STBER.2022.66
mehrfacher qualifizierter Raub sowie in echter Idealkonkurrenz zu versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch
6. Juni 2023Deutsch91 min
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Samuel
Neuhaus,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
qualifizierter Raub sowie in echter Idealkonkurrenz zu versuchter schwerer
Körperverletzung, Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht vom 6. Juni 2023:
1. Staatsanwältin C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei des Kantons
Solothurn;
3. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. [eine Dolmetscherin], (rumänisch).
In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung
vom 6. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 55 ff.), das
Einvernahmeprotokoll (ASB 64 ff.) und das Audio-Dokument (ASB 63) verwiesen.
Staatsanwältin C.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge
(vgl. auch Plädoyernotizen ASB 72 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
22. April 2022 betreffend die Urteilsziffern 1.b) sowie 5-15 in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen qualifizierten Raubes
(Lebensgefahr) sowie wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) und
versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen
Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 2).
3. A.___
sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten.
4. Die
von A.___ in der Zeit vom 13. März 2019 bis 26. Mai 2019 (75 Tage) erstandene
Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 27. Mai
2019 bis heute (1472 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe
anzurechnen.
5. A.___
sei für
die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Es
sei festzustellen, dass sich A.___
seit dem 27. Mai 2019 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und er zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen
wird.
7. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des
amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu
verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton
zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse
zulassen.
8. Die
gemäss Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April
2022 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15'519.80 sowie die gesamten Kosten für
das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.»
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers A.___ folgende Schlussanträge (vgl. auch
Plädoyernotizen: ASB: 87 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die folgenden Ziffern des Urteils des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 22. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:
a. Ziffer 1 lit. b
betreffend Hausfriedensbruch
b. Ziffer
3 betreffend bisherige Anrechnung Untersuchungshaft und vorzeitiger
Strafvollzug sowie Belassen im Strafvollzug
c. Ziffer 4 betreffend
Landesverweis
d. Ziffer 5 betreffend
Verrechnung von beschlagnahmtem Bargeld
e. Ziffer 6 betreffend
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
f. Ziffer 7 und 8
betreffend Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände
g. Ziffer
9 bis 12 betreffend Anerkennung der Zivilforderungen und der Haftungsquote
h. Ziffer 13 betreffend
Parteientschädigung an die Privatkläger
Sachverhalt
i. Ziffer 15 und 16 betreffend
Kostenfolgen
2. Der Beschuldigte sei
schuldig zu sprechen, wegen:
a. Qualifizierter
Raub nach Art. 140 Ziffer 3 Abs. 3 StGB zum Nachteil von H.___
b. Raub nach Art. 140
Ziffer 1 StGB zum Nachteil von G.___.
3. Der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem
13. März 2019.
4. Die
Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern für das obergerichtliche
Verfahre eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'378.50 zu bezahlen.
6. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote
zu genehmigen und durch den Kantons Solothurn auszurichten.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessschichte
1. Am Mittwoch, 13. März 2019, 12:04 Uhr,
meldete sich G.___ (nachfolgend Privatkläger), whft. [Strasse], [Ort 1], bei
der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab bekannt, soeben Opfer
eines Raubüberfalles geworden zu sein. Die an den Tatort ausgerückte
Polizeipatrouille konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher gerade das
Haus durch den Kellereingang verliess, unmittelbar nach dem Treppenaufgang zum
Rasen festnehmen (AS 1 ff.).
Als die Polizei durch die offene
Kellertüre, aus welcher der Beschuldigte das Haus verlassen hatte, das Haus kontrollierte,
konnte sie direkt im ersten Raum (Heizungsraum/Waschküche) die Schwiegertochter
von G.___, H.___ (nachfolgend Privatklägerin), bäuchlings liegend und gefesselt
antreffen. Die angetroffene Situation wurde fotografisch festgehalten (siehe
Fotomappe AS 75 ff.). Unmittelbar nach den Fotoaufnahmen wurde sie in eine
sitzende Position aufgerichtet und durch eine Polizistin betreut. Die
Polizisten kontrollierten anschliessend das ganze Haus nach weiteren Tätern.
Während der Intervention durch die Polizisten durch die Kellerräume öffnete der
Privatkläger im Hochparterre die Freisitztüre und begab sich zur Polizistin, welche
die Aussensicherung aufrecht hielt. Im Haus konnten keine weitere Person
betroffen werden. Nach den fotografischen Aufnahmen der Fesselungen wurden
diese sofort unter Spurenschutz bei beiden Geschädigten entfernt. Im ersten
Stock (im Schlafzimmer rechts) konnten am Boden vor einer Kommode eine
geöffnete Geldkassette und auf dem Bett diverse durchsuchte Schmuckgegenstände
festgestellt werden.
2. Ebenfalls am 13. März 2019 eröffnete
die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie
unbekannte Täterschaft u.a. wegen Raubes. Die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wurde in der Folge mehrfach bereinigt resp. konkretisiert. Das
Strafverfahren gegen unbekannte (Mit)Täterschaft wurde am 8. Februar 2020 sistiert
(AS 487 ff.).
3. Am 15. März 2019 ordnete das
Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 39 ff.).
4. Am 27. Mai 2019 bewilligte die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 554).
5. Am 5. April 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten
wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff.
4 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m.
22 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB).
6. Am 22. April 2022 erliess das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:
«1. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher
qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13.03.2019
(AnklS Ziff. 1)
b) Hausfriedensbruch,
begangen am 13.03.2019 (AnklS Ziff. 2).
2. A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.
3. Die
Haft vom 13.03.2019 bis 26.05.2019 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem
27.05.2019 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zur Sicherung des
Strafvollzuges wird A.___ im Strafvollzug belassen.
4. A.___ wird für die
Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.
5. Das
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2019
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) wird aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach
Ziff. 16 nachstehend verrechnet.
6. Folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden den Berechtigten nach
Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des
Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
G.___
- 1 Abfallsack, 35L,
Quick-Bag, fast leer
- 1 Verlängerungskabel,
schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang
- 1 Packung
Papiertaschentücher, Linsoft
- 1 Paar Herrensocken,
schwarz
- 1 Herrenhose, grau,
inkl. Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenunterhemd,
weiss
- 1 Herrenstrickjacke,
Angelo Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen
- 1 Herrenhemd,
rot/weiss kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich.
H.___
- 1
Damenjacke, violett-schwarz, aufgeschnitten
- 1
Pullover, rosa, aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1
Paar Schuhe, Berkemann, Filz, grau meliert, Grösse 6
- 1 Paar Damenschuhe,
schwarz, Grösse 37
- 1
Damenhose, Jeans, John Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten
- 1
Paar Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz
- 1
BH, beige, beschädigt/zerrissen
- 1
Damenunterhose, weiss, beschädigt
- 1
Damenunterhemd, Ellen Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen.
Ohne ein solches Begehren
wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
7. Folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
- 1
Herrenunterhose, weiss, beschädigt, mit Flecken
- 3
Wäscheleinen, weiss (1 Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang,
verknotet und durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm
lang, verknotet mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen
Antragungen)
- 1
Tuch, grün-weiss gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
- 1
Teil von Unterwäsche, weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an
einem Rand
- 1
Unterwäsche, weiss, mit Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen
- 1
Schal, rosa gemustert, mit blutartigen Antragungen
- 1
Leintuch, weiss, mit blutartigen Antragungen
- 1
Handschuh, links, LUX, grau
- 1
Handschuh, rechts, LUX, grau.
8. Folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind aufgrund Verzichts nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten:
- 1
PET-Flasche, Ice Tea, 50CL
- 1
Pullover, mehrfarbig
- 1
Paar Freizeitschuhe, Cruyff, Recopa, Grösse 43
- 1
Herrenhose, Mastin
- 1
Herrenmütze, schwarz.
9. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl.
5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
10. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl.
5% Zins seit dem 13.03.2019 als Schadenersatz zu schulden.
11. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die
von ihm am 13.03.2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden
zu 100% schadenersatzpflichtig zu sein.
12. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl.
5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.
13. A.___
hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (Honorar CHF
9'620.85, Auslagen CHF 970.80, MwSt CHF 815.55) zu bezahlen.
14. Es
wird festgestellt, dass die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin Lara Bachmann, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 24.07.2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt
wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30
(ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
15. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
wird auf CHF 15'001.40 (Honorar CHF 12'096.00, Auslagen CHF 997.20, MwSt
CHF 1’008.20, Dolmetscherkosten CHF 900.00) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der am
06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 1'800.00 ist dem amtlichen
Verteidiger noch ein Betrag von CHF 13'201.40 auszubezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 14'101.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF
15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten
Bargeld nach Ziff. 5 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF
15'519.80 zu bezahlen.»
7. Am 11. Juli 2022 erklärte der
Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1.a und 2 des Urteils. Er beantragt
einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von G.___
sowie einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zum Nachteil
von H.___. Weiter wird eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren beantragt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das beantragte
Strafmass um ein Jahr erhöht (vgl. Ziff. 3 der Schlussanträge, wiedergegeben
auf S. 3 dieses Urteils, sowie Plädoyernotizen: ASB 109). Die Verfahrenskosten
seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen
(ASB 3).
8. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25.
Juli 2022 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 1.a des
erstinstanzlichen Urteils, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf
des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (hinsichtlich H.___)
sowie ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (hinsichtlich G.___) verbunden ist.
Es werden Schuldsprüche im Sinne der Anklageschrift und eine höhere Freiheitsstrafe
beantragt (ASB 19 f.).
9. Die Privatkläger verzichteten auf ein
Rechtsmittel.
10. Am 16. November 2022 wurde zur
Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen. Den Privatklägern und
ihrem Rechtsvertreter wurde das Erscheinen freigestellt (ASB 23 f.).
Erwägungen
II.
Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Zufolge der erhobenen Rechtsmittel hat
das Berufungsgericht lediglich den Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten
Raubes zum Nachteil der Privatkläger und die Strafzumessung (inkl. Frage der
Anrechnung der Haft) zu überprüfen. Ebenso bilden die Verlegung der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit zusammenhängend der Bestand und
Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sämtliche übrigen Ziffern des
vorinstanzlichen Urteils (1.b und 4 – 13; 14 und 15 teilweise, soweit die Höhe
des amtlichen Honorars betreffend) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Was die zu überprüfenden Vorhalte des
mehrfachen qualifizierten Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff.
1.
Anklageschrift [nachfolgend AKS]) anbelangt, kann auf die AKS und Ziff. I/1
des begründeten Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.
III. Vorhalt des mehrfachen
qualifizierten Raubes
1.
Rechtliches
1.1
Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine
besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Nach der
Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies
ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff
auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse
Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere
Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts-
oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich
aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich
namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem
Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen,
verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung
(BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137 und BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317 zu Art. 139
Ziff. 2 Abs. 3 aStGB; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E.
2.1; 6B_1433/2019 vom 12.2.2020 E. 5.1; 6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1).
Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317; 109 IV 162 E. 3 S. 162 f.; je mit Hinweis).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es
dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf
den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch
wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E.
2a S. 318 f. mit Hinweis; 117 IV 419 E. 2 S. 421 f. und E. 4c S. 425; Urteil
6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen
Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken
mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder
Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter
Handlungen (Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; 6B_296/2017 vom
28.9.2017
E. 8.2; 6B_658/2013 vom 22.1.2014 E. 2.3; je mit Hinweis).
In BGE 109 IV 161 hat das Bundesgericht
das Qualifikationsmerkmal hinsichtlich folgendem zu beurteilendem Sachverhalt
bejaht:
Am 8. November 1981 wurde das Ehepaar
G., das in R. eine Tankstelle und einen kleinen Kiosk betreibt, kurz nach 19:00
Uhr bei sich zu Hause von unbekannten Männern überfallen, zusammengeschlagen,
gefesselt und ausgeraubt. Den Tätern fielen dabei nebst einer Herrenuhr und
einem Goldvreneli CHF 13'401.85 in die Hand. Der Arzt stellte bei Herrn G.
Unterblutungen und Schwellungen in der Mundhöhle, an der Oberlippe, an einem
Nasenflügel, am Hals, über dem Kehlknorpel, dem ganzen Schädelbereich sowie im
Bereich eines Schulterblatts fest, während Frau G. zahlreiche Beulen und
Schürfungen am Kopf, in der Mundhöhle, am Kiefergelenk und am linken Handgelenk
aufwies. An der Tat waren neben einem unbekannt gebliebenen Mann (der
«Schwarze») die drei tunesischen Staatsangehörigen X., Y. und Z. beteiligt. X.
erhielt von der Beute CHF 2'000.00, die übrigen Täter je ca. CHF 3'500.00.
Für das Bundesgericht war wesentlich, dass sich die Täter ältere Leute als
Opfer auswählten, die sich kaum mehr gut wehren konnten. Durch einen Trick und
unter Ausnützung der Hilfsbereitschaft der Opfer, hätten sich die Täter Eingang
in die Wohnung der Opfer verschafft und hernach die nichtsahnenden Opfer auf
brutale Weise niedergeschlagen und gefesselt. Die Eheleute G., die sich kaum
zur Wehr hätten setzen können und von denen die Beschwerdeführer auch selber
nicht behauptet hätten, dass sie ernstlichen Widerstand geleistet hätten,
hätten von den drei Tätern überwältigt und gefesselt werden können, ohne dass
sie durch brutale Schläge auch noch hätten misshandelt werden müssen. Wer sich
zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand
fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren
Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen
zurückschrecken. Er bekunde im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 139 Ziff. 2
Abs. 4 aStGB eine Rücksichts- und Hemmungslosigkeit, die befürchten lasse, dass
er auch bei anderer Gelegenheit zu gleichem oder ähnlichem Tun fähig und
geneigt sein werde.
Im Entscheid 6B_1397/2019 vom 12. Januar
2022.
bejahte das Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit hinsichtlich
folgender Sachverhalte:
A. und seine (damalige) Ehefrau
verschafften sich am 4. März 2014 unter dem Vorwand, bei der
Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur
Wohnung der ihnen körperlichen unterlegenen 72-jährigen B.. Sie führten
Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei
sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B. und deren
Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend
fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B.
wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner
mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A. und seine
Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband, was bei den Opfern zu Atemnot
führte. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach
Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A. die Opfer mehrmals mit dem Tod und
verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B. mit einem Schal und hielt
deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A. und
seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu
erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit einer Beute
in Höhe von gut CHF 71'000.00. B. und ihr Lebenspartner konnten nach knapp
zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B. zog sich einen Rippenbruch,
Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und
Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu
keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr. Dies lasse – so die
Schlussfolgerung des Bundesgerichts – die Qualifikation jedoch nicht entfallen.
Denn Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfordere keine konkrete und
unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB («stark
erhöhte konkrete» bzw. eine «konkrete, sehr naheliegende» Gefahr; vgl. BGE 121 IV 49 E. 2bb; 117 IV 419 E. 4b; Urteile 6B_1248/2013 vom
23.9.2014
E. 1.2; 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.5). Vielmehr reiche eine
konkrete einfache Lebensgefahr aus. Die Kombination des inkompletten
Verschlusses der äusseren Atemöffnungen durch Klebeband, Knebelung, Fesselung
und das anschliessende Alleinlassen der Opfer sei «klar eine Handlung, die
lebensbedrohlich ist und den Tod herbeiführen kann». Konkret habe die Gefahr
einer Erstickung bestanden.
Am 24. Juli 2015 betraten A. und seine
Ehefrau gegen 18:24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V. und führten dabei in
einer Aktentasche Kabelbinder, Klebeband, ein Messer, Pfefferspray, zwei
Schlagstöcke, eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen sowie zwei Schlagringe
mit integrierten Elektroschockgeräten bei sich. A. bedrohte die
Geschäftsinhaberin mit der mitgeführten Schreckschusspistole und befahl dieser,
sich hinzuknien. Er legte die Gaspistole auf einen Tisch und zog Handschuhe an.
Nachdem er die Gaspistole wieder an sich genommen hatte, übergab er der
Geschäftsinhaberin den auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und liess sich den
Tresor öffnen. Anschliessend fesselte er die Geschäftsinhaberin mit
Kabelbindern. Seine Ehefrau packte Bargeld, Schmuck und Wertsachen in die
mitgeführten Taschen und half ihm zeitweise bei der Fesselung. Als der
Lebenspartner der Geschäftsinhaberin das Atelier betrat, bedrohte sie diesen
mit der Pistole und dirigierte ihn zu dessen Lebensgefährtin. A. fesselte auch
den Lebenspartner der Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern und überdeckte dessen
Augen mit Klebeband. Er wies seine Ehefrau an, der Geschäftsinhaberin Augen und
Mund zu verkleben. Gegen 18:47 Uhr verliessen beide das Atelier mit Beute im
Wert von gut CHF 510'000.00. Den Opfern gelang es, sich nach wenigen
Minuten zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Das Bundesgericht kam zum
Schluss (E. 2.3.2), dass auch bei diesem Überfall in das Goldschmiede-Atelier
in V. die Täter brutal vorgegangen seien und u.a eine täuschend echt wirkende
Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern
mit dem Tod gedroht hätten. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf
gedrückt worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der
Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3
Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen
habe, was nach der Rechtsprechung der Fall sei, wenn aus kurzer Distanz eine
Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet werde, auch wenn die Waffe dabei
gesichert bzw. nicht durchgeladen sei (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a;
Urteile 6B_626/2020 vom 11. 11.2020 E. 3.3; 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1;
je mit Hinweisen). Gleiches müsse gelten, wenn eine Schreckschusspistole an den
Kopf eines Opfers gedrückt werde, da die Auslösung einer Patrone tödliche
Verletzungen nach sich ziehen könne. Damit habe eine mindestens konkrete
einfache Lebensgefahr bestanden, womit die besondere Gefährlichkeit
i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen sei.
In der Rechtsprechung wurde das
Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit auch in folgenden Fällen
bejaht (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/G.___
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,
nachfolgend zitiert: «BSK StGB», Art. 140 StGB N 79 ff.):
-
Während ein Mittäter im
Auto wartete, liessen sich die zwei anderen maskierten Täter die Türe zu einem
Uhrenfakturmuseum von der einzig anwesenden Angestellten öffnen, stürzten sich
auf sie, knebelten und fesselten sie. Der eine bewachte daraufhin das Opfer,
der andere durchstreifte die Ausstellungsräume und nahm historische Uhren im
Wert von über zwei Mio. Schweizer Franken an sich. Anschliessend sperrten sie
die Angestellte in die Toilette und flohen mit zwei Fahrzeugen (BGer, StrA,
6.11.2009, 6B_758/2009)
-
Die beiden Mittäter stiegen
durch das Schlafzimmerfenster eines Einfamilienhauses ein, packten dort das 96
Jahre alte Opfer und schlugen es, sodass es zu Boden fiel. Sie fesselten es an
Hand- und Fussgelenken mit Damenstrümpfen, knebelten es mit einem Lappen und
liessen es am Boden liegen, wobei sich einer der beiden Täter neben das Opfer
kniete und es schlug, sobald es sich bewegte, während der andere das Haus nach
Deliktsgut durchsuchte. Schliesslich verliessen die Täter das Einfamilienhaus
und liessen dabei das Opfer gefesselt, geknebelt und am Boden liegend zurück
(KGer BL, 2.6.2015, 460 15 8, E. 2.14 ff.).
-
Sturmmasken tragend und mit
Kabeln und Handschuhen ausgerüstet, überwältigten die drei Täter das Opfer in
dessen Wohnung. Mit einem harten Gegenstand schlugen sie es mehrfach auf den
Kopf und liessen es blutend und in Fesseln zurück, ohne irgendwelche Hilfe zu
verständigen (KGer BL, 5.6.2015, 460 14 214, E. 1.1.1).
-
Der Täter nötigte das
Opfer, indem er ihm einen Schlag gegen den Körper versetzte, so dass es
stürzte. Dann legte er ihm ein Nylonseil um den Hals und strangulierte es
während mehrerer Sekunden derart, dass es nicht mehr in der Lage war zu
sprechen und zu atmen, «Sternchen vor den Augen» sah und einen ungewollten Urinabgang
hatte (OGer ZH, 20.9.2013, SB130117, E. 1).
In folgenden Fällen wurde das
Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint (Marcel Alexander Niggli/Christof
Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 91a ff.):
-
Der überraschte Täter
schlug dem 88-jährigen Opfer «im Reflex» mit einer Eisenstange auf den Kopf,
kümmerte sich aber in der Folge um die Verletzte (KGer GR, 13.5.2014, SK1 13
40, E. 4).
-
Die beiden Mittäter passten
das Opfer am Abend nach Feierabend ab. Einer der beiden nahm es in den
Würgegriff und hielt ihm eine Schreckschusswaffe an die Schläfe. Der Würgegriff
wurde in der Folge nochmals verstärkt und das Opfer durch die Lokalitäten der
Tankstelle geschleift (OGer ZH, 11.6.2013, SB120328, E. 2 und OGer ZH, 11. 6.
2013, SB120327, E. 2).
-
Der Täter drosselte das
Opfer anlässlich eines zu dritt begangenen Raubes von hinten mit einer
Schlüsselkette. Allerdings konnte ihm weder von der zeitlichen noch der
physischen Intensität her ein erhebliches Würgen nachgewiesen werden (OGer ZH,
19.2.2016, SB140039, E. 7.5.3).
Das Berufungsgericht hatte in STBER.2018.87
folgenden angeklagten Sachverhalt zu beurteilen:
Zwei Beschuldigte drangen ins Haus der
Geschädigten (Mutter und Tochter) ein und überwältigten, schlugen, würgten,
fesselten und knebelten die Opfer. Zudem bedrohten sie diese mit einer echt
aussehenden Plastikpistole. Konkret klingelte ein Beschuldigter an der
Haustüre. Als die Mutter diese öffnete, stiess er diese mit Gewalt ins Innere
des Hauses. Er drückte sie zu Boden, fesselte ihre Hände mit Stoffen und
verlangte Bargeld. Weiter bedrohte er sie mit einer schwarzen, echt aussehenden
Plastikpistole, welche er ihr an den Kopf hielt und drohte sie umzubringen,
falls sie nicht kooperiere. Als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete,
erteilte er ihr einen Schlag auf die linke Wange. Er würgte das Opfer mit den
Händen am Hals, bis ihm schwarz vor den Augen wurde. Dann fesselte er es mit
Kabelbindern. Nachdem das Opfer an den Händen mit Kabelbindern gefesselt und
zusätzlich die Sicht mit Kleidungsstücken, welche ihm um den Kopf gewickelt waren,
erschwert war, brachte man es ins Gästezimmer im Obergeschoss (Ebene
Hauseingang). Der Mitbeschuldigte betrat die Liegenschaft unmittelbar nach
seinem Kumpanen. Die Tochter eilte durch den Lärm, den sie vernahm, zum
Eingangsbereich. Als sie den Überfall realisierte, wollte sie flüchten, doch
der Mitbeschuldigte kam auf sie zu, ergriff sie an den Händen und überwältigte
sie. Das Opfer versuchte, sich loszureissen. Der Mitbeschuldigte drückte es
gegen ein Möbelstück und schliesslich auf den Boden. Er band ihm die Hände auf
dem Rücken und die Füsse mit Kabelbindern zusammen, knebelte es mit einem
Knäuel und wickelte ihm einen Schal um den Kopf. Dann packte er die Mutter und
brachte sie ins Gästezimmer. Er löste die Fesselung an den Händen, welche vor
dem Bauch zusammengebunden worden war, um die Hände hinter dem Rücken und ihre
Füsse mit Kabelbindern zu fesseln. Die Kleidungsstücke um den Kopf löste er,
damit er den Mund mit einem Klebeband zukleben konnte. Da sich die Mutter stark
wehrte, misslang es ihm, ihr ein Stück Stoff in den Mund zu pressen. Der Mitbeschuldigte
bedrohte die Mutter mit dem Tod und sagte ihr, sie hätten viel Zeit.
Das Berufungsgericht erachtete den
angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Es ging davon aus, dass die
Täter aus dem Ausland in die Schweiz kamen, um den Raub zu verüben. Sie
erhofften sich eine Beute in Millionenhöhe. Sie beobachteten das Domizil der
Geschädigten über mehrere Tage und bereiteten die Tat minutiös vor. Entgegen
der Anklage sah das Berufungsgericht aber ein Würgen, das über das Bemühen des
Täters, das sich heftig wehrende Opfer am Boden festzuhalten, um es zu fesseln,
hinausging, als nicht bewiesen. Das Zielen mit einer echt aussehenden
Spielzeugpistole auf eines der Opfer verbunden mit einer Todesdrohung werde in
der Anklage nicht als Qualifikationsmerkmal aufgeführt. Die Tatausführung
beurteilte das Berufungsgericht als laienhaft. Die Verletzungen der Opfer seien
von einer schweren Körperverletzung deutlich entfernt. Beide Opfer hätten
angegeben, in Ruhe gelassen worden zu sein, wenn sie sich nicht gewehrt hätten.
Dies deute darauf hin, dass die Täter nicht mehr Gewalt als nötig hätten
anwenden wollen. Das Berufungsgericht verneinte daher das Qualifikationsmerkmal
der besonderen Gefährlichkeit.
1.2
Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB unterliegt
ein Räuber einer höheren Strafdrohung, nicht unter fünf Jahre, wenn er «das
Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es
grausam behandelt». Vorausgesetzt ist also stets eine bestimmte Handlung
gegenüber dem Opfer. Was die Lebensgefahr anbelangt, ist eine stark erhöhte
konkrete Gefahr oder eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr gefordert, die
mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wird. Zudem verlangt die
herrschende Lehre – über das Bundesgericht hinausgehend – dass der Täter
gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Ergänzend ist
indes festzuhalten, dass sich der genannte Verwirklichungswille auch dadurch
manifestieren kann, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute
Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des
Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer gefesselt
und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer erhöhten
Erstickungsgefahr ausgesetzt wird). Die Art und Weise der Herbeiführung der
Lebensgefahr ist nicht massgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK
StGB, Art. 140 StGB N 121 ff., insb. N 143 mit zahlreichen
Hinweisen).
Entgegen dieser Lehrmeinung erachtet es
das Bundesgericht nicht als erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, das
Opfer notfalls zu töten; sein Wille, die Drohung wahr zu machen, sei nicht
erforderlich. Der Vorsatz müsse sich indessen auf die Verwirklichung der
Todesgefahr richten, d.h. der Räuber müsse mit Wissen und Willen das Opfer in
eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun
des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen könne. Er müsse erkannt haben,
dass er mit seinem Vorgehen das Opfer in diesem Sinne einer sehr naheliegenden
Gefahr für das Leben aussetzt, und der Täter müsse dies auch wollen.
Eventualvorsatz genüge, so dass es auch ausreiche, wenn sich dem Täter, die
sehr hohe Gefahr als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden könne (BGE 117 IV 419 E. 4d).
2.
Konkrete Beurteilung des angeklagten
Sachverhaltes
2.1
Raub zum Nachteil von G.___
2.1.1
Anlässlich der Erstbefragung am
14.
März 2019 (AS 295 f.) sagte G.___ aus, der Beschuldigte habe ihn mit der
Tür «überschossen». Geredet habe dieser nichts. Er habe sich gewehrt, so gut es
gegangen sei. Zusammen seien sie dann ins Badezimmer. Dort habe der
Beschuldigte ihn zu Boden gebracht. Dann habe der Beschuldigte ihn zu fesseln
begonnen. Dazu habe dieser Wäsche, welche er gefunden gehabt habe, zerrissen.
Zusätzlich habe er aus der Küche ein Verlängerungskabel geholt, womit er ihn
ebenfalls gebunden habe. Dann habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt, er
wisse nicht, ob er mal weggetreten sei. Der Beschuldigte habe ihn auf dem
Rücken liegen gelassen und das Haus durchsucht. Er habe ihm auch noch auf dem
Bauch gekniet. Dann sei seine Schwiegertochter gekommen. Im selben Moment sei
der Beschuldigte wieder gekommen, seine Schwiegertochter sei geflüchtet. Als er
sie schreien gehört habe, habe er mit der rechten Hand die Uhr ausziehen und
das Kabel von der linken Hand ziehen können. Dann sei er auf dem Rücken in den
Gang gerutscht. Daraufhin sei er in die Stube gelangt und habe die Polizei
angerufen. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Das Ganze
habe ca. ½ Stunde gedauert.
Am 25. April 2019 bestätigte der
Privatkläger gegenüber der Polizei im Wesentlichen seine Aussage (AS 300 ff.).
Als er die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte schon nahe an der Türe
gestanden. Dieser sei gleich auf ihn losgegangen und habe ihn reingedrückt. Es
habe einen Kampf gegeben. Der Beschuldigte sei mit ihm ins Badezimmer rein. Er
habe sich schon gewehrt, aber nicht mehr so viel Kraft gehabt. Er sei von
verschiedenen Spitalaufenthalten noch geschwächt gewesen. Zuletzt habe der
Beschuldigte ihn im Badezimmer auf dem Boden gehabt. Er habe begonnen, ihn am
Boden zu fesseln. Zuerst habe dieser versucht, ihm den Mund zuzubinden. Er habe
dies zu verhindern versucht. Mit dem Verlängerungskabel habe der Beschuldigte
dann seine Hände gefesselt. Er habe noch bemerkt, dass der Beschuldigte ihn am
Hals gepackt und zugedrückt habe. Er habe noch gedacht, jetzt sei fertig. Dann
sei es ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe
er seine Schwiegertochter gesehen, welche ihn gefragt habe, was er hier mache.
Sie sei dann wieder gegangen. Plötzlich habe er sie im Heizungsraum schreien
gehört. Er habe dann mit der rechten Hand seine Uhr geöffnet. So habe er das
Verlängerungskabel über seine linke Hand stossen können. Er habe dann versucht,
im Bad aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Folglich sei er über den
Boden Richtung Gang gerutscht. Dann habe er es geschafft, aufzustehen. Darauf
habe er die Polizei gerufen. Er sei vor dem Bauch gefesselt worden, sonst hätte
er die Uhr nicht ausziehen können. Der Beschuldigte habe kein Wort gesprochen.
Der Beschuldigte sei ihm auf der Brust gekniet. Evtl. sei er ihm auch auf der
Brust gestanden. Als der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, sei er gefesselt
am Boden gelegen. Er wisse nicht genau, womit der Beschuldigte ihn sonst noch
gefesselt habe, er habe noch Frottiertücher um den linken Arm gehabt. Er sei in
Rückenlage auf dem Boden gelegen. Das Verlängerungskabel um das linke
Handgelenk sei schon straff gewesen. Darum habe er ja die Uhr ausziehen müssen,
um die Hand raus zu ziehen. Um den Kopf und den Mund herum habe er festgebunden
gehabt. An der rechten Hand habe er die Fesselung nicht selber lösen
können, diese habe die Polizei abgenommen. Wie sich der Mundknebel auf seine
Atmung ausgewirkt habe? Er habe schon schauen müssen, dass er es habe
runterziehen können, damit er noch habe atmen können. Der Beschuldigte habe
irgendein Tuch in Streifen gerissen, mit welchem er ihm den Mund zugebunden habe.
Ob er Atemnot gehabt habe? Ja, er habe einfach schauen müssen, dass es
irgendwie gegangen sei, damit er habe atmen können. Auf Vorhalt: Er gehe schon
davon aus, dass der Beschuldigten von Anfang an im Sinn gehabt habe, ihn zu
berauben, sonst wäre er nicht so nah bei der Türe gestanden.
Am 24. Mai 2019 erfolgte eine
Tatrekonstruktion mit G.___ (AS 435 ff.). Der Privatkläger blieb, soweit er
sich noch erinnern konnte, bei seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe
die Türe gerade gestossen, als er sie geöffnet habe. Er habe kein Wort gesagt.
Er habe den Beschuldigten gepackt, ähnlich wie ein Schwinger. Der Beschuldigte
habe ihn gestossen und schliesslich im Badezimmer zu Boden gebracht. Er wisse
nicht mehr, wo der Beschuldigte auf ihm gewesen sei. Er habe sechs Wochen lang
Brustschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm zuerst den Mund verbunden. Vermutlich
habe dieser ihn gedreht, als er ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche
genommen habe. Am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen.
Als der Beschuldigte ihn an der Gurgel gepackt habe, sei es ihm schwarz
geworden und er habe gedacht, es sei vorbei. Der Beschuldigte habe ihn nicht
fest gewürgt. Er habe nicht mitbekommen, wie er gefesselt worden sei. Er habe
erst wieder etwas mitbekommen, als seine Schwiegertochter da gewesen sei. Seine
Schwiegertochter habe ihn gefragt, was er da mache. Sie habe normal gesprochen,
sicher nicht leise. Deswegen habe der Beschuldigte sie ja auch gehört, als sie
gekommen sei. Er habe dann die linke Hand lösen können, nachdem er die Uhr
ausgezogen gehabt habe. Die Hände seien vor dem Körper gefesselt gewesen.
2.1.2
Im rechtsmedizinischen Gutachten
des Kantonsspitals [...] vom 27. März 2019 (AS 250 ff.) wird Folgendes
festgehalten: Der Privatkläger habe anlässlich der rechtsmedizinischen
Untersuchung von einem Gerangel berichtet, in deren Folge es u.a. zum Versuch
gekommen sei, ihn zu würgen, was er jedoch habe abwehren können. Letztlich sei
er ins Badezimmer verbracht und dort am Boden in Bauchlage gefesselt worden.
Zur Fesselung seien u.a. zerrissene Kleidungsstücke sowie ein Kabel verwendet
worden. Den genauen Ablauf des Gerangels sowie die hierbei angewendete körperliche
Gewalt könne er nicht angeben. An Tritte oder Schläge gegen den Körper könne er
sich nicht sicher erinnern. Er sei nicht bewusstlos gewesen.
Im Gutachten werden verschiedene
Verletzungsfolgen von stumpfer Gewalt an Kopf, Hals und Rumpfvorderseite sowie
an den Armen festgehalten. Diese könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet
werden. Eine Entstehung durch das anlässlich der forensisch-klinischen
Untersuchung angegebene «Gerangel» erscheine jedoch ohne weiteres möglich. Die
Lage der Läsionen im Gesicht an überwiegend prominenten Stellen sowie die
Wundmorphologie mit einer Kombination aus Blutergüssen und z.T. Hautschürfungen
liessen sich durch Anschlagen an harten, rauen Strukturen, beispielsweise durch
Stürze oder während des Liegens in Bauchlage auf dem Badezimmerboden, erklären.
Auch die kleinen Blutergüsse über dem Brustbein seien mit einem Bodenkontakt in
Bauchlage vereinbar. Alternativ oder in Kombination mit einem Kontakt mit
Gegenständen könnten zusätzlich jedoch auch noch Schläge oder Fusstritte gegen
den Kopf und Rumpf eingewirkt haben. Aufgrund der äusserlich sichtbaren Verletzungsbefunde
bei der forensisch-klinischen Untersuchung sowie der Spitaldokumentation aus
dem [Spital] ergäben sich aus rechtsmedizinischer Sicht aktuell keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es sei jedoch
anzumerken, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der
Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu
schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Im Rahmen der
rechtsmedizinischen Untersuchung habe der Privatkläger zudem angegeben, während
des Vorfalls nicht bewusstlos geworden zu sein. Folge man dieser subjektiven
Angabe, so ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine
Minderdurchblutung des Gehirns oder ein schwereres Schädel-Hirn-Trauma und
damit eine konkrete Lebensgefahr. Allerdings stelle das vom Privatkläger
geschilderte Vorgehen des Täters mit einer Fesselung des Körpers in Bauchlage
einen lebensbedrohlichen Zustand dar, da es auch ohne zusätzliche Kompression
des Rumpfes zu einer mechanischen Behinderung der Atembewegungen kommen könne.
Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge
eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf
des Körpers noch erhöhe, bestünde damit die Gefahr des Auftretens eines
lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie).
2.1.3
Angaben des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet
grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Raubüberfall auf den Privatkläger nicht. Er
will jedoch den Raub nicht geplant haben. Er habe beim Privatkläger geklingelt,
um ihn nach Arbeit zu fragen. Als dieser gesagt habe, er habe keine Arbeit,
habe er nach einem Glas Wasser gefragt. Als der Privatkläger das Glas holen
gegangen sei, habe er die Wohnung betreten. Dann sei es zur Auseinandersetzung
gekommen. Er habe einfach nicht mehr klar gedacht. Als der Privatkläger ihn so
geschüpft habe, habe er ihn gefesselt. Danach habe er die Wohnung durchsucht.
Er habe keine Ahnung, was er in die Hosentasche gesteckt habe. Als er habe
weggehen wollen, habe die Frau die Wohnung betreten (EV vom 14.3.2019, AS 323
ff.).
Er habe geklingelt und nach Arbeit
gefragt. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Arbeit. Dann habe er ihn
nach einem Glas Wasser gefragt. Der Privatkläger habe ihm aber keines geben
wollen. Deshalb sei er ins Haus hinein und habe es gesucht. Er habe irgendetwas
zum Mitnehmen gesucht. Der Privatkläger habe angefangen zu schreien. Er habe
Angst bekommen und habe dem Privatkläger die Hände gebunden. Er habe nicht so
fest gebunden, der Privatkläger habe sich selber befreien können. Er habe den
alten Mann gebunden, damit er habe gehen können. Dann sei aber die Frau gekommen
und er habe Panik bekommen. Er habe Angst gehabt, dass dem alten Mann etwas
passiere, und er habe nicht fest gebunden. Er habe gedacht, wenn er weg sei,
könne sich der Privatkläger selber befreien. Er habe vorgehabt, dass sich der
Privatkläger nicht wehre und er im Haus etwas nehmen könne. Er habe kein Geld
mehr gehabt und gedacht, er nehme etwas und gehe nach Hause. Der alte Mann habe
ihn weggestossen und er habe zurückgeschupst und sei ins Haus. Auf die Frage,
woher das bei ihm gefundene Geld stamme: Das sei sein Geld. Das Schweizer Geld
habe er vom Privatkläger genommen. Die 50.00 Euro und Münzen seien sein Geld.
Auf Vorhalt: Er sei ins Haus gegangen, der alte Mann habe angefangen, an ihm zu
ziehen. Er habe gedacht, wenn er ihn nicht festbinde, könne er nicht suchen.
Zuerst habe er ihn zu Boden «geschossen», dann habe er nach Geld gesucht,
danach habe er ihn festgebunden. Wie lange er im Haus gewesen sei, bevor er die
Frau wahrgenommen habe? Maximal fünf Minuten. Er habe niemanden geschlagen.
Auch als er den Privatkläger gebunden habe, habe er mit Absicht nicht so fest
gebunden, sondern beide Arme locker. Er habe Angst gehabt, dass mit dem Mann
etwas Schlimmeres passiere. Warum er den Privatkläger überhaupt gebunden habe?
Es sei passiert. Er habe nicht gewusst, wie reagieren. Eine spontane Reaktion.
Der Privatkläger habe geschrien, das sei alles gewesen. Er habe kein Geld mehr
gehabt und habe heimgehen wollen. Er habe gedacht, er nehme etwas Geld und gehe
nach Hause. Aus diesem kleinen Gedanken habe sich das Grosse entwickelt (EV vom
1.4.2019, AS 343 ff.).
Der Privatkläger habe ihn im Gang
gepackt, darauf habe er ihn gestossen. Im Bad seien sie beide zu Boden
gestürzt. Der Privatkläger sei dann zwischen seinen Beinen gewesen und habe
sich mit dem Bauch noch mehr auf dem Boden gedreht. Er sei mit den Knien über
ihm gewesen. Dann habe er ihn gefesselt, mit Stoff und Verlängerungskabel. Der
Privatkläger habe beide Hände auf dem Rücken gehabt. Er habe ihn gefesselt,
damit er rausgehen könne. Sie seien länger als 20 Minuten am Boden geblieben,
er (der Beschuldigte) habe sich einfach nicht befreien können. Auf Vorhalt: Er
denke, er habe dem Privatkläger auch etwas um den Mund getan, etwas Dünnes, Schmales.
Etwas, das man einfach habe zerreissen können. Es sei ganz locker gebunden
gewesen, der Privatkläger habe das einfach entfernen können. Er habe geschaut,
dass der Privatkläger noch habe atmen können. Dieser sei mit dem Gesicht nicht
mehr auf dem Boden, sondern zur Seite gelegen. Die linke Seite des Gesichts sei
auf dem Boden gewesen. Der Privatkläger sei noch bei Bewusstsein gewesen. Er
habe damit gerechnet, dass die Fesselung so lange halte, bis er aus der Wohnung
geflohen sei und der Privatkläger sich befreien könne. Als er gesehen habe,
dass er den Privatkläger gefesselt habe, sei er in Panik geraten. Er habe Angst
gehabt und nicht gewusst, was er machen solle. Da habe er sich gedacht, wenn er
schon hier sei, nehme er etwas und verschwinde. Er habe das Portemonnaie des
Privatklägers im hinteren Hosensack gefunden und daraus Geld genommen. Darauf
sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe etwas aus den Schubladen genommen.
Als er die Wohnung betreten habe, habe er noch nicht vorgehabt, so etwas zu
machen. Er habe gedacht, sie könnten sich unterhalten, der Privatkläger gebe
ihm aus Mitleid etwas und er würde dann die Wohnung verlassen. Er habe nur
etwas Kleines gewollt, das er zu Geld hätte machen können (Tatrekonstruktion
vom 24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei
seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe zuerst nach Arbeit und dann nach Wasser
gefragt. Erst zuletzt habe er den Privatkläger ins Haus gedrängt. Er habe
gehofft, dass er besser mit ihm kommunizieren könne und der Privatkläger ihm
was gebe. Es stimme, dass er ihn im Badezimmer gefesselt und ihm den Mund
zugebunden habe. Als er das Haus habe betreten wollen, habe der Privatkläger
ihm die Hand gegen den Hals gedrückt. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu
packen und umgekehrt. Er sei panisch geworden. Er habe den Privatkläger einfach
nur noch abbremsen und ruhigstellen wollen. Der Privatkläger habe ihn ins
Badezimmer mitgezogen. Dieser habe ihn irgendwie in der Badewanne platzieren
wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen. Wenn der Privatkläger ihn
losgelassen hätte, wäre er gegangen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil
der Privatkläger ihn ständig zu sich gezogen habe. Er habe ihn dann fesseln
können. Dies habe er gemacht, um den Privatkläger ruhigzustellen, damit er habe
gehen können. Deshalb habe er die Fesselung nicht fest angezogen. Darum habe er
auch dessen Beine nicht gefesselt. Nachdem er mit dem Fesseln fertig gewesen
sei, habe er das Portemonnaie genommen. Er habe dann aber gedacht, dass das
Geld im Portemonnaie nirgendwohin reichen würde. Deshalb habe er sich
entschieden, im Haus nach weiteren Wertsachen zu suchen. Er sei müde und
verwirrt gewesen. Er habe nur noch weggehen wollen, was aber nicht möglich
gewesen sei, weil der Privatkläger ihn zu sich gezogen habe. Sie hätten sich im
Bad am Boden gegenseitig gehalten und seien vielleicht 20 Minuten so geblieben.
Er habe den Privatkläger nur ruhigstellen wollen, als ihm dies dann gelungen
sei, habe er sich entschieden, doch noch etwas mitzunehmen. Er habe ihn nicht
verletzen wollen. Er habe ihn auch nicht verletzt. Die Verletzungen habe sich
der Privatkläger selbst zugezogen. Als er den Privatkläger gefesselt habe, sei
dieser auf der rechten Seite gelegen. So habe er ihn auch zurückgelassen. Er
habe ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Auf Vorhalt: Er sei nicht mit
den Knien auf ihm gelegen. Er habe ihn zwischen seinen Beinen bzw. seinen Knien
gehabt. Die Beine habe er ihm nicht gefesselt. Er habe gewollt, dass die
Fesselung nur so lange halte, bis er aus dem Haus habe fliehen können. Wieso er
dann nicht direkt nach dem Fesseln aus dem Haus gegangen sei? Als er das Portemonnaie
genommen und reingeschaut habe, habe er gemerkt, dass das Geld nicht gereicht
hätte. Da habe er sich entschieden, noch nach etwas anderem zu suchen. Geld
habe er sich von Anfang an erhofft. Der Privatkläger sei an den Händen
gefesselt gewesen. Am Mund nur leicht. Als er das Portemonnaie des
Privatklägers gesucht habe, sei es diesem gelungen, die Mundknebelung
hinunterzurollen. Nachdem er dessen Hände gefesselt gehabt habe, habe er auch dessen
Mund knebeln wollen. Der Stoff sei aber nicht genügend lang gewesen, und
deshalb habe er es nicht geschafft. Der Stoff sei nur auf dem Mundbereich
gelegen, sei aber nicht zugebunden gewesen. Auf Vorhalt: Das Tuch sei ganz fein
an den Enden/Ecken gebunden gewesen. Über dem Mund. Es sei dem Privatkläger dann
hinuntergerutscht. Nachdem er das Portemonnaie des Privatklägers durchsucht gehabt
habe, habe er gemerkt, dass die Hände des Privatklägers nur ganz locker
gebunden gewesen seien. Dann habe er noch das Verlängerungskabel um dessen Hände
gewickelt. Dies sei aber auch so locker gewesen. Er habe aus dem Haus fliehen
wollen. Das Kabel sei etwa einen Meter von der Badezimmertür entfernt
aufgehängt gewesen. Als er das Badezimmer verlassen habe, um nach mehr Geld zu
suchen, habe er das Verlängerungskabel gesehen und den Privatkläger damit
gefesselt. Der Stoff, mit welchem der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sei
so brüchig gewesen, dass man nur einmal ein wenig Kraft hätte anwenden müssen
und er wäre gerissen.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen in
der Hoffnung, dass er Geld bekomme. Der Privatkläger habe sich gewehrt und ihn
nicht reingelassen. Dort habe er das Gleichgewicht verloren und sei gefallen.
Er habe nur ein paar Minuten gewinnen wollen, um fliehen zu können. Er habe den
Privatkläger so locker gefesselt, dass dieser sich selbst in 5-10 Minuten hätte
befreien können. Er habe in seinem ganzen Leben niemandem etwas Böses getan.
Hätte er den Privatkläger zu fest gefesselt, hätte dieser sterben können. Dies
habe er nicht gewollt, weshalb er ihn auch nicht an den Füssen gefesselt habe.
Den Mund habe er ihm nie zugehalten. Geschrien habe der Privatkläger nicht. Den
Privatkläger habe er absichtlich seitlich liegen gelassen, damit sich dieser besser
habe bewegen können.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
zusammengefasst aus (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates
Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen.
(Auf Vorhalt der dokumentierten Kopfverletzungen) Vielleicht habe sich dieser
beim Aufstehen verletzt. Der Privatkläger habe sich weder in der Rücken- noch
Bauchlage befunden, als er diesen gefesselt habe. Dieser sei stets seitlich
gelegen. Den Privatkläger habe er mit der Fesselung ruhigstellen wollen, damit
er (der Beschuldigte) nach draussen habe gehen und der Privatkläger ihm nicht
habe folgen können.
2.1.4
Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
In den Grundzügen stimmen die Aussagen
des Privatklägers und des Beschuldigten überein. In gewissen Details, welche
für die Qualifikation des Raubes wesentlich sind, unterscheiden sich ihre Angaben
jedoch erheblich. Es ist daher zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter sind.
Hierbei ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte lügen darf und auch ein
Interesse daran hat, den Tatablauf zu seinen Gunsten darzustellen. Beim
Privatkläger ist indessen kein Interesse ersichtlich, den Beschuldigten zu
Unrecht zu belasten. In seinen Aussagen ist denn auch keinerlei Belastungseifer
ersichtlich. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, etwa mit seiner
Aussage, er glaube, der Beschuldigte habe ihn «nicht gross geschlagen».
Der Privatkläger hat im Rahmen seiner
drei Befragungen (inkl. Tatrekonstruktion) denn auch im Wesentlichen
gleichlautende Aussagen gemacht. Konstant berichtete er, der Beschuldigte sei
nahe an der Türe gestanden und gleich auf ihn losgegangen. Geredet habe er
nichts. Ebenso berichtete der Privatkläger konstant, der Beschuldigte habe ihn
am Hals gepackt und zugedrückt, es sei ihm schwarz geworden. Anlässlich der
Erstbefragung sagte er, er wisse nicht, ob er weggetreten sei. Bei den beiden
folgenden Befragungen gab er jedoch glaubhaft eine Wahrnehmungslücke an. Auch
den Fesselungsvorgang schilderte der Privatkläger im Wesentlichen gleich. Insbesondere
eindrücklich und detailreich führte er aus, wie er sich habe befreien können,
indem er die Uhr habe ausziehen können. Anlässlich der zweiten und dritten
Einvernahme schilderte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihm mit
einem Tuch den Mund zugebunden habe. Er habe schon etwas Atemnot gehabt, das
Tuch dann aber selbst runterziehen können. Dass der Privatkläger die Knebelung
anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht erwähnte, tangiert seine Glaubhaftigkeit
nicht, zumal die Knebelung vom Beschuldigten zugestanden ist. Ebenfalls
konstant schilderte der Privatkläger, er sei bei der Fesselung auf dem Rücken
gelegen, der Beschuldigte habe ihm noch auf dem Bauch gekniet, die Hände seien
vor dem Bauch gefesselt worden. Anlässlich der Tatrekonstruktion gab der
Privatkläger an, er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Er
präzisierte dann aber auch, am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem
Bauch gelegen. Auch H.___ gab an, der Privatkläger sei in Seitenlage gewesen,
als sie ihn aufgefunden habe. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, der
Privatkläger sei am Schluss in Seitenlage gewesen. Indes will der Beschuldigte
dem Privatkläger die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Diesbezüglich ist
aber auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen.
Schliesslich ist noch auf die Aussage von H.___ (vgl. auch nachfolgende Ziff.
III.2.2.1) hinzuweisen, welche zudem eine Fesselung an den Beinen erwähnte.
Dies bestritt der Beschuldigte und auch der Privatkläger erwähnte nichts von
einer Beinfesselung. Eine Fesselung der Füsse resp. Beine ist somit nicht
erwiesen. Abstellend auf die Aussagen des Privatklägers ist somit der
angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten mit Ausnahme der
Fesselung der Füsse resp. Beine. Auch dass sich der Privatkläger in Bauchlage
befunden haben soll, ist nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erwiesen sind bewusste
Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers
(dazu wird im Rahmen des Anklagepunktes versuchte schwere Körperverletzung
unter nachfolgender Ziff. IV. noch näher eingegangen).
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Privatklägers vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Das
Aussageverhalten des Beschuldigten ist generell nicht sehr glaubhaft. So log er
beispielsweise nachweislich, was seine Vorstrafen anbelangt. Erst nachdem man
ihm diese konkret vorhielt, blieb ihm nichts Anderes übrig, als diese
zuzugeben, freilich nicht ohne die Taten stark zu bagatellisieren. Völlig
realitätsfremd ist seine Aussage hinsichtlich des Umstandes, wie er überhaupt
zur Liegenschaft des Privatklägers gekommen ist. So ist es absolut unglaubhaft,
dass der Beschuldigte auf der Suche nach Arbeit bei Temperaturen von 9 Grad
lediglich mit einem Pullover bekleidet 7 Kilometer zu Fuss zurückgelegt haben
soll. Zumal er auf diesem Weg an zahlreichen Industriegebäuden vorbeigekommen
war, wo eine Suche nach Arbeit viel erfolgversprechender gewesen wäre als beim
Privatkläger. Auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise von [Stadt
in Frankreich] in die Schweiz weder Gepäck noch Handy dabei hatte, konnte
dieser nicht überzeugend erklären. Auch zum Logisort in [Stadt in Frankreich]
konnte der Beschuldigte keine präzisen Angaben machen. Auf der
Überwachungskamera im Bahnhof [Stadt AG], wo der Beschuldigte ausgestiegen sein
will, war von diesem nichts zu sehen. Während der Beschuldigte anlässlich der
ersten Aussage noch angab, er habe die Wohnung betreten, als der Privatkläger
ihm ein Glas Wasser holen gegangen sei, sagte er später aus, der Privatkläger
habe ihm die Bitte nach Wasser verweigert. Völlig unplausibel ist auch, dass
der Beschuldigte den Privatkläger nur aus Angst gefesselt haben will.
Diesbezüglich widersprach sich der Beschuldigte ebenfalls. Einmal will er den
Privatkläger gefesselt haben, um die Wohnung durchsuchen zu können,
andererseits gab er mehrfach an, den Privatkläger gefesselt zu haben, um
fliehen zu können. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 24. Mai 2019 gab der
Beschuldigte an, mit dem Privatkläger im Bad während länger als 20 Minuten am
Boden gelegen zu sein, da er, der Beschuldigte, sich nicht habe befreien
können. Dies ist absolut absurd, wenn man sich das Alter des Privatklägers (im
Tatzeitpunkt 88 und gesundheitlich angeschlagen) und die athletische Postur des
Beschuldigten vergegenwärtigt. In der Einvernahme vom 1. April 2019 gab der
Beschuldigte noch zu Protokoll, sich maximal fünf Minuten im Haus aufgehalten
zu haben, bevor er die Privatklägerin wahrgenommen habe. Auch dass der
Beschuldigte mehrfach schilderte, die Tat nicht geplant und lediglich aus Panik
gehandelt zu haben, ist unglaubhaft. Ein Blick ins Strafregister zeigt auf,
dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Räuber resp. Einbrecher
handelt. Kurzum, der Beschuldigte gab im vorliegenden Verfahren immer nur das
zu, was man ihm ohnehin beweisen konnte, und versuchte ansonsten krampfhaft,
seine Tat zu bagatellisieren.
Es ist somit von einer geplanten Tat
auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bewusst ein
betagtes Opfer ausgesucht hat, ansonsten er nicht am Tag zwecks Begehung eines
Diebstahls an einem fremden Haus geklingelt hätte. Dem Beschuldigten muss klar
gewesen sein, dass er kaum auf nennenswerten Widerstand stossen würde.
Was nun die rechtliche Würdigung anbelangt,
ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass angesichts der hohen Mindeststrafe von
zwei Jahren für einen besonders gefährlichen Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
StGB die Messlatte nicht zu tief angesetzt werden dar. Der Beschuldigte hat
seine Tat zwar geplant. Minutiöse organisatorische Vorkehren sind jedoch nicht
auszumachen. Der Beschuldigte war nicht bewaffnet, dem betagten Privatkläger
aber kräftemässig massiv überlegen. Um den vorgängigen Spitalaufenthalt des
Privatklägers dürfte der Beschuldigte jedoch nicht gewusst haben. Dennoch hat
der Beschuldigte massive Gewalt auf den Privatkläger ausgeübt. Davon zeugen die
dokumentierten Verletzungen des Privatklägers. Die Fesselung der Hände dürfte
auch nicht nur lose erfolgt sein, wie dies der Beschuldigte behauptet. Der
Privatkläger hat eindrücklich geschildert, wie er sich die Uhr lösen musste, um
sein Handgelenk aus dem Kabel befreien zu können. Von der Mundknebelung konnte
sich der Privatkläger jedoch selbst befreien. Der Privatkläger wurde zwar nicht
im Sinne einer schweren Körperverletzung verletzt und die Ausführungen des
Gutachtens des Kantonsspitals [...] hinsichtlich der Gefahr einer schweren
Schädel-Hirnverletzung resp. eines lagebedingten Erstickungstodes muten
angesichts des festgehaltenen Beweisergebnisses eher theoretisch an. Einerseits
befand sich der Privatkläger nicht in Bauchlage, andererseits sind keine
massiven Einwirkungen auf den Schädel des Privatklägers durch den Beschuldigten
erwiesen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass ein
gewaltsamer Raubüberfall gemäss vorliegendem Beweisergebnis auf einen
88-jährigen Mann generell eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Opfers
darstellt. So bejahte etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. April
1997.
die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl in Bezug auf einen Täter, der
planmässig betagten Frauen die Handtasche entriss (Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB
N 23). So ist bei betagten Opfern stets damit zu rechnen, dass sie sich durch
Stürze schwere und irreparable Verletzungen zuziehen können. Auch die
Möglichkeit eines Herz-Kreislaufversagens ist mit Blick auf das Alter des
konkreten Opfers jeweils in Erwägung zu ziehen. Schliesslich kann die Frage der
besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auch nicht einfach
isoliert in Bezug auf den Privatkläger beurteilt werden. Auch wenn der
Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes zu verurteilen ist, da mehrere Personen
beraubt wurden, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich letztlich
um ein zusammenhängendes Geschehen handelt. So erwog das Bundesgericht im erwähnten
Entscheid BGE 109 IV 161, wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht
einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der
werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen
auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Dies hat sich im vorliegenden
Fall gezeigt. Gegenüber der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten noch
stärkere Gegenwehr entgegensetzte, ging dieser dann auch noch brutaler vor. Alles
in allem offenbarte der Beschuldigte durch seine brutale Vorgehensweise
gegenüber dem Privatkläger, dass er zu allem bereit ist, um sein Ziel (einen
Diebstahl zu begehen) durchzusetzen und dabei auch vor schweren Schädigungen
seiner Opfer nicht zurückschreckt (was sich dann spätestens bei seinem Vorgehen
gegenüber der Privatklägerin bewahrheitete, s. dazu hernach). Dass im Falle des
Privatklägers letztlich keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ändert
daher nichts an der besonderen Gefährlichkeit der Vorgehensweise des
Beschuldigten. Es hat daher hinsichtlich des Privatklägers ein Schuldspruch
wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu erfolgen.
2.2
Raub zum Nachteil von H.___
2.2.1
H.___ machte anlässlich der
Erstbefragung vom 14. März 2019 folgende Aussagen (AS 308 ff.): Sie sei zu
ihrem Schwiegervater, weil dieser das Telefon nicht abgenommen habe. Sie sei in
die Küche und habe gesehen, dass er im Badezimmer gelegen sei. Er sei gefesselt
gewesen und auf der Seite gelegen, mit dem Gesicht zur Badewanne. Er sei mit Packschnüren
und einem Verlängerungskabel gefesselt gewesen. Auch die Beine seien gefesselt gewesen.
Sie habe ihn gefragt, was los sei. Er habe aber nur Töne von sich gegeben. Sie
sei aufgestanden, dann sei der Beschuldigte die Treppe runtergekommen und habe
ihr ins Gesicht geschaut. Sie sei dann wieder in die Küche und die Kellertreppe
hinunter. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Er habe sie von hinten am Mantel
gepackt. Sie sei noch auf der Treppe nach hinten gestürzt. Sie glaube, er sei
über sie gefallen. Sie sei noch zehn Stufen die Treppe runter gestürzt. Sie sei
der Meinung, dass sie dann unten gestanden sei. Er habe sie dann mit der Faust
ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie zu Boden. Sie habe ihm dann mit der Hand
zwischen die Beine gegriffen. Er habe sich gewehrt und sie mit Anlauf ins
Gesicht getreten. Eventuell habe er sie auch an die Schulter getreten. Dann
habe er ihr die Kapuze über den Kopf gezogen und das Halstuch ins Gesicht
gedrückt. Er habe sie ersticken wollen. Später sei sie auf dem Bauch gelegen.
Er sei auf ihrem Rücken gekniet. Dass er sie gefesselt habe, habe sie nicht mitbekommen.
Sie habe Todesangst gehabt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 25. April 2019 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre
Erstaussage (AS 313 ff.). Als sie ihren Schwiegervater im Bad gesehen habe,
habe er die Arme und Beine gefesselt gehabt. Sie habe sich dann fluchtartig
gedreht und sei durch die Küche zur Kellertüre. Als sie auf der Treppe gewesen
sei, habe der Beschuldigte sie an der Kapuze oder am Mantel erwischt. Ein Ruck
nach hinten. Dann sei sie auf den Boden gefallen und irgendwie die Stufen
runter. Unten sei sie wieder auf die Beine gekommen. Der Beschuldigte sei vor
ihr gestanden. Er habe ihr die Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Darauf sei
sie vermutlich direkt zu Boden. Sie habe versucht, sich mit den Händen zu wehren.
Der Beschuldigte müsse vor ihr gekniet sein. Sie habe ihn im Genitalbereich
erwischt und so fest, wie sie gekonnt habe, zugeklemmt. Dann sei dieser
Fusstritt mit dem Schuh gekommen. Der Beschuldigte habe ihr dann ihr Foulard
vor die Nase und vor den Mund gedrückt. Er habe ihr das Foulard ins Gesicht
gedrückt, sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt.
Sie nehme jetzt nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein
oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie dann bewusstlos
geworden. Das nächste, was sie bemerkt habe, sei, dass sie ein Gewicht auf den
Schultern gehabt habe. Vermutlich habe er sie dann gefesselt. Plötzlich hätten
dann viele Leute gesprochen. In welcher Lage sie ihren Schwiegervater gefunden
habe? Die Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen und er sei in linker
Seitenlage gelegen. Die Beine habe er angewinkelt gehabt. Sie habe gesehen,
dass er gefesselt gewesen sei. In welcher Position sie gewesen sei, als der
Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt habe? Sie sei auf dem Bauch gelegen.
Wie stark sie gefesselt worden sei? Fest. Sie habe vergeblich versucht, mit den
Händen rauszuschlüpfen. Die Füsse seien auch gefesselt gewesen. Wie genau die Mundknebelung
stattgefunden habe? Sie habe den Schal um den Hals gehabt. Diesen habe er ihr
über Mund und Nase gedrückt. Sie habe keinen Mundknebel gehabt.
2.2.2
Die Endlage der Privatklägerin,
wie sie der Beschuldigte zurückgelassen hat, ist fotografisch dokumentiert (AS
90.
ff.). Die Privatklägerin lag auf dem Bauch, ihre Hände waren auf den Rücken
gefesselt und ihre Beine zusammengebunden. Um den Mund hatte sie ein weisses
Tuch gebunden. Gemäss Bericht von WmmbA K.___ vom 13. März 2019 (AS 207 f.)
habe die Privatklägerin bei seinem Eintreffen gewimmert und gejammert. Sie sei
auf dem Bauch gelegen, ihre Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen, auch
ihre Füsse seien gefesselt gewesen. Zudem sei sie mittels Kleidungsstücken
geknebelt worden und habe offensichtlich Mühe mit der Atmung gehabt.
2.2.3
Im Gutachten des Kantonsspitals [...],
Institut für Rechtsmedizin, vom 27. März 2019 (AS 266 ff.) ist Folgendes
festgehalten: Die Privatklägerin habe ein mittelschweres Schädelhirntrauma
erlitten. Zudem wurden zahlreiche Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt
dokumentiert. Als weitere Befunde wurden Punktblutungen an den Augenlidern und
-bindehäuten festgehalten. Die Blutergüsse und Hautschürfungen im
Gesichtsbereich könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine
Entstehung durch die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen
Fusstritte erscheine ohne weiteres möglich, wie auch ein Anschlagen beim
Treppensturz. Die Blutergüsse im Bereich von Mund und Nase könnten zudem auch
durch eine Gewalt gegen die Atemöffnungen (z.B. ein kräftiges Aufpressen eines
Tuches), wie von der Privatklägerin berichtet, entstanden sein. Die
unregelmässige Verteilung der Läsionen sowie der auffällige
Verletzungsschwerpunkt am Kopf stünden nicht im Widerspruch zum von der
Privatklägerin angegebenen Übergriff. Eine alleinige Entstehung durch einen
Sturz, selbst einen komplexen Treppensturz, erscheine aufgrund des Fehlens von
Begleiterscheinungen an sturztypischen Regionen des übrigen Körpers wenig
plausibel, so dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen, analog
zu den angegebenen Fusstritten, keine vernünftigen Zweifel bestünden.
Hinsichtlich des Schädelhirntraumas könne es sich ohne Weiteres um eine Folge
eines Coup-contre-coup-Komplexes handeln, der durch ein abruptes Abbremsen oder
Beschleunigen des Kopfes hervorgerufen worden sei. Damit sei aus
rechtsmedizinischer Sicht einerseits ein Sturzgeschehen mit Anprall und
abruptem Abbremsen des beschleunigten Kopfes, andererseits eine plötzliche
Beschleunigung des Kopfes (z.B. durch einen wuchtigen Schlag oder Tritt) als
Entstehungsursache zu diskutieren. Es habe zudem ein intensives Stauungssyndrom
im Kopfbereich festgestellt werden können, insbesondere in Form von
Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar.
Zu nennen seien v.a. Formen der Strangulation. Entsprechende Verletzungen seien
allerdings bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abgrenzbar und die
Betroffene mache keine Gewalt gegen den Hals geltend. Die Privatklägerin
berichte jedoch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung, ein Tuch ins
Gesicht gedrückt und dadurch keine Luft mehr bekommen zu haben. In der Folge
sei es vermutlich zu einer längeren Bewusstlosigkeit gekommen. Folge man dieser
Angabe, so erscheine es ohne weiteres möglich, dass durch Verlegung der
Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt
gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen
liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch
forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen
Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach
ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden und sie gefesselt in
Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu
diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder
des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte – beispielsweise
durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen
infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege,
z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet
und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften
Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen
stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der
rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der
Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf.
Zuletzt sei in Zusammenhang mit der
berichteten Fesselung in Bauchlage anzumerken, dass alleine durch diese
Körperposition, d.h. ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes durch eine
Fremdperson, eine mechanische Behinderung der Atembewegungen ausgelöst werden
könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B.
infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der
Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestehe damit die Gefahr des
Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog.
haltungsbedingte Asphyxie). Lege man zusammenfassend die subjektiven Angaben
der Betroffenen zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde
zugrunde, so könne aus den o.g. Gründen vom Vorliegen einer konkreten
Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.
2.2.4
Angaben des Beschuldigten
Auch hinsichtlich der Privatklägerin ist
der Beschuldigte grundsätzlich geständig, diese gefesselt zu haben. Schläge
oder Tritte gegen die Privatklägerin bestreitet er jedoch. Als die
Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn am Nacken gepackt. Sie seien auf dem
Boden gewesen und er habe versucht, sie zu halten, sie habe versucht, ihn zu
halten, dann habe sie angefangen zu schreien. Aus Angst habe er den Verstand
verloren und dann habe er auch sie gefesselt (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).
Die Privatklägerin habe ihn halten
wollen und er habe sie wegstossen wollen. Er habe alles probiert, um zu
flüchten. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe sie dann auch angebunden. Er
sei die Treppe hinunter und da sei die Frau unten bei der Treppe gestanden. Er
habe Panik bekommen. Sie habe ihn gepackt und er habe angefangen, sich zu
wehren. Sie habe ihn an der Brust und an den Kleidern gefasst und ihn
festgehalten. Er sie auch. Dann seien sie die Treppe runtergefallen. Sie habe
die ganze Zeit geschrien. Er habe alles probiert, um zu gehen. Sie habe ihn
aber festgehalten. Dann habe er ein Seil gesehen, das Seil genommen und sie an
den Händen und Füssen gefesselt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der
Frau zu lösen und zu flüchten. Sie habe ihn festgehalten. Er habe sie dann
gebunden und sei gegangen. Ob er ihr den Mund zugehalten habe? Sie habe eine
Kapuze über dem Kopf gehabt. Sie habe ihn überall gekratzt. Ja, er habe ihr den
Mund abgedeckt. Sie habe eine grosse Jacke angehabt. Mit was er ihr den Mund
zugebunden habe? Mit einem Stück Stoff, das er gefunden habe. Er habe das
genommen und ihr damit den Mund zugehalten, weil sie so laut geschrien habe. Er
habe Panik bekommen. Sie habe angefangen, mit ihm zu kämpfen. Was er ihr zuerst
festgebunden habe, Hände Füsse oder Mund? Die Hände, dann den Mund. Er habe
nicht gewollt, dass sie schreie. Sie habe noch durch die Nase atmen können. Sie
sei mit dem Bauch nach unten gewesen, als er sie gefesselt habe. Die Hände habe
er ihr auf dem Rücken gefesselt. Ob die Frau ihn geschlagen habe? Ja. Sie habe
ihn am Hals gekratzt und ihn am Geschlecht geschlagen. Sie hätten zusammen
gekämpft. Er habe sie nicht geschlagen. Es sei im Kämpfen passiert, aber er
habe sie nicht geschlagen. Er habe nicht flüchten können und Angst gehabt. Alle
Verletzungen der Frau habe sie sich beim Kämpfen zugezogen, er habe sie nicht
geschlagen. Sie hätten auf der Treppe gekämpft, seien dann die Treppe nach
unten «gedrohlt» und zusammen in den Keller gestürzt. Er habe nur flüchten
wollen. Er habe niemanden geschlagen (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).
Als er vom Schlafzimmer die Treppe
runter gelaufen sei, habe er plötzlich die Frau auf der Treppe getroffen. Sie
seien aufeinander los. Dann seien sie zur Kellertüre. Sie habe die Türe
geöffnet und darauf seien sie beide die Treppe runtergerollt. Als sie sich auf
der Treppe begegnet seien, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Sie
habe ihn an den Kleidern gepackt, worauf er extrem erschrocken sei. Er habe
raus gewollt, sei überrascht worden und darauf in Panik geraten. Sie hätten
sich dann gegenseitig gepackt. Wieso er nicht einfach das Haus verlassen habe? Er
habe in diesem Moment nicht gewusst, wie reagieren. Er sei panisch geworden.
Wenn er sie gehört hätte, hätte er den Kontakt vermieden. Er habe sie an der
Jacke gepackt, als sie sich weggedreht habe. Er habe sie zurückhalten wollen,
damit sie nicht mehr schreie. Sie habe die ganze Zeit geschrien und sei zur
Kellertreppe gerannt. Wie es zum Treppensturz gekommen sei? Er habe sie
gehalten, aus Angst, dass sie sich beruhige. Sie sei von ihm weggerannt. Er sei
panisch geworden und habe gedacht, er könne nicht mehr raus. Deswegen habe er
sie zurückhalten wollen. So seien sie bis zur Kellertreppe gekommen. Er habe
sich an ihre Jacke gehängt und sei hinter ihr her zur Kellertüre. Er habe
verhindern wollen, dass sie sich durch das Schreien Hilfe hole. An der
Kellertüre habe er sie immer noch gehalten. Sie habe sich gedreht und die
Kellertüre aufgemacht. Mit der rechten Hand habe sie ihn am Kragen gepackt und
ihn dabei am Hals gekratzt. Sie sei dann mit dem Gesicht direkt auf die Treppe
gefallen. Sie habe ihn mit nach unten gerissen. Er sei dann auf ihr gelegen.
Sie seien nach unten gerollt bis in den Keller. Am Ende der Treppe seien sie
bei der Heizung zum Stillstand gekommen. Er sei noch auf sie gefallen. Sie
hätten dann lange gekämpft. Er glaube eine halbe Stunde. Immer wenn sie
versucht habe aufzustehen, habe er seine Knie auf ihre Beine gedrückt. Er habe
auf ihr gekniet und sie zu Boden gedrückt. Sie hätten richtig miteinander
gekämpft. Sie habe mit der Hand sogar in seinen Mund gegriffen und ihren Kopf
nach oben geschlagen. Er habe sie nicht loswerden können. Er habe versucht, sie
loszulassen, was ihm aber nicht gelungen sei, sie habe ihn ständig zu sich
gezogen. Darauf habe er die Wäscheleine nach unten gezogen, diese sei in der
Mitte gerissen. Damit habe er sie dann gefesselt. Er habe ihr die Hände auf den
Rücken gefesselt. Sie sei auf dem Boden auf der linken Seite gelegen. Er wisse
nicht mehr, wie stark er die Fesselung gemacht habe. Er habe den restlichen
Teil des Seils genommen und ihre Beine gefesselt. Ob er dabei grob gewesen sei?
Nein. Sie habe sich verletzt, als sie gerangelt hätten. Sie habe immer
versucht, sich zu befreien, und er habe versucht, sie ruhig zu stellen. Das
Problem sei gewesen, dass sie ihn nicht losgelassen und ihn am Kragen
festgehalten habe. Er habe ihr dann mit dem Ecken eines Bettduvets den Mund
gefesselt, dies aber locker. Das habe er gemacht, damit sie nicht schreie. Sie
habe gestöhnt/gewimmert. Das Tuch, das er ihr um den Mund gebunden habe, sei
zum Trocknen aufgehängt gewesen. Er habe aber keinen Knoten machen können, da
es zu kurz gewesen sei. Er habe überprüft, ob sie noch atmen könne. Auf
Vorhalt: Er habe die Privatklägerin nicht ins Gesicht getreten, aber sie habe
sich sehr oft an seinem Knie verletzt. Sie habe ihn im Kampf öfters zwischen
die Beine gepackt. Als er das Haus verlassen habe, sei die Privatklägerin auf
dem Bauch mit der linken Gesichtsseite auf dem Boden gelegen. Sie habe ständig
ihre Position geändert. Sie habe versucht, entweder die Knie hochzuziehen oder
sich auf den Bauch zu drehen. Als er zur Türe gegangen sei, sei sie nicht ganz
auf dem Bauch gelegen. Sie sei zwischen Bauch und Seite gelegen. Als er die
Privatklägerin gefesselt habe, sei ihre Armbanduhr locker geworden. Diese habe
er ihr ausgezogen und sie dann mitgenommen. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei
bei Bewusstsein gewesen, als er das Haus verlassen habe (Tatrekonstruktion vom
24.5.2019, AS 365 ff.).
Auch anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei
seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe die Privatklägerin nicht kommen hören.
Hätte er sie mit dem Privatkläger reden gehört, hätte er eine andere
Möglichkeit gesucht, um zu fliehen. Er sei ihr auf der Treppe begegnet. Sie
habe zu schreien begonnen und sich umgedreht. Er habe sie an der Jacke gepackt.
Sie habe ihn dann mitgezogen. Wieso er sie nicht einfach losgelassen habe? Aus
Angst. Sie habe ihn bis zur Kellertüre gezogen und dann seien sie zusammen auf
der Treppe gerollt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei gestolpert, worauf er
über sie gefallen sei. Sie seien dann die Treppe runter gerollt bis zur Heizung.
Auf den Vorhalt, er solle ihr unten im Keller die Faust ins Gesicht geschlagen sowie
mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben: Er verstehe das nicht, wie hätte er
sie mit dem Fuss im Gesicht schlagen sollen? Sie habe ihn getreten und an den
Händen gekratzt. Es stimme auch nicht, dass er ihr die Faust ins Gesicht
geschlagen habe. Wenn er dies gemacht hätte, hätte der Kampf, sie zu fesseln,
ja keinen Sinn gemacht. Wenn er ihr etwas Böses hätte antun wollen, dann hätte
er nicht 10 oder 20 Minuten benötigt, um sie ruhig zu stellen. Er habe sie
weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuss getreten. Sie habe sich selber
verletzt, im Gerangel mit ihm. Auf Vorhalt, er solle ihr das Foulard vor die
Nase und den Mund gedrückt haben, so dass sie kaum mehr habe atmen können: Er
habe ihr Gesicht nicht gesehen. Er habe auf den Fotos gesehen, dass sie ein
Foulard getragen habe. Vielleicht habe sie wegen dem Foulard keine Luft
bekommen, als sie zusammen gekämpft hätten. Sie habe die Kapuze über dem Kopf
gehabt und die Jacke bis oben zu. Auf Vorhalt der Fesselung: Er habe ihr mit
der Wäscheleine Hände und Füsse gefesselt. Mit dem Bettduvet habe er ihr den
Mund gebunden. Ob sich die Privatklägerin in Bauchlage befunden habe, als er
sie gefesselt habe? Sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden. Sie habe
sich nicht ganz in Bauchlage befunden, sie sei ein bisschen seitlich gewesen.
Er sei nicht auf ihr gekniet. Es stimme aber, dass er ihr nach der Fesselung
den Ring und die Uhr entwendet habe. Er habe sie gefesselt, weil er panisch
geworden sei, als er ihr begegnet sei. Sie hätten lange miteinander gekämpft.
Sie habe mit den Händen geschlagen, mit den Beinen getreten, den Kopf an alles
geprallt. Sie habe ständig versucht aufzustehen, mit grosser Wucht. Sie habe
sich ständig an ihm oder anderen Gegenständen, zum Beispiel an der Heizung,
verletzt. Auch am Beton habe sie sich verletzt. Ob er bemerkt habe, dass die
Privatklägerin kaum noch habe atmen können? Nein, sie habe die ganze Zeit
geschrien, sogar als er ihr den Mund zugehalten habe. Ob sie einmal bewusstlos
gewesen sei? Nein, das habe er nie gesehen. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte
er ja einfach fliehen können, dann hätte er sie nicht mehr gefesselt.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
führte der Beschuldigte aus, nachdem er mehrere Sachen im Haus genommen habe,
sei er auf die Privatklägerin gestossen und habe seine Sinne verloren. Er habe
Angst gehabt, nicht fliehen zu können, und sei ihr nachgelaufen. Auf der Treppe
seien sie beide nach unten in den Keller gefallen. Er habe sie auch gefesselt.
Sie sei leicht seitlich auf dem Bauch gewesen, als er gegangen sei, damit sie
atmen könne. Sie habe mit ihm gekämpft, ihn geschlagen und geschrien. Er habe
sie nicht schlagen wollen, weshalb er so lange versucht habe, sie festzuhalten.
Hätte er das gewollt, hätte er sie einfach schlagen können, bis sie nichts mehr
gesagt hätte. Als er nach 10-15 Minuten gesehen habe, dass er sie nicht
festhalten und er nicht weggehen könne, sei er in Angst und unter Stress
geraten. Sie habe ihn gezogen und nicht weggehen lassen. Er habe seine Hand
leicht vor ihren Mund gehalten, aber nicht fest. Mit der Ecke eines gefundenen
Leintuches habe er ihr dann den Mund zugebunden. Dass sich der alte Mann werde
befreien und sie finden können, habe er gewusst.
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab
der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (vgl. Audio-Dokument: ASB 63;
separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe die Privatklägerin nicht
in die Bauchlage bringen können. Wie der Privatkläger sei auch die
Privatklägerin seitlich gelegen. Ihr habe er die Hände und Füsse mit einer im
Keller gefundenen Schnur gefesselt. Den Mund habe er ihr mit einem Teil des
Duvets zugebunden. (Auf Frage) Nein, ein Foulard habe er ihr nicht vor die Nase
und den Mund gedrückt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Hätte er das
gemacht, hätte er auch nicht mehr ein Stück des Duvets benötigt. (Auf Vorhalt
der in der AKS umschriebenen Schläge und Fusstritte gegen das Opfer) Er habe
die Privatklägerin nie geschlagen oder verletzt. Sie habe hingegen ständig
versucht, sich zu befreien, dabei habe sie sich mehrfach am Boiler angeschlagen
und sich dadurch verletzt. (Auf Vorhalt) Ja, es sei ihm damals bewusst gewesen,
was das Fesseln eines Menschen in Bauchlage bewirken könne, doch er habe vor
Ort nicht mehr klar denken können. Die Privatklägerin habe er aus Angst
gefesselt. Diese habe zu schreien begonnen und er sei in Panik geraten. Er habe
Angst gehabt, die Privatklägerin könnte nach draussen gelangen und Drittpersonen
alarmieren.
2.2.5
Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
Auch hier ist festzuhalten, dass die
Privatklägerin übereinstimmende und äusserst glaubhafte Aussagen machte, welche
im Übrigen auch durch die Feststellungen im Gutachten des Kantonsspitals [...]
gestützt werden. Die Art und Weise der Fesselung und die Endlage der
Privatklägerin ist zudem fotografisch dokumentiert. Die Privatklägerin sagte
mehrfach aus, der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen sowie
ihr mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als sie ihm zwischen die Beine gefasst
habe. Sehr eindrücklich ist auch ihre Aussage, wie ihr der Beschuldigte das Halstuch
ins Gesicht gedrückt hat. Sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht,
sie sterbe jetzt. Sie nehme nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob
sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie
bewusstlos geworden. Weiter schilderte sie, sie sei auf dem Bauch gelegen, der
Beschuldigte sei auf ihrem Rücken gekniet resp. sie habe ein Gewicht auf den
Schultern gespürt.
Der Beschuldigte bestreitet, die
Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder getreten zu haben. Darauf ist
angesichts der bereits im Fall des Privatklägers festgehaltenen
Unglaubhaftigkeit seiner Aussage resp. seiner offenkundigen
Bagatellisierungstendenz nicht abzustellen. Auch hinsichtlich der
Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur völlig abstrus,
sondern auch widersprüchlich. Einerseits will er sie zurückgehalten haben,
damit sie niemanden alarmieren konnte. Andererseits behauptete er, sie habe ihn
festgehalten und während 10 - 15 Minuten an der Flucht gehindert. Deshalb habe
er sie gefesselt. Auch dies ist angesichts der ungleichen Kräfteverhältnisse völlig
realitätsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich
alle Verletzungen selbst zugezogen, widerspricht nicht nur den Aussagen der
Privatklägerin, sondern auch dem Gutachten des Kantonsspitals [...]. In diesem
Gutachten wird festgehalten, dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der
Läsionen analog zu den durch die Privatklägerin angegebenen Fusstritten keine
vernünftigen Zweifel bestünden.
In Würdigung der vorliegenden Beweise
ist somit auch hinsichtlich der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als
erstellt zu erachten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sind nachstehende
Schlussfolgerungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] wesentlich: Das
Gutachten stellte einerseits ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma fest. Als
Ursache dafür könne sowohl der Treppensturz wie auch ein wuchtiger Tritt oder
Schlag gegen den Kopf in Frage kommen. Darüber hinaus wurde ein intensives
Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt, insb. in Form von Punktblutungen
an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. In Frage käme
eine Strangulation, die Privatklägerin mache jedoch keine Gewalt gegen den Hals
geltend und es seien auch keine dementsprechenden Verletzungen festgestellt
worden. Die Privatklägerin berichte jedoch, ein Tuch ins Gesicht gedrückt
bekommen zu haben, worauf sie keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge sei
es vermutlich zur Bewusstlosigkeit gekommen. Wenn man dieser Aussage folge, so
sei es ohne weiteres möglich, dass durch die Verlegung der Atemwege ein
Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen
Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen
sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte
Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand
interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am
Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden sei und sie gefesselt in Bauchlage
erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass
es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns
zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte – beispielsweise durch ein Knien
oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge
Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B.
durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und
könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt
zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer
Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen
Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine
Verletzungsbefunde am Rumpf. Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten und den
Aussagen der Privatklägerin ist somit als erwiesen zu erachten, dass dieser durch
massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten – entweder Verlegung der
Atemöffnungen und/oder Behinderung der Atembewegungen durch
Brustkorbkompression – Erstickungssymptome zugefügt wurden.
Im Zusammenhang mit der Fesselung in
Bauchlage wies das Gutachten zudem auf die Gefahr eines lagebedingten tödlichen
Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie) hin und hielt zusammenfassend
fest, wenn man die subjektiven Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang
sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde lege, so könne vom Vorliegen
einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen
werden.
Die Vorinstanz führte aus, die
Anklageschrift halte nicht konkret fest, wie der Beschuldigte die
Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht habe. Es werde einfach auf das
Gutachten verwiesen. In der Anklageschrift stehe, die Privatklägerin habe fast
nicht mehr atmen können, dem Beschuldigten werde aber nicht vorgehalten, er
habe der Privatklägerin die Luft abgestellt. Der Beschuldigte habe der
Privatklägerin den Mund zugebunden, ihr aber nicht die Nase abgedeckt. Es
ergäben sich keine konkreten Hinweise in den Akten, welche darauf hindeuten
würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine konkrete, sehr naheliegende
Lebensgefahr habe bringen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe. Selbst wenn
der Vorhalt in der Anklage genügend umschrieben wäre, wäre der subjektive
Tatbestand nicht erfüllt. Gleichzeitig ging die Vorinstanz aber davon aus, dass
die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei und sich in einer lebensgefährlichen
Situation befunden habe. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der
Privatkläger sich habe befreien und die Polizei habe avisieren können.
Mit der Vorinstanz trifft zu, dass bereits
die Formulierung der Anklageschrift keine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten
Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zulässt. Die Anklagebehörde schildert
zwar in der Anklageschrift relativ ausführlich, wenn auch unstrukturiert die äusseren
Abläufe und verweist auf die Feststellung des Gutachtens des IRM [...] vom 27.
März 2019, unterlässt es aber, die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf
den gesetzlichen Tatbestand auszurichten und die erforderliche Zuordnung
vorzunehmen, d.h. anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den
einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E.
3c). So legt die Anklageschrift nicht dar, worin die stark erhöhte konkrete
Lebensgefahr bestand und mit welcher konkreten Handlung der Beschuldigte eine
solche Gefahr verwirklichte. Eine vollständige Verlegung der Atemwege wird dem
Beschuldigten in der Anklageschrift genauso wenig vorgehalten wie daraus
resultierende Stauungsblutungen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin.
Die Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten werden zwar als Folge
der «Gewalteinwirkung des Beschuldigten» aufgeführt, was aber nicht als
rechtsgenüglicher Vorwurf der Verursachung einer sehr naheliegenden Lebensgefahr
angesehen werden kann. Nicht zu entnehmen ist der Anklageschrift, ob das
Verlegen der Atemwege des Opfers zu den festgestellten Punktblutungen an den
Ausgenlidern und Bindehäuten geführt hat und dies das Opfer in eine sehr naheliegende
Lebensgefahr brachte, oder ob sich das Opfer in einer solchen Gefahr aufgrund
der Bauchlage in Lebensgefahr befand. Denkbar wäre auch, dass erst aus der
Kombination dieser beiden Tathandlungen (Verlegung der Atemwege und Fesselung
in Bauchlage) eine qualifizierte Lebensgefahr resultierte. Zum subjektiven
Tatbestand (Wissens- und Willenskomponente) äussert sich die Anklageschrift
schliesslich überhaupt nicht.
Selbst wenn man – entgegen der vom
Berufungsgericht vertretenen Auffassung – in formeller Hinsicht eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes verneinen würde, wäre die Tat in materieller Hinsicht
nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu
subsumierten.
Wie bereits erwähnt, setzt Art. 140 Ziff.
4.
StGB im Unterschied zu Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bestimmung in Bezug auf den
objektiven Tatbestand nicht bloss eine konkrete einfache Lebensgefahr, sondern
eine stark erhöhte konkrete Lebensgefahr voraus, die vom Täter mindestens
eventualvorsätzlich herbeigeführt werden muss. Das Gutachten geht zwar von einer
konkreten Lebensgefahr aus, äussert sich jedoch nicht zur entscheidenden Frage,
wie naheliegend der Todeseintritt bei der Privatklägerin im konkreten Fall tatsächlich
war. Der Nachweis, wonach sich die konkrete Lebensgefahr in einer Weise
akzentuierte, so dass diese als stark erhöht und damit sehr naheliegend bezeichnet
werden kann, lässt sich bei dieser Beweislage nicht erbringen. Vielmehr
verbleiben diesbezüglich unüberwindliche Zweifel. Das Qualifikationsmerkmal von
Art. 140 Abs. 4 StGB ist somit vorliegend nicht erfüllt.
Indes hat der Beschuldigte ohne Weiteres
das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff.
3.
Abs. 3 StGB erfüllt, indem er gegenüber der ihm körperlich deutlich
unterlegenen Privatklägerin äusserst skrupellos und brutal vorging: Er schlug
ihr die Faust ins Gesicht, trat ihr mit dem Fuss gegen das Gesicht und drückte
ihr den Schal gegen Mund und Nase, so dass sie kaum mehr atmen konnte. Er fesselte
und knebelte sie in Bauchlage und liess sie so zurück, ohne dass er davon
ausgehen konnte, dass sich die Privatklägerin in absehbarer Zeit befreien kann.
Wer derart brutal und mit derart überschiessender Gewalt gegen ein ihm deutlich
unterlegenes Opfer vorgeht, manifestiert seine Entschlossenheit, auch nicht vor
schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückzuschrecken und
setzt sein Ziel der unrechtmässigen Bereicherung über das Rechtsgut Leib und
Leben. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind
somit auch in Bezug auf diesen Raub erfüllt.
Zwischen den Tathandlungen zum Nachteil
von G.___ und H.___ besteht Realkonkurrenz. Es hat folglich ein Schuldspruch
wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB
zu ergehen.
IV. Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten lediglich pauschal vor, durch die Gewaltanwendung gegen den Kopf
des Geschädigten G.___ während des Gerangels sowie während des
Fesselungsvorganges eine lebensgefährliche Verletzung und/oder ein
Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs zumindest billigend in Kauf genommen
zu haben. An anderer Stelle verweist die Anklageschrift auf das Gutachten,
welches in allgemeiner Weise festhält, dass massive stumpfe Gewalt gegen den
Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden
könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen
führen könne. Schliesslich führt die Anklageschrift aus: «Der Beschuldigte nahm
mit der geschilderten Einwirkung auf G.___ (über das direktvorsätzlich
bezweckte Hervorrufen eines pathologischen Zustands hinaus) eine
lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzung bzw. eine dauernde und erhebliche
Beeinträchtigung der Funktion eines wichtigen Organs, konkret des Hirns,
zumindest billigend in Kauf, zumal es – in Anbetracht der Art und Weise, Stärke
und Dauer der Einwirkung auf den Kopf des Geschädigten sowie der Verfassung vom
Opfer und des äusserst erregten und unkontrollierten Zustandes des Beschuldigten
– nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer
schweren Körperverletzung (tödliche bzw. schwere Schädel-Hirn-Verletzung) in
objektiver Hinsicht nicht eintrat». Die konkrete Art und Weise des Einwirkens
auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten wird jedoch weder in der
Anklageschrift aufgeführt, noch vom Privatkläger geschildert. Letzterer sagte
im Gegenteil aus, er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen.
Bei dieser Ausgangslage kann kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung ergehen. Zufolge der Problematik «ne bis in idem» hat
allerdings auch kein expliziter bzw. formeller Freispruch zu erfolgen.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Martin Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2).
2.
Konkrete Strafzumessung
Vorliegend handelt es sich beim Raub zum
Nachteil der Privatklägerin um die schwerste Straftat. Grundsätzlich hat der
Beschuldigte seine Tat geplant, wenn ihm auch keine minutiösen
organisatorischen Vorkehren unterstellt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen,
dass er sich bewusst betagte, ihm physisch unterlegene Opfer ausgesucht hat.
Mit dem Auftauchen der Privatklägerin konnte er jedoch nicht rechnen. Deren
Beraubung erfolgte aus einer spontanen Reaktion heraus, jedoch noch im Rahmen
des ursprünglichen Tatplanes, einen Raubüberfall in der Liegenschaft des
Privatklägers zu begehen. Das Handeln mit Mittätern kann dem Beschuldigten
ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auch führte er weder Waffen noch
Fesselungsmaterial mit und er wandte keine List an. Die eigentliche Tatausführung
erfolgte nicht sehr raffiniert, wenn auch reichlich skrupellos. Letzteres ist
jedoch für die Annahme des Qualifikationsmerkmals erforderlich und darf im
Rahmen des Doppelverwertungsverbotes nicht erneut verschuldenserhöhend berücksichtigt
werden. Immerhin hat der Beschuldigte aber doch recht massive Gewalt gegenüber der
Privatklägerin ausgeübt, diese auch in einem potenziell lebensbedrohlichen
Zustand zurückgelassen und ging vor Ort schnell und zielstrebig vor. Mit einer
baldigen Befreiung der Privatklägerin nur aufgrund des glücklichen Umstandes,
dass es dem Privatkläger gelang, sich selber zu befreien und die Polizei zu
rufen, konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Die Schwelle zum qualifizierten
Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wurde hinsichtlich der Tat zum Nachteil
der Privatklägerin deutlich überschritten. Mit anderen Worten sind selbst im
Rahmen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere
Gefährlichkeit) noch weniger schwer wiegende Vorgehensweisen durchaus vorstellbar.
Das von der Strafnorm geschützte
Rechtsgut ist ein doppeltes: Zum einen (und primär) schützt der Raub
das Vermögen, zum anderen aber schützt
Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche
Freiheit: Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl
unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, aus der Perspektive der Delikte gegen
die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar,
namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines
Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB
N 13). Der Beschuldigte dürfte vorliegend kaum mit einem hohen Deliktsbetrag
gerechnet haben. Weit gravierender war die Tat unter dem Blickwinkel der Eingriffsintensität
auf die persönliche Freiheit des Opfers und in Anbetracht der Tatfolgen. Das
Leben der Privatklägerin ist seit dem Raubüberfall nicht mehr dasselbe, wie
sich aus dem Therapiebericht vom 18. Juni 2021 (AS 103 ff.) eindrücklich erschliesst:
Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein
Besuch am Tatort (Haus des Schwiegervaters) ist ihr gemäss Therapiebericht nach
wie vor nicht möglich. Auch begeht sie keine Treppe, deren Ein- und Ausgang
nicht einsehbar ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem der Umstand aus,
dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handelt. Das
Eindringen in eine Privatliegenschaft, welches sich bei einem Diebstahl oder
nicht qualifizierten Raub verschuldenserhöhend auswirken würde, ist vorliegend
ein Element des Qualifikationsmerkmals der besonderen Gefährlichkeit und
wiederum nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver
Hinsicht spricht nichts für eine Relativierung des Verschuldens. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus egoistischen Beweggründen und
ohne irgendwelche Einschränkung in seiner Freiheit, deliktisches Verhalten zu
unterlassen. Im massgeblichen Quervergleich – d.h. ausschliesslich in Relation
mit anderen Fällen, die unter dieselbe (qualifizierte) Strafnorm von
Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fallen – ist das Tatverschulden im
unteren Strafdrittel anzusiedeln und (nur deshalb) als leicht einzustufen. Alles
in allem erscheint eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angemessen.
Hinsichtlich des Raubes zum Nachteil des
Privatklägers wiegt das Verschulden weniger schwer. Hier sind kaum mehr weniger
schwer wiegende Vorgehensweisen denkbar, ohne dass das Qualifikationsmerkmal
der besonderen Gefährlichkeit verneint werden müsste. Verschuldenserhöhend –
wenn auch innerhalb der Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes nur im
leichten Masse, da teilweise bereits als Qualifikationsmerkmal der besonderen
Gefährlichkeit berücksichtigt – ist jedoch das hohe Alter des Privatklägers von
88.
Jahren im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Ebenfalls verschuldenserhöhend
wirkt sich wiederum der Umstand aus, dass der Beschuldigte Kriminaltourist ist.
Es erscheint daher eine Einsatzstrafe von drei Jahren angemessen, was
asperationsweise – unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhanges – zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr führt.
Für den Hausfriedensbruch ist die Strafe
um einen weiteren Monat zu erhöhen.
Was die Täterkomponente anbelangt, ist
nun das Vorleben des Beschuldigten doch erheblich straferhöhend zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft;
es wird hierzu auf die Auflistung der Vorinstanz unter US 18 (unten) verwiesen.
Er befand sich während einem beträchtlichen Teil seines Lebens – der
Beschuldigte selbst sprach von 12 Jahren – im Strafvollzug. Es handelt sich bei
ihm um einen unbelehrbaren Berufskriminellen. Im vorliegenden Strafverfahren
bekundet er weder echte Reue noch vertiefte Einsicht. Auch im Rahmen der im
vorzeitigen Strafvollzug freiwillig besuchten Therapie (s. Therapiebericht vom
19.8.2021) blieb der Beschuldigte bei seinen wie bereits erwähnt unglaubhaften
Erklärungen, wie es zum Raub gekommen sein soll (angebliche Suche nach Arbeit,
Raub als Panikreaktion wegen verweigerter Hilfeleistung durch das Opfer). In
Bezug auf die Bearbeitung der Risikofaktoren fällt auf, dass gemäss
Therapiebericht der Fokus ganz auf das pathologische Spielen gerichtet wurde
(vgl. ASB 47). Die Lektüre des Berichts erweckt den Eindruck, dass der
Beschuldigte im Rahmen der freiwilligen Therapie einer Auseinandersetzung mit
seiner hochproblematischen und deliktstypischen Gewaltbereitschaft bislang
ausgewichen ist. Die Therapie kann daher nicht als Ausdruck von Reue oder
Einsicht gesehen und daher auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt
werden. Dasselbe Verhaltensmuster (sich aus vorgeworfenem Fehlverhalten
herauszureden) wird auch aus dem Vollzugsbericht vom 12. Mai 2023 ersichtlich.
Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er die betragsmässig
erheblichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat und
nachweislich regelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung in
Form von monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 50.00 leistet. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Von der rechtskräftig
ausgesprochenen Landesverweisung ist der Beschuldigte als Kriminaltourist kaum
betroffen. Mit Ausnahme des stark belasteten Vorlebens wirken sich die
Täterkomponenten daher neutral aus. Die zahlreichen einschlägigen und auch
gewichtigen Vorstrafen rechtfertigen es, die Strafe um 11 Monate zu erhöhen, so
dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren zu
verurteilen ist.
3.
Anrechnung Haft
Der erstandene Freiheitsentzug (Haft:
13.3.2019
- 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) ist an die
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
4.
Sicherheitshaft
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist
gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden. Es wird
diesbezüglich auf den begründeten Beschluss vom 6. Juni 2023 verwiesen (ASB 112
ff.).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85
(eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit
den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu
verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF
15'519.80 zu bezahlen.
1.2
Im Berufungsverfahren ist der
Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend
durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre
bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation
des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die
Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb
es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art.
140.
Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von
Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF
1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.
2.
Entschädigungen
2.1
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, macht
für die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50
(inkl. Auslagen und MWST) geltend (ASB 51 f.), welche vom Beschuldigten ausdrücklich
anerkannt wird (vgl. Ziff. 5 der Schlussanträge, vorstehend S. 3). Demzufolge
ist der Beschuldigte den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu
bezahlen.
2.2.1
Erstinstanzlich ist die
Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara
Bachmann, und für den amtlichen Verteidiger, Samuel Neuhaus, betragsmässig bereits
rechtskräftig auf CHF 9'615.80 bzw. CHF 15'001.40 festgesetzt und von
der Zentralen Gerichtskasse ausbezahlt worden.
Da die gesamten Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu bezahlen sind, hat dieser,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn gemäss
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – mit
Ausnahme der Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – zurückzuzahlen,
ausmachend CHF 9'028.30 (amtliches Mandat Lara Bachmann) bzw.
CHF 14'101.40 (amtliches Mandat Samuel Neuhaus).
2.2.2
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19,9 Stunden
zu je CHF 180.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (ab 2023), ausmachend CHF
13'729.00, einen Nachbearbeitungsaufwand (Eingang/Studium Urteil, Besprechung
mit Klient) von 0,5 Stunden (= CHF 95.00), Auslagen von CHF 438.20 (wovon CHF
235.20
auf Dolmetscherkosten fallen, vgl. ASB 62) sowie 7,7 % MWST geltend. Hinzu
zu rechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der mündlichen
Urteilseröffnung 3,083 Stunden (= 185 Minuten) zu je CHF 190.00 (= CHF 585.85).
Zu kürzen ist demgegenüber der geltend
gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (insgesamt 9 Anrufe mit
einer Gesamtdauer von etwas mehr als 2 1/2 Stunden:
Positionen vom 25.54.2022 [teilweise], 2.5.2022 [teilweise], 17.5.2022,
24.6.2022
[teilweise], 11.7.2022 [teilweise], 3.8.2022, 28.9.2022, 25.10.2022
und 28.4.2023). Gleiches gilt für die Redaktion/Disposition/Überarbeitung des
Plädoyers (inkl. Redaktion der Anträge) und den geltend gemachten Aufwand für
die Vorbereitung der Besprechung mit dem Klienten (der Aufwand für die Besprechung
selbst in der JVA bleibt davon unberührt, vgl. nachfolgende Ausführungen). Es
sind dies die Positionen vom 22.5.2023 (0,8 Stunden), vom 23.5.2023 (teilweise),
vom 25.5.2023, vom 30.5.2023 (0,8 Stunden) und vom 5.6.2023 (teilweise). In
Bezug auf die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten gilt es zu
berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger vor erster Instanz für die Nachbearbeitung
des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Besprechung mit dem Klienten in [...]) bereits
ein Aufwand von drei Stunden entschädigt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz: AS 227).
Zudem wird dem Verteidiger im Berufungsverfahren der geltend gemachte Aufwand
für das persönliche Gespräch mit dem Klienten in der JVA [...] vom 30. Mai 2023
im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden (zzgl. Reiseweg von 1,8 Stunden)
entschädigt. Berücksichtigt man im Weiteren, dass diverse Punkte des erstinstanzlichen
Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren (Rechtskraft der
angeordneten Landesverweisung und der Zivilforderungen zugunsten der
Privatklägerschaft, zudem war in rechtlicher Hinsicht nur noch die Raubqualifikation,
nicht aber der mehrfache Raub an sich strittig), so erweist sich der geltend
gemachte telefonische Besprechungsaufwand als nicht mehr angemessen. Im
Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vor Obergericht gehaltene
Parteivortrag weitestgehend wortwörtlich mit dem Plädoyer vor erster Instanz deckte
und dieser nur punktuell eine Auseinandersetzung mit dem motivierten Urteil der
Vorinstanz beinhaltete (so Plädoyernotizen: S. 8 oben, S. 12 bis S. 13
Mitte, sowie S. 18 Mitte). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung wurden nur
geringfügig angepasst (neu angebrachter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1397/2019, vgl. Plädoyernotizen S. 19, sowie Integration
der neuen Vollzugs- und Therapieberichte bei der Täterkomponente). Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich hinsichtlich der vorgenannten Positionen
gesamthaft eine Kürzung von ermessensweise fünf Stunden zu je CHF 190.00 (=
CHF 950.00).
Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 4'198.20 (Aufwand von total 18,48 Stunden:
CHF 3'729.00 + CHF 95.00 + 585.85 – CHF 950.00; Auslagen: CHF 438.20; 7,7
% MWST: CHF 300.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates
nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist (exkl. Dolmetscherkosten) auf 30 % zu
beschränken (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende
Ziff. VI.1.2), was CHF 1'188.90 entspricht.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art.
140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (mehrfache Begehung), Art. 186 StGB;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger
Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Hausfriedensbruchs, begangen am
13. März 2019 (AKS Ziff. 2), schuldig gemacht.
2. A.___ hat sich zudem des mehrfachen
qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13. März 2019 (AKS
Ziff. 1), schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren verurteilt.
4. A.___ wird der erstandene
Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab
27.5.2019) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 6. Juni 2023 zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___
Sicherheitshaft angeordnet worden ist.
6. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer
4 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von 15 Jahren des Landes
verwiesen.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von
CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit
den Verfahrenskosten nach Ziff. 20 nachstehend verrechnet.
8. Folgende mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger
Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten nach Rechtskraft des
Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des
Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
G.___
-
1 Abfallsack, 35L, Quick-Bag,
fast leer
-
1 Verlängerungskabel,
schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang
-
1 Packung
Papiertaschentücher, Linsoft
-
1 Paar Herrensocken,
schwarz
-
1 Herrenhose, grau, inkl.
Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen
-
1 Herrenunterhemd, weiss
-
1 Herrenstrickjacke, Angelo
Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen
-
1 Herrenhemd, rot/weiss
kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich.
H.___
-
1 Damenjacke,
violett-schwarz, aufgeschnitten
-
1 Pullover, rosa,
aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
-
1 Paar Schuhe, Berkemann,
Filz, grau meliert, Grösse 6
-
1 Paar Damenschuhe,
schwarz, Grösse 37
-
1 Damenhose, Jeans, John
Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten
-
1 Paar
Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz
-
1 BH, beige,
beschädigt/zerrissen
-
1 Damenunterhose, weiss,
beschädigt
-
1 Damenunterhemd, Ellen
Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen.
Ohne ein solches Begehren
wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
9. Folgende mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger
Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
-
1 Herrenunterhose, weiss,
beschädigt, mit Flecken
-
3 Wäscheleinen, weiss (1
Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang, verknotet und
durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm lang, verknotet
mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen Antragungen)
-
1 Tuch, grün-weiss
gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen
-
1 Teil von Unterwäsche,
weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an einem Rand
-
1 Unterwäsche, weiss, mit
Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen
-
1 Schal, rosa gemustert,
mit blutartigen Antragungen
-
1 Leintuch, weiss, mit
blutartigen Antragungen
-
1 Handschuh, links, LUX,
grau
-
1 Handschuh, rechts, LUX,
grau.
10. Folgende mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziff.
8 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:
-
1 PET-Flasche, Ice Tea,
50CL
-
1 Pullover, mehrfarbig
-
1 Paar Freizeitschuhe,
Cruyff, Recopa, Grösse 43
-
1 Herrenhose, Mastin
-
1 Herrenmütze, schwarz.
11. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
9 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___
CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu
schulden.
12. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
10 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der
Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019
als Schadenersatz zu schulden.
13. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
11 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der
Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13. März 2019 ihr gegenüber
begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig zu
sein.
14. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.
12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der
Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März
2019 als Genugtuung zu schulden.
15. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff.
13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
16. A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50
(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
17. Die Entschädigung der ehemaligen
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf
CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
18. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt
worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
19. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem
beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen
Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.
21. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang
von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5’090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF
3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker