STBER.2022.76
ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
13. Juli 2023Deutsch92 min
Anzeigen wurden zusammengefasst die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 12. Juli 2023:
1. A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Konrad Jeker als privater
Verteidiger.
Zudem erscheint als Zuhörerin eine Gerichtsberichterstatterin
der Solothurner Zeitung.
Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. auch die abgegebenen Plädoyernotizen, Aktenseiten Berufungsverfahren
[ASB] 57 ff.):
« 1. Das Verfahren gegen A.___ sei
einzustellen.
Eventualiter: A.___ sei
vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift vom 1.
September 2021 freizusprechen.
2. Auf die beantragte Festlegung
einer Ersatzforderung sei zu verzichten.
3. Die beschlagnahmten Uhren seien
meinem Mandanten zurückzugeben.
4. Mein
Mandant sei für die ausgestandene Untersuchungshaft zu entschädigen mit CHF
34'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 (mittlerer Verfall).
5. A.___
seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote zum vereinbarten
Stundenansatz von CHF 300.00 zu ersetzen.
6. Die
Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.»
Im
Weiteren wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASB 46 ff.) verwiesen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Zwischen dem 6. April 2011 und dem 8.
Juni 2011 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn und der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn insgesamt vier Anzeigen ein, worunter zwei von einem
ehemaligen Mitarbeiter anonym («(…)») abgefasst waren. Eine Anzeige erfolgte
durch B.___ und eine durch die C.___ AG (beide gehörten zur «X.___-Gruppe»,
Register 2.1 Akten Seiten 001 ff., nachfolgend: 2.1/001 ff.). In diesen
Anzeigen wurden zusammengefasst die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, A.___
(nachfolgend: der Beschuldigte) und – teilweise – D.___, beschuldigt, die E.___
AG finanziell ausgehöhlt und trotz erheblichen Zahlungsrückständen und
Zahlungsunfähigkeit den Konkurs nicht angemeldet zu haben. Den mehreren Dutzend,
mehrheitlich in [Ausland] tätigen Mitarbeitenden werde seit Dezember 2010 der
Lohn nicht mehr ausbezahlt. Insbesondere hätten beide Angezeigten mindestens im
Jahr 2010 mit den Firmenkreditkarten diverse Bargeldbezüge getätigt und private
Einkäufe und Ferienreisen bezahlt, ohne dass dies entsprechend in den
Geschäftsbüchern der Firma ausgewiesen worden sei. Ausserdem seien wohl Gelder
an der Konkursmasse vorbeigeschleust worden, da am 24. März 2011 die neue
Firma F.___ AG gegründet worden sei, welche dieselbe Adresse und denselben
Firmenzweck aufweise wie die E.___ AG und bei welcher die Sekretärin der E.___
AG, G.___, als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen worden sei. Da
G.___ aufgrund eigener Insolvenz in [Ausland] nicht über die erforderlichen
Mittel zur Bezahlung des Stammkapitals von CHF 100'000.00 verfüge, liege die
Vermutung nahe, dass die Gelder aus der Firma E.___ AG stammten und so der
Konkursmasse entzogen worden seien. Beigelegt war u.a. ein Auszug aus dem
Betreibungsregister, welcher zwischen dem 8. Februar und dem 4. April 2011
Betreibungen gegen die E.___ AG im Umfang von CHF 558'378.33 auswies
(2.1.2/013). Weiter wurde den Angezeigten Zessionsbetrug im Umfang von CHF
176'182.80 zum Nachteil der C.___ AG vorgehalten (abgetretene Forderung der E.___
AG gegenüber der H.___ AG, 2.1.3/001 ff.).
2.
Am 21. April 2011 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten (Verwaltungsratspräsident der E.___ AG) und D.___ (Mitglied des
Verwaltungsrats der E.___ AG) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht (12.1.1./001). Gegen den Beschuldigten wurde die
Strafuntersuchung in der Folge mehrmals ergänzt (Vergehen gegen das BG über die
Betäubungsmittel, betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Unterlassen der
Buchführung, Widerhandlung gegen das SVG). Weiter wurden auch gegen G.___, I.___,
J.___ (allesamt Mitarbeitende der E.___ AG) und K.___ (ehemaliger Vizepräsident
des Verwaltungsrats und Buchhalter der E.___ AG) Strafuntersuchungen eröffnet
(vgl. zum Ganzen 12.1.1./001 ff.).
Die nachfolgenden ersten Ermittlungen
durch den Wirtschaftsdeliktedienst (WID) der Polizei Kanton Solothurn wurden
unter dem Aktionsnamen «SAAR» geführt (vgl. Bericht des WID vom 9.8.2012,
1.2.3/038 ff.).
3.
Am 3. Mai 2011 erklärt L.___
(ehemaliger Verwaltungsrat der E.___ AG), sich als Zivil- und Strafkläger am
Strafverfahren gegen den Beschuldigten und D.___ zu beteiligen. Dabei machte er
namentlich für von ihm geleistete Vorschüsse an Mitarbeitende Schadenersatz in
der Höhe von CHF 246'000.00 geltend (9.1.1/001).
4.
Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Thal-Gäu vom 27. Mai 2011 wurde die E.___ AG wegen Mängeln in der
Organisation der Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs angeordnet (12.6.7/003 f.).
5.
Am 7. Juni 2011 wurde u.a. an der [Adresse]
und [Adresse] in [Ort 1] – den Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten,
respektive der E.___ AG und der neuen F.___ AG – eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn, wurde als notwendiger
Verteidiger des Beschuldigten aufgeboten und nahm als solcher an der
Hausdurchsuchung teil. Nebst der Sicherstellung diverser Unterlagen konnte auch
eine Hanf-Indoor-Anlage festgestellt werden (12.2.1/001 ff. und 2.1.5/001 ff.).
Nach den vorliegenden Aussagen wurde die Anlage erstellt zwecks Verbesserung
der Liquidität der E.___ AG. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde der
Beschuldigte verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. November
2011 wurde er aus der Untersuchungshaft wieder entlassen.
6.
Mittels Verfügungen vom 22. Februar
2012 wurden die Verfahren gegen D.___ und gegen G.___ eingestellt (1.5.1/001
ff. und 1.5.2/001 ff.).
Die Verfahren gegen J.___, I.___ und K.___
wurden mittels Strafbefehlen vom 24. Februar 2012 (J.___ und I.___)
respektive mittels Strafbefehl vom 19. März 2012 (K.___) beendet:
-
J.___: Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu je CHF 70.00 und Busse von CHF 800.00 wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Hanf-Indoor-Anlage, 1.5.3/001 ff.);
-
I.___: Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je CHF 90.00 und Busse von CHF 2'700.00 wegen Geldwäscherei
und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verwahrung von CHF
38’500.00 für den Beschuldigten und Hanf-Indoor-Anlage, 1.5.4/001 ff.);
-
K.___: Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 3'300.00 wegen
Misswirtschaft zwischen Januar 2010 und 7. Februar 2011 und Unterlassung der
Buchführung zwischen August 2010 und 7. Februar 2011, jeweils betreffend die E.___
AG (1.5.5/001 ff.).
7.
Am 27. März 2012 beantragte
Rechtsanwalt Montanari die rückwirkende Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab
7. Juni 2011 (12.6.6/017). Daraufhin wurde mit Feststellungsverfügung vom
28. März 2012 die Einsetzung von Rechtsanwalt Montanari als amtlicher
Verteidiger per 7. Juni 2011 festgestellt (12.1.2/018).
8.
Mit Verfügung vom 10. April 2012
wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2011 in [Ort 1]
beim Beschuldigten sichergestellten Uhren der Marke Rolex, Model Oyster
Perpetual, und Breitling, Chronograph, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten,
allfälliger Geldstrafen und Bussen sowie im Hinblick auf die Durchsetzung einer
Ersatzforderung beschlagnahmt (12.1.2/019 f.).
9.
Mit Verfügung vom 5. November 2012
wurde die Gerichtskasse gebeten, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Montanari, für dessen bisherige Tätigkeit vom 7. Juni 2011
bis 30. Oktober 2012 eine erste Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'941.80
zu leisten (12.1.2/022 und 12.7/031).
10.
Am 31. Mai 2013 meldete sich der
Beschuldigte bei seiner damaligen Wohngemeinde [Ort 2] nach [Ort 3], [Ausland],
ohne konkrete Adressangabe, ab (Aktennotiz vom 12.12.2018: 1.6.2./022).
11.
Mit Schreiben vom 29. August 2017
teilte Rechtsanwalt Montanari mit, das Mandat als amtlicher Verteidiger aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen zu können (12.6.6/037). Gemäss
Verteiler ging eine Kopie des Schreibens an den Beschuldigten. Eine Adresse
desselben wurde nicht aufgeführt. Ein neuer amtlicher Verteidiger wurde dem
Beschuldigten in der Folge nicht bestellt.
12.
Am 12. Dezember 2018 wurde der
Beschuldigte zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (1.6.2/023) und mit
Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten
sistiert: Der Beschuldigte habe sich auf den 31. Mai 2013 bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde [Ort 2] abgemeldet und vermerken lassen, dass
er nach [Ort 3], [Ausland], wegziehen werde. Weitere Informationen über seinen
Aufenthaltsort seien nicht bekannt. Aus diesem Grund und weil alle notwendigen
Beweise gesichert seien, erscheine es als angebracht, die Untersuchung zu
sistieren, bis der Aufenthalt des Beschuldigten bekannt werde (12.1.1/016).
13.
Mit Eingabe vom 18. November 2020
teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, mit, vom Beschuldigten im noch
laufenden Verfahren mit dessen Interessenwahrung beauftragt worden zu sein.
Gleichzeitig bat er um Rückgabe der beschlagnahmten Uhren (12.6.8/009). Auf
anschliessende telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab Rechtsanwalt
Jeker mit Eingabe vom 24. November 2020 die Adresse des Beschuldigten in [Ort
im Ausland] bekannt (12.6.8/014 f.). Daraufhin wurde die Sistierung mit
Verfügung vom 25. November 2020 aufgehoben und das Verfahren wieder an die
Hand genommen (12.1.1/018). Gleichentags erfolgte die Revokation der
Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (1.6.2/023).
14.
Mit Eingabe vom 1. März 2021 bat
Rechtsanwalt Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (12.6.8/028 f.). Mit
Verfügung vom 16. April 2021 wurde das Gesuch wegen nunmehr fehlenden
Grundes für eine notwendige Verteidigung abgewiesen (12.1.2/023).
15.
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom
19. April 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der
Buchführung, Vergehens gegen das BG über Betäubungsmittel sowie wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt. Das Verfahren wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wurde weitergeführt. Der
Kostenentscheid wurde in den Endentscheid verlegt (1.5.6/003 ff.).
16.
Mit Datum vom 1. September 2021
erhob der zuständige Staatsanwalt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (1.5.6/007 ff.).
17.
Am 15. Juli 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen ab dem
1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig gemacht.
2. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ werden 171 Tage Haft (vom
7. Juni 2011 bis 25. November 2011) an die Geldstrafe angerechnet,
womit sich diese auf 9 Tagessätze zu je CHF 160.00 reduziert.
5. A.___ wird zur Bezahlung einer
Ersatzforderung von CHF 252'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat
Solothurn.
6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Wirtschaftsdienst) werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten
und mit den Verfahrenskosten zu verrechnen:
a) Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual
b) Uhr, Marke Breitling, Chronograph
Über einen allfällig
resultierenden Restbetrag bleibt die Beschlagnahme zur Durchsetzung der
Ersatzforderung aufrechterhalten.
7. Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn,
wird auf CHF 30'941.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte
Entschädigung von CHF 30'941.80 überwiesen hat.
8. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 9'000.00, hat A.___ zu
bezahlen.»
18.
Am 19. Juli 2022 liess der Beschuldigte
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anmelden. Mit Berufungserklärung
vom 31. August 2022 liess er beantragen, das Verfahren gegen ihn sei
einzustellen, eventualiter sei er vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung
freizusprechen. Damit sei auf die Festlegung einer Ersatzforderung zu
verzichten und die beschlagnahmten Uhren seien ihm zurückzugeben. Für die
ausgestandene Untersuchungshaft von 171 Tagen sei er mit CHF 34'200.00
nebst Zins zu 5 % seit dem 31. August 2011 zu entschädigen und es seien ihm die
anwaltschaftlichen Aufwendungen gemäss Kostennote zum vereinbarten
Stundenansatz von CHF 300.00 zu ersetzen. Schliesslich seien die Kosten des
Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Auf Beweisanträge werde zurzeit verzichtet.
Mit Eingabe vom 8. September 2022
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
19.
Damit sind die Ziffern 2 (Feststellung
der Verletzung des Beschleunigungsgebots) und 7 (teilweise: Höhe der
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger) des erstinstanzlichen
Urteils rechtskräftig.
20.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022
wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger auf den 30. Mai 2023 zur
Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.
Auf Begehren des Beschuldigten wurde die
Hauptverhandlung mit Verfügung vom 24. Mai 2023 auf den 12. Juli 2023
verschoben. Die mündliche Urteilseröffnung fand am 13. Juli 2023 statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll: ASB 48 f.).
Erwägungen
II. Einstellungsantrag
1.
Der Beschuldigte lässt aus vier Gründen
die Einstellung des Strafverfahrens beantragen:
-
wegen Verjährung
(nachfolgende Ziffer 2);
-
wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Ziffer 3);
-
wegen Verletzung des
Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Ziffer 4);
-
wegen der Sperrwirkung des
Grundsatzes «ne bis in idem» (Ziffer 5).
2.
2.1
Der Beschuldigte lässt die
Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung beantragen. Für den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe die Verjährungsfrist zur Tatzeit sieben
Jahre betragen, weshalb spätestens am 4. Mai 2018 die Verjährung eingetreten
sei. Die Qualifikation mit der Folge einer Verjährung im Jahr 2026 sei eine
unsubstantiierte Behauptung der Staatsanwaltschaft, um ihn nicht entschädigen
zu müssen.
2.2
Das Vorbringen ist nicht
nachvollziehbar: In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe
Gelder für geschäftlich nicht begründete Zwecke zu Lasten des Vermögens der E.___
AG verwendet bzw. verwenden lassen. Damit habe er private Verbindlichkeiten
gedeckt. Damit habe er in der Absicht gehandelt, sich selbst und andere
unrechtmässig zu Lasten der E.___ AG zu bereichern. Was daran ungenügend
substantiiert sein soll, ist unerfindlich und wird vom Beschuldigten nicht
weiter dargelegt. Sollte sich die Bezeichnung «unsubstantiiert» auf die
Beweislage beziehen, hätte dies nichts mit einer Einstellung des Verfahrens zu
tun. Soweit damit ausgeführt werden soll, der Inhaber einer Ein-Mann-AG könne
sich zu Lasten seiner AG gar nicht ungerechtfertigt bereichern, kann auf die
dem widersprechende konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen
werden, auf die weiter unten näher einzugehen ist. An dieser Stelle kann auf
die Regeste des Bundesgerichts im BGE 141 IV 104 hingewiesen werden: «Die
Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige
Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im
Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die
Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des
Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin
einwilligt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).» Ein unzulässiger
Privatbezug bzw. eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung zu Lasten der AG
stellt damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des Alleinaktionärs dar
(ebenso schon BGE 117 IV 259). Dementsprechend kann der Alleinaktionär auch in
der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung handeln.
Der Antrag auf Einstellung des
Dispositiv
Verfahrens wegen Verjährung ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Weiter sei das Verfahren wegen
krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Sieben Jahre nach
der Haftentlassung Ende 2011 habe die Staatsanwaltschaft nichts mehr gemacht
bis zur Sistierung Ende 2018. Das Ganze sei also sechs/sieben Jahre
unbearbeitet geblieben. Das Verfahren sei unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 einzustellen. Im vorliegenden
Fall sei als «ultima ratio» der Verletzung des Beschleunigungsgebots nur die
Einstellung des Verfahrens möglich.
3.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie
ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl.
auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen
Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben,
um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe
im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt
worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die
Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und
dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_1168/2020 vom 11.10.2022 E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31.8.2022
E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15.8.2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.2.2 Wird eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu
tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem
Strafverzicht oder in extremen Fällen – als «ultima ratio» – die Einstellung
des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Bei der Frage nach der
sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person
durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten hat. Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
sind demnach die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine
Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die
Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher
Schwere verursachte (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170
mit Hinweis; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv
seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in
welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2;
136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d).
3.2.3 Die Verfahrenseinstellung als
Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt in der Praxis äusserst
selten vor. Die Hürde liegt wie erwähnt hoch. Es sind in der Rechtsprechung
kaum konkrete Fälle auszumachen. Noch lange vor dem Inkrafttreten der StPO hat
sich das Bundesgericht in BGE 117 IV 124 ausführlich mit der
Verfahrenseinstellung als möglicher Sanktion einer Verletzung des
Beschleunigungsgebotes auseinandergesetzt. Diesem Urteil lag folgender
Sachverhalt zu Grunde:
«Das Obergericht des Kantons Zürich
sprach K. am 28. Juni 1989 des Betrugs, betrügerischen Konkurses, der
fortgesetzten Urkundenfälschung und der fortgesetzten Erschleichung einer
falschen Beurkundung schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen
Ereignisse aus den Jahren 1976 bis 1978 zugrunde. Die Strafuntersuchung war im
Juli 1977 eröffnet worden (die Anklageerhebung erfolgte im Dezember 1984; am
19. Februar 1986 wurde die Anklage zur Änderung und Ergänzung an die
Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, worauf das Obergericht die Hauptverhandlung
im April 1988 durchführte; das begründete Urteil wurde am 9. November 1989
zugestellt). Gegen den Entscheid des Obergerichtes führte K. kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess diese am
17. Dezember 1990 gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und trat wegen der
den Strafverfolgungsbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung auf die Anklage
gegen K. nicht ein».
Das Bundesgericht hielt fest, nach
Auffassung der Menschenrechtskommission sei ein Recht auf Verfahrenseinstellung
aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht grundsätzlich auszuschliessen, doch komme es,
wenn überhaupt, nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Betracht. In Fällen,
in denen das Ausmass der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiege und in denen
die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten
(beispielsweise mit Untersuchungshaft von längerer Dauer) verbunden gewesen
sei, könne aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ein
Verfahrenshindernis hergeleitet werden. Ein solches komme jedoch erst dann in
Betracht, wenn in Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts
kein hinreichender Ausgleich für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
gefunden werden könne. Die Verfahrenseinstellung komme daher nur als «ultima
ratio» in Frage. Nur wenn dargelegt und begründet werde, weshalb der Verletzung
des Beschleunigungsgebotes nicht auch auf dem Wege der Strafzumessung oder
gegebenenfalls dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der Betroffene zwar
schuldig gesprochen, von Strafe aber Umgang genommen werde, dürfe von der
Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung Gebrauch gemacht werden.
Bei der Frage nach der Sanktion einer
Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei überdies folgenden Gesichtspunkten
Rechnung zu tragen: Zu berücksichtigen sei einerseits, wie schwer der
Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden sei,
andererseits, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten seien und welche
Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes vorliegen würde. Nicht ausser Acht gelassen werden
dürften auch die Interessen der Geschädigten, die gestützt auf eine
rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten ihre Schadenersatzbegehren
wesentlich leichter geltend machen könnten als ohne eine solche; die
Geschädigten hätten aber ebenso wenig wie der Angeschuldigte zu vertreten, dass
die Strafverfolgungsbehörden das Beschleunigungsgebot missachtet hätten. Gerade
die neueren Bestrebungen, die Interessen des Opfers im Strafverfahren stärker
zu berücksichtigen, seien ein Zeichen dafür, dass eine Verfahrenseinstellung
ohne Verurteilung jedenfalls dann problematisch sei, wenn unerledigte
Geschädigtenansprüche bestünden. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht
die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Die
Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine weniger weitgehende Sanktion im konkreten
Fall zum Ausgleich der erlittenen Unbill nicht ausreiche. Ebenso gehe sie nicht
darauf ein, ob und inwieweit Geschädigteninteressen auf dem Spiel stünden. Sie
lege auch nicht über abstrakte Erwägungen hinausgehend dar, dass und inwieweit
der Beschwerdegegner durch die Verfahrensverzögerung konkret betroffen worden
sei. Die Vorinstanz gehe schliesslich nicht darauf ein, dass nach Auffassung
des Obergerichts für die Straftaten des Beschwerdegegners an sich eine
mehrjährige Zuchthausstrafe hätte ausgesprochen werden müssen. Zusammenfassend
sei festzuhalten, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu
prüfen erlaubten, ob im vorliegenden Fall eine Verfahrenseinstellung als
Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes angezeigt gewesen sei.
In einem neueren, vom Beschuldigten
zitierten Urteil vom 18. Dezember 2019 (6B_712/2018) stellte das Bundesgericht
selbst ein Strafverfahren wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Dabei
ging es um ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen gewerbsmässigen
Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. A., von Beruf Treuhänder, wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Mai 2018 (im Rahmen
eines zweiten Berufungsverfahrens nach zuvor erfolgter Rückweisung durch das
Bundesgericht) wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00
verurteilt. Das Strafverfahren dauerte ab Anzeigeerstattung bis zum zweiten
Berufungsentscheid vom 29. Mai 2018 insgesamt mehr als 10 ½ Jahre.
Das Bundesgericht erachtete das Beschleunigungsgebot sowohl bezüglich einzelner
Verfahrensabschnitte als auch hinsichtlich der Gesamtverfahrensdauer als
verletzt. Die Verjährungsfrist war um weit mehr als das 11/2-fache
überschritten. Dies rechtfertige insbesondere unter Berücksichtigung der
starken Betroffenheit des Beschuldigten vom Strafverfahren (in seiner
beruflichen Tätigkeit als Treuhänder) und der tiefen Strafe, die noch in
Betracht komme, die Verfahrenseinstellung als «ultima ratio».
Mit erheblichen Strafreduktionen wurden
folgende Sachverhalte sanktioniert:
-
Urteil des Bundesgerichts
6B_676/2011 vom 7. Februar 2012: Tatzeit April/Juni 1997, Obergerichtsurteil vom
September 2011 (nach zwei Rückweisungen vom Bundesgericht): teilbedingte
Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen qualifizierter Geldwäscherei. Nahe an
absoluter Verjährung. Das Bundesgericht erachtete die Strafreduktion von 70 %
wegen massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots und langen Zeitablaufs als
angemessen. Keine Verletzung von Gläubigerinteressen im Falle einer Einstellung
und keine Verantwortung des Beschuldigten für das überlange Verfahren;
Belastung des Beschwerdeführers – eingetragener Rechtsanwalt – durch die
Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege nicht besonders schwer.
-
6B_348/2013 vom 12. Juli
2013: Tatzeit Oktober 1999, Urteil des Appellationsgerichts vom Januar 2013:
bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher
Urkundenfälschung. Sechs Jahre zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem
Urteil, nahe an absoluter Verjährung. Das Bundesgericht erachtete die
Strafreduktion von 50 % als angemessen.
Als IV-Rentner sei der Beschuldigte durch das Verfahren nicht in der
beruflichen Weiterentwicklung behindert worden, er habe sich nach der
Anklageerhebung jedoch nie erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfinden
werde, es sei bei ihm von einer mittleren Belastung auszugehen.
-
6B_406/2022 und 6B_684/2022
vom 31. August 2022: Tatzeit 1998/1999, Urteil der Berufungskammer des
Bundesstrafgerichts (nach zweimaliger Rückweisung durch das Bundesgericht)
Februar 2022: teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und Geldstrafe von
308 Tagessätzen wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Das
Bundesgericht reduzierte zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die
grundsätzlich angemessene Strafe um ca. 45 % auf 20 Monate Freiheitsstrafe und
174 Tagessätze Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug.
3.3.1 Vorliegend ergibt sich aus den
Akten, namentlich aus dem Verfahrensjournal (1.4/001 ff., vgl. dazu auch die
vorstehenden Ausführungen zur Prozessgeschichte unter Ziffer I.), Folgendes:
Am 25. November 2011 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Es folgten bis im August 2012
zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen (Aktenbeizüge, Strafbefehle gegen
andere Verfahrensbeteiligte, Verhandlungen über ein abgekürztes Verfahren
etc.). Am 20. August 2012 ging der abschliessende Polizeibericht ein. In der
Folge sind weitere Tätigkeiten zu verzeichnen (Kommunikation mit Konkursamt,
Verteidiger, Gerichtskasse, Ausdehnungsverfügung SVG etc.), welche aber im
Wesentlichen nicht der Fortführung der Strafuntersuchung dienten. Im Dezember
2018 erfolgte dann die Aufenthaltsnachforschung und die Sistierung zufolge
unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten. Das Verfahren wurde danach im
November 2020 nach Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt Jeker (Rückforderung
der beiden beschlagnahmten Uhren) wieder aufgenommen und in der Folge auch von
allen Behörden mit Blick auf den grossen Aktenumfang und die Komplexität zügig
weitergeführt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen,
dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gut sechs Jahre nicht
weitergeführt wurde.
3.3.2 Dass das Beschleunigungsgebot von
der Staatsanwaltschaft verletzt wurde, ist bereits rechtskräftig festgestellt.
Zu prüfen ist die Frage der Sanktionierung dieser Verletzung. Die Verletzung,
ein praktischer Stillstand des Verfahrens während rund sechs Jahren, wiegt
schwer. Schuldangemessen wäre – wie zu zeigen sein wird – eine deutlich
überjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat sich nicht um das Verfahren
gekümmert und hat nie nach der Weiterführung nachgefragt. Während seiner
Einvernahmen gab der Beschuldigte dann an, als freiberuflicher Programmierer
arbeiten und damit zwischen CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 pro
Monat, es könne auch mehr sein, verdienen zu können. Im Oktober/November 2009
habe er sich selber verkauft und im [Ausland] innert 4 Wochen CHF
45'000.00 verdient (EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/029). Als
Programmierer würde er sofort Arbeit finden (Haftverhandlung vom 10.6.2011,
12.3.2/060). Wie sich aus den Akten weiter ergibt, hatte der Beschuldigte
gemäss einer Aktennotiz vom 14. Mai 2012, mithin kurz nach seiner
Entlassung aus der Untersuchungshaft vom 25. November 2011, bereits wieder
einen neuen Job, für welchen er «ab kommender Woche» häufig im Ausland sein
werde, insbesondere in [Ausland] (12.6.9/28). Gemäss einer weiteren Aktennotiz
vom 22. Oktober 2012 habe der Beschuldigte ab Januar 2013 einen Job als
Programmierer in [Ausland], wo er ein Jahr lang arbeiten könne (12.6.9/040).
Demzufolge litt der Beschuldigte nicht unter einer Einschränkung seiner beruflichen
Tätigkeit. Offenbar hatte er keine Mühe, sogleich wieder Arbeit zu finden, wie
er dies zuvor denn auch selbst kundgetan hatte. Mit seinem Wegzug aus der
Schweiz war sodann auch das hier gegen ihn als [ausländischen]
Staatsangehörigen weiterlaufende Strafverfahren mit keinen weiteren
nennenswerten Beeinträchtigungen für ihn verbunden, zumal er mit Ausnahme der E.___
AG und der angedachten Mitwirkung in der (Nachfolger-Gesellschaft) F.___ AG,
deren Mantel er finanzierte (vgl. EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/038),
keinerlei Bezug zur Schweiz hatte. Dies hat der Beschuldigte schliesslich auch
gar nicht geltend gemacht, auch nicht bei der Befragung vor dem
Berufungsgericht. Dass das Strafverfahren ihn belastet hat, wie es sein
Verteidiger vorbringt, ist anzunehmen, ist ein Strafverfahren doch
grundsätzlich per se belastend. Die Belastung nach der Entlassung aus der
Untersuchungshaft dürfte sich nach dem zuvor Gesagten indes in engen Grenzen
gehalten haben. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch in der Kontaktaufnahme des
Beschuldigten vom 18. November 2020, nachdem das Verfahren zuvor sistiert
war. Demnach war der Beschuldigte offenbar vielmehr an der Herausgabe der
beschlagnahmten Uhren interessiert, als dass das Verfahren nunmehr zügig
vonstattengeht (vgl. 12.6.8/009). Nach der Weiterführung des Verfahrens hatte
er sich nie erkundigt, er hatte daran gar kein Interesse, wie sein Verteidiger
vor Amtsgericht ausführte: Als er – der Verteidiger – sich bei der
Staatsanwaltschaft gemeldet habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt, das sei
wahrscheinlich keine gute Idee, sich zu melden, nachdem der Fall jahrelang
liegen geblieben sei (Akten Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend TG] AS 73). Zudem
lebte er im Ausland und es ist weder geltend gemacht, noch sind Hinweise
ersichtlich, dass er durch das laufende Strafverfahren in irgendeiner Weise
beeinträchtigt war. Es war überdies nicht das erste Strafverfahren, das gegen
ihn nach der Insolvenz eines von ihm geführten Unternehmenseröffnet und geführt
wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des
Beschleunigungsgebotes mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertigt. Der diesbezügliche
Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Als weiteren Grund für eine
Einstellung nennt der Beschuldigte eine grobe Verletzung des Grundsatzes der
Einheit des Verfahrens. Im gleichen Verfahren, welches gegen mehrere
Beschuldigte geführt worden sei, habe es Einstellungen und Strafbefehle gegen
Mitbeschuldigte gegeben, ohne dass diese vom gemeinsamen Verfahren abgetrennt
worden wären, und ohne dass der Beschuldigte hierzu angehört worden wäre.
4.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt
und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29
Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können
aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30
StPO).
Art. 29 StPO statuiert den
Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen
Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile
und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot
(Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er
der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist
gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss
die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte
Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine
unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa
die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner
mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner
Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens,
des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der
Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 1B_92/2020 vom
4.9.2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom
16.5.2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte
Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will,
bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor
die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359
Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung
gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30
StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2 mit
Hinweis).
Die Abtrennung des Verfahrens ist unter
dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und
Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung
wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine
Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich
Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte
welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr
sich widersprechender Entscheide (Urteile 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2;
6B_135/2018 vom 22.3.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Verfahrenstrennung kann auch aus
folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen
in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147
StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die
getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte
einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht
denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1
StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten
Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom
Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).
Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf
Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des
Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung
seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden
prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein
strenger Massstab anzulegen (Urteile 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2;
6B_135/2018 vom 22.3.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen
Urteil 6B_23/2021 vom 20.7.2021 E. 3.3).
4.3 Vorliegend wurde unter der
Verfahrensnummer STA.2011.1523 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten,
gegen D.___, gegen G.___ und I.___, gegen J.___ sowie gegen K.___ geführt. Mit
Ausnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wurden die übrigen Verfahren
mit Einstellungsverfügung oder Strafbefehl beendet. Eine formelle
Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO wurde bezüglich den
jeweiligen Einstellungsverfügungen respektive Strafbefehlen keine vorgenommen,
wie es der Beschuldigte richtig ausführt. Ob es sich bei der Beendigung des
Verfahrens gegen die Mitbeschuldigten (Einstellung, Strafbefehl) überhaupt um
eine «Verfahrenstrennung» im Sinne des Gesetzes handelt, kann offen gelassen
werden (jedenfalls wurde kein neues Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten
eröffnet und geführt). Soweit der Beschuldigte aus diesen Umständen etwas zu
seinen Gunsten ableiten will, ist ihm jedenfalls nicht zu folgen. In Bezug auf
die Einstellungsverfügungen im Strafverfahren gegen D.___ und G.___ – notabene
die einzigen Mitbeschuldigten, denen wie dem Beschuldigten ungetreue
Geschäftsbesorgung vorgeworfen wurde, wobei es bei G.___ erst noch um die F.___
AG und nicht um die E.___ AG ging (vgl. Einstellungsverfügung, 1.5.2/001 ff.) –
wurde dem Beschuldigten respektive seinem damaligen amtlichen Verteidiger nicht
nur der Abschluss der Untersuchung angezeigt (inkl. Anzeige der beabsichtigten
Einstellung, vgl. 12.1.1/014 respektive 12.1.1/013), sondern auch die jeweilige
Einstellungsverfügung zugesandt, auch wenn dies «nur» zur Kenntnisnahme
erfolgte (vgl. 1.5.1/001 ff. respektive 1.5.2/001 ff.). Dem damaligen
amtlichen Verteidiger wäre es mithin offen gestanden, gegen die Einstellungen
zu opponieren, falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat er
unterlassen. Entsprechend kann der Beschuldigte aus diesem Vorgehen nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Bezüglich des Strafbefehls gegen J.___ ist sodann
festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehen gegen
das BG über Betäubungsmittel, welches als einziges einen Zusammenhang zu J.___
aufweist, mit Teil-Einstellungsverfügung eingestellt worden ist. Inwiefern
diesbezüglich dem Beschuldigten daher aus der vorliegenden Verfahrensführung
ein Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Was im Weiteren den
Strafbefehl gegen K.___ anbelangt, so enthält dieser Verurteilungen wegen
Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Das Verfahren gegen den
Beschuldigten wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wurde
derweil eingestellt, da es mangels Konkurs der E.___ an einer objektiven
Strafbarkeitsbedingung für diese Konkursdelikte gefehlt habe (vgl. 1.5.6/003
ff.). Entsprechend hätte auch bei K.___ das Verfahren wegen Misswirtschaft und
Unterlassung der Buchführung eingestellt werden müssen. Demzufolge kann auch
hier aus der Verfahrensführung kein Nachteil für den Beschuldigten erkannt
werden. Es verbleibt schliesslich noch der Strafbefehl gegen I.___ wegen
Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz kann dabei auf das zuvor Gesagte
verwiesen werden. Das entsprechende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde
eingestellt. Ein diesbezüglicher Nachteil für den Beschuldigten aus der
Verfahrensführung ist nicht ersichtlich. Soweit schliesslich die Geldwäscherei
betroffen ist, handelt es sich um einen Vorfall, welcher dem Beschuldigten
sozusagen gegengleich als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird
(konkret Aufbewahrung der vom Beschuldigten abgehobenen EUR 38'500.00).
Auch wenn hier formell betrachtet keine (allfällige) Abtrennung vorgenommen
wurde, hätten hier sachliche Gründe für eben eine solche Trennung vorgelegen.
So waren zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 24. Februar 2012 sämtliche
Einvernahmen durchgeführt, darunter auch eine Konfrontationseinvernahme mit I.___.
Die Gefahr, dass dem Beschuldigten durch eine Abtrennung mithin Teilnahme- und
Konfrontationsrechte verlustig gegangen wären, bestand somit nicht. Dasselbe
gilt für den Anspruch auf Akteneinsicht. Angesichts der auch überaus deutlichen
Beweislage bezüglich des vorgehaltenen Vorwurfs, was nachfolgend zu zeigen sein
wird (siehe Ziff. III.), bestand und besteht keine Unklarheit, welcher
Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, womit auch keine sich
widersprechenden Entscheide drohten und drohen. Schliesslich wurde das
Verfahren auch gegen insgesamt sechs Mitbeschuldigte geführt, wobei mit
Ausnahme des Beschuldigten – dem im Gesamtgeflecht eine überragende Stellung
zukam – alle anderen doch deutlich «kleinere Fische» waren, mithin auch aus
prozessökonomischen Gründen eine Abtrennung gerechtfertigt gewesen wäre. Da
nach dem Gesagten eine (allfällige) Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO
sich auf sachliche Gründe hätte stützen können, wenn sie denn angeordnet worden
wäre, und dem Beschuldigten in einem formell abgetrennten Verfahren gegen I.___
keine Parteistellung zugekommen wäre und er folglich einen Strafbefehl auch
nicht hätte anfechten können, kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass
formell keine Abtrennung angeordnet worden ist und ihm auch keine Parteirechte
in Bezug auf den Strafbefehl gegen I.___ eingeräumt worden sind, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dass Gründe für eine Abtretung vorhanden gewesen
wären, bestreitet selbst der Beschuldigte nicht. Auch macht er gar nicht
geltend, eine formelle Abtrennung gegen irgendeinen der Mitbeschuldigten
angefochten zu haben, wenn denn eine solche angeordnet worden wäre (wobei die
Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten aber ohnehin nicht dazu führen darf,
dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert
wird [1B_200/2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 E. 3.2], was vorliegend bei
einer Anfechtung einer formellen Abtrennung der Fall gewesen wäre). Der
Beschuldigte scheint sich denn auch vielmehr am Umstand zu stören, alleine vor
Schranken zu sitzen, als an den Verfahrenserledigungen seiner Mitbeschuldigten.
Dieser Umstand ist indes seiner dominanten Rolle in der E.___ AG geschuldet,
und es ist auch nicht erkennbar, weshalb mit dem Beschuldigten als einzigem
Vorgeladenen «das Gericht nicht in der Lage sein sollte, sich den Sachverhalt,
welcher der Anklage zugrunde liegt, in seiner ganzen Komplexität richtig
vorstellen zu können». Auch unter diesem Gesichtspunkt hat keine
Verfahrenseinstellung zu erfolgen.
5.
5.1 Vor dem Berufungsgericht liess der
Beschuldigte zusätzlich vortragen, mit der Teileinstellungsverfügung habe die
Staatsanwaltschaft alles eingestellt, was sie fast ein halbes Jahr später dann
noch zur Anklage gebracht habe. Diese Teil-Einstellungsverfügung sei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig gewesen. Das mache sie aber nicht
nichtig, führe aber dazu, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht mehr
beurteilt werden könne. Diese Sperrwirkung habe das Bundesgericht in BGE 144 IV 362 E. 1.4 so festgestellt. Die Vorinstanz habe ja auf US 34 selbst zutreffend
dargelegt, dass die dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten
Handlungen mit Ausnahme des SVG-Delikts allesamt mit den eingestellten
Verfahren in einem engen und direkten Zusammenhang stünden.
5.2 Mit Teil-Einstellungsverfügung vom
19. April 2021, Ziff. 1, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschuldigten u.a. wegen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft und
Unterlassung der Buchführung ein (1.5.6/3 ff.). Begründung war das Fehlen der
objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung. In Ziffer 2 derselben
Verfügung wurde festgehalten, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung bleibe bestehen. Die Anklageerhebung erfolgte am
1. September 2021 (1.5.6/7 ff.).
Eröffnet worden war die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und D.___ wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung mit Eröffnungsverfügung vom 21. April 2011 (12.1.1/1). Der
Vorhalt wurde wie folgt festgehalten:
«Ungetreue Geschäftsbesorgung (mit
Bereicherungsabsicht) gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, begangen ab 24. März 2009
(Gründung der E.___ AG) in [Ort 1] und allenfalls anderswo, indem sie die E.___
AG unter Verletzung ihrer Pflichten am Vermögen geschädigt haben sollen, um
sich selber oder Dritte damit zu bereichern».
Eine korrigierte Eröffnungsverfügung
(Hinweis auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 anstelle von Art. 158 Ziff. 2 StGB)
erfolgte am 1. Juni 2011 (12.1.1/2).
Am 29. Juni 2011 wurde die
Strafuntersuchung auf die Vorhalte des betrügerischen Konkurses und der
Misswirtschaft ausgedehnt (12.1.1/8). Die entsprechenden Vorhalte waren wie
folgt umschrieben:
« Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff.
1 StGB),
begangen am zwischen dem
5. Mai 2011 und dem 21. Juni 2011 in [Ort 4], [Ort 5] und [Ort 6], indem A.___
bei der [Bank 1] am 5. Mai 2011 ab dem Geschäftskonto lautend auf die E.___ AG
eine Barabhebung von EUR 38'500.00 getätigt haben soll und diesen Betrag in das
Schrankfach Nr. 3 der [Bank 2] in [Ort 1], welches durch I.___ gemietet worden
war, beiseitegeschafft haben soll. Gegenüber dem Konkursamt soll er anlässlich
der Konkurseinvernahme im Untersuchungsgefängnis in Solothurn diese
Vermögenswerte verheimlicht haben.
Misswirtschaft (Art. 165
Ziff. 1 StGB),
begangen zwischen dem 24.
März 2009 (Gründung der E.___ AG) und dem 27. Mai 2011 (Urteil Richteramt
Thal-Gäu betreffend Auflösung der E.___ AG) in [Ort 1] und anderswo, indem A.___
als Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär durch das Verschleudern von
Vermögenswerten und arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung die
Zahlungsunfähigkeit der E.___ AG herbeigeführt haben soll.»
5.3.1 In BGE 144 IV 362 bejahte das
Bundesgericht die Sperrwirkung einer Teileinstellung hinsichtlich eines
weitergeführten Strafverfahrens, soweit es sich lediglich um eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt:
Das Bundesgericht führte dabei aus, dass
die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen
könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge
oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten
Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine
teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im
prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt
und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor,
wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische oder im wesentlichen
gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).
Im konkreten Fall waren die Vorhalte der
Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er
habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,
wenn er nicht von C. oder von jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00
Uhr angerufen werde.
Die Staatsanwaltschaft stellte in der
Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des
Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden war. Da aber auch
der Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem
Gespräch des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der Einstellungsverfügung
wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer Verurteilung wegen Nötigung stand
somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» entgegen.
Ähnlich argumentierte das Bundesgericht
in den Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni
2020.
5.3.2 Seither hat das Bundesgericht
diese Rechtsprechung mehrfach relativiert bzw. sich mit BGE 148 IV 124 davon
distanziert:
6B_459/2020 mit folgendem Vorhalt: Der
Beschwerdeführer habe die Geschädigte 1 unvermittelt angegriffen und in den
Wald gezerrt. «Er setzte sich auf sie, packte ihren Kopf mit seinen Händen und
versuchte, sich oral befriedigen zu lassen (…).» Das sei ihm zwar aufgrund
ihrer Gegenwehr misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie
gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe zu schreien, und sie ins
Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen
Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.
Hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung erfolgte ein Schuldspruch,
hinsichtlich der Gefährdung des Lebens ein Freispruch. Gemäss Bundesgericht lägen
zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vor und nicht lediglich eine
andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. «Ne bis in idem»
sei daher nicht verletzt.
6B_56/2020 mit folgendem Sachverhalt:
Zwei Gruppen junger Männer hatten eine tätliche Auseinandersetzung. Bei der
tätlichen Auseinandersetzung erlitt ein Teilnehmer eine Stichverletzung mit
einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag. Die Staatsanwaltschaft
stellte das Verfahren gegen A wegen eventualvorsätzlicher Tötung ein. A wurde
in der Folge wegen Angriffs verurteilt. Gemäss BGer lägen wiederum zwei
voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge und nicht lediglich eine andere
rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts vor. Keine Verletzung
von «ne bis in idem».
Zwischenfazit: Wendet man diese
Rechtsprechung an, so ist die Sachlage hinsichtlich der im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Euro 38'500.00, welche der Beschuldigte I.___ zum
Aufbewahren übergab, klar: Es handelt sich um denselben Sachverhalt, bezüglich
dessen das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses eingestellt wurde. Die
ungetreue Geschäftsbesorgung stellt lediglich eine andere rechtliche Würdigung
dar, eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren wäre zufolge der Sperrwirkung
von «ne bis in idem» nicht möglich.
Weniger klar wäre es hinsichtlich der
Misswirtschaft. Die Eröffnungsverfügung ist recht pauschal formuliert. Der
Tatzeitraum ist jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft weiter
gefasst als beim letztlich angeklagten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung
(bei der Misswirtschaft wird der Zeitraum ab Gründung bis zum gerichtlichen
Auflösungsentscheid genannt). Allerdings umfasste die Eröffnungsverfügung
hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch noch den Tatzeitraum ab
Gründung. Es ist eigentlich auch nicht ersichtlich, welche anderen Handlungen
als die verdeckten Gewinnausschüttungen die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
Misswirtschaft im Auge hatte. Man könnte hier aber wohl auch argumentieren, es
handle sich um zwei voneinander unabhängige Lebenssachverhalte. Zwar wurde in
beiden Fällen letztlich die Zahlungsunfähigkeit der Firma herbeigeführt resp.
verschlimmert. Das Tätigen von verdeckten Gewinnausschüttungen ist jedoch nicht
zwingend dieselbe Tathandlung wie das Verschleudern von Vermögenswerten und
arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung. Zudem umfasst der Vorwurf der
ungetreuen Geschäftsbesorgung die Bereicherungsabsicht, was bei der
Misswirtschaft nicht der Fall ist. Dass beide Vorhalte sich auf dasselbe
übergeordnete Gesamtgeschehen beziehen, stellt gemäss neuerer Rechtsprechung
des Bundesgerichts noch keine Verletzung von «ne bis in idem» dar.
Nun ist das Bundesgericht im neuesten Leitentscheid
(BGE 148 IV 124) aber noch einen Schritt weiter gegangen: In E. 2.6.6 hält es
fest, von einer Verletzung von «ne bis in idem» könne jedenfalls dann nicht
gesprochen werden, «wenn die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig
erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen
Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert» werde. Aus der
Teileinstellung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern
lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände
betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche
Tatfolgen oder zusätzliche innere Tatsachen etc. eingestellt werde. Solche
Teileinstellungen würden der Fixierung des Gegenstandes des gerichtlichen
Verfahrens dienen. Unter Bezugnahme auf diesen Leitentscheid betonte das
Bundesgericht in der Folge, der Grundsatz «ne bis in idem» müsse restriktiv («in
modo restrittivo») ausgelegt werden (6B_94/2022 vom 11.10.2022 E.3.4;
6B_234/2022 vom 8.6.20223 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).
5.4 Vorliegend erfolgte die
Anklageerhebung erst nach der Teileinstellung, womit es am vom Bundesgericht
genannten Kriterium der Gleichzeitigkeit mangelt. Andererseits wird aus der
Teileinstellungsverfügung aber klar, dass das Verfahren hinsichtlich ungetreuer
Geschäftsbesorgung weitergeführt wird. Dieses Kriterium ist das entscheidende,
zumal aus der Einstellungsverfügung ebenso klar wird, dass die Konkursdelikte
nur wegen Fehlens der objektiven Strafbarkeitsbestimmung eingestellt werden.
Eine Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» steht somit einer
Verurteilung wegen der angeklagten Vorhalte nicht entgegen.
6.
Zusammengefasst liegen keine Gründe für
eine Einstellung des Verfahrens vor, der entsprechende Antrag des Beschuldigten
ist mithin abzuweisen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Falle
eines Schuldspruchs im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafreduktion
genügend Rechnung getragen werden.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift vom 1. September 2021 vorgehalten, sich ab dem 9. Januar
2010 bis zum 5. Mai 2011 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit
Bereicherungsabsicht schuldig gemacht zu haben, indem er abgesehen von seinem Lohn
(monatlich CHF 5'000.00; Wohnen und Fahrzeug auf Geschäftskosten) Gelder
der E.___ AG in der Höhe von total umgerechnet CHF 515'258.55 vorsätzlich
für Zwecke verwendet habe, welche geschäftsmässig nicht begründet gewesen
seien. Dadurch habe er als Präsident des Verwaltungsrates und faktischer
Inhaber der operativen Leitung seine Pflichten gegenüber der E.___ AG und deren
Aktionären verletzt und habe diese am Vermögen substantiell geschädigt. Weiter
habe er damit bewirkt, dass sich die Überschuldung der E.___ AG verschlimmert
habe. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Mai 2011
sei die E.___ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach
den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden. Beim Konkursamt seien
Forderungen gegen die E.___ AG in Liquidation von insgesamt
CHF 2'486'380.65 angemeldet worden.
Folgende Gelder habe der Beschuldigte
für geschäftsmässig nicht begründete Zwecke und damit rechtswidrig verwendet
oder verwenden lassen:
-
Privatbezüge, bezogen durch
den Beschuldigten mittels Kreditkarten (…) ab dem 9. Januar 2010 bis zum
1. Februar 2011 in der Höhe von total CHF 409'568.01.
-
Privatbezüge, bezogen durch
M.___ (ehemalige Ehegattin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes N.___)
mittels Kreditkarte (…) ab dem 17. Februar 2010 bis zum 2. Dezember
2010 in der Höhe von total CHF 60'356.79.
-
Bezug von
EUR 38'500.00 (umgerechnet CHF 45'333.75) durch den Beschuldigten am
5. Mai 2011 ab dem [Bank 1] IBAN [Kontonummer], lautend auf die E.___ AG.
Die Gelder habe er in der Folge I.___ übergeben, welche diese in seinem
Bankschliessfach bei der [Bank 2] in [Ort 1] deponiert habe.
Indem der Beschuldigte diese Gelder der E.___
AG entzogen habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die E.___ AG am
Vermögen schädige. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich selbst und
andere unrechtmässig zu Lasten der E.___ AG zu bereichern.
Die Anklageschrift enthält weiter einen
mehrseitigen Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO.
2. Teilrechtskraft
Die Vorinstanz hat nur einen
Schuldspruch für die Vorhalte ab dem 1. Oktober 2010 (Zeitpunkt, ab dem
spätestens in das Aktienkapital und die gebundenen Reserven der E.___ AG
eingegriffen worden sei) ausgefällt. Dies betreffe Privatbezüge bzw. verdeckte
Gewinnausschüttungen von total CHF 252'906.82 (US 26). Der implizite Freispruch
für den Zeitraum bis zum 30. September 2010 ist damit rechtskräftig und vom
Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen.
3. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff.; 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
4. Sachverhaltsfeststellung
4.1 Aus den Akten ergeben sich folgende
Geschehensabläufe zur Firmengeschichte der E.___ AG (vgl. die
Handelsregisterauszüge und den Bericht WID vom 9.8.2012, 3.2.1/038 ff.):
4.1.1 Die Firma bestand seit 1998 unter
diversen Namen und war zunächst ein Reiseunternehmen. Am 28. Januar 2009 wurde
der Sitz der damaligen E.___ AG von [Ort 7] nach [Ort 8] verlegt, mit den neu
eingetragenen Personen A.___ als Verwaltungsratspräsident (mit
Einzelunterschrift) sowie O.___ (damalige Freundin des Beschuldigten), L.___
und P.___ als Verwaltungsratsmitglieder. Am 24. März 2009 wurde der Firmensitz
der E.___ AG dann nach [Ort 1] an die [Adresse] verlegt und der Zweck geändert.
Weiter wurde als Revisionsstelle die Q.___ GmbH, [Ort 9], ins Handelsregister
aufgenommen. Am 31. August 2009 wurde das Aktienkapital (Inhaberaktien) von
CHF 50'000.00 auf CHF 200'000.00 erhöht (Kapitalerhöhung um CHF 150'000.00
durch entsprechende Belastung des Kontokorrents des Beschuldigten: 5.3.2/168,
der entsprechende Betrag war ihm vorher vom Konto «KK Aktionäre» mit dem Text
«Umb. O.___» auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden. Nach Angaben des
Beschuldigten wollte der K.___ bereits einbezahltes Kapital zu Stammkapital
machen: 3.2.1/061 f.). Ein halbes Jahr später, am 1. September 2009, kam dann
auch K.___, welcher dem Beschuldigten seinerzeit den leeren Mantel der E.___ AG
verkauft hatte, als Vizepräsident hinzu (vgl. EV K.___ vom 14.6.2011, 10.2.2/002).
Zugleich war K.___ als Buchhalter im Mandatsverhältnis für die E.___ AG tätig.
Am 2. Februar 2011 demissionierte K.___ wieder (5.1./007), worauf er am 7.
Februar 2011 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Buchhaltung war fortan
führerlos, ein neuer Buchhalter wurde nicht gesucht (vgl. EV Beschuldigter vom
17.11.2011, 10.1.1/271). Kurze Zeit später am 28. Februar 2011 wurde auch die Q.___
GmbH als Revisionsstelle im Handelsregister gelöscht. Deren Demission erfolgte bereits
am 20. Januar 2011 (5.1/004). Eine neue Revisionsstelle wurde in der Folge
keine ernannt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Mai
2011 wurde die E.___ AG daraufhin gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Löschung der
E.___ AG erfolgte dann am 5. November 2013, nachdem der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu das Konkursverfahren mit Urteil vom gleichen Tag als geschlossen
erklärt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte unverändert
VR-Präsident mit Einzelunterschrift. Die Forderungsanmeldungen gegenüber der E.___
AG per 8. September 2011 betrugen letztendlich total CHF 2'486'380.65 (Forderungsanmeldungen
CHF 1'562'070.26 und Lohnforderungsanmeldungen von CHF 924'310.39; siehe
Bericht WID: 3.2.1/085). Der Beschuldigte selbst wies am 25. Juli 2011
Betreibungen in der Höhe von total CHF 328'572.06 auf (vgl. 1.6.2/008 f.). Noch
vor dem Auflösungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27.
Mai 2011 übernahm am 24. März 2011 die damalige Sekretärin der E.___ AG, G.___,
als VR-Mitglied mit Einzelunterschrift die F.___ AG, wobei der Firmenmantel vom
Beschuldigten finanziert wurde (vgl. EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/038).
Der Sitz wurde an die [Adresse] in [Ort 1] verlegt, der Zweck wurde analog
jenem der E.___ AG abgeändert. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der E.___
AG waren – ebenfalls immer mit Einzelunterschrift – O.___ (28.1. - 1.9.2009), L.___
(28.1.2009 -17.2.2011), P.___ (28.1. - 1.9.2009) und D.___ (ab 24.06.2010).
4.1.2 Gemäss Handelsregisterauszug war
der Beschuldigte somit ab dem 3. Februar 2009 Verwaltungsratspräsident mit
Einzelunterschrift der E.___ AG. Nach seinen Aussagen vom 15. Juni 2011
gehörten ihm 100 % der Inhaberaktien der E.___ AG. Nach Absprache mit ihm seien
L.___ mit 3 0% und D.___ mit 10 % gewinnbeteiligt gewesen. Bevor P.___
ausgestiegen sei, sei abgemacht gewesen, dass er (der Beschuldigte) zu 50 % und
L.___ sowie P.___ zu je 25 % gewinnbeteiligt seien (10.1/029).
Aktienzertifikate wurden bei den Hausdurchsuchungen keine gefunden, B.___ gab
anlässlich einer Einvernahme drei Kopien von Aktienzertifikaten über je CHF
25'000.00 ab, die Zertifikate hätten als Sicherheit für Kredite und nicht als
Beteiligung gedient.
4.1.3 Die E.___ AG bezweckte nach dem im
Frühling 2009 geänderten Firmenzweck die «Montage und Inbetriebnahme von
mechanischen und elektrischen Industrieanlagen im In- und Ausland». Konkret war
sie ein Dienstleister in der (…)-Technik, d.h. sie montierte und demontierte im
In- und Ausland (…)-Anlagen. Für diese Arbeiten wurden Schlosser, Elektriker
und Programmierer benötigt. Die Firma H.___ mit Sitz in [Ort im Ausland] ist in
dieser Branche Weltmarktführer und als Produzent solcher (…)-Technik bekannt.
Die E.___ AG hatte zum grössten Teil mit der H.___ AG zusammengearbeitet und
half dieser quasi als Subunternehmer, solche (…)-Anlagen zu installieren. Die E.___
AG arbeitete aber auch direkt für (…)-Produzenten wie bspw. (...). Sie verfügte
über einen Fuhrpark von 20 Fahrzeugen, die diversen Leasingverträge beliefen
sich auf CHF 165'200.00 (exkl. Ratenzahlungen von CHF 20'676.00/Mt. und
Unterhalt). Das kostspieligste Firmenfahrzeug war der Maserati GranCabrio mit
einer monatlichen Rate von CHF 2'634.00.
4.1.4 Die Geschäftstätigkeit der E.___
AG ging aus der konkursiten R.___ GbR in [Ort im Ausland] hervor. Der
Beschuldigte hatte diese Firma über Jahre geführt und sie war 2008 mit ihrem
Hauptkunden H.___ AG in Streit geraten. Im Zusammenhang mit dem Konkurs dieser
Firma wurde in [Ausland] gegen den Beschuldigten wegen Bankrotts ermittelt. Am
10. April 2012 wurde er vom Amtsgericht Neunkirchen wegen «Vorenthaltung und
Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (Reststrafe) von
einem Jahr und 10 Monaten» verurteilt, dies bei einer Bewährungszeit von fünf
Jahren (12.6.9/047).
4.1.5 Die geplante Nachfolgefirma F.___
AG war im Juni 2007 mit einer Sacheinlage von CHF 100'000.00 gegründet worden. K.___
vermittelte dem Beschuldigten auch diesen Aktienmantel. Am 29. März 2011 nahm
die damalige Sekretärin der E.___ AG, G.___, Einsitz als Mitglied des
Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Geschäftszweck lautete gleich wie
bei der E.___ AG, der Sitz wurde an die Adresse der E.___ AG verlegt. Die
Beteiligten gaben an, es sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte nach ein
paar Monaten in den Verwaltungsrat nachrückten sollte (EV Beschuldigter vom 15.6.2011,
10.1.1/041 Rz. 597 ff.). Aufträge wurden dann aber keine ausgeführt, G.___ trat
am 27. Juni 2011 bereits wieder aus dem Verwaltungsrat aus, und die F.___
AG wurde am 11. Oktober 2011 gemäss Art. 731b OR gerichtlich aufgelöst. Am 6.
Januar 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die
Firma wurde von Amtes wegen gelöscht.
4.1.6 Eine Rolle spielte auch die «X.___-Gruppe»
um den Geschäftsführer S.___. Diese war in der Produktion von Kontrollgeräten
und Fördertechnik tätig und führte mit dem Beschuldigten Gespräche über eine
Beteiligung an der E.___ AG. Die C.___ der X.___-Gruppe gab der E.___ AG Ende
2010/anfangs 2011 Kredite.
4.2 Zu den – neben dem Beschuldigten – beteiligten
Personen kann noch Folgendes ausgeführt werden:
4.2.1 K.___ war als Treuhänder tätig und
verkaufte im Frühling 2009 dem Beschuldigten den leeren Mantel der E.___ AG. Er
war von Anfang an für die Buchhaltung zuständig. Gestützt auf einen
Mandatsvertrag erteilte ihm der Beschuldigte das Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates
(VR) der E.___ AG. K.___ war vom 2. Mai 2008 bis zum 11. Februar 2011
Vizepräsident des VR der E.___ AG. In seinem Rücktrittsschreiben vom 2. Februar
2011 an den Beschuldigten erklärte er sich nicht mehr einverstanden mit der
Geschäftspolitik und trat per sofort als Verwaltungsrat zurück. Er übergab der
Polizei am 22. Juli 2012 einen USB-Stick mit Buchhaltungsdaten der E.___ AG.
Wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wurde wie bereits erwähnt
ein Strafbefehl gegen K.___ erlassen.
4.2.2 D.___ arbeitete seit 2003 bei der R.___
und dann ab dem 1. Juni 2009 bei der E.___ AG mit dem Beschuldigten zusammen.
Er war als Bau- und Betriebsleiter angestellt und war ab dem 20. Juni 2010
VR-Mitglied der E.___ AG. Er lebte mit der geschiedenen Frau des Beschuldigten,
M.___, zusammen. Das Verfahren gegen ihn wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung
wurde eingestellt.
4.2.3 M.___ ist die geschiedene Ehefrau
des Beschuldigten und hat mit diesem ein gemeinsames Kind.
4.2.4 I.___ arbeitete ab April 2010 bei
der E.___ AG, zuerst als Monteur auf den Baustellen und später im Büro. Gegen
ihn wurde wie erwähnt ein Strafbefehl wegen Geldwäscherei und Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen.
4.2.5 G.___, Ehefrau von I.___, war ab
September 2010 als kaufmännische Angestellte bei der E.___ AG angestellt. Sie
war vom 23. März bis zur Auflösung am 11. Oktober 2011 einziges Mitglied des VR
der F.___ AG.
4.2.6 B.___ war mit seiner Firma früher
Kunde der R.___ und später Geschäftsführer der Firma T.___ GmbH, die zur X.___-Gruppe
gehörte.
4.2.7 J.___, Maurer, war beim Aufbau der
Hanf-Indooranlage beteiligt und half beim Aufbau der F.___ AG mit, bei der er
später als Industriemechaniker angelernt werden sollte. Gegen ihn wurde wegen
BetmG-Widerhandlung ein Strafbefehl erlassen.
4.2.8 L.___ arbeitete früher lange bei
der R.___ und wurde nach deren Konkurs vom Beschuldigten für eine gemeinsame
Gründung einer neuen Firma angefragt. Vom 27. Januar 2009 bis zum 23.
Februar 2011 war er daraufhin VR-Mitglied der E.___ AG und leitete Baustellen.
4.3 Die Staatsanwaltschaft liess durch
den WID eine Geldflussrechnung erstellen (Beilage zum polizeilichen
Schlussbericht: 3.2.1/057 ff., mit zahlreichen Beilagen). Aufgrund
umfangreicher Akten (Bankunterlagen; Sicherstellungen bei den
Hausdurchsuchungen; Akten Handelsregister- und Konkursamt; Unterlagen der
Revisionsgesellschaft Q.___ GmbH mit geprüftem Abschluss per 31.12.2009 und
Zwischenrevision per 30.6.2010, jeweils ohne Beanstandungen; Unterlagen von K.___
mit Buchhaltung per 31.12.2010; U.___ AG betr. Reisen des Beschuldigten;
Steuerakten) und gestützt auf die Einvernahmen/Konfrontationseinvernahmen
wurden vor allem die Transaktionen im Zusammenhang mit der E.___ AG und dem
Beschuldigten kontrolliert und detailliert ausgewertet. Daraus ergeben sich
hinsichtlich der in der Anklage vorgehaltenen Bezüge des Beschuldigten folgende
Erkenntnisse:
Die Kontrollen ergaben, dass
verschiedene Personen – ganz überwiegend der Beschuldigte – vor allem ihre
Kreditkarten, lautend auf die E.___ AG, auch für Privatbezüge benutzt hatten.
Die jeweiligen Belastungen wurden in der Folge zu Lasten der Bankkonti der
Firma bezahlt und auch in den Aufwandkonti in der Buchhaltung – zum grössten
Teil – auf dem Konto «4400 Montageaufwand» verbucht. Es wurden anzahlmässig
viele und betragsmässig hohe Barbezüge in dieser Art vorgenommen. Gemäss
verschiedenen Aussagen seien diese Barbezüge aber teilweise auch für die
nötigen Ausgaben auf den Baustellen im Ausland verwendet worden, was die
Polizei anhand der Unterlagen nicht lückenlos prüfen und bestätigen konnte.
4.4 Der «Bericht Geldflussrechnung»
äussert sich auch zur finanziellen Lage der E.___ AG.
4.4.1 Per 31. Dezember 2009 lag ein
revidierter Jahresabschluss vor, ebenso ein revidierter Zwischenabschluss per
30. Juni 2010. Anhand der Akten konnte durch die Polizei eine Liste mit Bilanz
und Ergebnis von Januar bis Dezember 2010 und pro Monat dargestellt werden. Die
sehr umfangreichen und zum Teil weder sortierten noch nach Datum eingeordneten
Belege und Unterlagen wurden zu diesem Zweck einzeln gesichtet und in
entsprechenden Listen wie OP-Debitoren, OP-Kreditoren oder Finanzbuchhaltung
erfasst. Dabei wurde festgestellt, dass K.___ nach der Revision des
Zwischenabschlusses per 30. Juni 2010 durch die Q.___ GmbH im Juli 2010
rückwirkend per Juni 2010 noch Korrektur- und Umbuchungen – vor allem auf den
Konti Debitoren, Kreditoren, Fahrzeuge sowie aktive und passive
Rechnungsabgrenzungen – vorgenommen hatte.
Bei der polizeilichen Prüfung konnte
festgestellt werden, dass namentlich im Bereich der Kreditoren die Buchhaltung
nicht stimmte, besser war die Situation bei den Debitoren (3.2.1/064). Die E.___
AG wuchs sehr schnell: Ende 2009 waren nebst der Geschäftsleitung fünf Personen
angestellt, Mitte 2010 deren 30 und gemäss Unterlagen des Konkursamtes waren es
zuletzt deren 54. Der Umsatz wurde von CHF 1'013'666.76 per 31. Dezember
2009 über CHF 2’398'317.73 per 30. Juni 2010 auf CHF 4'242’041.38 per 31. Dezember
2010 gesteigert. Der Umsatz wurde zu 90 % im Ausland und zu 80 % aus Aufträgen
der Firma H.___ erwirtschaftet. Nach Angaben des Beschuldigten habe sich die
finanzielle Lage der E.___ AG vor allem dadurch verschlechtert, dass die H.___
verschiedene Forderungen nicht oder nur zum Teil bezahlt habe. Es habe
Reklamationen der H.___ in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten gegeben und
auch weitere Aufträge, welche von der E.___ AG offeriert worden seien und mit
deren Auftragserteilung auch gerechnet worden sei, seien von der H.___ an
andere Lieferanten vergeben worden. Im Gegensatz zur dargestellten
Umsatzsteigerung stiegen die Kosten durch den höheren Personalbestand und durch
weitere erhöhte Ausgaben überdurchschnittlich, weshalb sich das
Rechnungsergebnis und die Liquidität der E.___ AG stetig und massiv
verschlechterten. Die Prüfung der Polizei ergab folgende Ergebnisse
(3.2.1/065):
4.4.2 Liquidität (flüssige Mittel:
Bankkonti):
per 31.12.2009: CHF -32'562.00;
per 30.06.2010: CHF -108’346.72;
per 30.09.2010: CHF -480'460.02;
per 31.12.2010: (nach Eingang der
Darlehen der X.___-Gruppe von insgesamt ca. CHF 200'000.00): CHF -413'369.68.
Ende September 2010 resultierte ein
Negativsaldo sämtlicher Bankkonti der E.___ AG von CHF 480'000.00 und die
offenen Verpflichtungen beliefen sich auf CHF 609.000.00. Entsprechend gab
es schon ab Sommer 2010 Verhandlungen über Investitionen der X.___-Gruppe sowie
über Bankdarlehen bzw. Erhöhungen der Bank-Kontokorrent-Limiten. Auch nach
Erhalt einer kurzfristigen KK-Limiten-Erhöhung durch die [Bank 3] und der
Darlehen der X.___-Gruppe verbesserte sich die Zahlungsfähigkeit der E.___ AG
nicht, da weiterhin zu hohe Kosten für das Geschäft und auch für Privates über
die Firmenkonten bezahlt wurden (3.2.1/067).
Exemplarisch zeigte sich die Entwicklung
der Liquiditätssituation anhand des Firmen-Kontokorrentkontos Nr. [Kontonummer]
bei der [Bank 3], über das die meisten Geldtransaktionen der E.___ AG
abgewickelt wurden (6.1/054 ff.): Einzig im ersten Quartal 2009 waren darauf
höhere Eingänge als Ausgänge zu verzeichnen. Der Negativsaldo belief sich auf
CHF 56'795.32 per Ende 2009, CHF 185'568.05 per Ende März 2010, CHF 128'148.32
per Ende Juni 2010, CHF 465'761.15 per Ende September 2020 und CHF 623'408.40
per Ende Dezember 2010.
Die Liquidität war denn auch ein
Dauerthema bei der E.___ AG, dazu kann auf die ausführlichen und zutreffenden
Darlegungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden (Gesuche um Erhöhungen
von Kreditkartenlimiten und Kontokorrent-Kreditlimiten, Suche nach Investoren).
Gleiches gilt für die Abhängigkeit von der Grosskundin H.___ AG.
4.4.3 Gewinn/Verlust (3.2.1/114):
-
Per 31.12.2009 gemäss
Revision: Gewinn CHF 109'803.78; gemäss Polizei: CHF 166'465.12;
-
Per 30.06.2010 gemäss
Revision: Gewinn CHF 387'549.30; gemäss Polizei CHF 314'527.58;
-
Per 30.09.2010 gemäss
Polizei: Verlust CHF 613'071.25;
-
Per 31.12.2010 gemäss
Polizei: Verlust CHF 1'352'194.87.
Klar erkennbar ist, dass ab Sommer 2010
nicht nur die Liquiditätslage dramatisch schlechter wurde, sondern ab August
2010 der Verlust (CHF 247'127.66) das Eigenkapital (CHF 272'185.18) bereits
praktisch vernichtet hatte:
4.4.4 Eine Überschuldung im Sinne von
Art. 725 OR (das Vermögen deckt das Fremdkapital und die Hälfte des
Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr) lag mit Sicherheit
bereits Ende September 2010 vor: Total der Aktiven CHF 499'967.09
gegenüber dem Fremdkapital von CHF 840'853.16 (3.2.1/070). Bei einem Umsatz von
CHF 4’242'041.38 im Jahr 2010 resultierte ein Verlust von CHF 1'352’194.87
(3.2.1/064 f.). Es bestand mithin eine Verlustquote von rund 32 %.
Offensichtlich ist, dass die Privatbezüge des Beschuldigten im Umfang mehrerer
CHF 100'000.00 massgeblich dazu beitrugen.
Es muss aber zumindest zu Gunsten des
Beschuldigten auch davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt auch das
Aktienkapital und die gebundenen Reserven bereits vollständig aufgebraucht
waren.
4.4.5 Im Bericht über den Geldfluss
werden auch die Darlehen der X.___-Gruppe dargestellt (3.2.1/070 f.): Im
September 2010 wurden erste Gespräche geführt, worauf es im November 2010 zu
einer ersten Überweisung von EUR 100'000.00 kam. Von Seiten der X.___-Gruppe (S.___
und C.___) kam es zu folgenden Darlehenszahlungen: 3.11.2010 EUR 100'000.00
(Rückzahlung samt Zinsen am 22.12.2020); 22.12.2010 EUR 150'000.00; 4.1.2011
EUR 70'000.00; 17.1.2010 CHF 200'000.00. Nach einer Prüfung der
Finanzsituation der E.___ AG durch B.___ im Januar 2011 gab S.___ an einer
Sitzung vom 2. Februar 2011 bekannt, er werde der E.___ AG auf keinen Fall
weiteres Geld zur Verfügung stellen. Gemäss B.___ hätten die Verantwortlichen
der E.___ AG darauf gesagt, dann müssten sie den Konkurs anmelden (3.2.1/072).
Die letzten drei Darlehen von EUR 220’00.00 und CHF 200'000.00 der X.___-Gruppe
wurden schliesslich nicht zurückbezahlt.
4.5.1 Die Polizei hat sämtliche Ausgaben
gemäss Bankkontoauszügen, Barquittungen, Rechnungen und Kaufverträgen,
Kreditkartenabrechungen etc. erfasst und nach Art der Ausgaben sortiert.
Gestützt darauf resultierten umfangreiche Listen für Aufwendungen für die E.___
AG, für Haushalt, für Ferien, für Autokosten, für Hotel und Restaurant etc. Wie
bereits erwähnt, war die E.___ AG rasant gewachsen, was zu einer enormen
Steigerung der Kosten für die Ausführung der Aufträge und die Firmenführung im
Jahr 2010 führte. Bei verschiedenen Posten sind die höheren Beträge allerdings
nicht nur aufgrund von geschäftsmässig begründeten Ausgaben entstanden, sondern
auch durch die hohen Belastungen, welche als Privataufwand hätten ausgeschieden
werden müssen. Zu den Privatbezügen inkl. Barbezügen der Beteiligten wird auf
S. 17 ff. des Berichtes detailliert Stellung genommen. Die Ausführungen des
Berichts sind auch diesbezüglich nachvollziehbar und bis ins Detail belegt,
sodass darauf abgestellt werden kann. Dabei wurde insbesondere festgehalten,
dass bei der Auswertung sämtlicher Aufwendungen und Belastungen zu Lasten der E.___
AG die Zuteilung der einzelnen Beträge in geschäftsrelevante oder private
Aufwendungen nicht immer eindeutig vorgenommen werden konnte. Bei der
Beurteilung seien deshalb nur diejenigen Belastungen als Privatbezüge
deklariert, welche als solche eindeutig erkennbar gewesen seien, an einer
Befragung als solche deklariert worden seien oder es sei ein prozentualer
Anteil berücksichtigt worden. Die Kreditkartenbezüge des Beschuldigten sowie
von M.___, D.___ und K.___ wurden detailliert erfasst und ausgewertet. Bei den
Bezügen mit der Kreditkarte von L.___ habe festgestellt werden können, dass es
sich fast ausnahmslos um geschäftlich bedingte Ausgaben gehandelt habe.
Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 29. Juni 2011 seien für mindestens
CHF 888'723.00 Belastungen (Kreditkartenbezüge, Kontobelastungen, ohne
Barbezüge, da bei diesen Transaktionen keine Aufteilung für das Geschäft oder
Privat habe vorgenommen werden können) erfolgt. Wenn man nur die Hälfte der
Barbezüge für private Zwecke berechnen würde, ergäbe sich ein zusätzlicher
Betrag von CHF 407'000.00, was ein Total für private Aufwendungen von CHF 1'295'723.00
ergäbe (3.2.1/073 ff. mit Beilagen; Umrechnung von EUR zu CHF gemäss damaligem
Kurs mit 1.30). Berücksichtigt wurden dabei auch die bis dahin getätigten
umfangreichen Aussagen der Beteiligten.
4.5.2 Zu den Kreditkartenbezügen des
Beschuldigten selbst habe dieser am 17. November 2011 u.a. ausgesagt, er habe
als Geschäftsführer der E.___ AG auch Anrecht gehabt, Kosten für entsprechende
Kleidung und Aufwendungen wie Restaurantbesuche zu Lasten der Firma zu
verbuchen. Da es sich bei den festgestellten Belastungen für solche Ausgaben
teilweise um sehr hohe Beträge gehandelt habe, seien diese in der gemachten
Aufstellung nur anteilig der Firma belastet worden. Die von der Polizei
erstellte Liste (3.2.1/175 mit Details auf AS 176 ff.) überzeugt, die dort im
Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 29. Juni 2011 aufgelisteten
Kreditkartenzahlungen von total CHF 409'568.01 für private Zwecke (Bekleidung,
Boot, Ferien, Haushalt, Hotel (es wurde ein Anteil von 13 % privat berechnet),
Einkäufe (Privatanteil rund 9 %), Reisen (Privatanteil rund 12 %), Spielbank,
Auto (Privatanteil 10 %) sind rechtsgenüglich erstellt. Zu einzelnen
Ausgaben kann auch auf die Darstellung der Vorinstanz auf US 17 ff. verwiesen
werden. Der Beschuldigte hat diese Aufstellung bzw. den privaten Charakter
einzelne Positionen denn auch gar nicht konkret bestritten, auch nicht vor dem
Berufungsgericht. Auf weitere Einwände des Beschuldigten wird weiter unten
eingegangen.
Die Barbezüge des Beschuldigten von
insgesamt CHF 316'089.50 im gleichen Zeitraum wurden nicht in die vorgehaltenen
privaten Aufwendungen einbezogen (3.2.1/175). Dies, obwohl zumindest ein Teil
dieser Bezüge zweifellos auch für private Auslagen aufgewendet wurde. So hat
der Beschuldigte selbst angegeben, er habe diese Bezüge «nicht nur» für private
Zwecke getätigt (10.1./264). Die vom Beschuldigten angefertigte Liste von
Verwendungen der Bargeldbezüge (3.2.1/215) zeigt ebenso, dass es sich um wenig
einleuchtende Bezahlungen an Verwaltungsratsmitglieder gehandelt haben soll,
weil diese «ja von irgendetwas hätten leben müssen». Er selbst habe zusammen
mit seinem Lohn rund CHF 150'000.00 pro Jahr genommen (bei einem Monatslohn von
CHF 5'000.00). Bezeichnend ist auch der Bezug von EUR 119’918.25 am Tag
nach der Absage der X.___-Gruppe, am 3. Februar 2011: Dazu gab er zu Protokoll,
er habe dies gemacht, weil er geglaubt habe, die E.___ AG noch zu retten. Und
er habe Geld zurücklegen wollen, wenn die H.___ nicht mehr zahlen würde. Es sei
auch ein bisschen eine Panikattacke gewesen, Angst, die Banken würden ihm das
ganze Geld abnehmen, ohne zu verhandeln. Er habe schon ein ungutes Gefühl
gehabt dabei. Er habe gewusst, dass etwas passieren würde und er bereits in [Ausland]
Insolvenz gehabt habe. Dazu kann auch auf die Ausführungen im Bericht
«Geldflussauswertung» verwiesen werden (3.2.1/075 ff.), namentlich auch auf die
Gegenüberstellung der Angaben auf der Liste des Beschuldigten und der
vorhandenen Belege (3.2.1/076 oben). Jedenfalls konnte aufgrund der
Erkenntnisse aus der Geldflussauswertung und der vom Konkursamt eingereichten
Unterlagen mit den unbezahlten Rechnungen aufgezeigt werden, dass der
Beschuldigte mit den Barbezügen nicht die vorhandenen offenen Rechnungen und
Schulden der E.___ AG beglichen hat, sondern mit dem nach Eingang von
Debitorenzahlungen abgehobenen Bargeld weiterhin seinen Lebensunterhalt,
Reisen, Miete und Unterhalt der gesamten Liegenschaft in [Ort 1] übernommen
hat, ebenso Kosten für Wohnen und Haushalt von verschiedene Personen, wie auch
die Aussagen von G.___ zeigten (EV vom 18.8.2011)
Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass
sich der Beschuldigte von der E.___ AG einen Lohn von monatlich CHF 5'000.00
auszahlen liess und sich von dieser Wohn- und Fahrzeugkosten (Luxusliegenschaft
und zwei Luxusautos Maserati und BMW X5: vgl. die eigenen Aussagen des
Beschuldigten vom 7.6.2011, 10.1.1/005 Rz. 147 ff.) finanzieren liess, was von
der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird. Diese Leistungen stellten für
den Geschäftsführer eines Unternehmens in der Anfangsphase insgesamt eine überaus
fürstliche Entschädigung dar und wurden auch noch ausgerichtet im Frühling
2011, als die übrigen Mitarbeitenden seit längerem keinen Lohn mehr erhalten
hatten (10.1.1/060 Rz. 279 ff.).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass
die Vorhalte von privaten Verwendungen durch die Strafverfolgungsbehörden
höchst restriktiv erfolgten und dem Grundsatz «in dubio pro reo» Rechnung
trugen. Es ist im vorgehalten Zeitraum ab 6. Januar 2010 bis zum 1. Februar
2011 (danach konnten die Kreditkarten offenbar nicht mehr eingesetzt werden, es
erfolgten nur noch Barbezüge nach Eingang von Debitorenzahlungen auf den Konti)
von den vorgehaltenen Kreditkartenbezügen für private, d.h. nicht
geschäftsmässig begründete Verwendungen im Umfang von CHF 409'586.01
auszugehen. Mit der Vorinstanz ist für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 von
total CHF 252'198'787.21 (Umrechnung EUR in CHF mit dem Faktor 1.30)
auszugehen.
4.5.3 Zu den Kreditkartenbezügen von M.___
ist Folgendes auszuführen: Aus den Akten ergeben sich für den Zeitraum vom 17.
Februar 2010 bis zum 2. Dezember 2010 Kreditkartenbezüge der Ex-Ehefrau
des Beschuldigten, M.___, für private Zwecke in der Höhe von total
CHF 60'356.79 (von Totalbezügen über CHF 148'010.50, vgl. 3.2.1/175 und
191). Nach dem 1. Oktober 2010 wurden Bezüge für private Zwecke von total CHF 8'785.75
vorgenommen (3.2.1/191). Diesbezüglich ist angesichts der aktenmässig belegten
dominanten Stellung des Beschuldigten in der E.___ AG (darauf ist noch
zurückzukommen) von der Darstellung von dessen Ex-Ehefrau auszugehen, wonach
sie die privaten Bezüge einzig auf Anweisung des Beschuldigten hin tätigte: Sie
habe einmal [Ausland]-Ferien mit ihrer Firmenkreditkarte bezahlt. Der
Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie das so machen solle, dass dies der
Geschäftsleitung zustehe. Sie habe ihre Firmenkreditkarte nur auf Anweisung hin
benutzt (10.2.1/008). Ihr Ehemann habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass er
private Ausgaben mit Firmengeldern begleiche. Wenn sie ihn darauf angesprochen
habe, dass man doch nicht das ganze Leben über die Firma laufen lassen könne,
habe er gesagt, doch das gehe so in der Schweiz (10.2.1/021). Diese Zweifel von
M.___ zeigen sich auch darin, dass sie ab Herbst 2010, als die finanzielle
Schräglage der E.___ AG offenkundig wurde, kaum noch Kreditkartenbezüge für
private Zwecke tätigte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ex-Ehefrau sich
diese Bezüge eigenhändig hätte zugestehen sollen, war sie doch weder in einer
leitenden Funktion noch als VR in der E.___ AG tätig, sondern «bloss» als
Sachbearbeiterin (vgl. EV I. M.___ vom 9.6.2011, 10.2.1/003). Auch der
Zeuge L.___ gab vor Amtsgericht an, der Beschuldigte habe gerne alles unter
Kontrolle gehabt (TG AS 83). Der Beschuldigte als dominierende Persönlichkeit
der E.___ AG hätte ein derartiges eigenhändiges Vorgehen denn auch kaum
geduldet, zumal er schliesslich die einzige Person war, welche die
Kreditkartenbezüge überprüfte (vgl. EV Beschuldigter vom 17.11.2011,
10.1.1/263). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner
Ex-Ehefrau, der Mutter ihres gemeinsamen Sohnes, mit welcher er überdies in der
Zeit ab September/Oktober 2009 bis Mai 2010 wieder eine Beziehung pflegte (vgl.
EV I. M.___ vom 9.6.2011, 10.2.1/002), «etwas vom Kuchen abgeben wollte»,
um es mit der Vorinstanz auszudrücken, zumal auch der gemeinsame Sohn über die E.___
AG krankenversichert war, ohne dass derselbe in irgendeiner Funktion für die E.___
AG tätig gewesen wäre (vgl. 12.6.7./021 f.), mithin eine Begünstigung der
Familienangehörigen des Beschuldigten auf Kosten der E.___ AG erwiesenermassen
stattgefunden hat.
4.5.4 Am 5. Mai 2011 hob der
Beschuldige bei der [Bank 1] in [Ort 4] ab dem Konto IBAN [Kontonummer],
lautend auf die E.___ AG, auch noch EUR 38'500.00 in bar ab (umgerechnet
CHF 45'333.75), und übergab diese I.___, welcher ihn zur Bank gefahren
hatte, in einem Couvert zur Verwahrung. I.___ verwahrte das Couvert dann
gleichentags in [Ort 1] bei der [Bank 2] in seinem Schliessfach für den
Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, beim
abgehobenen Betrag habe es sich um ausstehenden Lohn der Ehegatten G.___ und
I.___ gehandelt – er habe es bar abgehoben, da er nicht gewusst habe, ob er es
überweisen dürfe – ist ihm mit der Vorinstanz nicht zu folgen. Die Aussage ist
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In Tat und Wahrheit bezog der
Beschuldigte das Geld für eigene – geschäftsmässig nicht begründete –
Zwecke. So hatte der Beschuldigte vorab selbst ausgeführt, die Gelder am
5. Mai 2011 im Wissen um den bevorstehenden Konkurs der E.___ AG bezogen
zu haben, wobei es ihm zugestandenermassen darum ging, sich noch Firmengelder
zu behändigen, solange dies aufgrund des drohenden Konkurses noch möglich war
(vgl. EV Beschuldigter vom 26.8.2011, 10.1.1/172). Auch wollte der Beschuldigte
in Anbetracht des anstehenden Konkurses der E.___ AG zusammen mit den Ehegatten
G.___ und I.___ und J.___ über die bereits am 22. März 2011 gekaufte F.___
weiterarbeiten (vgl. EV Beschuldigter vom 5.8.2011, 10.1.1/102 Rz. 299). Des
Weiteren ist seine Aussage bzgl. der Rechtmässigkeit einer Überweisung auch
nicht nachvollziehbar, stellt sich doch die Frage, weshalb es erlaubt sein
soll, das Geld bar abzuheben, nicht aber, dieses zu überweisen (wobei klar ist,
dass er zum damaligen Zeitpunkt weder das eine noch das andere durfte, was ihm
auch bewusst war, vgl. 10.1.1/172 Rz. 50 ff: «Wir wussten, dass die E.___ AG
Konkurs gehen wird und da wollten wir das Geld noch abheben, solange ich noch
Gewalt darüber hatte»). Überdies hatte er drei Tage vorher noch Geld – je CHF
1'500.00 an G.___ und I.___ sowie je CHF 5'000.00 an sich und D.___ –
überweisen lassen, was im Widerspruch steht zu seinen Angaben.
Die Aussage des Beschuldigten
widerspricht aber auch jener von I.___, welcher angab, das Geld im Auftrag des
Beschuldigten für denselben verwahrt zu haben: Der Beschuldigte habe ihm das
zugeklebte Couvert gegeben und habe ihm gesagt, er solle es für ihn
aufbewahren, es sei sein Geld, bei ihm (I.___) im Tresor sei es sicher. Er habe
das Couvert nie aufgemacht (10.1.5/035 f.). Er habe seit Januar 2011 keinen
Lohn mehr erhalten, der Beschuldigte habe ihm immer gesagt, er erhalte dann
Insolvenzentschädigung bis zum Konkursdatum (10.1.5/031 und 036). Am 27. Mai
2011 gaben beide Ehegatten G.___ und I.___ gegenüber dem Konkursamt
unterschriftlich an, sie hätten seit dem 1. Januar 2011 keinen Lohn mehr
erhalten (4.1/9107 und 9204). Diese Angabe von I.___ deckt sich wiederum nicht
nur mit den Aussagen von G.___ – welche indes als Ehefrau von I.___ wohl selber
ein Interesse an der Sache hat –, ihr Mann habe ihr erzählt, er habe dieses
Geld vom Beschuldigten zur Aufbewahrung erhalten, sondern vor allem auch mit
der anlässlich der Öffnung des Bankschliessfachs vorgefundenen Situation.
Demnach befanden sich im Schliessfach u.a. diverse Couverts mit Bargeld (EUR
und CHF) sowie lose, gemischte Euro-Noten. Dabei wurde einzig das besagte [Bank
1]-Couvert inklusive Bankbeleg verwahrt, womit eine Nachverfolgung bezüglich
dieses Betrages – im Gegensatz zu den anderen gefundenen Bargeldbeständen – zweifelsfrei
möglich war (12.2.4/015, 018, 023). Es fragt sich, weshalb I.___ EUR 38'500.00
auf diese Weise, klar abgesondert von den übrigen und ohne Bankbeleg
deponierten Bargeldbeständen, aufbewahren sollte, wenn denn das Geld
tatsächlich sein Lohn gewesen sein sollte, wie es der Beschuldigte vorbringt.
Erst recht fragt sich dies, weil I.___ das Couvert am Tag der Abhebung am
5. Mai 2011 (um 14:43 Uhr, 12.2.4/023) unverändert sogleich im
Schliessfach deponierte (um 15:08 Uhr, 10.1.1.332) und in der Folge am
16. und am 30. Mai 2011 das Schliessfach aufsuchte, ohne irgendetwas
am besagten Couvert zu verändern (die Öffnung des Schliessfachs fand am
16. Juni 2011 statt, im Couvert befand sich noch der Kassenbeleg vom
Barbezug bei der [Bank 1]: 12.2.4/015). Im Übrigen hat sich I.___ mit seiner
Aussage selbst der Geldwäscherei bezichtigt, was deutlich schwerer wiegt als
die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage einer falschen Deklaration gegenüber
dem Konkursamt im Zusammenhang mit der Geltendmachung der
Insolvenzentschädigung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
[Geldwäscherei, Art. 305bis StGB] gegenüber Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder Geldstrafe [Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Art. 148a StGB]). I.___ wurde
denn auch – anwaltlich vertreten – rechtskräftig wegen Geldwäscherei
verurteilt.
4.5.5 Der Beschuldigte macht geltend, es
sei vorgesehen gewesen, seine Privatbezüge Ende Jahr auf seine
Kontokorrentschulden bei der E.___ AG umzubuchen. Auch dabei handelt es sich
offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dazu kann auf die detaillierten
Ausführungen der Sachverständigen im Bericht «Geldflussauswertung» (S. 11 ff.,
3.2.1/167 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse können wie folgt
zusammengefasst werden:
-
Die Belastungen der
Kreditkarten, auch für die Privatbezüge, wurden zu Lasten der Firma bezahlt und
auch in Aufwandkonti der Buchhaltung der E.___ AG, zum grössten Teil auf dem
Konto «440 Montageaufwand», verbucht.
-
Im Abschluss pro 2009 waren
dem Konto «2160 KK Aktionäre» Buchungen in Bezug auf Privatanteile erfasst und
dem Beschuldigten belastet worden. Es betrafen dies Mietanteil am Wohnhaus (1/3),
Anteil Fahrzeug, Anteil Strom und Heizung (1/3), Anteil
Telefon (12 %). Weitere Umbuchungen von Privataufwand erfolgten keine.
-
Im revidierten
Zwischenabschluss per 30. Juni 2010 gab es überhaupt keine entsprechenden
Umbuchungen mehr, d.h. sämtliche Belastungen, ob geschäftlich relevant oder für
private Zwecke, wurden durch die E.___ AG bezahlt und zu Lasten der Firma
verbucht.
Obwohl die
Privatbezüge und -auslagen seit Ende 2009 stetig und massiv angestiegen waren,
wurden auch per Ende 2010 keine Umbuchungen und/oder Rückzahlungen an die E.___
AG vorgenommen.
-
Im Jahr 2010 wurden noch
vier Buchungen auf dem Konto «2160 KK Aktionäre» direkt verbucht, neben einem
Darlehen von K.___ über CHF 30'000.00 (Gutschrift) waren es drei kleinere
Beträge als Belastungen.
-
K.___ und auch der
Beschuldigte haben anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. November
2011 dazu übereinstimmende Angaben gemacht: Es sei ihnen beiden bewusst
gewesen, dass die Privatbezüge mit den Kreditkarten per Ende 2010 hätten
umgebucht werden müssen. Dazu sei es nicht gekommen, weil K.___ Ende
Januar/Anfang Februar 2011 die Firma verlassen habe und das zu diesem Zeitpunkt
kein Thema mehr gewesen sei resp. der definitive Abschluss per 31. Dezember
2010 nicht mehr durch ihn fertiggestellt worden sei. K.___ gab dazu zu
Protokoll, der Zeitaufwand habe jeweils nicht gereicht (so auch der
Beschuldigte: 10.1.1/105/Rz. 456), jede Kreditkartenabrechnung
auseinanderzunehmen, und deshalb habe man den ganzen Betrag gebucht. Diese
Aussagen wurden widerlegt: bspw. wurden bei zwei Zahlungen von
Kreditkartenabrechnungen im September und anfangs November 2010 die einzelnen
Beträge detailliert auf verschiedene Aufwandkonti verteilt verbucht, ohne
jedoch die offensichtlichen Privatbezüge den entsprechenden Personen zu
belasten oder zu verrechnen. In der Folge erfolgten im November und Dezember
2010 wiederum Zahlungen z.B. an das (…) Card Center, welche gesamthaft dem
Konto «Montageaufwand» belastet wurden. Bei der Zahlung vom 22. Dezember 2010
wurde hingegen wiederum eine detaillierte Verbuchung vorgenommen. Dazu wird
auch auf die konkreten Beispiele auf AS 068 unten und 069 oben im Register 3.2.1
verwiesen. Entgegen der mehrmals an den Einvernahmen erwähnten Version zeigen
die genannten Beispiele, dass durchaus differenzierte Verbuchungen vorgenommen
worden sind. Die zitierten Aussagen des Beschuldigten und von K.___, man hätte
Ende Jahr sämtliche Rechnungen und Belastungen durchgesehen und die
Privatbezüge nachträglich zu Gunsten der E.___ AG verbuchen wollen, sind daher
nicht glaubhaft, zumal dies aufgrund der grossen Menge und der Ablage der
Rechnungen schwierig und vor allem höchst zeitintensiv gewesen wäre. Hätte man
das aber – wie in Einzelfällen geschehen – gleichzeitig mit der Verbuchung der
Bezahlung gemacht, wäre das einfacher gewesen und hätte zudem das Ergebnis der E.___
AG deutlich verbessert. Aber man hatte ja angeblich nicht einmal dafür Zeit.
Gegen beabsichtigte spätere Umbuchungen sprechen auch die ersten Aussagen des
Beschuldigten am 7. Juni 2011 (10.1.1/006 ff. Rz. 211. ff.), wonach die
Kreditkartenbezüge immer als Montageaufwand und nicht als Spesen verbucht
worden seien. Er habe dabei sicher auch Privatbezüge gemacht, diese seien nicht
separat verbucht worden. Auf die Nachfrage, ob K.___ gewusst habe, dass er mit
der Karte Privatbezüge tätige, zögerte der Beschuldigte und gab dann an, er
denke schon, dass er ihm dies gesagt habe. Auch die anderen Verwaltungsräte
hätten mit der Firmenkreditkarte Privatbezüge getätigt; am meisten L.___, er
habe sich überlegt, gegen diesen eine Strafanzeige einzureichen.
Nur der Vollständigkeit halber sei an
dieser Stelle erwähnt, dass auch allfällige Umbuchungen der Privatbezüge an der
finanziellen Situation nichts geändert hätten, wären doch die daraus folgenden
hohen Verpflichtungen des Beschuldigten für die Gläubigerin E.___ AG ein
Non-Valeur gewesen: Der Beschuldigte wäre angesichts seiner finanziellen
Situation nicht in der Lage gewesen, diese Beträge zu begleichen (Lohn
CHF 5'000.00 monatlich, kaum Kontoguthaben, vier Betreibungen im April/Mai
2011 über total CHF 327'243.76: 1.2.6/003).
Wenn der Beschuldigte weiter behauptete,
die Ende Jahr abgerechneten Privatbezüge hätten mit dem ihm respektive ihnen
(VR) zukommenden Bonus respektive mit Boni verrechnet werden können, welche
dann allerdings nicht mehr bestimmt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten,
dass nie Boni bezahlt wurden und der Geschäftsgang mit den riesigen Verlusten
auch keinerlei Anlass für solche Boni gab. Für ein derartiges Vorgehen hätte
zudem überhaupt erst Geld für die Zusprechung eines Bonus vorhanden sein
müssen. Dies war vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall.
4.5.6 Insgesamt ist somit von
Privatbezügen des Beschuldigten zu Lasten der E.___ AG, sog. verdeckten
Gewinnausschüttungen, ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 28. Mai 2011 im
Umfang von CHF 252'906.82 auszugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1.1 Nach dem Treuebruchtatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund
des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit
betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche
Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner
Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird
(Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).
1.2 Geschäftsführer im Sinne von
Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und
verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht
unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer
fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das
fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über
Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der
Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie
auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw.
Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur
faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1;
BGE 123 IV 17 E. 3b; BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 105 IV 106 E. 2;
BGE 100 IV 113 f.).
1.3 Der Tatbestand setzt einen
Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung
durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der
Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits
vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem
wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im
Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 123 IV 17
E. 3d; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 E. 2c mit
Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden
muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
1.4 Die im Gesetz nicht näher
umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der
Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als
Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz
des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b;
BGE 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem
jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer
ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst
wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen.
1.5 Die Aktiengesellschaft ist auch in
der Form der – hier vorliegenden – Einpersonen-AG selbständige
Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im
Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG
ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Eine Vermögensdisposition zu
Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus
Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven allerdings
unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal,
ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung
oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der
Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven
angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine
(verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt, auch wenn der Alleineigentümer darin
einwilligt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so
ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den
Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der
Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten
Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b; zum Ganzen eingehend und die bisherige
Rechtsprechung bestätigend: BGE 141 IV 104 E. 3.2). Da der Tatbestand der
ungetreuen Geschäftsbesorgung das anvertraute Vermögen, hier dasjenige der E.___
AG, schützt, heisst das auch, dass der objektive Tatbestand nicht mehr erfüllt
werden kann, wenn kein Reinvermögen (Aktiven minus Passiven, also kein
Aktienkapital und keine Reserven mehr) vorhanden ist.
Wenn der subjektive Tatbestand erfüllt
ist, was nachfolgend zu prüfen ist, handelt es sich um einen – strafbaren –
untauglichen Versuch (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des Bundesgerichts
6B_1422/2019 vom 28.5.2021 E. 5 unter Hinweis auf die vom Bundesgericht mit BGE 140 IV 150 E. 3.6 postulierte und vorliegend zu bejahende tatbestandliche
Strafbarkeitseinschränkung des ernstlichen Angriffs auf die rechtlich
geschützte Ordnung).
1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die
Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen
Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis
sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das
Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190
E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger
Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (vgl. zum Tatbestand BGE 142 IV 346
E. 3.2).
2.1 Vorliegend hatte der Beschuldigte
als VR-Präsident mit Einzelunterschrift mitunter die Pflicht der sowie die
Verantwortung für die Vermögensverwaltung der E.___ AG. In seiner Funktion kam
ihm ein hohes Mass an Selbständigkeit zu. Er gab zu Lasten der E.___ AG
Zahlungen in Auftrag und tätigte über die auf die Gesellschaft laufenden
Kreditkarten Käufe und Barbezüge, womit er über fremdes Vermögen verfügte.
Diesbezüglich war er faktischer Inhaber der operativen Leitung, er handelte als
Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes. Das wird von ihm soweit ersichtlich auch
nicht bestritten, er war der Meinung, als Verwaltungsräte hätten er (als
Firmenleiter) und K.___ (als Buchhalter) gereicht (10.1.1/035 Rz. 380).
Entsprechend wurden gar keine Verwaltungsratssitzungen abgehalten (10.1.1/035
Rz. 409 und 10.1.1/062 Rz. 420 ff., so auch der Zeuge L.___vor Amtsgericht: TG
AS 82). Er sei für die finanziellen Angelegenheiten der E.___ AG zuständig
gewesen, im Falle von Finanzierungen mit Hilfe von K.___ (10.1.1/036 Rz. 423
ff.).
2.2 Wie festgestellt, hat der
Beschuldigte hohe private Auslagen aus Firmengeldern bezahlt und damit hat er
die E.___ AG durch diese geschäftsmässig nicht begründeten Ausgaben im gleichen
Umfang grundsätzlich an deren Vermögen geschädigt. Auf den Spezialfall der
Einmann-AG wird sogleich einzugehen sein.
2.3 Wie unter vorstehender Ziff. III.4.4.4
bereits festgestellt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass
am 1. Oktober 2020 das Reinvermögen der E.___ AG bereits vollständig
aufgebraucht war. Er konnte mit seinen Privatbezügen bzw. verdeckten
Gewinnausschüttungen im Umfang von CHF 252'906.82 keinen Schaden im Sinne des
Straftatbestandes mehr bewirken. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziffer 1
Abs. 1 und 3 StGB ist somit nicht erfüllt.
2.4 Zu prüfen bleibt der subjektive
Tatbestand. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht. So wusste der Beschuldigte, welcher täglich den
Kontostand anschaute und entschied, welche Zahlungen gemacht werden, um die
zunehmend missliche finanzielle Situation der E.___ AG, namentlich um den ab
30. Juni 2010 deutlich ansteigenden Minusstand der flüssigen Mittel. Dass
dies ein grosses Problem war, zeigt bspw. die EV von B.___ vom 17.10.2011,
10.2.3/004, wonach der Beschuldigte im 2. Halbjahr 2010 zu ihm gekommen sei und
über Probleme mit der Liquidität geklagt habe, worauf im September 2010
Gespräche über eine Beteiligung stattgefunden hätten. Der Beschuldigte selbst
gab bei der ersten Einvernahme am 7. Juni 2011 an, im September 2010
hätten sich bei Grossbaustellen in [Ausland] und [Ausland] Probleme ergeben und
ab Oktober 2010 habe er dann gemerkt, dass die E.___ AG in
Zahlungsschwierigkeiten komme (10.1.1/005 Rz 100 ff.), was ja auch unübersehbar
war. Bereits im Juli 2010 wurde mit der Firma W.___ AG über eine
Gesamtfinanzierung im Betrag von CHF 1'000.000.00 verhandelt (4.1.1/482
ff.). Indem der Beschuldigte trotz dieses Wissens um die schlechte finanzielle
Situation der E.___ AG – die flüssigen Mittel befanden sich per
30. September 2010 mit CHF 480'460.02 im Minus (vgl. 3.2.1/114), die
Rechnungen konnten nicht mehr fristgerecht bezahlt werden – seine Lebenshaltung
nicht zurückfuhr, sondern seinen aufwändigen Lebensstil bis zuletzt
aufrechterhielt und dabei auch nicht davor zurückschreckte, private
Ferienreisen in Geschäftsreisen umschreiben zu lassen und in Erwartung des
anstehenden Konkurses Barbezüge zu tätigen, um diese noch verwenden zu können,
hat er die E.___ AG gewollt geschädigt. Er musste – namentlich auch aufgrund
seiner dominanten Stellung in der E.___ AG – zweifelsfrei somit davon ausgehen,
dass er mit seinem Privatbezügen die Eigenmittel (Aktienkapital und gebundene
Reserven) der Gesellschaft antasten würde. Mit anderen Worten hat der
Beschuldigte die E.___ AG bis zum letzten Tropfen ausgequetscht. Dass der
Beschuldigte keinen Anspruch auf einen Bonus haben konnte, war, wie bereits
erwähnt, offenkundig. Ebenso wurde bei der Beweiswürdigung festgestellt, dass
es keineswegs beabsichtigt war, die Privatbezüge Ende des Jahres in
Privatschulden gegenüber der Firma umzubuchen (wobei dies rechtlich keine Rolle
gespielt hätte, war der Beschuldigte doch, wie bereits erwähnt (vgl.
vorstehende Ziff. III.4.5.5, in fine), gar nicht in der Lage, diese Schulden zu
bezahlen, womit auch die Gefährdung des Vermögens der E.___ AG einen Schaden
dargestellt hätte). Bezüglich der Überschuldung lag ab Spätsommer 2010 beim
Beschuldigten Eventualvorsatz vor. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte nach
dem 2. Februar 2011, als die X.___-Gruppe weitere finanzielle Unterstützung
kategorisch ablehnte (vgl. die Aussagen des Beschuldigten vom 7.6.2011,
10.1.1/004 Rz. 117: «Das war unser Untergang»; und vom 5.8.2011, 10.1.1/100 Rz.
184 ff.: ab dem 2. Februar 2010 sei ihm die Überschuldung klar gewesen) und der
Konkurs für alle Beteiligten erkennbar unausweichlich war, weiterhin erhebliche
Privatbezüge tätigte und soweit möglich Geld der E.___ AG für sich «in
Sicherheit» brachte. Dies, obwohl er wusste, dass den Mitarbeitenden seit
längerem kein Lohn mehr ausbezahlt werden konnte (EV vom 17.11.2011 Ziff. 615
ff.). Der – in diesem Zeitpunkt klar direkte – Vorsatz ist damit offenkundig.
Mit dem Veranlassen der Bezahlung von privaten Kosten (von sich und seiner
Familie) handelte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der
subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. Nach
dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des untauglichen Versuchs der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 und 3, begangen ab dem 1. Oktober 2011 bis zum
5. Mai 2011, schuldig gemacht.
Dass der Beschuldigte sich der Tatsache,
dass das gesamte Eigenkapital per 1. Oktober 2010 aufgebraucht war, bewusst war
und er keine rechtlich relevante Schädigung der Gesellschaft anstrebte, kann
füglich ausgeschlossen werden. Da die regelmässigen Bezüge über einen längeren
Zeitraum von einem einheitlichen Tatvorsatz getragen waren, ist nicht von einem
mehrfach begangenen Delikt auszugehen. Eine Mehrfachdelinquenz ist denn auch
gar nicht zur Anklage gebracht worden und fällt auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot
ausser Betracht (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).
V. Strafzumessung
1.1 Die Strafzumessung erfolgt gemäss
Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters. Dabei hat der Richter
die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, mithin das Ausmass des
verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die
Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat sowie die Beweggründe des
Täters. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene
Elemente (sog. Täterkomponenten) zu berücksichtigen. Diese umfassen das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie sein Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren, seine Strafempfindlichkeit und allenfalls
gezeigte Reue und Einsicht (BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.2 Laut Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren bestimmen.
2.1 Vorliegend reicht der Strafrahmen
von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die
Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 160.00,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ausgefällt. Da die
Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil
ergriffen hat, kann diese Strafe nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöht
werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.2.1 Das objektive Tatverschulden – vorerst
hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt – ist erheblich: Der Beschuldigte
hat, nachdem die E.___ AG bereits überschuldet und kaum noch liquid war,
weiterhin mit Privatbezügen einen luxuriösen Lebenswandel finanziert, selbst
dann noch, als den Mitarbeitenden keine Löhne mehr ausbezahlt werden konnten.
Die unrechtmässigen Bezüge erreichen mit CHF 252'000.00 einen stattlichen
Betrag, dies auch im Hinblick auf den Gesamtumsatz der E.___ AG. Der
Beschuldigte hat mehrheitlich mit Eventualvorsatz, der milderen Vorsatzform,
gehandelt, was sich entlastend auswirkt. Seine egoistischen und finanziellen
Beweggründe sind bereits ein notwendiges, qualifizierendes Tatbestandselement
und können bei der Strafzumessung nicht erneut zu Ungunsten des Beschuldigten
gewertet werden. Die Delinquenz des Beschuldigten dauerte ein gutes halbes
Jahr, sodass sich der Beschuldigte durchschnittlich monatlich über CHF 30'000.00
unrechtmässig verschaffte. Das Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu
qualifizieren, was beim vorgegebenen Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 18
Monaten Freiheitsstrafe bzw. 540 Strafeinheiten entspricht.
2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zu
mildern, da der Beschuldigte nur einen untauglichen Versuch der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der
untaugliche Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Taterfolg gar nicht
eintreten kann. Der Beschuldigte hat aber alles aus seiner Sicht zur
Tatbegehung Notwendige getan. Eine Strafmilderung um 50 % auf nunmehr 270
Strafeinheiten erscheint angemessen.
2.3 Bei den Täterkomponenten sind kaum
Umstände erkennbar, die für die Strafzumessung relevant wären. Aus dem
persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten im Strafverfahren und bei der
Strafempfindlichkeit ergibt sich nichts, hinsichtlich der Geständnisbereitschaft
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 f. verwiesen
werden.
2.4 Zu berücksichtigen sind nun noch die
Verletzung des Beschleunigungsgebots und die – damit letztlich zusammenhängende
– lange Zeitdauer seit den strafbaren Handlungen. Da seither schon mehr als
zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind und sich der Beschuldigte
seither wohl verhalten hat, ist eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB
vorzunehmen. Seit der Delinquenz sind 12 Jahre verstrichen und der
Beschuldigte hat sich wohl verhalten. Eine Reduktion der Strafe um einen
Drittel auf nunmehr 180 Strafeinheiten ist angebracht.
Die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes beansprucht neben dem Strafmilderungsgrund von Art. 48
lit. e StGB selbständige Bedeutung. Zur Abgeltung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der Strafe um die Hälfte auf
letztlich 90 Strafeinheiten bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Dazu kann
auf die Ausführungen, namentlich die dargestellte bundesgerichtliche
Rechtsprechung, unter Ziffer II.3. hiervor verwiesen werden.
2.5 Zur Tagessatzhöhe der Geldstrafe:
Der Beschuldigte gab vor dem Berufungsgericht an, er verdiene rund Euro
100’00.00 jährlich. Unterhaltspflichten habe er keine mehr. Sein Sohn habe nach
dem Abitur in [Ausland] ein Bachelor- und schliesslich ein Masterstudium in [Ausland]
absolviert. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 2015 verheiratet sei, mache
freiberuflich Thai-Massage und verdiene etwas dazu (ASB 56). Der Beschuldigte
lebt nun in [Land 1] und wohnte vorher zeitweise in [Land 2], so dass von
amtlichen Erkundigungen keine verlässlicheren Ergebnisse zu erwarten sind.
Ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 8'000.00 monatlich und einem
Pauschalabzug von 30% ergibt sich (abgerundet) ein Tagessatz von CHF 180.00.
2.6 Dem Beschuldigten ist der bedingte
Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juni
2011 bis 25. November 2011 (insgesamt 172 Tage) in Haft. Zufolge Anrechnung der
erstandenen Haft ist die Geldstrafe von 90 Tagessätzen getilgt.
2.7 Zu entschädigen ist eine Überhaft
von 82 Tagen (172 Tage - 90 Tage). Bei einem Tagesansatz von – wie beantragt –
CHF 200.00 ergibt sich eine Genugtuung von CHF 16'400.00 nebst Zins zu 5 %
seit dem 15. Oktober 2011 (mittlerer Zeitpunkt der Überhaft).
VI. Ersatzforderung
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt
das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt
wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen,
sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das
den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und
rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 sowie BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141
IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. verfügbar, so erkennt
das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in
gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den
Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71
Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung
des Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der
Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe
vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung
der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die
Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des
Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30.6.2021 E. 6.3.2 mit
Hinweisen). Zu beachten ist dabei auch der allgemeine Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 181/2021 vom 29.11.2022 mit
Verweis auf BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3;141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je
mit Hinweisen).
2. Die sich vorweg stellende Frage, ob
bei einem nur versuchten Delikt überhaupt auf eine Ersatzforderung erkannt
werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Die Delinquenz liegt nunmehr 12 bis
13 Jahre zurück. Mit Blick auf diesen langen Zeitablauf erscheint die
Festsetzung einer Ersatzforderung jedenfalls als unverhältnismässig, davon ist
abzusehen.
VII. Beschlagnahmte Uhren
1. Ist eine Beschlagnahme eines
Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über
seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung
oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Mit Verfügung vom 10. April 2012
(12.1.2/019 f.) wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2011 in [Ort
1] beim Beschuldigten sichergestellten beiden Uhren der Marke Rolex, Model
Oyster Perpetual, und Breitling, Chronograph, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und Bussen sowie im Hinblick auf die
Durchsetzung der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme)
beschlagnahmt.
Der Beschuldigte schuldet dem Staat aus
seinen Anteilen an die Verfahrenskosten netto – d.h. nach Verrechnung mit den
reduzierten Parteientschädigungen – CHF 33'156.35 (siehe Ziffer VIII.1.4
und 2.2 hiernach). Entsprechend ist die Uhr Rolex zu verwerten und der Erlös
zur Deckung dieser Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss
ist dem Beschuldigten auszuzahlen. Da die Verwertung der Uhr Rolex
voraussichtlich zur Deckung des Ausstandes ausreichen wird, kann die Uhr
Breitling dem Beschuldigten herausgegeben werden.
VIII. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Verlegung der Kosten richtet
sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.
Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten
nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren
geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet
in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des
Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der
Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich
ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden
strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil
des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
Wird das Verfahren eingestellt oder die
beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz
oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die
Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.
426 Abs. 2 StPO).
Nach der Rechtsprechung sind der
beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise
schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten
nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die
verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig
auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten
verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig
werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn
die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts
notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein
gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom
17.2.2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28.5.2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom 10.9.2013
E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Yvona Griesser, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014,
Art. 426 StPO N 3; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N 3 und 6).
1.2 Gegen den Beschuldigten wurde
zunächst am 21. April 2011 ein Strafverfahren wegen ungetreuer
Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Hauptdelikt) eröffnet. In diesem
Punkt erfolgte nunmehr ein Schuldspruch. Die weiteren Ergänzungen erfolgten grösstenteils
aufgrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit diesem Vorhalt: Vorhalte des
betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft (Eröffnung am 29.6.2011) und des
Unterlassens der Buchführung (Eröffnung am 22.12.2011). Nur in einem indirekten
Zusammenhang mit dem Hauptdelikt stand die Strafuntersuchung wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eröffnung am 7.6.2011). Gar
keinen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt hatte der Vorhalt der SVG-Widerhandlung
(Eröffnung am 18.11.2014, Tempoüberschreitung um 39 km/h auf der Autobahn).
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19.
April 2021 wurde das Verfahren mit Ausnahme des Hauptdelikts eingestellt
(1.5.6/003 ff.). Hinsichtlich der Konkursdelikte erfolgte das, weil über die E.___
AG nie der Konkurs verhängt wurde, hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das
BetmG und das SVG erfolgte die Einstellung wegen Verjährung. Der
Kostenentscheid wurde in den Endentscheid übertragen, da die weitaus meisten
Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgungen gestanden seien.
Die Vorinstanz hat trotz
Teil-Einstellung keine Kostenausscheidung vorgenommen und den Beschuldigten
vollumfänglich für kostenpflichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass
mit Ausnahme der SVG-Widerhandlung alle dem Beschuldigten zu Last gelegten Handlungen
in einem engen und direkten Zusammenhang standen und schlussendlich ein
Sachverhalt abzuklären war: Die Geschäfts- und Buchführung der E.___ AG. Dies
gelte auch für das Verfahren wegen des Vergehens gegen das BetmG, sei doch die
Hanf-Indoor-Anlage betrieben worden, um Liquidität für die E.___ AG zu
generieren.
Der Vorinstanz kann weitgehend gefolgt
werden: Die getätigten Untersuchungshandlungen und damit auch der
Verteidigeraufwand betrafen weitaus überwiegend den Vorhalt der ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Das Vergehen gegen das BetmG stellte einen eigenständigen
Deliktskomplex dar, der nur indirekt mit der Geschäftstätigkeit der E.___ AG
zusammenhängt, sollte der Erlös aus der Hanf-Indoor-Anlage doch dazu dienen,
Mittel für die sich in Schieflage befindlichen E.___ AG zu beschaffen. Obwohl
der Verfahrensaufwand bezüglich des Drogendelikts und namentlich bezüglich des
SVG-Delikts vergleichsweise bescheiden war, ist nach der oben dargestellten
Rechtsprechung eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Ermessensweise sind die Urteilsgebühr
von CHF 3'000.00 sowie die weiteren erstinstanzlichen Auslagen von CHF
6'000.00 zu 75 % (= CHF 6'750.00) dem Beschuldigten und zu 25 % (= CHF
2'250.00) dem Staat aufzuerlegen.
1.3 Angesichts der aktuellen
finanziellen Lage des Beschuldigten und der zwecks Sicherstellung der
Verfahrenskosten beschlagnahmten Uhren sind die Kosten für die amtliche
Verteidigung vor erster Instanz, welche CHF 30'941.80 ausmachen, zu den
Verfahrenskosten zu schlagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der
erstinstanzlichen Kostenverlegung hat der Beschuldigte die vom Staat an den
vormaligen amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung im Umfang von 75 %
(= CHF 23'206.35) zurückzuzahlen. CHF 7'735.45 (= 25 % von CHF
30'941.80) gehen definitiv zu Lasten des Staates.
1.4 Dem Beschuldigten ist für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 25 % einer
vollen Entschädigung zuzusprechen. Gestützt auf die ins Recht gelegte
Honorarnote (ASB 50 ff.), die sich als angemessen erweist, machen die gesamten Aufwendungen
und Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren CHF 8'849.95 aus, zzgl. MWST
von CHF 681.45 sind dies CHF 9'531.40. Demzufolge ist dem Beschuldigten,
privat vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'382.85 zuzusprechen. Dieser Betrag ist mit den
vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten zu verrechnen (vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. 3).
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte namentlich im Schuldpunkt, die Strafe wird halbiert, eine
Ersatzforderung wird nicht festgesetzt und für das erstinstanzliche Verfahren wird
eine Kostenausscheidung vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'060.00, sind
dem Beschuldigten zu 50 % (CHF 7'530.00) aufzuerlegen. Der andere hälftige
Kostenanteil erliegt auf dem Staat (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2 Die gemäss Honorarnote (ASB 50 ff.)
geltend gemachte Entschädigung für das Berufungsverfahren beläuft sich auf der
Basis eines Stundenansatzes von CHF 300.00, der vorliegend zu gewähren
ist, sowie inkl. Auslagen und MWST auf total CHF 4’115.90. Für die
Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung wurde – im Sinne einer
Schätzung – ein Zeitaufwand von drei Stunden (CHF 900.00) geltend gemacht. Da
hierfür effektiv weniger Zeit in Anspruch genommen wurde, hat ein Abzug von
CHF 500.00 zu erfolgen, so dass eine volle Parteientschädigung von
CHF 3'894.30 (Aufwand und Auslagen von CHF 3'615.90, MWST: CHF 278.40)
resultiert. In Anbetracht der Kostenverlegung, welche die Entschädigungsfrage
präjudiziert, ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren vom Staat
Solothurn eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 1'947.15,
zuzusprechen. Dieser Betrag ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. 3).
3. Die dem Beschuldigten
auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 37'486.35 (1. Instanz:
CHF 29'956.35; 2. Instanz: CHF 7'530.00) sind mit den ihm zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 4'330.00 (1. Instanz: CHF 2'382.85; 2.
Instanz: CHF 1'947.15) zu verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn
noch CHF 33'156.35 zu bezahlen hat. Diese Restanz ist mit dem Erlös aus
der Verwertung der Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual, zu verrechnen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, Art. 158 Ziff. 1 Abs.
1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 431 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1, Art. 442 Abs. 4
StPO erkannt:
1. Der Antrag von A.___ auf Einstellung des
Strafverfahrens wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich des untauglichen Versuchs
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen ab dem
1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig gemacht.
3. Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 2
des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Juli 2022
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. A.___ sind 172 Tage Haft (7.6.2011 bis
25.11.2011) an die Geldstrafe anzurechnen, womit diese vollständig abgegolten
ist.
6. A.___ wird für die Überhaft von 82 Tagen
vom Staat Solothurn eine Genugtuung von CHF 16'400.00, zzgl. 5 % Zins seit 15.
Oktober 2011, zugesprochen.
7. Es wird keine Ersatzforderung des
Staates festgesetzt.
8. Die beschlagnahmte Uhr, Marke Rolex,
Model Oyster Perpetual (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Wirtschaftsdienst), ist nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu
verwerten und der Erlös ist mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten
(vgl. Ziff. 15) zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten
auszubezahlen.
9. Die beschlagnahmte Uhr, Marke Breitling,
Chronograph (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Wirtschaftsdienst),
ist A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.
10. Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn, ist
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'941.80 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn
bezahlt worden.
Von diesem Betrag hat A.___
CHF 23'206.35 (= 75 % von CHF 30'941.80) dem Staat zurückzuzahlen. CHF
7'735.45 gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl. Ziff. 12).
11. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad Jeker, Solothurn, wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat
Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'382.85 (= 25 % von
CHF 9'531.40) zugesprochen (vgl. aber auch Ziff. 15 betreffend Verrechnung)
12. An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, den Kosten der
amtlichen Verteidigung von CHF 30'941.80 und den weiteren Auslagen von CHF
6'000.00, total CHF 39'941.80, hat A.___ CHF 29'956.35 (= 75 % von CHF
39'941.80) zu bezahlen. CHF 9'985.45 (= 25 % von CHF 39'941.80) erliegen auf
dem Staat.
13. A.___, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren vom Staat
Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'947.15 (= 50 % von CHF
3'894.30) zugesprochen (vgl. aber auch Ziff. 15 betreffend Verrechnung).
14. An die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'060.00, hat A.___
CHF 7'530.00 (= ½ von CHF 15'000.00) zu bezahlen. CHF 7'530.00 erliegen auf dem
Staat.
15. Die A.___ auferlegten Verfahrenskosten
von total CHF 37'486.35 (= CHF 29'956.35 + CHF 7'530.00) sind mit den ihm
zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4'330.00 (= CHF 2'382.85 +
CHF 1'947.15) zu verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn noch CHF
33'156.35 zu bezahlen hat. Diese Restanz ist mit dem Erlös aus der Verwertung
der Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual (vgl. Ziff. 8), zu verrechnen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1211/2023 vom 3. März
2025 bestätigt.