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Entscheid

STBER.2022.67

Verletzung der Verkehrsregeln

8. Dezember 2022Deutsch13 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Advokat

Werner E. M.

Rufi,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom

17. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das

schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 23. Oktober 2019, 9:20 Uhr, wurde

auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern in Hägendorf durch die Polizei

Kanton Solothurn eine Geschwindigkeitsübertretung des Personenwagens mit

Kennzeichen BL [...] festgestellt. In der Folge wurde dem Halter des Fahrzeugs,

B.___, durch die Polizei Kanton Solothurn ein Formular zur Benennung des

tatsächlichen Lenkers zugestellt (AS 006 f.). Da der Halter daraufhin

angab, beim Fahrer habe es sich um C.___, wohnhaft [im Ausland], gehandelt,

erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin) gegen diesen

am 2. März 2020 einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (AS

014 f.). Dieser wurde ihm per Rückschein ins Ausland zugestellt (AS 015).

Daraufhin meldete sich C.___ per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und führte

aus, es sei von einem Irrtum auszugehen: Zum betreffenden Zeitpunkt habe er

sich weder in der Schweiz aufgehalten noch ein Fahrzeug gelenkt (AS 016). Im

Rahmen weiterer Ermittlungen eruierten die Polizei Kanton Solothurn und die

Staatsanwaltschaft schliesslich A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger), Sohn

des Fahrzeughalters B.___, als mutmasslichen Täter der

Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Oktober 2019 (s. die Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn vom 15.10.2020, AS 033 ff.). Gestützt darauf erliess

die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen den

Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (AS 035 f.); das

Verfahren gegen C.___ wurde mit Verfügung vom 4. November 2020 eingestellt (AS

040 f.).

2. Am 12. November 2020 erhob der

Beschuldigte, zwischenzeitlich vertreten durch Advokat Werner Rufi, frist- und

formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 (AS 044 ff.).

Nachdem der Verteidigung gestützt auf deren Beweisanträge weitere Unterlagen

wie Messprotokoll, Eichzertifikat und drgl. der anlässlich der Messung vom 23.

Oktober 2019 verwendeten Geräte zugestellt worden waren (AS 061), hielt diese

mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an der Einsprache vom 12. November 2020

fest (AS 064).

3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021

hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001 ff.).

4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen fällte am 20. April 2022 folgendes Strafurteil (AS 112 ff.):

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 23.

Oktober 2019, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat A.___ zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

200.00, womit die gesamten Kosten CHF 463.60 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 9. Mai 2022 die Berufung anmelden (AS 118). Mit

Berufungserklärung vom 3. August 2022 wurde das Urteil vollumfänglich

angefochten (OGer 001 f.). In der Berufungsbegründung vom 30. September 2022

wurde beantragt, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen (OGer 027 ff.,

konkret OGer 029 Ziff. 1), dies unter Kostenfolge zu Lasten der

Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. des Staates (a.a.O. Ziff. 2). Eventualiter

sei der Beschuldigte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruches zur

Tragung eines angemessenen Anteils der Verfahrenskosten zu verpflichten (a.a.O.

Ziff. 3).

6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 8.

August 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine

Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer 019).

7. Für die Vorbringen der Parteien ist

grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend

näher darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1.

In Ziff. 1.1. des als Anklageschrift

geltenden Strafbefehls vom 27. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten vorgehalten,

er sei am 23. Oktober 2019, 09:20 Uhr, in Hägendorf, Autobahn A2, Fahrtrichtung

Luzern, als Lenker des Personenwagens BL [...] nach Abzug der Toleranz mit

110.

km/h unterwegs gewesen und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

80.

km/h um 30 km/h überschritten. Damit soll er sich des Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der

Sicherheitsmarge) um 26 – 30 km/h (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art.

90.

Abs. 1 SVG) schuldig gemacht haben.

2.

Bildeten ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art.

398.

Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,

d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn sie willkürlich

ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung,

liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen

der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und

Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen

die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in

erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen

Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung

stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine

Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als

Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid /

Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen

2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018

vom 26.04.2018 m.w.Verw.).

3.1

Die Vorinstanz hielt bei Würdigung

der Beweise zunächst fest (Urteilsseite [US] 4, Ziff. 3 lit. a), die (Geschwindigkeits-)Messung

selber sei durch den Beschuldigten nicht angezweifelt worden. Zur Messung lasse

sich denn auch ausführen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergäben,

dass diese fehlerhaft sei. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 23. Oktober 2019

sei gemäss Echtheitszertifikat Nr. 258-31298 mit einem zugelassenen und

geeichten Geschwindigkeitsgerät durchgeführt worden. Es liege zudem das

Geschwindigkeitsmess-Protokoll für die entsprechende Messperiode am 23. Oktober

2019.

vor. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass das

Geschwindigkeitsmessgerät jene Geschwindigkeit gemessen und aufgezeichnet habe,

die das Fahrzeug innegehabt habe.

Diese Feststellungen der Vorinstanz

werden von der Verteidigung nicht bestritten. Die getroffenen Annahmen finden

ihre Stütze zudem in den Akten, weswegen auch vorliegend vollumfänglich darauf

abzustellen ist.

3.2

Weiter stellt die Vorinstanz fest

(US 4, Ziff. 3 lit. b erster Absatz), dass vom Fahrzeuglenker ein Radarfoto

vorliege, welches bei Geschwindigkeitsüberschreitung am 23. Oktober 2019 um

09:20:22 Uhr aufgenommen worden sei. Dieses sei anlässlich der gerichtlichen

Befragung noch einmal vergrössert worden, um den Kopf resp. das Gesicht des

Fahrzeuglenkers besser ersichtlich zu machen. Ausserdem sei auch das Foto aus

dem Führerausweis des Beschuldigten in den Akten vorzufinden, wovon ebenfalls

zusätzlich noch eine vergrösserte Version erstellt worden sei. Nach

Zusammenfassung der Angaben des Beschuldigten (US 4, Ziff. 3 lit. b zweiter und

dritter Absatz) führt die Vorinstanz weiter aus (US 4 f., Ziff. 3 lit. c), beim

Vergleich des Radarfotos mit dem Foto des Führerausweises des Beschuldigten

sowie dem anlässlich der Verhandlung anwesenden Beschuldigten lasse sich klar

erkennen, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Auch die Umstände,

dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem Vater des Beschuldigten gehört habe,

sowie dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit einer gewissen Regelmässigkeit

gefahren habe, sprächen dafür, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den

Beschuldigten gehandelt habe. Dieser könne sich denn auch nicht mehr erinnern,

ob er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren habe. Es erscheine äusserst

unwahrscheinlich, dass es sich unter diesen Umständen um eine andere Person

gehandelt habe, die dem Beschuldigten derart ähnle und zudem Zugang zum

fraglichen Fahrzeug gehabt habe. Diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise vor,

wobei auch durch den Beschuldigten in dieser Hinsicht nichts vorgebracht worden

Dispositiv

sei. Demnach komme vorliegend der Grundsatz in dubio pro reo nicht zur

Anwendung; es bestünden eindeutig keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich

bei der Person am Steuer um den Beschuldigten gehandelt habe.

3.3. Die Verteidigung moniert diese

Feststellung der Vorinstanz. Die Annahme einer solchen Sicherheit, dass es sich

beim Täter um den Beschuldigten handle, stehe im Widerspruch dazu, dass die

Staatsanwaltschaft zuerst eine andere Person rechtskräftig verurteilt habe.

Inwiefern relevant sein solle, dass der Beschuldigte sich auf seinem

Führerausweis, nicht aber auf seinem Radarfoto erkenne, sei nicht zu verstehen.

Es stelle sich einzig und allein die zentrale Frage, wer auf dem Radarfoto

abgebildet sei. Die Vorinstanz setze sich zu wenig mit dieser Frage bzw. mit

dem Foto auseinander und begründe ihren Schluss mit anderen Umständen. Entsprechend

werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.

3.4. Mit diesen Ausführungen verkennt

die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Anlässlich der

Hauptverhandlung vor der ersten Instanz wurde ein vergrössertes Bild des

Führerscheins des Beschuldigten und ein vergrössertes Bild der

Geschwindigkeitsmessung vom 23. Oktober 2019 projiziert und mit dem vor Ort

anwesenden Beschuldigten abgeglichen. Dies ist einerseits im Protokoll der

Hauptverhandlung vom 20. April 2022 wie auch in der schriftlichen

Urteilsbegründung festgehalten. Dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten

entsprochen haben soll, wird von der Verteidigung nicht vorgebracht.

Gestützt auf den Abgleich der

projizierten Fotos mit dem Beschuldigten vor Ort hielt die Vorinstanz

ausdrücklich fest, es lasse sich «klar erkennen», dass es sich dabei um die

gleiche Person handle. Inwiefern die Verteidigung vor diesem Hintergrund davon

ausgehen kann, die Vorinstanz habe sich der Frage des Abgleichs zu wenig

angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht zu verlangen ist bspw. ein

detaillierter schriftlicher Beschrieb sämtlicher Übereinstimmungen (bspw.

gleiche Kopfform, gleicher Haaransatz, gleicher Bartwuchs etc.), bestätigt das

Gericht die Übereinstimmung doch mit seiner persönlichen Wahrnehmung. Auch das

Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft zunächst einen anderen Mann als

mutmasslichen Täter erachtete, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern,

insbesondere da die Staatsanwaltschaft bei ihrem ersten Strafbefehl vom

2. März 2020 einzig auf die Angaben des Fahrzeughalters abgestellt hatte und

nicht auf einen Fotovergleich (insb. befand sich von C.___ kein Foto in den

Akten).

Dass die Vorinstanz aufgrund der in den

Akten liegenden Fotos deshalb von einer Täterschaft des Beschuldigten ausging,

ist demnach nicht willkürlich. Weiter ist die Annahme der Vorinstanz plausibel,

dass auch die äusseren Umstände nicht die Annahme hätten aufdrängen lassen, es

habe sich beim Fahrer vom 23. Oktober 2019 um einen anderen Mann handeln

können. Der Beschuldigte hatte regelmässig Zugriff auf das Fahrzeug seines

Vaters und hat dieses auch regelmässig gelenkt. Hinweise, dass auch andere

Personen, die ein ähnliches Aussehen wie der Beschuldigte haben, ebenfalls zu

jenem Zeitpunkt Zugriff auf das Fahrzeug gehabt hätten, lassen sich in den

Akten keine finden. Was der Beschuldigte gegen diese Beweiswürdigung vorbringt,

ist rein appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche

Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu begründen. Es ist deshalb bei der

nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten

Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2019 um 09:20

Uhr auf der A2 in Hägendorf in Fahrtrichtung Luzern mit 110 km/h statt der

gesetzlich erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen ist.

III. Rechtliche Würdigung /

Strafzumessung

1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich

strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des

Bundesrates verletzt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei

sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln,

die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor

(Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und

«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in

Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit»

(2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben

(Art. 22 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]).

2. Dem als Anklageschrift geltenden

Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung der Verkehrsregeln dem

Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor

erstellten Sachverhalts (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

auf Autobahnen [nach Abzug der Sicherheitsmarge] um 26 – 30 km/h) als einfache

Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV durch die Vorinstanz ist unbestritten

geblieben und zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren

Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend

dargelegt. Auch darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von

der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 400.00 mit Blick auf den nicht

unbelasteten strassenverkehrstechnischen Leumund (mehrfache Nichtabgabe von

Ausweisen und / oder Kontrollschildern) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen

ist. Sie kann aber gemäss dem Verbot der reformatio in peius nicht erhöht

werden. Die Busse in Höhe von CHF 400.00 ist entsprechend – ebenso wie die

praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen – zu bestätigen.

IV. Kosten

1. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu

tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 663.60

(Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 63.60); diejenigen des

zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'065.00 (beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 65.00)

festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.

In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.

Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art.

379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen um 30 km/h), begangen am 23. Oktober 2019 in Hägendorf,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF

400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen,

verurteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat

der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'065.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'728.60 zu bezahlen.

6. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024

bestätigt.