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Entscheid

STBER.2022.62

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses, Landesverweis

21. September 2023Deutsch61 min

genommen zu haben. Sein volatiles Aussageverhalten im bisherigen Verfahren spricht

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, privat verteidigt durch

Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post-

oder Fernmeldegeheimnisses, Landesverweis

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 21. September 2023:

-

Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter,

-

Rechtsanwalt Reto Gasser, privater

Verteidiger des Beschuldigten,

-

C.___, Zeugin.

Zudem erscheint als Zuhörerin eine

Medienvertreterin.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreter der Anklage:

1. Der Beschuldigte sei auch im Fall von Anklageziffer

1.5 schuldig zu sprechen.

2. Die Sanktion von 22 Monaten

Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 140.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sei zu bestätigen.

3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5

Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem auszuschreiben.

4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz

sind nicht angefochten und seien entsprechend zu bestätigen.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und vom Staat zu

bezahlen. Der Rückforderungsanspruch sei vorzubehalten.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Reto Gasser als privater Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. Mai 2022 in folgenden Ziffern in

Rechtskraft erwachsen ist: Ziff. 1.a, 1.b, Ziff. 2.b, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff.

6, Ziff. 7, Ziff. 8, Ziff. 9, Ziff. 10 und Ziff. 11.

2. In Abänderung des Urteils Ziff. 2.a sei

der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

3. In Abänderung des Urteils Ziffer 4 sei

auf die Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem

(SIS) zu verzichten.

4. In Abänderung von Ziffer 12 des Urteils

sei die Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem

Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verlegen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vom Staat zu tragen.

6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige

der Post CH AG vom 3. November 2020 entnommen werden kann (Reg. 2.1.1, p. 001 ff.),

reichte diese bei der Kantonspolizei Solothurn, Regionenposten Egerkingen,

Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein wegen strafbarer Handlungen gegen

das Vermögen sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Die

Vertreter der Post CH AG machten darin geltend, seit Jahresbeginn gerieten im

Bereich der Distributionsbasis Härkingen immer wieder Sendungen verlustig, in

denen sich Schmuck, Uhren oder Edelmetalle befänden. Aufgrund von Abklärungen

müsse davon ausgegangen werden, die Sendungen würden von einer postinternen

Täterschaft entwendet, welche im Bereich der Distributionsbasis Härkingen tätig

sei. Die Post CH AG machte zu diesem Zeitpunkt einen Schaden in der Höhe von

CHF 45'946.83 geltend (Reg. 2.1.1, p. 003).

2. Die Polizei Kanton

Solothurn nahm hierauf Ermittlungen auf, die sie im Bericht vom 23. November

2020 (Reg. 3.1, p. 001 ff.) zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zusammenfasste.

3. Am 21. Dezember 2020 erstattete die

Post CH AG der Polizei Kanton Solothurn einen Bericht betreffend die

Wahrnehmungen in der Distributionsbasis Härkingen in der Nacht vom 18. auf den 19.

Dezember 2020 (Reg. 2.1.1, p. 005 ff.). Dem besagten Wahrnehmungsbericht ist zu

entnehmen, dass zwei Testsendungen durchgeführt worden seien. Beide Sendungen

seien über die Rutsche 395 im Zentrum verarbeitet und in die Rollbox für den

Bezirk 213 gelegt worden. A.___ habe in der Folge dabei beobachtet werden

können, wie er zumindest eine der fraglichen Testsendungen an sich genommen

habe, obwohl diese nicht für seine Tour bestimmt waren.

4. Die Staatsanwaltschaft

eröffnete am 6. Januar 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls

sowie wegen des Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

(Reg. 12.1.1, p. 001). Tags darauf, am 7. Januar 2021, verfügte die

Staatsanwaltschaft die Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten für

die Dauer von drei Monaten (Reg. 3.2, p. 002 ff.). Diese Anordnung wurde mit

Entscheid des Haftgerichts vom 8. Januar 2021 genehmigt (Reg. 3.2, p. 011

ff.).

5. Am 7. Januar 2021 wurde

seitens der Post CH AG eine Zusammenstellung bezüglich der Verlustfälle pro 2020

an die Staatsanwaltschaft übermittelt. In der entsprechenden E-Mail wurde

festgehalten, der Beschuldigte hätte aufgrund seiner Tätigkeit bzw. Anwesenheit

in 92 der insgesamt 101 Fällen mit der verlustigen Sendung in Kontakt kommen

können (Reg. 2.1.1, p. 016).

6. Am 14. Januar 2021

wurden zwei Testsendungen (Pakete) der Polizei im Paketzentrum in Härkingen in

den normalen Arbeitsverlauf integriert. Diese Sendungen wurden an die «L.___»

in [Ort 5] adressiert, wobei sie mit GPS-Sendern versehen waren und der Inhalt

mit Fangmittel (Leuchtpulver) präpariert war (Reg. 2.1.1, p. 020). Anlässlich

der Observation des Beschuldigten sowie der beiden Testsendungen durch die

Polizei nahm diese wahr, wie der Beschuldigte diese Pakete den ganzen Tag mit

sich führte. Weiter wurde festgestellt, dass er die beiden Testsendungen am

Abend ins Paketzentrum zurückbrachte. Gleichentags wurde der Beschuldigte nach

Feierabend an seinem Domizil angehalten und es erfolgte eine Hausdurchsuchung

(Reg. 2.1.1, p. 021, und Reg. 12.2, p. 001 ff.). Die anlässlich der

Hausdurchsuchung untersuchten Hände des Beschuldigten wiesen ein positives

Resultat in Bezug auf das benutzte Fangmittel auf (Reg. 2.1.1, p. 022).

7. Nach erfolgter

vorläufiger Festnahme (Reg. 12.3, p. 002 f.) und Bestellung einer amtlichen

Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Viktor Müller am 14. Januar 2021 (Reg.

12.1.2, p. 001), wurde gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Januar

2021 durch das Haftgericht Untersuchungshaft für zwei Monate angeordnet (Reg.

12.3, p. 023 ff.). Am 8. März 2021 wurde der Beschuldigte aus der Haft wieder

entlassen (Reg. 12.3, p. 031).

8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 29. Oktober 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Richteramt

Thal-Gäu gegen den Beschuldigten Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie

mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Reg. 1.4, p. 007

ff.).

9. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Thal-Gäu vom 17. Januar 2022

wurde die Hauptverhandlung auf den 25. Mai 2022 angesetzt (Aktenseiten

Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend ASTG] 17 f.).

10. Am 25. Mai 2022 fand

die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Thal-Gäu statt (ASTG 31 ff.).

Gleichentags fällte das Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (ASTG 77 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

a)

des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 12.

Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen (Vorhalte Anklageziff. 1.1.

bis 1.11.);

b)

der

mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit

vom 24. März 2020 bis am 12. Januar [recte: 14. Januar] 2021, in Härkingen

(Vorhalt Anklageziff. 2).

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ ist die vom 14.

Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 54 Tagen im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. A.___ wird gestützt auf

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes

(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. Folgende

sichergestellten Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

2

Visitenkarten

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

1

Rechnung

Radarbusse

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

1

Armbanduhr

Wellington

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

1

Armbanduhr

Hilfiger

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

1

Schachtel

(HD Nr. 1.12)

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

3

Quittungen

Geldwechsel

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

6. Das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte

Bargeld im Betrag von

CHF 23'282.00 wird eingezogen und mit den Kosten der amtlichen Verteidigung

sowie den übrigen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 und 12 hiernach verrechnet.

7. Folgende sichergestellten Gegenstände

werden den Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin ausgehändigt. Ohne ein solches Begehren werden die

Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verwertet, evtl.

vernichtet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

Objekt

Aufbewahrungsort

Berechtigte/r

Rechnung

[Berechtigte]

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

[Berechtigte]

Rechnung

[Berechtigte]

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

[Berechtigte]

Rechnung

D.___ AG

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

D.___

AG

Rechnung

E.___ GmbH

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

E.___

GmbH

Armbanduhr

Armani

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

F.___

Etui

Omega (HD Nr. 10.2)

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

D.___

AG

Paket

Testsendung

Paket,

zerdrückt

Elektronikteil

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

Asservate

Polizei Kanton Solothurn

Post

CH AG

Post

CH AG

Polizei

Kanton SO

8. Die Polizei Kanton

Solothurn, IT-Forensik, wird angewiesen, die Daten der Natelauswertung,

Fallnummer [...] zu löschen.

9. A.___ wird verurteilt,

der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.

10. Folgende Privatkläger

werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) G.___ AG: CHF 22'050.00 als

Schadenersatz,

b) H.___: CHF 5'000.00 als

Schadenersatz,

c)

D.___:

CHF 5'1340.00 als Schadenersatz.

11. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF

11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Die Kosten werden mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag gemäss Ziff. 6 verrechnet. Vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'034.45

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total

CHF 15'200.00, zu bezahlen. Diese werden mit dem restlichen sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 11'595.25 gemäss Ziff. 6 verrechnet, sodass A.___ noch

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'604.75 zu bezahlen hat.

11. Am 8. Juni 2022 liess der

Beschuldigte Berufung anmelden (ASTG 89).

12. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2022 die

Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 1 ff.). Diese

richtete sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen

Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ziffer

1 des Urteils der Vorinstanz), gegen die Strafzumessung (Ziffer 2), gegen

die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener

Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung des sichergestellten

Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 (Ziffer 6), gegen die Verurteilung

zur Bezahlung eines Schadenersatzes (Ziffer 9) und gegen die Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziffern 11 und 12). Der Beschuldigte beantragte Freisprüche

von den Vorhalten des Diebstahls gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.3, 1.4, 1.5 und

1.8 sowie vom Vorhalt der mehrfachen Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf die Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2,

1.3, 1.4, 1.5 und 1.8. Der Beschuldigte beantragte eine Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 200.00. Die

Zivilforderung der Post CH AG sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens

neu zu verteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtete

die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 15).

14. Am 17. April 2023 wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 21. September 2023 vorgeladen (ASB

19 f.). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei der Vater des

Beschuldigten als Zeuge zu befragen, abgewiesen.

15. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023

(Eingang beim Gericht am 14. Juni 2023) ersuchte der Beschuldigte um Wechsel

der amtlichen Verteidigung, was er im Wesentlichen damit begründete, zwischen

ihm und seinem amtlichen Verteidiger würden grosse Differenzen über die

Verteidigungsstrategie herrschen (ASB 29). Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 3. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschuldigten um

Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen, wobei für die Begründung auf die

besagte Verfügung verwiesen werden kann (ASB 34 f.).

16. Mit Eingabe vom 14. August 2023

zeigte Rechtsanwalt Reto Gasser an, dass er vom Beschuldigten als privater

Verteidiger mandatiert worden sei (ASB 43). Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 24. August 2023 wurde die amtliche Verteidigung des

Beschuldigten für die Dauer der privaten Verteidigung sistiert (ASB 24 f.).

17. Mit Eingabe vom

19. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Gasser, die Partnerin des

Beschuldigten als Zeugin zu befragen (ASB 70 f.). Zur Begründung wurde

ausgeführt, bei der Beurteilung der Landesverweisung bzw. des Härtefalls sei

die soziale Integration und die familiäre Situation des Beschuldigten zu

prüfen. Darum würde das Gericht kaum darum herumkommen, sich auch ein Bild von

Drittpersonen, wie eben einer Partnerin, zu machen.

18. Mit Verfügung vom

20. September 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die

Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit erhalte, zum

Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen. Anschliessend werde das

Gericht darüber befinden (ASB 82).

19. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 21. September 2023 beschränkte die Verteidigung

die Berufung wie folgt: Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Diebstahls (Urteilsziffer 1 lit. a) wurde zurückgezogen

und die Gewerbsmässigkeit anerkannt. Konkret wurde die Berufung betreffend

AnklS Ziffer 1.1., 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 zurückgezogen, in Bezug auf AnklS

Ziffer 1.5 jedoch nur bezüglich der beiden Armbänder. Die Entwendung der drei

Edelsteine blieb bestritten. Die Berufung wurde weiter zurückgezogen betreffend

AnklS Ziff. 1.6 bis 1.11 sowie Urteilsziffer 1 lit. b (mehrfache

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses). Betreffend Urteilsziffer 2

lit. a und b beantragte die Verteidigung, diese insofern abzuändern, als

der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verurteilen sei,

beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Berufung

wurde ferner bezüglich der Einziehung (Urteilsziffer 6), der zugesprochenen

Schadenersatzforderung (Urteilsziffer 9) sowie des amtlichen Honorars

(Urteilsziffer 11) zurückgezogen.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1. In Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Ziffer 1 lit. a des

vorinstanzlichen Urteils, konkret hinsichtlich der Diebstahlshandlungen gemäss

AnklS Ziffern 1.1 (200 Reka Checks), 1.2 (Armbanduhr Emporio Armani), 1.3

(Armbanduhr Baume&Mercier), 1.4 (zwei Trauringe), 1.5 (in Bezug auf

die zwei Armketten), 1.6 und 1.7 (Testsendungen der Post), 1.8 (Armbanduhr Oris

Big Crown), 1.9 (Armbanduhr Omega), 1.10 (Armbanduhr Avant Première) und 1.11 (Goldring),

sowie wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Ziff. 1

lit. b des vorinstanzlichen Urteils, Ziffer 5 (Herausgabe von

sichergestellten Gegenständen an den Beschuldigten), Ziffer 6 (Einziehung des

sichergestellten Bargeldes), Ziffer 7 (Aushändigung von sichergestellten

Gegenständen an die Berechtigten), Ziffer 8 (Löschung der Daten der

Natelauswertung), Ziffer 9 (Schadenersatzforderung der Post CH AG), Ziffer

10 (Verweis auf den Zivilweg) und Ziffer 11 (Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Höhe nach).

2. Der Beschuldigte bestreitet hingegen

die Entwendung der drei Edelsteine gemäss AnklS Ziff. 1.5. Das

Berufungsgericht hat somit noch folgenden, vom Beschuldigten bestrittenen

Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 29. Oktober 2021 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Gewerbsmässiger

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB)

begangen vom 24. März 2020 bis am 14.

Januar 2021, in Härkingen, Altgraben 5, Distributionsbasis der Post CH AG,

indem der Beschuldigte als Angestellter der Post CH AG während der Tatzeit

insgesamt 11 Paketsendungen mit einer Deliktssumme von total CHF 65'189.00 in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht wegnahm.

Der Beschuldigte handelte dabei

gewerbsmässig, weil er während der Deliktszeit als unselbständig Erwerbender

ein monatliches Einkommen von knapp CHF 4'000 erzielte, womit der oben erwähnte

Deliktsbetrag ein namhafter Beitrag an seine Lebenshaltungskosten darstellte.

Der Beschuldigte hat sich darauf eingerichtet. Deshalb und aus der Zeit und den

Mitteln (Tatplanung und Tatausführung, Verwertung des Deliktsgutes), die er für

seine Taten aufwendete, hat er diese Vermögensdelikte in der Art eines Berufes

verübt.

Konkret werden ihm nachstehende

Diebstähle angelastet:

1.1. […]

1.2. […]

1.3. […]

1.4. […]

1.5. am 30. November 2020, von 08:00 Uhr

bis 16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25 Uhr,

Sendungsnummer […724]: Diverse Schmuckstücke (drei Edelsteine und zwei

Armketten) im Wert von CHF 22'050.00, z.Nt. G.___ AG, [Adresse], [Ort 1], sowie

z.Nt. von unbekannten Geschädigten, v.d. I.___,

1.6. […]

1.7. […]

1.8. […]

1.9. […]

1.10. […]

1.11. […]

[…]

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Gewerbsmässiger Diebstahl

1.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in

dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei kann sich der Richter auch

auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn

selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne

Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam -

einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren.

Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen,

wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität,

Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung,

Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz,

Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet,

dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte

Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein

betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren

kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der

Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund

signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird

davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und

erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden

Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung

und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung

gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in

dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis

vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.2 Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1.2.1 Wie bereits ausgeführt, wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, am 30. November 2020, von 08:00 Uhr bis

16:38 Uhr, oder am 1. Dezember 2020, von 07:30 Uhr bis 16:25

Uhr, aus dem Paket mit der Sendungsnummer […724] drei Edelsteine und zwei

Armketten im Wert von insgesamt CHF 22'050.00 zum Nachteil der G.___ AG

sowie zum Nachteil von unbekannten Geschädigten in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht weggenommen zu haben.

1.2.2 Während der Beschuldigte die

Entwendung der Schmuckstücke anlässlich der Einvernahme vom 10. Februar

2021 (Reg. 10.1, p. 196 ff.) trotz Vorhalt der auf der Innenseite des

Pakets gesicherten DNA bestritt, gestand er anlässlich der Berufungsverhandlung

die Entwendung der beiden Armbänder ein (ASB 102 f.). Hingegen bestritt er

weiterhin, die Edelsteine genommen oder auch nur gesehen zu haben.

1.2.3 Dass sich die drei Edelsteine

neben den beiden Armbändern bei der Aufgabe des Paketes in demselben befunden

haben, ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen Lieferscheins

(Reg. 2.1.3, p. 031) sowie der glaubhaften Aussagen von I.___,

Vertreter der Privatklägerin G.___ AG, anlässlich seiner Einvernahme vom

15. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 009 ff.) erstellt. Es gibt

keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, zumal I.___ den Lieferschein am

26. November 2020 und somit vor Versand des Paketes ausfüllte, ohne zu

wissen, dass dieses in demoliertem Zustand an ihn retourniert werden würde. Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag zurecht anmerkt, kann ein

Versicherungsbetrug aufgrund dessen ausgeschlossen werden. Erstellt ist ferner,

dass sich neben den Schmuckstücken eine kleine Holzschachtel mit einem

Ringmessinstrument im Paket befand, welches jedoch bei der Ankunft des

beschädigten Paketes bei der Privatklägerin nach wie vor darin war

(Reg. 2.1.3, p. 009).

1.2.4 Erwiesen ist gestützt auf den

Sendungsverlauf sodann, dass das Paket am 27. November 2020, um

9:22 Uhr, in [Ort 1] aufgegeben und am 27. November 2020, um

18:16 Uhr, in [Ort 6] sortiert wurde. Am 28. November 2020, um

14:14 Uhr, wurde das Paket sodann im Paketzentrum Härkingen für die

Zustellung sortiert. Der nächste Eintrag in Härkingen folgte am

1. Dezember 2020, um 20:17 Uhr, mit dem Vermerk «Rücksendung

bearbeitet, Firma erloschen» (Reg. 2.1.3, p. 004). Die Rücksendung

wurde I.___ mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 von der Post CH AG

angekündigt, wobei als voraussichtliches Zustelldatum der 3. Dezember 2020

genannt wurde (Reg. 2.1.3, p. 027 f.). Mit E-Mail vom

3. Dezember 2020 wurde das Zustelldatum sodann auf den 4. Dezember

2020 korrigiert (Reg. 2.1.3, p. 029 f.), wobei das Paket gemäss den

Angaben von I.___ effektiv an diesem Tag bei ihm eintraf (Reg. 2.1.3,

p. 009).

1.2.5 Gemäss dem Dienstplan des

Beschuldigten arbeitete dieser am 28. November 2020 nur bis 11:51 Uhr

im Paketzentrum und danach wiederum am 30. November 2020 sowie am

1. Dezember 2020 (Reg. 2.1.3, p. 002). Entsprechend konnte er lediglich

am 30. November 2020 oder am 1. Dezember 2020 mit dem Paket in

Kontakt gekommen sein. Fraglich ist nun, ob dem Beschuldigten geglaubt werden

kann, wenn er angibt, die Brillanten im Paket nicht gesehen bzw. diese nicht

genommen zu haben. Sein volatiles Aussageverhalten im bisherigen Verfahren spricht

grundsätzlich nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (vgl.

Urteilsbegründung der Vorinstanz Urteilsseite [nachfolgend: US] 7 ff.).

Dennoch ist durchaus denkbar, dass er die kleinen Edelsteine neben den beiden

Armketten sowie dem Ringmessgerät übersah. Zu berücksichtigen ist auch, dass

sich – nachdem der Beschuldigte das Paket am 30. November 2020 oder am 1.

Dezember 2020 beschädigt hatte – ein riesiges Loch an dessen Seitenwand befand

(Reg. 2.1.3, p. 032 ff.). Da das Paket erst am 4. Dezember 2020

an den Absender retourniert wurde, befand sich dieses mithin noch mehrere Tage

beschädigt in Härkingen bzw. auf dem Weg nach [Ort 1]. Damit hatten mehrere

Personen das Paket in den Händen und somit die Möglichkeit hineinzugreifen. Es

ist auch nicht ausgeschlossen, dass das – arg beschädigte – Paket in Härkingen

und/oder auf dem Weg nach [Ort 1] heruntergefallen, herumgeworfen oder

geschüttelt wurde. Sollten die Edelsteine zuvor von niemandem entwendet worden

sein, ist es somit durchaus vorstellbar, dass die kleinen Brillanten – selbst

wenn sie jeweils in einem Minigrip verpackt waren – im Paketzentrum oder auf

dem Weg nach [Ort 1] anderweitig abhandengekommen sind.

1.2.7 Im Ergebnis ist ein Diebstahl der drei

Brillanten durch den Beschuldigten somit nicht zweifelsfrei erstellt. Dem Beschuldigten

kann aus Mangel an Beweisen auch nicht nachgewiesen werden, das Paket

mitgenommen und damit Gewahrsam an dessen gesamten Inhalt erlangt zu haben. Zu

seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass er lediglich in das Paket reinfasste

und die beiden Armbänder an sich nahm, somit nur an diesen Gewahrsam erlangte.

Der Diebstahl an den drei Edelsteinen kann ihm dagegen nicht nachgewiesen

werden. Damit reduziert sich die Deliktssumme in Bezug auf AnklS Ziff. 1.5

um CHF 15'000.00 (vgl. Reg. 2.1.3, p. 008) auf CHF 7'050.00 und in

Bezug auf die Gesamtdeliktsumme (AnklS Ziff. 1) von CHF 65'189.00 auf

CHF 50'189.00.

Erwägungen

2.

Mehrfache Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses

Der Beschuldigte hat die Berufung gegen

Urteilsziffer 1 lit. b vollständig zurückgezogen. Damit ist festzustellen,

dass der Sachverhalt gemäss AnklS Ziff. 2 anerkannt wird.

3.

Fazit

Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit zwischen dem 24. März 2020 und dem 14. Januar 2021 den

Inhalt von insgesamt elf Sendungen im Wert von total CHF 50'189.00 angeeignet,

indem er die entsprechenden Verpackungen geöffnet und den Inhalt folglich

weggenommen hat.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139

Ziff. 2 aStGB)

1.1

Allgemeine Erwägungen zum Tatbestand

des gewerbsmässigen Diebstahls

Die Vorinstanz hat die einzelnen

Merkmale des objektiven und subjektiven Grundtatbestandes des Diebstahls und

auch die einschlägige Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten

Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB

zutreffend dargelegt (vgl. US 11 f.). Darauf kann verwiesen werden.

1.2

Subsumtion

Auch wenn dem

Beschuldigten die Entwendung der drei Edelsteine nicht nachgewiesen werden

kann, bleibt es aufgrund der entwendeten Armbänder beim Schuldspruch wegen

Diebstahls zum Nachteil der G.___ AG sowie von unbekannten Geschädigten,

vertreten durch I.___, gemäss AnklS Ziff. 1.5. Auch an der Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit ändert sich trotz der Reduktion des Deliktsbetrages

nichts. Die rechtliche Würdigung wird seitens des Beschuldigten sodann nicht

bestritten und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist bereits in

Rechtskraft erwachsen.

2.

Mehrfache Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)

Auch diesbezüglich ist die rechtliche

Würdigung infolge Rückzugs der Berufung gegen Urteilsziffer 1 lit. b

unbestritten und der Schuldspruch wegen Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.

3.

Fazit

A.___ hat sich des gewerbsmässigen

Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

schuldig gemacht, beides begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14.

Januar 2021.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente,

welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen in Trechsel / Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202

E. 2d/cc S. 205).

1.4

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6.

Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;

BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3

mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren

Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Dispositiv

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen

oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den

Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer

tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren

solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen

(E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30.

September 2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung

wiesen Züge eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere

gleichartige Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine

Einheitsstrafe festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher

Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine

schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern

2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten

Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland

M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel

2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 begangen hat, stellt sich

diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit

Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird

der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, die Verletzung

des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit

geltenden Recht belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 2 aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen, jener der Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) ebenfalls auf

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Insofern sind die

Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand des gewerbsmässigen

Diebstahls) für den Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das

zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird der gewerbsmässige

Diebstahl nach dem hier anzuwenden Recht mit Freiheitsstrafe (bis zu zehn

Jahren) oder Geldstrafe (nicht unter 90 Tagessätzen) sanktioniert, die Verletzung

des Post- und Fernmeldegeheimnisses mit Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren)

oder Geldstrafe. Es stellt sich somit in Bezug auf beide Tatbestände die Frage

der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem

jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt,

beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe

auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als

mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem

Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf

die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem

Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E.

1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten

in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium

bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der

Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des

StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die

schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu

sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise

vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das Strafmass

festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3 Hinsichtlich des gewerbsmässigen

Diebstahls kommt, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lediglich eine

Freiheitsstrafe in Betracht (die Geldstrafe beträgt höchstens 180 Tagessätze),

was selbst der Beschuldigte nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er

eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten. In Bezug auf die Verletzung des Post-

und Fernmeldegeheimnisses geht die Vorinstanz von einer Geldstrafe als

angemessene Sanktionsart aus. Aufgrund des sehr engen sachlichen, räumlichen

wie auch zeitlichen Zusammenhangs zu den jeweiligen Diebstählen ist jedoch

davon auszugehen, dass diese Delikte Ausdruck der gleichen kriminellen Energie

sind. Aufgrund dessen kommt auch für diese Delikte ausschliesslich eine

Freiheitsstrafe in Betracht und es ist entsprechend eine Ausnahme von der

konkreten Methode vorzunehmen. Das Verschlechterungsverbot wird dadurch nicht

tangiert, wenn im Ergebnis keine 22 Monate übersteigende Freiheitsstrafe

ausgesprochen wird, zumal dadurch auch die Geldstrafe entfällt.

2.3 Gewerbsmässiger Diebstahl

2.3.1 Das Ausmass des verschuldeten

Erfolges nimmt sich mit insgesamt elf Diebstählen im Zeitraum von knapp zehn

Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 50'189.00 in der

Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht besonders schwer aus.

Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am untersten Rahmen auszugehen.

Die Verwerflichkeit ist nicht unerheblich, wobei an dieser Stelle insbesondere

zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte das Vertrauen seines Arbeitgebers

schamlos und systematisch hintergangen hat. Dies tat er, obgleich er über ein

geregeltes Einkommen verfügte. Die kriminelle Energie ist ebenfalls nicht

unbeachtlich, ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter

delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Strafmindernd ist hingegen zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte einzelne Sendungen wieder zurückgebracht

hat.

Das objektive Tatverschulden wiegt nach

dem Gesagten leicht und ist im mittleren

Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.

2.3.2 Zur subjektiven Tatschwere ist

auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich egoistischer

Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte, wobei Letzteres indes

tatbestandsimmanent ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die den Beschuldigten

daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine Arbeitsstelle

und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen hatte.

Im Ergebnis vermag das

subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.

2.3.3 Insgesamt kann

bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im

mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe ist mit der Vorinstanz auf

22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4 Asperation für die mehrfache

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

2.4.1 Zufolge mehrfacher gleichartiger

Delinquenz kann eine schwerste Straftat schlicht nicht bestimmt werden, waren

dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der jeweiligen Öffnungen der fraglichen

Sendungen deren Inhalte doch gar nicht bekannt. Insofern ist vorliegend – in

Abweichung von der konkreten Methode – eine Einheitsstrafe festzusetzen, dies wie

erwähnt in Form einer Freiheitsstrafe.

2.4.2 Mit der ausgefällten Strafe für

den gewerbsmässigen Diebstahl ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit Art.

321ter Abs. 1 StGB bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht

vollständig, abgegolten. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist

festzuhalten, dass es sich zwar um eine Verletzung des Postgeheimnisses in elf

Fällen handelt, das Postgeheimnis allerdings nicht besonders schwer tangiert

wurde, zumal sich in den Paketen keine äusserst persönlichen Inhalte befanden.

Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Eine Einsatzstrafe

von 2 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. Unter zusätzlicher

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe von

22 Monaten um einen Monat zu erhöhen.

2.5 Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 15 f.

verwiesen werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was bei der

Strafzumessung indes neutral zu behandeln ist, zumal die bisherige Straffreiheit

seitens des Beschuldigten nicht auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist.

Für die Gewährung eines Geständnisrabatts

besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, was ihm sowieso

nachgewiesen werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte der Beschuldigte

keine. Auch das anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte Geständnis ist

nicht als Ausdruck von echter Reue und Einsicht zu werten. Dieses dürfte

vielmehr im Hinblick auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung

und somit aus taktischen Überlegungen erfolgt sein. Soweit er die ihm

vorgehaltenen Straftaten bisher bestritt, kann ihm dies jedoch nicht

vorgeworfen werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Nach dem Gesagten wirken sich die

Täterkomponenten grundsätzlich neutral aus. Da sich die anzuordnende

Landesverweisung (s. hernach) nach der Praxis des Berufungsgerichts im Rahmen

des gesamten Sanktionenpakets indes strafreduzierend auswirkt, konkret im

Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen. Eine solche erscheint als schuldangemessen.

2.6 Vollzugsform

Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug

gewährt, dies bei einer Probezeit von zwei Jahren. In Anbetracht des geltenden

Verschlechterungsverbots kommt deshalb ausschliesslich ein bedingter Vollzug in

Frage. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.

2.7 Anrechnung der Haft

Dem Beschuldigten ist die vom 14. Januar

2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft im Erstehungsfalle an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

VI. Landesverweisung / Ausschreibung im

SIS

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art.

66a Abs. 1 lit. c StGB ist ein Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls verurteilt

wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu

verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines

Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, sofern die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Die Vorinstanz hat die

einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 17 ff.). Darauf

kann verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen der Subsumtion

einzugehen.

1.2 Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im

Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die

Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt

wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1

SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende

Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs.

2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann gemäss

Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben werden, wenn die

Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf beruht, dass der

Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist,

wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein

Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten

oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen

Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von

Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art.

21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer

individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener

Grenzkodex]; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können

die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder

Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen

indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch

Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2. Subsumtion

2.1

Landesverweisung

2.1.1 Der

Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen bzw. qualifizierten Diebstahls

schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach Art. 66a StGB vor.

Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung

unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe grundsätzlich erfüllt.

Der besonderen

Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der

Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Gleichzeitig ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

2.1.2 Wie den beigezogenen

Migrationsakten entnommen werden kann, wurde A.___ am [Geburtsdatum] in [Ort 2]

(Nordmazedonien) geboren. Er reiste am 10. Juli 2002 mit seiner Mutter und

seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die

Schweiz ein, wo ihm durch die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute:

Migrationsamt) am 5. August 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 21.

November 2018 bis am 31. Dezember 2023 verlängert.

Der heute 26-jährige Beschuldigte ist nordmazedonischer

Staatsbürger. Er ist zwar nicht in der Schweiz geboren, hat aber den

überwiegenden Teil seines Lebens und damit die prägenden Jahre in der Schweiz

verbracht, befindet er sich doch seit 21 Jahren in der Schweiz. Der

Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er spricht fliessend Deutsch, hat eine

Schulbildung abgeschlossen und geht vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nach.

Er ist nicht vorbestraft. Der Beschuldigte wohnte bis vor kurzem bei seinen

Eltern J.___, geb. [Geburtsdatum], und K.___, geb. [Geburtsdatum], welche im

Besitz von gültigen Niederlassungsbewilligungen sind. Seit dem 16. August

2023 lebt er zusammen mit seiner Freundin C.___ in [Ort 3] (ASB 73). Auch seine

Brüder leben in der Schweiz und sind im Besitze von

Niederlassungsbewilligungen. Er verfügt über ein Haus in Nordmazedonien.

2.1.3 Eine kriteriengeleitete Prüfung

des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte ist in der Schweiz wirtschaftlich

– und soweit ersichtlich auch sozial – gut integriert. Er spricht fliessend

Deutsch, hat in der Schweiz die Schulen besucht, hat eine Ausbildung

abgeschlossen und ist arbeitstätig. Soziale bzw. gesellschaftliche Tätigkeiten,

die auf eine besondere Verwurzelung schliessen lassen, sind den Akten indes

keine zu entnehmen. Zwar war der Beschuldigte vom 8. November 2017 bis zum

20. September 2021 Mitglied der Feuerwehr [Ort 4] (ASB 75 ff.). Allerdings

nahm er über all die Jahre nie an einem Einsatz teil. Im Jahre 2018 und 2019

machte er lediglich einen bzw. zwei Kurse und nahm an fünf bzw. sechs Übungen

teil. Im Jahre 2020 beschränkte sich sein Feuerwehrdienst sodann auf eine

2.5-stündige Übung, während er im Jahre 2021 überhaupt keinen Dienst mehr leistete.

Sodann verzeichnet der Beschuldigte in seinem Dienstbüchlein zahlreiche

Absenzen, welche im Jahre 2021 alle unentschuldigt erfolgten. Angesichts dessen

überrascht es nicht, dass als Austrittsgrund mangelndes Interesse angegeben

wurde. Insgesamt spricht daher auch die Feuerwehrangehörigkeit nicht für eine

besondere Integration in der Schweiz. Darüber hinaus befindet sich der

Beschuldigte seit 21 Jahren in der Schweiz und hat insbesondere die prägenden

Jahre in der Schweiz verbracht. Letzteres hat bereits von Gesetzes wegen ein

grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im Erwachsenenalter in die Schweiz

gekommen ist. Beide Kriterien, die gute – wenn auch nicht überdurchschnittliche

– Integration wie auch die lange Aufenthaltsdauer (bereits von Kindheit an), sind

zugunsten des Beschuldigten zu werten. Auf der anderen Seite fällt ins Gewicht,

dass der Beschuldigte ledig ist und keine Kinder hat, weshalb er in der Schweiz

nicht über eine (eigene) Kernfamilie verfügt. Der Umstand, dass der

Beschuldigte seit kurzem mit seiner Freundin zusammenwohnt, ändert daran

nichts. Gemeinsame Kinder bestehen keine und die Beziehung dauert erst rund

zwei Jahre. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich daraus –

insbesondere auch mit Blick auf das noch junge Alter des Beschuldigten – nicht

auf eine ausserordentliche Qualität bzw. Festigung der Beziehung schliessen,

welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangierten

könnte (Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.5.1). Dabei ist

auch festzuhalten, dass die Freundin des Beschuldigten, als sie zusammenzogen, von

der drohenden Landesverweisung Kenntnis hatte. Dass der Beschuldigte die

zahlreichen Diebstähle während laufendem Einbürgerungsverfahren begangen hat,

spricht ebenfalls nicht für ihn. Dazu kommt, dass der Beschuldigte nach wie vor

Verbindungen zum Herkunftsland Nordmazedonien hat. So verfügt er in

Nordmazedonien über ein Haus, in welchem sich seine Eltern oft aufhalten. Er

hat im letzten Jahr auch Ferien in Nordmazedonien verbracht und dort Verwandte

besucht. Er spricht Albanisch, somit eine anerkannte Landessprache, und kennt –

zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die dortigen Gepflogenheiten,

womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint.

Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, lebt doch beispielsweise ein

Onkel des Beschuldigten in Nordmazedonien. Den Kontakt zu seinen Eltern, die

sich – wie bereits ausgeführt – regelmässig in ihrem Herkunftsland aufhalten,

kann der Beschuldigte auch dort pflegen. Es ist nicht absehbar, dass er sich in

seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht wird integrieren können.

Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort beruflich Fuss fassen und sich ohne

Weiteres in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm seine in der Schweiz

absolvierte Ausbildung zum Logistiker, sein junges Alter und seine gute

Gesundheit zugutekommen dürften. Dass in der Schweiz bessere wirtschaftliche

Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die

strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile 6B_1424/2019 vom 15.

September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11).

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Nordmazedonien zu den sog.

verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d Abs. 2

StGB gehört.

In einer Gesamtwürdigung aller

massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung – ein persönlicher Härtefall

nach dem Gesagten zu verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.

2.1.4 Selbst wenn ein persönlicher

Härtefall bejaht würde, änderte dies nichts daran, dass der Beschuldigte

gestützt auf das öffentliche Wegweisungsinteresse aus der Schweiz zu verweisen

wäre, zumal hier die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden das

gewichtigste Kriterium ist und Freiheitsstrafen über einem Jahr (vorliegend

sind es 20 Monate) praxisgemäss schwer wiegen. Aussergewöhnliche Gründe, um von

einer Landesverweisung abzusehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der

Anlasstat (qualifizierter Diebstahl) handelt es sich um eine schwere Straftat

(nach heutigem Recht wird der gewerbsmässige Diebstahl mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft; Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), was

das öffentliche Wegweisungsinteresse steigert, wobei hinsichtlich der konkreten

Tatausführung anzufügen ist, dass – wie bereits ausgeführt – die

Verwerflichkeit des Handelns als nicht unerheblich zu qualifizieren ist. Der

Beschuldigte hätte auch weitergemacht, wäre man ihm nicht auf die Schliche

gekommen. Bezüglich des Nachtatverhaltens ist zu konstatieren, dass der

Beschuldigte bis heute keine echte Einsicht und Reue zeigt. Das heutige

Geständnis ist, wie erwähnt, im Zusammenhang mit der drohenden Landesverweisung

zu sehen und nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue zu werten. Das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere des Delikts

offensichtlich und überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten

am Verbleib in der Schweiz. Auch insofern ist die Landesverweisung zu

bestätigen.

2.1.5 Eine Dauer von fünf Jahren

(Minimaldauer gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB) erscheint als angemessen und trägt

den durchaus vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz Rechnung.

2.2 Ausschreibung im SIS

Der Beschuldigte ist als nordmazedonischer

Staatsbürger sog. Drittstaatsangehöriger. Er verfügt über keine

Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates. Nun wird der Beschuldigte

wegen gewerbsmässigen Diebstahls – es handelt sich dabei um ein schweres Delikt,

das mit Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist – zu einer

(bedingten) Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Vor diesem Hintergrund

ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von

Art. 24 der SIS-II-Verordnung auszugehen. Insofern ist eine Ausschreibung im SIS

vorliegend verhältnismässig. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der

Beschuldigte in Nordmazedonien beruflich wie auch sozial integrieren kann und

dafür nicht in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten

muss. Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind erfüllt, eine

solche ist (zwingend) anzuordnen.

Nach dem Gesagten ist die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

VII. Zivilforderungen und Einziehungen

1. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung

die Berufung gegen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils zurückgezogen,

womit die zugesprochene Schadenersatzforderung in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin Post CH AG somit einen Schadenersatz

von CHF 6'708.45 zu bezahlen. Die übrigen Zivilforderungen wurden rechtskräftig

auf den Zivilweg verwiesen.

2. Auch bezüglich der Einziehung des

sichergestellten Bargeldes im Betrag von CHF 23'282.00 und der Verrechnung

derselben mit den Verfahrenskosten ist der Entscheid der Vorinstanz infolge

Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist der Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Demnach hat

der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'200.00, total CHF 15'200.00, zu bezahlen.

1.2 Das Honorar für die ehemalige

amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, im

erstinstanzlichen Verfahren ist in der Höhe von CHF 11'686.75

rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn auszubezahlen. Da der Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten

verurteilt wird, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch

die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen gehören, wird er jedoch

rückerstattungspflichtig, sofern es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben. Dies ist aufgrund des eingezogenen Bargeldes in Höhe von

CHF 23'282.00 bereits heute der Fall. Der Beschuldigte wird daher sofort

zur Rückerstattung verpflichtet und hat dem Staat die geleistete Entschädigung

von CHF 11'686.75 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat

er dem ehemaligen amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von

CHF 230.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'034.45, zurückzubezahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich. Einzig der Diebstahl an den drei Edelsteinen

gemäss AnklS Ziff. 1.5 konnte ihm nicht nachgewiesen werden, woraus ein

tieferer Deliktsbetrag resultierte. Dies hat jedoch auf die rechtliche

Qualifikation sowie die Strafzumessung keinen Einfluss, weshalb sich keine

Kostenausscheidung rechtfertigt. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung

von Art. 428 Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'300.00, zu bezahlen.

2.2 Der ehemalige amtliche Verteidiger

macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 6.6 Stunden zu

CHF 180.00 (für Aufwendungen bis zum 31. Dezember 2022) sowie

2.3 Stunden zu CHF 190.00 (für Aufwendungen ab 1. Januar 2023)

geltend. Dies erscheint angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 80.85 sowie

7.7.% Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung von Rechtsanwalt

Viktor Müller auf CHF 1'837.20 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Da die beschlagnahmten CHF 23'282.00 nicht

zur vollständigen Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

(inkl. Verteidigergebühr im erstinstanzlichen Verfahren) ausreichen, ist auf

eine direkte Rückforderung zu verzichten und stattdessen der

Rückforderungsanspruch des Staates vorzubehalten. Ebenso ist der

Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar) von Rechtsanwalt Viktor

Müller im Umfang von CHF 504.05 vorzubehalten, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser, keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz: CHF 15'200.00,

2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren: CHF 11'686.75) sind in

Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit dem beschlagnahmten Guthaben

in Höhe von CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) zu

verrechnen, so dass dieser dem Staat noch CHF 6'904.75 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, aArt. 139 Ziff. 2, Art. 321ter

StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267 Abs. 3., Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.

StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25. Mai 2022 hat sich A.___ schuldig gemacht:

a)

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 24. März 2020 bis am 14. Januar

2021 (AKS Ziff. 1.1. bis 1.11),

b)

der mehrfachen

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Zeit vom

24. März 2020 bis am 14. Januar 2021 (AKS Ziff. 2).

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird die vom

14. Januar 2021 bis 8. März 2021 ausgestandene Untersuchungshaft (54 Tage) im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende

beschlagnahmte Gegenstände A.___ auszuhändigen:

Objekt

Aufbewahrungsort

2 Visitenkarten

Asservate Polizei Kanton Solothurn

1 Rechnung Radarbusse

Asservate Polizei Kanton Solothurn

1 Armbanduhr Wellington

Asservate Polizei Kanton Solothurn

1 Armbanduhr Hilfiger

Asservate Polizei Kanton Solothurn

1 Schachtel (HD Nr. 1.12)

Asservate Polizei Kanton Solothurn

3 Quittungen Geldwechsel

Asservate Polizei Kanton Solothurn

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 23'282.00

(einbezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse) eingezogen und mit den Kosten der

amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 11 sowie den übrigen Verfahrenskosten

gemäss Ziffer 13 und 14 hiernach verrechnet (vgl. nachfolgend Ziffer 15).

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende

sichergestellten Gegenstände den Berechtigten auf entsprechendes Verlangen hin

ausgehändigt, wobei der Herausgabeanspruch innert 30 Tagen nach

Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils geltend zu machen ist:

Objekt

Aufbewahrungsort

Berechtigte/r

Rechnung [Berechtigte]

Asservate Polizei Kanton Solothurn

[Berechtigte]

Rechnung [Berechtigte]

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

[Berechtigte]

Rechnung D.___ AG

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

D.___ AG

Rechnung E.___ GmbH

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

E.___ GmbH

Armbanduhr Armani

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

F.___

Etui Omega (HD Nr. 10.2)

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

D.___ AG

Paket Testsendung

Paket, zerdrückt

Elektronikteil

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

Asservate Polizei Kanton

Solothurn

Asservate Polizei Kanton Solothurn

Post CH AG

Post CH AG

Polizei Kanton SO

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht

angenommen. Der Verzicht hat eine Vernichtung bzw.

Verwertung der Gegenstände zur Folge, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird die Polizei Kanton

Solothurn, IT-Forensik, angewiesen, die Daten der Natelauswertung, Fallnummer [...],

zu löschen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ verurteilt,

der Privatklägerin Post CH AG CHF 6'708.45 als Schadenersatz zu bezahlen.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils werden nachfolgende

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen:

a)

G.___ AG:

CHF 22'050.00 als Schadenersatz,

b)

H.___:

CHF 5'000.00 als Schadenersatz,

c)

D.___:

CHF 5'134.00 als Schadenersatz.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'686.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

A.___ hat dem Staat die geleistete

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 11'686.75 über die

Verfahrenskosten (siehe Ziffer 15 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat ausserdem

dem ehemaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Viktor Müller, CHF 3'034.45

(Differenz zum vollen Honorar) zu bezahlen.

12.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'837.20 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der

Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 504.05 (Differenz

zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'200.00,

total CHF 15'200.00 (exkl. Kosten der amtlichen

Verteidigung), hat A.___ zu

bezahlen.

14.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'300.00, hat A.___ zu bezahlen.

15.

Die von A.___ zu

tragenden Verfahrenskosten von CHF 30'186.75 (1. Instanz:

CHF 15'200.00, 2. Instanz: CHF 3'300.00, Verteidigergebühren:

CHF 11'686.75) werden mit dem beschlagnahmten Guthaben in Höhe von

CHF 23'282.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) verrechnet, so

dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 6'904.75

schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1316/2023 vom 16. August

2024 bestätigt.