STBER.2022.67
Verletzung der Verkehrsregeln
8. Dezember 2022Deutsch13 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokat
Werner E. M.
Rufi,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
17. August 2022 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 23. Oktober 2019, 9:20 Uhr, wurde
auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Luzern in Hägendorf durch die Polizei
Kanton Solothurn eine Geschwindigkeitsübertretung des Personenwagens mit
Kennzeichen BL [...] festgestellt. In der Folge wurde dem Halter des Fahrzeugs,
B.___, durch die Polizei Kanton Solothurn ein Formular zur Benennung des
tatsächlichen Lenkers zugestellt (AS 006 f.). Da der Halter daraufhin
angab, beim Fahrer habe es sich um C.___, wohnhaft [im Ausland], gehandelt,
erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Anklägerin) gegen diesen
am 2. März 2020 einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (AS
014 f.). Dieser wurde ihm per Rückschein ins Ausland zugestellt (AS 015).
Daraufhin meldete sich C.___ per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft und führte
aus, es sei von einem Irrtum auszugehen: Zum betreffenden Zeitpunkt habe er
sich weder in der Schweiz aufgehalten noch ein Fahrzeug gelenkt (AS 016). Im
Rahmen weiterer Ermittlungen eruierten die Polizei Kanton Solothurn und die
Staatsanwaltschaft schliesslich A.___ (Beschuldigter und Berufungskläger), Sohn
des Fahrzeughalters B.___, als mutmasslichen Täter der
Geschwindigkeitsübertretung vom 23. Oktober 2019 (s. die Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn vom 15.10.2020, AS 033 ff.). Gestützt darauf erliess
die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen den
Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (AS 035 f.); das
Verfahren gegen C.___ wurde mit Verfügung vom 4. November 2020 eingestellt (AS
040 f.).
2. Am 12. November 2020 erhob der
Beschuldigte, zwischenzeitlich vertreten durch Advokat Werner Rufi, frist- und
formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 (AS 044 ff.).
Nachdem der Verteidigung gestützt auf deren Beweisanträge weitere Unterlagen
wie Messprotokoll, Eichzertifikat und drgl. der anlässlich der Messung vom 23.
Oktober 2019 verwendeten Geräte zugestellt worden waren (AS 061), hielt diese
mit Schreiben vom 15. Februar 2021 an der Einsprache vom 12. November 2020
fest (AS 064).
3. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021
hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Akten dem Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 001 ff.).
4. Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen fällte am 20. April 2022 folgendes Strafurteil (AS 112 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen um 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 23.
Oktober 2019, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat A.___ zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
200.00, womit die gesamten Kosten CHF 463.60 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 9. Mai 2022 die Berufung anmelden (AS 118). Mit
Berufungserklärung vom 3. August 2022 wurde das Urteil vollumfänglich
angefochten (OGer 001 f.). In der Berufungsbegründung vom 30. September 2022
wurde beantragt, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen (OGer 027 ff.,
konkret OGer 029 Ziff. 1), dies unter Kostenfolge zu Lasten der
Staatsanwaltschaft Solothurn bzw. des Staates (a.a.O. Ziff. 2). Eventualiter
sei der Beschuldigte im Falle eines ganzen oder teilweisen Freispruches zur
Tragung eines angemessenen Anteils der Verfahrenskosten zu verpflichten (a.a.O.
Ziff. 3).
6. Die Staatsanwaltschaft teilte am 8.
August 2022 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf eine
Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer 019).
7. Für die Vorbringen der Parteien ist
grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend
näher darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1.
In Ziff. 1.1. des als Anklageschrift
geltenden Strafbefehls vom 27. Oktober 2020 wird dem Beschuldigten vorgehalten,
er sei am 23. Oktober 2019, 09:20 Uhr, in Hägendorf, Autobahn A2, Fahrtrichtung
Luzern, als Lenker des Personenwagens BL [...] nach Abzug der Toleranz mit
110.
km/h unterwegs gewesen und habe damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
80.
km/h um 30 km/h überschritten. Damit soll er sich des Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) um 26 – 30 km/h (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art.
90.
Abs. 1 SVG) schuldig gemacht haben.
2.
Bildeten ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art.
398.
Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,
d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn sie willkürlich
ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung,
liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen Diskrepanzen zwischen
der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- und
Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen
die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in
erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen
Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung
stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine
Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid /
Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen
2018, Art. 398 StPO N 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018
vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
3.1
Die Vorinstanz hielt bei Würdigung
der Beweise zunächst fest (Urteilsseite [US] 4, Ziff. 3 lit. a), die (Geschwindigkeits-)Messung
selber sei durch den Beschuldigten nicht angezweifelt worden. Zur Messung lasse
sich denn auch ausführen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergäben,
dass diese fehlerhaft sei. Die Geschwindigkeitskontrolle vom 23. Oktober 2019
sei gemäss Echtheitszertifikat Nr. 258-31298 mit einem zugelassenen und
geeichten Geschwindigkeitsgerät durchgeführt worden. Es liege zudem das
Geschwindigkeitsmess-Protokoll für die entsprechende Messperiode am 23. Oktober
2019.
vor. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass das
Geschwindigkeitsmessgerät jene Geschwindigkeit gemessen und aufgezeichnet habe,
die das Fahrzeug innegehabt habe.
Diese Feststellungen der Vorinstanz
werden von der Verteidigung nicht bestritten. Die getroffenen Annahmen finden
ihre Stütze zudem in den Akten, weswegen auch vorliegend vollumfänglich darauf
abzustellen ist.
3.2
Weiter stellt die Vorinstanz fest
(US 4, Ziff. 3 lit. b erster Absatz), dass vom Fahrzeuglenker ein Radarfoto
vorliege, welches bei Geschwindigkeitsüberschreitung am 23. Oktober 2019 um
09:20:22 Uhr aufgenommen worden sei. Dieses sei anlässlich der gerichtlichen
Befragung noch einmal vergrössert worden, um den Kopf resp. das Gesicht des
Fahrzeuglenkers besser ersichtlich zu machen. Ausserdem sei auch das Foto aus
dem Führerausweis des Beschuldigten in den Akten vorzufinden, wovon ebenfalls
zusätzlich noch eine vergrösserte Version erstellt worden sei. Nach
Zusammenfassung der Angaben des Beschuldigten (US 4, Ziff. 3 lit. b zweiter und
dritter Absatz) führt die Vorinstanz weiter aus (US 4 f., Ziff. 3 lit. c), beim
Vergleich des Radarfotos mit dem Foto des Führerausweises des Beschuldigten
sowie dem anlässlich der Verhandlung anwesenden Beschuldigten lasse sich klar
erkennen, dass es sich dabei um die gleiche Person handle. Auch die Umstände,
dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt dem Vater des Beschuldigten gehört habe,
sowie dass der Beschuldigte das Fahrzeug mit einer gewissen Regelmässigkeit
gefahren habe, sprächen dafür, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den
Beschuldigten gehandelt habe. Dieser könne sich denn auch nicht mehr erinnern,
ob er das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt gefahren habe. Es erscheine äusserst
unwahrscheinlich, dass es sich unter diesen Umständen um eine andere Person
gehandelt habe, die dem Beschuldigten derart ähnle und zudem Zugang zum
fraglichen Fahrzeug gehabt habe. Diesbezüglich lägen keinerlei Hinweise vor,
wobei auch durch den Beschuldigten in dieser Hinsicht nichts vorgebracht worden
Dispositiv
sei. Demnach komme vorliegend der Grundsatz in dubio pro reo nicht zur
Anwendung; es bestünden eindeutig keine unüberwindbaren Zweifel, dass es sich
bei der Person am Steuer um den Beschuldigten gehandelt habe.
3.3. Die Verteidigung moniert diese
Feststellung der Vorinstanz. Die Annahme einer solchen Sicherheit, dass es sich
beim Täter um den Beschuldigten handle, stehe im Widerspruch dazu, dass die
Staatsanwaltschaft zuerst eine andere Person rechtskräftig verurteilt habe.
Inwiefern relevant sein solle, dass der Beschuldigte sich auf seinem
Führerausweis, nicht aber auf seinem Radarfoto erkenne, sei nicht zu verstehen.
Es stelle sich einzig und allein die zentrale Frage, wer auf dem Radarfoto
abgebildet sei. Die Vorinstanz setze sich zu wenig mit dieser Frage bzw. mit
dem Foto auseinander und begründe ihren Schluss mit anderen Umständen. Entsprechend
werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.
3.4. Mit diesen Ausführungen verkennt
die Verteidigung die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Anlässlich der
Hauptverhandlung vor der ersten Instanz wurde ein vergrössertes Bild des
Führerscheins des Beschuldigten und ein vergrössertes Bild der
Geschwindigkeitsmessung vom 23. Oktober 2019 projiziert und mit dem vor Ort
anwesenden Beschuldigten abgeglichen. Dies ist einerseits im Protokoll der
Hauptverhandlung vom 20. April 2022 wie auch in der schriftlichen
Urteilsbegründung festgehalten. Dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen haben soll, wird von der Verteidigung nicht vorgebracht.
Gestützt auf den Abgleich der
projizierten Fotos mit dem Beschuldigten vor Ort hielt die Vorinstanz
ausdrücklich fest, es lasse sich «klar erkennen», dass es sich dabei um die
gleiche Person handle. Inwiefern die Verteidigung vor diesem Hintergrund davon
ausgehen kann, die Vorinstanz habe sich der Frage des Abgleichs zu wenig
angenommen, ist nicht nachvollziehbar. Nicht zu verlangen ist bspw. ein
detaillierter schriftlicher Beschrieb sämtlicher Übereinstimmungen (bspw.
gleiche Kopfform, gleicher Haaransatz, gleicher Bartwuchs etc.), bestätigt das
Gericht die Übereinstimmung doch mit seiner persönlichen Wahrnehmung. Auch das
Vorbringen, wonach die Staatsanwaltschaft zunächst einen anderen Mann als
mutmasslichen Täter erachtete, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern,
insbesondere da die Staatsanwaltschaft bei ihrem ersten Strafbefehl vom
2. März 2020 einzig auf die Angaben des Fahrzeughalters abgestellt hatte und
nicht auf einen Fotovergleich (insb. befand sich von C.___ kein Foto in den
Akten).
Dass die Vorinstanz aufgrund der in den
Akten liegenden Fotos deshalb von einer Täterschaft des Beschuldigten ausging,
ist demnach nicht willkürlich. Weiter ist die Annahme der Vorinstanz plausibel,
dass auch die äusseren Umstände nicht die Annahme hätten aufdrängen lassen, es
habe sich beim Fahrer vom 23. Oktober 2019 um einen anderen Mann handeln
können. Der Beschuldigte hatte regelmässig Zugriff auf das Fahrzeug seines
Vaters und hat dieses auch regelmässig gelenkt. Hinweise, dass auch andere
Personen, die ein ähnliches Aussehen wie der Beschuldigte haben, ebenfalls zu
jenem Zeitpunkt Zugriff auf das Fahrzeug gehabt hätten, lassen sich in den
Akten keine finden. Was der Beschuldigte gegen diese Beweiswürdigung vorbringt,
ist rein appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu begründen. Es ist deshalb bei der
nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 23. Oktober 2019 um 09:20
Uhr auf der A2 in Hägendorf in Fahrtrichtung Luzern mit 110 km/h statt der
gesetzlich erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen ist.
III. Rechtliche Würdigung /
Strafzumessung
1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich
strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollzugsvorschriften des
Bundesrates verletzt. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei
sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln,
die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor
(Art. 27 Abs. 1 SVG). Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und
«Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in
Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnisse nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit»
(2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben
(Art. 22 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]).
2. Dem als Anklageschrift geltenden
Strafbefehl kann entnommen werden, welche Verletzung der Verkehrsregeln dem
Beschuldigten genau vorgeworfen wird. Die rechtliche Würdigung des hiervor
erstellten Sachverhalts (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
auf Autobahnen [nach Abzug der Sicherheitsmarge] um 26 – 30 km/h) als einfache
Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV durch die Vorinstanz ist unbestritten
geblieben und zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren
Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend
dargelegt. Auch darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von
der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von CHF 400.00 mit Blick auf den nicht
unbelasteten strassenverkehrstechnischen Leumund (mehrfache Nichtabgabe von
Ausweisen und / oder Kontrollschildern) jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen
ist. Sie kann aber gemäss dem Verbot der reformatio in peius nicht erhöht
werden. Die Busse in Höhe von CHF 400.00 ist entsprechend – ebenso wie die
praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen – zu bestätigen.
IV. Kosten
1. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu
tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 663.60
(Urteilsgebühr von CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 63.60); diejenigen des
zweitinstanzlichen Verfahrens werden auf CHF 1'065.00 (beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 zzgl. Auslagen von pauschal CHF 65.00)
festgesetzt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet.
In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art.
379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen um 30 km/h), begangen am 23. Oktober 2019 in Hägendorf,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF
400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen,
verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 663.60, hat
der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'065.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 1'728.60 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_456/2023 vom 23. Februar 2024
bestätigt.