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Entscheid

STBER.2022.5

mehrf. Förderung der Prostitution, mehrf. Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), mehrf. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Raufhandel

9. Mai 2023Deutsch140 min

angetroffen wurden. Eine weitere Kontrolle erfolgte am 25. November 2014 in [Ort

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

3. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

4. C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

5. D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Privatberufungsklägerschaft

gegen

E.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

betreffend mehrfache

Förderung der Prostitution, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), mehrfache

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache

Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Raufhandel

Es erscheinen am 8. Mai

2023, 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin, i.A.

der Anklägerin und Berufungsklägerin,

-

E.___,

Beschuldigter,

-

Rechtsanwältin

Corinne Saner, amtliche Verteidigerin,

-

Rechtsanwältin

Claudia Trösch, Vertreterin der Privatklägerin A.___,

-

Rechtsanwältin

Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerinnen B.___ und D.___,

-

Rechtsanwältin

Melania Lupi Thomann, Vertreterin der Privatklägerin C.___,

-

zwei Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar. Er fordert die Parteivertreterinnen auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob

eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht wird. Sämtliche Parteien verzichten

darauf. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet werden.

Vorfragen der Parteien

Rechtsanwältin Saner gibt diverse

Unterlagen zu den Akten (Einkommensbelege, Mietvertrag, Passkopie,

Überblick über die finanziellen Verhältnisse, Auszug aus dem

Betreibungsregister). Eine Kopie der Unterlagen legt sie der Staatsanwältin

vor.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin

(gibt

vorab die Plädoyernotizen zu den Akten)

1. E.___ sei schuldig zu

sprechen:

a)

der mehrfachen

Förderung der Prostitution (Anklageziffer 1) zum Nachteil von A.___, C.___, B.___

und D.___;

b)

der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer

2);

c)

der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Anklageziffer

3);

d)

der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 4).

2.

E.___ sei zu

verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für 24 Monate, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015 sei an den

unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Folgender bei E.___ sichergestellte

Vermögenswert sei einzuziehen, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an

die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten: Armbanduhr Carrera.

5.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung von E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, sei durch

das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.

Die Kosten des erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich E.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Roos

1.

E.___ sei

entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen und zu

bestrafen.

2.

E.___ sei unter

solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, der

Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zzgl. 5% Zins

seit 31. Januar 2015 zu bezahlen.

3.

E.___ sei unter

solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, für den Schaden,

welcher der Privatklägerin B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden

ist, grundsätzlich zu 100% für haftbar zu erklären.

4.

E.___ sei unter

solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, der

Privatklägerin D.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'500.00 zzgl. 5% Zins

seit 1. Oktober 2014 zu bezahlen.

5.

E.___ sei unter

solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, für den Schaden,

welcher der Privatklägerin D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden

ist, grundsätzlich zu 100% für haftbar zu erklären.

6.

Die Entschädigung

der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ und

D.___ sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.

7. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Das Plädoyer wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).

Rechtsanwältin Lupi Thomann

1.

Es sei Ziffer 1 Abs.

1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ wegen mehrfacher Förderung der

Prostitution zum Nachteil von C.___ gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom

10.7.2019 zu verurteilen.

2.

Es sei Ziffer 8 des

angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ zu verpflichten, C.___ eine

Genugtuung von CHF 4'000 zuzüglich Zins von 5 % seit 1.4.2014 zu bezahlen.

3.

Es sei Ziffer 8 des

angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ gegenüber C.___ für den durch seine

strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar

zu erklären.

4.

Es sei Ziffer 13

Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzuhalten, dass gestützt auf

Art. 30 Abs. 3 OHG kein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber C.___

besteht.

5.

Es sei die

Entschädigung von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann gemäss einzureichender

Kostennote zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von E.___ vom

Staat zu bezahlen, unter Vorbehaltung des Rückforderungsanspruches des Staates

während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___

erlauben.

6.

Es seien die

Verfahrenskosten E.___ aufzuerlegen.

Das Plädoyer wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).

Rechtsanwältin Trösch

(gibt vorab

die Plädoyernotizen zu den Akten)

1.

Es seien Ziffer 1

Abs. 1, Ziffer 6 sowie Ziffer 11 Abs. 2 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 02.02.2021 aufzuheben.

2.

Es sei der Beschuldigte

gemäss Ziffer 1 und 1.1 der Anklageschrift vom 10.07.2019 der mehrfachen

Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin A.___ schuldig zu

sprechen.

3.

Es sei der

Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine Genugtuung in Höhe

von Fr. 11'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01.07.2014 (mittlerer Verfall) zu

bezahlen.

4.

Eventualiter zu

Ziffer 3 sei der Beschuldigte E.___ unter solidarischer Haftung mit Frau F.___

zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr.

11'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.07.2014 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

5.

Es sei der

Beschuldigte E.___ gegenüber der Privatklägerin A.___ für den aus den von ihm

verübten Delikten entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären.

6.

Eventualiter zu

Ziffer 5 sei der Beschuldigte E.___ unter solidarischer Haftung mit Frau F.___

zu verpflichten, für den der Privatklägerin A.___ aus den verübten Delikten

entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären.

7.

Es sei der

Beschuldigte E.___ zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine

Parteientschädigung (inkl. MwSt) in Höhe der einzureichenden Honorarnote, unter

Aufrechnung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung vom 08.05.2023, zu

bezahlen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Saner

(gibt vorab

die Plädoyernotizen zu den Akten)

1.

E.___ sei

entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil freizusprechen von den Vorhalten der

Förderung der Prostitution und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz.

2.

Es sei

festzustellen, dass die Ziff. 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, mehrfacher Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Widerhandlung gegen

das BetmG und Raufhandels), Ziff. 4 (Verletzung des Beschleunigungsgebotes) und

Ziff. 10 (Zivilforderung G.___) in Rechtskraft erwachsen sind.

3.

E.___ sei zu verurteilen

zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je

Fr. 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von

zwei Jahren.

4.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015 (80 Tage) sei

dem Beschuldigten an den Strafvollzug anzurechnen.

5.

Die beschlagnahmten

Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten, dies mit Ausnahme der Uhr

Carrera, welche dem Berechtigten herauszugeben sei.

6.

Die Zivilforderungen

von A.___, C.___, B.___ und D.___ seien abzuweisen.

7.

Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu einem tragbaren

Bruchteil aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu übernehmen. Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.

8.

Die Kostennote der

amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.

Es folgen Repliken von Staatsanwältin

und Rechtsanwältin Lupi Thomann sowie eine Duplik von Rechtsanwältin Saner.

Anschliessend äussert sich der

Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes. Er habe versucht, den Prostituierten

zu helfen. Diese hätten ihn und seine Mutter um Hilfe gefragt. Die Regeln der

Prostitution hätten die Frauen selber bestimmt. Er sei nun enttäuscht davon,

was die Frauen zu Protokoll gegeben hätten.

Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr

geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wird den Parteien schriftlich

eröffnet.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf die Erkenntnisse der

Untersuchungsbehörden der Kantone Bern und [Ort 9], die seit längerer Zeit

mehrere Verfahren im Thai-Milieu im Bereich Menschenhandel und Förderung der

Prostitution führten, erfolgte am 8. Oktober 2014 in [Ort] eine

Hausdurchsuchung, wo in sechs verschiedenen Studios mehrere Sexarbeitende

angetroffen wurden. Eine weitere Kontrolle erfolgte am 25. November 2014 in [Ort

1]. Betreiberin des dortigen Studios ZZ.___ war F.___. Der Sohn von F.___, E.___

(nachfolgend: Beschuldigter), lebte seit 2013 bei seiner Mutter in [Ort 1] (Akten

Voruntersuchung Register 2.1.2 Seite 7 f. [im Folgenden AS 2.1.2/7 f.]). Die

weiteren Ermittlungen der Polizei erfolgten unter dem Aktionsnamen «Smile».

Erwägungen

2.

Am 16. Juli 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) und

Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; 12.1.1/1). Am 11. Oktober 2018

erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung, welche alle bisherigen

Verfügungen ersetzte (12.1.1/4 ff.).

3.

Am 17. September 2015 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl bezüglich der Wohnräume des

Beschuldigten an der in [Ort 1], der am 23. September 2015 ausgeführt wurde (12.2/1

ff.).

4.

Am 23. September 2015 wurde der

Beschuldigte gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft

vorläufig festgenommen (12.3.1/1 ff). Auf entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht in der Folge am 25. September

2015.

für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (12.3.1/42 f.).

5.

Am 11. Dezember 2015 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1/56).

6.

Die Anklageschrift datiert vom 10.

Juli 2019 (1.4/1 ff.).

7.

Am 27. Januar/2. Februar 2021 fällte

das Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 613

ff. und 711 f., Ziff. 4 wurde im begründeten Urteil ergänzend eingefügt; [im

Folgenden O-G 613 ff. und 711 f.]):

1.

Der Beschuldigte E.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-

der mehrfachen

Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Anfang

Februar 2014 und 8. März 2014 sowie ca. Ende April 2014 und Mitte Oktober 2014

(AnklS. Ziff. 1.1.), zwischen ca. Anfang März 2014 und Mitte April 2014 (AnklS.

Ziff. 1.2.), zwischen 4. Juli 2014 und ca. Anfang Oktober 2014 sowie ca. Ende

Dezember 2014 und Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 1.3.) und zwischen 7.

Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014 und 1. Oktober

2014.

(AnklS. Ziff. 1.4.);

-

der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit

zwischen ca. Ende November 2013 und 28. November 2014 sowie ca. Mitte April

2014.

und Anfang September 2014 (H.___), zwischen ca. März 2013 und Mitte April

2014.

(C.___) und am 23. September 2015 (I.___) (AnklS. Ziff. 4.1.).

2.

Der Beschuldigte E.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen in

der Zeit zwischen ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte

September 2014 und Mitte Oktober 2014 (z. N. von A.___), zwischen ca. Anfang

März 2014 und Anfang April 2014 (z. N. von C.___), zwischen 4. Juli 2014

und ca. Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015

(z. N. von B.___), zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca.

Mitte August 2014 und Ende September 2014 (z. N. von D.___) (AnklS. Ziff. 2.);

-

der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in

der Zeit zwischen ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte

September 2014 und Mitte Oktober 2014 (z. N. von A.___), zwischen ca. Anfang

März 2014 und Anfang April 2014 (z. N. von C.___), zwischen 4. Juli 2014 und

ca. Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015 (z. N. von B.___),

zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014

und Ende September 2014 (z. N. von D.___) (AnklS. Ziff. 3.);

-

der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit zwischen ca.

Ende September 2013 und Ende März 2014 (J.___), zwischen 23. September 2013 und

10.

November 2013, ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte

September 2014 und Mitte Oktober 2014 (A.___), zwischen ca. Anfang Juli 2014

und Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015 (B.___),

zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014 und

Ende September 2014 (D.___), zwischen ca. März 2013 und 23. September 2015 (K.___)

(AnklS. Ziff. 4.1.) und zwischen ca. Oktober 2014 und 23. September

2015.

(AnklS. Ziff. 4.2.);

-

des Raufhandels,

begangen am 15. Februar 2015 (AnklS. Ziff. 5.).

3.

Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 268 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

Die

Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015, total 80 Tage,

ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5.

Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

-

1.

Verpackungsbehälter

Schachtel (Kartonschachtel mit diversen Minigrips und 1 Waage «Delwastar»)

-

1.

Waage

Präzisionswaage (silbergrau)

-

1.14

g

Methamphetamin

Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben:

-

1.

Armbanduhr

Carrera

6.

Die Zivilforderung des Zivilklägers A.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird abgewiesen.

7.

Die Zivilforderung des Zivilklägers B.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird abgewiesen.

8.

Die Zivilforderung der Zivilklägerin C.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird

abgewiesen.

9.

Die Zivilforderung des Zivilklägers D.___,

unentgeltlich vertreten durch Rechstanwältin Eveline Roos, wird abgewiesen.

10.

Der Privatkläger G.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kernen, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung

auf den Zivilweg verwiesen.

11.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird

auf CHF 9'076.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 9'076.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Privatklägers erlauben.

12.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 6'426.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6'426.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Privatklägers erlauben.

13.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

wird auf CHF 7'389.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 7'389.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Privatklägerin erlauben.

14.

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers D.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 4'056.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'056.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Privatklägers erlauben.

15.

Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf

CHF 30'916.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ½ =

CHF 15'458.05 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von CHF 5'535.25 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

16.

Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00 belaufen sich auf total

CH 33'391.90. Davon hat der Beschuldigte CHF 16'182.50 zu bezahlen,

die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

8.1

Die Staatsanwaltschaft meldete am

18.

Februar 2021 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 626).

8.2

Gemäss Berufungserklärung vom 14.

Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Freisprüche von

den Vorhalten der mehrfachen Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen

gegen das BetmG;

-

Ziff. 2: Teilweise, soweit

damit implizite Freisprüche in Bezug auf die Tatzeiträume und die

Betäubungsmittelmengen verbunden sind;

-

Ziff. 3: Strafzumessung;

-

Ziff. 5 Abs. 2: Einziehung

Armbanduhr Carrera;

-

Ziff. 15 Abs. 2 und 16:

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9.1

Am 23. Februar 2021 meldete A.___

(Privatklägerin 1) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 630).

9.2

Gemäss Berufungserklärung vom 25.

Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.1);

-

Ziff. 6: Zivilforderung;

-

Ziff. 11 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

10.1

Am 24. Februar 2021 meldete B.___

(Privatklägerin 2) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 632).

10.2

Gemäss Berufungserklärung vom 25.

Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.3);

-

Ziff. 7: Zivilforderung;

-

Ziff. 12 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

11.1

Am 22. Februar 2021 meldete C.___

(Privatklägerin 3) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 628).

11.2

Gemäss Berufungserklärung vom 26.

Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 1: Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.2);

-

Ziff. 8: Zivilforderung;

-

Ziff. 13 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

12.1

Am 24. Februar 2021 meldete D.___

(Privatklägerin 4) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 632).

12.2

Gemäss Berufungserklärung vom 25.

Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Freispruch vom

Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.4);

-

Ziff. 9: Zivilforderung;

-

Ziff. 14 Abs. 2:

Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

13.

Der Beschuldigte hat gegen das

Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

14.

In Rechtskraft erwachsen und

damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2, soweit den Vorhalt

des Raufhandels betreffend;

-

Ziff. 4: Feststellung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots;

-

Ziff. 5, soweit die

Einziehung beschlagnahmter Gegenstände betreffend;

-

Ziff. 10: Verweis der

Zivilforderung des Privatklägers G.___ auf den Zivilweg;

-

Ziff. 11-14:

Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen, soweit die Höhe

betreffend;

-

Ziff. 15: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.

Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen

mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und

mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (Ziff. 2) wurden nicht angefochten und sind

daher für das Berufungsgericht verbindlich. Da die Staatsanwaltschaft

diesbezüglich in zeitlicher und betr. die Betäubungsmitteldelikte auch in

quantitativer Hinsicht weitergehende Schuldsprüche beantragt, der Sachverhalt

Dispositiv

bezüglich der Ausländer- und Betäubungsmitteldelikte demnach noch nicht in

seiner Gesamtheit rechtskräftig beurteilt ist, wird im vorliegenden

Urteilsdispositiv nicht die Rechtskraft der ergangenen Schuldsprüche

festgestellt.

15. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022

liess der Privatkläger G.___ mitteilen, dass er auf eine Teilnahme am

Berufungsverfahren verzichte (betrifft Anklageziffer 5).

16. Mit Verfügung vom 25. März 2022

wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsgericht vorweg über die

Verwertbarkeit der Aussagen der vier Privatkläger/innen (Beschluss der

Vorinstanz vom 19. Juni 2020) entscheiden werde. In der Folge liessen sich die

Privatkläger/innen und die Staatsanwaltschaft zu dieser Frage schriftlich

vernehmen. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat das Berufungsgericht die

Verwertbarkeit der Aussagen bejaht und den Beschluss des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 19. Juni 2020 aufgehoben.

17. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai

2023 statt.

II.

Anklageschrift Ziff. 1: Mehrfache Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c

StGB)

1. Der Vorhalt der Anklage

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe sich in der Zeit von ca. Anfang Februar 2014 bis ca. Mitte Oktober 2014 in

[Ort 1] zum Nachteil der Privatklägerinnen 1- 4 in Mittäterschaft mit F.___ der

Förderung der Prostitution schuldig gemacht.

Der Beschuldigte habe als

stellvertretender Geschäftsführer gemeinsam mit F.___ das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen, welche weder über eine

Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt,

als sie diese verbindlichen Regeln bezüglich der im Studio geltenden

Prostitutionsmodalitäten unterworfen hätten.

So seien die Privatkläger/innen insbesondere

dazu verpflichtet gewesen:

1.1 A.___

-

jeden Tag anzuschaffen und

sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung zu

halten (24/7-Standby-Regelung);

-

Freitage nur in Absprache

mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen;

-

eine bestimmte Reihenfolge

in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-

sich bezüglich der

sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;

-

die Verhandlungen mit den

Freiern dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;

-

dem Beschuldigten die

Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regel);

-

dem Beschuldigten von seinem

hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die Verpflegung

abzuliefern;

-

von seinem Einnahmenanteil

zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca. CHF 200.00

pro Monat zu bezahlen;

-

keine Freier abzulehnen.

1.2 B.___

-

jeden Tag anzuschaffen und

sich grundsätzlich rund um die Uhr (24/7-Standby-Regelung), mindestens aber zwischen

09:00 h und Mitternacht, für allfällige Freier zur Verfügung zu halten;

-

Freitage nur in Absprache

mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen;

-

Pausen nur zu beziehen,

wenn keine Freier zugegen sind;

-

sich bezüglich der

sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;

-

dem Beschuldigten resp. F.___

die Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben

(50/50-Regel);

-

dem Beschuldigten resp. F.___

von seinem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die

Verpflegung abzuliefern;

-

von seinem Einnahmenanteil

zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.

CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen;

1.3 C.___

-

jeden Tag anzuschaffen und

sich grundsätzlich zwischen 11:00 h mittags und 24:00 nachts für allfällige

Freier zur Verfügung zu halten;

-

Freitage nur in Absprache

mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen und im Falle des Erscheinens eines

Freiers zurückzukehren;

-

eine bestimmte Reihenfolge

in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-

sich bezüglich der

sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;

-

die Verhandlungen mit den

Freiern dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;

-

Hausarbeiten (Putzen, Kochen

etc.) ohne Bezahlung vorzunehmen;

-

dem Beschuldigten resp. F.___

die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben

(50/50-Regel);

-

von ihrem Einnahmenanteil

zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.

CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen;

1.4 D.___

-

jeden Tag anzuschaffen und

sich grundsätzlich rund um die Uhr (24/7-Standby-Regelung), mindestens aber von

09:00 h bis um 22:00 h, für allfällige Freier zur Verfügung zu halten;

-

das Studio nur in Absprache

mit dem Beschuldigten resp. F.___ zu verlassen;

-

Hausarbeiten (Putzen, Kochen

etc.) ohne Bezahlung vorzunehmen;

-

eine bestimmte Reihenfolge

in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-

sich bezüglich der

sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;

-

die Verhandlungen mit den

Freiern zumindest teilweise dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;

-

dem Beschuldigten resp. F.___

die Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben

(50/50-Regel);

-

dem Beschuldigten resp. F.___

von seinem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die

Verpflegung abzuliefern;

-

von seinem Einnahmenanteil

zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.

CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen.

2. Der Straftatbestand

2.1 Nach Art. 195 lit. c StGB (früher

Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich

prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht

oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die

sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden

darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen

ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die

Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der

Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei

und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer

Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers

ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit

im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen

zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein

gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so

dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,

nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76

E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Überwachung der

Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte

aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und

ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.

Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die

Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft

über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn

jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in

irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder

anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu

bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)

Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass

Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so

dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei

ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung

der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine

Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von

Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.

Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten

des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen

Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer

tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die

Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom

Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche

Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2.

und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den

jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt,

weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem

bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres

illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts

1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die

Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der

Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am

jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h.

ohne den Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des

Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der

Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des

jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im

Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert

wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,

Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran

änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten

Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und

6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle

Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.).

Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine

Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm

das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die

zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren,

die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer

Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts

6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil

des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht

bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der

die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft

verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das

Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das

Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische

Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der

Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in

Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und

überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon

wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil

6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB

verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit

begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen

Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste

erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der

Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten

nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der

Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.

81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf

nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt.

Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung

von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die

publizierten Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018, STBER.2019.43

vom 13. Mai 2020 und STBER.2020.53 vom 13. Januar 2021, STBER.2020.100 vom 26.

Januar 2022 sowie STBER.2021.36 vom 12. Mai 2022 verwiesen werden.

3. Allgemeines zur Beweiswürdigung

3.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

3.2. Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3.3. Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen

und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –

darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits

zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits

unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist

sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die

Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie

sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist

ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der

Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen

Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,

individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,

Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des

Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und

Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen

im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

4. Beweiswürdigung

4.1 Die Akten enthalten zahlreiche und

umfangreiche Befragungsprotokolle. Da die Vorinstanz sämtliche Befragungen der

Privatkläger/innen aus den Akten gewiesen hat, das Berufungsgericht diesen

Beschluss aber aufgehoben hat und diese Befragungsprotokolle wesentliche

Beweismittel darstellen, ist auf diese Aussagen im Folgenden einzugehen. Dabei

gilt es auch, die sozialen Hintergründe und den Verlauf der Prostitution der

Privatkläger/innen beim Beschuldigten zu beleuchten.

4.2 Unbestrittener Sachverhalt

4.2.1 Das Studio «Thai-Beauty» an der [Adresse

1] in [Ort 1] wurde von März 2013 bis April 2015 von der Mutter des

Beschuldigten, F.___, geführt. Bei der [Adresse 1] handelt es sich um ein

Mehrfamilienhaus. Zuerst im dritten Stock und später im Parterre wohnte F.___

zusammen mit dem Beschuldigten. Im zweiten Stock wohnten die Sexarbeitenden und

bedienten dort auch ihre Kunden. Der Beschuldigte hatte in seiner Wohnung eine

Videoüberwachung vom Eingangsbereich der Liegenschaft, wobei er vor dem

Berufungsgericht ins Feld führte, diese sei nicht von ihm, sondern vom

Liegenschaftseigentümer eingerichtet worden. Die Miete für die Liegenschaft betrug

CHF 2'500.00 pro Monat (2/12 f.).

4.2.2 Gegen F.___ wurde ebenfalls ein

Strafverfahren wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie

mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

geführt. Am 12. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift

im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO. Die vier im vorliegenden

Strafverfahren auftretenden Privatkläger/innen übten – neben vier weiteren

Privatklägerinnen – auch in diesem Verfahren Parteirechte aus.

Mit Urteil des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wurde F.___ wegen der genannten Delikte in

Mittäterschaft mit dem Beschuldigten schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von drei Jahren, verurteilt. F.___ anerkannte, den Privatklägerinnen

Genugtuungssummen in folgender Höhe zu schulden:

-

A.___: CHF 11'000.00 zuzüglich

Zins von 5% seit dem 1. Juli 2014;

-

B.___: CHF 8'000.00

zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Januar 2015;

-

C.___: CHF 4'000.00

zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2014;

-

D.___: CHF 5'500.00

zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Oktober 2014.

F.___ wurde gegenüber den vier

Privatklägerinnen zudem für den durch die strafbaren Handlungen verursachten

Schaden dem Grundsatz nach für haftbar erklärt.

Die Verteidigung kritisierte vor dem

Berufungsgericht die Abtrennung des Verfahrens gegen F.___. Die Trennung der

Verfahren sei sachwidrig und hätte nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls dürfe das

im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil gegen die Mutter nun keinen Einfluss

auf das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten haben.

Weshalb vorliegend dem Grundsatz der

Verfahrenseinheit nicht nachgekommen und stattdessen die Verfahren gegen den

Beschuldigten und seine Mutter getrennt wurden, ist für das Berufungsgericht

nicht nachvollziehbar. An dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass

das gegen die Mutter ergangene Urteil für das Berufungsgericht im Verfahren

gegen den Beschuldigten nicht verbindlich ist.

4.3

Anklageschrift Ziff. 1.1: A.___ (Privatklägerin

1)

4.3.1 Das biologische Geschlecht und die

amtlichen Dokumente von A.___ sind männlich, er fühlt sich jedoch dem

weiblichen Geschlecht zugehörig und wollte anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft entsprechend als Frau angesprochen werden (10.2.1.1/5).

4.3.2 A.___ wurde zwischen dem 25. Mai

2015 und 11. Februar 2017 insgesamt siebenmal als Zeugin und

Auskunftsperson und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch das

Amtsgericht als Auskunftsperson befragt (10.2.1.1 und O-G 357 ff.).

4.3.3 Zu ihren persönlichen

Verhältnissen führte sie aus, dass sie mit zwei älteren Schwestern aufgewachsen

sei. Sie sei 14jährig von zu Hause ausgezogen. Sie habe eine glückliche

Kindheit gehabt; es habe Probleme gegeben, weil sie nicht mehr zur Schule habe

gehen und eine Frau habe sein wollen. Sie sei mit zwei Freundinnen nach Bangkok

an die Ratchada-Strasse gegangen und habe in einer Bar im Service gearbeitet.

In Thailand habe sie Geld im Service und mit der Prostitution verdient. Als

21jährige habe sie sich zur Frau umoperieren lassen (10.2.1.1/94 f.).

In Bangkok habe sie in einer Bar

gearbeitet, wo man mit den Kunden Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ein Freund

von ihr habe ihr die Reise nach Europa vermittelt. Sie habe gehört, dass man in

der Schweiz viel Geld verdienen könne (10.2.1.1/10). Sie sei via Spanien und

Dänemark am 16. September 2013 in die Schweiz gekommen und habe hier in

verschiedenen Studios in [Ort 2], [Ort], [Ort 8], [Ort 9], [Ort 10] und [Ort 7]

gearbeitet. In [Ort 7] bei F.__ habe sie ca. einen Monat und später noch einmal

ca. vier Monate gearbeitet. Dies sei ca. im Februar 2014 sowie Mitte Juni bis

Mitte Oktober 2014 gewesen (10.2.1.1/6).

4.3.4 Zu den Arbeitsmodalitäten in [Ort

1] führte A.___ Folgendes aus:

-

Zur Funktion des

Beschuldigten und von F.__

Als sie im Februar 2014 angekommen sei,

sei F.__ dort gewesen (10.2.1.1/40). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe zu

dieser Zeit noch nicht so viel zu tun gehabt, dann sei seine Mutter noch dort

gewesen (10.2.1.1/377). Später, als weitere Frauen dazugekommen seien, habe der

Beschuldigte die Rolle seiner Mutter übernommen. Dies sei gewesen, als sie das

zweite Mal bei F.__ gewesen sei. Er habe die Arbeit überwacht, das Geld von F.__

entgegengenommen, die Finanzen geregelt, die Telefone entgegengenommen und sei

einkaufen gegangen (10.2.1.1/40). Der Beschuldigte habe jedes Detail überwacht,

insbesondere die Zeit, während der sie einen Kunden bedient hätten

(10.2.1.1/44). Der Beschuldigte sei oft im Nebenzimmer gewesen und habe

gerufen, wenn die Zeit vorbei gewesen sei. Wenn es länger gegangen wäre, hätte

der Kunde mehr bezahlen müssen (10.2.1.1/50). Wenn sie zeitlich überzogen hätte

und dafür derselbe Preis bezahlt worden wäre, hätte der Beschuldigte mit ihr

geschimpft (10.2.1.1/136). Der Beschuldigte habe über die Arbeit der

Sexarbeitenden Buch geführt (10.2.1.1/48). Der Beschuldigte habe wöchentlich

die Abrechnung gemacht und ihr das Geld ausbezahlt (O-G 378). Meistens sei sie

jedoch im Minus gewesen (O-G 379).

F.__ habe den Kunden die Türe geöffnet

und sie in das Studio gebracht. Sie habe mit dem Kunden verhandelt, welche Frau

und Dienstleistung er wünsche, und habe dies den Sexarbeitenden dann mitgeteilt

(10.2.1.1/45). F.__ habe auch das Geld von den Kunden entgegengenommen

(10.2.1.1/48).

-

Zu den Arbeitsmodalitäten

allgemein

Die Arbeitsmodalitäten habe ihr niemand

erklären müssen. Es sei in [Ort 1] so abgelaufen wie in anderen Studios auch

(10.2.1.1/41). Sie habe sich in der Ausübung ihrer Arbeit eingeschränkt

gefühlt, es sei ihr aber bewusst gewesen, dass sie keine andere Möglichkeit

gehabt habe, Geld zu verdienen (10.2.1.1/47). Es sei ihr nichts anderes übrig

geblieben, als die Modalitäten zu akzeptieren (10.2.1.1/49).

-

Kosten für die Verpflegung

Die Sexarbeitenden hätten für die Kosten

der Verpflegung mindestens CHF 100.00 pro Woche bezahlen müssen (10.2.1.1/41).

-

Preise für die sexuellen

Dienstleistungen

Der Beschuldigte habe die Preise, die

sie von den Kunden verlangen mussten, heraufgesetzt (10.2.1.1/42). Die Preise

habe sie nicht selbst bestimmen können (10.2.1.1/46). Sie habe die Preise, als

sie nach [Ort 1] gekommen sei, gekannt. Überall, wo sie gearbeitet habe, seien

es dieselben Preise gewesen (10.2.1.1/136). F.__ habe die Preise mit den Kunden

jeweils verhandelt und abgemacht, sie habe dazu nichts gesagt (O-G 370).

-

Kosten für die

Internetwerbung

Die Hälfte der Kosten von CHF 400.00 pro

Monat habe das Studio bezahlt, die andere Hälfte die Sexarbeitende

(10.2.1.1/42).

-

Arbeitszeit

Sie habe F.__ jeweils fragen müssen,

wenn sie das Studio für kurze Zeit habe verlassen wollen. Sie habe keinen

bestimmten Tag frei gehabt. Sie habe für die Kunden bereit sein und sie zu

jeder Tages- und Nachtzeit bedienen müssen. Auch bei Krankheit und während der

Menstruation habe sie die Kunden bedienen müssen (10.2.1.1/44 f.).

Sie (d.h. der Beschuldigte und F.__)

hätten sie nicht einfach so rausgelassen. Sie habe um Erlaubnis fragen müssen,

wenn sie habe rausgehen wollen (O-G 367).

In einer späteren Einvernahme bestätigte

die Privatklägerin 1, dass sie jeden Tag habe arbeiten müssen. Dies habe ihr

niemand gesagt, aber sie habe gewusst, dass dies so sei. Wenn sie gesagt hätte,

sie arbeite heute nicht, hätten die Besitzer des Studios mit ihr geschimpft

(10.2.1.1/137).

-

Bedienung der Kunden

Ein Kunde habe nicht abgelehnt werden

dürfen und sie hätten tun müssen, was der Kunde von ihnen verlangt habe (10.2.1.1/46).

Sie habe Angst gehabt, einen Wunsch eines Kunden abzulehnen, weil sich der

Kunde dann wohl beschwert hätte und sie dann nicht mehr im Studio von F.__

hätte arbeiten können. Sie habe immer versucht, geschützten Geschlechtsverkehr

zu haben. Wenn der Kunde aber auf ungeschütztem Verkehr beharrt habe, habe sie

dies anbieten müssen. Sie habe Angst gehabt vor Problemen mit dem Kunden, mit F.__

oder davor, dass jemand die Polizei ruft, gehabt (10.2.1.1/46, 138).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nannte die Privatklägerin Beispiele von sexuellen Handlungen,

welche sie anbieten musste, obwohl sie die nicht wollte: Brutale sexuelle

Handlungen mit Schlägen (O-G 380).

-

Einkommen

Es sei wöchentlich abgerechnet worden,

sie habe die Hälfte ihrer Einnahmen erhalten (10.2.1.1/48). Nach Abzug ihrer

Ausgaben (Verpflegung, Internet, Drogen) sei oft gar nichts oder sehr wenig

übriggeblieben. Einmal habe sie F.__ gebeten, CHF 300.00 nach Thailand zu

schicken.

A.___ führte im Weiteren aus, dass sie

das Studio habe wechseln können. Wenn sie an einem anderen Ort eine Arbeit

gehabt hätte, hätte sie gehen können (10.2.1.1/42).

Das erste Mal habe sie das Studio

verlassen, weil sie keine Kunden gehabt habe (O-G 371).

Der Beschuldigte habe sie (beim zweiten

Aufenthalt) eines Tages nicht mehr im Studio haben wollen, sie wisse auch nicht

warum. Sie habe dann einen neuen Arbeitsort suchen müssen und habe, als sie

einen solchen in [Ort 10] gefunden habe, das Studio verlassen (10.2.1.1/43).

Ihren Reisepass habe sie während ihres Aufenthaltes bei F.__ stets bei sich gehabt

(10.2.1.1/43).

Sie habe die finanziellen Regelungen

nicht fair gefunden, aber sie habe keine andere Möglichkeit gehabt. Sie sei

illegal in der Schweiz gewesen und sie hätten deshalb nicht tun können, was sie

wollten (10.2.1.1/139 f.).

-

Drogen

Zu ihrem Drogenkonsum führte die

Privatklägerin 1 aus, dass sie mit allen Menschen habe ins Bett gehen müssen

und es schwierig gewesen sei, dies zu verkraften. Sie habe deshalb Drogen

genommen (O-G 366). Manchmal habe ihr der Beschuldigte keine Drogen verkauft,

weil sie zu viele Schulden gehabt habe (O-G 381).

Während ihrer Tätigkeit bei F.__ in [Ort

1] habe sie vom Beschuldigten Crystal und Ice gekauft. Bereits am ersten Tag in

[Ort 1] habe ihr der Beschuldigte Drogen angeboten. Sie habe regelmässig beim

Beschuldigten Ice gekauft und sei schnell abhängig geworden, im Durchschnitt

ein halbes Gramm pro Tag. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt

(10.2.1.1/52 ff.).

4.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten

In der ersten Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme vom 23. September 2015 (10.1/1 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass das, was die Frauen an der [Adresse 1] machen würden,

ihre Sache sei. Mit ihnen (d.h. ihm und seiner Mutter) habe dies nicht gross

etwas zu tun. Er selbst habe zum Beispiel geschaut, die Frauen an der Website

anzumelden. Sonst habe er nicht viel gemacht.

Er kenne die Privatklägerin 1; ob sie im

Februar 2014 im Studio gewesen sei, wisse er nicht, da er erst seit März oder

April dort gewesen sei (10.1/15). Er bestritt aber, alles kontrolliert und

gesagt zu haben, wie es zu laufen habe. Er bestritt auch die 24/7-Regel und die

Aussage der Privatklägerin 1, dass Freier nicht hätten abgelehnt werden dürfen

(10.1/16, 143). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2015 (10.1/35 ff.)

führte er aus, dass sie abgemacht hätten, dass die Frauen 50% ihrer Einnahmen

abgeben würden. Dies sei zwischen den Frauen und ihm und seiner Mutter so

besprochen worden. Er und seine Mutter hätten die Einnahmen der Frauen

eingezogen und verwaltet. Zur Aufenthaltsdauer führte er am 26. November 2015

aus (10.1/139), die Privatklägerin 1 sei zweimal bei ihnen gewesen, er tippe,

insgesamt drei Monate, maximal vier Monate. Anlässlich der Einvernahme vom 8.

Dezember 2015 räumte der Beschuldigte ein, dass die Privatklägerin 1 im Jahr

2014 total fünf Monate in [Ort 1] gearbeitet habe (10.1/154).

Am 26. November 2015 führte der

Beschuldigte aus, dass die Frauen nie gezwungen worden seien, einen Kunden zu

bedienen. Wenn ein Kunde angerufen habe und die Frauen schon geschlafen hätten,

hätten sie sie gefragt, ob sie aufstehen wollen oder nicht (10.1/142).

In diesem Sinne sagte der Beschuldigte

im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.

4.3.6 Zur Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin 1:

Bei A.___ ist weder gegenüber dem

Beschuldigten noch dessen Mutter ein Belastungseifer erkennbar. So machte sie

den Beschuldigten nicht dafür verantwortlich, dass sie sich als Prostituierte

betätigte; vielmehr führte sie aus, dass sie diesen Job nicht liebe, aber in

der Absicht in die Schweiz gekommen sei, ihn auszuführen (O-G 381). Sie

verneinte ausdrücklich Gewaltübergriffe (10.2.1.1/52) und führte aus, nichts

über weitere Drogengeschäfte des Beschuldigten (mit Ausnahme der Verkäufe von

Ice an sie selbst) zu wissen (10.2.1.1/54). A.___ schilderte die Verhältnisse

im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter sehr sachlich und führte an

mehreren Stellen aus, dass die Arbeitsmodalitäten in anderen Studios gleich

gewesen seien. Sie differenzierte ihre Schilderung der Funktion des Beschuldigten

zudem, indem sie ausführte, dass dieser seine Kontrolltätigkeit anlässlich

ihres zweiten Aufenthaltes in [Ort 1] gesteigert habe. Im Falle der Absicht

einer falschen Belastung des Beschuldigten hätte die Privatklägerin 1 diese

Differenzierung kaum vorgenommen. Zwischen A.___ und dem Beschuldigten sind

keine persönlichen Beziehungen ersichtlich, welche die Privatklägerin 1 hätten

veranlassen können, ihn zu Unrecht zu beschuldigen. Daran ändert auch die

Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 offenbar entliess, ohne

dass dieser der Grund bekannt ist, nichts. Sie schilderte auch dieses Geschehen

sachlich und es ist ihren Aussagen kein Groll gegenüber dem Beschuldigten zu

entnehmen. Offenbar war eine Trennung von einem Studio im Streit für die

Privatklägerin auch nichts Aussergewöhnliches, schilderte sie doch

Auseinandersetzungen mit den Betreiberinnen eines Studios an mehreren Orten

(10.2.1.1/6). Schliesslich sagte die Privatklägerin 1 als Zeugin jeweils nach

Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Aussage bzw. als Auskunftsperson

einer falschen Anschuldigung aus. Insgesamt sind deshalb die Aussagen von A.___

als glaubhaft zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran

nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin 1

in mehrfacher Hinsicht (Dauer ihrer Tätigkeit im Studio, Abgabe von 50% und

Verwaltung der Einnahmen) und beschränkte sich darauf, belastende Umstände

abzustreiten.

4.3.7 Als Fazit ist demnach

festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 gestützt auf

die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Bei der Dauer des Aufenthalts

im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter in [Ort 1] ist entsprechend der

Aussagen der Privatklägerin 1 und den ungenauen Aussagen des Beschuldigten von

einem Monat im Februar/März 2014 sowie vier Monaten (Mitte Juni bis Mitte

Oktober 2014) auszugehen.

4.3.8 Rechtliche Qualifikation

4.3.8.1 Die Privatklägerin 1 führte zur

ersten Phase ihrer Anwesenheit in [Ort 1] (Februar 2014) aus, dass F.__ dort

gewesen sei. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit noch nicht so viel zu tun

gehabt, es sei seine Mutter dort gewesen. Erst als weitere Frauen dazu gekommen

seien, habe er die Rolle seiner Mutter übernommen.

Wie den Ausführungen zur Privatklägerin

3, die ab dem 2. März 2014 in [Ort 1] war, entnommen werden kann (Ziff. 4.5

hiernach), nahm der Beschuldigte ab dieser Zeit im Studio eine massgebende

Rolle ein und war ab diesem Zeitpunkt entsprechend auch für die bestehenden

Verhältnisse im Studio verantwortlich. Für den Zeitraum Februar 2014 liegen

jedoch einzig die Aussagen der Privatklägerin 1 vor, so dass zu Gunsten des

Beschuldigten entsprechend diesen Aussagen davon auszugehen ist, dass das

Studio im Wesentlichen von der Mutter des Beschuldigten geführt wurde und der

Beschuldigte deshalb im Februar 2014 den objektiven Tatbestand von Art. 195

lit. c StGB nicht erfüllt hat.

4.3.8.2 Während der zweiten Phase der

Anwesenheit der Privatklägerin 1 im Studio in [Ort 1] überwachte der

Beschuldigte die Arbeit, insbesondere die Zeit, während welcher die Freier

bedient wurden. Zweck dieser Überwachung war es, zu verhindern, dass die Freier

länger als ursprünglich abgemacht bedient wurden und die Privatklägerin 1 einen

allfälligen Mehrverdienst für sich behalten würde. Der Beschuldigte regelte die

Finanzen und bezahlte der Privatklägerin 1 jeweils ihren Anteil aus. Er nahm

damit in dieser Phase im Studio eine massgebliche Stellung ein und war

entsprechend für die dort herrschenden Verhältnisse und die Situation, in

welcher sich die Privatklägerin 1 im Studio befand, verantwortlich.

4.3.8.3 Die Handlungsfreiheit der

Privatklägerin 1 war im Studio Thai-Beauty massgeblich eingeschränkt. So hatte

sie auf die Höhe des an den Beschuldigten abzugebenden Anteils ihres Einkommens

keinen Einfluss (50%). Ebenso hatte sie die weiteren Abzüge für Verpflegung und

Internetwerbung hinzunehmen. Allerdings ist festzuhalten, dass diese

Modalitäten im Thai-Milieu allgemein üblich und der Privatklägerin 1, die

bereits in anderen Studios in der Schweiz gearbeitet hatte, vor Arbeitsbeginn

in [Ort 1] bekannt waren. Hinzu kamen allerdings weitere einschneidende

Einschränkungen. So musste die Privatklägerin 1 jeweils um Erlaubnis fragen,

wenn sie das Studio verlassen wollte, wobei die Bewilligungspraxis durch den

Beschuldigten sehr restriktiv war, konnte sie doch nicht «einfach so»

rausgehen. Die Privatklägerin 1 war verpflichtet, zu jeder Tages- und Nachtzeit

zur Verfügung zu stehen und auch zu arbeiten, wenn sie krank war oder während

der Menstruation. Der Privatklägerin 1 war es weder erlaubt, einen Kunden noch

eine sexuelle Praktik oder ungeschützten Geschlechtsverkehr abzulehnen. Die

Privatklägerin 1 führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe sich davor

gefürchtet, dass sich der Kunde diesfalls beim Beschuldigten beschwere und sie

nachher Probleme mit dem Beschuldigten oder der Polizei habe und nicht mehr

beim Beschuldigten arbeiten könne.

4.3.8.4 Die Privatklägerin 1 konsumierte

regelmässig Ice/Crystal, um die Arbeit, die sie im Studio des Beschuldigten

verrichtete, überhaupt auszuhalten. Die Drogen bezog sie vom Beschuldigten

(vgl. dazu Ziff. IV. hiernach), wobei dieser ihr keine Drogen verkaufte, wenn

sie bei ihm zu viele Schulden hatte. Dieses Verhalten schuf zwischen der

Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten eine zusätzliche Abhängigkeit. Mit der

Weigerung, ihr Drogen zu verkaufen, wenn die Schulden zu hoch waren, übte der

Beschuldigte Druck auf die Privatklägerin 1 aus, zu arbeiten und Umsatz zu

erzielen.

Der Beschuldigte befand sich somit

gegenüber der Privatklägerin 1 in einer Machtposition, dank der er in der Lage

war, gegen ihren Willen Arbeitsbedingungen zu erzwingen, welche ihre

Handlungsfreiheit in mehrfacher Hinsicht stark einschränkten. Die

Privatklägerin 1 musste diese Einschränkungen erdulden, weil sie sich illegal

in der Schweiz aufhielt und dem Beschuldigten ausgeliefert war. Sie hatte

solange keine Alternative, als sie nicht in einem anderen Studio oder Club

ihrer Arbeit hätte nachgehen können. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit

der Privatklägerin 1 bezüglich Arbeitszeit, Auswahl der Kunden und sexuellen

Praktiken war erheblich und erfüllt deshalb den objektiven Tatbestand von Art.

195 lit. c StGB.

4.3.8.5 Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz. Die Anweisungen, den Freiern jederzeit zur Verfügung zu

stehen und weder Freier noch geforderte sexuelle Wünsche abzulehnen, aber auch

die Kontrolle der Arbeit der Privatklägerin 1 und die restriktive Erlaubnispraxis,

das Studio verlassen zu können, bezweckten eine Einschränkung der

Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 im Interesse eines möglichst hohen

Umsatzes im Studio.

4.3.8.6 Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit zum Nachteil der Privatklägerin 1 der Förderung der

Prostitution schuldig gemacht, begangen in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte

Oktober 2014.

4.3.8.7 Mittäterschaft ist

gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren

Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Praxiskommentar

StGB Trechsel/Pieth (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 24

StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O,

Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

Der Beschuldigte führte das Studio in [Ort

1] gemeinsam mit seiner Mutter F.___. Während diese vor allem für die

Kundenbetreuung zuständig war (Empfang, Verhandlungen über die gewünschten

Dienstleistungen und Preise, Inkasso), war der Beschuldigte für den Einkauf,

die Finanzen und die Überwachung der Sexarbeiter/innen zuständig. Der

Beschuldigte wirkte deshalb in massgeblicher Weise mit seiner Mutter zusammen,

indem sie die anfallende Arbeit aufteilten und beide für die Organisation und

den Betrieb des Studios gleichermassen verantwortlich waren. Der Beschuldigte

handelte deshalb in Mittäterschaft mit seiner Mutter.

4.4 Anklageschrift

Ziff. 1.3: B.___ (Privatklägerin 2)

4.4.1 Die Privatklägerin 2 wurde als

Zeugin und Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft insgesamt acht Mal

befragt; hinzu kommt die Befragung als Auskunftsperson anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

4.4.2 Zu ihrer persönlichen Situation

führte die Privatklägerin 2 aus, dass ihr biologisches Geschlecht männlich sei,

sie sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und deshalb als Frau

angesprochen werden wolle (10.2.1.3/5).

Sie habe keine Eltern; sie sei adoptiert

worden (10.2.1.3/29).

Sie habe seit ca. ihrem 18. Lebensjahr,

2005/2006, in einer Bar in Bangkok als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet.

Sie habe dann nach Europa (England) gehen wollen, um als Transvestit arbeiten

zu können. Sie habe gehört, dass man dort gut verdiene (10.1.2.3/9 f.). Sie

habe der Organisation, welche die Papiere für die Reise nach Europa organisiert

habe, Bath 1'500'000.00 geschuldet. Diesen Betrag habe sie abarbeiten müssen

(10.2.1.3/20). Es sei ihr dann gesagt worden, dass sie in der Schweiz arbeiten

müsse (10.2.1.3/23 f.). Am 16./17. Mai 2011 sei sie in die Schweiz eingereist,

nach einem Jahr aber wieder nach Thailand zurückgegangen (10.2.1.3/26). Sie

habe in diesem Jahr in verschiedenen Studios gearbeitet (10.2.1.3/27).

Im Juli 2012 sei sie wieder in die

Schweiz gekommen und habe erneut begonnen, als Prostituierte zu arbeiten

(10.2.1.3/29). Zuerst habe sie ab November 2013 in einem Salon in [Ort 2]

gearbeitet (10.2.1.3/30, 52). Sie mache die Sexarbeit nicht zum Vergnügen,

sondern weil sie sonst keine andere Möglichkeit habe, ihren Lebensunterhalt zu

verdienen (10.2.1.3/82). Sie habe als Transfrau keine Auswahlmöglichkeiten und

in Thailand habe sie auch keine Chance (O-G/427).

4.4.3 Zu den Arbeitsbedingungen im

Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 2 folgende Aussagen:

-

Funktion des Beschuldigten

und von F.__

Die Privatklägerin 2 führte aus, dass

der Beschuldigte für sie nach ihrer Ankunft in [Ort 1] ein Fake-Foto für die

Internetwerbung besorgt habe (10.2.1.3/77). Er habe sie insgesamt dreimal im

Studio, wo sie vorher gearbeitet habe, abwerben wollen. Schliesslich habe er

sie dann auch dort abgeholt und nach [Ort 1] gebracht. Sie hätten ein wenig

über die Arbeit gesprochen, aber es habe nicht viel zu reden gegeben, weil es

überall gleich laufe (10.2.1.3/77). Der Beschuldigte habe ihr die Arbeitszeiten

und die Preise erklärt (10.2.1.3/192). Der Beschuldigte habe jeweils die

Abrechnung gemacht und ihr ihren Anteil ausbezahlt (10.2.1.3/84); er habe alles

gemacht, was mit Geld zu tun gehabt habe (10.2.1.3/192). Die Privatklägerin 2

bezeichnete den Beschuldigten als «Guten». Zu ihr sei er sehr gut gewesen

(O-G/427).

F.__ habe jeweils den Kunden geöffnet

und sie in den Salon geführt (10.2.1.3/81). Sie habe von den Freiern das Geld

entgegengenommen (10.2.1.3/83).

-

Aufenthaltsdauer in [Ort 1]

Der Beschuldigte habe sie angerufen und

sie gefragt, ob sie nach [Ort 1] komme. Sie habe damals in [Ort] in einem

Studio gearbeitet. Sie habe darauf Ende Juni/Anfang Juli 2014 nach [Ort 1]

gewechselt (10.2.1.3/54, 191). Es könne sein, dass sie dort total drei Monate

gewesen sei (10.2.1.3/55). Sie habe dann in Studios in Biel, Lausanne und [Ort

10] gearbeitet und sei ca. Ende Dezember 2014 erneut im Studio in [Ort 1] tätig

gewesen. Sie sei dort bis ca. Ende Januar 2015 geblieben (10.2.1.3/55, 76).

Sie hätte das Studio jederzeit verlassen

können; sie hätte einzig warten müssen, bis die Internetwerbung abgelaufen sei;

dies sei ein Monat gewesen. Aber man verlasse ein Studio nicht, bevor man

wisse, dass man in einem anderen Studio arbeiten könne (10.2.1.3/78).

-

Einkommen

Die Privatklägerin 2 führte aus, dass

sie die Hälfte ihrer Einnahmen habe abgeben müssen, als sie bei F.__ tätig

gewesen sei (10.2.1.3/6, 77, 192).

-

Arbeitszeit

Während des ersten Aufenthaltes habe F.__

genau darauf geachtet, dass sie jeden Morgen um 09:00 Uhr für die Kunden bereit

gewesen seien. Beim zweiten Aufenthalt sei dies lockerer gewesen (10.2.1.3/78).

F.__ habe verlangt, dass sie jeden Tag arbeite. Dabei sei es ihr egal gewesen,

in welchem Zustand sie gewesen sei. Beim ersten Aufenthalt habe sie jedes

zweite Wochenende frei machen können. Die übrige Zeit habe sie während 24

Stunden rund um die Uhr auf Standby sein müssen. Beim zweiten Aufenthalt habe

sie nur einen Tag frei machen dürfen. Während beiden Aufenthalten habe sie das

Studio für einen Einkauf oder Ähnliches verlassen dürfen, sie habe sich einfach

vorher abmelden müssen (10.2.1.3/80, 195). Wenn die Kunden gekommen seien, habe

man arbeiten müssen (O-G/418).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe dem Beschuldigten und

F.__ gesagt, dass sie am Wochenende frei haben wolle, da sie ansonsten 24 Uhr

verfügbar gewesen sei. Manchmal sei sie am Wochenende angerufen und aufgeboten

worden. Sie sei aber nicht arbeiten gegangen, weil sie frei habe wollen. Sie sei

deshalb nie bedroht worden (O-G/420).

-

Bedienung der Freier

Sie habe einen Kunden nicht ablehnen

dürfen. Wenn ein Kunde sie gewollt habe, habe sie ihn auch bedienen müssen

(10.2.1.3/81). Die sexuellen Dienstleistungen habe sie aber selber bestimmen

können, weil sie die entsprechenden Verhandlungen selber geführt habe

(10.2.1.3/81), da sie die Sprache ein bisschen habe sprechen können (O-G/4214).

Sie habe auch das Telefon selber abnehmen können, wenn ein Kunde angerufen habe

(O-G/431). Sie habe dann entscheiden können, ob sie es habe machen wollen oder

nicht (10.2.1.3/193).

In einer späteren Einvernahme führte die

Privatklägerin 2 aus, dass sie selber habe entscheiden können, ob, wie lange

und zu welchen Zeiten sie einen Kunden bediene. Es sei vorgekommen, dass sie

einen Kunden oder eine sexuelle Dienstleistung abgelehnt habe (10.2.1.3/194).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie keine grosse Auswahl

gehabt habe, wen sie habe bedienen wollen. Es habe zwischen den Frauen

Konkurrenz geherrscht. Sie würde nicht sagen, dass sie unter Druck gesetzt

worden sei, wobei ein wenig schon, weil sie keine Bewilligungen gehabt habe. Es

sei nicht so, dass sie gezwungen worden sei, sie habe es machen müssen, weil

sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen soll (O-G/418). In der gleichen

Einvernahme führte sie dann aber aus, dass der Beschuldigte und F.__ gar nicht

gewusst hätten, ob sie einen Kunden abgelehnt habe oder nicht. Sie habe das

Telefon entgegengenommen und selbst entschieden, wen sie annehme (O-G/420). Sie

habe das gewollt, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, Kunden oder

Praktiken abzulehnen (O-G/431).

-

Preise für die sexuellen

Dienstleistungen

Die Preise seien vorgegeben gewesen.

Diese seien in allen Salons, in denen sie gearbeitet habe, genau gleich,

sozusagen ein Schweizer Tarif (10.2.1.3/82, 196).

-

Kosten für die Internetwerbung

Die Privatklägerin 2 führte aus, dass

sie pro Monat CHF 200.00 für die Internetwerbung habe bezahlen müssen

(10.2.1.3/6, 77).

-

Kosten für Verpflegung

Die Privatklägerin 2 führte aus, dass

sie pro Woche CHF 100.00 für die Verpflegung habe bezahlen müssen (10.2.1.3/6,

77).

-

Kontrolle/Überwachung

Eine Überwachung ihrer Arbeit sei von

Seiten des Beschuldigten oder von F.__ nicht erfolgt (10.2.1.3/85, 194). Sie

(die Prostituierten) hätten selber geschaut, dass die Zeiten eingehalten worden

seien (O-G/424).

-

Drogen

Die Privatklägerin 2 führte aus, dass

sie die Drogen gebraucht habe, um ihre Arbeit überhaupt machen zu können

(10.2.1.3/6). Die Drogen (Ice Crystal) habe sie beim Beschuldigten beziehen

können. Sie habe unter Drogeneinfluss die Kunden so bedienen können, wie sie

hätten bedient werden wollen. Ohne Drogen hätte sie gewisse Sachen

(ungeschützten Oral- und Analverkehr) nicht aushalten können. Sie habe beim

Beschuldigten durchschnittlich eine Portion pro Woche für CHF 150.00 gekauft,

manchmal aber auch 4-5 Mal pro Woche, wenn sie viel Arbeit gehabt habe

(10.2.1.3/7).

Sie habe vom Beschuldigten einmal

Crystal angeboten erhalten, bevor sie in seinem Studio gearbeitet habe. Sie

habe damals nach einem Disco-Besuch bei ihm übernachtet, weil ein Kollege den

Beschuldigten gekannt habe (10.2.1.3/53). Via den Beschuldigten habe sie in [Ort

1] täglich Zugang zu den Drogen gehabt (10.2.1.3/55).

Das beim Beschuldigten bestellte Ice sei

ihr zuerst von L.__ und später vom Beschuldigten selbst übergeben worden,

nachdem sie sich mit L.__ zerstritten habe (L.__ war die damalige Freundin des

Beschuldigten; 10.1/126). Sie habe pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00

beim Beschuldigten Ice bezogen.

4.4.4 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen

kann grundsätzlich auf die Ausführungen bei der Privatklägerin 1 verwiesen

werden (Ziff. 4.3.6 hiervor). Die Privatklägerin 2 hat gegenüber dem

Beschuldigten keinerlei Belastungseifer gezeigt ­– im Gegenteil: sie sagte u.a.

sogar aus, der Beschuldigte sei «ein Guter». Sie verneinte die Frage, ob sie

von ihm jemals bedroht worden sei, ausdrücklich. Sie führte auf die Frage, ob

der Beschuldigte an D.___ (Privatklägerin 4) Drogen verkauft habe, aus, dass

sie dies nicht wisse (O-G/429). Sie habe ihren Ausweis nicht abgeben müssen und

sei nie geschlagen worden (O-G/431). Die Privatklägerin 2 schilderte die

Verhältnisse im Studio in [Ort 1] so, wie sie überall sonst auch gewesen seien.

Der Unterschied habe einzig darin bestanden, dass in [Ort 1] Drogen konsumiert

worden seien. Es habe deshalb ein Durcheinander und Probleme gegeben, weil sie

viele Leute gewesen seien (O-G/432). Sie stellte die Bedingungen, wie sie in [Ort

1] vorlagen, auch nicht als «Werk» des Beschuldigten oder von F.__ dar;

vielmehr seien diese «normal» gewesen und hätten überall gegolten. Die Aussagen

der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.

4.4.5 Die Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestätigte, dass die

Privatklägerin 2 zweimal in [Ort 1] gewesen sei, wie lange, wisse er nicht

mehr. Er bestritt jedoch, mehrmals versucht zu haben, sie in [Ort 1]

anzuwerben, sie sei selber gekommen. Er habe ihr die Arbeitsbedingungen

erklärt: Hälftige Teilung der Einnahmen, CHF 100.00 pro Woche für das Essen,

CHF 200.00 pro Monat für das Internet (10.1/13). Er bestritt dagegen, dass

für die Privatklägerin 2 die 24/7-Regel gegolten habe und sie Freier nicht habe

ablehnen dürfen. Sie habe kommen und gehen dürfen, wann sie wolle, sie habe

auch die Preise selber bestimmen können. Es sei richtig, dass er die

Abrechnungen gemacht habe (10.1/14).

Anlässlich der Einvernahme vom 25.

November 2015 (10.1/110 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er von der

Privatklägerin 2 keine Fixkosten verlangt habe, wenn sie nichts verdient habe

(10.1/115). Sie sei insgesamt zwei Monate bei ihnen gewesen, vielleicht ein

bisschen mehr. Einmal sei sie länger weggegangen und dann wieder gekommen. Der

Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin 1 in mehrfacher

Hinsicht (Dauer ihrer Tätigkeit im Studio, Abgabe von 50% und Verwaltung der

Einnahmen) und beschränkte sich darauf, belastende Umstände abzustreiten. Es

liegt auf der Hand, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt.

In diesem Sinne sagte der Beschuldigte

im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.

4.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass für die rechtliche Subsumtion auf die glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin 2 abgestellt werden kann.

4.4.7 Rechtliche Subsumtion

4.4.7.1 Die Privatklägerin 2 hielt sich

in zwei Phasen im Studio in [Ort 1] auf, das erste Mal von Anfang Juli 2014 bis

Anfang Oktober 2014 und das zweite Mal ab Ende Dezember 2014 bis Ende Januar

2015. Sie arbeitete somit während vier Monaten als Prostituierte im Studio in [Ort

1].

4.4.7.2 Der Beschuldigte bot der

Privatklägerin 2 im Studio in [Ort 1] eine Tätigkeit als Prostituierte an und

warb sie im Studio, wo sie vorher arbeitete, ab. Er organisierte für die

Privatklägerin 2 sodann die Internetwerbung und erledigte alles, was mit Geld

zu tun hatte. So rechnete er insbesondere jede Woche mit der Privatklägerin die

Einnahmen ab und bezahlte ihr den ihr zustehenden Anteil aus.

Der Beschuldigte nahm damit im Studio in

[Ort 1] eine massgebliche Stellung ein und ist entsprechend für die dort

herrschenden Arbeitsbedingungen für die Prostituierten verantwortlich.

4.4.7.3 Die wesentlichen Vorgaben, auf

welche die Privatklägerin 2 keinen Einfluss hatte, waren die Abgabe von 50%

ihrer Einnahmen an den Beschuldigten sowie die Preise für die sexuellen Dienstleistungen.

Beides waren Elemente, die in der Thai-Szene allgemein üblich waren und

entsprechend auch im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter in Geltung

waren. Entsprechend wurden diese Vorgaben im Studio auch nicht eigens

diskutiert; die Privatklägerin 2 kannte diese Modalitäten.

4.4.7.4 Bezüglich der Arbeitszeit ist

erstellt, dass die Privatklägerin 2 mit Ausnahme jedes zweiten Wochenendes

während 24 Stunden einsatzbereit zu sein hatte. Es handelt sich aber auch hier

um eine Arbeitsbedingung, die in der Thai-Szene weit verbreitet war. Den

Aussagen der Privatklägerin 2 ist zudem zu entnehmen, dass sie durchaus auch ein

Interesse hatte, für einen Arbeitseinsatz rund um die Uhr bereit zu sein, wenn

ein Kunde kam, weil die Konkurrenz unter den Frauen gross gewesen sei. Den

Aussagen der Privatklägerin 2 kann auch entnommen werden, dass sie sich die

Gewährung von Freitagen ausbedungen hatte und diese auch durchsetzte.

Es ist aber doch offensichtlich, dass

die Einhaltung eines Einsatzes rund um die Uhr nicht der Lust der

Privatklägerin 2, sondern ihrer wirtschaftlichen Not entsprang. Die

Privatklägerin 2 ist eine Transfrau, die in Thailand ohne Eltern aufwuchs und

seit ihrem 18. Altersjahr ihren Lebensunterhalt mit der Prostitution

verdiente. Sie kam nach Europa, um hier mit der Prostitution Geld zu verdienen,

weil sie entsprechend ihren Aussagen keine Auswahlmöglichkeiten hatte. Auch die

Aussagen der Privatklägerin 2 zum Drogenkonsum belegen diese Not: Sie

konsumierte Ice, um die Arbeit als Prostituierte überhaupt ausführen und

aushalten zu können. Die Drogen bezog sie vom Beschuldigten, wobei sie je nach

Arbeitsanfall mehr oder weniger konsumierte. Diese Tatsache schuf zwischen der

Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten eine zusätzliche Abhängigkeit und

versetzte den Beschuldigten in eine entsprechende Machtposition.

Der Beschuldigte nützte die

wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2 aus, indem er diese in seinem Studio

anheuerte und dort als Prostituierte arbeiten liess. Die Privatklägerin 2 war

auf Grund ihrer Sprachkenntnisse zwar offenbar befugt, Telefonanrufe von Kunden

selber entgegenzunehmen und mit diesen direkt zu verhandeln. Ihre Aussagen

bezüglich der ihr zustehenden Freiheiten im Zusammenhang mit der Person der

Freier und den sexuellen Praktiken waren nicht ganz einheitlich. Gemäss dem

Grundsatz «in dubio pro reo» muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die

Privatklägerin 2 grundsätzlich frei war, einen Kunden oder eine von diesem

geforderte sexuelle Praktik abzulehnen. Faktisch hatte die Privatklägerin 2,

wie sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dann aber eben

doch keine grosse Auswahl: Die Privatklägerin 2 verfügte über keine

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz, unter den Frauen im Studio

bestand Konkurrenz und es bestand ein Druck zum Geldverdienen, welcher durch

den Drogenkonsum vergrössert wurde und die Wahlmöglichkeiten der Privatklägerin

2 bezüglich Ablehnungsmöglichkeiten von Freiern oder Sexualpraktiken praktisch

ausschloss.

4.4.7.5 Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 ihre Arbeit – wie alle anderen

Privatklägerinnen auch – aus einer wirtschaftlichen Not heraus wählte. Sie

wollte in der Schweiz Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen, weil sie in

Thailand gehört hatte, dass dies in Europa gut möglich sei und man hier gut

verdiene. Der Beschuldigte hat diese wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2

ausgenutzt, indem er ihr einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen abnahm, ohne

eine adäquate Gegenleistung dafür zu erbringen. Er war klar «am längeren

Hebel», weil sich die Privatklägerin 2 illegal in der Schweiz aufhielt, vom

Beschuldigten Drogen bezog, um ihre Arbeit überhaupt verrichten zu können und

nach dem Motto «Vogel friss oder stirb» die gegebenen Arbeitsbedingungen

akzeptieren musste. Damit war eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfreiheit

der Privatklägerin 2 gegeben. Der Beschuldigte befand sich gegenüber der

Privatklägerin 2 in einer Machtposition und hat diese eingeschränkte

Handlungsfreiheit ausgenützt.

4.4.7.6 Der objektive Tatbestand der

Förderung der Prostitution ist deshalb bezüglich der Privatklägerin 2 erfüllt. Für

den Beschuldigten waren die wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2 und ihre

eingeschränkte Handlungsfähigkeit erkennbar. Er nutzte die dadurch entstandene

Machtposition bewusst aus und handelte deshalb mit direktem Vorsatz. Der

Beschuldigte ist entsprechend bezüglich Vorhalt Ziff. 1.3 schuldig zu sprechen.

4.5 Anklageschrift Ziff. 1.2: C.___ (Privatklägerin

3)

4.5.1 Die Privatklägerin 3 wurde von der

Staatsanwaltschaft insgesamt acht Mal als Zeugin und Auskunftsperson befragt;

hinzu kommt die Befragung als Auskunftsperson anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung.

4.5.2 Zu ihrer persönlichen Situation

sagte die Privatklägerin 3 aus, sie sei ca. im November 2012 in die Schweiz

gekommen. Eigentlich habe sie Ferien machen wollen, habe dann aber als

Prostituierte zu arbeiten begonnen, als sie gesehen habe, wie andere Frauen

Geld machen würden. Dies sei die letzte Lösung gewesen, um ihrer Familie in

Thailand zu helfen, die Probleme habe. Sie habe in [Ort 3], [Ort 1] und [Ort]

gearbeitet. In [Ort 1] sei sie drei bis fünf Monate an einer privaten Adresse

gewesen (10.2.1.2/5). Sie habe in Thailand ein Kind (10.2.1.2/7; vgl. auch

10.2.1.2/68: Das Kind heisst [.../Jg. 2002]. In einer späteren Einvernahme

führte die Privatklägerin 3 dann aus, dass sie in die Schweiz gekommen sei und

in [Ort 3] sofort zu arbeiten begonnen habe, um ihre Schulden für die Reise

abzubezahlen (10.2.1.2/15). Dies sei am 17. August 2012 gewesen (10.2.1.2/44).

Sie sei bei ihrer Tante aufgewachsen und

habe auch für sie gearbeitet, weil ihre Mutter gestorben sei, als sie 9 Monate

alt gewesen sei (10.2.1.2/6). Es sei ihr erzählt worden, dass die Mutter

ermordet worden sei (10.2.1.2/71). Sie habe nach der Schulzeit keinen Beruf

erlernt und ihrer Tante beim Verkauf auf dem Markt geholfen (10.2.1.2/72).

4.5.3 Zu den Arbeitsbedingungen im

Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 3 folgende Aussagen:

-

Funktion des Beschuldigten

und von F.__

Die Privatklägerin 3 führte aus, sie

wisse nicht, ob F.__ oder der Beschuldigte das Studio betrieben hätten, sie

hätten es zusammen gemacht (10.2.1.2/17). Der Beschuldigte habe das Studio eigentlich

schon damals geführt. Er habe über die Einnahmen eine Buchhaltung geführt und

ihr jeweils ihren Anteil ausbezahlt (10.2.1.2/17). Sie habe das Meiste mit dem

Beschuldigten, nicht mit F.__, besprochen (10.2.1.2/145). Der Beschuldigte habe

die Aufsicht über das Essen und das Geld gehabt (10.2.1.2/153). Er habe auch

die Internetwerbung organisiert (10.2.1.2/159).

F.__ habe mit den Freiern verhandelt und

das Geld entgegengenommen, manchmal habe sie dies aber auch selber getan

(10.2.1.2/17).

-

Aufenthaltsdauer in [Ort 1]

Anlässlich der ersten Einvernahme führte

die Privatklägerin 3 aus, sie sei drei bis fünf Monate in [Ort 1] gewesen

(10.2.1.2/5). Später sagte sie, sie habe lediglich zwei Monate in [Ort 1]

gearbeitet (10.2.1.2/16). Sie sei 2014 nach [Ort 1] gekommen, als in [Ort] der

Fasnachts-Umzug gewesen sei (das war der 2. März 2014). Sie habe vorher in [Ort]

gearbeitet, wo der Beschuldigte oft Karten gespielt habe. Er habe ihr

angeboten, in [Ort 1] im Studio zu arbeiten. Er habe sie dann in [Ort] abgeholt

(1.2.1.2/135). Der Beschuldigte habe ihr dann die Modalitäten erklärt. Sie sei

zwei Monate geblieben (10.2.1.2/19). Sie hätte die Arbeit jederzeit niederlegen

und das Studio verlassen können, sie seien Freunde gewesen (10.2.1.2/20).

Sie habe dem Beschuldigten von Anfang an

gesagt, dass sie mal schauen möchte, wie es in [Ort 1] laufe und wieviel Arbeit

sie habe. Für viele ihrer Stammkunden sei der Weg nach [Ort 1] zu weit gewesen,

deshalb sei sie zurück nach [Ort] (10.2.1.2/52). Sie habe dann das Studio in [Ort

1] wieder verlassen und sei nach [Ort] zurück, weil sie zu wenig Kunden gehabt

habe (O-G 462).

-

Einkommen

Sie habe 50%-50% gearbeitet. F.__ habe

einkassiert und ihr Ende Woche jeweils die Hälfte gegeben (10.2.1.2/17). Es sei

der Beschuldigte gewesen, der ihr das Geld jeweils gegeben habe. Er habe auch

eine Buchhaltung über die Einnahmen geführt (10.2.1.2/17). Später führte sie

aus, dass sie manchmal das Geld auch selbst entgegengenommen und dann in eine

Schublade gelegt habe (10.2.1.2/158).

-

Arbeitszeit

Sie habe es im Voraus sagen müssen, wenn

sie habe frei nehmen wollen. Wenn sie nicht dort gewesen und Kundschaft

gekommen sei, sei sie zurückgegangen, um zu arbeiten. Wenn sie nicht

rechtzeitig gewesen sei, sei der Transvestit (Privatklägerin 1) für sie

eingesprungen (10.2.1.2/19, 22). Sie habe keine Erlaubnis benötigt, um den

Salon zu verlassen, sie habe es einfach vorgängig sagen müssen (10.2.1.2/158).

Der Salon sei von 11:00 Uhr bis

Mitternacht geöffnet gewesen. Sie habe während der Öffnungszeiten rausgehen

können, z.B. für einen Besuch an der [Adresse] (in [Ort], 10.2.1.2/ 23; O-G 465).

-

Bedienung der Freier

Die Privatklägerin 3 führte aus, dass

sie den Kunden hätte abweisen können, wenn sie dies gewollt hätte. Sie hätte

auch Praktiken, die sie nicht gewollt habe, abweisen können (10.2.1.2/21, 158).

Sie hätten in der Bedienung der Freier

eine Reihenfolge eingehalten, dies sei so fair und richtig gewesen. Wenn sie

schon einen Freier bedient gehabt habe, sei die Nächste drangekommen

(10.2.1.2/137).

Der Beschuldigte und F.__ hätten ihr

erlaubt, sich auszuruhen, wenn sie müde gewesen sei, auch wenn jemand gekommen

sei, weil es noch andere gehabt habe, die gearbeitet hätten (10.2.1.2/140).

Sie hätte Freier ablehnen können, habe

es aber nicht getan, weil sie Geld habe verdienen wollen (10.2.1.2/156).

-

Preise für die sexuellen

Dienstleistungen

Die Privatklägerin 3 führte aus, dass es

im Studio keine Preisliste gegeben habe. Sie hätten versucht, CHF 150.00 oder

200.00 zu verlangen, aber die Freier hätten die üblichen Preise gekannt

(10.2.1.2/24). Der Beschuldigte habe versucht, für eine halbe Stunde CHF 200.00

einzuführen (10.2.1.2/141). Sie habe auf die Preisverhandlungen keinen Einfluss

nehmen können, weil sie nicht Deutsch spreche (10.2.1.2/157).

-

Kosten für die

Internetwerbung

Sie habe für das Internet CHF 200.00 pro

Monat bezahlen müssen. Sie sei damit einverstanden gewesen (10.2.1.2/21).

-

Kontrolle/Überwachung

Eine Kontrolle oder Überwachung habe es

nicht gegeben, einzig eine Kamera draussen, um zu sehen, ob die Polizei komme

(10.2.1.2/24). Sie habe Kontakte zu anderen Prostituierten und Freunden pflegen

dürfen (10.2.1.2/25).

-

Drogen

Die Privatklägerin 3 führte aus, dass

sie schon während der Zeit, als sie in [Ort] gearbeitet habe, beim

Beschuldigten Drogen (Ice) gekauft habe. Auch in [Ort 1] habe sie von ihm

Drogen bezogen. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt. Insgesamt

habe sie beim Beschuldigten für CHF 1'000.00 – 2'000.00 Ice gekauft

(10.2.1.2/25 f.). Später (Einvernahme vom 28. März 2018) konnte sich die

Privatklägerin 3 nicht mehr erinnern, ob sie vom Beschuldigten Drogen erworben

habe (10.2.1.2/160). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

sie aber wieder aus, während ihrer Zeit in [Ort] vom Beschuldigten Ice bezogen

zu haben (O-G 465). In [Ort 1] habe sie dann auch einmal beim Beschuldigten Ice

kaufen wollen. Sie habe bestellt und bezahlt; der Beschuldigte habe dann

behauptet, sie hätte noch nicht bezahlt und sie habe deshalb doppelt bezahlen

müssen. Sie habe dann beim Beschuldigten aus diesem Grund keine Drogen mehr

gekauft (O-G 470).

4.5.4 Die Aussagen der Privatklägerin 3

sind glaubhaft. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen zu den Aussagen der

Privatklägerin 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.3.6 hiervor). Die

Privatklägerin 3 bezeichnete den Beschuldigten und seine Mutter als ihre

Freunde, es lassen sich keinerlei Hinweise auf einen Belastungseifer erkennen.

Hinzu kommt, dass die Aussagen inhaltlich in weiten Teilen den Aussagen der

übrigen Privatklägerinnen entsprechen und Verhältnisse geschildert werden,

welche in der Thai-Szene üblich waren und auch dem Berufungsgericht bereits in

mehreren Entscheiden in dieser oder ähnlicher Form begegnet sind.

4.5.5 Die Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestätigte, die

Privatklägerin 3 von [Ort] her zu kennen. Sie habe ihn gefragt, ob sie zu ihnen

kommen könne, da sie dort ein Problem gehabt habe, und er sei einverstanden

gewesen. Sie habe dann in [Ort 1] gearbeitet. Er habe ihr gesagt, bei ihnen sei

kein Rotlicht, es sei alles privat. Wenn sie arbeiten wolle, würde er sie im

Internet anmelden, es sei kein Zwang. Sie habe 40 oder 50% der Einnahmen

abgeben müssen sowie pro Woche CHF 100.00 für das Essen (10.1/10 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 10.

November 2015 (10.1/60 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 3

habe «halb halb» bei ihnen in [Ort 1] gearbeitet. Sie sei immer wieder nach [Ort]

gegangen. Sie hätten sie gefragt, wie es an anderen Orten sei, worauf sie

50%/50% gesagt habe. Also hätten sie es auch so gemacht. Die Privatklägerin 3

sei zwei bis drei Wochen, sicher nicht mehr als einen Monat, bei ihnen gewesen.

Die Privatklägerin 3 habe das Geld vom Kunden genommen und ihnen (dem

Beschuldigten und seiner Mutter) dann zur Aufbewahrung gegeben. Er oder seine

Mutter hätten dann die Auszahlungen gemacht.

In diesem Sinne sagte der Beschuldigte

im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.

4.5.6 Rechtliche Subsumtion

4.5.6.1 Gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin 3, wonach sie ab dem Fasnachtsumzug [Ort] im Jahr 2014 (2. März

2014) während ca. zwei Monaten im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter

tätig gewesen sei, ist der vorgehaltene Tatzeitraum (Anfang März bis Mitte

April 2014) erstellt.

4.5.6.2 Es ist weiter erstellt, dass der

Beschuldigte in dieser Phase im Studio eine wichtige Rolle einnahm. So führte

er Buch über die Einnahmen und bezahlte der Privatklägerin 3 jeweils ihren

Anteil aus. Sodann nahm die Privatklägerin 3 die Arbeit in [Ort 1] gestützt auf

ein Angebot des Beschuldigten an und er war es auch, der sie in [Ort] abholte,

ihr in der Folge die Modalitäten erklärte und ihr Ansprechpartner war. Der

Beschuldigte organisierte zudem die Internetwerbung.

Der Beschuldigte war somit in

massgeblicher Weise am Betrieb des Studios beteiligt. Entsprechend trägt er

auch die Verantwortung für die im Tatzeitraum bestehenden konkreten

Verhältnisse, wie sie sich für die Privatklägerin 3 in dieser Zeit im Studio in

[Ort 1] ausnahmen.

4.5.6.3 Eine wesentliche Einschränkung

der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 3 kann aber im Studio ZZ.___ nicht

erkannt werden. Die Privatklägerin 3 nahm ein Angebot des Beschuldigten, in

diesem Studio zu arbeiten, an, machte aber von Beginn weg den Vorbehalt, das

Studio wieder zu verlassen und nach [Ort] zurückzukehren, sollte sie zu wenig

Arbeit haben. Sie kehrte tatsächlich auch aus diesem Grund wieder nach [Ort]

zurück. Die Privatklägerin 3 konnte frei entscheiden, ob sie arbeiten wollte

oder nicht, musste dies jedoch vorgängig ankündigen, was im Interesse der

Einhaltung der Betriebsabläufe auch als nachvollziehbar erscheint. Sie war auch

frei, Freier oder geforderte sexuelle Praktiken abzulehnen.

4.5.6.4 Die wesentlichen Vorgaben, auf

welche die Privatklägerin 3 keinen Einfluss hatte, waren die Abgabe von 50%

ihrer Einnahmen an den Beschuldigten sowie die Preise für die sexuellen

Dienstleistungen. Beides waren aber Elemente, die in der Thai-Szene allgemein

üblich waren und entsprechend auch im Studio des Beschuldigten und seiner

Mutter in Geltung waren. Entsprechend wurden diese Vorgaben im Studio auch

nicht eigens diskutiert und sind demzufolge der Privatklägerin 3 nicht vom

Beschuldigten aufgezwungen worden, weil er sich ihr gegenüber in einer

Machtposition befand.

4.5.6.5 Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 ihre Arbeit – wie alle anderen

Privatklägerinnen auch – aus einer wirtschaftlichen Not heraus wählte. Sie

wollte in der Schweiz Geld verdienen, um zuhause in Thailand ihre Tochter finanziell

unterstützen zu können. Der Beschuldigte hat diese wirtschaftliche Not der

Privatklägerin 3 ausgenutzt, indem er ihr einen wesentlichen Teil ihrer

Einnahmen abnahm, ohne eine adäquate Gegenleitung dafür zu erbringen. Er war

klar «am längeren Hebel», weil sich die Privatklägerin 3 illegal in der Schweiz

aufhielt. Eine gewisse Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 3

war somit gegeben. Der Beschuldigte hat diese eingeschränkte Handlungsfreiheit

zwar ausgenützt, seine gegenüber der Privatklägerin 3 ungleich stärkere

Position aber nicht dazu benutzt, die Privatklägerin 3 weiter einzuschränken.

So hatte diese im Zusammenhang mit der Einteilung der Arbeitszeit, der

Bedienung der Freier und der angebotenen sexuellen Praktiken eigenen Gestaltungsspielraum,

den der Beschuldigte nicht weiter einschränkte. Vielmehr entschied die

Privatklägerin 3 selbst, möglichst keinen Freier und keine gewünschte sexuelle

Praktik abzulehnen, damit ihr kein Einkommen entgeht. Im Gegensatz zu den

Privatklägerinnen 1 und 2 ist bei der Privatklägerin 3 auch nicht eine

Abhängigkeit vom Beschuldigten zu erkennen, welche auf den Drogenkonsum

zurückzuführen gewesen wäre. Die Privatklägerin 3 konsumierte zwar ebenfalls

Ice/Crystal, welches sie vom Beschuldigten bezog, dies aber in einem wesentlich

geringeren Ausmass als die Privatklägerinnen 1 und 2, bezog sie doch vom

Beschuldigten «nur» drei Gramm, dies teilweise noch in der Zeit, als sei in [Ort]

arbeitete. Sie machte auch keine Aussagen, welche auf eine diesbezügliche

Abhängigkeit oder auf eine «Schuldenfalle», die sie weiter eingeschränkt hätten,

hinweisen würde.

4.5.6.6 Der objektive Tatbestand der

Förderung der Prostitution ist deshalb bezüglich der Privatklägerin 3 nicht

erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2

freizusprechen.

4.6

Anklageschrift Ziff. 1.4: D.___ (Privatklägerin 4)

4.6.1 D.___ (Privatklägerin 4) wurde von

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sechsmal und von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern einmal befragt, teils als Zeugin, teils als Auskunftsperson.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte keine weitere

Befragung, weil sich der Privatklägerin 4 in den Arabischen Emiraten aufhielt

(O-G/347).

4.6.2 Zu ihrer persönlichen Situation

führte die Privatklägerin 4 aus, dass ihr biologisches Geschlecht männlich sei,

sie sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und deshalb als Frau

angesprochen werden wolle (10.2.1.4/5).

Sie habe eine glückliche Kindheit

gehabt, aber schon mit sieben oder acht Jahren gemerkt, dass sie im falschen

Körper geboren worden sei. Die Eltern hätten dies akzeptiert, ihre Verwandten

aber nicht; diese hätten nichts mehr von ihr wissen wollen (10.2.1.4/56). Sie

habe eine vollständige Geschlechtsumwandlung hinter sich.

Ihre Eltern hätten sehr hart auf dem

Feld gearbeitet, es habe gerade zum Leben gereicht. Sie habe in der

Prostitution zu arbeiten begonnen, weil sich damit mehr Geld habe verdienen

lassen. Das Wichtigste sei gewesen, die Familie finanziell unterstützen zu

können (10.2.1.4/57). Es sei ihre Absicht gewesen, mit dem in der Schweiz

verdienten Geld die Familie zu unterstützen (10.2.1.4/58).

Ein Transvestit habe ihr den Rat

gegeben, in die Schweiz zu gehen, um hier Geld zu verdienen. Er habe gesagt, es

gehe um Massage, d.h. Massage und Prostitution. Er habe ihr auch gesagt, dass

sie die Hälfte des Verdienstes abgeben müsse; dies habe sie überrascht, sie

habe eher mit 60/40 oder 70/30 zu ihren Gunsten gerechnet (10.2.1.4/5). Ihre

Familie habe Geld aufgenommen und Schulden gemacht, um ihr die Reise in die

Schweiz zu ermöglichen. Sie sei dann nach Zürich geflogen und von einem Freund abgeholt

worden. Dieser habe sie nach [Ort 1] gebracht.

4.6.3 Zu den Arbeitsbedingungen im

Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 4 folgende Aussagen:

-

Funktion des Beschuldigten

und von F.__

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass

das Studio in [Ort 1] von F.__ und ihrem Sohn E.__ betrieben worden sei

(10.2.1.4/178). Die wöchentliche Abrechnung der Einnahmen habe der Beschuldigte

gemacht (10.2.1.4/183).

F.__ habe sie nach der Ankunft in [Ort

1] begrüsst und ihr gesagt, dass sie halbe-halbe machen würden. Sie habe ihr

die Arbeitszeiten genannt und sie über die Kostenbeteiligung für Internet und

Verpflegung sowie die Preise für die sexuellen Dienstleistungen orientiert

(10.2.1.4/38). F.__ habe mit den Kunden verhandelt und das Geld

entgegengenommen. Sie habe ihr dann gesagt, wie lange sie einen Freier bedienen

und was sie machen müsse (10.2.1.4/40, 84).

-

Aufenthaltsdauer in [Ort 1]

Sie sei am 6. Juli 2014 in die Schweiz

eingereist und von M.__ nach [Ort 1] geführt worden. Dort habe sie drei Wochen

gearbeitet (10.2.1.4/6). Weil sie dort kaum Kunden gehabt habe, habe ihr M.__

einen neuen Arbeitsort in der Nähe von [Ort 9] ([Ort 8]) gesucht. Sie habe dort

drei oder vier Tage vor dem Nationalfeiertag der Schweiz angefangen

(10.2.1.4/39). Dort habe sie 15 Tage gearbeitet und habe dann, nachdem sie von

der Betreiberin in [Ort 8] rausgeschmissen worden sei, F.__ angerufen und sei

wieder nach [Ort 1] zurückgekehrt (10.2.1.4/9). Anfang Oktober 2014 sei sie

dann in [Ort 1] erneut weggegangen und habe im Studio von N.__ in [Ort] zu

arbeiten begonnen (10.2.1.4/16, 46). Der Grund des Wechsels seien wenige Freier

und die deshalb bei F.__ bestehenden Schulden sowie der Drogenkonsum der

anderen Prostituierten im Studio gewesen (10.2.1.4/9). Es sei ihr jederzeit

möglich gewesen, die Arbeit in [Ort 1] niederzulegen, falls sie gegenüber F.__

keine Schulden gehabt habe (10.2.1.4/39).

-

Einkommen

F.__ habe ihr gesagt, dass sie halbe-halbe

machen würden (10.2.1.4/38). Wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre,

hätte sie nicht bei F.__ arbeiten können (10.2.1.4/131).

-

Arbeitszeit

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass es

in [Ort 1] kaum Arbeit gegeben habe. Zudem seien dort Drogen konsumiert worden,

welche die Prostituierten beim Beschuldigten bezogen hätten. Die Prostituierten,

welche Drogen konsumiert hätten, hätten von F.__ mehr Freier zugesprochen

bekommen, damit sie dem Beschuldigten die Drogen hätten bezahlen können. Sie

selbst habe keine Drogen konsumiert und deshalb wenig Freier gehabt

(10.2.1.4/9).

F.__ habe ihr zu Beginn gesagt, dass sie

von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr arbeite (10.2.1.4/38). Dies seien nur die

offiziellen Arbeitszeiten gewesen, sie habe sich eigentlich rund um die Uhr

bereithalten müssen. Wenn ein Kunde um 04:00 Uhr gekommen sei, habe sie

aufstehen und ihn bedienen müssen (10.2.1.4/43 f., 180). Sie habe eigentlich

Tag für Tag selber entscheiden können, ob sie habe arbeiten wollen oder nicht,

aber sie habe Geld verdienen müssen, um die Fixkosten im Studio und die

Schulden in Thailand (Reisekosten) bezahlen zu können. Bei Krankheit habe sie

selber entscheiden können, ob sie arbeiten wolle oder nicht (10.2.1.4/43). Es

habe ihr niemand befohlen, 24 Stunden standby zu sein. Sie habe aber

bereit sein und ansprechend aussehen müssen, wenn ein Kunde gekommen sei. Sie

habe dies selber entschieden und sich ihm nicht verweigern dürfen. Sie habe

dann arbeiten müssen (10.2.1.4/181).

Sie habe das Studio am Vormittag für ein

oder zwei Stunden verlassen dürfen, wenn F.__ das Einverständnis gegeben habe.

Am Nachmittag und Abend habe sie das Studio nicht verlassen dürfen

(10.2.1.4/44).

Sie habe pro Woche einen Freitag gehabt

(10.2.1.4/180)

-

Hausarbeiten

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass

sie am Morgen aufgestanden seien und einander geholfen hätten, zu putzen.

Manchmal habe sie selber gekocht, manchmal habe F.__ gekocht (10.2.1.4/178).

Sie (die Privatklägerin 4) habe Kleider gewaschen und geputzt, ohne dafür

bezahlt zu werden (10.2.1.4/183).

-

Bedienung der Freier

F.__ habe ihr jeweils gesagt, wie lange

sie einen Freier bedienen und was sie machen müsse. Sie habe aber die

Möglichkeit gehabt, einen Kunden bzw. seine Wünsche abzulehnen (10.2.1.4/41, 84).

Ein Kunde, der kein Kondom habe anziehen wollen, habe sie abgelehnt, dies sei

vorgekommen. F.__ habe darauf nicht reagiert (10.2.1.4/182).

Es habe bei der Arbeit eine Reihenfolge

gegeben. Wenn sie gearbeitet habe, sei danach für den nächsten Kunden eine

andere an die Reihe gekommen (10.2.1.4/178).

-

Preise für die sexuellen

Dienstleistungen

F.__ habe ihr die Preise gesagt (CHF

300.00 pro Stunde, CHF 200.00 pro halbe Stunde). Zu den Preisen habe sie nichts

sagen können, diese habe F.__ mit den Kunden verhandelt (10.2.1.4/38). Sie sei

aber unter Druck gestanden, alle Freier anzunehmen und keine Sexualpraktiken

abzulehnen, da sie ansonsten kein Geld verdient hätte (10.2.1.4/85).

-

Kosten für die

Internetwerbung

Für das Internet habe sie CHF 400.00 pro

Monat bezahlen müssen (10.2.1.4/6). Später korrigierte die Privatklägerin 4

diese Aussage: Es seien CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung gewesen

(10.2.1.4/41).

-

Kosten für die Verpflegung

Für das Essen habe sie CHF 100.00 pro

Woche bezahlen müssen (10.2.1.4/6).

-

Kontrolle/Überwachung

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass

ihre Prostitutionstätigkeit nicht überwacht und kontrolliert worden sei

(10.2.1.4/45). Sie habe Kontakte zu anderen Prostituierten und zur Aussenwelt

pflegen dürfen (10.2.1.4/46).

-

Arbeitsbedingungen im

Allgemeinen

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass

sich die Arbeit in [Ort 1] für sie nicht gelohnt habe. Es sei ihr vorgekommen,

als ob sie die ganze Familie F.__ unterstützen würde. Sie habe sich eingeengt

gefühlt. Sie sei aber auf die Stelle angewiesen gewesen und es sei nicht

einfach gewesen, ein anderes Studio zu finden (10.2.1.4/44). Sie habe in [Ort

1] keine Kunden gehabt, aber sie habe trotzdem bezahlen müssen, weil sie dort

gewohnt habe. Es habe ihr nicht gut getan, dass sie immer im Haus habe sein

müssen und nie habe rausgehen können (10.2.1.4/185).

4.6.4 Die Aussagen der Privatklägerin 4

sind nicht von Belastungseifer geprägt. So sagte sie aus, dass es ihr jederzeit

möglich gewesen wäre, das Studio zu verlassen, falls sie gegenüber F.__ keine

Schulden gehabt habe, und dass ihr niemand befohlen habe, 24 Stunden standby zu

sein. Sie habe selber entschieden, bereit zu sein und zu arbeiten, wenn ein

Kunde gekommen sei, habe aber einen Kunden auch ablehnen können. Sehr

authentisch wirkten die Schilderungen der Privatklägerin 4, wonach Frauen, die

Drogen konsumiert hätten, bei der Zuteilung von Freiern bevorzugt behandelt

worden seien, damit diese F.__ die Drogenschulden hätten zurückzahlen können.

Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin 4, die jeweils unter Hinweis

auf die Straffolgen einer wahrheitswidrigen Aussage bzw. einer falschen

Anschuldigung einvernommen wurde, glaubhaft.

4.6.5 Die Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte führte aus, die

Privatklägerin 4 sei maximal einen Monat bei ihnen gewesen (10.1/132).

4.6.6 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass für die rechtliche Subsumtion auf die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin 4 abgestellt werden kann.

4.6.7 Rechtliche Subsumtion

4.6.7.1 Gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin 4, wonach sie ab dem 6. Juli 2014 bis Ende Juli 2014

und dann ein zweites Mal von ca. Mitte August 2014 bis Anfang Oktober 2014 im

Studio in [Ort 1] gearbeitet habe, ist der vorgehaltene Tatzeitraum erstellt.

4.6.7.2 Die Privatklägerin 4 führte aus,

dass das Studio vom Beschuldigten und seiner Mutter betrieben worden sei. Der

Beschuldigte rechnete mit ihr wöchentlich die Einnahmen ab.

Der Beschuldigte war somit in

massgeblicher Weise am Betrieb des Studios beteiligt. Entsprechend trägt er

auch die Verantwortung für die im Tatzeitraum bestehenden konkreten

Verhältnisse, wie sie für die Privatklägerin 4 in dieser Zeit im Studio in [Ort

1] herrschten.

4.6.7.3 Die Privatklägerin 4 hatte auf

die Aufteilung der Einnahmen (Abgabe von 50% an den Beschuldigten zuzüglich CHF

100.00 pro Woche für die Verpflegung und CHF 200.00 pro Monat für die

Internetwerbung) keinen Einfluss. Ebenso konnte sie bei der Preisgestaltung

nicht mitreden, sondern musste die vorgegebenen Bedingungen akzeptieren. Die

Privatklägerin 4 unterlag faktisch einem 24-Stunden-Standby-Regime, auch wenn

sie hierzu nicht ausdrücklich angehalten wurde. Die Privatklägerin 4 stand

unter erheblichem Druck, weil sie die Fixkosten des Studios, die als

ausbeuterisch bezeichnet werden müssen, und die Reisekosten, für welche sich

ihre Familie verschuldete, bezahlen musste. Offensichtlich gab es in [Ort 1]

wenig Arbeit und es wurden die Prostituierten, welche Drogen konsumierten, privilegiert

behandelt, indem diese mehr Freier zugeteilt erhielten, damit sie gegenüber F.__

und dem Beschuldigten die Schulden für die Drogen bezahlen konnten. All diese

Umstände erhöhten den Druck auf die Privatklägerin 4; wenn sie einmal einen

Kunden zugeteilt erhielt, konnte sie sich eine Ablehnung nicht leisten. Ihr

sexuelles Selbstbestimmungsrecht wurde damit erheblich verletzt. Eine weitere

Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 4 bestand darin, dass

sie das Studio jeweils nur für kurze Zeit und mit dem Einverständnis von F.__

verlassen durfte.

4.6.7.4 Die Privatklägerin 4 hielt sich

illegal in der Schweiz auf, war mit den hiesigen Gepflogenheiten in keiner

Weise vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie stammt aus

ärmlichen Verhältnissen in Thailand, ihre Familie musste sich verschulden, um

ihr die Reise nach Europa zu ermöglichen. Wohl kam sie in die Schweiz, um hier

Geld als Prostituierte zu verdienen; zu Folge der Herkunft aus ärmsten

Verhältnissen, der wirtschaftlichen Not und dem illegalen Status befand sich

die Privatklägerin 4 aber gegenüber den Studiobetreibern in einem

Abhängigkeitsverhältnis. Die Privatklägerin 4 stand unter erheblichem sozialen

und wirtschaftlichen Druck und ihre Einwilligung, im Studio in [Ort 1] der

Prostitution nachzugehen, war lediglich eine vordergründige, nicht wirksame

Einwilligung. Die Privatklägerin 4 hatte auf Grund ihrer konkreten Situation

nur die Möglichkeit, die Situation und die Bedingungen in [Ort 1] zu

akzeptieren oder aber in ein anderes Etablissement mit gleichen Bedingungen zu

wechseln. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zu dem seit bald 30 Jahren in der

Schweiz lebenden Beschuldigten begründete eine Machtposition des Beschuldigten

gegenüber der Privatklägerin 4.

4.6.7.5 Die Handlungsfreiheit und das

sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 4 waren während ihres

Aufenthalts im Studio in [Ort 1] massiv eingeschränkt. Sie musste sich rund um

die Uhr für Freier bereithalten und hatte faktisch keine Möglichkeit, die von

diesen geforderten Praktiken abzulehnen, weil sie auf die Einkünfte angewiesen

war. Zudem konnte sie das Studio nur zurückhaltend (Vormittag, ein bis zwei

Stunden, nur mit Erlaubnis von F.__) verlassen. Der Tatbestand von Art. 195

lit. c StGB ist damit objektiv erfüllt.

4.6.7.6 Dem Beschuldigten war die

Situation der Privatklägerin 4 klar. Auch wenn von seiner Seite weder die

Bedienung der Freier rund um die Uhr ausdrücklich angeordnet wurde und er auch

nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Freiern oder sexuellen Praktiken verbot,

musste ihm klar und bewusst sein, dass die Privatklägerin 4 auf die Bedienung

aller Freier rund um die Uhr angewiesen war, um ihren finanziellen

Verpflichtungen überhaupt nachkommen zu können. Die Fixkosten für Verpflegung

und Internetwerbung musste die Privatklägerin 4 bezahlen, sie war also auf

Umsatz angewiesen. Dem Beschuldigten musste auch klar sein, dass die

Privatklägerin 4 Geld nach Thailand schicken musste, damit ihre Familie die

Reiseschulden zurückbezahlen konnte. Er handelte deshalb mit direktem Vorsatz:

Die Tätigkeit der Privatklägerin 4 in seinem Studio bezweckte die Erzielung

eines möglichst grossen Umsatzes unter Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit

und ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts.

4.6.7.7 Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit zum Nachteil der Privatklägerin 4 der Förderung der

Prostitution schuldig gemacht.

Die Privatklägerin 4 führte aus, dass

der Beschuldigte und seine Mutter den Betrieb gemeinsam geführt hätten. Sie

erwähnte im Zusammenhang mit einzelnen Handlungen zwar vor allem die Mutter des

Beschuldigten; so habe diese ihr die Arbeitsbedingungen erklärt und die

Arbeitszeiten genannt. F.___ habe mit den Kunden verhandelt, das Geld

entgegengenommen und ihr gesagt, wie lange sie einen Freier bedienen müsse und

was sie machen müsse. Aber auch der Beschuldigte hatte wesentliche Kompetenzen:

So rechnete er wöchentlich die Finanzen ab und organisierte für die

Sexarbeiter/innen die Drogen. Er war somit in massgeblicher Weise an der

Organisation und am Betrieb des Studios beteiligt und handelte deshalb in

Mittäterschaft mit seiner Mutter F.___.

III.

Anklageschrift Ziff. 2 und 3: Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V. mit Abs. 3 lit. a

AuG) und mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 AuG)

1. Die von der Vorinstanz ausgefällten

Schuldsprüche blieben von Seiten des Beschuldigten unangefochten. Von Seiten

der Staatsanwaltschaft bezog sich die Berufungserklärung insoweit auf die

ausländerrechtlichen Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 2 und 3, als die

Vorinstanz die Tatzeiträume gemäss Anklageschrift nicht als vollumfänglich

erstellt erachtete und implizit teilweise Freisprüche vornahm.

2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen

und Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution (Ziff.

II hiervor) sind folgende Aufenthaltsdauern der Privatkläger/innen im Studio

des Beschuldigten und seiner Mutter erstellt und stellen dementsprechend den

Tatzeitraum für die ausländerrechtlichen Straftaten dar:

2.1 Privatklägerin 1

Mitte Juni 2014 bis Mitte

Oktober 2014,

Total vier Monate.

(Im vorgehaltenen Zeitraum

Februar/März 2014 erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art.

195 lit. c StGB nicht und ist somit auch nicht in Bezug auf die AuG-Delikte

strafrechtlich verantwortlich.)

2.2 Privatklägerin 2

Anfang Juli 2014 bis

Anfang Oktober 2014 sowie Ende Dezember 2014 bis Ende Januar 2015,

Total vier Monate.

Der Tatzeitraum gemäss

Anklageschrift Ziffer 2 und 3 lemma 3 ist erstellt.

2.3 Privatklägerin 3

Ab

März 2014 für ca. zwei Monate.

Der Tatzeitraum gemäss

Anklageschrift Ziff. 2 und 3 lemma 2 (Anfang März 2014 bis ca. Mitte

April 2014) ist erstellt.

2.4 Privatklägerin 4

Vom 7. Juli 2014 bis Ende

Juli 2014 und

Mitte August 2014 bis Anfang

Oktober 2014.

Der Tatzeitraum gemäss

Anklageschrift Ziffer 2 und 3 lemma 4 ist erstellt.

IV.

Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfache Vergehen gegen das BetmG

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer

4.1 der Kauf und Verkauf, evtl. das auf andere Weise Verschaffen von

Ice/Crystal (Methamphetamin) vorgeworfen, angeblich begangen zwischen

mindestens März 2013 und 23. September 2015 an der [Adresse 1] in [Ort 1], [Ort

2], [Ort], [Ort 3], [Ort 6] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem er

unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen total mindestens

ca. 132g bis 134g lce/Crystal (= mind. ca. 89.8g bis 91.1 g reines

Methamphetamin), das er zuvor bei einem nicht näher identifizierbaren Mann mit

dem Spitznamen «P.___» resp. einer nicht näher identifizierbaren Frau mit dem

Spitznamen «U.___» gekauft habe, an Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter verkauft

habe. Eventualiter habe er das lce/Crystal von diversen Personen, so

unter anderem einem nicht näher identifizierbaren Mann mit dem Spitznamen «P.___»

resp. einer nicht näher identifizierbaren Frau mit dem Spitznamen «U.___», im

Auftrag der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter gekauft, alsdann an die

Sexarbeiter/-innen abgegeben und diesen das lce /Crystal so auf andere Weise

verschafft.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.

Februar 2015 am Domizil des Beschuldigten an der [Adresse 1] in [Ort 1] wurden

diverse Minigrips, eine Waage «Delwastar, eine weitere Waage «waagen 4 you

s200» sowie Methamphetamin (Thaipillen, Ice, Crystal), total 1.14 Gramm,

beschlagnahmt (12.2/11 f.).

Der Beschuldigte räumte anlässlich der

Befragung vom 23. September 2015 (10.1/8 f.) ein, dass er für seine Tante in [Ort]

an der [Adresse] Ice (Crystal) geholt habe. Er habe pro Gramm CHF 300.00

bezahlt. Wenn jemand Bedarf gehabt habe, habe er Drogen geholt. Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (10.1.723 ff) führte er aus, dass

er den Damen Crystal Meth/Ice beschafft und ihnen damit einen Gefallen getan

habe, dies während ca. einem bis eineinhalb Jahren (10.1/32).

Vor dem Berufungsgericht beteuerte er,

eigentlich habe er gar nicht gewollt, dass die Frauen diese Drogen konsumierten.

Er habe sie gefragt, wieso sie diese konsumierten. Sie hätten gesagt, sie

konsumierten, damit sie wachbleiben könnten, damit sie arbeiten könnten. Er

habe ihnen dann gesagt, es gebe ja nicht die ganze Nacht lang Kunden, die

kämen.

1. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 1: Verkauf an H.___

1.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen ca. Ende

November 2013 und dem 28. November 2014 sowie zwischen ca. Mitte April

2014 und Anfang September 2014 an H.___ unter mehreren Malen und in

unterschiedlichen Portionen mind. 2 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 250.00

bis CHF 300.00 pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschaffen haben.

1.2 H.___ führte anlässlich der

Einvernahme vom 26. Januar 2016 (10.2.15/17) aus, dass sie beim Beschuldigten

Crystal Meth gekauft habe. Sie habe pro Mal ein halbes oder ganzes Gramm

gekauft, wisse aber nicht mehr, wieviel insgesamt.

1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 10.

November 2015 (10.1/60 ff.) gestand der Beschuldigte, dass er für H.___ ca. 1-2

Gramm Crystal Meth organisiert habe.

1.4 Es ist damit zu Gunsten des

Beschuldigten vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth an H.___ auszugehen.

Insoweit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

2. Anklageschrift Ziff. 4.1 lemma 2: Verkauf

an J.___

2.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen ca. Ende

September 2013 und ca. Ende März 2014 an J.___ mind. zwischen 1 und 2 Gramm

lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise

verschafft haben.

2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 10.

November 2015 räumte der Beschuldigte ein, an Da insgesamt 1-2 Gramm Crystal

Meth besorgt zu haben (10.1/70).

Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit

erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth

auszugehen.

3. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 3: Verkauf an A.___ (Privatklägerin 1)

3.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen 16.

September 2013 und 10. November 2013, zwischen ca. Anfang Februar 2014 und

Anfang April 2014 sowie zwischen ca. Ende April 2014 und Mitte Oktober

2014 an A.___ sowie teilweise an M.___ und eine nicht näher identifizierbare thailändische

Sexarbeiterin mit dem Spitznamen «T.___» unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionen mind. 100 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 150.00 pro 0.5

Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.

3.2 Zu ihrem Drogenkonsum führte die

Privatklägerin 1 aus, dass sie mit allen Menschen habe ins Bett gehen müssen

und es schwierig gewesen sei, dies zu verkraften. Sie habe deshalb Drogen

genommen (O-G 366). Manchmal habe ihr der Beschuldigte keine Drogen verkauft,

weil sie zu viele Schulden gehabt habe (O-G 381).

A.___ führte aus, in der Zeit in [Ort 2]

(d.h. während ihrer ersten Station in der Schweiz ab September 2013) beim Sohn

von F.__ drei bis vier Mal jeweils 3 Gramm Ice bestellt zu haben, total somit

mindestens 9 Gramm (10.2.1.1/30).

Während ihrer Tätigkeit bei F.__ in [Ort

1] habe sie ebenfalls vom Beschuldigten Crystal und Ice gekauft. Bereits am

ersten Tag in [Ort 1] habe ihr der Beschuldigte Drogen angeboten. Sie habe

regelmässig beim Beschuldigten Ice gekauft und sei schnell abhängig geworden,

im Durchschnitt habe sie ein halbes Gramm pro Tag konsumiert. Für ein halbes

Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt (10.2.1.1/52 ff.).

Nach ihrer Tätigkeit im Studio von F.__

und dem Beschuldigten sei sie einen Monat bei O.___ an der [Adresse] in [Ort]

gewesen (10.2.1.1/60). Dort habe sie vom Beschuldigten zweimal Ice bezogen, total

zwei Gramm für jeweils CHF 300.00 (10.2.1.1/69).

3.3 Der Beschuldigte bestritt nicht, der

Privatklägerin 1 Drogen verkauft zu haben, wenn sie gefragt habe. Die ihm

vorgehaltene Menge könne jedoch nicht stimmen (10.1/16 f.; 158). Er bestritt,

der Privatklägerin 1 bereits vor ihrem Aufenthalt in [Ort 1] Ice nach [Ort 2]

gebracht zu haben (10.1/156). Die Leute hätten ihn gefragt, ob er für sie

Betäubungsmittel hole; er sei blöd gewesen und habe es dann gemacht (10.1/161).

3.4 Gestützt auf die auch zu diesem

Vorhalt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist erstellt, dass der

Beschuldigte dieser wie folgt Ice verkauft hat:

-

In [Ort 2]: 9 Gramm

-

In [Ort 1]: 75 Gramm (in

zwei Phasen 150 Aufenthaltstage à 0,5 Gramm pro Tag, vgl. Ziff. II./4.3.7

hiervor)

-

In [Ort]: 2 Gramm

-

Total: 86 Gramm Ice

4. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 4: Verkauf an B.___ (Privatklägerin 2)

4.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen ca.

Anfang Juli 2014 und Ende September 2014 sowie zwischen Ende Dezember 2014 und

Ende Januar 2014 (recte: 2015) unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionen an B.___ mind. 20 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro

Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben, wobei das Crystal Meth

teilweise von L.__ an B.___ übergeben worden sei.

4.2 Die Privatklägerin 2 führte aus,

dass sie die Drogen gebraucht habe, um ihre Arbeit überhaupt machen zu können

(10.2.1.3/6). Die Drogen (Ice Crystal) habe sie beim Beschuldigten beziehen

können. Sie habe unter Drogeneinfluss die Kunden so bedienen können, wie sie

hätten bedient werden wollen. Ohne Drogen hätte sie gewisse Sachen

(ungeschützten Oral- und Analverkehr) nicht aushalten können. Sie habe beim

Beschuldigten durchschnittlich eine Portion pro Woche für CHF 150.00 gekauft,

manchmal aber auch vier- bis fünfmal pro Woche, wenn sie viel Arbeit gehabt

habe (10.2.1.3/7).

Sie habe vom Beschuldigten einmal

Crystal angeboten erhalten, bevor sie in seinem Studio gearbeitet habe. Sie

habe damals nach einem Disco-Besuch bei ihm übernachtet, weil ein Kollege den

Beschuldigten gekannt habe (10.2.1.3/53). Via den Beschuldigten habe sie in [Ort

1] täglich Zugang zu den Drogen gehabt (10.2.1.3/55).

Das beim Beschuldigten bestellte Ice sei

ihr zuerst von L.__ und später vom Beschuldigten selbst übergeben worden,

nachdem sie sich mit L.__ zerstritten habe (L.__ war die damalige Freundin des

Beschuldigten; 10.1/126). Sie habe pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00

beim Beschuldigten Ice bezogen.

4.3 Der Beschuldigte bestritt nicht, der

Privatklägerin 2 Drogen verkauft zu haben: Sie habe ihn gefragt, ob er für sie

holen würde; dann habe er das gemacht. Es treffe auch zu, dass er ihr Drogen

bereits verkauft habe, bevor sie in [Ort 1] gearbeitet habe (10.1/15). Am 25.

November 2015 führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 pro Woche

1 Gramm, maximal 2 Gramm, konsumiert habe. Mehr hätte er für sie nicht geholt.

Die Privatklägerin habe ihm für ein halbes Gramm CHF 150.00 und für ein Gramm CHF

300.00 mitgeben müssen (10.1/122). Es treffe zu, dass er der Privatklägerin 2

pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00 Ice geholt habe, somit ca. 1,5 – 2 Gramm.

4.4 Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu

den Vorhalten betr. Vergehen gegen das BetmG sind glaubhaft. Sie machte

differenzierte Aussagen bezüglich Lieferung der Drogen; so führte sie aus,

diese zuerst von L.__ bezogen zu haben und erst später vom Beschuldigten. Wenn

sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie diese

Differenzierung sicher nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

nicht bestritt, für die Privatklägerin 2 Ice organisiert und für sie erworben

zu haben. Er bestätigte auch die von der Privatklägerin 2 bezeichneten

Mengenangaben (Erwerb für CHF 400.00 – 500.00 pro Woche). Die einzige Differenz

ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin 2 und

des Beschuldigten zu der Aufenthaltsdauer der Privatklägerin 2 in [Ort 1]. (4

bzw. 2-2 ½ Monate). Es ist jedoch diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen

der Privatklägerin 2 abzustützen und demnach von einer Aufenthaltsdauer von

vier Monaten auszugehen.

Gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin 2 ist erstellt, dass sie während ihrer zwei Aufenthalte in [Ort

1] von insgesamt vier Monaten bzw. 16 Wochen pro Woche beim Beschuldigten Ice

für CHF 400.00, total für CHF 6'400.00, kaufte. Bei einem Gramm-Preis von CHF

300.00 (O-G/422) ergibt dies eine verkaufte Menge von mindestens 20 Gramm Ice,

wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

ist damit erstellt.

5. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 5: Verkauf an C.___ (Privatklägerin 3)

5.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen ca. März

2013 und Mitte April 2014 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionen an C.___ total mind. 6 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 150.00 pro

0.5g verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.

5.2 Die Privatklägerin 3 führte aus,

dass sie schon während der Zeit, als sie in [Ort] gearbeitet habe, beim

Beschuldigten Drogen (Ice) gekauft habe. Auch in [Ort 1] habe sie von ihm

Drogen bezogen. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt.

Insgesamt habe sie für CHF 1'000.00 – 2'000.00 beim Beschuldigten Ice gekauft

(10.2.1.2/25 f.). Später (Einvernahme vom 28. März 2018) konnte sich die

Privatklägerin 3 nicht mehr erinnern, ob sie vom Beschuldigten Drogen erworben

habe (10.2.1.2/160). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte

sie aber wiederum aus, während ihrer Zeit in [Ort] vom Beschuldigten Ice

bezogen zu haben (O-G 465). In [Ort 1] habe sie dann auch einmal beim

Beschuldigten Ice kaufen wollen. Sie habe bestellt und bezahlt; der

Beschuldigte habe dann behauptet, sie hätte noch nicht bezahlt und sie habe

deshalb doppelt bezahlen müssen. Sie habe dann beim Beschuldigten aus diesem Grund

keine Drogen mehr gekauft (O-G 470).

5.3 Die Aussagen der Privatklägerin 3

sind auch zu diesem Vorhalt glaubhaft (vgl. Ziff. II./4.5.4). Sie machte

differenzierte Aussagen, indem sie ausführte, beim Beschuldigten sowohl während

ihrer Tätigkeit in [Ort] als auch in [Ort 1] Drogen bezogen zu haben. Sehr

authentisch und damit glaubhaft wirkt auch ihre Begründung, warum sie beim

Beschuldigten keine Drogen mehr gekauft habe: Er habe von ihr einmal zu Unrecht

für eine Lieferung zweimal den Kaufpreis gefordert.

5.4 Der Beschuldigte hat anlässlich der

Einvernahme vom 23. September 2015 bestritten, der Privatklägerin 3 Drogen

verkauft zu haben (10.1/12). Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2015

(10.1/60 ff.) führte der Beschuldigte aus, «klar» habe er auch mal für die

Privatklägerin 3 Crystal Meth geholt, wenn sie ihn gefragt habe, dann habe er

schon geschaut. Er habe ihr wahrscheinlich 1-2 Gramm verkauft. Es sei höchstens

für CHF 500.00 gewesen, für die er für sie holen gegangen sei.

5.5 Gestützt auf die Aussagen der

Privatklägerin 3 ist deshalb erstellt, dass ihr der Beschuldigte für mindestens

CHF 1'000.00 Ice verkaufte, was einer Menge von gut 3 Gramm entspricht. Der

Vorhalt gemäss Anklageschrift ist in diesem Umfang erstellt.

6. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 6: Verkauf an D.___ (Privatklägerin 4)

6.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll zwischen dem 7.

Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie zwischen ca. Mitte August 2014 und 1.

Oktober 2014 an D.___ mind. 1 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 50.00

verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.

6.2 Die Privatklägerin 4 führte aus,

dass sie einmal, als sie das erste Mal bei F.__ gewesen sei, beim Beschuldigten

Ice/Crystal gekauft habe, ein Gramm für CHF 50.00 (10.2.1.4/47).

6.3 Die Privatklägerin 4 machte diese Aussage

von sich aus, indem sie Folgendes ausführte: «Ich muss zugeben, dass ich bei

ihm auch einmal Ice/Crystal kaufte». Die Privatklägerin 4 hatte damit nicht die

Belastung des Beschuldigten im Fokus, sondern gestand eine eigene Verfehlung

ein und war sich offensichtlich auch bewusst, sich mit dieser Aussage selber zu

belasten. Die Privatklägerin 4 machte zudem eine differenzierte Aussage, indem

sie den Drogenkauf auf die erste Phase ihres Aufenthalts in [Ort 1]

terminierte. Die Aussage ist deshalb glaubhaft und es ist darauf abzustellen.

6.4 Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt

anlässlich der Einvernahmen vom 23. September und 5. November 2015 zugestanden

(10.1/10; 133).

7. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 7: Verkauf an K.___

7.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll an einem nicht

näher identifizierbaren Datum zwischen März 2013 und 23. September 2015 an

K.___ mind. zwischen ein und zwei Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00

pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.

7.2 Am 5. April 2016 fand zwischen dem

Beschuldigten und K.___ eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich

welcher der Beschuldigte einräumte, K.___ einmal ein Muster von Crystal Meth

übergeben zu haben, 1 oder 2 Gramm. K.___ bestätigte diesen Kauf (10.1/173).

Auch hier ist zu Gunsten des

Beschuldigten vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth auszugehen.

8. Anklageschrift

Ziff. 4.1 lemma 8: Verkauf an I.___

8.1 Vorhalt

Der Beschuldigte soll am 23. September

2015 an I.___ 1 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 verkauft, evtl. auf

andere Weise verschafft haben.

8.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

23. September 2015 wurde I.___ (die Tante des Beschuldigten) im ersten Stock

angetroffen. In ihren Effekten wurde Crystal Meth sichergestellt (10.2.17/3).

Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2015 (10.1.17/1 ff.) führte sie

aus, dass kurz, bevor die Polizei gekommen sei, ihr der Beschuldigte für CHF

300.00 1 Gramm Crystal Meth gebracht habe. Sie habe vom Beschuldigten nur

einmal gekauft, sonst immer in Bern.

8.3 I.___ versuchte anlässlich der

Einvernahme vom 16. Oktober 2015, den Namen des Beschuldigten nicht zu nennen.

Erst auf ausdrückliche Frage der Polizei bestätigte sie, von ihm einmal Crystal

Meth bezogen zu haben (10.2.17/5). I.___ legte somit keinerlei Belastungseifer

an den Tag. Ihre Aussagen bezüglich des Erwerbs von Crystal Meth waren zudem

differenziert, so dass kein Anlass besteht, an der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen zu zweifeln. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

9. Anklageschrift

Ziff. 4.2: Kauf und Verkauf, evtl. auf andere Weise einem anderen Verschaffen

von mind. 2'000 – 3'000 Ecstasy-Pillen (MDMA)

9.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird der Kauf und

Verkauf, evtl. das Verschaffen auf andere Weise von mind. 2'000 bis 3'000 Stück

Ecstasy-Pillen (MDMA) vorgeworfen, angeblich begangen zwischen mindestens

Oktober 2014 und 23. September 2015 an einem unbekannten Ort in [Ort] sowie in [Ort

3], [Ort 5] und [Ort 4], indem er, getragen von einem einheitlichen Vorsatz,

unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen von einem nicht

näher bekannten Mann, genannt «P.___», einem weiteren nicht näher bekannten

Mann, genannt «Q.___», einer nicht näher bekannten Frau in [Ort 3] und einem

weiteren nicht näher bekannten Lieferanten, genannt «R.___», total 2'000 bis

3'000 Stück Ecstasy (MDMA) gekauft und die so erlangten 2'000 bis 3'000 Stück

Ecstasy (MDM) an einen nicht näher bekannten Mann, genannt «S.___», verkauft

habe, wobei der Beschuldigte pro Pille CHF 1.00, d.h. insgesamt CHF

2'000.00 bis CHF 3'000.00, verdient habe. Eventualiter habe er auf

andere Weise einem anderen Ecstasy-Pillen verschafft, begangen zwischen

mindestens Oktober 2014 und 23. September 2015 an einem unbekannten Ort in [Ort]

sowie in [Ort 3], [Ort 5] und [Ort 4], indem der Beschuldigte, getragen von

einem einheitlichen Vorsatz, zwischen S.___ und einem nicht näher bekannten

Mann, genannt «P.___», einem nicht näher bekannten Mann, genannt «Q.___», einer

nicht näher bekannten Frau in [Ort 3] sowie einem nicht näher bekannten «R.___»

den Kontakt hergestellt und Treffen arrangiert habe und unter mehreren Malen

und in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt 2'000 bis 3'000 Ecstasy-Pillen

übernommen und an S.___ weitergegeben habe, wofür er pro Pille CHF 1.00, d.h.

insgesamt CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 erhalten habe.

9.2 Anlässlich der Einvernahme vom 12.

November 2015 (10.1/74 ff.) sagte der Beschuldigte nach Vorhalt eines

Chatverlaufs sowie der Eröffnung, er sei observiert worden, aus, dass er für

einen Typen aus Yverdon («S.___»), den er mehrmals getroffen habe, Pillen

vermittelt habe. Für jede Pille habe er CHF 1.00 erhalten. Er habe den Kontakt

vermittelt und bei den Übergaben sei er dabei gewesen. Er habe die Pillen

geholt und dem Käufer gebracht. Dieser habe ihm das Geld gegeben, welches er

dem Verkäufer übergeben habe. Der Verkäufer habe «R.___» geheissen; er wisse

nicht, wie dieser heisse. Er habe auf diese Weise insgesamt 2000 – 3000 Pillen

vermittelt.

Anlässlich der Einvernahme vom 25.

November 2015 (10.1/110 ff.) machte der Beschuldigte weitere Aussagen zu S.___.

Er habe S.___ an «P.___» und «Q.___» verwiesen, von denen er Pillen gekauft

habe. Es habe vier bis fünf Treffen im Raum [Ort] gegeben. Einmal habe er S.___

an eine Verkäuferin in [Ort 3] vermittelt. Das Treffen in [Ort 3] sei Anfang

Jahr gewesen, S.___ habe 200 oder 300 Pillen erworben. Er habe dann S.___ noch

einmal mit «R.___» zusammengebracht; es sei um 300 Pillen gegangen, S.___ habe

aber nur CHF 3'600.00 Cash gehabt. Schliesslich habe S.___ 200 Pillen erworben.

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch

die Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorhalt,

2'000 – 3'000 Stück Ecstasy gekauft und mit einem Gewinn von CHF 1.00 pro Pille

weiterverkauft zu haben, nicht mehr (10.1/216).

9.3 Gestützt auf diese Aussagen ist

erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2014 und September 2015 S.___,

einem Abnehmer von Ecstasy-Pillen, mehrere Verkäufer solcher Pillen vermittelte

und bei den Übergaben der Pillen jeweils dabei war. Zwischen den Kaufparteien

fand kein direkter Kontakt statt; der Beschuldigte erwarb die Pillen im Auftrag

von S.___ und gab sie sogleich an diesen weiter, wobei er dabei pro Pille mit

CHF 1.00 entschädigt wurde. Insgesamt erzielte er somit durch diese

Vermittlungstätigkeiten mind. CHF 2'000.00.

Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit

im Umfang von 2'000 Ecstasy-Pillen im Sinne des Eventualantrags der

Staatsanwaltschaft erstellt.

10. Zusammenfassung und rechtliche

Subsumtion

10.1 Der Beschuldigte hat somit zwischen

März 2013 und dem 23. September 2015 insgesamt 114 Gramm Crystal Meth (Ziff. 1-

8 hiervor) an diverse Personen verkauft. Zudem vermittelte er zwischen Oktober

2014 und dem 23. September 2015 S.___, einen Abnehmer von Ecstasy-Pillen, an

diverse Verkäufer. Insgesamt bezog S.___ auf diese Weise 2’000 Ecstasy-Pillen,

wobei der Beschuldigte pro vermittelte Pille mit einem Betrag von CHF 1.00

entschädigt wurde (Ziff. 9), wie die Vorinstanz verbindlich festlegte.

10.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel

unbefugt veräussert und/oder unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d

BetmG).

10.3 Der Beschuldigte veräusserte das

Crystal Meth an die bei ihm beschäftigten Sexarbeiter/innen und deren Umfeld.

Gemäss der Statistik 2015 der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Gruppe Forensische

Chemie, betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad der im Jahr 2015

sicherstellten Metamphetamin Base/Thaipille (total 2’355 g, 24 Untersuchungen)

17%. Der minimal festgestellte Reinheitsgrad betrug 13%, der maximale Wert

belief sich auf 19%.

Der Reinheitsgrad des vom Beschuldigten

veräusserten Crystal Meth ist unbekannt; bei einem Reinheitsgrad von

durchschnittlich 10,3% – und damit bei einem Wert, der unter dem Minimalwert

2015 liegt – ist eine Gefährdung einer grossen Anzahl Menschen und damit der

schwere Fall i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht. Keine der befragten

Abnehmerinnen des Crystal Ice beklagte sich über dessen schlechte Qualität und

es liegen auch keine anderen entsprechenden Hinweise vor. Zugunsten des

Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Grenzmenge nur knapp überschritten

wurde.

Weiter vermittelte der Beschuldigte 2'000

Ecstasy-Pillen und überschritt dabei den Grenzwert zum mengenmässig schweren

Fall von 36 g Amphetamin deutlich. Gemäss der erwähnten Statistik der SGRM

betrug der Gehaltswert von Amphetamin-Base und Pulver bei sichergestellten

Mengen zwischen 100 – 1'000 Gramm minimal 7,7% und maximal 56% (total

sichergestellt 79'648 g, 173 Untersuchungen).

In der Anklage wird dem Beschuldigten

ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz

sprach den Beschuldigten hingegen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG

schuldig. Zufolge des hier zu befolgenden Verschlechterungsverbots fällt

deshalb ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art.

19 Abs. 2 BetmG ausser Betracht. Die erhebliche Menge Drogen ist aber bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher

Vergehen gegen das BetmG i.S. gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu

sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld

(BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter

einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung

der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die

nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der

Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit,

subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände

berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters

berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.5 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten

oder teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob –

zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht

überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die

Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es

zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe

auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil

ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art.

50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5

– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. Auflage, [Ort 3] 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das

Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter

jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer

Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute

Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine

günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz

des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei

blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten

andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die

Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.

Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des

Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark

Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018,

Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).

1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist

das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.

142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden

kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N

15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbar ist das zur Tatzeit

geltende Recht. Das ab 1. Januar 2018 geltende Recht erlaubt die Ausfällung

einer Geldstrafe nur bis 180 Tagessätze und ist deshalb nicht milder (Art. 34

Abs. 1 StGB).

2.2 Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Schwerste Tat bzw. der schwerste

Tatkomplex ist vorliegend die Förderung der Prostitution zu Lasten der Privatklägerinnen

1, 2 und 4. Der Strafrahmen gemäss Art. 195 StGB beträgt Geldstrafe von

drei Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 hielten

sich schwergewichtig zur gleichen Zeit im Studio des Beschuldigten und seiner

Mutter in [Ort 1] auf (Privatklägerin 1: Juni – Oktober 2014; Privatklägerin 2:

Anfang Juli 2014 bis Anfang Oktober 2014 und Ende Dezember 2014 bis Ende Januar

2015; Privatklägerin 4: 7. Juli 2014 bis Ende Juli 2014 sowie Mitte August –

Anfang Oktober 2014; die Privatklägerin 4 hielt sich zudem bereits im

Februar/März 2014 im Studio auf, doch wurde für diese Phase ein strafbares

Verhalten des Beschuldigten verneint, vgl. Ziff. II./4.3.8.1 hiervor). Die

Tathandlungen des Beschuldigten stehen damit in einem engen zeitlichen und

sachlichen Zusammenhang. Die Organisation des Studios sowie die vom

Beschuldigten veranlassten und zu verantwortenden Anweisungen an die

Sexarbeiter/innen und die geltenden Regeln betrafen die Privatklägerinnen zur

gleichen Zeit und in gleichem Masse. Die Vorhalte der mehrfachen Förderung der

Prostitution zu Lasten der Privatklägerinnen sind deshalb als einheitlicher Tatkomplex

zu behandeln und es ist dafür eine Gesamtstrafe festzulegen. Dieses Vorgehen

entspricht der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Bildung

einer Gesamtfreiheitsstrafe zulässt, wenn viele Einzeltaten zeitlich und

sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem

der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem

Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Entscheid des Bundesgerichts 6B_93/2022

vom 24.11.2022, E. 1.3.5).

Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 waren

in ihrer Freiheit in einem erheblichen Mass eingeschränkt. So mussten sie sich

rund um die Uhr einsatzbereit halten und durften das Studio nur mit Zustimmung

des Beschuldigten bzw. seiner Mutter verlassen. Sie wurden auch in finanzieller

Hinsicht streng kontrolliert. So mussten sie die Hälfte der Einnahmen an den

Beschuldigten abgeben, zudem waren die Preise für die sexuellen

Dienstleistungen ebenso wie diese selbst vorgegeben. Die Privatklägerinnen 1, 2

und 4 erlebten allerdings keine Gewalt und wurden auch nicht damit bedroht. Es

wurden ihnen auch nicht die Reisepässe abgenommen. Bei den Privatklägerinnen 1

und 2 bestand eine zusätzliche Abhängigkeit vom Beschuldigten, die sich aus

deren Drogenkonsum ergab und sie in ihrer Handlungsfreiheit zusätzlich

einschränkte. Auf Grund des Drogenkonsums und den damit verbundenen Kosten war

eine theoretisch bestehende Ablehnungsmöglichkeit von Freiern oder

Sexualpraktiken praktisch ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz und mit finanziellen Motiven.

Insgesamt sind erheblich schwerere

Formen der Förderung der Prostitution denkbar. Es ist deshalb von einem gerade

noch leichten Verschulden auszugehen und die Gesamtstrafe auf 20 Monate

Freiheitsstrafe festzulegen.

2.3 Straferhöhung

zur Abgeltung der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG

Der Beschuldigte verkaufte während einer

langen Periode (März 2013 bis September 2015) insgesamt 114 g Crystal Meth. Es

war nicht das Ziel des Beschuldigten, mit illegalem Drogenverkauf schnell

möglichst reich zu werden; immerhin ergab die Abgabe von Drogen an die

Sexarbeiter/innen aber den erwünschten Nebeneffekt, dass diese ihre Arbeit

besser ertragen und bewältigen konnten, was sich positiv auf die Umsatzzahlen

auswirkte. Der Beschuldigte handelte als Einzelunternehmer, er war nicht in

eine Organisation von Drogenhändlern eingebunden. Er handelte mit direktem

Vorsatz und aus finanziellen Gründen; er musste mit den Drogenverkäufen nicht

einen Eigenkonsum finanzieren.

Der Beschuldigte vermittelte zudem

Ecstasy-Pillen im erheblichen Umfang von 2000 Stück. Er

beschränkte sich dabei nicht darauf, den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer

zu vermitteln, sondern war bei jedem Handel zwischen den beiden Parteien dabei.

Die Kaufparteien hatten dabei nie direkten Kontakt, so dass dem Beschuldigten

bei den einzelnen Geschäften eine wichtige Rolle zukam. Er betrieb somit im

Zusammenhang mit diesen Geschäften einen erheblichen Aufwand. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und einzig aus finanziellen Interessen. Er hätte

sich, da selber nicht drogenabhängig, ohne weiteres rechtskonform verhalten

können. Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte nicht im Rahmen einer

Organisation, sondern als Einzelunternehmer. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass der Beschuldigte bezüglich zwei verschiedener

Betäubungsmittel Mengen veräusserte bzw. vermittelte, die im Grunde genommen den

mengenmässig schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreichten,

auch wenn dies, wie dargelegt, nicht zu einem entsprechenden Schuldspruch wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG führte. Im Rahmen der

Strafzumessung sind diese erheblichen Mengen aber sehr wohl zu berücksichtigen.

Insgesamt ist von einem mittelschweren

Tatverschulden auszugehen. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen

Aufwands sowie seiner ausschliesslich finanziellen Motive erscheint für die

Betäubungsmitteldelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, asperiert

von acht Monaten, angemessen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten

resultiert somit eine Freiheitsstrafe vom 28 Monaten.

3. Täterkomponenten

Es kann auf die

entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 76 f.):

Demgemäss ist der Beschuldigte in Thailand geboren und im Alter von elf Jahren

in die Schweiz gekommen. Er besuchte in der Schweiz die Schule, schloss in der

Folge jedoch keine Ausbildung ab. Aktuell hilft der Beschuldigte gelegentlich

in einer Schreinerei aus. Der Beschuldigte ist 2016 wegen einer Übertretung

gegen das Spielbankengesetz verurteilt worden. Ansonsten weist er keine

Vorstrafen auf, insbesondere verhielt er sich seit der vorliegenden Strafuntersuchung

(soweit bekannt) deliktfrei. Der Beschuldigte zeigte sich während der

Strafuntersuchung kooperativ und grundsätzlich geständig, wobei aber keine

echte Einsicht in das Unrecht zu erkennen ist. Es ist nicht regelmässig

arbeitstätig, ist ledig und lebt von seiner Mutter. Er hat in Thailand einen

Sohn, mit dem er aber keinen Kontakt hat und für den er nicht aufkommt. Eine

erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht feststellbar.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponente neutral aus.

4. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführte (US 68), ist im Rahmen der Strafzumessung die

Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Am 25. November 2014 fand die

Rotlichtkontrolle im Sexstudio in [Ort 1] statt und am 16. Juli 2015 eröffnete

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung gegen den

Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution und Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Rund vier Jahre später erhob die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn Anklage. Am 18. Juni 2020 fand die erste Hauptverhandlung

statt, welche zwecks weiterer Beweiserhebung abgebrochen werden musste. Am

27./28. Januar 2021 fand schliesslich die Fortsetzung der Hauptverhandlung

statt und am 2. Februar 2021 wurde das vorliegende erstinstanzliche Urteil

gefällt. Ab Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil

vergingen über fünfeinhalb Jahre. Schliesslich dauerte es lange elf Monate, bis

die Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorlag. Selbst angesichts der

zeitintensiven Ermittlungsaufgaben und des grösseren Aktenumfangs stellt diese

Verfahrensdauer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, welche

im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Reduktion um etwas

mehr als 20 % bzw. um sechs Monate erscheint angemessen, womit die

Freiheitsstrafe auf 22 Monate zu reduzieren ist.

5. Geldstrafe

5.1 Einsatzstrafe

für die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in

Bereicherungsabsicht

Der Tatbestand der Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG)

sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

vor. Es ist auch bei diesem Delikt von einem Tatkomplex auszugehen, für den

insgesamt eine Gesamteinsatzstrafe festgelegt werden kann.

Im Rahmen der Tatkomponente ist zu

berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die

Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der

illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Privatklägerinnen

1, 2 und 4 (nicht aber betr. der Privatklägerin 3) bereits ein wesentlicher

Faktor beim Tatbestand der Förderung der Prostitution. Da aber die

Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter (insb. demografische Interessen)

schützt, ist dennoch eine Strafe festzulegen. Die Beschuldigte handelte wie bei

der Förderung der Prostitution vorsätzlich und aus monetären Gründen. Zu

berücksichtigen ist zudem die eher kurze Deliktdauer von rund acht Monaten.

Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden

auszugehen. Für die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in

Bereicherungsabsicht erscheint insgesamt eine Einsatzgeldstrafe von 120

Tagessätzen angemessen.

5.2 Straferhöhung zur Abgeltung der

weiteren Delikte

Mehrfache Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

Entsprechend dem Verhältnis der

gesetzlichen Strafrahmen von Art. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG und 117 Abs.

1 AuG (Maximalstrafen von fünf Jahren bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe) ist die

Strafe für die mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung auf

20% von 120 Tagessätzen Geldstrafe, somit auf 24 Tagessätze, festzusetzen. Da

der Unrechtsgehalt von Art. 117 Abs. 1 AuG aber durch die mehrfache Förderung

des Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ebenfalls bereits teilweise abgegolten

ist, erfolgt eine verstärkte Asperation und damit eine Straferhöhung um 10

Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe.

Raufhandel

In diesem Zusammenhang kann auf die

zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 69 f.) verwiesen

werden. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor und die Strafe ist nach Berücksichtigung

der Asperation um 30 Tagessätze auf 160 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

5.3 Zu Folge Verletzung des

Beschleunigungsgebotes hat auch bei der Geldstrafe eine Reduktion zu erfolgen.

Die Geldstrafe ist um 30 Tagessätze zu reduzieren und entsprechend auf 130

Tagessätze festzulegen.

5.4 Tagessatzhöhe

Der Beschuldigte verfügt kaum über

Einkommen. Abgesehen von monatlich ca. 500 Franken, die er bei einem Kollegen

mit Gelegenheitsarbeit verdient, hat er kein Einkommen und auch kein Vermögen.

Er lebt von seiner Mutter. Dass er nicht regelmässig arbeitstätig ist, ist offenbar

auch eine Folge davon, dass er seit Zuzug in den Kanton

Solothurn keinen Ausländerausweis mehr hat, was ihm wiederum den Weg zum

Arbeitsmarkt abschneidet. Es wird unter diesen Umständen eine minimale

Tagessatzhöhe von CHF 10.00 festgelegt.

6. Vollzugsform

Die Voraussetzungen für die Gewährung

des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind gegeben. So hat sich

der Beschuldigte nunmehr seit siebeneinhalb Jahren bewährt (er wurde am 27.

April 2016 von der Eidgenössischen Spielbankenkommission wegen Übertretung des

Spielbankengesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt. Diese

Verurteilung erfolgte zwar nach der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens,

bezieht sich jedoch auf Straftaten aus den Jahren 2009 – 2011). Sowohl für die

Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe werden dem Beschuldigten demnach

der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

VI. Einziehung

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.

Februar 2015 am Domizil des Beschuldigten an der [Adresse 1] in [Ort 1] wurde

die Herrenarmbanduhr «Carrera», beschlagnahmt (12.2/7, Position 11.6). In den

Akten findet sich auch die Quittung des Kaufs dieser Uhr vom 11. September

2014. Sie wurde zum Preis von CHF 5'900.00 im Verkaufsgeschäft [Juwelengeschäft]

erworben (12.2/10).

Anlässlich der Einvernahme vom 20.

Oktober 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er seit rund 4 Jahren (d.h. seit

2011) nicht mehr berufstätig sei. Sozialhilfe erhalte er nicht, da er keine

korrekten Papiere habe. Er lebe von der Unterstützung seiner Mutter (10.1/30).

Am 30. Oktober 2015 führte er aus, dass während der Zeit, als die Frauen bei

ihnen gewesen seien, die Mutter von den Abgaben dieser Frauen gelebt habe

(50/50%-Regelung; 10.1/38). Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019 bestätigte der Beschuldigte, dass seine

Mutter und er vom Geld, das die Frauen gegeben hätten, gelebt hätten

(10.1/208).

Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der

Förderung der Prostitution bezüglich C.___ (Privatklägerin 3) freigesprochen.

Die Privatklägerin 3 hielt sich vor dem 11. September 2014 (Erwerb

der Uhr) im Frühling für zwei Monate im Studio des Beschuldigten auf. Sie

übergab in dieser Zeit dem Beschuldigten nicht einen Betrag, der es ihm

ermöglicht hätte, eine Uhr für CHF 5'900.00 zu erwerben. So führte die

Privatklägerin 3 aus, sie habe das Studio in [Ort 1] wieder verlassen, weil es

dort zu wenig Kunden gegeben habe. Vor dem Berufungsgericht machte der

Beschuldigte erstmals geltend, zwei alte Uhren im Wert von ca. CHF 4'000.00

eingetauscht zu haben. Auf die Frage, wie er den Restbetrag finanziert habe,

verwies er auf seine Einnahmen aus dem Kartenspiel. Diese Ausführungen müssen

als Schutzbehauptungen eingestuft werden, ist doch der Verkaufsquittung, welche

sich in den Akten befindet (AS 12.2/10), nicht zu entnehmen, dass an den Betrag

von 5'900.00 zwei Uhren an Zahlungsstatt entgegengenommen wurden. Quittiert

wurde eine Bezahlung von CHF 5'900.00. Unter diesen Umständen kann

ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Uhr mit redlichem Geld

bezahlte. Er finanzierte die Uhr vielmehr mit Geld, welches er durch eine

Straftat erlangt hat, sei es durch den Verkauf von Betäubungsmitteln, sei es

durch die Einnahmen aus der Förderung der Prostitution. Sie stellt ein Surrogat

dieses Geldes dar und muss deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB

eingezogen und verwertet werden.

VII. Zivilforderungen

1. Schadenersatz

1.1 Der Beschuldigte hat den

Privatklägerinnen 1,2 und 4 den Schaden, welcher diesen durch die strafbaren

Handlungen entstanden ist, unter Solidarhaftung mit F.___ dem Grundsatz nach zu

100% zu ersetzen.

1.2 Da betr. der Privatklägerin 3 kein

Schuldspruch erfolgt, ist deren Schadenersatzforderung abzuweisen.

2. Genugtuung

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit folgenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht

nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern

muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf

Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen

Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit

einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der

die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.

2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.2 Höchstrichterliche Präjudizien zur

Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.

Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil

6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend

Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution

geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zum vorliegend

beschuldigten reinen Bordellbetreiber – die Geschädigten in Brasilien

rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis

CHF 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003

bis 2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen

Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine

vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in

allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den

Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an

die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld

entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die

Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen

und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich

gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche

letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.

Das Bundesgericht hat in seinen

Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:

-

Die Tatsache, dass sich

einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten,

schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und

Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des

Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die

konkreten Umstände seien die Frauen einem starken und anhaltenden Druck

ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien

sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht

mehr frei gewesen (E. 2.4.1).

-

Unklar sei, ob die

angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die

konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz

aufgeklärt worden seien und sie mithin entsprechend eingewilligt hätten. Sofern

die Frauen vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen

Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der

Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb

des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten, dass eine

Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale)

Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche

oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die

unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung

nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des

Opfers als Selbstverschulden nicht von vorneherein vollständig aus. Das

Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem hypothetischen Verhalten

eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der Geschädigten.

Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen

Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert gewesen

seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit erklärt

und seien sie erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere

Schulden und Abrechnungssystem) orientiert worden, so wäre eine im Heimatland

erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungsforderungen ohnehin

unbeachtlich (E 2.4.2).

-

Genugtuungen von CHF

5'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen

nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die

Schweiz gelockt worden seien und von der Prostitution schwere psychische Folgen

davon getragen hätten, erschienen angemessen.

Weitere Ausführungen zur Frage der

Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des

Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte

drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00,

CHF 6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer

Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt

worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste

Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn

bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne Frauen frei

machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und kontrolliert.

Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen

gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise

zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen

wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt

Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss

Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer

des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des

Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt

bemessen (E .2).

2.3 Privatklägerin 1

Die Privatklägerin 1 hielt sich in zwei

Phasen während total ca. fünf Monaten im Studio in [Ort 1] auf. Psychische

Folgen dieses Aufenthalts sind bei der Privatklägerin 1 nicht erstellt. Sie war

im Studio erheblichen Einschränkungen unterworfen. So musste sie einen

wesentlichen Teil ihrer Einkünfte dem Beschuldigten und seiner Mutter abgeben.

Sie durfte das Studio nur mit Erlaubnis des Beschuldigten verlassen, wobei eine

restriktive Bewilligungspraxis herrschte. Die Privatklägerin 1 musste den

Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen, wobei die Preise vorgegeben waren

und sie geforderte sexuelle Praktiken nicht ablehnen durfte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem

1. Juli 2014 (mittlerer Verfall) als angemessen. Der Beschuldigte schuldet der

Privatklägerin 1 diesen Betrag in Solidarhaftung mit F.___.

2.4 Privatklägerin 2

Die Privatklägerin 2 hielt sich in zwei

Phasen während insgesamt vier Monaten im Studio in [Ort 1] auf. Bezüglich der

Privatklägerin 2 sind psychische Folgen ihrer Tätigkeit als Prostituierte

erstellt. Im Arztzeugnis vom 17. November 2016 wird eine Posttraumatische

Belastungsstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie ein Status nach

Abhängigkeit von Methamphetamin diagnostiziert (O-G 47 ff.). Im Arztbericht vom

14. August 2019 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine nicht näher bezeichnete

Angststörung diagnostiziert. Diese Diagnosen werden in Verbindung gebracht mit

der totalen sozialen Vereinsamung der Privatklägerin 2 sowie der grossen Angst

vor einer Ausschaffung in das Heimatland mit einem damit verbundenen

quasi-Todesurteil zufolge fehlender Behandlung (O-G 552 ff.). Aus den

Arztberichten ergibt sich ebenfalls, dass die Privatklägerin 2 bereits seit dem

Jahr 2007 als Sexarbeiterin tätig war.

Die vorhandenen psychischen Probleme der

Privatklägerin 2 können somit nicht bzw. nicht ausschliesslich auf den

Aufenthalt im Studio des Beschuldigten zurückgeführt werden. Sie war aber in

dieser Zeit erheblichen Einschränkungen unterworfen und in ihrem sexuellen

Selbstbestimmungsrecht massiv eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass

die Abhängigkeit der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten zu Folge

ihres Drogenkonsums und entsprechend die Machtposition des Beschuldigten

zusätzlich verstärkt wurde.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem

31. Januar 2015 als angemessen. Der Beschuldigte schuldet der Privatklägerin 2 diesen

Betrag in Solidarhaftung mit F.___.

2.5 Privatklägerin 4

Die Privatklägerin 4 hielt sich ca. neun

Wochen im Studio in [Ort 1] auf. Sie war denselben Einschränkungen unterworfen

wie die Privatklägerinnen 1 und 2 (vgl. Ziff. 2.3 und 2.4 hiervor). Die

Genugtuung ist auf CHF 4'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2014

(mittlerer Verfall) festzulegen. Es besteht in diesem Umfang Solidarhaftung mit

F.___.

2.6 Die zugesprochenen Genugtuungen für

die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 fielen mithin tiefer aus als im Verfahren

gegen die Mutter des Beschuldigten, F.___. Wie erwähnt, ist das

Berufungsgericht nicht an den Entscheid gegen F.___ gebunden. Im Übrigen

erfolgte die Verurteilung der Mutter im abgekürzten Verfahren, im Rahmen dessen

das Urteil und mithin auch die Genugtuungssummen ausgehandelt werden.

2.7 Privatklägerin 3

Da betr. der Privatklägerin 3 kein

Schuldspruch erfolgt, ist deren Genugtuungsforderung abzuweisen.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Der Vorhalt der Förderung der

Prostitution ist in einem von vier Fällen nicht erstellt. In sämtlichen

weiteren Anklagepunkten erfolgt ein Schuldspruch. Es erscheint angemessen, dem

Beschuldigten 85% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung

aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

Entsprechend beträgt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung 85

%. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die

Privatklägerinnen 1, 2 und 4 sind vom Beschuldigten grundsätzlich zurückzube-

zahlen, sofern er in wirtschaftlich günstige Verhältnisse kommt. Da die

genannten

Privatklägerinnen mit ihren Genugtuungsforderungen nicht vollständig

erfolgreich waren, wird der Rückzahlungsvorbehalt jedoch auf 90 % reduziert. Die

Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin 3 gehen

definitiv zu Lasten des Staates.

Die von der Vorinstanz festgelegte

Staatsgebühr von CHF 30'000.00 erscheint angesichts des doch überschaubaren

Aktenumfangs unangemessen hoch. Dazu kommt, dass die Vorinstanz nicht einmal

alle Akten würdigte, sondern eine Vielzahl von Einvernahmen (zu Unrecht) aus

den Akten wies. Eine Staatsgebühr von CHF 15'000.00 erscheint dem

Verfahrensaufwand angemessen.

1.2 Demnach werden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,

total CH 18'391.90, konkret wie folgt auferlegt:

E.___ 85 % entspr. CHF 15'633.10

Staat 15 % entspr. CHF

2'758.80

1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

1, Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

9'076.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90

% (entspr. CHF 8'169.05), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.

1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

2, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 6'426.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90

% (entspr. CHF 5'784.00), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.

1.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

3, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'389.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten gehen definitiv zulasten

des Staates.

1.6 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021

wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

4, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90

% (entspr. CHF 3'650.60), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.

1.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021

wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von E.___,

Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 30'916.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 85 % (entspr. CHF 26'278.70), sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft

ist mit Ausnahme eines Vorhalts betr. Förderung der Prostitution erfolgreich. Die

Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 wurden nur teilweise

gutgeheissen, diejenige der Privatklägerin 3 zufolge Freispruchs gänzlich

abgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten

80% der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und 20 % zu Lasten des

Staates auszuscheiden. Entsprechend sind 80% der Kosten der amtlichen

Verteidigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Staatsgebühr wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 10'000.00 festgesetzt.

Die Kosten für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 sind vom Beschuldigten

grundsätzlich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Aufgrund des leichten Überklagens ist diese Rückforderung auf 90 % zu

begrenzen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3

gehen definitiv zu Lasten des Staates.

2.2 Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF

10'280.00, konkret wie folgt auferlegt:

E.___ 80 % entspr. CHF

8'224.00

Staat 20 % entspr. CHF

2'056.00

2.3 Für das Berufungsverfahren macht die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Claudia

Trösch, einen Arbeitsaufwand von 21.21 Stunden geltend. Dazu kommen vier

Stunden für die Hauptverhandlung. Der Aufwand erscheint nicht zuletzt auch im

Quervergleich mit den Kostennoten der anderen Vertreterinnen der

Privatklägerinnen zu hoch. Die Kostennote ist wie folgt zu kürzen (total 7.25

h):

-

Kostenpunkt vom

5.5.2023: für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden acht Stunden geltend

gemacht, was unangemessen hoch ist. Im Berufungsverfahren kam nichts Neues

dazu. Rechtsanwältin Trösch musste sich im Übrigen bereits im erstinstanzlichen

Verfahren mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandersetzen, die nunmehr

wieder zu den Akten erkannt wurden. Entsprechend dem Aufwand, der

Rechtsanwältin Roos für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend machte (vgl.

nachfolgend), dies notabene für zwei Privatklägerinnen, erscheinen drei Stunden

angemessen (Kürzung um 5 h).

-

Kostenpunkte vom 11.5.2023:

-

1,25 h (Hin- und Rückweg

Olten-Solothurn), fällt weg, da die mündliche Urteilseröffnung entfällt;

-

Für die Nachbearbeitung

werden zwei Stunden geltend gemacht; praxisgemäss wird bei nicht besonders

aufwändigen Verfahren max. 1 Stunde vergütet (Kürzung 1 h).

Vergütet werden 17.96

Stunden zu CHF 180.00 (Aufwände bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (Aufwände

ab 1.1.2023). Die Auslagen sind um den Betrag von CHF 16.40 zu kürzen

(Fahrt zur mündlichen Urteilsverkündung fällt weg). Demnach wird die

Entschädigung auf total CHF 3'687.45 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.),

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben gegenüber dem

Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben:

-

während 10 Jahren

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entspr.

CHF 3'318.70),

-

der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Claudia Trösch im

Umfang von 90 % (entspr. CHF 962.50), basierend auf Stundenansätzen von CHF

230.00 für Aufwände bis Ende 2022 bzw. CHF 250.00 für Aufwände ab 1.1.2023

(vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023).

Im Umfang von 10% trägt die Kosten

definitiv der Staat.

2.4 Für das Berufungsverfahren macht die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 2 und 4, Rechtsanwältin

Eveline Roos, einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden geltend, was angemessen

erscheint. Dazu kommen vier Stunden für die Hauptverhandlung. Entschädigt

werden somit 15.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht

dies einer Entschädigung von CHF 3'133.20 (je hälftig für die beiden

Privatklägerinnen, entspr. CHF 1'566.60), zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90

% (entspr. CHF 2'819.90 bzw. CHF 1'409.95 pro Privatklägerin), sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die

Kosten definitiv der Staat. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.5 Für das Berufungsverfahren macht die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, Rechtsanwältin Melania

Lupi Thomann, einen Arbeitsaufwand von 7.71 Stunden geltend, was angemessen

erscheint. Dazu kommen vier Stunden für die Hauptverhandlung. Entschädigt

werden demnach 11.71 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (Aufwand bis

Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (Aufwände ab 1.1.2023). Die Entschädigung beläuft

sich auf CHF 2’368.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten gehen definitiv zulasten des Staates.

2.6 Für das Berufungsverfahren macht die

amtliche Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, einen

Arbeitsaufwand von 25.41 Stunden geltend (inkl. Hauptverhandlung). Der geltend

gemachte Aufwand erscheint unangemessen hoch und wird wie folgt gekürzt:

Kostenpunkte vom:

-

26.4.2022: 10

Minuten (Durchsicht Verfügung);

-

17.11.2022: 5

Minuten (Durchsicht Verfügung);

-

5.4.2023: 5 Minuten

(Fristerstreckung);

-

20.4.2023: 5 Minuten

(Fristerstreckung);

-

4.5./5.5.2023: 90

Minuten (geltend gemacht: 10 h für Plädoyer, 8 ½ h bzw. 1 Arbeitstag erscheinen

angemessen); Am Vortag macht die Vertreterin zudem 70 Minuten Aktenstudium

geltend;

-

8.5.2023: 15 Minuten

(geltend gemacht werden 90 Minuten für Olten-Solothurn retour mit dem Auto. Mit

der Bahn dauert die Fahrt 20 Minuten. Rechtsanwältin Trösch wurden entsprechend

ihrer Kostennote ebenfalls 1,25 h für die Benutzung des ÖV vergütet);

-

8.5.2023: 30 Minuten

(geltend gemacht werden 4 ½ h für die Hauptverhandlung, diese dauerte aber nur 4

h);

-

11.5.2023: 135

Minuten (mündliche Urteilseröffnung fällt weg).

Total Kürzung: 295 Minuten bzw. 4.91

Stunden. Vergütet werden somit 20.5 Stunden zu Stundenansätzen von CHF 180.00

(für Aufwände bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (für Aufwände ab 1.1.2023). Bei

den Auslagen sind 160 km zu je CHF 0.70 zu kürzen, somit CHF 112.00 (geltend

gemacht für die Anreise zur Hauptverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung

von Olten nach Solothurn). Zu entschädigen sind dafür CHF 16.40 (ÖV-Tarif).

Die Entschädigung wird dementsprechend

auf CHF 5'066.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 80 % (entspr. CHF 4'052.95), sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 133,

Art. 195 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3

lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Art. 42

Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 70 Ab 1 StGB;

Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art.

398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. E.___ wird vom Vorhalt der Förderung der

Prostitution bezüglich der Anklageziffer 1.2 freigesprochen.

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 hat sich E.___

wegen Raufhandels, begangen am 15. Februar 2015, schuldig gemacht (AnklS.

Ziff. 5).

3. E.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

mehrfache Förderung

der Prostitution, begangen in der Zeit von Mitte Juni 2014 bis Ende Januar 2015

(AnklS. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4),

-

mehrfache Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis 23.

September 2015 (AnklS. Ziff. 4),

-

mehrfache Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit

von März 2014 bis Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 2),

-

mehrfache

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in

der Zeit von März 2014 bis Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 3).

4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde im

vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt.

5. E.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu

je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

Die Untersuchungshaft vom

23. September 2015 bis 11. Dezember 2015, total 80 Tage, ist dem Beschuldigten

im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 werden

folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Verpackungsbehälter

Schachtel (Kartonschachtel mit diversen Minigrips und 1 Waage

«Delwastar»),

-

1 Waage

Präzisionswaage (silbergrau),

-

1.14 g

Methamphetamin.

7. Folgender beschlagnahmte Gegenstand wird

eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die

Polizei zu verwerten:

1 Armbanduhr

Carrera.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wird der

Privatkläger G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen, zur

Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

9. E.___ hat der Privatklägerin A.___ eine

Genugtuung von CHF 7'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.

Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.

10. E.___ hat der Privatklägerin B.___ eine

Genugtuung von CHF 6'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Januar 2015 zu

bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.

11. E.___ hat der Privatklägerin D.___ eine

Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2014 zu

bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.

12. E.___ wird für allfällige

Schäden, die er mit seinen strafbaren Handlungen bei A.___, B.___ und D.___

verursacht hat, dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar erklärt, unter

solidarischer Haftung mit F.___.

13. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen der

Privatklägerin C.___ werden abgewiesen.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,

Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

9'076.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 8'169.05), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten

definitiv der Staat.

15. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,

Rechtsanwältin Claudia Trösch, auf total CHF 3'687.45 festgesetzt (inkl.

Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben:

-

während 10 Jahren

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entspr.

CHF 3'318.70),

-

der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Claudia Trösch im

Umfang von 90 % (entspr. CHF 962.50).

Im Umfang von 10% trägt

die Kosten definitiv der Staat.

16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 6'426.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 5'784.00), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten

definitiv der Staat.

17. Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'566.60 (inkl. Auslagen und MWSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr.

CHF 1'409.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.

18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'389.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Diese Kosten

gehen definitiv zulasten des Staates.

19. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 2’368.95 (inkl. Auslagen und

MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Diese Kosten

gehen definitiv zulasten des Staates.

20. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 3'650.60), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten

definitiv der Staat.

21. Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'566.60 (inkl. Auslagen und MWSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr.

CHF 1'409.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.

22. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'916.10 (inkl.

Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 85 % (entspr. CHF 26'278.70), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

23. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, auf CHF 5'066.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 80 % (entspr. CHF 4'052.95), sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

24. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total

CH 18'391.90, werden wie folgt auferlegt:

E.___ 85

% entspr. CHF 15'633.10

Staat 15

% entspr. CHF 2'758.80

25. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'280.00, werden wie folgt

auferlegt:

E.___ 80

% entspr. CHF 8'224.00

Staat 20

% entspr. CHF 2'056.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_979/2023 vom 16. Juli

2024 bestätigt.