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Entscheid

STBER.2022.6

Tätlichkeiten, Drohung

14. Februar 2023Deutsch51 min

16:45 Uhr den Polizeiposten in [Ortschaft 1] auf und meldete gemäss den Ausführungen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Tätlichkeiten,

Drohung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. Oktober 2020 suchte B.___ um

16:45 Uhr den Polizeiposten in [Ortschaft 1] auf und meldete gemäss den Ausführungen

in der polizeilichen Strafanzeige vom 2. Dezember 2020 (Akten Verfahren

TGSPR.2021.48/ STA.2020.5217, Seiten [nachfolgend «AS»] 9 ff.), er sei am 7.

Oktober 2020 um ca. 17:00 Uhr für Auslieferungen in [Ortschaft 1] mit dem

Firmenlieferwagen in der [Strasse 1] an einer Personengruppe mit Kindern vorbeigefahren.

Er schilderte im Weiteren, wie er sein Fahrzeug vor der folgenden Linkskurve

zum Stillstand gebracht habe, um zu kontrollieren, ob er mit seinem Fahrzeug an

der dortigen Baustelle vorbeikomme. In diesem Moment sei einer der beiden

Männer gekommen, habe ihn an der Jacke gepackt und geohrfeigt. Diese Person habe

ihm gesagt, es passiere etwas, wenn er erneut so durch die [Strasse 1] fahre,

und habe ihm eine zweite Ohrfeige gegeben. Im Weiteren gab B.___ ein

Signalement der Person ab und stellte wegen aller in Frage kommender

Tatbestände Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft (AS 15 f. sowie die

ergänzenden Angaben der Polizei unter AS 19 f., die Personalien zur Täterschaft

wurden von der Polizei nachträglich ergänzt).

2. Am 13. Oktober 2020 führte die

Polizei des Kantons Solothurn (Wm G.___ und Wm H.___) mit B.___ einen

Augenschein vor Ort ([Strasse 1] in [Ortschaft 1]) durch. Dabei begegneten sie draussen

dem an der [Strasse 1, Nr.] 16 wohnhaften A.___. Nachdem Wm G.___ einen Vorfall

im Bereich der [Strasse 1, Nr.] 18 erwähnt hatte, erklärte A.___, er selber sei

wohl die gesuchte Person (vgl. AS 12).

3. A.___ stellte seinerseits im

Zusammenhang mit dem Vorfall vom 7. Oktober 2020 am 20. Oktober 2020

Strafantrag gegen B.___ (AS 17 f., vgl. auch seine diesbezügliche Ankündigung

an den Polizisten mit E-Mail vom 14.10.2020: AS 60).

4. Am 21. Dezember 2020 wurde sowohl

gegen A.___ als auch gegen B.___ eine Strafuntersuchung eröffnet (AS 84 f.). Mit

Strafbefehl vom 25. Januar 2021 (AS 118 f.) verurteilte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.___ wegen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit

sowie Belästigung durch vermeidbaren Lärm, begangen in [Ortschaft 1] am

7. Oktober 2020, zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 150.00. A.___

wurde mit Strafbefehl vom 25. Januar 2021 (AS 98 f.) wegen Tätlichkeiten

und Drohung, begangen in [Ortschaft 1] am 7. Oktober 2020 zum Nachteil von B.___,

zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von

CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung

der Verfahrenskosten von CHF 150.00 verurteilt.

5. Am 2. Februar 2021 liess A.___ durch

seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Einsprache

erheben (AS 101). Die Einsprache von B.___ erfolgte am 3. Februar 2020 (AS

121). Mit Eingabe vom 6. Februar 2021 zeigte Advokat Gabriel Giess der Staatsanwaltschaft

an, dass er in beiden Strafverfahren mit der Vertretung von B.___ beauftragt

worden sei.

6. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn nahm am 15. April 2021 in Bezug auf den Strafbefehl vom 25. Januar

2021 gegen A.___ gestützt auf Art. 83 StPO zwei Berichtigungen vor (AS 3 f.

bzw. AS 96 f.: Streichung des Zusatzes «Niederlassungsbewilligung C», da A.___

Schweizer Staatsbürger ist; Gewährung des Unterstützungsabzugs für das 2. Kind

bei der Tagessatzberechnung, Reduktion der Tagessatzhöhe von CHF 150.00

auf CHF 130.00) und verzichtete auf eine erneute Eröffnung des Strafbefehls an

die Parteien (vgl. die Erörterung hierzu unter AS 1 f.). Noch gleichentags

überwies sie die beiden Strafbefehle an das Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung

(AS 1 ff. und nicht paginierte Überweisungsverfügung in Sachen B.___ vom

15.4.2021).

7. B.___ und A.___ wurden am

2. November 2021 zur Hauptverhandlung vorgeladen und zur Sache und Person befragt. Weiter

wurde der Zeuge I.___ zur Sache befragt (vgl. AS 199 ff., 203 ff. und 193 ff.).

Gleichentags fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

« 1. B.___

wird vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren Lärm, angeblich

begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], freigesprochen.

2.

A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

a) Tätlichkeiten, begangen am 7. Oktober

2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___,

b) Drohung, begangen am 7. Oktober 2020, in

[Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___.

3.

A.___ [wird] verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 150.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die Genugtuungsforderung

von B.___ gegenüber A.___ wird abgewiesen.

5.

Die Genugtuungsforderung

von A.___ gegenüber B.___ wird abgewiesen.

6.

B.___, verteidigt durch

Advokat Gabriel Giess, wird eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'365.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7.

A.___ hat dem Privatkläger B.___,

vertreten durch Advokat Gabriel Giess, im Strafpunkt eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

8.

Die Verfahrenskosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ im

Umfang von CHF 800.00 zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat Solothurn.»

8. Innert Frist gingen bei der

Vorinstanz die Berufungsanmeldung (AS 236) und schliesslich beim

Berufungsgericht die Berufungserklärung (Berufungsverfahren, Aktenseiten

[nachfolgend BAS] 1 ff.) von A.___ (nachfolgend auch Beschuldigter bzw.

Berufungskläger) ein. Angefochten werden die Ziffern 2 lit. a und b, 3 lit. a

und b, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger beantragt, er

sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Parteientschädigung zu Gunsten

von B.___ sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und

es sei ihm eine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

zuzusprechen.

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung sowie auf die weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (BAS 11). Ebenso sah B.___ (nachfolgend auch Privatkläger) davon

ab, Anschlussberufung zu erklären. Demzufolge ist festzustellen, dass im

Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur

Anwendung gelangt und folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils

in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Ziff. 1 (Freispruch von B.___

vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren Lärm);

-

Ziff. 4 (Abweisung der

Genugtuungsforderung von B.___ gegenüber A.___);

-

Ziff. 5 (Abweisung der

Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___);

-

Ziff. 6 (Zusprechung einer

reduzierten Parteientschädigung an B.___, zahlbar durch den Staat Solothurn).

10. Nachdem sich der Beschuldigte und

Berufungskläger explizit und der Privatkläger implizit (Verzicht auf Einwände

innert angesetzter Frist) mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt

hatten, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. März 2022 das

schriftliche Verfahren angeordnet (BAS 15).

11. Die Berufungsbegründung ging am 12.

Mai 2022, die Stellungnahme des berufungsbeklagten Privatklägers hierzu am 18.

August 2022 bei der Berufungsinstanz ein (vgl. (BAS 18 ff., BAS 43 ff.).

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte

Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl

vom 25. Januar 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1

StPO), folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

«1.1

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

begangen am 7. Oktober

2020, um ca. 17:00 Uhr, in [Ortschaft 1], [Strasse 1], zum Nachteil von B.___,

indem der Beschuldigte dem in seinem Lieferwagen sitzenden Geschädigten mit der

flachen Hand insgesamt zwei Ohrfeigen, davon eine mit dem Handrücken, verpasste,

wodurch er an B.___ vorsätzlich Tätlichkeiten verübte.

1.2

Drohung (Art. 180

Abs. 1 StGB)

begangen am 7. Oktober

2020, um ca. 17:00 Uhr, in [Ortschaft 1], [Strasse 1], zum Nachteil von B.___,

indem der Beschuldigte dem Geschädigten vorsätzlich mit den Worten ‘nächstes

Mal wenn du so fährst, bringe ich dich um’ drohte, wodurch er B.___ in

Schrecken und Angst versetzte.»

2.

Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Unbestrittener bzw.

rechtskräftig festgestellter Sachverhalt

Am 7. Oktober 2020 galt auf

der [Strasse 1] in [Ortschaft 1] in Bezug auf das Verkehrsregime eine

Ausnahmeregelung: Der [Quartierweg 1] wurde einer Sanierung unterzogen und

wegen Bauarbeiten ab Ende Juli 2020 bis Ende Oktober 2020 etappenweise gesperrt.

Eine Umfahrung dieser Baustelle wurde den Verkehrsteilnehmern via [Quartierweg

2] und [Strasse 1] ermöglicht (AS 26 und 29), wohingegen die [Strasse 1] üblicherweise

als Sackgasse konzipiert war (Poller oder Stangen ab Liegenschaft Nr. 28, vgl.

AS 56 f., AS 65 f.).

Am besagten Tag befuhr der

Privatkläger als Lenker eines Lieferwagens der Firma […] (nachfolgend «[Lieferfirma]»)

um ca. 17:00 Uhr zwecks Zustellung von Paketen, von der [Hauptstrasse]

herkommend, die [Strasse 1] in Richtung [Quartierweg 3 nahe der Strasse 1],

während sich der Beschuldigte, wohnhaft an der [Strasse 1, Nr.] 18, auf der

einen Strassenseite und der an der [Strasse 1, Nr.] 16 wohnhafte I.___ auf der

gegenüberliegenden Strassenseite befanden. Ebenfalls vor Ort befanden sich die

Ehefrauen des Beschuldigten und von I.___ sowie die […] drei Kleinkinder beider

Familien im Alter von […] Monaten, […] und […] Jahren, die unmittelbar vor der

Durchfahrt des Lfw. noch auf der Strasse gespielt hatten. Erstellt ist des

Weiteren aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller befragten

Personen, dass I.___ dem Privatkläger mit einem Handzeichen signalisierte, er

solle seine Fahrgeschwindigkeit drosseln. Auch der Privatkläger gab stets zu,

diese Handgeste wahrgenommen und als Aufforderung zur Geschwindigkeitsreduktion

interpretiert zu haben.

Es ist davon auszugehen,

dass sich der Lfw.-Lenker während der gesamten Fahrt durch die [Strasse 1] am

7. Oktober 2020 regelkonform verhielt. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe,

welche dem gegen den Privatkläger eröffneten Strafverfahren zu Grunde lagen,

konnten anhand objektiver Beweismittel (vgl. insbesondere ausgedruckte

GPS-Überwachung: AS 52, 122; CD-Rom mit Video GPS-Tracker: AS 138, Screenshots

des Videos: AS 139 ff., Distanz- und Geschwindigkeitsangaben: AS 148 ff.,

eingeholte Unterlagen zur Signalisation und zu den Bauarbeiten im Tatzeitpunkt:

AS 26 ff. und AS 89 ff.) widerlegt werden. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten,

dass der Privatkläger am 7. Oktober 2020 die [Strasse 1] befahren durfte (keine

Missachtung des Vorschriftssignals «Einfahrt verboten»), er die [Strasse 1] nicht

zu schnell befuhr (durchschnittliche Geschwindigkeit von 24 km/h und maximale

Geschwindigkeit von 29 km/h) und auch keine Belästigung durch vermeidbaren Lärm

erstellt ist. Wie eingangs bereits erwähnt, wurde der Privatkläger von

sämtlichen gegen ihn erhobenen SVG-Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen.

Der Beschuldigte und I.___

wussten als Anwohner der [Strasse 1], dass sich in der folgenden Linkskurve aufgrund

einer weiteren Baustelle ([…]) die Fahrbahn stark verengte und demzufolge die

Durchfahrt für einen Lieferwagen deutlich erschwert war (vgl. die Aussagen von I.___,

AS 65: «Dort hat man auch mit dem Auto Mühe durchzufahren. Mit einem

Lieferwagen ist es Präzisionsarbeit»; Angaben des Beschuldigten: AS 24). Beide

entschlossen sich spontan (d.h. ohne vorgängige Absprache), dem Lieferwagen

hinterher zu rennen, um den Lenker wegen seiner Fahrt bzw. Fahrweise zur Rede

zu stellen, wobei der Beschuldigte schneller unterwegs war. Dies hatte zur

Folge, dass der Beschuldigte während einer gewissen Zeitspanne von wenigen

Sekunden gänzlich aus dem Blickfeld von I.___ verschwand und Letzterer erst einige

Sekunden später beim Lfw. eintraf, der vom Privatkläger bei der

Baustellenabschrankung bereits bis zum Stillstand abgebremst worden war. Was

sich ereignete, unmittelbar bevor I.___ beim Lfw. eintraf, ist strittig und

Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung (Ziff. II.4.).

Unstrittig ist hingegen

angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. im

Einzelnen: AS 48, oben; AS 77 [Antwort auf Frage 28], AS 197 Z. 176 ff. und

AS 200 Z. 57 ff.), dass I.___ später an den Privatkläger, der zwischenzeitlich

aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, herantrat und (in Abwesenheit des

Beschuldigten) das Gespräch mit diesem suchte. Der Privatkläger teilte I.___

mit, dass er vom anderen Mann (dem Beschuldigten) soeben geschlagen worden sei.

I.___ erklärte, er habe das nicht gesehen, und warf die Frage auf, ob der Privatkläger

die Polizei rufen wolle, was dieser vor Ort verneinte. Beide gingen nach dem

Gespräch friedlich auseinander: I.___ gab zu Protokoll, der Fahrer sei «ein

bisschen aufgeregt» gewesen, als er mit diesem über den Beschuldigten

gesprochen habe (AS 197 Z. 176). Nachdem er dessen Kontrollschild fotografiert

und im angekündigt habe, er werde den Chef der Firma kontaktieren, sei er «ganz

nett und ruhig gewesen» (Antwort auf Frage 18, AS 64), man habe sich zum

Schluss die Hände gereicht (Antwort auf Frage 1, AS 62 sowie AS 196 Z. 122 f). Der

Privatkläger hielt fest, er habe sich mit diesem zweiten Mann normal

unterhalten können und dieser habe ihm noch einen schönen Abend gewünscht (AS

48, oben).

4. Konkrete Beweiswürdigung

4.1.1 In Bezug auf das

Aussageverhalten des Beschuldigten fällt auf, dass dieser – soweit es um das

Verhalten des Privatklägers ging – Angaben machte, die sich nicht mit den

objektiven Beweismitteln in Einklang bringen liessen. Es kam zu Übertreibungen,

die in ihrer Summe und Schwere von einem Belastungseifer des Beschuldigten gegenüber

dem Privatkläger zeugen. Als Beispiele seien folgende Aussagen erwähnt: Der Lfw.-Lenker

sei nach der Kurve «sicherlich etwa 40 - 45 km/h» gefahren (AS 58), er habe

«auf uns zu beschleunigt» (AS 58), sie seien genötigt worden, die spielenden

Kinder von der Strasse zu reissen, ansonsten diese und auch sie [die Eltern]

überfahren worden wären (AS 56). Vor erster Instanz (AS 204) führte der

Beschuldigte aus, der Lenker habe sich gegensätzlich zu dem verhalten, was man

machen sollte, wenn Kinder auf der Strasse seien. Es sei gemeingefährlich

gewesen.

4.1.2 Hinsichtlich den ihm selbst zur

Last gelegten Vorhalte machte der Beschuldigte hingegen anfänglich gar keine

Angaben und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (vgl. AS 71 sowie

die entsprechende Vorankündigung per E-Mail vom 29.10.2020 an den Polizisten G.___,

AS 24: «Ich möchte dir bereits jetzt mitteilen, dass ich keine Aussage in der

Anschuldigung gegen meine Person machen werde»). Auf die Frage, weshalb er

nichts sagen wolle, gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur

Antwort, er sei hier, um eine Strafanzeige aufzugeben (AS 71). Inhaltlich

Stellung nahm der Beschuldigte zu den beiden Vorhalten erstmals anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 204): Er sei damals aufgebracht gewesen

und dem Lieferwagen gefolgt, um dem Lenker seine Meinung zu «geigen». (Auf die

richterliche Nachfrage, was man sich darunter vorstellen müsse) Wahrscheinlich

habe er ihm gesagt, dass er ein «Schafseckel» sei und ihn gefragt, ob er von

allen guten Geistern verlassen sei und was der ‘Scheiss’ solle, ob er seine

Kinder totfahren wolle. (Auf die Frage, ob er den Lenker angefasst habe) Nein,

dies sei nicht möglich gewesen. Auf der Aussenseite der Kurve habe es einen

Strassengraben mit einer Tiefe von ca. 1 ½ Metern gehabt, auf der Innenseite

der Kurve habe sich eine 3 ½ Meter hohe Thuja-Hecke befunden. (Auf die Frage,

ob keine Drohungen gefallen seien) Nein, er sei aufgebracht gewesen. Es folgen hierauf

diverse Satzfragmente, die sich nicht zu einer zusammenhängenden Aussage formen

und den Eindruck vermitteln, der Beschuldigte wolle dieser Thematik ausweichen

(AS 205 Z. 93 ff.). (Auf die Bemerkung des Richters, die Fragestellung sei

eigentlich klar gewesen, und auf die nochmalige Frage, ob es möglich sei, dass

er in der Aufregung das gesagt habe, was Herr B.___ ausgeführt habe, oder ob er

dies ausschliesse): Nein, das schliesse er nicht aus, aber es sei in Bezug auf

die Polizei gemeint gewesen, nicht von seiner Seite her (AS 205 Z.103 f.). Letzteres

ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte tatsächlich die

Intention gehabt, dem Lfw.-Fahrer den Beizug der Polizei in Aussicht zu stellen,

sofern dieser nochmals auf diese Weise durch die [Strasse 1] fahren würde, bleibt

unerfindlich, weshalb er sich derart schwertat, dies im Rahmen der richterlichen

Befragung darzulegen. Auch erweist es sich als abwegig, dass der Beschuldigte

den Beizug der Polizei mit den Worten «es werde etwas Schlimmeres

passieren» angekündigt hätte.

Auf die Frage, weshalb der Privatkläger

die Sache mit der Ohrfeige erfinden und ihn bei der Polizei anzeigen sollte,

wenn das Ganze gar nie passiert sei, gab der Beschuldigte Folgendes zur

Antwort: Das möchte er auch wissen und interessiere ihn ebenfalls. Er empfinde

es nicht als Drohung, wenn die Polizei komme. Sie (der Beschuldigte und I.___)

seien dafür offen gewesen, doch der Privatkläger habe die Polizei nicht

beiziehen wollen.

4.2.1 Stellt man den Aussagen des

Beschuldigten jene des Privatklägers gegenüber, so fällt auf, dass Letzterer

nicht nur diverse Angaben zum Verhalten des Beschuldigten machte, sondern von

Anfang an auch auf sein eigenes Verhalten einging, indem er differenziert seine

Fahrt durch die [Strasse 1] vom 7. Oktober 2020 schilderte. So machte er in

seiner ersten Befragung als Beschuldigter Angaben zur Gangschaltung, zu den

Geschwindigkeiten, die sich weitestgehend mit den beigezogenen GPS-Daten

deckten, und er thematisierte – von sich aus – von Anbeginn die Kinder am

Strassenrand (vgl. AS 75, erster Satz auf die erste, offen gehaltene Frage

anlässlich der der tatnächsten Einvernahme: «Ich bin auf der Strasse gefahren

und sah zwei Kinder auf der rechten Seite.»). Er führte aus, wie er wegen der

Kinder in den zweiten Gang heruntergeschaltet und leicht abgebremst habe.

Nachdem er an den Kindern vorbei gewesen sei (AS 76), habe er leicht

(handschriftlich hinzugefügte Ergänzung des Befragten «mittel») beschleunigt. Beide

Elemente (leichtes Abbremsen bei der Personengruppe, anschliessende

Beschleunigung) wurden vom Zeugen I.___ ausdrücklich bestätigt (vgl. in der

polizeilichen Befragung, Antwort auf Frage 7, AS 63: «Ich habe ihn

aufgefordert, langsam zu fahren. Er bremste leicht und gab, als er an uns

vorbei war, wieder Gas»; sowie vor erster Instanz, Zeile. 60 f. AS 195: «Dann

hat er bei uns abgebremst. (…). Dann hat er wieder Gas gegeben»).

4.2.2 Die Vorwürfe zu Lasten des

Beschuldigten formulierte der Privatkläger im Rahmen der tatnächsten Befragung

und vor erster Instanz im Wesentlichen inhaltlich übereinstimmend (vgl. AS 47 und

AS 200 Z. 52 ff.). Demnach soll der Beschuldigte ihn gepackt haben (gemäss der

tatnächsten Einvernahme am Hemdkragen, vor erster Instanz: mit einem Griff an

die Jacke) und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt haben. Hierauf habe der

Beschuldigte ihm angekündigt, es werde etwas Schlimmeres passieren, wenn er

hier nochmals so durchfahre. Schliesslich habe der Beschuldigte ihn ein zweites

Mal geschlagen und ihm mitgeteilt, er solle abhauen. Eine Aggravationstendenz

oder ein Belastungseifer ist beim Privatkläger nicht zu erkennen.

In Bezug auf das Ausmass der gegen ihn ausgeübten

Gewalt führte er relativierend hinzu, er sei mit der offenen Hand geschlagen

worden (AS 201 Z. 68), einmal mit der offenen Handfläche der rechten Hand und

einmal mit dem Handrücken der rechten Hand, der Beschuldigte habe zu «100 %

nicht mit der Faust» geschlagen (AS 50, Antwort auf Frage 26). In der

tatnächsten Einvernahme vom 14. Oktober 2020 lokalisierte er einen Schlag auf

der rechten und den anderen auf der linken Gesichtsseite, im Bereich der Wange/Schläfe

(AS 50, Antwort auf Frage 27). Er zeigte (wohl auf dem Mobiltelefongerät) dem

befragenden Polizisten ein Foto, das er in der Folge zu den Akten reichte und das

eine Kontusion am Rande des Augenlids dokumentiert (AS 50, 54). Gemäss den von

seinem Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2021 nachgereichten Metadaten

(vgl. AS 171 und 173) wurde diese Aufnahme am Sonntag, 11. Oktober 2020,

um 11:28 Uhr, gemacht.

Vor erster Instanz führte der

Privatkläger im Unterschied zur tatnächsten Einvernahme aus, der erste Schlag

habe ihn oberhalb seines rechten Auges getroffen (AS 200 AS 53 f.). Er bezog

sich nun ausschliesslich auf die rechte Gesichtsseite (vgl. AS 201 Z. 68 f.). Diese

beiden Abweichungen sind indes nicht gravierend und nicht geeignet, die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erschüttern.

Für die Glaubhaftigkeit des

Privatklägers sprechen eine Vielzahl von Realkennzeichen. So sind seine Schilderungen

detailreich. Er gab in beiden Einvernahmen den Wortlaut der Äusserungen des

Beschuldigten wieder und gab anschauliche Einzelheiten zu Protokoll, indem er beispielsweise

schilderte, der zweite Mann (I.___) habe den Täter angesprochen, als sie sich gekreuzt

hätten, dieser habe aber nur mit den Schultern gezuckt (AS 47). Schliesslich

fällt auch auf, wie der Privatkläger auf innere Vorgänge (seine Gedanken) Bezug

nahm und darlegte, wie sich seine Erwartungen nicht erfüllten (vgl. AS 47): «Der

Mann kam von hinten. Ich dachte, dass dieser kam, um mir zu helfen, dass ich

durch die Baustelle fahren kann. Dann kam der Mann zu mir, packte mich am

Hemdkragen und gab mir eine Ohrfeige. Er setzte das Ereignis auch in Relation zu

anderen Vorfällen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur und betonte

glaubhaft den Ausnahmecharakter des Vorfalls (vgl. AS 202 Z. 119 ff.): Er habe

sich nicht sehr gut gefühlt. Es komme zwar manchmal vor, dass jemand sage, er

solle irgendwo anderswo parkieren. Darüber könne man reden. Hier sei er

geschlagen worden, noch bevor er überhaupt etwas habe sagen können. Er sei

geschockt gewesen.

Ebenso schilderte der Privatkläger anschaulich

die Konversation, die er in der Folge mit I.___ führte. Dass der Privatkläger gegenüber

diesem ein Schlagen des Beschuldigten sofort thematisierte und vom Zeugen wissen

wollte, ob er dies gesehen habe, spricht klar dafür, dass die Aussagen des

Privatklägers über das Verhalten des Beschuldigten erlebnisbasiert sind.

Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte habe, wie dieser vor erster Instanz

angab, den Privatkläger nicht angefasst, ergibt diese – unmittelbar erfolgte

und vom Zeugen I.___ ausdrücklich bestätigte – Schilderung bei einem Dritten keinen

Sinn.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die

Sachverhaltsversion des Privatklägers durch die Angaben von I.___ in Frage

gestellt werden.

4.3.1 Dieser mutmasste anlässlich seiner

polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, der Privatkläger habe aus Angst

die Polizei nicht beiziehen wollen. Er glaube, dass der Lfw.-Fahrer Angst

gehabt habe, weil er zu schnell gefahren sei (AS 62 f.). Diese These

verfängt aber schon deshalb nicht, weil sich der Privatkläger in Bezug auf seine

Fahrt vom 7. Oktober 2020 kein automobilistisches Fehlverhalten vorwerfen

lassen muss. Er wurde, wie bereits eingangs dargelegt, von sämtlichen

SVG-Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen. Es ist festzustellen, dass nicht

nur die Darstellung des Beschuldigten, sondern auch jene des Zeugen I.___ hinsichtlich

der Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers (vgl. AS 64: «Er fuhr ja auch mit

Minimum 50 km/h auf uns zu») ganz erheblich von den dokumentierten GPS-Daten

(maximal 29 km/h) abwich. Der Privatkläger räumte von Anfang an ein, dass er

den sofortigen Beizug der Polizei abgelehnt habe, und begründete dies mit den

von ihm noch zu absolvierenden Auslieferungen (vgl. AS 48, oben: «Ich sagte

ihm, dass ich noch meine Tour beenden muss»). Der Privatkläger ergänzte, er

sei, nachdem er seinen letzten Kunden beliefert gehabt habe, zum dortigen

Polizeiposten gefahren und habe das Ganze melden wollen. Da es bereits 18:00

Uhr gewesen sei, habe er die Aussensprechanlage gedrückt, worauf ihm mitgeteilt

worden sei, dass er den Vorfall in [Ortschaft 1] bei der Polizei melden müsse.

Letzteres tat der Beschuldigte dann auch nachweislich zwei Tage später, am 9.

Oktober 2020 (vgl. Strafanzeige vom 2.12.2020: AS 11). Mit Blick auf die

Chronologie der Ereignisse steht folglich fest, dass der Privatkläger den

Kontakt mit der Polizei suchte, wohingegen der Strafantrag des Beschuldigten

als Reaktion auf dessen Begegnung mit dem Privatkläger und den Polizisten Wm G.___

und Wm H.___ im Rahmen des Augenscheins an der [Strasse 1] vom 13. Oktober 2020

zu werten ist (vgl. hierzu auch die E-Mail des Beschuldigten vom 14.10.2020, AS

24, in welcher er offenlegte, dass er ursprünglich die Sache als erledigt

betrachtet habe und nicht nur Anzeige habe bringen wollen, nun ihn aber «das

Verhalten und die Uneinsichtigkeit des [Lieferfirma]-Fahrers» zu einer anderen

Haltung veranlasst hätten).

4.3.2 Weiter behauptete I.___, der

Beschuldigte habe den Privatkläger gar nicht schlagen können, weil dieser einen

Meter (AS 62) bis maximal eineinhalb Meter (AS 196 Z. 136) vom Fahrzeug

entfernt gestanden sei. Zwischen den beiden sei «ein Pfosten, also eine

Absperrung» gewesen. (Auf entsprechende Nachfrage der Verteidigerin des

Beschuldigten, weshalb der Beschuldigte nicht näher zum Fahrzeug habe

herantreten können) Es sei ein rotweisser Pfosten zwischen dem Beschuldigten

und dem Fahrzeug gewesen, ein bauchhoher Pfosten von der Baustelle (AS 196 Z.

140 f.).

4.3.3 Der Beschuldigte berief sich vor

erster Instanz ebenfalls auf die örtlichen Gegebenheiten (vgl. bereits vorstehende

Ziff. II.4.1.2) und nannte exakt die gleiche Distanzangabe wie bereits der

Zeuge (AS 205 Z. 84 f.: «1 1/2 Meter wäre die maximale

Distanz gewesen»). Die Verteidigung rückte diesen Aspekt in der Berufungsbegründung

in den Vordergrund (vgl. Ziff. B.3. Ziff. 1., BAS 21): Sowohl der

Berufungskläger als auch der Zeuge hätten vor erster Instanz ergänzt, dass

unmittelbar neben dem Lieferwagen einerseits ein Loch in der Strasse und

andererseits eine Thuja-Hecke gewesen seien. Dementsprechend habe der

Beschuldigte den Privatkläger gar nicht schlagen können, während dieser im Auto

auf dem Fahrersitz gesessen sei.

All dies hält jedoch einer näheren

Prüfung nicht stand. Den Ausführungen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass

sich der Privatkläger im Zeitpunkt der Tathandlung gar nicht mehr auf dem Fahrersitz,

sondern bereits auf der Beifahrerseite befand, um sich zu vergewissern, ob er

für die Durchfahrt genug Platz hatte. Dabei habe er – so seine Angaben – den

Kopf aus dem rechten Seitenfenster gehalten (AS 47, Antwort auf Frage 1). Auch I.___

bestätigte dies ausdrücklich, indem er ausführte, als er eingetroffen sei, habe

der Kopf des Fahrers aus dem Beifahrerfenster herausgeragt (AS 62). Wenig

glaubhaft ist sodann die Behauptung, eine Bauabsperrung habe sich zwischen dem

Fahrzeug des Privatklägers und dem Beschuldigten befunden. Der Privatkläger

verneinte dies ausdrücklich vor erster Instanz (vgl. AS 201 Z. 73). Vergegenwärtigt

man sich, dass der Beschuldigte (zugestandenermassen) in einer aufgebrachten Verfassung

den Privatkläger zu Rede stellen und diesem seine Meinung «geigen» wollte, so

ist wesentlich wahrscheinlicher, dass er auf der Beifahrerseite an diesen

herantrat, sich demnach nicht hinter, sondern vor der Absperrung positionierte.

Wenn die Platzverhältnisse es dem Beschuldigten gar nicht erlaubt hätten, den

Bereich zwischen dem Fahrzeug und der Abschrankung zu betreten, bleibt

unerfindlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht zu seiner eigenen Entlastung

von Beginn an, sondern erstmals über ein Jahr nach dem Vorfall vorgebracht hat.

Es ist diesbezüglich von einer Schutzbehauptung auszugehen und es ist

hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse auf die vom Privatkläger angefertigte

und im Berufungsverfahren ins Recht gelegte Handskizze abzustellen, welche den

Beschuldigten direkt neben der Beifahrerseite und vor der Baustelle zeigt (BAS 50).

Die (vom Beschuldigten und Zeugen) genannte Thuja-Hecke befand sich auf der

gegenüberliegenden Strassenseite (so wie auch auf der Handskizze dargestellt)

und wie es auch aus der fotografischen Dokumentation hervorgeht (vgl. AS 33 -

35). Diese Hecke hatte folglich für die Frage, ob der Privatkläger auf der

rechten (d.h. beifahrerseitigen) Seite tätlich angegangen werden konnte, gar

keine Relevanz.

4.3.4 Schliesslich lassen sich auch die

zeitlichen Angaben des Zeugen nicht gegen die Darstellung des Privatklägers ins

Feld führen. I.___ gab immer zu, dass er für ein gewisses Zeitintervall von

wenigen Sekunden, nach seiner Schätzung ging es um ca. «15 - 20 Sekunden» bzw.

«zehn Sekunden» (vgl. AS 65 und AS 196 Z. 128), keine Sicht auf den

Beschuldigten hatte. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung

(vgl. Ziff. B.3. Ziff. 2, AS 21) war bereits ein kurzes Zeitintervall von

wenigen Sekunden ausreichend, um einer anderen Person zwei Ohrfeigen zu geben und

ihr gegenüber eine Drohung auszusprechen.

4.4.1 Im Weitern bringt die Verteidigung

vor, der Beschuldigte sei am 13. Oktober 2020 anlässlich des Augenscheins auf

die Polizisten und den Privatkläger zugegangen. Es ist unbestritten, dass sich der

Beschuldigte, als er an jenem Tag draussen mit dem Hund unterwegs war, als die gesuchte

Person bezeichnete (vgl. hierzu bereits vorstehende Ziff. I.2.). Wenn die

Verteidigung nun aber aus diesem Umstand folgert, der Beschuldigte hätte dies

wohl nicht getan, wenn er etwas zu befürchten gehabt hätte

(Berufungsbegründung, B.3. Ziff. 4, AS 21), so vermag dies nicht zu überzeugen.

Die erste Begegnung mit dem Beschuldigten lag erst sechs Tage zurück und der

Beschuldigte musste damit rechnen, vom Privatkläger wiedererkannt zu werden.

Dass sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage und in Anwesenheit des ihm

bekannten Polizisten gleich selber zu erkennen gab, lag nahe und vermag ihn jedenfalls

nicht entscheidend zu entlasten.

4.4.2 Nicht gefolgt werden kann

schliesslich der Verteidigung, wenn sie in der Berufungsbegründung vorbringt,

der nicht beschuldigte und daher grundsätzlich unbeteiligte Zeuge habe

festgehalten, dass es zu keinen Tätlichkeiten oder Drohungen gekommen sei (AS

21). Der Zeuge und der Beschuldigte standen in einer vertrauten, (direkt-)nachbarschaftlichen

Beziehung zueinander und hatten aufgrund ihrer Anwohnersituation und ihrer

familiären Situation (ihre Kleinkinder nutzten die [Strasse 1] üblicherweise

als Spielstrasse) gleichgelagerte Interessen. Der Zeuge stand damit in einem

Näheverhältnis zum Beschuldigten, weshalb die von der Verteidigung vorgenommene

Qualifikation, es habe sich bei ihm um einen grundsätzlich unbeteiligten Zeugen

gehandelt, die Sache gerade nicht trifft. Wesentlich ist des Weiteren, dass der

Zeuge lediglich verneinte, selber eine Drohung und/oder einen Schlag des

Beschuldigten zu Lasten des Privatklägers wahrgenommen zu haben (vgl. AS 197 Z.

168 und 172). Da der Zeuge in beiden Befragungen aber auch stets ausführte, er

habe für ein kurzes Zeitintervall keine Sicht mehr auf den Beschuldigten

gehabt, schloss dieser folgerichtig eine drohende oder tätliche Einwirkung des

Beschuldigten auf den Privatkläger nie generell aus (vgl. insbesondere AS 65,

Frage 23: «Wurde A.___ tätlich gegen den Fahrer?»; Antwort: «Das kann ich nicht

sagen.»).

4.4.3 Nicht stichhaltig ist ausserdem,

was die Verteidigung in der Berufungsbegründung (BAS 22) zur sog.

«Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vorbringt. «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen»,

in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen

Geschädigten und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person

gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich

gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem

Freispruch führen (vgl. insbesondere Urteil 1B_171/2015 vom 27.5.2015 E.

5.4.1). Die Verfahrensmaxime «in dubio pro reo» erlangt erst dann Bedeutung,

wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel

hinsichtlich des Schuldnachweises hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016

vom 5.1.2018 E. 3.3). Demnach kommt sie nicht schon dann zur Anwendung, wenn

Aussage gegen Aussage steht. Erst wenn die Überzeugung weder in die eine noch

in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss der Unschuldsvermutung der

für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. Eine solche

Konstellation liegt vorliegend jedoch nicht vor. Vielmehr fügen sich die

Aussagen des Privatklägers, welche eine Vielzahl von Realkennzeichen aufweisen,

zu einem in sich kohärenten Gesamtbild, welches weder durch die Ausführungen

des Beschuldigten noch durch die Zeugenaussagen von I.___ in Frage gestellt wird.

Es bestehen demnach keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der

Sachverhalt, so wie vom Privatkläger behauptet, ereignete.

4.5 Es ist demnach mit der Vorinstanz

auf die Aussagen des Privatklägers abzustellen und folgender Sachverhalt zum

Beweisergebnis zu erheben:

B.___ befuhr am 7. Oktober 2020 um ca.

17.00 Uhr als Lenker des Lfw. Mercedes […]-[Nummernschild] während einer

Auslieferungstour für seine Arbeitgeberin ([Lieferfirma]) bei sehr guten

Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen und mit nicht übersetzter

Geschwindigkeit (durchschnittlich 24 km, maximal 29 km/h) die [Strasse 1] in [Ortschaft

1] in südliche Richtung. Aufgrund von Bautätigkeiten am [Quartierweg 1] war der

üblicherweise ab Höhe der Liegenschaft 31 bis zur Liegenschaft 28 für den Verkehr

mittels Pfosten gesperrte Abschnitt der [Strasse 1] damals – als

Umfahrungsroute für den etappenweise gesperrten [Quartierweg 1] – allgemein

(d.h. nicht nur für Anwohner oder Baustellenfahrzeuge) befahrbar, was für die

Anwohnerschaft eine Verschlechterung (deutlich höheres Verkehrsaufkommen) bedeutete

und bereits seit Monaten für ein angespannte Situation sorgte, da die Kinder des

Quartiers die [Strasse 1] als Spielstrasse nutzten (vgl. hierzu auch die

Angaben des Beschuldigten [AS 57] sowie die Angaben von I.___ [AS 65 f. und 67]:

Die [Strasse 1] sei in diesem Jahr [= 2020] bestimmt schon sieben Mal für die

Durchfahrt geöffnet worden, im Quartier seien 10 - 13 Kinder, es sei deswegen

oft, beinahe täglich, zu Problemen gekommen; die Kinder seien gewohnt, auf

dieser Strasse zu spielen). Auf der Höhe der Liegenschaft [Strasse 1, Nr.] 16

traf der Lenker auf die dortigen Anwohner, die Familien des Beschuldigten und

von I.___. Die Kleinkinder derselben hatten kurz zuvor noch auf der Fahrbahn

gespielt und mussten von den Eltern auf die Seite genommen werden. Der

Privatkläger schaltete in den zweiten Gang herunter und bremste leicht ab, als

er am Strassenrand die Personengruppe mit den Kindern erblickte. Nach der

Durchfahrt an derselben beschleunigte der Chauffeur seinen Lfw. wieder.

Den Beschuldigte versetzte die

Durchfahrt des Privatklägers in grosse Aufregung und Sorge. Er war gemäss

seinen eigenen Worten schockiert und aufgebracht. Bereits die Fahrt des

Privatklägers als solche stufte der Beschuldigte – zu Unrecht – als

rechtswidrigen Akt ein. Wie sich aus seiner E-Mail an den Polizisten G.___ vom

14. Oktober 2020 erschliesst (AS 24), ging er von der falschen Annahme

aus, die Sackgasse sei in Anbetracht der Strassensanierungsarbeiten am [Quartierweg

1] ausschliesslich für die Anwohnerschaft aufgehoben gewesen. Dass der

Privatkläger schliesslich sein Fahrtempo nach einem Abbremsen wieder erhöhte,

obwohl er kurz zuvor von I.___ noch mittels Handzeichen und Zurufen unmissverständlich

aufgefordert worden war, seine Geschwindigkeit zu drosseln, enervierte den

Beschuldigten zusätzlich. Der Beschuldigte entschloss sich in hochemotionalem

Zustand, dem Lfw. nachzurennen, um die Konfrontation mit dem Chauffeur zu

suchen. Auf der Höhe der Liegenschaft [Strasse 1, Nr.] 10 erreichte der

Beschuldigte schliesslich den Lieferwagen, der vom Privatkläger zwischenzeitlich

bereits zum Stillstand gebracht worden war, weil sich dieser vergewissern wollte,

ob er die sehr enge Linkskurve (vgl. Foto AS 35) passieren konnte, ohne die auf

der rechten Seite positionierte Bauabschrankung zu touchieren.

Als der Privatkläger den Kopf durch die

Beifahrertüre hinausstreckte, packte der Beschuldigte überraschend den Fahrer an

seiner Kleidung und schlug ihn mit der flachen Hand ins Gesicht. In der Folge

teilte er dem Privatkläger mit, wenn er nochmals so fahre, werde etwas noch

Schlimmeres passieren. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte dem

Privatkläger androhte, ihn umzubringen, wenn er nochmals so fahre. Diese Worte,

die schliesslich Eingang in den Strafbefehl vom 25. Januar 2021 fanden

(vgl. AS 3), gehen ausschliesslich aus einer Handnotiz auf einer vom

Privatkläger am 14. Oktober 2020 eingereichten Beilage (Routenplan gestützt auf

die GPS-Daten: AS 52) hervor. Weder in den beiden polizeilichen Einvernahmen

noch anlässlich der Befragung vor erster Instanz verwendete er jedoch diese

Formulierung.

Im Weiteren ohrfeigte der Beschuldigte

den Privatkläger ein weiteres Mal, teilte diesem schliesslich mit, er solle

abhauen, und liess von ihm ab.

III. Rechtliches

1. Prozessuales

1.1 In Bezug auf die vorinstanzliche

Verurteilung wegen Drohung lässt der Beschuldigte eine Verletzung des

Anklageprinzips geltend machen. Die Verteidigung führt zur Begründung im

Wesentlichen aus, gemäss Anklageschrift werde dem Berufungskläger vorgeworfen,

er habe zum Privatkläger gesagt «nächstes Mal, wenn du so fährst, bringe ich

dich um». Das Gericht sei an diesen angeklagten Sachverhalt gebunden. Aus den

Akten gehe indessen klar hervor, dass dieser Satz so nie gefallen sei. Die

Vorinstanz halte denn auch auf Seite 15 des begründeten Urteils fest, die

Wortwahl gemäss Strafbefehl sei nicht erwiesen. Bei dieser Ausgangslage hätte

das Richteramt Thal-Gäu feststellen müssen, dass sich der angeklagte

Sachverhalt so nicht ereignet habe, womit ein Freispruch vom Vorwurf der

Drohung erfolgen müsse.

1.2 Der Anklagegrundsatz bestimmt

den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person

(Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat

nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine

bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben

hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau die der beschuldigten

Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen

der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die

beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie

ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE

143 IV 63 E. 2.2

mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum

Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des

Angeklagten (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10.3.2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die Urteile

6B_550/2019 vom 8.7.2019 E. 2.2; 6B_361/2017 vom 2.11.2017 E. 2.4.1).

1.3 Gemäss dem Beweisergebnis äusserte

sich der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger dahingehend, dass etwas

Schlimmeres passiere, wenn er hier nochmals so durchfahre. Nicht erstellt ist

hingegen, dass der Beschuldigte drohte, den Privatkläger umzubringen. Insofern

ist mit der Verteidigung festzustellen, dass die zur Anklage gebrachte Drohung –

vom Wortlaut her – vom Beweisergebnis abweicht. Daraus auf eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes zu schliessen, geht jedoch aus folgenden Gründen fehl: Mit

Blick auf die hohen Anforderungen an das Beweismass ist das Beweisergebnis vielfach

nicht mit dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt deckungsgleich, sondern bleibt

– wie auch vorliegend – hinter diesem zurück: Der Nachweis, dass der

Beschuldigte dem Privatkläger als künftiges Übel dessen Elimination (Tötung) in

Aussicht gestellt hat, ist nicht erbracht. Gemäss dem Beweisergebnis drohte der

Beschuldigte, es werde «etwas Schlimmeres» geschehen, wenn der Privatkläger an

der [Strasse 1] nochmals so durchfahre. Eine Ausdrucksweise, die deutlich

weniger drastisch ist und deren Tragweite sich erst im Kontext mit den

Handlungen erschliesst, die sich unmittelbar vor und nach dieser Mitteilung

ereigneten (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer III.2.2). Damit steht fest, dass

die Vorinstanz nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausging. Ebenso wenig

kann behauptet werden, der Beschuldigte sei überraschend erst im

vorinstanzlichen Urteil mit neuen, ihm zuvor nicht zur Kenntnis gebrachten

Vorhalten konfrontiert worden. Ihm war von Anfang an klar, dass es einzig und

allein um seine Äusserung anlässlich der von ihm gesuchten Konfrontation mit

dem Lenker des [Lieferfirma]-Lfw. am 7. Oktober 2020 an der [Strasse 1] in

[Ortschaft 1] ging. Das Ereignis war für den Beschuldigten klar eingegrenzt. Dem

Beschuldigten war folglich klar, wogegen er sich zu wehren hatte. Dass und

inwiefern ihm untern den vorliegenden Umständen eine wirksame Verteidigung

nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der

Verteidigung erweist sich deshalb als unbegründet. Der Anklagegrundsatz ist

nicht verletzt.

2. Materielles

2.1 Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB

2.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht

sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung

des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der

geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines

anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65). Es muss damit einerseits nach unten

zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits nach oben

zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (Andreas

Roth/Tornike Keshelava in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend «BSK StGB», Art.

126 StGB N 2). Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit an, wenn das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper

eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird

(BGE 117 IV 14; 119 IV 25; 134 IV 189). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei

wiederum Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

2.1.2 Die beiden Ohrfeigen, die kurz

aufeinander erfolgten und von einem Vorsatz getragen waren (keine mehrfache

Tatbegehung), sind von der Vorinstanz rechtlich zutreffend unter den objektiven

und subjektiven Tatbestand von Art. 126 StGB subsumiert worden. Eine Ohrfeige

ist nach der Rechtsprechung eine typische Tätlichkeit (Andreas Roth/Tornike

Keshelava in: BSK StGB, Art. 126 StGB N 3 mit Hinweisen auf die kantonale

Judikatur). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. II.D.4.a des

vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die rechtliche

Würdigung ist in diesem Punkt denn auch von der Verteidigung unbestritten

geblieben. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten, begangen am 7. Oktober 2020

zu Lasten des Privatklägers, schuldig zu sprechen.

2.2 Drohung nach Art. 180 StGB

2.2.1 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird

bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein

künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung im Sinne von Art.

180 StGB liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in

irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte

muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet

einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich

damit rechnet und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher

Schwere ist, dass er – im Sinne des Taterfolgs – Schrecken oder Angst zu

erzeugen vermag. Dadurch verletzt ein Täter den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl

seines Opfers. «Schrecken» ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist

durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird,

während «Angst» ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Unter

Drohung wird nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern

jegliches Verhalten verstanden, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst

in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch durch

Gesten, durch konkludentes Verhalten oder anderweitiges «Wissenlassen» erfolgen

(BSK StGB-Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 10 ff.).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 180 Abs. 1

StGB muss die Drohung schwer sein und Angst machen. Damit sind zwei Elemente im

Spiel: Einerseits ein objektives, aber schwer objektivierbares, nämlich das

Tatmittel der «schweren» Drohung, anderseits ein subjektives, nämlich der beim

Opfer hervorgerufene Schrecken oder die bei ihm erzeugte Angst. Das Gesetz geht

von schwerwiegenden Angriffen auf das innere Gleichgewicht einer Person aus.

Das Tatmittel der schweren Drohung ist dabei an einem objektiven Massstab zu

messen. Nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger

Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Bei der

Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht

dürfte eine schwere Drohung im Rechtssinne regelmässig erfüllt sein. Zudem ist

erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich

in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg

nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Vera

Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 19 und 23 f.). Der

subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz beziehungsweise zumindest

Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Täterschaft muss

den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich

bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in

Kauf nehmen (Vera Delnon/Bernhard Rüdy in: BSK StGB, Art. 180 StGB N 33).

2.2.2 Der Beschuldigte lässt

hinsichtlich Art. 180 StGB eine falsche Rechtsanwendung rügen, indem in der

schriftlichen Berufungsbegründung zusammengefasst Folgendes geltend gemacht

wird (BAS 24): Der Privatkläger sei zu keinem Zeitpunkt in Angst und Schrecken versetzt

worden. Er habe den Satz, wonach das nächste Mal etwas Schlimmes passiere,

offensichtlich selber nicht als «drohend» wahrgenommen. Vor erster Instanz habe

dieser auf die Frage seines Rechtsvertreters ausgeführt, er habe sich wegen des

Vorfalls nicht gut gefühlt, und zwar weil er geschlagen worden sei. Er habe folglich

gerade nicht geltend gemacht, dass er aufgrund der angeblichen Drohung in

irgendeiner Weise Angst gehabt hätte. Letzteres erscheine auch nicht

nachvollziehbar, weil der Berufungskläger weder den Namen noch die Adresse des

Privatklägers gekannt habe. Der tatbestandsmässige Erfolg von

Art. 180 StGB sei somit nicht eingetreten, so dass man dem

Berufungskläger nur eine versuchte Drohung vorwerfen könnte, die jedoch nicht

angeklagt worden sei. Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand. Die Vorinstanz

halte diesbezüglich lediglich fest, der Berufungskläger habe bewusst in Kauf genommen,

den Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen, ohne dies aber zu

begründen. Der Beschuldigte habe zugegeben, den besagten Satz geäussert zu

haben. Der Beschuldigte sei aufgeregt gewesen und habe dem Privatkläger

erklären wollen, dass bei einer solchen Fahrweise das nächste Mal etwas

Schlimmes passieren könnte. Man könne und müsse den Satz so verstehen, dass der

Privatkläger bzw. sie alle dieses Mal Glück gehabt hätten, dass nichts passiert

sei. Das sei eine Feststellung und keine schwere Drohung.

2.2.3 Diese Argumentation verfängt aus

mehreren Gründen nicht. Vorab ist klarzustellen, dass der Beschuldigte nach dem

massgeblichen Beweisergebnis (vgl. vorstehende Ziff. II.4.5) nicht «etwas

Schlimmes», sondern «etwas Schlimmeres» angedroht hatte. Mit diesen Worten setzte

der Beschuldigte das von ihm in Aussicht gestellte Übel in Relation zu einem

bereits erfolgten Ereignis. Dieser Äusserung ging eine Ohrfeige voraus und der

Beschuldigte doppelte gleich nach, indem er den Privatkläger unmittelbar darauf

nochmals ins Gesicht schlug. Wird die Bemerkung des Beschuldigten nicht – wie

von der Verteidigung – aus dem konkreten Kontext herausgerissen, sondern in

diesen eingebettet, erschliesst sich zweifelsfrei, was der Beschuldigte mit «etwas

Schlimmeres» meinte: Es war dies die gewaltsame Einwirkung auf den Privatkläger,

wobei die zu erwartende Schwere über die soeben erlittene Ohrfeige bzw.

Tätlichkeit hinausging (= «etwas Schlimmeres»). Das in Aussicht gestellte Übel

war damit nach objektiven Gesichtspunkten von erheblicher Schwere, die Drohung

im Sinne des objektiven Tatbestandes folglich «schwer». Entgegen den Vorbringen

der Verteidigung verfehlte diese Äusserung auch beim Privatkläger nicht ihre

Wirkung. Der Privatkläger rückte die beiden Schläge ins Gesicht zwar in seinen

Befragungen stärker in den Vordergrund als diese Äusserung. Dies ändert aber

nichts daran, dass der Privatkläger in allen Einvernahmen nicht nur die

Tätlichkeiten, sondern immer auch diese Äusserung erwähnte. Er wollte denn auch,

dass der Beschuldigte für sein gesamtes Verhalten strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen wird. Der Privatkläger, der noch unter dem Eindruck der soeben

erlittenen Ohrfeige stand, hatte sicherlich keine Zweifel an der

Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Er nahm die Drohung ernst. Auf die Frage

des Vorderrichters, wie er die Aussage, es werde etwas Schlimmeres passieren,

aufgefasst habe, gab er zur Antwort, das habe ihm sehr Angst gemacht (AS 201

Z.63). Damit ist auch der erforderliche tatbestandsmässige Erfolg der Drohung

eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die

Adresse des Privatklägers damals nicht kannte. Es konnte auf künftigen

Auslieferungstouren, die der Privatkläger für seine Arbeitgeberin erledigen

musste, ohne Weiteres wieder zu Konfrontationen mit dem Beschuldigten an dessen

Wohnort bzw. an dessen Wohnstrasse kommen.

Auch der subjektive Tatbestand ist

gegeben. Der Beschuldige wusste um den drohenden Charakter seiner Worte und wollte

bzw. nahm zumindest in Kauf, dass diese beim Privatkläger Angst und Schrecken

hervorriefen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine

gegeben.

Treffen – wie vorliegend – Tätlichkeiten

(Art. 126 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) zusammen, ist echte Konkurrenz

anzunehmen, denn das Unrecht der Drohung (Erzeugen von Schrecken oder Angst in

der Psyche des Opfers durch Ankündigung eines schweren Nachteils) ist nicht

identisch mit dem erlittenen Unrecht der Tätlichkeiten (Andreas Roth/Tornike

Keshelava in: BSK StGB, Art. 126 StGB N 17).

Folglich hat in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils auch ein Schuldspruch wegen Drohung, begangen am 7.

Oktober 2020 zum Nachteil des Privatklägers, zu ergehen.

IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung ausführlich und korrekt dargelegt (vgl. US 16

unten/AS 265 unten), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Drohung

2.1.1 Art. 180 StGB (Drohung) ist als

Vergehen konzipiert. Die Strafbestimmung sieht als Sanktion eine

Freiheitsstrafe von ein bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz

hat hinsichtlich der Tatkomponenten zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte

weder hinterlistig noch planmässig gehandelt habe. Die Drohung äusserte der

Beschuldigte spontan, aus der Situation heraus, in einem aufgewühlten und

hochemotionalen Zustand. Der Tat ging – objektiv betrachtet – keine Provokation

des Privatklägers voraus, denn dieser verhielt sich regelkonform. Der

Beschuldigte empfand die Fahrt des Privatklägers allerdings als eine (seine

Kleinkinder gefährdende) Provokation, weil er zu Unrecht davon ausging, der

Chauffeur des Lfw. habe die Quartierstrasse damals gar nicht befahren dürfen.

Hierzu ist zu sagen, dass dieser Irrtum durchaus vermeidbar gewesen wäre,

gerade wenn man sich das [Fach/Tätigkeitsfeld] des Beschuldigten vergegenwärtigt:

Dieser war bereits im Tatzeitpunkt als [nähere Bezeichnung der Funktion] in [Ortschaft

1] im […] tätig (vgl. seine eigenen Angaben vor erster Instanz: AS 203 Z. 14

f.). Und selbst wenn der Privatkläger die Strasse tatsächlich nicht hätte

befahren dürfen, hätte dies die Drohung des Beschuldigten in keiner Weise

gerechtfertigt oder entschuldigt. Seine väterliche Sorge um die eigenen

Kleinkinder und sein Ärger über den – bloss vermeintlichen – Regelbruch liefern

aber zumindest einen Erklärungsansatz, weshalb es zu diesem stark gereizten

Zustand des Beschuldigten und schliesslich zu dieser Grenzüberschreitung zum

Nachteil des Privatklägers kommen konnte. Der Vorinstanz ist auch

beizupflichten, wenn sie hinsichtlich der Tatfolgen festhält, der Privatkläger

sei zwar nicht in Panik geraten, aber zumindest stark beunruhigt gewesen, habe

er doch auch künftig – dies im Kontext mit seiner Berufsausübung als Chauffeur –

dort durchfahren müssen. Zudem habe er den Beschuldigten nicht gekannt.

Letzteres machte künftige Begegnungen gänzlich unberechenbar. Er musste mit der

Anwendung von Gewalt rechnen, was als schwere Drohung zu werten ist, wobei es

sich hierbei um ein tatbestandsimmanentes Element handelt. Art. 180 StGB

erfasst nur schwere Drohungen. Auch ist mit Blick auf das gesamte Tatspektrum

einzuräumen, dass es noch deutlich schwerere Drohungen gibt. Hier ist

insbesondere an Formulierungen zu denken, bei welchen der Bedrohte nicht nur in

Bezug auf sich selbst, sondern auch in Bezug auf seine Angehörigen (Partnerin

und Kinder) in Angst und Schrecken versetzt wird. Das Tatverschulden wiegt noch

sehr leicht. Angemessen erweisen sich hierfür bei einem Strafrahmen, der sich

bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. bis zu 1'095 Strafeinheiten erstreckt, sowie

vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 30 Tagessätze Geldstrafe.

Bei den Täterkomponenten ist Folgendes

zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was als Normalfall

zu gelten hat und nach der bundesgerichtlichen Praxis deshalb neutral zu werten

ist. Hinsichtlich des Vorlebens wird auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz (vgl. Ziff. III.B.3. lit. a, AS 257/US 18) verwiesen. Es geht daraus

nichts hervor, was hinsichtlich der Strafzumessung von Relevanz wäre. In Bezug

auf das Nachtatverhalten sind weder straferhöhende noch strafmindernde Aspekte

auszumachen. Es fällt auf, mit welch drastischen Ausdrücken der Beschuldigte im

vorliegenden Verfahren – zu Unrecht – das Verhalten des Privatklägers

anprangerte, wohingegen eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen

Verhalten und echte Reue oder Einsicht nicht zu erkennen waren. Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten neutral aus.

Damit würde eine Strafe von 30

Tagessätzen Geldstrafe resultieren. In Anbetracht des Verschlechterungsverbots

ist das Strafmass der Vorinstanz von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu bestätigen.

2.1.2 Hinsichtlich der konkreten

Tagessatzhöhe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils abzustellen, wobei Ausgangspunkt der

Bemessung das durchschnittliche Nettoeinkommen bildet. Gemäss dem Lohnausweis

für das Jahr 2021 erzielte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 165'537.00,

was monatlich CHF 13'794.75 entspricht. Davon sind für die steuerrechtliche

Belastung und Krankenkassenprämien pauschal 30 % (= CHF 4'138.45) in Abzug zu

bringen. Von den verbleibenden CHF 9'656.30 sind für die Ehegattin, die

gemäss der eingereichten definitiven Steuerveranlagung 2020 kein eigenes

Erwerbseinkommen mehr generiert, 15 %, für das 1. Kind weitere 15 % und

für das 2. Kind 12,5 % (total CHF 4'103.95) abzuziehen, so dass ausgehend

von monatlich CHF 5'552.35 ein Tagessatz von abgerundet CHF 180.00 resultiert.

Die Vorinstanz hat – auf der Grundlage des damals deutlich tieferen Einkommens

(massgebender Nettolohn von monatlich CHF 10'500.00) – einen Tagessatz von

CHF 170.00 berechnet.

Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen

Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere

Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der

beschuldigten Person ergriffen worden ist. Die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes

nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. In

einem Leitentscheid stellte das Bundesgericht fest, dass das Berufungsgericht mit

der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem

erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht verletzt habe (BGE 144 IV 198, Regeste). Demzufolge ist der Tagessatz auf CHF 180.00 festzusetzen.

2.1.3 Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft und seit den vorliegend beurteilten Taten, die nun bereits 2 1/3

Jahre zurückliegen, nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Er ist

beruflich und politisch ([…]) etabliert und lebt in sehr stabilen

Verhältnissen. Der Vollzug der Geldstrafe erscheint daher nicht als notwendig,

um den Beschuldigten vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist ihm deshalb der

bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit ist auf das gesetzliche

Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.2 Tätlichkeiten

Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) ist als

Übertretung konzipiert, so dass dieses Delikt mit einer Busse zu ahnden ist.

In Bezug auf das Tatverschulden ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer emotional aufgebrachten Stimmung

die Selbstbeherrschung verlor und ausrastete, indem er den Privatkläger gleich

zweimal ohrfeigte, ohne dass Letzterer den Beschuldigten zuvor provoziert

hatte. Der von der Vorinstanz auf CHF 150.00 festgesetzte Bussenbetrag müsste,

gerade auch unter Berücksichtigung der deutlich überdurchschnittlichen finanziellen

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, die neben dem Verschulden bei der

Bemessung der Busse Rechnung zu tragen ist, angehoben werden. Einer solchen

Erhöhung der Busse steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen. Das

vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Bussenbetrag und die

Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 total CHF 1'600.00

aus. Von diesen Kosten hat die Vorinstanz die Hälfte (= CHF 800.00) dem

gegen den Privatkläger geführten Strafverfahren zugeordnet und zufolge

Freispruchs auf die Staatskasse genommen. Die verbleibenden Verfahrenskosten

von CHF 800.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des

Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2 Der Beschuldigte unterliegt

vollständig mit seiner Berufung, so dass er die Kosten des Berufungsverfahrens,

welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 total CHF 1'045.00 ausmachen,

zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Parteientschädigungen

2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Dem Beschuldigten,

dem sowohl die Kosten des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich

auferlegt worden sind, ist demzufolge keine Parteientschädigung auszurichten. Das

entsprechende Begehren ist abzuweisen.

2.2 Der im Strafverfahren gegen den

Beschuldigten vollständig (Berufungsverfahren) bzw. teilweise (erstinstanzliches

Verfahren) obsiegende Privatkläger hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.

433 Abs. 1 lit. a und Art. 436 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz hat in Bezug auf den

geltend gemachten Gesamtaufwand des Rechtsvertreters von B.___, Advokat Gabriel

Giess, einige Kürzungen vorgenommen (vgl. tabellarische Übersicht auf AS 263/US

24) und (rechnerisch) ein Gesamthonorar CHF 4'731.35 festgesetzt, welches

sowohl die Aufwendungen von Advokat Gabriel Giess im Zusammenhang mit dem

Strafverfahren gegen seinen Mandanten (= ½ von CHF 4'731.35) als auch jene im

Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten (= ½ von CHF

4'731.35) erfasst. Die Vorinstanz entschied, dass der Beschuldigte von diesem

letztgenannten Betrag (= CHF 2'365.70) die Hälfte bzw. vom Gesamtbetrag einen

Viertel, ausmachend CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und MWST), dem

Privatkläger B.___, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, als reduzierte

Parteientschädigung zu bezahlen hat. Mit dieser Reduktion der

Parteientschädigung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Privatkläger

erstinstanzlich als Zivilkläger unterlag. Eine weitere Reduktion dieser

Entschädigung drängt sich nicht auf. In Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils hat der Beschuldigte dem im Strafpunkt obsiegenden Privatkläger eine

reduzierte Parteientschädigung im Umfang von total CHF 1'182.85 zu bezahlen.

2.3 Im zweitinstanzlichen Verfahren

obsiegt der Privatkläger vollumfänglich, weshalb ihm eine volle

Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten bzw. Berufungsklägers

auszurichten ist.

Der in der Honorarnote vom 15. September

2022 (BAS 56 f.) geltend gemachte Aufwand macht 12,75 Stunden zu je CHF 250.00

aus.

Am 16. November 2021 wurde der

Rechtsvertreter des Privatklägers von der Vorinstanz über die

Berufungsanmeldung des Beschuldigten orientiert und Advokat Gabriel Giess

orientierte seinerseits seinen Mandanten. Dieser minimale Aufwand ist mit 5

Minuten zu berücksichtigen (Kürzung von 15 Minuten, vgl. Position vom

16.11.2021). Bei der folgenden Position vom 31. Januar 2022 («Studium Urteil

und Berufungserklärung, E-Mail Korr. mit Kl.») ist der geltend gemachte Aufwand

von 75 Minuten um 30 Minuten zu reduzieren, da die Vorinstanz für die sog. Nachbearbeitung

bereits 30 Minuten entschädigt hat (vgl. AS 263).

In der Folge wurde Advokat Gabriel Giess

mit diversen standardisierten Kurzverfügungen des Gerichts bedient, deren

Kenntnisnahme und Orientierung des Mandanten einen zeitlichen Minimalaufwand

von je 5 Minuten bzw. hinsichtlich der Position vom 15. September 2022 von 10

Minuten in Anspruch nahmen. Es geht im Einzelnen um folgende Positionen:

-

Position vom 22.2.2022:

Verfügung (nachfolgend Vfg.) vom 18.2.2022: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft

(Verzicht auf Anschlussberufung und weitere Verfahrensteilnahme) zur Kenntnis,

Kürzung: 10 Minuten;

-

Position vom 15.3.2022: Vfg.

vom 3.5.2022: Vorschlag schriftliches Berufungsverfahren inkl. Fristansetzung

zur Stellungnahme, Kürzung: 10 Minuten;

-

Position vom 25.3.2022: Vfg.

vom 24.3.2022: Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Einverständnis mit den

Parteien und Fristansetzung für Berufungsbegründung, Kürzung: 10 Minuten;

-

Position vom 4.7.2022: Vfg.

vom 28.6.2022: Mitteilung über Eingang der beiden Fristerstreckungsgesuche und

Gutheissung beider Gesuche, Kürzung: 5 Minuten;

-

Position vom 15.9.2022: Vfg.

vom 13.9.2022: Zustellung der einseitigen Eingabe von RA Weisskopf,

Fristansetzung für Einreichung der Honorarnote, Bekanntgabe der Zusammensetzung

des Spruchkörpers, Kürzung: 15 Minuten.

Die von Advokat Gabriel Giess gestellten

Fristerstreckungsgesuche sind praxisgemäss dem Kanzleiaufwand zuzurechnen, so

dass folgende Positionen zu streichen sind:

-

Position vom 2.6.2022: 15

Minuten;

-

Position vom 24.6.2022: im

Umfang von 10 Minuten, die verbleibenden 10 Minuten fallen auf die Durchsicht

der vom Klienten eingereichten Unterlagen;

-

Position vom 25.7.2022: 10

Minuten.

Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen

von total 130 Minuten resultiert ein Gesamtaufwand von 10,583 Stunden zu je CHF

250.00 (= CHF 2'645.85). Zuzüglich Auslagen von CHF 104.20 und 7,7 % MWST auf

CHF 2'750.05 (= CHF 211.75) hat der Beschuldigte dem Privatkläger, vertreten

durch Advokat Gabriel Giess, für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'961.80 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 126 Abs. 1, Art. 106, Art.

180 Abs. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit.

a, Art. 436 Abs. 1 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Es

wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2. November 2021 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregeln durch

Nichtanpassen der Geschwindigkeit sowie durch Belästigung durch vermeidbaren

Lärm (Ziff. 1 des Strafbefehls vom 25.2.2021) freigesprochen worden ist.

2.

A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

a) Tätlichkeiten,

begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___ (Ziff.

1.1 des Strafbefehls vom 25.1.2021);

b) Drohung,

begangen am 7. Oktober 2020, in [Ortschaft 1], zum Nachteil von B.___ (Ziff.

1.2 des Strafbefehls vom 25.1.2021).

3.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren,

b) einer

Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen

Freiheitsstrafe.

4.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die

Genugtuungsforderung von B.___

gegenüber A.___

abgewiesen worden

ist.

5.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils die

Genugtuungsforderung von A.___ gegenüber B.___ abgewiesen worden ist.

6.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils B.___, verteidigt

durch Advokat Gabriel Giess, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'365.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST)

zugesprochen worden ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

7.

A.___ hat B.___, vertreten

durch Advokat Gabriel Giess, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'182.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zu

bezahlen.

8.

Der Antrag von A.___,

verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

9.

A.___ hat B.___, vertreten

durch Advokat Gabriel Giess, für das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'961.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zu

bezahlen.

10. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00, hat A.___ im Umfang von CHF 800.00

zu tragen. Im Übrigen trägt sie der Staat Solothurn.

11. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'045.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_425/2023 vom 14. August

2023 bestätigt.