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Entscheid

STBER.2022.66

mehrfacher qualifizierter Raub sowie in echter Idealkonkurrenz zu versuchter schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch

6. Juni 2023Deutsch91 min

Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Samuel

Neuhaus,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

qualifizierter Raub sowie in echter Idealkonkurrenz zu versuchter schwerer

Körperverletzung, Hausfriedensbruch

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht vom 6. Juni 2023:

1. Staatsanwältin C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei des Kantons

Solothurn;

3. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. [eine Dolmetscherin], (rumänisch).

In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung

vom 6. Juni 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

(Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 55 ff.), das

Einvernahmeprotokoll (ASB 64 ff.) und das Audio-Dokument (ASB 63) verwiesen.

Staatsanwältin C.___ stellt und

begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge

(vgl. auch Plädoyernotizen ASB 72 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

22. April 2022 betreffend die Urteilsziffern 1.b) sowie 5-15 in

Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___

sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage wegen qualifizierten Raubes

(Lebensgefahr) sowie wegen qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) und

versuchter schwerer Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer 1) sowie wegen

Hausfriedensbruchs (Anklageschrift Ziffer 2).

3. A.___

sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten.

4. Die

von A.___ in der Zeit vom 13. März 2019 bis 26. Mai 2019 (75 Tage) erstandene

Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug seit dem 27. Mai

2019 bis heute (1472 Tage) seien dem Beschuldigten an die Freiheitstrafe

anzurechnen.

5. A.___

sei für

die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen.

6. Es

sei festzustellen, dass sich A.___

seit dem 27. Mai 2019 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und er zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen

wird.

7. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des

amtlichen Mandates vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Es sei weiter zu

verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton

zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse

zulassen.

8. Die

gemäss Ziffer 16 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April

2022 vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15'519.80 sowie die gesamten Kosten für

das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.»

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Samuel Neuhaus, stellt und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und

Berufungsklägers A.___ folgende Schlussanträge (vgl. auch

Plädoyernotizen: ASB: 87 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die folgenden Ziffern des Urteils des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 22. April 2022 in Rechtskraft erwachsen sind:

a. Ziffer 1 lit. b

betreffend Hausfriedensbruch

b. Ziffer

3 betreffend bisherige Anrechnung Untersuchungshaft und vorzeitiger

Strafvollzug sowie Belassen im Strafvollzug

c. Ziffer 4 betreffend

Landesverweis

d. Ziffer 5 betreffend

Verrechnung von beschlagnahmtem Bargeld

e. Ziffer 6 betreffend

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

f. Ziffer 7 und 8

betreffend Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände

g. Ziffer

9 bis 12 betreffend Anerkennung der Zivilforderungen und der Haftungsquote

h. Ziffer 13 betreffend

Parteientschädigung an die Privatkläger

Sachverhalt

i. Ziffer 15 und 16 betreffend

Kostenfolgen

2. Der Beschuldigte sei

schuldig zu sprechen, wegen:

a. Qualifizierter

Raub nach Art. 140 Ziffer 3 Abs. 3 StGB zum Nachteil von H.___

b. Raub nach Art. 140

Ziffer 1 StGB zum Nachteil von G.___.

3. Der

Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen, unter

Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem

13. März 2019.

4. Die

Verfahrenskosten seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern für das obergerichtliche

Verfahre eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'378.50 zu bezahlen.

6. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Honorarnote

zu genehmigen und durch den Kantons Solothurn auszurichten.»

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessschichte

1. Am Mittwoch, 13. März 2019, 12:04 Uhr,

meldete sich G.___ (nachfolgend Privatkläger), whft. [Strasse], [Ort 1], bei

der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und gab bekannt, soeben Opfer

eines Raubüberfalles geworden zu sein. Die an den Tatort ausgerückte

Polizeipatrouille konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher gerade das

Haus durch den Kellereingang verliess, unmittelbar nach dem Treppenaufgang zum

Rasen festnehmen (AS 1 ff.).

Als die Polizei durch die offene

Kellertüre, aus welcher der Beschuldigte das Haus verlassen hatte, das Haus kontrollierte,

konnte sie direkt im ersten Raum (Heizungsraum/Waschküche) die Schwiegertochter

von G.___, H.___ (nachfolgend Privatklägerin), bäuchlings liegend und gefesselt

antreffen. Die angetroffene Situation wurde fotografisch festgehalten (siehe

Fotomappe AS 75 ff.). Unmittelbar nach den Fotoaufnahmen wurde sie in eine

sitzende Position aufgerichtet und durch eine Polizistin betreut. Die

Polizisten kontrollierten anschliessend das ganze Haus nach weiteren Tätern.

Während der Intervention durch die Polizisten durch die Kellerräume öffnete der

Privatkläger im Hochparterre die Freisitztüre und begab sich zur Polizistin, welche

die Aussensicherung aufrecht hielt. Im Haus konnten keine weitere Person

betroffen werden. Nach den fotografischen Aufnahmen der Fesselungen wurden

diese sofort unter Spurenschutz bei beiden Geschädigten entfernt. Im ersten

Stock (im Schlafzimmer rechts) konnten am Boden vor einer Kommode eine

geöffnete Geldkassette und auf dem Bett diverse durchsuchte Schmuckgegenstände

festgestellt werden.

2. Ebenfalls am 13. März 2019 eröffnete

die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie

unbekannte Täterschaft u.a. wegen Raubes. Die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wurde in der Folge mehrfach bereinigt resp. konkretisiert. Das

Strafverfahren gegen unbekannte (Mit)Täterschaft wurde am 8. Februar 2020 sistiert

(AS 487 ff.).

3. Am 15. März 2019 ordnete das

Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an (AS 39 ff.).

4. Am 27. Mai 2019 bewilligte die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (AS 554).

5. Am 5. April 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen Anklage gegen den Beschuldigten

wegen mehrfachen qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 und Ziff.

4 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m.

22 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB).

6. Am 22. April 2022 erliess das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:

«1. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfacher

qualifizierter Raub (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13.03.2019

(AnklS Ziff. 1)

b) Hausfriedensbruch,

begangen am 13.03.2019 (AnklS Ziff. 2).

2. A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.

3. Die

Haft vom 13.03.2019 bis 26.05.2019 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem

27.05.2019 sind A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Zur Sicherung des

Strafvollzuges wird A.___ im Strafvollzug belassen.

4. A.___ wird für die

Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen.

5. Das

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2019

beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) wird aufgrund Verzichts mit den Verfahrenskosten nach

Ziff. 16 nachstehend verrechnet.

6. Folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden den Berechtigten nach

Rechtskraft des Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des

Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

G.___

- 1 Abfallsack, 35L,

Quick-Bag, fast leer

- 1 Verlängerungskabel,

schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang

- 1 Packung

Papiertaschentücher, Linsoft

- 1 Paar Herrensocken,

schwarz

- 1 Herrenhose, grau,

inkl. Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen

- 1 Herrenunterhemd,

weiss

- 1 Herrenstrickjacke,

Angelo Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen

- 1 Herrenhemd,

rot/weiss kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich.

H.___

- 1

Damenjacke, violett-schwarz, aufgeschnitten

- 1

Pullover, rosa, aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen

- 1

Paar Schuhe, Berkemann, Filz, grau meliert, Grösse 6

- 1 Paar Damenschuhe,

schwarz, Grösse 37

- 1

Damenhose, Jeans, John Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten

- 1

Paar Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz

- 1

BH, beige, beschädigt/zerrissen

- 1

Damenunterhose, weiss, beschädigt

- 1

Damenunterhemd, Ellen Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen.

Ohne ein solches Begehren

wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

7. Folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten:

- 1

Herrenunterhose, weiss, beschädigt, mit Flecken

- 3

Wäscheleinen, weiss (1 Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang,

verknotet und durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm

lang, verknotet mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen

Antragungen)

- 1

Tuch, grün-weiss gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen

- 1

Teil von Unterwäsche, weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an

einem Rand

- 1

Unterwäsche, weiss, mit Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen

- 1

Schal, rosa gemustert, mit blutartigen Antragungen

- 1

Leintuch, weiss, mit blutartigen Antragungen

- 1

Handschuh, links, LUX, grau

- 1

Handschuh, rechts, LUX, grau.

8. Folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.10.2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind aufgrund Verzichts nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten:

- 1

PET-Flasche, Ice Tea, 50CL

- 1

Pullover, mehrfarbig

- 1

Paar Freizeitschuhe, Cruyff, Recopa, Grösse 43

- 1

Herrenhose, Mastin

- 1

Herrenmütze, schwarz.

9. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___ CHF 15'000.00 zzgl.

5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.

10. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl.

5% Zins seit dem 13.03.2019 als Schadenersatz zu schulden.

11. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ für den durch die

von ihm am 13.03.2019 ihr gegenüber begangenen Straftaten verursachten Schaden

zu 100% schadenersatzpflichtig zu sein.

12. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl.

5% Zins seit dem 13.03.2019 als Genugtuung zu schulden.

13. A.___

hat den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch Rechtsanwalt

Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (Honorar CHF

9'620.85, Auslagen CHF 970.80, MwSt CHF 815.55) zu bezahlen.

14. Es

wird festgestellt, dass die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin,

Rechtsanwältin Lara Bachmann, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 24.07.2019 auf CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt

wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 9'028.30

(ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

15. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

wird auf CHF 15'001.40 (Honorar CHF 12'096.00, Auslagen CHF 997.20, MwSt

CHF 1’008.20, Dolmetscherkosten CHF 900.00) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der am

06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 1'800.00 ist dem amtlichen

Verteidiger noch ein Betrag von CHF 13'201.40 auszubezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 14'101.40 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF

15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten

Bargeld nach Ziff. 5 vorstehend, hat A.___ noch einen Restbetrag von CHF

15'519.80 zu bezahlen.»

7. Am 11. Juli 2022 erklärte der

Beschuldigte die Berufung gegen die Ziffern 1.a und 2 des Urteils. Er beantragt

einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von G.___

sowie einen Schuldspruch wegen Raubes nach Art. 140 Ziff. 3 StGB zum Nachteil

von H.___. Weiter wird eine Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren beantragt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das beantragte

Strafmass um ein Jahr erhöht (vgl. Ziff. 3 der Schlussanträge, wiedergegeben

auf S. 3 dieses Urteils, sowie Plädoyernotizen: ASB 109). Die Verfahrenskosten

seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten aufzuerlegen

(ASB 3).

8. Die Staatsanwaltschaft erhob am 25.

Juli 2022 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 1.a des

erstinstanzlichen Urteils, soweit damit ein impliziter Freispruch vom Vorwurf

des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB (hinsichtlich H.___)

sowie ein impliziter Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB (hinsichtlich G.___) verbunden ist.

Es werden Schuldsprüche im Sinne der Anklageschrift und eine höhere Freiheitsstrafe

beantragt (ASB 19 f.).

9. Die Privatkläger verzichteten auf ein

Rechtsmittel.

10. Am 16. November 2022 wurde zur

Berufungsverhandlung auf den 6. Juni 2023 vorgeladen. Den Privatklägern und

ihrem Rechtsvertreter wurde das Erscheinen freigestellt (ASB 23 f.).

Erwägungen

II.

Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Zufolge der erhobenen Rechtsmittel hat

das Berufungsgericht lediglich den Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizierten

Raubes zum Nachteil der Privatkläger und die Strafzumessung (inkl. Frage der

Anrechnung der Haft) zu überprüfen. Ebenso bilden die Verlegung der erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit zusammenhängend der Bestand und

Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO

Gegenstand des Berufungsverfahrens. Sämtliche übrigen Ziffern des

vorinstanzlichen Urteils (1.b und 4 – 13; 14 und 15 teilweise, soweit die Höhe

des amtlichen Honorars betreffend) sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Was die zu überprüfenden Vorhalte des

mehrfachen qualifizierten Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff.

1.

Anklageschrift [nachfolgend AKS]) anbelangt, kann auf die AKS und Ziff. I/1

des begründeten Urteils der Vorinstanz verwiesen werden.

III. Vorhalt des mehrfachen

qualifizierten Raubes

1.

Rechtliches

1.1

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei

Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine

besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB). Nach der

Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies

ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff

auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse

Gefährdung voraussetzt. Die in Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB genannte besondere

Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts-

oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich

aufgrund der gesamten Tatumstände. Die besondere Gefährlichkeit lässt sich

namentlich begründen mit der professionellen Vorbereitung der Tat, dem

Überwinden moralischer und technischer Hindernisse sowie der ausgeprägt kühnen,

verwegenen, heimtückischen, hinterlistigen oder skrupellosen Art ihrer Begehung

(BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137 und BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317 zu Art. 139

Ziff. 2 Abs. 3 aStGB; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E.

2.1; 6B_1433/2019 vom 12.2.2020 E. 5.1; 6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1).

Umstände der Persönlichkeit des Täters fallen dabei ausser Betracht (BGE 116 IV 312 E. 2e S. 317; 109 IV 162 E. 3 S. 162 f.; je mit Hinweis).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es

dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf

den Kopf des Opfers richtet, schafft beispielsweise eine solche Gefahr, auch

wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E.

2a S. 318 f. mit Hinweis; 117 IV 419 E. 2 S. 421 f. und E. 4c S. 425; Urteil

6B_585/2018 vom 3.8.2018 E. 3.1). Im Rahmen der Qualifikation der besonderen

Gefährlichkeit berücksichtigt die Rechtsprechung auch das Zusammenwirken

mehrerer Täter sowie einen allfälligen Konsum von Alkohol oder

Betäubungsmitteln und die sich daraus ergebende Möglichkeit unkontrollierter

Handlungen (Urteile 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1; 6B_296/2017 vom

28.9.2017

E. 8.2; 6B_658/2013 vom 22.1.2014 E. 2.3; je mit Hinweis).

In BGE 109 IV 161 hat das Bundesgericht

das Qualifikationsmerkmal hinsichtlich folgendem zu beurteilendem Sachverhalt

bejaht:

Am 8. November 1981 wurde das Ehepaar

G., das in R. eine Tankstelle und einen kleinen Kiosk betreibt, kurz nach 19:00

Uhr bei sich zu Hause von unbekannten Männern überfallen, zusammengeschlagen,

gefesselt und ausgeraubt. Den Tätern fielen dabei nebst einer Herrenuhr und

einem Goldvreneli CHF 13'401.85 in die Hand. Der Arzt stellte bei Herrn G.

Unterblutungen und Schwellungen in der Mundhöhle, an der Oberlippe, an einem

Nasenflügel, am Hals, über dem Kehlknorpel, dem ganzen Schädelbereich sowie im

Bereich eines Schulterblatts fest, während Frau G. zahlreiche Beulen und

Schürfungen am Kopf, in der Mundhöhle, am Kiefergelenk und am linken Handgelenk

aufwies. An der Tat waren neben einem unbekannt gebliebenen Mann (der

«Schwarze») die drei tunesischen Staatsangehörigen X., Y. und Z. beteiligt. X.

erhielt von der Beute CHF 2'000.00, die übrigen Täter je ca. CHF 3'500.00.

Für das Bundesgericht war wesentlich, dass sich die Täter ältere Leute als

Opfer auswählten, die sich kaum mehr gut wehren konnten. Durch einen Trick und

unter Ausnützung der Hilfsbereitschaft der Opfer, hätten sich die Täter Eingang

in die Wohnung der Opfer verschafft und hernach die nichtsahnenden Opfer auf

brutale Weise niedergeschlagen und gefesselt. Die Eheleute G., die sich kaum

zur Wehr hätten setzen können und von denen die Beschwerdeführer auch selber

nicht behauptet hätten, dass sie ernstlichen Widerstand geleistet hätten,

hätten von den drei Tätern überwältigt und gefesselt werden können, ohne dass

sie durch brutale Schläge auch noch hätten misshandelt werden müssen. Wer sich

zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht einem nur zu geringem Widerstand

fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der werde im Fall einer erheblicheren

Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen

zurückschrecken. Er bekunde im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 139 Ziff. 2

Abs. 4 aStGB eine Rücksichts- und Hemmungslosigkeit, die befürchten lasse, dass

er auch bei anderer Gelegenheit zu gleichem oder ähnlichem Tun fähig und

geneigt sein werde.

Im Entscheid 6B_1397/2019 vom 12. Januar

2022.

bejahte das Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit hinsichtlich

folgender Sachverhalte:

A. und seine (damalige) Ehefrau

verschafften sich am 4. März 2014 unter dem Vorwand, bei der

Wohnungsbesichtigung am Vortag einen Ohrring verloren zu haben, Zugang zur

Wohnung der ihnen körperlichen unterlegenen 72-jährigen B.. Sie führten

Klebeband, Kabelbinder, Pfefferspray, ein Messer und einen Gummischlagstock bei

sich. Nachdem sie die Wohnung betreten hatten, überwältigten sie B. und deren

Lebenspartner, indem sie den mitgeführten Pfefferspray einsetzten. Anschliessend

fesselten sie die Opfer mit Kabelbindern und Klebeband an Händen und Füssen. B.

wurden drei ungewaschene Nylonstrümpfe in den Mund gesteckt, ihr Lebenspartner

mit einem ungewaschenen Damenslip geknebelt. Zudem umwickelten A. und seine

Frau die Gesichter der Opfer mit Klebeband, was bei den Opfern zu Atemnot

führte. Während seine Frau in erster Linie die Räumlichkeiten nach

Wertgegenständen durchsuchte, bedrohte A. die Opfer mehrmals mit dem Tod und

verlangte den Tresorschlüssel heraus. Er würgte B. mit einem Schal und hielt

deren Lebenspartner ein Messer ans Ohr. Während des Überfalls schauten A. und

seine Frau wiederholt nach den Opfern, um sich nach deren Befinden zu

erkundigen. Nach ca. 45 Minuten verliessen sie die Wohnung mit einer Beute

in Höhe von gut CHF 71'000.00. B. und ihr Lebenspartner konnten nach knapp

zwei Stunden durch die Polizei befreit werden. B. zog sich einen Rippenbruch,

Schürfwunden und mehrere Hämatome zu, ihr Lebenspartner erlitt Prellungen und

Hautabschürfungen. Aus rechtsmedizinischer Sicht bestand für beide Opfer zu

keinem Zeitpunkt unmittelbare Lebensgefahr. Dies lasse – so die

Schlussfolgerung des Bundesgerichts – die Qualifikation jedoch nicht entfallen.

Denn Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfordere keine konkrete und

unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. Art. 140 Ziff. 4 StGB («stark

erhöhte konkrete» bzw. eine «konkrete, sehr naheliegende» Gefahr; vgl. BGE 121 IV 49 E. 2bb; 117 IV 419 E. 4b; Urteile 6B_1248/2013 vom

23.9.2014

E. 1.2; 6B_339/2009 vom 7.8.2009 E. 2.5). Vielmehr reiche eine

konkrete einfache Lebensgefahr aus. Die Kombination des inkompletten

Verschlusses der äusseren Atemöffnungen durch Klebeband, Knebelung, Fesselung

und das anschliessende Alleinlassen der Opfer sei «klar eine Handlung, die

lebensbedrohlich ist und den Tod herbeiführen kann». Konkret habe die Gefahr

einer Erstickung bestanden.

Am 24. Juli 2015 betraten A. und seine

Ehefrau gegen 18:24 Uhr ein Goldschmiede-Atelier in V. und führten dabei in

einer Aktentasche Kabelbinder, Klebeband, ein Messer, Pfefferspray, zwei

Schlagstöcke, eine Schreckschusspistole mit Gaspatronen sowie zwei Schlagringe

mit integrierten Elektroschockgeräten bei sich. A. bedrohte die

Geschäftsinhaberin mit der mitgeführten Schreckschusspistole und befahl dieser,

sich hinzuknien. Er legte die Gaspistole auf einen Tisch und zog Handschuhe an.

Nachdem er die Gaspistole wieder an sich genommen hatte, übergab er der

Geschäftsinhaberin den auf dem Tisch liegenden Schlüsselbund und liess sich den

Tresor öffnen. Anschliessend fesselte er die Geschäftsinhaberin mit

Kabelbindern. Seine Ehefrau packte Bargeld, Schmuck und Wertsachen in die

mitgeführten Taschen und half ihm zeitweise bei der Fesselung. Als der

Lebenspartner der Geschäftsinhaberin das Atelier betrat, bedrohte sie diesen

mit der Pistole und dirigierte ihn zu dessen Lebensgefährtin. A. fesselte auch

den Lebenspartner der Geschäftsinhaberin mit Kabelbindern und überdeckte dessen

Augen mit Klebeband. Er wies seine Ehefrau an, der Geschäftsinhaberin Augen und

Mund zu verkleben. Gegen 18:47 Uhr verliessen beide das Atelier mit Beute im

Wert von gut CHF 510'000.00. Den Opfern gelang es, sich nach wenigen

Minuten zu befreien und die Polizei zu alarmieren. Das Bundesgericht kam zum

Schluss (E. 2.3.2), dass auch bei diesem Überfall in das Goldschmiede-Atelier

in V. die Täter brutal vorgegangen seien und u.a eine täuschend echt wirkende

Schreckschusspistole sowie Kabelbinder und Klebeband eingesetzt und den Opfern

mit dem Tod gedroht hätten. Die Pistole sei den Opfern u.a. an den Kopf

gedrückt worden, um die Öffnung des Tresors zu erzwingen. Zur Erfüllung der

Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3

Abs. 3 StGB genüge es, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer geschaffen

habe, was nach der Rechtsprechung der Fall sei, wenn aus kurzer Distanz eine

Pistole auf den Kopf des Opfers gerichtet werde, auch wenn die Waffe dabei

gesichert bzw. nicht durchgeladen sei (vgl. BGE 120 IV 317 E. 2a;

Urteile 6B_626/2020 vom 11. 11.2020 E. 3.3; 6B_1394/2019 vom 17.7.2020 E. 2.1;

je mit Hinweisen). Gleiches müsse gelten, wenn eine Schreckschusspistole an den

Kopf eines Opfers gedrückt werde, da die Auslösung einer Patrone tödliche

Verletzungen nach sich ziehen könne. Damit habe eine mindestens konkrete

einfache Lebensgefahr bestanden, womit die besondere Gefährlichkeit

i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu bejahen sei.

In der Rechtsprechung wurde das

Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit auch in folgenden Fällen

bejaht (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/G.___

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019,

nachfolgend zitiert: «BSK StGB», Art. 140 StGB N 79 ff.):

-

Während ein Mittäter im

Auto wartete, liessen sich die zwei anderen maskierten Täter die Türe zu einem

Uhrenfakturmuseum von der einzig anwesenden Angestellten öffnen, stürzten sich

auf sie, knebelten und fesselten sie. Der eine bewachte daraufhin das Opfer,

der andere durchstreifte die Ausstellungsräume und nahm historische Uhren im

Wert von über zwei Mio. Schweizer Franken an sich. Anschliessend sperrten sie

die Angestellte in die Toilette und flohen mit zwei Fahrzeugen (BGer, StrA,

6.11.2009, 6B_758/2009)

-

Die beiden Mittäter stiegen

durch das Schlafzimmerfenster eines Einfamilienhauses ein, packten dort das 96

Jahre alte Opfer und schlugen es, sodass es zu Boden fiel. Sie fesselten es an

Hand- und Fussgelenken mit Damenstrümpfen, knebelten es mit einem Lappen und

liessen es am Boden liegen, wobei sich einer der beiden Täter neben das Opfer

kniete und es schlug, sobald es sich bewegte, während der andere das Haus nach

Deliktsgut durchsuchte. Schliesslich verliessen die Täter das Einfamilienhaus

und liessen dabei das Opfer gefesselt, geknebelt und am Boden liegend zurück

(KGer BL, 2.6.2015, 460 15 8, E. 2.14 ff.).

-

Sturmmasken tragend und mit

Kabeln und Handschuhen ausgerüstet, überwältigten die drei Täter das Opfer in

dessen Wohnung. Mit einem harten Gegenstand schlugen sie es mehrfach auf den

Kopf und liessen es blutend und in Fesseln zurück, ohne irgendwelche Hilfe zu

verständigen (KGer BL, 5.6.2015, 460 14 214, E. 1.1.1).

-

Der Täter nötigte das

Opfer, indem er ihm einen Schlag gegen den Körper versetzte, so dass es

stürzte. Dann legte er ihm ein Nylonseil um den Hals und strangulierte es

während mehrerer Sekunden derart, dass es nicht mehr in der Lage war zu

sprechen und zu atmen, «Sternchen vor den Augen» sah und einen ungewollten Urinabgang

hatte (OGer ZH, 20.9.2013, SB130117, E. 1).

In folgenden Fällen wurde das

Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit verneint (Marcel Alexander Niggli/Christof

Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB N 91a ff.):

-

Der überraschte Täter

schlug dem 88-jährigen Opfer «im Reflex» mit einer Eisenstange auf den Kopf,

kümmerte sich aber in der Folge um die Verletzte (KGer GR, 13.5.2014, SK1 13

40, E. 4).

-

Die beiden Mittäter passten

das Opfer am Abend nach Feierabend ab. Einer der beiden nahm es in den

Würgegriff und hielt ihm eine Schreckschusswaffe an die Schläfe. Der Würgegriff

wurde in der Folge nochmals verstärkt und das Opfer durch die Lokalitäten der

Tankstelle geschleift (OGer ZH, 11.6.2013, SB120328, E. 2 und OGer ZH, 11. 6.

2013, SB120327, E. 2).

-

Der Täter drosselte das

Opfer anlässlich eines zu dritt begangenen Raubes von hinten mit einer

Schlüsselkette. Allerdings konnte ihm weder von der zeitlichen noch der

physischen Intensität her ein erhebliches Würgen nachgewiesen werden (OGer ZH,

19.2.2016, SB140039, E. 7.5.3).

Das Berufungsgericht hatte in STBER.2018.87

folgenden angeklagten Sachverhalt zu beurteilen:

Zwei Beschuldigte drangen ins Haus der

Geschädigten (Mutter und Tochter) ein und überwältigten, schlugen, würgten,

fesselten und knebelten die Opfer. Zudem bedrohten sie diese mit einer echt

aussehenden Plastikpistole. Konkret klingelte ein Beschuldigter an der

Haustüre. Als die Mutter diese öffnete, stiess er diese mit Gewalt ins Innere

des Hauses. Er drückte sie zu Boden, fesselte ihre Hände mit Stoffen und

verlangte Bargeld. Weiter bedrohte er sie mit einer schwarzen, echt aussehenden

Plastikpistole, welche er ihr an den Kopf hielt und drohte sie umzubringen,

falls sie nicht kooperiere. Als sie dieser Aufforderung keine Folge leistete,

erteilte er ihr einen Schlag auf die linke Wange. Er würgte das Opfer mit den

Händen am Hals, bis ihm schwarz vor den Augen wurde. Dann fesselte er es mit

Kabelbindern. Nachdem das Opfer an den Händen mit Kabelbindern gefesselt und

zusätzlich die Sicht mit Kleidungsstücken, welche ihm um den Kopf gewickelt waren,

erschwert war, brachte man es ins Gästezimmer im Obergeschoss (Ebene

Hauseingang). Der Mitbeschuldigte betrat die Liegenschaft unmittelbar nach

seinem Kumpanen. Die Tochter eilte durch den Lärm, den sie vernahm, zum

Eingangsbereich. Als sie den Überfall realisierte, wollte sie flüchten, doch

der Mitbeschuldigte kam auf sie zu, ergriff sie an den Händen und überwältigte

sie. Das Opfer versuchte, sich loszureissen. Der Mitbeschuldigte drückte es

gegen ein Möbelstück und schliesslich auf den Boden. Er band ihm die Hände auf

dem Rücken und die Füsse mit Kabelbindern zusammen, knebelte es mit einem

Knäuel und wickelte ihm einen Schal um den Kopf. Dann packte er die Mutter und

brachte sie ins Gästezimmer. Er löste die Fesselung an den Händen, welche vor

dem Bauch zusammengebunden worden war, um die Hände hinter dem Rücken und ihre

Füsse mit Kabelbindern zu fesseln. Die Kleidungsstücke um den Kopf löste er,

damit er den Mund mit einem Klebeband zukleben konnte. Da sich die Mutter stark

wehrte, misslang es ihm, ihr ein Stück Stoff in den Mund zu pressen. Der Mitbeschuldigte

bedrohte die Mutter mit dem Tod und sagte ihr, sie hätten viel Zeit.

Das Berufungsgericht erachtete den

angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erwiesen. Es ging davon aus, dass die

Täter aus dem Ausland in die Schweiz kamen, um den Raub zu verüben. Sie

erhofften sich eine Beute in Millionenhöhe. Sie beobachteten das Domizil der

Geschädigten über mehrere Tage und bereiteten die Tat minutiös vor. Entgegen

der Anklage sah das Berufungsgericht aber ein Würgen, das über das Bemühen des

Täters, das sich heftig wehrende Opfer am Boden festzuhalten, um es zu fesseln,

hinausging, als nicht bewiesen. Das Zielen mit einer echt aussehenden

Spielzeugpistole auf eines der Opfer verbunden mit einer Todesdrohung werde in

der Anklage nicht als Qualifikationsmerkmal aufgeführt. Die Tatausführung

beurteilte das Berufungsgericht als laienhaft. Die Verletzungen der Opfer seien

von einer schweren Körperverletzung deutlich entfernt. Beide Opfer hätten

angegeben, in Ruhe gelassen worden zu sein, wenn sie sich nicht gewehrt hätten.

Dies deute darauf hin, dass die Täter nicht mehr Gewalt als nötig hätten

anwenden wollen. Das Berufungsgericht verneinte daher das Qualifikationsmerkmal

der besonderen Gefährlichkeit.

1.2

Nach Art. 140 Ziff. 4 StGB unterliegt

ein Räuber einer höheren Strafdrohung, nicht unter fünf Jahre, wenn er «das

Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es

grausam behandelt». Vorausgesetzt ist also stets eine bestimmte Handlung

gegenüber dem Opfer. Was die Lebensgefahr anbelangt, ist eine stark erhöhte

konkrete Gefahr oder eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr gefordert, die

mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wird. Zudem verlangt die

herrschende Lehre – über das Bundesgericht hinausgehend – dass der Täter

gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Ergänzend ist

indes festzuhalten, dass sich der genannte Verwirklichungswille auch dadurch

manifestieren kann, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute

Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des

Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer gefesselt

und geknebelt trotz Erkältung alleine gelassen und damit einer erhöhten

Erstickungsgefahr ausgesetzt wird). Die Art und Weise der Herbeiführung der

Lebensgefahr ist nicht massgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK

StGB, Art. 140 StGB N 121 ff., insb. N 143 mit zahlreichen

Hinweisen).

Entgegen dieser Lehrmeinung erachtet es

das Bundesgericht nicht als erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, das

Opfer notfalls zu töten; sein Wille, die Drohung wahr zu machen, sei nicht

erforderlich. Der Vorsatz müsse sich indessen auf die Verwirklichung der

Todesgefahr richten, d.h. der Räuber müsse mit Wissen und Willen das Opfer in

eine Lage versetzen, bei der eine sehr nahe Lebensgefahr ohne weiteres Zutun

des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen könne. Er müsse erkannt haben,

dass er mit seinem Vorgehen das Opfer in diesem Sinne einer sehr naheliegenden

Gefahr für das Leben aussetzt, und der Täter müsse dies auch wollen.

Eventualvorsatz genüge, so dass es auch ausreiche, wenn sich dem Täter, die

sehr hohe Gefahr als so wahrscheinlich aufdränge, dass sein Verhalten

vernünftigerweise nur als deren Inkaufnahme ausgelegt werden könne (BGE 117 IV 419 E. 4d).

2.

Konkrete Beurteilung des angeklagten

Sachverhaltes

2.1

Raub zum Nachteil von G.___

2.1.1

Anlässlich der Erstbefragung am

14.

März 2019 (AS 295 f.) sagte G.___ aus, der Beschuldigte habe ihn mit der

Tür «überschossen». Geredet habe dieser nichts. Er habe sich gewehrt, so gut es

gegangen sei. Zusammen seien sie dann ins Badezimmer. Dort habe der

Beschuldigte ihn zu Boden gebracht. Dann habe der Beschuldigte ihn zu fesseln

begonnen. Dazu habe dieser Wäsche, welche er gefunden gehabt habe, zerrissen.

Zusätzlich habe er aus der Küche ein Verlängerungskabel geholt, womit er ihn

ebenfalls gebunden habe. Dann habe der Beschuldigte ihn am Hals gepackt, er

wisse nicht, ob er mal weggetreten sei. Der Beschuldigte habe ihn auf dem

Rücken liegen gelassen und das Haus durchsucht. Er habe ihm auch noch auf dem

Bauch gekniet. Dann sei seine Schwiegertochter gekommen. Im selben Moment sei

der Beschuldigte wieder gekommen, seine Schwiegertochter sei geflüchtet. Als er

sie schreien gehört habe, habe er mit der rechten Hand die Uhr ausziehen und

das Kabel von der linken Hand ziehen können. Dann sei er auf dem Rücken in den

Gang gerutscht. Daraufhin sei er in die Stube gelangt und habe die Polizei

angerufen. Er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen. Das Ganze

habe ca. ½ Stunde gedauert.

Am 25. April 2019 bestätigte der

Privatkläger gegenüber der Polizei im Wesentlichen seine Aussage (AS 300 ff.).

Als er die Türe geöffnet habe, sei der Beschuldigte schon nahe an der Türe

gestanden. Dieser sei gleich auf ihn losgegangen und habe ihn reingedrückt. Es

habe einen Kampf gegeben. Der Beschuldigte sei mit ihm ins Badezimmer rein. Er

habe sich schon gewehrt, aber nicht mehr so viel Kraft gehabt. Er sei von

verschiedenen Spitalaufenthalten noch geschwächt gewesen. Zuletzt habe der

Beschuldigte ihn im Badezimmer auf dem Boden gehabt. Er habe begonnen, ihn am

Boden zu fesseln. Zuerst habe dieser versucht, ihm den Mund zuzubinden. Er habe

dies zu verhindern versucht. Mit dem Verlängerungskabel habe der Beschuldigte

dann seine Hände gefesselt. Er habe noch bemerkt, dass der Beschuldigte ihn am

Hals gepackt und zugedrückt habe. Er habe noch gedacht, jetzt sei fertig. Dann

sei es ihm schwarz vor Augen geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe

er seine Schwiegertochter gesehen, welche ihn gefragt habe, was er hier mache.

Sie sei dann wieder gegangen. Plötzlich habe er sie im Heizungsraum schreien

gehört. Er habe dann mit der rechten Hand seine Uhr geöffnet. So habe er das

Verlängerungskabel über seine linke Hand stossen können. Er habe dann versucht,

im Bad aufzustehen, was ihm aber nicht gelungen sei. Folglich sei er über den

Boden Richtung Gang gerutscht. Dann habe er es geschafft, aufzustehen. Darauf

habe er die Polizei gerufen. Er sei vor dem Bauch gefesselt worden, sonst hätte

er die Uhr nicht ausziehen können. Der Beschuldigte habe kein Wort gesprochen.

Der Beschuldigte sei ihm auf der Brust gekniet. Evtl. sei er ihm auch auf der

Brust gestanden. Als der Beschuldigte von ihm abgelassen habe, sei er gefesselt

am Boden gelegen. Er wisse nicht genau, womit der Beschuldigte ihn sonst noch

gefesselt habe, er habe noch Frottiertücher um den linken Arm gehabt. Er sei in

Rückenlage auf dem Boden gelegen. Das Verlängerungskabel um das linke

Handgelenk sei schon straff gewesen. Darum habe er ja die Uhr ausziehen müssen,

um die Hand raus zu ziehen. Um den Kopf und den Mund herum habe er festgebunden

gehabt. An der rechten Hand habe er die Fesselung nicht selber lösen

können, diese habe die Polizei abgenommen. Wie sich der Mundknebel auf seine

Atmung ausgewirkt habe? Er habe schon schauen müssen, dass er es habe

runterziehen können, damit er noch habe atmen können. Der Beschuldigte habe

irgendein Tuch in Streifen gerissen, mit welchem er ihm den Mund zugebunden habe.

Ob er Atemnot gehabt habe? Ja, er habe einfach schauen müssen, dass es

irgendwie gegangen sei, damit er habe atmen können. Auf Vorhalt: Er gehe schon

davon aus, dass der Beschuldigten von Anfang an im Sinn gehabt habe, ihn zu

berauben, sonst wäre er nicht so nah bei der Türe gestanden.

Am 24. Mai 2019 erfolgte eine

Tatrekonstruktion mit G.___ (AS 435 ff.). Der Privatkläger blieb, soweit er

sich noch erinnern konnte, bei seinen früheren Aussagen. Der Beschuldigte habe

die Türe gerade gestossen, als er sie geöffnet habe. Er habe kein Wort gesagt.

Er habe den Beschuldigten gepackt, ähnlich wie ein Schwinger. Der Beschuldigte

habe ihn gestossen und schliesslich im Badezimmer zu Boden gebracht. Er wisse

nicht mehr, wo der Beschuldigte auf ihm gewesen sei. Er habe sechs Wochen lang

Brustschmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm zuerst den Mund verbunden. Vermutlich

habe dieser ihn gedreht, als er ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche

genommen habe. Am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem Bauch gelegen.

Als der Beschuldigte ihn an der Gurgel gepackt habe, sei es ihm schwarz

geworden und er habe gedacht, es sei vorbei. Der Beschuldigte habe ihn nicht

fest gewürgt. Er habe nicht mitbekommen, wie er gefesselt worden sei. Er habe

erst wieder etwas mitbekommen, als seine Schwiegertochter da gewesen sei. Seine

Schwiegertochter habe ihn gefragt, was er da mache. Sie habe normal gesprochen,

sicher nicht leise. Deswegen habe der Beschuldigte sie ja auch gehört, als sie

gekommen sei. Er habe dann die linke Hand lösen können, nachdem er die Uhr

ausgezogen gehabt habe. Die Hände seien vor dem Körper gefesselt gewesen.

2.1.2

Im rechtsmedizinischen Gutachten

des Kantonsspitals [...] vom 27. März 2019 (AS 250 ff.) wird Folgendes

festgehalten: Der Privatkläger habe anlässlich der rechtsmedizinischen

Untersuchung von einem Gerangel berichtet, in deren Folge es u.a. zum Versuch

gekommen sei, ihn zu würgen, was er jedoch habe abwehren können. Letztlich sei

er ins Badezimmer verbracht und dort am Boden in Bauchlage gefesselt worden.

Zur Fesselung seien u.a. zerrissene Kleidungsstücke sowie ein Kabel verwendet

worden. Den genauen Ablauf des Gerangels sowie die hierbei angewendete körperliche

Gewalt könne er nicht angeben. An Tritte oder Schläge gegen den Körper könne er

sich nicht sicher erinnern. Er sei nicht bewusstlos gewesen.

Im Gutachten werden verschiedene

Verletzungsfolgen von stumpfer Gewalt an Kopf, Hals und Rumpfvorderseite sowie

an den Armen festgehalten. Diese könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet

werden. Eine Entstehung durch das anlässlich der forensisch-klinischen

Untersuchung angegebene «Gerangel» erscheine jedoch ohne weiteres möglich. Die

Lage der Läsionen im Gesicht an überwiegend prominenten Stellen sowie die

Wundmorphologie mit einer Kombination aus Blutergüssen und z.T. Hautschürfungen

liessen sich durch Anschlagen an harten, rauen Strukturen, beispielsweise durch

Stürze oder während des Liegens in Bauchlage auf dem Badezimmerboden, erklären.

Auch die kleinen Blutergüsse über dem Brustbein seien mit einem Bodenkontakt in

Bauchlage vereinbar. Alternativ oder in Kombination mit einem Kontakt mit

Gegenständen könnten zusätzlich jedoch auch noch Schläge oder Fusstritte gegen

den Kopf und Rumpf eingewirkt haben. Aufgrund der äusserlich sichtbaren Verletzungsbefunde

bei der forensisch-klinischen Untersuchung sowie der Spitaldokumentation aus

dem [Spital] ergäben sich aus rechtsmedizinischer Sicht aktuell keine

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Es sei jedoch

anzumerken, dass massive stumpfe Gewalt gegen den Kopf, die aufgrund der

Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden könne, grundsätzlich zu

schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen führen könne. Im Rahmen der

rechtsmedizinischen Untersuchung habe der Privatkläger zudem angegeben, während

des Vorfalls nicht bewusstlos geworden zu sein. Folge man dieser subjektiven

Angabe, so ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine

Minderdurchblutung des Gehirns oder ein schwereres Schädel-Hirn-Trauma und

damit eine konkrete Lebensgefahr. Allerdings stelle das vom Privatkläger

geschilderte Vorgehen des Täters mit einer Fesselung des Körpers in Bauchlage

einen lebensbedrohlichen Zustand dar, da es auch ohne zusätzliche Kompression

des Rumpfes zu einer mechanischen Behinderung der Atembewegungen kommen könne.

Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B. infolge

eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der Sauerstoffbedarf

des Körpers noch erhöhe, bestünde damit die Gefahr des Auftretens eines

lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie).

2.1.3

Angaben des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet

grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Raubüberfall auf den Privatkläger nicht. Er

will jedoch den Raub nicht geplant haben. Er habe beim Privatkläger geklingelt,

um ihn nach Arbeit zu fragen. Als dieser gesagt habe, er habe keine Arbeit,

habe er nach einem Glas Wasser gefragt. Als der Privatkläger das Glas holen

gegangen sei, habe er die Wohnung betreten. Dann sei es zur Auseinandersetzung

gekommen. Er habe einfach nicht mehr klar gedacht. Als der Privatkläger ihn so

geschüpft habe, habe er ihn gefesselt. Danach habe er die Wohnung durchsucht.

Er habe keine Ahnung, was er in die Hosentasche gesteckt habe. Als er habe

weggehen wollen, habe die Frau die Wohnung betreten (EV vom 14.3.2019, AS 323

ff.).

Er habe geklingelt und nach Arbeit

gefragt. Der Privatkläger habe gesagt, er habe keine Arbeit. Dann habe er ihn

nach einem Glas Wasser gefragt. Der Privatkläger habe ihm aber keines geben

wollen. Deshalb sei er ins Haus hinein und habe es gesucht. Er habe irgendetwas

zum Mitnehmen gesucht. Der Privatkläger habe angefangen zu schreien. Er habe

Angst bekommen und habe dem Privatkläger die Hände gebunden. Er habe nicht so

fest gebunden, der Privatkläger habe sich selber befreien können. Er habe den

alten Mann gebunden, damit er habe gehen können. Dann sei aber die Frau gekommen

und er habe Panik bekommen. Er habe Angst gehabt, dass dem alten Mann etwas

passiere, und er habe nicht fest gebunden. Er habe gedacht, wenn er weg sei,

könne sich der Privatkläger selber befreien. Er habe vorgehabt, dass sich der

Privatkläger nicht wehre und er im Haus etwas nehmen könne. Er habe kein Geld

mehr gehabt und gedacht, er nehme etwas und gehe nach Hause. Der alte Mann habe

ihn weggestossen und er habe zurückgeschupst und sei ins Haus. Auf die Frage,

woher das bei ihm gefundene Geld stamme: Das sei sein Geld. Das Schweizer Geld

habe er vom Privatkläger genommen. Die 50.00 Euro und Münzen seien sein Geld.

Auf Vorhalt: Er sei ins Haus gegangen, der alte Mann habe angefangen, an ihm zu

ziehen. Er habe gedacht, wenn er ihn nicht festbinde, könne er nicht suchen.

Zuerst habe er ihn zu Boden «geschossen», dann habe er nach Geld gesucht,

danach habe er ihn festgebunden. Wie lange er im Haus gewesen sei, bevor er die

Frau wahrgenommen habe? Maximal fünf Minuten. Er habe niemanden geschlagen.

Auch als er den Privatkläger gebunden habe, habe er mit Absicht nicht so fest

gebunden, sondern beide Arme locker. Er habe Angst gehabt, dass mit dem Mann

etwas Schlimmeres passiere. Warum er den Privatkläger überhaupt gebunden habe?

Es sei passiert. Er habe nicht gewusst, wie reagieren. Eine spontane Reaktion.

Der Privatkläger habe geschrien, das sei alles gewesen. Er habe kein Geld mehr

gehabt und habe heimgehen wollen. Er habe gedacht, er nehme etwas Geld und gehe

nach Hause. Aus diesem kleinen Gedanken habe sich das Grosse entwickelt (EV vom

1.4.2019, AS 343 ff.).

Der Privatkläger habe ihn im Gang

gepackt, darauf habe er ihn gestossen. Im Bad seien sie beide zu Boden

gestürzt. Der Privatkläger sei dann zwischen seinen Beinen gewesen und habe

sich mit dem Bauch noch mehr auf dem Boden gedreht. Er sei mit den Knien über

ihm gewesen. Dann habe er ihn gefesselt, mit Stoff und Verlängerungskabel. Der

Privatkläger habe beide Hände auf dem Rücken gehabt. Er habe ihn gefesselt,

damit er rausgehen könne. Sie seien länger als 20 Minuten am Boden geblieben,

er (der Beschuldigte) habe sich einfach nicht befreien können. Auf Vorhalt: Er

denke, er habe dem Privatkläger auch etwas um den Mund getan, etwas Dünnes, Schmales.

Etwas, das man einfach habe zerreissen können. Es sei ganz locker gebunden

gewesen, der Privatkläger habe das einfach entfernen können. Er habe geschaut,

dass der Privatkläger noch habe atmen können. Dieser sei mit dem Gesicht nicht

mehr auf dem Boden, sondern zur Seite gelegen. Die linke Seite des Gesichts sei

auf dem Boden gewesen. Der Privatkläger sei noch bei Bewusstsein gewesen. Er

habe damit gerechnet, dass die Fesselung so lange halte, bis er aus der Wohnung

geflohen sei und der Privatkläger sich befreien könne. Als er gesehen habe,

dass er den Privatkläger gefesselt habe, sei er in Panik geraten. Er habe Angst

gehabt und nicht gewusst, was er machen solle. Da habe er sich gedacht, wenn er

schon hier sei, nehme er etwas und verschwinde. Er habe das Portemonnaie des

Privatklägers im hinteren Hosensack gefunden und daraus Geld genommen. Darauf

sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe etwas aus den Schubladen genommen.

Als er die Wohnung betreten habe, habe er noch nicht vorgehabt, so etwas zu

machen. Er habe gedacht, sie könnten sich unterhalten, der Privatkläger gebe

ihm aus Mitleid etwas und er würde dann die Wohnung verlassen. Er habe nur

etwas Kleines gewollt, das er zu Geld hätte machen können (Tatrekonstruktion

vom 24.5.2019, AS 365 ff.).

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei

seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe zuerst nach Arbeit und dann nach Wasser

gefragt. Erst zuletzt habe er den Privatkläger ins Haus gedrängt. Er habe

gehofft, dass er besser mit ihm kommunizieren könne und der Privatkläger ihm

was gebe. Es stimme, dass er ihn im Badezimmer gefesselt und ihm den Mund

zugebunden habe. Als er das Haus habe betreten wollen, habe der Privatkläger

ihm die Hand gegen den Hals gedrückt. Der Privatkläger habe versucht, ihn zu

packen und umgekehrt. Er sei panisch geworden. Er habe den Privatkläger einfach

nur noch abbremsen und ruhigstellen wollen. Der Privatkläger habe ihn ins

Badezimmer mitgezogen. Dieser habe ihn irgendwie in der Badewanne platzieren

wollen. Sie seien dann beide zu Boden gefallen. Wenn der Privatkläger ihn

losgelassen hätte, wäre er gegangen. Das sei aber nicht möglich gewesen, weil

der Privatkläger ihn ständig zu sich gezogen habe. Er habe ihn dann fesseln

können. Dies habe er gemacht, um den Privatkläger ruhigzustellen, damit er habe

gehen können. Deshalb habe er die Fesselung nicht fest angezogen. Darum habe er

auch dessen Beine nicht gefesselt. Nachdem er mit dem Fesseln fertig gewesen

sei, habe er das Portemonnaie genommen. Er habe dann aber gedacht, dass das

Geld im Portemonnaie nirgendwohin reichen würde. Deshalb habe er sich

entschieden, im Haus nach weiteren Wertsachen zu suchen. Er sei müde und

verwirrt gewesen. Er habe nur noch weggehen wollen, was aber nicht möglich

gewesen sei, weil der Privatkläger ihn zu sich gezogen habe. Sie hätten sich im

Bad am Boden gegenseitig gehalten und seien vielleicht 20 Minuten so geblieben.

Er habe den Privatkläger nur ruhigstellen wollen, als ihm dies dann gelungen

sei, habe er sich entschieden, doch noch etwas mitzunehmen. Er habe ihn nicht

verletzen wollen. Er habe ihn auch nicht verletzt. Die Verletzungen habe sich

der Privatkläger selbst zugezogen. Als er den Privatkläger gefesselt habe, sei

dieser auf der rechten Seite gelegen. So habe er ihn auch zurückgelassen. Er

habe ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt. Auf Vorhalt: Er sei nicht mit

den Knien auf ihm gelegen. Er habe ihn zwischen seinen Beinen bzw. seinen Knien

gehabt. Die Beine habe er ihm nicht gefesselt. Er habe gewollt, dass die

Fesselung nur so lange halte, bis er aus dem Haus habe fliehen können. Wieso er

dann nicht direkt nach dem Fesseln aus dem Haus gegangen sei? Als er das Portemonnaie

genommen und reingeschaut habe, habe er gemerkt, dass das Geld nicht gereicht

hätte. Da habe er sich entschieden, noch nach etwas anderem zu suchen. Geld

habe er sich von Anfang an erhofft. Der Privatkläger sei an den Händen

gefesselt gewesen. Am Mund nur leicht. Als er das Portemonnaie des

Privatklägers gesucht habe, sei es diesem gelungen, die Mundknebelung

hinunterzurollen. Nachdem er dessen Hände gefesselt gehabt habe, habe er auch dessen

Mund knebeln wollen. Der Stoff sei aber nicht genügend lang gewesen, und

deshalb habe er es nicht geschafft. Der Stoff sei nur auf dem Mundbereich

gelegen, sei aber nicht zugebunden gewesen. Auf Vorhalt: Das Tuch sei ganz fein

an den Enden/Ecken gebunden gewesen. Über dem Mund. Es sei dem Privatkläger dann

hinuntergerutscht. Nachdem er das Portemonnaie des Privatklägers durchsucht gehabt

habe, habe er gemerkt, dass die Hände des Privatklägers nur ganz locker

gebunden gewesen seien. Dann habe er noch das Verlängerungskabel um dessen Hände

gewickelt. Dies sei aber auch so locker gewesen. Er habe aus dem Haus fliehen

wollen. Das Kabel sei etwa einen Meter von der Badezimmertür entfernt

aufgehängt gewesen. Als er das Badezimmer verlassen habe, um nach mehr Geld zu

suchen, habe er das Verlängerungskabel gesehen und den Privatkläger damit

gefesselt. Der Stoff, mit welchem der Privatkläger gefesselt gewesen sei, sei

so brüchig gewesen, dass man nur einmal ein wenig Kraft hätte anwenden müssen

und er wäre gerissen.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Privatkläger sprechen wollen in

der Hoffnung, dass er Geld bekomme. Der Privatkläger habe sich gewehrt und ihn

nicht reingelassen. Dort habe er das Gleichgewicht verloren und sei gefallen.

Er habe nur ein paar Minuten gewinnen wollen, um fliehen zu können. Er habe den

Privatkläger so locker gefesselt, dass dieser sich selbst in 5-10 Minuten hätte

befreien können. Er habe in seinem ganzen Leben niemandem etwas Böses getan.

Hätte er den Privatkläger zu fest gefesselt, hätte dieser sterben können. Dies

habe er nicht gewollt, weshalb er ihn auch nicht an den Füssen gefesselt habe.

Den Mund habe er ihm nie zugehalten. Geschrien habe der Privatkläger nicht. Den

Privatkläger habe er absichtlich seitlich liegen gelassen, damit sich dieser besser

habe bewegen können.

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

zusammengefasst aus (vgl. Audio-Dokument: ASB 63; separates

Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe den Privatkläger nicht geschlagen.

(Auf Vorhalt der dokumentierten Kopfverletzungen) Vielleicht habe sich dieser

beim Aufstehen verletzt. Der Privatkläger habe sich weder in der Rücken- noch

Bauchlage befunden, als er diesen gefesselt habe. Dieser sei stets seitlich

gelegen. Den Privatkläger habe er mit der Fesselung ruhigstellen wollen, damit

er (der Beschuldigte) nach draussen habe gehen und der Privatkläger ihm nicht

habe folgen können.

2.1.4

Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

In den Grundzügen stimmen die Aussagen

des Privatklägers und des Beschuldigten überein. In gewissen Details, welche

für die Qualifikation des Raubes wesentlich sind, unterscheiden sich ihre Angaben

jedoch erheblich. Es ist daher zu prüfen, welche Aussagen glaubhafter sind.

Hierbei ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte lügen darf und auch ein

Interesse daran hat, den Tatablauf zu seinen Gunsten darzustellen. Beim

Privatkläger ist indessen kein Interesse ersichtlich, den Beschuldigten zu

Unrecht zu belasten. In seinen Aussagen ist denn auch keinerlei Belastungseifer

ersichtlich. Vielmehr entlastete er den Beschuldigten durchaus, etwa mit seiner

Aussage, er glaube, der Beschuldigte habe ihn «nicht gross geschlagen».

Der Privatkläger hat im Rahmen seiner

drei Befragungen (inkl. Tatrekonstruktion) denn auch im Wesentlichen

gleichlautende Aussagen gemacht. Konstant berichtete er, der Beschuldigte sei

nahe an der Türe gestanden und gleich auf ihn losgegangen. Geredet habe er

nichts. Ebenso berichtete der Privatkläger konstant, der Beschuldigte habe ihn

am Hals gepackt und zugedrückt, es sei ihm schwarz geworden. Anlässlich der

Erstbefragung sagte er, er wisse nicht, ob er weggetreten sei. Bei den beiden

folgenden Befragungen gab er jedoch glaubhaft eine Wahrnehmungslücke an. Auch

den Fesselungsvorgang schilderte der Privatkläger im Wesentlichen gleich. Insbesondere

eindrücklich und detailreich führte er aus, wie er sich habe befreien können,

indem er die Uhr habe ausziehen können. Anlässlich der zweiten und dritten

Einvernahme schilderte der Privatkläger auch, dass der Beschuldigte ihm mit

einem Tuch den Mund zugebunden habe. Er habe schon etwas Atemnot gehabt, das

Tuch dann aber selbst runterziehen können. Dass der Privatkläger die Knebelung

anlässlich der kurzen Erstbefragung nicht erwähnte, tangiert seine Glaubhaftigkeit

nicht, zumal die Knebelung vom Beschuldigten zugestanden ist. Ebenfalls

konstant schilderte der Privatkläger, er sei bei der Fesselung auf dem Rücken

gelegen, der Beschuldigte habe ihm noch auf dem Bauch gekniet, die Hände seien

vor dem Bauch gefesselt worden. Anlässlich der Tatrekonstruktion gab der

Privatkläger an, er habe sechs Wochen lang Brustschmerzen gehabt. Er

präzisierte dann aber auch, am Schluss sei er wohl auf der Seite oder auf dem

Bauch gelegen. Auch H.___ gab an, der Privatkläger sei in Seitenlage gewesen,

als sie ihn aufgefunden habe. Der Beschuldigte gab ebenfalls an, der

Privatkläger sei am Schluss in Seitenlage gewesen. Indes will der Beschuldigte

dem Privatkläger die Hände hinter dem Rücken gefesselt haben. Diesbezüglich ist

aber auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen.

Schliesslich ist noch auf die Aussage von H.___ (vgl. auch nachfolgende Ziff.

III.2.2.1) hinzuweisen, welche zudem eine Fesselung an den Beinen erwähnte.

Dies bestritt der Beschuldigte und auch der Privatkläger erwähnte nichts von

einer Beinfesselung. Eine Fesselung der Füsse resp. Beine ist somit nicht

erwiesen. Abstellend auf die Aussagen des Privatklägers ist somit der

angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt zu erachten mit Ausnahme der

Fesselung der Füsse resp. Beine. Auch dass sich der Privatkläger in Bauchlage

befunden haben soll, ist nicht erwiesen. Ebenfalls nicht erwiesen sind bewusste

Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers

(dazu wird im Rahmen des Anklagepunktes versuchte schwere Körperverletzung

unter nachfolgender Ziff. IV. noch näher eingegangen).

An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Privatklägers vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Das

Aussageverhalten des Beschuldigten ist generell nicht sehr glaubhaft. So log er

beispielsweise nachweislich, was seine Vorstrafen anbelangt. Erst nachdem man

ihm diese konkret vorhielt, blieb ihm nichts Anderes übrig, als diese

zuzugeben, freilich nicht ohne die Taten stark zu bagatellisieren. Völlig

realitätsfremd ist seine Aussage hinsichtlich des Umstandes, wie er überhaupt

zur Liegenschaft des Privatklägers gekommen ist. So ist es absolut unglaubhaft,

dass der Beschuldigte auf der Suche nach Arbeit bei Temperaturen von 9 Grad

lediglich mit einem Pullover bekleidet 7 Kilometer zu Fuss zurückgelegt haben

soll. Zumal er auf diesem Weg an zahlreichen Industriegebäuden vorbeigekommen

war, wo eine Suche nach Arbeit viel erfolgversprechender gewesen wäre als beim

Privatkläger. Auch den Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Einreise von [Stadt

in Frankreich] in die Schweiz weder Gepäck noch Handy dabei hatte, konnte

dieser nicht überzeugend erklären. Auch zum Logisort in [Stadt in Frankreich]

konnte der Beschuldigte keine präzisen Angaben machen. Auf der

Überwachungskamera im Bahnhof [Stadt AG], wo der Beschuldigte ausgestiegen sein

will, war von diesem nichts zu sehen. Während der Beschuldigte anlässlich der

ersten Aussage noch angab, er habe die Wohnung betreten, als der Privatkläger

ihm ein Glas Wasser holen gegangen sei, sagte er später aus, der Privatkläger

habe ihm die Bitte nach Wasser verweigert. Völlig unplausibel ist auch, dass

der Beschuldigte den Privatkläger nur aus Angst gefesselt haben will.

Diesbezüglich widersprach sich der Beschuldigte ebenfalls. Einmal will er den

Privatkläger gefesselt haben, um die Wohnung durchsuchen zu können,

andererseits gab er mehrfach an, den Privatkläger gefesselt zu haben, um

fliehen zu können. Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 24. Mai 2019 gab der

Beschuldigte an, mit dem Privatkläger im Bad während länger als 20 Minuten am

Boden gelegen zu sein, da er, der Beschuldigte, sich nicht habe befreien

können. Dies ist absolut absurd, wenn man sich das Alter des Privatklägers (im

Tatzeitpunkt 88 und gesundheitlich angeschlagen) und die athletische Postur des

Beschuldigten vergegenwärtigt. In der Einvernahme vom 1. April 2019 gab der

Beschuldigte noch zu Protokoll, sich maximal fünf Minuten im Haus aufgehalten

zu haben, bevor er die Privatklägerin wahrgenommen habe. Auch dass der

Beschuldigte mehrfach schilderte, die Tat nicht geplant und lediglich aus Panik

gehandelt zu haben, ist unglaubhaft. Ein Blick ins Strafregister zeigt auf,

dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Räuber resp. Einbrecher

handelt. Kurzum, der Beschuldigte gab im vorliegenden Verfahren immer nur das

zu, was man ihm ohnehin beweisen konnte, und versuchte ansonsten krampfhaft,

seine Tat zu bagatellisieren.

Es ist somit von einer geplanten Tat

auszugehen. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bewusst ein

betagtes Opfer ausgesucht hat, ansonsten er nicht am Tag zwecks Begehung eines

Diebstahls an einem fremden Haus geklingelt hätte. Dem Beschuldigten muss klar

gewesen sein, dass er kaum auf nennenswerten Widerstand stossen würde.

Was nun die rechtliche Würdigung anbelangt,

ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass angesichts der hohen Mindeststrafe von

zwei Jahren für einen besonders gefährlichen Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3

StGB die Messlatte nicht zu tief angesetzt werden dar. Der Beschuldigte hat

seine Tat zwar geplant. Minutiöse organisatorische Vorkehren sind jedoch nicht

auszumachen. Der Beschuldigte war nicht bewaffnet, dem betagten Privatkläger

aber kräftemässig massiv überlegen. Um den vorgängigen Spitalaufenthalt des

Privatklägers dürfte der Beschuldigte jedoch nicht gewusst haben. Dennoch hat

der Beschuldigte massive Gewalt auf den Privatkläger ausgeübt. Davon zeugen die

dokumentierten Verletzungen des Privatklägers. Die Fesselung der Hände dürfte

auch nicht nur lose erfolgt sein, wie dies der Beschuldigte behauptet. Der

Privatkläger hat eindrücklich geschildert, wie er sich die Uhr lösen musste, um

sein Handgelenk aus dem Kabel befreien zu können. Von der Mundknebelung konnte

sich der Privatkläger jedoch selbst befreien. Der Privatkläger wurde zwar nicht

im Sinne einer schweren Körperverletzung verletzt und die Ausführungen des

Gutachtens des Kantonsspitals [...] hinsichtlich der Gefahr einer schweren

Schädel-Hirnverletzung resp. eines lagebedingten Erstickungstodes muten

angesichts des festgehaltenen Beweisergebnisses eher theoretisch an. Einerseits

befand sich der Privatkläger nicht in Bauchlage, andererseits sind keine

massiven Einwirkungen auf den Schädel des Privatklägers durch den Beschuldigten

erwiesen. Auf der anderen Seite darf nicht übersehen werden, dass ein

gewaltsamer Raubüberfall gemäss vorliegendem Beweisergebnis auf einen

88-jährigen Mann generell eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Opfers

darstellt. So bejahte etwa das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. April

1997.

die besondere Gefährlichkeit beim Diebstahl in Bezug auf einen Täter, der

planmässig betagten Frauen die Handtasche entriss (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 139 StGB

N 23). So ist bei betagten Opfern stets damit zu rechnen, dass sie sich durch

Stürze schwere und irreparable Verletzungen zuziehen können. Auch die

Möglichkeit eines Herz-Kreislaufversagens ist mit Blick auf das Alter des

konkreten Opfers jeweils in Erwägung zu ziehen. Schliesslich kann die Frage der

besonderen Gefährlichkeit des Vorgehens des Beschuldigten auch nicht einfach

isoliert in Bezug auf den Privatkläger beurteilt werden. Auch wenn der

Beschuldigte wegen mehrfachen Raubes zu verurteilen ist, da mehrere Personen

beraubt wurden, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich letztlich

um ein zusammenhängendes Geschehen handelt. So erwog das Bundesgericht im erwähnten

Entscheid BGE 109 IV 161, wer sich zur Durchsetzung seiner diebischen Absicht

einem nur zu geringem Widerstand fähigen Opfer gegenüber derart benehme, der

werde im Fall einer erheblicheren Gegenwehr auch nicht vor schwersten Angriffen

auf Leib und Leben von Menschen zurückschrecken. Dies hat sich im vorliegenden

Fall gezeigt. Gegenüber der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten noch

stärkere Gegenwehr entgegensetzte, ging dieser dann auch noch brutaler vor. Alles

in allem offenbarte der Beschuldigte durch seine brutale Vorgehensweise

gegenüber dem Privatkläger, dass er zu allem bereit ist, um sein Ziel (einen

Diebstahl zu begehen) durchzusetzen und dabei auch vor schweren Schädigungen

seiner Opfer nicht zurückschreckt (was sich dann spätestens bei seinem Vorgehen

gegenüber der Privatklägerin bewahrheitete, s. dazu hernach). Dass im Falle des

Privatklägers letztlich keine schwere Körperverletzung eingetreten ist, ändert

daher nichts an der besonderen Gefährlichkeit der Vorgehensweise des

Beschuldigten. Es hat daher hinsichtlich des Privatklägers ein Schuldspruch

wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu erfolgen.

2.2

Raub zum Nachteil von H.___

2.2.1

H.___ machte anlässlich der

Erstbefragung vom 14. März 2019 folgende Aussagen (AS 308 ff.): Sie sei zu

ihrem Schwiegervater, weil dieser das Telefon nicht abgenommen habe. Sie sei in

die Küche und habe gesehen, dass er im Badezimmer gelegen sei. Er sei gefesselt

gewesen und auf der Seite gelegen, mit dem Gesicht zur Badewanne. Er sei mit Packschnüren

und einem Verlängerungskabel gefesselt gewesen. Auch die Beine seien gefesselt gewesen.

Sie habe ihn gefragt, was los sei. Er habe aber nur Töne von sich gegeben. Sie

sei aufgestanden, dann sei der Beschuldigte die Treppe runtergekommen und habe

ihr ins Gesicht geschaut. Sie sei dann wieder in die Küche und die Kellertreppe

hinunter. Der Beschuldigte sei ihr gefolgt. Er habe sie von hinten am Mantel

gepackt. Sie sei noch auf der Treppe nach hinten gestürzt. Sie glaube, er sei

über sie gefallen. Sie sei noch zehn Stufen die Treppe runter gestürzt. Sie sei

der Meinung, dass sie dann unten gestanden sei. Er habe sie dann mit der Faust

ins Gesicht geschlagen. Darauf sei sie zu Boden. Sie habe ihm dann mit der Hand

zwischen die Beine gegriffen. Er habe sich gewehrt und sie mit Anlauf ins

Gesicht getreten. Eventuell habe er sie auch an die Schulter getreten. Dann

habe er ihr die Kapuze über den Kopf gezogen und das Halstuch ins Gesicht

gedrückt. Er habe sie ersticken wollen. Später sei sie auf dem Bauch gelegen.

Er sei auf ihrem Rücken gekniet. Dass er sie gefesselt habe, habe sie nicht mitbekommen.

Sie habe Todesangst gehabt.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 25. April 2019 bestätigte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre

Erstaussage (AS 313 ff.). Als sie ihren Schwiegervater im Bad gesehen habe,

habe er die Arme und Beine gefesselt gehabt. Sie habe sich dann fluchtartig

gedreht und sei durch die Küche zur Kellertüre. Als sie auf der Treppe gewesen

sei, habe der Beschuldigte sie an der Kapuze oder am Mantel erwischt. Ein Ruck

nach hinten. Dann sei sie auf den Boden gefallen und irgendwie die Stufen

runter. Unten sei sie wieder auf die Beine gekommen. Der Beschuldigte sei vor

ihr gestanden. Er habe ihr die Faust direkt ins Gesicht geschlagen. Darauf sei

sie vermutlich direkt zu Boden. Sie habe versucht, sich mit den Händen zu wehren.

Der Beschuldigte müsse vor ihr gekniet sein. Sie habe ihn im Genitalbereich

erwischt und so fest, wie sie gekonnt habe, zugeklemmt. Dann sei dieser

Fusstritt mit dem Schuh gekommen. Der Beschuldigte habe ihr dann ihr Foulard

vor die Nase und vor den Mund gedrückt. Er habe ihr das Foulard ins Gesicht

gedrückt, sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht, sie sterbe jetzt.

Sie nehme jetzt nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob sie noch ein

oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie dann bewusstlos

geworden. Das nächste, was sie bemerkt habe, sei, dass sie ein Gewicht auf den

Schultern gehabt habe. Vermutlich habe er sie dann gefesselt. Plötzlich hätten

dann viele Leute gesprochen. In welcher Lage sie ihren Schwiegervater gefunden

habe? Die Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen und er sei in linker

Seitenlage gelegen. Die Beine habe er angewinkelt gehabt. Sie habe gesehen,

dass er gefesselt gewesen sei. In welcher Position sie gewesen sei, als der

Beschuldigte sie auf den Boden gedrückt habe? Sie sei auf dem Bauch gelegen.

Wie stark sie gefesselt worden sei? Fest. Sie habe vergeblich versucht, mit den

Händen rauszuschlüpfen. Die Füsse seien auch gefesselt gewesen. Wie genau die Mundknebelung

stattgefunden habe? Sie habe den Schal um den Hals gehabt. Diesen habe er ihr

über Mund und Nase gedrückt. Sie habe keinen Mundknebel gehabt.

2.2.2

Die Endlage der Privatklägerin,

wie sie der Beschuldigte zurückgelassen hat, ist fotografisch dokumentiert (AS

90.

ff.). Die Privatklägerin lag auf dem Bauch, ihre Hände waren auf den Rücken

gefesselt und ihre Beine zusammengebunden. Um den Mund hatte sie ein weisses

Tuch gebunden. Gemäss Bericht von WmmbA K.___ vom 13. März 2019 (AS 207 f.)

habe die Privatklägerin bei seinem Eintreffen gewimmert und gejammert. Sie sei

auf dem Bauch gelegen, ihre Hände seien auf dem Rücken gefesselt gewesen, auch

ihre Füsse seien gefesselt gewesen. Zudem sei sie mittels Kleidungsstücken

geknebelt worden und habe offensichtlich Mühe mit der Atmung gehabt.

2.2.3

Im Gutachten des Kantonsspitals [...],

Institut für Rechtsmedizin, vom 27. März 2019 (AS 266 ff.) ist Folgendes

festgehalten: Die Privatklägerin habe ein mittelschweres Schädelhirntrauma

erlitten. Zudem wurden zahlreiche Verletzungen als Folge von stumpfer Gewalt

dokumentiert. Als weitere Befunde wurden Punktblutungen an den Augenlidern und

-bindehäuten festgehalten. Die Blutergüsse und Hautschürfungen im

Gesichtsbereich könnten keinem konkreten Gegenstand zugeordnet werden. Eine

Entstehung durch die anlässlich der klinischen Untersuchung angegebenen

Fusstritte erscheine ohne weiteres möglich, wie auch ein Anschlagen beim

Treppensturz. Die Blutergüsse im Bereich von Mund und Nase könnten zudem auch

durch eine Gewalt gegen die Atemöffnungen (z.B. ein kräftiges Aufpressen eines

Tuches), wie von der Privatklägerin berichtet, entstanden sein. Die

unregelmässige Verteilung der Läsionen sowie der auffällige

Verletzungsschwerpunkt am Kopf stünden nicht im Widerspruch zum von der

Privatklägerin angegebenen Übergriff. Eine alleinige Entstehung durch einen

Sturz, selbst einen komplexen Treppensturz, erscheine aufgrund des Fehlens von

Begleiterscheinungen an sturztypischen Regionen des übrigen Körpers wenig

plausibel, so dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der Läsionen, analog

zu den angegebenen Fusstritten, keine vernünftigen Zweifel bestünden.

Hinsichtlich des Schädelhirntraumas könne es sich ohne Weiteres um eine Folge

eines Coup-contre-coup-Komplexes handeln, der durch ein abruptes Abbremsen oder

Beschleunigen des Kopfes hervorgerufen worden sei. Damit sei aus

rechtsmedizinischer Sicht einerseits ein Sturzgeschehen mit Anprall und

abruptem Abbremsen des beschleunigten Kopfes, andererseits eine plötzliche

Beschleunigung des Kopfes (z.B. durch einen wuchtigen Schlag oder Tritt) als

Entstehungsursache zu diskutieren. Es habe zudem ein intensives Stauungssyndrom

im Kopfbereich festgestellt werden können, insbesondere in Form von

Punktblutungen an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar.

Zu nennen seien v.a. Formen der Strangulation. Entsprechende Verletzungen seien

allerdings bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nicht abgrenzbar und die

Betroffene mache keine Gewalt gegen den Hals geltend. Die Privatklägerin

berichte jedoch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung, ein Tuch ins

Gesicht gedrückt und dadurch keine Luft mehr bekommen zu haben. In der Folge

sei es vermutlich zu einer längeren Bewusstlosigkeit gekommen. Folge man dieser

Angabe, so erscheine es ohne weiteres möglich, dass durch Verlegung der

Atemwege ein Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt

gegen Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen

liessen sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch

forcierte Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen

Widerstand interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach

ihr am Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden und sie gefesselt in

Bauchlage erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu

diskutieren, dass es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder

des Fesselns zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte – beispielsweise

durch ein Knien oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen

infolge Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege,

z.B. durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet

und könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften

Körperkontakt zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen

stumpfer Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der

rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der

Privatklägerin keine Verletzungsbefunde am Rumpf.

Zuletzt sei in Zusammenhang mit der

berichteten Fesselung in Bauchlage anzumerken, dass alleine durch diese

Körperposition, d.h. ohne zusätzliche Kompression des Rumpfes durch eine

Fremdperson, eine mechanische Behinderung der Atembewegungen ausgelöst werden

könne. Insbesondere in Kombination mit einer körperlichen Stressreaktion, z.B.

infolge eines psychomotorischen Erregungszustandes, durch die sich der

Sauerstoffbedarf des Körpers noch erhöhe, bestehe damit die Gefahr des

Auftretens eines lagebedingten, tödlichen Sauerstoffmangels (sog.

haltungsbedingte Asphyxie). Lege man zusammenfassend die subjektiven Angaben

der Betroffenen zum Ereignishergang sowie die objektiven Untersuchungsbefunde

zugrunde, so könne aus den o.g. Gründen vom Vorliegen einer konkreten

Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen werden.

2.2.4

Angaben des Beschuldigten

Auch hinsichtlich der Privatklägerin ist

der Beschuldigte grundsätzlich geständig, diese gefesselt zu haben. Schläge

oder Tritte gegen die Privatklägerin bestreitet er jedoch. Als die

Privatklägerin gekommen sei, habe sie ihn am Nacken gepackt. Sie seien auf dem

Boden gewesen und er habe versucht, sie zu halten, sie habe versucht, ihn zu

halten, dann habe sie angefangen zu schreien. Aus Angst habe er den Verstand

verloren und dann habe er auch sie gefesselt (EV vom 14.3.2019, AS 323 ff.).

Die Privatklägerin habe ihn halten

wollen und er habe sie wegstossen wollen. Er habe alles probiert, um zu

flüchten. Sie habe die ganze Zeit geschrien. Er habe sie dann auch angebunden. Er

sei die Treppe hinunter und da sei die Frau unten bei der Treppe gestanden. Er

habe Panik bekommen. Sie habe ihn gepackt und er habe angefangen, sich zu

wehren. Sie habe ihn an der Brust und an den Kleidern gefasst und ihn

festgehalten. Er sie auch. Dann seien sie die Treppe runtergefallen. Sie habe

die ganze Zeit geschrien. Er habe alles probiert, um zu gehen. Sie habe ihn

aber festgehalten. Dann habe er ein Seil gesehen, das Seil genommen und sie an

den Händen und Füssen gefesselt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von der

Frau zu lösen und zu flüchten. Sie habe ihn festgehalten. Er habe sie dann

gebunden und sei gegangen. Ob er ihr den Mund zugehalten habe? Sie habe eine

Kapuze über dem Kopf gehabt. Sie habe ihn überall gekratzt. Ja, er habe ihr den

Mund abgedeckt. Sie habe eine grosse Jacke angehabt. Mit was er ihr den Mund

zugebunden habe? Mit einem Stück Stoff, das er gefunden habe. Er habe das

genommen und ihr damit den Mund zugehalten, weil sie so laut geschrien habe. Er

habe Panik bekommen. Sie habe angefangen, mit ihm zu kämpfen. Was er ihr zuerst

festgebunden habe, Hände Füsse oder Mund? Die Hände, dann den Mund. Er habe

nicht gewollt, dass sie schreie. Sie habe noch durch die Nase atmen können. Sie

sei mit dem Bauch nach unten gewesen, als er sie gefesselt habe. Die Hände habe

er ihr auf dem Rücken gefesselt. Ob die Frau ihn geschlagen habe? Ja. Sie habe

ihn am Hals gekratzt und ihn am Geschlecht geschlagen. Sie hätten zusammen

gekämpft. Er habe sie nicht geschlagen. Es sei im Kämpfen passiert, aber er

habe sie nicht geschlagen. Er habe nicht flüchten können und Angst gehabt. Alle

Verletzungen der Frau habe sie sich beim Kämpfen zugezogen, er habe sie nicht

geschlagen. Sie hätten auf der Treppe gekämpft, seien dann die Treppe nach

unten «gedrohlt» und zusammen in den Keller gestürzt. Er habe nur flüchten

wollen. Er habe niemanden geschlagen (EV vom 1.4.2019, AS 343 ff.).

Als er vom Schlafzimmer die Treppe

runter gelaufen sei, habe er plötzlich die Frau auf der Treppe getroffen. Sie

seien aufeinander los. Dann seien sie zur Kellertüre. Sie habe die Türe

geöffnet und darauf seien sie beide die Treppe runtergerollt. Als sie sich auf

der Treppe begegnet seien, habe die Privatklägerin zu schreien begonnen. Sie

habe ihn an den Kleidern gepackt, worauf er extrem erschrocken sei. Er habe

raus gewollt, sei überrascht worden und darauf in Panik geraten. Sie hätten

sich dann gegenseitig gepackt. Wieso er nicht einfach das Haus verlassen habe? Er

habe in diesem Moment nicht gewusst, wie reagieren. Er sei panisch geworden.

Wenn er sie gehört hätte, hätte er den Kontakt vermieden. Er habe sie an der

Jacke gepackt, als sie sich weggedreht habe. Er habe sie zurückhalten wollen,

damit sie nicht mehr schreie. Sie habe die ganze Zeit geschrien und sei zur

Kellertreppe gerannt. Wie es zum Treppensturz gekommen sei? Er habe sie

gehalten, aus Angst, dass sie sich beruhige. Sie sei von ihm weggerannt. Er sei

panisch geworden und habe gedacht, er könne nicht mehr raus. Deswegen habe er

sie zurückhalten wollen. So seien sie bis zur Kellertreppe gekommen. Er habe

sich an ihre Jacke gehängt und sei hinter ihr her zur Kellertüre. Er habe

verhindern wollen, dass sie sich durch das Schreien Hilfe hole. An der

Kellertüre habe er sie immer noch gehalten. Sie habe sich gedreht und die

Kellertüre aufgemacht. Mit der rechten Hand habe sie ihn am Kragen gepackt und

ihn dabei am Hals gekratzt. Sie sei dann mit dem Gesicht direkt auf die Treppe

gefallen. Sie habe ihn mit nach unten gerissen. Er sei dann auf ihr gelegen.

Sie seien nach unten gerollt bis in den Keller. Am Ende der Treppe seien sie

bei der Heizung zum Stillstand gekommen. Er sei noch auf sie gefallen. Sie

hätten dann lange gekämpft. Er glaube eine halbe Stunde. Immer wenn sie

versucht habe aufzustehen, habe er seine Knie auf ihre Beine gedrückt. Er habe

auf ihr gekniet und sie zu Boden gedrückt. Sie hätten richtig miteinander

gekämpft. Sie habe mit der Hand sogar in seinen Mund gegriffen und ihren Kopf

nach oben geschlagen. Er habe sie nicht loswerden können. Er habe versucht, sie

loszulassen, was ihm aber nicht gelungen sei, sie habe ihn ständig zu sich

gezogen. Darauf habe er die Wäscheleine nach unten gezogen, diese sei in der

Mitte gerissen. Damit habe er sie dann gefesselt. Er habe ihr die Hände auf den

Rücken gefesselt. Sie sei auf dem Boden auf der linken Seite gelegen. Er wisse

nicht mehr, wie stark er die Fesselung gemacht habe. Er habe den restlichen

Teil des Seils genommen und ihre Beine gefesselt. Ob er dabei grob gewesen sei?

Nein. Sie habe sich verletzt, als sie gerangelt hätten. Sie habe immer

versucht, sich zu befreien, und er habe versucht, sie ruhig zu stellen. Das

Problem sei gewesen, dass sie ihn nicht losgelassen und ihn am Kragen

festgehalten habe. Er habe ihr dann mit dem Ecken eines Bettduvets den Mund

gefesselt, dies aber locker. Das habe er gemacht, damit sie nicht schreie. Sie

habe gestöhnt/gewimmert. Das Tuch, das er ihr um den Mund gebunden habe, sei

zum Trocknen aufgehängt gewesen. Er habe aber keinen Knoten machen können, da

es zu kurz gewesen sei. Er habe überprüft, ob sie noch atmen könne. Auf

Vorhalt: Er habe die Privatklägerin nicht ins Gesicht getreten, aber sie habe

sich sehr oft an seinem Knie verletzt. Sie habe ihn im Kampf öfters zwischen

die Beine gepackt. Als er das Haus verlassen habe, sei die Privatklägerin auf

dem Bauch mit der linken Gesichtsseite auf dem Boden gelegen. Sie habe ständig

ihre Position geändert. Sie habe versucht, entweder die Knie hochzuziehen oder

sich auf den Bauch zu drehen. Als er zur Türe gegangen sei, sei sie nicht ganz

auf dem Bauch gelegen. Sie sei zwischen Bauch und Seite gelegen. Als er die

Privatklägerin gefesselt habe, sei ihre Armbanduhr locker geworden. Diese habe

er ihr ausgezogen und sie dann mitgenommen. Auf Vorhalt: Die Privatklägerin sei

bei Bewusstsein gewesen, als er das Haus verlassen habe (Tatrekonstruktion vom

24.5.2019, AS 365 ff.).

Auch anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 1. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei

seinen Aussagen (AS 459 ff.): Er habe die Privatklägerin nicht kommen hören.

Hätte er sie mit dem Privatkläger reden gehört, hätte er eine andere

Möglichkeit gesucht, um zu fliehen. Er sei ihr auf der Treppe begegnet. Sie

habe zu schreien begonnen und sich umgedreht. Er habe sie an der Jacke gepackt.

Sie habe ihn dann mitgezogen. Wieso er sie nicht einfach losgelassen habe? Aus

Angst. Sie habe ihn bis zur Kellertüre gezogen und dann seien sie zusammen auf

der Treppe gerollt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei gestolpert, worauf er

über sie gefallen sei. Sie seien dann die Treppe runter gerollt bis zur Heizung.

Auf den Vorhalt, er solle ihr unten im Keller die Faust ins Gesicht geschlagen sowie

mit dem Fuss ins Gesicht getreten haben: Er verstehe das nicht, wie hätte er

sie mit dem Fuss im Gesicht schlagen sollen? Sie habe ihn getreten und an den

Händen gekratzt. Es stimme auch nicht, dass er ihr die Faust ins Gesicht

geschlagen habe. Wenn er dies gemacht hätte, hätte der Kampf, sie zu fesseln,

ja keinen Sinn gemacht. Wenn er ihr etwas Böses hätte antun wollen, dann hätte

er nicht 10 oder 20 Minuten benötigt, um sie ruhig zu stellen. Er habe sie

weder mit der Faust geschlagen noch mit dem Fuss getreten. Sie habe sich selber

verletzt, im Gerangel mit ihm. Auf Vorhalt, er solle ihr das Foulard vor die

Nase und den Mund gedrückt haben, so dass sie kaum mehr habe atmen können: Er

habe ihr Gesicht nicht gesehen. Er habe auf den Fotos gesehen, dass sie ein

Foulard getragen habe. Vielleicht habe sie wegen dem Foulard keine Luft

bekommen, als sie zusammen gekämpft hätten. Sie habe die Kapuze über dem Kopf

gehabt und die Jacke bis oben zu. Auf Vorhalt der Fesselung: Er habe ihr mit

der Wäscheleine Hände und Füsse gefesselt. Mit dem Bettduvet habe er ihr den

Mund gebunden. Ob sich die Privatklägerin in Bauchlage befunden habe, als er

sie gefesselt habe? Sie habe sich zwischen seinen Beinen befunden. Sie habe

sich nicht ganz in Bauchlage befunden, sie sei ein bisschen seitlich gewesen.

Er sei nicht auf ihr gekniet. Es stimme aber, dass er ihr nach der Fesselung

den Ring und die Uhr entwendet habe. Er habe sie gefesselt, weil er panisch

geworden sei, als er ihr begegnet sei. Sie hätten lange miteinander gekämpft.

Sie habe mit den Händen geschlagen, mit den Beinen getreten, den Kopf an alles

geprallt. Sie habe ständig versucht aufzustehen, mit grosser Wucht. Sie habe

sich ständig an ihm oder anderen Gegenständen, zum Beispiel an der Heizung,

verletzt. Auch am Beton habe sie sich verletzt. Ob er bemerkt habe, dass die

Privatklägerin kaum noch habe atmen können? Nein, sie habe die ganze Zeit

geschrien, sogar als er ihr den Mund zugehalten habe. Ob sie einmal bewusstlos

gewesen sei? Nein, das habe er nie gesehen. Wenn er dies bemerkt hätte, hätte

er ja einfach fliehen können, dann hätte er sie nicht mehr gefesselt.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

führte der Beschuldigte aus, nachdem er mehrere Sachen im Haus genommen habe,

sei er auf die Privatklägerin gestossen und habe seine Sinne verloren. Er habe

Angst gehabt, nicht fliehen zu können, und sei ihr nachgelaufen. Auf der Treppe

seien sie beide nach unten in den Keller gefallen. Er habe sie auch gefesselt.

Sie sei leicht seitlich auf dem Bauch gewesen, als er gegangen sei, damit sie

atmen könne. Sie habe mit ihm gekämpft, ihn geschlagen und geschrien. Er habe

sie nicht schlagen wollen, weshalb er so lange versucht habe, sie festzuhalten.

Hätte er das gewollt, hätte er sie einfach schlagen können, bis sie nichts mehr

gesagt hätte. Als er nach 10-15 Minuten gesehen habe, dass er sie nicht

festhalten und er nicht weggehen könne, sei er in Angst und unter Stress

geraten. Sie habe ihn gezogen und nicht weggehen lassen. Er habe seine Hand

leicht vor ihren Mund gehalten, aber nicht fest. Mit der Ecke eines gefundenen

Leintuches habe er ihr dann den Mund zugebunden. Dass sich der alte Mann werde

befreien und sie finden können, habe er gewusst.

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab

der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll (vgl. Audio-Dokument: ASB 63;

separates Einvernahmeprotokoll: ASB 64 ff.), er habe die Privatklägerin nicht

in die Bauchlage bringen können. Wie der Privatkläger sei auch die

Privatklägerin seitlich gelegen. Ihr habe er die Hände und Füsse mit einer im

Keller gefundenen Schnur gefesselt. Den Mund habe er ihr mit einem Teil des

Duvets zugebunden. (Auf Frage) Nein, ein Foulard habe er ihr nicht vor die Nase

und den Mund gedrückt. Damit habe er nichts zu tun gehabt. Hätte er das

gemacht, hätte er auch nicht mehr ein Stück des Duvets benötigt. (Auf Vorhalt

der in der AKS umschriebenen Schläge und Fusstritte gegen das Opfer) Er habe

die Privatklägerin nie geschlagen oder verletzt. Sie habe hingegen ständig

versucht, sich zu befreien, dabei habe sie sich mehrfach am Boiler angeschlagen

und sich dadurch verletzt. (Auf Vorhalt) Ja, es sei ihm damals bewusst gewesen,

was das Fesseln eines Menschen in Bauchlage bewirken könne, doch er habe vor

Ort nicht mehr klar denken können. Die Privatklägerin habe er aus Angst

gefesselt. Diese habe zu schreien begonnen und er sei in Panik geraten. Er habe

Angst gehabt, die Privatklägerin könnte nach draussen gelangen und Drittpersonen

alarmieren.

2.2.5

Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

Auch hier ist festzuhalten, dass die

Privatklägerin übereinstimmende und äusserst glaubhafte Aussagen machte, welche

im Übrigen auch durch die Feststellungen im Gutachten des Kantonsspitals [...]

gestützt werden. Die Art und Weise der Fesselung und die Endlage der

Privatklägerin ist zudem fotografisch dokumentiert. Die Privatklägerin sagte

mehrfach aus, der Beschuldigte habe ihr die Faust ins Gesicht geschlagen sowie

ihr mit dem Fuss ins Gesicht getreten, als sie ihm zwischen die Beine gefasst

habe. Sehr eindrücklich ist auch ihre Aussage, wie ihr der Beschuldigte das Halstuch

ins Gesicht gedrückt hat. Sie habe kaum mehr atmen können. Sie habe gedacht,

sie sterbe jetzt. Sie nehme nochmals einen Schnauf. Sie wisse nicht mehr, ob

sie noch ein oder zwei Mal einen Schnauf genommen habe. Vermutlich sei sie

bewusstlos geworden. Weiter schilderte sie, sie sei auf dem Bauch gelegen, der

Beschuldigte sei auf ihrem Rücken gekniet resp. sie habe ein Gewicht auf den

Schultern gespürt.

Der Beschuldigte bestreitet, die

Privatklägerin ins Gesicht geschlagen oder getreten zu haben. Darauf ist

angesichts der bereits im Fall des Privatklägers festgehaltenen

Unglaubhaftigkeit seiner Aussage resp. seiner offenkundigen

Bagatellisierungstendenz nicht abzustellen. Auch hinsichtlich der

Privatklägerin sind die Aussagen des Beschuldigten nicht nur völlig abstrus,

sondern auch widersprüchlich. Einerseits will er sie zurückgehalten haben,

damit sie niemanden alarmieren konnte. Andererseits behauptete er, sie habe ihn

festgehalten und während 10 - 15 Minuten an der Flucht gehindert. Deshalb habe

er sie gefesselt. Auch dies ist angesichts der ungleichen Kräfteverhältnisse völlig

realitätsfremd. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich

alle Verletzungen selbst zugezogen, widerspricht nicht nur den Aussagen der

Privatklägerin, sondern auch dem Gutachten des Kantonsspitals [...]. In diesem

Gutachten wird festgehalten, dass an einer überwiegenden Fremdbeibringung der

Läsionen analog zu den durch die Privatklägerin angegebenen Fusstritten keine

vernünftigen Zweifel bestünden.

In Würdigung der vorliegenden Beweise

ist somit auch hinsichtlich der Privatklägerin der angeklagte Sachverhalt als

erstellt zu erachten. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung sind nachstehende

Schlussfolgerungen des Gutachtens des Kantonsspitals [...] wesentlich: Das

Gutachten stellte einerseits ein mittelschweres Schädel-Hirntrauma fest. Als

Ursache dafür könne sowohl der Treppensturz wie auch ein wuchtiger Tritt oder

Schlag gegen den Kopf in Frage kommen. Darüber hinaus wurde ein intensives

Stauungssyndrom im Kopfbereich festgestellt, insb. in Form von Punktblutungen

an den Augenhäuten. Dafür seien verschiedene Ursachen denkbar. In Frage käme

eine Strangulation, die Privatklägerin mache jedoch keine Gewalt gegen den Hals

geltend und es seien auch keine dementsprechenden Verletzungen festgestellt

worden. Die Privatklägerin berichte jedoch, ein Tuch ins Gesicht gedrückt

bekommen zu haben, worauf sie keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge sei

es vermutlich zur Bewusstlosigkeit gekommen. Wenn man dieser Aussage folge, so

sei es ohne weiteres möglich, dass durch die Verlegung der Atemwege ein

Sauerstoffmangel im Gehirn mit Bewusstlosigkeit eingetreten sei. Gewalt gegen

Mund und Nase könne zwanglos nachvollzogen werden. Die Punktblutungen liessen

sich in diesem Zusammenhang als sog. Erstickungsblutungen durch forcierte

Atembewegungen gegen den vor den Atemöffnungen befindlichen Widerstand

interpretieren. In Anbetracht der Angaben der Privatklägerin, wonach ihr am

Boden ein Tuch aufs Gesicht gedrückt worden sei und sie gefesselt in Bauchlage

erwacht sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht weiterhin zu diskutieren, dass

es entweder im Rahmen dieser Gewalt gegen die Atemöffnungen und/oder des Fesselns

zu einer Rumpfkompression gekommen sein könnte – beispielsweise durch ein Knien

oder Sitzen auf Brust oder Rücken. Die Behinderung der Atembewegungen infolge

Brustkorbkompression in Kombination mit einer Verlegung der Atemwege, z.B.

durch ein Zuhalten der Atemöffnungen, werde als sog. «Burking» bezeichnet und

könne zu einem Stauungssyndrom führen. Durch einen flächenhaften Körperkontakt

zwischen Täter und Opfer könnten hierbei offensichtliche Zeichen stumpfer

Gewalt gegen den Rumpf fehlen. Soweit im Rahmen der rechtsmedizinischen

Untersuchung beurteilbar, fänden sich bei der Privatklägerin keine

Verletzungsbefunde am Rumpf. Aufgrund dieser Ausführungen im Gutachten und den

Aussagen der Privatklägerin ist somit als erwiesen zu erachten, dass dieser durch

massive Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten – entweder Verlegung der

Atemöffnungen und/oder Behinderung der Atembewegungen durch

Brustkorbkompression – Erstickungssymptome zugefügt wurden.

Im Zusammenhang mit der Fesselung in

Bauchlage wies das Gutachten zudem auf die Gefahr eines lagebedingten tödlichen

Sauerstoffmangels (sog. haltungsbedingte Asphyxie) hin und hielt zusammenfassend

fest, wenn man die subjektiven Angaben der Privatklägerin zum Ereignishergang

sowie die objektiven Untersuchungsbefunde zugrunde lege, so könne vom Vorliegen

einer konkreten Lebensgefahr während des berichteten Übergriffes ausgegangen

werden.

Die Vorinstanz führte aus, die

Anklageschrift halte nicht konkret fest, wie der Beschuldigte die

Privatklägerin in Lebensgefahr gebracht habe. Es werde einfach auf das

Gutachten verwiesen. In der Anklageschrift stehe, die Privatklägerin habe fast

nicht mehr atmen können, dem Beschuldigten werde aber nicht vorgehalten, er

habe der Privatklägerin die Luft abgestellt. Der Beschuldigte habe der

Privatklägerin den Mund zugebunden, ihr aber nicht die Nase abgedeckt. Es

ergäben sich keine konkreten Hinweise in den Akten, welche darauf hindeuten

würden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in eine konkrete, sehr naheliegende

Lebensgefahr habe bringen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe. Selbst wenn

der Vorhalt in der Anklage genügend umschrieben wäre, wäre der subjektive

Tatbestand nicht erfüllt. Gleichzeitig ging die Vorinstanz aber davon aus, dass

die Privatklägerin bewusstlos gewesen sei und sich in einer lebensgefährlichen

Situation befunden habe. Es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der

Privatkläger sich habe befreien und die Polizei habe avisieren können.

Mit der Vorinstanz trifft zu, dass bereits

die Formulierung der Anklageschrift keine Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten

Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zulässt. Die Anklagebehörde schildert

zwar in der Anklageschrift relativ ausführlich, wenn auch unstrukturiert die äusseren

Abläufe und verweist auf die Feststellung des Gutachtens des IRM [...] vom 27.

März 2019, unterlässt es aber, die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs auf

den gesetzlichen Tatbestand auszurichten und die erforderliche Zuordnung

vorzunehmen, d.h. anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den

einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. BGE 120 IV 348 E.

3c). So legt die Anklageschrift nicht dar, worin die stark erhöhte konkrete

Lebensgefahr bestand und mit welcher konkreten Handlung der Beschuldigte eine

solche Gefahr verwirklichte. Eine vollständige Verlegung der Atemwege wird dem

Beschuldigten in der Anklageschrift genauso wenig vorgehalten wie daraus

resultierende Stauungsblutungen und die Bewusstlosigkeit der Privatklägerin.

Die Punktblutungen an den Augenlidern und -bindehäuten werden zwar als Folge

der «Gewalteinwirkung des Beschuldigten» aufgeführt, was aber nicht als

rechtsgenüglicher Vorwurf der Verursachung einer sehr naheliegenden Lebensgefahr

angesehen werden kann. Nicht zu entnehmen ist der Anklageschrift, ob das

Verlegen der Atemwege des Opfers zu den festgestellten Punktblutungen an den

Ausgenlidern und Bindehäuten geführt hat und dies das Opfer in eine sehr naheliegende

Lebensgefahr brachte, oder ob sich das Opfer in einer solchen Gefahr aufgrund

der Bauchlage in Lebensgefahr befand. Denkbar wäre auch, dass erst aus der

Kombination dieser beiden Tathandlungen (Verlegung der Atemwege und Fesselung

in Bauchlage) eine qualifizierte Lebensgefahr resultierte. Zum subjektiven

Tatbestand (Wissens- und Willenskomponente) äussert sich die Anklageschrift

schliesslich überhaupt nicht.

Selbst wenn man – entgegen der vom

Berufungsgericht vertretenen Auffassung – in formeller Hinsicht eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes verneinen würde, wäre die Tat in materieller Hinsicht

nicht unter den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu

subsumierten.

Wie bereits erwähnt, setzt Art. 140 Ziff.

4.

StGB im Unterschied zu Ziff. 3 Abs. 3 dieser Bestimmung in Bezug auf den

objektiven Tatbestand nicht bloss eine konkrete einfache Lebensgefahr, sondern

eine stark erhöhte konkrete Lebensgefahr voraus, die vom Täter mindestens

eventualvorsätzlich herbeigeführt werden muss. Das Gutachten geht zwar von einer

konkreten Lebensgefahr aus, äussert sich jedoch nicht zur entscheidenden Frage,

wie naheliegend der Todeseintritt bei der Privatklägerin im konkreten Fall tatsächlich

war. Der Nachweis, wonach sich die konkrete Lebensgefahr in einer Weise

akzentuierte, so dass diese als stark erhöht und damit sehr naheliegend bezeichnet

werden kann, lässt sich bei dieser Beweislage nicht erbringen. Vielmehr

verbleiben diesbezüglich unüberwindliche Zweifel. Das Qualifikationsmerkmal von

Art. 140 Abs. 4 StGB ist somit vorliegend nicht erfüllt.

Indes hat der Beschuldigte ohne Weiteres

das Qualifikationsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff.

3.

Abs. 3 StGB erfüllt, indem er gegenüber der ihm körperlich deutlich

unterlegenen Privatklägerin äusserst skrupellos und brutal vorging: Er schlug

ihr die Faust ins Gesicht, trat ihr mit dem Fuss gegen das Gesicht und drückte

ihr den Schal gegen Mund und Nase, so dass sie kaum mehr atmen konnte. Er fesselte

und knebelte sie in Bauchlage und liess sie so zurück, ohne dass er davon

ausgehen konnte, dass sich die Privatklägerin in absehbarer Zeit befreien kann.

Wer derart brutal und mit derart überschiessender Gewalt gegen ein ihm deutlich

unterlegenes Opfer vorgeht, manifestiert seine Entschlossenheit, auch nicht vor

schwersten Angriffen auf Leib und Leben von Menschen zurückzuschrecken und

setzt sein Ziel der unrechtmässigen Bereicherung über das Rechtsgut Leib und

Leben. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB sind

somit auch in Bezug auf diesen Raub erfüllt.

Zwischen den Tathandlungen zum Nachteil

von G.___ und H.___ besteht Realkonkurrenz. Es hat folglich ein Schuldspruch

wegen mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB

zu ergehen.

IV. Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten lediglich pauschal vor, durch die Gewaltanwendung gegen den Kopf

des Geschädigten G.___ während des Gerangels sowie während des

Fesselungsvorganges eine lebensgefährliche Verletzung und/oder ein

Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs zumindest billigend in Kauf genommen

zu haben. An anderer Stelle verweist die Anklageschrift auf das Gutachten,

welches in allgemeiner Weise festhält, dass massive stumpfe Gewalt gegen den

Kopf, die aufgrund der Verletzungen beim Privatkläger nachvollzogen werden

könne, grundsätzlich zu schweren bzw. tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen

führen könne. Schliesslich führt die Anklageschrift aus: «Der Beschuldigte nahm

mit der geschilderten Einwirkung auf G.___ (über das direktvorsätzlich

bezweckte Hervorrufen eines pathologischen Zustands hinaus) eine

lebensgefährliche Schädel-Hirn-Verletzung bzw. eine dauernde und erhebliche

Beeinträchtigung der Funktion eines wichtigen Organs, konkret des Hirns,

zumindest billigend in Kauf, zumal es – in Anbetracht der Art und Weise, Stärke

und Dauer der Einwirkung auf den Kopf des Geschädigten sowie der Verfassung vom

Opfer und des äusserst erregten und unkontrollierten Zustandes des Beschuldigten

– nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg einer

schweren Körperverletzung (tödliche bzw. schwere Schädel-Hirn-Verletzung) in

objektiver Hinsicht nicht eintrat». Die konkrete Art und Weise des Einwirkens

auf den Kopf des Privatklägers durch den Beschuldigten wird jedoch weder in der

Anklageschrift aufgeführt, noch vom Privatkläger geschildert. Letzterer sagte

im Gegenteil aus, er glaube, der Beschuldigte habe ihn nicht gross geschlagen.

Bei dieser Ausgangslage kann kein Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung ergehen. Zufolge der Problematik «ne bis in idem» hat

allerdings auch kein expliziter bzw. formeller Freispruch zu erfolgen.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Martin Seelmann in: PK StGB, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2).

2.

Konkrete Strafzumessung

Vorliegend handelt es sich beim Raub zum

Nachteil der Privatklägerin um die schwerste Straftat. Grundsätzlich hat der

Beschuldigte seine Tat geplant, wenn ihm auch keine minutiösen

organisatorischen Vorkehren unterstellt werden können. Es ist jedoch davon auszugehen,

dass er sich bewusst betagte, ihm physisch unterlegene Opfer ausgesucht hat.

Mit dem Auftauchen der Privatklägerin konnte er jedoch nicht rechnen. Deren

Beraubung erfolgte aus einer spontanen Reaktion heraus, jedoch noch im Rahmen

des ursprünglichen Tatplanes, einen Raubüberfall in der Liegenschaft des

Privatklägers zu begehen. Das Handeln mit Mittätern kann dem Beschuldigten

ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Auch führte er weder Waffen noch

Fesselungsmaterial mit und er wandte keine List an. Die eigentliche Tatausführung

erfolgte nicht sehr raffiniert, wenn auch reichlich skrupellos. Letzteres ist

jedoch für die Annahme des Qualifikationsmerkmals erforderlich und darf im

Rahmen des Doppelverwertungsverbotes nicht erneut verschuldenserhöhend berücksichtigt

werden. Immerhin hat der Beschuldigte aber doch recht massive Gewalt gegenüber der

Privatklägerin ausgeübt, diese auch in einem potenziell lebensbedrohlichen

Zustand zurückgelassen und ging vor Ort schnell und zielstrebig vor. Mit einer

baldigen Befreiung der Privatklägerin nur aufgrund des glücklichen Umstandes,

dass es dem Privatkläger gelang, sich selber zu befreien und die Polizei zu

rufen, konnte der Beschuldigte nicht rechnen. Die Schwelle zum qualifizierten

Raub nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB wurde hinsichtlich der Tat zum Nachteil

der Privatklägerin deutlich überschritten. Mit anderen Worten sind selbst im

Rahmen der Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (besondere

Gefährlichkeit) noch weniger schwer wiegende Vorgehensweisen durchaus vorstellbar.

Das von der Strafnorm geschützte

Rechtsgut ist ein doppeltes: Zum einen (und primär) schützt der Raub

das Vermögen, zum anderen aber schützt

Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche

Freiheit: Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl

unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, aus der Perspektive der Delikte gegen

die Freiheit stellt Raub eine strafbare Nötigung mit einem besonderen Ziel dar,

namentlich einen Eingriff in die Freiheit eines anderen zum Zwecke eines

Diebstahls (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB, Art. 140 StGB

N 13). Der Beschuldigte dürfte vorliegend kaum mit einem hohen Deliktsbetrag

gerechnet haben. Weit gravierender war die Tat unter dem Blickwinkel der Eingriffsintensität

auf die persönliche Freiheit des Opfers und in Anbetracht der Tatfolgen. Das

Leben der Privatklägerin ist seit dem Raubüberfall nicht mehr dasselbe, wie

sich aus dem Therapiebericht vom 18. Juni 2021 (AS 103 ff.) eindrücklich erschliesst:

Die Privatklägerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ein

Besuch am Tatort (Haus des Schwiegervaters) ist ihr gemäss Therapiebericht nach

wie vor nicht möglich. Auch begeht sie keine Treppe, deren Ein- und Ausgang

nicht einsehbar ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich zudem der Umstand aus,

dass es sich beim Beschuldigten um einen Kriminaltouristen handelt. Das

Eindringen in eine Privatliegenschaft, welches sich bei einem Diebstahl oder

nicht qualifizierten Raub verschuldenserhöhend auswirken würde, ist vorliegend

ein Element des Qualifikationsmerkmals der besonderen Gefährlichkeit und

wiederum nicht zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver

Hinsicht spricht nichts für eine Relativierung des Verschuldens. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, aus egoistischen Beweggründen und

ohne irgendwelche Einschränkung in seiner Freiheit, deliktisches Verhalten zu

unterlassen. Im massgeblichen Quervergleich – d.h. ausschliesslich in Relation

mit anderen Fällen, die unter dieselbe (qualifizierte) Strafnorm von

Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB fallen – ist das Tatverschulden im

unteren Strafdrittel anzusiedeln und (nur deshalb) als leicht einzustufen. Alles

in allem erscheint eine Einsatzstrafe von fünf Jahren angemessen.

Hinsichtlich des Raubes zum Nachteil des

Privatklägers wiegt das Verschulden weniger schwer. Hier sind kaum mehr weniger

schwer wiegende Vorgehensweisen denkbar, ohne dass das Qualifikationsmerkmal

der besonderen Gefährlichkeit verneint werden müsste. Verschuldenserhöhend –

wenn auch innerhalb der Bandbreite des qualifizierten Tatbestandes nur im

leichten Masse, da teilweise bereits als Qualifikationsmerkmal der besonderen

Gefährlichkeit berücksichtigt – ist jedoch das hohe Alter des Privatklägers von

88.

Jahren im Tatzeitpunkt zu berücksichtigen. Ebenfalls verschuldenserhöhend

wirkt sich wiederum der Umstand aus, dass der Beschuldigte Kriminaltourist ist.

Es erscheint daher eine Einsatzstrafe von drei Jahren angemessen, was

asperationsweise – unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhanges – zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr führt.

Für den Hausfriedensbruch ist die Strafe

um einen weiteren Monat zu erhöhen.

Was die Täterkomponente anbelangt, ist

nun das Vorleben des Beschuldigten doch erheblich straferhöhend zu

berücksichtigen. Der Beschuldigte ist mehrfach und auch einschlägig vorbestraft;

es wird hierzu auf die Auflistung der Vorinstanz unter US 18 (unten) verwiesen.

Er befand sich während einem beträchtlichen Teil seines Lebens – der

Beschuldigte selbst sprach von 12 Jahren – im Strafvollzug. Es handelt sich bei

ihm um einen unbelehrbaren Berufskriminellen. Im vorliegenden Strafverfahren

bekundet er weder echte Reue noch vertiefte Einsicht. Auch im Rahmen der im

vorzeitigen Strafvollzug freiwillig besuchten Therapie (s. Therapiebericht vom

19.8.2021) blieb der Beschuldigte bei seinen wie bereits erwähnt unglaubhaften

Erklärungen, wie es zum Raub gekommen sein soll (angebliche Suche nach Arbeit,

Raub als Panikreaktion wegen verweigerter Hilfeleistung durch das Opfer). In

Bezug auf die Bearbeitung der Risikofaktoren fällt auf, dass gemäss

Therapiebericht der Fokus ganz auf das pathologische Spielen gerichtet wurde

(vgl. ASB 47). Die Lektüre des Berichts erweckt den Eindruck, dass der

Beschuldigte im Rahmen der freiwilligen Therapie einer Auseinandersetzung mit

seiner hochproblematischen und deliktstypischen Gewaltbereitschaft bislang

ausgewichen ist. Die Therapie kann daher nicht als Ausdruck von Reue oder

Einsicht gesehen und daher auch nicht verschuldensmindernd berücksichtigt

werden. Dasselbe Verhaltensmuster (sich aus vorgeworfenem Fehlverhalten

herauszureden) wird auch aus dem Vollzugsbericht vom 12. Mai 2023 ersichtlich.

Zugute zu halten ist dem Beschuldigten hingegen, dass er die betragsmässig

erheblichen Zivilforderungen der Privatklägerschaft anerkannt hat und

nachweislich regelmässig im Rahmen seiner Möglichkeiten Wiedergutmachung in

Form von monatlichen Zahlungen in Höhe von CHF 50.00 leistet. Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Von der rechtskräftig

ausgesprochenen Landesverweisung ist der Beschuldigte als Kriminaltourist kaum

betroffen. Mit Ausnahme des stark belasteten Vorlebens wirken sich die

Täterkomponenten daher neutral aus. Die zahlreichen einschlägigen und auch

gewichtigen Vorstrafen rechtfertigen es, die Strafe um 11 Monate zu erhöhen, so

dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Jahren zu

verurteilen ist.

3.

Anrechnung Haft

Der erstandene Freiheitsentzug (Haft:

13.3.2019

- 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab 27.5.2019) ist an die

Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

4.

Sicherheitshaft

Zur Sicherung des Strafvollzugs ist

gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden. Es wird

diesbezüglich auf den begründeten Beschluss vom 6. Juni 2023 verwiesen (ASB 112

ff.).

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO

i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 76.85

(eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) ist gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit

den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 15'596.65 zu

verrechnen. Damit hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren noch CHF

15'519.80 zu bezahlen.

1.2

Im Berufungsverfahren ist der

Beschuldigte mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafzumessung weitgehend

durchgedrungen (deutliche Reduktion der Strafe von 10 Jahren auf nun 7 Jahre

bei einem beantragten Strafmass von 6 Jahren). Hinsichtlich der Qualifikation

des Raubes zum Nachteil von G.___ ist er hingegen unterlegen. Die

Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterlegen (so blieb

es bei der Qualifikation des Raubes zum Nachteil von H.___ im Sinne von Art.

140.

Ziff. 3 Abs. 3 StGB statt wie von der Staatsanwaltschaft verlangt Ziff. 4 von

Art. 140 StGB und auch der implizite Freispruch der Vorinstanz vom Vorwurf der

versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.___ wurde bestätigt). Es

rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, dem Beschuldigten zu 30 % (= CHF

1'527.00) und dem Staat Solothurn zu 70 % (= CHF 3'563.00) aufzuerlegen.

2.

Entschädigungen

2.1

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, macht

für die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50

(inkl. Auslagen und MWST) geltend (ASB 51 f.), welche vom Beschuldigten ausdrücklich

anerkannt wird (vgl. Ziff. 5 der Schlussanträge, vorstehend S. 3). Demzufolge

ist der Beschuldigte den Privatklägern G.___ und H.___, beide vertreten durch

Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu

bezahlen.

2.2.1

Erstinstanzlich ist die

Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Lara

Bachmann, und für den amtlichen Verteidiger, Samuel Neuhaus, betragsmässig bereits

rechtskräftig auf CHF 9'615.80 bzw. CHF 15'001.40 festgesetzt und von

der Zentralen Gerichtskasse ausbezahlt worden.

Da die gesamten Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu bezahlen sind, hat dieser,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Solothurn gemäss

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO die Entschädigung der amtlichen Verteidigung – mit

Ausnahme der Dolmetscherkosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – zurückzuzahlen,

ausmachend CHF 9'028.30 (amtliches Mandat Lara Bachmann) bzw.

CHF 14'101.40 (amtliches Mandat Samuel Neuhaus).

2.2.2

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19,9 Stunden

zu je CHF 180.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 190.00 (ab 2023), ausmachend CHF

13'729.00, einen Nachbearbeitungsaufwand (Eingang/Studium Urteil, Besprechung

mit Klient) von 0,5 Stunden (= CHF 95.00), Auslagen von CHF 438.20 (wovon CHF

235.20

auf Dolmetscherkosten fallen, vgl. ASB 62) sowie 7,7 % MWST geltend. Hinzu

zu rechnen sind für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der mündlichen

Urteilseröffnung 3,083 Stunden (= 185 Minuten) zu je CHF 190.00 (= CHF 585.85).

Zu kürzen ist demgegenüber der geltend

gemachte Aufwand für Telefongespräche mit dem Klienten (insgesamt 9 Anrufe mit

einer Gesamtdauer von etwas mehr als 2 1/2 Stunden:

Positionen vom 25.54.2022 [teilweise], 2.5.2022 [teilweise], 17.5.2022,

24.6.2022

[teilweise], 11.7.2022 [teilweise], 3.8.2022, 28.9.2022, 25.10.2022

und 28.4.2023). Gleiches gilt für die Redaktion/Disposition/Überarbeitung des

Plädoyers (inkl. Redaktion der Anträge) und den geltend gemachten Aufwand für

die Vorbereitung der Besprechung mit dem Klienten (der Aufwand für die Besprechung

selbst in der JVA bleibt davon unberührt, vgl. nachfolgende Ausführungen). Es

sind dies die Positionen vom 22.5.2023 (0,8 Stunden), vom 23.5.2023 (teilweise),

vom 25.5.2023, vom 30.5.2023 (0,8 Stunden) und vom 5.6.2023 (teilweise). In

Bezug auf die telefonischen Besprechungen mit dem Klienten gilt es zu

berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger vor erster Instanz für die Nachbearbeitung

des erstinstanzlichen Urteils (inkl. Besprechung mit dem Klienten in [...]) bereits

ein Aufwand von drei Stunden entschädigt wurde (vgl. Ordner Vorinstanz: AS 227).

Zudem wird dem Verteidiger im Berufungsverfahren der geltend gemachte Aufwand

für das persönliche Gespräch mit dem Klienten in der JVA [...] vom 30. Mai 2023

im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden (zzgl. Reiseweg von 1,8 Stunden)

entschädigt. Berücksichtigt man im Weiteren, dass diverse Punkte des erstinstanzlichen

Urteils nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren (Rechtskraft der

angeordneten Landesverweisung und der Zivilforderungen zugunsten der

Privatklägerschaft, zudem war in rechtlicher Hinsicht nur noch die Raubqualifikation,

nicht aber der mehrfache Raub an sich strittig), so erweist sich der geltend

gemachte telefonische Besprechungsaufwand als nicht mehr angemessen. Im

Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass sich der vor Obergericht gehaltene

Parteivortrag weitestgehend wortwörtlich mit dem Plädoyer vor erster Instanz deckte

und dieser nur punktuell eine Auseinandersetzung mit dem motivierten Urteil der

Vorinstanz beinhaltete (so Plädoyernotizen: S. 8 oben, S. 12 bis S. 13

Mitte, sowie S. 18 Mitte). Auch die Ausführungen zur Strafzumessung wurden nur

geringfügig angepasst (neu angebrachter Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_1397/2019, vgl. Plädoyernotizen S. 19, sowie Integration

der neuen Vollzugs- und Therapieberichte bei der Täterkomponente). Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt sich hinsichtlich der vorgenannten Positionen

gesamthaft eine Kürzung von ermessensweise fünf Stunden zu je CHF 190.00 (=

CHF 950.00).

Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 4'198.20 (Aufwand von total 18,48 Stunden:

CHF 3'729.00 + CHF 95.00 + 585.85 – CHF 950.00; Auslagen: CHF 438.20; 7,7

% MWST: CHF 300.15) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Der Rückforderungsanspruch des Staates

nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist (exkl. Dolmetscherkosten) auf 30 % zu

beschränken (vgl. Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende

Ziff. VI.1.2), was CHF 1'188.90 entspricht.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69, Art.

140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (mehrfache Begehung), Art. 186 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger

Ziff. 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 22. April 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) des Hausfriedensbruchs, begangen am

13. März 2019 (AKS Ziff. 2), schuldig gemacht.

2. A.___ hat sich zudem des mehrfachen

qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit), begangen am 13. März 2019 (AKS

Ziff. 1), schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren verurteilt.

4. A.___ wird der erstandene

Freiheitsentzug (Haft: 13.3.2019 - 26.5.2019, vorzeitiger Strafvollzug ab

27.5.2019) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 6. Juni 2023 zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___

Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

6. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer

4 des erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von 15 Jahren des Landes

verwiesen.

7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von

CHF 76.85 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts mit

den Verfahrenskosten nach Ziff. 20 nachstehend verrechnet.

8. Folgende mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger

Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils den Berechtigten nach Rechtskraft des

Urteils ausgehändigt, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt des

Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

G.___

-

1 Abfallsack, 35L, Quick-Bag,

fast leer

-

1 Verlängerungskabel,

schwarz, verknotet, ca. 250 cm lang

-

1 Packung

Papiertaschentücher, Linsoft

-

1 Paar Herrensocken,

schwarz

-

1 Herrenhose, grau, inkl.

Hosenträger und Taschentuch, mit blutartigen Antragungen

-

1 Herrenunterhemd, weiss

-

1 Herrenstrickjacke, Angelo

Litrico, Grösse M, mit blutartigen Antragungen

-

1 Herrenhemd, rot/weiss

kariert, langarm, mit Beschädigungen im Brustbereich.

H.___

-

1 Damenjacke,

violett-schwarz, aufgeschnitten

-

1 Pullover, rosa,

aufgeschnitten, mit blutartigen Antragungen

-

1 Paar Schuhe, Berkemann,

Filz, grau meliert, Grösse 6

-

1 Paar Damenschuhe,

schwarz, Grösse 37

-

1 Damenhose, Jeans, John

Baner, grau, Grösse 42, aufgeschnitten

-

1 Paar

Damenstrümpfe/Damensocken, schwarz

-

1 BH, beige,

beschädigt/zerrissen

-

1 Damenunterhose, weiss,

beschädigt

-

1 Damenunterhemd, Ellen

Amber, weiss, Grösse M, beschädigt, mit blutartigen Antragungen.

Ohne ein solches Begehren

wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

9. Folgende mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden gemäss rechtskräftiger

Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

-

1 Herrenunterhose, weiss,

beschädigt, mit Flecken

-

3 Wäscheleinen, weiss (1

Leine durch Kapo abgeschnitten; 1 Leine ca. 140 cm lang, verknotet und

durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen; 1 Leine ca. 90cm lang, verknotet

mit durchgeschnittenen und ausgefransten Enden, mit blutartigen Antragungen)

-

1 Tuch, grün-weiss

gestreift, in der Mitte durchgeschnitten, mit blutartigen Antragungen

-

1 Teil von Unterwäsche,

weiss, mit blutartigen Antragungen, 10x10 cm, mit Saum an einem Rand

-

1 Unterwäsche, weiss, mit

Flecken, verknotet und beschädigt, mit blutartigen Antragungen

-

1 Schal, rosa gemustert,

mit blutartigen Antragungen

-

1 Leintuch, weiss, mit

blutartigen Antragungen

-

1 Handschuh, links, LUX,

grau

-

1 Handschuh, rechts, LUX,

grau.

10. Folgende mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind gemäss rechtskräftiger Ziff.

8 des erstinstanzlichen Urteils aufgrund Verzichts nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

-

1 PET-Flasche, Ice Tea,

50CL

-

1 Pullover, mehrfarbig

-

1 Paar Freizeitschuhe,

Cruyff, Recopa, Grösse 43

-

1 Herrenhose, Mastin

-

1 Herrenmütze, schwarz.

11. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.

9 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, dem Privatkläger G.___

CHF 15'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019 als Genugtuung zu

schulden.

12. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.

10 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der

Privatklägerin H.___ CHF 4'469.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März 2019

als Schadenersatz zu schulden.

13. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.

11 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der

Privatklägerin H.___ für den durch die von ihm am 13. März 2019 ihr gegenüber

begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig zu

sein.

14. A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziff.

12 des erstinstanzlichen Urteils bei der Anerkennung behaftet, der

Privatklägerin H.___ CHF 20'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 13. März

2019 als Genugtuung zu schulden.

15. A.___ hat gemäss rechtskräftiger Ziff.

13 des erstinstanzlichen Urteils den Privatklägern G.___ und H.___, beide

vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'407.20 (inkl. Auslagen und

MWST) zu bezahlen.

16. A.___ hat den Privatklägern G.___ und H.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'378.50

(inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

17. Die Entschädigung der ehemaligen

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Lara Bachmann, ist gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Juli 2019 auf

CHF 9'615.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 9'028.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

18. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, ist gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'001.40 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt

worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 14'101.40 (amtliches Honorar ohne Dolmetscherkosten), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

19. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'198.20 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 1'188.90 (= 30 % des amtlichen Honorars ohne Dolmetscherkosten),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

20. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 15'596.65, hat A.___ zu tragen. Nach Verrechnung mit dem

beschlagnahmten Bargeld nach Ziff. 7 vorstehend, hat A.___ noch einen

Restbetrag von CHF 15'519.80 zu bezahlen.

21. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'090.00, hat A.___ im Umfang

von CHF 1'527.00 (= 30 % von CHF 5’090.00) zu bezahlen. Die restlichen CHF

3'563.00 erliegen auf dem Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker