STBER.2022.5
mehrf. Förderung der Prostitution, mehrf. Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), mehrf. Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrf. Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Raufhandel
9. Mai 2023Deutsch140 min
angetroffen wurden. Eine weitere Kontrolle erfolgte am 25. November 2014 in [Ort
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
4. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
5. D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Privatberufungsklägerschaft
gegen
E.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter
betreffend mehrfache
Förderung der Prostitution, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht), mehrfache
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache
Vergehen gegen das BG über die Betäubungsmittel, Raufhandel
Es erscheinen am 8. Mai
2023, 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin, i.A.
der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
E.___,
Beschuldigter,
-
Rechtsanwältin
Corinne Saner, amtliche Verteidigerin,
-
Rechtsanwältin
Claudia Trösch, Vertreterin der Privatklägerin A.___,
-
Rechtsanwältin
Eveline Roos, Vertreterin der Privatklägerinnen B.___ und D.___,
-
Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, Vertreterin der Privatklägerin C.___,
-
zwei Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er fordert die Parteivertreterinnen auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob
eine mündliche Urteilseröffnung gewünscht wird. Sämtliche Parteien verzichten
darauf. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet werden.
Vorfragen der Parteien
Rechtsanwältin Saner gibt diverse
Unterlagen zu den Akten (Einkommensbelege, Mietvertrag, Passkopie,
Überblick über die finanziellen Verhältnisse, Auszug aus dem
Betreibungsregister). Eine Kopie der Unterlagen legt sie der Staatsanwältin
vor.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin
(gibt
vorab die Plädoyernotizen zu den Akten)
1. E.___ sei schuldig zu
sprechen:
a)
der mehrfachen
Förderung der Prostitution (Anklageziffer 1) zum Nachteil von A.___, C.___, B.___
und D.___;
b)
der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer
2);
c)
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Anklageziffer
3);
d)
der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 4).
2.
E.___ sei zu
verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 24 Monate, bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015 sei an den
unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Folgender bei E.___ sichergestellte
Vermögenswert sei einzuziehen, soweit möglich, zu verwerten und der Erlös an
die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten: Armbanduhr Carrera.
5.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung von E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, sei durch
das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6.
Die Kosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich E.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Roos
1.
E.___ sei
entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen und zu
bestrafen.
2.
E.___ sei unter
solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, der
Privatklägerin B.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zzgl. 5% Zins
seit 31. Januar 2015 zu bezahlen.
3.
E.___ sei unter
solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, für den Schaden,
welcher der Privatklägerin B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden
ist, grundsätzlich zu 100% für haftbar zu erklären.
4.
E.___ sei unter
solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, der
Privatklägerin D.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'500.00 zzgl. 5% Zins
seit 1. Oktober 2014 zu bezahlen.
5.
E.___ sei unter
solidarischer Haftung mit F.___ (vgl. Urteil vom 6. Februar 2019 des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen im Verfahren OGSAG.2918.29) zu verpflichten, für den Schaden,
welcher der Privatklägerin D.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden
ist, grundsätzlich zu 100% für haftbar zu erklären.
6.
Die Entschädigung
der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ und
D.___ sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen.
7. Die Kosten des Verfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Das Plädoyer wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).
Rechtsanwältin Lupi Thomann
1.
Es sei Ziffer 1 Abs.
1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ wegen mehrfacher Förderung der
Prostitution zum Nachteil von C.___ gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom
10.7.2019 zu verurteilen.
2.
Es sei Ziffer 8 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ zu verpflichten, C.___ eine
Genugtuung von CHF 4'000 zuzüglich Zins von 5 % seit 1.4.2014 zu bezahlen.
3.
Es sei Ziffer 8 des
angefochtenen Urteils aufzuheben und E.___ gegenüber C.___ für den durch seine
strafbaren Handlungen verursachten Schaden dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar
zu erklären.
4.
Es sei Ziffer 13
Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und festzuhalten, dass gestützt auf
Art. 30 Abs. 3 OHG kein Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber C.___
besteht.
5.
Es sei die
Entschädigung von Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann gemäss einzureichender
Kostennote zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von E.___ vom
Staat zu bezahlen, unter Vorbehaltung des Rückforderungsanspruches des Staates
während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___
erlauben.
6.
Es seien die
Verfahrenskosten E.___ aufzuerlegen.
Das Plädoyer wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonaufnahme in den Akten).
Rechtsanwältin Trösch
(gibt vorab
die Plädoyernotizen zu den Akten)
1.
Es seien Ziffer 1
Abs. 1, Ziffer 6 sowie Ziffer 11 Abs. 2 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 02.02.2021 aufzuheben.
2.
Es sei der Beschuldigte
gemäss Ziffer 1 und 1.1 der Anklageschrift vom 10.07.2019 der mehrfachen
Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin A.___ schuldig zu
sprechen.
3.
Es sei der
Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine Genugtuung in Höhe
von Fr. 11'000.00 zuzüglich 5% Zins ab 01.07.2014 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen.
4.
Eventualiter zu
Ziffer 3 sei der Beschuldigte E.___ unter solidarischer Haftung mit Frau F.___
zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine Genugtuung in Höhe von Fr.
11'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.07.2014 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
5.
Es sei der
Beschuldigte E.___ gegenüber der Privatklägerin A.___ für den aus den von ihm
verübten Delikten entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären.
6.
Eventualiter zu
Ziffer 5 sei der Beschuldigte E.___ unter solidarischer Haftung mit Frau F.___
zu verpflichten, für den der Privatklägerin A.___ aus den verübten Delikten
entstandenen Schaden zu 100% haftbar zu erklären.
7.
Es sei der
Beschuldigte E.___ zu verpflichten, der Privatklägerin A.___ eine
Parteientschädigung (inkl. MwSt) in Höhe der einzureichenden Honorarnote, unter
Aufrechnung der effektiven Dauer der Hauptverhandlung vom 08.05.2023, zu
bezahlen. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Saner
(gibt vorab
die Plädoyernotizen zu den Akten)
1.
E.___ sei
entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil freizusprechen von den Vorhalten der
Förderung der Prostitution und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
2.
Es sei
festzustellen, dass die Ziff. 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, mehrfacher Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Widerhandlung gegen
das BetmG und Raufhandels), Ziff. 4 (Verletzung des Beschleunigungsgebotes) und
Ziff. 10 (Zivilforderung G.___) in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
E.___ sei zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je
Fr. 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von
zwei Jahren.
4.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015 (80 Tage) sei
dem Beschuldigten an den Strafvollzug anzurechnen.
5.
Die beschlagnahmten
Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten, dies mit Ausnahme der Uhr
Carrera, welche dem Berechtigten herauszugeben sei.
6.
Die Zivilforderungen
von A.___, C.___, B.___ und D.___ seien abzuweisen.
7.
Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu einem tragbaren
Bruchteil aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu übernehmen. Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
8.
Die Kostennote der
amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.
Es folgen Repliken von Staatsanwältin
und Rechtsanwältin Lupi Thomann sowie eine Duplik von Rechtsanwältin Saner.
Anschliessend äussert sich der
Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes. Er habe versucht, den Prostituierten
zu helfen. Diese hätten ihn und seine Mutter um Hilfe gefragt. Die Regeln der
Prostitution hätten die Frauen selber bestimmt. Er sei nun enttäuscht davon,
was die Frauen zu Protokoll gegeben hätten.
Die Verhandlung wird um 12:45 Uhr
geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wird den Parteien schriftlich
eröffnet.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gestützt auf die Erkenntnisse der
Untersuchungsbehörden der Kantone Bern und [Ort 9], die seit längerer Zeit
mehrere Verfahren im Thai-Milieu im Bereich Menschenhandel und Förderung der
Prostitution führten, erfolgte am 8. Oktober 2014 in [Ort] eine
Hausdurchsuchung, wo in sechs verschiedenen Studios mehrere Sexarbeitende
angetroffen wurden. Eine weitere Kontrolle erfolgte am 25. November 2014 in [Ort
1]. Betreiberin des dortigen Studios ZZ.___ war F.___. Der Sohn von F.___, E.___
(nachfolgend: Beschuldigter), lebte seit 2013 bei seiner Mutter in [Ort 1] (Akten
Voruntersuchung Register 2.1.2 Seite 7 f. [im Folgenden AS 2.1.2/7 f.]). Die
weiteren Ermittlungen der Polizei erfolgten unter dem Aktionsnamen «Smile».
Erwägungen
2.
Am 16. Juli 2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 StGB) und
Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; 12.1.1/1). Am 11. Oktober 2018
erliess die Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung, welche alle bisherigen
Verfügungen ersetzte (12.1.1/4 ff.).
3.
Am 17. September 2015 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl bezüglich der Wohnräume des
Beschuldigten an der in [Ort 1], der am 23. September 2015 ausgeführt wurde (12.2/1
ff.).
4.
Am 23. September 2015 wurde der
Beschuldigte gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft
vorläufig festgenommen (12.3.1/1 ff). Auf entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht in der Folge am 25. September
2015.
für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an (12.3.1/42 f.).
5.
Am 11. Dezember 2015 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1/56).
6.
Die Anklageschrift datiert vom 10.
Juli 2019 (1.4/1 ff.).
7.
Am 27. Januar/2. Februar 2021 fällte
das Amtsgericht Olten-Gösgen das folgende Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 613
ff. und 711 f., Ziff. 4 wurde im begründeten Urteil ergänzend eingefügt; [im
Folgenden O-G 613 ff. und 711 f.]):
1.
Der Beschuldigte E.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
-
der mehrfachen
Förderung der Prostitution, angeblich begangen in der Zeit zwischen ca. Anfang
Februar 2014 und 8. März 2014 sowie ca. Ende April 2014 und Mitte Oktober 2014
(AnklS. Ziff. 1.1.), zwischen ca. Anfang März 2014 und Mitte April 2014 (AnklS.
Ziff. 1.2.), zwischen 4. Juli 2014 und ca. Anfang Oktober 2014 sowie ca. Ende
Dezember 2014 und Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 1.3.) und zwischen 7.
Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014 und 1. Oktober
2014.
(AnklS. Ziff. 1.4.);
-
der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit
zwischen ca. Ende November 2013 und 28. November 2014 sowie ca. Mitte April
2014.
und Anfang September 2014 (H.___), zwischen ca. März 2013 und Mitte April
2014.
(C.___) und am 23. September 2015 (I.___) (AnklS. Ziff. 4.1.).
2.
Der Beschuldigte E.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen in
der Zeit zwischen ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte
September 2014 und Mitte Oktober 2014 (z. N. von A.___), zwischen ca. Anfang
März 2014 und Anfang April 2014 (z. N. von C.___), zwischen 4. Juli 2014
und ca. Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015
(z. N. von B.___), zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca.
Mitte August 2014 und Ende September 2014 (z. N. von D.___) (AnklS. Ziff. 2.);
-
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in
der Zeit zwischen ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte
September 2014 und Mitte Oktober 2014 (z. N. von A.___), zwischen ca. Anfang
März 2014 und Anfang April 2014 (z. N. von C.___), zwischen 4. Juli 2014 und
ca. Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015 (z. N. von B.___),
zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014
und Ende September 2014 (z. N. von D.___) (AnklS. Ziff. 3.);
-
der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit zwischen ca.
Ende September 2013 und Ende März 2014 (J.___), zwischen 23. September 2013 und
10.
November 2013, ca. Ende April 2014 und Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte
September 2014 und Mitte Oktober 2014 (A.___), zwischen ca. Anfang Juli 2014
und Ende August 2014 sowie 16. Januar 2015 und ca. Ende Januar 2015 (B.___),
zwischen 7. Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie ca. Mitte August 2014 und
Ende September 2014 (D.___), zwischen ca. März 2013 und 23. September 2015 (K.___)
(AnklS. Ziff. 4.1.) und zwischen ca. Oktober 2014 und 23. September
2015.
(AnklS. Ziff. 4.2.);
-
des Raufhandels,
begangen am 15. Februar 2015 (AnklS. Ziff. 5.).
3.
Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 268 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
Die
Untersuchungshaft vom 23. September 2015 bis 11. Dezember 2015, total 80 Tage,
ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5.
Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
1.
Verpackungsbehälter
Schachtel (Kartonschachtel mit diversen Minigrips und 1 Waage «Delwastar»)
-
1.
Waage
Präzisionswaage (silbergrau)
-
1.14
g
Methamphetamin
Folgender beschlagnahmte Gegenstand ist
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten herauszugeben:
-
1.
Armbanduhr
Carrera
6.
Die Zivilforderung des Zivilklägers A.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird abgewiesen.
7.
Die Zivilforderung des Zivilklägers B.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, wird abgewiesen.
8.
Die Zivilforderung der Zivilklägerin C.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, wird
abgewiesen.
9.
Die Zivilforderung des Zivilklägers D.___,
unentgeltlich vertreten durch Rechstanwältin Eveline Roos, wird abgewiesen.
10.
Der Privatkläger G.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Kernen, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung
auf den Zivilweg verwiesen.
11.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers A.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, wird
auf CHF 9'076.75 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 9'076.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Privatklägers erlauben.
12.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 6'426.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 6'426.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Privatklägers erlauben.
13.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
wird auf CHF 7'389.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 7'389.65, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Privatklägerin erlauben.
14.
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers D.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 4'056.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'056.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Privatklägers erlauben.
15.
Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf
CHF 30'916.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von ½ =
CHF 15'458.05 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von CHF 5'535.25 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
16.
Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 30'000.00 belaufen sich auf total
CH 33'391.90. Davon hat der Beschuldigte CHF 16'182.50 zu bezahlen,
die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
8.1
Die Staatsanwaltschaft meldete am
18.
Februar 2021 gegen das Urteil die Berufung an (O-G 626).
8.2
Gemäss Berufungserklärung vom 14.
Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Freisprüche von
den Vorhalten der mehrfachen Förderung der Prostitution und der Widerhandlungen
gegen das BetmG;
-
Ziff. 2: Teilweise, soweit
damit implizite Freisprüche in Bezug auf die Tatzeiträume und die
Betäubungsmittelmengen verbunden sind;
-
Ziff. 3: Strafzumessung;
-
Ziff. 5 Abs. 2: Einziehung
Armbanduhr Carrera;
-
Ziff. 15 Abs. 2 und 16:
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9.1
Am 23. Februar 2021 meldete A.___
(Privatklägerin 1) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 630).
9.2
Gemäss Berufungserklärung vom 25.
Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Freispruch vom
Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.1);
-
Ziff. 6: Zivilforderung;
-
Ziff. 11 Abs. 2:
Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
10.1
Am 24. Februar 2021 meldete B.___
(Privatklägerin 2) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 632).
10.2
Gemäss Berufungserklärung vom 25.
Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Freispruch vom
Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.3);
-
Ziff. 7: Zivilforderung;
-
Ziff. 12 Abs. 2:
Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
11.1
Am 22. Februar 2021 meldete C.___
(Privatklägerin 3) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 628).
11.2
Gemäss Berufungserklärung vom 26.
Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 1: Freispruch vom
Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.2);
-
Ziff. 8: Zivilforderung;
-
Ziff. 13 Abs. 2:
Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
12.1
Am 24. Februar 2021 meldete D.___
(Privatklägerin 4) gegen das Urteil die Berufung an (O-G 632).
12.2
Gemäss Berufungserklärung vom 25.
Januar 2022 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Freispruch vom
Vorhalt der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageschrift Ziff. 1.4);
-
Ziff. 9: Zivilforderung;
-
Ziff. 14 Abs. 2:
Rückforderungsanspruch des Staates betr. Kosten unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
13.
Der Beschuldigte hat gegen das
Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.
14.
In Rechtskraft erwachsen und
damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2, soweit den Vorhalt
des Raufhandels betreffend;
-
Ziff. 4: Feststellung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots;
-
Ziff. 5, soweit die
Einziehung beschlagnahmter Gegenstände betreffend;
-
Ziff. 10: Verweis der
Zivilforderung des Privatklägers G.___ auf den Zivilweg;
-
Ziff. 11-14:
Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen, soweit die Höhe
betreffend;
-
Ziff. 15: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend.
Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen
mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und
mehrfacher Vergehen gegen das BetmG (Ziff. 2) wurden nicht angefochten und sind
daher für das Berufungsgericht verbindlich. Da die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich in zeitlicher und betr. die Betäubungsmitteldelikte auch in
quantitativer Hinsicht weitergehende Schuldsprüche beantragt, der Sachverhalt
Dispositiv
bezüglich der Ausländer- und Betäubungsmitteldelikte demnach noch nicht in
seiner Gesamtheit rechtskräftig beurteilt ist, wird im vorliegenden
Urteilsdispositiv nicht die Rechtskraft der ergangenen Schuldsprüche
festgestellt.
15. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022
liess der Privatkläger G.___ mitteilen, dass er auf eine Teilnahme am
Berufungsverfahren verzichte (betrifft Anklageziffer 5).
16. Mit Verfügung vom 25. März 2022
wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsgericht vorweg über die
Verwertbarkeit der Aussagen der vier Privatkläger/innen (Beschluss der
Vorinstanz vom 19. Juni 2020) entscheiden werde. In der Folge liessen sich die
Privatkläger/innen und die Staatsanwaltschaft zu dieser Frage schriftlich
vernehmen. Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat das Berufungsgericht die
Verwertbarkeit der Aussagen bejaht und den Beschluss des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 19. Juni 2020 aufgehoben.
17. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai
2023 statt.
II.
Anklageschrift Ziff. 1: Mehrfache Förderung der Prostitution (Art. 195 lit. c
StGB)
1. Der Vorhalt der Anklage
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe sich in der Zeit von ca. Anfang Februar 2014 bis ca. Mitte Oktober 2014 in
[Ort 1] zum Nachteil der Privatklägerinnen 1- 4 in Mittäterschaft mit F.___ der
Förderung der Prostitution schuldig gemacht.
Der Beschuldigte habe als
stellvertretender Geschäftsführer gemeinsam mit F.___ das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen, welche weder über eine
Aufenthalts- noch eine Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt,
als sie diese verbindlichen Regeln bezüglich der im Studio geltenden
Prostitutionsmodalitäten unterworfen hätten.
So seien die Privatkläger/innen insbesondere
dazu verpflichtet gewesen:
1.1 A.___
-
jeden Tag anzuschaffen und
sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung zu
halten (24/7-Standby-Regelung);
-
Freitage nur in Absprache
mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen;
-
eine bestimmte Reihenfolge
in der Bedienung der Freier einzuhalten;
-
sich bezüglich der
sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;
-
die Verhandlungen mit den
Freiern dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;
-
dem Beschuldigten die
Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben (50/50-Regel);
-
dem Beschuldigten von seinem
hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die Verpflegung
abzuliefern;
-
von seinem Einnahmenanteil
zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca. CHF 200.00
pro Monat zu bezahlen;
-
keine Freier abzulehnen.
1.2 B.___
-
jeden Tag anzuschaffen und
sich grundsätzlich rund um die Uhr (24/7-Standby-Regelung), mindestens aber zwischen
09:00 h und Mitternacht, für allfällige Freier zur Verfügung zu halten;
-
Freitage nur in Absprache
mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen;
-
Pausen nur zu beziehen,
wenn keine Freier zugegen sind;
-
sich bezüglich der
sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;
-
dem Beschuldigten resp. F.___
die Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben
(50/50-Regel);
-
dem Beschuldigten resp. F.___
von seinem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die
Verpflegung abzuliefern;
-
von seinem Einnahmenanteil
zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.
CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen;
1.3 C.___
-
jeden Tag anzuschaffen und
sich grundsätzlich zwischen 11:00 h mittags und 24:00 nachts für allfällige
Freier zur Verfügung zu halten;
-
Freitage nur in Absprache
mit dem Beschuldigten oder F.___ zu beziehen und im Falle des Erscheinens eines
Freiers zurückzukehren;
-
eine bestimmte Reihenfolge
in der Bedienung der Freier einzuhalten;
-
sich bezüglich der
sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;
-
die Verhandlungen mit den
Freiern dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;
-
Hausarbeiten (Putzen, Kochen
etc.) ohne Bezahlung vorzunehmen;
-
dem Beschuldigten resp. F.___
die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben
(50/50-Regel);
-
von ihrem Einnahmenanteil
zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.
CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen;
1.4 D.___
-
jeden Tag anzuschaffen und
sich grundsätzlich rund um die Uhr (24/7-Standby-Regelung), mindestens aber von
09:00 h bis um 22:00 h, für allfällige Freier zur Verfügung zu halten;
-
das Studio nur in Absprache
mit dem Beschuldigten resp. F.___ zu verlassen;
-
Hausarbeiten (Putzen, Kochen
etc.) ohne Bezahlung vorzunehmen;
-
eine bestimmte Reihenfolge
in der Bedienung der Freier einzuhalten;
-
sich bezüglich der
sexuellen Dienstleistungen an die festgelegten Preise zu halten;
-
die Verhandlungen mit den
Freiern zumindest teilweise dem Beschuldigten resp. F.___ zu überlassen;
-
dem Beschuldigten resp. F.___
die Hälfte seiner Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben
(50/50-Regel);
-
dem Beschuldigten resp. F.___
von seinem hälftigen Einnahmenanteil zusätzlich CHF 100.00/Woche für die
Verpflegung abzuliefern;
-
von seinem Einnahmenanteil
zusätzlich auch die Kosten für die Internetwerbung im Betrag von ca.
CHF 200.00 pro Monat zu bezahlen.
2. Der Straftatbestand
2.1 Nach Art. 195 lit. c StGB (früher
Art. 195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich
prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht
oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.
2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die
sexuelle Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden
darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen
ihren Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der
Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei
und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer
Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers
ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit
im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen
zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein
gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,
nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende
Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76
E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.
Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft
über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn
jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in
irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder
anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu
bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)
Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass
Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei
ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung
der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine
Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von
Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.
Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten
des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen
Praktiken oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer
tatbestandsmässigen Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die
Sexarbeiterin diesem Druck nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom
Täter angestrebtes Verhalten erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche
Beurteilung erotischer Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2.
und 4.). Die Tatsache, dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den
jeweiligen Arbeitsorten melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt,
weil die Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem
bestehen können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres
illegalen Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts
1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die
Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren hingegen die Freiheit in der
Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am
jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h.
ohne den Kunden zur Verfügung stehen zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des
Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und
6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle
Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.).
Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine
Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm
das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren,
die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer
Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts
6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil
des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht
bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der
die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft
verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das
Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das
Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische
Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der
Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in
Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und
überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon
wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil
6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB
verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit
begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen
Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste
erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der
Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten
nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der
Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.
81 f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person beeinträchtigt.
Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB nicht relevant.
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die
publizierten Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018, STBER.2019.43
vom 13. Mai 2020 und STBER.2020.53 vom 13. Januar 2021, STBER.2020.100 vom 26.
Januar 2022 sowie STBER.2021.36 vom 12. Mai 2022 verwiesen werden.
3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
3.1. Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
3.2. Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3.3. Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits
zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits
unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die
Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie
sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist
ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der
Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen
Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,
individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,
Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte
Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des
Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei
wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien
für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und
Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen
im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die Akten enthalten zahlreiche und
umfangreiche Befragungsprotokolle. Da die Vorinstanz sämtliche Befragungen der
Privatkläger/innen aus den Akten gewiesen hat, das Berufungsgericht diesen
Beschluss aber aufgehoben hat und diese Befragungsprotokolle wesentliche
Beweismittel darstellen, ist auf diese Aussagen im Folgenden einzugehen. Dabei
gilt es auch, die sozialen Hintergründe und den Verlauf der Prostitution der
Privatkläger/innen beim Beschuldigten zu beleuchten.
4.2 Unbestrittener Sachverhalt
4.2.1 Das Studio «Thai-Beauty» an der [Adresse
1] in [Ort 1] wurde von März 2013 bis April 2015 von der Mutter des
Beschuldigten, F.___, geführt. Bei der [Adresse 1] handelt es sich um ein
Mehrfamilienhaus. Zuerst im dritten Stock und später im Parterre wohnte F.___
zusammen mit dem Beschuldigten. Im zweiten Stock wohnten die Sexarbeitenden und
bedienten dort auch ihre Kunden. Der Beschuldigte hatte in seiner Wohnung eine
Videoüberwachung vom Eingangsbereich der Liegenschaft, wobei er vor dem
Berufungsgericht ins Feld führte, diese sei nicht von ihm, sondern vom
Liegenschaftseigentümer eingerichtet worden. Die Miete für die Liegenschaft betrug
CHF 2'500.00 pro Monat (2/12 f.).
4.2.2 Gegen F.___ wurde ebenfalls ein
Strafverfahren wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie
mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
geführt. Am 12. Oktober 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift
im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO. Die vier im vorliegenden
Strafverfahren auftretenden Privatkläger/innen übten – neben vier weiteren
Privatklägerinnen – auch in diesem Verfahren Parteirechte aus.
Mit Urteil des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wurde F.___ wegen der genannten Delikte in
Mittäterschaft mit dem Beschuldigten schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von drei Jahren, verurteilt. F.___ anerkannte, den Privatklägerinnen
Genugtuungssummen in folgender Höhe zu schulden:
-
A.___: CHF 11'000.00 zuzüglich
Zins von 5% seit dem 1. Juli 2014;
-
B.___: CHF 8'000.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Januar 2015;
-
C.___: CHF 4'000.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2014;
-
D.___: CHF 5'500.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 10. Oktober 2014.
F.___ wurde gegenüber den vier
Privatklägerinnen zudem für den durch die strafbaren Handlungen verursachten
Schaden dem Grundsatz nach für haftbar erklärt.
Die Verteidigung kritisierte vor dem
Berufungsgericht die Abtrennung des Verfahrens gegen F.___. Die Trennung der
Verfahren sei sachwidrig und hätte nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls dürfe das
im abgekürzten Verfahren ergangene Urteil gegen die Mutter nun keinen Einfluss
auf das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten haben.
Weshalb vorliegend dem Grundsatz der
Verfahrenseinheit nicht nachgekommen und stattdessen die Verfahren gegen den
Beschuldigten und seine Mutter getrennt wurden, ist für das Berufungsgericht
nicht nachvollziehbar. An dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass
das gegen die Mutter ergangene Urteil für das Berufungsgericht im Verfahren
gegen den Beschuldigten nicht verbindlich ist.
4.3
Anklageschrift Ziff. 1.1: A.___ (Privatklägerin
1)
4.3.1 Das biologische Geschlecht und die
amtlichen Dokumente von A.___ sind männlich, er fühlt sich jedoch dem
weiblichen Geschlecht zugehörig und wollte anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft entsprechend als Frau angesprochen werden (10.2.1.1/5).
4.3.2 A.___ wurde zwischen dem 25. Mai
2015 und 11. Februar 2017 insgesamt siebenmal als Zeugin und
Auskunftsperson und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch das
Amtsgericht als Auskunftsperson befragt (10.2.1.1 und O-G 357 ff.).
4.3.3 Zu ihren persönlichen
Verhältnissen führte sie aus, dass sie mit zwei älteren Schwestern aufgewachsen
sei. Sie sei 14jährig von zu Hause ausgezogen. Sie habe eine glückliche
Kindheit gehabt; es habe Probleme gegeben, weil sie nicht mehr zur Schule habe
gehen und eine Frau habe sein wollen. Sie sei mit zwei Freundinnen nach Bangkok
an die Ratchada-Strasse gegangen und habe in einer Bar im Service gearbeitet.
In Thailand habe sie Geld im Service und mit der Prostitution verdient. Als
21jährige habe sie sich zur Frau umoperieren lassen (10.2.1.1/94 f.).
In Bangkok habe sie in einer Bar
gearbeitet, wo man mit den Kunden Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ein Freund
von ihr habe ihr die Reise nach Europa vermittelt. Sie habe gehört, dass man in
der Schweiz viel Geld verdienen könne (10.2.1.1/10). Sie sei via Spanien und
Dänemark am 16. September 2013 in die Schweiz gekommen und habe hier in
verschiedenen Studios in [Ort 2], [Ort], [Ort 8], [Ort 9], [Ort 10] und [Ort 7]
gearbeitet. In [Ort 7] bei F.__ habe sie ca. einen Monat und später noch einmal
ca. vier Monate gearbeitet. Dies sei ca. im Februar 2014 sowie Mitte Juni bis
Mitte Oktober 2014 gewesen (10.2.1.1/6).
4.3.4 Zu den Arbeitsmodalitäten in [Ort
1] führte A.___ Folgendes aus:
-
Zur Funktion des
Beschuldigten und von F.__
Als sie im Februar 2014 angekommen sei,
sei F.__ dort gewesen (10.2.1.1/40). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte habe zu
dieser Zeit noch nicht so viel zu tun gehabt, dann sei seine Mutter noch dort
gewesen (10.2.1.1/377). Später, als weitere Frauen dazugekommen seien, habe der
Beschuldigte die Rolle seiner Mutter übernommen. Dies sei gewesen, als sie das
zweite Mal bei F.__ gewesen sei. Er habe die Arbeit überwacht, das Geld von F.__
entgegengenommen, die Finanzen geregelt, die Telefone entgegengenommen und sei
einkaufen gegangen (10.2.1.1/40). Der Beschuldigte habe jedes Detail überwacht,
insbesondere die Zeit, während der sie einen Kunden bedient hätten
(10.2.1.1/44). Der Beschuldigte sei oft im Nebenzimmer gewesen und habe
gerufen, wenn die Zeit vorbei gewesen sei. Wenn es länger gegangen wäre, hätte
der Kunde mehr bezahlen müssen (10.2.1.1/50). Wenn sie zeitlich überzogen hätte
und dafür derselbe Preis bezahlt worden wäre, hätte der Beschuldigte mit ihr
geschimpft (10.2.1.1/136). Der Beschuldigte habe über die Arbeit der
Sexarbeitenden Buch geführt (10.2.1.1/48). Der Beschuldigte habe wöchentlich
die Abrechnung gemacht und ihr das Geld ausbezahlt (O-G 378). Meistens sei sie
jedoch im Minus gewesen (O-G 379).
F.__ habe den Kunden die Türe geöffnet
und sie in das Studio gebracht. Sie habe mit dem Kunden verhandelt, welche Frau
und Dienstleistung er wünsche, und habe dies den Sexarbeitenden dann mitgeteilt
(10.2.1.1/45). F.__ habe auch das Geld von den Kunden entgegengenommen
(10.2.1.1/48).
-
Zu den Arbeitsmodalitäten
allgemein
Die Arbeitsmodalitäten habe ihr niemand
erklären müssen. Es sei in [Ort 1] so abgelaufen wie in anderen Studios auch
(10.2.1.1/41). Sie habe sich in der Ausübung ihrer Arbeit eingeschränkt
gefühlt, es sei ihr aber bewusst gewesen, dass sie keine andere Möglichkeit
gehabt habe, Geld zu verdienen (10.2.1.1/47). Es sei ihr nichts anderes übrig
geblieben, als die Modalitäten zu akzeptieren (10.2.1.1/49).
-
Kosten für die Verpflegung
Die Sexarbeitenden hätten für die Kosten
der Verpflegung mindestens CHF 100.00 pro Woche bezahlen müssen (10.2.1.1/41).
-
Preise für die sexuellen
Dienstleistungen
Der Beschuldigte habe die Preise, die
sie von den Kunden verlangen mussten, heraufgesetzt (10.2.1.1/42). Die Preise
habe sie nicht selbst bestimmen können (10.2.1.1/46). Sie habe die Preise, als
sie nach [Ort 1] gekommen sei, gekannt. Überall, wo sie gearbeitet habe, seien
es dieselben Preise gewesen (10.2.1.1/136). F.__ habe die Preise mit den Kunden
jeweils verhandelt und abgemacht, sie habe dazu nichts gesagt (O-G 370).
-
Kosten für die
Internetwerbung
Die Hälfte der Kosten von CHF 400.00 pro
Monat habe das Studio bezahlt, die andere Hälfte die Sexarbeitende
(10.2.1.1/42).
-
Arbeitszeit
Sie habe F.__ jeweils fragen müssen,
wenn sie das Studio für kurze Zeit habe verlassen wollen. Sie habe keinen
bestimmten Tag frei gehabt. Sie habe für die Kunden bereit sein und sie zu
jeder Tages- und Nachtzeit bedienen müssen. Auch bei Krankheit und während der
Menstruation habe sie die Kunden bedienen müssen (10.2.1.1/44 f.).
Sie (d.h. der Beschuldigte und F.__)
hätten sie nicht einfach so rausgelassen. Sie habe um Erlaubnis fragen müssen,
wenn sie habe rausgehen wollen (O-G 367).
In einer späteren Einvernahme bestätigte
die Privatklägerin 1, dass sie jeden Tag habe arbeiten müssen. Dies habe ihr
niemand gesagt, aber sie habe gewusst, dass dies so sei. Wenn sie gesagt hätte,
sie arbeite heute nicht, hätten die Besitzer des Studios mit ihr geschimpft
(10.2.1.1/137).
-
Bedienung der Kunden
Ein Kunde habe nicht abgelehnt werden
dürfen und sie hätten tun müssen, was der Kunde von ihnen verlangt habe (10.2.1.1/46).
Sie habe Angst gehabt, einen Wunsch eines Kunden abzulehnen, weil sich der
Kunde dann wohl beschwert hätte und sie dann nicht mehr im Studio von F.__
hätte arbeiten können. Sie habe immer versucht, geschützten Geschlechtsverkehr
zu haben. Wenn der Kunde aber auf ungeschütztem Verkehr beharrt habe, habe sie
dies anbieten müssen. Sie habe Angst gehabt vor Problemen mit dem Kunden, mit F.__
oder davor, dass jemand die Polizei ruft, gehabt (10.2.1.1/46, 138).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nannte die Privatklägerin Beispiele von sexuellen Handlungen,
welche sie anbieten musste, obwohl sie die nicht wollte: Brutale sexuelle
Handlungen mit Schlägen (O-G 380).
-
Einkommen
Es sei wöchentlich abgerechnet worden,
sie habe die Hälfte ihrer Einnahmen erhalten (10.2.1.1/48). Nach Abzug ihrer
Ausgaben (Verpflegung, Internet, Drogen) sei oft gar nichts oder sehr wenig
übriggeblieben. Einmal habe sie F.__ gebeten, CHF 300.00 nach Thailand zu
schicken.
A.___ führte im Weiteren aus, dass sie
das Studio habe wechseln können. Wenn sie an einem anderen Ort eine Arbeit
gehabt hätte, hätte sie gehen können (10.2.1.1/42).
Das erste Mal habe sie das Studio
verlassen, weil sie keine Kunden gehabt habe (O-G 371).
Der Beschuldigte habe sie (beim zweiten
Aufenthalt) eines Tages nicht mehr im Studio haben wollen, sie wisse auch nicht
warum. Sie habe dann einen neuen Arbeitsort suchen müssen und habe, als sie
einen solchen in [Ort 10] gefunden habe, das Studio verlassen (10.2.1.1/43).
Ihren Reisepass habe sie während ihres Aufenthaltes bei F.__ stets bei sich gehabt
(10.2.1.1/43).
Sie habe die finanziellen Regelungen
nicht fair gefunden, aber sie habe keine andere Möglichkeit gehabt. Sie sei
illegal in der Schweiz gewesen und sie hätten deshalb nicht tun können, was sie
wollten (10.2.1.1/139 f.).
-
Drogen
Zu ihrem Drogenkonsum führte die
Privatklägerin 1 aus, dass sie mit allen Menschen habe ins Bett gehen müssen
und es schwierig gewesen sei, dies zu verkraften. Sie habe deshalb Drogen
genommen (O-G 366). Manchmal habe ihr der Beschuldigte keine Drogen verkauft,
weil sie zu viele Schulden gehabt habe (O-G 381).
Während ihrer Tätigkeit bei F.__ in [Ort
1] habe sie vom Beschuldigten Crystal und Ice gekauft. Bereits am ersten Tag in
[Ort 1] habe ihr der Beschuldigte Drogen angeboten. Sie habe regelmässig beim
Beschuldigten Ice gekauft und sei schnell abhängig geworden, im Durchschnitt
ein halbes Gramm pro Tag. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt
(10.2.1.1/52 ff.).
4.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten
In der ersten Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme vom 23. September 2015 (10.1/1 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass das, was die Frauen an der [Adresse 1] machen würden,
ihre Sache sei. Mit ihnen (d.h. ihm und seiner Mutter) habe dies nicht gross
etwas zu tun. Er selbst habe zum Beispiel geschaut, die Frauen an der Website
anzumelden. Sonst habe er nicht viel gemacht.
Er kenne die Privatklägerin 1; ob sie im
Februar 2014 im Studio gewesen sei, wisse er nicht, da er erst seit März oder
April dort gewesen sei (10.1/15). Er bestritt aber, alles kontrolliert und
gesagt zu haben, wie es zu laufen habe. Er bestritt auch die 24/7-Regel und die
Aussage der Privatklägerin 1, dass Freier nicht hätten abgelehnt werden dürfen
(10.1/16, 143). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2015 (10.1/35 ff.)
führte er aus, dass sie abgemacht hätten, dass die Frauen 50% ihrer Einnahmen
abgeben würden. Dies sei zwischen den Frauen und ihm und seiner Mutter so
besprochen worden. Er und seine Mutter hätten die Einnahmen der Frauen
eingezogen und verwaltet. Zur Aufenthaltsdauer führte er am 26. November 2015
aus (10.1/139), die Privatklägerin 1 sei zweimal bei ihnen gewesen, er tippe,
insgesamt drei Monate, maximal vier Monate. Anlässlich der Einvernahme vom 8.
Dezember 2015 räumte der Beschuldigte ein, dass die Privatklägerin 1 im Jahr
2014 total fünf Monate in [Ort 1] gearbeitet habe (10.1/154).
Am 26. November 2015 führte der
Beschuldigte aus, dass die Frauen nie gezwungen worden seien, einen Kunden zu
bedienen. Wenn ein Kunde angerufen habe und die Frauen schon geschlafen hätten,
hätten sie sie gefragt, ob sie aufstehen wollen oder nicht (10.1/142).
In diesem Sinne sagte der Beschuldigte
im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.
4.3.6 Zur Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin 1:
Bei A.___ ist weder gegenüber dem
Beschuldigten noch dessen Mutter ein Belastungseifer erkennbar. So machte sie
den Beschuldigten nicht dafür verantwortlich, dass sie sich als Prostituierte
betätigte; vielmehr führte sie aus, dass sie diesen Job nicht liebe, aber in
der Absicht in die Schweiz gekommen sei, ihn auszuführen (O-G 381). Sie
verneinte ausdrücklich Gewaltübergriffe (10.2.1.1/52) und führte aus, nichts
über weitere Drogengeschäfte des Beschuldigten (mit Ausnahme der Verkäufe von
Ice an sie selbst) zu wissen (10.2.1.1/54). A.___ schilderte die Verhältnisse
im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter sehr sachlich und führte an
mehreren Stellen aus, dass die Arbeitsmodalitäten in anderen Studios gleich
gewesen seien. Sie differenzierte ihre Schilderung der Funktion des Beschuldigten
zudem, indem sie ausführte, dass dieser seine Kontrolltätigkeit anlässlich
ihres zweiten Aufenthaltes in [Ort 1] gesteigert habe. Im Falle der Absicht
einer falschen Belastung des Beschuldigten hätte die Privatklägerin 1 diese
Differenzierung kaum vorgenommen. Zwischen A.___ und dem Beschuldigten sind
keine persönlichen Beziehungen ersichtlich, welche die Privatklägerin 1 hätten
veranlassen können, ihn zu Unrecht zu beschuldigen. Daran ändert auch die
Tatsache, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 offenbar entliess, ohne
dass dieser der Grund bekannt ist, nichts. Sie schilderte auch dieses Geschehen
sachlich und es ist ihren Aussagen kein Groll gegenüber dem Beschuldigten zu
entnehmen. Offenbar war eine Trennung von einem Studio im Streit für die
Privatklägerin auch nichts Aussergewöhnliches, schilderte sie doch
Auseinandersetzungen mit den Betreiberinnen eines Studios an mehreren Orten
(10.2.1.1/6). Schliesslich sagte die Privatklägerin 1 als Zeugin jeweils nach
Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Aussage bzw. als Auskunftsperson
einer falschen Anschuldigung aus. Insgesamt sind deshalb die Aussagen von A.___
als glaubhaft zu qualifizieren. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen daran
nichts zu ändern. Der Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin 1
in mehrfacher Hinsicht (Dauer ihrer Tätigkeit im Studio, Abgabe von 50% und
Verwaltung der Einnahmen) und beschränkte sich darauf, belastende Umstände
abzustreiten.
4.3.7 Als Fazit ist demnach
festzuhalten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1 gestützt auf
die Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt ist. Bei der Dauer des Aufenthalts
im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter in [Ort 1] ist entsprechend der
Aussagen der Privatklägerin 1 und den ungenauen Aussagen des Beschuldigten von
einem Monat im Februar/März 2014 sowie vier Monaten (Mitte Juni bis Mitte
Oktober 2014) auszugehen.
4.3.8 Rechtliche Qualifikation
4.3.8.1 Die Privatklägerin 1 führte zur
ersten Phase ihrer Anwesenheit in [Ort 1] (Februar 2014) aus, dass F.__ dort
gewesen sei. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit noch nicht so viel zu tun
gehabt, es sei seine Mutter dort gewesen. Erst als weitere Frauen dazu gekommen
seien, habe er die Rolle seiner Mutter übernommen.
Wie den Ausführungen zur Privatklägerin
3, die ab dem 2. März 2014 in [Ort 1] war, entnommen werden kann (Ziff. 4.5
hiernach), nahm der Beschuldigte ab dieser Zeit im Studio eine massgebende
Rolle ein und war ab diesem Zeitpunkt entsprechend auch für die bestehenden
Verhältnisse im Studio verantwortlich. Für den Zeitraum Februar 2014 liegen
jedoch einzig die Aussagen der Privatklägerin 1 vor, so dass zu Gunsten des
Beschuldigten entsprechend diesen Aussagen davon auszugehen ist, dass das
Studio im Wesentlichen von der Mutter des Beschuldigten geführt wurde und der
Beschuldigte deshalb im Februar 2014 den objektiven Tatbestand von Art. 195
lit. c StGB nicht erfüllt hat.
4.3.8.2 Während der zweiten Phase der
Anwesenheit der Privatklägerin 1 im Studio in [Ort 1] überwachte der
Beschuldigte die Arbeit, insbesondere die Zeit, während welcher die Freier
bedient wurden. Zweck dieser Überwachung war es, zu verhindern, dass die Freier
länger als ursprünglich abgemacht bedient wurden und die Privatklägerin 1 einen
allfälligen Mehrverdienst für sich behalten würde. Der Beschuldigte regelte die
Finanzen und bezahlte der Privatklägerin 1 jeweils ihren Anteil aus. Er nahm
damit in dieser Phase im Studio eine massgebliche Stellung ein und war
entsprechend für die dort herrschenden Verhältnisse und die Situation, in
welcher sich die Privatklägerin 1 im Studio befand, verantwortlich.
4.3.8.3 Die Handlungsfreiheit der
Privatklägerin 1 war im Studio Thai-Beauty massgeblich eingeschränkt. So hatte
sie auf die Höhe des an den Beschuldigten abzugebenden Anteils ihres Einkommens
keinen Einfluss (50%). Ebenso hatte sie die weiteren Abzüge für Verpflegung und
Internetwerbung hinzunehmen. Allerdings ist festzuhalten, dass diese
Modalitäten im Thai-Milieu allgemein üblich und der Privatklägerin 1, die
bereits in anderen Studios in der Schweiz gearbeitet hatte, vor Arbeitsbeginn
in [Ort 1] bekannt waren. Hinzu kamen allerdings weitere einschneidende
Einschränkungen. So musste die Privatklägerin 1 jeweils um Erlaubnis fragen,
wenn sie das Studio verlassen wollte, wobei die Bewilligungspraxis durch den
Beschuldigten sehr restriktiv war, konnte sie doch nicht «einfach so»
rausgehen. Die Privatklägerin 1 war verpflichtet, zu jeder Tages- und Nachtzeit
zur Verfügung zu stehen und auch zu arbeiten, wenn sie krank war oder während
der Menstruation. Der Privatklägerin 1 war es weder erlaubt, einen Kunden noch
eine sexuelle Praktik oder ungeschützten Geschlechtsverkehr abzulehnen. Die
Privatklägerin 1 führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe sich davor
gefürchtet, dass sich der Kunde diesfalls beim Beschuldigten beschwere und sie
nachher Probleme mit dem Beschuldigten oder der Polizei habe und nicht mehr
beim Beschuldigten arbeiten könne.
4.3.8.4 Die Privatklägerin 1 konsumierte
regelmässig Ice/Crystal, um die Arbeit, die sie im Studio des Beschuldigten
verrichtete, überhaupt auszuhalten. Die Drogen bezog sie vom Beschuldigten
(vgl. dazu Ziff. IV. hiernach), wobei dieser ihr keine Drogen verkaufte, wenn
sie bei ihm zu viele Schulden hatte. Dieses Verhalten schuf zwischen der
Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten eine zusätzliche Abhängigkeit. Mit der
Weigerung, ihr Drogen zu verkaufen, wenn die Schulden zu hoch waren, übte der
Beschuldigte Druck auf die Privatklägerin 1 aus, zu arbeiten und Umsatz zu
erzielen.
Der Beschuldigte befand sich somit
gegenüber der Privatklägerin 1 in einer Machtposition, dank der er in der Lage
war, gegen ihren Willen Arbeitsbedingungen zu erzwingen, welche ihre
Handlungsfreiheit in mehrfacher Hinsicht stark einschränkten. Die
Privatklägerin 1 musste diese Einschränkungen erdulden, weil sie sich illegal
in der Schweiz aufhielt und dem Beschuldigten ausgeliefert war. Sie hatte
solange keine Alternative, als sie nicht in einem anderen Studio oder Club
ihrer Arbeit hätte nachgehen können. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit
der Privatklägerin 1 bezüglich Arbeitszeit, Auswahl der Kunden und sexuellen
Praktiken war erheblich und erfüllt deshalb den objektiven Tatbestand von Art.
195 lit. c StGB.
4.3.8.5 Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz. Die Anweisungen, den Freiern jederzeit zur Verfügung zu
stehen und weder Freier noch geforderte sexuelle Wünsche abzulehnen, aber auch
die Kontrolle der Arbeit der Privatklägerin 1 und die restriktive Erlaubnispraxis,
das Studio verlassen zu können, bezweckten eine Einschränkung der
Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 im Interesse eines möglichst hohen
Umsatzes im Studio.
4.3.8.6 Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit zum Nachteil der Privatklägerin 1 der Förderung der
Prostitution schuldig gemacht, begangen in der Zeit von Mitte Juni bis Mitte
Oktober 2014.
4.3.8.7 Mittäterschaft ist
gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren
Handlung (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Praxiskommentar
StGB Trechsel/Pieth (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Vor Art. 24
StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel a.a.O,
Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
Der Beschuldigte führte das Studio in [Ort
1] gemeinsam mit seiner Mutter F.___. Während diese vor allem für die
Kundenbetreuung zuständig war (Empfang, Verhandlungen über die gewünschten
Dienstleistungen und Preise, Inkasso), war der Beschuldigte für den Einkauf,
die Finanzen und die Überwachung der Sexarbeiter/innen zuständig. Der
Beschuldigte wirkte deshalb in massgeblicher Weise mit seiner Mutter zusammen,
indem sie die anfallende Arbeit aufteilten und beide für die Organisation und
den Betrieb des Studios gleichermassen verantwortlich waren. Der Beschuldigte
handelte deshalb in Mittäterschaft mit seiner Mutter.
4.4 Anklageschrift
Ziff. 1.3: B.___ (Privatklägerin 2)
4.4.1 Die Privatklägerin 2 wurde als
Zeugin und Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft insgesamt acht Mal
befragt; hinzu kommt die Befragung als Auskunftsperson anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung.
4.4.2 Zu ihrer persönlichen Situation
führte die Privatklägerin 2 aus, dass ihr biologisches Geschlecht männlich sei,
sie sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und deshalb als Frau
angesprochen werden wolle (10.2.1.3/5).
Sie habe keine Eltern; sie sei adoptiert
worden (10.2.1.3/29).
Sie habe seit ca. ihrem 18. Lebensjahr,
2005/2006, in einer Bar in Bangkok als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet.
Sie habe dann nach Europa (England) gehen wollen, um als Transvestit arbeiten
zu können. Sie habe gehört, dass man dort gut verdiene (10.1.2.3/9 f.). Sie
habe der Organisation, welche die Papiere für die Reise nach Europa organisiert
habe, Bath 1'500'000.00 geschuldet. Diesen Betrag habe sie abarbeiten müssen
(10.2.1.3/20). Es sei ihr dann gesagt worden, dass sie in der Schweiz arbeiten
müsse (10.2.1.3/23 f.). Am 16./17. Mai 2011 sei sie in die Schweiz eingereist,
nach einem Jahr aber wieder nach Thailand zurückgegangen (10.2.1.3/26). Sie
habe in diesem Jahr in verschiedenen Studios gearbeitet (10.2.1.3/27).
Im Juli 2012 sei sie wieder in die
Schweiz gekommen und habe erneut begonnen, als Prostituierte zu arbeiten
(10.2.1.3/29). Zuerst habe sie ab November 2013 in einem Salon in [Ort 2]
gearbeitet (10.2.1.3/30, 52). Sie mache die Sexarbeit nicht zum Vergnügen,
sondern weil sie sonst keine andere Möglichkeit habe, ihren Lebensunterhalt zu
verdienen (10.2.1.3/82). Sie habe als Transfrau keine Auswahlmöglichkeiten und
in Thailand habe sie auch keine Chance (O-G/427).
4.4.3 Zu den Arbeitsbedingungen im
Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 2 folgende Aussagen:
-
Funktion des Beschuldigten
und von F.__
Die Privatklägerin 2 führte aus, dass
der Beschuldigte für sie nach ihrer Ankunft in [Ort 1] ein Fake-Foto für die
Internetwerbung besorgt habe (10.2.1.3/77). Er habe sie insgesamt dreimal im
Studio, wo sie vorher gearbeitet habe, abwerben wollen. Schliesslich habe er
sie dann auch dort abgeholt und nach [Ort 1] gebracht. Sie hätten ein wenig
über die Arbeit gesprochen, aber es habe nicht viel zu reden gegeben, weil es
überall gleich laufe (10.2.1.3/77). Der Beschuldigte habe ihr die Arbeitszeiten
und die Preise erklärt (10.2.1.3/192). Der Beschuldigte habe jeweils die
Abrechnung gemacht und ihr ihren Anteil ausbezahlt (10.2.1.3/84); er habe alles
gemacht, was mit Geld zu tun gehabt habe (10.2.1.3/192). Die Privatklägerin 2
bezeichnete den Beschuldigten als «Guten». Zu ihr sei er sehr gut gewesen
(O-G/427).
F.__ habe jeweils den Kunden geöffnet
und sie in den Salon geführt (10.2.1.3/81). Sie habe von den Freiern das Geld
entgegengenommen (10.2.1.3/83).
-
Aufenthaltsdauer in [Ort 1]
Der Beschuldigte habe sie angerufen und
sie gefragt, ob sie nach [Ort 1] komme. Sie habe damals in [Ort] in einem
Studio gearbeitet. Sie habe darauf Ende Juni/Anfang Juli 2014 nach [Ort 1]
gewechselt (10.2.1.3/54, 191). Es könne sein, dass sie dort total drei Monate
gewesen sei (10.2.1.3/55). Sie habe dann in Studios in Biel, Lausanne und [Ort
10] gearbeitet und sei ca. Ende Dezember 2014 erneut im Studio in [Ort 1] tätig
gewesen. Sie sei dort bis ca. Ende Januar 2015 geblieben (10.2.1.3/55, 76).
Sie hätte das Studio jederzeit verlassen
können; sie hätte einzig warten müssen, bis die Internetwerbung abgelaufen sei;
dies sei ein Monat gewesen. Aber man verlasse ein Studio nicht, bevor man
wisse, dass man in einem anderen Studio arbeiten könne (10.2.1.3/78).
-
Einkommen
Die Privatklägerin 2 führte aus, dass
sie die Hälfte ihrer Einnahmen habe abgeben müssen, als sie bei F.__ tätig
gewesen sei (10.2.1.3/6, 77, 192).
-
Arbeitszeit
Während des ersten Aufenthaltes habe F.__
genau darauf geachtet, dass sie jeden Morgen um 09:00 Uhr für die Kunden bereit
gewesen seien. Beim zweiten Aufenthalt sei dies lockerer gewesen (10.2.1.3/78).
F.__ habe verlangt, dass sie jeden Tag arbeite. Dabei sei es ihr egal gewesen,
in welchem Zustand sie gewesen sei. Beim ersten Aufenthalt habe sie jedes
zweite Wochenende frei machen können. Die übrige Zeit habe sie während 24
Stunden rund um die Uhr auf Standby sein müssen. Beim zweiten Aufenthalt habe
sie nur einen Tag frei machen dürfen. Während beiden Aufenthalten habe sie das
Studio für einen Einkauf oder Ähnliches verlassen dürfen, sie habe sich einfach
vorher abmelden müssen (10.2.1.3/80, 195). Wenn die Kunden gekommen seien, habe
man arbeiten müssen (O-G/418).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin 2 aus, sie habe dem Beschuldigten und
F.__ gesagt, dass sie am Wochenende frei haben wolle, da sie ansonsten 24 Uhr
verfügbar gewesen sei. Manchmal sei sie am Wochenende angerufen und aufgeboten
worden. Sie sei aber nicht arbeiten gegangen, weil sie frei habe wollen. Sie sei
deshalb nie bedroht worden (O-G/420).
-
Bedienung der Freier
Sie habe einen Kunden nicht ablehnen
dürfen. Wenn ein Kunde sie gewollt habe, habe sie ihn auch bedienen müssen
(10.2.1.3/81). Die sexuellen Dienstleistungen habe sie aber selber bestimmen
können, weil sie die entsprechenden Verhandlungen selber geführt habe
(10.2.1.3/81), da sie die Sprache ein bisschen habe sprechen können (O-G/4214).
Sie habe auch das Telefon selber abnehmen können, wenn ein Kunde angerufen habe
(O-G/431). Sie habe dann entscheiden können, ob sie es habe machen wollen oder
nicht (10.2.1.3/193).
In einer späteren Einvernahme führte die
Privatklägerin 2 aus, dass sie selber habe entscheiden können, ob, wie lange
und zu welchen Zeiten sie einen Kunden bediene. Es sei vorgekommen, dass sie
einen Kunden oder eine sexuelle Dienstleistung abgelehnt habe (10.2.1.3/194).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte die Privatklägerin 2 aus, dass sie keine grosse Auswahl
gehabt habe, wen sie habe bedienen wollen. Es habe zwischen den Frauen
Konkurrenz geherrscht. Sie würde nicht sagen, dass sie unter Druck gesetzt
worden sei, wobei ein wenig schon, weil sie keine Bewilligungen gehabt habe. Es
sei nicht so, dass sie gezwungen worden sei, sie habe es machen müssen, weil
sie nicht gewusst habe, wohin sie gehen soll (O-G/418). In der gleichen
Einvernahme führte sie dann aber aus, dass der Beschuldigte und F.__ gar nicht
gewusst hätten, ob sie einen Kunden abgelehnt habe oder nicht. Sie habe das
Telefon entgegengenommen und selbst entschieden, wen sie annehme (O-G/420). Sie
habe das gewollt, weil dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, Kunden oder
Praktiken abzulehnen (O-G/431).
-
Preise für die sexuellen
Dienstleistungen
Die Preise seien vorgegeben gewesen.
Diese seien in allen Salons, in denen sie gearbeitet habe, genau gleich,
sozusagen ein Schweizer Tarif (10.2.1.3/82, 196).
-
Kosten für die Internetwerbung
Die Privatklägerin 2 führte aus, dass
sie pro Monat CHF 200.00 für die Internetwerbung habe bezahlen müssen
(10.2.1.3/6, 77).
-
Kosten für Verpflegung
Die Privatklägerin 2 führte aus, dass
sie pro Woche CHF 100.00 für die Verpflegung habe bezahlen müssen (10.2.1.3/6,
77).
-
Kontrolle/Überwachung
Eine Überwachung ihrer Arbeit sei von
Seiten des Beschuldigten oder von F.__ nicht erfolgt (10.2.1.3/85, 194). Sie
(die Prostituierten) hätten selber geschaut, dass die Zeiten eingehalten worden
seien (O-G/424).
-
Drogen
Die Privatklägerin 2 führte aus, dass
sie die Drogen gebraucht habe, um ihre Arbeit überhaupt machen zu können
(10.2.1.3/6). Die Drogen (Ice Crystal) habe sie beim Beschuldigten beziehen
können. Sie habe unter Drogeneinfluss die Kunden so bedienen können, wie sie
hätten bedient werden wollen. Ohne Drogen hätte sie gewisse Sachen
(ungeschützten Oral- und Analverkehr) nicht aushalten können. Sie habe beim
Beschuldigten durchschnittlich eine Portion pro Woche für CHF 150.00 gekauft,
manchmal aber auch 4-5 Mal pro Woche, wenn sie viel Arbeit gehabt habe
(10.2.1.3/7).
Sie habe vom Beschuldigten einmal
Crystal angeboten erhalten, bevor sie in seinem Studio gearbeitet habe. Sie
habe damals nach einem Disco-Besuch bei ihm übernachtet, weil ein Kollege den
Beschuldigten gekannt habe (10.2.1.3/53). Via den Beschuldigten habe sie in [Ort
1] täglich Zugang zu den Drogen gehabt (10.2.1.3/55).
Das beim Beschuldigten bestellte Ice sei
ihr zuerst von L.__ und später vom Beschuldigten selbst übergeben worden,
nachdem sie sich mit L.__ zerstritten habe (L.__ war die damalige Freundin des
Beschuldigten; 10.1/126). Sie habe pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00
beim Beschuldigten Ice bezogen.
4.4.4 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen
kann grundsätzlich auf die Ausführungen bei der Privatklägerin 1 verwiesen
werden (Ziff. 4.3.6 hiervor). Die Privatklägerin 2 hat gegenüber dem
Beschuldigten keinerlei Belastungseifer gezeigt – im Gegenteil: sie sagte u.a.
sogar aus, der Beschuldigte sei «ein Guter». Sie verneinte die Frage, ob sie
von ihm jemals bedroht worden sei, ausdrücklich. Sie führte auf die Frage, ob
der Beschuldigte an D.___ (Privatklägerin 4) Drogen verkauft habe, aus, dass
sie dies nicht wisse (O-G/429). Sie habe ihren Ausweis nicht abgeben müssen und
sei nie geschlagen worden (O-G/431). Die Privatklägerin 2 schilderte die
Verhältnisse im Studio in [Ort 1] so, wie sie überall sonst auch gewesen seien.
Der Unterschied habe einzig darin bestanden, dass in [Ort 1] Drogen konsumiert
worden seien. Es habe deshalb ein Durcheinander und Probleme gegeben, weil sie
viele Leute gewesen seien (O-G/432). Sie stellte die Bedingungen, wie sie in [Ort
1] vorlagen, auch nicht als «Werk» des Beschuldigten oder von F.__ dar;
vielmehr seien diese «normal» gewesen und hätten überall gegolten. Die Aussagen
der Privatklägerin 2 sind glaubhaft.
4.4.5 Die Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestätigte, dass die
Privatklägerin 2 zweimal in [Ort 1] gewesen sei, wie lange, wisse er nicht
mehr. Er bestritt jedoch, mehrmals versucht zu haben, sie in [Ort 1]
anzuwerben, sie sei selber gekommen. Er habe ihr die Arbeitsbedingungen
erklärt: Hälftige Teilung der Einnahmen, CHF 100.00 pro Woche für das Essen,
CHF 200.00 pro Monat für das Internet (10.1/13). Er bestritt dagegen, dass
für die Privatklägerin 2 die 24/7-Regel gegolten habe und sie Freier nicht habe
ablehnen dürfen. Sie habe kommen und gehen dürfen, wann sie wolle, sie habe
auch die Preise selber bestimmen können. Es sei richtig, dass er die
Abrechnungen gemacht habe (10.1/14).
Anlässlich der Einvernahme vom 25.
November 2015 (10.1/110 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er von der
Privatklägerin 2 keine Fixkosten verlangt habe, wenn sie nichts verdient habe
(10.1/115). Sie sei insgesamt zwei Monate bei ihnen gewesen, vielleicht ein
bisschen mehr. Einmal sei sie länger weggegangen und dann wieder gekommen. Der
Beschuldigte bestätigte die Aussagen der Privatklägerin 1 in mehrfacher
Hinsicht (Dauer ihrer Tätigkeit im Studio, Abgabe von 50% und Verwaltung der
Einnahmen) und beschränkte sich darauf, belastende Umstände abzustreiten. Es
liegt auf der Hand, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt.
In diesem Sinne sagte der Beschuldigte
im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.
4.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass für die rechtliche Subsumtion auf die glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin 2 abgestellt werden kann.
4.4.7 Rechtliche Subsumtion
4.4.7.1 Die Privatklägerin 2 hielt sich
in zwei Phasen im Studio in [Ort 1] auf, das erste Mal von Anfang Juli 2014 bis
Anfang Oktober 2014 und das zweite Mal ab Ende Dezember 2014 bis Ende Januar
2015. Sie arbeitete somit während vier Monaten als Prostituierte im Studio in [Ort
1].
4.4.7.2 Der Beschuldigte bot der
Privatklägerin 2 im Studio in [Ort 1] eine Tätigkeit als Prostituierte an und
warb sie im Studio, wo sie vorher arbeitete, ab. Er organisierte für die
Privatklägerin 2 sodann die Internetwerbung und erledigte alles, was mit Geld
zu tun hatte. So rechnete er insbesondere jede Woche mit der Privatklägerin die
Einnahmen ab und bezahlte ihr den ihr zustehenden Anteil aus.
Der Beschuldigte nahm damit im Studio in
[Ort 1] eine massgebliche Stellung ein und ist entsprechend für die dort
herrschenden Arbeitsbedingungen für die Prostituierten verantwortlich.
4.4.7.3 Die wesentlichen Vorgaben, auf
welche die Privatklägerin 2 keinen Einfluss hatte, waren die Abgabe von 50%
ihrer Einnahmen an den Beschuldigten sowie die Preise für die sexuellen Dienstleistungen.
Beides waren Elemente, die in der Thai-Szene allgemein üblich waren und
entsprechend auch im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter in Geltung
waren. Entsprechend wurden diese Vorgaben im Studio auch nicht eigens
diskutiert; die Privatklägerin 2 kannte diese Modalitäten.
4.4.7.4 Bezüglich der Arbeitszeit ist
erstellt, dass die Privatklägerin 2 mit Ausnahme jedes zweiten Wochenendes
während 24 Stunden einsatzbereit zu sein hatte. Es handelt sich aber auch hier
um eine Arbeitsbedingung, die in der Thai-Szene weit verbreitet war. Den
Aussagen der Privatklägerin 2 ist zudem zu entnehmen, dass sie durchaus auch ein
Interesse hatte, für einen Arbeitseinsatz rund um die Uhr bereit zu sein, wenn
ein Kunde kam, weil die Konkurrenz unter den Frauen gross gewesen sei. Den
Aussagen der Privatklägerin 2 kann auch entnommen werden, dass sie sich die
Gewährung von Freitagen ausbedungen hatte und diese auch durchsetzte.
Es ist aber doch offensichtlich, dass
die Einhaltung eines Einsatzes rund um die Uhr nicht der Lust der
Privatklägerin 2, sondern ihrer wirtschaftlichen Not entsprang. Die
Privatklägerin 2 ist eine Transfrau, die in Thailand ohne Eltern aufwuchs und
seit ihrem 18. Altersjahr ihren Lebensunterhalt mit der Prostitution
verdiente. Sie kam nach Europa, um hier mit der Prostitution Geld zu verdienen,
weil sie entsprechend ihren Aussagen keine Auswahlmöglichkeiten hatte. Auch die
Aussagen der Privatklägerin 2 zum Drogenkonsum belegen diese Not: Sie
konsumierte Ice, um die Arbeit als Prostituierte überhaupt ausführen und
aushalten zu können. Die Drogen bezog sie vom Beschuldigten, wobei sie je nach
Arbeitsanfall mehr oder weniger konsumierte. Diese Tatsache schuf zwischen der
Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten eine zusätzliche Abhängigkeit und
versetzte den Beschuldigten in eine entsprechende Machtposition.
Der Beschuldigte nützte die
wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2 aus, indem er diese in seinem Studio
anheuerte und dort als Prostituierte arbeiten liess. Die Privatklägerin 2 war
auf Grund ihrer Sprachkenntnisse zwar offenbar befugt, Telefonanrufe von Kunden
selber entgegenzunehmen und mit diesen direkt zu verhandeln. Ihre Aussagen
bezüglich der ihr zustehenden Freiheiten im Zusammenhang mit der Person der
Freier und den sexuellen Praktiken waren nicht ganz einheitlich. Gemäss dem
Grundsatz «in dubio pro reo» muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Privatklägerin 2 grundsätzlich frei war, einen Kunden oder eine von diesem
geforderte sexuelle Praktik abzulehnen. Faktisch hatte die Privatklägerin 2,
wie sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dann aber eben
doch keine grosse Auswahl: Die Privatklägerin 2 verfügte über keine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in der Schweiz, unter den Frauen im Studio
bestand Konkurrenz und es bestand ein Druck zum Geldverdienen, welcher durch
den Drogenkonsum vergrössert wurde und die Wahlmöglichkeiten der Privatklägerin
2 bezüglich Ablehnungsmöglichkeiten von Freiern oder Sexualpraktiken praktisch
ausschloss.
4.4.7.5 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Privatklägerin 2 ihre Arbeit – wie alle anderen
Privatklägerinnen auch – aus einer wirtschaftlichen Not heraus wählte. Sie
wollte in der Schweiz Geld für ihren Lebensunterhalt verdienen, weil sie in
Thailand gehört hatte, dass dies in Europa gut möglich sei und man hier gut
verdiene. Der Beschuldigte hat diese wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2
ausgenutzt, indem er ihr einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen abnahm, ohne
eine adäquate Gegenleistung dafür zu erbringen. Er war klar «am längeren
Hebel», weil sich die Privatklägerin 2 illegal in der Schweiz aufhielt, vom
Beschuldigten Drogen bezog, um ihre Arbeit überhaupt verrichten zu können und
nach dem Motto «Vogel friss oder stirb» die gegebenen Arbeitsbedingungen
akzeptieren musste. Damit war eine erhebliche Einschränkung der Handlungsfreiheit
der Privatklägerin 2 gegeben. Der Beschuldigte befand sich gegenüber der
Privatklägerin 2 in einer Machtposition und hat diese eingeschränkte
Handlungsfreiheit ausgenützt.
4.4.7.6 Der objektive Tatbestand der
Förderung der Prostitution ist deshalb bezüglich der Privatklägerin 2 erfüllt. Für
den Beschuldigten waren die wirtschaftliche Not der Privatklägerin 2 und ihre
eingeschränkte Handlungsfähigkeit erkennbar. Er nutzte die dadurch entstandene
Machtposition bewusst aus und handelte deshalb mit direktem Vorsatz. Der
Beschuldigte ist entsprechend bezüglich Vorhalt Ziff. 1.3 schuldig zu sprechen.
4.5 Anklageschrift Ziff. 1.2: C.___ (Privatklägerin
3)
4.5.1 Die Privatklägerin 3 wurde von der
Staatsanwaltschaft insgesamt acht Mal als Zeugin und Auskunftsperson befragt;
hinzu kommt die Befragung als Auskunftsperson anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung.
4.5.2 Zu ihrer persönlichen Situation
sagte die Privatklägerin 3 aus, sie sei ca. im November 2012 in die Schweiz
gekommen. Eigentlich habe sie Ferien machen wollen, habe dann aber als
Prostituierte zu arbeiten begonnen, als sie gesehen habe, wie andere Frauen
Geld machen würden. Dies sei die letzte Lösung gewesen, um ihrer Familie in
Thailand zu helfen, die Probleme habe. Sie habe in [Ort 3], [Ort 1] und [Ort]
gearbeitet. In [Ort 1] sei sie drei bis fünf Monate an einer privaten Adresse
gewesen (10.2.1.2/5). Sie habe in Thailand ein Kind (10.2.1.2/7; vgl. auch
10.2.1.2/68: Das Kind heisst [.../Jg. 2002]. In einer späteren Einvernahme
führte die Privatklägerin 3 dann aus, dass sie in die Schweiz gekommen sei und
in [Ort 3] sofort zu arbeiten begonnen habe, um ihre Schulden für die Reise
abzubezahlen (10.2.1.2/15). Dies sei am 17. August 2012 gewesen (10.2.1.2/44).
Sie sei bei ihrer Tante aufgewachsen und
habe auch für sie gearbeitet, weil ihre Mutter gestorben sei, als sie 9 Monate
alt gewesen sei (10.2.1.2/6). Es sei ihr erzählt worden, dass die Mutter
ermordet worden sei (10.2.1.2/71). Sie habe nach der Schulzeit keinen Beruf
erlernt und ihrer Tante beim Verkauf auf dem Markt geholfen (10.2.1.2/72).
4.5.3 Zu den Arbeitsbedingungen im
Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 3 folgende Aussagen:
-
Funktion des Beschuldigten
und von F.__
Die Privatklägerin 3 führte aus, sie
wisse nicht, ob F.__ oder der Beschuldigte das Studio betrieben hätten, sie
hätten es zusammen gemacht (10.2.1.2/17). Der Beschuldigte habe das Studio eigentlich
schon damals geführt. Er habe über die Einnahmen eine Buchhaltung geführt und
ihr jeweils ihren Anteil ausbezahlt (10.2.1.2/17). Sie habe das Meiste mit dem
Beschuldigten, nicht mit F.__, besprochen (10.2.1.2/145). Der Beschuldigte habe
die Aufsicht über das Essen und das Geld gehabt (10.2.1.2/153). Er habe auch
die Internetwerbung organisiert (10.2.1.2/159).
F.__ habe mit den Freiern verhandelt und
das Geld entgegengenommen, manchmal habe sie dies aber auch selber getan
(10.2.1.2/17).
-
Aufenthaltsdauer in [Ort 1]
Anlässlich der ersten Einvernahme führte
die Privatklägerin 3 aus, sie sei drei bis fünf Monate in [Ort 1] gewesen
(10.2.1.2/5). Später sagte sie, sie habe lediglich zwei Monate in [Ort 1]
gearbeitet (10.2.1.2/16). Sie sei 2014 nach [Ort 1] gekommen, als in [Ort] der
Fasnachts-Umzug gewesen sei (das war der 2. März 2014). Sie habe vorher in [Ort]
gearbeitet, wo der Beschuldigte oft Karten gespielt habe. Er habe ihr
angeboten, in [Ort 1] im Studio zu arbeiten. Er habe sie dann in [Ort] abgeholt
(1.2.1.2/135). Der Beschuldigte habe ihr dann die Modalitäten erklärt. Sie sei
zwei Monate geblieben (10.2.1.2/19). Sie hätte die Arbeit jederzeit niederlegen
und das Studio verlassen können, sie seien Freunde gewesen (10.2.1.2/20).
Sie habe dem Beschuldigten von Anfang an
gesagt, dass sie mal schauen möchte, wie es in [Ort 1] laufe und wieviel Arbeit
sie habe. Für viele ihrer Stammkunden sei der Weg nach [Ort 1] zu weit gewesen,
deshalb sei sie zurück nach [Ort] (10.2.1.2/52). Sie habe dann das Studio in [Ort
1] wieder verlassen und sei nach [Ort] zurück, weil sie zu wenig Kunden gehabt
habe (O-G 462).
-
Einkommen
Sie habe 50%-50% gearbeitet. F.__ habe
einkassiert und ihr Ende Woche jeweils die Hälfte gegeben (10.2.1.2/17). Es sei
der Beschuldigte gewesen, der ihr das Geld jeweils gegeben habe. Er habe auch
eine Buchhaltung über die Einnahmen geführt (10.2.1.2/17). Später führte sie
aus, dass sie manchmal das Geld auch selbst entgegengenommen und dann in eine
Schublade gelegt habe (10.2.1.2/158).
-
Arbeitszeit
Sie habe es im Voraus sagen müssen, wenn
sie habe frei nehmen wollen. Wenn sie nicht dort gewesen und Kundschaft
gekommen sei, sei sie zurückgegangen, um zu arbeiten. Wenn sie nicht
rechtzeitig gewesen sei, sei der Transvestit (Privatklägerin 1) für sie
eingesprungen (10.2.1.2/19, 22). Sie habe keine Erlaubnis benötigt, um den
Salon zu verlassen, sie habe es einfach vorgängig sagen müssen (10.2.1.2/158).
Der Salon sei von 11:00 Uhr bis
Mitternacht geöffnet gewesen. Sie habe während der Öffnungszeiten rausgehen
können, z.B. für einen Besuch an der [Adresse] (in [Ort], 10.2.1.2/ 23; O-G 465).
-
Bedienung der Freier
Die Privatklägerin 3 führte aus, dass
sie den Kunden hätte abweisen können, wenn sie dies gewollt hätte. Sie hätte
auch Praktiken, die sie nicht gewollt habe, abweisen können (10.2.1.2/21, 158).
Sie hätten in der Bedienung der Freier
eine Reihenfolge eingehalten, dies sei so fair und richtig gewesen. Wenn sie
schon einen Freier bedient gehabt habe, sei die Nächste drangekommen
(10.2.1.2/137).
Der Beschuldigte und F.__ hätten ihr
erlaubt, sich auszuruhen, wenn sie müde gewesen sei, auch wenn jemand gekommen
sei, weil es noch andere gehabt habe, die gearbeitet hätten (10.2.1.2/140).
Sie hätte Freier ablehnen können, habe
es aber nicht getan, weil sie Geld habe verdienen wollen (10.2.1.2/156).
-
Preise für die sexuellen
Dienstleistungen
Die Privatklägerin 3 führte aus, dass es
im Studio keine Preisliste gegeben habe. Sie hätten versucht, CHF 150.00 oder
200.00 zu verlangen, aber die Freier hätten die üblichen Preise gekannt
(10.2.1.2/24). Der Beschuldigte habe versucht, für eine halbe Stunde CHF 200.00
einzuführen (10.2.1.2/141). Sie habe auf die Preisverhandlungen keinen Einfluss
nehmen können, weil sie nicht Deutsch spreche (10.2.1.2/157).
-
Kosten für die
Internetwerbung
Sie habe für das Internet CHF 200.00 pro
Monat bezahlen müssen. Sie sei damit einverstanden gewesen (10.2.1.2/21).
-
Kontrolle/Überwachung
Eine Kontrolle oder Überwachung habe es
nicht gegeben, einzig eine Kamera draussen, um zu sehen, ob die Polizei komme
(10.2.1.2/24). Sie habe Kontakte zu anderen Prostituierten und Freunden pflegen
dürfen (10.2.1.2/25).
-
Drogen
Die Privatklägerin 3 führte aus, dass
sie schon während der Zeit, als sie in [Ort] gearbeitet habe, beim
Beschuldigten Drogen (Ice) gekauft habe. Auch in [Ort 1] habe sie von ihm
Drogen bezogen. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt. Insgesamt
habe sie beim Beschuldigten für CHF 1'000.00 – 2'000.00 Ice gekauft
(10.2.1.2/25 f.). Später (Einvernahme vom 28. März 2018) konnte sich die
Privatklägerin 3 nicht mehr erinnern, ob sie vom Beschuldigten Drogen erworben
habe (10.2.1.2/160). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
sie aber wieder aus, während ihrer Zeit in [Ort] vom Beschuldigten Ice bezogen
zu haben (O-G 465). In [Ort 1] habe sie dann auch einmal beim Beschuldigten Ice
kaufen wollen. Sie habe bestellt und bezahlt; der Beschuldigte habe dann
behauptet, sie hätte noch nicht bezahlt und sie habe deshalb doppelt bezahlen
müssen. Sie habe dann beim Beschuldigten aus diesem Grund keine Drogen mehr
gekauft (O-G 470).
4.5.4 Die Aussagen der Privatklägerin 3
sind glaubhaft. Es kann zur Begründung auf die Ausführungen zu den Aussagen der
Privatklägerin 1 verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.3.6 hiervor). Die
Privatklägerin 3 bezeichnete den Beschuldigten und seine Mutter als ihre
Freunde, es lassen sich keinerlei Hinweise auf einen Belastungseifer erkennen.
Hinzu kommt, dass die Aussagen inhaltlich in weiten Teilen den Aussagen der
übrigen Privatklägerinnen entsprechen und Verhältnisse geschildert werden,
welche in der Thai-Szene üblich waren und auch dem Berufungsgericht bereits in
mehreren Entscheiden in dieser oder ähnlicher Form begegnet sind.
4.5.5 Die Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestätigte, die
Privatklägerin 3 von [Ort] her zu kennen. Sie habe ihn gefragt, ob sie zu ihnen
kommen könne, da sie dort ein Problem gehabt habe, und er sei einverstanden
gewesen. Sie habe dann in [Ort 1] gearbeitet. Er habe ihr gesagt, bei ihnen sei
kein Rotlicht, es sei alles privat. Wenn sie arbeiten wolle, würde er sie im
Internet anmelden, es sei kein Zwang. Sie habe 40 oder 50% der Einnahmen
abgeben müssen sowie pro Woche CHF 100.00 für das Essen (10.1/10 f.).
Anlässlich der Einvernahme vom 10.
November 2015 (10.1/60 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 3
habe «halb halb» bei ihnen in [Ort 1] gearbeitet. Sie sei immer wieder nach [Ort]
gegangen. Sie hätten sie gefragt, wie es an anderen Orten sei, worauf sie
50%/50% gesagt habe. Also hätten sie es auch so gemacht. Die Privatklägerin 3
sei zwei bis drei Wochen, sicher nicht mehr als einen Monat, bei ihnen gewesen.
Die Privatklägerin 3 habe das Geld vom Kunden genommen und ihnen (dem
Beschuldigten und seiner Mutter) dann zur Aufbewahrung gegeben. Er oder seine
Mutter hätten dann die Auszahlungen gemacht.
In diesem Sinne sagte der Beschuldigte
im Wesentlichen auch vor erster (28.1.2021) und zweiter Instanz (8.5.2023) aus.
4.5.6 Rechtliche Subsumtion
4.5.6.1 Gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin 3, wonach sie ab dem Fasnachtsumzug [Ort] im Jahr 2014 (2. März
2014) während ca. zwei Monaten im Studio des Beschuldigten und seiner Mutter
tätig gewesen sei, ist der vorgehaltene Tatzeitraum (Anfang März bis Mitte
April 2014) erstellt.
4.5.6.2 Es ist weiter erstellt, dass der
Beschuldigte in dieser Phase im Studio eine wichtige Rolle einnahm. So führte
er Buch über die Einnahmen und bezahlte der Privatklägerin 3 jeweils ihren
Anteil aus. Sodann nahm die Privatklägerin 3 die Arbeit in [Ort 1] gestützt auf
ein Angebot des Beschuldigten an und er war es auch, der sie in [Ort] abholte,
ihr in der Folge die Modalitäten erklärte und ihr Ansprechpartner war. Der
Beschuldigte organisierte zudem die Internetwerbung.
Der Beschuldigte war somit in
massgeblicher Weise am Betrieb des Studios beteiligt. Entsprechend trägt er
auch die Verantwortung für die im Tatzeitraum bestehenden konkreten
Verhältnisse, wie sie sich für die Privatklägerin 3 in dieser Zeit im Studio in
[Ort 1] ausnahmen.
4.5.6.3 Eine wesentliche Einschränkung
der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 3 kann aber im Studio ZZ.___ nicht
erkannt werden. Die Privatklägerin 3 nahm ein Angebot des Beschuldigten, in
diesem Studio zu arbeiten, an, machte aber von Beginn weg den Vorbehalt, das
Studio wieder zu verlassen und nach [Ort] zurückzukehren, sollte sie zu wenig
Arbeit haben. Sie kehrte tatsächlich auch aus diesem Grund wieder nach [Ort]
zurück. Die Privatklägerin 3 konnte frei entscheiden, ob sie arbeiten wollte
oder nicht, musste dies jedoch vorgängig ankündigen, was im Interesse der
Einhaltung der Betriebsabläufe auch als nachvollziehbar erscheint. Sie war auch
frei, Freier oder geforderte sexuelle Praktiken abzulehnen.
4.5.6.4 Die wesentlichen Vorgaben, auf
welche die Privatklägerin 3 keinen Einfluss hatte, waren die Abgabe von 50%
ihrer Einnahmen an den Beschuldigten sowie die Preise für die sexuellen
Dienstleistungen. Beides waren aber Elemente, die in der Thai-Szene allgemein
üblich waren und entsprechend auch im Studio des Beschuldigten und seiner
Mutter in Geltung waren. Entsprechend wurden diese Vorgaben im Studio auch
nicht eigens diskutiert und sind demzufolge der Privatklägerin 3 nicht vom
Beschuldigten aufgezwungen worden, weil er sich ihr gegenüber in einer
Machtposition befand.
4.5.6.5 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 ihre Arbeit – wie alle anderen
Privatklägerinnen auch – aus einer wirtschaftlichen Not heraus wählte. Sie
wollte in der Schweiz Geld verdienen, um zuhause in Thailand ihre Tochter finanziell
unterstützen zu können. Der Beschuldigte hat diese wirtschaftliche Not der
Privatklägerin 3 ausgenutzt, indem er ihr einen wesentlichen Teil ihrer
Einnahmen abnahm, ohne eine adäquate Gegenleitung dafür zu erbringen. Er war
klar «am längeren Hebel», weil sich die Privatklägerin 3 illegal in der Schweiz
aufhielt. Eine gewisse Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 3
war somit gegeben. Der Beschuldigte hat diese eingeschränkte Handlungsfreiheit
zwar ausgenützt, seine gegenüber der Privatklägerin 3 ungleich stärkere
Position aber nicht dazu benutzt, die Privatklägerin 3 weiter einzuschränken.
So hatte diese im Zusammenhang mit der Einteilung der Arbeitszeit, der
Bedienung der Freier und der angebotenen sexuellen Praktiken eigenen Gestaltungsspielraum,
den der Beschuldigte nicht weiter einschränkte. Vielmehr entschied die
Privatklägerin 3 selbst, möglichst keinen Freier und keine gewünschte sexuelle
Praktik abzulehnen, damit ihr kein Einkommen entgeht. Im Gegensatz zu den
Privatklägerinnen 1 und 2 ist bei der Privatklägerin 3 auch nicht eine
Abhängigkeit vom Beschuldigten zu erkennen, welche auf den Drogenkonsum
zurückzuführen gewesen wäre. Die Privatklägerin 3 konsumierte zwar ebenfalls
Ice/Crystal, welches sie vom Beschuldigten bezog, dies aber in einem wesentlich
geringeren Ausmass als die Privatklägerinnen 1 und 2, bezog sie doch vom
Beschuldigten «nur» drei Gramm, dies teilweise noch in der Zeit, als sei in [Ort]
arbeitete. Sie machte auch keine Aussagen, welche auf eine diesbezügliche
Abhängigkeit oder auf eine «Schuldenfalle», die sie weiter eingeschränkt hätten,
hinweisen würde.
4.5.6.6 Der objektive Tatbestand der
Förderung der Prostitution ist deshalb bezüglich der Privatklägerin 3 nicht
erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 1.2
freizusprechen.
4.6
Anklageschrift Ziff. 1.4: D.___ (Privatklägerin 4)
4.6.1 D.___ (Privatklägerin 4) wurde von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sechsmal und von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern einmal befragt, teils als Zeugin, teils als Auskunftsperson.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte keine weitere
Befragung, weil sich der Privatklägerin 4 in den Arabischen Emiraten aufhielt
(O-G/347).
4.6.2 Zu ihrer persönlichen Situation
führte die Privatklägerin 4 aus, dass ihr biologisches Geschlecht männlich sei,
sie sich aber dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühle und deshalb als Frau
angesprochen werden wolle (10.2.1.4/5).
Sie habe eine glückliche Kindheit
gehabt, aber schon mit sieben oder acht Jahren gemerkt, dass sie im falschen
Körper geboren worden sei. Die Eltern hätten dies akzeptiert, ihre Verwandten
aber nicht; diese hätten nichts mehr von ihr wissen wollen (10.2.1.4/56). Sie
habe eine vollständige Geschlechtsumwandlung hinter sich.
Ihre Eltern hätten sehr hart auf dem
Feld gearbeitet, es habe gerade zum Leben gereicht. Sie habe in der
Prostitution zu arbeiten begonnen, weil sich damit mehr Geld habe verdienen
lassen. Das Wichtigste sei gewesen, die Familie finanziell unterstützen zu
können (10.2.1.4/57). Es sei ihre Absicht gewesen, mit dem in der Schweiz
verdienten Geld die Familie zu unterstützen (10.2.1.4/58).
Ein Transvestit habe ihr den Rat
gegeben, in die Schweiz zu gehen, um hier Geld zu verdienen. Er habe gesagt, es
gehe um Massage, d.h. Massage und Prostitution. Er habe ihr auch gesagt, dass
sie die Hälfte des Verdienstes abgeben müsse; dies habe sie überrascht, sie
habe eher mit 60/40 oder 70/30 zu ihren Gunsten gerechnet (10.2.1.4/5). Ihre
Familie habe Geld aufgenommen und Schulden gemacht, um ihr die Reise in die
Schweiz zu ermöglichen. Sie sei dann nach Zürich geflogen und von einem Freund abgeholt
worden. Dieser habe sie nach [Ort 1] gebracht.
4.6.3 Zu den Arbeitsbedingungen im
Studio in [Ort 1] machte die Privatklägerin 4 folgende Aussagen:
-
Funktion des Beschuldigten
und von F.__
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass
das Studio in [Ort 1] von F.__ und ihrem Sohn E.__ betrieben worden sei
(10.2.1.4/178). Die wöchentliche Abrechnung der Einnahmen habe der Beschuldigte
gemacht (10.2.1.4/183).
F.__ habe sie nach der Ankunft in [Ort
1] begrüsst und ihr gesagt, dass sie halbe-halbe machen würden. Sie habe ihr
die Arbeitszeiten genannt und sie über die Kostenbeteiligung für Internet und
Verpflegung sowie die Preise für die sexuellen Dienstleistungen orientiert
(10.2.1.4/38). F.__ habe mit den Kunden verhandelt und das Geld
entgegengenommen. Sie habe ihr dann gesagt, wie lange sie einen Freier bedienen
und was sie machen müsse (10.2.1.4/40, 84).
-
Aufenthaltsdauer in [Ort 1]
Sie sei am 6. Juli 2014 in die Schweiz
eingereist und von M.__ nach [Ort 1] geführt worden. Dort habe sie drei Wochen
gearbeitet (10.2.1.4/6). Weil sie dort kaum Kunden gehabt habe, habe ihr M.__
einen neuen Arbeitsort in der Nähe von [Ort 9] ([Ort 8]) gesucht. Sie habe dort
drei oder vier Tage vor dem Nationalfeiertag der Schweiz angefangen
(10.2.1.4/39). Dort habe sie 15 Tage gearbeitet und habe dann, nachdem sie von
der Betreiberin in [Ort 8] rausgeschmissen worden sei, F.__ angerufen und sei
wieder nach [Ort 1] zurückgekehrt (10.2.1.4/9). Anfang Oktober 2014 sei sie
dann in [Ort 1] erneut weggegangen und habe im Studio von N.__ in [Ort] zu
arbeiten begonnen (10.2.1.4/16, 46). Der Grund des Wechsels seien wenige Freier
und die deshalb bei F.__ bestehenden Schulden sowie der Drogenkonsum der
anderen Prostituierten im Studio gewesen (10.2.1.4/9). Es sei ihr jederzeit
möglich gewesen, die Arbeit in [Ort 1] niederzulegen, falls sie gegenüber F.__
keine Schulden gehabt habe (10.2.1.4/39).
-
Einkommen
F.__ habe ihr gesagt, dass sie halbe-halbe
machen würden (10.2.1.4/38). Wenn sie damit nicht einverstanden gewesen wäre,
hätte sie nicht bei F.__ arbeiten können (10.2.1.4/131).
-
Arbeitszeit
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass es
in [Ort 1] kaum Arbeit gegeben habe. Zudem seien dort Drogen konsumiert worden,
welche die Prostituierten beim Beschuldigten bezogen hätten. Die Prostituierten,
welche Drogen konsumiert hätten, hätten von F.__ mehr Freier zugesprochen
bekommen, damit sie dem Beschuldigten die Drogen hätten bezahlen können. Sie
selbst habe keine Drogen konsumiert und deshalb wenig Freier gehabt
(10.2.1.4/9).
F.__ habe ihr zu Beginn gesagt, dass sie
von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr arbeite (10.2.1.4/38). Dies seien nur die
offiziellen Arbeitszeiten gewesen, sie habe sich eigentlich rund um die Uhr
bereithalten müssen. Wenn ein Kunde um 04:00 Uhr gekommen sei, habe sie
aufstehen und ihn bedienen müssen (10.2.1.4/43 f., 180). Sie habe eigentlich
Tag für Tag selber entscheiden können, ob sie habe arbeiten wollen oder nicht,
aber sie habe Geld verdienen müssen, um die Fixkosten im Studio und die
Schulden in Thailand (Reisekosten) bezahlen zu können. Bei Krankheit habe sie
selber entscheiden können, ob sie arbeiten wolle oder nicht (10.2.1.4/43). Es
habe ihr niemand befohlen, 24 Stunden standby zu sein. Sie habe aber
bereit sein und ansprechend aussehen müssen, wenn ein Kunde gekommen sei. Sie
habe dies selber entschieden und sich ihm nicht verweigern dürfen. Sie habe
dann arbeiten müssen (10.2.1.4/181).
Sie habe das Studio am Vormittag für ein
oder zwei Stunden verlassen dürfen, wenn F.__ das Einverständnis gegeben habe.
Am Nachmittag und Abend habe sie das Studio nicht verlassen dürfen
(10.2.1.4/44).
Sie habe pro Woche einen Freitag gehabt
(10.2.1.4/180)
-
Hausarbeiten
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass
sie am Morgen aufgestanden seien und einander geholfen hätten, zu putzen.
Manchmal habe sie selber gekocht, manchmal habe F.__ gekocht (10.2.1.4/178).
Sie (die Privatklägerin 4) habe Kleider gewaschen und geputzt, ohne dafür
bezahlt zu werden (10.2.1.4/183).
-
Bedienung der Freier
F.__ habe ihr jeweils gesagt, wie lange
sie einen Freier bedienen und was sie machen müsse. Sie habe aber die
Möglichkeit gehabt, einen Kunden bzw. seine Wünsche abzulehnen (10.2.1.4/41, 84).
Ein Kunde, der kein Kondom habe anziehen wollen, habe sie abgelehnt, dies sei
vorgekommen. F.__ habe darauf nicht reagiert (10.2.1.4/182).
Es habe bei der Arbeit eine Reihenfolge
gegeben. Wenn sie gearbeitet habe, sei danach für den nächsten Kunden eine
andere an die Reihe gekommen (10.2.1.4/178).
-
Preise für die sexuellen
Dienstleistungen
F.__ habe ihr die Preise gesagt (CHF
300.00 pro Stunde, CHF 200.00 pro halbe Stunde). Zu den Preisen habe sie nichts
sagen können, diese habe F.__ mit den Kunden verhandelt (10.2.1.4/38). Sie sei
aber unter Druck gestanden, alle Freier anzunehmen und keine Sexualpraktiken
abzulehnen, da sie ansonsten kein Geld verdient hätte (10.2.1.4/85).
-
Kosten für die
Internetwerbung
Für das Internet habe sie CHF 400.00 pro
Monat bezahlen müssen (10.2.1.4/6). Später korrigierte die Privatklägerin 4
diese Aussage: Es seien CHF 200.00 pro Monat für die Internetwerbung gewesen
(10.2.1.4/41).
-
Kosten für die Verpflegung
Für das Essen habe sie CHF 100.00 pro
Woche bezahlen müssen (10.2.1.4/6).
-
Kontrolle/Überwachung
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass
ihre Prostitutionstätigkeit nicht überwacht und kontrolliert worden sei
(10.2.1.4/45). Sie habe Kontakte zu anderen Prostituierten und zur Aussenwelt
pflegen dürfen (10.2.1.4/46).
-
Arbeitsbedingungen im
Allgemeinen
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass
sich die Arbeit in [Ort 1] für sie nicht gelohnt habe. Es sei ihr vorgekommen,
als ob sie die ganze Familie F.__ unterstützen würde. Sie habe sich eingeengt
gefühlt. Sie sei aber auf die Stelle angewiesen gewesen und es sei nicht
einfach gewesen, ein anderes Studio zu finden (10.2.1.4/44). Sie habe in [Ort
1] keine Kunden gehabt, aber sie habe trotzdem bezahlen müssen, weil sie dort
gewohnt habe. Es habe ihr nicht gut getan, dass sie immer im Haus habe sein
müssen und nie habe rausgehen können (10.2.1.4/185).
4.6.4 Die Aussagen der Privatklägerin 4
sind nicht von Belastungseifer geprägt. So sagte sie aus, dass es ihr jederzeit
möglich gewesen wäre, das Studio zu verlassen, falls sie gegenüber F.__ keine
Schulden gehabt habe, und dass ihr niemand befohlen habe, 24 Stunden standby zu
sein. Sie habe selber entschieden, bereit zu sein und zu arbeiten, wenn ein
Kunde gekommen sei, habe aber einen Kunden auch ablehnen können. Sehr
authentisch wirkten die Schilderungen der Privatklägerin 4, wonach Frauen, die
Drogen konsumiert hätten, bei der Zuteilung von Freiern bevorzugt behandelt
worden seien, damit diese F.__ die Drogenschulden hätten zurückzahlen können.
Insgesamt wirken die Aussagen der Privatklägerin 4, die jeweils unter Hinweis
auf die Straffolgen einer wahrheitswidrigen Aussage bzw. einer falschen
Anschuldigung einvernommen wurde, glaubhaft.
4.6.5 Die Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte aus, die
Privatklägerin 4 sei maximal einen Monat bei ihnen gewesen (10.1/132).
4.6.6 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass für die rechtliche Subsumtion auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin 4 abgestellt werden kann.
4.6.7 Rechtliche Subsumtion
4.6.7.1 Gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin 4, wonach sie ab dem 6. Juli 2014 bis Ende Juli 2014
und dann ein zweites Mal von ca. Mitte August 2014 bis Anfang Oktober 2014 im
Studio in [Ort 1] gearbeitet habe, ist der vorgehaltene Tatzeitraum erstellt.
4.6.7.2 Die Privatklägerin 4 führte aus,
dass das Studio vom Beschuldigten und seiner Mutter betrieben worden sei. Der
Beschuldigte rechnete mit ihr wöchentlich die Einnahmen ab.
Der Beschuldigte war somit in
massgeblicher Weise am Betrieb des Studios beteiligt. Entsprechend trägt er
auch die Verantwortung für die im Tatzeitraum bestehenden konkreten
Verhältnisse, wie sie für die Privatklägerin 4 in dieser Zeit im Studio in [Ort
1] herrschten.
4.6.7.3 Die Privatklägerin 4 hatte auf
die Aufteilung der Einnahmen (Abgabe von 50% an den Beschuldigten zuzüglich CHF
100.00 pro Woche für die Verpflegung und CHF 200.00 pro Monat für die
Internetwerbung) keinen Einfluss. Ebenso konnte sie bei der Preisgestaltung
nicht mitreden, sondern musste die vorgegebenen Bedingungen akzeptieren. Die
Privatklägerin 4 unterlag faktisch einem 24-Stunden-Standby-Regime, auch wenn
sie hierzu nicht ausdrücklich angehalten wurde. Die Privatklägerin 4 stand
unter erheblichem Druck, weil sie die Fixkosten des Studios, die als
ausbeuterisch bezeichnet werden müssen, und die Reisekosten, für welche sich
ihre Familie verschuldete, bezahlen musste. Offensichtlich gab es in [Ort 1]
wenig Arbeit und es wurden die Prostituierten, welche Drogen konsumierten, privilegiert
behandelt, indem diese mehr Freier zugeteilt erhielten, damit sie gegenüber F.__
und dem Beschuldigten die Schulden für die Drogen bezahlen konnten. All diese
Umstände erhöhten den Druck auf die Privatklägerin 4; wenn sie einmal einen
Kunden zugeteilt erhielt, konnte sie sich eine Ablehnung nicht leisten. Ihr
sexuelles Selbstbestimmungsrecht wurde damit erheblich verletzt. Eine weitere
Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin 4 bestand darin, dass
sie das Studio jeweils nur für kurze Zeit und mit dem Einverständnis von F.__
verlassen durfte.
4.6.7.4 Die Privatklägerin 4 hielt sich
illegal in der Schweiz auf, war mit den hiesigen Gepflogenheiten in keiner
Weise vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie stammt aus
ärmlichen Verhältnissen in Thailand, ihre Familie musste sich verschulden, um
ihr die Reise nach Europa zu ermöglichen. Wohl kam sie in die Schweiz, um hier
Geld als Prostituierte zu verdienen; zu Folge der Herkunft aus ärmsten
Verhältnissen, der wirtschaftlichen Not und dem illegalen Status befand sich
die Privatklägerin 4 aber gegenüber den Studiobetreibern in einem
Abhängigkeitsverhältnis. Die Privatklägerin 4 stand unter erheblichem sozialen
und wirtschaftlichen Druck und ihre Einwilligung, im Studio in [Ort 1] der
Prostitution nachzugehen, war lediglich eine vordergründige, nicht wirksame
Einwilligung. Die Privatklägerin 4 hatte auf Grund ihrer konkreten Situation
nur die Möglichkeit, die Situation und die Bedingungen in [Ort 1] zu
akzeptieren oder aber in ein anderes Etablissement mit gleichen Bedingungen zu
wechseln. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zu dem seit bald 30 Jahren in der
Schweiz lebenden Beschuldigten begründete eine Machtposition des Beschuldigten
gegenüber der Privatklägerin 4.
4.6.7.5 Die Handlungsfreiheit und das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin 4 waren während ihres
Aufenthalts im Studio in [Ort 1] massiv eingeschränkt. Sie musste sich rund um
die Uhr für Freier bereithalten und hatte faktisch keine Möglichkeit, die von
diesen geforderten Praktiken abzulehnen, weil sie auf die Einkünfte angewiesen
war. Zudem konnte sie das Studio nur zurückhaltend (Vormittag, ein bis zwei
Stunden, nur mit Erlaubnis von F.__) verlassen. Der Tatbestand von Art. 195
lit. c StGB ist damit objektiv erfüllt.
4.6.7.6 Dem Beschuldigten war die
Situation der Privatklägerin 4 klar. Auch wenn von seiner Seite weder die
Bedienung der Freier rund um die Uhr ausdrücklich angeordnet wurde und er auch
nicht ausdrücklich eine Ablehnung von Freiern oder sexuellen Praktiken verbot,
musste ihm klar und bewusst sein, dass die Privatklägerin 4 auf die Bedienung
aller Freier rund um die Uhr angewiesen war, um ihren finanziellen
Verpflichtungen überhaupt nachkommen zu können. Die Fixkosten für Verpflegung
und Internetwerbung musste die Privatklägerin 4 bezahlen, sie war also auf
Umsatz angewiesen. Dem Beschuldigten musste auch klar sein, dass die
Privatklägerin 4 Geld nach Thailand schicken musste, damit ihre Familie die
Reiseschulden zurückbezahlen konnte. Er handelte deshalb mit direktem Vorsatz:
Die Tätigkeit der Privatklägerin 4 in seinem Studio bezweckte die Erzielung
eines möglichst grossen Umsatzes unter Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit
und ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts.
4.6.7.7 Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit zum Nachteil der Privatklägerin 4 der Förderung der
Prostitution schuldig gemacht.
Die Privatklägerin 4 führte aus, dass
der Beschuldigte und seine Mutter den Betrieb gemeinsam geführt hätten. Sie
erwähnte im Zusammenhang mit einzelnen Handlungen zwar vor allem die Mutter des
Beschuldigten; so habe diese ihr die Arbeitsbedingungen erklärt und die
Arbeitszeiten genannt. F.___ habe mit den Kunden verhandelt, das Geld
entgegengenommen und ihr gesagt, wie lange sie einen Freier bedienen müsse und
was sie machen müsse. Aber auch der Beschuldigte hatte wesentliche Kompetenzen:
So rechnete er wöchentlich die Finanzen ab und organisierte für die
Sexarbeiter/innen die Drogen. Er war somit in massgeblicher Weise an der
Organisation und am Betrieb des Studios beteiligt und handelte deshalb in
Mittäterschaft mit seiner Mutter F.___.
III.
Anklageschrift Ziff. 2 und 3: Mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V. mit Abs. 3 lit. a
AuG) und mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 AuG)
1. Die von der Vorinstanz ausgefällten
Schuldsprüche blieben von Seiten des Beschuldigten unangefochten. Von Seiten
der Staatsanwaltschaft bezog sich die Berufungserklärung insoweit auf die
ausländerrechtlichen Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 2 und 3, als die
Vorinstanz die Tatzeiträume gemäss Anklageschrift nicht als vollumfänglich
erstellt erachtete und implizit teilweise Freisprüche vornahm.
2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen
und Beweisergebnissen im Zusammenhang mit der Förderung der Prostitution (Ziff.
II hiervor) sind folgende Aufenthaltsdauern der Privatkläger/innen im Studio
des Beschuldigten und seiner Mutter erstellt und stellen dementsprechend den
Tatzeitraum für die ausländerrechtlichen Straftaten dar:
2.1 Privatklägerin 1
Mitte Juni 2014 bis Mitte
Oktober 2014,
Total vier Monate.
(Im vorgehaltenen Zeitraum
Februar/März 2014 erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art.
195 lit. c StGB nicht und ist somit auch nicht in Bezug auf die AuG-Delikte
strafrechtlich verantwortlich.)
2.2 Privatklägerin 2
Anfang Juli 2014 bis
Anfang Oktober 2014 sowie Ende Dezember 2014 bis Ende Januar 2015,
Total vier Monate.
Der Tatzeitraum gemäss
Anklageschrift Ziffer 2 und 3 lemma 3 ist erstellt.
2.3 Privatklägerin 3
Ab
März 2014 für ca. zwei Monate.
Der Tatzeitraum gemäss
Anklageschrift Ziff. 2 und 3 lemma 2 (Anfang März 2014 bis ca. Mitte
April 2014) ist erstellt.
2.4 Privatklägerin 4
Vom 7. Juli 2014 bis Ende
Juli 2014 und
Mitte August 2014 bis Anfang
Oktober 2014.
Der Tatzeitraum gemäss
Anklageschrift Ziffer 2 und 3 lemma 4 ist erstellt.
IV.
Anklageschrift Ziff. 4: Mehrfache Vergehen gegen das BetmG
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer
4.1 der Kauf und Verkauf, evtl. das auf andere Weise Verschaffen von
Ice/Crystal (Methamphetamin) vorgeworfen, angeblich begangen zwischen
mindestens März 2013 und 23. September 2015 an der [Adresse 1] in [Ort 1], [Ort
2], [Ort], [Ort 3], [Ort 6] sowie eventuell anderswo in der Schweiz, indem er
unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen total mindestens
ca. 132g bis 134g lce/Crystal (= mind. ca. 89.8g bis 91.1 g reines
Methamphetamin), das er zuvor bei einem nicht näher identifizierbaren Mann mit
dem Spitznamen «P.___» resp. einer nicht näher identifizierbaren Frau mit dem
Spitznamen «U.___» gekauft habe, an Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter verkauft
habe. Eventualiter habe er das lce/Crystal von diversen Personen, so
unter anderem einem nicht näher identifizierbaren Mann mit dem Spitznamen «P.___»
resp. einer nicht näher identifizierbaren Frau mit dem Spitznamen «U.___», im
Auftrag der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter gekauft, alsdann an die
Sexarbeiter/-innen abgegeben und diesen das lce /Crystal so auf andere Weise
verschafft.
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.
Februar 2015 am Domizil des Beschuldigten an der [Adresse 1] in [Ort 1] wurden
diverse Minigrips, eine Waage «Delwastar, eine weitere Waage «waagen 4 you
s200» sowie Methamphetamin (Thaipillen, Ice, Crystal), total 1.14 Gramm,
beschlagnahmt (12.2/11 f.).
Der Beschuldigte räumte anlässlich der
Befragung vom 23. September 2015 (10.1/8 f.) ein, dass er für seine Tante in [Ort]
an der [Adresse] Ice (Crystal) geholt habe. Er habe pro Gramm CHF 300.00
bezahlt. Wenn jemand Bedarf gehabt habe, habe er Drogen geholt. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2015 (10.1.723 ff) führte er aus, dass
er den Damen Crystal Meth/Ice beschafft und ihnen damit einen Gefallen getan
habe, dies während ca. einem bis eineinhalb Jahren (10.1/32).
Vor dem Berufungsgericht beteuerte er,
eigentlich habe er gar nicht gewollt, dass die Frauen diese Drogen konsumierten.
Er habe sie gefragt, wieso sie diese konsumierten. Sie hätten gesagt, sie
konsumierten, damit sie wachbleiben könnten, damit sie arbeiten könnten. Er
habe ihnen dann gesagt, es gebe ja nicht die ganze Nacht lang Kunden, die
kämen.
1. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 1: Verkauf an H.___
1.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen ca. Ende
November 2013 und dem 28. November 2014 sowie zwischen ca. Mitte April
2014 und Anfang September 2014 an H.___ unter mehreren Malen und in
unterschiedlichen Portionen mind. 2 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 250.00
bis CHF 300.00 pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschaffen haben.
1.2 H.___ führte anlässlich der
Einvernahme vom 26. Januar 2016 (10.2.15/17) aus, dass sie beim Beschuldigten
Crystal Meth gekauft habe. Sie habe pro Mal ein halbes oder ganzes Gramm
gekauft, wisse aber nicht mehr, wieviel insgesamt.
1.3 Anlässlich der Einvernahme vom 10.
November 2015 (10.1/60 ff.) gestand der Beschuldigte, dass er für H.___ ca. 1-2
Gramm Crystal Meth organisiert habe.
1.4 Es ist damit zu Gunsten des
Beschuldigten vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth an H.___ auszugehen.
Insoweit ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
2. Anklageschrift Ziff. 4.1 lemma 2: Verkauf
an J.___
2.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen ca. Ende
September 2013 und ca. Ende März 2014 an J.___ mind. zwischen 1 und 2 Gramm
lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise
verschafft haben.
2.2 Anlässlich der Einvernahme vom 10.
November 2015 räumte der Beschuldigte ein, an Da insgesamt 1-2 Gramm Crystal
Meth besorgt zu haben (10.1/70).
Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit
erstellt. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth
auszugehen.
3. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 3: Verkauf an A.___ (Privatklägerin 1)
3.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen 16.
September 2013 und 10. November 2013, zwischen ca. Anfang Februar 2014 und
Anfang April 2014 sowie zwischen ca. Ende April 2014 und Mitte Oktober
2014 an A.___ sowie teilweise an M.___ und eine nicht näher identifizierbare thailändische
Sexarbeiterin mit dem Spitznamen «T.___» unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionen mind. 100 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 150.00 pro 0.5
Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.
3.2 Zu ihrem Drogenkonsum führte die
Privatklägerin 1 aus, dass sie mit allen Menschen habe ins Bett gehen müssen
und es schwierig gewesen sei, dies zu verkraften. Sie habe deshalb Drogen
genommen (O-G 366). Manchmal habe ihr der Beschuldigte keine Drogen verkauft,
weil sie zu viele Schulden gehabt habe (O-G 381).
A.___ führte aus, in der Zeit in [Ort 2]
(d.h. während ihrer ersten Station in der Schweiz ab September 2013) beim Sohn
von F.__ drei bis vier Mal jeweils 3 Gramm Ice bestellt zu haben, total somit
mindestens 9 Gramm (10.2.1.1/30).
Während ihrer Tätigkeit bei F.__ in [Ort
1] habe sie ebenfalls vom Beschuldigten Crystal und Ice gekauft. Bereits am
ersten Tag in [Ort 1] habe ihr der Beschuldigte Drogen angeboten. Sie habe
regelmässig beim Beschuldigten Ice gekauft und sei schnell abhängig geworden,
im Durchschnitt habe sie ein halbes Gramm pro Tag konsumiert. Für ein halbes
Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt (10.2.1.1/52 ff.).
Nach ihrer Tätigkeit im Studio von F.__
und dem Beschuldigten sei sie einen Monat bei O.___ an der [Adresse] in [Ort]
gewesen (10.2.1.1/60). Dort habe sie vom Beschuldigten zweimal Ice bezogen, total
zwei Gramm für jeweils CHF 300.00 (10.2.1.1/69).
3.3 Der Beschuldigte bestritt nicht, der
Privatklägerin 1 Drogen verkauft zu haben, wenn sie gefragt habe. Die ihm
vorgehaltene Menge könne jedoch nicht stimmen (10.1/16 f.; 158). Er bestritt,
der Privatklägerin 1 bereits vor ihrem Aufenthalt in [Ort 1] Ice nach [Ort 2]
gebracht zu haben (10.1/156). Die Leute hätten ihn gefragt, ob er für sie
Betäubungsmittel hole; er sei blöd gewesen und habe es dann gemacht (10.1/161).
3.4 Gestützt auf die auch zu diesem
Vorhalt glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 ist erstellt, dass der
Beschuldigte dieser wie folgt Ice verkauft hat:
-
In [Ort 2]: 9 Gramm
-
In [Ort 1]: 75 Gramm (in
zwei Phasen 150 Aufenthaltstage à 0,5 Gramm pro Tag, vgl. Ziff. II./4.3.7
hiervor)
-
In [Ort]: 2 Gramm
-
Total: 86 Gramm Ice
4. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 4: Verkauf an B.___ (Privatklägerin 2)
4.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen ca.
Anfang Juli 2014 und Ende September 2014 sowie zwischen Ende Dezember 2014 und
Ende Januar 2014 (recte: 2015) unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionen an B.___ mind. 20 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro
Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben, wobei das Crystal Meth
teilweise von L.__ an B.___ übergeben worden sei.
4.2 Die Privatklägerin 2 führte aus,
dass sie die Drogen gebraucht habe, um ihre Arbeit überhaupt machen zu können
(10.2.1.3/6). Die Drogen (Ice Crystal) habe sie beim Beschuldigten beziehen
können. Sie habe unter Drogeneinfluss die Kunden so bedienen können, wie sie
hätten bedient werden wollen. Ohne Drogen hätte sie gewisse Sachen
(ungeschützten Oral- und Analverkehr) nicht aushalten können. Sie habe beim
Beschuldigten durchschnittlich eine Portion pro Woche für CHF 150.00 gekauft,
manchmal aber auch vier- bis fünfmal pro Woche, wenn sie viel Arbeit gehabt
habe (10.2.1.3/7).
Sie habe vom Beschuldigten einmal
Crystal angeboten erhalten, bevor sie in seinem Studio gearbeitet habe. Sie
habe damals nach einem Disco-Besuch bei ihm übernachtet, weil ein Kollege den
Beschuldigten gekannt habe (10.2.1.3/53). Via den Beschuldigten habe sie in [Ort
1] täglich Zugang zu den Drogen gehabt (10.2.1.3/55).
Das beim Beschuldigten bestellte Ice sei
ihr zuerst von L.__ und später vom Beschuldigten selbst übergeben worden,
nachdem sie sich mit L.__ zerstritten habe (L.__ war die damalige Freundin des
Beschuldigten; 10.1/126). Sie habe pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00
beim Beschuldigten Ice bezogen.
4.3 Der Beschuldigte bestritt nicht, der
Privatklägerin 2 Drogen verkauft zu haben: Sie habe ihn gefragt, ob er für sie
holen würde; dann habe er das gemacht. Es treffe auch zu, dass er ihr Drogen
bereits verkauft habe, bevor sie in [Ort 1] gearbeitet habe (10.1/15). Am 25.
November 2015 führte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin 2 pro Woche
1 Gramm, maximal 2 Gramm, konsumiert habe. Mehr hätte er für sie nicht geholt.
Die Privatklägerin habe ihm für ein halbes Gramm CHF 150.00 und für ein Gramm CHF
300.00 mitgeben müssen (10.1/122). Es treffe zu, dass er der Privatklägerin 2
pro Woche für ca. CHF 400.00 – 500.00 Ice geholt habe, somit ca. 1,5 – 2 Gramm.
4.4 Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu
den Vorhalten betr. Vergehen gegen das BetmG sind glaubhaft. Sie machte
differenzierte Aussagen bezüglich Lieferung der Drogen; so führte sie aus,
diese zuerst von L.__ bezogen zu haben und erst später vom Beschuldigten. Wenn
sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie diese
Differenzierung sicher nicht vorgenommen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
nicht bestritt, für die Privatklägerin 2 Ice organisiert und für sie erworben
zu haben. Er bestätigte auch die von der Privatklägerin 2 bezeichneten
Mengenangaben (Erwerb für CHF 400.00 – 500.00 pro Woche). Die einzige Differenz
ergibt sich auf Grund der unterschiedlichen Aussagen der Privatklägerin 2 und
des Beschuldigten zu der Aufenthaltsdauer der Privatklägerin 2 in [Ort 1]. (4
bzw. 2-2 ½ Monate). Es ist jedoch diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen
der Privatklägerin 2 abzustützen und demnach von einer Aufenthaltsdauer von
vier Monaten auszugehen.
Gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin 2 ist erstellt, dass sie während ihrer zwei Aufenthalte in [Ort
1] von insgesamt vier Monaten bzw. 16 Wochen pro Woche beim Beschuldigten Ice
für CHF 400.00, total für CHF 6'400.00, kaufte. Bei einem Gramm-Preis von CHF
300.00 (O-G/422) ergibt dies eine verkaufte Menge von mindestens 20 Gramm Ice,
wie dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
ist damit erstellt.
5. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 5: Verkauf an C.___ (Privatklägerin 3)
5.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen ca. März
2013 und Mitte April 2014 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionen an C.___ total mind. 6 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 150.00 pro
0.5g verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.
5.2 Die Privatklägerin 3 führte aus,
dass sie schon während der Zeit, als sie in [Ort] gearbeitet habe, beim
Beschuldigten Drogen (Ice) gekauft habe. Auch in [Ort 1] habe sie von ihm
Drogen bezogen. Für ein halbes Gramm habe sie CHF 150.00 bezahlt.
Insgesamt habe sie für CHF 1'000.00 – 2'000.00 beim Beschuldigten Ice gekauft
(10.2.1.2/25 f.). Später (Einvernahme vom 28. März 2018) konnte sich die
Privatklägerin 3 nicht mehr erinnern, ob sie vom Beschuldigten Drogen erworben
habe (10.2.1.2/160). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte
sie aber wiederum aus, während ihrer Zeit in [Ort] vom Beschuldigten Ice
bezogen zu haben (O-G 465). In [Ort 1] habe sie dann auch einmal beim
Beschuldigten Ice kaufen wollen. Sie habe bestellt und bezahlt; der
Beschuldigte habe dann behauptet, sie hätte noch nicht bezahlt und sie habe
deshalb doppelt bezahlen müssen. Sie habe dann beim Beschuldigten aus diesem Grund
keine Drogen mehr gekauft (O-G 470).
5.3 Die Aussagen der Privatklägerin 3
sind auch zu diesem Vorhalt glaubhaft (vgl. Ziff. II./4.5.4). Sie machte
differenzierte Aussagen, indem sie ausführte, beim Beschuldigten sowohl während
ihrer Tätigkeit in [Ort] als auch in [Ort 1] Drogen bezogen zu haben. Sehr
authentisch und damit glaubhaft wirkt auch ihre Begründung, warum sie beim
Beschuldigten keine Drogen mehr gekauft habe: Er habe von ihr einmal zu Unrecht
für eine Lieferung zweimal den Kaufpreis gefordert.
5.4 Der Beschuldigte hat anlässlich der
Einvernahme vom 23. September 2015 bestritten, der Privatklägerin 3 Drogen
verkauft zu haben (10.1/12). Anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2015
(10.1/60 ff.) führte der Beschuldigte aus, «klar» habe er auch mal für die
Privatklägerin 3 Crystal Meth geholt, wenn sie ihn gefragt habe, dann habe er
schon geschaut. Er habe ihr wahrscheinlich 1-2 Gramm verkauft. Es sei höchstens
für CHF 500.00 gewesen, für die er für sie holen gegangen sei.
5.5 Gestützt auf die Aussagen der
Privatklägerin 3 ist deshalb erstellt, dass ihr der Beschuldigte für mindestens
CHF 1'000.00 Ice verkaufte, was einer Menge von gut 3 Gramm entspricht. Der
Vorhalt gemäss Anklageschrift ist in diesem Umfang erstellt.
6. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 6: Verkauf an D.___ (Privatklägerin 4)
6.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll zwischen dem 7.
Juli 2014 und ca. Ende Juli 2014 sowie zwischen ca. Mitte August 2014 und 1.
Oktober 2014 an D.___ mind. 1 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 50.00
verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.
6.2 Die Privatklägerin 4 führte aus,
dass sie einmal, als sie das erste Mal bei F.__ gewesen sei, beim Beschuldigten
Ice/Crystal gekauft habe, ein Gramm für CHF 50.00 (10.2.1.4/47).
6.3 Die Privatklägerin 4 machte diese Aussage
von sich aus, indem sie Folgendes ausführte: «Ich muss zugeben, dass ich bei
ihm auch einmal Ice/Crystal kaufte». Die Privatklägerin 4 hatte damit nicht die
Belastung des Beschuldigten im Fokus, sondern gestand eine eigene Verfehlung
ein und war sich offensichtlich auch bewusst, sich mit dieser Aussage selber zu
belasten. Die Privatklägerin 4 machte zudem eine differenzierte Aussage, indem
sie den Drogenkauf auf die erste Phase ihres Aufenthalts in [Ort 1]
terminierte. Die Aussage ist deshalb glaubhaft und es ist darauf abzustellen.
6.4 Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt
anlässlich der Einvernahmen vom 23. September und 5. November 2015 zugestanden
(10.1/10; 133).
7. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 7: Verkauf an K.___
7.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll an einem nicht
näher identifizierbaren Datum zwischen März 2013 und 23. September 2015 an
K.___ mind. zwischen ein und zwei Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00
pro Gramm verkauft, evtl. auf andere Weise verschafft haben.
7.2 Am 5. April 2016 fand zwischen dem
Beschuldigten und K.___ eine Konfrontationseinvernahme statt, anlässlich
welcher der Beschuldigte einräumte, K.___ einmal ein Muster von Crystal Meth
übergeben zu haben, 1 oder 2 Gramm. K.___ bestätigte diesen Kauf (10.1/173).
Auch hier ist zu Gunsten des
Beschuldigten vom Verkauf von 1 Gramm Crystal Meth auszugehen.
8. Anklageschrift
Ziff. 4.1 lemma 8: Verkauf an I.___
8.1 Vorhalt
Der Beschuldigte soll am 23. September
2015 an I.___ 1 Gramm lce/Crystal zum Preis von CHF 300.00 verkauft, evtl. auf
andere Weise verschafft haben.
8.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
23. September 2015 wurde I.___ (die Tante des Beschuldigten) im ersten Stock
angetroffen. In ihren Effekten wurde Crystal Meth sichergestellt (10.2.17/3).
Anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2015 (10.1.17/1 ff.) führte sie
aus, dass kurz, bevor die Polizei gekommen sei, ihr der Beschuldigte für CHF
300.00 1 Gramm Crystal Meth gebracht habe. Sie habe vom Beschuldigten nur
einmal gekauft, sonst immer in Bern.
8.3 I.___ versuchte anlässlich der
Einvernahme vom 16. Oktober 2015, den Namen des Beschuldigten nicht zu nennen.
Erst auf ausdrückliche Frage der Polizei bestätigte sie, von ihm einmal Crystal
Meth bezogen zu haben (10.2.17/5). I.___ legte somit keinerlei Belastungseifer
an den Tag. Ihre Aussagen bezüglich des Erwerbs von Crystal Meth waren zudem
differenziert, so dass kein Anlass besteht, an der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zu zweifeln. Der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.
9. Anklageschrift
Ziff. 4.2: Kauf und Verkauf, evtl. auf andere Weise einem anderen Verschaffen
von mind. 2'000 – 3'000 Ecstasy-Pillen (MDMA)
9.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird der Kauf und
Verkauf, evtl. das Verschaffen auf andere Weise von mind. 2'000 bis 3'000 Stück
Ecstasy-Pillen (MDMA) vorgeworfen, angeblich begangen zwischen mindestens
Oktober 2014 und 23. September 2015 an einem unbekannten Ort in [Ort] sowie in [Ort
3], [Ort 5] und [Ort 4], indem er, getragen von einem einheitlichen Vorsatz,
unter mehreren Malen und in unterschiedlichen Portionierungen von einem nicht
näher bekannten Mann, genannt «P.___», einem weiteren nicht näher bekannten
Mann, genannt «Q.___», einer nicht näher bekannten Frau in [Ort 3] und einem
weiteren nicht näher bekannten Lieferanten, genannt «R.___», total 2'000 bis
3'000 Stück Ecstasy (MDMA) gekauft und die so erlangten 2'000 bis 3'000 Stück
Ecstasy (MDM) an einen nicht näher bekannten Mann, genannt «S.___», verkauft
habe, wobei der Beschuldigte pro Pille CHF 1.00, d.h. insgesamt CHF
2'000.00 bis CHF 3'000.00, verdient habe. Eventualiter habe er auf
andere Weise einem anderen Ecstasy-Pillen verschafft, begangen zwischen
mindestens Oktober 2014 und 23. September 2015 an einem unbekannten Ort in [Ort]
sowie in [Ort 3], [Ort 5] und [Ort 4], indem der Beschuldigte, getragen von
einem einheitlichen Vorsatz, zwischen S.___ und einem nicht näher bekannten
Mann, genannt «P.___», einem nicht näher bekannten Mann, genannt «Q.___», einer
nicht näher bekannten Frau in [Ort 3] sowie einem nicht näher bekannten «R.___»
den Kontakt hergestellt und Treffen arrangiert habe und unter mehreren Malen
und in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt 2'000 bis 3'000 Ecstasy-Pillen
übernommen und an S.___ weitergegeben habe, wofür er pro Pille CHF 1.00, d.h.
insgesamt CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 erhalten habe.
9.2 Anlässlich der Einvernahme vom 12.
November 2015 (10.1/74 ff.) sagte der Beschuldigte nach Vorhalt eines
Chatverlaufs sowie der Eröffnung, er sei observiert worden, aus, dass er für
einen Typen aus Yverdon («S.___»), den er mehrmals getroffen habe, Pillen
vermittelt habe. Für jede Pille habe er CHF 1.00 erhalten. Er habe den Kontakt
vermittelt und bei den Übergaben sei er dabei gewesen. Er habe die Pillen
geholt und dem Käufer gebracht. Dieser habe ihm das Geld gegeben, welches er
dem Verkäufer übergeben habe. Der Verkäufer habe «R.___» geheissen; er wisse
nicht, wie dieser heisse. Er habe auf diese Weise insgesamt 2000 – 3000 Pillen
vermittelt.
Anlässlich der Einvernahme vom 25.
November 2015 (10.1/110 ff.) machte der Beschuldigte weitere Aussagen zu S.___.
Er habe S.___ an «P.___» und «Q.___» verwiesen, von denen er Pillen gekauft
habe. Es habe vier bis fünf Treffen im Raum [Ort] gegeben. Einmal habe er S.___
an eine Verkäuferin in [Ort 3] vermittelt. Das Treffen in [Ort 3] sei Anfang
Jahr gewesen, S.___ habe 200 oder 300 Pillen erworben. Er habe dann S.___ noch
einmal mit «R.___» zusammengebracht; es sei um 300 Pillen gegangen, S.___ habe
aber nur CHF 3'600.00 Cash gehabt. Schliesslich habe S.___ 200 Pillen erworben.
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch
die Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019 bestritt der Beschuldigte den Vorhalt,
2'000 – 3'000 Stück Ecstasy gekauft und mit einem Gewinn von CHF 1.00 pro Pille
weiterverkauft zu haben, nicht mehr (10.1/216).
9.3 Gestützt auf diese Aussagen ist
erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Oktober 2014 und September 2015 S.___,
einem Abnehmer von Ecstasy-Pillen, mehrere Verkäufer solcher Pillen vermittelte
und bei den Übergaben der Pillen jeweils dabei war. Zwischen den Kaufparteien
fand kein direkter Kontakt statt; der Beschuldigte erwarb die Pillen im Auftrag
von S.___ und gab sie sogleich an diesen weiter, wobei er dabei pro Pille mit
CHF 1.00 entschädigt wurde. Insgesamt erzielte er somit durch diese
Vermittlungstätigkeiten mind. CHF 2'000.00.
Der vorgehaltene Sachverhalt ist damit
im Umfang von 2'000 Ecstasy-Pillen im Sinne des Eventualantrags der
Staatsanwaltschaft erstellt.
10. Zusammenfassung und rechtliche
Subsumtion
10.1 Der Beschuldigte hat somit zwischen
März 2013 und dem 23. September 2015 insgesamt 114 Gramm Crystal Meth (Ziff. 1-
8 hiervor) an diverse Personen verkauft. Zudem vermittelte er zwischen Oktober
2014 und dem 23. September 2015 S.___, einen Abnehmer von Ecstasy-Pillen, an
diverse Verkäufer. Insgesamt bezog S.___ auf diese Weise 2’000 Ecstasy-Pillen,
wobei der Beschuldigte pro vermittelte Pille mit einem Betrag von CHF 1.00
entschädigt wurde (Ziff. 9), wie die Vorinstanz verbindlich festlegte.
10.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel
unbefugt veräussert und/oder unbefugt besitzt (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d
BetmG).
10.3 Der Beschuldigte veräusserte das
Crystal Meth an die bei ihm beschäftigten Sexarbeiter/innen und deren Umfeld.
Gemäss der Statistik 2015 der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), Gruppe Forensische
Chemie, betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad der im Jahr 2015
sicherstellten Metamphetamin Base/Thaipille (total 2’355 g, 24 Untersuchungen)
17%. Der minimal festgestellte Reinheitsgrad betrug 13%, der maximale Wert
belief sich auf 19%.
Der Reinheitsgrad des vom Beschuldigten
veräusserten Crystal Meth ist unbekannt; bei einem Reinheitsgrad von
durchschnittlich 10,3% – und damit bei einem Wert, der unter dem Minimalwert
2015 liegt – ist eine Gefährdung einer grossen Anzahl Menschen und damit der
schwere Fall i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht. Keine der befragten
Abnehmerinnen des Crystal Ice beklagte sich über dessen schlechte Qualität und
es liegen auch keine anderen entsprechenden Hinweise vor. Zugunsten des
Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Grenzmenge nur knapp überschritten
wurde.
Weiter vermittelte der Beschuldigte 2'000
Ecstasy-Pillen und überschritt dabei den Grenzwert zum mengenmässig schweren
Fall von 36 g Amphetamin deutlich. Gemäss der erwähnten Statistik der SGRM
betrug der Gehaltswert von Amphetamin-Base und Pulver bei sichergestellten
Mengen zwischen 100 – 1'000 Gramm minimal 7,7% und maximal 56% (total
sichergestellt 79'648 g, 173 Untersuchungen).
In der Anklage wird dem Beschuldigten
ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz
sprach den Beschuldigten hingegen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG
schuldig. Zufolge des hier zu befolgenden Verschlechterungsverbots fällt
deshalb ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung im Sinne von Art.
19 Abs. 2 BetmG ausser Betracht. Die erhebliche Menge Drogen ist aber bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher
Vergehen gegen das BetmG i.S. gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu
sprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld
(BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter
einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung
der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die
nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der
Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit,
subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände
berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters
berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.5 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten
oder teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob –
zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht
überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die
Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es
zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe
auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil
ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art.
50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5
– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass
Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des
Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch
SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. Auflage, [Ort 3] 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges.
Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das
Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter
jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer
Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute
Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine
günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz
des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei
blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten
andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die
Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.
Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des
Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die
Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten
Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark
Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018,
Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen Hinweisen).
1.8 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist
das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S.
142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger werden
kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43 StGB N
15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbar ist das zur Tatzeit
geltende Recht. Das ab 1. Januar 2018 geltende Recht erlaubt die Ausfällung
einer Geldstrafe nur bis 180 Tagessätze und ist deshalb nicht milder (Art. 34
Abs. 1 StGB).
2.2 Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Schwerste Tat bzw. der schwerste
Tatkomplex ist vorliegend die Förderung der Prostitution zu Lasten der Privatklägerinnen
1, 2 und 4. Der Strafrahmen gemäss Art. 195 StGB beträgt Geldstrafe von
drei Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren.
Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 hielten
sich schwergewichtig zur gleichen Zeit im Studio des Beschuldigten und seiner
Mutter in [Ort 1] auf (Privatklägerin 1: Juni – Oktober 2014; Privatklägerin 2:
Anfang Juli 2014 bis Anfang Oktober 2014 und Ende Dezember 2014 bis Ende Januar
2015; Privatklägerin 4: 7. Juli 2014 bis Ende Juli 2014 sowie Mitte August –
Anfang Oktober 2014; die Privatklägerin 4 hielt sich zudem bereits im
Februar/März 2014 im Studio auf, doch wurde für diese Phase ein strafbares
Verhalten des Beschuldigten verneint, vgl. Ziff. II./4.3.8.1 hiervor). Die
Tathandlungen des Beschuldigten stehen damit in einem engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang. Die Organisation des Studios sowie die vom
Beschuldigten veranlassten und zu verantwortenden Anweisungen an die
Sexarbeiter/innen und die geltenden Regeln betrafen die Privatklägerinnen zur
gleichen Zeit und in gleichem Masse. Die Vorhalte der mehrfachen Förderung der
Prostitution zu Lasten der Privatklägerinnen sind deshalb als einheitlicher Tatkomplex
zu behandeln und es ist dafür eine Gesamtstrafe festzulegen. Dieses Vorgehen
entspricht der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Bildung
einer Gesamtfreiheitsstrafe zulässt, wenn viele Einzeltaten zeitlich und
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem
der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem
Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Entscheid des Bundesgerichts 6B_93/2022
vom 24.11.2022, E. 1.3.5).
Die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 waren
in ihrer Freiheit in einem erheblichen Mass eingeschränkt. So mussten sie sich
rund um die Uhr einsatzbereit halten und durften das Studio nur mit Zustimmung
des Beschuldigten bzw. seiner Mutter verlassen. Sie wurden auch in finanzieller
Hinsicht streng kontrolliert. So mussten sie die Hälfte der Einnahmen an den
Beschuldigten abgeben, zudem waren die Preise für die sexuellen
Dienstleistungen ebenso wie diese selbst vorgegeben. Die Privatklägerinnen 1, 2
und 4 erlebten allerdings keine Gewalt und wurden auch nicht damit bedroht. Es
wurden ihnen auch nicht die Reisepässe abgenommen. Bei den Privatklägerinnen 1
und 2 bestand eine zusätzliche Abhängigkeit vom Beschuldigten, die sich aus
deren Drogenkonsum ergab und sie in ihrer Handlungsfreiheit zusätzlich
einschränkte. Auf Grund des Drogenkonsums und den damit verbundenen Kosten war
eine theoretisch bestehende Ablehnungsmöglichkeit von Freiern oder
Sexualpraktiken praktisch ausgeschlossen. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz und mit finanziellen Motiven.
Insgesamt sind erheblich schwerere
Formen der Förderung der Prostitution denkbar. Es ist deshalb von einem gerade
noch leichten Verschulden auszugehen und die Gesamtstrafe auf 20 Monate
Freiheitsstrafe festzulegen.
2.3 Straferhöhung
zur Abgeltung der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG
Der Beschuldigte verkaufte während einer
langen Periode (März 2013 bis September 2015) insgesamt 114 g Crystal Meth. Es
war nicht das Ziel des Beschuldigten, mit illegalem Drogenverkauf schnell
möglichst reich zu werden; immerhin ergab die Abgabe von Drogen an die
Sexarbeiter/innen aber den erwünschten Nebeneffekt, dass diese ihre Arbeit
besser ertragen und bewältigen konnten, was sich positiv auf die Umsatzzahlen
auswirkte. Der Beschuldigte handelte als Einzelunternehmer, er war nicht in
eine Organisation von Drogenhändlern eingebunden. Er handelte mit direktem
Vorsatz und aus finanziellen Gründen; er musste mit den Drogenverkäufen nicht
einen Eigenkonsum finanzieren.
Der Beschuldigte vermittelte zudem
Ecstasy-Pillen im erheblichen Umfang von 2000 Stück. Er
beschränkte sich dabei nicht darauf, den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer
zu vermitteln, sondern war bei jedem Handel zwischen den beiden Parteien dabei.
Die Kaufparteien hatten dabei nie direkten Kontakt, so dass dem Beschuldigten
bei den einzelnen Geschäften eine wichtige Rolle zukam. Er betrieb somit im
Zusammenhang mit diesen Geschäften einen erheblichen Aufwand. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und einzig aus finanziellen Interessen. Er hätte
sich, da selber nicht drogenabhängig, ohne weiteres rechtskonform verhalten
können. Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte nicht im Rahmen einer
Organisation, sondern als Einzelunternehmer. Zu berücksichtigen ist
schliesslich, dass der Beschuldigte bezüglich zwei verschiedener
Betäubungsmittel Mengen veräusserte bzw. vermittelte, die im Grunde genommen den
mengenmässig schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreichten,
auch wenn dies, wie dargelegt, nicht zu einem entsprechenden Schuldspruch wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG führte. Im Rahmen der
Strafzumessung sind diese erheblichen Mengen aber sehr wohl zu berücksichtigen.
Insgesamt ist von einem mittelschweren
Tatverschulden auszugehen. Angesichts des vom Beschuldigten betriebenen
Aufwands sowie seiner ausschliesslich finanziellen Motive erscheint für die
Betäubungsmitteldelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten, asperiert
von acht Monaten, angemessen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten
resultiert somit eine Freiheitsstrafe vom 28 Monaten.
3. Täterkomponenten
Es kann auf die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 76 f.):
Demgemäss ist der Beschuldigte in Thailand geboren und im Alter von elf Jahren
in die Schweiz gekommen. Er besuchte in der Schweiz die Schule, schloss in der
Folge jedoch keine Ausbildung ab. Aktuell hilft der Beschuldigte gelegentlich
in einer Schreinerei aus. Der Beschuldigte ist 2016 wegen einer Übertretung
gegen das Spielbankengesetz verurteilt worden. Ansonsten weist er keine
Vorstrafen auf, insbesondere verhielt er sich seit der vorliegenden Strafuntersuchung
(soweit bekannt) deliktfrei. Der Beschuldigte zeigte sich während der
Strafuntersuchung kooperativ und grundsätzlich geständig, wobei aber keine
echte Einsicht in das Unrecht zu erkennen ist. Es ist nicht regelmässig
arbeitstätig, ist ledig und lebt von seiner Mutter. Er hat in Thailand einen
Sohn, mit dem er aber keinen Kontakt hat und für den er nicht aufkommt. Eine
erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht feststellbar.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponente neutral aus.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte (US 68), ist im Rahmen der Strafzumessung die
Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Am 25. November 2014 fand die
Rotlichtkontrolle im Sexstudio in [Ort 1] statt und am 16. Juli 2015 eröffnete
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Untersuchung gegen den
Beschuldigten wegen Förderung der Prostitution und Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Rund vier Jahre später erhob die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn Anklage. Am 18. Juni 2020 fand die erste Hauptverhandlung
statt, welche zwecks weiterer Beweiserhebung abgebrochen werden musste. Am
27./28. Januar 2021 fand schliesslich die Fortsetzung der Hauptverhandlung
statt und am 2. Februar 2021 wurde das vorliegende erstinstanzliche Urteil
gefällt. Ab Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil
vergingen über fünfeinhalb Jahre. Schliesslich dauerte es lange elf Monate, bis
die Begründung des erstinstanzlichen Urteils vorlag. Selbst angesichts der
zeitintensiven Ermittlungsaufgaben und des grösseren Aktenumfangs stellt diese
Verfahrensdauer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, welche
im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Reduktion um etwas
mehr als 20 % bzw. um sechs Monate erscheint angemessen, womit die
Freiheitsstrafe auf 22 Monate zu reduzieren ist.
5. Geldstrafe
5.1 Einsatzstrafe
für die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in
Bereicherungsabsicht
Der Tatbestand der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG)
sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
vor. Es ist auch bei diesem Delikt von einem Tatkomplex auszugehen, für den
insgesamt eine Gesamteinsatzstrafe festgelegt werden kann.
Im Rahmen der Tatkomponente ist zu
berücksichtigen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt durch die Strafe für die
Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist, ist doch der
illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der Privatklägerinnen
1, 2 und 4 (nicht aber betr. der Privatklägerin 3) bereits ein wesentlicher
Faktor beim Tatbestand der Förderung der Prostitution. Da aber die
Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter (insb. demografische Interessen)
schützt, ist dennoch eine Strafe festzulegen. Die Beschuldigte handelte wie bei
der Förderung der Prostitution vorsätzlich und aus monetären Gründen. Zu
berücksichtigen ist zudem die eher kurze Deliktdauer von rund acht Monaten.
Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Tatverschulden
auszugehen. Für die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in
Bereicherungsabsicht erscheint insgesamt eine Einsatzgeldstrafe von 120
Tagessätzen angemessen.
5.2 Straferhöhung zur Abgeltung der
weiteren Delikte
Mehrfache Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
Entsprechend dem Verhältnis der
gesetzlichen Strafrahmen von Art. Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG und 117 Abs.
1 AuG (Maximalstrafen von fünf Jahren bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe) ist die
Strafe für die mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung auf
20% von 120 Tagessätzen Geldstrafe, somit auf 24 Tagessätze, festzusetzen. Da
der Unrechtsgehalt von Art. 117 Abs. 1 AuG aber durch die mehrfache Förderung
des Aufenthalts in Bereicherungsabsicht ebenfalls bereits teilweise abgegolten
ist, erfolgt eine verstärkte Asperation und damit eine Straferhöhung um 10
Tagessätze auf 130 Tagessätze Geldstrafe.
Raufhandel
In diesem Zusammenhang kann auf die
zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 69 f.) verwiesen
werden. Es liegt ein leichtes Tatverschulden vor und die Strafe ist nach Berücksichtigung
der Asperation um 30 Tagessätze auf 160 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
5.3 Zu Folge Verletzung des
Beschleunigungsgebotes hat auch bei der Geldstrafe eine Reduktion zu erfolgen.
Die Geldstrafe ist um 30 Tagessätze zu reduzieren und entsprechend auf 130
Tagessätze festzulegen.
5.4 Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte verfügt kaum über
Einkommen. Abgesehen von monatlich ca. 500 Franken, die er bei einem Kollegen
mit Gelegenheitsarbeit verdient, hat er kein Einkommen und auch kein Vermögen.
Er lebt von seiner Mutter. Dass er nicht regelmässig arbeitstätig ist, ist offenbar
auch eine Folge davon, dass er seit Zuzug in den Kanton
Solothurn keinen Ausländerausweis mehr hat, was ihm wiederum den Weg zum
Arbeitsmarkt abschneidet. Es wird unter diesen Umständen eine minimale
Tagessatzhöhe von CHF 10.00 festgelegt.
6. Vollzugsform
Die Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind gegeben. So hat sich
der Beschuldigte nunmehr seit siebeneinhalb Jahren bewährt (er wurde am 27.
April 2016 von der Eidgenössischen Spielbankenkommission wegen Übertretung des
Spielbankengesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt. Diese
Verurteilung erfolgte zwar nach der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens,
bezieht sich jedoch auf Straftaten aus den Jahren 2009 – 2011). Sowohl für die
Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe werden dem Beschuldigten demnach
der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.
VI. Einziehung
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23.
Februar 2015 am Domizil des Beschuldigten an der [Adresse 1] in [Ort 1] wurde
die Herrenarmbanduhr «Carrera», beschlagnahmt (12.2/7, Position 11.6). In den
Akten findet sich auch die Quittung des Kaufs dieser Uhr vom 11. September
2014. Sie wurde zum Preis von CHF 5'900.00 im Verkaufsgeschäft [Juwelengeschäft]
erworben (12.2/10).
Anlässlich der Einvernahme vom 20.
Oktober 2015 führte der Beschuldigte aus, dass er seit rund 4 Jahren (d.h. seit
2011) nicht mehr berufstätig sei. Sozialhilfe erhalte er nicht, da er keine
korrekten Papiere habe. Er lebe von der Unterstützung seiner Mutter (10.1/30).
Am 30. Oktober 2015 führte er aus, dass während der Zeit, als die Frauen bei
ihnen gewesen seien, die Mutter von den Abgaben dieser Frauen gelebt habe
(50/50%-Regelung; 10.1/38). Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019 bestätigte der Beschuldigte, dass seine
Mutter und er vom Geld, das die Frauen gegeben hätten, gelebt hätten
(10.1/208).
Der Beschuldigte wird vom Vorhalt der
Förderung der Prostitution bezüglich C.___ (Privatklägerin 3) freigesprochen.
Die Privatklägerin 3 hielt sich vor dem 11. September 2014 (Erwerb
der Uhr) im Frühling für zwei Monate im Studio des Beschuldigten auf. Sie
übergab in dieser Zeit dem Beschuldigten nicht einen Betrag, der es ihm
ermöglicht hätte, eine Uhr für CHF 5'900.00 zu erwerben. So führte die
Privatklägerin 3 aus, sie habe das Studio in [Ort 1] wieder verlassen, weil es
dort zu wenig Kunden gegeben habe. Vor dem Berufungsgericht machte der
Beschuldigte erstmals geltend, zwei alte Uhren im Wert von ca. CHF 4'000.00
eingetauscht zu haben. Auf die Frage, wie er den Restbetrag finanziert habe,
verwies er auf seine Einnahmen aus dem Kartenspiel. Diese Ausführungen müssen
als Schutzbehauptungen eingestuft werden, ist doch der Verkaufsquittung, welche
sich in den Akten befindet (AS 12.2/10), nicht zu entnehmen, dass an den Betrag
von 5'900.00 zwei Uhren an Zahlungsstatt entgegengenommen wurden. Quittiert
wurde eine Bezahlung von CHF 5'900.00. Unter diesen Umständen kann
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Uhr mit redlichem Geld
bezahlte. Er finanzierte die Uhr vielmehr mit Geld, welches er durch eine
Straftat erlangt hat, sei es durch den Verkauf von Betäubungsmitteln, sei es
durch die Einnahmen aus der Förderung der Prostitution. Sie stellt ein Surrogat
dieses Geldes dar und muss deshalb gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB
eingezogen und verwertet werden.
VII. Zivilforderungen
1. Schadenersatz
1.1 Der Beschuldigte hat den
Privatklägerinnen 1,2 und 4 den Schaden, welcher diesen durch die strafbaren
Handlungen entstanden ist, unter Solidarhaftung mit F.___ dem Grundsatz nach zu
100% zu ersetzen.
1.2 Da betr. der Privatklägerin 3 kein
Schuldspruch erfolgt, ist deren Schadenersatzforderung abzuweisen.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit folgenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf nicht
nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den Rückgriff auf
Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der immateriellen
Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven Berechnungsphase mit
einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der
die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117E.
2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Höchstrichterliche Präjudizien zur
Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.
Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil
6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend
Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution
geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zum vorliegend
beschuldigten reinen Bordellbetreiber – die Geschädigten in Brasilien
rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis
CHF 16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003
bis 2006 in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen
Frauen dann die Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine
vorhanden, die Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in
allen Massagesalons identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den
Angeschuldigten und wurden nach einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an
die Schuld angerechnet. Der Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld
entgegennahmen, wurde mit Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die
Frauen gleichzeitig wohnten und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen
und innerhalb der festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich
gehalten, Kunden zu bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche
letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte.
Das Bundesgericht hat in seinen
Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:
-
Die Tatsache, dass sich
einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten,
schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und
Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des
Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die
konkreten Umstände seien die Frauen einem starken und anhaltenden Druck
ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien
sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht
mehr frei gewesen (E. 2.4.1).
-
Unklar sei, ob die
angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die
konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz
aufgeklärt worden seien und sie mithin entsprechend eingewilligt hätten. Sofern
die Frauen vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen
Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der
Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände innerhalb
des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten, dass eine
Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale)
Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige wirtschaftliche
oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen sei. Die
unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung
nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung des Verhaltens des
Opfers als Selbstverschulden nicht von vorneherein vollständig aus. Das
Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem hypothetischen Verhalten
eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage der Geschädigten.
Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der Einwilligung volljährigen
Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der Schweiz orientiert gewesen
seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in der Schweiz bereit erklärt
und seien sie erst vor Ort über die effektiven Arbeitsmodalitäten (insbesondere
Schulden und Abrechnungssystem) orientiert worden, so wäre eine im Heimatland
erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der Genugtuungsforderungen ohnehin
unbeachtlich (E 2.4.2).
-
Genugtuungen von CHF
5'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen
nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die
Schweiz gelockt worden seien und von der Prostitution schwere psychische Folgen
davon getragen hätten, erschienen angemessen.
Weitere Ausführungen zur Frage der
Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des
Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte
drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00,
CHF 6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer
Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt
worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste
Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn
bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne Frauen frei
machen konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und kontrolliert.
Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen
gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise
zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen
wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt
Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss
Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer
des Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des
Beschuldigten und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt
bemessen (E .2).
2.3 Privatklägerin 1
Die Privatklägerin 1 hielt sich in zwei
Phasen während total ca. fünf Monaten im Studio in [Ort 1] auf. Psychische
Folgen dieses Aufenthalts sind bei der Privatklägerin 1 nicht erstellt. Sie war
im Studio erheblichen Einschränkungen unterworfen. So musste sie einen
wesentlichen Teil ihrer Einkünfte dem Beschuldigten und seiner Mutter abgeben.
Sie durfte das Studio nur mit Erlaubnis des Beschuldigten verlassen, wobei eine
restriktive Bewilligungspraxis herrschte. Die Privatklägerin 1 musste den
Freiern rund um die Uhr zur Verfügung stehen, wobei die Preise vorgegeben waren
und sie geforderte sexuelle Praktiken nicht ablehnen durfte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem
1. Juli 2014 (mittlerer Verfall) als angemessen. Der Beschuldigte schuldet der
Privatklägerin 1 diesen Betrag in Solidarhaftung mit F.___.
2.4 Privatklägerin 2
Die Privatklägerin 2 hielt sich in zwei
Phasen während insgesamt vier Monaten im Studio in [Ort 1] auf. Bezüglich der
Privatklägerin 2 sind psychische Folgen ihrer Tätigkeit als Prostituierte
erstellt. Im Arztzeugnis vom 17. November 2016 wird eine Posttraumatische
Belastungsstörung, schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie ein Status nach
Abhängigkeit von Methamphetamin diagnostiziert (O-G 47 ff.). Im Arztbericht vom
14. August 2019 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine nicht näher bezeichnete
Angststörung diagnostiziert. Diese Diagnosen werden in Verbindung gebracht mit
der totalen sozialen Vereinsamung der Privatklägerin 2 sowie der grossen Angst
vor einer Ausschaffung in das Heimatland mit einem damit verbundenen
quasi-Todesurteil zufolge fehlender Behandlung (O-G 552 ff.). Aus den
Arztberichten ergibt sich ebenfalls, dass die Privatklägerin 2 bereits seit dem
Jahr 2007 als Sexarbeiterin tätig war.
Die vorhandenen psychischen Probleme der
Privatklägerin 2 können somit nicht bzw. nicht ausschliesslich auf den
Aufenthalt im Studio des Beschuldigten zurückgeführt werden. Sie war aber in
dieser Zeit erheblichen Einschränkungen unterworfen und in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht massiv eingeschränkt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass
die Abhängigkeit der Privatklägerin 2 gegenüber dem Beschuldigten zu Folge
ihres Drogenkonsums und entsprechend die Machtposition des Beschuldigten
zusätzlich verstärkt wurde.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem
31. Januar 2015 als angemessen. Der Beschuldigte schuldet der Privatklägerin 2 diesen
Betrag in Solidarhaftung mit F.___.
2.5 Privatklägerin 4
Die Privatklägerin 4 hielt sich ca. neun
Wochen im Studio in [Ort 1] auf. Sie war denselben Einschränkungen unterworfen
wie die Privatklägerinnen 1 und 2 (vgl. Ziff. 2.3 und 2.4 hiervor). Die
Genugtuung ist auf CHF 4'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Oktober 2014
(mittlerer Verfall) festzulegen. Es besteht in diesem Umfang Solidarhaftung mit
F.___.
2.6 Die zugesprochenen Genugtuungen für
die Privatklägerinnen 1, 2 und 4 fielen mithin tiefer aus als im Verfahren
gegen die Mutter des Beschuldigten, F.___. Wie erwähnt, ist das
Berufungsgericht nicht an den Entscheid gegen F.___ gebunden. Im Übrigen
erfolgte die Verurteilung der Mutter im abgekürzten Verfahren, im Rahmen dessen
das Urteil und mithin auch die Genugtuungssummen ausgehandelt werden.
2.7 Privatklägerin 3
Da betr. der Privatklägerin 3 kein
Schuldspruch erfolgt, ist deren Genugtuungsforderung abzuweisen.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Der Vorhalt der Förderung der
Prostitution ist in einem von vier Fällen nicht erstellt. In sämtlichen
weiteren Anklagepunkten erfolgt ein Schuldspruch. Es erscheint angemessen, dem
Beschuldigten 85% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung
aufzuerlegen. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Entsprechend beträgt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung 85
%. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die
Privatklägerinnen 1, 2 und 4 sind vom Beschuldigten grundsätzlich zurückzube-
zahlen, sofern er in wirtschaftlich günstige Verhältnisse kommt. Da die
genannten
Privatklägerinnen mit ihren Genugtuungsforderungen nicht vollständig
erfolgreich waren, wird der Rückzahlungsvorbehalt jedoch auf 90 % reduziert. Die
Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin 3 gehen
definitiv zu Lasten des Staates.
Die von der Vorinstanz festgelegte
Staatsgebühr von CHF 30'000.00 erscheint angesichts des doch überschaubaren
Aktenumfangs unangemessen hoch. Dazu kommt, dass die Vorinstanz nicht einmal
alle Akten würdigte, sondern eine Vielzahl von Einvernahmen (zu Unrecht) aus
den Akten wies. Eine Staatsgebühr von CHF 15'000.00 erscheint dem
Verfahrensaufwand angemessen.
1.2 Demnach werden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00,
total CH 18'391.90, konkret wie folgt auferlegt:
E.___ 85 % entspr. CHF 15'633.10
Staat 15 % entspr. CHF
2'758.80
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
1, Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
9'076.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90
% (entspr. CHF 8'169.05), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.
1.4 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
2, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 6'426.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90
% (entspr. CHF 5'784.00), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.
1.5 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
3, Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'389.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten gehen definitiv zulasten
des Staates.
1.6 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021
wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
4, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90
% (entspr. CHF 3'650.60), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.
1.7 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021
wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von E.___,
Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 30'916.10 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 85 % (entspr. CHF 26'278.70), sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft
ist mit Ausnahme eines Vorhalts betr. Förderung der Prostitution erfolgreich. Die
Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 wurden nur teilweise
gutgeheissen, diejenige der Privatklägerin 3 zufolge Freispruchs gänzlich
abgewiesen. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten
80% der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und 20 % zu Lasten des
Staates auszuscheiden. Entsprechend sind 80% der Kosten der amtlichen
Verteidigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Staatsgebühr wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 10'000.00 festgesetzt.
Die Kosten für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung der Privatklägerinnen 1, 2 und 4 sind vom Beschuldigten
grundsätzlich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Aufgrund des leichten Überklagens ist diese Rückforderung auf 90 % zu
begrenzen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3
gehen definitiv zu Lasten des Staates.
2.2 Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF
10'280.00, konkret wie folgt auferlegt:
E.___ 80 % entspr. CHF
8'224.00
Staat 20 % entspr. CHF
2'056.00
2.3 Für das Berufungsverfahren macht die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Claudia
Trösch, einen Arbeitsaufwand von 21.21 Stunden geltend. Dazu kommen vier
Stunden für die Hauptverhandlung. Der Aufwand erscheint nicht zuletzt auch im
Quervergleich mit den Kostennoten der anderen Vertreterinnen der
Privatklägerinnen zu hoch. Die Kostennote ist wie folgt zu kürzen (total 7.25
h):
-
Kostenpunkt vom
5.5.2023: für die Vorbereitung der Hauptverhandlung werden acht Stunden geltend
gemacht, was unangemessen hoch ist. Im Berufungsverfahren kam nichts Neues
dazu. Rechtsanwältin Trösch musste sich im Übrigen bereits im erstinstanzlichen
Verfahren mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandersetzen, die nunmehr
wieder zu den Akten erkannt wurden. Entsprechend dem Aufwand, der
Rechtsanwältin Roos für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend machte (vgl.
nachfolgend), dies notabene für zwei Privatklägerinnen, erscheinen drei Stunden
angemessen (Kürzung um 5 h).
-
Kostenpunkte vom 11.5.2023:
-
1,25 h (Hin- und Rückweg
Olten-Solothurn), fällt weg, da die mündliche Urteilseröffnung entfällt;
-
Für die Nachbearbeitung
werden zwei Stunden geltend gemacht; praxisgemäss wird bei nicht besonders
aufwändigen Verfahren max. 1 Stunde vergütet (Kürzung 1 h).
Vergütet werden 17.96
Stunden zu CHF 180.00 (Aufwände bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (Aufwände
ab 1.1.2023). Die Auslagen sind um den Betrag von CHF 16.40 zu kürzen
(Fahrt zur mündlichen Urteilsverkündung fällt weg). Demnach wird die
Entschädigung auf total CHF 3'687.45 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.),
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben gegenüber dem
Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben:
-
während 10 Jahren
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entspr.
CHF 3'318.70),
-
der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Claudia Trösch im
Umfang von 90 % (entspr. CHF 962.50), basierend auf Stundenansätzen von CHF
230.00 für Aufwände bis Ende 2022 bzw. CHF 250.00 für Aufwände ab 1.1.2023
(vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023).
Im Umfang von 10% trägt die Kosten
definitiv der Staat.
2.4 Für das Berufungsverfahren macht die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 2 und 4, Rechtsanwältin
Eveline Roos, einen Arbeitsaufwand von 11.5 Stunden geltend, was angemessen
erscheint. Dazu kommen vier Stunden für die Hauptverhandlung. Entschädigt
werden somit 15.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer entspricht
dies einer Entschädigung von CHF 3'133.20 (je hälftig für die beiden
Privatklägerinnen, entspr. CHF 1'566.60), zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 90
% (entspr. CHF 2'819.90 bzw. CHF 1'409.95 pro Privatklägerin), sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die
Kosten definitiv der Staat. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
2.5 Für das Berufungsverfahren macht die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, Rechtsanwältin Melania
Lupi Thomann, einen Arbeitsaufwand von 7.71 Stunden geltend, was angemessen
erscheint. Dazu kommen vier Stunden für die Hauptverhandlung. Entschädigt
werden demnach 11.71 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (Aufwand bis
Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (Aufwände ab 1.1.2023). Die Entschädigung beläuft
sich auf CHF 2’368.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse. Diese Kosten gehen definitiv zulasten des Staates.
2.6 Für das Berufungsverfahren macht die
amtliche Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, einen
Arbeitsaufwand von 25.41 Stunden geltend (inkl. Hauptverhandlung). Der geltend
gemachte Aufwand erscheint unangemessen hoch und wird wie folgt gekürzt:
Kostenpunkte vom:
-
26.4.2022: 10
Minuten (Durchsicht Verfügung);
-
17.11.2022: 5
Minuten (Durchsicht Verfügung);
-
5.4.2023: 5 Minuten
(Fristerstreckung);
-
20.4.2023: 5 Minuten
(Fristerstreckung);
-
4.5./5.5.2023: 90
Minuten (geltend gemacht: 10 h für Plädoyer, 8 ½ h bzw. 1 Arbeitstag erscheinen
angemessen); Am Vortag macht die Vertreterin zudem 70 Minuten Aktenstudium
geltend;
-
8.5.2023: 15 Minuten
(geltend gemacht werden 90 Minuten für Olten-Solothurn retour mit dem Auto. Mit
der Bahn dauert die Fahrt 20 Minuten. Rechtsanwältin Trösch wurden entsprechend
ihrer Kostennote ebenfalls 1,25 h für die Benutzung des ÖV vergütet);
-
8.5.2023: 30 Minuten
(geltend gemacht werden 4 ½ h für die Hauptverhandlung, diese dauerte aber nur 4
h);
-
11.5.2023: 135
Minuten (mündliche Urteilseröffnung fällt weg).
Total Kürzung: 295 Minuten bzw. 4.91
Stunden. Vergütet werden somit 20.5 Stunden zu Stundenansätzen von CHF 180.00
(für Aufwände bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (für Aufwände ab 1.1.2023). Bei
den Auslagen sind 160 km zu je CHF 0.70 zu kürzen, somit CHF 112.00 (geltend
gemacht für die Anreise zur Hauptverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung
von Olten nach Solothurn). Zu entschädigen sind dafür CHF 16.40 (ÖV-Tarif).
Die Entschädigung wird dementsprechend
auf CHF 5'066.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 80 % (entspr. CHF 4'052.95), sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 133,
Art. 195 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3
lit. a und Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; Art. 42
Abs. 1, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und 70 Ab 1 StGB;
Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art.
398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. E.___ wird vom Vorhalt der Förderung der
Prostitution bezüglich der Anklageziffer 1.2 freigesprochen.
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 hat sich E.___
wegen Raufhandels, begangen am 15. Februar 2015, schuldig gemacht (AnklS.
Ziff. 5).
3. E.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
-
mehrfache Förderung
der Prostitution, begangen in der Zeit von Mitte Juni 2014 bis Ende Januar 2015
(AnklS. Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4),
-
mehrfache Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis 23.
September 2015 (AnklS. Ziff. 4),
-
mehrfache Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit
von März 2014 bis Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 2),
-
mehrfache
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in
der Zeit von März 2014 bis Ende Januar 2015 (AnklS. Ziff. 3).
4. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde im
vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt.
5. E.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu
je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
23. September 2015 bis 11. Dezember 2015, total 80 Tage, ist dem Beschuldigten
im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 werden
folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Verpackungsbehälter
Schachtel (Kartonschachtel mit diversen Minigrips und 1 Waage
«Delwastar»),
-
1 Waage
Präzisionswaage (silbergrau),
-
1.14 g
Methamphetamin.
7. Folgender beschlagnahmte Gegenstand wird
eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die
Polizei zu verwerten:
1 Armbanduhr
Carrera.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wird der
Privatkläger G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kernen, zur
Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
9. E.___ hat der Privatklägerin A.___ eine
Genugtuung von CHF 7'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.
10. E.___ hat der Privatklägerin B.___ eine
Genugtuung von CHF 6'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 31. Januar 2015 zu
bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.
11. E.___ hat der Privatklägerin D.___ eine
Genugtuung von CHF 4'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2014 zu
bezahlen. Für diesen Betrag haftet er solidarisch mit F.___.
12. E.___ wird für allfällige
Schäden, die er mit seinen strafbaren Handlungen bei A.___, B.___ und D.___
verursacht hat, dem Grundsatz nach zu 100 % haftbar erklärt, unter
solidarischer Haftung mit F.___.
13. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen der
Privatklägerin C.___ werden abgewiesen.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
9'076.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 8'169.05), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten
definitiv der Staat.
15. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,
Rechtsanwältin Claudia Trösch, auf total CHF 3'687.45 festgesetzt (inkl.
Auslagen und MWSt.), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben gegenüber dem Beschuldigten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben:
-
während 10 Jahren
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entspr.
CHF 3'318.70),
-
der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Claudia Trösch im
Umfang von 90 % (entspr. CHF 962.50).
Im Umfang von 10% trägt
die Kosten definitiv der Staat.
16. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 6'426.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 5'784.00), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten
definitiv der Staat.
17. Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'566.60 (inkl. Auslagen und MWSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr.
CHF 1'409.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.
18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
13 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'389.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Diese Kosten
gehen definitiv zulasten des Staates.
19. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, auf CHF 2’368.95 (inkl. Auslagen und
MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Diese Kosten
gehen definitiv zulasten des Staates.
20. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
14 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 4'056.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr. CHF 3'650.60), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten
definitiv der Staat.
21. Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF 1'566.60 (inkl. Auslagen und MWSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während 10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 90 % (entspr.
CHF 1'409.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Im Umfang von 10% trägt die Kosten definitiv der Staat.
22. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
15 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. Februar 2021 wurde die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'916.10 (inkl.
Auslagen und MWSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 85 % (entspr. CHF 26'278.70), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
23. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von E.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, auf CHF 5'066.20 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt.), zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 80 % (entspr. CHF 4'052.95), sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
24. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 15'000.00, total
CH 18'391.90, werden wie folgt auferlegt:
E.___ 85
% entspr. CHF 15'633.10
Staat 15
% entspr. CHF 2'758.80
25. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'280.00, werden wie folgt
auferlegt:
E.___ 80
% entspr. CHF 8'224.00
Staat 20
% entspr. CHF 2'056.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_979/2023 vom 16. Juli
2024 bestätigt.