STBER.2022.68
mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung, Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
22. Juni 2023Deutsch154 min
ist, wofür der Beschuldigte das von ihm in bar bezogene Geld verwendet hat. Seine
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner, BrunnerAebiPartner, Lunaweg 17, Postfach 247,
4502 Solothurn
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft, Unterlassung der
Buchführung, Betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug, Urkundenfälschung,
Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl, Gehilfenschaft zum
Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele,
Vergehen gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Widerruf, Landesverweis
Es erscheinen am 22. Juni
2023, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
3. C.___, Dolmetscherin.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen und die im Rahmen der Parteivorträge
vorgetragenen Standpunkte wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung
vom 22. Juni 2023 und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn:
1. Es sei festzustellen, dass folgende
Schuldsprüche des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. April 2022 gegen
A.___ in Rechtskraft erwachsen sind wegen:
a. Misswirtschaft;
b. Unterlassung der Buchführung;
c. Vergehen gegen das Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung;
d. Vergehen gegen die Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2. A.___ sei wegen mehrfacher Erschleichung
einer falschen Beurkundung, Betrügerischen Konkurses, Urkundenfälschung,
Betrug, Hehlerei, Gehilfenschaft zum Diebstahl und zum Hausfriedensbruch sowie
wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne der Anklageschrift
vom 27. Oktober 2021 schuldig zu sprechen.
3. Folgende A.___ bedingt gewährten Strafen
seien zu widerrufen und zu vollziehen:
a. Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
90.00;
b. Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons […] vom 6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
100.00.
4. A.___ sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 34 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu
verurteilen.
5. Gegen A.___ sei eine Landesverweisung
für die Dauer von 10 Jahren auszusprechen.
6. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. Die Verfahrenskosten seien
vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Sämtliche beschlagnahmten
Wertgegenstände seien zu versilbern.
9. Die Verfahrenskosten seien mit dem Erlös
der versilberten Wertgegenstände und den beschlagnahmten, sich bei der
Gerichtskasse befindlichen Gelder in der Höhe von CHF 18'484.80 zu verrechnen.
10. Allfällige überschüssige beschlagnahmten
Gelder seien einzuziehen.
Rechtsanwalt Fabian Brunner als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei von den Vorhalten
gemäss Anklageschrift Ziffern 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 11 freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen
Misswirtschaft (Ziff. 2 Anklageschrift), Unterlassung der Buchführung (Ziff. 3
Anklageschrift), Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Ziff. 10 Anklageschrift) und wegen Vergehen gegen
die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Ziff. 12 Anklageschrift) schuldig zu
sprechen und zu 140 Tagessätzen à CHF 10.00 und zur Zahlung einer Busse von
max. CHF 200.00 zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei
aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen.
4. Die mit den Urteilen der
Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. August 2020 und der
Staatsanwaltschaft […] vom 6. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Strafen seien
nicht zu widerrufen und die Probezeit sei jeweils um ein Jahr zu verlängern.
5. Von einer Landesverweisung sei
abzusehen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin
Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt [Ort 11] (Ziff. 1.1.) sei auf den Zivilweg
zu verweisen, evtl. sei sie abzuweisen.
7. Es seien die folgenden beschlagnahmten
Gegenstände an den Beschuldigten auszuhändigen:
HD-Nr. 1 Ipad, HD-Nr. 7 LG
Handy, HD-Nr. 9 Ipad, HD-Nr. 10 Geldkassette (CHF 122.20), HD-Nr. 11 Geldkassette
(CHF 195.50), HD-Nr. 14 Bargeld Euro 480, CHF 500.00, CHF 110.00
Reka-Checks.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien zu 2/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/5 auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien gemäss der eingereichten Honorar- und Spesennote festzulegen.
10. Die Kosten des Verfahrens seien vom
Staat zu tragen.
*
Das Urteil wird den Parteien durch die
Gerichtsschreiberin im Verlauf des Nachmittags vom 22. Juni 2023 telefonisch
eröffnet. Damit entfällt die ursprünglich für den 22. Juni 2023, 17:00 Uhr,
vorgesehene mündliche Urteilseröffnung durch das Gericht.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Dezember 2020 erstattete das
Kantonale Konkursamt bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Misswirtschaft,
Unterlassung der Buchführung und missbräuchlicher Beantragung eines Covid-19-Kredites
im Zusammenhang mit der D.___ GmbH, über welche am 24. September 2020 der
Konkurs eröffnet worden war (Akten der Staatsanwaltschaft, nachfolgend zitiert
mit Register / konkrete Seitenzahl [pag.], Reg. 2.1.1. / pag. 001 ff.).
2. Am 9. Dezember 2020 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs
(Art. 146 Abs. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). In der Folge wurde die
Strafuntersuchung mehrfach ausgedehnt (Reg. 12.1.1. / pag. 001 ff.).
3. Am 5. März 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Wohnräume des
Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1], welcher am 12. März 2021 vollstreckt
wurde (Reg. 12.2. / pag. 001 ff.).
4. Ebenfalls am 5. März 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten. Am 12. März
2021 erfolgte die Festnahme des Beschuldigten. Am 15. März 2021 ordnete das
Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft über den
Beschuldigten für die Dauer von drei Monaten an. Am 26. April 2021 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (Reg. 12.3.1. / pag. 001 ff.).
5. Am 27. Oktober 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen den Beschuldigten wegen
mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166
StGB), betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB),
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139 Ziff.
1 i.V.m. Art. 25 StGB), Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m.
Art. 25 StGB), Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (Art. 87 Abs. 4 AHVG), Vergehens gegen das BG über
Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 a BGS) und Vergehens gegen die Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni
2020 (Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage)
(Reg. 1.4./ pag. 005 ff.).
6. Am 7. April 2022 erliess das Amtsgericht von
Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat
sich wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache
Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 27. April 2018, in [Ort
4] (Vorhalt Ziff. 1 a) und b));
b) Misswirtschaft,
begangen ab dem 26. April 2019 bis 24. September 2020, in [Ort 1] (Vorhalt
Ziff. 2);
c) Unterlassung
der Buchführung, begangen in der Zeit vom 30. April 2018 bis zum
24.
September 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 3);
d) Betrügerischer
Konkurs und Pfändungsbetrug, begangen in der Zeit vom 6. April 2020 bis
zum 24. September 2020 (Vorhalt Ziff. 4);
e) Urkundenfälschung,
begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 5);
f) Betrug,
begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 6);
g) Hehlerei,
begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1]
(Vorhalt Ziff. 7);
h) Gehilfenschaft
zum Diebstahl, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar
2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 8);
i) Gehilfenschaft
zum Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20.
Februar 2021, in [Ort 2] (Vorhalt Ziff. 9);
j) Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
begangen mindestens in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, in [Ort 1]
(Vorhalt Ziff. 10);
k) Vergehen
gegen das BG über Geldspiele, begangen mindestens in der Zeit vom 5. Juli 2020
bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in [Ort 1] (Vorhalt
Ziff. 11);
l) Widerhandlung
gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, begangen in der Zeit vom 11. März
2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1] (Vorhalt Ziff. 12).
2. Folgende
A.___ bedingt gewährten Strafen sind zu widerrufen und zu vollziehen:
a) Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00;
b) Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Zusatzstrafe zum Urteil vom 1. April
2020).
3.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten;
b) einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Tagen.
4. A.___
ist die vom 12. März bis 16. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 46
Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. A.___
wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 10 Jahren des
Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
6. Es
wird festgestellt, dass folgende beschlagnahmten Gegenstände bereits an die
rechtmässige Eigentümerin zurückgegeben wurden:
2 Stk. Holmatro Core,
Schlauch (1x orange; 1x grün), an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;
1 Stk.
Holmatro Spreizer, Core, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;
1 Stk.
Holmatro Keilzylinder, Core, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;
Holmatro,
Benzin, Duopumpe, DPU 31 PL, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben;
1 Stk.
Honda, Stromerzeuger, EU 2.0i, an Feuerwehr der Stadt [Ort 11] zurückgegeben.
7. Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind 30 Tage nach Feststellung
der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu
vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:
Anzahl/Objekt Aufbewahrungsort
IPad
silber/weiss CE […], ohne Code Asservate
Ausweis
«Baustellen» von E.___ Asservate
DVD’s Asservate
LG Handy
schwarz, ohne Code Asservate
IPad 64
Gbt, IMEI […], weiss Asservate
Bargeldkasse,
grau Asservate
Bargeldkasse
pink mit Schlüssel Asservate
Kartonbecher
mit CHF-Hartgeld in Silber, insgesamt
30 Münzen Asservate
Reka-Checks
CHF 110.00 Asservate
UBS Stick,
8 Gbt, schwarz Asservate
IPhone S,
weiss mit gelber Hülle, IC […], ohne Code Asservate
8
Kreditkarten Asservate
1 Samsung
(beschädigt), lila Rand, ohne Code Asservate
1 Samsung
(beschädigt), schwarz, ohne Code Asservate
1 Samsung
im Etui mit transparentem Deckel, ohne Code Asservate
1x
Reisetasche Pulp, dunkelgrün mit Zigarettenpackungen
(unbekannte
Menge) diverser Marken Asservate
lose
Zigarettenpackungen diverser Marken Asservate
1x grüne
Kiste mit Zigaretten diverser Marken Asservate
1 Paar
braune Schuhe, Grösse 43 Asservate
1x
Behältnis rot mit diversen Münzen Asservate
1x
Behältnis rot mit 2x Uhren und Schmuck Asservate
1x
Plastiksäckchen mit 4 Silbermünzen Asservate
1x Couvert
mit der Aufschrift "F.___ [Ort 3]"
und
folgendem Inhalt:
-
6x
zyprische Pfund
-
1x
250'000 türkische Lire
-
7x
5'000.00 jugoslawische Dinar
-
12x
1'000.00 jugoslawische Dinar
-
1x
500 jugoslawische Dinar
-
1x
50 jugoslawische Dinar
-
1x
20 jugoslawische Dinar
-
3x
10 jugoslawische Dinar Asservate
8. Folgende
beschlagnahmte Barbeträge werden eingezogen und verfallen 30 Tage nach
Feststellung der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn, unter
Verrechnung mit der Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden
Gerichtskosten:
Objekt Betrag
der auf Gerichtskasse einbezahlt wurde
Bargeld
CHF 5'000.00 CHF 5'000.00
Bargeld
CHF 200.00 CHF 200.00
Bargeld
in Geldkassette CHF 122.20
Bargeld
in Geldkassette CHF 195.50
EUR
480.00; CHF 500.00 CHF 1022.10
Bargeld
von insgesamt CHF 10'500.00 CHF 10'500.00
Erlös
vom [Fahrzeug], [Kennzeichen] CHF 1'445.00
Total
beschlagnahmte Gelder CHF 18'484.80
9. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, der Privatklägerin GT.___, CHF 100'000.00
zuzüglich 5% Zins seit 25. Dezember 2020 als Schadenersatz zu schulden.
10. Im
Übrigen wird die Zivilklage der GT.___ abgewiesen.
11.
Folgende Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen:
a) [weitere
Privatklägerin]: CHF 1'016.00
b) [Getränkemarkt]:
CHF 1'000.00
12. A.___
hat der Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,
eine Parteientschädigung von CHF 6'015.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
13. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian
Brunner, Solothurn, wird auf CHF 8'217.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'224.00
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. Es
wird festgestellt, dass die Kostennote des ehemaligen amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Christian Werner, [Ort 5], von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 13. April 2021 auf CHF 6'312.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die übrigen Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00,
total CHF 9'000.00, hat A.___ zu tragen. Sie sind mit den sichergestellten
Vermögenswerten gemäss Ziff. 7 und 8 vorstehend zu verrechnen.
7. Am 20. Juli 2022 erklärte der Beschuldigte
die Berufung (Akten des Obergerichts, nachfolgend zitiert mit OGer und
konkreter Seitenzahl, OGer 001 ff.).
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 25. Juli 2022 auf ein Rechtsmittel (OGer 056).
9. Ebenso verzichtete die GT.___ mit Eingabe
vom 5. August 2022 auf ein Rechtsmittel (OGer 060).
10. Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen.
11. Am 8. Februar 2023 wurde zur
Berufungsverhandlung auf den 22. Juni 2023 vorgeladen (OGer 068 ff.).
12. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurden die Akten
des Berufungsverfahrens betreffend G.___ und H.___ (STBER.2022.65) beigezogen
(Ziff. 1). Ebenso wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsgericht im
Falle der Anordnung der Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im SIS
zu befinden haben werde (OGer 079 f.).
13. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurden für
das vorliegende Verfahren die Akten des inzwischen rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung des
Beschuldigten (VWBES.2021.367) beigezogen (OGer 081 ff.).
14. Am 15. Mai 2023 ging dem Obergericht eine
Mitteilung des Bundesamts für Justiz, beinhaltend eine Meldung zu einem bereits
erfassten hängigen Strafverfahren, ein (OGer 085). Gestützt auf diese Meldung
wurden am 15. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft […] Kopien der Strafakten
ST.2023.3644/gvot eingeholt (OGer 086 ff.).
15. Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 liess der
amtliche Verteidiger dem Berufungsgericht mitteilen, dass der Beschuldigte über
keine Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse verfügt (OGer 101).
16. Am 23. Mai 2023 wurde ein aktueller
Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt und den Parteien zugestellt
(OGer 102 ff.).
17. Ebenfalls am 23. Mai 2023 wurde dem
Berufungsgericht seitens des Straf- und Massnahmenvollzugs mitgeteilt, dass der
Beschuldigte von der Polizei Kanton Solothurn aufgegriffen worden sei bzw. dass
nun vorgesehen sei, diesen gestützt auf die zwischenzeitlich rechtskräftig
gewordene, durch den Beschuldigten missachtete Wegweisung zwangsweise ausser
Landes zu schaffen (OGer 107 ff.).
18. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 stellte
Rechtsanwalt Michael Daphinoff als Vertreter der Privatklägerin GT.___ folgende
Anträge (OGer 115 ff.):
1. Herr
A.___ sei wegen Betrugs (Art. 146Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung
(Art. 251 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Widerhandlung nach Art.
23 Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung schuldig zu sprechen und angemessen zu
bestrafen.
2. Herr
A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF
100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen.
3. Es
sei der Privatklägerin eine allenfalls von Herrn A.___ bezahlte Geldstrafe
und/oder Busse in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a StGB, eingezogene
Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös gemäss Art. 73 Abs.
1 lit. b StGB resp. Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB
zuzusprechen.
4. Herr
A.___ sei zu verurteilen, die gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten zu
bezahlen.
5. Herr
A.___ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 8'473.83 zu bezahlen.
19. Am 13. Juni 2023 wurden bei der
Staatsanwaltschaft […] die Akten MU1 22 2474 betr. Verurteilung des
Beschuldigten wegen unrechtmässiger Aneignung, begangen am 17. April 2022,
eingeholt (OGer 257).
20. Am 22. Juni 2023 fand die mündliche
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II. Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils
und Gegenstand des Berufungsverfahrens
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich –
in Berücksichtigung der anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
gemachten Präzisierungen des amtlichen Verteidigers (s. diesbezüglich das
Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.06.2023) – gegen die Schuldsprüche (Ziff.
1 des erstinstanzlichen Urteils) wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen
Beurkundung, begangen am 27. April 2018, in [Ort 4] (Ziff. 1. lit. a des
erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 1 a) und b) der Anklageschrift),
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, begangen in der Zeit vom 6.
April 2020 bis zum 24. September 2020 (Ziff. 1 lit. d des
erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift),
Urkundenfälschung, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. e des
erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift), Betrugs,
begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. f des erstinstanzlichen
Urteils; Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift), Hehlerei, begangen in der
Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. g des
erstinstanzlichen Urteils; Ziff. 7 der Anklageschrift), Gehilfenschaft zum
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar
2021, in [Ort 2] (Ziff. 1 lit. h des erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt
Ziff. 8 der Anklageschrift), der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch,
begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2]
(Ziff. 1 lit. i des erstinstanzlichen Urteils; Vorhalt Ziff. 9 der
Anklageschrift) und des Vergehens gegen das BG über Geldspiele, begangen
mindestens in der Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12.
März 2021, in [Ort 1] (Ziff. 1 lit. k des erstinstanzlichen Urteils;
Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift). Weiter angefochten sind die
Strafzumessung (Ziff. 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils), die
Landesverweisung (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), teilweise die
Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7 und
Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils), ein Teil der Zivilansprüche
(Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils, betreffend die nicht im Urteil
enthaltene Zivilforderung der Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt [Ort 11]
[Ziff. II.1.1. der Anklageschrift]) sowie die Kostenregelung (Ziff. 15 des
erstinstanzlichen Urteils).
Nicht angefochten und demnach in Rechtskraft
erwachsen sind folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils: Die Schuldsprüche
wegen Misswirtschaft (Ziff. 1 lit. b des erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt
Ziff. 2 der Anklageschrift), Unterlassung der Buchführung (Ziff. 1 lit. c des
erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift), wegen Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Ziff. i
lit. j des erstinstanzlichen Urteils, Vorhalt Ziff. 10 der Anklageschrift) und
wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Ziff. 1 li. l des erstinstanzlichen
Urteils, Vorhalt Ziff. 12 der Anklageschrift), teilweise die Entscheide über
die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7 und 8 des
erstinstanzlichen Urteils), die Zivilforderung der GT.___ (Ziff. 9 und 10 des
vorinstanzlichen Urteils) sowie die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger
der Höhe nach (Ziff. 13 und 14 des vorinstanzlichen Urteils).
Ebenfalls nicht explizit angefochten aber
dennoch im Rahmen der Strafzumessung zu überprüfen ist Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils (Anrechnung der Haft).
Hinsichtlich der Ziffern 11 lit. a und b des
erstinstanzlichen Urteils wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
die Berufung zurückgezogen, ebenso wie hinsichtlich der Feststellung der
Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
(Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils).
Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren noch
zu beurteilenden Vorhalte wird auf die Anklageschrift verwiesen.
III. Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung
1. Vorhalt der mehrfachen Erschleichung einer
falschen Beurkundung, Art. 253 StGB (Ziff. 1a und Ziff. 1b der Anklageschrift
vom 27.10.2021)
Der Sachverhalt ist nicht bestritten. Der
Beschuldigte hat von Anfang an zugestanden, dass er sich das Kapital für die
Gründung der D.___ GmbH von einem Dritten ausgeliehen und dieses nach der
Gründung wieder zurückbezahlt hat. Er bestreitet den subjektiven Tatbestand,
indem er ausführt, nicht gewusst zu haben, dass dieses Vorgehen nicht zulässig
sei. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, handelt es sich dabei um eine
offensichtliche Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat gegenüber dem Notar mit
seiner Unterschrift bestätigt, dass das Gründungskapital zur ausschliesslichen
Verfügung der Gesellschaft steht und dass alle statutarischen Anforderungen an
die Leistung der Einlagen erfüllt sind. Den beurkundenden Notar trifft eine
Aufklärungspflicht, d.h. er hat sich zu vergewissern, dass die Partei unabhängig
von ihren sonstigen persönlichen Fähigkeiten in administrativen Belangen den Inhalt
des zu beurkundenden Geschäfts auch versteht und er hat diese im Zweifelsfalle
über die Tragweite des zu beurkundenden Sachverhalts im Detail aufzuklären. Die
Bedeutung des Gründungskapitals und dessen weiteres Schicksal stellen dabei
einen zentralen Punkt beim Vorgang einer jeden Gesellschaftsgründung dar. Es
besteht somit vorliegend kein Zweifel, dass der Beschuldigte durch den Notar
über die Umstände in für ihn verständlichen Worten genügend über die Tragweite
des Geschäfts und die Bedeutung seiner Unterschrift aufgeklärt worden war. Ihm
war somit klar, dass seine unterschriftliche Bestätigung in der
Gründungsurkunde hinsichtlich der ausschliesslichen Verfügbarkeit des
Gründungskapitals für die Gesellschaft und hinsichtlich der Erfüllung der
statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen nicht den wahren Gegebenheiten
entsprach und damit unrichtig war. Diesbezüglich ist auch auf die detaillierten
und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer
abzustellen (Stichwort Parallelwertung in der Laiensphäre). Das Argument der
Verteidigung, der Beschuldigte sei in administrativen Belangen nicht der
Stärkste gewesen, verfängt somit nicht.
Ebenso zweifelsfrei erwiesen ist die
Täuschungsabsicht des Beschuldigten. Was die rechtliche Würdigung anbelangt,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es hat daher ein Schuldspruch wegen mehrfacher Erschleichung einer
falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB, begangen am 27. April 2018 in [Ort
4], zu ergehen.
2. Vorhalte im Zusammenhang mit der Erlangung
eines COVID-19-Kredites über CHF 100'000.00: Betrügerischer Konkurs (Art.
163 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Betrug (Art.
146 Abs. 1 StGB, Ziff. 4 - 6 der Anklageschrift vom 27.10.2021)
2.1. Die D.___ GmbH wurde am 30. April 2018 mit
folgendem Zweck ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen: «Erstellen
von Hoch- und Tiefbauten aller Art, Vornahme von Isolierungen, Bauabdichtungen,
Beschichtungen, Beton- und Flachdachsanierungen, Fugenabdichtungen,
Injektionen, Klebarmierungen und Reinigungsarbeiten, Erstellen von
Industrieböden sowie Erbringen Bautreuhand- und Bauberatungsleistungen. Kann Zweigniederlassungen
und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen
Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, Grundstücke erwerben, belasten und
veräussern sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder Indirekt mit ihrem
Zweck in Zusammenhang stehen.». Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift wurde der Beschuldigte eingetragen (Reg 2.1.1. / pag. 009).
Am 6. April 2020 unterzeichnete der
Beschuldigte für die D.___ GmbH eine Covid-19-Kreditvereinbarung mit der [Bank
1] über einen Kreditbetrag von insgesamt CHF 100'000.00 (Reg. 6.1. / pag.
014). Dabei gab er unter Ziff. 3 des entsprechenden Formulars einen Umsatzerlös
der D.___ GmbH für das Jahr 2019 in Höhe von CHF 1'350'000.00 an. Der
Beschuldigte bestätigte unter Ziff. 4 des Formulars, dass er aufgrund der
Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich
beeinträchtigt sei und dass er den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung
seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde. Er wurde ausdrücklich
auf die Straffolgen des Betruges (Art. 146 StGB) und der Urkundenfälschung
(Art. 251 StGB) hingewiesen. Unter Ziff. 5 des Formulars erfolgte unter dem
Titel «Verwendungszweck» schliesslich der Hinweis, der Kredit dürfe
ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse des
Kreditnehmers verwendet werden. Die Bank habe keine Pflicht, die
vertragskonforme Verwendung zu prüfen.
Am 8. April 2020 wurde mit der Karte mit der
Endnummer […] am Geldautomat der [Bank 1] in [Ort 5] ab dem Firmenkonto der D.___
GmbH bei der [Bank 1], Konto-Nr. […], ein Betrag von CHF 80'000.00 in bar
bezogen. Am 9. April 2020 erfolgte ein weiterer Bezug über CHF 19'000.00 am
Geldautomat der [Bank 1] [Ort 6] mit der Karte mit der Endnummer […]. Nach
diesem Geldbezug war das Konto mit CHF 99'650.74 im Minus. Der Schlusssaldo des
Kontos im Zeitpunkt der Sperrung durch die Staatsanwaltschaft resp. per 11. Mai
2020 betrug total CHF -100'039.96 (Reg. 6.1. / pag. 009 f.). Gemäss
Mitteilung der [Bank 1] an die Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 gehörten
zu dieser Kontoverbindung zwei Maestrokarten, eine Karte mit der Nr. […]
lautend auf den Beschuldigten und eine Karte mit der Nr. […] lautend auf I.___
(Reg. 5.1.4. / pag. 065). Am 22. Januar 2021 teilte die [Bank 1] der
Staatsanwaltschaft mit, alle Covid-19-Kredite bis CHF 500'000.00 seien bei der [Bank
1] als Kontokorrentkredite ausgesetzt, d.h. auf dem Konto werde eine Limite
hinterlegt, bis zu welcher der Kunde das Konto im Soll nutzen könne (Reg. 6.1. /
pag. 037).
Am 24. September 2020 wurde über die D.___ GmbH
der Konkurs eröffnet. Am 2. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren mangels
Aktiven eingestellt. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. September 2020
hatte die Firma innert der 29 Monate ihres Bestehens insgesamt 37 Forderungen
von mindestens CHF 127'000.00 angehäuft. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
verfügte sie über keinerlei Aktiven (Reg. 2.1.1. / pag. 001 ff.).
2.2. Aus den edierten Kontoauszügen des
Firmenkontos der D.___ GmbH bei der [Bank 1] ist ersichtlich, dass die Firma von
verschiedenen Firmen und vereinzelt auch Privatpersonen Zahlungen überwiesen
erhielt, hauptsächlich in der Zeit ab Gründung bis Februar 2019. Danach waren
bis März 2020 kaum mehr Umsätze zu verzeichnen (Reg. 5.1.4. / pag. 095 ff., Reg
6.1. / pag. 001 ff.). Von August bis Oktober 2019 arbeitete der Beschuldigte im
Angestelltenverhältnis für die J.___ SARL, bevor er wiederum mit der D.___ GmbH
tätig war. Am 11. Mai 2020 ging letztmals Geld auf dem Konto der D.___ GmbH
ein. Insgesamt sind auf dem Bankkonto Umsätze von CHF 431'642.28
ersichtlich (Reg. 3.1. / pag. 338 f.; resp. gemäss Reg. 3.1. / pag. 258 CHF 439'032.47):
CHF 335'649.90
(2018), CHF 35'390.19 (2019) und CHF 67'992.38 (2020). Eine Auswertung der
anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 12. März 2021
sichergestellten Daten ergab zudem einen Barumsatz von Juli 2019 bis Juni 2020 von
insgesamt CHF 455'041.62 (Reg. 3.1. / pag. 259 und Reg. 3.1. / 339): CHF
61'022.51 (2019) und CHF 394'019.11 (2020). Im Handy des Beschuldigten wurden
zudem COVID-19-Kreditanträge von diversen Gesellschaften gesichert (Reg. 3.1. /
pag. 342).
2.3. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen K.___
(Gesellschafter und Geschäftsführer der L.___ GmbH in Liquidation,
zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht) wegen Erpressung und
Nötigung zum Nachteil des Beschuldigten sagte der Beschuldigte anlässlich einer
polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2019 aus, zurzeit keine Angestellten zu
haben. In den letzten beiden Jahren habe er über zehn Angestellte gehabt,
vielleicht 12 oder 13, je nach Auftragslage. K.___ habe ihm vor fast zwei
Jahren einmal Baumaterial im Wert von CHF 100'000.00 verkauft. Es sei abgemacht
gewesen, dass er zur Finanzierung des Kaufpreises bei jedem Auftrag, den er von
K.___ erhalten habe, CHF 5'000.00 – 10'000.00 an K.___ zahle, resp. K.___ dies
vom Honorar abziehe. Insgesamt habe er so über CHF 25'000.00 an K.___
zurückbezahlt. Vor etwa fünf Monaten habe K.___ ihm Druck gemacht und er habe
ihm dann das ganze Baumaterial zurückgeben müssen. Auf Verlangen von K.___ habe
er diesem dann nochmals CHF 10'000.00, also 10 % des Materialwertes,
bezahlt. Dies für die Verwendung des Materials. Die Firma von K.___ sei die L.___
GmbH. K.___ habe als Generalunternehmer fungiert und ihm (dem Beschuldigten) als
Subunternehmer Aufträge erteilt. Er habe zwischen 15 und 20 Kunden von K.___
gehabt (Reg. 5.1.4. / pag. 039 ff.). Bei der Einvernahme vom 18. September 2020
gegenüber der Staatsanwaltschaft im selben Verfahren sagte der Beschuldigte
u.a. aus, damals (April – Juli 2019) an Depressionen gelitten zu haben, auch
wegen dem Finanziellen. Es sei alles nicht so gelaufen, wie es hätte sollen
(Reg. 5.1.4. / pag. 058).
2.4. Im Rahmen eines gegen den Beschuldigten
geführten Strafverfahrens wegen Übertretung des BG gegen die Schwarzarbeit
machte der Beschuldigte am 12. September 2019 folgende Aussagen (Reg. 5.1.4. /
pag. 015 ff.): Die Firma D.___ GmbH existiere aktuell noch, sei aber
stillgelegt. Sie werde vielleicht in zwei Wochen geschlossen. Er sei seit zwei
Monaten bei der […] (recte: J.___) GmbH als Eisenleger im 100%-Pensum
angestellt. Er habe seit sechs bis sieben Monaten keine Kontrolle mehr über
seine Firma, das sei auch ein Grund, weshalb die Firma geschlossen werde. Er
habe finanzielle Probleme mit der Firma. Er habe ausstehende Einnahmen von
geleisteten Arbeiten in Höhe von ca. CHF 100'000.00 aber auch offene Rechnungen
bei Lieferanten. Er wolle von dieser Firma nichts mehr wissen. Er habe Angst
davor.
2.5. Bei der Einvernahme durch das Kantonale
Konkursamt am 16. November 2020 (Reg. 2.1.1. / pag. 024 ff.) gab der
Beschuldigte an, im Jahr 2018 sei die Firma kaum aktiv gewesen. Seit dem 31.
Dezember 2019 habe die Firma keine Arbeitnehmer mehr gehabt. Er habe allen per
Ende 2019 gekündigt. Die zahlreichen Bargeldbezüge ab dem Firmenkonto bei der [Bank
1] seien für die Löhne des Personals aufgewendet worden, auch für seinen
Lebensunterhalt, da er über kein eigenes Konto verfügt habe. Auch mit dem
Corona-Kredit seien noch die restlichen Löhne und Schulden der Firma sowie sein
Lebensunterhalt bezahlt worden. Er sei leider oftmals belogen worden oder auf
falsche Versprechungen reingefallen, für Aufträge, die dann doch nicht zu
Stande gekommen seien. Dadurch habe er viel mehr Auslagen als Einnahmen gehabt.
2.6. Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /
pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Kreditantrag
unterzeichnet. Er habe diesen vom Internet geholt. Von Buchhaltung habe er
keine Ahnung gehabt. Die Buchhaltung habe I.___ gemacht. Er sei in
Schwierigkeiten gewesen, seine Mitarbeiter zu zahlen. (Ob denn seine Firma von
den Covid-Massnahmen betroffen gewesen sei und weniger Umsatz gemacht habe?)
Ja. (Auf Vorhalt, wonach gemäss bisherigen Abklärungen die D.___ GmbH ab April
2019 keine Eingänge mehr gehabt habe und er gemäss seinen eigenen Aussagen im
Strafverfahren STBER.2019.15675 ab August 2019 gar nicht mehr für die D.___
GmbH gearbeitet habe bzw. wie demnach die Gesellschaft einen Umsatz von CHF
1'350'000.00 habe generieren können?) Er denke, der Umsatz der Gesellschaft sei
viel grösser gewesen. (Auf nochmaligen Vorhalt, dass seit April 2019 auf der
Bank keine Eingänge mehr verzeichnet worden seien:) Sie hätten nachher nicht
mehr mit der D.___ GmbH gearbeitet, weil keine interessante Offerte mehr
gekommen sei. (Ab wann er dann nicht mehr für die D.___ GmbH gearbeitet habe?)
Sie hätten 2018 begonnen mit den Arbeiten. Sie seien mit I.___ zusammen
gewesen, dieser sei für die Dokumente und die Buchhaltung verantwortlich
gewesen. (Ab wann er nicht mehr mit dieser Firma gearbeitet habe?) Er könne das
nicht genau sagen. Seit vier Monaten sei er bei jemandem anderen angestellt, bei
der N.___ GmbH. (Auf Vorhalt, wonach aufgrund der bisherigen Ermittlungen davon
auszugehen sei, dass die D.___ GmbH im Jahre 2019 höchstens einen Umsatz von
CHF 100'000.00 generiert habe und er daher den Umsatz mit CHF 1'350'000.00
bewusst falsch angegeben habe:) Nein, er habe nicht falsche Aussagen gemacht.
Sie hätten auch viele Verträge mündlich gemacht. Ab Gründung seien acht
Personen bei der D.___ GmbH angestellt gewesen. Es habe viel Arbeit gegeben.
Manchmal habe er bis zu 28 Personen für die Firma beschäftigt. (Wie er die
Firma finanziert habe, wenn doch ab 2019 keine Eingänge mehr zu verzeichnen
gewesen seien?) Er habe keine Ahnung von Dokumenten. (Wofür er die am 08.04.2020
abgehobenen CHF 80'000.00 verwendet habe?) Um die Mitarbeiter zu bezahlen und
seine Schulden und so. (Wofür er die CHF 19'000.00 verwendet habe, welche er
einen Tag später bezogen habe?) Die Schulden seien über CHF 140'000.00
gewesen. Die Firma sei nicht mehr bezahlt worden. Er habe gearbeitet für
nichts. Eine Firma habe Schulden über fast CHF 200'000.00 bei ihnen gehabt und
nichts bezahlt. (Wie diese Firma heisse?) Dies sei die O.___ AG mit Sitz in [Ort
2]. (Auf Vorhalt, wonach er im Verfahren STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit
ausgesagt habe, mit der Firma überfordert gewesen zu sein und nichts mehr damit
habe zu tun haben wollen, trotzdem habe er im April 2020 den COVID-Kredit
beantragt:) Er sei müde gewesen und habe Schulden gehabt, bis es nicht mehr
gegangen sei. Er habe für seine Arbeit kein Geld bekommen und sei verarscht
worden. (Auf Vorhalt seiner auf ihn privat laufenden Verlustscheine über CHF
150'000.00:) Wenn bei ihm alles bezahlt worden wäre, hätte er mindestens eine
halbe Million auf der Sparkasse. Es brauche noch etwas Zeit. (Auf Vorhalt,
wonach er aufgrund der grossen Überschuldung habe wissen müssen, dass er den
Kredit nie werde zurückbezahlen können:) Er habe den Kredit aufgenommen, um ihn
zurückzuzahlen. Niemand habe Geld zum Verschenken. (Auf Vorhalt, wonach er den
Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der D.___ GmbH
verwendet habe:) Das sei alles zur D.___ GmbH gegangen. Er habe keinen Rappen
für sich genommen. Er habe nur seine Ruhe haben wollen, dass er privat keine
Schulden habe. (Wo sich die Buchhaltungsunterlagen der Firma befänden?) I.___
habe die kompletten Dokumente. Er habe ihm alles gegeben. (Wann er ihm zum
letzten Mal Dokumente übergeben habe?) Das sei mehr als ein Jahr her. (Wie I.___
denn hätte die Buchhaltung machen sollen ohne Dokumente?) Er, der Beschuldigte,
habe in dieser Zeit nicht gearbeitet. (Ob er somit nicht mehr gearbeitet habe,
als er den Covid-Kredit beantragt habe?) Sie seien dann voll am Schaffen
gewesen.
2.7. Im Rahmen der Haftverhandlung vom 15. März
2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 12.3.1. / pag. 022): Er
entschuldige sich, er habe das nicht gemacht, wie es sein sollte. Er habe aber
keinen Schaden anrichten wollen. Er habe viele Papiere mit Abrechnungen. Man
könne die Abrechnungen bei den Firmen holen. Es seien zwar Rechnungen gestellt
worden, aber nicht deklariert. Er habe z.B. einen Auftrag von CHF 100'000.00
gehabt, dieser sei aber nicht zum Steueramt gegangen. (Wie die Firmen heissen,
von denen er Gelder bezogen habe, ohne sie zu deklarieren?) L.___ von Herrn K.___,
P.___ AG, Q.___ GmbH, O.___ AG, und noch 4-5 andere Firmen, mit denen er
grössere Umsätze gemacht habe, auch die Firmen R.___ AG, S.___ GmbH, nur diese
seien mehr als eine Million Umsatz.
2.8. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 22. März 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 10.1. / pag.
013 ff.): Er und sein Partner I.___ hätten mit der D.___ GmbH gearbeitet. Er
habe das Gefühl gehabt, dass er damit seine Schulden würde zurückzahlen und
eine neue Zukunft aufbauen können. Vom Covid-Kredit habe er keinen Rappen für
sich genommen. Er habe damit seine Mitarbeiter bezahlt. Wenn die O.___ AG alles
bezahlt hätte, hätte er den Kredit zurückzahlen können. Viele Firmen hätten
Schulden über mehrere CHF 100'000.00 nicht bezahlt. Die Firma D.___ GmbH
habe als Generalunternehmer gearbeitet. Sie hätten Eisenlegerarbeiten,
Schalungen, Mauern, Betonarbeiten, Dachdecker usw. gemacht. (Wer die
Auftraggeber der Firma gewesen seien?) Die O.___ AG, die L.___ GmbH, Q.___ AG, T.___
AG, R.___ AG, noch viele. Von Privatpersonen hätten sie auch viele Aufträge
gehabt. Für Privatpersonen hätten sie Dachdeckerarbeiten und allgemeine
Bauarbeiten erledigt. Er habe die Mitarbeiter angestellt und auch die
Arbeitsverträge gemacht. Er habe sie auch bezahlt. Die Firma sei Konkurs
gegangen und er habe alle Verträge weggeworfen. Er habe gekämpft, damit er die
Mitarbeiter habe bezahlen können. (Auf Vorhalt, er habe beim Konkursamt
angegeben, I.___ sei nicht mehr erreichbar gewesen; wann das gewesen sei und
was der Grund dafür gewesen sei?) Das sei in der ersten Coronazeit gewesen, so
ungefähr im März 2020. Er sei da nicht nur finanziell «in der Scheisse» gewesen,
sondern auch allgemein. I.___ habe etwas selber gegründet und sei danach weg
gewesen. Er, der Beschuldigte, habe Schulden von mehreren hunderttausend
Franken gehabt und nicht mehr zahlen können. (Auf Vorhalt, im Verfahren
STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit habe er ausgesagt, die D.___ GmbH sei seit
ein paar Monaten nicht mehr aktiv und er habe seit zwei Monaten im
Angestelltenverhältnis als Eisenleger gearbeitet:) Er wisse nicht mehr, wo er
gearbeitet habe. (Weshalb er sich um eine Stelle bemüht und aufgehört habe,
Aufträge für die D.___ GmbH auszuführen?) Er habe einfach arbeiten müssen. Wenn
er keine Aufträge gehabt habe, dann habe er nach einer neuen Stelle gesucht,
damit er habe arbeiten können. (Auf Vorhalt, wonach die D.___ GmbH bereits im
November/Dezember 2018 Betreibungen der AHV und der [Versicherung] gehabt habe
und sich die Schulden ab April 2019 gehäuft hätten, bis schliesslich gemäss
Betreibungsamt eine Summe von CHF 127'000.00 bei Konkurseröffnung offen
geblieben sei bzw. auf Frage, was er unternommen habe, um die finanzielle
Situation der Firma zu verbessern:) Er habe nichts mehr machen können. Das
Konto bei der [Bank 1] sei blockiert gewesen. Er habe eigentlich weiterkämpfen
wollen und auch eine interessante Offerte in [Ort 7] gehabt. Er habe den
Auftrag dann aber nicht bekommen. Er sei verarscht worden. Die Offerte habe CHF 1.6
Mio. betragen. Es sei eine Entscheidung der Bank gewesen. Die Firma sei nicht
sauber gewesen. Wäre die Firma sauber gewesen, hätte er alle Schulden der D.___
GmbH abzahlen und auch seine privaten Schulden begleichen können. (Das Formular
für den Covid-Kredit habe er ausgefüllt. Woher er von dieser Möglichkeit
erfahren habe?) Das wisse er nicht. Die Leute hätten gesagt, es sei ganz
einfach, einen Kredit zu bekommen. Niemand habe ihm dabei geholfen. Er habe es
alleine ausgefüllt, aber nicht gedacht, etwas zu bekommen. Dennoch habe er den
Gedanken gehabt, die Mitarbeiter damit zu bezahlen. Er sei in Schwierigkeiten
gewesen mit den Mitarbeitern und mit dem Material. (Wie er auf einen
Jahresumsatz von CHF 1'350'000.00 gekommen sei?) Sie hätten mehr Aufträge
und Offerten als das gehabt. Er habe nichts falsch deklariert. Plus minus CHF
50'000.00 spiele keine Rolle. Er habe mehrere Aufträge und Offerten gehabt. (Ob
er Belege für die Verwendung des Kredites habe?) Er habe damit die Mitarbeiter
bezahlt. Er habe aber keine Belege. (Wie er denn den Kredit hätte zurückzahlen
wollen?) Mit einer guten Offerte hätte er den Kredit zurückzahlen können. Am
Schluss habe er eine gute Offerte gehabt. Er habe aber den Auftrag nicht
bekommen, weil die Firma verschuldet gewesen sei. Im Bau seien CHF 100'000.00
nicht viel Geld. (Auf Vorhalt, in der Einvernahme vom 12.09.2019 [im Verfahren
STR.2019.15.675 betr. Schwarzarbeit] habe er ausgesagt, dass die D.___ GmbH
seit ein paar Monaten nicht mehr aktiv gewesen sei. Den Kredit habe er
dreiviertel Jahre später beantragt. Wann er wieder begonnen habe, mit der D.___
GmbH zu arbeiten?) Er habe immer Arbeit angenommen, damit er aus der «Scheisse»
herauskomme. Wenn er eine gute Offerte bekommen hätte, hätte es anders
ausgesehen. Er wisse nicht mehr, wie lange er als Eisenleger gearbeitet habe.
Er habe nichts mehr machen können, da das Konto der Firma blockiert gewesen
sei. Er habe gekämpft. Er wisse nicht mehr, wann er mit der D.___ GmbH wieder
angefangen habe zu arbeiten.
2.9. Anlässlich der Einvernahme vom 24. März
2021 sagte der Beschuldigte Folgendes aus (Reg. 10.1. / pag. 026 ff.): (Auf
Vorhalt, er habe im Verfahren STR.2019.15675 betr. Schwarzarbeit im September
2019 ausgesagt, seit ein paar Monaten nicht mehr mit der D.___ GmbH tätig
gewesen zu sein und diese stillgelegt zu haben. Gemäss Bankauszug der [Bank 1]
sei seit 15.02.2019 keine Gutschrift mehr eingegangen. Welches der letzte
Auftrag mit der D.___ GmbH gewesen sei?) Das wisse er nicht. Er habe mehrere
Male aufhören wollen und dann wieder angefangen. Dann sei auch noch das
Bankkonto blockiert worden. Er habe aufhören müssen, er wisse nicht mehr genau,
wann das gewesen sei. (Auf Vorhalt, er habe gesagt, gegenüber der O.___ AG noch
eine grössere offene Forderung gehabt zu haben, die O.___ AG sei aber am 03.12.2018
in Konkurs gegangen:) Es seien mehrere Firmen gewesen, die nicht bezahlt
hätten. Wenn nur 80 % bezahlt hätten, dann wäre die D.___ GmbH stabil
finanziert gewesen und er wäre heute nicht hier. (Auf Vorhalt:) Er wolle nicht
sagen, wer ihn nicht bezahlt habe. (Auf Vorhalt, er solle die Namen der
Mitarbeiter der D.___ GmbH nennen:) Es seien viele gewesen. Mehr als die Hälfte
kenne er nicht einmal. Es hätten so viele gearbeitet. Sie hätten manchmal nur
einen Tag auf einer Baustelle gearbeitet und am anderen Tag bereits auf einer
anderen Baustelle. Er könne sich nicht mehr erinnern, bei diversen würden ihm
die Familiennamen nicht einfallen (der Beschuldigte schreibt die ihm bekannten
Namen, insgesamt sieben, auf ein Blatt Papier, s. Reg. 10.1. / pag. 037). (Ob
es sich bei diesen Namen auf der Liste um Festangestellte der D.___ GmbH
handle?) U.___ habe am längsten für die Firma gearbeitet. Er habe jedoch nie
Arbeitsverträge gemacht. Mit den Arbeitsverträgen habe er nichts zu tun gehabt.
Da müsse man I.___ fragen. Dieser habe auch die Lohnabrechnungen gemacht. Es
hätten alle Arbeitsverträge gehabt. (Welche Summen er für sich selber und seine
Familie aus der D.___ GmbH bezogen habe?) Nur zum Überleben. Er habe nicht
profitiert von der Firma. Er habe mit der Firma nur Probleme gehabt. (Ob er
eine Summe nennen könne, welche er in etwa monatlich zur Verfügung gehabt habe?)
Die Kosten für Autos und Lieferwagen seien über CHF 50'000.00 gewesen. Es sei
schwierig zu sagen, wie viel er für sich zum Überleben gehabt habe. Das sei ein
schwieriges Kapitel. Seit er in der Schweiz sei, habe er nie weniger zum Leben
gehabt als in der Zeit bei der D.___ GmbH. (Wieso er die Löhne nicht den
Sozialversicherungen gemeldet habe?) Er habe es nicht gewusst. Alles sei ohne
sein Wissen gemacht worden. Er habe nicht gewusst, was am Laufen sei, alles
habe I.___ gemacht. (Warum im Konkurs keine Aktiven mehr vorhanden gewesen
seien?) Das Material hätten sie K.___ zurückgegeben. Etwas Grosses hätten sie
nicht gehabt. Nur billige alte Maschinen, welche schon kaputt gewesen seien.
Die hätten sie in die Mulde geworfen. Er habe die Kontrolle über die Firma
verloren. (Auf Frage, wonach er die Gutschriften auf dem Firmenkonto immer
sofort bar abgehoben habe, was er damit gemacht habe?) Damit habe er die
Mitarbeiter und das Material bezahlt. Er habe alles in bar bezahlt. (Wie er
denn gewusst habe, wem er wieviel Lohn habe auszahlen müssen?) Jeder habe
seinen Stundenrapport gehabt. Ein Teil habe ein Bankkonto gehabt, das Geld sei
auch überwiesen worden. Sicher vier oder fünf Mal habe er die Löhne überwiesen.
Zum Beispiel für U.___. Sobald er das Geld vom Konto habe beziehen können, habe
er dies den Mitarbeitenden persönlich gebracht, auf die Baustelle oder nach
Hause. (Auf Vorhalt, er solle bekannt geben, wem er im April/Mai 2020 aus dem
Covid-Kredit wieviel bezahlt habe:) Für mehrere Mitarbeiter, die die Firma
gehabt habe. Er habe noch vieles offen gehabt. Bei jedem Mitarbeiter. Er habe
alles bezahlt. Die Personen auf der Liste, die er vorhin erstellt habe, hätten
auch Geld vom Kredit erhalten. (Welche Fixkosten/Auslagen er gehabt habe?)
Löhne, Material und die Fahrzeuge. Das Material hätten sie teilweise nur drei,
vier Mal gebrauchen können, dann hätten sie es wegwerfen müssen, weil es kaputt
gewesen sei. Bei jeder Baustelle seien nur 25 bis 30 % von den Einnahmen alleine
für das Material gebraucht worden.
2.10. Anlässlich der Einvernahme bei der
Polizei vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) machte der
Beschuldigte zu diesem Vorhalt folgende Aussagen: (Auf Vorhalt, dass ihm im
ersten Halbjahr 2020 zusammen mit dem Covid-Kredit aus Einnahmen rund CHF
500'000.00 zur Verfügung gestanden hätten:) Er habe gearbeitet, aber nicht
kalkulieren können. Er sei verbrannt. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, mehr
nicht. Er habe selber nichts verdient. Er habe verloren. (Wieso er trotz den
vorhandenen Aufträgen im 2020 einen Covid-Kredit beantragt habe?) Er sei in
Schwierigkeiten gewesen. (Wieso dann die Firma trotz des vorhandenen Umsatzes
im 2020 in Konkurs gegangen sei?) Er habe kein Geld gehabt. Er sei in
Schwierigkeiten gewesen, weil er die Mitarbeiter nicht habe zahlen können.
2.11. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der
Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1. / pag. 100 ff.) äusserte sich
der Beschuldigte zu diesem Vorhalt wie folgt: Er habe eine Firma gehabt, damit
er seine Schulden hätte sanieren können. Er habe damit aber alles schlimmer
gemacht. Er habe gewinnen wollen. Er habe nur seine Zukunft schuldenfrei
gestalten wollen. Er habe aber viel Verlust gemacht. Viele Kunden hätten auch
nicht bezahlt. Das seien die Gründe, weshalb er verloren habe. Er habe
gearbeitet, aber nichts verdient. Nur Verlust gemacht. Die Bank hätte seine
Angaben auf dem Kreditformular überprüfen müssen. (Wie er auf CHF 1'350'000.00
Umsatz gekommen sei?) Sie hätten es angeschaut und gedacht, dass sie nie einen
Kredit bekämen, weil er Betreibungen gehabt habe. Er habe mit dem Geld nur die
Mitarbeiter bezahlen können. Nicht einmal dafür habe das Geld vollständig
gereicht. Er habe das Formular einfach ausgefüllt. Es sei eine Schätzung
gestützt auf die Ein- und Ausgänge auf dem Bankkonto gewesen. Ein Mitarbeiter
habe einen Jahreslohn von Minimum CHF 50'000.00. Ja, das Formular habe er am 6.
April 2020 ausgefüllt und unterzeichnet. (Wie er sich die Rückzahlung des
Kredits vorgestellt habe?) Er habe mit diesem Geld Mitarbeiter bezahlt. Das
Leben sei lang. Er habe vor zu arbeiten. (Was er dazu sagen könne, dass die D.___
GmbH mitten in der Pandemie im Zeitraum vom 02.04.2020 bis zum 17.06.2020
Einnahmen in der Höhe von mindestens CHF 191'269.87 habe generieren können?)
Dazu könne er nichts sagen. (Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass er den
Kredit nicht zur Sicherung der laufenden Liquidität der Firma sondern für
andere Zwecke verwendet habe. Ob er dazu etwas sagen könne?) Nein. (Wofür er
den Kredit verwendet habe?) Er habe damit die Mitarbeiter bezahlt. (Wie er sich
erkläre, dass er weder die Namen der Mitarbeiter nennen noch Quittungen
vorlegen könne?) Es sei Vergangenheit, egal was er nun sage, es bringe nichts
mehr. (Auf Vorhalt, er habe nie beabsichtigt, den Kredit zurückzuzahlen:) Er
glaube schon, dass er das erledigen könne. Er habe vorgehabt, es in Raten zu
zahlen. Er habe diesbezüglich auch bereits mit der [Bank 1] Kontakt gehabt. (Auf
Vorhalt, wie er Schulden zurückzahlen wolle, wenn er privat seit 2016 immer nur
Schulden angehäuft habe?) Es mache ihm keine Freude, Schulden zu haben. Er
wolle die Schulden sanieren. Er müsse all seine Ausgaben und Einnahmen
aufschreiben. Er müsse jetzt kämpfen, dass er ein normales Leben führen könne.
Künftig würden keine Schulden mehr entstehen. Es werde nur noch saniert. (Auf
Vorhalt des Beiseiteschaffens der CHF 100'000.00 aus dem Kredit:) Er könne
versichern, dass kein Cent in seine Hosentasche gekommen sei. Es wäre gut
gewesen, wenn er damit seine Schulden hätte zahlen können. Er habe die
Mitarbeiter schon bei der [Unfallversicherung] angemeldet, aber kein Geld
gehabt, um die Versicherungen zu bezahlen.
2.12. Anlässlich seiner Befragung vor
Vorinstanz gab der Beschuldigte am 7. April 2022 Folgendes zu Protokoll (Akten
des Richteramtes Thal-Gäu, nachfolgend zitiert mit TG und konkreter Seitenzahl,
TG 081 ff.): Er habe eine Partnerschaft mit I.___ gehabt. Die Abmachung wäre
gewesen, dass dieser ihn wegen Buchführung unterstütze und zum Organisieren von
Dokumenten. Fürs Arbeiten sei er, der Beschuldigte, selber fähig gewesen. Von
der Möglichkeit des Covid-Kredits habe er in den Medien erfahren. Er habe das
dann beantragt, aber nicht gedacht, dass er etwas bekomme, da er ja Schulden
und Betreibungen gehabt habe. Er habe nichts absichtlich falsch ausgefüllt.
Plötzlich sei das Geld da gewesen. (Wie er auf den Umsatz von CHF 1'350'000.00
gekommen sei?) Das habe er einfach spontan geschrieben. (Ob somit die Zahl nur
aus dem Bauch heraus gekommen sei?) Ja. Es hätten auch 700 oder 200 sein
können. Er habe einfach etwas aufgeschrieben. Wenn man ihn eine Stunde später
gefragt hätte, was er geschrieben habe, hätte er das nicht mehr gewusst. Er
habe dann das Geld abgehoben, weil er in Schwierigkeiten gewesen sei. Er sei
mit der Firma im Minus gewesen und mit den Angestellten. Konkret habe er damit
Mitarbeiter bezahlt. Er habe sie cash bezahlt. Ohne Quittung. Er habe so viel
Druck gehabt von allen Seiten. Für sich habe er nichts genommen. Es habe nicht
einmal für die Mitarbeiter gereicht. Er habe sich vorgestellt, den Kredit in
Raten zurückzuzahlen. Bei der [Bank 1] habe man ihm gesagt, er könne es
begleichen, wenn ein grosser Auftrag komme.
2.13. Am 6. April 2021 wurde I.___ von
der Staatsanwaltschaft als Zeuge im Verfahren gegen den Beschuldigten befragt
(Reg. 10.3.1. / pag. 001 ff.). Er machte folgende Aussagen: Er sei im April
2018 zur D.___ GmbH gekommen und dort bis Ende Oktober/anfangs November 2018
tätig gewesen. Im Jahr 2019 bis anfangs März habe er nichts gemacht. Dann habe
er seine eigene Firma gegründet, die V.___ GmbH. Die D.___ GmbH habe Umbauten,
Renovationen und Neubauten gemacht. Sie seien als Subunternehmer tätig gewesen.
Er wisse auch nicht genau, wie viele Mitarbeiter die D.___ GmbH von April 2018
bis April 2019 beschäftigt habe. Ausser ihnen beiden (dem Beschuldigten und
ihm) seien es noch etwa fünf gewesen. Namen kämen ihm aber jetzt gerade nicht
in den Sinn. (Wie die Löhne ausbezahlt worden seien?) Das wisse der
Beschuldigte. Er könne es nur bezüglich seines Lohnes sagen. Einen Teil habe er
2019 erhalten für das Jahr 2018. Eigentlich habe er nichts erhalten. Es sei
einfach ausbezahlt worden, wenn wieder Geld hereingekommen sei. Am Anfang der
Firmentätigkeit hätten sie einen Auftrag für einen Neubau in [Ort 8] mit zwei
Häusern gehabt. Der Auftrag sei von Herr K.___ seitens der L.___ gewesen. Er
selber habe auf der Baustelle gearbeitet. Offerten hätten sie nicht machen
müssen. Die Arbeit sei ja vorhanden gewesen. Er habe keine Buchhaltung gemacht.
Er habe keine Ahnung von Buchhaltung. Er habe nur die Rechnungen verschickt. Er
habe sich nicht als Partner gesehen, sondern als Arbeiter. Es sei ihm gesagt
worden, wie viel er in Rechnung stellen müsse und das habe er dann gemacht. Das
habe die L.___ und dann noch T.___ betroffen. Als er bei der Firma gewesen sei,
habe es auch noch einen Auftrag für die W.___ gegeben. Das sei ein
Reinigungsauftrag gewesen. Er habe eine Maestrokarte für das Firmenkonto
gehabt, die er auch gebraucht habe für die Arbeit. Im Juni oder Juli 2018 habe
er sie aber dann verloren und keine neue mehr bekommen. Sie hätten dann eine
Karte zusammen gehabt und hätten halt dann zusammen schauen müssen, wenn er
etwas gebraucht habe. Er habe keine Unterlagen der D.___ GmbH. Er wisse nicht,
wo sich die Arbeitsverträge befänden, er habe nur seinen eigenen gemacht. Auch
mit den Lohnzahlungen habe er nichts zu tun gehabt. Er habe nur Rechnungen
gestellt. (Ob die D.___ GmbH gegenüber den Mitarbeitern noch offene
Lohnschulden gehabt habe?) Das wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er noch
etwas zugute habe. Er sei ja weggegangen, weil der Beschuldigte kein Geld mehr
gehabt habe, ihn zu bezahlen. (Wo sich die Rechnungen befänden, die er gemacht
habe?) In seinem Laptop. Dieser sei aber kaputt gegangen und er habe ihn
weggeworfen. Wenn der Beschuldigte da gewesen sei, habe er die Rechnungen
diesem gegeben. Wenn er nicht da gewesen sei, habe er sie dem Auftraggeber
gegeben. (Wie hoch der Umsatz der D.___ GmbH gewesen sei?) Das wisse er nicht.
Bei der L.___ seien es etwa CHF 100'000.00 gewesen. In [Ort 9] auch etwa CHF
100'000.00 und von den Reinigungen ca. CHF 50'000.00. Das seien die, an welche
er sich erinnern könne. Vom 2019 könne er nichts sagen. Er wisse auch nicht, ob
der Beschuldigte 2019 noch für die Firma gearbeitet habe. Vom Covid-Kredit
wisse er nichts. In dieser Zeit hätten sie sich nicht gesehen. Die Rechnungen,
die er geschrieben habe, seien auf das Bankkonto der Firma bei der [Bank 1]
bezahlt worden. Von einer anderen Zahlungsart wisse er nichts. Seine letzte
Arbeit für die D.___ GmbH sei Ende Oktober oder Anfangs November 2018 auf der
Baustelle in [Ort 9] gewesen. (Weshalb er die D.___ GmbH verlassen habe?) Er
habe einfach gesehen, dass es mit der Firma schlecht laufe und habe aufgehört.
Er habe den Lohn nicht mehr regelmässig erhalten und das sei schwierig gewesen.
Irgendeinmal gehe das nicht mehr. Er habe deshalb eine eigene Firma gegründet.
Er habe sicher im Jahr 2018 einen Teil des Lohnes erhalten, sicher in bar. Am
5. Februar 2019 habe er dann noch CHF 15'944.00 Lohn für das Jahr 2018
erhalten. (Auf Frage des Verteidigers des Beschuldigten, was nach dem von ihm
selbst erstellten Arbeitsvertrag seine konkrete Tätigkeit für die D.___ GmbH
gewesen sei?) Entweder Geschäftsführer oder Bauarbeiter. Er wisse es nicht mehr
genau. Er habe den Minimallohn für einen Mitarbeiter auf dem Bau erhalten.
Offerten hätten sie keine gemacht. Das sei immer Mund zu Mund gewesen. Der
Beschuldigte habe verhandelt und mündlich Offerten gemacht. Wenn er etwas
schriftlich festgehalten habe, dann nur genau das, was der Beschuldigte ihm
gesagt habe. Dieser habe ihm sagen müssen, was zu machen sei.
2.14. Beweiswürdigung und massgeblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
2.14.1. Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB)
Unbestritten und aufgrund der objektiven
Beweismittel erwiesen ist, dass der Beschuldigte am 6. April 2020 für die D.___
GmbH, dessen einziges Organ er war, einen Antrag auf einen Covid-19-Kredit
unterzeichnet und der [Bank 1] AG eingereicht hat, woraufhin ihm in der Folge
eine entsprechende Kreditlimite von CHF 100'000.00 gewährt worden ist. Am
8. April 2020 und 9. April 2020 hob der Beschuldigte insgesamt CHF 99'000.00
in bar ab, worauf das Konto der D.___ GmbH im Minus war. Der Schlusssaldo
betrug CHF -100'039.96.
Den Akten nicht zu entnehmen und damit unklar
ist, wofür der Beschuldigte das von ihm in bar bezogene Geld verwendet hat. Seine
diesbezüglichen Aussagen sind nicht einheitlich. Anlässlich der Befragung durch
das Konkursamt gab der Beschuldigte an, mit dem Covid-Kredit die restlichen
offenen Löhne und Schulden der Firma sowie seinen Lebensunterhalt bezahlt zu
haben. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens bestritt der Beschuldigte dann konsequent,
vom Covid-Kredit etwas für sich selber genutzt zu haben. Er habe einzig die
ausstehenden Löhne seiner Mitarbeiter bezahlt. Er konnte jedoch weder entsprechende
Quittungen vorlegen noch die Namen der Mitarbeiter nennen, die er mit dem
Covid-Kredit ausbezahlt haben will. Die Buchhaltung habe I.___ gemacht. Dies
wurde von Letzterem bestritten. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab der
Erwägungen
Beschuldigte zu Protokoll, die Löhne alle cash bezahlt zu haben, dies ohne
Quittung. Dies erscheint zwar reichlich unglaubwürdig. Dennoch darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass die D.___ GmbH im Jahr 2020 noch Umsatz in
Höhe von rund CHF 462'000.00 generierte, somit sogar noch mehr als in den
beiden Vorjahren seit der Gründung. Es kann daher nicht gesagt werden, die
Firma sei im 2020 inaktiv gewesen. Diesen Umsatz konnte der Beschuldigte wohl
kaum alleine erwirtschaftet haben, so dass er tatsächlich im Jahr 2020 noch
Mitarbeiter beschäftigt haben muss. Somit kann auch seine diesbezügliche
Aussage bei der konkursamtlichen Befragung, er habe allen Mitarbeitern per 31.
Dezember 2019 gekündigt und ab dann keine Mitarbeiter mehr gehabt, nicht
zutreffen. Weiter brauchte die D.___ GmbH zur Erfüllung der Aufträge zwingend Maschinen,
Material etc. Anlässlich der Einvernahme im Strafverfahren gegen K.___ vom 9.
Juli 2019 sagte der Beschuldigte aus, er habe diesem anfangs 2019 das ganze
Baumaterial zurückgeben müssen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. März 2021
gab der Beschuldigte zu Protokoll, von den jeweiligen Eingängen seien schon 25
% – 30 % für Material weg, wobei dieses jeweils nach wenigen Malen in Gebrauch
habe weggeworfen werden müssen. Folglich ist davon auszugehen, dass die D.___
GmbH auch im Jahr 2020 nebst ausstehenden (alten) Löhnen auch noch laufende
Verbindlichkeiten für entsprechende Materialauslagen hatte. Schliesslich stand
– da erstellterweise tatsächlich noch Arbeiten ausgeführt worden waren – auch
dem Beschuldigten selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH
gegenüber dieser ein Lohnanspruch zu.
Die Ansicht der Staatsanwaltschaft und der
Vorinstanz, der Beschuldigte habe Vermögenswerte beiseitegeschafft, einzig
dadurch, indem er Geld in bar bezogen habe, ohne entsprechende Belege für
Dispositiv
dessen Verwendung vorlegen zu können, greift demnach zu kurz. Bei Art. 163 StGB
besteht keine Beweislastumkehr. Dem Beschuldigten muss nachgewiesen werden
können, durch welche Handlung er das Vermögen der D.___ GmbH zum Schaden der
Gläubiger zum Scheine vermindert hat. Dies ist vorliegend nicht möglich. Es kann
nicht erstellt werden, wofür der Beschuldigte die von ihm bar bezogenen Gelder
in Höhe von CHF 99'000.00 verwendet hat. Auch die Anklageschrift nennt
keine konkrete Verwendung der vom Beschuldigten getätigten Barabhebungen. Durch
die (durch den Beschuldigten zugestandene) Unterlassung der Buchführung
alleine, welche es verunmöglicht, die Verwendung von Vermögenswerten genau nachzuvollziehen,
werden jedenfalls noch keine Vermögenswerte zum Scheine – und zum Schaden der
Gläubiger – vermindert.
2.14.2. Betrug und Urkundenfälschung (Art. 146
Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB)
2.14.2.1. Hinsichtlich der Aktivität der D.___
GmbH, insbesondere hinsichtlich des erzielten Umsatzes, machte der Beschuldigte
höchst widersprüchliche und auch aktenwidrige Aussagen. Wie erwähnt sagte der
Beschuldigte im Strafverfahren wegen Schwarzarbeit (STBER.2019.15675) am 12.
September 2019 aus, die Firma sei stillgelegt und werde vielleicht in zwei
Wochen geschlossen. Er habe seit sechs bis sieben Monaten keine Kontrolle mehr
über die Firma. Er habe finanzielle Probleme zufolge ausstehender Einnahmen in
Höhe von CHF 100'000.00 für geleistete Arbeiten. Im Verlauf des vorliegenden
Strafverfahrens behauptete er sodann, der Umsatz des Jahres 2019 sei sogar noch
grösser gewesen als die auf dem Formular deklarierten CHF 1'350'000.00. Anlässlich
der Einvernahme vom 22. März 2021 sprach der Beschuldigte von einer Offerte
über 1.6 Mio., die aber dann geplatzt sei.
Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben,
dass sich hinsichtlich der D.___ GmbH für das Jahr 2019 lediglich ein Umsatz in
Höhe von knapp CHF 100'000.00 belegen lässt. Dies korrespondiert auch mit der
Aussage des Beschuldigten vom 12. September 2019, die Firma sei seit
längerer Zeit stillgelegt. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte von August
bis Oktober 2019 für die Firma J.___ GmbH tätig war. Was die vom Beschuldigten
geltend gemachte Offerte über 1.6 Mio. anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass
eine Offerte noch keinen Umsatz darstellt. Anlässlich der Befragung vor
Vorinstanz gestand der Beschuldigte dann schliesslich zu, die Summe von CHF
1'350'000.00 auf dem Covid-Kreditformular lediglich aus dem Bauch heraus
deklariert zu haben. Er habe einfach etwas aufgeschrieben, wenn man ihn eine
Stunde später gefragt hätte, was er geschrieben habe, hätte er es nicht mehr
gewusst (TG 089 Z. 371 ff.).
Damit ist bewiesen, dass der Beschuldigte auf
dem Covid-Kredit-Formular bewusst eine reine Fantasiezahl als Umsatz angegeben
hat, welche mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der D.___ GmbH
nicht im Entferntesten etwas zu tun hatte, was dem Beschuldigten durchaus
bewusst war.
Die durch die polizeilichen Ermittlungen
aufgezeigte Umsatzentwicklung der D.___ GmbH zeigt weiter, dass die Firma
keineswegs durch die Covid-Pandemie beeinträchtigt war. Das Gegenteil war der
Fall, im 2020 erzielte die Firma deutlich höhere Umsätze als im Jahr 2019. Auch
diesbezüglich hat der Beschuldigte bewusst falsche Angaben gemacht.
Der Beschuldigte sagte mehrfach aus, nicht
damit gerechnet zu haben, dass er einen Kredit erhalte und die Bank hätte seine
Angaben ja überprüfen müssen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
beim Beschuldigten im Handy mehrere Covid-Kredit-Anträge anderer Firmen
gefunden wurden. Dies belegt, dass er sich sehr wohl mit der Materie
auseinandergesetzt hat. In den Medien wurde denn auch prominent darüber
berichtet, dass Covid-Kredite bis CHF 500'000.00 in einem raschen,
unkomplizierten und formlosen Verfahren ausbezahlt werden sollten. Dass der
Beschuldigte davon ausging, seine Angaben würden seitens der Bank nicht überprüft,
wird im Übrigen schon durch die eklatante Diskrepanz des von ihm angegebenen
Umsatzes zu den auf dem Geschäftskonto bei der [Bank 1] dokumentierten Umsätzen
belegt. Wäre der Beschuldigte davon ausgegangen, die Bank würde den von ihm
angegebenen Umsatz überprüfen, so hätte ihm auch klar sein müssen, dass die
Bank dann bei ihm weitere Erkundigungen eingeholt hätte und er dann aufgrund
fehlender Buchhaltung seinen Umsatz nicht hätte belegen können. Das Vorgehen
des Beschuldigten, einen Kreditantrag zu stellen und dabei einen deutlich
erhöhten Umsatz anzugeben, macht überhaupt nur dann einen Sinn, wenn davon
ausgegangen wird, dass effektiv keine Überprüfung stattfindet. Dem
Beschuldigten dürfte dabei auch klar gewesen sein, dass die Bank maximal 10 %
des Umsatzes als Kredit spricht. Deshalb hätte es von Vornherein keinen Sinn
gemacht, einen Kreditantrag zu stellen und den effektiven Umsatz von CHF
100'000.00 anzugeben.
Es ist damit in sachverhaltsmässiger Hinsicht
erstellt, dass der Beschuldigte auf dem von ihm ausgefüllten und
unterzeichneten Kreditformular ganz bewusst falsche Angaben hinsichtlich des
Umsatzes seiner Firma und deren Betroffenheit durch die Pandemie gemacht hat,
in der Absicht, einen Kredit über CHF 100'000.00 zu erlangen und im Vertrauen
darauf, dass seine Angaben nicht überprüft werde, wie dies im Formular auch
explizit erwähnt wurde. In gleicher Art machte er falsche Angaben über den
Verwendungszweck, indem er den Kredit zur Abzahlung bestehender Schulden
verwendete und dies zum Voraus so beabsichtigte.
Bringt die Verteidigung diesbezüglich vor, bei
der kreditgebenden [Bank 1] handle es sich um die Hausbank des Beschuldigten,
bei welcher bereits negative Überprüfungen des Beschuldigten stattgefunden
hätten bzw. welcher durchaus bewusst gewesen sei, dass der Beschuldigte und
seine Gesellschaft schon vor der Corona-Pandemie überschuldet gewesen seien, so
verfängt diese Argumentation nicht. Einerseits kann nicht von der Prämisse ausgegangen
werden, der Antrag der D.___ GmbH für einen Covid-Kredit in Höhe von CHF
100'000.00 sei zwingend durch den auch sonst für die Gesellschaft zuständigen
Kundenbetreuer der [Bank 1] behandelt worden. Ebenso möglich ist, dass –
infolge interner Vereinfachungen – ein einzelner Kundenbetreuer für sämtliche Covid-Kredit-Anfragen
aller durch die Bank betreuten Gesellschaften zuständig war. Hinzu tritt, dass
– selbst wenn man von der Annahme ausginge, der Antrag sei durch den auch sonst
für die D.___ GmbH zuständigen Kundenbetreuer bearbeitet worden – jenem Kundenbetreuer
durchaus bekannt gewesen sein dürfte, dass auf dem Bau bzw. konkret bei der Gesellschaft
des Beschuldigten vieles mit Hilfe von Barzahlungen abgewickelt wurde, weswegen
die Bezifferung des Umsatzes nur erschwert mit Hilfe der vorhandenen
Bankpapiere hätte nachvollzogen werden können. Dem Zweck des Kredits geradezu entgegengestanden
wäre schliesslich, wenn man von der Bank verlangt hätte, weitere Informationen vertieft
zu verifizieren, bspw., ob noch weitere Konten bei anderen Banken vorhanden
sind oder ob bereits andere Kreditanträge negativ beantwortet worden waren. Ein
entsprechendes Wissen um die schlechten finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten und seiner Gesellschaft kann der Bank demnach nicht unterstellt
werden.
2.14.2.2. Zu klären bleibt nun noch die Frage,
ob der Beschuldigte, wie ihm dies die Anklageschrift vorhält, die [Bank 1] über
seinen Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsmöglichkeit seitens der D.___
GmbH getäuscht hat.
Gemäss Art. 7 der zum Tatzeitpunkt einschlägigen
COVID-19-Solidaritätsverordnung waren die Kredite beschränkt auf 10 % des
Jahresumsatzes. Gemäss Art. 13 der Verordnung waren die Kredite innert
fünf Jahren, ausnahmsweise innert sieben Jahren, zurückzuzahlen. Die
Beschränkung der Kreditlimite auf 10 % des Jahresumsatzes bezweckte, die
Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers sicherzustellen. Es sollten keine
Kredite gesprochen werden, deren Rückzahlung von vornherein ausserhalb
jeglicher wirtschaftlicher Möglichkeiten des Kreditnehmers lagen.
Der Beschuldigte hat im Rahmen seiner
Einvernahmen stets beteuert, den Kredit zurückzahlen zu wollen. Seine
Einschätzung der Rückzahlungsmöglichkeiten seitens der D.___ GmbH erscheint
jedoch wenig realistisch und seine Aussagen diesbezüglich sind durchwegs
ausweichend und unkonkret. So sagte er anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme aus, die Firma O.___ AG habe Schulden über fast CHF 200'000.00
bei der D.___ GmbH gehabt und nicht bezahlt. Im Zeitpunkt der Gewährung des
Covid-19-Kredits war die Firma O.___ AG jedoch schon längst Konkurs. Weiter
sagte er anlässlich derselben Einvernahme aus, wenn bei ihm alles bezahlt
worden wäre, hätte er mindestens eine halbe Million auf der Sparkasse. Es
brauche noch etwas Zeit. Er habe den Kredit aufgenommen, um ihn zurückzuzahlen.
Niemand habe Geld zum Verschenken. Anlässlich der Verhandlung vor Haftgericht
nannte er diverse Firmen, mit welchen er einen Umsatz von über einer Million
gemacht habe. Wie bereits ausgeführt, haben die polizeilichen Ermittlungen
jedoch nicht den geringsten Hinweis auf Umsätze in dieser Grössenordnung
ergeben. Der Beschuldigte konnte keinen einzigen konkreten Beleg über die von
ihm behaupteten Umsätze in Millionenhöhe liefern. Auf den Vorhalt der
Unterlassung der Buchhaltung reagierte der Beschuldigte stets mit Ausflüchten. Er
will alle Dokumente I.___ übergeben haben. Dieser sagte jedoch aus, von
Buchhaltung keine Ahnung und auch keine Unterlagen der Firma erhalten zu haben.
Anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2021 verstieg sich der Beschuldigte wiederum
zur Behauptung, wenn die O.___ AG alles bezahlt hätte, hätte er den Kredit
zurückzahlen können. Viele Firmen hätten Schulden über mehrere CHF 100'000.00
nicht bezahlt. Er habe alle Verträge weggeworfen, als die Firma Konkurs
gegangen sei. Weiter sprach der Beschuldigte bei dieser Einvernahme von einer
interessanten Offerte in [Ort 7] über CHF 1'600'000.00. Auch hierzu gibt es
jedoch keinerlei konkreten Hinweise und der Beschuldigte konnte keinen einzigen
Beleg für seine Angaben liefern. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2021
wurde der Beschuldigte gefragt, weshalb er den Kredit nicht zurückbezahlt habe,
wenn er doch im ersten Halbjahr 2020 Einnahmen von rund CHF 500'000.00
gehabt habe. Er führte daraufhin aus, er habe gearbeitet, aber nicht
kalkulieren können. Er sei verbrannt. Er habe die Mitarbeiter bezahlt, mehr
nicht. Er sei in Schwierigkeiten gewesen. Anlässlich der Schlusseinvernahme
wurde der Beschuldigte gefragt, wie er sich die Rückzahlung des Kredits
vorgestellt habe. Dazu führte er aus, er habe mit dem Geld Mitarbeiter bezahlt.
Das Leben sei lang. Er habe vor, zu arbeiten. Auf den konkreten Vorhalt, er
habe gar nie beabsichtigt, den Kredit zurückzuzahlen gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er glaube schon, dass er dies erledigen könne. Er habe vorgehabt, es
in Raten zu zahlen. Er habe diesbezüglich auch bereits mit der [Bank 1] Kontakt
gehabt. Auf den Vorhalt, wie er denn die Schulden zurückzahlen wolle, wenn er
privat seit 2016 nur Schulden angehäuft habe, meinte er, es mache ihm keine
Freude, Schulden zu haben. Er wolle die Schulden sanieren. Er müsse jetzt
kämpfen. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung schliesslich gab der
Beschuldigte zu Protokoll, als er den Kredit beantragt habe, sei er mit der
Firma im Minus gewesen. Der Kredit habe nicht einmal für die Bezahlung aller
Mitarbeiter gereicht. Er habe sich vorgestellt, den Kredit in Raten
zurückzuzahlen. Bei der [Bank 1] habe man ihm gesagt, er könne es begleichen,
wenn ein grosser Auftrag komme.
Beim Willen des Beschuldigten, den Kredit
zurückzahlen zu wollen, handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht
direkt einem Beweis zugänglich ist. Es ist daher auf die äusseren Umstände
abzustellen. Diese sprechen in casu klar gegen einen vorhandenen
Rückzahlungswillen. Die Höhe des Kredits war in keinem vernünftigen Verhältnis
zum Umsatz, den die D.___ GmbH tatsächlich erzielte. Die vorstehend erwähnte
Beschränkung des Covid-19-Kredits auf 10 % des Jahresumsatzes hatte
ursprünglich den Zweck, das Risiko betr. Rückzahlung zu minimieren. Vorliegend
täuschte der Beschuldigte die Bank aber in wesentlichem Ausmass über die
tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft. Mit der Angabe eines
fiktiven Umsatzes von CHF 1.35 Mio. generierte der Beschuldigte einen Kreditbetrag
von CHF 100'000.00 und damit einen Betrag, der ähnlich hoch wie der
tatsächlich erzielte Umsatz zu liegen kam. Die Gesellschaft hat in Tat und
Wahrheit zu keinem Zeitpunkt Gewähr bieten können, den ausbezahlten Kredit
jemals zurückzuzahlen.
Weiter täuschte der Beschuldigte die Bank über
den Verwendungszweck des beantragten Kredits. Der Beschuldigte hat sämtliche
Eingänge auf dem Firmenkonto jeweils umgehend wieder bar bezogen und laufend
verbraucht. So hat die D.___ GmbH ihre Verbindlichkeiten während des gesamten
Bestehens laufend erhöht. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 25. September
2020 geht hervor, dass die Firma laufend Betreibungen anhäufte und immer wieder
Verlustscheine resultierten. Selbst kleinste Forderungen unter CHF 100.00
mussten betrieben werden und mündeten in Verlustscheinen. Daran änderte sich
auch nach Bezug des Covid-19-Kredits nichts. Obschon die Firma im 2020 deutlich
mehr Umsatz generierte als je zuvor seit ihrem Bestehen, mussten wiederum
zahlreiche Forderungen betrieben werden. Darunter befanden sich wiederum auch
Forderungen über wenige hundert Franken. Mit anderen Worten: Das konsequente
Nicht-Bezahlen von Verbindlichkeiten hatte bei der Firma D.___ GmbH System. Der
Beschuldigte hatte keinerlei Übersicht über die finanziellen Verhältnisse der
Firma und bemühte sich auch nicht darum. Gemäss rechtskräftigem Vorwurf der
Misswirtschaft hat der Beschuldigte trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der
Firma diese vielmehr quasi im Blindflug bis zum Konkurs weiterbetrieben. Die
ihm zur Verfügung gestellten Gelder aus dem Covid-Kredit verwendete der
Beschuldigte vordergründig dazu, alte, noch ausstehende Lohnzahlungen zu
begleichen. Dies widersprach jedoch dem Zweck der Covid-Kredite. Es sollten
nicht alte, marode Gesellschaften saniert werden, sondern es sollte ein
zukünftiger Liquiditätsbedarf gesichert und eine Möglichkeit geschaffen werden,
zukünftige Forderungen bezahlen zu können. Der Beschuldigte verwendete die
Gelder jedoch unmittelbar nach Einräumung der Kreditlimite vertragswidrig, was
von ihm von Anfang an beabsichtigt war. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
verfügte die Firma denn auch über keinerlei Aktiven mehr. Nach seinem
Rückzahlungswillen befragt, reagierte der Beschuldigte einzig mit Fantastereien
und Ausflüchten. Dieses Verhalten kann nicht anders interpretiert werden als
dahingehend, dass dem Beschuldigten als verantwortlichem Organ der D.___ GmbH
bereits im Moment, als er den Covid-Kredit beantragte, jeglicher Rückzahlungswille
fehlte. Mit Täuschung der Bank über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse
der Gesellschaft täuschte der Beschuldigte somit die Bank zugleich über die
Möglichkeit der D.___ GmbH, den Kredit jemals zurückzahlen zu können und damit
über das Verlustrisiko der Kreditgewährung.
2.15. Rechtliche Würdigung
2.15.1. Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB)
In Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist der
Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses,
angeblich begangen vom 6. April 2020 bis zum 24. September 2020, in [Ort
1], freizusprechen. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf vorstehende
Ausführungen zu verweisen (Ziff. III./2.14.1.).
2.15.2.
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder
an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 251 StGB). Vorliegend geht es um die Tatbestandsvariante der
Falschbeurkundung, also das beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache.
Die Falschbeurkundung ist von der einfachen schriftlichen Lüge abzugrenzen, welche
nicht strafbar ist. In seiner neueren Rechtsprechung wendet das Bundesgericht
den Tatbestand restriktiv an. Der Urkunde muss eine erhöhte Überzeugungskraft
oder Glaubwürdigkeit zukommen, so dass der Adressat ihr ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt mit der Folge, dass eine Überprüfung weder nötig noch
zumutbar erscheint (Markus Boog,
in Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, Strafgesetzbuch
/ Jugendstrafgesetz [nachfolgend zitiert mit BSK StGB-Autor], 4. Auflage 2019,
Art. 251 N 71 m.w.Verw.). Es muss aus den konkreten Umständen hervorgehen oder
sich aus dem Gesetz ergeben, dass das Dokument vertrauenswürdig ist, so dass
eine Überprüfung durch den Empfänger nicht notwendig ist und nicht verlangt
werden kann (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3., BGE 142 IV 119 E. 2.1., BGE 138 IV 130 E.
2.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2017 vom 24.03.2017 E. 2.2., m.w.Verw.).
Dies ist der Fall, wenn bestimmte objektive Versicherungen Dritten die Wahrheit
der Erklärung garantieren. Dazu gehören z.B. die Prüfungspflicht einer Urkundsperson
oder auch die Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments
festlegen (BGE 132 IV 12 E.8.1., BGE 129 IV 130 E. 2.1.). Letzteres trifft
bspw. auf das sog. Formular A im Bankenverkehr zu, welches gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unter den strafrechtlichen Schutz der Falschbeurkundung fällt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_731/2021 vom 24.11.2022).
Mit der
COVID-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung wurde in einer akuten, durch die
Corona-Pandemie und die vor diesem Hintergrund beschlossenen Massnahmen (insb. Lockdown)
verursachten Krise, welche viele kleinere und mittlere Unternehmen existenziell
bedrohte, ein Instrumentarium geschaffen, welches diesen schnell und unbürokratisch
finanzielle Hilfe in Form von verbürgten Krediten zur Verfügung stellen sollte.
Die von der Pandemie betroffenen Firmen sollten so an Kredite gelangen, welche
ihnen normalerweise zufolge zu grossem Risiko für die kreditgewährende Bank
nicht gewährt worden wären. Wesentlich war dabei, dass die Kreditvergabe auf
einer Selbstdeklaration des Kreditnehmenden beruhte (Art. 3 und 11 der
Verordnung) die Kreditvergabe sofort und ohne weitere Prüfung der Angaben des
Kreditnehmenden erfolgen sollte. Die von den Banken gewährten Kredite waren
durch bestehende Bürgschaftsorganisationen verbürgt. Letztere hatten die
Gesuche lediglich auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit zu überprüfen
(Art. 11 Abs. 3 der Verordnung). Auch die Prüfpflicht der Bank beschränkte
sich auf die Vollständigkeit der im standardisierten Formular vorgegebenen
Angaben und die Zeichnungsberechtigung des Antragstellers (SECO Prüfkonzept vom
23.06.2020, Ziff. 5.2.1.; vgl. zum Ganzen auch Beat
Brechbühl/Jean-Luc Chenaux/Daniel Lengauer /ThomasNösberger,
Covid-19-Kredite – Rechtsgrundlagen und Praxis der Missbrauchsbekämpfung in:
Jusletter 05.10.2020). Das Formular «COVID-19-Kreditvereinbarung» war im Anhang
1 zur Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung enthalten und stellte mithin von
Gesetzes wegen (resp. qua Verordnung) ein wesentliches Element für die
Kreditgewährung dar, welches die normalerweise übliche Bonitätsprüfung
ersetzte. Damit präsentiert sich vorliegend die Rechtslage gleich wie beim im
Bankenverkehr ebenfalls gebräuchlichen Formular A: Gesetzliche Bestimmungen,
die den Inhalt eines Dokumentes festlegen, garantieren die Wahrheit der
Erklärung.
Bei den vom Beschuldigten im entsprechenden
Formular getätigten Falschangaben hinsichtlich des Umsatzes der D.___ GmbH und deren
erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit von der Pandemie handelt es sich somit
um eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung und nicht bloss um eine
schriftliche Lüge (gleich entschieden haben auch die Berufungsgerichte im
Kanton Zürich [Urteil vom 10.02.2022 = SB210947-O] und im Kanton Genf [Urteil vom
18.06.2021 = P/9674/2020 – AARP/169/2021]). Der Beschuldigte wollte die [Bank
1] täuschen und handelte in der Absicht, der D.___ GmbH und damit indirekt sich
selbst als einzigem Gesellschafter einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Dieser bestand darin, dass die Firma einen Kredit erhielt, welchen
sie nicht erhalten hätte, hätte der Beschuldigte das Formular korrekt
ausgefüllt.
Der Beschuldigte hat sich daher der
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen am 6. April
2020, in [Ort 1], schuldig gemacht.
2.15.3.
Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
2.15.3.1. Rechtliche Grundlagen
Wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB).
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK
StGB, Art. 146 StGB N 1).
Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.
Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv
feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (vgl.
u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1.).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt
sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich
ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem
Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als
nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2.; Ursula Cassani, Der
Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR
117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2.).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2., BGE 122 IV 197 E. 3d; Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 7 f. sowie die
neueren Entscheide des Bundesgerichts 6B_962/2015 vom 05.04.2016 E. 2.4. sowie
6B_712/2017 vom 23.05.2018 E. 4.3.).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und
besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist
somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet
(BGE 135 IV 76 E. 5.2.; BGE 128 IV 18 E. 3a; je m.w.Verw.). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen.
Die arglistige Täuschung muss sodann beim
Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung, zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das
Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen
Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: «Kreditgeschäfte, wie
der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich,
welche der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen
Zins, welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder
Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine
nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche
ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher
geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung
erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt
ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die
Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.»
Zum konkreten Fall hat sich das Bundesgericht
in E. 4 sodann wie folgt geäussert: «Wie schon dargelegt, täuschte der
Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es den Tatsachen
entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die Darlehensforderung nach
Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt. Sie hätte vom Darleiher
bedeutend leichter und besser an einen Dritten verpfändet oder abgetreten
werden können. Damit war aber der Darleiher schon durch den Abschluss des
Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe Rückzahlung.
Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den
Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen
können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.»
Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im
konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich Folgendes
festgehalten: «Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der
Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände (…) nicht voraussah und infolge
dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die
Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der
Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der
subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es
gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck
des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.
Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur
Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des Beschwerdegegners,
er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch unter den zur Zeit
des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und voraussehbaren Verhältnissen
nachkommen.»
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31
sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo
in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
2.15.3.2. Subsumtion
Vorliegend hat der Beschuldigte die [Bank
1] und auch die GT.___ vorsätzlich über verschiedene Tatsachen getäuscht: Den
im Jahr 2019 erzielten Jahresumsatz der D.___ GmbH, deren Betroffenheit durch
die Covid-Pandemie, den beabsichtigten Verwendungszweck der ihm zur Verfügung
gestellten Gelder, seinen Willen (als einziges Organ der GmbH) zur
Kreditrückzahlung sowie die grundsätzliche Zahlungsfähigkeit bzw. die
Rückzahlungsmöglichkeit der D.___ GmbH. Beim Zahlungswillen handelt es sich um
eine sog. innere Tatsache, welche einer Überprüfung von vornherein nicht
zugänglich ist. Bezüglich des Umsatzes 2019 und der Betroffenheit der D.___
GmbH von der Pandemie sowie auch der Zahlungsfähigkeit der Firma (letztere hing
vom Umsatz ab) verwendete der Beschuldigte eine falsche Urkunde zwecks
Täuschung. Angesichts der bereits vorstehend beim Tatbestand der
Urkundenfälschung beschriebenen besonderen Situation konnte der Beschuldigte
davon ausgehen, dass seine Angaben nicht überprüft werden würden. Davon ging er
auch tatsächlich aus, ansonsten sein Vorgehen keinen Sinn ergeben hätte. Die kreditgebende
[Bank 1] wie auch die den Kredit verbürgende GT.___, welche den Antrag des
Beschuldigten lediglich auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit zu prüfen
hatte, unterlagen aufgrund der Täuschung durch den Beschuldigten hinsichtlich
der erwähnten Tatsachen einem Irrtum. Gestützt auf diesen Irrtum gewährte die [Bank
1] der D.___ GmbH einen Kredit über CHF 100'000.00, den die GT.___
verbürgte. Da die D.___ GmbH die Voraussetzungen für eine Kreditgewährung nicht
erfüllte und bereits im Moment der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für
eine vertragsgemässe Rückzahlung bot, war die Darlehensforderung von Anfang an
wertlos. Hierauf trat letztendlich beim Bund (welcher die gewährten
Bürgschaften finanzierte) ein Schaden ein. In gleichem Ausmass wurde die D.___
GmbH (und dadurch indirekt auch der Beschuldigte selbst als deren einziger
Gesellschafter) unrechtmässig bereichert, hatten sie doch keinen Anspruch auf
die Kreditgewährung und eine Rückzahlung war auch nicht beabsichtigt. Die
unrechtmässige Bereicherung der D.___ GmbH wurde vom Beschuldigten auch angestrebt.
Aufgrund der Verwendung einer gefälschten Urkunde, der Täuschung über innere
und somit nicht überprüfbare Tatsachen sowie dem Vertrauen des Beschuldigten
darauf, dass eine Überprüfung seiner Angaben nicht erfolgen werde, ist die
Arglist zu bejahen.
Der [Bank 1] sowie der GT.___ kann keine
Leichtfertigkeit vorgehalten werden. In wirtschaftlich «normalen» Zeiten wäre
die Leichtfertigkeit hinsichtlich einer solchen Kreditgewährung (lediglich auf
Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Kreditnehmers beruhend und ohne
jegliche Überprüfung) angesichts der besonderen Fachkenntnisse der Getäuschten
zwar durchaus prüfenswert. Im konkreten wirtschaftlichen Umfeld mitten in der
Pandemie war dieses Vorgehen jedoch nicht nur im gesamtwirtschaftlichen
Interesse des Landes geboten, sondern auch durch die erwähnte Covid-19-Solidaritätsbürgschaftsverordnung
vorgeschrieben. Mit anderen Worten konnten sich die Getäuschten gar nicht
anders verhalten, als sie es im konkreten Fall taten. Eine Opfermitverantwortung
scheidet somit aus. Auch hier kann wiederum auf die erwähnten Entscheide der
Berufungsgerichte der Kantone Zürich und Genf verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat sich daher nebst
der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB auch des Betruges i.S.v.
Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1], schuldig gemacht.
3. Vorhalte im Zusammenhang mit den
Einbruchdiebstählen ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] vom 24./25. Januar 2021 und
in den [Getränkemarkt] in [Ort 2] vom 19./20. Februar 2021: Hehlerei (Art. 160
Ziff. 1 StGB), Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art.
25 StGB) und Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m. Art. 25 StGB,
Ziff. 7 - 9 der Anklageschrift vom 27.10.2021)
3.1. Gemäss Strafanzeige vom 28. Januar 2021 (Reg.
5.1.5. / pag. 001 ff.) ereignete sich in der Nacht vom 24. Januar 2021 auf den
25. Januar 2021 ein Einbruchdiebstahl in das [Feuerwehrmagazin Ort 11]. Dabei
wurden ein hydraulischer Rettungsspreizer Holmatro SP 4240 C (Seriennummer […]),
ein Generator Honda EU20i (Seriennummer […]), ein Hydraulikaggregat Holmatro
DPU 31 PC (Seriennummer […]) zwei Hydraulikschläuche Holmatro CORE Hose C 10 GU
(Seriennummer […] und […]) sowie ein Keilzylinder Holmatro PW 4624 C
(Seriennummer […]) gestohlen.
Gemäss Strafanzeige vom 11. März 2021 (Reg. 5.1.4.
/ pag. 167 ff.) verübten drei unbekannte Täter am frühen Morgen des 20. Februar
2021 einen Einbruchdiebstahl in den [Getränkemarkt] in [Ort 2]. Die Tat wurde
durch eine Videoüberwachung aufgezeichnet. Unter anderem wurden Zigaretten im
Wert von CHF 9'946.70 und ein Tresor gestohlen. Der aufgebrochene Tresor wurde
später in [Ort 10] gefunden.
Bei der am 12. März 2021 beim Beschuldigten an
der [Strasse] in [Ort 1] durchgeführten Hausdurchsuchung wurde diverses
mutmassliches Deliktsgut sichergestellt, so u.a. im Gartenhaus/Geräteschuppen die
hydraulischen Rettungsgeräte, welche anlässlich des Einbruches ins [Feuerwehrmagazin
Ort 11] in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2021 entwendet worden waren
sowie Zigarettenstangen und einzelne Päckchen (insgesamt 147 Päckchen und
Stangen), welche mutmasslich aus dem Einbruchdiebstahl vom 19. auf den 20.
Februar 2021 im [Getränkemarkt] in [Ort 2] stammen. Ab einem beim Beschuldigten
ebenfalls im Gartenhaus sichergestellten Behältnis mit diversen Münzen wurde
die DNA von H.___ sichergestellt. Auf dem Tragriemen und dem
Reissverschlussgleiter einer mit Zigaretten gefüllten Reisetasche, welche im
Raum hinter der Küche gefunden wurde, befand sich die DNA des Beschuldigten
(Reg. 3.1. / pag. 260 ff., pag. 340, pag. 345, Reg. 12.2. / pag. 001 ff.).
Schliesslich wurde auch Bargeld im Totalbetrag von CHF 16'517.70 und Euro
480.00 sichergestellt, so u.a. in einem Blumentopf auf dem Sitzplatz CHF
10'000.00 (Reg. 3.1. / pag. 334 ff., pag. 340). Im Handy des Beschuldigten
konnte ein Foto gesichert werden, welches zwei Pet-Säcke voller
Zigaretten-Päckchen zeigt, die sich auf dem Rücksitz eines Fahrzeugs befanden.
Dazu passend konnte eine handschriftliche Auflistung von diversen
Zigarettenmarken mit Anzahl Päckchen gesichert werden (Reg. 3.1. / pag. 342).
Gemäss Videoauswertung vom Einbruch in den [Getränkemarkt] wurde das Diebesgut
mit zuvor behändigten Pet-Säcken abtransportiert (Reg. 3.1. / pag. 346). Gemäss
Untersuchungsbericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei Kanton
Solothurn vom 25. März 2021 konnte beim Vergleich der Wirkfläche des beim
Beschuldigten sichergestellten Keilzylinders mit einer Werkzeugspurenabformung
ab der Unterseite des Deckbleches der Türe des beim Diebstahl im [Getränkemarkt]
[Ort 2] in der Nacht vom 19. auf den 20 Februar 2021 entwendeten Tresors ein
Zusammenhang festgestellt werden (Reg. 3.1. / pag. 004 ff.). Ebenso konnten
gemäss Untersuchungsbericht vom 1. Mai 2021 sowohl auf dem beim Beschuldigten
sichergestellten Keilzylinder wie auch auf dem ebenfalls beim Beschuldigten
sichergestellten Spreizer Lackpartikel sichergestellt werden, welche sich
optisch nicht vom grauen Eigenmaterial des besagten Tresors unterscheiden
liessen. Diese festgestellte einseitige Spurenübertragung spreche in hohem
Masse dafür, dass die sichergestellten Rettungsgeräte für den Aufbruch des
Tresors eingesetzt worden seien (Reg. 3.1. / pag. 007 ff.). Schliesslich ergab
sich aus der Mobiltelefonauswertung, dass der Beschuldigte seit dem 20.
Dezember 2020 fast täglich mit G.___ in Kontakt stand (Reg. 3.1. / pag. 342, pag.
346).
3.2. Mit Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 22. April 2022 wurde H.___ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom
17. Dezember 2020 bis zum 24. Januar 2021, teilweise in Mittäterschaft mit G.___,
rechtskräftig für schuldig befunden. Mit Urteil vom 1. März 2023 sprach das
Obergericht des Kantons Solothurn G.___ des gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in
der Zeit vom 12. Dezember 2020 bis zum 20. Februar 2021, schuldig. Dieser
Schuldspruch umfasst u.a. auch den Einbruchdiebstahl vom 24./25. Dezember 2020
ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] sowie den Einbruchdiebstahl vom 19./20. Februar
2021 zum Nachteil des [Getränkemarkt]es. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig
(s. beigezogene Akten STBER.2022.65).
3.3. Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /
pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte auf den Vorhalt der Sicherstellung der
Rettungsgeräte in seinem Gartenhaus zu Protokoll, dies sei nicht seine Ware und
er habe absolut nichts damit zu tun. Diese Waren seien von verschiedenen
Personen, welche diese dort deponiert hätten. (Warum er dies zugelassen habe?)
Das sei nicht sein Haus. Er wohne dort, er habe das Haus gemietet, aber ohne
das Magazin, ohne nichts. Als er die Miete angetreten habe, seien dort noch
mehr Sachen gewesen, die ihn gar nicht interessiert hätten. Der Vermieter sei X.___
aus [Ort 1]. (Auf Vorhalt des Fundes von 50 Stangen verschiedener Zigaretten im
Erdgeschosse im Raum hinter der Küche:) Das habe nichts mit Diebesgut zu tun. (Woher
die Zigaretten seien?) Der Automat sei ausser Betrieb gewesen. Dann habe er die
Zigaretten gekauft. Dies sei ungefähr vor einem Monat gewesen. Er habe diese
vom Inhaber des Automaten gekauft. Von diesem habe er einen Zigarettenautomaten
gehabt. An seinen Namen erinnere er sich nicht mehr.
3.4. Anlässlich der Haftverhandlung vom 15.
März 2021 (Reg. 10.3.1. / pag. 022) wurde der Beschuldigte gefragt, ob er
inzwischen wisse, woher die bei ihm sichergestellten Zigaretten stammten. Er
gab zur Antwort, er wisse den Namen nicht mehr, aber dieser komme sicher noch,
weil er noch Geld von ihm, dem Beschuldigten, kriege.
3.5. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 22. März 2021 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (Reg. 10.1. / pag.
013 ff.): Er wohne seit 1.5 Jahren zur Miete an der [Strasse] in [Ort 1]. Er
zahle CHF 1'600.00 Miete. Für die Garage und sonst zahle er nichts, weil das
nicht seines sei. (Wer das Gartenhaus resp. den Geräteschuppen und die Garage
gemietet habe?) Das Gartenhaus habe er nicht gemietet. Es seien immer
irgendwelche Sachen dort gewesen. Dort sei alles offen. Es habe kein Schloss.
Es gehöre alles dem gleichen Vermieter, X.___ Er zahle keine Miete dafür. Er
wisse nicht, wer die Miete bezahle. Das interessiere ihn nicht. Das Grundstück
sei von drei Seiten her offen. Er habe verschiedene Sachen gefunden. Er wisse
nicht mehr, wer was gemietet habe.
3.6. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April
2021 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (Reg. 10.1. / pag. 038 ff.): Mit
den Einbrüchen ins Feuerwehrmagazin und in den [Getränkemarkt] habe er nichts
zu tun. Es sei ein Fehler gewesen, dass er das Material, das man bei ihm gefunden
habe, akzeptiert habe. Er habe mit diesem Material aber wirklich nichts zu tun.
Er wohne seit ca. zwei Jahren an der [Strasse] in [Ort 1]. Er sei Mieter. (Was
er genau gemietet habe?) Es sei ein Einfamilienhaus mit Terrasse. (Ob er auch
das Gartenhaus benutzt habe?) Ja. (Seit wann?) Seit er dort wohne. Es habe aber
schon bei seinem Einzug Material vom Vormieter im Gartenhaus gehabt. (Auf
Vorhalt der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12.03.2021 im Gartenhaus
gefundenen Bergungsgeräte der Feuerwehr [Ort 11]:) Er wisse nicht, wie diese
Geräte dorthin gekommen seien. (Wann er letztmals vor dem 12.03.2021 im
Gartenhaus gewesen sei?) Er sei selten in diesem Gartenhaus gewesen. Er wisse
es nicht mehr genau. Vielleicht eine Woche oder zwei Wochen davor. (Ob das
Gartenhaus auch von anderen Personen habe benutzt werden dürfen?) Für ihn sei
dies kein Problem gewesen. Man könne in dieses Gartenhaus von verschiedenen
Seiten hineinkommen, konkret erreiche man das Gartenhaus von fünf verschiedenen
Seiten. Das Gartenhaus sei von verschiedenen Personen benutzt worden. (Von wem?)
Auch vom Vermieter. Bei seinem Einzug habe es bereits Material in diesem
Gartenhaus gehabt. Auch der vorherige Mieter habe schon Material im Gartenhaus
gehabt. Er denke, dass in diesem Gartenhaus von mehreren Personen Material
gelagert worden sei. (Ob er die Bergungsgeräte der Feuerwehr [Ort 11] zuvor
schon einmal gesehen habe?) Ja. Er habe diese Gerätschaften vor seiner
Festnahme bereits einmal gesehen. Er habe diese Geräte dann genommen und weiter
nach hinten gelegt. (Wann er diese Gerätschaften erstmals gesehen habe?)
Vielleicht eine Woche oder zwei vor seiner Festnahme. Er habe dieses Material
nach hinten geschoben. Er wisse nicht einmal, für was dieses Material sei. (Von
wem ausser von ihm diese Gerätschaften im Gartenhaus deponiert worden sein könnten?)
Er möchte niemanden falsch beschuldigen. Er habe keine Ahnung. Er habe ein
Pokerlokal gehabt. Da seien verschiedene Leute rein- und rausgegangen. Er könne
wirklich nicht sagen, wer diese Geräte dort deponiert habe. (Zu den bei ihm
aufgefundenen Zigaretten:) Die Zigaretten in der Tasche seien ungefähr zwei
oder drei Wochen alt gewesen. Diese seien in einem Zigarettenapparat gewesen.
Jemand habe ihm diesen Apparat verkauft. Dieser habe aber nicht mehr
funktioniert. Diese Person habe dann das Geld für die Zigaretten bei ihm
abholen sollen. Der Preis für die Zigarettenpackungen sei am Automaten
gestanden. (Wozu die restlichen Zigaretten gewesen seien?) Es seien nur diese
Zigaretten aus dem Automaten gewesen. Vielleicht seien es noch ein wenig mehr,
konkret ein paar Stangen Zigaretten, gewesen, aber nicht viel mehr. (Wieso er
so viele Zigaretten gebraucht habe?) Weil verschiedene Leute bei ihm im
Pokerlokal Zigaretten bestellt hätten. (Auf Vorhalt der beim Beschuldigten in
der Küche sichergestellten CHF 5'000.00:) Das sei sein Geld. Er habe dies
von der N.___ GmbH. Das sei ein Vorschuss für die Reparatur seiner Zähne
gewesen. Er habe eine Abmachung gehabt, dass das Geld von seinem Lohn abgezogen
werde, deshalb sei es unten in der Küche gelegen. (Auf Vorhalt der in der Küche
sichergestellten CHF 500.00, Euro 480.00 und CHF 110.00 in REKA-Checks:)
Das Bargeld habe er von seiner Familie wegen den Kindergeburtstagen erhalten.
Oder vielleicht auch von Freunden der Familie. Er habe gearbeitet und dieses
Geld selber verdient. Auf dem Bau erhalte man beide Währungen. (Auf Vorhalt des
Bargeldes in Höhe von CHF 10'500.00, welches unter seiner Laube
sichergestellt worden sei:) Dieses Geld habe mit ihm nichts zu tun. Er wisse
nichts von diesem Geld. Er habe diesbezüglich eine Vermutung, aber er wisse es
nicht ganz genau. (Was denn seine Vermutung sei?) Er wisse nicht, ob er dies
sagen solle. Es sei nicht schön, wenn man jemanden falsch anschuldige. (Auf
Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass es sich bei dem beim Beschuldigten
sichergestellten Bargeld um Bargeld aus dem im [Getränkemarkt] entwendeten
Tresor handle [im Tresor hätten sich CHF 4'842.00 befunden]:) Dies komme nicht
in Frage. (Auf Vorhalt der in seinem Handy sichergestellten Liste mit verschiedenen
Zigarettenmarken [Bilddatei 1]:) Er habe keinen Zigarettenautomaten gehabt. Jeder
habe aufgeschrieben, welche Zigaretten er rauche. Er, der Beschuldigte, sei
dann mehrmals an die Tankstelle und habe dort die gewünschten resp. notierten
Zigaretten gekauft. (Wer dieses Bild erstellt habe?) Er, der Beschuldigte. Aus
dem Grund, wenn er das Blatt verliere. Die Schrift sei seine. (Auf Vorhalt der
Bilddatei 7, welche einen Pet-Sack gefüllt mit verschiedenen
Zigarettenpackungen zeige:) Dies seien dieselben Zigaretten, wie diejenigen,
welche sich in der Reisetasche befunden hätten. (Wer dieses Bild erstellt habe?)
Das wisse er nicht. Vielleicht er. Der Mann, welcher ihm die Zigaretten
gebracht habe, habe einen Kombi gehabt. Das mit dem Automaten habe irgendwie
nicht funktioniert. Deshalb hätten sie die Zigaretten in einen Plastiksack
geworfen und er habe ihm die Zigaretten so gegeben. (Auf Vorhalt, dass die
Zigaretten aus dem Plastiksack niemals in der Reisetasche Platz gehabt hätten:)
Es sei ein Teil dieser Zigaretten in der Tasche gewesen. Den Rest habe dieser
Mann zurückgenommen. Er wisse nicht, wie viele Zigaretten er ihm gebracht habe.
Der Mann habe auch eine Liste von diesen Zigaretten gehabt. Den Rest der
Zigaretten aus dem Plastiksack habe dieser zurückgenommen. Wie dieser Mann
heisse, wisse er nicht. Dieser Mann müsse ihm einen neuen Zigarettenautomaten
bringen. Er habe deutsch mit ihm gesprochen. Er könne nicht mehr über ihn
sagen. Er wisse auch dessen Erreichbarkeit nicht. Dieser habe eine Firma
gehabt. Er wisse nicht einmal mehr, durch wen er auf diesen Mann gekommen sei. (Wann
und wo das Bild mit den Zigaretten im Plastiksack erstellt worden sei?) Das sei
auf seinem Parkplatz an der [Strasse] in [Ort 1] gewesen. Wann genau, wisse er
nicht mehr. Er wisse nur, dass dieser Mann ihm diesen Sack gegeben habe und
einen weiteren kleinen Sack mit Zigaretten. Er habe dann einen Teil des Sackes
behalten und den Rest habe der Mann wieder zurückgenommen. (Auf Vorhalt, wonach
dieses Bild mit dem Handy des Beschuldigten am 23.02.2021 um 02:31:13 Uhr
erstellt worden sei, also zwei Tage nach dem Einbruch in den [Getränkemarkt]:)
Er sage nichts dazu. Er habe mit Einbrüchen nichts zu tun. (Ob es ihm nicht
merkwürdig vorgekommen sei, dass dieser Mann mitten in der Nacht bei ihm mit
Zigaretten aufgetaucht sei?) In jedem Poker-Club sei das so. Das Leben finde in
der Nacht statt und nicht am Tag. (Auf Vorhalt, dass auch die
Zigarettenpackungen beim Einbruch im [Getränkemarkt] in Pet-Säcke abgefüllt
worden seien:) Er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Er habe mit diesem
Diebstahl nichts zu tun. (Ob er eine Person Namens G.___ kenne?) Er kenne
mehrere [Vorname]. Einer sei auch ab und zu bei ihm gewesen. Dieser heisse auch
[Vorname], an den Familiennamen könne er sich aber nicht erinnern. (Auf Vorlage
eines Fotos von G.___:) Den habe er schon gesehen. Er kenne ihn nicht gut. Er
habe ihn manchmal nach Hause gefahren. Nach [Ort 1]. Einmal habe er ihm gesagt,
dass er in [Ort 12] wohne. Einmal habe er ihn nach [Ort 1] gefahren. (Ob er die
Rufnummer dieser Person habe?) Das wisse er nicht. Er wisse nicht einmal seine
eigene Nummer. (Ob er viel Kontakt zu dieser Person gehabt habe?) Nein. Er habe
keinen Kontakt zu dieser Person gehabt. (Auf Vorhalt, wonach im Handy von G.___
der Name des Beschuldigten unter dem Namen «[Y.___]» gespeichert gewesen sei
und auf dessen Handy ersichtlich sei, dass sie sich seit dem 22.12.2020 kennen
müssten, da G.___ an diesem Tag den Kontakt des Beschuldigten auf seinem Handy
erstellt habe. Wann und wo sie sich kennengelernt hätten?) Das wisse er nicht
mehr. (Auf Vorhalt, wonach auf dem Handy des Beschuldigten die Nummer von G.___
unter dem Kontakt [Spitzname] gespeichert sei und sie beide ab dem 20.02.2021
bis zur Festnahme des Beschuldigten fast täglich Kontakt gehabt hätten:) Sie
hätten immer wieder zusammen telefoniert. (Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt
habe, nicht viel Kontakt mit G.___ gehabt zu haben:) Er wisse nicht, wie viel
Kontakt er mit ihm gehabt habe. Das sei schon lange her. Sie hätten ein
normales Verhältnis gehabt. G.___ spiele Poker. Er wisse nicht, wann er G.___
das letzte Mal gesehen habe. (Auf Vorhalt, wonach sich G.___ gemäss Auswertung
von dessen Handy oft für längere Zeit [also über mehrere Stunden] beim
Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] aufgehalten habe. Weshalb dies so
sei?) Das wisse er nicht. Er habe keine Ahnung. (Auf Vorhalt, wonach anlässlich
einer Hausdurchsuchung bei G.___ mehrere Gegenstände, welche eindeutig beim Einbruch
in den [Getränkemarkt] verwendet worden seien, gefunden worden seien:) Er habe
mit diesem Einbruch nichts zu tun. (Ob er eine Person Namens H.___ kenne?)
Diesen Namen habe er noch nie gehört. (Auf Vorlage eines Fotos:) Er habe diese
Person schon gesehen. Er kenne sie aber nicht mit Namen. Dieser sei mit G.___
zusammen bei ihm in [Ort 1] an der [Strasse] gewesen. (Wie oft die beiden bei
ihm gewesen seien?) Das wisse er nicht. Es könne sein, dass die beiden mehrmals
bei ihm gewesen seien. Also dieser H.___ sei bei ihm gewesen, habe aber nicht
Poker gespielt. Er sei zusammen mit G.___ bei ihm gewesen. Da sei er ganz
sicher. Wann er H.___ das erste Mal gesehen habe, wisse er nicht mehr. Er habe
keinen persönlichen Kontakt mit H.___ gehabt. Er habe auch keine Telefonnummer
von ihm. (Auf Vorhalt, wonach bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ab
einer Plastiktüte einer Münzverpackung [HD-Nr. 34] die DNA von H.___ gefunden
worden sei:) Sie hätten sich jeweils lediglich begrüsst und gefragt, wie es
gehe. Er habe mit ihm aber nicht wirklich etwas zu tun gehabt. Er habe diesen
lediglich ein paar Mal bei sich zu Hause mit G.___ gesehen. H.___ sei kein
Freund von ihm. Er wisse nichts weiter über diesen. (Wieso denn H.___ zu ihm
gekommen sei, wenn er kein Poker spiele?) Er sei mit G.___ gekommen und habe
einfach etwas getrunken. G.___ habe Poker spielen wollen. (Ob allenfalls G.___
und H.___ die Gerätschaften der Feuerwehr [Ort 11] bei ihm im Gartenhaus hätten
deponieren können?) Es sei schwer. Es seien so viele Personen dort gewesen.
3.7. Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei
vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er habe die Zigaretten nicht kaufen müssen. Diese seien von einer
Firma gebracht worden, er habe nichts bezahlen müssen. Die Kasse des Automaten
habe der Chef der Firma geleert. Er wisse aber nicht, wer das gewesen sei. Die
bei ihm gefundenen Zigaretten seien aus dem alten Automaten, der kaputt
gegangen sei. Er habe einen neuen bekommen und die alten dann im Reduit
aufbewahrt. Vorher sei er mehrfach an der Tankstelle gewesen, um Zigaretten zu
kaufen.
3.8. Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der
Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1. / pag. 100 ff.) äusserte sich
der Beschuldigte zu diesem Vorhalt wie folgt: Er habe mit dem Einbruch bei der
Feuerwehr und den Geräten absolut nichts zu tun. Auch mit dem Einbruch in den [Getränkemarkt]
habe er nichts zu tun. Er wolle aber auch keine falsche Person anschuldigen. Er
habe auch nicht von diesem Einbruch profitiert.
3.9. Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz
am 7. April 2022 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (TG 081 ff.): Auch
andere Personen hätten Zugang zu seinem Gartenhaus gehabt. Es sei immer offen.
Es habe nicht zum Mietobjekt gehört. Es sei immer voll gewesen mit Material,
auch bevor er eingezogen sei. Er selber habe auch Sachen dort deponiert. Seine
Kinder hätten dort Fussball gespielt. (Auf Vorhalt der Geräte der Feuerwehr:)
Er habe nichts gestohlen. Er habe auch niemandem etwas zur Verfügung gestellt.
Er wisse nicht, wer diese Geräte dort hingestellt habe. (Auf Vorhalt des
Zigarettendiebstahls:) Es seien mehrere Leute gewesen, sie seien mehrere Leute
dort gewesen und es sei viel «abgange». Mit dem Diebstahl habe er aber nichts
zu tun. (Woher er die Zigaretten habe?) Bei ihm sei ein alter Automat gewesen,
welcher kaputt gewesen sei. Dort seien noch Zigaretten drin gewesen. Der
Automateneigentümer sei sie nie mehr holen gekommen.
3.10. Beweiswürdigung, massgeblicher
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
3.10.1. Ausgangslage
Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass
anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an der [Strasse] im
Gartenhaus Rettungsgeräte gefunden wurden, welche aus einem Einbruchdiebstahl
vom 24./25. Januar 2021 ins [Feuerwehrmagazin Ort 11] stammen. Weiter ist aufgrund
der spurenkundlichen Untersuchungen der Polizei ohne weiteres erwiesen, dass
zumindest der Holmatro Keilzylinder zum Aufwuchten des im Rahmen eines
Einbruchdiebstahls am 20. Februar 2021 in den [Getränkemarkt] in [Ort 2]
entwendeten Tresors verwendet wurde. Dort wurde weiter auch eine grosse Anzahl
Zigaretten gestohlen. Für beide Diebstähle wurde G.___ mit rechtskräftigem
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 1. März 2023 für schuldig
erkannt. Diesbezüglich kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im begründeten
Urteil und die beigezogenen Akten verwiesen werden. Beim Beschuldigten wurden
schliesslich anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. März 2021 ebenfalls
zahlreiche Zigarettenstangen und einzelne Päckchen sichergestellt. Weiter wurde
in seinem Handy ein Foto gesichtet, welches zwei Pet-Säcke voller Zigaretten
zeigt, welche sich auf dem Rücksitz eines Autos befanden. Dazu passend konnte im
Handy des Beschuldigten auch eine handschriftliche Auflistung von diversen
Zigarettenmarken mit Mengenangaben sichergestellt werden. Gemäss
Videoauswertung des Diebstahls im [Getränkemarkt] wurde das Diebesgut mit zuvor
behändigten Pet-Säcken abtransportiert.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten einerseits
Hehlerei vor, indem er die gestohlenen Rettungsgeräte, u.a. den für den
Diebstahl im [Getränkemarkt] verwendeten Keilzylinder, in seinem Gartenhaus
verheimlicht haben soll. Zum anderen soll der Beschuldigte G.___ und zwei
unbekannten Mittätern Beihilfe zum Einbruch in den [Getränkemarkt] geleistet
haben, indem er diesen den besagten Keilzylinder für den Einbruch zur Verfügung
gestellt habe.
3.10.2. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte bestreitet die Vorhalte und
will von den jeweiligen Einbrüchen nichts gewusst haben. Zu den bei ihm
gefundenen Rettungsgeräten und Zigaretten machte er indes einerseits
widersprüchliche wie auch sehr unplausible Aussagen. So gab er anlässlich der
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme zu Protokoll, die Waren in seinem
Gartenhaus stammten von verschiedenen Personen, welche diese dort deponiert
hätten. Er habe das Haus zwar gemietet, dies aber ohne Gartenhaus. Bei Antritt
der Miete hätten sich dort bereits diverse Sachen befunden. Die Zigaretten habe
er gekauft, weil der Automat ausser Betrieb gewesen sei. Der Betreiber des Automaten
habe ihm diese verkauft. Dies sei vor ca. einem Monat gewesen. An dessen Namen
erinnere er sich nicht mehr. Anlässlich der Haftverhandlung ergänzte der
Beschuldigte, der Automateninhaber habe noch Geld von ihm zugute. Anlässlich
der Einvernahme vom 22. März 2021 sagte der Beschuldigte aus, das Gartenhaus
sei für jedermann zugänglich gewesen. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April
2021 gab der Beschuldigte dann aber zu Protokoll, es sei sein Fehler gewesen,
dass er das Material, welches man bei ihm gefunden habe, akzeptiert habe. Er
habe das Gartenhaus von Anfang an auch genutzt. Es sei aber von verschiedenen
Personen genutzt worden, die dort Material deponiert hätten. Er habe die
Rettungsgeräte bereits vor seiner Festnahme einmal dort gesehen und dann weiter
nach hinten geschoben. Dies sei vielleicht ein oder zwei Wochen vor seiner
Festnahme gewesen. Auf die Frage, von wem diese Geräte dort hätten deponiert
worden sein können, meinte er, niemanden falsch anschuldigen zu wollen. Er habe
ein Pokerlokal gehabt und dort seien verschiedene Leute rein und raus gegangen.
Die Zigaretten seien vom Automaten, den ihm jemand verkauft habe. Der Apparat
habe aber nicht mehr funktioniert. Diese Person habe dann das Geld für die
Zigaretten bei ihm abholen sollen. Der Preis für die Zigarettenpackungen sei am
Automaten gestanden. Er habe alle Zigaretten aus diesem Automaten gehabt.
Vielleicht seien es noch ein paar Stangen zusätzlich gewesen. Bei ihm hätten
verschiedene Leute im Pokerlokal Zigaretten bestellt. Die bei ihm in der Küche
sichergestellten CHF 5'000.00 seien ein Vorschuss seines Arbeitgebers, der N.___,
gewesen für eine Zahnreparatur. Das unter seiner Laube gefundene Bargeld in
Höhe von CHF 10'000.00 habe nichts mit ihm zu tun. Er wisse nichts von diesem
Geld. Er habe eine Vermutung, wolle aber niemanden falsch anschuldigen. Auf Vorhalt
der bei ihm im Handy sichergestellten Liste mit Zigaretten führt er aus, er
habe keinen Zigarettenautomaten gehabt. Jeder habe aufgeschrieben, was er
rauche. Er sei dann mehrmals an die Tankstelle, um Zigaretten zu besorgen. Das
Foto mit der Liste habe er gemacht, für den Fall, dass er die Liste verliere.
Die Zigaretten in den Pet-Säcken auf dem Foto seien dieselben Zigaretten,
welche bei ihm in einer grünen Tasche gefunden worden seien. Er wisse nicht,
wer dieses Bild gemacht habe, vielleicht er. Weil die Automaten nicht
funktioniert hätten, habe ihm der Mann, der ihm die Zigaretten gebracht habe,
diese in einen Plastiksack geworfen und ihm die Zigaretten so gegeben. Er habe
dann einen Teil davon in die grüne Tasche getan und den Rest habe der Mann wieder
abgeholt. Wie der Mann heisse, wisse er nicht. Er könne nicht mehr über ihn
sagen. Er wisse auch dessen Erreichbarkeit nicht. Dieser müsse ihm noch einen
neuen Zigarettenautomaten bringen. Auf Vorhalt, dass das Foto am 23. Februar
2021, um 02.31 Uhr, gemacht worden sei, also zwei Tage nach dem Einbruch im [Getränkemarkt],
wollte der Beschuldigte nicht mehr sagen, als dass das Leben in der Nacht
stattfinde. Auf Vorhalt gab der Beschuldigte zu, G.___ zu kennen. Er habe
jedoch keinen Kontakt zu diesem gehabt. Erst als dem Beschuldigten vorgehalten
wurde, dass er mit G.___ ab dem 20. Februar 2021 bis zur Verhaftung des
Beschuldigten fast täglich Kontakt gehabt habe, gab der Beschuldigte zu,
regelmässig mit ihm telefoniert zu haben. G.___ spiele Poker, er wisse aber
nicht, wann er ihn das letzte Mal gesehen habe. Warum sich G.___ gemäss
Auswertung von dessen Handy oft für längere Zeit beim Beschuldigten befunden
habe, konnte letzterer aber dann nicht erklären. Auf Vorhalt gab der
Beschuldigte zu, auch H.___ zu kennen. Dieser sei jeweils mit G.___ gekommen,
habe aber nicht Poker gespielt. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2021 gab
der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Zigaretten nicht kaufen müssen.
Diese seien ihm von einer Firma gebracht worden, er habe nichts bezahlen
müssen. Die Zigaretten seien aus seinem alten kaputten Automaten. Er habe dann
einen neuen bekommen und die alten Zigaretten dann im Reduit aufbewahrt.
Hinsichtlich der Zigaretten widersprach sich
der Beschuldigte. Es wird aus seinen relativ wirren Aussagen nicht wirklich
klar, ob die Zigaretten nun aus seinem alten Automaten stammten oder ihm vom
Automatenlieferanten oder sonst jemandem verkauft wurden. Was die beim
Beschuldigten gefundenen Zigarettenstangen anbelangt, können diese ohnehin
nicht aus einem Zigarettenautomaten stammen, enthalten Zigarettenautomaten doch
bekannterweise Einzelpackungen und nicht Stangen. Hinsichtlich der
Rettungsgeräte gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 26. April
2021 immerhin zu, es sei ein Fehler gewesen, diese akzeptiert zu haben. Darauf
ist er zu behaften. Es wäre ohnehin eine unglaubliche Verkettung von Zufällen,
dass ausgerechnet beim Beschuldigten sowohl gestohlene Rettungsgeräte wie auch
eine grosse Menge Zigaretten gefunden wurden – wobei eines der gefundenen Rettungsgeräte
nachweislich beim Einbruch in den [Getränkemarkt] verwendet wurde, wo eine
grössere Menge Zigaretten gestohlen wurde, dass beide Diebstähle G.___
zuzuordnen sind, welcher zufälligerweise regelmässig beim Beschuldigten Poker
spielte und dass dieser zufällig in Begleitung von H.___ war, mit welchem G.___
zusammen weitere Diebstähle verübte. Wenn man weiter berücksichtigt, dass der
Beschuldigte ab dem 20. Februar 2021 (dem Tag des Einbruchs im [Getränkemarkt])
regelmässig in Kontakt mit G.___ stand und dem Beschuldigten gemäss dessen
Aussage rund drei Tage nach diesem Einbruch mitten in der Nacht eine grössere
Menge Zigaretten in genau gleichen Pet-Säcken, welche beim Einbruch im
Getränkemarkt verwendet wurden, von seinem Automatenlieferanten übergeben
worden sein sollen, dessen Namen er nicht mehr kennen will und den er auch
nicht mehr erreichen kann, dann wird vollends klar, dass es sich bei den
Aussagen des Beschuldigten um reine Schutzbehauptungen handeln muss. Dieses
Bild wird abgerundet durch den Umstand, dass sich der Beschuldigte auch hinsichtlich
G.___ widersprach, wollte er zu diesem doch zuerst keinen Kontakt gehabt haben,
auch wenn er zugab, ihn zu kennen.
Es kann daher füglich ausgeschlossen werden,
dass G.___ oder sonst wer ohne Wissen des Beschuldigten in dessen Gartenhaus
die im [Feuerwehrmagazin Ort 11] gestohlenen Rettungsgeräte lagerte. Ob nun das
Gartenhaus vom Mietvertrag umfasst war oder nicht, spielt keine Rolle, ist doch
unbestritten, dass das Gartenhaus dem Beschuldigten zur Verfügung stand. Der angeklagte
Sachverhalt hinsichtlich der Hehlerei ist somit in objektiver Hinsicht
erstellt. Angesichts der engen Verbindung zwischen dem Beschuldigten und G.___
sowie den beim Beschuldigten aufgefundenen Zigaretten, die offensichtlich aus
dem Einbruchdiebstahl im [Getränkemarkt] stammen müssen, kann somit auch ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte um die deliktische
Herkunft der Rettungsgeräte wusste. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der
Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt.
3.10.3. Gehilfenschaft zum Diebstahl (Art. 139
i.V.m. Art. 25 StGB) und Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch (Art. 186 i.V.m.
Art. 25 StGB)
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon
auszugehen, dass G.___ den von ihm anlässlich des Diebstahls ins [Feuerwehrmagazin
Ort 11] (bei welchem eine Beteiligung des Beschuldigten nicht nachgewiesen ist),
entwendeten Keilzylinder im Gartenhaus des Beschuldigten lagerte, wofür der
Beschuldigte seine Zustimmung erteilte. Wenn der Beschuldigte somit G.___ das
Gartenhaus aber lediglich zur Verfügung stellte, um den von G.___ entwendeten
Keilzylinder darin zu lagern, dann musste er diesem den Keilzylinder für den
Diebstahl im [Getränkemarkt] gar nicht zur Verfügung stellen, da G.___ die
Sachherrschaft über den Keilzylinder nicht durch das Aufbewahren des
Deliktsguts im Geräteschuppen aufgegeben hatte. Der Beschuldigte konnte G.___
nur etwas ausleihen, das ihm gehörte und nicht etwas, das G.___ gestohlen hatte.
Von einem zur Verfügung stellen könnte man einzig sprechen, wenn G.___ den
Keilzylinder dem Beschuldigten zuvor veräussert hätte. Dafür fehlen aber
jegliche Hinweise. Nicht erstellt ist demnach die Behauptung der Anklage, der
Beschuldigte habe G.___ den Keilzylinder zur Verfügung gestellt.
Eine andere, zusätzlich strafbare
Gehilfenschaftshandlung ist nicht auszumachen. Insbesondere das blosse
Zur-Verfügung-Stellen eines Lagerortes für den Keilzylinder kann kaum als zusätzlich
strafbare Gehilfenschaft zum Einbruchdiebstahl in den [Getränkemarkt] gewertet
werden. An diesem Schluss ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte
gemäss vorliegendem Beweisergebnis offensichtlich von G.___ für dessen
Zustimmung mit Zigaretten belohnt wurde, welche dieser zuvor im [Getränkemarkt]
gestohlen hatte und dem Beschuldigten die deliktische Herkunft der Zigaretten
bewusst war. Hinsichtlich der Zigaretten wird dem Beschuldigten schliesslich
keine Hehlerei vorgeworfen.
Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte somit
der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch
nicht schuldig gemacht und ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
4. Vorhalt des Vergehens gegen das BG über
Geldspiele (Art. 130 Abs. 1a BGS, Ziff. 11 der Anklageschrift vom
27.10.2021)
4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung
beim Beschuldigten an der [Strasse] in [Ort 1] vom 12. März 2021 wurde im
Parterre der Liegenschaft ein Lokal mit verschiedenen Räumlichkeiten
festgestellt, in welchen zwei Pokertische standen. Im Lokal befanden sich 20
Personen und fünf weitere Personen befanden sich im Aussenbereich der
Liegenschaft. Bei der Hausdurchsuchung wurde u.a. auch das Mobiltelefon des
Beschuldigten sichergestellt. Darauf konnten verschiedene Quittungen des [Wettspielanbieter]
festgestellt werden sowie Fotos des Lokals, in welchem sich zudem ein
Wettspielautomat befand. Eine Auswertung der [Spielquittungen] durch die
Polizei ergab für die Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 Einsätze
von mindestens CHF 55'000.00. Eine Abrechnung von [des Anbieters] für die
Zeit vom 16. September 2020 bis zum 7. Oktober 2020 zeigt alleine in dieser
Zeit Wetteinsätze von CHF 48'635.47 und Auszahlungen von CHF 24'865.69.
Ebenfalls ersichtlich waren auf dem Handy des Beschuldigten der Laptop, auf
welchem die Wettspiele in seinem Lokal angeboten wurden sowie einige Kontakte
mit dem Zusatz «Wette». Weiter ist aus den Chats ab dem Mobiltelefon des
Beschuldigten ersichtlich, dass dieser für die Pokertourniere in seinem Lokal Personal
beschäftigt hatte (Reg. 3.1. / pag. 332, pag. 334 f., pag. 342, pag. 345).
4.2. Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2021 (Reg. 10.1. /
pag. 001 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten ein Lokal gehabt
und Pokerturniere gespielt. (Wen er mit wir meine?) Das seien Kollegen gewesen.
Sie hätten meistens am Wochenende solche Turniere gemacht. (Ob er dabei Geld
verdient habe?) Sie hätten das nicht gemacht, um Geld zu verdienen. (Seit wann
er das mache?) Sie hätten das schon früher gemacht. Sie hätten das ab und zu
gemacht und in den letzten Tagen seien viele Leute gekommen, das habe ihm auch
nicht gepasst und die Leute hätten immer länger spielen wollen, das sei nicht
gut für ihn und das Ganze. Er stehe zu dem. Es sei ein wenig sein Fehler, dass
er verschiedene Leute reingelassen habe.
4.3. Anlässlich der Einvernahme bei der
Polizei vom 10. Mai 2021 (Reg. 10.1. / pag. 085 ff.) wurde der
Beschuldigte auch zum Vorhalt der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
befragt, verweigerte aber diesbezüglich die Aussage. Immerhin gab er zu, für
das Lokal im Parterre an der [Strasse] in [Ort 1] verantwortlich zu sein. Sie
seien alles Kollegen gewesen. Die Gegenstände im Lokal, wie Spieltische,
Zigaretten- und Snackautomat, Kühlschrank, Kaffeemaschine sowie Tische und
Stühle habe er übers Internet gekauft. Die komplette Einrichtung habe etwa CHF 1'000.00
oder weniger gekostet. Die Getränke habe er aus dem Trinkgeld der Pokerspiele
gekauft. Das Lokal existiere noch nicht lange. Es sei auch nicht jeden Tag
geöffnet gewesen. Sie hätten mehrere Pokerturniere gespielt. Oft seien sie nur
ein paar Leute gewesen und hätten etwas zusammen getrunken oder einfach nur
zusammen gestanden, um zu reden. Wie viele Leute sich durchschnittlich im Lokal
befunden hätten, könne er nicht beurteilen. Er zähle die Leute nicht. In der
Nacht der Razzia am 12. März 2021 seien es viele gewesen. Normalerweise seien
es weniger gewesen, manchmal nur drei bis fünf. Er sei meistens da gewesen. Es
seien Kollegen und Freunde gewesen. Dann habe aber wieder jemand jemanden
anderes mitgebracht und die seien dann auch wieder aufgetaucht. Ausser
Pokerspiele, welche er angeboten habe, habe es keine Spiele gegeben. (Auf
Vorhalt der in seinem Handy sichergestellten Listen mit Personen und Zahlen:)
Das habe mit den Arbeitsstunden zu tun. Mit den Personen, welche für ihn
gearbeitet hätten, in seiner Baufirma. Es sei darum gegangen, wem er noch etwas
zu bezahlen habe. Manche seien im Plus gewesen, manche im Minus.
4.4. Anlässlich der Schlusseinvernahme
bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2021 (Reg. 10.1./ pag. 100 ff.) wollte
sich der Beschuldigte zu diesem Vorhalt nicht äussern.
4.5. Anlässlich seiner Befragung vor der
Vorinstanz vom 7. April 2022 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (TG 081
ff.): Sie hätten unter Kollegen gepokert. Es seien verschiedene Leute gewesen. (Auf
Vorhalt von Sportwetten:) Er selber habe gewettet, aber nur für sich. Die
Leute, die bei ihm gewesen seien, hätten nicht wetten können, weil er selber
mehr gewettet habe. (Auf Frage des Verteidigers, ob er spielsüchtig sei:) Ja,
er sei spielsüchtig gewesen.
4.6. Beweiswürdigung, massgebender
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Anhand der Ergebnisse der
Hausdurchsuchung vom 12. März 2021 und der Aussagen des Beschuldigten ist der
angeklagte Sachverhalt ohne weiteres erstellt. Dass der Beschuldigte die in
seinem Lokal organisierten Sportwetten nicht lediglich im Kollegenkreis
angeboten hat, gab er selbst auch zu mit seiner Aussage, es seien immer mehr
Leute gekommen, was ihm selbst nicht mehr recht gewesen sei. Im Übrigen kann
hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung vollumfänglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Schuldspruch wegen Vergehen gegen
das BG über Geldspiele (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS), begangen mindestens in der
Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in [Ort
1], ist daher zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium
für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist
die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu
beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter
es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue
gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen
mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen
Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht
darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen
Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden
ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die
gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark
straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem
Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann indes eine
beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt
in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens
und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile
des Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,
6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).
1.5. Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.
122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl
der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen
sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der
daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach
der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache
Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum
liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr,
dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach
auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen
Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.6. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog.
«konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in BGE 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung
ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang
mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess
(wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen
und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden
hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich
sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei
keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in
genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom
25.07.2022 E. 2.4.2.).
1.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1
E. 4.2.1.). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen
Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht
bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die
kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen
Legalverhaltens (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2.
Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen
den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
1.8. Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten
Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf
Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).
2. Wahl der Sanktionsart
Der Beschuldigte wurde in jüngster
Vergangenheit bereits mehrfach mit bedingten Geldstrafen bestraft, ohne dass
ihn dies irgendwie beeindruckt hätte. Es stellt sich im vorliegenden Verfahren
daher auch die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges. Nur gerade
zehn Tage, nachdem die Vorinstanz den Widerruf hinsichtlich zweier Geldstrafen
erstinstanzlich angeordnet hatte, beging der Beschuldigte eine unrechtmässige
Aneignung und wurde deswegen am 25. Januar 2023 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00
verurteilt. Dass auch hinsichtlich dieser Strafe wiederum der bedingte
Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt wurde, ist
nur schwer nachvollziehbar. Am 6. April 2023 wurde der Beschuldigte als
PW-Lenker mit massiv überhöhter Geschwindigkeit angehalten. Dieser Vorhalt ist
in objektiver Hinsicht belegt und vom Beschuldigten auch anerkannt und kann
daher berücksichtigt werden. Schliesslich wurde der Beschuldigte am 22. Mai
2023 durch die Polizei als Lenker eines PW beim Telefonieren angehalten. Dies notabene
zu einem Zeitpunkt, an dem er gemäss rechtskräftigem Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2023 gar nicht mehr
hätte in der Schweiz sein dürfen. Es hat sich also eindrücklich gezeigt, dass es
sich beim Beschuldigten um einen unbelehrbaren Rechtsbrecher handelt, den
nichts – schon gar nicht Geldstrafen – vor weiterer Delinquenz abhalten kann.
Eine weitere Geldstrafe wäre daher offensichtlich nicht geeignet, den
Beschuldigten vor der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies muss auch
für vollziehbare Geldstrafen gelten. Auch wenn bisher noch keine Geldstrafe
vollzogen wurde, wurde der Beschuldigte doch bereits mehrfach zu unbedingten
Bussen verurteilt. Der Beschuldigte ist zudem hoch verschuldet und scheint sich
auch davon nicht beeindrucken zu lassen. Schliesslich ist der Beschuldigte –
wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – des Landes zu verweisen und wurde
bereits durch die Migrationsbehörde ausgeschafft. Eine Geldstrafe wäre daher
beim Beschuldigten auch nicht einbringbar. Es ist daher mit Ausnahme der Widerhandlung
gegen die COVID-Verordnung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe
auszusprechen.
3. Konkrete Strafzumessung
3.1. Einsatzstrafe
Vorliegend ist der Betrug nach Art. 146 Abs. 1
StGB das schwerste begangene Delikt. Im Gesetz ist für Betrug eine Höchststrafe
von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen.
In Bezug auf die objektive Tatschwere kann grundsätzlich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil TG,
Ziff. IV./B.1., S. 26 f.). Mit der Vorinstanz ist von einem leichten Verschulden
auszugehen. Die von der Vorinstanz dafür verhängte Einsatzstrafe von 14 Monaten
erweist sich jedoch – im Vergleich mit anderen Fällen – als zu hoch. Der
Beschuldigte hat zwar ein soziales Netz ausgenutzt, welches der Staat in aller
Kürze speziell zu Gunsten von wirtschaftlich Beeinträchtigten geschaffen hat,
allerdings war die notwendige kriminelle Energie des Beschuldigten bspw. im
Vergleich zu sonstigen Kreditbetrügen, bei welchen teilweise zahlreiche weitere
Dokumente ge- oder verfälscht werden, nicht allzu hoch. In Würdigung sämtlicher
Umstände erweist sich demnach bei einem Verschulden, welches im mittleren
Bereich des ersten Drittels des Strafrahmens zu liegen kommt, eine
Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2. Asperation der weiteren Delikte
3.2.1. Urkundenfälschung
Der Strafrahmen für Urkundenfälschung geht ist
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat
(Urteil TG, Ziff. IV./B.1. lit. d, S. 27), sind die inhaltlich falschen Angaben
des Beschuldigten auf dem Antragsformular zur Gewährung eines Covid-Kredits
bereits Kern der arglistigen Täuschung, wobei ein erheblicher Teil der
Strafwürdigkeit bereits im Rahmen des Betruges berücksichtigt worden ist. Die
von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von einem Monat Freiheitsstrafe ist
nicht zu beanstanden.
3.2.2. Mehrfache Erschleichung einer
Falschbeurkundung
Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (a.a.O., S. 28). Der Beschuldigte
handelte einzig mit dem Zweck der von ihm vorsätzlich beabsichtigten
Schwindelgründung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von zwei
Monaten Freiheitsstrafe erscheint daher auch hier angemessen.
3.2.3. Misswirtschaft
Die Betreibungs- und Konkursdelikte
schützen das Gläubigervermögen. Während dem Pfändungsschuldner i.d.R. wenige
Gläubiger mit überschaubaren Forderungsbeträgen gegenüberstehen, sind bei
Konkursen oftmals zahlreiche Gläubiger mit bedeutenden Forderungssummen
involviert. Der Botschaft zum revidierten Art. 165 StGB ist denn auch zu
entnehmen, dass die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten im Vordergrund steht
und diese bei Konkursschuldnern ein grosses Risikopotential zeitigen. Der
Gesetzgeber geht bei Konkursschuldnern mit anderen Worten von einem grösseren
Risikopotential und einem entsprechend höheren Verfolgungsinteresse aus. Dies
zeigt sich bei Konkursschuldnern in der Ausgestaltung als Offizialdelikt,
während dessen Misswirtschaftshandlungen bei Pfändungsschuldnern nur auf Antrag
hin verfolgt werden. Nach einer kurzen Betrachtung der gesetzlich vorgesehenen
Konkursschuldner gemäss Art. 39 Abs. 1 SchKG kann sodann der Schluss gezogen
werden, dass v.a. bei Handelsgesellschaften regelmässig grosse Kapitalien
involviert sind und somit ein grosses Schädigungspotential im Konkursfall
gegeben ist (Marco Breu, Die
Misswirtschaftshandlung der «argen Nachlässigkeit in der Berufungsausübung und
Vermögensverwaltung» unter besonderer Berücksichtigung der verwaltungsrätlichen
Tätigkeit, 11.05.2021, Ziff. 1 S. 1, m.Verw.).
Dieses vom Gesetzgeber bezeichnete grosse
Schädigungspotential hat sich beim Beschuldigten sehr wohl realisiert. Wie die
Vorinstanz korrekt festgestellt hat (a.a.O., S. 28), haben sich durch die durch
den Beschuldigten verursachte Konkursverschleppung letztlich offene
Betreibungen in der Höhe von CHF 127'000.00 angehäuft, wobei für einen
Grossteil weiterer Forderungen ebenfalls (noch nicht in Betreibung gesetzte)
Ansprüche bestehen dürften. Ebenso liegt eine offene Forderung der Privatklägerin
GT.___ in Höhe von nicht weniger als CHF 100'000.00 vor, welche trotz
entsprechender Anerkennung des Beschuldigten noch nicht einmal ansatzweise
bezahlt worden ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der
Einsatzstrafe um drei weitere Monate, was einer eigenständigen Einsatzstrafe
von sechs Monaten entspricht, erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
3.2.4. Unterlassung der Buchführung
Für die durch den Beschuldigten
begangene Unterlassung der Buchführung erachtet die Vorinstanz eine Erhöhung
der Einsatzstrafe um zwei Monate als angemessen (a.a.O., S. 28). Wie es auf
diese Einschätzung kommt, wird aber von der Vorinstanz nicht näher ausgeführt.
Entsprechend sind weitere Ausführungen angezeigt:
Der Beschuldigte ist seit Eintragung der
D.___ GmbH ins Handelsregister am 30. April 2018 bis zur Eröffnung des
Konkurses über die Gesellschaft bzw. deren Auflösung am 24. September 2019 und
mithin während knapp 1 ½ Jahren in keinster Weise der ihm obliegenden
Buchführungspflichten nachgekommen. Gemäss seinen Angaben hat er – was von
diesem explizit bestritten wurde – die Aufgaben an den ihm nahestehenden I.___
übertragen, ohne dessen Tätigkeit zu überprüfen. Für das letzte Jahr hat er
diesem nicht einmal mehr die Unterlagen zur Verfügung gestellt, so dass dieser
– selbst wenn er tatsächlich als Buchhaltungsverantwortlicher eingesetzt worden
sein sollte – seinen Pflichten ohnehin nicht mehr hätte nachkommen können. Das
Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt nicht allzu schwer. Eine
hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten bzw. eine Asperation der
vorstehend festgelegten Einsatzstrafe um weitere zwei Monate erscheint
gerechtfertigt.
3.2.5. Vergehen gegen das Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Wie bei der Unterlassung der Buchführung
bezeichnet auch hier die Vorinstanz die Erhöhung der Einsatzstrafe um einen
Monat als angemessen, ohne die Hintergründe näher auszuführen (a.a.O., S. 28). Da
der Beschuldigte im gesamten Vorverfahren den Sachverhalt, wie er ihm zur Last
gelegt wurde, anerkannt hat, erfolgten im Rahmen der Beweiswürdigung keine
weitergehenden Ausführungen seitens der Vorinstanz (s. Ziff. II S. 5 bzw. Ziff.
III./A., S. 6 ff.).
Zusammenfassend hat der Beschuldigte in
der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, d.h. während sechs Monaten, als
Gesellschafter und Geschäftsführer der D.___ GmbH und so als Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer U.___ den Bruttomonatslohn in der Höhe von CHF 6'066.48 mindestens
von Januar bis März 2019 um die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
jeweils CHF 926.70 gekürzt ausgerichtet, obwohl er der Ausgleichskasse die
geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge weder deklariert noch bezahlt hat. Insgesamt
hat der Beschuldigte demnach Arbeitnehmerbeiträge von CHF 2'780.10 nicht der
Ausgleichskasse ausbezahlt, sondern diese selber verbraucht oder damit andere
Forderungen beglichen.
Der Beschuldigte selbst führte
diesbezüglich sinngemäss aus, keine Ahnung von der Buchhaltung gehabt und damit
auch nicht gewusst zu haben, wer wie viel Lohn zugute gehabt hätte. Die
kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht allzu hoch zu bewerten, hat er
sich doch einfach um die Belange seiner Mitarbeiter zu wenig gekümmert und
seine Angelegenheiten als Arbeitgeber schleifen lassen. Zudem bewegten sich die
finanziellen Folgen dieses Verhaltens, auch aufgrund der nur kurzen
Deliktsdauer, verglichen mit anderen Fällen in einem geringfügigen Bereich. Die
von der Vorinstanz vorgenommene Asperation von einem Monat, was einer hypothetischen
Einsatzstrafe von zwei Monaten entspricht, ist mit Blick auf die gesamten
Umstände gerechtfertigt.
3.2.6. Hehlerei
Die Vorinstanz erachtet für die durch den
Beschuldigten begangene Hehlerei eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei
Monate als angemessen (a.a.O., S. 28).
Dies erscheint insgesamt als leicht zu hoch.
Die durch den Beschuldigten begangenen Tathandlungen beschränkten sich auf das
zur-Verfügung-Stellen eines Geräteschuppens für die eigentlichen Täter. Eine
Gehilfenschaft zum Diebstahl bzw. zum Hausfriedensbruch konnte dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Das Verschulden wiegt damit noch sehr
leicht. Eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Monat, was einer hypothetischen
Einsatzstrafe von zwei Monaten entspricht, erscheint für die dem Beschuldigten
zur Last gelegte Hehlerei als genügend.
2.7. Vergehen gegen das Bundesgesetz über
Geldspiele
Für das Vergehen gegen das Bundesgesetz über
Geldspiele erhöht die Vorinstanz die Strafe um weitere vier Monate (a.a.O., S.
28). Explizit erwähnt sie, dass erhebliche Wetteinsätze von mindestens CHF
55'000.00 getätigt wurden.
Diese Auffassung ist grundsätzlich vertretbar.
Mit Blick – auch auf weitere Fälle im vergleichbaren Rahmen – erscheint die von
der Vorinstanz erachtete Asperation der Einsatzstrafe um vier Monate, was einer
eigenständigen Einsatzstrafe von acht Monaten entspräche, jedoch als insgesamt
zu hoch. Vielmehr erscheint die Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe
auf vier Monate, d.h. eine Asperation der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe
um zwei Monate, als angemessen.
3.2.7. Zwischenfazit
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
3.3. Täterkomponente
Die gegen den Beschuldigten
auszusprechende Landesverweisung ist im Rahmen des Sanktionenpakets grundsätzlich
zu berücksichtigen. Diese betrifft den Beschuldigten – angesichts der bereits
rechtskräftig angeordneten verwaltungsrechtlichen Wegweisung – jedoch in nur
solch geringem Ausmass, dass sie sich nicht auf die Strafzumessung auswirkt.
Auf der anderen Seite wirkt sich der
Umstand, dass der Beschuldigte trotz laufenden Strafverfahrens weiter
delinquierte und am 25. Januar 2023 wegen einer unrechtmässigen Aneignung, die
er lediglich zehn Tage nach dem vorinstanzlichen Urteil beging, erneut
verurteilt werden musste, straferhöhend aus. Überdies wurde der Beschuldigte am
6. April 2023 als PW-Lenker ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h
statt erlaubter 80 km/h angehalten und befand sich auch am 22. Mai 2023 trotz
rechtskräftiger Wegweisung noch in der Schweiz. Das Nachtatverhalten wirkt sich
daher negativ aus.
Unter Berücksichtigung sämtlicher
Täterkomponenten ist daher eine Erhöhung der vorstehend festgelegten Strafe um
zwei Monate auf insgesamt 24 Monate angezeigt.
3.4. Vollzug
Angesichts der doch eindrücklichen
Unbelehrbarkeit, welche der Beschuldigte mit seiner neuen Delinquenz trotz
laufenden Verfahrens sowie dem Verbleib in der Schweiz trotz rechtskräftiger
Wegweisungsverfügung an den Tag legte, ist grundsätzlich von einer ungünstigen
Prognose auszugehen. Lediglich unter Berücksichtigung der stützenden Wirkung
des Vollzugs der beiden Geldstrafen (s. nachstehend) sowie des Vollzugs eines
Teils der verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten kann für einen Teil der
Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden. Die doch erheblich
belastete Prognose sowie das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verschulden
rechtfertigen es, den unbedingten Anteil der Freiheitsstrafe auf zehn Monate
festzusetzen. Für den Anteil von 14 Monaten wird dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt.
3.5. Vergehen gegen die Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19.
Juni 2020 (Art. 13 iit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage)
Aufgrund der Übertretung gegen
die Covid-19-Verordnung besondere Lage hat die erste Instanz zusätzlich eine
Busse von CHF 500.00 ausgesprochen (a.a.O., Ziff. 2, S. 29). Diese Busse
erscheint angemessen und wurde denn auch von keiner Partei angefochten. Sie ist
zu bestätigen. Der Beschuldigte wird demnach zu einer Busse von CHF 500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt.
4. Widerruf
4.1. Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Strafen verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,
wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten
des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit
Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den
bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für
den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass
es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende
Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz
bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von
Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck
kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten
erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140, E. 4.5.).
4.2. Vorliegend muss über den Widerruf
des mit Strafbefehl des Kantons […] vom 1. April 2020 für eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 und des mit Strafbefehl des Kantons […] vom
6. Mai 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 gewährten
bedingten Vollzugs befunden werden.
Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die
detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O., Ziff. 3,
S. 29) sowie die vorstehenden Ausführungen zum (teil)bedingten Strafvollzug zu
verweisen. Der mit den beiden genannten Strafbefehlen gewährte bedingte Vollzug
der ausgesprochenen Geldstrafen ist zu widerrufen. Da vorliegend für die neu zu
beurteilenden Taten eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
erfolgt keine Gesamtstrafenbildung.
5. Anrechnung der Haft
In Anwendung von Art. 51 StGB ist dem
Beschuldigten die vom 12. März 2021 bis 26. April 2021 (nicht wie von der
Vorinstanz ausgeführt bis 16. April 2021) ausgestandene Untersuchungshaft von
46 Tagen an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Landesverweisung
1. Allgemeines
Zufolge des Freispruchs vom Vorhalt des
Diebstahls und des Hausfriedensbruchs liegt kein Fall einer obligatorischen
Landesverweisung mehr vor. Zu prüfen ist die Anordnung einer fakultativen
Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB. Diese darf nur angeordnet
werden, wenn sie verhältnismässig, insb. notwendig ist. Im Gegensatz zur
obligatorischen Landesverweisung ist dies nicht quasi vorweg zu vermuten. Die
Verhältnismässigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Härtefalles in jedem
Fall einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die Landesverweisung ist lediglich dann
notwendig, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen
der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen
Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz
überwiegt. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur
selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen
Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches
Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden
Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung
gem. Art. 66a StGB. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden Verbrechen
und Vergehen bestehen demgegenüber gewichtige Einschränkungen betreffend die Anordnung
einer fakultativen Landesverweisung. In Anlehnung an den ausländerrechtlichen
Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe» (Art. 62 Art. 1 lit. b und
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ist eine fakultative Landesverweisung bei
aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer Verurteilung bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe grundsätzlich als unverhältnismässig und somit unzulässig zu
betrachten. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten. Insbesondere sind den
öffentlichen Interessen die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer
Familie gegenüberzustellen. Dabei sind insb. – immer im Lichte der Schwere der
begangenen Tat – der Grad der Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts
in der Schweiz sowie die Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen
Person zu beachten. Demnach kann sich etwa die Landesverweisung – bspw. bei
ausländischen Staatsbürgern, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind
und keinen engen Bezug zum Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, haben
– selbst bei einer Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als
unverhältnismässig erweisen. Mit Blick auf die sog. «Reneja-Praxis» kann sich
im konkreten Fall aber auch bei mit Schweizer Staatsbürgern verheirateten, noch
nicht lange sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländern, die zu einer
Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren verurteilt wurden, die Anordnung
einer fakultativen Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen, wenn es
für den schweizerischen Ehepartner schwer zumutbar erscheint, die Schweiz zu
verlassen. Umgekehrt kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei
mehrfach verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein, wobei
auch diese Tätergruppe aufgrund des weit gefassten Deliktskatalogs in Art. 66a
Abs. 1 lit. a – o StGB in der Regel von einer obligatorischen Landesverweisung
betroffen sein wird, bevor sich eine fakultative Landesverweisung als
verhältnismässig erweist. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet
werden. Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sog. «Kriminaltouristen»,
also auf Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu
verfügen, mit dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu
delinquieren (Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK StGB, a.a.O., Art. 66abis N 6 ff.
mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
2. Landesverweisung im konkreten Fall
2.1. Der Beschuldigte wurde am 17. Februar 1987
in [Dorf], [Ausland] geboren und reiste am 12. Juni 1999 mit seiner Mutter und
seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem
19. April 2000 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Der
Beschuldigte ist seit dem 11. September 2007 mit der [ausländischen]
Staatsangehörigen AZ.___, geb. [Geburtsdatum], verheiratet. Die beiden haben
inzwischen fünf gemeinsame Kinder, die beiden Söhne BY.___, geb. [Geburtsdatum],
und CX.___, geb. [Geburtsdatum], die Tochter DW.___, geb. [Geburtsdatum] sowie
die Zwillinge EV.___ und FU.___, geb. [Geburtsdatum]. Die Ehefrau ist im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung und die beiden ältesten Söhne sind im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Den drei jüngeren Kindern wurde bis jetzt keine
Bewilligung ausgestellt (Reg. 5.1.6. / pag. 007 f.).
2.2. Mit Verfügung vom 26. August 2021
widerrief das MISA namens des DdI die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung dessen Ehefrau
nicht. Sie wurden per 30. November 2021 aus der Schweiz weggewiesen (Reg. 5.1.6.
/ pag. 009 ff.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Februar 2023 ab (VWBES.2021.367).
A.___ und AZ.___ wurden aus der Schweiz weggewiesen und ihnen wurde Frist
gesetzt, die Schweiz bis am 30. April 2023 zu verlassen.
Wie sich diesem Entscheid und den beigezogenen
Akten entnehmen lässt, erfolgte bereits am 10. April 2014 durch das MISA ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten verbunden mit einer
Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2015 noch gut und verwarnte den
Beschuldigten. Er wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er mit dem
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu
rechnen habe, sollte er in absehbarer Zeit erneut in relevanter Weise
straffällig werden.
Den beigezogenen Akten und dem
Strafregisterauszug im vorliegenden Verfahren lässt sich weiter entnehmen, dass
der Beschuldigte seit dem Jahr 2006 mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde,
so wegen folgender Delikte:
-
Verurteilung
zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
dies wegen mehrfachen Diebstahls (Strafbefehl des […] vom 04.08.2006);
-
Verurteilung
zu 10 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00, dies wegen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Mitführen eines Schlagstockes
(Strafbefehl des […] vom 10.04.2007);
-
Verurteilung
zu 30 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von drei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.00, dies wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport von ca. 950
Gramm Haschisch (Strafmandat des […] vom 09.11.2009);
-
Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges für 19 Monate mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie Busse von
CHF 200.00, dies wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Führens eines
nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Urteil des […] vom 02.05.2012);
-
Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.00, dies
wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft […] vom 01.04.2020);
-
Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies wegen Tierquälerei (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft […] vom 06.05.2020);
-
Verurteilung
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren, dies wegen unrechtmässiger Aneignung
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 25.01.2023).
Das Verwaltungsgericht begründete seinen
Entscheid vom 9. Februar 2023 neben der regelmässigen Delinquenz des Beschuldigten
mit dessen kontinuierlicher Anhäufung von Schulden. Die Verschuldung sei
selbstverschuldet und mutwillig erfolgt und daher dem Beschuldigten
qualifiziert vorwerfbar. Abschliessend hielt das Verwaltungsgericht Folgendes
fest:
«Aufgrund der sehr
hohen und immer weiter anwachsenden Verschuldung der Beschwerdeführer, der
Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers besteht
ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung der Familie aus der
Schweiz.» (E. 7.1).
«Dem gegenüber steht das private Interesse der Familie,
in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer
im relativ jungen Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist und
sich hier bereits über 23 Jahre aufhält. Die Beschwerdeführerin reiste mit 22
Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 14 Jahren auf. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführte, entspricht die Integration der Beschwerdeführer
in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen
Anwesenheitsdauer. Zwar können sich die Beschwerdeführer inzwischen beide in
der deutschen Sprache verständigen und der Beschwerdeführer war meist arbeitstätig.
Die Beschwerdeführerin vermochte sich jedoch wirtschaftlich nicht zu
integrieren, weshalb ihr auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
verweigert worden ist. Sie hat massive Schulden von über CHF 50'000.00
angehäuft. Sie ist im [Ausland] geboren und aufgewachsen und hat dort nicht nur
ihre Jugend, sondern auch die jungen Erwachsenenjahre verbracht. Sprache und
Gepflogenheiten des [Ausland] sind ihr damit bestens bekannt. Auch hatte sie in
den letzten Jahren mehrfach aus familiären Gründen um ein Rückreisevisum ersucht,
weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie dort an familiäre Bande wird
anknüpfen können. Die Rückkehr in ihre Heimat ist der Beschwerdeführerin damit
nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz ohne Weiteres zumutbar. Ihrem Ehemann,
der bereits im Alter von 12 Jahren in die Schweiz eingereist ist, wird die
Rückkehr in die Heimat bestimmt nicht leicht fallen. Jedoch ist auch er im [Ausland]
geboren und hat dort die Primarschule besucht. Sprache und Gepflogenheiten des
Heimatlandes sind auch ihm bekannt. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme
macht er keine geltend. In seinem noch jungen Alter von 36 Jahren wird es ihm
zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern möglich sein, sich zu reintegrieren,
auch wenn er sein Beziehungsnetz dort neu wird aufbauen müssen. Aus der hohen
Arbeitslosigkeit im [Ausland] lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der
Beschwerdeführer dort zwingend arbeitslos wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_114/2019 vom 11. November 2019 E. 6.2). Bei der wirtschaftlichen Integration
wird ihm die in der Schweiz gesammelte jahrelange Erfahrung in der Baubranche
zugutekommen. Es liegen somit keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die
Wegweisung des Beschwerdeführers ins [Ausland] als unzumutbar erscheinen
liessen.» (E. 7.2).
«Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber
der elterlichen Sorge oder Obhut in die gemeinsame Heimat zu folgen. (…) Für schulpflichtige
Kinder ist der Umzug in die Heimat zusammen mit der Inhaberin oder dem Inhaber
der elterlichen Sorge bzw. dem Betreuungsrecht zumutbar, wenn sie durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden
Kulturvermittlung durch die Eltern mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind
und deswegen noch als anpassungsfähig gelten können. (…) Die fünf gemeinsamen
Kinder sind elf, acht, vier und (die Zwillinge) ein Jahr alt. Die jüngsten drei
Kinder sind ohne Weiteres in einem anpassungsfähigen Alter. Da sie noch kaum
eine Beziehung zur Schweiz aufgebaut haben können und die Eltern ihre
Hauptbezugspersonen sind, ist ihnen die Ausreise zusammen mit diesen problemlos
zumutbar. Auch bezüglich den älteren beiden Kindern ist aus dem Umstand, dass
sie in der Schweiz die Schule und den Fussballclub besuchen, nicht zu
schliessen, dass ihnen eine Übersiedlung ins [Ausland] nicht zumutbar wäre. Es
wird nicht bestritten, dass ihnen die Sprache und Kultur des Heimatlandes durch
die Eltern vermittelt wurden und sie sind sowohl im Herbst 2020 als auch im
Sommer 2021 zusammen mit ihrer Mutter zu Ferienzwecken ins [Ausland] gereist.
Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass ihnen die dortigen Verhältnisse
bereits bekannt sind und sie sich dort – eventuell auch über ihr Hobby Fussball
– werden integrieren können. Auch wenn die Ausreise in das Heimatland
zweifellos einen einschneidenden Wechsel mit sich bringen wird, ist sie auch
ihnen zumutbar, zumal auch in ihrem Alter noch die Kernfamilie den primären und
prägenden Bezugspunkt bilden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_589/2021
vom 20. September 2021 E.5.3.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.3;
2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.1).» (E.7.3).
«Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat,
käme eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG nur dann in Frage, wenn der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht
verhältnismässig wäre, was hier zweifellos nicht der Fall ist. Weder die
Ermahnung im September 2011, die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung
im März 2014, noch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung im April 2014,
welcher vom Verwaltungsgericht durch eine Verwarnung ersetzt wurde, vermochten
bei den Beschwerdeführern ein Umdenken zu bewirken. Die Beschwerdeführer haben
seither ihre Schulden mehr als verdoppelt und der Beschwerdeführer hat sich
mehrfach und gar in zunehmendem Masse strafbar gemacht. Die Beschwerdeführer
haben somit ihre letzte Chance, um sich in der Schweiz zu bewähren, klar
vertan.» (E. 8).
2.3. Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts
kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das Verwaltungsgericht hat sich
ausführlich und sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschuldigten und dessen privaten Interessen sowie den privaten Interessen
seiner Familie am Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt und ist zum
Schluss gekommen, dass Ersteres überwiegt. Dies muss erst recht bei der Prüfung
der Landesverweisung gelten. Mit der Einführung der strafrechtlichen
Landesverweisung wollte der Gesetzgeber die bisher geltende Rechtslage der
Wegweisung hinsichtlich straffälliger Ausländer verschärfen. Hinzu kommt, dass
im vorliegenden Verfahren nun bei der Landesverweisung zahlreiche u.a. durchaus
gewichtige Straftaten hinzukommen, welche in die Waagschale geworfen werden
müssen, wenn es um die Beurteilung des öffentlichen Interesses geht.
Insbesondere mit dem Betrug im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit hat der
Beschuldigte eine Straftat begangen, die zwar nicht im Katalog der Delikte für
die obligatorische Landesverweisung enthalten ist. Die Nähe zu den Katalogtaten
des Betruges im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe resp. des
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1
StGB) sowie des Leistungs- und Abgabebetrugs ist jedoch nicht zu übersehen. In
allen Fällen geht es um Schädigung der öffentlichen Hand durch betrügerisches
Verhalten, insb. um die Bekämpfung von missbräuchlichen Bezügen zu Lasten des Staates.
Somit hat der Beschuldigte auch durch den Betrug im Zusammenhang mit dem
Covid-19-Kredit die öffentliche Ordnung ganz erheblich geschädigt.
Das Berufungsgericht setzt in seiner
Rechtsprechung zur Landesverweisung insbesondere ein grosses Gewicht auf bereits
früher erfolgte ausländerrechtliche Verwarnungen. Dies ist auch vorliegend bei
der Interessenabwägung zu Lasten des Beschuldigten zu gewichten. Ebenso kann
auch die Anhäufung von Schulden im Verfahren der Landesverweisung
berücksichtigt werden, ist sie doch Ausdruck einer fehlenden wirtschaftlichen
Integration. Die privaten Interessen des Beschuldigten und seiner Familie am
Verbleib in der Schweiz sind demgegenüber mit der rechtskräftig erfolgten
ausländerrechtlichen Wegweisung ganz erheblich «geschrumpft». Die nun fehlende
Aufenthaltsberechtigung des Beschuldigten und seiner Familie in der Schweiz
führt im Rahmen der fakultativen Landesverweisung zu einer Situation, welche
mit der von Kriminaltouristen vergleichbar ist (auch wenn der Beschuldigte im
Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Taten die
Niederlassungsbewilligung noch besass). All diese Erwägungen rechtfertigen
vorliegend klarerweise die Anordnung der fakultativen Landesverweisung nach
Art. 66a StGB.
Das insgesamt doch sehr schwer wiegende
ausländerrechtliche Verschulden und das angesichts der bereits rechtskräftig
erfolgten verwaltungsrechtlichen Wegweisung doch sehr geringe private Interesse
des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (könnte dieser sich doch künftig
ohnehin nur noch als Tourist in der Schweiz aufhalten) rechtfertigen es, die
Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren zu verhängen.
3. Ausschreibung im SIS
Der Beschuldigte ist [ausländischer]
Staatsangehöriger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Schengenraum. Es
ist daher zu prüfen, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist.
Im Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020 hat das
Bundesgericht entschieden, dass das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte
Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht gilt, wenn die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt blieb (E. 3.3.5.).
Genau eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor. Aus den Akten
ergeben sich keinerlei Hinweise, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auseinandergesetzt hätte. Das
vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich unvollständig, weshalb das
Berufungsgericht die Frage der Ausschreibung zwingend zu prüfen hat (auch wenn
die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat).
Ausschreibungen im Schengener
Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die
Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS
ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen
nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung
darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff.
1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung ist insbesondere gerechtfertigt bei
einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder bei einem
Drittstaatangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er
schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates plant (Art. 24
Ziff. 2 lit. b SIS II-Verordnung). Das Bundesgericht und das
Bundesverwaltungsgericht haben im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass
die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine
(konkrete) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch
einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe
von einem Jahr bedroht ist, verlangt. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende
Straftatbestand, dessen der Betroffene verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe
im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. So wurde bspw. vom
Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots
im SIS bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei i.S.v. Art.
160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer
Busse von CHF 700.00 bejaht, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS II-Verordnung verlangten Schweregrad «bei Weitem»
(BGE 147 IV 340 E. 4.4.1. m.Verw.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7594-2014 vom 14.04.2016). Gemäss Bundesgericht ist indes im Sinne einer
kumulativen Voraussetzung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24
Abs. 2 SIS-II-Verordnung, s. zum Ganzen stellvertretend das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10.03.2021, insb. E. 4.3. m.w.Verw., u.a. auf
BGE 146 IV 42 betreffend die grundsätzlichen Voraussetzungen der Ausschreibung).
An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten
der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt». Entscheidend
ist weniger das Strafmass, sondern vielmehr Art und Häufigkeit der Straftaten. Lediglich
reine Bagatelldelikte sollen die Ausschreibung im SIS ausschliessen. Einer
Ausschreibung der Landesverweisung steht schliesslich auch der Umstand, dass
der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Strafe verurteilt wurde nicht
entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.8.).
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen
mehrerer Straftaten verurteilt, die keineswegs mehr nur reine Bagatelldelikte
darstellen. Insbesondere mit dem Covid-19-Kreditbetrug hat der Beschuldigte die
öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Auch die Häufigkeit der vom
Beschuldigten verübten Delinquenz spricht klar für die Annahme einer vom
Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die
Landesverweisung ist daher im SIS auszuschreiben. Die Ausschreibung gilt auch
für allfällige Alias-Namen von A.___.
VI. Einziehung
Der Beschuldigte beantragt die Aushändigung
folgender beschlagnahmter Gegenstände:
-
IPad
silber/weiss, HD Nr. 1;
-
LG
Handy schwarz, HD Nr. 7;
-
IPad
64 Gbt, HD Nr. 9;
-
Bargeldkasse
grau mit CHF 122.20, HD Nr. 10;
-
Geldkassette
mit CHF 195.50, HD Nr. 11;
-
Euro
480.00, CHF 500.00 und 10 Reka-Checks, HD Nr. 14.
Die Vorinstanz begründet nicht, inwiefern die
vorstehend aufgeführten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben
oder dazu bestimmt gewesen sein sollen. Ebenso ergibt sich aus der
vorinstanzlichen Begründung nicht, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte
durch eine Straftat erlangt worden sein sollen oder dazu hätten bestimmt sein
sollen, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Hinsichtlich der beiden
Ipads und des Handys LG ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Einziehungsvoraussetzungen des Art. 69 StGB erfüllt sein sollen. Weder ergibt
sich ein klarer Deliktkonnex, noch ist eine Gefährdung der Sicherheit von
Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erkennbar. Ebenso ist
hinsichtlich der vorstehenden Vermögensbeträge kein Deliktskonnex gemäss Art. 70
Abs. 1 StGB ersichtlich. Der Beschuldigte hatte durchaus auch legale Einkünfte.
Es ist daher keineswegs naheliegend, dass die doch vergleichsweise geringen
Bargeldbeträge aus einer Straftat stammen sollen. Erst recht ist dies bei den
Reka-Checks nicht ersichtlich.
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Beschlagnahme im entsprechenden Beschlagnahmebefehl vom 22. Juni 2021 denn auch
jeweils mit Art. 71 Abs. 3 StGB (Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung
von Ersatzforderungen). Eine Ersatzforderung wird von der Staatsanwaltschaft
aber gar nicht geltend gemacht. Hingegen führt die Staatsanwaltschaft im
Beschlagnahmebefehl u.a. auch Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO an
(Beschlagnahme zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafe, Bussen und
Entschädigungen). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre
Forderungen aus Verfahrenskosten u.a. mit beschlagnahmten Vermögenswerten
verrechnen. So ist die Vorinstanz hinsichtlich der vorstehenden Bargeldbeträge
auch vorgegangen, hat sie doch die Verrechnung mit Bussen und Gerichtskosten
angeordnet. Dies bedingt jedoch keine vorgängige Einziehung. Die Vorinstanz
vermischt Einziehung und Verrechnung. Hinsichtlich der Reka-Checks im Wert von
CHF 110.00 ordnete die Vorinstanz jedoch effektiv die Einziehung an, also keine
Verrechnung mit Verfahrenskosten (auch wenn die Verrechnung in Ziff. 15 erwähnt
wird, wird sie in Ziff. 7 nicht angeordnet). Diesbezüglich macht eine
Verrechnung mit Verfahrenskosten effektiv auch keinen Sinn, würde dies doch die
vorgängige Veräusserung durch die Strafverfolgungsbehörden bedingen, welche
angesichts des geringen Betrages unverhältnismässig erscheint. Dasselbe gilt
für die beiden IPads und das LG Handy.
Die beschlagnahmten Reka-Checks im Wert von CHF
110.00 sowie die beiden IPads und das LG Handy sind somit dem Beschuldigten
herauszugeben. Die noch strittigen Bargeldbeträge im Gesamtbetrag von CHF
1'339.80 (CHF 122.20 [HD-Nr. 10], CHF 195.50 [HD-Nr. 11], EUR 480.00 und
CHF 500.00 [HD-Nr. 14]) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen. Die zugehörigen Gegenstände (d.h. die Bargeldkasse
grau [HD-Nr. 10] und die Bargeldkasse pink [HD-Nr. 11]) werden eingezogen
und sind zu verwerten.
Auf den Antrag der Privatklägerin GT.___ vom 8.
Juni 2023 um Zusprechung von Busse, Geldstrafe und eingezogenen Vermögenswerten
resp. deren Verwertungserlös kann nicht eingetreten werden, da diese formell
kein Rechtsmittel ergriffen hat.
VII. Zivilforderungen
1. [weitere Privatklägerin] und [Getränkemarkt]
Wie vorstehend bereits erwähnt, hat der
Beschuldigte anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung die Berufung
betreffend die Ziff. 11 lit. a und b des erstinstanzlichen Urteils
zurückgezogen. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts
von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 werden die Zivilforderungen der [weiteren
Privatklägerin] (CHF 1'016.00) und des [Getränkemarkt]s (CHF 1'000.00)
demnach auf den Zivilweg verweisen.
2. Feuerwehr Stadt [Ort 11]
Die Zivilforderung der Privatklägerin Feuerwehr
Stadt [Ort 11] ist ausgangsgemäss auf den Zivilweg zu verweisen.
3. GT.___
Die Ziff. 9 und Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils wurden nicht angefochten und sind entsprechend in Rechtskraft
erwachsen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat
die Verteidigung im Rahmen der mündlichen Ausführungen die Zivilforderung im
Umfang von CHF 100'000.00 erneut anerkannt.
Entsprechend hat der Beschuldigte der
Privatklägerin GT.___ demnach einen Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. 5 % Zins
seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der
Privatklägerin abgewiesen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1. Die erste Instanz hat die Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 9'000.00, dem
Beschuldigten auferlegt (vgl. Urteil TG, Ziff. VII./5. S. 36). Mit Blick
auf den Verfahrensausgang kann diese Kostenverlegung vom Berufungsgericht nicht
bestätigt werden. Zufolge der im Berufungsverfahren erfolgten Freisprüche von
den Vorhalten des betrügerischen Konkurses, der Gehilfenschaft zum Diebstahl
und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch sind die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens dem Beschuldigten zu 90 %, ausmachend CHF 8'100.00, aufzuerlegen.
Die anderen 10 %, ausmachend CHF 900.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
1.2. Die Honorarnote für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 8'217.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt.
Der Beschuldigte ist infolge seiner
(anteilsmässigen) Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten nach Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 90
%, ausmachend CHF 7'395.65, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso ist der Beschuldigte
verpflichtet, den Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 2'001.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro
Stunde) zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.3. Die Honorarnote für die vormalige amtliche
Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 6'312.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.) rechtskräftig festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt.
Der Beschuldigte ist infolge seiner
(anteilsmässigen) Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten nach Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 90
%, ausmachend CHF 5'681.00, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
1.4. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) oder
die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die
Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu
beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat der
Beschuldigte die Zivilforderung der GT.___ in Höhe von CHF 100'000.00
anerkannt. Die darüber hinausgehende Zivilforderung hat die Vorinstanz
abgewiesen. Diese bezog sich lediglich auf die Einziehung und Zusprechung der
beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von CHF 18'484.80 und die Verhängung
einer Ersatzforderung mit Zusprechung an die Privatklägerin in Höhe von CHF
81'515.20. Die Privatklägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 6'661.45 geltend gemacht. Weshalb die Vorinstanz ihr lediglich CHF 6'015.30
zugesprochen hat, begründet sie nicht. Jedenfalls ist die
Bürgschaftsgenossenschaft im Vorverfahren mit ihrer Zivilforderung zwar nicht
vollständig, aber doch in weit überwiegendem Ausmass durchgedrungen. Lediglich
in den Modalitäten der Entschädigung (Zusprechung von eingezogenen
Vermögenswerten resp. einer Ersatzforderung) unterlag sie. Es rechtfertigt sich
daher, der Bürgschaftsgenossenschaft für das erstinstanzlichen Verfahren
ermessensweise eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00
zuzusprechen.
Auf das Argument des Beschuldigten, eine
Vertretung der Privatklägerin sei nicht notwendig gewesen, da bereits die
Staatsanwaltschaft das Anliegen genügend vertrete, ist nicht näher einzugehen.
Ein Zivilkläger hat das Recht, sich zu konstituieren und sich im Verfahren
durch einen eigenen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, selbst wenn bereits die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin ins Verfahren involviert ist. Weitere
Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1. Die Kosten des Verfahrens sind von den
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte
hinsichtlich der Freisprüche von den Vorhalten des betrügerischen Konkurses,
der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch
sowie teilweise der Strafzumessung. Dies rechtfertigt, die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 und
Auslagen von CHF 860.00 dem Beschuldigten zu 80 %, ausmachend CHF 4’688.00,
aufzuerlegen. Die anderen 20 %, ausmachend CHF 1'172.00, gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
2.2. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Fabian Brunner, macht in seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 15.5 Stunden sowie Auslagen von CHF
184.50 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Hinzuzurechnen sind die
Aufwendungen für die Hauptverhandlung sowie die telefonische Urteilseröffnung.
Zusammengefasst ergibt sich demnach folgende
Berechnung:
Aufwand
Ansatz AMTV
Zwischentotal
Ordentlicher
Ansatz
Zwischentotal
3.5 h
(bis 31.12.2022)
CHF 180.00
CHF 630.00
CHF 230.00
CHF 805.00
12 h
(ab 01.01.2023)
CHF 190.00
CHF 2'280.00
CHF 230.00
CHF 2'760.00
2 h
(HV + Urteils-
eröffnung)
CHF 190.00
CHF 380.00
CHF 230.00
CHF 460.00
Zwischentotal
CHF 3'290.00
CHF 4'025.00
Auslagen
CHF 184.50
CHF 184.50
Zwischentotal
CHF 3'474.50
CHF 4'209.50
MwSt.
7.7 %
CHF 267.55
CHF 324.15
TOTAL
CHF 3'742.05
CHF 4'533.65
Diff.
CHF 791.60
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
des Beschuldigten für das Berufungsverfahren wird demnach auf CHF 3'742.05
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Der Beschuldigte ist infolge seiner
(anteilsmässigen) Verurteilung der Verfahrenskosten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO von Gesetzes wegen verpflichtet, den Betrag im Umfang von 80 %, ausmachend
CHF 2'993.65, dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Ebenso ist der Beschuldigte
verpflichtet, den Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 633.30 (80 % der Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde) zu
bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3. Die Privatklägerin GT.___ macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 28.1 Stunden geltend. Dies ist insgesamt
deutlich zu hoch. Diesbezüglich sind folgende Ausführungen anzubringen:
-
Die
Kostennote des Vertreters der Privatklägerin umfasst einen grossen Teil an
Aufwand, welcher bereits vor der Vorinstanz geleistet worden ist. Dieser
Aufwand, konkret Seite 1 der Honorarnote betreffend, wurde bereits vorstehend
mit der reduzierten Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 entschädigt
und kann vorliegend nicht mehr geltend gemacht werden.
-
Für
das zweitinstanzliche Verfahren werden Aufwendungen von 7.6 Stunden geltend
gemacht (S. 2 der Honorarnote). Dies ist insofern überhöht, als dass – ohne
Partei zu sein – vor dem Berufungsgericht Anträge wiederholt wurden, die nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden konnten, was dem Vertreter der
Privatklägerin bewusst sein musste. Ein Teil des Aufwandes ist somit
ungerechtfertigt in Rechnung gestellt.
-
Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger
und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten beträgt CHF 230.00
– CHF 330.00 zzgl. Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind (§ 158 des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn [GT, BGS 615.11]). Die vorliegende
Strafsache betrifft eine spezielle Rechtsmaterie, so dass von leicht erhöhten
Anforderungen ausgegangen werden kann, welche den Stundenansatz von
CHF 280.00 rechtfertigen. Diesbezüglich sind keine Anpassungen
vorzunehmen.
Ermessensweise wird
somit festgelegt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin GT.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern, für deren Aufwand im
zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen hat.
2.4. Die vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 12'788.00 (1. Instanz
CHF 8'100.00, 2. Instanz CHF 4'688.00) und die vorliegend auszusprechende Busse
von CHF 500.00 sind mit den beschlagnahmten Barbeträgen von CHF 17'145.00
und CHF 1'339.80 zu verrechnen, womit sämtliche Forderungen des Staates beglichen
sind. Die übrigen CHF 5'196.80 werden mit dem Rückforderungsanspruch des
Staates betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung verrechnet, so dass
noch ein Rückforderungsanspruch des Staates von CHF 2'198.85 verbleibt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40
StGB, Art. 41 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 StGB, Art. 47
StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 51 StGB, Art. 66abis
StGB, Art. 69 StGB, Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 146 Abs.
1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 166
StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG,
Art. 13 lit. d i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 aCovid-19-Verordnung besondere
Lage, Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, Art. 24 SIS-II-Verordnung, Art. 122
ff. StPO, Art. 135 StPO, Art. 267 Abs. 1 - 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art.
379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 433 ff.
StPO, Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 41 OR, § 146 Gebührentarif,
§ 158 Gebührentarif, GVB.2022.111
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.
Januar 2022 hat sich A.___ schuldig gemacht der
a) Misswirtschaft,
begangen ab dem 26. April 2019 bis 24. September 2020, in [Ort 1]
(Anklageschrift vom 27.10.2021 [AKS] Ziff. 2);
b) Unterlassung
der Buchführung, begangen in der Zeit vom 30. April 2018 bis zum 24. September
2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 3);
c) Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung,
begangen mindestens in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019, in [Ort 1] (AKS
Ziff. 10);
d) Widerhandlung
gegen die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020, begangen in der Zeit vom 11. März 2021 bis
zum 12. März 2021, in [Ort 1] (AKS Ziff. 12).
2.
A.___ wird von den
Vorhalten
a) des
betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs, angeblich begangen in der
Zeit vom 6. April 2020 bis zum 24. September 2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 4);
b) der
Gehilfenschaft zum Diebstahl, angeblich begangen in der Zeit vom
24. Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2] (AKS Ziff. 8);
c) der
Gehilfenschaft zum Hausfriedenbruch, angeblich begangen in der Zeit vom 24.
Januar 2021 bis zum 20. Februar 2021, in [Ort 2] (AKS Ziff. 9)
freigesprochen.
3.
A.___ hat sich schuldig
gemacht
a) der
mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 27. April
2018, in [Ort 4] (AKS Ziff. 1a und Ziff. 1b);
b) der
Urkundenfälschung, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1]
(AKS Ziff. 5);
c) des
Betrugs, begangen am 6. April 2020, in [Ort 1] (AKS Ziff. 6);
d) der
Hehlerei, begangen in der Zeit vom 24. Januar 2021 bis zum 12. März 2021, in [Ort
1] (AKS Ziff. 7);
e) der
Vergehen gegen das Bundesgesetz über Geldspiele, begangen mindestens in der
Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 26. November 2020 sowie am 12. März 2021, in
[Ort 1] (AKS Ziff. 11).
4.
A.___ wird verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 14
Monate bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von 10
Monaten zu vollziehen ist;
b) einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Tagen.
5.
A.___ ist die vom 12. März
2021 bis 26. April 2021 ausgestandene Untersuchungshaft von 46 Tagen an den
unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4 lit. a hiervor
anzurechnen.
6.
Der A.___ mit nachfolgenden
Urteilen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Strafen sind zu
vollziehen:
a) Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 1. April 2020:
Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 90.00;
b) Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons […] vom 6. Mai 2020:
Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Zusatzstrafe zum Urteil vom 01.04.2020).
7.
A.___ wird für die Dauer
von zehn Jahren des Landes verwiesen.
8.
Die Landesverweisung wird
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt
auch für allfällige Alias-Namen von A.___.
9.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wird
festgestellt, dass folgende beschlagnahmte Gegenstände bereits an die
rechtmässige Eigentümerin zurückgegeben wurden:
HD-Nr.
Objekt
Ort
25
2 St. Holmatro Core,
Schlauch
(1x orange, 1x grün)
An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
zurückgegeben
26
1 Stk. Holmatro Spreizer,
Core
An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
zurückgegeben
27
1 Stk. Holmatro,
Keilzylinder, Core
An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
zurückgegeben
28
Holmatro, Benzin,
Duopumpe,
DPU 31 PL
An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
zurückgegeben
29
1 Stk. Honda,
Stromerzeuger,
EU 2.0i
An Feuerwehr der Stadt [Ort 11]
zurückgegeben
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.
Januar 2022 werden folgende beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind 30
Tage nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu
vernichten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:
HD-Nr.
Objekt
Ort
3
Ausweis «Baustellen» von
E.___
Asservate
4
DVD’s
Asservate
12
Kartonbecher mit
CHF-Hartgeld in Silber, insgesamt
30 Münzen
Asservate
15
USB-Stick, 8 Gbt,
schwarz
Asservate
18
iPhone S, weiss mit
gelber Hülle, IC S79C E296A,
ohne Code
Asservate
21
8 Kreditkarten
Asservate
22
1 Samsung (beschädigt),
lila Rand, ohne Code
Asservate
23
1 Samsung (beschädigt),
schwarz, ohne Code
Asservate
24
1 Samsung im Etui mit
transparentem Deckel,
ohne Code
Asservate
30
1x Reisetasche Pulp,
dunkelgrün mit Zigaretten-
packungen (unbekannte
Menge) diverser Marken
Asservate
31
Lose Zigarettenpackungen
diverser Marken
Asservate
32
1x grüne Kiste mit
Zigaretten diverser Marken
Asservate
33
1x Paar braune Schuhe,
Grösse 43
Asservate
34
1x Behältnis rot mit
diversen Münzen
Asservate
35
1x Behältnis rot mit 2x
Uhren und Schmuck
Asservate
36
1x Plastiksäckchen mit 4
Silbermünzen
Asservate
37
1x Couvert mit der
Aufschrift «F.___
[Ort 3]» und folgendem
Inhalt:
6x zyprische Pfund
1x 250'000.00 türkische
Lire
7x 5'000.00
jugoslawische Dinar
12x 1'000.00
jugoslawische Dinar
1 x 500.00 jugoslawische
Dinar
1x 50.00 jugoslawische
Dinar
1x 20.00 jugoslawische
Dinar
3x 10.00 jugoslawische
Dinar
Asservate
11.
Die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils an dem
Berechtigten, A.___, auszuhändigen:
HD-Nr.
Objekt
Ort
1
iPad silber/weiss CE
0682, ohne Code
Asservate
7
LG Handy schwarz, ohne
Code
Asservate
9
iPad 64 Gbt, IMEI [Nummer],
weiss
Asservate
14
Reka-Checks CHF 110.00
Asservate
12.
Die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind 30 Tage nach
Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu verwerten, evtl. zu vernichten,
wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) dem Staat Solothurn verfällt:
HD-Nr.
Objekt
Ort
10
Bargeldkasse grau
Asservate
11
Bargeldkasse pink mit
Schlüssel
Asservate
13.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7.
Januar 2022 werden folgende beschlagnahmte Barbeträge mit der in Ziff. 4 lit. b
hiervor ausgesprochenen Busse und den vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten gemäss nachstehenden Ziff. 22 und 25 verrechnet (s. auch
nachstehend Ziff. 26):
HD-Nr.
Objekt
Betrag der auf die
Gerichtskasse
einbezahlt wurde
2
Bargeld CHF 5'000.00
CHF 5'000.00
8
Bargeld CHF 200.00
CHF 200.00
20
Bargeld von insgesamt
CHF 10'500.00
Erlös vom [Fahrzeug],
[Kennzeichen]
CHF 10'500.00
CHF 1'445.00
CHF 17'145.00
14.
Folgende beschlagnahmte
Barbeträge werden mit der in Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochenen Busse und
den vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehenden Ziff.
22 und 25 verrechnet (s. auch nachstehend Ziff. 26):
HD-Nr.
Objekt
Betrag der auf die
Gerichtskasse
einbezahlt wurde
10
Bargeld in Geldkassette
CHF 122.20
11
Bargeld in Geldkassette
CHF 195.50
14
EUR 480.00, CHF 500.00
CHF 1'022.10
CHF 1'339.80
15.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 hat A.___
der Privatklägerin GT.___ einen Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu
5 % seit dem 25. Dezember 2020 zu bezahlen.
16.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022
wird die Zivilklage der Privatklägerin GT.___ im Übrigen abgewiesen.
17.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022
werden folgende Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) [weitere Privatklägerin]: CHF
1'016.00;
b) [Getränkemarkt]: CHF 1'000.00.
18.
Die Zivilforderung der
Privatklägerin Feuerwehr Stadt [Ort 11] wird auf den Zivilweg verwiesen.
19.
A.___ hat der
Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,
für deren Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
20.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wurde
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian
Brunner, Solothurn, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'217.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'395.65 (90% von CHF
8'217.40) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
im Umfang von CHF 2'001.60 (90 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00
pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
21. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
14 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 7. Januar 2022 wird
festgestellt, dass die Kostennote des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn mit Verfügung vom 13. April 2021 auf CHF 6'312.20 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'681.00
(90 % von CHF 6'312.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
22.
A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 9'000.00, im Umfang von 90 %, ausmachend CHF 8'100.00, zu bezahlen. Die
anderen 10 %, ausmachend CHF 900.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
23.
A.___ hat der
Privatklägerin GT.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, Bern,
für deren Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
24.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, Solothurn, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 3'742.05 (Honorar CHF 3'290.00 [3.5 Stunden
à CHF 180.00, 14.0 Stunden à CHF 190.00], Auslagen CHF 184.50 und MwSt. CHF
267.55) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 2'993.65
(80 % von CHF 3'742.05) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 633.30 (80 % der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl. Auslagen und MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
25.
A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF
5'860.00, im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 4'688.00, zu bezahlen. Die
anderen 20 %, ausmachend CHF 1'172.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
26.
Die von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 12'788.00 (1. Instanz CHF 8'100.00, 2.
Instanz CHF 4'688.00) und die gemäss Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochene
Busse von CHF 500.00 werden mit den gemäss Ziff. 13 und 14 hiervor bezeichneten
Barbeträgen von CHF 17'145.00 und CHF 1'339.80 verrechnet, womit sämtliche
Forderungen betreffend A.___ beglichen sind. Die übrigen CHF 5'196.80 werden
mit dem Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziffer 20 vorstehend
verrechnet, so dass noch ein Rückforderungsanspruch des Staates von CHF
2'198.85 verbleibt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker