STBER.2022.57
Drohung, Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) etc.
28. Juni 2023Deutsch79 min
Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Werner, Vorsitz
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Severin Bellwald, Aarburgerstrasse 6, Postfach 1360, 4601
Olten 1 Fächer
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Drohung,
Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 28. Juni 2023 um 8:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
3. B.___, Zeuge (im Anschluss an die
Zeugenbefragung als Zuhörer)
4. C.___, Zeugin (im Anschluss an die
Zeugenbefragung als Zuhörerin);
5. […], Dolmetscherin (albanisch)
-
D.___ (Privatklägerin und
Auskunftsperson) bleibt der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern (vgl. auch
nachfolgende Ziffer VIII.).
Der als Zeuge vorgeladene E.___
erscheint ebenfalls trotz gültiger Vorladung unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung,
worauf von der Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 lit. a StPO
dessen polizeiliche Vorführung angeordnet wird (zu den Einzelheiten wird auf
das separate Verhandlungsprotokoll verwiesen). Die Polizei kann in der Folge E.___
dem Obergericht zuführen und um 12:05 Uhr wird die Berufungsverhandlung
mit dessen Zeugenbefragung fortgesetzt.
In Bezug auf die an der
Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird
auf die nachfolgenden Dokumente verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll:
Aktenseiten Berufungsverfahren (nachfolgend ASB) 115 ff.;
-
Einvernahmeprotokoll des
Beschuldigten: ASB 125 - 132;
-
Einvernahmeprotokoll des
Zeugen B.___: ASB 133 - 136;
-
Einvernahmeprotokoll der
Zeugin C.___: ASB 137 - 143;
-
Einvernahmeprotokoll des
Zeugen E.___: ASB 149 - 153;
-
Audiodokumente: ASB 154 - 156.
Der amtliche Verteidiger,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, stellt und begründet im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ folgende Anträge (ASB 157; Audiodokument:
ASB 156; Notizen der Gerichtsschreiberin [Zusammenfassung des Parteivortrages]:
ASB 158 ff.):
« 1. Die
folgenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. April 2022 (BWSPR.2021.11) seien aufzuheben:
-
Ziffer 2, lit. a, Vorhalt
Ziffer 1.3 (in der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. d)
-
Ziffer 2, lit. b, Vorhalt
Ziffer 1.1 (in der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. e)
-
Ziffer 3, lit. a und b (in
der Urteilsbegründung fälschlicherweise lit. c und d)
-
Ziffer 4
-
Ziffer 5
-
Ziffer 6, betreffend
Auferlegung der Kosten an A.___
-
Ziffer 7, betreffend
Auferlegung der Kosten an A.___
- Ziffer
8, betreffend Auferlegung der Kosten an A.___
2. A.___ sei
von folgenden Vorhalten freizusprechen:
- Mehrfache
Tätlichkeiten, angeblich begangen am 26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober
2020 (Vorhalte Ziffer 1.3)
- Mehrfache
Drohung, begangen in der Zeit vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziffer
1.1)
3. A.___ sei
als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu
verurteilen.
4. Die Zivilklage
der Privatklägerin D.___ sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu
verweisen.
5. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___ sei
vom Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ zu
verzichten.
6. Das
Honorar des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe
von insgesamt CHF 4'655.10 sei durch den Staat Solothurn zu bezahlen und es sei
auf die Rückforderung bei A.___ im Umfang von 80 % zu verzichten.
7. Das
Honorar des vormaligen privaten Verteidigers Patrick Hasler sei im Umfang von
80 % vom Staat Solothurn zu bezahlen.
8. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Mittwoch, 15. Juli 2020, um 23:31
Uhr, meldete sich D.___ (nachfolgend: Privatklägerin) telefonisch bei der Alarmzentrale
Solothurn, wonach ihr Ehemann A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Terror mache
und sie sich im Schlafzimmer habe einschliessen können. Die ausgerückte Patrouille
konnte die verängstigt wirkende Privatklägerin im Schlafzimmer antreffen. Der
Beschuldigte habe auf ihren Trennungswunsch lautstark herumgeschrien und
gesagt, sie werde schon sehen, was passiere, wenn sie sich von ihm trenne. Der Beschuldigte
dagegen gab an, es sei alles in Ordnung und es sei nichts vorgefallen vor dem
Eintreffen der Polizei. Eine darüber hinaus gehende Verständigung mit dem
Beschuldigten war aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse nicht möglich.
Nach längerem Zureden war der Beschuldigte schliesslich bereit, die eheliche
Wohnung zu verlassen und bei einem Freund zu übernachten (vgl. dazu und zum
Folgenden: Strafanzeige vom 11.9.2020, Akten Seiten 006 ff., nachfolgend: AS
006 ff.).
Mit superprovisorischer Verfügung des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juli 2020 wurde dem
Beschuldigten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit der
Privatklägerin telefonisch oder persönlich in Kontakt zu treten oder sich der
ehelichen Wohnung oder dem Arbeitsplatz der Privatklägerin zu nähern. Die
superprovisorische Verfügung wurde am 13. August 2020 wieder aufgehoben.
Der Beschuldigte erhielt vom zuständigen
Polizeioffizier in der Folge eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohndomizil für 14
Tage. Am 17. Juli 2020 unterzeichnete die Privatklägerin anlässlich der
Einvernahme den Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Der
Beschuldigte konnte nach mehrmaligen vergeblichen Versuchen, mit ihm in Kontakt
zu treten, schliesslich am 29. Juli 2020 polizeilich befragt werden. Er wurde
am 4. August 2020 erneut telefonisch auf den Polizeiposten vorgeladen, worauf
die Privatklägerin kurz darauf anrief und nachfragte, weshalb er vorsprechen
müsse. Dabei erkundigte sich die Privatklägerin nach der Möglichkeit, den
Strafantrag zurückzuziehen. Es sei viel passiert und sie hätten viel
gesprochen. Am 28. August 2020 unterzeichnete die Privatklägerin den Rückzug
des Strafantrages. Der Beschuldigte gab am 4. August 2020 an, er wohne wieder
zu Hause in der ehelichen Wohnung (AS 012).
2.
Im Hinblick auf die von der
Staatsanwaltschaft beabsichtigte provisorische Verfahrenseinstellung bzw.
Sistierung nach Art. 55a StGB kontaktierte diese die Privatklägerin zwecks
Einvernahme. Bei einem Telefongespräch am 26. Oktober 2020 legte die
Privatklägerin indes dar, seit dem Rückzug des Strafantrages habe sich die
Situation verschlimmert, der Beschuldigte sei seit einigen Tagen auch nicht mehr
zu Hause. Sie wisse nicht, wo er sei, wolle aber, dass er für das Vorgefallene
bestraft werde; zudem sei es seither zu weiteren Vorfällen gekommen (AS 083 f.).
Am 13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei mit E-Mail zwei
Fotos zukommen von Verletzungsspuren an ihrer linken Schulter. Der Ehemann habe
sie am 20. Oktober 2020 im Verlauf eines weiteren Streites geschlagen, zuerst
ins Gesicht, darauf sei sie zu Boden gefallen und er habe sie auf den linken
Oberarm geschlagen. Die Fotos zeigten den Oberarm am folgenden Tag (AS 079
ff.).
3.
Eine weitere Strafanzeige gegen den
Beschuldigten war am 28. September 2020 wegen Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises ergangen (AS
069 ff.).
4.
Am 20. November 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit dem der Beschuldigte wegen mehrfacher
Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB),
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises,
mehrfacher Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB)
sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse von
CHF 600.00, ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt
wurde. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 625.00
auferlegt (vgl. AS 003 ff., 086 ff.). Gegen diesen Strafbefehl liess der
Beschuldigte am 17. Dezember 2020 durch seinen damaligen Verteidiger
frist- und formgerecht Einsprache erheben (vgl. AS 093 f.).
Mit Verfügung vom 3. Februar 2021
hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum
Entscheid. Sie führte darin unter dem Titel «Bemerkung» aus, der Beschuldigte
habe zwar mit Schreiben vom 2. Februar 2021 sowie mit ausdrücklichem
Einverständnis der Privatklägerin um Verfahrenssistierung ersucht, der Antrag
sei indes nicht begründet worden und anlässlich des am 3. Februar 2021
geführten Telefongesprächs mit der Privatklägerin habe diese gegenüber der
Staatsanwaltschaft klar zu verstehen gegeben, dass es ihrem ausdrücklichen
Willen entspreche, den Beschuldigten wegen der im Strafbefehl vom
20. November 2020 aufgeführten Delikte zu bestrafen (vgl. AS 001
ff.).
5.
Am 12. Februar 2021 liess die
Privatklägerin über ihre Rechtsvertreterin die provisorische Einstellung bzw.
Sistierung des Strafverfahrens im Sinne von Art. 55a Abs. 1 StGB
für die Dauer von sechs Monaten beantragen (vgl. AS 121 f.). Mit
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wurde der Antrag der
Privatklägerin gutgeheissen und das Verfahren entsprechend (bis spätestens
15.10.2021) sistiert (vgl. AS 129 ff.).
Aufgrund neuerlicher Vorfälle, welche
wiederum zu polizeilichen Interventionen sowie zur Eröffnung einer weiteren
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Drohung und
Freiheitsberaubung führten, liess die Privatklägerin mit Eingabe vom
7. September 2021 beantragen, das vorliegende Strafverfahren gegen den
Beschuldigten sei wieder an die Hand zu nehmen und fortzuführen (vgl.
AS 135 ff.). In der Folge hob der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom
10. September 2021 die am 15. April 2021 verfügte Verfahrenssistierung
gestützt auf Art. 55a Abs. 4 StGB wieder auf und nahm das Verfahren wieder
an die Hand (vgl. AS 142). Mit Schreiben vom 20. September 2021
teilte Rechtsanwalt Patrick Hasler mit, dass er den Beschuldigten im
vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete (vgl. AS 143).
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021
ersuchte Rechtsanwältin Jeannette Frech namens und im Auftrag der
Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per
12. Februar 2021 unter ihrer Beiordnung als unentgeltliche
Rechtsbeiständin (vgl. AS 147). Die entsprechenden Unterlagen reichte sie
am 27. Oktober 2021 nachträglich ein (vgl. AS 148 ff.). Dem
Gesuch wurde am 4. November 2021 mit Wirkung ab 12. Februar 2021
entsprochen (vgl. AS 170 f.).
Mit Eingabe vom 30. November 2021
teilte Rechtsanwalt Severin Bellwald mit, dass der Beschuldigte ihn mit der
Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig beantragte er eine
Verschiebung der anberaumten Hauptverhandlung und ersuchte um Gewährung der
amtlichen Verteidigung unter seiner Beiordnung als amtlicher Verteidiger;
zugleich verlangte er Akteneinsicht (vgl. AS 182 ff.). In der Folge wurde
die auf den 10. Februar 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt
und dem Beschuldigten wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald als amtlicher
Verteidiger beigeordnet; zudem wurden die Akten dem Verteidiger zugesandt (vgl.
AS 186 f.). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 wurde die
Hauptverhandlung – nach entsprechender Terminabsprache – neu auf den
28. April 2022 angesetzt (vgl. AS 190). Auf entsprechendes Gesuch hin
wurden die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin
Jeannette Frech, sowie die Privatklägerin selber – mit Ausnahme der
vorgesehenen gerichtlichen Befragung als Auskunftsperson – vom persönlichen
Erscheinen dispensiert (vgl. AS 195 ff., 198 f.). Zum Beziffern, Belegen
und Begründen allfälliger Zivilforderungen wurde der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Frist bis zum 18. April 2022 gesetzt (vgl. AS 199). Mit Eingabe vom
12. April 2022 reichte die Privatklägerin ihre Zivilklage (entsprechend
belegt, beziffert und begründet) ein (vgl. AS 200 ff.).
6.
Am 28. April 2022 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
wird vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen
am 5. August 2020, freigesprochen (Vorhalt Ziff. 1.4 des Strafbefehls vom
20. November 2020).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Tätlichkeiten, begangen am
26. Juni, 15. Juli und 20. Oktober 2020 (Vorhalte Ziff. 1.3),
b) mehrfache Drohung, begangen in der Zeit
vom 1. Mai bis am 15. Juli 2020 (Vorhalte Ziff. 1.1),
c) Fahren ohne Berechtigung, begangen am
23. September 2020 (Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises, Vorhalt
Ziff. 1.2).
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 50.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 24. Februar 2020,
b) einer Busse von CHF 480.00,
ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___ hat der Privatklägerin D.___ Schadenersatz von
CHF 30.10 zu bezahlen.
5. A.___ hat der Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von
CHF 800.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, zu bezahlen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von D.___,
Rechtsanwältin Jeannette Frech, Solothurn, wird auf CHF 1'847.90
(9,30 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 41.80 und
7,7 % MWST von CHF 132.10) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 500.80 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde,
inkl. 7,7 % MWST von CHF 35.80), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird auf CHF 4'655.10 (22,75 Stunden
zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 227.30 und 7,7 % MWST von
CHF 332.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
90 %, somit CHF 4'189.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
8. An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'600.00, total CHF 2'070.00, hat A.___ 90 %, somit
CHF 1'863.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des
Staates Solothurn.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit
sich die gesamten Kosten auf CHF 1'263.00 belaufen.»
7.
Am 13. Mai 2022 liess der Beschuldigte
die Berufung gegen das Urteil anmelden (AS 273). Mit Berufungserklärung
vom 11. Juli 2022 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die Schuldsprüche wegen
mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung. Diesbezüglich sei der
Beschuldigte freizusprechen und er sei – als Zusatzstrafe zum Urteil der
Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mittelland – zu einer Geldstrafe von 35
Tages- sätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. Die
Zivilklage der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen bzw. auf den
Zivilweg zu verweisen. Auf das Rückforderungsrecht beim Beschuldigten bezüglich
der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei zu verzichten,
bezüglich der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger sei im Umfang von 80 %
auf das Rückforderungsrecht zu verzichten.
Mit Schreiben vom 2. August 2022
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und auf die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 verzichtete
die Privatklägerin auf eine Anschlussberufung und ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen;
-
Ziffer 2 lit. c:
Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 23. September 2020
(Motorfahrzeug, trotz Entzug des Führerausweises);
-
Ziffern 6 und 7 teilweise:
Entschädigungen an die unentgeltliche Rechtsbeiständin und den amtlichen
Verteidiger der Höhe nach.
8.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2023
wurden die Parteien und ihre Vertreter auf den 28. Juni 2023 zur
Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Am 3. März 2023 teilte Rechtsanwältin Frech
mit, sie habe der Privatklägerin am 16. Januar 2023 in der neuen Strafsache
gegen den Beschuldigten per E-Mail eine Verfügung zugehen lassen. Tags darauf
habe sie von der Privatklägerin eine E-Mail erhalten, wonach diese die Schweiz
für immer verlassen habe. Die zahlreich versuchten Kontaktaufnahmen mit der
Privatklägerin per E-Mail, Telefon und auf schriftlichem Wege seien seither
gescheitert. Es sei ihr bis dato nicht möglich gewesen, mit der Privatklägerin in
Kontakt zu treten. Ob die E-Mail der Privatklägerin vom 27. Januar 2023
von ihr selbst stamme bzw. ihrem freien Willen entspreche, könne sie nicht sagen.
Bisher sei die Privatklägerin aber immer äusserst zuverlässig gewesen und habe
sich stets telefonisch gemeldet, wenn sie (die Anwältin) um Kontaktaufnahme
ersucht habe. Ohne bestehenden Kontakt sei ihr die weitere Vertretung der
Privatklägerin nicht möglich und sie ersuche um sofortige Entlassung aus dem
Mandat als unentgeltliche Beiständin der Privatklägerin. Die beigelegte E-Mail
der Privatklägerin vom 27. Januar 2023 lautete wie folgt: «Ich wollte ihnen mitteilen,
dass ich die Schweiz für immer verlassen habe. Dass es so weit gekommen ist,
hat alles mit meinem Ex-Mann zu tun. Das ständige Stalken und Drohungen wurden
in letzter Zeit zu viel für mich. Ich habe ihn so oft angezeigt, doch
unternommen wurde nichts. Wo er noch Auftragskiller beauftragt hat, mich
umzubringen, stand meine Entscheidung fest, dass ich meine Kinder und mich in
Sicherheit bringen muss. Hier werde ich und meine Kinder neu anfangen ohne
Angst und Stress, was mein Ex-Mann als nächstes plant. Das Leben, was ich in den
letzten zwei Jahren in der Schweiz geführt habe, war nicht schön. Mein Zuhause
war für mich wie ein Gefängnis. Ich will wieder leben können und das kann ich
hier, wo ich bin.». Mit Verfügung vom 9. März 2023 wurde Rechtsanwältin
Frech aus ihrem Mandat entlassen.
In einer Beweiseingabe vom 13. März 2023
liess der Beschuldigte die Behauptung, er habe Auftragskiller auf die
Privatklägerin angesetzt, vehement bestreiten. Ende November 2022 seien seine
beiden Töchter C.___, geb. […], und G.___, geb. […], überraschend bei der
Privatklägerin (Stiefmutter) ausgezogen und zu ihm, dem Beschuldigten, gezogen.
Als Grund hätten sie massive Differenzen zwischen ihnen und der Privatklägerin
bzw. derem neuen Lebenspartner H.___ angegeben. Die KESB dulde diesen
Wohnsitzwechsel momentan auf Zusehen hin. Die Vorwürfe der beiden Töchter gegen
die Privatklägerin und deren aktuellen Lebenspartner sowie die dadurch
ausgelöste Untersuchung durch die KESB dürften denn auch der wahre Grund sein,
weshalb die Privatklägerin mit den drei gemeinsamen Kindern und ihrem neuen
Lebenspartner die Schweiz verlassen habe. Der Beschuldigte komme momentan auch
für den Unterhalt der beiden bei ihm lebenden Töchter auf: C.___ absolviere
eine Ausbildung EBA in einem Altersheim, dessen Ausbildungsverantwortliche habe
heute aber mitgeteilt, C.___ wolle das Lehrverhältnis auflösen. G.___ sei derzeit
noch Schülerin, wolle aber per 1. August 2023 im gleichen Betrieb eine
EBA-Ausbildung beginnen. Er selbst habe von Oktober 2021 bis Dezember 2022 bei
den F.___ GmbH gearbeitet, die von seinem Bekannten B.___ geführt werde.
Infolge persönlicher Differenzen sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
per 31. Dezember 2022 gekommen und er sei zurzeit arbeitslos. In einem
beigelegten Bericht des Sozialdienstes […] vom 9. Dezember 2022 wird
zusammengefasst ausgeführt, die Situation bezüglich der fünf «[…]-Kinder»
spitze sich zu. Die bei der Privatklägerin im Rahmen eines Pflegeverhältnisses
untergebrachten C.___ und G.___ hätten den persönlichen Verkehr mit dem Vater
komplett verweigert und eine solche Tendenz habe sich auch bei den drei
gemeinsamen Kindern angebahnt und verstärkt durch eine Inhaftierung des
Beschuldigten im Juni 2022. Nach mehreren Gesprächen habe ein begleitetes
Besuchsrecht am 29. Oktober 2022 vereinbart werden können, an dem aber nur die
jüngste Tochter teilgenommen habe. Seither hätten einzelne begleitete Besuche
der jüngeren drei Kinder stattfinden können. Am 17. November 2022 habe sich C.___
für ein «Notgespräch» beim Sozialdienst gemeldet: Die Situation bei der Stiefmutter
habe sich dramatisch zugespitzt. Diese konsumiere Drogen, weshalb sich ihre
gesamte Familie (Eltern, Geschwister) von der Privatklägerin distanziert habe.
Sie wolle nicht weiter bei der Stiefmutter wohnen und mit ihrer Schwester G.___
in eine eigene Wohnung umziehen. Die Stiefmutter habe sie beide den Haushalt
machen lassen und unter Druck gesetzt. Die Eltern der Privatklägerin hätten
eigentlich als Eltern der fünf Kinder fungiert und hätten ihnen weiteren
Beistand angeboten. Einen Umzug zum Vater und Beschuldigten habe C.___ am
18. November 2022 komplett abgelehnt. Am 21. November 2022 habe C.___ aber
per SMS über den Umzug von ihr und G.___ zum Vater orientiert. Im Gespräch mit
dem Sozialdienst vom 8. Dezember 2022 habe die Privatklägerin bestritten,
Drogen zu konsumieren, Sie würde sich einem Drogentest unterziehen, wenn dieser
gerichtlich angeordnet würde. Sie verstehe die Vorwürfe der beiden Pflegekinder
nicht. Der Beschuldigte äussere immer wieder Drohungen gegen ihr Leben und
falsche Beschuldigungen gegen sie. Der Sozialdienst rechne damit, dass sich die
Situation in der Familie […] noch weiter verändern werde und der Druck der
Kindseltern gegenseitig nicht kleiner werde. Auch drohe nun ein Kontaktabbruch
unter den fünf (Halb-)Geschwistern. Die Beistandsperson beantrage der KESB eine
Abklärung der Gesamtsituation unter Berücksichtigung des Kindeswohls,
durchgeführt durch eine externe, bisher nicht involvierte Fachstelle, die
Durchführung eines Erziehungsgutachtens beider Elternteile, die Durchführung
eines Kindesschutzgutachtens, gegebenenfalls unter Beizug eines psychiatrischen
Gutachtens, und eine Anpassung der kindsschutzrechtlichen Massnahmen, angelehnt
an die erneut durchgeführte Überprüfung. Die KESB […] beschloss am 31. Januar
2023 gestützt auf die Anträge des Sozialdienstes und der Beistandsperson Folgendes:
Für C.___ und G.___ wurde eine Anwältin als Kindsvertreterin im KESB-Verfahren
und als Prozessbeiständin eingesetzt; bezüglich C.___ und G.___ wurde ein kindesschutzrechtliches
Gutachten angeordnet.
Nachdem eine Verfügung an die Privatklägerin
mit dem Vermerk «Empf. nicht ermittelbar» an das Gericht retourniert worden
war, ergab eine Rückfrage bei der Gemeindeverwaltung in [Ort 1] (früherer
Wohnort) eine neue Adresse der Privatklägerin (die auf deren Wunsch hin vom
Gericht nicht an Dritte weitergegeben wird).
Erwägungen
II. Vorhalt und Anklagegrundsatz
1.
Vorhalte
1.1
Mehrfache Drohung (Vorhalte gemäss
Strafbefehl Ziff. 1.1)
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen Drohung (gegen den Ehegatten, Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) zum
Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in den Monaten
Mai, Juni und Juli 2020, zuletzt am 15. Juli 2020 um ca. 23:30 Uhr,
jeweils in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche Wohnung). Dies, indem er sie
durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt habe. Konkret habe er ihr
jeweils u.a. mit den folgenden Worten gedroht: «Du wirsch no öpis erläbä,
nachdäm was passiert isch / du aglütä hesch; du wirsch no gseh was i dir aues
cha machä; i bringe di um, du wirsch no gseh, wär dr A.___ isch und zu was dä
im stang isch.»
1.2
Mehrfache Tätlichkeiten (Vorhalte gemäss
Strafbefehl Ziff. 1.3 lit. a und b)
1.2.1
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) zum
Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit vom
1.
Mai 2020 bis am 15. Juli 2020, kurz vor ca. 23:45 Uhr (Zeitpunkt
der polizeilichen Intervention), in [Ort 1] an der [Adresse] (eheliche
Wohnung). Dies, indem er sie wiederholt an den Oberarmen gepackt und
geschüttelt habe, sie rückwärts liegend in die Matratze gedrückt und sie dabei
an den Armen festgehalten habe (Vorhalte Ziff. 1.3 lit. a).
1.2.2
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen Tätlichkeiten (gegen den Ehegatten, Art. 126 Abs. 2 lit. b
StGB) zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben, begangen am 20.
Oktober 2020, in [Ort 1], [Adresse] (eheliche Wohnung); dies, indem er sie mit
der Hand ins Gesicht geschlagen habe, so dass sie zu Boden gefallen sei. Als
sie wieder aufgestanden sei, habe er sie erneut mit der rechten flachen Hand auf
den linken Oberarm geschlagen.
2.
Anklagegrundsatz
2.1
Im Rahmen des Parteivortrags vor
Amts- und Berufungsgericht liess der Beschuldigte vorbringen (vgl. AS 248
f. und ASB 160, 162), hinsichtlich der Vorhalte der mehrfachen Drohung
(Vorhalte Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020), begangen in den Monaten
Mai, Juni und Juli 2020, sei das Anklageprinzip verletzt. Tatzeit und
Tathandlung müssten möglichst genau umschrieben werden, der Vorhalt sei in casu
aber zu wenig konkret, um sich ein Bild davon zu machen. Der Vorhalt stütze
sich auf die Aussage der Privatklägerin am 17. Juli 2020 zu Frage 20, diese sei
ohne Kontext mit bestimmten Streitigkeiten/Situationen. Es gebe keinen Punkt,
an dem man sich festhalten könne; es sei einfach immer wieder passiert, im Mai,
Juni und Juli. Es habe kein erstes Mal gegeben, keine Eskalation etc. Dieser
Vorhalt sei nicht genügend konkret, um sich dagegen zur Wehr setzen zu können.
Der Beschuldigte könne dazu nichts Anderes sagen als, es sei nicht passiert.
Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen die Beweiswürdigung.
Gleiches gelte für den Vorhalt der Tätlichkeiten,
bei dem nun von einem Zeitraum die Rede sei, vom 1. Mai 2020 bis zum 15. Juli
2020.
Weshalb es nun anders als bei den Drohungen («Mai, Juni und Juli 2020»)
sei, werde nicht klar. Auch hier seien die Tathandlungen nur pauschal
beschrieben und es stellten sich Fragen wie, ob es jedes Mal gleich passiert
sei oder einmal so und einmal anders. Man könne die Vorhalte wiederum keinem
bestimmten Ereignis zuordnen, was es dem Beschuldigten verunmögliche, sich ein
konkretes Bild darüber zu machen und sich dagegen zu verteidigen.
2.2
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art.
32.
Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132
E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus
der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende,
d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung
der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren
Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene
Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
Ungenauigkeiten sind solange nicht von
entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber
bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_460/2020 vom 10.3.2021
E. 1.4; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 2.2; 6B_49/2019 vom 2.8.2019 E.
1.2; je mit Hinweisen). Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist
entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches
Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3;
6B_720/2018 vom 3.10.2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Nach einem jüngeren bundesgerichtlichen
Urteil genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen
Verhältnisse (wie die Daten der einzelnen Drogenverkäufe) zeitlich nicht exakt
rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel
besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil 6B_720/2018 vom 3.10.2018
E. 1.3; bestätigt in Urteil 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 2.3). Gemäss
Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur «wegen eines genau umschriebenen
Sachverhalts» gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher
«möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung» (Art.
325.
Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die «Zeit [...] der
Tatausführung» zu beschreiben. Das Gesetz verlangt mithin nicht das (präzise)
Datum, sondern die «Beschreibung von [...] Zeit», die üblicherweise in der
Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die
Zeit nicht «möglichst kurz, aber genau» anzugeben wäre. Mit dieser offenen
Gesetzestechnik trägt der Gesetzgeber vielfältigen Fallkonstellationen
Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt
werden könnte, wenn sich die «Zeit» der Tatausführung nicht präzise bestimmen
liesse. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der
Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung
effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab,
ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO
genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die
(noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten
Anklagesachverhalts.
2.3
Aus dem Strafbefehl vom
20.
November 2020, der als Anklageschrift fungiert (Art. 356 Abs. 1 StPO),
geht mit ausreichender Deutlichkeit hervor, was dem Beschuldigten vorgeworfen
wird. Die dem Beschuldigten vorgehaltenen Tathandlungen werden darin
beschrieben. Die strafrechtlichen Vorwürfe der Drohung und der Tätlichkeiten
(jeweils im Sinne einer Mehrfachbegehung) sind soweit wie möglich und nötig
konkretisiert. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind in
Ziff. 1.1 und 1.3 des Strafbefehls so präzise, wie dies unter den
vorliegenden Umständen möglich ist, umschrieben, dass die Vorwürfe den
Lebenssachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkret
umschreiben. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht: Die jeweiligen
Tathandlungen sind zeitlich eingegrenzt und die Staatsanwaltschaft stützt sich
hierbei auf das einzige und zentrale Beweismittel, nämlich auf die Aussagen der
Privatklägerin. Die Vorhalte sind den Umständen des Falls entsprechend
hinreichend zeitlich eingegrenzt. Bezüglich einzelner Vorfälle wird, soweit
möglich, ein exaktes Datum genannt (bspw. «zuletzt am 15. Juli 2020» oder
aber «am 20. Oktober 2020») und im Übrigen werden die Zeitangaben auf
andere Weise präzisiert. In Fällen von häuslicher Gewalt ist nicht zu erwarten,
dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren
Anzahl konkret erinnert. Die Umschreibung der Tathandlungen in zeitlicher Hinsicht
ist nach den oben dargelegten Grundsätzen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genügend. Der Prozessgegenstand ist fixiert und der Beschuldigte
kann sich gegen die Vorhalte verteidigen. Eine weitere Konkretisierung ist bei
Delikten wie den vorliegenden oft nicht möglich und rechtlich auch nicht
verlangt. Ob sich die so umschriebenen Vorhalte dann auch rechsgenüglich
beweisen lassen, ist eine andere Frage und nachfolgend zu prüfen.
III. Sachverhalt
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht
(BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen
wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie
als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im
Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis
bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.
Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage
durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,
Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person
entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24.6.2021 E. 5.4.3;
5A_550/2019 vom 1.9.2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den
Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten
Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als
persönliche Eigenschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11.8.2021
E.2.3.3). Zu prüfen ist die Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven
Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20.4.2016 E. 1.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Aus-
drücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch
zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist
zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus.
Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der
Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.
2. Beweismittel
2.1 Entscheidende Beweismittel sind im
vorliegenden Fall namentlich die Aussagen der beiden Protagonisten, der
Privatklägerin und des Beschuldigten. Diese werden nachstehend zusammengefasst
und darauf wird ausführlich in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
2.2 Aussagen der Privatklägerin:
-
17. Juli 2020 (AS 031 ff.,
zuerst in freier Rede: AS 032 f.): Am Mittwoch sei sie von der Arbeit heimgekommen
und da habe es bereits begonnen. Da habe er (der Beschuldigte) bereits mit Vorwürfen
angefangen, dass sie am Nachmittag (beim Durchlesen korrigiert: am Vormittag)
mit der Kollegin draussen gewesen sei. Was sie eigentlich meine, dass sie das
Recht habe, ohne seine Erlaubnis nach draussen zu gehen. Danach habe er ihr das
Handy genommen und habe dieses entsperren wollen. Ja… eigentlich habe sie noch
die kleine Tochter bei sich gehabt. Sie habe sie zu diesem Zeitpunkt gestillt,
da diese wegen des Lärms erwacht sei. Dann habe sie zur älteren Stieftochter,
die sei ebenfalls wach gewesen, gesagt, sie solle die Kleine nehmen und mit ihr
ins Zimmer gehen. Da habe sie schon gewusst, dass es nun lauter werde und er (der
Beschuldigte) mit ihr streiten wolle. Er habe ihr die ganze Zeit ihr Handy vor
ihr Gesicht gehalten. Sie könne mit der Gesichtserkennung ihr Handy entsperren.
Sie habe jedoch immer wieder ihre Hand davor gehalten, damit es nicht klappe
und sie habe sich geweigert. Ja… so sei es immer weiter gegangen und er habe
sie angeschrien. Er habe unbedingt gewollt, dass sie das Handy entsperre.
Irgendwann habe er sie gepackt, hoch gehoben und geschüttelt. Sie habe ihm dann
gesagt, dass sie kurz auf das WC müsse. Das habe sie dann auch tun dürfen. Als
sie aus dem WC gekommen sei, sei sie ins Schlafzimmer gegangen und er sei hinter
ihr her gekommen. Und dann sei er wieder laut geworden. Sie habe ihm gesagt, er
solle leise sein, ansonsten rufe sie die Polizei, wenn er so weitermache. Sie
habe ihm auch gesagt, sein Bruder habe ihr gesagt, wenn er (der Beschuldigte) ihr
wieder drohe oder sie anschreie, solle sie die Polizei rufen. Das habe ihr sein
eigener Bruder gesagt. Er habe ihr dann gesagt, es interessiere ihn nicht, was
sein Bruder oder Vater sage. Er höre auf niemanden. Ganz genau wisse sie den
Wortlaut nicht mehr. Darauf sei die vierjährige Tochter I.___ gekommen. Diese
sei durch das Geschrei wach geworden (beim Durchlesen korrigiert: sie sei bereits
wach gewesen). Diese habe gefragt, weshalb der Papi sie (die Privatklägerin)
anschreie. Sie habe die Tochter dann ins Zimmer geschickt, es sei nicht
schlimm. Und dann habe er immer wieder versucht, via das Gesicht, oder dass sie
den Code eingeben solle, das Handy zu entsperren. Sie habe ihm dann auch gesagt,
dass sie nichts zu verbergen habe. Wenn, dann solle er sein Handy bringen und
zeigen. Danach habe er sein Handy geholt, entsperrt und ihr gegeben. Sie habe
gesagt, sie wolle nicht dieses, auf diesem Handy habe er jetzt nichts mehr
drauf. Er habe sein anderes Handy vor 10 Tagen kaputt gemacht und habe nun
ein neues. Sie wisse von seinem Doppelleben. Sein Handy sei danach auf dem Bett
gelegen und sie sei ins Wohnzimmer gegangen. Ihr Mann sei ihr hinter her gelaufen
und habe immer wieder versucht, ihr Handy via Gesicht zu entsperren. Sie habe
das aber immer wieder verhindern können. Er habe irgendetwas mit ihr gesprochen,
genaues wisse sie nicht mehr, aber er habe geschrien. Als er einen kurzen
Augenblick abgelenkt gewesen sei, sei sie ins Schlafzimmer und habe sich dort
eingesperrt. Der Beschuldigte habe in der Folge auf die Türe eingeschlagen und
habe diese kaputt machen wollen. In diesem Moment habe sie dann die Polizei
gerufen. Den Code von seinem Handy kenne sie nicht. Sie habe einfach nur den
Notruf wählen können. Als er mitbekommen habe, dass sie angerufen habe, habe er
wieder gegen die Türe geschlagen. Immer wenn sie gesprochen habe, habe er sich
ein wenig zurückgehalten. Er habe sie dann bedroht mit «Du wirsch no öppis
erläbe, nach däm wo passiert isch/du aglütte hesch; du wirsch no gseh was i dir
aues cha mache; i bringe di um, du wirsch no gseh, wär dr A.___ isch und zu was
dä im Stang isch». Dies habe er immer wiederholt. Sie sei dann immer noch am
Telefon gewesen. Sie habe das Gefühl gehabt, es gehe eine Ewigkeit, bis jemand
gekommen sei. Trotzdem habe sie sich geschämt, dass die Nachbarn mitgekriegt
hätten, dass die Polizei bei ihnen gewesen sei. Dann seien sie (die Polizisten)
gekommen und er habe immer noch ihr Handy gehabt und seines sei bei ihr
gelegen. Sie habe die Türe erst geöffnet, als die Polizei geklopft habe. Vorher
sei sie noch am Fenster gewesen, habe die Store geöffnet und die Polizisten ins
Haus gerufen. Das habe sie noch vergessen. Danach hätten sie sie befragt. Sie könne
sich leider nicht mehr an die Namen erinnern. Sie hätten beide einen
Alkoholtest machen müssen.
(Auf Fragen) Sie
seien im Mai 2011 zusammengekommen und ihr Mann habe zwei Töchter in die Ehe
mitgebracht. Zusammen hätten sie nun drei Kinder. Auch eine Woche vorher hätten
sie Streit gehabt. Er sei um 06:00 Uhr heimgekommen und sie hätten Streit
gehabt. Sie habe gewusst, dass er bei einer anderen Frau gewesen sei. Sie seien
im Bett gelegen und sie habe ihn ein wenig weggestossen und ins Wohnzimmer
geschickt. Er habe das aber nicht gemacht, sondern habe sich zu ihr gedreht,
sei zur Linken neben sie gekniet, habe sie an den Armen gepackt und rückwärts
in die Matratze gedrückt. Dabei habe er sie auch geschüttelt. Es habe nur ein
paar Sekunden gedauert. Sie habe ihm danach gesagt, er solle aufhören und er
habe aufgehört, sich weggedreht und sei eingeschlafen. (Auf Nachfrage, wann und
wo genau das passiert sei) Sie habe es im Handy notiert. Es sei früher gewesen
als gedacht. Es sei am 26. Juni 2020 gewesen im Schlafzimmer. Am 27. Juni 2020
hätten sie wieder Streit gehabt, dabei habe er sein Handy zerstört. Damals habe
sie erfahren, dass er von einem Kollegen in ein Puff eingeladen worden sei.
Danach habe es Streit gegeben. Sein Handy sei kurze Zeit nicht gesperrt gewesen
und so habe sie kurz reingeschaut und das gefunden. Das hätte sie vielleicht
nicht tun sollen. (Auf Frage) Ja, er habe sie schon öfters bedroht, immer
wieder komme das vor. Genaue Daten könne sie nicht sagen. Er habe ihr
sicherlich auch bereits im Juli 2020, im Juni 2020 oder im Mai 2020 gedroht,
immer und immer wieder. (Auf Frage nach dem Inhalt) Wenn sie wegen der
Problemen, die sie hätten, stritten, sage er: «du wirsch öppis erläbe; du
wirsch gseh, was i im stang bi zmachä; i machä di kaputt, i bringe di um». Das
sage er ihr immer wieder, das seien die Wörter in ihrem Kopf. (Auf Frage) Das
passiere immer zu Hause. (Auf Frage) Manchmal seien die Kinder in der Nähe und
bekämen das mit. Meistens schicke sie die Kinder weg ins Zimmer. Als er beispielsweise
sein Handy an die Wand geschmissen habe, hätten sie das mitbekommen. (Auf Frage,
wie sie die Drohungen aufgefasst habe) Ihr sei es danach nicht gut gegangen.
Die Kinder hätten sich ebenfalls Sorgen gemacht und auch gesagt, der Papi sei
ein «Blöder». Sie wisse einfach nicht, was als nächstes komme und gehe vom
Schlimmsten aus. (Auf Frage) Es könne schon sein, dass er die Drohungen wahr machen
werde. (Auf Frage, wie) Sie habe die Vorstellung, dass er eine Waffe nehme und
bei ihr auftauche. Im Moment sehr, ja. (Auf Frage) Eine Waffe sollte er hier keine
besitzen. Im Kosovo habe er hingegen eine. (Auf Frage) Er habe auch schon
Suizid-drohungen ausgestossen, dass er entweder sie oder sich selbst umbringen
werde. Gestern habe er ihr auch eine SMS geschrieben, dass er ihr die Kinder
hinterlasse und sie gut schauen solle. Er werde ihr nie verzeihen, dass sie die
Polizei gerufen habe. Er habe das nicht so geschrieben, meine es aber so. (Auf
Frage nach ehrverletzenden Äusserungen) Er habe ihr gesagt, sie sei keine gute
Frau, könne nicht kochen und sei nichts wert. Er gebe ihr das auch zu spüren.
Dies passiere regelmässig zu Hause. (Auf Frage) Er habe bisher keine Waffen oder
gefährliche Gegenstände gegen sie verwendet. Er habe bloss Sachen nach ihr
geschmissen, Gläser oder so. Aber nun schon lange nicht mehr. (Auf Frage)
Hämatome habe sie vom 15. Juli 2020 nicht gehabt, nur Rötungen, die schnell
wieder weg gewesen seien. Das Schütteln tue ihr eigentlich fast weniger weh als
die Wörter, die er ihr sage. Er gebe ihr die Schuld am Fremdgehen und dass er
es zu Hause fast nicht aushalte. (Auf Frage) Ihre Eltern hätten Kenntnis von
den Vorfällen, sein Bruder und ihre Geschwister. (Auf Frage) Er kontrolliere sie
stark. Sogar wenn sie mit ihrer Mutter weg wolle, müsse sie ihn um Erlaubnis
fragen. So habe sie fast keine Kollegen mehr, seit sie mit ihm zusammen sei. Männliche
Kollegen gingen gar nicht, ihre Kolleginnen seien sofort Schlampen für ihn, die
ihr Sachen einredeten. (Auf Frage) Nein, zu Vorfällen gegenüber den Kindern sei
es nie gekommen. Sie täten ihr einfach leid, weil sie das mitbekämen. Er habe
aber keinen Bezug zu den Kindern und zeige null Interesse. (Auf Frage) Sie
hoffe, nun etwas zur Ruhe zu kommen, und stelle sich die Zukunft ohne den Beschuldigten
vor (Auf Frage nach den Kindern) Das wisse sie nicht. Die beiden leiblichen
Töchter des Beschuldigten wollten bei ihnen bleiben. Sie sähen den Vater fast
nie. Die drei gemeinsamen Kinder wolle sie auch bei sich behalten. Sie stelle
Strafantrag wegen sämtlichen in Frage kommenden Tatbeständen.
-
Vor der ersten Instanz am
28. April 2022 (AS 226 ff.) schilderte die Privatklägerin den Vorgang vom 15.
Juli 2020 erneut in freier Rede ausführlich und mit der ersten Aussage übereinstimmend.
Sie habe sich dann im Schlafzimmer einschliessen können und mit dem Handy des
Beschuldigten– den Code habe sie nicht gekannt – den Notruf wählen können. Er
habe ihr dabei die ganze Zeit zugerufen, wenn sie die Polizei rufe oder etwas
mache, dann würde sie etwas erleben und dann werde er ihr sozusagen die Hölle
heiss machen. Dann könne sie erleben, zu was der Herr, der A.___ – das seien
seine Worte gewesen –, fähig sei. Sie habe es aber trotzdem gemacht, sie habe
diesen Druck nicht mehr ausgehalten. Bevor sie angerufen habe, habe er sie
wirklich noch durchgeschüttelt, das habe sie noch vergessen. Es seien schon
vorher solche Dinge passiert, aber sie habe nie den Mut gehabt, anzurufen. Sie
habe immer gedacht, sie sei von ihm abhängig.
(Auf Frage nach
dem Schütteln) Er habe eben nicht gewusst, was er machen könne, damit sie ihm
den Code gebe. Er habe ihr immer das Handy vor das Gesicht gehalten, um das
Handy zu entsperren. Sie habe immer die Augen zugemacht, damit er es nicht
entsperren könne. Er habe nicht gewusst, was machen, und habe sie in diesem
Moment gepackt und durchgeschüttelt. Er habe sie damit wieder so in die Enge
getrieben und ihr die Luft zum Atmen genommen. Diese Angst, sie habe einfach
nicht gewusst, was er nun mache. (Auf Frage) Das Packen und Schütteln sei schon
heftig gewesen. Vor allem das Anschreien. Sie habe nicht gewusst, was nun
passiere bzw. als Nächstes komme. (Auf Frage nach dem 26.6.2020). Ja, daran
könne sie sich noch recht gut erinnern. Es sei öfters vorgekommen, dass er sehr
spät heimgekommen sei. Aber an diesem Tag habe er auch sehr viel getrunken
gehabt. Er sei da bei einer anderen Frau gewesen. Sie habe ihn gebeten, ins
Wohnzimmer zu gehen, weil er nach Alkohol gestunken habe. Das habe ihm nicht
gepasst und er habe sie aus Wut an den Oberarmen gepackt und ins Bett gedrückt.
Sie habe nichts mehr sagen dürfen, damit es nicht eskaliert sei. Die Kleine
habe noch geschlafen. (Auf Frage nach Schmerzen) Körperlich habe es ihr weniger
weh gemacht, es sei mehr der seelische Schmerz gewesen. Das habe viel kaputt
gemacht. (Auf Frage) Ja, es habe vorher öfters solche Vorfälle gegeben, aber
sie habe es einfach so hingenommen. Es sei nicht so schlimm gewesen, vielleicht
mal ein «Chlapf». Aber eigentlich sei auch ein «Chlapf» einer zu viel. (Auf
Frage, was am 20.10.2020 passiert sei) Da habe sie das Mittagessen zubereitet
und sich bereit gemacht, um zur Arbeit zu gehen. Der Beschuldigte sei damals
wieder spät in der Nacht heimgekommen und sei wütend gewesen, weil sie Teigwaren
und Sauce gekocht habe. Er habe ihr gesagt, sie sei keine gute Frau. Da sei sie
auch wütend geworden und habe gesagt, er solle zu seiner anderen Frau gehen,
dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr
einen «Chlapf» gegeben. Wirklich einen festen, da sei sie umgefallen. Sie sei
wieder aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten
sich gestritten und er habe ihr einen «Chlapf» an den Oberarm gegeben. Die
Kinder hätten das dann mitgekriegt und an die Türe geklopft, weil sie das
Geschrei mitbekommen hätten. (Auf Frage) Ja, die beiden Fotos in den Akten stammten
von diesem Streit, sie habe diese gemacht, als ihr Sohn sie nach den Abdrücken
gefragt und gesagt habe, das habe heute wohl Papa gemacht. (Auf Frage) Die
Drohungen, sie würde noch erleben, zu was der A.___ fähig sei, hätten ihr Angst
gemacht, sie habe auch heute noch Angst. Sie wolle aber nicht immer in Angst
leben. Das lasse sie nicht mehr zu, das wolle sie einfach nicht. (Auf Frage)
Solche Aussagen seien schon vor dem 15. Juli 2020 passiert, wenn sie Streit
gehabt hätten. Dies sei vor allem in den letzten paar Jahren passiert, wenn sie
herausgefunden habe, dass er wieder fremdgehe. Er habe wiederholt gedroht für
den Fall, dass sie etwas mache oder die Polizei anrufe oder es bei dieser melde.
(Auf Frage) Nach dem 15. Juli 2020 habe er sich rund 10 Tage nicht mehr
gemeldet und dann sinngemäss ein Abschieds-SMS geschickt: Sie solle gut zu den
Kindern schauen. Danach habe er sich mehrfach gemeldet, sich entschuldigt und sie
habe einem Treffen zugestimmt. Er habe sich entschuldigt und sie habe gedacht,
für die Familie sei es gleichwohl das Beste, vor allem für die Kinder. Also sei
er wieder nach Hause gekommen. Aber dann habe das Ganze erst richtig
angefangen. (Auf Frage) Aufgrund der Beratung durch die Rechtsanwältin habe sie
im Februar 2021 auch einer Sistierung zugestimmt und gedacht, vielleicht
bessere er sich ja für die Kinder. Aber es sei schwierig gewesen.
2.3 Aussagen des Beschuldigten:
-
Am 29. Juli 2020 (AS 013
ff., zunächst in freier Rede: AS 015): Die Aussagen der Privatklägerin zum 15.
Juli 2020 seien falsch. Er habe damals an einigen Sachen von ihr gezweifelt. Er
habe das Handy von ihr verlangt und dass sie den Code gebe und er auf das Handy
schauen könne. Er sei sehr ruhig gewesen und habe nur gesagt, sie solle ihr
Handy öffnen, weil er darauf etwas habe nachschauen wollen. Sie habe zu weinen
und zu schreien begonnen. Er habe sie mit seiner Hand nicht berührt. Es habe
keine Gewalt gegeben. Sein Handy sei im Zimmer gewesen. Sie sei ins
Schlafzimmer gegangen und habe die Türe verschlossen. Er habe an die Türe
geklopft und ihr gesagt, sie solle die Türe aufschliessen, sie könnten
miteinander diskutieren. Sie brauche keine Polizei zu rufen. Sie habe dann
trotzdem die Polizei gerufen und habe nicht auf das gehört, was er gesagt habe.
Dann sei die Polizei gekommen und er habe ihnen die Türe geöffnet. Er sei sehr
ruhig gewesen und habe der Polizei Wasser und Kaffee angeboten. Er habe gehört,
was seine Frau über ihn gesagt habe, viele schlechte Sachen. Die Polizei habe
ihm dann gesagt, er solle die Wohnung verlassen, weil seine Frau aufgeregt sei.
Er habe nie mit seiner Frau Probleme gehabt. Sie hätten eine sehr gute Beziehung
gehabt. Sie hätten fünf Kinder zusammen. Das sei es. Danach sei er weggegangen
und das sei alles. Er habe nie Druck auf sie gemacht.
(Auf Frage) Sie
habe übertrieben und er schäme sich, zur Polizei kommen zu müssen. Wenn er sie
geschlagen hätte oder er dumm wäre, wäre es etwas Anderes. Aber sie habe das
gemacht, sie habe etwas in ihrem Handy zu verheimlichen gehabt. (Auf Frage) Er habe
in den letzten Tagen die Schweiz verlassen, um sich zu beruhigen. So habe er
seiner Frau Zeit gegeben, sich zu beruhigen. Es habe ihm gar nicht gefallen,
dass sie die Polizei gerufen habe. Er warte darauf, dass es wieder gut komme.
Er habe ihr zwei- bis dreimal geschrieben, dass sie zusammen sprechen und die
Angelegenheit in Ordnung bringen sollten. Das sei alles. (Auf Frage) Er habe
die Anrufversuche und SMS der Polizei erst gelesen, als er sein Handy nach
einigen Tagen wieder eingeschaltet habe. Er habe sich nicht gut gefühlt und
etwas Zeit benötigt. (Auf den Vorhalt, er solle die Privatklägerin an den
Oberarmen gepackt, hochgehoben und geschüttelt haben) Nein. Als sie ins Zimmer
habe gehen wollen, habe er sie an den Armen gepackt. Sie solle dort stehen
bleiben, damit sie alles klären könnten, damit sie das Handy öffne. Er habe sie
nicht so fest an ihrem Arm gegriffen. (Auf Frage) Es sei gewesen, als sie von der
Arbeit zurückgekehrt sei, so gegen 23:30 Uhr. (Auf die Frage, warum er sie am
Arm gepackt habe) Als sie ins Zimmer habe gehen wollen, habe er gesagt: «Halt
an, mache das Telefon auf und gehe, wohin Du willst». Sie habe gesagt, er solle
loslassen und sie sei dann ins Zimmer gegangen, habe sich eingeschlossen und
die Polizei gerufen. (Auf die Frage, warum er unbedingt auf das Handy seiner
Frau habe zugreifen wollen) Er habe etwas gezweifelt und habe deshalb auf das
Handy schauen wollen. (Auf die Frage, woran er gezweifelt habe) An einigen
Sachen, welche ihm nicht gefallen hätten. Er habe einfach reinschauen wollen. Was
er für Sachen gemeint habe, sage er seiner Frau. Er wolle dies mit ihr
besprechen. (Auf Frage) Er habe nie gegen die Türe gepoltert, nur dran geklopft
und gesagt, sie solle nicht die Polizei rufen, sie könnten dies besprechen. Sie
sei jedoch gestresst gewesen und habe angerufen. Sie habe Stress gemacht und
habe angefangen, zu weinen und zu schreien. Weshalb sie das gemacht habe, wisse
sie selber. (Auf Frage) Er habe ihr nicht gedroht, sondern nur gesagt, sie
solle die Familie nicht zerstören und die Kinder kaputt machen. Er brauche
keine Gewalt. Sie habe viele Sachen gesagt, weil sie sich nicht unter Kontrolle
gehabt habe. (Auf den Vorhalt, er solle seiner Frau gesagt haben, er bringe sie
um) Nein (lacht). Solche Wörter brauche er nie im Leben. Weder seine Kinder noch
seine Familie hätten ihn je fluchen gehört. Sowieso würde er seine Frau nie
beschimpfen. Das könnten alle bestätigen, dass er nie jemanden beschimpft habe.
Er habe ihr 20 Mal gesagt, sie solle sich darüber Gedanken machen, was sie
mache. Sie hätten Kinder zusammen und sie habe ihre Meinung total geändert. (Auf
Frage, wo er in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2020 gewesen sei) Er sei zu
Hause gewesen. Eine Nacht sei er nicht zu Hause gewesen. Sie habe ihn sehr
nervös gemacht, er sei aus dem Haus und nicht zurück gekommen, erst am nächsten
Tag. Sie hätten in dieser Nacht ein Problem gehabt und deswegen sei er von
daheim weggegangen. Er sei glaublich am nächsten Tag um ca. 13:00 Uhr zurückgekehrt.
(Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin) Das sei nicht wahr. Er habe nie
Gewalt ausgeübt. Er habe sie auch nie bedroht, das sei total unwahr. (Auf Frage)
Er habe keine Waffe, er hasse diese Sachen wegen des Krieges im Kosovo. (Er
solle gesagt haben, dass sie nicht kochen könne?) Er habe das Gegenteil gesagt
und sie immer wieder gelobt. Sie könne wirklich sehr gut kochen, auch die
traditionellen Sachen, obwohl sie hier aufgewachsen sei. (Auf die Frage, ob er
jemandem von den Vorfällen erzählt habe) Mit seiner Familie habe er früher nie
darüber gesprochen. Nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020 habe er mit ihnen darüber
gesprochen. Mit seinem Bruder, seiner Schwester und seinen Cousins. (Auf Frage)
Er kontrolliere seine Frau nie. (Auf die Frage, warum er denn an diesem Tag das
Handy habe öffnen wollen) Weil er an diesem Tag einen Verdacht gehabt habe. Sie
habe es aber nicht öffnen wollen und sei in Stress geraten. (Auf Frage) Die
Kinder seien schon im Zimmer gewesen, aber noch wach. Sie hätten sie beim
Sprechen, beim Diskutieren dieser Sache gehört. (Auf Frage) Er schaue sehr gut
zu den Kindern, unternehme viel mit ihnen. (Auf Frage) Er verstehe nicht, warum
seine Frau ihm diese Sachen vorwerfe. Er wolle nun mit ihr das Ganze besprechen
und das Problem in Ordnung bringen. Auch wenn sie ihn bei der Polizei angezeigt
habe, werde er ihr dies verzeihen und weiterhin mit ihr ein glückliches Leben
führen. Er käme nie auf die Idee, ihr etwas Schlechtes anzutun, weil sie die
Mutter seiner Kinder sei. (Auf Frage) Wenn sie sich trennen wolle, solle sie
das tun. Er könne sie nicht daran hindern, denke aber, dass sie sich nie im
Leben trennen würden. Er möchte sich nicht trennen, da sie die Mutter seiner Kinder
sei. Sie würden sich nie trennen, dafür gebe es auch keinen Grund. Wenn sie es
aber wolle, dann solle sie, er könne sie nicht daran hindern. Er kenne sie
aber, sie werde das nicht machen.
-
Vor dem
Amtsgerichtspräsidenten gab er am 28. April 2022 an (AS 238 ff.), sie seien
seit dem 23. Dezember 2021 geschieden. Sie hätten schon familiäre Probleme gehabt
und so, aber er habe ihr nie gedroht. Acht Jahre sei alles gut gewesen, sie
seien perfekt gewesen. In den letzten zwei Jahren seien dann Probleme dazu
gekommen, aber nicht von seiner Seite, sondern von ihrer Seite aus. Sie sei sehr
aggressiv gewesen, auch gegenüber den Kindern, man habe nicht mehr mit ihr
reden können. Aber er habe nie Gewalt gegen sie ausgeübt, sie ins Bett gedrückt
und so. Jedes Mal, wenn er nach Hause gekommen sei, sei sie so aufbrausend
gewesen, wütend auf ihn und die Kinder. Aber er habe sie nie geschlagen, eine
Ohrfeige gegeben oder so. Wegen des Handys: Das stimme, er habe halt einen
Verdacht gehabt. Er habe ihr Folgendes gesagt: «Wenn nichts ist, kannst Du ja
das Handy entsperren und dann kann ich schauen.» Sie habe dann aus dem Zimmer
raus gewollt und er habe nur die Hand auf ihrer Schulter gehabt und gefragt,
wohin sie wolle. (Auf die Frage, warum die Privatklägerin die Polizei gerufen
habe) Sie habe die Polizei gerufen, weil sie Angst gehabt habe, dass er
ausfindig mache, mit wem sie schreibe und Kontakt habe. Wenn sie Streit gehabt
hätten, sei er immer aus der Wohnung raus gegangen. Er könne keine Probleme
haben, er habe seinen Stress, Arbeitsstress, gehabt. (Auf Frage) Ja, an den
Vorfall vom 20. Oktober 2020 im Badezimmer könne er sich erinnern. Er habe
damals etwas länger ausgeschlafen und habe dann Lärm im Wohnzimmer gehört. Da
sei er nachschauen gegangen und habe gesehen, wie seine Frau die älteste
Tochter, C.___, geschlagen und angeschrien habe. Er habe die Privatklägerin
also an der Schulter gepackt und weggebracht. Dann habe er gefragt, warum sie
die Tochter geschlagen habe. Sie habe angefangen zu schreien und Terror
gemacht. Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei
ausgerutscht. Dabei habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Sie habe
dann angefangen zu schreien und er habe versucht, sie zu beruhigen. Es sei
nichts mehr passiert. Und die Wahrheit sei, er sei jedes Mal weggegangen, damit
die Kinder keine solchen Streitigkeiten sähen. Er habe sie nie geschlagen. (Auf
Frage, warum seine Frau ihn fälschlicherweise belasten sollte) Ja, er könne
sich das vorstellen. Er habe nie gewusst, wie ihr Leben vorher gewesen sei.
Aber ihr Mann vorher sei gewalttätig gewesen und habe sie geschlagen. Dieser
habe sie unter Druck gesetzt, das habe er selbst nie gemacht. Ihr Bruder sage, die
Privatklägerin werde einfach grundlos wütend. Die Wahrheit sei, dass er fremd
gegangen sei, sie betrogen habe und sie nun Rache wolle. Und ihre Familie wolle
sich auch an ihm rächen.
-
Vor
Obergericht führte der Beschuldigte im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes
aus: Er habe seine Ex-Frau nie an den Armen gepackt und er sei ihr gegenüber
nie gewalttätig gewesen. Er habe sie damals nur anhalten wollten, weshalb er
sie mit der Hand an ihrer Schulter berührt habe. Er habe «angedockt». Er habe
gewollt, dass das Handy seiner Ex-Frau entsperrt werde. Sein Verdacht sei
gewesen, dass sie ein Verhältnis mit jemand anderem gehabt habe. Gedroht habe
er seiner Ex-Frau ebenfalls nie.
3. Beweiswürdigung
3.1.1 Bezüglich des Vorfalles vom 15.
Juli 2020 sind sich die Parteien über einen grossen Teil des Ablaufes einig:
Als die Privatklägerin spätabends von der Arbeit heimkam, verlangte der
Beschuldigte ihr Handy heraus und wollte, dass sie dieses entsperre. Es kam zu
einem lauten Streit, bei dem die Privatklägerin in Tränen ausbrach, sich im
Schlafzimmer einsperrte und dort den polizeilichen Notruf wählte. In den
Details, namentlich hinsichtlich der angeklagten Tätlichkeiten und Drohungen durch
den Beschuldigten, weichen die Darstellungen voneinander ab, weshalb die Aussagen
der beiden Beteiligten zu würdigen sind.
3.1.2 Die Aussagen der Privatklägerin
zum Ablauf an diesem Abend sind sehr ausführlich und konstant. Die von ihr
geschilderte Darstellung der Geschehnisse ist nachvollziehbar und plausibel.
Sie wurde vor den Befragungen jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger
Falschaussagen (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung)
hingewiesen. Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche Anschuldigungen am 15.
bzw. 17. Juli 2020 sind nicht erkennbar. Insbesondere gibt es keine Hinweise,
dass die Privatklägerin den Beschuldigten damals wegen seiner Fremdgänge aus Rache
falsch beschuldigt haben könnte: Die Meldung bei der Polizei war ganz
offensichtlich eine spontane Handlung in einer Situation, in der sich die
Privatklägerin gefährdet fühlte, und keineswegs eine geplante Racheaktion. Die
Wahrnehmungen der ausgerückten Polizisten stimmten denn auch mit den
Schilderungen der Privatklägerin überein: Sie habe sich im Schlafzimmer
eingeschlossen gehabt und verängstigt gewirkt.
Aber auch mit Blick auf die zahlreich
vorliegenden Realitätskriterien (und dabei fast alle im freien Bericht) ist bei
der Privatklägerin von überaus glaubhaften Aussagen auszugehen:
-
Vorweg ist da die bereits
erwähnte logische Konsistenz zu erwähnen: Die Aussagen der Privatklägerin sind
in sich stimmig, ausführlich und konstant.
-
Die Handlung wird in einem
umfangreichen freien Bericht teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht
immer chronologisch geschildert: So die Ergänzung, vorher sei sie noch am
Fenster gewesen, habe die Store geöffnet und habe sie (die Polizei) ins Haus
gerufen. Das habe sie vorher noch vergessen. Verstösse gegen die logische
Konsistenz sind bei den nachträglichen Ergänzungen nicht erkennbar. Es kam
dabei namentlich nicht zu Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen
(keine Aggravierungstendenzen).
-
Die Privatklägerin räumte
Erinnerungslücken und Ungewissheiten ein: Sie kenne den Wortlaut des
Beschuldigten nicht mehr, als er zu ihr gesprochen habe, kurz bevor sie ins
Schlafzimmer habe gehen und sich habe einschliessen können. Sie könne sich
nicht mehr an die Namen der Polizisten erinnern.
-
Die Darstellung ist
ausführlich und detailliert, was gegen eine erfundene und einstudierte
Geschichte spricht; sie ist nicht zielgerichtet auf die Vorhalte, sondern umfassend,
enthält räumlich-zeitliche Verknüpfungen (sie habe ihm gesagt, sie müsse kurz
aufs WC und habe dann auch gehen dürfen, sie sei vom WC ins Schlafzimmer
gegangen und er sei hinter ihr hergekommen, Geschehnisse im Schlafzimmer) und
ungewöhnliche Details (sein hartnäckiges Versuchen, ihr Handy zu entsperren).
Dass sie nicht zielgerichtet aussagte, zeigt auch ihre Reaktion auf die erste
Frage des Amtsgerichtspräsidenten: Ob sie schildern solle, was passiert sei,
als sie die Polizei angerufen habe, oder kurz die Vorgeschichte (AS 228).
-
Es werden auch
Interaktionen/Komplikationen geschildert: Einmal sei die vierjährige Tochter I.___
gekommen und habe gefragt, warum der Papi sie (die Privatklägerin) anschreie.
Sie habe diese dann ins Zimmer geschickt und gesagt, es sei nicht schlimm. Er
habe ihr sein eigenes Handy gegeben, aber darauf sei nichts zu finden, da er
sein altes Handy einige Tage vorher kaputt gemacht habe.
-
Die von ihr geschilderten
Drohungen wirken speziell und authentisch, so die immer wiederholte Wendung,
sie werde etwas erleben, sie werde noch sehen, zu was der A.___ im Stande sei.
Hätte die Privatklägerin eine Drohung erfinden wollen, wären ganz andere,
einfache und auch schwerwiegendere Formulierungen zu erwarten. Es finden sich
Nebensächlichkeiten wie, sie habe noch die kleine Tochter bei sich gehabt – diese
sei wegen des Lärms erwacht – und sie habe diese gestillt; er habe sich jeweils
etwas zurückgehalten, wenn sie am Telefon gesprochen habe.
-
Es werden mehrere Dialoge
geschildert: Sie habe zu ihm gesagt, er solle leise sein, sonst rufe sie die
Polizei, wenn er so weitermache; sie habe ihm gesagt, sein eigener Bruder habe
ihr empfohlen, die Polizei zu rufen, wenn er (der Beschuldigte) wieder schreie
oder ihr drohe; er habe gesagt, es interessiere ihn nicht, was sein Vater und
sein Bruder sagten, er höre auf niemanden, den genauen Wortlaut wisse sie aber
nicht mehr.
-
Die Privatklägerin
schildert eine ganze Reihe von gehabten Gefühlen: Sie habe das Gefühl gehabt,
es gehe eine Ewigkeit, bis jemand da gewesen sei; sie habe sich geschämt, weil
die Nachbarn den Besuch der Polizei mitgekriegt hätten. Aber gerade auch der
Beginn der ersten Einvernahme vom 17. Juli 2020 erscheint sehr authentisch: Sie
möge nicht mehr, sie sei kaputt. Sie mache einfach weiter. Ihre Kinder sollten
nicht merken, dass es ihr schlecht gehe. Sie lächle einfach für sie. Aber
innerlich sei sie kaputt. Sie habe vorher nie den Mut gehabt, anzurufen. Sie
habe immer gedacht, sie sei von ihm abhängig. Mit dem Packen und dem Schütteln
habe er sie wieder in die Enge getrieben und ihr die Luft zum Atmen genommen.
Sie habe Angst gehabt, weil sie nicht gewusst habe, was er nun mache.
-
Es ist kein Belastungseifer
erkennbar, sie schilderte eher geringfügige Tätlichkeiten, keinerlei Schläge. Zu
Vorfällen gegenüber den Kindern sei es nie gekommen. Am Hals festgehalten oder
gewürgt habe er sie nach ihrer Erinnerung nicht. Es täten ihr weniger die
Gewalttätigkeit weh als vielmehr die Worte, die er ihr sage. Auch die von ihr
geschilderten Beschimpfungen (sie sei keine gute Frau, sie koche nicht gut, sie
sei nichts wert) bewegen sich am Rand des strafrechtlich Relevanten und wären
bei einer erfundenen Geschichte ganz anders zu erwarten.
-
Letztlich ist auch darauf
hinzuweisen, dass die Privatklägerin das Strafverfahren keineswegs forcieren
wollte, sondern ihre Strafanträge nach der Aussprache mit dem Beschuldigten
zurückzog und im Hauptverfahren auch einmal um Sistierung nachsuchte.
Zusammengefasst sind die Aussagen der
Privatklägerin zu den Vorgängen vom 15. Juli 2020 als ausserordentlich
glaubhaft zu qualifizieren. Eine persönliche Befragung vor dem Berufungsgericht
war angesichts der vorliegenden, qualitativ guten Aussageprotokollen und der
Videoaufnahme der erstinstanzlichen Befragung (vgl. AS 259) entbehrlich. Der
Verteidiger hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung auf einen
entsprechenden Beweisantrag verzichtet (vgl. hierzu die Ausführungen im
Verhandlungsprotokoll; ASB 117).
3.1.3 Der Beschuldigte erzählt zu den
Vorgängen auch eine Geschichte, diese ist aber schon vom Umfang her (AS 015)
nicht halb so umfangreich wie die Darstellung der Privatklägerin. Die
geschilderten Abläufe sind aber auch nicht plausibel: Der Beschuldigte legte in
den ersten Aussagen nicht dar, welche «Verdächtigungen» er gegenüber der
Privatklägerin hegte, deretwegen er hartnäckig ihr Handy zu entsperren
versuchte. Vor allem aber wäre bei Zutreffen seiner Sachverhaltsdarstellung
keinerlei Anlass ersichtlich für die Privatklägerin, erstmals nach acht Jahren
Zusammenleben und dazu mitten in der Nacht die Polizei zu rufen. Wenn er «sehr
ruhig» gewesen sein soll, warum hätte die Privatklägerin dann zu weinen und zu
schreien begonnen? Und sich im Schlafzimmer eingeschlossen haben? Warum entzog
er sich danach der Polizei, wenn «nichts» passiert sein soll? Realitätskriterien
finden sich in seinen Aussagen, namentlich in der freien Rede, keine. Er hat
sich in einem zentralen Punkt bereits in der ersten Einvernahme widersprochen:
In der freien Rede gab er an, er habe die Privatklägerin mit seiner Hand nicht
berührt. Auf konkrete Nachfragen führte er dann aber aus, als sie ins Zimmer
habe gehen wollen, habe er sie «an den Armen gepackt». Diese protokollierte
Aussage hat wenig gemein mit der Angabe vor dem Berufungsgericht, er habe sie
mit der Hand an der Schulter berührt, er habe bloss «angedockt», damit sie im
Wohnzimmer bleibe. Auch seine Beteuerung, er habe die Privatklägerin nie
kontrolliert, erscheint unglaubhaft angesichts seines drängenden Verlangens
nach Einsicht in ihr Handy.
3.1.4 Die Aussagen des Beschuldigten vermögen
somit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern.
3.1.5 An diesem klaren Beweisergebnis vermögen
auch die Aussagen der weiteren befragten Personen an der Hauptverhandlung vor Obergericht
nichts zu ändern:
Der Zeuge B.___ konnte zum Vorfall selbst nichts
aussagen. Er betonte vor Obergericht, dass er den Beschuldigten nun schon lange
(seit 2014) kenne und ihn als fähigen und tüchtigen Mitarbeiter erlebt habe,
der nie aggressiv gewesen sei. Er (B.___) kenne auch das Familiäre des
Beschuldigten. In Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 wisse er nichts
persönlich. Der Beschuldigte habe ihm davon erzählt. Dieser sei sehr enttäuscht
gewesen, da die Sachen gar nicht passiert seien. Er (B.___) habe ihm dies geglaubt.
Gewalttätigkeiten würden nicht zum Charakter des Beschuldigten passen.
Auch E.___ konnte zum Vorfall selbst nichts
aussagen. Er gab vor Obergericht zusammengefasst und sinngemäss zu Protokoll,
er wisse in Bezug auf den Vorfall vom 15. Juli 2020 nur, was seine Schwester
und die Kinder darüber erzählt hätten. (Auf die Frage, was ihm konkret darüber
erzählt worden sei) Es habe Radau gegeben und der Beschuldigte sei plötzlich da
gestanden und die Privatklägerin habe die Polizei gerufen. Seine Schwester sei
keine Frau, die schnell Angst bekomme. Er sei aber nicht vor Ort gewesen. Wenn
etwas vorgefallen sei, habe ihm dies seine Schwester jeweils erzählt und wenn
er dann in der Folge den Beschuldigten darauf angesprochen habe, habe dieser etwas
Anderes erzählt. So habe er immer von zwei Seiten zwei verschiedene Geschichten
gehört. (Auf richterliche Frage) Nein, seine Schwester habe ihm (E.___) gegenüber
nie gesagt, sie habe den Beschuldigten falsch belastet bzw. gegenüber der
Polizei die Unwahrheit gesagt. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers) Ja,
es treffe zu, dass er einmal bei einer Aussprache zwischen A.___ und D.___
dabei gewesen sei. Er habe versucht, zwischen beiden zu vermitteln, doch es
habe nichts gebracht.
Bezüglich des Beweiswerts der Aussagen von C.___
ist vorweg auf den grossen Loyalitätskonflikt hinzuweisen, in dem sie sich
angesichts der eingangs geschilderten schwierigen Familiengeschichte befindet. Bezüglich
der Tätlichkeit gab sie entgegen den Aussage beider Protagonisten an, der
Beschuldigte habe die Privatklägerin nie berührt. Über weite Strecken wirkten
ihre Ausführungen vor Obergericht stereotyp. Immer wieder führte sie aus, sie
sei damals im Wohnzimmer gewesen. Ihr Vater sei vor der Schlafzimmertüre der
Privatklägerin gestanden und habe zu dieser gesagt: «Komm raus. Ich will mit
dir reden.» Sie (C.___) sei in ihr Zimmer gegangen. Die Privatklägerin habe die
Polizei angerufen. Nach deren Eintreffen sei ein Polizist mit ihrem Vater
hinausgegangen und der andere Polizist habe im Wohnzimmer mit ihrer Stiefmutter
geredet. Dass sie, wie von ihr vor Obergericht zu Protokoll gegeben, erst zusammen
mit dem Kleinkind ins Zimmer ging, als sich die Privatklägerin im Schlafzimmer
eingeschlossen hatte, ist wenig plausibel. Aber so oder so hat sie nach ihren
Aussagen das Geschehen zwischen den damaligen Ehegatten bis zum Eintreffen der Polizei
nicht mehr mitbekommen.
3.1.6 Zu den wesentlichen Einwänden des
Beschuldigten ist zusätzlich Folgendes auszuführen:
-
Wie bereits erwähnt (vgl.
vorstehende Ziff. III.1.3), kommt es bei der Würdigung von Aussagen nicht auf
die «Glaubwürdigkeit» der aussagenden Person als überdauerndes
Persönlichkeitsmerkmal an, sondern auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ihrer konkreten Aussagen. Und selbst wenn man einzelne Aussagen nicht als
glaubhaft beurteilen sollte, würde dies nicht automatisch auch für andere
Aussagen derselben Person gelten. Genau so gilt das Gegenteil: Aus einer
glaubhaften Aussage kann nicht die Glaubhaftigkeit einer anderen Schilderung
derselben Person abgeleitet werden. Also auch wenn es so wäre, dass die
Privatklägerin im neuen Verfahren zweifelhafte Angaben gemacht haben sollte und
im Sommer 2021 ein Falschbezichtigungsmotiv gehabt haben sollte, wie dies der
Verteidiger vor Obergericht ins Zentrum seiner Ausführungen rückte (vgl. ASB
159 f.), liesse sich daraus nichts für die Beurteilung der hierortigen Vorhalte
ableiten. Deshalb ist das Urteil im vorliegenden Verfahren – entgegen den
Vorbringen des Verteidigers (vgl. hierzu ASB 158) –auch nicht präjudizierend
für das neue Verfahren gegen den Beschuldigten mit deutlich schwerwiegenderen
Vorhalten, «weil die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin vom Obergericht bereits
beurteilt» sei.
-
Wenn die von der
Privatklägerin geschilderten Drohungen als Zitate und auf Schweizerdeutsch im
Einvernahmeprotokoll sowie in der Anklageschrift aufgeführt sind, heisst das
nicht, dass der Beschuldigte sie auch in Mundart gesagt hat. Eine
Protokollierung der Drohungen auf Albanisch wäre denn auch nicht sinnvoll. Wenn
der Verteidiger vor dem Berufungsgericht verlangte, man hätte von der
Privatklägerin den originalen Wortlaut erfragen und diesen von einer Fachperson
übersetzen lassen müssen, übersieht er, dass auch dabei die Angaben der
Privatklägerin entscheidend gewesen wären. Ein solches Vorgehen wäre somit
nicht nur unpraktikabel gewesen, sondern hätte auch nicht weitergeholfen.
-
Dass sich die
Privatklägerin anfangs August 2020 wieder auf Zusammenleben mit dem
Beschuldigten einliess, kann das Beweisergebnis auch nicht in Frage stellen: Die
Privatklägerin hat nachvollziehbar begründet, dass der Beschuldigte sich bei
ihr entschuldigt hatte und sie dabei auch im Interesse der Kinder handeln
wollte (zum Sistierungsantrag vom 12.2. 2021 vgl. AS 121 f.). Dabei handelt es
sich im Übrigen nach der Erfahrung des Gerichts um ein häufiges
Verhaltensmuster von Opfern bei häuslicher Gewalt.
Zusammenfassend ist auf die Aussagen der
Privatklägerin abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt.
3.2 Hinsichtlich der Geschehnisse am 26.
Juni 2020 sind sich die Parteien soweit einig, dass der Beschuldigte damals die
Nacht nicht daheim verbracht hatte. Auch diesbezüglich sind die Aussagen der
Privatklägerin ausgesprochen glaubhaft: Sie schildert den Vorgang, namentlich
das Verhalten des Beschuldigten im Ehebett, ausführlich, konstant und
plausibel. Sie habe den Beschuldigten aus dem Zimmer geschickt, weil er nach
Alkohol gestunken habe. Er habe das aber nicht gemacht, sondern habe sich zu
ihr gedreht, sei zur Linken neben sie gekniet, habe sie an den Armen gepackt
und ins Bett gedrückt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
spricht, dass sie keinerlei grössere verbale oder körperliche Übergriffe
schilderte, sondern angab, sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, was er auch
getan habe. Sie räumte im Zusammenhang mit dieser Schilderung auch ein, sie
habe einmal kurz ins Handy des Beschuldigten geschaut, als dieses entsperrt
gewesen sei. Das hätte sie vielleicht nicht tun sollen. Demgegenüber sind die
Aussagen des Beschuldigten erneut recht einsilbig: Sie hätten in dieser Nacht
ein Problem gehabt, seine Frau sei sehr nervös gewesen, und deshalb sei er weggegangen
und erst am nächsten Tag zurückgekommen. Auch diesbezüglich ist auf die Aussagen
der Privatklägerin abzustellen.
3.3 Zum Vorfall vom 20. Oktober 2020: Am
13. November 2020 liess die Privatklägerin der Polizei per E-Mail zwei Fotos
zugehen, welche Rötungen an ihrem Oberarm/an ihrer Schulter in Form einer Hand
zeigen (AS 079 ff.). Dazu brachte sie folgenden Text an: Sie sende hier die
Bilder, als ihr Mann sie geschlagen habe. Das sei am 20. Oktober 2020 gewesen.
Sie habe sich damals auf die Arbeit vorbereitet und sei im Badezimmer gewesen,
als ihr Mann gekommen sei. Sie hätten sich wieder einmal gestritten. Der
Beschuldigte sei so wütend geworden, habe die Türe zugeschlossen und ihr zuerst
einen Schlag ins Gesicht gegeben. Sie sei zu Boden gefallen, wieder
aufgestanden und dann habe er sie auf den linken Oberarm geschlagen. So (wie
auf den Fotos) habe der Oberarm am nächsten Tag ausgesehen. Ihr Sohn habe sie
darauf angesprochen, was sie da habe. Dieser habe gesagt, das habe der Papi
gemacht.
Auch hier schildern grundsätzlich beide
Parteien einen Vorfall, den es im Herbst 2020 nach einem späten Aufstehen des
Beschuldigten gegeben habe. Dabei schilderte die Privatklägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten
den Vorfall plausibel. Sie erwähnte dabei Dialoge: Der Beschuldigte sei wütend
geworden, weil sie Teigwaren und Sauce gekocht habe und habe gesagt, sie sei
keine gute Frau. Sie habe erwidert, dann solle er zu seiner anderen Frau gehen,
dann könne ihm diese etwas Besseres kochen. Da sei er ausgerastet und habe ihr
einen derartigen «Chlapf» gegeben, dass sie umgefallen sei. Sie sei wieder
aufgestanden und habe sich unter Tränen parat machen wollen. Sie hätten weiter
gestritten und er habe sie dabei mit der Hand auf die Schulter geschlagen. Anders
ist die vom Beschuldigten dazu geschilderte Erzählung, wonach er wegen Lärms
aufgewacht sei und nachgesehen habe. Da habe er die Privatklägerin auf die
ältere Tochter C.___ einschlagen gesehen. Auf seine Frage, warum sie die Tochter
schlage, habe die Privatklägerin angefangen zu schreien und habe «Terror gemacht».
Sie sei ins Badezimmer gegangen, sei wütend gewesen und sei ausgerutscht. Dabei
habe sie sich den Kopf angeschlagen am Lavabo. Dann habe sie angefangen zu schreien
und er habe versucht, sie zu beruhigen. Dann sei nichts mehr passiert. Das ist
eine wenig plausible Schilderung. Diese Einschätzung wurde mit den Aussagen vor
dem Berufungsgericht noch verstärkt: Der Beschuldigte gab (ebenso wie seine
Tochter C.___) an, die Privatklägerin habe sich im Badezimmer eingeschlossen
und er sei dann gegangen. Wie er (und die Tochter) dann feststellen konnte(n),
dass die Privtkägerin im Badezimmer ausgerutscht sei und sich den Kopf am
Lavabo angeschlagen habe, ist unerklärlich.
Die Privatklägerin kam im Rahmen des
neuen Verfahrens bei einer Befragung vom 26. August 2021 auf diesen
Vorfall zu sprechen: Gefragt nach Vorfällen mit physischer Gewalt führte die
Privatklägerin aus, kurz vor der Trennung im September oder Oktober 2020 sei
etwas passiert: Sie habe arbeiten gehen wollen, habe sich bereitgemacht und der
Beschuldigte sei nicht zufrieden gewesen. Es sei an einem Wochenende gewesen.
Er sei mit dem Essen, Teigwaren und Sauce, nicht zufrieden gewesen, weil er das
nicht so möge. Er sei ins Badezimmer gekommen und habe begonnen, mit ihr zu
streiten. Sie habe ihm gesagt, er solle halt zur Anderen gehen, sie habe deren
Namen erwähnt, diese könne vielleicht besser kochen als sie. Der Beschuldigte habe
die Türe zugemacht, sei so wütend geworden und habe sie mit der Hand auf den
Arm geschlagen. Sie sei umgefallen und mit dem Kopf gegen das Lavabo gefallen.
Ihre Kinder seien im Wohnraum gewesen und hätten alles mitbekommen. Sie habe
ihn angeschrien, sie wisse das noch, dass er kein Mensch sei, weil er sich
körperlich wehre. Logisch sei er viel stärker als sie. (Auf Frage) Ja, das habe
sie der Polizei gemeldet.
Hier fällt auf, dass die Privatklägerin
in ihrer schriftlichen Meldung an die Polizei und auch vor dem
Amtsgerichtspräsidenten nichts vom Anschlagen des Kopfes am Lavabo berichtete.
Dies müsste allerdings ein einprägsamer Teil des Kerngeschehens gewesen sein.
Eine weitere Unstimmigkeit besteht darin, dass die Privatklägerin der Polizei
schrieb, der Vorfall habe sich am 20. Oktober 2020 ereignet (und auch nur
dieses Datum ist angeklagt), später sprach sie von einem Wochenend-Tag (der Beschuldigte
sprach von einem Sonntag): Der 20. Oktober 2020 war aber ein Dienstag.
Angesichts dieser Unstimmigkeiten kann – auch unter Berücksichtigung der Fotos –
nicht ohne vernünftige Zweifel davon ausgegangen werden, der Vorfall habe sich
so wie in der Anklage dargelegt abgespielt. Möglicherweise gab es auch zwei
verschiedene Vorfälle. Diesbezüglich hat somit ein Freispruch zu ergehen.
3.4 Soweit in der Anklage weitere
Drohungen in den Monaten Mai bis 14. Juli 2020 vorgehalten werden und auch
weitere Tätlichkeiten ab dem 1. Mai 2020 bis 25. Juni 2020, so sind diese
Vorhalte sehr pauschal gehalten. Sie basieren auf einzelnen Sätzen der
Privatklägerin, ohne dass dazu konkrete Angaben über den Anlass und Inhalt der
Drohungen oder die Art der Tätlichkeiten gemacht wurden. Alleine mit der Aussage
der Privatklägerin, dass es früher schon analoge Drohungen und Tätlichkeiten
wie am 15. Juli 2020 gegeben habe, kann kein rechtsgenüglicher Beweis von
weiteren Drohungen und Tätlichkeiten geleistet werden.
3.5 Von den Vorhalten der mehrfachen
Drohung in den Monaten Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 (bis zum 14.7.2020) sowie
vom Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten ab dem 1. Mai bis zum 25. Juni 2020,
ab dem 27. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 sowie vom 20. Oktober 2020 ist der
Beschuldigte somit freizusprechen.
IV. Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Grundlagen, der
Straftatbestände der Drohung und der Tätlichkeiten kann ebenso wie hinsichtlich
der Subsumtion des Beweisergebnisses vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz auf US 15 ff. (Ziffer II.4.) verwiesen werden. Der
angeklagte und nachgewiesene Sachverhalt erfüllt die Straftatbestände. Von
einer Retorsionshandlung am 26. Juni 2020 auf ein leichtes Wegstossen durch die
Privatklägerin kann nicht die Rede sein. Der Beschuldigte hat sich der (einmaligen)
Drohung, begangen am 15. Juli 2020, und der Tätlichkeiten in zwei Fällen,
begangen am 26. Juni 2020 und 15. Juli 2020, schuldig gemacht.
V.
Strafzumessung
1. Die Vorinstanz hat alle Grundsätze
zur Strafzumessung auf US 21 ff. (Ziffer II.1.) ausführlich und korrekt
dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat kein
Rechtsmittel ergriffen. Deshalb kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot
(Art. 391 Abs. 2 StPO) keine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, obwohl eine
solche wegen der einschlägigen Rückfälligkeit wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises ernsthaft in Erwägung gezogen
werden müsste.
2.2 Bei der Bestimmung der schwersten
Straftat zur Festsetzung der Einsatzstrafe ist festzustellen, dass die Drohung
und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises der
gleichen abstrakten Strafdrohung unterliegen (Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe). Da es sich bei der Fahrt vom 23. September 2020 um
eine kurze Fahrt von [Ort 1] nach [Ort 2] (und zurück) zu einer verkehrsarmen
Zeit handelte bzw. handeln sollte, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Drohung vom 15. Juli 2020 schwerer wiegt und dafür die Einsatzstrafe
festzulegen ist.
2.3.1 Bei der Drohung vom 15. Juli 2020
handelt es sich nicht um eine leicht zu nehmende Einschüchterung: Um die
Privatklägerin von einem Anruf bei der Polizei abzuhalten, hat er sie unter
anderem mit dem Tod bedroht. Die Privatklägerin liess sich davon aber nicht von
ihrem Vorhaben abbringen. Eine derartige Drohung gegen den Ehepartner wiegt
nicht leicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er die
Drohung spontan und im Verlaufe einer hitzigen Auseinandersetzung ausgestossen
hat, mithin ohne jede Planung. Er hat aber mit direktem Vorsatz gehandelt und
aus eigennützigen Beweggründen (Verhindern des Beizugs der Polizei). Er wollte
der Privatklägerin seinen Willen aufzwingen. Dass seine Drohung – nach
erfolgter Tätlichkeit – die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzte,
ist nachvollziehbar. Insgesamt ist aber von einem leichten, jedoch nicht mehr
sehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe für die Drohung ist auf
eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen festzusetzen.
2.3.2 Zur Abgeltung des Fahrens ohne
Berechtigung ist wie bereits erwähnt zu berücksichtigen, dass es sich um eine
kurze Fahrt zu einer verkehrsarmen Zeit gehandelt hat. Der Beschuldigte erlernte
das Fahren eines Motorfahrzeuges und erwarb am 7. Oktober 2015 den
Führerausweis auf Probe. Am 15. Juni 2018 erfolgte jedoch ein Sicherungsentzug
des Führerausweises auf Probe auf unbestimmte Zeit, nachdem der Beschuldigte
eine SVG-Widerhandlung (Geschwindigkeit) begangen hatte und ihm in
charakterlicher Hinsicht eine mangelnde Fahreignung attestiert worden war (vgl.
AS 71). Es liegt demnach ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG
(Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des erforderlichen Führerausweises)
und nicht von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung (Führen eines Motorfahrzeuges
ohne den erforderlichen Führerausweis) vor. Erschwerend wirkt sich aus, dass das
Delikt nur gerade einige Monate nach einer einschlägigen Verurteilung durch die
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verübt wurde. Für sich alleine wäre zur
Abgeltung dieses Vergehens eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen,
asperationsweise ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze
Geldstrafe auf nunmehr 120 Tagessätze Geldstrafe angebracht.
2.3.3 Die vorliegende Strafe ist als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
17. Februar 2021 auszusprechen, mit dem der Beschuldigte u.a. wegen
Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde. Mit
Einbezug dieses Delikts wäre die Einsatzstrafe hypothetisch um weitere 10 Tages-sätze
Geldstrafe auf nunmehr 130 Tagessätze zu erhöhen.
2.4 Bei den Täterkomponenten fällt vor
allem das reich befrachtete Vorstrafenregister des Beschuldigten negativ ins
Gewicht: Vor den hier zu beurteilenden Straftaten sind zwischen Dezember 2017
vier Strafurteile wegen SVG-Widerhandlungen verzeichnet, im Jahr 2021 ergingen drei
weitere Strafurteile. Andere relevante Täterkomponenten sind nicht ersichtlich,
diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 27 ff. verwiesen
werden. Die hypothetische Einsatzstrafe ist um 10 Tagessätze auf deren 140 zu
erhöhen.
2.5 Nach Abzug der mit Strafbefehl vom
17. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen wäre somit eine
Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 17. Februar 2021 auszufällen. Aufgrund des
Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen
Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
2.6 Zur Höhe des Tagessatzes: Der
Beschuldigte hat in den Jahren 2021 und 2022 gemäss vorliegenden Lohnausweisen
jeweils rund CHF 4'200.00 netto pro Monat verdient. Diese Anstellung bei der B.___
GmbH hat er per Ende 2022 verloren. Abrechnungen der ALV liegen noch keine vor,
der Beschuldigte lebt derzeit von der Sozialhilfe. Bei einem Lohnersatz von 80 %
durch die Arbeitslosenkasse ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'360.00
auszugehen. Nach einem Pauschalabzug von 25 % ergeben sich CHF 2'520.00 und
nach einem weiteren Abzug für die zwei derzeit bei ihm lebenden Kinder von
weiteren 27,5 % verbleiben CHF 1'820.00. Noch nicht eingerechnet sind dabei
allfällige Unterhaltsbeiträge für die drei bei der Mutter und Privatklägerin
lebenden Kinder, wobei diese Unterhaltsbeiträge, wie der Beschuldigte
anlässlich seiner Befragung vor Obergericht ausgeführt hat, derzeit nicht
bezahlt werden. Bei Würdigung aller Umstände – auch der doch nicht unerheblichen
Anzahl Tagessätze – ist die Tagessatzhöhe auf CHF 20.00 festzusetzen.
2.7 Beim Beschuldigten ist angesichts
seines Vorstrafenregisters von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, das
ist auch seitens der Verteidigung unbestritten. Der bedingte Strafvollzug kann
daher nicht gewährt werden.
2.8 Zur Abgeltung der beiden
Tätlichkeiten ist eine Busse auszusprechen, diese ebenfalls als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl vom 17. Februar 2021 (Busse von CHF 200.00 wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen). Grundsätzlich wiegen Tätlichkeiten
gegen den Ehepartner nicht leicht, die vorliegenden Delikte bewegen sich aber
im unteren Spektrum der strafbaren Tätlichkeiten, es handelte sich zudem um
spontane Taten im Rahmen einer hitzigen Auseinandersetzung. Am 26. Juni
2020 zog sich der Beschuldigte zudem auf erste Aufforderung der Privatklägerin hin
zurück. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten
erscheint eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. Als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Februar 2021 ist daher
eine Busse von CHF 100.00, im Falle der Nichtbezahlung der Busse eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, auszusprechen.
VI. Zivilforderungen
1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin
Schadenersatz von CHF 30.10 (Reisespesen im Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren) und eine Genugtuung von CHF 800.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
20. Oktober 2020 zugesprochen.
Zu den rechtlichen Grundlagen für die
Zusprechung von Zivilforderungen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf
US 30 f. verwiesen werden.
2. Die Berechnung der
Schadenersatzforderung durch die Vorinstanz ist korrekt. Die Schadenersatzsumme
von CHF 30.10 setzt sich aus den Reisespesen für die Einvernahme auf den Polizeiposten
in Derendingen vom 17. Juli 2020, für eine Besprechung im Advokaturbüro der
Rechtsvertreterin und für die erstinstanzliche Hauptverhandlung zusammen (vgl.
auch AS 205). Trotz der nun erfolgten Freisprüche ist dieser Betrag vom
Beschuldigten vollumfänglich zu bezahlen, da die Privatklägerin diese Ausgaben in
gleicher Höher auch gehabt hätte, wenn es nur um die Vorfälle gegangen wäre,
die nun zu den Schuldsprüchen geführt haben.
3. Auch die Bemessung der
Genugtuungsforderung ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz auf US
34 ff. grundsätzlich korrekt, es verbleiben nunmehr noch eine Drohung und zwei
Tätlichkeiten, begangen in der Ehe. Dafür erscheint eine Genugtuung von CHF
500.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020, als angemessen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang mit den
nunmehr vorzunehmenden Freisprüchen ist es gerechtfertigt, die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2’070.00 zu 2/3
(= CHF 1'380.00) dem Beschuldigten und zu 1/3 (= CHF 690.00)
dem Staat aufzuerlegen.
1.2 Der Rückforderungsanspruch gegenüber
dem Beschuldigten hinsichtlich der Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ist damit ebenfalls auf 2/3, ausmachend CHF
1'231.95, zu begrenzen. Gleiches gilt für den Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, der sich nunmehr auf CHF 333.85 beläuft.
1.3 Der Rückforderungsanspruch des
Staates hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist ebenfalls
auf 2/3 zu beschränken, ausmachend CHF 3'103.40. Ein
Nachzahlungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht
worden.
1.4 Der Beschuldigte beantragt die
Bezahlung seiner Kosten für den vormaligen privaten Verteidiger im Umfang von 4/5.
Die Honorarnote des vormaligen privaten Verteidigers, die zu keinen Bemerkungen
Anlass gibt, beläuft sich inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 779.85 (AS
256 f.). In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung, welche die
Entschädigungsfrage präjudiziert, ist die dem Beschuldigten zuzusprechende
Parteientschädigung auf 1/3 zu begrenzen, was CHF 259.95
entspricht. Diese reduzierte Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten
zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. VII.3.).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens machen
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'495.00 aus. Der
gültig vorgeladene Zeuge E.___ blieb der Hauptverhandlung mutwillig fern (vgl.
hierzu das Verhandlungsprotokoll [ASB 118] sowie die Stellungnahme des Zeugen
zur Frage, weshalb er der Vorladung keine Folge geleistet habe [ASB 150]). Die
Kosten für die polizeiliche Vorführung des Zeugen belaufen sich auf CHF 250.00
und sind in Anwendung von Art. 417 StPO vom Verursacher E.___ zu tragen. Von
den verbleibenden Kosten hat der Beschuldigte CHF 2'830.00 (= 2/3
von CHF 4'245.00) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (= 1/3
von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Die Entschädigung der vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist für das
Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote vom 10. März 2023 (ASB
47) auf CHF 410.65 festzusetzen. Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber
dem Beschuldigten beläuft sich auf CHF 273.75 (= 2/3 von
CHF 410.65). Ein Nachzahlungsanspruch wurde von der unentgeltlichen Rechts-
beiständin nicht geltend gemacht.
2.3 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers, die sich als angemessen erweist, setzt sich für das
Berufungsverfahren aus 6,75 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1’0215.00) und
16,25 Stunden zu je CHF 190.00 (= CHF 3'087.50) zusammen. Für die
Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung sind 320 Minuten (bzw.
5,333 Stunden) zu je CHF 190.00 hinzu zu zählen (= CHF 1'013.35). Inkl.
Auslagen von CHF 341.70 und 7,7 % MWST (CHF 435.65) ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'093.20
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 3'795.45 (= 2/3 von CHF 5'693.20
[CHF 6'093.20 – CHF 400.00]), sobald es dessen wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn
zu bezahlen. Es handelt sich hierbei um die Mehrkosten, die für die amtliche Verteidigung
anfielen, weil E.___ der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. CHF
1'897.75 (= 1/3 von CHF 5'693.20) gehen schliesslich endgültig
zu Lasten des Staates.
Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom
amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 259.95 ist mit den von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF 1'380.00;
2. Instanz: CHF 2'830.00) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so
dass der Beschuldigte noch einen Betrag von CHF 3'950.05 zu bezahlen hat.
VIII. Sanktionierung des Ausbleibens
1. Die Privatklägerin ist trotz gültiger
Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erschienen. Gestützt auf Art. 205 Abs. 4 StPO ist ihr dafür eine Ordnungsbusse
von CHF 100.00 aufzuerlegen.
2. Gleiches gilt für den Zeugen E.___,
der ebenfalls trotz gültiger Vorladung nicht zur Verhandlung vor dem
Berufungsgericht erschienen ist und polizeilich vorgeführt werden musste. Auch
er ist mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 zu sanktionieren.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB
(mehrfache Begehung), Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; Art. 10 Abs.
2 und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 64 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. a,
Art. 135, Art. 136, Art. 138, Art. 205 Abs. 1 und 4, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 417, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1
und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 28. April 2022 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
wird A.___ vom Vorhalt des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. 1.4
des Strafbefehls vom 20.11.2020) freigesprochen.
2.
A.___ wird zudem
freigesprochen von den Vorhalten:
d) der mehrfachen Drohung, angeblich
begangen in den Monaten Mai, Juni und Juli 2020 (bis 14.7.2020) (teilweise
Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020);
e) der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich
begangen in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis 25. Juni 2020 und in der Zeit vom 27.
Juni 2020 bis 14. Juli 2020 sowie am 20. Oktober 2020 (teilweise Ziff. 1.3 lit.
a sowie Ziff. 1.3 lit. b des Strafbefehls vom 20.11.2020).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 2 lit. f (recte Ziff. 2 lit. c) des erstinstanzlichen
Urteils wird A.___ wegen Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des erforderlichen Führerausweises), begangen am
23. September 2020 (Ziff. 1.2 des Strafbefehls vom 20.11.2020), schuldig
gesprochen.
4.
A.___ wird zudem
schuldig gesprochen wegen:
a) Drohung, begangen am 15. Juli 2020
(teilweise Ziff. 1.1 des Strafbefehls vom 20.11.2020);
b) mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am
26. Juni 2020 und 15. Juli 2020 (teilweise Ziff. 1.3 lit. a des Strafbefehls
vom 20.11.2020).
5.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 20.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021;
b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise
zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Februar 2021.
6.
A.___ hat der
Privatklägerin D.___ Schadenersatz von CHF 30.10 zu bezahlen.
7.
A.___ hat der
Privatklägerin D.___ eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu
5 % seit 15. Juli 2020, zu bezahlen.
8.
Der Staat Solothurn
hat A.___, vormals privat verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Pateientschädigung von CHF 259.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl.
aber auch nachfolgende Ziff. 17 betreffend Verrechnung).
9.
Gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils ist die
Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'847.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___
vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'231.95 (= 2/3
von CHF 1'847.90) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 333.85 (2/3 der Differenz
zum vollen Honorar inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
10. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'655.10 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'103.40 (= 2/3
von CHF 4'655.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11. An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total
CHF 2'070.00, hat A.___ 2/3 (= CHF 1'380.00) zu
bezahlen. 1/3 (= CHF 690.00) geht zu Lasten des Staates
Solothurn.
12. Die als Auskunftsperson vorgeladene Privatklägerin D.___ wird wegen unentschuldigten
Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 mit einer
Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft.
13. Der als Zeuge vorgeladene E.___ wird
wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der Berufungsverhandlung vom 28.
Juni 2023 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bestraft (hinsichtlich der vom
Zeugen verursachten und deshalb zu tragenden Verfahrenskosten bzw. Kosten für
die amtliche Verteidigung vor zweiter Instanz: vgl. nachfolgende Ziff. 15 und
16).
14. Die Entschädigung der vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Solothurn, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 410.65 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von CHF 273.75 (= 2/3
von CHF 410.65), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'093.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
3'795.45 (= 2/3 von CHF 5'693.20 [CHF 6'093.20 –
CHF 400.00]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. CHF 400.00 hat E.___ dem Staat Solothurn zu bezahlen. CHF 1'897.75 (=
1/3 von CHF 5'693.20) gehen endgültig zu Lasten des
Staates.
16. An die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'495.00, hat A.___
CHF 2'830.00 (= 2/3 von CHF 4'245.00) und E.___ CHF
250.00 (= Kosten seiner polizeilichen Vorführung) zu bezahlen. CHF 1'415.00 (= 1/3
von CHF 4'245.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
17. Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung von CHF 259.95 (vgl. vorstehende Ziff. 8) wird mit den
von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 4'210.00 (1. Instanz: CHF
1'380.00; 2. Instanz: CHF 2'830.00) verrechnet, so dass diese noch CHF
3'950.05 betragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Lupi
De Bruycker