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Entscheid

STBER.2022.8

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung

3. Mai 2023Deutsch28 min

Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

a.o. Ersatzrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Fürsprecher

Daniel

Buchser,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 3. Mai 2023:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Fürsprecher Daniel Buchser, privater

Verteidiger des Beschuldigten;

3. Rechtsanwalt Roger Zenari, Vertreter der

Privatklägerin;

4. C.___, Zeuge;

5. Wmmba L.___, Zeuge;

6. Pol K.___, Zeugin.

In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung

vom 3. Mai 2023 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das

Verfahrensprotokoll (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend ASB] 73 ff.), die

Einvernahmeprotokolle (ASB 85 ff., 90 ff., 93 ff., 97 ff.) und die

Audio-Dokumente (ASB 100 und 127) verwiesen.

Die Parteien stellen folgende Schlussanträge:

Rechtsanwalt Roger Zenari im Namen und

Auftrag der Privatklägerin B.___ (Plädoyernotizen: ASB 104 ff.):

«1. Die Berufung des Beschuldigten sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Das

vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten vom 16. November 2021,

Verfahrens-Nr. TGSPR.2021.75-ATGWAG, sei vollumfänglich zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.»

Fürsprecher Daniel Buchser im Namen und

Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers A.___ (Plädoyernotizen: ASB 111

ff.):

« 1. In

Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der

Beschuldigte sei wegen einer einfachen Übertretung der Chauffeurverordnung,

begangen am 9. Dezember 2020, schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Busse

von CHF 100.00 zu bestrafen.

3. Die

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen inklusive MWST zu Lasten des Staates.

5. Es

sei, sofern aufgrund der Akten kein Freispruch erfolge, ein verkehrstechnisches

Gutachten einzuholen.»

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. Dezember 2020, 15:42 Uhr,

meldete A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) telefonisch der Alarmzentrale der

Polizei Kanton Solothurn, dass es zu einem Unfall zwischen einem Personenwagen

und einem Sattelmotorfahrzeug gekommen sei (AS 7).

2. Am 12. März 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und sprach ihn

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie

Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel (Art. 31 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 90

Abs. 2 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie wegen mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung

ARV1 (Art. 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 - 3 und 21 Abs. 1 ARV1) schuldig (AS 22 f.).

3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen Strafbefehl

am 19. März 2021 Einsprache (AS 26), worauf die Staatsanwaltschaft die Akten am

25. Juni 2021 zum Entscheid an das Strafgericht Thal-Gäu überwies (AS 41).

4. Am 16. November 2021 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu nach Einvernahme des PW-Lenkers C.___ als Zeuge

und B.___ als Auskunftsperson folgendes Urteil (AS 117 ff., 151 ff.):

«1. A.___

wird freigesprochen vom Vorhalt der Übertretung Chauffeurverordnung ARV1 durch

Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, angeblich begangen am 9. und 10.

Dezember 2020, festgestellt am 10. Dezember 2020, in Härkingen.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 10. Dezember 2020, in Härkingen,

b)

Übertretung der

Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der Arbeitspausen, begangen am

9. Dezember 2020, festgestellt am 10. Dezember 2020, in Härkingen.

3. A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen

Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 1 SVG).

4. Die Forderung von B.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg

verwiesen.

5. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 1'200.00, hat A.___ zu tragen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 300.00, womit die gesamten Kosten

für A.___ noch CHF 900.00 betragen.»

5. Der Beschuldigte meldete am 23.

November 2021 gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 160).

6. Gemäss Berufungserklärung vom 17.

Januar 2022 (Akten Obergericht; OG 1) richtet sich die Berufung gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 2 lit. a (Schuldspruch

Verletzung von Verkehrsregeln);

- Ziff. 3 (Sanktion);

- Ziff. 5 (Verfahrenskosten).

7. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022

teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine weitere Beteiligung am

Berufungsverfahren zu verzichten (ASB 13). Die Privatklägerin verzichtete

ebenso auf ein Rechtsmittel, so dass für das Berufungsverfahren das

Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

8. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff.

1 (Freispruch vom Vorhalt der Übertretung der Chauffeurverordnung am 9. und 10.

Dezember 2020);

- Ziff.

2 lit. b (Schuldspruch wegen Übertretung der Chauffeurverordnung am 9. Dezember

2020);

- Ziff.

4 (Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg).

9. Mit Verfügung vom 7. März 2022

ordnete der Instruktionsrichter für die Berufungsverhandlung die Einvernahme

von zwei Polizeibeamten sowie des PW-Lenkers als Zeugen an; den Beweisantrag

des Beschuldigten auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens wies er

dagegen ab (ASB 21).

10. Die Berufungsverhandlung fand am 3.

Mai 2023 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Strafbefehl vom 12. März 2021 (AS

22), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), umschreibt den dem

Beschuldigten zur Last gelegten Vorhalt wie folgt:

«Ziff.

1.1

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Gefährdung beim

Fahrstreifenwechsel (Art. 44 Abs. 1 SVG)

begangen am 10. Dezember

2020, um 15:40 Uhr, in Härkingen, Autobahn A1, indem er als Lenker des schweren

Sattelmotofahrzeugs […], [Nummernschild] mit Sattel-Anhänger […], [Nummernschild],

auf dem mittleren Fahrstreifen fahrend, nach der Einmündung der Autobahn A2 auf

die A1 nach rechts auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollte, und dabei

durch mangelnde Aufmerksamkeit den sich auf dem rechten Fahrstreifen befindenden

PW Opel, [Nummernschild], Lenker C.___, übersah und beim Fahrstreifenwechsel

eine frontal-seitliche Kollision mit diesem verursachte. Dadurch gefährdete er

sowohl die Insassen des PW Opel, [Nummernschild], als auch nachfolgende

Fahrzeuge und deren Insassen. Durch seine Fahrweise rief A.___ eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und handelte dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig.»

2.

Unbestrittener Sachverhalt

Der PW-Führer C.___ war in Begleitung

seiner Ehefrau B.___ und seiner Enkelin D.___ am 10. Dezember 2020 von der

Autobahn A2 herkommend unterwegs über die Rampe in Richtung A1 in der Absicht,

auf dieser Richtung Zürich weiterzufahren. Er fuhr auf der 3. Spur ganz rechts.

Seine Geschwindigkeit betrug ca. 100 - 110 km/h.

Zur gleichen Zeit fuhr der Beschuldigte

mit seinem Sattelmotorfahrzeug auf der A1 ebenfalls Richtung Zürich. Er fuhr

auf dem 1. Überholstreifen der A1. Zwischen den beiden Fahrzeugen kam es zu

einer seitlichen Kollision, während deren Verlauf der PW um 90° vor das fahrende

Sattelmotorfahrzeug und anschliessend um weitere 90° gedreht wurde, so dass die

Front des PW schliesslich gegen die Fahrtrichtung gedreht war (AS 7).

Beim Eintreffen der Polizeipatrouille

befanden sich die Unfallfahrzeuge nicht mehr in der Unfallendsituation. Beide

Fahrzeuge standen auf dem Pannenstreifen. Da beide Fahrzeuge noch fahrbar

waren, verschoben sich die Beteiligten zum Rastplatz Gunzgen Süd, wo die

Erstbefragung durchgeführt wurde (AS 7 f.).

3.

Bestrittener Sachverhalt

Bestritten ist der Unfallhergang. Beide

Unfallbeteiligten stellen sich auf den Standpunkt, der jeweils andere

Fahrzeugführer habe die Spur wechseln wollen und dabei die erforderlichen

Sorgfaltspflichten verletzt.

4.

Aussagen

4.1.1

C.___ wurde am Unfalltag als

Beschuldigter befragt (AS 10). Er führte aus, dass er auf dem Einspurstreifen

ganz rechts gefahren sei, als er den Lkw auf seiner linken Seite bemerkt habe.

Dieser sei auf seine Seite gekommen und habe sein Fahrzeug auf der linken Seite

touchiert. Es habe dabei sein Fahrzeug um 45° gedreht und der Lkw habe sie noch

ca. 20 Meter weitergeschoben.

4.1.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt (AS 120 ff.). Er bestätigte, aus

Richtung Basel auf die A1 gefahren zu sein. Er sei auf der rechten Spur

geblieben. Seine Frau habe plötzlich gesagt: «Wieso kommt er so nahe zu uns?»

Er habe dann nach links geschaut, dann habe es «geklöpft». Es habe ihn nach dem

Knall gedreht, der Lkw habe seinen PW nochmals berührt und so «geschliffen» auf

der Autobahn. Es habe sie vor den Lkw gedreht und er habe sie mitgeschleift.

4.1.3

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde C.___ ebenfalls als Zeuge befragt (ASB 90 ff., 100). Er führte im

Wesentlichen aus, er habe, von Basel herkommend, die rechte Spur befahren und

habe auf ca. 100 km/h beschleunigt. Den Lkw habe er auf der mittleren Spur

gesehen. Der Lkw-Fahrer sei rechts auf die von ihm befahrene Spur eingebogen

und habe ihn (bzw. seinen PW) links getroffen. Er denke, der Lkw-Fahrer sei zu

früh eingebogen. Dieser hätte ihn (C.___) sehen müssen. (Auf entsprechende

Frage) Nein, es sei auf keinen Fall so gewesen, dass er auf die mittlere

Fahrspur habe wechseln wollen und es deshalb zur Kollision gekommen sei. Der

Lkw-Lenker sei rechts eingebogen, wohingegen er (C.___) auf seiner Spur

geblieben sei.

4.2

Die Privatklägerin B.___ wurde

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragt

(AS 124 ff.). Sie sei im PW hinten links gesessen. Sie habe zufällig nach

hinten geschaut und den grünen Lastwagen gesehen. Sie habe zu ihrem Mann gesagt:

«Warum kommt der immer näher?» Es sei schnell gegangen.

4.3.1

Der Beschuldigte wurde ebenfalls

am Unfalltag einvernommen (AS 12). Gemäss der protokollierten Aussage habe er

Richtung Luzern fahren und von der mittleren auf die äusserste Spur rechts

fahren wollen. Dabei habe er den PW mit der rechten Stossstangenecke in der

Mitte des Personenwagens auf der Fahrerseite touchiert. Der PW habe sich dabei

um 90° gedreht und anschliessend um weitere 90° und sei dann auf der äussersten

linken Fahrspur zum Stillstand gekommen. Zu der von ihm gefahrenen

Geschwindigkeit mache er keine Aussagen.

Der Beschuldigte verweigerte die

Unterzeichnung der Einvernahme.

4.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch (AS 129).

4.3.3

Anlässlich der

Berufungsverhandlung beantwortete der Beschuldigte lediglich Fragen zu seinen

persönlichen Verhältnissen (vgl. ASB 97 ff., 100), Fragen zur Sache wollte er

wiederum nicht beantworten.

4.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde WmmbA L.___ als Zeuge befragt (ASB 85 ff., 100). Er führte im

Wesentlichen aus, er erinnere sich, dass die Beifahrerin des Personenwagens damals

verbal recht aggressiv gegen den Lkw-Chauffeur gewesen sei. Er habe sie deshalb

mehrmals darauf aufmerksam machen müssen, dass sie sich gegenüber dem

Lkw-Chauffeur nicht so verhalten solle. Nach seiner Erinnerung habe der Beschuldigte

im Zusammenhang mit dem Erhebungsbericht keine Angaben machen wollen. Er könne

sich nicht daran erinnern, dass dieser die Erstbefragung nicht habe

unterzeichnen wollen. (Auf entsprechende Frage) Ja, es werde im Protokoll

selbst festgehalten, wenn eine befragte Person rüge, etwas an der

protokollierten Aussage stimme nicht. Das müsse so gemacht werden. In einem

solchen Fall könne man die protokollierte Aussage nicht einfach so stehen

lassen. (Befragt nach der in der polizeilichen Strafanzeige vermerkten

Entschuldigung des Beschuldigten) Er wisse noch, dass sich der Beschuldigte

beim PW-Lenker und dessen Beifahrerin entschuldigt habe, wobei diese damit

nicht einverstanden gewesen seien und den Lkw-Chauffeur erneut verbal angegangen

seien, er könne aber nicht mehr sagen, wofür sich der Beschuldigte entschuldigt

habe. Der Polizeirapport werde immer zeitnah verfasst. Eine solche Entschuldigung

werde nur in den Rapport aufgenommen, wenn sie auch wirklich gefallen sei. Im

Weiteren stellte die Verteidigung dem Zeugen die Frage, ob er sich an die beiden

Aussagen des Beschuldigten («Ich weiss nicht, wie es zum Unfall kam»; «Den PW

sah ich erstmals, als er quer vor meinem Lastwagen war») erinnere, was dieser

verneinte.

4.5

Pol K.___ wurde an der Berufungsverhandlung

ebenfalls als Zeugin befragt (ASB 93 ff., 100). Sie führte im Wesentlichen aus,

sie könne sich an den genauen Unfallhergang nicht mehr erinnern. Sie wisse

noch, dass es zu einer seitlichen Kollision gekommen sei und sie zusammen mit Herrn

L.___ die polizeiliche Erstbefragung gemacht habe. (Auf Vorlage des Protokolls

der Erstbefragung) Ja, das sei ihre Handschrift, sie habe das Protokoll

verfasst und auch nachträglich die Ergänzungen eingefügt. (Auf Frage) Ja, man

könne davon ausgehen, dass alles, was in diesem Protokoll aufgeschrieben worden

sei, auch tatsächlich so von der befragten Person gesagt worden sei. Zudem

ergänzte die Zeugin von sich aus, dass der Befragte die Möglichkeit gehabt habe,

das Protokoll durchzulesen. Ob er diese Gelegenheit auch wahrgenommen habe,

wisse sie nicht mehr. Sie könne nicht mehr sagen, weshalb die Erstbefragung vom

Beschuldigten nicht unterzeichnet worden sei. Wenn die befragte Person

kritisiere, es sei nicht so aufgeschrieben worden, wie sie es gesagt habe, dann

werde die Stelle im Protokoll durchgestrichen und die Aussage der befragten

Person werde unten oder auf der Seite hinzugefügt. Sie habe noch in Erinnerung,

dass sich der Beschuldigte entschuldigt habe, wofür könne sie aber nicht mehr

sagen. Sie wisse noch, dass die andere Partei etwas aufgebracht gewesen sei und

sie (K.___) zusammen mit Herrn L.___ versucht habe, vor Ort zu schlichten. Auf

die entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers konnte sich die Zeugin nicht

an die bereits unter vorstehender Ziff. II.4.4 erwähnten Sätze des

Beschuldigten erinnern.

5.

Schadensbilder an den Fahrzeugen

5.1

Das Sattelmotorfahrzeug wies an den

Scheinwerfern vorne links und rechts, dem Kotflügel vorne links und rechts, der

Stossstange vorne, dem Frontgitter vorne und dem Positionslicht vorne links

Beschädigungen auf (AS 5).

5.2

Am PW von C.___ ([...]) wurden an

folgenden Stellen Beschädigungen festgestellt: Kotflügel vorne links,

Fahrertüre und Türe hinten links stark eingedrückt und zerkratzt, Radkasten

hinten links und Kotflügel hinten links stark eingedrückt und zerkratzt, Pneu

und Felge vorne links beschädigt und zerkratzt (AS 6).

6.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.1

Pol K.___ führte (damals noch in

Ausbildung als Polizistin) gemäss der Strafanzeige vom 21. Dezember 2020 zusammen

mit WmmbA L.___ beim Rastplatz Gunzgen Süd am 10. Dezember 2020 die

Erstbefragung des Beschuldigten durch und protokollierte dessen Aussage, er habe

einen Spurwechsel vornehmen wollen und dabei den auf der äussersten rechten Spur

fahrenden PW seitlich touchiert. Der Verteidiger des Beschuldigten führte im

Parteivortrag vor erster und zweiter Instanz aus, der Beschuldigte habe das

Protokoll nicht unterzeichnet, weil seine Aussage falsch protokolliert worden

sei (AS 141, ASB 111 ff.). Es handle sich nicht um die Aussagen seines Klienten,

sondern bloss um Unterstellungen und Annahmen der Polizisten (ASB 115).

Diese Argumentation verfängt nicht. Wenn

der Beschuldigte im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung Fehler festgestellt

hätte, als er dieses selbst durchlas oder als ihm dieses vorgelesen wurde, hätte

er auf diese hinweisen und auf deren Korrektur bestehen können. Es ergeben sich

aus den Akten keine Hinweise, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen

wäre, seine Rechte geltend zu machen. So erhob der Beschuldigte am 19. März

2021.

gegen den Strafbefehl vom 12. März 2021 in eigenem Namen Einsprache (AS

26). Der Beschuldigte machte anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung keine Aussagen zur Sache, wies also auch bei dieser

Gelegenheit nicht auf den vom Verteidiger geltend gemachten Mangel der

unrichtigen Protokollierung hin. Dabei hätte sich eine Erklärung des

Beschuldigten zu seiner eigenen Entlastung aufgedrängt. Dass dieser darauf

verzichtete, selbst auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv

wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar und darf im Rahmen der Beweiswürdigung

Berücksichtigung finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom

29.6.2010

E. 5.1 mit Hinweis auf die Urteile 6B_676/2008 vom 16.2.2009 E.

1.3

und 6B_41/2009 vom 1.5.2009 E. 5). Darin liegt weder eine Verletzung des

Aussageverweigerungsrechts noch der Unschuldsvermutung, denn dem Beschuldigten

wurde uneingeschränkt zugestanden, keine Aussagen zur Sache zu machen und damit

jede Kooperation hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung zu verweigern. Sich auf

das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert jedoch nicht, eine

Täterschaft anzunehmen, wenn diese – was nachfolgend zu prüfen sein wird –

nicht zweifelhaft ist (6B_439/2010 vom 29.6.2010 E. 5.1, 6B_571/2009 vom

28.12.2009

E. 3.).

Hinzu kommt, dass K.___ die Aussage des

Beschuldigten, wenn er diese denn nicht gemacht haben sollte, hätte erfinden

müssen. Dies erscheint jedoch als ausgeschlossen. Die Polizistin bestätigte

unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB, dass in dem von ihr

handschriftlich verfassten Protokoll nur aufgeführt worden sei, was die

befragte Person auch tatsächlich gesagt habe. Bestätigt wurde ebenfalls, dass der

befragten Person stets die Möglichkeit eingeräumt werde, den Inhalt des

Protokolls zur Kenntnis zu nehmen und dass eine Beanstandung der befragten

Person (z.B. falsche, unvollständige oder unpräzise Wiedergabe der gemachten Äusserung)

zwingend eine Anpassung des Protokolls nach sich ziehe. Letzteres wurde denn

auch im vorliegenden Fall umgesetzt: K.___ ergänzte nachträglich das Protokoll

der Erstbefragung des Beschuldigten, indem sie eine präzisierende Angabe

einfügte (vgl. AS 12 am Schluss: «* vor den Lastwagen und anschliessend weitere

90° auf den Überholstreifen»). Die protokollierte Aussage: «Wie genau der

Spurwechsel stattgefunden hat, kann ich auch nicht mehr sagen. Normalerweise

schaue ich in den Seitenspiegel, schaue ob ein Fahrzeug kommt und setze den

Richtungsblinker ein» enthält implizit die Frage des Beschuldigten an sich

selbst, wie es zur Kollision gekommen ist, und wirkt sehr authentisch. Auch

hier ist eine Erfindung durch die protokollierende Polizistin ausgeschlossen.

Im Weiteren kann die Aussage, auf welche

sich der Beschuldigte gemäss seiner Verteidigung beruft (er habe gegenüber den

Polizisten gesagt, er wisse nicht, wie es zum Unfall gekommen sei), nicht als

glaubhaft eingestuft werden. Gerade auch in Anbetracht der Verkehrsführung an

der Unfallstelle erweist sich der im Strafbefehl umschriebene Spurwechsel als plausibel

bzw. naheliegend: Da sich die A1 aufgrund der Einmündung der A2 um eine dritte

Fahrspur erweiterte, hatte der Beschuldigte eine Veranlassung, das schwere und

gemäss den Angaben der Verteidigung auf 90 km/h plombierte Sattelmotorfahrzeug

Dispositiv

auf die äusserste rechte Fahrspur zu lenken und demnach einen Spurwechsel

einzuleiten.

6.2 Der PW-Führer C.___ wurde anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung als Zeuge

unter Androhung der Straffolgen bei einer wahrheitswidrigen Aussage sowie einer

falschen Anschuldigung einvernommen. Als Geschädigter hat er zwar ein

Interesse, an der Kollision schuldlos zu sein, da im Falle eines

Schuldnachweises des Beschuldigten dessen Haftpflichtversicherung für den

Schaden von C.___ aufkommen muss. Der Geschädigte machte im Verlauf des

Verfahrens jedoch gleichlautende Aussagen, die vor erster Instanz von seiner

Ehefrau bestätigt wurden. Die von ihm geschilderte Primär- und

Sekundärkollision, welche der Lkw-Lenker verursacht haben soll, lässt sich mit

dem an den beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellten Schadensbildern

vereinbaren. Die gleichlautenden Aussagen von C.___ sind deshalb als glaubhaft

einzustufen. Der persönliche Eindruck des Zeugen C.___ anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigt diese Schlussfolgerung, war doch bei dessen

Einvernahme keinerlei Belastungseifer erkennbar.

6.3.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag

vorgebrachten technischen Argumente sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit

der Aussagen des PW-Lenkers C.___ zu erschüttern. Der Verteidiger legte seinen

Ausführungen gefahrene Geschwindigkeiten von 110 km/h (PW C.___) bzw. 80 km/h

(Beschuldigter) und damit einen erheblichen «Geschwindigkeitsüberschuss» (AS

143) des PW gegenüber dem Sattelmotorfahrzeug zu Grunde. Diese

Geschwindigkeiten lassen sich aber den Akten nicht zwingend so entnehmen. Die

Berechnungen des Verteidigers sind deshalb auch nicht geeignet, den vom

PW-Führer geschilderten Sachverhalt auszuschliessen. Entscheidend ist in diesem

Zusammenhang, dass sich die seitliche Kollision nicht nach Abschluss des

Spurenwechsels des Sattelmotorfahrzeuges, sondern während des

Spurwechsels ereignet hat. Es kann deshalb, weil nicht relevant, ohnehin offen bleiben,

ob ein Sattelmotorfahrzeug für einen Spurenwechsel tatsächlich fünf oder sechs

Sekunden benötigt, wie dies von Seiten der Verteidigung ausgeführt wurde.

6.3.2 Auch die «biologische»

Beweisführung des Verteidigers (AS 145) vermag nicht zu überzeugen. Der

Verteidiger führte aus, der PW-Führer sei nicht nach rechts ausgewichen. Dies

hätte er aber reflexartig getan, wenn das Sattelmotorfahrzeug einen

Spurenwechsel vorgenommen hätte.

Diese Argumentation übersieht, dass es sich

bei Kollisionen um dynamische Geschehen handelt und sich regelmässig ereignen,

weil ein Verkehrsteilnehmer ein sorgfaltswidriges Verhalten eines anderen

Verkehrsteilnehmers nicht bemerkt oder so spät bemerkt, dass ihm keine Zeit für

eine Reaktion verbleibt. Aus der fehlenden Reaktion des PW-Führers C.___,

seitlich rechts auszuweichen, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass sich

der Beschuldigte regelkonform verhalten hat.

6.3.3 Entgegen der Verteidigung taugt

auch die Endlage des Lastwagens nach dem Unfall nicht als Beweis für einen

unterbliebenen Spurwechsel des Beschuldigten. Die Verteidigung (ASB 114) beruft

sich in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des PW-Lenkers C.___ vor erster

Instanz, wonach sich der Lastwagen nach dem Unfall «voll auf der Mitte der

Autobahn» befunden habe (AS 122 Zeile 75). Diese Endlage schliesst jedoch einen

vom Beschuldigten zuvor bereits eingeleiteten Spurwechsel auf die äusserste rechte

Fahrspur nicht aus, ist doch plausibel, dass der Beschuldigte den Lastwagen als

Reaktion auf die Kollision reflexartig auf die andere Seite, d.h. nach links,

schwenkte.

6.4 Die beiden als Zeugen befragten

Polizisten konnten sich hinsichtlich der Situation am Unfallort und der

durchgeführten Befragungen kaum noch an Einzelheiten erinnern. Was jedoch sowohl

dem Zeugen L.___ als auch der Zeugin K.___ übereinstimmend in Erinnerung blieb,

war die aufgebrachte Verfassung des PW-Lenkers C.___ und dessen Beifahrerin.

Dabei soll insbesondere die Privatklägerin verbal aggressiv aufgetreten sein.

Beide Polizeibeamten schilderten von sich aus, wie sie versuchten,

deeskalierend auf das Ehepaar C.___-B.___ einzuwirken. Diese Ausführungen decken

sich mit den Angaben des PW-Lenkers C.___ selbst, der vor erster Instanz einräumte

(vgl. AS 122 Zeile 76), er sei nach dem Unfall ausgerastet. Ginge man – im

Sinne der Verteidigung – davon aus, ein Fehlverhalten des PW-Lenkers habe den

Unfall verursacht, müsste ein solcher Auftritt gegenüber dem Lastwagenchauffeur

unmittelbar nach dem Unfall als dreist und unverfroren bezeichnet werden. Auch

vor diesem Hintergrund erscheint das von der Verteidigung geltend gemachte Unfallszenario

als abwegig.

6.5 Wenn die Verteidigung schliesslich vorbringt,

man habe keinen einzigen objektiven Beweis für ein Fehlverhalten des

Beschuldigten, weshalb zumindest «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen

habe (vgl. ASB 112 und 114), kann dem nicht gefolgt werden: Alle Beweismittel

und Indizien unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Unter den

Beweismitteln gibt es deshalb keine Rangordnung. Entscheidend ist allein die

Überzeugungskraft eines Beweismittels. Der Tatnachweis ist erbracht, wenn keine

unüberwindlichen Zweifel bestehen, dass sich der vorgehaltene Sachverhalt

verwirklicht hat.

Zusammenfassend steht auf Grund der

Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der tatnächsten Befragung unmittelbar nach

dem Unfall, des in der Folge nicht nachvollziehbaren Verhaltens des

Beschuldigten, der keine weiteren Aussagen (insbesondere auch keine

Richtigstellungen) zur Sache machen wollte, der glaubhaften Aussagen des

PW-Führers C.___ und der beiden befragten Polizisten als Zeugen sowie des

Schadensbildes an den unfallbeteiligten Fahrzeugen fest, dass der Beschuldigte,

der Richtung Luzern fahren wollte, von der mittleren Fahrspur auf die äusserste

Fahrspur rechts wechseln wollte. Er übersah dabei den auf dieser Spur fahrenden

PW C.___ und verursachte auf dem rechten Fahrstreifen während des Fahrstreifenwechsels

mit dessen PW eine seitliche Kollision.

Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom

12. März 2021, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO),

ist damit erstellt.

III. Rechtliche Subsumtion

1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG darf der

Fahrzeugführer auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in

mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er

dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Art. 44 Abs. 1 SVG stellt

nach der Rechtsprechung eine Vortrittsregel dar. Der auf seinem Fahrstreifen

fahrende PW-Lenker hat einen Anspruch auf unbehinderte Fahrt auf diesem

Streifen und ein Vortrittsrecht gegenüber einspurenden Fahrzeugen. Ein Wechsel

des Fahrstreifens ist deshalb nicht nur bei einer Gefährdung, sondern bereits

bei einer Behinderung des übrigen Verkehrs untersagt (Urteil des Bundesgerichts

6B_1190/2019 vom 11.2.2020 E. 1.2.1).

1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und

dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).

2. Der Beschuldigte übersah bei seinem

Wechsel von der mittleren auf die äusserste rechte Fahrspur offensichtlich den

PW zu Folge mangelnder Aufmerksamkeit. Ihm ist eine unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Er führte damit nicht nur eine Gefährdung, sondern eine Verletzung der

Rechtsgüter des PW-Führers herbei und verletzte die in den genannten Art. 31

Abs. 1 und 44 Abs. 1 SVG formulierten Vorsichtspflichten. Gestützt auf

Art. 90 Abs. 1 SVG muss der Beschuldigte deshalb wegen Verletzung dieser

Verkehrsregeln schuldig gesprochen und bestraft werden.

Nicht zu prüfen ist hingegen, ob die

Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind, denn das

Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz

1 StPO, welches Anwendung findet, ist nicht nur bei einer Verschärfung der

Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der

Tat verletzt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19 f. mit Verweisen).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste

Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(BGE 6B_405/2011 E. 5.4).

2. Schwerstes Delikt bildet die einfache

Verkehrsegelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit einem Strafrahmen von

einer Busse bis CHF 10'000.00.

3. Die seitliche Kollision erfolgte nach

einer momentanen Unachtsamkeit des Beschuldigten. Er übersah, als er den

Spurwechsel vollziehen wollte, den PW auf der rechten Fahrspur, wobei davon

auszugehen ist, dass die (gegenüber dem Lkw) höhere Fahrtgeschwindigkeit des PW

diesen Vorgang begünstigt hat. Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig

und damit mit der leichtesten Schuldform. Das subjektive Tatverschulden wiegt

leicht. Nicht mehr leicht wiegt demgegenüber der objektive Taterfolg: Es blieb

nicht bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, sondern die Gefährdung realisierte

sich in einem ziemlich spektakulären Unfall und einem beträchtlichen Sachschaden.

Ausgehend von der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (aktuelles durchschnittliches

Monatseinkommen von netto CHF 4'700.00) sowie in Anbetracht der

subjektiven und objektiven Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte

Busse von CHF 550.00 für die einfache Verkehrsregelverletzung eher als milde

und jedenfalls nicht als zu hoch. Sie ist vom Berufungsgericht zu bestätigen.

4. Für die weitere Übertretung (Art. 21 ARV1:

Nichteinhalten der Arbeitspausen) ist diese Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und in Bestätigung der

vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. US 11 oben/AS 174) um CHF 50.00 zu

erhöhen.

5. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist

Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen und auch

keine Eintragungen im IVZ (Informationssystem Verkehrszulassung) auf (AS 20).

Einen Entzug des Führerausweises hat der

Beschuldigte nach seinen eigenen Angaben vor Obergericht wegen der einfachen

Verkehrsregelverletzung nicht zu gewärtigen. Ihm wurde mit Blick auf den

Vorfall vom 10. Dezember 2020 in administrativrechtlicher Hinsicht eine

Verwarnung angedroht. Das Verfahren wurde bis zum Abschluss des

strafrechtlichen Verfahrens jedoch sistiert.

Insgesamt nehmen sich die

Täterkomponenten neutral aus, so dass die erstinstanzlich ausgefällte Busse von

CHF 600.00 zu bestätigen ist.

Für den Fall, dass diese Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe

von sechs Tagen aus (Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen

1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m.

Art. 428 Abs. 3 StPO hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 1'200.00, zu bezahlen.

1.2 Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollständig, so dass er gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO auch die

gesamten Kosten des Rechtmittelverfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF

2'000.00 total CHF 2'200.00 ausmachen, zu bezahlen hat.

2. Parteientschädigungen

2.1 Der Antrag des Beschuldigten,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen (Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).

2.2 Der Vertreter der Privatklägerin,

Rechtsanwalt Roger Zenari, macht (inkl. den geschätzten Aufwand für die

Teilnahme an der HV und Urteilseröffnung) für das Berufungsverfahren 22,29 Stunden

zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 188.02 sowie 7,7 % MWST, total CHF 6'204.10,

geltend.

Die Hauptverhandlung nahm insgesamt 1,75

Stunden in Anspruch. Für die Hin- und Rückreise vom Wohnort zum Gericht ist

eine weitere Stunde hinzu zu zählen. Auf die öffentliche Urteilseröffnung

verzichteten die Parteien, so dass diese Position entfällt. Demzufolge sind für

den 3. Mai 2023 2,75 Stunden zu entschädigen (Kürzung um 2,25 Stunden). Für die

Nachbearbeitung sind unter Berücksichtigung des zu erwartenden Aufwandes 0,5

Stunden zu entschädigen (Kürzung um 0,5 Stunden). Für die Briefe an die

Klientin (Privatklägerin) werden vom Rechtsvertreter total 3,04 Stunden geltend

gemacht. Vergegenwärtigt man sich, dass die Zivilforderung der Privatklägerin

bereits rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen worden ist, erweist sich

dieser Aufwand für die rein strafrechtliche Auseinandersetzung mit dem Fall als

zu hoch. Sollte es sich hierbei auch um Korrespondenz im Kontext mit

haftpflichtrechtlichen Fragestellungen handeln, ist dieser Aufwand als

verfahrensfremd zu qualifizieren und im Strafverfahren nicht zu entschädigen. Für

die Korrespondenz mit der Klientin sind insgesamt 2 Stunden in Abzug zu

bringen. Vergegenwärtigt man sich im Weiteren, dass sich der Rechtsvertreter

der Privatklägerin für das Berufungsverfahren auf seine bisher erarbeiteten

Unterlagen abstützen konnte und der Gegenstand des Berufungsverfahrens

überschaubar war (insbesondere Wegfall des Zivilpunktes als

Verfahrensgegenstand), so drängt sich hinsichtlich der Positionen vom 26. April

2023 (Aktenstudium, Rechtsabklärungen: 2,50 Stunden), 27. April 2023 (Vorb.

Verhandlung, Plädoyer: 2,50 Stunden) und 2. Mai 2023 (Vorb. Verhandlung: 2

Stunden), total 7 Stunden, eine weitere Kürzung um 4 Stunden auf. Demzufolge

macht der zu entschädigende Aufwand für das Berufungsverfahren 13,54 Stunden zu

je CHF 250.00 (= CHF 3'385.00) aus.

Bei den Spesen ist die geltend gemachte

Position vom 3. Mai 2023 (28 km [4 x 7 km] zu je CHF 0.60: CHF 16.80) um

die Hälfte zu reduzieren, da die Hin- und Rückreise für die Urteilseröffnung wegfiel.

Hinsichtlich der geltend gemachten Spesen für die Korrespondenz mit der

Klientin hat eine Kürzung um CHF 14.60 zu erfolgen, was 2/3

der gesamten Auslagen für die Korrespondenz mit der Klientin entspricht. Bei

den Spesen für die Kopien können ausschliesslich jene Vervielfältigungen

entschädigt werden, welche auch effektiv dem Rechtsmittelverfahren zuzurechnen

sind. Dies sind ermessensweise 50 Kopien zu je CHF 0.50, folglich CHF

25.00. Dies entspricht einer Kürzung um CHF 78.00 (vgl. Position vom 11.3.2022:

206 Stck. zu je CHF 0.50: CHF 103.00). Unter Berücksichtigung dieser

Korrekturen machen die Spesen total CHF 87.00 (CHF 188.02 - CHF 8.40 - CHF 14.60

- CHF 103.00 + CHF 25.00) aus.

Die Parteientschädigung zugunsten der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, ist für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3'739.35 (Aufwand: CHF 3'385.00, Auslagen: CHF

87.00, 7,7 % MWST: CHF 267.35) festzusetzen und in Anwendung von Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO vom Beschuldigten zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 21 ARV1; Art. 126

Abs. 2 lit. b StPO, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs.

1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO

festgestellt

und

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 16. November 2021

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ vom Vorhalt der Übertretung

Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, angeblich

begangen am 9. und 10. Dezember 2020, freigesprochen worden.

2. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___

der Übertretung der Chauffeurverordnung ARV1 durch Nichteinhalten der

Arbeitspausen, begangen am 9. Dezember 2020, schuldig gemacht.

3. A.___

hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 10. Dezember

2020, schuldig gemacht.

4. A.___

wird zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt.

5. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils ist die Forderung der

Privatklägerin B.___ gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen worden.

6. Der

Antrag von A.___, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser, auf Zusprechung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

7. A.___

hat der Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 3'739.35 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen.

8. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00, total CHF 1'200.00, sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF

2'200.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker