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Entscheid

STBER.2022.68

mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

22. Juni 2023Deutsch154 min

ist, wofür der Beschuldigte das von ihm in bar bezogene Geld verwendet hat. Seine

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Fabian Brunner, BrunnerAebiPartner, Lunaweg 17, Postfach 247,

4502 Solothurn

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der

Buchführung, Betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung,

Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zum

Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele,

Vergehen gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Widerruf, Landesverweis

Es erscheinen am 22. Juni

2023, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

3. C.___, Dolmetscherin.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen und die im Rahmen der Parteivorträge

vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung

vom 22. Juni 2023 und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn:

1. Es sei festzustellen, dass folgende

Schuldsprüche des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. April 2022 gegen

A.___ in Rechtskraft erwachsen sind wegen:

a. Misswirtschaft;

b. Unterlassung der Buchführung;

c. Vergehen gegen das Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung;

d. Vergehen gegen die Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

2. A.___ sei wegen mehrfacher Erschleichung

einer falschen Beurkundung, Betrügerischen Konkurses, Urkundenfälschung,

Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl und zum Hausfriedensbruch sowie

wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne der Anklageschrift

vom 27. Oktober 2021 schuldig zu sprechen.

3. Folgende A.___ bedingt gewährten Strafen

seien zu widerrufen und zu vollziehen:

a. Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

90.00;

b. Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons […] vom 6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

100.00.

4. A.___ sei zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu

verurteilen.

5. Gegen A.___ sei eine Landesverweisung

für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen.

6. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. Die Verfahrenskosten seien

vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Sämtliche beschlagnahmten

Wertgegenstände seien zu versilbern.

9. Die Verfahrenskosten seien mit dem Erlös

der versilberten Wertgegenstände und den beschlagnahmten, sich bei der

Gerichtskasse befindlichen Gelder in der Höhe von CHF 18'484.80 zu verrechnen.

10. Allfällige überschüssige beschlagnahmten

Gelder seien einzuziehen.

Rechtsanwalt Fabian Brunner als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten

gemäss Anklageschrift Ziffern 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei wegen

Misswirtschaft (Ziff. 2 Anklageschrift), Unterlassung der Buchführung (Ziff. 3

Anklageschrift), Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (Ziff. 10 Anklageschrift) und wegen Vergehen gegen

die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Ziff. 12 Anklageschrift) schuldig zu

sprechen und zu 140 Tagessätzen à CHF 10.00 und zur Zahlung einer Busse von

max. CHF 200.00 zu verurteilen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe sei

aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Die mit den Urteilen der

Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. August 2020 und der

Staatsanwaltschaft […] vom 6. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen seien

nicht zu widerrufen und die Probezeit sei jeweils um ein Jahr zu verlängern.

5. Von einer Landesverweisung sei

abzusehen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin

Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt [Ort 11] (Ziff. 1.1.) sei auf den Zivilweg

zu verweisen, evtl. sei sie abzuweisen.

7. Es seien die folgenden beschlagnahmten

Gegenstände an den Beschuldigten auszuhändigen:

HD-Nr. 1 Ipad, HD-Nr. 7 LG

Handy, HD-Nr. 9 Ipad, HD-Nr. 10 Geldkassette (CHF 122.20), HD-Nr. 11 Geldkassette

(CHF 195.50), HD-Nr. 14 Bargeld Euro 480, CHF 500.00, CHF 110.00

Reka-Checks.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens seien zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien gemäss der eingereichten Honorar- und Spesennote festzulegen.

10. Die Kosten des Verfahrens seien vom

Staat zu tragen.

*

Das Urteil wird den Parteien durch die

Gerichtsschreiberin im Verlauf des Nachmittags vom 22. Juni 2023 telefonisch

eröffnet. Damit entfällt die ursprünglich für den 22. Juni 2023, 17:00 Uhr,

vorgesehene mündliche Urteilseröffnung durch das Gericht.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 7. Dezember 2020 erstattete das

Kantonale Konkursamt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Misswirtschaft,

Unterlassung der Buchführung und missbräuchlicher Beantragung eines Covid-19-Kredites

im Zusammenhang mit der D.___ GmbH, über welche am 24. September 2020 der

Konkurs eröffnet worden war (Akten der Staatsanwaltschaft, nachfolgend zitiert

mit Register / konkrete Seitenzahl [pag.], Reg. 2.1.1. / pag. 001 ff.).

2. Am 9. Dezember 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs

(Art. 146 Abs. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und

Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). In der Folge wurde die

Strafuntersuchung mehrfach ausgedehnt (Reg. 12.1.1. / pag. 001 ff.).

3. Am 5. März 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnräume des

Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1], welcher am 12. März 2021 vollstreckt

wurde (Reg. 12.2. / pag. 001 ff.).

4. Ebenfalls am 5. März 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten. Am 12. März

2021 erfolgte die Festnahme des Beschuldigten. Am 15. März 2021 ordnete das

Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den

Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an. Am 26. April 2021 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (Reg. 12.3.1. / pag. 001 ff.).

5. Am 27. Oktober 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen

mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),

Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166

StGB), betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB),

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),

Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139 Ziff.

1 i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m.

Art. 25 StGB), Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 4 AHVG), Vergehens gegen das BG über

Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 a BGS) und Vergehens gegen die Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni

2020 (Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage)

(Reg. 1.4./ pag. 005 ff.).

6. Am 7. April 2022 erliess das Amtsgericht von

Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. A.___ hat

sich wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache

Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 27. April 2018, in [Ort

4] (Vorhalt Ziff. 1 a) und b));

b) Misswirtschaft,

begangen ab dem 26. April 2019 bis 24. September 2020, in [Ort 1] (Vorhalt

Ziff. 2);

c) Unterlassung

der Buchführung, begangen in der Zeit vom 30. April 2018 bis zum

24.

September 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 3);

d) Betrügerischer

Konkurs und Pfändungsbetrug, begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis

zum 24. September 2020 (Vorhalt Ziff. 4);

e) Urkundenfälschung,

begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 5);

f) Betrug,

begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 6);

g) Hehlerei,

begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1]

(Vorhalt Ziff. 7);

h) Gehilfenschaft

zum Diebstahl, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar

2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 8);

i) Gehilfenschaft

zum Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20.

Februar 2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 9);

j) Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

begangen mindestens in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, in [Ort 1]

(Vorhalt Ziff. 10);

k) Vergehen

gegen das BG über Geldspiele, begangen mindestens in der Zeit vom 5. Juli 2020

bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in [Ort 1] (Vorhalt

Ziff. 11);

l) Widerhandlung

gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, begangen in der Zeit vom 11. März

2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 12).

2. Folgende

A.___ bedingt gewährten Strafen sind zu widerrufen und zu vollziehen:

a) Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00;

b) Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. April

2020).

3.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten;

b) einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Tagen.

4. A.___

ist die vom 12. März bis 16. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 46

Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. A.___

wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des

Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

6. Es

wird festgestellt, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände bereits an die

rechtmässige Eigentümerin zurückgegeben wurden:

2 Stk. Holmatro Core,

Schlauch (1x orange; 1x grün), an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;

1 Stk.

Holmatro Spreizer, Core, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;

1 Stk.

Holmatro Keilzylinder, Core, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;

Holmatro,

Benzin, Duopumpe, DPU 31 PL, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;

1 Stk.

Honda, Stromerzeuger, EU 2.0i, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben.

7. Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind 30 Tage nach Feststellung

der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu

vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:

Anzahl/Objekt Aufbewahrungsort

IPad

silber/weiss CE […], ohne Code Asservate

Ausweis

«Baustellen» von E.___ Asservate

DVD’s Asservate

LG Handy

schwarz, ohne Code Asservate

IPad 64

Gbt, IMEI […], weiss Asservate

Bargeldkasse,

grau Asservate

Bargeldkasse

pink mit Schlüssel Asservate

Kartonbecher

mit CHF-Hartgeld in Silber, insgesamt

30 Münzen Asservate

Reka-Checks

CHF 110.00 Asservate

UBS Stick,

8 Gbt, schwarz Asservate

IPhone S,

weiss mit gelber Hülle, IC […], ohne Code Asservate

8

Kreditkarten Asservate

1 Samsung

(beschädigt), lila Rand, ohne Code Asservate

1 Samsung

(beschädigt), schwarz, ohne Code Asservate

1 Samsung

im Etui mit transparentem Deckel, ohne Code Asservate

1x

Reisetasche Pulp, dunkelgrün mit Zigarettenpackungen

(unbekannte

Menge) diverser Marken Asservate

lose

Zigarettenpackungen diverser Marken Asservate

1x grüne

Kiste mit Zigaretten diverser Marken Asservate

1 Paar

braune Schuhe, Grösse 43 Asservate

1x

Behältnis rot mit diversen Münzen Asservate

1x

Behältnis rot mit 2x Uhren und Schmuck Asservate

1x

Plastiksäckchen mit 4 Silbermünzen Asservate

1x Couvert

mit der Aufschrift "F.___ [Ort 3]"

und

folgendem Inhalt:

-

6x

zyprische Pfund

-

1x

250'000 türkische Lire

-

7x

5'000.00 jugoslawische Dinar

-

12x

1'000.00 jugoslawische Dinar

-

1x

500 jugoslawische Dinar

-

1x

50 jugoslawische Dinar

-

1x

20 jugoslawische Dinar

-

3x

10 jugoslawische Dinar Asservate

8. Folgende

beschlagnahmte Barbeträge werden eingezogen und verfallen 30 Tage nach

Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter

Verrechnung mit der Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden

Gerichtskosten:

Objekt Betrag

der auf Gerichtskasse einbezahlt wurde

Bargeld

CHF 5'000.00 CHF 5'000.00

Bargeld

CHF 200.00 CHF 200.00

Bargeld

in Geldkassette CHF 122.20

Bargeld

in Geldkassette CHF 195.50

EUR

480.00; CHF 500.00 CHF 1022.10

Bargeld

von insgesamt CHF 10'500.00 CHF 10'500.00

Erlös

vom [Fahrzeug], [Kennzeichen] CHF 1'445.00

Total

beschlagnahmte Gelder CHF 18'484.80

9. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin GT.___, CHF 100'000.00

zuzüglich 5% Zins seit 25. Dezember 2020 als Schadenersatz zu schulden.

10. Im

Übrigen wird die Zivilklage der GT.___ abgewiesen.

11.

Folgende Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:

a) [weitere

Privatklägerin]: CHF 1'016.00

b) [Getränkemarkt]:

CHF 1'000.00

12. A.___

hat der Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,

eine Parteientschädigung von CHF 6'015.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

13. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian

Brunner, Solothurn, wird auf CHF 8'217.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'224.00

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. Es

wird festgestellt, dass die Kostennote des ehemaligen amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, [Ort 5], von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 13. April 2021 auf CHF 6'312.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,

total CHF 9'000.00, hat A.___ zu tragen. Sie sind mit den sichergestellten

Vermögenswerten gemäss Ziff. 7 und 8 vorstehend zu verrechnen.

7. Am 20. Juli 2022 erklärte der Beschuldigte

die Berufung (Akten des Obergerichts, nachfolgend zitiert mit OGer und

konkreter Seitenzahl, OGer 001 ff.).

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 25. Juli 2022 auf ein Rechtsmittel (OGer 056).

9. Ebenso verzichtete die GT.___ mit Eingabe

vom 5. August 2022 auf ein Rechtsmittel (OGer 060).

10. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.

11. Am 8. Februar 2023 wurde zur

Berufungsverhandlung auf den 22. Juni 2023 vorgeladen (OGer 068 ff.).

12. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurden die Akten

des Berufungsverfahrens betreffend G.___ und H.___ (STBER.2022.65) beigezogen

(Ziff. 1). Ebenso wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsgericht im

Falle der Anordnung der Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im SIS

zu befinden haben werde (OGer 079 f.).

13. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurden für

das vorliegende Verfahren die Akten des inzwischen rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahrens des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung des

Beschuldigten (VWBES.2021.367) beigezogen (OGer 081 ff.).

14. Am 15. Mai 2023 ging dem Obergericht eine

Mitteilung des Bundesamts für Justiz, beinhaltend eine Meldung zu einem bereits

erfassten hängigen Strafverfahren, ein (OGer 085). Gestützt auf diese Meldung

wurden am 15. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft […] Kopien der Strafakten

ST.2023.3644/gvot eingeholt (OGer 086 ff.).

15. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 liess der

amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht mitteilen, dass der Beschuldigte über

keine Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse verfügt (OGer 101).

16. Am 23. Mai 2023 wurde ein aktueller

Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt und den Parteien zugestellt

(OGer 102 ff.).

17. Ebenfalls am 23. Mai 2023 wurde dem

Berufungsgericht seitens des Straf- und Massnahmenvollzugs mitgeteilt, dass der

Beschuldigte von der Polizei Kanton Solothurn aufgegriffen worden sei bzw. dass

nun vorgesehen sei, diesen gestützt auf die zwischenzeitlich rechtskräftig

gewordene, durch den Beschuldigten missachtete Wegweisung zwangsweise ausser

Landes zu schaffen (OGer 107 ff.).

18. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 stellte

Rechtsanwalt Michael Daphinoff als Vertreter der Privatklägerin GT.___ folgende

Anträge (OGer 115 ff.):

1. Herr

A.___ sei wegen Betrugs (Art. 146Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung

(Art. 251 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Widerhandlung nach Art.

23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu sprechen und angemessen zu

bestrafen.

2. Herr

A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF

100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen.

3. Es

sei der Privatklägerin eine allenfalls von Herrn A.___ bezahlte Geldstrafe

und/oder Busse in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB, eingezogene

Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös gemäss Art. 73 Abs.

1 lit. b StGB resp. Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB

zuzusprechen.

4. Herr

A.___ sei zu verurteilen, die gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten zu

bezahlen.

5. Herr

A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 8'473.83 zu bezahlen.

19. Am 13. Juni 2023 wurden bei der

Staatsanwaltschaft […] die Akten MU1 22 2474 betr. Verurteilung des

Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, begangen am 17. April 2022,

eingeholt (OGer 257).

20. Am 22. Juni 2023 fand die mündliche

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

II. Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils

und Gegenstand des Berufungsverfahrens

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich –

in Berücksichtigung der anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht

gemachten Präzisierungen des amtlichen Verteidigers (s. diesbezüglich das

Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.06.2023) – gegen die Schuldsprüche (Ziff.

1 des erstinstanzlichen Urteils) wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen

Beurkundung, begangen am 27. April 2018, in [Ort 4] (Ziff. 1. lit. a des

erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 1 a) und b) der Anklageschrift),

betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 6.

April 2020 bis zum 24. September 2020 (Ziff. 1 lit. d des

erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift),

Urkundenfälschung, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. e des

erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift), Betrugs,

begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. f des erstinstanzlichen

Urteils; Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift), Hehlerei, begangen in der

Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. g des

erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 7 der Anklageschrift), Gehilfenschaft zum

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar

2021, in [Ort 2] (Ziff. 1 lit. h des erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt

Ziff. 8 der Anklageschrift), der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch,

begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2]

(Ziff. 1 lit. i des erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 9 der

Anklageschrift) und des Vergehens gegen das BG über Geldspiele, begangen

mindestens in der Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12.

März 2021, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. k des erstinstanzlichen Urteils;

Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift). Weiter angefochten sind die

Strafzumessung (Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils), die

Landesverweisung (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), teilweise die

Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7 und

Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils), ein Teil der Zivilansprüche

(Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils, betreffend die nicht im Urteil

enthaltene Zivilforderung der Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt [Ort 11]

[Ziff. II.1.1. der Anklageschrift]) sowie die Kostenregelung (Ziff. 15 des

erstinstanzlichen Urteils).

Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft

erwachsen sind folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils: Die Schuldsprüche

wegen Misswirtschaft (Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt

Ziff. 2 der Anklageschrift), Unterlassung der Buchführung (Ziff. 1 lit. c des

erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift), wegen Vergehens

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ziff. i

lit. j des erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt Ziff. 10 der Anklageschrift) und

wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Ziff. 1 li. l des erstinstanzlichen

Urteils, Vorhalt Ziff. 12 der Anklageschrift), teilweise die Entscheide über

die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7 und 8 des

erstinstanzlichen Urteils), die Zivilforderung der GT.___ (Ziff. 9 und 10 des

vorinstanzlichen Urteils) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

der Höhe nach (Ziff. 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils).

Ebenfalls nicht explizit angefochten aber

dennoch im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen ist Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils (Anrechnung der Haft).

Hinsichtlich der Ziffern 11 lit. a und b des

erstinstanzlichen Urteils wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

die Berufung zurückgezogen, ebenso wie hinsichtlich der Feststellung der

Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

(Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils).

Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren noch

zu beurteilenden Vorhalte wird auf die Anklageschrift verwiesen.

III. Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung

1. Vorhalt der mehrfachen Erschleichung einer

falschen Beurkundung, Art. 253 StGB (Ziff. 1a und Ziff. 1b der Anklageschrift

vom 27.10.2021)

Der Sachverhalt ist nicht bestritten. Der

Beschuldigte hat von Anfang an zugestanden, dass er sich das Kapital für die

Gründung der D.___ GmbH von einem Dritten ausgeliehen und dieses nach der

Gründung wieder zurückbezahlt hat. Er bestreitet den subjektiven Tatbestand,

indem er ausführt, nicht gewusst zu haben, dass dieses Vorgehen nicht zulässig

sei. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, handelt es sich dabei um eine

offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Notar mit

seiner Unterschrift bestätigt, dass das Gründungskapital zur ausschliesslichen

Verfügung der Gesellschaft steht und dass alle statutarischen Anforderungen an

die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Den beurkundenden Notar trifft eine

Aufklärungspflicht, d.h. er hat sich zu vergewissern, dass die Partei unabhängig

von ihren sonstigen persönlichen Fähigkeiten in administrativen Belangen den Inhalt

des zu beurkundenden Geschäfts auch versteht und er hat diese im Zweifelsfalle

über die Tragweite des zu beurkundenden Sachverhalts im Detail aufzuklären. Die

Bedeutung des Gründungskapitals und dessen weiteres Schicksal stellen dabei

einen zentralen Punkt beim Vorgang einer jeden Gesellschaftsgründung dar. Es

besteht somit vorliegend kein Zweifel, dass der Beschuldigte durch den Notar

über die Umstände in für ihn verständlichen Worten genügend über die Tragweite

des Geschäfts und die Bedeutung seiner Unterschrift aufgeklärt worden war. Ihm

war somit klar, dass seine unterschriftliche Bestätigung in der

Gründungsurkunde hinsichtlich der ausschliesslichen Verfügbarkeit des

Gründungskapitals für die Gesellschaft und hinsichtlich der Erfüllung der

statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen nicht den wahren Gegebenheiten

entsprach und damit unrichtig war. Diesbezüglich ist auch auf die detaillierten

und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer

abzustellen (Stichwort Parallelwertung in der Laiensphäre). Das Argument der

Verteidigung, der Beschuldigte sei in administrativen Belangen nicht der

Stärkste gewesen, verfängt somit nicht.

Ebenso zweifelsfrei erwiesen ist die

Täuschungsabsicht des Beschuldigten. Was die rechtliche Würdigung anbelangt,

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer

falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 27. April 2018 in [Ort

4], zu ergehen.

2. Vorhalte im Zusammenhang mit der Erlangung

eines COVID-19-Kredites über CHF 100'000.00: Betrügerischer Konkurs (Art.

163 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art.

146 Abs. 1 StGB, Ziff. 4 - 6 der Anklageschrift vom 27.10.2021)

2.1. Die D.___ GmbH wurde am 30. April 2018 mit

folgendem Zweck ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen: «Erstellen

von Hoch- und Tiefbauten aller Art, Vornahme von Isolierungen, Bauabdichtungen,

Beschichtungen, Beton- und Flachdachsanierungen, Fugenabdichtungen,

Injektionen, Klebarmierungen und Reinigungsarbeiten, Erstellen von

Industrieböden sowie Erbringen Bautreuhand- und Bauberatungsleistungen. Kann Zweigniederlassungen

und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen

Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Grundstücke erwerben, belasten und

veräussern sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder Indirekt mit ihrem

Zweck in Zusammenhang stehen.». Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift wurde der Beschuldigte eingetragen (Reg 2.1.1. / pag. 009).

Am 6. April 2020 unterzeichnete der

Beschuldigte für die D.___ GmbH eine Covid-19-Kreditvereinbarung mit der [Bank

1] über einen Kreditbetrag von insgesamt CHF 100'000.00 (Reg. 6.1. / pag.

014). Dabei gab er unter Ziff. 3 des entsprechenden Formulars einen Umsatzerlös

der D.___ GmbH für das Jahr 2019 in Höhe von CHF 1'350'000.00 an. Der

Beschuldigte bestätigte unter Ziff. 4 des Formulars, dass er aufgrund der

Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich

beeinträchtigt sei und dass er den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung

seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Er wurde ausdrücklich

auf die Straffolgen des Betruges (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung

(Art. 251 StGB) hingewiesen. Unter Ziff. 5 des Formulars erfolgte unter dem

Titel «Verwendungszweck» schliesslich der Hinweis, der Kredit dürfe

ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des

Kreditnehmers verwendet werden. Die Bank habe keine Pflicht, die

vertragskonforme Verwendung zu prüfen.

Am 8. April 2020 wurde mit der Karte mit der

Endnummer […] am Geldautomat der [Bank 1] in [Ort 5] ab dem Firmenkonto der D.___

GmbH bei der [Bank 1], Konto-Nr. […], ein Betrag von CHF 80'000.00 in bar

bezogen. Am 9. April 2020 erfolgte ein weiterer Bezug über CHF 19'000.00 am

Geldautomat der [Bank 1] [Ort 6] mit der Karte mit der Endnummer […]. Nach

diesem Geldbezug war das Konto mit CHF 99'650.74 im Minus. Der Schlusssaldo des

Kontos im Zeitpunkt der Sperrung durch die Staatsanwaltschaft resp. per 11. Mai

2020 betrug total CHF -100'039.96 (Reg. 6.1. / pag. 009 f.). Gemäss

Mitteilung der [Bank 1] an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 gehörten

zu dieser Kontoverbindung zwei Maestrokarten, eine Karte mit der Nr. […]

lautend auf den Beschuldigten und eine Karte mit der Nr. […] lautend auf I.___

(Reg. 5.1.4. / pag. 065). Am 22. Januar 2021 teilte die [Bank 1] der

Staatsanwaltschaft mit, alle Covid-19-Kredite bis CHF 500'000.00 seien bei der [Bank

1] als Kontokorrentkredite ausgesetzt, d.h. auf dem Konto werde eine Limite

hinterlegt, bis zu welcher der Kunde das Konto im Soll nutzen könne (Reg. 6.1. /

pag. 037).

Am 24. September 2020 wurde über die D.___ GmbH

der Konkurs eröffnet. Am 2. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren mangels

Aktiven eingestellt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2020

hatte die Firma innert der 29 Monate ihres Bestehens insgesamt 37 Forderungen

von mindestens CHF 127'000.00 angehäuft. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung

verfügte sie über keinerlei Aktiven (Reg. 2.1.1. / pag. 001 ff.).

2.2. Aus den edierten Kontoauszügen des

Firmenkontos der D.___ GmbH bei der [Bank 1] ist ersichtlich, dass die Firma von

verschiedenen Firmen und vereinzelt auch Privatpersonen Zahlungen überwiesen

erhielt, hauptsächlich in der Zeit ab Gründung bis Februar 2019. Danach waren

bis März 2020 kaum mehr Umsätze zu verzeichnen (Reg. 5.1.4. / pag. 095 ff., Reg

6.1. / pag. 001 ff.). Von August bis Oktober 2019 arbeitete der Beschuldigte im

Angestelltenverhältnis für die J.___ SARL, bevor er wiederum mit der D.___ GmbH

tätig war. Am 11. Mai 2020 ging letztmals Geld auf dem Konto der D.___ GmbH

ein. Insgesamt sind auf dem Bankkonto Umsätze von CHF 431'642.28

ersichtlich (Reg. 3.1. / pag. 338 f.; resp. gemäss Reg. 3.1. / pag. 258 CHF 439'032.47):

CHF 335'649.90

(2018), CHF 35'390.19 (2019) und CHF 67'992.38 (2020). Eine Auswertung der

anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 12. März 2021

sichergestellten Daten ergab zudem einen Barumsatz von Juli 2019 bis Juni 2020 von

insgesamt CHF 455'041.62 (Reg. 3.1. / pag. 259 und Reg. 3.1. / 339): CHF

61'022.51 (2019) und CHF 394'019.11 (2020). Im Handy des Beschuldigten wurden

zudem COVID-19-Kreditanträge von diversen Gesellschaften gesichert (Reg. 3.1. /

pag. 342).

2.3. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen K.___

(Gesellschafter und Geschäftsführer der L.___ GmbH in Liquidation,

zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) wegen Erpressung und

Nötigung zum Nachteil des Beschuldigten sagte der Beschuldigte anlässlich einer

polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 aus, zurzeit keine Angestellten zu

haben. In den letzten beiden Jahren habe er über zehn Angestellte gehabt,

vielleicht 12 oder 13, je nach Auftragslage. K.___ habe ihm vor fast zwei

Jahren einmal Baumaterial im Wert von CHF 100'000.00 verkauft. Es sei abgemacht

gewesen, dass er zur Finanzierung des Kaufpreises bei jedem Auftrag, den er von

K.___ erhalten habe, CHF 5'000.00 – 10'000.00 an K.___ zahle, resp. K.___ dies

vom Honorar abziehe. Insgesamt habe er so über CHF 25'000.00 an K.___

zurückbezahlt. Vor etwa fünf Monaten habe K.___ ihm Druck gemacht und er habe

ihm dann das ganze Baumaterial zurückgeben müssen. Auf Verlangen von K.___ habe

er diesem dann nochmals CHF 10'000.00, also 10 % des Materialwertes,

bezahlt. Dies für die Verwendung des Materials. Die Firma von K.___ sei die L.___

GmbH. K.___ habe als Generalunternehmer fungiert und ihm (dem Beschuldigten) als

Subunternehmer Aufträge erteilt. Er habe zwischen 15 und 20 Kunden von K.___

gehabt (Reg. 5.1.4. / pag. 039 ff.). Bei der Einvernahme vom 18. September 2020

gegenüber der Staatsanwaltschaft im selben Verfahren sagte der Beschuldigte

u.a. aus, damals (April – Juli 2019) an Depressionen gelitten zu haben, auch

wegen dem Finanziellen. Es sei alles nicht so gelaufen, wie es hätte sollen

(Reg. 5.1.4. / pag. 058).

2.4. Im Rahmen eines gegen den Beschuldigten

geführten Strafverfahrens wegen Übertretung des BG gegen die Schwarzarbeit

machte der Beschuldigte am 12. September 2019 folgende Aussagen (Reg. 5.1.4. /

pag. 015 ff.): Die Firma D.___ GmbH existiere aktuell noch, sei aber

stillgelegt. Sie werde vielleicht in zwei Wochen geschlossen. Er sei seit zwei

Monaten bei der […] (recte: J.___) GmbH als Eisenleger im 100%-Pensum

angestellt. Er habe seit sechs bis sieben Monaten keine Kontrolle mehr über

seine Firma, das sei auch ein Grund, weshalb die Firma geschlossen werde. Er

habe finanzielle Probleme mit der Firma. Er habe ausstehende Einnahmen von

geleisteten Arbeiten in Höhe von ca. CHF 100'000.00 aber auch offene Rechnungen

bei Lieferanten. Er wolle von dieser Firma nichts mehr wissen. Er habe Angst

davor.

2.5. Bei der Einvernahme durch das Kantonale

Konkursamt am 16. November 2020 (Reg. 2.1.1. / pag. 024 ff.) gab der

Beschuldigte an, im Jahr 2018 sei die Firma kaum aktiv gewesen. Seit dem 31.

Dezember 2019 habe die Firma keine Arbeitnehmer mehr gehabt. Er habe allen per

Ende 2019 gekündigt. Die zahlreichen Bargeldbezüge ab dem Firmenkonto bei der [Bank

1] seien für die Löhne des Personals aufgewendet worden, auch für seinen

Lebensunterhalt, da er über kein eigenes Konto verfügt habe. Auch mit dem

Corona-Kredit seien noch die restlichen Löhne und Schulden der Firma sowie sein

Lebensunterhalt bezahlt worden. Er sei leider oftmals belogen worden oder auf

falsche Versprechungen reingefallen, für Aufträge, die dann doch nicht zu

Stande gekommen seien. Dadurch habe er viel mehr Auslagen als Einnahmen gehabt.

2.6. Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /

pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Kreditantrag

unterzeichnet. Er habe diesen vom Internet geholt. Von Buchhaltung habe er

keine Ahnung gehabt. Die Buchhaltung habe I.___ gemacht. Er sei in

Schwierigkeiten gewesen, seine Mitarbeiter zu zahlen. (Ob denn seine Firma von

den Covid-Massnahmen betroffen gewesen sei und weniger Umsatz gemacht habe?)

Ja. (Auf Vorhalt, wonach gemäss bisherigen Abklärungen die D.___ GmbH ab April

2019 keine Eingänge mehr gehabt habe und er gemäss seinen eigenen Aussagen im

Strafverfahren STBER.2019.15675 ab August 2019 gar nicht mehr für die D.___

GmbH gearbeitet habe bzw. wie demnach die Gesellschaft einen Umsatz von CHF

1'350'000.00 habe generieren können?) Er denke, der Umsatz der Gesellschaft sei

viel grösser gewesen. (Auf nochmaligen Vorhalt, dass seit April 2019 auf der

Bank keine Eingänge mehr verzeichnet worden seien:) Sie hätten nachher nicht

mehr mit der D.___ GmbH gearbeitet, weil keine interessante Offerte mehr

gekommen sei. (Ab wann er dann nicht mehr für die D.___ GmbH gearbeitet habe?)

Sie hätten 2018 begonnen mit den Arbeiten. Sie seien mit I.___ zusammen

gewesen, dieser sei für die Dokumente und die Buchhaltung verantwortlich

gewesen. (Ab wann er nicht mehr mit dieser Firma gearbeitet habe?) Er könne das

nicht genau sagen. Seit vier Monaten sei er bei jemandem anderen angestellt, bei

der N.___ GmbH. (Auf Vorhalt, wonach aufgrund der bisherigen Ermittlungen davon

auszugehen sei, dass die D.___ GmbH im Jahre 2019 höchstens einen Umsatz von

CHF 100'000.00 generiert habe und er daher den Umsatz mit CHF 1'350'000.00

bewusst falsch angegeben habe:) Nein, er habe nicht falsche Aussagen gemacht.

Sie hätten auch viele Verträge mündlich gemacht. Ab Gründung seien acht

Personen bei der D.___ GmbH angestellt gewesen. Es habe viel Arbeit gegeben.

Manchmal habe er bis zu 28 Personen für die Firma beschäftigt. (Wie er die

Firma finanziert habe, wenn doch ab 2019 keine Eingänge mehr zu verzeichnen

gewesen seien?) Er habe keine Ahnung von Dokumenten. (Wofür er die am 08.04.2020

abgehobenen CHF 80'000.00 verwendet habe?) Um die Mitarbeiter zu bezahlen und

seine Schulden und so. (Wofür er die CHF 19'000.00 verwendet habe, welche er

einen Tag später bezogen habe?) Die Schulden seien über CHF 140'000.00

gewesen. Die Firma sei nicht mehr bezahlt worden. Er habe gearbeitet für

nichts. Eine Firma habe Schulden über fast CHF 200'000.00 bei ihnen gehabt und

nichts bezahlt. (Wie diese Firma heisse?) Dies sei die O.___ AG mit Sitz in [Ort

2]. (Auf Vorhalt, wonach er im Verfahren STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit

ausgesagt habe, mit der Firma überfordert gewesen zu sein und nichts mehr damit

habe zu tun haben wollen, trotzdem habe er im April 2020 den COVID-Kredit

beantragt:) Er sei müde gewesen und habe Schulden gehabt, bis es nicht mehr

gegangen sei. Er habe für seine Arbeit kein Geld bekommen und sei verarscht

worden. (Auf Vorhalt seiner auf ihn privat laufenden Verlustscheine über CHF

150'000.00:) Wenn bei ihm alles bezahlt worden wäre, hätte er mindestens eine

halbe Million auf der Sparkasse. Es brauche noch etwas Zeit. (Auf Vorhalt,

wonach er aufgrund der grossen Überschuldung habe wissen müssen, dass er den

Kredit nie werde zurückbezahlen können:) Er habe den Kredit aufgenommen, um ihn

zurückzuzahlen. Niemand habe Geld zum Verschenken. (Auf Vorhalt, wonach er den

Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D.___ GmbH

verwendet habe:) Das sei alles zur D.___ GmbH gegangen. Er habe keinen Rappen

für sich genommen. Er habe nur seine Ruhe haben wollen, dass er privat keine

Schulden habe. (Wo sich die Buchhaltungsunterlagen der Firma befänden?) I.___

habe die kompletten Dokumente. Er habe ihm alles gegeben. (Wann er ihm zum

letzten Mal Dokumente übergeben habe?) Das sei mehr als ein Jahr her. (Wie I.___

denn hätte die Buchhaltung machen sollen ohne Dokumente?) Er, der Beschuldigte,

habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. (Ob er somit nicht mehr gearbeitet habe,

als er den Covid-Kredit beantragt habe?) Sie seien dann voll am Schaffen

gewesen.

2.7. Im Rahmen der Haftverhandlung vom 15. März

2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 12.3.1. / pag. 022): Er

entschuldige sich, er habe das nicht gemacht, wie es sein sollte. Er habe aber

keinen Schaden anrichten wollen. Er habe viele Papiere mit Abrechnungen. Man

könne die Abrechnungen bei den Firmen holen. Es seien zwar Rechnungen gestellt

worden, aber nicht deklariert. Er habe z.B. einen Auftrag von CHF 100'000.00

gehabt, dieser sei aber nicht zum Steueramt gegangen. (Wie die Firmen heissen,

von denen er Gelder bezogen habe, ohne sie zu deklarieren?) L.___ von Herrn K.___,

P.___ AG, Q.___ GmbH, O.___ AG, und noch 4-5 andere Firmen, mit denen er

grössere Umsätze gemacht habe, auch die Firmen R.___ AG, S.___ GmbH, nur diese

seien mehr als eine Million Umsatz.

2.8. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 22. März 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 10.1. / pag.

013 ff.): Er und sein Partner I.___ hätten mit der D.___ GmbH gearbeitet. Er

habe das Gefühl gehabt, dass er damit seine Schulden würde zurückzahlen und

eine neue Zukunft aufbauen können. Vom Covid-Kredit habe er keinen Rappen für

sich genommen. Er habe damit seine Mitarbeiter bezahlt. Wenn die O.___ AG alles

bezahlt hätte, hätte er den Kredit zurückzahlen können. Viele Firmen hätten

Schulden über mehrere CHF 100'000.00 nicht bezahlt. Die Firma D.___ GmbH

habe als Generalunternehmer gearbeitet. Sie hätten Eisenlegerarbeiten,

Schalungen, Mauern, Betonarbeiten, Dachdecker usw. gemacht. (Wer die

Auftraggeber der Firma gewesen seien?) Die O.___ AG, die L.___ GmbH, Q.___ AG, T.___

AG, R.___ AG, noch viele. Von Privatpersonen hätten sie auch viele Aufträge

gehabt. Für Privatpersonen hätten sie Dachdeckerarbeiten und allgemeine

Bauarbeiten erledigt. Er habe die Mitarbeiter angestellt und auch die

Arbeitsverträge gemacht. Er habe sie auch bezahlt. Die Firma sei Konkurs

gegangen und er habe alle Verträge weggeworfen. Er habe gekämpft, damit er die

Mitarbeiter habe bezahlen können. (Auf Vorhalt, er habe beim Konkursamt

angegeben, I.___ sei nicht mehr erreichbar gewesen; wann das gewesen sei und

was der Grund dafür gewesen sei?) Das sei in der ersten Coronazeit gewesen, so

ungefähr im März 2020. Er sei da nicht nur finanziell «in der Scheisse» gewesen,

sondern auch allgemein. I.___ habe etwas selber gegründet und sei danach weg

gewesen. Er, der Beschuldigte, habe Schulden von mehreren hunderttausend

Franken gehabt und nicht mehr zahlen können. (Auf Vorhalt, im Verfahren

STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit habe er ausgesagt, die D.___ GmbH sei seit

ein paar Monaten nicht mehr aktiv und er habe seit zwei Monaten im

Angestelltenverhältnis als Eisenleger gearbeitet:) Er wisse nicht mehr, wo er

gearbeitet habe. (Weshalb er sich um eine Stelle bemüht und aufgehört habe,

Aufträge für die D.___ GmbH auszuführen?) Er habe einfach arbeiten müssen. Wenn

er keine Aufträge gehabt habe, dann habe er nach einer neuen Stelle gesucht,

damit er habe arbeiten können. (Auf Vorhalt, wonach die D.___ GmbH bereits im

November/Dezember 2018 Betreibungen der AHV und der [Versicherung] gehabt habe

und sich die Schulden ab April 2019 gehäuft hätten, bis schliesslich gemäss

Betreibungsamt eine Summe von CHF 127'000.00 bei Konkurseröffnung offen

geblieben sei bzw. auf Frage, was er unternommen habe, um die finanzielle

Situation der Firma zu verbessern:) Er habe nichts mehr machen können. Das

Konto bei der [Bank 1] sei blockiert gewesen. Er habe eigentlich weiterkämpfen

wollen und auch eine interessante Offerte in [Ort 7] gehabt. Er habe den

Auftrag dann aber nicht bekommen. Er sei verarscht worden. Die Offerte habe CHF 1.6

Mio. betragen. Es sei eine Entscheidung der Bank gewesen. Die Firma sei nicht

sauber gewesen. Wäre die Firma sauber gewesen, hätte er alle Schulden der D.___

GmbH abzahlen und auch seine privaten Schulden begleichen können. (Das Formular

für den Covid-Kredit habe er ausgefüllt. Woher er von dieser Möglichkeit

erfahren habe?) Das wisse er nicht. Die Leute hätten gesagt, es sei ganz

einfach, einen Kredit zu bekommen. Niemand habe ihm dabei geholfen. Er habe es

alleine ausgefüllt, aber nicht gedacht, etwas zu bekommen. Dennoch habe er den

Gedanken gehabt, die Mitarbeiter damit zu bezahlen. Er sei in Schwierigkeiten

gewesen mit den Mitarbeitern und mit dem Material. (Wie er auf einen

Jahresumsatz von CHF 1'350'000.00 gekommen sei?) Sie hätten mehr Aufträge

und Offerten als das gehabt. Er habe nichts falsch deklariert. Plus minus CHF

50'000.00 spiele keine Rolle. Er habe mehrere Aufträge und Offerten gehabt. (Ob

er Belege für die Verwendung des Kredites habe?) Er habe damit die Mitarbeiter

bezahlt. Er habe aber keine Belege. (Wie er denn den Kredit hätte zurückzahlen

wollen?) Mit einer guten Offerte hätte er den Kredit zurückzahlen können. Am

Schluss habe er eine gute Offerte gehabt. Er habe aber den Auftrag nicht

bekommen, weil die Firma verschuldet gewesen sei. Im Bau seien CHF 100'000.00

nicht viel Geld. (Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 12.09.2019 [im Verfahren

STR.2019.15.675 betr. Schwarzarbeit] habe er ausgesagt, dass die D.___ GmbH

seit ein paar Monaten nicht mehr aktiv gewesen sei. Den Kredit habe er

dreiviertel Jahre später beantragt. Wann er wieder begonnen habe, mit der D.___

GmbH zu arbeiten?) Er habe immer Arbeit angenommen, damit er aus der «Scheisse»

herauskomme. Wenn er eine gute Offerte bekommen hätte, hätte es anders

ausgesehen. Er wisse nicht mehr, wie lange er als Eisenleger gearbeitet habe.

Er habe nichts mehr machen können, da das Konto der Firma blockiert gewesen

sei. Er habe gekämpft. Er wisse nicht mehr, wann er mit der D.___ GmbH wieder

angefangen habe zu arbeiten.

2.9. Anlässlich der Einvernahme vom 24. März

2021 sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Reg. 10.1. / pag. 026 ff.): (Auf

Vorhalt, er habe im Verfahren STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit im September

2019 ausgesagt, seit ein paar Monaten nicht mehr mit der D.___ GmbH tätig

gewesen zu sein und diese stillgelegt zu haben. Gemäss Bankauszug der [Bank 1]

sei seit 15.02.2019 keine Gutschrift mehr eingegangen. Welches der letzte

Auftrag mit der D.___ GmbH gewesen sei?) Das wisse er nicht. Er habe mehrere

Male aufhören wollen und dann wieder angefangen. Dann sei auch noch das

Bankkonto blockiert worden. Er habe aufhören müssen, er wisse nicht mehr genau,

wann das gewesen sei. (Auf Vorhalt, er habe gesagt, gegenüber der O.___ AG noch

eine grössere offene Forderung gehabt zu haben, die O.___ AG sei aber am 03.12.2018

in Konkurs gegangen:) Es seien mehrere Firmen gewesen, die nicht bezahlt

hätten. Wenn nur 80 % bezahlt hätten, dann wäre die D.___ GmbH stabil

finanziert gewesen und er wäre heute nicht hier. (Auf Vorhalt:) Er wolle nicht

sagen, wer ihn nicht bezahlt habe. (Auf Vorhalt, er solle die Namen der

Mitarbeiter der D.___ GmbH nennen:) Es seien viele gewesen. Mehr als die Hälfte

kenne er nicht einmal. Es hätten so viele gearbeitet. Sie hätten manchmal nur

einen Tag auf einer Baustelle gearbeitet und am anderen Tag bereits auf einer

anderen Baustelle. Er könne sich nicht mehr erinnern, bei diversen würden ihm

die Familiennamen nicht einfallen (der Beschuldigte schreibt die ihm bekannten

Namen, insgesamt sieben, auf ein Blatt Papier, s. Reg. 10.1. / pag. 037). (Ob

es sich bei diesen Namen auf der Liste um Festangestellte der D.___ GmbH

handle?) U.___ habe am längsten für die Firma gearbeitet. Er habe jedoch nie

Arbeitsverträge gemacht. Mit den Arbeitsverträgen habe er nichts zu tun gehabt.

Da müsse man I.___ fragen. Dieser habe auch die Lohnabrechnungen gemacht. Es

hätten alle Arbeitsverträge gehabt. (Welche Summen er für sich selber und seine

Familie aus der D.___ GmbH bezogen habe?) Nur zum Überleben. Er habe nicht

profitiert von der Firma. Er habe mit der Firma nur Probleme gehabt. (Ob er

eine Summe nennen könne, welche er in etwa monatlich zur Verfügung gehabt habe?)

Die Kosten für Autos und Lieferwagen seien über CHF 50'000.00 gewesen. Es sei

schwierig zu sagen, wie viel er für sich zum Überleben gehabt habe. Das sei ein

schwieriges Kapitel. Seit er in der Schweiz sei, habe er nie weniger zum Leben

gehabt als in der Zeit bei der D.___ GmbH. (Wieso er die Löhne nicht den

Sozialversicherungen gemeldet habe?) Er habe es nicht gewusst. Alles sei ohne

sein Wissen gemacht worden. Er habe nicht gewusst, was am Laufen sei, alles

habe I.___ gemacht. (Warum im Konkurs keine Aktiven mehr vorhanden gewesen

seien?) Das Material hätten sie K.___ zurückgegeben. Etwas Grosses hätten sie

nicht gehabt. Nur billige alte Maschinen, welche schon kaputt gewesen seien.

Die hätten sie in die Mulde geworfen. Er habe die Kontrolle über die Firma

verloren. (Auf Frage, wonach er die Gutschriften auf dem Firmenkonto immer

sofort bar abgehoben habe, was er damit gemacht habe?) Damit habe er die

Mitarbeiter und das Material bezahlt. Er habe alles in bar bezahlt. (Wie er

denn gewusst habe, wem er wieviel Lohn habe auszahlen müssen?) Jeder habe

seinen Stundenrapport gehabt. Ein Teil habe ein Bankkonto gehabt, das Geld sei

auch überwiesen worden. Sicher vier oder fünf Mal habe er die Löhne überwiesen.

Zum Beispiel für U.___. Sobald er das Geld vom Konto habe beziehen können, habe

er dies den Mitarbeitenden persönlich gebracht, auf die Baustelle oder nach

Hause. (Auf Vorhalt, er solle bekannt geben, wem er im April/Mai 2020 aus dem

Covid-Kredit wieviel bezahlt habe:) Für mehrere Mitarbeiter, die die Firma

gehabt habe. Er habe noch vieles offen gehabt. Bei jedem Mitarbeiter. Er habe

alles bezahlt. Die Personen auf der Liste, die er vorhin erstellt habe, hätten

auch Geld vom Kredit erhalten. (Welche Fixkosten/Auslagen er gehabt habe?)

Löhne, Material und die Fahrzeuge. Das Material hätten sie teilweise nur drei,

vier Mal gebrauchen können, dann hätten sie es wegwerfen müssen, weil es kaputt

gewesen sei. Bei jeder Baustelle seien nur 25 bis 30 % von den Einnahmen alleine

für das Material gebraucht worden.

2.10. Anlässlich der Einvernahme bei der

Polizei vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) machte der

Beschuldigte zu diesem Vorhalt folgende Aussagen: (Auf Vorhalt, dass ihm im

ersten Halbjahr 2020 zusammen mit dem Covid-Kredit aus Einnahmen rund CHF

500'000.00 zur Verfügung gestanden hätten:) Er habe gearbeitet, aber nicht

kalkulieren können. Er sei verbrannt. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, mehr

nicht. Er habe selber nichts verdient. Er habe verloren. (Wieso er trotz den

vorhandenen Aufträgen im 2020 einen Covid-Kredit beantragt habe?) Er sei in

Schwierigkeiten gewesen. (Wieso dann die Firma trotz des vorhandenen Umsatzes

im 2020 in Konkurs gegangen sei?) Er habe kein Geld gehabt. Er sei in

Schwierigkeiten gewesen, weil er die Mitarbeiter nicht habe zahlen können.

2.11. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der

Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1. / pag. 100 ff.) äusserte sich

der Beschuldigte zu diesem Vorhalt wie folgt: Er habe eine Firma gehabt, damit

er seine Schulden hätte sanieren können. Er habe damit aber alles schlimmer

gemacht. Er habe gewinnen wollen. Er habe nur seine Zukunft schuldenfrei

gestalten wollen. Er habe aber viel Verlust gemacht. Viele Kunden hätten auch

nicht bezahlt. Das seien die Gründe, weshalb er verloren habe. Er habe

gearbeitet, aber nichts verdient. Nur Verlust gemacht. Die Bank hätte seine

Angaben auf dem Kreditformular überprüfen müssen. (Wie er auf CHF 1'350'000.00

Umsatz gekommen sei?) Sie hätten es angeschaut und gedacht, dass sie nie einen

Kredit bekämen, weil er Betreibungen gehabt habe. Er habe mit dem Geld nur die

Mitarbeiter bezahlen können. Nicht einmal dafür habe das Geld vollständig

gereicht. Er habe das Formular einfach ausgefüllt. Es sei eine Schätzung

gestützt auf die Ein- und Ausgänge auf dem Bankkonto gewesen. Ein Mitarbeiter

habe einen Jahreslohn von Minimum CHF 50'000.00. Ja, das Formular habe er am 6.

April 2020 ausgefüllt und unterzeichnet. (Wie er sich die Rückzahlung des

Kredits vorgestellt habe?) Er habe mit diesem Geld Mitarbeiter bezahlt. Das

Leben sei lang. Er habe vor zu arbeiten. (Was er dazu sagen könne, dass die D.___

GmbH mitten in der Pandemie im Zeitraum vom 02.04.2020 bis zum 17.06.2020

Einnahmen in der Höhe von mindestens CHF 191'269.87 habe generieren können?)

Dazu könne er nichts sagen. (Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass er den

Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquidität der Firma sondern für

andere Zwecke verwendet habe. Ob er dazu etwas sagen könne?) Nein. (Wofür er

den Kredit verwendet habe?) Er habe damit die Mitarbeiter bezahlt. (Wie er sich

erkläre, dass er weder die Namen der Mitarbeiter nennen noch Quittungen

vorlegen könne?) Es sei Vergangenheit, egal was er nun sage, es bringe nichts

mehr. (Auf Vorhalt, er habe nie beabsichtigt, den Kredit zurückzuzahlen:) Er

glaube schon, dass er das erledigen könne. Er habe vorgehabt, es in Raten zu

zahlen. Er habe diesbezüglich auch bereits mit der [Bank 1] Kontakt gehabt. (Auf

Vorhalt, wie er Schulden zurückzahlen wolle, wenn er privat seit 2016 immer nur

Schulden angehäuft habe?) Es mache ihm keine Freude, Schulden zu haben. Er

wolle die Schulden sanieren. Er müsse all seine Ausgaben und Einnahmen

aufschreiben. Er müsse jetzt kämpfen, dass er ein normales Leben führen könne.

Künftig würden keine Schulden mehr entstehen. Es werde nur noch saniert. (Auf

Vorhalt des Beiseiteschaffens der CHF 100'000.00 aus dem Kredit:) Er könne

versichern, dass kein Cent in seine Hosentasche gekommen sei. Es wäre gut

gewesen, wenn er damit seine Schulden hätte zahlen können. Er habe die

Mitarbeiter schon bei der [Unfallversicherung] angemeldet, aber kein Geld

gehabt, um die Versicherungen zu bezahlen.

2.12. Anlässlich seiner Befragung vor

Vorinstanz gab der Beschuldigte am 7. April 2022 Folgendes zu Protokoll (Akten

des Richteramtes Thal-Gäu, nachfolgend zitiert mit TG und konkreter Seitenzahl,

TG 081 ff.): Er habe eine Partnerschaft mit I.___ gehabt. Die Abmachung wäre

gewesen, dass dieser ihn wegen Buchführung unterstütze und zum Organisieren von

Dokumenten. Fürs Arbeiten sei er, der Beschuldigte, selber fähig gewesen. Von

der Möglichkeit des Covid-Kredits habe er in den Medien erfahren. Er habe das

dann beantragt, aber nicht gedacht, dass er etwas bekomme, da er ja Schulden

und Betreibungen gehabt habe. Er habe nichts absichtlich falsch ausgefüllt.

Plötzlich sei das Geld da gewesen. (Wie er auf den Umsatz von CHF 1'350'000.00

gekommen sei?) Das habe er einfach spontan geschrieben. (Ob somit die Zahl nur

aus dem Bauch heraus gekommen sei?) Ja. Es hätten auch 700 oder 200 sein

können. Er habe einfach etwas aufgeschrieben. Wenn man ihn eine Stunde später

gefragt hätte, was er geschrieben habe, hätte er das nicht mehr gewusst. Er

habe dann das Geld abgehoben, weil er in Schwierigkeiten gewesen sei. Er sei

mit der Firma im Minus gewesen und mit den Angestellten. Konkret habe er damit

Mitarbeiter bezahlt. Er habe sie cash bezahlt. Ohne Quittung. Er habe so viel

Druck gehabt von allen Seiten. Für sich habe er nichts genommen. Es habe nicht

einmal für die Mitarbeiter gereicht. Er habe sich vorgestellt, den Kredit in

Raten zurückzuzahlen. Bei der [Bank 1] habe man ihm gesagt, er könne es

begleichen, wenn ein grosser Auftrag komme.

2.13. Am 6. April 2021 wurde I.___ von

der Staatsanwaltschaft als Zeuge im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt

(Reg. 10.3.1. / pag. 001 ff.). Er machte folgende Aussagen: Er sei im April

2018 zur D.___ GmbH gekommen und dort bis Ende Oktober/anfangs November 2018

tätig gewesen. Im Jahr 2019 bis anfangs März habe er nichts gemacht. Dann habe

er seine eigene Firma gegründet, die V.___ GmbH. Die D.___ GmbH habe Umbauten,

Renovationen und Neubauten gemacht. Sie seien als Subunternehmer tätig gewesen.

Er wisse auch nicht genau, wie viele Mitarbeiter die D.___ GmbH von April 2018

bis April 2019 beschäftigt habe. Ausser ihnen beiden (dem Beschuldigten und

ihm) seien es noch etwa fünf gewesen. Namen kämen ihm aber jetzt gerade nicht

in den Sinn. (Wie die Löhne ausbezahlt worden seien?) Das wisse der

Beschuldigte. Er könne es nur bezüglich seines Lohnes sagen. Einen Teil habe er

2019 erhalten für das Jahr 2018. Eigentlich habe er nichts erhalten. Es sei

einfach ausbezahlt worden, wenn wieder Geld hereingekommen sei. Am Anfang der

Firmentätigkeit hätten sie einen Auftrag für einen Neubau in [Ort 8] mit zwei

Häusern gehabt. Der Auftrag sei von Herr K.___ seitens der L.___ gewesen. Er

selber habe auf der Baustelle gearbeitet. Offerten hätten sie nicht machen

müssen. Die Arbeit sei ja vorhanden gewesen. Er habe keine Buchhaltung gemacht.

Er habe keine Ahnung von Buchhaltung. Er habe nur die Rechnungen verschickt. Er

habe sich nicht als Partner gesehen, sondern als Arbeiter. Es sei ihm gesagt

worden, wie viel er in Rechnung stellen müsse und das habe er dann gemacht. Das

habe die L.___ und dann noch T.___ betroffen. Als er bei der Firma gewesen sei,

habe es auch noch einen Auftrag für die W.___ gegeben. Das sei ein

Reinigungsauftrag gewesen. Er habe eine Maestrokarte für das Firmenkonto

gehabt, die er auch gebraucht habe für die Arbeit. Im Juni oder Juli 2018 habe

er sie aber dann verloren und keine neue mehr bekommen. Sie hätten dann eine

Karte zusammen gehabt und hätten halt dann zusammen schauen müssen, wenn er

etwas gebraucht habe. Er habe keine Unterlagen der D.___ GmbH. Er wisse nicht,

wo sich die Arbeitsverträge befänden, er habe nur seinen eigenen gemacht. Auch

mit den Lohnzahlungen habe er nichts zu tun gehabt. Er habe nur Rechnungen

gestellt. (Ob die D.___ GmbH gegenüber den Mitarbeitern noch offene

Lohnschulden gehabt habe?) Das wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er noch

etwas zugute habe. Er sei ja weggegangen, weil der Beschuldigte kein Geld mehr

gehabt habe, ihn zu bezahlen. (Wo sich die Rechnungen befänden, die er gemacht

habe?) In seinem Laptop. Dieser sei aber kaputt gegangen und er habe ihn

weggeworfen. Wenn der Beschuldigte da gewesen sei, habe er die Rechnungen

diesem gegeben. Wenn er nicht da gewesen sei, habe er sie dem Auftraggeber

gegeben. (Wie hoch der Umsatz der D.___ GmbH gewesen sei?) Das wisse er nicht.

Bei der L.___ seien es etwa CHF 100'000.00 gewesen. In [Ort 9] auch etwa CHF

100'000.00 und von den Reinigungen ca. CHF 50'000.00. Das seien die, an welche

er sich erinnern könne. Vom 2019 könne er nichts sagen. Er wisse auch nicht, ob

der Beschuldigte 2019 noch für die Firma gearbeitet habe. Vom Covid-Kredit

wisse er nichts. In dieser Zeit hätten sie sich nicht gesehen. Die Rechnungen,

die er geschrieben habe, seien auf das Bankkonto der Firma bei der [Bank 1]

bezahlt worden. Von einer anderen Zahlungsart wisse er nichts. Seine letzte

Arbeit für die D.___ GmbH sei Ende Oktober oder Anfangs November 2018 auf der

Baustelle in [Ort 9] gewesen. (Weshalb er die D.___ GmbH verlassen habe?) Er

habe einfach gesehen, dass es mit der Firma schlecht laufe und habe aufgehört.

Er habe den Lohn nicht mehr regelmässig erhalten und das sei schwierig gewesen.

Irgendeinmal gehe das nicht mehr. Er habe deshalb eine eigene Firma gegründet.

Er habe sicher im Jahr 2018 einen Teil des Lohnes erhalten, sicher in bar. Am

5. Februar 2019 habe er dann noch CHF 15'944.00 Lohn für das Jahr 2018

erhalten. (Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten, was nach dem von ihm

selbst erstellten Arbeitsvertrag seine konkrete Tätigkeit für die D.___ GmbH

gewesen sei?) Entweder Geschäftsführer oder Bauarbeiter. Er wisse es nicht mehr

genau. Er habe den Minimallohn für einen Mitarbeiter auf dem Bau erhalten.

Offerten hätten sie keine gemacht. Das sei immer Mund zu Mund gewesen. Der

Beschuldigte habe verhandelt und mündlich Offerten gemacht. Wenn er etwas

schriftlich festgehalten habe, dann nur genau das, was der Beschuldigte ihm

gesagt habe. Dieser habe ihm sagen müssen, was zu machen sei.

2.14. Beweiswürdigung und massgeblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

2.14.1. Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB)

Unbestritten und aufgrund der objektiven

Beweismittel erwiesen ist, dass der Beschuldigte am 6. April 2020 für die D.___

GmbH, dessen einziges Organ er war, einen Antrag auf einen Covid-19-Kredit

unterzeichnet und der [Bank 1] AG eingereicht hat, woraufhin ihm in der Folge

eine entsprechende Kreditlimite von CHF 100'000.00 gewährt worden ist. Am

8. April 2020 und 9. April 2020 hob der Beschuldigte insgesamt CHF 99'000.00

in bar ab, worauf das Konto der D.___ GmbH im Minus war. Der Schlusssaldo

betrug CHF -100'039.96.

Den Akten nicht zu entnehmen und damit unklar

ist, wofür der Beschuldigte das von ihm in bar bezogene Geld verwendet hat. Seine

diesbezüglichen Aussagen sind nicht einheitlich. Anlässlich der Befragung durch

das Konkursamt gab der Beschuldigte an, mit dem Covid-Kredit die restlichen

offenen Löhne und Schulden der Firma sowie seinen Lebensunterhalt bezahlt zu

haben. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens bestritt der Beschuldigte dann konsequent,

vom Covid-Kredit etwas für sich selber genutzt zu haben. Er habe einzig die

ausstehenden Löhne seiner Mitarbeiter bezahlt. Er konnte jedoch weder entsprechende

Quittungen vorlegen noch die Namen der Mitarbeiter nennen, die er mit dem

Covid-Kredit ausbezahlt haben will. Die Buchhaltung habe I.___ gemacht. Dies

wurde von Letzterem bestritten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der

Erwägungen

Beschuldigte zu Protokoll, die Löhne alle cash bezahlt zu haben, dies ohne

Quittung. Dies erscheint zwar reichlich unglaubwürdig. Dennoch darf nicht

ausser Acht gelassen werden, dass die D.___ GmbH im Jahr 2020 noch Umsatz in

Höhe von rund CHF 462'000.00 generierte, somit sogar noch mehr als in den

beiden Vorjahren seit der Gründung. Es kann daher nicht gesagt werden, die

Firma sei im 2020 inaktiv gewesen. Diesen Umsatz konnte der Beschuldigte wohl

kaum alleine erwirtschaftet haben, so dass er tatsächlich im Jahr 2020 noch

Mitarbeiter beschäftigt haben muss. Somit kann auch seine diesbezügliche

Aussage bei der konkursamtlichen Befragung, er habe allen Mitarbeitern per 31.

Dezember 2019 gekündigt und ab dann keine Mitarbeiter mehr gehabt, nicht

zutreffen. Weiter brauchte die D.___ GmbH zur Erfüllung der Aufträge zwingend Maschinen,

Material etc. Anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren gegen K.___ vom 9.

Juli 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe diesem anfangs 2019 das ganze

Baumaterial zurückgeben müssen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. März 2021

gab der Beschuldigte zu Protokoll, von den jeweiligen Eingängen seien schon 25

% – 30 % für Material weg, wobei dieses jeweils nach wenigen Malen in Gebrauch

habe weggeworfen werden müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass die D.___

GmbH auch im Jahr 2020 nebst ausstehenden (alten) Löhnen auch noch laufende

Verbindlichkeiten für entsprechende Materialauslagen hatte. Schliesslich stand

– da erstellterweise tatsächlich noch Arbeiten ausgeführt worden waren – auch

dem Beschuldigten selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH

gegenüber dieser ein Lohnanspruch zu.

Die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der

Vorinstanz, der Beschuldigte habe Vermögenswerte beiseitegeschafft, einzig

dadurch, indem er Geld in bar bezogen habe, ohne entsprechende Belege für

Dispositiv

dessen Verwendung vorlegen zu können, greift demnach zu kurz. Bei Art. 163 StGB

besteht keine Beweislastumkehr. Dem Beschuldigten muss nachgewiesen werden

können, durch welche Handlung er das Vermögen der D.___ GmbH zum Schaden der

Gläubiger zum Scheine vermindert hat. Dies ist vorliegend nicht möglich. Es kann

nicht erstellt werden, wofür der Beschuldigte die von ihm bar bezogenen Gelder

in Höhe von CHF 99'000.00 verwendet hat. Auch die Anklageschrift nennt

keine konkrete Verwendung der vom Beschuldigten getätigten Barabhebungen. Durch

die (durch den Beschuldigten zugestandene) Unterlassung der Buchführung

alleine, welche es verunmöglicht, die Verwendung von Vermögenswerten genau nachzuvollziehen,

werden jedenfalls noch keine Vermögenswerte zum Scheine – und zum Schaden der

Gläubiger – vermindert.

2.14.2. Betrug und Urkundenfälschung (Art. 146

Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB)

2.14.2.1. Hinsichtlich der Aktivität der D.___

GmbH, insbesondere hinsichtlich des erzielten Umsatzes, machte der Beschuldigte

höchst widersprüchliche und auch aktenwidrige Aussagen. Wie erwähnt sagte der

Beschuldigte im Strafverfahren wegen Schwarzarbeit (STBER.2019.15675) am 12.

September 2019 aus, die Firma sei stillgelegt und werde vielleicht in zwei

Wochen geschlossen. Er habe seit sechs bis sieben Monaten keine Kontrolle mehr

über die Firma. Er habe finanzielle Probleme zufolge ausstehender Einnahmen in

Höhe von CHF 100'000.00 für geleistete Arbeiten. Im Verlauf des vorliegenden

Strafverfahrens behauptete er sodann, der Umsatz des Jahres 2019 sei sogar noch

grösser gewesen als die auf dem Formular deklarierten CHF 1'350'000.00. Anlässlich

der Einvernahme vom 22. März 2021 sprach der Beschuldigte von einer Offerte

über 1.6 Mio., die aber dann geplatzt sei.

Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben,

dass sich hinsichtlich der D.___ GmbH für das Jahr 2019 lediglich ein Umsatz in

Höhe von knapp CHF 100'000.00 belegen lässt. Dies korrespondiert auch mit der

Aussage des Beschuldigten vom 12. September 2019, die Firma sei seit

längerer Zeit stillgelegt. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte von August

bis Oktober 2019 für die Firma J.___ GmbH tätig war. Was die vom Beschuldigten

geltend gemachte Offerte über 1.6 Mio. anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass

eine Offerte noch keinen Umsatz darstellt. Anlässlich der Befragung vor

Vorinstanz gestand der Beschuldigte dann schliesslich zu, die Summe von CHF

1'350'000.00 auf dem Covid-Kreditformular lediglich aus dem Bauch heraus

deklariert zu haben. Er habe einfach etwas aufgeschrieben, wenn man ihn eine

Stunde später gefragt hätte, was er geschrieben habe, hätte er es nicht mehr

gewusst (TG 089 Z. 371 ff.).

Damit ist bewiesen, dass der Beschuldigte auf

dem Covid-Kredit-Formular bewusst eine reine Fantasiezahl als Umsatz angegeben

hat, welche mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der D.___ GmbH

nicht im Entferntesten etwas zu tun hatte, was dem Beschuldigten durchaus

bewusst war.

Die durch die polizeilichen Ermittlungen

aufgezeigte Umsatzentwicklung der D.___ GmbH zeigt weiter, dass die Firma

keineswegs durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt war. Das Gegenteil war der

Fall, im 2020 erzielte die Firma deutlich höhere Umsätze als im Jahr 2019. Auch

diesbezüglich hat der Beschuldigte bewusst falsche Angaben gemacht.

Der Beschuldigte sagte mehrfach aus, nicht

damit gerechnet zu haben, dass er einen Kredit erhalte und die Bank hätte seine

Angaben ja überprüfen müssen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

beim Beschuldigten im Handy mehrere Covid-Kredit-Anträge anderer Firmen

gefunden wurden. Dies belegt, dass er sich sehr wohl mit der Materie

auseinandergesetzt hat. In den Medien wurde denn auch prominent darüber

berichtet, dass Covid-Kredite bis CHF 500'000.00 in einem raschen,

unkomplizierten und formlosen Verfahren ausbezahlt werden sollten. Dass der

Beschuldigte davon ausging, seine Angaben würden seitens der Bank nicht überprüft,

wird im Übrigen schon durch die eklatante Diskrepanz des von ihm angegebenen

Umsatzes zu den auf dem Geschäftskonto bei der [Bank 1] dokumentierten Umsätzen

belegt. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, die Bank würde den von ihm

angegebenen Umsatz überprüfen, so hätte ihm auch klar sein müssen, dass die

Bank dann bei ihm weitere Erkundigungen eingeholt hätte und er dann aufgrund

fehlender Buchhaltung seinen Umsatz nicht hätte belegen können. Das Vorgehen

des Beschuldigten, einen Kreditantrag zu stellen und dabei einen deutlich

erhöhten Umsatz anzugeben, macht überhaupt nur dann einen Sinn, wenn davon

ausgegangen wird, dass effektiv keine Überprüfung stattfindet. Dem

Beschuldigten dürfte dabei auch klar gewesen sein, dass die Bank maximal 10 %

des Umsatzes als Kredit spricht. Deshalb hätte es von Vornherein keinen Sinn

gemacht, einen Kreditantrag zu stellen und den effektiven Umsatz von CHF

100'000.00 anzugeben.

Es ist damit in sachverhaltsmässiger Hinsicht

erstellt, dass der Beschuldigte auf dem von ihm ausgefüllten und

unterzeichneten Kreditformular ganz bewusst falsche Angaben hinsichtlich des

Umsatzes seiner Firma und deren Betroffenheit durch die Pandemie gemacht hat,

in der Absicht, einen Kredit über CHF 100'000.00 zu erlangen und im Vertrauen

darauf, dass seine Angaben nicht überprüft werde, wie dies im Formular auch

explizit erwähnt wurde. In gleicher Art machte er falsche Angaben über den

Verwendungszweck, indem er den Kredit zur Abzahlung bestehender Schulden

verwendete und dies zum Voraus so beabsichtigte.

Bringt die Verteidigung diesbezüglich vor, bei

der kreditgebenden [Bank 1] handle es sich um die Hausbank des Beschuldigten,

bei welcher bereits negative Überprüfungen des Beschuldigten stattgefunden

hätten bzw. welcher durchaus bewusst gewesen sei, dass der Beschuldigte und

seine Gesellschaft schon vor der Corona-Pandemie überschuldet gewesen seien, so

verfängt diese Argumentation nicht. Einerseits kann nicht von der Prämisse ausgegangen

werden, der Antrag der D.___ GmbH für einen Covid-Kredit in Höhe von CHF

100'000.00 sei zwingend durch den auch sonst für die Gesellschaft zuständigen

Kundenbetreuer der [Bank 1] behandelt worden. Ebenso möglich ist, dass –

infolge interner Vereinfachungen – ein einzelner Kundenbetreuer für sämtliche Covid-Kredit-Anfragen

aller durch die Bank betreuten Gesellschaften zuständig war. Hinzu tritt, dass

– selbst wenn man von der Annahme ausginge, der Antrag sei durch den auch sonst

für die D.___ GmbH zuständigen Kundenbetreuer bearbeitet worden – jenem Kundenbetreuer

durchaus bekannt gewesen sein dürfte, dass auf dem Bau bzw. konkret bei der Gesellschaft

des Beschuldigten vieles mit Hilfe von Barzahlungen abgewickelt wurde, weswegen

die Bezifferung des Umsatzes nur erschwert mit Hilfe der vorhandenen

Bankpapiere hätte nachvollzogen werden können. Dem Zweck des Kredits geradezu entgegengestanden

wäre schliesslich, wenn man von der Bank verlangt hätte, weitere Informationen vertieft

zu verifizieren, bspw., ob noch weitere Konten bei anderen Banken vorhanden

sind oder ob bereits andere Kreditanträge negativ beantwortet worden waren. Ein

entsprechendes Wissen um die schlechten finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten und seiner Gesellschaft kann der Bank demnach nicht unterstellt

werden.

2.14.2.2. Zu klären bleibt nun noch die Frage,

ob der Beschuldigte, wie ihm dies die Anklageschrift vorhält, die [Bank 1] über

seinen Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsmöglichkeit seitens der D.___

GmbH getäuscht hat.

Gemäss Art. 7 der zum Tatzeitpunkt einschlägigen

COVID-19-Solidaritätsverordnung waren die Kredite beschränkt auf 10 % des

Jahresumsatzes. Gemäss Art. 13 der Verordnung waren die Kredite innert

fünf Jahren, ausnahmsweise innert sieben Jahren, zurückzuzahlen. Die

Beschränkung der Kreditlimite auf 10 % des Jahresumsatzes bezweckte, die

Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sicherzustellen. Es sollten keine

Kredite gesprochen werden, deren Rückzahlung von vornherein ausserhalb

jeglicher wirtschaftlicher Möglichkeiten des Kreditnehmers lagen.

Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner

Einvernahmen stets beteuert, den Kredit zurückzahlen zu wollen. Seine

Einschätzung der Rückzahlungsmöglichkeiten seitens der D.___ GmbH erscheint

jedoch wenig realistisch und seine Aussagen diesbezüglich sind durchwegs

ausweichend und unkonkret. So sagte er anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme aus, die Firma O.___ AG habe Schulden über fast CHF 200'000.00

bei der D.___ GmbH gehabt und nicht bezahlt. Im Zeitpunkt der Gewährung des

Covid-19-Kredits war die Firma O.___ AG jedoch schon längst Konkurs. Weiter

sagte er anlässlich derselben Einvernahme aus, wenn bei ihm alles bezahlt

worden wäre, hätte er mindestens eine halbe Million auf der Sparkasse. Es

brauche noch etwas Zeit. Er habe den Kredit aufgenommen, um ihn zurückzuzahlen.

Niemand habe Geld zum Verschenken. Anlässlich der Verhandlung vor Haftgericht

nannte er diverse Firmen, mit welchen er einen Umsatz von über einer Million

gemacht habe. Wie bereits ausgeführt, haben die polizeilichen Ermittlungen

jedoch nicht den geringsten Hinweis auf Umsätze in dieser Grössenordnung

ergeben. Der Beschuldigte konnte keinen einzigen konkreten Beleg über die von

ihm behaupteten Umsätze in Millionenhöhe liefern. Auf den Vorhalt der

Unterlassung der Buchhaltung reagierte der Beschuldigte stets mit Ausflüchten. Er

will alle Dokumente I.___ übergeben haben. Dieser sagte jedoch aus, von

Buchhaltung keine Ahnung und auch keine Unterlagen der Firma erhalten zu haben.

Anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2021 verstieg sich der Beschuldigte wiederum

zur Behauptung, wenn die O.___ AG alles bezahlt hätte, hätte er den Kredit

zurückzahlen können. Viele Firmen hätten Schulden über mehrere CHF 100'000.00

nicht bezahlt. Er habe alle Verträge weggeworfen, als die Firma Konkurs

gegangen sei. Weiter sprach der Beschuldigte bei dieser Einvernahme von einer

interessanten Offerte in [Ort 7] über CHF 1'600'000.00. Auch hierzu gibt es

jedoch keinerlei konkreten Hinweise und der Beschuldigte konnte keinen einzigen

Beleg für seine Angaben liefern. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2021

wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er den Kredit nicht zurückbezahlt habe,

wenn er doch im ersten Halbjahr 2020 Einnahmen von rund CHF 500'000.00

gehabt habe. Er führte daraufhin aus, er habe gearbeitet, aber nicht

kalkulieren können. Er sei verbrannt. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, mehr

nicht. Er sei in Schwierigkeiten gewesen. Anlässlich der Schlusseinvernahme

wurde der Beschuldigte gefragt, wie er sich die Rückzahlung des Kredits

vorgestellt habe. Dazu führte er aus, er habe mit dem Geld Mitarbeiter bezahlt.

Das Leben sei lang. Er habe vor, zu arbeiten. Auf den konkreten Vorhalt, er

habe gar nie beabsichtigt, den Kredit zurückzuzahlen gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er glaube schon, dass er dies erledigen könne. Er habe vorgehabt, es

in Raten zu zahlen. Er habe diesbezüglich auch bereits mit der [Bank 1] Kontakt

gehabt. Auf den Vorhalt, wie er denn die Schulden zurückzahlen wolle, wenn er

privat seit 2016 nur Schulden angehäuft habe, meinte er, es mache ihm keine

Freude, Schulden zu haben. Er wolle die Schulden sanieren. Er müsse jetzt

kämpfen. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab der

Beschuldigte zu Protokoll, als er den Kredit beantragt habe, sei er mit der

Firma im Minus gewesen. Der Kredit habe nicht einmal für die Bezahlung aller

Mitarbeiter gereicht. Er habe sich vorgestellt, den Kredit in Raten

zurückzuzahlen. Bei der [Bank 1] habe man ihm gesagt, er könne es begleichen,

wenn ein grosser Auftrag komme.

Beim Willen des Beschuldigten, den Kredit

zurückzahlen zu wollen, handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht

direkt einem Beweis zugänglich ist. Es ist daher auf die äusseren Umstände

abzustellen. Diese sprechen in casu klar gegen einen vorhandenen

Rückzahlungswillen. Die Höhe des Kredits war in keinem vernünftigen Verhältnis

zum Umsatz, den die D.___ GmbH tatsächlich erzielte. Die vorstehend erwähnte

Beschränkung des Covid-19-Kredits auf 10 % des Jahresumsatzes hatte

ursprünglich den Zweck, das Risiko betr. Rückzahlung zu minimieren. Vorliegend

täuschte der Beschuldigte die Bank aber in wesentlichem Ausmass über die

tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft. Mit der Angabe eines

fiktiven Umsatzes von CHF 1.35 Mio. generierte der Beschuldigte einen Kreditbetrag

von CHF 100'000.00 und damit einen Betrag, der ähnlich hoch wie der

tatsächlich erzielte Umsatz zu liegen kam. Die Gesellschaft hat in Tat und

Wahrheit zu keinem Zeitpunkt Gewähr bieten können, den ausbezahlten Kredit

jemals zurückzuzahlen.

Weiter täuschte der Beschuldigte die Bank über

den Verwendungszweck des beantragten Kredits. Der Beschuldigte hat sämtliche

Eingänge auf dem Firmenkonto jeweils umgehend wieder bar bezogen und laufend

verbraucht. So hat die D.___ GmbH ihre Verbindlichkeiten während des gesamten

Bestehens laufend erhöht. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 25. September

2020 geht hervor, dass die Firma laufend Betreibungen anhäufte und immer wieder

Verlustscheine resultierten. Selbst kleinste Forderungen unter CHF 100.00

mussten betrieben werden und mündeten in Verlustscheinen. Daran änderte sich

auch nach Bezug des Covid-19-Kredits nichts. Obschon die Firma im 2020 deutlich

mehr Umsatz generierte als je zuvor seit ihrem Bestehen, mussten wiederum

zahlreiche Forderungen betrieben werden. Darunter befanden sich wiederum auch

Forderungen über wenige hundert Franken. Mit anderen Worten: Das konsequente

Nicht-Bezahlen von Verbindlichkeiten hatte bei der Firma D.___ GmbH System. Der

Beschuldigte hatte keinerlei Übersicht über die finanziellen Verhältnisse der

Firma und bemühte sich auch nicht darum. Gemäss rechtskräftigem Vorwurf der

Misswirtschaft hat der Beschuldigte trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der

Firma diese vielmehr quasi im Blindflug bis zum Konkurs weiterbetrieben. Die

ihm zur Verfügung gestellten Gelder aus dem Covid-Kredit verwendete der

Beschuldigte vordergründig dazu, alte, noch ausstehende Lohnzahlungen zu

begleichen. Dies widersprach jedoch dem Zweck der Covid-Kredite. Es sollten

nicht alte, marode Gesellschaften saniert werden, sondern es sollte ein

zukünftiger Liquiditätsbedarf gesichert und eine Möglichkeit geschaffen werden,

zukünftige Forderungen bezahlen zu können. Der Beschuldigte verwendete die

Gelder jedoch unmittelbar nach Einräumung der Kreditlimite vertragswidrig, was

von ihm von Anfang an beabsichtigt war. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung

verfügte die Firma denn auch über keinerlei Aktiven mehr. Nach seinem

Rückzahlungswillen befragt, reagierte der Beschuldigte einzig mit Fantastereien

und Ausflüchten. Dieses Verhalten kann nicht anders interpretiert werden als

dahingehend, dass dem Beschuldigten als verantwortlichem Organ der D.___ GmbH

bereits im Moment, als er den Covid-Kredit beantragte, jeglicher Rückzahlungswille

fehlte. Mit Täuschung der Bank über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse

der Gesellschaft täuschte der Beschuldigte somit die Bank zugleich über die

Möglichkeit der D.___ GmbH, den Kredit jemals zurückzahlen zu können und damit

über das Verlustrisiko der Kreditgewährung.

2.15. Rechtliche Würdigung

2.15.1. Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB)

In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der

Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses,

angeblich begangen vom 6. April 2020 bis zum 24. September 2020, in [Ort

1], freizusprechen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf vorstehende

Ausführungen zu verweisen (Ziff. III./2.14.1.).

2.15.2.

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder

an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 251 StGB). Vorliegend geht es um die Tatbestandsvariante der

Falschbeurkundung, also das beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache.

Die Falschbeurkundung ist von der einfachen schriftlichen Lüge abzugrenzen, welche

nicht strafbar ist. In seiner neueren Rechtsprechung wendet das Bundesgericht

den Tatbestand restriktiv an. Der Urkunde muss eine erhöhte Überzeugungskraft

oder Glaubwürdigkeit zukommen, so dass der Adressat ihr ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt mit der Folge, dass eine Überprüfung weder nötig noch

zumutbar erscheint (Markus Boog,

in Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Strafgesetzbuch

/ Jugendstrafgesetz [nachfolgend zitiert mit BSK StGB-Autor], 4. Auflage 2019,

Art. 251 N 71 m.w.Verw.). Es muss aus den konkreten Umständen hervorgehen oder

sich aus dem Gesetz ergeben, dass das Dokument vertrauenswürdig ist, so dass

eine Überprüfung durch den Empfänger nicht notwendig ist und nicht verlangt

werden kann (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3., BGE 142 IV 119 E. 2.1., BGE 138 IV 130 E.

2.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2017 vom 24.03.2017 E. 2.2., m.w.Verw.).

Dies ist der Fall, wenn bestimmte objektive Versicherungen Dritten die Wahrheit

der Erklärung garantieren. Dazu gehören z.B. die Prüfungspflicht einer Urkundsperson

oder auch die Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments

festlegen (BGE 132 IV 12 E.8.1., BGE 129 IV 130 E. 2.1.). Letzteres trifft

bspw. auf das sog. Formular A im Bankenverkehr zu, welches gemäss konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung unter den strafrechtlichen Schutz der Falschbeurkundung fällt (Urteil

des Bundesgerichts 6B_731/2021 vom 24.11.2022).

Mit der

COVID-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung wurde in einer akuten, durch die

Corona-Pandemie und die vor diesem Hintergrund beschlossenen Massnahmen (insb. Lockdown)

verursachten Krise, welche viele kleinere und mittlere Unternehmen existenziell

bedrohte, ein Instrumentarium geschaffen, welches diesen schnell und unbürokratisch

finanzielle Hilfe in Form von verbürgten Krediten zur Verfügung stellen sollte.

Die von der Pandemie betroffenen Firmen sollten so an Kredite gelangen, welche

ihnen normalerweise zufolge zu grossem Risiko für die kreditgewährende Bank

nicht gewährt worden wären. Wesentlich war dabei, dass die Kreditvergabe auf

einer Selbstdeklaration des Kreditnehmenden beruhte (Art. 3 und 11 der

Verordnung) die Kreditvergabe sofort und ohne weitere Prüfung der Angaben des

Kreditnehmenden erfolgen sollte. Die von den Banken gewährten Kredite waren

durch bestehende Bürgschaftsorganisationen verbürgt. Letztere hatten die

Gesuche lediglich auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit zu überprüfen

(Art. 11 Abs. 3 der Verordnung). Auch die Prüfpflicht der Bank beschränkte

sich auf die Vollständigkeit der im standardisierten Formular vorgegebenen

Angaben und die Zeichnungsberechtigung des Antragstellers (SECO Prüfkonzept vom

23.06.2020, Ziff. 5.2.1.; vgl. zum Ganzen auch Beat

Brechbühl/Jean-Luc Chenaux/Daniel Lengauer /ThomasNösberger,

Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung in:

Jusletter 05.10.2020). Das Formular «COVID-19-Kreditvereinbarung» war im Anhang

1 zur Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung enthalten und stellte mithin von

Gesetzes wegen (resp. qua Verordnung) ein wesentliches Element für die

Kreditgewährung dar, welches die normalerweise übliche Bonitätsprüfung

ersetzte. Damit präsentiert sich vorliegend die Rechtslage gleich wie beim im

Bankenverkehr ebenfalls gebräuchlichen Formular A: Gesetzliche Bestimmungen,

die den Inhalt eines Dokumentes festlegen, garantieren die Wahrheit der

Erklärung.

Bei den vom Beschuldigten im entsprechenden

Formular getätigten Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes der D.___ GmbH und deren

erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit von der Pandemie handelt es sich somit

um eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung und nicht bloss um eine

schriftliche Lüge (gleich entschieden haben auch die Berufungsgerichte im

Kanton Zürich [Urteil vom 10.02.2022 = SB210947-O] und im Kanton Genf [Urteil vom

18.06.2021 = P/9674/2020 – AARP/169/2021]). Der Beschuldigte wollte die [Bank

1] täuschen und handelte in der Absicht, der D.___ GmbH und damit indirekt sich

selbst als einzigem Gesellschafter einen unrechtmässigen Vorteil zu

verschaffen. Dieser bestand darin, dass die Firma einen Kredit erhielt, welchen

sie nicht erhalten hätte, hätte der Beschuldigte das Formular korrekt

ausgefüllt.

Der Beschuldigte hat sich daher der

Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. April

2020, in [Ort 1], schuldig gemacht.

2.15.3.

Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)

2.15.3.1. Rechtliche Grundlagen

Wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK

StGB, Art. 146 StGB N 1).

Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.

Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv

feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl.

u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt

sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich

ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem

Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als

nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2.; Ursula Cassani, Der

Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR

117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die

neueren Entscheide des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie

6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE 128 IV 18 E. 3a; je m.w.Verw.). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

Die arglistige Täuschung muss sodann beim

Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung, zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das

Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen

Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: «Kreditgeschäfte, wie

der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,

welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen

Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder

Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine

nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche

ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher

geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine

vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung

erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt

ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die

Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.»

Zum konkreten Fall hat sich das Bundesgericht

in E. 4 sodann wie folgt geäussert: «Wie schon dargelegt, täuschte der

Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen

entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die Darlehensforderung nach

Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt. Sie hätte vom Darleiher

bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten

werden können. Damit war aber der Darleiher schon durch den Abschluss des

Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe Rückzahlung.

Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den

Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen

können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.»

Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im

konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich Folgendes

festgehalten: «Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der

Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände (…) nicht voraussah und infolge

dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die

Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der

Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der

subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es

gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck

des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.

Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur

Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des Beschwerdegegners,

er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch unter den zur Zeit

des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und voraussehbaren Verhältnissen

nachkommen.»

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31

sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo

in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

2.15.3.2. Subsumtion

Vorliegend hat der Beschuldigte die [Bank

1] und auch die GT.___ vorsätzlich über verschiedene Tatsachen getäuscht: Den

im Jahr 2019 erzielten Jahresumsatz der D.___ GmbH, deren Betroffenheit durch

die Covid-Pandemie, den beabsichtigten Verwendungszweck der ihm zur Verfügung

gestellten Gelder, seinen Willen (als einziges Organ der GmbH) zur

Kreditrückzahlung sowie die grundsätzliche Zahlungsfähigkeit bzw. die

Rückzahlungsmöglichkeit der D.___ GmbH. Beim Zahlungswillen handelt es sich um

eine sog. innere Tatsache, welche einer Überprüfung von vornherein nicht

zugänglich ist. Bezüglich des Umsatzes 2019 und der Betroffenheit der D.___

GmbH von der Pandemie sowie auch der Zahlungsfähigkeit der Firma (letztere hing

vom Umsatz ab) verwendete der Beschuldigte eine falsche Urkunde zwecks

Täuschung. Angesichts der bereits vorstehend beim Tatbestand der

Urkundenfälschung beschriebenen besonderen Situation konnte der Beschuldigte

davon ausgehen, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Davon ging er

auch tatsächlich aus, ansonsten sein Vorgehen keinen Sinn ergeben hätte. Die kreditgebende

[Bank 1] wie auch die den Kredit verbürgende GT.___, welche den Antrag des

Beschuldigten lediglich auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit zu prüfen

hatte, unterlagen aufgrund der Täuschung durch den Beschuldigten hinsichtlich

der erwähnten Tatsachen einem Irrtum. Gestützt auf diesen Irrtum gewährte die [Bank

1] der D.___ GmbH einen Kredit über CHF 100'000.00, den die GT.___

verbürgte. Da die D.___ GmbH die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung nicht

erfüllte und bereits im Moment der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für

eine vertragsgemässe Rückzahlung bot, war die Darlehensforderung von Anfang an

wertlos. Hierauf trat letztendlich beim Bund (welcher die gewährten

Bürgschaften finanzierte) ein Schaden ein. In gleichem Ausmass wurde die D.___

GmbH (und dadurch indirekt auch der Beschuldigte selbst als deren einziger

Gesellschafter) unrechtmässig bereichert, hatten sie doch keinen Anspruch auf

die Kreditgewährung und eine Rückzahlung war auch nicht beabsichtigt. Die

unrechtmässige Bereicherung der D.___ GmbH wurde vom Beschuldigten auch angestrebt.

Aufgrund der Verwendung einer gefälschten Urkunde, der Täuschung über innere

und somit nicht überprüfbare Tatsachen sowie dem Vertrauen des Beschuldigten

darauf, dass eine Überprüfung seiner Angaben nicht erfolgen werde, ist die

Arglist zu bejahen.

Der [Bank 1] sowie der GT.___ kann keine

Leichtfertigkeit vorgehalten werden. In wirtschaftlich «normalen» Zeiten wäre

die Leichtfertigkeit hinsichtlich einer solchen Kreditgewährung (lediglich auf

Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Kreditnehmers beruhend und ohne

jegliche Überprüfung) angesichts der besonderen Fachkenntnisse der Getäuschten

zwar durchaus prüfenswert. Im konkreten wirtschaftlichen Umfeld mitten in der

Pandemie war dieses Vorgehen jedoch nicht nur im gesamtwirtschaftlichen

Interesse des Landes geboten, sondern auch durch die erwähnte Covid-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung

vorgeschrieben. Mit anderen Worten konnten sich die Getäuschten gar nicht

anders verhalten, als sie es im konkreten Fall taten. Eine Opfermitverantwortung

scheidet somit aus. Auch hier kann wiederum auf die erwähnten Entscheide der

Berufungsgerichte der Kantone Zürich und Genf verwiesen werden.

Der Beschuldigte hat sich daher nebst

der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB auch des Betruges i.S.v.

Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1], schuldig gemacht.

3. Vorhalte im Zusammenhang mit den

Einbruchdiebstählen ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] vom 24./25. Januar 2021 und

in den [Getränkemarkt] in [Ort 2] vom 19./20. Februar 2021: Hehlerei (Art. 160

Ziff. 1 StGB), Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.

25 StGB) und Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB,

Ziff. 7 - 9 der Anklageschrift vom 27.10.2021)

3.1. Gemäss Strafanzeige vom 28. Januar 2021 (Reg.

5.1.5. / pag. 001 ff.) ereignete sich in der Nacht vom 24. Januar 2021 auf den

25. Januar 2021 ein Einbruchdiebstahl in das [Feuerwehrmagazin Ort 11]. Dabei

wurden ein hydraulischer Rettungsspreizer Holmatro SP 4240 C (Seriennummer […]),

ein Generator Honda EU20i (Seriennummer […]), ein Hydraulikaggregat Holmatro

DPU 31 PC (Seriennummer […]) zwei Hydraulikschläuche Holmatro CORE Hose C 10 GU

(Seriennummer […] und […]) sowie ein Keilzylinder Holmatro PW 4624 C

(Seriennummer […]) gestohlen.

Gemäss Strafanzeige vom 11. März 2021 (Reg. 5.1.4.

/ pag. 167 ff.) verübten drei unbekannte Täter am frühen Morgen des 20. Februar

2021 einen Einbruchdiebstahl in den [Getränkemarkt] in [Ort 2]. Die Tat wurde

durch eine Videoüberwachung aufgezeichnet. Unter anderem wurden Zigaretten im

Wert von CHF 9'946.70 und ein Tresor gestohlen. Der aufgebrochene Tresor wurde

später in [Ort 10] gefunden.

Bei der am 12. März 2021 beim Beschuldigten an

der [Strasse] in [Ort 1] durchgeführten Hausdurchsuchung wurde diverses

mutmassliches Deliktsgut sichergestellt, so u.a. im Gartenhaus/Geräteschuppen die

hydraulischen Rettungsgeräte, welche anlässlich des Einbruches ins [Feuerwehrmagazin

Ort 11] in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2021 entwendet worden waren

sowie Zigarettenstangen und einzelne Päckchen (insgesamt 147 Päckchen und

Stangen), welche mutmasslich aus dem Einbruchdiebstahl vom 19. auf den 20.

Februar 2021 im [Getränkemarkt] in [Ort 2] stammen. Ab einem beim Beschuldigten

ebenfalls im Gartenhaus sichergestellten Behältnis mit diversen Münzen wurde

die DNA von H.___ sichergestellt. Auf dem Tragriemen und dem

Reissverschlussgleiter einer mit Zigaretten gefüllten Reisetasche, welche im

Raum hinter der Küche gefunden wurde, befand sich die DNA des Beschuldigten

(Reg. 3.1. / pag. 260 ff., pag. 340, pag. 345, Reg. 12.2. / pag. 001 ff.).

Schliesslich wurde auch Bargeld im Totalbetrag von CHF 16'517.70 und Euro

480.00 sichergestellt, so u.a. in einem Blumentopf auf dem Sitzplatz CHF

10'000.00 (Reg. 3.1. / pag. 334 ff., pag. 340). Im Handy des Beschuldigten

konnte ein Foto gesichert werden, welches zwei Pet-Säcke voller

Zigaretten-Päckchen zeigt, die sich auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs befanden.

Dazu passend konnte eine handschriftliche Auflistung von diversen

Zigarettenmarken mit Anzahl Päckchen gesichert werden (Reg. 3.1. / pag. 342).

Gemäss Videoauswertung vom Einbruch in den [Getränkemarkt] wurde das Diebesgut

mit zuvor behändigten Pet-Säcken abtransportiert (Reg. 3.1. / pag. 346). Gemäss

Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton

Solothurn vom 25. März 2021 konnte beim Vergleich der Wirkfläche des beim

Beschuldigten sichergestellten Keilzylinders mit einer Werkzeugspurenabformung

ab der Unterseite des Deckbleches der Türe des beim Diebstahl im [Getränkemarkt]

[Ort 2] in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2021 entwendeten Tresors ein

Zusammenhang festgestellt werden (Reg. 3.1. / pag. 004 ff.). Ebenso konnten

gemäss Untersuchungsbericht vom 1. Mai 2021 sowohl auf dem beim Beschuldigten

sichergestellten Keilzylinder wie auch auf dem ebenfalls beim Beschuldigten

sichergestellten Spreizer Lackpartikel sichergestellt werden, welche sich

optisch nicht vom grauen Eigenmaterial des besagten Tresors unterscheiden

liessen. Diese festgestellte einseitige Spurenübertragung spreche in hohem

Masse dafür, dass die sichergestellten Rettungsgeräte für den Aufbruch des

Tresors eingesetzt worden seien (Reg. 3.1. / pag. 007 ff.). Schliesslich ergab

sich aus der Mobiltelefonauswertung, dass der Beschuldigte seit dem 20.

Dezember 2020 fast täglich mit G.___ in Kontakt stand (Reg. 3.1. / pag. 342, pag.

346).

3.2. Mit Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 22. April 2022 wurde H.___ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom

17. Dezember 2020 bis zum 24. Januar 2021, teilweise in Mittäterschaft mit G.___,

rechtskräftig für schuldig befunden. Mit Urteil vom 1. März 2023 sprach das

Obergericht des Kantons Solothurn G.___ des gewerbsmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in

der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021, schuldig. Dieser

Schuldspruch umfasst u.a. auch den Einbruchdiebstahl vom 24./25. Dezember 2020

ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] sowie den Einbruchdiebstahl vom 19./20. Februar

2021 zum Nachteil des [Getränkemarkt]es. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig

(s. beigezogene Akten STBER.2022.65).

3.3. Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /

pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte auf den Vorhalt der Sicherstellung der

Rettungsgeräte in seinem Gartenhaus zu Protokoll, dies sei nicht seine Ware und

er habe absolut nichts damit zu tun. Diese Waren seien von verschiedenen

Personen, welche diese dort deponiert hätten. (Warum er dies zugelassen habe?)

Das sei nicht sein Haus. Er wohne dort, er habe das Haus gemietet, aber ohne

das Magazin, ohne nichts. Als er die Miete angetreten habe, seien dort noch

mehr Sachen gewesen, die ihn gar nicht interessiert hätten. Der Vermieter sei X.___

aus [Ort 1]. (Auf Vorhalt des Fundes von 50 Stangen verschiedener Zigaretten im

Erdgeschosse im Raum hinter der Küche:) Das habe nichts mit Diebesgut zu tun. (Woher

die Zigaretten seien?) Der Automat sei ausser Betrieb gewesen. Dann habe er die

Zigaretten gekauft. Dies sei ungefähr vor einem Monat gewesen. Er habe diese

vom Inhaber des Automaten gekauft. Von diesem habe er einen Zigarettenautomaten

gehabt. An seinen Namen erinnere er sich nicht mehr.

3.4. Anlässlich der Haftverhandlung vom 15.

März 2021 (Reg. 10.3.1. / pag. 022) wurde der Beschuldigte gefragt, ob er

inzwischen wisse, woher die bei ihm sichergestellten Zigaretten stammten. Er

gab zur Antwort, er wisse den Namen nicht mehr, aber dieser komme sicher noch,

weil er noch Geld von ihm, dem Beschuldigten, kriege.

3.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 22. März 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 10.1. / pag.

013 ff.): Er wohne seit 1.5 Jahren zur Miete an der [Strasse] in [Ort 1]. Er

zahle CHF 1'600.00 Miete. Für die Garage und sonst zahle er nichts, weil das

nicht seines sei. (Wer das Gartenhaus resp. den Geräteschuppen und die Garage

gemietet habe?) Das Gartenhaus habe er nicht gemietet. Es seien immer

irgendwelche Sachen dort gewesen. Dort sei alles offen. Es habe kein Schloss.

Es gehöre alles dem gleichen Vermieter, X.___ Er zahle keine Miete dafür. Er

wisse nicht, wer die Miete bezahle. Das interessiere ihn nicht. Das Grundstück

sei von drei Seiten her offen. Er habe verschiedene Sachen gefunden. Er wisse

nicht mehr, wer was gemietet habe.

3.6. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April

2021 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (Reg. 10.1. / pag. 038 ff.): Mit

den Einbrüchen ins Feuerwehrmagazin und in den [Getränkemarkt] habe er nichts

zu tun. Es sei ein Fehler gewesen, dass er das Material, das man bei ihm gefunden

habe, akzeptiert habe. Er habe mit diesem Material aber wirklich nichts zu tun.

Er wohne seit ca. zwei Jahren an der [Strasse] in [Ort 1]. Er sei Mieter. (Was

er genau gemietet habe?) Es sei ein Einfamilienhaus mit Terrasse. (Ob er auch

das Gartenhaus benutzt habe?) Ja. (Seit wann?) Seit er dort wohne. Es habe aber

schon bei seinem Einzug Material vom Vormieter im Gartenhaus gehabt. (Auf

Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.03.2021 im Gartenhaus

gefundenen Bergungsgeräte der Feuerwehr [Ort 11]:) Er wisse nicht, wie diese

Geräte dorthin gekommen seien. (Wann er letztmals vor dem 12.03.2021 im

Gartenhaus gewesen sei?) Er sei selten in diesem Gartenhaus gewesen. Er wisse

es nicht mehr genau. Vielleicht eine Woche oder zwei Wochen davor. (Ob das

Gartenhaus auch von anderen Personen habe benutzt werden dürfen?) Für ihn sei

dies kein Problem gewesen. Man könne in dieses Gartenhaus von verschiedenen

Seiten hineinkommen, konkret erreiche man das Gartenhaus von fünf verschiedenen

Seiten. Das Gartenhaus sei von verschiedenen Personen benutzt worden. (Von wem?)

Auch vom Vermieter. Bei seinem Einzug habe es bereits Material in diesem

Gartenhaus gehabt. Auch der vorherige Mieter habe schon Material im Gartenhaus

gehabt. Er denke, dass in diesem Gartenhaus von mehreren Personen Material

gelagert worden sei. (Ob er die Bergungsgeräte der Feuerwehr [Ort 11] zuvor

schon einmal gesehen habe?) Ja. Er habe diese Gerätschaften vor seiner

Festnahme bereits einmal gesehen. Er habe diese Geräte dann genommen und weiter

nach hinten gelegt. (Wann er diese Gerätschaften erstmals gesehen habe?)

Vielleicht eine Woche oder zwei vor seiner Festnahme. Er habe dieses Material

nach hinten geschoben. Er wisse nicht einmal, für was dieses Material sei. (Von

wem ausser von ihm diese Gerätschaften im Gartenhaus deponiert worden sein könnten?)

Er möchte niemanden falsch beschuldigen. Er habe keine Ahnung. Er habe ein

Pokerlokal gehabt. Da seien verschiedene Leute rein- und rausgegangen. Er könne

wirklich nicht sagen, wer diese Geräte dort deponiert habe. (Zu den bei ihm

aufgefundenen Zigaretten:) Die Zigaretten in der Tasche seien ungefähr zwei

oder drei Wochen alt gewesen. Diese seien in einem Zigarettenapparat gewesen.

Jemand habe ihm diesen Apparat verkauft. Dieser habe aber nicht mehr

funktioniert. Diese Person habe dann das Geld für die Zigaretten bei ihm

abholen sollen. Der Preis für die Zigarettenpackungen sei am Automaten

gestanden. (Wozu die restlichen Zigaretten gewesen seien?) Es seien nur diese

Zigaretten aus dem Automaten gewesen. Vielleicht seien es noch ein wenig mehr,

konkret ein paar Stangen Zigaretten, gewesen, aber nicht viel mehr. (Wieso er

so viele Zigaretten gebraucht habe?) Weil verschiedene Leute bei ihm im

Pokerlokal Zigaretten bestellt hätten. (Auf Vorhalt der beim Beschuldigten in

der Küche sichergestellten CHF 5'000.00:) Das sei sein Geld. Er habe dies

von der N.___ GmbH. Das sei ein Vorschuss für die Reparatur seiner Zähne

gewesen. Er habe eine Abmachung gehabt, dass das Geld von seinem Lohn abgezogen

werde, deshalb sei es unten in der Küche gelegen. (Auf Vorhalt der in der Küche

sichergestellten CHF 500.00, Euro 480.00 und CHF 110.00 in REKA-Checks:)

Das Bargeld habe er von seiner Familie wegen den Kindergeburtstagen erhalten.

Oder vielleicht auch von Freunden der Familie. Er habe gearbeitet und dieses

Geld selber verdient. Auf dem Bau erhalte man beide Währungen. (Auf Vorhalt des

Bargeldes in Höhe von CHF 10'500.00, welches unter seiner Laube

sichergestellt worden sei:) Dieses Geld habe mit ihm nichts zu tun. Er wisse

nichts von diesem Geld. Er habe diesbezüglich eine Vermutung, aber er wisse es

nicht ganz genau. (Was denn seine Vermutung sei?) Er wisse nicht, ob er dies

sagen solle. Es sei nicht schön, wenn man jemanden falsch anschuldige. (Auf

Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei dem beim Beschuldigten

sichergestellten Bargeld um Bargeld aus dem im [Getränkemarkt] entwendeten

Tresor handle [im Tresor hätten sich CHF 4'842.00 befunden]:) Dies komme nicht

in Frage. (Auf Vorhalt der in seinem Handy sichergestellten Liste mit verschiedenen

Zigarettenmarken [Bilddatei 1]:) Er habe keinen Zigarettenautomaten gehabt. Jeder

habe aufgeschrieben, welche Zigaretten er rauche. Er, der Beschuldigte, sei

dann mehrmals an die Tankstelle und habe dort die gewünschten resp. notierten

Zigaretten gekauft. (Wer dieses Bild erstellt habe?) Er, der Beschuldigte. Aus

dem Grund, wenn er das Blatt verliere. Die Schrift sei seine. (Auf Vorhalt der

Bilddatei 7, welche einen Pet-Sack gefüllt mit verschiedenen

Zigarettenpackungen zeige:) Dies seien dieselben Zigaretten, wie diejenigen,

welche sich in der Reisetasche befunden hätten. (Wer dieses Bild erstellt habe?)

Das wisse er nicht. Vielleicht er. Der Mann, welcher ihm die Zigaretten

gebracht habe, habe einen Kombi gehabt. Das mit dem Automaten habe irgendwie

nicht funktioniert. Deshalb hätten sie die Zigaretten in einen Plastiksack

geworfen und er habe ihm die Zigaretten so gegeben. (Auf Vorhalt, dass die

Zigaretten aus dem Plastiksack niemals in der Reisetasche Platz gehabt hätten:)

Es sei ein Teil dieser Zigaretten in der Tasche gewesen. Den Rest habe dieser

Mann zurückgenommen. Er wisse nicht, wie viele Zigaretten er ihm gebracht habe.

Der Mann habe auch eine Liste von diesen Zigaretten gehabt. Den Rest der

Zigaretten aus dem Plastiksack habe dieser zurückgenommen. Wie dieser Mann

heisse, wisse er nicht. Dieser Mann müsse ihm einen neuen Zigarettenautomaten

bringen. Er habe deutsch mit ihm gesprochen. Er könne nicht mehr über ihn

sagen. Er wisse auch dessen Erreichbarkeit nicht. Dieser habe eine Firma

gehabt. Er wisse nicht einmal mehr, durch wen er auf diesen Mann gekommen sei. (Wann

und wo das Bild mit den Zigaretten im Plastiksack erstellt worden sei?) Das sei

auf seinem Parkplatz an der [Strasse] in [Ort 1] gewesen. Wann genau, wisse er

nicht mehr. Er wisse nur, dass dieser Mann ihm diesen Sack gegeben habe und

einen weiteren kleinen Sack mit Zigaretten. Er habe dann einen Teil des Sackes

behalten und den Rest habe der Mann wieder zurückgenommen. (Auf Vorhalt, wonach

dieses Bild mit dem Handy des Beschuldigten am 23.02.2021 um 02:31:13 Uhr

erstellt worden sei, also zwei Tage nach dem Einbruch in den [Getränkemarkt]:)

Er sage nichts dazu. Er habe mit Einbrüchen nichts zu tun. (Ob es ihm nicht

merkwürdig vorgekommen sei, dass dieser Mann mitten in der Nacht bei ihm mit

Zigaretten aufgetaucht sei?) In jedem Poker-Club sei das so. Das Leben finde in

der Nacht statt und nicht am Tag. (Auf Vorhalt, dass auch die

Zigarettenpackungen beim Einbruch im [Getränkemarkt] in Pet-Säcke abgefüllt

worden seien:) Er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er habe mit diesem

Diebstahl nichts zu tun. (Ob er eine Person Namens G.___ kenne?) Er kenne

mehrere [Vorname]. Einer sei auch ab und zu bei ihm gewesen. Dieser heisse auch

[Vorname], an den Familiennamen könne er sich aber nicht erinnern. (Auf Vorlage

eines Fotos von G.___:) Den habe er schon gesehen. Er kenne ihn nicht gut. Er

habe ihn manchmal nach Hause gefahren. Nach [Ort 1]. Einmal habe er ihm gesagt,

dass er in [Ort 12] wohne. Einmal habe er ihn nach [Ort 1] gefahren. (Ob er die

Rufnummer dieser Person habe?) Das wisse er nicht. Er wisse nicht einmal seine

eigene Nummer. (Ob er viel Kontakt zu dieser Person gehabt habe?) Nein. Er habe

keinen Kontakt zu dieser Person gehabt. (Auf Vorhalt, wonach im Handy von G.___

der Name des Beschuldigten unter dem Namen «[Y.___]» gespeichert gewesen sei

und auf dessen Handy ersichtlich sei, dass sie sich seit dem 22.12.2020 kennen

müssten, da G.___ an diesem Tag den Kontakt des Beschuldigten auf seinem Handy

erstellt habe. Wann und wo sie sich kennengelernt hätten?) Das wisse er nicht

mehr. (Auf Vorhalt, wonach auf dem Handy des Beschuldigten die Nummer von G.___

unter dem Kontakt [Spitzname] gespeichert sei und sie beide ab dem 20.02.2021

bis zur Festnahme des Beschuldigten fast täglich Kontakt gehabt hätten:) Sie

hätten immer wieder zusammen telefoniert. (Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt

habe, nicht viel Kontakt mit G.___ gehabt zu haben:) Er wisse nicht, wie viel

Kontakt er mit ihm gehabt habe. Das sei schon lange her. Sie hätten ein

normales Verhältnis gehabt. G.___ spiele Poker. Er wisse nicht, wann er G.___

das letzte Mal gesehen habe. (Auf Vorhalt, wonach sich G.___ gemäss Auswertung

von dessen Handy oft für längere Zeit [also über mehrere Stunden] beim

Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] aufgehalten habe. Weshalb dies so

sei?) Das wisse er nicht. Er habe keine Ahnung. (Auf Vorhalt, wonach anlässlich

einer Hausdurchsuchung bei G.___ mehrere Gegenstände, welche eindeutig beim Einbruch

in den [Getränkemarkt] verwendet worden seien, gefunden worden seien:) Er habe

mit diesem Einbruch nichts zu tun. (Ob er eine Person Namens H.___ kenne?)

Diesen Namen habe er noch nie gehört. (Auf Vorlage eines Fotos:) Er habe diese

Person schon gesehen. Er kenne sie aber nicht mit Namen. Dieser sei mit G.___

zusammen bei ihm in [Ort 1] an der [Strasse] gewesen. (Wie oft die beiden bei

ihm gewesen seien?) Das wisse er nicht. Es könne sein, dass die beiden mehrmals

bei ihm gewesen seien. Also dieser H.___ sei bei ihm gewesen, habe aber nicht

Poker gespielt. Er sei zusammen mit G.___ bei ihm gewesen. Da sei er ganz

sicher. Wann er H.___ das erste Mal gesehen habe, wisse er nicht mehr. Er habe

keinen persönlichen Kontakt mit H.___ gehabt. Er habe auch keine Telefonnummer

von ihm. (Auf Vorhalt, wonach bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ab

einer Plastiktüte einer Münzverpackung [HD-Nr. 34] die DNA von H.___ gefunden

worden sei:) Sie hätten sich jeweils lediglich begrüsst und gefragt, wie es

gehe. Er habe mit ihm aber nicht wirklich etwas zu tun gehabt. Er habe diesen

lediglich ein paar Mal bei sich zu Hause mit G.___ gesehen. H.___ sei kein

Freund von ihm. Er wisse nichts weiter über diesen. (Wieso denn H.___ zu ihm

gekommen sei, wenn er kein Poker spiele?) Er sei mit G.___ gekommen und habe

einfach etwas getrunken. G.___ habe Poker spielen wollen. (Ob allenfalls G.___

und H.___ die Gerätschaften der Feuerwehr [Ort 11] bei ihm im Gartenhaus hätten

deponieren können?) Es sei schwer. Es seien so viele Personen dort gewesen.

3.7. Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei

vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er habe die Zigaretten nicht kaufen müssen. Diese seien von einer

Firma gebracht worden, er habe nichts bezahlen müssen. Die Kasse des Automaten

habe der Chef der Firma geleert. Er wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Die

bei ihm gefundenen Zigaretten seien aus dem alten Automaten, der kaputt

gegangen sei. Er habe einen neuen bekommen und die alten dann im Reduit

aufbewahrt. Vorher sei er mehrfach an der Tankstelle gewesen, um Zigaretten zu

kaufen.

3.8. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der

Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1. / pag. 100 ff.) äusserte sich

der Beschuldigte zu diesem Vorhalt wie folgt: Er habe mit dem Einbruch bei der

Feuerwehr und den Geräten absolut nichts zu tun. Auch mit dem Einbruch in den [Getränkemarkt]

habe er nichts zu tun. Er wolle aber auch keine falsche Person anschuldigen. Er

habe auch nicht von diesem Einbruch profitiert.

3.9. Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz

am 7. April 2022 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (TG 081 ff.): Auch

andere Personen hätten Zugang zu seinem Gartenhaus gehabt. Es sei immer offen.

Es habe nicht zum Mietobjekt gehört. Es sei immer voll gewesen mit Material,

auch bevor er eingezogen sei. Er selber habe auch Sachen dort deponiert. Seine

Kinder hätten dort Fussball gespielt. (Auf Vorhalt der Geräte der Feuerwehr:)

Er habe nichts gestohlen. Er habe auch niemandem etwas zur Verfügung gestellt.

Er wisse nicht, wer diese Geräte dort hingestellt habe. (Auf Vorhalt des

Zigarettendiebstahls:) Es seien mehrere Leute gewesen, sie seien mehrere Leute

dort gewesen und es sei viel «abgange». Mit dem Diebstahl habe er aber nichts

zu tun. (Woher er die Zigaretten habe?) Bei ihm sei ein alter Automat gewesen,

welcher kaputt gewesen sei. Dort seien noch Zigaretten drin gewesen. Der

Automateneigentümer sei sie nie mehr holen gekommen.

3.10. Beweiswürdigung, massgeblicher

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

3.10.1. Ausgangslage

Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass

anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an der [Strasse] im

Gartenhaus Rettungsgeräte gefunden wurden, welche aus einem Einbruchdiebstahl

vom 24./25. Januar 2021 ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] stammen. Weiter ist aufgrund

der spurenkundlichen Untersuchungen der Polizei ohne weiteres erwiesen, dass

zumindest der Holmatro Keilzylinder zum Aufwuchten des im Rahmen eines

Einbruchdiebstahls am 20. Februar 2021 in den [Getränkemarkt] in [Ort 2]

entwendeten Tresors verwendet wurde. Dort wurde weiter auch eine grosse Anzahl

Zigaretten gestohlen. Für beide Diebstähle wurde G.___ mit rechtskräftigem

Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2023 für schuldig

erkannt. Diesbezüglich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im begründeten

Urteil und die beigezogenen Akten verwiesen werden. Beim Beschuldigten wurden

schliesslich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. März 2021 ebenfalls

zahlreiche Zigarettenstangen und einzelne Päckchen sichergestellt. Weiter wurde

in seinem Handy ein Foto gesichtet, welches zwei Pet-Säcke voller Zigaretten

zeigt, welche sich auf dem Rücksitz eines Autos befanden. Dazu passend konnte im

Handy des Beschuldigten auch eine handschriftliche Auflistung von diversen

Zigarettenmarken mit Mengenangaben sichergestellt werden. Gemäss

Videoauswertung des Diebstahls im [Getränkemarkt] wurde das Diebesgut mit zuvor

behändigten Pet-Säcken abtransportiert.

Die Anklage wirft dem Beschuldigten einerseits

Hehlerei vor, indem er die gestohlenen Rettungsgeräte, u.a. den für den

Diebstahl im [Getränkemarkt] verwendeten Keilzylinder, in seinem Gartenhaus

verheimlicht haben soll. Zum anderen soll der Beschuldigte G.___ und zwei

unbekannten Mittätern Beihilfe zum Einbruch in den [Getränkemarkt] geleistet

haben, indem er diesen den besagten Keilzylinder für den Einbruch zur Verfügung

gestellt habe.

3.10.2. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte und

will von den jeweiligen Einbrüchen nichts gewusst haben. Zu den bei ihm

gefundenen Rettungsgeräten und Zigaretten machte er indes einerseits

widersprüchliche wie auch sehr unplausible Aussagen. So gab er anlässlich der

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme zu Protokoll, die Waren in seinem

Gartenhaus stammten von verschiedenen Personen, welche diese dort deponiert

hätten. Er habe das Haus zwar gemietet, dies aber ohne Gartenhaus. Bei Antritt

der Miete hätten sich dort bereits diverse Sachen befunden. Die Zigaretten habe

er gekauft, weil der Automat ausser Betrieb gewesen sei. Der Betreiber des Automaten

habe ihm diese verkauft. Dies sei vor ca. einem Monat gewesen. An dessen Namen

erinnere er sich nicht mehr. Anlässlich der Haftverhandlung ergänzte der

Beschuldigte, der Automateninhaber habe noch Geld von ihm zugute. Anlässlich

der Einvernahme vom 22. März 2021 sagte der Beschuldigte aus, das Gartenhaus

sei für jedermann zugänglich gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April

2021 gab der Beschuldigte dann aber zu Protokoll, es sei sein Fehler gewesen,

dass er das Material, welches man bei ihm gefunden habe, akzeptiert habe. Er

habe das Gartenhaus von Anfang an auch genutzt. Es sei aber von verschiedenen

Personen genutzt worden, die dort Material deponiert hätten. Er habe die

Rettungsgeräte bereits vor seiner Festnahme einmal dort gesehen und dann weiter

nach hinten geschoben. Dies sei vielleicht ein oder zwei Wochen vor seiner

Festnahme gewesen. Auf die Frage, von wem diese Geräte dort hätten deponiert

worden sein können, meinte er, niemanden falsch anschuldigen zu wollen. Er habe

ein Pokerlokal gehabt und dort seien verschiedene Leute rein und raus gegangen.

Die Zigaretten seien vom Automaten, den ihm jemand verkauft habe. Der Apparat

habe aber nicht mehr funktioniert. Diese Person habe dann das Geld für die

Zigaretten bei ihm abholen sollen. Der Preis für die Zigarettenpackungen sei am

Automaten gestanden. Er habe alle Zigaretten aus diesem Automaten gehabt.

Vielleicht seien es noch ein paar Stangen zusätzlich gewesen. Bei ihm hätten

verschiedene Leute im Pokerlokal Zigaretten bestellt. Die bei ihm in der Küche

sichergestellten CHF 5'000.00 seien ein Vorschuss seines Arbeitgebers, der N.___,

gewesen für eine Zahnreparatur. Das unter seiner Laube gefundene Bargeld in

Höhe von CHF 10'000.00 habe nichts mit ihm zu tun. Er wisse nichts von diesem

Geld. Er habe eine Vermutung, wolle aber niemanden falsch anschuldigen. Auf Vorhalt

der bei ihm im Handy sichergestellten Liste mit Zigaretten führt er aus, er

habe keinen Zigarettenautomaten gehabt. Jeder habe aufgeschrieben, was er

rauche. Er sei dann mehrmals an die Tankstelle, um Zigaretten zu besorgen. Das

Foto mit der Liste habe er gemacht, für den Fall, dass er die Liste verliere.

Die Zigaretten in den Pet-Säcken auf dem Foto seien dieselben Zigaretten,

welche bei ihm in einer grünen Tasche gefunden worden seien. Er wisse nicht,

wer dieses Bild gemacht habe, vielleicht er. Weil die Automaten nicht

funktioniert hätten, habe ihm der Mann, der ihm die Zigaretten gebracht habe,

diese in einen Plastiksack geworfen und ihm die Zigaretten so gegeben. Er habe

dann einen Teil davon in die grüne Tasche getan und den Rest habe der Mann wieder

abgeholt. Wie der Mann heisse, wisse er nicht. Er könne nicht mehr über ihn

sagen. Er wisse auch dessen Erreichbarkeit nicht. Dieser müsse ihm noch einen

neuen Zigarettenautomaten bringen. Auf Vorhalt, dass das Foto am 23. Februar

2021, um 02.31 Uhr, gemacht worden sei, also zwei Tage nach dem Einbruch im [Getränkemarkt],

wollte der Beschuldigte nicht mehr sagen, als dass das Leben in der Nacht

stattfinde. Auf Vorhalt gab der Beschuldigte zu, G.___ zu kennen. Er habe

jedoch keinen Kontakt zu diesem gehabt. Erst als dem Beschuldigten vorgehalten

wurde, dass er mit G.___ ab dem 20. Februar 2021 bis zur Verhaftung des

Beschuldigten fast täglich Kontakt gehabt habe, gab der Beschuldigte zu,

regelmässig mit ihm telefoniert zu haben. G.___ spiele Poker, er wisse aber

nicht, wann er ihn das letzte Mal gesehen habe. Warum sich G.___ gemäss

Auswertung von dessen Handy oft für längere Zeit beim Beschuldigten befunden

habe, konnte letzterer aber dann nicht erklären. Auf Vorhalt gab der

Beschuldigte zu, auch H.___ zu kennen. Dieser sei jeweils mit G.___ gekommen,

habe aber nicht Poker gespielt. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2021 gab

der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Zigaretten nicht kaufen müssen.

Diese seien ihm von einer Firma gebracht worden, er habe nichts bezahlen

müssen. Die Zigaretten seien aus seinem alten kaputten Automaten. Er habe dann

einen neuen bekommen und die alten Zigaretten dann im Reduit aufbewahrt.

Hinsichtlich der Zigaretten widersprach sich

der Beschuldigte. Es wird aus seinen relativ wirren Aussagen nicht wirklich

klar, ob die Zigaretten nun aus seinem alten Automaten stammten oder ihm vom

Automatenlieferanten oder sonst jemandem verkauft wurden. Was die beim

Beschuldigten gefundenen Zigarettenstangen anbelangt, können diese ohnehin

nicht aus einem Zigarettenautomaten stammen, enthalten Zigarettenautomaten doch

bekannterweise Einzelpackungen und nicht Stangen. Hinsichtlich der

Rettungsgeräte gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 26. April

2021 immerhin zu, es sei ein Fehler gewesen, diese akzeptiert zu haben. Darauf

ist er zu behaften. Es wäre ohnehin eine unglaubliche Verkettung von Zufällen,

dass ausgerechnet beim Beschuldigten sowohl gestohlene Rettungsgeräte wie auch

eine grosse Menge Zigaretten gefunden wurden – wobei eines der gefundenen Rettungsgeräte

nachweislich beim Einbruch in den [Getränkemarkt] verwendet wurde, wo eine

grössere Menge Zigaretten gestohlen wurde, dass beide Diebstähle G.___

zuzuordnen sind, welcher zufälligerweise regelmässig beim Beschuldigten Poker

spielte und dass dieser zufällig in Begleitung von H.___ war, mit welchem G.___

zusammen weitere Diebstähle verübte. Wenn man weiter berücksichtigt, dass der

Beschuldigte ab dem 20. Februar 2021 (dem Tag des Einbruchs im [Getränkemarkt])

regelmässig in Kontakt mit G.___ stand und dem Beschuldigten gemäss dessen

Aussage rund drei Tage nach diesem Einbruch mitten in der Nacht eine grössere

Menge Zigaretten in genau gleichen Pet-Säcken, welche beim Einbruch im

Getränkemarkt verwendet wurden, von seinem Automatenlieferanten übergeben

worden sein sollen, dessen Namen er nicht mehr kennen will und den er auch

nicht mehr erreichen kann, dann wird vollends klar, dass es sich bei den

Aussagen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handeln muss. Dieses

Bild wird abgerundet durch den Umstand, dass sich der Beschuldigte auch hinsichtlich

G.___ widersprach, wollte er zu diesem doch zuerst keinen Kontakt gehabt haben,

auch wenn er zugab, ihn zu kennen.

Es kann daher füglich ausgeschlossen werden,

dass G.___ oder sonst wer ohne Wissen des Beschuldigten in dessen Gartenhaus

die im [Feuerwehrmagazin Ort 11] gestohlenen Rettungsgeräte lagerte. Ob nun das

Gartenhaus vom Mietvertrag umfasst war oder nicht, spielt keine Rolle, ist doch

unbestritten, dass das Gartenhaus dem Beschuldigten zur Verfügung stand. Der angeklagte

Sachverhalt hinsichtlich der Hehlerei ist somit in objektiver Hinsicht

erstellt. Angesichts der engen Verbindung zwischen dem Beschuldigten und G.___

sowie den beim Beschuldigten aufgefundenen Zigaretten, die offensichtlich aus

dem Einbruchdiebstahl im [Getränkemarkt] stammen müssen, kann somit auch ohne

weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die deliktische

Herkunft der Rettungsgeräte wusste. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden.

Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der

Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt.

3.10.3. Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139

i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m.

Art. 25 StGB)

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon

auszugehen, dass G.___ den von ihm anlässlich des Diebstahls ins [Feuerwehrmagazin

Ort 11] (bei welchem eine Beteiligung des Beschuldigten nicht nachgewiesen ist),

entwendeten Keilzylinder im Gartenhaus des Beschuldigten lagerte, wofür der

Beschuldigte seine Zustimmung erteilte. Wenn der Beschuldigte somit G.___ das

Gartenhaus aber lediglich zur Verfügung stellte, um den von G.___ entwendeten

Keilzylinder darin zu lagern, dann musste er diesem den Keilzylinder für den

Diebstahl im [Getränkemarkt] gar nicht zur Verfügung stellen, da G.___ die

Sachherrschaft über den Keilzylinder nicht durch das Aufbewahren des

Deliktsguts im Geräteschuppen aufgegeben hatte. Der Beschuldigte konnte G.___

nur etwas ausleihen, das ihm gehörte und nicht etwas, das G.___ gestohlen hatte.

Von einem zur Verfügung stellen könnte man einzig sprechen, wenn G.___ den

Keilzylinder dem Beschuldigten zuvor veräussert hätte. Dafür fehlen aber

jegliche Hinweise. Nicht erstellt ist demnach die Behauptung der Anklage, der

Beschuldigte habe G.___ den Keilzylinder zur Verfügung gestellt.

Eine andere, zusätzlich strafbare

Gehilfenschaftshandlung ist nicht auszumachen. Insbesondere das blosse

Zur-Verfügung-Stellen eines Lagerortes für den Keilzylinder kann kaum als zusätzlich

strafbare Gehilfenschaft zum Einbruchdiebstahl in den [Getränkemarkt] gewertet

werden. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte

gemäss vorliegendem Beweisergebnis offensichtlich von G.___ für dessen

Zustimmung mit Zigaretten belohnt wurde, welche dieser zuvor im [Getränkemarkt]

gestohlen hatte und dem Beschuldigten die deliktische Herkunft der Zigaretten

bewusst war. Hinsichtlich der Zigaretten wird dem Beschuldigten schliesslich

keine Hehlerei vorgeworfen.

Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte somit

der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch

nicht schuldig gemacht und ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

4. Vorhalt des Vergehens gegen das BG über

Geldspiele (Art. 130 Abs. 1a BGS, Ziff. 11 der Anklageschrift vom

27.10.2021)

4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung

beim Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] vom 12. März 2021 wurde im

Parterre der Liegenschaft ein Lokal mit verschiedenen Räumlichkeiten

festgestellt, in welchen zwei Pokertische standen. Im Lokal befanden sich 20

Personen und fünf weitere Personen befanden sich im Aussenbereich der

Liegenschaft. Bei der Hausdurchsuchung wurde u.a. auch das Mobiltelefon des

Beschuldigten sichergestellt. Darauf konnten verschiedene Quittungen des [Wettspielanbieter]

festgestellt werden sowie Fotos des Lokals, in welchem sich zudem ein

Wettspielautomat befand. Eine Auswertung der [Spielquittungen] durch die

Polizei ergab für die Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 Einsätze

von mindestens CHF 55'000.00. Eine Abrechnung von [des Anbieters] für die

Zeit vom 16. September 2020 bis zum 7. Oktober 2020 zeigt alleine in dieser

Zeit Wetteinsätze von CHF 48'635.47 und Auszahlungen von CHF 24'865.69.

Ebenfalls ersichtlich waren auf dem Handy des Beschuldigten der Laptop, auf

welchem die Wettspiele in seinem Lokal angeboten wurden sowie einige Kontakte

mit dem Zusatz «Wette». Weiter ist aus den Chats ab dem Mobiltelefon des

Beschuldigten ersichtlich, dass dieser für die Pokertourniere in seinem Lokal Personal

beschäftigt hatte (Reg. 3.1. / pag. 332, pag. 334 f., pag. 342, pag. 345).

4.2. Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /

pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten ein Lokal gehabt

und Pokerturniere gespielt. (Wen er mit wir meine?) Das seien Kollegen gewesen.

Sie hätten meistens am Wochenende solche Turniere gemacht. (Ob er dabei Geld

verdient habe?) Sie hätten das nicht gemacht, um Geld zu verdienen. (Seit wann

er das mache?) Sie hätten das schon früher gemacht. Sie hätten das ab und zu

gemacht und in den letzten Tagen seien viele Leute gekommen, das habe ihm auch

nicht gepasst und die Leute hätten immer länger spielen wollen, das sei nicht

gut für ihn und das Ganze. Er stehe zu dem. Es sei ein wenig sein Fehler, dass

er verschiedene Leute reingelassen habe.

4.3. Anlässlich der Einvernahme bei der

Polizei vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) wurde der

Beschuldigte auch zum Vorhalt der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

befragt, verweigerte aber diesbezüglich die Aussage. Immerhin gab er zu, für

das Lokal im Parterre an der [Strasse] in [Ort 1] verantwortlich zu sein. Sie

seien alles Kollegen gewesen. Die Gegenstände im Lokal, wie Spieltische,

Zigaretten- und Snackautomat, Kühlschrank, Kaffeemaschine sowie Tische und

Stühle habe er übers Internet gekauft. Die komplette Einrichtung habe etwa CHF 1'000.00

oder weniger gekostet. Die Getränke habe er aus dem Trinkgeld der Pokerspiele

gekauft. Das Lokal existiere noch nicht lange. Es sei auch nicht jeden Tag

geöffnet gewesen. Sie hätten mehrere Pokerturniere gespielt. Oft seien sie nur

ein paar Leute gewesen und hätten etwas zusammen getrunken oder einfach nur

zusammen gestanden, um zu reden. Wie viele Leute sich durchschnittlich im Lokal

befunden hätten, könne er nicht beurteilen. Er zähle die Leute nicht. In der

Nacht der Razzia am 12. März 2021 seien es viele gewesen. Normalerweise seien

es weniger gewesen, manchmal nur drei bis fünf. Er sei meistens da gewesen. Es

seien Kollegen und Freunde gewesen. Dann habe aber wieder jemand jemanden

anderes mitgebracht und die seien dann auch wieder aufgetaucht. Ausser

Pokerspiele, welche er angeboten habe, habe es keine Spiele gegeben. (Auf

Vorhalt der in seinem Handy sichergestellten Listen mit Personen und Zahlen:)

Das habe mit den Arbeitsstunden zu tun. Mit den Personen, welche für ihn

gearbeitet hätten, in seiner Baufirma. Es sei darum gegangen, wem er noch etwas

zu bezahlen habe. Manche seien im Plus gewesen, manche im Minus.

4.4. Anlässlich der Schlusseinvernahme

bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1./ pag. 100 ff.) wollte

sich der Beschuldigte zu diesem Vorhalt nicht äussern.

4.5. Anlässlich seiner Befragung vor der

Vorinstanz vom 7. April 2022 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (TG 081

ff.): Sie hätten unter Kollegen gepokert. Es seien verschiedene Leute gewesen. (Auf

Vorhalt von Sportwetten:) Er selber habe gewettet, aber nur für sich. Die

Leute, die bei ihm gewesen seien, hätten nicht wetten können, weil er selber

mehr gewettet habe. (Auf Frage des Verteidigers, ob er spielsüchtig sei:) Ja,

er sei spielsüchtig gewesen.

4.6. Beweiswürdigung, massgebender

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Anhand der Ergebnisse der

Hausdurchsuchung vom 12. März 2021 und der Aussagen des Beschuldigten ist der

angeklagte Sachverhalt ohne weiteres erstellt. Dass der Beschuldigte die in

seinem Lokal organisierten Sportwetten nicht lediglich im Kollegenkreis

angeboten hat, gab er selbst auch zu mit seiner Aussage, es seien immer mehr

Leute gekommen, was ihm selbst nicht mehr recht gewesen sei. Im Übrigen kann

hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Der Schuldspruch wegen Vergehen gegen

das BG über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), begangen mindestens in der

Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in [Ort

1], ist daher zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium

für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist

die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu

beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter

es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen

mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen

Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht

darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen

Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden

ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die

gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark

straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem

Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine

beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

1.4. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt

in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens

und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile

des Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,

6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).

1.5. Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.

122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl

der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen

sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der

daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach

der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache

Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum

liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr,

dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach

auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen

Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).

1.6. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog.

«konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in BGE 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung

ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang

mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess

(wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen

und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden

hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich

sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei

keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in

genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom

25.07.2022 E. 2.4.2.).

1.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1

E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen

Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht

bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die

kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen

Legalverhaltens (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2.

Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen

den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

1.8. Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten

Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf

Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit

auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).

2. Wahl der Sanktionsart

Der Beschuldigte wurde in jüngster

Vergangenheit bereits mehrfach mit bedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass

ihn dies irgendwie beeindruckt hätte. Es stellt sich im vorliegenden Verfahren

daher auch die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges. Nur gerade

zehn Tage, nachdem die Vorinstanz den Widerruf hinsichtlich zweier Geldstrafen

erstinstanzlich angeordnet hatte, beging der Beschuldigte eine unrechtmässige

Aneignung und wurde deswegen am 25. Januar 2023 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00

verurteilt. Dass auch hinsichtlich dieser Strafe wiederum der bedingte

Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde, ist

nur schwer nachvollziehbar. Am 6. April 2023 wurde der Beschuldigte als

PW-Lenker mit massiv überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Dieser Vorhalt ist

in objektiver Hinsicht belegt und vom Beschuldigten auch anerkannt und kann

daher berücksichtigt werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 22. Mai

2023 durch die Polizei als Lenker eines PW beim Telefonieren angehalten. Dies notabene

zu einem Zeitpunkt, an dem er gemäss rechtskräftigem Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2023 gar nicht mehr

hätte in der Schweiz sein dürfen. Es hat sich also eindrücklich gezeigt, dass es

sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Rechtsbrecher handelt, den

nichts – schon gar nicht Geldstrafen – vor weiterer Delinquenz abhalten kann.

Eine weitere Geldstrafe wäre daher offensichtlich nicht geeignet, den

Beschuldigten vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies muss auch

für vollziehbare Geldstrafen gelten. Auch wenn bisher noch keine Geldstrafe

vollzogen wurde, wurde der Beschuldigte doch bereits mehrfach zu unbedingten

Bussen verurteilt. Der Beschuldigte ist zudem hoch verschuldet und scheint sich

auch davon nicht beeindrucken zu lassen. Schliesslich ist der Beschuldigte –

wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – des Landes zu verweisen und wurde

bereits durch die Migrationsbehörde ausgeschafft. Eine Geldstrafe wäre daher

beim Beschuldigten auch nicht einbringbar. Es ist daher mit Ausnahme der Widerhandlung

gegen die COVID-Verordnung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe

auszusprechen.

3. Konkrete Strafzumessung

3.1. Einsatzstrafe

Vorliegend ist der Betrug nach Art. 146 Abs. 1

StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz ist für Betrug eine Höchststrafe

von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.

In Bezug auf die objektive Tatschwere kann grundsätzlich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil TG,

Ziff. IV./B.1., S. 26 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden

auszugehen. Die von der Vorinstanz dafür verhängte Einsatzstrafe von 14 Monaten

erweist sich jedoch – im Vergleich mit anderen Fällen – als zu hoch. Der

Beschuldigte hat zwar ein soziales Netz ausgenutzt, welches der Staat in aller

Kürze speziell zu Gunsten von wirtschaftlich Beeinträchtigten geschaffen hat,

allerdings war die notwendige kriminelle Energie des Beschuldigten bspw. im

Vergleich zu sonstigen Kreditbetrügen, bei welchen teilweise zahlreiche weitere

Dokumente ge- oder verfälscht werden, nicht allzu hoch. In Würdigung sämtlicher

Umstände erweist sich demnach bei einem Verschulden, welches im mittleren

Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens zu liegen kommt, eine

Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.

3.2. Asperation der weiteren Delikte

3.2.1. Urkundenfälschung

Der Strafrahmen für Urkundenfälschung geht ist

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat

(Urteil TG, Ziff. IV./B.1. lit. d, S. 27), sind die inhaltlich falschen Angaben

des Beschuldigten auf dem Antragsformular zur Gewährung eines Covid-Kredits

bereits Kern der arglistigen Täuschung, wobei ein erheblicher Teil der

Strafwürdigkeit bereits im Rahmen des Betruges berücksichtigt worden ist. Die

von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von einem Monat Freiheitsstrafe ist

nicht zu beanstanden.

3.2.2. Mehrfache Erschleichung einer

Falschbeurkundung

Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (a.a.O., S. 28). Der Beschuldigte

handelte einzig mit dem Zweck der von ihm vorsätzlich beabsichtigten

Schwindelgründung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von zwei

Monaten Freiheitsstrafe erscheint daher auch hier angemessen.

3.2.3. Misswirtschaft

Die Betreibungs- und Konkursdelikte

schützen das Gläubigervermögen. Während dem Pfändungsschuldner i.d.R. wenige

Gläubiger mit überschaubaren Forderungsbeträgen gegenüberstehen, sind bei

Konkursen oftmals zahlreiche Gläubiger mit bedeutenden Forderungssummen

involviert. Der Botschaft zum revidierten Art. 165 StGB ist denn auch zu

entnehmen, dass die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten im Vordergrund steht

und diese bei Konkursschuldnern ein grosses Risikopotential zeitigen. Der

Gesetzgeber geht bei Konkursschuldnern mit anderen Worten von einem grösseren

Risikopotential und einem entsprechend höheren Verfolgungsinteresse aus. Dies

zeigt sich bei Konkursschuldnern in der Ausgestaltung als Offizialdelikt,

während dessen Misswirtschaftshandlungen bei Pfändungsschuldnern nur auf Antrag

hin verfolgt werden. Nach einer kurzen Betrachtung der gesetzlich vorgesehenen

Konkursschuldner gemäss Art. 39 Abs. 1 SchKG kann sodann der Schluss gezogen

werden, dass v.a. bei Handelsgesellschaften regelmässig grosse Kapitalien

involviert sind und somit ein grosses Schädigungspotential im Konkursfall

gegeben ist (Marco Breu, Die

Misswirtschaftshandlung der «argen Nachlässigkeit in der Berufungsausübung und

Vermögensverwaltung» unter besonderer Berücksichtigung der verwaltungsrätlichen

Tätigkeit, 11.05.2021, Ziff. 1 S. 1, m.Verw.).

Dieses vom Gesetzgeber bezeichnete grosse

Schädigungspotential hat sich beim Beschuldigten sehr wohl realisiert. Wie die

Vorinstanz korrekt festgestellt hat (a.a.O., S. 28), haben sich durch die durch

den Beschuldigten verursachte Konkursverschleppung letztlich offene

Betreibungen in der Höhe von CHF 127'000.00 angehäuft, wobei für einen

Grossteil weiterer Forderungen ebenfalls (noch nicht in Betreibung gesetzte)

Ansprüche bestehen dürften. Ebenso liegt eine offene Forderung der Privatklägerin

GT.___ in Höhe von nicht weniger als CHF 100'000.00 vor, welche trotz

entsprechender Anerkennung des Beschuldigten noch nicht einmal ansatzweise

bezahlt worden ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der

Einsatzstrafe um drei weitere Monate, was einer eigenständigen Einsatzstrafe

von sechs Monaten entspricht, erscheint angemessen und ist zu bestätigen.

3.2.4. Unterlassung der Buchführung

Für die durch den Beschuldigten

begangene Unterlassung der Buchführung erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung

der Einsatzstrafe um zwei Monate als angemessen (a.a.O., S. 28). Wie es auf

diese Einschätzung kommt, wird aber von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt.

Entsprechend sind weitere Ausführungen angezeigt:

Der Beschuldigte ist seit Eintragung der

D.___ GmbH ins Handelsregister am 30. April 2018 bis zur Eröffnung des

Konkurses über die Gesellschaft bzw. deren Auflösung am 24. September 2019 und

mithin während knapp 1 ½ Jahren in keinster Weise der ihm obliegenden

Buchführungspflichten nachgekommen. Gemäss seinen Angaben hat er – was von

diesem explizit bestritten wurde – die Aufgaben an den ihm nahestehenden I.___

übertragen, ohne dessen Tätigkeit zu überprüfen. Für das letzte Jahr hat er

diesem nicht einmal mehr die Unterlagen zur Verfügung gestellt, so dass dieser

– selbst wenn er tatsächlich als Buchhaltungsverantwortlicher eingesetzt worden

sein sollte – seinen Pflichten ohnehin nicht mehr hätte nachkommen können. Das

Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht allzu schwer. Eine

hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. eine Asperation der

vorstehend festgelegten Einsatzstrafe um weitere zwei Monate erscheint

gerechtfertigt.

3.2.5. Vergehen gegen das Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Wie bei der Unterlassung der Buchführung

bezeichnet auch hier die Vorinstanz die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen

Monat als angemessen, ohne die Hintergründe näher auszuführen (a.a.O., S. 28). Da

der Beschuldigte im gesamten Vorverfahren den Sachverhalt, wie er ihm zur Last

gelegt wurde, anerkannt hat, erfolgten im Rahmen der Beweiswürdigung keine

weitergehenden Ausführungen seitens der Vorinstanz (s. Ziff. II S. 5 bzw. Ziff.

III./A., S. 6 ff.).

Zusammenfassend hat der Beschuldigte in

der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, d.h. während sechs Monaten, als

Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH und so als Arbeitgeber seinem

Arbeitnehmer U.___ den Bruttomonatslohn in der Höhe von CHF 6'066.48 mindestens

von Januar bis März 2019 um die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von

jeweils CHF 926.70 gekürzt ausgerichtet, obwohl er der Ausgleichskasse die

geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge weder deklariert noch bezahlt hat. Insgesamt

hat der Beschuldigte demnach Arbeitnehmerbeiträge von CHF 2'780.10 nicht der

Ausgleichskasse ausbezahlt, sondern diese selber verbraucht oder damit andere

Forderungen beglichen.

Der Beschuldigte selbst führte

diesbezüglich sinngemäss aus, keine Ahnung von der Buchhaltung gehabt und damit

auch nicht gewusst zu haben, wer wie viel Lohn zugute gehabt hätte. Die

kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht allzu hoch zu bewerten, hat er

sich doch einfach um die Belange seiner Mitarbeiter zu wenig gekümmert und

seine Angelegenheiten als Arbeitgeber schleifen lassen. Zudem bewegten sich die

finanziellen Folgen dieses Verhaltens, auch aufgrund der nur kurzen

Deliktsdauer, verglichen mit anderen Fällen in einem geringfügigen Bereich. Die

von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von einem Monat, was einer hypothetischen

Einsatzstrafe von zwei Monaten entspricht, ist mit Blick auf die gesamten

Umstände gerechtfertigt.

3.2.6. Hehlerei

Die Vorinstanz erachtet für die durch den

Beschuldigten begangene Hehlerei eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei

Monate als angemessen (a.a.O., S. 28).

Dies erscheint insgesamt als leicht zu hoch.

Die durch den Beschuldigten begangenen Tathandlungen beschränkten sich auf das

zur-Verfügung-Stellen eines Geräteschuppens für die eigentlichen Täter. Eine

Gehilfenschaft zum Diebstahl bzw. zum Hausfriedensbruch konnte dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Das Verschulden wiegt damit noch sehr

leicht. Eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Monat, was einer hypothetischen

Einsatzstrafe von zwei Monaten entspricht, erscheint für die dem Beschuldigten

zur Last gelegte Hehlerei als genügend.

2.7. Vergehen gegen das Bundesgesetz über

Geldspiele

Für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über

Geldspiele erhöht die Vorinstanz die Strafe um weitere vier Monate (a.a.O., S.

28). Explizit erwähnt sie, dass erhebliche Wetteinsätze von mindestens CHF

55'000.00 getätigt wurden.

Diese Auffassung ist grundsätzlich vertretbar.

Mit Blick – auch auf weitere Fälle im vergleichbaren Rahmen – erscheint die von

der Vorinstanz erachtete Asperation der Einsatzstrafe um vier Monate, was einer

eigenständigen Einsatzstrafe von acht Monaten entspräche, jedoch als insgesamt

zu hoch. Vielmehr erscheint die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe

auf vier Monate, d.h. eine Asperation der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe

um zwei Monate, als angemessen.

3.2.7. Zwischenfazit

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

3.3. Täterkomponente

Die gegen den Beschuldigten

auszusprechende Landesverweisung ist im Rahmen des Sanktionenpakets grundsätzlich

zu berücksichtigen. Diese betrifft den Beschuldigten – angesichts der bereits

rechtskräftig angeordneten verwaltungsrechtlichen Wegweisung – jedoch in nur

solch geringem Ausmass, dass sie sich nicht auf die Strafzumessung auswirkt.

Auf der anderen Seite wirkt sich der

Umstand, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens weiter

delinquierte und am 25. Januar 2023 wegen einer unrechtmässigen Aneignung, die

er lediglich zehn Tage nach dem vorinstanzlichen Urteil beging, erneut

verurteilt werden musste, straferhöhend aus. Überdies wurde der Beschuldigte am

6. April 2023 als PW-Lenker ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h

statt erlaubter 80 km/h angehalten und befand sich auch am 22. Mai 2023 trotz

rechtskräftiger Wegweisung noch in der Schweiz. Das Nachtatverhalten wirkt sich

daher negativ aus.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

Täterkomponenten ist daher eine Erhöhung der vorstehend festgelegten Strafe um

zwei Monate auf insgesamt 24 Monate angezeigt.

3.4. Vollzug

Angesichts der doch eindrücklichen

Unbelehrbarkeit, welche der Beschuldigte mit seiner neuen Delinquenz trotz

laufenden Verfahrens sowie dem Verbleib in der Schweiz trotz rechtskräftiger

Wegweisungsverfügung an den Tag legte, ist grundsätzlich von einer ungünstigen

Prognose auszugehen. Lediglich unter Berücksichtigung der stützenden Wirkung

des Vollzugs der beiden Geldstrafen (s. nachstehend) sowie des Vollzugs eines

Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten kann für einen Teil der

Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Die doch erheblich

belastete Prognose sowie das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verschulden

rechtfertigen es, den unbedingten Anteil der Freiheitsstrafe auf zehn Monate

festzusetzen. Für den Anteil von 14 Monaten wird dem Beschuldigten der bedingte

Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt.

3.5. Vergehen gegen die Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19.

Juni 2020 (Art. 13 iit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung

besondere Lage)

Aufgrund der Übertretung gegen

die Covid-19-Verordnung besondere Lage hat die erste Instanz zusätzlich eine

Busse von CHF 500.00 ausgesprochen (a.a.O., Ziff. 2, S. 29). Diese Busse

erscheint angemessen und wurde denn auch von keiner Partei angefochten. Sie ist

zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach zu einer Busse von CHF 500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.

4. Widerruf

4.1. Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Strafen verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt

nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,

wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten

des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit

Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den

bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für

den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass

es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende

Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz

bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).

4.2. Vorliegend muss über den Widerruf

des mit Strafbefehl des Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und des mit Strafbefehl des Kantons […] vom

6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten

bedingten Vollzugs befunden werden.

Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die

detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O., Ziff. 3,

S. 29) sowie die vorstehenden Ausführungen zum (teil)bedingten Strafvollzug zu

verweisen. Der mit den beiden genannten Strafbefehlen gewährte bedingte Vollzug

der ausgesprochenen Geldstrafen ist zu widerrufen. Da vorliegend für die neu zu

beurteilenden Taten eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

erfolgt keine Gesamtstrafenbildung.

5. Anrechnung der Haft

In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem

Beschuldigten die vom 12. März 2021 bis 26. April 2021 (nicht wie von der

Vorinstanz ausgeführt bis 16. April 2021) ausgestandene Untersuchungshaft von

46 Tagen an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Allgemeines

Zufolge des Freispruchs vom Vorhalt des

Diebstahls und des Hausfriedensbruchs liegt kein Fall einer obligatorischen

Landesverweisung mehr vor. Zu prüfen ist die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Diese darf nur angeordnet

werden, wenn sie verhältnismässig, insb. notwendig ist. Im Gegensatz zur

obligatorischen Landesverweisung ist dies nicht quasi vorweg zu vermuten. Die

Verhältnismässigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Härtefalles in jedem

Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die Landesverweisung ist lediglich dann

notwendig, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen

der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen

Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz

überwiegt. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur

selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen

Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches

Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden

Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung

gem. Art. 66a StGB. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden Verbrechen

und Vergehen bestehen demgegenüber gewichtige Einschränkungen betreffend die Anordnung

einer fakultativen Landesverweisung. In Anlehnung an den ausländerrechtlichen

Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» (Art. 62 Art. 1 lit. b und

Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ist eine fakultative Landesverweisung bei

aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr

Freiheitsstrafe grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu

betrachten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die

konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den

öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer

Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insb. – immer im Lichte der Schwere der

begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts

in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen

Person zu beachten. Demnach kann sich etwa die Landesverweisung – bspw. bei

ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind

und keinen engen Bezug zum Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, haben

– selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als

unverhältnismässig erweisen. Mit Blick auf die sog. «Reneja-Praxis» kann sich

im konkreten Fall aber auch bei mit Schweizer Staatsbürgern verheirateten, noch

nicht lange sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern, die zu einer

Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, die Anordnung

einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen, wenn es

für den schweizerischen Ehepartner schwer zumutbar erscheint, die Schweiz zu

verlassen. Umgekehrt kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei

mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein, wobei

auch diese Tätergruppe aufgrund des weit gefassten Deliktskatalogs in Art. 66a

Abs. 1 lit. a – o StGB in der Regel von einer obligatorischen Landesverweisung

betroffen sein wird, bevor sich eine fakultative Landesverweisung als

verhältnismässig erweist. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in

der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet

werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sog. «Kriminaltouristen»,

also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu

verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu

delinquieren (Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB, a.a.O., Art. 66abis N 6 ff.

mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2. Landesverweisung im konkreten Fall

2.1. Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 1987

in [Dorf], [Ausland] geboren und reiste am 12. Juni 1999 mit seiner Mutter und

seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem

19. April 2000 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der

Beschuldigte ist seit dem 11. September 2007 mit der [ausländischen]

Staatsangehörigen AZ.___, geb. [Geburtsdatum], verheiratet. Die beiden haben

inzwischen fünf gemeinsame Kinder, die beiden Söhne BY.___, geb. [Geburtsdatum],

und CX.___, geb. [Geburtsdatum], die Tochter DW.___, geb. [Geburtsdatum] sowie

die Zwillinge EV.___ und FU.___, geb. [Geburtsdatum]. Die Ehefrau ist im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung und die beiden ältesten Söhne sind im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Den drei jüngeren Kindern wurde bis jetzt keine

Bewilligung ausgestellt (Reg. 5.1.6. / pag. 007 f.).

2.2. Mit Verfügung vom 26. August 2021

widerrief das MISA namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung dessen Ehefrau

nicht. Sie wurden per 30. November 2021 aus der Schweiz weggewiesen (Reg. 5.1.6.

/ pag. 009 ff.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2023 ab (VWBES.2021.367).

A.___ und AZ.___ wurden aus der Schweiz weggewiesen und ihnen wurde Frist

gesetzt, die Schweiz bis am 30. April 2023 zu verlassen.

Wie sich diesem Entscheid und den beigezogenen

Akten entnehmen lässt, erfolgte bereits am 10. April 2014 durch das MISA ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten verbunden mit einer

Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2015 noch gut und verwarnte den

Beschuldigten. Er wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er mit dem

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu

rechnen habe, sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise

straffällig werden.

Den beigezogenen Akten und dem

Strafregisterauszug im vorliegenden Verfahren lässt sich weiter entnehmen, dass

der Beschuldigte seit dem Jahr 2006 mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde,

so wegen folgender Delikte:

-

Verurteilung

zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,

dies wegen mehrfachen Diebstahls (Strafbefehl des […] vom 04.08.2006);

-

Verurteilung

zu 10 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, dies wegen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Schlagstockes

(Strafbefehl des […] vom 10.04.2007);

-

Verurteilung

zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.00, dies wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport von ca. 950

Gramm Haschisch (Strafmandat des […] vom 09.11.2009);

-

Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges für 19 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von

CHF 200.00, dies wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Führens eines

nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urteil des […] vom 02.05.2012);

-

Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00, dies

wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft […] vom 01.04.2020);

-

Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies wegen Tierquälerei (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft […] vom 06.05.2020);

-

Verurteilung

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren, dies wegen unrechtmässiger Aneignung

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 25.01.2023).

Das Verwaltungsgericht begründete seinen

Entscheid vom 9. Februar 2023 neben der regelmässigen Delinquenz des Beschuldigten

mit dessen kontinuierlicher Anhäufung von Schulden. Die Verschuldung sei

selbstverschuldet und mutwillig erfolgt und daher dem Beschuldigten

qualifiziert vorwerfbar. Abschliessend hielt das Verwaltungsgericht Folgendes

fest:

«Aufgrund der sehr

hohen und immer weiter anwachsenden Verschuldung der Beschwerdeführer, der

Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht

ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung der Familie aus der

Schweiz.» (E. 7.1).

«Dem gegenüber steht das private Interesse der Familie,

in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer

im relativ jungen Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist und

sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Die Beschwerdeführerin reiste mit 22

Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 14 Jahren auf. Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführte, entspricht die Integration der Beschwerdeführer

in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen

Anwesenheitsdauer. Zwar können sich die Beschwerdeführer inzwischen beide in

der deutschen Sprache verständigen und der Beschwerdeführer war meist arbeitstätig.

Die Beschwerdeführerin vermochte sich jedoch wirtschaftlich nicht zu

integrieren, weshalb ihr auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

verweigert worden ist. Sie hat massive Schulden von über CHF 50'000.00

angehäuft. Sie ist im [Ausland] geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur

ihre Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und

Gepflogenheiten des [Ausland] sind ihr damit bestens bekannt. Auch hatte sie in

den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein Rückreisevisum ersucht,

weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie dort an familiäre Bande wird

anknüpfen können. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit

nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres zumutbar. Ihrem Ehemann,

der bereits im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, wird die

Rückkehr in die Heimat bestimmt nicht leicht fallen. Jedoch ist auch er im [Ausland]

geboren und hat dort die Primarschule besucht. Sprache und Gepflogenheiten des

Heimatlandes sind auch ihm bekannt. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme

macht er keine geltend. In seinem noch jungen Alter von 36 Jahren wird es ihm

zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern möglich sein, sich zu reintegrieren,

auch wenn er sein Beziehungsnetz dort neu wird aufbauen müssen. Aus der hohen

Arbeitslosigkeit im [Ausland] lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der

Beschwerdeführer dort zwingend arbeitslos wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 6.2). Bei der wirtschaftlichen Integration

wird ihm die in der Schweiz gesammelte jahrelange Erfahrung in der Baubranche

zugutekommen. Es liegen somit keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die

Wegweisung des Beschwerdeführers ins [Ausland] als unzumutbar erscheinen

liessen.» (E. 7.2).

«Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber

der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. (…) Für schulpflichtige

Kinder ist der Umzug in die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber

der elterlichen Sorge bzw. dem Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden

Kulturvermittlung durch die Eltern mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind

und deswegen noch als anpassungsfähig gelten können. (…) Die fünf gemeinsamen

Kinder sind elf, acht, vier und (die Zwillinge) ein Jahr alt. Die jüngsten drei

Kinder sind ohne Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie noch kaum

eine Beziehung zur Schweiz aufgebaut haben können und die Eltern ihre

Hauptbezugspersonen sind, ist ihnen die Ausreise zusammen mit diesen problemlos

zumutbar. Auch bezüglich den älteren beiden Kindern ist aus dem Umstand, dass

sie in der Schweiz die Schule und den Fussballclub besuchen, nicht zu

schliessen, dass ihnen eine Übersiedlung ins [Ausland] nicht zumutbar wäre. Es

wird nicht bestritten, dass ihnen die Sprache und Kultur des Heimatlandes durch

die Eltern vermittelt wurden und sie sind sowohl im Herbst 2020 als auch im

Sommer 2021 zusammen mit ihrer Mutter zu Ferienzwecken ins [Ausland] gereist.

Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen Verhältnisse

bereits bekannt sind und sie sich dort – eventuell auch über ihr Hobby Fussball

– werden integrieren können. Auch wenn die Ausreise in das Heimatland

zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich bringen wird, ist sie auch

ihnen zumutbar, zumal auch in ihrem Alter noch die Kernfamilie den primären und

prägenden Bezugspunkt bilden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021

vom 20. September 2021 E.5.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3;

2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.1).» (E.7.3).

«Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat,

käme eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nur dann in Frage, wenn der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht

verhältnismässig wäre, was hier zweifellos nicht der Fall ist. Weder die

Ermahnung im September 2011, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung

im März 2014, noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im April 2014,

welcher vom Verwaltungsgericht durch eine Verwarnung ersetzt wurde, vermochten

bei den Beschwerdeführern ein Umdenken zu bewirken. Die Beschwerdeführer haben

seither ihre Schulden mehr als verdoppelt und der Beschwerdeführer hat sich

mehrfach und gar in zunehmendem Masse strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer

haben somit ihre letzte Chance, um sich in der Schweiz zu bewähren, klar

vertan.» (E. 8).

2.3. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts

kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich

ausführlich und sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des

Beschuldigten und dessen privaten Interessen sowie den privaten Interessen

seiner Familie am Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt und ist zum

Schluss gekommen, dass Ersteres überwiegt. Dies muss erst recht bei der Prüfung

der Landesverweisung gelten. Mit der Einführung der strafrechtlichen

Landesverweisung wollte der Gesetzgeber die bisher geltende Rechtslage der

Wegweisung hinsichtlich straffälliger Ausländer verschärfen. Hinzu kommt, dass

im vorliegenden Verfahren nun bei der Landesverweisung zahlreiche u.a. durchaus

gewichtige Straftaten hinzukommen, welche in die Waagschale geworfen werden

müssen, wenn es um die Beurteilung des öffentlichen Interesses geht.

Insbesondere mit dem Betrug im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit hat der

Beschuldigte eine Straftat begangen, die zwar nicht im Katalog der Delikte für

die obligatorische Landesverweisung enthalten ist. Die Nähe zu den Katalogtaten

des Betruges im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe resp. des

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1

StGB) sowie des Leistungs- und Abgabebetrugs ist jedoch nicht zu übersehen. In

allen Fällen geht es um Schädigung der öffentlichen Hand durch betrügerisches

Verhalten, insb. um die Bekämpfung von missbräuchlichen Bezügen zu Lasten des Staates.

Somit hat der Beschuldigte auch durch den Betrug im Zusammenhang mit dem

Covid-19-Kredit die öffentliche Ordnung ganz erheblich geschädigt.

Das Berufungsgericht setzt in seiner

Rechtsprechung zur Landesverweisung insbesondere ein grosses Gewicht auf bereits

früher erfolgte ausländerrechtliche Verwarnungen. Dies ist auch vorliegend bei

der Interessenabwägung zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. Ebenso kann

auch die Anhäufung von Schulden im Verfahren der Landesverweisung

berücksichtigt werden, ist sie doch Ausdruck einer fehlenden wirtschaftlichen

Integration. Die privaten Interessen des Beschuldigten und seiner Familie am

Verbleib in der Schweiz sind demgegenüber mit der rechtskräftig erfolgten

ausländerrechtlichen Wegweisung ganz erheblich «geschrumpft». Die nun fehlende

Aufenthaltsberechtigung des Beschuldigten und seiner Familie in der Schweiz

führt im Rahmen der fakultativen Landesverweisung zu einer Situation, welche

mit der von Kriminaltouristen vergleichbar ist (auch wenn der Beschuldigte im

Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten die

Niederlassungsbewilligung noch besass). All diese Erwägungen rechtfertigen

vorliegend klarerweise die Anordnung der fakultativen Landesverweisung nach

Art. 66a StGB.

Das insgesamt doch sehr schwer wiegende

ausländerrechtliche Verschulden und das angesichts der bereits rechtskräftig

erfolgten verwaltungsrechtlichen Wegweisung doch sehr geringe private Interesse

des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (könnte dieser sich doch künftig

ohnehin nur noch als Tourist in der Schweiz aufhalten) rechtfertigen es, die

Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren zu verhängen.

3. Ausschreibung im SIS

Der Beschuldigte ist [ausländischer]

Staatsangehöriger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Schengenraum. Es

ist daher zu prüfen, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.

Im Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 hat das

Bundesgericht entschieden, dass das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte

Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht gilt, wenn die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (E. 3.3.5.).

Genau eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Aus den Akten

ergeben sich keinerlei Hinweise, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auseinandergesetzt hätte. Das

vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich unvollständig, weshalb das

Berufungsgericht die Frage der Ausschreibung zwingend zu prüfen hat (auch wenn

die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat).

Ausschreibungen im Schengener

Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die

Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS

ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen

nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung

darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff.

1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei

einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder bei einem

Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er

schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,

dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24

Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das

Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass

die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine

(konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch

einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe

von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende

Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe

im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom

Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots

im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art.

160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer

Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von

Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem»

(BGE 147 IV 340 E. 4.4.1. m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer

kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen

Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24

Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des

Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3. m.w.Verw., u.a. auf

BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).

An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten

der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Entscheidend

ist weniger das Strafmass, sondern vielmehr Art und Häufigkeit der Straftaten. Lediglich

reine Bagatelldelikte sollen die Ausschreibung im SIS ausschliessen. Einer

Ausschreibung der Landesverweisung steht schliesslich auch der Umstand, dass

der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Strafe verurteilt wurde nicht

entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8.).

Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen

mehrerer Straftaten verurteilt, die keineswegs mehr nur reine Bagatelldelikte

darstellen. Insbesondere mit dem Covid-19-Kreditbetrug hat der Beschuldigte die

öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Auch die Häufigkeit der vom

Beschuldigten verübten Delinquenz spricht klar für die Annahme einer vom

Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die

Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch

für allfällige Alias-Namen von A.___.

VI. Einziehung

Der Beschuldigte beantragt die Aushändigung

folgender beschlagnahmter Gegenstände:

-

IPad

silber/weiss, HD Nr. 1;

-

LG

Handy schwarz, HD Nr. 7;

-

IPad

64 Gbt, HD Nr. 9;

-

Bargeldkasse

grau mit CHF 122.20, HD Nr. 10;

-

Geldkassette

mit CHF 195.50, HD Nr. 11;

-

Euro

480.00, CHF 500.00 und 10 Reka-Checks, HD Nr. 14.

Die Vorinstanz begründet nicht, inwiefern die

vorstehend aufgeführten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben

oder dazu bestimmt gewesen sein sollen. Ebenso ergibt sich aus der

vorinstanzlichen Begründung nicht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte

durch eine Straftat erlangt worden sein sollen oder dazu hätten bestimmt sein

sollen, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Hinsichtlich der beiden

Ipads und des Handys LG ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Einziehungsvoraussetzungen des Art. 69 StGB erfüllt sein sollen. Weder ergibt

sich ein klarer Deliktkonnex, noch ist eine Gefährdung der Sicherheit von

Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erkennbar. Ebenso ist

hinsichtlich der vorstehenden Vermögensbeträge kein Deliktskonnex gemäss Art. 70

Abs. 1 StGB ersichtlich. Der Beschuldigte hatte durchaus auch legale Einkünfte.

Es ist daher keineswegs naheliegend, dass die doch vergleichsweise geringen

Bargeldbeträge aus einer Straftat stammen sollen. Erst recht ist dies bei den

Reka-Checks nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Beschlagnahme im entsprechenden Beschlagnahmebefehl vom 22. Juni 2021 denn auch

jeweils mit Art. 71 Abs. 3 StGB (Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung

von Ersatzforderungen). Eine Ersatzforderung wird von der Staatsanwaltschaft

aber gar nicht geltend gemacht. Hingegen führt die Staatsanwaltschaft im

Beschlagnahmebefehl u.a. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO an

(Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und

Entschädigungen). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre

Forderungen aus Verfahrenskosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten

verrechnen. So ist die Vorinstanz hinsichtlich der vorstehenden Bargeldbeträge

auch vorgegangen, hat sie doch die Verrechnung mit Bussen und Gerichtskosten

angeordnet. Dies bedingt jedoch keine vorgängige Einziehung. Die Vorinstanz

vermischt Einziehung und Verrechnung. Hinsichtlich der Reka-Checks im Wert von

CHF 110.00 ordnete die Vorinstanz jedoch effektiv die Einziehung an, also keine

Verrechnung mit Verfahrenskosten (auch wenn die Verrechnung in Ziff. 15 erwähnt

wird, wird sie in Ziff. 7 nicht angeordnet). Diesbezüglich macht eine

Verrechnung mit Verfahrenskosten effektiv auch keinen Sinn, würde dies doch die

vorgängige Veräusserung durch die Strafverfolgungsbehörden bedingen, welche

angesichts des geringen Betrages unverhältnismässig erscheint. Dasselbe gilt

für die beiden IPads und das LG Handy.

Die beschlagnahmten Reka-Checks im Wert von CHF

110.00 sowie die beiden IPads und das LG Handy sind somit dem Beschuldigten

herauszugeben. Die noch strittigen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF

1'339.80 (CHF 122.20 [HD-Nr. 10], CHF 195.50 [HD-Nr. 11], EUR 480.00 und

CHF 500.00 [HD-Nr. 14]) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den

Verfahrenskosten zu verrechnen. Die zugehörigen Gegenstände (d.h. die Bargeldkasse

grau [HD-Nr. 10] und die Bargeldkasse pink [HD-Nr. 11]) werden eingezogen

und sind zu verwerten.

Auf den Antrag der Privatklägerin GT.___ vom 8.

Juni 2023 um Zusprechung von Busse, Geldstrafe und eingezogenen Vermögenswerten

resp. deren Verwertungserlös kann nicht eingetreten werden, da diese formell

kein Rechtsmittel ergriffen hat.

VII. Zivilforderungen

1. [weitere Privatklägerin] und [Getränkemarkt]

Wie vorstehend bereits erwähnt, hat der

Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung

betreffend die Ziff. 11 lit. a und b des erstinstanzlichen Urteils

zurückgezogen. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts

von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 werden die Zivilforderungen der [weiteren

Privatklägerin] (CHF 1'016.00) und des [Getränkemarkt]s (CHF 1'000.00)

demnach auf den Zivilweg verweisen.

2. Feuerwehr Stadt [Ort 11]

Die Zivilforderung der Privatklägerin Feuerwehr

Stadt [Ort 11] ist ausgangsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen.

3. GT.___

Die Ziff. 9 und Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils wurden nicht angefochten und sind entsprechend in Rechtskraft

erwachsen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat

die Verteidigung im Rahmen der mündlichen Ausführungen die Zivilforderung im

Umfang von CHF 100'000.00 erneut anerkannt.

Entsprechend hat der Beschuldigte der

Privatklägerin GT.___ demnach einen Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. 5 % Zins

seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der

Privatklägerin abgewiesen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1. Die erste Instanz hat die Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 9'000.00, dem

Beschuldigten auferlegt (vgl. Urteil TG, Ziff. VII./5. S. 36). Mit Blick

auf den Verfahrensausgang kann diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht nicht

bestätigt werden. Zufolge der im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche von

den Vorhalten des betrügerischen Konkurses, der Gehilfenschaft zum Diebstahl

und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch sind die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens dem Beschuldigten zu 90 %, ausmachend CHF 8'100.00, aufzuerlegen.

Die anderen 10 %, ausmachend CHF 900.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

1.2. Die Honorarnote für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 8'217.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt.

Der Beschuldigte ist infolge seiner

(anteilsmässigen) Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten nach Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 90

%, ausmachend CHF 7'395.65, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso ist der Beschuldigte

verpflichtet, den Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 2'001.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro

Stunde) zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

1.3. Die Honorarnote für die vormalige amtliche

Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'312.20 (inkl. Auslagen und

MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt.

Der Beschuldigte ist infolge seiner

(anteilsmässigen) Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten nach Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 90

%, ausmachend CHF 5'681.00, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder

die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die

Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu

beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,

so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).

Im vorinstanzlichen Verfahren hat der

Beschuldigte die Zivilforderung der GT.___ in Höhe von CHF 100'000.00

anerkannt. Die darüber hinausgehende Zivilforderung hat die Vorinstanz

abgewiesen. Diese bezog sich lediglich auf die Einziehung und Zusprechung der

beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 18'484.80 und die Verhängung

einer Ersatzforderung mit Zusprechung an die Privatklägerin in Höhe von CHF

81'515.20. Die Privatklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 6'661.45 geltend gemacht. Weshalb die Vorinstanz ihr lediglich CHF 6'015.30

zugesprochen hat, begründet sie nicht. Jedenfalls ist die

Bürgschaftsgenossenschaft im Vorverfahren mit ihrer Zivilforderung zwar nicht

vollständig, aber doch in weit überwiegendem Ausmass durchgedrungen. Lediglich

in den Modalitäten der Entschädigung (Zusprechung von eingezogenen

Vermögenswerten resp. einer Ersatzforderung) unterlag sie. Es rechtfertigt sich

daher, der Bürgschaftsgenossenschaft für das erstinstanzlichen Verfahren

ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00

zuzusprechen.

Auf das Argument des Beschuldigten, eine

Vertretung der Privatklägerin sei nicht notwendig gewesen, da bereits die

Staatsanwaltschaft das Anliegen genügend vertrete, ist nicht näher einzugehen.

Ein Zivilkläger hat das Recht, sich zu konstituieren und sich im Verfahren

durch einen eigenen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, selbst wenn bereits die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin ins Verfahren involviert ist. Weitere

Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1. Die Kosten des Verfahrens sind von den

Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte

hinsichtlich der Freisprüche von den Vorhalten des betrügerischen Konkurses,

der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch

sowie teilweise der Strafzumessung. Dies rechtfertigt, die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 und

Auslagen von CHF 860.00 dem Beschuldigten zu 80 %, ausmachend CHF 4’688.00,

aufzuerlegen. Die anderen 20 %, ausmachend CHF 1'172.00, gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

2.2. Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, macht in seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 15.5 Stunden sowie Auslagen von CHF

184.50 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind die

Aufwendungen für die Hauptverhandlung sowie die telefonische Urteilseröffnung.

Zusammengefasst ergibt sich demnach folgende

Berechnung:

Aufwand

Ansatz AMTV

Zwischentotal

Ordentlicher

Ansatz

Zwischentotal

3.5 h

(bis 31.12.2022)

CHF 180.00

CHF 630.00

CHF 230.00

CHF 805.00

12 h

(ab 01.01.2023)

CHF 190.00

CHF 2'280.00

CHF 230.00

CHF 2'760.00

2 h

(HV + Urteils-

eröffnung)

CHF 190.00

CHF 380.00

CHF 230.00

CHF 460.00

Zwischentotal

CHF 3'290.00

CHF 4'025.00

Auslagen

CHF 184.50

CHF 184.50

Zwischentotal

CHF 3'474.50

CHF 4'209.50

MwSt.

7.7 %

CHF 267.55

CHF 324.15

TOTAL

CHF 3'742.05

CHF 4'533.65

Diff.

CHF 791.60

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 3'742.05

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Der Beschuldigte ist infolge seiner

(anteilsmässigen) Verurteilung der Verfahrenskosten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 80 %, ausmachend

CHF 2'993.65, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso ist der Beschuldigte

verpflichtet, den Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 633.30 (80 % der Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde) zu

bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.3. Die Privatklägerin GT.___ macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 28.1 Stunden geltend. Dies ist insgesamt

deutlich zu hoch. Diesbezüglich sind folgende Ausführungen anzubringen:

-

Die

Kostennote des Vertreters der Privatklägerin umfasst einen grossen Teil an

Aufwand, welcher bereits vor der Vorinstanz geleistet worden ist. Dieser

Aufwand, konkret Seite 1 der Honorarnote betreffend, wurde bereits vorstehend

mit der reduzierten Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 entschädigt

und kann vorliegend nicht mehr geltend gemacht werden.

-

Für

das zweitinstanzliche Verfahren werden Aufwendungen von 7.6 Stunden geltend

gemacht (S. 2 der Honorarnote). Dies ist insofern überhöht, als dass – ohne

Partei zu sein – vor dem Berufungsgericht Anträge wiederholt wurden, die nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden konnten, was dem Vertreter der

Privatklägerin bewusst sein musste. Ein Teil des Aufwandes ist somit

ungerechtfertigt in Rechnung gestellt.

-

Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger

und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt CHF 230.00

– CHF 330.00 zzgl. Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind (§ 158 des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn [GT, BGS 615.11]). Die vorliegende

Strafsache betrifft eine spezielle Rechtsmaterie, so dass von leicht erhöhten

Anforderungen ausgegangen werden kann, welche den Stundenansatz von

CHF 280.00 rechtfertigen. Diesbezüglich sind keine Anpassungen

vorzunehmen.

Ermessensweise wird

somit festgelegt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GT.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern, für deren Aufwand im

zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.

2.4. Die vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 12'788.00 (1. Instanz

CHF 8'100.00, 2. Instanz CHF 4'688.00) und die vorliegend auszusprechende Busse

von CHF 500.00 sind mit den beschlagnahmten Barbeträgen von CHF 17'145.00

und CHF 1'339.80 zu verrechnen, womit sämtliche Forderungen des Staates beglichen

sind. Die übrigen CHF 5'196.80 werden mit dem Rückforderungsanspruch des

Staates betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung verrechnet, so dass

noch ein Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 2'198.85 verbleibt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40

StGB, Art. 41 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47

StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66abis

StGB, Art. 69 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 146 Abs.

1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166

StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG,

Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 aCovid-19-Verordnung besondere

Lage, Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 122

ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art.

379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 433 ff.

StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 41 OR, § 146 Gebührentarif,

§ 158 Gebührentarif, GVB.2022.111

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.

Januar 2022 hat sich A.___ schuldig gemacht der

a) Misswirtschaft,

begangen ab dem 26. April 2019 bis 24. September 2020, in [Ort 1]

(Anklageschrift vom 27.10.2021 [AKS] Ziff. 2);

b) Unterlassung

der Buchführung, begangen in der Zeit vom 30. April 2018 bis zum 24. September

2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 3);

c) Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung,

begangen mindestens in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, in [Ort 1] (AKS

Ziff. 10);

d) Widerhandlung

gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, begangen in der Zeit vom 11. März 2021 bis

zum 12. März 2021, in [Ort 1] (AKS Ziff. 12).

2.

A.___ wird von den

Vorhalten

a) des

betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der

Zeit vom 6. April 2020 bis zum 24. September 2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 4);

b) der

Gehilfenschaft zum Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom

24. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2] (AKS Ziff. 8);

c) der

Gehilfenschaft zum Hausfriedenbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 24.

Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2] (AKS Ziff. 9)

freigesprochen.

3.

A.___ hat sich schuldig

gemacht

a) der

mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 27. April

2018, in [Ort 4] (AKS Ziff. 1a und Ziff. 1b);

b) der

Urkundenfälschung, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1]

(AKS Ziff. 5);

c) des

Betrugs, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 6);

d) der

Hehlerei, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort

1] (AKS Ziff. 7);

e) der

Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele, begangen mindestens in der

Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in

[Ort 1] (AKS Ziff. 11).

4.

A.___ wird verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 14

Monate bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von 10

Monaten zu vollziehen ist;

b) einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Tagen.

5.

A.___ ist die vom 12. März

2021 bis 26. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen an den

unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor

anzurechnen.

6.

Der A.___ mit nachfolgenden

Urteilen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafen sind zu

vollziehen:

a) Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. April 2020:

Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 90.00;

b) Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 6. Mai 2020:

Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Zusatzstrafe zum Urteil vom 01.04.2020).

7.

A.___ wird für die Dauer

von zehn Jahren des Landes verwiesen.

8.

Die Landesverweisung wird

im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt

auch für allfällige Alias-Namen von A.___.

9.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wird

festgestellt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände bereits an die

rechtmässige Eigentümerin zurückgegeben wurden:

HD-Nr.

Objekt

Ort

25

2 St. Holmatro Core,

Schlauch

(1x orange, 1x grün)

An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

zurückgegeben

26

1 Stk. Holmatro Spreizer,

Core

An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

zurückgegeben

27

1 Stk. Holmatro,

Keilzylinder, Core

An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

zurückgegeben

28

Holmatro, Benzin,

Duopumpe,

DPU 31 PL

An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

zurückgegeben

29

1 Stk. Honda,

Stromerzeuger,

EU 2.0i

An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]

zurückgegeben

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.

Januar 2022 werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind 30

Tage nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu

vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:

HD-Nr.

Objekt

Ort

3

Ausweis «Baustellen» von

E.___

Asservate

4

DVD’s

Asservate

12

Kartonbecher mit

CHF-Hartgeld in Silber, insgesamt

30 Münzen

Asservate

15

USB-Stick, 8 Gbt,

schwarz

Asservate

18

iPhone S, weiss mit

gelber Hülle, IC S79C E296A,

ohne Code

Asservate

21

8 Kreditkarten

Asservate

22

1 Samsung (beschädigt),

lila Rand, ohne Code

Asservate

23

1 Samsung (beschädigt),

schwarz, ohne Code

Asservate

24

1 Samsung im Etui mit

transparentem Deckel,

ohne Code

Asservate

30

1x Reisetasche Pulp,

dunkelgrün mit Zigaretten-

packungen (unbekannte

Menge) diverser Marken

Asservate

31

Lose Zigarettenpackungen

diverser Marken

Asservate

32

1x grüne Kiste mit

Zigaretten diverser Marken

Asservate

33

1x Paar braune Schuhe,

Grösse 43

Asservate

34

1x Behältnis rot mit

diversen Münzen

Asservate

35

1x Behältnis rot mit 2x

Uhren und Schmuck

Asservate

36

1x Plastiksäckchen mit 4

Silbermünzen

Asservate

37

1x Couvert mit der

Aufschrift «F.___

[Ort 3]» und folgendem

Inhalt:

6x zyprische Pfund

1x 250'000.00 türkische

Lire

7x 5'000.00

jugoslawische Dinar

12x 1'000.00

jugoslawische Dinar

1 x 500.00 jugoslawische

Dinar

1x 50.00 jugoslawische

Dinar

1x 20.00 jugoslawische

Dinar

3x 10.00 jugoslawische

Dinar

Asservate

11.

Die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils an dem

Berechtigten, A.___, auszuhändigen:

HD-Nr.

Objekt

Ort

1

iPad silber/weiss CE

0682, ohne Code

Asservate

7

LG Handy schwarz, ohne

Code

Asservate

9

iPad 64 Gbt, IMEI [Nummer],

weiss

Asservate

14

Reka-Checks CHF 110.00

Asservate

12.

Die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind 30 Tage nach

Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu vernichten,

wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:

HD-Nr.

Objekt

Ort

10

Bargeldkasse grau

Asservate

11

Bargeldkasse pink mit

Schlüssel

Asservate

13.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.

Januar 2022 werden folgende beschlagnahmte Barbeträge mit der in Ziff. 4 lit. b

hiervor ausgesprochenen Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten gemäss nachstehenden Ziff. 22 und 25 verrechnet (s. auch

nachstehend Ziff. 26):

HD-Nr.

Objekt

Betrag der auf die

Gerichtskasse

einbezahlt wurde

2

Bargeld CHF 5'000.00

CHF 5'000.00

8

Bargeld CHF 200.00

CHF 200.00

20

Bargeld von insgesamt

CHF 10'500.00

Erlös vom [Fahrzeug],

[Kennzeichen]

CHF 10'500.00

CHF 1'445.00

CHF 17'145.00

14.

Folgende beschlagnahmte

Barbeträge werden mit der in Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochenen Busse und

den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehenden Ziff.

22 und 25 verrechnet (s. auch nachstehend Ziff. 26):

HD-Nr.

Objekt

Betrag der auf die

Gerichtskasse

einbezahlt wurde

10

Bargeld in Geldkassette

CHF 122.20

11

Bargeld in Geldkassette

CHF 195.50

14

EUR 480.00, CHF 500.00

CHF 1'022.10

CHF 1'339.80

15.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 hat A.___

der Privatklägerin GT.___ einen Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu

5 % seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen.

16.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022

wird die Zivilklage der Privatklägerin GT.___ im Übrigen abgewiesen.

17.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022

werden folgende Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) [weitere Privatklägerin]: CHF

1'016.00;

b) [Getränkemarkt]: CHF 1'000.00.

18.

Die Zivilforderung der

Privatklägerin Feuerwehr Stadt [Ort 11] wird auf den Zivilweg verwiesen.

19.

A.___ hat der

Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,

für deren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

20.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wurde

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian

Brunner, Solothurn, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'217.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'395.65 (90% von CHF

8'217.40) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

im Umfang von CHF 2'001.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00

pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

14 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wird

festgestellt, dass die Kostennote des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn mit Verfügung vom 13. April 2021 auf CHF 6'312.20 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'681.00

(90 % von CHF 6'312.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

22.

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 9'000.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 8'100.00, zu bezahlen. Die

anderen 10 %, ausmachend CHF 900.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

23.

A.___ hat der

Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,

für deren Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

24.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, Solothurn, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 3'742.05 (Honorar CHF 3'290.00 [3.5 Stunden

à CHF 180.00, 14.0 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 184.50 und MwSt. CHF

267.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'993.65

(80 % von CHF 3'742.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 633.30 (80 % der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

25.

A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF

5'860.00, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 4'688.00, zu bezahlen. Die

anderen 20 %, ausmachend CHF 1'172.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

26.

Die von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 12'788.00 (1. Instanz CHF 8'100.00, 2.

Instanz CHF 4'688.00) und die gemäss Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochene

Busse von CHF 500.00 werden mit den gemäss Ziff. 13 und 14 hiervor bezeichneten

Barbeträgen von CHF 17'145.00 und CHF 1'339.80 verrechnet, womit sämtliche

Forderungen betreffend A.___ beglichen sind. Die übrigen CHF 5'196.80 werden

mit dem Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziffer 20 vorstehend

verrechnet, so dass noch ein Rückforderungsanspruch des Staates von CHF

2'198.85 verbleibt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker