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Entscheid

STBER.2022.55

Widerhandlung gegen das EG zum StGB

20. März 2023Deutsch24 min

Teilnehmenden und einem Umzug durch die Altstadt von Solothurn am 29. Mai 2021 durch

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. März 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das EG zum StGB

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom

17. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO

das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Nachdem ein Gesuch des Vereins [«…»]

für die Durchführung einer Kundgebung gegen Corona-Massnahmen mit über 1'000

Teilnehmenden und einem Umzug durch die Altstadt von Solothurn am 29. Mai 2021 durch

die Verantwortlichen der Stadt Solothurn abgelehnt worden war, zeichnete sich ab,

dass diverse Gruppierungen versuchen würden, die Demonstration trotz fehlender Bewilligung

durchzuführen. Ebenso wurde zwischenzeitlich eine Gegenveranstaltung für

denselben Tag angekündigt. Die Stadt Solothurn erteilte deshalb der Polizei

Kanton Solothurn den Auftrag, diese zu verhindern, die Rechtsordnung

durchzusetzen und die Bevölkerung zu schützen. Personen, die trotz Verbots an

den Kundgebungen teilnehmen wollten, wurden per Medienmitteilung dringend

aufgerufen, auf eine Teilnahme zu verzichten; wer dennoch daran teilnehme, habe

mit polizeirechtlichen Massnahmen (bspw. Fernhaltungen / Wegweisungen) und je

nach Situation mit strafrechtlichen Konsequenzen (bspw. Bussen / Anzeigen) zu

rechnen (s. diesbezüglich die Medienmitteilung der Polizei Kanton

Solothurn vom 25.05.2021, einsehbar unter https://so.ch/verwaltung/departement-des-innern/polizei/medienmitteilungen/archiv/2021/mai/mai-2021/news/solothurn-polizei-bereitet-sich-auf-illegale-kundgebung-vor-und-ruft-dazu-auf-auf-eine-teilnahme-zu-verzichten/,

letztmals besucht am 20.03.2023).

Am besagten Tag wurden bei den Eingängen

zur Innenstadt Solothurn durch die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend

Polizei) Personenkontrollen durchgeführt. Um 10:35 Uhr wurde auch A.___

(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) einer Kontrolle

unterzogen. Als in seinem Rucksack ein leuchtgelbes Pressegilet gefunden wurde,

wurde er gebeten, einen Presseausweis vorzulegen. Als er dies nicht konnte,

wurde er mündlich aus der Stadt Solothurn weggewiesen. Da der Beschuldigte der

mündlichen Wegweisung keine Folge leistete, wurde er angehalten und dem

Regionenposten Solothurn zwecks Durchführung einer Erstbefragung und erkennungsdienstlicher

Behandlung zugeführt (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei vom

19.07.2021).

2. Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung

auf dem Regionenposten führte der Beschuldigte aus, er habe vorgehabt, die

Situation an der Demonstration zu dokumentieren bzw. dies mit seinem

Mobiltelefon zu filmen. Dazu habe er ein Stativ dabeigehabt. Ihm sei bekannt

gewesen, dass die Demonstration unbewilligt sei, doch das Versammlungsrecht

gelte immer. Er werde sich nicht davon abhalten lassen, seine Einkäufe zu

erledigen. Er wisse noch nicht, ob er nachher wieder in die Stadt gehe. Er

möchte seine journalistische Arbeit machen können und die Situation

dokumentieren. Ausserdem besuche er jeden Samstag seine Läden, weil es da

Sachen gebe, die sonst nicht so leicht zu finden seien. Sein Auto stehe im

Parkhaus Baseltor, das müsse er auch noch holen. Er trage keine Maske, weil er

ein Attest habe. Dieses führe er nicht mit und er wolle nicht sagen, welcher

Arzt es ausgestellt habe. Er habe ein Lungenproblem. Er finde es Willkür und

eine Frechheit, dass er weggewiesen werde. Er sei ein freier Journalist und

wolle seine Arbeit machen können (s. Protokoll der Erstbefragung vom

29.05.2021). In der Folge weigerte sich der Beschuldigte, von sich eine

Fotografie anfertigen zu lassen, weswegen er dafür festgehalten werden musste

(s. die Strafanzeige der Polizei vom 19.07.2021).

3. Nach der Befragung wurde dem

Beschuldigten in Anwendung von § 37 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes über

die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG, BGS 511.11) und § 36

Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS

124.11) eine Wegweisungs- und Fernhalteverfügung für die Innenstadt und

Vorstadt Solothurn, bis am 29. Mai 2021, 22:00 Uhr, auferlegt und schriftlich

abgegeben. Gleichentags, 12:40 Uhr, wurde der Beschuldigte aus der

polizeilichen Obhut entlassen (s. die Strafanzeige der Polizei vom 19.07.2021).

4. Mit Strafbefehl vom 2. August 2021

wurde der Beschuldigte wegen des beanzeigten Ungehorsams gegen die Polizei betreffend

die mündliche Wegweisung um 10:35 Uhr an der Baselstrasse, Baseltor, mit einer

Busse von CHF 100.00, ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, belegt und zur

Tragung der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verpflichtet.

5. Gegen den Strafbefehl vom 2. August

2021 erhob der Beschuldigte am 8. August 2021 Einsprache. Da der Beschuldigte

dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021, die Einsprache

kurz schriftlich zu begründen, nicht nachkam und er auch innert der mit Schreiben

vom 9. September 2021 gesetzten Frist keine Mitteilung machte, ob er an seiner

Einsprache festhalte, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29.

September 2021 am Strafbefehl vom 2. August 2021 fest und überwies diesen zusammen

mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid (Akten des

Richteramtes Solothurn-Lebern [nachfolgend S-L] 0001 ff.).

6. Mit Verfügung des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 8. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte zur

Hauptverhandlung auf den 14. Februar 2022 vorgeladen (S-L 0005 ff.). Am 3.

November 2021 teilte der Beschuldigte dem Richteramt schriftlich mit, da es

aufgrund von Nebenwirkungen der COVID-Impfungen diverse Ausfälle von

Arbeitskollegen gegeben habe und immer noch gebe, könne sein Arbeitgeber auf

seine Arbeitskraft nicht verzichten. Deshalb sei es ihm nicht möglich, einen Termin

auf dem Gericht wahrzunehmen. Ausserdem werde er die Aussage ohnehin

verweigern, da er sich keiner Schuld bewusst sei. Darüber hinaus sei er als

nebenberuflich unabhängiger Journalist gemäss Art. 17 BV (Medienfreiheit)

jederzeit befugt, Bericht zu erstatten. Das Gericht habe festzustellen, ob eine

epidemiologische Notlage vorliege (jemals vorgelegen habe) und ob das

Epidemiengesetz, auf welches sich das Strafverfahren stütze, angewandt werden

dürfe und ob die COVID-Verordnung entsprechend an Gültigkeit besitze. Er weise

nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Untersuchungsbehörden auch entlastende

Beweismittel zu erheben und zu prüfen hätten, weil ein aus ihrer Sicht

strafbares Verhalten durch die Behörde belegt werden können müsse. Ebenfalls

weise er darauf hin, dass die Unschuldsvermutung gelte (S-L 0010).

7. Unter Verweis auf Art. 356 Abs. 4

StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache

erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch

nicht vertreten lässt, hielt die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern

mit Verfügung vom 15. November 2021 am Verhandlungstermin vom 14. Februar

2022 fest (S-L 0011).

8. Am 10. Februar 2022 teilte der Beschuldigte

dem Richteramt schriftlich mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht

möglich, den Gerichtstermin vom 14. Februar 2022 wahrzunehmen. Sofern ein

Arztzeugnis benötigt werde, könne dieses gerne nachgereicht werden (S-L 0015).

Gestützt auf die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin vom 11. Februar 2022 (S-L

0016) reichte der Beschuldigte am 16. Februar 2022 ein vom 11. Februar

2022 datierendes Arztzeugnis von med. pract. B.___, [Ort 1], ein, welches ihm

eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 14. Februar 2022 bis 27.

Februar 2022, d.h. für 14 Tage zu 100 %, infolge Krankheit bescheinigte (S-L

0017). Am 17. Februar 2022 setzte die Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern die Verhandlung neu auf den 17. Mai 2022 an (S-L 0019 ff.).

9. Anlässlich der mündlichen

Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 reichte der Beschuldigte eine vierseitige

Eingabe zu den Akten mit detaillierten Ausführungen, gemäss welcher seiner

Ansicht nach die geltenden Corona-Bestimmungen sowie die darauf gestützten polizeilichen

Handlungen unrechtmässig gewesen sein sollen (S-L 0033 ff.). Im Rahmen der

Befragung durch die Amtsgerichtsstatthalterin verwies der Beschuldigte auf

diese Eingabe und führte ergänzend aus, er sei heute nicht gekommen, um

Aussagen zu machen, sondern nur, um seine Rechte als Bürger geltend zu machen

(S-L 0030 ff.).

10. Am 17. Mai 2022 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 0037 ff.

bzw. S-L 0046 ff. [begründetes Urteil]):

1.

A.___

hat sich des Ungehorsams gegen die Polizei, begangen am 29. Mai 2021, schuldig

gemacht.

2.

A.___

wird zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 1 Tag.

3.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 480.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF

380.00 betragen.

11. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022

stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern fest, dass der

Beschuldigte nach der mündlichen Urteilseröffnung am 17. Mai 2022 die

schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat (Ziff.1); das Gesuch um schriftliche

Begründung des Urteils wurde nicht als Berufungsanmeldung gemäss

Art. 298 StPO entgegengenommen. Der Beschuldigte wurde auf die dem

Urteil vom 17. Mai 2022 beiliegende Rechtsmittelbelehrung hingewiesen

(Ziff. 2, S-L 0040).

12. Am 27. Mai 2022 meldete der

Beschuldigte die Berufung an («lege ich Berufung […] ein») und forderte, wie

bereits vor Gericht beantragt, eine schriftliche, umfassende und lückenlose

Urteilsbegründung (S-L 0043). Diese wurde dem Beschuldigten am 17. Juni 2022

zugestellt (S-L 0054).

13. In der Folge reichte der

Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 dem Obergericht des Kantons Solothurn

eine Berufungserklärung ein. Da diese nicht handschriftlich unterzeichnet war,

wurde sie unter Verweis auf Art. 110 Abs. 1 StPO retourniert (Akten des

Obergerichts [OGer] 005). Am 14. Juli 2022 reichte der Beschuldigte die

Berufungserklärung – handschriftlich unterzeichnet – nach. Das Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2022 werde vollumfänglich

angefochten. Er als beschuldigte Person sei freizusprechen und das Verfahren

sei einzustellen. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn zu

übertragen.

14. Am 2. August 2022 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Auf die Einreichung

einer Anschlussberufung wurde verzichtet; ebenso auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (OGer 025).

15. Mit Verfügung vom 17. August 2022

wurde durch den Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c

StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (Ziff. 2, OGer 027 f.) und dem

Beschuldigten Frist zur allfälligen Einreichung einer ergänzenden

Berufungsbegründung und eines Entschädigungsbegehrens gesetzt (Ziff. 3 und

Ziff. 4).

16. Mit Verfügung vom 14. September 2022

wurde dem Beschuldigten die Verfügung vom 17. August 2022 noch einmal mit

Gerichtsurkunde zugestellt (OGer 031 Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass der

Beschuldigte innert der mit Verfügung vom 17. August 2022 festgesetzten Frist

keine ergänzende Berufungserklärung bzw. kein Entschädigungsbegehren

eingereicht hat (Ziff. 2). Dem Beschuldigten wurde in Aussicht gestellt, dass

nach dem 27. September 2022 über die Berufung entschieden werde; bis dahin

könne er noch eine Eingabe machen oder ein Entschädigungsbegehren stellen

(Ziff. 3). Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde dem Beschuldigten – da er

die Verfügung vom 14. September 2022 nicht abgeholt hat – diese noch

einmal per A-Post nachgereicht (OGer 034). Bis dato ging keine weitere Eingabe

des Beschuldigten ein.

17. Für die Ausführungen der Parteien

wird, wo notwendig, auf nachfolgende Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

II. Formelles

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens waren und sind ausschliesslich

Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die

Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige, d.h., willkürliche

Feststellungen des Sachverhalts und auf Rechtsverletzungen. Offensichtlich

unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Relevant

sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in

Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den

Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und Beweislage und der

Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte

Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie

von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund

fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung

von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt

auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13;

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).

III. Sachverhalt

1.

Der dem Beschuldigten gemachte

Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 2. August 2021 (S-L 003) lautet wie folgt:

«Ungehorsam gegen die

Polizei (§ 31 EG StGB)

begangen

am 29.05.2021, um 10:35 Uhr, in Solothurn, Baselstrasse, Baseltor, indem der

Beschuldigte den Aufforderungen der Polizeibeamten, die diese innerhalb ihrer

dienstlichen Befugnisse erliessen, nicht nachkam. Konkret weigerte er sich die

Örtlichkeit zu verlassen.»

2.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hielt

die Vorinstanz (Ziff. II., Urteilsseite [US] 2) fest, dass der Beschuldigte

nicht bestreite, am 29. Mai 2021 trotz Aufforderung der Polizei die

entsprechende Örtlichkeit (Solothurn, Baselstrasse, Baseltor) nicht verlassen

zu haben. Eine Beweiswürdigung erübrige sich deshalb. Der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl vom 2. August 2021 gelte als erstellt.

3.1

Im Rahmen seiner Berufungserklärung

vom 6. Juli 2022 bzw. 14. Juli 2022 moniert der Beschuldigte diese

Feststellung. Nachdem der Beschuldigte die geltenden Grundsätze der

Beweiswürdigung (Ziff. 1.1) wiederholt, führt er (in Ziff. 1.2) zusammengefasst

aus, es treffe zu, dass er am 29. Mai 2021 um ca. 10:20 Uhr mit seinem Auto im

Parkhaus Baseltor parkiert habe. Wie andere Bürger habe er beim Baseltor die

Innenstadt betreten, so wie das einzelne vor ihm auch getan hätten, ohne dass

sie angehalten oder durch die Polizisten kontrolliert worden wären. In seinem

Fall aber sei er durch die Polizisten angehalten worden, und er habe sich wie

verlangt ausgewiesen und den Dialog mit den Polizisten geführt. Er sei auch der

Aufforderung, den Inhalt seines mitgeführten Rucksacks offen zu legen,

nachgekommen. Ebenfalls habe er die Fragen der Polizisten beantwortet und sei absolut

kooperativ gewesen, was mit keiner Zeile im Polizeirapport erwähnt werde. Es

stelle sich die Frage, weshalb es zum ganzen Sachverhalt am Baseltor um 10:35

Uhr kein vorliegendes Protokoll gebe ausser die mündliche Wegweisung ohne

Begründung, Dauer und den sonst erforderlichen Angaben, wie es unter § 37 (KapoG)

klar definiert sei. Bei ihm seien bei der Kontrolle keine Gegenstände,

offensichtliche Kleidung, Transparente, Flugblätter etc. gefunden worden,

welche eine Teilnahme an der Kundgebung belegt hätten. Weder die Polizei noch

das Gericht könnten seine beabsichtigte Teilnahme an der Kundgebung belegen

oder beweisen, und seine Person sei auch nicht an der Kundgebung angetroffen

worden. Es sei seine Absicht gewesen, in der Stadt Solothurn seine Einkäufe zu

erledigen und die Kundgebung in seiner freiberuflichen Tätigkeit als Journalist

zu dokumentieren, wie dies anderen Medienschaffenden ebenfalls gestattet worden

sei. Im öffentlichen Raum benötige er keine Akkreditierung.

Auf den Seiten 3 f. macht der

Beschuldigte weitere Ausführungen zum konkreten Ablauf aus seiner Sicht

betreffend die anschliessende Verbringung auf den Regionenposten Solothurn

(Stichworte Fesselung, erkennungsdienstliche Behandlung inkl. Foto etc.) bis

hin zum Zeitpunkt, als er Solothurn habe verlassen können. Er verneint

deutlich, nicht kooperativ gewesen zu sein, weswegen er umfassend Angaben

gemacht habe, was die Polizistin auch bestmöglich festgehalten habe.

Bezugnehmend auf diese eingebrachten Sachverhalte widerspreche er der

Argumentation der Amtsgerichtsstatthalterin betreffend den gemachten Vorhalt

(Ziff. I. des angefochtenen Urteils) sowie bezüglich des unbestrittenen

Sachverhalts (Ziff. II. des angefochtenen Urteils, s. S. 5 Ziff. 1.3. der

Berufungserklärung).

Dispositiv

3.2. Der Beschuldigte hat demnach

bestätigt, sich am Tag der nicht bewilligten Corona-Demonstration am 29. Mai

2021, nach 10:20 Uhr, zu Fuss auf dem Weg in die Innenstadt Solothurn – konkret

auf Höhe Baseltor an der Baselstrasse – befunden zu haben, als er durch die

Polizei kontrolliert wurde. Er wurde gebeten, sich auszuweisen und seinen mitgeführten

Rucksack zu öffnen, damit dieser kontrolliert werden kann. Weiter hat der Beschuldigte

zugestanden, dass er seitens der kontrollierenden Beamten eine mündliche Wegweisungsverfügung

erhalten hat, der zu folgen er nicht gewillt war, weswegen er ans Schliesszeug

genommen und auf den Regionenposten Solothurn verbracht werden musste. Diese

Zugeständnisse decken sich mit dem vorstehend (in Ziff. 2) genannten

Beweisergebnis der Vorinstanz. Diese wiederum finden auch Stütze in den Akten

(s. insbesondere die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom

19.07.2021, die Niederschrift der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung vom

29.05.2021 sowie das Protokoll der Erstbefragung des Beschuldigten vom

29.05.2021). Eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht

erkennbar.

4.1. Der Beschuldigte moniert, die

Polizei wäre gar nie berechtigt gewesen, ihn von der Innenstadt und der

Vorstadt Solothurn wegzuweisen bzw. die Fernhaltung zu verfügen. Der

Beschuldigte behauptet im Wesentlichen, die Wegweisung bzw. Fernhaltung der

Polizei sei nicht rechtens gewesen, da einerseits die Strafbestimmungen in der Covid-Verordnung

rechtswidrig seien und er andererseits aufgrund des Versammlungsrechts und

seiner journalistischen Tätigkeit dort habe verweilen dürfen (s. Urteil der

Vorinstanz Ziff. III.2.2. US 2, S-L 0047). Anlässlich der schriftlichen

Berufungserklärung verweist der Beschuldigte zusätzlich auf die Grundrechte der

Art. 5 BV, Art. 7 BV, Art. 8 BV, Art. 10 BV, Art. 15 – 17 BV, Art. 22 BV, Art.

29 BV – 31 BV und Art. 46 BV sowie auf einen Bericht des Regionalsenders

TeleBärn, worin Journalisten zu erkennen gewesen seien. Es sei fragwürdig,

weswegen die Kundgebung von Herrn Fluri (Stadtpräsident) untersagt worden sei.

Chris von Rohr und auch andere Teile der Bevölkerung hätten die Stadt betreten

dürfen; auch andere Journalisten seien vor Ort gewesen. Fragen zur

Verhältnismässigkeit seien durch den Mediensprecher der Polizei Kanton

Solothurn nicht beantwortet worden (s. insb. die S. 5 – 8 der

Berufungserklärung). Eine Verurteilung nach Art. 292 StGB falle ausser

Betracht, da bereits die Wegweisung an sich nicht verhältnismässig gewesen sei

(S. 9 – 11 der Berufungserklärung).

4.2. Die Kantonspolizei hält die

öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht; sie wehrt Gefahren ab und

beseitigt Störungen (§ 2 KapoG). Die Kantonspolizei erfüllt ihre Aufgaben unter

Beachtung der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit (§ 25 Abs. 1 KapoG). Polizeiliche Massnahmen richten sich gegen die Person, welche die

öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder die für ein solches

Verhalten eines Dritten verantwortlich ist (§ 27 Abs. 1 KapoG). Die

Kantonspolizei kann eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder

fernhalten, wenn diese ernsthaft oder unmittelbar gefährdet ist (§ 37 Abs. 1 lit. a KapoG), Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung behindert (lit. b), die Kantonspolizei an

der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindert (lit. c) oder Dritte

(z.B. Passanten, Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder

unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes

hindert (lit. d). Die Wegweisung erfolgt formlos. In den Fällen von Buchstabe

d) kann die Polizei die Fernhaltung bis längstens einen Monat schriftlich

verfügen (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KapoG). Absatz 1 gilt sinngemäss für

Personenansammlungen sowie für die Fernhaltung von Tieren und Gegenständen

(Abs. 3).

Vorliegend bestand die begründete

Annahme, dass am 29. Mai 2021 in der Innenstadt von Solothurn eine nicht

bewilligte Kundgebung gegen Corona-Massnahmen und allenfalls auch eine Gegenkundgebung

stattfinden würden, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung darstellten. Gemäss Angaben des Beschuldigten an der Erstbefragung sei

er sich bewusst gewesen, dass die in der Innenstadt von Solothurn geplante

Demonstration nicht bewilligt worden sei, er habe aber vorgehabt, die Situation

an der Demonstration mit seinem Mobiltelefon zu filmen. Dazu habe er ein Stativ

gehabt. Er werde sich nicht davon abhalten lassen, seine Einkäufe zu erledigen;

er wolle auch seine journalistische Arbeit machen und die Situation

dokumentieren. Er trage auch keine Maske, weil er ein Attest habe, wobei er

nicht sagen wolle, welcher Arzt das Attest ausgestellt habe. Die Polizei ging

vor dem Hintergrund dieser Angaben davon aus, dass der Aufenthalt des

Beschuldigten im Stadtgebiet zum angegebenen Zweck die Polizei Kanton Solothurn

an der Durchsetzung eines vollstreckbaren Kundgebungsverbots hinderte und damit

ein Fall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG vorlag. Ausserdem sei die Wegweisung

/ Fernhaltung zur Sicherstellung erfolgt, dass die Solothurner Bevölkerung

weder belästigt noch gefährdet oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des

öffentlichen Raumes behindert werde, womit ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. d KapoG gegeben gewesen sei (s. diesbezüglich die nachträgliche

schriftliche Begründung der Wegweisungsverfügung vom 29.05.2021, 12:10 Uhr, auf

dem Regionenposten Solothurn).

Dieser Auffassung ist im Grundsatz zu

folgen. Der Beschuldigte gab ausdrücklich bekannt, zwecks Dokumentation der

Geschehnisse sich in direkte Nähe der nicht bewilligten Demonstration begeben

zu wollen. Entsprechend führte er ein Stativ mit sich; gemäss Angaben der

kontrollierenden Polizisten hatte der Beschuldigte zudem ein leuchtgelbes Pressegilet

im Rucksack dabei. Es mag dem Beschuldigten zuzustimmen sein, dass ihm die

Absicht für eine aktive Teilnahme an der Kundgebung oder deren Gegenbewegung nicht

nachzuweisen war. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist ein solcher

Nachweis aber auch nicht gefordert: Der Beschuldigte stand zugegebenermassen in

direktem Zusammenhang mit einer geplanten, nicht bewilligten Kundgebung (und der

allfälligen Gegenkundgebung), deren Durchführung die Polizei zu verhindern

verpflichtet war. Indem er der Aufforderung der Polizei, den Ort zu verlassen,

nicht nachgekommen ist, hinderte er die Beamten an der Durchführung eines

vollstreckbaren Kundgebungsverbots. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten lag

somit sehr wohl ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG vor. Ebenso

bestand die Gefahr, dass er mit seinem Verhalten Dritte (z.B. Passanten,

Anwohner oder Geschäftsinhaber) belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise

an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes hindert (§ 37 Abs. 1 lit. d KapoG). So widersetzte sich der Beschuldigte der Aufforderung der

Polizei, gemäss der damals geltenden, auf der Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung

besondere Lage) vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26) geltenden Maskenpflicht eine

Schutzmaske anzuziehen bzw. ein allfälliges Attest vorzulegen, welches ihn von

der Maskentragpflicht befreit hätte. Die nachträgliche Einreichung eines

Arztzeugnisses, welches ihn angeblich von der Maskentragpflicht befreit hätte,

vermag an diesem Umstand nichts zu ändern: Den kontrollierenden Polizisten vor

Ort war jenes Arztzeugnis nicht bekannt – führte der Beschuldigte doch

zugestandenermassen keines mit sich – und sie mussten diesbezüglich auch keine

weiteren Abklärungen tätigen, zumal ihnen dies mangels Bekanntgabe des

ausstellenden Arztes ohnehin verunmöglicht war. Eine Wegweisung bzw.

Fernhaltung des Beschuldigten war vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und

rechtmässig.

Mit Blick darauf, dass vorliegend neben

§ 37 Abs. 1 lit. d KapoG auch ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. c KapoG

gegeben war, braucht die vom Beschuldigten aufgeworfenen Kritik, die Covid-19-Verordnung

besondere Lage, welche der Anweisung der Polizei zum Tragen einer Schutzmaske

zugrunde gelegen habe, sei nicht rechtmässig gewesen, nicht vertieft geprüft zu

werden. Vielmehr ist anzumerken, dass unter Umständen sogar in Erwägung gezogen

werden könnte, ob nebst § 37 Abs. 1 lit. c und d KapoG nicht zusätzlich auch

ein Anwendungsfall von § 37 Abs. 1 lit. b KapoG vorgelegen hat. Der

Aufforderung der Polizisten, das Gebiet zu verlassen, kam der Beschuldigte

nicht nach. Er blieb vor Ort bzw. versuchte weiterhin, in die Stadt zu

gelangen. Mit seinem Verhalten behinderte der Beschuldigte demnach einen

Einsatz der Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung. Da vorliegend bereits zwei Wegweisungsgründe gegeben sind, kann diese

Frage jedoch grundsätzlich offen bleiben. So oder anders war die Polizei unter

den konkreten Umständen berechtigt, den Beschuldigten aus der Stadt Solothurn

wegzuweisen.

4.3 Die Massnahme der Polizei ist denn

auch als verhältnismässig zu bezeichnen. Bevor der Beschuldigte auf den Regionenposten

verbracht worden war, war er formlos mündlich aus der Vorstadt und Innenstadt

von Solothurn weggewiesen worden. Auch wenn sich diesbezüglich keine

spezifischen Angaben in den Akten finden lassen, ist davon auszugehen, dass

sich diese Wegweisungs- bzw. Fernhalteverfügung auf die Dauer der angedrohten

Kundgebungen beschränkte. Inwiefern der Beschuldigte durch diese Wegweisung

unverhältnismässig stark in seinen Rechten eingeschränkt gewesen sein soll, ist

nicht ersichtlich und auch nicht näher von ihm dargelegt.

4.4. Gestützt auf § 37 Abs. 2 KapoG

durfte diese Wegweisung zudem formlos erfolgen. Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, die Polizei wäre bereits in der Innenstadt gehalten gewesen,

ihm die ihm auferlegte Wegweisung und Fernhaltung schriftlich zu eröffnen,

verfängt nicht. Ebensowenig verfängt die Argumentation des Beschuldigten,

wonach dieselben Massnahmen nicht auch gegenüber anderen Personen angeordnet

worden seien.

5. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten,

dass sich der Beschuldigte am 29. Mai 2021, um 10:35 Uhr, in Solothurn,

Baselstrasse, Baseltor, aufgehalten hat und sich den Aufforderungen der

Polizeibeamten, die diese innerhalb ihrer dienstlichen Befugnisse erliessen,

nicht nachgekommen ist bzw. sich konkret geweigert hat, die Örtlichkeit zu

verlassen. Der Beschuldigte vermag mit seinen Vorbringen nicht zu belegen,

inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt, welchen sie als erwiesen erachtet und

ihrer rechtlichen Würdigung zugrundegelegt hat, offensichtlich unrichtig und

damit willkürlich oder auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt hätte. Die

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

IV. Rechtliche Würdigung und

Strafzumessung

1. Wer der Anordnung oder Aufforderung

nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wird

mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft (§ 31 des Gesetzes über das

kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

[EG StGB], BGS 311.1). Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, mit

oder ohne Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse allein als

Höchststrafe angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 104 – 109 StGB

sind anwendbar; vorbehalten sind die von Art. 106 StGB abweichenden

Bussenbeträge (§ 3 Abs. 2 EG StGB).

2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders,

so ist der Höchstbetrag einer Busse CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB).

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht

bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens

drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe

je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

3. Dem als Anklageschrift geltenden

Strafbefehl kann entnommen werden, welcher Ungehorsam gegen die Polizei dem

Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor

erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz wird durch den Beschuldigten

dahingehend als unzureichend kritisiert, indem sich der Beschuldigte in seinen

Ausführungen auf einen Anwendungsfall von Art. 292 StGB beruft. Diese

Argumentation greift jedoch nicht: Die vom Beschuldigten gerügte Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB bezieht sich auf die schriftliche Wegweisungsverfügung,

welche dem Beschuldigten im Nachgang an die mündliche Wegweisung vor Ort auf

dem Regionenposten Solothurn ausgehändigt worden ist. Diese zweite Wegweisungsverfügung

hat der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben respektiert und er hat das

Stadtgebiet von Solothurn verlassen. Es war der Ungehorsam des Beschuldigten

gegenüber der ersten, mündlich angeordneten Wegweisung am Baseltor, welche zum

Strafbefehl vom 2. August 2022 geführt hat. Dies wurde auch im Strafbefehl

ausdrücklich festgehalten («10:35 Uhr», «Baseltor, Baselstrasse»). Es liegt

somit kein Anwendungsfall von Art. 292 StGB vor. Die Würdigung der Vorinstanz

kann bestätigt werden.

4. Die Vorinstanz hat den vorliegend

anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren

zutreffend dargelegt (Ziff. IV, US 5). Auch darauf ist zu verweisen. Die

Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht

beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 100.00

sich im tiefsten Bereich des Möglichen bewegt und jedenfalls nicht zu hoch

ausgefallen ist. Sie kann aber gemäss dem Verbot der reformatio in peius nicht

erhöht werden. Die Busse in Höhe von CHF 100.00 ist entsprechend – ebenso wie

die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag – zu

bestätigen.

V. Kosten

1. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu

tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 480.00

(Urteilsgebühr von CHF 400.00 zzgl. Auslagen von CHF 80.00); diejenigen des zweitinstanzlichen

Verfahrens werden auf CHF 1’095.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF

1’000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 95.00) festgesetzt.

Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

In Anwendung von § 3 Abs. 2 EG StGB, § 31 EG StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 335 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO,

Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO wird demnach

erkannt:

1. A.___ hat sich des Ungehorsams gegen die

Polizei, begangen am 29. Mai 2021, 10:35 Uhr, in Solothurn, Baselstrasse,

Baseltor, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF

100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag,

verurteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 480.00, hat

der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF 1'095.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in Höhe von total CHF 1'575.00 zu bezahlen.

6. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_538/2023 vom 14. Juni 2023 nicht ein.