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Entscheid

STBER.2022.74

einfache Körperverletzung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Angriff, Hausfriedensbruch, geringf. Diebstahl, Diebstahl, Widerhandlung gegen das AuG, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, Sachbeschädigung; Genugtuung

6. Juni 2023Deutsch11 min

freigesprochen. Ihm wurde eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Thomas Fürst,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Genugtuung

(Haftentschädigung)

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom Vorhalt des Angriffs

freigesprochen. Ihm wurde eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft

von 122 Tagen in der Höhe von CHF 7'320.00 (basierend auf einem

Durchschnittstagessatz von CHF 60.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Aktenseite [AS] 335 ff.).

2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022

meldete A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die Berufung an (AS 327). Die

Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Höhe der zugesprochenen

Genugtuung (Ziff. II.2 des Urteils der Vorinstanz). Im Übrigen erwuchs das

erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, was die Vorinstanz entsprechend

schriftlich feststellte (AS 333).

3. Die Berufungserklärung datiert vom 5.

September 2022. Beantragt wird eine Genugtuung von CHF 18'300.00 (basierend auf

einem Durchschnittstagessatz von CHF 150.00), unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. A.___ sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren.

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 8.9.2022).

5. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 21. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und A.___ Frist bis 12. Oktober 2022 gesetzt zur Einreichung einer

Berufungsbegründung.

6. Die Berufungsbegründung ging innert

mehrfach erstreckter Frist am 21. November 2022 ein (Eingabe datiert vom

18.11.2022).

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 22. November 2022 wurde die amtliche Verteidigung für

das Berufungsverfahren weitergeführt.

Erwägungen

II. Genugtuung

1.

Allgemeine Ausführungen

Wird die beschuldigte Person ganz oder

teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat

sie u.a. Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO).

Im Falle einer ungerechtfertigten Haft

erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag grundsätzlich

als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine

höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (u.a. Urteil des

Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015, E. 1.3.1). Bei längerer

Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel

zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (u.a. Urteil

des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.5.2012, E. 4.2). Schliesslich hat das

Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Genugtuung die

Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da die Genugtuung im Unterschied

zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung

darstelle, sondern vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung

aufwiegen solle. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand

geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebe und was

er mit dem Geld machen werde. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise

abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen

Verhältnissen markant abweichen, solle eine krasse Besserstellung des

Berechtigten vermieden werden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen

Gründen nicht zu rechtfertigen sei und daher im Ergebnis unbillig wäre (Urteil

des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2, BGE 125 II 554, E. 4a).

2.

Einwände der Verteidigung

Namens des Berufungsklägers A.___ wird

in der Berufungsbegründung ins Feld geführt, die (erste) Kürzung des

Basis-Tagessatzes von CHF 200.00 um 25 % auf CHF 150.00, wie dies die

Vorinstanz getan habe, sei unangemessen hoch. Die Haftdauer von 122 Tagen

sei nicht mehr kurz, jedoch auch nicht derart lange, als dass eine Kürzung in

diesem Umfang angemessen wäre. Es erscheine vielmehr angemessen, den

Basistagessatz nur leicht, d.h. um wesentlich weniger als 25 % zu kürzen (Ziff.

3.

der Berufungsbegründung).

In einem zweiten Schritt habe die

Vorinstanz die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Dabei habe sie, soweit

erkennbar, insbesondere den finanziellen Umständen in Eritrea (Heimatland des

Berufungsklägers) sowie seinen bescheidenen Einkommensverhältnissen grosses

Gewicht beigemessen. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, mindestens jedoch

unangemessen (Ziff. 4 der Berufungsbegründung).

Weiter habe die Vorinstanz die Kürzung

damit begründet, dass der Berufungskläger keine Rufschädigung habe hinnehmen

müssen, zum Zeitpunkt der Inhaftierung arbeitslos gewesen sei, über keine

Familie und lediglich einen kleinen Freundeskreis verfügt habe. Eine Kürzung

des Durchschnittstagessatzes aufgrund der fehlenden Arbeitsstelle und des

fehlenden familiären Umfelds sei zwar vertretbar, jedoch nicht im Umfang,

welcher auch nur annähernd dessen Senkung auf CHF 60.00 rechtfertigen würde.

Hinsichtlich der angeblich fehlenden Rufschädigung sei die Vorinstanz

willkürlich davon ausgegangen, bei den ehemaligen Mitbeschuldigten handle es

sich um die engsten Freunde des Berufungsklägers. Diese Behauptung finde in den

Akten keine Stütze.

3.

Erwägungen im Konkreten

3.1

Im vorliegenden Fall sind keine

aussergewöhnlichen Umstände wie etwa ein besonders schwerer Tatvorwurf zu erkennen,

welche für einen Basis-Tagessatz von mehr als CHF 200.00 sprechen würden. Da die

Haft mehrere Monate dauerte, ist im Zuge der dargelegten Rechtsprechung der Basis-Tagessatz

zu reduzieren. Der von der Vorinstanz festgelegte Durchschnittstagessatz von CHF

150.00

(US 7) erscheint, auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen, so u.a. im

Verfahren der Strafkammer STBER.2018.91, bei dem es um eine erheblich längere

Haft von 414 Tagen ging, sicherlich nicht zu hoch, sondern an der unteren

Grenze. Die Haft dauerte vorliegend rund vier Monate, womit der Zeitraum, für

welchen nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Tagessatz von CHF 200.00 zu

berechnen ist, nur marginal überschritten ist. Insofern dürfte ein

durchschnittlicher Basis-Tagessatz von CHF 170.00 eher angemessen sein.

3.2

Im erwähnten Fall STBER.2018.91 wurde

der Basis-Tagessatz in einem zweiten Schritt um 60 % auf rund CHF 60.00

gekürzt, weil der Beschuldigte in Litauen lebte, wo das Lohnniveau sechsmal

tiefer liegt als in der Schweiz. Im vorliegenden Fall lebt der Berufungskläger

aber nicht in seinem Heimatland Eritrea, sondern in der Schweiz. Eine Kürzung

des Tagessatzes infolge des unterschiedlichen Lebensstandards im Heimatland ist

deshalb unbegründet und sachwidrig. Wenn die Vorinstanz argumentiert, die

Lebenshaltungskosten in Eritrea könnten «nur bedingt» berücksichtigt werden, da

A.___ als anerkannter Flüchtling zurzeit in der Schweiz wohne und hier mit

höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert sei, widerspricht sie sich selber.

Weshalb sollten unter diesen Umständen die Lebenshaltungskosten in Eritrea auch

nur bedingt berücksichtigt werden? Wie die Verteidigung zutreffend ausführt,

lässt es das Bundesgericht zwar zu, vom Grundsatz abzuweichen, dass die

Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person grundsätzlich

nicht zu berücksichtigen sind, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen und

sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den

hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem

üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten

Person zur Folge hätte. Dies aber nur, wenn die betreffende Person tatsächlich

einen anderen Wohnort hat, was vorliegend angesichts dessen, dass der

Berufungskläger als anerkannter Flüchtling rechtmässig in der Schweiz wohnhaft

ist, gerade nicht der Fall ist (Ziff. 5 der Berufungsbegründung). Für eine

Berücksichtigung der Verhältnisse im Heimatland bleibt daher überhaupt kein,

auch kein «bedingter» Raum, wie dies die Verteidigung zutreffend festgehalten

hat.

3.3

Die Vorinstanz erwägt im Weiteren,

auch in der Schweiz seien die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten

nicht homogen und der Beschuldigte habe hier stets in bescheidenen

Verhältnissen gelebt. Es rechtfertige sich daher, den deutlich tieferen

Lebenshaltungskosten des Beschuldigten in der Schweiz bei der Bemessung der

Genugtuung Rechnung zu tragen. Da der Beschuldigte arbeitslos sei und vom Staat

unterstützt werde, sei bei der Berechnung der Genugtuung von der materiellen

Grundversorgung auszugehen (US 8). Diese betrage pro Tag knapp CHF 57.00,

weshalb aufgerundet von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 60.00 auszugehen

sei (US 9).

Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die

Genugtuung für unrechtmässig ausgestandene Haft im Unterschied zu einer

Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung

darstellt, sondern vielmehr den durch den Freiheitsentzug erlittenen Schmerz

durch eine Geldleistung aufwiegen soll. Dieser erlittene Schmerz ist nicht

kleiner bei einem tiefen Einkommen oder bei einem Einkommen, das vom Staat

alimentiert wird.

3.4

Die Vorinstanz nennt weitere

Faktoren, die eine Reduktion des Durchschnittstagessatzes rechtfertigen würden:

der Beschuldigte sei zur Zeit seiner Verhaftung arbeitslos und von der

Sozialhilfe abhängig gewesen und habe über keine eigene Familie verfügt. Durch

die Inhaftierung sei er weder Gefahr gelaufen, die Arbeitsstelle oder eine

selber finanzierte Wohnung zu verlieren, noch sei ihm der direkte Kontakt zu

einer Familie genommen worden. Er habe auch keine Rufschädigung hinnehmen

müssen, da sein Bekanntenkreis eritreischer Herkunft sei und seine engsten

Freunde mit demselben Tatvorwurf konfrontiert gewesen seien. Diese Umstände

würden keine Erhöhung des Tagessatzes rechtfertigen – im Gegenteil: in

persönlicher Hinsicht habe der Beschuldigte durch die Haft einen weitaus

geringeren Eingriff erlitten als eine Vergleichsperson, die hier eine

Arbeitsstelle und ein familiäres Umfeld habe und in landesübliche Verhältnisse

sozial integriert sei (US 7 f.).

Dazu ist zu bemerken, dass

Arbeitslosigkeit bei der Inhaftierung nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts für die Bemessung der Haftentschädigung ohne Belang ist, da die

Haftentschädigung eben keinen Schaden, sondern die ungerechtfertigte Haft ausgleichen soll (6B_519/2022 E. 3.2). Nicht

zu berücksichtigen sind auch bescheidene finanzielle Verhältnisse (Stefan

Wehrenberg/Friedrich Frank in: Basler Kommentar zur StPO II, Basel 2014, Art.

429.

StPO N 29 mit Verweis auf Donatsch/Schmid, Art 43 OR). Dass der

Berufungskläger gemäss Vorinstanz überhaupt keine Rufschädigung erlitt, dürfte eher

nicht zutreffen. Bei jedem Menschen und so auch beim Berufungskläger hinterlässt

eine Inhaftierung gegen aussen einen negativen Eindruck. Dies ist der

Inhaftierung gewissermassen immanent und ist mit dem Durchschnittstagessatz von

CHF 200.00 oder vorliegend von CHF 170.00 abgegolten. Darüber hinaus im

Besonderen genugtuungsrelevant ist aber beispielsweise eine extensive

Medienberichterstattung über das Verfahren (und mithin auch über die Haft),

welche die Person über das persönliche Umfeld hinaus in Misskredit bringt, was

vorliegend aber nicht der Fall war.

Die Tatsachen, dass der Berufungskläger

keine eigene Wohnung verlieren konnte und auch keine familiären Kontakte hatte,

die er während der Haft nicht hätte pflegen können, können mit der Vorinstanz

als aussergewöhnliche Umstände eingestuft werden. Diese Umstände dürften doch

eher nicht üblich sein und entsprechend waren die Auswirkungen der Inhaftierung

in leichtem Masse etwas weniger einschneidend als normalerweise, was sich aber

entsprechend nur geringfügig auf die Höhe der Genugtuung auswirken kann. Unter

Berücksichtigung dieser beiden besonderen Faktoren (keine Familie, keine

Wohnung) erscheint eine Reduktion des Tagessatzes auf CHF 150.00 angemessen.

Für 122 Tage entspricht dies in Gutheissung der Berufung einer Genugtuung von

CHF 18'300.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Eine Verzinsung wird nicht beantragt und ist deshalb nicht zuzusprechen (Urteil

des Bundesgericht 6B_632/2017 E. 2.4).

III. Kosten und Entschädigung

Die Berufung von A.___ ist erfolgreich,

Dispositiv

die Kosten gehen demnach zu Lasten des Staates.

Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Thomas Fürst, weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 5.35

Stunden aus (inkl. 0.5 h Nachbearbeitung Berufungsverfahren), was

angemessen erscheint. Seine Entschädigung wird entsprechend der Honorarnote auf

CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

Demnach wird in Anwendung von Art. 49

OR; Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 1 lit. c, Art. 379 ff. und 398 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Mit Ausnahme von Ziffer II.2 sind

sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni

2022 in Rechtskraft erwachsen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom

Vorhalt des Angriffs freigesprochen.

3. A.___ wird für die ausgestandene Haft

vom 19. März 2018 bis 19. Juli 2018 (122 Tage) eine Genugtuung von CHF 18'300.00

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne

Rückforderung.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher