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Entscheid

STBER.2022.57

Drohung, Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) etc.

28. Juni 2023Deutsch79 min

Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Juni 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Werner, Vorsitz

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4601

Olten 1 Fächer

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Drohung,

Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 28. Juni 2023 um 8:30 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

3. B.___, Zeuge (im Anschluss an die

Zeugenbefragung als Zuhörer)

4. C.___, Zeugin (im Anschluss an die

Zeugenbefragung als Zuhörerin);

5. […], Dolmetscherin (albanisch)

-

D.___ (Privatklägerin und

Auskunftsperson) bleibt der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (vgl. auch

nachfolgende Ziffer VIII.).

Der als Zeuge vorgeladene E.___

erscheint ebenfalls trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung,

worauf von der Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO

dessen polizeiliche Vorführung angeordnet wird (zu den Einzelheiten wird auf

das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen). Die Polizei kann in der Folge E.___

dem Obergericht zuführen und um 12:05 Uhr wird die Berufungsverhandlung

mit dessen Zeugenbefragung fortgesetzt.

In Bezug auf die an der

Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird

auf die nachfolgenden Dokumente verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll:

Aktenseiten Berufungsverfahren (nachfolgend ASB) 115 ff.;

-

Einvernahmeprotokoll des

Beschuldigten: ASB 125 - 132;

-

Einvernahmeprotokoll des

Zeugen B.___: ASB 133 - 136;

-

Einvernahmeprotokoll der

Zeugin C.___: ASB 137 - 143;

-

Einvernahmeprotokoll des

Zeugen E.___: ASB 149 - 153;

-

Audiodokumente: ASB 154 - 156.

Der amtliche Verteidiger,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, stellt und begründet im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgende Anträge (ASB 157; Audiodokument:

ASB 156; Notizen der Gerichtsschreiberin [Zusammenfassung des Parteivortrages]:

ASB 158 ff.):

« 1. Die

folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. April 2022 (BWSPR.2021.11) seien aufzuheben:

-

Ziffer 2, lit. a, Vorhalt

Ziffer 1.3 (in der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. d)

-

Ziffer 2, lit. b, Vorhalt

Ziffer 1.1 (in der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. e)

-

Ziffer 3, lit. a und b (in

der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. c und d)

-

Ziffer 4

-

Ziffer 5

-

Ziffer 6, betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___

-

Ziffer 7, betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___

- Ziffer

8, betreffend Auferlegung der Kosten an A.___

2. A.___ sei

von folgenden Vorhalten freizusprechen:

- Mehrfache

Tätlichkeiten, angeblich begangen am 26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober

2020 (Vorhalte Ziffer 1.3)

- Mehrfache

Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziffer

1.1)

3. A.___ sei

als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu

verurteilen.

4. Die Zivilklage

der Privatklägerin D.___ sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu

verweisen.

5. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___ sei

vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ zu

verzichten.

6. Das

Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe

von insgesamt CHF 4'655.10 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei

auf die Rückforderung bei A.___ im Umfang von 80 % zu verzichten.

7. Das

Honorar des vormaligen privaten Verteidigers Patrick Hasler sei im Umfang von

80 % vom Staat Solothurn zu bezahlen.

8. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.»

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Mittwoch, 15. Juli 2020, um 23:31

Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale

Solothurn, wonach ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Terror mache

und sie sich im Schlafzimmer habe einschliessen können. Die ausgerückte Patrouille

konnte die verängstigt wirkende Privatklägerin im Schlafzimmer antreffen. Der

Beschuldigte habe auf ihren Trennungswunsch lautstark herumgeschrien und

gesagt, sie werde schon sehen, was passiere, wenn sie sich von ihm trenne. Der Beschuldigte

dagegen gab an, es sei alles in Ordnung und es sei nichts vorgefallen vor dem

Eintreffen der Polizei. Eine darüber hinaus gehende Verständigung mit dem

Beschuldigten war aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht möglich.

Nach längerem Zureden war der Beschuldigte schliesslich bereit, die eheliche

Wohnung zu verlassen und bei einem Freund zu übernachten (vgl. dazu und zum

Folgenden: Strafanzeige vom 11.9.2020, Akten Seiten 006 ff., nachfolgend: AS

006 ff.).

Mit superprovisorischer Verfügung des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juli 2020 wurde dem

Beschuldigten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der

Privatklägerin telefonisch oder persönlich in Kontakt zu treten oder sich der

ehelichen Wohnung oder dem Arbeitsplatz der Privatklägerin zu nähern. Die

superprovisorische Verfügung wurde am 13. August 2020 wieder aufgehoben.

Der Beschuldigte erhielt vom zuständigen

Polizeioffizier in der Folge eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohndomizil für 14

Tage. Am 17. Juli 2020 unterzeichnete die Privatklägerin anlässlich der

Einvernahme den Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Der

Beschuldigte konnte nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, mit ihm in Kontakt

zu treten, schliesslich am 29. Juli 2020 polizeilich befragt werden. Er wurde

am 4. August 2020 erneut telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen, worauf

die Privatklägerin kurz darauf anrief und nachfragte, weshalb er vorsprechen

müsse. Dabei erkundigte sich die Privatklägerin nach der Möglichkeit, den

Strafantrag zurückzuziehen. Es sei viel passiert und sie hätten viel

gesprochen. Am 28. August 2020 unterzeichnete die Privatklägerin den Rückzug

des Strafantrages. Der Beschuldigte gab am 4. August 2020 an, er wohne wieder

zu Hause in der ehelichen Wohnung (AS 012).

2.

Im Hinblick auf die von der

Staatsanwaltschaft beabsichtigte provisorische Verfahrenseinstellung bzw.

Sistierung nach Art. 55a StGB kontaktierte diese die Privatklägerin zwecks

Einvernahme. Bei einem Telefongespräch am 26. Oktober 2020 legte die

Privatklägerin indes dar, seit dem Rückzug des Strafantrages habe sich die

Situation verschlimmert, der Beschuldigte sei seit einigen Tagen auch nicht mehr

zu Hause. Sie wisse nicht, wo er sei, wolle aber, dass er für das Vorgefallene

bestraft werde; zudem sei es seither zu weiteren Vorfällen gekommen (AS 083 f.).

Am 13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei mit E-Mail zwei

Fotos zukommen von Verletzungsspuren an ihrer linken Schulter. Der Ehemann habe

sie am 20. Oktober 2020 im Verlauf eines weiteren Streites geschlagen, zuerst

ins Gesicht, darauf sei sie zu Boden gefallen und er habe sie auf den linken

Oberarm geschlagen. Die Fotos zeigten den Oberarm am folgenden Tag (AS 079

ff.).

3.

Eine weitere Strafanzeige gegen den

Beschuldigten war am 28. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises ergangen (AS

069 ff.).

4.

Am 20. November 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher

Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB),

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises,

mehrfacher Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)

sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse von

CHF 600.00, ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt

wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 625.00

auferlegt (vgl. AS 003 ff., 086 ff.). Gegen diesen Strafbefehl liess der

Beschuldigte am 17. Dezember 2020 durch seinen damaligen Verteidiger

frist- und formgerecht Einsprache erheben (vgl. AS 093 f.).

Mit Verfügung vom 3. Februar 2021

hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum

Entscheid. Sie führte darin unter dem Titel «Bemerkung» aus, der Beschuldigte

habe zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2021 sowie mit ausdrücklichem

Einverständnis der Privatklägerin um Verfahrenssistierung ersucht, der Antrag

sei indes nicht begründet worden und anlässlich des am 3. Februar 2021

geführten Telefongesprächs mit der Privatklägerin habe diese gegenüber der

Staatsanwaltschaft klar zu verstehen gegeben, dass es ihrem ausdrücklichen

Willen entspreche, den Beschuldigten wegen der im Strafbefehl vom

20. November 2020 aufgeführten Delikte zu bestrafen (vgl. AS 001

ff.).

5.

Am 12. Februar 2021 liess die

Privatklägerin über ihre Rechtsvertreterin die provisorische Einstellung bzw.

Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB

für die Dauer von sechs Monaten beantragen (vgl. AS 121 f.). Mit

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wurde der Antrag der

Privatklägerin gutgeheissen und das Verfahren entsprechend (bis spätestens

15.10.2021) sistiert (vgl. AS 129 ff.).

Aufgrund neuerlicher Vorfälle, welche

wiederum zu polizeilichen Interventionen sowie zur Eröffnung einer weiteren

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und

Freiheitsberaubung führten, liess die Privatklägerin mit Eingabe vom

7. September 2021 beantragen, das vorliegende Strafverfahren gegen den

Beschuldigten sei wieder an die Hand zu nehmen und fortzuführen (vgl.

AS 135 ff.). In der Folge hob der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom

10. September 2021 die am 15. April 2021 verfügte Verfahrenssistierung

gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB wieder auf und nahm das Verfahren wieder

an die Hand (vgl. AS 142). Mit Schreiben vom 20. September 2021

teilte Rechtsanwalt Patrick Hasler mit, dass er den Beschuldigten im

vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete (vgl. AS 143).

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021

ersuchte Rechtsanwältin Jeannette Frech namens und im Auftrag der

Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per

12. Februar 2021 unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin (vgl. AS 147). Die entsprechenden Unterlagen reichte sie

am 27. Oktober 2021 nachträglich ein (vgl. AS 148 ff.). Dem

Gesuch wurde am 4. November 2021 mit Wirkung ab 12. Februar 2021

entsprochen (vgl. AS 170 f.).

Mit Eingabe vom 30. November 2021

teilte Rechtsanwalt Severin Bellwald mit, dass der Beschuldigte ihn mit der

Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er eine

Verschiebung der anberaumten Hauptverhandlung und ersuchte um Gewährung der

amtlichen Verteidigung unter seiner Beiordnung als amtlicher Verteidiger;

zugleich verlangte er Akteneinsicht (vgl. AS 182 ff.). In der Folge wurde

die auf den 10. Februar 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt

und dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher

Verteidiger beigeordnet; zudem wurden die Akten dem Verteidiger zugesandt (vgl.

AS 186 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die

Hauptverhandlung – nach entsprechender Terminabsprache – neu auf den

28. April 2022 angesetzt (vgl. AS 190). Auf entsprechendes Gesuch hin

wurden die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin

Jeannette Frech, sowie die Privatklägerin selber – mit Ausnahme der

vorgesehenen gerichtlichen Befragung als Auskunftsperson – vom persönlichen

Erscheinen dispensiert (vgl. AS 195 ff., 198 f.). Zum Beziffern, Belegen

und Begründen allfälliger Zivilforderungen wurde der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

Frist bis zum 18. April 2022 gesetzt (vgl. AS 199). Mit Eingabe vom

12. April 2022 reichte die Privatklägerin ihre Zivilklage (entsprechend

belegt, beziffert und begründet) ein (vgl. AS 200 ff.).

6.

Am 28. April 2022 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

« 1. A.___

wird vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen

am 5. August 2020, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.4 des Strafbefehls vom

20. November 2020).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache Tätlichkeiten, begangen am

26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 1.3),

b) mehrfache Drohung, begangen in der Zeit

vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziff. 1.1),

c) Fahren ohne Berechtigung, begangen am

23. September 2020 (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises, Vorhalt

Ziff. 1.2).

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 24. Februar 2020,

b) einer Busse von CHF 480.00,

ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von

CHF 30.10 zu bezahlen.

5. A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von

CHF 800.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, zu bezahlen.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___,

Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, wird auf CHF 1'847.90

(9,30 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 41.80 und

7,7 % MWST von CHF 132.10) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 500.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,

inkl. 7,7 % MWST von CHF 35.80), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird auf CHF 4'655.10 (22,75 Stunden

zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 227.30 und 7,7 % MWST von

CHF 332.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

90 %, somit CHF 4'189.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

8. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___ 90 %, somit

CHF 1'863.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des

Staates Solothurn.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit

sich die gesamten Kosten auf CHF 1'263.00 belaufen.»

7.

Am 13. Mai 2022 liess der Beschuldigte

die Berufung gegen das Urteil anmelden (AS 273). Mit Berufungserklärung

vom 11. Juli 2022 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Schuldsprüche wegen

mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung. Diesbezüglich sei der

Beschuldigte freizusprechen und er sei – als Zusatzstrafe zum Urteil der

Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland – zu einer Geldstrafe von 35

Tages- sätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die

Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den

Zivilweg zu verweisen. Auf das Rückforderungsrecht beim Beschuldigten bezüglich

der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei zu verzichten,

bezüglich der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sei im Umfang von 80 %

auf das Rückforderungsrecht zu verzichten.

Mit Schreiben vom 2. August 2022

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete

die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;

-

Ziffer 2 lit. c:

Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23. September 2020

(Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises);

-

Ziffern 6 und 7 teilweise:

Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin und den amtlichen

Verteidiger der Höhe nach.

8.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2023

wurden die Parteien und ihre Vertreter auf den 28. Juni 2023 zur

Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Am 3. März 2023 teilte Rechtsanwältin Frech

mit, sie habe der Privatklägerin am 16. Januar 2023 in der neuen Strafsache

gegen den Beschuldigten per E-Mail eine Verfügung zugehen lassen. Tags darauf

habe sie von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten, wonach diese die Schweiz

für immer verlassen habe. Die zahlreich versuchten Kontaktaufnahmen mit der

Privatklägerin per E-Mail, Telefon und auf schriftlichem Wege seien seither

gescheitert. Es sei ihr bis dato nicht möglich gewesen, mit der Privatklägerin in

Kontakt zu treten. Ob die E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023

von ihr selbst stamme bzw. ihrem freien Willen entspreche, könne sie nicht sagen.

Bisher sei die Privatklägerin aber immer äusserst zuverlässig gewesen und habe

sich stets telefonisch gemeldet, wenn sie (die Anwältin) um Kontaktaufnahme

ersucht habe. Ohne bestehenden Kontakt sei ihr die weitere Vertretung der

Privatklägerin nicht möglich und sie ersuche um sofortige Entlassung aus dem

Mandat als unentgeltliche Beiständin der Privatklägerin. Die beigelegte E-Mail

der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 lautete wie folgt: «Ich wollte ihnen mitteilen,

dass ich die Schweiz für immer verlassen habe. Dass es so weit gekommen ist,

hat alles mit meinem Ex-Mann zu tun. Das ständige Stalken und Drohungen wurden

in letzter Zeit zu viel für mich. Ich habe ihn so oft angezeigt, doch

unternommen wurde nichts. Wo er noch Auftragskiller beauftragt hat, mich

umzubringen, stand meine Entscheidung fest, dass ich meine Kinder und mich in

Sicherheit bringen muss. Hier werde ich und meine Kinder neu anfangen ohne

Angst und Stress, was mein Ex-Mann als nächstes plant. Das Leben, was ich in den

letzten zwei Jahren in der Schweiz geführt habe, war nicht schön. Mein Zuhause

war für mich wie ein Gefängnis. Ich will wieder leben können und das kann ich

hier, wo ich bin.». Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde Rechtsanwältin

Frech aus ihrem Mandat entlassen.

In einer Beweiseingabe vom 13. März 2023

liess der Beschuldigte die Behauptung, er habe Auftragskiller auf die

Privatklägerin angesetzt, vehement bestreiten. Ende November 2022 seien seine

beiden Töchter C.___, geb. […], und G.___, geb. […], überraschend bei der

Privatklägerin (Stiefmutter) ausgezogen und zu ihm, dem Beschuldigten, gezogen.

Als Grund hätten sie massive Differenzen zwischen ihnen und der Privatklägerin

bzw. derem neuen Lebenspartner H.___ angegeben. Die KESB dulde diesen

Wohnsitzwechsel momentan auf Zusehen hin. Die Vorwürfe der beiden Töchter gegen

die Privatklägerin und deren aktuellen Lebenspartner sowie die dadurch

ausgelöste Untersuchung durch die KESB dürften denn auch der wahre Grund sein,

weshalb die Privatklägerin mit den drei gemeinsamen Kindern und ihrem neuen

Lebenspartner die Schweiz verlassen habe. Der Beschuldigte komme momentan auch

für den Unterhalt der beiden bei ihm lebenden Töchter auf: C.___ absolviere

eine Ausbildung EBA in einem Altersheim, dessen Ausbildungsverantwortliche habe

heute aber mitgeteilt, C.___ wolle das Lehrverhältnis auflösen. G.___ sei derzeit

noch Schülerin, wolle aber per 1. August 2023 im gleichen Betrieb eine

EBA-Ausbildung beginnen. Er selbst habe von Oktober 2021 bis Dezember 2022 bei

den F.___ GmbH gearbeitet, die von seinem Bekannten B.___ geführt werde.

Infolge persönlicher Differenzen sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses

per 31. Dezember 2022 gekommen und er sei zurzeit arbeitslos. In einem

beigelegten Bericht des Sozialdienstes […] vom 9. Dezember 2022 wird

zusammengefasst ausgeführt, die Situation bezüglich der fünf «[…]-Kinder»

spitze sich zu. Die bei der Privatklägerin im Rahmen eines Pflegeverhältnisses

untergebrachten C.___ und G.___ hätten den persönlichen Verkehr mit dem Vater

komplett verweigert und eine solche Tendenz habe sich auch bei den drei

gemeinsamen Kindern angebahnt und verstärkt durch eine Inhaftierung des

Beschuldigten im Juni 2022. Nach mehreren Gesprächen habe ein begleitetes

Besuchsrecht am 29. Oktober 2022 vereinbart werden können, an dem aber nur die

jüngste Tochter teilgenommen habe. Seither hätten einzelne begleitete Besuche

der jüngeren drei Kinder stattfinden können. Am 17. November 2022 habe sich C.___

für ein «Notgespräch» beim Sozialdienst gemeldet: Die Situation bei der Stiefmutter

habe sich dramatisch zugespitzt. Diese konsumiere Drogen, weshalb sich ihre

gesamte Familie (Eltern, Geschwister) von der Privatklägerin distanziert habe.

Sie wolle nicht weiter bei der Stiefmutter wohnen und mit ihrer Schwester G.___

in eine eigene Wohnung umziehen. Die Stiefmutter habe sie beide den Haushalt

machen lassen und unter Druck gesetzt. Die Eltern der Privatklägerin hätten

eigentlich als Eltern der fünf Kinder fungiert und hätten ihnen weiteren

Beistand angeboten. Einen Umzug zum Vater und Beschuldigten habe C.___ am

18. November 2022 komplett abgelehnt. Am 21. November 2022 habe C.___ aber

per SMS über den Umzug von ihr und G.___ zum Vater orientiert. Im Gespräch mit

dem Sozialdienst vom 8. Dezember 2022 habe die Privatklägerin bestritten,

Drogen zu konsumieren, Sie würde sich einem Drogentest unterziehen, wenn dieser

gerichtlich angeordnet würde. Sie verstehe die Vorwürfe der beiden Pflegekinder

nicht. Der Beschuldigte äussere immer wieder Drohungen gegen ihr Leben und

falsche Beschuldigungen gegen sie. Der Sozialdienst rechne damit, dass sich die

Situation in der Familie […] noch weiter verändern werde und der Druck der

Kindseltern gegenseitig nicht kleiner werde. Auch drohe nun ein Kontaktabbruch

unter den fünf (Halb-)Geschwistern. Die Beistandsperson beantrage der KESB eine

Abklärung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung des Kindeswohls,

durchgeführt durch eine externe, bisher nicht involvierte Fachstelle, die

Durchführung eines Erziehungsgutachtens beider Elternteile, die Durchführung

eines Kindesschutzgutachtens, gegebenenfalls unter Beizug eines psychiatrischen

Gutachtens, und eine Anpassung der kindsschutzrechtlichen Massnahmen, angelehnt

an die erneut durchgeführte Überprüfung. Die KESB […] beschloss am 31. Januar

2023 gestützt auf die Anträge des Sozialdienstes und der Beistandsperson Folgendes:

Für C.___ und G.___ wurde eine Anwältin als Kindsvertreterin im KESB-Verfahren

und als Prozessbeiständin eingesetzt; bezüglich C.___ und G.___ wurde ein kindesschutzrechtliches

Gutachten angeordnet.

Nachdem eine Verfügung an die Privatklägerin

mit dem Vermerk «Empf. nicht ermittelbar» an das Gericht retourniert worden

war, ergab eine Rückfrage bei der Gemeindeverwaltung in [Ort 1] (früherer

Wohnort) eine neue Adresse der Privatklägerin (die auf deren Wunsch hin vom

Gericht nicht an Dritte weitergegeben wird).

Erwägungen

II. Vorhalt und Anklagegrundsatz

1.

Vorhalte

1.1

Mehrfache Drohung (Vorhalte gemäss

Strafbefehl Ziff. 1.1)

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum

Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in den Monaten

Mai, Juni und Juli 2020, zuletzt am 15. Juli 2020 um ca. 23:30 Uhr,

jeweils in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche Wohnung). Dies, indem er sie

durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe. Konkret habe er ihr

jeweils u.a. mit den folgenden Worten gedroht: «Du wirsch no öpis erläbä,

nachdäm was passiert isch / du aglütä hesch; du wirsch no gseh was i dir aues

cha machä; i bringe di um, du wirsch no gseh, wär dr A.___ isch und zu was dä

im stang isch.»

1.2

Mehrfache Tätlichkeiten (Vorhalte gemäss

Strafbefehl Ziff. 1.3 lit. a und b)

1.2.1

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum

Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit vom

1.

Mai 2020 bis am 15. Juli 2020, kurz vor ca. 23:45 Uhr (Zeitpunkt

der polizeilichen Intervention), in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche

Wohnung). Dies, indem er sie wiederholt an den Oberarmen gepackt und

geschüttelt habe, sie rückwärts liegend in die Matratze gedrückt und sie dabei

an den Armen festgehalten habe (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a).

1.2.2

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b

StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen am 20.

Oktober 2020, in [Ort 1], [Adresse] (eheliche Wohnung); dies, indem er sie mit

der Hand ins Gesicht geschlagen habe, so dass sie zu Boden gefallen sei. Als

sie wieder aufgestanden sei, habe er sie erneut mit der rechten flachen Hand auf

den linken Oberarm geschlagen.

2.

Anklagegrundsatz

2.1

Im Rahmen des Parteivortrags vor

Amts- und Berufungsgericht liess der Beschuldigte vorbringen (vgl. AS 248

f. und ASB 160, 162), hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung

(Vorhalte Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020), begangen in den Monaten

Mai, Juni und Juli 2020, sei das Anklageprinzip verletzt. Tatzeit und

Tathandlung müssten möglichst genau umschrieben werden, der Vorhalt sei in casu

aber zu wenig konkret, um sich ein Bild davon zu machen. Der Vorhalt stütze

sich auf die Aussage der Privatklägerin am 17. Juli 2020 zu Frage 20, diese sei

ohne Kontext mit bestimmten Streitigkeiten/Situationen. Es gebe keinen Punkt,

an dem man sich festhalten könne; es sei einfach immer wieder passiert, im Mai,

Juni und Juli. Es habe kein erstes Mal gegeben, keine Eskalation etc. Dieser

Vorhalt sei nicht genügend konkret, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können.

Der Beschuldigte könne dazu nichts Anderes sagen als, es sei nicht passiert.

Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen die Beweiswürdigung.

Gleiches gelte für den Vorhalt der Tätlichkeiten,

bei dem nun von einem Zeitraum die Rede sei, vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli

2020.

Weshalb es nun anders als bei den Drohungen («Mai, Juni und Juli 2020»)

sei, werde nicht klar. Auch hier seien die Tathandlungen nur pauschal

beschrieben und es stellten sich Fragen wie, ob es jedes Mal gleich passiert

sei oder einmal so und einmal anders. Man könne die Vorhalte wiederum keinem

bestimmten Ereignis zuordnen, was es dem Beschuldigten verunmögliche, sich ein

konkretes Bild darüber zu machen und sich dagegen zu verteidigen.

2.2

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO

festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art.

32.

Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise

zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht

genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz

der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch

auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132

E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus

der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre

Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende,

d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung

der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren

Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene

Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr

Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).

Ungenauigkeiten sind solange nicht von

entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber

bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10.3.2021

E. 1.4; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2.8.2019 E.

1.2; je mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist

entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches

Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3;

6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).

Nach einem jüngeren bundesgerichtlichen

Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen

Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe) zeitlich nicht exakt

rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel

besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3.10.2018

E. 1.3; bestätigt in Urteil 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3). Gemäss

Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen

Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher

«möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten

mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art.

325.

Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die «Zeit [...] der

Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise)

Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der

Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die

Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen

Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen

Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt

werden könnte, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen

liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der

Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung

effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab,

ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO

genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die

(noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten

Anklagesachverhalts.

2.3

Aus dem Strafbefehl vom

20.

November 2020, der als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO),

geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen

wird. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen werden darin

beschrieben. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten

(jeweils im Sinne einer Mehrfachbegehung) sind soweit wie möglich und nötig

konkretisiert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind in

Ziff. 1.1 und 1.3 des Strafbefehls so präzise, wie dies unter den

vorliegenden Umständen möglich ist, umschrieben, dass die Vorwürfe den

Lebenssachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret

umschreiben. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht: Die jeweiligen

Tathandlungen sind zeitlich eingegrenzt und die Staatsanwaltschaft stützt sich

hierbei auf das einzige und zentrale Beweismittel, nämlich auf die Aussagen der

Privatklägerin. Die Vorhalte sind den Umständen des Falls entsprechend

hinreichend zeitlich eingegrenzt. Bezüglich einzelner Vorfälle wird, soweit

möglich, ein exaktes Datum genannt (bspw. «zuletzt am 15. Juli 2020» oder

aber «am 20. Oktober 2020») und im Übrigen werden die Zeitangaben auf

andere Weise präzisiert. In Fällen von häuslicher Gewalt ist nicht zu erwarten,

dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren

Anzahl konkret erinnert. Die Umschreibung der Tathandlungen in zeitlicher Hinsicht

ist nach den oben dargelegten Grundsätzen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung genügend. Der Prozessgegenstand ist fixiert und der Beschuldigte

kann sich gegen die Vorhalte verteidigen. Eine weitere Konkretisierung ist bei

Delikten wie den vorliegenden oft nicht möglich und rechtlich auch nicht

verlangt. Ob sich die so umschriebenen Vorhalte dann auch rechsgenüglich

beweisen lassen, ist eine andere Frage und nachfolgend zu prüfen.

III. Sachverhalt

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht

(BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen

wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie

als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im

Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis

bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.

Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage

durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,

Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person

entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3;

5A_550/2019 vom 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den

Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten

Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als

persönliche Eigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11.8.2021

E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven

Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Aus-

drücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch

zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist

zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.

Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der

Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

2. Beweismittel

2.1 Entscheidende Beweismittel sind im

vorliegenden Fall namentlich die Aussagen der beiden Protagonisten, der

Privatklägerin und des Beschuldigten. Diese werden nachstehend zusammengefasst

und darauf wird ausführlich in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.

2.2 Aussagen der Privatklägerin:

-

17. Juli 2020 (AS 031 ff.,

zuerst in freier Rede: AS 032 f.): Am Mittwoch sei sie von der Arbeit heimgekommen

und da habe es bereits begonnen. Da habe er (der Beschuldigte) bereits mit Vorwürfen

angefangen, dass sie am Nachmittag (beim Durchlesen korrigiert: am Vormittag)

mit der Kollegin draussen gewesen sei. Was sie eigentlich meine, dass sie das

Recht habe, ohne seine Erlaubnis nach draussen zu gehen. Danach habe er ihr das

Handy genommen und habe dieses entsperren wollen. Ja… eigentlich habe sie noch

die kleine Tochter bei sich gehabt. Sie habe sie zu diesem Zeitpunkt gestillt,

da diese wegen des Lärms erwacht sei. Dann habe sie zur älteren Stieftochter,

die sei ebenfalls wach gewesen, gesagt, sie solle die Kleine nehmen und mit ihr

ins Zimmer gehen. Da habe sie schon gewusst, dass es nun lauter werde und er (der

Beschuldigte) mit ihr streiten wolle. Er habe ihr die ganze Zeit ihr Handy vor

ihr Gesicht gehalten. Sie könne mit der Gesichtserkennung ihr Handy entsperren.

Sie habe jedoch immer wieder ihre Hand davor gehalten, damit es nicht klappe

und sie habe sich geweigert. Ja… so sei es immer weiter gegangen und er habe

sie angeschrien. Er habe unbedingt gewollt, dass sie das Handy entsperre.

Irgendwann habe er sie gepackt, hoch gehoben und geschüttelt. Sie habe ihm dann

gesagt, dass sie kurz auf das WC müsse. Das habe sie dann auch tun dürfen. Als

sie aus dem WC gekommen sei, sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er sei hinter

ihr her gekommen. Und dann sei er wieder laut geworden. Sie habe ihm gesagt, er

solle leise sein, ansonsten rufe sie die Polizei, wenn er so weitermache. Sie

habe ihm auch gesagt, sein Bruder habe ihr gesagt, wenn er (der Beschuldigte) ihr

wieder drohe oder sie anschreie, solle sie die Polizei rufen. Das habe ihr sein

eigener Bruder gesagt. Er habe ihr dann gesagt, es interessiere ihn nicht, was

sein Bruder oder Vater sage. Er höre auf niemanden. Ganz genau wisse sie den

Wortlaut nicht mehr. Darauf sei die vierjährige Tochter I.___ gekommen. Diese

sei durch das Geschrei wach geworden (beim Durchlesen korrigiert: sie sei bereits

wach gewesen). Diese habe gefragt, weshalb der Papi sie (die Privatklägerin)

anschreie. Sie habe die Tochter dann ins Zimmer geschickt, es sei nicht

schlimm. Und dann habe er immer wieder versucht, via das Gesicht, oder dass sie

den Code eingeben solle, das Handy zu entsperren. Sie habe ihm dann auch gesagt,

dass sie nichts zu verbergen habe. Wenn, dann solle er sein Handy bringen und

zeigen. Danach habe er sein Handy geholt, entsperrt und ihr gegeben. Sie habe

gesagt, sie wolle nicht dieses, auf diesem Handy habe er jetzt nichts mehr

drauf. Er habe sein anderes Handy vor 10 Tagen kaputt gemacht und habe nun

ein neues. Sie wisse von seinem Doppelleben. Sein Handy sei danach auf dem Bett

gelegen und sie sei ins Wohnzimmer gegangen. Ihr Mann sei ihr hinter her gelaufen

und habe immer wieder versucht, ihr Handy via Gesicht zu entsperren. Sie habe

das aber immer wieder verhindern können. Er habe irgendetwas mit ihr gesprochen,

genaues wisse sie nicht mehr, aber er habe geschrien. Als er einen kurzen

Augenblick abgelenkt gewesen sei, sei sie ins Schlafzimmer und habe sich dort

eingesperrt. Der Beschuldigte habe in der Folge auf die Türe eingeschlagen und

habe diese kaputt machen wollen. In diesem Moment habe sie dann die Polizei

gerufen. Den Code von seinem Handy kenne sie nicht. Sie habe einfach nur den

Notruf wählen können. Als er mitbekommen habe, dass sie angerufen habe, habe er

wieder gegen die Türe geschlagen. Immer wenn sie gesprochen habe, habe er sich

ein wenig zurückgehalten. Er habe sie dann bedroht mit «Du wirsch no öppis

erläbe, nach däm wo passiert isch/du aglütte hesch; du wirsch no gseh was i dir

aues cha mache; i bringe di um, du wirsch no gseh, wär dr A.___ isch und zu was

dä im Stang isch». Dies habe er immer wiederholt. Sie sei dann immer noch am

Telefon gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, es gehe eine Ewigkeit, bis jemand

gekommen sei. Trotzdem habe sie sich geschämt, dass die Nachbarn mitgekriegt

hätten, dass die Polizei bei ihnen gewesen sei. Dann seien sie (die Polizisten)

gekommen und er habe immer noch ihr Handy gehabt und seines sei bei ihr

gelegen. Sie habe die Türe erst geöffnet, als die Polizei geklopft habe. Vorher

sei sie noch am Fenster gewesen, habe die Store geöffnet und die Polizisten ins

Haus gerufen. Das habe sie noch vergessen. Danach hätten sie sie befragt. Sie könne

sich leider nicht mehr an die Namen erinnern. Sie hätten beide einen

Alkoholtest machen müssen.

(Auf Fragen) Sie

seien im Mai 2011 zusammengekommen und ihr Mann habe zwei Töchter in die Ehe

mitgebracht. Zusammen hätten sie nun drei Kinder. Auch eine Woche vorher hätten

sie Streit gehabt. Er sei um 06:00 Uhr heimgekommen und sie hätten Streit

gehabt. Sie habe gewusst, dass er bei einer anderen Frau gewesen sei. Sie seien

im Bett gelegen und sie habe ihn ein wenig weggestossen und ins Wohnzimmer

geschickt. Er habe das aber nicht gemacht, sondern habe sich zu ihr gedreht,

sei zur Linken neben sie gekniet, habe sie an den Armen gepackt und rückwärts

in die Matratze gedrückt. Dabei habe er sie auch geschüttelt. Es habe nur ein

paar Sekunden gedauert. Sie habe ihm danach gesagt, er solle aufhören und er

habe aufgehört, sich weggedreht und sei eingeschlafen. (Auf Nachfrage, wann und

wo genau das passiert sei) Sie habe es im Handy notiert. Es sei früher gewesen

als gedacht. Es sei am 26. Juni 2020 gewesen im Schlafzimmer. Am 27. Juni 2020

hätten sie wieder Streit gehabt, dabei habe er sein Handy zerstört. Damals habe

sie erfahren, dass er von einem Kollegen in ein Puff eingeladen worden sei.

Danach habe es Streit gegeben. Sein Handy sei kurze Zeit nicht gesperrt gewesen

und so habe sie kurz reingeschaut und das gefunden. Das hätte sie vielleicht

nicht tun sollen. (Auf Frage) Ja, er habe sie schon öfters bedroht, immer

wieder komme das vor. Genaue Daten könne sie nicht sagen. Er habe ihr

sicherlich auch bereits im Juli 2020, im Juni 2020 oder im Mai 2020 gedroht,

immer und immer wieder. (Auf Frage nach dem Inhalt) Wenn sie wegen der

Problemen, die sie hätten, stritten, sage er: «du wirsch öppis erläbe; du

wirsch gseh, was i im stang bi zmachä; i machä di kaputt, i bringe di um». Das

sage er ihr immer wieder, das seien die Wörter in ihrem Kopf. (Auf Frage) Das

passiere immer zu Hause. (Auf Frage) Manchmal seien die Kinder in der Nähe und

bekämen das mit. Meistens schicke sie die Kinder weg ins Zimmer. Als er beispielsweise

sein Handy an die Wand geschmissen habe, hätten sie das mitbekommen. (Auf Frage,

wie sie die Drohungen aufgefasst habe) Ihr sei es danach nicht gut gegangen.

Die Kinder hätten sich ebenfalls Sorgen gemacht und auch gesagt, der Papi sei

ein «Blöder». Sie wisse einfach nicht, was als nächstes komme und gehe vom

Schlimmsten aus. (Auf Frage) Es könne schon sein, dass er die Drohungen wahr machen

werde. (Auf Frage, wie) Sie habe die Vorstellung, dass er eine Waffe nehme und

bei ihr auftauche. Im Moment sehr, ja. (Auf Frage) Eine Waffe sollte er hier keine

besitzen. Im Kosovo habe er hingegen eine. (Auf Frage) Er habe auch schon

Suizid-drohungen ausgestossen, dass er entweder sie oder sich selbst umbringen

werde. Gestern habe er ihr auch eine SMS geschrieben, dass er ihr die Kinder

hinterlasse und sie gut schauen solle. Er werde ihr nie verzeihen, dass sie die

Polizei gerufen habe. Er habe das nicht so geschrieben, meine es aber so. (Auf

Frage nach ehrverletzenden Äusserungen) Er habe ihr gesagt, sie sei keine gute

Frau, könne nicht kochen und sei nichts wert. Er gebe ihr das auch zu spüren.

Dies passiere regelmässig zu Hause. (Auf Frage) Er habe bisher keine Waffen oder

gefährliche Gegenstände gegen sie verwendet. Er habe bloss Sachen nach ihr

geschmissen, Gläser oder so. Aber nun schon lange nicht mehr. (Auf Frage)

Hämatome habe sie vom 15. Juli 2020 nicht gehabt, nur Rötungen, die schnell

wieder weg gewesen seien. Das Schütteln tue ihr eigentlich fast weniger weh als

die Wörter, die er ihr sage. Er gebe ihr die Schuld am Fremdgehen und dass er

es zu Hause fast nicht aushalte. (Auf Frage) Ihre Eltern hätten Kenntnis von

den Vorfällen, sein Bruder und ihre Geschwister. (Auf Frage) Er kontrolliere sie

stark. Sogar wenn sie mit ihrer Mutter weg wolle, müsse sie ihn um Erlaubnis

fragen. So habe sie fast keine Kollegen mehr, seit sie mit ihm zusammen sei. Männliche

Kollegen gingen gar nicht, ihre Kolleginnen seien sofort Schlampen für ihn, die

ihr Sachen einredeten. (Auf Frage) Nein, zu Vorfällen gegenüber den Kindern sei

es nie gekommen. Sie täten ihr einfach leid, weil sie das mitbekämen. Er habe

aber keinen Bezug zu den Kindern und zeige null Interesse. (Auf Frage) Sie

hoffe, nun etwas zur Ruhe zu kommen, und stelle sich die Zukunft ohne den Beschuldigten

vor (Auf Frage nach den Kindern) Das wisse sie nicht. Die beiden leiblichen

Töchter des Beschuldigten wollten bei ihnen bleiben. Sie sähen den Vater fast

nie. Die drei gemeinsamen Kinder wolle sie auch bei sich behalten. Sie stelle

Strafantrag wegen sämtlichen in Frage kommenden Tatbeständen.

-

Vor der ersten Instanz am

28. April 2022 (AS 226 ff.) schilderte die Privatklägerin den Vorgang vom 15.

Juli 2020 erneut in freier Rede ausführlich und mit der ersten Aussage übereinstimmend.

Sie habe sich dann im Schlafzimmer einschliessen können und mit dem Handy des

Beschuldigten– den Code habe sie nicht gekannt – den Notruf wählen können. Er

habe ihr dabei die ganze Zeit zugerufen, wenn sie die Polizei rufe oder etwas

mache, dann würde sie etwas erleben und dann werde er ihr sozusagen die Hölle

heiss machen. Dann könne sie erleben, zu was der Herr, der A.___ – das seien

seine Worte gewesen –, fähig sei. Sie habe es aber trotzdem gemacht, sie habe

diesen Druck nicht mehr ausgehalten. Bevor sie angerufen habe, habe er sie

wirklich noch durchgeschüttelt, das habe sie noch vergessen. Es seien schon

vorher solche Dinge passiert, aber sie habe nie den Mut gehabt, anzurufen. Sie

habe immer gedacht, sie sei von ihm abhängig.

(Auf Frage nach

dem Schütteln) Er habe eben nicht gewusst, was er machen könne, damit sie ihm

den Code gebe. Er habe ihr immer das Handy vor das Gesicht gehalten, um das

Handy zu entsperren. Sie habe immer die Augen zugemacht, damit er es nicht

entsperren könne. Er habe nicht gewusst, was machen, und habe sie in diesem

Moment gepackt und durchgeschüttelt. Er habe sie damit wieder so in die Enge

getrieben und ihr die Luft zum Atmen genommen. Diese Angst, sie habe einfach

nicht gewusst, was er nun mache. (Auf Frage) Das Packen und Schütteln sei schon

heftig gewesen. Vor allem das Anschreien. Sie habe nicht gewusst, was nun

passiere bzw. als Nächstes komme. (Auf Frage nach dem 26.6.2020). Ja, daran

könne sie sich noch recht gut erinnern. Es sei öfters vorgekommen, dass er sehr

spät heimgekommen sei. Aber an diesem Tag habe er auch sehr viel getrunken

gehabt. Er sei da bei einer anderen Frau gewesen. Sie habe ihn gebeten, ins

Wohnzimmer zu gehen, weil er nach Alkohol gestunken habe. Das habe ihm nicht

gepasst und er habe sie aus Wut an den Oberarmen gepackt und ins Bett gedrückt.

Sie habe nichts mehr sagen dürfen, damit es nicht eskaliert sei. Die Kleine

habe noch geschlafen. (Auf Frage nach Schmerzen) Körperlich habe es ihr weniger

weh gemacht, es sei mehr der seelische Schmerz gewesen. Das habe viel kaputt

gemacht. (Auf Frage) Ja, es habe vorher öfters solche Vorfälle gegeben, aber

sie habe es einfach so hingenommen. Es sei nicht so schlimm gewesen, vielleicht

mal ein «Chlapf». Aber eigentlich sei auch ein «Chlapf» einer zu viel. (Auf

Frage, was am 20.10.2020 passiert sei) Da habe sie das Mittagessen zubereitet

und sich bereit gemacht, um zur Arbeit zu gehen. Der Beschuldigte sei damals

wieder spät in der Nacht heimgekommen und sei wütend gewesen, weil sie Teigwaren

und Sauce gekocht habe. Er habe ihr gesagt, sie sei keine gute Frau. Da sei sie

auch wütend geworden und habe gesagt, er solle zu seiner anderen Frau gehen,

dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr

einen «Chlapf» gegeben. Wirklich einen festen, da sei sie umgefallen. Sie sei

wieder aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten

sich gestritten und er habe ihr einen «Chlapf» an den Oberarm gegeben. Die

Kinder hätten das dann mitgekriegt und an die Türe geklopft, weil sie das

Geschrei mitbekommen hätten. (Auf Frage) Ja, die beiden Fotos in den Akten stammten

von diesem Streit, sie habe diese gemacht, als ihr Sohn sie nach den Abdrücken

gefragt und gesagt habe, das habe heute wohl Papa gemacht. (Auf Frage) Die

Drohungen, sie würde noch erleben, zu was der A.___ fähig sei, hätten ihr Angst

gemacht, sie habe auch heute noch Angst. Sie wolle aber nicht immer in Angst

leben. Das lasse sie nicht mehr zu, das wolle sie einfach nicht. (Auf Frage)

Solche Aussagen seien schon vor dem 15. Juli 2020 passiert, wenn sie Streit

gehabt hätten. Dies sei vor allem in den letzten paar Jahren passiert, wenn sie

herausgefunden habe, dass er wieder fremdgehe. Er habe wiederholt gedroht für

den Fall, dass sie etwas mache oder die Polizei anrufe oder es bei dieser melde.

(Auf Frage) Nach dem 15. Juli 2020 habe er sich rund 10 Tage nicht mehr

gemeldet und dann sinngemäss ein Abschieds-SMS geschickt: Sie solle gut zu den

Kindern schauen. Danach habe er sich mehrfach gemeldet, sich entschuldigt und sie

habe einem Treffen zugestimmt. Er habe sich entschuldigt und sie habe gedacht,

für die Familie sei es gleichwohl das Beste, vor allem für die Kinder. Also sei

er wieder nach Hause gekommen. Aber dann habe das Ganze erst richtig

angefangen. (Auf Frage) Aufgrund der Beratung durch die Rechtsanwältin habe sie

im Februar 2021 auch einer Sistierung zugestimmt und gedacht, vielleicht

bessere er sich ja für die Kinder. Aber es sei schwierig gewesen.

2.3 Aussagen des Beschuldigten:

-

Am 29. Juli 2020 (AS 013

ff., zunächst in freier Rede: AS 015): Die Aussagen der Privatklägerin zum 15.

Juli 2020 seien falsch. Er habe damals an einigen Sachen von ihr gezweifelt. Er

habe das Handy von ihr verlangt und dass sie den Code gebe und er auf das Handy

schauen könne. Er sei sehr ruhig gewesen und habe nur gesagt, sie solle ihr

Handy öffnen, weil er darauf etwas habe nachschauen wollen. Sie habe zu weinen

und zu schreien begonnen. Er habe sie mit seiner Hand nicht berührt. Es habe

keine Gewalt gegeben. Sein Handy sei im Zimmer gewesen. Sie sei ins

Schlafzimmer gegangen und habe die Türe verschlossen. Er habe an die Türe

geklopft und ihr gesagt, sie solle die Türe aufschliessen, sie könnten

miteinander diskutieren. Sie brauche keine Polizei zu rufen. Sie habe dann

trotzdem die Polizei gerufen und habe nicht auf das gehört, was er gesagt habe.

Dann sei die Polizei gekommen und er habe ihnen die Türe geöffnet. Er sei sehr

ruhig gewesen und habe der Polizei Wasser und Kaffee angeboten. Er habe gehört,

was seine Frau über ihn gesagt habe, viele schlechte Sachen. Die Polizei habe

ihm dann gesagt, er solle die Wohnung verlassen, weil seine Frau aufgeregt sei.

Er habe nie mit seiner Frau Probleme gehabt. Sie hätten eine sehr gute Beziehung

gehabt. Sie hätten fünf Kinder zusammen. Das sei es. Danach sei er weggegangen

und das sei alles. Er habe nie Druck auf sie gemacht.

(Auf Frage) Sie

habe übertrieben und er schäme sich, zur Polizei kommen zu müssen. Wenn er sie

geschlagen hätte oder er dumm wäre, wäre es etwas Anderes. Aber sie habe das

gemacht, sie habe etwas in ihrem Handy zu verheimlichen gehabt. (Auf Frage) Er habe

in den letzten Tagen die Schweiz verlassen, um sich zu beruhigen. So habe er

seiner Frau Zeit gegeben, sich zu beruhigen. Es habe ihm gar nicht gefallen,

dass sie die Polizei gerufen habe. Er warte darauf, dass es wieder gut komme.

Er habe ihr zwei- bis dreimal geschrieben, dass sie zusammen sprechen und die

Angelegenheit in Ordnung bringen sollten. Das sei alles. (Auf Frage) Er habe

die Anrufversuche und SMS der Polizei erst gelesen, als er sein Handy nach

einigen Tagen wieder eingeschaltet habe. Er habe sich nicht gut gefühlt und

etwas Zeit benötigt. (Auf den Vorhalt, er solle die Privatklägerin an den

Oberarmen gepackt, hochgehoben und geschüttelt haben) Nein. Als sie ins Zimmer

habe gehen wollen, habe er sie an den Armen gepackt. Sie solle dort stehen

bleiben, damit sie alles klären könnten, damit sie das Handy öffne. Er habe sie

nicht so fest an ihrem Arm gegriffen. (Auf Frage) Es sei gewesen, als sie von der

Arbeit zurückgekehrt sei, so gegen 23:30 Uhr. (Auf die Frage, warum er sie am

Arm gepackt habe) Als sie ins Zimmer habe gehen wollen, habe er gesagt: «Halt

an, mache das Telefon auf und gehe, wohin Du willst». Sie habe gesagt, er solle

loslassen und sie sei dann ins Zimmer gegangen, habe sich eingeschlossen und

die Polizei gerufen. (Auf die Frage, warum er unbedingt auf das Handy seiner

Frau habe zugreifen wollen) Er habe etwas gezweifelt und habe deshalb auf das

Handy schauen wollen. (Auf die Frage, woran er gezweifelt habe) An einigen

Sachen, welche ihm nicht gefallen hätten. Er habe einfach reinschauen wollen. Was

er für Sachen gemeint habe, sage er seiner Frau. Er wolle dies mit ihr

besprechen. (Auf Frage) Er habe nie gegen die Türe gepoltert, nur dran geklopft

und gesagt, sie solle nicht die Polizei rufen, sie könnten dies besprechen. Sie

sei jedoch gestresst gewesen und habe angerufen. Sie habe Stress gemacht und

habe angefangen, zu weinen und zu schreien. Weshalb sie das gemacht habe, wisse

sie selber. (Auf Frage) Er habe ihr nicht gedroht, sondern nur gesagt, sie

solle die Familie nicht zerstören und die Kinder kaputt machen. Er brauche

keine Gewalt. Sie habe viele Sachen gesagt, weil sie sich nicht unter Kontrolle

gehabt habe. (Auf den Vorhalt, er solle seiner Frau gesagt haben, er bringe sie

um) Nein (lacht). Solche Wörter brauche er nie im Leben. Weder seine Kinder noch

seine Familie hätten ihn je fluchen gehört. Sowieso würde er seine Frau nie

beschimpfen. Das könnten alle bestätigen, dass er nie jemanden beschimpft habe.

Er habe ihr 20 Mal gesagt, sie solle sich darüber Gedanken machen, was sie

mache. Sie hätten Kinder zusammen und sie habe ihre Meinung total geändert. (Auf

Frage, wo er in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2020 gewesen sei) Er sei zu

Hause gewesen. Eine Nacht sei er nicht zu Hause gewesen. Sie habe ihn sehr

nervös gemacht, er sei aus dem Haus und nicht zurück gekommen, erst am nächsten

Tag. Sie hätten in dieser Nacht ein Problem gehabt und deswegen sei er von

daheim weggegangen. Er sei glaublich am nächsten Tag um ca. 13:00 Uhr zurückgekehrt.

(Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin) Das sei nicht wahr. Er habe nie

Gewalt ausgeübt. Er habe sie auch nie bedroht, das sei total unwahr. (Auf Frage)

Er habe keine Waffe, er hasse diese Sachen wegen des Krieges im Kosovo. (Er

solle gesagt haben, dass sie nicht kochen könne?) Er habe das Gegenteil gesagt

und sie immer wieder gelobt. Sie könne wirklich sehr gut kochen, auch die

traditionellen Sachen, obwohl sie hier aufgewachsen sei. (Auf die Frage, ob er

jemandem von den Vorfällen erzählt habe) Mit seiner Familie habe er früher nie

darüber gesprochen. Nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020 habe er mit ihnen darüber

gesprochen. Mit seinem Bruder, seiner Schwester und seinen Cousins. (Auf Frage)

Er kontrolliere seine Frau nie. (Auf die Frage, warum er denn an diesem Tag das

Handy habe öffnen wollen) Weil er an diesem Tag einen Verdacht gehabt habe. Sie

habe es aber nicht öffnen wollen und sei in Stress geraten. (Auf Frage) Die

Kinder seien schon im Zimmer gewesen, aber noch wach. Sie hätten sie beim

Sprechen, beim Diskutieren dieser Sache gehört. (Auf Frage) Er schaue sehr gut

zu den Kindern, unternehme viel mit ihnen. (Auf Frage) Er verstehe nicht, warum

seine Frau ihm diese Sachen vorwerfe. Er wolle nun mit ihr das Ganze besprechen

und das Problem in Ordnung bringen. Auch wenn sie ihn bei der Polizei angezeigt

habe, werde er ihr dies verzeihen und weiterhin mit ihr ein glückliches Leben

führen. Er käme nie auf die Idee, ihr etwas Schlechtes anzutun, weil sie die

Mutter seiner Kinder sei. (Auf Frage) Wenn sie sich trennen wolle, solle sie

das tun. Er könne sie nicht daran hindern, denke aber, dass sie sich nie im

Leben trennen würden. Er möchte sich nicht trennen, da sie die Mutter seiner Kinder

sei. Sie würden sich nie trennen, dafür gebe es auch keinen Grund. Wenn sie es

aber wolle, dann solle sie, er könne sie nicht daran hindern. Er kenne sie

aber, sie werde das nicht machen.

-

Vor dem

Amtsgerichtspräsidenten gab er am 28. April 2022 an (AS 238 ff.), sie seien

seit dem 23. Dezember 2021 geschieden. Sie hätten schon familiäre Probleme gehabt

und so, aber er habe ihr nie gedroht. Acht Jahre sei alles gut gewesen, sie

seien perfekt gewesen. In den letzten zwei Jahren seien dann Probleme dazu

gekommen, aber nicht von seiner Seite, sondern von ihrer Seite aus. Sie sei sehr

aggressiv gewesen, auch gegenüber den Kindern, man habe nicht mehr mit ihr

reden können. Aber er habe nie Gewalt gegen sie ausgeübt, sie ins Bett gedrückt

und so. Jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, sei sie so aufbrausend

gewesen, wütend auf ihn und die Kinder. Aber er habe sie nie geschlagen, eine

Ohrfeige gegeben oder so. Wegen des Handys: Das stimme, er habe halt einen

Verdacht gehabt. Er habe ihr Folgendes gesagt: «Wenn nichts ist, kannst Du ja

das Handy entsperren und dann kann ich schauen.» Sie habe dann aus dem Zimmer

raus gewollt und er habe nur die Hand auf ihrer Schulter gehabt und gefragt,

wohin sie wolle. (Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei gerufen

habe) Sie habe die Polizei gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er

ausfindig mache, mit wem sie schreibe und Kontakt habe. Wenn sie Streit gehabt

hätten, sei er immer aus der Wohnung raus gegangen. Er könne keine Probleme

haben, er habe seinen Stress, Arbeitsstress, gehabt. (Auf Frage) Ja, an den

Vorfall vom 20. Oktober 2020 im Badezimmer könne er sich erinnern. Er habe

damals etwas länger ausgeschlafen und habe dann Lärm im Wohnzimmer gehört. Da

sei er nachschauen gegangen und habe gesehen, wie seine Frau die älteste

Tochter, C.___, geschlagen und angeschrien habe. Er habe die Privatklägerin

also an der Schulter gepackt und weggebracht. Dann habe er gefragt, warum sie

die Tochter geschlagen habe. Sie habe angefangen zu schreien und Terror

gemacht. Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei

ausgerutscht. Dabei habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Sie habe

dann angefangen zu schreien und er habe versucht, sie zu beruhigen. Es sei

nichts mehr passiert. Und die Wahrheit sei, er sei jedes Mal weggegangen, damit

die Kinder keine solchen Streitigkeiten sähen. Er habe sie nie geschlagen. (Auf

Frage, warum seine Frau ihn fälschlicherweise belasten sollte) Ja, er könne

sich das vorstellen. Er habe nie gewusst, wie ihr Leben vorher gewesen sei.

Aber ihr Mann vorher sei gewalttätig gewesen und habe sie geschlagen. Dieser

habe sie unter Druck gesetzt, das habe er selbst nie gemacht. Ihr Bruder sage, die

Privatklägerin werde einfach grundlos wütend. Die Wahrheit sei, dass er fremd

gegangen sei, sie betrogen habe und sie nun Rache wolle. Und ihre Familie wolle

sich auch an ihm rächen.

-

Vor

Obergericht führte der Beschuldigte im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes

aus: Er habe seine Ex-Frau nie an den Armen gepackt und er sei ihr gegenüber

nie gewalttätig gewesen. Er habe sie damals nur anhalten wollten, weshalb er

sie mit der Hand an ihrer Schulter berührt habe. Er habe «angedockt». Er habe

gewollt, dass das Handy seiner Ex-Frau entsperrt werde. Sein Verdacht sei

gewesen, dass sie ein Verhältnis mit jemand anderem gehabt habe. Gedroht habe

er seiner Ex-Frau ebenfalls nie.

3. Beweiswürdigung

3.1.1 Bezüglich des Vorfalles vom 15.

Juli 2020 sind sich die Parteien über einen grossen Teil des Ablaufes einig:

Als die Privatklägerin spätabends von der Arbeit heimkam, verlangte der

Beschuldigte ihr Handy heraus und wollte, dass sie dieses entsperre. Es kam zu

einem lauten Streit, bei dem die Privatklägerin in Tränen ausbrach, sich im

Schlafzimmer einsperrte und dort den polizeilichen Notruf wählte. In den

Details, namentlich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeiten und Drohungen durch

den Beschuldigten, weichen die Darstellungen voneinander ab, weshalb die Aussagen

der beiden Beteiligten zu würdigen sind.

3.1.2 Die Aussagen der Privatklägerin

zum Ablauf an diesem Abend sind sehr ausführlich und konstant. Die von ihr

geschilderte Darstellung der Geschehnisse ist nachvollziehbar und plausibel.

Sie wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger

Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung)

hingewiesen. Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen am 15.

bzw. 17. Juli 2020 sind nicht erkennbar. Insbesondere gibt es keine Hinweise,

dass die Privatklägerin den Beschuldigten damals wegen seiner Fremdgänge aus Rache

falsch beschuldigt haben könnte: Die Meldung bei der Polizei war ganz

offensichtlich eine spontane Handlung in einer Situation, in der sich die

Privatklägerin gefährdet fühlte, und keineswegs eine geplante Racheaktion. Die

Wahrnehmungen der ausgerückten Polizisten stimmten denn auch mit den

Schilderungen der Privatklägerin überein: Sie habe sich im Schlafzimmer

eingeschlossen gehabt und verängstigt gewirkt.

Aber auch mit Blick auf die zahlreich

vorliegenden Realitätskriterien (und dabei fast alle im freien Bericht) ist bei

der Privatklägerin von überaus glaubhaften Aussagen auszugehen:

-

Vorweg ist da die bereits

erwähnte logische Konsistenz zu erwähnen: Die Aussagen der Privatklägerin sind

in sich stimmig, ausführlich und konstant.

-

Die Handlung wird in einem

umfangreichen freien Bericht teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht

immer chronologisch geschildert: So die Ergänzung, vorher sei sie noch am

Fenster gewesen, habe die Store geöffnet und habe sie (die Polizei) ins Haus

gerufen. Das habe sie vorher noch vergessen. Verstösse gegen die logische

Konsistenz sind bei den nachträglichen Ergänzungen nicht erkennbar. Es kam

dabei namentlich nicht zu Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen

(keine Aggravierungstendenzen).

-

Die Privatklägerin räumte

Erinnerungslücken und Ungewissheiten ein: Sie kenne den Wortlaut des

Beschuldigten nicht mehr, als er zu ihr gesprochen habe, kurz bevor sie ins

Schlafzimmer habe gehen und sich habe einschliessen können. Sie könne sich

nicht mehr an die Namen der Polizisten erinnern.

-

Die Darstellung ist

ausführlich und detailliert, was gegen eine erfundene und einstudierte

Geschichte spricht; sie ist nicht zielgerichtet auf die Vorhalte, sondern umfassend,

enthält räumlich-zeitliche Verknüpfungen (sie habe ihm gesagt, sie müsse kurz

aufs WC und habe dann auch gehen dürfen, sie sei vom WC ins Schlafzimmer

gegangen und er sei hinter ihr hergekommen, Geschehnisse im Schlafzimmer) und

ungewöhnliche Details (sein hartnäckiges Versuchen, ihr Handy zu entsperren).

Dass sie nicht zielgerichtet aussagte, zeigt auch ihre Reaktion auf die erste

Frage des Amtsgerichtspräsidenten: Ob sie schildern solle, was passiert sei,

als sie die Polizei angerufen habe, oder kurz die Vorgeschichte (AS 228).

-

Es werden auch

Interaktionen/Komplikationen geschildert: Einmal sei die vierjährige Tochter I.___

gekommen und habe gefragt, warum der Papi sie (die Privatklägerin) anschreie.

Sie habe diese dann ins Zimmer geschickt und gesagt, es sei nicht schlimm. Er

habe ihr sein eigenes Handy gegeben, aber darauf sei nichts zu finden, da er

sein altes Handy einige Tage vorher kaputt gemacht habe.

-

Die von ihr geschilderten

Drohungen wirken speziell und authentisch, so die immer wiederholte Wendung,

sie werde etwas erleben, sie werde noch sehen, zu was der A.___ im Stande sei.

Hätte die Privatklägerin eine Drohung erfinden wollen, wären ganz andere,

einfache und auch schwerwiegendere Formulierungen zu erwarten. Es finden sich

Nebensächlichkeiten wie, sie habe noch die kleine Tochter bei sich gehabt – diese

sei wegen des Lärms erwacht – und sie habe diese gestillt; er habe sich jeweils

etwas zurückgehalten, wenn sie am Telefon gesprochen habe.

-

Es werden mehrere Dialoge

geschildert: Sie habe zu ihm gesagt, er solle leise sein, sonst rufe sie die

Polizei, wenn er so weitermache; sie habe ihm gesagt, sein eigener Bruder habe

ihr empfohlen, die Polizei zu rufen, wenn er (der Beschuldigte) wieder schreie

oder ihr drohe; er habe gesagt, es interessiere ihn nicht, was sein Vater und

sein Bruder sagten, er höre auf niemanden, den genauen Wortlaut wisse sie aber

nicht mehr.

-

Die Privatklägerin

schildert eine ganze Reihe von gehabten Gefühlen: Sie habe das Gefühl gehabt,

es gehe eine Ewigkeit, bis jemand da gewesen sei; sie habe sich geschämt, weil

die Nachbarn den Besuch der Polizei mitgekriegt hätten. Aber gerade auch der

Beginn der ersten Einvernahme vom 17. Juli 2020 erscheint sehr authentisch: Sie

möge nicht mehr, sie sei kaputt. Sie mache einfach weiter. Ihre Kinder sollten

nicht merken, dass es ihr schlecht gehe. Sie lächle einfach für sie. Aber

innerlich sei sie kaputt. Sie habe vorher nie den Mut gehabt, anzurufen. Sie

habe immer gedacht, sie sei von ihm abhängig. Mit dem Packen und dem Schütteln

habe er sie wieder in die Enge getrieben und ihr die Luft zum Atmen genommen.

Sie habe Angst gehabt, weil sie nicht gewusst habe, was er nun mache.

-

Es ist kein Belastungseifer

erkennbar, sie schilderte eher geringfügige Tätlichkeiten, keinerlei Schläge. Zu

Vorfällen gegenüber den Kindern sei es nie gekommen. Am Hals festgehalten oder

gewürgt habe er sie nach ihrer Erinnerung nicht. Es täten ihr weniger die

Gewalttätigkeit weh als vielmehr die Worte, die er ihr sage. Auch die von ihr

geschilderten Beschimpfungen (sie sei keine gute Frau, sie koche nicht gut, sie

sei nichts wert) bewegen sich am Rand des strafrechtlich Relevanten und wären

bei einer erfundenen Geschichte ganz anders zu erwarten.

-

Letztlich ist auch darauf

hinzuweisen, dass die Privatklägerin das Strafverfahren keineswegs forcieren

wollte, sondern ihre Strafanträge nach der Aussprache mit dem Beschuldigten

zurückzog und im Hauptverfahren auch einmal um Sistierung nachsuchte.

Zusammengefasst sind die Aussagen der

Privatklägerin zu den Vorgängen vom 15. Juli 2020 als ausserordentlich

glaubhaft zu qualifizieren. Eine persönliche Befragung vor dem Berufungsgericht

war angesichts der vorliegenden, qualitativ guten Aussageprotokollen und der

Videoaufnahme der erstinstanzlichen Befragung (vgl. AS 259) entbehrlich. Der

Verteidiger hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf einen

entsprechenden Beweisantrag verzichtet (vgl. hierzu die Ausführungen im

Verhandlungsprotokoll; ASB 117).

3.1.3 Der Beschuldigte erzählt zu den

Vorgängen auch eine Geschichte, diese ist aber schon vom Umfang her (AS 015)

nicht halb so umfangreich wie die Darstellung der Privatklägerin. Die

geschilderten Abläufe sind aber auch nicht plausibel: Der Beschuldigte legte in

den ersten Aussagen nicht dar, welche «Verdächtigungen» er gegenüber der

Privatklägerin hegte, deretwegen er hartnäckig ihr Handy zu entsperren

versuchte. Vor allem aber wäre bei Zutreffen seiner Sachverhaltsdarstellung

keinerlei Anlass ersichtlich für die Privatklägerin, erstmals nach acht Jahren

Zusammenleben und dazu mitten in der Nacht die Polizei zu rufen. Wenn er «sehr

ruhig» gewesen sein soll, warum hätte die Privatklägerin dann zu weinen und zu

schreien begonnen? Und sich im Schlafzimmer eingeschlossen haben? Warum entzog

er sich danach der Polizei, wenn «nichts» passiert sein soll? Realitätskriterien

finden sich in seinen Aussagen, namentlich in der freien Rede, keine. Er hat

sich in einem zentralen Punkt bereits in der ersten Einvernahme widersprochen:

In der freien Rede gab er an, er habe die Privatklägerin mit seiner Hand nicht

berührt. Auf konkrete Nachfragen führte er dann aber aus, als sie ins Zimmer

habe gehen wollen, habe er sie «an den Armen gepackt». Diese protokollierte

Aussage hat wenig gemein mit der Angabe vor dem Berufungsgericht, er habe sie

mit der Hand an der Schulter berührt, er habe bloss «angedockt», damit sie im

Wohnzimmer bleibe. Auch seine Beteuerung, er habe die Privatklägerin nie

kontrolliert, erscheint unglaubhaft angesichts seines drängenden Verlangens

nach Einsicht in ihr Handy.

3.1.4 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen

somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.

3.1.5 An diesem klaren Beweisergebnis vermögen

auch die Aussagen der weiteren befragten Personen an der Hauptverhandlung vor Obergericht

nichts zu ändern:

Der Zeuge B.___ konnte zum Vorfall selbst nichts

aussagen. Er betonte vor Obergericht, dass er den Beschuldigten nun schon lange

(seit 2014) kenne und ihn als fähigen und tüchtigen Mitarbeiter erlebt habe,

der nie aggressiv gewesen sei. Er (B.___) kenne auch das Familiäre des

Beschuldigten. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 wisse er nichts

persönlich. Der Beschuldigte habe ihm davon erzählt. Dieser sei sehr enttäuscht

gewesen, da die Sachen gar nicht passiert seien. Er (B.___) habe ihm dies geglaubt.

Gewalttätigkeiten würden nicht zum Charakter des Beschuldigten passen.

Auch E.___ konnte zum Vorfall selbst nichts

aussagen. Er gab vor Obergericht zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll,

er wisse in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 nur, was seine Schwester

und die Kinder darüber erzählt hätten. (Auf die Frage, was ihm konkret darüber

erzählt worden sei) Es habe Radau gegeben und der Beschuldigte sei plötzlich da

gestanden und die Privatklägerin habe die Polizei gerufen. Seine Schwester sei

keine Frau, die schnell Angst bekomme. Er sei aber nicht vor Ort gewesen. Wenn

etwas vorgefallen sei, habe ihm dies seine Schwester jeweils erzählt und wenn

er dann in der Folge den Beschuldigten darauf angesprochen habe, habe dieser etwas

Anderes erzählt. So habe er immer von zwei Seiten zwei verschiedene Geschichten

gehört. (Auf richterliche Frage) Nein, seine Schwester habe ihm (E.___) gegenüber

nie gesagt, sie habe den Beschuldigten falsch belastet bzw. gegenüber der

Polizei die Unwahrheit gesagt. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers) Ja,

es treffe zu, dass er einmal bei einer Aussprache zwischen A.___ und D.___

dabei gewesen sei. Er habe versucht, zwischen beiden zu vermitteln, doch es

habe nichts gebracht.

Bezüglich des Beweiswerts der Aussagen von C.___

ist vorweg auf den grossen Loyalitätskonflikt hinzuweisen, in dem sie sich

angesichts der eingangs geschilderten schwierigen Familiengeschichte befindet. Bezüglich

der Tätlichkeit gab sie entgegen den Aussage beider Protagonisten an, der

Beschuldigte habe die Privatklägerin nie berührt. Über weite Strecken wirkten

ihre Ausführungen vor Obergericht stereotyp. Immer wieder führte sie aus, sie

sei damals im Wohnzimmer gewesen. Ihr Vater sei vor der Schlafzimmertüre der

Privatklägerin gestanden und habe zu dieser gesagt: «Komm raus. Ich will mit

dir reden.» Sie (C.___) sei in ihr Zimmer gegangen. Die Privatklägerin habe die

Polizei angerufen. Nach deren Eintreffen sei ein Polizist mit ihrem Vater

hinausgegangen und der andere Polizist habe im Wohnzimmer mit ihrer Stiefmutter

geredet. Dass sie, wie von ihr vor Obergericht zu Protokoll gegeben, erst zusammen

mit dem Kleinkind ins Zimmer ging, als sich die Privatklägerin im Schlafzimmer

eingeschlossen hatte, ist wenig plausibel. Aber so oder so hat sie nach ihren

Aussagen das Geschehen zwischen den damaligen Ehegatten bis zum Eintreffen der Polizei

nicht mehr mitbekommen.

3.1.6 Zu den wesentlichen Einwänden des

Beschuldigten ist zusätzlich Folgendes auszuführen:

-

Wie bereits erwähnt (vgl.

vorstehende Ziff. III.1.3), kommt es bei der Würdigung von Aussagen nicht auf

die «Glaubwürdigkeit» der aussagenden Person als überdauerndes

Persönlichkeitsmerkmal an, sondern auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit

ihrer konkreten Aussagen. Und selbst wenn man einzelne Aussagen nicht als

glaubhaft beurteilen sollte, würde dies nicht automatisch auch für andere

Aussagen derselben Person gelten. Genau so gilt das Gegenteil: Aus einer

glaubhaften Aussage kann nicht die Glaubhaftigkeit einer anderen Schilderung

derselben Person abgeleitet werden. Also auch wenn es so wäre, dass die

Privatklägerin im neuen Verfahren zweifelhafte Angaben gemacht haben sollte und

im Sommer 2021 ein Falschbezichtigungsmotiv gehabt haben sollte, wie dies der

Verteidiger vor Obergericht ins Zentrum seiner Ausführungen rückte (vgl. ASB

159 f.), liesse sich daraus nichts für die Beurteilung der hierortigen Vorhalte

ableiten. Deshalb ist das Urteil im vorliegenden Verfahren – entgegen den

Vorbringen des Verteidigers (vgl. hierzu ASB 158) –auch nicht präjudizierend

für das neue Verfahren gegen den Beschuldigten mit deutlich schwerwiegenderen

Vorhalten, «weil die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin vom Obergericht bereits

beurteilt» sei.

-

Wenn die von der

Privatklägerin geschilderten Drohungen als Zitate und auf Schweizerdeutsch im

Einvernahmeprotokoll sowie in der Anklageschrift aufgeführt sind, heisst das

nicht, dass der Beschuldigte sie auch in Mundart gesagt hat. Eine

Protokollierung der Drohungen auf Albanisch wäre denn auch nicht sinnvoll. Wenn

der Verteidiger vor dem Berufungsgericht verlangte, man hätte von der

Privatklägerin den originalen Wortlaut erfragen und diesen von einer Fachperson

übersetzen lassen müssen, übersieht er, dass auch dabei die Angaben der

Privatklägerin entscheidend gewesen wären. Ein solches Vorgehen wäre somit

nicht nur unpraktikabel gewesen, sondern hätte auch nicht weitergeholfen.

-

Dass sich die

Privatklägerin anfangs August 2020 wieder auf Zusammenleben mit dem

Beschuldigten einliess, kann das Beweisergebnis auch nicht in Frage stellen: Die

Privatklägerin hat nachvollziehbar begründet, dass der Beschuldigte sich bei

ihr entschuldigt hatte und sie dabei auch im Interesse der Kinder handeln

wollte (zum Sistierungsantrag vom 12.2. 2021 vgl. AS 121 f.). Dabei handelt es

sich im Übrigen nach der Erfahrung des Gerichts um ein häufiges

Verhaltensmuster von Opfern bei häuslicher Gewalt.

Zusammenfassend ist auf die Aussagen der

Privatklägerin abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.

3.2 Hinsichtlich der Geschehnisse am 26.

Juni 2020 sind sich die Parteien soweit einig, dass der Beschuldigte damals die

Nacht nicht daheim verbracht hatte. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der

Privatklägerin ausgesprochen glaubhaft: Sie schildert den Vorgang, namentlich

das Verhalten des Beschuldigten im Ehebett, ausführlich, konstant und

plausibel. Sie habe den Beschuldigten aus dem Zimmer geschickt, weil er nach

Alkohol gestunken habe. Er habe das aber nicht gemacht, sondern habe sich zu

ihr gedreht, sei zur Linken neben sie gekniet, habe sie an den Armen gepackt

und ins Bett gedrückt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

spricht, dass sie keinerlei grössere verbale oder körperliche Übergriffe

schilderte, sondern angab, sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, was er auch

getan habe. Sie räumte im Zusammenhang mit dieser Schilderung auch ein, sie

habe einmal kurz ins Handy des Beschuldigten geschaut, als dieses entsperrt

gewesen sei. Das hätte sie vielleicht nicht tun sollen. Demgegenüber sind die

Aussagen des Beschuldigten erneut recht einsilbig: Sie hätten in dieser Nacht

ein Problem gehabt, seine Frau sei sehr nervös gewesen, und deshalb sei er weggegangen

und erst am nächsten Tag zurückgekommen. Auch diesbezüglich ist auf die Aussagen

der Privatklägerin abzustellen.

3.3 Zum Vorfall vom 20. Oktober 2020: Am

13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei per E-Mail zwei Fotos

zugehen, welche Rötungen an ihrem Oberarm/an ihrer Schulter in Form einer Hand

zeigen (AS 079 ff.). Dazu brachte sie folgenden Text an: Sie sende hier die

Bilder, als ihr Mann sie geschlagen habe. Das sei am 20. Oktober 2020 gewesen.

Sie habe sich damals auf die Arbeit vorbereitet und sei im Badezimmer gewesen,

als ihr Mann gekommen sei. Sie hätten sich wieder einmal gestritten. Der

Beschuldigte sei so wütend geworden, habe die Türe zugeschlossen und ihr zuerst

einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie sei zu Boden gefallen, wieder

aufgestanden und dann habe er sie auf den linken Oberarm geschlagen. So (wie

auf den Fotos) habe der Oberarm am nächsten Tag ausgesehen. Ihr Sohn habe sie

darauf angesprochen, was sie da habe. Dieser habe gesagt, das habe der Papi

gemacht.

Auch hier schildern grundsätzlich beide

Parteien einen Vorfall, den es im Herbst 2020 nach einem späten Aufstehen des

Beschuldigten gegeben habe. Dabei schilderte die Privatklägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten

den Vorfall plausibel. Sie erwähnte dabei Dialoge: Der Beschuldigte sei wütend

geworden, weil sie Teigwaren und Sauce gekocht habe und habe gesagt, sie sei

keine gute Frau. Sie habe erwidert, dann solle er zu seiner anderen Frau gehen,

dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr

einen derartigen «Chlapf» gegeben, dass sie umgefallen sei. Sie sei wieder

aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten weiter

gestritten und er habe sie dabei mit der Hand auf die Schulter geschlagen. Anders

ist die vom Beschuldigten dazu geschilderte Erzählung, wonach er wegen Lärms

aufgewacht sei und nachgesehen habe. Da habe er die Privatklägerin auf die

ältere Tochter C.___ einschlagen gesehen. Auf seine Frage, warum sie die Tochter

schlage, habe die Privatklägerin angefangen zu schreien und habe «Terror gemacht».

Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei ausgerutscht. Dabei

habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Dann habe sie angefangen zu schreien

und er habe versucht, sie zu beruhigen. Dann sei nichts mehr passiert. Das ist

eine wenig plausible Schilderung. Diese Einschätzung wurde mit den Aussagen vor

dem Berufungsgericht noch verstärkt: Der Beschuldigte gab (ebenso wie seine

Tochter C.___) an, die Privatklägerin habe sich im Badezimmer eingeschlossen

und er sei dann gegangen. Wie er (und die Tochter) dann feststellen konnte(n),

dass die Privtkägerin im Badezimmer ausgerutscht sei und sich den Kopf am

Lavabo angeschlagen habe, ist unerklärlich.

Die Privatklägerin kam im Rahmen des

neuen Verfahrens bei einer Befragung vom 26. August 2021 auf diesen

Vorfall zu sprechen: Gefragt nach Vorfällen mit physischer Gewalt führte die

Privatklägerin aus, kurz vor der Trennung im September oder Oktober 2020 sei

etwas passiert: Sie habe arbeiten gehen wollen, habe sich bereitgemacht und der

Beschuldigte sei nicht zufrieden gewesen. Es sei an einem Wochenende gewesen.

Er sei mit dem Essen, Teigwaren und Sauce, nicht zufrieden gewesen, weil er das

nicht so möge. Er sei ins Badezimmer gekommen und habe begonnen, mit ihr zu

streiten. Sie habe ihm gesagt, er solle halt zur Anderen gehen, sie habe deren

Namen erwähnt, diese könne vielleicht besser kochen als sie. Der Beschuldigte habe

die Türe zugemacht, sei so wütend geworden und habe sie mit der Hand auf den

Arm geschlagen. Sie sei umgefallen und mit dem Kopf gegen das Lavabo gefallen.

Ihre Kinder seien im Wohnraum gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe

ihn angeschrien, sie wisse das noch, dass er kein Mensch sei, weil er sich

körperlich wehre. Logisch sei er viel stärker als sie. (Auf Frage) Ja, das habe

sie der Polizei gemeldet.

Hier fällt auf, dass die Privatklägerin

in ihrer schriftlichen Meldung an die Polizei und auch vor dem

Amtsgerichtspräsidenten nichts vom Anschlagen des Kopfes am Lavabo berichtete.

Dies müsste allerdings ein einprägsamer Teil des Kerngeschehens gewesen sein.

Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass die Privatklägerin der Polizei

schrieb, der Vorfall habe sich am 20. Oktober 2020 ereignet (und auch nur

dieses Datum ist angeklagt), später sprach sie von einem Wochenend-Tag (der Beschuldigte

sprach von einem Sonntag): Der 20. Oktober 2020 war aber ein Dienstag.

Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann – auch unter Berücksichtigung der Fotos –

nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, der Vorfall habe sich

so wie in der Anklage dargelegt abgespielt. Möglicherweise gab es auch zwei

verschiedene Vorfälle. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu ergehen.

3.4 Soweit in der Anklage weitere

Drohungen in den Monaten Mai bis 14. Juli 2020 vorgehalten werden und auch

weitere Tätlichkeiten ab dem 1. Mai 2020 bis 25. Juni 2020, so sind diese

Vorhalte sehr pauschal gehalten. Sie basieren auf einzelnen Sätzen der

Privatklägerin, ohne dass dazu konkrete Angaben über den Anlass und Inhalt der

Drohungen oder die Art der Tätlichkeiten gemacht wurden. Alleine mit der Aussage

der Privatklägerin, dass es früher schon analoge Drohungen und Tätlichkeiten

wie am 15. Juli 2020 gegeben habe, kann kein rechtsgenüglicher Beweis von

weiteren Drohungen und Tätlichkeiten geleistet werden.

3.5 Von den Vorhalten der mehrfachen

Drohung in den Monaten Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 (bis zum 14.7.2020) sowie

vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten ab dem 1. Mai bis zum 25. Juni 2020,

ab dem 27. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 sowie vom 20. Oktober 2020 ist der

Beschuldigte somit freizusprechen.

IV. Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Grundlagen, der

Straftatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten kann ebenso wie hinsichtlich

der Subsumtion des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 ff. (Ziffer II.4.) verwiesen werden. Der

angeklagte und nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die Straftatbestände. Von

einer Retorsionshandlung am 26. Juni 2020 auf ein leichtes Wegstossen durch die

Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte hat sich der (einmaligen)

Drohung, begangen am 15. Juli 2020, und der Tätlichkeiten in zwei Fällen,

begangen am 26. Juni 2020 und 15. Juli 2020, schuldig gemacht.

V.

Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat alle Grundsätze

zur Strafzumessung auf US 21 ff. (Ziffer II.1.) ausführlich und korrekt

dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat kein

Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot

(Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, obwohl eine

solche wegen der einschlägigen Rückfälligkeit wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ernsthaft in Erwägung gezogen

werden müsste.

2.2 Bei der Bestimmung der schwersten

Straftat zur Festsetzung der Einsatzstrafe ist festzustellen, dass die Drohung

und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises der

gleichen abstrakten Strafdrohung unterliegen (Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe). Da es sich bei der Fahrt vom 23. September 2020 um

eine kurze Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] (und zurück) zu einer verkehrsarmen

Zeit handelte bzw. handeln sollte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass die Drohung vom 15. Juli 2020 schwerer wiegt und dafür die Einsatzstrafe

festzulegen ist.

2.3.1 Bei der Drohung vom 15. Juli 2020

handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung: Um die

Privatklägerin von einem Anruf bei der Polizei abzuhalten, hat er sie unter

anderem mit dem Tod bedroht. Die Privatklägerin liess sich davon aber nicht von

ihrem Vorhaben abbringen. Eine derartige Drohung gegen den Ehepartner wiegt

nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die

Drohung spontan und im Verlaufe einer hitzigen Auseinandersetzung ausgestossen

hat, mithin ohne jede Planung. Er hat aber mit direktem Vorsatz gehandelt und

aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern des Beizugs der Polizei). Er wollte

der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung – nach

erfolgter Tätlichkeit – die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte,

ist nachvollziehbar. Insgesamt ist aber von einem leichten, jedoch nicht mehr

sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Drohung ist auf

eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen.

2.3.2 Zur Abgeltung des Fahrens ohne

Berechtigung ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich um eine

kurze Fahrt zu einer verkehrsarmen Zeit gehandelt hat. Der Beschuldigte erlernte

das Fahren eines Motorfahrzeuges und erwarb am 7. Oktober 2015 den

Führerausweis auf Probe. Am 15. Juni 2018 erfolgte jedoch ein Sicherungsentzug

des Führerausweises auf Probe auf unbestimmte Zeit, nachdem der Beschuldigte

eine SVG-Widerhandlung (Geschwindigkeit) begangen hatte und ihm in

charakterlicher Hinsicht eine mangelnde Fahreignung attestiert worden war (vgl.

AS 71). Es liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

(Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises)

und nicht von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (Führen eines Motorfahrzeuges

ohne den erforderlichen Führerausweis) vor. Erschwerend wirkt sich aus, dass das

Delikt nur gerade einige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung durch die

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verübt wurde. Für sich alleine wäre zur

Abgeltung dieses Vergehens eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen,

asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze

Geldstrafe auf nunmehr 120 Tagessätze Geldstrafe angebracht.

2.3.3 Die vorliegende Strafe ist als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

17. Februar 2021 auszusprechen, mit dem der Beschuldigte u.a. wegen

Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Mit

Einbezug dieses Delikts wäre die Einsatzstrafe hypothetisch um weitere 10 Tages-sätze

Geldstrafe auf nunmehr 130 Tagessätze zu erhöhen.

2.4 Bei den Täterkomponenten fällt vor

allem das reich befrachtete Vorstrafenregister des Beschuldigten negativ ins

Gewicht: Vor den hier zu beurteilenden Straftaten sind zwischen Dezember 2017

vier Strafurteile wegen SVG-Widerhandlungen verzeichnet, im Jahr 2021 ergingen drei

weitere Strafurteile. Andere relevante Täterkomponenten sind nicht ersichtlich,

diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 27 ff. verwiesen

werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze auf deren 140 zu

erhöhen.

2.5 Nach Abzug der mit Strafbefehl vom

17. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen wäre somit eine

Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 17. Februar 2021 auszufällen. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen

Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

2.6 Zur Höhe des Tagessatzes: Der

Beschuldigte hat in den Jahren 2021 und 2022 gemäss vorliegenden Lohnausweisen

jeweils rund CHF 4'200.00 netto pro Monat verdient. Diese Anstellung bei der B.___

GmbH hat er per Ende 2022 verloren. Abrechnungen der ALV liegen noch keine vor,

der Beschuldigte lebt derzeit von der Sozialhilfe. Bei einem Lohnersatz von 80 %

durch die Arbeitslosenkasse ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'360.00

auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25 % ergeben sich CHF 2'520.00 und

nach einem weiteren Abzug für die zwei derzeit bei ihm lebenden Kinder von

weiteren 27,5 % verbleiben CHF 1'820.00. Noch nicht eingerechnet sind dabei

allfällige Unterhaltsbeiträge für die drei bei der Mutter und Privatklägerin

lebenden Kinder, wobei diese Unterhaltsbeiträge, wie der Beschuldigte

anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausgeführt hat, derzeit nicht

bezahlt werden. Bei Würdigung aller Umstände – auch der doch nicht unerheblichen

Anzahl Tagessätze – ist die Tagessatzhöhe auf CHF 20.00 festzusetzen.

2.7 Beim Beschuldigten ist angesichts

seines Vorstrafenregisters von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, das

ist auch seitens der Verteidigung unbestritten. Der bedingte Strafvollzug kann

daher nicht gewährt werden.

2.8 Zur Abgeltung der beiden

Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen, diese ebenfalls als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl vom 17. Februar 2021 (Busse von CHF 200.00 wegen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen). Grundsätzlich wiegen Tätlichkeiten

gegen den Ehepartner nicht leicht, die vorliegenden Delikte bewegen sich aber

im unteren Spektrum der strafbaren Tätlichkeiten, es handelte sich zudem um

spontane Taten im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung. Am 26. Juni

2020 zog sich der Beschuldigte zudem auf erste Aufforderung der Privatklägerin hin

zurück. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten

erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. Als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 ist daher

eine Busse von CHF 100.00, im Falle der Nichtbezahlung der Busse eine

Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, auszusprechen.

VI. Zivilforderungen

1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin

Schadenersatz von CHF 30.10 (Reisespesen im Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren) und eine Genugtuung von CHF 800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem

20. Oktober 2020 zugesprochen.

Zu den rechtlichen Grundlagen für die

Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf

US 30 f. verwiesen werden.

2. Die Berechnung der

Schadenersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt. Die Schadenersatzsumme

von CHF 30.10 setzt sich aus den Reisespesen für die Einvernahme auf den Polizeiposten

in Derendingen vom 17. Juli 2020, für eine Besprechung im Advokaturbüro der

Rechtsvertreterin und für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zusammen (vgl.

auch AS 205). Trotz der nun erfolgten Freisprüche ist dieser Betrag vom

Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen, da die Privatklägerin diese Ausgaben in

gleicher Höher auch gehabt hätte, wenn es nur um die Vorfälle gegangen wäre,

die nun zu den Schuldsprüchen geführt haben.

3. Auch die Bemessung der

Genugtuungsforderung ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz auf US

34 ff. grundsätzlich korrekt, es verbleiben nunmehr noch eine Drohung und zwei

Tätlichkeiten, begangen in der Ehe. Dafür erscheint eine Genugtuung von CHF

500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020, als angemessen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit den

nunmehr vorzunehmenden Freisprüchen ist es gerechtfertigt, die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2’070.00 zu 2/3

(= CHF 1'380.00) dem Beschuldigten und zu 1/3 (= CHF 690.00)

dem Staat aufzuerlegen.

1.2 Der Rückforderungsanspruch gegenüber

dem Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist damit ebenfalls auf 2/3, ausmachend CHF

1'231.95, zu begrenzen. Gleiches gilt für den Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der sich nunmehr auf CHF 333.85 beläuft.

1.3 Der Rückforderungsanspruch des

Staates hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist ebenfalls

auf 2/3 zu beschränken, ausmachend CHF 3'103.40. Ein

Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht

worden.

1.4 Der Beschuldigte beantragt die

Bezahlung seiner Kosten für den vormaligen privaten Verteidiger im Umfang von 4/5.

Die Honorarnote des vormaligen privaten Verteidigers, die zu keinen Bemerkungen

Anlass gibt, beläuft sich inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 779.85 (AS

256 f.). In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung, welche die

Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die dem Beschuldigten zuzusprechende

Parteientschädigung auf 1/3 zu begrenzen, was CHF 259.95

entspricht. Diese reduzierte Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten

zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'495.00 aus. Der

gültig vorgeladene Zeuge E.___ blieb der Hauptverhandlung mutwillig fern (vgl.

hierzu das Verhandlungsprotokoll [ASB 118] sowie die Stellungnahme des Zeugen

zur Frage, weshalb er der Vorladung keine Folge geleistet habe [ASB 150]). Die

Kosten für die polizeiliche Vorführung des Zeugen belaufen sich auf CHF 250.00

und sind in Anwendung von Art. 417 StPO vom Verursacher E.___ zu tragen. Von

den verbleibenden Kosten hat der Beschuldigte CHF 2'830.00 (= 2/3

von CHF 4'245.00) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (= 1/3

von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

2.2 Die Entschädigung der vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das

Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 10. März 2023 (ASB

47) auf CHF 410.65 festzusetzen. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber

dem Beschuldigten beläuft sich auf CHF 273.75 (= 2/3 von

CHF 410.65). Ein Nachzahlungsanspruch wurde von der unentgeltlichen Rechts-

beiständin nicht geltend gemacht.

2.3 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers, die sich als angemessen erweist, setzt sich für das

Berufungsverfahren aus 6,75 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1’0215.00) und

16,25 Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 3'087.50) zusammen. Für die

Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung sind 320 Minuten (bzw.

5,333 Stunden) zu je CHF 190.00 hinzu zu zählen (= CHF 1'013.35). Inkl.

Auslagen von CHF 341.70 und 7,7 % MWST (CHF 435.65) ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'093.20

(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 3'795.45 (= 2/3 von CHF 5'693.20

[CHF 6'093.20 – CHF 400.00]), sobald es dessen wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn

zu bezahlen. Es handelt sich hierbei um die Mehrkosten, die für die amtliche Verteidigung

anfielen, weil E.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. CHF

1'897.75 (= 1/3 von CHF 5'693.20) gehen schliesslich endgültig

zu Lasten des Staates.

Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom

amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochene

reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 ist mit den von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00;

2. Instanz: CHF 2'830.00) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so

dass der Beschuldigte noch einen Betrag von CHF 3'950.05 zu bezahlen hat.

VIII. Sanktionierung des Ausbleibens

1. Die Privatklägerin ist trotz gültiger

Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht

erschienen. Gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist ihr dafür eine Ordnungsbusse

von CHF 100.00 aufzuerlegen.

2. Gleiches gilt für den Zeugen E.___,

der ebenfalls trotz gültiger Vorladung nicht zur Verhandlung vor dem

Berufungsgericht erschienen ist und polizeilich vorgeführt werden musste. Auch

er ist mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 zu sanktionieren.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB

(mehrfache Begehung), Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; Art. 10 Abs.

2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 64 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. a,

Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 205 Abs. 1 und 4, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 417, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1

und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 28. April 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

wird A.___ vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. 1.4

des Strafbefehls vom 20.11.2020) freigesprochen.

2.

A.___ wird zudem

freigesprochen von den Vorhalten:

d) der mehrfachen Drohung, angeblich

begangen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 (bis 14.7.2020) (teilweise

Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020);

e) der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich

begangen in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 25. Juni 2020 und in der Zeit vom 27.

Juni 2020 bis 14. Juli 2020 sowie am 20. Oktober 2020 (teilweise Ziff. 1.3 lit.

a sowie Ziff. 1.3 lit. b des Strafbefehls vom 20.11.2020).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 2 lit. f (recte Ziff. 2 lit. c) des erstinstanzlichen

Urteils wird A.___ wegen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs

trotz Entzugs des erforderlichen Führerausweises), begangen am

23. September 2020 (Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 20.11.2020), schuldig

gesprochen.

4.

A.___ wird zudem

schuldig gesprochen wegen:

a) Drohung, begangen am 15. Juli 2020

(teilweise Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020);

b) mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am

26. Juni 2020 und 15. Juli 2020 (teilweise Ziff. 1.3 lit. a des Strafbefehls

vom 20.11.2020).

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 20.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021;

b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise

zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021.

6.

A.___ hat der

Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.

7.

A.___ hat der

Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu

5 % seit 15. Juli 2020, zu bezahlen.

8.

Der Staat Solothurn

hat A.___, vormals privat verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Pateientschädigung von CHF 259.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl.

aber auch nachfolgende Ziff. 17 betreffend Verrechnung).

9.

Gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die

Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'847.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___

vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'231.95 (= 2/3

von CHF 1'847.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 333.85 (2/3 der Differenz

zum vollen Honorar inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

10. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'655.10 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'103.40 (= 2/3

von CHF 4'655.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total

CHF 2'070.00, hat A.___ 2/3 (= CHF 1'380.00) zu

bezahlen. 1/3 (= CHF 690.00) geht zu Lasten des Staates

Solothurn.

12. Die als Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin D.___ wird wegen unentschuldigten

Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 mit einer

Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.

13. Der als Zeuge vorgeladene E.___ wird

wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28.

Juni 2023 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft (hinsichtlich der vom

Zeugen verursachten und deshalb zu tragenden Verfahrenskosten bzw. Kosten für

die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz: vgl. nachfolgende Ziff. 15 und

16).

14. Die Entschädigung der vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Solothurn, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 410.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von CHF 273.75 (= 2/3

von CHF 410.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

3'795.45 (= 2/3 von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 –

CHF 400.00]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. CHF 1'897.75 (=

1/3 von CHF 5'693.20) gehen endgültig zu Lasten des

Staates.

16. An die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'495.00, hat A.___

CHF 2'830.00 (= 2/3 von CHF 4'245.00) und E.___ CHF

250.00 (= Kosten seiner polizeilichen Vorführung) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (= 1/3

von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

17. Die A.___ zugesprochene reduzierte

Parteientschädigung von CHF 259.95 (vgl. vorstehende Ziff. 8) wird mit den

von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF

1'380.00; 2. Instanz: CHF 2'830.00) verrechnet, so dass diese noch CHF

3'950.05 betragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Lupi

De Bruycker