STBER.2022.6
Tätlichkeiten, Drohung
14. Februar 2023Deutsch51 min
16:45 Uhr den Polizeiposten in [Ortschaft 1] auf und meldete gemäss den Ausführungen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Tätlichkeiten,
Drohung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Oktober 2020 suchte B.___ um
16:45 Uhr den Polizeiposten in [Ortschaft 1] auf und meldete gemäss den Ausführungen
in der polizeilichen Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 (Akten Verfahren
TGSPR.2021.48/ STA.2020.5217, Seiten [nachfolgend «AS»] 9 ff.), er sei am 7.
Oktober 2020 um ca. 17:00 Uhr für Auslieferungen in [Ortschaft 1] mit dem
Firmenlieferwagen in der [Strasse 1] an einer Personengruppe mit Kindern vorbeigefahren.
Er schilderte im Weiteren, wie er sein Fahrzeug vor der folgenden Linkskurve
zum Stillstand gebracht habe, um zu kontrollieren, ob er mit seinem Fahrzeug an
der dortigen Baustelle vorbeikomme. In diesem Moment sei einer der beiden
Männer gekommen, habe ihn an der Jacke gepackt und geohrfeigt. Diese Person habe
ihm gesagt, es passiere etwas, wenn er erneut so durch die [Strasse 1] fahre,
und habe ihm eine zweite Ohrfeige gegeben. Im Weiteren gab B.___ ein
Signalement der Person ab und stellte wegen aller in Frage kommender
Tatbestände Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft (AS 15 f. sowie die
ergänzenden Angaben der Polizei unter AS 19 f., die Personalien zur Täterschaft
wurden von der Polizei nachträglich ergänzt).
2. Am 13. Oktober 2020 führte die
Polizei des Kantons Solothurn (Wm G.___ und Wm H.___) mit B.___ einen
Augenschein vor Ort ([Strasse 1] in [Ortschaft 1]) durch. Dabei begegneten sie draussen
dem an der [Strasse 1, Nr.] 16 wohnhaften A.___. Nachdem Wm G.___ einen Vorfall
im Bereich der [Strasse 1, Nr.] 18 erwähnt hatte, erklärte A.___, er selber sei
wohl die gesuchte Person (vgl. AS 12).
3. A.___ stellte seinerseits im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020
Strafantrag gegen B.___ (AS 17 f., vgl. auch seine diesbezügliche Ankündigung
an den Polizisten mit E-Mail vom 14.10.2020: AS 60).
4. Am 21. Dezember 2020 wurde sowohl
gegen A.___ als auch gegen B.___ eine Strafuntersuchung eröffnet (AS 84 f.). Mit
Strafbefehl vom 25. Januar 2021 (AS 118 f.) verurteilte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.___ wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit
sowie Belästigung durch vermeidbaren Lärm, begangen in [Ortschaft 1] am
7. Oktober 2020, zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 150.00. A.___
wurde mit Strafbefehl vom 25. Januar 2021 (AS 98 f.) wegen Tätlichkeiten
und Drohung, begangen in [Ortschaft 1] am 7. Oktober 2020 zum Nachteil von B.___,
zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.
5. Am 2. Februar 2021 liess A.___ durch
seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Einsprache
erheben (AS 101). Die Einsprache von B.___ erfolgte am 3. Februar 2020 (AS
121). Mit Eingabe vom 6. Februar 2021 zeigte Advokat Gabriel Giess der Staatsanwaltschaft
an, dass er in beiden Strafverfahren mit der Vertretung von B.___ beauftragt
worden sei.
6. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn nahm am 15. April 2021 in Bezug auf den Strafbefehl vom 25. Januar
2021 gegen A.___ gestützt auf Art. 83 StPO zwei Berichtigungen vor (AS 3 f.
bzw. AS 96 f.: Streichung des Zusatzes «Niederlassungsbewilligung C», da A.___
Schweizer Staatsbürger ist; Gewährung des Unterstützungsabzugs für das 2. Kind
bei der Tagessatzberechnung, Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 150.00
auf CHF 130.00) und verzichtete auf eine erneute Eröffnung des Strafbefehls an
die Parteien (vgl. die Erörterung hierzu unter AS 1 f.). Noch gleichentags
überwies sie die beiden Strafbefehle an das Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung
(AS 1 ff. und nicht paginierte Überweisungsverfügung in Sachen B.___ vom
15.4.2021).
7. B.___ und A.___ wurden am
2. November 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen und zur Sache und Person befragt. Weiter
wurde der Zeuge I.___ zur Sache befragt (vgl. AS 199 ff., 203 ff. und 193 ff.).
Gleichentags fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
« 1. B.___
wird vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren Lärm, angeblich
begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], freigesprochen.
2.
A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
a) Tätlichkeiten, begangen am 7. Oktober
2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___,
b) Drohung, begangen am 7. Oktober 2020, in
[Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___.
3.
A.___ [wird] verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 150.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die Genugtuungsforderung
von B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.
5.
Die Genugtuungsforderung
von A.___ gegenüber B.___ wird abgewiesen.
6.
B.___, verteidigt durch
Advokat Gabriel Giess, wird eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'365.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
7.
A.___ hat dem Privatkläger B.___,
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, im Strafpunkt eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
8.
Die Verfahrenskosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ im
Umfang von CHF 800.00 zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat Solothurn.»
8. Innert Frist gingen bei der
Vorinstanz die Berufungsanmeldung (AS 236) und schliesslich beim
Berufungsgericht die Berufungserklärung (Berufungsverfahren, Aktenseiten
[nachfolgend BAS] 1 ff.) von A.___ (nachfolgend auch Beschuldigter bzw.
Berufungskläger) ein. Angefochten werden die Ziffern 2 lit. a und b, 3 lit. a
und b, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger beantragt, er
sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Parteientschädigung zu Gunsten
von B.___ sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und
es sei ihm eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
zuzusprechen.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (BAS 11). Ebenso sah B.___ (nachfolgend auch Privatkläger) davon
ab, Anschlussberufung zu erklären. Demzufolge ist festzustellen, dass im
Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur
Anwendung gelangt und folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils
in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Ziff. 1 (Freispruch von B.___
vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren Lärm);
-
Ziff. 4 (Abweisung der
Genugtuungsforderung von B.___ gegenüber A.___);
-
Ziff. 5 (Abweisung der
Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___);
-
Ziff. 6 (Zusprechung einer
reduzierten Parteientschädigung an B.___, zahlbar durch den Staat Solothurn).
10. Nachdem sich der Beschuldigte und
Berufungskläger explizit und der Privatkläger implizit (Verzicht auf Einwände
innert angesetzter Frist) mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt
hatten, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. März 2022 das
schriftliche Verfahren angeordnet (BAS 15).
11. Die Berufungsbegründung ging am 12.
Mai 2022, die Stellungnahme des berufungsbeklagten Privatklägers hierzu am 18.
August 2022 bei der Berufungsinstanz ein (vgl. (BAS 18 ff., BAS 43 ff.).
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl
vom 25. Januar 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1
StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
«1.1
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
begangen am 7. Oktober
2020, um ca. 17:00 Uhr, in [Ortschaft 1], [Strasse 1], zum Nachteil von B.___,
indem der Beschuldigte dem in seinem Lieferwagen sitzenden Geschädigten mit der
flachen Hand insgesamt zwei Ohrfeigen, davon eine mit dem Handrücken, verpasste,
wodurch er an B.___ vorsätzlich Tätlichkeiten verübte.
1.2
Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB)
begangen am 7. Oktober
2020, um ca. 17:00 Uhr, in [Ortschaft 1], [Strasse 1], zum Nachteil von B.___,
indem der Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich mit den Worten ‘nächstes
Mal wenn du so fährst, bringe ich dich um’ drohte, wodurch er B.___ in
Schrecken und Angst versetzte.»
2.
Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Unbestrittener bzw.
rechtskräftig festgestellter Sachverhalt
Am 7. Oktober 2020 galt auf
der [Strasse 1] in [Ortschaft 1] in Bezug auf das Verkehrsregime eine
Ausnahmeregelung: Der [Quartierweg 1] wurde einer Sanierung unterzogen und
wegen Bauarbeiten ab Ende Juli 2020 bis Ende Oktober 2020 etappenweise gesperrt.
Eine Umfahrung dieser Baustelle wurde den Verkehrsteilnehmern via [Quartierweg
2] und [Strasse 1] ermöglicht (AS 26 und 29), wohingegen die [Strasse 1] üblicherweise
als Sackgasse konzipiert war (Poller oder Stangen ab Liegenschaft Nr. 28, vgl.
AS 56 f., AS 65 f.).
Am besagten Tag befuhr der
Privatkläger als Lenker eines Lieferwagens der Firma […] (nachfolgend «[Lieferfirma]»)
um ca. 17:00 Uhr zwecks Zustellung von Paketen, von der [Hauptstrasse]
herkommend, die [Strasse 1] in Richtung [Quartierweg 3 nahe der Strasse 1],
während sich der Beschuldigte, wohnhaft an der [Strasse 1, Nr.] 18, auf der
einen Strassenseite und der an der [Strasse 1, Nr.] 16 wohnhafte I.___ auf der
gegenüberliegenden Strassenseite befanden. Ebenfalls vor Ort befanden sich die
Ehefrauen des Beschuldigten und von I.___ sowie die […] drei Kleinkinder beider
Familien im Alter von […] Monaten, […] und […] Jahren, die unmittelbar vor der
Durchfahrt des Lfw. noch auf der Strasse gespielt hatten. Erstellt ist des
Weiteren aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller befragten
Personen, dass I.___ dem Privatkläger mit einem Handzeichen signalisierte, er
solle seine Fahrgeschwindigkeit drosseln. Auch der Privatkläger gab stets zu,
diese Handgeste wahrgenommen und als Aufforderung zur Geschwindigkeitsreduktion
interpretiert zu haben.
Es ist davon auszugehen,
dass sich der Lfw.-Lenker während der gesamten Fahrt durch die [Strasse 1] am
7. Oktober 2020 regelkonform verhielt. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe,
welche dem gegen den Privatkläger eröffneten Strafverfahren zu Grunde lagen,
konnten anhand objektiver Beweismittel (vgl. insbesondere ausgedruckte
GPS-Überwachung: AS 52, 122; CD-Rom mit Video GPS-Tracker: AS 138, Screenshots
des Videos: AS 139 ff., Distanz- und Geschwindigkeitsangaben: AS 148 ff.,
eingeholte Unterlagen zur Signalisation und zu den Bauarbeiten im Tatzeitpunkt:
AS 26 ff. und AS 89 ff.) widerlegt werden. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten,
dass der Privatkläger am 7. Oktober 2020 die [Strasse 1] befahren durfte (keine
Missachtung des Vorschriftssignals «Einfahrt verboten»), er die [Strasse 1] nicht
zu schnell befuhr (durchschnittliche Geschwindigkeit von 24 km/h und maximale
Geschwindigkeit von 29 km/h) und auch keine Belästigung durch vermeidbaren Lärm
erstellt ist. Wie eingangs bereits erwähnt, wurde der Privatkläger von
sämtlichen gegen ihn erhobenen SVG-Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.
Der Beschuldigte und I.___
wussten als Anwohner der [Strasse 1], dass sich in der folgenden Linkskurve aufgrund
einer weiteren Baustelle ([…]) die Fahrbahn stark verengte und demzufolge die
Durchfahrt für einen Lieferwagen deutlich erschwert war (vgl. die Aussagen von I.___,
AS 65: «Dort hat man auch mit dem Auto Mühe durchzufahren. Mit einem
Lieferwagen ist es Präzisionsarbeit»; Angaben des Beschuldigten: AS 24). Beide
entschlossen sich spontan (d.h. ohne vorgängige Absprache), dem Lieferwagen
hinterher zu rennen, um den Lenker wegen seiner Fahrt bzw. Fahrweise zur Rede
zu stellen, wobei der Beschuldigte schneller unterwegs war. Dies hatte zur
Folge, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeitspanne von wenigen
Sekunden gänzlich aus dem Blickfeld von I.___ verschwand und Letzterer erst einige
Sekunden später beim Lfw. eintraf, der vom Privatkläger bei der
Baustellenabschrankung bereits bis zum Stillstand abgebremst worden war. Was
sich ereignete, unmittelbar bevor I.___ beim Lfw. eintraf, ist strittig und
Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung (Ziff. II.4.).
Unstrittig ist hingegen
angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. im
Einzelnen: AS 48, oben; AS 77 [Antwort auf Frage 28], AS 197 Z. 176 ff. und
AS 200 Z. 57 ff.), dass I.___ später an den Privatkläger, der zwischenzeitlich
aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, herantrat und (in Abwesenheit des
Beschuldigten) das Gespräch mit diesem suchte. Der Privatkläger teilte I.___
mit, dass er vom anderen Mann (dem Beschuldigten) soeben geschlagen worden sei.
I.___ erklärte, er habe das nicht gesehen, und warf die Frage auf, ob der Privatkläger
die Polizei rufen wolle, was dieser vor Ort verneinte. Beide gingen nach dem
Gespräch friedlich auseinander: I.___ gab zu Protokoll, der Fahrer sei «ein
bisschen aufgeregt» gewesen, als er mit diesem über den Beschuldigten
gesprochen habe (AS 197 Z. 176). Nachdem er dessen Kontrollschild fotografiert
und im angekündigt habe, er werde den Chef der Firma kontaktieren, sei er «ganz
nett und ruhig gewesen» (Antwort auf Frage 18, AS 64), man habe sich zum
Schluss die Hände gereicht (Antwort auf Frage 1, AS 62 sowie AS 196 Z. 122 f). Der
Privatkläger hielt fest, er habe sich mit diesem zweiten Mann normal
unterhalten können und dieser habe ihm noch einen schönen Abend gewünscht (AS
48, oben).
4. Konkrete Beweiswürdigung
4.1.1 In Bezug auf das
Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass dieser – soweit es um das
Verhalten des Privatklägers ging – Angaben machte, die sich nicht mit den
objektiven Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Es kam zu Übertreibungen,
die in ihrer Summe und Schwere von einem Belastungseifer des Beschuldigten gegenüber
dem Privatkläger zeugen. Als Beispiele seien folgende Aussagen erwähnt: Der Lfw.-Lenker
sei nach der Kurve «sicherlich etwa 40 - 45 km/h» gefahren (AS 58), er habe
«auf uns zu beschleunigt» (AS 58), sie seien genötigt worden, die spielenden
Kinder von der Strasse zu reissen, ansonsten diese und auch sie [die Eltern]
überfahren worden wären (AS 56). Vor erster Instanz (AS 204) führte der
Beschuldigte aus, der Lenker habe sich gegensätzlich zu dem verhalten, was man
machen sollte, wenn Kinder auf der Strasse seien. Es sei gemeingefährlich
gewesen.
4.1.2 Hinsichtlich den ihm selbst zur
Last gelegten Vorhalte machte der Beschuldigte hingegen anfänglich gar keine
Angaben und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. AS 71 sowie
die entsprechende Vorankündigung per E-Mail vom 29.10.2020 an den Polizisten G.___,
AS 24: «Ich möchte dir bereits jetzt mitteilen, dass ich keine Aussage in der
Anschuldigung gegen meine Person machen werde»). Auf die Frage, weshalb er
nichts sagen wolle, gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur
Antwort, er sei hier, um eine Strafanzeige aufzugeben (AS 71). Inhaltlich
Stellung nahm der Beschuldigte zu den beiden Vorhalten erstmals anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 204): Er sei damals aufgebracht gewesen
und dem Lieferwagen gefolgt, um dem Lenker seine Meinung zu «geigen». (Auf die
richterliche Nachfrage, was man sich darunter vorstellen müsse) Wahrscheinlich
habe er ihm gesagt, dass er ein «Schafseckel» sei und ihn gefragt, ob er von
allen guten Geistern verlassen sei und was der ‘Scheiss’ solle, ob er seine
Kinder totfahren wolle. (Auf die Frage, ob er den Lenker angefasst habe) Nein,
dies sei nicht möglich gewesen. Auf der Aussenseite der Kurve habe es einen
Strassengraben mit einer Tiefe von ca. 1 ½ Metern gehabt, auf der Innenseite
der Kurve habe sich eine 3 ½ Meter hohe Thuja-Hecke befunden. (Auf die Frage,
ob keine Drohungen gefallen seien) Nein, er sei aufgebracht gewesen. Es folgen hierauf
diverse Satzfragmente, die sich nicht zu einer zusammenhängenden Aussage formen
und den Eindruck vermitteln, der Beschuldigte wolle dieser Thematik ausweichen
(AS 205 Z. 93 ff.). (Auf die Bemerkung des Richters, die Fragestellung sei
eigentlich klar gewesen, und auf die nochmalige Frage, ob es möglich sei, dass
er in der Aufregung das gesagt habe, was Herr B.___ ausgeführt habe, oder ob er
dies ausschliesse): Nein, das schliesse er nicht aus, aber es sei in Bezug auf
die Polizei gemeint gewesen, nicht von seiner Seite her (AS 205 Z.103 f.). Letzteres
ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte tatsächlich die
Intention gehabt, dem Lfw.-Fahrer den Beizug der Polizei in Aussicht zu stellen,
sofern dieser nochmals auf diese Weise durch die [Strasse 1] fahren würde, bleibt
unerfindlich, weshalb er sich derart schwertat, dies im Rahmen der richterlichen
Befragung darzulegen. Auch erweist es sich als abwegig, dass der Beschuldigte
den Beizug der Polizei mit den Worten «es werde etwas Schlimmeres
passieren» angekündigt hätte.
Auf die Frage, weshalb der Privatkläger
die Sache mit der Ohrfeige erfinden und ihn bei der Polizei anzeigen sollte,
wenn das Ganze gar nie passiert sei, gab der Beschuldigte Folgendes zur
Antwort: Das möchte er auch wissen und interessiere ihn ebenfalls. Er empfinde
es nicht als Drohung, wenn die Polizei komme. Sie (der Beschuldigte und I.___)
seien dafür offen gewesen, doch der Privatkläger habe die Polizei nicht
beiziehen wollen.
4.2.1 Stellt man den Aussagen des
Beschuldigten jene des Privatklägers gegenüber, so fällt auf, dass Letzterer
nicht nur diverse Angaben zum Verhalten des Beschuldigten machte, sondern von
Anfang an auch auf sein eigenes Verhalten einging, indem er differenziert seine
Fahrt durch die [Strasse 1] vom 7. Oktober 2020 schilderte. So machte er in
seiner ersten Befragung als Beschuldigter Angaben zur Gangschaltung, zu den
Geschwindigkeiten, die sich weitestgehend mit den beigezogenen GPS-Daten
deckten, und er thematisierte – von sich aus – von Anbeginn die Kinder am
Strassenrand (vgl. AS 75, erster Satz auf die erste, offen gehaltene Frage
anlässlich der der tatnächsten Einvernahme: «Ich bin auf der Strasse gefahren
und sah zwei Kinder auf der rechten Seite.»). Er führte aus, wie er wegen der
Kinder in den zweiten Gang heruntergeschaltet und leicht abgebremst habe.
Nachdem er an den Kindern vorbei gewesen sei (AS 76), habe er leicht
(handschriftlich hinzugefügte Ergänzung des Befragten «mittel») beschleunigt. Beide
Elemente (leichtes Abbremsen bei der Personengruppe, anschliessende
Beschleunigung) wurden vom Zeugen I.___ ausdrücklich bestätigt (vgl. in der
polizeilichen Befragung, Antwort auf Frage 7, AS 63: «Ich habe ihn
aufgefordert, langsam zu fahren. Er bremste leicht und gab, als er an uns
vorbei war, wieder Gas»; sowie vor erster Instanz, Zeile. 60 f. AS 195: «Dann
hat er bei uns abgebremst. (…). Dann hat er wieder Gas gegeben»).
4.2.2 Die Vorwürfe zu Lasten des
Beschuldigten formulierte der Privatkläger im Rahmen der tatnächsten Befragung
und vor erster Instanz im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend (vgl. AS 47 und
AS 200 Z. 52 ff.). Demnach soll der Beschuldigte ihn gepackt haben (gemäss der
tatnächsten Einvernahme am Hemdkragen, vor erster Instanz: mit einem Griff an
die Jacke) und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Hierauf habe der
Beschuldigte ihm angekündigt, es werde etwas Schlimmeres passieren, wenn er
hier nochmals so durchfahre. Schliesslich habe der Beschuldigte ihn ein zweites
Mal geschlagen und ihm mitgeteilt, er solle abhauen. Eine Aggravationstendenz
oder ein Belastungseifer ist beim Privatkläger nicht zu erkennen.
In Bezug auf das Ausmass der gegen ihn ausgeübten
Gewalt führte er relativierend hinzu, er sei mit der offenen Hand geschlagen
worden (AS 201 Z. 68), einmal mit der offenen Handfläche der rechten Hand und
einmal mit dem Handrücken der rechten Hand, der Beschuldigte habe zu «100 %
nicht mit der Faust» geschlagen (AS 50, Antwort auf Frage 26). In der
tatnächsten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 lokalisierte er einen Schlag auf
der rechten und den anderen auf der linken Gesichtsseite, im Bereich der Wange/Schläfe
(AS 50, Antwort auf Frage 27). Er zeigte (wohl auf dem Mobiltelefongerät) dem
befragenden Polizisten ein Foto, das er in der Folge zu den Akten reichte und das
eine Kontusion am Rande des Augenlids dokumentiert (AS 50, 54). Gemäss den von
seinem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2021 nachgereichten Metadaten
(vgl. AS 171 und 173) wurde diese Aufnahme am Sonntag, 11. Oktober 2020,
um 11:28 Uhr, gemacht.
Vor erster Instanz führte der
Privatkläger im Unterschied zur tatnächsten Einvernahme aus, der erste Schlag
habe ihn oberhalb seines rechten Auges getroffen (AS 200 AS 53 f.). Er bezog
sich nun ausschliesslich auf die rechte Gesichtsseite (vgl. AS 201 Z. 68 f.). Diese
beiden Abweichungen sind indes nicht gravierend und nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erschüttern.
Für die Glaubhaftigkeit des
Privatklägers sprechen eine Vielzahl von Realkennzeichen. So sind seine Schilderungen
detailreich. Er gab in beiden Einvernahmen den Wortlaut der Äusserungen des
Beschuldigten wieder und gab anschauliche Einzelheiten zu Protokoll, indem er beispielsweise
schilderte, der zweite Mann (I.___) habe den Täter angesprochen, als sie sich gekreuzt
hätten, dieser habe aber nur mit den Schultern gezuckt (AS 47). Schliesslich
fällt auch auf, wie der Privatkläger auf innere Vorgänge (seine Gedanken) Bezug
nahm und darlegte, wie sich seine Erwartungen nicht erfüllten (vgl. AS 47): «Der
Mann kam von hinten. Ich dachte, dass dieser kam, um mir zu helfen, dass ich
durch die Baustelle fahren kann. Dann kam der Mann zu mir, packte mich am
Hemdkragen und gab mir eine Ohrfeige. Er setzte das Ereignis auch in Relation zu
anderen Vorfällen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur und betonte
glaubhaft den Ausnahmecharakter des Vorfalls (vgl. AS 202 Z. 119 ff.): Er habe
sich nicht sehr gut gefühlt. Es komme zwar manchmal vor, dass jemand sage, er
solle irgendwo anderswo parkieren. Darüber könne man reden. Hier sei er
geschlagen worden, noch bevor er überhaupt etwas habe sagen können. Er sei
geschockt gewesen.
Ebenso schilderte der Privatkläger anschaulich
die Konversation, die er in der Folge mit I.___ führte. Dass der Privatkläger gegenüber
diesem ein Schlagen des Beschuldigten sofort thematisierte und vom Zeugen wissen
wollte, ob er dies gesehen habe, spricht klar dafür, dass die Aussagen des
Privatklägers über das Verhalten des Beschuldigten erlebnisbasiert sind.
Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte habe, wie dieser vor erster Instanz
angab, den Privatkläger nicht angefasst, ergibt diese – unmittelbar erfolgte
und vom Zeugen I.___ ausdrücklich bestätigte – Schilderung bei einem Dritten keinen
Sinn.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob die
Sachverhaltsversion des Privatklägers durch die Angaben von I.___ in Frage
gestellt werden.
4.3.1 Dieser mutmasste anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, der Privatkläger habe aus Angst
die Polizei nicht beiziehen wollen. Er glaube, dass der Lfw.-Fahrer Angst
gehabt habe, weil er zu schnell gefahren sei (AS 62 f.). Diese These
verfängt aber schon deshalb nicht, weil sich der Privatkläger in Bezug auf seine
Fahrt vom 7. Oktober 2020 kein automobilistisches Fehlverhalten vorwerfen
lassen muss. Er wurde, wie bereits eingangs dargelegt, von sämtlichen
SVG-Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Es ist festzustellen, dass nicht
nur die Darstellung des Beschuldigten, sondern auch jene des Zeugen I.___ hinsichtlich
der Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers (vgl. AS 64: «Er fuhr ja auch mit
Minimum 50 km/h auf uns zu») ganz erheblich von den dokumentierten GPS-Daten
(maximal 29 km/h) abwich. Der Privatkläger räumte von Anfang an ein, dass er
den sofortigen Beizug der Polizei abgelehnt habe, und begründete dies mit den
von ihm noch zu absolvierenden Auslieferungen (vgl. AS 48, oben: «Ich sagte
ihm, dass ich noch meine Tour beenden muss»). Der Privatkläger ergänzte, er
sei, nachdem er seinen letzten Kunden beliefert gehabt habe, zum dortigen
Polizeiposten gefahren und habe das Ganze melden wollen. Da es bereits 18:00
Uhr gewesen sei, habe er die Aussensprechanlage gedrückt, worauf ihm mitgeteilt
worden sei, dass er den Vorfall in [Ortschaft 1] bei der Polizei melden müsse.
Letzteres tat der Beschuldigte dann auch nachweislich zwei Tage später, am 9.
Oktober 2020 (vgl. Strafanzeige vom 2.12.2020: AS 11). Mit Blick auf die
Chronologie der Ereignisse steht folglich fest, dass der Privatkläger den
Kontakt mit der Polizei suchte, wohingegen der Strafantrag des Beschuldigten
als Reaktion auf dessen Begegnung mit dem Privatkläger und den Polizisten Wm G.___
und Wm H.___ im Rahmen des Augenscheins an der [Strasse 1] vom 13. Oktober 2020
zu werten ist (vgl. hierzu auch die E-Mail des Beschuldigten vom 14.10.2020, AS
24, in welcher er offenlegte, dass er ursprünglich die Sache als erledigt
betrachtet habe und nicht nur Anzeige habe bringen wollen, nun ihn aber «das
Verhalten und die Uneinsichtigkeit des [Lieferfirma]-Fahrers» zu einer anderen
Haltung veranlasst hätten).
4.3.2 Weiter behauptete I.___, der
Beschuldigte habe den Privatkläger gar nicht schlagen können, weil dieser einen
Meter (AS 62) bis maximal eineinhalb Meter (AS 196 Z. 136) vom Fahrzeug
entfernt gestanden sei. Zwischen den beiden sei «ein Pfosten, also eine
Absperrung» gewesen. (Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigerin des
Beschuldigten, weshalb der Beschuldigte nicht näher zum Fahrzeug habe
herantreten können) Es sei ein rotweisser Pfosten zwischen dem Beschuldigten
und dem Fahrzeug gewesen, ein bauchhoher Pfosten von der Baustelle (AS 196 Z.
140 f.).
4.3.3 Der Beschuldigte berief sich vor
erster Instanz ebenfalls auf die örtlichen Gegebenheiten (vgl. bereits vorstehende
Ziff. II.4.1.2) und nannte exakt die gleiche Distanzangabe wie bereits der
Zeuge (AS 205 Z. 84 f.: «1 1/2 Meter wäre die maximale
Distanz gewesen»). Die Verteidigung rückte diesen Aspekt in der Berufungsbegründung
in den Vordergrund (vgl. Ziff. B.3. Ziff. 1., BAS 21): Sowohl der
Berufungskläger als auch der Zeuge hätten vor erster Instanz ergänzt, dass
unmittelbar neben dem Lieferwagen einerseits ein Loch in der Strasse und
andererseits eine Thuja-Hecke gewesen seien. Dementsprechend habe der
Beschuldigte den Privatkläger gar nicht schlagen können, während dieser im Auto
auf dem Fahrersitz gesessen sei.
All dies hält jedoch einer näheren
Prüfung nicht stand. Den Ausführungen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass
sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Tathandlung gar nicht mehr auf dem Fahrersitz,
sondern bereits auf der Beifahrerseite befand, um sich zu vergewissern, ob er
für die Durchfahrt genug Platz hatte. Dabei habe er – so seine Angaben – den
Kopf aus dem rechten Seitenfenster gehalten (AS 47, Antwort auf Frage 1). Auch I.___
bestätigte dies ausdrücklich, indem er ausführte, als er eingetroffen sei, habe
der Kopf des Fahrers aus dem Beifahrerfenster herausgeragt (AS 62). Wenig
glaubhaft ist sodann die Behauptung, eine Bauabsperrung habe sich zwischen dem
Fahrzeug des Privatklägers und dem Beschuldigten befunden. Der Privatkläger
verneinte dies ausdrücklich vor erster Instanz (vgl. AS 201 Z. 73). Vergegenwärtigt
man sich, dass der Beschuldigte (zugestandenermassen) in einer aufgebrachten Verfassung
den Privatkläger zu Rede stellen und diesem seine Meinung «geigen» wollte, so
ist wesentlich wahrscheinlicher, dass er auf der Beifahrerseite an diesen
herantrat, sich demnach nicht hinter, sondern vor der Absperrung positionierte.
Wenn die Platzverhältnisse es dem Beschuldigten gar nicht erlaubt hätten, den
Bereich zwischen dem Fahrzeug und der Abschrankung zu betreten, bleibt
unerfindlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht zu seiner eigenen Entlastung
von Beginn an, sondern erstmals über ein Jahr nach dem Vorfall vorgebracht hat.
Es ist diesbezüglich von einer Schutzbehauptung auszugehen und es ist
hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse auf die vom Privatkläger angefertigte
und im Berufungsverfahren ins Recht gelegte Handskizze abzustellen, welche den
Beschuldigten direkt neben der Beifahrerseite und vor der Baustelle zeigt (BAS 50).
Die (vom Beschuldigten und Zeugen) genannte Thuja-Hecke befand sich auf der
gegenüberliegenden Strassenseite (so wie auch auf der Handskizze dargestellt)
und wie es auch aus der fotografischen Dokumentation hervorgeht (vgl. AS 33 -
35). Diese Hecke hatte folglich für die Frage, ob der Privatkläger auf der
rechten (d.h. beifahrerseitigen) Seite tätlich angegangen werden konnte, gar
keine Relevanz.
4.3.4 Schliesslich lassen sich auch die
zeitlichen Angaben des Zeugen nicht gegen die Darstellung des Privatklägers ins
Feld führen. I.___ gab immer zu, dass er für ein gewisses Zeitintervall von
wenigen Sekunden, nach seiner Schätzung ging es um ca. «15 - 20 Sekunden» bzw.
«zehn Sekunden» (vgl. AS 65 und AS 196 Z. 128), keine Sicht auf den
Beschuldigten hatte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung
(vgl. Ziff. B.3. Ziff. 2, AS 21) war bereits ein kurzes Zeitintervall von
wenigen Sekunden ausreichend, um einer anderen Person zwei Ohrfeigen zu geben und
ihr gegenüber eine Drohung auszusprechen.
4.4.1 Im Weitern bringt die Verteidigung
vor, der Beschuldigte sei am 13. Oktober 2020 anlässlich des Augenscheins auf
die Polizisten und den Privatkläger zugegangen. Es ist unbestritten, dass sich der
Beschuldigte, als er an jenem Tag draussen mit dem Hund unterwegs war, als die gesuchte
Person bezeichnete (vgl. hierzu bereits vorstehende Ziff. I.2.). Wenn die
Verteidigung nun aber aus diesem Umstand folgert, der Beschuldigte hätte dies
wohl nicht getan, wenn er etwas zu befürchten gehabt hätte
(Berufungsbegründung, B.3. Ziff. 4, AS 21), so vermag dies nicht zu überzeugen.
Die erste Begegnung mit dem Beschuldigten lag erst sechs Tage zurück und der
Beschuldigte musste damit rechnen, vom Privatkläger wiedererkannt zu werden.
Dass sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage und in Anwesenheit des ihm
bekannten Polizisten gleich selber zu erkennen gab, lag nahe und vermag ihn jedenfalls
nicht entscheidend zu entlasten.
4.4.2 Nicht gefolgt werden kann
schliesslich der Verteidigung, wenn sie in der Berufungsbegründung vorbringt,
der nicht beschuldigte und daher grundsätzlich unbeteiligte Zeuge habe
festgehalten, dass es zu keinen Tätlichkeiten oder Drohungen gekommen sei (AS
21). Der Zeuge und der Beschuldigte standen in einer vertrauten, (direkt-)nachbarschaftlichen
Beziehung zueinander und hatten aufgrund ihrer Anwohnersituation und ihrer
familiären Situation (ihre Kleinkinder nutzten die [Strasse 1] üblicherweise
als Spielstrasse) gleichgelagerte Interessen. Der Zeuge stand damit in einem
Näheverhältnis zum Beschuldigten, weshalb die von der Verteidigung vorgenommene
Qualifikation, es habe sich bei ihm um einen grundsätzlich unbeteiligten Zeugen
gehandelt, die Sache gerade nicht trifft. Wesentlich ist des Weiteren, dass der
Zeuge lediglich verneinte, selber eine Drohung und/oder einen Schlag des
Beschuldigten zu Lasten des Privatklägers wahrgenommen zu haben (vgl. AS 197 Z.
168 und 172). Da der Zeuge in beiden Befragungen aber auch stets ausführte, er
habe für ein kurzes Zeitintervall keine Sicht mehr auf den Beschuldigten
gehabt, schloss dieser folgerichtig eine drohende oder tätliche Einwirkung des
Beschuldigten auf den Privatkläger nie generell aus (vgl. insbesondere AS 65,
Frage 23: «Wurde A.___ tätlich gegen den Fahrer?»; Antwort: «Das kann ich nicht
sagen.»).
4.4.3 Nicht stichhaltig ist ausserdem,
was die Verteidigung in der Berufungsbegründung (BAS 22) zur sog.
«Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vorbringt. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»,
in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen
Geschädigten und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person
gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich
gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem
Freispruch führen (vgl. insbesondere Urteil 1B_171/2015 vom 27.5.2015 E.
5.4.1). Die Verfahrensmaxime «in dubio pro reo» erlangt erst dann Bedeutung,
wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel
hinsichtlich des Schuldnachweises hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016
vom 5.1.2018 E. 3.3). Demnach kommt sie nicht schon dann zur Anwendung, wenn
Aussage gegen Aussage steht. Erst wenn die Überzeugung weder in die eine noch
in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss der Unschuldsvermutung der
für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. Eine solche
Konstellation liegt vorliegend jedoch nicht vor. Vielmehr fügen sich die
Aussagen des Privatklägers, welche eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen,
zu einem in sich kohärenten Gesamtbild, welches weder durch die Ausführungen
des Beschuldigten noch durch die Zeugenaussagen von I.___ in Frage gestellt wird.
Es bestehen demnach keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der
Sachverhalt, so wie vom Privatkläger behauptet, ereignete.
4.5 Es ist demnach mit der Vorinstanz
auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen und folgender Sachverhalt zum
Beweisergebnis zu erheben:
B.___ befuhr am 7. Oktober 2020 um ca.
17.00 Uhr als Lenker des Lfw. Mercedes […]-[Nummernschild] während einer
Auslieferungstour für seine Arbeitgeberin ([Lieferfirma]) bei sehr guten
Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und mit nicht übersetzter
Geschwindigkeit (durchschnittlich 24 km, maximal 29 km/h) die [Strasse 1] in [Ortschaft
1] in südliche Richtung. Aufgrund von Bautätigkeiten am [Quartierweg 1] war der
üblicherweise ab Höhe der Liegenschaft 31 bis zur Liegenschaft 28 für den Verkehr
mittels Pfosten gesperrte Abschnitt der [Strasse 1] damals – als
Umfahrungsroute für den etappenweise gesperrten [Quartierweg 1] – allgemein
(d.h. nicht nur für Anwohner oder Baustellenfahrzeuge) befahrbar, was für die
Anwohnerschaft eine Verschlechterung (deutlich höheres Verkehrsaufkommen) bedeutete
und bereits seit Monaten für ein angespannte Situation sorgte, da die Kinder des
Quartiers die [Strasse 1] als Spielstrasse nutzten (vgl. hierzu auch die
Angaben des Beschuldigten [AS 57] sowie die Angaben von I.___ [AS 65 f. und 67]:
Die [Strasse 1] sei in diesem Jahr [= 2020] bestimmt schon sieben Mal für die
Durchfahrt geöffnet worden, im Quartier seien 10 - 13 Kinder, es sei deswegen
oft, beinahe täglich, zu Problemen gekommen; die Kinder seien gewohnt, auf
dieser Strasse zu spielen). Auf der Höhe der Liegenschaft [Strasse 1, Nr.] 16
traf der Lenker auf die dortigen Anwohner, die Familien des Beschuldigten und
von I.___. Die Kleinkinder derselben hatten kurz zuvor noch auf der Fahrbahn
gespielt und mussten von den Eltern auf die Seite genommen werden. Der
Privatkläger schaltete in den zweiten Gang herunter und bremste leicht ab, als
er am Strassenrand die Personengruppe mit den Kindern erblickte. Nach der
Durchfahrt an derselben beschleunigte der Chauffeur seinen Lfw. wieder.
Den Beschuldigte versetzte die
Durchfahrt des Privatklägers in grosse Aufregung und Sorge. Er war gemäss
seinen eigenen Worten schockiert und aufgebracht. Bereits die Fahrt des
Privatklägers als solche stufte der Beschuldigte – zu Unrecht – als
rechtswidrigen Akt ein. Wie sich aus seiner E-Mail an den Polizisten G.___ vom
14. Oktober 2020 erschliesst (AS 24), ging er von der falschen Annahme
aus, die Sackgasse sei in Anbetracht der Strassensanierungsarbeiten am [Quartierweg
1] ausschliesslich für die Anwohnerschaft aufgehoben gewesen. Dass der
Privatkläger schliesslich sein Fahrtempo nach einem Abbremsen wieder erhöhte,
obwohl er kurz zuvor von I.___ noch mittels Handzeichen und Zurufen unmissverständlich
aufgefordert worden war, seine Geschwindigkeit zu drosseln, enervierte den
Beschuldigten zusätzlich. Der Beschuldigte entschloss sich in hochemotionalem
Zustand, dem Lfw. nachzurennen, um die Konfrontation mit dem Chauffeur zu
suchen. Auf der Höhe der Liegenschaft [Strasse 1, Nr.] 10 erreichte der
Beschuldigte schliesslich den Lieferwagen, der vom Privatkläger zwischenzeitlich
bereits zum Stillstand gebracht worden war, weil sich dieser vergewissern wollte,
ob er die sehr enge Linkskurve (vgl. Foto AS 35) passieren konnte, ohne die auf
der rechten Seite positionierte Bauabschrankung zu touchieren.
Als der Privatkläger den Kopf durch die
Beifahrertüre hinausstreckte, packte der Beschuldigte überraschend den Fahrer an
seiner Kleidung und schlug ihn mit der flachen Hand ins Gesicht. In der Folge
teilte er dem Privatkläger mit, wenn er nochmals so fahre, werde etwas noch
Schlimmeres passieren. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte dem
Privatkläger androhte, ihn umzubringen, wenn er nochmals so fahre. Diese Worte,
die schliesslich Eingang in den Strafbefehl vom 25. Januar 2021 fanden
(vgl. AS 3), gehen ausschliesslich aus einer Handnotiz auf einer vom
Privatkläger am 14. Oktober 2020 eingereichten Beilage (Routenplan gestützt auf
die GPS-Daten: AS 52) hervor. Weder in den beiden polizeilichen Einvernahmen
noch anlässlich der Befragung vor erster Instanz verwendete er jedoch diese
Formulierung.
Im Weiteren ohrfeigte der Beschuldigte
den Privatkläger ein weiteres Mal, teilte diesem schliesslich mit, er solle
abhauen, und liess von ihm ab.
III. Rechtliches
1. Prozessuales
1.1 In Bezug auf die vorinstanzliche
Verurteilung wegen Drohung lässt der Beschuldigte eine Verletzung des
Anklageprinzips geltend machen. Die Verteidigung führt zur Begründung im
Wesentlichen aus, gemäss Anklageschrift werde dem Berufungskläger vorgeworfen,
er habe zum Privatkläger gesagt «nächstes Mal, wenn du so fährst, bringe ich
dich um». Das Gericht sei an diesen angeklagten Sachverhalt gebunden. Aus den
Akten gehe indessen klar hervor, dass dieser Satz so nie gefallen sei. Die
Vorinstanz halte denn auch auf Seite 15 des begründeten Urteils fest, die
Wortwahl gemäss Strafbefehl sei nicht erwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte
das Richteramt Thal-Gäu feststellen müssen, dass sich der angeklagte
Sachverhalt so nicht ereignet habe, womit ein Freispruch vom Vorwurf der
Drohung erfolgen müsse.
1.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt
den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person
(Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat
nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine
bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben
hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau die der beschuldigten
Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen
der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die
beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie
ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE
143 IV 63 E. 2.2
mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum
Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des
Angeklagten (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10.3.2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die Urteile
6B_550/2019 vom 8.7.2019 E. 2.2; 6B_361/2017 vom 2.11.2017 E. 2.4.1).
1.3 Gemäss dem Beweisergebnis äusserte
sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dahingehend, dass etwas
Schlimmeres passiere, wenn er hier nochmals so durchfahre. Nicht erstellt ist
hingegen, dass der Beschuldigte drohte, den Privatkläger umzubringen. Insofern
ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die zur Anklage gebrachte Drohung –
vom Wortlaut her – vom Beweisergebnis abweicht. Daraus auf eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes zu schliessen, geht jedoch aus folgenden Gründen fehl: Mit
Blick auf die hohen Anforderungen an das Beweismass ist das Beweisergebnis vielfach
nicht mit dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt deckungsgleich, sondern bleibt
– wie auch vorliegend – hinter diesem zurück: Der Nachweis, dass der
Beschuldigte dem Privatkläger als künftiges Übel dessen Elimination (Tötung) in
Aussicht gestellt hat, ist nicht erbracht. Gemäss dem Beweisergebnis drohte der
Beschuldigte, es werde «etwas Schlimmeres» geschehen, wenn der Privatkläger an
der [Strasse 1] nochmals so durchfahre. Eine Ausdrucksweise, die deutlich
weniger drastisch ist und deren Tragweite sich erst im Kontext mit den
Handlungen erschliesst, die sich unmittelbar vor und nach dieser Mitteilung
ereigneten (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer III.2.2). Damit steht fest, dass
die Vorinstanz nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausging. Ebenso wenig
kann behauptet werden, der Beschuldigte sei überraschend erst im
vorinstanzlichen Urteil mit neuen, ihm zuvor nicht zur Kenntnis gebrachten
Vorhalten konfrontiert worden. Ihm war von Anfang an klar, dass es einzig und
allein um seine Äusserung anlässlich der von ihm gesuchten Konfrontation mit
dem Lenker des [Lieferfirma]-Lfw. am 7. Oktober 2020 an der [Strasse 1] in
[Ortschaft 1] ging. Das Ereignis war für den Beschuldigten klar eingegrenzt. Dem
Beschuldigten war folglich klar, wogegen er sich zu wehren hatte. Dass und
inwiefern ihm untern den vorliegenden Umständen eine wirksame Verteidigung
nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der
Verteidigung erweist sich deshalb als unbegründet. Der Anklagegrundsatz ist
nicht verletzt.
2. Materielles
2.1 Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB
2.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht
sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung
des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der
geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines
anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65). Es muss damit einerseits nach unten
zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits nach oben
zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (Andreas
Roth/Tornike Keshelava in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend «BSK StGB», Art.
126 StGB N 2). Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit an, wenn das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper
eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird
(BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei
wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
2.1.2 Die beiden Ohrfeigen, die kurz
aufeinander erfolgten und von einem Vorsatz getragen waren (keine mehrfache
Tatbegehung), sind von der Vorinstanz rechtlich zutreffend unter den objektiven
und subjektiven Tatbestand von Art. 126 StGB subsumiert worden. Eine Ohrfeige
ist nach der Rechtsprechung eine typische Tätlichkeit (Andreas Roth/Tornike
Keshelava in: BSK StGB, Art. 126 StGB N 3 mit Hinweisen auf die kantonale
Judikatur). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. II.D.4.a des
vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche
Würdigung ist in diesem Punkt denn auch von der Verteidigung unbestritten
geblieben. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten, begangen am 7. Oktober 2020
zu Lasten des Privatklägers, schuldig zu sprechen.
2.2 Drohung nach Art. 180 StGB
2.2.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird
bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein
künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung im Sinne von Art.
180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in
irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte
muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet
einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich
damit rechnet und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher
Schwere ist, dass er – im Sinne des Taterfolgs – Schrecken oder Angst zu
erzeugen vermag. Dadurch verletzt ein Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl
seines Opfers. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist
durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird,
während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Unter
Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern
jegliches Verhalten verstanden, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst
in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch
Gesten, durch konkludentes Verhalten oder anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen
(BSK StGB-Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 10 ff.).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 180 Abs. 1
StGB muss die Drohung schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im
Spiel: Einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das
Tatmittel der «schweren» Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim
Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Das Gesetz geht
von schwerwiegenden Angriffen auf das innere Gleichgewicht einer Person aus.
Das Tatmittel der schweren Drohung ist dabei an einem objektiven Massstab zu
messen. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger
Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Bei der
Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht
dürfte eine schwere Drohung im Rechtssinne regelmässig erfüllt sein. Zudem ist
erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich
in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg
nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Vera
Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 19 und 23 f.). Der
subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz beziehungsweise zumindest
Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Täterschaft muss
den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich
bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in
Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 33).
2.2.2 Der Beschuldigte lässt
hinsichtlich Art. 180 StGB eine falsche Rechtsanwendung rügen, indem in der
schriftlichen Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes geltend gemacht
wird (BAS 24): Der Privatkläger sei zu keinem Zeitpunkt in Angst und Schrecken versetzt
worden. Er habe den Satz, wonach das nächste Mal etwas Schlimmes passiere,
offensichtlich selber nicht als «drohend» wahrgenommen. Vor erster Instanz habe
dieser auf die Frage seines Rechtsvertreters ausgeführt, er habe sich wegen des
Vorfalls nicht gut gefühlt, und zwar weil er geschlagen worden sei. Er habe folglich
gerade nicht geltend gemacht, dass er aufgrund der angeblichen Drohung in
irgendeiner Weise Angst gehabt hätte. Letzteres erscheine auch nicht
nachvollziehbar, weil der Berufungskläger weder den Namen noch die Adresse des
Privatklägers gekannt habe. Der tatbestandsmässige Erfolg von
Art. 180 StGB sei somit nicht eingetreten, so dass man dem
Berufungskläger nur eine versuchte Drohung vorwerfen könnte, die jedoch nicht
angeklagt worden sei. Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand. Die Vorinstanz
halte diesbezüglich lediglich fest, der Berufungskläger habe bewusst in Kauf genommen,
den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, ohne dies aber zu
begründen. Der Beschuldigte habe zugegeben, den besagten Satz geäussert zu
haben. Der Beschuldigte sei aufgeregt gewesen und habe dem Privatkläger
erklären wollen, dass bei einer solchen Fahrweise das nächste Mal etwas
Schlimmes passieren könnte. Man könne und müsse den Satz so verstehen, dass der
Privatkläger bzw. sie alle dieses Mal Glück gehabt hätten, dass nichts passiert
sei. Das sei eine Feststellung und keine schwere Drohung.
2.2.3 Diese Argumentation verfängt aus
mehreren Gründen nicht. Vorab ist klarzustellen, dass der Beschuldigte nach dem
massgeblichen Beweisergebnis (vgl. vorstehende Ziff. II.4.5) nicht «etwas
Schlimmes», sondern «etwas Schlimmeres» angedroht hatte. Mit diesen Worten setzte
der Beschuldigte das von ihm in Aussicht gestellte Übel in Relation zu einem
bereits erfolgten Ereignis. Dieser Äusserung ging eine Ohrfeige voraus und der
Beschuldigte doppelte gleich nach, indem er den Privatkläger unmittelbar darauf
nochmals ins Gesicht schlug. Wird die Bemerkung des Beschuldigten nicht – wie
von der Verteidigung – aus dem konkreten Kontext herausgerissen, sondern in
diesen eingebettet, erschliesst sich zweifelsfrei, was der Beschuldigte mit «etwas
Schlimmeres» meinte: Es war dies die gewaltsame Einwirkung auf den Privatkläger,
wobei die zu erwartende Schwere über die soeben erlittene Ohrfeige bzw.
Tätlichkeit hinausging (= «etwas Schlimmeres»). Das in Aussicht gestellte Übel
war damit nach objektiven Gesichtspunkten von erheblicher Schwere, die Drohung
im Sinne des objektiven Tatbestandes folglich «schwer». Entgegen den Vorbringen
der Verteidigung verfehlte diese Äusserung auch beim Privatkläger nicht ihre
Wirkung. Der Privatkläger rückte die beiden Schläge ins Gesicht zwar in seinen
Befragungen stärker in den Vordergrund als diese Äusserung. Dies ändert aber
nichts daran, dass der Privatkläger in allen Einvernahmen nicht nur die
Tätlichkeiten, sondern immer auch diese Äusserung erwähnte. Er wollte denn auch,
dass der Beschuldigte für sein gesamtes Verhalten strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen wird. Der Privatkläger, der noch unter dem Eindruck der soeben
erlittenen Ohrfeige stand, hatte sicherlich keine Zweifel an der
Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Er nahm die Drohung ernst. Auf die Frage
des Vorderrichters, wie er die Aussage, es werde etwas Schlimmeres passieren,
aufgefasst habe, gab er zur Antwort, das habe ihm sehr Angst gemacht (AS 201
Z.63). Damit ist auch der erforderliche tatbestandsmässige Erfolg der Drohung
eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die
Adresse des Privatklägers damals nicht kannte. Es konnte auf künftigen
Auslieferungstouren, die der Privatkläger für seine Arbeitgeberin erledigen
musste, ohne Weiteres wieder zu Konfrontationen mit dem Beschuldigten an dessen
Wohnort bzw. an dessen Wohnstrasse kommen.
Auch der subjektive Tatbestand ist
gegeben. Der Beschuldige wusste um den drohenden Charakter seiner Worte und wollte
bzw. nahm zumindest in Kauf, dass diese beim Privatkläger Angst und Schrecken
hervorriefen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine
gegeben.
Treffen – wie vorliegend – Tätlichkeiten
(Art. 126 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zusammen, ist echte Konkurrenz
anzunehmen, denn das Unrecht der Drohung (Erzeugen von Schrecken oder Angst in
der Psyche des Opfers durch Ankündigung eines schweren Nachteils) ist nicht
identisch mit dem erlittenen Unrecht der Tätlichkeiten (Andreas Roth/Tornike
Keshelava in: BSK StGB, Art. 126 StGB N 17).
Folglich hat in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils auch ein Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 7.
Oktober 2020 zum Nachteil des Privatklägers, zu ergehen.
IV. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt (vgl. US 16
unten/AS 265 unten), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Drohung
2.1.1 Art. 180 StGB (Drohung) ist als
Vergehen konzipiert. Die Strafbestimmung sieht als Sanktion eine
Freiheitsstrafe von ein bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz
hat hinsichtlich der Tatkomponenten zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte
weder hinterlistig noch planmässig gehandelt habe. Die Drohung äusserte der
Beschuldigte spontan, aus der Situation heraus, in einem aufgewühlten und
hochemotionalen Zustand. Der Tat ging – objektiv betrachtet – keine Provokation
des Privatklägers voraus, denn dieser verhielt sich regelkonform. Der
Beschuldigte empfand die Fahrt des Privatklägers allerdings als eine (seine
Kleinkinder gefährdende) Provokation, weil er zu Unrecht davon ausging, der
Chauffeur des Lfw. habe die Quartierstrasse damals gar nicht befahren dürfen.
Hierzu ist zu sagen, dass dieser Irrtum durchaus vermeidbar gewesen wäre,
gerade wenn man sich das [Fach/Tätigkeitsfeld] des Beschuldigten vergegenwärtigt:
Dieser war bereits im Tatzeitpunkt als [nähere Bezeichnung der Funktion] in [Ortschaft
1] im […] tätig (vgl. seine eigenen Angaben vor erster Instanz: AS 203 Z. 14
f.). Und selbst wenn der Privatkläger die Strasse tatsächlich nicht hätte
befahren dürfen, hätte dies die Drohung des Beschuldigten in keiner Weise
gerechtfertigt oder entschuldigt. Seine väterliche Sorge um die eigenen
Kleinkinder und sein Ärger über den – bloss vermeintlichen – Regelbruch liefern
aber zumindest einen Erklärungsansatz, weshalb es zu diesem stark gereizten
Zustand des Beschuldigten und schliesslich zu dieser Grenzüberschreitung zum
Nachteil des Privatklägers kommen konnte. Der Vorinstanz ist auch
beizupflichten, wenn sie hinsichtlich der Tatfolgen festhält, der Privatkläger
sei zwar nicht in Panik geraten, aber zumindest stark beunruhigt gewesen, habe
er doch auch künftig – dies im Kontext mit seiner Berufsausübung als Chauffeur –
dort durchfahren müssen. Zudem habe er den Beschuldigten nicht gekannt.
Letzteres machte künftige Begegnungen gänzlich unberechenbar. Er musste mit der
Anwendung von Gewalt rechnen, was als schwere Drohung zu werten ist, wobei es
sich hierbei um ein tatbestandsimmanentes Element handelt. Art. 180 StGB
erfasst nur schwere Drohungen. Auch ist mit Blick auf das gesamte Tatspektrum
einzuräumen, dass es noch deutlich schwerere Drohungen gibt. Hier ist
insbesondere an Formulierungen zu denken, bei welchen der Bedrohte nicht nur in
Bezug auf sich selbst, sondern auch in Bezug auf seine Angehörigen (Partnerin
und Kinder) in Angst und Schrecken versetzt wird. Das Tatverschulden wiegt noch
sehr leicht. Angemessen erweisen sich hierfür bei einem Strafrahmen, der sich
bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 1'095 Strafeinheiten erstreckt, sowie
vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 30 Tagessätze Geldstrafe.
Bei den Täterkomponenten ist Folgendes
zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was als Normalfall
zu gelten hat und nach der bundesgerichtlichen Praxis deshalb neutral zu werten
ist. Hinsichtlich des Vorlebens wird auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz (vgl. Ziff. III.B.3. lit. a, AS 257/US 18) verwiesen. Es geht daraus
nichts hervor, was hinsichtlich der Strafzumessung von Relevanz wäre. In Bezug
auf das Nachtatverhalten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Aspekte
auszumachen. Es fällt auf, mit welch drastischen Ausdrücken der Beschuldigte im
vorliegenden Verfahren – zu Unrecht – das Verhalten des Privatklägers
anprangerte, wohingegen eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen
Verhalten und echte Reue oder Einsicht nicht zu erkennen waren. Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten neutral aus.
Damit würde eine Strafe von 30
Tagessätzen Geldstrafe resultieren. In Anbetracht des Verschlechterungsverbots
ist das Strafmass der Vorinstanz von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen.
2.1.2 Hinsichtlich der konkreten
Tagessatzhöhe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils abzustellen, wobei Ausgangspunkt der
Bemessung das durchschnittliche Nettoeinkommen bildet. Gemäss dem Lohnausweis
für das Jahr 2021 erzielte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 165'537.00,
was monatlich CHF 13'794.75 entspricht. Davon sind für die steuerrechtliche
Belastung und Krankenkassenprämien pauschal 30 % (= CHF 4'138.45) in Abzug zu
bringen. Von den verbleibenden CHF 9'656.30 sind für die Ehegattin, die
gemäss der eingereichten definitiven Steuerveranlagung 2020 kein eigenes
Erwerbseinkommen mehr generiert, 15 %, für das 1. Kind weitere 15 % und
für das 2. Kind 12,5 % (total CHF 4'103.95) abzuziehen, so dass ausgehend
von monatlich CHF 5'552.35 ein Tagessatz von abgerundet CHF 180.00 resultiert.
Die Vorinstanz hat – auf der Grundlage des damals deutlich tieferen Einkommens
(massgebender Nettolohn von monatlich CHF 10'500.00) – einen Tagessatz von
CHF 170.00 berechnet.
Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen
Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere
Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der
beschuldigten Person ergriffen worden ist. Die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes
nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. In
einem Leitentscheid stellte das Bundesgericht fest, dass das Berufungsgericht mit
der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem
erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht verletzt habe (BGE 144 IV 198, Regeste). Demzufolge ist der Tagessatz auf CHF 180.00 festzusetzen.
2.1.3 Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft und seit den vorliegend beurteilten Taten, die nun bereits 2 1/3
Jahre zurückliegen, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Er ist
beruflich und politisch ([…]) etabliert und lebt in sehr stabilen
Verhältnissen. Der Vollzug der Geldstrafe erscheint daher nicht als notwendig,
um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihm deshalb der
bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf das gesetzliche
Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.2 Tätlichkeiten
Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) ist als
Übertretung konzipiert, so dass dieses Delikt mit einer Busse zu ahnden ist.
In Bezug auf das Tatverschulden ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer emotional aufgebrachten Stimmung
die Selbstbeherrschung verlor und ausrastete, indem er den Privatkläger gleich
zweimal ohrfeigte, ohne dass Letzterer den Beschuldigten zuvor provoziert
hatte. Der von der Vorinstanz auf CHF 150.00 festgesetzte Bussenbetrag müsste,
gerade auch unter Berücksichtigung der deutlich überdurchschnittlichen finanziellen
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, die neben dem Verschulden bei der
Bemessung der Busse Rechnung zu tragen ist, angehoben werden. Einer solchen
Erhöhung der Busse steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen. Das
vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Bussenbetrag und die
Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestätigen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'600.00
aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz die Hälfte (= CHF 800.00) dem
gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren zugeordnet und zufolge
Freispruchs auf die Staatskasse genommen. Die verbleibenden Verfahrenskosten
von CHF 800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des
Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Der Beschuldigte unterliegt
vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,
welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 total CHF 1'045.00 ausmachen,
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Parteientschädigungen
2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Dem Beschuldigten,
dem sowohl die Kosten des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich
auferlegt worden sind, ist demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten. Das
entsprechende Begehren ist abzuweisen.
2.2 Der im Strafverfahren gegen den
Beschuldigten vollständig (Berufungsverfahren) bzw. teilweise (erstinstanzliches
Verfahren) obsiegende Privatkläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
433 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).
Die Vorinstanz hat in Bezug auf den
geltend gemachten Gesamtaufwand des Rechtsvertreters von B.___, Advokat Gabriel
Giess, einige Kürzungen vorgenommen (vgl. tabellarische Übersicht auf AS 263/US
24) und (rechnerisch) ein Gesamthonorar CHF 4'731.35 festgesetzt, welches
sowohl die Aufwendungen von Advokat Gabriel Giess im Zusammenhang mit dem
Strafverfahren gegen seinen Mandanten (= ½ von CHF 4'731.35) als auch jene im
Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten (= ½ von CHF
4'731.35) erfasst. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschuldigte von diesem
letztgenannten Betrag (= CHF 2'365.70) die Hälfte bzw. vom Gesamtbetrag einen
Viertel, ausmachend CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und MWST), dem
Privatkläger B.___, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, als reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mit dieser Reduktion der
Parteientschädigung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Privatkläger
erstinstanzlich als Zivilkläger unterlag. Eine weitere Reduktion dieser
Entschädigung drängt sich nicht auf. In Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils hat der Beschuldigte dem im Strafpunkt obsiegenden Privatkläger eine
reduzierte Parteientschädigung im Umfang von total CHF 1'182.85 zu bezahlen.
2.3 Im zweitinstanzlichen Verfahren
obsiegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb ihm eine volle
Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten bzw. Berufungsklägers
auszurichten ist.
Der in der Honorarnote vom 15. September
2022 (BAS 56 f.) geltend gemachte Aufwand macht 12,75 Stunden zu je CHF 250.00
aus.
Am 16. November 2021 wurde der
Rechtsvertreter des Privatklägers von der Vorinstanz über die
Berufungsanmeldung des Beschuldigten orientiert und Advokat Gabriel Giess
orientierte seinerseits seinen Mandanten. Dieser minimale Aufwand ist mit 5
Minuten zu berücksichtigen (Kürzung von 15 Minuten, vgl. Position vom
16.11.2021). Bei der folgenden Position vom 31. Januar 2022 («Studium Urteil
und Berufungserklärung, E-Mail Korr. mit Kl.») ist der geltend gemachte Aufwand
von 75 Minuten um 30 Minuten zu reduzieren, da die Vorinstanz für die sog. Nachbearbeitung
bereits 30 Minuten entschädigt hat (vgl. AS 263).
In der Folge wurde Advokat Gabriel Giess
mit diversen standardisierten Kurzverfügungen des Gerichts bedient, deren
Kenntnisnahme und Orientierung des Mandanten einen zeitlichen Minimalaufwand
von je 5 Minuten bzw. hinsichtlich der Position vom 15. September 2022 von 10
Minuten in Anspruch nahmen. Es geht im Einzelnen um folgende Positionen:
-
Position vom 22.2.2022:
Verfügung (nachfolgend Vfg.) vom 18.2.2022: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
(Verzicht auf Anschlussberufung und weitere Verfahrensteilnahme) zur Kenntnis,
Kürzung: 10 Minuten;
-
Position vom 15.3.2022: Vfg.
vom 3.5.2022: Vorschlag schriftliches Berufungsverfahren inkl. Fristansetzung
zur Stellungnahme, Kürzung: 10 Minuten;
-
Position vom 25.3.2022: Vfg.
vom 24.3.2022: Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Einverständnis mit den
Parteien und Fristansetzung für Berufungsbegründung, Kürzung: 10 Minuten;
-
Position vom 4.7.2022: Vfg.
vom 28.6.2022: Mitteilung über Eingang der beiden Fristerstreckungsgesuche und
Gutheissung beider Gesuche, Kürzung: 5 Minuten;
-
Position vom 15.9.2022: Vfg.
vom 13.9.2022: Zustellung der einseitigen Eingabe von RA Weisskopf,
Fristansetzung für Einreichung der Honorarnote, Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Spruchkörpers, Kürzung: 15 Minuten.
Die von Advokat Gabriel Giess gestellten
Fristerstreckungsgesuche sind praxisgemäss dem Kanzleiaufwand zuzurechnen, so
dass folgende Positionen zu streichen sind:
-
Position vom 2.6.2022: 15
Minuten;
-
Position vom 24.6.2022: im
Umfang von 10 Minuten, die verbleibenden 10 Minuten fallen auf die Durchsicht
der vom Klienten eingereichten Unterlagen;
-
Position vom 25.7.2022: 10
Minuten.
Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen
von total 130 Minuten resultiert ein Gesamtaufwand von 10,583 Stunden zu je CHF
250.00 (= CHF 2'645.85). Zuzüglich Auslagen von CHF 104.20 und 7,7 % MWST auf
CHF 2'750.05 (= CHF 211.75) hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten
durch Advokat Gabriel Giess, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'961.80 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 126 Abs. 1, Art. 106, Art.
180 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit.
a, Art. 436 Abs. 1 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Es
wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. November 2021 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch
Nichtanpassen der Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren
Lärm (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 25.2.2021) freigesprochen worden ist.
2.
A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
a) Tätlichkeiten,
begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___ (Ziff.
1.1 des Strafbefehls vom 25.1.2021);
b) Drohung,
begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___ (Ziff.
1.2 des Strafbefehls vom 25.1.2021).
3.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren,
b) einer
Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe.
4.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die
Genugtuungsforderung von B.___
gegenüber A.___
abgewiesen worden
ist.
5.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die
Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ abgewiesen worden ist.
6.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils B.___, verteidigt
durch Advokat Gabriel Giess, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'365.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST)
zugesprochen worden ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
7.
A.___ hat B.___, vertreten
durch Advokat Gabriel Giess, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zu
bezahlen.
8.
Der Antrag von A.___,
verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
9.
A.___ hat B.___, vertreten
durch Advokat Gabriel Giess, für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'961.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zu
bezahlen.
10. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ im Umfang von CHF 800.00
zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat Solothurn.
11. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'045.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_425/2023 vom 14. August
2023 bestätigt.