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Entscheid

STBER.2022.64

harte Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

8. März 2023Deutsch45 min

Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren unter gleichzeitigem

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. März 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend harte

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen)

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3. Journalist der Zeitschrift «Republik».

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

um 08:35 Uhr, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 24.

Februar 2022 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom

Berufungskläger angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil kein Rechtsmittel

ergriffen und mit Eingabe vom 8. August 2022 auf die Teilnahme am

Berufungsverfahren verzichtet hat.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen

und Anträge der Verteidigung;

2. Befragung des Beschuldigten A.___;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag;

5. Letztes Wort des Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung.

Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen

und Anträge der Verteidigung

Vorbemerkungen des Gerichts:

Keine.

Vorfragen und Anträge der Verteidigung:

Rechtsanwalt Jeker reicht seine

Kostennote zu den Akten.

Ansonsten werden keine Vorfragen erhoben

oder Anträge gestellt.

Beweisabnahme

Es folgt die Einvernahme des

Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen.

Die Einvernahme, dauernd von 08:39 Uhr – 08:47 Uhr, wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in

den Akten).

Beweisanträge

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt.

*

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden um 08:48 Uhr geschlossen.

*

Parteivortrag

Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt namens und im Auftrag des

Beschuldigten die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 3

bis 5 des angefochtenen Urteils vom 24. Februar 2022 in Rechtskraft

erwachsen sind.

2. A.___ sei vom Vorhalt der Pornografie,

angeblich begangen am 26. Dezember 2019, freizusprechen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien dem

Kanton Solothurn aufzuerlegen.

4. A.___ seien die Aufwendungen für seine

Verteidigung gemäss Kostennote zu ersetzen.

Für den Parteivortrag (08:48 Uhr – 09:10

Uhr) wird auf die in den Akten liegenden Plädoyernotizen verwiesen.

*

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte A.___ verzichtet

ausdrücklich auf die Möglichkeit zum letzten Wort.

*

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09:10 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

***

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung vom 8. März 2023, 16:00 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Konrad Jeker, privater

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3. Journalist der Zeitschrift «Republik»;

4. Bruder des Beschuldigten, auf der

Tribüne.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten

fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Anschliessend verliest Oberrichter

Werner (Referent) den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den

wesentlichen Punkten.

Um 16:17 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Dezember 2019 erstellte das

National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) in den Vereinigten

Staaten auf eine entsprechende Benachrichtigung des Providers (Instagram) eine

Hinweismeldung, den sog. «CyberTipline Report» zum Nutzer des

Instagram-Accounts «[Accountname]». Diese Meldung beinhaltete den Verdacht,

dass am 26. Dezember 2019, ca. 22:27 Uhr (23:27 Uhr MEZ), via das genannte

Instagramprofil Dateien mit sog. «Child Pornography», d.h. Kinderpornografie,

verbreitet worden seien. Die Meldung wurde mittels gesicherter VPN-Linie (Linie

eines virtuellen privaten Netzwerks zwecks Verschlüsselung von Daten) an die

Bundeskriminalpolizei (nachfolgend BKP) weitergeleitet (Aktenstelle [AS] 009

ff.). Die Bundeskriminalpolizei wiederum unterzog die Meldung einer ersten

Prüfung, visualisierte die gemeldeten Daten, ordnete die im Report aufgeführten

Nutzerdaten A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger) zu und leitete die

Meldung mit Bericht vom 31. Dezember 2019 zwecks Vornahme weiterer

Ermittlungen an die Polizei Kanton Solothurn weiter (AS 004 ff.).

2. Am 23. Januar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn (Anklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der harten

Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) i.S.v. Art.

197 Abs. 4 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0,

AS 036). Die Auswertung der durch NCMEC bzw. die BKP bezeichneten Videodateien

habe ergeben, dass eine der gemeldeten Dateien ein eindeutig im Schutzalter

stehendes Mädchen mit heruntergelassener Hose zeige, das einen ebenfalls

eindeutig im Schutzalter stehenden Jungen oral befriedige, während ein weiterer

und ebenfalls im Schutzalter stehender Junge hinter dem vorgebeugten Mädchen

stehe, seinen Intimbereich von hinten gegen das Gesäss des Mädchens drücke und

Stossbewegungen mit der Hüfte mache, wobei nicht eindeutig zu sehen sei, ob der

zweitgenannte Junge das Mädchen mit seinem Glied penetriere oder nicht (vgl.

insb. die konkretisierte Eröffnungsverfügung vom 15.07.2020 in AS 036.1,

s. zum Ganzen auch die Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 08.06.2020

in AS 001 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23.

November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten und überwies die Akten dem

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zum Entscheid.

4. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

fand am 23. Februar 2022 statt (AS 096 ff.).

5. Am 24. Februar 2022 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 112 ff. und AS 122 ff. [begründetes

Urteil], nachfolgend erstinstanzliches Urteil):

1. A.___ hat sich der Pornografie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Zugänglichmachen]),

begangen am 26.12.2019, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Von einer Landesverweisung gegenüber A.___

wird abgesehen.

4. Von der Anordnung eines

Tätigkeitsverbots gegen A.___ wird abgesehen.

5. Das beschlagnahmte Apple iPhone X

schwarz, inkl. SIM-Karte und Etui (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

SB Asservate) ist A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'343.00, zu bezahlen.

6. Am 2. März 2022 liess der Beschuldigte

gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (AS 118).

7. Nachdem das begründete Urteil (AS 122

ff.) dem Beschuldigten am 11. Juli 2022 zugestellt worden war (AS 138),

erfolgte am 2. August 2022 die Berufungserklärung (Akten des Obergerichts

[OGer] 005). Verlangt wird ein Freispruch «von Schuld und Strafe».

8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 teilte

die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen sowie

auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso verzichtete die

Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren unter gleichzeitigem

Ersuchen des Obergerichts um Zustellung des begründeten Urteils (OGer 011).

9. Mit Vorladung vom 29. November 2022 (OGer 013)

wurden der Beschuldigte und sein Verteidiger für die mündliche

Berufungsverhandlung vom 8. März 2023 vorgeladen.

Erwägungen

II. Prozessgegenstand

1.

Ausdrücklich angefochten und damit

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch des Beschuldigten i.S.v.

Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB wegen Pornografie (tatsächliche Handlungen mit

Minderjährigen [Zugänglichmachen]; Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils).

Ebenfalls ausdrücklich angefochten ist die zugehörige Sanktion in Form einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 100.00 unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 2 des erstinstanzlichen

Urteils).

2.

Nicht angefochten und damit nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Ziff. 3, 4 und 5 des

erstinstanzlichen Urteils betreffend den Verzicht auf die Anordnung einer

Landesverweisung, den Verzicht auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots sowie

die Rückgabe des beschlagnahmten Apple iPhone X des Beschuldigten. Diese Punkte

sind in Rechtskraft erwachsen.

3.

Fällt die Berufungsinstanz – wie

vorliegend – in der Sache einen neuen Entscheid, so hat sie zwingend auch über

die Kostenverlegung der Vorinstanz zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der

Kostenentscheid der ersten Instanz ist damit – obwohl nicht explizit

angefochten – nicht in Rechtskraft erwachsen und bildet ebenfalls Gegenstand

des Berufungsverfahrens.

III. Harte Pornografie durch

Zugänglichmachen (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, Art. 197

Abs. 4 Satz 2 StGB)

1.

Vorhalt

Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom

23.

November 2020 wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht:

«Harte Pornografie durch

Zugänglichmachen (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) (Art.

197.

Abs. 4 Satz 2 StGB)

begangen am 26. Dezember

2019, ca. 23:27 Uhr (mitteleuropäische Zeit), in [Ort 1], evtl. anderswo, indem der

Beschuldigte mit seinem Mobiltelefon auf den auf ihn registrierten

Instagram-Account «[Accountname]» – im Wissen darum, dass diese in der

Folge von anderen Instagram-Nutzern gesehen werden kann – eine Videodatei, die

tatsächliche sexuelle Handlungen mit bzw. zwischen Minderjährigen zum

Gegenstand hat, hochlud (upload) und teilte, wodurch er diese einem

unbekannten Adressatenkreis zugänglich machte.

Die Videodatei zeigt ein

eindeutig im Schutzalter stehendes Mädchen mit heruntergelassener Hose, das

einen ebenfalls eindeutig im Schutzalter stehenden Jungen oral befriedigt,

während ein weiterer und ebenfalls eindeutig im Schutzalter stehender Junge hinter

dem vornübergebeugten Mädchen steht, seinen Intimbereich von hinten gegen das

Gesäss des Mädchens drückt und Stossbewegungen mit der Hüfte macht, wobei nicht

eindeutig zu sehen ist, ob der zweitgenannte Junge das Mädchen mit seinem Glied

penetriert.»

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

Dispositiv

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck

(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

3. Beweismittel

Für die Aufzählung und Beschreibung der in

den Akten liegenden Beweismittel – d.h. den durch NCMEC erstellten und an die

BKP versendeten CyberTipline Report vom 28. Dezember 2019 (AS 009 ff.),

den Bericht der BKP vom 31. Dezember 2019 (AS 004 ff.) sowie die

Forensische Datensicherung und Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

durch die Polizei Kanton Solothurn vom 25. Mai 2020 (pag. 021 f.) – ist auf die

Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. 1.2.2. des Urteils vom 24. Februar

2022 (Urteilsseite [US] 4 f.) zu verweisen.

Weiter liegt eine Einvernahme des

Beschuldigten vom 8. Juni 2020 in den Akten (AS 025 ff.), anlässlich

welcher der Beschuldigte in der Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machte. Zur Person führte der Beschuldigte aus, über ein monatliches

Netto-Einkommen in der Höhe von CHF 4'000.00 zu verfügen; wohnhaft in [Ort 1]

sei er nach einem Zuzug von [Ort 4] im Jahr 2004 (s. den Erhebungsbericht vom

08.06.2020, AS 082 f.).

Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 8. März 2023 beantwortete der Beschuldigte erneut keine

Fragen zur Sache. Zur Person bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende

Frage des Referenten, nach wie vor bei der [Firma 1] zu arbeiten. Dies

momentan in einem Pensum von ca. 40 % - 50 %. Er habe nebenher noch eine Firma

gegründet, diese sei aber noch nicht aktiv. Er sei dort eigentlich schon länger

dran gewesen, aber es seien familiäre Probleme entstanden. Seine Mutter sei

zurzeit krank. Er habe sich fokussieren müssen, aber eigentlich habe er vor,

eine selbständige Tätigkeit auszuüben und bei der [Firma 1] je nachdem 30

% - 40 % zu arbeiten. Dies, damit er weiterhin ein Standbein neben seiner

Selbständigkeit habe. (Auf entsprechende Nachfragen:) Er sei Sachbearbeiter

Finanzplanung für Lebensversicherungen, Krankenkassen-Wechsel,

Kundenberatungen. (Ob er eine Ausbildung im Bereich Versicherungen und Finanzen

habe?) Einfach intern eine Ausbildung, von der [Firma 1] selber, die sein

Vorgesetzter leite. (Wie viel er aktuell verdiene?) Aktuell sei er etwa bei

CHF 2'000.00. (Auf Vorhalt, vor erster Instanz sei der Durchschnitt noch

etwa CHF 4'000.00 gewesen:) Genau. Das habe sich jetzt halbiert, weil seine

Mutter Krebs habe. Er unterstütze sie jetzt, und es sei schwer, so 100 % zu

arbeiten. (Ob er demnach sein Pensum weiter reduziert habe; vor der ersten

Instanz habe er auch nicht zu 100 % gearbeitet?) Ja, also damals seien es 70 %

- 80 % gewesen. Weil er habe zuerst alles lernen müssen. Es sei halt nicht so

einfach, dass man da reinkomme. (Wie aktuell der Stand der Dinge mit seiner

neuen Gesellschaft sei?) Stand der Dinge sei, dass er die Firma gegründet habe.

Diese werde noch diesen Monat aktiv, denke er, also nächste oder übernächste

Woche. Er wolle in der Immobilienbranche weiterfahren. Umbauen, Renovieren, je

nachdem Neubau, wenn es ihm die Bank finanziere. So ein wenig in diesem

Tätigkeitsgebiet. (Ob die Gesellschaft schon im Handelsregister eingetragen

sei?) Er glaube noch nicht, nein. Aber sie sollte es, nächste oder übernächste

Woche wahrscheinlich. (Auf entsprechende Nachfragen:) Die Gründung sei erfolgt,

die Eintragung aber noch nicht. Das gehe ja immer eine Zeit. (Wie die

juristische Person heisse?) [Firma 2]. (Ob er demnach noch keinen Gewinn

erziele?) Nein. Es brauche halt einen Haufen Planung vorher. (Ob er weiterhin

mit seiner Mutter und seinem Bruder an der [Ort 1] wohne?) Nein, sie

wohnten in [Ort 2]. Also einfach er und seine Mutter. (Und der Bruder?) Nein. Er

habe zwei Brüder, und beide wohnten alleine. Also der eine Bruder wohne alleine

und der andere auch. Sie wohnten in [Ort 1]. (Auf entsprechende Nachfragen:) Er

und die Mutter zahlten die Miete. Je nachdem, sie helfe ihm ein bisschen. (Aber

er zahle demnach ein wenig mehr – wenn er sage, dass sie ihm helfe?) Ja er

zahle eher mehr. Und jetzt sowieso halt, weil sie krank sei. (Wie es ihm

gesundheitlich gehe?) Ihm gehe es gut, zum Glück. (Wie er seine Zukunft sehe?)

Er wolle mit dieser Firma durchstarten und dort gute Ergebnisse erzielen. Dass

er für sich einen guten Lohn rausholen könne. Das weitere Vorgehen sei noch

offen. Man müsse einfach anfangen. Am Anfang sei es halt ein bisschen schwer.

(Ob er das in [Ort 1] machen wolle?) Ja. Weil er auch das Umfeld in [Ort 1]

habe.

4. Verwertbarkeit der NCMEC-Unterlagen

4.1. Bevor eine Beweiswürdigung

vorgenommen werden kann, ist prioritär zu klären, ob die von NCMEC erstellten

und damit ausländischen Unterlagen im vorliegenden Strafverfahren verwertbar

sind.

Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens

vor dem Haftgericht

monierte der Beschuldigte, beim CyberTipline Report handle es sich um ein nicht

unterzeichnetes, nicht überprüfbares Dokument einer privaten ausländischen

Organisation (NCMEC), das gestützt auf eine nicht dokumentierte Meldung

(«original submission») einer anderen privaten ausländischen Organisation

(Instagram, Inc.) computergestützt generiert worden sei. Somit handle es sich

nicht um kriminalistisch gesicherte Tatsachen, sondern um nicht unterzeichnete

und nicht auf ihre Authentizität überprüfbare Computerausdrucke einer privaten

Organisation, welche keinerlei Gewähr für die Richtigkeit der gemeldeten

Inhalte und der korrekten Weiterleitung dieser Inhalte biete. Dazu komme, dass

es sich bei den automatisch generierten Daten gemäss Sektion Bund C offenbar um

eigene Nachforschungen von NCMEC handle, die aber nicht weiter belegt und damit

nicht nachvollziehbar seien. Woher die angefügten Filmausschnitte stammten, sei

nicht ersichtlich. Da die Metadaten in deutscher Sprache angegeben seien,

stammten sie offensichtlich nicht von einer der erwähnten privaten

Organisationen. Die auf den Ausschnitten angegebenen Dateinamen seien auf der

Meldung unter denjenigen Daten aufgezählt, die nicht eingesehen worden seien.

Damit gebe es keinen nachvollziehbaren Hinweis darauf, dass die angeblich vom

Beschuldigten geladenen Dateien verbotenes Material enthielten. Die verbotenen

«mpeg4-Filmdateien» seien nie visioniert worden, sondern hätten allein aufgrund

der angeblichen Dateinamen zu einer computergestützten Meldung geführt (s. zum

Ganzen AS 050).

Im Rahmen der Stellungnahme vom 1.

September 2020 nach erfolgter Schlussmitteilung resp. vor Erhebung der

Anklage führte der Beschuldigte weiter aus, der vorliegend von der

Staatsanwaltschaft begründete Tatverdacht basiere auf unzulässigen privaten

Ermittlungen einer Organisation, zu der aus den Akten weder hervorgehe, wer ihr

angehöre, noch wer sie finanziere oder mit welchen Mitteln sie das Internet von

wo aus nach grundrechtlich geschützten Informationen von Internet-usern

durchsuche. Es stehe nur fest, dass es sich dabei um privat betriebene

Beweisausforschung handle, mit welcher die Voraussetzungen zur Durchsuchung

umgangen würden, an die sich die Strafverfolgungsbehörden zu halten hätten. Es

stehe somit ausser Zweifel, dass die verdachtsbegründeten Anhaltspunkte nicht

verwertet werden dürften (s. zum Ganzen AS 080.4).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 23. Februar 2022 hielt der Beschuldigte an seinen

bisherigen Ausführungen fest, wonach es sich bei den in den Akten liegenden

ausländischen Meldungen des NCMEC um keine verwertbaren Beweise handle. Weiter

sei der Umstand zu berücksichtigen, dass gemäss Bericht des fedpol vom 31.

Dezember 2019 (AS 005) nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob der

Anschlussinhaber (d.h. der Beschuldigte) auch Nutzer des fraglichen

Instagram-Kontos sei. Schliesslich sei gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 8. Juni 2020 (AS 002) und gemäss Ergebnis der Forensischen

Auswertung der Polizei Kanton Solothurn vom 18. Mai 2020 (AS 022) erstellt,

dass das zur Diskussion stehende kinderpornografische Videomaterial nicht auf

dem Mobiltelefon des Beschuldigten habe sichergestellt werden können.

Anlässlich der mündlichen

Berufungsverhandlung vom 8. März 2023 verwies der Beschuldigte auf die

Beweiskette in der Begründung der Vorinstanz und führte aus, diese überzeuge

aus mehreren Gründen nicht. Vordergründig bestehe das Hauptproblem darin, dass die

Angaben im CT-Bericht einer richterlichen Überprüfung nicht zugänglich seien. Der

CT-Bericht sei ein Stück Papier mit Informationen, welche man weder

verifizieren noch falsifizieren könne. Es handle sich um einen automatisch generierten

Bericht einer ausländischen privaten Organisation, der ihrerseits auf einer

Meldung einer anderen ausländischen privaten Organisation beruhe. Dies sei

schon deshalb nach strafprozessualen Massstäben unhaltbar, weil der Bericht

seinen eigenen Beweiswert auf Null setze («NCMEC does not investigate and

cannot verify the accuracy of the information submitted by reporting parties»);

der Bericht könne somit den Anforderungen an ein Beweismittel i.S.v. Art. 139

Abs. 1 StPO nicht genügen. Hinzu komme, dass vorliegend die

Dauerüberwachung des Internetverkehrs auf Dateien mit Hashwerten bekannter

verbotener Dateien, die in den entsprechenden Datenbanken abgelegt seien, gegen

die Europäische Datenschutz-Grundverordnung DSGVO verstosse, die seit 2018 in

Kraft sei. Er gehe deshalb davon aus, dass man es hier wenn schon mit Beweisen

zu tun habe, die datenschutzwidrig von Privaten erhoben worden seien, und zwar

ohne vorbestehenden Tatverdacht. Daran ändere eine allfällige Zustimmung zur

Datenbearbeitung übrigens nichts. Eine rechtswirksame Zustimmung sei angesichts

der Komplexität der Nutzungsbedingungen nicht möglich. Man stimme keiner

Massenüberwachung zu, die datenschutzrechtlich nicht zulässig sei. Auch die

Prüfung von Art. 141 Abs. 2 StPO, welche vorzunehmen sei,

da es sich um ein von Privaten rechtswidrig erhobenes Beweismittel handle,

müsse zur Unverwertbarkeit führen, da das eine Video nun wirklich nicht als

schwere Straftat im Sinne der StPO qualifiziert werden könne. Zusammengefasst sei

– neben dem, dass dem Beschuldigten ohnehin keine Täterschaft nachgewiesen

werden könne – somit insgesamt und grundsätzlich von einer Unverwertbarkeit des

Beweismittels auszugehen.

4.2. Die Prüfung dieser Einwände ergibt

Folgendes:

4.2.1. Grundlagen

Der vorliegend zu beurteilende

Sachverhalt ist transnational. Dabei kann in inhaltlicher und zeitlicher

Hinsicht zwischen den im Ausland zu lokalisierenden Handlungen, welche den

Verdacht auf ein strafbares Verhalten begründen, und der Eröffnung des Strafverfahrens

im Inland differenziert werden.

In den Vereinigten Staaten wurde im Jahr

1984 von Kinderanwälten eine private, gemeinnützige Organisation namens National

Center for Missing and Exploited Children (NCMEC, auf Deutsch «Nationales

Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder») gegründet. Deren Aufgabe ist es,

die sexuelle Ausbeutung von Kindern einzudämmen und die Viktimisierung von

Kindern zu verhindern. Das NCMEC arbeitet mit Familien, Opfern, der

Privatwirtschaft, den Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit zusammen,

um Kindsentführungen zu verhindern, vermisste Kinder wiederzufinden und

Dienstleistungen zur Abschreckung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von

Kindern anzubieten (Homepage des NCMEC, einsehbar unter «https://www.missingkids.org/footer/about»,

letztmals besucht am 08.03.2023).

Nach der amerikanischen Gesetzgebung

sind amerikanische Provider wie Facebook, WhatsApp oder Gmail verpflichtet, dem

NCMEC verdächtige kinderpornografische Darstellungen zu melden. Rechtsgrundlage

hierfür bildet der 18 U.S. Code § 2258A (Reporting requirements of

providers, abrufbar im Internet unter «law.cornell.edu/

uscode/text/18/2258A», letztmals besucht am 08.03.2023). Nach dieser Bestimmung

ist der Provider verpflichtet (sog. «Duty to report») bei offensichtlichen

Verstössen («apparent violations») gegen Kinderpornografie der CyberTipline von

NCMEC einen Bericht («report») zukommen zu lassen, in welchem die Postadresse,

Telefon-/Faxnummer und elektronische Adresse sowie eine Kontaktstelle des

Providers mitzuteilen sind (vgl. Subparagraph (B) (i) und (ii) von 18 U.S. Code

§ 2258A). Darüber hinaus steht es im alleinigen Ermessen des Providers («may,

at the sole discretion of the provider»), ob der CyberTipline Report um weitere

Angaben ergänzt wird, welche zur Identifizierung des tatverdächtigen

Individuums beitragen (vgl. lit. b [1 - 5], «Contents of Report»; z.B.

E-Mail-Adresse, Internet-Protokoll, Zahlungsinformationen der verdächtigen

Person, Geo-Daten, Zeitangaben).

Auch bei Instagram handelt es sich um

solch einen Provider. Instagram ist ein privates Unternehmen, welches weltweit

seinen Nutzerinnen und Nutzern eine digitale Kommunikationsplattform (sog.

soziales Netzwerk) anbietet, das – wie im Übrigen auch Facebook – vom US-amerikanischen

Unternehmen Meta Platforms betrieben wird. Es muss zum einen die vom amerikanischen Gesetzgeber

aufgestellten Vorgaben für Provider erfüllen. Zum anderen kann und darf es als

privates Unternehmen weitergehende eigene Regeln aufstellen sowie Massnahmen

ergreifen, um diese Regeln auf seinem Netzwerk wirksam durchzusetzen.

Konkret und stark vereinfacht

dargestellt bringen amerikanische Provider (wie vorliegend Instagram)

Technologien zum Einsatz, welche mittels Suchalgorithmen (Listen mit

Hashwerten) in der Lage sind, geteilte bzw. verschickte Bilder mit bereits

bekannten kinderpornografischen Bildern abzugleichen und die Übereinstimmungen

zeitnah zu erkennen. Die Hashwerte, welche in Form einer

Buchstaben-Zahlen-Kombination das Extrakt der Datei bilden, werden auch als

elektronische Fingerabdrücke bezeichnet. Die vom amerikanischen Gesetzgeber

statuierte Meldepflicht und die erzielten technologischen Fortschritte seitens

der Provider haben in den letzten Jahren weltweit zu einem exponentiellen

Anstieg der NCMEC-Meldungen geführt (vgl. z.B. auch Stellungnahme des

Bundesrates vom 27.08.2021 auf das Postulat 19.4016 von Nationalrätin Feri

Yvonne – Sexuelle Gewalt an Kindern im Internet. Was macht das Bundesamt für

Polizei?, abrufbar unter: «https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194016»,

letztmals besucht am 08.03.2023).

Die Zwischenschaltung des NCMEC als

private Organisation ist damit vom amerikanischen Gesetzgeber vorgesehen. Das

NCMEC figuriert als Datenbank bzw. Plattform, welche die von den Providern

stammenden Informationen zu kinderpornografischen Verdachtsfällen entgegennimmt

und an die zuständigen staatlichen Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland

weiterleitet. Die Zusammenarbeit zwischen der BKP und dem NCMEC gründet auf

einer im Juli 2014 unterzeichneten Vereinbarung (CyberTipline Remote Access

Policy), welche die Einzelheiten der Datenübermittlung regelt. Das fedpol

wiederum leitete im Jahr 2021 mit total 1'399 so viele Meldungen mit

pädokriminellen Inhalten an die Kantone weiter wie nie zuvor (2020 waren dies

1'166 und 2019 693 Meldungen, die fedpol an die Kantone weiterleitete; s. unter

Die Bekämpfung der sexuellen Gewalt gegen Kinder im Internet – Stellungnahme

des Kinderschutzes Schweiz zur Situation in der Schweiz vom Juni 2022,

einsehbar unter

«https://kinderschutz.ch/media/vnrnbtny/20220610_stellungnahme-bekämpfung-cyberpädokriminalität_final.pdf»

[letztmals besucht am 08.03.2023] mit Verweis auf den Bericht der NZZ am

Sonntag, Pädokriminalität im Netz: Wenn Polizisten verzweifeln vom 03.04.2022).

Wie sich aus dem in den Akten liegenden

CyberTipline Report (AS 009 ff.) erschliesst, hat Instagram im vorliegend

zu beurteilenden Fall auf der Grundlage der vorstehend genannten Bestimmung (18

U.S. Code § 2258A) das NCMEC mit den obligatorischen Informationen bedient

(zusammengefasst unter «Reporting Electronic Service Provider [ESP])» und

«Incident Information» mit «Incident Type» und «Incident Time»). Darüber hinaus

teilte der Provider dem NCMEC diverse sog. fakultative Informationen mit

(«voluntary and undertaken at the initiative of the Reporting Person or

Reporting ESP», AS 011). Sämtliche vom Provider Instagram zur Verfügung

gestellten Informationen werden im besagten CyberTipline Report unter «Section

A: Reported Information» (AS 011 f.) aufgeführt. Darunter befinden sich

Informationen zu den einzelnen von insgesamt drei gemeldeten Dateien (Files;

zwei Videodateien und ein Profilbild). Vorliegend ging die vom Ausland (NCMEC)

erhaltene Verdachtsmeldung als CyberTipline Report mittels gesicherter

Verbindung über ein sog. Case Management Tool bei der zuständigen Behörde im

Inland (BKP) ein.

Die in den USA erfolgte Beweiserhebung

war damit auf US-amerikanisches Recht abgestützt; deren Weiterleitung auf eine

Vereinbarung zwischen der US-amerikanischen Institution und der Schweizer BKP. Eine

Grundlage für die Erhebung und Weiterleitung des Beweismittels ist damit

vorhanden.

Zu klären ist nun aber, ob diese

Beweiserhebung nach schweizerischen Grundsätzen auch verwertet werden kann.

4.2.2. Verwertbarkeit einer im Ausland

erfolgten Beweiserhebung in der Schweiz

Sind Beweiserhebungen im Ausland

erfolgt, stellt sich im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit des Beweismittels im

Inland zunächst grundlegend die Frage, nach welchem Recht die Rechtmässigkeit

einer solchen Beweiserhebung überhaupt zu beurteilen ist.

Diesbezüglich bestehen in der Lehre

unterschiedliche Ansichten. Eine strenge Lehrmeinung spricht sich für die

konsequente Anwendung des Schweizer Rechts aus: Wenn eine Beweiserhebung nach

schweizerischem Recht nicht möglich wäre, darf diese Grenze nicht dadurch

überschritten bzw. ausgehebelt werden, dass die entsprechende Beweiserhebung im

Ausland durchgeführt wird. Soweit es um den Akt der Verwertung der im Ausland

erlangten Beweise geht, ist umstritten, ob insoweit auch auf das im Ausland

geltende Recht abzustellen ist oder ob die Beurteilung anhand der Massstäbe zu

erfolgen hat, die das schweizerische Recht vorgibt. Für das konsequente

Abstellen auf die Vorgaben des schweizerischen Rechts spricht, dass es um die

Verwertung in einem schweizerischen Strafverfahren geht und dieses den Vorgaben

des schweizerischen Rechts entsprechen muss. Die Zulässigkeit oder

Unzulässigkeit der Verwertung eines Beweises kann nicht davon abhängig sein, ob

die ausländische Rechtsordnung vergleichbaren oder aber gänzlich anderen

Standards entspricht als die schweizerische, anderenfalls wären Beweise je

nachdem verwertbar oder unverwertbar, in welcher Rechtsordnung sie erhoben

worden sind (vgl. zum Ganzen Wolfgang

Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 141 N 10).

Weniger streng ist diesbezüglich der

Basler Kommentar (Sabine Gless,

BSK StPO Art. 141 N. 29 ff.): Gemäss dieser Lehrmeinung sind im Ausland

erhobene Beweise in folgenden Fällen in der Schweiz nicht verwertbar:

-

Ein Staat sammelt

eigenmächtig im Ausland ohne Einwilligung des Territorialstaates Beweise;

diesfalls dürfen die Beweise nicht ohne förmliche Zustimmung des fremden

Staates verwertet werden;

-

Der Verwertbarkeit

von im Ausland erhobenen Beweisen kann sodann der Spezialitätsvorbehalt im

Rechtshilfeverfahren entgegenstehen;

-

Eine Verwertung von

Auslandsbeweisen ist darüber hinaus dann abzulehnen, wenn andernfalls gegen den

Ordre public verstossen würde, etwa bei Verwertung von (mutmasslichen)

Folterbeweisen. Da der Forumsstaat den Ordre public bestimmt, verbietet sich

die Verwertung solcher Beweise auch, wenn etwa bei Vernehmungen

Vernehmungsmethoden angewendet werden, die zwar im Drittland als zulässig, im

Forumsstaat aber als unzulässig angesehen werden;

-

Ebenfalls nicht

verwertbar sind im Ausland erhobene Beweise, die aus Sicht der Schweizer

Rechtsordnung nicht die Anforderungen an Zuverlässigkeit und «fair trial»

erfüllen. Beispielhaft für die variierenden Standards sind etwa die

unterschiedlichen Belehrungsformeln für die Beschuldigteneinvernahme, die

verschieden ausgestalteten Mitwirkungsrechte der Parteien oder Voraussetzungen

für die Anordnung von Zwangsmassnahmen. Wird ein nach ausländischem Recht

gewonnenes Beweismittel im Inland verwertet, so ist allenfalls Kompensation für

Beschränkungen von Beschuldigten-, Parteienrechte etc. zu gewähren. In den

Fällen, in denen eine ausreichende Kompensation nicht möglich ist – so dass die

Zuverlässigkeit der strafprozessualen Beweisführung oder das faire Verfahren

nicht sichergestellt scheint – kann das Beweismittel aus dem Ausland nicht

verwertet werden. Hinsichtlich Beweiserhebungen in einem Rechtshilfeverfahren

ergibt sich aus Art. 148 Abs. 2 StPO, dass Beweise die der erleichterten

Ausgestaltung der Teilnahmerechte im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO nicht

genügen, unverwertbar sind.

Vorliegend ist auf diese

weniger strenge Lehrmeinung abzustellen, da diese die Rechte des Betroffenen in

genügendem Masse zu schützen vermag. Zu prüfen ist demnach insbesondere, ob

allenfalls eine Verletzung des Ordre public oder eine Verletzung des

Grundsatzes des «fair trial» gegeben ist. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Hinsichtlich des Ordre public

sind keine Verletzungen grundlegender Verfahrensrechte, welche bspw. dem

Folterverbot gleich kämen, auszumachen. Zwar kennt die Schweiz keine

entsprechende Meldepflicht im Bereich der Internetkriminalität. Meldepflichten

von einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Personen oder Unternehmen sind

der Schweizerischen Rechtsordnung indes nicht unbekannt. So bestehen bspw. im

Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei entsprechende Meldepflichten. In

diesem Zusammenhang kann zudem auch auf das internationale Übereinkommen über

die Cyberkriminalität hingewiesen werden, welchem sowohl die USA als auch die

Schweiz beigetreten sind. Art. 32 lit. b dieser Vereinbarung erlaubt es einer Vertragspartei

auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet

zuzugreifen oder diese Daten zu empfangen, wenn sie die rechtmässige und

freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmässig befugt ist, die

Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben. Zustimmungs- und

weiterleitungsberechtigt sind namentlich ausländische Internetprovider und

Anbieter sozialer Netzwerke, welche sich in ihren Allgemeinen

Nutzungsbedingungen bzw. Datenverwendungsrichtlinien eine solches

Weiterleitungsrecht an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden gegenüber

ihren Kunden ausbedungen haben (BGE 141 IV 108 E. 5.10.).

Ebenso nicht ersichtlich ist, dass die

in den USA durchgeführte Beweiserhebung nach Schweizerischen Grundsätzen dem

Gebot des «fair trial» widersprechen würde. Da im Moment der

Beweiserhebung noch kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten lief, wäre

dieser an einer entsprechenden Beweiserhebung in der Schweiz auch nicht

teilnahmeberechtigt im Sinne von Art. 147 StPO gewesen.

Zwar wäre die Beweiserhebung, wie sie im

konkreten Fall erfolgte, in der Schweiz durch die hiesigen Ermittlungsbehörden

grundsätzlich nicht möglich gewesen: Auch wenn sogenannte «abgeleitete»

Internetdienste wie vorliegend «Instagram», welche keine eigenen

Fernmeldedienst betreiben, nicht den Vorschriften von Art. 269 ff. StPO

betreffend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterstehen, hätten die

Ermittlungsbehörden mangels konkreter Kenntnis einer Straftat die

inkriminierten Videos resp. die Übermittlungsdaten bei Instagram nicht in Form

einer Editionsverfügung (Art. 265 StPO) herausverlangen können. Auch bestand

keine Meldepflicht von Instagram nach Schweizer Recht. Festzustellen ist

jedoch, dass auch nach Schweizer Recht die autonome Beweiserhebung und

Weiterleitung der Beweise an die Strafverfolgungsorgane durch Instagram selbst

zulässig gewesen wäre.

Diesbezüglich ist vorab festzustellen,

dass für den hinsichtlich eines drohenden Reputationsschadens besonders heiklen

Bereich der Kinderpornografie das Unternehmen Instagram mit dem automatisierten

Erkennungsprogramm (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.4.2.1.) einen

Mechanismus zur Anwendung bringt, der zweifellos in die Privatsphäre des

einzelnen Nutzers eingreift. Nach innerstaatlichem Recht unterstehen

Privatpersonen bzw. privatrechtliche Unternehmen, welche nicht auf eine

staatliche Anordnung hin, sondern auf eigene Veranlassung Personendaten

bearbeiten, der Datenschutzgesetzgebung. Das Bundesgesetz über den Datenschutz

(DSG, SR 235.1) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von

Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es ergänzt und

konkretisiert den bereits durch das Zivilgesetzbuch (insb. Art. 28 ZGB)

gewährleisteten Schutz der Persönlichkeit. Art. 13 Abs. 1 DSG übernimmt in

diesem Sinne den in Art. 28 Abs. 2 ZGB verankerten Grundsatz, wonach eine

Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch Einwilligung

des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (BGE 138 II 346 E. 8 m.w.H.). Der

amerikanische Provider Instagram unterliegt dieser (für ihn ausländischen)

Gesetzgebung nicht. Entscheidend ist vorliegend aber, dass das private

Unternehmen Instagram nicht im Geheimen agiert, sondern dass jede Person, die

das Angebot von Instagram nutzen will, vor Abschluss der vertraglichen

Nutzungsvereinbarung umfassend aufgeklärt wird. Die Nutzungsbedingungen von

Instagram – online einsehbar unter

«https://de-de.facebook.com/help/instagram/581066165581870», letztmals besucht

am 08.03.2023) – fungieren als Teil der Nutzungsbedingungen der Meta Platform

Ireland Limited (Nachfolgerin der Facebook Ireland Limited). Diese weisen unter

Ziff. 3 «Deine Verpflichtungen» auf Folgendes hin: «Du darfst nichts

Rechtswidriges, Irreführendes oder Betrügerisches oder etwas für einen

illegalen oder unberechtigten Zweck tun.» bzw. «Du darfst nicht gegen diese

Nutzungsbedingungen oder unsere Richtlinien verstossen (oder andere bei einem

Verstoß unterstützen oder sie dazu ermutigen). Besonders zu erwähnen sind hier

die «Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien», die

Meta-Plattform-Nutzungsbedingungen und Entwickler-Richtlinien und die Musik-Richtlinien.».

Die «Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien», die

«Meta-Plattform-Nutzungsbedingungen und Entwickler-Richtlinien» sowie die

«Musik-Richtlinien» sind jeweils weitere Male verlinkt. Die

«Instagram-Gemeinschaftsrichtlinien» bspw. beinhalten dann den ausdrücklichen

Hinweis, dass mit den Strafverfolgungsbehörden zusammengearbeitet werden kann,

wenn man der Ansicht ist, dass eine Gefahr für Leib und Leben einer Person oder

eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht. Die

«Meta-Plattform-Nutzungsbedingungen und Entwickler-Richtlinien» (einsehbar

unter «https://developers.facebook.com/terms») weisen in Ziff. 11 weiter

darauf hin, dass alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten sind. Wenn

auch entgegen anderer Nutzungsbedingungen wie bspw. Facebook (einsehbar unter

«de-de.facebook.com») in den Nutzungsbedingungen von Instagram kein direkter

Bezug auf sexuell motivierte Straftaten und damit zusammenhängend ausdrücklich

auf NCMEC genommen wird – dies erfolgt erst in den nicht in den allgemeinen Richtlinien

eingeschlossenen Informationen des Helpdesk von Instagram für

Strafverfolgungsbehörden – macht Instagram jedem interessierten Nutzer bereit

in seinen Nutzungsbedingungen transparent, dass die Nutzung der

Kommunikationsplattform mit einer Kontrolle der Einhaltung der geltenden

strafrechtlichen Normen – und damit direkt verbunden auch der Kinderpornografie

– einhergeht und sie bzw. er sich diesbezüglich einer Kontrolle des Providers

aussetzt. Ebenso zeigt das Unternehmen auf, welche Konsequenzen drohen, wenn

ein Nutzer gegen das Regelwerk von Instagram verstösst. Mit dem Gebrauch des

Mediums Instagram erklärt sich jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer mit den vom

Unternehmen definierten Regeln betreffend Datenerhebung, -verwendung und

-weitergabe an Dritte ausdrücklich einverstanden. Bei der Erstellung eines

Benutzerkontos müssen diese Bestimmungen angenommen werden. Es liegt demnach

eine auf einer umfassenden Aufklärung beruhende, freiwillig erfolgte und damit

rechtsgültige Einwilligung des Nutzers vor.

Weiter stellt sich die Frage, ob es sich

bei der vorliegenden Konstellation um eine autonome Beweiserhebung durch

Private oder um eine staatliche Beweiserhebung handelt. Keine autonome

Beweiserhebung durch Private und damit eine staatliche Beweiserhebung liegt

vor, wenn Private auf Anregung, im Auftrag und mit Unterstützung von

staatlichen Behörden Beweise erheben. In dieser Fallkonstellation ist vielmehr

von einer eigentlichen Beweissammlung durch die Strafbehörden auszugehen, womit

Regeln zur Anwendung kommen müssen, die bei selbständigem Handeln der

Strafverfolgungsbehörde gelten würden, da ansonsten das förmliche Verfahren

umgangen würde (Sabine Gless,

a.a.O. N. 41 zu Art. 141 StPO). Die Privatperson darf insbesondere auch nicht

als staatliches Werkzeug eingesetzt werden. Bei geringfügiger staatlicher

Beteiligung an der unmittelbaren Handlung der Privatperson bereitet die

Zurechnung privater Handlungen zum Staat hingegen Schwierigkeiten. Dies

betrifft insbesondere Fälle, in denen der Staat bloss die faktischen Voraussetzungen

für die private Handlung schafft, bei der privaten Beweiserhebung mithilft, sie

genehmigt oder duldet (Gundhild Godenzi,

Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 176 f.).

Vorliegend ist eine autonome

Beweisbeschaffung durch Private (in casu Instagram) zu verneinen. Gemäss der

dargelegten Rechtslage bestand hinsichtlich Instagram eine gesetzliche Meldepflicht.

Auch wenn Instagram im vorliegenden Fall die Meldung nicht nur auf die obligatorischen

Inhalte beschränkte, sondern von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des

erweiterten Meldungsinhalts nach lit. b des 18 U.S. Code § 2258A Gebrauch

machte und auch beim Einsatz technischer Hilfsmittel zur Erkennung von

kinderpornographischem Inhalt über die gesetzlichen Anforderungen hinausging,

ist von einer staatlich veranlassten Beweisbeschaffung auszugehen. Ohne

vorbestehenden konkreten Tatverdacht wäre diese Beweiserhebung seitens der

Strafverfolgungsorgane wie bereits erwähnt nicht möglich gewesen. Eine

tatverdachtsunabhängige Beweisausforschung, eine sog. «fishing expedition» ist

nicht nur unrechtmässig. Vielmehr würde eine solche der Verletzung

fundamentaler strafprozessualer Prinzipien gleichkommen, was ohne Weiteres zur

Unverwertbarkeit der so erlangten Beweise führen würde. Dies ist aber nicht der

entscheidende Ansatz, denn wie erwähnt bestand nach dem am Ort der

Beweisbeschaffung geltenden Rechtslage eine gesetzliche Meldepflicht, welche

aus Schweizer Sicht weder eine Verletzung des Ordre public noch des Grundsatzes

des «fair trial» darstellt.

Der CyberTipline Report 61950247 vom 28.

Dezember 2019 ist somit grundsätzlich verwertbar. Auch die weiteren Vorbringen

der Verteidigung vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

4.2.3. Weitere Vorbringen der

Verteidigung betreffend Verwertbarkeit

Die Strafverfolgung der Pädokriminalität

(auch online) ist Aufgabe der Kantone. Gemäss Zentralstellengesetz (ZentG; SR

360) nimmt das fedpol bei der Bekämpfung der Pädokriminalität die sog.

Zentralstellenaufgabe wahr, wozu auch die Sicherstellung der Schnittstelle

zwischen dem Ausland, dem fedpol (BKP) und den kantonalen Polizeikorps zählt.

Das fedpol gewährleistet die Zusammenarbeit mit dem NCMEC in den USA. Die BKP –

als Abteilung des fedpol – nimmt auch die Triage vor: Sie entscheidet, ob die

vom NCMEC zugestellten Unterlagen den Verdacht auf Kinderpornografie zu

begründen vermögen (oder nicht) und (falls ja) leitet diese Fälle den

zuständigen kantonalen Stellen weiter – was auch im vorliegenden Fall mit dem

Bericht des fedpol vom 31. Dezember 2019 (vgl. AS 005) so geschehen ist. Das

heisst, die BKP hat die von Instagram gemeldeten bzw. von NCMEC

weitergeleiteten Dateien gesichtet, wobei zwei der insgesamt drei gemeldeten Dateien

(sie sind identisch; bei der dritten Datei handelt es sich um das Profilbild

des betroffenen Instagram-Accounts) einen offensichtlichen Bezug zu

Kinderpornographie aufwiesen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat

in der Folge gestützt auf die den Tatverdacht begründenden Unterlagen der BKP gegen

den Beschuldigten ein Strafverfahren eröffnet, Zwangsmassnahmen angeordnet

(Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl) und Beweisaufnahmen getätigt (z.B.

Befragung des Beschuldigten, Datenauswertung des Mobiltelefongerätes).

Der Verteidigung ist somit zwar insofern

zuzustimmen, als dass die Mitarbeitenden des NCMEC keine Einsicht in das vom

Provider eingereichte Videomaterial genommen haben, bevor sie ihre von

Instagram erhaltenen Hinweise an die BKP weitergeleitet haben (vgl.

diesbezüglich die Ausführung der Section C in AS 014). Dies ist aber auch

nicht nötig, da das NCMEC nur als Scharnierfunktion und nicht als Organ der

Strafrechtspflege agiert. Die im vorliegenden Fall erfolgten Zwangsmassnahmen

wie die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Auswertung

nach der durch das Haftgericht verfügten Entsiegelung oder als weitere

Ermittlungshandlung die Befragung des Beschuldigten wurden nicht in einen

privatrechtlichen Bereich ausgelagert und der staatlichen Kontrolle entzogen,

sondern sie verblieben jederzeit im Zuständigkeitsbereich der staatlichen

Organe. Diese waren stets an die verfassungsrechtlichen und insbesondere

strafprozessualen Vorgaben gebunden. Auch diesbezüglich steht einer

Verwertbarkeit des Beweismittels nichts entgegen.

Unter Berücksichtigung vorstehend

gemachter Ausführungen betr. Funktionsweise der Verdachtsermittlung kann schliesslich

auch nicht auf das Vorbringen der Verteidigung abgestellt werden, wonach nicht

nachvollziehbar sei, woher die angefügten Filmausschnitte stammten, da die

Metadaten in deutscher Sprache verfasst seien. Es war das fedpol, welches die

von NCMEC zur Verfügung gestellten Daten einer Sichtung unterzog; die Metadaten

entstanden somit durch das von den Schweizer Behörden verwendete Tool. Dass die

Metadaten in deutscher Sprache verfasst waren, entspringt somit den technischen

Gegebenheiten der Auswertung und steht der Verwertbarkeit des Beweismittels in

keiner Weise entgegen. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten vor Obergericht

denn auch nicht mehr geltend gemacht.

5. Konkrete Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Analog einer jeden durch eine Schweizer

Behörde (bspw. Konkursamt, Steueramt, MFK etc.) oder Private erstellten

Strafanzeige, welche Angaben zu einem angeblich deliktischen Verhalten eines

Beschuldigten enthalten, handelt es sich bei den im NCMEC-Report enthaltenen

Angaben nicht um gesicherte Tatsachen, sondern lediglich um erste Hinweise auf

ein potentiell strafbares Verhalten, welche den Schweizer

Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Es gilt somit

unverändert, die in den Akten liegenden Beweismittel einer Beweiswürdigung zu

unterziehen.

Vorliegend ergab der automatisierte

Hashwert-Abgleich des Providers Instagram (s. bezüglich dessen

Funktionsweise vorstehende Ausführungen in Ziff. III.4.2.1.) am 26. Dezember

2019 um 22:27 Uhr (23:27 Uhr MEZ) einen Hit betreffend die Dateien «[…]»,

angeblich hochgeladen am 26.12.2019,

22:27:56 Uhr bzw. «[…]», angeblich hochgeladen am 26.12.2019, 22:27:44 Uhr. Am

28. Dezember 2019, 09:01 Uhr, meldete Instagram diese Hits an NCMEC und

gab bekannt, die genannten Dateien würden möglicherweise kinderpornografischen

Inhalt aufweisen («Child Pornography [possession, manufacture, and distribution»).

NCMEC ergänzte die Angaben von Instagram dahingehend, als dass der Verdächtige

«Suspect», welcher die betroffenen Dateien hochgeladen habe, über die

Nutzerdaten «[Nutzername] die Telefonnummer […], die E-Mail-Adresse […] verfüge

und den Usernamen «[Accountname]» / User-ID […] benutze; dies mit dem

Profilbild «[…]». Als IP-Adresse sei die IP […] aus der Region [Ort 3] in

der Schweiz verwendet worden; zugehörig zu Sunrise / Sunrise Mobile. Den diese

Informationen zusammenfassenden Cyber-Tipline Report leitete NCMEC am 28.

Dezember 2019, 09:10 Uhr, via gesicherte VPN-Linie an das Schweizer fedpol,

Unterabteilung BKP, zur weiteren Bearbeitung weiter (s. zum Ganzen

detailliert AS 011 ff.).

Diese Daten, welche im CyperTipline

Report vom 28. Dezember 2019 enthalten sind, vermögen per se nur einen geringen

Beweiswert aufzuweisen. Vorliegend bestehen mehrere Fragezeichen, welche in die

Beurteilung der Umstände des vorliegenden Falles mit einbezogen werden müssen:

Dem Beiblatt des CyberTipline Report vom

28. Dezember 2019 gemäss «Section A: Reported Information» ist als

Ansprechperson seitens Instagram («Point of Contact for Law Enforcement»)

lediglich ein Verweis auf den allgemeinen Instagram-Helpdesk

(«http://help.instagram.com/ 494561080557017») angebracht (AS 011). Folgt

man diesem Link, gelangt man nicht an eine konkrete (natürliche) Ansprechperson

für den jeweilig zu beurteilenden Fall, sondern man gelangt an eine allgemeine

Seite mit «Informationen für Strafverfolgungsbehörden» mit weiteren Hinweisen,

wie Datenabfragen bei Verdachtsfällen zu formulieren und welche Anforderungen an

eine Datenabfrage zu erfüllen sind. Diese Weiterleitung erlaubt keinerlei

Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall. Ob die von Instagram an NCMEC

gemeldeten Daten jemals einer Sichtung bzw. Kontrolle durch eine natürliche

Person unterzogen wurden, ist einer Überprüfung nicht zugänglich. Dass die

Meldung von Instagram bzw. darauf folgend die Weiterleitung durch NCMEC nicht

vollautomatisiert und damit allenfalls fehlerbehaftet erfolgte, ist vor diesem

Hintergrund zumindest nicht völlig abwegig. Diese Frage wurde denn auch durch

NCMEC ausdrücklich offengelassen (s. AS 011 und AS 012: «Did Reporting

ESP view entire contents of uploaded file? / Information Not Provided by

Company»).

Den Zeitstempeln der betroffenen Videos

ist zu entnehmen, dass zwei – inhaltlich identische – Videodateien im Abstand

von ca. 13 Sekunden hochgeladen worden sein sollen (22:27:44 Uhr und 22:27:56

Uhr). Unklar ist jedoch, ob die Video-Dateien zwischen Instagram-Nutzern hin-

und hergeschickt wurden – diesfalls bestünden keinerlei Angaben über potentielle

Empfänger der Videos – oder ob die betroffenen Dateien auf das Profil des

Beschuldigten heraufgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden sein

sollen. So hält auch der Report an entsprechender Stelle lediglich fest «Sent

in product: Instagram». Dies könnte auch ein Nutzer-zu-Nutzer-Versand

gewesen sein. Die Frage, ob das inkriminierte Video (bzw. einer der zwei

betroffenen Dateien) jemals öffentlich zugänglich war, wurde seitens NCMEC wiederum

explizit offen gelassen («Were entire contents of uploaded file publicy

available? / Information Not Provided by Company», s. zum Ganzen AS 011 und

012). Zumindest stellt sich die Frage, weshalb jemand innerhalb von 13 Sekunden

zweimal dasselbe Video heraufladen sollte, wenn es doch ein- und denselben

Account betreffen sollte.

Durch die BKP einzig

verifiziert wurde, ob die von NCMEC gemeldeten Daten der Telefonnummer einer

natürlichen Person, konkret dem Beschuldigten, zuzuordnen ist. Dem «IRC Export

– IR ID: […]» lässt sich demnach entnehmen, dass die von NCMEC gemeldete

Telefonnummer […] tatsächlich dem Provider Sunrise bzw. der Person namens A.___,

wohnhaft in [Ort 1], [E-Mailadresse], zugeordnet werden kann, wobei das

betroffene Abonnement weiterhin aktiv geschaltet ist. Betreffend den

angeblichen Zusammenhang zwischen den gemeldeten inkriminierten Video-Dateien

und den gemeldeten Nutzerdaten wurden jedoch weder durch die BKP noch durch die

Solothurner Strafverfolgungsbehörden jemals Abklärungen getätigt.

Ebensowenig abgeklärt wurde die im

CyberTipline Report vom 28. Dezember 2019 genannte IP-Adresse des Beschuldigten

(«[…]», wobei diese in die Region «[Ort 3]» bzw. die City «[Ort 3]» /

«Postal Code [Ort 3]» gehöre). Diese mag zwar in die Region [Ort 1] und

damit in die Nähe des Wohnorts des Beschuldigten fallen; ob die von NCMEC im

Bericht erwähnte IP-Adresse aber denn auch im entsprechenden Zeitpunkt tatsächlich

durch den Beschuldigten verwendet worden war, wurde nicht verifiziert oder

widerlegt. Ein direkter Bezug zum Beschuldigten lässt sich denn auch in den

Akten nicht herstellen.

Zu einer anderen Auffassung müsste man

gelangen, wenn man allenfalls bei der gestützt auf den durch den CyberTipline

Report vom 28. Dezember 2019 legitimierten Anfangsverdacht durchgeführten

Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschuldigten und dessen Mobiltelefons

Hinweise auf verbotene Dateien gefunden hätte. Dem ist aber nicht so. Dem

Bericht der Polizei Kanton Solothurn zur Forensischen Datensicherung und

Auswertung vom 25. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass infolge unbekannten

Gerätecodes keine vollständige Datensicherung, sondern nur die BFU-Methode

(Before First Unlock) durchgeführt werden konnte. Gemäss dem Hersteller des von

der Polizei verwendeten Forensik-Tools konnten mit der verwendeten

Datenauswertungs-Methode nur ca. 20 % - 30 % der vorhandenen Daten gesichert

werden. In den gesicherten Daten konnten keinerlei verbotene Darstellungen

gefunden werden. Es waren keine Chats vorhanden; aufgrund des fehlenden

Gerätecodes konnte auf dem Gerät nicht überprüft werden, ob entsprechende Apps

installiert sind. Verifiziert werden konnte lediglich, dass die von Instagram

gemeldeten Benutzerangaben (Mobiltelefonnummer […] und E-Mail-Adresse […]) mit

diesem Mobiltelefon verwendet worden waren (s. zum Ganzen AS 021

ff.). Infolge der Verweigerung der Herausgabe des Gerätecodes – was das gute

Recht des Beschuldigten ist – konnte demnach das durch den Beschuldigten

verwendete Mobiltelefon nicht vollumfänglich ausgewertet werden. Im

ausgewerteten Bereich konnten weder Hinweise auf das in der Meldung bezeichnete

kinderpornografische Material noch auf sonstige verbotene Dateien gefunden

werden (s. Bericht der Forensischen Datensicherung und Auswertung der Polizei

Kanton Solothurn vom 25.05.2022, AS 022, sowie die Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 08.06.2022, AS 002).

Es ist damit festzustellen, dass gemäss

den vorliegenden Beweismitteln zahlreiche offenen Fragen bleiben, welche auch

mit Hilfe der Ermittlungsakten nicht beantwortet werden können.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen zu Art. 197

Abs. 4 StGB

Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst sie beschafft oder besitzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die

Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung setzt der allgemeine Begriff der Pornografie zum einen voraus,

dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf angelegt

sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum andern ist erforderlich, dass

die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen gelöst

wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über

das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch

vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66).

Abs. 4 verbietet die sogenannte harte

Pornografie, die gemäss dem vorgenannten Gesetzeswortlaut gegeben ist, wenn zum

pornografischen Charakter mindestens eines von vier abschliessend

aufgeführten Merkmalen hinzukommt, nämlich die Beteiligung von Tieren, der

Einsatz von Gewalttätigkeiten sowie der nicht tatsächliche Einbezug von

Minderjährigen und der tatsächliche Einbezug von Minderjährigen (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, St. Gallen/Zürich 2021, nachfolgend «PK

StGB», Art. 197 StGB N 10). Die letztgenannte Tatbestandsvariante gemäss Art.

197 Abs. 4 Satz 2 StGB, die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgehalten

wird, ist als Verbrechen konzipiert und wird in der Lehre in Abgrenzung zu den

Tatbestandsvarianten gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB als qualifiziert harte

Pornografie bezeichnet.

Erfasst werden gemäss Art. 197 Abs. 4

StGB zunächst einmal umfassend alle Verhaltensweisen auf der Anbieterseite

(«herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt,

anbietet, zeigt, überlässt [und] zugänglich macht»). Über die

Tathandlungsvarianten «erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie

beschafft oder besitzt» werden zusätzlich auch Verhaltensweisen erfasst, die

theoretisch sowohl von einem reinen Konsumenten als auch vom Anbieter

verwirklicht werden können. Bei einem reinen Konsumenten, der also nur seinen

eigenen Konsum vorbereitet, kommt Abs. 4 allerdings nicht zur Anwendung, weil

hier der privilegierende Tatbestand von Abs. 5 (mit einer herabgesetzten

Strafobergrenze) vorgeht (Wolfang Wohlers

in: AJP 4/2020: Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, S. 393; ebenso Bernhard Isenring/Martin A. Kessler in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 197 StGB N 49; vgl. in Bezug auf diese

Abgrenzung auch die kantonale Rechtsprechung: STBER.2020.98 und STBER.2020.66).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreichend ist und im Hinblick auf die

Wissenskomponente des Vorsatzes keine exakten juristischen Kenntnisse

erforderlich sind. Es reicht aus, dass der Beschuldigte den

(kinder-)pornografischen Gehalt der Darstellung laienhaft (sog. Parallelwertung

in der Laiensphäre) nachvollzogen hat (Wolfgang

Wohlers in: AJP 4/2020, S. 393 mit Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_229/2019 vom 27.05.2019 E. 3.2). Dabei ist nicht zu

übersehen, dass das zum Eventualvorsatz gehörende Bewusstsein, eine

Veröffentlichung sei möglicherweise unzüchtig, auch derjenige haben kann, der

nach seinem eigenen Empfinden nichts Unzüchtiges daran findet (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, BSK

StGB, Art. 197 N 76 m.w.Verw.).

2. Gemäss vorstehendem Beweisergebnis (Ziff.

III.5.) bestehen in mehrfacher Hinsicht erhebliche Zweifel am angeklagten

Sachverhalt, welche sich schlechterdings nicht unterdrücken lassen. Weder der

objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB kann

als erfüllt erachtet werden. Es hat daher ein Freispruch zu erfolgen.

V. Genugtuung

Wird die beschuldigte Person ganz oder

teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat

sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs.

1 lit. c StPO).

Der Beschuldigte befand sich zu keinem

Zeitpunkt des Verfahrens in Untersuchungshaft. Die vorläufige Sistierung des

aktuell laufenden Einbürgerungsverfahrens mag zwar den Beschuldigten in seinen

persönlichen Verhältnissen getroffen haben; ob aber von einer genügenden

Schwere auszugehen ist, welche den Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung zu

begründen vermöchte, ist zu bezweifeln. Vor Berufungsgericht verzichtete der

Beschuldigte denn auch – anders als noch vor erster Instanz – ausdrücklich auf

die Geltendmachung einer solchen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

Infolge Freispruchs des Beschuldigten

gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Urteilsgebühr CHF 400.00,

Auslagen CHF 893.00, ausmachend total CHF 1'343.00) sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens (Staatsgebühr CHF 4'000.00, Auslagen von CHF 210.00,

total CHF 4'210.00) zu Lasten des Staates Solothurn.

2. Entschädigungen

Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Verteidiger, Rechtsanwalt Konrad

Jeker, macht in seiner Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren einen

Arbeitsaufwand von 15.01 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 pro Stunde geltend.

Hinzu kommen Auslagen von CHF 128.50. Dies erscheint insgesamt als angemessen

und ist entsprechend zu entschädigen. Unter Hinzurechnung der MwSt. von 7.7 %,

ausmachend CHF 333.50, resultiert eine Entschädigung von CHF 4'664.80.

Diese Entschädigung wird dem Beschuldigten zugesprochen und ist zahlbar durch

den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren macht der

Verteidiger in seiner Honorarnote einen Aufwand von 10.01 Stunden zu einem

Ansatz von CHF 280.00 geltend. Hinzu kommen Auslagen von CHF 48.20. Auch dies

erscheint insgesamt als angemessen und ist zu entschädigen. Unter Hinzurechnung

der MwSt. von 7.7 %, ausmachend CHF 219.55, resultiert eine Entschädigung von

CHF 3'077.55. Diese Entschädigung wird dem Beschuldigten zugesprochen und ist

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 267

StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif

erkannt:

1. A.___ wird vom Vorhalt der harten

Pornografie durch Zugänglichmachen (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen), angeblich begangen am 26. Dezember 2019, 23:27 Uhr MEZ,

freigesprochen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 24. Februar 2022 ist A.___ das beschlagnahmte Apple iPhone X

schwarz, inkl. SIM-Karte (Rufnummer […]) und Etui, (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, SB Asservate) nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

3. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 4'664.80 (15.01 Stunden à CHF 280.00, Auslagen CHF

128.50, 7.7 % MwSt. CHF 333.50) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1'343.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

5. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 3'070.55 (10.01 Stunden à CHF 280.00, Auslagen CHF 48.20, 7.7

% MwSt. CHF 219.55) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 210.00, total CHF

4'210.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker