STBER.2022.73
mehrfacher Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, Geldwäscherei
22. November 2023Deutsch174 min
AG mit Sitz in [Ort 6] in L.___ ag umfirmiert. Der Sitz wurde nach [Ort 7], [Adresse]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. AY.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Advokat Moritz Gall,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend mehrfacher
Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache
Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher
Betrug, Geldwäscherei
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 21. November 2023 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt D.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche
Verteidigerin von AY.___;
3. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Advokat Moritz Gall, amtlicher
Verteidiger von B.___;
5. C.___, Zeugin (für die Einvernahme und am
Vormittag als Zuhörerin);
6. Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Rechtsvertreter von C.___.
Zudem erscheinen:
-
Angehörige
von C.___;
-
eine
Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn.
Unentschuldigt nicht erschienen:
-
AY.___, Beschuldigter und
Berufungskläger.
Staatsanwalt D.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge
(vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 220 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens gegen B.___ wegen
Unterlassung der Buchführung, begangen vor dem 1. Januar 2014 (Vorhalt Ziff.
1.6.1 der Anklageschrift), in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es
sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend B.___
wegen Veruntreuung und Diebstahl in Rechtskraft erwachsen seien.
3. B.___
sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von E.___, wegen Erschleichung
einer falschen Beurkundung, wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie wegen
mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne der Anklageschrift vom 1.
Februar 2021 schuldig zu sprechen.
4. B.___
sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten unter
Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.
5. AY.___
sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von FX.___ und GX.___ sowie wegen
gewerbsmässiger Geldwäscherei im Sinne der Anklageschrift vom 1. Februar 2021
schuldig zu sprechen.
6. AY.___
sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten unter
Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.
Weiter
sei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen; dies
als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
29. Oktober 2019 und vom 21. April 2020.
7. Die
beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 3'313'388.26 seien der
Geschädigten, C.___, herauszugeben.
8. B.___
und AY.___ seien zur Zahlung einer Ersatzforderung von total HF 1'160'736.74 zu
verurteilen. Davon seien B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10
aufzuerlegen.
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände:
a. PW Range Rover
b. Damenuhr Hublot
c. 7 Armbanduhren in Uhrenbox
d. Schachtel mit Gürtel
e. Lamborghini
f. Uhr Hublot mit Steinen besetzt
g. Alfa Romeo
h. Porsche 911
seien zu versilbern und
der Erlös mit der Ersatzforderung oder den Verfahrenskosten zu verrechnen.
10. Zwei
Drittel der Verfahrenskosten seien den beiden Angeklagten je hälftig
aufzuerlegen. Ein Drittel der Verfahrenskosten seien aufgrund der
Verfahrenseinstellungen und der erfolgten Freisprüche durch den Staat zu
tragen.»
Advokat Dr. Christian von Wartburg
stellt und begründet für C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte folgende Schlussanträge
(ASOG 250):
« 1. Die
Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 9. Februar 2022 sei
zu bestätigen.
2. Die
Beschuldigten B.___ und AY.___ seien entsprechend wegen Betrugs, even-tualiter
wegen Wuchers zum Nachteil von Frau C.___ im Umfang von CHF 4'500’000.00
gemäss Anklageschrift und Urteil der Vorinstanz schuldig zu sprechen.
3. Die
beschlagnahmten Gelder seien vollumfänglich zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes der verfahrensbeteiligten Person C.___ auszuhändigen.
4. Es
seien alle beschlagnahmten Vermögensgegenstände der beiden Beschuldigten
gestützt auf Art. 70 StGB als Surrogate einzuziehen [und] der Verwertungserlös
sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Frau C.___ als Verletze zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuzusprechen bzw. auszuzahlen.
5. Es
seien die beiden ausgesprochenen Ersatzforderungen zu bestätigen. Zudem sei die
Ersatzforderung dem Grundsatz nach der Geschädigten C.___ gestützt auf Art. 73
Abs. 1 lit. c StGB gegen Nachweis eines Forderungstitels in einem separaten
Verfahren zukünftig zuzusprechen. Frau C.___ wird vorbehältlich dieser
Zusprechung ihre restliche Schadenersatzforderung dem Staat abtreten.
6. Es sei der Geschädigten der Aufwand, der
ihr durch das Verfahren entstanden ist, gestützt auf Art. 434 StPO gemäss der
eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»
Rechtsanwältin Jeannette Frech stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers AY.___
folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 251 ff.):
« 1. AY.___
sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 1. Februar 2021
freizusprechen.
2. Es
seien die Beschlagnahmeverfügungen vom 13. September 2013, vom
18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 aufzuheben und es seien
sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere diejenigen gemäss Anhang 1
der Anklageschrift vom 1. Februar 2021, an die berechtigten Personen
herauszugeben.
3. Es
sei AY.___ eine Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 25'200.00
zzgl. Zins zu 5% seit 13. Mai 2013 zu bezahlen.
4. Es
sei die Entschädigung für den von AY.___ im vorliegenden Verfahren beigezogenen
Wahlverteidiger nach Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen und zuzusprechen.
5. Es
sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des AY.___ in der Höhe der
von seiner amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote zzgl. der
Aufwendungen für die vorliegende Hauptverhandlung inkl. Reisezeit und
Reisespesen festzusetzen und zuzusprechen.
6. Es
seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.
7. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST).»
Advokat Moritz Gall verweist im Rahmen
seines Parteivortrages ausdrücklich auf die Anträge gemäss Berufungserklärung
vom 31. August 2022, an welchen – mit Ausnahme des erfolgten Teilrückzuges der
Berufung hinsichtlich Ziff. V.1. des vorinstanzlichen Urteils – festgehalten
wird. Die im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___
gestellten Schlussanträge lauten somit wie folgt (ASOG 18 f.):
1. Es
sei der Berufungskläger von den Vorwürfen des Betrugs, des Erschleichens einer
falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft sowie der mehrfachen
Unterlassung der Buchführung kostenlos freizusprechen (Ziff. I.3. des
vorinstanzlichen Urteils);
2. Entsprechend
seien die Ziffern I.4., I.5., III.3. sowie V.5. des vorinstanzlichen Urteils
vollumfänglich aufzuheben.
3. Es
seien sämtliche Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und die einstweiligen
Vermögenswerte an die berechtigten Personen zurück zu geben (Ziff. III.1.,
III.2., III.4., III.5., III.6. sowie III.9. des vorinstanzlichen Urteils);
4. Es
sei dem Berufungskläger eine Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF
13'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 zuzusprechen.
5. Es
sei der Berufungskläger von der Pflicht zur Rückzahlung des Honorars des
amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 20'987.75 bzw. der Nachzahlung des
Differenzbetrags im Umfang von CHF 16'861.25 zu befreien (Ziff. V.2. des
vorinstanzlichen Urteils);
6. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungskläger:
a) die
amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu
gewähren;
b) eine
angemessene Frist zur schriftlichen Begründung anzusetzen [Bemerkung: Dieser
Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12.5.2023, Ziff. 11,
bereits abgewiesen].
7. Unter
ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.
Hinsichtlich der Berufungsverhandlung vom
21. November 2023 wird ergänzend auf folgende Dokumente verwiesen:
-
Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung:
ASOG 151 - 167;
- Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.___: ASOG
185 - 203;
- Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG
217;
- Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B.___:
ASOG 204 - 216;
- Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG
218;
-
Audio-Dateien der
Parteivorträge (sofern keine Plädoyernotizen eingereicht wurden): ASOG 271;
-
Notizen der
Gerichtsschreiberin (zusammenfassende Darstellung der Parteivorträge, sofern
keine Plädoyernotizen eingereicht wurden) ASOG 272 ff.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Was die Prozessgeschichte bis und mit
dem erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, kann auf Ziff. I. des begründeten erstinstanzlichen
Urteils verwiesen werden.
2. Am 9. Februar 2022 erging folgendes
erstinstanzliches Urteil:
« I.
1. Das
Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich
begangen vor dem 01. Januar 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1. der Anklageschrift),
wird zufolge Verjährung eingestellt.
2. B.___
wird wie folgt freigesprochen:
a) Betrug
zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 08. Dezember 2011 sowie am 14.
Dezember 2011 (Vorhalt Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift),
b) Veruntreuung,
angeblich begangen in der Zeit vom 28. Januar 2009 bis am 16. März 2012
(Vorhalt Ziff. 1.2.),
c) Diebstahl,
angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am 27. Juni 2012
(Vorhalt Ziff. 1.5.).
3. B.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) Betrug
zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis am
04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift),
b) Erschleichen
einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis am
17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.3.),
c) Mehrfache
Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 05. November 2008 bis am 03. Januar
2012 (Vorhalt Ziff. 1.4.1.), in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis am 17. Oktober
2014 (Vorhalt Ziff. 1.4.2.) und in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis am 21.
Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.4.3.),
d) Mehrfache
Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis am
17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.) und in der Zeit vom 01. April 2015 bis
am 21. Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.6.2.).
4. B.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 1 Jahr und 11 Monate bei einer Probezeit
von 3 Jahren.
5. B.___
werden 54 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
II.
1. AY.___
wird wie folgt freigesprochen:
a) Betrug
zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um den 14. Januar 2013
(Vorhalt Ziff. 2.1.2. der Anklageschrift),
b) Geldwäscherei
(schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 04. April 2013 bis am 06.
Mai 2013 (Vorhalt Ziff. 2.2.).
2. AY.___
hat sich des Betrugs zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca.
Anfang März 2013 bis am 04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 2.1.1. der
Anklageschrift) schuldig gemacht.
3. AY.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 2 Jahre und 2 Monate bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
4. AY.___
werden 84 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
III.
1. Folgende
im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte von
insgesamt CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn)
sind der Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlen:
a) CHF
12'293.40 (vom H.___ Konto Bank 1),
b) CHF
10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),
c) CHF
11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank 1),
d) CHF
874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___, Bank 3),
e) CHF
13'983.93 (Gelder [Hotel]).
2. Folgende
im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte sind der
Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils direkt von den
Banken auszubezahlen:
a) Guthaben
auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___,
b) Guthaben
auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto i], lautend auf B.___,
c) Guthaben
auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto e], lautend auf AY.___,
d) Guthaben
auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto g], lautend auf AY.___,
e) Guthaben
auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto k], lautend auf B.___,
f) Guthaben
auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j], lautend auf K.___.
3. B.___
und AY.___ werden zur Zahlung einer Ersatzforderung von total CHF 1'160'736.74
verurteilt. Davon hat B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10 zu
tragen.
4. Folgende
im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur Deckung der
jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___,
[Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
4.1. betreffend
B.___:
a) Schachtel
mit Gürtel (Philipp Plein) + Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5),
b) Lamborghini
(Gallardo), Gestell-Nr. […]
(Verbleib Asservate).
4.2. betreffend
AY.___:
a) PW
Range Rover (inkl. Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1),
b) Hublot
Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5),
c) Uhrenbox
mit 4 Armbanduhren (IWC, Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen,
HD-Nr. C 6),
d) Uhr
Hublot (mit Steinen besetzt) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).
5. Folgende
im Verfahren gegen AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der
jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___,
[Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
a) 1
PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund
(Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot "Alfa
Romeo" 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen,
HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13),
b) 1
PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und
Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate,
HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005,
HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).
6. Folgende
im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen
und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) iPhone
5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom
16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),
b) iPhone
aus Effekten mit zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom
16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),
c) iPhone
5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom
26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1).
7. Es
wird festgestellt, dass folgende sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände
den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:
a) 1
PC Tower Dell (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. B 5),
b) Laptop
Samsung mit Netzteil (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 1),
c) 1
PC Tower No Name (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 38),
d) 1
PC Tower Asus (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 39),
e) Samsung
Laptop mit Kabel (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).
8. Folgender
beschlagnahmter Gegenstand ist AY.___ nach Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:
Festplatte Lacie PC H.___
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).
Ohne ein solches Begehren
wird der Gegenstand 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei den
Akten belassen oder durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein
allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
9. Folgende
im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmte Unterlagen (alle aufbewahrt
bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:
a) div. Unterlagen H.___
(aus HD L.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
b) 1 Minigrip mit div.
Unterlagen (aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
c) 1 BO Kassenbuch 2013
(aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
d) 1 BO Bank 1 2013
(aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
e) 1 Schreibmappe (aus
HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
f) Minigrip mit div.
Unterlagen (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.05.2013),
g) Minigrip mit div.
Unterlagen (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.05.2013),
h) 1
blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
i) 1 rotes Mäppli,
lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
j) 1 blaues Mäppli,
lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
k) 1
violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
l) 1 weisses Mäppli,
lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
m) 1
blaues Mäppli mit div. losen Mäppli (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
n) Lose Blätter, Akten
(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
o) 1
weisses Mäppli "Leitz" lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom
07.11.2017),
p) 1 Auszug BLKB (aus
HD M.___ GmbH [Ort 5] vom 07.11.2017),
q) Div. lose Blätter
(aus HD N.___ AG [Ort 2] vom 12.11.2017).
IV.
1. Die
Zivilforderung der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] wird abgewiesen.
2. Die
Zivilforderung des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.
V.
1. C.___,
vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, wird eine Parteientschädigung
von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
2. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel Bäumlin,
wird für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013 auf CHF 14'707.45 und für die
Zeit ab 04.12.2013 auf CHF 16'774.20 (Honorar CHF 15'270.00, Auslagen CHF 297.00,
8 % MwSt. (01.01.2011-31.12.2017) auf CHF 2'854.50 entsprechend CHF 228.35, 7,7
% MwSt. auf CHF 13'712.50 entsprechend CHF 978.85), total auf CHF 31'481.65
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach
Abzug der bereits geleisteten Zahlung für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013
von CHF 14'707.45 verbleibt eine Restanz von CHF 16'774.20 (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit
CHF 20'987.75, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von 2/3, somit CHF 16'861.25 (2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 270.00 pro Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 241.05, 7,7 % MwSt. CHF 972.85),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
3. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette
Frech, wird auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 7'400.00 und der geleisteten Zahlung gemäss
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 verbleibt eine
Restanz von CHF 20'868.65 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit
CHF 21'450.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AY.___ erlauben.
4. AY.___,
privat verteidigt durch Advokat Daniel Häring, wird eine Parteientschädigung
von CHF 8'939.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird
mit dem von AY.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so
dass die Zentrale Gerichtskasse AY.___ nichts auszubezahlen hat.
5. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, total
CHF 84'895.45, sind wie folgt durch B.___, AY.___ und den Staat Solothurn
zu übernehmen:
a) B.___:
CHF 22'807.25 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 33'807.25;
b) AY.___:
CHF 12'744.20 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 23'744.20;
c) Staat
Solothurn: CHF 16'344.00 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total
CHF 27'344.00.»
3. Am 21. resp. 22. Februar 2022
meldeten die Beschuldigten die Berufung an (ASDT 783/786).
4. Nach Zustellung des begründeten
Urteils am 12. resp. 16. August 2022 (ASDT 948) erklärten die Beschuldigten am
29. August 2022 resp. am 31. August 2022 die Berufung (ASOG 2 ff. und 18 ff.).
5. Am 15. September 2022 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich beider Beschuldigter (ASOG 38
f.).
6. Am 12. Mai 2023 wurden die Parteien
sowie C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte zur Berufungsverhandlung auf den
21. November 2023 vorgeladen (ASOG 56 ff.).
7. Mit Eingabe vom 7. November 2023
zeigte Advokat Dr. Daniel Häring dem Berufungsgericht an, dass er den
Beschuldigten AY.___ vorläufig nicht mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem
Klienten sowie mit der amtlichen Verteidigerin abgestimmt. Die Verteidigung von
AY.___ sei durch Rechtsanwältin Jeannette Frech hinreichend gewährleistet (ASOG
127).
8. Der Beschuldigte AY.___ liess durch
seine Verteidigerin am 6. November 2023 den Antrag stellen, es sei ihm gemäss
Art. 204 StPO freies Geleit für den Zeitraum vom 15. November 2023 bis und
mit 25. November 2023 zuzusichern. Zur Begründung führte die amtliche
Verteidigerin aus, ihr Klient halte sich ab und an zusammen mit seiner Familie
auf Mallorca auf. Er werde voraussichtlich aus dem Ausland an die
Hauptverhandlung anreisen. Mit der beantragten Zusicherung des freien Geleits
solle sichergestellt werden, dass der Beschuldigte AY.___ bei seiner Einreise
aus dem Ausland und seinem Aufenthalt zwecks Hauptverhandlung in der Schweiz nicht
verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werde
(ASOG 103 f.).
9. Mit Verfügung vom 15. November 2023
wurde das Gesuch des Beschuldigten AY.___ um freies Geleit vom
Instruktionsrichter gutgeheissen (ASOG 128).
10. Am darauf folgenden Tag (16.11.2023)
liess der Beschuldigte AY.___ durch seine amtliche Verteidigerin den Antrag
stellen, es sei die Hauptverhandlung vom 21. und 23. November 2023
abzusetzen und nach erfolgter Terminabsprache mit den involvierten Parteien eine
neue Hauptverhandlung anzusetzen (ASOG 142 f., Beilagen: ASOG 144 - 147). Die
Verteidigerin führte zur Begründung aus, sie sei soeben von ihrem Klienten darüber
in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser vor rund zwei Wochen aus primär
beruflichen Gründen nach Afrika gereist sei (unter Hinweis auf ein
Einladungsschreiben des «[…]» vom 6.11.2023), wobei beim Berufungskläger am 15.
November 2023 eine Malariaerkrankung diagnostiziert worden sei. Er sitze in
Nigeria fest und sei voraussichtlich für die beiden nächsten zwei Wochen reiseunfähig.
11. Am 20. November 2023 wurden die
anderen Parteien mit dem Verschiebungsgesuch (inkl. Beilagen) des Beschuldigten
AY.___ bedient. Rechtsanwältin Frech wurde Frist gesetzt, am 21. November 2023 vor
Berufungsgericht weitere Dokumente einzureichen, welche die Präsenz des
Beschuldigten AY.___ im geltend gemachten Zeitraum in Nigeria plausibilisierten
(ASOG 148 f.).
12. Vor Berufungsgericht wurden von Rechtsanwältin
Frech am 21. November 2023 keine weiteren Dokumente zum geltend gemachten
Nigeriaaufenthalt des Berufungsklägers AY.___ eingereicht. Die anderen
Parteivertreter nahmen vorfrageweise zum Verschiebungsgesuch Stellung (vgl.
Verfahrensprotokoll: ASOG 155 - 158). Das Berufungsgericht beschloss nach
geheimer Beratung, dieses Gesuch abzuweisen. Dieser Entscheid wurde vom
Referenten anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und einlässlich
begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll: ASOG 159 - 161). Im Weiteren beschloss
das Berufungsgericht auf den entsprechenden Antrag der Geschädigten C.___, sich
in Bezug auf den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.1/2.1.1 die rechtliche
Subsumption unter den Auffangtatbestand des Wuchers vorzubehalten (Art. 344
StPO, vgl. auch hierzu das Verhandlungsprotokoll ASOG 162).
II. Umfang der Rechtsmittel, Gegenstand
des Berufungsverfahrens
1. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten AY.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) richtet sich gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
II./2.: Schuldspruch wegen
Betrugs zum Nachteil von C.___;
-
II./3. und 4.: Strafmass
und Anrechnung der Untersuchungshaft;
-
III./1. - 3., 4.2, 5., 6.
und 9.: Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung
einer Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten von
C.___ sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung
beschlagnahmter Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als
Beweismittel;
-
V./3. – 5.:
Verfahrenskosten, Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin,
Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten.
Der Beschuldigte beantragt einen
Freispruch vom Vorhalt des Betruges, zum Nachteil von C.___, die Aufhebung der Freiheitsstrafe,
die Zusprechung einer Genugtuung für 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft
in Höhe von CHF 25'200.00 zzgl. Zins von 5 % seit 13. Mai 2013, die
Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen, namentlich vom 13. September
2013, vom 18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 und die Herausgabe
sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände/Vermögenswerte, insbesondere diejenige
gemäss Anhang 1 der Anklageschrift vom 1. Februar 2012 an die berechtigten
Personen, die Festsetzung und Zusprechung einer Entschädigung für den vom
Beschuldigten im Verfahren DTSAG.2021.1 beigezogenen privaten Verteidiger nach
Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen, den Verzicht auf den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend
die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
2. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2) richtet sich gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
I./3.: Schuldspruch wegen
Betruges zum Nachteil von C.___, Erschleichen einer falschen Beurkundung,
mehrfacher Misswirtschaft, sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung;
-
I./4. und 5.: Strafmass und
Anrechnung der Untersuchungshaft;
-
III./1. - 6. und 9.:
Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung einer
Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten C.___
sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter
Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als Beweismittel;
-
V./2. und 5.: Rückforderung
des Honorars des amtlichen Verteidigers und Kostenverlegung.
Der Beschuldigte beantragt einen
vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung der Ziffern I./4., I./5., III./3., V./5.,
die Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen und die Herausgabe der
jeweiligen Vermögenswerte an die berechtigten Personen, eine Entschädigung und
Genugtuung für den Beschuldigten im Umfang von CHF 13'500.00, zzgl. Zins
zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 sowie den Verzicht auf die Rückforderung des
Honorars des amtlichen Verteidigers resp. den Nachforderungsanspruch und die
Kostenauferlegung auf den Staat.
3. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
I./2.a: Freispruch des
Beschuldigten 2 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von E.___;
-
I./4.: Strafzumessung
betreffend den Beschuldigten 2;
-
II./1.a: Freispruch des
Beschuldigten 1 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und GX.___;
-
II./1.b: Freispruch des
Beschuldigten 1 vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei;
-
II./3.: Strafzumessung
betreffend den Beschuldigten 1.
Die Staatsanwaltschaft verlangt einen
Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen Betruges zum Nachteil von E.___, die
Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe,
einen Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Betruges zum Nachteil von FX.___
und GX.___ sowie qualifizierter Geldwäscherei und die Verurteilung des
Beschuldigten 1 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe.
4.1 Soweit die beiden Beschuldigten die
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte an Dritte beantragen,
stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Beschwer und folglich die
Aktivlegitimation überhaupt gegeben ist. Der Vorsitzende wies deshalb zu Beginn
der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hin, dass sich das
Berufungsgericht vorbehalte, auf die erhobenen Berufungen nicht einzutreten,
sofern es um die Herausgabeansprüche Dritter gehe. Die Parteien könnten sich
hierzu im Rahmen der Vorbemerkungen oder der Plädoyers äussern (vgl.
Verhandlungsprotokoll: ASOG: 153 f.). In der Folge gingen die Verteidigerin und
der Verteidiger der beiden Berufungskläger auf das prozessuale Erfordernis der
Beschwer nicht näher ein und begnügten sich damit, die Herausgabe an die
«berechtigten Personen» zu verlangen, ohne dies näher zu spezifizieren. Es ist
weder erkennbar noch von den Berufungsklägern dargelegt worden, dass diese
legitimiert sind, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und
Vermögenswerten an Drittpersonen zu beantragen. Mangels Beschwer ist deshalb
auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 – soweit die Herausgabe
nachfolgender beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. Gegenstände betreffend –
nicht einzutreten:
-
Dispositivziff. III./2.
lit. f des erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmtes Guthaben auf dem Bank 2
Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88. Dieses Kontoguthaben
lautet auf K.___.
-
III./4.2 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmten Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. C 5). Was die beschlagnahmte Hublot Damenuhr
anbelangt, ist nicht klar, wann diese durch wen für welchen Betrag erworben
wurde. Die von der Staatsanwaltschaft in der Beschlagnahmeverfügung vom 13.
September 2013 (12.1.3.3/21 f.) erwähnten Zahlungen sowie die von der
Vorinstanz zitierten Belege beziehen sich auf eine andere Uhr. In der
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2013 hinsichtlich eines
Telefongesprächs mit Frau P.___ von der Firma Q.___ ist darüber hinaus von
einer Hublot Herrenuhr die Rede, welche am 10./11 April 2013 vom Beschuldigten
1 gekauft worden sein soll (5.2.7/3). Es ist davon auszugehen, dass die
beschlagnahmte Hublot-Damenuhr der Ehefrau des Beschuldigten 1 gehört, so dass
es auch hier an der prozessualen Beschwer fehlt.
-
III./5. lit. a und lit. b
des erstinstanzlichen Urteils:
·
1 PW Alfa Romeo PW
20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate,
HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes
Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);
·
1 PW Porsche 911
Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht,
Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1
/ 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1
/ 03).
Die beiden Fahrzeuge sind
auf RY.___ eingelöst. Der Beschuldigte 1 ist im Berufungsverfahren nicht
legitimiert, die Herausgabe der Fahrzeuge an seine Frau zu beantragen.
4.2 Das erstinstanzliche Urteil ist demnach
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
I./1.: Einstellung des
Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2;
-
I./2. lit. b und c:
Freispruch des Beschuldigten 2 von den Vorhalten der Veruntreuung (Vorhalt
Ziff. 1.2) und des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 1.5);
-
III./2. lit. f: Auszahlung
der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j]
lautend auf K.___, in der Höhe von CHF 499'890.88 an die Geschädigte C.___;
-
III./4.2 lit. b (teilweise):
Verwertung der beschlagnahmten Hublot Damenuhr 578864 (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. C 5) durch die Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;
-
III./5. lit. a und b (teilweise):
Verwertung des beschlagnahmten PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit
Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04)
sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13) sowie Verwertung des
beschlagnahmten PW 1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte
Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4
Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) inkl. Unterlagen
Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03) durch die
Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;
-
III./7.: Feststellung hinsichtlich
der bereits erfolgten Herausgabe div. beschlagnahmter Gegenstände an die
Berechtigten;
-
III./8.: Herausgabe einer
Festplatte an den Beschuldigten 1;
-
IV.: Abweisung von
Zivilforderungen ([Erbengemeinschaft], E.___);
-
V./1.: erstinstanzliche Entschädigung
an C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, zahlbar durch den
Staat Solothurn;
-
V./2. und 3 (teilweise): Entschädigung
der amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
5. Was den Inhalt der im
Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte anbelangt, wird auf die Anklageschrift
(ASDT 2 ff.), nachfolgend AKS, verwiesen.
III.
Betrug zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1: Beschuldigte 1 und
2)
1. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel
Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2 Objektive Beweismittel
1.2.1 Per 9. Oktober 2008 wurde die S.___
AG mit Sitz am [Adresse] in die H.___ AG umfirmiert. Gleichzeitig wurde der
Firmenzweck geändert (internationaler Handel mit Waren aller Art, insbesondere
im Medizinalbereich) und der Beschuldigte 1 neu als Delegierter des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister des Kantons
Basel-Landschaft eingetragen (vom 23. Mai 2008 bis 9. Oktober 2008 war dieser
Mitglied des Verwaltungsrates). J.___, vom 31. August 2006 bis 23. Mai 2008
Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wurde neu als Präsident
des Verwaltungsrates eingetragen. Als Revisionsgesellschaft amtete seit 31.
August 2006 die T.___ AG. Am […]. Mai 2011 wurde über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet. Am 30. August 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt (1.6.3/6 ff.).
1.2.2 Per 20. Mai 2011 wurde die U.___
AG mit Sitz in [Ort 6] in L.___ ag umfirmiert. Der Sitz wurde nach [Ort 7], [Adresse]
verlegt. Gleichzeitig wurde der Zweck der Firma geändert (neu: Forschung,
Entwicklung, Herstellung, Schulung und Handel auf dem Gebiet der Medizintechnik
und verwandter Branche). J.___ wurde als Präsident des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift und der Beschuldigte 1 als Mitglied des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle wurde
die V.___ GmbH eingetragen. Per 4. Juni 2012 wurde das Aktienkapital von bisher
400 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in 40'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.01
gesplittet resp. umgewandelt. Per 23. Mai 2013 wurde C.___ als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (1.6.3/1 f.).
Am 30. Juli 2013 schied C.___ aus dem Verwaltungsrat der Firma aus. Vom
19. September 2013 bis 4. Januar 2016 war der Beschuldigte Delegierter des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. J.___ war vom 19. September 2013 bis 20.
April 2016 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Vom 19.
September 2013 bis 22. Dezember 2015 amtete W.___ als Präsident des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Per 18. April 2016 wurde die V.___
GmbH als Revisionsgesellschaft gelöscht. Am 28. September 2016 wurde über die
Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.6.3/9 f.).
Am 2. Oktober 2013 wurde eine
Zweigniederlassung der L.___ ag an der [Adresse], [Ort 3], ins Handelsregister
eingetragen (AS.1.6.3/11).
1.2.3 Vom 15. November 2011 bis 29.
April 2013 wurden gegen die L.___ ag neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF
128'069.15 eingeleitet (1.6.3/4).
1.2.4 Am 31. Mai 2012 teilte X.___ von
der V.___ GmbH dem Beschuldigten 1 per E-Mail u.a. Folgendes mit:
«Überschuldung - Die L.___ AG hatte per 31.12.2010 ein Eigenkapital von rund
CHF 1'000.00. Wenn nicht glaubhaft ein Gewinn nachgewiesen werden kann, was
jedoch problematisch sein dürfte, dann muss die L.___ AG Insolvenz anmelden»
(5.2.3/126).
1.2.5 Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember
2011 verfügte die L.___ ag u.a. über Bankguthaben von CHF 2.33, Forderungen aus
Lieferungen & Leistungen von CHF 17'541.00 und Warenvorräte von CHF
239'000.00. Der Handelswarenertrag belief sich auf CHF 116'977.29 und der
Materialaufwand auf CHF 72'487.75. Als Unternehmenserfolg wurde ein Betrag von
CHF 791.12 ausgewiesen. Der Bericht der Revisionsstelle (V.___ GmbH) datiert
vom 8. Juni 2012 und enthält keine besonderen Bemerkungen. Unterzeichnet wurde
der Revisionsbericht von X.___ (5.2.3/117 ff.).
1.2.6 In Beantwortung einer
Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die V.___ GmbH vom 28. Mai 2013 teilte
diese der Staatsanwaltschaft betreffend die L.___ ag am 10. Juni 2013 u.a. Folgendes
mit: «Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Unterlagen für das Jahr
2012 noch fertig revidiert werden müssen und dass das Jahr 2012 noch nicht
abgeschlossen ist» (5.2.3/1 ff.). Bezugnehmend auf eine erneute
Editionsverfügung vom 11. April 2018 teilte X.___ seitens der V.___ GmbH der
Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2018 mit, dass sämtliche jeweils bei der V.___
GmbH vorhandenen Unterlagen betreffend die L.___ ag der Staatsanwaltschaft
bereits eingereicht worden seien, dies gestützt auf die Editionsverfügung vom
28. Mai 2013. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden gewesen (5.2.3/258 ff.).
1.2.7 Am 4. Juli 2012 erstellte die
Firma Y.___ AG eine Unternehmensbewertung der L.___ ag (4.5/35 ff.).
Hintergrund dieser Unternehmensbewertung waren Verhandlungen der L.___ ag mit
der Z.___ AG über eine Investition in die L.___ ag. Die Z.___ beabsichtigte,
von den 40 Mio. Inhaberaktien deren 5 % (2 Mio.) zu übernehmen und verlangte
für den definitiven Entscheid, für die Umsetzung der Investition und für die
Bewertung bei der allfälligen Valorisierung der Gesellschaftsanteile eine
Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode. Die Y.___ AG bewertete den
Unternehmenswert der L.___ ag mit CHF 12 - 16 Mio., was einem Wert von CHF 0.3
- 0.49 pro Aktien entsprach. Die Unternehmungsbewertung stützte sich offenbar
auf einen Businessplan vom 18. Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den
Akten nicht vollständig enthalten, lediglich in Form der Erfolgsrechnung
«Realistic» und Bilanz «Realistic» als Beilagen 3 und 4 der
Unternehmensbewertung. Die Erfolgsrechnung (Beilage 3) prognostizierte
ausgehend von einem Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen von CHF
116'977 für das Jahr 2011 folgende Entwicklung: CHF 1'039'500.00 (2012), CHF 2'268'000.00
(2013), CHF 6'142'500.00 (2014), CHF 11'340'000.00 (2015), CHF 18'900'000.00
(2016). Die Bilanz (Beilage 4) prognostizierte ausgehend von
Handelswarenvorräten von CHF 239'000.00 für das Jahr 2011 folgende
Entwicklung CHF 1'889'500.00 (2012), CHF 1'500'000.00 (2013), CHF 3'000'000.00
(2014), CHF 4'000'000.00 (2015), CHF 5'000'000.00 (2016).
1.2.8 Am 12. Juli 2012 erstellte X.___
von der V.___ GmbH eine neue Unternehmensbewertung der L.___ ag und kam auf
einen Unternehmenswert von CHF 96 Mio. – CHF 103 Mio., was einem Wert von
CHF 2.40 - CHF 2.60 pro Aktie entsprach (5.2.3/167 ff.). Dieser
Unternehmensbewertung lag ein vom Beschuldigten 1 erstellter Businessplan der L.___
ag vom 6. Juli 2012 zu Grunde. Diesem Businessplan ist u.a. zu entnehmen, dass
die L.___ ag im Rahmen eines IPO (Initial Public Offering) 49 % ihrer Aktien
auf den Markt bringen will. Der angestrebte Preis pro Aktie wird mit EUR 1.90
angegeben (5.2.3/221). Im Businessplan sind Plan-Bilanzen und
Plan-Erfolgsrechnungen aufgeführt, unterteilt in drei verschiedene Szenarien:
«Realistic», «Best» und «Worst» (5.2.3/228 ff.). Dabei entsprechen die
prognostizierten Betriebserträge der Variante «Worst» den jeweiligen in der
Beilage 3 zur Unternehmensbewertung der Y.___ AG vom 4. Juli 2012 mit
«Realistic» bezeichneten Werten. Die prognostizierten Handelswarenvorräte in
der Planbilanz der Varianten «Realistic» und «Worst» entsprechen den Werten
gemäss Beilage 4 («Realistic») zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012. Indessen
enthält die Planbilanz «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2012 etwa unter
den Positionen «Flüssige Mittel und Wertschriften» (für die Jahre 2015 und
2016) sowie «Forderungen (Debitoren)» (ab 2013) deutlich höhere Werte als die
Planbilanz «Realistic» in der Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 (Beilage
4). In der Erfolgsrechnung «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2020 werden
folgende Betriebserträge prognostiziert: CHF 1'417'500.00 (2012), CHF 7'560'000.00
(2013), CHF 15'120'000.00 (2014), CHF 27'405'000.00 (2015), CHF 52'920'000.00
(2016).
1.2.9 In den Akten finden sich zwei
weitere vom Beschuldigten 1 erstellte Businesspläne der L.___ ag. Einer mit
Datum vom 12. Juni 2012 (4.1/3322 ff.) enthält einen angestrebten Aktienpreis
von EUR 2.50 (entsprechend CHF 3.00). Die Kennwerte «Warenvorräte» sowie
«Betriebsertrag» in den jeweiligen Varianten «Realistic» stimmen mit Beilage 3
und 4 zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 überein. Ebenso die weiteren Positionen
in der Planbilanz- und Erfolgsrechnung mit Ausnahme von geringen Abweichungen.
Schliesslich existiert ein Businessplan vom 5. August 2012 (6.2/128 ff.),
welcher einen Preis von CHF 2.50 pro Aktie aufführt. Die prognostizierten
Betriebserträge in der Variante «Realistic» sind leicht höher als im
Businessplan vom 6. Juli 2012. Die Handelswarenvorräte entsprechen wiederum den
Werten in den vorgängigen Businessplänen.
1.2.10 Am 5. März 2013 nahm der
Beschuldigte 2 per WhatsApp Kontakt mit C.___ auf (3.3.5/158, 171), wobei beide
vor Obergericht zu Protokoll gaben, der allererste Kontakt sei über Facebook
erfolgt, der Beschuldigte 2 habe sie angeschrieben. In der Folge tauschten sich
die beiden Beschuldigten regelmässig über C.___ aus. Diesbezüglich kann auf den
im begründeten Urteil der Vorinstanz aufgeführten Chatverkehr zwischen den
Beschuldigten sowie zwischen dem Beschuldigten 2 und C.___ verwiesen werden
(II./1.2.5).
1.2.11 Am 3. April 2013 unterzeichnete C.___
als Käuferin mit dem Beschuldigten 1 als «Verkäuferin» einen
«Aktienkaufvertrag-Zeichnungsschein» (2.1.4/57 ff.). Die Vertragsurkunde wurde
auf Briefpapier der [Kanzlei], Unternehmensberatung – Vermögen – Immobilien –
Treuhand, verfasst. Die [Kanzlei] wurde auch als Vertreterin der Käuferin C.___
bezeichnet. Die Vertragsurkunde enthält den Betreff «vorbörsliche Aktien». Unter
Art. 1 (Vorbemerkungen) ist in lit. a Folgendes festgehalten: «Die Verkäuferin
bzw. deren Aktionäre hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien
zu verkaufen. Der Käufer beabsichtigt ein Aktienpaket von 2'250'000
Inhaberaktien der L.___ AG mit Sitz in [Ort 8] (Schweiz), vom Verkäufer
käuflich zu erwerben». Gemäss Art. 2 erwirbt der Käufer vom Verkäufer 2'250'000
Inhaberaktien der L.___ AG zum Preis von CHF 2.00 je Aktie, somit für CHF
4'500'000.00. Weiter ist folgender Passus enthalten: «Die Parteien stimmen
darin überein, dass dieser Kaufpreis nicht auf den Geschäftsabschlüssen der
Gesellschaft basiert, sondern unabhängig davon revidiert durch einen unabhängigen
Revisor festgelegt worden ist. (Indikativ)». Gemäss Art. 3a
(Zahlungsmodalitäten) verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis über CHF
4'500'000.00 spätestens nach der Vertragsunterzeichnung auf das «Treuhandkonto»
des Beschuldigten 1 und J.___ bei der Bank 3 in Basel zu überweisen. Als
Mitteilung/Bemerkung ist «Private Equity L.___ AG» aufgeführt. Der Verkäufer
verpflichtet sich, die 2'250'000 Inhaberaktien auf das Depot der Käuferin C.___
bei derselben Bank zu übertragen (3b).
Art. 3c mit dem Titel Treuhandverhältnis
lautet wie folgt: «Die Firma [Kanzlei] ist Vertragspartner zur Kontrolle des
Geldeingangs und für die Übertragung der Aktien. Die [Kanzlei] (überwacht durch
die […], gemäss Auflagen für Finanzintermediäre) stellen wir Ihnen auch gerne
als neutrale Beratungsorganisation für administrative Dinge zur Verfügung. (…) Überdies
stellt die [Kanzlei] sicher, dass Einlagen an die wirtschaftlich berechtigten
ausgekehrt (L.___ AG respektive Aktionär) werden. Die [Kanzlei] haftet nur im
Rahmen der Abwicklung der Beratung bedingt (gemäss OR) zwischen Käufer und
Verkäuferin. Die [Kanzlei] überwacht lediglich den Abwicklungsprozess im Rahmen
der genannten Treuhandfunktion.»
Art. 4b mit dem Titel Informationen zur
Gesellschaft lautet wie folgt: «Bei der L.___ AG handelt es sich um eine
Gesellschaft begründet nach schweizerischem Recht. Sie ist eingetragen im
Handelsregister mit der Firmennummer: CH-[…]. Die L.___ AG hat Ihr rechtliches
Domizil gemäss Art. 117 ff. HregV in [Ort 8] Schweiz. Das gesamte Aktienkapital
der Gesellschaft Ist eingeteilt in 40'000'000 Inhaberaktien. Der Kurswert einer
Aktie beträgt derzeit CHF 2.50.»
Art. 5b mit dem Titel Besondere Hinweise
im Rahmen der Gewährleistungspflichten lautet wie folgt: «Der Käufer investiert
in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insbesondere im Bereich dem Handel
mit hochwertigem […]. Er kennt deren Aktivitäten sowie die
Unternehmensportraits der Unternehmen, deren Beteiligungen die Gesellschaft
bisher hält. Der Käufer weiss, dass es sich bei seinem Kauf um eine Investition
in Private Equitiy handelt. Er kennt die mit solchen Investitionen verbundenen
Chancen und Risiken und er bestätigt ausdrücklich, sowohl zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung als auch künftig, auch einen Totalverlust an der hiermit
zu tätigenden Investition verkraften zu können. Der Käufer gibt bezüglich der
getätigten Investition ausdrücklich folgende Erklärungen ab; (ist innerhalb des
Vertrages separat zu signieren)».
Unter Art. 5c (Informationen) bestätigt
der Käufer, dass ihm umfangreiche und ausreichende Informationen über das
Invest (Private Equitiy) zur Verfügung standen und er diese genügend zur
Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Investitionen würden in einem
privatrechtlichen Verfahren angeboten, für den Kauf der Aktien müsse kein «Emissionsprospekt
abgeben» werden.
In Art. 6 ist u.a. Folgendes erwähnt: «Die
Gesellschaft beabsichtigt einen Börsengang (IPO ‘initial public offer’) bis
Januar 2015 zu realisieren. Sollte die Gesellschaft vorher aufgrund einer
gesunden Kapitalisierung durch Private Equitiy vorher den IPO Status erreichen,
geschieht dieser Prozess auch früher.»
Unter Art. 7 bestätigt der Käufer Folgendes:
«a. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die endgültige Entscheidung über die
freie Handelbarkeit (Freiverkehrshandel) der Aktien von der SIX abhängig ist
und dass die Verkäuferin auf diese Entscheidung und den Zeitpunkt dieser
Entscheidung keinen Einfluss hat.
b. Die getätigte Investition (in Aktien)
können nur verkauft werden, wenn die Aktientitel gelistet und handelbar sind.
Die Gesellschaft oder die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, nicht gelistete
Aktien zurückzukaufen. Ich bin mir bewusst, dass die von mir gekauften Aktien
unter Umständen nie für handelbar (zum Beispiel Börsenlisting Frankfurt am
Main) [erklärt] werden.»
Art. 8 (Hinweise auf besondere Risiken)
lautet wie folgt: «a. Chancen und Risiken dieser Investition (i.w.S. Anlage)
sind mir absolut bewusst. Die Investitionen in Aktien sind mit Risiken
verbunden; Aktien sind Kursschwankungen ausgesetzt, welche vom Geschäftsgang
der Gesellschaft und von der Nachfrage im Markt abhängig sind. Es ist mir als
Käufer bewusst, dass Märkte illiquid sein können und dass es Preisfluktuationen
geben kann. Zudem weiss ich, dass ein Totalverlust möglich sein kann.
b. Es Ist mir bekannt, dass keine
Rendite- oder Garantieversprechungen gemacht werden können und auch nicht
gemacht werden und dass es keine garantierte Rendite gibt.
c. Obwohl die erworbene Aktie kurzfristig
gehandelt werden können, ist für das Investment ein langfristiger
Anlagehorizont nötig. Der Anlagehorizont liegt im Minimum bei circa 1-2 Jahre.»
d. Die Investition tätige ich als
genügend erfahrener Investor oder Händler und erfolgt ausschliesslich auf mein
eigenes Risiko.
e. Mir wurde seitens der Verkäuferin
empfohlen, nicht mehr als fünf bis zehn Prozent meines Gesamtvermögens zu investieren.»
Die Käuferin bestätigte, diese Risiken
gemäss Art. 8 gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.
1.2.12 Am 24. September 2012 eröffnete
das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen den Beschuldigten 1 sowie J.___ und Ab.___ wegen Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz,
HMG, SR. 812.21). In den Jahren 2014 und 2015 wurde weiter ein
verwaltungsrechtliches Massnahmenverfahren geführt, welches am 17. März 2015 zu
einer institutsinternen Strafanzeige führte. Am 13. April 2016 fand in den
Geschäftsräumlichkeiten der L.___ ag in [Ort 3] eine Hausdurchsuchung statt. Mit
Verfügung der Swissmedic vom 30. Juni 2017 wurde das Verfahren gegen Ab.___
eingestellt. Mit Schreiben der Swissmedic vom 17. September 2019 wurde das
Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen
Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn überwiesen. Am 25. September 2019 überwies die
Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Richteramt Dorneck-Thierstein zur
Beurteilung. Am 5. Januar 2022 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zufolge Verjährung ein. Den
Urteilserwägungen lässt sich entnehmen, dass die vorgeworfenen Handlungen
(einerseits Verletzung der Meldepflicht nach Art. 87 Abs. 1 lit. c aHMG,
andererseits gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen
Medizinalprodukten mit Gefährdung von Menschen gemäss Art. 86 aHMG) mutmasslich
in den Jahren 2006 bis 2016 begangen worden sein sollen. Den Beschuldigten
würde u.a. gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen
Medizinalprodukten (mit Gefährdung von Menschen) vorgeworfen. Vorliegend gehe
es um Operationsbesteck, welches unabhängig von Vorerkrankungen oder
Risikofaktoren der Patienten bei diesen Verletzungen verursachen könne. Die
belegten möglichen konkreten Gefährdungen hätten im Zeitraum von August 2013
bis Dezember 2014 stattgefunden. Den Akten seien vier mögliche konkrete Gefährdungssituationen
zu entnehmen, wovon die letzte mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 gemeldet worden
sei. Es sei erstellt und auch unbestritten, dass nicht nur qualitativ schlechte
Ware verkauft worden sei. Den Akten könnten nur einzelne Beispiele, in denen die
Waren nicht den Anforderungen entsprochen hätten, entnommen werden. Konkret sei
nicht erstellt, dass die Beschuldigten mit einem Verkauf dieser nicht konformen
Waren einen massgebenden Teil ihres Einkommens generiert hätten. Somit läge aus
Sicht des Gerichts keine Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 2 aHMG
vor. Entsprechend sei vorliegend auch nicht die Verjährungsfrist von 15 Jahren
anzuwenden. Die konkreten Gefährdungen verjährten somit nach 7 Jahren. Die
letzte belegte Gefährdungssituation datiere vom 9. Dezember 2014, womit die
Verfolgungsverjährung am 9. Dezember 2021 eingetreten sei (Akten
Vorinstanz S. 333 ff.).
Aus den Akten ergibt sich, dass die L.___
ag in den Jahren 2012 - 2015 einen Umsatz von gesamthaft rund CHF 720'000.00
erwirtschaftete (ASDT 351 ff. und 654).
1.2.13 Vom 25. Mai 2011 bis zum 31. März
2013 wurden vom Beschuldigten 1 CHF 322'220.00 auf das Konto der L.___ ag [Konto
a] bei der Bank 1 überwiesen. Im gleichen Zeitraum wurden von demselben Konto
CHF 153'000.00 an den Beschuldigten 1 überwiesen (6.4/217 – 262).
Am 4. April 2013 wurden dem Konto [Konto
b] von C.___ bei der Bank 3 CHF 4'503'375.00 belastet (6.2/413). Gleichentags
wurden dem Konto [Konto c] bei derselben Bank, lautend auf den Beschuldigten 1
und J.___, CHF 4'474'125.00 aus dem Aktienverkauf gutgeschrieben (6.2/321). Davon
wurden umgehend CHF 3'600'000.00 an die L.___ ag auf deren Konto [Konto d] bei
der Bank 2 überwiesen. CHF 3'590'000.00 von dieser Gutschrift bei der Bank
2 wurden wiederum umgehend auf das Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank
2 weitergeleitet (6.3/92, 94, 205). Bis zum 30. April 2013 tätigte der
Beschuldigte 1 davon Bezüge resp. Überweisungen von insgesamt CHF 1'818'150.97;
unter anderem überwies er insgesamt CHF 480'000.00 an den Beschuldigten 2
(6.3/205 f.), CHF 500'000.00 flossen am 11. April 2013 an K.___ für den
Erwerb einer 20 %-Beteiligung an der Bc.___ AG (6.3/48 ff.). Gemäss
Businessplan vom 5. August 2012 war die Bc.___ AG für die Werbung der L.___ ag
zuständig (6.2/138).
Am 8. April 2013 überwies der
Beschuldigte 1 CHF 100'000.00 auf das Konto [Konto a] der L.___ ag bei der Bank
1. Tags darauf tätigte er eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 10'000.00
auf dasselbe Konto (4.1/4202). Am 24. April 2013 und am 30. April 2013 tätigte
er weitere Überweisungen in Höhe von CHF 25'000.00 und 5'000.00 (4.1/4203 f.).
Am 2. Mai 2013 überwies er CHF 10'000.00 (4.1/4227).
1.2.14 Gemäss einer Aktennotiz vom 7.
Februar 2013 von Cd.___, Compliance Officer der Bank 3, hinsichtlich eines
Gespräches zwischen Cd.___, De.___, Ef.___ und dem Beschuldigten 1 im Rahmen
von Vorabklärungen betreffend eine mögliche zukünftige Kundenbeziehung mit den
Gründern der L.___ ag (Beschuldigter 1 und J.___) sei die H.___ AG mit einem Grossinvestor
in Verhandlung gestanden über eine Investition von CHF 35 Mio. Eine Bedingung
des Investors sei es gewesen, dass mit einer neu zu gründenden Firma gestartet
werde, welche mit Sicherheit keine Altlasten habe. Deshalb habe man
beschlossen, die H.___ AG zu liquidieren und die neue Firma L.___ ag zu
gründen. Während der Liquidation der alten Firma H.___ AG sei jedoch eine
Forderung von CHF 1'700.00 übersehen worden, weshalb am 3. Mai 2011 die
Betreibung auf Konkurs eröffnet worden sei. Die neue Firma sei durch einen Kauf
der Firma U.___ AG zu einem Kaufpreis deutlich unter dem Aktienkapital von CHF
400'000.00 erfolgt. Trotzdem habe der Grossinvestor bis heute kein Kapital in
die neue Firma investiert. Laut dem Beschuldigten 1 habe sich im Nachhinein
herausgestellt, dass es sich um einen Betrüger gehandelt habe. In den letzten
Jahren habe J.___ selbst über CHF 4 Mio. in die L.___ ag investiert. Dank
diesen Investitionen und dem Einsatz von zweitweise über 30
Aussendienstmitarbeitern sei die L.___ ag heute auf gutem Wachstumskurs. 2012
habe die Firma einen Umsatz von über CHF 800'000.00 erzielt, bei Fixkosten von
CHF 400'000.00. Ef.___ habe zudem bestätigt, dass er heute das Warenlager
der L.___ ag gesehen habe und deren Wert auf mehrere Millionen CHF schätze. Die
L.___ ag sei bereits von einem amerikanischen Konkurrenten kontaktiert worden,
welcher die gleichen Spitäler in der Schweiz beliefere. Gemäss dem
Beschuldigten 1 sei bei einem weiteren Wachstum der Firma eine Übernahmeofferte
eines grossen Konkurrenten nicht auszuschliessen. Angesprochen auf seine
Betreibungen, soll der Beschuldigte 1 erklärt haben, dass er über die noch
offenen Beträge gemäss Teledata überrascht sei. Er habe in den 90er Jahren bei
der Bank 4 eine Privatbeziehung geführt und mit Spekulationen auf
Internetaktien grössere Gewinne realisiert. Darauf habe er einen hohen
Lebensstandard mit Ausgaben bis zu CHF 25'000.00 im Monat (u.a. habe er einen
geleasten Lamborghini besessen) geführt. Als die Internetblase geplatzt sei,
habe er rasch einen Teil der erzielten Aktiengewinne verloren. Von seinem
Freund Fg.___, der als Vermögensverwalter in der Firma Gh.__ AG tätig gewesen
sei, sei er um den Rest seines Vermögens gebracht worden. Dieser habe sich mit
dem Geld seiner Kunden ins Ausland abgesetzt (6.2/23 f.).
In den von der Bank 3 edierten Akten
befinden sich zahlreiche Prüfungsbestätigungen der Firma Hi.___ AG vom 15.
Februar 2013 zu Handen von Ef.___ betreffend dessen Kursmeldungen per 28. Juni
2012 bis 11. Februar 2013 im Zusammenhang mit den im Freiverkehr gehandelten Aktien
der L.___ ag (6.2/207 ff.).
Gemäss einer Aktennotiz von De.___ vom
20. März 2013 habe dieser auf Einladung des Beschuldigten 1 das Warenlager der L.___
ag an der [Adresse] besichtigt. Der Wert des Warenlagers werde auf gut CHF
500'000.00 geschätzt. Der Beschuldigte 1 habe ihn zudem informiert, dass er
einen interessierten Investor aus Deutschland getroffen habe, der sich mit 5
Mio. Euro an der L.___ ag beteiligen möchte. Gleichzeitig würde er sich an der
Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland mit 30 % beteiligen
(6.2/232).
Weiter existiert eine Aktennotiz von De.___
vom 24. April 2013, wonach der Beschuldigte 1 auf die Frage, wie die CHF 3.6
Mio., welche nach der letzten Transaktion an die Bank 2 überwiesen worden
seien, investiert würden, geantwortet haben soll, mehrere CHF 100'000.00
seien bereits eingesetzt worden, um chirurgische single-use-Instrumente zu
erwerben. Ausserdem wolle man für CHF 2 Mio. eine Geschäftsliegenschaft in [Ort
9] erwerben (6.2/246).
Am 25. April 2013 erstattete die Bank 3 eine
GwG-Verdachtsmeldung (6.2/248 ff.). Einem Memo vom 26. April 2013 mit dem
Betreff «Details zur Verdachtsmeldung» gemäss Art. 9 GwG vom 25. April 2013
(6.2/254) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
Nach erfolgter Unterzeichnung des
Aktienkaufvertrages durch C.___ am 3. April 2013 habe der Beschuldigte 1
angerufen und über die erfolgte Transaktion informiert. Gleichzeitig habe er
mitgeteilt, dass von den CHF 4.5 Mio. auf das Solidarkonto zugeflossenen
Mitteln wieder CHF 3,6 Mio. an die L.___ ag in Form eines Aktionärsdarlehens
zurückfliessen würden. Mit der Abwicklung habe der Beschuldigte 1 Ef.___
beauftragt, der am 4. April 2013 auf der Bank erschienen sei und den
unterzeichneten Kaufvertrag sowie einen Einzahlungsschein für die Überweisung
von CHF 3,6 Mio. auf das Firmenkonto der L.___ AG bei der Bank 2 beigebracht
habe. Auf Basis der telefonisch erteilten Instruktion des Beschuldigten 1 und
dem unterzeichneten Kaufvertrag habe die Bank die Transaktion abgewickelt. Bis
zu diesem Zeitpunkt seien alle Transaktionen plausibel und für die Bank
nachvollziehbar gewesen. Am 23. April 2013 habe De.___ zufällig durch einen
Freund erfahren, dass der Beschuldigte 1 offenbar in ein hängiges
Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel verwickelt sei. Dies habe ihn
veranlasst, am nächsten Morgen sofort Cd.___ (Compliance Officer) und Ij.___ zu
informieren. Am Nachmittag des gleichen Tages vom 24. April 2013 habe C.___
beunruhigt die Bank angerufen. Anlass ihrer Beunruhigung sei der Umstand
gewesen, dass ein Mitarbeiter der Firma des Beschuldigten 2 (ein enger und
guter Freund des Beschuldigten 1) ihr berichtet hatte, dass die Beschuldigten
vor kurzem ganz aufgeregt auf einen Geldeingang von CHF 3,2 Mio. gewartet
hätten. Dabei sei die Rede davon gewesen, dass sie sich diesen Betrag hälftig
teilen würden, sobald das Geld gutgeschrieben werde.
1.2.15 Mit E-Mail vom 6. April 2013
stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten Darlehensvertrag an AY.___
zu (6.2./235-238), mit der Bitte um Unterzeichnung und dringende Einreichung
bei der Bank 3. Gemäss diesem Darlehensvertrag sollten von den durch C.___
zugeführten CHF 4'500'000.00 durch AY.___ und J.___ CHF 3'600'000.00
der L.___ ag als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau
des operativen Geschäftes.
1.3 Aussagen der Beteiligten
1.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen
der Beteiligten C.___, Ef.___, J.___, X.___, De.___ sowie der beiden
Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (II./1.2.1 und 1.2.2).
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Es wird denn auch von den
Beschuldigten nicht geltend gemacht, die Aussagen seien unzutreffend
wiedergegeben worden.
1.3.2 Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte C.___ als Zeugin im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes
aus (ASOG 185 - 203): Sie habe anfänglich schon gedacht, dass sich zwischen ihr
und dem Beschuldigten 2 eine Beziehung entwickeln könnte, dass es etwas werden
könnte. (Auf Frage) Ja, sie seien auch einmal intim geworden. Der Beschuldigte
Erwägungen
2.
habe ihr den Beschuldigten 1 als sehr guten Freund vorgestellt. Sie habe mit
dem Beschuldigten 1 vor der Vertragsunterzeichnung das Lager der Firma L.___ ag
in [Ort 3] besucht und dort Spitalwerkzeug (insbesondere Operationsbesteck) und
weiteres Spitalmaterial gesichtet. Der Beschuldigte 1 habe ihr bei der
Besichtigung erzählt, dass die Firma in Kriegsgebieten Container aufbauen
wolle, so dass man vor Ort operieren könne. Sie habe diese Idee gut gefunden.
Da ihr Vater Chirurg gewesen sei, habe sie eine Affinität für solche Sachen
gehabt. Hinsichtlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 3. April
2013.
sei sie von einer seriösen Angelegenheit ausgegangen, da eine Bank und
Schweizer Bankiers involviert gewesen seien. Darauf habe sie sich verlassen. Sie
sei von einer Investition in die Firma ausgegangen, damit die Container in die
Kriegsgebiete geliefert werden könnten. Sie sei damals davon ausgegangen, dass
das Geld vollumfänglich der Firma zur Verfügung stehe und dies sei ihr auch
wichtig gewesen, es sei ihr sicherlich nicht um die Finanzierung irgendwelcher
Privatpersonen gegangen. (Auf die Frage, ob sie den Vertrag auch unterschrieben
hätte, wenn das Geld nicht in die Firma, sondern an den Beschuldigten 1
persönlich gegangen wäre) Wahrscheinlich nicht, nein. Mit ihr sei eine
Gehirnwäsche gemacht worden. Die beiden Beschuldigten seien sehr manipulativ vorgegangen.
(Auf die Anschlussfrage, wie sich dieses manipulative Vorgehen geäussert habe)
Nicht mit Geschenken, aber mit Reden, gewissermassen mit der Aufnahme in die
Familie. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Firma, aber auch seine Familie, d.h.
seine Kinder, seine Frau, seinen Schwager K.___ vorgestellt. So sei sie in diesen
ganzen Strudel geraten. Sie (die beiden Beschuldigten) hätten schon gewusst,
wie sie sie «kriegen». Sie habe in jener Zeit auch fast niemanden gehabt und
gerade mit ihrem Freund Schluss gemacht. (Auf Frage) Ja, sie sei schon davon
ausgegangen, dass die Investition in diese Firma eine Rendite abwerfen werde,
doch das sei nicht das Hauptziel gewesen, über die Renditeentwicklung habe sie
sich nicht in erster Linie Gedanken gemacht. (Auf die Anschlussfrage, was das
Hauptziel gewesen sei) Dass sie für die Firma arbeiten könne und sie einen
neuen Job habe. Sie denke nicht, dass sie den Job bekommen hätte, wenn sie
nicht so viele Aktien gekauft hätte. (Auf die Frage, ob sie dann auch
tatsächlich für diese Firma gearbeitet habe) Eigentlich nicht, sie habe einmal
einen Katalog zusammengestellt, einen Arbeitsvertrag habe sie nie bekommen. (Auf
Frage) Nein, an einer Verwaltungsratssitzung habe sie auch nie teilgenommen.
Sie sei aber wahrscheinlich schon oft vor Ort, d.h. am Firmensitz, gewesen.
Dort habe man sich getroffen, zusammen etwas getrunken. Im Zeitpunkt des
Investments hätten die bezahlten CHF 4,5 Mio. mehr als die Hälfte ihres
Gesamtvermögens ausgemacht. (Auf die Anschlussfrage der Verteidigung, ob sie
nicht hellhörig geworden sei in Anbetracht der Formulierungen im Vertrag,
wonach der Verkäufer keineswegs für die Werthaltigkeit der Aktien und einen
allfälligen Schaden hafte und die Käuferin in der Lage sein müsse, einen
Totalverlust zu verkraften) Sie habe an einen Börsencrash gedacht und es sei
logisch, dass man dann alles verlieren könne, aber sie habe nicht an einen
Totalverlust im Zusammenhang mit einem Betrug gedacht. (Auf die Anschlussfrage
der Verteidigung, wie sie sich selber als Person beschreiben würde bzw. welche
Charaktereigenschaften sie ausmachten) Ehrlich, loyal, naiv und gutgläubig.
1.3.3
Der Beschuldigte 2 führte
anlässlich seiner Befragung vor Obergericht im Wesentlichen und sinngemäss
Folgendes aus (ASOG 204 -216): Er habe C.___ über Facebook kennengelernt, er
habe sie angeschrieben. Die (damalige) Beziehung zu ihr würde er als
freundschaftlich, professionell bezeichnen. (Auf Frage) Ja, es habe diesen
intimen Moment zwischen ihnen gegeben. (Auf Frage) Nein, in den
Akteinkaufvertrag sei er selber nicht involviert gewesen und von dessen Inhalt
habe er keine Kenntnis gehabt und bei der Vertragsbesprechung sei er nicht
dabei gewesen. (Auf Frage) Über die Firma L.___ ag habe er vielleicht mal
oberflächlich mit ihr gesprochen. (Auf Vorhalt des von ihm mit dem
Beschuldigten 1 geführten WhatsApp-Chatverkehrs und nach der wörtlichen
Wiedergabe einzelner Passagen aus diesem Chat sowie dem Hinweis des
Vorsitzenden, wonach durchaus Berührungspunkte zwischen dieser Kommunikation
und zu den in der Folge getätigten Transaktionen [Kontoeröffnung bei der Bank 2,
Überweisung des Beschuldigten 1 auf dieses Konto] zu erkennen seien) Er könne
sich nicht bzw. nicht mehr genau daran erinnern. Wenn nun andere Leute diesen
Chat lesen, schäme man sich dafür, das sei so «Proletengelaber» und nächtliches
Geschwätz gewesen und am Ende des Tages sei nichts passiert. Nichts von dem,
was in diesem Chat geschrieben worden sei, sei auch nur ansatzweise
eingetroffen. (Auf Vorhalt der Textpassage des Beschuldigten 2 [«Den wird witer
gstricheret, next opfer gsuecht»] und auf die Anschlussfrage des Vertreters der
Geschädigten, was der Beschuldigte 2 damit gemeint und weshalb er den Begriff Opfer
verwendet habe) Keine Ahnung, dazu könne er nichts sagen.
1.4
Zusammenfassung und abschliessende
Beweiswürdigung
Die Anklage wirft den Beschuldigten vor,
C.___ über den Wert der H.___-Aktien sowie die Verwendung des Kaufpreises
getäuscht zu haben. Der Aktienwert habe tatsächlich nicht signifikant mehr als
der Nennwert (CHF 0.01) betragen. Die H.___ sei vom Beschuldigten AY.___ im Mai
2011.
als Aktienmantel ohne jegliches Haftungssubstrat übernommen worden.
Anfangs April 2013 (somit kurz vor dem Aktienverkauf an C.___) habe die L.___
ag über flüssige Mittel von CHF 2'031.38 verfügt und offene Betreibungen in der
Höhe von CHF 119'241.05 gehabt. Letzteres wird vom Beschuldigten AY.___
grundsätzlich nicht bestritten, dieser macht aber geltend, die flüssigen Mittel
und allfällige Betreibungen seien nicht massgebend für den Aktienwert. Entscheidend
seien vielmehr der Umsatz, das Warenlager, die Entwicklungsmöglichkeiten und
das Wertsteigerungspotenzial der Gesellschaft (s. Verteidigungsschrift AY.___
vom 27. Januar 2022, ASDT 275 ff.). Hinsichtlich der Betreibungen wird zudem
darauf hingewiesen, dass die gewichtigste Forderung, jene der Jk.___ über CHF
110'409.00, zufolge Grundlosigkeit nicht weiterverfolgt worden sei. Gemäss
Betreibungsregisterauszug über die L.___ ag vom 6. Juni 2013 wurden jedoch auch
offensichtlich begründete Forderungen, wie etwa diejenigen der Ausgleichskasse
(Betreibungen vom November, Dezember 2011 bzw. August 2012), erst auf
Betreibung bezahlt. Im Betreibungsregisterauszug figurieren auch Forderungen
des Strassenverkehrsamtes sowie der Gemeindeverwaltung (Betreibungen vom
Dezember 2012 bzw. April 2013), welche wohl kaum unbegründet waren. Zudem
betrafen diese Forderungen relativ kleine Beträge, was durchaus etwas über die
Leistungsfähigkeit der L.___ ag aussagt (1.6.3/4). Zu erwähnen ist an dieser Stelle
auch die E-Mail von X.___ seitens der Revisionsstelle T.___ vom 31. Mai 2012,
in welcher u.a. Folgendes steht: Da die T.___ das Mandat der Revisionsstelle
innehabe, könne sie ab 2012 die Buchhaltung nicht mehr führen. Die L.___ ag
habe per 31. Dezember 2010 ein Eigenkapital von rund CHF 1'000.00 gehabt. Wenn
nicht glaubhaft Gewinn nachgewiesen werden könne, was jedoch problematisch sein
dürfte, müsse die L.___ ag Insolvenz anmelden (5.2.3/126).
Nun aber zu den zugestandenermassen für
den Aktienwert massgeblichen Grössen: Warenlager und Umsatz. Das Warenlager
belief sich gemäss revidiertem Abschluss 2011 auf CHF 239'000.00, der
Warenertrag auf CHF 116'977.29 (5.2.3/118 f.). Gemäss Vorbringen in der
Verteidigungsschrift entwickelte sich der Warenertrag wie folgt: mind. CHF 130'057.00
im Jahr 2012, mind. CHF 226'417.00 im Jahr 2013, mind. CHF 286'475.00 im Jahr
2014.
Selbst im 2015, als die Gesellschaft durch das Swissmedic-Verfahren
Einbussen hinnehmen und das Geschäft schliesslich einstellen musste, betrug der
Umsatz noch CHF 76'620.00. Das Warenlager habe Ende März 2013 ca. eine halbe Million
betragen (Einkaufswert).
In den Akten befinden sich insg. drei
vom Beschuldigten AY.___ verfasste Businesspläne. Der Businessplan vom 6. Juli
2012.
(5.2.3/174 ff.) bildete die Grundlage für die Unternehmungsbewertung der T.___
vom 12. Juli 2012 (5.2.3/167 ff.). Die Unternehmungsbewertung der Y.___ AG vom
4.
Juli 2012 (4.5/35 ff.) stützte sich offenbar auf einen Businessplan vom 18.
Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den Akten nicht vollständig enthalten,
lediglich in Form der Erfolgsrechnung «Realistic» und Bilanz «Realistic» als
Beilagen 3 und 4 der Unternehmensbewertung. Dabei fällt auf, dass die Erfolgsrechnung
«Realistic» des Businessplanes vom 6. Juli 2012 deutlich höhere Betriebserträge
aufweist als diejenige im Businessplan vom 18. Juni 2012. Die Erfolgsrechnung
«Realistic» im Businessplan vom 18. Juni 2012 entspricht genau der
Erfolgsrechnung «Worst» im Businessplan vom 6. Juli 2012. Wenig überraschend
kam dann die Unternehmungsbewertung der T.___ auf einen deutlich höheren
Unternehmenswert und somit auch Aktienwert als die Unternehmungs-bewertung der Y.___.
Beide Unternehmensbewertungen basierten auf der DCF-Methode, bei der massgebend
auf den sog. «Free Cashflow» abgestellt wird. Wie ein Vergleich der beiden
Unternehmensbewertungen zeigt, lag beiden die jeweilige Planerfolgsrechnung in
der Variante «Realistic» zu Grunde. Ausgangspunkt für die Berechnung des «Free
Cashflow» ist jeweils der Warenverkaufserlös. Während die Unternehmensbewertung
vom 4. Juli 2012 von einem Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 18,9 Mio.
ausging (4.5/41), ist der Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012 ein
Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 52.9 Mio. zu Grunde gelegt (5.2.3/172).
Vor diesem Hintergrund ist der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und
seinem Geschäftspartner J.___ vom 5. Juli 2012 interessant. AY.___ schreibt J.___:
«Hätten einfach die Zahlen erhöhen sollen wenn wir das gewusst hätten» und
«Brauchen eine gute, höhere Bewertung». Schliesslich: «Nehme jetzt einfach den
besten Fall aus dem Businessplan als realistischen Fall». Somit wird klar: Der
Beschuldigte 1 hat einfach die Kennzahlen seines Businessplanes erhöht, um eine
bessere Unternehmungsbewertung zu bekommen. Der im Disclaimer unter Ziff. 1.7
in der Unternehmungsbewertung T.___ enthaltene Hinweis, die
Unternehmensbewertung stütze sich auf die Planungszahlen vom 18. Juni 2012 ab,
ist somit nicht zutreffend. Wie erwähnt stützte sich die T.___ eben nicht auf
den Businessplan vom 18. Juni 2012, sondern auf den «geschönten» Businessplan vom
6.
Juli 2012. Dass die T.___ in ihrem Disclaimer Bezug nimmt auf die Planzahlen
vom 18. Juni 2012 deutet darauf hin, dass X.___ auch der Businessplan vom 18.
Juni 2012 bekannt war und die «Manipulation» des Businessplanes durch den Beschuldigten
1.
zwecks besserer Unternehmensbewertung offenbar zwischen dem Beschuldigten 1 und
X.___ abgesprochen war. Wenn man die Businesspläne des Beschuldigten 1 anschaut,
fällt aber noch etwas Weiteres auf: Unter den jeweiligen Ziffern 9.1
«Erläuterungen zur finanziellen Planung» erwähnt AY.___, die L.___ ag wolle
mittels IPO 49 % der Aktien auf den Markt bringen. Es wird dann jeweils auch
der Preis pro Aktie aufgeführt, EUR 1.90 im Businessplan 6. Juli 2012, EUR 2.50
= CHF 3.00 im ersten sich vollständig in den Akten befindenden Businessplan vom
12.
Juni 2012 und CHF 2.50 im Businessplan vom 5. August 2012 (dieser
Businessplan wurde der Bank 3 eingereicht). Die Planzahlen der beiden
Businesspläne vom 12. Juni 2012 und vom 18. Juni 2012 stimmen im Übrigen soweit
ersichtlich überein. Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung: Im ersten
Businessplan vom 12. Juni 2012 schwebte AY.___ ein Aktienwert von CHF 3.00 vor.
Als dann die Firma Y.___ AG anhand dieser Zahlen einen Aktienwert von lediglich
CHF 0.30 - 0.49 errechnete, passte AY.___ in dem der T.___ übergebenen
Businessplan vom 6. Juli 2012 die Zahlen nach oben an, worauf sich dann der von
der T.___ errechnete Aktienwert auf zwischen CHF 2.40 und CHF 2.60 erhöhte.
Daraus wird klar, dass niemand anders als der Beschuldigte 1 den Aktienwert der
L.___ ag bestimmte und dies offensichtlich rein willkürlich anhand seinen
Vorstellungen, was er für eine Aktie haben wollte. Die von Ef.___ jeweils
übermittelten Aktienkurswerte, welche von der Firma Hi.___ AG angeblich
überprüft wurden, basierten somit alleine auf dem Preis, den der Beschuldigte
für seine Aktien verlangte. Die Einschaltung eines Treuhänders in der Person
von Ef.___ wie auch einer Wirtschaftsprüfungsfirma diente lediglich dazu,
gegenüber C.___ und der Bank 3 «Seriosität» und «Objektivität» vorzugaukeln.
Die Bank 3 ging dann auch davon aus, dass der von C.___ bezahlte Kaufpreis für
die H.___-Aktien durch den Beschuldigten 1 grösstenteils der H.___ in Form
eines Aktionärsdarlehens wieder zur Verfügung gestellt wird. Vom weiteren
Schicksal der CHF 3.6 Mio. nach der Überweisung dieses Betrags auf das H.___-Konto
bei der Bank 2 hatte die Bank 3 keine Kenntnis. Letztendlich wurde auch die Bank
3.
getäuscht und die Einschaltung der Bank 3 seitens des Beschuldigten 1 diente
gegenüber C.___ wiederum lediglich der Vortäuschung von Seriosität.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Befragung vom 27. Juni 2013 sagte C.___ als Zeugin aus, sie habe die
Investition gestützt auf die Idee gemacht, weil sie überzeugt sei, dass die L.___
ag Zukunft habe. Konkrete Zahlen seien nie ein Thema gewesen. Sie sei aber auch
immer davon ausgegangen, dass Herr De.___ das Ganze geprüft habe. Sie habe sich
immer auf diesen gestützt (10.3.1/ 6 f., Rz. 220 ff.).
De.___ sagte jedoch, ebenfalls als Zeuge
befragt, aus, sie hätten sich auf die Unternehmensbewertung der T.___
verlassen. Dies sei ja die Revisionsstelle gewesen, sie seien deshalb davon
ausgegangen, dass die Zahlen erst recht überprüft und plausibel seien
(10.3.4/5, Rz. 133 ff.). Sie selbst hätten das nicht überprüft, da sie ja nicht
für die Gespräche mit den Investoren verantwortlich, sondern lediglich als
Depot und Abwicklungsbank tätig gewesen seien. Auf Nachfrage, ob er das C.___
so gesagt habe, antwortete er, dies wisse er nicht mehr. Für ihn sei ja
lediglich die Kundeneröffnung im Vordergrund gewesen. Mit dem Abschluss des
Kaufvertrages habe er ja nichts zu tun gehabt, das sei über Ef.___ und AY.___
gelaufen (10.3.4/8, Rz. 280 ff.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz
bestätigte er, die Bank 3 habe die Unternehmensbewertung der T.___ nicht
geprüft, auch den Businessplan nicht. Man habe keine Finanzanalyse gemacht,
lediglich die Geschäftsidee beurteilt und dann das Aktienzertifikat bei der SIX
in Olten einlesen lassen. Wer den Aktienwert festgelegt habe, wisse er nicht.
X.___ sagte am 9. Juli 2013 aus, es sei
geplant, dass die T.___ für die L.___ ag noch die Buchhaltung mache, wenn sie
die Unterlagen einmal hätten, und ab nächstem Jahr müsse sich Herr AY.___
jemand anderes suchen, da sie ja auch die Revision machen würden. Die
Unternehmensbewertung habe er im Auftrag des Beschuldigten 1 gemacht. Dieser
habe ihm gesagt, er brauche diese für die Z.___, welche investieren wolle. Er
habe nicht den ganzen Businessplan angeschaut, nur die Zahlen. Für ihn seien
diese eigentlich schlüssig und machbar gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihm
jedoch gesagt, er müsse nur die Unternehmensbewertung machen und nicht den
Inhalt des Businessplanes anschauen (10.3.2/1 ff.). In Ziffer 1.7 der Unternehmensbewertung
der T.___ ist dann auch erwähnt, diese stützte sich auf die Zahlen des
Beschuldigten 1, auf deren Richtigkeit er sich verlasse. Dem Schreiben der V.___
GmbH vom 10. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft (5.2.3/3 f.) ist zu entnehmen,
dass der Abschluss des Jahres 2012 noch nicht fertig revidiert worden sei. X.___
präzisierte dies anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2013 dahingehend,
dass sie noch nichts gemacht hätten.
Ef.___ sagte anlässlich der Einvernahme
vom 4. Juli 2013 aus, der Businessplan sei die Basis für die
Unternehmensbewertung und diese wiederum für die Kursmeldungen gewesen. Den
Kurs habe nicht er festgelegt. Er habe sich auf die Unternehmensbewertung der T.___
verlassen und den Kurs nicht hinterfragt. Das sei nicht seine Aufgabe gewesen.
Er habe nur die Kursfeststellung von T.___ an die SIX weitergleitet. Zudem habe
er die Kursmeldungen durch die Hi.___ AG überprüfen lassen. Die Hi.___ AG habe
die Unternehmensbewertung auch gehabt, um die Kursmeldung zu prüfen. Er habe
diese Überprüfung durch die Hi.___ AG veranlasst. Das sei ein Standardprozess
und gehöre zur Firmenkultur. Gesetzlich vorgeschrieben sei dies nicht. Der
Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er mit dem Erreichen der Ziele zeitlich in
Verzug sei. Auf die Frage, was er überprüft habe, antwortete Ef.___, es gehe um
eine realistische Prüfung des Marktes, das heisst des Produktes. Es gebe
natürlich auch eine Komponente, auf welche er sich verlassen müsse. Bei der L.___
ag habe er sich aufs Potenzial verlassen. Gemäss einer von ihm vorgenommenen
Google-Recherche habe er gefunden, dass das Potenzial drin liege. Die
Modalitäten des Aktienkaufgeschäftes wie Verkäuferschaft, Aktienanzahl,
Kaufpreis etc. seien nicht durch ihn festgelegt worden. Das hätten die Parteien
unter sich ausgemacht. Das sei ein freier Handel. Bei diesen Verhandlungen sei
er auch nicht dabei gewesen. Er habe die Anzahl und den Preis von Herrn AY.___
angeliefert bekommen, sowohl per Telefon wie auch per Mail und er habe dann den
Vertrag ausarbeiten müssen (10.2.6./1 ff.).
Auch die Aussagen der Herren De.___, X.___
und Ef.___ bestätigen somit, dass effektiv keine seriöse Kontrolle des vom
Beschuldigten 1 festgelegten Aktienpreises erfolgt ist. Durch die Einschaltung
der Revisionsstelle, eines Treuhänders und einer Bank sowie zusätzlich noch
eines Wirtschaftsprüfers (Hi___AG) entstand jedoch gegen aussen der Eindruck,
der Aktienwert sei mehrfach durch unabhängige und professionelle Stellen seriös
geprüft worden. Die Aussage von C.___, sie sei immer davon ausgegangen, dass De.___
das ganze geprüft habe, ist somit glaubhaft und relativiert auch ihre Aussage,
Zahlen seien nie Thema gewesen, für sie sei die Idee wichtig gewesen. Ganz
offensichtlich war für C.___ die Überprüfung des Geschäfts durch die Bank 3 eminent
wichtig. Dies brachte sie auch im Rahmen ihrer Befragung vor Obergericht erneut
zum Ausdruck. Wäre es ihr tatsächlich nur um die Idee des Beschuldigten 1
gegangen und hätte der Wert der Firma für sie überhaupt keine Rolle gespielt,
so wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Rolle des Bankiers De.___
so wichtig war. Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Ziff. 2 des
Aktienkaufvertrages hinzuweisen, wonach die Parteien darüber übereinstimmen,
dass der Kaufpreis durch einen unabhängigen Revisor festgelegt und revidiert
worden sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall. Somit wurde C.___
über das Zustandekommen des Aktienpreises und den effektiven Wert der Aktien
getäuscht.
Gemäss Ef.___ habe es dem Beschuldigten
1.
frei gestanden über den Verkaufspreis zu verfügen, da er seine Anteile
verkauft habe. Es habe aber die Konstellation bestanden, teilweise das Kapital
der Firma zurückzuführen, um damit zu operieren. Es habe dazu noch einen
weiteren Vertrag, einen Darlehensvertrag gegeben (10.2.6./11, Rn 471 ff.). Mit
E-Mail vom 6. April 2013 stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten
Darlehensvertrag an den Beschuldigten 1 zu, mit der Bitte um Unterzeichnung und
dringende Einreichung bei der Bank 3 zu (6.2./235-238). Gemäss diesem Darlehensvertrag
sollten von den durch C.___ zugeführten CHF 4'500'000.00 durch den
Beschuldigten 1 und J.___ CHF 3'600'000.00 der H.___ als Aktionärsdarlehen
zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau des operativen Geschäftes. Auf die
Frage, wie dieser Darlehensvertrag genau zustande gekommen sei, antwortete Ef.___:
«Dieser Vertrag ist die Voraussetzung, um das Geld, das zwischen den Parteien
geflossen ist, in die Firma zu bringen. Das war aus Compliance-Sicht für die Bank
3.
wichtig, wie es auch in diesem E-Mail steht» (10.2.6./11 f., Rn 506 ff.).
Hinsichtlich dieses Darlehensvertrages
zwecks Rückführung von 3,6 Mio. an die L.___ ag sagte der Zeuge De.___, aus,
sie hätten eine Dokumentation gewollt, welche belege, dass ein Teil dieser
Gelder wieder in die Firma zurückfliesse. Von dem sei die Rede gewesen. Ef.___
sei die zentrale Ansprechperson gewesen. Wer mit wem welche Gespräche geführt
habe, könne er nicht sagen. Er habe bezüglich dieses Darlehensvertrages einfach
mit Ef.___ Kontakt gehabt (10.3.4./10, Rn 376 ff.).
Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der
Einvernahme vom 24. Juni 2013 aus, er habe diesen Vertrag nicht unterzeichnet.
Er könne auch selber entscheiden, wann und wie er Geld in die Firma einbringe.
Wenn sie so grosse Beträge in die Firma einbringen möchten, würden sie das
nicht mit einem Aktionärsdarlehen, sondern mit einer Kapitalerhöhung machen.
Dieser Vertrag sei nicht von seiner Seite ausgearbeitet worden. Herr Ef.___
habe diesen Vertrag in Absprache mit der Bank 3 erstellt. Herr Ef.___ habe ihm
nur gesagt, dass die Bank 3 einen solchen Vertrag wünsche. Es sei abgemacht
worden, dass 20 % des Betrages des Aktienverkaufes auf dem Konto der Bank 3 blieben.
Da das ein Aktienverkauf gewesen sei, sei es auch ihre Sache, was sie mit
diesem Geld machten. Trotzdem sei ein sechsstelliger Betrag aus dem
Aktienverkauf in die L.___ ag geflossen. Alle weiteren benötigten Gelder aus
dem Aktienverkauf stünden der Firma zur Verfügung (10.1.2./80, Rn 496 ff.).
Die Aussage des Beschuldigten
impliziert, dass dieser nie die Absicht geäussert habe, CHF 3,6 Mio. des von C.___
überwiesenen Aktienkaufpreises der L.___ ag als Akionärsdarlehen zukommen zu
lassen und dies folglich lediglich die Idee von Ef.___ und De.___ gewesen wäre.
Dies erscheint jedoch völlig unglaubhaft. So ergibt es aus Sicht von Ef.___
überhaupt keinen Sinn, einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, ohne dies
vorgängig mit dem Beschuldigten 1 zu besprechen. Zudem ist der
Aktienkaufvertrag, den der Beschuldigte 1 unterzeichnet hat, auch so formuliert,
dass effektiv der Eindruck entsteht, die Kaufsumme werde in die Firma L.___ ag
investiert. So wird der Beschuldigte 1 etwa als «Verkäuferin» bezeichnet und in
Art. 1 unter Vorbemerkungen heisst es: «Die Verkäuferin bzw. deren Aktionäre
hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien zu verkaufen». Dies
lässt Raum für die Annahme, die H.___ selbst verkaufe ihre eigenen Aktien. Dass
dies rechtlich gar nicht möglich war, war der geschäftsunerfahrenen C.___
natürlich nicht bewusst. Ebenso unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten 1,
alle weiteren benötigten Gelder aus dem Aktienverkauf stünden der Firma L.___
ag zur Verfügung. Dass demgegenüber vielmehr eine Aufteilung des Kaufpreises
(und zwar des ganzen Kaufpreises, auch der vorerst bei der Bank 3 verbleibenden
20.
%) zwischen den beiden Beschuldigten vorgesehen war und diese sich dadurch ein
luxuriöses Leben finanzieren wollten, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus
dem sichergestellten Chatverkehr zwischen den beiden Beschuldigten.
Schliesslich ergibt sich daraus auch die Täuschungsabsicht der Beschuldigten
gegenüber C.___ ohne jeden Zweifel.
Wenn der Beschuldigte 1 durch seine
Verteidigung vorbringen lässt, er habe über CHF 1 Mio. in die L.___
ag investiert, so ist dies reine Augenwischerei: Zwar sind zwischen dem 25. Mai
2011.
und dem 31. März 2013 tatsächlich Einzahlungen des Beschuldigten 1 auf das
Konto der L.___ ag ausgewiesen. Indessen flossen im selben Zeitraum CHF
153'000.00 von demselben Konto wieder an den Beschuldigten zurück. Für den
angeblichen Kauf von Büroeinrichtung über CHF 75'000.00 liegen keinerlei
objektiven Belege vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Erwerb einer 20 %-Beteiligung
an der Bc.___ AG durch den Beschuldigten 1 der L.___ ag zum Vorteil gereichen
sollte. Die Bc.___ AG gehörte dem Schwager des Beschuldigten 1, K.___. Dass Letzterer
in den von den beiden Beschuldigten beschlossenen Plan, C.___ «abzuzocken»
involviert war, ergibt sich aus dem von der Vorinstanz erwähnten Chat-Verkehr.
Daran ändert auch nichts, dass die Bc.___ AG für die Werbung der H.___
zuständig gewesen sein soll. Was schliesslich angebliche Investitionen von J.___
(für welche zudem ebenso keinerlei objektiven Belege vorliegen) in die L.___ ag
im vorliegenden Verfahren für eine Relevanz haben sollen, erschliesst sich ebenfalls
nicht. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft geht das Berufungsgericht
nicht davon aus, der Beschuldigte 1 habe mit der L.___ ag keinerlei effektive
gewinnbringende Tätigkeit angestrebt. Es ergibt sich aus den Akten klar genug,
dass die L.___ ag tatsächlich auch brauchbare Ware an zahlreiche Spitäler
verkauft hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte 1 C.___ über
den Aktienwert und die Verwendung des von ihr geleisteten Kaufpreises getäuscht
hat.
Anlässlich einer Einvernahme vom 27.
Juni 2013 wurde C.___ darauf angesprochen, wonach der von ihr geleistete
Kaufpreis in die Firma investiert werden soll. Sie sagte dazu, sie sei immer
davon ausgegangen, dass das Geld in die Firma investiert werde. Das sei für sie
logisch gewesen und ihr auch so gesagt worden. Aus ihrer Sicht habe sie das
Geld nicht dem Beschuldigten 1 gegeben, das Geld sei klar für die Firma
gewesen. Sie wäre nicht damit einverstanden gewesen, wenn sie gewusst hätte,
dass der von ihr geleistete Kaufpreis von CHF 4,5 Mio. zu den Beschuldigten
privat fliessen würde (10.3.1/7 f.).
Somit ist auch die Täuschung von C.___
über die Verwendung des Kaufpreises erstellt.
Da C.___ für CHF 4,5 Mio. CHF Aktien der
L.___ ag erhielt, die niemals diesen Wert hatten, sondern bestenfalls – d.h.
unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – den in der
Unternehmensbewertung der Y.___ AG errechneten Wert von 0.30 - 0.49 CHF, wurde
sie im Ausmass von rund CHF 3'375'000.00 entreichert (Differenz zwischen
dem bezahlten Aktienpreis von CHF 2.00 und dem Maximalpreis von rund 0.50
CHF gemäss Unternehmensbewertung Y.___). Im selben Ausmass bereicherten sich
auch die Beschuldigten, da sie den Kaufpreis in dieser Höhe für sich selbst,
resp. für Herrn K.___ verwendeten.
An diesem Beweisergebnis ändern auch die
von der Verteidigung vorgebrachten Schreiben von C.___, wonach sie nicht
geschädigt worden sei, nichts. Ganz offensichtlich handelt es sich bei C.___ um
eine geschäftsunerfahrene und leicht beeinflussbare Person. Auf die Frage nach
ihren wesentlichen Charaktereigenschaften bezeichnete sie sich denn auch als
naiv und gutgläubig. Wie auch die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat, wurde im
vorliegenden Verfahren auch auf C.___ Einfluss genommen. Dass die
Vormundschaftsbehörde resp. KESB sich zu keinerlei Schutzmassnahmen zu Gunsten
von C.___ veranlasst sah, ändert an diesem Beweisergebnis nichts. Nicht jede
leicht beeinflussbare und geschäftlich unerfahrene Person muss zwingend
vormundschaftlich unterstützt werden.
Auch das vom Verteidiger des
Beschuldigten 2 gezeichnete Bild (vgl. ASOG 278), wonach sein Mandant gar
keinen kausalen Beitrag zum Abschluss des Aktienkaufvertrages der Geschädigten C.___
geleistet habe, sondern es sich hierbei ausschliesslich um das Tätigkeitsfeld
des Beschuldigten 1 gehandelt habe, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die
Beschuldigten gingen arbeitsteilig vor, wobei jeder der beiden Tatbeteiligten
seine Stärken auszuspielen wusste und damit in massgeblicher Weise zur
Täuschung des Opfers beitrug: Der Beschuldigte 1 kann als «Spiritus
rector» und eigentlicher Architekt hinsichtlich der Ausgestaltung der
vertraglichen Dokumente und Beilagen und damit des Betrugskonstrukts bezeichnet
werden, doch ohne die vom Beschuldigten 2 wahrgenommen Rolle wäre es nicht zum
Abschluss des Aktienkaufvertrages gekommen. Der Beschuldigte 2 umgarnte die
Geschädigte und spielte ihr die innigsten Gefühle vor (vgl. 3.3.3/81 und 83): «Ich
will das mi du belaschtisch, und du in es paar wuche/monet richtig stolz und
die glücklichscht frau uff dere welt bisch das mi kenneglernt hesch (…)»; «ich
has ge[w]üsst ich bi doch no für öbbis bestimmt, und zwar somene engel wie dir ‘e
schöns’ läbe zruck zgeh, das isch mi ufgob», wohingegen er gegenüber dem
Beschuldigten 1 unverhohlen von einer «Stricher»-Leistung («den wird witer
gstricheret» [3.3.3/64]) sprach. Es wurde hier ganz gezielt das
Vertrauensverhältnis zu C.___ erschlichen: Im Tatzeitpunkt bestand für C.___
ein Defizit an menschlicher Zuneigung und sozialer Nähe, ihre Beziehung ging
soeben in die Brüche und es fehlte ihr zugleich eine sinnstiftende berufliche
Betätigung. In dieser als krisenhaft empfundenen Lebenssituation schloss C.___
Bekanntschaft mit dem Beschuldigten 2, der auf Anhieb dieses Vakuum und ihre
Naivität erkannte («hesch gläse sie het null ahnig was wie wo» [3.3.3/61];
«dumm, naiv wie dnacht, wen sie no richtig weg bummst wird isch sie sowieso
verliebt ohne ende (wiee alli) den hesch sie im sack» [3.3.3/66]) und es
verstand, daraus im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten 1 Kapital zu schlagen (Beschuldigter
1: «Scho abartig was die dir scho alles verzehlt, kennsch sie sit 2 wuche ….
Das chönt wirklich en 6er im lotto si» [3.3.3/66]). Durchtrieben gingen die
beiden Beschuldigten auch in Bezug auf den Treuhänder der Geschädigten, Kl.___,
vor. Damit die beiden Beschuldigten die geplante «Abzocke» auch erfolgreich
umsetzen konnten, musste dieser aus seinem Treuhändermandat verdrängt werden. Auch
hierzu leistete der Beschuldigte 2 einen wichtigen Tatbeitrag, indem er Kl.___ mit
antisemitischen Äusserungen verunglimpfte (vgl. die vom Beschuldigten 2 verfassten
Chatnachrichten an C.___ vom 19./20.3.2013, 3.3.3/78 und 83: «Alles mache mr
zäme, dir wird kei geld mehr gstohle oder besser gseit abgluxt sondern ganz
guet überlegt investiert … muess jetzt schliesslich luege wie mr de verluscht
vom jud wieder innnehole»; «(…) de judehung weiss genau das dr psychisch nid so
top got, aber hänkt dr gross fürsorger usse (…) immer den wens um monete got
jo!!»). Diese Diffamierung blieb nicht ohne Folgen, sondern bewog C.___ dazu,
sich von ihrem bisherigen Treuhänder abzuwenden, so dass sie fortan schutzlos den
betrügerischen Machenschaften der beiden Beschuldigten ausgeliefert war.
Die ihr vom Beschuldigten 1 präsentierte
Idee, in einen sehr hehren Firmenzweck zu investieren – es war u.a. davon die
Rede, mit dem von der Geschädigten beigesteuerten Geld Operationscontainer in
Kriegsgebieten aufzubauen und auf diese Weise kriegsversehrten Menschen zu
helfen – fand C.___ bestechend. Als Tochter eines Chirurgen verstand sie ihr
finanzielles Engagement als neue Lebensaufgabe und fühlte sich dadurch in
sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht (scheinbar) wieder
integriert.
Zusammenfassend ist somit der relevante
Kern des angeklagten Sachverhaltes erstellt: Die beiden Beschuldigten
versetzten in der Absicht, sich selbst sowie Drittpersonen (K.___)
unrechtmässig zu bereichern, C.___ durch Vorspiegelung und Unterdrückung von
Tatsachen (zu hoher Aktienwert, Verwendung des Kaufpreises für die L.___ ag,
angeblich objektive Überprüfung des Aktienwertes, Verschweigen der effektiven
Verwendung des Kaufpreises zur eigenen Bereicherung sowie des willkürlichen
Zustandekommens des Aktienpreises) in einen entsprechenden Irrtum über den
Aktienwert und die Verwendung des Kaufpreises. Bedingt durch diesen Irrtum
veranlassten sie C.___ zu einer schädigenden Vermögensverfügung, womit sie sich
selbst und K.___ unrechtmässig bereicherten. Ergänzend kann zur Stützung dieses
Beweisergebnisses auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (insbesondere II.1.2.6 [Fazit] auf US 36, 39).
2.
Rechtliche Würdigung
Was die rechtliche Würdigung anbelangt
kann im Wesentlichen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 40 ff.).
Gemäss vorliegendem Beweisergebnis haben
die Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und in massgeblichem
Zusammenwirken C.___ über den Wert der von ihr gekauften Aktien und über die beabsichtigte
Verwendung des Kaufpreises getäuscht. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die
einer tatbestandsmässigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zugänglich sein
können.
Eine Täuschung muss sich auf Tatsachen
der Vergangenheit oder Gegenwart bzw. auf «objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» beziehen. Keine Tatsachen sind
namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile. Äusserungen oder
Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in
Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse
(Prognosegrundlage) – innere Tatsachen wiedergeben, bspw. fehlender
Rückzahlungswille. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt
nach einen Tatsachenkern enthält. So können die Voraussetzungen von Prognose
und Werturteil und das beim Erklärenden vorhandene Wissen darüber Tatsachen
sein. Als Tatsache behandelt wurde etwa auch die Gewinnmöglichkeiten beim
Warentermingeschäft i.V.m. der Behauptung besonderer Vertrauenswürdigkeit und
eines überlegenen Informationssystems. Absichten sind allemal Tatsachen. Auf
Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis
zugänglich (und in diesem Sinne ‹objektiv›) ist. Tatsachen sind nicht nur
Börsenkurse, sondern auch «reelle Transaktionen» wie Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,
weil die Investoren darauf vertrauen dürfen, dass diesen Transaktionen
«vernünftige ökonomische Überlegungen» zugrunde liegen (Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 146 StGB
N 6, mit zahlreichen Hinweisen).
Vorliegend durfte C.___ aufgrund des von
ihr unterzeichneten Vertrages und des von den Beschuldigten «orchestrierten»
Zusammenwirkens zwischen dem Treuhänder Ef.___, der Revisionsgesellschaft T.___
(X.___) und der Bank 3 (De.___) davon ausgehen, dass der Bestimmung des
Kaufpreises der Aktien vernünftige ökonomische Überlegungen zu Grunde lagen,
welche zudem mehrfach von Fachleuten (Ef.___, X.___, De.___) einer objektiven
und kritischen Überprüfung unterzogen wurden. Bei der angeblich vom
Beschuldigten 1 beabsichtigten Verwendung des Kaufpreises als Investition in
die L.___ ag handelt es sich zudem um eine innere Tatsache, welche C.___ nicht
überprüfen konnte. Darüber hinaus wurden zudem bereits konkrete Vorkehren zur
Abwicklung dieser Investition unternommen. So entwarf Ef.___ einen
Darlehensvertrag, welcher Grundlage für die Investition eines Teils des Kaufpreises
in die L.___ ag bildete. Der Beschuldigte 1 machte auch gegenüber der Bank 3 entsprechende
Zusicherungen. Dass der Beschuldigte 1 indes nie beabsichtigte, der L.___ ag
ein entsprechendes Darlehen zur Verfügung zu stellen, gab dieser im Rahmen
seiner Befragung im vorliegenden Verfahren offen zu.
Der Irrtum von C.___ über den Wert der
Aktien und den Verwendungszweck des Kaufpreises war kausale Folge der
Täuschungshandlungen der Beschuldigten. Ebenso die darauffolgende
Vermögensdisposition, welche letztendlich bei C.___ zu einem Schaden in Höhe
von mind. CHF 3'375'000.00 führte. In mindestens diesem Ausmass bereicherten
sich die Beschuldigten, konnten sie doch über diesen Betrag frei verfügen. CHF 3'590'000.00
des Kaufpreises wurden auf das Privatkonto des Beschuldigten 1 transferiert.
Damit war die Bereicherung vollendet und der Betrug somit beendet.
Ausser Frage steht auch die Arglist. Arglist
bezieht sich tatbestandlich auf die Täuschung, verlangt also eine gewisse
Qualität der Täuschung. Arglist scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts
6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.4.2023 E. 4.2), «wenn der Getäuschte den Irrtum
mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die
jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall
entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert
die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.
Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche
das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum
Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann
nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2
mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des
Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der
Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein
erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur
Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2)». Zu fragen
ist somit jeweils, ob die fragliche Täuschung beim konkreten Opfer zu einem
Irrtum hätte führen dürfen oder nicht, es kommt damit offensichtlich auf die
Eigenschaften des von der Täterschaft anvisierten Opfers an. In dieser
Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer (Stefan
Mäder/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 StGB N
69.
- 71). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigten haben ein «Lügengebäude» par
excellence errichtet, welches nicht nur die geschäftlich unerfahrene C.___,
sondern sogar De.___ von der Bank 3 getäuscht hat. Dass der von Herrn Ef.___
verfasste Aktienkaufvertrag ziemlich schludrig verfasst wurde (bspw. mit dem
Hinweis auf ein Investment in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insb.
im Bereich des Handels mit hochwertigem […]), wäre zwar geeignet gewesen, den
geschäftserfahrenen De.___ stutzig zu machen. In Bezug auf C.___ vermag dieser
Umstand indes keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das
Täuschungspotenzial des ansonsten perfekten Lügengebäudes in den Hintergrund
treten lassen würde. Die Geschädigte war zum einen geschäftlich unerfahren und ausgesprochen
naiv, was die Beschuldigten sofort erkannten und skrupellos ausnutzten. Zum anderen
zeigte sich die Arglist der Beschuldigten auch darin, dass gezielt die
Tätigkeit des Treuhänders Kl.___ diskreditiert wurde. In der irrigen Annahme,
bei einer weiteren Zusammenarbeit mit Kl.___ ihr Vermögen in Gefahr zu bringen,
brach sie diese ab, so dass auch der letzte verbleibende Schutz wegfiel.
Schliesslich verfängt auch die
rechtliche Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht, der sich
vor Obergericht gegen die Mittäterschaft wendet. Mittäterschaft ist
gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren
Handlung (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor
Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer
bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und
in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter
dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung des
Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.
Wie sich aus dem Beweisergebnis unter
vorstehender Ziff. III./1.4 (Seite 32 f.) erschliesst, gingen die beiden
Beschuldigten bei der Tatausführung koordiniert und arbeitsteilig vor, wobei
nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in
massgeblicher Weise mitwirkte, so dass auch dieser als Hauptbeteiligter
dasteht. Sie waren bei der Tatausführung aufeinander angewiesen. Daran vermag
auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, dem Beschuldigten 2 seien im
Ergebnis «nur» CHF 705'000.00 zu Gute gekommen, nichts zu ändern, zumal sich aus
dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten unmissverständlich ergibt, dass der
Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr – die Rede war von CHF 1,6 Mio. – hätte
erhalten sollen. Die beabsichtige interne Aufteilung des Geldes zeigt, dass sie
sich als gleichwertige Partner verstanden.
Auch der subjektive Tatbestand ist
erfüllt. Der objektive Tatbestand, d.h. die charakteristische Abfolge von der
arglistigen Täuschung über die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Opfers bis
zum Schaden, ist vom direkten Vorsatz der beiden Beschuldigten umfasst. Ebenso ist
die rechtswidrige Bereicherungsabsicht zu bejahen. Geradezu entlarvend ist
hinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente sowie der Bereicherungsabsicht der
beiden Beschuldigten der dokumentierte WhatsApp-Chatverkehr, in welchem immer
wieder davon die Rede ist, man werde C.___ «abzocken» und habe diese im Sack (vgl.
auch Beschuldigter 2: «Jo normal, es brucht ab und d zue brutal überwindig,
aber ich sehn anstatt ihrem kolf [Anmerkung: wohl ‘Kopf’ gemeint] immer so 100
doller schinli und ich küss quassi die» [3.3.3/69]; «Die muessi nur eimol ind
kischte beko, den machi sie so kapput das sie mr uss dr hand frisst» [3.3.5/141]).
Der Betrugstatbestand ist somit erfüllt.
AY.___ und B.___ sind des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum
Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1) für schuldig zu erkennen.
IV.
Betrug zum Nachteil von FX.___ und GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2 betreffend den Beschuldigten
1)
1.1
Am 8. Januar 2013 unterzeichneten FX.___
und GX.___ einen Zeichnungsauftrag, gemäss welchem sie «in Kenntnis des jeweils
gültigen Prospekts der L.___ ag und den darin dargestellten Risikohinweisen» 12'876
Inhaberaktien der L.___ ag für CHF 10'000.00, entsprechend einem Ausgabepreis
von CHF 1.28 pro Aktie, zeichnen, resp. übernehmen/kaufen (5.2.5/5 ff.). Dieses
Dokument enthält weiter folgende relevante Hinweise: Die Aktien würden erst
nach elektronischem Erfassen bei einer Bank überwiesen. Es handle sich um eine
Beteiligung, welche mit dem Risiko eines Teil- oder Vollverlustes verbunden
sei. Unter Ziff. 1 der Vertragsbedingungen wurde vermerkt, der Käufer
beabsichtige, die Inhaberaktien der L.___ ag von der Verkäuferin käuflich zu
erwerben. Der Kaufpreis sei gemäss Unternehmensbewertung festgelegt worden
(Ziff. 3 der Vertragsbedingungen). Es handle sich beim Kauf um eine Investition
in Private Equity (private placement). Die Auslieferung der Investition
(private placement) erfolge über einen professionellen Treuhänder, der einer
Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei oder aufgrund des eigenen
Interesses des Käufers über den Firmensitz. Die Aktien würden in einem Privaten
Placement Verfahren angeboten, für den Kauf gebe es einen Prospekt, welcher
durch die Geschäftsleitung genehmigt worden sei. Die Gesellschaft plane einen
Börsengang (IPO). Die Aktien könnten nur verkauft werden, wenn die Titel
gelistet und handelbar seien. Die Gesellschaft oder die Verkäuferin sei nicht
verpflichtet, nicht gelistete Aktien zurückzukaufen. Der Käufer sei sich
bewusst, dass die gekauften Aktien unter Umständen nie für handelbar erklärt
werden könnten (Ziff. 6). Der vorgedruckte Ausgabepreis von CHF 2.33 war
durchstrichen und stattdessen wurde handschriftlich ein Preis von CHF 1.28
aufgeführt.
Weiter befindet sich ein mit
«Kaufvertrag/Quittung» betiteltes und vom Beschuldigten 1 namens der L.___ ag
unterzeichnetes Dokument mit Datum 8. Januar 2013 in den Akten, welches den
Briefkopf […] ag trägt und folgende Erklärung beinhaltet (5.2.5/4): «Hiermit
bestätigen wir den Verkauf von 12’876 Aktien der L.___ ag (Valora Nr. […] ISIN […])
zu einem Preis von CHF 10'000.- (zehntausendschweizerfranken) gemäss Zeichnungsauftrag
vom 08.01.2013. Den Betrag in Höhe von CHF 10'000.00
(zehntausendschweizerfranken) haben wir erhalten.»
Mit öffentlicher Urkunde vom 14. Januar
2013.
verkauften FX.___ und GX.___ die Stockwerkeigentumseinheit Nr. […]
entsprechend 68/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. […], Grundbuch [Ort 1], für
CHF 1'050'000.00 an RY.___ und Lm.___ (5.2.5/8 ff.). CHF 840'000.00 des
Kaufpreises waren zahlbar innert 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung. CHF
210'000.00 waren durch Überweisung von 90'128 Inhaberaktien der L.___ ag zum
Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu leisten.
Aufgrund einer Editionsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 übermittelten FX.___ und GX.___ jener die
vorstehend erwähnten Urkunden am 2. Juli 2013 mit folgenden Bemerkungen
(5.2.5/3): «Es ist richtig dass wir die Eigentumswohnung am [Adresse], [Ort 1]
an Frau RY.___ und Frau Lm.___ verkauft haben. Es ist auch korrekt, dass wir
für den Verkauf Aktien in Wert von CHF 210'000.00 von der L.___ ag erhalten
haben oder bzw. noch erhalten werden. Bis jetzt sind wir im Besitz von Aktien
im Wert von CHF 10’000.00. Entgegen Ihren Vermutungen fühlen wir uns allerdings
von Herrn AY.___ nicht geschädigt. Im Gegenteil, wir sind von seiner Firma, L.___
ag, die wir als innovativ und kundenfreundlich kennengelernt haben, durchaus
überzeugt. Wir haben ihr sogar bis zum jetzigen Zeitpunkt eine gute Zukunft
vorhergesagt, was wir leider aufgrund der langen Abwesenheit von Herrn AY.___
revidieren müssen. Wir haben die Familie AY.___ durch unseren Sohn, der
langjährigen Kontakt zu Herrn AY.___ pflegte, kennengelernt. Wie es der Zufall
wollte, war die Familie auf der Suche nach einer Wohnung und wir spielten mit
dem Gedanken, unsere Wohnung in [Ort 1] für eine altersgerechtere Wohnung zu
verkaufen. Unser Sohn hat als Vermittelnder den Kontakt unter uns hergestellt.
Das Verhältnis, das sich während dem ganzen Verkaufsablauf ent-
wickelte, kann man durchaus als freundschaftlich beschreiben. Herr AY.___ hat
auf uns während des Kaufs unserer Wohnung stets einen integren Eindruck
gemacht, der uns auch nach dem Verkauf noch erhalten bleibt. Deshalb sind wir fest
davon überzeugt, dass wir den restlichen Teil der Aktien noch erhalten werden. Jedoch
werden wir wohl durch die lange Absenz von Herrn AY.___ einige Verluste zu verrechnen
haben, was wir ihm aber beim besten Willen nicht vorwerfen können. Über Herrn B.___
können wir keine Aussage treffen, da uns dieser Herr gänzlich unbekannt ist.
Beiliegend senden wir Ihnen die von Ihnen geforderten Unterlagen zu.».
1.2
FX.___ wurde am 19. Juli 2013 durch
die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.3.3/1 ff.). Bezüglich den
Inhalt seiner Aussage kann auf die Erwägung II./8.2 im Urteil der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Aussagen von FX.___ sind wie folgt zu ergänzen: Er habe
mal irgendein Blatt gesehen, wo der Aktienpreis drauf zu sehen gewesen sei,
aber irgendeine Unternehmensbewertung der L.___ ag habe er nie gesehen. Er habe
halt auch nicht nachgefragt, das sei vielleicht ein bisschen naiv gewesen. (Was
er sich bezüglich des Aktienpreises hinsichtlich der L.___ ag vorgestellt habe?)
Er sei eigentlich schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Der
Beschuldigte habe auch gemeint, dass er im Herbst dieses Jahres an die Börse zu
gehen gedenke. Deshalb sei er schon von einem erfolgreichen Unternehmen
ausgegangen. Dies habe der Beschuldigte ihm in den ersten Gesprächen vor dem
Unterzeichnen des Vertrages gesagt, irgendeinmal im Januar 2013. (Ob er davon
ausgegangen sei, dass der Aktienwert noch steige?) Sicher schon. Wenn er davon
ausgehe, dass die Firma an die Börse gehe, gehe er schon davon aus, dass der
Wert der Aktien steige oder sicherlich gleich bleibe. Also er sei schon davon
ausgegangen, wenn sie nicht an der Börse sei, dass der Wert steigen müsse oder
könne. Es sei ja nicht jede Firma, welche erfolgreich sei, an der Börse, es
gebe ja auch erfolgreiche Firmen, welche nicht an der Börse seien. (Auf
Nachfrage hinsichtlich des von ihm erwähnten Dokuments in Bezug auf den
Aktienpreis): Das sei ein Ausdruck der Bank Bank 1 gewesen. (Ob das für ihn
wichtig gewesen sei in Bezug auf den Glauben an den Aktienpreis?) Ja, das könne
man sagen. Er habe das schon zur Beurteilung herangezogen. Er meine, es sei ein
Ausdruck aus dem Internet gewesen. (Auf Nachfrage) Über Betreibungen gegen die L.___
ag habe er nichts gewusst. Hätte er davon gewusst, hätte das schon einen
Einfluss für ihn gehabt. Es hätte ihn sicherlich dazu gebracht, nachzufragen,
weshalb das so sei. Das mache so natürlich schon nicht den Eindruck einer
seriösen Firma, wenn jemand Betreibungen habe. Die Aktien für die CHF 10'000.00
habe er erhalten. Den Rest noch nicht. (Was der Grund sei?) Weil es im Moment
für die Firma noch nicht möglich sei, die Aktien herauszugeben. Aber das wäre
zwischenzeitlich sicherlich schon geschehen, wenn eben das Verfahren nicht
dazwischen gekommen wäre. (Auf Nachfrage) Es sei für seinen Kaufentscheid
wesentlich gewesen, dass das Geld in die Firma fliesse. Es habe ihm aber
niemand explizit erklärt, dass der Kaufpreis in die Firma fliesse, er habe das
einfach so angenommen. Er sei davon ausgegangen, dass die Aktien der Firma
gehörten, auch dies sei ihm aber nicht explizit so gesagt worden. Es sei ihm
nie explizit gesagt worden, was mit dem Kaufpreis geschehe. Er könne sich
vorstellen, dass der Aktienkaufpreis im Hinblick auf die künftige Entwicklung
des Unternehmens höher bewertet werde, als dieser aktuell sei. Es sei aus
seiner Sicht eben schwierig zu beurteilen, ob die Substanz der Firma dem
Aktienpreis entspreche.
1.3
Die Vorinstanz ging implizit davon
aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Dies ist, was den äusseren
Sachverhalt anbelangt, auch ohne Weiteres zu bestätigen. Fraglich ist, ob der
Beschuldigte 1 – wie von der Anklage behauptet – das Ehepaar FX.___ und GX.___
über den Wert der Aktien arglistig täuschte. Dass das Ehepaar FX.___ und GX.___
darüber hinaus über den Verwendungszweck des Aktienkaufpreises getäuscht wurde,
ist indes nicht Gegenstand der Anklage.
Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorhalt
bezüglich C.___ wurde vorstehend unter III./1.4 festgehalten, dass der Aktienwert
der H.___-Aktien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 3. April 2013
maximal CHF 0.50 betrug (entsprechend der Unternehmensbewertung der Y.___ AG
vom 4. Juli 2012). Dies hat auch bezüglich des Betrugsvorhaltes zum Nachteil
von FX.___ und GX.___ zu gelten. Diese unterzeichneten den erwähnten
Grundstückkaufvertrag lediglich rund 2 ½ Monate bevor C.___ ihren
Aktienkaufvertrag unterzeichnete. Der vom Ehepaar FX.___ und GX.___ am 8.
Januar 2013 unterzeichnete Zeichnungsauftrag bezüglich 12'876 Aktien
enthält in weiten Teilen praktisch gleich lautende Bestimmungen wie der
Aktienkaufvertrag, den C.___ unterzeichnete. Auch der vom Ehepaar FX.___ und
GX.___ unterzeichnete Zeichnungsauftrag deutet mehrfach darauf hin, dass der
Aktienwert nach objektiven Kriterien (Unternehmensbewertung) festgelegt und
zudem von einer Bank und einem Treuhänder validiert wurde. Zudem wird ein
Prospekt der L.___ ag erwähnt. Den Aussagen von FX.___ lässt sich entnehmen,
dass dieser schon davon ausging, dass der Aktienwert dem von ihm im Rahmen des
Grundstückkaufs «bezahlten» Preis entsprach. So erwähnte er ein Dokument der Bank
1, welches den Aktienpreis enthalten habe. Dies sei für ihn wichtig gewesen. Er
sei schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Hätte er von den
Betreibungen gegen die H.___ gewusst, hätte dies für ihn schon Fragen
aufgeworfen. Andererseits räumte FX.___ aber auch ein, die im Zeichnungsauftrag
erwähnte Unternehmensbewertung nie gesehen zu haben. Er habe auch nicht
nachgefragt, was schon naiv gewesen sei. Er sei auch davon ausgegangen, dass
die Aktien durch die H.___ selbst verkauft würden und der Kaufpreis in die
Firma fliesse. Die ersten 12'876 Aktien für CHF 10'000.00 habe er erhalten. Die
restlichen Aktien jedoch noch nicht. Warum er diese noch nicht erhalten hat,
obwohl gemäss Grundstückkaufvertrag die Aktien zum Zeitpunkt der
Vertragsunterzeichnung hätten übergeben werden sollen, konnte er nicht schlüssig
erklären. Ebenso konnte er nicht erklären, wieso die Firma L.___ ag, welche ja
mit dem Grundstückkaufvertrag nichts zu tun hatte, dem Ehepaar FX.___ und
GX.___ ihre eigenen Aktien hätte «verkaufen» resp. an Zahlung statt übertragen
sollen. Schliesslich wurde auch nicht klar, weshalb zuerst 12'876 Aktien
gezeichnet wurden. Dieser Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 hatte
offensichtlich keinen direkten Bezug zum nachfolgenden Grundstückkauf.
Definitiv misstrauisch werden lassen
hätte das Ehepaar FX.___ und GX.___ aber folgender Umstand: Der
Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 führte einen Aktienpreis von CHF 2.33
pro Aktie auf. Gezeichnet werden sollten aber 12'876 Aktien für CHF 10'000.00,
was einem Preis von rund CHF 0.78 pro Aktie entsprochen hätte. Handschriftlich
wurde dann der Preis von CHF 2.33 durchgestrichen und mit CHF 1.28
ersetzt. Das gleichentags vom Beschuldigten 1 unterzeichnete Dokument
«Kaufvertrag/Quittung» führt dann aber wieder den Preis von CHF 10'000.00 für
insgesamt 12'876 Aktien auf, für welchen der Beschuldigte namens der L.___ ag
quittierte. Im Grundstückkaufvertrag vom 14. Januar 2013 wurde dann für 90'128
Aktien ein Betrag von CHF 210'000.00 angerechnet, was wiederum einem
Betrag von CHF 2.33 pro Aktie entsprochen hätte. Wie erwähnt, wurden die Aktien
entgegen dem notariell beurkundeten Vertrag aber gar nicht übergeben. Auch den
im Zeichnungsauftrag erwähnten Prospekt über den Aktienverkauf nahm das Ehepaar
FX.___ und GX.___ offenbar nie zur Kenntnis. Indem das Ehepaar FX.___ und
GX.___ offensichtlich all diese eklatanten Widersprüche nicht hinterfragt hat,
hat es die im Rahmen eines Grundstückkaufs erforderliche Sorgfalt ganz
offensichtlich nicht walten lassen, weshalb von einer erheblichen – die
Täuschungshandlungen des Beschuldigten 1 in den Hintergrund treten lassenden – Opfermitverantwortung
auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem
Beschuldigten 1 und dem Ehepaar FX.___ und GX.___ – über den Sohn von Frau GX.___
– ein gewisses Näheverhältnis bestand. Der von FX.___ erwähnte Beleg der Bank 1
über den Aktienwert der H.___-Aktien befindet sich nicht in den Akten, weshalb
nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass es diesen gab, geschwiege denn,
was darin wirklich stand. Im Gegensatz zu C.___ kann beim Ehepaar FX.___ und
GX.___ auch nicht von geschäftlich völlig unerfahrenen oder gar naiven
Geschäftspartnern ausgegangen werden. Der Schluss der Vorinstanz, dass mangels
Arglist der Betrugstatbestand zu verneinen sei, ist daher zu bestätigen. Der
Beschuldigte 1 ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
V. Geldwäscherei (AKS Ziff. 2.2
betreffend den Beschuldigten 1)
Auch hier erachtete die Vorinstanz den
angeklagten Sachverhalt als erstellt, was im Berufungsverfahren zu bestätigen
ist. Die Vorinstanz verneinte indes mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2011.22 und SK 2015.55) das Vorliegen eines
schweren Falles, mithin die Gewerbsmässigkeit. Die einfache Geldwäscherei sei
nicht angeklagt und wäre bei B.___ (recte AY.___) zufolge Verjährung
einzustellen.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung
des Bundesstrafgerichts korrekt wiedergegeben, wonach Gewerbsmässigkeit bei
lediglich grossem Umsatz, aber ohne nennenswerten Gewinn abzulehnen sei und das
erhebliche deliktische Einkommen aus der Geldwäschereihandlung selbst und nicht
aus der Vortat stammen müsse. Diese Rechtsprechung blieb bisher sowohl in der
Lehre als auch in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unwidersprochen. Sie
ist auch aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die überwiegende Lehre fordert
die Straflosigkeit des Vortäters hinsichtlich nachgelagerten
Geldwäschereihandlungen mit dem Hinweis auf die Straflosigkeit der
Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht hingegen sieht zwischen der Vortat und
der Geldwäscherei echte Konkurrenz (Mark Pieth in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art.
305bis StGB N 70 - 71). Es ist davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber lediglich Mitglieder von Verbrechensorganisationen sowie die
klassischen bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscher strenger bestrafen
wollte, das heisst diejenigen Täter, welche sich massgeblich mit dem Waschen
fremder Vermögenswerte befassen. Beim blossen Vermögensdelinquenten, welcher
durch gewerbsmässig begangene Vermögensdelikte lediglich die von ihm selbst
deliktisch erlangten Gelder abhebt oder transferiert, um sie zu ge- oder
verbrauchen und deswegen schon der erhöhten Strafdrohung für das Grunddelikt
unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, zusätzlich noch die erhöhte
Strafdrohung des Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB anzuwenden. Auch
wenn die vorliegende Vortat nicht unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen
Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB, sondern aufgrund des einmaligen
Delinquierens unter den Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren
ist, besteht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kein Raum
für die Anwendung der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Auch in der vorliegenden
Konstellation ist offensichtlich, dass das deliktische Einkommen aus der Vortat
und gerade nicht aus den nachgelagerten Geldwäschereihandlungen stammt. Das
Bundesgericht geht zudem für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff
des berufsmässigen Handelns aus, welches neben dem mehrfachen Delinquieren und der
Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art auch
die Absicht mitumfasst, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die unter AKS Ziff. 2.2
zur Anklage gebrachten 21 Transaktionen (im Einzelnen 20 Barbezüge sowie die
einmalige Überweisung eines Betrages von CHF 1'855.97 ins Ausland) stellen kein
Handeln «nach Art eines Berufes» dar, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt
die Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu verneinen ist.
Entgegen der Vorinstanz ist der Vorhalt
der einfachen Geldwäscherei sehr wohl angeklagt. Dieser Vorwurf ist
selbstredend im Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei enthalten. Jedoch ist
in Bezug auf diesen Tatbestand die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten: Für
die einfache Geldwäscherei beträgt die Höchststrafe gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe. Per 1. Januar 2014 traten die revidierten
Verjährungsregeln in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurde für Taten mit einer
angedrohten Höchststrafe von drei Jahren die Verfolgungsverjährung von sieben
Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) auf zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit.
c StGB) angehoben und somit verschärft. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen
Geldwäschereihandlungen ereigneten sich alle im Jahr 2013: In AKS Ziff.
2.2
lit. a (Vorgeschichte) wird der Deliktszeitraum auf die Zeit zwischen dem
4.
April 2013 und dem 6. Mai 2013 (= letzter Bezug) eingegrenzt. Bei dem
unter AKS Ziff. 2.2 lit. b (zweiter Spiegelstrich) aufgeführten Datum vom
19.
April 2014 für die Überweisung von CHF 1'855.97 ins Ausland handelt es
sich um einen Zahlenverschrieb, denn gemäss dem Beleg der Bank (6.3/232) wurde
dieser Betrag bereits am 19. April 2013 überwiesen. Anzuwenden ist das im
Begehungszeitpunkt geltende Recht, da das im Zeitpunkt der Tatbeurteilung
geltende Recht vorliegend nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e
contrario). Dieser Grundsatz der «lex mitior» findet auch bei der Verjährung
Anwendung (vgl. hierzu ausdrücklich Art. 389 Abs. 1 StGB). Somit fällt bereits aus
formellen Gründen (Eintritt der Verfolgungsverjährung) eine Bestrafung nach
Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht.
Das erstinstanzliche Urteil ist folglich
in Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorhalt der
Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 4. April
2013.
bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2), zu bestätigen.
VI.
Betrug zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2 betreffend den Beschuldigten
2)
Hinsichtlich des rechtserheblichen
Sachverhalts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
unter II./2.3 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
Fraglich ist in rechtlicher Hinsicht die Arglist.
Die Vorinstanz hat die Arglist mit
folgender Begründung verneint:
« Am
08.
Dezember 2011 hatte B.___ unter dem Namen Pq.___ die Balsamicoprodukte bei E.___s
Einzelfirma Mn.___ bestellt. Dieser bat gleichentags um Vorkasse. Als sechs
Tage später noch immer keine Zahlung eingegangen war, bat E.___ erneut um
Vorkasse, worauf ihm B.___ wiederum unter dem Namen Pq.___ umgehend eine
Bestätigung für die Zahlung mit dem Vermerk ‘Auftrag pendent’ zukommen liess. E.___
hätte stutzig werden müssen, dass sechs Tage nichts passierte und erst als er
nochmals nachhakte, innert Minuten die Zahlungsbestätigung kam. E.___ ist ein
Geschäftsmann, B.___ war Neukunde, auf der Zahlungsbestätigung stand ziemlich
prominent ‘pendent’. Der Druck, den B.___ aufbaute, damit die Produkte
rechtzeitig geliefert würden, rechtfertigt nicht das unachtsame Vorgehen E.___s.
Er hat nicht zugewartet, bis die Gutschrift auf dem Konto erfolgte, obwohl er
anfänglich auf einer Vorauszahlung beharrte. Eine Opfermitverantwortung ist
vorliegend zu bejahen und die Arglist deshalb zu verneinen. Im Übrigen ist es
auch fraglich, ob der subjektive Tatbestand erfüllt gewesen wäre. B.___ konnte
nicht nachgewiesen werden, dass er den Auftrag selber storniert hat. Er müsste
also in Kauf genommen haben, dass im Zeitpunkt der Zahlungsauslösung nicht
genügend Geld auf dem Konto sein würde.»
Diese rechtliche Würdigung der
Vorinstanz hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht stand.
Angesichts der im Bestellungszeitpunkt offensichtlich maroden Situation der No.___
Gmbh sowie der ebenfalls desaströsen finanziellen Situation des Beschuldigten 2
kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, letzterer habe nicht zumindest
im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass er die bestellte Ware
nicht zahlen kann, resp. dass der Zahlungsauftrag mangels Kontodeckung nicht
ausgeführt wird. Es kann hierzu vollumfänglich auf die überzeugende
Argumentation der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (ASDT 523) verwiesen
werden.
Einer genaueren Betrachtung zu
unterziehen ist nun noch die Opfermitverantwortung. Mit dem Tatbestandsmerkmal
der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
wesentliche Bedeutung. Ein tatbestandsmässiger Betrug setzt eine gewisse
Qualität der Täuschung voraus. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den
Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei
sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im
Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte
Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande
sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten
Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76
E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom
5.
Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen sowie die weiteren Hinweise auf die
Rechtsprechung und Lehre unter vorstehender Ziff. III./2.).
Beim Geschädigten handelt es sich um
einen Geschäftsmann, womit grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht zu stellen sind. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar
2012.
legte E.___ aber nachvollziehbar dar, weshalb er die Bestellung ausgeführt
hatte, obwohl er das Geld noch nicht erhalten und er noch keine Bonitätsprüfung
vorgenommen hatte. Er habe sofort nach Bestellungseingang die Homepage der
Firma No.___ GmbH überprüft und festgestellt, dass die Firma mit Luxusautos
handle und mehrere Mitarbeiter habe. Eine Bonitätsprüfung habe er nicht
vorgenommen, weil dies kostenpflichtig gewesen wäre. Die Bestellung sei die
bisher grösste E-Bestellung gewesen, weshalb er Vorkasse verlangt habe. Am 14.
Dezember 2011 habe die Zeit aber gedrängt, weil die Ware anlässlich eines
Firmenessens am 16. Dezember 2011 benötigt worden sei. Er habe diesen
potenziell guten neuen Kunden nicht verlieren wollen und deshalb nicht auf den
Zahlungseingang gewartet. Er habe nicht gewusst, dass eine im Onlinebanking
eingegebene Zahlung nachträglich gelöscht werden könne. Dies erweist sich als
plausibel, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich dieser
Sachverhalt vor annähernd 12 Jahren ereignete, mithin in einer Zeit, als sich
das Onlinebanking als eigentliches Massengeschäft erst zu entwickeln begann.
Dabei war das Smartphone ein Innovationstreiber, der die Verbreitung des Onlinebanking
und insbesondere das Mobile Banking beschleunigte, wobei in diesem Zusammenhang
in Erinnerung zu rufen ist, dass das erste iPhone im Jahre 2007 in Amerika auf
den Markt kam. Die erworbene Kompetenz im Umgang mit diesem Zahlungsinstrument und
den damit einhergehenden Möglichkeiten bilden folglich keine taugliche
Beurteilungsgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt. Unter den massgeblichen
damaligen Bedingungen kann jedenfalls dem Geschädigten auch in seiner Rolle als
Geschäftsmann nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Möglichkeit einer
nachträglichen Löschung einer bereits mittels Onlinebanking eingegebenen
Zahlung nicht in Erwägung zog.
Als der Geschädigte die bestellte Ware
versandte, war er im Besitz des pendenten Zahlungsauftrages betreffend das
Kontokorrent der No.___ GmbH bei der Bank 5. Auch wenn es zutrifft, dass der
Geschädigte bereits am 8. Dezember 2011 ein erstes Mal Vorkasse verlangt hatte
und danach während sechs Tagen keine Zahlung eingegangen war, und dieser
Umstand den Verkäufer hätte stutzig machen sollen, ist die Arglist zu bejahen.
Der Geschädigte mag zwar mit einer gewissen Fahrlässigkeit gehandelt haben,
jedoch liegt keine Leichtfertigkeit von solchem Ausmass vor, dass das
arglistige Handeln des Beschuldigten 2 in den Hintergrund treten würde.
Letzterer hat ganz bewusst und nicht ohne Raffinesse unnötig einen Zeitdruck
aufgebaut und dann einen bereits im Online-Banking erfassten Zahlungsauftrag,
von dem er wusste, dass dieser höchstwahrscheinlich mangels Kontodeckung nicht
ausgeführt werden wird, dem Geschädigten zugestellt. Zudem hat er, wohl im
Wissen darum, dass der Geschädigte seine mangelnde Bonität ausfindig machen
könnte, sich des Namens von Pq.___, dem designierten Käufer der No.___,
bedient. Der Onlinehandel nimmt im Wirtschaftsleben eine immer grössere
Bedeutung ein. Bonitätsabklärungen sind nicht nur aufwändig, sondern auch
kostenpflichtig. Bei der Bestellung einer aktiven im Handelsregister
eingetragenen GmbH kommt ein höherer Vertrauensschutz zum Tragen als bei der
Bestellung durch eine x-beliebige Privatperson. Der Geschädigte hat nicht
einfach keinerlei Abklärungen vorgenommen. Er hat Vorkasse verlangt und sich im
Internet über die No.___ kundig gemacht. Indem er letztendlich keine
Bonitätsprüfung vorgenommen resp. nicht auf den Geldeingang gewartet hat, hat
er schlicht nicht die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt, was aber unter
dem Aspekt der Opfermitverantwortung auch nicht erwartet werden kann und soll.
Von naivem Handeln kann keine Rede sein. Die Arglist ist daher zu bejahen.
Ergänzend kann auch hierzu auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrem
Plädoyer vor der Vorinstanz (AS 523 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2
ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.___
(AKS Ziff. 1.1.2) für schuldig zu erkennen.
VII.
Erschleichen einer falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3 betreffend den
Beschuldigten 2)
Bezüglich diesen Vorhalt kann
grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur
Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (II./4.1).
Der Beschuldigte 2 unterzeichnete am 16.
Oktober 2014 eine Domizilbescheinigung, welche notariell verurkundet wurde und
der Meldung der Domizilverlegung an das Handelsregisteramt diente. Im diesem
Zeitpunkt war der Beschuldigte 2 noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der
I.1.___ AG. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das Aussageverhalten des
Beschuldigten 2 widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 28. November
2017.
sagte er aus, weder die besagte Örtlichkeit [Adresse], [Ort 3], noch den
Liegenschaftseigentümer Op.___ zu kennen. Er sei einfach von den Angaben von Pq.___
ausgegangen und dass dies seine Richtigkeit habe. Wieso er, der Beschuldigte 2,
diese Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, obwohl er mit der Liegenschaft
nichts zu tun gehabt habe, konnte er nicht erklären. Vor Obergericht bestätigte
der Beschuldigte 2 erneut, dass er einfach Herrn Pq.___ vertraut habe. Er habe
keine konkreten Hinweise gehabt, sondern diesem einfach geglaubt. Er sei
leichtgläubig in dieser Sache gewesen (ASOG 211). Im Kontrast zu diesen
Aussagen gab der Beschuldigte 2 demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung zu
Protokoll, Pq.___ habe am [Adresse] bei der Familie QR.___ ein Büro mit einem
Briefkasten gehabt. Dieser sei befreundet mit SR.___. Letzterer sei nicht der
direkte Eigentümer, habe aber das Büro Herrn Pq.___ übergeben. Nach der
Publikation sei dann der Bruder von SR.___ zu r Pq.___ gekommen und habe
gesagt, dass er das nicht wolle. Dann sei der Briefkasten weggekommen. Als er,
der Beschuldigte, die Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, sei dort aber
noch ein Büro mit einem Schild am Briefkasten gewesen. Er sei selber einmal
dort gewesen. Es sei alles rechtens gewesen. Er sei sicher, dass die Angaben
stimmten, er sei dort jeden Tag sieben Mal durchgefahren. Diese Aussage
anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wirkt völlig unglaubhaft und
ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Würden diese Angaben
zutreffen, so hätte der Beschuldigte dies sicherlich schon anlässlich der
Einvernahme vom 28. November 2017 so ausgeführt.
Mit Schreiben vom 10. November 2014 an
das Richteramt Dorneck-Thierstein (2.1.7/12) teilte Op.___ mit, er sei
Eigentümer der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 3]. Die Firma Tu.___ AG sei ihm
nicht bekannt und er habe weder Räumlichkeiten an dieses Unternehmen noch an Pq.___
vermietet.
Damit ist klar, dass der Beschuldigte
eine Domizilbescheinigung unterzeichnete, von der er wusste, dass sie
inhaltlich unwahr war. Ihm war offensichtlich bewusst, dass diese Urkunde
Gegenstand einer notariell beurkundeten Domizilverlegung war, welche im
Handelsregister eingetragen wird. Der Beschuldigte ist daher des Erschleichens
einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB für schuldig zu erkennen.
VIII.
Mehrfache Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4 betreffend den Beschul-
digten 2)
1.
No.___ GmbH
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten
Sachverhalt als erstellt. Dem kann hinsichtlich der in der AKS geschilderten
Betreibungen beigepflichtet werden. Ebenso deutet einiges darauf hin, dass die
Firma im Zeitpunkt der Veräusserung an Pq.___ über keinerlei Aktiven mehr
verfügte (Aussage des Beschuldigten: Die ganze Infrastruktur gehörte nicht der No.___,
die hatte nichts.) und der Beschuldigte Pq.___ für die Firmenübernahme CHF
3'000.00 bezahlte.
Kern der Anklage bilden jedoch die
Vorwürfe, der Beschuldigte 2 habe die No.___ mit keinerlei Kapital ausgestattet
sowie die Überschuldung der Firma herbeigeführt und verschlimmert. Für diese
beiden Vorwürfe liefert die Anklage jedoch keinerlei konkreten Beweise, was
angesichts der fehlenden Buchhaltung auch schwierig sein dürfte. Jedenfalls
kann weder aus der Konkurseröffnung noch aus der wachsenden Anzahl von
Betreibungen zwanglos auf eine bestehende Überschuldung, im Zeitpunkt als die
Firma noch vom Beschuldigten 2 geführt wurde, geschlossen werden. Eine
Betreibung kann auch ohne Rechtsgrund erhoben werden, weshalb Betreibungen
nicht einfach mit Schulden gleichgesetzt werden können. Tatsächlich ergibt sich
aus dem Betreibungsregisterauszug der No.___, dass gegen die überwiegende Zahl
von Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Vorinstanz erwähnt die
Aussage von Pq.___ gegenüber dem Konkursamt, wonach der Betrieb der Firma bei
der Übernahme durch ihn bereits eingestellt worden sei. Auch daraus lässt sich
jedoch nicht zwingend eine Überschuldung in diesem Zeitpunkt herleiten. Ebenso
kann aus der Aussage des Beschuldigten 2, die No.___ GmbH habe im Zeitpunkt der
Übergabe an Pq.___ über keine Aktiven mehr verfügt, nicht geschlossen werden,
die Firma habe nie über Kapital verfügt.
Zusammenfassend lässt sich somit weder
die ungenügende Kapitalausstattung noch die Herbeiführung oder Verschlimmerung
der Überschuldung nachweisen. Die Anklageschrift erwähnt bei diesem Vorhalt zu
Beginn ganz allgemein auch die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. die
Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit. Auch
hierfür liefert die Anklage jedoch keinerlei Beweise. Wiederum kann aus dem
Bestehen von Betreibungen und der laufenden Zunahme von Betreibungen nicht
zwingend auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Betreibungen können auch
lediglich durch blosse Zahlungsunwilligkeit herbeigeführt werden. Eine Zunahme
von Betreibungen ist somit auch nicht mit der Verschlimmerung der Vermögenslage
gleichzusetzen. Was schliesslich der Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe
es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und Sanierungsmassnahmen
einzuleiten, so stellt dies lediglich eine Konkretisierung der argen
Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung dar, welche
jedoch nur dann strafbar ist, wenn daraus auch eine Überschuldung resultiert.
Zudem wird nicht klar, wieso der von der Staatsanwaltschaft erwähnte
Besorgniszeitpunkt gerade mit der dritten Betreibung vom 24. Juni 2011
eingetreten sein soll. Gegen die erste Betreibung wurde Rechtsvorschlag
erhoben. Die zweite und dritte Betreibung beziehen sich gesamthaft auf
Forderungen von rund CHF 4'500.00. Das Ausmass der Aktiven der Firma zu dieser
Zeit ist völlig unbekannt.
Mangels Nachweis der fehlenden Kapitalaustattung
sowie des Herbeiführens oder Verschlimmerns der Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit resp. des Verschlimmerns der Vermögenslage ist der
Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellt. Der Beschuldigte 2 ist
hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft bezüglich die Firma No.___ GmbH
freizusprechen.
2.
I.1.___ AG
Auch hier versucht die Anklage die
Überschuldung mit der zunehmenden Anzahl von Betreibungen herzuleiten, ohne
jedoch den Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung resp. die konkrete
Verschlimmerung der Überschuldung belegen zu können. Wiederum ist darauf
hinzuweisen, dass Betreibungen weder ein Beleg für die Überschuldung noch für die
Zahlungsunfähigkeit sind, sondern auch schlicht Ausdruck fehlender
Zahlungswilligkeit sein können und zudem eine Betreibung für sich alleine noch
nichts über den Rechtsbestand der Forderung aussagt. Indes ist bei der I.1.___
zugestanden, dass diese vom Beschuldigten 2 lediglich als Aktienmantel
übernommen wurde. Ob und inwiefern der Beschuldigte 2 der Firma in der Folge
Kapital zugeführt hat, lässt sich mangels Buchhaltung nicht nachweisen. Mangels
eines konkreten Nachweises über die Vermögens- und Schuldenentwicklung lässt
sich auch hier der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellen, weshalb
wiederum ein Freispruch zu erfolgen hat.
3.
I.2.___ AG
Auch die I.2.___ AG hat der Beschuldigte
2.
als Aktienmantel übernommen. Gemäss eigenen Angaben habe er aber CHF
100'000.00 in die Firma investiert. Dies zieht die Vorinstanz zu Recht in
Zweifel, zumal der Beschuldigte bei der Befragung vor Vorinstanz den Vorwurf
der mangelnden Kapitalausstattung eigentlich nicht mehr bestritt. Bei der I.2.___
AG befinden sich in den Akten Buchhaltungsfragmente für das erste Quartal 2015
(5.2.15/21 ff.). Diese sind jedoch widersprüchlich und auch nur schwer
interpretierbar. So stimmt etwa die Bilanz für das erste Quartal 2015 auf AS 5.2.1/22
f. nicht mit der für denselben Stichtag auf AS 5.2/223 ff. überein. Gemäss
Konkursinventar vom 28. September 2016 (5.2.15/238 ff.) wies die
Gesellschaft Aktiven in Höhe von CHF 52'538.01 auf, denen zugelassene
Forderungen von CHF 259'998.64 entgegenstanden (5.1.15/296). Die erwähnten
Buchhaltungsfragmente und Unterlagen des Konkursamtes legen tatsächlich nahe,
dass der Beschuldigte 2 bei der I.2.___ AG eine Überschuldung herbeigeführt und
diese in der Folge auch verschlimmert hat. Ebenso ist von einer ungenügenden
Kapitalausstattung auszugehen. Zufolge durchgehend unvollständiger Buchhaltung
lässt sich jedoch weder die Herbeiführung und Verschlimmerung der Überschuldung
durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung noch
die Kausalität zwischen der ungenügenden Kapitalausstattung und der
Verschlimmerung der Vermögenslage mit der nötigen Sicherheit nachweisen,
weshalb auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat. Schliesslich kann es auch
nicht angehen, die Verurteilung lediglich aus dem Umstand herzuleiten, dass der
Beschuldigte drei Firmen in der Folge «an die Wand gefahren» hat, wie dies die
Staatsanwaltschaft tut. Auch die Unterlassung der Buchführung reicht nicht aus,
um den Tatbestand der Misswirtschaft zu bejahen, ansonsten es die Strafnorm von
Dispositiv
Art. 166 StGB gar nicht bräuchte. Der Beschuldigte 2 ist demnach auch in Bezug
auf AKS Ziff. 1.4.3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.
IX.
Mehrfache Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. 1.6 betreffend den
Beschuldigten 2)
Hinsichtlich der I.1.___ AG besteht der
einzige Hinweis auf die Führung einer Buchhaltung in der Aussage des
Beschuldigten 2 selbst, er habe eine Buchhaltung geführt. Gefunden wurde die
Buchhaltung jedoch nie und der Beschuldigte konnte sich auch nicht mehr daran
erinnern, wer die Buchhaltung geführt hat, was doch einigermassen erstaunlich
wäre, falls tatsächlich eine Buchhaltung geführt worden wäre. Der Sachverhalt
ist daher erwiesen. Es kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz in II./7.2
verwiesen werden. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist auf die Erwägung
II./7.4 der Vorinstanz zu verweisen. Es hat hinsichtlich AKS Ziff. 1.6.1 ein
Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung zu erfolgen, wobei hinsichtlich
der vor dem 1. Januar 2014 begangenen Tathandlungen resp. Unterlassungen die
Verjährung eingetreten ist. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung durch die
Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.
Auch hinsichtlich der I.2.___ AG hat die
Vorinstanz es zutreffend als erstellt erachtet, dass ab dem zweiten Quartal
2015 keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Selbst der Beschuldigte gesteht ein,
dass er die Zusammenarbeit mit der alten Buchhalterin beendet habe und die neue
Buchhalterin irgendwann nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe lediglich
einiges nachgearbeitet. Wiederum kann auf die Erwägungen der Vorinstanz unter
II./7.3 und 7.4 verwiesen werden. Es hat ein weiterer Schuldspruch wegen
Unterlassung der Buchführung zu ergehen (AKS Ziff. 1.6.2).
X. Zusammenfassung
Hinsichtlich des Beschuldigten 1 ist der
vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und
GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (schwerer Fall) (AKS
Ziff. 2.2) zu bestätigen.
Der Beschuldigte 1 hat sich schuldig
gemacht:
-
des Betruges zum Nachteil
von C.___ (AKS Ziff. 2.1.1).
Der Beschuldigte 2 ist vom Vorhalt der
mehrfachen Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4) freizusprechen.
Der Beschuldigte 2 hat sich schuldig
gemacht:
-
des
Betruges zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1);
-
des Betruges zum Nachteil
von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2);
-
des Erschleichens einer
falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3);
-
der mehrfachen Unterlassung
der Buchführung (AKS Ziff. 1.6).
XI. Strafzumessung
1. Was die allgemeinen Erwägungen zur
Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf das begründete Urteil der Vorinstanz
in III./1. zu verweisen.
Ergänzungen sind hinsichtlich der Wahl der
Sanktionsart und der Anwendung des milderen Rechts anzubringen.
1.1 Wahl der Sanktionsart
1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
(Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe
gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E.
3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E.
4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1,
97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch
im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.
konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art.
49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln
abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E.
2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, sofern es
an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher
zu begründen.
Die frühere Rechtsprechung liess
Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei
zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht
sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (Urteile 6B_210/2017
vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine
weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit
einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war
und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion
als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013
E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.
1.4.2).
Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche
Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf
BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.
1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020
E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf
eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine
kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen
ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem
zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das
Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).
Zudem darf nach der neusten
Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4).
1.1.2 Im Urteil 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des
Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes
ausgeführt:
« Das
Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei
den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden
sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022
E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu
beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen
Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
(Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das
Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022
E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen:
Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst
die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der
Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie
ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage.
Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E.
3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de
l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das
Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend (‘déterminante’)
sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo verschiedene
Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium
bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben den
weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach der
Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der
neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,
wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind
und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden
Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken
(Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil
berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und
kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil
6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern:
Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa
nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der
geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den
Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die
Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la
petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E.
1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem
Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten;
eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.4.2).»
Berücksichtigt man auch die frühere
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl
der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und
nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl
der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).
In BGE 147 IV 241 hielt das
Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe
zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass
festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):
« Die
Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache
Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in
Tagessätze oder in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen
Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil,
der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung
sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien
berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das
Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn
er anführt, dass der Richter zuerst ein «Mass an Strafeinheiten» festlegen und
dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher
erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter
ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für
jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die
Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO
voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der
Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht
(vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2
S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»
1.1.3 Die Strafzumessung ist zweistufig,
sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der
entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter
vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der
Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies
erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die
massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die
Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine
soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention. Das
Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei der
Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die
Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,
kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des
Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit, Willensrichtung,
Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits miteinzubeziehen. Damit rückt
aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung des Masses an Strafe)
unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs und vermischt
sich mit der Wahl der Strafart.
In der Praxis behilft sich der Richter
bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er
in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des
Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses
Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.
Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.
Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses
bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund
der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter
und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der
Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses
Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter
Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor
der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der
Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese
Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu
verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,
ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies
nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem
Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden
innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.
Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren
Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.
1.2 Lex mitior
Sämtliche vorliegend zu beurteilenden
Straftaten wurden von den beiden Beschuldigten vor dem 1. Januar 2018 begangen.
Da unter Geltung des alten Rechts Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen
ausgesprochen werden konnten, während dies neurechtlich nur noch bis 180
Tagessätzen möglich ist, und Geldstrafen immer milder sind als
Freiheitsstrafen, heisst dies auch, dass das neue Recht für die Beschuldigten
nicht milder ist. Es ist somit das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2. Strafzumessung für den Beschuldigten
1
2.1 Bestimmung des Strafmasses für das
schwerste Delikt
Vorliegend handelt es sich beim Betrug
zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
wiegt im einem Deliktsbetrag von über CHF 3 Mio. sehr schwer, insbesondere
wenn man bedenkt, dass das strafbare Verhalten vorliegend nicht unter die
qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
StGB) zu subsumieren ist. Auch die Verwerflichkeit sticht hervor. Der
Beschuldigte 1 suchte sich zusammen mit dem Beschuldigten 2 bewusst ein
reiches und naives Opfer aus. Der Nachrichtenaustausch zwischen den
Beschuldigten bezüglich C.___ zeugt von einer Gesinnung, die an Zynismus und
Menschenverachtung kaum mehr zu überbieten ist. Im Unterschied zu vielen
Betrugsopfern, welche eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition im Kontext mit
einer Geschäftsidee tätigen, stand bei C.___ nicht der (vermeintliche) monetäre
Gewinn im Vordergrund. Sie sehnte sich nach einer sinnvollen beruflichen
Betätigung sowie nach Nähe und Geborgenheit. Die beiden Beschuldigten erkannten
diese (emotionale) Bedürftigkeit bzw. dieses Vakuum und gaukelten ihr vor, sie
könnte dieses mit ihrer Investition in die Firma bzw. ihrem Aktienkauf wieder
füllen und sich beruflich, gesellschaftlich, sozial, partnerschaftlich wieder integrieren.
Der Beschuldigte 1 stellte mit viel Aufwand und im Zusammenspiel mit Ef.___ und
X.___ ein raffiniertes Konstrukt auf die Beine, welches ihm ermöglichte, nicht
nur C.___ hinsichtlich Aktienwert und Verwendung des Kaufpreises hinters Licht
zu führen, sondern auch etwa De.___ von der Bank 3. Mittels aufwändiger und
durchaus auch phantasievoller Gestaltung seiner diversen Businesspläne liess er
sich seinen «Wunsch»-Aktienkurs mittels Unternehmensbewertung bestätigen. Nachdem
die erste Unternehmensbewertung der Y.___ AG für ihn nicht zufriedenstellend
war, änderte er einfach die Zahlen seines Businessplanes und besorgte sich so
bei der V.___ GmbH eine gefälligere Bewertung. Dieses Vorgehen zeugt von hoher
Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der Beschuldigte 1 handelte mit
direktem Vorsatz und die Beweggründe waren krass egoistisch. Seine Geldgier
sticht selbst im Quervergleich mit anderen Betrügern hervor. Der Beschuldigte 1
lebte auch ohne die betrügerisch erlangten Gelder schon auf grossem Fuss. Nur
war er damit nicht zufrieden und wollte buchstäblich im Luxus «schwelgen».
Gegenüber dem Beschuldigten 2 war der Beschuldigte 1 offensichtlich die
treibende Kraft. Insgesamt ist von einem schweren Verschulden (oberes
Verschuldensdrittel) auszugehen.
Ausgehend von einem grundsätzlich
schweren Verschulden etwa im mittleren Bereich des oberen Verschuldensdrittels sowie
im Vergleich mit anderen Fällen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von
50 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
2.2 Täterkomponente
Hinsichtlich der Täterkomponente wirken
sich die nicht einschlägigen und eher geringfügigen Vorstrafen nur leicht
straferhöhend aus. In gewichtigerem Ausmass straferhöhend ist das
Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es sticht hevor, wie der
Beschuldigte, kaum aus der Untersuchungshaft entlassen, erneut auf C.___
einwirkte und wiederum deren naive und labile Art schamlos auszunutzen wusste.
Nach vollendeter Tat gelang es ihm, C.___ schliesslich noch um ihre Stellung
als Privatklägerin zu bringen, was als besonders dreist bezeichnet werden muss.
Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Eine Straferhöhung von
insgesamt vier Monaten (auf 54 Monate Freiheitsstrafe) zur Abgeltung der
Täterkomponente (Vorstrafen und Nachtatverhalten) erweist sich als angemessen.
2.3 Beschleunigungsgebot
Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu konstatieren und im Urteilsdispositiv
ausdrücklich festzustellen. Insgesamt dauerte das Verfahren mit rund 11 Jahren
zu lang, auch wenn sich aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft kaum
nennenswerte Verfahrensunterbrüche ergeben. Ergänzend kann in diesem
Zusammenhang auf das ausführliche Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts
vom 22. Januar 2019 (BKBES.2018.141) verwiesen werden; im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung wurde das Verfahrensjournal und
die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft einer einlässlichen Analyse unterzogen,
wobei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Stadium des
Untersuchungsverfahrens festgestellt werden konnte. Auch der Zeitraum ab
Anklageerhebung (1.2.2021) bis zum erstinstanzlichen Urteil, ausgefällt am 9.
Februar 2022, ist angesichts des Verfahrensumfangs nicht zu beanstanden. Nicht
eingehalten wurde hingegen in zeitlicher Hinsicht die Ordnungsfrist von
Art. 84 Abs. 4 StPO, denn die Ausarbeitung des vollständig begründeten
erstinstanzlichen Urteils in diesem umfangreichen Fall nahm ein halbes Jahr in
Anspruch. Nicht wesentlich länger als ein Jahr dauerte das Berufungsverfahren (Eingang
der ersten Berufungserklärung am 30.8.2022, Urteilsausfällung am 22.11.2023). Die
lange Verfahrensdauer ist insbesondere auf die Komplexität des Strafverfahrens
und dessen Aktenumfang zurückzuführen. Zudem erfuhr die Strafuntersuchung durch
die Einreichung diverser neuer Strafanzeigen laufend Weiterungen. Auch die
unzähligen Beschwerdeverfahren führten zu einer Verfahrensverzögerung, was
jedoch nicht den Strafverfolgungsorganen anzulasten ist. Viel Zeit nahm auch die
definitive Klärung der Parteistellung von C.___ in Anspruch. Allein zu dieser
Frage kam es zu insgesamt vier kantonalen Beschwerdeverfahren (BKBES.2013.103
und 107; BKBES.2014.117 und BKBES.2018.158) sowie zu einem bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren (Urteil 1B_323/2019 vom 24.10.2019) und die
Staatsanwaltschaft liess im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung von
C.___ als Privatklägerin auch Abklärungen durch die zuständige KESB tätigen.
Ebenso wurden von der Beschwerdekammer des Obergerichts zwei
Rechtsverzögerungsbeschwerden abgewiesen (vgl. BKBES.2016.135 und BKBES.2018.141).
Angesichts der erwähnten Gesamtdauer des
Strafverfahrens von nunmehr 11 Jahren ist sicherlich eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu konstatieren, allerdings wiegt diese nicht so schwer,
dass eine Strafreduktion um einen Drittel, wie von der Staatsanwaltschaft
beantragt und von der Vorinstanz zugesprochen, angemessen erschiene. In
Anbetracht der Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich vorliegend
eine Reduktion der Strafe um 12 Monate, was einer Reduktion um rund 22 % entspricht.
2.4 Prüfung des verminderten
Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB
Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48
lit. e StGB kommt nicht zur Anwendung, da sich der Beschuldigte 1 in der seit
den begangenen Taten verstrichenen Zeit nicht wohlverhalten hat: Aus dem
aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 gehen zwei Verurteilungen
auf den Jahren 2019 und 2020 wegen diverser SVG-Vergehen hervor.
2.5 Fazit
Der Beschuldigte 1 ist zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Höhe des
Strafmasses lässt keinen (auch nur teilweisen) Strafaufschub zu (Art. 42 Abs. 1
und Art. 43 Abs. 1 StGB, e contrario).
An diese Strafe ist dem Beschuldigten 1
die erstandene Untersuchungshaft (13.5.2013 - 2.8.2013; 7.11.2017 - 8.11.2017) anzurechnen
(Art. 51 StGB).
Der Antrag des Beschuldigten 1 auf
Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF
25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens abzuweisen.
3. Beschuldigter 2
3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Auch beim Beschuldigten 2 handelt es
sich beim Betrug zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Bei der
Bestimmung der Einsatzstrafe kann weitgehend auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte
verwiesen werden. Gegenüber dem Beschuldigten 1 war die Rolle des Beschuldigten
2 eher untergeordnet. Der «Spiritus rector» des Betrugskonstruktes zum Nachteil
von C.___ war der Beschuldigte 1. Die massgebliche und für das Gelingen
des Tatplans unverzichtbare Aufgabe des Beschuldigten 2 bestand im Wesentlichen
darin, C.___ zu «umgarnen» und «bei Laune zu halten». Dementsprechend war es
auch hauptsächlich der Beschuldigte 1, der den grossen finanziellen Profit aus
der Tat zog. An den Beschuldigten 2 flossen «lediglich» CHF 705'000.00. Jedoch
ergibt sich aus dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten, dass der
Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr hätte erhalten sollen. Die Rede war von
CHF 1,6 Mio. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens des Beschuldigten 2
anbelangt, fällt besonders ins Gewicht, dass er C.___ schamlos ein Liebesverhältnis
vorspielte, dies in Kenntnis ihrer Verletzlichkeit, und sich zeitgleich mit dem
Beschuldigten 1 über die Naivität von C.___ lustig machte. Ebenso ist unter dem
Titel der Verwerflichkeit zu Lasten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, wie
er den Treuhänder der Geschädigten schamlos diskreditierte und auf diese Weise
den Weg für den Betrug ebnete (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III./1.4 und 2.). All
dies zeugt von einer ganz erheblichen Skrupellosigkeit. Die subjektiven
Tatkomponenten präsentieren sich beim Beschuldigten 2 gleich wie beim
Beschuldigten 1. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von einem Tatverschulden auszugehen,
das an der Grenze vom mittelschweren zum schweren Bereich anzusiedeln ist. Angemessen
erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe.
3.2 Strafzumessung für die weiteren
Delikte
Vorab ist festzuhalten, dass beim
Beschuldigten 2 grundsätzlich nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe
spricht. Er ist nicht vorbestraft und auch wenn er die mehrfache Unterlassung
der Buchführung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung während des
laufenden Strafverfahrens und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft
beging, kann nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten 2
präventiv nicht effizient wäre. Die weiteren Delikte stehen auch in keinem
engen Zusammenhang zum Hauptdelikt (Betrug zum Nachteil von C.___). Die
Strafart ergibt sich somit aufgrund der unter Berücksichtigung des
Einzeltatverschuldens festzulegenden Anzahl Strafeinheiten. Sofern diese sich
jeweils unter 360 Einheiten belaufen, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil
von E.___ ist angesichts des geringen Deliktsbetrages von einer geringen
objektiven Tatschwere auszugehen. Die Verwerflichkeit ist auch nicht als
übermässig zu bewerten, ist doch die Arglist tatbestandsimmanent. Auch die
egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent. Leicht strafmindernd wirkt
sich aus, dass der Beschuldigte 2 lediglich mit Eventualvorsatz handelte, kann
ihm doch nicht nachgewiesen werden, dass er den im E-Banking eingegebenen
Zahlungsauftrag storniert hat. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, in Kauf genommen
zu haben, dass dieser mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte.
Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine
Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen.
Für das Erschleichen einer falschen
Beurkundung erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 10 Einheiten als
angemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verschulden wiegt offensichtlich
sehr leicht, ging es doch lediglich um eine Domizilbestätigung. Das Tatvorgehen
zeugt von keiner besonderen Verwerflichkeit. Die Beweggründe sind unklar,
zumindest ist kein offensichtlicher Vorteil für den Beschuldigten selbst
ersichtlich. Asperationsweise ist eine Straferhöhung um fünf Einheiten
vorzunehmen.
Hinsichtlich der Unterlassung der
Buchführung (in zwei Fällen) berücksichtigte die Vor-instanz, dass ein Teil des
Tatunrechtes schon durch die Misswirtschaft abgegolten sei, was nun aber zufolge
des Freispruchs von diesem Vorhalt im Berufungsverfahren nicht mehr gilt. Was
die Unterlassung der Buchführung bei der Tu.___ AG resp. I.1.___ AG anbelangt
(AKS Ziff. 1.6.1), ist zufolge der zum Teil bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung
nur noch von einer relativ kurzen Tatzeit von 10 ½ Monaten auszugehen. Indessen
führte die Unterlassung der Buchhaltung dazu, dass der Beschuldigte 2 die Firma
quasi im Blindflug weiterführte, was letztendlich im Konkurs zu erheblichen
Gläubigerschäden führte. Dasselbe gilt auch für die I.2.___ AG (AKS Ziff.
1.6.2), wobei sich der Beschuldigte 2 dort zumindest noch bemühte, eine
Buchhaltung zu führen, letztendlich dann aber die Buchhalterin nicht mehr
beschäftigen konnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 2 bei
beiden Firmen mit direktem Vorsatz. Auch sind ihm egoistische Beweggründe zu
unterstellen (Einsparung von Geld). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen,
entweder für eine gehörige Buchführung zu sorgen oder dann die
Geschäftstätigkeit einzustellen. Bei der Tu.___ AG ist von einem sehr leichten
Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 100
Tagessätzen erschein angemessen. Bei der I.2.___ AG ist angesichts des
Umstandes, dass der Beschuldigte 2 zu Beginn noch eine Buchhaltung führen liess
und aus finanziellen Gründen die Buchhalterin nicht mehr bezahlen konnte, von
einem leicht geringeren Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 80
Tagessätzen erscheint angemessen. Insgesamt ist für die mehrfache Unterlassung
der Buchführung die Einsatzstrafe um 100 Strafeinheiten zu asperieren, was
gesamthaft zur Abgeltung des Tatverschuldens zu einer Geldstrafe von 195 Tages-sätzen
führt.
3.3 Täterkomponente
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe präsentieren sich die Täterkomponenten als
neutral. Entgegen der Vorinstanz ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit
auszugehen. Betreuungspflichten gegenüber Kindern reichen nach der strengen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine erhöhte
Strafempfindlichkeit zu begründen. Es gehört zu den normalen Auswirkungen einer
Freiheitsstrafe, dass man während des Strafvollzuges von der Familie getrennt
ist.
Hinsichtlich der Geldstrafe wirkt sich
die Deliktsbegehung während des laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend
aus. Die Geldstrafe ist somit auf 210 Tagessätze zu erhöhen.
3.4 Verletzung
des Beschleunigungsgebots und Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB
Zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist auch beim Beschuldigten eine Reduktion des
Strafmasses um rund 22 % vorzunehmen, was zu einer Freiheitsstrafe von 31
Monaten führt. Nicht zur Anwendung gelangt in Bezug auf die Freiheitsstrafe,
mit welcher das Betrugsdelikt zum Nachteil von C.___ geahndet wird, der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB, da der Beschuldigte 2 danach mit
mehreren Vergehen (vgl. Schuldsprüche gemäss AKS Ziff. 1.3, 1.6.1 und 1.6.2)
deliktisch in Erscheinung getreten ist.
Auch hinsichtlich der Geldstrafe hat in
Anbetracht der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine
Strafreduktion von rund 22 % zu erfolgen, was 46 Tagessätzen entspricht, so
dass 164 Tagessätze (210 Tagessätze - 46 Tagessätze) resultieren. Als Weiteres
ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (deutlich
vermindertes Strafbedürfnis zufolge Zeitablaufes bei gleichzeitigem
Wohlverhalten) zu berücksichtigen. Das letzte strafbare Verhalten des
Beschuldigten (Unterlassung der Buchführung gemäss AKS Ziff. 1.6.2) beging der
Beschuldigte 2 am 21. Juni 2016, seither ist er nicht mehr straffällig geworden,
so dass von einem Wohlverhalten im Sinne des Gesetzes auszugehen ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_260/2020 E. 2.3.3). Der Strafmilderungsgrund zufolge
langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145, Regeste sowie Zusammenfassung der Rechtsprechung in E. 3.1).
Im vorliegenden Fall (Vergehen gemäss Art. 166 StGB) mit einer angedrohten
Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verjährt die Strafverfolgung in
zehn Jahren, womit der 2/3-Termin (6 Jahre und 8 Monate)
bereits verstrichen ist. Die Strafe ist deshalb um weitere 14 Tagessätze zu
reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen resultiert.
3.5 Teilbedingter und bedingter
Strafvollzug
Zufolge grundsätzlich günstiger Prognose
ist dem Beschuldigten 2 für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug
zu gewähren. Angesichts des doch beträchtlichen Verschuldens sowie des
Umstandes, dass die Prognose angesichts der während des laufenden Verfahrens
begangenen Delinquenz leicht getrübt ist, ist der vollziehbare Teil der
Freiheitsstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern auf
zehn Monate festzusetzen. Für den aufgeschobenen Strafanteil von 21 Monaten ist
die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.
Die ausgestandene Untersuchungshaft
(13.5.2013 - 5.7.2013) ist dem Beschuldigten 2 an den vollziehbaren Teil
der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten
2 auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF
13'500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens abzuweisen.
Dem Beschuldigten 2 ist für die
Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu
gewähren.
3.6 Tagessatzhöhe
Die Tagessatzhöhe ist auf der Grundlage
der vom Beschuldigten 2 eingereichten Lohndokumente und gestützt auf seine
weiteren Angaben zur Person vor Obergericht zu bestimmen: Der Beschuldigte bezieht
aktuell von seiner eigenen Firma monatlich einen Lohn von netto CHF 1'954.85
(vgl. ASOG 120 ff.). Inkl. 13. Monatslohn ergibt dies CHF 2’1117.75 bzw.
abgerundet CHF 2'000.00. Der Beschuldigte 2 sieht sich mit diesem Lohn ausser
Stande, die Krankenkassenkosten und Steuern zu begleichen. Wie der Beschuldigte
2 vor Obergericht ausführte, arbeitet seine Frau Vollzeit und steuert das
wesentliche Einkommen bei, aus welchem auch der Familienunterhalt bestritten wird.
Bei dieser Ausgangslage ist auf das Monatseinkommen von (abgerundet) CHF
2'000.00 abzustellen, jedoch ohne davon weitere Pauschalabzüge zu gewähren, so
dass ein Tagessatz von CHF 66.65 (CHF 2'000.00 : 30) bzw. abgerundet CHF
60.00 resultiert.
XII.
Entscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände sowie über die
beantragte Ersatzforderung
1. Allgemeine Grundätze
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung und Ersatzforderung in IV./1.
zutreffend dargestellt, darauf kann vorab verwiesen werden.
Allgemein unterscheidet man im
Einziehungsrecht zwischen echten und unechten Surrogaten. Von einem Surrogat
i.w.S. spricht man, wenn der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert durch
einen anderen ersetzt wurde, sei es, dass mit dem Deliktserlös ein anderer
Gegenstand erworben wurde, sei es, dass der Originalwert veräussert und mit dem
Erlös der Ersatzwert, das Surrogat, beschafft wurde. Denkbar ist naturgemäss,
dass zwischen ursprünglich deliktischem Wert und schliesslich vorhandenem
Surrogat mehrere Wandlungen im Wertträger stattfanden. Hat das ursprüngliche
Einziehungsobjekt «die Metamorphose zu einem völlig andern Wert durchgemacht»
spricht man von einem echten Surrogat. Ein solches liegt also bspw. vor, wenn
aus dem Drogenerlös Wertschriften gekauft und mit diesen hernach ein Luxusauto
finanziert wurde. Besteht der Deliktserlös indes in Form von Geld oder dessen Substitutionsformen
(Bankguthaben, Checks etc.) und wird dieser später in vergleichbare Wertträger
umgewandelt, spricht man von unechten Surrogaten. Während im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen des alten Einziehungsrechts (aArt. 59 StGB)
umstritten gewesen war, ob auch echte Surrogate der Einziehung unterliegen,
stellte das Bundesgericht in BGE 126 I 97 klar, dass sowohl echte wie unechte
Surrogate der Einziehung unterliegen, solange eine sog. Papierspur («paper
trail») zum Originalwert vorhanden ist oder im Falle eines echten Surrogates
der einzuziehende Vermögenswert nachweislich an die Stelle des Originalwertes
getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom
4. Mai 1999 i.S. Z. (E. 2b), der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
StGB eingezogen werden solle, müsse im Vermögen des Täters oder des
Begünstigten eindeutig bestimmbar sein. In diesem Urteil handelte es sich um
den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer
unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem
Checkinhaber gehörenden Bankkontos nicht durch Vermischung in das übrige
Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und
zur Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden konnte. Nicht mehr
bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer
Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet
beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger
Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes
Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich. Bei der Bedingung
eines sichtbaren «paper trails» handelt es sich indes nicht um eine starre
Beweisregel, auch bei Bargeldtransaktionen kann der Nachweis gelingen. Ein
teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches Guthaben. Schmutziges und
sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur wertmässig erfassen.
Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld schwerer und bildet
deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht die
«Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn
dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die
«Bodensatztheorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne
Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der
Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die
Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (Niklaus Schmid, «Das neue
Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff.», in ZStrR 113/1995, S. 335 ff.; BGE 126 I 97, E. 3.c; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.
Auflage, Bern 2021, Art. 70 StGB N 8; Florian Baumann in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 46 f.).
Die Einziehung ist subsidiär zum
Rückerstattungsanspruch der verletzten Person. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere
bei Eigentumsdelikten abhanden gekommene Vermögenswerte der verletzten Person
direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung und eine
Verwendung zu deren Gunsten i. S. v. Art. 73 StGB stattfindet.
Umstritten ist allerdings die Tragweite dieser Regelung. Gemäss der einen
Meinung ist die Herausgabe auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche der
verletzten Person beschränkt. Gemäss anderen Ansichten erfasst die Herausgabe
an die verletzte Person auch sog. unechte Surrogate inkl. Erträge oder gar die
sonstige ungerechtfertigte Bereicherung. Das Bundesgericht spricht sich für ein
Geschädigtenprivileg entlang dem «paper trail» aus, wonach unrechtmässig
entzogene Vermögenswerte der geschädigten Person selbst im Falle einer
Vermischung anteilsmässig herausgegeben werden können, sofern die Herkunft der
beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden
können (BGE
122 IV 374 f., Pra
1997, Nr. 45; kritisch
hierzu: Florian Baumann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 49).
Kommt weder eine Herausgabe an die
verletzte Person noch eine Einziehung in Frage, ist eine Ersatzforderung nach
Art. 71 StGB zu prüfen.
2.
Beschlagnahmte Bankguthaben und Gelder auf der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn
2.1 Die AKS führt im Anhang 1 auf Seite
3 diverse Kontoguthaben der L.___ ag, der I.1.___ AG, von J.___, K.___ und der
beiden Beschuldigten bei den Banken Bank 1, Bank 2, Bank 3 sowie bei der
Gerichtskasse deponierte Vermögenswerte im Vermögenswerte im Gesamtbetrag von
CHF 3'313'388.26 auf. Die Vorinstanz führt unter dem Titel IV./2. «Surrogate»
hierzu aus, diese Vermögenswerte seien allesamt gestützt auf Art. 70 StGB C.___
auszubezahlen. Es handle sich dabei aufgrund des Geldflusses um Vermögenswerte,
die durch eine Straftat erlangt worden seien und der Verletzten zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden könnten.
2.2 Der Geldfluss hinsichtlich des von C.___
geleisteten Kaufpreises für die H.___-Aktien präsentiert sich wie folgt:
-
Gutschrift von CHF
4'474'125.00 auf das Konto [Konto c], lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___,
bei der Bank 3 am 4. April 2013 (6.2/321);
-
davon Gutschrift von CHF
3'600'000.00 auf das Konto [Konto d], lautend auf die L.___ ag bei der Bank 2,
am 4. April 2013 (6.2/321, 6.3/92);
-
davon Gutschrift von CHF
3'590'000.00 auf das Konto [Konto e], lautend auf den Beschuldigten 1 bei der Bank
2 am 4. April 2013 (6.3/92, 205).
Ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten
1 bei der Bank 2 erfolgten folgende Transaktionen:
-
Barbezug von CHF 300'000.00
am 5. April 2013 (6.3/205);
-
Überweisung von CHF
60'000.00 auf das Konto [Konto g] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 am 4.
April 2013 (6.3/205, 216);
-
Überweisung von insgesamt
CHF 400'000.00 in Tranchen von CHF 200'000.00 am 8. April 2013, CHF 50'000.00
am 10. April 2013, CHF 100'000.00 am 11. April 2013 und CHF 50'000.00 am
30. April 2013 auf das Konto [Konto h] des Beschuldigten 1 bei der Bank 1 (6.3/205
f.);
-
Überweisung von CHF
120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8.
April 2013 (6.3/205, 6.4/59);
-
Überweisung von CHF
30'000.00 an Uv.___ AG (Restzahlung Vertrag [Nr.], Kunden-Nr.[Nr.])(6.2/205);
-
Überweisung von CHF
120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8.
April 2013 (6.3/205, 6.4/59);
-
Überweisung von CHF
80'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 10.
April 2013 (6.3/205, 6.4/60);
-
Überweisung von CHF
18'710.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 10. April 2013 (6.3/206);
-
Überweisung von CHF
50'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 11.
April 2013 (6.3/206, 6.4/63);
-
Überweisung von CHF
500'000.00 auf das Konto [Konto j] von K.___ bei der Bank 2 am 11. April 2013
(mit dem Vermerk «Aktienkauf Bc.___ AG») (6.3/48 ff., 206);
-
Überweisung von CHF
2’665.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 12. April 2013 (6.3/206);
-
Überweisung von CHF
4’920.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 18. April 2013 (6.3/206);
-
Überweisung von CHF 110'000.00
auf das Konto [Konto k] des Beschuldigten 2 bei der Bank 2 am 23. April 2013
(6.3/206);
-
Überweisung von CHF
20'000.00 an RY.___ und Lm.___ am 24. April 2013 (6.3/206).
Ab dem Konto [Konto g] des Beschuldigten
1 bei der Bank 2 tätigte der Beschuldigte 1 drei Barbezüge, nämlich über CHF 30'000.00
am 4. April 2013, CHF 2'000.00 am 10. April 2013 und CHF 2'000.00 am
12. April 2013 (6.3/216).
Ab dem Konto [Konto h] des Beschuldigten
1 bei der Bank 1 tätigte der Beschuldigte 1 vom 10. April 2013 bis zum 6. Mai
2013 insgesamt 16 Barbezüge über gesamthaft CHF 115'110.00 (6.4/42 - 46).
2.3 Nachfolgend wird bei jedem im Anhang
1 auf Seite 3 der AKS aufgeführten Vermögenswert dargelegt, ob und inwiefern
sich ein genügender Deliktsbezug nachweisen lässt:
-
Konto [Konto a] der L.___
AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 12'293.40, welcher
auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24, 6.3/208);
-
Konto [Konto d] der L.___
AG bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 10'000.00, welcher
auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24; 6.3/86 ff.);
Das H.___-Konto
bei der Bank 1 wurde am 6. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gesperrt (6.4/1 ff.). Dasjenige bei der Bank 2 wurde durch die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Mai 2013 gesperrt (6.3/1
ff.).
Das Bank 2-Konto
weist ausser der Gutschrift von CHF 3'600'000.00 und der Belastung von CHF
3'590'000.00 keine Bewegungen auf. Der «paper trail» zur ursprünglichen Zahlung
von CHF 4'503'375.00 durch C.___ ist intakt. Der Betrag von CHF 10'000.00
können somit nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse C.___
ausbezahlt werden.
Auf das Bank 1-Konto
wurden zwischen dem 8. April 2013 und dem 2. Mai 2013 insgesamt CHF 150'000.00
vom Beschuldigten 1 ab dessen Bank 1 Konto [Konto h] überwiesen (CHF 100'000.00
am 8.4.2013, CHF 10'000.00 am 9.4.13, CHF 25'000.00 am 24.4.2013, CHF 5'000.00
am 30.4.2013 und CHF 10'000.00 am 2.5.2013). Wie vorstehend bereits erwähnt,
wurden dem Konto [Konto h] vom 8. April 2013 bis am 30. April 2013
insgesamt CHF 400'000.00 ab dem Konto [Konto e] durch den Beschuldigten 1
überwiesen. Letzterem Konto wurden von den CHF 4,5 Mio. von C.___ CHF 3,59 Mio.
gutgeschrieben. Zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 wurden dem Bank
1-Konto der L.___ ag insgesamt CHF 161'270.25 gutgeschrieben und CHF
153'051.43 belastet. Am 1. April 2013 betrug der Saldo CHF 74.58. Die vom Beschuldigten
überwiesenen CHF 150'000.00 lassen sich somit bis zu den CHF 4,5 Mio. von C.___
zurückverfolgen. Die nicht deliktischen Gutschriften zwischen dem 1. April 2013
und dem 13. Mai 2013 belaufen sich somit auf CHF 11'270.25 (6.4/132 ff., 357
ff.). Gemäss der erwähnten «Bodensatz»-Theorie» ist der Schlusssaldo von CHF
12'293.40 somit deliktischer Natur und dieser Betrag ist daher C.___ nach
Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.
Da die L.___
ag für diese Gelder keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat (die Aktien
gehörten dem Beschuldigten 1) und sich zudem den «bösen Glauben» ihres Organes
(des Beschuldigten 1) anzurechnen hat, wären die Voraussetzungen zur Einziehung
bei einem Dritten erfüllt. Darüber hinaus würde aber auch der strafprozessuale
Durchgriff zum Tragen kommen, wurden doch die entsprechenden Konti der L.___ ag
vom Beschuldigten 1 als reine Durchlaufkonten verwendet. Schliesslich kann die L.___
ag ohnehin keinen Anspruch auf die beschlagnahmten Gelder mehr erheben, da sie
gar nicht mehr existiert.
-
Konto Nr. [Konto l] der I.1.___
AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'071.44, welcher
auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/33 ff., 6.4/100 ff);
Auf diesem
Konto erfolgten wie folgt Gutschriften des Beschuldigten 2: CHF 20'000.00
am 8. April 2013, CHF 70'000.00 am 8. April 2013, CHF 110'000.00 am 9.
April 2013, CHF 20'000.00 am 10. April 2013 und CHF 8'800.00 am 24. April
2013, insgesamt somit CHF 228'800.00. Diese Gutschriften erfolgten ab dem Konto
[Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1, auf welches zwischen dem 8. April
2013 und dem 11. April 2013 CHF 370'000.00 von den ursprünglichen CHF 3,59
Mio. von C.___ flossen (6.4/59 ff.). Auf das Konto Nr. [Konto l] der I.1.___ AG
flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 insgesamt CHF 255'634.05,
während CHF 245'437.87 belastet wurden. Die legalen Zuflüsse belaufen sich
somit lediglich auf CHF 26'834.05. Vor der ersten deliktischen Gutschrift
betrug der Kontosaldo somit CHF 875.26. Der Schlusssaldo von CHF 11'071.44 ist
somit den deliktischen Geldern zuzuordnen, weshalb er nach Rechtskraft dieses
Urteils C.___ auszuzahlen ist.
Auch hier
gilt, dass die Voraussetzungen der Einziehung bei einem Dritten erfüllt wären
und die I.1.___ AG ohnehin nicht mehr existiert.
-
Konto Nr. [Konto c] bei der
Bank 3, lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___, mit einem beschlagnahmten
Saldo von CHF 874'125.00, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde
(12.1.3.3/17 f., 29 ff.);
Auf dieses
Konto erfolgte die ursprüngliche Zahlung von C.___ im Betrag von CHF 4'474'125.00.
Nach der Überweisung von CHF 3,6 Mio. auf das Konto der L.___ ag bei der Bank 2
verblieb der Restsaldo von CHF 874'125.00. Dieser Betrag kann somit
eindeutig C.___ zugeordnet werden. J.___, Mitinhaber des Kontos, hat für diesen
Betrag keinerlei Gegenleistung erbracht, gehörten die von C.___ gekauften
Aktien ja unbestrittenermassen dem Beschuldigten 1 alleine. Somit sind auch
bezüglich J.___ als Dritter die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art.
70 Abs. 2 StGB erfüllt. Da die Herausgabe an die Berechtigte der Einziehung
vorgeht, ist der Betrag von CHF 874'125.00 nach Rechtskraft dieses Urteils durch
die Gerichtskasse C.___ auszuzahlen.
J.___ war
weder am erstinstanzlichen Verfahren noch am Berufungsverfahren beteiligt. Ihm
wurde jedoch die Beschlagnahme mit Verfügung vom 13. September 2013 eröffnet
(12.1.3.3/17 f.). Gegen die Beschlagnahmeverfügung hat er kein Rechtsmittel
ergriffen und auch nie erklärt, sich als Dritter am Verfahren beteiligen zu
wollen.
-
Konto Nr. [Konto h] bei der
Bank 1, lautend auf den Beschuldigten 1, mit einem beschlagnahmten Saldo von
CHF 28'618.00(6.4/667; 12.1.3.3/29 ff.);
Wie vorstehend
dargelegt, wurden von den ursprünglich von C.___ bezahlten CHF 4,5 Mio. via die
Konti [Konto d] und [Konto e] zwischen dem 8. April 2013 und dem 30. April 2013
CHF 400'000.00 auf dieses Konto überwiesen. Insgesamt erfolgten vom
1. April 2013 bis zum 6. Mai 2013 auf diesem Konto Gutschriften von
CHF 402'000.00 und Belastungen von CHF 375'165.92, womit der Schlusssaldo
am 6. Mai 2013 noch CHF 29'080.89 betrug (6.4/38 ff.). Per 1. April 2013
betrug der Saldo folglich CHF 2'246.81. Die Bank 1 ist somit gerichtlich
anzuweisen, den Saldo von CHF 28'618.00 nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.
-
Konto [Konto e] des
Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November
2020 von CHF 1'720'673.81 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);
Wie bereits erwähnt,
wurden von den ursprünglich von C.___ investierten CHF 4,5 Mio. CHF 3,59 Mio.
am 4. April 2013 auf dieses Konto gutgeschrieben. In der Folge verwendete der
Beschuldigte 1 hiervon bis zum 30. April 2013 CHF 1'818'150.97 zum Schaden
von C.___ und zur eigenen Bereicherung resp. zur Bereicherung des Beschuldigten
2 sowie von K.___ und RY.___ resp. Lm.___. Am 30. April 2013 betrug der Saldo
noch CHF 1'771’849.03 (6.3/205 f.). Andere Gelder als die CHF 3,59 Mio. von
C.___ flossen nicht auf dieses Konto. Der Saldo von CHF 1'720'673.81 per 11.
November 2020 kann somit C.___ zugeordnet werden. Die Bank 2 ist somit
gerichtlich anzuweisen, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___
auszuzahlen.
-
Konto [Konto g] des
Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November
2020 von CHF 21'894.88 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);
Wie bereits
vorstehend erwähnt, überwies der Beschuldigte am 4. April 2013 ab dem Konto [Konto
e] CHF 60'000.00 auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung betrug der Kontosaldo
CHF 1'398.92. In der Folge bezog der Beschuldigte 1 CHF 34'000.00, womit
der Saldo noch CHF 27'398.92 betrug. Es folgten weitere Belastungen, wonach der
Schlusssaldo per 30. April 2013 noch CHF 24'084.22 betrug. Weitere Geldzuflüsse
ab dem 4. April 2013 erfolgten keine (6.3/216). Am 11. November 2020 betrug der
Saldo noch CHF 21'894.88. Dieser Betrag lässt sich somit ohne Weiteres der
ursprünglichen Investition von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 2 gerichtlich
anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft
dieses Urteils an C.___ auszuzahlen.
-
Konto [Konto i] des
Beschuldigten 2 bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'104.00
per 4. November 2020 (6.4/652; 12.1.3.3/36 ff.);
Wie bereits
vorstehend erwähnt, flossen ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank
2 zwischen dem 8. April 2013 und dem 11. April 2013 insgesamt CHF 370'000.00 auf dieses Konto. Zwischen dem 8.
April 2013 und dem 24. April 2013 flossen davon CHF 228'000.00 auf das Bank 1-Konto
der I.1.___. Insgesamt flossen auf das Konto des Beschuldigten 2 zwischen dem
1. April 2013 und dem 6. Mai 2013 CHF 385'000.00, während CHF 372'998.55
belastet wurden. Am 6. Mai 2013 betrug der Saldo CHF 11'993.88. Am 1.
April 2013 resultierte ein Minussaldo von CHF 7.57 (6.4/59 ff.). Neben den CHF
370'000.00 deliktischer Gelder flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 6.
Mai 2013 somit nur CHF 15'000.00 auf das Konto. Dabei handelt es sich um eine
Vergütung der I.1.___ vom 11. April 2013 (6.4/62). Der Schlusssaldo von CHF 11'104.00
per 4. November 2020 (6.4/652) lässt sich somit ohne Weiteres der
ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 1 gerichtlich
anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.
-
Konto [Konto k] des
Beschuldigten 2 bei der Bank 2 mit einem Schlusssaldo von CHF 109'732.92 per
11. November 2020 (6.3/915; 12.1.3.3/36 ff.);
Auf dieses
Konto wurden am 23. April 2013 CHF 110'000.00 vom Beschuldigten 1 überwiesen
mit dem Vermerk «Letzte Tranche Aktienkauf I.1.___» (6.3/265). Wie vorstehend
bereits dargelegt, erfolgte die Überweisung ab dem Konto [Konto e]. Weitere
Gutschriften erfolgten nicht auf dieses Konto. Der Schlusssaldo von CHF
109'732.92 per 11. November 2020 lässt sich somit ohne Weiteres der
ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen. Beim angeblichen Aktienerwerb durch
den Beschuldigten 1 dürfte es sich um ein klares Scheingeschäft handeln.
Zudem wusste der Beschuldigte 2 um die deliktische Herkunft der Gelder. Die Bank
2 ist daher anzuweisen, den vorgenannten Schlusssaldo nach Rechtskraft dieses
Urteils C.___ zu überweisen.
-
CHF 13'983.93 bei der
Zentralen Gerichtskasse (12.1.3.3/42);
Wie bereits
vorstehend erwähnt, wurden vom Konto [Konto e] insgesamt CHF 26'295.00 für eine
Hotelbuchung im Hotel «[Name]» in Ascona verwendet. Zufolge Stornierung der
Hotelbuchung konnte ein Restbetrag von CHF 13'983.93 erhältlich gemacht
und an die Zentrale Gerichtskasse überwiesen werden. Dieser Betrag ist C.___ nach
Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.
3. Weitere Surrogate
3.1 Weitere Surrogate sind gemäss Urteil
der Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten 1 ein PW Range Rover sowie
hinsichtlich des Beschuldigten 2 ein Gürtel «Philipp Plein» und ein Lamborghini
Gallardo.
Dem kann hinsichtlich des vom
Beschuldigten 2 am 5. April 2013 erworbenen Gürtels nicht gefolgt werden. Die
erste Zahlung vom Beschuldigten 1 erhielt der Beschuldigte 2, wie bereits
vorstehend dargelegt, am 8. April 2013. Somit kann der besagte Gürtel gar nicht
mit Deliktsgut erworben worden sein. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft in
ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 18. September 2013 nicht aus (12.1.3.3/37).
Sie beschlagnahmte den Gürtel zur Deckung der Ersatzforderung und der
Verfahrenskosten. Indes erscheint eine Verwertung des beschlagnahmten Gürtels
nicht verhältnismässig. Der Gürtel ist deshalb nach Rechtskraft dieses Urteils
von der Polizei an den Beschuldigten 2 herauszugeben.
3.2 Anders präsentiert sich die Sachlage
hinsichtlich des Lamborghini Gallardo. Diesen hatte der Beschuldigte 2 respektive
die No.___ GmbH ursprünglich geleast. Am 13. Januar 2012 wurde der
Leasingvertrag auf die I.1.___ AG und den Beschuldigten 2 umgeschrieben. Noch
am 9. Januar 2013 fand vor dem Gerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein eine
Schlichtungsverhandlung zwischen der Vw.___ und der I.1.___ AG statt, da Letztere
offenbar ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag nicht nachkam. Die
Parteien einigten sich dahingehend, dass die I.1-___ AG und der Beschuldigte 2
in solidarischer Haftbarkeit die Schuld in Höhe von CHF 50'000.00
anerkannten. Dem Beschuldigten 2 wurde das Recht zuerkannt, den Lamborghini für
CHF 105'000.00 zu Eigentum zu erwerben. Am 9. April 2013 überwies die I.1.___
AG der Vw.___ den Betrag von CHF 105'000.00 (5.2.2/15 f.). Diese Zahlung
erfolgte just einen Tag nachdem der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2
insgesamt CHF 240'000.00 ausbezahlte. Der Lamborghini Gallardo stellt somit ein
Surrogat des Deliktserlöses dar und unterliegt der Einziehung. Indes geht die Herausgabe
an die Geschädigte C.___ der Einziehung vor. Der
«paper trail» ist intakt ist und demzufolge ist der Lamborghini (Gallardo),
Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate) nach Rechtskraft dieses Urteils der
Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger
Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten
herauszugeben. Die Geschädigte C.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn
(Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu richten. Die Frist beginnt am
Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf
dieser Frist oder die unterbliebene Begleichung der Überführungs-,
Einlagerungs- und Transportkosten hat die Einziehung des Autos sowie dessen
Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur Folge. Der
Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten
sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die
Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der der kantonalen Verordnung über
die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände
(Konfiskationsverordnung, BGS 321.51)
3.3 Am 5. April 2013
kaufte der Beschuldigte 1 einen Range-Rover 5.0 V8 S für CHF 80'000.00,
wobei er CHF 50'000.00 bar anzahlte (12.2.3/6). Es ist offensichtlich, dass der
Kaufpreis aus den deliktisch erlangten Gelder finanziert wurde. Der Range-Rover
unterliegt daher der Einziehung. Indessen geht auch hier die direkte Herausgabe
an die Geschädigte der Einziehung vor. Folglich ist der PW Range Rover (inkl.
Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1) nach Rechtskraft dieses Urteils der
Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger
Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten
herauszugeben. Hinsichtlich des Fristenlaufes und der Modalitäten kann auf die
Ausführungen zum Lamborghini Gallardo verwiesen werden. Gleiches gilt für die
Rechtsfolgen, sofern die Geschädigte die Frist unbenutzt verstreichen lässt oder
die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten nicht fristgerecht beglichen
werden.
4. Ersatzforderung
Der Deliktsbetrag wurde vorliegend auf
CHF 3'375'000.00 berechnet (vgl. vorstehende Ziff. III./1.4). Bereits mit den
Vermögenswerten auf den diversen Bankkonti und bei der Gerichtskasse können CHF
3'313'388.26 der Geschädigten C.___ ausgehändigt werden. Die beiden Fahrzeuge
Lamborghini und Range-Rover wurden für insgesamt CHF 185'000.00
angeschafft. Auch wenn der aktuelle Wert nach Abzug der Überführungs-, Einlagerungs-
und Transportkosten deutlich geringer sein dürfte, kann derzeit nicht davon
ausgegangen werden, dass der Deliktserlös mit diesen Vermögenswerten nicht
gedeckt ist. In Abweisung der Anträge der Anschlussberufungsklägerin und der
Geschädigten C.___ ist deshalb auf keine Ersatzforderung des Staates gegenüber
den beiden Beschuldigten zu erkennen. Die von der Vorinstanz noch vorgesehene Verwendung
des Nettoerlöses aus der Verwertung der Gegenstände gemäss den
Dispositivziffern III.4.2. lit. b, III.5. lit. a und lit. b zur Deckung der
Ersatzforderung fällt mangels einer solchen ausser Betracht. Die Überführungs-,
Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für diese
Gegenstände gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten
resultierender Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der dem Beschuldigten 1
auferlegten Verfahrenskosten (zu deren Höhe vgl. die näheren Angaben unter
nachfolgender Ziff. XIII./1.5 und 2.2) zu verwenden.
Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände
abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren vollständig begleicht.
5. Entscheid über weitere beschlagnahmte
Gegenstände
5.1 Weiter ist über folgende
beschlagnahmte Gegenstände zu befinden:
-
Uhrenbox mit vier
Armbanduhren
-
Uhr Hublot mit Steinen
besetzt
Diese Gegenstände wurden alle beim
Beschuldigten 1 sichergestellt. Ein Deliktskonnex lässt sich nicht nachweisen.
Die Uhrenbox mit vier Armbanduhren sowie die mit Steinen besetzte Hublot-Uhr ist
daher zu verwerten. Die Aufbewahrungs- und allfällige Bewertungskosten gehen zu
Lasten des Staates. Der nach Abzug der Verwertungskosten resultierende
Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten 1 zu tragenden
Verfahrenskosten zu verwenden. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der kantonalen Konfiskationsverordnung.
Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände
abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren vollständig begleicht.
5.2 Drei iPhones
Bei den drei iPhones ist wie folgt zu
differenzieren: Das iPhone 5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte
(aus der Hausdurchsuchung [HD] beim Beschuldigten 1 in [Ort 1] vom 16.5.2013,
Verbleib Sicherstellungen Effekten) und das iPhone 5 weiss (aus der HD beim
Beschuldigten 2 in [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.3.2013,
Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1) beinhalten verbotene Dateien. Sie sind deshalb
einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
Auf dem iPhone aus den Effekten mit
zugehöriger Auswertungsplatte (aus der HD beim Beschuldigten 2 in [Ort 2] vom
16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten) befinden sich keine verbotenen
Dateien und es ist kein deliktischer Konnex festzustellen. Es ist dem
Beschuldigten 2 auf entsprechendes Verlangen hin nach Rechtskraft dieses
Urteils herauszugeben. Dieser hat das Begehren auf
Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an
die Polizei Kanton Solothurn (Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu
richten. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der
Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe und hat zur Folge,
dass der Gegenstand durch die Polizei vernichtet wird.
5.3 Beschlagnahmte Urkunden
Bei diesen beschlagnahmten Urkunden (im
Einzelnen wiedergegeben unter Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
handelt es sich um Beweismittel, welche bei den Akten zu verbleiben haben.
XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verlegung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten
1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichmässig (d.h. je zur Hälfte) auf
die beiden Beschuldigten aufgeteilt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat
sie bei den beiden Kostenanteilen (1/2 bzw. je 3/6)
je einen Drittel (= 2x 1/6) zu Lasten des Staates
ausgeschieden. Hinsichtlich der Frei- und Schuldsprüche des Beschuldigten 1
wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beim Beschuldigten 2 kommt nun ein
weiterer Schuldspruch (AKS Ziff. 1.1.2: Betrug zum Nachteil von E.___) hinzu,
dafür wird er von der Berufungsinstanz vom Vorwurf der mehrfachen
Misswirtschaft freigesprochen. Werden die einzelnen Vorhalte sowie der zur
Prüfung resultierende gerichtliche Aufwand gewichtet, erweist sich die vorinstanzliche
Verlegung der allgemeinen Kosten als nach wie vor angemessen und ist folglich zu
bestätigen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr macht CHF 33'000.00 aus,
wovon somit je ein Drittel (= je CHF 11'000.00) vom Beschuldigten 1, vom Beschuldigten
2 und dem Staat zu tragen ist.
1.2 Bei den Auslagen präsentiert sich
die Ausgangslage folgendermassen: Die Kosten des Untersuchungsverfahrens belaufen
sich auf CHF 51'895.45 (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom
26.1.2021: 12.7/1 f.), wobei CHF 26'006.70 spezifisch dem Beschuldigten 1, CHF
23'115.15 dem Beschuldigten 2 und CHF 1'950.00 dem Staat Solothurn zugerechnet
werden können.
Von diesen Kosten sind die Transport-,
Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos auszuscheiden
(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.3 und 4.).
Bei dem Beschuldigten 1 sind dies
folgende Positionen:
-
[Pannendienst] (12.7/7
ff.): CHF 350.00
-
Kostenzusammenstellung Kapo
SO (12.7./24) CHF 6'730.00
-
Kostenzusammenstellung Kapo
SO (12.7./25) CHF 6'730.00
-
[Abschleppdienst] (12.7/26
f.) CHF 988.20
-
[Garage] (12.7/29) CHF
216.00
-
Sicherheitsdirektion BL
(12.7/30) CHF 5'680.00
-
Sicherheitsdirektion BL
(12.7/33) CHF 2'530.00
Total: CHF
23'224.20
Somit belaufen sich die vom
Beschuldigten 1 zu tragenden Kosten des Untersuchungsverfahrens auf total CHF
2'782.50 (= CHF 26'006.70 – CHF 23'224.20).
1.3 Zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass geben die dem Beschuldigten 1 auferlegten Auslagen für das
erstinstanzliche Verfahren. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf
US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese machen gesamthaft CHF 531.50 aus.
1.4 Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz wurde rechtskräftig auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt (Akontozahlung von CHF 7'400.00
[12.7/44 ff.], Zahlung gemäss Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 [1.4/19], Zahlung der Restanz von
CHF 20'868.65). Der
Beschuldigte 1 wird im Umfang von 2/3 zur Tragung der allgemeinen
Verfahrenskosten vor erster Instanz verurteilt. Folglich hat er auch 2/3
der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (= CHF 21'450.05) zu tragen. Der
Beschuldigte 1 liess im Unterschied zum Beschuldigten 2 keinen aktuellen
Vermögens- und Einkommensausweis und auch keine Steuerveranlagung einreichen.
Er ist aktuell CEO einer international tätigen Firma, so dass davon auszugehen
ist, er verfüge über genügend finanzielle Mittel, um das Honorar der amtlichen
Verteidigung direkt dem Staat zurückzuzahlen. Folglich ist der Betrag von CHF
21'450.05 zu den von ihm zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
schlagen. 1/3 der zugesprochenen Entschädigung für die
amtliche Verteidigung vor erster Instanz (= CHF 10'725.00) geht definitiv
zu Lasten des Staates.
1.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte
1 von den erstinstanzlichen Kosten einen Anteil von CHF 35'764.05 zu tragen (= 1/3 Urteilsgebühr, ausmachend
CHF 11'000.00; Anteil Auslagen: CHF 3'314.00 [CHF 2'782.50 + CHF
531.50]; 2/3 der Kosten für die
amtliche Verteidigung [CHF 21'450.05]).
1.6 Beim Beschuldigten 2 machen die
Auslagen gemäss der Auflistung der Staatsanwaltschaft (12.7/1 f.) CHF 23'115.15
aus, wobei folgende Positionen im Zusammenhang mit den Transport- und Lagerungskosten
des beschlagnahmten Autos (Lamborghini) stehen:
-
Kostenzusammenstellung Kapo
SO (12.7./19) CHF 14'530.00
-
[Garage] (12.7/20 f.) CHF
928.80
Total: CHF
15'458.80
Diese sind nicht vom Beschuldigten 2 zu
tragen (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.2),
so dass sich ein Zwischentotal von CHF 7'656.35 (= CHF 23'115.15 -
CHF 15'458.80) ergibt. Eine weitere Korrektur drängt sich hinsichtlich der
Kosten des IRM Basel (12.7/006) auf: Entgegen der Kostenaufstellung der
Staatsanwaltschaft (vgl. die tabellarische Übersicht, 12.7/1 f.), jedoch in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Kosten nicht dem Beschuldigten 2,
sondern dem Staat aufzuerlegen, da diese Kosten dem Vorhalt des Diebstahls (AKS
Ziff. 1.5) zuzuordnen sind, von welchem der Beschuldigte 2 rechtskräftig freigesprochen
worden ist. Somit machen die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu Lasten des
Beschuldigten 2 total CHF 7'056.35 aus.
1.7 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Auslagen,
welche vom Beschuldigten 2 zu tragen sind, kann wiederum auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese belaufen sich auf
total CHF 292.10, so dass die Auslagen gesamthaft CHF 7'348.45 ausmachen.
Zuzüglich CHF 11'000.00 (1/3
Urteilsgebühr) resultiert für den Beschuldigten 2 ein Kostenanteil von CHF
18'348.45.
1.8 Aus den vom
Beschuldigten 2 eingereichten Steuerunterlagen und Lohndokumenten erschliesst
sich, dass dieser aktuell nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um das
Honorar für die amtliche Verteidigung direkt dem Staat über die
Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Es ist deshalb ein staatlicher
Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzubehalten,
der umfangmässig auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. hierzu nachfolgende
Ziff. XIII./3.1.2).
1.9 Von den
erstinstanzlichen Kosten (ohne Berücksichtigung der Kosten für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang
mit den beschlagnahmten Autos) entfallen CHF 24'275.00
auf den Staat Solothurn. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen aus CHF 11'000.00
(1/3 Urteilsgebühr), den Kosten aus dem
Untersuchungsverfahren im Umfang von CHF 2'550.00 (= CHF 1'950.00 [vgl.
12.7/1 f.], zzgl. den Kosten des IRM Basel von CHF 600.00 [12.7/6]) sowie CHF 10'725.00 (= 1/3
der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1) zusammen.
2. Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegen
die beiden Beschuldigten zum allergrössten Teil. Alle erstinstanzlichen
Schuldsprüche des Beschuldigten 1 werden von der Berufungsinstanz bestätigt. Der
Beschuldigte 2 erringt im Berufungsverfahren nur in Bezug auf einen
Anklagepunkt (Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft gemäss AKS Ziff. 1.4)
einen weiteren Freispruch. Zudem erkennt das Gericht im Unterschied zum
vorinstanzlichen Entscheid auf keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten der
beiden Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer
Anschlussberufung teilweise: Der Beschuldigte 2 wird vom Berufungsgericht auch wegen
Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2) schuldig gesprochen.
Zudem werden die Freiheitsstrafen in beiden Fällen erhöht, wobei dem
Beschuldigten 1 in Anbetracht der Strafhöhe der Strafaufschub zwingend zu
verweigern ist und beim Beschuldigten 2 der unbedingt zu vollziehende
Strafanteil von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr zehn Monate angehoben wird.
Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von den gesamten Verfahrenskosten
1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen sind
die verbleibenden Kosten des Berufungsverfahrens (= 9/10)
den beiden Beschuldigten je hälftig, d.h. im Umfang von 45 %,
aufzuerlegen.
2.2 Die Urteilsgebühr ist
auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren Auslagen von CHF 500.00,
jedoch exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang
mit den beschlagnahmten Autos sowie exkl. den Kosten für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten 2 resultieren
für das Berufungsverfahren Kosten von CHF 61'502.25. Davon haben zu bezahlen:
Beschuldigter
1
CHF
32'627.05
-
CHF
22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)
-
CHF 225.00
(45 % der Auslagen)
-
CHF 9'902.05 (im Umfang von 90 % direkte Rückforderung der Kosten für
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 über die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten, vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. XIII./1.4;
zur Berechnung der Höhe des Honorars vgl. nachfolgende Ziff. XIII./3.2.1)
Beschuldigter
2
CHF
22'725.00
-
CHF
22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)
-
CHF
225.00 (45 % der Auslagen)
Staat
Solothurn
CHF 6'150.20
- CHF 5'000.00 (10 % der
Urteilsgebühr)
- CHF 50.00 (10 % der Auslagen)
-
CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die
amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1)
3. Entschädigungen
3.1 Entschädigungsfolgen des
erstinstanzlichen Verfahrens
3.1.1 Amtliches
Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten 1
Es wird auf die Ausführungen unter
vorstehender Ziff. XIII./1.4 verwiesen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der
amtlichen Verteidigerin vor erster Instanz nicht geltend gemacht worden.
3.1.2 Amtliches
Honorar für Advokat Daniel Bäumlin, vormaliger amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten 2
Die Entschädigung ist gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 31'481.65
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn an Advokat Daniel Bäumlin, ausbezahlt worden. Vorzubehalten ist
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, der umfangmässig
auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. erstinstanzliche
Kostenverlegung) und CHF 20'987.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der
Beschuldigte 2 dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Der vom vormaligen amtlichen Verteidiger
geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist ebenfalls vorzubehalten, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Die Vorinstanz
ist bei ihrer Berechnung von einem Nachzahlungsanspruch von CHF 16'862.25 (= 2/3
der Differenz zum vollen Honorar) ausgegangen, dies auf der Grundlage eines
vollen Honorars von CHF 270.00 pro Stunde. Letzteres wird jedoch praxisgemäss –
zum Schutz des Beschuldigten – nur akzeptiert, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung,
welche diesen Ansatz ausweist, ins Recht gelegt wird (vgl. Schreiben der
Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des Kantons Solothurn vom 13.6.2012),
was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Berechnungsgrundlage für den
Nachzahlungsanspruch bildet der (damals) massgebliche Stundenansatz von CHF
230.00, so dass von einem Differenzbetrag von CHF 50.00 (CHF 230.00 - CHF 180.00)
auszugehen ist. Insgesamt wurden von Advokat Daniel Bäumlin vier Honorarnoten
ins Recht gelegt, wobei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
MWST-Ansätze folgende Beträge resultieren:
-
Honorarnote 1 (27.5. -
3.12.2013): 63,08333 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 3'154.15), zzgl. 8 % MWST (= CHF 252.35);
-
Honorarnote 2 (4.12.2013
bis Ende 2017): 16,5 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 825.00), zzgl. 8 % MWST (= CHF 66.00);
-
Honorarnote 3 (ab 1.1.2018
bis Ende Januar 2016): 7,5 Stunden zu CHF 50.00
(= CHF 375.00), zzgl. 7,7 % MWST (= CHF 28.90);
-
Honorarnote 4 (ab
Anklageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens): 61,8333
Stunden zu CHF 50.00 (= CHF 3'091.65), zzgl. 7,7 % MWST
(= CHF 238.05).
Der gesamte Differenzanspruch macht CHF
8'031.10 aus. In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist der
Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers auf 2/3
zu begrenzen, ausmachend CHF 5'354.05. Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 dem
vormaligen amtlichen Verteidiger zurück zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
3.1.3 Parteientschädigung an den Beschuldigten
1
Die Vorinstanz veranschlagte die reduzierte
Parteientschädigung zugunsten des Beschuldigten 1, privat verteidigt durch Advokat
Daniel Häring, auf total (inkl. Auslagen und MWST) CHF 8'939.10 (vgl.
betreffend Berechnung: US 88 f.). Dieser Betrag ist zu bestätigen und mit den
vom Beschuldigten 2 zu tragenden Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442
Abs. 4 StPO zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. XIII.4.).
3.1.4 Entschädigung an die Geschädigte C.___
Diesbezüglich ist auf die bereits in
Rechtskraft erwachsene Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.
3.2 Entschädigungsfolgen des
Berufungsverfahrens
3.2.1 Amtliches
Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten
1
Rechtsanwältin Jeannette Frech macht für
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen
zeitlichen Aufwand (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) von 45,75 Stunden
geltend, was sich als angemessen erweist. Für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung vom 21. November 2024 sind 7,8333 Stunden und für die
Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 23. November 2023 0,50 Stunden
hinzuzurechnen, so dass 54,08333 Stunden resultieren, wovon 7,05 Stunden zum
Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 1'269.00) und 47,0333 Stunden (=
Stundenaufwand ab 1.1.2023) zum Stundenansatz von CHF 190.00 (= CHF 8'936,33)
zu entschädigen sind (vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom
19.12.2022, GVB.2022.111, Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung in
Anwendung von § 158 Abs. 4 des Gebührentarifs [BGS 615.11, GT]). Unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 10.30 sowie 7,7 %
MWST auf CHF 10'215.65 resultiert ein Honorar von CHF 11'002.25, welches
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, an Rechtsanwältin Jeannette Frech zu bezahlen ist.
Der Beschuldigte 1 hat dem Staat
Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang
von 9/10 (vgl. Kostenverlegung für das
Berufungsverfahren), ausmachend CHF 9'902.05, über die Verfahrenskosten
zurückzuzahlen (vgl. vorstehende Ziff. XIII./2.2). CHF 1'100.20 (1/10
von CHF 11'002.25) gehen definitiv zu Lasten des Staates. Ein
Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen Verteidigerin für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
3.2.2 Parteientschädigung an den
Beschuldigten 1
Mit Eingabe vom 7. November 2023
erklärte Advokat Dr. Daniel Häring, dass er den Beschuldigten 1 vorläufig nicht
mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem Beschuldigten sowie der amtlichen
Verteidigerin abgestimmt (ASOG 127). Der private Verteidiger sah – im Wissen um
den angesetzten Termin für die Berufungsverhandlung vom 21. November – davon ab,
etwaige Aufwendungen und Auslagen des Berufungsverfahrens zu dokumentieren und
einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für seinen Klienten geltend
zu machen. Dies ist als impliziter Verzicht zu werten. Sämtliche Eingaben für
den Beschuldigten 1 erfolgten im Berufungsverfahren durch die amtliche
Verteidigerin. Es ist denn auch nicht zu erkennen, dass dem beigezogenen
vormaligen Privatverteidiger ein nennenswerter Aufwand entstand ist. Das – von der
amtlichen Verteidigerin – gestellte Begehren auf Festsetzung und Zusprechung
einer Parteientschädigung für den vom Beschuldigten 1 im
Berufungsverfahren beigezogenen Wahlverteidiger ist abzuweisen.
3.2.3 Amtliches
Honorar für Advokat Moritz Gall, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2
Advokat Moritz Gall macht mit seiner am
22. November 2023 nachgereichten Honorarnote einen Aufwand (inkl.
Berufungsverhandlung vom 21.11.2023, jedoch exkl. Urteilseröffnung vom 23.11.2023
sowie Hin- und Rückweg für Letztere) 75,25 Stunden geltend. Vor dem
Hintergrund, dass der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2
(Advokat Daniel Bäumlin) sein Mandat niederlegen musste und sich Advokat Moritz
Gall im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in die Materie eines
überdurchschnittlich umfangreichen Wirtschaftsstraffalles neu einarbeiten
musste, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Für die
mündliche Urteilseröffnung sind 0,5 Stunden und für die Hin- und Rückfahrt je
1,25 Stunden hinzu zu zählen, so dass 78,25 Stunden resultieren. Der geltend
gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem Ansatz gemäss dem
Honorarreglement bzw. der Tarifordnung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.
Im Kanton Solothurn gilt demgegenüber für die Aufwendungen der amtlichen
Verteidigung bis Ende 2022 ein Stundenansatz von CHF 180.00 und für den
Zeitraum ab 1. Januar 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 158
Abs. 3 und Abs. 4 GT sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom
19.12.2022, GVB.2022.111). Konkret sind 28,85 Stunden zu je CHF 180.00 (=
CHF 5'193.00) und 49,4 Stunden zu je CHF 190.00 zu entschädigen (CHF 9'386.00).
Die Auslagen machen (exkl. Reiseauslagen für den Hin- und Rückweg vom
23.11.2023) CHF 152.00 aus. Auf der Grundlage des kantonalen Gebührentarifs
(vgl. § 157 Abs. 3 und Abs. 5 GT) i.V.m. § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages
(GAV, BSG 126.3) sind pro Fahrkilometer CHF 0.70 (statt wie geltend
gemacht CHF 1.00) zu entschädigen, womit der geltend gemachte Betrag von CHF
140.00 (140 km zu je CHF 1.00) um CHF 42.00 (140 km zum Differenzbetrag von je
CHF 0.30) zu reduzieren ist. Für die Urteilseröffnung vom 23. November 2023
sind für die Reiseauslagen weitere CHF 98.00 (140 km zu je CHF 0.70)
hinzu zu rechnen, so dass insgesamt Auslagen von CHF 208.00 resultieren. Zuzüglich
7,7 % MWST (= CHF 1'138,60) ist die Entschädigung für Advokat Moritz Gall für
das Berufungsverfahren auf CHF 15'925.60 festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 9/10
(vgl. Kostenverlegung für das Berufungsverfahren), ausmachend CHF
14'333.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von Advokat Moritz Gall für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
3.2.4 Entschädigung
an die Geschädigte C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von
Wartburg
Advokat Dr. Christian von Wartburg
reichte für die im Rechtsmittelverfahren wahrgenommene Vertretung der
Geschädigten C.___ eine Honorarnote ein, welche sich aus einem Aufwand von 23
Stunden (inkl. geschätzte Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und der Urteilseröffnung sowie inkl. Weg) zu je CHF 300.00 sowie Auslagen
von CHF 618.90 zusammensetzt. Der geltend gemachte Stundenansatz basiert auf
der vom Rechtsvertreter zitierten Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte
des Kantons Basel-Landschaft (SGS 178.112). Auf der Grundlage des Gebührentarifs
des Kantons Solothurn (§ 158 Abs. 2 GT) betrug der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger
und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten bis Ende 2022 CHF 230.00
bis CHF 330.00. Ab 1. Januar 2023 wurde der minimale Stundenansatz in
Anbetracht der Teuerung (§ 158 Abs. 4 GT) auf CHF 250.00 angehoben, wobei nach
der obergerichtlichen Praxis ein Stundenansatz von CHF 260.00 (bis Ende
2022) bzw. bis CHF 280.00 (ab 1.1.2023) ohne vertiefte Prüfung genehmigt
wurde (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023,
GLB.2023.3). Auch vorliegend ist auf diese beiden Ansätze abzustellen, da nur sehr
zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird (insbesondere in
Strafverfahren, die fundierte Spezialkenntnisse des Verwaltungsstrafverfahrens
und des materiellen Verwaltungsstrafrechts voraussetzen). Bei den (lediglich
geschätzten) Positionen vom 21. und 23. November 2023 sind zudem in Anbetracht
der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung 3,8333 Stunden hinzu zu zählen
und für die Urteilseröffnung ist eine halbe Stunde in Abzug zu bringen, so dass
26,333 Stunden resultieren, wovon 23,5 Stunden zu je CHF 280.00 (= CHF
6'580.00) und 2,833 Stunden zu je CHF 260.00 (= CHF 736.65) zu
entschädigen sind. Mit den Auslagen von CHF 618.90 sowie 7,7 % MWST resultieren
CHF 8'546.60. Diese Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im
Berufungsverfahren haben die unterliegenden Beschuldigten 1 und 2 unter
solidarischer Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr.
Christian von Wartburg, zu bezahlen.
4. Verrechnung
Die dem
Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren von total CHF 68'391.10 (= CHF 35'764.05 + CHF
32'627.05) sind mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von
CHF 8'939.10 sowie mit dem Nettoerlös aus den Verwertungen gemäss
den nachfolgenden Dispositivziffern III.7., 8 lit. a und b sowie 9 lit. a und b
(vgl. auch vorstehende Ziff. XII.4. und 5.1) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4
StPO). Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die dem Beschuldigten 1 auferlegten
Verfahrenskosten, ist ihm dieser auszuzahlen.
Demnach wird in Anwendung von:
-
aArt. 40, Art. 47, Art. 51,
Art. 69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, und Art. 146 Abs. 1 StGB;
Art. 126 StPO, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., 423 Abs.
1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und
Art. 442 Abs. 4 StPO
AY.___
-
aArt. 34, aArt. 40,
aArt. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, Art. 146 Abs. 1, Art. 166 und Art.
253 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
B.___
festgestellt und erkannt:
I.
1. AY.___ wird freigesprochen:
a) vom
Vorhalt des Betrugs zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um
den 14. Januar 2013 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1.2);
b) vom
Vorhalt der Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom
4. April 2013 bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2).
2. AY.___ hat sich des Betrugs zum Nachteil
von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April
2013, schuldig gemacht (AKS Ziff. 2.1.1).
3. Es wird festgestellt, dass im
Strafverfahren gegen AY.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. AY.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
42 Monaten verurteilt.
5.
AY.___ wird die
erstandene
Haft (13.5.2013 - 2.8.2013;
7.11.2017 - 8.11.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Der Antrag von AY.___
auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF
25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, wird abgewiesen.
II.
1. Es wird festgestellt, dass das
Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen
vor dem 1. Januar 2014 (AKS Ziff. 1.6.1), gemäss rechtskräftiger Ziff.
I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass B.___
gemäss
rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b und c des erstinstanzlichen Urteils
freigesprochen wird:
a) vom
Vorhalt der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom
28. Januar 2009 bis 16. März 2012 (AKS Ziff. 1.2);
b) vom Vorhalt
des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am
27. Juni 2012 (AKS Ziff. 1.5).
3. B.___ wird zudem freigesprochen vom
Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit vom 5.
November 2008 bis 3. Januar 2012 (AKS Ziff. 1.4.1), in der Zeit vom 9.
Januar 2012 bis 17. Oktober 2014 (AKS Ziff. 1.4.2) und in der Zeit
vom 17. Oktober 2014 bis 21. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.4.3).
4. B.___ hat sich schuldig gemacht:
a) des Betrugs zum Nachteil von C.___,
begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April 2013 (AKS Ziff.
1.1.1);
b) des Betrugs zum Nachteil von E.___,
begangen am 8. Dezember 2011 und am 14. Dezember 2011 (AKS Ziff. 1.1.2);
c) der Erschleichung einer falschen
Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis 17. Oktober
2014 (AKS Ziff. 1.3);
d) der mehrfachen Unterlassung der
Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 17. Oktober 2014
(AKS Ziff. 1.6.1) und in der Zeit vom 1. April 2015 bis 21. Juni 2016 (AKS
Ziff. 1.6.2).
5. Es wird festgestellt, dass im
Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
6. B.___ wird verurteilt zu:
- einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monaten bei einer Probezeit von
zwei Jahren;
- einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu
je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren.
7. B.___ wird die erstandene Haft
(13.5.2013 - 5.7.2013) an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
8.
Der Antrag von B.___
auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 13'500.00,
zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, wird abgewiesen.
III.
1. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___
und B.___
beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt
CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sind
nach Rechtskraft dieses Urteils direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],
auszubezahlen:
a) CHF 12'293.40 (vom H.___ Bank 1),
b) CHF 10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),
c) CHF 11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank
1),
d) CHF 874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___,
Bank 3),
e) CHF 13'983.93 (Teilrückvergütung des
Hotels [Name]).
2. Auf die Berufungen von AY.___ und B.___
betreffend Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils wird
nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils die
folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte
nach Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],
auszuzahlen sind:
- Guthaben
auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88.
3. Im Weiteren sind die folgenden im
Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte nach
Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],
auszuzahlen:
a)
Guthaben auf dem Bank
1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___ in der Höhe von CHF 28’618.00;
b) Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto
i], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 11'104.00 (6.4/652);
c) Guthaben der Bank 2 Konto Nr. [Konto
e], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 21'894.88 (6.3/913);
d) Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto
g], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 1’720'673.81;
e) Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto
k], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 109'732.92.
4. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___
und B.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils der
Geschädigten C.___, [Adresse], auf entsprechendes Verlangen hin und nach
vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und
Transportkosten herauszugeben:
a) Lamborghini (Gallardo),
Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate);
b) PW Range Rover (inkl. Unterlagen)
(Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1).
Die Geschädigte C.___ hat
das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils
schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503
Solothurn, zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach Empfang der
Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist oder
die unterbliebene Begleichung der Überführungs-, Einlagerungs- und
Transportkosten hat die Einziehung des Gegenstandes bzw. der Gegenstände sowie
dessen/deren Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur
Folge. Der Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und
Transportkosten sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt
in die Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der
Konfiskationsverordnung.
5. Folgender im Verfahren gegen AY.___
und B.___ beschlagnahmter Gegenstand wird nach Rechtskraft dieses Urteils von
der Polizei direkt an B.___
herausgegeben:
- Schachtel mit Gürtel (Philipp
Plein) und Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5).
6. Das
Gericht erkennt in Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der
Geschädigten C.___ keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten von AY.___ und B.___.
7. Auf
die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. III.4.2 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.4.2 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils folgender im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmter
Gegenstand nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet wird:
- Hublot Damenuhr 578864 mit Box
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5).
Ein
allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur
Deckung der AY.___
auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu
auch nachfolgende Ziff. III.10. und V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der
Konfiskationsverordnung.
8. Auf
die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. 5 lit. a und lit. b des
erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 5 lit. a und lit. b des erstinstanzlichen Urteils
die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände
nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet werden:
a) 1 PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen]
mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 /
04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);
b) 1 PW Porsche 911 Carrera weiss
inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel
und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie
Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).
Die
Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für
den PW Alfa Romeo PW 2000 und den PW Porsche 911 Carrera gehen zu Lasten des
Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten resultierende
Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___
auferlegten
Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.10. und
Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.
9. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___
und B.___
beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses
Urteils durch die Polizei verwertet:
a) Uhrenbox mit 4 Armbanduhren (IWC,
Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 6);
b) Uhr Hublot (mit Steinen besetzt)
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).
Die Aufbewahrungs- und
allfällige Bewertungskosten gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der
Verwertungskosten resultierende Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___
auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.
III.10. und Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der
Konfiskationsverordnung.
10. AY.___
kann die Verwertung der in Ziff. III.7., III.8. lit. a und b sowie Ziff.
III.9. lit. a und b genannten Gegenstände abwenden, indem er zuvor die ihm
auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (vgl. hierzu
die nachfolgenden Ziff. V.5. und V.10.) vollständig begleicht, so dass ihm die
Gegenstände herauszugeben sind.
11. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___
und B.___
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach
Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) iPhone 5 schwarz mit zugehörige
Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.5.2013, Verbleib
Sicherstellungen Effekten);
b) iPhone 5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort
2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr.
1).
12. Folgender
im Verfahren gegen AY.___ und B.___
beschlagnahmter Gegenstand ist B.___
auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:
- iPhone aus Effekten mit
zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.5.2013, Verbleib
Sicherstellungen Effekten).
B.___
hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn,
Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die 30-tägige Frist
beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein
unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf
die Herausgabe und hat zur Folge, dass der Gegenstand durch die Polizei
vernichtet wird.
13. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.7. des erstinstanzlichen Urteils die folgenden
sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände den Berechtigten bereits
herausgegeben worden sind:
a) 1 PC Tower Dell (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. B 5);
b) Laptop Samsung mit Netzteil (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. D 1);
c) 1 PC Tower No Name (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. A 38);
d) 1 PC Tower Asus (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. A 39);
e) Samsung Laptop mit Kabel (Verbleib
Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).
14. Es wird festgestellt,
dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils
folgender beschlagnahmter Gegenstand AY.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin herauszugeben ist:
-
Festplatte Lacie PC H.___
(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).
AY.___ hat das
Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton
Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die
30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu
laufen.
Im Weiteren wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils ohne ein
solches Begehren der Gegenstand bei den Akten belassen oder durch die Polizei
vernichtet, evtl. verwertet wird, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
15. Die
folgenden im Verfahren gegen AY.___
und B.___
beschlagnahmten
Unterlagen (alle aufbewahrt bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als
Beweismittel bei den Akten:
a) div. Unterlagen H.___ (aus HD L.___ AG [Ort
3] vom 14.05.2013),
b) 1 Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD I.1.___
AG [Ort 3] vom 14.05.2013),
c) 1 BO Kassenbuch 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort
3] vom 14.05.2013),
d) 1 BO Bank 1 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort
3] vom 14.05.2013),
e) 1 Schreibmappe (aus HD I.1.___ AG [Ort
3] vom 14.05.2013),
f) Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD AY.___
[Ort 2] vom 16.05.2013),
g) Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD B.___
[Ort 2] vom 16.05.2013),
h) 1 blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus
HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
i) 1 rotes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___
[Ort 4] vom 07.11.2017),
j) 1 blaues Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___
[Ort 4] vom 07.11.2017),
k) 1 violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD
AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
l) 1 weisses Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___
[Ort 4] vom 07.11.2017),
m) 1 blaues Mäppli mit div. losen Mäppli
(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
n) Lose Blätter, Akten (aus HD AY.___ [Ort
4] vom 07.11.2017),
o) 1 weisses Mäppli «Leitz» lose Blätter
(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),
p) 1 Auszug BLKB (aus HD M.___ GmbH [Ort 5]
vom 07.11.2017),
q) Div. lose Blätter (aus HD N.___ AG [Ort
2] vom 12.11.2017).
IV.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung
der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] abgewiesen wird.
2. Gemäss wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung
des Privatklägers E.___ abgewiesen wird.
V.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils der Geschädigten C.___,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und
MWST) zugesprochen wird, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
2. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 32'175.05 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn gezahlt worden ist
(Akontozahlung von CHF 7'400.00, Zahlung gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40, Zahlung von
CHF 20'868.65).
AY.___
hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 21'450.05 (= 2/3
von CHF 32'175.05) über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF 10'725.00 (1/3
von CHF 32'175.05) gehen definitiv
zu Lasten des Staates (vgl. nachfolgende Ziffer V.5.).
3. AY.___, vormals privat verteidigt durch
Advokat Daniel Häring, wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat
Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'939.10 (inkl.
Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den AY.___ auferlegten
Verfahrenskosten verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V.11.).
4. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel
Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 31'481.65 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn gezahlt worden ist (Zahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9.12.20113 von CHF 14'707.45, Zahlung von CHF 16'774.20).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 20'987.75 (= 2/3 von CHF 31'481.65), sowie der
Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Daniel
Bäumlin, im Umfang von CHF 5'354.05 (= 2/3 der Differenz
zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, den Auslagen von
total CHF 13'212.45 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im
Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos) sowie den Kosten der amtlichen
Verteidigung von AY.___ von CHF 32'175.05
total CHF 78'387.50 aus.
Davon haben zu bezahlen:
AY.___
CHF
35'764.05
-
CHF
11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)
-
CHF
3'314.00 (Anteil Auslagen)
-
CHF 21'450.05
(2/3 der Kosten für die
amtliche Verteidigung von AY.___)
B.___
CHF
18'348.45
-
CHF
11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)
-
CHF
7'348.45 (Anteil Auslagen)
Staat
Solothurn
CHF
24'275.00
-
CHF
11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)
-
CHF
2'550.00 (Anteil Auslagen)
-
CHF 10'725.00 (1/3
der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)
6. AY.___ und B.___
haben unter solidarischer
Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von
Wartburg, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 8'546.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen.
7. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 11'002.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
AY.___
hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 9'902.05 (= 9/10
von CHF 11'002.25)
über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF
1'100.20 (= 1/10 von CHF 11'002.25)
gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl.
nachfolgende Ziffer V.10.).
8. Der Antrag von AY.___ auf Festsetzung und Zusprechung einer Parteientschädigung
für die im Berufungsverfahren beigezogene Wahlverteidigung wird abgewiesen.
9. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Moritz Gall, wird für das
Berufungsverfahren auf total CHF 15'925.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 14'333.05 (= 9/10 von CHF 15'925.60), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 50'000.00, den Auslagen von CHF
500.00 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang
mit den beschlagnahmten Autos) sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung
von AY.___
von CHF 11'002.25 total
CHF 61'502.25 aus. Davon
haben zu bezahlen:
AY.___
CHF
32'627.05
-
CHF
22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)
-
CHF
225.00 (45 % der Auslagen)
-
CHF 9'902.05 (90 % der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)
B.___
CHF
22'725.00
-
CHF
22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)
-
CHF
225.00 (45 % der Auslagen)
Staat
Solothurn
CHF 6'150.20
-
CHF
5'000.00 (10 % der Urteilsgebühr)
-
CHF
50.00 (10 % der Aus-lagen)
-
CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die
amtliche Verteidigung von AY.___)
11. Die AY.___
auferlegten
Verfahrenskosten (vgl. Ziff. V.5. und V.10.) werden mit der ihm zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigung von CHF 8'939.10
(vgl. Ziff. V.3.) sowie mit dem Nettoerlös aus
den Verwertungen (vgl. Ziff. III.7., Ziff. III.8. lit. a und b sowie Ziff.
III.9. lit. a und b) verrechnet. Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die ihm
auferlegten Verfahrenskosten, ist dieser AY.___
auszuzahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Lupi
De Bruycker