STBER.2022.55
Widerhandlung gegen das EG zum StGB
20. März 2023Deutsch24 min
Teilnehmenden und einem Umzug durch die Altstadt von Solothurn am 29. Mai 2021 durch
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. März 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das EG zum StGB
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
17. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Nachdem ein Gesuch des Vereins [«…»]
für die Durchführung einer Kundgebung gegen Corona-Massnahmen mit über 1'000
Teilnehmenden und einem Umzug durch die Altstadt von Solothurn am 29. Mai 2021 durch
die Verantwortlichen der Stadt Solothurn abgelehnt worden war, zeichnete sich ab,
dass diverse Gruppierungen versuchen würden, die Demonstration trotz fehlender Bewilligung
durchzuführen. Ebenso wurde zwischenzeitlich eine Gegenveranstaltung für
denselben Tag angekündigt. Die Stadt Solothurn erteilte deshalb der Polizei
Kanton Solothurn den Auftrag, diese zu verhindern, die Rechtsordnung
durchzusetzen und die Bevölkerung zu schützen. Personen, die trotz Verbots an
den Kundgebungen teilnehmen wollten, wurden per Medienmitteilung dringend
aufgerufen, auf eine Teilnahme zu verzichten; wer dennoch daran teilnehme, habe
mit polizeirechtlichen Massnahmen (bspw. Fernhaltungen / Wegweisungen) und je
nach Situation mit strafrechtlichen Konsequenzen (bspw. Bussen / Anzeigen) zu
rechnen (s. diesbezüglich die Medienmitteilung der Polizei Kanton
Solothurn vom 25.05.2021, einsehbar unter https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/polizei/medienmitteilungen/archiv/2021/mai/mai-2021/news/solothurn-polizei-bereitet-sich-auf-illegale-kundgebung-vor-und-ruft-dazu-auf-auf-eine-teilnahme-zu-verzichten/,
letztmals besucht am 20.03.2023).
Am besagten Tag wurden bei den Eingängen
zur Innenstadt Solothurn durch die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend
Polizei) Personenkontrollen durchgeführt. Um 10:35 Uhr wurde auch A.___
(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) einer Kontrolle
unterzogen. Als in seinem Rucksack ein leuchtgelbes Pressegilet gefunden wurde,
wurde er gebeten, einen Presseausweis vorzulegen. Als er dies nicht konnte,
wurde er mündlich aus der Stadt Solothurn weggewiesen. Da der Beschuldigte der
mündlichen Wegweisung keine Folge leistete, wurde er angehalten und dem
Regionenposten Solothurn zwecks Durchführung einer Erstbefragung und erkennungsdienstlicher
Behandlung zugeführt (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei vom
19.07.2021).
2. Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung
auf dem Regionenposten führte der Beschuldigte aus, er habe vorgehabt, die
Situation an der Demonstration zu dokumentieren bzw. dies mit seinem
Mobiltelefon zu filmen. Dazu habe er ein Stativ dabeigehabt. Ihm sei bekannt
gewesen, dass die Demonstration unbewilligt sei, doch das Versammlungsrecht
gelte immer. Er werde sich nicht davon abhalten lassen, seine Einkäufe zu
erledigen. Er wisse noch nicht, ob er nachher wieder in die Stadt gehe. Er
möchte seine journalistische Arbeit machen können und die Situation
dokumentieren. Ausserdem besuche er jeden Samstag seine Läden, weil es da
Sachen gebe, die sonst nicht so leicht zu finden seien. Sein Auto stehe im
Parkhaus Baseltor, das müsse er auch noch holen. Er trage keine Maske, weil er
ein Attest habe. Dieses führe er nicht mit und er wolle nicht sagen, welcher
Arzt es ausgestellt habe. Er habe ein Lungenproblem. Er finde es Willkür und
eine Frechheit, dass er weggewiesen werde. Er sei ein freier Journalist und
wolle seine Arbeit machen können (s. Protokoll der Erstbefragung vom
29.05.2021). In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, von sich eine
Fotografie anfertigen zu lassen, weswegen er dafür festgehalten werden musste
(s. die Strafanzeige der Polizei vom 19.07.2021).
3. Nach der Befragung wurde dem
Beschuldigten in Anwendung von § 37 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über
die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG, BGS 511.11) und § 36
Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11) eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung für die Innenstadt und
Vorstadt Solothurn, bis am 29. Mai 2021, 22:00 Uhr, auferlegt und schriftlich
abgegeben. Gleichentags, 12:40 Uhr, wurde der Beschuldigte aus der
polizeilichen Obhut entlassen (s. die Strafanzeige der Polizei vom 19.07.2021).
4. Mit Strafbefehl vom 2. August 2021
wurde der Beschuldigte wegen des beanzeigten Ungehorsams gegen die Polizei betreffend
die mündliche Wegweisung um 10:35 Uhr an der Baselstrasse, Baseltor, mit einer
Busse von CHF 100.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, belegt und zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verpflichtet.
5. Gegen den Strafbefehl vom 2. August
2021 erhob der Beschuldigte am 8. August 2021 Einsprache. Da der Beschuldigte
dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021, die Einsprache
kurz schriftlich zu begründen, nicht nachkam und er auch innert der mit Schreiben
vom 9. September 2021 gesetzten Frist keine Mitteilung machte, ob er an seiner
Einsprache festhalte, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29.
September 2021 am Strafbefehl vom 2. August 2021 fest und überwies diesen zusammen
mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Akten des
Richteramtes Solothurn-Lebern [nachfolgend S-L] 0001 ff.).
6. Mit Verfügung des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte zur
Hauptverhandlung auf den 14. Februar 2022 vorgeladen (S-L 0005 ff.). Am 3.
November 2021 teilte der Beschuldigte dem Richteramt schriftlich mit, da es
aufgrund von Nebenwirkungen der COVID-Impfungen diverse Ausfälle von
Arbeitskollegen gegeben habe und immer noch gebe, könne sein Arbeitgeber auf
seine Arbeitskraft nicht verzichten. Deshalb sei es ihm nicht möglich, einen Termin
auf dem Gericht wahrzunehmen. Ausserdem werde er die Aussage ohnehin
verweigern, da er sich keiner Schuld bewusst sei. Darüber hinaus sei er als
nebenberuflich unabhängiger Journalist gemäss Art. 17 BV (Medienfreiheit)
jederzeit befugt, Bericht zu erstatten. Das Gericht habe festzustellen, ob eine
epidemiologische Notlage vorliege (jemals vorgelegen habe) und ob das
Epidemiengesetz, auf welches sich das Strafverfahren stütze, angewandt werden
dürfe und ob die COVID-Verordnung entsprechend an Gültigkeit besitze. Er weise
nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Untersuchungsbehörden auch entlastende
Beweismittel zu erheben und zu prüfen hätten, weil ein aus ihrer Sicht
strafbares Verhalten durch die Behörde belegt werden können müsse. Ebenfalls
weise er darauf hin, dass die Unschuldsvermutung gelte (S-L 0010).
7. Unter Verweis auf Art. 356 Abs. 4
StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache
erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch
nicht vertreten lässt, hielt die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern
mit Verfügung vom 15. November 2021 am Verhandlungstermin vom 14. Februar
2022 fest (S-L 0011).
8. Am 10. Februar 2022 teilte der Beschuldigte
dem Richteramt schriftlich mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich, den Gerichtstermin vom 14. Februar 2022 wahrzunehmen. Sofern ein
Arztzeugnis benötigt werde, könne dieses gerne nachgereicht werden (S-L 0015).
Gestützt auf die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 11. Februar 2022 (S-L
0016) reichte der Beschuldigte am 16. Februar 2022 ein vom 11. Februar
2022 datierendes Arztzeugnis von med. pract. B.___, [Ort 1], ein, welches ihm
eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 14. Februar 2022 bis 27.
Februar 2022, d.h. für 14 Tage zu 100 %, infolge Krankheit bescheinigte (S-L
0017). Am 17. Februar 2022 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern die Verhandlung neu auf den 17. Mai 2022 an (S-L 0019 ff.).
9. Anlässlich der mündlichen
Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 reichte der Beschuldigte eine vierseitige
Eingabe zu den Akten mit detaillierten Ausführungen, gemäss welcher seiner
Ansicht nach die geltenden Corona-Bestimmungen sowie die darauf gestützten polizeilichen
Handlungen unrechtmässig gewesen sein sollen (S-L 0033 ff.). Im Rahmen der
Befragung durch die Amtsgerichtsstatthalterin verwies der Beschuldigte auf
diese Eingabe und führte ergänzend aus, er sei heute nicht gekommen, um
Aussagen zu machen, sondern nur, um seine Rechte als Bürger geltend zu machen
(S-L 0030 ff.).
10. Am 17. Mai 2022 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 0037 ff.
bzw. S-L 0046 ff. [begründetes Urteil]):
1.
A.___
hat sich des Ungehorsams gegen die Polizei, begangen am 29. Mai 2021, schuldig
gemacht.
2.
A.___
wird zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 1 Tag.
3.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 480.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF
380.00 betragen.
11. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022
stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern fest, dass der
Beschuldigte nach der mündlichen Urteilseröffnung am 17. Mai 2022 die
schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat (Ziff.1); das Gesuch um schriftliche
Begründung des Urteils wurde nicht als Berufungsanmeldung gemäss
Art. 298 StPO entgegengenommen. Der Beschuldigte wurde auf die dem
Urteil vom 17. Mai 2022 beiliegende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
(Ziff. 2, S-L 0040).
12. Am 27. Mai 2022 meldete der
Beschuldigte die Berufung an («lege ich Berufung […] ein») und forderte, wie
bereits vor Gericht beantragt, eine schriftliche, umfassende und lückenlose
Urteilsbegründung (S-L 0043). Diese wurde dem Beschuldigten am 17. Juni 2022
zugestellt (S-L 0054).
13. In der Folge reichte der
Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 dem Obergericht des Kantons Solothurn
eine Berufungserklärung ein. Da diese nicht handschriftlich unterzeichnet war,
wurde sie unter Verweis auf Art. 110 Abs. 1 StPO retourniert (Akten des
Obergerichts [OGer] 005). Am 14. Juli 2022 reichte der Beschuldigte die
Berufungserklärung – handschriftlich unterzeichnet – nach. Das Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2022 werde vollumfänglich
angefochten. Er als beschuldigte Person sei freizusprechen und das Verfahren
sei einzustellen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn zu
übertragen.
14. Am 2. August 2022 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Auf die Einreichung
einer Anschlussberufung wurde verzichtet; ebenso auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (OGer 025).
15. Mit Verfügung vom 17. August 2022
wurde durch den Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c
StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 2, OGer 027 f.) und dem
Beschuldigten Frist zur allfälligen Einreichung einer ergänzenden
Berufungsbegründung und eines Entschädigungsbegehrens gesetzt (Ziff. 3 und
Ziff. 4).
16. Mit Verfügung vom 14. September 2022
wurde dem Beschuldigten die Verfügung vom 17. August 2022 noch einmal mit
Gerichtsurkunde zugestellt (OGer 031 Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der
Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 17. August 2022 festgesetzten Frist
keine ergänzende Berufungserklärung bzw. kein Entschädigungsbegehren
eingereicht hat (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde in Aussicht gestellt, dass
nach dem 27. September 2022 über die Berufung entschieden werde; bis dahin
könne er noch eine Eingabe machen oder ein Entschädigungsbegehren stellen
(Ziff. 3). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde dem Beschuldigten – da er
die Verfügung vom 14. September 2022 nicht abgeholt hat – diese noch
einmal per A-Post nachgereicht (OGer 034). Bis dato ging keine weitere Eingabe
des Beschuldigten ein.
17. Für die Ausführungen der Parteien
wird, wo notwendig, auf nachfolgende Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
II. Formelles
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich
Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die
Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche
Feststellungen des Sachverhalts und auf Rechtsverletzungen. Offensichtlich
unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant
sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in
Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den
Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der
Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte
Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie
von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund
fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung
von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt
auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
III. Sachverhalt
1.
Der dem Beschuldigten gemachte
Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 2. August 2021 (S-L 003) lautet wie folgt:
«Ungehorsam gegen die
Polizei (§ 31 EG StGB)
begangen
am 29.05.2021, um 10:35 Uhr, in Solothurn, Baselstrasse, Baseltor, indem der
Beschuldigte den Aufforderungen der Polizeibeamten, die diese innerhalb ihrer
dienstlichen Befugnisse erliessen, nicht nachkam. Konkret weigerte er sich die
Örtlichkeit zu verlassen.»
2.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt
die Vorinstanz (Ziff. II., Urteilsseite [US] 2) fest, dass der Beschuldigte
nicht bestreite, am 29. Mai 2021 trotz Aufforderung der Polizei die
entsprechende Örtlichkeit (Solothurn, Baselstrasse, Baseltor) nicht verlassen
zu haben. Eine Beweiswürdigung erübrige sich deshalb. Der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl vom 2. August 2021 gelte als erstellt.
3.1
Im Rahmen seiner Berufungserklärung
vom 6. Juli 2022 bzw. 14. Juli 2022 moniert der Beschuldigte diese
Feststellung. Nachdem der Beschuldigte die geltenden Grundsätze der
Beweiswürdigung (Ziff. 1.1) wiederholt, führt er (in Ziff. 1.2) zusammengefasst
aus, es treffe zu, dass er am 29. Mai 2021 um ca. 10:20 Uhr mit seinem Auto im
Parkhaus Baseltor parkiert habe. Wie andere Bürger habe er beim Baseltor die
Innenstadt betreten, so wie das einzelne vor ihm auch getan hätten, ohne dass
sie angehalten oder durch die Polizisten kontrolliert worden wären. In seinem
Fall aber sei er durch die Polizisten angehalten worden, und er habe sich wie
verlangt ausgewiesen und den Dialog mit den Polizisten geführt. Er sei auch der
Aufforderung, den Inhalt seines mitgeführten Rucksacks offen zu legen,
nachgekommen. Ebenfalls habe er die Fragen der Polizisten beantwortet und sei absolut
kooperativ gewesen, was mit keiner Zeile im Polizeirapport erwähnt werde. Es
stelle sich die Frage, weshalb es zum ganzen Sachverhalt am Baseltor um 10:35
Uhr kein vorliegendes Protokoll gebe ausser die mündliche Wegweisung ohne
Begründung, Dauer und den sonst erforderlichen Angaben, wie es unter § 37 (KapoG)
klar definiert sei. Bei ihm seien bei der Kontrolle keine Gegenstände,
offensichtliche Kleidung, Transparente, Flugblätter etc. gefunden worden,
welche eine Teilnahme an der Kundgebung belegt hätten. Weder die Polizei noch
das Gericht könnten seine beabsichtigte Teilnahme an der Kundgebung belegen
oder beweisen, und seine Person sei auch nicht an der Kundgebung angetroffen
worden. Es sei seine Absicht gewesen, in der Stadt Solothurn seine Einkäufe zu
erledigen und die Kundgebung in seiner freiberuflichen Tätigkeit als Journalist
zu dokumentieren, wie dies anderen Medienschaffenden ebenfalls gestattet worden
sei. Im öffentlichen Raum benötige er keine Akkreditierung.
Auf den Seiten 3 f. macht der
Beschuldigte weitere Ausführungen zum konkreten Ablauf aus seiner Sicht
betreffend die anschliessende Verbringung auf den Regionenposten Solothurn
(Stichworte Fesselung, erkennungsdienstliche Behandlung inkl. Foto etc.) bis
hin zum Zeitpunkt, als er Solothurn habe verlassen können. Er verneint
deutlich, nicht kooperativ gewesen zu sein, weswegen er umfassend Angaben
gemacht habe, was die Polizistin auch bestmöglich festgehalten habe.
Bezugnehmend auf diese eingebrachten Sachverhalte widerspreche er der
Argumentation der Amtsgerichtsstatthalterin betreffend den gemachten Vorhalt
(Ziff. I. des angefochtenen Urteils) sowie bezüglich des unbestrittenen
Sachverhalts (Ziff. II. des angefochtenen Urteils, s. S. 5 Ziff. 1.3. der
Berufungserklärung).
Dispositiv
3.2. Der Beschuldigte hat demnach
bestätigt, sich am Tag der nicht bewilligten Corona-Demonstration am 29. Mai
2021, nach 10:20 Uhr, zu Fuss auf dem Weg in die Innenstadt Solothurn – konkret
auf Höhe Baseltor an der Baselstrasse – befunden zu haben, als er durch die
Polizei kontrolliert wurde. Er wurde gebeten, sich auszuweisen und seinen mitgeführten
Rucksack zu öffnen, damit dieser kontrolliert werden kann. Weiter hat der Beschuldigte
zugestanden, dass er seitens der kontrollierenden Beamten eine mündliche Wegweisungsverfügung
erhalten hat, der zu folgen er nicht gewillt war, weswegen er ans Schliesszeug
genommen und auf den Regionenposten Solothurn verbracht werden musste. Diese
Zugeständnisse decken sich mit dem vorstehend (in Ziff. 2) genannten
Beweisergebnis der Vorinstanz. Diese wiederum finden auch Stütze in den Akten
(s. insbesondere die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom
19.07.2021, die Niederschrift der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung vom
29.05.2021 sowie das Protokoll der Erstbefragung des Beschuldigten vom
29.05.2021). Eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht
erkennbar.
4.1. Der Beschuldigte moniert, die
Polizei wäre gar nie berechtigt gewesen, ihn von der Innenstadt und der
Vorstadt Solothurn wegzuweisen bzw. die Fernhaltung zu verfügen. Der
Beschuldigte behauptet im Wesentlichen, die Wegweisung bzw. Fernhaltung der
Polizei sei nicht rechtens gewesen, da einerseits die Strafbestimmungen in der Covid-Verordnung
rechtswidrig seien und er andererseits aufgrund des Versammlungsrechts und
seiner journalistischen Tätigkeit dort habe verweilen dürfen (s. Urteil der
Vorinstanz Ziff. III.2.2. US 2, S-L 0047). Anlässlich der schriftlichen
Berufungserklärung verweist der Beschuldigte zusätzlich auf die Grundrechte der
Art. 5 BV, Art. 7 BV, Art. 8 BV, Art. 10 BV, Art. 15 – 17 BV, Art. 22 BV, Art.
29 BV – 31 BV und Art. 46 BV sowie auf einen Bericht des Regionalsenders
TeleBärn, worin Journalisten zu erkennen gewesen seien. Es sei fragwürdig,
weswegen die Kundgebung von Herrn Fluri (Stadtpräsident) untersagt worden sei.
Chris von Rohr und auch andere Teile der Bevölkerung hätten die Stadt betreten
dürfen; auch andere Journalisten seien vor Ort gewesen. Fragen zur
Verhältnismässigkeit seien durch den Mediensprecher der Polizei Kanton
Solothurn nicht beantwortet worden (s. insb. die S. 5 – 8 der
Berufungserklärung). Eine Verurteilung nach Art. 292 StGB falle ausser
Betracht, da bereits die Wegweisung an sich nicht verhältnismässig gewesen sei
(S. 9 – 11 der Berufungserklärung).
4.2. Die Kantonspolizei hält die
öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und
beseitigt Störungen (§ 2 KapoG). Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter
Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (§ 25 Abs. 1 KapoG). Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder die für ein solches
Verhalten eines Dritten verantwortlich ist (§ 27 Abs. 1 KapoG). Die
Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder
fernhalten, wenn diese ernsthaft oder unmittelbar gefährdet ist (§ 37 Abs. 1 lit. a KapoG), Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert (lit. b), die Kantonspolizei an
der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindert (lit. c) oder Dritte
(z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder
unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes
hindert (lit. d). Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe
d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich
verfügen (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KapoG). Absatz 1 gilt sinngemäss für
Personenansammlungen sowie für die Fernhaltung von Tieren und Gegenständen
(Abs. 3).
Vorliegend bestand die begründete
Annahme, dass am 29. Mai 2021 in der Innenstadt von Solothurn eine nicht
bewilligte Kundgebung gegen Corona-Massnahmen und allenfalls auch eine Gegenkundgebung
stattfinden würden, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellten. Gemäss Angaben des Beschuldigten an der Erstbefragung sei
er sich bewusst gewesen, dass die in der Innenstadt von Solothurn geplante
Demonstration nicht bewilligt worden sei, er habe aber vorgehabt, die Situation
an der Demonstration mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Dazu habe er ein Stativ
gehabt. Er werde sich nicht davon abhalten lassen, seine Einkäufe zu erledigen;
er wolle auch seine journalistische Arbeit machen und die Situation
dokumentieren. Er trage auch keine Maske, weil er ein Attest habe, wobei er
nicht sagen wolle, welcher Arzt das Attest ausgestellt habe. Die Polizei ging
vor dem Hintergrund dieser Angaben davon aus, dass der Aufenthalt des
Beschuldigten im Stadtgebiet zum angegebenen Zweck die Polizei Kanton Solothurn
an der Durchsetzung eines vollstreckbaren Kundgebungsverbots hinderte und damit
ein Fall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG vorlag. Ausserdem sei die Wegweisung
/ Fernhaltung zur Sicherstellung erfolgt, dass die Solothurner Bevölkerung
weder belästigt noch gefährdet oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des
öffentlichen Raumes behindert werde, womit ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG gegeben gewesen sei (s. diesbezüglich die nachträgliche
schriftliche Begründung der Wegweisungsverfügung vom 29.05.2021, 12:10 Uhr, auf
dem Regionenposten Solothurn).
Dieser Auffassung ist im Grundsatz zu
folgen. Der Beschuldigte gab ausdrücklich bekannt, zwecks Dokumentation der
Geschehnisse sich in direkte Nähe der nicht bewilligten Demonstration begeben
zu wollen. Entsprechend führte er ein Stativ mit sich; gemäss Angaben der
kontrollierenden Polizisten hatte der Beschuldigte zudem ein leuchtgelbes Pressegilet
im Rucksack dabei. Es mag dem Beschuldigten zuzustimmen sein, dass ihm die
Absicht für eine aktive Teilnahme an der Kundgebung oder deren Gegenbewegung nicht
nachzuweisen war. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist ein solcher
Nachweis aber auch nicht gefordert: Der Beschuldigte stand zugegebenermassen in
direktem Zusammenhang mit einer geplanten, nicht bewilligten Kundgebung (und der
allfälligen Gegenkundgebung), deren Durchführung die Polizei zu verhindern
verpflichtet war. Indem er der Aufforderung der Polizei, den Ort zu verlassen,
nicht nachgekommen ist, hinderte er die Beamten an der Durchführung eines
vollstreckbaren Kundgebungsverbots. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lag
somit sehr wohl ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG vor. Ebenso
bestand die Gefahr, dass er mit seinem Verhalten Dritte (z.B. Passanten,
Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise
an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert (§ 37 Abs. 1 lit. d KapoG). So widersetzte sich der Beschuldigte der Aufforderung der
Polizei, gemäss der damals geltenden, auf der Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung
besondere Lage) vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26) geltenden Maskenpflicht eine
Schutzmaske anzuziehen bzw. ein allfälliges Attest vorzulegen, welches ihn von
der Maskentragpflicht befreit hätte. Die nachträgliche Einreichung eines
Arztzeugnisses, welches ihn angeblich von der Maskentragpflicht befreit hätte,
vermag an diesem Umstand nichts zu ändern: Den kontrollierenden Polizisten vor
Ort war jenes Arztzeugnis nicht bekannt – führte der Beschuldigte doch
zugestandenermassen keines mit sich – und sie mussten diesbezüglich auch keine
weiteren Abklärungen tätigen, zumal ihnen dies mangels Bekanntgabe des
ausstellenden Arztes ohnehin verunmöglicht war. Eine Wegweisung bzw.
Fernhaltung des Beschuldigten war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und
rechtmässig.
Mit Blick darauf, dass vorliegend neben
§ 37 Abs. 1 lit. d KapoG auch ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG
gegeben war, braucht die vom Beschuldigten aufgeworfenen Kritik, die Covid-19-Verordnung
besondere Lage, welche der Anweisung der Polizei zum Tragen einer Schutzmaske
zugrunde gelegen habe, sei nicht rechtmässig gewesen, nicht vertieft geprüft zu
werden. Vielmehr ist anzumerken, dass unter Umständen sogar in Erwägung gezogen
werden könnte, ob nebst § 37 Abs. 1 lit. c und d KapoG nicht zusätzlich auch
ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. b KapoG vorgelegen hat. Der
Aufforderung der Polizisten, das Gebiet zu verlassen, kam der Beschuldigte
nicht nach. Er blieb vor Ort bzw. versuchte weiterhin, in die Stadt zu
gelangen. Mit seinem Verhalten behinderte der Beschuldigte demnach einen
Einsatz der Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Da vorliegend bereits zwei Wegweisungsgründe gegeben sind, kann diese
Frage jedoch grundsätzlich offen bleiben. So oder anders war die Polizei unter
den konkreten Umständen berechtigt, den Beschuldigten aus der Stadt Solothurn
wegzuweisen.
4.3 Die Massnahme der Polizei ist denn
auch als verhältnismässig zu bezeichnen. Bevor der Beschuldigte auf den Regionenposten
verbracht worden war, war er formlos mündlich aus der Vorstadt und Innenstadt
von Solothurn weggewiesen worden. Auch wenn sich diesbezüglich keine
spezifischen Angaben in den Akten finden lassen, ist davon auszugehen, dass
sich diese Wegweisungs- bzw. Fernhalteverfügung auf die Dauer der angedrohten
Kundgebungen beschränkte. Inwiefern der Beschuldigte durch diese Wegweisung
unverhältnismässig stark in seinen Rechten eingeschränkt gewesen sein soll, ist
nicht ersichtlich und auch nicht näher von ihm dargelegt.
4.4. Gestützt auf § 37 Abs. 2 KapoG
durfte diese Wegweisung zudem formlos erfolgen. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Polizei wäre bereits in der Innenstadt gehalten gewesen,
ihm die ihm auferlegte Wegweisung und Fernhaltung schriftlich zu eröffnen,
verfängt nicht. Ebensowenig verfängt die Argumentation des Beschuldigten,
wonach dieselben Massnahmen nicht auch gegenüber anderen Personen angeordnet
worden seien.
5. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten,
dass sich der Beschuldigte am 29. Mai 2021, um 10:35 Uhr, in Solothurn,
Baselstrasse, Baseltor, aufgehalten hat und sich den Aufforderungen der
Polizeibeamten, die diese innerhalb ihrer dienstlichen Befugnisse erliessen,
nicht nachgekommen ist bzw. sich konkret geweigert hat, die Örtlichkeit zu
verlassen. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht zu belegen,
inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt, welchen sie als erwiesen erachtet und
ihrer rechtlichen Würdigung zugrundegelegt hat, offensichtlich unrichtig und
damit willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt hätte. Die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV. Rechtliche Würdigung und
Strafzumessung
1. Wer der Anordnung oder Aufforderung
nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird
mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft (§ 31 des Gesetzes über das
kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[EG StGB], BGS 311.1). Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, mit
oder ohne Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse allein als
Höchststrafe angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 104 – 109 StGB
sind anwendbar; vorbehalten sind die von Art. 106 StGB abweichenden
Bussenbeträge (§ 3 Abs. 2 EG StGB).
2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders,
so ist der Höchstbetrag einer Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).
Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht
bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens
drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe
je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
3. Dem als Anklageschrift geltenden
Strafbefehl kann entnommen werden, welcher Ungehorsam gegen die Polizei dem
Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor
erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz wird durch den Beschuldigten
dahingehend als unzureichend kritisiert, indem sich der Beschuldigte in seinen
Ausführungen auf einen Anwendungsfall von Art. 292 StGB beruft. Diese
Argumentation greift jedoch nicht: Die vom Beschuldigten gerügte Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB bezieht sich auf die schriftliche Wegweisungsverfügung,
welche dem Beschuldigten im Nachgang an die mündliche Wegweisung vor Ort auf
dem Regionenposten Solothurn ausgehändigt worden ist. Diese zweite Wegweisungsverfügung
hat der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben respektiert und er hat das
Stadtgebiet von Solothurn verlassen. Es war der Ungehorsam des Beschuldigten
gegenüber der ersten, mündlich angeordneten Wegweisung am Baseltor, welche zum
Strafbefehl vom 2. August 2022 geführt hat. Dies wurde auch im Strafbefehl
ausdrücklich festgehalten («10:35 Uhr», «Baseltor, Baselstrasse»). Es liegt
somit kein Anwendungsfall von Art. 292 StGB vor. Die Würdigung der Vorinstanz
kann bestätigt werden.
4. Die Vorinstanz hat den vorliegend
anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren
zutreffend dargelegt (Ziff. IV, US 5). Auch darauf ist zu verweisen. Die
Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht
beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 100.00
sich im tiefsten Bereich des Möglichen bewegt und jedenfalls nicht zu hoch
ausgefallen ist. Sie kann aber gemäss dem Verbot der reformatio in peius nicht
erhöht werden. Die Busse in Höhe von CHF 100.00 ist entsprechend – ebenso wie
die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag – zu
bestätigen.
V. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu
tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 480.00
(Urteilsgebühr von CHF 400.00 zzgl. Auslagen von CHF 80.00); diejenigen des zweitinstanzlichen
Verfahrens werden auf CHF 1’095.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF
1’000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 95.00) festgesetzt.
Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
In Anwendung von § 3 Abs. 2 EG StGB, § 31 EG StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO,
Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO wird demnach
erkannt:
1. A.___ hat sich des Ungehorsams gegen die
Polizei, begangen am 29. Mai 2021, 10:35 Uhr, in Solothurn, Baselstrasse,
Baseltor, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF
100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag,
verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 480.00, hat
der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1'095.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'575.00 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_538/2023 vom 14. Juni 2023 nicht ein.