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Entscheid

STBER.2022.79

Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung besondere Lage - Unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung

15. Mai 2023Deutsch28 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Therese

Hintermann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen die COVID-19-Verordnung besondere Lage – Unbefugtes Nichttragen einer

Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 13. Mai 2021 hielt

sich A.___ (nachfolgend Beschuldigter) um 19:46 Uhr auf dem Kronenplatz in

Solothurn auf, als dort nach Angaben der Stadtpolizei Solothurn eine Kundgebung

erfolgte. Wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske wurde dem

Beschuldigten ein Bussenzettel mit Bedenkfrist ausgestellt, dessen Frist er

ungenutzt verstreichen liess (Aktenseite [AS] 24).

2. Mit Strafbefehl vom 2.

Juli 2021 wurde der Beschuldigte wegen unbefugten Nichttragens einer

Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder

einer Unterschriftensammlung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2

Covid-19-Verordnung besondere Lage) zu einer Busse von CHF 100.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, und zur Übernahme der

Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021

erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (vor Paginierung).

3. Die Staatsanwaltschaft

überwies daraufhin am 17. August 2021 die Einsprache mit den Akten dem

zuständigen Gericht und hielt an ihrem Strafbefehl fest. Mit Verfügung vom 26.

August 2021 sistierte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das

Verfahren, retournierte die Anklage mit den Akten der Staatsanwaltschaft und

schrieb das Verfahren von der Geschäftskontrolle ab; bis zu einer allfälligen Wiedereinreichung

der Anklage liege die Verfahrensherrschaft bei der Staatsanwaltschaft.

4. Am 4. Oktober 2021

erliess die Staatsanwaltschaft einen inhaltlich ergänzten Strafbefehl und

überwies die Einsprache des Beschuldigten dem Gerichtspräsidium zum Entscheid (Aktenseite

[AS] 1 ff.).

5. Am 21. Februar 2022

fand die erste Hauptverhandlung statt. Aufgrund einer weiteren Zeugenbefragung

wurde die Verhandlung unterbrochen und am 5. Juli 2022 fand die Fortsetzung der

Hauptverhandlung statt. Gleichentags erliess der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich des

unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder

zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse

von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

3.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 700.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten

CHF 400.00 betragen.

6. Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Juli 2022 die Berufung an (AS

100).

7. Nach Erhalt des

begründeten Urteils am 18. August 2022 erklärte der Beschuldigte mit Eingabe

vom 7. September 2022 die Berufung gegen sämtliche Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils, u.a. mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschuldigte

von Schuld und Strafe freizusprechen. Begründend führte die Verteidigerin aus,

dass unter der Geschäftsnummer STBER.2022.41 ein paralleles Verfahren hängig

sei und aus prozessökonomischen Gründen sei das vorliegende Verfahren zu

sistieren, bis im anderen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil gefällt sei.

8. Mit Verfügung vom 3.

Februar 2023 wurde der Antrag auf Sistierung abgewiesen und das schriftliche

Verfahren angeordnet.

9. Die Berufungsbegründung

datiert vom 1. Mai 2023 und es wurden folgende Anträge gestellt:

1. Der Beschuldigte sei

von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten

seien vom Staat Solothurn zu tragen.

3.

Der

Staat Solothurn sei zu verpflichten, dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine

angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.

II.

Kognition

des Berufungsgerichts bei Übertretungen

1. Bildeten – wie

vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen

Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden (Art. 398

Abs. 4 StPO):

das

Urteil sei rechtsfehlerhaft oder

die

Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf

einer Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Die

Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.

Donatsch/Hansjakob/Lieber, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2020, Art. 398

StPO N 23 mit Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen,

da es dazu an einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398

StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von Bundesrecht,

in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen, welche unter

offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender Beweismittel

erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig festgestellt

worden und mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von

Amtes wegen (Untersuchungsgrundsatz) erfolgt ist (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern

auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) nach sich ziehen (BGE 118 Ia

144).

2. Neue Behauptungen und

Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im

Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen

Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise,

die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger

kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen

Beweise seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012).

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird gemäss inhaltlich

ergänztem Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 folgendes vorgehalten:

Unbefugtes Nichttragen einer

Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung

(Art. 13 lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand

13. Mai 2021])

Begangen am 13. Mai 2021, um 19:46 Uhr,

in Solothurn, Kronenplatz, indem sich der Beschuldigte vorsätzlich Massnahmen

betreffend örtlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen

widersetzt habe. Konkret habe der Beschuldigte zur Tatzeit zumindest

eventualvorsätzlich anlässlich einer Kundgebung keine Gesichtsmaske getragen,

obwohl ihm aufgrund der COVID-19-Pandemie und der medialen Berichterstattung

über die aktuell geltenden Massnahmen habe bekannt sein müssen, dass anlässlich

einer Kundgebung eine Maskentragepflicht bestehe. Durch das Nichttragen der

Gesichtsmaske anlässlich der Kundgebung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf

genommen, sich den aktuell geltenden Massnahmen betreffend öffentlich

zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen zu widersetzen.

Erwägungen

2.

Unbestrittener Sachverhalt

und Beweisergebnis der Vorinstanz

2.1

Wie die Vorinstanz

festhält (Urteilsseite [US] 5), bestreitet der Beschuldigte nicht, sich zum

Tatzeitpunkt am Tatort auf dem Kronenplatz aufgehalten zu haben. Auch

bestreitet er nicht, keine Maske getragen zu haben. Strittig ist, ob er zum

Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, eine Maske zu tragen. Der Beschuldigte

behauptet, er habe nicht an einer Kundgebung teilgenommen bzw. es habe gar

keine Kundgebung stattgefunden, sondern er habe lediglich einen Ausflug mit Familie

und Freunden in die Altstadt von Solothurn unternommen.

2.2

Die Vorinstanz

erachtete als erstellt, dass sich am Auffahrts-Donnerstag, 13. Mai 2021,

Corona-Massnahmen-Gegner zu einem «Abendspaziergang» getroffen hätten, um gegen

die besagten Massnahmen ein Zeichen zu setzen. Der Beschuldigte habe sich

deshalb am 13. Mai 2021 am Abend um ca. 19:40 Uhr auf dem Kronenplatz mit

der Absicht aufgehalten, sich gegen die Corona-Massnahmen zu wehren. Der Beschuldigte

habe bis zuletzt nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt keine Maske getragen zu

haben. Auch habe er kein gültiges Arztzeugnis zu den Akten gereicht, welches

ihn von der Maskentragepflicht befreit hätte. Dem Beschuldigten habe bekannt

sein müssen, dass eine Maskenpflicht bestanden habe und er habe zumindest in

Kauf genommen, sich den geltenden Massnahmen zu widersetzen.

Bei objektiver

Betrachtung bestünden keine Zweifel, dass sich der Sachverhalt so abgespielt

habe, wie dies im Strafbefehl vom 2. Oktober 2021 (recte: 4. Oktober 2021)

festgehalten sei.

3.

Beweismittel

3.1

Videoaufnahme auf

USB-Stick (vor AS 25)

Das von der Verteidigerin eingereichte

Video zeigt eine sieben sekündige Aufnahme des Klosterplatzes in Solothurn. Die

filmende Person steht dabei am Rand der Terrasse der Suteria, die Kamera

richtet sich auf den Platz mit der St. Ursen Kathedrale im Hintergrund. Es sind

mindestens 15 oder 16 Polizisten und Polizistinnen (eine Person nicht

zweifelsfrei als Polizeibeamte erkennbar) zu sehen und mindestens sieben

Personen ohne eine Gesichtsmaske. Gesamthaft sind rund 28 Personen auszumachen,

die sich auf dem Platz aufhalten. Einige Personen ohne Maske sprechen mit

Polizisten, mehrere Polizisten schreiben etwas auf. Mehr ist nicht zu sehen und

es sind auch keine Gesprächsinhalte hörbar.

3.2

Schreiben der

Kantonspolizei vom 15. Februar 2022 (AS 31)

Mit Verfügung vom 9.

Februar 2022 setzte die Vorinstanz der Kantonspolizei Solothurn Frist, den

Polizeirapport des Einsatzes vom 13. Mai 2021 einzureichen (AS 25). Das Schreiben

vom 15. Februar 2022 erklärt, dass ein solcher Rapport nicht vorliege. Der

Meldungseingang, die Feststellungen und Massnahmen der Polizei seien im Behördentagebuch

festgehalten. Dieser Eintrag werde im Sinne eines Amtsberichts wie folgt

zusammengefasst: Am Donnerstag, 13. Mai 2021, 17:09 Uhr, sei bei der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn die Meldung eingegangen, «Gegner»

der Corona-Massnahmen riefen in Sozialen Medien für diesen Abend zu einem

Abendspaziergang in Solothurn auf, Treffpunkt sei die St. Ursen Kathedrale,

Beginn der Kundgebung sei 19:30 Uhr. Korpsangehörige der Stadtpolizei Solothurn

und der Polizei Kanton Solothurn seien aufgeboten worden. Sie hätten vor der

Kathedrale zehn Kundgebungsteilnehmende festgestellt. Insgesamt habe die

Polizei neun Ordnungsbussen (damalige OB-Ziffer 16006) erhoben, u.a. auch gegen

den Beschuldigten. Eine Person sei verzeigt worden. Die Akzeptanz der

Amtshandlungen habe sich «in Grenzen gehalten», heisse es im Behördentagebuch.

Nach der Bussenerhebung habe sich die Kundgebung aufgelöst, heisse es

abschliessend.

3.3

Aussage des Zeugen C.___

vor der Vorinstanz (AS 37 ff.)

Der Zeuge C.___ gab vor

der Vorinstanz folgendes an: Sie hätten Hinweise gehabt, dass dort in Solothurn

eine Corona-Demonstration stattfinden werde. So habe man entsprechend Leute

aufgeboten. Er sei aus dem Pikett gekommen. Woher der Hinweis gekommen sei,

wisse er nicht, auch wie die Demonstration angekündigt worden sei, habe er

nicht mitbekommen. Vor Ort hätten sie zehn Personen als Demonstranten

identifiziert und isoliert und dann kontrolliert. Auf die Frage, wie sie die

Personen als Demonstranten identifiziert hätten, gibt der Zeuge an, niemand

habe eine Maske getragen und sie hätten die Abstände nicht eingehalten. Und

sonst habe es nicht viele Leute in der Stadt gehabt. Es sei die einzige Gruppe

gewesen, die dort gewesen sei. Ob es sonstige Hinweise gegeben habe (z.B. Plakate),

wisse er nicht mehr. Die Personalien seien festgestellt worden und direkt vor

Ort Bussen ausgestellt worden. Eine Person habe die Busse nicht angenommen, die

sei verzeigt worden. Die Reaktion der Leute sei Unverständnis für den Einsatz

gewesen. Sie seien sehr viele Polizisten für zehn Leute gewesen. Es habe

Diskussionen über Sinn und Unsinn gegeben. Ob vorgebracht worden sei, dass es

gar keine Demonstration gegeben habe und sich diese Leute zufällig getroffen

hätten, könne er nicht mehr sagen. Er erinnere sich an den Beschuldigten.

Dieser sei mit seiner Mutter dort gewesen. Sie hätten miteinander diskutiert.

Man habe einander nicht «angefeilt», man habe versucht, es zu erklären. Auf die

Frage, ob man vorher nicht darauf hingewiesen habe, dass wenn sie demonstrieren

wollen, sie eine Maske anziehen müssten und es dann in Ordnung gehe, sagte der

Zeuge aus, doch, das hätten sie gesagt. Das habe der Einsatzleiter, Herr G.___

von der Kapo, übernommen. Zu demonstrieren sei, glaube er, nicht erlaubt

gewesen. Herr G.___ habe gesagt, sie müssten es auflösen. Dann seien die

Personen weiterhin in dieser Gruppierung gestanden und man habe Bussen

verteilt. Im Auftrag der Kapo habe vorwiegend die Stadtpolizei die Bussen

ausgestellt. Man habe sie schon ein wenig separiert. Auf die Frage, ob er der

Meinung sei, dass man zu dieser Zeit gar nicht habe demonstrieren dürfen, gibt

der Zeuge an, ja, zu dieser Zeit habe ein Versammlungsverbot gegolten. Auf die

Ergänzungsfrage, wenn ein Versammlungsverbot gegolten habe, wofür dann die

Busse ausgestellt worden sei, antwortete er, weil sie den Mindestabstand nicht

eingehalten und keine Maske getragen hätten. Das habe zu der Zeit für jedermann

gegolten.

3.4

Aussagen des

Beschuldigten vor der Vorinstanz vom 21. Februar 2022 (AS 44 ff.)

Der Beschuldigte

schilderte das Geschehen vor der Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Seine

Mutter sei am Nachmittag zu ihm gekommen und habe gefragt, ob sie einen

Familienausflug machen und in der Stadt herumlaufen wollten, sein Onkel D.___

und E.___ kämen auch mit. Zwischen 18:00 und 18:30 Uhr wollten sie losfahren.

So seien sie nach Solothurn gekommen. Das Ziel sei gewesen, dass sie durch die

Altstadt laufen, sie hätten ja einen [Fachberuf] bei sich. Er habe ihnen über

die verschiedenen Zeiten erzählt. Später hätten sie einen Kaffee trinken

wollen, seien aber ja aufgehalten worden. Das sei vor der St. Ursen Kathedrale

gewesen. Er sei vorher mit seinem Onkel die Müllerbäckerei anschauen gegangen.

Das sei seine Lieblingsbäckerei, dort gebe es ganz gutes Brot. Anschliessend

sei er mit seinem Onkel wieder Richtung St. Ursen Kathedrale gelaufen. Er habe

seine Mutter vorne gesehen. Zudem seien vereinzelt Leute dort gewesen. Sein

Vater habe Knieprobleme und habe sich bei der Suteria hingesetzt. Sein Onkel

sei beim Vater geblieben. Er sei dann zur Mutter gegangen und habe wissen

wollen, was sie dort mache. Keine fünf Minuten später seien sie eingekesselt

worden. Auf die Frage, ob es nicht wie eine Kundgebung ausgesehen habe, gab der

Beschuldigte an, nein, es habe keine Flyer oder Sticker und so gegeben. Es seien

normale Leute wie sie dort gestanden. Mit ihnen seien es ca. zehn Nasen

gewesen. Sie seien verstreut gewesen. Er habe nichts von einer Kundgebung

gewusst oder dass eine Demonstration stattfinden sollte. Er habe wissen wollen,

was seine Mutter mache. Sie sei dort gestanden, habe die St. Ursenkirche

angeschaut und sei dort mit jemandem im Gespräch gewesen. Er sei dann

hinzugekommen. Er sei daneben gestanden und habe sich umgeschaut. Er habe nicht

zugehört, was sie gesprochen hätten. Dazu könne er nichts sagen. Keine fünf

Minuten später seien sie eingekreist worden. Sie hätten alle keine Maske

angehabt. Das stimme. Aber von einer Wegweisung oder Kundgebung habe man ihnen

nichts gesagt. Sie seien auch nicht ermahnt worden, eine Maske anzuziehen. Sie

seien einfach von oben nach unten gekommen. Sie hätten ihnen den Weg genommen.

Und dann habe es geheissen, eine Personenkontrolle werde durchgeführt. Es seien

mindestens 20 Polizisten dort gewesen. Die Polizei habe sie nicht aufgefordert,

den Platz zu verlassen. Sie seien dort gestanden. Sie hätten keine Auskunft

bekommen, was passiere. Erstmals Personenkontrolle. Aber der weitere Verlauf

sei ihnen nicht beschrieben worden. So seien einige Minuten verstrichen. Irgendwann

sei jemand auf sie zugekommen und dann habe es geheissen, dass sie eine

Ordnungsbusse bekämen wegen «Nichttragen einer Maske». Er sei schockiert

gewesen. Er habe gewusst, mehr als zehn Leute dürften nicht zusammen sein. Es

habe das Versammlungsverbot gegolten. Sie seien ja aber als Familie gegangen.

Sie seien garantiert weniger als 15 Leute gewesen. Er habe sich sicher gefühlt,

dass sie kein Verbrechen begehen. Auf die Frage, ob er den Polizisten nicht

gesagt habe, dass er nur mit der Familie ohne Maske in die Stadt gehen könne,

gab der Beschuldigte an, das hätte man fragen können. Sie hätten das nicht

gemacht, sie seien einfach «baff» gewesen. Niemand habe darauf aufmerksam

gemacht, dass eine Maskenpflicht bei Kundgebungen gelte. Angesprochen auf seine

Eingabe vom 15. Juni 2021 gab der Beschuldigte an, er habe sich mit seiner

Mutter beraten, sie habe gesagt, was er machen solle. Die eingereichten 38

Seiten [eines alternativen Gesundheitsnetzwerks] hätte es von ihm aus nicht

gebraucht, aber seine Mutter habe es so gewollt und für richtig empfunden.

3.5

Einvernahme des

Beschuldigten vor der Vorinstanz vom 5. Juli 2022 (AS 81 f.)

Der Beschuldigte wurde

anlässlich der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 5. Juli 2022 nochmals kurz

befragt. Dabei wurde er lediglich gefragt, ob ihm bewusst sei, dass E.___, der

auch an der Verhandlung anwesend war, ein sogenanntes […] erstellt habe. Der

Beschuldigte verneinte.

3.6

Allgemeiner Bericht von

G.___ vom 23. Mai 2022 (AS 70 f.)

3.6.1

Auf Verfügung der

Vorinstanz wurde von G.___ ein Bericht verlangt, anstatt eine Zeugenbefragung

durchzuführen. Die Verteidigerin bringt vor, der Bericht von G.___ dürfe nicht

zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Selbiges hatte sie bereits im

Plädoyer vor der Vorinstanz ausgeführt. Auf die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz (US 4 f.) kann verwiesen werden, diese sind nicht zu beanstanden.

Soweit sie die Rechtsbelehrung von G.___ beanstandet, ist festzuhalten, dass

dieser als Polizeibeamter, der sich der Rechte und Pflichten einer

einzuvernehmenden Person zweifellos bewusst ist, mit dem Hinweis auf Art. 145

StPO ausreichend belehrt wurde.

3.6.2

Dem Bericht kann

entnommen werden, dass die Polizei Kanton Solothurn am 13. Mai 2021 aus

den sozialen Medien erfahren habe, dass «Corona-Gegner» zu einem

Abendspaziergang um 19:30 Uhr aufgerufen hätten. Als Besammlungsort sei der

Kronenplatz / die Treppe vor der St. Ursen Kathedrale publiziert worden. Gestützt

auf diesen Umstand habe der Kommandant ein spontanes personelles Aufgebot

erlassen, mit der Absicht, die Einhaltung der geltenden Corona-Massnahmen zu

überprüfen und allenfalls Widerhandlungen zu ahnden. Die Gesamteinsatzleitung

habe dem Kommandanten selbst oblegen. Er selbst habe in der Dienstpflicht als

Regionalchef Mitte die Funktion Einsatzleiter Front übernommen. Zu Fuss habe

sich das Pol Detachement in Uniform gekleidet via Zeughausgasse in die

Hauptgasse und anschliessend direkt zum Kronenplatz verschoben. Auf dem

Kronenplatz bzw. vor der Treppe der St. Ursen Kathedrale habe sich eine

kleinere Ansammlung von Personen befunden, plus minus zehn Personen. Die genaue

Anzahl könne er aktuell nicht wiedergeben. Fakt sei aber, dass die Personen

kaum Abstand untereinander eingehalten hätten und zudem keine Hygienemasken

getragen hätten. Der vom BAG verfügte Mindestabstand von 1.5 m sei klar

missachtet worden. Er habe zum Eigenschutz und vorschriftsgemäss eine

Hygienemaske getragen und sei vor die Kundgebungsteilnehmer getreten. Dabei sei

er stets bedacht gewesen, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten. Er

habe sich namentlich vorgestellt und ihnen mitgeteilt, dass er als

Einsatzleiter agiere. Anschliessend habe er laut und deutlich die Direktive erteilt,

Abstand untereinander einzuhalten und Hygienemasken anzuziehen, gemäss den

damals geltenden Corona-Massnahmen. Diese Anweisungen habe er mehrfach

mitgeteilt. Sämtliche Anweisungen seien weiterhin vehement und absichtlich

ignoriert worden und ein konstruktiver Dialog habe nicht geführt werden können.

Im Weiteren habe er informiert, dass sämtliche Kundgebungsteilnehmer einer

Personenkontrolle unterzogen würden. Er habe folgende Ziele mit der Kontrolle

zu erreichen versucht, nicht kommuniziert, aber als Strategie festgelegt:

Gesetzlichen Mindestabstand unter den Demonstranten erreichen und Feststellung

der Personalien zwecks allfälliger Ordnungsbussen. In der Folge habe er die

anwesenden Mitarbeitenden angewiesen, die Personen einer Kontrolle zu unterziehen

und entsprechende Ordnungsbussen auszustellen. Im Anschluss an diese

Amtshandlung seien sie besorgt gewesen, dass die Mindestabstände von 1.5 m

untereinander eingehalten würden und dass die Kundgebung aufgelöst worden sei.

Nach einer gewissen Zeit hätten die vorerwähnten Massnahmen vollzogen werden

können. Die eingesetzten Mitarbeiter hätten sich nicht provozieren lassen und

verhältnismässig agiert.

4.

Rechtsrelevanter

Sachverhalt

4.1

Der Bericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 15. Februar 2022 und die Schilderungen des Einsatzleiters G.___

vom 23. Mai 2022 stimmen in ihren Aussagen überein, wonach aufgrund eines

Aufrufes in den sozialen Medien von Gegnern der Corona-Massnahmen zu einer

Kundgebung in Form eines Abendspazierganges um 19:30 Uhr bei der St. Ursen

Kathedrale ein spontanes Aufgebot erlassen und die der Kundgebung beiwohnenden

Personen kontrolliert wurden. Auch der Zeuge C.___ bestätigte diese Angaben. Es

sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Angehörigen der Kantonspolizei

Solothurn allesamt falsche Angaben machen sollten. Auf ihre Ausführungen kann

ohne Weiteres abgestützt werden. Die Akten enthalten zwar keine Unterlagen zu

diesem Abendspaziergang und zum heutigen Zeitpunkt können mittels

Internet-Suche auch keine Hinweise mehr gefunden werden. Dies ist aber denn

auch nicht ungewöhnlich, da sich zahlreiche Corona-Massnahmen-Gegner auf

Plattformen von sozialen Medien austauschen, die nicht ohne Weiteres öffentlich

einsehbar oder nur für bestimmte Gruppen oder Mitglieder zugänglich sind. Aufgrund

der geringen Anzahl Teilnehmer erstaunt es denn auch nicht, dass dieser

Abendspaziergang nicht in den Medien erwähnt wurde. Die von der Vorinstanz

angenommene Gerichtsnotorietät ist daher heute nicht mehr überprüfbar. Durch

die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und G.___ ist aber dennoch erstellt,

dass Gegner der Corona-Massnahmen für den 13. Mai 2021 zu einem organisierten Abendspaziergang

in Solothurn aufriefen und die Kantonspolizei deswegen ausrückte. Ebenfalls ist

aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass sich ca. zehn Personen

an besagtem Spaziergang beteiligten. Dies ist denn auch aus der eingereichten

Videoaufnahme der Kontrolle ersichtlich. Die Feststellungen der Vorinstanz sind

Dispositiv

demnach nicht unrichtig oder willkürlich.

4.2. Der Beschuldigte

bestreitet, an diesem Abendspaziergang teilgenommen zu haben und führt aus, er

habe lediglich mit seiner Familie und E.___ einen Spaziergang in der Stadt gemacht.

Auch diese Ausführungen sind unglaubwürdig. Wie die Vorinstanz korrekt

feststellte, bekannte sich der Beschuldigte mit seiner Eingabe vom 16. Juli

2021 eindeutig als Gegner der Corona-Massnahmen. Seine diesbezüglichen Angaben

an der Hauptverhandlung und in der Berufungsbegründung, seine Mutter habe

gewollt, dass er dies einreiche, sind nicht zu hören. Ebenso unglaubwürdig sind

die Angaben des Beschuldigten, ihm sei das massnahmenkritische Auftreten und

Wirken des angeblichen Familienfreundes E.___ nicht bekannt. Diesen Schluss

unterstrich dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 5.

Juli 2022, an der auch andere offensichtliche Massnahmengegner anwesend waren.

Wie die Vorinstanz festhielt, ist die massnahmenkritische Haltung des

Beschuldigten nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Vorinstanz ist jedoch

auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass seine Haltung seine Behauptung als

sehr unwahrscheinlich erscheinen lässt, er sei an diesem Abend nur zufällig am

Ort des Abendspazierganges gewesen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der

Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urteilsseite [US] 9).

4.3. Der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl vom 4. Oktober 2021 ist erstellt, was von der Vorinstanz korrekt

und willkürfrei festgestellt wurde. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte an

diesem Abendspaziergang von Massnahmengegnern teilnahm und dabei – was er auch

nie bestritten hatte – keine Maske trug.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1.

Rechtliche

Grundlagen

1.1. Die Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19.

Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26 [Stand am 13. Mai

2021]) sah unter Art. 6c («besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer

Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie

Unterschriftensammlungen») u.a. folgende Ausnahme der nach Art. 6 («besondere

Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen») Abs. 1 geltenden

Bestimmung, wonach die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 15

Teilnehmerinnen und Teilnehmern verboten ist, vor:

Für politische und

zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die

Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine

Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2

Buchstaben a und b. (Abs. 2)

Unter den

Strafbestimmungen sah Art. 13 lit. i sodann vor, dass mit Busse bestraft wird,

wer an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung oder einer

Unterschriftensammlung vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt,

sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 6c Absatz 2 zweiter Satz gegeben ist.

Bei den unter Art. 3b

Abs. 2 lit. a und b genannten Ausnahmen handelte es sich sodann um Kinder vor

ihrem 12. Geburtstag (lit. a) und Personen, die nachweisen können, dass sie aus

besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen

können (lit. b).

1.2. Der Basler Kommentar

zur Bundesverfassung führt folgendes aus: Das Bundesgericht versteht unter

Versammlungen i.S.v. Art. 22 «unterschiedlichste Arten des Zusammenfindens von

Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation mit einem weit verstandenen

gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck». Eine Versammlung

ist somit eine Zusammenkunft von mehreren Personen, wobei zwei Teilnehmende

nach herrschender Lehre ausreichen. Im Unterschied zur Vereinigungsfreiheit

gewährleistet die Versammlungsfreiheit eine vorübergehende, rechtlich nicht

organisierte Verbindung. Eine Mindest- oder Höchstdauer lässt sich nicht

abstrakt festlegen. Geschützt werden sowohl statische Zusammenkünfte (z.B.

Platzkundgebungen) als auch dynamische Veranstaltungen (Umzüge, Marschkundgebungen),

unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffentlichem Grund, unter freiem

Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfinden, ob der Kreis der Teilnehmer

offen oder geschlossen ist. Die Meinungsbildung und -kundgabe kann sich primär

gegen innen (d.h. an die anderen Teilnehmenden) oder gegen aussen

(Appellfunktion an Dritte) richten, auf verbalem oder nicht verbalem (d.h.

symbolischem) Weg erfolgen (Schweigemärsche, Lichterketten, Bummelfahrten auf

der Autobahn). An das Kriterium der «gewissen Organisation» dürfen keine zu

hohen Anforderungen gestellt werden: Eine minimale Verbindung zwischen den

Teilnehmenden genügt. Erfasst werden somit Spontankundgebungen, nicht jedoch

zufällige Ansammlungen von Einzelpersonen und Schaulustigen ohne verbindendes

Ziel, wie z.B. ein Menschenauflauf bei einem Verkehrsunfall oder Warteschlangen

an einer Bushaltestelle (Maya Hertig in: Basler Kommentar Bundesverfassung,

Hrsg. Waldmann/Belser/Epiney, Basel, 2015 [BSK BV-Hertig], Art. 22 N 3 f.

m.w.H.).

1.3. Zu Art. 6c Abs. 2 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage hielt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in

den damals gültigen Erläuterungen zur Verordnung vom 19. Juni 2020 über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (Version

vom 12. Mai 2021) fest, dass diese Bestimmung spezifische Vorgaben für

politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen beinhaltet. Für diese sind

die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Auch das Verbot von Menschenansammlungen in

Artikel 3c findet keine Anwendung. Als politische und zivilgesellschaftliche

Kundgebungen bzw. Demonstrationen gelten Veranstaltungen, die der politischen

und gesellschaftlichen Meinungsäusserung und -bildung dienen und typischerweise

im öffentlichen Raum stattfinden. Nicht darunter fallen z.B. Parteiversammlungen,

Versammlungen von sozialen Bewegungen, Einreichungen von Volksinitiativen oder

fakultativen Referenden, Sitzungen und Sessionen legislativer Organe wie

Landsgemeinden oder Gemeindeversammlungen sowie Parlamente von Kantonen und

Gemeinden; diese sind nach den Voraussetzungen von Absatz 1 (und gegebenenfalls

Art. 7) zulässig. Zur Abgrenzung der politischen und zivilgesellschaftlichen

Kundgebungen von den Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung (Art. 6

Abs. 1 Bst. b) ist Folgendes festzuhalten: erstere sind primär auf die

Aussenwirkung bedacht und finden meist im öffentlichen Raum oder zumindest im

öffentlich einsehbaren Raum statt (Umzüge etc., bspw. Klimastreik,

1.-Mai-Umzüge). Letztere finden meist in Einrichtungen statt (Hallen, Säle) und

bezwecken – im Sinne einer Innenwirkung – hauptsächlich die politische

Meinungsbildung jeder einzelnen anwesenden Person; die Aussenwirkung auf Dritte

steht nicht im Zentrum (bspw. Versammlungen von Parteien und Komitees,

Informationsveranstaltungen von Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger zu einem

konkreten Projekt, über das abzustimmen ist etc.). Da Kundgebungen in einer

grund- und staatsrechtlichen Perspektive eine hohe Bedeutung zukommt, sind sie

besonders geregelt und werden insofern privilegiert, als dass nicht sämtliche

an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen erfüllt sein müssen. Bei

Kundgebungen gilt keine Begrenzung der teilnehmenden Personen. Diese Freigabe

geht einher mit der Pflicht der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, eine Gesichtsmaske

zu tragen. Auf diese Art und Weise kann das Recht auf freie Meinungsäusserung

bei Kundgebungen mit dem erforderlichen Schutz gewährleistet werden. Von der

Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, gelten gemäss Artikel 3b Buchstaben a

und b die gleichen Ausnahmen wie im öffentlichen Verkehr (Kinder vor ihrem 12.

Geburtstag sowie besondere, insb. medizinische Gründe). Bei Kundgebungen

besteht keine Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts. Die

Durchführung von Kundgebungen im öffentlichen Raum untersteht aber im Übrigen

kantonalem Recht; im Rahmen der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs kann die

zuständige kantonale Behörde deshalb Auflagen machen, die letztlich auch dem

Schutz vor Übertragungen dienen, beispielweise zur geplanten Route oder zur

Vermeidung enger Strassen oder zu kleiner Plätze.

2.

Im

Konkreten

2.1. Die Vorinstanz setzte

sich in ihrem Urteil ausführlich mit der rechtlichen Würdigung und den

diesbezüglichen einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinander (US 10 ff.).

Wie sie korrekt ausführte, handelte es sich klar um eine Kundgebung, auch wenn

der Teilnehmerkreis mit ca. zehn Personen eher klein ausfiel. Daran ändert auch

das vom Beschuldigten eingereichte Merkblatt der Stadtpolizei Zürich betreffend

Demonstrationen und Kundgebungen (Stand Mai 2020), die eine Grenze von «mehr

als zehn Personen» für eine Kundgebung festlegt, nichts. Es handelt sich dabei

lediglich um eine Richtlinie einer Kantonspolizei, die im Gesetz keinerlei

Stütze findet und keineswegs allgemein gültig ist. Wie die Vorinstanz richtig

festhielt, haben sich vorliegend mehrere Personen mit der gleichen Gesinnung

zur selben Zeit am selben Ort zu einem meinungsbildenden und –äussernden Zweck

zusammengefunden, womit sämtliche Kriterien einer Kundgebung erfüllt sind. Die

Teilnehmenden wollten ein politisches Anliegen – die Kritik an den Massnahmen

während der Corona-Pandemie – kundtun. Daran ändert auch die eingereichte

Videoaufnahme und die vorgebrachte Kritik an der Verhältnismässigkeit des

Polizeieinsatzes nichts und es kann auf die ausführliche Begründung der

Vorinstanz verwiesen werden.

2.2. Auch wenn der

Beschuldigte behauptet, niemand habe ihn auf die geltende Maskenpflicht

hingewiesen, kann auf die gegenteiligen Aussagen der Polizeibeamten abgestellt

werden. Sowohl C.___ als auch G.___ gaben überzeugend an, G.___ als

Einsatzleiter habe die Teilnehmer auf die Maskenpflicht aufmerksam gemacht und

gefordert, eine solche anzuziehen. Es wäre im Weiteren jedoch gar nicht nötig

gewesen, die Anwesenden auf die geltende Maskenpflicht aufmerksam zu machen.

Die Teilnehmer der Kundgebung hatten die sie betreffenden Regeln zu kennen (und

kannten sie bestimmt auch). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldige

habe die geltenden Bestimmungen zur Maskenpflicht vorsätzlich verletzt, ist

daher nicht zu beanstanden.

2.3. Die weiteren Vorbringen

der Verteidigung beziehen sich einerseits auf die Verhältnismässigkeit des

Polizeieinsatzes. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Es mag zwar zutreffen, dass sich in Anbetracht der

geringen Teilnehmerzahl der Kundgebung sehr viele Polizeibeamte an der

Kontrolle beteiligten. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, war das Ausmass

der Kundgebung im Vornerein für die Polizei sehr schwer abzuschätzen. Daraus

kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Wiederum hinkt der Vergleich

der Verteidigung mit der Stadtpolizei Zürich (Beilage 10 der

Berufungsbegründung). Aus einer abgewiesenen Aufsichtsbeschwerde betreffend die

Nichtauflösung einer Demonstration wegen fehlenden Masken auf eine für die

ganze Schweiz gültige Verhaltensregel der Polizei zu schliessen, geht vollends

fehl. Zum anderen lässt sich die Verteidigung wiederum über die Wirksamkeit und

Verhältnismässigkeit der Corona-Massnahmen an sich aus, was nicht Gegenstand

des vorliegenden Strafverfahrens bildet, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht

festhielt. Ebenso wenig spielt es für das vorliegende Verfahren eine Rolle, was

eine für den 29. Mai 2021 angekündigte Demonstration bzw. das daraus folgende

Polizeiaufgebot in Solothurn an Kosten verursacht haben soll. Auf diese sämtlichen

Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Es kann wiederum auf die

entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

2.4. Gemäss dem erstellten

Sachverhalt trug der Beschuldigte damit vorsätzlich an einer Kundgebung keine

Maske, obwohl gemäss Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage eine

Maskenpflicht für Kundgebungen herrschte. Eine Ausnahme von der geltenden

Maskenpflicht (ärztliches Attest) macht der Beschuldigte sodann nicht geltend.

Er ist folglich wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer

politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung (Art. 13 lit. i i.V.m. Art.

6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 13. Mai 2021]) schuldig zu

sprechen.

V.

Strafzumessung

Die Strafzumessung wurde vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gerügt. Vorliegend hat die Vorinstanz

die Busse auf CHF 100.00 und den Umwandlungssatz auf CHF 100.00 für die Ersatzfreiheitsstrafe

festgesetzt, was nicht zu beanstanden ist.

VI.

Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00 total CHF 700.00 ausmachen, aufzuerlegen.

2. Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00 insgesamt CHF 1'600.00 betragen, zu

bezahlen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwältin Therese

Hintermann, weder für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu.

Demnach wird in Anwendung von Art. 13

lit. i i.V.m. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 47, Art.

106 StGB; Art. 398 Abs. 4, Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 416 ff., Art. 428 Abs.

1 und 3 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___

hat sich des unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen

oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung, begangen am 13. Mai 2021, schuldig

gemacht.

2. Der Beschuldigte wird

zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 1 Tag.

3. Der Beschuldigte hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 700.00, zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte auch

hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,

total CHF 1'600.00, zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten, privat vertreten

durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, wird weder für das erst- noch das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schmid