STBER.2022.53
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
12. Januar 2023Deutsch15 min
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2021
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ (im Folgenden
der Beschuldigte) wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu
einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Tagen, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Aktenseite 19 [im
Folgenden AS 19]).
2. Mit Schreiben vom 9. November 2021
erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, gegen
diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 22 f.).
3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu
zum Entscheid über den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalt; dies unter
Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).
4. Am 24. Mai 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 81 ff.):
1. A.___ hat sich des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 4. Oktober 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 500.00
verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 600.00
betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 die Berufung anmelden (AS 77). Die
Berufungserklärung datiert vom 28. Juni 2022.
6. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als
auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022
ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer das schriftliche Verfahren an
(Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) und setzte dem Beschuldigten Frist bis zum 2.
August 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung.
8. Die Berufungsbegründung ging am 18.
Juli 2022 ein. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Dem Beschuldigten sei für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'251.65 und für
das Berufungsverfahren eine solche von CHF 2'240.40 zuzusprechen.
Erwägungen
II. Kognition
1.
Bildeten –
wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und
zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die
Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts
gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit,
also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG.
Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des
Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,
3.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer
hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung
Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter
offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel
erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt
worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von
Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008.
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf
die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV
(Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).
2.
Neue Behauptungen und Beweise können
nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser
Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,
erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im
Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise
seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen
kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im
Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt
Im Strafbefehl vom 28. Oktober 2021, der
vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 4.
Oktober 2021, um 18:50 Uhr, in Balsthal, Thalstrasse, Fahrrichtung Oensingen,
den Lieferwagen mit den Kennzeichen LU […] gelenkt zu haben, dessen Ladung
(Glasscheiben) ungenügend bzw. mit zu wenig Sicherungsmaterial gesichert gewesen
sei.
2.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die
auf dem Fahrzeug geladenen Glasscheiben aufgrund eines leichten Bremsmanövers
vom Fahrzeug gerutscht und auf die Strasse gefallen seien. Die Ladung sei
offensichtlich ungenügend gesichert gewesen. Denn gemäss Lieferschein habe der
Beschuldigte 20 Glasscheiben transportiert und diese lediglich mit einem
einzigen Spanngurt gesichert, der sich während der Fahrt gelöst habe.
3.
Einwände des Beschuldigten
3.1
Verletzung des Anklageprinzips
Die Verteidigung rügt vorab eine
Verletzung des Anklageprinzips. Im Strafbefehl finde man lediglich Angaben zu
Ort, Datum und Zeit, zum Fahrzeug und zur Ladung. Im Titel werde erwähnt «zu
wenig Sicherheitsmaterial» (recte: Sicherungsmaterial). Was dem Beschuldigten
jedoch konkret vorgeworfen werde, gehe aus dem Strafbefehl nicht hervor.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9.
und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.
3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher
konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des
Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:
BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr
vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu
führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der
Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März
2017.
E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Im Urteil des Bundesgerichts
6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage
«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die
fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem
Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung
des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit
diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140
IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015
E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht
von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016
vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit
Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen
Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010
E.3.3).
Mit Verweis auf die dargelegte
Rechtsprechung kann auch vorliegend nicht von einer Verletzung des
Anklageprinzips ausgegangen werden. Im Strafbefehl wird der Prozessgegenstand
klar umgrenzt (ungenügende Sicherung der mitgeführten Ladung) und dem
Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger lieferte er genügend Informationen, um
die Verteidigung auszuüben. Im Vergleich zum dargelegten Fall des
Bundesgerichts 6B_1319/2016 handelt es sich vorliegend zudem um einen weitaus
leichteren Vorhalt, der lediglich eine Übertretung beinhaltet. Entsprechend
sind auch die Anforderungen an die Anklage noch einmal weniger hoch. Eine
Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
3.2
Im Weiteren lässt der Beschuldigte in
den Ziffern 7 - 9 der Berufungsbegründung zusammenfassend rügen, die Polizei
und die Staatsanwaltschaft hätten keine Abklärungen gemacht, hingegen habe dies
die Arbeitgeberin des Beschuldigten getan und diese sei zum Schluss gekommen,
dass die Gurte, die die Gläser gehalten habe, während der Fahrt gerissen sei,
wobei nicht bekannt sei, weshalb die Gurte gerissen sei. Die Gurte sei nicht mangelhaft
gewesen. Jedenfalls sei die Gurte nicht gerissen, weil die Gläser nicht
ordnungsgemäss gebunden gewesen seien.
Die Verteidigung führt weiter aus, die
Firma sei auf den Transport und die Befestigung von Glasscheiben spezialisiert.
Die Ladung sei denn auch von langjährigen erfahrenen Mitarbeitern montiert
worden. Der Beschuldigte habe anschliessend die Ladung bzw. dessen Montage auf
dem Fahrzeug geprüft und sei damit von Delle (Frankreich) her eine Stunde im
Feierabendverkehr unterwegs gewesen, bevor es zum Vorfall gekommen sei.
Irgendwann sei die Gurte wohl gerissen, so dass sich die Ladung zu bewegen
begonnen habe und schliesslich beim nächsten Bremsmanöver von der Ladefläche
gerutscht sei. Die Polizei habe insbesondere keine Abklärungen getätigt in
Bezug auf den Gurtenriss, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre, da sie den Beschuldigten
dafür verantwortlich gemacht habe. Die Behauptung der Strafverfolgungsbehörden,
es sei zu wenig Sicherungsmaterial verwendet worden, sei absurd. Es sei auch
nicht nachvollziehbar, warum der Amtsgerichtspräsident zum Schluss gekommen
sei, es sei lediglich ein einziger Spanngurt zur Sicherung der Ladung verwendet
worden. Wenn dieser alleine aus der Tatsache, dass sich die Ladung gelöst habe,
zum Schluss komme, die Ladung sei unzureichend gesichert gewesen, sei dies
falsch und nicht seriös. Das Gegenteil sei nämlich der Fall. So sei der
Beschuldigte mit der Ladung bereits eine Stunde unterwegs gewesen, ohne dass
sie runtergefallen sei. Die Ladung sei also offensichtlich ordnungsgemäss
gesichert gewesen, bis der Spanngurt gerissen sei. Dementsprechend habe der
Zeuge ausgesagt, entweder seien die Scheiben nicht richtig gesichert gewesen
oder das Gewicht sei falsch verteilt gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 10).
Indem die Vorinstanz den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt habe resp. von einem Sachverhalt ausgegangen sei,
der nicht richtig abgeklärt worden sei, sei auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
zu schliessen (Berufungsbegründung Ziff. 11).
Was der Beschuldigte hiermit vortragen
lässt, ist eine rein appellatorische Kritik, welche nicht geeignet ist, eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Es wird
lediglich eine andere Sichtweise der Geschehnisse dargelegt. Die Verteidigung
geht von einer gerissenen Gurte aus. Weder wird im Polizeirapport eine
gerissene Gurte erwähnt noch ist eine solche auf den aktenkundigen Fotos zu
erkennen. Auf dem einen Foto auf Aktenseite 15 ist eine orangenfarbene Gurte zu
sehen, die am einen Ende einen Karabiner und am anderen Ende einen geradlinigen
Abschluss aufweist. Es gibt keine Rissstelle bzw. keine zwei Enden, die auf
einen Riss hindeuten würden. Insofern ist auch die Stellungnahme der
Arbeitgeberfirma E.___ unbehelflich, welche sie am 22. November 2021 zum
Administrativverfahren verfasst hat (AS 51) und worin die Firma beteuert, die
Gurten seien aus nicht erkennbarem Grund während der Fahrt gerissen. Dass die
Vorinstanz diesbezüglich von einem Gefälligkeitsschreiben ausging, ist unter
den gegebenen Umständen bzw. vor dem Hintergrund der Interesselage der Firma
nicht willkürlich. Zu erwähnen ist denn auch, dass im Firmenschreiben von
mehreren Gurten ausgegangen wird, wogegen auf dem entsprechenden Foto nur eine
Gurte zu sehen ist und selbst der Beschuldigte von nur einer Gurte spricht.
Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist
(AS 7), befand sich vor Ort gar kein Bindematerial. Der Beschuldigte gab dann
auf Nachfrage der Polizei an, dieses befinde sich auf einem anderen
Lieferwagen, der bereits nach […] unterwegs sei. Auf entsprechende Anfrage
wurden dann zwei Fotos übermittelt, auf denen eine orange Gurte und eine
unbekannte Anzahl Kunststoffbänder ersichtlich sind. Unter diesen Umständen
hatte die Polizei und die Staatsanwaltschaft keinen Anlass, allfällige Gründe
eines Gurtenrisses abzuklären. Vielmehr konnte sie aufgrund des vor Ort nicht
vorhandenen Bindematerials und der einzigen Gurte, die auf dem anderen
Lieferwagen offenbar lag, von einer unzureichenden Sicherung ausgehen, ohne
dabei in Willkür zu verfallen. Dass der Beschuldigte mit der Ladung bereits
eine Stunde unterwegs war, bevor ein Teil davon runterrutschte, beweist nicht
das Gegenteil. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ladung infolge der
mangelhaften Sicherung Spiel hatte, mit der Zeit in Bewegung und schliesslich
durch ein Bremsmanöver ins Rutschen geriet, wie dies der Zeuge schliesslich
beobachten konnte. Es handelte sich um ein leichtes Bremsmanöver. Eine
ordnungsgemäss gesicherte Ladung kann durch eine solche nicht in Bewegung
geraten und runterrutschen. Insofern ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
die Ware sei nicht genügend gesichert gewesen, da ein Teil der Ladung runtergerutscht
sei, korrekt. Ein unverschuldetes, schicksalhaftes Runterrutschen der Ladung
trotz genügender Sicherung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.
Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte. Vielmehr sticht das Fehlen von
genügend Bindematerial vor Ort ins Auge. Die Rügen sind unbegründet, die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Rechtliche Würdigung
Es kann vorab auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zu den Artikeln 29, 30 Abs. 2, 93 Abs. 2 lit. a SVG
und Art. 57 Abs. 1 VRV auf Urteilsseite 4 verwiesen werden. Der Beschuldigte
äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zu der rechtlichen Würdigung der
Vorinstanz. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz auf Urteilsseite 5 ist
grundsätzlich zu bestätigen, wobei zu bemerken ist, dass sich die Vorinstanz
nicht zur Frage äusserte, ob sie von fahrlässiger oder eventualvorsätzlicher
Tatbegehung ausgeht. Es ist daher zu ergänzen, dass dem Beschuldigten kein
Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung
auszugehen.
V. Strafzumessung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 6). Der
Beschuldigte äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung
der Vorinstanz. Die Strafzumessung ist auch nicht zu beanstanden und kann somit
bestätigt werden. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen
und seine Entschädigungsbegehren werden abgewiesen. Für das Berufungsverfahren
wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zuzüglich der Auslagen
belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung der Art. 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art.
57 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff.
StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich des Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 4. Oktober 2021, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 500.00
verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.
3. Die Entschädigungsbegehren von A.___
werden abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu
bezahlen.
5. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
1'050.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher