Lexipedia

Entscheid

STBER.2022.7

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

29. November 2022Deutsch55 min

Kokainhandel vermittelt. Der Käufer des Kokains – angeblich der Beschuldigte D.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 29. November 2022:

1. Staatsanwältin E.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

3. Rechtsanwältin Eveline Roos, private

Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung von Rechtsanwältin […],

Mitarbeiterin in der Advokatur […].

Zudem erscheint eine Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

anwesenden Personen fest. Er fasst in groben Zügen das Urteil des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 zusammen und gibt bekannt, dass die Berufungen

von B.___ und D.___ zufolge Rückzugs mit den Beschlüssen vom 14. Juni 2022

und 18. November 2022 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben worden und

die diesbezüglichen Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft dahingefallen

seien. Im Weiteren verweist der Vorsitzende auf die Eingabe der privaten Verteidigerin

vom 8. November 2022, mit welcher die Berufung von A.___ beschränkt worden sei,

so dass mit Ausnahme der Strafzumessung, der Landesverweisung, der SIS-Ausschreibung

sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen das vorinstanzliche Urteil in

Rechtskraft erwachsen sei.

Den vorgesehenen weiteren

Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der beiden Parteivertreterinnen;

-

Befragung des Beschuldigten;

-

Frage nach weiteren Beweisanträgen;

-

Schluss des

Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge (inkl.

Replik und Duplik);

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

am 1. Dezember 2022 um 16:00 Uhr, alternativ: schriftliche Urteilseröffnung mit

telefonischer Kurzorientierung der Parteivertreterinnen im Anschluss an die

geheime Urteilsberatung.

Staatsanwältin E.___ hat keine

Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt im

Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgenden Beweisantrag:

« Es seien

das Schreiben des Wohnheims W.___ vom 24. November 2022 und der Einsatzvertrag

vom 16. November 2022 zu den Akten zu nehmen.»

Zur Begründung führt die private

Verteidigerin sinngemäss Folgendes aus: Der Beschuldigte sei Vater von zwei

Söhnen ([…]- und […]-jährig) und zugleich der soziale Vater von T.___, der

Tochter seiner Ex-Frau. Der Beschuldigte habe das alleinige Sorgerecht über die

beiden Söhne. Das Schreiben des Wohnheimleiters belege die Kontakte, welche der

Beschuldigte zu den drei Kindern pflege und sei deshalb zu den Akten zu nehmen.

Ebenso sei der Einsatzvertrag zu den Akten zu nehmen, der die Arbeitstätigkeit

ihres Mandanten dokumentiere. Dieser habe trotz schwieriger Umstände (Kündigung

der Mietwohnung, über lange Zeit erfolglose Suche nach einer neuen Mietwohnung

aufgrund der Schuldensituation, Ablauf der Gültigkeitsdauer seines

Aufenthaltstitels [Niederlassungsbewilligung C], Sistierung der Verlängerung) seit

kurzem wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden.

Nachdem von der Gegenpartei keine

Einwände erhoben worden sind, erklärt der Vorsitzende die Gutheissung des

Beweisantrages.

Beide Parteivertreterinnen sprechen sich

für eine schriftliche Urteilseröffnung anstelle der mündlichen Urteilseröffnung

aus. Der Vorsitzende erklärt hierauf, dass die Parteivertreterinnen vorab

telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientiert (Kurzorientierung durch

Gerichtsschreiberin) und in den kommenden Tagen mit der Urteilsanzeige bedient

würden. Rechtsanwältin Eveline Roos gibt in der Folge die neue Wohnadresse

ihres Mandanten bekannt: [Strasse 1], [Ort 1].

Anschliessend wird der Beschuldigte nach

vorgängiger Belehrung befragt (vgl. Audio-Dokument: Berufungsverfahren,

Aktenseite, nachfolgend: BAS 291; separates Einvernahmeprotokoll: BAS 292 -

305).

Im Anschluss an die Befragung stellt die

private Verteidigerin den Beweisantrag, es sei eine Kopie der

Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen.

Der Beschuldigte habe – so die Begründung

von Rechtsanwältin Eveline Roos – im Rahmen der heutigen Einvernahme nicht

genau sagen können, bis wann ihm die Niederlassungsbewilligung C ausgestellt

worden sei. Die relevanten Angaben könnten der von ihr eingereichten Ausweiskopie

entnommen werden.

Staatsanwältin E.___ macht keine

Einwände gegen die Aktennahme der Ausweiskopie geltend, worauf der Vorsitzende namens

des Gerichts auch diesen weiteren Beweisantrag gutheisst. In der Folge wird das

Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Staatsanwältin E.___ stellt und

begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch

Plädoyernotizen: BAS 307 - 324):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. Juni

2021 betreffend nachfolgenden Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Ziff. 1 - 4: Schuldsprüche A.___,

D.___, C.___, B.___;

-

Ziff. 6 - 8: ausgesprochene

Strafen D.___, C.___, B.___;

-

Ziff. 10 - 12: Anrechnung

Untersuchungshaft D.___, C.___, B.___;

-

Ziff. 14 - 16:

Landesverweisungen und SIS-Ausschreibungen C.___, B.___;

-

Ziff. 17: vorzeitiger

Strafvollzug/Sicherheitshaft C.___, B.___;

-

Ziff. 18 - 20:

Beschlagnahmungen;

-

Ziff. 22: amtliche

Verteidigungen A.___, D.___, C.___, B.___.

2. A.___ sei deshalb zu bestrafen

mit:

- einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten; bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von

zwei Jahren.

3. Die

von A.___ in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis zum 15. Juni 2020 ausgestandene

Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. A.___ sei für die Dauer von sechs

Jahren des Landes zu verweisen.

5. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6. Die

nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art.

426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. auch Audio-Datei: BAS 325; Anträge: BAS 326):

« 1. A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.

2. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 43 Tagen sei an den Vollzug anzurechnen.

3. Es

sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.

4. Von

einer Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS sei abzusehen.

5. A.___

sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe der

eingereichten Kostennote zu bezahlen.

6. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen.»

Staatsanwältin E.___ verzichtet auf

einen zweiten Parteivortrag.

Der

Beschuldigte verzichtet auf ein letztes Wort.

Um 10:05 Uhr erklärt der Vorsitzende die

Parteiverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Der Beschuldigte A.___ erschien am 4.

Mai 2020 beim regionalen Polizeiposten in Olten und meldete, er habe einen

Kokainhandel vermittelt. Der Käufer des Kokains – angeblich der Beschuldigte D.___

– habe den Verkäufer – angeblich der Beschuldigte B.___ – nicht bezahlt,

weshalb dieser das Geld nun von ihm (A.___) verlange und er vom Verkäufer mit

dem Tod bedroht werde. Weiterer Beteiligter sei der Beschuldigte C.___, der

Bruder des Beschuldigten B.___, der das Kokain übergeben haben solle (vgl. dazu

die Strafanzeige vom 29.7.2020, Akten der Staatsanwaltschaft S. 001 ff.,

nachfolgend: AS 001 ff.). Der Beschuldigte A.___ wurde aufgrund

seiner Aussagen gleichentags vorläufig festgenommen.

2.

Am 23. November 2020 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung

der vier Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten Erpressung und des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen (Akten Richteramt Olten-Gösgen, Seiten 001 ff., nachfolgend OG

AS 001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Olten-Gösgen fällte

am 24. Juni 2021 folgendes Strafurteil:

« 1. Der Beschuldigte B.___

hat

sich schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

begangen in der Zeit vom 21. April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS

Ziff. A.2);

-

der versuchten Erpressung,

begangen in der Zeit vom 25. April 2020 bis 4. Mai 2020 (AnklS

Ziff. A.1).

2.

Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten.

3.

Die Untersuchungshaft

vom 07.05.2020 bis 18.08.2020 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 19.08.2020

sind dem Beschuldigten B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Der Beschuldigte B.___

wird für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Der Beschuldigte B.___

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

6. Der Beschuldigte C.___

hat sich

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April

2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. B).

7.

Der Beschuldigte C.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für 14 Monate, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im

Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

8.

Die

Untersuchungshaft vom 07.05.2020 bis 25.10.2020 sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit 26.10.2020 sind dem Beschuldigten C.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.

Für den

Beschuldigten C.___ wird bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens

für die Dauer von 6 Monaten, Sicherheitshaft angeordnet.

10.

Der Beschuldigte C.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

11.

Der Beschuldigte C.___

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

12. Der Beschuldigte D.___

hat sich

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April

2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. C).

13.

Der Beschuldigte D.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges für 22 Monate, mit einer Probezeit von 3 Jahren.

Im Übrigen ist die Strafe zu vollstrecken.

14.

Die

Untersuchungshaft vom 06.05.2020 bis 16.06.2020 ist dem Beschuldigten D.___ an

die Freiheitsstrafe anzurechnen.

*

15. Der Beschuldigte A.___

hat sich

des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom 21. April

2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D).

16.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren.

17.

Die

Untersuchungshaft vom 04.05.2020 bis 15.06.2020 ist dem Beschuldigten A.___ im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

18.

Der Beschuldigte A.___

wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

19.

Der Beschuldigte A.___

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

*

20.

Das beschlagnahmte

Bargeld in Höhe von CHF 1'300.00 wird eingezogen und an die vom Beschuldigten B.___

zu tragenden Verfahrenskosten gemäss nachstehend Ziff. 32 lit. a angerechnet.

21.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

4.14 Gramm Kokain,

inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

0.26 Gramm Kokain,

inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

0.61 Gramm Kokain,

inkl. Verpackungsmaterial (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

22.

Folgender

beschlagnahmte Gegenstand ist dem Beschuldigten B.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon

Samsung, [Rufnummer 1] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

23.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten C.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon

iPhone, ohne SIM-Karte (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Mobiltelefon

Huawei, [Rufnummer 2] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 Einzahlungsscheine,

RIA Geldüberweisungen, Text 21.04.2020/29.04.2020 (Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn)

24.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten D.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon iPhone,

[Rufnummer 3] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)

-

1 Mobiltelefon

Huawei, [Rufnummer 4] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Mobiltelefon

Nokia, [Rufnummer 5] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 SIM-Karte Sunrise,

Sach-Nr. […] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

25.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände sind dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon

Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Mobiltelefon

Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

26.

Der Beschuldigte B.___

hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

27.

Der Beschuldigte B.___

hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu

bezahlen.

28. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf

CHF 17'984.55 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

29. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf

CHF 20'670.45 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

30. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten D.___, Rechtsanwältin Andrea Müller, wird auf

CHF 19'168.60 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten er­lauben.

31. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf

CHF 11'598.20 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

32. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 belaufen sich auf total CHF 39’107.00:

a) Der Beschuldigte B.___ hat davon

CHF 14'436.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 9'436.25) zu bezahlen.

b) Der Beschuldigte C.___ hat davon CHF

8'476.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'476.25) zu bezahlen.

c) Der Beschuldigte D.___ hat davon

CHF 8'224.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 3'224.25) zu bezahlen.

d) Der Beschuldigte A.___ hat davon

CHF 7'970.25 (CHF 5'000.00 GG + CHF 2'970.25) zu bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liessen die drei

Beschuldigten B.___, D.___ und A.___ frist- und formgerecht die Berufung

anmelden.

5.

Der Beschuldigte B.___ liess am 17. Mai

2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende Rechtsmittelverfahren

vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2022 abgeschrieben wurde.

Der Beschuldigte D.___ liess am 3.

November 2022 die Berufung zurückziehen, wonach das entsprechende

Rechtsmittelverfahren vom Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. November 2022

abgeschrieben wurde.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit in

Bezug auf die Beschuldigten C.___, B.___ und D.___ rechtskräftig.

6.

Der Beschuldigte A.___ liess mit

Berufungserklärung vom 31. Januar 2022 ausführen, das Urteil werde

vollumfänglich angefochten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Man behalte

sich aber vor, an der Berufungsverhandlung insbesondere im Schuldpunkt weniger

weitgehende Anträge zu stellen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte am 21.

Februar 2022 die Anschlussberufung. Verlangt wurden damit die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Landesverweisung.

Mit Eingabe vom 8. November 2022

beschränkte der Beschuldigte A.___ sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung und

die angeordnete Landesverweisung samt Ausschreibung im SIS. Beantragt würden

die Ausfällung einer tieferen Freiheitsstrafe und das Absehen von der

Landesverweisung und der Ausschreibung im SIS.

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil in

Bezug auf den Beschuldigten A.___ wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffern 15:

Schuldspruch;

-

Ziffer 25:

Herausgaben;

-

Ziffer 26 und 27:

Zivilforderung und Parteientschädigung;

-

Ziffer 31 (teilweise):

Höhe der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger.

In der Urteilsanzeige vom 2. Dezember

2022 blieb die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffern 26

(Genugtuung zu Gunsten des Privatklägers A.___) und 27 (Parteientschädigung zu

Gunsten des Privatklägers A.___) unerwähnt. Dieses offenkundige Versehen ist

nachfolgend zu berichtigen (vgl. Dispositivziff. 8 und 9 des Berufungsurteils

sowie die modifizierte Urteilsanzeige vom 10. Januar 2023).

Nicht in Rechtskraft erwachsen sind

gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO die Frage der Rückforderung gemäss Dispositivziffer

31 und die Kostenverlegung gemäss Dispositivziffer 32 lit. d.

8.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurden

der Beschuldigte A.___ und seine private Verteidigerin auf den 29. November

2022 zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Erwägungen

II. Strafzumessung

1.

Allgemeines

zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB

ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den

gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 11 mit Hinw.). Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und

subjektive Umstände unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des

verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Zu beachten ist

dabei das Doppelverwertungsverbot: Umstände, die zur Anwendung eines höheren

Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch

einmal als Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden. Das Gericht darf aber das

Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden Umstandes berücksichtigen,

auch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe darf innerhalb

des Strafrahmens der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 BetmG berücksichtigt

werden. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens

(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des

deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer

des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit

erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer

laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie

auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann

bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen

Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es

richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem

Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen

können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.2

Nebst diesen tatbezogenen

Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezogene Umstände zu

berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang

stehen. Dabei sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch

über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Strafmindernd auswirken können sich auch eine besonders positive Entwicklung

des Täters seit der Tat oder bei Drogendelikten die Abhängigkeit des Täters.

Gleichfalls strafmindernd zu berücksichtigen sind im Rahmen des

Sanktionenpakets andere vom Staat ausgehende Sanktionen wie Führerausweisentzug

oder die gleichzeitige Anordnung einer Landesverweisung.

Nach der Rechtsprechung können ein

Geständnis und kooperatives Verhalten während der Untersuchung und bei der

Aufklärung der Straftaten bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen

der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf

Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter

dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

1.3

Hinsichtlich von tat- und

täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren sind namentlich zu nennen, dass

Strafen von Mittätern im gleichen Verfahren in einem angemessenen Verhältnis

zueinander zu stehen haben (BGE 134 IV 191) oder eine allfällige Verletzung des

Beschleunigungsgebots bzw. die überlange Dauer des Strafverfahrens.

1.4

Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht

allein entscheidender Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen

«Gramm»-Justiz). Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion

der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im

Urteil 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht

ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation

(im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen

ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz)

straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest,

dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass

eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter

Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren

verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.

Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010

(E. 2.2) strich das Bundesgericht die Relevanz der Funktion des Beschuldigten

im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der Beschuldigte als

Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe gestanden und hatte

während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem

Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %,

somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur

Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw.

Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen

eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12

½ Jahren als bundesrechtskonform.

Strafzumessungsmodelle, welche sich an

der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren

Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht

weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan

Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB

N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: Oberste Stufe,

mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund,

hoher Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte

Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe

3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,

kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,

Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten, Stufe 4:

Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an

Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene,

normalerweise kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in

der Endverbraucherszene, v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine

Vertrauensstellung, Zugriff auf keine grossen Mengen, geringer Verdienst,

auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes System von Einsatzstrafen vor,

nämlich für die Hierarchiestufe 1 12 - 20 Jahre, für die Hierarchiestufe 2 8 -

12.

Jahre, für die Hierarchiestufe 3 5 - 8 Jahre, für die Hierarchiestufe 4 3 -

5.

Jahre und schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis 3

Jahre. Diese Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter

aber keineswegs davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls

zu würdigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik

dieses Modells liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine

Organisationsdelikte, sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte

darstellen. Wird die Strafe allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst

von der konkreten Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung,

bemessen, führt dies zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N

34).

Was die Drogenmenge als

Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundesgericht, wie bereits erwähnt,

wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen

Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz

ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits

daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes

Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als

Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis

bei einer Menge ab 18 Gramm reinem Kokain von einem qualifizierten Fall

ausgeht, womit sich das Strafmaximum massiv erhöht und die Freiheitsstrafe

mindestens ein Jahr beträgt. Das Bundesgericht erachtet es denn auch als

zulässig, eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens

straferhöhend zu berücksichtigen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39). Im

OFK-BetmG wird eine Tabelle der Strafzumessung differenziert nach Art und Menge

der betroffenen Betäubungsmittel aufgelistet (OKF-BetmG, Art. 47 StGB N 44

ff.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Die gehandelte Menge von 650 Gramm

Heroingemisch ist erheblich: Die relevante Grössenordnung von 330 Gramm reinem

Kokain stellt rund das 18-Fache der massgeblichen Grenzmenge von 18 Gramm

reinem Stoff dar. Der Beschuldigte A.___ handelte beim zu beurteilenden

Drogenkauf als Vermittler. Der Käufer (D.___) suchte nach einem Verkäufer von

Kokain und der Beschuldigte fragte entsprechend den Verkäufer (B.___) an, von

dem er wusste oder zumindest annahm, dass dieser in grösserem Umfang mit Kokain

handelte. Nach dessen Zusage vereinbarte er ein gemeinsames Treffen mit den

beiden Parteien. Der Beschuldigte zog sich, nachdem er den Kontakt zwischen D.___

und B.___ hergestellt hatte, nicht zurück, sondern blieb in einem Näheverhältnis

zu den beiden Parteien: Er war beim ersten Treffen, bei dem das konkrete

Geschäft (Drogenmenge, Kaufpreis) zwischen den beiden Parteien ausgehandelt

wurde, dabei. Ebenso organisierte der Beschuldigte die konkrete Übergabe der

Betäubungsmittel und war wiederum vor Ort dabei. Durch ihn kam der Kokainkauf

zwischen den Parteien, die sich vorher nicht gekannt hatten, überhaupt erst

zustande. Die beiden Parteien kommunizierten nie direkt miteinander, sondern

alles wurde über den Beschuldigten abgewickelt. Der Beschuldigte fungierte über

die reine Vermittlungsfunktion hinaus als eigentliche Schaltstelle bei diesem

Drogenhandel. Er genoss das Vertrauen beider Seiten. Dieses Vertrauen dürfte

erklären, weshalb der Verkäufer bei der Übergabe der Betäubungsmittel an den

Käufer auf eine Anzahlung verzichtete, und führte schliesslich dazu, dass der

Beschuldigte – vergleichbar mit einem Bürgen – vom Verkäufer für die

ausbleibende Bezahlung zur Rechenschaft gezogen wurde. Der Beschuldigte war

nicht in eine Organisation eingebunden, die den Drogenhandel betrieb, vielmehr

stellte er die beidseitigen Kontakte her. Der von ihm betriebene Aufwand hielt

sich in engen Grenzen. Das Vermitteln – auch wenn es vorliegend einen

entscheidenden Tatbeitrag darstellte – stellt auch verschuldensmässig eine

weniger schwerwiegende Form der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

dar als etwa der Verkauf. Zu Gunsten des Beschuldigten ist von seiner Aussage,

es habe sich um eine einmalige Handlung ohne finanziellen Gewinn gehandelt,

auszugehen. Eine Gewinnabsicht wird dem Beschuldigten denn auch in der

Anklageschrift gar nicht vorgehalten. Bei den Beweggründen ist daher in erster

Linie von einem Kollegendienst auszugehen, mit dem sich der Beschuldigte aber

bei seinen Kollegen sicher auch etwas Beachtung schaffen wollte. Die vom

Beschuldigten aufgewendete kriminelle Energie war vergleichsweise gering, auch

wenn einzuräumen ist, dass es mehrere Treffen mit dem Beschuldigten gab und

sich der Tatzeitraum über mehrere Tage erstreckte (21.4.2020 bis 24.4.2020).

Auch setzte sich der Beschuldigte ohne jeden Gedanken und Skrupel über die von

ihm mitgeschaffene Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen hinweg. Er war in

seiner Entscheidungsfreiheit in keiner Weise eingeschränkt. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz. Das Tatverschulden der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist angesichts der beachtlichen

Drogenmenge gerade noch als sehr leicht zu bewerten. Dem entspricht bei einem

zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe

eine Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist auch

angemessen im Quervergleich anderer Urteile der Strafkammer (STBER.2018.14,

STBER.2017.42, STBER.2017.6), aber auch im Vergleich zu den drei

Mitbeschuldigten und rechtskräftig Verurteilten im vorliegenden Verfahren.

Gleiches gilt mit Blick auf die Strafzumessungstabellen im OFK-BetmG (Art. 47

StGB N 45 ff.).

2.2

Bei den Täterkomponenten ergeben

sich aus dem Vorleben keine für die Strafzumessung relevanten Umstände (vgl.

dazu die Befragung zur Person vom 26. Juni 2020, AS 1118 ff., die Fragen zur

Person bei der Schlusseinvernahme, AS 377 f., und vor beiden

Gerichtsinstanzen): Der am […] 1983 in […] (Nordmazedonien) geborene Beschuldigte

reiste am 2. August 1998, im Alten von 15 Jahren, im Rahmen des

Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Vorher lebte er mit seiner

Mutter und den drei Geschwistern in [Nordmazedonien]. Er besuchte in der

Schweiz noch rund ein Jahr die Schule, eine Ausbildung hat er nicht absolviert.

Eine erste Ehe [Dauer der Ehe] mit einer Landsfrau blieb kinderlos. Am […] 2012

verheiratete er sich erneut mit einer […] Staatsangehörigen, welche im Besitz

eine F-Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer war. Der Beschuldigte

anerkannte deren im Jahr 2009 geborenen Sohn am 26. Januar 2012 als seinen

Sohn. Der Ehe entsprang am […] 2013 ein weiterer Sohn. Mit Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 17. Oktober 2018 wurde

dem Beschuldigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinen beiden

Söhnen entzogen. Die beiden Kinder wurden in einem Kinderheim platziert mit

einem Besuchsrecht des Beschuldigten alle 14 Tage. Mit Entscheid der KESB

vom 5. August 2020 wurde dem Beschuldigten die elterliche Sorge für seine

beiden Söhne eingeschränkt und entsprechend wurde eine Beiständin für sie

eingesetzt. Zufolge der Untersuchungshaft im April 2020 verlor der Beschuldigte

seine Stelle und seine Wohnung. Gemäss dem an der Hauptverhandlung

eingereichten Bericht vom 24. November 2022 der [Name der Organisation],

verfasst vom Leiter Wohnen [des Wohnheims W.___], nahm der Beschuldigte ab

Sommer 2021 ein Besuchsrecht von einem Wochenende pro Monat, ab Januar 2022 von

zwei Wochenenden monatlich wahr (BAS 280 f.). Dazu waren die beiden Söhne

(ebenso wie die Tochter der geschiedenen Ehefrau: T.___) in den Schulferien für

einige Tage beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht

verzeichnet. Drogen konsumiert er nach eigenen Angaben keine. Ebenso schloss er

vor Obergericht auf entsprechende richterliche Frage eine Spielsucht (z.B. Poker

etc.) aus.

Nach seinen Angaben sei er seit 2015

geschieden, die Ehefrau habe er schon lange nicht mehr gesehen. Nachdem er

längere Zeit bei seiner Mutter gewohnt hatte, bezog er nach seinen Angaben vor

dem Berufungsgericht im Oktober 2022 wieder eine eigene Wohnung. Unterstützt

wurde er immer von der Familie, er nehme das Sozialamt nicht in Anspruch. Seit

dem 17. November 2022 arbeite er temporär, vorher sei die Stellensuche

namentlich wegen des per 30. November 2020 abgelaufenen und wegen des laufenden

Strafverfahrens nicht erneuerten C-Ausweises sehr schwierig gewesen. Er habe

mehrere Betreibungen, u.a. wegen Steuern. Sein Betreibungsregisterauszug zeigt

entsprechend zahlreiche Einträge, wobei einige Betreibungen zufolge

Lohnpfändung bezahlt werden konnten (AS 1120.6 ff.). Seine Eltern und seine

Geschwister – zwei Brüder und eine Schwester – leben alle in der Schweiz.

Beim Nachtatverhalten ist das Geständnis

des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen: Wohl wurde er

durch die Drohungen des Beschuldigten B.___ dazu veranlasst, die Polizei

aufzusuchen, aber ohne sein Geständnis hätte der Verkauf der 650 Gramm

Kokaingemisch nicht aufgeklärt werden können. Echte Reue oder Einsicht in das

Unrecht der Tat ist beim Beschuldigten aber kaum auszumachen, er trägt eher

schwer an den Folgen des Geschäfts für ihn selber (Drohungen, Strafverfahren). Eine

selbstkritische Auseinandersetzung mit der von ihm verübten Straftat war auch

im Rahmen der obergerichtlichen Befragung nicht zu erkennen, vielmehr blieb der

Beschuldigte wortkarg und seine Ausführungen erschöpften sich in

Allgemeinheiten (vgl. insbesondere BAS 303 f.): Es sei ein Fehler von ihm

gewesen und dies bereue er die ganze Zeit. (Auf die richterliche Frage, warum

dies ein Fehler gewesen sei) Das wisse er doch nicht. Er könne es nicht

erklären. Es sei einfach ein grosser Fehler von ihm gewesen. (Auf die

richterliche Nachfrage, was daran denn nicht gut gewesen sei) Alles.

Eine Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund

des Geständnisses um vier Monate Freiheitsstrafe auf nunmehr 18 Monate

Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

Die Strafempfindlichkeit des

Beschuldigten ist nicht erhöht.

2.2.3

Der Beschuldigte macht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Die Redaktion der schriftlichen

Urteilsbegründung durch die erste Instanz nahm gut sechs Monate in Anspruch.

Dies widerspricht der Regelung von Art. 84 Abs. 4 StPO, wonach die

Urteilsbegründung innert 60 Tagen, im Ausnahmefall innert 90 Tagen zugestellt

werden soll. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten

Ordnungsfristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile

6B_561/2020 vom 16.9.2020 E. 6; 1B_82/ 2021 vom 9.9.2021 E. 2.2). Angesichts

des doch komplexen Falles mit vier Beschuldigten (drei davon nicht geständig),

was sich auch im Umfang der Urteilsbegründung von über 80 Seiten niederschlug,

stellt dies noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar.

2.2.4

Im Rahmen des Sanktionenpakets ist

die Anordnung der Landesverweisung miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das

pönale Element in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die

weitaus einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche

Hauptstrafe (vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 66a -

d StGB N 56). Die Eltern und die Kinder des Beschuldigten leben in der Schweiz,

weshalb die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren für den

Beschuldigten einige erhebliche Einschränkungen mit sich bringt. Eine weitere

Strafreduktion um vier Monate auf nunmehr 14 Monate Freiheitsstrafe ist

angezeigt.

2.3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingt zu vollziehende

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der

Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach der Revision des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuches etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine

günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013

E. 1.3 f.).

2.3.2

Der Beschuldigte ist 39 Jahre alt

und im Strafregister nicht verzeichnet. Die erstandene Untersuchungshaft, die

ausgefällte Freiheitsstrafe und die angeordnete Landesverweisung dürften ihm

überdies eine deutliche Warnung sein, sich in Zukunft wohl zu verhalten. Es ist

ihm daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer minimalen Probezeit

von zwei Jahren.

2.4

An die Freiheitsstrafe ist im

Erstehungsfall die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020 bis 15. Juni 2020

anzurechnen.

III. Landesverweisung

1.

Allgemeines zur Landesverweisung

1.1

Das Gericht verweist den Ausländer,

der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig

von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit.

o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne

von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten

Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss

entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen

Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,

ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal bei der Härtefallprüfung

betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und

Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile

6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2).

1.2

Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient

der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf

auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3

Art. 66a StGB ist EMRK-konform

auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a

Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff.

2.

EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3.2.2022

E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt,

Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen

(Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9.4.2019, Nr. 23887/16, §

68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde

Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).

1.4

Das Bundesgericht hat sich in

BGE 146 IV 105 in grundlegender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, wann im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von einer in der Schweiz

aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat es der in der Lehre

teilweise vertretenen Ansicht, wonach in Anlehnung an die im schweizerischen

Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von Kindern von einem

Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen sei, wenn die Einreise in die Schweiz

vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei, eine Absage erteilt. Es

befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme

eines Härtefalles ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer finde keine Stütze im

StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen werde dabei Rechnung

getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration – beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in

aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (erste

kumulative Voraussetzung). Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden

Interessenabwägung (zweite kumulative Voraussetzung) sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an ihrem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen könne davon ausgegangen werden,

dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend gewesen sei, je

kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit gewesen

seien, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.5

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört

in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch

Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als

besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom

15.10.2019

E. 2.5.2).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa

porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw. Art. 8 EMRK)

gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile 6B_378/2018 vom

22.5.2019

E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel

ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

1.6

Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige

Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende

Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose

abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021

vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E. 2.4.2; je mit

Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche

Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der

verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch eine einmalige

Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen, wenn die

Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E.

3.3).

2.

Konkrete Beurteilung

2.1

Der Beschuldigte hat fast seine

ganze Schulzeit in Mazedonien (heute Nordmazedonien) verbracht und kam im Alter

von 15 Jahren in die Schweiz. Heute gut 39 Jahre alt, hat er 24 Jahre und damit

den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Er ging hier

noch kurze Zeit zur Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. Nach dem

Schulaustritt bekleidete er verschiedene längere Arbeitsstellen. Seit Ende Juli

2020.

(Stellenverlust wegen des vorliegenden Verfahrens) war er hingegen bis

kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos und er lebte bei seinen Eltern,

welche ihn auch finanziell unterstützen. Nunmehr verfügt er über einen auf 14

Tage befristeten Temporäreinsatzvertrag (vgl. BAS 282 ff.) und hat seit kurzem auch

wieder eine eigene Wohnung bezogen. Seine Steuererklärungen hat er in den

letzten Jahren nie eingereicht, einen Grund dafür konnte er vor dem

Berufungsgericht nicht darlegen (vgl. BAS 295).

Alle engsten Verwandten des

Beschuldigten leben in der Schweiz: seine beiden Kinder, die jedes zweite

Wochenende bei ihm zu Besuch sind, seine Eltern und seine drei Geschwister. Zu

seinem Heimatstaat Nordmazedonien hat der Beschuldigte keine Beziehung, er war

nach seinen Angaben vor dem Berufungsgericht letztmals vor sechs Jahren

ferienhalber in Nordmazedonien (BAS 300).

Der Beschuldigte ist geschieden, mit der

geschiedenen Ehefrau hat er gemäss seinen Angaben vor Berufungsgericht keinen

Kontakt. Seine beiden Kinder sind im «Wohnheim W.___» in [Ort 2]

fremdplatziert. Der Leiter der Institution führt in seinem Bericht vom 24.

November 2022 (BAS 280 f.) aus, der Beschuldigte habe das alleinige

Sorgerecht für seine beiden Söhne. Weil dieser in der Vergangenheit oft

unregelmässige Arbeitszeiten gehabt habe (Schicht, Wochenend-Dienste) sei es

für ihn schwierig gewesen, regelmässig an den Wochenenden für die Kinder da zu

sein. Seit Sommer 2021 könne er es sich einrichten. Seither gingen die Kinder

(nebst den beiden Söhnen auch die Tochter der geschiedenen Ehefrau, deren

soziale Vater der Beschuldigte sei) regelmässig ein Wochenende zum Vater. Seit

Januar 2022 könnten die beiden Söhne zwei Wochenenden mit ihm verbringen.

Zusätzlich hätten die Kinder während der Sommerferien dieses Jahres ein paar

Tage bei ihm verbringen können. Während der Wochenenden gingen sie mit dem

Beschuldigten oft zu dessen Mutter und dessen Geschwistern. Die Kinder

berichteten von Spaziergängen und Verwandten-Treffen. Sollte der Beschuldigte

einmal plötzlich arbeiten müssen, seien die Kinder innerhalb der Familie

trotzdem gut aufgehoben, auch kulturbedingt funktioniere der Zusammenhalt sehr

gut. Einer der Söhne habe per Chat ca. zwei Mal pro Woche Kontakt mit seinem

Vater. Die Kinder wirkten oft sehr entspannt, wenn sie von den Wochenenden

zurückkämen. Die Kinder hätten zu ihren Eltern eine starke affektive Beziehung.

Ihre Mutter sähen sie nur selten. Einer der Söhne äussere sich dahingehend, er

habe es [im Wohnheim W.___] gut, würde aber am liebsten bei seinen Eltern

leben. Die Institution sehe die Beziehung der beiden Söhne mit ihrem Vater als

sehr wichtig für deren gute seelische Entwicklung. Für die gesunde Entwicklung

der Kinder sei die regelmässige Kontaktaufnahme und die Beziehungspflege an den

Wochenenden sehr wichtig. Die Kinder brauchten ausserhalb der Institution gute

verbindliche Sozialkontakte. Den Vater hätten sie in den letzten Monaten als

stabil und zuverlässig erlebt, eine Veränderung äusserer Umstände wäre nicht

ideal für die Familiensituation.

Im Rahmen der Prüfung der

Landesverweisung dürfen auch im Strafregister gelöschte Vorstrafen

berücksichtigt werden (BGE 6B_224/2022 vom 16.6.2022 E. 2.3.3). Der

Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 16. Juli 2010 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des

rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.00,

bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse

verurteilt (AS 1117). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt 12 Jahre

zurück, weshalb ihr keine massgebliche Bedeutung mehr zukommen kann. Gegen den

Beschuldigten liegen keine fremdenpolizeilichen Verwarnungen vor.

2.2

Der Beschuldigte lebt seit annähernd

25.

Jahren in der Schweiz, hat aber den grössten Teil der prägenden Jugend- und

Schulzeit in seiner Heimat verbracht. Er ist im Alter von 15 Jahren in die

Schweiz gekommen, so dass er hier weder geboren noch im Sinne von Art. 66a Abs.

2.

Satz 2 StGB als aufgewachsen gilt. Die Integration des Beschuldigten kann

nicht als besonders gelungen bezeichnet werden, die Bilanz seiner bisherigen

Integrationsleistungen ist vielmehr durchzogen. Positiv hervorzuheben ist, dass

sich der Beschuldigte, obwohl er keine Berufsausbildung absolviert hatte, bis

auf eine längere Arbeitslosigkeit seit der gegen ihn angeordneten

Untersuchungshaft beruflich integrieren konnte. Da er dennoch hohe Schulden

anhäufte, für welche er keine Erklärung hatte (vgl. BAS 299), ist ihm eine

nachhaltige wirtschaftliche Integration jedoch nie wirklich gelungen. Im April

2020.

verlor er wegen des vorliegenden Verfahrens seine Stelle und war seither bis

kurz vor der Berufungsverhandlung arbeitslos. Der Beschuldigte bezog nach

seinen Angaben keine Arbeitslosenversicherungsleistungen und auch keine Sozialhilfe,

sondern wurde von seiner Familie finanziell unterstützt. Er begründete dies mit

der Schwierigkeit mit seiner Niederlassungsbewilligung, deren Verlängerung nach

Ende November 2020 wegen des laufenden Verfahrens sistiert worden sei. Dies ist

nachvollziehbar, vermag aber das Fehlen jeglicher Anstellung während

zweieinhalb Jahren nicht zu erklären. Er konnte vor dem Berufungsgericht über

seine allfälligen Stellenbemühungen denn auch keinerlei Angaben machen. Der von

der Verteidigung ins Recht gelegte Arbeitsvertrag dokumentiert lediglich eine

vorgesehene Einsatzdauer von maximal 14 Tagen, beginnend ab dem 17.11.2022 (BAS

282). Die wirtschaftliche Integration ist derzeit entsprechend fraglich.

Soziale Beziehungen über die engere Familie hinaus gibt der Beschuldigte keine

an, eine soziale Integration in der Schweiz ist daher kaum festzustellen. Der

Beschuldigte spricht trotz einer Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nun über 24

Jahren nur gebrochen deutsch. Da er seine Schulzeit weit überwiegend in seinem

Heimatland absolviert hat und entsprechend mit Sprache und Kultur seiner Heimat

vertraut ist, dürfte ihm die soziale Integration in Nordmazedonien nicht

wesentlich schwerer fallen als der Wiedereinstieg in der Schweiz. Die

Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch (BAS 301), dabei handelt es sich

neben Mazedonisch um eine offizielle Amtssprache in Nordmazedonien, die sich

auch als Arbeitssprache etabliert hat.

Näher zu prüfen ist seine Beziehung zu

den beiden Söhnen. Dazu ist festzustellen, dass er seit sieben Jahren von diesen

getrennt lebt und er gemäss Bericht der Institution W.___ erst seit Sommer 2021

– was in zeitlicher Hinsicht mit der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils

zusammenfällt – wieder einen regelmässigen Kontakt mit ihnen pflegt. Warum er

vorher trotz Arbeitslosigkeit seit April 2020 und damit mehr als genug

verfügbarer Zeit, die Kontakte nicht aufgenommen hat, ist unverständlich. Er

kannte auch vor dem Berufungsgericht die Geburtsdaten der Söhne nicht und

konnte auch nicht angeben, ob er überhaupt jemals für sie Unterhaltsbeiträge

bezahlt habe (vgl. BAS 301). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon

ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bisher massgeblich Verantwortung für

seine beiden Söhne übernommen hat. Der Bericht der Institution W.___ ist

dahingehend zu interpretieren, dass eine Platzierung der beiden Söhne beim

Vater derzeit kein Thema ist. Der Beschuldigte könnte im Falle einer

Landesverweisung – wenngleich mit Einschränkungen gegenüber dem heutigen

persönlichen Kontakt – weiterhin über soziale Medien und Besuche mit den

Kindern in Kontakt bleiben, auch wenn einzuräumen ist, dass der persönliche

Kontakt auch im Interesse des Kindeswohls wäre. Die Kinder werden aber seit

mehreren Jahren vornehmlich von der Institution getragen, weil weder der

Beschuldigte als Vater noch die Mutter in der Lage waren bzw. sind, die für das

Kindeswohl unabdingbare Stabilität und Verlässlichkeit zu gewährleisten (vgl.

auch Bericht des Leiters Wohnen W.___ vom 24.11.2022, BAS 280: «Durch die

unsichere Situation zu Hause und die superprovisorische Platzierung ergab sich

der Auftrag an [das Wohnheim] W.___, ein sicherer Ort für die zwei Jungs und

das Mädchen zu werden.»). Es kann dazu auch auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_736/2019 vom 3.4.2020 E. 1.2.2 verwiesen werden. Eine Verletzung des

Kerngehaltes von Art. 8 EMRK läge durch eine Wegweisung des Beschuldigten vor

diesem Hintergrund nicht vor. Die engen familiären Beziehungen des

Beschuldigten zu seiner (ebenfalls in der Schweiz wohnhaften) Ursprungsfamilie (Eltern

und Geschwister) und der vom Beschuldigten – erst seit kurzem (Sommer 2021) –

gepflegte «besuchsrechtsähnliche» Umgang mit seinen beiden Söhnen sprechen aber

ebenso wie sein langer Aufenthalt in der Schweiz für eine gewisse Härte im

Falle einer Landesverweisung, die aber nicht über das Mass hinausgeht, das der

Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen

Landesverweisung in Kauf genommen oder gar gewollt habe (Urteil des

Bundesgerichts 6B_600/2021 vom 25.7.2022 E. 2.4.3). Ein schwerer persönlicher

Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor, so dass der Beschuldigte

des Landes zu verweisen ist.

2.3

Selbst wenn ein schwerer

persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung

– angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen privaten

Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite (kumulative)

Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies soll – im Sinne

einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:

Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich

das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer

Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders

streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge

bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018

vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel

zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019

E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und

6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt

denn auch regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthaltes, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im

Aufenthaltsstaat bestehen (vgl. 6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).

Im vorliegenden Fall ist zwar von einem

gerade noch sehr leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, wobei die

massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich

andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden,

mithin Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und

eine Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Bei einem

Geschäft mit 650 Gramm Kokaingemisch bzw. rund 330 Gramm reinem Kokain handelt

es sich zweifellos um einen schweren Gesetzesverstoss, die Kokainmenge

überschreitet die Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches. Der

Beschuldigte liess damit ein persönliches Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstellt.

Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch Ausländer einen

Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch angesichts der

jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die Ausschaffungsinitiative

nicht unbekannt geblieben sein. Mit der Beteiligung am vorliegenden

Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Auch wenn die

Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund

der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im

ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab ergibt. Der

Aufschub des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen

einer ungünstigen Prognose voraus. Demgegenüber kann ausländerrechtlich gerade

bei schweren Straftaten ein geringes Rückfallrisiko genügen, das auch bei einem

Ersttäter, wie dem Beschuldigten, vorliegen kann. Je schwerer eine

vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die

Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Der qualifizierte Drogenhandel –

wenn auch vorliegend mangels entsprechender Beweise nicht aus pekuniären

Motiven – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für

die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4;

6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof

weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen

Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen

und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in

Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010

[Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1).

Die durchaus bestehenden persönlichen

Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz wurden vorstehend

detailliert dargelegt. Dabei wurde festgestellt, dass zwar gewisse

familiäre Bindungen zu den Kindern sowie den Eltern und Geschwistern bestehen,

es sich diesbezüglich (wegen der Fremdplatzierung der Kinder) aber eben nicht

um die Kernfamilie handelt und sich aus der Fremdplatzierung ergibt, dass das Kindeswohl

bisher während Jahren nicht für eine Intensivierung der Beziehung (d.h. für

eine Übertragung der Obhut) sprach. Deshalb sind besondere persönliche oder

familiäre Bindungen zu verneinen.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch

anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausiblen Angaben machen konnte,

weshalb er sich dazu hinreissen liess, den Deal mit einer solch erheblichen

Kokainmenge zu vermitteln. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, dies als

Fehler zu bezeichnen, konnte aber nicht begründen, weshalb er dies heute als

Fehler sieht (vgl. BAS 303 f. sowie die unter vorstehender Ziffer II.2.2 auf US

15.

wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten). Einsicht und Reue sind beim

Beschuldigten kaum zu spüren. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig

von seiner Tat distanziert hat. Auch aus diesem Grund besteht nach wie vor ein

grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung.

In Würdigung der gesamten Umstände ist

deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten

als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

2.4

Hinsichtlich der Dauer der anzuordnenden

Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von fünf

Jahren zu schliessen; dies angesichts der vorhandenen persönlichen Interessen

des Beschuldigten und der – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die angeordnete

Landesverweisung – günstigen Legalprognose. Auch die Staatsanwaltschaft

vermochte keine relevanten Aspekte zu benennen, die eine längere Dauer der Landesverweisung

erforderlich machen würden.

3.

Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)

Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)

kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im

Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen,

ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24

Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S.

349.

f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt.

Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung

ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung). Damit

wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip

Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr

verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom

14.10.2020

E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern

es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen

Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).

Das vom Beschuldigten begangene

Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich

verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich von

der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte brachte mit dem von ihm

vermittelten Kokaingeschäft (reine Kokainmenge: rund 330 Gramm) die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm

bewirkte Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip

stand.

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt

und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

2.1

Der Beschuldigte wird von der

Berufungsinstanz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten

verurteilt und die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahre festgesetzt.

Hinsichtlich beider Faktoren lag die Sanktion der Vor-instanz etwas höher

(Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit von drei Jahren). In Bezug auf die

Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung bleibt jedoch die Berufung des

Beschuldigten ohne Erfolg. Keinen Erfolg hatte zudem die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft, die aber den Prüfungsgegenstand der Berufungsinstanz

thematisch nicht erweitert hat, zumal die Strafe und Massnahme aufgrund der

Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen waren.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

2/3

der Kosten des Berufungsverfahrens, die mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00

total CHF 3'120.00 ausmachen, zu tragen (= CHF 2'080.00). Die

verbleibenden CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00) gehen

zu Lasten des Staates.

2.2

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung,

soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E.

2.4.2

mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist dem

Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die 1/3

einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die

von der privaten Verteidigerin des Beschuldigten ins Recht gelegte Honorarnote,

welche sich (exkl. Hauptverhandlung) aus einem Aufwand von 15,5 Stunden zu je

CHF 280.00, Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST zusammensetzt.

Rechtsanwältin Eveline Roos übernahm das Mandat erst im Rechtsmittelverfahren,

vor erster Instanz wurde der Beschuldigte noch von Rechtsanwalt Dominik

Schnyder amtlich verteidigt. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Für

die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung sind insgesamt

2.

¾ Stunden dazu zu schlagen, so dass insgesamt ein Aufwand von 18,25 Stunden resultiert.

Der von der Verteidigung geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gründet auf einer Honorarvereinbarung mit

dem Klienten (vgl. BAS 290), die jedoch für das Gericht nicht bindend ist.

Gemäss § 158 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidigerin

CHF 230 bis CHF 330.00. Nach der Praxis der Strafkammer wird für die private

Verteidigung grundsätzlich ein Stundenansatz bis zu CHF 260.00 unbesehen

akzeptiert, Ausnahmen bilden lediglich ganz einfache Fälle, die auch tiefer entschädigt

werden können (ab CHF 230.00). Ein Stundenansatz von über CHF 260.00

ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der konkrete Fall als besonders komplex

erweist oder die Verteidigung des Mandanten fundierte Kenntnisse in einem strafrechtlichen

Spezialgebiet (z.B. Verwaltungsstrafrecht) voraussetzt. Beides ist vorliegend

nicht der Fall, Prüfungsgegenstand bildeten vielmehr zwei Kernfragen des

Sanktionenrechts (Strafzumessung und Landesverweisung). Demzufolge ist der

Stundenansatz auf CHF 260.00 zu beschränken, was auf der Basis von 18,25 Stunden

CHF 4'745.00 ergibt. Inklusiv Auslagen von CHF 120.80 und 7,7 % MWST macht

die volle Parteientschädigung CHF 5’240.45 aus.

In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO

ist dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (= 1/3

von CHF 5'240.45) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Die dem Beschuldigten zugesprochene

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'746.80 ist gemäss Art. 442 Abs. 4

StPO mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25

(Vorinstanz: CHF 7'970.25, Berufungsinstanz: CHF 2'080.00) zu verrechnen, so

dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF

8'303.45 schuldet.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. c, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB; Art. 135, Art.

267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 436 Abs. 2 sowie Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass

sich der Beschuldigte A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 24. Juni 2021 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen in der Zeit vom 21.

April 2020 bis 24. April 2020 (AnklS Ziff. D), schuldig gemacht hat.

2. Der Beschuldigte A.___

wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Die Untersuchungshaft vom 4. Mai 2020

bis 15. Juni 2020 wird dem Beschuldigten A.___ im Erstehungsfall an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der Antrag des Beschuldigten A.___, es

sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wird abgewiesen.

5. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 25 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte

Gegenstände dem Beschuldigten A.___ nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils herauszugeben sind:

-

1 Mobiltelefon

Samsung, [Rufnummer 6] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothrun)

-

1 Mobiltelefon

Huawei, [Rufnummer 7] (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

8.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___

dem Privatkläger A.___,

vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen hat.

9.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziff. 27 des erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte B.___

dem Privatkläger A.___, vormals vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

eine Parteientschädigung von CHF 1'005.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen

hat.

10. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 31 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 11'598.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

11'598.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

11. Dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'746.80 (1/3 von CHF

5'240.45) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

12.

Es wird festgestellt, dass

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 32 des erstinstanzlichen Urteils

von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr

(nachfolgend GG) von CHF 20'000.00, total CHF 39'107.00, der Beschuldigte B.___

CHF 14'436.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 9'436.25), der Beschuldigte C.___

CHF 8'476.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 + CHF 3'476.25) und der Beschuldigte

D.___ CHF 8'224.25 (Anteil GG: CHF 5'000.0 + CHF 3'224.25) zu bezahlen haben.

Die verbleibenden Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 7'970.25 (Anteil GG: CHF 5'000.00 +

CHF 2'970.25) hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

13. Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'120.00, hat der Beschuldigte A.___

CHF 2'080.00 (= 2/3 von CHF 3'120.00) zu

bezahlen. CHF 1'040.00 (= 1/3 von CHF 3'120.00)

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

14. Die dem Beschuldigten A.___

zugesprochene reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'746.80 wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 10'050.25 (CHF 7'970.25 + CHF 2'080.00)

verrechnet, so dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF

8'303.45 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_228/2023 vom 8. Februar

2024 bestätigt.