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Entscheid

STBER.2022.65

gewerbsmässiger Diebstahl, evtl. mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch dazu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und A

1. März 2023Deutsch3 min

Dem Beschuldigten wurden mehrere

Source so.ch

SOG 2023 Nr. 2

Art. 10 StPO: Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von

tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder

eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der

Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des

Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel

zweifelsfrei gegeben.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Dem Beschuldigten wurden mehrere

Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl konnte

ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden, die sich an der Fassade

unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung befand. Diese

konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: Das DNA-Profil des Beschuldigten

stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da

es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, sei gemäss Rapport

Forensik der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert und auf eine Berechnung

der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten verzichtet worden.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

4.1

In Bezug auf den versuchten

Einbruchdiebstahl 2020 in [Ort] (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die

DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des

Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren

folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):

«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt

u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon

ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell

werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert.

Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in

Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der

Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum

Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Harald Schneider, Hessisches

Landeskriminalamt: «Der genetische Fingerabdruck – Meilenstein

kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter:

http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer

DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die

Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter

gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins

zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich

vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»

Im vorliegenden Fall handelt es sich

gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das

eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht

interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des

Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die

DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten

Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen

werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigte

wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er

sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach

weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).

Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 1. März

2023.

(STBER.2022.65)