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Entscheid

STBER.2022.76

ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

13. Juli 2023Deutsch92 min

Anzeigen wurden zusammengefasst die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend ungetreue

Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht)

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 12. Juli 2023:

1. A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Konrad Jeker als privater

Verteidiger.

Zudem erscheint als Zuhörerin eine Gerichtsberichterstatterin

der Solothurner Zeitung.

Rechtsanwalt Konrad Jeker stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. auch die abgegebenen Plädoyernotizen, Aktenseiten Berufungsverfahren

[ASB] 57 ff.):

« 1. Das Verfahren gegen A.___ sei

einzustellen.

Eventualiter: A.___ sei

vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageschrift vom 1.

September 2021 freizusprechen.

2. Auf die beantragte Festlegung

einer Ersatzforderung sei zu verzichten.

3. Die beschlagnahmten Uhren seien

meinem Mandanten zurückzugeben.

4. Mein

Mandant sei für die ausgestandene Untersuchungshaft zu entschädigen mit CHF

34'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2011 (mittlerer Verfall).

5. A.___

seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kostennote zum vereinbarten

Stundenansatz von CHF 300.00 zu ersetzen.

6. Die

Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.»

Im

Weiteren wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASB 46 ff.) verwiesen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Zwischen dem 6. April 2011 und dem 8.

Juni 2011 gingen bei der Polizei Kanton Solothurn und der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn insgesamt vier Anzeigen ein, worunter zwei von einem

ehemaligen Mitarbeiter anonym («(…)») abgefasst waren. Eine Anzeige erfolgte

durch B.___ und eine durch die C.___ AG (beide gehörten zur «X.___-Gruppe»,

Register 2.1 Akten Seiten 001 ff., nachfolgend: 2.1/001 ff.). In diesen

Anzeigen wurden zusammengefasst die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates, A.___

(nachfolgend: der Beschuldigte) und – teilweise – D.___, beschuldigt, die E.___

AG finanziell ausgehöhlt und trotz erheblichen Zahlungsrückständen und

Zahlungsunfähigkeit den Konkurs nicht angemeldet zu haben. Den mehreren Dutzend,

mehrheitlich in [Ausland] tätigen Mitarbeitenden werde seit Dezember 2010 der

Lohn nicht mehr ausbezahlt. Insbesondere hätten beide Angezeigten mindestens im

Jahr 2010 mit den Firmenkreditkarten diverse Bargeldbezüge getätigt und private

Einkäufe und Ferienreisen bezahlt, ohne dass dies entsprechend in den

Geschäftsbüchern der Firma ausgewiesen worden sei. Ausserdem seien wohl Gelder

an der Konkursmasse vorbeigeschleust worden, da am 24. März 2011 die neue

Firma F.___ AG gegründet worden sei, welche dieselbe Adresse und denselben

Firmenzweck aufweise wie die E.___ AG und bei welcher die Sekretärin der E.___

AG, G.___, als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen worden sei. Da

G.___ aufgrund eigener Insolvenz in [Ausland] nicht über die erforderlichen

Mittel zur Bezahlung des Stammkapitals von CHF 100'000.00 verfüge, liege die

Vermutung nahe, dass die Gelder aus der Firma E.___ AG stammten und so der

Konkursmasse entzogen worden seien. Beigelegt war u.a. ein Auszug aus dem

Betreibungsregister, welcher zwischen dem 8. Februar und dem 4. April 2011

Betreibungen gegen die E.___ AG im Umfang von CHF 558'378.33 auswies

(2.1.2/013). Weiter wurde den Angezeigten Zessionsbetrug im Umfang von CHF

176'182.80 zum Nachteil der C.___ AG vorgehalten (abgetretene Forderung der E.___

AG gegenüber der H.___ AG, 2.1.3/001 ff.).

2.

Am 21. April 2011 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten (Verwaltungsratspräsident der E.___ AG) und D.___ (Mitglied des

Verwaltungsrats der E.___ AG) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht (12.1.1./001). Gegen den Beschuldigten wurde die

Strafuntersuchung in der Folge mehrmals ergänzt (Vergehen gegen das BG über die

Betäubungsmittel, betrügerischer Konkurs, Misswirtschaft, Unterlassen der

Buchführung, Widerhandlung gegen das SVG). Weiter wurden auch gegen G.___, I.___,

J.___ (allesamt Mitarbeitende der E.___ AG) und K.___ (ehemaliger Vizepräsident

des Verwaltungsrats und Buchhalter der E.___ AG) Strafuntersuchungen eröffnet

(vgl. zum Ganzen 12.1.1./001 ff.).

Die nachfolgenden ersten Ermittlungen

durch den Wirtschaftsdeliktedienst (WID) der Polizei Kanton Solothurn wurden

unter dem Aktionsnamen «SAAR» geführt (vgl. Bericht des WID vom 9.8.2012,

1.2.3/038 ff.).

3.

Am 3. Mai 2011 erklärt L.___

(ehemaliger Verwaltungsrat der E.___ AG), sich als Zivil- und Strafkläger am

Strafverfahren gegen den Beschuldigten und D.___ zu beteiligen. Dabei machte er

namentlich für von ihm geleistete Vorschüsse an Mitarbeitende Schadenersatz in

der Höhe von CHF 246'000.00 geltend (9.1.1/001).

4.

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Thal-Gäu vom 27. Mai 2011 wurde die E.___ AG wegen Mängeln in der

Organisation der Gesellschaft aufgelöst und die Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs angeordnet (12.6.7/003 f.).

5.

Am 7. Juni 2011 wurde u.a. an der [Adresse]

und [Adresse] in [Ort 1] – den Wohn- und Geschäftsräumen des Beschuldigten,

respektive der E.___ AG und der neuen F.___ AG – eine Hausdurchsuchung

durchgeführt. Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn, wurde als notwendiger

Verteidiger des Beschuldigten aufgeboten und nahm als solcher an der

Hausdurchsuchung teil. Nebst der Sicherstellung diverser Unterlagen konnte auch

eine Hanf-Indoor-Anlage festgestellt werden (12.2.1/001 ff. und 2.1.5/001 ff.).

Nach den vorliegenden Aussagen wurde die Anlage erstellt zwecks Verbesserung

der Liquidität der E.___ AG. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde der

Beschuldigte verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Am 25. November

2011 wurde er aus der Untersuchungshaft wieder entlassen.

6.

Mittels Verfügungen vom 22. Februar

2012 wurden die Verfahren gegen D.___ und gegen G.___ eingestellt (1.5.1/001

ff. und 1.5.2/001 ff.).

Die Verfahren gegen J.___, I.___ und K.___

wurden mittels Strafbefehlen vom 24. Februar 2012 (J.___ und I.___)

respektive mittels Strafbefehl vom 19. März 2012 (K.___) beendet:

-

J.___: Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 70.00 und Busse von CHF 800.00 wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Hanf-Indoor-Anlage, 1.5.3/001 ff.);

-

I.___: Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 90.00 und Busse von CHF 2'700.00 wegen Geldwäscherei

und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verwahrung von CHF

38’500.00 für den Beschuldigten und Hanf-Indoor-Anlage, 1.5.4/001 ff.);

-

K.___: Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 110.00 und Busse von CHF 3'300.00 wegen

Misswirtschaft zwischen Januar 2010 und 7. Februar 2011 und Unterlassung der

Buchführung zwischen August 2010 und 7. Februar 2011, jeweils betreffend die E.___

AG (1.5.5/001 ff.).

7.

Am 27. März 2012 beantragte

Rechtsanwalt Montanari die rückwirkende Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab

7. Juni 2011 (12.6.6/017). Daraufhin wurde mit Feststellungsverfügung vom

28. März 2012 die Einsetzung von Rechtsanwalt Montanari als amtlicher

Verteidiger per 7. Juni 2011 festgestellt (12.1.2/018).

8.

Mit Verfügung vom 10. April 2012

wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2011 in [Ort 1]

beim Beschuldigten sichergestellten Uhren der Marke Rolex, Model Oyster

Perpetual, und Breitling, Chronograph, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten,

allfälliger Geldstrafen und Bussen sowie im Hinblick auf die Durchsetzung einer

Ersatzforderung beschlagnahmt (12.1.2/019 f.).

9.

Mit Verfügung vom 5. November 2012

wurde die Gerichtskasse gebeten, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Montanari, für dessen bisherige Tätigkeit vom 7. Juni 2011

bis 30. Oktober 2012 eine erste Akontozahlung in der Höhe von CHF 30'941.80

zu leisten (12.1.2/022 und 12.7/031).

10.

Am 31. Mai 2013 meldete sich der

Beschuldigte bei seiner damaligen Wohngemeinde [Ort 2] nach [Ort 3], [Ausland],

ohne konkrete Adressangabe, ab (Aktennotiz vom 12.12.2018: 1.6.2./022).

11.

Mit Schreiben vom 29. August 2017

teilte Rechtsanwalt Montanari mit, das Mandat als amtlicher Verteidiger aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterführen zu können (12.6.6/037). Gemäss

Verteiler ging eine Kopie des Schreibens an den Beschuldigten. Eine Adresse

desselben wurde nicht aufgeführt. Ein neuer amtlicher Verteidiger wurde dem

Beschuldigten in der Folge nicht bestellt.

12.

Am 12. Dezember 2018 wurde der

Beschuldigte zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben (1.6.2/023) und mit

Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde die Untersuchung gegen den Beschuldigten

sistiert: Der Beschuldigte habe sich auf den 31. Mai 2013 bei der

Einwohnerkontrolle der Gemeinde [Ort 2] abgemeldet und vermerken lassen, dass

er nach [Ort 3], [Ausland], wegziehen werde. Weitere Informationen über seinen

Aufenthaltsort seien nicht bekannt. Aus diesem Grund und weil alle notwendigen

Beweise gesichert seien, erscheine es als angebracht, die Untersuchung zu

sistieren, bis der Aufenthalt des Beschuldigten bekannt werde (12.1.1/016).

13.

Mit Eingabe vom 18. November 2020

teilte Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, mit, vom Beschuldigten im noch

laufenden Verfahren mit dessen Interessenwahrung beauftragt worden zu sein.

Gleichzeitig bat er um Rückgabe der beschlagnahmten Uhren (12.6.8/009). Auf

anschliessende telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab Rechtsanwalt

Jeker mit Eingabe vom 24. November 2020 die Adresse des Beschuldigten in [Ort

im Ausland] bekannt (12.6.8/014 f.). Daraufhin wurde die Sistierung mit

Verfügung vom 25. November 2020 aufgehoben und das Verfahren wieder an die

Hand genommen (12.1.1/018). Gleichentags erfolgte die Revokation der

Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung (1.6.2/023).

14.

Mit Eingabe vom 1. März 2021 bat

Rechtsanwalt Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (12.6.8/028 f.). Mit

Verfügung vom 16. April 2021 wurde das Gesuch wegen nunmehr fehlenden

Grundes für eine notwendige Verteidigung abgewiesen (12.1.2/023).

15.

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom

19. April 2021 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der

Buchführung, Vergehens gegen das BG über Betäubungsmittel sowie wegen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eingestellt. Das Verfahren wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht wurde weitergeführt. Der

Kostenentscheid wurde in den Endentscheid verlegt (1.5.6/003 ff.).

16.

Mit Datum vom 1. September 2021

erhob der zuständige Staatsanwalt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (1.5.6/007 ff.).

17.

Am 15. Juli 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

« 1. A.___

hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen ab dem

1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig gemacht.

2. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ werden 171 Tage Haft (vom

7. Juni 2011 bis 25. November 2011) an die Geldstrafe angerechnet,

womit sich diese auf 9 Tagessätze zu je CHF 160.00 reduziert.

5. A.___ wird zur Bezahlung einer

Ersatzforderung von CHF 252'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat

Solothurn.

6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Wirtschaftsdienst) werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu verwerten

und mit den Verfahrenskosten zu verrechnen:

a) Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual

b) Uhr, Marke Breitling, Chronograph

Über einen allfällig

resultierenden Restbetrag bleibt die Beschlagnahme zur Durchsetzung der

Ersatzforderung aufrechterhalten.

7. Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn,

wird auf CHF 30'941.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits die gesamte

Entschädigung von CHF 30'941.80 überwiesen hat.

8. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 9'000.00, hat A.___ zu

bezahlen.»

18.

Am 19. Juli 2022 liess der Beschuldigte

die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil anmelden. Mit Berufungserklärung

vom 31. August 2022 liess er beantragen, das Verfahren gegen ihn sei

einzustellen, eventualiter sei er vom Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung

freizusprechen. Damit sei auf die Festlegung einer Ersatzforderung zu

verzichten und die beschlagnahmten Uhren seien ihm zurückzugeben. Für die

ausgestandene Untersuchungshaft von 171 Tagen sei er mit CHF 34'200.00

nebst Zins zu 5 % seit dem 31. August 2011 zu entschädigen und es seien ihm die

anwaltschaftlichen Aufwendungen gemäss Kostennote zum vereinbarten

Stundenansatz von CHF 300.00 zu ersetzen. Schliesslich seien die Kosten des

Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Auf Beweisanträge werde zurzeit verzichtet.

Mit Eingabe vom 8. September 2022

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

19.

Damit sind die Ziffern 2 (Feststellung

der Verletzung des Beschleunigungsgebots) und 7 (teilweise: Höhe der

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger) des erstinstanzlichen

Urteils rechtskräftig.

20.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022

wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger auf den 30. Mai 2023 zur

Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen.

Auf Begehren des Beschuldigten wurde die

Hauptverhandlung mit Verfügung vom 24. Mai 2023 auf den 12. Juli 2023

verschoben. Die mündliche Urteilseröffnung fand am 13. Juli 2023 statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll: ASB 48 f.).

Erwägungen

II. Einstellungsantrag

1.

Der Beschuldigte lässt aus vier Gründen

die Einstellung des Strafverfahrens beantragen:

-

wegen Verjährung

(nachfolgende Ziffer 2);

-

wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Ziffer 3);

-

wegen Verletzung des

Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Ziffer 4);

-

wegen der Sperrwirkung des

Grundsatzes «ne bis in idem» (Ziffer 5).

2.

2.1

Der Beschuldigte lässt die

Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung beantragen. Für den Tatbestand

der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe die Verjährungsfrist zur Tatzeit sieben

Jahre betragen, weshalb spätestens am 4. Mai 2018 die Verjährung eingetreten

sei. Die Qualifikation mit der Folge einer Verjährung im Jahr 2026 sei eine

unsubstantiierte Behauptung der Staatsanwaltschaft, um ihn nicht entschädigen

zu müssen.

2.2

Das Vorbringen ist nicht

nachvollziehbar: In der Anklage wird dem Beschuldigten vorgehalten, er habe

Gelder für geschäftlich nicht begründete Zwecke zu Lasten des Vermögens der E.___

AG verwendet bzw. verwenden lassen. Damit habe er private Verbindlichkeiten

gedeckt. Damit habe er in der Absicht gehandelt, sich selbst und andere

unrechtmässig zu Lasten der E.___ AG zu bereichern. Was daran ungenügend

substantiiert sein soll, ist unerfindlich und wird vom Beschuldigten nicht

weiter dargelegt. Sollte sich die Bezeichnung «unsubstantiiert» auf die

Beweislage beziehen, hätte dies nichts mit einer Einstellung des Verfahrens zu

tun. Soweit damit ausgeführt werden soll, der Inhaber einer Ein-Mann-AG könne

sich zu Lasten seiner AG gar nicht ungerechtfertigt bereichern, kann auf die

dem widersprechende konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen

werden, auf die weiter unten näher einzugehen ist. An dieser Stelle kann auf

die Regeste des Bundesgerichts im BGE 141 IV 104 hingewiesen werden: «Die

Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige

Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im

Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die

Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des

Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin

einwilligt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).» Ein unzulässiger

Privatbezug bzw. eine unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung zu Lasten der AG

stellt damit eine ungerechtfertigte Bereicherung des Alleinaktionärs dar

(ebenso schon BGE 117 IV 259). Dementsprechend kann der Alleinaktionär auch in

der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung handeln.

Der Antrag auf Einstellung des

Dispositiv

Verfahrens wegen Verjährung ist demnach abzuweisen.

3.

3.1 Weiter sei das Verfahren wegen

krasser Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Sieben Jahre nach

der Haftentlassung Ende 2011 habe die Staatsanwaltschaft nichts mehr gemacht

bis zur Sistierung Ende 2018. Das Ganze sei also sechs/sieben Jahre

unbearbeitet geblieben. Das Verfahren sei unter Hinweis auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 einzustellen. Im vorliegenden

Fall sei als «ultima ratio» der Verletzung des Beschleunigungsgebots nur die

Einstellung des Verfahrens möglich.

3.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen

die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie

ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl.

auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen

Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben,

um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe

im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt

worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen

des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die

Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die

Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und

dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteile 6B_1168/2020 vom 11.10.2022 E. 2.4.2; 6B_684/2022 vom 31.8.2022

E. 5.1.1; 6B_217/2022 vom 15.8.2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).

3.2.2 Wird eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu

tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der

Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem

Strafverzicht oder in extremen Fällen – als «ultima ratio» – die Einstellung

des Verfahrens (BGE 133 IV 158 E. 8 mit Hinweisen). Bei der Frage nach der

sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person

durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist

auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten hat. Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

sind demnach die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine

Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die

Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher

Schwere verursachte (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170

mit Hinweis; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist der

Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv

seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in

welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (BGE 137 IV 118 E. 2.2;

136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; 130 IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d).

3.2.3 Die Verfahrenseinstellung als

Folge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt in der Praxis äusserst

selten vor. Die Hürde liegt wie erwähnt hoch. Es sind in der Rechtsprechung

kaum konkrete Fälle auszumachen. Noch lange vor dem Inkrafttreten der StPO hat

sich das Bundesgericht in BGE 117 IV 124 ausführlich mit der

Verfahrenseinstellung als möglicher Sanktion einer Verletzung des

Beschleunigungsgebotes auseinandergesetzt. Diesem Urteil lag folgender

Sachverhalt zu Grunde:

«Das Obergericht des Kantons Zürich

sprach K. am 28. Juni 1989 des Betrugs, betrügerischen Konkurses, der

fortgesetzten Urkundenfälschung und der fortgesetzten Erschleichung einer

falschen Beurkundung schuldig und bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Verurteilung liegen

Ereignisse aus den Jahren 1976 bis 1978 zugrunde. Die Strafuntersuchung war im

Juli 1977 eröffnet worden (die Anklageerhebung erfolgte im Dezember 1984; am

19. Februar 1986 wurde die Anklage zur Änderung und Ergänzung an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, worauf das Obergericht die Hauptverhandlung

im April 1988 durchführte; das begründete Urteil wurde am 9. November 1989

zugestellt). Gegen den Entscheid des Obergerichtes führte K. kantonale

Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess diese am

17. Dezember 1990 gut, hob das Urteil des Obergerichts auf und trat wegen der

den Strafverfolgungsbehörden anzulastenden Verfahrensverzögerung auf die Anklage

gegen K. nicht ein».

Das Bundesgericht hielt fest, nach

Auffassung der Menschenrechtskommission sei ein Recht auf Verfahrenseinstellung

aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht grundsätzlich auszuschliessen, doch komme es,

wenn überhaupt, nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Betracht. In Fällen,

in denen das Ausmass der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiege und in denen

die Dauer des Verfahrens zudem mit besonderen Belastungen für den Beschuldigten

(beispielsweise mit Untersuchungshaft von längerer Dauer) verbunden gewesen

sei, könne aus einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes ein

Verfahrenshindernis hergeleitet werden. Ein solches komme jedoch erst dann in

Betracht, wenn in Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts

kein hinreichender Ausgleich für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

gefunden werden könne. Die Verfahrenseinstellung komme daher nur als «ultima

ratio» in Frage. Nur wenn dargelegt und begründet werde, weshalb der Verletzung

des Beschleunigungsgebotes nicht auch auf dem Wege der Strafzumessung oder

gegebenenfalls dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der Betroffene zwar

schuldig gesprochen, von Strafe aber Umgang genommen werde, dürfe von der

Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung Gebrauch gemacht werden.

Bei der Frage nach der Sanktion einer

Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei überdies folgenden Gesichtspunkten

Rechnung zu tragen: Zu berücksichtigen sei einerseits, wie schwer der

Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden sei,

andererseits, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten seien und welche

Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes vorliegen würde. Nicht ausser Acht gelassen werden

dürften auch die Interessen der Geschädigten, die gestützt auf eine

rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten ihre Schadenersatzbegehren

wesentlich leichter geltend machen könnten als ohne eine solche; die

Geschädigten hätten aber ebenso wenig wie der Angeschuldigte zu vertreten, dass

die Strafverfolgungsbehörden das Beschleunigungsgebot missachtet hätten. Gerade

die neueren Bestrebungen, die Interessen des Opfers im Strafverfahren stärker

zu berücksichtigen, seien ein Zeichen dafür, dass eine Verfahrenseinstellung

ohne Verurteilung jedenfalls dann problematisch sei, wenn unerledigte

Geschädigtenansprüche bestünden. Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht

die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Die

Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb eine weniger weitgehende Sanktion im konkreten

Fall zum Ausgleich der erlittenen Unbill nicht ausreiche. Ebenso gehe sie nicht

darauf ein, ob und inwieweit Geschädigteninteressen auf dem Spiel stünden. Sie

lege auch nicht über abstrakte Erwägungen hinausgehend dar, dass und inwieweit

der Beschwerdegegner durch die Verfahrensverzögerung konkret betroffen worden

sei. Die Vorinstanz gehe schliesslich nicht darauf ein, dass nach Auffassung

des Obergerichts für die Straftaten des Beschwerdegegners an sich eine

mehrjährige Zuchthausstrafe hätte ausgesprochen werden müssen. Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu

prüfen erlaubten, ob im vorliegenden Fall eine Verfahrenseinstellung als

Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes angezeigt gewesen sei.

In einem neueren, vom Beschuldigten

zitierten Urteil vom 18. Dezember 2019 (6B_712/2018) stellte das Bundesgericht

selbst ein Strafverfahren wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots ein. Dabei

ging es um ein Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen gewerbsmässigen

Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei. A., von Beruf Treuhänder, wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Mai 2018 (im Rahmen

eines zweiten Berufungsverfahrens nach zuvor erfolgter Rückweisung durch das

Bundesgericht) wegen mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 1'000.00

verurteilt. Das Strafverfahren dauerte ab Anzeigeerstattung bis zum zweiten

Berufungsentscheid vom 29. Mai 2018 insgesamt mehr als 10 ½ Jahre.

Das Bundesgericht erachtete das Beschleunigungsgebot sowohl bezüglich einzelner

Verfahrensabschnitte als auch hinsichtlich der Gesamtverfahrensdauer als

verletzt. Die Verjährungsfrist war um weit mehr als das 11/2-fache

überschritten. Dies rechtfertige insbesondere unter Berücksichtigung der

starken Betroffenheit des Beschuldigten vom Strafverfahren (in seiner

beruflichen Tätigkeit als Treuhänder) und der tiefen Strafe, die noch in

Betracht komme, die Verfahrenseinstellung als «ultima ratio».

Mit erheblichen Strafreduktionen wurden

folgende Sachverhalte sanktioniert:

-

Urteil des Bundesgerichts

6B_676/2011 vom 7. Februar 2012: Tatzeit April/Juni 1997, Obergerichtsurteil vom

September 2011 (nach zwei Rückweisungen vom Bundesgericht): teilbedingte

Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen qualifizierter Geldwäscherei. Nahe an

absoluter Verjährung. Das Bundesgericht erachtete die Strafreduktion von 70 %

wegen massiver Verletzung des Beschleunigungsgebots und langen Zeitablaufs als

angemessen. Keine Verletzung von Gläubigerinteressen im Falle einer Einstellung

und keine Verantwortung des Beschuldigten für das überlange Verfahren;

Belastung des Beschwerdeführers – eingetragener Rechtsanwalt – durch die

Verletzung des Beschleunigungsgebots wiege nicht besonders schwer.

-

6B_348/2013 vom 12. Juli

2013: Tatzeit Oktober 1999, Urteil des Appellationsgerichts vom Januar 2013:

bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher

Urkundenfälschung. Sechs Jahre zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlichem

Urteil, nahe an absoluter Verjährung. Das Bundesgericht erachtete die

Strafreduktion von 50 % als angemessen.

Als IV-Rentner sei der Beschuldigte durch das Verfahren nicht in der

beruflichen Weiterentwicklung behindert worden, er habe sich nach der

Anklageerhebung jedoch nie erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfinden

werde, es sei bei ihm von einer mittleren Belastung auszugehen.

-

6B_406/2022 und 6B_684/2022

vom 31. August 2022: Tatzeit 1998/1999, Urteil der Berufungskammer des

Bundesstrafgerichts (nach zweimaliger Rückweisung durch das Bundesgericht)

Februar 2022: teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und Geldstrafe von

308 Tagessätzen wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Das

Bundesgericht reduzierte zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots die

grundsätzlich angemessene Strafe um ca. 45 % auf 20 Monate Freiheitsstrafe und

174 Tagessätze Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug.

3.3.1 Vorliegend ergibt sich aus den

Akten, namentlich aus dem Verfahrensjournal (1.4/001 ff., vgl. dazu auch die

vorstehenden Ausführungen zur Prozessgeschichte unter Ziffer I.), Folgendes:

Am 25. November 2011 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Es folgten bis im August 2012

zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen (Aktenbeizüge, Strafbefehle gegen

andere Verfahrensbeteiligte, Verhandlungen über ein abgekürztes Verfahren

etc.). Am 20. August 2012 ging der abschliessende Polizeibericht ein. In der

Folge sind weitere Tätigkeiten zu verzeichnen (Kommunikation mit Konkursamt,

Verteidiger, Gerichtskasse, Ausdehnungsverfügung SVG etc.), welche aber im

Wesentlichen nicht der Fortführung der Strafuntersuchung dienten. Im Dezember

2018 erfolgte dann die Aufenthaltsnachforschung und die Sistierung zufolge

unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten. Das Verfahren wurde danach im

November 2020 nach Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt Jeker (Rückforderung

der beiden beschlagnahmten Uhren) wieder aufgenommen und in der Folge auch von

allen Behörden mit Blick auf den grossen Aktenumfang und die Komplexität zügig

weitergeführt.

Zusammenfassend lässt sich feststellen,

dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft gut sechs Jahre nicht

weitergeführt wurde.

3.3.2 Dass das Beschleunigungsgebot von

der Staatsanwaltschaft verletzt wurde, ist bereits rechtskräftig festgestellt.

Zu prüfen ist die Frage der Sanktionierung dieser Verletzung. Die Verletzung,

ein praktischer Stillstand des Verfahrens während rund sechs Jahren, wiegt

schwer. Schuldangemessen wäre – wie zu zeigen sein wird – eine deutlich

überjährige Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat sich nicht um das Verfahren

gekümmert und hat nie nach der Weiterführung nachgefragt. Während seiner

Einvernahmen gab der Beschuldigte dann an, als freiberuflicher Programmierer

arbeiten und damit zwischen CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 pro

Monat, es könne auch mehr sein, verdienen zu können. Im Oktober/November 2009

habe er sich selber verkauft und im [Ausland] innert 4 Wochen CHF

45'000.00 verdient (EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/029). Als

Programmierer würde er sofort Arbeit finden (Haftverhandlung vom 10.6.2011,

12.3.2/060). Wie sich aus den Akten weiter ergibt, hatte der Beschuldigte

gemäss einer Aktennotiz vom 14. Mai 2012, mithin kurz nach seiner

Entlassung aus der Untersuchungshaft vom 25. November 2011, bereits wieder

einen neuen Job, für welchen er «ab kommender Woche» häufig im Ausland sein

werde, insbesondere in [Ausland] (12.6.9/28). Gemäss einer weiteren Aktennotiz

vom 22. Oktober 2012 habe der Beschuldigte ab Januar 2013 einen Job als

Programmierer in [Ausland], wo er ein Jahr lang arbeiten könne (12.6.9/040).

Demzufolge litt der Beschuldigte nicht unter einer Einschränkung seiner beruflichen

Tätigkeit. Offenbar hatte er keine Mühe, sogleich wieder Arbeit zu finden, wie

er dies zuvor denn auch selbst kundgetan hatte. Mit seinem Wegzug aus der

Schweiz war sodann auch das hier gegen ihn als [ausländischen]

Staatsangehörigen weiterlaufende Strafverfahren mit keinen weiteren

nennenswerten Beeinträchtigungen für ihn verbunden, zumal er mit Ausnahme der E.___

AG und der angedachten Mitwirkung in der (Nachfolger-Gesellschaft) F.___ AG,

deren Mantel er finanzierte (vgl. EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/038),

keinerlei Bezug zur Schweiz hatte. Dies hat der Beschuldigte schliesslich auch

gar nicht geltend gemacht, auch nicht bei der Befragung vor dem

Berufungsgericht. Dass das Strafverfahren ihn belastet hat, wie es sein

Verteidiger vorbringt, ist anzunehmen, ist ein Strafverfahren doch

grundsätzlich per se belastend. Die Belastung nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft dürfte sich nach dem zuvor Gesagten indes in engen Grenzen

gehalten haben. Nicht zuletzt zeigt sich dies auch in der Kontaktaufnahme des

Beschuldigten vom 18. November 2020, nachdem das Verfahren zuvor sistiert

war. Demnach war der Beschuldigte offenbar vielmehr an der Herausgabe der

beschlagnahmten Uhren interessiert, als dass das Verfahren nunmehr zügig

vonstattengeht (vgl. 12.6.8/009). Nach der Weiterführung des Verfahrens hatte

er sich nie erkundigt, er hatte daran gar kein Interesse, wie sein Verteidiger

vor Amtsgericht ausführte: Als er – der Verteidiger – sich bei der

Staatsanwaltschaft gemeldet habe, habe ihm der Beschuldigte gesagt, das sei

wahrscheinlich keine gute Idee, sich zu melden, nachdem der Fall jahrelang

liegen geblieben sei (Akten Richteramt Thal-Gäu [nachfolgend TG] AS 73). Zudem

lebte er im Ausland und es ist weder geltend gemacht, noch sind Hinweise

ersichtlich, dass er durch das laufende Strafverfahren in irgendeiner Weise

beeinträchtigt war. Es war überdies nicht das erste Strafverfahren, das gegen

ihn nach der Insolvenz eines von ihm geführten Unternehmenseröffnet und geführt

wurde.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten,

dass die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des

Beschleunigungsgebotes mit Blick auf die dargestellte bundesgerichtliche

Rechtsprechung eine Verfahrenseinstellung nicht rechtfertigt. Der diesbezügliche

Antrag ist abzuweisen.

4.

4.1 Als weiteren Grund für eine

Einstellung nennt der Beschuldigte eine grobe Verletzung des Grundsatzes der

Einheit des Verfahrens. Im gleichen Verfahren, welches gegen mehrere

Beschuldigte geführt worden sei, habe es Einstellungen und Strafbefehle gegen

Mitbeschuldigte gegeben, ohne dass diese vom gemeinsamen Verfahren abgetrennt

worden wären, und ohne dass der Beschuldigte hierzu angehört worden wäre.

4.2 Straftaten werden gemeinsam verfolgt

und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29

Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können

aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30

StPO).

Art. 29 StPO statuiert den

Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen

Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile

und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot

(Art. 8 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er

der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist

gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss

die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte

Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine

unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa

die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner

mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner

Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens,

des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der

Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile 1B_92/2020 vom

4.9.2020 E. 4.2; 6B_1026/2017 vom 1.6.2018 E. 1.1; 1B_467/2016 vom

16.5.2017 E. 3.2). Dass die Strafbehörde gegen eine oder mehrere mitbeschuldigte

Personen ein abgekürztes Verfahren (Art. 358 - 362 StPO) durchführen will,

bildet in Fällen von Mittäterschaft und Teilnahme (Art. 29 Abs. 1

lit. b StPO) für sich alleine noch keinen zulässigen Trennungsgrund. Bevor

die Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren abtrennt (Art. 359

Abs. 1 StPO), hat sie zu prüfen (und in der Trennungsverfügung

gegebenenfalls zu begründen), ob und inwiefern eine Trennung nach Art. 30

StPO überhaupt zulässig ist (Urteil 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2 mit

Hinweis).

Die Abtrennung des Verfahrens ist unter

dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bei mutmasslichen Mittätern und

Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung

wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine

Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich

Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte

welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr

sich widersprechender Entscheide (Urteile 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2;

6B_135/2018 vom 22.3.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die Verfahrenstrennung kann auch aus

folgendem Grund problematisch sein: Da nach der Rechtsprechung bei Einvernahmen

in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147

StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.3), geht die

getrennte Verfahrensführung mit einer massiven Beschränkung der Teilnahmerechte

einher. Der separat Beschuldigte hat in den abgetrennten Verfahren zudem nicht

denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei (Art. 101 Abs. 1

StPO). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten

Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom

Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

Durch eine Verfahrenstrennung geht dem Beschuldigten (bezogen auf

Beweiserhebungen der anderen Verfahren) auch das Verwertungsverbot des

Art. 147 Abs. 4 StPO verloren, weil er insoweit keine Verletzung

seines Teilnahmerechts geltend machen kann. Angesichts dieser schwerwiegenden

prozessualen Folgen ist an die Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ein

strenger Massstab anzulegen (Urteile 1B_92/2020 vom 4.9.2020 E. 4.2;

6B_135/2018 vom 22.3.2019 E. 1.2; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen

Urteil 6B_23/2021 vom 20.7.2021 E. 3.3).

4.3 Vorliegend wurde unter der

Verfahrensnummer STA.2011.1523 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten,

gegen D.___, gegen G.___ und I.___, gegen J.___ sowie gegen K.___ geführt. Mit

Ausnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wurden die übrigen Verfahren

mit Einstellungsverfügung oder Strafbefehl beendet. Eine formelle

Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO wurde bezüglich den

jeweiligen Einstellungsverfügungen respektive Strafbefehlen keine vorgenommen,

wie es der Beschuldigte richtig ausführt. Ob es sich bei der Beendigung des

Verfahrens gegen die Mitbeschuldigten (Einstellung, Strafbefehl) überhaupt um

eine «Verfahrenstrennung» im Sinne des Gesetzes handelt, kann offen gelassen

werden (jedenfalls wurde kein neues Verfahren gegen einen Mitbeschuldigten

eröffnet und geführt). Soweit der Beschuldigte aus diesen Umständen etwas zu

seinen Gunsten ableiten will, ist ihm jedenfalls nicht zu folgen. In Bezug auf

die Einstellungsverfügungen im Strafverfahren gegen D.___ und G.___ – notabene

die einzigen Mitbeschuldigten, denen wie dem Beschuldigten ungetreue

Geschäftsbesorgung vorgeworfen wurde, wobei es bei G.___ erst noch um die F.___

AG und nicht um die E.___ AG ging (vgl. Einstellungsverfügung, 1.5.2/001 ff.) –

wurde dem Beschuldigten respektive seinem damaligen amtlichen Verteidiger nicht

nur der Abschluss der Untersuchung angezeigt (inkl. Anzeige der beabsichtigten

Einstellung, vgl. 12.1.1/014 respektive 12.1.1/013), sondern auch die jeweilige

Einstellungsverfügung zugesandt, auch wenn dies «nur» zur Kenntnisnahme

erfolgte (vgl. 1.5.1/001 ff. respektive 1.5.2/001 ff.). Dem damaligen

amtlichen Verteidiger wäre es mithin offen gestanden, gegen die Einstellungen

zu opponieren, falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat er

unterlassen. Entsprechend kann der Beschuldigte aus diesem Vorgehen nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Bezüglich des Strafbefehls gegen J.___ ist sodann

festzuhalten, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergehen gegen

das BG über Betäubungsmittel, welches als einziges einen Zusammenhang zu J.___

aufweist, mit Teil-Einstellungsverfügung eingestellt worden ist. Inwiefern

diesbezüglich dem Beschuldigten daher aus der vorliegenden Verfahrensführung

ein Nachteil erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich. Was im Weiteren den

Strafbefehl gegen K.___ anbelangt, so enthält dieser Verurteilungen wegen

Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung. Das Verfahren gegen den

Beschuldigten wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wurde

derweil eingestellt, da es mangels Konkurs der E.___ an einer objektiven

Strafbarkeitsbedingung für diese Konkursdelikte gefehlt habe (vgl. 1.5.6/003

ff.). Entsprechend hätte auch bei K.___ das Verfahren wegen Misswirtschaft und

Unterlassung der Buchführung eingestellt werden müssen. Demzufolge kann auch

hier aus der Verfahrensführung kein Nachteil für den Beschuldigten erkannt

werden. Es verbleibt schliesslich noch der Strafbefehl gegen I.___ wegen

Geldwäscherei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz kann dabei auf das zuvor Gesagte

verwiesen werden. Das entsprechende Verfahren gegen den Beschuldigten wurde

eingestellt. Ein diesbezüglicher Nachteil für den Beschuldigten aus der

Verfahrensführung ist nicht ersichtlich. Soweit schliesslich die Geldwäscherei

betroffen ist, handelt es sich um einen Vorfall, welcher dem Beschuldigten

sozusagen gegengleich als ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen wird

(konkret Aufbewahrung der vom Beschuldigten abgehobenen EUR 38'500.00).

Auch wenn hier formell betrachtet keine (allfällige) Abtrennung vorgenommen

wurde, hätten hier sachliche Gründe für eben eine solche Trennung vorgelegen.

So waren zum Zeitpunkt des Strafbefehls vom 24. Februar 2012 sämtliche

Einvernahmen durchgeführt, darunter auch eine Konfrontationseinvernahme mit I.___.

Die Gefahr, dass dem Beschuldigten durch eine Abtrennung mithin Teilnahme- und

Konfrontationsrechte verlustig gegangen wären, bestand somit nicht. Dasselbe

gilt für den Anspruch auf Akteneinsicht. Angesichts der auch überaus deutlichen

Beweislage bezüglich des vorgehaltenen Vorwurfs, was nachfolgend zu zeigen sein

wird (siehe Ziff. III.), bestand und besteht keine Unklarheit, welcher

Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, womit auch keine sich

widersprechenden Entscheide drohten und drohen. Schliesslich wurde das

Verfahren auch gegen insgesamt sechs Mitbeschuldigte geführt, wobei mit

Ausnahme des Beschuldigten – dem im Gesamtgeflecht eine überragende Stellung

zukam – alle anderen doch deutlich «kleinere Fische» waren, mithin auch aus

prozessökonomischen Gründen eine Abtrennung gerechtfertigt gewesen wäre. Da

nach dem Gesagten eine (allfällige) Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO

sich auf sachliche Gründe hätte stützen können, wenn sie denn angeordnet worden

wäre, und dem Beschuldigten in einem formell abgetrennten Verfahren gegen I.___

keine Parteistellung zugekommen wäre und er folglich einen Strafbefehl auch

nicht hätte anfechten können, kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass

formell keine Abtrennung angeordnet worden ist und ihm auch keine Parteirechte

in Bezug auf den Strafbefehl gegen I.___ eingeräumt worden sind, nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Dass Gründe für eine Abtretung vorhanden gewesen

wären, bestreitet selbst der Beschuldigte nicht. Auch macht er gar nicht

geltend, eine formelle Abtrennung gegen irgendeinen der Mitbeschuldigten

angefochten zu haben, wenn denn eine solche angeordnet worden wäre (wobei die

Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten aber ohnehin nicht dazu führen darf,

dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert

wird [1B_200/2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 E. 3.2], was vorliegend bei

einer Anfechtung einer formellen Abtrennung der Fall gewesen wäre). Der

Beschuldigte scheint sich denn auch vielmehr am Umstand zu stören, alleine vor

Schranken zu sitzen, als an den Verfahrenserledigungen seiner Mitbeschuldigten.

Dieser Umstand ist indes seiner dominanten Rolle in der E.___ AG geschuldet,

und es ist auch nicht erkennbar, weshalb mit dem Beschuldigten als einzigem

Vorgeladenen «das Gericht nicht in der Lage sein sollte, sich den Sachverhalt,

welcher der Anklage zugrunde liegt, in seiner ganzen Komplexität richtig

vorstellen zu können». Auch unter diesem Gesichtspunkt hat keine

Verfahrenseinstellung zu erfolgen.

5.

5.1 Vor dem Berufungsgericht liess der

Beschuldigte zusätzlich vortragen, mit der Teileinstellungsverfügung habe die

Staatsanwaltschaft alles eingestellt, was sie fast ein halbes Jahr später dann

noch zur Anklage gebracht habe. Diese Teil-Einstellungsverfügung sei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig gewesen. Das mache sie aber nicht

nichtig, führe aber dazu, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht mehr

beurteilt werden könne. Diese Sperrwirkung habe das Bundesgericht in BGE 144 IV 362 E. 1.4 so festgestellt. Die Vorinstanz habe ja auf US 34 selbst zutreffend

dargelegt, dass die dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten

Handlungen mit Ausnahme des SVG-Delikts allesamt mit den eingestellten

Verfahren in einem engen und direkten Zusammenhang stünden.

5.2 Mit Teil-Einstellungsverfügung vom

19. April 2021, Ziff. 1, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den

Beschuldigten u.a. wegen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft und

Unterlassung der Buchführung ein (1.5.6/3 ff.). Begründung war das Fehlen der

objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung. In Ziffer 2 derselben

Verfügung wurde festgehalten, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung bleibe bestehen. Die Anklageerhebung erfolgte am

1. September 2021 (1.5.6/7 ff.).

Eröffnet worden war die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und D.___ wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung mit Eröffnungsverfügung vom 21. April 2011 (12.1.1/1). Der

Vorhalt wurde wie folgt festgehalten:

«Ungetreue Geschäftsbesorgung (mit

Bereicherungsabsicht) gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, begangen ab 24. März 2009

(Gründung der E.___ AG) in [Ort 1] und allenfalls anderswo, indem sie die E.___

AG unter Verletzung ihrer Pflichten am Vermögen geschädigt haben sollen, um

sich selber oder Dritte damit zu bereichern».

Eine korrigierte Eröffnungsverfügung

(Hinweis auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 anstelle von Art. 158 Ziff. 2 StGB)

erfolgte am 1. Juni 2011 (12.1.1/2).

Am 29. Juni 2011 wurde die

Strafuntersuchung auf die Vorhalte des betrügerischen Konkurses und der

Misswirtschaft ausgedehnt (12.1.1/8). Die entsprechenden Vorhalte waren wie

folgt umschrieben:

« Betrügerischer Konkurs (Art. 163 Ziff.

1 StGB),

begangen am zwischen dem

5. Mai 2011 und dem 21. Juni 2011 in [Ort 4], [Ort 5] und [Ort 6], indem A.___

bei der [Bank 1] am 5. Mai 2011 ab dem Geschäftskonto lautend auf die E.___ AG

eine Barabhebung von EUR 38'500.00 getätigt haben soll und diesen Betrag in das

Schrankfach Nr. 3 der [Bank 2] in [Ort 1], welches durch I.___ gemietet worden

war, beiseitegeschafft haben soll. Gegenüber dem Konkursamt soll er anlässlich

der Konkurseinvernahme im Untersuchungsgefängnis in Solothurn diese

Vermögenswerte verheimlicht haben.

Misswirtschaft (Art. 165

Ziff. 1 StGB),

begangen zwischen dem 24.

März 2009 (Gründung der E.___ AG) und dem 27. Mai 2011 (Urteil Richteramt

Thal-Gäu betreffend Auflösung der E.___ AG) in [Ort 1] und anderswo, indem A.___

als Verwaltungsratspräsident und Alleinaktionär durch das Verschleudern von

Vermögenswerten und arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung die

Zahlungsunfähigkeit der E.___ AG herbeigeführt haben soll.»

5.3.1 In BGE 144 IV 362 bejahte das

Bundesgericht die Sperrwirkung einer Teileinstellung hinsichtlich eines

weitergeführten Strafverfahrens, soweit es sich lediglich um eine andere

rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt:

Das Bundesgericht führte dabei aus, dass

die Staatanwaltschaft das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen

könne. Eine Teileinstellung komme nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge

oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen seien, die einer separaten

Erledigung zugänglich seien. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere

rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handle, scheide eine

teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im

prozessualen Sinn könne nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt

und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Tatidentität liege vor,

wenn dem ersten und zweiten Strafverfahren identische oder im wesentlichen

gleiche Tatsachen zu Grunde lägen (BGE 144 IV 362 E.1.3.1 und 1.3.2).

Im konkreten Fall waren die Vorhalte der

Nötigung und der Drohung zu beurteilen; dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er

habe gegenüber A. gedroht, er werde B. und die Geschäftsleitung erschiessen,

wenn er nicht von C. oder von jemandem von der Geschäftsleitung bis um 17:00

Uhr angerufen werde.

Die Staatsanwaltschaft stellte in der

Folge die Strafuntersuchung wegen Drohung ein, da C. durch die Aussage des

Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden war. Da aber auch

der Vorhalt der Nötigung auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhte – dem

Gespräch des Beschuldigten mit A. – wurde dieser Lebenssachverhalt mit der Einstellungsverfügung

wegen Drohung rechtkräftig eingestellt. Einer Verurteilung wegen Nötigung stand

somit die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» entgegen.

Ähnlich argumentierte das Bundesgericht

in den Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni

2020.

5.3.2 Seither hat das Bundesgericht

diese Rechtsprechung mehrfach relativiert bzw. sich mit BGE 148 IV 124 davon

distanziert:

6B_459/2020 mit folgendem Vorhalt: Der

Beschwerdeführer habe die Geschädigte 1 unvermittelt angegriffen und in den

Wald gezerrt. «Er setzte sich auf sie, packte ihren Kopf mit seinen Händen und

versuchte, sich oral befriedigen zu lassen (…).» Das sei ihm zwar aufgrund

ihrer Gegenwehr misslungen, aber er habe ihr den Mund zugehalten und sie

gewürgt, sobald sie sich gewehrt und versucht habe zu schreien, und sie ins

Gesicht geschlagen. Er habe sie während des gesamten 20 bis 30 Minuten langen

Vorgangs gewürgt. Schliesslich habe er sie mit ihrem BH-Träger gedrosselt.

Hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung erfolgte ein Schuldspruch,

hinsichtlich der Gefährdung des Lebens ein Freispruch. Gemäss Bundesgericht lägen

zwei voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge vor und nicht lediglich eine

andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs. «Ne bis in idem»

sei daher nicht verletzt.

6B_56/2020 mit folgendem Sachverhalt:

Zwei Gruppen junger Männer hatten eine tätliche Auseinandersetzung. Bei der

tätlichen Auseinandersetzung erlitt ein Teilnehmer eine Stichverletzung mit

einem Messer, der er noch am Ort des Geschehens erlag. Die Staatsanwaltschaft

stellte das Verfahren gegen A wegen eventualvorsätzlicher Tötung ein. A wurde

in der Folge wegen Angriffs verurteilt. Gemäss BGer lägen wiederum zwei

voneinander unterscheidbare Lebensvorgänge und nicht lediglich eine andere

rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts vor. Keine Verletzung

von «ne bis in idem».

Zwischenfazit: Wendet man diese

Rechtsprechung an, so ist die Sachlage hinsichtlich der im vorliegenden

Verfahren zu beurteilenden Euro 38'500.00, welche der Beschuldigte I.___ zum

Aufbewahren übergab, klar: Es handelt sich um denselben Sachverhalt, bezüglich

dessen das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses eingestellt wurde. Die

ungetreue Geschäftsbesorgung stellt lediglich eine andere rechtliche Würdigung

dar, eine Verurteilung im vorliegenden Verfahren wäre zufolge der Sperrwirkung

von «ne bis in idem» nicht möglich.

Weniger klar wäre es hinsichtlich der

Misswirtschaft. Die Eröffnungsverfügung ist recht pauschal formuliert. Der

Tatzeitraum ist jedoch hinsichtlich des Vorwurfs der Misswirtschaft weiter

gefasst als beim letztlich angeklagten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung

(bei der Misswirtschaft wird der Zeitraum ab Gründung bis zum gerichtlichen

Auflösungsentscheid genannt). Allerdings umfasste die Eröffnungsverfügung

hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch noch den Tatzeitraum ab

Gründung. Es ist eigentlich auch nicht ersichtlich, welche anderen Handlungen

als die verdeckten Gewinnausschüttungen die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der

Misswirtschaft im Auge hatte. Man könnte hier aber wohl auch argumentieren, es

handle sich um zwei voneinander unabhängige Lebenssachverhalte. Zwar wurde in

beiden Fällen letztlich die Zahlungsunfähigkeit der Firma herbeigeführt resp.

verschlimmert. Das Tätigen von verdeckten Gewinnausschüttungen ist jedoch nicht

zwingend dieselbe Tathandlung wie das Verschleudern von Vermögenswerten und

arge Nachlässigkeit in der Vermögensverwaltung. Zudem umfasst der Vorwurf der

ungetreuen Geschäftsbesorgung die Bereicherungsabsicht, was bei der

Misswirtschaft nicht der Fall ist. Dass beide Vorhalte sich auf dasselbe

übergeordnete Gesamtgeschehen beziehen, stellt gemäss neuerer Rechtsprechung

des Bundesgerichts noch keine Verletzung von «ne bis in idem» dar.

Nun ist das Bundesgericht im neuesten Leitentscheid

(BGE 148 IV 124) aber noch einen Schritt weiter gegangen: In E. 2.6.6 hält es

fest, von einer Verletzung von «ne bis in idem» könne jedenfalls dann nicht

gesprochen werden, «wenn die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig

erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen

Strafbefehl Bezug nehme und folglich als solche deklariert» werde. Aus der

Teileinstellung müsse hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern

lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände

betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche

Tatfolgen oder zusätzliche innere Tatsachen etc. eingestellt werde. Solche

Teileinstellungen würden der Fixierung des Gegenstandes des gerichtlichen

Verfahrens dienen. Unter Bezugnahme auf diesen Leitentscheid betonte das

Bundesgericht in der Folge, der Grundsatz «ne bis in idem» müsse restriktiv («in

modo restrittivo») ausgelegt werden (6B_94/2022 vom 11.10.2022 E.3.4;

6B_234/2022 vom 8.6.20223 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).

5.4 Vorliegend erfolgte die

Anklageerhebung erst nach der Teileinstellung, womit es am vom Bundesgericht

genannten Kriterium der Gleichzeitigkeit mangelt. Andererseits wird aus der

Teileinstellungsverfügung aber klar, dass das Verfahren hinsichtlich ungetreuer

Geschäftsbesorgung weitergeführt wird. Dieses Kriterium ist das entscheidende,

zumal aus der Einstellungsverfügung ebenso klar wird, dass die Konkursdelikte

nur wegen Fehlens der objektiven Strafbarkeitsbestimmung eingestellt werden.

Eine Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» steht somit einer

Verurteilung wegen der angeklagten Vorhalte nicht entgegen.

6.

Zusammengefasst liegen keine Gründe für

eine Einstellung des Verfahrens vor, der entsprechende Antrag des Beschuldigten

ist mithin abzuweisen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann im Falle

eines Schuldspruchs im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafreduktion

genügend Rechnung getragen werden.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift vom 1. September 2021 vorgehalten, sich ab dem 9. Januar

2010 bis zum 5. Mai 2011 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit

Bereicherungsabsicht schuldig gemacht zu haben, indem er abgesehen von seinem Lohn

(monatlich CHF 5'000.00; Wohnen und Fahrzeug auf Geschäftskosten) Gelder

der E.___ AG in der Höhe von total umgerechnet CHF 515'258.55 vorsätzlich

für Zwecke verwendet habe, welche geschäftsmässig nicht begründet gewesen

seien. Dadurch habe er als Präsident des Verwaltungsrates und faktischer

Inhaber der operativen Leitung seine Pflichten gegenüber der E.___ AG und deren

Aktionären verletzt und habe diese am Vermögen substantiell geschädigt. Weiter

habe er damit bewirkt, dass sich die Überschuldung der E.___ AG verschlimmert

habe. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Mai 2011

sei die E.___ AG gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach

den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden. Beim Konkursamt seien

Forderungen gegen die E.___ AG in Liquidation von insgesamt

CHF 2'486'380.65 angemeldet worden.

Folgende Gelder habe der Beschuldigte

für geschäftsmässig nicht begründete Zwecke und damit rechtswidrig verwendet

oder verwenden lassen:

-

Privatbezüge, bezogen durch

den Beschuldigten mittels Kreditkarten (…) ab dem 9. Januar 2010 bis zum

1. Februar 2011 in der Höhe von total CHF 409'568.01.

-

Privatbezüge, bezogen durch

M.___ (ehemalige Ehegattin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes N.___)

mittels Kreditkarte (…) ab dem 17. Februar 2010 bis zum 2. Dezember

2010 in der Höhe von total CHF 60'356.79.

-

Bezug von

EUR 38'500.00 (umgerechnet CHF 45'333.75) durch den Beschuldigten am

5. Mai 2011 ab dem [Bank 1] IBAN [Kontonummer], lautend auf die E.___ AG.

Die Gelder habe er in der Folge I.___ übergeben, welche diese in seinem

Bankschliessfach bei der [Bank 2] in [Ort 1] deponiert habe.

Indem der Beschuldigte diese Gelder der E.___

AG entzogen habe, habe er zumindest in Kauf genommen, dass er die E.___ AG am

Vermögen schädige. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich selbst und

andere unrechtmässig zu Lasten der E.___ AG zu bereichern.

Die Anklageschrift enthält weiter einen

mehrseitigen Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO.

2. Teilrechtskraft

Die Vorinstanz hat nur einen

Schuldspruch für die Vorhalte ab dem 1. Oktober 2010 (Zeitpunkt, ab dem

spätestens in das Aktienkapital und die gebundenen Reserven der E.___ AG

eingegriffen worden sei) ausgefällt. Dies betreffe Privatbezüge bzw. verdeckte

Gewinnausschüttungen von total CHF 252'906.82 (US 26). Der implizite Freispruch

für den Zeitraum bis zum 30. September 2010 ist damit rechtskräftig und vom

Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen.

3. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff.; 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

4. Sachverhaltsfeststellung

4.1 Aus den Akten ergeben sich folgende

Geschehensabläufe zur Firmengeschichte der E.___ AG (vgl. die

Handelsregisterauszüge und den Bericht WID vom 9.8.2012, 3.2.1/038 ff.):

4.1.1 Die Firma bestand seit 1998 unter

diversen Namen und war zunächst ein Reiseunternehmen. Am 28. Januar 2009 wurde

der Sitz der damaligen E.___ AG von [Ort 7] nach [Ort 8] verlegt, mit den neu

eingetragenen Personen A.___ als Verwaltungsratspräsident (mit

Einzelunterschrift) sowie O.___ (damalige Freundin des Beschuldigten), L.___

und P.___ als Verwaltungsratsmitglieder. Am 24. März 2009 wurde der Firmensitz

der E.___ AG dann nach [Ort 1] an die [Adresse] verlegt und der Zweck geändert.

Weiter wurde als Revisionsstelle die Q.___ GmbH, [Ort 9], ins Handelsregister

aufgenommen. Am 31. August 2009 wurde das Aktienkapital (Inhaberaktien) von

CHF 50'000.00 auf CHF 200'000.00 erhöht (Kapitalerhöhung um CHF 150'000.00

durch entsprechende Belastung des Kontokorrents des Beschuldigten: 5.3.2/168,

der entsprechende Betrag war ihm vorher vom Konto «KK Aktionäre» mit dem Text

«Umb. O.___» auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden. Nach Angaben des

Beschuldigten wollte der K.___ bereits einbezahltes Kapital zu Stammkapital

machen: 3.2.1/061 f.). Ein halbes Jahr später, am 1. September 2009, kam dann

auch K.___, welcher dem Beschuldigten seinerzeit den leeren Mantel der E.___ AG

verkauft hatte, als Vizepräsident hinzu (vgl. EV K.___ vom 14.6.2011, 10.2.2/002).

Zugleich war K.___ als Buchhalter im Mandatsverhältnis für die E.___ AG tätig.

Am 2. Februar 2011 demissionierte K.___ wieder (5.1./007), worauf er am 7.

Februar 2011 aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Buchhaltung war fortan

führerlos, ein neuer Buchhalter wurde nicht gesucht (vgl. EV Beschuldigter vom

17.11.2011, 10.1.1/271). Kurze Zeit später am 28. Februar 2011 wurde auch die Q.___

GmbH als Revisionsstelle im Handelsregister gelöscht. Deren Demission erfolgte bereits

am 20. Januar 2011 (5.1/004). Eine neue Revisionsstelle wurde in der Folge

keine ernannt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. Mai

2011 wurde die E.___ AG daraufhin gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Die Löschung der

E.___ AG erfolgte dann am 5. November 2013, nachdem der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu das Konkursverfahren mit Urteil vom gleichen Tag als geschlossen

erklärt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte unverändert

VR-Präsident mit Einzelunterschrift. Die Forderungsanmeldungen gegenüber der E.___

AG per 8. September 2011 betrugen letztendlich total CHF 2'486'380.65 (Forderungsanmeldungen

CHF 1'562'070.26 und Lohnforderungsanmeldungen von CHF 924'310.39; siehe

Bericht WID: 3.2.1/085). Der Beschuldigte selbst wies am 25. Juli 2011

Betreibungen in der Höhe von total CHF 328'572.06 auf (vgl. 1.6.2/008 f.). Noch

vor dem Auflösungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27.

Mai 2011 übernahm am 24. März 2011 die damalige Sekretärin der E.___ AG, G.___,

als VR-Mitglied mit Einzelunterschrift die F.___ AG, wobei der Firmenmantel vom

Beschuldigten finanziert wurde (vgl. EV Beschuldigter vom 15.6.2011, 10.1.1/038).

Der Sitz wurde an die [Adresse] in [Ort 1] verlegt, der Zweck wurde analog

jenem der E.___ AG abgeändert. Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates der E.___

AG waren – ebenfalls immer mit Einzelunterschrift – O.___ (28.1. - 1.9.2009), L.___

(28.1.2009 -17.2.2011), P.___ (28.1. - 1.9.2009) und D.___ (ab 24.06.2010).

4.1.2 Gemäss Handelsregisterauszug war

der Beschuldigte somit ab dem 3. Februar 2009 Verwaltungsratspräsident mit

Einzelunterschrift der E.___ AG. Nach seinen Aussagen vom 15. Juni 2011

gehörten ihm 100 % der Inhaberaktien der E.___ AG. Nach Absprache mit ihm seien

L.___ mit 3 0% und D.___ mit 10 % gewinnbeteiligt gewesen. Bevor P.___

ausgestiegen sei, sei abgemacht gewesen, dass er (der Beschuldigte) zu 50 % und

L.___ sowie P.___ zu je 25 % gewinnbeteiligt seien (10.1/029).

Aktienzertifikate wurden bei den Hausdurchsuchungen keine gefunden, B.___ gab

anlässlich einer Einvernahme drei Kopien von Aktienzertifikaten über je CHF

25'000.00 ab, die Zertifikate hätten als Sicherheit für Kredite und nicht als

Beteiligung gedient.

4.1.3 Die E.___ AG bezweckte nach dem im

Frühling 2009 geänderten Firmenzweck die «Montage und Inbetriebnahme von

mechanischen und elektrischen Industrieanlagen im In- und Ausland». Konkret war

sie ein Dienstleister in der (…)-Technik, d.h. sie montierte und demontierte im

In- und Ausland (…)-Anlagen. Für diese Arbeiten wurden Schlosser, Elektriker

und Programmierer benötigt. Die Firma H.___ mit Sitz in [Ort im Ausland] ist in

dieser Branche Weltmarktführer und als Produzent solcher (…)-Technik bekannt.

Die E.___ AG hatte zum grössten Teil mit der H.___ AG zusammengearbeitet und

half dieser quasi als Subunternehmer, solche (…)-Anlagen zu installieren. Die E.___

AG arbeitete aber auch direkt für (…)-Produzenten wie bspw. (...). Sie verfügte

über einen Fuhrpark von 20 Fahrzeugen, die diversen Leasingverträge beliefen

sich auf CHF 165'200.00 (exkl. Ratenzahlungen von CHF 20'676.00/Mt. und

Unterhalt). Das kostspieligste Firmenfahrzeug war der Maserati GranCabrio mit

einer monatlichen Rate von CHF 2'634.00.

4.1.4 Die Geschäftstätigkeit der E.___

AG ging aus der konkursiten R.___ GbR in [Ort im Ausland] hervor. Der

Beschuldigte hatte diese Firma über Jahre geführt und sie war 2008 mit ihrem

Hauptkunden H.___ AG in Streit geraten. Im Zusammenhang mit dem Konkurs dieser

Firma wurde in [Ausland] gegen den Beschuldigten wegen Bankrotts ermittelt. Am

10. April 2012 wurde er vom Amtsgericht Neunkirchen wegen «Vorenthaltung und

Veruntreuung von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (Reststrafe) von

einem Jahr und 10 Monaten» verurteilt, dies bei einer Bewährungszeit von fünf

Jahren (12.6.9/047).

4.1.5 Die geplante Nachfolgefirma F.___

AG war im Juni 2007 mit einer Sacheinlage von CHF 100'000.00 gegründet worden. K.___

vermittelte dem Beschuldigten auch diesen Aktienmantel. Am 29. März 2011 nahm

die damalige Sekretärin der E.___ AG, G.___, Einsitz als Mitglied des

Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Der Geschäftszweck lautete gleich wie

bei der E.___ AG, der Sitz wurde an die Adresse der E.___ AG verlegt. Die

Beteiligten gaben an, es sei geplant gewesen, dass der Beschuldigte nach ein

paar Monaten in den Verwaltungsrat nachrückten sollte (EV Beschuldigter vom 15.6.2011,

10.1.1/041 Rz. 597 ff.). Aufträge wurden dann aber keine ausgeführt, G.___ trat

am 27. Juni 2011 bereits wieder aus dem Verwaltungsrat aus, und die F.___

AG wurde am 11. Oktober 2011 gemäss Art. 731b OR gerichtlich aufgelöst. Am 6.

Januar 2012 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die

Firma wurde von Amtes wegen gelöscht.

4.1.6 Eine Rolle spielte auch die «X.___-Gruppe»

um den Geschäftsführer S.___. Diese war in der Produktion von Kontrollgeräten

und Fördertechnik tätig und führte mit dem Beschuldigten Gespräche über eine

Beteiligung an der E.___ AG. Die C.___ der X.___-Gruppe gab der E.___ AG Ende

2010/anfangs 2011 Kredite.

4.2 Zu den – neben dem Beschuldigten – beteiligten

Personen kann noch Folgendes ausgeführt werden:

4.2.1 K.___ war als Treuhänder tätig und

verkaufte im Frühling 2009 dem Beschuldigten den leeren Mantel der E.___ AG. Er

war von Anfang an für die Buchhaltung zuständig. Gestützt auf einen

Mandatsvertrag erteilte ihm der Beschuldigte das Mandat als Mitglied des Verwaltungsrates

(VR) der E.___ AG. K.___ war vom 2. Mai 2008 bis zum 11. Februar 2011

Vizepräsident des VR der E.___ AG. In seinem Rücktrittsschreiben vom 2. Februar

2011 an den Beschuldigten erklärte er sich nicht mehr einverstanden mit der

Geschäftspolitik und trat per sofort als Verwaltungsrat zurück. Er übergab der

Polizei am 22. Juli 2012 einen USB-Stick mit Buchhaltungsdaten der E.___ AG.

Wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung wurde wie bereits erwähnt

ein Strafbefehl gegen K.___ erlassen.

4.2.2 D.___ arbeitete seit 2003 bei der R.___

und dann ab dem 1. Juni 2009 bei der E.___ AG mit dem Beschuldigten zusammen.

Er war als Bau- und Betriebsleiter angestellt und war ab dem 20. Juni 2010

VR-Mitglied der E.___ AG. Er lebte mit der geschiedenen Frau des Beschuldigten,

M.___, zusammen. Das Verfahren gegen ihn wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung

wurde eingestellt.

4.2.3 M.___ ist die geschiedene Ehefrau

des Beschuldigten und hat mit diesem ein gemeinsames Kind.

4.2.4 I.___ arbeitete ab April 2010 bei

der E.___ AG, zuerst als Monteur auf den Baustellen und später im Büro. Gegen

ihn wurde wie erwähnt ein Strafbefehl wegen Geldwäscherei und Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassen.

4.2.5 G.___, Ehefrau von I.___, war ab

September 2010 als kaufmännische Angestellte bei der E.___ AG angestellt. Sie

war vom 23. März bis zur Auflösung am 11. Oktober 2011 einziges Mitglied des VR

der F.___ AG.

4.2.6 B.___ war mit seiner Firma früher

Kunde der R.___ und später Geschäftsführer der Firma T.___ GmbH, die zur X.___-Gruppe

gehörte.

4.2.7 J.___, Maurer, war beim Aufbau der

Hanf-Indooranlage beteiligt und half beim Aufbau der F.___ AG mit, bei der er

später als Industriemechaniker angelernt werden sollte. Gegen ihn wurde wegen

BetmG-Widerhandlung ein Strafbefehl erlassen.

4.2.8 L.___ arbeitete früher lange bei

der R.___ und wurde nach deren Konkurs vom Beschuldigten für eine gemeinsame

Gründung einer neuen Firma angefragt. Vom 27. Januar 2009 bis zum 23.

Februar 2011 war er daraufhin VR-Mitglied der E.___ AG und leitete Baustellen.

4.3 Die Staatsanwaltschaft liess durch

den WID eine Geldflussrechnung erstellen (Beilage zum polizeilichen

Schlussbericht: 3.2.1/057 ff., mit zahlreichen Beilagen). Aufgrund

umfangreicher Akten (Bankunterlagen; Sicherstellungen bei den

Hausdurchsuchungen; Akten Handelsregister- und Konkursamt; Unterlagen der

Revisionsgesellschaft Q.___ GmbH mit geprüftem Abschluss per 31.12.2009 und

Zwischenrevision per 30.6.2010, jeweils ohne Beanstandungen; Unterlagen von K.___

mit Buchhaltung per 31.12.2010; U.___ AG betr. Reisen des Beschuldigten;

Steuerakten) und gestützt auf die Einvernahmen/Konfrontationseinvernahmen

wurden vor allem die Transaktionen im Zusammenhang mit der E.___ AG und dem

Beschuldigten kontrolliert und detailliert ausgewertet. Daraus ergeben sich

hinsichtlich der in der Anklage vorgehaltenen Bezüge des Beschuldigten folgende

Erkenntnisse:

Die Kontrollen ergaben, dass

verschiedene Personen – ganz überwiegend der Beschuldigte – vor allem ihre

Kreditkarten, lautend auf die E.___ AG, auch für Privatbezüge benutzt hatten.

Die jeweiligen Belastungen wurden in der Folge zu Lasten der Bankkonti der

Firma bezahlt und auch in den Aufwandkonti in der Buchhaltung – zum grössten

Teil – auf dem Konto «4400 Montageaufwand» verbucht. Es wurden anzahlmässig

viele und betragsmässig hohe Barbezüge in dieser Art vorgenommen. Gemäss

verschiedenen Aussagen seien diese Barbezüge aber teilweise auch für die

nötigen Ausgaben auf den Baustellen im Ausland verwendet worden, was die

Polizei anhand der Unterlagen nicht lückenlos prüfen und bestätigen konnte.

4.4 Der «Bericht Geldflussrechnung»

äussert sich auch zur finanziellen Lage der E.___ AG.

4.4.1 Per 31. Dezember 2009 lag ein

revidierter Jahresabschluss vor, ebenso ein revidierter Zwischenabschluss per

30. Juni 2010. Anhand der Akten konnte durch die Polizei eine Liste mit Bilanz

und Ergebnis von Januar bis Dezember 2010 und pro Monat dargestellt werden. Die

sehr umfangreichen und zum Teil weder sortierten noch nach Datum eingeordneten

Belege und Unterlagen wurden zu diesem Zweck einzeln gesichtet und in

entsprechenden Listen wie OP-Debitoren, OP-Kreditoren oder Finanzbuchhaltung

erfasst. Dabei wurde festgestellt, dass K.___ nach der Revision des

Zwischenabschlusses per 30. Juni 2010 durch die Q.___ GmbH im Juli 2010

rückwirkend per Juni 2010 noch Korrektur- und Umbuchungen – vor allem auf den

Konti Debitoren, Kreditoren, Fahrzeuge sowie aktive und passive

Rechnungsabgrenzungen – vorgenommen hatte.

Bei der polizeilichen Prüfung konnte

festgestellt werden, dass namentlich im Bereich der Kreditoren die Buchhaltung

nicht stimmte, besser war die Situation bei den Debitoren (3.2.1/064). Die E.___

AG wuchs sehr schnell: Ende 2009 waren nebst der Geschäftsleitung fünf Personen

angestellt, Mitte 2010 deren 30 und gemäss Unterlagen des Konkursamtes waren es

zuletzt deren 54. Der Umsatz wurde von CHF 1'013'666.76 per 31. Dezember

2009 über CHF 2’398'317.73 per 30. Juni 2010 auf CHF 4'242’041.38 per 31. Dezember

2010 gesteigert. Der Umsatz wurde zu 90 % im Ausland und zu 80 % aus Aufträgen

der Firma H.___ erwirtschaftet. Nach Angaben des Beschuldigten habe sich die

finanzielle Lage der E.___ AG vor allem dadurch verschlechtert, dass die H.___

verschiedene Forderungen nicht oder nur zum Teil bezahlt habe. Es habe

Reklamationen der H.___ in Bezug auf die Ausführung der Arbeiten gegeben und

auch weitere Aufträge, welche von der E.___ AG offeriert worden seien und mit

deren Auftragserteilung auch gerechnet worden sei, seien von der H.___ an

andere Lieferanten vergeben worden. Im Gegensatz zur dargestellten

Umsatzsteigerung stiegen die Kosten durch den höheren Personalbestand und durch

weitere erhöhte Ausgaben überdurchschnittlich, weshalb sich das

Rechnungsergebnis und die Liquidität der E.___ AG stetig und massiv

verschlechterten. Die Prüfung der Polizei ergab folgende Ergebnisse

(3.2.1/065):

4.4.2 Liquidität (flüssige Mittel:

Bankkonti):

per 31.12.2009: CHF -32'562.00;

per 30.06.2010: CHF -108’346.72;

per 30.09.2010: CHF -480'460.02;

per 31.12.2010: (nach Eingang der

Darlehen der X.___-Gruppe von insgesamt ca. CHF 200'000.00): CHF -413'369.68.

Ende September 2010 resultierte ein

Negativsaldo sämtlicher Bankkonti der E.___ AG von CHF 480'000.00 und die

offenen Verpflichtungen beliefen sich auf CHF 609.000.00. Entsprechend gab

es schon ab Sommer 2010 Verhandlungen über Investitionen der X.___-Gruppe sowie

über Bankdarlehen bzw. Erhöhungen der Bank-Kontokorrent-Limiten. Auch nach

Erhalt einer kurzfristigen KK-Limiten-Erhöhung durch die [Bank 3] und der

Darlehen der X.___-Gruppe verbesserte sich die Zahlungsfähigkeit der E.___ AG

nicht, da weiterhin zu hohe Kosten für das Geschäft und auch für Privates über

die Firmenkonten bezahlt wurden (3.2.1/067).

Exemplarisch zeigte sich die Entwicklung

der Liquiditätssituation anhand des Firmen-Kontokorrentkontos Nr. [Kontonummer]

bei der [Bank 3], über das die meisten Geldtransaktionen der E.___ AG

abgewickelt wurden (6.1/054 ff.): Einzig im ersten Quartal 2009 waren darauf

höhere Eingänge als Ausgänge zu verzeichnen. Der Negativsaldo belief sich auf

CHF 56'795.32 per Ende 2009, CHF 185'568.05 per Ende März 2010, CHF 128'148.32

per Ende Juni 2010, CHF 465'761.15 per Ende September 2020 und CHF 623'408.40

per Ende Dezember 2010.

Die Liquidität war denn auch ein

Dauerthema bei der E.___ AG, dazu kann auf die ausführlichen und zutreffenden

Darlegungen der Vorinstanz auf US 16 f. verwiesen werden (Gesuche um Erhöhungen

von Kreditkartenlimiten und Kontokorrent-Kreditlimiten, Suche nach Investoren).

Gleiches gilt für die Abhängigkeit von der Grosskundin H.___ AG.

4.4.3 Gewinn/Verlust (3.2.1/114):

-

Per 31.12.2009 gemäss

Revision: Gewinn CHF 109'803.78; gemäss Polizei: CHF 166'465.12;

-

Per 30.06.2010 gemäss

Revision: Gewinn CHF 387'549.30; gemäss Polizei CHF 314'527.58;

-

Per 30.09.2010 gemäss

Polizei: Verlust CHF 613'071.25;

-

Per 31.12.2010 gemäss

Polizei: Verlust CHF 1'352'194.87.

Klar erkennbar ist, dass ab Sommer 2010

nicht nur die Liquiditätslage dramatisch schlechter wurde, sondern ab August

2010 der Verlust (CHF 247'127.66) das Eigenkapital (CHF 272'185.18) bereits

praktisch vernichtet hatte:

4.4.4 Eine Überschuldung im Sinne von

Art. 725 OR (das Vermögen deckt das Fremdkapital und die Hälfte des

Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr) lag mit Sicherheit

bereits Ende September 2010 vor: Total der Aktiven CHF 499'967.09

gegenüber dem Fremdkapital von CHF 840'853.16 (3.2.1/070). Bei einem Umsatz von

CHF 4’242'041.38 im Jahr 2010 resultierte ein Verlust von CHF 1'352’194.87

(3.2.1/064 f.). Es bestand mithin eine Verlustquote von rund 32 %.

Offensichtlich ist, dass die Privatbezüge des Beschuldigten im Umfang mehrerer

CHF 100'000.00 massgeblich dazu beitrugen.

Es muss aber zumindest zu Gunsten des

Beschuldigten auch davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt auch das

Aktienkapital und die gebundenen Reserven bereits vollständig aufgebraucht

waren.

4.4.5 Im Bericht über den Geldfluss

werden auch die Darlehen der X.___-Gruppe dargestellt (3.2.1/070 f.): Im

September 2010 wurden erste Gespräche geführt, worauf es im November 2010 zu

einer ersten Überweisung von EUR 100'000.00 kam. Von Seiten der X.___-Gruppe (S.___

und C.___) kam es zu folgenden Darlehenszahlungen: 3.11.2010 EUR 100'000.00

(Rückzahlung samt Zinsen am 22.12.2020); 22.12.2010 EUR 150'000.00; 4.1.2011

EUR 70'000.00; 17.1.2010 CHF 200'000.00. Nach einer Prüfung der

Finanzsituation der E.___ AG durch B.___ im Januar 2011 gab S.___ an einer

Sitzung vom 2. Februar 2011 bekannt, er werde der E.___ AG auf keinen Fall

weiteres Geld zur Verfügung stellen. Gemäss B.___ hätten die Verantwortlichen

der E.___ AG darauf gesagt, dann müssten sie den Konkurs anmelden (3.2.1/072).

Die letzten drei Darlehen von EUR 220’00.00 und CHF 200'000.00 der X.___-Gruppe

wurden schliesslich nicht zurückbezahlt.

4.5.1 Die Polizei hat sämtliche Ausgaben

gemäss Bankkontoauszügen, Barquittungen, Rechnungen und Kaufverträgen,

Kreditkartenabrechungen etc. erfasst und nach Art der Ausgaben sortiert.

Gestützt darauf resultierten umfangreiche Listen für Aufwendungen für die E.___

AG, für Haushalt, für Ferien, für Autokosten, für Hotel und Restaurant etc. Wie

bereits erwähnt, war die E.___ AG rasant gewachsen, was zu einer enormen

Steigerung der Kosten für die Ausführung der Aufträge und die Firmenführung im

Jahr 2010 führte. Bei verschiedenen Posten sind die höheren Beträge allerdings

nicht nur aufgrund von geschäftsmässig begründeten Ausgaben entstanden, sondern

auch durch die hohen Belastungen, welche als Privataufwand hätten ausgeschieden

werden müssen. Zu den Privatbezügen inkl. Barbezügen der Beteiligten wird auf

S. 17 ff. des Berichtes detailliert Stellung genommen. Die Ausführungen des

Berichts sind auch diesbezüglich nachvollziehbar und bis ins Detail belegt,

sodass darauf abgestellt werden kann. Dabei wurde insbesondere festgehalten,

dass bei der Auswertung sämtlicher Aufwendungen und Belastungen zu Lasten der E.___

AG die Zuteilung der einzelnen Beträge in geschäftsrelevante oder private

Aufwendungen nicht immer eindeutig vorgenommen werden konnte. Bei der

Beurteilung seien deshalb nur diejenigen Belastungen als Privatbezüge

deklariert, welche als solche eindeutig erkennbar gewesen seien, an einer

Befragung als solche deklariert worden seien oder es sei ein prozentualer

Anteil berücksichtigt worden. Die Kreditkartenbezüge des Beschuldigten sowie

von M.___, D.___ und K.___ wurden detailliert erfasst und ausgewertet. Bei den

Bezügen mit der Kreditkarte von L.___ habe festgestellt werden können, dass es

sich fast ausnahmslos um geschäftlich bedingte Ausgaben gehandelt habe.

Zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 29. Juni 2011 seien für mindestens

CHF 888'723.00 Belastungen (Kreditkartenbezüge, Kontobelastungen, ohne

Barbezüge, da bei diesen Transaktionen keine Aufteilung für das Geschäft oder

Privat habe vorgenommen werden können) erfolgt. Wenn man nur die Hälfte der

Barbezüge für private Zwecke berechnen würde, ergäbe sich ein zusätzlicher

Betrag von CHF 407'000.00, was ein Total für private Aufwendungen von CHF 1'295'723.00

ergäbe (3.2.1/073 ff. mit Beilagen; Umrechnung von EUR zu CHF gemäss damaligem

Kurs mit 1.30). Berücksichtigt wurden dabei auch die bis dahin getätigten

umfangreichen Aussagen der Beteiligten.

4.5.2 Zu den Kreditkartenbezügen des

Beschuldigten selbst habe dieser am 17. November 2011 u.a. ausgesagt, er habe

als Geschäftsführer der E.___ AG auch Anrecht gehabt, Kosten für entsprechende

Kleidung und Aufwendungen wie Restaurantbesuche zu Lasten der Firma zu

verbuchen. Da es sich bei den festgestellten Belastungen für solche Ausgaben

teilweise um sehr hohe Beträge gehandelt habe, seien diese in der gemachten

Aufstellung nur anteilig der Firma belastet worden. Die von der Polizei

erstellte Liste (3.2.1/175 mit Details auf AS 176 ff.) überzeugt, die dort im

Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 29. Juni 2011 aufgelisteten

Kreditkartenzahlungen von total CHF 409'568.01 für private Zwecke (Bekleidung,

Boot, Ferien, Haushalt, Hotel (es wurde ein Anteil von 13 % privat berechnet),

Einkäufe (Privatanteil rund 9 %), Reisen (Privatanteil rund 12 %), Spielbank,

Auto (Privatanteil 10 %) sind rechtsgenüglich erstellt. Zu einzelnen

Ausgaben kann auch auf die Darstellung der Vorinstanz auf US 17 ff. verwiesen

werden. Der Beschuldigte hat diese Aufstellung bzw. den privaten Charakter

einzelne Positionen denn auch gar nicht konkret bestritten, auch nicht vor dem

Berufungsgericht. Auf weitere Einwände des Beschuldigten wird weiter unten

eingegangen.

Die Barbezüge des Beschuldigten von

insgesamt CHF 316'089.50 im gleichen Zeitraum wurden nicht in die vorgehaltenen

privaten Aufwendungen einbezogen (3.2.1/175). Dies, obwohl zumindest ein Teil

dieser Bezüge zweifellos auch für private Auslagen aufgewendet wurde. So hat

der Beschuldigte selbst angegeben, er habe diese Bezüge «nicht nur» für private

Zwecke getätigt (10.1./264). Die vom Beschuldigten angefertigte Liste von

Verwendungen der Bargeldbezüge (3.2.1/215) zeigt ebenso, dass es sich um wenig

einleuchtende Bezahlungen an Verwaltungsratsmitglieder gehandelt haben soll,

weil diese «ja von irgendetwas hätten leben müssen». Er selbst habe zusammen

mit seinem Lohn rund CHF 150'000.00 pro Jahr genommen (bei einem Monatslohn von

CHF 5'000.00). Bezeichnend ist auch der Bezug von EUR 119’918.25 am Tag

nach der Absage der X.___-Gruppe, am 3. Februar 2011: Dazu gab er zu Protokoll,

er habe dies gemacht, weil er geglaubt habe, die E.___ AG noch zu retten. Und

er habe Geld zurücklegen wollen, wenn die H.___ nicht mehr zahlen würde. Es sei

auch ein bisschen eine Panikattacke gewesen, Angst, die Banken würden ihm das

ganze Geld abnehmen, ohne zu verhandeln. Er habe schon ein ungutes Gefühl

gehabt dabei. Er habe gewusst, dass etwas passieren würde und er bereits in [Ausland]

Insolvenz gehabt habe. Dazu kann auch auf die Ausführungen im Bericht

«Geldflussauswertung» verwiesen werden (3.2.1/075 ff.), namentlich auch auf die

Gegenüberstellung der Angaben auf der Liste des Beschuldigten und der

vorhandenen Belege (3.2.1/076 oben). Jedenfalls konnte aufgrund der

Erkenntnisse aus der Geldflussauswertung und der vom Konkursamt eingereichten

Unterlagen mit den unbezahlten Rechnungen aufgezeigt werden, dass der

Beschuldigte mit den Barbezügen nicht die vorhandenen offenen Rechnungen und

Schulden der E.___ AG beglichen hat, sondern mit dem nach Eingang von

Debitorenzahlungen abgehobenen Bargeld weiterhin seinen Lebensunterhalt,

Reisen, Miete und Unterhalt der gesamten Liegenschaft in [Ort 1] übernommen

hat, ebenso Kosten für Wohnen und Haushalt von verschiedene Personen, wie auch

die Aussagen von G.___ zeigten (EV vom 18.8.2011)

Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass

sich der Beschuldigte von der E.___ AG einen Lohn von monatlich CHF 5'000.00

auszahlen liess und sich von dieser Wohn- und Fahrzeugkosten (Luxusliegenschaft

und zwei Luxusautos Maserati und BMW X5: vgl. die eigenen Aussagen des

Beschuldigten vom 7.6.2011, 10.1.1/005 Rz. 147 ff.) finanzieren liess, was von

der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird. Diese Leistungen stellten für

den Geschäftsführer eines Unternehmens in der Anfangsphase insgesamt eine überaus

fürstliche Entschädigung dar und wurden auch noch ausgerichtet im Frühling

2011, als die übrigen Mitarbeitenden seit längerem keinen Lohn mehr erhalten

hatten (10.1.1/060 Rz. 279 ff.).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass

die Vorhalte von privaten Verwendungen durch die Strafverfolgungsbehörden

höchst restriktiv erfolgten und dem Grundsatz «in dubio pro reo» Rechnung

trugen. Es ist im vorgehalten Zeitraum ab 6. Januar 2010 bis zum 1. Februar

2011 (danach konnten die Kreditkarten offenbar nicht mehr eingesetzt werden, es

erfolgten nur noch Barbezüge nach Eingang von Debitorenzahlungen auf den Konti)

von den vorgehaltenen Kreditkartenbezügen für private, d.h. nicht

geschäftsmässig begründete Verwendungen im Umfang von CHF 409'586.01

auszugehen. Mit der Vorinstanz ist für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2010 von

total CHF 252'198'787.21 (Umrechnung EUR in CHF mit dem Faktor 1.30)

auszugehen.

4.5.3 Zu den Kreditkartenbezügen von M.___

ist Folgendes auszuführen: Aus den Akten ergeben sich für den Zeitraum vom 17.

Februar 2010 bis zum 2. Dezember 2010 Kreditkartenbezüge der Ex-Ehefrau

des Beschuldigten, M.___, für private Zwecke in der Höhe von total

CHF 60'356.79 (von Totalbezügen über CHF 148'010.50, vgl. 3.2.1/175 und

191). Nach dem 1. Oktober 2010 wurden Bezüge für private Zwecke von total CHF 8'785.75

vorgenommen (3.2.1/191). Diesbezüglich ist angesichts der aktenmässig belegten

dominanten Stellung des Beschuldigten in der E.___ AG (darauf ist noch

zurückzukommen) von der Darstellung von dessen Ex-Ehefrau auszugehen, wonach

sie die privaten Bezüge einzig auf Anweisung des Beschuldigten hin tätigte: Sie

habe einmal [Ausland]-Ferien mit ihrer Firmenkreditkarte bezahlt. Der

Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie das so machen solle, dass dies der

Geschäftsleitung zustehe. Sie habe ihre Firmenkreditkarte nur auf Anweisung hin

benutzt (10.2.1/008). Ihr Ehemann habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass er

private Ausgaben mit Firmengeldern begleiche. Wenn sie ihn darauf angesprochen

habe, dass man doch nicht das ganze Leben über die Firma laufen lassen könne,

habe er gesagt, doch das gehe so in der Schweiz (10.2.1/021). Diese Zweifel von

M.___ zeigen sich auch darin, dass sie ab Herbst 2010, als die finanzielle

Schräglage der E.___ AG offenkundig wurde, kaum noch Kreditkartenbezüge für

private Zwecke tätigte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ex-Ehefrau sich

diese Bezüge eigenhändig hätte zugestehen sollen, war sie doch weder in einer

leitenden Funktion noch als VR in der E.___ AG tätig, sondern «bloss» als

Sachbearbeiterin (vgl. EV I. M.___ vom 9.6.2011, 10.2.1/003). Auch der

Zeuge L.___ gab vor Amtsgericht an, der Beschuldigte habe gerne alles unter

Kontrolle gehabt (TG AS 83). Der Beschuldigte als dominierende Persönlichkeit

der E.___ AG hätte ein derartiges eigenhändiges Vorgehen denn auch kaum

geduldet, zumal er schliesslich die einzige Person war, welche die

Kreditkartenbezüge überprüfte (vgl. EV Beschuldigter vom 17.11.2011,

10.1.1/263). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner

Ex-Ehefrau, der Mutter ihres gemeinsamen Sohnes, mit welcher er überdies in der

Zeit ab September/Oktober 2009 bis Mai 2010 wieder eine Beziehung pflegte (vgl.

EV I. M.___ vom 9.6.2011, 10.2.1/002), «etwas vom Kuchen abgeben wollte»,

um es mit der Vorinstanz auszudrücken, zumal auch der gemeinsame Sohn über die E.___

AG krankenversichert war, ohne dass derselbe in irgendeiner Funktion für die E.___

AG tätig gewesen wäre (vgl. 12.6.7./021 f.), mithin eine Begünstigung der

Familienangehörigen des Beschuldigten auf Kosten der E.___ AG erwiesenermassen

stattgefunden hat.

4.5.4 Am 5. Mai 2011 hob der

Beschuldige bei der [Bank 1] in [Ort 4] ab dem Konto IBAN [Kontonummer],

lautend auf die E.___ AG, auch noch EUR 38'500.00 in bar ab (umgerechnet

CHF 45'333.75), und übergab diese I.___, welcher ihn zur Bank gefahren

hatte, in einem Couvert zur Verwahrung. I.___ verwahrte das Couvert dann

gleichentags in [Ort 1] bei der [Bank 2] in seinem Schliessfach für den

Beschuldigten. Soweit der Beschuldigte diesbezüglich vorbringt, beim

abgehobenen Betrag habe es sich um ausstehenden Lohn der Ehegatten G.___ und

I.___ gehandelt – er habe es bar abgehoben, da er nicht gewusst habe, ob er es

überweisen dürfe – ist ihm mit der Vorinstanz nicht zu folgen. Die Aussage ist

als Schutzbehauptung zu qualifizieren. In Tat und Wahrheit bezog der

Beschuldigte das Geld für eigene – geschäftsmässig nicht begründete –

Zwecke. So hatte der Beschuldigte vorab selbst ausgeführt, die Gelder am

5. Mai 2011 im Wissen um den bevorstehenden Konkurs der E.___ AG bezogen

zu haben, wobei es ihm zugestandenermassen darum ging, sich noch Firmengelder

zu behändigen, solange dies aufgrund des drohenden Konkurses noch möglich war

(vgl. EV Beschuldigter vom 26.8.2011, 10.1.1/172). Auch wollte der Beschuldigte

in Anbetracht des anstehenden Konkurses der E.___ AG zusammen mit den Ehegatten

G.___ und I.___ und J.___ über die bereits am 22. März 2011 gekaufte F.___

weiterarbeiten (vgl. EV Beschuldigter vom 5.8.2011, 10.1.1/102 Rz. 299). Des

Weiteren ist seine Aussage bzgl. der Rechtmässigkeit einer Überweisung auch

nicht nachvollziehbar, stellt sich doch die Frage, weshalb es erlaubt sein

soll, das Geld bar abzuheben, nicht aber, dieses zu überweisen (wobei klar ist,

dass er zum damaligen Zeitpunkt weder das eine noch das andere durfte, was ihm

auch bewusst war, vgl. 10.1.1/172 Rz. 50 ff: «Wir wussten, dass die E.___ AG

Konkurs gehen wird und da wollten wir das Geld noch abheben, solange ich noch

Gewalt darüber hatte»). Überdies hatte er drei Tage vorher noch Geld – je CHF

1'500.00 an G.___ und I.___ sowie je CHF 5'000.00 an sich und D.___ –

überweisen lassen, was im Widerspruch steht zu seinen Angaben.

Die Aussage des Beschuldigten

widerspricht aber auch jener von I.___, welcher angab, das Geld im Auftrag des

Beschuldigten für denselben verwahrt zu haben: Der Beschuldigte habe ihm das

zugeklebte Couvert gegeben und habe ihm gesagt, er solle es für ihn

aufbewahren, es sei sein Geld, bei ihm (I.___) im Tresor sei es sicher. Er habe

das Couvert nie aufgemacht (10.1.5/035 f.). Er habe seit Januar 2011 keinen

Lohn mehr erhalten, der Beschuldigte habe ihm immer gesagt, er erhalte dann

Insolvenzentschädigung bis zum Konkursdatum (10.1.5/031 und 036). Am 27. Mai

2011 gaben beide Ehegatten G.___ und I.___ gegenüber dem Konkursamt

unterschriftlich an, sie hätten seit dem 1. Januar 2011 keinen Lohn mehr

erhalten (4.1/9107 und 9204). Diese Angabe von I.___ deckt sich wiederum nicht

nur mit den Aussagen von G.___ – welche indes als Ehefrau von I.___ wohl selber

ein Interesse an der Sache hat –, ihr Mann habe ihr erzählt, er habe dieses

Geld vom Beschuldigten zur Aufbewahrung erhalten, sondern vor allem auch mit

der anlässlich der Öffnung des Bankschliessfachs vorgefundenen Situation.

Demnach befanden sich im Schliessfach u.a. diverse Couverts mit Bargeld (EUR

und CHF) sowie lose, gemischte Euro-Noten. Dabei wurde einzig das besagte [Bank

1]-Couvert inklusive Bankbeleg verwahrt, womit eine Nachverfolgung bezüglich

dieses Betrages – im Gegensatz zu den anderen gefundenen Bargeldbeständen – zweifelsfrei

möglich war (12.2.4/015, 018, 023). Es fragt sich, weshalb I.___ EUR 38'500.00

auf diese Weise, klar abgesondert von den übrigen und ohne Bankbeleg

deponierten Bargeldbeständen, aufbewahren sollte, wenn denn das Geld

tatsächlich sein Lohn gewesen sein sollte, wie es der Beschuldigte vorbringt.

Erst recht fragt sich dies, weil I.___ das Couvert am Tag der Abhebung am

5. Mai 2011 (um 14:43 Uhr, 12.2.4/023) unverändert sogleich im

Schliessfach deponierte (um 15:08 Uhr, 10.1.1.332) und in der Folge am

16. und am 30. Mai 2011 das Schliessfach aufsuchte, ohne irgendetwas

am besagten Couvert zu verändern (die Öffnung des Schliessfachs fand am

16. Juni 2011 statt, im Couvert befand sich noch der Kassenbeleg vom

Barbezug bei der [Bank 1]: 12.2.4/015). Im Übrigen hat sich I.___ mit seiner

Aussage selbst der Geldwäscherei bezichtigt, was deutlich schwerer wiegt als

die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage einer falschen Deklaration gegenüber

dem Konkursamt im Zusammenhang mit der Geltendmachung der

Insolvenzentschädigung (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

[Geldwäscherei, Art. 305bis StGB] gegenüber Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr oder Geldstrafe [Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer

Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Art. 148a StGB]). I.___ wurde

denn auch – anwaltlich vertreten – rechtskräftig wegen Geldwäscherei

verurteilt.

4.5.5 Der Beschuldigte macht geltend, es

sei vorgesehen gewesen, seine Privatbezüge Ende Jahr auf seine

Kontokorrentschulden bei der E.___ AG umzubuchen. Auch dabei handelt es sich

offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dazu kann auf die detaillierten

Ausführungen der Sachverständigen im Bericht «Geldflussauswertung» (S. 11 ff.,

3.2.1/167 ff.) verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse können wie folgt

zusammengefasst werden:

-

Die Belastungen der

Kreditkarten, auch für die Privatbezüge, wurden zu Lasten der Firma bezahlt und

auch in Aufwandkonti der Buchhaltung der E.___ AG, zum grössten Teil auf dem

Konto «440 Montageaufwand», verbucht.

-

Im Abschluss pro 2009 waren

dem Konto «2160 KK Aktionäre» Buchungen in Bezug auf Privatanteile erfasst und

dem Beschuldigten belastet worden. Es betrafen dies Mietanteil am Wohnhaus (1/3),

Anteil Fahrzeug, Anteil Strom und Heizung (1/3), Anteil

Telefon (12 %). Weitere Umbuchungen von Privataufwand erfolgten keine.

-

Im revidierten

Zwischenabschluss per 30. Juni 2010 gab es überhaupt keine entsprechenden

Umbuchungen mehr, d.h. sämtliche Belastungen, ob geschäftlich relevant oder für

private Zwecke, wurden durch die E.___ AG bezahlt und zu Lasten der Firma

verbucht.

Obwohl die

Privatbezüge und -auslagen seit Ende 2009 stetig und massiv angestiegen waren,

wurden auch per Ende 2010 keine Umbuchungen und/oder Rückzahlungen an die E.___

AG vorgenommen.

-

Im Jahr 2010 wurden noch

vier Buchungen auf dem Konto «2160 KK Aktionäre» direkt verbucht, neben einem

Darlehen von K.___ über CHF 30'000.00 (Gutschrift) waren es drei kleinere

Beträge als Belastungen.

-

K.___ und auch der

Beschuldigte haben anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 24. November

2011 dazu übereinstimmende Angaben gemacht: Es sei ihnen beiden bewusst

gewesen, dass die Privatbezüge mit den Kreditkarten per Ende 2010 hätten

umgebucht werden müssen. Dazu sei es nicht gekommen, weil K.___ Ende

Januar/Anfang Februar 2011 die Firma verlassen habe und das zu diesem Zeitpunkt

kein Thema mehr gewesen sei resp. der definitive Abschluss per 31. Dezember

2010 nicht mehr durch ihn fertiggestellt worden sei. K.___ gab dazu zu

Protokoll, der Zeitaufwand habe jeweils nicht gereicht (so auch der

Beschuldigte: 10.1.1/105/Rz. 456), jede Kreditkartenabrechnung

auseinanderzunehmen, und deshalb habe man den ganzen Betrag gebucht. Diese

Aussagen wurden widerlegt: bspw. wurden bei zwei Zahlungen von

Kreditkartenabrechnungen im September und anfangs November 2010 die einzelnen

Beträge detailliert auf verschiedene Aufwandkonti verteilt verbucht, ohne

jedoch die offensichtlichen Privatbezüge den entsprechenden Personen zu

belasten oder zu verrechnen. In der Folge erfolgten im November und Dezember

2010 wiederum Zahlungen z.B. an das (…) Card Center, welche gesamthaft dem

Konto «Montageaufwand» belastet wurden. Bei der Zahlung vom 22. Dezember 2010

wurde hingegen wiederum eine detaillierte Verbuchung vorgenommen. Dazu wird

auch auf die konkreten Beispiele auf AS 068 unten und 069 oben im Register 3.2.1

verwiesen. Entgegen der mehrmals an den Einvernahmen erwähnten Version zeigen

die genannten Beispiele, dass durchaus differenzierte Verbuchungen vorgenommen

worden sind. Die zitierten Aussagen des Beschuldigten und von K.___, man hätte

Ende Jahr sämtliche Rechnungen und Belastungen durchgesehen und die

Privatbezüge nachträglich zu Gunsten der E.___ AG verbuchen wollen, sind daher

nicht glaubhaft, zumal dies aufgrund der grossen Menge und der Ablage der

Rechnungen schwierig und vor allem höchst zeitintensiv gewesen wäre. Hätte man

das aber – wie in Einzelfällen geschehen – gleichzeitig mit der Verbuchung der

Bezahlung gemacht, wäre das einfacher gewesen und hätte zudem das Ergebnis der E.___

AG deutlich verbessert. Aber man hatte ja angeblich nicht einmal dafür Zeit.

Gegen beabsichtigte spätere Umbuchungen sprechen auch die ersten Aussagen des

Beschuldigten am 7. Juni 2011 (10.1.1/006 ff. Rz. 211. ff.), wonach die

Kreditkartenbezüge immer als Montageaufwand und nicht als Spesen verbucht

worden seien. Er habe dabei sicher auch Privatbezüge gemacht, diese seien nicht

separat verbucht worden. Auf die Nachfrage, ob K.___ gewusst habe, dass er mit

der Karte Privatbezüge tätige, zögerte der Beschuldigte und gab dann an, er

denke schon, dass er ihm dies gesagt habe. Auch die anderen Verwaltungsräte

hätten mit der Firmenkreditkarte Privatbezüge getätigt; am meisten L.___, er

habe sich überlegt, gegen diesen eine Strafanzeige einzureichen.

Nur der Vollständigkeit halber sei an

dieser Stelle erwähnt, dass auch allfällige Umbuchungen der Privatbezüge an der

finanziellen Situation nichts geändert hätten, wären doch die daraus folgenden

hohen Verpflichtungen des Beschuldigten für die Gläubigerin E.___ AG ein

Non-Valeur gewesen: Der Beschuldigte wäre angesichts seiner finanziellen

Situation nicht in der Lage gewesen, diese Beträge zu begleichen (Lohn

CHF 5'000.00 monatlich, kaum Kontoguthaben, vier Betreibungen im April/Mai

2011 über total CHF 327'243.76: 1.2.6/003).

Wenn der Beschuldigte weiter behauptete,

die Ende Jahr abgerechneten Privatbezüge hätten mit dem ihm respektive ihnen

(VR) zukommenden Bonus respektive mit Boni verrechnet werden können, welche

dann allerdings nicht mehr bestimmt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten,

dass nie Boni bezahlt wurden und der Geschäftsgang mit den riesigen Verlusten

auch keinerlei Anlass für solche Boni gab. Für ein derartiges Vorgehen hätte

zudem überhaupt erst Geld für die Zusprechung eines Bonus vorhanden sein

müssen. Dies war vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall.

4.5.6 Insgesamt ist somit von

Privatbezügen des Beschuldigten zu Lasten der E.___ AG, sog. verdeckten

Gewinnausschüttungen, ab dem 1. Oktober 2010 bis zum 28. Mai 2011 im

Umfang von CHF 252'906.82 auszugehen.

IV. Rechtliche Würdigung

1.1 Nach dem Treuebruchtatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund

des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit

betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche

Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner

Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird

(Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr

bis zu fünf Jahren erkannt werden (Abs. 3).

1.2 Geschäftsführer im Sinne von

Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und

verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht

unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer

fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das

fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über

Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der

Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie

auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw.

Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur

faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1;

BGE 123 IV 17 E. 3b; BGE 120 IV 190 E. 2b; BGE 105 IV 106 E. 2;

BGE 100 IV 113 f.).

1.3 Der Tatbestand setzt einen

Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung

durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der

Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits

vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem

wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im

Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 123 IV 17

E. 3d; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 E. 2c mit

Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden

muss ein Kausalzusammenhang bestehen.

1.4 Die im Gesetz nicht näher

umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der

Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als

Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz

des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b;

BGE 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem

jeweiligen Grundverhältnis. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer

ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst

wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen.

1.5 Die Aktiengesellschaft ist auch in

der Form der – hier vorliegenden – Einpersonen-AG selbständige

Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im

Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG

ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Eine Vermögensdisposition zu

Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus

Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven allerdings

unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal,

ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung

oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der

Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven

angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine

(verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt, auch wenn der Alleineigentümer darin

einwilligt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so

ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den

Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der

Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten

Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b; zum Ganzen eingehend und die bisherige

Rechtsprechung bestätigend: BGE 141 IV 104 E. 3.2). Da der Tatbestand der

ungetreuen Geschäftsbesorgung das anvertraute Vermögen, hier dasjenige der E.___

AG, schützt, heisst das auch, dass der objektive Tatbestand nicht mehr erfüllt

werden kann, wenn kein Reinvermögen (Aktiven minus Passiven, also kein

Aktienkapital und keine Reserven mehr) vorhanden ist.

Wenn der subjektive Tatbestand erfüllt

ist, was nachfolgend zu prüfen ist, handelt es sich um einen – strafbaren –

untauglichen Versuch (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des Bundesgerichts

6B_1422/2019 vom 28.5.2021 E. 5 unter Hinweis auf die vom Bundesgericht mit BGE 140 IV 150 E. 3.6 postulierte und vorliegend zu bejahende tatbestandliche

Strafbarkeitseinschränkung des ernstlichen Angriffs auf die rechtlich

geschützte Ordnung).

1.6 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.

Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die

Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen

Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. An dessen Nachweis

sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das

Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 120 IV 190

E. 2b mit Hinweisen). Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger

Bereicherung voraus. Eventualabsicht genügt (vgl. zum Tatbestand BGE 142 IV 346

E. 3.2).

2.1 Vorliegend hatte der Beschuldigte

als VR-Präsident mit Einzelunterschrift mitunter die Pflicht der sowie die

Verantwortung für die Vermögensverwaltung der E.___ AG. In seiner Funktion kam

ihm ein hohes Mass an Selbständigkeit zu. Er gab zu Lasten der E.___ AG

Zahlungen in Auftrag und tätigte über die auf die Gesellschaft laufenden

Kreditkarten Käufe und Barbezüge, womit er über fremdes Vermögen verfügte.

Diesbezüglich war er faktischer Inhaber der operativen Leitung, er handelte als

Geschäftsführer im Sinne des Gesetzes. Das wird von ihm soweit ersichtlich auch

nicht bestritten, er war der Meinung, als Verwaltungsräte hätten er (als

Firmenleiter) und K.___ (als Buchhalter) gereicht (10.1.1/035 Rz. 380).

Entsprechend wurden gar keine Verwaltungsratssitzungen abgehalten (10.1.1/035

Rz. 409 und 10.1.1/062 Rz. 420 ff., so auch der Zeuge L.___vor Amtsgericht: TG

AS 82). Er sei für die finanziellen Angelegenheiten der E.___ AG zuständig

gewesen, im Falle von Finanzierungen mit Hilfe von K.___ (10.1.1/036 Rz. 423

ff.).

2.2 Wie festgestellt, hat der

Beschuldigte hohe private Auslagen aus Firmengeldern bezahlt und damit hat er

die E.___ AG durch diese geschäftsmässig nicht begründeten Ausgaben im gleichen

Umfang grundsätzlich an deren Vermögen geschädigt. Auf den Spezialfall der

Einmann-AG wird sogleich einzugehen sein.

2.3 Wie unter vorstehender Ziff. III.4.4.4

bereits festgestellt, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass

am 1. Oktober 2020 das Reinvermögen der E.___ AG bereits vollständig

aufgebraucht war. Er konnte mit seinen Privatbezügen bzw. verdeckten

Gewinnausschüttungen im Umfang von CHF 252'906.82 keinen Schaden im Sinne des

Straftatbestandes mehr bewirken. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziffer 1

Abs. 1 und 3 StGB ist somit nicht erfüllt.

2.4 Zu prüfen bleibt der subjektive

Tatbestand. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht. So wusste der Beschuldigte, welcher täglich den

Kontostand anschaute und entschied, welche Zahlungen gemacht werden, um die

zunehmend missliche finanzielle Situation der E.___ AG, namentlich um den ab

30. Juni 2010 deutlich ansteigenden Minusstand der flüssigen Mittel. Dass

dies ein grosses Problem war, zeigt bspw. die EV von B.___ vom 17.10.2011,

10.2.3/004, wonach der Beschuldigte im 2. Halbjahr 2010 zu ihm gekommen sei und

über Probleme mit der Liquidität geklagt habe, worauf im September 2010

Gespräche über eine Beteiligung stattgefunden hätten. Der Beschuldigte selbst

gab bei der ersten Einvernahme am 7. Juni 2011 an, im September 2010

hätten sich bei Grossbaustellen in [Ausland] und [Ausland] Probleme ergeben und

ab Oktober 2010 habe er dann gemerkt, dass die E.___ AG in

Zahlungsschwierigkeiten komme (10.1.1/005 Rz 100 ff.), was ja auch unübersehbar

war. Bereits im Juli 2010 wurde mit der Firma W.___ AG über eine

Gesamtfinanzierung im Betrag von CHF 1'000.000.00 verhandelt (4.1.1/482

ff.). Indem der Beschuldigte trotz dieses Wissens um die schlechte finanzielle

Situation der E.___ AG – die flüssigen Mittel befanden sich per

30. September 2010 mit CHF 480'460.02 im Minus (vgl. 3.2.1/114), die

Rechnungen konnten nicht mehr fristgerecht bezahlt werden – seine Lebenshaltung

nicht zurückfuhr, sondern seinen aufwändigen Lebensstil bis zuletzt

aufrechterhielt und dabei auch nicht davor zurückschreckte, private

Ferienreisen in Geschäftsreisen umschreiben zu lassen und in Erwartung des

anstehenden Konkurses Barbezüge zu tätigen, um diese noch verwenden zu können,

hat er die E.___ AG gewollt geschädigt. Er musste – namentlich auch aufgrund

seiner dominanten Stellung in der E.___ AG – zweifelsfrei somit davon ausgehen,

dass er mit seinem Privatbezügen die Eigenmittel (Aktienkapital und gebundene

Reserven) der Gesellschaft antasten würde. Mit anderen Worten hat der

Beschuldigte die E.___ AG bis zum letzten Tropfen ausgequetscht. Dass der

Beschuldigte keinen Anspruch auf einen Bonus haben konnte, war, wie bereits

erwähnt, offenkundig. Ebenso wurde bei der Beweiswürdigung festgestellt, dass

es keineswegs beabsichtigt war, die Privatbezüge Ende des Jahres in

Privatschulden gegenüber der Firma umzubuchen (wobei dies rechtlich keine Rolle

gespielt hätte, war der Beschuldigte doch, wie bereits erwähnt (vgl.

vorstehende Ziff. III.4.5.5, in fine), gar nicht in der Lage, diese Schulden zu

bezahlen, womit auch die Gefährdung des Vermögens der E.___ AG einen Schaden

dargestellt hätte). Bezüglich der Überschuldung lag ab Spätsommer 2010 beim

Beschuldigten Eventualvorsatz vor. Bezeichnend ist, dass der Beschuldigte nach

dem 2. Februar 2011, als die X.___-Gruppe weitere finanzielle Unterstützung

kategorisch ablehnte (vgl. die Aussagen des Beschuldigten vom 7.6.2011,

10.1.1/004 Rz. 117: «Das war unser Untergang»; und vom 5.8.2011, 10.1.1/100 Rz.

184 ff.: ab dem 2. Februar 2010 sei ihm die Überschuldung klar gewesen) und der

Konkurs für alle Beteiligten erkennbar unausweichlich war, weiterhin erhebliche

Privatbezüge tätigte und soweit möglich Geld der E.___ AG für sich «in

Sicherheit» brachte. Dies, obwohl er wusste, dass den Mitarbeitenden seit

längerem kein Lohn mehr ausbezahlt werden konnte (EV vom 17.11.2011 Ziff. 615

ff.). Der – in diesem Zeitpunkt klar direkte – Vorsatz ist damit offenkundig.

Mit dem Veranlassen der Bezahlung von privaten Kosten (von sich und seiner

Familie) handelte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der

subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt. Nach

dem Gesagten hat sich der Beschuldigte des untauglichen Versuchs der

qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 und 3, begangen ab dem 1. Oktober 2011 bis zum

5. Mai 2011, schuldig gemacht.

Dass der Beschuldigte sich der Tatsache,

dass das gesamte Eigenkapital per 1. Oktober 2010 aufgebraucht war, bewusst war

und er keine rechtlich relevante Schädigung der Gesellschaft anstrebte, kann

füglich ausgeschlossen werden. Da die regelmässigen Bezüge über einen längeren

Zeitraum von einem einheitlichen Tatvorsatz getragen waren, ist nicht von einem

mehrfach begangenen Delikt auszugehen. Eine Mehrfachdelinquenz ist denn auch

gar nicht zur Anklage gebracht worden und fällt auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot

ausser Betracht (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).

V. Strafzumessung

1.1 Die Strafzumessung erfolgt gemäss

Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters. Dabei hat der Richter

die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, mithin das Ausmass des

verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die

Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat sowie die Beweggründe des

Täters. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene

Elemente (sog. Täterkomponenten) zu berücksichtigen. Diese umfassen das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie sein Verhalten nach

der Tat und im Strafverfahren, seine Strafempfindlichkeit und allenfalls

gezeigte Reue und Einsicht (BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.2 Laut Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren bestimmen.

2.1 Vorliegend reicht der Strafrahmen

von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die

Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 160.00,

bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, ausgefällt. Da die

Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil

ergriffen hat, kann diese Strafe nicht zu Ungunsten des Beschuldigten erhöht

werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.2.1 Das objektive Tatverschulden – vorerst

hypothetisch ausgehend vom vollendeten Delikt – ist erheblich: Der Beschuldigte

hat, nachdem die E.___ AG bereits überschuldet und kaum noch liquid war,

weiterhin mit Privatbezügen einen luxuriösen Lebenswandel finanziert, selbst

dann noch, als den Mitarbeitenden keine Löhne mehr ausbezahlt werden konnten.

Die unrechtmässigen Bezüge erreichen mit CHF 252'000.00 einen stattlichen

Betrag, dies auch im Hinblick auf den Gesamtumsatz der E.___ AG. Der

Beschuldigte hat mehrheitlich mit Eventualvorsatz, der milderen Vorsatzform,

gehandelt, was sich entlastend auswirkt. Seine egoistischen und finanziellen

Beweggründe sind bereits ein notwendiges, qualifizierendes Tatbestandselement

und können bei der Strafzumessung nicht erneut zu Ungunsten des Beschuldigten

gewertet werden. Die Delinquenz des Beschuldigten dauerte ein gutes halbes

Jahr, sodass sich der Beschuldigte durchschnittlich monatlich über CHF 30'000.00

unrechtmässig verschaffte. Das Tatverschulden ist als gerade noch leicht zu

qualifizieren, was beim vorgegebenen Strafrahmen einer Einsatzstrafe von 18

Monaten Freiheitsstrafe bzw. 540 Strafeinheiten entspricht.

2.2.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zu

mildern, da der Beschuldigte nur einen untauglichen Versuch der qualifizierten

ungetreuen Geschäftsbesorgung begangen hat (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der

untaugliche Versuch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Taterfolg gar nicht

eintreten kann. Der Beschuldigte hat aber alles aus seiner Sicht zur

Tatbegehung Notwendige getan. Eine Strafmilderung um 50 % auf nunmehr 270

Strafeinheiten erscheint angemessen.

2.3 Bei den Täterkomponenten sind kaum

Umstände erkennbar, die für die Strafzumessung relevant wären. Aus dem

persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten im Strafverfahren und bei der

Strafempfindlichkeit ergibt sich nichts, hinsichtlich der Geständnisbereitschaft

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 28 f. verwiesen

werden.

2.4 Zu berücksichtigen sind nun noch die

Verletzung des Beschleunigungsgebots und die – damit letztlich zusammenhängende

– lange Zeitdauer seit den strafbaren Handlungen. Da seither schon mehr als

zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind und sich der Beschuldigte

seither wohl verhalten hat, ist eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB

vorzunehmen. Seit der Delinquenz sind 12 Jahre verstrichen und der

Beschuldigte hat sich wohl verhalten. Eine Reduktion der Strafe um einen

Drittel auf nunmehr 180 Strafeinheiten ist angebracht.

Die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes beansprucht neben dem Strafmilderungsgrund von Art. 48

lit. e StGB selbständige Bedeutung. Zur Abgeltung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der Strafe um die Hälfte auf

letztlich 90 Strafeinheiten bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Dazu kann

auf die Ausführungen, namentlich die dargestellte bundesgerichtliche

Rechtsprechung, unter Ziffer II.3. hiervor verwiesen werden.

2.5 Zur Tagessatzhöhe der Geldstrafe:

Der Beschuldigte gab vor dem Berufungsgericht an, er verdiene rund Euro

100’00.00 jährlich. Unterhaltspflichten habe er keine mehr. Sein Sohn habe nach

dem Abitur in [Ausland] ein Bachelor- und schliesslich ein Masterstudium in [Ausland]

absolviert. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 2015 verheiratet sei, mache

freiberuflich Thai-Massage und verdiene etwas dazu (ASB 56). Der Beschuldigte

lebt nun in [Land 1] und wohnte vorher zeitweise in [Land 2], so dass von

amtlichen Erkundigungen keine verlässlicheren Ergebnisse zu erwarten sind.

Ausgehend von einem Nettoeinkommen von CHF 8'000.00 monatlich und einem

Pauschalabzug von 30% ergibt sich (abgerundet) ein Tagessatz von CHF 180.00.

2.6 Dem Beschuldigten ist der bedingte

Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

Der Beschuldigte befand sich vom 7. Juni

2011 bis 25. November 2011 (insgesamt 172 Tage) in Haft. Zufolge Anrechnung der

erstandenen Haft ist die Geldstrafe von 90 Tagessätzen getilgt.

2.7 Zu entschädigen ist eine Überhaft

von 82 Tagen (172 Tage - 90 Tage). Bei einem Tagesansatz von – wie beantragt –

CHF 200.00 ergibt sich eine Genugtuung von CHF 16'400.00 nebst Zins zu 5 %

seit dem 15. Oktober 2011 (mittlerer Zeitpunkt der Überhaft).

VI. Ersatzforderung

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt

das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt

wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen,

sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung setzt ein Verhalten voraus, das

den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und

rechtswidrig ist (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 sowie BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141

IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Sind die der Einziehung

unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. verfügbar, so erkennt

das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in

gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den

Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Nach Art. 71

Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise

absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung

des Betroffenen ernstlich behindern würde. Von dieser Möglichkeit ist nach der

Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe

vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung

der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die

Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des

Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30.6.2021 E. 6.3.2 mit

Hinweisen). Zu beachten ist dabei auch der allgemeine Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_ 181/2021 vom 29.11.2022 mit

Verweis auf BGE 147 IV 479 E. 6.5.3.3;141 IV 305 E. 6.3.3; 124 I 6 E. 4b/bb; je

mit Hinweisen).

2. Die sich vorweg stellende Frage, ob

bei einem nur versuchten Delikt überhaupt auf eine Ersatzforderung erkannt

werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Die Delinquenz liegt nunmehr 12 bis

13 Jahre zurück. Mit Blick auf diesen langen Zeitablauf erscheint die

Festsetzung einer Ersatzforderung jedenfalls als unverhältnismässig, davon ist

abzusehen.

VII. Beschlagnahmte Uhren

1. Ist eine Beschlagnahme eines

Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über

seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung

oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

2. Mit Verfügung vom 10. April 2012

(12.1.2/019 f.) wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juni 2011 in [Ort

1] beim Beschuldigten sichergestellten beiden Uhren der Marke Rolex, Model

Oyster Perpetual, und Breitling, Chronograph, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten, allfälliger Geldstrafen und Bussen sowie im Hinblick auf die

Durchsetzung der Ersatzforderung (sogenannte Ersatzforderungsbeschlagnahme)

beschlagnahmt.

Der Beschuldigte schuldet dem Staat aus

seinen Anteilen an die Verfahrenskosten netto – d.h. nach Verrechnung mit den

reduzierten Parteientschädigungen – CHF 33'156.35 (siehe Ziffer VIII.1.4

und 2.2 hiernach). Entsprechend ist die Uhr Rolex zu verwerten und der Erlös

zur Deckung dieser Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss

ist dem Beschuldigten auszuzahlen. Da die Verwertung der Uhr Rolex

voraussichtlich zur Deckung des Ausstandes ausreichen wird, kann die Uhr

Breitling dem Beschuldigten herausgegeben werden.

VIII. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Verlegung der Kosten richtet

sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.

Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten

nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren

geführt hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die

Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kostentragungspflicht gründet

in diesem Falle auf der Annahme, dass jene die Einleitung und Durchführung des

Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der

Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Erforderlich

ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden

strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil

des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19.11.2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

Wird das Verfahren eingestellt oder die

beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz

oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die

Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.

426 Abs. 2 StPO).

Nach der Rechtsprechung sind der

beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise

schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten

nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die

verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig

auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten

verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vollumfänglich kostenpflichtig

werden kann die beschuldigte Person bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn

die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang

stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts

notwendig waren. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein

gewisser Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_753/2013 vom

17.2.2014 E. 3.1; 6B_574/2012 vom 28.5.2013 E. 2.3 und 6B_523/2013 vom 10.9.2013

E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Yvona Griesser, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014,

Art. 426 StPO N 3; Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 426 StPO N 3 und 6).

1.2 Gegen den Beschuldigten wurde

zunächst am 21. April 2011 ein Strafverfahren wegen ungetreuer

Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Hauptdelikt) eröffnet. In diesem

Punkt erfolgte nunmehr ein Schuldspruch. Die weiteren Ergänzungen erfolgten grösstenteils

aufgrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit diesem Vorhalt: Vorhalte des

betrügerischen Konkurses, der Misswirtschaft (Eröffnung am 29.6.2011) und des

Unterlassens der Buchführung (Eröffnung am 22.12.2011). Nur in einem indirekten

Zusammenhang mit dem Hauptdelikt stand die Strafuntersuchung wegen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Eröffnung am 7.6.2011). Gar

keinen Zusammenhang mit dem Hauptdelikt hatte der Vorhalt der SVG-Widerhandlung

(Eröffnung am 18.11.2014, Tempoüberschreitung um 39 km/h auf der Autobahn).

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19.

April 2021 wurde das Verfahren mit Ausnahme des Hauptdelikts eingestellt

(1.5.6/003 ff.). Hinsichtlich der Konkursdelikte erfolgte das, weil über die E.___

AG nie der Konkurs verhängt wurde, hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das

BetmG und das SVG erfolgte die Einstellung wegen Verjährung. Der

Kostenentscheid wurde in den Endentscheid übertragen, da die weitaus meisten

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgungen gestanden seien.

Die Vorinstanz hat trotz

Teil-Einstellung keine Kostenausscheidung vorgenommen und den Beschuldigten

vollumfänglich für kostenpflichtig erklärt. Begründet wurde dies damit, dass

mit Ausnahme der SVG-Widerhandlung alle dem Beschuldigten zu Last gelegten Handlungen

in einem engen und direkten Zusammenhang standen und schlussendlich ein

Sachverhalt abzuklären war: Die Geschäfts- und Buchführung der E.___ AG. Dies

gelte auch für das Verfahren wegen des Vergehens gegen das BetmG, sei doch die

Hanf-Indoor-Anlage betrieben worden, um Liquidität für die E.___ AG zu

generieren.

Der Vorinstanz kann weitgehend gefolgt

werden: Die getätigten Untersuchungshandlungen und damit auch der

Verteidigeraufwand betrafen weitaus überwiegend den Vorhalt der ungetreuen

Geschäftsbesorgung. Das Vergehen gegen das BetmG stellte einen eigenständigen

Deliktskomplex dar, der nur indirekt mit der Geschäftstätigkeit der E.___ AG

zusammenhängt, sollte der Erlös aus der Hanf-Indoor-Anlage doch dazu dienen,

Mittel für die sich in Schieflage befindlichen E.___ AG zu beschaffen. Obwohl

der Verfahrensaufwand bezüglich des Drogendelikts und namentlich bezüglich des

SVG-Delikts vergleichsweise bescheiden war, ist nach der oben dargestellten

Rechtsprechung eine Kostenausscheidung vorzunehmen. Ermessensweise sind die Urteilsgebühr

von CHF 3'000.00 sowie die weiteren erstinstanzlichen Auslagen von CHF

6'000.00 zu 75 % (= CHF 6'750.00) dem Beschuldigten und zu 25 % (= CHF

2'250.00) dem Staat aufzuerlegen.

1.3 Angesichts der aktuellen

finanziellen Lage des Beschuldigten und der zwecks Sicherstellung der

Verfahrenskosten beschlagnahmten Uhren sind die Kosten für die amtliche

Verteidigung vor erster Instanz, welche CHF 30'941.80 ausmachen, zu den

Verfahrenskosten zu schlagen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Angesichts der

erstinstanzlichen Kostenverlegung hat der Beschuldigte die vom Staat an den

vormaligen amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung im Umfang von 75 %

(= CHF 23'206.35) zurückzuzahlen. CHF 7'735.45 (= 25 % von CHF

30'941.80) gehen definitiv zu Lasten des Staates.

1.4 Dem Beschuldigten ist für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang von 25 % einer

vollen Entschädigung zuzusprechen. Gestützt auf die ins Recht gelegte

Honorarnote (ASB 50 ff.), die sich als angemessen erweist, machen die gesamten Aufwendungen

und Auslagen für das erstinstanzliche Verfahren CHF 8'849.95 aus, zzgl. MWST

von CHF 681.45 sind dies CHF 9'531.40. Demzufolge ist dem Beschuldigten,

privat vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'382.85 zuzusprechen. Dieser Betrag ist mit den

vom Beschuldigten zu tragenden Gerichtskosten zu verrechnen (vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. 3).

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte namentlich im Schuldpunkt, die Strafe wird halbiert, eine

Ersatzforderung wird nicht festgesetzt und für das erstinstanzliche Verfahren wird

eine Kostenausscheidung vorgenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'060.00, sind

dem Beschuldigten zu 50 % (CHF 7'530.00) aufzuerlegen. Der andere hälftige

Kostenanteil erliegt auf dem Staat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Die gemäss Honorarnote (ASB 50 ff.)

geltend gemachte Entschädigung für das Berufungsverfahren beläuft sich auf der

Basis eines Stundenansatzes von CHF 300.00, der vorliegend zu gewähren

ist, sowie inkl. Auslagen und MWST auf total CHF 4’115.90. Für die

Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung wurde – im Sinne einer

Schätzung – ein Zeitaufwand von drei Stunden (CHF 900.00) geltend gemacht. Da

hierfür effektiv weniger Zeit in Anspruch genommen wurde, hat ein Abzug von

CHF 500.00 zu erfolgen, so dass eine volle Parteientschädigung von

CHF 3'894.30 (Aufwand und Auslagen von CHF 3'615.90, MWST: CHF 278.40)

resultiert. In Anbetracht der Kostenverlegung, welche die Entschädigungsfrage

präjudiziert, ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren vom Staat

Solothurn eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung, ausmachend CHF 1'947.15,

zuzusprechen. Dieser Betrag ist mit den vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgende Ziff. 3).

3. Die dem Beschuldigten

auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 37'486.35 (1. Instanz:

CHF 29'956.35; 2. Instanz: CHF 7'530.00) sind mit den ihm zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 4'330.00 (1. Instanz: CHF 2'382.85; 2.

Instanz: CHF 1'947.15) zu verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn

noch CHF 33'156.35 zu bezahlen hat. Diese Restanz ist mit dem Erlös aus

der Verwertung der Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual, zu verrechnen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 51, Art. 158 Ziff. 1 Abs.

1 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,

Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 431 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1, Art. 442 Abs. 4

StPO erkannt:

1. Der Antrag von A.___ auf Einstellung des

Strafverfahrens wird abgewiesen.

2. A.___ hat sich des untauglichen Versuchs

der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen ab dem

1. Oktober 2010 bis zum 5. Mai 2011, schuldig gemacht.

3. Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 2

des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 15. Juli 2022

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 180.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. A.___ sind 172 Tage Haft (7.6.2011 bis

25.11.2011) an die Geldstrafe anzurechnen, womit diese vollständig abgegolten

ist.

6. A.___ wird für die Überhaft von 82 Tagen

vom Staat Solothurn eine Genugtuung von CHF 16'400.00, zzgl. 5 % Zins seit 15.

Oktober 2011, zugesprochen.

7. Es wird keine Ersatzforderung des

Staates festgesetzt.

8. Die beschlagnahmte Uhr, Marke Rolex,

Model Oyster Perpetual (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Wirtschaftsdienst), ist nach Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu

verwerten und der Erlös ist mit den von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten

(vgl. Ziff. 15) zu verrechnen. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten

auszubezahlen.

9. Die beschlagnahmte Uhr, Marke Breitling,

Chronograph (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Wirtschaftsdienst),

ist A.___ nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.

10. Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Rudolf Montanari, Solothurn, ist

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'941.80 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn

bezahlt worden.

Von diesem Betrag hat A.___

CHF 23'206.35 (= 75 % von CHF 30'941.80) dem Staat zurückzuzahlen. CHF

7'735.45 gehen definitiv zu Lasten des Staates (vgl. Ziff. 12).

11. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Konrad Jeker, Solothurn, wird für das erstinstanzliche Verfahren vom Staat

Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'382.85 (= 25 % von

CHF 9'531.40) zugesprochen (vgl. aber auch Ziff. 15 betreffend Verrechnung)

12. An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, den Kosten der

amtlichen Verteidigung von CHF 30'941.80 und den weiteren Auslagen von CHF

6'000.00, total CHF 39'941.80, hat A.___ CHF 29'956.35 (= 75 % von CHF

39'941.80) zu bezahlen. CHF 9'985.45 (= 25 % von CHF 39'941.80) erliegen auf

dem Staat.

13. A.___, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Jeker, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren vom Staat

Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'947.15 (= 50 % von CHF

3'894.30) zugesprochen (vgl. aber auch Ziff. 15 betreffend Verrechnung).

14. An die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total CHF 15'060.00, hat A.___

CHF 7'530.00 (= ½ von CHF 15'000.00) zu bezahlen. CHF 7'530.00 erliegen auf dem

Staat.

15. Die A.___ auferlegten Verfahrenskosten

von total CHF 37'486.35 (= CHF 29'956.35 + CHF 7'530.00) sind mit den ihm

zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4'330.00 (= CHF 2'382.85 +

CHF 1'947.15) zu verrechnen, so dass dieser dem Staat Solothurn noch CHF

33'156.35 zu bezahlen hat. Diese Restanz ist mit dem Erlös aus der Verwertung

der Uhr, Marke Rolex, Model Oyster Perpetual (vgl. Ziff. 8), zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1211/2023 vom 3. März

2025 bestätigt.