STBER.2022.56
unbefugte Datenbeschaffung
31. Mai 2023Deutsch50 min
Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 bedingt gewährte Vollzug der ausgesprochenen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
unbefugte Datenbeschaffung
Die Berufung wird im
Einverständnis mit dem Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte)
wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
April 2021 wegen versuchter unbefugter Datenbeschaffung zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug
gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wurde. Der dem
Beschuldigten mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 bedingt gewährte Vollzug der ausgesprochenen
Geldstrafe wurde nicht widerrufen (Aktenseite [AS] 104 f.).
2. Gegen den Strafbefehl vom 13. April
2021 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (AS 108).
3. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalts, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und Redaktion
eines Schlussberichts im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 1 ff.).
4. Am 15. November 2021 fällte der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 204 ff.):
1.
A.___ hat sich der
versuchten unbefugten Datenbeschaffung, begangen am 22. August 2020,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Der A.___ mit Urteil
der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Januar 2020 für
eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen.
4.
Die im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements,
schwarz (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird eingezogen
und ist nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten.
5.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit A.___
CHF 1'460.00 zu bezahlen hat.
5. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 200). Seine
Berufungserklärung datiert vom 5. Juli 2022. Das erstinstanzliche Urteil wird
vollumfänglich angefochten.
6. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte auf
eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 18. August 2022 wurde dem Beschuldigten die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern dagegen
seitens der Parteien innert Frist bis 1. September 2022 nicht opponiert werde.
Mit Schreiben vom 1. September 2022 teilte Rechtsanwältin Weisskopf mit, dass
der Beschuldigte und Berufungskläger mit dem schriftlichen Verfahren
einverstanden sei. Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen, womit auch
ihrerseits keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren vorliegen.
8. Mit Verfügung des Präsidenten der
Strafkammer vom 19. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet
und Rechtsanwältin Weisskopf bis 3. Oktober 2022 Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung gesetzt. Die Begründung ging innert zweimal erstreckter
Frist am 24. November 2022 ein. Verlangt wird ein Freispruch, die Zusprechung
einer Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennoten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren, die Kostenauferlegung auf den Staat, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Berufungsbegründung wurden diverse
Unterlagen eingereicht (Excel-Liste inkl. Erklärung [auf USB-Stick], zwei Fotos
von Rüst- und Montageaufträgen inkl. Kommentaren, Planung mit Notizen,
Printscreen Exel-Files des Berufungsklägers).
9. Die Berufungsbegründung wurde inkl.
der eingereichten Unterlagen der B.___ zur Stellungnahme zugestellt. Die
Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Gegen die eingereichten
Unterlagen wird somit nicht opponiert, diese werden zu den Akten
genommen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt gemäss Anklage (Strafbefehl
vom 13. April 2021 [AS 104 f.])
Der Beschuldigte soll sich der
versuchten unbefugten Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB)
schuldig gemacht haben, begangen am 22. August 2020, zwischen 11:45 und
16:30 Uhr, in [Ort 1], zum Nachteil der B.___, vertreten durch C.___.
Dies, indem er – um sich mit dem Zugriff auf Geschäftsdaten der B.___ einen
wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und damit in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern – versucht habe, elektronisch gespeicherte Daten zu
beschaffen, welche nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff
besonders gesichert gewesen seien.
Konkret habe sich der Beschuldigte am
22.
August 2020, um ca. 11:45 Uhr, mit den Zugangsdaten von D.___ auf dessen
Computer eingeloggt und seine vorgängig gekaufte externe Festplatte, Western
Digital Elements, Grösse 1 TB, an den Computer angeschlossen. Er habe
beabsichtigt, das gesamte Y-Laufwerk auf die mitgebrachte externe Festplatte zu
kopieren. Da der angegebene Kopiervorgang rund 13 Stunden gedauert habe, habe
er den Computer laufen lassen, die Bildschirme abgestellt und die
Büroräumlichkeiten in der Absicht verlassen, die Festplatte am Folgetag
abzuholen. Der Kopiervorgang sei gleichentags um ca. 16:30 Uhr abgebrochen
worden, nachdem der Mitarbeiter D.___ in die Firma gekommen sei, seinen
laufenden Computer bemerkt und seinen Vorgesetzten E.___ informiert habe,
welcher den Abbruch des Kopiervorgangs in Auftrag gegeben habe. Da der
Beschuldigte die Datenbeschaffung aufgrund des Abbruchs des Kopiervorgangs
nicht habe beenden können, sei es beim Versuch geblieben.
In drei Fussnoten wird in der Anklage
festgehalten, der Beschuldigte hätte die Daten, insbesondere Informationen zu
sämtlichen von der B.___ entwickelten und geplanten Produkten, an
Konkurrenzunternehmen verkaufen können, was bei der B.___ einen Schaden von
sieben bis zehn Mio. Franken verursacht hätte; dem Beschuldigten sei nur
Zugriff zu den für seine Tätigkeit als Montage- und Fertigungsleiter nötigen
Daten gewährt worden, er habe damit keinen Zugriff auf das Y-Laufwerk gehabt
und nur über den Computer von D.___ und dessen Passwort auf sämtliche Daten
Zugriff gehabt; ohne Behändigung des Passworts von D.___ und dessen Eingabe im
Computer von D.___ hätte ein Zugang oder ein Versuch nicht stattfinden können.
2.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt aufgrund der ihres Erachtens glaubhaften Aussagen von
E.___ und gestützt auf eine Reihe von Indizien als erstellt (US 15 f.).
3.
Einwände des Beschuldigten
Der Beschuldigte will den Kopiervorgang
aus beruflichen Gründen gestartet haben, er habe die Daten zu Hause zur
Erledigung seiner Arbeit benötigt. Entgegen der Behauptung seitens der beiden Vertreter
der Privatklägerin habe er die notwendigen Daten nicht alle aus der Applikation
«Winware» herauslesen können. So seien in dieser Applikation insbesondere keine
Stückzeiten erfasst gewesen. Er habe eine komplexe Excel-Tabelle erstellt, in
der jedes benötigte Teilchen und jeder Arbeitsschritt erfasst worden sei. Er
habe bei jedem Verfahrensschritt die Stückzeiten erfassen wollen, so dass sich
aus der Tabelle ergeben hätte, wie viel Zeit die gesamte Fertigung und Montage
von F.___ in Anspruch nehme und wie viele Mitarbeiter gleichzeitig an der
Herstellung arbeiten müssten, um die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Um
diese Excel-Liste zu erstellen, habe er zusätzliche Informationen zur
Produktion benötigt. Aus diesem Grund habe er sich die Firmendaten ansehen
wollen. Er habe sich erhofft, Fotos von Montagevorgängen zu sehen, so dass er
die dafür benötigte Zeit in etwa hätte abschätzen können (Berufungsbegründung
S. 2 f.).
Die Verteidigung führt aus, aus den im
Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Planung des
Berufungsklägers weit umfassender und komplexer gewesen sei als diejenige von E.___.
Während die Erstellung dieses Dokuments zugegebenermassen einige Stunden in
Anspruch genommen habe, hätte es die Produktionsplanung massiv vereinfacht. Der
Berufungskläger habe die von ihm erstellte Excel-Tabelle zuletzt am Sonntag,
23.
August 2020, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs noch bearbeitet.
Dass er an diesem Tag mit dem Bus und nicht mit dem Auto in die Firma gefahren
sei, sei nicht aussergewöhnlich. Er sei regelmässig mit dem Bus arbeiten
gegangen – er habe denn auch der Polizei am Sonntag eine volle Mehrfahrtenkarte
vorweisen können. Zudem hätte er (in naher Zukunft) den Führerausweis abgeben
müssen, weshalb er die Strecke einmal mit dem Bus habe fahren wollen. Dass
er von [Ort 2] aus gefahren sei, sei deshalb, weil er dort seinen
Hobbyraum habe, in dem er auch das Homeoffice gehabt habe. Dass der
Berufungskläger vor dem Kopierstart einen Datenträger mit 1 TB Speicherplatz
gekauft habe, sei entgegen der Vorinstanz nicht verdächtig. Eine solche
Speicherkapazität sei mittlerweile schlichtweg der Regelfall. Weiter sei nicht
verdächtig, dass der Berufungskläger kurzfristig Ferien beantragt habe. Der
Berufungskläger habe am Donnerstag, 20. August 2020, nach Ferien gefragt, und
zwar für die erste Septemberwoche. Dies einerseits, weil er massiv Überzeit
gehabt habe, und anderseits, weil er am 3. September Geburtstag habe und daher
in dieser Zeit üblicherweise einige Tage bis zu einer Woche frei nehme. Entsprechend
würden die diesbezüglichen Interpretationen der Privatklägerin (Ferien nach
unrechtmässigem Datentransfer) bestritten. Insgesamt habe es somit am Vorgehen
des Berufungsklägers am besagten Wochenende nichts Verdächtigtes gegeben.
Vielmehr habe dieser sich wegen des grossen Arbeitsdrucks entschieden, auch am
Wochenende weiterzuarbeiten, damit er zu Beginn der Woche die fertige
Excel-Liste hätte vorlegen und mit der effektiven Produktionsplanung beginnen
können (Berufungsbegründung S. 3 f.).
Weiter wird seitens des Beschuldigten
geltend gemacht, die besagten Daten seien gegen seinen Zugriff nicht besonders
gesichert gewesen und er habe nicht unbefugt auf die Daten zugegriffen. Er habe
vielmehr freien Zugriff darauf gehabt, und zwar über den Computer von D.___
(Berufungsbegründung S. 4 f.).
4.
Bestrittener Sachverhalt
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
bezüglich des Kopiervorgangs unbestritten. Der Beschuldigte bestreitet
lediglich, dabei mit Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben, dass die Daten
gegen seinen Zugriff besonders gesichert gewesen seien und dass die Daten nicht
für ihn bestimmt gewesen seien in dem Sinne, dass der Zugriff darauf
grundsätzlich unrechtmässig gewesen wäre.
5.
Aussagen der Beteiligten im Hinblick
auf den bestrittenen Sachverhalt
5.1
Aussagen des Beschuldigten
In der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 23. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe zuvor auch schon die
Bedienungsanleitung im Home-Office überarbeitet. Damals habe er einen Stick
(mit Daten) nach Hause genommen. Es sei ihm gesagt worden, er könne diese Daten
mit nach Hause nehmen, auch mit Fotos und allem. «Das» sei noch nie ein Thema
gewesen. Er habe sich dann für die Planung von «F.___» die Daten auf allen
Laufwerken selber zusammensuchen müssen. Jetzt sei er an der Arbeitsplanung.
Aufgrund der Planung sehe man dann, wie lange die Montagearbeiten und Fertigung
dauern würden. So könne man planen, wann 50 Geräte ausgeliefert werden könnten
(AS 68). Was ihm für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und
die Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit
Baugruppen erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig
gewesen sei. Zur Fertigstellung der Planung hätten ihm die vorerwähnten Daten gefehlt.
Er habe die Daten beim Kopieren nicht näher eingegrenzt. Er sei davon
ausgegangen, dass es schneller gehe, alle Daten zu kopieren. Er habe ja vorher
selber Zugriff gehabt auf die Laufwerke. (Auf Frage) Er habe sich nicht
bereichern, sondern «F.___» planen wollen. Der Rest habe ihn nicht
interessiert. Wenn er, wie vereinbart, Projekte leiten würde, müsste er ja
sowieso alles einsehen können (AS 71). Er habe die Daten an einem Samstag
kopiert, weil er sonst immer am Arbeiten sei (in der Montage) (AS 74).
In der polizeilichen Einvernahme vom 25.
November 2020 führte er aus, er sei am Montieren gewesen. Dann seien
Anschuldigungen gekommen von Herrn E.___, dass Sachen nicht gut geplant worden
seien. E.___ habe ihn «zusammengeschissen» und gesagt, er müsse nun den Kunden
in Deutschland anrufen und sagen, die Firma sei wegen ihm (dem Beschuldigten)
in Lieferverzug. Solche Sachen lasse er sich aber nicht gefallen. Er lasse sich
nicht schelten für etwas, woran er nicht schuld sei. Darum habe er die Planung
optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst werde (AS 81).
(Auf Frage) Wenn E.___ zu 100 % ausschliesse, dass er (der Beschuldigte)
für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten aus dem Laufwerk Y benötigt habe, sei
dies für E.___ so. Er (der Beschuldigte) habe die Hoffnung gehabt, irgendwelche
Sachen für die Montage einzubeziehen, ohne dass er falsche Sachen plane. Ihm
sei nie gesagt worden, dass er die Planung gar nicht mehr machen müsse. Es
stimme zu 100 % nicht, dass E.___ ihm am Donnerstag, 20. August 2020, gesagt
habe, er müsse die Planung nicht mehr machen. Es sei eine Frechheit, dies zu
behaupten. Wenn E.___ ihm dies gesagt hätte, hätte er (der Beschuldigte) nicht
am Samstag und Sonntag noch an der Planung gearbeitet (AS 84). (Auf Vorhalt,
auf dem Laufwerk Y befänden sich u.a. Daten der Konstruktionen der letzten 30
Jahre der Firma B.___) In der Werkstatt seien Daten, Pläne und Rechnungen für
alle zugänglich herumgelegen. Hinten hätten sogar Fremdpersonen Zugriff zu
Material (AS 91). Er habe sich bis zum letzten Arbeitstag für die Firma
eingesetzt, damit es vorwärtsgehe (AS 92).
Vor erster Instanz sagte er am 15.
November 2021 aus, er habe sich den Zugang zum PC von D.___ nicht verschafft.
Dieser habe ihm vielmehr einmal gesagt, er könne auf seinen PC zugreifen, er
solle in seiner Ferienabwesenheit auch seine E-Mails kontrollieren. D.___ habe
ihm den Zugang von sich aus gegeben. Sie hätten sich den PC am Anfang auch
geteilt gehabt (AS 171). Er habe den Kopiervorgang am 22. August 2020
gestartet, weil da die erstellte Planung schon fast abgeschlossen gewesen sei.
Es hätten nur noch gewisse Sachen gefehlt. Er sei davon ausgegangen, dass er
die nötigen Ergänzungen unter den kopierten Daten finde (AS 172).
Er sei berechtigt gewesen, die kopierten
Daten einzusehen. Als er im Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet habe,
habe er Einsicht in alle Laufwerke gehabt. Mit der Umstellung des
Computer-Systems, sei sein Zugriff von E.___ einfach nicht eingerichtet worden.
Er habe E.___ mehrmals gesagt, er habe diesen Zugriff nicht. Er möchte aber bei
den Zeichnungen etwas schauen, ob er ihm den Zugriff einrichten könne. E.___
habe ihm dann gesagt, er versuche, dies einzurichten, aber es habe dann nie
geklappt (AS 173).
Es sei ihm (dem Beschuldigten) nie
gesagt worden, dass er diese Daten nicht kopieren dürfe. (Auf Frage, warum er E.___
nicht gefragt habe, ober er die Daten kopieren dürfe) Er habe seine Antwort
eigentlich voraussehen können. Auch wenn er sonst etwas von E.___ verlangt
habe, habe es jeweils nicht auf Anhieb geklappt. E.___ hätte dann wohl gesagt,
dass er (der Beschuldigte) dies nicht brauche. Er (der Beschuldigte) habe diese
Daten für die Planung aber brauchen können. Da seien einfach die Ansichten ein
bisschen gespalten gewesen. Denn mit den Daten alleine aus dem Winware könne
man keine Arbeitsplanung erstellen. Darin seien keine Stückzeiten hinterlegt
(AS 173). Es habe bezüglich der Planung zwischen E.___ und ihm verschiedene
Ansichten gegeben. E.___ habe gedacht, die fehlenden Daten könne man dem
Winware entnehmen und mit ihnen irgendwie abschätzen, wie lange die Montage
dauere. Seine (des Beschuldigten) Ansicht sei aber weiter bzw. dahingehend
gegangen, dass wirklich bis ins Detail geplant werde und pro Artikel
aufgeschrieben werde, wie lange es brauche, um den Artikel herzustellen oder zu
montieren (AS 175).
(Auf Frage) Er habe E.___ nie so
verstanden, dass er (der Beschuldigte) die Planung nicht mehr machen müsse. Die
Planung habe zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die erste Planung sei ungenügend
gewesen, deshalb habe er ja weiter daran gearbeitet und versucht, sie zu
optimieren (AS 176). Er hätte die Planung eigentlich am Montag danach abliefern
können. Aber es hätten eben noch die Stückzeiten gefehlt. Er hätte am Montag
einfach ein Dokument abgeben können, das noch nichts berechne. Am Montag oder
im Verlauf der Woche hätten dann alle Daten eingegeben werden müssen, damit das
Excel die Berechnungen hätte vornehmen können. Und dazu hätte er eben die
zusätzlichen Daten benötigt. Für die Formeln habe er die Daten nicht benötigt (AS
179).
(Auf Frage, wieso er an besagtem Samstag
das ganze Y-Laufwerk habe kopieren wollen und nicht vor Ort geschaut habe,
welche Daten er effektiv brauche) Er habe gedacht, statt am PC von D.___ zu
sitzen, könne er einfach das Laufwerk kopieren, heimnehmen und zu Hause je nach
Zeit und Lust und Laune schnell reinschauen und da Schritt um Schritt
vorankommen (AS 183). (Auf Frage der Verteidigerin) Er habe via PC von D.___
jederzeit Zugriff auf alle Daten gehabt. Als er im Zwischenverdienst für die
Firma gearbeitet habe, habe er von seinem eigenen PC aus Zugriff auf alle Daten
gehabt. Er habe auch Zugriff auf das Archiv mit den (physischen) Ordnern
gehabt, im Weiteren habe es auch in seinem Büro Ordner gehabt. Da sei nichts
irgendwie eingeschränkt oder kommuniziert worden, man dürfe nicht. Es sei ihm
auch nie gesagt worden, er dürfe nicht kopieren. Als Fertigungs- und
Montageleiter habe er seine Arbeit machen müssen und so habe er geschaut, dass
er arbeiten könne. Von seinem Firmen-PC aus habe er seine Arbeit einfach nicht
machen können.
(Auf Frage) E.___ habe ihm eben nie
gesagt, dass er ihm (dem Beschuldigten) absichtlich keinen Zugriff auf den
Server eingerichtet habe. Die PC-Umstellung sei Anfang August 2020 erfolgt. Er
habe dann versucht, auf die Laufwerke zuzugreifen, was nicht funktioniert habe.
Da habe er E.___ gesagt, er solle schauen, wieso dies nicht gehe. E.___ habe
sich an seinen (des Beschuldigten) PC gesetzt und gesagt, er versuche, den
Zugang einzurichten. Nach fünf Minuten habe E.___ gesagt, es gehe nicht. E.___
habe auf seine (des Beschuldigten) Ersuchen mehrfach versucht, den Zugang
einzurichten, aber es sei nie gegangen. Schliesslich habe E.___ gesagt, er
müsse mit demjenigen Rücksprache nehmen, der die PC’s geliefert habe (AS 184
f.).
(Auf Frage, ob er die Absicht gehabt
habe, die kopierten Daten weiterzuverwenden, um sich selber zu bereichern) Auf
keinen Fall. Erstens habe er keine diesbezüglichen Beziehungen gehabt und dies
sei auch nie seine Absicht gewesen. Und zweitens sei ihm ja einmal angeboten
worden, die Firma weiterzuführen. Warum sollte er dann vorneweg Daten verkaufen
gehen (AS 185)?
5.2
Aussagen E.___
In der polizeilichen Befragung vom 2.
Oktober 2020 führte E.___ aus, er sei eigentlich externer Mitarbeiter der
Firma. Er biete Unterstützung in der Unternehmensführung. Er sei von der Firma
aber nicht angestellt, sondern rechne die geleisteten Stunden ab und sei im
Verwaltungsrat der Firma (AS 44). Es habe zwei Möglichkeiten gegeben: entweder
die Firma zu verkaufen oder jemanden zu finden, der Freude an der Sache habe
(AS 46 in fine). Dies sei die Ausgangslage gewesen, die er dann mit A.___
besprochen habe. Wenn dieser sich geeignet hätte, hätte er dies machen können.
Das sei ein Prozess gewesen, den er in die Diskussion eingebracht habe. In der
Firma sei dann von einem alten Server auf eine Cloud-Lösung gewechselt worden.
Der Beschuldigte habe auch Zugriff auf den Server haben wollen. Er, E.___, habe
ihn aber «nicht noch auf dem Server einrichten» wollen. Er habe abwarten
wollen, bis die Serverlösung definitiv gewesen sei und dann hätte er ihm dort
Zugang gegeben. Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er
habe ihm aber gesagt, dass er zu ihm kommen könne, um die Daten zu haben. Der
Beschuldigte habe dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich
nicht hätte machen dürfen. Einige Sachen habe der Beschuldigte sicher bei D.___
holen können, die anderen Sachen hätte er, E.___, ihm aber geben wollen. Damit
er die Sachen von der Bedienungsanleitung habe ablegen können, habe der
Beschuldigte nur die Möglichkeit gehabt, Daten zu speichern. Dies sei von ihm, E.___,
bewusst so gemacht worden. Dann sei das Cloud-System aktiviert worden, er rede
nun von Winware, von dieser Applikation und nichts mehr. Darauf habe der
Beschuldigte einen eingeschränkten Zugriff gehabt, das heisst, einen Zugriff,
der für die Bedürfnisse des Beschuldigten angepasst worden sei. Der
Beschuldigte habe somit auf das Winware zugreifen und Daten speichern können
(AS 47). Er habe zum Schutz von Know-how den Zugang eingeschränkt gehabt (AS
48).
Der Beschuldigte habe die Planung
angefangen und ihm gezeigt. Er habe etwas Eigenes gemacht, das sei gut gewesen.
Der Beschuldigte habe dann weitere Angestellte gewollt. Es habe sich
schliesslich gezeigt, dass es doch nicht neue Mitarbeiter brauchte. Er habe
dann gemerkt, dass der Beschuldigte überfordert gewesen sei, und habe ihm
gesagt, er, E.___, werde die Planung übernehmen. Der Beschuldigte sei dann
gekommen und habe gesagt, er habe nun neu geplant, es sei jetzt gut. Er, E.___,
sei damit aber nicht einverstanden gewesen, da er ja die Planung übernommen
habe. Er, E.___, habe «es» dann laufen lassen und dann plötzlich gemerkt, dass
noch fast nichts fertiggestellt worden sei. Er habe dann dem Beschuldigten
gesagt, «los A.__, jetzt mues ig das übernäh und du machsch eifach was ig dir
säge». Dies sei am Donnerstag gewesen, bevor der Beschuldigte am Samstag
versucht habe, die Daten zu kopieren. (Auf Frage, wie der Beschuldigte darauf
reagiert habe) Er habe nicht reagiert, sondern weitergemacht und sei still geworden
(AS 48).
Der Beschuldigte habe bewusst
eingeschränkten Zugang zum Server gehabt. Er habe dem Beschuldigten «ganz klar»
gesagt, dass er den weiteren Zugang zum Server bekomme, wenn die Cloud-Lösung
funktioniere. «Aber auch dann nur über die Sachen, die er braucht». (Auf
Vorhalt, der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe das Problem des fehlenden
Server-Zugriffs mehrfach bei ihm, E.___, deponiert, wobei auch er, E.___, keine
Verbindung zum Server habe herstellen können) Er hätte den Zugriff auf den
alten Server schon irgendwie herstellen können, aber dies sei absolut nicht
nötig gewesen. Es sei um die Zugriffsberechtigungen gegangen, die Rechte am
Server. Diese Zeit habe er, E.___, aber nicht mehr investieren wollen (AS 50).
Es treffe zu, dass der Beschuldigte
anfangs den Computer von D.___ habe benutzen müssen, um auf Firmendaten und das
Mailsystem zugreifen zu können (AS 50). (Auf Vorhalt, D.___ habe dem
Beschuldigten seine Zugangsdaten zu seinem Computer überlassen, damit dieser
während der Ferienabwesenheit seine Mails checken konnte) Dies sei nicht von
ihm (E.___) gekommen. Da der Beschuldigte der Vorgesetzte von D.___ gewesen
sei, könne es sein, dass dieser geglaubt habe, dem Beschuldigten den Zugang
geben zu müssen (AS 51).
Mittlerweile glaube er nicht mehr, dass
der Beschuldigte nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Vielleicht habe
er beim Kopieren noch nicht gewusst, wie er sich bereichern könnte. Er müsse
aber gewusst haben, dass er sich bereichern könne. (Ergänzung nach dem
Durchlesen des Protokolls) Wenn der Beschuldigte die F.___-Daten hätte kopieren
wollen, hätte er im Y-Laufwerk den Ordner Projekte/F.___ auswählen können
(AS 55).
In der polizeilichen Einvernahme vom 21.
Oktober 2020 führte E.___ u.a. aus, das Produkt «Flexstor 1000» habe den
Beschuldigten auch immer sehr fasziniert (AS 59 in fine). Dies sei für ihn, E.___,
auch der Hauptgrund gewesen, warum er dem Beschuldigten noch nicht Zugang zu
den Daten gegeben habe. Demgegenüber sei D.___ ein langjähriger Mitarbeiter, in
den er vollstes Vertrauen habe. Dieser sei 30 Jahre in der Firma tätig und in
die Entwicklungen involviert gewesen (AS 60).
(Auf Frage, was gemacht worden sei, um
die Daten zu schützen) Er habe dem Beschuldigten den Zugang nicht persönlich
gegeben. Weiter habe er das Übliche gemacht. So sei man nicht von Extern auf
das System gekommen und es habe einen Virenschutz gegeben. Was dann passiert
sei mit dem Passwort von D.___, darüber könne man sich streiten. Er könne es
nicht 100-prozentig sagen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die Zugangsdaten
selber beschafft habe oder ob D.___ diese an seinen Vorgesetzten, den
Beschuldigten, weitergegeben habe (AS 60).
Er habe dem Beschuldigten den Zugang
trotz dessen mehrfacher Frage nicht eingerichtet, weil gerade eine
Umstrukturierung am Laufen gewesen sei. Er habe ihm gesagt, wenn diese
abgeschlossen sei, dann könne er auf die Daten von F.___ zugreifen. Nicht auf
weitere Daten (AS 61).
(Auf Frage) Er könne zu 100 Prozent
ausschliessen, dass der Beschuldigte für die Arbeitsplanung irgendwelche Daten
aus dem Laufwerk Y gebraucht hätte. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er
bekomme den Zugang zu den Serverdaten, wenn die Cloud-Lösung fertig sei. Die
Daten, die den Beschuldigten nichts angingen, hätte er ihm entsprechend nicht
freigegeben. (Auf Frage) Er habe dem Beschuldigten nicht spezifisch gesagt,
dass er nicht auf die Daten im Laufwerk Y zugreifen dürfe. (Auf Frage) Der
Beschuldigte habe von seinem PC aus auch vor der Umstellung auf Windows 10
keinen Zugang auf die entsprechenden Daten gehabt (AS 61). Die Umstellung sei
irgendwann Ende Juli / Anfang August 2020 erfolgt (US 62).
Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten
nicht explizit verboten habe, auf die Daten zuzugreifen. Dies sei aus seiner
Sicht auch nicht nötig gewesen, da ihm ja kein Zugang eingerichtet worden sei
(AS 62). (Auf Vorhalt, gemäss Aussage des Beschuldigten sei ihm sogar
versprochen worden, dass er in Zukunft einen Laptop haben könne mit dem Zugriff
auf die Cloud-Daten) «Jawohl, da war aber gemeint Zugriff auf die
Applikationsdaten (Winware). Und was auf die Cloud vom Server hochgeladen
würde. Also hätte er nicht automatisch mit dem Laptop auf die Daten des
Laufwerks Y gekonnt. Das war auch niemals die Idee» (AS 62).
(Auf Frage) Auf das Laufwerk Y hätten
nur er und D.___, der ja bis zur Einstellung des Beschuldigten Fertigungs- und
Montageleiter gewesen sei, Zugriff (US 64).
Vor erster Instanz führte E.___ am 15.
November 2021 als Auskunftsperson u.a. aus, es sei angedacht gewesen, dass der
Beschuldigte in einem Zeithorizont von ein, zwei Jahren vielleicht sogar die
Betriebsleitung hätte übernehmen können, wenn die Firma in Fahrt gekommen wäre.
Dies habe der Beschuldigte glaublich gewusst.
Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass
sie eine Planung machen würden, er, E.___, würde die Planung sonst auch machen.
Der Beschuldigte habe die Planung aber selber machen wollen. Da habe er, E.___,
gesagt, dies sei ok. Er habe ihm viele Freiheiten gelassen. Da habe er, E.___,
gemerkt, dass es wohl nicht ganz aufgehe, was der Beschuldigte geplant habe. Da
habe er ihm wiederum gesagt, sonst würde er, E.___, die Planung machen. Der
Beschuldigte habe aber wiederum die Planung selber machen wollen. Dann habe er,
E.___, nochmals gesagt ok. Da sei irgendwann der Zeitpunkt gekommen, wo er, E.___,
gesehen habe, dass die Planung nicht mehr funktioniere. Da sei er in den
Betrieb gegangen und habe gesagt, er müsse nun die Führung übernehmen. Dies sei
in der Woche vor dem Vorfall gewesen (AS 156 f.).
(Auf Frage) Bei der Planung sei es um
nichts Anderes gegangen als darum, wie lange die Gerätemontage dauere und
wieviele Personen es dafür brauche (AS 156).
Man habe für den Beschuldigten vor der
Computer-Systemumstellung keinen Zugang auf den Server eingerichtet, ansonsten
man überall die Berechtigungen hätte einrichten müssen, was ziemlich aufwändig
gewesen wäre (AS 159). Der Beschuldigte habe über seinen PC nie Zugriff auf den
Server gehabt, nur auf sein persönliches Laufwerk (AS 160). (Auf Frage,
weshalb der Beschuldigte keinen Zugang zum Laufwerk Y gehabt habe) Wie er schon
erwähnt habe, sei gerade das Computer-System umgestellt worden. Zudem würden
für jemanden in der Probezeit ganz klar keine Know-how-Daten freigegeben (AS
161).
(Auf Frage) Wenn die Anstellung des
Beschuldigten länger gedauert hätte und man gesehen hätte, dass es mit ihm
funktioniere, hätte er sicher irgendeinmal Zugang auf das Laufwerk Y erhalten,
wobei es fraglich sei, ob er dann wirklich auf alle Daten Zugriff erhalten
hätte (AS 162).
5.3
Aussagen D.___
D.___, der in der Firma bis zur
Anstellung des Beschuldigten dessen Funktion innegehabt hatte, sagte in der
polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2020 als Auskunftsperson aus, auf
seinem PC arbeiteten er selber und der Beschuldigte. Der Beschuldigte verfüge
über das Passwort, dies brauche er auch, um auf seinem (D.___s) PC zu arbeiten.
Der PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse der
Beschuldigte seinen PC benutzen (AS 20). Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass
sich der Beschuldigte an einem Wochenende in der Firma aufhalte, um private und
geschäftliche Sachen zu erledigen. Dies sei auch seitens der Geschäftsführung
erlaubt. Der Beschuldigte müsse seinen (D.___s) PC benützen, weil er von seinem
Computer aus keinen Zugriff auf den Server habe (AS 22).
Vor der Vorinstanz führte er am 15.
November 2021 als Zeuge u.a. aus, der Beschuldigte sei in der Firma teilweise
sein Vorgesetzter gewesen. Es sei mit ihm ein gutes Arbeitsverhältnis gewesen.
Der Beschuldigte habe das Passwort zu seinem (D.___s) Computer gewusst, weil er
darauf auch Korrespondenz habe machen müssen, sein eigener PC sei noch nicht
gelaufen; Internet und E-Mail und so habe er längere Zeit nicht gebrauchen
können. Deshalb habe er dies von seinem (D.___s) Computer aus erledigt. Der
Beschuldigte habe seinen Computer mit seinem (D.___s) Einverständnis benützt.
(Auf Frage) Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte während seiner (D.___s)
Ferien an seinem Computer E-Mails habe beantworten müssen.
(Auf Frage der Verteidigerin, ob es im
Geschäft auch noch Ordner mit Projekt- und Kundenunterlagen gegeben habe) Ja,
die seien aber im Archiv unten eingeschlossen gewesen. (Auf Frage des
Gerichtspräsidenten) Der Beschuldigte habe einen Passepartout-Schlüssel gehabt.
Damit habe er auch ins Archiv gehen können (AS 146 ff.).
5.4
Aussagen C.___
C.___, Verwaltungsratspräsidentin und
Personalchefin der Firma und Schwester von E.___, sagte in der polizeilichen
Einvernahme vom 15. September 2020 als Auskunftsperson u.a. aus, sie hätten vor
einem Jahr die Firma von ihrem Vater übernommen. Sie hätten die Aufgabe, die
Firma wieder aus den Schulden zu bringen. Sie sei zusammen mit ihrem Bruder E.___
für die Geschäftsführung verantwortlich (AS 31). Aufgrund eines
Auftragszuwachses sei der Beschuldigte eingestellt worden. Dieser sollte als
Produktionsleiter allfällige neue Personen einstellen. Später hätte er die
Möglichkeit gehabt, «mit gewisser Selbständigkeit mit den Möglichkeiten des
Betriebes weiter zu machen». Es gebe einige Konstruktionen mit Potenzial. Dies
habe der Beschuldigte auch gesehen und er habe daran sehr Interesse gezeigt.
Der Beschuldigte sei wütend geworden,
als E.___ die Planung wieder übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der
Beschuldigte sei nicht einverstanden gewesen damit, dass E.___ nun sage, wie es
zu laufen habe. Der Beschuldigte habe sie dann angerufen und gesagt, er habe
das Gefühl, dass er der Sündenbock sei und er nun angeblich schuld sei, dass
die Termine nicht eingehalten werden könnten. Sie habe ihm gesagt, das sei
nicht so, aber die Sache funktioniere nicht so, wie sie sollte. Aus diesem
Grund müssten sie und E.___ als Verantwortliche auch Entscheidungen treffen.
Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, E.___ mache nicht die richtigen
Überlegungen, er mache die Planung nicht richtig. Was dieser plane, gehe nicht
auf. Sie habe ihm gesagt, sie werde dies mit E.___ besprechen und sich beim
Beschuldigten diesbezüglich am Montag wieder melden. Da habe sich dann am
Samstag der Vorfall ereignet (AS 32 f.).
Sie selber arbeite nicht in der Firma.
Sie sei nur ausnahmsweise im Betrieb gewesen (AS 33 in fine). Sie wisse auch
nicht, ob der Beschuldigte, wie behauptet, während mehrerer Wochen von seinem
Arbeitsplatz aus keinen Zugang auf den Server der Firma gehabt habe (AS 35).
(Auf Frage, ob sie denke, dass der
Beschuldigte von sich aus die Planung habe fertigstellen wollen, um zu zeigen,
dass er dazu fähig sei, AS 35 in fine) Der Beschuldigte habe ja auf der
Abrechnung schon einige Planungserstellungen aufgelistet gehabt, so für den
12.8
und den 15.8. Die restlichen Auflistungen habe sie nicht mehr gesehen
(AS 36).
(Auf Frage, ob ein Fertigungs- und
Montageleiter nicht zwingend Zugang zum Server haben müsste) Für das, was er
habe machen müssen, eigentlich schon. Aber sie habe nicht gewusst, dass es für
den Beschuldigten nicht funktioniert habe (AS 36). Es treffe zu, dass D.___ dem
Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch
so gewesen, damit er für etwas anderes Mails habe beantworten müssen, für einen
Service oder sonst etwas (AS 36).
C.___ wurde am 15. November 2021 von der
Vorinstanz als Auskunftsperson befragt. Bezüglich der strittigen Punkte brachte
diese Einvernahme keine neuen Erkenntnisse (AS 136 ff.).
6.
Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb
(AS 14 - 17)
Der Beschuldigte wurde von der Firma B.___
per 1. Juli 2020 als Fertigungs- und Montageleiter angestellt. Das Reglement
über die Anstellungsbedingungen sowie sämtliche betriebsinternen Verordnungen, Richtlinien
und Weisungen gelten als integrierende Bestandteile des Arbeitsvertrags.
Gemäss Stellenbeschreibung war er als Fertigungsleiter
für eine innovative, wirtschaftliche und zeitgerechte Herstellung von allen
Fertigungsteilen und Montageaufträgen verantwortlich. Seine Hauptaufgaben
waren: «operationelle Führung, Ansprechperson für Kunden & Lieferanten in
seinem Verantwortungsbereich, Mitarbeiterführung / -betreuung, Organisation
& Optimierung der Arbeitsabläufe, Planen, Umsetzen und Ausführen von
Kundenaufträgen, Auftragserfassung im Bereich der Fertigung und Montage, Projektleitung
von internen Projekten, administrative Aufgaben (interne Bestellungen,
Lagerbestand der Fertigungsteile, Rohmaterialbestellungen, Bestellungen von
Verbrauchsmaterial)». Unter Kompetenzen und Verantwortung sind aufgeführt:
«Selbständige Durchführung der gestellten Aufgaben unter Beachtung der bestehenden
Vorgaben, Richtlinien und Prozesse, Qualitätssicherung, termingerechte
Fertigung und Montage, rechtzeitige Personalrekrutierung». Unter der Rubrik
Ziele und Messgrössen werden die Kundenzufriedenheit, die Qualitätskontrolle,
die Termineinhaltung und vorausschauendes Handeln erwähnt, dies mit der
Klammerbemerkung «sofern möglich». Als wichtigste fachliche Kompetenzen werden
erwähnt: Organisationsfähigkeit, systematische Arbeitsplanung, vernetztes
Denken, hohe Selbständigkeit, technisches Verständnis, Verständnis für komplexe
Zusammenhänge, Verhandlungsfähigkeit und Leadership.
7.
Beweiswürdigung
7.1
Allgemeine Ausführungen
Die Organe der Strafrechtspflege sollen
frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie
freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung
der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr
grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung
betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269).
Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.
Der In-dubio-pro-reo-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine
Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt
werden konnten – oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann auch deswegen
zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene
Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum
stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-pro-reo-Regel jetzt erst bei der
Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie
Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines
Schuldspruchs zusammensetzt.
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes
als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Zu einer Verletzung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes
führen aber nur Zweifel, die offensichtlich erheblich sind. Wenn der
Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei objektiver Würdigung des
gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, „schlechterdings nicht zu
unterdrückenden“ Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch
Willkür vor.
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz
denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –
können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt.
Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.
10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der
Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines
Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft
sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen
relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte
alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es
gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine
Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext
unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den
Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte
nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher
Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt
anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs
hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit
Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im
Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86
E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als
entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen
Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu
überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu
unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; STEPHAN BERNARD, In dubio pro
reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits VITAL SCHWANDER,
Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227). Diese
Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 IV 345 vom
23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.2 Beweiswürdigung im Konkreten
7.2.1 Wie dem Arbeitsvertrag und der
Stellenbeschreibung zu entnehmen ist, hatte der Beschuldigte die operationelle
Führung im Bereich Fertigung und Montage mit der entsprechenden
Planungskompetenz inkl. rechtzeitiger Personalrekrutierung. Selbständigkeit und
Leadership werden ausdrücklich erwähnt. Schriftliche Vorgaben und Richtlinien über
den Umgang mit gespeicherten Firmendaten liegen keine vor, so dass aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten und der Aussagen der Beteiligten zu eruieren ist, ob
und allenfalls wie der Zugang zu den gespeicherten Firmendaten für den
Beschuldigten geregelt war.
In der Regel dürfte der Datenzugang
eines Arbeitsnehmers durch den faktisch ihm ermöglichten Datenzugriff definiert
sein. Die Aussagen des Beschuldigten und von E.___ gehen bezüglich der Frage,
ob der Beschuldigte beim alten Computersystem faktisch vollen Datenzugang
hatte, auseinander. Der Beschuldigte will ihn gehabt haben, als er noch im
Zwischenverdienst für die Firma gearbeitet hatte, gemäss E.___ hatte er ihn
nicht. Es gibt diesbezüglich keine objektiven Beweismittel, anhand derer die
Frage geklärt werden könnte. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zum
Tatzeitpunkt von seinem Computer aus nicht vollen Zugriff hatte, insbesondere
nicht auf das Laufwerk Y, welches er schliesslich zu kopieren versuchte.
Vorliegend hatte der Beschuldigte aber
noch auf einen weiteren PC Zugriff, bei dem keine Zugriffsbeschränkungen
eingerichtet waren. Es handelte sich um den PC von D.___, welcher, wie
dargelegt, aussagte, sein PC werde von ihm und dem Beschuldigten benützt. Der
PC des Beschuldigten sei noch nicht funktionsfähig und so müsse dieser seinen (D.___s)
PC benützen. Der Beschuldigte müsse seinen PC benützen, weil er von seinem
eigenen PC aus keinen Zugriff auf den Server habe. Auch die Korrespondenz habe
der Beschuldigte auf seinem (D.___) PC machen müssen. Dies entspricht auch den
Aussagen des Beschuldigten und im Wesentlichen den diesbezüglichen Aussagen von
C.___, welche auf entsprechende Frage aussagte, es treffe zu, dass D.___ dem
Beschuldigten die Zugangsdaten zu seinem Computer gegeben habe. Dies sei auch
gewesen, damit der Beschuldigte für etwas anderes Mails habe beantworten
müssen, für einen Service oder sonst etwas.
E.___ führte aus, er habe dem
Beschuldigten den Zugriff (sowohl beim alten, als auch beim neuen System) aus technischen
und zeitlichen Gründen nicht eingerichtet, dazu auch aus Gründen der
Datenzugriffssicherung. Einmal sagte er aus, er habe abwarten wollen, bis die
Serverlösung definitiv gewesen wäre, und dann hätte er dem Beschuldigten den
Zugang gegeben (erste Einvernahme vom 2.10.2020, AS 47, Antwort auf Frage 21).
Der Beschuldigte habe schon öfters nach den Daten gefragt, er (E.___) habe ihm
gesagt, er könne zu ihm kommen, um die Daten zu haben. Der Beschuldigte habe
dann angefangen, Daten bei D.___ zu holen, was er eigentlich nicht hätte machen
dürfen. Einige Sachen habe er sicher bei D.___ holen können, andere hätte aber
er (E.___) ihm geben wollen. Gegenüber dem Beschuldigten erwähnte er jedoch
nie, dass für ihn der Zugang nicht nur zur Zeitersparnis, sondern auch aus
Datenschutzgründen nicht eingerichtet würde. Und offenbar intervenierte E.___
auch nicht, als der Beschuldigte folglich auf den PC von D.___ auswich, um den
erweiterten Zugang zu Daten zu haben.
Der Beschuldigte wollte
unbestrittenermassen einen weitergehenden Datenzugriff und kommunizierte dies
auch E.___ gegenüber. Dieser begegnete diesem Begehren nicht mit einer Absage,
sondern argumentierte gegenüber dem Beschuldigten mit organisatorischen,
technischen und zeitlichen Umständen, weshalb ein Zugriff derzeit nicht möglich
sei. Dies wiederum veranlasste den Beschuldigten, auf den PC von D.___
auszuweichen. Offenbar waren beim PC des Beschuldigten auch grundlegende
Anwendungen wie das Mailprogramm und der Internetzugang nicht funktionsfähig.
Der Beschuldigte wich auch deshalb auf den PC von D.___ aus. Wie erwähnt, war E.___
bekannt, dass der Beschuldigte auch den PC von D.___ benützte und er ergriff
dagegen keine Massnahmen.
7.2.2 Die beiden Vertreter der Firma B.___,
E.___ und C.___, gehen aufgrund von diversen Indizien davon aus, der
Beschuldigte habe die Daten aus Bereicherungsabsicht kopieren wollen. Dem
folgte auch die Vorinstanz. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf den
Urteilsseiten 8 - 16 verwiesen werden.
Der Beschuldigte hält dem
zusammengefasst entgegen, das Kopieren sei zu Arbeitszwecken erfolgt, zur
Fertigstellung der Planung für das Projekt F.___. Es wird diesbezüglich auf die
weiter oben dargelegten Aussagen verwiesen. E.___ hält dem entgegen, zum
Zeitpunkt des Datenkopierens habe der Beschuldigte gar nicht mehr die Kompetenz
zum Planen gehabt.
E.___ legte mehrfach glaubhaft dar, dass
er dem Beschuldigten die Kompetenz zur Planung entziehen wollte bzw. entzog,
und konnte auch nachvollziehbar schildern, weshalb er dies tat. Er war offenbar
nicht zufrieden mit dem Ergebnis der Planung des Beschuldigten und wollte die
Sache wieder selber an die Hand nehmen. Er tat dies seinen Aussagen gemäss
zweimal, aber der Beschuldigte habe trotzdem weitergeplant. Ein drittes Mal sei
er dann in der Woche vor dem Vorfall eingeschritten und habe ihm die Planung
erneut abgesprochen. Auch dies erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Eine
andere Frage ist aber, ob sich der Beschuldigte dieses dritte Mal dann fügte
und die Planung tatsächlich aufgab. Der Beschuldigte bestreitet vehement, nicht
mehr für die Planung zuständig gewesen zu sein. C.___ führte, wie erwähnt, dazu
aus, der Beschuldigte sei damals wütend geworden, als E.___ die Planung wieder
übernommen habe. E.___ habe ihr gesagt, der Beschuldigte sei damit nicht
einverstanden. Wie dargelegt, rief ihren Aussagen gemäss der Beschuldigte sie
dann an und beklagte sich, dass er nun offenbar der Sündenbock sei. Sie habe
ihm dann gesagt, sie werde seine Einwände gegen die Planungsübernahme durch E.___
mit diesem besprechen und sich diesbezüglich am Montag wieder melden. Am
Samstag habe sich dann der Vorfall ereignet.
Aufgrund der Tatsache, dass der
Beschuldigte offenbar zuvor schon zweimal die Planungsübernahme durch E.___ nicht
respektiert und stattdessen selber weitergeplant hatte, kann zumindest nicht vollends
ausgeschlossen werden, dass er auch das dritte Mal so reagierte und sich
weiterhin für die Planung einsetzte (und dazu die Daten kopieren wollte).
Immerhin handelte es sich um einen Kernbereich seiner Anstellung und die Meinungen
zwischen ihm und E.___ gingen bezüglich den Vorstellungen einer richtigen
Planung unbestrittenermassen stark auseinander. Offenbar warfen sie sich
gegenseitig vor, nicht richtig zu planen. Der Beschuldigte reichte im
Berufungsverfahren ein Dokument ein, aus dem hervorgeht, dass er am 23. August
2020, um 10:39 Uhr, und somit nach dem Starten des Kopiervorgangs, noch an der
betreffenden Planung arbeitete (letzte Änderung des Excel-Dokuments um 10:39
h), was ein Indiz dafür ist, dass er tatsächlich weiterplanen wollte und dies
auch tat. In der Einvernahme vom 25. November 2020 sprach er davon, dass er die
Planung habe optimieren wollen, so dass wirklich jeder Montageschritt erfasst
würde. Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach seiner Anhaltung am 23. August 2020
zum ersten Mal polizeilich befragt. Er hatte also keine Zeit, sich seine
Version der Gegebenheiten zurecht zu legen. Er hat schon damals gesagt, was ihm
für die Planung noch gefehlt habe, seien die Stückzeiten und die
Vollständigkeit der Baugruppen gewesen. Er habe eine Excel-Liste mit Baugruppen
erhalten, habe aber festgestellt, dass diese nicht vollständig gewesen sei. Zur
Fertigstellung der Planung hätten ihm Daten gefehlt (AS 71).
Es kann anderseits auch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte bei der Schelte kurz vor dem Kopier-Versuch
innerlich kündigte, von da an versuchte, vom Firmen-Knowhow noch zu profitieren,
und deshalb die Daten mit Bereicherungsabsicht kopieren wollte, wie es von E.___
stipuliert wird und von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde (US 15 f.). Es
sind mithin theoretisch zwei Sachverhaltsvarianten denkbar.
7.2.3 Wie weiter oben dargelegt, ist eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache rechtserheblich
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des
In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung
des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann.
Diese an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit kann vorliegend trotz des möglichen Alternativszenarios
(Kopieren zu Arbeitszwecken) bejaht werden. Vernünftige Zweifel daran, dass der
Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat, können aufgrund der
Tatsache, dass der Beschuldigte vom Laufwerk Y nicht etwa nur den Ordner F.___
und vielleicht noch einige weitere auserwählte Ordner kopiert hatte, was einen
lediglich kurzen Kopieraufwand erfordert hätte, ausgeräumt werden. Dass er
stattdessen das ganze Laufwerk Y kopiert hat, scheint doch bei allem
Verständnis für seine damalige Situation nicht mehr nachvollziehbar und
stimmig. Stattdessen einen Kopiervorgang von 13 Stunden Dauer zu starten, ist
nicht mit seiner Behauptung, dies zu Arbeitszwecken getan zu haben, vereinbar,
auch wenn er zu Recht geltend macht, dass man bei der Arbeit nicht immer die
optimale Vorgehensweise wählt. Aber bei diesem immensen Kopiervorgang bestehen
schlicht keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass er nicht aus
arbeitstechnischem Grund handelte, sondern sich Firmen-Knowhow beschaffen
wollte. Es kommen noch eine Reihe weiterer Indizien dazu. Es kann diesbezüglich
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Kauf einer eigenen externen
HD mit 1 TB Speicherplatz, Ferienanfrage, Busfahrt statt mit Auto, Datenholen
erst am Sonntagnachmittag, US 10). Mitunter kann auch nicht ausgeschlossen
werden, dass er die Daten kopieren wollte, um zu Firmen-Knowhow zu gelangen,
und gleichzeitig aber noch die Planung fertigstellen wollte, um dann zum
richtigen Zeitpunkt zu kündigen und anschliessend aus dem Firmen-Knowhow
Kapital zu schlagen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestand der unbefugten
Datenbeschaffung
Wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in
vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht
für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 143
Abs. 1 StGB).
Die Daten dürfen nicht für den Täter
bestimmt sein. Der Täter muss sich die Daten unerlaubt beschaffen. Wann Daten
nicht für den Täter bestimmt sind, lässt sich kaum präzis umschreiben. Mit der
Feststellung, dass damit die fehlende Verfügungsberechtigung gemeint ist,
wonach die Daten nicht für den Täter bestimmt sind, wenn er nicht
Datenberechtigter oder Datenherr ist, also nicht über die Daten verfügen kann,
und wenn ihm kein Zugang zu den fremden Daten eingeräumt wurde, ist vorerst nur
wenig gewonnen (Philippe Weissenberger in: Basler Kommentar zum StGB I, Basel
2018, Art. 143 StGB N 14). Darf jemand Daten benützen, sind sie auch dann für
ihn bestimmt im Sinne von Art. 143 StGB, wenn die betreffende Person sich nicht
an vertraglich, urheberrechtlich oder anderweitig begründete
Nutzungsbeschränkungen hält. Die «Datenveruntreuung» fällt ebenso wenig unter
Art. 143 StGB wie das Verhalten desjenigen, der von einer erworbenen,
urheberrechtlich geschützten Software unerlaubt Kopien anfertigt. Ebenfalls
keine Datenbeschaffung begeht, wer generell Zugang zu den Daten hat, aber die
Nutzungsbedingungen (z.B. finanzielle Entschädigung) nicht einhält (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 16 f.).
Die Daten müssen schliesslich gegen den
unbefugten Zugriff des konkreten Täters besonders gesichert sein. Der
Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich von Art. 143 StGB auf Fälle
beschränken, in denen der Datenberechtigte durch Zugangsschranken seinen Willen
nach aussen hin klar zum Ausdruck bringt, dass der potenzielle Täter keinen
Zugang zu den Daten haben soll. Der Begriff des «Zugriffs» umfasst jede Form
der Einwirkungsmöglichkeit, also jeden technischen oder physischen Zugang zu
Datenspeichern, zu einem System und zum Sicherungsbereich. Wie erwähnt, wird
die «Datenveruntreuung» und auch die «Datenunterschlagung» von Art. 143 StGB
nicht erfasst (Botschaft 1991, 1010). Straflos bleibt deshalb z.B., wer ihm
anvertraute Daten vertragswidrig verwendet, oder wer in das unverschlossene
Büro eines Bürokollegen geht und Daten vom Bildschirm abliest, ungesicherte
Daten an sich selbst versendet oder auf einen Träger abspeichert und diesen
mitnimmt (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 18). Das Gesetz
schweigt sich darüber aus, welcher Art die Sicherung sein muss. Es verlangt
lediglich eine besondere Zugangssicherung, ohne die Anforderungen zu
spezifizieren. In allgemeiner Form wird man verlangen müssen, dass eine
bestimmte Sicherungsmassnahme unter den Umständen des jeweiligen konkreten
Falls üblicherweise ausreicht, um Unbefugte von den Daten fernzuhalten. Die
Sicherung muss mithin den unbefugten Zugriff üblicherweise ausschliessen oder
zumindest erheblich erschweren. Von den Datenberechtigten dürfen keine
Spitzenaufwände oder eine übermässige Sorgfalt verlangt werden. In der Regel
genügen schon einfache Massnahmen. Allerdings sind keine uniformen Anforderungen
an den Zugriffsschutz zu stellen, sondern es sind die jeweiligen konkreten
Umstände zu beachten. Was die einzelnen Zugriffsschranken betrifft, können sie
mechanisch sein oder in einer Sicherung bestehen, die in der Soft- oder
Hardware integriert ist (Firewalls, Zugangscodes, Passwörter, Verschlüsselung
von Daten, etc.). Hingegen stellt das Aufbewahren eines Datenträgers an einem
für Unbefugte leicht zugänglichen Ort oder der ungehinderte Zugang zu
Datenverarbeitungssystemen keine besondere Sicherung dar (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 - 21).
Der Täter muss sich die Daten
beschaffen. Dies ist immer dann gegeben, wenn der Täter Zugriffsschranken
überwunden oder umgangen hat und die Daten für seine Zwecke gebrauchen kann.
Auch die Überwindung von Zugriffsschranken durch Täuschung, Kniffe, List und
dergleichen ist vom Tatbestand erfasst. Auch wer sich beispielsweise einen für
den Zugang benötigten Code von einem ungetreuen Angestellten des
Datenberechtigten beschafft und anschliessend verwendet, überwindet eine
besondere Sicherung im Sinne des Tatbestandes (Philippe Weissenberger, a.a.O.,
Art. 143 StGB N 23 f.).
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
Eventualvorsatz genügt. Fahrlässige Tatbegehung ist nicht strafbar. Verlangt
ist darüber hinaus die Absicht des Täters, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern. Eventuelle Bereicherungsabsicht reicht aus
(Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 27 f.).
2. Die Daten auf dem Laufwerk Y waren
nach dem Willen des Datenberechtigten (E.___) nicht für den Beschuldigten
bestimmt. E.___ sagte dies in den Einvernahmen konstant so aus und er richtete
dem Beschuldigten entsprechend auch keinen Zugang auf dieses Laufwerk ein. Die
Daten waren gegen den Zugriff des Beschuldigten auf dessen PC dadurch
gesichert, dass diesem kein Zugang eingerichtet wurde.
Der Beschuldigte hatte nun aber allseits
unbestrittenermassen auch Zugang zum PC von D.___, und zwar mit dessen
Einverständnis und im Mitwissen von E.___. Da E.___ den Zugang zum PC von D.___
nicht unterband oder verbot oder dort zusätzliche Sicherungen der Daten
einrichtete, hatte der Beschuldigte so generell Zugang zu allen Daten. Der
Beschuldigte konnte den PC von D.___ nach übereinstimmenden Aussagen des
Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) benützen, weil er nur über einen
begrenzt funktionierenden PC verfügte (kein Mailprogramm, kein Internetzugang,
begrenzter Datenzugriff etc.). Die Benützung des PC’s von D.___ durch den
Beschuldigten wurde faktisch toleriert. Der Beschuldigte arbeitete aus arbeitstechnischen
Gründen auf zwei PC, wobei auf dem einen davon keine Beschränkung des
Datenzugangs bestand. Die Daten waren dort nicht besonders gesichert gegen den Zugriff
des Beschuldigten. Dass der PC von D.___ nur mit einem Passwort zugänglich war,
ist unter den gegebenen Umständen nicht ausschlaggebend. Da der Beschuldigte
auf diesen PC ausweichen musste, musste er selbstredend auch über das Passwort
dazu verfügen. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, zu diesem Zeitpunkt
schon in krimineller Absicht gehandelt zu haben. Weder hat er jemanden
getäuscht, um Zugang zu erhalten, noch kann D.___ als ungetreuer Angestellter
angesehen werden, der nicht loyal gewesen wäre gegenüber dem Datenberechtigten E.___.
Der Beschuldigte hatte aus betrieblich-praktischen Gründen Zugang zum PC von D.___.
Als er dann am besagten Wochenende das Laufwerk Y kopieren wollte, musste er
weder eine Sicherheitsschranke überwinden noch jemanden täuschen. Er hatte da
bereits Zugang zu den Daten. Mithin fehlt es in objektiver Hinsicht an der
Voraussetzung der besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff des
Beschuldigten.
In subjektiver Hinsicht stellt sich
zumindest die Frage, ob der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass er nicht
berechtigt war, auf die Daten zuzugreifen. Wie dargelegt, hatte der
Beschuldigte via PC von D.___ Zugriff auf die Daten des Laufwerks Y. Dass der
Beschuldigte Zugriff auf den PC von D.___ hatte, steht gemäss übereinstimmender
Aussagen des Beschuldigten und von D.___ (und auch C.___) damit in
Zusammenhang, dass der Beschuldigte nur über einen begrenzt funktionierenden PC
verfügte. Wenn der Beschuldigte E.___ um erweiterten Datenzugang über seinen
eigenen PC ersuchte, sagte E.___ ihm nicht, dass er keinen erweiterten
Datenzugang haben dürfe, sondern kommunizierte dem Beschuldigten gegenüber
jeweils, dies sei aus technischen oder zeitlichen Gründen zur Zeit nicht
möglich. Wenn der Beschuldigte, beauftragt mit der operationellen Führung,
unter diesen Umständen auf den PC seines untergebenen Mitarbeiters auswich,
dies in dessen Einverständnis und im Mitwissen von E.___, ist dies
nachvollziehbar. Immerhin sagte, wie soeben zitiert, sogar E.___ einmal aus,
nach der definitiven Systemumstellung hätte er dem Beschuldigten den Zugang
eingerichtet. Wenn E.___ im Nachhinein geltend macht, er habe den Zugang für
den Beschuldigten bewusst nicht eingerichtet, um die Daten vor ihm zu sichern,
mag dies für ihn so sein. Kommuniziert hat er dies gegenüber dem Beschuldigten
(und auch gegenüber D.___) nicht. Es gab auch keine schriftlichen Richtlinien
zum Umgang mit gespeicherten Firmendaten. Dass E.___ in einer späteren
Einvernahme einräumte, er hätte dem Beschuldigten erst viel später vielleicht
einmal und dabei evtl. auch nur partiell, den Zugang auf heikle Daten
eingerichtet, ist unerheblich. Erstens weicht diese Aussage von der zitierten
Aussage in der ersten Einvernahme ab und zweitens hat er dies so nicht
gegenüber dem Beschuldigten kommuniziert.
Unter den gegebenen besonderen Umständen
war für den Beschuldigten nicht klar erkennbar, dass er nicht berechtigt war,
auf die Daten zuzugreifen. Er befand sich diesbezüglich in einem
Sachverhaltsirrtum. Er hatte über den PC von D.___ umfassenden Zugang und ihm
wurde der Zugang zu diesem PC weder verboten noch eingeschränkt. Für das
Gericht ist es im Weiteren nicht verifizierbar, ob der Beschuldigte zur
Erfüllung seiner Aufgaben tatsächlich nur auf die Winware-Daten zugreifen
musste oder ob weitere Daten erforderlich waren. Ein Indiz dafür, dass er
weitere Daten brauchte, ist darin zu sehen, dass D.___, der in der Zeit vor dem
Beschuldigten der operative Leiter war, Zugriff auf all diese Daten hatte. Dass
der Beschuldigte die Daten nicht jeweils bei E.___ «holte», ist ebenfalls bis
zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. E.___ war im Gegensatz zu D.___ nicht
immer im Betrieb und der Beschuldigte hatte gemäss Stellenbeschrieb als
wichtigste fachliche Kompetenz u.a. eine «hohe Selbständigkeit» und
«Leadership» an den Tag zu legen, was eher nicht dem Bild eines Arbeitnehmers
entspricht, der bei seinem Vorgesetzten regelmässig Daten erfragen geht.
Aus der Kommunikation seines
Vorgesetzten konnte der Beschuldigte nicht ohne Weiteres ableiten, dass man ihn
von Daten fernhalten wollte. Stattdessen wurden zeitliche und technische Gründe
für den fehlenden Zugang genannt. Der Hinweis des Vorgesetzten E.___, der
Beschuldigte könne bei ihm Daten beziehen, konnte der Beschuldigte so
verstehen, dass ihm dies angeboten wurde, weil ihm aus zeitlichen und
technischen Gründen der Zugriff nicht hergestellt werden konnte. Der
Beschuldigte sagte denn auch konstant aus, er habe auf die Daten zugreifen
dürfen (bzw. dass sie somit nach Art. 143 StGB für ihn bestimmt waren). Dafür,
dass er ohne andere Information nicht unbedingt davon ausgehen musste, man
wolle Firmen-Knowhow vor ihm geheim halten, spricht auch, dass ihm offenbar ein
Passe-Partout-Schlüssel ausgehändigt worden war, mit dem er auch ins (physische)
Archiv Zugang hatte. Es kommt hinzu, dass D.___ als Untergebener des
Beschuldigten den vollen Datenzugriff hatte. Dies ist ein weiteres Indiz dafür,
dass sich der Beschuldigte als dessen Vorgesetzter zum umfassenden Datenzugang
berechtigt sah und sich diesbezüglich im Sachverhaltsirrtum befand. Der Irrtum
wäre bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen. Doch ist die fahrlässige
unbefugte Datenbeschaffung nicht strafbar, so dass kein diesbezüglicher
Schuldspruch erfolgen kann (Art. 13 Abs. 2 StGB).
Zusammenfassend fehlt es in objektiver
Hinsicht am Vorliegen einer besonderen Sicherung der Daten gegen den Zugriff
des Beschuldigten und bezüglich des unbefugten Zugriffs am subjektiven
Tatbestand. Auch wenn aufgrund des Beweisergebnisses das Vorliegen einer
Bereicherungsabsicht zum Zeitpunkt des Kopiervorgangs zu bejahen ist – es kann
diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen (US 20) verwiesen werden –
ist der Tatbestand im Übrigen in objektiver und subjektiver Hinsicht nur
teilweise erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorhalt der unbefugten
Datenbeschaffung freizusprechen.
Das Widerrufsverfahren ist demnach
gegenstandslos.
IV. Sichergestellte externe
Festplatte
Die sichergestellte externe Festplatte
Western Digital Elements ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils
und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter Daten herauszugeben. Wird sie
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft abgeholt, ist sie durch die
Polizei zu verwerten oder zu vernichten (Art. 267 StPO).
V. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
Wird die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO).
Der Beschuldigte hat durch ein
zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten die Einleitung und Durchführung des
Strafverfahrens veranlasst. Er hat gegenüber seiner Arbeitgeberfirma
treuewidrig versucht, eine grosse Menge Daten zu kopieren und so erlangtes
Know-how zu eigenen Zwecken zu verwenden. Sein Verhalten war zweifelsohne die
adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens und war im
zivilrechtlichen Sinne schuldhaft. A.___ hat deshalb in Anwendung von Art. 426
Abs. 2 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen.
Das Entschädigungsbegehren des
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird dementsprechend
abgewiesen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Berufungsverfahren
Die Berufung des Beschuldigten war mit
Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge erfolgreich. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer auf CHF 1'200.00 festgelegten
Staatsgebühr, total CHF 1'250.00, werden demnach wie folgt auferlegt:
Staat 80 % entspr.
CHF 1’000.00
Beschuldigter 20 % entspr. CHF
250.00
Der Beschuldigte hat entsprechend dem
Kostenentscheid Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (80 %).
Rechtsanwältin Weisskopf macht in ihrer Kostennote vom 27. Dezember 2022 für
das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 10.42 Stunden geltend,
entsprechend einem Honorar von total CHF 3'034.50 (inkl. Auslagen und MWSt.),
was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird demnach eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'427.60 zugesprochen, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00).
Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.
Demnach wird in Anwendung von Art. 267, 379 ff., 398 ff., 416 ff., und 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. A.___ wird vom Vorhalt der unbefugten
Datenbeschaffung freigesprochen.
2. Die im Verfahren gegen A.___
sichergestellte externe Festplatte, Western Digital Elements, schwarz
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.___ nach
Rechtskraft des Urteils und nach Löschung allfälliger darauf gespeicherter
Daten herausgegeben.
Wird die Festplatte nicht
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils abgeholt, wird sie durch die
Polizei verwertet bzw. vernichtet.
3. Das Begehren von A.___, v.d.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, um Zusprechung einer Parteientschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
4. Für das Berufungsverfahren wird A.___,
v.d. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'427.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00, total
CHF 2'060.00, hat A.___ zu bezahlen.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'250.00, werden demnach wie
folgt auferlegt:
Staat 80
% entspr. CHF 1’000.00
Beschuldigter 20
% entspr. CHF 250.00
7. Die dem Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 2'427.60 wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz verrechnet (total CHF 2'310.00).
Saldo nach Verrechnung zugunsten des Beschuldigten: CHF 117.60.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher