STBER.2022.51
einfache Verletzung der Verkehrsregeln
20. März 2023Deutsch22 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik
Brändli,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2022 wurde A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der
Verfahrenskosten verurteilt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 20. Januar 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an
ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 24. Januar 2022 zum Entscheid
an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu.
3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
fällte am 14. April 2022 nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil:
1.
A.___ hat sich der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde
Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.
Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00,
womit die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte, nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, am
22. April 2022 die Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. Mai
2022 erklärte der Beschuldigte am 20. Juni 2022 die Berufung mit den folgenden
Anträgen:
1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom
14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
Der Beschuldigte wird von Schuld und
Strafe freigesprochen.
2.
Die Dispositivziffer
2 des Urteils vom 14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich
aufzuheben.
3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils vom
14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
Die Verfahrenskosten werden auf die
Staatskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird eine
Entschädigung von CHF 200.00 zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
4.
Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Dem Beschuldigten sei für das
obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung und
Genugtuung zuzusprechen.
5. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Am 29. August 2022 folgte die
Berufungsbegründung.
II.
Vorhalt und
Kognition des Berufungsgerichts
1. Dem Beschuldigten wurde
von der Staatsanwaltschaft folgender Vorhalt gemacht:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3
Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3
SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG)
begangen am 26. Oktober 2021, um 11:59
Uhr, in [Ort 1], Autobahn A2, Fahrtrichtung [Osten], indem der Beschuldigte als
Lenker des PW BMW […], [Nummernschild 1], mit Sachentransportanhänger […], [Nummernschild
2], beim Wechseln vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen den korrekt
auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Lastwagen […], [Nummernschild 3], Lenker
B.___, übersehen habe und in der Folge mit diesem kollidiert sei. Aufgrund der
Kollision sei der PW mit Anhänger im Bereich der Deichsel in Längsrichtung
abgeknickt und in der Folge mit der Mittelleitplanke kollidiert. Durch sein
Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst
grobfahrlässig gehandelt.
2. Die Vorinstanz erachtete als
erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten],
vom Normalstreifen auf den 1. Überholstreifen habe wechseln wollen und dabei
den auf dem 1. Überholstreifen fahrenden Lastwagen von B.___ übersehen habe,
worauf der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten
Fahrzeugfront des Lastwagens von B.___ kollidiert sei. Was die genaue Ursache
für diese Unaufmerksamkeit gewesen sei, brauche nicht abschliessend geklärt zu
werden. Mangels Rücksichtslosigkeit erkannte die Vorinstanz sodann auf eine
einfache Verkehrsregelverletzung.
3.1 Bildeten
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,
so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Massgebend ist der
Gegenstand des Hauptverfahrens. Sind nicht nur Übertretungen, sondern daneben
noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so
gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 nicht; auch dann nicht, wenn in den
Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch
erfolgt. Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 ist auch gegeben, wenn die Anklage
auf ein Vergehen oder Verbrechen (z.B. Diebstahl), das Urteil aber auf eine
Übertretung (geringfügiges Vermögensdelikt) lautet. Das Berufungsgericht
beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob
ein geringfügiges Delikt gegeben sei (Luzius Eugster in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [im Folgenden BSK StPO], Art. 398, N
3).
3.2 Wie der Verteidiger zu Recht
vorbringt, prüft das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit voller
Kognition, da mit dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Abs. 2 SVG ein Vergehen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete,
auch wenn die Vorinstanz letztlich lediglich eine einfache
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit eine Übertretung
erkannte.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
Erwägungen
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.1 Der Fahrer des unfallbeteiligten
Lastwagens, B.___, sagte gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall aus
(Aktenseite [AS] 12), er sei mit dem Lastwagen auf der Autobahn […] in Richtung
[Osten]. Dabei habe er den PW mit Anhänger bei der Autobahneinfahrt gesehen. Er
(B.___) sei auf seiner Spur geblieben. Dort sei ein dreispuriger Bereich und er
sei in der Mitte gewesen. Plötzlich habe er von rechts eine leichte Streifung
festgestellt und es habe ihn leicht nach links gedrückt. Da habe er den PW mit
Anhänger bemerkt. Nach der Kollision sei es auf der Autobahn zum Stillstand
gekommen.
2.2 B.___ wurde auch von der Vorinstanz
befragt (AS 59 f.). Er gab dabei an was folgt: Sie seien mehrere Lastwagen hintereinander
gewesen, […]. Nach der Einfahrt [Ort 1] habe der vordere LKW gebremst und er
selbst habe auch bremsen müssen. Er habe sich auf den Verkehr konzentriert. Den
Tempomat habe er ausgeschaltet gehabt. Der vordere LKW sei weitergefahren, er
auch. Auf einmal habe sein Lastwagen gegen links gezogen. Er habe nicht
gewusst, warum. Er habe keinen Knall gehört oder so. Es seien Bruchteile von
Sekunden gewesen. Er habe nach links geschaut, ob noch ein PW bei der
Leitplanke sei. Dann habe er nach rechts geschaut und gesehen, dass ihn ein
Fahrzeug drücke. Er habe gebremst. Durch das Bremsen sei das Auto an seinen
rechten Rand gekommen und dann quer zur Fahrbahn gestanden. Es sei so schnell
gegangen. Er habe zuerst links und dann nach rechts geschaut. Er habe auf der
rechten Seite nichts gesehen, er habe es erst realisiert, als sein Fahrzeug
nach links gezogen habe. Er habe gedacht, was nun kaputt sei. Er habe dann
gesehen, dass rechts ein Fahrzeug gewesen sei, welches ihn nach links gedrückt
habe, und er habe voll gebremst.
3.1 Als Auskunftsperson wurde auch der
Polizeibeamte C.___, der privat unterwegs gewesen war, den Unfall beobachtet
hatte und anschliessend die Polizei verständigte sowie den Verkehr regelte,
unmittelbar nach dem Unfall befragt (AS 14). Er gab an, er sei in [Ort 1]
auf die A2 in Richtung [Osten] gefahren. Er habe sich bereits auf dem ersten
Überholstreifen befunden, als er habe beobachten können, wie der ca. 100 Meter
vor ihm fahrende PW mit Anhänger den linken Blinker betätigt habe und angefangen
habe, nach links zu fahren. Links daneben sei jedoch ein Lastwagen gefahren.
Dieser habe den PW ebenfalls bemerkt und angefangen zu hupen. Links neben ihm
hätten sich weitere Fahrzeuge befunden. Der PW mit Anhänger habe wohl das Hupen
nicht gehört und habe weiter nach links gezogen, wodurch es zur Kollision
gekommen sei. Er sei der Meinung, der Lenker des PW habe nicht daran gedacht,
dass er noch einen Anhänger mitführe. Ohne den Anhänger hätte er wohl in die
Lücke gepasst. Er habe nach der Kollision die Alarmzentrale alarmiert und sich
um die Lenker und den Verkehr gekümmert.
3.2 C.___ wurde anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt (AS 62 f.) und sagte dabei
aus, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Er sei in [Ort 1] auf die
Autobahn gefahren und habe gesehen, dass ein PW mit Anhänger vor ihm gefahren
sei, aber nicht direkt, es habe noch Autos dazwischen gehabt. Links von diesem
PW sei ein Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeug gefahren. Der PW habe nach links
gezogen und es sei zur Kollision gekommen, vor allem mit dem Anhänger. Er habe
das Gefühl, zuerst mit dem Anhänger, dann habe es sich bei der Deichsel gebogen
und am Schluss sei der PW vor dem LKW gestanden. Er habe dann angehalten, den
Verkehr gesichert und die Zentrale alarmiert. Er wisse nicht mehr, ob der
PW-Lenker geblinkt habe. Er fahre selbst oft mit Anhänger und habe das Gefühl
gehabt, ohne Anhänger wäre der PW in die Lücke gekommen. Das sei eine
Mutmassung von ihm. Er könne sich gerade nicht mehr erinnern, ob der Lastwagen
gehupt habe. Er sei hinter dem Beschuldigten gefahren, aber er denke, es seien
noch Fahrzeuge dazwischen gewesen. Mindestens ein anderes Fahrzeug habe noch
angehalten und der Fahrer sei zu Fuss zum Unfallort gekommen. Er wisse nicht
mehr, wie viele Fahrzeuge zwischen ihm und dem PW waren.
4.1 Der Beschuldigte wurde unmittelbar
nach dem Unfall von der Polizei befragt (AS 10) und gab dabei folgendes an: Er
habe die Autobahn A2 in [Ort 1] Richtung [Osten] befahren. Er habe beabsichtigt,
nach [Ort im Kanton Aargau] zu fahren. Bei der Einfahrt habe er seine
Fahrzeugkombination normal auf ca. 80 km/h beschleunigt. Im Anschluss habe er
einen Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen
vorgenommen. Zuvor habe er den linken Blinker gesetzt. Als er sich auf der
mittleren Spur befunden habe, habe er plötzlich den Lastwagen gespürt, wie
dieser mit seiner Fahrzeugkombination kollidiert sei. Durch die Kollision sei
seine Fahrzeugkombination im Bereich der Deichsel geknickt. Dadurch sei die
Front seines PW in die Leitplanke geschoben worden. Den Lastwagen habe er vor
der Kollision nicht wahrgenommen.
4.2 Vor der Vorinstanz gab der
Beschuldigte an (AS 64 f.), er sei in [Ort 1] auf die Autobahn gefahren und
habe nach Hause gewollt, Richtung [Osten]. Er habe schon bei der Einfahrt die
mittlere Spur gehabt. Sein Fahrzeug habe einen kleinen Anhänger. Er habe
plötzlich einen Aufprall von hinten gespürt. Er habe den Lastwagen nicht
überholt, er sei auch nie seitlich von ihm gewesen. Er habe die Spur nicht
gewechselt, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur gewesen. Der rechte
Abzweiger gehe Richtung [Westen], der linke Richtung [Osten]. Er sei auf der
mittleren Spur gewesen, d.h. auf der rechten in Richtung [Osten]. Er habe 1000
% nie einen Lastwagen auf der Seite gehabt. Der LKW-Chauffeur habe in der
Erstbefragung gesagt, er habe ihn (den Beschuldigten) gesehen. Darauf
angesprochen, dass er der Polizei gesagt habe, er habe beschleunigt und einen
Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen, gab
der Beschuldigte an, das sei am Anfang gewesen, die Einfahrt. Er sei dann voll
auf der mittleren Spur gewesen. Er habe den Aufprall von hinten wahrgenommen.
Durch den Aufprall habe es den Anhänger abgewinkelt und er sei mit der Nase zur
Leitplanke und im rechten Winkel mit dem Anhänger zum Auto gestanden.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es
zwischen dem PW mit Anhänger des Beschuldigten und dem Lastwagen von B.___ am
26. Oktober 2021 auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], zu
einer Kollision kam. Strittig ist die Frage, wer die Schuld daran trägt.
5.2 Wie die Vorinstanz feststellte,
sagten B.___ und der Zeuge C.___ beide aus, der Beschuldigte sei beim Wechseln
der Spur mit seinem Anhänger in den Lastwagen gefahren. Die Vorinstanz hielt
auch korrekt fest, dass während B.___ ein Interesse an einer für ihn möglichst
vorteilhaften Schilderung hat, selbiges beim Zeugen C.___, der am Unfall nicht
selbst beteiligt war, ausgeschlossen werden kann. Auf die Ausführungen der
Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen kann an dieser
Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich,
weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen
von B.___ decken sich im Kern sodann auch mit denen des Zeugen, während die
Aussagen des Beschuldigten diesen und seinen eigenen Erstaussagen widersprechen.
Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, B.___ sei von hinten in seinen
Anhänger gefahren, nachdem er (der Beschuldige) vom rechten auf den mittleren
Fahrstreifen gewechselt gehabt habe. Vor der Vorinstanz stritt er einen
Spurwechsel ab und behauptete, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur
gefahren. Der Zeuge C.___ und B.___ sagten übereinstimmend aus, B.___ sei auf
der mittleren Spur gefahren, als der Beschuldigte plötzlich auf die mittlere
Spur wechseln wollte und dabei mit dem Lastwagen kollidierte. C.___ gab zudem
an, der Beschuldigte habe den Blinker gesetzt, was der Beschuldigte anlässlich
der ersten Einvernahme auch zu Protokoll gab. Dass der Zeuge sich anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast ein halbes Jahr später nicht mehr
erinnern konnte, ob der Beschuldigte geblinkt habe, vermag seine Aussagen nicht
in Zweifel zu ziehen. Erfahrungsgemäss sind die Aussagen unmittelbar nach einem
Vorfall die umfangreichsten. Dass der Beschuldigte gar keinen Spurwechsel
vorgenommen haben will, ist angesichts der übrigen Aussagen sowie seiner
eigenen Erstaussage als Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschuldigte in
der Berufungsbegründung geltend macht, die Aussage des Beschuldigten sei
missverstanden worden, ist er nicht zu hören. Es ist in der Tat logisch, dass
der Beschuldigte einen Spurwechsel vornehmen musste, um vom Einfahrtsstreifen,
der zum Normalstreifen wird, auf den mittleren Fahrstreifen zu kommen. Der
Unfall ereignete sich rund 500 m nach der Autobahnauffahrt und damit wohl in
dem Moment, in dem der Beschuldigte die gewünschte Geschwindigkeit (80 km/h)
erreicht hatte und sodann die Spur wechselte, wie er dies auch in der
Erstbefragung schilderte. Seine Aussage vor der Vorinstanz, wonach er aber
bereits längere Zeit auf der mittleren Spur gefahren sei, bevor es zum Unfall
kam, widerspricht den übereinstimmenden Aussagen der anderen beiden Befragten. Wie
die Vorinstanz korrekt festhielt, erforderte der vom Beschuldigten behauptete
Unfallhergang eine Falschaussage nicht nur von B.___, sondern auch vom Zeugen C.___,
wofür es keinerlei Anzeichen gibt.
Der Beschuldigte bringt weiter vor, die
Aussagen des Zeugen C.___ seien widersprüchlich, weil er in der Erstaussage
gesagt habe, B.___ habe gehupt, während er sich vor der Vorinstanz nicht mehr
habe erinnern können. Zudem habe B.___ nie ausgesagt, die Hupe betätigt zu
haben, sondern den Beschuldigten erst bei der Kollision bemerkt zu haben.
Tatsächlich hat C.___ in der polizeilichen Befragung angegeben, der Lastwagen
habe den PW bemerkt und zu hupen angefangen, während B.___ nie eine solche
Aussage machte. Darin ist aber kein Widerspruch zu erkennen. C.___ hörte
offensichtlich ein Hupen, kurz bevor sich der Unfall ereignete. Dieses kann
aber auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen sein. Es wäre zu
erwarten, dass B.___ dies gesagt hätte, wenn er denn gehupt hätte, um den
Beschuldigten zu warnen. Zwischen C.___ und dem Beschuldigten befanden sich
weitere Fahrzeuge, von denen ohne Weiteres eines die Situation ebenfalls
erkannt und die Hupe betätigt haben könnte. C.___ ging wohl einfach davon aus,
dass dies der Lastwagenfahrer gewesen sein müsse. Dass er sich vor der
Vorinstanz daran nicht mehr erinnern konnte, erstaunt sodann – wie bereits
betreffend das Blinken des Beschuldigten erwähnt – nicht. Auch die Ausführungen
des Beschuldigten, wonach die Sicht des Zeugen C.___ aufgrund der Fahrzeuge und
der daraus resultierenden Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten
eingeschränkt gewesen sei und es sehr unglaubhaft sei, dass er das Blinken des
Beschuldigten habe sehen können, überzeugen nicht. Der Unfall ereignete sich
auf gerader Strecke bei wenig Verkehr. Selbstverständlich ist der aufmerksame
Autofahrer in der Lage, das Blinken eines Autos mit Anhänger, das in einiger
Entfernung vor ihm fährt, wahrzunehmen, insbesondere, da das Auto ja von einer
Spur auf die andere fuhr und sich dabei im gut einsehbaren Raum zwischen den
Spuren befand. Dasselbe gilt für die Behauptung, es sei ausgeschlossen, dass
der Zeuge die Kollision gesehen haben könne. Die diesbezüglichen Ausführungen
in der Berufungsbegründung entbehren jeglicher Logik. Es ist ohne weiteres
möglich, eine Kollision wahrzunehmen, die sich in ca. 100 m Entfernung zwischen
einem Lastwagen und einem PW, der von rechts herkommen in die rechte Seite des
Lastwagens fährt, ereignet. Wie bereits erläutert, befand sich der Beschuldigte
bei seinem Spurwechsel im naturgemäss gut einsehbaren Raum zwischen den Spuren.
Die Begründung des Beschuldigten vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___
und insbesondere des Zeugen C.___ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder
seine eigenen Behauptungen zu untermauern. Es kann daher auf die Aussagen des
Zeugen und B.___s abgestellt werden.
5.3 Folglich ist erstellt, dass der
Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], vom rechten
Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen (mittlerer Fahrstreifen) wechseln
wollte und dabei den auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___ übersah,
wodurch der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten
Fahrzeugfront des Lastwagens kollidierte.
IV. Rechtliche Würdigung
1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat (durch Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften
von Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG), verneinte jedoch die
Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit, wie sie der subjektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt, und verurteilte den Beschuldigten
folglich «nur» wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Aufgrund
des in Art. 391 Abs. 2 StPO stipulierten Verschlechterungsverbotes kommt daher
von vorneherein nur eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Frage.
1.2 Nach Art. 90 SVG wird mit Busse
bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt (Abs. 1).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer
sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. «Beherrschen» bedeutet, jederzeit in der Lage sein, auf die
jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr
ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63
E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; BGE 6B_302/2011, 29.8.2011 E. 2.3.2;
BGE 4C.3/2001, 26.9.2001 E. 4a). Dies verlangt, dass Fahrzeugführer jederzeit
die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln – z.B.
Bremsen auf Sicht, Gewährung des Vortritts – beachten können. Entsprechend muss
der Führer jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende
Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu
reagieren. Art. 3 VRV konkretisiert die Norm mit beispielhaften Sorgfaltspflichten.
Der Fahrzeugführer muss der Strasse und dem Verkehr die erforderliche
Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) (Weissenberger Philippe, in:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2015 [nachfolgend: Kommentar SVG], Art. 31, N 1). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den
gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Weissenberger Philippe, a.a.O.,
Art. 31, N 7). Des weiteren bestimmt Art. 34 Abs. 3 SVG, dass der Führer, der
seine Fahrrichtung ändern will, insbesondere zum Wechseln des Fahrstreifens,
auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu
nehmen hat. Art. 44 Abs. 1 SVG regelt sodann, dass auf Strassen, die für den
Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der
Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr
nicht gefährdet.
2. Der Beschuldigte hat gemäss dem
erstellten Sachverhalt beim Wechsel vom rechten Normalstreifen auf den ersten
Überholstreifen den korrekt auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___
übersehen und kollidierte in der Folge mit diesem. Dadurch verletzte er die
Verkehrsregeln durch einen Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3
Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3
SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte den Fahrfehler aufgrund einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit
begangen hat. Der Beschuldigte ist folglich wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
V.
Strafzumessung
1.1 Die Strafzumessung
erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens,
der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei
Übertretungen bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
1.2 Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als
Sanktion eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der
Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00.
2. Die Vorinstanz verhängte eine Busse
von CHF 700.00. Die entsprechenden Ausführungen sind nicht zu beanstanden
und darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Busse
von CHF 700.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7
Tagen, zu verurteilen.
VI. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Er hat daher auch die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1’055.00, zu bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,
weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu. Auch für eine Genugtuung besteht kein Raum.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1
VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 406 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und
mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 750.00, zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_535/2023 vom 15. August
2023 bestätigt.