STBER.2022.74
einfache Körperverletzung, Beschimpfung, Tätlichkeiten, Angriff, Hausfriedensbruch, geringf. Diebstahl, Diebstahl, Widerhandlung gegen das AuG, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, Sachbeschädigung; Genugtuung
6. Juni 2023Deutsch11 min
freigesprochen. Ihm wurde eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Genugtuung
(Haftentschädigung)
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom Vorhalt des Angriffs
freigesprochen. Ihm wurde eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft
von 122 Tagen in der Höhe von CHF 7'320.00 (basierend auf einem
Durchschnittstagessatz von CHF 60.00) zugesprochen, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Aktenseite [AS] 335 ff.).
2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022
meldete A.___ (im Folgenden der Berufungskläger) die Berufung an (AS 327). Die
Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die Höhe der zugesprochenen
Genugtuung (Ziff. II.2 des Urteils der Vorinstanz). Im Übrigen erwuchs das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft, was die Vorinstanz entsprechend
schriftlich feststellte (AS 333).
3. Die Berufungserklärung datiert vom 5.
September 2022. Beantragt wird eine Genugtuung von CHF 18'300.00 (basierend auf
einem Durchschnittstagessatz von CHF 150.00), unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. A.___ sei weiterhin die amtliche Verteidigung zu gewähren.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 8.9.2022).
5. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 21. September 2022 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und A.___ Frist bis 12. Oktober 2022 gesetzt zur Einreichung einer
Berufungsbegründung.
6. Die Berufungsbegründung ging innert
mehrfach erstreckter Frist am 21. November 2022 ein (Eingabe datiert vom
18.11.2022).
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 22. November 2022 wurde die amtliche Verteidigung für
das Berufungsverfahren weitergeführt.
Erwägungen
II. Genugtuung
1.
Allgemeine Ausführungen
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie u.a. Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO).
Im Falle einer ungerechtfertigten Haft
erachtet das Bundesgericht eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag grundsätzlich
als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche eine
höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen (u.a. Urteil des
Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6.8.2015, E. 1.3.1). Bei längerer
Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel
zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (u.a. Urteil
des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.5.2012, E. 4.2). Schliesslich hat das
Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Genugtuung die
Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, da die Genugtuung im Unterschied
zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung
darstelle, sondern vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldleistung
aufwiegen solle. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand
geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebe und was
er mit dem Geld machen werde. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise
abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen
Verhältnissen markant abweichen, solle eine krasse Besserstellung des
Berechtigten vermieden werden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen
Gründen nicht zu rechtfertigen sei und daher im Ergebnis unbillig wäre (Urteil
des Bundesgerichts 1C_106/2008 vom 24.9.2008, E. 4.2, BGE 125 II 554, E. 4a).
2.
Einwände der Verteidigung
Namens des Berufungsklägers A.___ wird
in der Berufungsbegründung ins Feld geführt, die (erste) Kürzung des
Basis-Tagessatzes von CHF 200.00 um 25 % auf CHF 150.00, wie dies die
Vorinstanz getan habe, sei unangemessen hoch. Die Haftdauer von 122 Tagen
sei nicht mehr kurz, jedoch auch nicht derart lange, als dass eine Kürzung in
diesem Umfang angemessen wäre. Es erscheine vielmehr angemessen, den
Basistagessatz nur leicht, d.h. um wesentlich weniger als 25 % zu kürzen (Ziff.
3.
der Berufungsbegründung).
In einem zweiten Schritt habe die
Vorinstanz die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt. Dabei habe sie, soweit
erkennbar, insbesondere den finanziellen Umständen in Eritrea (Heimatland des
Berufungsklägers) sowie seinen bescheidenen Einkommensverhältnissen grosses
Gewicht beigemessen. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, mindestens jedoch
unangemessen (Ziff. 4 der Berufungsbegründung).
Weiter habe die Vorinstanz die Kürzung
damit begründet, dass der Berufungskläger keine Rufschädigung habe hinnehmen
müssen, zum Zeitpunkt der Inhaftierung arbeitslos gewesen sei, über keine
Familie und lediglich einen kleinen Freundeskreis verfügt habe. Eine Kürzung
des Durchschnittstagessatzes aufgrund der fehlenden Arbeitsstelle und des
fehlenden familiären Umfelds sei zwar vertretbar, jedoch nicht im Umfang,
welcher auch nur annähernd dessen Senkung auf CHF 60.00 rechtfertigen würde.
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Rufschädigung sei die Vorinstanz
willkürlich davon ausgegangen, bei den ehemaligen Mitbeschuldigten handle es
sich um die engsten Freunde des Berufungsklägers. Diese Behauptung finde in den
Akten keine Stütze.
3.
Erwägungen im Konkreten
3.1
Im vorliegenden Fall sind keine
aussergewöhnlichen Umstände wie etwa ein besonders schwerer Tatvorwurf zu erkennen,
welche für einen Basis-Tagessatz von mehr als CHF 200.00 sprechen würden. Da die
Haft mehrere Monate dauerte, ist im Zuge der dargelegten Rechtsprechung der Basis-Tagessatz
zu reduzieren. Der von der Vorinstanz festgelegte Durchschnittstagessatz von CHF
150.00
(US 7) erscheint, auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen, so u.a. im
Verfahren der Strafkammer STBER.2018.91, bei dem es um eine erheblich längere
Haft von 414 Tagen ging, sicherlich nicht zu hoch, sondern an der unteren
Grenze. Die Haft dauerte vorliegend rund vier Monate, womit der Zeitraum, für
welchen nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein Tagessatz von CHF 200.00 zu
berechnen ist, nur marginal überschritten ist. Insofern dürfte ein
durchschnittlicher Basis-Tagessatz von CHF 170.00 eher angemessen sein.
3.2
Im erwähnten Fall STBER.2018.91 wurde
der Basis-Tagessatz in einem zweiten Schritt um 60 % auf rund CHF 60.00
gekürzt, weil der Beschuldigte in Litauen lebte, wo das Lohnniveau sechsmal
tiefer liegt als in der Schweiz. Im vorliegenden Fall lebt der Berufungskläger
aber nicht in seinem Heimatland Eritrea, sondern in der Schweiz. Eine Kürzung
des Tagessatzes infolge des unterschiedlichen Lebensstandards im Heimatland ist
deshalb unbegründet und sachwidrig. Wenn die Vorinstanz argumentiert, die
Lebenshaltungskosten in Eritrea könnten «nur bedingt» berücksichtigt werden, da
A.___ als anerkannter Flüchtling zurzeit in der Schweiz wohne und hier mit
höheren Lebenshaltungskosten konfrontiert sei, widerspricht sie sich selber.
Weshalb sollten unter diesen Umständen die Lebenshaltungskosten in Eritrea auch
nur bedingt berücksichtigt werden? Wie die Verteidigung zutreffend ausführt,
lässt es das Bundesgericht zwar zu, vom Grundsatz abzuweichen, dass die
Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen sind, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen und
sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den
hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem
üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten
Person zur Folge hätte. Dies aber nur, wenn die betreffende Person tatsächlich
einen anderen Wohnort hat, was vorliegend angesichts dessen, dass der
Berufungskläger als anerkannter Flüchtling rechtmässig in der Schweiz wohnhaft
ist, gerade nicht der Fall ist (Ziff. 5 der Berufungsbegründung). Für eine
Berücksichtigung der Verhältnisse im Heimatland bleibt daher überhaupt kein,
auch kein «bedingter» Raum, wie dies die Verteidigung zutreffend festgehalten
hat.
3.3
Die Vorinstanz erwägt im Weiteren,
auch in der Schweiz seien die tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten
nicht homogen und der Beschuldigte habe hier stets in bescheidenen
Verhältnissen gelebt. Es rechtfertige sich daher, den deutlich tieferen
Lebenshaltungskosten des Beschuldigten in der Schweiz bei der Bemessung der
Genugtuung Rechnung zu tragen. Da der Beschuldigte arbeitslos sei und vom Staat
unterstützt werde, sei bei der Berechnung der Genugtuung von der materiellen
Grundversorgung auszugehen (US 8). Diese betrage pro Tag knapp CHF 57.00,
weshalb aufgerundet von einem durchschnittlichen Tagessatz von CHF 60.00 auszugehen
sei (US 9).
Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die
Genugtuung für unrechtmässig ausgestandene Haft im Unterschied zu einer
Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung
darstellt, sondern vielmehr den durch den Freiheitsentzug erlittenen Schmerz
durch eine Geldleistung aufwiegen soll. Dieser erlittene Schmerz ist nicht
kleiner bei einem tiefen Einkommen oder bei einem Einkommen, das vom Staat
alimentiert wird.
3.4
Die Vorinstanz nennt weitere
Faktoren, die eine Reduktion des Durchschnittstagessatzes rechtfertigen würden:
der Beschuldigte sei zur Zeit seiner Verhaftung arbeitslos und von der
Sozialhilfe abhängig gewesen und habe über keine eigene Familie verfügt. Durch
die Inhaftierung sei er weder Gefahr gelaufen, die Arbeitsstelle oder eine
selber finanzierte Wohnung zu verlieren, noch sei ihm der direkte Kontakt zu
einer Familie genommen worden. Er habe auch keine Rufschädigung hinnehmen
müssen, da sein Bekanntenkreis eritreischer Herkunft sei und seine engsten
Freunde mit demselben Tatvorwurf konfrontiert gewesen seien. Diese Umstände
würden keine Erhöhung des Tagessatzes rechtfertigen – im Gegenteil: in
persönlicher Hinsicht habe der Beschuldigte durch die Haft einen weitaus
geringeren Eingriff erlitten als eine Vergleichsperson, die hier eine
Arbeitsstelle und ein familiäres Umfeld habe und in landesübliche Verhältnisse
sozial integriert sei (US 7 f.).
Dazu ist zu bemerken, dass
Arbeitslosigkeit bei der Inhaftierung nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts für die Bemessung der Haftentschädigung ohne Belang ist, da die
Haftentschädigung eben keinen Schaden, sondern die ungerechtfertigte Haft ausgleichen soll (6B_519/2022 E. 3.2). Nicht
zu berücksichtigen sind auch bescheidene finanzielle Verhältnisse (Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank in: Basler Kommentar zur StPO II, Basel 2014, Art.
429.
StPO N 29 mit Verweis auf Donatsch/Schmid, Art 43 OR). Dass der
Berufungskläger gemäss Vorinstanz überhaupt keine Rufschädigung erlitt, dürfte eher
nicht zutreffen. Bei jedem Menschen und so auch beim Berufungskläger hinterlässt
eine Inhaftierung gegen aussen einen negativen Eindruck. Dies ist der
Inhaftierung gewissermassen immanent und ist mit dem Durchschnittstagessatz von
CHF 200.00 oder vorliegend von CHF 170.00 abgegolten. Darüber hinaus im
Besonderen genugtuungsrelevant ist aber beispielsweise eine extensive
Medienberichterstattung über das Verfahren (und mithin auch über die Haft),
welche die Person über das persönliche Umfeld hinaus in Misskredit bringt, was
vorliegend aber nicht der Fall war.
Die Tatsachen, dass der Berufungskläger
keine eigene Wohnung verlieren konnte und auch keine familiären Kontakte hatte,
die er während der Haft nicht hätte pflegen können, können mit der Vorinstanz
als aussergewöhnliche Umstände eingestuft werden. Diese Umstände dürften doch
eher nicht üblich sein und entsprechend waren die Auswirkungen der Inhaftierung
in leichtem Masse etwas weniger einschneidend als normalerweise, was sich aber
entsprechend nur geringfügig auf die Höhe der Genugtuung auswirken kann. Unter
Berücksichtigung dieser beiden besonderen Faktoren (keine Familie, keine
Wohnung) erscheint eine Reduktion des Tagessatzes auf CHF 150.00 angemessen.
Für 122 Tage entspricht dies in Gutheissung der Berufung einer Genugtuung von
CHF 18'300.00, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Eine Verzinsung wird nicht beantragt und ist deshalb nicht zuzusprechen (Urteil
des Bundesgericht 6B_632/2017 E. 2.4).
III. Kosten und Entschädigung
Die Berufung von A.___ ist erfolgreich,
Dispositiv
die Kosten gehen demnach zu Lasten des Staates.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Thomas Fürst, weist für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 5.35
Stunden aus (inkl. 0.5 h Nachbearbeitung Berufungsverfahren), was
angemessen erscheint. Seine Entschädigung wird entsprechend der Honorarnote auf
CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
Demnach wird in Anwendung von Art. 49
OR; Art. 416 ff., Art. 429 Abs. 1 lit. c, Art. 379 ff. und 398 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Mit Ausnahme von Ziffer II.2 sind
sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni
2022 in Rechtskraft erwachsen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 1. Juni 2022 wurde A.___ vom
Vorhalt des Angriffs freigesprochen.
3. A.___ wird für die ausgestandene Haft
vom 19. März 2018 bis 19. Juli 2018 (122 Tage) eine Genugtuung von CHF 18'300.00
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas Fürst, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 1'106.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne
Rückforderung.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher