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Entscheid

STBER.2022.73

mehrfacher Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, Geldwäscherei

22. November 2023Deutsch174 min

AG mit Sitz in [Ort 6] in L.___ ag umfirmiert. Der Sitz wurde nach [Ort 7], [Adresse]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. AY.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Advokat Moritz Gall,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend mehrfacher

Betrug, Veruntreuung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfache

Misswirtschaft, Diebstahl, mehrfache Unterlassung der Buchführung, mehrfacher

Betrug, Geldwäscherei

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 21. November 2023 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt D.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche

Verteidigerin von AY.___;

3. B.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Advokat Moritz Gall, amtlicher

Verteidiger von B.___;

5. C.___, Zeugin (für die Einvernahme und am

Vormittag als Zuhörerin);

6. Advokat Dr. Christian von Wartburg,

Rechtsvertreter von C.___.

Zudem erscheinen:

-

Angehörige

von C.___;

-

eine

Mitarbeiterin und ein Mitarbeiter der Polizei Kanton Solothurn.

Unentschuldigt nicht erschienen:

-

AY.___, Beschuldigter und

Berufungskläger.

Staatsanwalt D.___ stellt und begründet

für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge

(vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 220 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens gegen B.___ wegen

Unterlassung der Buchführung, begangen vor dem 1. Januar 2014 (Vorhalt Ziff.

1.6.1 der Anklageschrift), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es

sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Freisprüche betreffend B.___

wegen Veruntreuung und Diebstahl in Rechtskraft erwachsen seien.

3. B.___

sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von E.___, wegen Erschleichung

einer falschen Beurkundung, wegen mehrfacher Misswirtschaft sowie wegen

mehrfacher Unterlassung der Buchführung im Sinne der Anklageschrift vom 1.

Februar 2021 schuldig zu sprechen.

4. B.___

sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten unter

Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.

5. AY.___

sei wegen Betrug zu Ungunsten von C.___ und von FX.___ und GX.___ sowie wegen

gewerbsmässiger Geldwäscherei im Sinne der Anklageschrift vom 1. Februar 2021

schuldig zu sprechen.

6. AY.___

sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten unter

Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft zu verurteilen.

Weiter

sei er zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen; dies

als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

29. Oktober 2019 und vom 21. April 2020.

7. Die

beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 3'313'388.26 seien der

Geschädigten, C.___, herauszugeben.

8. B.___

und AY.___ seien zur Zahlung einer Ersatzforderung von total HF 1'160'736.74 zu

verurteilen. Davon seien B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10

aufzuerlegen.

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände:

a. PW Range Rover

b. Damenuhr Hublot

c. 7 Armbanduhren in Uhrenbox

d. Schachtel mit Gürtel

e. Lamborghini

f. Uhr Hublot mit Steinen besetzt

g. Alfa Romeo

h. Porsche 911

seien zu versilbern und

der Erlös mit der Ersatzforderung oder den Verfahrenskosten zu verrechnen.

10. Zwei

Drittel der Verfahrenskosten seien den beiden Angeklagten je hälftig

aufzuerlegen. Ein Drittel der Verfahrenskosten seien aufgrund der

Verfahrenseinstellungen und der erfolgten Freisprüche durch den Staat zu

tragen.»

Advokat Dr. Christian von Wartburg

stellt und begründet für C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte folgende Schlussanträge

(ASOG 250):

« 1. Die

Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 9. Februar 2022 sei

zu bestätigen.

2. Die

Beschuldigten B.___ und AY.___ seien entsprechend wegen Betrugs, even-tualiter

wegen Wuchers zum Nachteil von Frau C.___ im Umfang von CHF 4'500’000.00

gemäss Anklageschrift und Urteil der Vorinstanz schuldig zu sprechen.

3. Die

beschlagnahmten Gelder seien vollumfänglich zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes der verfahrensbeteiligten Person C.___ auszuhändigen.

4. Es

seien alle beschlagnahmten Vermögensgegenstände der beiden Beschuldigten

gestützt auf Art. 70 StGB als Surrogate einzuziehen [und] der Verwertungserlös

sei gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB Frau C.___ als Verletze zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zuzusprechen bzw. auszuzahlen.

5. Es

seien die beiden ausgesprochenen Ersatzforderungen zu bestätigen. Zudem sei die

Ersatzforderung dem Grundsatz nach der Geschädigten C.___ gestützt auf Art. 73

Abs. 1 lit. c StGB gegen Nachweis eines Forderungstitels in einem separaten

Verfahren zukünftig zuzusprechen. Frau C.___ wird vorbehältlich dieser

Zusprechung ihre restliche Schadenersatzforderung dem Staat abtreten.

6. Es sei der Geschädigten der Aufwand, der

ihr durch das Verfahren entstanden ist, gestützt auf Art. 434 StPO gemäss der

eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»

Rechtsanwältin Jeannette Frech stellt

und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers AY.___

folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen: ASOG 251 ff.):

« 1. AY.___

sei von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 1. Februar 2021

freizusprechen.

2. Es

seien die Beschlagnahmeverfügungen vom 13. September 2013, vom

18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 aufzuheben und es seien

sämtliche beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere diejenigen gemäss Anhang 1

der Anklageschrift vom 1. Februar 2021, an die berechtigten Personen

herauszugeben.

3. Es

sei AY.___ eine Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF 25'200.00

zzgl. Zins zu 5% seit 13. Mai 2013 zu bezahlen.

4. Es

sei die Entschädigung für den von AY.___ im vorliegenden Verfahren beigezogenen

Wahlverteidiger nach Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der

entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen festzusetzen und zuzusprechen.

5. Es

sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des AY.___ in der Höhe der

von seiner amtlichen Verteidigerin eingereichten Honorarnote zzgl. der

Aufwendungen für die vorliegende Hauptverhandlung inkl. Reisezeit und

Reisespesen festzusetzen und zuzusprechen.

6. Es

seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST).»

Advokat Moritz Gall verweist im Rahmen

seines Parteivortrages ausdrücklich auf die Anträge gemäss Berufungserklärung

vom 31. August 2022, an welchen – mit Ausnahme des erfolgten Teilrückzuges der

Berufung hinsichtlich Ziff. V.1. des vorinstanzlichen Urteils – festgehalten

wird. Die im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers B.___

gestellten Schlussanträge lauten somit wie folgt (ASOG 18 f.):

1. Es

sei der Berufungskläger von den Vorwürfen des Betrugs, des Erschleichens einer

falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft sowie der mehrfachen

Unterlassung der Buchführung kostenlos freizusprechen (Ziff. I.3. des

vorinstanzlichen Urteils);

2. Entsprechend

seien die Ziffern I.4., I.5., III.3. sowie V.5. des vorinstanzlichen Urteils

vollumfänglich aufzuheben.

3. Es

seien sämtliche Beschlagnahmeverfügungen aufzuheben und die einstweiligen

Vermögenswerte an die berechtigten Personen zurück zu geben (Ziff. III.1.,

III.2., III.4., III.5., III.6. sowie III.9. des vorinstanzlichen Urteils);

4. Es

sei dem Berufungskläger eine Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF

13'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 zuzusprechen.

5. Es

sei der Berufungskläger von der Pflicht zur Rückzahlung des Honorars des

amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 20'987.75 bzw. der Nachzahlung des

Differenzbetrags im Umfang von CHF 16'861.25 zu befreien (Ziff. V.2. des

vorinstanzlichen Urteils);

6. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungskläger:

a) die

amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlicher Verteidiger zu

gewähren;

b) eine

angemessene Frist zur schriftlichen Begründung anzusetzen [Bemerkung: Dieser

Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12.5.2023, Ziff. 11,

bereits abgewiesen].

7. Unter

ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.

Hinsichtlich der Berufungsverhandlung vom

21. November 2023 wird ergänzend auf folgende Dokumente verwiesen:

-

Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung:

ASOG 151 - 167;

- Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.___: ASOG

185 - 203;

- Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG

217;

- Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B.___:

ASOG 204 - 216;

- Audio-Datei dieser Einvernahme: ASOG

218;

-

Audio-Dateien der

Parteivorträge (sofern keine Plädoyernotizen eingereicht wurden): ASOG 271;

-

Notizen der

Gerichtsschreiberin (zusammenfassende Darstellung der Parteivorträge, sofern

keine Plädoyernotizen eingereicht wurden) ASOG 272 ff.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Was die Prozessgeschichte bis und mit

dem erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, kann auf Ziff. I. des begründeten erstinstanzlichen

Urteils verwiesen werden.

2. Am 9. Februar 2022 erging folgendes

erstinstanzliches Urteil:

« I.

1. Das

Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich

begangen vor dem 01. Januar 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1. der Anklageschrift),

wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. B.___

wird wie folgt freigesprochen:

a) Betrug

zum Nachteil von E.___, angeblich begangen am 08. Dezember 2011 sowie am 14.

Dezember 2011 (Vorhalt Ziff. 1.1.2. der Anklageschrift),

b) Veruntreuung,

angeblich begangen in der Zeit vom 28. Januar 2009 bis am 16. März 2012

(Vorhalt Ziff. 1.2.),

c) Diebstahl,

angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am 27. Juni 2012

(Vorhalt Ziff. 1.5.).

3. B.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Betrug

zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis am

04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 1.1.1. der Anklageschrift),

b) Erschleichen

einer falschen Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis am

17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.3.),

c) Mehrfache

Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 05. November 2008 bis am 03. Januar

2012 (Vorhalt Ziff. 1.4.1.), in der Zeit vom 09. Januar 2012 bis am 17. Oktober

2014 (Vorhalt Ziff. 1.4.2.) und in der Zeit vom 17. Oktober 2014 bis am 21.

Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.4.3.),

d) Mehrfache

Unterlassung der Buchführung, begangen in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis am

17. Oktober 2014 (Vorhalt Ziff. 1.6.1.) und in der Zeit vom 01. April 2015 bis

am 21. Juni 2016 (Vorhalt Ziff. 1.6.2.).

4. B.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 1 Jahr und 11 Monate bei einer Probezeit

von 3 Jahren.

5. B.___

werden 54 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

II.

1. AY.___

wird wie folgt freigesprochen:

a) Betrug

zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um den 14. Januar 2013

(Vorhalt Ziff. 2.1.2. der Anklageschrift),

b) Geldwäscherei

(schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 04. April 2013 bis am 06.

Mai 2013 (Vorhalt Ziff. 2.2.).

2. AY.___

hat sich des Betrugs zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von ca.

Anfang März 2013 bis am 04. April 2013 (Vorhalt Ziff. 2.1.1. der

Anklageschrift) schuldig gemacht.

3. AY.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 2 Jahre und 2 Monate bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

4. AY.___

werden 84 Tage Haft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

III.

1. Folgende

im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte von

insgesamt CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn)

sind der Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils auszubezahlen:

a) CHF

12'293.40 (vom H.___ Konto Bank 1),

b) CHF

10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),

c) CHF

11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank 1),

d) CHF

874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___, Bank 3),

e) CHF

13'983.93 (Gelder [Hotel]).

2. Folgende

im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Vermögenswerte sind der

Geschädigten C.___, [Adresse], nach Rechtskraft des Urteils direkt von den

Banken auszubezahlen:

a) Guthaben

auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___,

b) Guthaben

auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto i], lautend auf B.___,

c) Guthaben

auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto e], lautend auf AY.___,

d) Guthaben

auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto g], lautend auf AY.___,

e) Guthaben

auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto k], lautend auf B.___,

f) Guthaben

auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j], lautend auf K.___.

3. B.___

und AY.___ werden zur Zahlung einer Ersatzforderung von total CHF 1'160'736.74

verurteilt. Davon hat B.___ CHF 573'091.64 und AY.___ CHF 587'645.10 zu

tragen.

4. Folgende

im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur Deckung der

jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___,

[Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

4.1. betreffend

B.___:

a) Schachtel

mit Gürtel (Philipp Plein) + Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5),

b) Lamborghini

(Gallardo), Gestell-Nr. […]

(Verbleib Asservate).

4.2. betreffend

AY.___:

a) PW

Range Rover (inkl. Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1),

b) Hublot

Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5),

c) Uhrenbox

mit 4 Armbanduhren (IWC, Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen,

HD-Nr. C 6),

d) Uhr

Hublot (mit Steinen besetzt) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).

5. Folgende

im Verfahren gegen AY.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu verwerten. Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird zur Deckung der

jeweiligen Ersatzforderung gemäss Ziffer III.3. hievor an die Geschädigte C.___,

[Adresse], ausbezahlt und sekundär zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:

a) 1

PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund

(Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot "Alfa

Romeo" 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen,

HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13),

b) 1

PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und

Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate,

HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005,

HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).

6. Folgende

im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) iPhone

5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom

16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),

b) iPhone

aus Effekten mit zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom

16.05.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten),

c) iPhone

5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom

26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1).

7. Es

wird festgestellt, dass folgende sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände

den Berechtigten bereits herausgegeben wurden:

a) 1

PC Tower Dell (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. B 5),

b) Laptop

Samsung mit Netzteil (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 1),

c) 1

PC Tower No Name (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 38),

d) 1

PC Tower Asus (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 39),

e) Samsung

Laptop mit Kabel (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).

8. Folgender

beschlagnahmter Gegenstand ist AY.___ nach Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

Festplatte Lacie PC H.___

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).

Ohne ein solches Begehren

wird der Gegenstand 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei den

Akten belassen oder durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

9. Folgende

im Verfahren gegen B.___ und AY.___ beschlagnahmte Unterlagen (alle aufbewahrt

bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den Akten:

a) div. Unterlagen H.___

(aus HD L.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

b) 1 Minigrip mit div.

Unterlagen (aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

c) 1 BO Kassenbuch 2013

(aus HD I.1___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

d) 1 BO Bank 1 2013

(aus HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

e) 1 Schreibmappe (aus

HD I.1.___ AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

f) Minigrip mit div.

Unterlagen (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.05.2013),

g) Minigrip mit div.

Unterlagen (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.05.2013),

h) 1

blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

i) 1 rotes Mäppli,

lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

j) 1 blaues Mäppli,

lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

k) 1

violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

l) 1 weisses Mäppli,

lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

m) 1

blaues Mäppli mit div. losen Mäppli (aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

n) Lose Blätter, Akten

(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

o) 1

weisses Mäppli "Leitz" lose Blätter (aus HD AY.___ [Ort 4] vom

07.11.2017),

p) 1 Auszug BLKB (aus

HD M.___ GmbH [Ort 5] vom 07.11.2017),

q) Div. lose Blätter

(aus HD N.___ AG [Ort 2] vom 12.11.2017).

IV.

1. Die

Zivilforderung der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] wird abgewiesen.

2. Die

Zivilforderung des Privatklägers E.___ wird abgewiesen.

V.

1. C.___,

vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, wird eine Parteientschädigung

von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

2. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel Bäumlin,

wird für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013 auf CHF 14'707.45 und für die

Zeit ab 04.12.2013 auf CHF 16'774.20 (Honorar CHF 15'270.00, Auslagen CHF 297.00,

8 % MwSt. (01.01.2011-31.12.2017) auf CHF 2'854.50 entsprechend CHF 228.35, 7,7

% MwSt. auf CHF 13'712.50 entsprechend CHF 978.85), total auf CHF 31'481.65

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach

Abzug der bereits geleisteten Zahlung für die Zeit vom 27.05.2013 bis 03.12.2013

von CHF 14'707.45 verbleibt eine Restanz von CHF 16'774.20 (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit

CHF 20'987.75, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von 2/3, somit CHF 16'861.25 (2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 270.00 pro Stunde, inkl. 8 % MwSt. CHF 241.05, 7,7 % MwSt. CHF 972.85),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

3. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette

Frech, wird auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 7'400.00 und der geleisteten Zahlung gemäss

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 verbleibt eine

Restanz von CHF 20'868.65 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit

CHF 21'450.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AY.___ erlauben.

4. AY.___,

privat verteidigt durch Advokat Daniel Häring, wird eine Parteientschädigung

von CHF 8'939.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Dieser Betrag wird

mit dem von AY.___ zu bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet, so

dass die Zentrale Gerichtskasse AY.___ nichts auszubezahlen hat.

5. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, total

CHF 84'895.45, sind wie folgt durch B.___, AY.___ und den Staat Solothurn

zu übernehmen:

a) B.___:

CHF 22'807.25 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 33'807.25;

b) AY.___:

CHF 12'744.20 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total CHF 23'744.20;

c) Staat

Solothurn: CHF 16'344.00 + CHF 11'000.00 (1/3 der Urteilsgebühr), total

CHF 27'344.00.»

3. Am 21. resp. 22. Februar 2022

meldeten die Beschuldigten die Berufung an (ASDT 783/786).

4. Nach Zustellung des begründeten

Urteils am 12. resp. 16. August 2022 (ASDT 948) erklärten die Beschuldigten am

29. August 2022 resp. am 31. August 2022 die Berufung (ASOG 2 ff. und 18 ff.).

5. Am 15. September 2022 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich beider Beschuldigter (ASOG 38

f.).

6. Am 12. Mai 2023 wurden die Parteien

sowie C.___ als verfahrensbeteiligte Dritte zur Berufungsverhandlung auf den

21. November 2023 vorgeladen (ASOG 56 ff.).

7. Mit Eingabe vom 7. November 2023

zeigte Advokat Dr. Daniel Häring dem Berufungsgericht an, dass er den

Beschuldigten AY.___ vorläufig nicht mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem

Klienten sowie mit der amtlichen Verteidigerin abgestimmt. Die Verteidigung von

AY.___ sei durch Rechtsanwältin Jeannette Frech hinreichend gewährleistet (ASOG

127).

8. Der Beschuldigte AY.___ liess durch

seine Verteidigerin am 6. November 2023 den Antrag stellen, es sei ihm gemäss

Art. 204 StPO freies Geleit für den Zeitraum vom 15. November 2023 bis und

mit 25. November 2023 zuzusichern. Zur Begründung führte die amtliche

Verteidigerin aus, ihr Klient halte sich ab und an zusammen mit seiner Familie

auf Mallorca auf. Er werde voraussichtlich aus dem Ausland an die

Hauptverhandlung anreisen. Mit der beantragten Zusicherung des freien Geleits

solle sichergestellt werden, dass der Beschuldigte AY.___ bei seiner Einreise

aus dem Ausland und seinem Aufenthalt zwecks Hauptverhandlung in der Schweiz nicht

verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werde

(ASOG 103 f.).

9. Mit Verfügung vom 15. November 2023

wurde das Gesuch des Beschuldigten AY.___ um freies Geleit vom

Instruktionsrichter gutgeheissen (ASOG 128).

10. Am darauf folgenden Tag (16.11.2023)

liess der Beschuldigte AY.___ durch seine amtliche Verteidigerin den Antrag

stellen, es sei die Hauptverhandlung vom 21. und 23. November 2023

abzusetzen und nach erfolgter Terminabsprache mit den involvierten Parteien eine

neue Hauptverhandlung anzusetzen (ASOG 142 f., Beilagen: ASOG 144 - 147). Die

Verteidigerin führte zur Begründung aus, sie sei soeben von ihrem Klienten darüber

in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser vor rund zwei Wochen aus primär

beruflichen Gründen nach Afrika gereist sei (unter Hinweis auf ein

Einladungsschreiben des «[…]» vom 6.11.2023), wobei beim Berufungskläger am 15.

November 2023 eine Malariaerkrankung diagnostiziert worden sei. Er sitze in

Nigeria fest und sei voraussichtlich für die beiden nächsten zwei Wochen reiseunfähig.

11. Am 20. November 2023 wurden die

anderen Parteien mit dem Verschiebungsgesuch (inkl. Beilagen) des Beschuldigten

AY.___ bedient. Rechtsanwältin Frech wurde Frist gesetzt, am 21. November 2023 vor

Berufungsgericht weitere Dokumente einzureichen, welche die Präsenz des

Beschuldigten AY.___ im geltend gemachten Zeitraum in Nigeria plausibilisierten

(ASOG 148 f.).

12. Vor Berufungsgericht wurden von Rechtsanwältin

Frech am 21. November 2023 keine weiteren Dokumente zum geltend gemachten

Nigeriaaufenthalt des Berufungsklägers AY.___ eingereicht. Die anderen

Parteivertreter nahmen vorfrageweise zum Verschiebungsgesuch Stellung (vgl.

Verfahrensprotokoll: ASOG 155 - 158). Das Berufungsgericht beschloss nach

geheimer Beratung, dieses Gesuch abzuweisen. Dieser Entscheid wurde vom

Referenten anlässlich der Verhandlung mündlich eröffnet und einlässlich

begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll: ASOG 159 - 161). Im Weiteren beschloss

das Berufungsgericht auf den entsprechenden Antrag der Geschädigten C.___, sich

in Bezug auf den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 1.1.1/2.1.1 die rechtliche

Subsumption unter den Auffangtatbestand des Wuchers vorzubehalten (Art. 344

StPO, vgl. auch hierzu das Verhandlungsprotokoll ASOG 162).

II. Umfang der Rechtsmittel, Gegenstand

des Berufungsverfahrens

1. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten AY.___ (nachfolgend Beschuldigter 1) richtet sich gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

II./2.: Schuldspruch wegen

Betrugs zum Nachteil von C.___;

-

II./3. und 4.: Strafmass

und Anrechnung der Untersuchungshaft;

-

III./1. - 3., 4.2, 5., 6.

und 9.: Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung

einer Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten von

C.___ sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung

beschlagnahmter Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als

Beweismittel;

-

V./3. – 5.:

Verfahrenskosten, Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin,

Verrechnung der Parteientschädigung mit Verfahrenskosten.

Der Beschuldigte beantragt einen

Freispruch vom Vorhalt des Betruges, zum Nachteil von C.___, die Aufhebung der Freiheitsstrafe,

die Zusprechung einer Genugtuung für 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft

in Höhe von CHF 25'200.00 zzgl. Zins von 5 % seit 13. Mai 2013, die

Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen, namentlich vom 13. September

2013, vom 18. September 2013 und vom 24. Januar 2018 und die Herausgabe

sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände/Vermögenswerte, insbesondere diejenige

gemäss Anhang 1 der Anklageschrift vom 1. Februar 2012 an die berechtigten

Personen, die Festsetzung und Zusprechung einer Entschädigung für den vom

Beschuldigten im Verfahren DTSAG.2021.1 beigezogenen privaten Verteidiger nach

Ermessen des Gerichts und unter Anwendung der entsprechenden gesetzlichen

Bestimmungen, den Verzicht auf den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sowie die Auferlegung der

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

2. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten B.___ (nachfolgend Beschuldigter 2) richtet sich gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

I./3.: Schuldspruch wegen

Betruges zum Nachteil von C.___, Erschleichen einer falschen Beurkundung,

mehrfacher Misswirtschaft, sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung;

-

I./4. und 5.: Strafmass und

Anrechnung der Untersuchungshaft;

-

III./1. - 6. und 9.:

Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten an C.___, Festsetzung einer

Ersatzforderung, Verwertung beschlagnahmter Wertgegenstände zugunsten C.___

sowie zur Deckung der Verfahrenskosten, Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter

Gegenstände, Einziehung von diversen Unterlagen als Beweismittel;

-

V./2. und 5.: Rückforderung

des Honorars des amtlichen Verteidigers und Kostenverlegung.

Der Beschuldigte beantragt einen

vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung der Ziffern I./4., I./5., III./3., V./5.,

die Aufhebung sämtlicher Beschlagnahmeverfügungen und die Herausgabe der

jeweiligen Vermögenswerte an die berechtigten Personen, eine Entschädigung und

Genugtuung für den Beschuldigten im Umfang von CHF 13'500.00, zzgl. Zins

zu 5 % seit dem 13. Mai 2013 sowie den Verzicht auf die Rückforderung des

Honorars des amtlichen Verteidigers resp. den Nachforderungsanspruch und die

Kostenauferlegung auf den Staat.

3. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

I./2.a: Freispruch des

Beschuldigten 2 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von E.___;

-

I./4.: Strafzumessung

betreffend den Beschuldigten 2;

-

II./1.a: Freispruch des

Beschuldigten 1 vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und GX.___;

-

II./1.b: Freispruch des

Beschuldigten 1 vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei;

-

II./3.: Strafzumessung

betreffend den Beschuldigten 1.

Die Staatsanwaltschaft verlangt einen

Schuldspruch des Beschuldigten 2 wegen Betruges zum Nachteil von E.___, die

Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe,

einen Schuldspruch des Beschuldigten 1 wegen Betruges zum Nachteil von FX.___

und GX.___ sowie qualifizierter Geldwäscherei und die Verurteilung des

Beschuldigten 1 zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe.

4.1 Soweit die beiden Beschuldigten die

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte an Dritte beantragen,

stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die Beschwer und folglich die

Aktivlegitimation überhaupt gegeben ist. Der Vorsitzende wies deshalb zu Beginn

der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hin, dass sich das

Berufungsgericht vorbehalte, auf die erhobenen Berufungen nicht einzutreten,

sofern es um die Herausgabeansprüche Dritter gehe. Die Parteien könnten sich

hierzu im Rahmen der Vorbemerkungen oder der Plädoyers äussern (vgl.

Verhandlungsprotokoll: ASOG: 153 f.). In der Folge gingen die Verteidigerin und

der Verteidiger der beiden Berufungskläger auf das prozessuale Erfordernis der

Beschwer nicht näher ein und begnügten sich damit, die Herausgabe an die

«berechtigten Personen» zu verlangen, ohne dies näher zu spezifizieren. Es ist

weder erkennbar noch von den Berufungsklägern dargelegt worden, dass diese

legitimiert sind, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und

Vermögenswerten an Drittpersonen zu beantragen. Mangels Beschwer ist deshalb

auf die Berufungen der Beschuldigten 1 und 2 – soweit die Herausgabe

nachfolgender beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. Gegenstände betreffend –

nicht einzutreten:

-

Dispositivziff. III./2.

lit. f des erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmtes Guthaben auf dem Bank 2

Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88. Dieses Kontoguthaben

lautet auf K.___.

-

III./4.2 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils: Beschlagnahmten Damenuhr 578864 mit Box (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. C 5). Was die beschlagnahmte Hublot Damenuhr

anbelangt, ist nicht klar, wann diese durch wen für welchen Betrag erworben

wurde. Die von der Staatsanwaltschaft in der Beschlagnahmeverfügung vom 13.

September 2013 (12.1.3.3/21 f.) erwähnten Zahlungen sowie die von der

Vorinstanz zitierten Belege beziehen sich auf eine andere Uhr. In der

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2013 hinsichtlich eines

Telefongesprächs mit Frau P.___ von der Firma Q.___ ist darüber hinaus von

einer Hublot Herrenuhr die Rede, welche am 10./11 April 2013 vom Beschuldigten

1 gekauft worden sein soll (5.2.7/3). Es ist davon auszugehen, dass die

beschlagnahmte Hublot-Damenuhr der Ehefrau des Beschuldigten 1 gehört, so dass

es auch hier an der prozessualen Beschwer fehlt.

-

III./5. lit. a und lit. b

des erstinstanzlichen Urteils:

·

1 PW Alfa Romeo PW

20000 [Kennzeichen] mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate,

HD-Nr. 4.07 / 3 / 04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes

Mäppli, Autoausweis (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);

·

1 PW Porsche 911

Carrera weiss inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht,

Fahrzeugschlüssel und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1

/ 01) sowie Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1

/ 03).

Die beiden Fahrzeuge sind

auf RY.___ eingelöst. Der Beschuldigte 1 ist im Berufungsverfahren nicht

legitimiert, die Herausgabe der Fahrzeuge an seine Frau zu beantragen.

4.2 Das erstinstanzliche Urteil ist demnach

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

I./1.: Einstellung des

Strafverfahrens gegen den Beschuldigten 2;

-

I./2. lit. b und c:

Freispruch des Beschuldigten 2 von den Vorhalten der Veruntreuung (Vorhalt

Ziff. 1.2) und des Diebstahls (Vorhalt Ziff. 1.5);

-

III./2. lit. f: Auszahlung

der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j]

lautend auf K.___, in der Höhe von CHF 499'890.88 an die Geschädigte C.___;

-

III./4.2 lit. b (teilweise):

Verwertung der beschlagnahmten Hublot Damenuhr 578864 (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. C 5) durch die Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;

-

III./5. lit. a und b (teilweise):

Verwertung des beschlagnahmten PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen] mit

Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 / 04)

sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13) sowie Verwertung des

beschlagnahmten PW 1 PW Porsche 911 Carrera weiss inkl. demontierte

Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel und 4

Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) inkl. Unterlagen

Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03) durch die

Polizei nach Rechtskraft dieses Urteils;

-

III./7.: Feststellung hinsichtlich

der bereits erfolgten Herausgabe div. beschlagnahmter Gegenstände an die

Berechtigten;

-

III./8.: Herausgabe einer

Festplatte an den Beschuldigten 1;

-

IV.: Abweisung von

Zivilforderungen ([Erbengemeinschaft], E.___);

-

V./1.: erstinstanzliche Entschädigung

an C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, zahlbar durch den

Staat Solothurn;

-

V./2. und 3 (teilweise): Entschädigung

der amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

5. Was den Inhalt der im

Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorhalte anbelangt, wird auf die Anklageschrift

(ASDT 2 ff.), nachfolgend AKS, verwiesen.

III.

Betrug zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1: Beschuldigte 1 und

2)

1. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tat-sächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel

Alexander Niggli, Marianne Heer, Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.2 Objektive Beweismittel

1.2.1 Per 9. Oktober 2008 wurde die S.___

AG mit Sitz am [Adresse] in die H.___ AG umfirmiert. Gleichzeitig wurde der

Firmenzweck geändert (internationaler Handel mit Waren aller Art, insbesondere

im Medizinalbereich) und der Beschuldigte 1 neu als Delegierter des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ins Handelsregister des Kantons

Basel-Landschaft eingetragen (vom 23. Mai 2008 bis 9. Oktober 2008 war dieser

Mitglied des Verwaltungsrates). J.___, vom 31. August 2006 bis 23. Mai 2008

Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, wurde neu als Präsident

des Verwaltungsrates eingetragen. Als Revisionsgesellschaft amtete seit 31.

August 2006 die T.___ AG. Am […]. Mai 2011 wurde über die Gesellschaft der

Konkurs eröffnet. Am 30. August 2011 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven

eingestellt (1.6.3/6 ff.).

1.2.2 Per 20. Mai 2011 wurde die U.___

AG mit Sitz in [Ort 6] in L.___ ag umfirmiert. Der Sitz wurde nach [Ort 7], [Adresse]

verlegt. Gleichzeitig wurde der Zweck der Firma geändert (neu: Forschung,

Entwicklung, Herstellung, Schulung und Handel auf dem Gebiet der Medizintechnik

und verwandter Branche). J.___ wurde als Präsident des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift und der Beschuldigte 1 als Mitglied des Verwaltungsrates mit

Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen. Als Revisionsstelle wurde

die V.___ GmbH eingetragen. Per 4. Juni 2012 wurde das Aktienkapital von bisher

400 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in 40'000'000 Inhaberaktien zu CHF 0.01

gesplittet resp. umgewandelt. Per 23. Mai 2013 wurde C.___ als Mitglied des

Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen (1.6.3/1 f.).

Am 30. Juli 2013 schied C.___ aus dem Verwaltungsrat der Firma aus. Vom

19. September 2013 bis 4. Januar 2016 war der Beschuldigte Delegierter des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. J.___ war vom 19. September 2013 bis 20.

April 2016 Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Vom 19.

September 2013 bis 22. Dezember 2015 amtete W.___ als Präsident des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Per 18. April 2016 wurde die V.___

GmbH als Revisionsgesellschaft gelöscht. Am 28. September 2016 wurde über die

Gesellschaft der Konkurs eröffnet (1.6.3/9 f.).

Am 2. Oktober 2013 wurde eine

Zweigniederlassung der L.___ ag an der [Adresse], [Ort 3], ins Handelsregister

eingetragen (AS.1.6.3/11).

1.2.3 Vom 15. November 2011 bis 29.

April 2013 wurden gegen die L.___ ag neun Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF

128'069.15 eingeleitet (1.6.3/4).

1.2.4 Am 31. Mai 2012 teilte X.___ von

der V.___ GmbH dem Beschuldigten 1 per E-Mail u.a. Folgendes mit:

«Überschuldung - Die L.___ AG hatte per 31.12.2010 ein Eigenkapital von rund

CHF 1'000.00. Wenn nicht glaubhaft ein Gewinn nachgewiesen werden kann, was

jedoch problematisch sein dürfte, dann muss die L.___ AG Insolvenz anmelden»

(5.2.3/126).

1.2.5 Gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember

2011 verfügte die L.___ ag u.a. über Bankguthaben von CHF 2.33, Forderungen aus

Lieferungen & Leistungen von CHF 17'541.00 und Warenvorräte von CHF

239'000.00. Der Handelswarenertrag belief sich auf CHF 116'977.29 und der

Materialaufwand auf CHF 72'487.75. Als Unternehmenserfolg wurde ein Betrag von

CHF 791.12 ausgewiesen. Der Bericht der Revisionsstelle (V.___ GmbH) datiert

vom 8. Juni 2012 und enthält keine besonderen Bemerkungen. Unterzeichnet wurde

der Revisionsbericht von X.___ (5.2.3/117 ff.).

1.2.6 In Beantwortung einer

Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft an die V.___ GmbH vom 28. Mai 2013 teilte

diese der Staatsanwaltschaft betreffend die L.___ ag am 10. Juni 2013 u.a. Folgendes

mit: «Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Unterlagen für das Jahr

2012 noch fertig revidiert werden müssen und dass das Jahr 2012 noch nicht

abgeschlossen ist» (5.2.3/1 ff.). Bezugnehmend auf eine erneute

Editionsverfügung vom 11. April 2018 teilte X.___ seitens der V.___ GmbH der

Staatsanwaltschaft am 2. Mai 2018 mit, dass sämtliche jeweils bei der V.___

GmbH vorhandenen Unterlagen betreffend die L.___ ag der Staatsanwaltschaft

bereits eingereicht worden seien, dies gestützt auf die Editionsverfügung vom

28. Mai 2013. Weitere Unterlagen seien nicht vorhanden gewesen (5.2.3/258 ff.).

1.2.7 Am 4. Juli 2012 erstellte die

Firma Y.___ AG eine Unternehmensbewertung der L.___ ag (4.5/35 ff.).

Hintergrund dieser Unternehmensbewertung waren Verhandlungen der L.___ ag mit

der Z.___ AG über eine Investition in die L.___ ag. Die Z.___ beabsichtigte,

von den 40 Mio. Inhaberaktien deren 5 % (2 Mio.) zu übernehmen und verlangte

für den definitiven Entscheid, für die Umsetzung der Investition und für die

Bewertung bei der allfälligen Valorisierung der Gesellschaftsanteile eine

Unternehmensbewertung nach der DCF-Methode. Die Y.___ AG bewertete den

Unternehmenswert der L.___ ag mit CHF 12 - 16 Mio., was einem Wert von CHF 0.3

- 0.49 pro Aktien entsprach. Die Unternehmungsbewertung stützte sich offenbar

auf einen Businessplan vom 18. Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den

Akten nicht vollständig enthalten, lediglich in Form der Erfolgsrechnung

«Realistic» und Bilanz «Realistic» als Beilagen 3 und 4 der

Unternehmensbewertung. Die Erfolgsrechnung (Beilage 3) prognostizierte

ausgehend von einem Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen von CHF

116'977 für das Jahr 2011 folgende Entwicklung: CHF 1'039'500.00 (2012), CHF 2'268'000.00

(2013), CHF 6'142'500.00 (2014), CHF 11'340'000.00 (2015), CHF 18'900'000.00

(2016). Die Bilanz (Beilage 4) prognostizierte ausgehend von

Handelswarenvorräten von CHF 239'000.00 für das Jahr 2011 folgende

Entwicklung CHF 1'889'500.00 (2012), CHF 1'500'000.00 (2013), CHF 3'000'000.00

(2014), CHF 4'000'000.00 (2015), CHF 5'000'000.00 (2016).

1.2.8 Am 12. Juli 2012 erstellte X.___

von der V.___ GmbH eine neue Unternehmensbewertung der L.___ ag und kam auf

einen Unternehmenswert von CHF 96 Mio. – CHF 103 Mio., was einem Wert von

CHF 2.40 - CHF 2.60 pro Aktie entsprach (5.2.3/167 ff.). Dieser

Unternehmensbewertung lag ein vom Beschuldigten 1 erstellter Businessplan der L.___

ag vom 6. Juli 2012 zu Grunde. Diesem Businessplan ist u.a. zu entnehmen, dass

die L.___ ag im Rahmen eines IPO (Initial Public Offering) 49 % ihrer Aktien

auf den Markt bringen will. Der angestrebte Preis pro Aktie wird mit EUR 1.90

angegeben (5.2.3/221). Im Businessplan sind Plan-Bilanzen und

Plan-Erfolgsrechnungen aufgeführt, unterteilt in drei verschiedene Szenarien:

«Realistic», «Best» und «Worst» (5.2.3/228 ff.). Dabei entsprechen die

prognostizierten Betriebserträge der Variante «Worst» den jeweiligen in der

Beilage 3 zur Unternehmensbewertung der Y.___ AG vom 4. Juli 2012 mit

«Realistic» bezeichneten Werten. Die prognostizierten Handelswarenvorräte in

der Planbilanz der Varianten «Realistic» und «Worst» entsprechen den Werten

gemäss Beilage 4 («Realistic») zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012. Indessen

enthält die Planbilanz «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2012 etwa unter

den Positionen «Flüssige Mittel und Wertschriften» (für die Jahre 2015 und

2016) sowie «Forderungen (Debitoren)» (ab 2013) deutlich höhere Werte als die

Planbilanz «Realistic» in der Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 (Beilage

4). In der Erfolgsrechnung «Realistic» im Businessplan vom 6. Juli 2020 werden

folgende Betriebserträge prognostiziert: CHF 1'417'500.00 (2012), CHF 7'560'000.00

(2013), CHF 15'120'000.00 (2014), CHF 27'405'000.00 (2015), CHF 52'920'000.00

(2016).

1.2.9 In den Akten finden sich zwei

weitere vom Beschuldigten 1 erstellte Businesspläne der L.___ ag. Einer mit

Datum vom 12. Juni 2012 (4.1/3322 ff.) enthält einen angestrebten Aktienpreis

von EUR 2.50 (entsprechend CHF 3.00). Die Kennwerte «Warenvorräte» sowie

«Betriebsertrag» in den jeweiligen Varianten «Realistic» stimmen mit Beilage 3

und 4 zur Unternehmensbewertung vom 4. Juli 2012 überein. Ebenso die weiteren Positionen

in der Planbilanz- und Erfolgsrechnung mit Ausnahme von geringen Abweichungen.

Schliesslich existiert ein Businessplan vom 5. August 2012 (6.2/128 ff.),

welcher einen Preis von CHF 2.50 pro Aktie aufführt. Die prognostizierten

Betriebserträge in der Variante «Realistic» sind leicht höher als im

Businessplan vom 6. Juli 2012. Die Handelswarenvorräte entsprechen wiederum den

Werten in den vorgängigen Businessplänen.

1.2.10 Am 5. März 2013 nahm der

Beschuldigte 2 per WhatsApp Kontakt mit C.___ auf (3.3.5/158, 171), wobei beide

vor Obergericht zu Protokoll gaben, der allererste Kontakt sei über Facebook

erfolgt, der Beschuldigte 2 habe sie angeschrieben. In der Folge tauschten sich

die beiden Beschuldigten regelmässig über C.___ aus. Diesbezüglich kann auf den

im begründeten Urteil der Vorinstanz aufgeführten Chatverkehr zwischen den

Beschuldigten sowie zwischen dem Beschuldigten 2 und C.___ verwiesen werden

(II./1.2.5).

1.2.11 Am 3. April 2013 unterzeichnete C.___

als Käuferin mit dem Beschuldigten 1 als «Verkäuferin» einen

«Aktienkaufvertrag-Zeichnungsschein» (2.1.4/57 ff.). Die Vertragsurkunde wurde

auf Briefpapier der [Kanzlei], Unternehmensberatung – Vermögen – Immobilien –

Treuhand, verfasst. Die [Kanzlei] wurde auch als Vertreterin der Käuferin C.___

bezeichnet. Die Vertragsurkunde enthält den Betreff «vorbörsliche Aktien». Unter

Art. 1 (Vorbemerkungen) ist in lit. a Folgendes festgehalten: «Die Verkäuferin

bzw. deren Aktionäre hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien

zu verkaufen. Der Käufer beabsichtigt ein Aktienpaket von 2'250'000

Inhaberaktien der L.___ AG mit Sitz in [Ort 8] (Schweiz), vom Verkäufer

käuflich zu erwerben». Gemäss Art. 2 erwirbt der Käufer vom Verkäufer 2'250'000

Inhaberaktien der L.___ AG zum Preis von CHF 2.00 je Aktie, somit für CHF

4'500'000.00. Weiter ist folgender Passus enthalten: «Die Parteien stimmen

darin überein, dass dieser Kaufpreis nicht auf den Geschäftsabschlüssen der

Gesellschaft basiert, sondern unabhängig davon revidiert durch einen unabhängigen

Revisor festgelegt worden ist. (Indikativ)». Gemäss Art. 3a

(Zahlungsmodalitäten) verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis über CHF

4'500'000.00 spätestens nach der Vertragsunterzeichnung auf das «Treuhandkonto»

des Beschuldigten 1 und J.___ bei der Bank 3 in Basel zu überweisen. Als

Mitteilung/Bemerkung ist «Private Equity L.___ AG» aufgeführt. Der Verkäufer

verpflichtet sich, die 2'250'000 Inhaberaktien auf das Depot der Käuferin C.___

bei derselben Bank zu übertragen (3b).

Art. 3c mit dem Titel Treuhandverhältnis

lautet wie folgt: «Die Firma [Kanzlei] ist Vertragspartner zur Kontrolle des

Geldeingangs und für die Übertragung der Aktien. Die [Kanzlei] (überwacht durch

die […], gemäss Auflagen für Finanzintermediäre) stellen wir Ihnen auch gerne

als neutrale Beratungsorganisation für administrative Dinge zur Verfügung. (…) Überdies

stellt die [Kanzlei] sicher, dass Einlagen an die wirtschaftlich berechtigten

ausgekehrt (L.___ AG respektive Aktionär) werden. Die [Kanzlei] haftet nur im

Rahmen der Abwicklung der Beratung bedingt (gemäss OR) zwischen Käufer und

Verkäuferin. Die [Kanzlei] überwacht lediglich den Abwicklungsprozess im Rahmen

der genannten Treuhandfunktion.»

Art. 4b mit dem Titel Informationen zur

Gesellschaft lautet wie folgt: «Bei der L.___ AG handelt es sich um eine

Gesellschaft begründet nach schweizerischem Recht. Sie ist eingetragen im

Handelsregister mit der Firmennummer: CH-[…]. Die L.___ AG hat Ihr rechtliches

Domizil gemäss Art. 117 ff. HregV in [Ort 8] Schweiz. Das gesamte Aktienkapital

der Gesellschaft Ist eingeteilt in 40'000'000 Inhaberaktien. Der Kurswert einer

Aktie beträgt derzeit CHF 2.50.»

Art. 5b mit dem Titel Besondere Hinweise

im Rahmen der Gewährleistungspflichten lautet wie folgt: «Der Käufer investiert

in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insbesondere im Bereich dem Handel

mit hochwertigem […]. Er kennt deren Aktivitäten sowie die

Unternehmensportraits der Unternehmen, deren Beteiligungen die Gesellschaft

bisher hält. Der Käufer weiss, dass es sich bei seinem Kauf um eine Investition

in Private Equitiy handelt. Er kennt die mit solchen Investitionen verbundenen

Chancen und Risiken und er bestätigt ausdrücklich, sowohl zum Zeitpunkt der

Vertragsunterzeichnung als auch künftig, auch einen Totalverlust an der hiermit

zu tätigenden Investition verkraften zu können. Der Käufer gibt bezüglich der

getätigten Investition ausdrücklich folgende Erklärungen ab; (ist innerhalb des

Vertrages separat zu signieren)».

Unter Art. 5c (Informationen) bestätigt

der Käufer, dass ihm umfangreiche und ausreichende Informationen über das

Invest (Private Equitiy) zur Verfügung standen und er diese genügend zur

Kenntnis genommen und verstanden hat. Die Investitionen würden in einem

privatrechtlichen Verfahren angeboten, für den Kauf der Aktien müsse kein «Emissionsprospekt

abgeben» werden.

In Art. 6 ist u.a. Folgendes erwähnt: «Die

Gesellschaft beabsichtigt einen Börsengang (IPO ‘initial public offer’) bis

Januar 2015 zu realisieren. Sollte die Gesellschaft vorher aufgrund einer

gesunden Kapitalisierung durch Private Equitiy vorher den IPO Status erreichen,

geschieht dieser Prozess auch früher.»

Unter Art. 7 bestätigt der Käufer Folgendes:

«a. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die endgültige Entscheidung über die

freie Handelbarkeit (Freiverkehrshandel) der Aktien von der SIX abhängig ist

und dass die Verkäuferin auf diese Entscheidung und den Zeitpunkt dieser

Entscheidung keinen Einfluss hat.

b. Die getätigte Investition (in Aktien)

können nur verkauft werden, wenn die Aktientitel gelistet und handelbar sind.

Die Gesellschaft oder die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, nicht gelistete

Aktien zurückzukaufen. Ich bin mir bewusst, dass die von mir gekauften Aktien

unter Umständen nie für handelbar (zum Beispiel Börsenlisting Frankfurt am

Main) [erklärt] werden.»

Art. 8 (Hinweise auf besondere Risiken)

lautet wie folgt: «a. Chancen und Risiken dieser Investition (i.w.S. Anlage)

sind mir absolut bewusst. Die Investitionen in Aktien sind mit Risiken

verbunden; Aktien sind Kursschwankungen ausgesetzt, welche vom Geschäftsgang

der Gesellschaft und von der Nachfrage im Markt abhängig sind. Es ist mir als

Käufer bewusst, dass Märkte illiquid sein können und dass es Preisfluktuationen

geben kann. Zudem weiss ich, dass ein Totalverlust möglich sein kann.

b. Es Ist mir bekannt, dass keine

Rendite- oder Garantieversprechungen gemacht werden können und auch nicht

gemacht werden und dass es keine garantierte Rendite gibt.

c. Obwohl die erworbene Aktie kurzfristig

gehandelt werden können, ist für das Investment ein langfristiger

Anlagehorizont nötig. Der Anlagehorizont liegt im Minimum bei circa 1-2 Jahre.»

d. Die Investition tätige ich als

genügend erfahrener Investor oder Händler und erfolgt ausschliesslich auf mein

eigenes Risiko.

e. Mir wurde seitens der Verkäuferin

empfohlen, nicht mehr als fünf bis zehn Prozent meines Gesamtvermögens zu investieren.»

Die Käuferin bestätigte, diese Risiken

gemäss Art. 8 gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.

1.2.12 Am 24. September 2012 eröffnete

das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ein Verwaltungsstrafverfahren

gegen den Beschuldigten 1 sowie J.___ und Ab.___ wegen Widerhandlungen gegen

das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinalprodukte (Heilmittelgesetz,

HMG, SR. 812.21). In den Jahren 2014 und 2015 wurde weiter ein

verwaltungsrechtliches Massnahmenverfahren geführt, welches am 17. März 2015 zu

einer institutsinternen Strafanzeige führte. Am 13. April 2016 fand in den

Geschäftsräumlichkeiten der L.___ ag in [Ort 3] eine Hausdurchsuchung statt. Mit

Verfügung der Swissmedic vom 30. Juni 2017 wurde das Verfahren gegen Ab.___

eingestellt. Mit Schreiben der Swissmedic vom 17. September 2019 wurde das

Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen

Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn überwiesen. Am 25. September 2019 überwies die

Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Richteramt Dorneck-Thierstein zur

Beurteilung. Am 5. Januar 2022 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und J.___ wegen

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zufolge Verjährung ein. Den

Urteilserwägungen lässt sich entnehmen, dass die vorgeworfenen Handlungen

(einerseits Verletzung der Meldepflicht nach Art. 87 Abs. 1 lit. c aHMG,

andererseits gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen

Medizinalprodukten mit Gefährdung von Menschen gemäss Art. 86 aHMG) mutmasslich

in den Jahren 2006 bis 2016 begangen worden sein sollen. Den Beschuldigten

würde u.a. gewerbsmässiges Inverkehrbringen von nicht gesetzeskonformen

Medizinalprodukten (mit Gefährdung von Menschen) vorgeworfen. Vorliegend gehe

es um Operationsbesteck, welches unabhängig von Vorerkrankungen oder

Risikofaktoren der Patienten bei diesen Verletzungen verursachen könne. Die

belegten möglichen konkreten Gefährdungen hätten im Zeitraum von August 2013

bis Dezember 2014 stattgefunden. Den Akten seien vier mögliche konkrete Gefährdungssituationen

zu entnehmen, wovon die letzte mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 gemeldet worden

sei. Es sei erstellt und auch unbestritten, dass nicht nur qualitativ schlechte

Ware verkauft worden sei. Den Akten könnten nur einzelne Beispiele, in denen die

Waren nicht den Anforderungen entsprochen hätten, entnommen werden. Konkret sei

nicht erstellt, dass die Beschuldigten mit einem Verkauf dieser nicht konformen

Waren einen massgebenden Teil ihres Einkommens generiert hätten. Somit läge aus

Sicht des Gerichts keine Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 86 Abs. 2 aHMG

vor. Entsprechend sei vorliegend auch nicht die Verjährungsfrist von 15 Jahren

anzuwenden. Die konkreten Gefährdungen verjährten somit nach 7 Jahren. Die

letzte belegte Gefährdungssituation datiere vom 9. Dezember 2014, womit die

Verfolgungsverjährung am 9. Dezember 2021 eingetreten sei (Akten

Vorinstanz S. 333 ff.).

Aus den Akten ergibt sich, dass die L.___

ag in den Jahren 2012 - 2015 einen Umsatz von gesamthaft rund CHF 720'000.00

erwirtschaftete (ASDT 351 ff. und 654).

1.2.13 Vom 25. Mai 2011 bis zum 31. März

2013 wurden vom Beschuldigten 1 CHF 322'220.00 auf das Konto der L.___ ag [Konto

a] bei der Bank 1 überwiesen. Im gleichen Zeitraum wurden von demselben Konto

CHF 153'000.00 an den Beschuldigten 1 überwiesen (6.4/217 – 262).

Am 4. April 2013 wurden dem Konto [Konto

b] von C.___ bei der Bank 3 CHF 4'503'375.00 belastet (6.2/413). Gleichentags

wurden dem Konto [Konto c] bei derselben Bank, lautend auf den Beschuldigten 1

und J.___, CHF 4'474'125.00 aus dem Aktienverkauf gutgeschrieben (6.2/321). Davon

wurden umgehend CHF 3'600'000.00 an die L.___ ag auf deren Konto [Konto d] bei

der Bank 2 überwiesen. CHF 3'590'000.00 von dieser Gutschrift bei der Bank

2 wurden wiederum umgehend auf das Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank

2 weitergeleitet (6.3/92, 94, 205). Bis zum 30. April 2013 tätigte der

Beschuldigte 1 davon Bezüge resp. Überweisungen von insgesamt CHF 1'818'150.97;

unter anderem überwies er insgesamt CHF 480'000.00 an den Beschuldigten 2

(6.3/205 f.), CHF 500'000.00 flossen am 11. April 2013 an K.___ für den

Erwerb einer 20 %-Beteiligung an der Bc.___ AG (6.3/48 ff.). Gemäss

Businessplan vom 5. August 2012 war die Bc.___ AG für die Werbung der L.___ ag

zuständig (6.2/138).

Am 8. April 2013 überwies der

Beschuldigte 1 CHF 100'000.00 auf das Konto [Konto a] der L.___ ag bei der Bank

1. Tags darauf tätigte er eine weitere Überweisung in Höhe von CHF 10'000.00

auf dasselbe Konto (4.1/4202). Am 24. April 2013 und am 30. April 2013 tätigte

er weitere Überweisungen in Höhe von CHF 25'000.00 und 5'000.00 (4.1/4203 f.).

Am 2. Mai 2013 überwies er CHF 10'000.00 (4.1/4227).

1.2.14 Gemäss einer Aktennotiz vom 7.

Februar 2013 von Cd.___, Compliance Officer der Bank 3, hinsichtlich eines

Gespräches zwischen Cd.___, De.___, Ef.___ und dem Beschuldigten 1 im Rahmen

von Vorabklärungen betreffend eine mögliche zukünftige Kundenbeziehung mit den

Gründern der L.___ ag (Beschuldigter 1 und J.___) sei die H.___ AG mit einem Grossinvestor

in Verhandlung gestanden über eine Investition von CHF 35 Mio. Eine Bedingung

des Investors sei es gewesen, dass mit einer neu zu gründenden Firma gestartet

werde, welche mit Sicherheit keine Altlasten habe. Deshalb habe man

beschlossen, die H.___ AG zu liquidieren und die neue Firma L.___ ag zu

gründen. Während der Liquidation der alten Firma H.___ AG sei jedoch eine

Forderung von CHF 1'700.00 übersehen worden, weshalb am 3. Mai 2011 die

Betreibung auf Konkurs eröffnet worden sei. Die neue Firma sei durch einen Kauf

der Firma U.___ AG zu einem Kaufpreis deutlich unter dem Aktienkapital von CHF

400'000.00 erfolgt. Trotzdem habe der Grossinvestor bis heute kein Kapital in

die neue Firma investiert. Laut dem Beschuldigten 1 habe sich im Nachhinein

herausgestellt, dass es sich um einen Betrüger gehandelt habe. In den letzten

Jahren habe J.___ selbst über CHF 4 Mio. in die L.___ ag investiert. Dank

diesen Investitionen und dem Einsatz von zweitweise über 30

Aussendienstmitarbeitern sei die L.___ ag heute auf gutem Wachstumskurs. 2012

habe die Firma einen Umsatz von über CHF 800'000.00 erzielt, bei Fixkosten von

CHF 400'000.00. Ef.___ habe zudem bestätigt, dass er heute das Warenlager

der L.___ ag gesehen habe und deren Wert auf mehrere Millionen CHF schätze. Die

L.___ ag sei bereits von einem amerikanischen Konkurrenten kontaktiert worden,

welcher die gleichen Spitäler in der Schweiz beliefere. Gemäss dem

Beschuldigten 1 sei bei einem weiteren Wachstum der Firma eine Übernahmeofferte

eines grossen Konkurrenten nicht auszuschliessen. Angesprochen auf seine

Betreibungen, soll der Beschuldigte 1 erklärt haben, dass er über die noch

offenen Beträge gemäss Teledata überrascht sei. Er habe in den 90er Jahren bei

der Bank 4 eine Privatbeziehung geführt und mit Spekulationen auf

Internetaktien grössere Gewinne realisiert. Darauf habe er einen hohen

Lebensstandard mit Ausgaben bis zu CHF 25'000.00 im Monat (u.a. habe er einen

geleasten Lamborghini besessen) geführt. Als die Internetblase geplatzt sei,

habe er rasch einen Teil der erzielten Aktiengewinne verloren. Von seinem

Freund Fg.___, der als Vermögensverwalter in der Firma Gh.__ AG tätig gewesen

sei, sei er um den Rest seines Vermögens gebracht worden. Dieser habe sich mit

dem Geld seiner Kunden ins Ausland abgesetzt (6.2/23 f.).

In den von der Bank 3 edierten Akten

befinden sich zahlreiche Prüfungsbestätigungen der Firma Hi.___ AG vom 15.

Februar 2013 zu Handen von Ef.___ betreffend dessen Kursmeldungen per 28. Juni

2012 bis 11. Februar 2013 im Zusammenhang mit den im Freiverkehr gehandelten Aktien

der L.___ ag (6.2/207 ff.).

Gemäss einer Aktennotiz von De.___ vom

20. März 2013 habe dieser auf Einladung des Beschuldigten 1 das Warenlager der L.___

ag an der [Adresse] besichtigt. Der Wert des Warenlagers werde auf gut CHF

500'000.00 geschätzt. Der Beschuldigte 1 habe ihn zudem informiert, dass er

einen interessierten Investor aus Deutschland getroffen habe, der sich mit 5

Mio. Euro an der L.___ ag beteiligen möchte. Gleichzeitig würde er sich an der

Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland mit 30 % beteiligen

(6.2/232).

Weiter existiert eine Aktennotiz von De.___

vom 24. April 2013, wonach der Beschuldigte 1 auf die Frage, wie die CHF 3.6

Mio., welche nach der letzten Transaktion an die Bank 2 überwiesen worden

seien, investiert würden, geantwortet haben soll, mehrere CHF 100'000.00

seien bereits eingesetzt worden, um chirurgische single-use-Instrumente zu

erwerben. Ausserdem wolle man für CHF 2 Mio. eine Geschäftsliegenschaft in [Ort

9] erwerben (6.2/246).

Am 25. April 2013 erstattete die Bank 3 eine

GwG-Verdachtsmeldung (6.2/248 ff.). Einem Memo vom 26. April 2013 mit dem

Betreff «Details zur Verdachtsmeldung» gemäss Art. 9 GwG vom 25. April 2013

(6.2/254) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

Nach erfolgter Unterzeichnung des

Aktienkaufvertrages durch C.___ am 3. April 2013 habe der Beschuldigte 1

angerufen und über die erfolgte Transaktion informiert. Gleichzeitig habe er

mitgeteilt, dass von den CHF 4.5 Mio. auf das Solidarkonto zugeflossenen

Mitteln wieder CHF 3,6 Mio. an die L.___ ag in Form eines Aktionärsdarlehens

zurückfliessen würden. Mit der Abwicklung habe der Beschuldigte 1 Ef.___

beauftragt, der am 4. April 2013 auf der Bank erschienen sei und den

unterzeichneten Kaufvertrag sowie einen Einzahlungsschein für die Überweisung

von CHF 3,6 Mio. auf das Firmenkonto der L.___ AG bei der Bank 2 beigebracht

habe. Auf Basis der telefonisch erteilten Instruktion des Beschuldigten 1 und

dem unterzeichneten Kaufvertrag habe die Bank die Transaktion abgewickelt. Bis

zu diesem Zeitpunkt seien alle Transaktionen plausibel und für die Bank

nachvollziehbar gewesen. Am 23. April 2013 habe De.___ zufällig durch einen

Freund erfahren, dass der Beschuldigte 1 offenbar in ein hängiges

Strafverfahren im Zusammenhang mit Drogenhandel verwickelt sei. Dies habe ihn

veranlasst, am nächsten Morgen sofort Cd.___ (Compliance Officer) und Ij.___ zu

informieren. Am Nachmittag des gleichen Tages vom 24. April 2013 habe C.___

beunruhigt die Bank angerufen. Anlass ihrer Beunruhigung sei der Umstand

gewesen, dass ein Mitarbeiter der Firma des Beschuldigten 2 (ein enger und

guter Freund des Beschuldigten 1) ihr berichtet hatte, dass die Beschuldigten

vor kurzem ganz aufgeregt auf einen Geldeingang von CHF 3,2 Mio. gewartet

hätten. Dabei sei die Rede davon gewesen, dass sie sich diesen Betrag hälftig

teilen würden, sobald das Geld gutgeschrieben werde.

1.2.15 Mit E-Mail vom 6. April 2013

stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten Darlehensvertrag an AY.___

zu (6.2./235-238), mit der Bitte um Unterzeichnung und dringende Einreichung

bei der Bank 3. Gemäss diesem Darlehensvertrag sollten von den durch C.___

zugeführten CHF 4'500'000.00 durch AY.___ und J.___ CHF 3'600'000.00

der L.___ ag als Aktionärsdarlehen zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau

des operativen Geschäftes.

1.3 Aussagen der Beteiligten

1.3.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen

der Beteiligten C.___, Ef.___, J.___, X.___, De.___ sowie der beiden

Beschuldigten ausführlich und zutreffend wiedergegeben (II./1.2.1 und 1.2.2).

Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Es wird denn auch von den

Beschuldigten nicht geltend gemacht, die Aussagen seien unzutreffend

wiedergegeben worden.

1.3.2 Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte C.___ als Zeugin im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes

aus (ASOG 185 - 203): Sie habe anfänglich schon gedacht, dass sich zwischen ihr

und dem Beschuldigten 2 eine Beziehung entwickeln könnte, dass es etwas werden

könnte. (Auf Frage) Ja, sie seien auch einmal intim geworden. Der Beschuldigte

Erwägungen

2.

habe ihr den Beschuldigten 1 als sehr guten Freund vorgestellt. Sie habe mit

dem Beschuldigten 1 vor der Vertragsunterzeichnung das Lager der Firma L.___ ag

in [Ort 3] besucht und dort Spitalwerkzeug (insbesondere Operationsbesteck) und

weiteres Spitalmaterial gesichtet. Der Beschuldigte 1 habe ihr bei der

Besichtigung erzählt, dass die Firma in Kriegsgebieten Container aufbauen

wolle, so dass man vor Ort operieren könne. Sie habe diese Idee gut gefunden.

Da ihr Vater Chirurg gewesen sei, habe sie eine Affinität für solche Sachen

gehabt. Hinsichtlich des Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 3. April

2013.

sei sie von einer seriösen Angelegenheit ausgegangen, da eine Bank und

Schweizer Bankiers involviert gewesen seien. Darauf habe sie sich verlassen. Sie

sei von einer Investition in die Firma ausgegangen, damit die Container in die

Kriegsgebiete geliefert werden könnten. Sie sei damals davon ausgegangen, dass

das Geld vollumfänglich der Firma zur Verfügung stehe und dies sei ihr auch

wichtig gewesen, es sei ihr sicherlich nicht um die Finanzierung irgendwelcher

Privatpersonen gegangen. (Auf die Frage, ob sie den Vertrag auch unterschrieben

hätte, wenn das Geld nicht in die Firma, sondern an den Beschuldigten 1

persönlich gegangen wäre) Wahrscheinlich nicht, nein. Mit ihr sei eine

Gehirnwäsche gemacht worden. Die beiden Beschuldigten seien sehr manipulativ vorgegangen.

(Auf die Anschlussfrage, wie sich dieses manipulative Vorgehen geäussert habe)

Nicht mit Geschenken, aber mit Reden, gewissermassen mit der Aufnahme in die

Familie. Der Beschuldigte 1 habe ihr die Firma, aber auch seine Familie, d.h.

seine Kinder, seine Frau, seinen Schwager K.___ vorgestellt. So sei sie in diesen

ganzen Strudel geraten. Sie (die beiden Beschuldigten) hätten schon gewusst,

wie sie sie «kriegen». Sie habe in jener Zeit auch fast niemanden gehabt und

gerade mit ihrem Freund Schluss gemacht. (Auf Frage) Ja, sie sei schon davon

ausgegangen, dass die Investition in diese Firma eine Rendite abwerfen werde,

doch das sei nicht das Hauptziel gewesen, über die Renditeentwicklung habe sie

sich nicht in erster Linie Gedanken gemacht. (Auf die Anschlussfrage, was das

Hauptziel gewesen sei) Dass sie für die Firma arbeiten könne und sie einen

neuen Job habe. Sie denke nicht, dass sie den Job bekommen hätte, wenn sie

nicht so viele Aktien gekauft hätte. (Auf die Frage, ob sie dann auch

tatsächlich für diese Firma gearbeitet habe) Eigentlich nicht, sie habe einmal

einen Katalog zusammengestellt, einen Arbeitsvertrag habe sie nie bekommen. (Auf

Frage) Nein, an einer Verwaltungsratssitzung habe sie auch nie teilgenommen.

Sie sei aber wahrscheinlich schon oft vor Ort, d.h. am Firmensitz, gewesen.

Dort habe man sich getroffen, zusammen etwas getrunken. Im Zeitpunkt des

Investments hätten die bezahlten CHF 4,5 Mio. mehr als die Hälfte ihres

Gesamtvermögens ausgemacht. (Auf die Anschlussfrage der Verteidigung, ob sie

nicht hellhörig geworden sei in Anbetracht der Formulierungen im Vertrag,

wonach der Verkäufer keineswegs für die Werthaltigkeit der Aktien und einen

allfälligen Schaden hafte und die Käuferin in der Lage sein müsse, einen

Totalverlust zu verkraften) Sie habe an einen Börsencrash gedacht und es sei

logisch, dass man dann alles verlieren könne, aber sie habe nicht an einen

Totalverlust im Zusammenhang mit einem Betrug gedacht. (Auf die Anschlussfrage

der Verteidigung, wie sie sich selber als Person beschreiben würde bzw. welche

Charaktereigenschaften sie ausmachten) Ehrlich, loyal, naiv und gutgläubig.

1.3.3

Der Beschuldigte 2 führte

anlässlich seiner Befragung vor Obergericht im Wesentlichen und sinngemäss

Folgendes aus (ASOG 204 -216): Er habe C.___ über Facebook kennengelernt, er

habe sie angeschrieben. Die (damalige) Beziehung zu ihr würde er als

freundschaftlich, professionell bezeichnen. (Auf Frage) Ja, es habe diesen

intimen Moment zwischen ihnen gegeben. (Auf Frage) Nein, in den

Akteinkaufvertrag sei er selber nicht involviert gewesen und von dessen Inhalt

habe er keine Kenntnis gehabt und bei der Vertragsbesprechung sei er nicht

dabei gewesen. (Auf Frage) Über die Firma L.___ ag habe er vielleicht mal

oberflächlich mit ihr gesprochen. (Auf Vorhalt des von ihm mit dem

Beschuldigten 1 geführten WhatsApp-Chatverkehrs und nach der wörtlichen

Wiedergabe einzelner Passagen aus diesem Chat sowie dem Hinweis des

Vorsitzenden, wonach durchaus Berührungspunkte zwischen dieser Kommunikation

und zu den in der Folge getätigten Transaktionen [Kontoeröffnung bei der Bank 2,

Überweisung des Beschuldigten 1 auf dieses Konto] zu erkennen seien) Er könne

sich nicht bzw. nicht mehr genau daran erinnern. Wenn nun andere Leute diesen

Chat lesen, schäme man sich dafür, das sei so «Proletengelaber» und nächtliches

Geschwätz gewesen und am Ende des Tages sei nichts passiert. Nichts von dem,

was in diesem Chat geschrieben worden sei, sei auch nur ansatzweise

eingetroffen. (Auf Vorhalt der Textpassage des Beschuldigten 2 [«Den wird witer

gstricheret, next opfer gsuecht»] und auf die Anschlussfrage des Vertreters der

Geschädigten, was der Beschuldigte 2 damit gemeint und weshalb er den Begriff Opfer

verwendet habe) Keine Ahnung, dazu könne er nichts sagen.

1.4

Zusammenfassung und abschliessende

Beweiswürdigung

Die Anklage wirft den Beschuldigten vor,

C.___ über den Wert der H.___-Aktien sowie die Verwendung des Kaufpreises

getäuscht zu haben. Der Aktienwert habe tatsächlich nicht signifikant mehr als

der Nennwert (CHF 0.01) betragen. Die H.___ sei vom Beschuldigten AY.___ im Mai

2011.

als Aktienmantel ohne jegliches Haftungssubstrat übernommen worden.

Anfangs April 2013 (somit kurz vor dem Aktienverkauf an C.___) habe die L.___

ag über flüssige Mittel von CHF 2'031.38 verfügt und offene Betreibungen in der

Höhe von CHF 119'241.05 gehabt. Letzteres wird vom Beschuldigten AY.___

grundsätzlich nicht bestritten, dieser macht aber geltend, die flüssigen Mittel

und allfällige Betreibungen seien nicht massgebend für den Aktienwert. Entscheidend

seien vielmehr der Umsatz, das Warenlager, die Entwicklungsmöglichkeiten und

das Wertsteigerungspotenzial der Gesellschaft (s. Verteidigungsschrift AY.___

vom 27. Januar 2022, ASDT 275 ff.). Hinsichtlich der Betreibungen wird zudem

darauf hingewiesen, dass die gewichtigste Forderung, jene der Jk.___ über CHF

110'409.00, zufolge Grundlosigkeit nicht weiterverfolgt worden sei. Gemäss

Betreibungsregisterauszug über die L.___ ag vom 6. Juni 2013 wurden jedoch auch

offensichtlich begründete Forderungen, wie etwa diejenigen der Ausgleichskasse

(Betreibungen vom November, Dezember 2011 bzw. August 2012), erst auf

Betreibung bezahlt. Im Betreibungsregisterauszug figurieren auch Forderungen

des Strassenverkehrsamtes sowie der Gemeindeverwaltung (Betreibungen vom

Dezember 2012 bzw. April 2013), welche wohl kaum unbegründet waren. Zudem

betrafen diese Forderungen relativ kleine Beträge, was durchaus etwas über die

Leistungsfähigkeit der L.___ ag aussagt (1.6.3/4). Zu erwähnen ist an dieser Stelle

auch die E-Mail von X.___ seitens der Revisionsstelle T.___ vom 31. Mai 2012,

in welcher u.a. Folgendes steht: Da die T.___ das Mandat der Revisionsstelle

innehabe, könne sie ab 2012 die Buchhaltung nicht mehr führen. Die L.___ ag

habe per 31. Dezember 2010 ein Eigenkapital von rund CHF 1'000.00 gehabt. Wenn

nicht glaubhaft Gewinn nachgewiesen werden könne, was jedoch problematisch sein

dürfte, müsse die L.___ ag Insolvenz anmelden (5.2.3/126).

Nun aber zu den zugestandenermassen für

den Aktienwert massgeblichen Grössen: Warenlager und Umsatz. Das Warenlager

belief sich gemäss revidiertem Abschluss 2011 auf CHF 239'000.00, der

Warenertrag auf CHF 116'977.29 (5.2.3/118 f.). Gemäss Vorbringen in der

Verteidigungsschrift entwickelte sich der Warenertrag wie folgt: mind. CHF 130'057.00

im Jahr 2012, mind. CHF 226'417.00 im Jahr 2013, mind. CHF 286'475.00 im Jahr

2014.

Selbst im 2015, als die Gesellschaft durch das Swissmedic-Verfahren

Einbussen hinnehmen und das Geschäft schliesslich einstellen musste, betrug der

Umsatz noch CHF 76'620.00. Das Warenlager habe Ende März 2013 ca. eine halbe Million

betragen (Einkaufswert).

In den Akten befinden sich insg. drei

vom Beschuldigten AY.___ verfasste Businesspläne. Der Businessplan vom 6. Juli

2012.

(5.2.3/174 ff.) bildete die Grundlage für die Unternehmungsbewertung der T.___

vom 12. Juli 2012 (5.2.3/167 ff.). Die Unternehmungsbewertung der Y.___ AG vom

4.

Juli 2012 (4.5/35 ff.) stützte sich offenbar auf einen Businessplan vom 18.

Juni 2012. Dieser Businessplan ist in den Akten nicht vollständig enthalten,

lediglich in Form der Erfolgsrechnung «Realistic» und Bilanz «Realistic» als

Beilagen 3 und 4 der Unternehmensbewertung. Dabei fällt auf, dass die Erfolgsrechnung

«Realistic» des Businessplanes vom 6. Juli 2012 deutlich höhere Betriebserträge

aufweist als diejenige im Businessplan vom 18. Juni 2012. Die Erfolgsrechnung

«Realistic» im Businessplan vom 18. Juni 2012 entspricht genau der

Erfolgsrechnung «Worst» im Businessplan vom 6. Juli 2012. Wenig überraschend

kam dann die Unternehmungsbewertung der T.___ auf einen deutlich höheren

Unternehmenswert und somit auch Aktienwert als die Unternehmungs-bewertung der Y.___.

Beide Unternehmensbewertungen basierten auf der DCF-Methode, bei der massgebend

auf den sog. «Free Cashflow» abgestellt wird. Wie ein Vergleich der beiden

Unternehmensbewertungen zeigt, lag beiden die jeweilige Planerfolgsrechnung in

der Variante «Realistic» zu Grunde. Ausgangspunkt für die Berechnung des «Free

Cashflow» ist jeweils der Warenverkaufserlös. Während die Unternehmensbewertung

vom 4. Juli 2012 von einem Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 18,9 Mio.

ausging (4.5/41), ist der Unternehmensbewertung vom 12. Juli 2012 ein

Warenverkaufserlös im Jahre 2016 von CHF 52.9 Mio. zu Grunde gelegt (5.2.3/172).

Vor diesem Hintergrund ist der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten 1 und

seinem Geschäftspartner J.___ vom 5. Juli 2012 interessant. AY.___ schreibt J.___:

«Hätten einfach die Zahlen erhöhen sollen wenn wir das gewusst hätten» und

«Brauchen eine gute, höhere Bewertung». Schliesslich: «Nehme jetzt einfach den

besten Fall aus dem Businessplan als realistischen Fall». Somit wird klar: Der

Beschuldigte 1 hat einfach die Kennzahlen seines Businessplanes erhöht, um eine

bessere Unternehmungsbewertung zu bekommen. Der im Disclaimer unter Ziff. 1.7

in der Unternehmungsbewertung T.___ enthaltene Hinweis, die

Unternehmensbewertung stütze sich auf die Planungszahlen vom 18. Juni 2012 ab,

ist somit nicht zutreffend. Wie erwähnt stützte sich die T.___ eben nicht auf

den Businessplan vom 18. Juni 2012, sondern auf den «geschönten» Businessplan vom

6.

Juli 2012. Dass die T.___ in ihrem Disclaimer Bezug nimmt auf die Planzahlen

vom 18. Juni 2012 deutet darauf hin, dass X.___ auch der Businessplan vom 18.

Juni 2012 bekannt war und die «Manipulation» des Businessplanes durch den Beschuldigten

1.

zwecks besserer Unternehmensbewertung offenbar zwischen dem Beschuldigten 1 und

X.___ abgesprochen war. Wenn man die Businesspläne des Beschuldigten 1 anschaut,

fällt aber noch etwas Weiteres auf: Unter den jeweiligen Ziffern 9.1

«Erläuterungen zur finanziellen Planung» erwähnt AY.___, die L.___ ag wolle

mittels IPO 49 % der Aktien auf den Markt bringen. Es wird dann jeweils auch

der Preis pro Aktie aufgeführt, EUR 1.90 im Businessplan 6. Juli 2012, EUR 2.50

= CHF 3.00 im ersten sich vollständig in den Akten befindenden Businessplan vom

12.

Juni 2012 und CHF 2.50 im Businessplan vom 5. August 2012 (dieser

Businessplan wurde der Bank 3 eingereicht). Die Planzahlen der beiden

Businesspläne vom 12. Juni 2012 und vom 18. Juni 2012 stimmen im Übrigen soweit

ersichtlich überein. Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung: Im ersten

Businessplan vom 12. Juni 2012 schwebte AY.___ ein Aktienwert von CHF 3.00 vor.

Als dann die Firma Y.___ AG anhand dieser Zahlen einen Aktienwert von lediglich

CHF 0.30 - 0.49 errechnete, passte AY.___ in dem der T.___ übergebenen

Businessplan vom 6. Juli 2012 die Zahlen nach oben an, worauf sich dann der von

der T.___ errechnete Aktienwert auf zwischen CHF 2.40 und CHF 2.60 erhöhte.

Daraus wird klar, dass niemand anders als der Beschuldigte 1 den Aktienwert der

L.___ ag bestimmte und dies offensichtlich rein willkürlich anhand seinen

Vorstellungen, was er für eine Aktie haben wollte. Die von Ef.___ jeweils

übermittelten Aktienkurswerte, welche von der Firma Hi.___ AG angeblich

überprüft wurden, basierten somit alleine auf dem Preis, den der Beschuldigte

für seine Aktien verlangte. Die Einschaltung eines Treuhänders in der Person

von Ef.___ wie auch einer Wirtschaftsprüfungsfirma diente lediglich dazu,

gegenüber C.___ und der Bank 3 «Seriosität» und «Objektivität» vorzugaukeln.

Die Bank 3 ging dann auch davon aus, dass der von C.___ bezahlte Kaufpreis für

die H.___-Aktien durch den Beschuldigten 1 grösstenteils der H.___ in Form

eines Aktionärsdarlehens wieder zur Verfügung gestellt wird. Vom weiteren

Schicksal der CHF 3.6 Mio. nach der Überweisung dieses Betrags auf das H.___-Konto

bei der Bank 2 hatte die Bank 3 keine Kenntnis. Letztendlich wurde auch die Bank

3.

getäuscht und die Einschaltung der Bank 3 seitens des Beschuldigten 1 diente

gegenüber C.___ wiederum lediglich der Vortäuschung von Seriosität.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Befragung vom 27. Juni 2013 sagte C.___ als Zeugin aus, sie habe die

Investition gestützt auf die Idee gemacht, weil sie überzeugt sei, dass die L.___

ag Zukunft habe. Konkrete Zahlen seien nie ein Thema gewesen. Sie sei aber auch

immer davon ausgegangen, dass Herr De.___ das Ganze geprüft habe. Sie habe sich

immer auf diesen gestützt (10.3.1/ 6 f., Rz. 220 ff.).

De.___ sagte jedoch, ebenfalls als Zeuge

befragt, aus, sie hätten sich auf die Unternehmensbewertung der T.___

verlassen. Dies sei ja die Revisionsstelle gewesen, sie seien deshalb davon

ausgegangen, dass die Zahlen erst recht überprüft und plausibel seien

(10.3.4/5, Rz. 133 ff.). Sie selbst hätten das nicht überprüft, da sie ja nicht

für die Gespräche mit den Investoren verantwortlich, sondern lediglich als

Depot und Abwicklungsbank tätig gewesen seien. Auf Nachfrage, ob er das C.___

so gesagt habe, antwortete er, dies wisse er nicht mehr. Für ihn sei ja

lediglich die Kundeneröffnung im Vordergrund gewesen. Mit dem Abschluss des

Kaufvertrages habe er ja nichts zu tun gehabt, das sei über Ef.___ und AY.___

gelaufen (10.3.4/8, Rz. 280 ff.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz

bestätigte er, die Bank 3 habe die Unternehmensbewertung der T.___ nicht

geprüft, auch den Businessplan nicht. Man habe keine Finanzanalyse gemacht,

lediglich die Geschäftsidee beurteilt und dann das Aktienzertifikat bei der SIX

in Olten einlesen lassen. Wer den Aktienwert festgelegt habe, wisse er nicht.

X.___ sagte am 9. Juli 2013 aus, es sei

geplant, dass die T.___ für die L.___ ag noch die Buchhaltung mache, wenn sie

die Unterlagen einmal hätten, und ab nächstem Jahr müsse sich Herr AY.___

jemand anderes suchen, da sie ja auch die Revision machen würden. Die

Unternehmensbewertung habe er im Auftrag des Beschuldigten 1 gemacht. Dieser

habe ihm gesagt, er brauche diese für die Z.___, welche investieren wolle. Er

habe nicht den ganzen Businessplan angeschaut, nur die Zahlen. Für ihn seien

diese eigentlich schlüssig und machbar gewesen. Der Beschuldigte 1 habe ihm

jedoch gesagt, er müsse nur die Unternehmensbewertung machen und nicht den

Inhalt des Businessplanes anschauen (10.3.2/1 ff.). In Ziffer 1.7 der Unternehmensbewertung

der T.___ ist dann auch erwähnt, diese stützte sich auf die Zahlen des

Beschuldigten 1, auf deren Richtigkeit er sich verlasse. Dem Schreiben der V.___

GmbH vom 10. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft (5.2.3/3 f.) ist zu entnehmen,

dass der Abschluss des Jahres 2012 noch nicht fertig revidiert worden sei. X.___

präzisierte dies anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Juli 2013 dahingehend,

dass sie noch nichts gemacht hätten.

Ef.___ sagte anlässlich der Einvernahme

vom 4. Juli 2013 aus, der Businessplan sei die Basis für die

Unternehmensbewertung und diese wiederum für die Kursmeldungen gewesen. Den

Kurs habe nicht er festgelegt. Er habe sich auf die Unternehmensbewertung der T.___

verlassen und den Kurs nicht hinterfragt. Das sei nicht seine Aufgabe gewesen.

Er habe nur die Kursfeststellung von T.___ an die SIX weitergleitet. Zudem habe

er die Kursmeldungen durch die Hi.___ AG überprüfen lassen. Die Hi.___ AG habe

die Unternehmensbewertung auch gehabt, um die Kursmeldung zu prüfen. Er habe

diese Überprüfung durch die Hi.___ AG veranlasst. Das sei ein Standardprozess

und gehöre zur Firmenkultur. Gesetzlich vorgeschrieben sei dies nicht. Der

Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er mit dem Erreichen der Ziele zeitlich in

Verzug sei. Auf die Frage, was er überprüft habe, antwortete Ef.___, es gehe um

eine realistische Prüfung des Marktes, das heisst des Produktes. Es gebe

natürlich auch eine Komponente, auf welche er sich verlassen müsse. Bei der L.___

ag habe er sich aufs Potenzial verlassen. Gemäss einer von ihm vorgenommenen

Google-Recherche habe er gefunden, dass das Potenzial drin liege. Die

Modalitäten des Aktienkaufgeschäftes wie Verkäuferschaft, Aktienanzahl,

Kaufpreis etc. seien nicht durch ihn festgelegt worden. Das hätten die Parteien

unter sich ausgemacht. Das sei ein freier Handel. Bei diesen Verhandlungen sei

er auch nicht dabei gewesen. Er habe die Anzahl und den Preis von Herrn AY.___

angeliefert bekommen, sowohl per Telefon wie auch per Mail und er habe dann den

Vertrag ausarbeiten müssen (10.2.6./1 ff.).

Auch die Aussagen der Herren De.___, X.___

und Ef.___ bestätigen somit, dass effektiv keine seriöse Kontrolle des vom

Beschuldigten 1 festgelegten Aktienpreises erfolgt ist. Durch die Einschaltung

der Revisionsstelle, eines Treuhänders und einer Bank sowie zusätzlich noch

eines Wirtschaftsprüfers (Hi___AG) entstand jedoch gegen aussen der Eindruck,

der Aktienwert sei mehrfach durch unabhängige und professionelle Stellen seriös

geprüft worden. Die Aussage von C.___, sie sei immer davon ausgegangen, dass De.___

das ganze geprüft habe, ist somit glaubhaft und relativiert auch ihre Aussage,

Zahlen seien nie Thema gewesen, für sie sei die Idee wichtig gewesen. Ganz

offensichtlich war für C.___ die Überprüfung des Geschäfts durch die Bank 3 eminent

wichtig. Dies brachte sie auch im Rahmen ihrer Befragung vor Obergericht erneut

zum Ausdruck. Wäre es ihr tatsächlich nur um die Idee des Beschuldigten 1

gegangen und hätte der Wert der Firma für sie überhaupt keine Rolle gespielt,

so wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihr die Rolle des Bankiers De.___

so wichtig war. Schliesslich ist an dieser Stelle auch auf Ziff. 2 des

Aktienkaufvertrages hinzuweisen, wonach die Parteien darüber übereinstimmen,

dass der Kaufpreis durch einen unabhängigen Revisor festgelegt und revidiert

worden sei. Dies war jedoch offensichtlich nicht der Fall. Somit wurde C.___

über das Zustandekommen des Aktienpreises und den effektiven Wert der Aktien

getäuscht.

Gemäss Ef.___ habe es dem Beschuldigten

1.

frei gestanden über den Verkaufspreis zu verfügen, da er seine Anteile

verkauft habe. Es habe aber die Konstellation bestanden, teilweise das Kapital

der Firma zurückzuführen, um damit zu operieren. Es habe dazu noch einen

weiteren Vertrag, einen Darlehensvertrag gegeben (10.2.6./11, Rn 471 ff.). Mit

E-Mail vom 6. April 2013 stellte Ef.___ einen durch die [Kanzlei] erstellten

Darlehensvertrag an den Beschuldigten 1 zu, mit der Bitte um Unterzeichnung und

dringende Einreichung bei der Bank 3 zu (6.2./235-238). Gemäss diesem Darlehensvertrag

sollten von den durch C.___ zugeführten CHF 4'500'000.00 durch den

Beschuldigten 1 und J.___ CHF 3'600'000.00 der H.___ als Aktionärsdarlehen

zur Verfügung gestellt werden zwecks Ausbau des operativen Geschäftes. Auf die

Frage, wie dieser Darlehensvertrag genau zustande gekommen sei, antwortete Ef.___:

«Dieser Vertrag ist die Voraussetzung, um das Geld, das zwischen den Parteien

geflossen ist, in die Firma zu bringen. Das war aus Compliance-Sicht für die Bank

3.

wichtig, wie es auch in diesem E-Mail steht» (10.2.6./11 f., Rn 506 ff.).

Hinsichtlich dieses Darlehensvertrages

zwecks Rückführung von 3,6 Mio. an die L.___ ag sagte der Zeuge De.___, aus,

sie hätten eine Dokumentation gewollt, welche belege, dass ein Teil dieser

Gelder wieder in die Firma zurückfliesse. Von dem sei die Rede gewesen. Ef.___

sei die zentrale Ansprechperson gewesen. Wer mit wem welche Gespräche geführt

habe, könne er nicht sagen. Er habe bezüglich dieses Darlehensvertrages einfach

mit Ef.___ Kontakt gehabt (10.3.4./10, Rn 376 ff.).

Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der

Einvernahme vom 24. Juni 2013 aus, er habe diesen Vertrag nicht unterzeichnet.

Er könne auch selber entscheiden, wann und wie er Geld in die Firma einbringe.

Wenn sie so grosse Beträge in die Firma einbringen möchten, würden sie das

nicht mit einem Aktionärsdarlehen, sondern mit einer Kapitalerhöhung machen.

Dieser Vertrag sei nicht von seiner Seite ausgearbeitet worden. Herr Ef.___

habe diesen Vertrag in Absprache mit der Bank 3 erstellt. Herr Ef.___ habe ihm

nur gesagt, dass die Bank 3 einen solchen Vertrag wünsche. Es sei abgemacht

worden, dass 20 % des Betrages des Aktienverkaufes auf dem Konto der Bank 3 blieben.

Da das ein Aktienverkauf gewesen sei, sei es auch ihre Sache, was sie mit

diesem Geld machten. Trotzdem sei ein sechsstelliger Betrag aus dem

Aktienverkauf in die L.___ ag geflossen. Alle weiteren benötigten Gelder aus

dem Aktienverkauf stünden der Firma zur Verfügung (10.1.2./80, Rn 496 ff.).

Die Aussage des Beschuldigten

impliziert, dass dieser nie die Absicht geäussert habe, CHF 3,6 Mio. des von C.___

überwiesenen Aktienkaufpreises der L.___ ag als Akionärsdarlehen zukommen zu

lassen und dies folglich lediglich die Idee von Ef.___ und De.___ gewesen wäre.

Dies erscheint jedoch völlig unglaubhaft. So ergibt es aus Sicht von Ef.___

überhaupt keinen Sinn, einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, ohne dies

vorgängig mit dem Beschuldigten 1 zu besprechen. Zudem ist der

Aktienkaufvertrag, den der Beschuldigte 1 unterzeichnet hat, auch so formuliert,

dass effektiv der Eindruck entsteht, die Kaufsumme werde in die Firma L.___ ag

investiert. So wird der Beschuldigte 1 etwa als «Verkäuferin» bezeichnet und in

Art. 1 unter Vorbemerkungen heisst es: «Die Verkäuferin bzw. deren Aktionäre

hält/halten Inhaberaktien und beabsichtigt, diese Aktien zu verkaufen». Dies

lässt Raum für die Annahme, die H.___ selbst verkaufe ihre eigenen Aktien. Dass

dies rechtlich gar nicht möglich war, war der geschäftsunerfahrenen C.___

natürlich nicht bewusst. Ebenso unglaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten 1,

alle weiteren benötigten Gelder aus dem Aktienverkauf stünden der Firma L.___

ag zur Verfügung. Dass demgegenüber vielmehr eine Aufteilung des Kaufpreises

(und zwar des ganzen Kaufpreises, auch der vorerst bei der Bank 3 verbleibenden

20.

%) zwischen den beiden Beschuldigten vorgesehen war und diese sich dadurch ein

luxuriöses Leben finanzieren wollten, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus

dem sichergestellten Chatverkehr zwischen den beiden Beschuldigten.

Schliesslich ergibt sich daraus auch die Täuschungsabsicht der Beschuldigten

gegenüber C.___ ohne jeden Zweifel.

Wenn der Beschuldigte 1 durch seine

Verteidigung vorbringen lässt, er habe über CHF 1 Mio. in die L.___

ag investiert, so ist dies reine Augenwischerei: Zwar sind zwischen dem 25. Mai

2011.

und dem 31. März 2013 tatsächlich Einzahlungen des Beschuldigten 1 auf das

Konto der L.___ ag ausgewiesen. Indessen flossen im selben Zeitraum CHF

153'000.00 von demselben Konto wieder an den Beschuldigten zurück. Für den

angeblichen Kauf von Büroeinrichtung über CHF 75'000.00 liegen keinerlei

objektiven Belege vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Erwerb einer 20 %-Beteiligung

an der Bc.___ AG durch den Beschuldigten 1 der L.___ ag zum Vorteil gereichen

sollte. Die Bc.___ AG gehörte dem Schwager des Beschuldigten 1, K.___. Dass Letzterer

in den von den beiden Beschuldigten beschlossenen Plan, C.___ «abzuzocken»

involviert war, ergibt sich aus dem von der Vorinstanz erwähnten Chat-Verkehr.

Daran ändert auch nichts, dass die Bc.___ AG für die Werbung der H.___

zuständig gewesen sein soll. Was schliesslich angebliche Investitionen von J.___

(für welche zudem ebenso keinerlei objektiven Belege vorliegen) in die L.___ ag

im vorliegenden Verfahren für eine Relevanz haben sollen, erschliesst sich ebenfalls

nicht. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft geht das Berufungsgericht

nicht davon aus, der Beschuldigte 1 habe mit der L.___ ag keinerlei effektive

gewinnbringende Tätigkeit angestrebt. Es ergibt sich aus den Akten klar genug,

dass die L.___ ag tatsächlich auch brauchbare Ware an zahlreiche Spitäler

verkauft hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte 1 C.___ über

den Aktienwert und die Verwendung des von ihr geleisteten Kaufpreises getäuscht

hat.

Anlässlich einer Einvernahme vom 27.

Juni 2013 wurde C.___ darauf angesprochen, wonach der von ihr geleistete

Kaufpreis in die Firma investiert werden soll. Sie sagte dazu, sie sei immer

davon ausgegangen, dass das Geld in die Firma investiert werde. Das sei für sie

logisch gewesen und ihr auch so gesagt worden. Aus ihrer Sicht habe sie das

Geld nicht dem Beschuldigten 1 gegeben, das Geld sei klar für die Firma

gewesen. Sie wäre nicht damit einverstanden gewesen, wenn sie gewusst hätte,

dass der von ihr geleistete Kaufpreis von CHF 4,5 Mio. zu den Beschuldigten

privat fliessen würde (10.3.1/7 f.).

Somit ist auch die Täuschung von C.___

über die Verwendung des Kaufpreises erstellt.

Da C.___ für CHF 4,5 Mio. CHF Aktien der

L.___ ag erhielt, die niemals diesen Wert hatten, sondern bestenfalls – d.h.

unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – den in der

Unternehmensbewertung der Y.___ AG errechneten Wert von 0.30 - 0.49 CHF, wurde

sie im Ausmass von rund CHF 3'375'000.00 entreichert (Differenz zwischen

dem bezahlten Aktienpreis von CHF 2.00 und dem Maximalpreis von rund 0.50

CHF gemäss Unternehmensbewertung Y.___). Im selben Ausmass bereicherten sich

auch die Beschuldigten, da sie den Kaufpreis in dieser Höhe für sich selbst,

resp. für Herrn K.___ verwendeten.

An diesem Beweisergebnis ändern auch die

von der Verteidigung vorgebrachten Schreiben von C.___, wonach sie nicht

geschädigt worden sei, nichts. Ganz offensichtlich handelt es sich bei C.___ um

eine geschäftsunerfahrene und leicht beeinflussbare Person. Auf die Frage nach

ihren wesentlichen Charaktereigenschaften bezeichnete sie sich denn auch als

naiv und gutgläubig. Wie auch die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat, wurde im

vorliegenden Verfahren auch auf C.___ Einfluss genommen. Dass die

Vormundschaftsbehörde resp. KESB sich zu keinerlei Schutzmassnahmen zu Gunsten

von C.___ veranlasst sah, ändert an diesem Beweisergebnis nichts. Nicht jede

leicht beeinflussbare und geschäftlich unerfahrene Person muss zwingend

vormundschaftlich unterstützt werden.

Auch das vom Verteidiger des

Beschuldigten 2 gezeichnete Bild (vgl. ASOG 278), wonach sein Mandant gar

keinen kausalen Beitrag zum Abschluss des Aktienkaufvertrages der Geschädigten C.___

geleistet habe, sondern es sich hierbei ausschliesslich um das Tätigkeitsfeld

des Beschuldigten 1 gehandelt habe, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die

Beschuldigten gingen arbeitsteilig vor, wobei jeder der beiden Tatbeteiligten

seine Stärken auszuspielen wusste und damit in massgeblicher Weise zur

Täuschung des Opfers beitrug: Der Beschuldigte 1 kann als «Spiritus

rector» und eigentlicher Architekt hinsichtlich der Ausgestaltung der

vertraglichen Dokumente und Beilagen und damit des Betrugskonstrukts bezeichnet

werden, doch ohne die vom Beschuldigten 2 wahrgenommen Rolle wäre es nicht zum

Abschluss des Aktienkaufvertrages gekommen. Der Beschuldigte 2 umgarnte die

Geschädigte und spielte ihr die innigsten Gefühle vor (vgl. 3.3.3/81 und 83): «Ich

will das mi du belaschtisch, und du in es paar wuche/monet richtig stolz und

die glücklichscht frau uff dere welt bisch das mi kenneglernt hesch (…)»; «ich

has ge[w]üsst ich bi doch no für öbbis bestimmt, und zwar somene engel wie dir ‘e

schöns’ läbe zruck zgeh, das isch mi ufgob», wohingegen er gegenüber dem

Beschuldigten 1 unverhohlen von einer «Stricher»-Leistung («den wird witer

gstricheret» [3.3.3/64]) sprach. Es wurde hier ganz gezielt das

Vertrauensverhältnis zu C.___ erschlichen: Im Tatzeitpunkt bestand für C.___

ein Defizit an menschlicher Zuneigung und sozialer Nähe, ihre Beziehung ging

soeben in die Brüche und es fehlte ihr zugleich eine sinnstiftende berufliche

Betätigung. In dieser als krisenhaft empfundenen Lebenssituation schloss C.___

Bekanntschaft mit dem Beschuldigten 2, der auf Anhieb dieses Vakuum und ihre

Naivität erkannte («hesch gläse sie het null ahnig was wie wo» [3.3.3/61];

«dumm, naiv wie dnacht, wen sie no richtig weg bummst wird isch sie sowieso

verliebt ohne ende (wiee alli) den hesch sie im sack» [3.3.3/66]) und es

verstand, daraus im Zusammenwirken mit dem Beschuldigten 1 Kapital zu schlagen (Beschuldigter

1: «Scho abartig was die dir scho alles verzehlt, kennsch sie sit 2 wuche ….

Das chönt wirklich en 6er im lotto si» [3.3.3/66]). Durchtrieben gingen die

beiden Beschuldigten auch in Bezug auf den Treuhänder der Geschädigten, Kl.___,

vor. Damit die beiden Beschuldigten die geplante «Abzocke» auch erfolgreich

umsetzen konnten, musste dieser aus seinem Treuhändermandat verdrängt werden. Auch

hierzu leistete der Beschuldigte 2 einen wichtigen Tatbeitrag, indem er Kl.___ mit

antisemitischen Äusserungen verunglimpfte (vgl. die vom Beschuldigten 2 verfassten

Chatnachrichten an C.___ vom 19./20.3.2013, 3.3.3/78 und 83: «Alles mache mr

zäme, dir wird kei geld mehr gstohle oder besser gseit abgluxt sondern ganz

guet überlegt investiert … muess jetzt schliesslich luege wie mr de verluscht

vom jud wieder innnehole»; «(…) de judehung weiss genau das dr psychisch nid so

top got, aber hänkt dr gross fürsorger usse (…) immer den wens um monete got

jo!!»). Diese Diffamierung blieb nicht ohne Folgen, sondern bewog C.___ dazu,

sich von ihrem bisherigen Treuhänder abzuwenden, so dass sie fortan schutzlos den

betrügerischen Machenschaften der beiden Beschuldigten ausgeliefert war.

Die ihr vom Beschuldigten 1 präsentierte

Idee, in einen sehr hehren Firmenzweck zu investieren – es war u.a. davon die

Rede, mit dem von der Geschädigten beigesteuerten Geld Operationscontainer in

Kriegsgebieten aufzubauen und auf diese Weise kriegsversehrten Menschen zu

helfen – fand C.___ bestechend. Als Tochter eines Chirurgen verstand sie ihr

finanzielles Engagement als neue Lebensaufgabe und fühlte sich dadurch in

sozialer, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht (scheinbar) wieder

integriert.

Zusammenfassend ist somit der relevante

Kern des angeklagten Sachverhaltes erstellt: Die beiden Beschuldigten

versetzten in der Absicht, sich selbst sowie Drittpersonen (K.___)

unrechtmässig zu bereichern, C.___ durch Vorspiegelung und Unterdrückung von

Tatsachen (zu hoher Aktienwert, Verwendung des Kaufpreises für die L.___ ag,

angeblich objektive Überprüfung des Aktienwertes, Verschweigen der effektiven

Verwendung des Kaufpreises zur eigenen Bereicherung sowie des willkürlichen

Zustandekommens des Aktienpreises) in einen entsprechenden Irrtum über den

Aktienwert und die Verwendung des Kaufpreises. Bedingt durch diesen Irrtum

veranlassten sie C.___ zu einer schädigenden Vermögensverfügung, womit sie sich

selbst und K.___ unrechtmässig bereicherten. Ergänzend kann zur Stützung dieses

Beweisergebnisses auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (insbesondere II.1.2.6 [Fazit] auf US 36, 39).

2.

Rechtliche Würdigung

Was die rechtliche Würdigung anbelangt

kann im Wesentlichen auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 40 ff.).

Gemäss vorliegendem Beweisergebnis haben

die Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan und in massgeblichem

Zusammenwirken C.___ über den Wert der von ihr gekauften Aktien und über die beabsichtigte

Verwendung des Kaufpreises getäuscht. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die

einer tatbestandsmässigen Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB zugänglich sein

können.

Eine Täuschung muss sich auf Tatsachen

der Vergangenheit oder Gegenwart bzw. auf «objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände» beziehen. Keine Tatsachen sind

namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile. Äusserungen oder

Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in

Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse

(Prognosegrundlage) – innere Tatsachen wiedergeben, bspw. fehlender

Rückzahlungswille. Massgebend ist, ob die Äusserung ihrem objektiven Sinngehalt

nach einen Tatsachenkern enthält. So können die Voraussetzungen von Prognose

und Werturteil und das beim Erklärenden vorhandene Wissen darüber Tatsachen

sein. Als Tatsache behandelt wurde etwa auch die Gewinnmöglichkeiten beim

Warentermingeschäft i.V.m. der Behauptung besonderer Vertrauenswürdigkeit und

eines überlegenen Informationssystems. Absichten sind allemal Tatsachen. Auf

Tatsachen bezogen sind Äusserungen, wenn ihr Bezugsgegenstand dem Beweis

zugänglich (und in diesem Sinne ‹objektiv›) ist. Tatsachen sind nicht nur

Börsenkurse, sondern auch «reelle Transaktionen» wie Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,

weil die Investoren darauf vertrauen dürfen, dass diesen Transaktionen

«vernünftige ökonomische Überlegungen» zugrunde liegen (Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: Stefan Trechsel Stefan/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 146 StGB

N 6, mit zahlreichen Hinweisen).

Vorliegend durfte C.___ aufgrund des von

ihr unterzeichneten Vertrages und des von den Beschuldigten «orchestrierten»

Zusammenwirkens zwischen dem Treuhänder Ef.___, der Revisionsgesellschaft T.___

(X.___) und der Bank 3 (De.___) davon ausgehen, dass der Bestimmung des

Kaufpreises der Aktien vernünftige ökonomische Überlegungen zu Grunde lagen,

welche zudem mehrfach von Fachleuten (Ef.___, X.___, De.___) einer objektiven

und kritischen Überprüfung unterzogen wurden. Bei der angeblich vom

Beschuldigten 1 beabsichtigten Verwendung des Kaufpreises als Investition in

die L.___ ag handelt es sich zudem um eine innere Tatsache, welche C.___ nicht

überprüfen konnte. Darüber hinaus wurden zudem bereits konkrete Vorkehren zur

Abwicklung dieser Investition unternommen. So entwarf Ef.___ einen

Darlehensvertrag, welcher Grundlage für die Investition eines Teils des Kaufpreises

in die L.___ ag bildete. Der Beschuldigte 1 machte auch gegenüber der Bank 3 entsprechende

Zusicherungen. Dass der Beschuldigte 1 indes nie beabsichtigte, der L.___ ag

ein entsprechendes Darlehen zur Verfügung zu stellen, gab dieser im Rahmen

seiner Befragung im vorliegenden Verfahren offen zu.

Der Irrtum von C.___ über den Wert der

Aktien und den Verwendungszweck des Kaufpreises war kausale Folge der

Täuschungshandlungen der Beschuldigten. Ebenso die darauffolgende

Vermögensdisposition, welche letztendlich bei C.___ zu einem Schaden in Höhe

von mind. CHF 3'375'000.00 führte. In mindestens diesem Ausmass bereicherten

sich die Beschuldigten, konnten sie doch über diesen Betrag frei verfügen. CHF 3'590'000.00

des Kaufpreises wurden auf das Privatkonto des Beschuldigten 1 transferiert.

Damit war die Bereicherung vollendet und der Betrug somit beendet.

Ausser Frage steht auch die Arglist. Arglist

bezieht sich tatbestandlich auf die Täuschung, verlangt also eine gewisse

Qualität der Täuschung. Arglist scheidet aus (Urteil des Bundesgerichts

6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.4.2023 E. 4.2), «wenn der Getäuschte den Irrtum

mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die

jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall

entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert

die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft.

Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen

nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei

jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche

das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum

Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann

nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2

mit zahlreichen Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des

Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der

Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein

erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur

Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2)». Zu fragen

ist somit jeweils, ob die fragliche Täuschung beim konkreten Opfer zu einem

Irrtum hätte führen dürfen oder nicht, es kommt damit offensichtlich auf die

Eigenschaften des von der Täterschaft anvisierten Opfers an. In dieser

Berücksichtigung liegt das interaktive Element zwischen Täter und Opfer (Stefan

Mäder/Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 146 StGB N

69.

- 71). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigten haben ein «Lügengebäude» par

excellence errichtet, welches nicht nur die geschäftlich unerfahrene C.___,

sondern sogar De.___ von der Bank 3 getäuscht hat. Dass der von Herrn Ef.___

verfasste Aktienkaufvertrag ziemlich schludrig verfasst wurde (bspw. mit dem

Hinweis auf ein Investment in ein Unternehmen im Rohstoffhandelsbereich, insb.

im Bereich des Handels mit hochwertigem […]), wäre zwar geeignet gewesen, den

geschäftserfahrenen De.___ stutzig zu machen. In Bezug auf C.___ vermag dieser

Umstand indes keine Opfermitverantwortung zu begründen, welche das

Täuschungspotenzial des ansonsten perfekten Lügengebäudes in den Hintergrund

treten lassen würde. Die Geschädigte war zum einen geschäftlich unerfahren und ausgesprochen

naiv, was die Beschuldigten sofort erkannten und skrupellos ausnutzten. Zum anderen

zeigte sich die Arglist der Beschuldigten auch darin, dass gezielt die

Tätigkeit des Treuhänders Kl.___ diskreditiert wurde. In der irrigen Annahme,

bei einer weiteren Zusammenarbeit mit Kl.___ ihr Vermögen in Gefahr zu bringen,

brach sie diese ab, so dass auch der letzte verbleibende Schutz wegfiel.

Schliesslich verfängt auch die

rechtliche Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten 2 nicht, der sich

vor Obergericht gegen die Mittäterschaft wendet. Mittäterschaft ist

gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren

Handlung (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerische Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2021, Vor

Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer

bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und

in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter

dasteht (BGE 108 IV 92). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den

Umständen des konkreten Einzelfalls und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt.

Wie sich aus dem Beweisergebnis unter

vorstehender Ziff. III./1.4 (Seite 32 f.) erschliesst, gingen die beiden

Beschuldigten bei der Tatausführung koordiniert und arbeitsteilig vor, wobei

nicht nur der Beschuldigte 1, sondern auch der Beschuldigte 2 in

massgeblicher Weise mitwirkte, so dass auch dieser als Hauptbeteiligter

dasteht. Sie waren bei der Tatausführung aufeinander angewiesen. Daran vermag

auch das von der Verteidigung vorgebrachte Argument, dem Beschuldigten 2 seien im

Ergebnis «nur» CHF 705'000.00 zu Gute gekommen, nichts zu ändern, zumal sich aus

dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten unmissverständlich ergibt, dass der

Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr – die Rede war von CHF 1,6 Mio. – hätte

erhalten sollen. Die beabsichtige interne Aufteilung des Geldes zeigt, dass sie

sich als gleichwertige Partner verstanden.

Auch der subjektive Tatbestand ist

erfüllt. Der objektive Tatbestand, d.h. die charakteristische Abfolge von der

arglistigen Täuschung über die irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Opfers bis

zum Schaden, ist vom direkten Vorsatz der beiden Beschuldigten umfasst. Ebenso ist

die rechtswidrige Bereicherungsabsicht zu bejahen. Geradezu entlarvend ist

hinsichtlich der Wissens- und Willenskomponente sowie der Bereicherungsabsicht der

beiden Beschuldigten der dokumentierte WhatsApp-Chatverkehr, in welchem immer

wieder davon die Rede ist, man werde C.___ «abzocken» und habe diese im Sack (vgl.

auch Beschuldigter 2: «Jo normal, es brucht ab und d zue brutal überwindig,

aber ich sehn anstatt ihrem kolf [Anmerkung: wohl ‘Kopf’ gemeint] immer so 100

doller schinli und ich küss quassi die» [3.3.3/69]; «Die muessi nur eimol ind

kischte beko, den machi sie so kapput das sie mr uss dr hand frisst» [3.3.5/141]).

Der Betrugstatbestand ist somit erfüllt.

AY.___ und B.___ sind des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum

Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1 und 2.1.1) für schuldig zu erkennen.

IV.

Betrug zum Nachteil von FX.___ und GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2 betreffend den Beschuldigten

1)

1.1

Am 8. Januar 2013 unterzeichneten FX.___

und GX.___ einen Zeichnungsauftrag, gemäss welchem sie «in Kenntnis des jeweils

gültigen Prospekts der L.___ ag und den darin dargestellten Risikohinweisen» 12'876

Inhaberaktien der L.___ ag für CHF 10'000.00, entsprechend einem Ausgabepreis

von CHF 1.28 pro Aktie, zeichnen, resp. übernehmen/kaufen (5.2.5/5 ff.). Dieses

Dokument enthält weiter folgende relevante Hinweise: Die Aktien würden erst

nach elektronischem Erfassen bei einer Bank überwiesen. Es handle sich um eine

Beteiligung, welche mit dem Risiko eines Teil- oder Vollverlustes verbunden

sei. Unter Ziff. 1 der Vertragsbedingungen wurde vermerkt, der Käufer

beabsichtige, die Inhaberaktien der L.___ ag von der Verkäuferin käuflich zu

erwerben. Der Kaufpreis sei gemäss Unternehmensbewertung festgelegt worden

(Ziff. 3 der Vertragsbedingungen). Es handle sich beim Kauf um eine Investition

in Private Equity (private placement). Die Auslieferung der Investition

(private placement) erfolge über einen professionellen Treuhänder, der einer

Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei oder aufgrund des eigenen

Interesses des Käufers über den Firmensitz. Die Aktien würden in einem Privaten

Placement Verfahren angeboten, für den Kauf gebe es einen Prospekt, welcher

durch die Geschäftsleitung genehmigt worden sei. Die Gesellschaft plane einen

Börsengang (IPO). Die Aktien könnten nur verkauft werden, wenn die Titel

gelistet und handelbar seien. Die Gesellschaft oder die Verkäuferin sei nicht

verpflichtet, nicht gelistete Aktien zurückzukaufen. Der Käufer sei sich

bewusst, dass die gekauften Aktien unter Umständen nie für handelbar erklärt

werden könnten (Ziff. 6). Der vorgedruckte Ausgabepreis von CHF 2.33 war

durchstrichen und stattdessen wurde handschriftlich ein Preis von CHF 1.28

aufgeführt.

Weiter befindet sich ein mit

«Kaufvertrag/Quittung» betiteltes und vom Beschuldigten 1 namens der L.___ ag

unterzeichnetes Dokument mit Datum 8. Januar 2013 in den Akten, welches den

Briefkopf […] ag trägt und folgende Erklärung beinhaltet (5.2.5/4): «Hiermit

bestätigen wir den Verkauf von 12’876 Aktien der L.___ ag (Valora Nr. […] ISIN […])

zu einem Preis von CHF 10'000.- (zehntausendschweizerfranken) gemäss Zeichnungsauftrag

vom 08.01.2013. Den Betrag in Höhe von CHF 10'000.00

(zehntausendschweizerfranken) haben wir erhalten.»

Mit öffentlicher Urkunde vom 14. Januar

2013.

verkauften FX.___ und GX.___ die Stockwerkeigentumseinheit Nr. […]

entsprechend 68/1000 Miteigentum am Grundstück Nr. […], Grundbuch [Ort 1], für

CHF 1'050'000.00 an RY.___ und Lm.___ (5.2.5/8 ff.). CHF 840'000.00 des

Kaufpreises waren zahlbar innert 10 Tagen nach Vertragsunterzeichnung. CHF

210'000.00 waren durch Überweisung von 90'128 Inhaberaktien der L.___ ag zum

Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu leisten.

Aufgrund einer Editionsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 übermittelten FX.___ und GX.___ jener die

vorstehend erwähnten Urkunden am 2. Juli 2013 mit folgenden Bemerkungen

(5.2.5/3): «Es ist richtig dass wir die Eigentumswohnung am [Adresse], [Ort 1]

an Frau RY.___ und Frau Lm.___ verkauft haben. Es ist auch korrekt, dass wir

für den Verkauf Aktien in Wert von CHF 210'000.00 von der L.___ ag erhalten

haben oder bzw. noch erhalten werden. Bis jetzt sind wir im Besitz von Aktien

im Wert von CHF 10’000.00. Entgegen Ihren Vermutungen fühlen wir uns allerdings

von Herrn AY.___ nicht geschädigt. Im Gegenteil, wir sind von seiner Firma, L.___

ag, die wir als innovativ und kundenfreundlich kennengelernt haben, durchaus

überzeugt. Wir haben ihr sogar bis zum jetzigen Zeitpunkt eine gute Zukunft

vorhergesagt, was wir leider aufgrund der langen Abwesenheit von Herrn AY.___

revidieren müssen. Wir haben die Familie AY.___ durch unseren Sohn, der

langjährigen Kontakt zu Herrn AY.___ pflegte, kennengelernt. Wie es der Zufall

wollte, war die Familie auf der Suche nach einer Wohnung und wir spielten mit

dem Gedanken, unsere Wohnung in [Ort 1] für eine altersgerechtere Wohnung zu

verkaufen. Unser Sohn hat als Vermittelnder den Kontakt unter uns hergestellt.

Das Verhältnis, das sich während dem ganzen Verkaufsablauf ent-

wickelte, kann man durchaus als freundschaftlich beschreiben. Herr AY.___ hat

auf uns während des Kaufs unserer Wohnung stets einen integren Eindruck

gemacht, der uns auch nach dem Verkauf noch erhalten bleibt. Deshalb sind wir fest

davon überzeugt, dass wir den restlichen Teil der Aktien noch erhalten werden. Jedoch

werden wir wohl durch die lange Absenz von Herrn AY.___ einige Verluste zu verrechnen

haben, was wir ihm aber beim besten Willen nicht vorwerfen können. Über Herrn B.___

können wir keine Aussage treffen, da uns dieser Herr gänzlich unbekannt ist.

Beiliegend senden wir Ihnen die von Ihnen geforderten Unterlagen zu.».

1.2

FX.___ wurde am 19. Juli 2013 durch

die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (10.3.3/1 ff.). Bezüglich den

Inhalt seiner Aussage kann auf die Erwägung II./8.2 im Urteil der Vorinstanz

verwiesen werden. Die Aussagen von FX.___ sind wie folgt zu ergänzen: Er habe

mal irgendein Blatt gesehen, wo der Aktienpreis drauf zu sehen gewesen sei,

aber irgendeine Unternehmensbewertung der L.___ ag habe er nie gesehen. Er habe

halt auch nicht nachgefragt, das sei vielleicht ein bisschen naiv gewesen. (Was

er sich bezüglich des Aktienpreises hinsichtlich der L.___ ag vorgestellt habe?)

Er sei eigentlich schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Der

Beschuldigte habe auch gemeint, dass er im Herbst dieses Jahres an die Börse zu

gehen gedenke. Deshalb sei er schon von einem erfolgreichen Unternehmen

ausgegangen. Dies habe der Beschuldigte ihm in den ersten Gesprächen vor dem

Unterzeichnen des Vertrages gesagt, irgendeinmal im Januar 2013. (Ob er davon

ausgegangen sei, dass der Aktienwert noch steige?) Sicher schon. Wenn er davon

ausgehe, dass die Firma an die Börse gehe, gehe er schon davon aus, dass der

Wert der Aktien steige oder sicherlich gleich bleibe. Also er sei schon davon

ausgegangen, wenn sie nicht an der Börse sei, dass der Wert steigen müsse oder

könne. Es sei ja nicht jede Firma, welche erfolgreich sei, an der Börse, es

gebe ja auch erfolgreiche Firmen, welche nicht an der Börse seien. (Auf

Nachfrage hinsichtlich des von ihm erwähnten Dokuments in Bezug auf den

Aktienpreis): Das sei ein Ausdruck der Bank Bank 1 gewesen. (Ob das für ihn

wichtig gewesen sei in Bezug auf den Glauben an den Aktienpreis?) Ja, das könne

man sagen. Er habe das schon zur Beurteilung herangezogen. Er meine, es sei ein

Ausdruck aus dem Internet gewesen. (Auf Nachfrage) Über Betreibungen gegen die L.___

ag habe er nichts gewusst. Hätte er davon gewusst, hätte das schon einen

Einfluss für ihn gehabt. Es hätte ihn sicherlich dazu gebracht, nachzufragen,

weshalb das so sei. Das mache so natürlich schon nicht den Eindruck einer

seriösen Firma, wenn jemand Betreibungen habe. Die Aktien für die CHF 10'000.00

habe er erhalten. Den Rest noch nicht. (Was der Grund sei?) Weil es im Moment

für die Firma noch nicht möglich sei, die Aktien herauszugeben. Aber das wäre

zwischenzeitlich sicherlich schon geschehen, wenn eben das Verfahren nicht

dazwischen gekommen wäre. (Auf Nachfrage) Es sei für seinen Kaufentscheid

wesentlich gewesen, dass das Geld in die Firma fliesse. Es habe ihm aber

niemand explizit erklärt, dass der Kaufpreis in die Firma fliesse, er habe das

einfach so angenommen. Er sei davon ausgegangen, dass die Aktien der Firma

gehörten, auch dies sei ihm aber nicht explizit so gesagt worden. Es sei ihm

nie explizit gesagt worden, was mit dem Kaufpreis geschehe. Er könne sich

vorstellen, dass der Aktienkaufpreis im Hinblick auf die künftige Entwicklung

des Unternehmens höher bewertet werde, als dieser aktuell sei. Es sei aus

seiner Sicht eben schwierig zu beurteilen, ob die Substanz der Firma dem

Aktienpreis entspreche.

1.3

Die Vorinstanz ging implizit davon

aus, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Dies ist, was den äusseren

Sachverhalt anbelangt, auch ohne Weiteres zu bestätigen. Fraglich ist, ob der

Beschuldigte 1 – wie von der Anklage behauptet – das Ehepaar FX.___ und GX.___

über den Wert der Aktien arglistig täuschte. Dass das Ehepaar FX.___ und GX.___

darüber hinaus über den Verwendungszweck des Aktienkaufpreises getäuscht wurde,

ist indes nicht Gegenstand der Anklage.

Im Zusammenhang mit dem Betrugsvorhalt

bezüglich C.___ wurde vorstehend unter III./1.4 festgehalten, dass der Aktienwert

der H.___-Aktien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 3. April 2013

maximal CHF 0.50 betrug (entsprechend der Unternehmensbewertung der Y.___ AG

vom 4. Juli 2012). Dies hat auch bezüglich des Betrugsvorhaltes zum Nachteil

von FX.___ und GX.___ zu gelten. Diese unterzeichneten den erwähnten

Grundstückkaufvertrag lediglich rund 2 ½ Monate bevor C.___ ihren

Aktienkaufvertrag unterzeichnete. Der vom Ehepaar FX.___ und GX.___ am 8.

Januar 2013 unterzeichnete Zeichnungsauftrag bezüglich 12'876 Aktien

enthält in weiten Teilen praktisch gleich lautende Bestimmungen wie der

Aktienkaufvertrag, den C.___ unterzeichnete. Auch der vom Ehepaar FX.___ und

GX.___ unterzeichnete Zeichnungsauftrag deutet mehrfach darauf hin, dass der

Aktienwert nach objektiven Kriterien (Unternehmensbewertung) festgelegt und

zudem von einer Bank und einem Treuhänder validiert wurde. Zudem wird ein

Prospekt der L.___ ag erwähnt. Den Aussagen von FX.___ lässt sich entnehmen,

dass dieser schon davon ausging, dass der Aktienwert dem von ihm im Rahmen des

Grundstückkaufs «bezahlten» Preis entsprach. So erwähnte er ein Dokument der Bank

1, welches den Aktienpreis enthalten habe. Dies sei für ihn wichtig gewesen. Er

sei schon von einem erfolgreichen Unternehmen ausgegangen. Hätte er von den

Betreibungen gegen die H.___ gewusst, hätte dies für ihn schon Fragen

aufgeworfen. Andererseits räumte FX.___ aber auch ein, die im Zeichnungsauftrag

erwähnte Unternehmensbewertung nie gesehen zu haben. Er habe auch nicht

nachgefragt, was schon naiv gewesen sei. Er sei auch davon ausgegangen, dass

die Aktien durch die H.___ selbst verkauft würden und der Kaufpreis in die

Firma fliesse. Die ersten 12'876 Aktien für CHF 10'000.00 habe er erhalten. Die

restlichen Aktien jedoch noch nicht. Warum er diese noch nicht erhalten hat,

obwohl gemäss Grundstückkaufvertrag die Aktien zum Zeitpunkt der

Vertragsunterzeichnung hätten übergeben werden sollen, konnte er nicht schlüssig

erklären. Ebenso konnte er nicht erklären, wieso die Firma L.___ ag, welche ja

mit dem Grundstückkaufvertrag nichts zu tun hatte, dem Ehepaar FX.___ und

GX.___ ihre eigenen Aktien hätte «verkaufen» resp. an Zahlung statt übertragen

sollen. Schliesslich wurde auch nicht klar, weshalb zuerst 12'876 Aktien

gezeichnet wurden. Dieser Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 hatte

offensichtlich keinen direkten Bezug zum nachfolgenden Grundstückkauf.

Definitiv misstrauisch werden lassen

hätte das Ehepaar FX.___ und GX.___ aber folgender Umstand: Der

Zeichnungsauftrag vom 8. Januar 2013 führte einen Aktienpreis von CHF 2.33

pro Aktie auf. Gezeichnet werden sollten aber 12'876 Aktien für CHF 10'000.00,

was einem Preis von rund CHF 0.78 pro Aktie entsprochen hätte. Handschriftlich

wurde dann der Preis von CHF 2.33 durchgestrichen und mit CHF 1.28

ersetzt. Das gleichentags vom Beschuldigten 1 unterzeichnete Dokument

«Kaufvertrag/Quittung» führt dann aber wieder den Preis von CHF 10'000.00 für

insgesamt 12'876 Aktien auf, für welchen der Beschuldigte namens der L.___ ag

quittierte. Im Grundstückkaufvertrag vom 14. Januar 2013 wurde dann für 90'128

Aktien ein Betrag von CHF 210'000.00 angerechnet, was wiederum einem

Betrag von CHF 2.33 pro Aktie entsprochen hätte. Wie erwähnt, wurden die Aktien

entgegen dem notariell beurkundeten Vertrag aber gar nicht übergeben. Auch den

im Zeichnungsauftrag erwähnten Prospekt über den Aktienverkauf nahm das Ehepaar

FX.___ und GX.___ offenbar nie zur Kenntnis. Indem das Ehepaar FX.___ und

GX.___ offensichtlich all diese eklatanten Widersprüche nicht hinterfragt hat,

hat es die im Rahmen eines Grundstückkaufs erforderliche Sorgfalt ganz

offensichtlich nicht walten lassen, weshalb von einer erheblichen – die

Täuschungshandlungen des Beschuldigten 1 in den Hintergrund treten lassenden – Opfermitverantwortung

auszugehen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen dem

Beschuldigten 1 und dem Ehepaar FX.___ und GX.___ – über den Sohn von Frau GX.___

– ein gewisses Näheverhältnis bestand. Der von FX.___ erwähnte Beleg der Bank 1

über den Aktienwert der H.___-Aktien befindet sich nicht in den Akten, weshalb

nicht als erwiesen erachtet werden kann, dass es diesen gab, geschwiege denn,

was darin wirklich stand. Im Gegensatz zu C.___ kann beim Ehepaar FX.___ und

GX.___ auch nicht von geschäftlich völlig unerfahrenen oder gar naiven

Geschäftspartnern ausgegangen werden. Der Schluss der Vorinstanz, dass mangels

Arglist der Betrugstatbestand zu verneinen sei, ist daher zu bestätigen. Der

Beschuldigte 1 ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

V. Geldwäscherei (AKS Ziff. 2.2

betreffend den Beschuldigten 1)

Auch hier erachtete die Vorinstanz den

angeklagten Sachverhalt als erstellt, was im Berufungsverfahren zu bestätigen

ist. Die Vorinstanz verneinte indes mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des

Bundesstrafgerichts (BStGer SK.2011.22 und SK 2015.55) das Vorliegen eines

schweren Falles, mithin die Gewerbsmässigkeit. Die einfache Geldwäscherei sei

nicht angeklagt und wäre bei B.___ (recte AY.___) zufolge Verjährung

einzustellen.

Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung

des Bundesstrafgerichts korrekt wiedergegeben, wonach Gewerbsmässigkeit bei

lediglich grossem Umsatz, aber ohne nennenswerten Gewinn abzulehnen sei und das

erhebliche deliktische Einkommen aus der Geldwäschereihandlung selbst und nicht

aus der Vortat stammen müsse. Diese Rechtsprechung blieb bisher sowohl in der

Lehre als auch in der Rechtsprechung soweit ersichtlich unwidersprochen. Sie

ist auch aus folgenden Überlegungen zu bejahen: Die überwiegende Lehre fordert

die Straflosigkeit des Vortäters hinsichtlich nachgelagerten

Geldwäschereihandlungen mit dem Hinweis auf die Straflosigkeit der

Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht hingegen sieht zwischen der Vortat und

der Geldwäscherei echte Konkurrenz (Mark Pieth in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art.

305bis StGB N 70 - 71). Es ist davon auszugehen, dass der

Gesetzgeber lediglich Mitglieder von Verbrechensorganisationen sowie die

klassischen bandenmässigen und gewerbsmässigen Geldwäscher strenger bestrafen

wollte, das heisst diejenigen Täter, welche sich massgeblich mit dem Waschen

fremder Vermögenswerte befassen. Beim blossen Vermögensdelinquenten, welcher

durch gewerbsmässig begangene Vermögensdelikte lediglich die von ihm selbst

deliktisch erlangten Gelder abhebt oder transferiert, um sie zu ge- oder

verbrauchen und deswegen schon der erhöhten Strafdrohung für das Grunddelikt

unterliegt, rechtfertigt es sich nicht, zusätzlich noch die erhöhte

Strafdrohung des Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB anzuwenden. Auch

wenn die vorliegende Vortat nicht unter den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen

Betruges nach Art. 146 Abs. 2 StGB, sondern aufgrund des einmaligen

Delinquierens unter den Grundtatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu subsumieren

ist, besteht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts kein Raum

für die Anwendung der gewerbsmässigen Geldwäscherei. Auch in der vorliegenden

Konstellation ist offensichtlich, dass das deliktische Einkommen aus der Vortat

und gerade nicht aus den nachgelagerten Geldwäschereihandlungen stammt. Das

Bundesgericht geht zudem für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff

des berufsmässigen Handelns aus, welches neben dem mehrfachen Delinquieren und der

Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art auch

die Absicht mitumfasst, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die unter AKS Ziff. 2.2

zur Anklage gebrachten 21 Transaktionen (im Einzelnen 20 Barbezüge sowie die

einmalige Überweisung eines Betrages von CHF 1'855.97 ins Ausland) stellen kein

Handeln «nach Art eines Berufes» dar, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt

die Anwendung von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB zu verneinen ist.

Entgegen der Vorinstanz ist der Vorhalt

der einfachen Geldwäscherei sehr wohl angeklagt. Dieser Vorwurf ist

selbstredend im Vorwurf der gewerbsmässigen Geldwäscherei enthalten. Jedoch ist

in Bezug auf diesen Tatbestand die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten: Für

die einfache Geldwäscherei beträgt die Höchststrafe gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe. Per 1. Januar 2014 traten die revidierten

Verjährungsregeln in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurde für Taten mit einer

angedrohten Höchststrafe von drei Jahren die Verfolgungsverjährung von sieben

Jahren (aArt. 97 Abs. 1 lit. c aStGB) auf zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit.

c StGB) angehoben und somit verschärft. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen

Geldwäschereihandlungen ereigneten sich alle im Jahr 2013: In AKS Ziff.

2.2

lit. a (Vorgeschichte) wird der Deliktszeitraum auf die Zeit zwischen dem

4.

April 2013 und dem 6. Mai 2013 (= letzter Bezug) eingegrenzt. Bei dem

unter AKS Ziff. 2.2 lit. b (zweiter Spiegelstrich) aufgeführten Datum vom

19.

April 2014 für die Überweisung von CHF 1'855.97 ins Ausland handelt es

sich um einen Zahlenverschrieb, denn gemäss dem Beleg der Bank (6.3/232) wurde

dieser Betrag bereits am 19. April 2013 überwiesen. Anzuwenden ist das im

Begehungszeitpunkt geltende Recht, da das im Zeitpunkt der Tatbeurteilung

geltende Recht vorliegend nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, e

contrario). Dieser Grundsatz der «lex mitior» findet auch bei der Verjährung

Anwendung (vgl. hierzu ausdrücklich Art. 389 Abs. 1 StGB). Somit fällt bereits aus

formellen Gründen (Eintritt der Verfolgungsverjährung) eine Bestrafung nach

Art. 305bis Ziff. 1 StGB ausser Betracht.

Das erstinstanzliche Urteil ist folglich

in Bezug auf den Freispruch des Beschuldigten 1 vom Vorhalt der

Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom 4. April

2013.

bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2), zu bestätigen.

VI.

Betrug zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2 betreffend den Beschuldigten

2)

Hinsichtlich des rechtserheblichen

Sachverhalts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

unter II./2.3 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

Fraglich ist in rechtlicher Hinsicht die Arglist.

Die Vorinstanz hat die Arglist mit

folgender Begründung verneint:

« Am

08.

Dezember 2011 hatte B.___ unter dem Namen Pq.___ die Balsamicoprodukte bei E.___s

Einzelfirma Mn.___ bestellt. Dieser bat gleichentags um Vorkasse. Als sechs

Tage später noch immer keine Zahlung eingegangen war, bat E.___ erneut um

Vorkasse, worauf ihm B.___ wiederum unter dem Namen Pq.___ umgehend eine

Bestätigung für die Zahlung mit dem Vermerk ‘Auftrag pendent’ zukommen liess. E.___

hätte stutzig werden müssen, dass sechs Tage nichts passierte und erst als er

nochmals nachhakte, innert Minuten die Zahlungsbestätigung kam. E.___ ist ein

Geschäftsmann, B.___ war Neukunde, auf der Zahlungsbestätigung stand ziemlich

prominent ‘pendent’. Der Druck, den B.___ aufbaute, damit die Produkte

rechtzeitig geliefert würden, rechtfertigt nicht das unachtsame Vorgehen E.___s.

Er hat nicht zugewartet, bis die Gutschrift auf dem Konto erfolgte, obwohl er

anfänglich auf einer Vorauszahlung beharrte. Eine Opfermitverantwortung ist

vorliegend zu bejahen und die Arglist deshalb zu verneinen. Im Übrigen ist es

auch fraglich, ob der subjektive Tatbestand erfüllt gewesen wäre. B.___ konnte

nicht nachgewiesen werden, dass er den Auftrag selber storniert hat. Er müsste

also in Kauf genommen haben, dass im Zeitpunkt der Zahlungsauslösung nicht

genügend Geld auf dem Konto sein würde.»

Diese rechtliche Würdigung der

Vorinstanz hält einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht stand.

Angesichts der im Bestellungszeitpunkt offensichtlich maroden Situation der No.___

Gmbh sowie der ebenfalls desaströsen finanziellen Situation des Beschuldigten 2

kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, letzterer habe nicht zumindest

im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen, dass er die bestellte Ware

nicht zahlen kann, resp. dass der Zahlungsauftrag mangels Kontodeckung nicht

ausgeführt wird. Es kann hierzu vollumfänglich auf die überzeugende

Argumentation der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz (ASDT 523) verwiesen

werden.

Einer genaueren Betrachtung zu

unterziehen ist nun noch die Opfermitverantwortung. Mit dem Tatbestandsmerkmal

der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

wesentliche Bedeutung. Ein tatbestandsmässiger Betrug setzt eine gewisse

Qualität der Täuschung voraus. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den

Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei

sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im

Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte

Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum im Stande

sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie

etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es

die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,

sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters

in den Hintergrund treten lässt. Ein erheblich naives Verhalten der getäuschten

Person führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Beschuldigten (BGE 135 IV 76

E. 5.2 f.; Urteile 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 6.3 und 6B_518/2012 vom

5.

Februar 2013 E. 3.4.1; je mit Hinweisen sowie die weiteren Hinweise auf die

Rechtsprechung und Lehre unter vorstehender Ziff. III./2.).

Beim Geschädigten handelt es sich um

einen Geschäftsmann, womit grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die

Sorgfaltspflicht zu stellen sind. Anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar

2012.

legte E.___ aber nachvollziehbar dar, weshalb er die Bestellung ausgeführt

hatte, obwohl er das Geld noch nicht erhalten und er noch keine Bonitätsprüfung

vorgenommen hatte. Er habe sofort nach Bestellungseingang die Homepage der

Firma No.___ GmbH überprüft und festgestellt, dass die Firma mit Luxusautos

handle und mehrere Mitarbeiter habe. Eine Bonitätsprüfung habe er nicht

vorgenommen, weil dies kostenpflichtig gewesen wäre. Die Bestellung sei die

bisher grösste E-Bestellung gewesen, weshalb er Vorkasse verlangt habe. Am 14.

Dezember 2011 habe die Zeit aber gedrängt, weil die Ware anlässlich eines

Firmenessens am 16. Dezember 2011 benötigt worden sei. Er habe diesen

potenziell guten neuen Kunden nicht verlieren wollen und deshalb nicht auf den

Zahlungseingang gewartet. Er habe nicht gewusst, dass eine im Onlinebanking

eingegebene Zahlung nachträglich gelöscht werden könne. Dies erweist sich als

plausibel, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich dieser

Sachverhalt vor annähernd 12 Jahren ereignete, mithin in einer Zeit, als sich

das Onlinebanking als eigentliches Massengeschäft erst zu entwickeln begann.

Dabei war das Smartphone ein Innovationstreiber, der die Verbreitung des Onlinebanking

und insbesondere das Mobile Banking beschleunigte, wobei in diesem Zusammenhang

in Erinnerung zu rufen ist, dass das erste iPhone im Jahre 2007 in Amerika auf

den Markt kam. Die erworbene Kompetenz im Umgang mit diesem Zahlungsinstrument und

den damit einhergehenden Möglichkeiten bilden folglich keine taugliche

Beurteilungsgrundlage für den vorliegenden Sachverhalt. Unter den massgeblichen

damaligen Bedingungen kann jedenfalls dem Geschädigten auch in seiner Rolle als

Geschäftsmann nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die Möglichkeit einer

nachträglichen Löschung einer bereits mittels Onlinebanking eingegebenen

Zahlung nicht in Erwägung zog.

Als der Geschädigte die bestellte Ware

versandte, war er im Besitz des pendenten Zahlungsauftrages betreffend das

Kontokorrent der No.___ GmbH bei der Bank 5. Auch wenn es zutrifft, dass der

Geschädigte bereits am 8. Dezember 2011 ein erstes Mal Vorkasse verlangt hatte

und danach während sechs Tagen keine Zahlung eingegangen war, und dieser

Umstand den Verkäufer hätte stutzig machen sollen, ist die Arglist zu bejahen.

Der Geschädigte mag zwar mit einer gewissen Fahrlässigkeit gehandelt haben,

jedoch liegt keine Leichtfertigkeit von solchem Ausmass vor, dass das

arglistige Handeln des Beschuldigten 2 in den Hintergrund treten würde.

Letzterer hat ganz bewusst und nicht ohne Raffinesse unnötig einen Zeitdruck

aufgebaut und dann einen bereits im Online-Banking erfassten Zahlungsauftrag,

von dem er wusste, dass dieser höchstwahrscheinlich mangels Kontodeckung nicht

ausgeführt werden wird, dem Geschädigten zugestellt. Zudem hat er, wohl im

Wissen darum, dass der Geschädigte seine mangelnde Bonität ausfindig machen

könnte, sich des Namens von Pq.___, dem designierten Käufer der No.___,

bedient. Der Onlinehandel nimmt im Wirtschaftsleben eine immer grössere

Bedeutung ein. Bonitätsabklärungen sind nicht nur aufwändig, sondern auch

kostenpflichtig. Bei der Bestellung einer aktiven im Handelsregister

eingetragenen GmbH kommt ein höherer Vertrauensschutz zum Tragen als bei der

Bestellung durch eine x-beliebige Privatperson. Der Geschädigte hat nicht

einfach keinerlei Abklärungen vorgenommen. Er hat Vorkasse verlangt und sich im

Internet über die No.___ kundig gemacht. Indem er letztendlich keine

Bonitätsprüfung vorgenommen resp. nicht auf den Geldeingang gewartet hat, hat

er schlicht nicht die grösstmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt, was aber unter

dem Aspekt der Opfermitverantwortung auch nicht erwartet werden kann und soll.

Von naivem Handeln kann keine Rede sein. Die Arglist ist daher zu bejahen.

Ergänzend kann auch hierzu auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft in ihrem

Plädoyer vor der Vorinstanz (AS 523 f.) verwiesen werden. Der Beschuldigte 2

ist daher des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E.___

(AKS Ziff. 1.1.2) für schuldig zu erkennen.

VII.

Erschleichen einer falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3 betreffend den

Beschuldigten 2)

Bezüglich diesen Vorhalt kann

grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur

Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Würdigung verwiesen werden (II./4.1).

Der Beschuldigte 2 unterzeichnete am 16.

Oktober 2014 eine Domizilbescheinigung, welche notariell verurkundet wurde und

der Meldung der Domizilverlegung an das Handelsregisteramt diente. Im diesem

Zeitpunkt war der Beschuldigte 2 noch alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates der

I.1.___ AG. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ist das Aussageverhalten des

Beschuldigten 2 widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 28. November

2017.

sagte er aus, weder die besagte Örtlichkeit [Adresse], [Ort 3], noch den

Liegenschaftseigentümer Op.___ zu kennen. Er sei einfach von den Angaben von Pq.___

ausgegangen und dass dies seine Richtigkeit habe. Wieso er, der Beschuldigte 2,

diese Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, obwohl er mit der Liegenschaft

nichts zu tun gehabt habe, konnte er nicht erklären. Vor Obergericht bestätigte

der Beschuldigte 2 erneut, dass er einfach Herrn Pq.___ vertraut habe. Er habe

keine konkreten Hinweise gehabt, sondern diesem einfach geglaubt. Er sei

leichtgläubig in dieser Sache gewesen (ASOG 211). Im Kontrast zu diesen

Aussagen gab der Beschuldigte 2 demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung zu

Protokoll, Pq.___ habe am [Adresse] bei der Familie QR.___ ein Büro mit einem

Briefkasten gehabt. Dieser sei befreundet mit SR.___. Letzterer sei nicht der

direkte Eigentümer, habe aber das Büro Herrn Pq.___ übergeben. Nach der

Publikation sei dann der Bruder von SR.___ zu r Pq.___ gekommen und habe

gesagt, dass er das nicht wolle. Dann sei der Briefkasten weggekommen. Als er,

der Beschuldigte, die Domizilbescheinigung unterzeichnet habe, sei dort aber

noch ein Büro mit einem Schild am Briefkasten gewesen. Er sei selber einmal

dort gewesen. Es sei alles rechtens gewesen. Er sei sicher, dass die Angaben

stimmten, er sei dort jeden Tag sieben Mal durchgefahren. Diese Aussage

anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wirkt völlig unglaubhaft und

ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Würden diese Angaben

zutreffen, so hätte der Beschuldigte dies sicherlich schon anlässlich der

Einvernahme vom 28. November 2017 so ausgeführt.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 an

das Richteramt Dorneck-Thierstein (2.1.7/12) teilte Op.___ mit, er sei

Eigentümer der Liegenschaft [Adresse] in [Ort 3]. Die Firma Tu.___ AG sei ihm

nicht bekannt und er habe weder Räumlichkeiten an dieses Unternehmen noch an Pq.___

vermietet.

Damit ist klar, dass der Beschuldigte

eine Domizilbescheinigung unterzeichnete, von der er wusste, dass sie

inhaltlich unwahr war. Ihm war offensichtlich bewusst, dass diese Urkunde

Gegenstand einer notariell beurkundeten Domizilverlegung war, welche im

Handelsregister eingetragen wird. Der Beschuldigte ist daher des Erschleichens

einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB für schuldig zu erkennen.

VIII.

Mehrfache Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4 betreffend den Beschul-

digten 2)

1.

No.___ GmbH

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten

Sachverhalt als erstellt. Dem kann hinsichtlich der in der AKS geschilderten

Betreibungen beigepflichtet werden. Ebenso deutet einiges darauf hin, dass die

Firma im Zeitpunkt der Veräusserung an Pq.___ über keinerlei Aktiven mehr

verfügte (Aussage des Beschuldigten: Die ganze Infrastruktur gehörte nicht der No.___,

die hatte nichts.) und der Beschuldigte Pq.___ für die Firmenübernahme CHF

3'000.00 bezahlte.

Kern der Anklage bilden jedoch die

Vorwürfe, der Beschuldigte 2 habe die No.___ mit keinerlei Kapital ausgestattet

sowie die Überschuldung der Firma herbeigeführt und verschlimmert. Für diese

beiden Vorwürfe liefert die Anklage jedoch keinerlei konkreten Beweise, was

angesichts der fehlenden Buchhaltung auch schwierig sein dürfte. Jedenfalls

kann weder aus der Konkurseröffnung noch aus der wachsenden Anzahl von

Betreibungen zwanglos auf eine bestehende Überschuldung, im Zeitpunkt als die

Firma noch vom Beschuldigten 2 geführt wurde, geschlossen werden. Eine

Betreibung kann auch ohne Rechtsgrund erhoben werden, weshalb Betreibungen

nicht einfach mit Schulden gleichgesetzt werden können. Tatsächlich ergibt sich

aus dem Betreibungsregisterauszug der No.___, dass gegen die überwiegende Zahl

von Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Vorinstanz erwähnt die

Aussage von Pq.___ gegenüber dem Konkursamt, wonach der Betrieb der Firma bei

der Übernahme durch ihn bereits eingestellt worden sei. Auch daraus lässt sich

jedoch nicht zwingend eine Überschuldung in diesem Zeitpunkt herleiten. Ebenso

kann aus der Aussage des Beschuldigten 2, die No.___ GmbH habe im Zeitpunkt der

Übergabe an Pq.___ über keine Aktiven mehr verfügt, nicht geschlossen werden,

die Firma habe nie über Kapital verfügt.

Zusammenfassend lässt sich somit weder

die ungenügende Kapitalausstattung noch die Herbeiführung oder Verschlimmerung

der Überschuldung nachweisen. Die Anklageschrift erwähnt bei diesem Vorhalt zu

Beginn ganz allgemein auch die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit bzw. die

Verschlimmerung der Vermögenslage im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit. Auch

hierfür liefert die Anklage jedoch keinerlei Beweise. Wiederum kann aus dem

Bestehen von Betreibungen und der laufenden Zunahme von Betreibungen nicht

zwingend auf Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. Betreibungen können auch

lediglich durch blosse Zahlungsunwilligkeit herbeigeführt werden. Eine Zunahme

von Betreibungen ist somit auch nicht mit der Verschlimmerung der Vermögenslage

gleichzusetzen. Was schliesslich der Vorwurf anbelangt, der Beschuldigte habe

es unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und Sanierungsmassnahmen

einzuleiten, so stellt dies lediglich eine Konkretisierung der argen

Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung dar, welche

jedoch nur dann strafbar ist, wenn daraus auch eine Überschuldung resultiert.

Zudem wird nicht klar, wieso der von der Staatsanwaltschaft erwähnte

Besorgniszeitpunkt gerade mit der dritten Betreibung vom 24. Juni 2011

eingetreten sein soll. Gegen die erste Betreibung wurde Rechtsvorschlag

erhoben. Die zweite und dritte Betreibung beziehen sich gesamthaft auf

Forderungen von rund CHF 4'500.00. Das Ausmass der Aktiven der Firma zu dieser

Zeit ist völlig unbekannt.

Mangels Nachweis der fehlenden Kapitalaustattung

sowie des Herbeiführens oder Verschlimmerns der Überschuldung oder

Zahlungsunfähigkeit resp. des Verschlimmerns der Vermögenslage ist der

Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellt. Der Beschuldigte 2 ist

hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft bezüglich die Firma No.___ GmbH

freizusprechen.

2.

I.1.___ AG

Auch hier versucht die Anklage die

Überschuldung mit der zunehmenden Anzahl von Betreibungen herzuleiten, ohne

jedoch den Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung resp. die konkrete

Verschlimmerung der Überschuldung belegen zu können. Wiederum ist darauf

hinzuweisen, dass Betreibungen weder ein Beleg für die Überschuldung noch für die

Zahlungsunfähigkeit sind, sondern auch schlicht Ausdruck fehlender

Zahlungswilligkeit sein können und zudem eine Betreibung für sich alleine noch

nichts über den Rechtsbestand der Forderung aussagt. Indes ist bei der I.1.___

zugestanden, dass diese vom Beschuldigten 2 lediglich als Aktienmantel

übernommen wurde. Ob und inwiefern der Beschuldigte 2 der Firma in der Folge

Kapital zugeführt hat, lässt sich mangels Buchhaltung nicht nachweisen. Mangels

eines konkreten Nachweises über die Vermögens- und Schuldenentwicklung lässt

sich auch hier der Tatbestand der Misswirtschaft nicht erstellen, weshalb

wiederum ein Freispruch zu erfolgen hat.

3.

I.2.___ AG

Auch die I.2.___ AG hat der Beschuldigte

2.

als Aktienmantel übernommen. Gemäss eigenen Angaben habe er aber CHF

100'000.00 in die Firma investiert. Dies zieht die Vorinstanz zu Recht in

Zweifel, zumal der Beschuldigte bei der Befragung vor Vorinstanz den Vorwurf

der mangelnden Kapitalausstattung eigentlich nicht mehr bestritt. Bei der I.2.___

AG befinden sich in den Akten Buchhaltungsfragmente für das erste Quartal 2015

(5.2.15/21 ff.). Diese sind jedoch widersprüchlich und auch nur schwer

interpretierbar. So stimmt etwa die Bilanz für das erste Quartal 2015 auf AS 5.2.1/22

f. nicht mit der für denselben Stichtag auf AS 5.2/223 ff. überein. Gemäss

Konkursinventar vom 28. September 2016 (5.2.15/238 ff.) wies die

Gesellschaft Aktiven in Höhe von CHF 52'538.01 auf, denen zugelassene

Forderungen von CHF 259'998.64 entgegenstanden (5.1.15/296). Die erwähnten

Buchhaltungsfragmente und Unterlagen des Konkursamtes legen tatsächlich nahe,

dass der Beschuldigte 2 bei der I.2.___ AG eine Überschuldung herbeigeführt und

diese in der Folge auch verschlimmert hat. Ebenso ist von einer ungenügenden

Kapitalausstattung auszugehen. Zufolge durchgehend unvollständiger Buchhaltung

lässt sich jedoch weder die Herbeiführung und Verschlimmerung der Überschuldung

durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung noch

die Kausalität zwischen der ungenügenden Kapitalausstattung und der

Verschlimmerung der Vermögenslage mit der nötigen Sicherheit nachweisen,

weshalb auch hier ein Freispruch zu erfolgen hat. Schliesslich kann es auch

nicht angehen, die Verurteilung lediglich aus dem Umstand herzuleiten, dass der

Beschuldigte drei Firmen in der Folge «an die Wand gefahren» hat, wie dies die

Staatsanwaltschaft tut. Auch die Unterlassung der Buchführung reicht nicht aus,

um den Tatbestand der Misswirtschaft zu bejahen, ansonsten es die Strafnorm von

Dispositiv

Art. 166 StGB gar nicht bräuchte. Der Beschuldigte 2 ist demnach auch in Bezug

auf AKS Ziff. 1.4.3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen.

IX.

Mehrfache Unterlassung der Buchführung (AKS Ziff. 1.6 betreffend den

Beschuldigten 2)

Hinsichtlich der I.1.___ AG besteht der

einzige Hinweis auf die Führung einer Buchhaltung in der Aussage des

Beschuldigten 2 selbst, er habe eine Buchhaltung geführt. Gefunden wurde die

Buchhaltung jedoch nie und der Beschuldigte konnte sich auch nicht mehr daran

erinnern, wer die Buchhaltung geführt hat, was doch einigermassen erstaunlich

wäre, falls tatsächlich eine Buchhaltung geführt worden wäre. Der Sachverhalt

ist daher erwiesen. Es kann zudem auf die Erwägungen der Vorinstanz in II./7.2

verwiesen werden. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung ist auf die Erwägung

II./7.4 der Vorinstanz zu verweisen. Es hat hinsichtlich AKS Ziff. 1.6.1 ein

Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung zu erfolgen, wobei hinsichtlich

der vor dem 1. Januar 2014 begangenen Tathandlungen resp. Unterlassungen die

Verjährung eingetreten ist. Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung durch die

Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen.

Auch hinsichtlich der I.2.___ AG hat die

Vorinstanz es zutreffend als erstellt erachtet, dass ab dem zweiten Quartal

2015 keine Buchhaltung mehr geführt wurde. Selbst der Beschuldigte gesteht ein,

dass er die Zusammenarbeit mit der alten Buchhalterin beendet habe und die neue

Buchhalterin irgendwann nicht mehr habe bezahlen können. Sie habe lediglich

einiges nachgearbeitet. Wiederum kann auf die Erwägungen der Vorinstanz unter

II./7.3 und 7.4 verwiesen werden. Es hat ein weiterer Schuldspruch wegen

Unterlassung der Buchführung zu ergehen (AKS Ziff. 1.6.2).

X. Zusammenfassung

Hinsichtlich des Beschuldigten 1 ist der

vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil von FX.___ und

GX.___ (AKS Ziff. 2.1.2) und vom Vorwurf der Geldwäscherei (schwerer Fall) (AKS

Ziff. 2.2) zu bestätigen.

Der Beschuldigte 1 hat sich schuldig

gemacht:

-

des Betruges zum Nachteil

von C.___ (AKS Ziff. 2.1.1).

Der Beschuldigte 2 ist vom Vorhalt der

mehrfachen Misswirtschaft (AKS Ziff. 1.4) freizusprechen.

Der Beschuldigte 2 hat sich schuldig

gemacht:

-

des

Betruges zum Nachteil von C.___ (AKS Ziff. 1.1.1);

-

des Betruges zum Nachteil

von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2);

-

des Erschleichens einer

falschen Beurkundung (AKS Ziff. 1.3);

-

der mehrfachen Unterlassung

der Buchführung (AKS Ziff. 1.6).

XI. Strafzumessung

1. Was die allgemeinen Erwägungen zur

Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf das begründete Urteil der Vorinstanz

in III./1. zu verweisen.

Ergänzungen sind hinsichtlich der Wahl der

Sanktionsart und der Anwendung des milderen Rechts anzubringen.

1.1 Wahl der Sanktionsart

1.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt

sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

(Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe

gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E.

3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E.

4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1,

97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch

im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe

und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.

1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.

konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art.

49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln

abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E.

2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, sofern es

an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher

zu begründen.

Die frühere Rechtsprechung liess

Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei

zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht

sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (Urteile 6B_210/2017

vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine

weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit

einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war

und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion

als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013

E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.

1.4.2).

Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche

Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf

BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.

1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020

E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf

eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine

kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen

ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem

zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das

Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).

Zudem darf nach der neusten

Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4).

1.1.2 Im Urteil 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des

Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes

ausgeführt:

« Das

Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei

den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden

sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022

E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu

beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen

Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

(Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das

Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022

E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen:

Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst

die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der

Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie

ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage.

Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E.

3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de

l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das

Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend (‘déterminante’)

sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo verschiedene

Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium

bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben den

weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach der

Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der

neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,

wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind

und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden

Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken

(Urteil 6B_141/2021 vom 23.6.2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil

berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und

kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil

6B_432/2020 vom 30.9.2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern:

Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da es etwa

nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang mit der Wahl der

geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven Wirkung auf den

Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1.1.2018 in Kraft getretenen Fassung). Die

Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität (‘la

petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E.

1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem

Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten;

eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom

19. Januar 2021 E. 6.4.2).»

Berücksichtigt man auch die frühere

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl

der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und

nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl

der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in AJP 4/2022, 342 ff.).

In BGE 147 IV 241 hielt das

Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe

zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass

festzusetzen. In E. 3.2 führte es hierzu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):

« Die

Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache

Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in

Tagessätze oder in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen

Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil,

der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung

sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien

berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das

Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn

er anführt, dass der Richter zuerst ein «Mass an Strafeinheiten» festlegen und

dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher

erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem

Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter

ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für

jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die

Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO

voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der

Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht

(vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2

S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»

1.1.3 Die Strafzumessung ist zweistufig,

sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der

entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter

vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der

Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies

erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die

massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die

Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine

soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention. Das

Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei der

Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die

Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,

kommt er nicht umhin, sämtliche Kriterien zur Bemessung des

Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit, Willensrichtung,

Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits miteinzubeziehen. Damit rückt

aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung des Masses an Strafe)

unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs und vermischt

sich mit der Wahl der Strafart.

In der Praxis behilft sich der Richter

bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er

in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des

Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses

Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.

Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur

eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.

Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses

bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammern des Verschuldens – aufgrund

der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter

und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der

Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses

Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter

Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor

der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der

Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese

Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu

verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,

ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies

nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem

Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden

innerhalb dieses eng begrenzten Spektrums (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.

Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren

Verschulden die Strafe im Bereich von 60 bis 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.

1.2 Lex mitior

Sämtliche vorliegend zu beurteilenden

Straftaten wurden von den beiden Beschuldigten vor dem 1. Januar 2018 begangen.

Da unter Geltung des alten Rechts Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen

ausgesprochen werden konnten, während dies neurechtlich nur noch bis 180

Tagessätzen möglich ist, und Geldstrafen immer milder sind als

Freiheitsstrafen, heisst dies auch, dass das neue Recht für die Beschuldigten

nicht milder ist. Es ist somit das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2. Strafzumessung für den Beschuldigten

1

2.1 Bestimmung des Strafmasses für das

schwerste Delikt

Vorliegend handelt es sich beim Betrug

zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

wiegt im einem Deliktsbetrag von über CHF 3 Mio. sehr schwer, insbesondere

wenn man bedenkt, dass das strafbare Verhalten vorliegend nicht unter die

qualifizierte Tatbestandsnorm des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2

StGB) zu subsumieren ist. Auch die Verwerflichkeit sticht hervor. Der

Beschuldigte 1 suchte sich zusammen mit dem Beschuldigten 2 bewusst ein

reiches und naives Opfer aus. Der Nachrichtenaustausch zwischen den

Beschuldigten bezüglich C.___ zeugt von einer Gesinnung, die an Zynismus und

Menschenverachtung kaum mehr zu überbieten ist. Im Unterschied zu vielen

Betrugsopfern, welche eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition im Kontext mit

einer Geschäftsidee tätigen, stand bei C.___ nicht der (vermeintliche) monetäre

Gewinn im Vordergrund. Sie sehnte sich nach einer sinnvollen beruflichen

Betätigung sowie nach Nähe und Geborgenheit. Die beiden Beschuldigten erkannten

diese (emotionale) Bedürftigkeit bzw. dieses Vakuum und gaukelten ihr vor, sie

könnte dieses mit ihrer Investition in die Firma bzw. ihrem Aktienkauf wieder

füllen und sich beruflich, gesellschaftlich, sozial, partnerschaftlich wieder integrieren.

Der Beschuldigte 1 stellte mit viel Aufwand und im Zusammenspiel mit Ef.___ und

X.___ ein raffiniertes Konstrukt auf die Beine, welches ihm ermöglichte, nicht

nur C.___ hinsichtlich Aktienwert und Verwendung des Kaufpreises hinters Licht

zu führen, sondern auch etwa De.___ von der Bank 3. Mittels aufwändiger und

durchaus auch phantasievoller Gestaltung seiner diversen Businesspläne liess er

sich seinen «Wunsch»-Aktienkurs mittels Unternehmensbewertung bestätigen. Nachdem

die erste Unternehmensbewertung der Y.___ AG für ihn nicht zufriedenstellend

war, änderte er einfach die Zahlen seines Businessplanes und besorgte sich so

bei der V.___ GmbH eine gefälligere Bewertung. Dieses Vorgehen zeugt von hoher

Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Der Beschuldigte 1 handelte mit

direktem Vorsatz und die Beweggründe waren krass egoistisch. Seine Geldgier

sticht selbst im Quervergleich mit anderen Betrügern hervor. Der Beschuldigte 1

lebte auch ohne die betrügerisch erlangten Gelder schon auf grossem Fuss. Nur

war er damit nicht zufrieden und wollte buchstäblich im Luxus «schwelgen».

Gegenüber dem Beschuldigten 2 war der Beschuldigte 1 offensichtlich die

treibende Kraft. Insgesamt ist von einem schweren Verschulden (oberes

Verschuldensdrittel) auszugehen.

Ausgehend von einem grundsätzlich

schweren Verschulden etwa im mittleren Bereich des oberen Verschuldensdrittels sowie

im Vergleich mit anderen Fällen erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe von

50 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.2 Täterkomponente

Hinsichtlich der Täterkomponente wirken

sich die nicht einschlägigen und eher geringfügigen Vorstrafen nur leicht

straferhöhend aus. In gewichtigerem Ausmass straferhöhend ist das

Nachtatverhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Es sticht hevor, wie der

Beschuldigte, kaum aus der Untersuchungshaft entlassen, erneut auf C.___

einwirkte und wiederum deren naive und labile Art schamlos auszunutzen wusste.

Nach vollendeter Tat gelang es ihm, C.___ schliesslich noch um ihre Stellung

als Privatklägerin zu bringen, was als besonders dreist bezeichnet werden muss.

Die übrigen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Eine Straferhöhung von

insgesamt vier Monaten (auf 54 Monate Freiheitsstrafe) zur Abgeltung der

Täterkomponente (Vorstrafen und Nachtatverhalten) erweist sich als angemessen.

2.3 Beschleunigungsgebot

Mit der Vorinstanz ist vorliegend eine

Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu konstatieren und im Urteilsdispositiv

ausdrücklich festzustellen. Insgesamt dauerte das Verfahren mit rund 11 Jahren

zu lang, auch wenn sich aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft kaum

nennenswerte Verfahrensunterbrüche ergeben. Ergänzend kann in diesem

Zusammenhang auf das ausführliche Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts

vom 22. Januar 2019 (BKBES.2018.141) verwiesen werden; im Rahmen eines

Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung wurde das Verfahrensjournal und

die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft einer einlässlichen Analyse unterzogen,

wobei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Stadium des

Untersuchungsverfahrens festgestellt werden konnte. Auch der Zeitraum ab

Anklageerhebung (1.2.2021) bis zum erstinstanzlichen Urteil, ausgefällt am 9.

Februar 2022, ist angesichts des Verfahrensumfangs nicht zu beanstanden. Nicht

eingehalten wurde hingegen in zeitlicher Hinsicht die Ordnungsfrist von

Art. 84 Abs. 4 StPO, denn die Ausarbeitung des vollständig begründeten

erstinstanzlichen Urteils in diesem umfangreichen Fall nahm ein halbes Jahr in

Anspruch. Nicht wesentlich länger als ein Jahr dauerte das Berufungsverfahren (Eingang

der ersten Berufungserklärung am 30.8.2022, Urteilsausfällung am 22.11.2023). Die

lange Verfahrensdauer ist insbesondere auf die Komplexität des Strafverfahrens

und dessen Aktenumfang zurückzuführen. Zudem erfuhr die Strafuntersuchung durch

die Einreichung diverser neuer Strafanzeigen laufend Weiterungen. Auch die

unzähligen Beschwerdeverfahren führten zu einer Verfahrensverzögerung, was

jedoch nicht den Strafverfolgungsorganen anzulasten ist. Viel Zeit nahm auch die

definitive Klärung der Parteistellung von C.___ in Anspruch. Allein zu dieser

Frage kam es zu insgesamt vier kantonalen Beschwerdeverfahren (BKBES.2013.103

und 107; BKBES.2014.117 und BKBES.2018.158) sowie zu einem bundesgerichtlichen

Beschwerdeverfahren (Urteil 1B_323/2019 vom 24.10.2019) und die

Staatsanwaltschaft liess im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung von

C.___ als Privatklägerin auch Abklärungen durch die zuständige KESB tätigen.

Ebenso wurden von der Beschwerdekammer des Obergerichts zwei

Rechtsverzögerungsbeschwerden abgewiesen (vgl. BKBES.2016.135 und BKBES.2018.141).

Angesichts der erwähnten Gesamtdauer des

Strafverfahrens von nunmehr 11 Jahren ist sicherlich eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu konstatieren, allerdings wiegt diese nicht so schwer,

dass eine Strafreduktion um einen Drittel, wie von der Staatsanwaltschaft

beantragt und von der Vorinstanz zugesprochen, angemessen erschiene. In

Anbetracht der Verletzung des Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich vorliegend

eine Reduktion der Strafe um 12 Monate, was einer Reduktion um rund 22 % entspricht.

2.4 Prüfung des verminderten

Strafbedürfnisses nach Art. 48 lit. e StGB

Der Strafmilderungsgrund nach Art. 48

lit. e StGB kommt nicht zur Anwendung, da sich der Beschuldigte 1 in der seit

den begangenen Taten verstrichenen Zeit nicht wohlverhalten hat: Aus dem

aktuellen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 gehen zwei Verurteilungen

auf den Jahren 2019 und 2020 wegen diverser SVG-Vergehen hervor.

2.5 Fazit

Der Beschuldigte 1 ist zu einer

Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Höhe des

Strafmasses lässt keinen (auch nur teilweisen) Strafaufschub zu (Art. 42 Abs. 1

und Art. 43 Abs. 1 StGB, e contrario).

An diese Strafe ist dem Beschuldigten 1

die erstandene Untersuchungshaft (13.5.2013 - 2.8.2013; 7.11.2017 - 8.11.2017) anzurechnen

(Art. 51 StGB).

Der Antrag des Beschuldigten 1 auf

Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF

25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens abzuweisen.

3. Beschuldigter 2

3.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Auch beim Beschuldigten 2 handelt es

sich beim Betrug zum Nachteil von C.___ um das schwerste Delikt. Bei der

Bestimmung der Einsatzstrafe kann weitgehend auf das beim Beschuldigten 1 Gesagte

verwiesen werden. Gegenüber dem Beschuldigten 1 war die Rolle des Beschuldigten

2 eher untergeordnet. Der «Spiritus rector» des Betrugskonstruktes zum Nachteil

von C.___ war der Beschuldigte 1. Die massgebliche und für das Gelingen

des Tatplans unverzichtbare Aufgabe des Beschuldigten 2 bestand im Wesentlichen

darin, C.___ zu «umgarnen» und «bei Laune zu halten». Dementsprechend war es

auch hauptsächlich der Beschuldigte 1, der den grossen finanziellen Profit aus

der Tat zog. An den Beschuldigten 2 flossen «lediglich» CHF 705'000.00. Jedoch

ergibt sich aus dem Chat zwischen den beiden Beschuldigten, dass der

Beschuldigte 2 noch wesentlichen mehr hätte erhalten sollen. Die Rede war von

CHF 1,6 Mio. Was die Verwerflichkeit des Tatvorgehens des Beschuldigten 2

anbelangt, fällt besonders ins Gewicht, dass er C.___ schamlos ein Liebesverhältnis

vorspielte, dies in Kenntnis ihrer Verletzlichkeit, und sich zeitgleich mit dem

Beschuldigten 1 über die Naivität von C.___ lustig machte. Ebenso ist unter dem

Titel der Verwerflichkeit zu Lasten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, wie

er den Treuhänder der Geschädigten schamlos diskreditierte und auf diese Weise

den Weg für den Betrug ebnete (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III./1.4 und 2.). All

dies zeugt von einer ganz erheblichen Skrupellosigkeit. Die subjektiven

Tatkomponenten präsentieren sich beim Beschuldigten 2 gleich wie beim

Beschuldigten 1. Insgesamt ist beim Beschuldigten 2 von einem Tatverschulden auszugehen,

das an der Grenze vom mittelschweren zum schweren Bereich anzusiedeln ist. Angemessen

erscheint eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe.

3.2 Strafzumessung für die weiteren

Delikte

Vorab ist festzuhalten, dass beim

Beschuldigten 2 grundsätzlich nichts gegen die Ausfällung einer Geldstrafe

spricht. Er ist nicht vorbestraft und auch wenn er die mehrfache Unterlassung

der Buchführung und die Erschleichung einer falschen Beurkundung während des

laufenden Strafverfahrens und nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft

beging, kann nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten 2

präventiv nicht effizient wäre. Die weiteren Delikte stehen auch in keinem

engen Zusammenhang zum Hauptdelikt (Betrug zum Nachteil von C.___). Die

Strafart ergibt sich somit aufgrund der unter Berücksichtigung des

Einzeltatverschuldens festzulegenden Anzahl Strafeinheiten. Sofern diese sich

jeweils unter 360 Einheiten belaufen, ist eine Geldstrafe auszusprechen.

Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil

von E.___ ist angesichts des geringen Deliktsbetrages von einer geringen

objektiven Tatschwere auszugehen. Die Verwerflichkeit ist auch nicht als

übermässig zu bewerten, ist doch die Arglist tatbestandsimmanent. Auch die

egoistischen Beweggründe sind tatbestandsimmanent. Leicht strafmindernd wirkt

sich aus, dass der Beschuldigte 2 lediglich mit Eventualvorsatz handelte, kann

ihm doch nicht nachgewiesen werden, dass er den im E-Banking eingegebenen

Zahlungsauftrag storniert hat. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, in Kauf genommen

zu haben, dass dieser mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden konnte.

Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Eine

Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erscheint angemessen.

Für das Erschleichen einer falschen

Beurkundung erachtet die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 10 Einheiten als

angemessen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verschulden wiegt offensichtlich

sehr leicht, ging es doch lediglich um eine Domizilbestätigung. Das Tatvorgehen

zeugt von keiner besonderen Verwerflichkeit. Die Beweggründe sind unklar,

zumindest ist kein offensichtlicher Vorteil für den Beschuldigten selbst

ersichtlich. Asperationsweise ist eine Straferhöhung um fünf Einheiten

vorzunehmen.

Hinsichtlich der Unterlassung der

Buchführung (in zwei Fällen) berücksichtigte die Vor-instanz, dass ein Teil des

Tatunrechtes schon durch die Misswirtschaft abgegolten sei, was nun aber zufolge

des Freispruchs von diesem Vorhalt im Berufungsverfahren nicht mehr gilt. Was

die Unterlassung der Buchführung bei der Tu.___ AG resp. I.1.___ AG anbelangt

(AKS Ziff. 1.6.1), ist zufolge der zum Teil bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung

nur noch von einer relativ kurzen Tatzeit von 10 ½ Monaten auszugehen. Indessen

führte die Unterlassung der Buchhaltung dazu, dass der Beschuldigte 2 die Firma

quasi im Blindflug weiterführte, was letztendlich im Konkurs zu erheblichen

Gläubigerschäden führte. Dasselbe gilt auch für die I.2.___ AG (AKS Ziff.

1.6.2), wobei sich der Beschuldigte 2 dort zumindest noch bemühte, eine

Buchhaltung zu führen, letztendlich dann aber die Buchhalterin nicht mehr

beschäftigen konnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte 2 bei

beiden Firmen mit direktem Vorsatz. Auch sind ihm egoistische Beweggründe zu

unterstellen (Einsparung von Geld). Er wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen,

entweder für eine gehörige Buchführung zu sorgen oder dann die

Geschäftstätigkeit einzustellen. Bei der Tu.___ AG ist von einem sehr leichten

Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 100

Tagessätzen erschein angemessen. Bei der I.2.___ AG ist angesichts des

Umstandes, dass der Beschuldigte 2 zu Beginn noch eine Buchhaltung führen liess

und aus finanziellen Gründen die Buchhalterin nicht mehr bezahlen konnte, von

einem leicht geringeren Verschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 80

Tagessätzen erscheint angemessen. Insgesamt ist für die mehrfache Unterlassung

der Buchführung die Einsatzstrafe um 100 Strafeinheiten zu asperieren, was

gesamthaft zur Abgeltung des Tatverschuldens zu einer Geldstrafe von 195 Tages-sätzen

führt.

3.3 Täterkomponente

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft.

Hinsichtlich der Freiheitsstrafe präsentieren sich die Täterkomponenten als

neutral. Entgegen der Vorinstanz ist von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit

auszugehen. Betreuungspflichten gegenüber Kindern reichen nach der strengen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um eine erhöhte

Strafempfindlichkeit zu begründen. Es gehört zu den normalen Auswirkungen einer

Freiheitsstrafe, dass man während des Strafvollzuges von der Familie getrennt

ist.

Hinsichtlich der Geldstrafe wirkt sich

die Deliktsbegehung während des laufenden Strafverfahrens leicht straferhöhend

aus. Die Geldstrafe ist somit auf 210 Tagessätze zu erhöhen.

3.4 Verletzung

des Beschleunigungsgebots und Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB

Zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist auch beim Beschuldigten eine Reduktion des

Strafmasses um rund 22 % vorzunehmen, was zu einer Freiheitsstrafe von 31

Monaten führt. Nicht zur Anwendung gelangt in Bezug auf die Freiheitsstrafe,

mit welcher das Betrugsdelikt zum Nachteil von C.___ geahndet wird, der

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB, da der Beschuldigte 2 danach mit

mehreren Vergehen (vgl. Schuldsprüche gemäss AKS Ziff. 1.3, 1.6.1 und 1.6.2)

deliktisch in Erscheinung getreten ist.

Auch hinsichtlich der Geldstrafe hat in

Anbetracht der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine

Strafreduktion von rund 22 % zu erfolgen, was 46 Tagessätzen entspricht, so

dass 164 Tagessätze (210 Tagessätze - 46 Tagessätze) resultieren. Als Weiteres

ist der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB (deutlich

vermindertes Strafbedürfnis zufolge Zeitablaufes bei gleichzeitigem

Wohlverhalten) zu berücksichtigen. Das letzte strafbare Verhalten des

Beschuldigten (Unterlassung der Buchführung gemäss AKS Ziff. 1.6.2) beging der

Beschuldigte 2 am 21. Juni 2016, seither ist er nicht mehr straffällig geworden,

so dass von einem Wohlverhalten im Sinne des Gesetzes auszugehen ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_260/2020 E. 2.3.3). Der Strafmilderungsgrund zufolge

langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145, Regeste sowie Zusammenfassung der Rechtsprechung in E. 3.1).

Im vorliegenden Fall (Vergehen gemäss Art. 166 StGB) mit einer angedrohten

Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe verjährt die Strafverfolgung in

zehn Jahren, womit der 2/3-Termin (6 Jahre und 8 Monate)

bereits verstrichen ist. Die Strafe ist deshalb um weitere 14 Tagessätze zu

reduzieren, so dass eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen resultiert.

3.5 Teilbedingter und bedingter

Strafvollzug

Zufolge grundsätzlich günstiger Prognose

ist dem Beschuldigten 2 für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug

zu gewähren. Angesichts des doch beträchtlichen Verschuldens sowie des

Umstandes, dass die Prognose angesichts der während des laufenden Verfahrens

begangenen Delinquenz leicht getrübt ist, ist der vollziehbare Teil der

Freiheitsstrafe nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern auf

zehn Monate festzusetzen. Für den aufgeschobenen Strafanteil von 21 Monaten ist

die Probezeit auf zwei Jahre festzulegen.

Die ausgestandene Untersuchungshaft

(13.5.2013 - 5.7.2013) ist dem Beschuldigten 2 an den vollziehbaren Teil

der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten

2 auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF

13'500.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, ist bei diesem Ausgang des

Verfahrens abzuweisen.

Dem Beschuldigten 2 ist für die

Geldstrafe der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu

gewähren.

3.6 Tagessatzhöhe

Die Tagessatzhöhe ist auf der Grundlage

der vom Beschuldigten 2 eingereichten Lohndokumente und gestützt auf seine

weiteren Angaben zur Person vor Obergericht zu bestimmen: Der Beschuldigte bezieht

aktuell von seiner eigenen Firma monatlich einen Lohn von netto CHF 1'954.85

(vgl. ASOG 120 ff.). Inkl. 13. Monatslohn ergibt dies CHF 2’1117.75 bzw.

abgerundet CHF 2'000.00. Der Beschuldigte 2 sieht sich mit diesem Lohn ausser

Stande, die Krankenkassenkosten und Steuern zu begleichen. Wie der Beschuldigte

2 vor Obergericht ausführte, arbeitet seine Frau Vollzeit und steuert das

wesentliche Einkommen bei, aus welchem auch der Familienunterhalt bestritten wird.

Bei dieser Ausgangslage ist auf das Monatseinkommen von (abgerundet) CHF

2'000.00 abzustellen, jedoch ohne davon weitere Pauschalabzüge zu gewähren, so

dass ein Tagessatz von CHF 66.65 (CHF 2'000.00 : 30) bzw. abgerundet CHF

60.00 resultiert.

XII.

Entscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte und Gegenstände sowie über die

beantragte Ersatzforderung

1. Allgemeine Grundätze

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

rechtlichen Bestimmungen zur Einziehung und Ersatzforderung in IV./1.

zutreffend dargestellt, darauf kann vorab verwiesen werden.

Allgemein unterscheidet man im

Einziehungsrecht zwischen echten und unechten Surrogaten. Von einem Surrogat

i.w.S. spricht man, wenn der ursprünglich einzuziehende Vermögenswert durch

einen anderen ersetzt wurde, sei es, dass mit dem Deliktserlös ein anderer

Gegenstand erworben wurde, sei es, dass der Originalwert veräussert und mit dem

Erlös der Ersatzwert, das Surrogat, beschafft wurde. Denkbar ist naturgemäss,

dass zwischen ursprünglich deliktischem Wert und schliesslich vorhandenem

Surrogat mehrere Wandlungen im Wertträger stattfanden. Hat das ursprüngliche

Einziehungsobjekt «die Metamorphose zu einem völlig andern Wert durchgemacht»

spricht man von einem echten Surrogat. Ein solches liegt also bspw. vor, wenn

aus dem Drogenerlös Wertschriften gekauft und mit diesen hernach ein Luxusauto

finanziert wurde. Besteht der Deliktserlös indes in Form von Geld oder dessen Substitutionsformen

(Bankguthaben, Checks etc.) und wird dieser später in vergleichbare Wertträger

umgewandelt, spricht man von unechten Surrogaten. Während im Rahmen der

parlamentarischen Beratungen des alten Einziehungsrechts (aArt. 59 StGB)

umstritten gewesen war, ob auch echte Surrogate der Einziehung unterliegen,

stellte das Bundesgericht in BGE 126 I 97 klar, dass sowohl echte wie unechte

Surrogate der Einziehung unterliegen, solange eine sog. Papierspur («paper

trail») zum Originalwert vorhanden ist oder im Falle eines echten Surrogates

der einzuziehende Vermögenswert nachweislich an die Stelle des Originalwertes

getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom

4. Mai 1999 i.S. Z. (E. 2b), der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1

StGB eingezogen werden solle, müsse im Vermögen des Täters oder des

Begünstigten eindeutig bestimmbar sein. In diesem Urteil handelte es sich um

den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer

unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem

Checkinhaber gehörenden Bankkontos nicht durch Vermischung in das übrige

Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und

zur Sicherung einer späteren Einziehung beschlagnahmt werden konnte. Nicht mehr

bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer

Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet

beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger

Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes

Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich. Bei der Bedingung

eines sichtbaren «paper trails» handelt es sich indes nicht um eine starre

Beweisregel, auch bei Bargeldtransaktionen kann der Nachweis gelingen. Ein

teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches Guthaben. Schmutziges und

sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur wertmässig erfassen.

Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld schwerer und bildet

deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht die

«Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn

dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die

«Bodensatztheorie» erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne

Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der

Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die

Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (Niklaus Schmid, «Das neue

Einziehungsrecht nach StGB Art. 58 ff.», in ZStrR 113/1995, S. 335 ff.; BGE 126 I 97, E. 3.c; Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4.

Auflage, Bern 2021, Art. 70 StGB N 8; Florian Baumann in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 46 f.).

Die Einziehung ist subsidiär zum

Rückerstattungsanspruch der verletzten Person. Konkret bedeutet dies, dass insbesondere

bei Eigentumsdelikten abhanden gekommene Vermögenswerte der verletzten Person

direkt ausgehändigt werden, ohne dass vorher eine Einziehung und eine

Verwendung zu deren Gunsten i. S. v. Art. 73 StGB stattfindet.

Umstritten ist allerdings die Tragweite dieser Regelung. Gemäss der einen

Meinung ist die Herausgabe auf (fortbestehende) dingliche Ansprüche der

verletzten Person beschränkt. Gemäss anderen Ansichten erfasst die Herausgabe

an die verletzte Person auch sog. unechte Surrogate inkl. Erträge oder gar die

sonstige ungerechtfertigte Bereicherung. Das Bundesgericht spricht sich für ein

Geschädigtenprivileg entlang dem «paper trail» aus, wonach unrechtmässig

entzogene Vermögenswerte der geschädigten Person selbst im Falle einer

Vermischung anteilsmässig herausgegeben werden können, sofern die Herkunft der

beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden

können (BGE

122 IV 374 f., Pra

1997, Nr. 45; kritisch

hierzu: Florian Baumann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 70/71 StGB N 49).

Kommt weder eine Herausgabe an die

verletzte Person noch eine Einziehung in Frage, ist eine Ersatzforderung nach

Art. 71 StGB zu prüfen.

2.

Beschlagnahmte Bankguthaben und Gelder auf der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn

2.1 Die AKS führt im Anhang 1 auf Seite

3 diverse Kontoguthaben der L.___ ag, der I.1.___ AG, von J.___, K.___ und der

beiden Beschuldigten bei den Banken Bank 1, Bank 2, Bank 3 sowie bei der

Gerichtskasse deponierte Vermögenswerte im Vermögenswerte im Gesamtbetrag von

CHF 3'313'388.26 auf. Die Vorinstanz führt unter dem Titel IV./2. «Surrogate»

hierzu aus, diese Vermögenswerte seien allesamt gestützt auf Art. 70 StGB C.___

auszubezahlen. Es handle sich dabei aufgrund des Geldflusses um Vermögenswerte,

die durch eine Straftat erlangt worden seien und der Verletzten zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden könnten.

2.2 Der Geldfluss hinsichtlich des von C.___

geleisteten Kaufpreises für die H.___-Aktien präsentiert sich wie folgt:

-

Gutschrift von CHF

4'474'125.00 auf das Konto [Konto c], lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___,

bei der Bank 3 am 4. April 2013 (6.2/321);

-

davon Gutschrift von CHF

3'600'000.00 auf das Konto [Konto d], lautend auf die L.___ ag bei der Bank 2,

am 4. April 2013 (6.2/321, 6.3/92);

-

davon Gutschrift von CHF

3'590'000.00 auf das Konto [Konto e], lautend auf den Beschuldigten 1 bei der Bank

2 am 4. April 2013 (6.3/92, 205).

Ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten

1 bei der Bank 2 erfolgten folgende Transaktionen:

-

Barbezug von CHF 300'000.00

am 5. April 2013 (6.3/205);

-

Überweisung von CHF

60'000.00 auf das Konto [Konto g] des Beschuldigten 1 bei der Bank 2 am 4.

April 2013 (6.3/205, 216);

-

Überweisung von insgesamt

CHF 400'000.00 in Tranchen von CHF 200'000.00 am 8. April 2013, CHF 50'000.00

am 10. April 2013, CHF 100'000.00 am 11. April 2013 und CHF 50'000.00 am

30. April 2013 auf das Konto [Konto h] des Beschuldigten 1 bei der Bank 1 (6.3/205

f.);

-

Überweisung von CHF

120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8.

April 2013 (6.3/205, 6.4/59);

-

Überweisung von CHF

30'000.00 an Uv.___ AG (Restzahlung Vertrag [Nr.], Kunden-Nr.[Nr.])(6.2/205);

-

Überweisung von CHF

120'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 8.

April 2013 (6.3/205, 6.4/59);

-

Überweisung von CHF

80'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 10.

April 2013 (6.3/205, 6.4/60);

-

Überweisung von CHF

18'710.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 10. April 2013 (6.3/206);

-

Überweisung von CHF

50'000.00 auf das Konto [Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1 am 11.

April 2013 (6.3/206, 6.4/63);

-

Überweisung von CHF

500'000.00 auf das Konto [Konto j] von K.___ bei der Bank 2 am 11. April 2013

(mit dem Vermerk «Aktienkauf Bc.___ AG») (6.3/48 ff., 206);

-

Überweisung von CHF

2’665.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 12. April 2013 (6.3/206);

-

Überweisung von CHF

4’920.00 zu Gunsten des [Hotels], Ascona, am 18. April 2013 (6.3/206);

-

Überweisung von CHF 110'000.00

auf das Konto [Konto k] des Beschuldigten 2 bei der Bank 2 am 23. April 2013

(6.3/206);

-

Überweisung von CHF

20'000.00 an RY.___ und Lm.___ am 24. April 2013 (6.3/206).

Ab dem Konto [Konto g] des Beschuldigten

1 bei der Bank 2 tätigte der Beschuldigte 1 drei Barbezüge, nämlich über CHF 30'000.00

am 4. April 2013, CHF 2'000.00 am 10. April 2013 und CHF 2'000.00 am

12. April 2013 (6.3/216).

Ab dem Konto [Konto h] des Beschuldigten

1 bei der Bank 1 tätigte der Beschuldigte 1 vom 10. April 2013 bis zum 6. Mai

2013 insgesamt 16 Barbezüge über gesamthaft CHF 115'110.00 (6.4/42 - 46).

2.3 Nachfolgend wird bei jedem im Anhang

1 auf Seite 3 der AKS aufgeführten Vermögenswert dargelegt, ob und inwiefern

sich ein genügender Deliktsbezug nachweisen lässt:

-

Konto [Konto a] der L.___

AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 12'293.40, welcher

auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24, 6.3/208);

-

Konto [Konto d] der L.___

AG bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 10'000.00, welcher

auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/24; 6.3/86 ff.);

Das H.___-Konto

bei der Bank 1 wurde am 6. Mai 2013 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

gesperrt (6.4/1 ff.). Dasjenige bei der Bank 2 wurde durch die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Mai 2013 gesperrt (6.3/1

ff.).

Das Bank 2-Konto

weist ausser der Gutschrift von CHF 3'600'000.00 und der Belastung von CHF

3'590'000.00 keine Bewegungen auf. Der «paper trail» zur ursprünglichen Zahlung

von CHF 4'503'375.00 durch C.___ ist intakt. Der Betrag von CHF 10'000.00

können somit nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse C.___

ausbezahlt werden.

Auf das Bank 1-Konto

wurden zwischen dem 8. April 2013 und dem 2. Mai 2013 insgesamt CHF 150'000.00

vom Beschuldigten 1 ab dessen Bank 1 Konto [Konto h] überwiesen (CHF 100'000.00

am 8.4.2013, CHF 10'000.00 am 9.4.13, CHF 25'000.00 am 24.4.2013, CHF 5'000.00

am 30.4.2013 und CHF 10'000.00 am 2.5.2013). Wie vorstehend bereits erwähnt,

wurden dem Konto [Konto h] vom 8. April 2013 bis am 30. April 2013

insgesamt CHF 400'000.00 ab dem Konto [Konto e] durch den Beschuldigten 1

überwiesen. Letzterem Konto wurden von den CHF 4,5 Mio. von C.___ CHF 3,59 Mio.

gutgeschrieben. Zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 wurden dem Bank

1-Konto der L.___ ag insgesamt CHF 161'270.25 gutgeschrieben und CHF

153'051.43 belastet. Am 1. April 2013 betrug der Saldo CHF 74.58. Die vom Beschuldigten

überwiesenen CHF 150'000.00 lassen sich somit bis zu den CHF 4,5 Mio. von C.___

zurückverfolgen. Die nicht deliktischen Gutschriften zwischen dem 1. April 2013

und dem 13. Mai 2013 belaufen sich somit auf CHF 11'270.25 (6.4/132 ff., 357

ff.). Gemäss der erwähnten «Bodensatz»-Theorie» ist der Schlusssaldo von CHF

12'293.40 somit deliktischer Natur und dieser Betrag ist daher C.___ nach

Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.

Da die L.___

ag für diese Gelder keine entsprechende Gegenleistung erbracht hat (die Aktien

gehörten dem Beschuldigten 1) und sich zudem den «bösen Glauben» ihres Organes

(des Beschuldigten 1) anzurechnen hat, wären die Voraussetzungen zur Einziehung

bei einem Dritten erfüllt. Darüber hinaus würde aber auch der strafprozessuale

Durchgriff zum Tragen kommen, wurden doch die entsprechenden Konti der L.___ ag

vom Beschuldigten 1 als reine Durchlaufkonten verwendet. Schliesslich kann die L.___

ag ohnehin keinen Anspruch auf die beschlagnahmten Gelder mehr erheben, da sie

gar nicht mehr existiert.

-

Konto Nr. [Konto l] der I.1.___

AG bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'071.44, welcher

auf die Gerichtskasse überwiesen wurde (12.1.3.3/33 ff., 6.4/100 ff);

Auf diesem

Konto erfolgten wie folgt Gutschriften des Beschuldigten 2: CHF 20'000.00

am 8. April 2013, CHF 70'000.00 am 8. April 2013, CHF 110'000.00 am 9.

April 2013, CHF 20'000.00 am 10. April 2013 und CHF 8'800.00 am 24. April

2013, insgesamt somit CHF 228'800.00. Diese Gutschriften erfolgten ab dem Konto

[Konto i] des Beschuldigten 2 bei der Bank 1, auf welches zwischen dem 8. April

2013 und dem 11. April 2013 CHF 370'000.00 von den ursprünglichen CHF 3,59

Mio. von C.___ flossen (6.4/59 ff.). Auf das Konto Nr. [Konto l] der I.1.___ AG

flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 13. Mai 2013 insgesamt CHF 255'634.05,

während CHF 245'437.87 belastet wurden. Die legalen Zuflüsse belaufen sich

somit lediglich auf CHF 26'834.05. Vor der ersten deliktischen Gutschrift

betrug der Kontosaldo somit CHF 875.26. Der Schlusssaldo von CHF 11'071.44 ist

somit den deliktischen Geldern zuzuordnen, weshalb er nach Rechtskraft dieses

Urteils C.___ auszuzahlen ist.

Auch hier

gilt, dass die Voraussetzungen der Einziehung bei einem Dritten erfüllt wären

und die I.1.___ AG ohnehin nicht mehr existiert.

-

Konto Nr. [Konto c] bei der

Bank 3, lautend auf den Beschuldigten 1 und J.___, mit einem beschlagnahmten

Saldo von CHF 874'125.00, welcher auf die Gerichtskasse überwiesen wurde

(12.1.3.3/17 f., 29 ff.);

Auf dieses

Konto erfolgte die ursprüngliche Zahlung von C.___ im Betrag von CHF 4'474'125.00.

Nach der Überweisung von CHF 3,6 Mio. auf das Konto der L.___ ag bei der Bank 2

verblieb der Restsaldo von CHF 874'125.00. Dieser Betrag kann somit

eindeutig C.___ zugeordnet werden. J.___, Mitinhaber des Kontos, hat für diesen

Betrag keinerlei Gegenleistung erbracht, gehörten die von C.___ gekauften

Aktien ja unbestrittenermassen dem Beschuldigten 1 alleine. Somit sind auch

bezüglich J.___ als Dritter die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Art.

70 Abs. 2 StGB erfüllt. Da die Herausgabe an die Berechtigte der Einziehung

vorgeht, ist der Betrag von CHF 874'125.00 nach Rechtskraft dieses Urteils durch

die Gerichtskasse C.___ auszuzahlen.

J.___ war

weder am erstinstanzlichen Verfahren noch am Berufungsverfahren beteiligt. Ihm

wurde jedoch die Beschlagnahme mit Verfügung vom 13. September 2013 eröffnet

(12.1.3.3/17 f.). Gegen die Beschlagnahmeverfügung hat er kein Rechtsmittel

ergriffen und auch nie erklärt, sich als Dritter am Verfahren beteiligen zu

wollen.

-

Konto Nr. [Konto h] bei der

Bank 1, lautend auf den Beschuldigten 1, mit einem beschlagnahmten Saldo von

CHF 28'618.00(6.4/667; 12.1.3.3/29 ff.);

Wie vorstehend

dargelegt, wurden von den ursprünglich von C.___ bezahlten CHF 4,5 Mio. via die

Konti [Konto d] und [Konto e] zwischen dem 8. April 2013 und dem 30. April 2013

CHF 400'000.00 auf dieses Konto überwiesen. Insgesamt erfolgten vom

1. April 2013 bis zum 6. Mai 2013 auf diesem Konto Gutschriften von

CHF 402'000.00 und Belastungen von CHF 375'165.92, womit der Schlusssaldo

am 6. Mai 2013 noch CHF 29'080.89 betrug (6.4/38 ff.). Per 1. April 2013

betrug der Saldo folglich CHF 2'246.81. Die Bank 1 ist somit gerichtlich

anzuweisen, den Saldo von CHF 28'618.00 nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.

-

Konto [Konto e] des

Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November

2020 von CHF 1'720'673.81 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);

Wie bereits erwähnt,

wurden von den ursprünglich von C.___ investierten CHF 4,5 Mio. CHF 3,59 Mio.

am 4. April 2013 auf dieses Konto gutgeschrieben. In der Folge verwendete der

Beschuldigte 1 hiervon bis zum 30. April 2013 CHF 1'818'150.97 zum Schaden

von C.___ und zur eigenen Bereicherung resp. zur Bereicherung des Beschuldigten

2 sowie von K.___ und RY.___ resp. Lm.___. Am 30. April 2013 betrug der Saldo

noch CHF 1'771’849.03 (6.3/205 f.). Andere Gelder als die CHF 3,59 Mio. von

C.___ flossen nicht auf dieses Konto. Der Saldo von CHF 1'720'673.81 per 11.

November 2020 kann somit C.___ zugeordnet werden. Die Bank 2 ist somit

gerichtlich anzuweisen, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___

auszuzahlen.

-

Konto [Konto g] des

Beschuldigten 1 bei der Bank 2 mit einem beschlagnahmten Saldo per 11. November

2020 von CHF 21'894.88 (6.3/913; 12.1.3.3/29 ff.);

Wie bereits

vorstehend erwähnt, überwies der Beschuldigte am 4. April 2013 ab dem Konto [Konto

e] CHF 60'000.00 auf dieses Konto. Vor dieser Überweisung betrug der Kontosaldo

CHF 1'398.92. In der Folge bezog der Beschuldigte 1 CHF 34'000.00, womit

der Saldo noch CHF 27'398.92 betrug. Es folgten weitere Belastungen, wonach der

Schlusssaldo per 30. April 2013 noch CHF 24'084.22 betrug. Weitere Geldzuflüsse

ab dem 4. April 2013 erfolgten keine (6.3/216). Am 11. November 2020 betrug der

Saldo noch CHF 21'894.88. Dieser Betrag lässt sich somit ohne Weiteres der

ursprünglichen Investition von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 2 gerichtlich

anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft

dieses Urteils an C.___ auszuzahlen.

-

Konto [Konto i] des

Beschuldigten 2 bei der Bank 1 mit einem beschlagnahmten Saldo von CHF 11'104.00

per 4. November 2020 (6.4/652; 12.1.3.3/36 ff.);

Wie bereits

vorstehend erwähnt, flossen ab dem Konto [Konto e] des Beschuldigten 1 bei der Bank

2 zwischen dem 8. April 2013 und dem 11. April 2013 insgesamt CHF 370'000.00 auf dieses Konto. Zwischen dem 8.

April 2013 und dem 24. April 2013 flossen davon CHF 228'000.00 auf das Bank 1-Konto

der I.1.___. Insgesamt flossen auf das Konto des Beschuldigten 2 zwischen dem

1. April 2013 und dem 6. Mai 2013 CHF 385'000.00, während CHF 372'998.55

belastet wurden. Am 6. Mai 2013 betrug der Saldo CHF 11'993.88. Am 1.

April 2013 resultierte ein Minussaldo von CHF 7.57 (6.4/59 ff.). Neben den CHF

370'000.00 deliktischer Gelder flossen zwischen dem 1. April 2013 und dem 6.

Mai 2013 somit nur CHF 15'000.00 auf das Konto. Dabei handelt es sich um eine

Vergütung der I.1.___ vom 11. April 2013 (6.4/62). Der Schlusssaldo von CHF 11'104.00

per 4. November 2020 (6.4/652) lässt sich somit ohne Weiteres der

ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen, weshalb die Bank 1 gerichtlich

anzuweisen ist, diesen Saldo nach Rechtskraft dieses Urteils C.___ auszuzahlen.

-

Konto [Konto k] des

Beschuldigten 2 bei der Bank 2 mit einem Schlusssaldo von CHF 109'732.92 per

11. November 2020 (6.3/915; 12.1.3.3/36 ff.);

Auf dieses

Konto wurden am 23. April 2013 CHF 110'000.00 vom Beschuldigten 1 überwiesen

mit dem Vermerk «Letzte Tranche Aktienkauf I.1.___» (6.3/265). Wie vorstehend

bereits dargelegt, erfolgte die Überweisung ab dem Konto [Konto e]. Weitere

Gutschriften erfolgten nicht auf dieses Konto. Der Schlusssaldo von CHF

109'732.92 per 11. November 2020 lässt sich somit ohne Weiteres der

ursprünglichen Zahlung von C.___ zuordnen. Beim angeblichen Aktienerwerb durch

den Beschuldigten 1 dürfte es sich um ein klares Scheingeschäft handeln.

Zudem wusste der Beschuldigte 2 um die deliktische Herkunft der Gelder. Die Bank

2 ist daher anzuweisen, den vorgenannten Schlusssaldo nach Rechtskraft dieses

Urteils C.___ zu überweisen.

-

CHF 13'983.93 bei der

Zentralen Gerichtskasse (12.1.3.3/42);

Wie bereits

vorstehend erwähnt, wurden vom Konto [Konto e] insgesamt CHF 26'295.00 für eine

Hotelbuchung im Hotel «[Name]» in Ascona verwendet. Zufolge Stornierung der

Hotelbuchung konnte ein Restbetrag von CHF 13'983.93 erhältlich gemacht

und an die Zentrale Gerichtskasse überwiesen werden. Dieser Betrag ist C.___ nach

Rechtskraft dieses Urteils auszuzahlen.

3. Weitere Surrogate

3.1 Weitere Surrogate sind gemäss Urteil

der Vorinstanz hinsichtlich des Beschuldigten 1 ein PW Range Rover sowie

hinsichtlich des Beschuldigten 2 ein Gürtel «Philipp Plein» und ein Lamborghini

Gallardo.

Dem kann hinsichtlich des vom

Beschuldigten 2 am 5. April 2013 erworbenen Gürtels nicht gefolgt werden. Die

erste Zahlung vom Beschuldigten 1 erhielt der Beschuldigte 2, wie bereits

vorstehend dargelegt, am 8. April 2013. Somit kann der besagte Gürtel gar nicht

mit Deliktsgut erworben worden sein. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft in

ihrer Beschlagnahmeverfügung vom 18. September 2013 nicht aus (12.1.3.3/37).

Sie beschlagnahmte den Gürtel zur Deckung der Ersatzforderung und der

Verfahrenskosten. Indes erscheint eine Verwertung des beschlagnahmten Gürtels

nicht verhältnismässig. Der Gürtel ist deshalb nach Rechtskraft dieses Urteils

von der Polizei an den Beschuldigten 2 herauszugeben.

3.2 Anders präsentiert sich die Sachlage

hinsichtlich des Lamborghini Gallardo. Diesen hatte der Beschuldigte 2 respektive

die No.___ GmbH ursprünglich geleast. Am 13. Januar 2012 wurde der

Leasingvertrag auf die I.1.___ AG und den Beschuldigten 2 umgeschrieben. Noch

am 9. Januar 2013 fand vor dem Gerichtspräsidenten Dorneck-Thierstein eine

Schlichtungsverhandlung zwischen der Vw.___ und der I.1.___ AG statt, da Letztere

offenbar ihren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag nicht nachkam. Die

Parteien einigten sich dahingehend, dass die I.1-___ AG und der Beschuldigte 2

in solidarischer Haftbarkeit die Schuld in Höhe von CHF 50'000.00

anerkannten. Dem Beschuldigten 2 wurde das Recht zuerkannt, den Lamborghini für

CHF 105'000.00 zu Eigentum zu erwerben. Am 9. April 2013 überwies die I.1.___

AG der Vw.___ den Betrag von CHF 105'000.00 (5.2.2/15 f.). Diese Zahlung

erfolgte just einen Tag nachdem der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2

insgesamt CHF 240'000.00 ausbezahlte. Der Lamborghini Gallardo stellt somit ein

Surrogat des Deliktserlöses dar und unterliegt der Einziehung. Indes geht die Herausgabe

an die Geschädigte C.___ der Einziehung vor. Der

«paper trail» ist intakt ist und demzufolge ist der Lamborghini (Gallardo),

Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate) nach Rechtskraft dieses Urteils der

Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger

Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten

herauszugeben. Die Geschädigte C.___ hat das Begehren auf Herausgabe innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn

(Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu richten. Die Frist beginnt am

Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf

dieser Frist oder die unterbliebene Begleichung der Überführungs-,

Einlagerungs- und Transportkosten hat die Einziehung des Autos sowie dessen

Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur Folge. Der

Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten

sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt in die

Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der der kantonalen Verordnung über

die Aufbewahrung, Vernichtung und Verwertung eingezogener Gegenstände

(Konfiskationsverordnung, BGS 321.51)

3.3 Am 5. April 2013

kaufte der Beschuldigte 1 einen Range-Rover 5.0 V8 S für CHF 80'000.00,

wobei er CHF 50'000.00 bar anzahlte (12.2.3/6). Es ist offensichtlich, dass der

Kaufpreis aus den deliktisch erlangten Gelder finanziert wurde. Der Range-Rover

unterliegt daher der Einziehung. Indessen geht auch hier die direkte Herausgabe

an die Geschädigte der Einziehung vor. Folglich ist der PW Range Rover (inkl.

Unterlagen) (Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1) nach Rechtskraft dieses Urteils der

Geschädigten C.___ auf entsprechendes Verlangen hin und nach vorgängiger

Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten

herauszugeben. Hinsichtlich des Fristenlaufes und der Modalitäten kann auf die

Ausführungen zum Lamborghini Gallardo verwiesen werden. Gleiches gilt für die

Rechtsfolgen, sofern die Geschädigte die Frist unbenutzt verstreichen lässt oder

die Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten nicht fristgerecht beglichen

werden.

4. Ersatzforderung

Der Deliktsbetrag wurde vorliegend auf

CHF 3'375'000.00 berechnet (vgl. vorstehende Ziff. III./1.4). Bereits mit den

Vermögenswerten auf den diversen Bankkonti und bei der Gerichtskasse können CHF

3'313'388.26 der Geschädigten C.___ ausgehändigt werden. Die beiden Fahrzeuge

Lamborghini und Range-Rover wurden für insgesamt CHF 185'000.00

angeschafft. Auch wenn der aktuelle Wert nach Abzug der Überführungs-, Einlagerungs-

und Transportkosten deutlich geringer sein dürfte, kann derzeit nicht davon

ausgegangen werden, dass der Deliktserlös mit diesen Vermögenswerten nicht

gedeckt ist. In Abweisung der Anträge der Anschlussberufungsklägerin und der

Geschädigten C.___ ist deshalb auf keine Ersatzforderung des Staates gegenüber

den beiden Beschuldigten zu erkennen. Die von der Vorinstanz noch vorgesehene Verwendung

des Nettoerlöses aus der Verwertung der Gegenstände gemäss den

Dispositivziffern III.4.2. lit. b, III.5. lit. a und lit. b zur Deckung der

Ersatzforderung fällt mangels einer solchen ausser Betracht. Die Überführungs-,

Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für diese

Gegenstände gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten

resultierender Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der dem Beschuldigten 1

auferlegten Verfahrenskosten (zu deren Höhe vgl. die näheren Angaben unter

nachfolgender Ziff. XIII./1.5 und 2.2) zu verwenden.

Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände

abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren vollständig begleicht.

5. Entscheid über weitere beschlagnahmte

Gegenstände

5.1 Weiter ist über folgende

beschlagnahmte Gegenstände zu befinden:

-

Uhrenbox mit vier

Armbanduhren

-

Uhr Hublot mit Steinen

besetzt

Diese Gegenstände wurden alle beim

Beschuldigten 1 sichergestellt. Ein Deliktskonnex lässt sich nicht nachweisen.

Die Uhrenbox mit vier Armbanduhren sowie die mit Steinen besetzte Hublot-Uhr ist

daher zu verwerten. Die Aufbewahrungs- und allfällige Bewertungskosten gehen zu

Lasten des Staates. Der nach Abzug der Verwertungskosten resultierende

Netto-Verwertungserlös ist zur Deckung der vom Beschuldigten 1 zu tragenden

Verfahrenskosten zu verwenden. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der kantonalen Konfiskationsverordnung.

Der Beschuldigte 1 kann die Verwertung dieser Gegenstände

abwenden, indem er zuvor die ihm auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren vollständig begleicht.

5.2 Drei iPhones

Bei den drei iPhones ist wie folgt zu

differenzieren: Das iPhone 5 schwarz mit zugehörige Auswertungs-Speicherplatte

(aus der Hausdurchsuchung [HD] beim Beschuldigten 1 in [Ort 1] vom 16.5.2013,

Verbleib Sicherstellungen Effekten) und das iPhone 5 weiss (aus der HD beim

Beschuldigten 2 in [Ort 2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.3.2013,

Verbleib Effekten MZ, HD-Nr. 1) beinhalten verbotene Dateien. Sie sind deshalb

einzuziehen und nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

Auf dem iPhone aus den Effekten mit

zugehöriger Auswertungsplatte (aus der HD beim Beschuldigten 2 in [Ort 2] vom

16.5.2013, Verbleib Sicherstellungen Effekten) befinden sich keine verbotenen

Dateien und es ist kein deliktischer Konnex festzustellen. Es ist dem

Beschuldigten 2 auf entsprechendes Verlangen hin nach Rechtskraft dieses

Urteils herauszugeben. Dieser hat das Begehren auf

Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an

die Polizei Kanton Solothurn (Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn) zu

richten. Die 30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der

Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf die Herausgabe und hat zur Folge,

dass der Gegenstand durch die Polizei vernichtet wird.

5.3 Beschlagnahmte Urkunden

Bei diesen beschlagnahmten Urkunden (im

Einzelnen wiedergegeben unter Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)

handelt es sich um Beweismittel, welche bei den Akten zu verbleiben haben.

XIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verlegung der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten

1.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gleichmässig (d.h. je zur Hälfte) auf

die beiden Beschuldigten aufgeteilt. Mit Blick auf den Verfahrensausgang hat

sie bei den beiden Kostenanteilen (1/2 bzw. je 3/6)

je einen Drittel (= 2x 1/6) zu Lasten des Staates

ausgeschieden. Hinsichtlich der Frei- und Schuldsprüche des Beschuldigten 1

wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Beim Beschuldigten 2 kommt nun ein

weiterer Schuldspruch (AKS Ziff. 1.1.2: Betrug zum Nachteil von E.___) hinzu,

dafür wird er von der Berufungsinstanz vom Vorwurf der mehrfachen

Misswirtschaft freigesprochen. Werden die einzelnen Vorhalte sowie der zur

Prüfung resultierende gerichtliche Aufwand gewichtet, erweist sich die vorinstanzliche

Verlegung der allgemeinen Kosten als nach wie vor angemessen und ist folglich zu

bestätigen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr macht CHF 33'000.00 aus,

wovon somit je ein Drittel (= je CHF 11'000.00) vom Beschuldigten 1, vom Beschuldigten

2 und dem Staat zu tragen ist.

1.2 Bei den Auslagen präsentiert sich

die Ausgangslage folgendermassen: Die Kosten des Untersuchungsverfahrens belaufen

sich auf CHF 51'895.45 (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom

26.1.2021: 12.7/1 f.), wobei CHF 26'006.70 spezifisch dem Beschuldigten 1, CHF

23'115.15 dem Beschuldigten 2 und CHF 1'950.00 dem Staat Solothurn zugerechnet

werden können.

Von diesen Kosten sind die Transport-,

Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos auszuscheiden

(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.3 und 4.).

Bei dem Beschuldigten 1 sind dies

folgende Positionen:

-

[Pannendienst] (12.7/7

ff.): CHF 350.00

-

Kostenzusammenstellung Kapo

SO (12.7./24) CHF 6'730.00

-

Kostenzusammenstellung Kapo

SO (12.7./25) CHF 6'730.00

-

[Abschleppdienst] (12.7/26

f.) CHF 988.20

-

[Garage] (12.7/29) CHF

216.00

-

Sicherheitsdirektion BL

(12.7/30) CHF 5'680.00

-

Sicherheitsdirektion BL

(12.7/33) CHF 2'530.00

Total: CHF

23'224.20

Somit belaufen sich die vom

Beschuldigten 1 zu tragenden Kosten des Untersuchungsverfahrens auf total CHF

2'782.50 (= CHF 26'006.70 – CHF 23'224.20).

1.3 Zu keinen weiteren Bemerkungen

Anlass geben die dem Beschuldigten 1 auferlegten Auslagen für das

erstinstanzliche Verfahren. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen auf

US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese machen gesamthaft CHF 531.50 aus.

1.4 Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster Instanz wurde rechtskräftig auf CHF 32'175.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt (Akontozahlung von CHF 7'400.00

[12.7/44 ff.], Zahlung gemäss Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40 [1.4/19], Zahlung der Restanz von

CHF 20'868.65). Der

Beschuldigte 1 wird im Umfang von 2/3 zur Tragung der allgemeinen

Verfahrenskosten vor erster Instanz verurteilt. Folglich hat er auch 2/3

der Kosten seiner amtlichen Verteidigung (= CHF 21'450.05) zu tragen. Der

Beschuldigte 1 liess im Unterschied zum Beschuldigten 2 keinen aktuellen

Vermögens- und Einkommensausweis und auch keine Steuerveranlagung einreichen.

Er ist aktuell CEO einer international tätigen Firma, so dass davon auszugehen

ist, er verfüge über genügend finanzielle Mittel, um das Honorar der amtlichen

Verteidigung direkt dem Staat zurückzuzahlen. Folglich ist der Betrag von CHF

21'450.05 zu den von ihm zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

schlagen. 1/3 der zugesprochenen Entschädigung für die

amtliche Verteidigung vor erster Instanz (= CHF 10'725.00) geht definitiv

zu Lasten des Staates.

1.5 Zusammengefasst hat der Beschuldigte

1 von den erstinstanzlichen Kosten einen Anteil von CHF 35'764.05 zu tragen (= 1/3 Urteilsgebühr, ausmachend

CHF 11'000.00; Anteil Auslagen: CHF 3'314.00 [CHF 2'782.50 + CHF

531.50]; 2/3 der Kosten für die

amtliche Verteidigung [CHF 21'450.05]).

1.6 Beim Beschuldigten 2 machen die

Auslagen gemäss der Auflistung der Staatsanwaltschaft (12.7/1 f.) CHF 23'115.15

aus, wobei folgende Positionen im Zusammenhang mit den Transport- und Lagerungskosten

des beschlagnahmten Autos (Lamborghini) stehen:

-

Kostenzusammenstellung Kapo

SO (12.7./19) CHF 14'530.00

-

[Garage] (12.7/20 f.) CHF

928.80

Total: CHF

15'458.80

Diese sind nicht vom Beschuldigten 2 zu

tragen (vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. XII./3.2),

so dass sich ein Zwischentotal von CHF 7'656.35 (= CHF 23'115.15 -

CHF 15'458.80) ergibt. Eine weitere Korrektur drängt sich hinsichtlich der

Kosten des IRM Basel (12.7/006) auf: Entgegen der Kostenaufstellung der

Staatsanwaltschaft (vgl. die tabellarische Übersicht, 12.7/1 f.), jedoch in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Kosten nicht dem Beschuldigten 2,

sondern dem Staat aufzuerlegen, da diese Kosten dem Vorhalt des Diebstahls (AKS

Ziff. 1.5) zuzuordnen sind, von welchem der Beschuldigte 2 rechtskräftig freigesprochen

worden ist. Somit machen die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu Lasten des

Beschuldigten 2 total CHF 7'056.35 aus.

1.7 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Auslagen,

welche vom Beschuldigten 2 zu tragen sind, kann wiederum auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf US 90 (in fine) verwiesen werden. Diese belaufen sich auf

total CHF 292.10, so dass die Auslagen gesamthaft CHF 7'348.45 ausmachen.

Zuzüglich CHF 11'000.00 (1/3

Urteilsgebühr) resultiert für den Beschuldigten 2 ein Kostenanteil von CHF

18'348.45.

1.8 Aus den vom

Beschuldigten 2 eingereichten Steuerunterlagen und Lohndokumenten erschliesst

sich, dass dieser aktuell nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um das

Honorar für die amtliche Verteidigung direkt dem Staat über die

Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Es ist deshalb ein staatlicher

Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO vorzubehalten,

der umfangmässig auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. hierzu nachfolgende

Ziff. XIII./3.1.2).

1.9 Von den

erstinstanzlichen Kosten (ohne Berücksichtigung der Kosten für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie der Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang

mit den beschlagnahmten Autos) entfallen CHF 24'275.00

auf den Staat Solothurn. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen aus CHF 11'000.00

(1/3 Urteilsgebühr), den Kosten aus dem

Untersuchungsverfahren im Umfang von CHF 2'550.00 (= CHF 1'950.00 [vgl.

12.7/1 f.], zzgl. den Kosten des IRM Basel von CHF 600.00 [12.7/6]) sowie CHF 10'725.00 (= 1/3

der Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1) zusammen.

2. Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegen

die beiden Beschuldigten zum allergrössten Teil. Alle erstinstanzlichen

Schuldsprüche des Beschuldigten 1 werden von der Berufungsinstanz bestätigt. Der

Beschuldigte 2 erringt im Berufungsverfahren nur in Bezug auf einen

Anklagepunkt (Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft gemäss AKS Ziff. 1.4)

einen weiteren Freispruch. Zudem erkennt das Gericht im Unterschied zum

vorinstanzlichen Entscheid auf keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten der

beiden Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer

Anschlussberufung teilweise: Der Beschuldigte 2 wird vom Berufungsgericht auch wegen

Betrugs zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.1.2) schuldig gesprochen.

Zudem werden die Freiheitsstrafen in beiden Fällen erhöht, wobei dem

Beschuldigten 1 in Anbetracht der Strafhöhe der Strafaufschub zwingend zu

verweigern ist und beim Beschuldigten 2 der unbedingt zu vollziehende

Strafanteil von ursprünglich sechs Monaten auf nunmehr zehn Monate angehoben wird.

Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, von den gesamten Verfahrenskosten

1/10 zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen sind

die verbleibenden Kosten des Berufungsverfahrens (= 9/10)

den beiden Beschuldigten je hälftig, d.h. im Umfang von 45 %,

aufzuerlegen.

2.2 Die Urteilsgebühr ist

auf CHF 50'000.00 festzusetzen. Mit den weiteren Auslagen von CHF 500.00,

jedoch exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang

mit den beschlagnahmten Autos sowie exkl. den Kosten für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten 2 resultieren

für das Berufungsverfahren Kosten von CHF 61'502.25. Davon haben zu bezahlen:

Beschuldigter

1

CHF

32'627.05

-

CHF

22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-

CHF 225.00

(45 % der Auslagen)

-

CHF 9'902.05 (im Umfang von 90 % direkte Rückforderung der Kosten für

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 über die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten, vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Ziff. XIII./1.4;

zur Berechnung der Höhe des Honorars vgl. nachfolgende Ziff. XIII./3.2.1)

Beschuldigter

2

CHF

22'725.00

-

CHF

22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-

CHF

225.00 (45 % der Auslagen)

Staat

Solothurn

CHF 6'150.20

- CHF 5'000.00 (10 % der

Urteilsgebühr)

- CHF 50.00 (10 % der Auslagen)

-

CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die

amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1)

3. Entschädigungen

3.1 Entschädigungsfolgen des

erstinstanzlichen Verfahrens

3.1.1 Amtliches

Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten 1

Es wird auf die Ausführungen unter

vorstehender Ziff. XIII./1.4 verwiesen. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der

amtlichen Verteidigerin vor erster Instanz nicht geltend gemacht worden.

3.1.2 Amtliches

Honorar für Advokat Daniel Bäumlin, vormaliger amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten 2

Die Entschädigung ist gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 31'481.65

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn an Advokat Daniel Bäumlin, ausbezahlt worden. Vorzubehalten ist

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, der umfangmässig

auf 2/3 zu begrenzen ist (vgl. erstinstanzliche

Kostenverlegung) und CHF 20'987.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der

Beschuldigte 2 dem Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Der vom vormaligen amtlichen Verteidiger

geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist ebenfalls vorzubehalten, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Die Vorinstanz

ist bei ihrer Berechnung von einem Nachzahlungsanspruch von CHF 16'862.25 (= 2/3

der Differenz zum vollen Honorar) ausgegangen, dies auf der Grundlage eines

vollen Honorars von CHF 270.00 pro Stunde. Letzteres wird jedoch praxisgemäss –

zum Schutz des Beschuldigten – nur akzeptiert, wenn eine entsprechende Honorarvereinbarung,

welche diesen Ansatz ausweist, ins Recht gelegt wird (vgl. Schreiben der

Gerichtskonferenz an den Anwaltsverband des Kantons Solothurn vom 13.6.2012),

was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Berechnungsgrundlage für den

Nachzahlungsanspruch bildet der (damals) massgebliche Stundenansatz von CHF

230.00, so dass von einem Differenzbetrag von CHF 50.00 (CHF 230.00 - CHF 180.00)

auszugehen ist. Insgesamt wurden von Advokat Daniel Bäumlin vier Honorarnoten

ins Recht gelegt, wobei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen

MWST-Ansätze folgende Beträge resultieren:

-

Honorarnote 1 (27.5. -

3.12.2013): 63,08333 Stunden zu CHF 50.00

(= CHF 3'154.15), zzgl. 8 % MWST (= CHF 252.35);

-

Honorarnote 2 (4.12.2013

bis Ende 2017): 16,5 Stunden zu CHF 50.00

(= CHF 825.00), zzgl. 8 % MWST (= CHF 66.00);

-

Honorarnote 3 (ab 1.1.2018

bis Ende Januar 2016): 7,5 Stunden zu CHF 50.00

(= CHF 375.00), zzgl. 7,7 % MWST (= CHF 28.90);

-

Honorarnote 4 (ab

Anklageerhebung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens): 61,8333

Stunden zu CHF 50.00 (= CHF 3'091.65), zzgl. 7,7 % MWST

(= CHF 238.05).

Der gesamte Differenzanspruch macht CHF

8'031.10 aus. In Anbetracht der erstinstanzlichen Kostenverlegung ist der

Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers auf 2/3

zu begrenzen, ausmachend CHF 5'354.05. Diesen Betrag hat der Beschuldigte 2 dem

vormaligen amtlichen Verteidiger zurück zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

3.1.3 Parteientschädigung an den Beschuldigten

1

Die Vorinstanz veranschlagte die reduzierte

Parteientschädigung zugunsten des Beschuldigten 1, privat verteidigt durch Advokat

Daniel Häring, auf total (inkl. Auslagen und MWST) CHF 8'939.10 (vgl.

betreffend Berechnung: US 88 f.). Dieser Betrag ist zu bestätigen und mit den

vom Beschuldigten 2 zu tragenden Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442

Abs. 4 StPO zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. XIII.4.).

3.1.4 Entschädigung an die Geschädigte C.___

Diesbezüglich ist auf die bereits in

Rechtskraft erwachsene Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.

3.2 Entschädigungsfolgen des

Berufungsverfahrens

3.2.1 Amtliches

Honorar für Rechtsanwältin Jeannette Frech, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

1

Rechtsanwältin Jeannette Frech macht für

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen

zeitlichen Aufwand (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) von 45,75 Stunden

geltend, was sich als angemessen erweist. Für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung vom 21. November 2024 sind 7,8333 Stunden und für die

Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung vom 23. November 2023 0,50 Stunden

hinzuzurechnen, so dass 54,08333 Stunden resultieren, wovon 7,05 Stunden zum

Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 1'269.00) und 47,0333 Stunden (=

Stundenaufwand ab 1.1.2023) zum Stundenansatz von CHF 190.00 (= CHF 8'936,33)

zu entschädigen sind (vgl. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom

19.12.2022, GVB.2022.111, Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung in

Anwendung von § 158 Abs. 4 des Gebührentarifs [BGS 615.11, GT]). Unter

Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von CHF 10.30 sowie 7,7 %

MWST auf CHF 10'215.65 resultiert ein Honorar von CHF 11'002.25, welches

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, an Rechtsanwältin Jeannette Frech zu bezahlen ist.

Der Beschuldigte 1 hat dem Staat

Solothurn die geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang

von 9/10 (vgl. Kostenverlegung für das

Berufungsverfahren), ausmachend CHF 9'902.05, über die Verfahrenskosten

zurückzuzahlen (vgl. vorstehende Ziff. XIII./2.2). CHF 1'100.20 (1/10

von CHF 11'002.25) gehen definitiv zu Lasten des Staates. Ein

Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen Verteidigerin für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

3.2.2 Parteientschädigung an den

Beschuldigten 1

Mit Eingabe vom 7. November 2023

erklärte Advokat Dr. Daniel Häring, dass er den Beschuldigten 1 vorläufig nicht

mehr vertrete. Dieser Schritt sei mit dem Beschuldigten sowie der amtlichen

Verteidigerin abgestimmt (ASOG 127). Der private Verteidiger sah – im Wissen um

den angesetzten Termin für die Berufungsverhandlung vom 21. November – davon ab,

etwaige Aufwendungen und Auslagen des Berufungsverfahrens zu dokumentieren und

einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für seinen Klienten geltend

zu machen. Dies ist als impliziter Verzicht zu werten. Sämtliche Eingaben für

den Beschuldigten 1 erfolgten im Berufungsverfahren durch die amtliche

Verteidigerin. Es ist denn auch nicht zu erkennen, dass dem beigezogenen

vormaligen Privatverteidiger ein nennenswerter Aufwand entstand ist. Das – von der

amtlichen Verteidigerin – gestellte Begehren auf Festsetzung und Zusprechung

einer Parteientschädigung für den vom Beschuldigten 1 im

Berufungsverfahren beigezogenen Wahlverteidiger ist abzuweisen.

3.2.3 Amtliches

Honorar für Advokat Moritz Gall, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 2

Advokat Moritz Gall macht mit seiner am

22. November 2023 nachgereichten Honorarnote einen Aufwand (inkl.

Berufungsverhandlung vom 21.11.2023, jedoch exkl. Urteilseröffnung vom 23.11.2023

sowie Hin- und Rückweg für Letztere) 75,25 Stunden geltend. Vor dem

Hintergrund, dass der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2

(Advokat Daniel Bäumlin) sein Mandat niederlegen musste und sich Advokat Moritz

Gall im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in die Materie eines

überdurchschnittlich umfangreichen Wirtschaftsstraffalles neu einarbeiten

musste, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen. Für die

mündliche Urteilseröffnung sind 0,5 Stunden und für die Hin- und Rückfahrt je

1,25 Stunden hinzu zu zählen, so dass 78,25 Stunden resultieren. Der geltend

gemachte Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem Ansatz gemäss dem

Honorarreglement bzw. der Tarifordnung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

Im Kanton Solothurn gilt demgegenüber für die Aufwendungen der amtlichen

Verteidigung bis Ende 2022 ein Stundenansatz von CHF 180.00 und für den

Zeitraum ab 1. Januar 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 158

Abs. 3 und Abs. 4 GT sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom

19.12.2022, GVB.2022.111). Konkret sind 28,85 Stunden zu je CHF 180.00 (=

CHF 5'193.00) und 49,4 Stunden zu je CHF 190.00 zu entschädigen (CHF 9'386.00).

Die Auslagen machen (exkl. Reiseauslagen für den Hin- und Rückweg vom

23.11.2023) CHF 152.00 aus. Auf der Grundlage des kantonalen Gebührentarifs

(vgl. § 157 Abs. 3 und Abs. 5 GT) i.V.m. § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages

(GAV, BSG 126.3) sind pro Fahrkilometer CHF 0.70 (statt wie geltend

gemacht CHF 1.00) zu entschädigen, womit der geltend gemachte Betrag von CHF

140.00 (140 km zu je CHF 1.00) um CHF 42.00 (140 km zum Differenzbetrag von je

CHF 0.30) zu reduzieren ist. Für die Urteilseröffnung vom 23. November 2023

sind für die Reiseauslagen weitere CHF 98.00 (140 km zu je CHF 0.70)

hinzu zu rechnen, so dass insgesamt Auslagen von CHF 208.00 resultieren. Zuzüglich

7,7 % MWST (= CHF 1'138,60) ist die Entschädigung für Advokat Moritz Gall für

das Berufungsverfahren auf CHF 15'925.60 festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 9/10

(vgl. Kostenverlegung für das Berufungsverfahren), ausmachend CHF

14'333.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von Advokat Moritz Gall für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

3.2.4 Entschädigung

an die Geschädigte C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von

Wartburg

Advokat Dr. Christian von Wartburg

reichte für die im Rechtsmittelverfahren wahrgenommene Vertretung der

Geschädigten C.___ eine Honorarnote ein, welche sich aus einem Aufwand von 23

Stunden (inkl. geschätzte Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung

und der Urteilseröffnung sowie inkl. Weg) zu je CHF 300.00 sowie Auslagen

von CHF 618.90 zusammensetzt. Der geltend gemachte Stundenansatz basiert auf

der vom Rechtsvertreter zitierten Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

des Kantons Basel-Landschaft (SGS 178.112). Auf der Grundlage des Gebührentarifs

des Kantons Solothurn (§ 158 Abs. 2 GT) betrug der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger

und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten bis Ende 2022 CHF 230.00

bis CHF 330.00. Ab 1. Januar 2023 wurde der minimale Stundenansatz in

Anbetracht der Teuerung (§ 158 Abs. 4 GT) auf CHF 250.00 angehoben, wobei nach

der obergerichtlichen Praxis ein Stundenansatz von CHF 260.00 (bis Ende

2022) bzw. bis CHF 280.00 (ab 1.1.2023) ohne vertiefte Prüfung genehmigt

wurde (vgl. Beschluss der Geschäftsleitung des Obergerichts vom 16.1.2023,

GLB.2023.3). Auch vorliegend ist auf diese beiden Ansätze abzustellen, da nur sehr

zurückhaltend ein höherer Tarif zugesprochen wird (insbesondere in

Strafverfahren, die fundierte Spezialkenntnisse des Verwaltungsstrafverfahrens

und des materiellen Verwaltungsstrafrechts voraussetzen). Bei den (lediglich

geschätzten) Positionen vom 21. und 23. November 2023 sind zudem in Anbetracht

der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung 3,8333 Stunden hinzu zu zählen

und für die Urteilseröffnung ist eine halbe Stunde in Abzug zu bringen, so dass

26,333 Stunden resultieren, wovon 23,5 Stunden zu je CHF 280.00 (= CHF

6'580.00) und 2,833 Stunden zu je CHF 260.00 (= CHF 736.65) zu

entschädigen sind. Mit den Auslagen von CHF 618.90 sowie 7,7 % MWST resultieren

CHF 8'546.60. Diese Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im

Berufungsverfahren haben die unterliegenden Beschuldigten 1 und 2 unter

solidarischer Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr.

Christian von Wartburg, zu bezahlen.

4. Verrechnung

Die dem

Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren von total CHF 68'391.10 (= CHF 35'764.05 + CHF

32'627.05) sind mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von

CHF 8'939.10 sowie mit dem Nettoerlös aus den Verwertungen gemäss

den nachfolgenden Dispositivziffern III.7., 8 lit. a und b sowie 9 lit. a und b

(vgl. auch vorstehende Ziff. XII.4. und 5.1) zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4

StPO). Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die dem Beschuldigten 1 auferlegten

Verfahrenskosten, ist ihm dieser auszuzahlen.

Demnach wird in Anwendung von:

-

aArt. 40, Art. 47, Art. 51,

Art. 69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, und Art. 146 Abs. 1 StGB;

Art. 126 StPO, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., 423 Abs.

1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a und

Art. 442 Abs. 4 StPO

AY.___

-

aArt. 34, aArt. 40,

aArt. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 47, Art 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

69, Art. 70 Abs. 1, aArt. 97 Abs. 1 lit. c, Art. 146 Abs. 1, Art. 166 und Art.

253 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

B.___

festgestellt und erkannt:

I.

1. AY.___ wird freigesprochen:

a) vom

Vorhalt des Betrugs zum Nachteil von FX.___ und GX.___, angeblich begangen um

den 14. Januar 2013 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.1.2);

b) vom

Vorhalt der Geldwäscherei (schwerer Fall), angeblich begangen in der Zeit vom

4. April 2013 bis 6. Mai 2013 (AKS Ziff. 2.2).

2. AY.___ hat sich des Betrugs zum Nachteil

von C.___, begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April

2013, schuldig gemacht (AKS Ziff. 2.1.1).

3. Es wird festgestellt, dass im

Strafverfahren gegen AY.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. AY.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

42 Monaten verurteilt.

5.

AY.___ wird die

erstandene

Haft (13.5.2013 - 2.8.2013;

7.11.2017 - 8.11.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Der Antrag von AY.___

auf Zusprechung einer Genugtuung für die ausgestandene Haft in der Höhe von CHF

25'200.00, zzgl. 5 % Zins seit 13. Mai 2013, wird abgewiesen.

II.

1. Es wird festgestellt, dass das

Strafverfahren gegen B.___ wegen Unterlassung der Buchführung, angeblich begangen

vor dem 1. Januar 2014 (AKS Ziff. 1.6.1), gemäss rechtskräftiger Ziff.

I.1. des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 9. Februar 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass B.___

gemäss

rechtskräftiger Ziff. 2 lit. b und c des erstinstanzlichen Urteils

freigesprochen wird:

a) vom

Vorhalt der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom

28. Januar 2009 bis 16. März 2012 (AKS Ziff. 1.2);

b) vom Vorhalt

des Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 29. April 2012 bis ca. am

27. Juni 2012 (AKS Ziff. 1.5).

3. B.___ wird zudem freigesprochen vom

Vorhalt der mehrfachen Misswirtschaft, angeblich begangen in der Zeit vom 5.

November 2008 bis 3. Januar 2012 (AKS Ziff. 1.4.1), in der Zeit vom 9.

Januar 2012 bis 17. Oktober 2014 (AKS Ziff. 1.4.2) und in der Zeit

vom 17. Oktober 2014 bis 21. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.4.3).

4. B.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des Betrugs zum Nachteil von C.___,

begangen in der Zeit von ca. Anfang März 2013 bis 4. April 2013 (AKS Ziff.

1.1.1);

b) des Betrugs zum Nachteil von E.___,

begangen am 8. Dezember 2011 und am 14. Dezember 2011 (AKS Ziff. 1.1.2);

c) der Erschleichung einer falschen

Beurkundung, begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis 17. Oktober

2014 (AKS Ziff. 1.3);

d) der mehrfachen Unterlassung der

Buchführung, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 17. Oktober 2014

(AKS Ziff. 1.6.1) und in der Zeit vom 1. April 2015 bis 21. Juni 2016 (AKS

Ziff. 1.6.2).

5. Es wird festgestellt, dass im

Strafverfahren gegen B.___ das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

6. B.___ wird verurteilt zu:

- einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monaten bei einer Probezeit von

zwei Jahren;

- einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren.

7. B.___ wird die erstandene Haft

(13.5.2013 - 5.7.2013) an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

8.

Der Antrag von B.___

auf Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung im Umfang von CHF 13'500.00,

zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Mai 2013, wird abgewiesen.

III.

1. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___

und B.___

beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt

CHF 921'473.77 (aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) sind

nach Rechtskraft dieses Urteils direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],

auszubezahlen:

a) CHF 12'293.40 (vom H.___ Bank 1),

b) CHF 10'000.00 (vom H.___ Konto Bank 2),

c) CHF 11'071.44 (vom I.1.___ AG Konto Bank

1),

d) CHF 874'125.00 (vom Konto AY.___ / J.___,

Bank 3),

e) CHF 13'983.93 (Teilrückvergütung des

Hotels [Name]).

2. Auf die Berufungen von AY.___ und B.___

betreffend Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils wird

nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. III.2. lit. f des erstinstanzlichen Urteils die

folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte

nach Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],

auszuzahlen sind:

- Guthaben

auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto j] in der Höhe von CHF 499'890.88.

3. Im Weiteren sind die folgenden im

Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Vermögenswerte nach

Rechtskraft dieses Urteils von der Bank direkt der Geschädigten C.___, [Adresse],

auszuzahlen:

a)

Guthaben auf dem Bank

1 Konto Nr. [Konto h], lautend auf AY.___ in der Höhe von CHF 28’618.00;

b) Guthaben auf dem Bank 1 Konto Nr. [Konto

i], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 11'104.00 (6.4/652);

c) Guthaben der Bank 2 Konto Nr. [Konto

e], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 21'894.88 (6.3/913);

d) Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto

g], lautend auf AY.___, in der Höhe von CHF 1’720'673.81;

e) Guthaben auf dem Bank 2 Konto Nr. [Konto

k], lautend auf B.___, in der Höhe von CHF 109'732.92.

4. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___

und B.___ beschlagnahmten Gegenstände sind nach Rechtskraft dieses Urteils der

Geschädigten C.___, [Adresse], auf entsprechendes Verlangen hin und nach

vorgängiger Begleichung der jeweiligen Überführungs-, Einlagerungs- und

Transportkosten herauszugeben:

a) Lamborghini (Gallardo),

Gestell-Nr. […] (Verbleib Asservate);

b) PW Range Rover (inkl. Unterlagen)

(Verbleib SID BL, HD-Nr. C 1).

Die Geschädigte C.___ hat

das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils

schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503

Solothurn, zu richten. Die Frist beginnt am Tag nach Empfang der

Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein unbenutzter Ablauf dieser Frist oder

die unterbliebene Begleichung der Überführungs-, Einlagerungs- und

Transportkosten hat die Einziehung des Gegenstandes bzw. der Gegenstände sowie

dessen/deren Verwertung durch die Polizei nach der Konfiskationsverordnung zur

Folge. Der Verwertungserlös ist für die Überführungs-, Einlagerungs- und

Transportkosten sowie für Verwertungskosten zu verwenden. Ein Überschuss fällt

in die Staatskasse. Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der

Konfiskationsverordnung.

5. Folgender im Verfahren gegen AY.___

und B.___ beschlagnahmter Gegenstand wird nach Rechtskraft dieses Urteils von

der Polizei direkt an B.___

herausgegeben:

- Schachtel mit Gürtel (Philipp

Plein) und Quittung (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. D 5).

6. Das

Gericht erkennt in Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der

Geschädigten C.___ keine Ersatzforderung des Staates zu Lasten von AY.___ und B.___.

7. Auf

die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. III.4.2 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. III.4.2 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils folgender im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmter

Gegenstand nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet wird:

- Hublot Damenuhr 578864 mit Box

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 5).

Ein

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Verwertungskosten) wird zur

Deckung der AY.___

auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu

auch nachfolgende Ziff. III.10. und V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der

Konfiskationsverordnung.

8. Auf

die Berufungen von AY.___ und B.___ betreffend Ziff. 5 lit. a und lit. b des

erstinstanzlichen Urteils wird nicht eingetreten.

Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 5 lit. a und lit. b des erstinstanzlichen Urteils

die folgenden im Verfahren gegen AY.___ und B.___ beschlagnahmten Gegenstände

nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei verwertet werden:

a) 1 PW Alfa Romeo PW 20000 [Kennzeichen]

mit Fahrzeugausweis und Schlüsselbund (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.07 / 3 /

04) sowie 1 Ordner rot «Alfa Romeo» 2014 und 1 schwarzes Mäppli, Autoausweis

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 2 / 11 und 13);

b) 1 PW Porsche 911 Carrera weiss

inkl. demontierte Stossstange, Scheinwerfer 2x und Tagfahrlicht, Fahrzeugschlüssel

und 4 Plastikabdeckungen (Verbleib Asservate, HD-Nr. 4.08 / 1 / 01) sowie

Unterlagen Porsche (Verbleib: Akten 4.8. / 002-005, HD-Nr. 4.08 / 1 / 03).

Die

Überführungs-, Einlagerungs- und Transportkosten sowie die Bewertungskosten für

den PW Alfa Romeo PW 2000 und den PW Porsche 911 Carrera gehen zu Lasten des

Staates. Ein nach Abzug der Verwertungskosten resultierende

Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___

auferlegten

Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.10. und

Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der Konfiskationsverordnung.

9. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___

und B.___

beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft dieses

Urteils durch die Polizei verwertet:

a) Uhrenbox mit 4 Armbanduhren (IWC,

Hublot, Bulgari, Rolex) (Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. C 6);

b) Uhr Hublot (mit Steinen besetzt)

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. 4.07 / 1 / 03).

Die Aufbewahrungs- und

allfällige Bewertungskosten gehen zu Lasten des Staates. Ein nach Abzug der

Verwertungskosten resultierende Netto-Verwertungserlös wird zur Deckung der AY.___

auferlegten Verfahrenskosten verwendet (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff.

III.10. und Ziff. V.11.). Vorbehalten bleiben § 6 und § 7 der

Konfiskationsverordnung.

10. AY.___

kann die Verwertung der in Ziff. III.7., III.8. lit. a und b sowie Ziff.

III.9. lit. a und b genannten Gegenstände abwenden, indem er zuvor die ihm

auferlegten Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (vgl. hierzu

die nachfolgenden Ziff. V.5. und V.10.) vollständig begleicht, so dass ihm die

Gegenstände herauszugeben sind.

11. Die folgenden im Verfahren gegen AY.___

und B.___

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach

Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) iPhone 5 schwarz mit zugehörige

Auswertungs-Speicherplatte (aus HD AY.___ [Ort 1] vom 16.5.2013, Verbleib

Sicherstellungen Effekten);

b) iPhone 5 weiss (aus HD Wohnung B.___ [Ort

2] / Effektenentnahme PP [Ort 1] vom 26.03.2013, Verbleib Effekten MZ, HD-Nr.

1).

12. Folgender

im Verfahren gegen AY.___ und B.___

beschlagnahmter Gegenstand ist B.___

auf entsprechendes Verlangen hin herauszugeben:

- iPhone aus Effekten mit

zugehöriger Auswertungsplatte (aus HD B.___ [Ort 2] vom 16.5.2013, Verbleib

Sicherstellungen Effekten).

B.___

hat das Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton Solothurn,

Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die 30-tägige Frist

beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu laufen. Ein

unbenutzter Ablauf dieser Frist gilt als Verzicht auf

die Herausgabe und hat zur Folge, dass der Gegenstand durch die Polizei

vernichtet wird.

13. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.7. des erstinstanzlichen Urteils die folgenden

sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände den Berechtigten bereits

herausgegeben worden sind:

a) 1 PC Tower Dell (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. B 5);

b) Laptop Samsung mit Netzteil (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. D 1);

c) 1 PC Tower No Name (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. A 38);

d) 1 PC Tower Asus (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. A 39);

e) Samsung Laptop mit Kabel (Verbleib

Sicherstellungen, HD-Nr. C 3).

14. Es wird festgestellt,

dass gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils

folgender beschlagnahmter Gegenstand AY.___ nach Rechtskraft dieses Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin herauszugeben ist:

-

Festplatte Lacie PC H.___

(Verbleib Sicherstellungen, HD-Nr. A 40).

AY.___ hat das

Begehren auf Herausgabe innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils schriftlich an die Polizei Kanton

Solothurn, Asservate, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn, zu richten. Die

30-tägige Frist beginnt am Tag nach Empfang der Rechtskraftbescheinigung zu

laufen.

Im Weiteren wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziff. III.8. des erstinstanzlichen Urteils ohne ein

solches Begehren der Gegenstand bei den Akten belassen oder durch die Polizei

vernichtet, evtl. verwertet wird, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

15. Die

folgenden im Verfahren gegen AY.___

und B.___

beschlagnahmten

Unterlagen (alle aufbewahrt bei den Akten) werden eingezogen und verbleiben als

Beweismittel bei den Akten:

a) div. Unterlagen H.___ (aus HD L.___ AG [Ort

3] vom 14.05.2013),

b) 1 Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD I.1.___

AG [Ort 3] vom 14.05.2013),

c) 1 BO Kassenbuch 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort

3] vom 14.05.2013),

d) 1 BO Bank 1 2013 (aus HD I.1.___ AG [Ort

3] vom 14.05.2013),

e) 1 Schreibmappe (aus HD I.1.___ AG [Ort

3] vom 14.05.2013),

f) Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD AY.___

[Ort 2] vom 16.05.2013),

g) Minigrip mit div. Unterlagen (aus HD B.___

[Ort 2] vom 16.05.2013),

h) 1 blaues Mäppli + div. lose Blätter (aus

HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

i) 1 rotes Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___

[Ort 4] vom 07.11.2017),

j) 1 blaues Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___

[Ort 4] vom 07.11.2017),

k) 1 violettes Mäppli, lose Blätter (aus HD

AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

l) 1 weisses Mäppli, lose Blätter (aus HD AY.___

[Ort 4] vom 07.11.2017),

m) 1 blaues Mäppli mit div. losen Mäppli

(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

n) Lose Blätter, Akten (aus HD AY.___ [Ort

4] vom 07.11.2017),

o) 1 weisses Mäppli «Leitz» lose Blätter

(aus HD AY.___ [Ort 4] vom 07.11.2017),

p) 1 Auszug BLKB (aus HD M.___ GmbH [Ort 5]

vom 07.11.2017),

q) Div. lose Blätter (aus HD N.___ AG [Ort

2] vom 12.11.2017).

IV.

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung

der Privatklägerin [Erbengemeinschaft] abgewiesen wird.

2. Gemäss wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderung

des Privatklägers E.___ abgewiesen wird.

V.

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils der Geschädigten C.___,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'941.40 (inkl. Auslagen und

MWST) zugesprochen wird, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

2. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 32'175.05 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn gezahlt worden ist

(Akontozahlung von CHF 7'400.00, Zahlung gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 18.12.2020 von CHF 3'906.40, Zahlung von

CHF 20'868.65).

AY.___

hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 21'450.05 (= 2/3

von CHF 32'175.05) über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF 10'725.00 (1/3

von CHF 32'175.05) gehen definitiv

zu Lasten des Staates (vgl. nachfolgende Ziffer V.5.).

3. AY.___, vormals privat verteidigt durch

Advokat Daniel Häring, wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat

Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'939.10 (inkl.

Auslagen und MWST) zugesprochen. Dieser Betrag wird mit den AY.___ auferlegten

Verfahrenskosten verrechnet (vgl. nachfolgende Ziff. V.11.).

4. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Daniel

Bäumlin, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 31'481.65 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn gezahlt worden ist (Zahlung gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9.12.20113 von CHF 14'707.45, Zahlung von CHF 16'774.20).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 20'987.75 (= 2/3 von CHF 31'481.65), sowie der

Nachzahlungsanspruch des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Daniel

Bäumlin, im Umfang von CHF 5'354.05 (= 2/3 der Differenz

zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

5. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 33'000.00, den Auslagen von

total CHF 13'212.45 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im

Zusammenhang mit den beschlagnahmten Autos) sowie den Kosten der amtlichen

Verteidigung von AY.___ von CHF 32'175.05

total CHF 78'387.50 aus.

Davon haben zu bezahlen:

AY.___

CHF

35'764.05

-

CHF

11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-

CHF

3'314.00 (Anteil Auslagen)

-

CHF 21'450.05

(2/3 der Kosten für die

amtliche Verteidigung von AY.___)

B.___

CHF

18'348.45

-

CHF

11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-

CHF

7'348.45 (Anteil Auslagen)

Staat

Solothurn

CHF

24'275.00

-

CHF

11'000.00 (1/3 Urteilsgebühr)

-

CHF

2'550.00 (Anteil Auslagen)

-

CHF 10'725.00 (1/3

der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

6. AY.___ und B.___

haben unter solidarischer

Haftbarkeit der Geschädigten C.___, vertreten durch Advokat Dr. Christian von

Wartburg, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 8'546.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen.

7. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von AY.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 11'002.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

AY.___

hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 9'902.05 (= 9/10

von CHF 11'002.25)

über die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. CHF

1'100.20 (= 1/10 von CHF 11'002.25)

gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl.

nachfolgende Ziffer V.10.).

8. Der Antrag von AY.___ auf Festsetzung und Zusprechung einer Parteientschädigung

für die im Berufungsverfahren beigezogene Wahlverteidigung wird abgewiesen.

9. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Advokat Moritz Gall, wird für das

Berufungsverfahren auf total CHF 15'925.60 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 14'333.05 (= 9/10 von CHF 15'925.60), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 50'000.00, den Auslagen von CHF

500.00 (exkl. den Transport-, Lagerungs- und Bewertungskosten im Zusammenhang

mit den beschlagnahmten Autos) sowie mit den Kosten der amtlichen Verteidigung

von AY.___

von CHF 11'002.25 total

CHF 61'502.25 aus. Davon

haben zu bezahlen:

AY.___

CHF

32'627.05

-

CHF

22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-

CHF

225.00 (45 % der Auslagen)

-

CHF 9'902.05 (90 % der Kosten für die amtliche Verteidigung von AY.___)

B.___

CHF

22'725.00

-

CHF

22'500.00 (45 % der Urteilsgebühr)

-

CHF

225.00 (45 % der Auslagen)

Staat

Solothurn

CHF 6'150.20

-

CHF

5'000.00 (10 % der Urteilsgebühr)

-

CHF

50.00 (10 % der Aus-lagen)

-

CHF 1'100.20 (10 % der Kosten für die

amtliche Verteidigung von AY.___)

11. Die AY.___

auferlegten

Verfahrenskosten (vgl. Ziff. V.5. und V.10.) werden mit der ihm zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigung von CHF 8'939.10

(vgl. Ziff. V.3.) sowie mit dem Nettoerlös aus

den Verwertungen (vgl. Ziff. III.7., Ziff. III.8. lit. a und b sowie Ziff.

III.9. lit. a und b) verrechnet. Übersteigt der Netto-Verwertungserlös die ihm

auferlegten Verfahrenskosten, ist dieser AY.___

auszuzahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Lupi

De Bruycker