STBER.2022.7
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
29. November 2022Deutsch55 min
Kokainhandel vermittelt. Der Käufer des Kokains – angeblich der Beschuldigte D.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 29. November 2022:
1. Staatsanwältin E.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, private
Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung von Rechtsanwältin […],
Mitarbeiterin in der Advokatur […].
Zudem erscheint eine Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
anwesenden Personen fest. Er fasst in groben Zügen das Urteil des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 zusammen und gibt bekannt, dass die Berufungen
von B.___ und D.___ zufolge Rückzugs mit den Beschlüssen vom 14. Juni 2022
und 18. November 2022 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben worden und
die diesbezüglichen Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft dahingefallen
seien. Im Weiteren verweist der Vorsitzende auf die Eingabe der privaten Verteidigerin
vom 8. November 2022, mit welcher die Berufung von A.___ beschränkt worden sei,
so dass mit Ausnahme der Strafzumessung, der Landesverweisung, der SIS-Ausschreibung
sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen das vorinstanzliche Urteil in
Rechtskraft erwachsen sei.
Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der beiden Parteivertreterinnen;
-
Befragung des Beschuldigten;
-
Frage nach weiteren Beweisanträgen;
-
Schluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge (inkl.
Replik und Duplik);
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
am 1. Dezember 2022 um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit
telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterinnen im Anschluss an die
geheime Urteilsberatung.
Staatsanwältin E.___ hat keine
Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.
Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im
Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:
« Es seien
das Schreiben des Wohnheims W.___ vom 24. November 2022 und der Einsatzvertrag
vom 16. November 2022 zu den Akten zu nehmen.»
Zur Begründung führt die private
Verteidigerin sinngemäss Folgendes aus: Der Beschuldigte sei Vater von zwei
Söhnen ([…]- und […]-jährig) und zugleich der soziale Vater von T.___, der
Tochter seiner Ex-Frau. Der Beschuldigte habe das alleinige Sorgerecht über die
beiden Söhne. Das Schreiben des Wohnheimleiters belege die Kontakte, welche der
Beschuldigte zu den drei Kindern pflege und sei deshalb zu den Akten zu nehmen.
Ebenso sei der Einsatzvertrag zu den Akten zu nehmen, der die Arbeitstätigkeit
ihres Mandanten dokumentiere. Dieser habe trotz schwieriger Umstände (Kündigung
der Mietwohnung, über lange Zeit erfolglose Suche nach einer neuen Mietwohnung
aufgrund der Schuldensituation, Ablauf der Gültigkeitsdauer seines
Aufenthaltstitels [Niederlassungsbewilligung C], Sistierung der Verlängerung) seit
kurzem wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden.
Nachdem von der Gegenpartei keine
Einwände erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende die Gutheissung des
Beweisantrages.
Beide Parteivertreterinnen sprechen sich
für eine schriftliche Urteilseröffnung anstelle der mündlichen Urteilseröffnung
aus. Der Vorsitzende erklärt hierauf, dass die Parteivertreterinnen vorab
telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientiert (Kurzorientierung durch
Gerichtsschreiberin) und in den kommenden Tagen mit der Urteilsanzeige bedient
würden. Rechtsanwältin Eveline Roos gibt in der Folge die neue Wohnadresse
ihres Mandanten bekannt: [Strasse 1], [Ort 1].
Anschliessend wird der Beschuldigte nach
vorgängiger Belehrung befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren,
Aktenseite, nachfolgend: BAS 291; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 292 -
305).
Im Anschluss an die Befragung stellt die
private Verteidigerin den Beweisantrag, es sei eine Kopie der
Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen.
Der Beschuldigte habe – so die Begründung
von Rechtsanwältin Eveline Roos – im Rahmen der heutigen Einvernahme nicht
genau sagen können, bis wann ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt
worden sei. Die relevanten Angaben könnten der von ihr eingereichten Ausweiskopie
entnommen werden.
Staatsanwältin E.___ macht keine
Einwände gegen die Aktennahme der Ausweiskopie geltend, worauf der Vorsitzende namens
des Gerichts auch diesen weiteren Beweisantrag gutheisst. In der Folge wird das
Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwältin E.___ stellt und
begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch
Plädoyernotizen: BAS 307 - 324):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. Juni
2021 betreffend nachfolgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziff. 1 - 4: Schuldsprüche A.___,
D.___, C.___, B.___;
-
Ziff. 6 - 8: ausgesprochene
Strafen D.___, C.___, B.___;
-
Ziff. 10 - 12: Anrechnung
Untersuchungshaft D.___, C.___, B.___;
-
Ziff. 14 - 16:
Landesverweisungen und SIS-Ausschreibungen C.___, B.___;
-
Ziff. 17: vorzeitiger
Strafvollzug/Sicherheitshaft C.___, B.___;
-
Ziff. 18 - 20:
Beschlagnahmungen;
-
Ziff. 22: amtliche
Verteidigungen A.___, D.___, C.___, B.___.
2. A.___ sei deshalb zu bestrafen
mit:
- einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten; bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von
zwei Jahren.
3. Die
von A.___ in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 ausgestandene
Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ sei für die Dauer von sechs
Jahren des Landes zu verweisen.
5. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Die
nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.
426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. auch Audio-Datei: BAS 325; Anträge: BAS 326):
« 1. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
2. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 43 Tagen sei an den Vollzug anzurechnen.
3. Es
sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
4. Von
einer Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS sei abzusehen.
5. A.___
sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der
eingereichten Kostennote zu bezahlen.
6. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.»
Staatsanwältin E.___ verzichtet auf
einen zweiten Parteivortrag.
Der
Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort.
Um 10:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Der Beschuldigte A.___ erschien am 4.
Mai 2020 beim regionalen Polizeiposten in Olten und meldete, er habe einen
Kokainhandel vermittelt. Der Käufer des Kokains – angeblich der Beschuldigte D.___
– habe den Verkäufer – angeblich der Beschuldigte B.___ – nicht bezahlt,
weshalb dieser das Geld nun von ihm (A.___) verlange und er vom Verkäufer mit
dem Tod bedroht werde. Weiterer Beteiligter sei der Beschuldigte C.___, der
Bruder des Beschuldigten B.___, der das Kokain übergeben haben solle (vgl. dazu
die Strafanzeige vom 29.7.2020, Akten der Staatsanwaltschaft S. 001 ff.,
nachfolgend: AS 001 ff.). Der Beschuldigte A.___ wurde aufgrund
seiner Aussagen gleichentags vorläufig festgenommen.
2.
Am 23. November 2020 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung
der vier Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten Erpressung und des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen (Akten Richteramt Olten-Gösgen, Seiten 001 ff., nachfolgend OG
AS 001 ff.).
3.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte
am 24. Juni 2021 folgendes Strafurteil:
« 1. Der Beschuldigte B.___
hat
sich schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS
Ziff. A.2);
-
der versuchten Erpressung,
begangen in der Zeit vom 25. April 2020 bis 4. Mai 2020 (AnklS
Ziff. A.1).
2.
Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.
3.
Die Untersuchungshaft
vom 07.05.2020 bis 18.08.2020 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 19.08.2020
sind dem Beschuldigten B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Der Beschuldigte B.___
wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Der Beschuldigte B.___
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
*
6. Der Beschuldigte C.___
hat sich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April
2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. B).
7.
Der Beschuldigte C.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für 14 Monate, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im
Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
8.
Die
Untersuchungshaft vom 07.05.2020 bis 25.10.2020 sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit 26.10.2020 sind dem Beschuldigten C.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
9.
Für den
Beschuldigten C.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens
für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet.
10.
Der Beschuldigte C.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
11.
Der Beschuldigte C.___
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
*
12. Der Beschuldigte D.___
hat sich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April
2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. C).
13.
Der Beschuldigte D.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges für 22 Monate, mit einer Probezeit von 3 Jahren.
Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.
14.
Die
Untersuchungshaft vom 06.05.2020 bis 16.06.2020 ist dem Beschuldigten D.___ an
die Freiheitsstrafe anzurechnen.
*
15. Der Beschuldigte A.___
hat sich
des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April
2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D).
16.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.
17.
Die
Untersuchungshaft vom 04.05.2020 bis 15.06.2020 ist dem Beschuldigten A.___ im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
18.
Der Beschuldigte A.___
wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
19.
Der Beschuldigte A.___
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
*
20.
Das beschlagnahmte
Bargeld in Höhe von CHF 1'300.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten B.___
zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 32 lit. a angerechnet.
21.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
4.14 Gramm Kokain,
inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
0.26 Gramm Kokain,
inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
0.61 Gramm Kokain,
inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
22.
Folgender
beschlagnahmte Gegenstand ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon
Samsung, [Rufnummer 1] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
23.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon
iPhone, ohne SIM-Karte (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Mobiltelefon
Huawei, [Rufnummer 2] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2 Einzahlungsscheine,
RIA Geldüberweisungen, Text 21.04.2020/29.04.2020 (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn)
24.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten D.___ nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon iPhone,
[Rufnummer 3] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)
-
1 Mobiltelefon
Huawei, [Rufnummer 4] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Mobiltelefon
Nokia, [Rufnummer 5] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 SIM-Karte Sunrise,
Sach-Nr. […] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
25.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon
Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Mobiltelefon
Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
26.
Der Beschuldigte B.___
hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
27.
Der Beschuldigte B.___
hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu
bezahlen.
28. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf
CHF 17'984.55 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
29. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf
CHF 20'670.45 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
30. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Andrea Müller, wird auf
CHF 19'168.60 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
31. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf
CHF 11'598.20 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
32. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 39’107.00:
a) Der Beschuldigte B.___ hat davon
CHF 14'436.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 9'436.25) zu bezahlen.
b) Der Beschuldigte C.___ hat davon CHF
8'476.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'476.25) zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte D.___ hat davon
CHF 8'224.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'224.25) zu bezahlen.
d) Der Beschuldigte A.___ hat davon
CHF 7'970.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 2'970.25) zu bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil liessen die drei
Beschuldigten B.___, D.___ und A.___ frist- und formgerecht die Berufung
anmelden.
5.
Der Beschuldigte B.___ liess am 17. Mai
2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende Rechtsmittelverfahren
vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2022 abgeschrieben wurde.
Der Beschuldigte D.___ liess am 3.
November 2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende
Rechtsmittelverfahren vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2022
abgeschrieben wurde.
Das erstinstanzliche Urteil ist damit in
Bezug auf die Beschuldigten C.___, B.___ und D.___ rechtskräftig.
6.
Der Beschuldigte A.___ liess mit
Berufungserklärung vom 31. Januar 2022 ausführen, das Urteil werde
vollumfänglich angefochten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Man behalte
sich aber vor, an der Berufungsverhandlung insbesondere im Schuldpunkt weniger
weitgehende Anträge zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte am 21.
Februar 2022 die Anschlussberufung. Verlangt wurden damit die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Landesverweisung.
Mit Eingabe vom 8. November 2022
beschränkte der Beschuldigte A.___ sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung und
die angeordnete Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS. Beantragt würden
die Ausfällung einer tieferen Freiheitsstrafe und das Absehen von der
Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS.
7.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil in
Bezug auf den Beschuldigten A.___ wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffern 15:
Schuldspruch;
-
Ziffer 25:
Herausgaben;
-
Ziffer 26 und 27:
Zivilforderung und Parteientschädigung;
-
Ziffer 31 (teilweise):
Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger.
In der Urteilsanzeige vom 2. Dezember
2022 blieb die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 26
(Genugtuung zu Gunsten des Privatklägers A.___) und 27 (Parteientschädigung zu
Gunsten des Privatklägers A.___) unerwähnt. Dieses offenkundige Versehen ist
nachfolgend zu berichtigen (vgl. Dispositivziff. 8 und 9 des Berufungsurteils
sowie die modifizierte Urteilsanzeige vom 10. Januar 2023).
Nicht in Rechtskraft erwachsen sind
gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO die Frage der Rückforderung gemäss Dispositivziffer
31 und die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 32 lit. d.
8.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurden
der Beschuldigte A.___ und seine private Verteidigerin auf den 29. November
2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Erwägungen
II. Strafzumessung
1.
Allgemeines
zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB
ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 11 mit Hinw.). Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und
subjektive Umstände unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des
verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Zu beachten ist
dabei das Doppelverwertungsverbot: Umstände, die zur Anwendung eines höheren
Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch
einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das
Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Umstandes berücksichtigen,
auch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe darf innerhalb
des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG berücksichtigt
werden. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens
(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des
deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer
des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit
erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer
laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie
auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann
bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen
Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es
richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem
Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen
können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.2
Nebst diesen tatbezogenen
Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezogene Umstände zu
berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang
stehen. Dabei sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch
über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Strafmindernd auswirken können sich auch eine besonders positive Entwicklung
des Täters seit der Tat oder bei Drogendelikten die Abhängigkeit des Täters.
Gleichfalls strafmindernd zu berücksichtigen sind im Rahmen des
Sanktionenpakets andere vom Staat ausgehende Sanktionen wie Führerausweisentzug
oder die gleichzeitige Anordnung einer Landesverweisung.
Nach der Rechtsprechung können ein
Geständnis und kooperatives Verhalten während der Untersuchung und bei der
Aufklärung der Straftaten bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen
der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf
Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter
dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.3
Hinsichtlich von tat- und
täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind namentlich zu nennen, dass
Strafen von Mittätern im gleichen Verfahren in einem angemessenen Verhältnis
zueinander zu stehen haben (BGE 134 IV 191) oder eine allfällige Verletzung des
Beschleunigungsgebots bzw. die überlange Dauer des Strafverfahrens.
1.4
Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht
allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen
«Gramm»-Justiz). Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion
der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im
Urteil 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht
ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation
(im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen
ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz)
straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest,
dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass
eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter
Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren
verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010
(E. 2.2) strich das Bundesgericht die Relevanz der Funktion des Beschuldigten
im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als
Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte
während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem
Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %,
somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur
Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw.
Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen
eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12
½ Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an
der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren
Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht
weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan
Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB
N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe,
mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund,
hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte
Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe
3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,
kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,
Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:
Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an
Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene,
normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in
der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine
Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst,
auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor,
nämlich für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 -
12.
Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 -
5.
Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3
Jahre. Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter
aber keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls
zu würdigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik
dieses Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine
Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte
darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst
von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung,
bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N
34).
Was die Drogenmenge als
Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt,
wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen
Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz
ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits
daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes
Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als
Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis
bei einer Menge ab 18 Gramm reinem Kokain von einem qualifizierten Fall
ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe
mindestens ein Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als
zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens
straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39). Im
OFK-BetmG wird eine Tabelle der Strafzumessung differenziert nach Art und Menge
der betroffenen Betäubungsmittel aufgelistet (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 44
ff.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Die gehandelte Menge von 650 Gramm
Heroingemisch ist erheblich: Die relevante Grössenordnung von 330 Gramm reinem
Kokain stellt rund das 18-Fache der massgeblichen Grenzmenge von 18 Gramm
reinem Stoff dar. Der Beschuldigte A.___ handelte beim zu beurteilenden
Drogenkauf als Vermittler. Der Käufer (D.___) suchte nach einem Verkäufer von
Kokain und der Beschuldigte fragte entsprechend den Verkäufer (B.___) an, von
dem er wusste oder zumindest annahm, dass dieser in grösserem Umfang mit Kokain
handelte. Nach dessen Zusage vereinbarte er ein gemeinsames Treffen mit den
beiden Parteien. Der Beschuldigte zog sich, nachdem er den Kontakt zwischen D.___
und B.___ hergestellt hatte, nicht zurück, sondern blieb in einem Näheverhältnis
zu den beiden Parteien: Er war beim ersten Treffen, bei dem das konkrete
Geschäft (Drogenmenge, Kaufpreis) zwischen den beiden Parteien ausgehandelt
wurde, dabei. Ebenso organisierte der Beschuldigte die konkrete Übergabe der
Betäubungsmittel und war wiederum vor Ort dabei. Durch ihn kam der Kokainkauf
zwischen den Parteien, die sich vorher nicht gekannt hatten, überhaupt erst
zustande. Die beiden Parteien kommunizierten nie direkt miteinander, sondern
alles wurde über den Beschuldigten abgewickelt. Der Beschuldigte fungierte über
die reine Vermittlungsfunktion hinaus als eigentliche Schaltstelle bei diesem
Drogenhandel. Er genoss das Vertrauen beider Seiten. Dieses Vertrauen dürfte
erklären, weshalb der Verkäufer bei der Übergabe der Betäubungsmittel an den
Käufer auf eine Anzahlung verzichtete, und führte schliesslich dazu, dass der
Beschuldigte – vergleichbar mit einem Bürgen – vom Verkäufer für die
ausbleibende Bezahlung zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war
nicht in eine Organisation eingebunden, die den Drogenhandel betrieb, vielmehr
stellte er die beidseitigen Kontakte her. Der von ihm betriebene Aufwand hielt
sich in engen Grenzen. Das Vermitteln – auch wenn es vorliegend einen
entscheidenden Tatbeitrag darstellte – stellt auch verschuldensmässig eine
weniger schwerwiegende Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
dar als etwa der Verkauf. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Aussage,
es habe sich um eine einmalige Handlung ohne finanziellen Gewinn gehandelt,
auszugehen. Eine Gewinnabsicht wird dem Beschuldigten denn auch in der
Anklageschrift gar nicht vorgehalten. Bei den Beweggründen ist daher in erster
Linie von einem Kollegendienst auszugehen, mit dem sich der Beschuldigte aber
bei seinen Kollegen sicher auch etwas Beachtung schaffen wollte. Die vom
Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie war vergleichsweise gering, auch
wenn einzuräumen ist, dass es mehrere Treffen mit dem Beschuldigten gab und
sich der Tatzeitraum über mehrere Tage erstreckte (21.4.2020 bis 24.4.2020).
Auch setzte sich der Beschuldigte ohne jeden Gedanken und Skrupel über die von
ihm mitgeschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen hinweg. Er war in
seiner Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist angesichts der beachtlichen
Drogenmenge gerade noch als sehr leicht zu bewerten. Dem entspricht bei einem
zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe
eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist auch
angemessen im Quervergleich anderer Urteile der Strafkammer (STBER.2018.14,
STBER.2017.42, STBER.2017.6), aber auch im Vergleich zu den drei
Mitbeschuldigten und rechtskräftig Verurteilten im vorliegenden Verfahren.
Gleiches gilt mit Blick auf die Strafzumessungstabellen im OFK-BetmG (Art. 47
StGB N 45 ff.).
2.2
Bei den Täterkomponenten ergeben
sich aus dem Vorleben keine für die Strafzumessung relevanten Umstände (vgl.
dazu die Befragung zur Person vom 26. Juni 2020, AS 1118 ff., die Fragen zur
Person bei der Schlusseinvernahme, AS 377 f., und vor beiden
Gerichtsinstanzen): Der am […] 1983 in […] (Nordmazedonien) geborene Beschuldigte
reiste am 2. August 1998, im Alten von 15 Jahren, im Rahmen des
Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Vorher lebte er mit seiner
Mutter und den drei Geschwistern in [Nordmazedonien]. Er besuchte in der
Schweiz noch rund ein Jahr die Schule, eine Ausbildung hat er nicht absolviert.
Eine erste Ehe [Dauer der Ehe] mit einer Landsfrau blieb kinderlos. Am […] 2012
verheiratete er sich erneut mit einer […] Staatsangehörigen, welche im Besitz
eine F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer war. Der Beschuldigte
anerkannte deren im Jahr 2009 geborenen Sohn am 26. Januar 2012 als seinen
Sohn. Der Ehe entsprang am […] 2013 ein weiterer Sohn. Mit Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 17. Oktober 2018 wurde
dem Beschuldigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen beiden
Söhnen entzogen. Die beiden Kinder wurden in einem Kinderheim platziert mit
einem Besuchsrecht des Beschuldigten alle 14 Tage. Mit Entscheid der KESB
vom 5. August 2020 wurde dem Beschuldigten die elterliche Sorge für seine
beiden Söhne eingeschränkt und entsprechend wurde eine Beiständin für sie
eingesetzt. Zufolge der Untersuchungshaft im April 2020 verlor der Beschuldigte
seine Stelle und seine Wohnung. Gemäss dem an der Hauptverhandlung
eingereichten Bericht vom 24. November 2022 der [Name der Organisation],
verfasst vom Leiter Wohnen [des Wohnheims W.___], nahm der Beschuldigte ab
Sommer 2021 ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat, ab Januar 2022 von
zwei Wochenenden monatlich wahr (BAS 280 f.). Dazu waren die beiden Söhne
(ebenso wie die Tochter der geschiedenen Ehefrau: T.___) in den Schulferien für
einige Tage beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht
verzeichnet. Drogen konsumiert er nach eigenen Angaben keine. Ebenso schloss er
vor Obergericht auf entsprechende richterliche Frage eine Spielsucht (z.B. Poker
etc.) aus.
Nach seinen Angaben sei er seit 2015
geschieden, die Ehefrau habe er schon lange nicht mehr gesehen. Nachdem er
längere Zeit bei seiner Mutter gewohnt hatte, bezog er nach seinen Angaben vor
dem Berufungsgericht im Oktober 2022 wieder eine eigene Wohnung. Unterstützt
wurde er immer von der Familie, er nehme das Sozialamt nicht in Anspruch. Seit
dem 17. November 2022 arbeite er temporär, vorher sei die Stellensuche
namentlich wegen des per 30. November 2020 abgelaufenen und wegen des laufenden
Strafverfahrens nicht erneuerten C-Ausweises sehr schwierig gewesen. Er habe
mehrere Betreibungen, u.a. wegen Steuern. Sein Betreibungsregisterauszug zeigt
entsprechend zahlreiche Einträge, wobei einige Betreibungen zufolge
Lohnpfändung bezahlt werden konnten (AS 1120.6 ff.). Seine Eltern und seine
Geschwister – zwei Brüder und eine Schwester – leben alle in der Schweiz.
Beim Nachtatverhalten ist das Geständnis
des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen: Wohl wurde er
durch die Drohungen des Beschuldigten B.___ dazu veranlasst, die Polizei
aufzusuchen, aber ohne sein Geständnis hätte der Verkauf der 650 Gramm
Kokaingemisch nicht aufgeklärt werden können. Echte Reue oder Einsicht in das
Unrecht der Tat ist beim Beschuldigten aber kaum auszumachen, er trägt eher
schwer an den Folgen des Geschäfts für ihn selber (Drohungen, Strafverfahren). Eine
selbstkritische Auseinandersetzung mit der von ihm verübten Straftat war auch
im Rahmen der obergerichtlichen Befragung nicht zu erkennen, vielmehr blieb der
Beschuldigte wortkarg und seine Ausführungen erschöpften sich in
Allgemeinheiten (vgl. insbesondere BAS 303 f.): Es sei ein Fehler von ihm
gewesen und dies bereue er die ganze Zeit. (Auf die richterliche Frage, warum
dies ein Fehler gewesen sei) Das wisse er doch nicht. Er könne es nicht
erklären. Es sei einfach ein grosser Fehler von ihm gewesen. (Auf die
richterliche Nachfrage, was daran denn nicht gut gewesen sei) Alles.
Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund
des Geständnisses um vier Monate Freiheitsstrafe auf nunmehr 18 Monate
Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
Die Strafempfindlichkeit des
Beschuldigten ist nicht erhöht.
2.2.3
Der Beschuldigte macht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Redaktion der schriftlichen
Urteilsbegründung durch die erste Instanz nahm gut sechs Monate in Anspruch.
Dies widerspricht der Regelung von Art. 84 Abs. 4 StPO, wonach die
Urteilsbegründung innert 60 Tagen, im Ausnahmefall innert 90 Tagen zugestellt
werden soll. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten
Ordnungsfristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile
6B_561/2020 vom 16.9.2020 E. 6; 1B_82/ 2021 vom 9.9.2021 E. 2.2). Angesichts
des doch komplexen Falles mit vier Beschuldigten (drei davon nicht geständig),
was sich auch im Umfang der Urteilsbegründung von über 80 Seiten niederschlug,
stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.
2.2.4
Im Rahmen des Sanktionenpakets ist
die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das
pönale Element in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die
weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche
Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 66a -
d StGB N 56). Die Eltern und die Kinder des Beschuldigten leben in der Schweiz,
weshalb die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren für den
Beschuldigten einige erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Eine weitere
Strafreduktion um vier Monate auf nunmehr 14 Monate Freiheitsstrafe ist
angezeigt.
2.3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingt zu vollziehende
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der
Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach der Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine
günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013
E. 1.3 f.).
2.3.2
Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt
und im Strafregister nicht verzeichnet. Die erstandene Untersuchungshaft, die
ausgefällte Freiheitsstrafe und die angeordnete Landesverweisung dürften ihm
überdies eine deutliche Warnung sein, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Es ist
ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer minimalen Probezeit
von zwei Jahren.
2.4
An die Freiheitsstrafe ist im
Erstehungsfall die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020 bis 15. Juni 2020
anzurechnen.
III. Landesverweisung
1.
Allgemeines zur Landesverweisung
1.1
Das Gericht verweist den Ausländer,
der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit.
o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne
von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten
Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen
Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,
ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung
betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und
Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile
6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2).
1.2
Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient
der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung
des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der
Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,
einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der
Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der
Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf
auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3
Art. 66a StGB ist EMRK-konform
auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a
Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.
2.
EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022
E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt,
Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen
(Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, §
68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4
Das Bundesgericht hat sich in
BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz
aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre
teilweise vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen
Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem
Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz
vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es
befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme
eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im
StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung
getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in
aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste
kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden
Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,
dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je
kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen
seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.5
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch
Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als
besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche
Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom
15.10.2019
E. 2.5.2).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa
porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK)
gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom
22.5.2019
E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel
ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.6
Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige
Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende
Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose
abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021
vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E. 2.4.2; je mit
Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche
Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der
verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige
Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die
Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E.
3.3).
2.
Konkrete Beurteilung
2.1
Der Beschuldigte hat fast seine
ganze Schulzeit in Mazedonien (heute Nordmazedonien) verbracht und kam im Alter
von 15 Jahren in die Schweiz. Heute gut 39 Jahre alt, hat er 24 Jahre und damit
den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er ging hier
noch kurze Zeit zur Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Nach dem
Schulaustritt bekleidete er verschiedene längere Arbeitsstellen. Seit Ende Juli
2020.
(Stellenverlust wegen des vorliegenden Verfahrens) war er hingegen bis
kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos und er lebte bei seinen Eltern,
welche ihn auch finanziell unterstützen. Nunmehr verfügt er über einen auf 14
Tage befristeten Temporäreinsatzvertrag (vgl. BAS 282 ff.) und hat seit kurzem auch
wieder eine eigene Wohnung bezogen. Seine Steuererklärungen hat er in den
letzten Jahren nie eingereicht, einen Grund dafür konnte er vor dem
Berufungsgericht nicht darlegen (vgl. BAS 295).
Alle engsten Verwandten des
Beschuldigten leben in der Schweiz: seine beiden Kinder, die jedes zweite
Wochenende bei ihm zu Besuch sind, seine Eltern und seine drei Geschwister. Zu
seinem Heimatstaat Nordmazedonien hat der Beschuldigte keine Beziehung, er war
nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht letztmals vor sechs Jahren
ferienhalber in Nordmazedonien (BAS 300).
Der Beschuldigte ist geschieden, mit der
geschiedenen Ehefrau hat er gemäss seinen Angaben vor Berufungsgericht keinen
Kontakt. Seine beiden Kinder sind im «Wohnheim W.___» in [Ort 2]
fremdplatziert. Der Leiter der Institution führt in seinem Bericht vom 24.
November 2022 (BAS 280 f.) aus, der Beschuldigte habe das alleinige
Sorgerecht für seine beiden Söhne. Weil dieser in der Vergangenheit oft
unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe (Schicht, Wochenend-Dienste) sei es
für ihn schwierig gewesen, regelmässig an den Wochenenden für die Kinder da zu
sein. Seit Sommer 2021 könne er es sich einrichten. Seither gingen die Kinder
(nebst den beiden Söhnen auch die Tochter der geschiedenen Ehefrau, deren
soziale Vater der Beschuldigte sei) regelmässig ein Wochenende zum Vater. Seit
Januar 2022 könnten die beiden Söhne zwei Wochenenden mit ihm verbringen.
Zusätzlich hätten die Kinder während der Sommerferien dieses Jahres ein paar
Tage bei ihm verbringen können. Während der Wochenenden gingen sie mit dem
Beschuldigten oft zu dessen Mutter und dessen Geschwistern. Die Kinder
berichteten von Spaziergängen und Verwandten-Treffen. Sollte der Beschuldigte
einmal plötzlich arbeiten müssen, seien die Kinder innerhalb der Familie
trotzdem gut aufgehoben, auch kulturbedingt funktioniere der Zusammenhalt sehr
gut. Einer der Söhne habe per Chat ca. zwei Mal pro Woche Kontakt mit seinem
Vater. Die Kinder wirkten oft sehr entspannt, wenn sie von den Wochenenden
zurückkämen. Die Kinder hätten zu ihren Eltern eine starke affektive Beziehung.
Ihre Mutter sähen sie nur selten. Einer der Söhne äussere sich dahingehend, er
habe es [im Wohnheim W.___] gut, würde aber am liebsten bei seinen Eltern
leben. Die Institution sehe die Beziehung der beiden Söhne mit ihrem Vater als
sehr wichtig für deren gute seelische Entwicklung. Für die gesunde Entwicklung
der Kinder sei die regelmässige Kontaktaufnahme und die Beziehungspflege an den
Wochenenden sehr wichtig. Die Kinder brauchten ausserhalb der Institution gute
verbindliche Sozialkontakte. Den Vater hätten sie in den letzten Monaten als
stabil und zuverlässig erlebt, eine Veränderung äusserer Umstände wäre nicht
ideal für die Familiensituation.
Im Rahmen der Prüfung der
Landesverweisung dürfen auch im Strafregister gelöschte Vorstrafen
berücksichtigt werden (BGE 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.3.3). Der
Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 16. Juli 2010 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00,
bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse
verurteilt (AS 1117). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt 12 Jahre
zurück, weshalb ihr keine massgebliche Bedeutung mehr zukommen kann. Gegen den
Beschuldigten liegen keine fremdenpolizeilichen Verwarnungen vor.
2.2
Der Beschuldigte lebt seit annähernd
25.
Jahren in der Schweiz, hat aber den grössten Teil der prägenden Jugend- und
Schulzeit in seiner Heimat verbracht. Er ist im Alter von 15 Jahren in die
Schweiz gekommen, so dass er hier weder geboren noch im Sinne von Art. 66a Abs.
2.
Satz 2 StGB als aufgewachsen gilt. Die Integration des Beschuldigten kann
nicht als besonders gelungen bezeichnet werden, die Bilanz seiner bisherigen
Integrationsleistungen ist vielmehr durchzogen. Positiv hervorzuheben ist, dass
sich der Beschuldigte, obwohl er keine Berufsausbildung absolviert hatte, bis
auf eine längere Arbeitslosigkeit seit der gegen ihn angeordneten
Untersuchungshaft beruflich integrieren konnte. Da er dennoch hohe Schulden
anhäufte, für welche er keine Erklärung hatte (vgl. BAS 299), ist ihm eine
nachhaltige wirtschaftliche Integration jedoch nie wirklich gelungen. Im April
2020.
verlor er wegen des vorliegenden Verfahrens seine Stelle und war seither bis
kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos. Der Beschuldigte bezog nach
seinen Angaben keine Arbeitslosenversicherungsleistungen und auch keine Sozialhilfe,
sondern wurde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er begründete dies mit
der Schwierigkeit mit seiner Niederlassungsbewilligung, deren Verlängerung nach
Ende November 2020 wegen des laufenden Verfahrens sistiert worden sei. Dies ist
nachvollziehbar, vermag aber das Fehlen jeglicher Anstellung während
zweieinhalb Jahren nicht zu erklären. Er konnte vor dem Berufungsgericht über
seine allfälligen Stellenbemühungen denn auch keinerlei Angaben machen. Der von
der Verteidigung ins Recht gelegte Arbeitsvertrag dokumentiert lediglich eine
vorgesehene Einsatzdauer von maximal 14 Tagen, beginnend ab dem 17.11.2022 (BAS
282). Die wirtschaftliche Integration ist derzeit entsprechend fraglich.
Soziale Beziehungen über die engere Familie hinaus gibt der Beschuldigte keine
an, eine soziale Integration in der Schweiz ist daher kaum festzustellen. Der
Beschuldigte spricht trotz einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nun über 24
Jahren nur gebrochen deutsch. Da er seine Schulzeit weit überwiegend in seinem
Heimatland absolviert hat und entsprechend mit Sprache und Kultur seiner Heimat
vertraut ist, dürfte ihm die soziale Integration in Nordmazedonien nicht
wesentlich schwerer fallen als der Wiedereinstieg in der Schweiz. Die
Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (BAS 301), dabei handelt es sich
neben Mazedonisch um eine offizielle Amtssprache in Nordmazedonien, die sich
auch als Arbeitssprache etabliert hat.
Näher zu prüfen ist seine Beziehung zu
den beiden Söhnen. Dazu ist festzustellen, dass er seit sieben Jahren von diesen
getrennt lebt und er gemäss Bericht der Institution W.___ erst seit Sommer 2021
– was in zeitlicher Hinsicht mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils
zusammenfällt – wieder einen regelmässigen Kontakt mit ihnen pflegt. Warum er
vorher trotz Arbeitslosigkeit seit April 2020 und damit mehr als genug
verfügbarer Zeit, die Kontakte nicht aufgenommen hat, ist unverständlich. Er
kannte auch vor dem Berufungsgericht die Geburtsdaten der Söhne nicht und
konnte auch nicht angeben, ob er überhaupt jemals für sie Unterhaltsbeiträge
bezahlt habe (vgl. BAS 301). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bisher massgeblich Verantwortung für
seine beiden Söhne übernommen hat. Der Bericht der Institution W.___ ist
dahingehend zu interpretieren, dass eine Platzierung der beiden Söhne beim
Vater derzeit kein Thema ist. Der Beschuldigte könnte im Falle einer
Landesverweisung – wenngleich mit Einschränkungen gegenüber dem heutigen
persönlichen Kontakt – weiterhin über soziale Medien und Besuche mit den
Kindern in Kontakt bleiben, auch wenn einzuräumen ist, dass der persönliche
Kontakt auch im Interesse des Kindeswohls wäre. Die Kinder werden aber seit
mehreren Jahren vornehmlich von der Institution getragen, weil weder der
Beschuldigte als Vater noch die Mutter in der Lage waren bzw. sind, die für das
Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewährleisten (vgl.
auch Bericht des Leiters Wohnen W.___ vom 24.11.2022, BAS 280: «Durch die
unsichere Situation zu Hause und die superprovisorische Platzierung ergab sich
der Auftrag an [das Wohnheim] W.___, ein sicherer Ort für die zwei Jungs und
das Mädchen zu werden.»). Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2 verwiesen werden. Eine Verletzung des
Kerngehaltes von Art. 8 EMRK läge durch eine Wegweisung des Beschuldigten vor
diesem Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des
Beschuldigten zu seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern
und Geschwister) und der vom Beschuldigten – erst seit kurzem (Sommer 2021) –
gepflegte «besuchsrechtsähnliche» Umgang mit seinen beiden Söhnen sprechen aber
ebenso wie sein langer Aufenthalt in der Schweiz für eine gewisse Härte im
Falle einer Landesverweisung, die aber nicht über das Mass hinausgeht, das der
Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen
Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt habe (Urteil des
Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25.7.2022 E. 2.4.3). Ein schwerer persönlicher
Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor, so dass der Beschuldigte
des Landes zu verweisen ist.
2.3
Selbst wenn ein schwerer
persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung
– angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten
Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative)
Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne
einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:
Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich
das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer
Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders
streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge
bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018
vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel
zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019
E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und
6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt
denn auch regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthaltes, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im
Aufenthaltsstaat bestehen (vgl. 6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall ist zwar von einem
gerade noch sehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, wobei die
massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich
andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden,
mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und
eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Bei einem
Geschäft mit 650 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 330 Gramm reinem Kokain handelt
es sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die Kokainmenge
überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der
Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt.
Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen
Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der
jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative
nicht unbekannt geblieben sein. Mit der Beteiligung am vorliegenden
Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Auch wenn die
Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund
der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im
ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der
Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen
einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade
bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem
Ersttäter, wie dem Beschuldigten, vorliegen kann. Je schwerer eine
vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die
Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel –
wenn auch vorliegend mangels entsprechender Beweise nicht aus pekuniären
Motiven – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4;
6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof
weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen
Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen
und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in
Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010
[Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1).
Die durchaus bestehenden persönlichen
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend
detailliert dargelegt. Dabei wurde festgestellt, dass zwar gewisse
familiäre Bindungen zu den Kindern sowie den Eltern und Geschwistern bestehen,
es sich diesbezüglich (wegen der Fremdplatzierung der Kinder) aber eben nicht
um die Kernfamilie handelt und sich aus der Fremdplatzierung ergibt, dass das Kindeswohl
bisher während Jahren nicht für eine Intensivierung der Beziehung (d.h. für
eine Übertragung der Obhut) sprach. Deshalb sind besondere persönliche oder
familiäre Bindungen zu verneinen.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausiblen Angaben machen konnte,
weshalb er sich dazu hinreissen liess, den Deal mit einer solch erheblichen
Kokainmenge zu vermitteln. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, dies als
Fehler zu bezeichnen, konnte aber nicht begründen, weshalb er dies heute als
Fehler sieht (vgl. BAS 303 f. sowie die unter vorstehender Ziffer II.2.2 auf US
15.
wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten). Einsicht und Reue sind beim
Beschuldigten kaum zu spüren. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig
von seiner Tat distanziert hat. Auch aus diesem Grund besteht nach wie vor ein
grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.
In Würdigung der gesamten Umstände ist
deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten
als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
2.4
Hinsichtlich der Dauer der anzuordnenden
Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf
Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen persönlichen Interessen
des Beschuldigten und der – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die angeordnete
Landesverweisung – günstigen Legalprognose. Auch die Staatsanwaltschaft
vermochte keine relevanten Aspekte zu benennen, die eine längere Dauer der Landesverweisung
erforderlich machen würden.
3.
Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)
kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen,
ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24
Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S.
349.
f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt.
Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung
ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung). Damit
wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip
Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr
verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom
14.10.2020
E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern
es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer
Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen
Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).
Das vom Beschuldigten begangene
Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich
verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich von
der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte brachte mit dem von ihm
vermittelten Kokaingeschäft (reine Kokainmenge: rund 330 Gramm) die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm
bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip
stand.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt
und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
2.1
Der Beschuldigte wird von der
Berufungsinstanz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten
verurteilt und die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahre festgesetzt.
Hinsichtlich beider Faktoren lag die Sanktion der Vor-instanz etwas höher
(Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit von drei Jahren). In Bezug auf die
Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung bleibt jedoch die Berufung des
Beschuldigten ohne Erfolg. Keinen Erfolg hatte zudem die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft, die aber den Prüfungsgegenstand der Berufungsinstanz
thematisch nicht erweitert hat, zumal die Strafe und Massnahme aufgrund der
Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen waren.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO
2/3
der Kosten des Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00
total CHF 3'120.00 ausmachen, zu tragen (= CHF 2'080.00). Die
verbleibenden CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00) gehen
zu Lasten des Staates.
2.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung,
soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E.
2.4.2
mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist dem
Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 1/3
einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet die
von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote,
welche sich (exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 15,5 Stunden zu je
CHF 280.00, Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST zusammensetzt.
Rechtsanwältin Eveline Roos übernahm das Mandat erst im Rechtsmittelverfahren,
vor erster Instanz wurde der Beschuldigte noch von Rechtsanwalt Dominik
Schnyder amtlich verteidigt. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für
die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung sind insgesamt
2.
¾ Stunden dazu zu schlagen, so dass insgesamt ein Aufwand von 18,25 Stunden resultiert.
Der von der Verteidigung geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gründet auf einer Honorarvereinbarung mit
dem Klienten (vgl. BAS 290), die jedoch für das Gericht nicht bindend ist.
Gemäss § 158 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidigerin
CHF 230 bis CHF 330.00. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private
Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 unbesehen
akzeptiert, Ausnahmen bilden lediglich ganz einfache Fälle, die auch tiefer entschädigt
werden können (ab CHF 230.00). Ein Stundenansatz von über CHF 260.00
ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall als besonders komplex
erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte Kenntnisse in einem strafrechtlichen
Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht) voraussetzt. Beides ist vorliegend
nicht der Fall, Prüfungsgegenstand bildeten vielmehr zwei Kernfragen des
Sanktionenrechts (Strafzumessung und Landesverweisung). Demzufolge ist der
Stundenansatz auf CHF 260.00 zu beschränken, was auf der Basis von 18,25 Stunden
CHF 4'745.00 ergibt. Inklusiv Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST macht
die volle Parteientschädigung CHF 5’240.45 aus.
In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO
ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (= 1/3
von CHF 5'240.45) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Die dem Beschuldigten zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 ist gemäss Art. 442 Abs. 4
StPO mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25
(Vorinstanz: CHF 7'970.25, Berufungsinstanz: CHF 2'080.00) zu verrechnen, so
dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF
8'303.45 schuldet.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. c, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 135, Art.
267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 436 Abs. 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass
sich der Beschuldigte A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 21.
April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D), schuldig gemacht hat.
2. Der Beschuldigte A.___
wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020
bis 15. Juni 2020 wird dem Beschuldigten A.___ im Erstehungsfall an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der Antrag des Beschuldigten A.___, es
sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wird abgewiesen.
5. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 25 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte
Gegenstände dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils herauszugeben sind:
-
1 Mobiltelefon
Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)
-
1 Mobiltelefon
Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
8.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___
dem Privatkläger A.___,
vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen hat.
9.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___
dem Privatkläger A.___, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen
hat.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 31 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 11'598.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
11'598.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
11. Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (1/3 von CHF
5'240.45) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
12.
Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 32 des erstinstanzlichen Urteils
von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr
(nachfolgend GG) von CHF 20'000.00, total CHF 39'107.00, der Beschuldigte B.___
CHF 14'436.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 9'436.25), der Beschuldigte C.___
CHF 8'476.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 3'476.25) und der Beschuldigte
D.___ CHF 8'224.25 (Anteil GG: CHF 5'000.0 + CHF 3'224.25) zu bezahlen haben.
Die verbleibenden Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'970.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 +
CHF 2'970.25) hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
13. Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'120.00, hat der Beschuldigte A.___
CHF 2'080.00 (= 2/3 von CHF 3'120.00) zu
bezahlen. CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00)
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
14. Die dem Beschuldigten A.___
zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'746.80 wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25 (CHF 7'970.25 + CHF 2'080.00)
verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF
8'303.45 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar
2024 bestätigt.