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Entscheid

STBER.2022.51

einfache Verletzung der Verkehrsregeln

20. März 2023Deutsch22 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dominik

Brändli,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Verletzung der Verkehrsregeln

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 12. Januar 2022 wurde A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 900.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Übernahme der

Verfahrenskosten verurteilt.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 20. Januar 2022 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an

ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten am 24. Januar 2022 zum Entscheid

an das Gerichtspräsidium Thal-Gäu.

3. Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

fällte am 14. April 2022 nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde

Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021, schuldig

gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 750.00, zu bezahlen.

Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00,

womit die gesamten Kosten CHF 550.00 betragen.

4. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte, nun anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, am

22. April 2022 die Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. Mai

2022 erklärte der Beschuldigte am 20. Juni 2022 die Berufung mit den folgenden

Anträgen:

1. Die Dispositivziffer 1 des Urteils vom

14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

Der Beschuldigte wird von Schuld und

Strafe freigesprochen.

2.

Die Dispositivziffer

2 des Urteils vom 14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich

aufzuheben.

3. Die Dispositivziffer 3 des Urteils vom

14. April 2022 des Richteramtes Thal-Gäu sei vollumfänglich aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

Die Verfahrenskosten werden auf die

Staatskasse genommen.

Dem Beschuldigten wird eine

Entschädigung von CHF 200.00 zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.

4.

Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Dem Beschuldigten sei für das

obergerichtliche Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung und

Genugtuung zuzusprechen.

5. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Am 29. August 2022 folgte die

Berufungsbegründung.

II.

Vorhalt und

Kognition des Berufungsgerichts

1. Dem Beschuldigten wurde

von der Staatsanwaltschaft folgender Vorhalt gemacht:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3

Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3

SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG)

begangen am 26. Oktober 2021, um 11:59

Uhr, in [Ort 1], Autobahn A2, Fahrtrichtung [Osten], indem der Beschuldigte als

Lenker des PW BMW […], [Nummernschild 1], mit Sachentransportanhänger […], [Nummernschild

2], beim Wechseln vom Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen den korrekt

auf dem ersten Überholstreifen fahrenden Lastwagen […], [Nummernschild 3], Lenker

B.___, übersehen habe und in der Folge mit diesem kollidiert sei. Aufgrund der

Kollision sei der PW mit Anhänger im Bereich der Deichsel in Längsrichtung

abgeknickt und in der Folge mit der Mittelleitplanke kollidiert. Durch sein

Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und dabei zumindest unbewusst

grobfahrlässig gehandelt.

2. Die Vorinstanz erachtete als

erstellt, dass der Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten],

vom Normalstreifen auf den 1. Überholstreifen habe wechseln wollen und dabei

den auf dem 1. Überholstreifen fahrenden Lastwagen von B.___ übersehen habe,

worauf der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten

Fahrzeugfront des Lastwagens von B.___ kollidiert sei. Was die genaue Ursache

für diese Unaufmerksamkeit gewesen sei, brauche nicht abschliessend geklärt zu

werden. Mangels Rücksichtslosigkeit erkannte die Vorinstanz sodann auf eine

einfache Verkehrsregelverletzung.

3.1 Bildeten

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens,

so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise

können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Massgebend ist der

Gegenstand des Hauptverfahrens. Sind nicht nur Übertretungen, sondern daneben

noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des Hauptverfahrens, so

gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 nicht; auch dann nicht, wenn in den

Anklagepunkten, die ein Verbrechen oder Vergehen betreffen, ein Freispruch

erfolgt. Eine Berufung nach Art. 398 Abs. 2 ist auch gegeben, wenn die Anklage

auf ein Vergehen oder Verbrechen (z.B. Diebstahl), das Urteil aber auf eine

Übertretung (geringfügiges Vermögensdelikt) lautet. Das Berufungsgericht

beurteilt dann den Sachverhalt frei, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob

ein geringfügiges Delikt gegeben sei (Luzius Eugster in: Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [im Folgenden BSK StPO], Art. 398, N

3).

3.2 Wie der Verteidiger zu Recht

vorbringt, prüft das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit voller

Kognition, da mit dem Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90

Abs. 2 SVG ein Vergehen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete,

auch wenn die Vorinstanz letztlich lediglich eine einfache

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit eine Übertretung

erkannte.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.1 Der Fahrer des unfallbeteiligten

Lastwagens, B.___, sagte gegenüber der Polizei unmittelbar nach dem Unfall aus

(Aktenseite [AS] 12), er sei mit dem Lastwagen auf der Autobahn […] in Richtung

[Osten]. Dabei habe er den PW mit Anhänger bei der Autobahneinfahrt gesehen. Er

(B.___) sei auf seiner Spur geblieben. Dort sei ein dreispuriger Bereich und er

sei in der Mitte gewesen. Plötzlich habe er von rechts eine leichte Streifung

festgestellt und es habe ihn leicht nach links gedrückt. Da habe er den PW mit

Anhänger bemerkt. Nach der Kollision sei es auf der Autobahn zum Stillstand

gekommen.

2.2 B.___ wurde auch von der Vorinstanz

befragt (AS 59 f.). Er gab dabei an was folgt: Sie seien mehrere Lastwagen hintereinander

gewesen, […]. Nach der Einfahrt [Ort 1] habe der vordere LKW gebremst und er

selbst habe auch bremsen müssen. Er habe sich auf den Verkehr konzentriert. Den

Tempomat habe er ausgeschaltet gehabt. Der vordere LKW sei weitergefahren, er

auch. Auf einmal habe sein Lastwagen gegen links gezogen. Er habe nicht

gewusst, warum. Er habe keinen Knall gehört oder so. Es seien Bruchteile von

Sekunden gewesen. Er habe nach links geschaut, ob noch ein PW bei der

Leitplanke sei. Dann habe er nach rechts geschaut und gesehen, dass ihn ein

Fahrzeug drücke. Er habe gebremst. Durch das Bremsen sei das Auto an seinen

rechten Rand gekommen und dann quer zur Fahrbahn gestanden. Es sei so schnell

gegangen. Er habe zuerst links und dann nach rechts geschaut. Er habe auf der

rechten Seite nichts gesehen, er habe es erst realisiert, als sein Fahrzeug

nach links gezogen habe. Er habe gedacht, was nun kaputt sei. Er habe dann

gesehen, dass rechts ein Fahrzeug gewesen sei, welches ihn nach links gedrückt

habe, und er habe voll gebremst.

3.1 Als Auskunftsperson wurde auch der

Polizeibeamte C.___, der privat unterwegs gewesen war, den Unfall beobachtet

hatte und anschliessend die Polizei verständigte sowie den Verkehr regelte,

unmittelbar nach dem Unfall befragt (AS 14). Er gab an, er sei in [Ort 1]

auf die A2 in Richtung [Osten] gefahren. Er habe sich bereits auf dem ersten

Überholstreifen befunden, als er habe beobachten können, wie der ca. 100 Meter

vor ihm fahrende PW mit Anhänger den linken Blinker betätigt habe und angefangen

habe, nach links zu fahren. Links daneben sei jedoch ein Lastwagen gefahren.

Dieser habe den PW ebenfalls bemerkt und angefangen zu hupen. Links neben ihm

hätten sich weitere Fahrzeuge befunden. Der PW mit Anhänger habe wohl das Hupen

nicht gehört und habe weiter nach links gezogen, wodurch es zur Kollision

gekommen sei. Er sei der Meinung, der Lenker des PW habe nicht daran gedacht,

dass er noch einen Anhänger mitführe. Ohne den Anhänger hätte er wohl in die

Lücke gepasst. Er habe nach der Kollision die Alarmzentrale alarmiert und sich

um die Lenker und den Verkehr gekümmert.

3.2 C.___ wurde anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge befragt (AS 62 f.) und sagte dabei

aus, dass er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Er sei in [Ort 1] auf die

Autobahn gefahren und habe gesehen, dass ein PW mit Anhänger vor ihm gefahren

sei, aber nicht direkt, es habe noch Autos dazwischen gehabt. Links von diesem

PW sei ein Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeug gefahren. Der PW habe nach links

gezogen und es sei zur Kollision gekommen, vor allem mit dem Anhänger. Er habe

das Gefühl, zuerst mit dem Anhänger, dann habe es sich bei der Deichsel gebogen

und am Schluss sei der PW vor dem LKW gestanden. Er habe dann angehalten, den

Verkehr gesichert und die Zentrale alarmiert. Er wisse nicht mehr, ob der

PW-Lenker geblinkt habe. Er fahre selbst oft mit Anhänger und habe das Gefühl

gehabt, ohne Anhänger wäre der PW in die Lücke gekommen. Das sei eine

Mutmassung von ihm. Er könne sich gerade nicht mehr erinnern, ob der Lastwagen

gehupt habe. Er sei hinter dem Beschuldigten gefahren, aber er denke, es seien

noch Fahrzeuge dazwischen gewesen. Mindestens ein anderes Fahrzeug habe noch

angehalten und der Fahrer sei zu Fuss zum Unfallort gekommen. Er wisse nicht

mehr, wie viele Fahrzeuge zwischen ihm und dem PW waren.

4.1 Der Beschuldigte wurde unmittelbar

nach dem Unfall von der Polizei befragt (AS 10) und gab dabei folgendes an: Er

habe die Autobahn A2 in [Ort 1] Richtung [Osten] befahren. Er habe beabsichtigt,

nach [Ort im Kanton Aargau] zu fahren. Bei der Einfahrt habe er seine

Fahrzeugkombination normal auf ca. 80 km/h beschleunigt. Im Anschluss habe er

einen Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen

vorgenommen. Zuvor habe er den linken Blinker gesetzt. Als er sich auf der

mittleren Spur befunden habe, habe er plötzlich den Lastwagen gespürt, wie

dieser mit seiner Fahrzeugkombination kollidiert sei. Durch die Kollision sei

seine Fahrzeugkombination im Bereich der Deichsel geknickt. Dadurch sei die

Front seines PW in die Leitplanke geschoben worden. Den Lastwagen habe er vor

der Kollision nicht wahrgenommen.

4.2 Vor der Vorinstanz gab der

Beschuldigte an (AS 64 f.), er sei in [Ort 1] auf die Autobahn gefahren und

habe nach Hause gewollt, Richtung [Osten]. Er habe schon bei der Einfahrt die

mittlere Spur gehabt. Sein Fahrzeug habe einen kleinen Anhänger. Er habe

plötzlich einen Aufprall von hinten gespürt. Er habe den Lastwagen nicht

überholt, er sei auch nie seitlich von ihm gewesen. Er habe die Spur nicht

gewechselt, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur gewesen. Der rechte

Abzweiger gehe Richtung [Westen], der linke Richtung [Osten]. Er sei auf der

mittleren Spur gewesen, d.h. auf der rechten in Richtung [Osten]. Er habe 1000

% nie einen Lastwagen auf der Seite gehabt. Der LKW-Chauffeur habe in der

Erstbefragung gesagt, er habe ihn (den Beschuldigten) gesehen. Darauf

angesprochen, dass er der Polizei gesagt habe, er habe beschleunigt und einen

Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen vorgenommen, gab

der Beschuldigte an, das sei am Anfang gewesen, die Einfahrt. Er sei dann voll

auf der mittleren Spur gewesen. Er habe den Aufprall von hinten wahrgenommen.

Durch den Aufprall habe es den Anhänger abgewinkelt und er sei mit der Nase zur

Leitplanke und im rechten Winkel mit dem Anhänger zum Auto gestanden.

5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es

zwischen dem PW mit Anhänger des Beschuldigten und dem Lastwagen von B.___ am

26. Oktober 2021 auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], zu

einer Kollision kam. Strittig ist die Frage, wer die Schuld daran trägt.

5.2 Wie die Vorinstanz feststellte,

sagten B.___ und der Zeuge C.___ beide aus, der Beschuldigte sei beim Wechseln

der Spur mit seinem Anhänger in den Lastwagen gefahren. Die Vorinstanz hielt

auch korrekt fest, dass während B.___ ein Interesse an einer für ihn möglichst

vorteilhaften Schilderung hat, selbiges beim Zeugen C.___, der am Unfall nicht

selbst beteiligt war, ausgeschlossen werden kann. Auf die Ausführungen der

Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen kann an dieser

Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind keinerlei Gründe ersichtlich,

weshalb der Zeuge den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen

von B.___ decken sich im Kern sodann auch mit denen des Zeugen, während die

Aussagen des Beschuldigten diesen und seinen eigenen Erstaussagen widersprechen.

Der Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, B.___ sei von hinten in seinen

Anhänger gefahren, nachdem er (der Beschuldige) vom rechten auf den mittleren

Fahrstreifen gewechselt gehabt habe. Vor der Vorinstanz stritt er einen

Spurwechsel ab und behauptete, er sei von Anfang an auf der mittleren Spur

gefahren. Der Zeuge C.___ und B.___ sagten übereinstimmend aus, B.___ sei auf

der mittleren Spur gefahren, als der Beschuldigte plötzlich auf die mittlere

Spur wechseln wollte und dabei mit dem Lastwagen kollidierte. C.___ gab zudem

an, der Beschuldigte habe den Blinker gesetzt, was der Beschuldigte anlässlich

der ersten Einvernahme auch zu Protokoll gab. Dass der Zeuge sich anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fast ein halbes Jahr später nicht mehr

erinnern konnte, ob der Beschuldigte geblinkt habe, vermag seine Aussagen nicht

in Zweifel zu ziehen. Erfahrungsgemäss sind die Aussagen unmittelbar nach einem

Vorfall die umfangreichsten. Dass der Beschuldigte gar keinen Spurwechsel

vorgenommen haben will, ist angesichts der übrigen Aussagen sowie seiner

eigenen Erstaussage als Schutzbehauptung zu werten. Wenn der Beschuldigte in

der Berufungsbegründung geltend macht, die Aussage des Beschuldigten sei

missverstanden worden, ist er nicht zu hören. Es ist in der Tat logisch, dass

der Beschuldigte einen Spurwechsel vornehmen musste, um vom Einfahrtsstreifen,

der zum Normalstreifen wird, auf den mittleren Fahrstreifen zu kommen. Der

Unfall ereignete sich rund 500 m nach der Autobahnauffahrt und damit wohl in

dem Moment, in dem der Beschuldigte die gewünschte Geschwindigkeit (80 km/h)

erreicht hatte und sodann die Spur wechselte, wie er dies auch in der

Erstbefragung schilderte. Seine Aussage vor der Vorinstanz, wonach er aber

bereits längere Zeit auf der mittleren Spur gefahren sei, bevor es zum Unfall

kam, widerspricht den übereinstimmenden Aussagen der anderen beiden Befragten. Wie

die Vorinstanz korrekt festhielt, erforderte der vom Beschuldigten behauptete

Unfallhergang eine Falschaussage nicht nur von B.___, sondern auch vom Zeugen C.___,

wofür es keinerlei Anzeichen gibt.

Der Beschuldigte bringt weiter vor, die

Aussagen des Zeugen C.___ seien widersprüchlich, weil er in der Erstaussage

gesagt habe, B.___ habe gehupt, während er sich vor der Vorinstanz nicht mehr

habe erinnern können. Zudem habe B.___ nie ausgesagt, die Hupe betätigt zu

haben, sondern den Beschuldigten erst bei der Kollision bemerkt zu haben.

Tatsächlich hat C.___ in der polizeilichen Befragung angegeben, der Lastwagen

habe den PW bemerkt und zu hupen angefangen, während B.___ nie eine solche

Aussage machte. Darin ist aber kein Widerspruch zu erkennen. C.___ hörte

offensichtlich ein Hupen, kurz bevor sich der Unfall ereignete. Dieses kann

aber auch von einem anderen Verkehrsteilnehmer gekommen sein. Es wäre zu

erwarten, dass B.___ dies gesagt hätte, wenn er denn gehupt hätte, um den

Beschuldigten zu warnen. Zwischen C.___ und dem Beschuldigten befanden sich

weitere Fahrzeuge, von denen ohne Weiteres eines die Situation ebenfalls

erkannt und die Hupe betätigt haben könnte. C.___ ging wohl einfach davon aus,

dass dies der Lastwagenfahrer gewesen sein müsse. Dass er sich vor der

Vorinstanz daran nicht mehr erinnern konnte, erstaunt sodann – wie bereits

betreffend das Blinken des Beschuldigten erwähnt – nicht. Auch die Ausführungen

des Beschuldigten, wonach die Sicht des Zeugen C.___ aufgrund der Fahrzeuge und

der daraus resultierenden Distanz zwischen ihm und dem Beschuldigten

eingeschränkt gewesen sei und es sehr unglaubhaft sei, dass er das Blinken des

Beschuldigten habe sehen können, überzeugen nicht. Der Unfall ereignete sich

auf gerader Strecke bei wenig Verkehr. Selbstverständlich ist der aufmerksame

Autofahrer in der Lage, das Blinken eines Autos mit Anhänger, das in einiger

Entfernung vor ihm fährt, wahrzunehmen, insbesondere, da das Auto ja von einer

Spur auf die andere fuhr und sich dabei im gut einsehbaren Raum zwischen den

Spuren befand. Dasselbe gilt für die Behauptung, es sei ausgeschlossen, dass

der Zeuge die Kollision gesehen haben könne. Die diesbezüglichen Ausführungen

in der Berufungsbegründung entbehren jeglicher Logik. Es ist ohne weiteres

möglich, eine Kollision wahrzunehmen, die sich in ca. 100 m Entfernung zwischen

einem Lastwagen und einem PW, der von rechts herkommen in die rechte Seite des

Lastwagens fährt, ereignet. Wie bereits erläutert, befand sich der Beschuldigte

bei seinem Spurwechsel im naturgemäss gut einsehbaren Raum zwischen den Spuren.

Die Begründung des Beschuldigten vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___

und insbesondere des Zeugen C.___ nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder

seine eigenen Behauptungen zu untermauern. Es kann daher auf die Aussagen des

Zeugen und B.___s abgestellt werden.

5.3 Folglich ist erstellt, dass der

Beschuldigte auf der Autobahn A2 in [Ort 1], Fahrtrichtung [Osten], vom rechten

Normalstreifen auf den ersten Überholstreifen (mittlerer Fahrstreifen) wechseln

wollte und dabei den auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___ übersah,

wodurch der Beschuldigte mit der linken Seite seines Anhängers mit der rechten

Fahrzeugfront des Lastwagens kollidierte.

IV. Rechtliche Würdigung

1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat (durch Verletzung der wichtigen Verkehrsvorschriften

von Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 3 SVG), verneinte jedoch die

Rücksichtslosigkeit und damit eine grobe Fahrlässigkeit, wie sie der subjektive

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt, und verurteilte den Beschuldigten

folglich «nur» wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Aufgrund

des in Art. 391 Abs. 2 StPO stipulierten Verschlechterungsverbotes kommt daher

von vorneherein nur eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Frage.

1.2 Nach Art. 90 SVG wird mit Busse

bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften

des Bundesrates verletzt (Abs. 1).

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer

sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. «Beherrschen» bedeutet, jederzeit in der Lage sein, auf die

jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr

ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63

E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1; BGE 6B_302/2011, 29.8.2011 E. 2.3.2;

BGE 4C.3/2001, 26.9.2001 E. 4a). Dies verlangt, dass Fahrzeugführer jederzeit

die volle Kontrolle über ihr Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln – z.B.

Bremsen auf Sicht, Gewährung des Vortritts – beachten können. Entsprechend muss

der Führer jederzeit in der Lage sein, auf selbst überraschende

Verkehrsverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen zu

reagieren. Art. 3 VRV konkretisiert die Norm mit beispielhaften Sorgfaltspflichten.

Der Fahrzeugführer muss der Strasse und dem Verkehr die erforderliche

Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV) (Weissenberger Philippe, in:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2015 [nachfolgend: Kommentar SVG], Art. 31, N 1). Das Mass der

Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den

gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (Weissenberger Philippe, a.a.O.,

Art. 31, N 7). Des weiteren bestimmt Art. 34 Abs. 3 SVG, dass der Führer, der

seine Fahrrichtung ändern will, insbesondere zum Wechseln des Fahrstreifens,

auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu

nehmen hat. Art. 44 Abs. 1 SVG regelt sodann, dass auf Strassen, die für den

Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, der

Führer seinen Streifen nur verlassen darf, wenn er dadurch den übrigen Verkehr

nicht gefährdet.

2. Der Beschuldigte hat gemäss dem

erstellten Sachverhalt beim Wechsel vom rechten Normalstreifen auf den ersten

Überholstreifen den korrekt auf dieser Spur fahrenden Lastwagen von B.___

übersehen und kollidierte in der Folge mit diesem. Dadurch verletzte er die

Verkehrsregeln durch einen Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3

Abs. 1 VRV) und mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel (Art. 34 Abs. 3

SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte den Fahrfehler aufgrund einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit

begangen hat. Der Beschuldigte ist folglich wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

V.

Strafzumessung

1.1 Die Strafzumessung

erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung des Vorlebens,

der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei

Übertretungen bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den

Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).

1.2 Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als

Sanktion eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der

Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00.

2. Die Vorinstanz verhängte eine Busse

von CHF 700.00. Die entsprechenden Ausführungen sind nicht zu beanstanden

und darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Busse

von CHF 700.00, bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7

Tagen, zu verurteilen.

VI. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Er hat daher auch die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1’055.00, zu bezahlen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,

weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu. Auch für eine Genugtuung besteht kein Raum.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 34 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1

VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 406 Abs. 2, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Mangel an Aufmerksamkeit und

mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel), begangen am 26. Oktober 2021,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 700.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 750.00, zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'055.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_535/2023 vom 15. August

2023 bestätigt.