STBER.2022.79
Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung besondere Lage - Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung
15. Mai 2023Deutsch28 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Therese
Hintermann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen die COVID-19-Verordnung besondere Lage – Unbefugtes Nichttragen einer
Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 13. Mai 2021 hielt
sich A.___ (nachfolgend Beschuldigter) um 19:46 Uhr auf dem Kronenplatz in
Solothurn auf, als dort nach Angaben der Stadtpolizei Solothurn eine Kundgebung
erfolgte. Wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske wurde dem
Beschuldigten ein Bussenzettel mit Bedenkfrist ausgestellt, dessen Frist er
ungenutzt verstreichen liess (Aktenseite [AS] 24).
2. Mit Strafbefehl vom 2.
Juli 2021 wurde der Beschuldigte wegen unbefugten Nichttragens einer
Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder
einer Unterschriftensammlung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2
Covid-19-Verordnung besondere Lage) zu einer Busse von CHF 100.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der
Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021
erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (vor Paginierung).
3. Die Staatsanwaltschaft
überwies daraufhin am 17. August 2021 die Einsprache mit den Akten dem
zuständigen Gericht und hielt an ihrem Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 26.
August 2021 sistierte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das
Verfahren, retournierte die Anklage mit den Akten der Staatsanwaltschaft und
schrieb das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab; bis zu einer allfälligen Wiedereinreichung
der Anklage liege die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.
4. Am 4. Oktober 2021
erliess die Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten Strafbefehl und
überwies die Einsprache des Beschuldigten dem Gerichtspräsidium zum Entscheid (Aktenseite
[AS] 1 ff.).
5. Am 21. Februar 2022
fand die erste Hauptverhandlung statt. Aufgrund einer weiteren Zeugenbefragung
wurde die Verhandlung unterbrochen und am 5. Juli 2022 fand die Fortsetzung der
Hauptverhandlung statt. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des
unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder
zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse
von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
3.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 700.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten
CHF 400.00 betragen.
6. Gegen dieses Urteil
meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Juli 2022 die Berufung an (AS
100).
7. Nach Erhalt des
begründeten Urteils am 18. August 2022 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe
vom 7. September 2022 die Berufung gegen sämtliche Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils, u.a. mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschuldigte
von Schuld und Strafe freizusprechen. Begründend führte die Verteidigerin aus,
dass unter der Geschäftsnummer STBER.2022.41 ein paralleles Verfahren hängig
sei und aus prozessökonomischen Gründen sei das vorliegende Verfahren zu
sistieren, bis im anderen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei.
8. Mit Verfügung vom 3.
Februar 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgewiesen und das schriftliche
Verfahren angeordnet.
9. Die Berufungsbegründung
datiert vom 1. Mai 2023 und es wurden folgende Anträge gestellt:
1. Der Beschuldigte sei
von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten
seien vom Staat Solothurn zu tragen.
3.
Der
Staat Solothurn sei zu verpflichten, dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine
angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.
II.
Kognition
des Berufungsgerichts bei Übertretungen
1. Bildeten – wie
vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398
Abs. 4 StPO):
–
das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder
–
die
Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf
einer Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die
Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398
StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,
da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398
StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht,
in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter
offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel
erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt
worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von
Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern
auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia
144).
2. Neue Behauptungen und
Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im
Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen
Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,
die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger
kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen
Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012).
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird gemäss inhaltlich
ergänztem Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 folgendes vorgehalten:
Unbefugtes Nichttragen einer
Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung
(Art. 13 lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand
13. Mai 2021])
Begangen am 13. Mai 2021, um 19:46 Uhr,
in Solothurn, Kronenplatz, indem sich der Beschuldigte vorsätzlich Massnahmen
betreffend örtlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
widersetzt habe. Konkret habe der Beschuldigte zur Tatzeit zumindest
eventualvorsätzlich anlässlich einer Kundgebung keine Gesichtsmaske getragen,
obwohl ihm aufgrund der COVID-19-Pandemie und der medialen Berichterstattung
über die aktuell geltenden Massnahmen habe bekannt sein müssen, dass anlässlich
einer Kundgebung eine Maskentragepflicht bestehe. Durch das Nichttragen der
Gesichtsmaske anlässlich der Kundgebung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf
genommen, sich den aktuell geltenden Massnahmen betreffend öffentlich
zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen zu widersetzen.
Erwägungen
2.
Unbestrittener Sachverhalt
und Beweisergebnis der Vorinstanz
2.1
Wie die Vorinstanz
festhält (Urteilsseite [US] 5), bestreitet der Beschuldigte nicht, sich zum
Tatzeitpunkt am Tatort auf dem Kronenplatz aufgehalten zu haben. Auch
bestreitet er nicht, keine Maske getragen zu haben. Strittig ist, ob er zum
Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, eine Maske zu tragen. Der Beschuldigte
behauptet, er habe nicht an einer Kundgebung teilgenommen bzw. es habe gar
keine Kundgebung stattgefunden, sondern er habe lediglich einen Ausflug mit Familie
und Freunden in die Altstadt von Solothurn unternommen.
2.2
Die Vorinstanz
erachtete als erstellt, dass sich am Auffahrts-Donnerstag, 13. Mai 2021,
Corona-Massnahmen-Gegner zu einem «Abendspaziergang» getroffen hätten, um gegen
die besagten Massnahmen ein Zeichen zu setzen. Der Beschuldigte habe sich
deshalb am 13. Mai 2021 am Abend um ca. 19:40 Uhr auf dem Kronenplatz mit
der Absicht aufgehalten, sich gegen die Corona-Massnahmen zu wehren. Der Beschuldigte
habe bis zuletzt nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt keine Maske getragen zu
haben. Auch habe er kein gültiges Arztzeugnis zu den Akten gereicht, welches
ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte. Dem Beschuldigten habe bekannt
sein müssen, dass eine Maskenpflicht bestanden habe und er habe zumindest in
Kauf genommen, sich den geltenden Massnahmen zu widersetzen.
Bei objektiver
Betrachtung bestünden keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt
habe, wie dies im Strafbefehl vom 2. Oktober 2021 (recte: 4. Oktober 2021)
festgehalten sei.
3.
Beweismittel
3.1
Videoaufnahme auf
USB-Stick (vor AS 25)
Das von der Verteidigerin eingereichte
Video zeigt eine sieben sekündige Aufnahme des Klosterplatzes in Solothurn. Die
filmende Person steht dabei am Rand der Terrasse der Suteria, die Kamera
richtet sich auf den Platz mit der St. Ursen Kathedrale im Hintergrund. Es sind
mindestens 15 oder 16 Polizisten und Polizistinnen (eine Person nicht
zweifelsfrei als Polizeibeamte erkennbar) zu sehen und mindestens sieben
Personen ohne eine Gesichtsmaske. Gesamthaft sind rund 28 Personen auszumachen,
die sich auf dem Platz aufhalten. Einige Personen ohne Maske sprechen mit
Polizisten, mehrere Polizisten schreiben etwas auf. Mehr ist nicht zu sehen und
es sind auch keine Gesprächsinhalte hörbar.
3.2
Schreiben der
Kantonspolizei vom 15. Februar 2022 (AS 31)
Mit Verfügung vom 9.
Februar 2022 setzte die Vorinstanz der Kantonspolizei Solothurn Frist, den
Polizeirapport des Einsatzes vom 13. Mai 2021 einzureichen (AS 25). Das Schreiben
vom 15. Februar 2022 erklärt, dass ein solcher Rapport nicht vorliege. Der
Meldungseingang, die Feststellungen und Massnahmen der Polizei seien im Behördentagebuch
festgehalten. Dieser Eintrag werde im Sinne eines Amtsberichts wie folgt
zusammengefasst: Am Donnerstag, 13. Mai 2021, 17:09 Uhr, sei bei der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn die Meldung eingegangen, «Gegner»
der Corona-Massnahmen riefen in Sozialen Medien für diesen Abend zu einem
Abendspaziergang in Solothurn auf, Treffpunkt sei die St. Ursen Kathedrale,
Beginn der Kundgebung sei 19:30 Uhr. Korpsangehörige der Stadtpolizei Solothurn
und der Polizei Kanton Solothurn seien aufgeboten worden. Sie hätten vor der
Kathedrale zehn Kundgebungsteilnehmende festgestellt. Insgesamt habe die
Polizei neun Ordnungsbussen (damalige OB-Ziffer 16006) erhoben, u.a. auch gegen
den Beschuldigten. Eine Person sei verzeigt worden. Die Akzeptanz der
Amtshandlungen habe sich «in Grenzen gehalten», heisse es im Behördentagebuch.
Nach der Bussenerhebung habe sich die Kundgebung aufgelöst, heisse es
abschliessend.
3.3
Aussage des Zeugen C.___
vor der Vorinstanz (AS 37 ff.)
Der Zeuge C.___ gab vor
der Vorinstanz folgendes an: Sie hätten Hinweise gehabt, dass dort in Solothurn
eine Corona-Demonstration stattfinden werde. So habe man entsprechend Leute
aufgeboten. Er sei aus dem Pikett gekommen. Woher der Hinweis gekommen sei,
wisse er nicht, auch wie die Demonstration angekündigt worden sei, habe er
nicht mitbekommen. Vor Ort hätten sie zehn Personen als Demonstranten
identifiziert und isoliert und dann kontrolliert. Auf die Frage, wie sie die
Personen als Demonstranten identifiziert hätten, gibt der Zeuge an, niemand
habe eine Maske getragen und sie hätten die Abstände nicht eingehalten. Und
sonst habe es nicht viele Leute in der Stadt gehabt. Es sei die einzige Gruppe
gewesen, die dort gewesen sei. Ob es sonstige Hinweise gegeben habe (z.B. Plakate),
wisse er nicht mehr. Die Personalien seien festgestellt worden und direkt vor
Ort Bussen ausgestellt worden. Eine Person habe die Busse nicht angenommen, die
sei verzeigt worden. Die Reaktion der Leute sei Unverständnis für den Einsatz
gewesen. Sie seien sehr viele Polizisten für zehn Leute gewesen. Es habe
Diskussionen über Sinn und Unsinn gegeben. Ob vorgebracht worden sei, dass es
gar keine Demonstration gegeben habe und sich diese Leute zufällig getroffen
hätten, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich an den Beschuldigten.
Dieser sei mit seiner Mutter dort gewesen. Sie hätten miteinander diskutiert.
Man habe einander nicht «angefeilt», man habe versucht, es zu erklären. Auf die
Frage, ob man vorher nicht darauf hingewiesen habe, dass wenn sie demonstrieren
wollen, sie eine Maske anziehen müssten und es dann in Ordnung gehe, sagte der
Zeuge aus, doch, das hätten sie gesagt. Das habe der Einsatzleiter, Herr G.___
von der Kapo, übernommen. Zu demonstrieren sei, glaube er, nicht erlaubt
gewesen. Herr G.___ habe gesagt, sie müssten es auflösen. Dann seien die
Personen weiterhin in dieser Gruppierung gestanden und man habe Bussen
verteilt. Im Auftrag der Kapo habe vorwiegend die Stadtpolizei die Bussen
ausgestellt. Man habe sie schon ein wenig separiert. Auf die Frage, ob er der
Meinung sei, dass man zu dieser Zeit gar nicht habe demonstrieren dürfen, gibt
der Zeuge an, ja, zu dieser Zeit habe ein Versammlungsverbot gegolten. Auf die
Ergänzungsfrage, wenn ein Versammlungsverbot gegolten habe, wofür dann die
Busse ausgestellt worden sei, antwortete er, weil sie den Mindestabstand nicht
eingehalten und keine Maske getragen hätten. Das habe zu der Zeit für jedermann
gegolten.
3.4
Aussagen des
Beschuldigten vor der Vorinstanz vom 21. Februar 2022 (AS 44 ff.)
Der Beschuldigte
schilderte das Geschehen vor der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Seine
Mutter sei am Nachmittag zu ihm gekommen und habe gefragt, ob sie einen
Familienausflug machen und in der Stadt herumlaufen wollten, sein Onkel D.___
und E.___ kämen auch mit. Zwischen 18:00 und 18:30 Uhr wollten sie losfahren.
So seien sie nach Solothurn gekommen. Das Ziel sei gewesen, dass sie durch die
Altstadt laufen, sie hätten ja einen [Fachberuf] bei sich. Er habe ihnen über
die verschiedenen Zeiten erzählt. Später hätten sie einen Kaffee trinken
wollen, seien aber ja aufgehalten worden. Das sei vor der St. Ursen Kathedrale
gewesen. Er sei vorher mit seinem Onkel die Müllerbäckerei anschauen gegangen.
Das sei seine Lieblingsbäckerei, dort gebe es ganz gutes Brot. Anschliessend
sei er mit seinem Onkel wieder Richtung St. Ursen Kathedrale gelaufen. Er habe
seine Mutter vorne gesehen. Zudem seien vereinzelt Leute dort gewesen. Sein
Vater habe Knieprobleme und habe sich bei der Suteria hingesetzt. Sein Onkel
sei beim Vater geblieben. Er sei dann zur Mutter gegangen und habe wissen
wollen, was sie dort mache. Keine fünf Minuten später seien sie eingekesselt
worden. Auf die Frage, ob es nicht wie eine Kundgebung ausgesehen habe, gab der
Beschuldigte an, nein, es habe keine Flyer oder Sticker und so gegeben. Es seien
normale Leute wie sie dort gestanden. Mit ihnen seien es ca. zehn Nasen
gewesen. Sie seien verstreut gewesen. Er habe nichts von einer Kundgebung
gewusst oder dass eine Demonstration stattfinden sollte. Er habe wissen wollen,
was seine Mutter mache. Sie sei dort gestanden, habe die St. Ursenkirche
angeschaut und sei dort mit jemandem im Gespräch gewesen. Er sei dann
hinzugekommen. Er sei daneben gestanden und habe sich umgeschaut. Er habe nicht
zugehört, was sie gesprochen hätten. Dazu könne er nichts sagen. Keine fünf
Minuten später seien sie eingekreist worden. Sie hätten alle keine Maske
angehabt. Das stimme. Aber von einer Wegweisung oder Kundgebung habe man ihnen
nichts gesagt. Sie seien auch nicht ermahnt worden, eine Maske anzuziehen. Sie
seien einfach von oben nach unten gekommen. Sie hätten ihnen den Weg genommen.
Und dann habe es geheissen, eine Personenkontrolle werde durchgeführt. Es seien
mindestens 20 Polizisten dort gewesen. Die Polizei habe sie nicht aufgefordert,
den Platz zu verlassen. Sie seien dort gestanden. Sie hätten keine Auskunft
bekommen, was passiere. Erstmals Personenkontrolle. Aber der weitere Verlauf
sei ihnen nicht beschrieben worden. So seien einige Minuten verstrichen. Irgendwann
sei jemand auf sie zugekommen und dann habe es geheissen, dass sie eine
Ordnungsbusse bekämen wegen «Nichttragen einer Maske». Er sei schockiert
gewesen. Er habe gewusst, mehr als zehn Leute dürften nicht zusammen sein. Es
habe das Versammlungsverbot gegolten. Sie seien ja aber als Familie gegangen.
Sie seien garantiert weniger als 15 Leute gewesen. Er habe sich sicher gefühlt,
dass sie kein Verbrechen begehen. Auf die Frage, ob er den Polizisten nicht
gesagt habe, dass er nur mit der Familie ohne Maske in die Stadt gehen könne,
gab der Beschuldigte an, das hätte man fragen können. Sie hätten das nicht
gemacht, sie seien einfach «baff» gewesen. Niemand habe darauf aufmerksam
gemacht, dass eine Maskenpflicht bei Kundgebungen gelte. Angesprochen auf seine
Eingabe vom 15. Juni 2021 gab der Beschuldigte an, er habe sich mit seiner
Mutter beraten, sie habe gesagt, was er machen solle. Die eingereichten 38
Seiten [eines alternativen Gesundheitsnetzwerks] hätte es von ihm aus nicht
gebraucht, aber seine Mutter habe es so gewollt und für richtig empfunden.
3.5
Einvernahme des
Beschuldigten vor der Vorinstanz vom 5. Juli 2022 (AS 81 f.)
Der Beschuldigte wurde
anlässlich der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 nochmals kurz
befragt. Dabei wurde er lediglich gefragt, ob ihm bewusst sei, dass E.___, der
auch an der Verhandlung anwesend war, ein sogenanntes […] erstellt habe. Der
Beschuldigte verneinte.
3.6
Allgemeiner Bericht von
G.___ vom 23. Mai 2022 (AS 70 f.)
3.6.1
Auf Verfügung der
Vorinstanz wurde von G.___ ein Bericht verlangt, anstatt eine Zeugenbefragung
durchzuführen. Die Verteidigerin bringt vor, der Bericht von G.___ dürfe nicht
zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Selbiges hatte sie bereits im
Plädoyer vor der Vorinstanz ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz (US 4 f.) kann verwiesen werden, diese sind nicht zu beanstanden.
Soweit sie die Rechtsbelehrung von G.___ beanstandet, ist festzuhalten, dass
dieser als Polizeibeamter, der sich der Rechte und Pflichten einer
einzuvernehmenden Person zweifellos bewusst ist, mit dem Hinweis auf Art. 145
StPO ausreichend belehrt wurde.
3.6.2
Dem Bericht kann
entnommen werden, dass die Polizei Kanton Solothurn am 13. Mai 2021 aus
den sozialen Medien erfahren habe, dass «Corona-Gegner» zu einem
Abendspaziergang um 19:30 Uhr aufgerufen hätten. Als Besammlungsort sei der
Kronenplatz / die Treppe vor der St. Ursen Kathedrale publiziert worden. Gestützt
auf diesen Umstand habe der Kommandant ein spontanes personelles Aufgebot
erlassen, mit der Absicht, die Einhaltung der geltenden Corona-Massnahmen zu
überprüfen und allenfalls Widerhandlungen zu ahnden. Die Gesamteinsatzleitung
habe dem Kommandanten selbst oblegen. Er selbst habe in der Dienstpflicht als
Regionalchef Mitte die Funktion Einsatzleiter Front übernommen. Zu Fuss habe
sich das Pol Detachement in Uniform gekleidet via Zeughausgasse in die
Hauptgasse und anschliessend direkt zum Kronenplatz verschoben. Auf dem
Kronenplatz bzw. vor der Treppe der St. Ursen Kathedrale habe sich eine
kleinere Ansammlung von Personen befunden, plus minus zehn Personen. Die genaue
Anzahl könne er aktuell nicht wiedergeben. Fakt sei aber, dass die Personen
kaum Abstand untereinander eingehalten hätten und zudem keine Hygienemasken
getragen hätten. Der vom BAG verfügte Mindestabstand von 1.5 m sei klar
missachtet worden. Er habe zum Eigenschutz und vorschriftsgemäss eine
Hygienemaske getragen und sei vor die Kundgebungsteilnehmer getreten. Dabei sei
er stets bedacht gewesen, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten. Er
habe sich namentlich vorgestellt und ihnen mitgeteilt, dass er als
Einsatzleiter agiere. Anschliessend habe er laut und deutlich die Direktive erteilt,
Abstand untereinander einzuhalten und Hygienemasken anzuziehen, gemäss den
damals geltenden Corona-Massnahmen. Diese Anweisungen habe er mehrfach
mitgeteilt. Sämtliche Anweisungen seien weiterhin vehement und absichtlich
ignoriert worden und ein konstruktiver Dialog habe nicht geführt werden können.
Im Weiteren habe er informiert, dass sämtliche Kundgebungsteilnehmer einer
Personenkontrolle unterzogen würden. Er habe folgende Ziele mit der Kontrolle
zu erreichen versucht, nicht kommuniziert, aber als Strategie festgelegt:
Gesetzlichen Mindestabstand unter den Demonstranten erreichen und Feststellung
der Personalien zwecks allfälliger Ordnungsbussen. In der Folge habe er die
anwesenden Mitarbeitenden angewiesen, die Personen einer Kontrolle zu unterziehen
und entsprechende Ordnungsbussen auszustellen. Im Anschluss an diese
Amtshandlung seien sie besorgt gewesen, dass die Mindestabstände von 1.5 m
untereinander eingehalten würden und dass die Kundgebung aufgelöst worden sei.
Nach einer gewissen Zeit hätten die vorerwähnten Massnahmen vollzogen werden
können. Die eingesetzten Mitarbeiter hätten sich nicht provozieren lassen und
verhältnismässig agiert.
4.
Rechtsrelevanter
Sachverhalt
4.1
Der Bericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 15. Februar 2022 und die Schilderungen des Einsatzleiters G.___
vom 23. Mai 2022 stimmen in ihren Aussagen überein, wonach aufgrund eines
Aufrufes in den sozialen Medien von Gegnern der Corona-Massnahmen zu einer
Kundgebung in Form eines Abendspazierganges um 19:30 Uhr bei der St. Ursen
Kathedrale ein spontanes Aufgebot erlassen und die der Kundgebung beiwohnenden
Personen kontrolliert wurden. Auch der Zeuge C.___ bestätigte diese Angaben. Es
sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Angehörigen der Kantonspolizei
Solothurn allesamt falsche Angaben machen sollten. Auf ihre Ausführungen kann
ohne Weiteres abgestützt werden. Die Akten enthalten zwar keine Unterlagen zu
diesem Abendspaziergang und zum heutigen Zeitpunkt können mittels
Internet-Suche auch keine Hinweise mehr gefunden werden. Dies ist aber denn
auch nicht ungewöhnlich, da sich zahlreiche Corona-Massnahmen-Gegner auf
Plattformen von sozialen Medien austauschen, die nicht ohne Weiteres öffentlich
einsehbar oder nur für bestimmte Gruppen oder Mitglieder zugänglich sind. Aufgrund
der geringen Anzahl Teilnehmer erstaunt es denn auch nicht, dass dieser
Abendspaziergang nicht in den Medien erwähnt wurde. Die von der Vorinstanz
angenommene Gerichtsnotorietät ist daher heute nicht mehr überprüfbar. Durch
die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und G.___ ist aber dennoch erstellt,
dass Gegner der Corona-Massnahmen für den 13. Mai 2021 zu einem organisierten Abendspaziergang
in Solothurn aufriefen und die Kantonspolizei deswegen ausrückte. Ebenfalls ist
aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass sich ca. zehn Personen
an besagtem Spaziergang beteiligten. Dies ist denn auch aus der eingereichten
Videoaufnahme der Kontrolle ersichtlich. Die Feststellungen der Vorinstanz sind
Dispositiv
demnach nicht unrichtig oder willkürlich.
4.2. Der Beschuldigte
bestreitet, an diesem Abendspaziergang teilgenommen zu haben und führt aus, er
habe lediglich mit seiner Familie und E.___ einen Spaziergang in der Stadt gemacht.
Auch diese Ausführungen sind unglaubwürdig. Wie die Vorinstanz korrekt
feststellte, bekannte sich der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 16. Juli
2021 eindeutig als Gegner der Corona-Massnahmen. Seine diesbezüglichen Angaben
an der Hauptverhandlung und in der Berufungsbegründung, seine Mutter habe
gewollt, dass er dies einreiche, sind nicht zu hören. Ebenso unglaubwürdig sind
die Angaben des Beschuldigten, ihm sei das massnahmenkritische Auftreten und
Wirken des angeblichen Familienfreundes E.___ nicht bekannt. Diesen Schluss
unterstrich dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 5.
Juli 2022, an der auch andere offensichtliche Massnahmengegner anwesend waren.
Wie die Vorinstanz festhielt, ist die massnahmenkritische Haltung des
Beschuldigten nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Vorinstanz ist jedoch
auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass seine Haltung seine Behauptung als
sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt, er sei an diesem Abend nur zufällig am
Ort des Abendspazierganges gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseite [US] 9).
4.3. Der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 ist erstellt, was von der Vorinstanz korrekt
und willkürfrei festgestellt wurde. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an
diesem Abendspaziergang von Massnahmengegnern teilnahm und dabei – was er auch
nie bestritten hatte – keine Maske trug.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1.
Rechtliche
Grundlagen
1.1. Die Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19.
Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26 [Stand am 13. Mai
2021]) sah unter Art. 6c («besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer
Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie
Unterschriftensammlungen») u.a. folgende Ausnahme der nach Art. 6 («besondere
Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen») Abs. 1 geltenden
Bestimmung, wonach die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 15
Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten ist, vor:
Für politische und
zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die
Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine
Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2
Buchstaben a und b. (Abs. 2)
Unter den
Strafbestimmungen sah Art. 13 lit. i sodann vor, dass mit Busse bestraft wird,
wer an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer
Unterschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt,
sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.
Bei den unter Art. 3b
Abs. 2 lit. a und b genannten Ausnahmen handelte es sich sodann um Kinder vor
ihrem 12. Geburtstag (lit. a) und Personen, die nachweisen können, dass sie aus
besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen
können (lit. b).
1.2. Der Basler Kommentar
zur Bundesverfassung führt folgendes aus: Das Bundesgericht versteht unter
Versammlungen i.S.v. Art. 22 «unterschiedlichste Arten des Zusammenfindens von
Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen
gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck». Eine Versammlung
ist somit eine Zusammenkunft von mehreren Personen, wobei zwei Teilnehmende
nach herrschender Lehre ausreichen. Im Unterschied zur Vereinigungsfreiheit
gewährleistet die Versammlungsfreiheit eine vorübergehende, rechtlich nicht
organisierte Verbindung. Eine Mindest- oder Höchstdauer lässt sich nicht
abstrakt festlegen. Geschützt werden sowohl statische Zusammenkünfte (z.B.
Platzkundgebungen) als auch dynamische Veranstaltungen (Umzüge, Marschkundgebungen),
unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund, unter freiem
Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden, ob der Kreis der Teilnehmer
offen oder geschlossen ist. Die Meinungsbildung und -kundgabe kann sich primär
gegen innen (d.h. an die anderen Teilnehmenden) oder gegen aussen
(Appellfunktion an Dritte) richten, auf verbalem oder nicht verbalem (d.h.
symbolischem) Weg erfolgen (Schweigemärsche, Lichterketten, Bummelfahrten auf
der Autobahn). An das Kriterium der «gewissen Organisation» dürfen keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden: Eine minimale Verbindung zwischen den
Teilnehmenden genügt. Erfasst werden somit Spontankundgebungen, nicht jedoch
zufällige Ansammlungen von Einzelpersonen und Schaulustigen ohne verbindendes
Ziel, wie z.B. ein Menschenauflauf bei einem Verkehrsunfall oder Warteschlangen
an einer Bushaltestelle (Maya Hertig in: Basler Kommentar Bundesverfassung,
Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney, Basel, 2015 [BSK BV-Hertig], Art. 22 N 3 f.
m.w.H.).
1.3. Zu Art. 6c Abs. 2 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage hielt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in
den damals gültigen Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Version
vom 12. Mai 2021) fest, dass diese Bestimmung spezifische Vorgaben für
politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen beinhaltet. Für diese sind
die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Auch das Verbot von Menschenansammlungen in
Artikel 3c findet keine Anwendung. Als politische und zivilgesellschaftliche
Kundgebungen bzw. Demonstrationen gelten Veranstaltungen, die der politischen
und gesellschaftlichen Meinungsäusserung und -bildung dienen und typischerweise
im öffentlichen Raum stattfinden. Nicht darunter fallen z.B. Parteiversammlungen,
Versammlungen von sozialen Bewegungen, Einreichungen von Volksinitiativen oder
fakultativen Referenden, Sitzungen und Sessionen legislativer Organe wie
Landsgemeinden oder Gemeindeversammlungen sowie Parlamente von Kantonen und
Gemeinden; diese sind nach den Voraussetzungen von Absatz 1 (und gegebenenfalls
Art. 7) zulässig. Zur Abgrenzung der politischen und zivilgesellschaftlichen
Kundgebungen von den Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (Art. 6
Abs. 1 Bst. b) ist Folgendes festzuhalten: erstere sind primär auf die
Aussenwirkung bedacht und finden meist im öffentlichen Raum oder zumindest im
öffentlich einsehbaren Raum statt (Umzüge etc., bspw. Klimastreik,
1.-Mai-Umzüge). Letztere finden meist in Einrichtungen statt (Hallen, Säle) und
bezwecken – im Sinne einer Innenwirkung – hauptsächlich die politische
Meinungsbildung jeder einzelnen anwesenden Person; die Aussenwirkung auf Dritte
steht nicht im Zentrum (bspw. Versammlungen von Parteien und Komitees,
Informationsveranstaltungen von Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger zu einem
konkreten Projekt, über das abzustimmen ist etc.). Da Kundgebungen in einer
grund- und staatsrechtlichen Perspektive eine hohe Bedeutung zukommt, sind sie
besonders geregelt und werden insofern privilegiert, als dass nicht sämtliche
an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt sein müssen. Bei
Kundgebungen gilt keine Begrenzung der teilnehmenden Personen. Diese Freigabe
geht einher mit der Pflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, eine Gesichtsmaske
zu tragen. Auf diese Art und Weise kann das Recht auf freie Meinungsäusserung
bei Kundgebungen mit dem erforderlichen Schutz gewährleistet werden. Von der
Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, gelten gemäss Artikel 3b Buchstaben a
und b die gleichen Ausnahmen wie im öffentlichen Verkehr (Kinder vor ihrem 12.
Geburtstag sowie besondere, insb. medizinische Gründe). Bei Kundgebungen
besteht keine Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Die
Durchführung von Kundgebungen im öffentlichen Raum untersteht aber im Übrigen
kantonalem Recht; im Rahmen der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs kann die
zuständige kantonale Behörde deshalb Auflagen machen, die letztlich auch dem
Schutz vor Übertragungen dienen, beispielweise zur geplanten Route oder zur
Vermeidung enger Strassen oder zu kleiner Plätze.
2.
Im
Konkreten
2.1. Die Vorinstanz setzte
sich in ihrem Urteil ausführlich mit der rechtlichen Würdigung und den
diesbezüglichen einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinander (US 10 ff.).
Wie sie korrekt ausführte, handelte es sich klar um eine Kundgebung, auch wenn
der Teilnehmerkreis mit ca. zehn Personen eher klein ausfiel. Daran ändert auch
das vom Beschuldigten eingereichte Merkblatt der Stadtpolizei Zürich betreffend
Demonstrationen und Kundgebungen (Stand Mai 2020), die eine Grenze von «mehr
als zehn Personen» für eine Kundgebung festlegt, nichts. Es handelt sich dabei
lediglich um eine Richtlinie einer Kantonspolizei, die im Gesetz keinerlei
Stütze findet und keineswegs allgemein gültig ist. Wie die Vorinstanz richtig
festhielt, haben sich vorliegend mehrere Personen mit der gleichen Gesinnung
zur selben Zeit am selben Ort zu einem meinungsbildenden und –äussernden Zweck
zusammengefunden, womit sämtliche Kriterien einer Kundgebung erfüllt sind. Die
Teilnehmenden wollten ein politisches Anliegen – die Kritik an den Massnahmen
während der Corona-Pandemie – kundtun. Daran ändert auch die eingereichte
Videoaufnahme und die vorgebrachte Kritik an der Verhältnismässigkeit des
Polizeieinsatzes nichts und es kann auf die ausführliche Begründung der
Vorinstanz verwiesen werden.
2.2. Auch wenn der
Beschuldigte behauptet, niemand habe ihn auf die geltende Maskenpflicht
hingewiesen, kann auf die gegenteiligen Aussagen der Polizeibeamten abgestellt
werden. Sowohl C.___ als auch G.___ gaben überzeugend an, G.___ als
Einsatzleiter habe die Teilnehmer auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht und
gefordert, eine solche anzuziehen. Es wäre im Weiteren jedoch gar nicht nötig
gewesen, die Anwesenden auf die geltende Maskenpflicht aufmerksam zu machen.
Die Teilnehmer der Kundgebung hatten die sie betreffenden Regeln zu kennen (und
kannten sie bestimmt auch). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldige
habe die geltenden Bestimmungen zur Maskenpflicht vorsätzlich verletzt, ist
daher nicht zu beanstanden.
2.3. Die weiteren Vorbringen
der Verteidigung beziehen sich einerseits auf die Verhältnismässigkeit des
Polizeieinsatzes. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Es mag zwar zutreffen, dass sich in Anbetracht der
geringen Teilnehmerzahl der Kundgebung sehr viele Polizeibeamte an der
Kontrolle beteiligten. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, war das Ausmass
der Kundgebung im Vornerein für die Polizei sehr schwer abzuschätzen. Daraus
kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Wiederum hinkt der Vergleich
der Verteidigung mit der Stadtpolizei Zürich (Beilage 10 der
Berufungsbegründung). Aus einer abgewiesenen Aufsichtsbeschwerde betreffend die
Nichtauflösung einer Demonstration wegen fehlenden Masken auf eine für die
ganze Schweiz gültige Verhaltensregel der Polizei zu schliessen, geht vollends
fehl. Zum anderen lässt sich die Verteidigung wiederum über die Wirksamkeit und
Verhältnismässigkeit der Corona-Massnahmen an sich aus, was nicht Gegenstand
des vorliegenden Strafverfahrens bildet, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht
festhielt. Ebenso wenig spielt es für das vorliegende Verfahren eine Rolle, was
eine für den 29. Mai 2021 angekündigte Demonstration bzw. das daraus folgende
Polizeiaufgebot in Solothurn an Kosten verursacht haben soll. Auf diese sämtlichen
Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Es kann wiederum auf die
entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.
2.4. Gemäss dem erstellten
Sachverhalt trug der Beschuldigte damit vorsätzlich an einer Kundgebung keine
Maske, obwohl gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine
Maskenpflicht für Kundgebungen herrschte. Eine Ausnahme von der geltenden
Maskenpflicht (ärztliches Attest) macht der Beschuldigte sodann nicht geltend.
Er ist folglich wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer
politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art.
6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 13. Mai 2021]) schuldig zu
sprechen.
V.
Strafzumessung
Die Strafzumessung wurde vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz
die Busse auf CHF 100.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe
festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist.
VI.
Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00 total CHF 700.00 ausmachen, aufzuerlegen.
2. Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 insgesamt CHF 1'600.00 betragen, zu
bezahlen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwältin Therese
Hintermann, weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zu.
Demnach wird in Anwendung von Art. 13
lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 47, Art.
106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff., Art. 428 Abs.
1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich des unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen
oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig
gemacht.
2. Der Beschuldigte wird
zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 1 Tag.
3. Der Beschuldigte hat
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 700.00, zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte auch
hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,
total CHF 1'600.00, zu bezahlen.
5. Dem Beschuldigten, privat vertreten
durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird weder für das erst- noch das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schmid