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Entscheid

STBER.2022.78

Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Landesverweis

14. September 2023Deutsch129 min

zumindest billigend in Kauf genommen habe. Konkret soll der Beschuldigte der Privatklägerin

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichterin Marcionelli Gysin

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Thomas A. Müller,

Beschuldigter

und Anschlussberufungskläger

betreffend Menschenhandel,

Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen

Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,

Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, fakultative

Landesverweisung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 12. Januar 2017 meldete sich B.___

(nachfolgend: die Privatklägerin) telefonisch bei der Einsatzzentrale der

Kantonspolizei Zürich und gab an, illegal in einer Bar in [Ort 1] arbeiten zu

müssen. Aufgrund der ersten Angaben bestanden Anhaltspunkte, dass die

Privatklägerin Opfer von Menschenhändlern geworden sein könnte. Sie belastete

in der Folge Täter aus den Kantonen Basel-Stadt und Zürich sowie aus dem Kosovo

(vgl. dazu und zum Folgenden: Bericht/Antrag um Prüfung des Gerichtsstandes der

Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1.

November 2018, Register 3.1 der staatsanwaltschaftlichen Akten, Seiten 018 ff.,

nachfolgend 3.1/018 ff.).

Im Rahmen der nachfolgenden Befragungen

belastete die Privatklägerin den in [Ort 2] wohnhaften A.___ (nachfolgend: der

Beschuldigte) hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz im ersten

Halbjahr 2015. Dies führte zum eingangs erwähnten Bericht mit der Bitte an die

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abklärungen zum Gerichtsstand zu

tätigen. Diese leitete die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt weiter mit der Bitte um Verfahrensübernahme und diese gab sie mit

Schreiben vom 27. November 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

weiter (12.1.3.1/001). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte

mit Verfügung vom 1. Mai 2019 den Gerichtsstand (12.1.3.1/011 f.).

2.

Eine weitere Gerichtsstandsanerkennung

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erfolgte am 9. September

2020 hinsichtlich eines im Kanton Basel-Stadt gegen den Beschuldigten hängigen

Verfahrens betreffend den Vorhalt der Pornographie (12.1.3.1/015).

3.

Am 28. August 2020 erliess die verfahrensführende

Staatsanwältin für den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl (12.3.1/001). Der

Beschuldigte wurde in der Folge am 8. September 2020 festgenommen (12.3.1/002

ff.). Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 11. September 2020 Untersuchungshaft

bis zum 6. November 2020 an (12.3.1/062 ff.). Am 26. Oktober 2020 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.

4.

Mit Anklageschrift vom 7. Dezember 2021

wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung folgender

Vorhalte überwiesen: Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte

Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen

Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung in Bereicherungsabsicht (1.2/001 ff.).

5.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am

8. Juni 2022 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird wie folgt

freigesprochen:

a) Menschenhandel,

angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015,

b) Förderung

der Prostitution, angeblich begangen in Zeit vom 8. April 2015 bis am 2. Juni

2015.

2. A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

a) Pornografie,

begangen am 22. Oktober 2017,

b) Förderung

der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der

Zeit vom 24. Februar 2015 bis am 2. Juni 2015,

c) Förderung

der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 17. März 2015

bis am 2. Juni 2015.

3. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___

werden 49 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 31

Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert.

5. Eine Landesverweisung

gegenüber A.___ wird nicht angeordnet.

6. Die

Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ werden abgewiesen.

7. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin

Yasmin Gubser Kuster, , wird auf CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00,

Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt. CHF 777.85) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

8. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.

Müller, wird auf CHF 20'715.25 (Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65,

7,7 % MwSt. CHF 1'481.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 10 %, somit CHF 2'071.50, sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 10 %, somit CHF

2'602.85 (10 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00,

sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat Solothurn zu übernehmen:

- A.___: 10 %

entsprechend CHF 1'060.00,

- Staat

Solothurn: 90 % entsprechend CHF 9'540.00»

6.

Die Privatklägerin liess am 21. Juni

2022 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden, ebenso die

Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022

beschränkte die Staatsanwaltschaft die Berufung auf die Ziffern 1

(Freisprüche), 2 lit. b und c (kein Schuldspruch wegen qualifizierter

Tatbegehung), Ziffer 3 (Strafzumessung), Ziffer 4 (Anrechnung Untersuchungshaft),

Ziffer 5 (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung

im SIS), Ziffer 8 Satz 2 (Rückforderungsanspruch des Staates) und 9

(Kostenverlegung). Beantragt wurden die Verurteilung des Beschuldigten wegen

Menschenhandels und wegen Förderung der Prostitution sowie wegen der Delikte

gegen das Ausländerrecht in Bereicherungsabsicht. Es sei eine Freiheitsstrafe

auszufällen, die Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen, es

sei eine Landesverweisung anzuordnen und im SIS auszuschreiben. Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und das

Rückforderungsrecht für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf

100% festzusetzen.

Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom

13. September 2022 ihre Berufung zurückziehen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts

vom 13. Oktober 2022 wurde die Berufung der Privatklägerin zufolge Rückzugs

abgeschrieben.

Der Beschuldigte erklärte am 5. Oktober

2022 die Anschlussberufung. Beantragt wurde ein Freispruch von den Vorhalten

der Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und die Ausfällung einer

geringeren Geldstrafe. Damit seien auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten neu

zu verteilen.

7.

Somit ist das erstinstanzliche Urteil wie

folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 2 lit a:

Schuldspruch wegen Pornographie;

-

Ziffer 6: Abweisung der

Zivilforderungen der Privatklägerin;

-

Ziffer 7: Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin der Höhe nach (über den

Rückforderungsanspruch des Staates ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes

wegen zu befinden);

-

Ziffer 8 teilweise:

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

8.

Mit Verfügung vom 31. März 2023 wurden

die Parteien und Parteivertreter auf den 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung

vorgeladen.

9. Mit Verfügung vom 24. April 2023

wurde die Privatklägerin B.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung – mit

Ausnahme ihrer Befragung – dispensiert und die Öffentlichkeit inkl. Medien für

die Dauer der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen. Zur Vermeidung

einer Begegnung (Beschuldigter/Privatklägerin) wurde verfügt, dass der

Beschuldigte die Einvernahme der Privatklägerin nicht im Gerichtssaal, sondern aus

dem Nebenzimmer via Videoübertragung mitverfolgen könne.

10.

Am 13. September 2023 verzichtete die

Privatklägerin nach ihrer Befragung mit dem Verzicht auf die Stellung von

Anträgen implizit auch auf ihre Parteistellung.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Vorhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1

der Anklageschrift unter dem Titel «Menschenhandel» vorgehalten, er habe sich

zwischen ca. Januar 2015 und anfangs Juni 2015, mutmasslich 2. Juni 2015, des

Menschenhandels schuldig gemacht, indem er vorsätzlich mit der kosovarischen

Staatsangehörigen und Privatklägerin B.___ Handel zum Zwecke der Ausbeutung der

Arbeitskraft sowie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung getrieben oder dies

zumindest billigend in Kauf genommen habe. Konkret soll der Beschuldigte der Privatklägerin

im Rahmen eines Facebook-Chats im Januar 2015 eine Arbeitsstelle im

Gastrobereich in der Schweiz mit einem Lohn von CHF 1'500.00 bis CHF 1'800.00

evtl. EUR 1'500.00 versprochen haben. Weiter habe er die Reise vom Kosovo via

Belgrad (Serbien), Subotica (Serbien), Horgos (Serbien), Röszke (Ungarn),

Budapest (Ungarn) nach Wien (Österreich) organisiert, die Geschädigte in Wien

(Österreich) persönlich abgeholt und sie anschliessend am 25. Februar 2015 nach

[Ort 2] sowie anschliessend nach [Ort 3], [Adresse] (Restaurant […]), und nach [Ort

4], [Adresse] (Bar […]), resp. [Ort 5], [Adresse] (Club […]), gebracht. Dort

habe er sie als Serviceangestellte sowie auch als Tänzerin und Sexarbeiterin

arbeiten lassen und ihr sämtliche Einnahmen abgenommen resp. in [Ort 4] und [Ort

5] von ihr mindestens CHF 1'500.00 pro Woche gefordert.

Bereits im Hotel in Wien in der Nacht

vom 24. auf den 25. Februar 2015 habe der Beschuldigte physische wie auch

sexuelle Gewalt gegenüber der Privatklägerin ausgeübt. Weiter habe er ihr

gedroht, dass ihre Familie für jeden Fehler bezahlen würde und er sie

vernichten könne. Die Privatklägerin, die um ihren illegalen Status gewusst und

zu diesem Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht habe, habe diese Drohungen

ernst genommen. In der Schweiz angekommen, habe der Beschuldigte der

Privatklägerin zusätzlich den Pass abgenommen und ihr nochmals erklärt, dass

sie ab nun tun müsse, was er ihr sage.

In der Folge habe der Beschuldigte die

Privatklägerin zuerst für drei bis vier Tage bei einer nicht näher

identifizierbaren männlichen Person mit dem Namen «C.___» in [Ort 2] in der

Nähe der [Kirche] ([…]) und danach nach [Ort 6], [Adresse], verbracht. In

dieser Zeit habe sich die Privatklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt weder in

der Schweiz ausgekannt noch eine hiesige Sprache beherrscht habe, über ihren

illegalen Aufenthalt Bescheid gewusst und über keine Ausweispapiere verfügt

habe, in der Regel nur in Begleitung ausserhalb des Hauses bewegen können.

Während drei Tagen habe sie zudem das ganze Haus gereinigt, ohne dafür entlöhnt

worden zu sein.

Ca. Mitte März 2015, mutmasslich am 17.

März 2015, habe der Beschuldigte die Privatklägerin von [Ort 2] nach [Ort 3], [Adresse],

in das Lokal «[…]» verbracht. Dort sei die Privatklägerin in der Folge, ohne

über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, als Servicekraft tätig

gewesen. Die Arbeitszeiten hätten zwischen 12 und 16 Stunden, bei einem Lohn

von CHF 600.00 für zwei Wochen, betragen, wobei sie den vollständigen Lohn an

den Beschuldigten habe abgeben müssen. Über einen Freitag habe die Privatklägerin

nicht verfügt. In der Zeitspanne von ca. Mitte März 2015, mutmasslich vom 17.

März 2015 bis ca. Anfang April 2015, mutmasslich bis 3. April 2015, sicherlich

vor dem 7. April 2015, habe die Privatklägerin unter den beschriebenen

Umständen im Lokal «[…]» gearbeitet und oberhalb des Lokals an der [Adresse] in

[Ort 3] gewohnt.

Da die Privatklägerin aufgrund der

langen Arbeitszeiten nicht zusätzlich der Prostitution habe nachgehen können,

habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] abgeholt und so ihre dortige

Arbeitstätigkeit beendet. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin

für einige Tage, ca. Anfang April, mutmasslich am 3. April 2015, bis längstens

am 8. April 2015, in [Ort 2], [Adresse], bei D.___ untergebracht. Ca. Anfang

April 2015, spätestens am 8. April 2015, habe der Beschuldigte die

Privatklägerin nach [Ort 5], [Adresse], in den Club […] gebracht. In der Folge

sei sie dort und auch in [Ort 4], [Adresse], Bar […], welche dem gleichen

Betreiber (E.___) gehört habe, als Servicemitarbeiterin und als Tänzerin tätig

gewesen. Dabei sei sie während ca. zwei Monaten von jeweils 13:00 Uhr bis 20:00,

resp. 21:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], im Club […] und anschliessend von 22:00

Uhr bis ca. 05:00 in [Ort 4], [Adresse], Bar […], tätig gewesen, dies bei einem

monatlichen Lohn von CHF 800.00. Pro Woche sei ihr ein freier Tag zur Verfügung

gestanden. Des Weiteren habe sie sich für den Beschuldigten prostituiert, da

dieser wöchentlich CHF 1'500.00 von ihr verlangt habe. Zwischen ca. Anfang

April, spätestens ab dem 8. April 2015, bis Anfang Juni, mutmasslich 2. Juni

2015, habe die Privatklägerin im ersten Stock der Bar […] gewohnt, wobei ihr

kein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Der Beschuldigte selber sei

einmal in der Woche vorbeigekommen, um bei ihr die verlangten CHF 1'500.00

abzuholen. Anfang Juni 2015, mutmasslich am 2. Juni 2015, sei der

Privatklägerin dann die Flucht zurück in den Kosovo gelungen.

Die Privatklägerin sei zwar

vordergründig mit den einzelnen Unterbringungsorten resp. Arbeitsorten und

-tätigkeiten einverstanden gewesen. Allerdings habe diesbezüglich keine reale,

sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Privatklägerin

zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale Handlungsalternativen gehabt habe und

in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen sei. So habe sie sich in einer

äusserst schwierigen privaten Situation befunden, nachdem sie von ihrer Familie

verstossen worden sei und sie sich in ihrem Heimatland resp. in den

angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das Überleben habe sichern können.

Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich darüber hinaus in einem

Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der über ihre Situation

Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen und sie zugleich

bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der Schweiz

aufgehalten habe, sie zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht

habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen

Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe. Vor ihrer Abreise in

die Schweiz sei die Privatklägerin aufgrund ihrer sozialen Not und zum damaligen

Zeitpunkt auch aufgrund ihrer Naivität, Unbedarftheit und ihres Bildungsmangels

davon ausgegangen, hier in der Schweiz einer Tätigkeit im Servicebereich mit

einem festen Einkommen nachgehen zu können. Dabei habe sie nicht gewusst, dass

der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Verdienst vollumfänglich abzunehmen und

sie auch der Prostitution zuzuführen. Ebenso wenig sei sie über die konkrete

Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Bilde gewesen.

1.2 In Ziffer 2 der Anklage wird dem

Beschuldigten vorgehalten, er habe sich zwischen ca. Anfang/Mitte April 2015,

mutmasslich dem 8. April 2015, und Anfang Juni 2015, mutmasslich dem 2. Juni

2015, der Förderung der Prostitution schuldig gemacht, indem er die

Privatklägerin in [Ort 4] und [Ort 5] unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit sowie

wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt habe. In der Folge

habe die Privatklägerin in der erwähnten Zeitspanne wiederholt sexuelle

Dienstleistungen gegen Entgelt geleistet. Die Privatklägerin sei zwar

vordergründig damit einverstanden gewesen, sich zu prostituieren. Allerdings

habe diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung

vorgelegen, zumal die Privatklägerin zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale

Handlungsalternativen gehabt habe und in ihrer Situation besonders verletzlich

gewesen sei. So habe sie sich in einer äusserst schwierigen privaten Situation

befunden, nachdem sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sich in ihrem

Heimatland resp. in den angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das

Überleben habe sichern können. Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich

darüber hinaus in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der

über ihre Situation Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen

und sie zugleich bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der

Schweiz aufgehalten, zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht

habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen

Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe.

1.3 Schliesslich soll sich der

Beschuldigte gemäss Ziffer 4 und 5 der Förderung der rechtswidrigen Ein-,

Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v.

Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs.

1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er

die kosovarische Staatsangehörige, die Privatklägerin, die über kein gültiges

Einreisevisum und auch im weiteren Verlauf über keine gültige

Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nach der Anwerbung am 24. resp. 25.

Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in die Schweiz verbracht und sie –

in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen aus der (illegalen)

Arbeitstätigkeit (vgl. Ziff. 1 und 6) abzunehmen und sich daran unrechtmässig

zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort 2], [Ort 6], [Ort 3],

[Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse Arbeitsstellen als

Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im Restaurant […] in [Ort

3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5]) verschafft.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung

darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)

und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder

Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,

sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet

nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen

wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie

als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne

einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei

der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.

Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage

durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,

Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person

entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom

24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je

mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher

die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine

Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3. Zu prüfen ist die Aussage

auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts

6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-

Ein unschuldiger

Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die

Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt

beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts

der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu

aufgefordert zu werden.

-

Ein schuldiger

Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie

möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

3. Die Aussagen der Privatklägerin

3.1 Die Anklage beruht auf den Aussagen

der Privatklägerin. Diese wurde zunächst zwischen Januar und April 2017 sechs

Mal von der Kantonspolizei Zürich und ab November 2019 bis Oktober 2020 vier

Mal von der Staatsanwaltschaft Solothurn befragt (insgesamt 221 Seiten,

Register 10.2.1). Weiter wurde sie vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht

befragt.

3.2 Am 19. Januar 2017 wurde sie

erstmals von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson befragt und gab

ausführlich und in langen Abschnitten in freier Rede Auskunft über ihr Leben

und die Geschehnisse seit Januar 2015. Zuerst wurde sie gefragt, wie es am 12.

Januar 2017 dazu gekommen sei, dass sie um 03:07 Uhr den polizeilichen Notruf

gewählt und um Hilfe gebeten habe. Nach diesen Ausführungen wurde sie gefragt,

wie sie überhaupt in diese Situation geraten sei. Die nachfolgenden Schilderungen

der Privatklägerin in freier Rede zur hier interessierenden Vorgeschichte lauteten

wie folgt (AS 10.2.1/001 ff., die Privatklägerin stützte sich dabei auch auf

einen Zettel, auf dem sie sich Standorte und Angaben zu ihrer Reise notiert

hatte):

Sie sei im Jahr 2015 zum ersten Mal in

die Schweiz gekommen. Damals habe ihr der Beschuldigte, man nenne ihn A.___,

auf Facebook geschrieben. Dieser sei aus ihrem Dorf gewesen, sie habe ihn aber

nicht gekannt. Er habe gesagt, er wohne in [Ort 2] und habe dort viele Leute.

Sie könne dort auch ohne Papiere arbeiten und monatlich CHF 1'500.00 bis

1'800.00 verdienen. Sie habe zugesagt. Er habe ihr im Januar geschrieben und

sie habe sich im Februar auf den Weg gemacht. Vom Kosovo sei sie nach Belgrad

und von dort nach Sobotica, eine serbische Ortschaft nahe der Grenze, gegangen.

Dort habe sie bei der Bäckerei «Europe» jemanden getroffen. Dies sei der

Inhaber der Bäckerei gewesen, an den Namen könne sie sich nicht erinnern.

Dieser habe sie bis nach Horgos begleitet. Dort habe ein anderer Mann auf sie

gewartet, dessen Namen kenne sie auch nicht. Dann sei sie mit ihm zu Fuss über

die Grenze bis nach Roszke in Ungarn gegangen. Dort hätten sie wiederum auf

einen anderen Mann gewartet. Dieser sei mit einem Auto gekommen und habe sie nach

Morahalom gefahren. Dort sei sie in ein Taxi eingestiegen und sie seien bis

Budapest gefahren. Der Taxifahrer habe das Schild kurz vor der Grenze

weggenommen und sie seien weiter nach Wien gefahren. Sie sei in der Nähe des Bahnhofs

ausgestiegen und der Taxifahrer habe ihr gesagt, sie solle in ein Lokal gehen.

In dem Lokal habe sie ihr Handy mit dem Wireless verbunden und dem Beschuldigten

geschrieben, sie sei nun in Wien angekommen. Auf Viber habe sie ihm ihren

Standort geschickt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle dort warten,

jemand würde sie abholen. Dann habe sie ein junger Mann abgeholt, so um die 20

Jahre alt. Sie seien in einen Supermarkt gegangen, um Sandwiches zu kaufen.

Dann habe der Mann sie in ein Hotel gebracht. Dort habe sie auf den Beschuldigten

gewartet. Sie sei so um 17:00 Uhr in Wien gewesen, der Beschuldigte sei so um

01:30 Uhr gekommen, oder um Mitternacht, so genau wisse sie das nicht mehr. Der

Beschuldigte habe zwar Papiere, dass er geistig krank sei, dies stimme aber gar

nicht. Das Auto sei auf den Namen der Mutter des Beschuldigten eingelöst. Als

er mit dem Auto auf dem Weg ins Hotel gewesen sei, sei er vom Radar geblitzt

worden und als er ins Hotel gekommen sei, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst,

habe sie beleidigt und gesagt, es sei ihre Schuld, dass er geblitzt worden sei.

Dann habe er sie gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Sie sei nicht

damit einverstanden gewesen (weint). Irgendwann am Morgen seien sie mit dem

Auto losgefahren, durch Deutschland und Frankreich. Von Frankreich her seien

sie nach [Ort 2] gefahren. Der Beschuldigte habe sie in eine Wohnung gebracht.

Sie wisse nicht, wo sich diese Wohnung befinde, gegenüber sei aber eine Kirche

gewesen. Dort sei ein Freund des Beschuldigten in der Wohnung gewesen, dieser

habe eine Hand nicht mehr gehabt, die rechte oder die linke. Sie sei für drei/vier

Tage in dieser Wohnung geblieben und sei mit dem Beschuldigten Kleider

einkaufen gegangen. Dann seien sie in die Wohnung zurück und der Beschuldigte

habe dem Freund gesagt, er lasse sie hier, denn er habe zu tun. Der Beschuldigte

habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte mitgenommen und gesagt, sie dürfe

diese nicht behalten. Am nächsten Abend sei er zurückgekommen und habe gesagt,

er müsse in den Kosovo und müsse sie nach [Ort 6] bringen. Das sei eine Stadt

in der Nähe der deutschen Grenze. Dort sei eine Villa von einem Schweizer

gewesen. Dort habe ein Freund des Beschuldigten gewohnt, der ebenfalls R.___

heisse. Auch ein gewisser «F.___» habe dort gewohnt. Dort hätten auch andere

Albaner ohne Papiere gewohnt, zwei Frauen und drei andere Männer. Der Beschuldigte

habe dem anderen R.___ und «F.___» gesagt, sie sollten auf sie aufpassen und

schauen, dass sie zu essen und zu trinken habe, er müsse in den Kosovo. Sie

habe noch etwas vergessen: Auf dem Weg nach [Ort 6] hätten sie noch einen

Kaffee getrunken in einer «…-Bar», zumindest habe man sie so genannt. Dort habe

der Beschuldigte einen «D.___» getroffen und dieser habe ihm eine SIM-Karte mit

der Nummer gegeben, die sie bis jetzt benutzt habe. Diese Nummer sei auf diesen

«D.___» eingelöst. Sie sei ca. zehn Tage bis zwei Wochen in [Ort 6] geblieben.

Dort habe sie im Keller Waffen gesehen. Sie wisse nicht, ob diese dem Schweizer

gehört hätten. «F.___» und A.___ hätten sie während dieser Zeit verpflegt. Sie

hätten sie auch belästigt. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen und ihm

das erzählt. Ab dann hätten sie sie in Ruhe gelassen. Als sie mit dem Beschuldigten

am Telefon gewesen sei, habe dieser mit «F.___» sprechen wollen und danach habe

«F.___» gesagt, er habe nicht gewusst, dass sie (die Privatklägerin) die Frau

des Beschuldigten sei. (Anmerkung der Dolmetscherin: Mit «Frau» sei nicht die

Frau im Sinne der Ehefrau gemeint, sondern eher «sein Weib».) «F.___» habe gedacht

gehabt, sie sei eine der Frauen, die der Beschuldigte dorthin bringe, um als

«Transit» dort zu sein. Sie hätten dieses Wort benutzt, um zu sagen, dass man

die Frauen ausnutzen kann. Als der Beschuldigte mit «F.___» am Telefon gewesen

sei, habe er gesagt, dieser solle sie nicht anfassen, sie sei seine Frau. Das

sei gelogen gewesen. A.___ und «F.___» seien ein paar Tage von der Villa weg

gewesen. Sie hätten dann zwei Frauen und zwei Männer von der Villa abgeholt. A.___

habe ihr dann gesagt, sie müsse das Haus sauber machen. Im Haus habe es viele

Kleider gegeben, überall verstreut. Es habe auch Zigarettenreste und Drogenreste

gegeben. A.___ habe ihr dann Putzlappen gekauft, um das Haus zu putzen. Dann

sei der Schweizer ins Haus gekommen. A.___ habe ihn «[G.___» genannt. «[G.___]»

habe gefragt, wer sie sei. A.___, der den Schlüssel für das Haus habe, habe

gesagt, sie sei die Putzfrau. Sie habe dort gewartet, bis der Beschuldigte aus

dem Kosovo zurückgekommen sei. Dieser habe sie dann in die Wohnung dieses «D.___»

gebracht. Sie wisse nicht, wo diese Wohnung gewesen sei, sie sei aber im

fünften oder sechsten Stock gewesen. Sie sei für drei/vier Tage dort geblieben.

Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse alles machen, was er ihr sage, denn

er wisse alles über sie und ihre Familie. Wenn sie keine Probleme mit ihren

Leuten daheim wolle, dann müsse sie ihm zuhören und alles machen, was er ihr

sage. Dann habe er ihr auf dem Handy das Internet eingerichtet und gesagt, wenn

ihr jemand schreibe, solle sie zurückschreiben, sie sei am Arbeiten und es gehe

ihr gut. Sie solle nicht den Fehler machen, über ihn zu schreiben. Danach habe

sich der Beschuldigte mit diesem D.___ gestritten, weil dieser CHF 400.00 von

ihm verlangt habe für ihre Unterbringung. Sie wisse aber nicht, ob der

Beschuldigte dem D.___ diese CHF 400.00 gegeben habe. Der Beschuldigte habe sie

in ein Hotel gebracht und gesagt, er müsse eine Wohnung für sie finden, wo sie

in Ruhe schlafen könne und wo er auch hinkommen könne. Der Beschuldigte habe

von einem Schweizer namens H.___ gehört, der eine Wohnung zu vermieten habe.

Das sei ein alter Mann gewesen mit weissen Haaren und einer Brille. Weil dieser

Mann ihr viele Fragen gestellt habe, habe das dem Beschuldigten nicht gefallen,

und er habe sie nicht dort wohnen lassen. Er habe sie nach [Ort 3] gebracht.

Sie habe dort zwei Wochen gearbeitet und nach zwei Wochen habe er sie abgeholt.

Dann habe er ihr gesagt, sie müsse mit anderen Männern ins Bett gehen. Dort in [Ort

3], als sie als Kellnerin gearbeitet habe, hätten sie ihr CHF 600.00

gegeben für die zwei Wochen. Es habe noch Trinkgeld gegeben. Es sei ein

Restaurant gewesen und ein Keller mit Spielautomaten, wo sie Karten gespielt

hätten. Diese Spielautomaten seien illegal gewesen. Dieses Restaurant habe «[…]»

geheissen. Der Inhaber sei ein Albaner aus Mazedonien. Er heisse I.___, man

nenne ihn «[...]». Es gebe noch drei andere Kosovaren, es seien drei Brüder.

Diese hätten viele solcher Spielautomaten. Sie kenne nur die Vornamen: J.___, K.___

und L.___. Diese drei hätten ihr nichts Böses getan. Sie wisse nur, dass diese

solche Automaten in [Ort 2] und Umgebung vermieteten. Sie holten diese

Automaten illegal in die Schweiz und vermieteten diese hier. Dann habe sie der

Beschuldigte in [Ort 3] abgeholt und gesagt, er bringe sie nach [Ort 7] zu

einem Freund, zu «M.___ (…)», um dort zu sprechen. Dieser «M.___» heisse mit

richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt, man könne sie in ein Musiklokal

bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___,

genannt «N.___», angerufen. E.___ sei der Bruder von N.___ und habe ein Lokal

mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit seinem Bruder über die Arbeit gesprochen.

Sie seien aus [Ort 7] nach [Ort 2] zurückgekehrt und hätten etwas gegessen.

Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort 5] gefahren. Sie seien auch dorthin

gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. In [Ort 5] habe E.___, genannt «…»,

ein Lokal mit illegalen Spielautomaten. Er habe zwei Lokale gehabt: in [Ort 5]

das mit den Spielautomaten und in [Ort 4] ein Musiklokal, das «[Bar]». Dort sei

im Erdgeschoss der Musikclub gewesen. In der zweiten Etage (gemeint ist der

erste Stock) sei das Zimmer gewesen, in dem sie geschlafen habe. Im Keller habe

es private Räume gegeben und WCs. Als der Beschuldigte mit E.___ gesprochen

habe, habe er gesagt, sie sei seine Cousine und deswegen wolle er ihr helfen.

Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, nicht sagen, dass

sie nicht seine Cousine sei. E.___ habe dem Beschuldigten gesagt, er könne ihr nur

CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere da sei. Der Beschuldigte

habe ihr aber gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00 haben, sie

müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es finde. Dort sei sie mit vielen

Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld gebraucht habe. Sie habe das Geld

parat machen müssen. Sie habe es nicht aus Spass gemacht (weint). Sie habe zwei

Monate in diesem Lokal gearbeitet. Dort habe es Türken und Albaner gegeben. Ein

Türke habe O.___ geheissen. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, habe ihm aber

nichts erzählt. Sie habe noch etwas vergessen: in den ersten zwei Wochen habe

dieser alte Mann, H.___, den Beschuldigten wieder angerufen und gefragt, wo sie

sei, er wolle sich mit ihr treffen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten nach [Ort

2] gefahren und habe den alten Mann getroffen. Dieser habe nach ihrer

Telefonnummer gefragt und der Beschuldigte habe gesagt, sie sei seine Cousine

und arbeite irgendwo. Er wolle ihr helfen. Der alte Mann habe gefragt, wann sie

zu ihm komme, sie müsse nichts bezahlen, wenn sie zu ihm komme. Sie seien dann

von [Ort 2] zurückgekehrt ins Lokal. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie

solle dem alten Mann nichts erzählen und ihm nicht schreiben. Der Alte sei an

ihr interessiert. Sie solle ihm nicht sagen, dass sie nicht seine Cousine sei

und er sie nur ausnutze. Andererseits habe der Beschuldigte gewollt, dass sie

herausfinde, wo der alte Mann sein Geld aufbewahre oder wo der Tresor sei. Er

habe gesagt, der Alte sei sehr reich und sie solle sich ihm annähern, um

herauszufinden, wo er sein Geld aufbewahre, damit man es entwenden könne. Als

der Beschuldigte sie ins Lokal zurückgefahren habe, hätten sie einen Kaffee in

einem Restaurant getrunken und der Beschuldigte habe ihr erneut gesagt, sie

solle mit niemandem reden und gar nichts erzählen. Er wisse ja, wo sie wohne, wo

sie sei, wo ihre Mutter und ihr Vater seien. Sie wisse ganz genau, was

passieren würde, wenn sie sprechen würde. Das sei eine Drohung gewesen. Damit

habe er sagen wollen, dass er ihre Familie umbringen würde oder denen etwas

Schlimmes passieren würde. Dann habe er sie dort gelassen und sei zurück nach [Ort

2] gefahren. Der schon genannte Türke habe ihr gesagt, er würde seine Frau

verlassen und sie (die Privatklägerin) heiraten. Sie habe ihn aber nicht gemocht.

Sie habe ihn angelogen. Sie habe ihm gesagt, der Beschuldigte sei ihr Cousin

und wolle ihr helfen. Dort habe es einen anderen Türken gegeben und eine Frau, P.___,

gehabt. Diese Frau sei eine Albanerin aus Mazedonien gewesen, sei die Liebhaberin

von E.___ gewesen und habe Zigaretten in die Schweiz geschmuggelt. Dort habe es

drei oder vier bulgarische Frauen gegeben, drei Serbinnen, die P.___ und sie. E.___

habe die Frauen geschlagen, wenn sie nicht auf ihn gehört hätten, sie (die

Privatklägerin) habe er aber nie geschlagen, er habe sie nicht angefasst. Er habe

ihr gesagt, er schlage sie nicht, weil sie durch seinen Bruder vermittelt worden

sei. Dann habe sie der Türke zum Essen eingeladen. Dieser fahre nicht selber

Auto, sondern habe einen Chauffeur. Nach dem Essen seien sie ins Lokal

zurückgekehrt und der Türke habe gesagt, das sei kein guter Ort für sie, warum

sie nicht nach Kosovo zurückgehe. In dieser Zeit könne er sich von seiner Frau

trennen und sie könnten heiraten. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie

zurückzugehen gedenke, sondern gesagt, sie redeten noch einmal drüber. Am

nächsten Morgen sei eine neue Musikgruppe gekommen. Sie habe Zeit mit den

albanischen Frauen verbracht, habe ihnen aber nichts gesagt. Mit dem

Schlagzeuger habe sie sich wohl gefühlt und habe mit ihm offener reden können.

Sie habe ihm aber gesagt, er dürfe nichts sagen. Er habe sie gefragt, warum sie

nicht zur Polizei gehe. Sie habe gesagt, sie habe Angst. Nach anderthalb Wochen

habe sie der Türke, der O.___, gefragt, ob sie mit ihm in [Ort 8] Zeit

verbringen würde. Sie habe mit ihm zwei Tage in einem Hotel verbracht. Er habe

aber nicht die ganze Zeit dort bleiben können, weil er verheiratet gewesen sei.

Sie habe aber vorher den Beschuldigten gefragt. Dieser habe gesagt, wenn sie

mit dem Türken zwei Tage verbringe, müsse sie von ihm CHF 2'000.00 verlangen.

Sie habe dann den Türken anlügen müssen und habe ihm gesagt, sie wolle in den

Kosovo zurück, sie habe aber kein Geld und benötige CHF 2'000.00. Sie habe dann

den Beschuldigten angerufen, der sie in [Ort 8] abgeholt habe. Sie habe den

Türken angelogen und gesagt, ihr Cousin hole sie ab. Der Türke habe sie beide

dann in sein Kebab-/Pizzeria-Restaurant eingeladen, um einen Kaffee zu trinken.

Der Türke habe gefragt, wie sie in den Kosovo zurückgehen wolle. Sie habe

geantwortet, ihr Cousin werde sie mit dem Auto über Italien in den Kosovo

fahren. Dann hätten sie sich vom Türken verabschiedet und seien zurück ins

Lokal gefahren. Sie habe dem Beschuldigten das ganze Geld gegeben und er habe

gesagt, sie mache Fortschritte und dürfe CHF 300.00 behalten. Im Lokal

habe der Beschuldigte gesagt, er habe die Zigaretten und das Handy im Auto vergessen,

sie solle es holen gehen. Sie habe gedacht, die Zigaretten seien im

Handschuhfach und habe dieses geöffnet. Dabei habe sie darin ihre Dokumente

gesehen und diese weggenommen. Sie habe sie in die Hose gesteckt, damit der Beschuldigte

sie nicht sehe. Sie habe ihm die Zigaretten und das Telefon gebracht. Sie

hätten da einen Kaffee getrunken in einem Restaurant gegenüber dem Lokal. Sie

habe dem Beschuldigten gesagt, sie müsse nun ins Lokal und nach oben gehen,

damit sie sich umziehen könne. Ein Gast habe ihr seine Nummer gegeben, um mit

ihr ins Bett gehen zu können. Als sie nach oben gegangen sei, habe sie den

Albaner, dem sie sich anvertraut gehabt habe, gefragt, wo die Adresse sei, wo

man mit dem Bus nach Kosovo fahren könne. Dieser habe geantwortet, er wisse das

nicht, er kenne aber die Adresse, von wo die Busse nach Serbien abfahren

würden. Er habe ihr die Adresse auf einen Zettel geschrieben und auch die Nummer

des Busfahrers. Sie habe den Busfahrer angerufen und nach der Adresse seiner

Wohnung gefragt. Sie habe den Beschuldigten angelogen gehabt. Der Busfahrer

habe ihr gesagt, der Bus fahre erst morgen am Nachmittag wieder. Sie habe ihn

gefragt, ob sie bei ihm übernachten könne, was er bejaht habe. Am nächsten Tag habe

der Beschuldigte angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle erst um 20:00 oder

20:30 Uhr kommen. Der Bus sollte am Nachmittag um 16:00 oder 17:00 Uhr

abfahren. Sie habe dem Beschuldigten die Adresse der Wohnung gegeben. Die Haltestelle

habe sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Chauffeurs befunden. Dem

Busfahrer habe sie gesagt, sie habe keine Papiere, sie sei illegal. Sie habe

nur CHF 300.00 bei sich gehabt und habe CHF 120.00 bezahlt für das Ticket. Sie

wisse nicht mehr, ob sie dem alten Mann aus [Ort 2] noch geschrieben habe. Dann

habe sie das Telefon ausgeschaltet und die SIM-Karte herausgezogen.

Es folgten dann weitere detaillierte

Angaben zur Rückreise mit zwei Polizeikontrollen und am 1. März 2017 machte die

Privatklägerin ausführliche Angaben zum weiteren Verlauf, als sie im

Drogenhandel mitgeholfen habe und wie sie dann wieder in die Schweiz gekommen

sei.

3.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum

Ablauf dieser Geschehnisse im Frühjahr 2015 sind – wie auch zu den vorgängigen

und nachfolgenden Ereignissen bis zum Notruf vom 12. Januar 2017 an die Polizei

– sehr ausführlich mit vielen Namensangaben samt detaillierten Beschreibungen

dieser Personen und Ortsangaben, und wurden von ihr in den nachfolgenden

Einvernahmen weitestgehend konstant wiedergegeben. Viele ihrer Angaben konnten

später auch mit Fotos aus ihrem Handy verifiziert werden (10.2.1/179 ff.). Dass

es im Verlauf der Befragungen auch zu Widersprüchen und Erinnerungslücken kam,

ist nicht verwunderlich, sondern zu erwarten. Der augenscheinlichste

Widerspruch war, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens angab, der

Beschuldigte habe sie zur Adresse der Busstation gefahren, sie habe ihm gesagt,

sie habe dort einen Klienten (für Sex, 10.2.1/149 und 201). Allerdings hatte

die Privatklägerin schon bei der ersten Aussage angegeben, sie habe dem

Beschuldigten diese Adresse damals angegeben. Der Widerspruch ist damit

unwesentlich. Insgesamt bezogen sich die Aussagen der Privatklägerin auf einen

Zeitraum von mehreren Wochen, auf unterschiedliche Örtlichkeiten und Personen,

wobei jeder Ort konstant mit den gleichen Personen und Geschehnissen verbunden

wurde. Es ist nicht denkbar, Aussagen in der vorliegenden Art und mit dieser

hohen Qualität zu erfinden und mehrfach ohne grössere Abweichungen wiederzugeben.

Weiter ist die von der Privatklägerin geschilderte Darstellung der Geschehnisse

nachvollziehbar und plausibel. Die Privatklägerin wurde vor den Befragungen

jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche

Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Die

Privatklägerin belastete sich mit ihren Angaben auch selbst (illegaler

Aufenthalt und illegale Arbeit). Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche

Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten sind nicht erkennbar, zumal sie

sich vor dem Beschuldigten fürchtete (was allein schon angesichts seiner

Vergangenheit als UCK-Kämpfer und seiner unbestrittenen Vorliebe für Waffen nachvollziehbar

ist). Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin ihn aus

Gründen, sich in der Schweiz einen Aufenthalt zu sichern, falsch angeschuldigt

hat. Dafür hätte sie sich im Übrigen auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit

der Bar «…» begnügen können und nicht erfundene Anschuldigungen aus früheren

Jahren gegen den Beschuldigten vorbringen müssen mit der Gefahr, dass sich ihre

falschen Vorwürfe widerlegen liessen. Am Schluss der Einvernahme vom 12. Januar

2017 gab sie gar an, sie wolle einfach zurückgehen, sie möchte nicht hier

bleiben. Sie möchte nicht, dass sie wegen dieser Leute nicht bei ihrem Vater

sein könne, wenn dieser sterbe (10.2/057). Der Hilferuf an die Polizei am

frühen Morgen des 12. April 2017 war eine spontane, nicht geplante Handlung.

Der Chef des Clubs […], in dem sie damals tätig war, Q.___, sei aggressiv und

gewalttätig geworden. Zudem hätte sie in [Ort 2] (beim Beschuldigten!) in

seinem Auftrag vier Pistolen abholen müssen. Er habe ihr auch gedroht, wenn sie

nicht gehorche (10.2/003). Nachvollziehbar ist auch, wenn sie angab, sie habe

damals in Zürich die Polizei gerufen, weil es für sie besser gewesen wäre, ins

Gefängnis zu gehen, als bei diesen Leuten zu bleiben. Sie habe die Polizei

wegen des Falls in Zürich gerufen und nicht gedacht, dass sie auch noch wegen A.___

einvernommen werde. Sie habe damals einfach alles erzählt, die Karten

offengelegt. Sie habe sich da gesagt: egal wie viele Jahre sie ins Gefängnis

müsse. Man habe ihr immer gesagt, wenn die Polizei sie erwische, würde sie ins

Gefängnis gesteckt und könne dann nicht mehr in die Schweiz kommen. Das habe

ihr unter anderem auch der Beschuldigte gesagt (10.2.1/206). Sie habe ja beim

Anruf an die Polizei das Andere gewollt. Sie habe fast gar nicht mehr an die

Sache mit dem Beschuldigten gedacht. Aber die Polizei habe sie gefragt, wie es

dazu gekommen sei, und sie habe es dann erzählt (10.2.1/207). Es bleibt zu

ergänzen, dass die Privatklägerin mit dem Rückzug der Berufung auf finanzielle

Ansprüche verzichtet hat.

In den Aussagen der Privatklägerin

finden sich unzählige Realitätskennzeichen, hier soll vorerst nur eine Auswahl

von solchen Realitätskennzeichen aus der oben zitierten freien Rede vom 19.

Januar 2017 aufgelistet werden:

-

Vorweg ist da die bereits

erwähnte logische Konsistenz: die Aussagen der Privatklägerin sind in sich

stimmig, ausführlich und konstant. Es sind keine Strukturbrüche erkennbar, auch

der Detaillierungsgrad blieb bezüglich aller Vorgänge der Gleiche.

-

Die Handlung wird in einem

umfangreichen freien Bericht teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer

chronologisch geschildert: So die Geschehnisse um den Türken O.___ und den

alten Mann H.___. Während sie von den Ereignissen in [Ort 6] erzählte, fiel ihr

ein, dass sie vorgängig noch «D.___» getroffen hätten, der ihr eine auf seinen

Namen eingelöste SIM-Karte gegeben habe. Verstösse gegen die logische

Konsistenz sind bei den nachträglichen Ergänzungen nicht erkennbar. Es kam

dabei namentlich nicht zu Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen

(keine Aggravierungstendenzen).

-

Die Privatklägerin räumte

Erinnerungslücken (dies insbesondere bei den letzten Aussagen, gute fünf Jahre

nach den Geschehnissen) und Ungewissheiten ein: wo sich die erste Wohnung in [Ort

2] befunden habe, wisse sie nicht, sie sei jedoch gegenüber einer Kirche

gelegen (was später anhand eines Fotos verifiziert werden konnte).

-

Die Darstellung der

Privatklägerin ist ausführlich und detailliert, was gegen eine erfundene und

einstudierte (einfach gehaltene) Geschichte spricht, sie ist nicht

zielgerichtet auf die Vorhalte, sondern umfassend, enthält räumlich-zeitliche

Verknüpfungen (die detaillierte Angabe der Reise in die Schweiz mit Einschluss

der sie dabei unterstützenden, vom Beschuldigten organisierten Personen;

konkrete Zeitangaben über die Ankünfte in Wien; der Beschuldigte habe in den

Kosovo gehen müssen, er habe sie deswegen nach [Ort 6] gebracht; Kaffeehalt in

der «…-Bar» auf der Fahrt dorthin mit Treffen mit «D.___», der ihr eine auf

seinen Namen eingelöste SIM-Karte gebracht habe (was sich verifizieren liess); die

diversen Fahrten, als es um ihre Unterbringung im Jura ging (darauf ist weiter

unten noch zurückzukommen) und ungewöhnliche Details (der Beschuldigte habe

zwar Papiere, dass er geistig krank sei, das stimme aber gar nicht).

-

Es werden auch

Interaktionen/Komplikationen geschildert: Der Beschuldigte sei auf dem Weg nach

Wien vom Radar geblitzt worden, die Wut darüber habe er dann an ihr abgelassen;

in [Ort 6] sei sie von R.___ und F.___ belästigt worden, was nach einem Telefon

mit dem Beschuldigten aufgehört habe; F.___ habe danach gesagt, er habe nicht

gewusst, dass sie die «Frau» des Beschuldigten sei; Streit des Beschuldigten

mit D.___ um CHF 400.00; sie habe für den Beschuldigten im Auto Zigaretten und

das Handy holen müssen und dabei im Handschuhfach ihre Dokumente gesehen und

eingesteckt.

-

Die von ihr geschilderten

Drohungen wirken speziell und authentisch, der Beschuldigte habe die (teilweise

versteckten, nicht konkreten) Drohungen primär gegen ihre Familie im Kosovo

ausgesprochen (und nicht etwa ihr mit Schlägen etc. gedroht, was bei einer

erfundenen Geschichte naheliegender gewesen wäre), so auch vor Amtsgericht

(Akten Richteramt S. 140).

-

Es werden mehrere Dialoge

geschildert: der Beschuldigte habe sie immer als seine Cousine vorgestellt; die

Interaktionen mit O.___, den sie belogen habe; die Interaktionen mit dem alten

Mann in Basel, H.___; E.___ habe ihr gesagt, er schlage sie nicht, da sie von

seinem Bruder vermittelt worden sei; als sie die CHF 2'000.00 vom O.___ gehabt

habe, habe der Beschuldigte gesagt, sie mache Fortschritte und habe ihr CHF

300.00 überlassen.

Insgesamt sind die Aussagen der

Privatklägerin von hoher Qualität und damit als sehr glaubhaft zu beurteilen.

4. Die Aussagen des Beschuldigten

4.1 Der Beschuldigte wurde am 8.

September 2020 angehalten und in der Folge bis zum 29. September 2021 insgesamt

sieben Mal befragt, dazu kamen seine Aussagen vor den beiden Gerichtsinstanzen.

In den ersten Einvernahmen gab der

Beschuldigte folgendes zu Protokoll:

-

Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme am 9. September 2020 (12.4.1/011 ff.): Was ihm

vorgeworfen werde, stimme nicht. Er kenne die Privatklägerin, aber, er kenne

sie von [Ort 2]. Er habe sie in [Ort 2] kennengelernt. Er habe sie dort erstmals

in einem Restaurant eines Albaners in der Nähe seines Domizils gesehen. Sie

habe Interesse gehabt, Arbeit zu finden. Sie habe eine kranke Schwester, der

sie helfen möchte. In einem Club in Solothurn, wo er Karten gespielt habe, habe

er dann einen gefragt, ob er eine Mitarbeiterin brauche. Dieser habe ihm «Ja»

gesagt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, um ihrer Schwester zu helfen. Er

habe ihr keinen Franken abgenommen. Er habe ihr nur geholfen. Das Einzige, was

er für sie getan habe, sei gewesen, dass er diesen Albaner nach Arbeit gefragt

habe. (Auf Frage) Den Namen des Albaners habe er vergessen, das sei vor fünf Jahren

gewesen. (Auf Frage, wie es nach dem «ja» weiter gegangen sei) Er habe sie

dorthin gebracht, sie habe dort gearbeitet und gewohnt. Wie es weitergegangen

sei, wisse er nicht. (Auf Frage, ob er danach noch Kontakt gehabt habe mit ihr)

Ja, sie habe ihn eingeladen, um mit ihr in diesem Club in Solothurn Kaffee zu

trinken. Das habe er gemacht, was danach passiert sei, wisse er nicht. Wie lange

sie in diesem Club geblieben sei, wisse er nicht. Er habe in den nächsten Tagen

noch gehört, dass sie mit dem Bus nach Kosovo gegangen sei, hier von Solothurn

aus. (Auf Frage) Sonst habe er keinerlei Kontakt mehr mit ihr gehabt. Es tue

ihm sehr leid, dass sie eine kranke Schwester habe, er habe einen kranken Sohn.

Er schwöre, dass er ihr nie Geld abgenommen habe, weder für Prostitution noch

für Arbeit. Er habe sie in den albanischen Club gebracht, wo die Leute Karten,

Schach und so weiter spielten. Wohin sie von dort gegangen sei, wisse er nicht.

Dieser albanische Club habe nichts mit Prostitution zu tun gehabt. (Auf Frage,

ob er wisse, welche Abmachungen sie mit dem Clubbesitzer dort gehabt habe?) Das

wisse er nicht. Als sie ihn zum Kaffee eingeladen habe, habe sie ihm gesagt,

sie verdiene dort ca. CHF 700.00 pro Monat. (Auf Frage, ob er ihr auf Facebook

geschrieben habe?) Nein, sie habe ihn angeschrieben, vermutlich im Jahr 2015.

Das sei gewesen, bevor er sie im Kaffee in [Ort 2] kennengelernt habe. (Auf

Frage) Er wisse nicht, warum sie ihm geschrieben habe. (Auf Frage) Anfänglich habe

sie geschrieben: «Gruss. Wie geht es Dir?». Sie habe Interesse gehabt, hierher

zu kommen und zu arbeiten. Er habe ihr geantwortet: «Wenn Du kommen kannst,

komme. Die Schweiz gehört nicht mir.» Dann hätten sie sich weiter geschrieben. Was,

das wisse er nicht mehr. (Auf Vorhalt, er habe ihr gesagt, er könne ihr hier

auch ohne Papiere einen Job in einem Restaurant organisieren, bei dem sie EUR

1'500.00 verdienen könne) Das sei gelogen. Es sei auch gelogen, dass er ihr die

Reise von Kosovo in die Schweiz organisiert habe. (Auf Vorhalt, in Wien sei es

zu einem ersten Zusammentreffen zwischen ihnen beiden gekommen). Also im Hotel

habe sie ihm gemeldet, sie sei im Hotel in Wien. Aber wie sie dahin gekommen

sei, das wisse er nicht. Sie habe gesagt, sie habe ein Visum erhalten und sei

in Österreich eingetroffen. (Auf Frage) Warum sie ihm das geschrieben habe, wisse

er nicht. (Auf Frage) Er wisse nicht, wie sie von Wien in die Schweiz gekommen

sei. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage sei er nach Wien gekommen) Nein, das

stimme nicht. Auch das mit dem Radar und der Ohrfeige stimme nicht. Da müsse

sie mit der Polizei Spass gemacht haben. Nein, nein, er sei nicht in Wien

gewesen. (Auf Frage) Auch die Drohungen gegen ihre Familie seien gelogen. Er

sei nun 30 Jahre in der Schweiz und habe nie mit Frauenhandel und so zu tun

gehabt. Er habe nur geholfen für den Club. Er kenne sie, sei seien aus dem

gleichen Dorf. In [Ort 2] seien es rund 100 bis 150 Leute aus dem gleichen

Dorf. Wie könne er da ein Mädchen nehmen und verkaufen und jeder wisse es. Sein

Fehler sei wohl gewesen, dass er sie in den Club geschickt habe. Aber es habe

ihm im Herz weh getan wegen ihrer Schwester. Aber er habe nie von ihr Geld

genommen oder sie für Prostitution hierher gebracht. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer

Aussage seien sie damals von Wien zusammen nach [Ort 2] gefahren) Ja, alles was

sie sage, stimme. Aber das mit der Prostitution stimme nicht. Und er habe kein

Geld genommen und sie nicht verkauft. (Auf Frage) Nein, er habe sie nicht in

Wien abgeholt. (Auf Frage, ob er «C.___» kenne, dem eine Hand fehlte?) Ja,

diesen habe er schon gesehen, im […]-Restaurant. Dieser sei glaublich von

Albanien. Er wisse nicht, wo der wohne. (Auf Vorhalt, gemäss der Privatklägerin

seien sie zunächst zu diesem «C.___» gegangen) Das könne sein. (Auf Frage) Dass

er mit ihr dann einmal Kleider einkaufen gegangen sei, sei nicht wahr. (Auf Frage)

Was sie in [Ort 6] gemacht habe, wisse er nicht. Das sei nicht seine Sache. (Auf

Frage nach der Villa, dem Besitzer «G.___» sowie «A.___» und «F.___») Also wem

die Villa gehöre, wisse er nicht. Aber der R.___ habe eine Firma. Der sei ein

Albaner und schaue dort im Garten von diesem Haus. (Anmerkung: Auch die

Privatklägerin gab an, der Beschuldigte habe «G.___»/»G.___», dem das Haus

gehört habe, nicht gekannt. Dessen Freund «R.___» habe den Schlüssel zu diesem

Haus gehabt und habe den «G.___» gekannt: 10.2.1/027) (Auf Frage) Was sie dort gemacht

habe, wisse er nicht, er sei nicht dort gewesen. (Auf Vorhalt, er habe sie

danach bei «D.___» platziert) Er kenne D.___. Aber sie habe diesen selbst

kennengelernt. (Auf Frage, ob es sich dabei im D.___ handle?) Er wisse, was der

Familienname sei. Er könne nicht von ihm reden. (Auf Frage) Ja, es könne sein,

dass er auf Facebook mit diesem befreundet sei. Er habe fast 3'000 Personen. (Auf

Frage, ob D.___ ihr die SIM-Karte organisiert habe) Er sei zu jener Zeit nicht hier

gewesen, sondern im Kosovo. Was sie damals gemacht habe, wisse er nicht. (Auf

Vorhalt der Drohungen, wenn sie keine Probleme mit den Leuten daheim haben

wolle, müsse sie machen, was er sage) Er habe ihr nur etwas gesagt: sie solle

keine Dummheiten machen. Keine dreckigen Arbeiten. Und sie solle das Geld ihrer

Schwester schicken. (Auf Frage) Es habe keinen Streit mit D.___ um CHF 400.00

gegeben. (Auf Frage) Er kenne keinen H.___. Das seien reine Lügen. Was sie mit

diesem gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorlage eines Fotos von K.___) Den

kenne er nicht. Der Name sage ihm nichts. (Auf Vorlage von Fotos des [Restaurant])

Das sei der Club, in dem sie damals gearbeitet habe. Er habe sie mit dem Auto

dorthin gebracht. (Auf Frage) Ob sie eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, wisse

er nicht. Was sie dort gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ihr

gesagt, sie müsse für Sex CHF 150.00 bis 200.00 verlangen) Nichts von dem

stimme. Ihn habe es nie interessiert, was sie damals oder heute gesagt habe.

Seit er sie dorthin gebracht habe, wisse er nicht, was mit ihr passiert sei. (Auf

Frage) Er habe von ihr keine CHF 600.00 von dort erhalten, absolut nicht. (Auf

Vorlage eines Fotos von M.___) Ja, den kenne er, der sei aus dem gleichen Dorf

wie er. (Auf Vorlage eines Fotos von E.___) Den kenne er nicht. (Auf Frage) Was

die Beiden mit der Sache zu tun hätten, wisse er nicht. Er wisse nicht, was sie

gemacht habe. (Auf Frage) Er habe keine Ahnung, dass E.___ in [Ort 5] und [Ort

4] je ein Lokal habe. Dass die Privatklägerin dort gearbeitet haben solle,

wisse er nicht. (Auf Frage) Dass er wöchentlich von ihr CHF 1'500.00 verlangt

haben solle, sei gelogen. (Auf Vorhalt, er habe ihr jeweils telefonisch mitgeteilt,

wann er kommen würde) Ja, sie habe ihn angerufen. Ja, er sei in diesem

Musiklokal gewesen in der Nähe von [Ort 5]. Was sie dort gemacht habe, wisse er

nicht. Sie habe ihn einmal dorthin eingeladen. Dort habe eine Musik gespielt,

man habe fast nichts gehört. (Auf Frage) Er sei dorthin gegangen, um zu schauen,

wie es ihr gehe. Er habe wirklich nicht gewusst, was sie dort mache. Er habe

mit Herz helfen wollen. Aber was nachher gewesen sei, wisse er nicht. Er habe

sie auch nie geschlagen. Er wisse nicht, warum sie so blöd geredet habe. (Auf

Frage) Er schwöre bei seinen Kindern, dass er ihr keine Papiere abgenommen

habe. (Auf Vorhalt, sie habe von O.___ auf seine Anweisung hin für zwei Tage

CHF 2'000.00 verlangen müssen) Was ihn betreffe, stimme nichts. Was sie da

gemacht habe, wisse er aber nicht. Auch nicht, dass er ihr CHF 300.00 belassen

haben solle. Das sei alles gelogen, auch das mit den Zigaretten und dem Handy

im Auto. (Auf Frage zu ihrer Flucht) Als sie damals gegangen sei, habe er sie

bei der Busstation getroffen. Er habe sie damals begleitet, als sie nach Hause

gegangen sei. (Auf Frage) Abschliessend könne er sagen, dass er sie nur zu

diesen albanischen Club gebracht habe. Er schwöre, ihr nie einen Rappen

abgenommen zu haben. Alles, was sie über Prostitution erzählt habe, sei

gelogen. (Auf Frage) Ja, sie sei in der Stadt [Ort 9] abgereist im Bus nach dem

Kosovo. Alles, was die Privatklägerin ausgesagt habe, sei gelogen. Er fühle sich

unschuldig und warte auf die Freilassung.

-

Polizeiliche Einvernahme am

17. September 2020 (10.1/001 ff.): Angesprochen auf den Vorhalt, müsse er

erstens sagen, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin nach [Ort 4] gebracht

habe. In diese Bar, […]. Es handle sich dabei auch nicht um einen Nachtclub,

sondern um ein Musiklokal, wo es bulgarische und albanische Musik gegeben habe.

Er schwöre, dass er ihre Dokumente nie gesehen habe. Das sei alles gelogen, die

Privatklägerin habe das alles gegen ihn konstruiert. Alles, was sie gesagt

habe, stimme nicht. Er habe nie einen einzigen Rappen von ihr abgenommen. Wie

das möglich sei, dass sie ihn erst nach zwei Jahren bei der Polizei denunziert

habe? Warum habe sie das nicht sofort gemacht? Wenn er sie wirklich so, wie sie

es gesagt habe, gezwungen habe. Wenn ein einziger Klient bestätige, dass er das

gemacht habe, verlasse er sofort die Schweiz. Aber nur, wenn es Beweise gebe.

Im November 2019 (später korrigiert: 2015) sei seine Mutter verstorben und die

Privatklägerin habe ihm im März oder April 2016 geschrieben und ihr Beileid

ausgedrückt. Dies sei vier bis fünf Monate nach dem Tod seiner Mutter gewesen.

Im Jahr 2017, Dezember oder Januar, in einer sehr kalten Nacht, habe sie ihn

angerufen aus einer Bar in [Ort 1] und habe ihn sehen wollen. Einfach sehen.

Sie habe ihm die Adresse der Bar geschickt. Er sei hingegangen und habe sie

gefragt, warum sie hier sei, sie habe ihm leidgetan. Er habe sie damals ein

einziges Mal gesehen und seither nie mehr (Anmerkung: auch die Privatklägerin

sprach von diesem Treffen, es sei aber um Waffengeschäfte zwischen dem

Beschuldigten und dem Clubbesitzer Q.___ gegangen: 10.2.1/056). Er frage sich,

warum sie ihn bei den Behörden denunziert habe. Sie hätte das auch im Kosovo

machen können. Sie kämen ja aus der gleichen Ortschaft. Das Ganze sei eine

Montage und habe nichts mit der Wahrheit zu tun. Er sei unschuldig und möchte

aus der Haft, um zu seiner Familie zurückzukehren. Das sei alles. (Auf Frage)

Den Besitzer der Bar in [Ort 1] kenne er nicht. (Auf Frage) Sie habe auf seine

Schweizer Handynummer angerufen. Man könne das überprüfen. (Auf Frage) Im Lokal

in [Ort 4] sei er ein/zwei Mal gewesen, dort hätten Musikgruppen gespielt. Die

Privatklägerin sei da auch dort gewesen. (Auf Frage) Den Besitzer des Lokals

kenne er nicht. (Auf Frage, warum er im Jahr 2015 in diesem Lokal gewesen sei)

Sie habe ihn angerufen, damit er sie sehen könne. Um sie zu besuchen. (Auf

Frage) Wie sie ins [Bar] gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sie nur nach [Ort

9] gebracht zum albanischen Club und dort vorgestellt. (Auf Frage) Ja, in [Ort

3]. (Auf Frage) Sie sei so rund zwei bis zweieinhalb Monate im [Bar] geblieben,

dann sei sie von [Ort 9] aus mit dem Bus in den Kosovo zurückgereist. (Auf

Frage, woher er das wisse) Sie habe ihn von [Ort 9] aus angerufen und gesagt,

sie fahre mit dem Bus in den Kosovo. Er sei hingegangen und habe sie treffen

können. Sie hätten einen Kaffee getrunken. Anschliessend sei sie in den Kosovo

gereist. Der ganze Rest seien nur Lügen, mit denen er nichts zu tun haben

wolle. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen, wie sie in den Bus gestiegen sei, er

habe ihr Ticket und ihre persönlichen Papiere gesehen. (Auf Frage) Sie sei am

späteren Nachmittag eingestiegen. (Auf Frage) Wie die Privatklägerin von [Ort

4] zur Busstation gelangt sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Den Code zu seinem Handy

kenne er nicht, er schwöre das. Zum Einschalten benutze er den Fingerabdruck,

das genüge. Er habe keine Gesichtserkennung. Er habe den PIN-Code nirgends

aufgeschrieben. Auch die Zugangsdaten zu seinem Laptop kenne er nicht. Meist

hätten die Kinder diesen benutzt, er kenne sich nicht so aus damit.

-

Am 23. September 2020

(10.1/013 ff.): Er habe die Privatklägerin einfach zum Restaurant […] gebracht,

damit sie dort arbeiten könne, sonst habe er nichts Anderes mehr zu tun in

diesem Zusammenhang. Dort habe sie gearbeitet. Dort sei noch eine andere Frau

gewesen, eine Art Chefin. Dort hätten die beiden Frauen sich unterhalten

bezüglich Arbeitszeiten etc. (Auf Frage) Den Namen der Chefin kenne er nicht. (Auf

Frage, wer entschieden habe, dass die Privatklägerin in diesem Restaurant habe

bleiben und arbeiten können?) Die beiden untereinander. Die Frau dort habe ihm

gesagt, sie sei die Hauptperson. (Auf Frage, wie der Kontakt mit dem Restaurant

[…] zustande gekommen sei?) Er sei einmal dort gewesen und habe Karten

gespielt. Da habe er mit dieser Frau gesprochen. (Auf Frage, wie das konkret

abgelaufen sei): Man könne annehmen, dass er dort Karten gespielt habe. Am Tag

darauf habe er die Privatklägerin dorthin gebracht. Als er dort Karten gespielt

habe, habe die Frau gesagt, sie brauche eine Arbeiterin. Er habe dann an die

Privatklägerin gedacht, diese sei zu dieser Zeit in [Ort 2] gewesen. Beim Karten-Spielen

sei die Rede davon gewesen, dass die Sauberkeit nicht sehr gut gewesen sei. Und

dass die Getränke mit Verzögerung gebracht und die Aschenbecher nicht

regelmässig gewechselt worden seien. Das sei alles und am Tag darauf habe er

sie dorthin gebracht. (Auf Frage) Sie sei damals in [Ort 2] in der Wohnung von D.___

gewesen und sei einverstanden gewesen, nach [Ort 3] zu gehen. (Auf Vorhalt, er

habe bei der ersten Einvernahme gesagt, er habe wegen der Arbeit mit einem Albaner

gesprochen. Was dieser mit dem [Restaurant] zu tun habe?) Er habe damals

gesagt, er habe in einem albanischen Club danach gefragt. Er habe nicht gesagt,

dass er mit einem Albaner gesprochen habe. (Auf Vorhalt, er habe ganz klar von

einem Albaner gesprochen damals) Vielleicht sei es da um den Namen des Clubs

gegangen. Vielleicht habe er etwas falsch verstanden gehabt. Vielleicht habe er

gesagt, der Club werde von einem Albaner geführt und er kenne dessen Namen nicht.

(Auf Frage) Er kenne keinen Chef vom [Restaurant]. (Auf Vorlage des Fotos von I.___)

Den kenne er nicht. (Auf Vorlage des Fotos von S.___, damaliger Patentinhaber

des [Restaurant] und in [Ort 2] wohnhaft) Den kenne er auch nicht. Auch K.___

habe er nie gesehen. Ebenso wenig dessen Bruder J.___. Er habe mit keinem der

vier abgebildeten Männer über die Arbeit der Privatklägerin gesprochen, sondern

mit einer Frau. Wenn die Privatklägerin sage, er habe mit I.___ gesprochen,

dann lüge sie. Sie seien dahin gegangen und sie habe mit der Frau abgemacht.

Sonst wisse er von nichts. Man solle sich nicht in Sachen einmischen, mit denen

er nichts zu tun habe. Man solle einfach Beweise bringen. (Auf Frage) Natürlich

habe die Privatklägerin betreffend seines angeblichen Gesprächs mit I.___

gelogen. (Auf Frage) Sie habe dort wohl nicht mehr als zwei Wochen gearbeitet.

(Auf Frage) Später habe sie ihn dann angerufen und gesagt, sie habe im Musikclub

[…] angefangen zu arbeiten. (Auf Frage) Was sie im [Restaurant] verdient habe,

habe ihn nicht interessiert und das habe er auch nicht gewusst (Auf Vorhalt seiner

früheren Aussagen, sie habe ihm gesagt, sie verdiene ca. CHF 700.00 pro Monat)

Er wisse nicht, wie viel sie verdient habe oder nicht. Sie habe das selbst mit

der Frau abgesprochen. Er habe nie über CHF 700.00 gesprochen. Woher die

Polizei das habe? Er habe nie etwas zu diesem Thema gesagt. (Auf Frage) Was sie

mit dem Lohn gemacht habe, wisse er nicht. Das sei ihr Geld gewesen. Sie habe

ihm nichts abgeben müssen. (Auf Frage) Er habe sie nicht gezwungen, als

Prosituierte zu arbeiten. Sein Wunsch sei es natürlich gewesen, dass sie arbeite.

Sie habe ihm ja von ihrer kranken Schwester erzählt. Sie habe ihm auch gesagt,

sie würde jemanden heiraten, wenn sie jemanden finde. Man solle ihn nicht bei Prostitution

einmischen. (Auf Frage) Er habe nie von ihr verlangt, dass sie sich

prostituiere. Im [Restaurant] habe man gespielt, da habe es keine Prostitution

gegeben. (Auf Frage) Er sei dort ein/zwei Mal gewesen, um Karten zu spielen. (Auf

Frage) Sie habe ihm nie Geld gegeben, er habe auch nie von ihr Geld verlangt. (Auf

Frage) Warum ihn die Privatklägerin falsch belaste, wisse er nicht. Man solle

Beweise bringen zu diesen Anschuldigungen. Er wisse, dass es keine Beweise

geben könne.

-

Am 25. September 2020

(10.1/029 ff.): Die Privatklägerin habe ihn via Internet bzw. via Facebook

gefunden. Sie habe ihn nach Arbeit in der Schweiz gefragt und wie sie zu einem

Einreisevisum für die Schweiz kommen könnte. Er habe gesagt, er wisse nicht,

wie das mit den Visa funktioniere. Ein/zwei Tage später habe sie geschrieben,

habe sie von ihm CHF 1'500.00 verlangt, um dort ein Visum zu erhalten. Er habe

ihr die CHF 1'500.00 geschickt und sie habe sich ein Visum beschaffen können. Wie,

wisse er nicht. Dann habe sie ihm geschrieben oder angerufen, sie sei in Wien,

habe das Visum auf ihrem Pass, aber kein Geld mehr. Er solle kommen und sie abholen.

Er sei dann nach Wien gegangen und habe sie abgeholt und in die Schweiz

gefahren. Er habe sie dann bei einem gewissen «C.___» (so auch die Privatklägerin)

aus Albanien gebracht. Dort sei sie zwei/drei Tage geblieben. Dann sei sie in

dieses Haus in [Ort 10] gegangen. Das Haus gehöre einem Schweizer, ein Freund

von ihm kümmere sich um das Haus. Sie sei dort rund 10 Tage bis zwei Wochen

geblieben, er sei da meistens im Kosovo gewesen. Beim Zurückkommen habe er sie

dort besucht. Dann seien sie nach [Ort 2] in ein Kaffee gegangen und hätten

dort D.___ getroffen. Sie hätten diesen gebeten, sie zu beherbergen, bis sie

eine Wohnung finden würde. Und bis sie für sie Arbeit gefunden hätten. Einen Tag

später sei er im [Restaurant] gewesen. Es sei reklamiert worden, dass die

Gläser und Aschenbecher nicht rasch genug gereinigt würden und der Service nicht

schnell gehe. Da habe die Serviertochter gesagt, man solle eine Serviertochter

für sie finden. Da sei ihm die Privatklägerin in den Sinn gekommen und er habe

die junge Frau gefragt, ob er morgen eine bringen solle. Diese habe gesagt: «bring

sie». Am nächsten Tag seien sie hingegangen und die beiden Frauen hätten untereinander

den Lohn, Arbeitszeiten etc. besprochen. Dort sei sie etwa zwei Wochen

geblieben. Von dort aus sei sie zum [Bar] gegangen, der einem Albaner gehöre.

Wie sie dorthin gegangen sei und wieso, davon habe er keine Ahnung. Einige Zeit

später habe sie ihn angerufen und ihm den Standort geschickt, wo sie gearbeitet

habe. Er sei sie dort besuchen gegangen. Dies etwa drei bis vier Mal. Sie sei

dort zwei bis zweieinhalb Monate geblieben und habe gearbeitet. Dann habe sie

ein Bus-Billett für den Kosovo gelöst und habe ihn angerufen, und gesagt, sie

sei in [Ort 9]. Sie habe ihm den Standort geschickt und sie hätten rund zwei Stunden

auf den Bus gewartet und Kaffee getrunken. Das sei allen, was mit ihm und der

Privatklägerin im Jahr 2015 passiert sei, das schwöre er. (Auf Frage, warum er

bisher bestritten habe, sie in Wien abgeholt zu haben?) Er habe das nicht

bestritten. Er habe sich nicht mehr erinnern können, dass er sie dort abgeholt

habe, oder ob er mit D.___ zusammen gewesen sei, als er sie erstmals gesehen

habe. Er sei sich nicht sicher gewesen. (Auf Frage) In Wien hätten sie in einem

Hotel übernachtet. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin habe glaublich das

Hotelzimmer selbst gebucht. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm nicht die

ganzen CHF 1'500.00 zurückgegeben, nur etwa CHF 1'200.00. Den Rest schulde sie

ihm noch. (Auf Frage, weshalb er sie in Wien abgeholt habe?) Sie habe ihm immer

gesagt, sie habe eine kranke Schwester. Sie wolle jemanden finden, der sie heiraten

würde. Um ein neues Leben zu beginnen und zu arbeiten. Das sei alles. Er habe

ihr insbesondere helfen wollen, weil sie ihm über ihre Schwester erzählt gehabt

habe. (Auf Frage, seit wann er die Privatklägerin kenne?) Er habe sie persönlich

vielleicht im Jahr 2014 in den Sommerferien in Prizren

kennengelernt. Ihre Familie habe er bereits gekannt, weil diese aus dem

gleichen Dorf komme. Sie hätten damals etwas zusammen getrunken. Später habe

sie im Internet nach ihm gesucht und habe ihn im 2015 kontaktiert. (Auf Frage)

Er erkenne auf den Fotos «C.___». (Auf Frage) Er habe damals kein Auto

eingelöst gehabt, aber seine Mutter. Möglicherweise habe er die Privatklägerin

damit in Wien abgeholt. Er sei jedenfalls mit einem Auto dorthin gefahren. (Auf

Frage, wann die Privatklägerin ihm das Geld zurückgezahlt habe?) Als sie im

zweiten Restaurant gearbeitet habe, im [Bar]. Etwa nach anderthalb oder zwei

Monaten. Sie habe ihn angerufen und ihm CHF 1'200.00 gegeben. (Auf Frage) Er habe

die Privatklägerin bei «C.___» untergebracht, weil er keinen anderen Ort gekannt

habe. So habe er «C.___» gefragt. Sie habe damals kein Bargeld gehabt. «C.___»

und sein Freund in der Villa hätten ihn bezüglich ihrer Unterkunft unterstützt.

(Auf Frage) Ja, er habe «C.___» damals in der Kaffee-Bar […] getroffen. Er

erkenne auf den Fotos auch D.___. (Auf Frage) Dieser habe ihnen auch geholfen

und die Privatklägerin zwei/drei Tage beherbergt. Sie hätten dafür nichts

bezahlen müssen. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin sei über D.___ zu ihrer

Schweizer Handynummer gekommen. Sie habe diesen gefragt. Er habe ihr diese dann

beschafft. Die Nummer habe auf D.___ gelautet. (Auf Frage) Dass sie ihm

wöchentlich habe CHF 1'500.00 abgeben müssen, stimme zu 100% nicht. Von den

beiden Fotos mit dem Geld in der Hand wisse er nichts, das schwöre er.

4.2 Die Aussagen des Beschuldigten

lassen eine Aussageanalyse nicht zu. Er beschränkt sich weitgehend auf das

Bestreiten und bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Einen Grund für

solche (strafbare) Falschbelastungen kann er aber auch nicht nennen. Auffällig

ist, dass er – entgegen dem erwarteten Verhalten eines unschuldigen Beschuldigten

– keinerlei Anstalten macht, die Abklärungen und damit die Suche nach der Wahrheit

zu unterstützen: er will weder den PIN-Code seines Handys (der gemäss Forensik

nötig sei zum Einschalten nach dem Abstellen, was im Übrigen auch gerichtsnotorisch

ist) noch den Code für seinen Laptop kennen und diese Codes auch nirgends

notiert haben. Zudem sind bereits in seinen ersten Aussagen mehrere und nicht

unerhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Machte er anfänglich falsche Aussagen

über das Kennenlernen der Privatklägerin – er sei nicht in Wien gewesen – räumte

er dann ein, sie in Wien abgeholt zu haben und bestritt das dann wieder. Später

gab er dann (endgültig) zu, sie in Wien abgeholt zu haben. Auch seine

anfänglichen Schwüre, er habe nie einen Rappen von ihr genommen, widerrief er

dann später. Dass die umfangreichen Abklärungen keinen Hinweis auf den von ihm

behaupteten Geldtransfer von CHF 1'500.00 an die Privatklägerin ergaben

(2.1/044 f.), passt ins Bild. Ebenso, dass demgegenüber eine Überweisung des

Beschuldigten nach Wien von CHF 170.00 am 17. Februar 2015, mithin eine Woche

vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz, eruiert werden konnte, zu

der sich der Beschuldigte nicht erinnern/äussern konnte (10.1/101). Auch den

Kontakt zur Privatklägerin wollte er zuerst verloren haben, nachdem er sie in [Ort

3] abgeladen hatte. Später gab er dann an, sie auch in [Ort 4] und sogar vor

der Abfahrt in den Kosovo in [Ort 9] gesehen zu haben. Was sie in [Ort 4]

gemacht habe, wollte er zuerst nicht wissen, das habe ihn auch nicht

interessiert. Das war so nicht glaubhaft, später räumte er dann auch ein, die

Privatklägerin habe ihm von ihrer Arbeit im Musikclub erzählt. Er habe sie dort

auch mehrfach getroffen. Widersprüchlich waren auch seine Aussagen, mit wem er

über eine allfällige Anstellung der Privatklägerin in [Ort 3] gesprochen haben

will und ob er von der Höhe ihres Lohnes Kenntnisse gehabt habe. Wenig

plausibel ist auch seine Angabe, bei einem seiner «ein/zwei» Besuche im [Restaurtant]

habe sich gezeigt, dass diese dort eine Arbeiterin benötigten und dann habe er

die Privatklägerin am Tag danach dorthin gebracht. Immerhin hat er später auch

diverse Aussagen der Privatklägerin bestätigt: dass er sie bei «C.___», bei D.___

und in der Villa untergebracht habe, dass er in dieser Zeit, als sie in der

Villa gewesen sei, im Kosovo gewesen sei, dass es eine Villa in [Ort 6] gebe

und sein Kollege A.___ dort Gartenarbeiten mache bzw. zum Haus schaue. Das von

der Privatklägerin angegebene Haus auf dem Foto erkenne er als dieses Haus. Er

habe sie dorthin gebracht, weil er in den Kosovo habe reisen müssen, um sich

bei der UCK registrieren zu lassen. Sein Freund A.___ habe sie dort in Empfang

genommen. Danach habe er sie zu D.___ gebracht (10.1/049 ff.). Oder auch, dass D.___

für die Privatklägerin eine Handynummer auf seinen Namen eingelöst habe. Wie

die Privatklägerin – kaum in der Schweiz und hier ohne Umfeld – zu diesen

Kontakten, ausgerechnet mit den Bekannten des Beschuldigten, gekommen sein

sollte, blieb denn anfänglich auch schleierhaft und führte wohl schliesslich zu

den Eingeständnissen des Beschuldigten.

Die Aussagen des Beschuldigten

erscheinen grundsätzlich wenig glaubhaft. Es fällt auf, dass er bezüglich der

Einreise der Privatklägerin in die Schweiz und seiner Kontakte zur

Privatklägerin zunächst schlicht nicht die Wahrheit gesagt hat. Das dürfte

Gründe haben.

5. Prüfung der umstrittenen

Sachverhaltselemente

Die Aussagen der beiden Beteiligten sind

nun – unter Einbezug der weiteren Beweismittel – noch spezifisch hinsichtlich

der wesentlichsten, umstrittenen Sachverhaltselemente (erstes Treffen im Wien,

Vermittlungen [Ort 3] und Jura) näher zu prüfen:

5.1 Bezüglich des ersten

Zusammentreffens in Wien gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei wütend

in das Hotelzimmer gekommen und habe ihr zuerst eine Ohrfeige gegeben, weil er

wegen ihr vom Radar geblitzt worden sei. Danach habe er gegen ihren Willen

Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Diese Aussage erscheint sehr authentisch,

weil sie die Wut des Beschuldigten in Zusammenhang bringt mit der

Geschwindigkeitskontrolle. Dies wäre bei einer erfundenen Aussage nicht zu

erwarten. Die Privatklägerin hat diese Geschichte denn auch über Jahre hinweg

immer gleich erzählt (bspw. 10.2.1/026, 098, 158 ff., 172). Zu bemerken ist, dass

die Privatklägerin in der oben zitierten ersten Aussage nicht erwähnt hat, dass

der Beschuldigte ihr schon damals in Wien gedroht habe, sie erwähnte mehrfach

Drohungen bei den weiteren Begebenheiten. Sie gab aber bei der nachfolgenden

Befragung zu diesem Geschehnis in Wien am 15. März 2017 auf die Frage, weshalb

sie mit dem Beschuldigten nach diesem ersten Vorkommnis weitergereist sei, spontan

an: «Wo hätte ich sonst hingehen sollen? Vor allem wenn er mir droht?». Auf die

Frage, wie er ihr gedroht habe: «Er sagte mir: «Ich kenne dich, ich weiss, wer

du bist. Ich weiss, was du für ein Verhältnis zu deiner Familie hast. Von heute

an machst du das, was ich dir sage. Wenn du willst, dass deine Familie keine

Probleme bekommt, dann machst du, was ich dir sage.». Diese doch eher

ungewöhnliche Drohung wiederholte die Privatklägerin immer wieder (10.2.1/035, 099,172).

Die Drohungen von Q.___ beschrieb sie denn auch anders, diese seien nur gegen

sie gerichtet gewesen (10.2.1/069).

Eine erwähnenswerte Nebengeschichte in diesem

Zusammenhang ist Folgende: Die Privatklägerin hat mehrfach davon gesprochen,

sie habe den Namen A.___ schon vorher gekannt. In ihrem Dorf sei schlecht über

ihn gesprochen worden, man müsse sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe aber

nicht gewusst, dass der «A.___-Boy», der sie angeschrieben habe, dieser A.___

sei. Das habe sie dann erst in Österreich erfahren (10.2.1/104 f., 159, 172,

ebenso ihre Aussage auch vor Amtsgericht: Akten Richteramt S. 142).

Bemerkenswert ist auch das Detail, dass der Beschuldigte im Auto eine Alufolie

geholt habe, um im Hotelzimmer den Rauchmelder abzudecken (AS 161 f.).

In diesem Punkt sind die konstanten und

plausiblen Aussagen der Privatklägerin weitaus glaubhafter als die

widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten.

5.2 Bezüglich der Anstellung der

Privatklägerin beim Restaurant […] gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte

habe mit I.___, genannt «[...]», ihre Anstellung und die Bedingungen

abgesprochen. Dabei blieb sie während des ganzen Verfahrens (10.2.1/035, 123

f., 182). Sie betonte auch, dass sie aus freiem Willen dort gearbeitet habe,

sie habe nicht so viele Möglichkeiten und sei nicht zu faul, um zu arbeiten (10.2.1/034).

Der Beschuldigte habe sie in der ganzen Zeit nur einmal geschlagen, damals in

Österreich. Danach sei sie sehr eingeschüchtert gewesen (10.2.1/034). Auch

diese Angaben zeigen, dass es der Privatklägerin nicht darum ging, den

Beschuldigten bei sich bietenden Möglichkeiten zu belasten. Sie gab auch an,

mit den nachfolgenden Drogenhandelstätigkeiten im Kosovo habe der Beschuldigte

nichts zu tun gehabt (10.2.1/041). Dass sich der Beschuldigte diesbezüglich

schon in den ersten Einvernahmen im verschiedener Hinsicht widersprochen hat,

wurde bereits dargelegt. Dass sowohl I.___ als auch – und vor allem – K.___ im [Restaurant]

führende Funktionen ausübten, ist aufgrund diverser Strafverfahren

gerichtsnotorisch. Eine Frau trat hingegen dort nie in Erscheinung (dazu kann

auf das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2021.42 verwiesen

werden, in dem eine Aussage von K.___ zitiert wurde, I.___ habe das Lokal

während zwei Jahren bis September 2016 geführt, also im hier interessierenden

Zeitpunkt). Anlässlich einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2015 war I.___ als

Geschäftsführer vor Ort (2.1/042). Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in

diesem Punkt deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das

Restaurant «[…]» liegt im Übrigen in einem zu jener Zeit bekannten «Rotlicht»-Viertel

der […] [Ort 3].

I.___ wurde im vorliegenden Verfahren als

Auskunftsperson befragt und gab zusammengefasst an (10.2.2/001 ff.), er habe in

den Jahren 2015/2016 das [Restaurant] geführt und auch ein Restaurant in [Ort

2]. Den Beschuldigten kenne er auf dem vorgelegten Foto. Er habe diesen

zwei/drei Mal in seinem Restaurant in [Ort 2] und im Restaurant […] in [Ort 2]

getroffen. Sie hätten sich immer mit «Hoi Boss» begrüsst. Den Namen kenne er

nicht. Das Foto der Privatklägerin sage ihm gar nichts, wohl aber der Name.

Nein, auch dieser sage ihm nach Einsicht in seine Akten nichts. (Nach Hinweis

auf die Anstellung im März/April 2015 in [Ort 3]): Das könne sein. Sie habe ihm

gesagt, sie sei verheiratet mit einem Schweizer. Sie habe keinen Ausweis

gehabt. Der Patentinhaber habe ihn angerufen und ihm das gesagt. Dann sei er am

Abend hingegangen. Jetzt komme ihm der Name: «B.___». Dann hätten sie sie anstellen

wollen. Sie habe dann drei/vier Tage bei ihnen gearbeitet. Und sie habe den

Ausweis nicht gebracht. Dann sei sie nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er habe

sie nur gesehen, als er gezahlt habe. (Auf Frage) Ja, das stimme. «Der A.___

hat gesagt wegen ihr». Er habe aber zu beiden keine Kollegschaft gehabt. Wie

die beiden auf ihn gekommen seien, wisse er nicht. (Auf Frage, was der

Beschuldigte gesagt habe?) Jetzt komme es ihm in den Sinn. Als dieser zu ihm

ins Restaurant gekommen sei, habe er gesagt: «Wollt ihr einen Service?». Jetzt

komme es ihm langsam. Er habe gesagt: «A.___, ich brauche hier niemanden. Für

in [Ort 3] brauche ich eine, wenn alles in Ordnung ist.» A.___ habe gesagt, sie

sei mit einem Schweizer verheiratet. Als der Beschuldigte sie nach [Ort 3] gebracht

habe, sei er nicht dort gewesen, nur als er sie bezahlt habe. (Auf Frage) Nein,

über die konkreten Arbeitsbedingungen habe er mit A.___ eigentlich nicht

gesprochen. Sie sei nur drei Tage da gewesen. (Auf Frage) Patentinhaber sei

damals glaublich S.___ gewesen. (Auf Frage, wie viel er ihr gezahlt habe?) Das

könne er nicht sagen. «Ich glaube, ich habe es nicht in die Hand gegeben,

sondern dort gelassen. Nur der Name sagt mir etwas, sonst absolut nichts.» (Auf

Frage) Sie habe niemals zwei Wochen dort gearbeitet. (Auf Frage) Damals habe eine

dünne, kleine Bulgarin um die 40 Jahre alt dort noch gearbeitet. Ja, als

Chefin. Die Beschreibung der Frau, welche der Beschuldigte abgegeben habe, sage

ihm nichts. (Auf Frage) Nein, anderes Personal habe es damals dort nicht

gegeben. Die beiden von der Privatklägerin genannten Frauen hätten nur dort

gewohnt, nicht gearbeitet. (Auf Frage) Die Angaben der Privatklägerin über ihre

Arbeitszeiten, die Öffnungszeiten etc. seien alle falsch. (Auf Frage) Nach

seiner Erinnerung habe er für die drei Tage CHF 300.00 bezahlt. Sie habe das

bekommen. Danach habe er nie mehr etwas mit ihr zu tun gehabt. Beide habe er

nie mehr gesehen im Leben. (Auf Frage) Welche Beziehung die Beiden gehabt hätten,

wisse er nicht.

Den Aussagen von I.___ ist mit

Zurückhaltung zu begegnen. Es ist offenkundig, dass er sich nicht selbst

belasten will (mögliche Verstösse gegen das Ausländerrecht). Gemäss den

Aussagen der Privatklägerin war I.___ bestens bekannt, dass sie schwarz

arbeite. Er habe ihr sogar einmal angeboten, in Serbien für sie einen

gefälschten Pass herstellen zu lassen. Dies mit ihrem richtigen Geburtsdatum, aber

mit Vor- und Nachnamen einer Person, die im zweiten Weltkrieg umgekommen sei

(10.2.1/188 f.). Aber auch I.___ gab an, die Anstellung der Privatklägerin –

was für ihn nicht belastend war – mit dem Beschuldigten besprochen zu haben.

Die Aussage von I.___ stützt daher die Aussagen der Privatklägerin.

5.3 Zum Wechsel in den Kanton Jura gab

die Privatklägerin bei der ersten Befragung an, der Beschuldigte habe gesagt,

er bringe sie nach [Ort 11] zu einem Freund, zu «M.___ ([…])», um dort zu

sprechen. Dieser «M.___» heisse mit richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt,

man könne sie in ein Musiklokal bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es

bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___, genannt «N.___», angerufen. E.___ sei

der Bruder von N.___ und habe ein Lokal mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit

seinem Bruder über die Arbeit gesprochen. Sie seien aus [Ort 11] nach [Ort 2]

zurückgekehrt und hätten etwas gegessen. Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort

5] gefahren. Sie seien auch dorthin gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. Sie

gab auch weiterhin an, sie sei durch M.___ («M.___»), den sie äusserlich genau

beschreiben konnte, in den Jura vermittelt worden. Dieser sei mit dem Beschuldigten

befreundet und auch mit N.___, der gleichzeitig der Bruder von E.___ sei. Der Beschuldigte

und E.___ seien in keinem Verhältnis zueinander gestanden (10.2./1/037, 120). Auch

die Fahrt zuerst nach Zürich zu M.___, dann nach [Ort 2] zu D.___ und zuletzt

nach [Ort 5] schilderte die Privatklägerin immer wieder gleich (10.2.1/106, 114,

138, 173, sehr detailliert auch in der Konfrontationseinvernahme: 10.2.1/189

ff.). Sie gab auch an, [M.___], der Vorname sei [M.___], sei der beste Freund des

Beschuldigten und sie hätten zu ihm nach Zürich gehen müssen. M.___ alias «M.___»

wohnt in der Tat in [Ort 11] ([…]).

Sie warf dem Beschuldigten auch nicht

vor, er habe sie direkt zur Prostitution gezwungen: sie gab an, er habe von ihr

einfach verlangt, sie müsse ihm wöchentlich CHF 1'500.00 geben. Wie sie das

Geld beschaffen würde, sei ihre Sache gewesen. Ob sie mit jemandem ins Bett

gegangen sei oder das Geld durch eine Arbeit verdient habe, sei ihr überlassen

gewesen (10.2.1/035 f.) Die Privatklägerin machte auch sehr differenzierte

Angaben zu den beiden Lokalen, zu ihrer Arbeit und den Arbeits-/Öffnungszeiten

(10.2.1/138 ff).

Den von ihr genannten O.___ konnte die Privatklägerin

auf Wunsch der Polizei auf Facebook finden, so auch andere Personen, über die

sie berichtet hatte (10.2.1/071).

Die Aussagen der Privatklägerin sind

auch in diesem Punkt sehr glaubhaft, allein schon die differenzierten Angaben

zu den Fahrten im Vorfeld der Anstellung und zu den

Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnissen. Wie die Privatklägerin in der

kurzen Zeit vorher in der Schweiz zu diesen Beziehungen hätte kommen sollen,

ist nicht erklärbar. Die Rufnummer von «M.___» (M.___) war in ihrem Handy

gespeichert. Wenn der Beschuldigte angab, beim «[Bar]» habe es sich um einen

reinen Musikclub gehandelt, dann spricht die Darstellung in der MROS-Meldung

vom 27. Januar 2021 klar für die Version der Privatklägerin: Die Ehegatten E.___ hätten per 14. Juli 2015 die

Einzelfirma «[Bar] E.___» zum Betrieb

eines Nachtclubs namens «[…]» gegründet (3.6/004).

E.___ wurde am 7. Oktober 2020 als

Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.3/001 ff): Beruflich arbeite er auf

dem Gerüstbau mit einem eigenen Unternehmen. Früher habe er ein Restaurant in [Ort

5], den Club […], und eine Diskothek in [Ort 4], die […] Bar, betrieben. Die

Namen des Beschuldigten und der Privatklägerin sagten ihm nichts. Den Beschuldigten

erkenne er auf dem Foto nicht, er könne sich nicht an diesen erinnern. Die Privatklägerin

erkenne er auf dem Foto als B.___. Diese habe einmal in [Ort 4] gewohnt. Dort

sei es eine Art Hotel gewesen und es habe Zimmer gehabt. Sie habe für eine Zeit

dort ein Zimmer gehabt. (Auf Frage) Das sei so etwa im Jahr 2015 gewesen. (Auf

Frage) Sie habe dort einen Freund gehabt und sei oft in die Diskothek gekommen.

(Auf Frage) Der Freund sei ein Albaner oder ein Türke gewesen. (Auf Frage) Er

sei damals für die Vermietung der Zimmer zuständig gewesen, dies für CHF 80.00

pro Nacht. Man habe diese Zimmer tage-, wochen- oder monatsweise mieten können.

Wie lange die Privatklägerin dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Man sollte

das anhand der Papiere, des Passes noch sehen können. Nun führe aber eine

andere Person die Diskothek. (Auf Frage) Sie habe nicht bei ihm gearbeitet, sie

sei einfach als Klientin dorthin gekommen. Als sie gekommen sei, sei sie mit

jemandem zusammen gewesen, er erinnere sich aber nicht daran, mit wem. Die

Person auf Beilage 3 erkenne er als «M.___» oder so ähnlich. Den richtigen Namen

kenne er nicht. Dieser sei auch als Kunde dorthin gekommen. (Auf Frage) Er habe

den Club […] von 2014 bis 2017 geführt. In [Ort 4] habe eine Mitarbeiterin und

manchmal er selbst gearbeitet, Öffnungszeiten von 21:00 Uhr bis 04:00 Uhr morgens.

Im [Ort 5] habe seine Frau gearbeitet, Öffnungszeiten von 13:00 bis 24:00 Uhr. Dies

seien alle Mitarbeitenden gewesen. Ja, es habe lange Arbeitstage gegeben. In [Ort

4] habe es zudem noch Musiker gegeben. (Auf Frage) Die Privatklägerin sei als

Kundin in beide Lokale gekommen, habe aber nie gearbeitet. (Auf Frage) Wie es

zur Vermietung des Zimmers an die Privatklägerin gekommen sei, wisse er nicht

mehr. (Auf Frage) Es habe dort keine Tänzerinnen gegeben, man habe einfach zur

Musik getanzt. (Auf Frage) Er habe ihr keinen Lohn gegeben, das stimme nicht.

Es sei nicht nötig gewesen, dass dort mehr als eine Person gearbeitet habe. (Auf

Frage) Er habe dort nie Prostituierte gehabt, nie. (Auf Frage) Die Privatklägerin

habe dort einfach ein Zimmer gemietet gehabt, was sie gemacht habe, wisse er

nicht.

M.___ wurde am 14. Oktober 2020 als

Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.4/001 ff): Für den Fall, für den man

ihn hier gerufen habe, sei er sich nicht 99 oder 100, sondern zu einer Million

sicher, dass er ganz falsch sei. Er frage sich, wie eine Staatsanwältin auf so

etwas reinfallen könne. (Auf Frage) Man nenne ihn «M.___». (Auf Frage) Er kenne

den Beschuldigten, er kenne die Privatklägerin nicht richtig. Sie kämen aber

alle drei aus dem gleichen Dorf. Sein Vater sei mit der Privatklägerin als

Neffe verwandt. Den Beschuldigten kenne er als Landsmann. Dieser sei ein guter,

ein sehr guter Mann, der den Leuten gerne helfe. Er kenne ihn von klein auf,

seine Tante sei mit seinem Onkel verheiratet. (Auf Frage) Wenn er die

Privatklägerin sehen würde, würde er sie nicht kennen. Auch auf dem Foto

erkenne er sie nicht. Ev. habe er sie einmal zufällig gesehen. Wenn sie sage,

sie habe ihn kennen gelernt, dann könne er sich an nichts erinnern. (Foto E.___)

Den erkenne er als E.___, er kenne diesen durch dessen Bruder N.___. Er habe

ihn sicher seit zwei/drei Jahren nicht mehr gesehen. Auch den Bruder N.___

nicht. (Auf Frage, wann er das letzte Mal Kontakt zur Familie des Beschuldigten

gehabt habe?) «Ich habe gehört, dass er … ich habe von meinem Kollegen gehört.

Im Kosovo mit einem Kollegen geredet. So und so ist passiert in der Schweiz.

Ich habe gesagt, dass ich das nicht gehört habe. Ein Kolleg von Herrn A.___,

der auch in [Ort 2] lebt. Ich habe versucht, ihn anzurufen. Dann habe ich einen

Kollegen angerufen, da ich ihn nicht erreicht habe. Dann hat er gesagt, so und

so sei es passiert. Und ich wusste nicht, um was es geht. Dann habe ich von

unten gehört, dass es um eine Frau geht. Als Familie kenne ich sie gut, aber

die Frau nicht. Was sie mir unten erzählt haben, dass er wegen ihr im Gefängnis

sei, ist sehr schade. Diese Frau … diese Sache, mit der sie ihn belästigt. Ich

kann meine Hände ins Feuer halten für ihn. Ich hätte das ohnehin erfahren. Er

hat mir aber nie etwas erzählt. Ich weiss nicht, wie diese Frau … Jemand von

ihrer Familie hat mir erzählt, dass die ganze Familie sie rausgeworfen habe, da

sie auch im Kosovo solche Sachen gemacht habe. In unserer Stadt ist sie berühmt

für solche Sachen zu machen.» (Auf Frage, was er konkret gehört habe?) «Ich habe

gehört … Viele Leute haben gesagt: «Hast Du gehört, was sie mit A.___ gemacht

hat?» Sie wollte ihm etwas machen und hat es auch gemacht. Niemand bei uns im

Dorf glaubt, dass er so etwas gemacht hat. Er war immer gegen die Prostitution.

Für unser Dorf ist er wie ein Krieger. Er war im Krieg. In unserem Dorf ist

Herr A.___ wie ein Held. Und mit einer Frau solche Sachen machen? Ich kann

meine ganze Familie ins Feuer stecken, dass Herr A.___ nichts solches gemacht

hat. Wenn rauskommt, dass er das gemacht hat. Dann gehe ich für ihn ins

Gefängnis. Das kann ich unterschreiben. Sie wollte den Ruf von Herrn A.___

runterziehen. Ich bin 100% sicher, dass sie von jemandem angestiftet ist. Sie hat

entweder Geld bekommen oder sie wurde angestiftet. Herr A.___ hat das sicher

nie gemacht.» (Auf Frage, was er nicht gemacht habe?) «Ich habe gehört, dass

der A.___ sie zur Prostitution gezwungen hat. Bevor sie … ich will nicht Namen

nennen. Alles was sie … Bevor sie Anzeige gemacht hat, hat sie sich mit Leuten

besprochen. Sie könne dies so und so machen. Es gibt Leute, die sagen, dass ich

ihren Namen nicht nennen soll. Finden sie eine Person, die A.___ zur

Prostitution geschickt hat. Das werden sie nie finden. Ich habe vorgestern mit

dem besten Kollegen des Vaters telefoniert. Sie hat im Kosovo die gleiche

Scheisse gemacht wie hier. Sie hat auch im Kosovo mit 15 im Nachtclub

gearbeitet. Hat sie das auch erzählt?». (Auf Frage, wer ihm erzählt habe, dass

der Beschuldigte die Privatklägerin zur Prostitution gezwungen haben solle?)

«Das weiss das ganze Dorf. Sie hat … Für was ihn die Staatsanwaltschaft

belästigt. Sie weiss, welchen Leuten sie das erzählt hat. Durch das, was sie

gemacht hat … Wie sagt man? Wenn jemand stolz ist? Sie hat den Leuten erzählt:

«Ich habe das so und so gemacht.» Sie weiss es selber. Herr A.___ hat psychische

Probleme wegen dem Krieg. Jeder in unserem Dorf hat sehr Respekt vor Herrn A.___.

Er hat den Krieg überlebt. Er ist ein UCK-Kämpfer. Und nun kommt eine Frau, die

die ganze Zeit im Nachtclub tätig war. Es ist schade, was sie angerichtet hat.

Und jetzt weiss das ganze Dorf durch sie alles. Weil sie darüber geredet hat.

Und noch etwas will ich Ihnen sagen. Ich habe das gehört. Sie hat gesagt:

«Dadurch bekomme ich vielleicht Asylpolitik.» Wie sagt man dem, wenn man

bedroht wird, dass man bleiben kann? Weil sie ist nicht legal in der Schweiz. Jemand

hat ihr gesagt, dass sie dadurch Asylpolitik in der Schweiz gewinnen könnte.».

(Auf Frage) Er habe einmal gehört, die Privatklägerin sei die Freundin des Beschuldigten

gewesen. Aber er habe nie ein Interesse gehabt, zu fragen. Wenn er ihn gefragt

hätte, hätte es der Beschuldigte ihm gesagt. (Auf Frage, was die beiden

Beteiligten und die Brüder E.___ / N.___

miteinander zu tun hätten?) Nichts, überhaupt nichts. Der Beschuldigte könne

die Brüder nur durch ihn kennen. Sie seien vielleicht ein- oder zweimal dort

etwas trinken gegangen. Der Beschuldigte kenne die Brüder E.___ / N.___ durch ihn. Wenn man die ganze

Wahrheit wissen wolle: «Er kennt E.___ und N.___ nur durch mich.» (Auf Frage)

Es könne sein, dass der Beschuldigte dem E.___ mal die Hand gegeben habe oder

mit der Privatklägerin oder auch alleine mal dorthin ins Lokal gegangen sei. (Auf

Frage) Er könne sich nicht erinnern, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und

E.___ hergestellt zu haben. (Auf Frage) Nein, er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin

gehabt, er könne sich nicht erinnern. Vielleicht habe er mal die Frau gesehen

und nicht gewusst, dass sie es sei. Das Foto sage ihm nichts. Ein paar Leute

hätten ihm via Telefon von ihr erzählt. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe

seine Telefonnummer in ihrem Handy gespeichert gehabt) Sie als Albaner seien

klein. Er kenne fast alle, nicht alle. Man kenne sich untereinander. Vor allem

ihre Umgebung. Sie könne mit dem Telefon da unten anrufen und dann seine Nummer

verlangen. Die Nummer könne ihr jeder geben. Die Nummer sei auch im Facebook

gewesen. Er finde das sehr schade, für was er da kommen solle. Sie sei bei ihnen

bekannt im Kosovo, solche Sachen zu machen. Man müsse ihm das glauben, wie eine

Schauspielerin. Weil er persönlich kenne sie gar nicht. (Auf Frage, wann das im

Kosovo gewesen sei?) In welchem Jahr, habe er keine Ahnung. Er habe ihre

Familie gefragt. Einer der Familie habe gesagt, dass sie dort mit 14 oder 16

rausgeworfen worden sei, weil sie unten Probleme gemacht habe. Sie habe nicht

mehr nach Hause gehen dürfen. Sie habe im Kosovo in Nachtclubs gearbeitet. Das

ganze Dorf wisse, in welchen Lokalen und wo. (Auf Frage, in welchem Lokal?) Er wisse

nicht, in welchem, aber sie habe im Cabaret gearbeitet. Im Kosovo wechsle der

Name jeden zweiten Monat. (Auf Frage) Das sei in Prizren

gewesen, das wisse er zu 100%. Und auch in einer anderen Stadt. (Auf Frage, ob

er mit jemandem über die Vorladung gesprochen habe) Nein, die Privatklägerin und

dieses Papier hätten ihn sehr verrückt gemacht. Es habe bei seiner ganzen

Familie Ärger gemacht. Weil auf dem Brief «Prostitution» gestanden sei, habe er

riesigen Ärger mit seiner Frau gehabt, beide Töchter hätten geweint. Er habe

sie beruhigen müssen, dass der Herr A.___ nichts damit zu tun habe. Der

Kommandant in seiner Stadt habe gesagt, zum Glück sei sie in der Schweiz, sie

habe ihm immer nur Ärger gemacht. (Auf Frage, ob er etwas über ihre Arbeit in der

Schweiz als Serviceangestellte wisse) Nein, er habe keine Ahnung über sie. Er

kenne ihre Familie, habe aber von ihr keine Ahnung. Erst als A.___ ins

Gefängnis gekommen sei, habe er ihren Namen erstmals gehört. Dann habe er

gefragt, weil es ihn interessiert habe. Er habe mit dem Kommandanten gesprochen.

Dieser habe ihm riesige Sachen erzählt. Ob das stimme, dass sie den Beschuldigten

angezeigt habe 2015 oder 2017? Ob das stimme? Er wisse nichts über den

Aufenthalt der Privatklägerin in [Ort 4] oder [Ort 3]. (Auf Frage) An die von

ihr geschilderten Treffen und Gespräche könne er sich nicht erinnern.

Abschliessend könne er sagen, dass der Beschuldigte ganz unschuldig im

Gefängnis sei. Es sei schade, dass der Staat einen Familienvater gestützt auf

die Aussagen einer Frau, die immer so tätig gewesen sei, ins Gefängnis nehme.

Diese Aussagen der beiden

Auskunftspersonen sprechen für sich und bedürfen keiner ausführlichen

Kommentierung. E.___ war aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, möglichst nichts

zu wissen, alleine seine Aussagen zur Angestelltensituation können aber kaum

ernst gemeint sein (und stimmen auch nicht mit seinen mehreren Vorstrafen wegen

Verstössen gegen das Ausländerrecht überein: Meldung MROS 3.6/004). Immerhin

will er «M.___» auch gekannt haben, dies aber als Kunden. Der Auftritt von M.___

muss nachgerade als grotesk beurteilt werden, ging es ihm doch vor allem darum,

den Beschuldigten als guten Menschen und Kriegshelden zu beschreiben und den

Ruf der Privatklägerin möglichst zu beschmutzen. Wie er zu seinem Wissen über

die Vorwürfe gekommen ist und wie bzw. weshalb die Privatklägerin seinen Namen

mit Rufnummer im Handy gespeichert hatte, konnte er nicht auch nur halbwegs

nachvollziehbar erklären. Aber auch er gab an, er kenne E.___, und zwar über

dessen Bruder N.___, wie dies die Privatklägerin beschrieben hatte. Der

Beschuldigte könne die Gebrüder E.___ / N.___ nur über ihn kennengelernt haben.

Die von der Privatklägerin geschilderte Verbindunglinie (A.___ – M.___ – N.___

– E.___), welche zu ihrer Tätigkeit im Jura geführt haben soll, wurde mit den

Aussagen somit bestätigt.

5.4 Die Prüfung der drei umstrittenen

Sachverhaltselemente spricht ebenfalls deutlich für die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin.

6. Prüfung der Argumentation der

Vorinstanz

Abschliessend ist zur Argumentation der

Vorinstanz, mit welcher sie den Freispruch begründet hat (AS 13 f. und 16 f.),

Stellung zu nehmen:

-

Die Aussagen der

Privatklägerin zu ihrer Einreise und zu ihren Aufenthaltsorten seien aufgrund

diverser Realkennzeichen mehrheitlich als glaubhaft zu qualifizieren. Dies

gelte aber nicht für die Prostitutionstätigkeit als solche, bei der sie

mehrheitlich allgemeine Ausführungen gemacht habe bzw. angegeben habe, sich

nicht mehr erinnern zu können. Das ist so nicht richtig, auch wenn die

Privatklägerin ganz offensichtlich nicht gerne über diese Arbeit sprach

(10.2.1/196): die Privatklägerin hat durchgehend ausgesagt, der Beschuldigte

habe ihr gesagt, sie müsse für Sex mit Männern CHF 150.00 bis 200.00 verlangen.

In der Befragung vom 28. März 2017 war die Prostitution erstmals Thema und die

Privatklägerin gab an, dafür habe man im Keller des [Bar] Zimmer benutzen

können. Aber nie für eine ganze Nacht, da dies E.___ wegen allfälliger

Polizeikontrollen nicht gewollt habe. In [Ort 3] hätte sie das auch tun sollen,

sei aber wegen der langen Arbeitszeiten gar nicht dazu in der Lage gewesen

(10.2.1/035 f.). Deswegen habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] auch

weggenommen. Sie erklärte auch, wie sie der Beschuldigte instruiert habe, damit

sie in [Ort 3] zu Kunden komme (10.2.1/128). Am 14. Januar 2020 gab die

Privatklägerin auf Fragen an, in [Ort 4] habe sie für die Sexarbeit die Zimmer

unten im Keller benützen können. Man finde dort einfach den Kontakt, die Männer

kämen deswegen dahin. Der Club […] sei dafür bekannt gewesen. Sie hätten die

Männer auch abgefüllt, Schlaftabletten ins Trinken gemischt, ihnen Sex

vorgespielt und dann teilweise auch von ihnen Geld gestohlen. Sie schilderte

auch Gefühle: sie habe sich gefühlt, wie wenn der Körper so einfriere. Wie wenn

die Seele vom Körper abgeschnitten werde. Aber sie habe keine andere Wahl

gehabt (10.2.1/184 f.). (Auf Frage) Sie habe auch die abnormalen Dinge tun

müssen wie Oralsex oder Analsex. Sie habe das Geld beschaffen müssen. Einmal

habe sie einen Klienten wegen seines Verhaltens kein zweites Mal genommen. E.___

habe dem Beschuldigten erzählt, wie viele Kunden sie gehabt habe. Der

Beschuldigte habe deshalb einzig nicht gewusst, wie viel sie von den einzelnen

Kunden erhalten habe (10.2.1/196 f.).

-

Bei der ersten Einvernahme

habe die Privatklägerin noch nichts von einer wöchentlichen Abgabepflicht

gesagt, sondern nur, dass sie CHF 1'000.00 bis 1'200.00 für die durch den

Beschuldigten bezahlte Reise habe zurückzahlen müssen. Das ist so nicht

korrekt: Die Privatklägerin gab damals an, E.___ habe ihr gesagt, er könne ihr

nur CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere hier sei. Der

Beschuldigte habe ihr gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00

haben. Er habe ihr gesagt, sie müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es

finde. Dort sei sie mit vielen Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld

gebraucht habe. Sie habe das Geld parat machen müssen (10.2.1/006).

-

Für die Versendung der Fotos

mit den Geldscheinen an den Beschuldigten gebe es keine Beweise: das ist

richtig, allerdings ist die wiederholte Schilderung der Privatklägerin dazu

plausibel. Gerade die CHF 2'000.00 bringt sie auch in einen zusätzlichen

Zusammenhang: sie habe diese vom Türken O.___, den sie dafür angelogen habe; der

Beschuldigte habe sie dafür gelobt, sie mache Fortschritte, und habe ihr CHF

300.00 davon überlassen.

-

Die Privatklägerin habe ja

die Möglichkeit gehabt, ihrem Freund einmal einen Betrag von CHF 500.00 via

Western Union zukommen zu lassen: die Privatklägerin hat ausgesagt, sie habe

die Abgaben an den Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit geleistet, und wenn das

nicht gereicht habe, habe sie noch vom Lohn gegeben. Sie musste somit nicht

alle Einkünfte dem Beschuldigten abgeben, wenn diese den geforderten Betrag

überstiegen.

-

Die Privatklägerin vermittle

auf den Fotos auf der Rückreise keineswegs den Eindruck einer Flucht: das ist

richtig, aber die Flucht dürfte bei der Privatklägerin zu einer grossen

Erleichterung geführt haben, weshalb sie dabei durchaus einen gelösten Eindruck

hinterlassen konnte.

-

Die Privatklägerin habe

angegeben, sie habe im Restaurant […] aus freiem Willen gearbeitet, was zur

Frage führe, ob sich der Tatbestand des Menschenhandels erhärten lasse: Dazu

ist bei der rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für die

Einwände, die Privatklägerin habe in [Ort 4] nach eigenen Angaben den Club

verlassen und weggehen können, sie habe Kontakt mit ihrer Familie gehabt, habe

einen Tag in der Woche frei gehabt, der Beschuldigte habe sich nicht in die Art

und Weise, wie sie sich prostituiert habe, eingemischt etc.

-

Eine Prostitutionstätigkeit

der Privatklägerin sei nicht mit objektiven Beweismitteln (bekannte Freier,

Werbung) nachgewiesen: Das ist grundsätzlich korrekt, ist aber bei der

konkreten Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin (Kontaktanknüpfung

in der Bar […] und nicht in einem Salon) nicht zu erwarten, weder die Kenntnis

eines korrekten Namens noch das Schalten von Werbung. Zudem gingen die

Strafverfolgungsbehörden dem von der Privatklägerin konkret beschriebenen türkischen

Freier O.___, welcher in Facebook eruiert werden konnte und welcher der

Privatklägerin nach ihrer Ausreise noch zwei Mal Geld zukommen liess (Euro

500.00 und 800.00: 2.1/045), nicht weiter nach.

7. Fazit der Beweiswürdigung

Als Fazit dieser Erwägungen sind die

Aussagen der Privatklägerin als ausgesprochen glaubhaft zu beurteilen, weshalb

auf sie abgestellt werden kann. Diese Aussagen stimmen mit objektiven

Beweismitteln überein und können durch die wenig glaubhaften Aussagen des

Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Mit Blick auf die damals wie heute

offiziell höchst ungünstige finanzielle Situation des Beschuldigten (2.1/043

f.) liegt auch der Beweggrund des Beschuldigten für dieses Verhalten auf der

Hand.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. Der Straftatbestand des

Menschenhandels

Wer als Anbieter, Vermittler oder

Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen

Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1

StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).

Geschütztes Rechtsgut sind die

persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des

Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer

Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder

Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und

ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur

Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das

Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der

Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt

verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.

5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen

handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,

verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern

(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden

wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen,

während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009

und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von

Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung

als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist

(Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010 vom 29.4.2010). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen

Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen

Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in

Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen

entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.

Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand

der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht

massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen

erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die

Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener

Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei

angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere

vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser

Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des

Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem

Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der

Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese

Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,

wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland

zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die

erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E.

4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der

Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz

anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).

Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes

vorliegen, dies insbesondere, wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in

der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell-

und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung

dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126

IV 225 E. 1d).

2. Der Straftatbestand der Förderung der

Prostitution

2.1 Gemäss Art. 195 lit. b StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine

Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils

der Prostitution zuführt.

2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die

sexuelle Entscheidungsfreiheit bzw. das Selbstbestimmungsrecht der

Prostituierten, die nicht verletzt werden dürfen. Es soll niemand gegen seinen

(wahren) Willen dieser Tätigkeit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in

diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen»

gehindert wird. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch

missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen

der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte

Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird

somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition

befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und

festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in

Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt

voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem

sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung,

ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und

dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren

Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

2.3 Das «Zuführen» ist mehr als bloss

«Gelegenheit geben» oder «Möglichkeiten aufzeigen», sondern beinhaltet

zumindest ein Drängen oder Insistieren oder eine sonstige Einwirkung von einer

gewissen Intensität (vgl. hierzu und zum Folgenden: Isenring/Kesser in: Basler

Kommentar Strafrecht II, Basel 2019, Art. 195 StPO N 12 ff.). Beim Zuführen erwachsener

Personen, wie im vorliegenden Fall, muss für die Strafbarkeit eines der beiden

qualifizierenden Elemente hinzutreten:

-

Bei der ersten Variante wir

das Ausnützen einer Abhängigkeit verlangt. Zu denken ist dabei nebst dem

ausdrücklich in Art. 193 aufgeführten Arbeitsverhältnis an jede Form von

Abhängigkeit, wie etwa Hörigkeit, Drogenabhängigkeit, finanzielle Abhängigkeit

und v.a. die Lage unbemittelter Frauen, die unter irgendwelchen Vorspiegelungen

bewogen werden, in die Schweiz zu kommen.

-

Die zweite Variante wendet

sich gegen «ausbeuterische Tätigkeiten des Zuhälters». Eines Vermögensvorteils

wegen handelt derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person ganz

oder teilweise unterhalten lassen will. Das blosse «Mitverdienen» ist dabei

nicht tatbestandsmässig, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen

der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtposition oder durch einen

gewissen Druck hinzukommen (BGE 129 IV 71 E. 1.4).

2.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt; der Beweggrund des Täters ist

unerheblich.

3. Subsumtion Menschenhandel

Der Beschuldigte hat bezüglich der

Tätigkeiten der Privatklägerin im Restaurant […] (zwecks Ausbeutung der

Arbeitskraft) und im Jura (Tätigkeiten in den Lokalen von E.___ in [Ort 5] und [Ort

4] sowie Prostitutionstätigkeit zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft und

sexueller Ausbeutung) den Straftatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt:

-

der Beschuldigte kannte die

desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der

Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden

des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie);

-

er lockte sie unter

Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit einem

monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz, sie wusste

nicht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Grossteil der Einkünfte

abzunehmen;

-

er befahl ihr unter

Drohung, seine Anweisungen zu befolgen;

-

er vermittelte sie als

Mitarbeiterin in die Restaurants […] und Club […]/Club […] und führte sie mit

seinen Forderungen, ihm monatlich CHF 1'200.00 bis 1'500.00 zu bezahlen,

der Prostitution zu;

-

er liess sie für die

Einreise vorweg CHF 1'500.00 aus ihrem Arbeitsverdienst zurückzahlen;

-

er nahm ihr den Pass ab und

-

er forderte von ihr pro

Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie

müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als

illegal Anwesende nebst ihrer tiefen Entlöhnung als Angestellte nur durch die

Ausübung der Prostitution erwirtschaften konnte.

Der Beschuldigte war gegenüber der

Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der

Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre

Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand

sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem

Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites

Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Durch das Ausnützen seiner Machtposition bzw.

der besonderen Hilflosigkeit der Privatklägerin hat der Beschuldigte über die

Privatklägerin wie über ein Objekt verfügt, wogegen sie sich nicht wehren

konnte. Auch wenn sie angab, sie sei einverstanden gewesen, in den Restaurants

zu arbeiten, und habe auch keine Alternative zur Prostitution gesehen, um den

finanziellen Forderungen des Beschuldigten genügen zu können, muss dies unter

den gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit

qualifiziert werden. Sie konnte sich in ihrer Situation nicht gegen die über

ihren Kopf hinweg gefällten Entscheide des Beschuldigten wehren und wurde auch

in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.

4. Subsumtion Förderung der Prostitution

4.1 Der Beschuldigte hat bezüglich der

Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Jura beide Varianten des

Straftatbestands von Art. 195 lit. b StGB erfüllt:

-

der Beschuldigte kannte die

desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der

Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden

des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie);

-

er lockte sie unter

Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit

einem monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz;

-

er befahl ihr unter

Drohung, seine Anweisungen zu befolgen;

-

er liess sie für die

Einreise vorweg CHF 1'200.00 bis 1'500.00 aus ihren Arbeitsverdienst

zurückzahlen,

-

er nahm ihr den Pass ab und

-

er forderte von ihr pro

Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie

müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als

illegal Anwesende nur durch die Ausübung der Prostitution erwirtschaften

konnte.

Der Beschuldigte war gegenüber der

Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der

Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre

Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand

sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem

Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites

Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Der Beschuldigte führte die Privatklägerin im

Sinne des Gesetzes der Prostitution zu: sie gab mehrfach an, sie habe diese

Tätigkeit nie ausüben wollen, habe aber keine andere Möglichkeit gesehen, die

Forderungen des Beschuldigten auf andere Weise befriedigen zu können. Der

Beschuldigte nutzte somit ihre Abhängigkeit vorsätzlich aus, um die

Privatklägerin der Prostitution zuzuführen. Er handelte dabei aber auch, um

daraus einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.

4.2 Bezüglich der Konkurrenzfrage

zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution gibt es in der Lehre

verschiedene Auffassungen: Das Berufungsgericht ist in seiner bisherigen

Rechtsprechung dem Basler Kommentar gefolgt, wonach der Menschenhandel zur sexuellen

Ausbeutung die Förderung der Prostitution konsumiert, da diese Variante von Art.

182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das

Zuführen zur Prostitution beinhaltet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 182 StGB N

46). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution hat daher

nicht zu erfolgen; dem Umstand, dass dieser Straftatbestand ebenfalls erfüllt

ist, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

5. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht

5.1 Vorhalt

Gemäss Ziffern 4 und 5 der Anklage soll

sich der Beschuldigte der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des

rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit.

a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b i.V.m.

Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er die kosovarische

Staatsangehörige B.___, die über kein gültiges Einreisvisum sowie auch im

weiteren Verlauf über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, nach der

Anwerbung am 24. resp. 25. Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in

die Schweiz verbracht und sie – in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen

aus der (illegalen) Arbeitstätigkeit (vgl. AKS Ziffern 1 und 6) abzunehmen und

sich daran unrechtmässig zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort

2], [Ort 6], [Ort 3], [Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse

Arbeitsstellen als Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im

Restaurant […] in [Ort 3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5])

organisiert.

5.2 Tatbestand

Gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder

Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder

Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder

vorbereiten hilft (lit. a) oder Ausländerinnen oder Ausländern eine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung

verschafft (lit. b).

Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu

verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder

einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG). Mit

unrechtmässiger Bereicherung ist jede wirtschaftliche Besserstellung gemeint,

die der Täter für sich oder einen anderen anstrebt, wobei es nicht darauf

ankommt, ob diese tatsächlich eintritt; blosse Abgeltung von Spesen ist keine

Bereicherung (Zünd Andreas, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht

Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 8).

5.3 Würdigung

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin in Wien abholte und mit dem Auto in die Schweiz einschleuste,

dies, damit sie hier arbeitet und ihm ihre Einkünfte zu einem guten Teil abgibt.

Auch hat der Beschuldigte zugestanden, dass er für die Privatklägerin diverse

Unterkünfte bei Bekannten und zumindest die Arbeitsstelle in [Ort 3] organisiert

hat. Nach dem Beweisergebnis erstellt ist weiter, dass er gewusst hat, dass sie

weder über ein Einreisevisum noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte; der

Beschuldigte stammt selbst aus dem Kosovo und kennt entsprechend die

notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. So sagte auch I.___ aus, der

Beschuldigte habe ihm gegenüber behauptet, die Privatklägerin sei mit einem

Schweizer verheiratet, was nur dann Sinn ergibt, wenn dieser Kenntnis von der

fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung hatte. Bei der Tätigkeit des

Beschuldigten handelt es sich zudem klar nicht mehr um straflose

Alltagshandlungen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte handelte, um der Privatklägerin

einen Grossteil ihrer Erwerbseinkünfte abzunehmen und damit in der Absicht,

sich unrechtmässig zu bereichern. Entsprechend ist der Beschuldigte somit der

Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie

der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116

Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu

sprechen.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht

zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet

(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden

sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu

gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der

einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.

2.4.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die schwerste Straftat ist

vorliegend der Menschenhandel: die Sanktion ist Freiheitsstrafe (bis zu 20

Jahre) oder Geldstrafe, wobei nach der bis Ende Juni 2023 geltenden Fassung von

Art. 182 StGB in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe zu verhängen war.

2.2 In objektiver Hinsicht ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und die

Privatklägerin mit falschen Versprechen, Drohungen und einem gewaltsamen

Übergriff in die Schweiz verbrachte. Der Beschuldigte hat das Opfer in dessen

schwieriger Situation (vor dem Ehemann geflüchtet, Bruch mit der Stammfamilie,

wirtschaftliche Not) aufgrund seiner Vorkenntnisse bewusst ausgesucht. Wie bei

der Subsumtion ausgeführt, war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder

Hinsicht überlegen und nutzte ihre Abhängigkeit kaltblütig aus. Er bewirkte,

dass die Privatklägerin über mehrere Wochen gegen ihren Willen der Sexarbeit

nachgehen und ihm den Grossteil der erzielten Erwerbseinkünfte abliefern

musste. Dabei hat er bezüglich der Prostitutions-Tätigkeit der Privatklägerin

im Jura gleichzeitig den Straftatbestand der Förderung der Prostitution (in

beiden Varianten des Zuführens gemäss Art. 195 lit. b StGB) verwirklicht, was

sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso wirkt sich verschuldenserhöhend aus,

dass er den Tatbestand des Menschenhandels in zweifacher Hinsicht erfüllt hat

(sexuelle Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft). Das Opfer leidet bis

heute an den Folgen dieser Geschehnisse: sie besucht weiterhin eine

Traumatherapie. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus

niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären

Interessen bedenkenlos über die – auch sexuelle – Selbstbestimmungsfähigkeit

der Privatklägerin. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen,

sich rechtskonform zu verhalten, wurde ihm doch der Lebensunterhalt durch die

Sozialhilfe sichergestellt. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden, weit

gefassten Strafrahmen und die Tatsache, dass unter dem Straftatbestand des

Menschenhandels noch weitaus schwerwiegendere Straftaten möglich sind, ist das

Tatverschulden insgesamt als noch leicht – und dabei im mittleren Bereich – zu

bewerten, was einer Einsatzstrafe von dreissig Monaten Freiheitsstrafe

entspricht. Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form

einer Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023

aufgehoben, für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht

milder, da von der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer Geldstrafe (anstelle

einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe

von 60 Tagessätzen angebracht, womit sich die schuldangemessene Freiheitsstrafe

noch auf 28 Monate beläuft.

2.3 Mit einer Strafdrohung von

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind die qualifizierten

Widerhandlungen gegen das AIG bedroht. Die Widerhandlungen wiegen nicht leicht,

handelte der Beschuldigte doch direkt vorsätzlich. Er holte die Privatklägerin

persönlich in Wien ab und überführte sie in die Schweiz. Ausserdem organisierte

er für sie diverse Unterkünfte und Arbeitsstellen bei Bekannten. In subjektiver

Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es

sich dabei vorliegend um reine Begleittaten zum Delikt des Menschenhandels

handelte, sodass mit der Strafe für dieses Delikt (Ziffer 2.1 und 2.2 hiervor)

der Unrechts- und Schuldgehalt der Widerhandlungen gegen das AIG weitgehend

abgegolten ist. Sie sind nach den obigen Ausführungen zur Wahl der Strafart mit

einer Geldstrafe abzugelten: die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher asperationsweise

um 30 Tagessätze zu erhöhen.

2.4 Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe

ist zur Abgeltung der Pornografie vorzunehmen. Der Beschuldigte hat über

Facebook eine Videodatei weiterversendet. Die Aufnahme zeigt eine männliche

Person bei einer eindeutigen und klar erkennbaren sexuellen Handlung mit einem

Tier. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, es kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 (Ziffer 3) verwiesen werden.

Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf nunmehr 100

Tagessätze ist angemessen.

2.5 Der Beschuldigte wurde 1974 im

Kosovo geboren und ist dort bei seiner Mutter aufgewachsen (der Vater arbeitete

in der Schweiz). Er kam 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und

lebt seit dem 16. Altersjahr in der Schweiz. Eine Berufsausbildung hat er nicht

absolviert. Er war während mehrerer Jahre als Fassadenbauer auf dem Bau tätig.

Aufgrund seiner Teilnahme am Kosovokrieg auf Seiten der UCK im Jahr 1999 kam es

zu psychischen Problemen beim Beschuldigten, weshalb er seit 2002 nach seinen

Aussagen keiner Arbeit mehr nachgegangen ist. Wegen der psychischen Probleme sei

der Beschuldigte in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Invalidenrechtliche

Leistungen wurden dem Beschuldigten aufgrund der freiwilligen Teilnahme am

Krieg gerichtlich verweigert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

vom 5. Oktober 2011, 1.5/170). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei

erwachsene Söhne, wovon einer an einem Hirntumor erkrankt ist und davon

Folgebeeinträchtigungen erlitten hat. Dieser bezieht eine IV-Rente. Der

Beschuldigte und seine Ehefrau leben seit dem 1. Mai 2005 von der Sozialhilfe

(vgl. Bericht des Migrationsamtes Basel-Stadt

vom 21. September 2021, 1.5/033 f.). Das Vorleben der Beschuldigten weist

demnach – vor Berücksichtigung der Vorstrafe – keine Besonderheiten auf, die

strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wären. Namentlich ist keine

besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erkennbar. Der Auszug aus dem Strafregister zeigt eine Vorstrafe: Der

Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18.

Dezember 2013 wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen

oder unter Obhut stehenden Person), begangen im Jahr 2008, zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vorstrafe ist nicht

einschlägig und liegt bereits über zehn Jahre zurück. Dass der Beschuldigte nur

ein gutes halbes Jahr nach der Eröffnung dieses Strafurteils (13. Juni 2014)

bereits erneut straffällig wurde, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich

war der Beschuldigte weder geständig noch hat er Einsicht oder Reue erkennen

lassen. Leicht strafmindernd wirkt sich der lange Zeitablauf aus: die Delikte

(mit Ausnahme der Pornografie im Oktober 2017) wurden vor über acht Jahren

begangen, der Beschuldigte hat sich (wiederum mit Ausnahme der Pornografie im

Oktober 2017) seither wohl verhalten. Zusammengefasst wirken sich die

Täterkomponenten bei der Strafzumessung neutral aus. Zu berücksichtigen ist

nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des Sanktionenpakets die

anzuordnende Landesverweisung von drei Jahren. Da doch – wie zu zeigen sein

wird – namhafte persönliche Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in

der Schweiz vorliegen, ist die Strafe aus diesem Grund um zwei Monate auf

nunmehr 26 Monate zu reduzieren.

2.6 Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen, es kann dazu auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf US 22 (Ziffer 6) verwiesen werden.

2.7 Die Höhe des Tagessatzes der

Geldstrafe ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des

Beschuldigten auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.

3. Vollzugsform

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine

günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,

sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese

Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im

Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben. Grundvoraussetzung

für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,

wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den

aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden

Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der

unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf

aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden

zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs.

1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das

unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).

3.2 Der Beschuldigte weist, wie bereits

erwähnt, eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf und hat sich seit den vorliegend

zu beurteilenden Delikten in den Jahren 2015 und 2017 nichts mehr zu Schulden

kommen lassen. Seine Rückfälligkeit kurz nach der Eröffnung des Urteils vom 18.

Dezember 2013 im Juni 2014 lässt trotzdem gewisse Zweifel an seiner

Legalprognose aufkommen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, das mit dem

vorliegenden Urteil ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen sein wird und – vor

allem – dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten angeordnet

wird. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des

teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe steht unter diesen Umständen nichts

entgegen. Beim Menschenhandel handelt es sich um ein grundsätzlich schwerwiegendes

Delikt, auch wenn das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht

eingestuft wird. Der zu vollziehende Teil ist deshalb auf acht Monate

festzusetzen, für die Reststrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wird dem

Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt.

3.3 Die vom Beschuldigten vom 8.

September 2020 bis 26. Oktober 2020 ausgestandene Untersuchungshaft (49 Tage)

wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet, womit noch sechs

Monate und elf Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

V.

Landesverweisung

1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den

Beschuldigten für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf

die Bestimmungen der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB und führt aus, das vorliegende Anlassdelikt der harten Pornografie,

welches die Grundlage für eine fakultative Landesverweisung bildet, sei zwar

als sehr leicht einzustufen, jedoch zeichne die Zeit vor Oktober 2016 (Inkrafttreten

von Art. 66a StGB) nichts Gutes. So sei der Beschuldigte im Jahr 2013 wegen

einfacher Körperverletzung verurteilt worden und danach sei es zu den im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten des Menschenhandels, der Förderung

der Prostitution und zu den qualifizierten AIG-Delikten gekommen. Da kein

persönlicher Härtefall vorliege, würden die Interessen der Öffentlichkeit die

privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz

überwiegen.

2. Nach Art. 66a bis StGB

kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er

wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB

erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den

Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.

Die nicht obligatorische

Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips

nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob

das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der

beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die

Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat-

und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind

namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die

Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer

sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als

auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021

vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;

6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020

E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine

Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht

voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;

6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E.

3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in

Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer

Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021

vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1;

6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E.

1.1 mit Hinweis).

Berührt die Landesverweisung

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8

Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen

(BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV

geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten

Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E.

6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element

den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In

den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).

3. Die Staatsanwaltschaft begründet

ihren Antrag auf Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung in erster

Linie mit den Delikten, die der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2016, also vor

der gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative begangen hat. Wie der

Verteidiger zu Recht vorbringt, steht dies in einem gewissen

Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot. Allerdings ist die

bundesgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage klar:

-

Nach dem Willen des

Gesetzgebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen

wiederholter Gesetzesverstösse, auch von geringerer Schwere, zur Anwendung

kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2;

6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2);

-

Wie in der

migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist bei der Frage der fakultativen

Landesverweisung eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum

angefochtenen Urteil massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020 E. 2.4.1; 6B_140/2021 vom 245. Februar 2022 E. 6.3.2).

Der Beschuldigte kam im Jahr 1990 im

Alter von 16 Jahren in die Schweiz, lebt seit 33 Jahren hier und verfügt über

die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Er hat eine Familie, die beiden

erwachsenen Kinder sind Schweizer Staatsangehörige. Er lebt mit seiner Ehefrau,

seinem Vater und seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn in Familiengemeinschaft

zusammen. Nach einem Kriegsdienst auf Seiten der UCK im Kosovo-Krieg ist er

seit 2002 nicht mehr erwerbstätig. Damit hat er gewichtige Interessen an einem

Verbleib in der Schweiz. Beim Anlassdelikt, der Pornografie, ist von einem sehr

leichten Verschulden auszugehen.

Demgegenüber stehen diverse Delikte des

Beschuldigten, wobei in dieser Frage auch die im Strafregister bereits

gelöschten Delikte mitberücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts

6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.3.1). Dabei zeigt sich für den Beschuldigten

ein ungünstiges Bild (1.5/147 f.):

-

Am 28. September 2005 wurde

er wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung

an einem Wehrlosen vom Strafgericht Basel-Stadt zu neun Monaten Gefängnis,

bedingt vollziehbar, verurteilt.

-

Am 4. Dezember 2006

erfolgte eine Verurteilung durch das Statthalteramt Arlesheim wegen Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu vier Monaten Gefängnis, unbedingt

vollziehbar.

-

Am 18. Dezember 2013 folgte

die bereits erwähnte Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt

wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut

stehenden Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt

vollziehbar.

Nunmehr wird der Beschuldigte u.a. wegen

Menschenhandels zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Somit

ist festzustellen, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von einigen Jahren

mehrfach schwerwiegende Straftaten begangen hat, darunter mehrere Fälle von

körperlicher Gewalt und zwei Katalogdelikte für eine obligatorische

Landesverweisung (Einbruchdiebstahl und Menschenhandel). Der Beschuldigte

gehört damit zur Kategorie von Straftätern, für welche nach dem Willen des

Gesetzgebers die nicht obligatorische Landesverweisung zur Anwendung kommen

soll. Angesichts der Schwere der Delikte ist das grosse öffentliche Interesse an

der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz offensichtlich. Daran ändert

auch die seit dem Menschenhandel verstrichene Zeit wenig, war es doch gerade

so, dass sich der Beschuldigte immer wieder im Abstand von mehreren Jahren

deliktisch verhalten hat. Am 25. Januar 2010 wurde vom Migrationsamt

Basel-Stadt gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die eigene Delinquenz und

Straftaten des Sohnes T.___ eine fremdenpolizeiliche Verwarnung mit Hinweis auf

die mögliche Wegweisung aus der Schweiz ausgesprochen (1.5/062 f.).

Weiter ist auf Seiten der öffentlichen

Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2005 mit

seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von nunmehr über CHF 700’000.00 bezogen

hat und auch weiterhin nicht erwerbstätig sein wird (vgl. dazu seine Aussagen

vor dem Berufungsgericht). Aus dem Bericht des Migrationsamtes und dem

Betreibungsauszug sind auch Schulden im Umfang von über CHF 65'000.00

ersichtlich (1.5/008 ff. und 033), diese stammen aber grossmehrheitlich aus den

Jahren 2004 und 2005.

Der Beschuldigte ist in der Schweiz

weder beruflich noch sozial integriert: Er geht seit 2002 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach, bewegt sich gemäss Akten einzig im Umfeld

kosovarischer Landsleute und macht tagsüber nach seinen Angaben vor dem

Berufungsgericht «nichts». Er kann sich in der albanischen Sprache mündlich und

schriftlich deutlich besser ausdrücken als in Deutsch. Er besitzt im Kosovo ein

Haus und besucht das Land regelmässig, hat dort Geschwister und die Familie der

Ehefrau lebt dort. Aus diesen Gründen und wegen des gemäss Akten als ehemaliger

UCK-Kämpfer grossen Ansehens in der Heimat erscheint eine soziale und

wirtschaftliche Eingliederung des Beschuldigten im Kosovo eher möglich als in

der Schweiz. Der persönliche Kontakt mit seinen Familienangehörigen, sofern sie

dem Beschuldigten nicht in den Kosovo folgen, ist gewährleistet durch die

modernen Kommunikationsmittel, die sozialen Medien und Besuche/Ferien im

Kosovo.

Einzugehen ist weiter auf die familiäre

und gesundheitliche Situation des Beschuldigten. Er lebt wie erwähnt mit einem

gesundheitlich beeinträchtigten erwachsenen Sohn in Familiengemeinschaft, wobei

die Betreuung des Sohnes von der Ehefrau und Mutter geleistet wird. Diese kann

nach Angaben des Beschuldigten auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie

sich auch um ihn, den Beschuldigten, kümmern müsse. Schon im Basler Verfahren

gab er an, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um die beiden Söhne

kümmern (1.5/111), was in starkem Kontrast steht zu den glaubhaften Angaben der

Privatklägerin zum Aktivitätsniveau des Beschuldigten. Im Hinblick auf Art. 8

Abs. 1 EMRK liegt damit keine (finanzielle oder betreuungstechnische)

Abhängigkeit des erwachsenen Sohnes vom Beschuldigten vor. Im Hinblick auf die

glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gar nicht gesundheitlich

eingeschränkt sei, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschuldigte gesundheitlich stark eingeschränkt ist. Das von der Strafjustiz

des Kantons Basel-Stadt eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK

vom 30. November 2013 diagnostizierte eine chronifizierte, allenfalls leicht-

bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (1.5/145). Eine Trauma-Behandlung

ist dem Beschuldigten auch im Kosovo möglich.

Bei der Gesamtschau überwiegen die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen und

es ist eine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Um den

vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der

Schweiz Rechnung zu tragen, ist die Landesverweisung auf die minimale Dauer von

drei Jahren zu beschränken.

4. Zu den Voraussetzungen einer

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS führte

das Bundesgericht im BGE 146 IV 172 aus:

«3.2.2 Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der

begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder

wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben

werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf

beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben

worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein

darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts

enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der

nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den

Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 24 Abs. 3

SIS-II-Verordnung ist anders als Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung als

«Kann-Bestimmung» formuliert (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das

Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 10). Art. 25

Abs. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des

Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der

Gemeinschaft vereinbar ist.

Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus,

dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung

erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember

2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 11

[nachfolgend: Erläuterungen BJ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21

und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen

Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (Schneider/Gfeller,

a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4.

Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 13). Im

Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist

eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N.

97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine

Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur

Ausschreibung im SIS (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 10 f.).»

Vorliegend wird eine Freiheitstrafe von

deutlich mehr als einem Jahr ausgesprochen und bei den vorstehenden Erwägungen

zur Anordnung der Landesverweisung wurde auf die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit hingewiesen. Mangels Kontakten des Beschuldigten in anderen

Schengen-Staaten fällt die Ausschreibung für den Beschuldigten auch nicht

zusätzlich ins Gewicht. Die Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben.

VI.

Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00, zu tragen.

1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin

Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'879.85

(Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt.

CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat

Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde

nicht geltend gemacht.

1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.

Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25 (Honorar

CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt. CHF 1'481.00)

festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese

Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen

Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40) nachzuzahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Staatsanwaltschaft dringt mit

ihrer Berufung mit Ausnahme der Dauer der Landesverweisung vollumfänglich durch,

die Anschlussberufung des Beschuldigten ist erfolglos. Diesem Ausgang des

Verfahrens entsprechend, sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2 Für das Berufungsverfahren stellt

Rechtsanwältin Gubser zahlreiche Minimalaufwände in Rechnung und kommt samt

Berufungsverhandlung (240 Minuten) und Abschlussarbeiten (45 Minuten) auf einen

Gesamtaufwand von 930 Minuten bzw. 15,5 Stunden. Sie hatte am 13. September 2022

einen Rückzug der Berufung (zwei Sätze) zu schreiben und nahm an der

Berufungsverhandlung nur teilweise teil, wobei auf die Parteistellung

verzichtet wurde. Da es sich bei den Minimalaufwendungen weitgehend um

Kanzleiaufwand gehandelt hat und zudem nicht nachzuvollziehen ist, warum sie

neben der Klientin auch vielfach mit einer unbekannten «Auskunftsperson»

korrespondiert hat, kann die Kostennote in diesem Umfang nicht genehmigt

werden. Angemessen erscheinen folgende Aufwände:

- 10 Min: Berufungsanmeldung (Besprechung

des Urteils der Vorinstanz wurde schon mit 60 Minuten eingesetzt),

- 75 Minuten: Besprechung Klientin und

Rückzug Rechtsmittel,

- 60 Minuten: allgemeine

Instruktionsarbeiten,

- 60 Minuten: Eingabe strafprozessuale Rechte

(Kopie der Eingabe vor erster Instanz) und URP,

- 60 Minuten Besprechung Klientin vor Berufungsverhandlung,

- 120 Minuten: Fahrt zur

Berufungsverhandlung,

- 60 Minuten: Berufungsverhandlung,

- 45 Minuten: Urteilseröffnung und

Besprechung Klientin, Abschlussarbeiten (so geltend gemacht).

Somit werden 490 Minuten bzw. 8,15

Stunden entschädigt, wovon 2,4 Stunden auf das Jahr 2022 (Stundenansatz CHF

180.00) und 5,75 Stunden auf das Jahr 2023 (Stundenansatz CHF 190.00)

entfallen. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster,

auf CHF 1'879.60, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Eine Rückforderung dieses Betrages beim Beschuldigten fällt

nicht in Betracht, da die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung auf ihre

Parteistellung verzichtet hat.

2.3 Rechtsanwalt Müller macht für das

Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 9.08 Stunden geltend. Dazu

kommen fünf Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Fahrzeit und 30 Minuten

Nachbearbeitung. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.

Müller, auf CHF 3'044.25, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese

Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen

Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Basis CHF 230.00 für das Jahr

2022 bzw. CHF 250.00 für das Jahr 2023, entspr. CHF 909.00) nachzuzahlen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 182 Abs. 1, aArt. 182 Abs. 3, Art. 197 Abs. 4 Satz 1

StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG; Art. 42 Abs. 1, Art. 43,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis StGB;

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 hat

sich A.___ der Pornografie, begangen am 22. Oktober 2017, schuldig gemacht.

2.

A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

-

Menschenhandel,

begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015,

-

Förderung der

rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit

Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis am

2. Juni 2015,

-

Förderung der

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht, begangen in der

Zeit vom 17. März 2015 bis am 2. Juni 2015.

3.

A.___ wird verurteilt zu:

-

einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren,

-

einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

A.___ werden die 49 Tage

ausgestandene Haft an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

A.___ wird für die Dauer

von 3 Jahren des Landes verwiesen.

6.

Die Landesverweisung wird

im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt

auch für allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.

7.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurden die

Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

8.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni

2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 %

MwSt. CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten

dem Staat Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren).

9.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni

2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25

(Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt.

CHF 1'481.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat

Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem

amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40)

nachzuzahlen.

10.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,

Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, auf CHF 1'879.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

11.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Thomas A. Müller, auf CHF 3'044.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat

Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem

amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 909.00)

nachzuzahlen.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'600.00,

total CHF 10'600.00, hat A.___ zu bezahlen.

13.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF

10'200.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_49/2024 vom 19. Juni 2025 bestätigt.