STBER.2022.78
Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, Landesverweis
14. September 2023Deutsch129 min
zumindest billigend in Kauf genommen habe. Konkret soll der Beschuldigte der Privatklägerin
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichterin Marcionelli Gysin
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Thomas A. Müller,
Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger
betreffend Menschenhandel,
Förderung der Prostitution, harte Pornografie, Förderung der rechtswidrigen
Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht,
Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht, fakultative
Landesverweisung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 12. Januar 2017 meldete sich B.___
(nachfolgend: die Privatklägerin) telefonisch bei der Einsatzzentrale der
Kantonspolizei Zürich und gab an, illegal in einer Bar in [Ort 1] arbeiten zu
müssen. Aufgrund der ersten Angaben bestanden Anhaltspunkte, dass die
Privatklägerin Opfer von Menschenhändlern geworden sein könnte. Sie belastete
in der Folge Täter aus den Kantonen Basel-Stadt und Zürich sowie aus dem Kosovo
(vgl. dazu und zum Folgenden: Bericht/Antrag um Prüfung des Gerichtsstandes der
Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1.
November 2018, Register 3.1 der staatsanwaltschaftlichen Akten, Seiten 018 ff.,
nachfolgend 3.1/018 ff.).
Im Rahmen der nachfolgenden Befragungen
belastete die Privatklägerin den in [Ort 2] wohnhaften A.___ (nachfolgend: der
Beschuldigte) hinsichtlich eines früheren Aufenthaltes in der Schweiz im ersten
Halbjahr 2015. Dies führte zum eingangs erwähnten Bericht mit der Bitte an die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abklärungen zum Gerichtsstand zu
tätigen. Diese leitete die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt weiter mit der Bitte um Verfahrensübernahme und diese gab sie mit
Schreiben vom 27. November 2018 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
weiter (12.1.3.1/001). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anerkannte
mit Verfügung vom 1. Mai 2019 den Gerichtsstand (12.1.3.1/011 f.).
2.
Eine weitere Gerichtsstandsanerkennung
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erfolgte am 9. September
2020 hinsichtlich eines im Kanton Basel-Stadt gegen den Beschuldigten hängigen
Verfahrens betreffend den Vorhalt der Pornographie (12.1.3.1/015).
3.
Am 28. August 2020 erliess die verfahrensführende
Staatsanwältin für den Beschuldigten einen Vorführungsbefehl (12.3.1/001). Der
Beschuldigte wurde in der Folge am 8. September 2020 festgenommen (12.3.1/002
ff.). Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 11. September 2020 Untersuchungshaft
bis zum 6. November 2020 an (12.3.1/062 ff.). Am 26. Oktober 2020 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
4.
Mit Anklageschrift vom 7. Dezember 2021
wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung folgender
Vorhalte überwiesen: Menschenhandel, Förderung der Prostitution, harte
Pornografie, Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht sowie Förderung der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung in Bereicherungsabsicht (1.2/001 ff.).
5.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu erliess am
8. Juni 2022 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird wie folgt
freigesprochen:
a) Menschenhandel,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015,
b) Förderung
der Prostitution, angeblich begangen in Zeit vom 8. April 2015 bis am 2. Juni
2015.
2. A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
a) Pornografie,
begangen am 22. Oktober 2017,
b) Förderung
der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der
Zeit vom 24. Februar 2015 bis am 2. Juni 2015,
c) Förderung
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 17. März 2015
bis am 2. Juni 2015.
3. A.___
wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___
werden 49 Tage Haft an die Geldstrafe angerechnet, womit sich diese auf 31
Tagessätze zu je CHF 30.00 reduziert.
5. Eine Landesverweisung
gegenüber A.___ wird nicht angeordnet.
6. Die
Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ werden abgewiesen.
7. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin
Yasmin Gubser Kuster, , wird auf CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00,
Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt. CHF 777.85) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
8. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.
Müller, wird auf CHF 20'715.25 (Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65,
7,7 % MwSt. CHF 1'481.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 10 %, somit CHF 2'071.50, sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von 10 %, somit CHF
2'602.85 (10 % der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00,
sind wie folgt durch den Beschuldigten und den Staat Solothurn zu übernehmen:
- A.___: 10 %
entsprechend CHF 1'060.00,
- Staat
Solothurn: 90 % entsprechend CHF 9'540.00»
6.
Die Privatklägerin liess am 21. Juni
2022 gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung anmelden, ebenso die
Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2022. Mit Berufungserklärung vom 29. August 2022
beschränkte die Staatsanwaltschaft die Berufung auf die Ziffern 1
(Freisprüche), 2 lit. b und c (kein Schuldspruch wegen qualifizierter
Tatbegehung), Ziffer 3 (Strafzumessung), Ziffer 4 (Anrechnung Untersuchungshaft),
Ziffer 5 (Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung
im SIS), Ziffer 8 Satz 2 (Rückforderungsanspruch des Staates) und 9
(Kostenverlegung). Beantragt wurden die Verurteilung des Beschuldigten wegen
Menschenhandels und wegen Förderung der Prostitution sowie wegen der Delikte
gegen das Ausländerrecht in Bereicherungsabsicht. Es sei eine Freiheitsstrafe
auszufällen, die Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen, es
sei eine Landesverweisung anzuordnen und im SIS auszuschreiben. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen und das
Rückforderungsrecht für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf
100% festzusetzen.
Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom
13. September 2022 ihre Berufung zurückziehen. Mit Beschluss des Berufungsgerichts
vom 13. Oktober 2022 wurde die Berufung der Privatklägerin zufolge Rückzugs
abgeschrieben.
Der Beschuldigte erklärte am 5. Oktober
2022 die Anschlussberufung. Beantragt wurde ein Freispruch von den Vorhalten
der Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht und die Ausfällung einer
geringeren Geldstrafe. Damit seien auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten neu
zu verteilen.
7.
Somit ist das erstinstanzliche Urteil wie
folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 2 lit a:
Schuldspruch wegen Pornographie;
-
Ziffer 6: Abweisung der
Zivilforderungen der Privatklägerin;
-
Ziffer 7: Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin der Höhe nach (über den
Rückforderungsanspruch des Staates ist gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Amtes
wegen zu befinden);
-
Ziffer 8 teilweise:
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
8.
Mit Verfügung vom 31. März 2023 wurden
die Parteien und Parteivertreter auf den 13. September 2023 zur Berufungsverhandlung
vorgeladen.
9. Mit Verfügung vom 24. April 2023
wurde die Privatklägerin B.___ von der Teilnahme an der Hauptverhandlung – mit
Ausnahme ihrer Befragung – dispensiert und die Öffentlichkeit inkl. Medien für
die Dauer der Einvernahme der Privatklägerin ausgeschlossen. Zur Vermeidung
einer Begegnung (Beschuldigter/Privatklägerin) wurde verfügt, dass der
Beschuldigte die Einvernahme der Privatklägerin nicht im Gerichtssaal, sondern aus
dem Nebenzimmer via Videoübertragung mitverfolgen könne.
10.
Am 13. September 2023 verzichtete die
Privatklägerin nach ihrer Befragung mit dem Verzicht auf die Stellung von
Anträgen implizit auch auf ihre Parteistellung.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Vorhalt
1.1 Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1
der Anklageschrift unter dem Titel «Menschenhandel» vorgehalten, er habe sich
zwischen ca. Januar 2015 und anfangs Juni 2015, mutmasslich 2. Juni 2015, des
Menschenhandels schuldig gemacht, indem er vorsätzlich mit der kosovarischen
Staatsangehörigen und Privatklägerin B.___ Handel zum Zwecke der Ausbeutung der
Arbeitskraft sowie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung getrieben oder dies
zumindest billigend in Kauf genommen habe. Konkret soll der Beschuldigte der Privatklägerin
im Rahmen eines Facebook-Chats im Januar 2015 eine Arbeitsstelle im
Gastrobereich in der Schweiz mit einem Lohn von CHF 1'500.00 bis CHF 1'800.00
evtl. EUR 1'500.00 versprochen haben. Weiter habe er die Reise vom Kosovo via
Belgrad (Serbien), Subotica (Serbien), Horgos (Serbien), Röszke (Ungarn),
Budapest (Ungarn) nach Wien (Österreich) organisiert, die Geschädigte in Wien
(Österreich) persönlich abgeholt und sie anschliessend am 25. Februar 2015 nach
[Ort 2] sowie anschliessend nach [Ort 3], [Adresse] (Restaurant […]), und nach [Ort
4], [Adresse] (Bar […]), resp. [Ort 5], [Adresse] (Club […]), gebracht. Dort
habe er sie als Serviceangestellte sowie auch als Tänzerin und Sexarbeiterin
arbeiten lassen und ihr sämtliche Einnahmen abgenommen resp. in [Ort 4] und [Ort
5] von ihr mindestens CHF 1'500.00 pro Woche gefordert.
Bereits im Hotel in Wien in der Nacht
vom 24. auf den 25. Februar 2015 habe der Beschuldigte physische wie auch
sexuelle Gewalt gegenüber der Privatklägerin ausgeübt. Weiter habe er ihr
gedroht, dass ihre Familie für jeden Fehler bezahlen würde und er sie
vernichten könne. Die Privatklägerin, die um ihren illegalen Status gewusst und
zu diesem Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht habe, habe diese Drohungen
ernst genommen. In der Schweiz angekommen, habe der Beschuldigte der
Privatklägerin zusätzlich den Pass abgenommen und ihr nochmals erklärt, dass
sie ab nun tun müsse, was er ihr sage.
In der Folge habe der Beschuldigte die
Privatklägerin zuerst für drei bis vier Tage bei einer nicht näher
identifizierbaren männlichen Person mit dem Namen «C.___» in [Ort 2] in der
Nähe der [Kirche] ([…]) und danach nach [Ort 6], [Adresse], verbracht. In
dieser Zeit habe sich die Privatklägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt weder in
der Schweiz ausgekannt noch eine hiesige Sprache beherrscht habe, über ihren
illegalen Aufenthalt Bescheid gewusst und über keine Ausweispapiere verfügt
habe, in der Regel nur in Begleitung ausserhalb des Hauses bewegen können.
Während drei Tagen habe sie zudem das ganze Haus gereinigt, ohne dafür entlöhnt
worden zu sein.
Ca. Mitte März 2015, mutmasslich am 17.
März 2015, habe der Beschuldigte die Privatklägerin von [Ort 2] nach [Ort 3], [Adresse],
in das Lokal «[…]» verbracht. Dort sei die Privatklägerin in der Folge, ohne
über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, als Servicekraft tätig
gewesen. Die Arbeitszeiten hätten zwischen 12 und 16 Stunden, bei einem Lohn
von CHF 600.00 für zwei Wochen, betragen, wobei sie den vollständigen Lohn an
den Beschuldigten habe abgeben müssen. Über einen Freitag habe die Privatklägerin
nicht verfügt. In der Zeitspanne von ca. Mitte März 2015, mutmasslich vom 17.
März 2015 bis ca. Anfang April 2015, mutmasslich bis 3. April 2015, sicherlich
vor dem 7. April 2015, habe die Privatklägerin unter den beschriebenen
Umständen im Lokal «[…]» gearbeitet und oberhalb des Lokals an der [Adresse] in
[Ort 3] gewohnt.
Da die Privatklägerin aufgrund der
langen Arbeitszeiten nicht zusätzlich der Prostitution habe nachgehen können,
habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] abgeholt und so ihre dortige
Arbeitstätigkeit beendet. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin
für einige Tage, ca. Anfang April, mutmasslich am 3. April 2015, bis längstens
am 8. April 2015, in [Ort 2], [Adresse], bei D.___ untergebracht. Ca. Anfang
April 2015, spätestens am 8. April 2015, habe der Beschuldigte die
Privatklägerin nach [Ort 5], [Adresse], in den Club […] gebracht. In der Folge
sei sie dort und auch in [Ort 4], [Adresse], Bar […], welche dem gleichen
Betreiber (E.___) gehört habe, als Servicemitarbeiterin und als Tänzerin tätig
gewesen. Dabei sei sie während ca. zwei Monaten von jeweils 13:00 Uhr bis 20:00,
resp. 21:00 Uhr, in [Ort 5], [Adresse], im Club […] und anschliessend von 22:00
Uhr bis ca. 05:00 in [Ort 4], [Adresse], Bar […], tätig gewesen, dies bei einem
monatlichen Lohn von CHF 800.00. Pro Woche sei ihr ein freier Tag zur Verfügung
gestanden. Des Weiteren habe sie sich für den Beschuldigten prostituiert, da
dieser wöchentlich CHF 1'500.00 von ihr verlangt habe. Zwischen ca. Anfang
April, spätestens ab dem 8. April 2015, bis Anfang Juni, mutmasslich 2. Juni
2015, habe die Privatklägerin im ersten Stock der Bar […] gewohnt, wobei ihr
kein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden habe. Der Beschuldigte selber sei
einmal in der Woche vorbeigekommen, um bei ihr die verlangten CHF 1'500.00
abzuholen. Anfang Juni 2015, mutmasslich am 2. Juni 2015, sei der
Privatklägerin dann die Flucht zurück in den Kosovo gelungen.
Die Privatklägerin sei zwar
vordergründig mit den einzelnen Unterbringungsorten resp. Arbeitsorten und
-tätigkeiten einverstanden gewesen. Allerdings habe diesbezüglich keine reale,
sondern bloss eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Privatklägerin
zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale Handlungsalternativen gehabt habe und
in ihrer Situation besonders verletzlich gewesen sei. So habe sie sich in einer
äusserst schwierigen privaten Situation befunden, nachdem sie von ihrer Familie
verstossen worden sei und sie sich in ihrem Heimatland resp. in den
angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das Überleben habe sichern können.
Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich darüber hinaus in einem
Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der über ihre Situation
Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen und sie zugleich
bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der Schweiz
aufgehalten habe, sie zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht
habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen
Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe. Vor ihrer Abreise in
die Schweiz sei die Privatklägerin aufgrund ihrer sozialen Not und zum damaligen
Zeitpunkt auch aufgrund ihrer Naivität, Unbedarftheit und ihres Bildungsmangels
davon ausgegangen, hier in der Schweiz einer Tätigkeit im Servicebereich mit
einem festen Einkommen nachgehen zu können. Dabei habe sie nicht gewusst, dass
der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Verdienst vollumfänglich abzunehmen und
sie auch der Prostitution zuzuführen. Ebenso wenig sei sie über die konkrete
Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Bilde gewesen.
1.2 In Ziffer 2 der Anklage wird dem
Beschuldigten vorgehalten, er habe sich zwischen ca. Anfang/Mitte April 2015,
mutmasslich dem 8. April 2015, und Anfang Juni 2015, mutmasslich dem 2. Juni
2015, der Förderung der Prostitution schuldig gemacht, indem er die
Privatklägerin in [Ort 4] und [Ort 5] unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit sowie
wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt habe. In der Folge
habe die Privatklägerin in der erwähnten Zeitspanne wiederholt sexuelle
Dienstleistungen gegen Entgelt geleistet. Die Privatklägerin sei zwar
vordergründig damit einverstanden gewesen, sich zu prostituieren. Allerdings
habe diesbezüglich keine reale, sondern bloss eine faktische Einwilligung
vorgelegen, zumal die Privatklägerin zum gegebenen Zeitpunkt gar keine reale
Handlungsalternativen gehabt habe und in ihrer Situation besonders verletzlich
gewesen sei. So habe sie sich in einer äusserst schwierigen privaten Situation
befunden, nachdem sie von ihrer Familie verstossen worden sei und sich in ihrem
Heimatland resp. in den angrenzenden Staaten nur mit grösster Mühe das
Überleben habe sichern können. Einmal in der Schweiz angekommen, habe sie sich
darüber hinaus in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten befunden, der
über ihre Situation Bescheid gewusst habe, ihr die Ausweispapiere abgenommen
und sie zugleich bedroht habe. Dazu sei gekommen, dass sie sich illegal in der
Schweiz aufgehalten, zum damaligen Zeitpunkt keine Landessprache beherrscht
habe, mittellos gewesen sei und sich weder geografisch noch mit den hiesigen
Gepflogenheiten und der rechtlichen Lage ausgekannt habe.
1.3 Schliesslich soll sich der
Beschuldigte gemäss Ziffer 4 und 5 der Förderung der rechtswidrigen Ein-,
Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v.
Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs.
1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er
die kosovarische Staatsangehörige, die Privatklägerin, die über kein gültiges
Einreisevisum und auch im weiteren Verlauf über keine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nach der Anwerbung am 24. resp. 25.
Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in die Schweiz verbracht und sie –
in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen aus der (illegalen)
Arbeitstätigkeit (vgl. Ziff. 1 und 6) abzunehmen und sich daran unrechtmässig
zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort 2], [Ort 6], [Ort 3],
[Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse Arbeitsstellen als
Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im Restaurant […] in [Ort
3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5]) verschafft.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung
darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)
und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder
Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,
sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet
nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen
wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie
als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne
einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei
der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.
Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage
durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,
Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person
entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom
24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je
mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher
die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3. Zu prüfen ist die Aussage
auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts
6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts
der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu
aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger
Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie
möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
3. Die Aussagen der Privatklägerin
3.1 Die Anklage beruht auf den Aussagen
der Privatklägerin. Diese wurde zunächst zwischen Januar und April 2017 sechs
Mal von der Kantonspolizei Zürich und ab November 2019 bis Oktober 2020 vier
Mal von der Staatsanwaltschaft Solothurn befragt (insgesamt 221 Seiten,
Register 10.2.1). Weiter wurde sie vor dem Amtsgericht und dem Berufungsgericht
befragt.
3.2 Am 19. Januar 2017 wurde sie
erstmals von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson befragt und gab
ausführlich und in langen Abschnitten in freier Rede Auskunft über ihr Leben
und die Geschehnisse seit Januar 2015. Zuerst wurde sie gefragt, wie es am 12.
Januar 2017 dazu gekommen sei, dass sie um 03:07 Uhr den polizeilichen Notruf
gewählt und um Hilfe gebeten habe. Nach diesen Ausführungen wurde sie gefragt,
wie sie überhaupt in diese Situation geraten sei. Die nachfolgenden Schilderungen
der Privatklägerin in freier Rede zur hier interessierenden Vorgeschichte lauteten
wie folgt (AS 10.2.1/001 ff., die Privatklägerin stützte sich dabei auch auf
einen Zettel, auf dem sie sich Standorte und Angaben zu ihrer Reise notiert
hatte):
Sie sei im Jahr 2015 zum ersten Mal in
die Schweiz gekommen. Damals habe ihr der Beschuldigte, man nenne ihn A.___,
auf Facebook geschrieben. Dieser sei aus ihrem Dorf gewesen, sie habe ihn aber
nicht gekannt. Er habe gesagt, er wohne in [Ort 2] und habe dort viele Leute.
Sie könne dort auch ohne Papiere arbeiten und monatlich CHF 1'500.00 bis
1'800.00 verdienen. Sie habe zugesagt. Er habe ihr im Januar geschrieben und
sie habe sich im Februar auf den Weg gemacht. Vom Kosovo sei sie nach Belgrad
und von dort nach Sobotica, eine serbische Ortschaft nahe der Grenze, gegangen.
Dort habe sie bei der Bäckerei «Europe» jemanden getroffen. Dies sei der
Inhaber der Bäckerei gewesen, an den Namen könne sie sich nicht erinnern.
Dieser habe sie bis nach Horgos begleitet. Dort habe ein anderer Mann auf sie
gewartet, dessen Namen kenne sie auch nicht. Dann sei sie mit ihm zu Fuss über
die Grenze bis nach Roszke in Ungarn gegangen. Dort hätten sie wiederum auf
einen anderen Mann gewartet. Dieser sei mit einem Auto gekommen und habe sie nach
Morahalom gefahren. Dort sei sie in ein Taxi eingestiegen und sie seien bis
Budapest gefahren. Der Taxifahrer habe das Schild kurz vor der Grenze
weggenommen und sie seien weiter nach Wien gefahren. Sie sei in der Nähe des Bahnhofs
ausgestiegen und der Taxifahrer habe ihr gesagt, sie solle in ein Lokal gehen.
In dem Lokal habe sie ihr Handy mit dem Wireless verbunden und dem Beschuldigten
geschrieben, sie sei nun in Wien angekommen. Auf Viber habe sie ihm ihren
Standort geschickt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle dort warten,
jemand würde sie abholen. Dann habe sie ein junger Mann abgeholt, so um die 20
Jahre alt. Sie seien in einen Supermarkt gegangen, um Sandwiches zu kaufen.
Dann habe der Mann sie in ein Hotel gebracht. Dort habe sie auf den Beschuldigten
gewartet. Sie sei so um 17:00 Uhr in Wien gewesen, der Beschuldigte sei so um
01:30 Uhr gekommen, oder um Mitternacht, so genau wisse sie das nicht mehr. Der
Beschuldigte habe zwar Papiere, dass er geistig krank sei, dies stimme aber gar
nicht. Das Auto sei auf den Namen der Mutter des Beschuldigten eingelöst. Als
er mit dem Auto auf dem Weg ins Hotel gewesen sei, sei er vom Radar geblitzt
worden und als er ins Hotel gekommen sei, habe er ihr eine Ohrfeige verpasst,
habe sie beleidigt und gesagt, es sei ihre Schuld, dass er geblitzt worden sei.
Dann habe er sie gezwungen, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Sie sei nicht
damit einverstanden gewesen (weint). Irgendwann am Morgen seien sie mit dem
Auto losgefahren, durch Deutschland und Frankreich. Von Frankreich her seien
sie nach [Ort 2] gefahren. Der Beschuldigte habe sie in eine Wohnung gebracht.
Sie wisse nicht, wo sich diese Wohnung befinde, gegenüber sei aber eine Kirche
gewesen. Dort sei ein Freund des Beschuldigten in der Wohnung gewesen, dieser
habe eine Hand nicht mehr gehabt, die rechte oder die linke. Sie sei für drei/vier
Tage in dieser Wohnung geblieben und sei mit dem Beschuldigten Kleider
einkaufen gegangen. Dann seien sie in die Wohnung zurück und der Beschuldigte
habe dem Freund gesagt, er lasse sie hier, denn er habe zu tun. Der Beschuldigte
habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte mitgenommen und gesagt, sie dürfe
diese nicht behalten. Am nächsten Abend sei er zurückgekommen und habe gesagt,
er müsse in den Kosovo und müsse sie nach [Ort 6] bringen. Das sei eine Stadt
in der Nähe der deutschen Grenze. Dort sei eine Villa von einem Schweizer
gewesen. Dort habe ein Freund des Beschuldigten gewohnt, der ebenfalls R.___
heisse. Auch ein gewisser «F.___» habe dort gewohnt. Dort hätten auch andere
Albaner ohne Papiere gewohnt, zwei Frauen und drei andere Männer. Der Beschuldigte
habe dem anderen R.___ und «F.___» gesagt, sie sollten auf sie aufpassen und
schauen, dass sie zu essen und zu trinken habe, er müsse in den Kosovo. Sie
habe noch etwas vergessen: Auf dem Weg nach [Ort 6] hätten sie noch einen
Kaffee getrunken in einer «…-Bar», zumindest habe man sie so genannt. Dort habe
der Beschuldigte einen «D.___» getroffen und dieser habe ihm eine SIM-Karte mit
der Nummer gegeben, die sie bis jetzt benutzt habe. Diese Nummer sei auf diesen
«D.___» eingelöst. Sie sei ca. zehn Tage bis zwei Wochen in [Ort 6] geblieben.
Dort habe sie im Keller Waffen gesehen. Sie wisse nicht, ob diese dem Schweizer
gehört hätten. «F.___» und A.___ hätten sie während dieser Zeit verpflegt. Sie
hätten sie auch belästigt. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen und ihm
das erzählt. Ab dann hätten sie sie in Ruhe gelassen. Als sie mit dem Beschuldigten
am Telefon gewesen sei, habe dieser mit «F.___» sprechen wollen und danach habe
«F.___» gesagt, er habe nicht gewusst, dass sie (die Privatklägerin) die Frau
des Beschuldigten sei. (Anmerkung der Dolmetscherin: Mit «Frau» sei nicht die
Frau im Sinne der Ehefrau gemeint, sondern eher «sein Weib».) «F.___» habe gedacht
gehabt, sie sei eine der Frauen, die der Beschuldigte dorthin bringe, um als
«Transit» dort zu sein. Sie hätten dieses Wort benutzt, um zu sagen, dass man
die Frauen ausnutzen kann. Als der Beschuldigte mit «F.___» am Telefon gewesen
sei, habe er gesagt, dieser solle sie nicht anfassen, sie sei seine Frau. Das
sei gelogen gewesen. A.___ und «F.___» seien ein paar Tage von der Villa weg
gewesen. Sie hätten dann zwei Frauen und zwei Männer von der Villa abgeholt. A.___
habe ihr dann gesagt, sie müsse das Haus sauber machen. Im Haus habe es viele
Kleider gegeben, überall verstreut. Es habe auch Zigarettenreste und Drogenreste
gegeben. A.___ habe ihr dann Putzlappen gekauft, um das Haus zu putzen. Dann
sei der Schweizer ins Haus gekommen. A.___ habe ihn «[G.___» genannt. «[G.___]»
habe gefragt, wer sie sei. A.___, der den Schlüssel für das Haus habe, habe
gesagt, sie sei die Putzfrau. Sie habe dort gewartet, bis der Beschuldigte aus
dem Kosovo zurückgekommen sei. Dieser habe sie dann in die Wohnung dieses «D.___»
gebracht. Sie wisse nicht, wo diese Wohnung gewesen sei, sie sei aber im
fünften oder sechsten Stock gewesen. Sie sei für drei/vier Tage dort geblieben.
Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse alles machen, was er ihr sage, denn
er wisse alles über sie und ihre Familie. Wenn sie keine Probleme mit ihren
Leuten daheim wolle, dann müsse sie ihm zuhören und alles machen, was er ihr
sage. Dann habe er ihr auf dem Handy das Internet eingerichtet und gesagt, wenn
ihr jemand schreibe, solle sie zurückschreiben, sie sei am Arbeiten und es gehe
ihr gut. Sie solle nicht den Fehler machen, über ihn zu schreiben. Danach habe
sich der Beschuldigte mit diesem D.___ gestritten, weil dieser CHF 400.00 von
ihm verlangt habe für ihre Unterbringung. Sie wisse aber nicht, ob der
Beschuldigte dem D.___ diese CHF 400.00 gegeben habe. Der Beschuldigte habe sie
in ein Hotel gebracht und gesagt, er müsse eine Wohnung für sie finden, wo sie
in Ruhe schlafen könne und wo er auch hinkommen könne. Der Beschuldigte habe
von einem Schweizer namens H.___ gehört, der eine Wohnung zu vermieten habe.
Das sei ein alter Mann gewesen mit weissen Haaren und einer Brille. Weil dieser
Mann ihr viele Fragen gestellt habe, habe das dem Beschuldigten nicht gefallen,
und er habe sie nicht dort wohnen lassen. Er habe sie nach [Ort 3] gebracht.
Sie habe dort zwei Wochen gearbeitet und nach zwei Wochen habe er sie abgeholt.
Dann habe er ihr gesagt, sie müsse mit anderen Männern ins Bett gehen. Dort in [Ort
3], als sie als Kellnerin gearbeitet habe, hätten sie ihr CHF 600.00
gegeben für die zwei Wochen. Es habe noch Trinkgeld gegeben. Es sei ein
Restaurant gewesen und ein Keller mit Spielautomaten, wo sie Karten gespielt
hätten. Diese Spielautomaten seien illegal gewesen. Dieses Restaurant habe «[…]»
geheissen. Der Inhaber sei ein Albaner aus Mazedonien. Er heisse I.___, man
nenne ihn «[...]». Es gebe noch drei andere Kosovaren, es seien drei Brüder.
Diese hätten viele solcher Spielautomaten. Sie kenne nur die Vornamen: J.___, K.___
und L.___. Diese drei hätten ihr nichts Böses getan. Sie wisse nur, dass diese
solche Automaten in [Ort 2] und Umgebung vermieteten. Sie holten diese
Automaten illegal in die Schweiz und vermieteten diese hier. Dann habe sie der
Beschuldigte in [Ort 3] abgeholt und gesagt, er bringe sie nach [Ort 7] zu
einem Freund, zu «M.___ (…)», um dort zu sprechen. Dieser «M.___» heisse mit
richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt, man könne sie in ein Musiklokal
bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___,
genannt «N.___», angerufen. E.___ sei der Bruder von N.___ und habe ein Lokal
mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit seinem Bruder über die Arbeit gesprochen.
Sie seien aus [Ort 7] nach [Ort 2] zurückgekehrt und hätten etwas gegessen.
Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort 5] gefahren. Sie seien auch dorthin
gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. In [Ort 5] habe E.___, genannt «…»,
ein Lokal mit illegalen Spielautomaten. Er habe zwei Lokale gehabt: in [Ort 5]
das mit den Spielautomaten und in [Ort 4] ein Musiklokal, das «[Bar]». Dort sei
im Erdgeschoss der Musikclub gewesen. In der zweiten Etage (gemeint ist der
erste Stock) sei das Zimmer gewesen, in dem sie geschlafen habe. Im Keller habe
es private Räume gegeben und WCs. Als der Beschuldigte mit E.___ gesprochen
habe, habe er gesagt, sie sei seine Cousine und deswegen wolle er ihr helfen.
Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle nichts erzählen, nicht sagen, dass
sie nicht seine Cousine sei. E.___ habe dem Beschuldigten gesagt, er könne ihr nur
CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere da sei. Der Beschuldigte
habe ihr aber gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00 haben, sie
müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es finde. Dort sei sie mit vielen
Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld gebraucht habe. Sie habe das Geld
parat machen müssen. Sie habe es nicht aus Spass gemacht (weint). Sie habe zwei
Monate in diesem Lokal gearbeitet. Dort habe es Türken und Albaner gegeben. Ein
Türke habe O.___ geheissen. Sie sei mit ihm befreundet gewesen, habe ihm aber
nichts erzählt. Sie habe noch etwas vergessen: in den ersten zwei Wochen habe
dieser alte Mann, H.___, den Beschuldigten wieder angerufen und gefragt, wo sie
sei, er wolle sich mit ihr treffen. Sie sei dann mit dem Beschuldigten nach [Ort
2] gefahren und habe den alten Mann getroffen. Dieser habe nach ihrer
Telefonnummer gefragt und der Beschuldigte habe gesagt, sie sei seine Cousine
und arbeite irgendwo. Er wolle ihr helfen. Der alte Mann habe gefragt, wann sie
zu ihm komme, sie müsse nichts bezahlen, wenn sie zu ihm komme. Sie seien dann
von [Ort 2] zurückgekehrt ins Lokal. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie
solle dem alten Mann nichts erzählen und ihm nicht schreiben. Der Alte sei an
ihr interessiert. Sie solle ihm nicht sagen, dass sie nicht seine Cousine sei
und er sie nur ausnutze. Andererseits habe der Beschuldigte gewollt, dass sie
herausfinde, wo der alte Mann sein Geld aufbewahre oder wo der Tresor sei. Er
habe gesagt, der Alte sei sehr reich und sie solle sich ihm annähern, um
herauszufinden, wo er sein Geld aufbewahre, damit man es entwenden könne. Als
der Beschuldigte sie ins Lokal zurückgefahren habe, hätten sie einen Kaffee in
einem Restaurant getrunken und der Beschuldigte habe ihr erneut gesagt, sie
solle mit niemandem reden und gar nichts erzählen. Er wisse ja, wo sie wohne, wo
sie sei, wo ihre Mutter und ihr Vater seien. Sie wisse ganz genau, was
passieren würde, wenn sie sprechen würde. Das sei eine Drohung gewesen. Damit
habe er sagen wollen, dass er ihre Familie umbringen würde oder denen etwas
Schlimmes passieren würde. Dann habe er sie dort gelassen und sei zurück nach [Ort
2] gefahren. Der schon genannte Türke habe ihr gesagt, er würde seine Frau
verlassen und sie (die Privatklägerin) heiraten. Sie habe ihn aber nicht gemocht.
Sie habe ihn angelogen. Sie habe ihm gesagt, der Beschuldigte sei ihr Cousin
und wolle ihr helfen. Dort habe es einen anderen Türken gegeben und eine Frau, P.___,
gehabt. Diese Frau sei eine Albanerin aus Mazedonien gewesen, sei die Liebhaberin
von E.___ gewesen und habe Zigaretten in die Schweiz geschmuggelt. Dort habe es
drei oder vier bulgarische Frauen gegeben, drei Serbinnen, die P.___ und sie. E.___
habe die Frauen geschlagen, wenn sie nicht auf ihn gehört hätten, sie (die
Privatklägerin) habe er aber nie geschlagen, er habe sie nicht angefasst. Er habe
ihr gesagt, er schlage sie nicht, weil sie durch seinen Bruder vermittelt worden
sei. Dann habe sie der Türke zum Essen eingeladen. Dieser fahre nicht selber
Auto, sondern habe einen Chauffeur. Nach dem Essen seien sie ins Lokal
zurückgekehrt und der Türke habe gesagt, das sei kein guter Ort für sie, warum
sie nicht nach Kosovo zurückgehe. In dieser Zeit könne er sich von seiner Frau
trennen und sie könnten heiraten. Sie habe ihm nicht gesagt, dass sie
zurückzugehen gedenke, sondern gesagt, sie redeten noch einmal drüber. Am
nächsten Morgen sei eine neue Musikgruppe gekommen. Sie habe Zeit mit den
albanischen Frauen verbracht, habe ihnen aber nichts gesagt. Mit dem
Schlagzeuger habe sie sich wohl gefühlt und habe mit ihm offener reden können.
Sie habe ihm aber gesagt, er dürfe nichts sagen. Er habe sie gefragt, warum sie
nicht zur Polizei gehe. Sie habe gesagt, sie habe Angst. Nach anderthalb Wochen
habe sie der Türke, der O.___, gefragt, ob sie mit ihm in [Ort 8] Zeit
verbringen würde. Sie habe mit ihm zwei Tage in einem Hotel verbracht. Er habe
aber nicht die ganze Zeit dort bleiben können, weil er verheiratet gewesen sei.
Sie habe aber vorher den Beschuldigten gefragt. Dieser habe gesagt, wenn sie
mit dem Türken zwei Tage verbringe, müsse sie von ihm CHF 2'000.00 verlangen.
Sie habe dann den Türken anlügen müssen und habe ihm gesagt, sie wolle in den
Kosovo zurück, sie habe aber kein Geld und benötige CHF 2'000.00. Sie habe dann
den Beschuldigten angerufen, der sie in [Ort 8] abgeholt habe. Sie habe den
Türken angelogen und gesagt, ihr Cousin hole sie ab. Der Türke habe sie beide
dann in sein Kebab-/Pizzeria-Restaurant eingeladen, um einen Kaffee zu trinken.
Der Türke habe gefragt, wie sie in den Kosovo zurückgehen wolle. Sie habe
geantwortet, ihr Cousin werde sie mit dem Auto über Italien in den Kosovo
fahren. Dann hätten sie sich vom Türken verabschiedet und seien zurück ins
Lokal gefahren. Sie habe dem Beschuldigten das ganze Geld gegeben und er habe
gesagt, sie mache Fortschritte und dürfe CHF 300.00 behalten. Im Lokal
habe der Beschuldigte gesagt, er habe die Zigaretten und das Handy im Auto vergessen,
sie solle es holen gehen. Sie habe gedacht, die Zigaretten seien im
Handschuhfach und habe dieses geöffnet. Dabei habe sie darin ihre Dokumente
gesehen und diese weggenommen. Sie habe sie in die Hose gesteckt, damit der Beschuldigte
sie nicht sehe. Sie habe ihm die Zigaretten und das Telefon gebracht. Sie
hätten da einen Kaffee getrunken in einem Restaurant gegenüber dem Lokal. Sie
habe dem Beschuldigten gesagt, sie müsse nun ins Lokal und nach oben gehen,
damit sie sich umziehen könne. Ein Gast habe ihr seine Nummer gegeben, um mit
ihr ins Bett gehen zu können. Als sie nach oben gegangen sei, habe sie den
Albaner, dem sie sich anvertraut gehabt habe, gefragt, wo die Adresse sei, wo
man mit dem Bus nach Kosovo fahren könne. Dieser habe geantwortet, er wisse das
nicht, er kenne aber die Adresse, von wo die Busse nach Serbien abfahren
würden. Er habe ihr die Adresse auf einen Zettel geschrieben und auch die Nummer
des Busfahrers. Sie habe den Busfahrer angerufen und nach der Adresse seiner
Wohnung gefragt. Sie habe den Beschuldigten angelogen gehabt. Der Busfahrer
habe ihr gesagt, der Bus fahre erst morgen am Nachmittag wieder. Sie habe ihn
gefragt, ob sie bei ihm übernachten könne, was er bejaht habe. Am nächsten Tag habe
der Beschuldigte angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle erst um 20:00 oder
20:30 Uhr kommen. Der Bus sollte am Nachmittag um 16:00 oder 17:00 Uhr
abfahren. Sie habe dem Beschuldigten die Adresse der Wohnung gegeben. Die Haltestelle
habe sich in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Chauffeurs befunden. Dem
Busfahrer habe sie gesagt, sie habe keine Papiere, sie sei illegal. Sie habe
nur CHF 300.00 bei sich gehabt und habe CHF 120.00 bezahlt für das Ticket. Sie
wisse nicht mehr, ob sie dem alten Mann aus [Ort 2] noch geschrieben habe. Dann
habe sie das Telefon ausgeschaltet und die SIM-Karte herausgezogen.
Es folgten dann weitere detaillierte
Angaben zur Rückreise mit zwei Polizeikontrollen und am 1. März 2017 machte die
Privatklägerin ausführliche Angaben zum weiteren Verlauf, als sie im
Drogenhandel mitgeholfen habe und wie sie dann wieder in die Schweiz gekommen
sei.
3.3 Die Aussagen der Privatklägerin zum
Ablauf dieser Geschehnisse im Frühjahr 2015 sind – wie auch zu den vorgängigen
und nachfolgenden Ereignissen bis zum Notruf vom 12. Januar 2017 an die Polizei
– sehr ausführlich mit vielen Namensangaben samt detaillierten Beschreibungen
dieser Personen und Ortsangaben, und wurden von ihr in den nachfolgenden
Einvernahmen weitestgehend konstant wiedergegeben. Viele ihrer Angaben konnten
später auch mit Fotos aus ihrem Handy verifiziert werden (10.2.1/179 ff.). Dass
es im Verlauf der Befragungen auch zu Widersprüchen und Erinnerungslücken kam,
ist nicht verwunderlich, sondern zu erwarten. Der augenscheinlichste
Widerspruch war, dass die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens angab, der
Beschuldigte habe sie zur Adresse der Busstation gefahren, sie habe ihm gesagt,
sie habe dort einen Klienten (für Sex, 10.2.1/149 und 201). Allerdings hatte
die Privatklägerin schon bei der ersten Aussage angegeben, sie habe dem
Beschuldigten diese Adresse damals angegeben. Der Widerspruch ist damit
unwesentlich. Insgesamt bezogen sich die Aussagen der Privatklägerin auf einen
Zeitraum von mehreren Wochen, auf unterschiedliche Örtlichkeiten und Personen,
wobei jeder Ort konstant mit den gleichen Personen und Geschehnissen verbunden
wurde. Es ist nicht denkbar, Aussagen in der vorliegenden Art und mit dieser
hohen Qualität zu erfinden und mehrfach ohne grössere Abweichungen wiederzugeben.
Weiter ist die von der Privatklägerin geschilderte Darstellung der Geschehnisse
nachvollziehbar und plausibel. Die Privatklägerin wurde vor den Befragungen
jedes Mal auf die Strafbarkeit allfälliger Falschaussagen (falsche
Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung) hingewiesen. Die
Privatklägerin belastete sich mit ihren Angaben auch selbst (illegaler
Aufenthalt und illegale Arbeit). Ein Grund oder andere Anzeichen für falsche
Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten sind nicht erkennbar, zumal sie
sich vor dem Beschuldigten fürchtete (was allein schon angesichts seiner
Vergangenheit als UCK-Kämpfer und seiner unbestrittenen Vorliebe für Waffen nachvollziehbar
ist). Insbesondere gibt es keine Hinweise, dass die Privatklägerin ihn aus
Gründen, sich in der Schweiz einen Aufenthalt zu sichern, falsch angeschuldigt
hat. Dafür hätte sie sich im Übrigen auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit
der Bar «…» begnügen können und nicht erfundene Anschuldigungen aus früheren
Jahren gegen den Beschuldigten vorbringen müssen mit der Gefahr, dass sich ihre
falschen Vorwürfe widerlegen liessen. Am Schluss der Einvernahme vom 12. Januar
2017 gab sie gar an, sie wolle einfach zurückgehen, sie möchte nicht hier
bleiben. Sie möchte nicht, dass sie wegen dieser Leute nicht bei ihrem Vater
sein könne, wenn dieser sterbe (10.2/057). Der Hilferuf an die Polizei am
frühen Morgen des 12. April 2017 war eine spontane, nicht geplante Handlung.
Der Chef des Clubs […], in dem sie damals tätig war, Q.___, sei aggressiv und
gewalttätig geworden. Zudem hätte sie in [Ort 2] (beim Beschuldigten!) in
seinem Auftrag vier Pistolen abholen müssen. Er habe ihr auch gedroht, wenn sie
nicht gehorche (10.2/003). Nachvollziehbar ist auch, wenn sie angab, sie habe
damals in Zürich die Polizei gerufen, weil es für sie besser gewesen wäre, ins
Gefängnis zu gehen, als bei diesen Leuten zu bleiben. Sie habe die Polizei
wegen des Falls in Zürich gerufen und nicht gedacht, dass sie auch noch wegen A.___
einvernommen werde. Sie habe damals einfach alles erzählt, die Karten
offengelegt. Sie habe sich da gesagt: egal wie viele Jahre sie ins Gefängnis
müsse. Man habe ihr immer gesagt, wenn die Polizei sie erwische, würde sie ins
Gefängnis gesteckt und könne dann nicht mehr in die Schweiz kommen. Das habe
ihr unter anderem auch der Beschuldigte gesagt (10.2.1/206). Sie habe ja beim
Anruf an die Polizei das Andere gewollt. Sie habe fast gar nicht mehr an die
Sache mit dem Beschuldigten gedacht. Aber die Polizei habe sie gefragt, wie es
dazu gekommen sei, und sie habe es dann erzählt (10.2.1/207). Es bleibt zu
ergänzen, dass die Privatklägerin mit dem Rückzug der Berufung auf finanzielle
Ansprüche verzichtet hat.
In den Aussagen der Privatklägerin
finden sich unzählige Realitätskennzeichen, hier soll vorerst nur eine Auswahl
von solchen Realitätskennzeichen aus der oben zitierten freien Rede vom 19.
Januar 2017 aufgelistet werden:
-
Vorweg ist da die bereits
erwähnte logische Konsistenz: die Aussagen der Privatklägerin sind in sich
stimmig, ausführlich und konstant. Es sind keine Strukturbrüche erkennbar, auch
der Detaillierungsgrad blieb bezüglich aller Vorgänge der Gleiche.
-
Die Handlung wird in einem
umfangreichen freien Bericht teilweise sprunghaft, unstrukturiert und nicht immer
chronologisch geschildert: So die Geschehnisse um den Türken O.___ und den
alten Mann H.___. Während sie von den Ereignissen in [Ort 6] erzählte, fiel ihr
ein, dass sie vorgängig noch «D.___» getroffen hätten, der ihr eine auf seinen
Namen eingelöste SIM-Karte gegeben habe. Verstösse gegen die logische
Konsistenz sind bei den nachträglichen Ergänzungen nicht erkennbar. Es kam
dabei namentlich nicht zu Änderungen oder Erweiterungen ihrer Belastungen
(keine Aggravierungstendenzen).
-
Die Privatklägerin räumte
Erinnerungslücken (dies insbesondere bei den letzten Aussagen, gute fünf Jahre
nach den Geschehnissen) und Ungewissheiten ein: wo sich die erste Wohnung in [Ort
2] befunden habe, wisse sie nicht, sie sei jedoch gegenüber einer Kirche
gelegen (was später anhand eines Fotos verifiziert werden konnte).
-
Die Darstellung der
Privatklägerin ist ausführlich und detailliert, was gegen eine erfundene und
einstudierte (einfach gehaltene) Geschichte spricht, sie ist nicht
zielgerichtet auf die Vorhalte, sondern umfassend, enthält räumlich-zeitliche
Verknüpfungen (die detaillierte Angabe der Reise in die Schweiz mit Einschluss
der sie dabei unterstützenden, vom Beschuldigten organisierten Personen;
konkrete Zeitangaben über die Ankünfte in Wien; der Beschuldigte habe in den
Kosovo gehen müssen, er habe sie deswegen nach [Ort 6] gebracht; Kaffeehalt in
der «…-Bar» auf der Fahrt dorthin mit Treffen mit «D.___», der ihr eine auf
seinen Namen eingelöste SIM-Karte gebracht habe (was sich verifizieren liess); die
diversen Fahrten, als es um ihre Unterbringung im Jura ging (darauf ist weiter
unten noch zurückzukommen) und ungewöhnliche Details (der Beschuldigte habe
zwar Papiere, dass er geistig krank sei, das stimme aber gar nicht).
-
Es werden auch
Interaktionen/Komplikationen geschildert: Der Beschuldigte sei auf dem Weg nach
Wien vom Radar geblitzt worden, die Wut darüber habe er dann an ihr abgelassen;
in [Ort 6] sei sie von R.___ und F.___ belästigt worden, was nach einem Telefon
mit dem Beschuldigten aufgehört habe; F.___ habe danach gesagt, er habe nicht
gewusst, dass sie die «Frau» des Beschuldigten sei; Streit des Beschuldigten
mit D.___ um CHF 400.00; sie habe für den Beschuldigten im Auto Zigaretten und
das Handy holen müssen und dabei im Handschuhfach ihre Dokumente gesehen und
eingesteckt.
-
Die von ihr geschilderten
Drohungen wirken speziell und authentisch, der Beschuldigte habe die (teilweise
versteckten, nicht konkreten) Drohungen primär gegen ihre Familie im Kosovo
ausgesprochen (und nicht etwa ihr mit Schlägen etc. gedroht, was bei einer
erfundenen Geschichte naheliegender gewesen wäre), so auch vor Amtsgericht
(Akten Richteramt S. 140).
-
Es werden mehrere Dialoge
geschildert: der Beschuldigte habe sie immer als seine Cousine vorgestellt; die
Interaktionen mit O.___, den sie belogen habe; die Interaktionen mit dem alten
Mann in Basel, H.___; E.___ habe ihr gesagt, er schlage sie nicht, da sie von
seinem Bruder vermittelt worden sei; als sie die CHF 2'000.00 vom O.___ gehabt
habe, habe der Beschuldigte gesagt, sie mache Fortschritte und habe ihr CHF
300.00 überlassen.
Insgesamt sind die Aussagen der
Privatklägerin von hoher Qualität und damit als sehr glaubhaft zu beurteilen.
4. Die Aussagen des Beschuldigten
4.1 Der Beschuldigte wurde am 8.
September 2020 angehalten und in der Folge bis zum 29. September 2021 insgesamt
sieben Mal befragt, dazu kamen seine Aussagen vor den beiden Gerichtsinstanzen.
In den ersten Einvernahmen gab der
Beschuldigte folgendes zu Protokoll:
-
Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme am 9. September 2020 (12.4.1/011 ff.): Was ihm
vorgeworfen werde, stimme nicht. Er kenne die Privatklägerin, aber, er kenne
sie von [Ort 2]. Er habe sie in [Ort 2] kennengelernt. Er habe sie dort erstmals
in einem Restaurant eines Albaners in der Nähe seines Domizils gesehen. Sie
habe Interesse gehabt, Arbeit zu finden. Sie habe eine kranke Schwester, der
sie helfen möchte. In einem Club in Solothurn, wo er Karten gespielt habe, habe
er dann einen gefragt, ob er eine Mitarbeiterin brauche. Dieser habe ihm «Ja»
gesagt. Die Privatklägerin habe ihn gebeten, um ihrer Schwester zu helfen. Er
habe ihr keinen Franken abgenommen. Er habe ihr nur geholfen. Das Einzige, was
er für sie getan habe, sei gewesen, dass er diesen Albaner nach Arbeit gefragt
habe. (Auf Frage) Den Namen des Albaners habe er vergessen, das sei vor fünf Jahren
gewesen. (Auf Frage, wie es nach dem «ja» weiter gegangen sei) Er habe sie
dorthin gebracht, sie habe dort gearbeitet und gewohnt. Wie es weitergegangen
sei, wisse er nicht. (Auf Frage, ob er danach noch Kontakt gehabt habe mit ihr)
Ja, sie habe ihn eingeladen, um mit ihr in diesem Club in Solothurn Kaffee zu
trinken. Das habe er gemacht, was danach passiert sei, wisse er nicht. Wie lange
sie in diesem Club geblieben sei, wisse er nicht. Er habe in den nächsten Tagen
noch gehört, dass sie mit dem Bus nach Kosovo gegangen sei, hier von Solothurn
aus. (Auf Frage) Sonst habe er keinerlei Kontakt mehr mit ihr gehabt. Es tue
ihm sehr leid, dass sie eine kranke Schwester habe, er habe einen kranken Sohn.
Er schwöre, dass er ihr nie Geld abgenommen habe, weder für Prostitution noch
für Arbeit. Er habe sie in den albanischen Club gebracht, wo die Leute Karten,
Schach und so weiter spielten. Wohin sie von dort gegangen sei, wisse er nicht.
Dieser albanische Club habe nichts mit Prostitution zu tun gehabt. (Auf Frage,
ob er wisse, welche Abmachungen sie mit dem Clubbesitzer dort gehabt habe?) Das
wisse er nicht. Als sie ihn zum Kaffee eingeladen habe, habe sie ihm gesagt,
sie verdiene dort ca. CHF 700.00 pro Monat. (Auf Frage, ob er ihr auf Facebook
geschrieben habe?) Nein, sie habe ihn angeschrieben, vermutlich im Jahr 2015.
Das sei gewesen, bevor er sie im Kaffee in [Ort 2] kennengelernt habe. (Auf
Frage) Er wisse nicht, warum sie ihm geschrieben habe. (Auf Frage) Anfänglich habe
sie geschrieben: «Gruss. Wie geht es Dir?». Sie habe Interesse gehabt, hierher
zu kommen und zu arbeiten. Er habe ihr geantwortet: «Wenn Du kommen kannst,
komme. Die Schweiz gehört nicht mir.» Dann hätten sie sich weiter geschrieben. Was,
das wisse er nicht mehr. (Auf Vorhalt, er habe ihr gesagt, er könne ihr hier
auch ohne Papiere einen Job in einem Restaurant organisieren, bei dem sie EUR
1'500.00 verdienen könne) Das sei gelogen. Es sei auch gelogen, dass er ihr die
Reise von Kosovo in die Schweiz organisiert habe. (Auf Vorhalt, in Wien sei es
zu einem ersten Zusammentreffen zwischen ihnen beiden gekommen). Also im Hotel
habe sie ihm gemeldet, sie sei im Hotel in Wien. Aber wie sie dahin gekommen
sei, das wisse er nicht. Sie habe gesagt, sie habe ein Visum erhalten und sei
in Österreich eingetroffen. (Auf Frage) Warum sie ihm das geschrieben habe, wisse
er nicht. (Auf Frage) Er wisse nicht, wie sie von Wien in die Schweiz gekommen
sei. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer Aussage sei er nach Wien gekommen) Nein, das
stimme nicht. Auch das mit dem Radar und der Ohrfeige stimme nicht. Da müsse
sie mit der Polizei Spass gemacht haben. Nein, nein, er sei nicht in Wien
gewesen. (Auf Frage) Auch die Drohungen gegen ihre Familie seien gelogen. Er
sei nun 30 Jahre in der Schweiz und habe nie mit Frauenhandel und so zu tun
gehabt. Er habe nur geholfen für den Club. Er kenne sie, sei seien aus dem
gleichen Dorf. In [Ort 2] seien es rund 100 bis 150 Leute aus dem gleichen
Dorf. Wie könne er da ein Mädchen nehmen und verkaufen und jeder wisse es. Sein
Fehler sei wohl gewesen, dass er sie in den Club geschickt habe. Aber es habe
ihm im Herz weh getan wegen ihrer Schwester. Aber er habe nie von ihr Geld
genommen oder sie für Prostitution hierher gebracht. (Auf Vorhalt, gemäss ihrer
Aussage seien sie damals von Wien zusammen nach [Ort 2] gefahren) Ja, alles was
sie sage, stimme. Aber das mit der Prostitution stimme nicht. Und er habe kein
Geld genommen und sie nicht verkauft. (Auf Frage) Nein, er habe sie nicht in
Wien abgeholt. (Auf Frage, ob er «C.___» kenne, dem eine Hand fehlte?) Ja,
diesen habe er schon gesehen, im […]-Restaurant. Dieser sei glaublich von
Albanien. Er wisse nicht, wo der wohne. (Auf Vorhalt, gemäss der Privatklägerin
seien sie zunächst zu diesem «C.___» gegangen) Das könne sein. (Auf Frage) Dass
er mit ihr dann einmal Kleider einkaufen gegangen sei, sei nicht wahr. (Auf Frage)
Was sie in [Ort 6] gemacht habe, wisse er nicht. Das sei nicht seine Sache. (Auf
Frage nach der Villa, dem Besitzer «G.___» sowie «A.___» und «F.___») Also wem
die Villa gehöre, wisse er nicht. Aber der R.___ habe eine Firma. Der sei ein
Albaner und schaue dort im Garten von diesem Haus. (Anmerkung: Auch die
Privatklägerin gab an, der Beschuldigte habe «G.___»/»G.___», dem das Haus
gehört habe, nicht gekannt. Dessen Freund «R.___» habe den Schlüssel zu diesem
Haus gehabt und habe den «G.___» gekannt: 10.2.1/027) (Auf Frage) Was sie dort gemacht
habe, wisse er nicht, er sei nicht dort gewesen. (Auf Vorhalt, er habe sie
danach bei «D.___» platziert) Er kenne D.___. Aber sie habe diesen selbst
kennengelernt. (Auf Frage, ob es sich dabei im D.___ handle?) Er wisse, was der
Familienname sei. Er könne nicht von ihm reden. (Auf Frage) Ja, es könne sein,
dass er auf Facebook mit diesem befreundet sei. Er habe fast 3'000 Personen. (Auf
Frage, ob D.___ ihr die SIM-Karte organisiert habe) Er sei zu jener Zeit nicht hier
gewesen, sondern im Kosovo. Was sie damals gemacht habe, wisse er nicht. (Auf
Vorhalt der Drohungen, wenn sie keine Probleme mit den Leuten daheim haben
wolle, müsse sie machen, was er sage) Er habe ihr nur etwas gesagt: sie solle
keine Dummheiten machen. Keine dreckigen Arbeiten. Und sie solle das Geld ihrer
Schwester schicken. (Auf Frage) Es habe keinen Streit mit D.___ um CHF 400.00
gegeben. (Auf Frage) Er kenne keinen H.___. Das seien reine Lügen. Was sie mit
diesem gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorlage eines Fotos von K.___) Den
kenne er nicht. Der Name sage ihm nichts. (Auf Vorlage von Fotos des [Restaurant])
Das sei der Club, in dem sie damals gearbeitet habe. Er habe sie mit dem Auto
dorthin gebracht. (Auf Frage) Ob sie eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, wisse
er nicht. Was sie dort gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ihr
gesagt, sie müsse für Sex CHF 150.00 bis 200.00 verlangen) Nichts von dem
stimme. Ihn habe es nie interessiert, was sie damals oder heute gesagt habe.
Seit er sie dorthin gebracht habe, wisse er nicht, was mit ihr passiert sei. (Auf
Frage) Er habe von ihr keine CHF 600.00 von dort erhalten, absolut nicht. (Auf
Vorlage eines Fotos von M.___) Ja, den kenne er, der sei aus dem gleichen Dorf
wie er. (Auf Vorlage eines Fotos von E.___) Den kenne er nicht. (Auf Frage) Was
die Beiden mit der Sache zu tun hätten, wisse er nicht. Er wisse nicht, was sie
gemacht habe. (Auf Frage) Er habe keine Ahnung, dass E.___ in [Ort 5] und [Ort
4] je ein Lokal habe. Dass die Privatklägerin dort gearbeitet haben solle,
wisse er nicht. (Auf Frage) Dass er wöchentlich von ihr CHF 1'500.00 verlangt
haben solle, sei gelogen. (Auf Vorhalt, er habe ihr jeweils telefonisch mitgeteilt,
wann er kommen würde) Ja, sie habe ihn angerufen. Ja, er sei in diesem
Musiklokal gewesen in der Nähe von [Ort 5]. Was sie dort gemacht habe, wisse er
nicht. Sie habe ihn einmal dorthin eingeladen. Dort habe eine Musik gespielt,
man habe fast nichts gehört. (Auf Frage) Er sei dorthin gegangen, um zu schauen,
wie es ihr gehe. Er habe wirklich nicht gewusst, was sie dort mache. Er habe
mit Herz helfen wollen. Aber was nachher gewesen sei, wisse er nicht. Er habe
sie auch nie geschlagen. Er wisse nicht, warum sie so blöd geredet habe. (Auf
Frage) Er schwöre bei seinen Kindern, dass er ihr keine Papiere abgenommen
habe. (Auf Vorhalt, sie habe von O.___ auf seine Anweisung hin für zwei Tage
CHF 2'000.00 verlangen müssen) Was ihn betreffe, stimme nichts. Was sie da
gemacht habe, wisse er aber nicht. Auch nicht, dass er ihr CHF 300.00 belassen
haben solle. Das sei alles gelogen, auch das mit den Zigaretten und dem Handy
im Auto. (Auf Frage zu ihrer Flucht) Als sie damals gegangen sei, habe er sie
bei der Busstation getroffen. Er habe sie damals begleitet, als sie nach Hause
gegangen sei. (Auf Frage) Abschliessend könne er sagen, dass er sie nur zu
diesen albanischen Club gebracht habe. Er schwöre, ihr nie einen Rappen
abgenommen zu haben. Alles, was sie über Prostitution erzählt habe, sei
gelogen. (Auf Frage) Ja, sie sei in der Stadt [Ort 9] abgereist im Bus nach dem
Kosovo. Alles, was die Privatklägerin ausgesagt habe, sei gelogen. Er fühle sich
unschuldig und warte auf die Freilassung.
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Polizeiliche Einvernahme am
17. September 2020 (10.1/001 ff.): Angesprochen auf den Vorhalt, müsse er
erstens sagen, es stimme nicht, dass er die Privatklägerin nach [Ort 4] gebracht
habe. In diese Bar, […]. Es handle sich dabei auch nicht um einen Nachtclub,
sondern um ein Musiklokal, wo es bulgarische und albanische Musik gegeben habe.
Er schwöre, dass er ihre Dokumente nie gesehen habe. Das sei alles gelogen, die
Privatklägerin habe das alles gegen ihn konstruiert. Alles, was sie gesagt
habe, stimme nicht. Er habe nie einen einzigen Rappen von ihr abgenommen. Wie
das möglich sei, dass sie ihn erst nach zwei Jahren bei der Polizei denunziert
habe? Warum habe sie das nicht sofort gemacht? Wenn er sie wirklich so, wie sie
es gesagt habe, gezwungen habe. Wenn ein einziger Klient bestätige, dass er das
gemacht habe, verlasse er sofort die Schweiz. Aber nur, wenn es Beweise gebe.
Im November 2019 (später korrigiert: 2015) sei seine Mutter verstorben und die
Privatklägerin habe ihm im März oder April 2016 geschrieben und ihr Beileid
ausgedrückt. Dies sei vier bis fünf Monate nach dem Tod seiner Mutter gewesen.
Im Jahr 2017, Dezember oder Januar, in einer sehr kalten Nacht, habe sie ihn
angerufen aus einer Bar in [Ort 1] und habe ihn sehen wollen. Einfach sehen.
Sie habe ihm die Adresse der Bar geschickt. Er sei hingegangen und habe sie
gefragt, warum sie hier sei, sie habe ihm leidgetan. Er habe sie damals ein
einziges Mal gesehen und seither nie mehr (Anmerkung: auch die Privatklägerin
sprach von diesem Treffen, es sei aber um Waffengeschäfte zwischen dem
Beschuldigten und dem Clubbesitzer Q.___ gegangen: 10.2.1/056). Er frage sich,
warum sie ihn bei den Behörden denunziert habe. Sie hätte das auch im Kosovo
machen können. Sie kämen ja aus der gleichen Ortschaft. Das Ganze sei eine
Montage und habe nichts mit der Wahrheit zu tun. Er sei unschuldig und möchte
aus der Haft, um zu seiner Familie zurückzukehren. Das sei alles. (Auf Frage)
Den Besitzer der Bar in [Ort 1] kenne er nicht. (Auf Frage) Sie habe auf seine
Schweizer Handynummer angerufen. Man könne das überprüfen. (Auf Frage) Im Lokal
in [Ort 4] sei er ein/zwei Mal gewesen, dort hätten Musikgruppen gespielt. Die
Privatklägerin sei da auch dort gewesen. (Auf Frage) Den Besitzer des Lokals
kenne er nicht. (Auf Frage, warum er im Jahr 2015 in diesem Lokal gewesen sei)
Sie habe ihn angerufen, damit er sie sehen könne. Um sie zu besuchen. (Auf
Frage) Wie sie ins [Bar] gekommen sei, wisse er nicht. Er habe sie nur nach [Ort
9] gebracht zum albanischen Club und dort vorgestellt. (Auf Frage) Ja, in [Ort
3]. (Auf Frage) Sie sei so rund zwei bis zweieinhalb Monate im [Bar] geblieben,
dann sei sie von [Ort 9] aus mit dem Bus in den Kosovo zurückgereist. (Auf
Frage, woher er das wisse) Sie habe ihn von [Ort 9] aus angerufen und gesagt,
sie fahre mit dem Bus in den Kosovo. Er sei hingegangen und habe sie treffen
können. Sie hätten einen Kaffee getrunken. Anschliessend sei sie in den Kosovo
gereist. Der ganze Rest seien nur Lügen, mit denen er nichts zu tun haben
wolle. (Auf Frage) Ja, er habe gesehen, wie sie in den Bus gestiegen sei, er
habe ihr Ticket und ihre persönlichen Papiere gesehen. (Auf Frage) Sie sei am
späteren Nachmittag eingestiegen. (Auf Frage) Wie die Privatklägerin von [Ort
4] zur Busstation gelangt sei, wisse er nicht. (Auf Frage) Den Code zu seinem Handy
kenne er nicht, er schwöre das. Zum Einschalten benutze er den Fingerabdruck,
das genüge. Er habe keine Gesichtserkennung. Er habe den PIN-Code nirgends
aufgeschrieben. Auch die Zugangsdaten zu seinem Laptop kenne er nicht. Meist
hätten die Kinder diesen benutzt, er kenne sich nicht so aus damit.
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Am 23. September 2020
(10.1/013 ff.): Er habe die Privatklägerin einfach zum Restaurant […] gebracht,
damit sie dort arbeiten könne, sonst habe er nichts Anderes mehr zu tun in
diesem Zusammenhang. Dort habe sie gearbeitet. Dort sei noch eine andere Frau
gewesen, eine Art Chefin. Dort hätten die beiden Frauen sich unterhalten
bezüglich Arbeitszeiten etc. (Auf Frage) Den Namen der Chefin kenne er nicht. (Auf
Frage, wer entschieden habe, dass die Privatklägerin in diesem Restaurant habe
bleiben und arbeiten können?) Die beiden untereinander. Die Frau dort habe ihm
gesagt, sie sei die Hauptperson. (Auf Frage, wie der Kontakt mit dem Restaurant
[…] zustande gekommen sei?) Er sei einmal dort gewesen und habe Karten
gespielt. Da habe er mit dieser Frau gesprochen. (Auf Frage, wie das konkret
abgelaufen sei): Man könne annehmen, dass er dort Karten gespielt habe. Am Tag
darauf habe er die Privatklägerin dorthin gebracht. Als er dort Karten gespielt
habe, habe die Frau gesagt, sie brauche eine Arbeiterin. Er habe dann an die
Privatklägerin gedacht, diese sei zu dieser Zeit in [Ort 2] gewesen. Beim Karten-Spielen
sei die Rede davon gewesen, dass die Sauberkeit nicht sehr gut gewesen sei. Und
dass die Getränke mit Verzögerung gebracht und die Aschenbecher nicht
regelmässig gewechselt worden seien. Das sei alles und am Tag darauf habe er
sie dorthin gebracht. (Auf Frage) Sie sei damals in [Ort 2] in der Wohnung von D.___
gewesen und sei einverstanden gewesen, nach [Ort 3] zu gehen. (Auf Vorhalt, er
habe bei der ersten Einvernahme gesagt, er habe wegen der Arbeit mit einem Albaner
gesprochen. Was dieser mit dem [Restaurant] zu tun habe?) Er habe damals
gesagt, er habe in einem albanischen Club danach gefragt. Er habe nicht gesagt,
dass er mit einem Albaner gesprochen habe. (Auf Vorhalt, er habe ganz klar von
einem Albaner gesprochen damals) Vielleicht sei es da um den Namen des Clubs
gegangen. Vielleicht habe er etwas falsch verstanden gehabt. Vielleicht habe er
gesagt, der Club werde von einem Albaner geführt und er kenne dessen Namen nicht.
(Auf Frage) Er kenne keinen Chef vom [Restaurant]. (Auf Vorlage des Fotos von I.___)
Den kenne er nicht. (Auf Vorlage des Fotos von S.___, damaliger Patentinhaber
des [Restaurant] und in [Ort 2] wohnhaft) Den kenne er auch nicht. Auch K.___
habe er nie gesehen. Ebenso wenig dessen Bruder J.___. Er habe mit keinem der
vier abgebildeten Männer über die Arbeit der Privatklägerin gesprochen, sondern
mit einer Frau. Wenn die Privatklägerin sage, er habe mit I.___ gesprochen,
dann lüge sie. Sie seien dahin gegangen und sie habe mit der Frau abgemacht.
Sonst wisse er von nichts. Man solle sich nicht in Sachen einmischen, mit denen
er nichts zu tun habe. Man solle einfach Beweise bringen. (Auf Frage) Natürlich
habe die Privatklägerin betreffend seines angeblichen Gesprächs mit I.___
gelogen. (Auf Frage) Sie habe dort wohl nicht mehr als zwei Wochen gearbeitet.
(Auf Frage) Später habe sie ihn dann angerufen und gesagt, sie habe im Musikclub
[…] angefangen zu arbeiten. (Auf Frage) Was sie im [Restaurant] verdient habe,
habe ihn nicht interessiert und das habe er auch nicht gewusst (Auf Vorhalt seiner
früheren Aussagen, sie habe ihm gesagt, sie verdiene ca. CHF 700.00 pro Monat)
Er wisse nicht, wie viel sie verdient habe oder nicht. Sie habe das selbst mit
der Frau abgesprochen. Er habe nie über CHF 700.00 gesprochen. Woher die
Polizei das habe? Er habe nie etwas zu diesem Thema gesagt. (Auf Frage) Was sie
mit dem Lohn gemacht habe, wisse er nicht. Das sei ihr Geld gewesen. Sie habe
ihm nichts abgeben müssen. (Auf Frage) Er habe sie nicht gezwungen, als
Prosituierte zu arbeiten. Sein Wunsch sei es natürlich gewesen, dass sie arbeite.
Sie habe ihm ja von ihrer kranken Schwester erzählt. Sie habe ihm auch gesagt,
sie würde jemanden heiraten, wenn sie jemanden finde. Man solle ihn nicht bei Prostitution
einmischen. (Auf Frage) Er habe nie von ihr verlangt, dass sie sich
prostituiere. Im [Restaurant] habe man gespielt, da habe es keine Prostitution
gegeben. (Auf Frage) Er sei dort ein/zwei Mal gewesen, um Karten zu spielen. (Auf
Frage) Sie habe ihm nie Geld gegeben, er habe auch nie von ihr Geld verlangt. (Auf
Frage) Warum ihn die Privatklägerin falsch belaste, wisse er nicht. Man solle
Beweise bringen zu diesen Anschuldigungen. Er wisse, dass es keine Beweise
geben könne.
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Am 25. September 2020
(10.1/029 ff.): Die Privatklägerin habe ihn via Internet bzw. via Facebook
gefunden. Sie habe ihn nach Arbeit in der Schweiz gefragt und wie sie zu einem
Einreisevisum für die Schweiz kommen könnte. Er habe gesagt, er wisse nicht,
wie das mit den Visa funktioniere. Ein/zwei Tage später habe sie geschrieben,
habe sie von ihm CHF 1'500.00 verlangt, um dort ein Visum zu erhalten. Er habe
ihr die CHF 1'500.00 geschickt und sie habe sich ein Visum beschaffen können. Wie,
wisse er nicht. Dann habe sie ihm geschrieben oder angerufen, sie sei in Wien,
habe das Visum auf ihrem Pass, aber kein Geld mehr. Er solle kommen und sie abholen.
Er sei dann nach Wien gegangen und habe sie abgeholt und in die Schweiz
gefahren. Er habe sie dann bei einem gewissen «C.___» (so auch die Privatklägerin)
aus Albanien gebracht. Dort sei sie zwei/drei Tage geblieben. Dann sei sie in
dieses Haus in [Ort 10] gegangen. Das Haus gehöre einem Schweizer, ein Freund
von ihm kümmere sich um das Haus. Sie sei dort rund 10 Tage bis zwei Wochen
geblieben, er sei da meistens im Kosovo gewesen. Beim Zurückkommen habe er sie
dort besucht. Dann seien sie nach [Ort 2] in ein Kaffee gegangen und hätten
dort D.___ getroffen. Sie hätten diesen gebeten, sie zu beherbergen, bis sie
eine Wohnung finden würde. Und bis sie für sie Arbeit gefunden hätten. Einen Tag
später sei er im [Restaurant] gewesen. Es sei reklamiert worden, dass die
Gläser und Aschenbecher nicht rasch genug gereinigt würden und der Service nicht
schnell gehe. Da habe die Serviertochter gesagt, man solle eine Serviertochter
für sie finden. Da sei ihm die Privatklägerin in den Sinn gekommen und er habe
die junge Frau gefragt, ob er morgen eine bringen solle. Diese habe gesagt: «bring
sie». Am nächsten Tag seien sie hingegangen und die beiden Frauen hätten untereinander
den Lohn, Arbeitszeiten etc. besprochen. Dort sei sie etwa zwei Wochen
geblieben. Von dort aus sei sie zum [Bar] gegangen, der einem Albaner gehöre.
Wie sie dorthin gegangen sei und wieso, davon habe er keine Ahnung. Einige Zeit
später habe sie ihn angerufen und ihm den Standort geschickt, wo sie gearbeitet
habe. Er sei sie dort besuchen gegangen. Dies etwa drei bis vier Mal. Sie sei
dort zwei bis zweieinhalb Monate geblieben und habe gearbeitet. Dann habe sie
ein Bus-Billett für den Kosovo gelöst und habe ihn angerufen, und gesagt, sie
sei in [Ort 9]. Sie habe ihm den Standort geschickt und sie hätten rund zwei Stunden
auf den Bus gewartet und Kaffee getrunken. Das sei allen, was mit ihm und der
Privatklägerin im Jahr 2015 passiert sei, das schwöre er. (Auf Frage, warum er
bisher bestritten habe, sie in Wien abgeholt zu haben?) Er habe das nicht
bestritten. Er habe sich nicht mehr erinnern können, dass er sie dort abgeholt
habe, oder ob er mit D.___ zusammen gewesen sei, als er sie erstmals gesehen
habe. Er sei sich nicht sicher gewesen. (Auf Frage) In Wien hätten sie in einem
Hotel übernachtet. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin habe glaublich das
Hotelzimmer selbst gebucht. (Auf Frage) Die Privatklägerin habe ihm nicht die
ganzen CHF 1'500.00 zurückgegeben, nur etwa CHF 1'200.00. Den Rest schulde sie
ihm noch. (Auf Frage, weshalb er sie in Wien abgeholt habe?) Sie habe ihm immer
gesagt, sie habe eine kranke Schwester. Sie wolle jemanden finden, der sie heiraten
würde. Um ein neues Leben zu beginnen und zu arbeiten. Das sei alles. Er habe
ihr insbesondere helfen wollen, weil sie ihm über ihre Schwester erzählt gehabt
habe. (Auf Frage, seit wann er die Privatklägerin kenne?) Er habe sie persönlich
vielleicht im Jahr 2014 in den Sommerferien in Prizren
kennengelernt. Ihre Familie habe er bereits gekannt, weil diese aus dem
gleichen Dorf komme. Sie hätten damals etwas zusammen getrunken. Später habe
sie im Internet nach ihm gesucht und habe ihn im 2015 kontaktiert. (Auf Frage)
Er erkenne auf den Fotos «C.___». (Auf Frage) Er habe damals kein Auto
eingelöst gehabt, aber seine Mutter. Möglicherweise habe er die Privatklägerin
damit in Wien abgeholt. Er sei jedenfalls mit einem Auto dorthin gefahren. (Auf
Frage, wann die Privatklägerin ihm das Geld zurückgezahlt habe?) Als sie im
zweiten Restaurant gearbeitet habe, im [Bar]. Etwa nach anderthalb oder zwei
Monaten. Sie habe ihn angerufen und ihm CHF 1'200.00 gegeben. (Auf Frage) Er habe
die Privatklägerin bei «C.___» untergebracht, weil er keinen anderen Ort gekannt
habe. So habe er «C.___» gefragt. Sie habe damals kein Bargeld gehabt. «C.___»
und sein Freund in der Villa hätten ihn bezüglich ihrer Unterkunft unterstützt.
(Auf Frage) Ja, er habe «C.___» damals in der Kaffee-Bar […] getroffen. Er
erkenne auf den Fotos auch D.___. (Auf Frage) Dieser habe ihnen auch geholfen
und die Privatklägerin zwei/drei Tage beherbergt. Sie hätten dafür nichts
bezahlen müssen. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin sei über D.___ zu ihrer
Schweizer Handynummer gekommen. Sie habe diesen gefragt. Er habe ihr diese dann
beschafft. Die Nummer habe auf D.___ gelautet. (Auf Frage) Dass sie ihm
wöchentlich habe CHF 1'500.00 abgeben müssen, stimme zu 100% nicht. Von den
beiden Fotos mit dem Geld in der Hand wisse er nichts, das schwöre er.
4.2 Die Aussagen des Beschuldigten
lassen eine Aussageanalyse nicht zu. Er beschränkt sich weitgehend auf das
Bestreiten und bezeichnet die Privatklägerin als Lügnerin. Einen Grund für
solche (strafbare) Falschbelastungen kann er aber auch nicht nennen. Auffällig
ist, dass er – entgegen dem erwarteten Verhalten eines unschuldigen Beschuldigten
– keinerlei Anstalten macht, die Abklärungen und damit die Suche nach der Wahrheit
zu unterstützen: er will weder den PIN-Code seines Handys (der gemäss Forensik
nötig sei zum Einschalten nach dem Abstellen, was im Übrigen auch gerichtsnotorisch
ist) noch den Code für seinen Laptop kennen und diese Codes auch nirgends
notiert haben. Zudem sind bereits in seinen ersten Aussagen mehrere und nicht
unerhebliche Widersprüche zu verzeichnen. Machte er anfänglich falsche Aussagen
über das Kennenlernen der Privatklägerin – er sei nicht in Wien gewesen – räumte
er dann ein, sie in Wien abgeholt zu haben und bestritt das dann wieder. Später
gab er dann (endgültig) zu, sie in Wien abgeholt zu haben. Auch seine
anfänglichen Schwüre, er habe nie einen Rappen von ihr genommen, widerrief er
dann später. Dass die umfangreichen Abklärungen keinen Hinweis auf den von ihm
behaupteten Geldtransfer von CHF 1'500.00 an die Privatklägerin ergaben
(2.1/044 f.), passt ins Bild. Ebenso, dass demgegenüber eine Überweisung des
Beschuldigten nach Wien von CHF 170.00 am 17. Februar 2015, mithin eine Woche
vor der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz, eruiert werden konnte, zu
der sich der Beschuldigte nicht erinnern/äussern konnte (10.1/101). Auch den
Kontakt zur Privatklägerin wollte er zuerst verloren haben, nachdem er sie in [Ort
3] abgeladen hatte. Später gab er dann an, sie auch in [Ort 4] und sogar vor
der Abfahrt in den Kosovo in [Ort 9] gesehen zu haben. Was sie in [Ort 4]
gemacht habe, wollte er zuerst nicht wissen, das habe ihn auch nicht
interessiert. Das war so nicht glaubhaft, später räumte er dann auch ein, die
Privatklägerin habe ihm von ihrer Arbeit im Musikclub erzählt. Er habe sie dort
auch mehrfach getroffen. Widersprüchlich waren auch seine Aussagen, mit wem er
über eine allfällige Anstellung der Privatklägerin in [Ort 3] gesprochen haben
will und ob er von der Höhe ihres Lohnes Kenntnisse gehabt habe. Wenig
plausibel ist auch seine Angabe, bei einem seiner «ein/zwei» Besuche im [Restaurtant]
habe sich gezeigt, dass diese dort eine Arbeiterin benötigten und dann habe er
die Privatklägerin am Tag danach dorthin gebracht. Immerhin hat er später auch
diverse Aussagen der Privatklägerin bestätigt: dass er sie bei «C.___», bei D.___
und in der Villa untergebracht habe, dass er in dieser Zeit, als sie in der
Villa gewesen sei, im Kosovo gewesen sei, dass es eine Villa in [Ort 6] gebe
und sein Kollege A.___ dort Gartenarbeiten mache bzw. zum Haus schaue. Das von
der Privatklägerin angegebene Haus auf dem Foto erkenne er als dieses Haus. Er
habe sie dorthin gebracht, weil er in den Kosovo habe reisen müssen, um sich
bei der UCK registrieren zu lassen. Sein Freund A.___ habe sie dort in Empfang
genommen. Danach habe er sie zu D.___ gebracht (10.1/049 ff.). Oder auch, dass D.___
für die Privatklägerin eine Handynummer auf seinen Namen eingelöst habe. Wie
die Privatklägerin – kaum in der Schweiz und hier ohne Umfeld – zu diesen
Kontakten, ausgerechnet mit den Bekannten des Beschuldigten, gekommen sein
sollte, blieb denn anfänglich auch schleierhaft und führte wohl schliesslich zu
den Eingeständnissen des Beschuldigten.
Die Aussagen des Beschuldigten
erscheinen grundsätzlich wenig glaubhaft. Es fällt auf, dass er bezüglich der
Einreise der Privatklägerin in die Schweiz und seiner Kontakte zur
Privatklägerin zunächst schlicht nicht die Wahrheit gesagt hat. Das dürfte
Gründe haben.
5. Prüfung der umstrittenen
Sachverhaltselemente
Die Aussagen der beiden Beteiligten sind
nun – unter Einbezug der weiteren Beweismittel – noch spezifisch hinsichtlich
der wesentlichsten, umstrittenen Sachverhaltselemente (erstes Treffen im Wien,
Vermittlungen [Ort 3] und Jura) näher zu prüfen:
5.1 Bezüglich des ersten
Zusammentreffens in Wien gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte sei wütend
in das Hotelzimmer gekommen und habe ihr zuerst eine Ohrfeige gegeben, weil er
wegen ihr vom Radar geblitzt worden sei. Danach habe er gegen ihren Willen
Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Diese Aussage erscheint sehr authentisch,
weil sie die Wut des Beschuldigten in Zusammenhang bringt mit der
Geschwindigkeitskontrolle. Dies wäre bei einer erfundenen Aussage nicht zu
erwarten. Die Privatklägerin hat diese Geschichte denn auch über Jahre hinweg
immer gleich erzählt (bspw. 10.2.1/026, 098, 158 ff., 172). Zu bemerken ist, dass
die Privatklägerin in der oben zitierten ersten Aussage nicht erwähnt hat, dass
der Beschuldigte ihr schon damals in Wien gedroht habe, sie erwähnte mehrfach
Drohungen bei den weiteren Begebenheiten. Sie gab aber bei der nachfolgenden
Befragung zu diesem Geschehnis in Wien am 15. März 2017 auf die Frage, weshalb
sie mit dem Beschuldigten nach diesem ersten Vorkommnis weitergereist sei, spontan
an: «Wo hätte ich sonst hingehen sollen? Vor allem wenn er mir droht?». Auf die
Frage, wie er ihr gedroht habe: «Er sagte mir: «Ich kenne dich, ich weiss, wer
du bist. Ich weiss, was du für ein Verhältnis zu deiner Familie hast. Von heute
an machst du das, was ich dir sage. Wenn du willst, dass deine Familie keine
Probleme bekommt, dann machst du, was ich dir sage.». Diese doch eher
ungewöhnliche Drohung wiederholte die Privatklägerin immer wieder (10.2.1/035, 099,172).
Die Drohungen von Q.___ beschrieb sie denn auch anders, diese seien nur gegen
sie gerichtet gewesen (10.2.1/069).
Eine erwähnenswerte Nebengeschichte in diesem
Zusammenhang ist Folgende: Die Privatklägerin hat mehrfach davon gesprochen,
sie habe den Namen A.___ schon vorher gekannt. In ihrem Dorf sei schlecht über
ihn gesprochen worden, man müsse sich vor ihm in Acht nehmen. Sie habe aber
nicht gewusst, dass der «A.___-Boy», der sie angeschrieben habe, dieser A.___
sei. Das habe sie dann erst in Österreich erfahren (10.2.1/104 f., 159, 172,
ebenso ihre Aussage auch vor Amtsgericht: Akten Richteramt S. 142).
Bemerkenswert ist auch das Detail, dass der Beschuldigte im Auto eine Alufolie
geholt habe, um im Hotelzimmer den Rauchmelder abzudecken (AS 161 f.).
In diesem Punkt sind die konstanten und
plausiblen Aussagen der Privatklägerin weitaus glaubhafter als die
widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten.
5.2 Bezüglich der Anstellung der
Privatklägerin beim Restaurant […] gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte
habe mit I.___, genannt «[...]», ihre Anstellung und die Bedingungen
abgesprochen. Dabei blieb sie während des ganzen Verfahrens (10.2.1/035, 123
f., 182). Sie betonte auch, dass sie aus freiem Willen dort gearbeitet habe,
sie habe nicht so viele Möglichkeiten und sei nicht zu faul, um zu arbeiten (10.2.1/034).
Der Beschuldigte habe sie in der ganzen Zeit nur einmal geschlagen, damals in
Österreich. Danach sei sie sehr eingeschüchtert gewesen (10.2.1/034). Auch
diese Angaben zeigen, dass es der Privatklägerin nicht darum ging, den
Beschuldigten bei sich bietenden Möglichkeiten zu belasten. Sie gab auch an,
mit den nachfolgenden Drogenhandelstätigkeiten im Kosovo habe der Beschuldigte
nichts zu tun gehabt (10.2.1/041). Dass sich der Beschuldigte diesbezüglich
schon in den ersten Einvernahmen im verschiedener Hinsicht widersprochen hat,
wurde bereits dargelegt. Dass sowohl I.___ als auch – und vor allem – K.___ im [Restaurant]
führende Funktionen ausübten, ist aufgrund diverser Strafverfahren
gerichtsnotorisch. Eine Frau trat hingegen dort nie in Erscheinung (dazu kann
auf das publizierte Urteil des Berufungsgerichts STBER.2021.42 verwiesen
werden, in dem eine Aussage von K.___ zitiert wurde, I.___ habe das Lokal
während zwei Jahren bis September 2016 geführt, also im hier interessierenden
Zeitpunkt). Anlässlich einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2015 war I.___ als
Geschäftsführer vor Ort (2.1/042). Die Aussagen der Privatklägerin sind auch in
diesem Punkt deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Das
Restaurant «[…]» liegt im Übrigen in einem zu jener Zeit bekannten «Rotlicht»-Viertel
der […] [Ort 3].
I.___ wurde im vorliegenden Verfahren als
Auskunftsperson befragt und gab zusammengefasst an (10.2.2/001 ff.), er habe in
den Jahren 2015/2016 das [Restaurant] geführt und auch ein Restaurant in [Ort
2]. Den Beschuldigten kenne er auf dem vorgelegten Foto. Er habe diesen
zwei/drei Mal in seinem Restaurant in [Ort 2] und im Restaurant […] in [Ort 2]
getroffen. Sie hätten sich immer mit «Hoi Boss» begrüsst. Den Namen kenne er
nicht. Das Foto der Privatklägerin sage ihm gar nichts, wohl aber der Name.
Nein, auch dieser sage ihm nach Einsicht in seine Akten nichts. (Nach Hinweis
auf die Anstellung im März/April 2015 in [Ort 3]): Das könne sein. Sie habe ihm
gesagt, sie sei verheiratet mit einem Schweizer. Sie habe keinen Ausweis
gehabt. Der Patentinhaber habe ihn angerufen und ihm das gesagt. Dann sei er am
Abend hingegangen. Jetzt komme ihm der Name: «B.___». Dann hätten sie sie anstellen
wollen. Sie habe dann drei/vier Tage bei ihnen gearbeitet. Und sie habe den
Ausweis nicht gebracht. Dann sei sie nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er habe
sie nur gesehen, als er gezahlt habe. (Auf Frage) Ja, das stimme. «Der A.___
hat gesagt wegen ihr». Er habe aber zu beiden keine Kollegschaft gehabt. Wie
die beiden auf ihn gekommen seien, wisse er nicht. (Auf Frage, was der
Beschuldigte gesagt habe?) Jetzt komme es ihm in den Sinn. Als dieser zu ihm
ins Restaurant gekommen sei, habe er gesagt: «Wollt ihr einen Service?». Jetzt
komme es ihm langsam. Er habe gesagt: «A.___, ich brauche hier niemanden. Für
in [Ort 3] brauche ich eine, wenn alles in Ordnung ist.» A.___ habe gesagt, sie
sei mit einem Schweizer verheiratet. Als der Beschuldigte sie nach [Ort 3] gebracht
habe, sei er nicht dort gewesen, nur als er sie bezahlt habe. (Auf Frage) Nein,
über die konkreten Arbeitsbedingungen habe er mit A.___ eigentlich nicht
gesprochen. Sie sei nur drei Tage da gewesen. (Auf Frage) Patentinhaber sei
damals glaublich S.___ gewesen. (Auf Frage, wie viel er ihr gezahlt habe?) Das
könne er nicht sagen. «Ich glaube, ich habe es nicht in die Hand gegeben,
sondern dort gelassen. Nur der Name sagt mir etwas, sonst absolut nichts.» (Auf
Frage) Sie habe niemals zwei Wochen dort gearbeitet. (Auf Frage) Damals habe eine
dünne, kleine Bulgarin um die 40 Jahre alt dort noch gearbeitet. Ja, als
Chefin. Die Beschreibung der Frau, welche der Beschuldigte abgegeben habe, sage
ihm nichts. (Auf Frage) Nein, anderes Personal habe es damals dort nicht
gegeben. Die beiden von der Privatklägerin genannten Frauen hätten nur dort
gewohnt, nicht gearbeitet. (Auf Frage) Die Angaben der Privatklägerin über ihre
Arbeitszeiten, die Öffnungszeiten etc. seien alle falsch. (Auf Frage) Nach
seiner Erinnerung habe er für die drei Tage CHF 300.00 bezahlt. Sie habe das
bekommen. Danach habe er nie mehr etwas mit ihr zu tun gehabt. Beide habe er
nie mehr gesehen im Leben. (Auf Frage) Welche Beziehung die Beiden gehabt hätten,
wisse er nicht.
Den Aussagen von I.___ ist mit
Zurückhaltung zu begegnen. Es ist offenkundig, dass er sich nicht selbst
belasten will (mögliche Verstösse gegen das Ausländerrecht). Gemäss den
Aussagen der Privatklägerin war I.___ bestens bekannt, dass sie schwarz
arbeite. Er habe ihr sogar einmal angeboten, in Serbien für sie einen
gefälschten Pass herstellen zu lassen. Dies mit ihrem richtigen Geburtsdatum, aber
mit Vor- und Nachnamen einer Person, die im zweiten Weltkrieg umgekommen sei
(10.2.1/188 f.). Aber auch I.___ gab an, die Anstellung der Privatklägerin –
was für ihn nicht belastend war – mit dem Beschuldigten besprochen zu haben.
Die Aussage von I.___ stützt daher die Aussagen der Privatklägerin.
5.3 Zum Wechsel in den Kanton Jura gab
die Privatklägerin bei der ersten Befragung an, der Beschuldigte habe gesagt,
er bringe sie nach [Ort 11] zu einem Freund, zu «M.___ ([…])», um dort zu
sprechen. Dieser «M.___» heisse mit richtigem Namen M.___. Dieser habe gesagt,
man könne sie in ein Musiklokal bringen, um dort zu arbeiten. Dort gebe es
bulgarische Musik. M.___ habe dann N.___, genannt «N.___», angerufen. E.___ sei
der Bruder von N.___ und habe ein Lokal mit bulgarischer Musik. N.___ habe mit
seinem Bruder über die Arbeit gesprochen. Sie seien aus [Ort 11] nach [Ort 2]
zurückgekehrt und hätten etwas gegessen. Dann sei «M.___» mit «N.___» nach [Ort
5] gefahren. Sie seien auch dorthin gefahren, um über die Arbeit zu sprechen. Sie
gab auch weiterhin an, sie sei durch M.___ («M.___»), den sie äusserlich genau
beschreiben konnte, in den Jura vermittelt worden. Dieser sei mit dem Beschuldigten
befreundet und auch mit N.___, der gleichzeitig der Bruder von E.___ sei. Der Beschuldigte
und E.___ seien in keinem Verhältnis zueinander gestanden (10.2./1/037, 120). Auch
die Fahrt zuerst nach Zürich zu M.___, dann nach [Ort 2] zu D.___ und zuletzt
nach [Ort 5] schilderte die Privatklägerin immer wieder gleich (10.2.1/106, 114,
138, 173, sehr detailliert auch in der Konfrontationseinvernahme: 10.2.1/189
ff.). Sie gab auch an, [M.___], der Vorname sei [M.___], sei der beste Freund des
Beschuldigten und sie hätten zu ihm nach Zürich gehen müssen. M.___ alias «M.___»
wohnt in der Tat in [Ort 11] ([…]).
Sie warf dem Beschuldigten auch nicht
vor, er habe sie direkt zur Prostitution gezwungen: sie gab an, er habe von ihr
einfach verlangt, sie müsse ihm wöchentlich CHF 1'500.00 geben. Wie sie das
Geld beschaffen würde, sei ihre Sache gewesen. Ob sie mit jemandem ins Bett
gegangen sei oder das Geld durch eine Arbeit verdient habe, sei ihr überlassen
gewesen (10.2.1/035 f.) Die Privatklägerin machte auch sehr differenzierte
Angaben zu den beiden Lokalen, zu ihrer Arbeit und den Arbeits-/Öffnungszeiten
(10.2.1/138 ff).
Den von ihr genannten O.___ konnte die Privatklägerin
auf Wunsch der Polizei auf Facebook finden, so auch andere Personen, über die
sie berichtet hatte (10.2.1/071).
Die Aussagen der Privatklägerin sind
auch in diesem Punkt sehr glaubhaft, allein schon die differenzierten Angaben
zu den Fahrten im Vorfeld der Anstellung und zu den
Verwandtschafts-/Freundschaftsverhältnissen. Wie die Privatklägerin in der
kurzen Zeit vorher in der Schweiz zu diesen Beziehungen hätte kommen sollen,
ist nicht erklärbar. Die Rufnummer von «M.___» (M.___) war in ihrem Handy
gespeichert. Wenn der Beschuldigte angab, beim «[Bar]» habe es sich um einen
reinen Musikclub gehandelt, dann spricht die Darstellung in der MROS-Meldung
vom 27. Januar 2021 klar für die Version der Privatklägerin: Die Ehegatten E.___ hätten per 14. Juli 2015 die
Einzelfirma «[Bar] E.___» zum Betrieb
eines Nachtclubs namens «[…]» gegründet (3.6/004).
E.___ wurde am 7. Oktober 2020 als
Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.3/001 ff): Beruflich arbeite er auf
dem Gerüstbau mit einem eigenen Unternehmen. Früher habe er ein Restaurant in [Ort
5], den Club […], und eine Diskothek in [Ort 4], die […] Bar, betrieben. Die
Namen des Beschuldigten und der Privatklägerin sagten ihm nichts. Den Beschuldigten
erkenne er auf dem Foto nicht, er könne sich nicht an diesen erinnern. Die Privatklägerin
erkenne er auf dem Foto als B.___. Diese habe einmal in [Ort 4] gewohnt. Dort
sei es eine Art Hotel gewesen und es habe Zimmer gehabt. Sie habe für eine Zeit
dort ein Zimmer gehabt. (Auf Frage) Das sei so etwa im Jahr 2015 gewesen. (Auf
Frage) Sie habe dort einen Freund gehabt und sei oft in die Diskothek gekommen.
(Auf Frage) Der Freund sei ein Albaner oder ein Türke gewesen. (Auf Frage) Er
sei damals für die Vermietung der Zimmer zuständig gewesen, dies für CHF 80.00
pro Nacht. Man habe diese Zimmer tage-, wochen- oder monatsweise mieten können.
Wie lange die Privatklägerin dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Man sollte
das anhand der Papiere, des Passes noch sehen können. Nun führe aber eine
andere Person die Diskothek. (Auf Frage) Sie habe nicht bei ihm gearbeitet, sie
sei einfach als Klientin dorthin gekommen. Als sie gekommen sei, sei sie mit
jemandem zusammen gewesen, er erinnere sich aber nicht daran, mit wem. Die
Person auf Beilage 3 erkenne er als «M.___» oder so ähnlich. Den richtigen Namen
kenne er nicht. Dieser sei auch als Kunde dorthin gekommen. (Auf Frage) Er habe
den Club […] von 2014 bis 2017 geführt. In [Ort 4] habe eine Mitarbeiterin und
manchmal er selbst gearbeitet, Öffnungszeiten von 21:00 Uhr bis 04:00 Uhr morgens.
Im [Ort 5] habe seine Frau gearbeitet, Öffnungszeiten von 13:00 bis 24:00 Uhr. Dies
seien alle Mitarbeitenden gewesen. Ja, es habe lange Arbeitstage gegeben. In [Ort
4] habe es zudem noch Musiker gegeben. (Auf Frage) Die Privatklägerin sei als
Kundin in beide Lokale gekommen, habe aber nie gearbeitet. (Auf Frage) Wie es
zur Vermietung des Zimmers an die Privatklägerin gekommen sei, wisse er nicht
mehr. (Auf Frage) Es habe dort keine Tänzerinnen gegeben, man habe einfach zur
Musik getanzt. (Auf Frage) Er habe ihr keinen Lohn gegeben, das stimme nicht.
Es sei nicht nötig gewesen, dass dort mehr als eine Person gearbeitet habe. (Auf
Frage) Er habe dort nie Prostituierte gehabt, nie. (Auf Frage) Die Privatklägerin
habe dort einfach ein Zimmer gemietet gehabt, was sie gemacht habe, wisse er
nicht.
M.___ wurde am 14. Oktober 2020 als
Auskunftsperson befragt und gab an (10.2.4/001 ff): Für den Fall, für den man
ihn hier gerufen habe, sei er sich nicht 99 oder 100, sondern zu einer Million
sicher, dass er ganz falsch sei. Er frage sich, wie eine Staatsanwältin auf so
etwas reinfallen könne. (Auf Frage) Man nenne ihn «M.___». (Auf Frage) Er kenne
den Beschuldigten, er kenne die Privatklägerin nicht richtig. Sie kämen aber
alle drei aus dem gleichen Dorf. Sein Vater sei mit der Privatklägerin als
Neffe verwandt. Den Beschuldigten kenne er als Landsmann. Dieser sei ein guter,
ein sehr guter Mann, der den Leuten gerne helfe. Er kenne ihn von klein auf,
seine Tante sei mit seinem Onkel verheiratet. (Auf Frage) Wenn er die
Privatklägerin sehen würde, würde er sie nicht kennen. Auch auf dem Foto
erkenne er sie nicht. Ev. habe er sie einmal zufällig gesehen. Wenn sie sage,
sie habe ihn kennen gelernt, dann könne er sich an nichts erinnern. (Foto E.___)
Den erkenne er als E.___, er kenne diesen durch dessen Bruder N.___. Er habe
ihn sicher seit zwei/drei Jahren nicht mehr gesehen. Auch den Bruder N.___
nicht. (Auf Frage, wann er das letzte Mal Kontakt zur Familie des Beschuldigten
gehabt habe?) «Ich habe gehört, dass er … ich habe von meinem Kollegen gehört.
Im Kosovo mit einem Kollegen geredet. So und so ist passiert in der Schweiz.
Ich habe gesagt, dass ich das nicht gehört habe. Ein Kolleg von Herrn A.___,
der auch in [Ort 2] lebt. Ich habe versucht, ihn anzurufen. Dann habe ich einen
Kollegen angerufen, da ich ihn nicht erreicht habe. Dann hat er gesagt, so und
so sei es passiert. Und ich wusste nicht, um was es geht. Dann habe ich von
unten gehört, dass es um eine Frau geht. Als Familie kenne ich sie gut, aber
die Frau nicht. Was sie mir unten erzählt haben, dass er wegen ihr im Gefängnis
sei, ist sehr schade. Diese Frau … diese Sache, mit der sie ihn belästigt. Ich
kann meine Hände ins Feuer halten für ihn. Ich hätte das ohnehin erfahren. Er
hat mir aber nie etwas erzählt. Ich weiss nicht, wie diese Frau … Jemand von
ihrer Familie hat mir erzählt, dass die ganze Familie sie rausgeworfen habe, da
sie auch im Kosovo solche Sachen gemacht habe. In unserer Stadt ist sie berühmt
für solche Sachen zu machen.» (Auf Frage, was er konkret gehört habe?) «Ich habe
gehört … Viele Leute haben gesagt: «Hast Du gehört, was sie mit A.___ gemacht
hat?» Sie wollte ihm etwas machen und hat es auch gemacht. Niemand bei uns im
Dorf glaubt, dass er so etwas gemacht hat. Er war immer gegen die Prostitution.
Für unser Dorf ist er wie ein Krieger. Er war im Krieg. In unserem Dorf ist
Herr A.___ wie ein Held. Und mit einer Frau solche Sachen machen? Ich kann
meine ganze Familie ins Feuer stecken, dass Herr A.___ nichts solches gemacht
hat. Wenn rauskommt, dass er das gemacht hat. Dann gehe ich für ihn ins
Gefängnis. Das kann ich unterschreiben. Sie wollte den Ruf von Herrn A.___
runterziehen. Ich bin 100% sicher, dass sie von jemandem angestiftet ist. Sie hat
entweder Geld bekommen oder sie wurde angestiftet. Herr A.___ hat das sicher
nie gemacht.» (Auf Frage, was er nicht gemacht habe?) «Ich habe gehört, dass
der A.___ sie zur Prostitution gezwungen hat. Bevor sie … ich will nicht Namen
nennen. Alles was sie … Bevor sie Anzeige gemacht hat, hat sie sich mit Leuten
besprochen. Sie könne dies so und so machen. Es gibt Leute, die sagen, dass ich
ihren Namen nicht nennen soll. Finden sie eine Person, die A.___ zur
Prostitution geschickt hat. Das werden sie nie finden. Ich habe vorgestern mit
dem besten Kollegen des Vaters telefoniert. Sie hat im Kosovo die gleiche
Scheisse gemacht wie hier. Sie hat auch im Kosovo mit 15 im Nachtclub
gearbeitet. Hat sie das auch erzählt?». (Auf Frage, wer ihm erzählt habe, dass
der Beschuldigte die Privatklägerin zur Prostitution gezwungen haben solle?)
«Das weiss das ganze Dorf. Sie hat … Für was ihn die Staatsanwaltschaft
belästigt. Sie weiss, welchen Leuten sie das erzählt hat. Durch das, was sie
gemacht hat … Wie sagt man? Wenn jemand stolz ist? Sie hat den Leuten erzählt:
«Ich habe das so und so gemacht.» Sie weiss es selber. Herr A.___ hat psychische
Probleme wegen dem Krieg. Jeder in unserem Dorf hat sehr Respekt vor Herrn A.___.
Er hat den Krieg überlebt. Er ist ein UCK-Kämpfer. Und nun kommt eine Frau, die
die ganze Zeit im Nachtclub tätig war. Es ist schade, was sie angerichtet hat.
Und jetzt weiss das ganze Dorf durch sie alles. Weil sie darüber geredet hat.
Und noch etwas will ich Ihnen sagen. Ich habe das gehört. Sie hat gesagt:
«Dadurch bekomme ich vielleicht Asylpolitik.» Wie sagt man dem, wenn man
bedroht wird, dass man bleiben kann? Weil sie ist nicht legal in der Schweiz. Jemand
hat ihr gesagt, dass sie dadurch Asylpolitik in der Schweiz gewinnen könnte.».
(Auf Frage) Er habe einmal gehört, die Privatklägerin sei die Freundin des Beschuldigten
gewesen. Aber er habe nie ein Interesse gehabt, zu fragen. Wenn er ihn gefragt
hätte, hätte es der Beschuldigte ihm gesagt. (Auf Frage, was die beiden
Beteiligten und die Brüder E.___ / N.___
miteinander zu tun hätten?) Nichts, überhaupt nichts. Der Beschuldigte könne
die Brüder nur durch ihn kennen. Sie seien vielleicht ein- oder zweimal dort
etwas trinken gegangen. Der Beschuldigte kenne die Brüder E.___ / N.___ durch ihn. Wenn man die ganze
Wahrheit wissen wolle: «Er kennt E.___ und N.___ nur durch mich.» (Auf Frage)
Es könne sein, dass der Beschuldigte dem E.___ mal die Hand gegeben habe oder
mit der Privatklägerin oder auch alleine mal dorthin ins Lokal gegangen sei. (Auf
Frage) Er könne sich nicht erinnern, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und
E.___ hergestellt zu haben. (Auf Frage) Nein, er habe keinen Kontakt zur Privatklägerin
gehabt, er könne sich nicht erinnern. Vielleicht habe er mal die Frau gesehen
und nicht gewusst, dass sie es sei. Das Foto sage ihm nichts. Ein paar Leute
hätten ihm via Telefon von ihr erzählt. (Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe
seine Telefonnummer in ihrem Handy gespeichert gehabt) Sie als Albaner seien
klein. Er kenne fast alle, nicht alle. Man kenne sich untereinander. Vor allem
ihre Umgebung. Sie könne mit dem Telefon da unten anrufen und dann seine Nummer
verlangen. Die Nummer könne ihr jeder geben. Die Nummer sei auch im Facebook
gewesen. Er finde das sehr schade, für was er da kommen solle. Sie sei bei ihnen
bekannt im Kosovo, solche Sachen zu machen. Man müsse ihm das glauben, wie eine
Schauspielerin. Weil er persönlich kenne sie gar nicht. (Auf Frage, wann das im
Kosovo gewesen sei?) In welchem Jahr, habe er keine Ahnung. Er habe ihre
Familie gefragt. Einer der Familie habe gesagt, dass sie dort mit 14 oder 16
rausgeworfen worden sei, weil sie unten Probleme gemacht habe. Sie habe nicht
mehr nach Hause gehen dürfen. Sie habe im Kosovo in Nachtclubs gearbeitet. Das
ganze Dorf wisse, in welchen Lokalen und wo. (Auf Frage, in welchem Lokal?) Er wisse
nicht, in welchem, aber sie habe im Cabaret gearbeitet. Im Kosovo wechsle der
Name jeden zweiten Monat. (Auf Frage) Das sei in Prizren
gewesen, das wisse er zu 100%. Und auch in einer anderen Stadt. (Auf Frage, ob
er mit jemandem über die Vorladung gesprochen habe) Nein, die Privatklägerin und
dieses Papier hätten ihn sehr verrückt gemacht. Es habe bei seiner ganzen
Familie Ärger gemacht. Weil auf dem Brief «Prostitution» gestanden sei, habe er
riesigen Ärger mit seiner Frau gehabt, beide Töchter hätten geweint. Er habe
sie beruhigen müssen, dass der Herr A.___ nichts damit zu tun habe. Der
Kommandant in seiner Stadt habe gesagt, zum Glück sei sie in der Schweiz, sie
habe ihm immer nur Ärger gemacht. (Auf Frage, ob er etwas über ihre Arbeit in der
Schweiz als Serviceangestellte wisse) Nein, er habe keine Ahnung über sie. Er
kenne ihre Familie, habe aber von ihr keine Ahnung. Erst als A.___ ins
Gefängnis gekommen sei, habe er ihren Namen erstmals gehört. Dann habe er
gefragt, weil es ihn interessiert habe. Er habe mit dem Kommandanten gesprochen.
Dieser habe ihm riesige Sachen erzählt. Ob das stimme, dass sie den Beschuldigten
angezeigt habe 2015 oder 2017? Ob das stimme? Er wisse nichts über den
Aufenthalt der Privatklägerin in [Ort 4] oder [Ort 3]. (Auf Frage) An die von
ihr geschilderten Treffen und Gespräche könne er sich nicht erinnern.
Abschliessend könne er sagen, dass der Beschuldigte ganz unschuldig im
Gefängnis sei. Es sei schade, dass der Staat einen Familienvater gestützt auf
die Aussagen einer Frau, die immer so tätig gewesen sei, ins Gefängnis nehme.
Diese Aussagen der beiden
Auskunftspersonen sprechen für sich und bedürfen keiner ausführlichen
Kommentierung. E.___ war aus nachvollziehbaren Gründen bemüht, möglichst nichts
zu wissen, alleine seine Aussagen zur Angestelltensituation können aber kaum
ernst gemeint sein (und stimmen auch nicht mit seinen mehreren Vorstrafen wegen
Verstössen gegen das Ausländerrecht überein: Meldung MROS 3.6/004). Immerhin
will er «M.___» auch gekannt haben, dies aber als Kunden. Der Auftritt von M.___
muss nachgerade als grotesk beurteilt werden, ging es ihm doch vor allem darum,
den Beschuldigten als guten Menschen und Kriegshelden zu beschreiben und den
Ruf der Privatklägerin möglichst zu beschmutzen. Wie er zu seinem Wissen über
die Vorwürfe gekommen ist und wie bzw. weshalb die Privatklägerin seinen Namen
mit Rufnummer im Handy gespeichert hatte, konnte er nicht auch nur halbwegs
nachvollziehbar erklären. Aber auch er gab an, er kenne E.___, und zwar über
dessen Bruder N.___, wie dies die Privatklägerin beschrieben hatte. Der
Beschuldigte könne die Gebrüder E.___ / N.___ nur über ihn kennengelernt haben.
Die von der Privatklägerin geschilderte Verbindunglinie (A.___ – M.___ – N.___
– E.___), welche zu ihrer Tätigkeit im Jura geführt haben soll, wurde mit den
Aussagen somit bestätigt.
5.4 Die Prüfung der drei umstrittenen
Sachverhaltselemente spricht ebenfalls deutlich für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin.
6. Prüfung der Argumentation der
Vorinstanz
Abschliessend ist zur Argumentation der
Vorinstanz, mit welcher sie den Freispruch begründet hat (AS 13 f. und 16 f.),
Stellung zu nehmen:
-
Die Aussagen der
Privatklägerin zu ihrer Einreise und zu ihren Aufenthaltsorten seien aufgrund
diverser Realkennzeichen mehrheitlich als glaubhaft zu qualifizieren. Dies
gelte aber nicht für die Prostitutionstätigkeit als solche, bei der sie
mehrheitlich allgemeine Ausführungen gemacht habe bzw. angegeben habe, sich
nicht mehr erinnern zu können. Das ist so nicht richtig, auch wenn die
Privatklägerin ganz offensichtlich nicht gerne über diese Arbeit sprach
(10.2.1/196): die Privatklägerin hat durchgehend ausgesagt, der Beschuldigte
habe ihr gesagt, sie müsse für Sex mit Männern CHF 150.00 bis 200.00 verlangen.
In der Befragung vom 28. März 2017 war die Prostitution erstmals Thema und die
Privatklägerin gab an, dafür habe man im Keller des [Bar] Zimmer benutzen
können. Aber nie für eine ganze Nacht, da dies E.___ wegen allfälliger
Polizeikontrollen nicht gewollt habe. In [Ort 3] hätte sie das auch tun sollen,
sei aber wegen der langen Arbeitszeiten gar nicht dazu in der Lage gewesen
(10.2.1/035 f.). Deswegen habe der Beschuldigte sie in [Ort 3] auch
weggenommen. Sie erklärte auch, wie sie der Beschuldigte instruiert habe, damit
sie in [Ort 3] zu Kunden komme (10.2.1/128). Am 14. Januar 2020 gab die
Privatklägerin auf Fragen an, in [Ort 4] habe sie für die Sexarbeit die Zimmer
unten im Keller benützen können. Man finde dort einfach den Kontakt, die Männer
kämen deswegen dahin. Der Club […] sei dafür bekannt gewesen. Sie hätten die
Männer auch abgefüllt, Schlaftabletten ins Trinken gemischt, ihnen Sex
vorgespielt und dann teilweise auch von ihnen Geld gestohlen. Sie schilderte
auch Gefühle: sie habe sich gefühlt, wie wenn der Körper so einfriere. Wie wenn
die Seele vom Körper abgeschnitten werde. Aber sie habe keine andere Wahl
gehabt (10.2.1/184 f.). (Auf Frage) Sie habe auch die abnormalen Dinge tun
müssen wie Oralsex oder Analsex. Sie habe das Geld beschaffen müssen. Einmal
habe sie einen Klienten wegen seines Verhaltens kein zweites Mal genommen. E.___
habe dem Beschuldigten erzählt, wie viele Kunden sie gehabt habe. Der
Beschuldigte habe deshalb einzig nicht gewusst, wie viel sie von den einzelnen
Kunden erhalten habe (10.2.1/196 f.).
-
Bei der ersten Einvernahme
habe die Privatklägerin noch nichts von einer wöchentlichen Abgabepflicht
gesagt, sondern nur, dass sie CHF 1'000.00 bis 1'200.00 für die durch den
Beschuldigten bezahlte Reise habe zurückzahlen müssen. Das ist so nicht
korrekt: Die Privatklägerin gab damals an, E.___ habe ihr gesagt, er könne ihr
nur CHF 800.00 als Lohn ausbezahlen, da sie ohne Papiere hier sei. Der
Beschuldigte habe ihr gesagt, er wolle von ihr CHF 1'000.00 bis 1'200.00
haben. Er habe ihr gesagt, sie müsse ihm das Geld besorgen, egal wo sie es
finde. Dort sei sie mit vielen Männern ins Bett gegangen, weil sie das Geld
gebraucht habe. Sie habe das Geld parat machen müssen (10.2.1/006).
-
Für die Versendung der Fotos
mit den Geldscheinen an den Beschuldigten gebe es keine Beweise: das ist
richtig, allerdings ist die wiederholte Schilderung der Privatklägerin dazu
plausibel. Gerade die CHF 2'000.00 bringt sie auch in einen zusätzlichen
Zusammenhang: sie habe diese vom Türken O.___, den sie dafür angelogen habe; der
Beschuldigte habe sie dafür gelobt, sie mache Fortschritte, und habe ihr CHF
300.00 davon überlassen.
-
Die Privatklägerin habe ja
die Möglichkeit gehabt, ihrem Freund einmal einen Betrag von CHF 500.00 via
Western Union zukommen zu lassen: die Privatklägerin hat ausgesagt, sie habe
die Abgaben an den Beschuldigten aus ihrer Sexarbeit geleistet, und wenn das
nicht gereicht habe, habe sie noch vom Lohn gegeben. Sie musste somit nicht
alle Einkünfte dem Beschuldigten abgeben, wenn diese den geforderten Betrag
überstiegen.
-
Die Privatklägerin vermittle
auf den Fotos auf der Rückreise keineswegs den Eindruck einer Flucht: das ist
richtig, aber die Flucht dürfte bei der Privatklägerin zu einer grossen
Erleichterung geführt haben, weshalb sie dabei durchaus einen gelösten Eindruck
hinterlassen konnte.
-
Die Privatklägerin habe
angegeben, sie habe im Restaurant […] aus freiem Willen gearbeitet, was zur
Frage führe, ob sich der Tatbestand des Menschenhandels erhärten lasse: Dazu
ist bei der rechtlichen Würdigung Stellung zu nehmen. Gleiches gilt für die
Einwände, die Privatklägerin habe in [Ort 4] nach eigenen Angaben den Club
verlassen und weggehen können, sie habe Kontakt mit ihrer Familie gehabt, habe
einen Tag in der Woche frei gehabt, der Beschuldigte habe sich nicht in die Art
und Weise, wie sie sich prostituiert habe, eingemischt etc.
-
Eine Prostitutionstätigkeit
der Privatklägerin sei nicht mit objektiven Beweismitteln (bekannte Freier,
Werbung) nachgewiesen: Das ist grundsätzlich korrekt, ist aber bei der
konkreten Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin (Kontaktanknüpfung
in der Bar […] und nicht in einem Salon) nicht zu erwarten, weder die Kenntnis
eines korrekten Namens noch das Schalten von Werbung. Zudem gingen die
Strafverfolgungsbehörden dem von der Privatklägerin konkret beschriebenen türkischen
Freier O.___, welcher in Facebook eruiert werden konnte und welcher der
Privatklägerin nach ihrer Ausreise noch zwei Mal Geld zukommen liess (Euro
500.00 und 800.00: 2.1/045), nicht weiter nach.
7. Fazit der Beweiswürdigung
Als Fazit dieser Erwägungen sind die
Aussagen der Privatklägerin als ausgesprochen glaubhaft zu beurteilen, weshalb
auf sie abgestellt werden kann. Diese Aussagen stimmen mit objektiven
Beweismitteln überein und können durch die wenig glaubhaften Aussagen des
Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen werden. Der angeklagte Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich nachgewiesen. Mit Blick auf die damals wie heute
offiziell höchst ungünstige finanzielle Situation des Beschuldigten (2.1/043
f.) liegt auch der Beweggrund des Beschuldigten für dieses Verhalten auf der
Hand.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Der Straftatbestand des
Menschenhandels
Wer als Anbieter, Vermittler oder
Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen
Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1
StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des
Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer
Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder
Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und
ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das
Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der
Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt
verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.
5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen
handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,
verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern
(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg entschieden
wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht werden sollen,
während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1006/2009
und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann nicht frei von
Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung
als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter völlig ausgeliefert ist
(Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010 vom 29.4.2010). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen
Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Die in
Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.
Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand
der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht
massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen
erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die
Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener
Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei
angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere
vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des
Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem
Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der
Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese
Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland
zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die
erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E.
4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der
Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz
anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).
Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein anderes
vorliegen, dies insbesondere, wenn Prostituierte mit illegalem Aufenthalt in
der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von Zuhältern, Bordell-
und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung unter Ausnutzung
dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126
IV 225 E. 1d).
2. Der Straftatbestand der Förderung der
Prostitution
2.1 Gemäss Art. 195 lit. b StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine
Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils
der Prostitution zuführt.
2.2 Geschütztes Rechtsgut ist die
sexuelle Entscheidungsfreiheit bzw. das Selbstbestimmungsrecht der
Prostituierten, die nicht verletzt werden dürfen. Es soll niemand gegen seinen
(wahren) Willen dieser Tätigkeit nachgehen, sei es, dass er anfänglich in
diesen Beruf «hineingestossen», sei es, dass er später am «Aussteigen»
gehindert wird. Der Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch
missbilligenswerten Kuppelei und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen
der Täter die aufgrund einer Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte
Handlungsfreiheit des Opfers ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird
somit erfasst, wer sich der Prostituierten gegenüber in einer Machtposition
befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und
festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in
Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt
voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem
sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung,
ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und
dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren
Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76 E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
2.3 Das «Zuführen» ist mehr als bloss
«Gelegenheit geben» oder «Möglichkeiten aufzeigen», sondern beinhaltet
zumindest ein Drängen oder Insistieren oder eine sonstige Einwirkung von einer
gewissen Intensität (vgl. hierzu und zum Folgenden: Isenring/Kesser in: Basler
Kommentar Strafrecht II, Basel 2019, Art. 195 StPO N 12 ff.). Beim Zuführen erwachsener
Personen, wie im vorliegenden Fall, muss für die Strafbarkeit eines der beiden
qualifizierenden Elemente hinzutreten:
-
Bei der ersten Variante wir
das Ausnützen einer Abhängigkeit verlangt. Zu denken ist dabei nebst dem
ausdrücklich in Art. 193 aufgeführten Arbeitsverhältnis an jede Form von
Abhängigkeit, wie etwa Hörigkeit, Drogenabhängigkeit, finanzielle Abhängigkeit
und v.a. die Lage unbemittelter Frauen, die unter irgendwelchen Vorspiegelungen
bewogen werden, in die Schweiz zu kommen.
-
Die zweite Variante wendet
sich gegen «ausbeuterische Tätigkeiten des Zuhälters». Eines Vermögensvorteils
wegen handelt derjenige, welcher sich von der sich prostituierenden Person ganz
oder teilweise unterhalten lassen will. Das blosse «Mitverdienen» ist dabei
nicht tatbestandsmässig, vielmehr muss ein Zuführen oder Festhalten gegen den Willen
der Prostituierten, etwa durch Ausnützen einer Machtposition oder durch einen
gewissen Druck hinzukommen (BGE 129 IV 71 E. 1.4).
2.4 In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt; der Beweggrund des Täters ist
unerheblich.
3. Subsumtion Menschenhandel
Der Beschuldigte hat bezüglich der
Tätigkeiten der Privatklägerin im Restaurant […] (zwecks Ausbeutung der
Arbeitskraft) und im Jura (Tätigkeiten in den Lokalen von E.___ in [Ort 5] und [Ort
4] sowie Prostitutionstätigkeit zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft und
sexueller Ausbeutung) den Straftatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB erfüllt:
-
der Beschuldigte kannte die
desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der
Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden
des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie);
-
er lockte sie unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit einem
monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz, sie wusste
nicht, dass der Beschuldigte beabsichtigte, ihr den Grossteil der Einkünfte
abzunehmen;
-
er befahl ihr unter
Drohung, seine Anweisungen zu befolgen;
-
er vermittelte sie als
Mitarbeiterin in die Restaurants […] und Club […]/Club […] und führte sie mit
seinen Forderungen, ihm monatlich CHF 1'200.00 bis 1'500.00 zu bezahlen,
der Prostitution zu;
-
er liess sie für die
Einreise vorweg CHF 1'500.00 aus ihrem Arbeitsverdienst zurückzahlen;
-
er nahm ihr den Pass ab und
-
er forderte von ihr pro
Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie
müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als
illegal Anwesende nebst ihrer tiefen Entlöhnung als Angestellte nur durch die
Ausübung der Prostitution erwirtschaften konnte.
Der Beschuldigte war gegenüber der
Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der
Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre
Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand
sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem
Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites
Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Durch das Ausnützen seiner Machtposition bzw.
der besonderen Hilflosigkeit der Privatklägerin hat der Beschuldigte über die
Privatklägerin wie über ein Objekt verfügt, wogegen sie sich nicht wehren
konnte. Auch wenn sie angab, sie sei einverstanden gewesen, in den Restaurants
zu arbeiten, und habe auch keine Alternative zur Prostitution gesehen, um den
finanziellen Forderungen des Beschuldigten genügen zu können, muss dies unter
den gegebenen Umständen als rein faktische Zustimmung ohne Wirksamkeit
qualifiziert werden. Sie konnte sich in ihrer Situation nicht gegen die über
ihren Kopf hinweg gefällten Entscheide des Beschuldigten wehren und wurde auch
in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
4. Subsumtion Förderung der Prostitution
4.1 Der Beschuldigte hat bezüglich der
Prostitutionstätigkeit der Privatklägerin im Jura beide Varianten des
Straftatbestands von Art. 195 lit. b StGB erfüllt:
-
der Beschuldigte kannte die
desolate familiäre und damit auch die schlechte finanzielle Situation der
Privatklägerin (Zwangsverheiratung mit 17 Jahren zwecks Bezahlung von Schulden
des Bruders, Flucht vor dem Ehemann und Ausstossung aus der Ursprungsfamilie);
-
er lockte sie unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen (mögliche Anstellung im Gastrobereich mit
einem monatlichen Einkommen von CHF 1'500.00 bis 1'800.00) in die Schweiz;
-
er befahl ihr unter
Drohung, seine Anweisungen zu befolgen;
-
er liess sie für die
Einreise vorweg CHF 1'200.00 bis 1'500.00 aus ihren Arbeitsverdienst
zurückzahlen,
-
er nahm ihr den Pass ab und
-
er forderte von ihr pro
Woche CHF 1'200.00 bis 1'500.00, die sie – wie er wusste (er erklärte ihr, sie
müsse von den Freiern CHF 150.00 bis CHF 200.00 pro Stunde verlangen) – als
illegal Anwesende nur durch die Ausübung der Prostitution erwirtschaften
konnte.
Der Beschuldigte war gegenüber der
Privatklägerin in einer Machtposition, war sie doch illegal und mittelos in der
Schweiz und kannte weder das Land noch sprach sie Deutsch, er hatte ihre
Reisedokumente behändigt und sie mit Drohungen unter Druck gesetzt. Sie befand
sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Dies alles war dem
Beschuldigten, der in der Schweiz verankert war und über ein breites
Beziehungsnetz verfügte, bekannt. Der Beschuldigte führte die Privatklägerin im
Sinne des Gesetzes der Prostitution zu: sie gab mehrfach an, sie habe diese
Tätigkeit nie ausüben wollen, habe aber keine andere Möglichkeit gesehen, die
Forderungen des Beschuldigten auf andere Weise befriedigen zu können. Der
Beschuldigte nutzte somit ihre Abhängigkeit vorsätzlich aus, um die
Privatklägerin der Prostitution zuzuführen. Er handelte dabei aber auch, um
daraus einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
4.2 Bezüglich der Konkurrenzfrage
zwischen Menschenhandel und Förderung der Prostitution gibt es in der Lehre
verschiedene Auffassungen: Das Berufungsgericht ist in seiner bisherigen
Rechtsprechung dem Basler Kommentar gefolgt, wonach der Menschenhandel zur sexuellen
Ausbeutung die Förderung der Prostitution konsumiert, da diese Variante von Art.
182 StGB definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das
Zuführen zur Prostitution beinhaltet (Basler Kommentar, a.a.O., Art. 182 StGB N
46). Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution hat daher
nicht zu erfolgen; dem Umstand, dass dieser Straftatbestand ebenfalls erfüllt
ist, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
5. Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht
5.1 Vorhalt
Gemäss Ziffern 4 und 5 der Anklage soll
sich der Beschuldigte der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit.
a i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG sowie der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Abs. 3 lit. a AIG schuldig gemacht haben. Konkret habe er die kosovarische
Staatsangehörige B.___, die über kein gültiges Einreisvisum sowie auch im
weiteren Verlauf über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, nach der
Anwerbung am 24. resp. 25. Februar 2015 in Wien (Österreich) abgeholt, in
die Schweiz verbracht und sie – in der Absicht, ihr die zukünftigen Einnahmen
aus der (illegalen) Arbeitstätigkeit (vgl. AKS Ziffern 1 und 6) abzunehmen und
sich daran unrechtmässig zu bereichern – an mehreren Orten in der Schweiz (in [Ort
2], [Ort 6], [Ort 3], [Ort 4] und [Ort 5]) untergebracht und ihr diverse
Arbeitsstellen als Serviceangestellte resp. Tänzerin und Sexarbeiterin (im
Restaurant […] in [Ort 3], in der Bar […] in [Ort 4] und im Club […] in [Ort 5])
organisiert.
5.2 Tatbestand
Gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder
Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder
Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder
vorbereiten hilft (lit. a) oder Ausländerinnen oder Ausländern eine
Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung
verschafft (lit. b).
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu
verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 3 lit. a AIG). Mit
unrechtmässiger Bereicherung ist jede wirtschaftliche Besserstellung gemeint,
die der Täter für sich oder einen anderen anstrebt, wobei es nicht darauf
ankommt, ob diese tatsächlich eintritt; blosse Abgeltung von Spesen ist keine
Bereicherung (Zünd Andreas, in: Spescha Marc (Hrsg.), Migrationsrecht
Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 116 AIG N 8).
5.3 Würdigung
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin in Wien abholte und mit dem Auto in die Schweiz einschleuste,
dies, damit sie hier arbeitet und ihm ihre Einkünfte zu einem guten Teil abgibt.
Auch hat der Beschuldigte zugestanden, dass er für die Privatklägerin diverse
Unterkünfte bei Bekannten und zumindest die Arbeitsstelle in [Ort 3] organisiert
hat. Nach dem Beweisergebnis erstellt ist weiter, dass er gewusst hat, dass sie
weder über ein Einreisevisum noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte; der
Beschuldigte stammt selbst aus dem Kosovo und kennt entsprechend die
notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen. So sagte auch I.___ aus, der
Beschuldigte habe ihm gegenüber behauptet, die Privatklägerin sei mit einem
Schweizer verheiratet, was nur dann Sinn ergibt, wenn dieser Kenntnis von der
fehlenden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung hatte. Bei der Tätigkeit des
Beschuldigten handelt es sich zudem klar nicht mehr um straflose
Alltagshandlungen. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte handelte, um der Privatklägerin
einen Grossteil ihrer Erwerbseinkünfte abzunehmen und damit in der Absicht,
sich unrechtmässig zu bereichern. Entsprechend ist der Beschuldigte somit der
Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie
der Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 116
Abs. 1 lit. a und lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG schuldig zu
sprechen.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit
die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht
zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet
(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden
sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu
gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der
einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E.
2.4.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die schwerste Straftat ist
vorliegend der Menschenhandel: die Sanktion ist Freiheitsstrafe (bis zu 20
Jahre) oder Geldstrafe, wobei nach der bis Ende Juni 2023 geltenden Fassung von
Art. 182 StGB in jedem Fall zwingend auch eine Geldstrafe zu verhängen war.
2.2 In objektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte planmässig vorging und die
Privatklägerin mit falschen Versprechen, Drohungen und einem gewaltsamen
Übergriff in die Schweiz verbrachte. Der Beschuldigte hat das Opfer in dessen
schwieriger Situation (vor dem Ehemann geflüchtet, Bruch mit der Stammfamilie,
wirtschaftliche Not) aufgrund seiner Vorkenntnisse bewusst ausgesucht. Wie bei
der Subsumtion ausgeführt, war der Beschuldigte der Privatklägerin in jeder
Hinsicht überlegen und nutzte ihre Abhängigkeit kaltblütig aus. Er bewirkte,
dass die Privatklägerin über mehrere Wochen gegen ihren Willen der Sexarbeit
nachgehen und ihm den Grossteil der erzielten Erwerbseinkünfte abliefern
musste. Dabei hat er bezüglich der Prostitutions-Tätigkeit der Privatklägerin
im Jura gleichzeitig den Straftatbestand der Förderung der Prostitution (in
beiden Varianten des Zuführens gemäss Art. 195 lit. b StGB) verwirklicht, was
sich verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenso wirkt sich verschuldenserhöhend aus,
dass er den Tatbestand des Menschenhandels in zweifacher Hinsicht erfüllt hat
(sexuelle Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft). Das Opfer leidet bis
heute an den Folgen dieser Geschehnisse: sie besucht weiterhin eine
Traumatherapie. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus
niederen, weil rein egoistischen Beweggründen. Er stellte seine monetären
Interessen bedenkenlos über die – auch sexuelle – Selbstbestimmungsfähigkeit
der Privatklägerin. Der Beschuldigte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen,
sich rechtskonform zu verhalten, wurde ihm doch der Lebensunterhalt durch die
Sozialhilfe sichergestellt. Im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden, weit
gefassten Strafrahmen und die Tatsache, dass unter dem Straftatbestand des
Menschenhandels noch weitaus schwerwiegendere Straftaten möglich sind, ist das
Tatverschulden insgesamt als noch leicht – und dabei im mittleren Bereich – zu
bewerten, was einer Einsatzstrafe von dreissig Monaten Freiheitsstrafe
entspricht. Davon ist gemäss aArt. 182 Abs. 3 StGB zwingend ein Teil in Form
einer Geldstrafe auszufällen: diese Vorschrift wurde zwar per 1. Juli 2023
aufgehoben, für den Beschuldigten ist aber das zur Tatzeit geltende Recht
milder, da von der schuldangemessenen Strafe ein Teil in Form einer Geldstrafe (anstelle
einer Freiheitsstrafe) auszufällen ist. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen angebracht, womit sich die schuldangemessene Freiheitsstrafe
noch auf 28 Monate beläuft.
2.3 Mit einer Strafdrohung von
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sind die qualifizierten
Widerhandlungen gegen das AIG bedroht. Die Widerhandlungen wiegen nicht leicht,
handelte der Beschuldigte doch direkt vorsätzlich. Er holte die Privatklägerin
persönlich in Wien ab und überführte sie in die Schweiz. Ausserdem organisierte
er für sie diverse Unterkünfte und Arbeitsstellen bei Bekannten. In subjektiver
Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es
sich dabei vorliegend um reine Begleittaten zum Delikt des Menschenhandels
handelte, sodass mit der Strafe für dieses Delikt (Ziffer 2.1 und 2.2 hiervor)
der Unrechts- und Schuldgehalt der Widerhandlungen gegen das AIG weitgehend
abgegolten ist. Sie sind nach den obigen Ausführungen zur Wahl der Strafart mit
einer Geldstrafe abzugelten: die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist daher asperationsweise
um 30 Tagessätze zu erhöhen.
2.4 Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe
ist zur Abgeltung der Pornografie vorzunehmen. Der Beschuldigte hat über
Facebook eine Videodatei weiterversendet. Die Aufnahme zeigt eine männliche
Person bei einer eindeutigen und klar erkennbaren sexuellen Handlung mit einem
Tier. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren, es kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 (Ziffer 3) verwiesen werden.
Eine weitere Erhöhung der Geldstrafe um 10 Tagessätze auf nunmehr 100
Tagessätze ist angemessen.
2.5 Der Beschuldigte wurde 1974 im
Kosovo geboren und ist dort bei seiner Mutter aufgewachsen (der Vater arbeitete
in der Schweiz). Er kam 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und
lebt seit dem 16. Altersjahr in der Schweiz. Eine Berufsausbildung hat er nicht
absolviert. Er war während mehrerer Jahre als Fassadenbauer auf dem Bau tätig.
Aufgrund seiner Teilnahme am Kosovokrieg auf Seiten der UCK im Jahr 1999 kam es
zu psychischen Problemen beim Beschuldigten, weshalb er seit 2002 nach seinen
Aussagen keiner Arbeit mehr nachgegangen ist. Wegen der psychischen Probleme sei
der Beschuldigte in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Invalidenrechtliche
Leistungen wurden dem Beschuldigten aufgrund der freiwilligen Teilnahme am
Krieg gerichtlich verweigert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 5. Oktober 2011, 1.5/170). Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei
erwachsene Söhne, wovon einer an einem Hirntumor erkrankt ist und davon
Folgebeeinträchtigungen erlitten hat. Dieser bezieht eine IV-Rente. Der
Beschuldigte und seine Ehefrau leben seit dem 1. Mai 2005 von der Sozialhilfe
(vgl. Bericht des Migrationsamtes Basel-Stadt
vom 21. September 2021, 1.5/033 f.). Das Vorleben der Beschuldigten weist
demnach – vor Berücksichtigung der Vorstrafe – keine Besonderheiten auf, die
strafmindernd oder straferhöhend zu berücksichtigen wären. Namentlich ist keine
besondere Strafempfindlichkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erkennbar. Der Auszug aus dem Strafregister zeigt eine Vorstrafe: Der
Beschuldigte wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18.
Dezember 2013 wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen
oder unter Obhut stehenden Person), begangen im Jahr 2008, zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vorstrafe ist nicht
einschlägig und liegt bereits über zehn Jahre zurück. Dass der Beschuldigte nur
ein gutes halbes Jahr nach der Eröffnung dieses Strafurteils (13. Juni 2014)
bereits erneut straffällig wurde, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Schliesslich
war der Beschuldigte weder geständig noch hat er Einsicht oder Reue erkennen
lassen. Leicht strafmindernd wirkt sich der lange Zeitablauf aus: die Delikte
(mit Ausnahme der Pornografie im Oktober 2017) wurden vor über acht Jahren
begangen, der Beschuldigte hat sich (wiederum mit Ausnahme der Pornografie im
Oktober 2017) seither wohl verhalten. Zusammengefasst wirken sich die
Täterkomponenten bei der Strafzumessung neutral aus. Zu berücksichtigen ist
nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen des Sanktionenpakets die
anzuordnende Landesverweisung von drei Jahren. Da doch – wie zu zeigen sein
wird – namhafte persönliche Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in
der Schweiz vorliegen, ist die Strafe aus diesem Grund um zwei Monate auf
nunmehr 26 Monate zu reduzieren.
2.6 Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen, es kann dazu auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf US 22 (Ziffer 6) verwiesen werden.
2.7 Die Höhe des Tagessatzes der
Geldstrafe ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des
Beschuldigten auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es muss damit nicht mehr eine
günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorliegen,
sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese
Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im
Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (a.a.O. E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,
wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den
aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden
Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der
unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden
zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs.
1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das
unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (a.a.O. E. 5.6).
3.2 Der Beschuldigte weist, wie bereits
erwähnt, eine Vorstrafe aus dem Jahr 2013 auf und hat sich seit den vorliegend
zu beurteilenden Delikten in den Jahren 2015 und 2017 nichts mehr zu Schulden
kommen lassen. Seine Rückfälligkeit kurz nach der Eröffnung des Urteils vom 18.
Dezember 2013 im Juni 2014 lässt trotzdem gewisse Zweifel an seiner
Legalprognose aufkommen. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, das mit dem
vorliegenden Urteil ein Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen sein wird und – vor
allem – dass auch eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten angeordnet
wird. Der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe und des
teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe steht unter diesen Umständen nichts
entgegen. Beim Menschenhandel handelt es sich um ein grundsätzlich schwerwiegendes
Delikt, auch wenn das konkrete Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht
eingestuft wird. Der zu vollziehende Teil ist deshalb auf acht Monate
festzusetzen, für die Reststrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wird dem
Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt.
3.3 Die vom Beschuldigten vom 8.
September 2020 bis 26. Oktober 2020 ausgestandene Untersuchungshaft (49 Tage)
wird an den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet, womit noch sechs
Monate und elf Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
V.
Landesverweisung
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den
Beschuldigten für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Sie stützt sich dabei auf
die Bestimmungen der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB und führt aus, das vorliegende Anlassdelikt der harten Pornografie,
welches die Grundlage für eine fakultative Landesverweisung bildet, sei zwar
als sehr leicht einzustufen, jedoch zeichne die Zeit vor Oktober 2016 (Inkrafttreten
von Art. 66a StGB) nichts Gutes. So sei der Beschuldigte im Jahr 2013 wegen
einfacher Körperverletzung verurteilt worden und danach sei es zu den im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten des Menschenhandels, der Förderung
der Prostitution und zu den qualifizierten AIG-Delikten gekommen. Da kein
persönlicher Härtefall vorliege, würden die Interessen der Öffentlichkeit die
privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz
überwiegen.
2. Nach Art. 66a bis StGB
kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB
erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den
Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Die nicht obligatorische
Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob
das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der
beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die
Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat-
und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind
namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die
Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer
sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als
auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021
vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1;
6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020
E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine
Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht
voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2;
6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E.
3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in
Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer
Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021
vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1;
6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E.
1.1 mit Hinweis).
Berührt die Landesverweisung
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8
Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen
(BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 f. BV
geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist tangiert, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten
Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E.
6.1; Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element
den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1;
Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). In
den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1).
3. Die Staatsanwaltschaft begründet
ihren Antrag auf Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung in erster
Linie mit den Delikten, die der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2016, also vor
der gesetzlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative begangen hat. Wie der
Verteidiger zu Recht vorbringt, steht dies in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum strafrechtlichen Rückwirkungsverbot. Allerdings ist die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in dieser Frage klar:
-
Nach dem Willen des
Gesetzgebers soll die fakultative Landesverweisung gerade in Fällen
wiederholter Gesetzesverstösse, auch von geringerer Schwere, zur Anwendung
kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2;
6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2);
-
Wie in der
migrationsrechtlichen Interessenabwägung ist bei der Frage der fakultativen
Landesverweisung eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum
angefochtenen Urteil massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.4.1; 6B_140/2021 vom 245. Februar 2022 E. 6.3.2).
Der Beschuldigte kam im Jahr 1990 im
Alter von 16 Jahren in die Schweiz, lebt seit 33 Jahren hier und verfügt über
die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Er hat eine Familie, die beiden
erwachsenen Kinder sind Schweizer Staatsangehörige. Er lebt mit seiner Ehefrau,
seinem Vater und seinem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn in Familiengemeinschaft
zusammen. Nach einem Kriegsdienst auf Seiten der UCK im Kosovo-Krieg ist er
seit 2002 nicht mehr erwerbstätig. Damit hat er gewichtige Interessen an einem
Verbleib in der Schweiz. Beim Anlassdelikt, der Pornografie, ist von einem sehr
leichten Verschulden auszugehen.
Demgegenüber stehen diverse Delikte des
Beschuldigten, wobei in dieser Frage auch die im Strafregister bereits
gelöschten Delikte mitberücksichtigt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.3.1). Dabei zeigt sich für den Beschuldigten
ein ungünstiges Bild (1.5/147 f.):
-
Am 28. September 2005 wurde
er wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung
an einem Wehrlosen vom Strafgericht Basel-Stadt zu neun Monaten Gefängnis,
bedingt vollziehbar, verurteilt.
-
Am 4. Dezember 2006
erfolgte eine Verurteilung durch das Statthalteramt Arlesheim wegen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu vier Monaten Gefängnis, unbedingt
vollziehbar.
-
Am 18. Dezember 2013 folgte
die bereits erwähnte Verurteilung durch das Appellationsgericht Basel-Stadt
wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut
stehenden Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unbedingt
vollziehbar.
Nunmehr wird der Beschuldigte u.a. wegen
Menschenhandels zu einer längeren, teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Somit
ist festzustellen, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von einigen Jahren
mehrfach schwerwiegende Straftaten begangen hat, darunter mehrere Fälle von
körperlicher Gewalt und zwei Katalogdelikte für eine obligatorische
Landesverweisung (Einbruchdiebstahl und Menschenhandel). Der Beschuldigte
gehört damit zur Kategorie von Straftätern, für welche nach dem Willen des
Gesetzgebers die nicht obligatorische Landesverweisung zur Anwendung kommen
soll. Angesichts der Schwere der Delikte ist das grosse öffentliche Interesse an
der Verweisung des Beschuldigten aus der Schweiz offensichtlich. Daran ändert
auch die seit dem Menschenhandel verstrichene Zeit wenig, war es doch gerade
so, dass sich der Beschuldigte immer wieder im Abstand von mehreren Jahren
deliktisch verhalten hat. Am 25. Januar 2010 wurde vom Migrationsamt
Basel-Stadt gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die eigene Delinquenz und
Straftaten des Sohnes T.___ eine fremdenpolizeiliche Verwarnung mit Hinweis auf
die mögliche Wegweisung aus der Schweiz ausgesprochen (1.5/062 f.).
Weiter ist auf Seiten der öffentlichen
Interessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Mai 2005 mit
seiner Familie Sozialhilfe im Umfang von nunmehr über CHF 700’000.00 bezogen
hat und auch weiterhin nicht erwerbstätig sein wird (vgl. dazu seine Aussagen
vor dem Berufungsgericht). Aus dem Bericht des Migrationsamtes und dem
Betreibungsauszug sind auch Schulden im Umfang von über CHF 65'000.00
ersichtlich (1.5/008 ff. und 033), diese stammen aber grossmehrheitlich aus den
Jahren 2004 und 2005.
Der Beschuldigte ist in der Schweiz
weder beruflich noch sozial integriert: Er geht seit 2002 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach, bewegt sich gemäss Akten einzig im Umfeld
kosovarischer Landsleute und macht tagsüber nach seinen Angaben vor dem
Berufungsgericht «nichts». Er kann sich in der albanischen Sprache mündlich und
schriftlich deutlich besser ausdrücken als in Deutsch. Er besitzt im Kosovo ein
Haus und besucht das Land regelmässig, hat dort Geschwister und die Familie der
Ehefrau lebt dort. Aus diesen Gründen und wegen des gemäss Akten als ehemaliger
UCK-Kämpfer grossen Ansehens in der Heimat erscheint eine soziale und
wirtschaftliche Eingliederung des Beschuldigten im Kosovo eher möglich als in
der Schweiz. Der persönliche Kontakt mit seinen Familienangehörigen, sofern sie
dem Beschuldigten nicht in den Kosovo folgen, ist gewährleistet durch die
modernen Kommunikationsmittel, die sozialen Medien und Besuche/Ferien im
Kosovo.
Einzugehen ist weiter auf die familiäre
und gesundheitliche Situation des Beschuldigten. Er lebt wie erwähnt mit einem
gesundheitlich beeinträchtigten erwachsenen Sohn in Familiengemeinschaft, wobei
die Betreuung des Sohnes von der Ehefrau und Mutter geleistet wird. Diese kann
nach Angaben des Beschuldigten auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie
sich auch um ihn, den Beschuldigten, kümmern müsse. Schon im Basler Verfahren
gab er an, er könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht um die beiden Söhne
kümmern (1.5/111), was in starkem Kontrast steht zu den glaubhaften Angaben der
Privatklägerin zum Aktivitätsniveau des Beschuldigten. Im Hinblick auf Art. 8
Abs. 1 EMRK liegt damit keine (finanzielle oder betreuungstechnische)
Abhängigkeit des erwachsenen Sohnes vom Beschuldigten vor. Im Hinblick auf die
glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte gar nicht gesundheitlich
eingeschränkt sei, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der
Beschuldigte gesundheitlich stark eingeschränkt ist. Das von der Strafjustiz
des Kantons Basel-Stadt eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK
vom 30. November 2013 diagnostizierte eine chronifizierte, allenfalls leicht-
bis mittelgradige posttraumatische Belastungsstörung (1.5/145). Eine Trauma-Behandlung
ist dem Beschuldigten auch im Kosovo möglich.
Bei der Gesamtschau überwiegen die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die persönlichen Interessen und
es ist eine nicht obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Um den
vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der
Schweiz Rechnung zu tragen, ist die Landesverweisung auf die minimale Dauer von
drei Jahren zu beschränken.
4. Zu den Voraussetzungen einer
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS führte
das Bundesgericht im BGE 146 IV 172 aus:
«3.2.2 Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der
begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder
wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung kann gemäss Art. 24 Abs. 3 SIS-II-Verordnung auch eingegeben
werden, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung darauf
beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben
worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein
darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts
enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der
nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss. Art. 24 Abs. 3
SIS-II-Verordnung ist anders als Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung als
«Kann-Bestimmung» formuliert (Schneider/Gfeller, Landesverweisung und das
Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019 S. 10). Art. 25
Abs. 1 SIS-II-Verordnung verlangt zudem, dass die Ausschreibung des
Drittstaatsangehörigen mit einem allfälligen Freizügigkeitsrecht in der
Gemeinschaft vereinbar ist.
Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus,
dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung
erfüllt sind (Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz [BJ] vom 20. Dezember
2016 zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung, S. 11
[nachfolgend: Erläuterungen BJ]). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21
und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen
Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen (Schneider/Gfeller,
a.a.O., S. 9; Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4.
Aufl. 2019, N. 96 vor Art. 66a-66d StGB; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich - digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, S. 13). Im
Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist
eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., N.
97 vor Art. 66a-66d StGB; a.M. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 11, wonach eine
Ausschreibung trotz Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung unverhältnismässig sein kann). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur
Ausschreibung im SIS (vgl. Schneider/Gfeller, a.a.O., S. 10 f.).»
Vorliegend wird eine Freiheitstrafe von
deutlich mehr als einem Jahr ausgesprochen und bei den vorstehenden Erwägungen
zur Anordnung der Landesverweisung wurde auf die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit hingewiesen. Mangels Kontakten des Beschuldigten in anderen
Schengen-Staaten fällt die Ausschreibung für den Beschuldigten auch nicht
zusätzlich ins Gewicht. Die Landesverweisung ist deshalb im SIS auszuschreiben.
VI.
Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr
von CHF 6'600.00, total CHF 10'600.00, zu tragen.
1.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin
Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'879.85
(Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 % MwSt.
CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat
Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde
nicht geltend gemacht.
1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.
Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25 (Honorar
CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt. CHF 1'481.00)
festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese
Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen
Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40) nachzuzahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Staatsanwaltschaft dringt mit
ihrer Berufung mit Ausnahme der Dauer der Landesverweisung vollumfänglich durch,
die Anschlussberufung des Beschuldigten ist erfolglos. Diesem Ausgang des
Verfahrens entsprechend, sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2 Für das Berufungsverfahren stellt
Rechtsanwältin Gubser zahlreiche Minimalaufwände in Rechnung und kommt samt
Berufungsverhandlung (240 Minuten) und Abschlussarbeiten (45 Minuten) auf einen
Gesamtaufwand von 930 Minuten bzw. 15,5 Stunden. Sie hatte am 13. September 2022
einen Rückzug der Berufung (zwei Sätze) zu schreiben und nahm an der
Berufungsverhandlung nur teilweise teil, wobei auf die Parteistellung
verzichtet wurde. Da es sich bei den Minimalaufwendungen weitgehend um
Kanzleiaufwand gehandelt hat und zudem nicht nachzuvollziehen ist, warum sie
neben der Klientin auch vielfach mit einer unbekannten «Auskunftsperson»
korrespondiert hat, kann die Kostennote in diesem Umfang nicht genehmigt
werden. Angemessen erscheinen folgende Aufwände:
- 10 Min: Berufungsanmeldung (Besprechung
des Urteils der Vorinstanz wurde schon mit 60 Minuten eingesetzt),
- 75 Minuten: Besprechung Klientin und
Rückzug Rechtsmittel,
- 60 Minuten: allgemeine
Instruktionsarbeiten,
- 60 Minuten: Eingabe strafprozessuale Rechte
(Kopie der Eingabe vor erster Instanz) und URP,
- 60 Minuten Besprechung Klientin vor Berufungsverhandlung,
- 120 Minuten: Fahrt zur
Berufungsverhandlung,
- 60 Minuten: Berufungsverhandlung,
- 45 Minuten: Urteilseröffnung und
Besprechung Klientin, Abschlussarbeiten (so geltend gemacht).
Somit werden 490 Minuten bzw. 8,15
Stunden entschädigt, wovon 2,4 Stunden auf das Jahr 2022 (Stundenansatz CHF
180.00) und 5,75 Stunden auf das Jahr 2023 (Stundenansatz CHF 190.00)
entfallen. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster,
auf CHF 1'879.60, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Eine Rückforderung dieses Betrages beim Beschuldigten fällt
nicht in Betracht, da die Privatklägerin in der Berufungsverhandlung auf ihre
Parteistellung verzichtet hat.
2.3 Rechtsanwalt Müller macht für das
Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 9.08 Stunden geltend. Dazu
kommen fünf Stunden für die Berufungsverhandlung inkl. Fahrzeit und 30 Minuten
Nachbearbeitung. Inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer beläuft sich die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Thomas A.
Müller, auf CHF 3'044.25, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat Solothurn diese
Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen
Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Basis CHF 230.00 für das Jahr
2022 bzw. CHF 250.00 für das Jahr 2023, entspr. CHF 909.00) nachzuzahlen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 182 Abs. 1, aArt. 182 Abs. 3, Art. 197 Abs. 4 Satz 1
StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG; Art. 42 Abs. 1, Art. 43,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66abis StGB;
Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 lit. a des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 hat
sich A.___ der Pornografie, begangen am 22. Oktober 2017, schuldig gemacht.
2.
A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
-
Menschenhandel,
begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 2. Juni 2015,
-
Förderung der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit
Bereicherungsabsicht, begangen in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis am
2. Juni 2015,
-
Förderung der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit Bereicherungsabsicht, begangen in der
Zeit vom 17. März 2015 bis am 2. Juni 2015.
3.
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
18 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren,
-
einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
A.___ werden die 49 Tage
ausgestandene Haft an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
A.___ wird für die Dauer
von 3 Jahren des Landes verwiesen.
6.
Die Landesverweisung wird
im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt
auch für allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.
7.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni 2020 wurden die
Zivilforderungen von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
8.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni
2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,
Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 10'879.85 (Honorar CHF 9'270.00, Auslagen CHF 832.00, 7,7 %
MwSt. CHF 777.85) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten
dem Staat Solothurn zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren).
9.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 8. Juni
2020 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 20'715.25
(Honorar CHF 17'760.60, Auslagen CHF 1'473.65, 7,7 % MwSt.
CHF 1'481.00) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat
Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 5'313.40)
nachzuzahlen.
10.
Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___,
Rechtsanwältin Yasmin Gubser Kuster, auf CHF 1'879.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
11.
Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Thomas A. Müller, auf CHF 3'044.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat
Solothurn diese Kosten zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (CHF 909.00)
nachzuzahlen.
12.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'600.00,
total CHF 10'600.00, hat A.___ zu bezahlen.
13.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF
10'200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_49/2024 vom 19. Juni 2025 bestätigt.