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Entscheid

STBER.2022.56

unbefugte Datenbeschaffung

31. Mai 2023Deutsch50 min

Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 bedingt gewährte Vollzug der ausgesprochenen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

unbefugte Datenbeschaffung

Die Berufung wird im

Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)

wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

April 2021 wegen versuchter unbefugter Datenbeschaffung zu einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug

gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde. Der dem

Beschuldigten mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 bedingt gewährte Vollzug der ausgesprochenen

Geldstrafe wurde nicht widerrufen (Aktenseite [AS] 104 f.).

2. Gegen den Strafbefehl vom 13. April

2021 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 108).

3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und Redaktion

eines Schlussberichts im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 1 ff.).

4. Am 15. November 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 204 ff.):

1.

A.___ hat sich der

versuchten unbefugten Datenbeschaffung, begangen am 22. August 2020,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Der A.___ mit Urteil

der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 für

eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen.

4.

Die im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements,

schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen

und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten.

5.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___

CHF 1'460.00 zu bezahlen hat.

5. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 200). Seine

Berufungserklärung datiert vom 5. Juli 2022. Das erstinstanzliche Urteil wird

vollumfänglich angefochten.

6. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf

eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten die

Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern dagegen

seitens der Parteien innert Frist bis 1. September 2022 nicht opponiert werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2022 teilte Rechtsanwältin Weisskopf mit, dass

der Beschuldigte und Berufungskläger mit dem schriftlichen Verfahren

einverstanden sei. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, womit auch

ihrerseits keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren vorliegen.

8. Mit Verfügung des Präsidenten der

Strafkammer vom 19. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet

und Rechtsanwältin Weisskopf bis 3. Oktober 2022 Frist zur Einreichung der

Berufungsbegründung gesetzt. Die Begründung ging innert zweimal erstreckter

Frist am 24. November 2022 ein. Verlangt wird ein Freispruch, die Zusprechung

einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennoten für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren, die Kostenauferlegung auf den Staat, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Berufungsbegründung wurden diverse

Unterlagen eingereicht (Excel-Liste inkl. Erklärung [auf USB-Stick], zwei Fotos

von Rüst- und Montageaufträgen inkl. Kommentaren, Planung mit Notizen,

Printscreen Exel-Files des Berufungsklägers).

9. Die Berufungsbegründung wurde inkl.

der eingereichten Unterlagen der B.___ zur Stellungnahme zugestellt. Die

Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gegen die eingereichten

Unterlagen wird somit nicht opponiert, diese werden zu den Akten

genommen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt gemäss Anklage (Strafbefehl

vom 13. April 2021 [AS 104 f.])

Der Beschuldigte soll sich der

versuchten unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)

schuldig gemacht haben, begangen am 22. August 2020, zwischen 11:45 und

16:30 Uhr, in [Ort 1], zum Nachteil der B.___, vertreten durch C.___.

Dies, indem er – um sich mit dem Zugriff auf Geschäftsdaten der B.___ einen

wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und damit in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern – versucht habe, elektronisch gespeicherte Daten zu

beschaffen, welche nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff

besonders gesichert gewesen seien.

Konkret habe sich der Beschuldigte am

22.

August 2020, um ca. 11:45 Uhr, mit den Zugangsdaten von D.___ auf dessen

Computer eingeloggt und seine vorgängig gekaufte externe Festplatte, Western

Digital Elements, Grösse 1 TB, an den Computer angeschlossen. Er habe

beabsichtigt, das gesamte Y-Laufwerk auf die mitgebrachte externe Festplatte zu

kopieren. Da der angegebene Kopiervorgang rund 13 Stunden gedauert habe, habe

er den Computer laufen lassen, die Bildschirme abgestellt und die

Büroräumlichkeiten in der Absicht verlassen, die Festplatte am Folgetag

abzuholen. Der Kopiervorgang sei gleichentags um ca. 16:30 Uhr abgebrochen

worden, nachdem der Mitarbeiter D.___ in die Firma gekommen sei, seinen

laufenden Computer bemerkt und seinen Vorgesetzten E.___ informiert habe,

welcher den Abbruch des Kopiervorgangs in Auftrag gegeben habe. Da der

Beschuldigte die Datenbeschaffung aufgrund des Abbruchs des Kopiervorgangs

nicht habe beenden können, sei es beim Versuch geblieben.

In drei Fussnoten wird in der Anklage

festgehalten, der Beschuldigte hätte die Daten, insbesondere Informationen zu

sämtlichen von der B.___ entwickelten und geplanten Produkten, an

Konkurrenzunternehmen verkaufen können, was bei der B.___ einen Schaden von

sieben bis zehn Mio. Franken verursacht hätte; dem Beschuldigten sei nur

Zugriff zu den für seine Tätigkeit als Montage- und Fertigungsleiter nötigen

Daten gewährt worden, er habe damit keinen Zugriff auf das Y-Laufwerk gehabt

und nur über den Computer von D.___ und dessen Passwort auf sämtliche Daten

Zugriff gehabt; ohne Behändigung des Passworts von D.___ und dessen Eingabe im

Computer von D.___ hätte ein Zugang oder ein Versuch nicht stattfinden können.

2.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete den

vorgehaltenen Sachverhalt aufgrund der ihres Erachtens glaubhaften Aussagen von

E.___ und gestützt auf eine Reihe von Indizien als erstellt (US 15 f.).

3.

Einwände des Beschuldigten

Der Beschuldigte will den Kopiervorgang

aus beruflichen Gründen gestartet haben, er habe die Daten zu Hause zur

Erledigung seiner Arbeit benötigt. Entgegen der Behauptung seitens der beiden Vertreter

der Privatklägerin habe er die notwendigen Daten nicht alle aus der Applikation

«Winware» herauslesen können. So seien in dieser Applikation insbesondere keine

Stückzeiten erfasst gewesen. Er habe eine komplexe Excel-Tabelle erstellt, in

der jedes benötigte Teilchen und jeder Arbeitsschritt erfasst worden sei. Er

habe bei jedem Verfahrensschritt die Stückzeiten erfassen wollen, so dass sich

aus der Tabelle ergeben hätte, wie viel Zeit die gesamte Fertigung und Montage

von F.___ in Anspruch nehme und wie viele Mitarbeiter gleichzeitig an der

Herstellung arbeiten müssten, um die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Um

diese Excel-Liste zu erstellen, habe er zusätzliche Informationen zur

Produktion benötigt. Aus diesem Grund habe er sich die Firmendaten ansehen

wollen. Er habe sich erhofft, Fotos von Montagevorgängen zu sehen, so dass er

die dafür benötigte Zeit in etwa hätte abschätzen können (Berufungsbegründung

S. 2 f.).

Die Verteidigung führt aus, aus den im

Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Planung des

Berufungsklägers weit umfassender und komplexer gewesen sei als diejenige von E.___.

Während die Erstellung dieses Dokuments zugegebenermassen einige Stunden in

Anspruch genommen habe, hätte es die Produktionsplanung massiv vereinfacht. Der

Berufungskläger habe die von ihm erstellte Excel-Tabelle zuletzt am Sonntag,

23.

August 2020, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs noch bearbeitet.

Dass er an diesem Tag mit dem Bus und nicht mit dem Auto in die Firma gefahren

sei, sei nicht aussergewöhnlich. Er sei regelmässig mit dem Bus arbeiten

gegangen – er habe denn auch der Polizei am Sonntag eine volle Mehrfahrtenkarte

vorweisen können. Zudem hätte er (in naher Zukunft) den Führerausweis abgeben

müssen, weshalb er die Strecke einmal mit dem Bus habe fahren wollen. Dass

er von [Ort 2] aus gefahren sei, sei deshalb, weil er dort seinen

Hobbyraum habe, in dem er auch das Homeoffice gehabt habe. Dass der

Berufungskläger vor dem Kopierstart einen Datenträger mit 1 TB Speicherplatz

gekauft habe, sei entgegen der Vorinstanz nicht verdächtig. Eine solche

Speicherkapazität sei mittlerweile schlichtweg der Regelfall. Weiter sei nicht

verdächtig, dass der Berufungskläger kurzfristig Ferien beantragt habe. Der

Berufungskläger habe am Donnerstag, 20. August 2020, nach Ferien gefragt, und

zwar für die erste Septemberwoche. Dies einerseits, weil er massiv Überzeit

gehabt habe, und anderseits, weil er am 3. September Geburtstag habe und daher

in dieser Zeit üblicherweise einige Tage bis zu einer Woche frei nehme. Entsprechend

würden die diesbezüglichen Interpretationen der Privatklägerin (Ferien nach

unrechtmässigem Datentransfer) bestritten. Insgesamt habe es somit am Vorgehen

des Berufungsklägers am besagten Wochenende nichts Verdächtigtes gegeben.

Vielmehr habe dieser sich wegen des grossen Arbeitsdrucks entschieden, auch am

Wochenende weiterzuarbeiten, damit er zu Beginn der Woche die fertige

Excel-Liste hätte vorlegen und mit der effektiven Produktionsplanung beginnen

können (Berufungsbegründung S. 3 f.).

Weiter wird seitens des Beschuldigten

geltend gemacht, die besagten Daten seien gegen seinen Zugriff nicht besonders

gesichert gewesen und er habe nicht unbefugt auf die Daten zugegriffen. Er habe

vielmehr freien Zugriff darauf gehabt, und zwar über den Computer von D.___

(Berufungsbegründung S. 4 f.).

4.

Bestrittener Sachverhalt

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

bezüglich des Kopiervorgangs unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet

lediglich, dabei mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, dass die Daten

gegen seinen Zugriff besonders gesichert gewesen seien und dass die Daten nicht

für ihn bestimmt gewesen seien in dem Sinne, dass der Zugriff darauf

grundsätzlich unrechtmässig gewesen wäre.

5.

Aussagen der Beteiligten im Hinblick

auf den bestrittenen Sachverhalt

5.1

Aussagen des Beschuldigten

In der ersten polizeilichen Einvernahme

vom 23. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe zuvor auch schon die

Bedienungsanleitung im Home-Office überarbeitet. Damals habe er einen Stick

(mit Daten) nach Hause genommen. Es sei ihm gesagt worden, er könne diese Daten

mit nach Hause nehmen, auch mit Fotos und allem. «Das» sei noch nie ein Thema

gewesen. Er habe sich dann für die Planung von «F.___» die Daten auf allen

Laufwerken selber zusammensuchen müssen. Jetzt sei er an der Arbeitsplanung.

Aufgrund der Planung sehe man dann, wie lange die Montagearbeiten und Fertigung

dauern würden. So könne man planen, wann 50 Geräte ausgeliefert werden könnten

(AS 68). Was ihm für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und

die Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit

Baugruppen erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig

gewesen sei. Zur Fertigstellung der Planung hätten ihm die vorerwähnten Daten gefehlt.

Er habe die Daten beim Kopieren nicht näher eingegrenzt. Er sei davon

ausgegangen, dass es schneller gehe, alle Daten zu kopieren. Er habe ja vorher

selber Zugriff gehabt auf die Laufwerke. (Auf Frage) Er habe sich nicht

bereichern, sondern «F.___» planen wollen. Der Rest habe ihn nicht

interessiert. Wenn er, wie vereinbart, Projekte leiten würde, müsste er ja

sowieso alles einsehen können (AS 71). Er habe die Daten an einem Samstag

kopiert, weil er sonst immer am Arbeiten sei (in der Montage) (AS 74).

In der polizeilichen Einvernahme vom 25.

November 2020 führte er aus, er sei am Montieren gewesen. Dann seien

Anschuldigungen gekommen von Herrn E.___, dass Sachen nicht gut geplant worden

seien. E.___ habe ihn «zusammengeschissen» und gesagt, er müsse nun den Kunden

in Deutschland anrufen und sagen, die Firma sei wegen ihm (dem Beschuldigten)

in Lieferverzug. Solche Sachen lasse er sich aber nicht gefallen. Er lasse sich

nicht schelten für etwas, woran er nicht schuld sei. Darum habe er die Planung

optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst werde (AS 81).

(Auf Frage) Wenn E.___ zu 100 % ausschliesse, dass er (der Beschuldigte)

für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten aus dem Laufwerk Y benötigt habe, sei

dies für E.___ so. Er (der Beschuldigte) habe die Hoffnung gehabt, irgendwelche

Sachen für die Montage einzubeziehen, ohne dass er falsche Sachen plane. Ihm

sei nie gesagt worden, dass er die Planung gar nicht mehr machen müsse. Es

stimme zu 100 % nicht, dass E.___ ihm am Donnerstag, 20. August 2020, gesagt

habe, er müsse die Planung nicht mehr machen. Es sei eine Frechheit, dies zu

behaupten. Wenn E.___ ihm dies gesagt hätte, hätte er (der Beschuldigte) nicht

am Samstag und Sonntag noch an der Planung gearbeitet (AS 84). (Auf Vorhalt,

auf dem Laufwerk Y befänden sich u.a. Daten der Konstruktionen der letzten 30

Jahre der Firma B.___) In der Werkstatt seien Daten, Pläne und Rechnungen für

alle zugänglich herumgelegen. Hinten hätten sogar Fremdpersonen Zugriff zu

Material (AS 91). Er habe sich bis zum letzten Arbeitstag für die Firma

eingesetzt, damit es vorwärtsgehe (AS 92).

Vor erster Instanz sagte er am 15.

November 2021 aus, er habe sich den Zugang zum PC von D.___ nicht verschafft.

Dieser habe ihm vielmehr einmal gesagt, er könne auf seinen PC zugreifen, er

solle in seiner Ferienabwesenheit auch seine E-Mails kontrollieren. D.___ habe

ihm den Zugang von sich aus gegeben. Sie hätten sich den PC am Anfang auch

geteilt gehabt (AS 171). Er habe den Kopiervorgang am 22. August 2020

gestartet, weil da die erstellte Planung schon fast abgeschlossen gewesen sei.

Es hätten nur noch gewisse Sachen gefehlt. Er sei davon ausgegangen, dass er

die nötigen Ergänzungen unter den kopierten Daten finde (AS 172).

Er sei berechtigt gewesen, die kopierten

Daten einzusehen. Als er im Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet habe,

habe er Einsicht in alle Laufwerke gehabt. Mit der Umstellung des

Computer-Systems, sei sein Zugriff von E.___ einfach nicht eingerichtet worden.

Er habe E.___ mehrmals gesagt, er habe diesen Zugriff nicht. Er möchte aber bei

den Zeichnungen etwas schauen, ob er ihm den Zugriff einrichten könne. E.___

habe ihm dann gesagt, er versuche, dies einzurichten, aber es habe dann nie

geklappt (AS 173).

Es sei ihm (dem Beschuldigten) nie

gesagt worden, dass er diese Daten nicht kopieren dürfe. (Auf Frage, warum er E.___

nicht gefragt habe, ober er die Daten kopieren dürfe) Er habe seine Antwort

eigentlich voraussehen können. Auch wenn er sonst etwas von E.___ verlangt

habe, habe es jeweils nicht auf Anhieb geklappt. E.___ hätte dann wohl gesagt,

dass er (der Beschuldigte) dies nicht brauche. Er (der Beschuldigte) habe diese

Daten für die Planung aber brauchen können. Da seien einfach die Ansichten ein

bisschen gespalten gewesen. Denn mit den Daten alleine aus dem Winware könne

man keine Arbeitsplanung erstellen. Darin seien keine Stückzeiten hinterlegt

(AS 173). Es habe bezüglich der Planung zwischen E.___ und ihm verschiedene

Ansichten gegeben. E.___ habe gedacht, die fehlenden Daten könne man dem

Winware entnehmen und mit ihnen irgendwie abschätzen, wie lange die Montage

dauere. Seine (des Beschuldigten) Ansicht sei aber weiter bzw. dahingehend

gegangen, dass wirklich bis ins Detail geplant werde und pro Artikel

aufgeschrieben werde, wie lange es brauche, um den Artikel herzustellen oder zu

montieren (AS 175).

(Auf Frage) Er habe E.___ nie so

verstanden, dass er (der Beschuldigte) die Planung nicht mehr machen müsse. Die

Planung habe zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die erste Planung sei ungenügend

gewesen, deshalb habe er ja weiter daran gearbeitet und versucht, sie zu

optimieren (AS 176). Er hätte die Planung eigentlich am Montag danach abliefern

können. Aber es hätten eben noch die Stückzeiten gefehlt. Er hätte am Montag

einfach ein Dokument abgeben können, das noch nichts berechne. Am Montag oder

im Verlauf der Woche hätten dann alle Daten eingegeben werden müssen, damit das

Excel die Berechnungen hätte vornehmen können. Und dazu hätte er eben die

zusätzlichen Daten benötigt. Für die Formeln habe er die Daten nicht benötigt (AS

179).

(Auf Frage, wieso er an besagtem Samstag

das ganze Y-Laufwerk habe kopieren wollen und nicht vor Ort geschaut habe,

welche Daten er effektiv brauche) Er habe gedacht, statt am PC von D.___ zu

sitzen, könne er einfach das Laufwerk kopieren, heimnehmen und zu Hause je nach

Zeit und Lust und Laune schnell reinschauen und da Schritt um Schritt

vorankommen (AS 183). (Auf Frage der Verteidigerin) Er habe via PC von D.___

jederzeit Zugriff auf alle Daten gehabt. Als er im Zwischenverdienst für die

Firma gearbeitet habe, habe er von seinem eigenen PC aus Zugriff auf alle Daten

gehabt. Er habe auch Zugriff auf das Archiv mit den (physischen) Ordnern

gehabt, im Weiteren habe es auch in seinem Büro Ordner gehabt. Da sei nichts

irgendwie eingeschränkt oder kommuniziert worden, man dürfe nicht. Es sei ihm

auch nie gesagt worden, er dürfe nicht kopieren. Als Fertigungs- und

Montageleiter habe er seine Arbeit machen müssen und so habe er geschaut, dass

er arbeiten könne. Von seinem Firmen-PC aus habe er seine Arbeit einfach nicht

machen können.

(Auf Frage) E.___ habe ihm eben nie

gesagt, dass er ihm (dem Beschuldigten) absichtlich keinen Zugriff auf den

Server eingerichtet habe. Die PC-Umstellung sei Anfang August 2020 erfolgt. Er

habe dann versucht, auf die Laufwerke zuzugreifen, was nicht funktioniert habe.

Da habe er E.___ gesagt, er solle schauen, wieso dies nicht gehe. E.___ habe

sich an seinen (des Beschuldigten) PC gesetzt und gesagt, er versuche, den

Zugang einzurichten. Nach fünf Minuten habe E.___ gesagt, es gehe nicht. E.___

habe auf seine (des Beschuldigten) Ersuchen mehrfach versucht, den Zugang

einzurichten, aber es sei nie gegangen. Schliesslich habe E.___ gesagt, er

müsse mit demjenigen Rücksprache nehmen, der die PC’s geliefert habe (AS 184

f.).

(Auf Frage, ob er die Absicht gehabt

habe, die kopierten Daten weiterzuverwenden, um sich selber zu bereichern) Auf

keinen Fall. Erstens habe er keine diesbezüglichen Beziehungen gehabt und dies

sei auch nie seine Absicht gewesen. Und zweitens sei ihm ja einmal angeboten

worden, die Firma weiterzuführen. Warum sollte er dann vorneweg Daten verkaufen

gehen (AS 185)?

5.2

Aussagen E.___

In der polizeilichen Befragung vom 2.

Oktober 2020 führte E.___ aus, er sei eigentlich externer Mitarbeiter der

Firma. Er biete Unterstützung in der Unternehmensführung. Er sei von der Firma

aber nicht angestellt, sondern rechne die geleisteten Stunden ab und sei im

Verwaltungsrat der Firma (AS 44). Es habe zwei Möglichkeiten gegeben: entweder

die Firma zu verkaufen oder jemanden zu finden, der Freude an der Sache habe

(AS 46 in fine). Dies sei die Ausgangslage gewesen, die er dann mit A.___

besprochen habe. Wenn dieser sich geeignet hätte, hätte er dies machen können.

Das sei ein Prozess gewesen, den er in die Diskussion eingebracht habe. In der

Firma sei dann von einem alten Server auf eine Cloud-Lösung gewechselt worden.

Der Beschuldigte habe auch Zugriff auf den Server haben wollen. Er, E.___, habe

ihn aber «nicht noch auf dem Server einrichten» wollen. Er habe abwarten

wollen, bis die Serverlösung definitiv gewesen sei und dann hätte er ihm dort

Zugang gegeben. Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er

habe ihm aber gesagt, dass er zu ihm kommen könne, um die Daten zu haben. Der

Beschuldigte habe dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich

nicht hätte machen dürfen. Einige Sachen habe der Beschuldigte sicher bei D.___

holen können, die anderen Sachen hätte er, E.___, ihm aber geben wollen. Damit

er die Sachen von der Bedienungsanleitung habe ablegen können, habe der

Beschuldigte nur die Möglichkeit gehabt, Daten zu speichern. Dies sei von ihm, E.___,

bewusst so gemacht worden. Dann sei das Cloud-System aktiviert worden, er rede

nun von Winware, von dieser Applikation und nichts mehr. Darauf habe der

Beschuldigte einen eingeschränkten Zugriff gehabt, das heisst, einen Zugriff,

der für die Bedürfnisse des Beschuldigten angepasst worden sei. Der

Beschuldigte habe somit auf das Winware zugreifen und Daten speichern können

(AS 47). Er habe zum Schutz von Know-how den Zugang eingeschränkt gehabt (AS

48).

Der Beschuldigte habe die Planung

angefangen und ihm gezeigt. Er habe etwas Eigenes gemacht, das sei gut gewesen.

Der Beschuldigte habe dann weitere Angestellte gewollt. Es habe sich

schliesslich gezeigt, dass es doch nicht neue Mitarbeiter brauchte. Er habe

dann gemerkt, dass der Beschuldigte überfordert gewesen sei, und habe ihm

gesagt, er, E.___, werde die Planung übernehmen. Der Beschuldigte sei dann

gekommen und habe gesagt, er habe nun neu geplant, es sei jetzt gut. Er, E.___,

sei damit aber nicht einverstanden gewesen, da er ja die Planung übernommen

habe. Er, E.___, habe «es» dann laufen lassen und dann plötzlich gemerkt, dass

noch fast nichts fertiggestellt worden sei. Er habe dann dem Beschuldigten

gesagt, «los A.__, jetzt mues ig das übernäh und du machsch eifach was ig dir

säge». Dies sei am Donnerstag gewesen, bevor der Beschuldigte am Samstag

versucht habe, die Daten zu kopieren. (Auf Frage, wie der Beschuldigte darauf

reagiert habe) Er habe nicht reagiert, sondern weitergemacht und sei still geworden

(AS 48).

Der Beschuldigte habe bewusst

eingeschränkten Zugang zum Server gehabt. Er habe dem Beschuldigten «ganz klar»

gesagt, dass er den weiteren Zugang zum Server bekomme, wenn die Cloud-Lösung

funktioniere. «Aber auch dann nur über die Sachen, die er braucht». (Auf

Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe das Problem des fehlenden

Server-Zugriffs mehrfach bei ihm, E.___, deponiert, wobei auch er, E.___, keine

Verbindung zum Server habe herstellen können) Er hätte den Zugriff auf den

alten Server schon irgendwie herstellen können, aber dies sei absolut nicht

nötig gewesen. Es sei um die Zugriffsberechtigungen gegangen, die Rechte am

Server. Diese Zeit habe er, E.___, aber nicht mehr investieren wollen (AS 50).

Es treffe zu, dass der Beschuldigte

anfangs den Computer von D.___ habe benutzen müssen, um auf Firmendaten und das

Mailsystem zugreifen zu können (AS 50). (Auf Vorhalt, D.___ habe dem

Beschuldigten seine Zugangsdaten zu seinem Computer überlassen, damit dieser

während der Ferienabwesenheit seine Mails checken konnte) Dies sei nicht von

ihm (E.___) gekommen. Da der Beschuldigte der Vorgesetzte von D.___ gewesen

sei, könne es sein, dass dieser geglaubt habe, dem Beschuldigten den Zugang

geben zu müssen (AS 51).

Mittlerweile glaube er nicht mehr, dass

der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielleicht habe

er beim Kopieren noch nicht gewusst, wie er sich bereichern könnte. Er müsse

aber gewusst haben, dass er sich bereichern könne. (Ergänzung nach dem

Durchlesen des Protokolls) Wenn der Beschuldigte die F.___-Daten hätte kopieren

wollen, hätte er im Y-Laufwerk den Ordner Projekte/F.___ auswählen können

(AS 55).

In der polizeilichen Einvernahme vom 21.

Oktober 2020 führte E.___ u.a. aus, das Produkt «Flexstor 1000» habe den

Beschuldigten auch immer sehr fasziniert (AS 59 in fine). Dies sei für ihn, E.___,

auch der Hauptgrund gewesen, warum er dem Beschuldigten noch nicht Zugang zu

den Daten gegeben habe. Demgegenüber sei D.___ ein langjähriger Mitarbeiter, in

den er vollstes Vertrauen habe. Dieser sei 30 Jahre in der Firma tätig und in

die Entwicklungen involviert gewesen (AS 60).

(Auf Frage, was gemacht worden sei, um

die Daten zu schützen) Er habe dem Beschuldigten den Zugang nicht persönlich

gegeben. Weiter habe er das Übliche gemacht. So sei man nicht von Extern auf

das System gekommen und es habe einen Virenschutz gegeben. Was dann passiert

sei mit dem Passwort von D.___, darüber könne man sich streiten. Er könne es

nicht 100-prozentig sagen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die Zugangsdaten

selber beschafft habe oder ob D.___ diese an seinen Vorgesetzten, den

Beschuldigten, weitergegeben habe (AS 60).

Er habe dem Beschuldigten den Zugang

trotz dessen mehrfacher Frage nicht eingerichtet, weil gerade eine

Umstrukturierung am Laufen gewesen sei. Er habe ihm gesagt, wenn diese

abgeschlossen sei, dann könne er auf die Daten von F.___ zugreifen. Nicht auf

weitere Daten (AS 61).

(Auf Frage) Er könne zu 100 Prozent

ausschliessen, dass der Beschuldigte für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten

aus dem Laufwerk Y gebraucht hätte. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er

bekomme den Zugang zu den Serverdaten, wenn die Cloud-Lösung fertig sei. Die

Daten, die den Beschuldigten nichts angingen, hätte er ihm entsprechend nicht

freigegeben. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten nicht spezifisch gesagt,

dass er nicht auf die Daten im Laufwerk Y zugreifen dürfe. (Auf Frage) Der

Beschuldigte habe von seinem PC aus auch vor der Umstellung auf Windows 10

keinen Zugang auf die entsprechenden Daten gehabt (AS 61). Die Umstellung sei

irgendwann Ende Juli / Anfang August 2020 erfolgt (US 62).

Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten

nicht explizit verboten habe, auf die Daten zuzugreifen. Dies sei aus seiner

Sicht auch nicht nötig gewesen, da ihm ja kein Zugang eingerichtet worden sei

(AS 62). (Auf Vorhalt, gemäss Aussage des Beschuldigten sei ihm sogar

versprochen worden, dass er in Zukunft einen Laptop haben könne mit dem Zugriff

auf die Cloud-Daten) «Jawohl, da war aber gemeint Zugriff auf die

Applikationsdaten (Winware). Und was auf die Cloud vom Server hochgeladen

würde. Also hätte er nicht automatisch mit dem Laptop auf die Daten des

Laufwerks Y gekonnt. Das war auch niemals die Idee» (AS 62).

(Auf Frage) Auf das Laufwerk Y hätten

nur er und D.___, der ja bis zur Einstellung des Beschuldigten Fertigungs- und

Montageleiter gewesen sei, Zugriff (US 64).

Vor erster Instanz führte E.___ am 15.

November 2021 als Auskunftsperson u.a. aus, es sei angedacht gewesen, dass der

Beschuldigte in einem Zeithorizont von ein, zwei Jahren vielleicht sogar die

Betriebsleitung hätte übernehmen können, wenn die Firma in Fahrt gekommen wäre.

Dies habe der Beschuldigte glaublich gewusst.

Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass

sie eine Planung machen würden, er, E.___, würde die Planung sonst auch machen.

Der Beschuldigte habe die Planung aber selber machen wollen. Da habe er, E.___,

gesagt, dies sei ok. Er habe ihm viele Freiheiten gelassen. Da habe er, E.___,

gemerkt, dass es wohl nicht ganz aufgehe, was der Beschuldigte geplant habe. Da

habe er ihm wiederum gesagt, sonst würde er, E.___, die Planung machen. Der

Beschuldigte habe aber wiederum die Planung selber machen wollen. Dann habe er,

E.___, nochmals gesagt ok. Da sei irgendwann der Zeitpunkt gekommen, wo er, E.___,

gesehen habe, dass die Planung nicht mehr funktioniere. Da sei er in den

Betrieb gegangen und habe gesagt, er müsse nun die Führung übernehmen. Dies sei

in der Woche vor dem Vorfall gewesen (AS 156 f.).

(Auf Frage) Bei der Planung sei es um

nichts Anderes gegangen als darum, wie lange die Gerätemontage dauere und

wieviele Personen es dafür brauche (AS 156).

Man habe für den Beschuldigten vor der

Computer-Systemumstellung keinen Zugang auf den Server eingerichtet, ansonsten

man überall die Berechtigungen hätte einrichten müssen, was ziemlich aufwändig

gewesen wäre (AS 159). Der Beschuldigte habe über seinen PC nie Zugriff auf den

Server gehabt, nur auf sein persönliches Laufwerk (AS 160). (Auf Frage,

weshalb der Beschuldigte keinen Zugang zum Laufwerk Y gehabt habe) Wie er schon

erwähnt habe, sei gerade das Computer-System umgestellt worden. Zudem würden

für jemanden in der Probezeit ganz klar keine Know-how-Daten freigegeben (AS

161).

(Auf Frage) Wenn die Anstellung des

Beschuldigten länger gedauert hätte und man gesehen hätte, dass es mit ihm

funktioniere, hätte er sicher irgendeinmal Zugang auf das Laufwerk Y erhalten,

wobei es fraglich sei, ob er dann wirklich auf alle Daten Zugriff erhalten

hätte (AS 162).

5.3

Aussagen D.___

D.___, der in der Firma bis zur

Anstellung des Beschuldigten dessen Funktion innegehabt hatte, sagte in der

polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2020 als Auskunftsperson aus, auf

seinem PC arbeiteten er selber und der Beschuldigte. Der Beschuldigte verfüge

über das Passwort, dies brauche er auch, um auf seinem (D.___s) PC zu arbeiten.

Der PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse der

Beschuldigte seinen PC benutzen (AS 20). Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass

sich der Beschuldigte an einem Wochenende in der Firma aufhalte, um private und

geschäftliche Sachen zu erledigen. Dies sei auch seitens der Geschäftsführung

erlaubt. Der Beschuldigte müsse seinen (D.___s) PC benützen, weil er von seinem

Computer aus keinen Zugriff auf den Server habe (AS 22).

Vor der Vorinstanz führte er am 15.

November 2021 als Zeuge u.a. aus, der Beschuldigte sei in der Firma teilweise

sein Vorgesetzter gewesen. Es sei mit ihm ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen.

Der Beschuldigte habe das Passwort zu seinem (D.___s) Computer gewusst, weil er

darauf auch Korrespondenz habe machen müssen, sein eigener PC sei noch nicht

gelaufen; Internet und E-Mail und so habe er längere Zeit nicht gebrauchen

können. Deshalb habe er dies von seinem (D.___s) Computer aus erledigt. Der

Beschuldigte habe seinen Computer mit seinem (D.___s) Einverständnis benützt.

(Auf Frage) Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte während seiner (D.___s)

Ferien an seinem Computer E-Mails habe beantworten müssen.

(Auf Frage der Verteidigerin, ob es im

Geschäft auch noch Ordner mit Projekt- und Kundenunterlagen gegeben habe) Ja,

die seien aber im Archiv unten eingeschlossen gewesen. (Auf Frage des

Gerichtspräsidenten) Der Beschuldigte habe einen Passepartout-Schlüssel gehabt.

Damit habe er auch ins Archiv gehen können (AS 146 ff.).

5.4

Aussagen C.___

C.___, Verwaltungsratspräsidentin und

Personalchefin der Firma und Schwester von E.___, sagte in der polizeilichen

Einvernahme vom 15. September 2020 als Auskunftsperson u.a. aus, sie hätten vor

einem Jahr die Firma von ihrem Vater übernommen. Sie hätten die Aufgabe, die

Firma wieder aus den Schulden zu bringen. Sie sei zusammen mit ihrem Bruder E.___

für die Geschäftsführung verantwortlich (AS 31). Aufgrund eines

Auftragszuwachses sei der Beschuldigte eingestellt worden. Dieser sollte als

Produktionsleiter allfällige neue Personen einstellen. Später hätte er die

Möglichkeit gehabt, «mit gewisser Selbständigkeit mit den Möglichkeiten des

Betriebes weiter zu machen». Es gebe einige Konstruktionen mit Potenzial. Dies

habe der Beschuldigte auch gesehen und er habe daran sehr Interesse gezeigt.

Der Beschuldigte sei wütend geworden,

als E.___ die Planung wieder übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der

Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen damit, dass E.___ nun sage, wie es

zu laufen habe. Der Beschuldigte habe sie dann angerufen und gesagt, er habe

das Gefühl, dass er der Sündenbock sei und er nun angeblich schuld sei, dass

die Termine nicht eingehalten werden könnten. Sie habe ihm gesagt, das sei

nicht so, aber die Sache funktioniere nicht so, wie sie sollte. Aus diesem

Grund müssten sie und E.___ als Verantwortliche auch Entscheidungen treffen.

Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, E.___ mache nicht die richtigen

Überlegungen, er mache die Planung nicht richtig. Was dieser plane, gehe nicht

auf. Sie habe ihm gesagt, sie werde dies mit E.___ besprechen und sich beim

Beschuldigten diesbezüglich am Montag wieder melden. Da habe sich dann am

Samstag der Vorfall ereignet (AS 32 f.).

Sie selber arbeite nicht in der Firma.

Sie sei nur ausnahmsweise im Betrieb gewesen (AS 33 in fine). Sie wisse auch

nicht, ob der Beschuldigte, wie behauptet, während mehrerer Wochen von seinem

Arbeitsplatz aus keinen Zugang auf den Server der Firma gehabt habe (AS 35).

(Auf Frage, ob sie denke, dass der

Beschuldigte von sich aus die Planung habe fertigstellen wollen, um zu zeigen,

dass er dazu fähig sei, AS 35 in fine) Der Beschuldigte habe ja auf der

Abrechnung schon einige Planungserstellungen aufgelistet gehabt, so für den

12.8

und den 15.8. Die restlichen Auflistungen habe sie nicht mehr gesehen

(AS 36).

(Auf Frage, ob ein Fertigungs- und

Montageleiter nicht zwingend Zugang zum Server haben müsste) Für das, was er

habe machen müssen, eigentlich schon. Aber sie habe nicht gewusst, dass es für

den Beschuldigten nicht funktioniert habe (AS 36). Es treffe zu, dass D.___ dem

Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch

so gewesen, damit er für etwas anderes Mails habe beantworten müssen, für einen

Service oder sonst etwas (AS 36).

C.___ wurde am 15. November 2021 von der

Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Bezüglich der strittigen Punkte brachte

diese Einvernahme keine neuen Erkenntnisse (AS 136 ff.).

6.

Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb

(AS 14 - 17)

Der Beschuldigte wurde von der Firma B.___

per 1. Juli 2020 als Fertigungs- und Montageleiter angestellt. Das Reglement

über die Anstellungsbedingungen sowie sämtliche betriebsinternen Verordnungen, Richtlinien

und Weisungen gelten als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrags.

Gemäss Stellenbeschreibung war er als Fertigungsleiter

für eine innovative, wirtschaftliche und zeitgerechte Herstellung von allen

Fertigungsteilen und Montageaufträgen verantwortlich. Seine Hauptaufgaben

waren: «operationelle Führung, Ansprechperson für Kunden & Lieferanten in

seinem Verantwortungsbereich, Mitarbeiterführung / -betreuung, Organisation

& Optimierung der Arbeitsabläufe, Planen, Umsetzen und Ausführen von

Kundenaufträgen, Auftragserfassung im Bereich der Fertigung und Montage, Projektleitung

von internen Projekten, administrative Aufgaben (interne Bestellungen,

Lagerbestand der Fertigungsteile, Rohmaterialbestellungen, Bestellungen von

Verbrauchsmaterial)». Unter Kompetenzen und Verantwortung sind aufgeführt:

«Selbständige Durchführung der gestellten Aufgaben unter Beachtung der bestehenden

Vorgaben, Richtlinien und Prozesse, Qualitätssicherung, termingerechte

Fertigung und Montage, rechtzeitige Personalrekrutierung». Unter der Rubrik

Ziele und Messgrössen werden die Kundenzufriedenheit, die Qualitätskontrolle,

die Termineinhaltung und vorausschauendes Handeln erwähnt, dies mit der

Klammerbemerkung «sofern möglich». Als wichtigste fachliche Kompetenzen werden

erwähnt: Organisationsfähigkeit, systematische Arbeitsplanung, vernetztes

Denken, hohe Selbständigkeit, technisches Verständnis, Verständnis für komplexe

Zusammenhänge, Verhandlungsfähigkeit und Leadership.

7.

Beweiswürdigung

7.1

Allgemeine Ausführungen

Die Organe der Strafrechtspflege sollen

frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie

freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung

der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr

grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung

betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269).

Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine

Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt

werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann auch deswegen

zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene

Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum

stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-pro-reo-Regel jetzt erst bei der

Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie

Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt.

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes

als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Zu einer Verletzung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes

führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der

Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des

gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, „schlechterdings nicht zu

unterdrückenden“ Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch

Willkür vor.

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz

denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –

können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt.

Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.

10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der

Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines

Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft

sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen

relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte

alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es

gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine

Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext

unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den

Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte

nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher

Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt

anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs

hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit

Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im

Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86

E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als

entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen

Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu

überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu

unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro

reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER,

Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227). Diese

Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom

23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.2 Beweiswürdigung im Konkreten

7.2.1 Wie dem Arbeitsvertrag und der

Stellenbeschreibung zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte die operationelle

Führung im Bereich Fertigung und Montage mit der entsprechenden

Planungskompetenz inkl. rechtzeitiger Personalrekrutierung. Selbständigkeit und

Leadership werden ausdrücklich erwähnt. Schriftliche Vorgaben und Richtlinien über

den Umgang mit gespeicherten Firmendaten liegen keine vor, so dass aufgrund der

tatsächlichen Gegebenheiten und der Aussagen der Beteiligten zu eruieren ist, ob

und allenfalls wie der Zugang zu den gespeicherten Firmendaten für den

Beschuldigten geregelt war.

In der Regel dürfte der Datenzugang

eines Arbeitsnehmers durch den faktisch ihm ermöglichten Datenzugriff definiert

sein. Die Aussagen des Beschuldigten und von E.___ gehen bezüglich der Frage,

ob der Beschuldigte beim alten Computersystem faktisch vollen Datenzugang

hatte, auseinander. Der Beschuldigte will ihn gehabt haben, als er noch im

Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet hatte, gemäss E.___ hatte er ihn

nicht. Es gibt diesbezüglich keine objektiven Beweismittel, anhand derer die

Frage geklärt werden könnte. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum

Tatzeitpunkt von seinem Computer aus nicht vollen Zugriff hatte, insbesondere

nicht auf das Laufwerk Y, welches er schliesslich zu kopieren versuchte.

Vorliegend hatte der Beschuldigte aber

noch auf einen weiteren PC Zugriff, bei dem keine Zugriffsbeschränkungen

eingerichtet waren. Es handelte sich um den PC von D.___, welcher, wie

dargelegt, aussagte, sein PC werde von ihm und dem Beschuldigten benützt. Der

PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse dieser seinen (D.___s)

PC benützen. Der Beschuldigte müsse seinen PC benützen, weil er von seinem

eigenen PC aus keinen Zugriff auf den Server habe. Auch die Korrespondenz habe

der Beschuldigte auf seinem (D.___) PC machen müssen. Dies entspricht auch den

Aussagen des Beschuldigten und im Wesentlichen den diesbezüglichen Aussagen von

C.___, welche auf entsprechende Frage aussagte, es treffe zu, dass D.___ dem

Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch

gewesen, damit der Beschuldigte für etwas anderes Mails habe beantworten

müssen, für einen Service oder sonst etwas.

E.___ führte aus, er habe dem

Beschuldigten den Zugriff (sowohl beim alten, als auch beim neuen System) aus technischen

und zeitlichen Gründen nicht eingerichtet, dazu auch aus Gründen der

Datenzugriffssicherung. Einmal sagte er aus, er habe abwarten wollen, bis die

Serverlösung definitiv gewesen wäre, und dann hätte er dem Beschuldigten den

Zugang gegeben (erste Einvernahme vom 2.10.2020, AS 47, Antwort auf Frage 21).

Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er (E.___) habe ihm

gesagt, er könne zu ihm kommen, um die Daten zu haben. Der Beschuldigte habe

dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich nicht hätte machen

dürfen. Einige Sachen habe er sicher bei D.___ holen können, andere hätte aber

er (E.___) ihm geben wollen. Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte er jedoch

nie, dass für ihn der Zugang nicht nur zur Zeitersparnis, sondern auch aus

Datenschutzgründen nicht eingerichtet würde. Und offenbar intervenierte E.___

auch nicht, als der Beschuldigte folglich auf den PC von D.___ auswich, um den

erweiterten Zugang zu Daten zu haben.

Der Beschuldigte wollte

unbestrittenermassen einen weitergehenden Datenzugriff und kommunizierte dies

auch E.___ gegenüber. Dieser begegnete diesem Begehren nicht mit einer Absage,

sondern argumentierte gegenüber dem Beschuldigten mit organisatorischen,

technischen und zeitlichen Umständen, weshalb ein Zugriff derzeit nicht möglich

sei. Dies wiederum veranlasste den Beschuldigten, auf den PC von D.___

auszuweichen. Offenbar waren beim PC des Beschuldigten auch grundlegende

Anwendungen wie das Mailprogramm und der Internetzugang nicht funktionsfähig.

Der Beschuldigte wich auch deshalb auf den PC von D.___ aus. Wie erwähnt, war E.___

bekannt, dass der Beschuldigte auch den PC von D.___ benützte und er ergriff

dagegen keine Massnahmen.

7.2.2 Die beiden Vertreter der Firma B.___,

E.___ und C.___, gehen aufgrund von diversen Indizien davon aus, der

Beschuldigte habe die Daten aus Bereicherungsabsicht kopieren wollen. Dem

folgte auch die Vorinstanz. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf den

Urteilsseiten 8 - 16 verwiesen werden.

Der Beschuldigte hält dem

zusammengefasst entgegen, das Kopieren sei zu Arbeitszwecken erfolgt, zur

Fertigstellung der Planung für das Projekt F.___. Es wird diesbezüglich auf die

weiter oben dargelegten Aussagen verwiesen. E.___ hält dem entgegen, zum

Zeitpunkt des Datenkopierens habe der Beschuldigte gar nicht mehr die Kompetenz

zum Planen gehabt.

E.___ legte mehrfach glaubhaft dar, dass

er dem Beschuldigten die Kompetenz zur Planung entziehen wollte bzw. entzog,

und konnte auch nachvollziehbar schildern, weshalb er dies tat. Er war offenbar

nicht zufrieden mit dem Ergebnis der Planung des Beschuldigten und wollte die

Sache wieder selber an die Hand nehmen. Er tat dies seinen Aussagen gemäss

zweimal, aber der Beschuldigte habe trotzdem weitergeplant. Ein drittes Mal sei

er dann in der Woche vor dem Vorfall eingeschritten und habe ihm die Planung

erneut abgesprochen. Auch dies erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Eine

andere Frage ist aber, ob sich der Beschuldigte dieses dritte Mal dann fügte

und die Planung tatsächlich aufgab. Der Beschuldigte bestreitet vehement, nicht

mehr für die Planung zuständig gewesen zu sein. C.___ führte, wie erwähnt, dazu

aus, der Beschuldigte sei damals wütend geworden, als E.___ die Planung wieder

übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der Beschuldigte sei damit nicht

einverstanden. Wie dargelegt, rief ihren Aussagen gemäss der Beschuldigte sie

dann an und beklagte sich, dass er nun offenbar der Sündenbock sei. Sie habe

ihm dann gesagt, sie werde seine Einwände gegen die Planungsübernahme durch E.___

mit diesem besprechen und sich diesbezüglich am Montag wieder melden. Am

Samstag habe sich dann der Vorfall ereignet.

Aufgrund der Tatsache, dass der

Beschuldigte offenbar zuvor schon zweimal die Planungsübernahme durch E.___ nicht

respektiert und stattdessen selber weitergeplant hatte, kann zumindest nicht vollends

ausgeschlossen werden, dass er auch das dritte Mal so reagierte und sich

weiterhin für die Planung einsetzte (und dazu die Daten kopieren wollte).

Immerhin handelte es sich um einen Kernbereich seiner Anstellung und die Meinungen

zwischen ihm und E.___ gingen bezüglich den Vorstellungen einer richtigen

Planung unbestrittenermassen stark auseinander. Offenbar warfen sie sich

gegenseitig vor, nicht richtig zu planen. Der Beschuldigte reichte im

Berufungsverfahren ein Dokument ein, aus dem hervorgeht, dass er am 23. August

2020, um 10:39 Uhr, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs, noch an der

betreffenden Planung arbeitete (letzte Änderung des Excel-Dokuments um 10:39

h), was ein Indiz dafür ist, dass er tatsächlich weiterplanen wollte und dies

auch tat. In der Einvernahme vom 25. November 2020 sprach er davon, dass er die

Planung habe optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst

würde. Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach seiner Anhaltung am 23. August 2020

zum ersten Mal polizeilich befragt. Er hatte also keine Zeit, sich seine

Version der Gegebenheiten zurecht zu legen. Er hat schon damals gesagt, was ihm

für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und die

Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit Baugruppen

erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig gewesen sei. Zur

Fertigstellung der Planung hätten ihm Daten gefehlt (AS 71).

Es kann anderseits auch nicht

ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei der Schelte kurz vor dem Kopier-Versuch

innerlich kündigte, von da an versuchte, vom Firmen-Knowhow noch zu profitieren,

und deshalb die Daten mit Bereicherungsabsicht kopieren wollte, wie es von E.___

stipuliert wird und von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde (US 15 f.). Es

sind mithin theoretisch zwei Sachverhaltsvarianten denkbar.

7.2.3 Wie weiter oben dargelegt, ist eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache rechtserheblich

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des

In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung

des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann.

Diese an Sicherheit grenzende

Wahrscheinlichkeit kann vorliegend trotz des möglichen Alternativszenarios

(Kopieren zu Arbeitszwecken) bejaht werden. Vernünftige Zweifel daran, dass der

Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, können aufgrund der

Tatsache, dass der Beschuldigte vom Laufwerk Y nicht etwa nur den Ordner F.___

und vielleicht noch einige weitere auserwählte Ordner kopiert hatte, was einen

lediglich kurzen Kopieraufwand erfordert hätte, ausgeräumt werden. Dass er

stattdessen das ganze Laufwerk Y kopiert hat, scheint doch bei allem

Verständnis für seine damalige Situation nicht mehr nachvollziehbar und

stimmig. Stattdessen einen Kopiervorgang von 13 Stunden Dauer zu starten, ist

nicht mit seiner Behauptung, dies zu Arbeitszwecken getan zu haben, vereinbar,

auch wenn er zu Recht geltend macht, dass man bei der Arbeit nicht immer die

optimale Vorgehensweise wählt. Aber bei diesem immensen Kopiervorgang bestehen

schlicht keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass er nicht aus

arbeitstechnischem Grund handelte, sondern sich Firmen-Knowhow beschaffen

wollte. Es kommen noch eine Reihe weiterer Indizien dazu. Es kann diesbezüglich

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Kauf einer eigenen externen

HD mit 1 TB Speicherplatz, Ferienanfrage, Busfahrt statt mit Auto, Datenholen

erst am Sonntagnachmittag, US 10). Mitunter kann auch nicht ausgeschlossen

werden, dass er die Daten kopieren wollte, um zu Firmen-Knowhow zu gelangen,

und gleichzeitig aber noch die Planung fertigstellen wollte, um dann zum

richtigen Zeitpunkt zu kündigen und anschliessend aus dem Firmen-Knowhow

Kapital zu schlagen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Tatbestand der unbefugten

Datenbeschaffung

Wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in

vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht

für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 143

Abs. 1 StGB).

Die Daten dürfen nicht für den Täter

bestimmt sein. Der Täter muss sich die Daten unerlaubt beschaffen. Wann Daten

nicht für den Täter bestimmt sind, lässt sich kaum präzis umschreiben. Mit der

Feststellung, dass damit die fehlende Verfügungsberechtigung gemeint ist,

wonach die Daten nicht für den Täter bestimmt sind, wenn er nicht

Datenberechtigter oder Datenherr ist, also nicht über die Daten verfügen kann,

und wenn ihm kein Zugang zu den fremden Daten eingeräumt wurde, ist vorerst nur

wenig gewonnen (Philippe Weissenberger in: Basler Kommentar zum StGB I, Basel

2018, Art. 143 StGB N 14). Darf jemand Daten benützen, sind sie auch dann für

ihn bestimmt im Sinne von Art. 143 StGB, wenn die betreffende Person sich nicht

an vertraglich, urheberrechtlich oder anderweitig begründete

Nutzungsbeschränkungen hält. Die «Datenveruntreuung» fällt ebenso wenig unter

Art. 143 StGB wie das Verhalten desjenigen, der von einer erworbenen,

urheberrechtlich geschützten Software unerlaubt Kopien anfertigt. Ebenfalls

keine Datenbeschaffung begeht, wer generell Zugang zu den Daten hat, aber die

Nutzungsbedingungen (z.B. finanzielle Entschädigung) nicht einhält (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 16 f.).

Die Daten müssen schliesslich gegen den

unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Der

Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich von Art. 143 StGB auf Fälle

beschränken, in denen der Datenberechtigte durch Zugangsschranken seinen Willen

nach aussen hin klar zum Ausdruck bringt, dass der potenzielle Täter keinen

Zugang zu den Daten haben soll. Der Begriff des «Zugriffs» umfasst jede Form

der Einwirkungsmöglichkeit, also jeden technischen oder physischen Zugang zu

Datenspeichern, zu einem System und zum Sicherungsbereich. Wie erwähnt, wird

die «Datenveruntreuung» und auch die «Datenunterschlagung» von Art. 143 StGB

nicht erfasst (Botschaft 1991, 1010). Straflos bleibt deshalb z.B., wer ihm

anvertraute Daten vertragswidrig verwendet, oder wer in das unverschlossene

Büro eines Bürokollegen geht und Daten vom Bildschirm abliest, ungesicherte

Daten an sich selbst versendet oder auf einen Träger abspeichert und diesen

mitnimmt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 18). Das Gesetz

schweigt sich darüber aus, welcher Art die Sicherung sein muss. Es verlangt

lediglich eine besondere Zugangssicherung, ohne die Anforderungen zu

spezifizieren. In allgemeiner Form wird man verlangen müssen, dass eine

bestimmte Sicherungsmassnahme unter den Umständen des jeweiligen konkreten

Falls üblicherweise ausreicht, um Unbefugte von den Daten fernzuhalten. Die

Sicherung muss mithin den unbefugten Zugriff üblicherweise ausschliessen oder

zumindest erheblich erschweren. Von den Datenberechtigten dürfen keine

Spitzenaufwände oder eine übermässige Sorgfalt verlangt werden. In der Regel

genügen schon einfache Massnahmen. Allerdings sind keine uniformen Anforderungen

an den Zugriffsschutz zu stellen, sondern es sind die jeweiligen konkreten

Umstände zu beachten. Was die einzelnen Zugriffsschranken betrifft, können sie

mechanisch sein oder in einer Sicherung bestehen, die in der Soft- oder

Hardware integriert ist (Firewalls, Zugangscodes, Passwörter, Verschlüsselung

von Daten, etc.). Hingegen stellt das Aufbewahren eines Datenträgers an einem

für Unbefugte leicht zugänglichen Ort oder der ungehinderte Zugang zu

Datenverarbeitungssystemen keine besondere Sicherung dar (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 - 21).

Der Täter muss sich die Daten

beschaffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter Zugriffsschranken

überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann.

Auch die Überwindung von Zugriffsschranken durch Täuschung, Kniffe, List und

dergleichen ist vom Tatbestand erfasst. Auch wer sich beispielsweise einen für

den Zugang benötigten Code von einem ungetreuen Angestellten des

Datenberechtigten beschafft und anschliessend verwendet, überwindet eine

besondere Sicherung im Sinne des Tatbestandes (Philippe Weissenberger, a.a.O.,

Art. 143 StGB N 23 f.).

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Verlangt

ist darüber hinaus die Absicht des Täters, sich oder einen anderen

unrechtmässig zu bereichern. Eventuelle Bereicherungsabsicht reicht aus

(Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 27 f.).

2. Die Daten auf dem Laufwerk Y waren

nach dem Willen des Datenberechtigten (E.___) nicht für den Beschuldigten

bestimmt. E.___ sagte dies in den Einvernahmen konstant so aus und er richtete

dem Beschuldigten entsprechend auch keinen Zugang auf dieses Laufwerk ein. Die

Daten waren gegen den Zugriff des Beschuldigten auf dessen PC dadurch

gesichert, dass diesem kein Zugang eingerichtet wurde.

Der Beschuldigte hatte nun aber allseits

unbestrittenermassen auch Zugang zum PC von D.___, und zwar mit dessen

Einverständnis und im Mitwissen von E.___. Da E.___ den Zugang zum PC von D.___

nicht unterband oder verbot oder dort zusätzliche Sicherungen der Daten

einrichtete, hatte der Beschuldigte so generell Zugang zu allen Daten. Der

Beschuldigte konnte den PC von D.___ nach übereinstimmenden Aussagen des

Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) benützen, weil er nur über einen

begrenzt funktionierenden PC verfügte (kein Mailprogramm, kein Internetzugang,

begrenzter Datenzugriff etc.). Die Benützung des PC’s von D.___ durch den

Beschuldigten wurde faktisch toleriert. Der Beschuldigte arbeitete aus arbeitstechnischen

Gründen auf zwei PC, wobei auf dem einen davon keine Beschränkung des

Datenzugangs bestand. Die Daten waren dort nicht besonders gesichert gegen den Zugriff

des Beschuldigten. Dass der PC von D.___ nur mit einem Passwort zugänglich war,

ist unter den gegebenen Umständen nicht ausschlaggebend. Da der Beschuldigte

auf diesen PC ausweichen musste, musste er selbstredend auch über das Passwort

dazu verfügen. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, zu diesem Zeitpunkt

schon in krimineller Absicht gehandelt zu haben. Weder hat er jemanden

getäuscht, um Zugang zu erhalten, noch kann D.___ als ungetreuer Angestellter

angesehen werden, der nicht loyal gewesen wäre gegenüber dem Datenberechtigten E.___.

Der Beschuldigte hatte aus betrieblich-praktischen Gründen Zugang zum PC von D.___.

Als er dann am besagten Wochenende das Laufwerk Y kopieren wollte, musste er

weder eine Sicherheitsschranke überwinden noch jemanden täuschen. Er hatte da

bereits Zugang zu den Daten. Mithin fehlt es in objektiver Hinsicht an der

Voraussetzung der besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff des

Beschuldigten.

In subjektiver Hinsicht stellt sich

zumindest die Frage, ob der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass er nicht

berechtigt war, auf die Daten zuzugreifen. Wie dargelegt, hatte der

Beschuldigte via PC von D.___ Zugriff auf die Daten des Laufwerks Y. Dass der

Beschuldigte Zugriff auf den PC von D.___ hatte, steht gemäss übereinstimmender

Aussagen des Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) damit in

Zusammenhang, dass der Beschuldigte nur über einen begrenzt funktionierenden PC

verfügte. Wenn der Beschuldigte E.___ um erweiterten Datenzugang über seinen

eigenen PC ersuchte, sagte E.___ ihm nicht, dass er keinen erweiterten

Datenzugang haben dürfe, sondern kommunizierte dem Beschuldigten gegenüber

jeweils, dies sei aus technischen oder zeitlichen Gründen zur Zeit nicht

möglich. Wenn der Beschuldigte, beauftragt mit der operationellen Führung,

unter diesen Umständen auf den PC seines untergebenen Mitarbeiters auswich,

dies in dessen Einverständnis und im Mitwissen von E.___, ist dies

nachvollziehbar. Immerhin sagte, wie soeben zitiert, sogar E.___ einmal aus,

nach der definitiven Systemumstellung hätte er dem Beschuldigten den Zugang

eingerichtet. Wenn E.___ im Nachhinein geltend macht, er habe den Zugang für

den Beschuldigten bewusst nicht eingerichtet, um die Daten vor ihm zu sichern,

mag dies für ihn so sein. Kommuniziert hat er dies gegenüber dem Beschuldigten

(und auch gegenüber D.___) nicht. Es gab auch keine schriftlichen Richtlinien

zum Umgang mit gespeicherten Firmendaten. Dass E.___ in einer späteren

Einvernahme einräumte, er hätte dem Beschuldigten erst viel später vielleicht

einmal und dabei evtl. auch nur partiell, den Zugang auf heikle Daten

eingerichtet, ist unerheblich. Erstens weicht diese Aussage von der zitierten

Aussage in der ersten Einvernahme ab und zweitens hat er dies so nicht

gegenüber dem Beschuldigten kommuniziert.

Unter den gegebenen besonderen Umständen

war für den Beschuldigten nicht klar erkennbar, dass er nicht berechtigt war,

auf die Daten zuzugreifen. Er befand sich diesbezüglich in einem

Sachverhaltsirrtum. Er hatte über den PC von D.___ umfassenden Zugang und ihm

wurde der Zugang zu diesem PC weder verboten noch eingeschränkt. Für das

Gericht ist es im Weiteren nicht verifizierbar, ob der Beschuldigte zur

Erfüllung seiner Aufgaben tatsächlich nur auf die Winware-Daten zugreifen

musste oder ob weitere Daten erforderlich waren. Ein Indiz dafür, dass er

weitere Daten brauchte, ist darin zu sehen, dass D.___, der in der Zeit vor dem

Beschuldigten der operative Leiter war, Zugriff auf all diese Daten hatte. Dass

der Beschuldigte die Daten nicht jeweils bei E.___ «holte», ist ebenfalls bis

zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. E.___ war im Gegensatz zu D.___ nicht

immer im Betrieb und der Beschuldigte hatte gemäss Stellenbeschrieb als

wichtigste fachliche Kompetenz u.a. eine «hohe Selbständigkeit» und

«Leadership» an den Tag zu legen, was eher nicht dem Bild eines Arbeitnehmers

entspricht, der bei seinem Vorgesetzten regelmässig Daten erfragen geht.

Aus der Kommunikation seines

Vorgesetzten konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres ableiten, dass man ihn

von Daten fernhalten wollte. Stattdessen wurden zeitliche und technische Gründe

für den fehlenden Zugang genannt. Der Hinweis des Vorgesetzten E.___, der

Beschuldigte könne bei ihm Daten beziehen, konnte der Beschuldigte so

verstehen, dass ihm dies angeboten wurde, weil ihm aus zeitlichen und

technischen Gründen der Zugriff nicht hergestellt werden konnte. Der

Beschuldigte sagte denn auch konstant aus, er habe auf die Daten zugreifen

dürfen (bzw. dass sie somit nach Art. 143 StGB für ihn bestimmt waren). Dafür,

dass er ohne andere Information nicht unbedingt davon ausgehen musste, man

wolle Firmen-Knowhow vor ihm geheim halten, spricht auch, dass ihm offenbar ein

Passe-Partout-Schlüssel ausgehändigt worden war, mit dem er auch ins (physische)

Archiv Zugang hatte. Es kommt hinzu, dass D.___ als Untergebener des

Beschuldigten den vollen Datenzugriff hatte. Dies ist ein weiteres Indiz dafür,

dass sich der Beschuldigte als dessen Vorgesetzter zum umfassenden Datenzugang

berechtigt sah und sich diesbezüglich im Sachverhaltsirrtum befand. Der Irrtum

wäre bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen. Doch ist die fahrlässige

unbefugte Datenbeschaffung nicht strafbar, so dass kein diesbezüglicher

Schuldspruch erfolgen kann (Art. 13 Abs. 2 StGB).

Zusammenfassend fehlt es in objektiver

Hinsicht am Vorliegen einer besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff

des Beschuldigten und bezüglich des unbefugten Zugriffs am subjektiven

Tatbestand. Auch wenn aufgrund des Beweisergebnisses das Vorliegen einer

Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt des Kopiervorgangs zu bejahen ist – es kann

diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (US 20) verwiesen werden –

ist der Tatbestand im Übrigen in objektiver und subjektiver Hinsicht nur

teilweise erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt der unbefugten

Datenbeschaffung freizusprechen.

Das Widerrufsverfahren ist demnach

gegenstandslos.

IV. Sichergestellte externe

Festplatte

Die sichergestellte externe Festplatte

Western Digital Elements ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils

und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter Daten herauszugeben. Wird sie

nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft abgeholt, ist sie durch die

Polizei zu verwerten oder zu vernichten (Art. 267 StPO).

V. Kosten und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

Wird die beschuldigte Person

freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder

teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung

des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2

StPO).

Der Beschuldigte hat durch ein

zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung und Durchführung des

Strafverfahrens veranlasst. Er hat gegenüber seiner Arbeitgeberfirma

treuewidrig versucht, eine grosse Menge Daten zu kopieren und so erlangtes

Know-how zu eigenen Zwecken zu verwenden. Sein Verhalten war zweifelsohne die

adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens und war im

zivilrechtlichen Sinne schuldhaft. A.___ hat deshalb in Anwendung von Art. 426

Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.

Das Entschädigungsbegehren des

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird dementsprechend

abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Berufungsverfahren

Die Berufung des Beschuldigten war mit

Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge erfolgreich. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 1'200.00 festgelegten

Staatsgebühr, total CHF 1'250.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

Staat 80 % entspr.

CHF 1’000.00

Beschuldigter 20 % entspr. CHF

250.00

Der Beschuldigte hat entsprechend dem

Kostenentscheid Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (80 %).

Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote vom 27. Dezember 2022 für

das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 10.42 Stunden geltend,

entsprechend einem Honorar von total CHF 3'034.50 (inkl. Auslagen und MWSt.),

was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird demnach eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'427.60 zugesprochen, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00).

Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.

Demnach wird in Anwendung von Art. 267, 379 ff., 398 ff., 416 ff., und 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. A.___ wird vom Vorhalt der unbefugten

Datenbeschaffung freigesprochen.

2. Die im Verfahren gegen A.___

sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements, schwarz

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach

Rechtskraft des Urteils und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter

Daten herausgegeben.

Wird die Festplatte nicht

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt, wird sie durch die

Polizei verwertet bzw. vernichtet.

3. Das Begehren von A.___, v.d.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, um Zusprechung einer Parteientschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Für das Berufungsverfahren wird A.___,

v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'427.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total

CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden demnach wie

folgt auferlegt:

Staat 80

% entspr. CHF 1’000.00

Beschuldigter 20

% entspr. CHF 250.00

7. Die dem Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00).

Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher