STBER.2022.65
gewerbsmässiger Diebstahl, evtl. mehrfacher Diebstahl, teilweise Versuch dazu, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlungen gegen das BG über die Ausländerinnen und A
1. März 2023Deutsch3 min
Dem Beschuldigten wurden mehrere
Source so.ch
SOG 2023 Nr. 2
Art. 10 StPO: Aktuell werden bei DNA-Erfassungen von
tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert. Bei Einzelpersonenspuren oder
eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in Mischspuren ist bei der
Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der Tatspur mit der DNA des
Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum Tatverdächtigen in der Regel
zweifelsfrei gegeben.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Dem Beschuldigten wurden mehrere
Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Bei einem versuchten Einbruchdiebstahl konnte
ab einer Wischspur eine DNA-Spur gesichert werden, die sich an der Fassade
unterhalb des durchgeschnittenen Kabels der Aussenbeleuchtung befand. Diese
konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden: Das DNA-Profil des Beschuldigten
stimmte in allen im Spurenprofil vorhandenen neun Merkmalen (Loci) überein. Da
es sich um ein Profil mit weniger als zwölf Loci handelte, sei gemäss Rapport
Forensik der Beweiswert der Übereinstimmung reduziert und auf eine Berechnung
der Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des Beschuldigten verzichtet worden.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
4.1
In Bezug auf den versuchten
Einbruchdiebstahl 2020 in [Ort] (AKS A.1.1) liegt als belastendes Indiz die
DNA-Spur vor, welche in allen neun aufgefundenen Loci mit der DNA des
Beschuldigten übereinstimmt. Das Berufungsgericht hat betreffend DNA-Spuren
folgende Rechtsprechung (Zitat aus dem publizierten Urteil STBER.2019.74):
«Der Beweiswert von DNA-Spuren hängt
u.a. von der Anzahl der bestimmbaren DNA-Systeme (sog. STR-Systeme) sowie davon
ab, ob es sich um eine Mischspur oder eine Einzelpersonenspur handelt. Aktuell
werden bei DNA-Erfassungen von tatverdächtigen Personen 16 Systeme typisiert.
Bei Einzelpersonenspuren oder eindeutig erkennbaren Hauptkomponenten in
Mischspuren ist bei der Übereinstimmung von mindestens acht STR-Systemen der
Tatspur mit der DNA des Tatverdächtigen die Zuordnung der Spur zum
Tatverdächtigen in der Regel zweifelsfrei gegeben (Harald Schneider, Hessisches
Landeskriminalamt: «Der genetische Fingerabdruck – Meilenstein
kriminalistischer Beweistechnik», 2010, abrufbar unter:
http://www.u-helmich.de/bio/gast/Schneider/Skript2010.pdf). Bei einer
DNA-Mischspur mit 10 übereinstimmenden DNA-Systemen liegt bspw. die
Wahrscheinlichkeit, dass ein unbekannter, nicht mit dem Verdächtigen Verwandter
gleichen Geschlechts die gleiche Übereinstimmung aufweist bei weniger als eins
zu einer Milliarde (Urteil SB150444-0/U des Obergerichtes des Kantons Zürich
vom 28. Januar 2016, E. 13.3).»
Im vorliegenden Fall handelt es sich
gemäss Spurenbericht (AS 0036) und Auswertungsbericht (AS 0039) um das
eindeutig erkennbare Hauptprofil einer Mischspur, wobei das Nebenprofil nicht
interpretierbar war. Da alle neun aufgefunden Loci mit der DNA des
Beschuldigten übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
DNA-Spur an der Fassade hinterlassen hat. Die Möglichkeit einer indirekten
Übertragung (sog. Sekundärübertragung) kann im vorliegenden Fall ausgeschlossen
werden. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschuldigte
wegen Einbruchdiebstahls in der Schweiz und in Deutschland vorbestraft ist, er
sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt und er sich in der Schweiz kurz danach
weiterer Einbruchdiebstähle schuldig gemacht hat (vgl. sogleich).
Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 1. März
2023.
(STBER.2022.65)