STBER.2022.8
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung
3. Mai 2023Deutsch28 min
Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
a.o. Ersatzrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Fürsprecher
Daniel
Buchser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 3. Mai 2023:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Fürsprecher Daniel Buchser, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
3. Rechtsanwalt Roger Zenari, Vertreter der
Privatklägerin;
4. C.___, Zeuge;
5. Wmmba L.___, Zeuge;
6. Pol K.___, Zeugin.
In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung
vom 3. Mai 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das
Verfahrensprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 73 ff.), die
Einvernahmeprotokolle (ASB 85 ff., 90 ff., 93 ff., 97 ff.) und die
Audio-Dokumente (ASB 100 und 127) verwiesen.
Die Parteien stellen folgende Schlussanträge:
Rechtsanwalt Roger Zenari im Namen und
Auftrag der Privatklägerin B.___ (Plädoyernotizen: ASB 104 ff.):
«1. Die Berufung des Beschuldigten sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Das
vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. November 2021,
Verfahrens-Nr. TGSPR.2021.75-ATGWAG, sei vollumfänglich zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.»
Fürsprecher Daniel Buchser im Namen und
Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ (Plädoyernotizen: ASB 111
ff.):
« 1. In
Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der
Beschuldigte sei wegen einer einfachen Übertretung der Chauffeurverordnung,
begangen am 9. Dezember 2020, schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse
von CHF 100.00 zu bestrafen.
3. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen inklusive MWST zu Lasten des Staates.
5. Es
sei, sofern aufgrund der Akten kein Freispruch erfolge, ein verkehrstechnisches
Gutachten einzuholen.»
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 10. Dezember 2020, 15:42 Uhr,
meldete A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) telefonisch der Alarmzentrale der
Polizei Kanton Solothurn, dass es zu einem Unfall zwischen einem Personenwagen
und einem Sattelmotorfahrzeug gekommen sei (AS 7).
2. Am 12. März 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und sprach ihn
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 31 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90
Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung
ARV1 (Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 - 3 und 21 Abs. 1 ARV1) schuldig (AS 22 f.).
3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl
am 19. März 2021 Einsprache (AS 26), worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am
25. Juni 2021 zum Entscheid an das Strafgericht Thal-Gäu überwies (AS 41).
4. Am 16. November 2021 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu nach Einvernahme des PW-Lenkers C.___ als Zeuge
und B.___ als Auskunftsperson folgendes Urteil (AS 117 ff., 151 ff.):
«1. A.___
wird freigesprochen vom Vorhalt der Übertretung Chauffeurverordnung ARV1 durch
Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, angeblich begangen am 9. und 10.
Dezember 2020, festgestellt am 10. Dezember 2020, in Härkingen.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 10. Dezember 2020, in Härkingen,
b)
Übertretung der
Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen, begangen am
9. Dezember 2020, festgestellt am 10. Dezember 2020, in Härkingen.
3. A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen
Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 1 SVG).
4. Die Forderung von B.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg
verwiesen.
5. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 1'200.00, hat A.___ zu tragen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten
für A.___ noch CHF 900.00 betragen.»
5. Der Beschuldigte meldete am 23.
November 2021 gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 160).
6. Gemäss Berufungserklärung vom 17.
Januar 2022 (Akten Obergericht; OG 1) richtet sich die Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 lit. a (Schuldspruch
Verletzung von Verkehrsregeln);
- Ziff. 3 (Sanktion);
- Ziff. 5 (Verfahrenskosten).
7. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022
teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine weitere Beteiligung am
Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 13). Die Privatklägerin verzichtete
ebenso auf ein Rechtsmittel, so dass für das Berufungsverfahren das
Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).
8. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff.
1 (Freispruch vom Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung am 9. und 10.
Dezember 2020);
- Ziff.
2 lit. b (Schuldspruch wegen Übertretung der Chauffeurverordnung am 9. Dezember
2020);
- Ziff.
4 (Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg).
9. Mit Verfügung vom 7. März 2022
ordnete der Instruktionsrichter für die Berufungsverhandlung die Einvernahme
von zwei Polizeibeamten sowie des PW-Lenkers als Zeugen an; den Beweisantrag
des Beschuldigten auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wies er
dagegen ab (ASB 21).
10. Die Berufungsverhandlung fand am 3.
Mai 2023 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Strafbefehl vom 12. März 2021 (AS
22), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), umschreibt den dem
Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalt wie folgt:
«Ziff.
1.1
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Gefährdung beim
Fahrstreifenwechsel (Art. 44 Abs. 1 SVG)
begangen am 10. Dezember
2020, um 15:40 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, indem er als Lenker des schweren
Sattelmotofahrzeugs […], [Nummernschild] mit Sattel-Anhänger […], [Nummernschild],
auf dem mittleren Fahrstreifen fahrend, nach der Einmündung der Autobahn A2 auf
die A1 nach rechts auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, und dabei
durch mangelnde Aufmerksamkeit den sich auf dem rechten Fahrstreifen befindenden
PW Opel, [Nummernschild], Lenker C.___, übersah und beim Fahrstreifenwechsel
eine frontal-seitliche Kollision mit diesem verursachte. Dadurch gefährdete er
sowohl die Insassen des PW Opel, [Nummernschild], als auch nachfolgende
Fahrzeuge und deren Insassen. Durch seine Fahrweise rief A.___ eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und handelte dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig.»
2.
Unbestrittener Sachverhalt
Der PW-Führer C.___ war in Begleitung
seiner Ehefrau B.___ und seiner Enkelin D.___ am 10. Dezember 2020 von der
Autobahn A2 herkommend unterwegs über die Rampe in Richtung A1 in der Absicht,
auf dieser Richtung Zürich weiterzufahren. Er fuhr auf der 3. Spur ganz rechts.
Seine Geschwindigkeit betrug ca. 100 - 110 km/h.
Zur gleichen Zeit fuhr der Beschuldigte
mit seinem Sattelmotorfahrzeug auf der A1 ebenfalls Richtung Zürich. Er fuhr
auf dem 1. Überholstreifen der A1. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zu
einer seitlichen Kollision, während deren Verlauf der PW um 90° vor das fahrende
Sattelmotorfahrzeug und anschliessend um weitere 90° gedreht wurde, so dass die
Front des PW schliesslich gegen die Fahrtrichtung gedreht war (AS 7).
Beim Eintreffen der Polizeipatrouille
befanden sich die Unfallfahrzeuge nicht mehr in der Unfallendsituation. Beide
Fahrzeuge standen auf dem Pannenstreifen. Da beide Fahrzeuge noch fahrbar
waren, verschoben sich die Beteiligten zum Rastplatz Gunzgen Süd, wo die
Erstbefragung durchgeführt wurde (AS 7 f.).
3.
Bestrittener Sachverhalt
Bestritten ist der Unfallhergang. Beide
Unfallbeteiligten stellen sich auf den Standpunkt, der jeweils andere
Fahrzeugführer habe die Spur wechseln wollen und dabei die erforderlichen
Sorgfaltspflichten verletzt.
4.
Aussagen
4.1.1
C.___ wurde am Unfalltag als
Beschuldigter befragt (AS 10). Er führte aus, dass er auf dem Einspurstreifen
ganz rechts gefahren sei, als er den Lkw auf seiner linken Seite bemerkt habe.
Dieser sei auf seine Seite gekommen und habe sein Fahrzeug auf der linken Seite
touchiert. Es habe dabei sein Fahrzeug um 45° gedreht und der Lkw habe sie noch
ca. 20 Meter weitergeschoben.
4.1.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt (AS 120 ff.). Er bestätigte, aus
Richtung Basel auf die A1 gefahren zu sein. Er sei auf der rechten Spur
geblieben. Seine Frau habe plötzlich gesagt: «Wieso kommt er so nahe zu uns?»
Er habe dann nach links geschaut, dann habe es «geklöpft». Es habe ihn nach dem
Knall gedreht, der Lkw habe seinen PW nochmals berührt und so «geschliffen» auf
der Autobahn. Es habe sie vor den Lkw gedreht und er habe sie mitgeschleift.
4.1.3
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde C.___ ebenfalls als Zeuge befragt (ASB 90 ff., 100). Er führte im
Wesentlichen aus, er habe, von Basel herkommend, die rechte Spur befahren und
habe auf ca. 100 km/h beschleunigt. Den Lkw habe er auf der mittleren Spur
gesehen. Der Lkw-Fahrer sei rechts auf die von ihm befahrene Spur eingebogen
und habe ihn (bzw. seinen PW) links getroffen. Er denke, der Lkw-Fahrer sei zu
früh eingebogen. Dieser hätte ihn (C.___) sehen müssen. (Auf entsprechende
Frage) Nein, es sei auf keinen Fall so gewesen, dass er auf die mittlere
Fahrspur habe wechseln wollen und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Der
Lkw-Lenker sei rechts eingebogen, wohingegen er (C.___) auf seiner Spur
geblieben sei.
4.2
Die Privatklägerin B.___ wurde
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt
(AS 124 ff.). Sie sei im PW hinten links gesessen. Sie habe zufällig nach
hinten geschaut und den grünen Lastwagen gesehen. Sie habe zu ihrem Mann gesagt:
«Warum kommt der immer näher?» Es sei schnell gegangen.
4.3.1
Der Beschuldigte wurde ebenfalls
am Unfalltag einvernommen (AS 12). Gemäss der protokollierten Aussage habe er
Richtung Luzern fahren und von der mittleren auf die äusserste Spur rechts
fahren wollen. Dabei habe er den PW mit der rechten Stossstangenecke in der
Mitte des Personenwagens auf der Fahrerseite touchiert. Der PW habe sich dabei
um 90° gedreht und anschliessend um weitere 90° und sei dann auf der äussersten
linken Fahrspur zum Stillstand gekommen. Zu der von ihm gefahrenen
Geschwindigkeit mache er keine Aussagen.
Der Beschuldigte verweigerte die
Unterzeichnung der Einvernahme.
4.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch (AS 129).
4.3.3
Anlässlich der
Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte lediglich Fragen zu seinen
persönlichen Verhältnissen (vgl. ASB 97 ff., 100), Fragen zur Sache wollte er
wiederum nicht beantworten.
4.4
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde WmmbA L.___ als Zeuge befragt (ASB 85 ff., 100). Er führte im
Wesentlichen aus, er erinnere sich, dass die Beifahrerin des Personenwagens damals
verbal recht aggressiv gegen den Lkw-Chauffeur gewesen sei. Er habe sie deshalb
mehrmals darauf aufmerksam machen müssen, dass sie sich gegenüber dem
Lkw-Chauffeur nicht so verhalten solle. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte
im Zusammenhang mit dem Erhebungsbericht keine Angaben machen wollen. Er könne
sich nicht daran erinnern, dass dieser die Erstbefragung nicht habe
unterzeichnen wollen. (Auf entsprechende Frage) Ja, es werde im Protokoll
selbst festgehalten, wenn eine befragte Person rüge, etwas an der
protokollierten Aussage stimme nicht. Das müsse so gemacht werden. In einem
solchen Fall könne man die protokollierte Aussage nicht einfach so stehen
lassen. (Befragt nach der in der polizeilichen Strafanzeige vermerkten
Entschuldigung des Beschuldigten) Er wisse noch, dass sich der Beschuldigte
beim PW-Lenker und dessen Beifahrerin entschuldigt habe, wobei diese damit
nicht einverstanden gewesen seien und den Lkw-Chauffeur erneut verbal angegangen
seien, er könne aber nicht mehr sagen, wofür sich der Beschuldigte entschuldigt
habe. Der Polizeirapport werde immer zeitnah verfasst. Eine solche Entschuldigung
werde nur in den Rapport aufgenommen, wenn sie auch wirklich gefallen sei. Im
Weiteren stellte die Verteidigung dem Zeugen die Frage, ob er sich an die beiden
Aussagen des Beschuldigten («Ich weiss nicht, wie es zum Unfall kam»; «Den PW
sah ich erstmals, als er quer vor meinem Lastwagen war») erinnere, was dieser
verneinte.
4.5
Pol K.___ wurde an der Berufungsverhandlung
ebenfalls als Zeugin befragt (ASB 93 ff., 100). Sie führte im Wesentlichen aus,
sie könne sich an den genauen Unfallhergang nicht mehr erinnern. Sie wisse
noch, dass es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei und sie zusammen mit Herrn
L.___ die polizeiliche Erstbefragung gemacht habe. (Auf Vorlage des Protokolls
der Erstbefragung) Ja, das sei ihre Handschrift, sie habe das Protokoll
verfasst und auch nachträglich die Ergänzungen eingefügt. (Auf Frage) Ja, man
könne davon ausgehen, dass alles, was in diesem Protokoll aufgeschrieben worden
sei, auch tatsächlich so von der befragten Person gesagt worden sei. Zudem
ergänzte die Zeugin von sich aus, dass der Befragte die Möglichkeit gehabt habe,
das Protokoll durchzulesen. Ob er diese Gelegenheit auch wahrgenommen habe,
wisse sie nicht mehr. Sie könne nicht mehr sagen, weshalb die Erstbefragung vom
Beschuldigten nicht unterzeichnet worden sei. Wenn die befragte Person
kritisiere, es sei nicht so aufgeschrieben worden, wie sie es gesagt habe, dann
werde die Stelle im Protokoll durchgestrichen und die Aussage der befragten
Person werde unten oder auf der Seite hinzugefügt. Sie habe noch in Erinnerung,
dass sich der Beschuldigte entschuldigt habe, wofür könne sie aber nicht mehr
sagen. Sie wisse noch, dass die andere Partei etwas aufgebracht gewesen sei und
sie (K.___) zusammen mit Herrn L.___ versucht habe, vor Ort zu schlichten. Auf
die entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers konnte sich die Zeugin nicht
an die bereits unter vorstehender Ziff. II.4.4 erwähnten Sätze des
Beschuldigten erinnern.
5.
Schadensbilder an den Fahrzeugen
5.1
Das Sattelmotorfahrzeug wies an den
Scheinwerfern vorne links und rechts, dem Kotflügel vorne links und rechts, der
Stossstange vorne, dem Frontgitter vorne und dem Positionslicht vorne links
Beschädigungen auf (AS 5).
5.2
Am PW von C.___ ([...]) wurden an
folgenden Stellen Beschädigungen festgestellt: Kotflügel vorne links,
Fahrertüre und Türe hinten links stark eingedrückt und zerkratzt, Radkasten
hinten links und Kotflügel hinten links stark eingedrückt und zerkratzt, Pneu
und Felge vorne links beschädigt und zerkratzt (AS 6).
6.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
6.1
Pol K.___ führte (damals noch in
Ausbildung als Polizistin) gemäss der Strafanzeige vom 21. Dezember 2020 zusammen
mit WmmbA L.___ beim Rastplatz Gunzgen Süd am 10. Dezember 2020 die
Erstbefragung des Beschuldigten durch und protokollierte dessen Aussage, er habe
einen Spurwechsel vornehmen wollen und dabei den auf der äussersten rechten Spur
fahrenden PW seitlich touchiert. Der Verteidiger des Beschuldigten führte im
Parteivortrag vor erster und zweiter Instanz aus, der Beschuldigte habe das
Protokoll nicht unterzeichnet, weil seine Aussage falsch protokolliert worden
sei (AS 141, ASB 111 ff.). Es handle sich nicht um die Aussagen seines Klienten,
sondern bloss um Unterstellungen und Annahmen der Polizisten (ASB 115).
Diese Argumentation verfängt nicht. Wenn
der Beschuldigte im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung Fehler festgestellt
hätte, als er dieses selbst durchlas oder als ihm dieses vorgelesen wurde, hätte
er auf diese hinweisen und auf deren Korrektur bestehen können. Es ergeben sich
aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen
wäre, seine Rechte geltend zu machen. So erhob der Beschuldigte am 19. März
2021.
gegen den Strafbefehl vom 12. März 2021 in eigenem Namen Einsprache (AS
26). Der Beschuldigte machte anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache, wies also auch bei dieser
Gelegenheit nicht auf den vom Verteidiger geltend gemachten Mangel der
unrichtigen Protokollierung hin. Dabei hätte sich eine Erklärung des
Beschuldigten zu seiner eigenen Entlastung aufgedrängt. Dass dieser darauf
verzichtete, selbst auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv
wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar und darf im Rahmen der Beweiswürdigung
Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom
29.6.2010
E. 5.1 mit Hinweis auf die Urteile 6B_676/2008 vom 16.2.2009 E.
1.3
und 6B_41/2009 vom 1.5.2009 E. 5). Darin liegt weder eine Verletzung des
Aussageverweigerungsrechts noch der Unschuldsvermutung, denn dem Beschuldigten
wurde uneingeschränkt zugestanden, keine Aussagen zur Sache zu machen und damit
jede Kooperation hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung zu verweigern. Sich auf
das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert jedoch nicht, eine
Täterschaft anzunehmen, wenn diese – was nachfolgend zu prüfen sein wird –
nicht zweifelhaft ist (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.1, 6B_571/2009 vom
28.12.2009
E. 3.).
Hinzu kommt, dass K.___ die Aussage des
Beschuldigten, wenn er diese denn nicht gemacht haben sollte, hätte erfinden
müssen. Dies erscheint jedoch als ausgeschlossen. Die Polizistin bestätigte
unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB, dass in dem von ihr
handschriftlich verfassten Protokoll nur aufgeführt worden sei, was die
befragte Person auch tatsächlich gesagt habe. Bestätigt wurde ebenfalls, dass der
befragten Person stets die Möglichkeit eingeräumt werde, den Inhalt des
Protokolls zur Kenntnis zu nehmen und dass eine Beanstandung der befragten
Person (z.B. falsche, unvollständige oder unpräzise Wiedergabe der gemachten Äusserung)
zwingend eine Anpassung des Protokolls nach sich ziehe. Letzteres wurde denn
auch im vorliegenden Fall umgesetzt: K.___ ergänzte nachträglich das Protokoll
der Erstbefragung des Beschuldigten, indem sie eine präzisierende Angabe
einfügte (vgl. AS 12 am Schluss: «* vor den Lastwagen und anschliessend weitere
90° auf den Überholstreifen»). Die protokollierte Aussage: «Wie genau der
Spurwechsel stattgefunden hat, kann ich auch nicht mehr sagen. Normalerweise
schaue ich in den Seitenspiegel, schaue ob ein Fahrzeug kommt und setze den
Richtungsblinker ein» enthält implizit die Frage des Beschuldigten an sich
selbst, wie es zur Kollision gekommen ist, und wirkt sehr authentisch. Auch
hier ist eine Erfindung durch die protokollierende Polizistin ausgeschlossen.
Im Weiteren kann die Aussage, auf welche
sich der Beschuldigte gemäss seiner Verteidigung beruft (er habe gegenüber den
Polizisten gesagt, er wisse nicht, wie es zum Unfall gekommen sei), nicht als
glaubhaft eingestuft werden. Gerade auch in Anbetracht der Verkehrsführung an
der Unfallstelle erweist sich der im Strafbefehl umschriebene Spurwechsel als plausibel
bzw. naheliegend: Da sich die A1 aufgrund der Einmündung der A2 um eine dritte
Fahrspur erweiterte, hatte der Beschuldigte eine Veranlassung, das schwere und
gemäss den Angaben der Verteidigung auf 90 km/h plombierte Sattelmotorfahrzeug
Dispositiv
auf die äusserste rechte Fahrspur zu lenken und demnach einen Spurwechsel
einzuleiten.
6.2 Der PW-Führer C.___ wurde anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung als Zeuge
unter Androhung der Straffolgen bei einer wahrheitswidrigen Aussage sowie einer
falschen Anschuldigung einvernommen. Als Geschädigter hat er zwar ein
Interesse, an der Kollision schuldlos zu sein, da im Falle eines
Schuldnachweises des Beschuldigten dessen Haftpflichtversicherung für den
Schaden von C.___ aufkommen muss. Der Geschädigte machte im Verlauf des
Verfahrens jedoch gleichlautende Aussagen, die vor erster Instanz von seiner
Ehefrau bestätigt wurden. Die von ihm geschilderte Primär- und
Sekundärkollision, welche der Lkw-Lenker verursacht haben soll, lässt sich mit
dem an den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellten Schadensbildern
vereinbaren. Die gleichlautenden Aussagen von C.___ sind deshalb als glaubhaft
einzustufen. Der persönliche Eindruck des Zeugen C.___ anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigt diese Schlussfolgerung, war doch bei dessen
Einvernahme keinerlei Belastungseifer erkennbar.
6.3.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag
vorgebrachten technischen Argumente sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit
der Aussagen des PW-Lenkers C.___ zu erschüttern. Der Verteidiger legte seinen
Ausführungen gefahrene Geschwindigkeiten von 110 km/h (PW C.___) bzw. 80 km/h
(Beschuldigter) und damit einen erheblichen «Geschwindigkeitsüberschuss» (AS
143) des PW gegenüber dem Sattelmotorfahrzeug zu Grunde. Diese
Geschwindigkeiten lassen sich aber den Akten nicht zwingend so entnehmen. Die
Berechnungen des Verteidigers sind deshalb auch nicht geeignet, den vom
PW-Führer geschilderten Sachverhalt auszuschliessen. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, dass sich die seitliche Kollision nicht nach Abschluss des
Spurenwechsels des Sattelmotorfahrzeuges, sondern während des
Spurwechsels ereignet hat. Es kann deshalb, weil nicht relevant, ohnehin offen bleiben,
ob ein Sattelmotorfahrzeug für einen Spurenwechsel tatsächlich fünf oder sechs
Sekunden benötigt, wie dies von Seiten der Verteidigung ausgeführt wurde.
6.3.2 Auch die «biologische»
Beweisführung des Verteidigers (AS 145) vermag nicht zu überzeugen. Der
Verteidiger führte aus, der PW-Führer sei nicht nach rechts ausgewichen. Dies
hätte er aber reflexartig getan, wenn das Sattelmotorfahrzeug einen
Spurenwechsel vorgenommen hätte.
Diese Argumentation übersieht, dass es sich
bei Kollisionen um dynamische Geschehen handelt und sich regelmässig ereignen,
weil ein Verkehrsteilnehmer ein sorgfaltswidriges Verhalten eines anderen
Verkehrsteilnehmers nicht bemerkt oder so spät bemerkt, dass ihm keine Zeit für
eine Reaktion verbleibt. Aus der fehlenden Reaktion des PW-Führers C.___,
seitlich rechts auszuweichen, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sich
der Beschuldigte regelkonform verhalten hat.
6.3.3 Entgegen der Verteidigung taugt
auch die Endlage des Lastwagens nach dem Unfall nicht als Beweis für einen
unterbliebenen Spurwechsel des Beschuldigten. Die Verteidigung (ASB 114) beruft
sich in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des PW-Lenkers C.___ vor erster
Instanz, wonach sich der Lastwagen nach dem Unfall «voll auf der Mitte der
Autobahn» befunden habe (AS 122 Zeile 75). Diese Endlage schliesst jedoch einen
vom Beschuldigten zuvor bereits eingeleiteten Spurwechsel auf die äusserste rechte
Fahrspur nicht aus, ist doch plausibel, dass der Beschuldigte den Lastwagen als
Reaktion auf die Kollision reflexartig auf die andere Seite, d.h. nach links,
schwenkte.
6.4 Die beiden als Zeugen befragten
Polizisten konnten sich hinsichtlich der Situation am Unfallort und der
durchgeführten Befragungen kaum noch an Einzelheiten erinnern. Was jedoch sowohl
dem Zeugen L.___ als auch der Zeugin K.___ übereinstimmend in Erinnerung blieb,
war die aufgebrachte Verfassung des PW-Lenkers C.___ und dessen Beifahrerin.
Dabei soll insbesondere die Privatklägerin verbal aggressiv aufgetreten sein.
Beide Polizeibeamten schilderten von sich aus, wie sie versuchten,
deeskalierend auf das Ehepaar C.___-B.___ einzuwirken. Diese Ausführungen decken
sich mit den Angaben des PW-Lenkers C.___ selbst, der vor erster Instanz einräumte
(vgl. AS 122 Zeile 76), er sei nach dem Unfall ausgerastet. Ginge man – im
Sinne der Verteidigung – davon aus, ein Fehlverhalten des PW-Lenkers habe den
Unfall verursacht, müsste ein solcher Auftritt gegenüber dem Lastwagenchauffeur
unmittelbar nach dem Unfall als dreist und unverfroren bezeichnet werden. Auch
vor diesem Hintergrund erscheint das von der Verteidigung geltend gemachte Unfallszenario
als abwegig.
6.5 Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt,
man habe keinen einzigen objektiven Beweis für ein Fehlverhalten des
Beschuldigten, weshalb zumindest «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen
habe (vgl. ASB 112 und 114), kann dem nicht gefolgt werden: Alle Beweismittel
und Indizien unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Unter den
Beweismitteln gibt es deshalb keine Rangordnung. Entscheidend ist allein die
Überzeugungskraft eines Beweismittels. Der Tatnachweis ist erbracht, wenn keine
unüberwindlichen Zweifel bestehen, dass sich der vorgehaltene Sachverhalt
verwirklicht hat.
Zusammenfassend steht auf Grund der
Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der tatnächsten Befragung unmittelbar nach
dem Unfall, des in der Folge nicht nachvollziehbaren Verhaltens des
Beschuldigten, der keine weiteren Aussagen (insbesondere auch keine
Richtigstellungen) zur Sache machen wollte, der glaubhaften Aussagen des
PW-Führers C.___ und der beiden befragten Polizisten als Zeugen sowie des
Schadensbildes an den unfallbeteiligten Fahrzeugen fest, dass der Beschuldigte,
der Richtung Luzern fahren wollte, von der mittleren Fahrspur auf die äusserste
Fahrspur rechts wechseln wollte. Er übersah dabei den auf dieser Spur fahrenden
PW C.___ und verursachte auf dem rechten Fahrstreifen während des Fahrstreifenwechsels
mit dessen PW eine seitliche Kollision.
Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom
12. März 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO),
ist damit erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der
Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in
mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er
dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 44 Abs. 1 SVG stellt
nach der Rechtsprechung eine Vortrittsregel dar. Der auf seinem Fahrstreifen
fahrende PW-Lenker hat einen Anspruch auf unbehinderte Fahrt auf diesem
Streifen und ein Vortrittsrecht gegenüber einspurenden Fahrzeugen. Ein Wechsel
des Fahrstreifens ist deshalb nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits
bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt (Urteil des Bundesgerichts
6B_1190/2019 vom 11.2.2020 E. 1.2.1).
1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und
dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).
2. Der Beschuldigte übersah bei seinem
Wechsel von der mittleren auf die äusserste rechte Fahrspur offensichtlich den
PW zu Folge mangelnder Aufmerksamkeit. Ihm ist eine unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Er führte damit nicht nur eine Gefährdung, sondern eine Verletzung der
Rechtsgüter des PW-Führers herbei und verletzte die in den genannten Art. 31
Abs. 1 und 44 Abs. 1 SVG formulierten Vorsichtspflichten. Gestützt auf
Art. 90 Abs. 1 SVG muss der Beschuldigte deshalb wegen Verletzung dieser
Verkehrsregeln schuldig gesprochen und bestraft werden.
Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die
Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind, denn das
Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz
1 StPO, welches Anwendung findet, ist nicht nur bei einer Verschärfung der
Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der
Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19 f. mit Verweisen).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste
Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 6B_405/2011 E. 5.4).
2. Schwerstes Delikt bildet die einfache
Verkehrsegelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einem Strafrahmen von
einer Busse bis CHF 10'000.00.
3. Die seitliche Kollision erfolgte nach
einer momentanen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Er übersah, als er den
Spurwechsel vollziehen wollte, den PW auf der rechten Fahrspur, wobei davon
auszugehen ist, dass die (gegenüber dem Lkw) höhere Fahrtgeschwindigkeit des PW
diesen Vorgang begünstigt hat. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig
und damit mit der leichtesten Schuldform. Das subjektive Tatverschulden wiegt
leicht. Nicht mehr leicht wiegt demgegenüber der objektive Taterfolg: Es blieb
nicht bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, sondern die Gefährdung realisierte
sich in einem ziemlich spektakulären Unfall und einem beträchtlichen Sachschaden.
Ausgehend von der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (aktuelles durchschnittliches
Monatseinkommen von netto CHF 4'700.00) sowie in Anbetracht der
subjektiven und objektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte
Busse von CHF 550.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung eher als milde
und jedenfalls nicht als zu hoch. Sie ist vom Berufungsgericht zu bestätigen.
4. Für die weitere Übertretung (Art. 21 ARV1:
Nichteinhalten der Arbeitspausen) ist diese Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. US 11 oben/AS 174) um CHF 50.00 zu
erhöhen.
5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist
Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen und auch
keine Eintragungen im IVZ (Informationssystem Verkehrszulassung) auf (AS 20).
Einen Entzug des Führerausweises hat der
Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben vor Obergericht wegen der einfachen
Verkehrsregelverletzung nicht zu gewärtigen. Ihm wurde mit Blick auf den
Vorfall vom 10. Dezember 2020 in administrativrechtlicher Hinsicht eine
Verwarnung angedroht. Das Verfahren wurde bis zum Abschluss des
strafrechtlichen Verfahrens jedoch sistiert.
Insgesamt nehmen sich die
Täterkomponenten neutral aus, so dass die erstinstanzlich ausgefällte Busse von
CHF 600.00 zu bestätigen ist.
Für den Fall, dass diese Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe
von sechs Tagen aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen
1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m.
Art. 428 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 1'200.00, zu bezahlen.
1.2 Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollständig, so dass er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auch die
gesamten Kosten des Rechtmittelverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF
2'000.00 total CHF 2'200.00 ausmachen, zu bezahlen hat.
2. Parteientschädigungen
2.1 Der Antrag des Beschuldigten,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).
2.2 Der Vertreter der Privatklägerin,
Rechtsanwalt Roger Zenari, macht (inkl. den geschätzten Aufwand für die
Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung) für das Berufungsverfahren 22,29 Stunden
zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 188.02 sowie 7,7 % MWST, total CHF 6'204.10,
geltend.
Die Hauptverhandlung nahm insgesamt 1,75
Stunden in Anspruch. Für die Hin- und Rückreise vom Wohnort zum Gericht ist
eine weitere Stunde hinzu zu zählen. Auf die öffentliche Urteilseröffnung
verzichteten die Parteien, so dass diese Position entfällt. Demzufolge sind für
den 3. Mai 2023 2,75 Stunden zu entschädigen (Kürzung um 2,25 Stunden). Für die
Nachbearbeitung sind unter Berücksichtigung des zu erwartenden Aufwandes 0,5
Stunden zu entschädigen (Kürzung um 0,5 Stunden). Für die Briefe an die
Klientin (Privatklägerin) werden vom Rechtsvertreter total 3,04 Stunden geltend
gemacht. Vergegenwärtigt man sich, dass die Zivilforderung der Privatklägerin
bereits rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist, erweist sich
dieser Aufwand für die rein strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem Fall als
zu hoch. Sollte es sich hierbei auch um Korrespondenz im Kontext mit
haftpflichtrechtlichen Fragestellungen handeln, ist dieser Aufwand als
verfahrensfremd zu qualifizieren und im Strafverfahren nicht zu entschädigen. Für
die Korrespondenz mit der Klientin sind insgesamt 2 Stunden in Abzug zu
bringen. Vergegenwärtigt man sich im Weiteren, dass sich der Rechtsvertreter
der Privatklägerin für das Berufungsverfahren auf seine bisher erarbeiteten
Unterlagen abstützen konnte und der Gegenstand des Berufungsverfahrens
überschaubar war (insbesondere Wegfall des Zivilpunktes als
Verfahrensgegenstand), so drängt sich hinsichtlich der Positionen vom 26. April
2023 (Aktenstudium, Rechtsabklärungen: 2,50 Stunden), 27. April 2023 (Vorb.
Verhandlung, Plädoyer: 2,50 Stunden) und 2. Mai 2023 (Vorb. Verhandlung: 2
Stunden), total 7 Stunden, eine weitere Kürzung um 4 Stunden auf. Demzufolge
macht der zu entschädigende Aufwand für das Berufungsverfahren 13,54 Stunden zu
je CHF 250.00 (= CHF 3'385.00) aus.
Bei den Spesen ist die geltend gemachte
Position vom 3. Mai 2023 (28 km [4 x 7 km] zu je CHF 0.60: CHF 16.80) um
die Hälfte zu reduzieren, da die Hin- und Rückreise für die Urteilseröffnung wegfiel.
Hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Korrespondenz mit der
Klientin hat eine Kürzung um CHF 14.60 zu erfolgen, was 2/3
der gesamten Auslagen für die Korrespondenz mit der Klientin entspricht. Bei
den Spesen für die Kopien können ausschliesslich jene Vervielfältigungen
entschädigt werden, welche auch effektiv dem Rechtsmittelverfahren zuzurechnen
sind. Dies sind ermessensweise 50 Kopien zu je CHF 0.50, folglich CHF
25.00. Dies entspricht einer Kürzung um CHF 78.00 (vgl. Position vom 11.3.2022:
206 Stck. zu je CHF 0.50: CHF 103.00). Unter Berücksichtigung dieser
Korrekturen machen die Spesen total CHF 87.00 (CHF 188.02 - CHF 8.40 - CHF 14.60
- CHF 103.00 + CHF 25.00) aus.
Die Parteientschädigung zugunsten der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, ist für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3'739.35 (Aufwand: CHF 3'385.00, Auslagen: CHF
87.00, 7,7 % MWST: CHF 267.35) festzusetzen und in Anwendung von Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO vom Beschuldigten zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 21 ARV1; Art. 126
Abs. 2 lit. b StPO, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.
1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO
festgestellt
und
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. November 2021
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ vom Vorhalt der Übertretung
Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, angeblich
begangen am 9. und 10. Dezember 2020, freigesprochen worden.
2. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___
der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der
Arbeitspausen, begangen am 9. Dezember 2020, schuldig gemacht.
3. A.___
hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 10. Dezember
2020, schuldig gemacht.
4. A.___
wird zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
5. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist die Forderung der
Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen worden.
6. Der
Antrag von A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, auf Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
7. A.___
hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 3'739.35 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 1'200.00, sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF
2'200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker