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Entscheid

STBER.2022.53

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

12. Januar 2023Deutsch15 min

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Oliver

Wächter,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 28. Oktober 2021

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ (im Folgenden

der Beschuldigte) wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu

einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Tagen, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 525.00 (Aktenseite 19 [im

Folgenden AS 19]).

2. Mit Schreiben vom 9. November 2021

erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter, gegen

diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (AS 22 f.).

3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu

zum Entscheid über den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalt; dies unter

Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).

4. Am 24. Mai 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 81 ff.):

1. A.___ hat sich des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 4. Oktober 2021, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 500.00

verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 600.00

betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte mit Schreiben vom 2. Juni 2022 die Berufung anmelden (AS 77). Die

Berufungserklärung datiert vom 28. Juni 2022.

6. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als

auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022

ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer das schriftliche Verfahren an

(Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) und setzte dem Beschuldigten Frist bis zum 2.

August 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung.

8. Die Berufungsbegründung ging am 18.

Juli 2022 ein. Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Dem Beschuldigten sei für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'251.65 und für

das Berufungsverfahren eine solche von CHF 2'240.40 zuzusprechen.

Erwägungen

II. Kognition

1.

Bildeten –

wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht

vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und

zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale. Soweit die

Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts

gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit,

also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach Art. 97 BGG.

Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des

Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber,

3.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 398 StPO N 23 mit Verweisen).

Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an einer

hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Gerügt werden können wegen Rechtsverletzung

Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht, in

erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter

offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel

erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt

worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von

Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008.

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf

die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen Art. 4 BV

(Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia 144).

2.

Neue Behauptungen und Beweise können

nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser

Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht

vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,

erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im

Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise

seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden. Desgleichen

kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im

Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt

Im Strafbefehl vom 28. Oktober 2021, der

vorliegend die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 4.

Oktober 2021, um 18:50 Uhr, in Balsthal, Thalstrasse, Fahrrichtung Oensingen,

den Lieferwagen mit den Kennzeichen LU […] gelenkt zu haben, dessen Ladung

(Glasscheiben) ungenügend bzw. mit zu wenig Sicherungsmaterial gesichert gewesen

sei.

2.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die

auf dem Fahrzeug geladenen Glasscheiben aufgrund eines leichten Bremsmanövers

vom Fahrzeug gerutscht und auf die Strasse gefallen seien. Die Ladung sei

offensichtlich ungenügend gesichert gewesen. Denn gemäss Lieferschein habe der

Beschuldigte 20 Glasscheiben transportiert und diese lediglich mit einem

einzigen Spanngurt gesichert, der sich während der Fahrt gelöst habe.

3.

Einwände des Beschuldigten

3.1

Verletzung des Anklageprinzips

Die Verteidigung rügt vorab eine

Verletzung des Anklageprinzips. Im Strafbefehl finde man lediglich Angaben zu

Ort, Datum und Zeit, zum Fahrzeug und zur Ladung. Im Titel werde erwähnt «zu

wenig Sicherheitsmaterial» (recte: Sicherungsmaterial). Was dem Beschuldigten

jedoch konkret vorgeworfen werde, gehe aus dem Strafbefehl nicht hervor.

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.

9.

und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.

3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:

BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr

vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu

führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der

Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März

2017.

E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Im Urteil des Bundesgerichts

6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage

«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die

fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem

Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung

des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit

diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140

IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht

von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016

vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit

Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen

Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010

E.3.3).

Mit Verweis auf die dargelegte

Rechtsprechung kann auch vorliegend nicht von einer Verletzung des

Anklageprinzips ausgegangen werden. Im Strafbefehl wird der Prozessgegenstand

klar umgrenzt (ungenügende Sicherung der mitgeführten Ladung) und dem

Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger lieferte er genügend Informationen, um

die Verteidigung auszuüben. Im Vergleich zum dargelegten Fall des

Bundesgerichts 6B_1319/2016 handelt es sich vorliegend zudem um einen weitaus

leichteren Vorhalt, der lediglich eine Übertretung beinhaltet. Entsprechend

sind auch die Anforderungen an die Anklage noch einmal weniger hoch. Eine

Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

3.2

Im Weiteren lässt der Beschuldigte in

den Ziffern 7 - 9 der Berufungsbegründung zusammenfassend rügen, die Polizei

und die Staatsanwaltschaft hätten keine Abklärungen gemacht, hingegen habe dies

die Arbeitgeberin des Beschuldigten getan und diese sei zum Schluss gekommen,

dass die Gurte, die die Gläser gehalten habe, während der Fahrt gerissen sei,

wobei nicht bekannt sei, weshalb die Gurte gerissen sei. Die Gurte sei nicht mangelhaft

gewesen. Jedenfalls sei die Gurte nicht gerissen, weil die Gläser nicht

ordnungsgemäss gebunden gewesen seien.

Die Verteidigung führt weiter aus, die

Firma sei auf den Transport und die Befestigung von Glasscheiben spezialisiert.

Die Ladung sei denn auch von langjährigen erfahrenen Mitarbeitern montiert

worden. Der Beschuldigte habe anschliessend die Ladung bzw. dessen Montage auf

dem Fahrzeug geprüft und sei damit von Delle (Frankreich) her eine Stunde im

Feierabendverkehr unterwegs gewesen, bevor es zum Vorfall gekommen sei.

Irgendwann sei die Gurte wohl gerissen, so dass sich die Ladung zu bewegen

begonnen habe und schliesslich beim nächsten Bremsmanöver von der Ladefläche

gerutscht sei. Die Polizei habe insbesondere keine Abklärungen getätigt in

Bezug auf den Gurtenriss, obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre, da sie den Beschuldigten

dafür verantwortlich gemacht habe. Die Behauptung der Strafverfolgungsbehörden,

es sei zu wenig Sicherungsmaterial verwendet worden, sei absurd. Es sei auch

nicht nachvollziehbar, warum der Amtsgerichtspräsident zum Schluss gekommen

sei, es sei lediglich ein einziger Spanngurt zur Sicherung der Ladung verwendet

worden. Wenn dieser alleine aus der Tatsache, dass sich die Ladung gelöst habe,

zum Schluss komme, die Ladung sei unzureichend gesichert gewesen, sei dies

falsch und nicht seriös. Das Gegenteil sei nämlich der Fall. So sei der

Beschuldigte mit der Ladung bereits eine Stunde unterwegs gewesen, ohne dass

sie runtergefallen sei. Die Ladung sei also offensichtlich ordnungsgemäss

gesichert gewesen, bis der Spanngurt gerissen sei. Dementsprechend habe der

Zeuge ausgesagt, entweder seien die Scheiben nicht richtig gesichert gewesen

oder das Gewicht sei falsch verteilt gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 10).

Indem die Vorinstanz den Sachverhalt

nicht richtig festgestellt habe resp. von einem Sachverhalt ausgegangen sei,

der nicht richtig abgeklärt worden sei, sei auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung

zu schliessen (Berufungsbegründung Ziff. 11).

Was der Beschuldigte hiermit vortragen

lässt, ist eine rein appellatorische Kritik, welche nicht geeignet ist, eine

willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Es wird

lediglich eine andere Sichtweise der Geschehnisse dargelegt. Die Verteidigung

geht von einer gerissenen Gurte aus. Weder wird im Polizeirapport eine

gerissene Gurte erwähnt noch ist eine solche auf den aktenkundigen Fotos zu

erkennen. Auf dem einen Foto auf Aktenseite 15 ist eine orangenfarbene Gurte zu

sehen, die am einen Ende einen Karabiner und am anderen Ende einen geradlinigen

Abschluss aufweist. Es gibt keine Rissstelle bzw. keine zwei Enden, die auf

einen Riss hindeuten würden. Insofern ist auch die Stellungnahme der

Arbeitgeberfirma E.___ unbehelflich, welche sie am 22. November 2021 zum

Administrativverfahren verfasst hat (AS 51) und worin die Firma beteuert, die

Gurten seien aus nicht erkennbarem Grund während der Fahrt gerissen. Dass die

Vorinstanz diesbezüglich von einem Gefälligkeitsschreiben ausging, ist unter

den gegebenen Umständen bzw. vor dem Hintergrund der Interesselage der Firma

nicht willkürlich. Zu erwähnen ist denn auch, dass im Firmenschreiben von

mehreren Gurten ausgegangen wird, wogegen auf dem entsprechenden Foto nur eine

Gurte zu sehen ist und selbst der Beschuldigte von nur einer Gurte spricht.

Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist

(AS 7), befand sich vor Ort gar kein Bindematerial. Der Beschuldigte gab dann

auf Nachfrage der Polizei an, dieses befinde sich auf einem anderen

Lieferwagen, der bereits nach […] unterwegs sei. Auf entsprechende Anfrage

wurden dann zwei Fotos übermittelt, auf denen eine orange Gurte und eine

unbekannte Anzahl Kunststoffbänder ersichtlich sind. Unter diesen Umständen

hatte die Polizei und die Staatsanwaltschaft keinen Anlass, allfällige Gründe

eines Gurtenrisses abzuklären. Vielmehr konnte sie aufgrund des vor Ort nicht

vorhandenen Bindematerials und der einzigen Gurte, die auf dem anderen

Lieferwagen offenbar lag, von einer unzureichenden Sicherung ausgehen, ohne

dabei in Willkür zu verfallen. Dass der Beschuldigte mit der Ladung bereits

eine Stunde unterwegs war, bevor ein Teil davon runterrutschte, beweist nicht

das Gegenteil. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Ladung infolge der

mangelhaften Sicherung Spiel hatte, mit der Zeit in Bewegung und schliesslich

durch ein Bremsmanöver ins Rutschen geriet, wie dies der Zeuge schliesslich

beobachten konnte. Es handelte sich um ein leichtes Bremsmanöver. Eine

ordnungsgemäss gesicherte Ladung kann durch eine solche nicht in Bewegung

geraten und runterrutschen. Insofern ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

die Ware sei nicht genügend gesichert gewesen, da ein Teil der Ladung runtergerutscht

sei, korrekt. Ein unverschuldetes, schicksalhaftes Runterrutschen der Ladung

trotz genügender Sicherung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.

Dafür gibt es schlicht keine Anhaltspunkte. Vielmehr sticht das Fehlen von

genügend Bindematerial vor Ort ins Auge. Die Rügen sind unbegründet, die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Rechtliche Würdigung

Es kann vorab auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zu den Artikeln 29, 30 Abs. 2, 93 Abs. 2 lit. a SVG

und Art. 57 Abs. 1 VRV auf Urteilsseite 4 verwiesen werden. Der Beschuldigte

äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zu der rechtlichen Würdigung der

Vorinstanz. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz auf Urteilsseite 5 ist

grundsätzlich zu bestätigen, wobei zu bemerken ist, dass sich die Vorinstanz

nicht zur Frage äusserte, ob sie von fahrlässiger oder eventualvorsätzlicher

Tatbegehung ausgeht. Es ist daher zu ergänzen, dass dem Beschuldigten kein

Eventualvorsatz nachgewiesen werden kann. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung

auszugehen.

V. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 6). Der

Beschuldigte äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung

der Vorinstanz. Die Strafzumessung ist auch nicht zu beanstanden und kann somit

bestätigt werden. Der Beschuldigte wird zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen

und seine Entschädigungsbegehren werden abgewiesen. Für das Berufungsverfahren

wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt, zuzüglich der Auslagen

belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 1'050.00.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung der Art. 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG; Art.

57 Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff.

StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich des Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 4. Oktober 2021, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 500.00

verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.

3. Die Entschädigungsbegehren von A.___

werden abgewiesen.

4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, zu

bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

1'050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher