STBER.2022.62
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses, Landesverweis
21. September 2023Deutsch61 min
genommen zu haben. Sein volatiles Aussageverhalten im bisherigen Verfahren spricht
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, privat verteidigt durch
Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post-
oder Fernmeldegeheimnisses, Landesverweis
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 21. September 2023:
-
Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter,
-
Rechtsanwalt Reto Gasser, privater
Verteidiger des Beschuldigten,
-
C.___, Zeugin.
Zudem erscheint als Zuhörerin eine
Medienvertreterin.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreter der Anklage:
1. Der Beschuldigte sei auch im Fall von Anklageziffer
1.5 schuldig zu sprechen.
2. Die Sanktion von 22 Monaten
Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sei zu bestätigen.
3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5
Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem auszuschreiben.
4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz
sind nicht angefochten und seien entsprechend zu bestätigen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu
bezahlen. Der Rückforderungsanspruch sei vorzubehalten.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto Gasser als privater Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. Mai 2022 in folgenden Ziffern in
Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. 1.a, 1.b, Ziff. 2.b, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff.
6, Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 10 und Ziff. 11.
2. In Abänderung des Urteils Ziff. 2.a sei
der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
3. In Abänderung des Urteils Ziffer 4 sei
auf die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(SIS) zu verzichten.
4. In Abänderung von Ziffer 12 des Urteils
sei die Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem
Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vom Staat zu tragen.
6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige
der Post CH AG vom 3. November 2020 entnommen werden kann (Reg. 2.1.1, p. 001 ff.),
reichte diese bei der Kantonspolizei Solothurn, Regionenposten Egerkingen,
Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen strafbarer Handlungen gegen
das Vermögen sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die
Vertreter der Post CH AG machten darin geltend, seit Jahresbeginn gerieten im
Bereich der Distributionsbasis Härkingen immer wieder Sendungen verlustig, in
denen sich Schmuck, Uhren oder Edelmetalle befänden. Aufgrund von Abklärungen
müsse davon ausgegangen werden, die Sendungen würden von einer postinternen
Täterschaft entwendet, welche im Bereich der Distributionsbasis Härkingen tätig
sei. Die Post CH AG machte zu diesem Zeitpunkt einen Schaden in der Höhe von
CHF 45'946.83 geltend (Reg. 2.1.1, p. 003).
2. Die Polizei Kanton
Solothurn nahm hierauf Ermittlungen auf, die sie im Bericht vom 23. November
2020 (Reg. 3.1, p. 001 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zusammenfasste.
3. Am 21. Dezember 2020 erstattete die
Post CH AG der Polizei Kanton Solothurn einen Bericht betreffend die
Wahrnehmungen in der Distributionsbasis Härkingen in der Nacht vom 18. auf den 19.
Dezember 2020 (Reg. 2.1.1, p. 005 ff.). Dem besagten Wahrnehmungsbericht ist zu
entnehmen, dass zwei Testsendungen durchgeführt worden seien. Beide Sendungen
seien über die Rutsche 395 im Zentrum verarbeitet und in die Rollbox für den
Bezirk 213 gelegt worden. A.___ habe in der Folge dabei beobachtet werden
können, wie er zumindest eine der fraglichen Testsendungen an sich genommen
habe, obwohl diese nicht für seine Tour bestimmt waren.
4. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete am 6. Januar 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
sowie wegen des Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Reg. 12.1.1, p. 001). Tags darauf, am 7. Januar 2021, verfügte die
Staatsanwaltschaft die Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten für
die Dauer von drei Monaten (Reg. 3.2, p. 002 ff.). Diese Anordnung wurde mit
Entscheid des Haftgerichts vom 8. Januar 2021 genehmigt (Reg. 3.2, p. 011
ff.).
5. Am 7. Januar 2021 wurde
seitens der Post CH AG eine Zusammenstellung bezüglich der Verlustfälle pro 2020
an die Staatsanwaltschaft übermittelt. In der entsprechenden E-Mail wurde
festgehalten, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner Tätigkeit bzw. Anwesenheit
in 92 der insgesamt 101 Fällen mit der verlustigen Sendung in Kontakt kommen
können (Reg. 2.1.1, p. 016).
6. Am 14. Januar 2021
wurden zwei Testsendungen (Pakete) der Polizei im Paketzentrum in Härkingen in
den normalen Arbeitsverlauf integriert. Diese Sendungen wurden an die «L.___»
in [Ort 5] adressiert, wobei sie mit GPS-Sendern versehen waren und der Inhalt
mit Fangmittel (Leuchtpulver) präpariert war (Reg. 2.1.1, p. 020). Anlässlich
der Observation des Beschuldigten sowie der beiden Testsendungen durch die
Polizei nahm diese wahr, wie der Beschuldigte diese Pakete den ganzen Tag mit
sich führte. Weiter wurde festgestellt, dass er die beiden Testsendungen am
Abend ins Paketzentrum zurückbrachte. Gleichentags wurde der Beschuldigte nach
Feierabend an seinem Domizil angehalten und es erfolgte eine Hausdurchsuchung
(Reg. 2.1.1, p. 021, und Reg. 12.2, p. 001 ff.). Die anlässlich der
Hausdurchsuchung untersuchten Hände des Beschuldigten wiesen ein positives
Resultat in Bezug auf das benutzte Fangmittel auf (Reg. 2.1.1, p. 022).
7. Nach erfolgter
vorläufiger Festnahme (Reg. 12.3, p. 002 f.) und Bestellung einer amtlichen
Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Viktor Müller am 14. Januar 2021 (Reg.
12.1.2, p. 001), wurde gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Januar
2021 durch das Haftgericht Untersuchungshaft für zwei Monate angeordnet (Reg.
12.3, p. 023 ff.). Am 8. März 2021 wurde der Beschuldigte aus der Haft wieder
entlassen (Reg. 12.3, p. 031).
8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 29. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt
Thal-Gäu gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie
mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Reg. 1.4, p. 007
ff.).
9. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu vom 17. Januar 2022
wurde die Hauptverhandlung auf den 25. Mai 2022 angesetzt (Aktenseiten
Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend ASTG] 17 f.).
10. Am 25. Mai 2022 fand
die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu statt (ASTG 31 ff.).
Gleichentags fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (ASTG 77 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
a)
des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 12.
Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen (Vorhalte Anklageziff. 1.1.
bis 1.11.);
b)
der
mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit
vom 24. März 2020 bis am 12. Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen
(Vorhalt Anklageziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ ist die vom 14.
Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 54 Tagen im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ wird gestützt auf
Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes
(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Folgende
sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
2
Visitenkarten
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
1
Rechnung
Radarbusse
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
1
Armbanduhr
Wellington
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
1
Armbanduhr
Hilfiger
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
1
Schachtel
(HD Nr. 1.12)
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
3
Quittungen
Geldwechsel
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
6. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte
Bargeld im Betrag von
CHF 23'282.00 wird eingezogen und mit den Kosten der amtlichen Verteidigung
sowie den übrigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 und 12 hiernach verrechnet.
7. Folgende sichergestellten Gegenstände
werden den Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt. Ohne ein solches Begehren werden die
Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet, evtl.
vernichtet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
Objekt
Aufbewahrungsort
Berechtigte/r
Rechnung
[Berechtigte]
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
[Berechtigte]
Rechnung
[Berechtigte]
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
[Berechtigte]
Rechnung
D.___ AG
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
D.___
AG
Rechnung
E.___ GmbH
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
E.___
GmbH
Armbanduhr
Armani
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
F.___
Etui
Omega (HD Nr. 10.2)
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
D.___
AG
Paket
Testsendung
Paket,
zerdrückt
Elektronikteil
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
Asservate
Polizei Kanton Solothurn
Post
CH AG
Post
CH AG
Polizei
Kanton SO
8. Die Polizei Kanton
Solothurn, IT-Forensik, wird angewiesen, die Daten der Natelauswertung,
Fallnummer [...] zu löschen.
9. A.___ wird verurteilt,
der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.
10. Folgende Privatkläger
werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) G.___ AG: CHF 22'050.00 als
Schadenersatz,
b) H.___: CHF 5'000.00 als
Schadenersatz,
c)
D.___:
CHF 5'1340.00 als Schadenersatz.
11. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF
11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Die Kosten werden mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag gemäss Ziff. 6 verrechnet. Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'034.45
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total
CHF 15'200.00, zu bezahlen. Diese werden mit dem restlichen sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 11'595.25 gemäss Ziff. 6 verrechnet, sodass A.___ noch
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'604.75 zu bezahlen hat.
11. Am 8. Juni 2022 liess der
Beschuldigte Berufung anmelden (ASTG 89).
12. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 die
Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.). Diese
richtete sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ziffer
1 des Urteils der Vorinstanz), gegen die Strafzumessung (Ziffer 2), gegen
die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener
Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung des sichergestellten
Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 (Ziffer 6), gegen die Verurteilung
zur Bezahlung eines Schadenersatzes (Ziffer 9) und gegen die Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziffern 11 und 12). Der Beschuldigte beantragte Freisprüche
von den Vorhalten des Diebstahls gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und
1.8 sowie vom Vorhalt der mehrfachen Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2,
1.3, 1.4, 1.5 und 1.8. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00. Die
Zivilforderung der Post CH AG sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens
neu zu verteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
13. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtete
die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).
14. Am 17. April 2023 wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2023 vorgeladen (ASB
19 f.). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei der Vater des
Beschuldigten als Zeuge zu befragen, abgewiesen.
15. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023
(Eingang beim Gericht am 14. Juni 2023) ersuchte der Beschuldigte um Wechsel
der amtlichen Verteidigung, was er im Wesentlichen damit begründete, zwischen
ihm und seinem amtlichen Verteidiger würden grosse Differenzen über die
Verteidigungsstrategie herrschen (ASB 29). Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 3. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten um
Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen, wobei für die Begründung auf die
besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 34 f.).
16. Mit Eingabe vom 14. August 2023
zeigte Rechtsanwalt Reto Gasser an, dass er vom Beschuldigten als privater
Verteidiger mandatiert worden sei (ASB 43). Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 24. August 2023 wurde die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten für die Dauer der privaten Verteidigung sistiert (ASB 24 f.).
17. Mit Eingabe vom
19. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Gasser, die Partnerin des
Beschuldigten als Zeugin zu befragen (ASB 70 f.). Zur Begründung wurde
ausgeführt, bei der Beurteilung der Landesverweisung bzw. des Härtefalls sei
die soziale Integration und die familiäre Situation des Beschuldigten zu
prüfen. Darum würde das Gericht kaum darum herumkommen, sich auch ein Bild von
Drittpersonen, wie eben einer Partnerin, zu machen.
18. Mit Verfügung vom
20. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die
Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit erhalte, zum
Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen. Anschliessend werde das
Gericht darüber befinden (ASB 82).
19. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. September 2023 beschränkte die Verteidigung
die Berufung wie folgt: Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls (Urteilsziffer 1 lit. a) wurde zurückgezogen
und die Gewerbsmässigkeit anerkannt. Konkret wurde die Berufung betreffend
AnklS Ziffer 1.1., 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 zurückgezogen, in Bezug auf AnklS
Ziffer 1.5 jedoch nur bezüglich der beiden Armbänder. Die Entwendung der drei
Edelsteine blieb bestritten. Die Berufung wurde weiter zurückgezogen betreffend
AnklS Ziff. 1.6 bis 1.11 sowie Urteilsziffer 1 lit. b (mehrfache
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses). Betreffend Urteilsziffer 2
lit. a und b beantragte die Verteidigung, diese insofern abzuändern, als
der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verurteilen sei,
beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Berufung
wurde ferner bezüglich der Einziehung (Urteilsziffer 6), der zugesprochenen
Schadenersatzforderung (Urteilsziffer 9) sowie des amtlichen Honorars
(Urteilsziffer 11) zurückgezogen.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. In Rechtskraft erwachsen sind die
Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziffer 1 lit. a des
vorinstanzlichen Urteils, konkret hinsichtlich der Diebstahlshandlungen gemäss
AnklS Ziffern 1.1 (200 Reka Checks), 1.2 (Armbanduhr Emporio Armani), 1.3
(Armbanduhr Baume&Mercier), 1.4 (zwei Trauringe), 1.5 (in Bezug auf
die zwei Armketten), 1.6 und 1.7 (Testsendungen der Post), 1.8 (Armbanduhr Oris
Big Crown), 1.9 (Armbanduhr Omega), 1.10 (Armbanduhr Avant Première) und 1.11 (Goldring),
sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Ziff. 1
lit. b des vorinstanzlichen Urteils, Ziffer 5 (Herausgabe von
sichergestellten Gegenständen an den Beschuldigten), Ziffer 6 (Einziehung des
sichergestellten Bargeldes), Ziffer 7 (Aushändigung von sichergestellten
Gegenständen an die Berechtigten), Ziffer 8 (Löschung der Daten der
Natelauswertung), Ziffer 9 (Schadenersatzforderung der Post CH AG), Ziffer
10 (Verweis auf den Zivilweg) und Ziffer 11 (Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Höhe nach).
2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen
die Entwendung der drei Edelsteine gemäss AnklS Ziff. 1.5. Das
Berufungsgericht hat somit noch folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen
Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB)
begangen vom 24. März 2020 bis am 14.
Januar 2021, in Härkingen, Altgraben 5, Distributionsbasis der Post CH AG,
indem der Beschuldigte als Angestellter der Post CH AG während der Tatzeit
insgesamt 11 Paketsendungen mit einer Deliktssumme von total CHF 65'189.00 in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht wegnahm.
Der Beschuldigte handelte dabei
gewerbsmässig, weil er während der Deliktszeit als unselbständig Erwerbender
ein monatliches Einkommen von knapp CHF 4'000 erzielte, womit der oben erwähnte
Deliktsbetrag ein namhafter Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellte.
Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet. Deshalb und aus der Zeit und den
Mitteln (Tatplanung und Tatausführung, Verwertung des Deliktsgutes), die er für
seine Taten aufwendete, hat er diese Vermögensdelikte in der Art eines Berufes
verübt.
Konkret werden ihm nachstehende
Diebstähle angelastet:
1.1. […]
1.2. […]
1.3. […]
1.4. […]
1.5. am 30. November 2020, von 08:00 Uhr
bis 16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25 Uhr,
Sendungsnummer […724]: Diverse Schmuckstücke (drei Edelsteine und zwei
Armketten) im Wert von CHF 22'050.00, z.Nt. G.___ AG, [Adresse], [Ort 1], sowie
z.Nt. von unbekannten Geschädigten, v.d. I.___,
1.6. […]
1.7. […]
1.8. […]
1.9. […]
1.10. […]
1.11. […]
[…]
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Gewerbsmässiger Diebstahl
1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in
dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer
Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die
Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36
ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch
auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn
selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne
Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam -
einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:
BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.
Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,
wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,
Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,
Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz,
Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet,
dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte
Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein
betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren
kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der
Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund
signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird
davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und
erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden
Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung
und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung
gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis
vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1.2.1 Wie bereits ausgeführt, wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, am 30. November 2020, von 08:00 Uhr bis
16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25
Uhr, aus dem Paket mit der Sendungsnummer […724] drei Edelsteine und zwei
Armketten im Wert von insgesamt CHF 22'050.00 zum Nachteil der G.___ AG
sowie zum Nachteil von unbekannten Geschädigten in unrechtmässiger
Bereicherungs- und Aneignungsabsicht weggenommen zu haben.
1.2.2 Während der Beschuldigte die
Entwendung der Schmuckstücke anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar
2021 (Reg. 10.1, p. 196 ff.) trotz Vorhalt der auf der Innenseite des
Pakets gesicherten DNA bestritt, gestand er anlässlich der Berufungsverhandlung
die Entwendung der beiden Armbänder ein (ASB 102 f.). Hingegen bestritt er
weiterhin, die Edelsteine genommen oder auch nur gesehen zu haben.
1.2.3 Dass sich die drei Edelsteine
neben den beiden Armbändern bei der Aufgabe des Paketes in demselben befunden
haben, ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen Lieferscheins
(Reg. 2.1.3, p. 031) sowie der glaubhaften Aussagen von I.___,
Vertreter der Privatklägerin G.___ AG, anlässlich seiner Einvernahme vom
15. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 009 ff.) erstellt. Es gibt
keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal I.___ den Lieferschein am
26. November 2020 und somit vor Versand des Paketes ausfüllte, ohne zu
wissen, dass dieses in demoliertem Zustand an ihn retourniert werden würde. Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag zurecht anmerkt, kann ein
Versicherungsbetrug aufgrund dessen ausgeschlossen werden. Erstellt ist ferner,
dass sich neben den Schmuckstücken eine kleine Holzschachtel mit einem
Ringmessinstrument im Paket befand, welches jedoch bei der Ankunft des
beschädigten Paketes bei der Privatklägerin nach wie vor darin war
(Reg. 2.1.3, p. 009).
1.2.4 Erwiesen ist gestützt auf den
Sendungsverlauf sodann, dass das Paket am 27. November 2020, um
9:22 Uhr, in [Ort 1] aufgegeben und am 27. November 2020, um
18:16 Uhr, in [Ort 6] sortiert wurde. Am 28. November 2020, um
14:14 Uhr, wurde das Paket sodann im Paketzentrum Härkingen für die
Zustellung sortiert. Der nächste Eintrag in Härkingen folgte am
1. Dezember 2020, um 20:17 Uhr, mit dem Vermerk «Rücksendung
bearbeitet, Firma erloschen» (Reg. 2.1.3, p. 004). Die Rücksendung
wurde I.___ mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 von der Post CH AG
angekündigt, wobei als voraussichtliches Zustelldatum der 3. Dezember 2020
genannt wurde (Reg. 2.1.3, p. 027 f.). Mit E-Mail vom
3. Dezember 2020 wurde das Zustelldatum sodann auf den 4. Dezember
2020 korrigiert (Reg. 2.1.3, p. 029 f.), wobei das Paket gemäss den
Angaben von I.___ effektiv an diesem Tag bei ihm eintraf (Reg. 2.1.3,
p. 009).
1.2.5 Gemäss dem Dienstplan des
Beschuldigten arbeitete dieser am 28. November 2020 nur bis 11:51 Uhr
im Paketzentrum und danach wiederum am 30. November 2020 sowie am
1. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 002). Entsprechend konnte er lediglich
am 30. November 2020 oder am 1. Dezember 2020 mit dem Paket in
Kontakt gekommen sein. Fraglich ist nun, ob dem Beschuldigten geglaubt werden
kann, wenn er angibt, die Brillanten im Paket nicht gesehen bzw. diese nicht
genommen zu haben. Sein volatiles Aussageverhalten im bisherigen Verfahren spricht
grundsätzlich nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl.
Urteilsbegründung der Vorinstanz Urteilsseite [nachfolgend: US] 7 ff.).
Dennoch ist durchaus denkbar, dass er die kleinen Edelsteine neben den beiden
Armketten sowie dem Ringmessgerät übersah. Zu berücksichtigen ist auch, dass
sich – nachdem der Beschuldigte das Paket am 30. November 2020 oder am 1.
Dezember 2020 beschädigt hatte – ein riesiges Loch an dessen Seitenwand befand
(Reg. 2.1.3, p. 032 ff.). Da das Paket erst am 4. Dezember 2020
an den Absender retourniert wurde, befand sich dieses mithin noch mehrere Tage
beschädigt in Härkingen bzw. auf dem Weg nach [Ort 1]. Damit hatten mehrere
Personen das Paket in den Händen und somit die Möglichkeit hineinzugreifen. Es
ist auch nicht ausgeschlossen, dass das – arg beschädigte – Paket in Härkingen
und/oder auf dem Weg nach [Ort 1] heruntergefallen, herumgeworfen oder
geschüttelt wurde. Sollten die Edelsteine zuvor von niemandem entwendet worden
sein, ist es somit durchaus vorstellbar, dass die kleinen Brillanten – selbst
wenn sie jeweils in einem Minigrip verpackt waren – im Paketzentrum oder auf
dem Weg nach [Ort 1] anderweitig abhandengekommen sind.
1.2.7 Im Ergebnis ist ein Diebstahl der drei
Brillanten durch den Beschuldigten somit nicht zweifelsfrei erstellt. Dem Beschuldigten
kann aus Mangel an Beweisen auch nicht nachgewiesen werden, das Paket
mitgenommen und damit Gewahrsam an dessen gesamten Inhalt erlangt zu haben. Zu
seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er lediglich in das Paket reinfasste
und die beiden Armbänder an sich nahm, somit nur an diesen Gewahrsam erlangte.
Der Diebstahl an den drei Edelsteinen kann ihm dagegen nicht nachgewiesen
werden. Damit reduziert sich die Deliktssumme in Bezug auf AnklS Ziff. 1.5
um CHF 15'000.00 (vgl. Reg. 2.1.3, p. 008) auf CHF 7'050.00 und in
Bezug auf die Gesamtdeliktsumme (AnklS Ziff. 1) von CHF 65'189.00 auf
CHF 50'189.00.
Erwägungen
2.
Mehrfache Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses
Der Beschuldigte hat die Berufung gegen
Urteilsziffer 1 lit. b vollständig zurückgezogen. Damit ist festzustellen,
dass der Sachverhalt gemäss AnklS Ziff. 2 anerkannt wird.
3.
Fazit
Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit zwischen dem 24. März 2020 und dem 14. Januar 2021 den
Inhalt von insgesamt elf Sendungen im Wert von total CHF 50'189.00 angeeignet,
indem er die entsprechenden Verpackungen geöffnet und den Inhalt folglich
weggenommen hat.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139
Ziff. 2 aStGB)
1.1
Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand
des gewerbsmässigen Diebstahls
Die Vorinstanz hat die einzelnen
Merkmale des objektiven und subjektiven Grundtatbestandes des Diebstahls und
auch die einschlägige Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten
Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB
zutreffend dargelegt (vgl. US 11 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2
Subsumtion
Auch wenn dem
Beschuldigten die Entwendung der drei Edelsteine nicht nachgewiesen werden
kann, bleibt es aufgrund der entwendeten Armbänder beim Schuldspruch wegen
Diebstahls zum Nachteil der G.___ AG sowie von unbekannten Geschädigten,
vertreten durch I.___, gemäss AnklS Ziff. 1.5. Auch an der Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit ändert sich trotz der Reduktion des Deliktsbetrages
nichts. Die rechtliche Würdigung wird seitens des Beschuldigten sodann nicht
bestritten und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist bereits in
Rechtskraft erwachsen.
2.
Mehrfache Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)
Auch diesbezüglich ist die rechtliche
Würdigung infolge Rückzugs der Berufung gegen Urteilsziffer 1 lit. b
unbestritten und der Schuldspruch wegen Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.
3.
Fazit
A.___ hat sich des gewerbsmässigen
Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
schuldig gemacht, beides begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14.
Januar 2021.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente,
welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202
E. 2d/cc S. 205).
1.4
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6.
Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5
Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34.
StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3
mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren
Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Dispositiv
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen
oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den
Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer
tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren
solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen
(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30.
September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung
wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere
gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine
Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher
Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine
schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern
2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland
M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel
2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit
zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 begangen hat, stellt sich
diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit
Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird
der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, die Verletzung
des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit
geltenden Recht belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 2 aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, jener der Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) ebenfalls auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Insofern sind die
Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen
Diebstahls) für den Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das
zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird der gewerbsmässige
Diebstahl nach dem hier anzuwenden Recht mit Freiheitsstrafe (bis zu zehn
Jahren) oder Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) sanktioniert, die Verletzung
des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren)
oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage
der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem
jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe
auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als
mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem
Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf
die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem
Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.
1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten
in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium
bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der
Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des
StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die
schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu
sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise
vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass
festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Hinsichtlich des gewerbsmässigen
Diebstahls kommt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lediglich eine
Freiheitsstrafe in Betracht (die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze),
was selbst der Beschuldigte nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er
eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. In Bezug auf die Verletzung des Post-
und Fernmeldegeheimnisses geht die Vorinstanz von einer Geldstrafe als
angemessene Sanktionsart aus. Aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen
wie auch zeitlichen Zusammenhangs zu den jeweiligen Diebstählen ist jedoch
davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der gleichen kriminellen Energie
sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte ausschliesslich eine
Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine Ausnahme von der
konkreten Methode vorzunehmen. Das Verschlechterungsverbot wird dadurch nicht
tangiert, wenn im Ergebnis keine 22 Monate übersteigende Freiheitsstrafe
ausgesprochen wird, zumal dadurch auch die Geldstrafe entfällt.
2.3 Gewerbsmässiger Diebstahl
2.3.1 Das Ausmass des verschuldeten
Erfolges nimmt sich mit insgesamt elf Diebstählen im Zeitraum von knapp zehn
Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 50'189.00 in der
Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht besonders schwer aus.
Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am untersten Rahmen auszugehen.
Die Verwerflichkeit ist nicht unerheblich, wobei an dieser Stelle insbesondere
zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Arbeitgebers
schamlos und systematisch hintergangen hat. Dies tat er, obgleich er über ein
geregeltes Einkommen verfügte. Die kriminelle Energie ist ebenfalls nicht
unbeachtlich, ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter
delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Strafmindernd ist hingegen zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzelne Sendungen wieder zurückgebracht
hat.
Das objektive Tatverschulden wiegt nach
dem Gesagten leicht und ist im mittleren
Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.
2.3.2 Zur subjektiven Tatschwere ist
auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer
Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, wobei Letzteres indes
tatbestandsimmanent ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten
daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine Arbeitsstelle
und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen hatte.
Im Ergebnis vermag das
subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
2.3.3 Insgesamt kann
bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im
mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf
22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.4 Asperation für die mehrfache
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
2.4.1 Zufolge mehrfacher gleichartiger
Delinquenz kann eine schwerste Straftat schlicht nicht bestimmt werden, waren
dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Öffnungen der fraglichen
Sendungen deren Inhalte doch gar nicht bekannt. Insofern ist vorliegend – in
Abweichung von der konkreten Methode – eine Einheitsstrafe festzusetzen, dies wie
erwähnt in Form einer Freiheitsstrafe.
2.4.2 Mit der ausgefällten Strafe für
den gewerbsmässigen Diebstahl ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art.
321ter Abs. 1 StGB bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht
vollständig, abgegolten. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist
festzuhalten, dass es sich zwar um eine Verletzung des Postgeheimnisses in elf
Fällen handelt, das Postgeheimnis allerdings nicht besonders schwer tangiert
wurde, zumal sich in den Paketen keine äusserst persönlichen Inhalte befanden.
Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Eine Einsatzstrafe
von 2 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von
22 Monaten um einen Monat zu erhöhen.
2.5 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 15 f.
verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was bei der
Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die bisherige Straffreiheit
seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.
Für die Gewährung eines Geständnisrabatts
besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, was ihm sowieso
nachgewiesen werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte
keine. Auch das anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Geständnis ist
nicht als Ausdruck von echter Reue und Einsicht zu werten. Dieses dürfte
vielmehr im Hinblick auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung
und somit aus taktischen Überlegungen erfolgt sein. Soweit er die ihm
vorgehaltenen Straftaten bisher bestritt, kann ihm dies jedoch nicht
vorgeworfen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Nach dem Gesagten wirken sich die
Täterkomponenten grundsätzlich neutral aus. Da sich die anzuordnende
Landesverweisung (s. hernach) nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen
des gesamten Sanktionenpakets indes strafreduzierend auswirkt, konkret im
Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.
2.6 Vollzugsform
Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug
gewährt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Anbetracht des geltenden
Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in
Frage. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
2.7 Anrechnung der Haft
Dem Beschuldigten ist die vom 14. Januar
2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft im Erstehungsfalle an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
VI. Landesverweisung / Ausschreibung im
SIS
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art.
66a Abs. 1 lit. c StGB ist ein Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt
wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu
verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, sofern die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Die Vorinstanz hat die
einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 17 ff.). Darauf
kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion
einzugehen.
1.2 Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im
Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die
Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt
wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1
SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs.
2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss
Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die
Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der
Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist,
wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein
Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten
oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen
Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art.
21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer
individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können
die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch
Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
2. Subsumtion
2.1
Landesverweisung
2.1.1 Der
Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen bzw. qualifizierten Diebstahls
schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a StGB vor.
Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung
unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe grundsätzlich erfüllt.
Der besonderen
Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der
Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Gleichzeitig ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).
2.1.2 Wie den beigezogenen
Migrationsakten entnommen werden kann, wurde A.___ am [Geburtsdatum] in [Ort 2]
(Nordmazedonien) geboren. Er reiste am 10. Juli 2002 mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die
Schweiz ein, wo ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:
Migrationsamt) am 5. August 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 21.
November 2018 bis am 31. Dezember 2023 verlängert.
Der heute 26-jährige Beschuldigte ist nordmazedonischer
Staatsbürger. Er ist zwar nicht in der Schweiz geboren, hat aber den
überwiegenden Teil seines Lebens und damit die prägenden Jahre in der Schweiz
verbracht, befindet er sich doch seit 21 Jahren in der Schweiz. Der
Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er spricht fliessend Deutsch, hat eine
Schulbildung abgeschlossen und geht vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach.
Er ist nicht vorbestraft. Der Beschuldigte wohnte bis vor kurzem bei seinen
Eltern J.___, geb. [Geburtsdatum], und K.___, geb. [Geburtsdatum], welche im
Besitz von gültigen Niederlassungsbewilligungen sind. Seit dem 16. August
2023 lebt er zusammen mit seiner Freundin C.___ in [Ort 3] (ASB 73). Auch seine
Brüder leben in der Schweiz und sind im Besitze von
Niederlassungsbewilligungen. Er verfügt über ein Haus in Nordmazedonien.
2.1.3 Eine kriteriengeleitete Prüfung
des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich
– und soweit ersichtlich auch sozial – gut integriert. Er spricht fliessend
Deutsch, hat in der Schweiz die Schulen besucht, hat eine Ausbildung
abgeschlossen und ist arbeitstätig. Soziale bzw. gesellschaftliche Tätigkeiten,
die auf eine besondere Verwurzelung schliessen lassen, sind den Akten indes
keine zu entnehmen. Zwar war der Beschuldigte vom 8. November 2017 bis zum
20. September 2021 Mitglied der Feuerwehr [Ort 4] (ASB 75 ff.). Allerdings
nahm er über all die Jahre nie an einem Einsatz teil. Im Jahre 2018 und 2019
machte er lediglich einen bzw. zwei Kurse und nahm an fünf bzw. sechs Übungen
teil. Im Jahre 2020 beschränkte sich sein Feuerwehrdienst sodann auf eine
2.5-stündige Übung, während er im Jahre 2021 überhaupt keinen Dienst mehr leistete.
Sodann verzeichnet der Beschuldigte in seinem Dienstbüchlein zahlreiche
Absenzen, welche im Jahre 2021 alle unentschuldigt erfolgten. Angesichts dessen
überrascht es nicht, dass als Austrittsgrund mangelndes Interesse angegeben
wurde. Insgesamt spricht daher auch die Feuerwehrangehörigkeit nicht für eine
besondere Integration in der Schweiz. Darüber hinaus befindet sich der
Beschuldigte seit 21 Jahren in der Schweiz und hat insbesondere die prägenden
Jahre in der Schweiz verbracht. Letzteres hat bereits von Gesetzes wegen ein
grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz
gekommen ist. Beide Kriterien, die gute – wenn auch nicht überdurchschnittliche
– Integration wie auch die lange Aufenthaltsdauer (bereits von Kindheit an), sind
zugunsten des Beschuldigten zu werten. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht,
dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat, weshalb er in der Schweiz
nicht über eine (eigene) Kernfamilie verfügt. Der Umstand, dass der
Beschuldigte seit kurzem mit seiner Freundin zusammenwohnt, ändert daran
nichts. Gemeinsame Kinder bestehen keine und die Beziehung dauert erst rund
zwei Jahre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich daraus –
insbesondere auch mit Blick auf das noch junge Alter des Beschuldigten – nicht
auf eine ausserordentliche Qualität bzw. Festigung der Beziehung schliessen,
welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangierten
könnte (Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.5.1). Dabei ist
auch festzuhalten, dass die Freundin des Beschuldigten, als sie zusammenzogen, von
der drohenden Landesverweisung Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte die
zahlreichen Diebstähle während laufendem Einbürgerungsverfahren begangen hat,
spricht ebenfalls nicht für ihn. Dazu kommt, dass der Beschuldigte nach wie vor
Verbindungen zum Herkunftsland Nordmazedonien hat. So verfügt er in
Nordmazedonien über ein Haus, in welchem sich seine Eltern oft aufhalten. Er
hat im letzten Jahr auch Ferien in Nordmazedonien verbracht und dort Verwandte
besucht. Er spricht Albanisch, somit eine anerkannte Landessprache, und kennt –
zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die dortigen Gepflogenheiten,
womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint.
Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, lebt doch beispielsweise ein
Onkel des Beschuldigten in Nordmazedonien. Den Kontakt zu seinen Eltern, die
sich – wie bereits ausgeführt – regelmässig in ihrem Herkunftsland aufhalten,
kann der Beschuldigte auch dort pflegen. Es ist nicht absehbar, dass er sich in
seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich ohne
Weiteres in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm seine in der Schweiz
absolvierte Ausbildung zum Logistiker, sein junges Alter und seine gute
Gesundheit zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche
Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Nordmazedonien zu den sog.
verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2
StGB gehört.
In einer Gesamtwürdigung aller
massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung – ein persönlicher Härtefall
nach dem Gesagten zu verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.
2.1.4 Selbst wenn ein persönlicher
Härtefall bejaht würde, änderte dies nichts daran, dass der Beschuldigte
gestützt auf das öffentliche Wegweisungsinteresse aus der Schweiz zu verweisen
wäre, zumal hier die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden das
gewichtigste Kriterium ist und Freiheitsstrafen über einem Jahr (vorliegend
sind es 20 Monate) praxisgemäss schwer wiegen. Aussergewöhnliche Gründe, um von
einer Landesverweisung abzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der
Anlasstat (qualifizierter Diebstahl) handelt es sich um eine schwere Straftat
(nach heutigem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), was
das öffentliche Wegweisungsinteresse steigert, wobei hinsichtlich der konkreten
Tatausführung anzufügen ist, dass – wie bereits ausgeführt – die
Verwerflichkeit des Handelns als nicht unerheblich zu qualifizieren ist. Der
Beschuldigte hätte auch weitergemacht, wäre man ihm nicht auf die Schliche
gekommen. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist zu konstatieren, dass der
Beschuldigte bis heute keine echte Einsicht und Reue zeigt. Das heutige
Geständnis ist, wie erwähnt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung
zu sehen und nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere des Delikts
offensichtlich und überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten
am Verbleib in der Schweiz. Auch insofern ist die Landesverweisung zu
bestätigen.
2.1.5 Eine Dauer von fünf Jahren
(Minimaldauer gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB) erscheint als angemessen und trägt
den durchaus vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz Rechnung.
2.2 Ausschreibung im SIS
Der Beschuldigte ist als nordmazedonischer
Staatsbürger sog. Drittstaatsangehöriger. Er verfügt über keine
Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates. Nun wird der Beschuldigte
wegen gewerbsmässigen Diebstahls – es handelt sich dabei um ein schweres Delikt,
das mit Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist – zu einer
(bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund
ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern ist eine Ausschreibung im SIS
vorliegend verhältnismässig. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der
Beschuldigte in Nordmazedonien beruflich wie auch sozial integrieren kann und
dafür nicht in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten
muss. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind erfüllt, eine
solche ist (zwingend) anzuordnen.
Nach dem Gesagten ist die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
VII. Zivilforderungen und Einziehungen
1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung
die Berufung gegen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen,
womit die zugesprochene Schadenersatzforderung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Post CH AG somit einen Schadenersatz
von CHF 6'708.45 zu bezahlen. Die übrigen Zivilforderungen wurden rechtskräftig
auf den Zivilweg verwiesen.
2. Auch bezüglich der Einziehung des
sichergestellten Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 und der Verrechnung
derselben mit den Verfahrenskosten ist der Entscheid der Vorinstanz infolge
Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach hat
der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 15'200.00, zu bezahlen.
1.2 Das Honorar für die ehemalige
amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, im
erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'686.75
rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn auszubezahlen. Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten
verurteilt wird, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch
die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen gehören, wird er jedoch
rückerstattungspflichtig, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben. Dies ist aufgrund des eingezogenen Bargeldes in Höhe von
CHF 23'282.00 bereits heute der Fall. Der Beschuldigte wird daher sofort
zur Rückerstattung verpflichtet und hat dem Staat die geleistete Entschädigung
von CHF 11'686.75 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat
er dem ehemaligen amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von
CHF 230.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'034.45, zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich. Einzig der Diebstahl an den drei Edelsteinen
gemäss AnklS Ziff. 1.5 konnte ihm nicht nachgewiesen werden, woraus ein
tieferer Deliktsbetrag resultierte. Dies hat jedoch auf die rechtliche
Qualifikation sowie die Strafzumessung keinen Einfluss, weshalb sich keine
Kostenausscheidung rechtfertigt. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung
von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'300.00, zu bezahlen.
2.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger
macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6.6 Stunden zu
CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2022) sowie
2.3 Stunden zu CHF 190.00 (für Aufwendungen ab 1. Januar 2023)
geltend. Dies erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 80.85 sowie
7.7.% Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt
Viktor Müller auf CHF 1'837.20 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Da die beschlagnahmten CHF 23'282.00 nicht
zur vollständigen Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
(inkl. Verteidigergebühr im erstinstanzlichen Verfahren) ausreichen, ist auf
eine direkte Rückforderung zu verzichten und stattdessen der
Rückforderungsanspruch des Staates vorzubehalten. Ebenso ist der
Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Viktor
Müller im Umfang von CHF 504.05 vorzubehalten, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz: CHF 15'200.00,
2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren: CHF 11'686.75) sind in
Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem beschlagnahmten Guthaben
in Höhe von CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) zu
verrechnen, so dass dieser dem Staat noch CHF 6'904.75 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 321ter
StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267 Abs. 3., Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.
StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25. Mai 2022 hat sich A.___ schuldig gemacht:
a)
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar
2021 (AKS Ziff. 1.1. bis 1.11),
b)
der mehrfachen
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit vom
24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 (AKS Ziff. 2).
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird die vom
14. Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft (54 Tage) im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende
beschlagnahmte Gegenstände A.___ auszuhändigen:
Objekt
Aufbewahrungsort
2 Visitenkarten
Asservate Polizei Kanton Solothurn
1 Rechnung Radarbusse
Asservate Polizei Kanton Solothurn
1 Armbanduhr Wellington
Asservate Polizei Kanton Solothurn
1 Armbanduhr Hilfiger
Asservate Polizei Kanton Solothurn
1 Schachtel (HD Nr. 1.12)
Asservate Polizei Kanton Solothurn
3 Quittungen Geldwechsel
Asservate Polizei Kanton Solothurn
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 23'282.00
(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse) eingezogen und mit den Kosten der
amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 11 sowie den übrigen Verfahrenskosten
gemäss Ziffer 13 und 14 hiernach verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 15).
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende
sichergestellten Gegenstände den Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin
ausgehändigt, wobei der Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach
Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils geltend zu machen ist:
Objekt
Aufbewahrungsort
Berechtigte/r
Rechnung [Berechtigte]
Asservate Polizei Kanton Solothurn
[Berechtigte]
Rechnung [Berechtigte]
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
[Berechtigte]
Rechnung D.___ AG
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
D.___ AG
Rechnung E.___ GmbH
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
E.___ GmbH
Armbanduhr Armani
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
F.___
Etui Omega (HD Nr. 10.2)
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
D.___ AG
Paket Testsendung
Paket, zerdrückt
Elektronikteil
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
Asservate Polizei Kanton
Solothurn
Asservate Polizei Kanton Solothurn
Post CH AG
Post CH AG
Polizei Kanton SO
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht
angenommen. Der Verzicht hat eine Vernichtung bzw.
Verwertung der Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Polizei Kanton
Solothurn, IT-Forensik, angewiesen, die Daten der Natelauswertung, Fallnummer [...],
zu löschen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ verurteilt,
der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden nachfolgende
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen:
a)
G.___ AG:
CHF 22'050.00 als Schadenersatz,
b)
H.___:
CHF 5'000.00 als Schadenersatz,
c)
D.___:
CHF 5'134.00 als Schadenersatz.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
A.___ hat dem Staat die geleistete
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'686.75 über die
Verfahrenskosten (siehe Ziffer 15 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat ausserdem
dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Müller, CHF 3'034.45
(Differenz zum vollen Honorar) zu bezahlen.
12.
Die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'837.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der
Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 504.05 (Differenz
zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,
total CHF 15'200.00 (exkl. Kosten der amtlichen
Verteidigung), hat A.___ zu
bezahlen.
14.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'300.00, hat A.___ zu bezahlen.
15.
Die von A.___ zu
tragenden Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz:
CHF 15'200.00, 2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren:
CHF 11'686.75) werden mit dem beschlagnahmten Guthaben in Höhe von
CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) verrechnet, so
dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 6'904.75
schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1316/2023 vom 16. August
2024 bestätigt.