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Entscheid

STBER.2022.81

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz

7. Februar 2024Deutsch57 min

Zahlungsbefehl abzuholen. Beim Aushändigen des Dokuments konnte bei ihm Marihuana-Geruch

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Adrian Blättler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 28. Juli

2020 zu entnehmen ist, wurde das vorliegende Verfahren aufgrund folgender

Ausgangslage eröffnet:

Der Geschäftsführer der Firma B.___ GmbH

aus [Ort 1], A.___ (im Folgenden der Beschuldigte), erschien am 25.

November 2019 auf Vorladung hin beim RP Egerkingen, um einen

Zahlungsbefehl abzuholen. Beim Aushändigen des Dokuments konnte bei ihm Marihuana-Geruch

wahrgenommen werden. Auf Vorhalt hin bestätigte der Beschuldigte, das Fahrzeug

Mercedes ML 350, [Kennzeichen], zum RP Egerkingen gelenkt zu haben. Der

Beschuldigte wurde einem Drugwipe-Test unterzogen. Dieser verlief negativ. In

der Folge wurde das Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Während der Kontrolle

hielt der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der Hand und tippte ununterbrochen

Mitteilungen ein mit unbekanntem Inhalt. Da er sehr nervös wirkte und nicht

ausgeschlossen werden konnte, dass das Versenden von Mitteilungen einen

Einfluss auf die Ermittlungen haben könnte, wurde ihm das Verwenden des

Mobiltelefons untersagt. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeuges

konnte ebenfalls ein intensiver Geruch von Marihuana wahrgenommen werden. Im

Kofferraum kamen eine Plastikblache, welche üblicherweise in BM-lndooranlagen

verwendet wird, sowie kleine Rückstände von Marihuana zum Vorschein. Die

Marihuana-Rückstände wurden zweimal einem Schnelltest unterzogen. Es stellte

sich beide Male heraus, dass es sich dabei nicht um CBD-Hanf handelte. In der

Seitentür wurde ein offener Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ -

20.11.19 / 620.-- und 310.--" sichergestellt. Darin befanden sich

CHF 310.00 in gassenüblicher Stückelung. Weiter konnten noch ein

Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7 Euro (Hartgeld), drei Briefe und

eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe und 12 Rechnungen, adressiert an D.___

in [Ort 2], eine Swisscom-Rechnung, adressiert an E.___ GmbH, [Ort 2], sowie

ein Brief der Staatsanwaltschaft Solothurn, adressiert an F.___, c/o G.___, [Ort

2], sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge einer

Effektenkontrolle unterzogen. In seiner Hosentasche konnten CHF 540.00 in

gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden sowie ein Schlüsselbund mit

mehreren Schlüsseln. Da der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte im

Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen

könnte, wurde mit der Staatsanwaltschaft Solothurn Rücksprache genommen. Der

orientierte Staatsanwalt verfügte am Domizil des Beschuldigten eine

Hausdurchsuchung, anlässlich derer eine Waffe (Gaspistole), ein Waffenmagazin

mit acht Schüssen und diverse Kaufbelege der Firma H.___ GmbH, welche den Kauf

von Bestandteilen einer Betäubungsmittel-Indooranlage im Wert von mehreren

Tausend Franken nahelegten, sichergestellt werden konnten (Akten Voruntersuchung

S. 9 f. [im Folgenden: AS 9 f.]). Schliesslich wurde der Beschuldigte dem

Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt.

Erwägungen

2.

Am 29. November 2019 bewilligte das

Haftgericht die Untersuchungshaft für drei Monate. Am 26. Februar 2020

wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.

3.

Mit Anklageschrift vom 21. April 2021

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte

betr. Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (AS 1 ff.).

4.

Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021

wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger zur Hauptverhandlung auf

den 4. Mai 2022 vorgeladen.

5.

Am 9. Mai 2022 fällte die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 1069 ff.):

1.

A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am

15.

November 2019 (Vorhalt Ziff. 1);

b) Vergehen gegen das Waffengesetz,

begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2).

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 12. Mai 2021 und vom 13. Dezember 2021, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ werden 94 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt im Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) werden

beschlagnahmt und eingezogen; sie sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten:

a) 1 Gaspistole OPS-M.R.P Cal 45, mit

Magazin;

b) 1 Magazin Walter PP 7.65 mit 8 Patronen.

5.

Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) 1 Schutzhülle (Verpackung), Blache (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

b) 1 UBS-Kontoauszug (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

c) 1 Beleg Cembra Money Bank,

Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

d) Belege Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3

und 1 Kuvert mit Aufschrift 20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den

Akten).

6.

Das bei A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 9 hiernach

verrechnet.

7.

Es wird festgestellt, dass

der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15

(inkl. MwSt und Auslagen) bereits entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 4'931.15 (inkl.

MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Es

wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger

bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15 überwiesen hat.

9.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu bezahlen.

6.

Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 die Berufung an (AS 1094). Die

Berufungserklärung datiert vom 7. Oktober 2022 (Akten Obergericht S. 1 ff., im

Folgenden OGer 1 ff.). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Das angefochtene Urteil sei betr. die

Dispositivziffern 1-3, 6 und 9 aufzuheben.

2.

Der Berufungskläger sei von Schuld und

Strafe freizusprechen.

3.

Das angefochtene Urteil sei betr. die

Dispositivziffern 7 und 8 insoweit aufzuheben, als ein Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber dem Berufungskläger vorbehalten werde.

4.

Für die erlittene Überhaft von 94 Tagen

sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'800.00 zuzüglich

5% Zins seit dem 11. Januar 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen.

5.

Für den verfahrensbedingten

Erwerbsausfall sei dem Berufungskläger ein Schadenersatz von CHF 25'200.00

zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen.

6.

Der sichergestellte Bargeldbetrag von

CHF 850.00 sei dem Berufungskläger herauszugeben.

7.

Dem Berufungskläger sei für die Kosten

der erbetenen Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen

Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 11'994.05 aus der Staatskasse

zuzusprechen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(für das Berufungsverfahren).

7.

Mit Stellungnahme vom 24. Oktober

2022.

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte

auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(OGer 9).

Dispositiv

8. In Rechtskraft erwachsen sind demnach

folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

-

Ziff. 4: Einziehung

der sichergestellten Gegenstände

-

Ziff. 5: Herausgabe

von sichergestellten Gegenständen

-

Ziff. 7 und 8: Entschädigungen

der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe

betreffend

9. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 24. November 2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,

es sei vorgesehen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln; ohne

gegenteiligen Bericht bis 8. Dezember 2022 werde angenommen, der Beschuldigte

sei mit diesem Vorgehen einverstanden (OGer 11). Nachdem keine Einwendungen geltend

gemacht worden waren, ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13.

Dezember 2022 das schriftliche Verfahren an. Zur Einreichung der

Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist bis 3. Januar 2023 gesetzt.

Die Berufungsbegründung ging innert zweimal erstreckter Frist am 14. Februar

2023 ein.

II. Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in der

Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe sich des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) schuldig gemacht, begangen

in der Zeit vom 6./7. Februar 2019 bis am 15. November 2019, in [Ort 3], Firma H.___

GmbH, in Olten, [Adresse] und [Adresse], und in Winznau, [Adresse], sowie an

unbekannten Orten in der Schweiz, indem er bei der H.___ GmbH, [Ort 3],

Bestandteile, Zubehör und Utensilien erworben habe, um eine lndooranlage zwecks

Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als

1 %) in Betrieb zu nehmen. Konkret habe er bestellt:

a) am 6./7. Februar 2019: 8 Growboxen, 48

Wärmelampen, 32 Ventilatoren, 1600 Pflanzentöpfe, 16 Aktivkohlenfilter, 240 x

50 L. Erde (Lieferschein vom 6. Februar 2019, Nr. 90336),

b) am 31. August 2019: 20 Wärmelampen, 8

Ventilatoren, 800 Pflanzentöpfe, 5 Aktivkohlenfilter, 112 x 50 L. Erde

(Lieferschein vom 5. September 2019, Nr. 94449),

c) und am 4. September 2019: 1600

Pflanzentöpfe, 220 x 50 L. Erde sowie Dünger (Lieferschein vom 4. September

2019, Nr. 94518).

Die Einkäufe seien von der [Transportfirma]

auf Anweisung des Beschuldigten am 28. Februar 2019 nach Olten, [Adresse], am

6. September 2019 und 9. September 2019 nach Olten, [Adresse], bzw. nach

Winznau, [Adresse], geliefert worden und auf Anweisung des Beschuldigten von

seinen Bekannten I.___ in Empfang genommen worden. Mutmasslich sei die

lndooranlage nach der Festnahme des Beschuldigten aus Angst vor einer

Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden abgebaut worden. Damit habe der

Beschuldigte vorsätzlich Anstalten getroffen, Marihuana als Drogenhanf

herzustellen.»

2. Allgemeines zu Beweisrecht und

Beweiswürdigung

Vorab kann auf die zutreffenden

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 5 verwiesen werden. In

Ergänzung dazu ist auf folgende Erwägungen des Bundesgerichts hinzuweisen,

welche es in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 gemacht hat

(E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):

Die Organe der Strafrechtspflege sollen

frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie

freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur

Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Der

Grundsatz In-dubio-pro-reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer

uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen

Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das

Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert

erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit

Unsicherheiten behaftet bleiben.

Das Beweisergebnis kann aber auch

deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen

verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen

in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der

Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie

Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur

Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines

Schuldspruchs zusammensetzt.

Eine tatbestandsmässige,

zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald

das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht

ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter

schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes

als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer

willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus

objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage

der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten

Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Zu einer Verletzung des

In-dubio-pro-reo-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich

erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei

objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch

Willkür vor.

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt.

Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.

10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der

Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines

Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft

sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen

relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte

alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines

tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren

Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn

der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur

seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder

ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es

gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine

Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext

unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den

Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte

nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher

Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt

anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs

hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit

Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im

Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86

E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als

entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen

Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu

überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu

unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan Bernard, In dubio

pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital

Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981

S. 227).

3. Beweismittel

3.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte befand sich vom 26.

November 2019 bis 26. Februar 2020 rund drei Monate in Polizei- und Untersuchungshaft.

Derweil wurde er, anfangs durch Rechtsanwalt Haltiner amtlich verteidigt, am

26. November 2019 nach vorläufiger Festnahme von der Polizei Kanton

Solothurn befragt, wobei er keine Aussagen machte (AS 302 ff.). Auch am

Folgetag machte er, nunmehr vom zuständigen Staatsanwalt befragt, keine

Aussagen (AS 441 ff.). Am 18. Dezember 2020 und 28. Januar 2020 machte er,

nunmehr durch Rechtsanwalt Gasser vertreten, auch im Rahmen von weiteren staatsanwaltschaftlichen

Einvernahmen keine Aussagen. Am 26. Februar 2020 wurde er vom zuständigen

Staatsanwalt ein weiteres Mal einvernommen. Der Beschuldigte war nunmehr durch

Rechtsanwalt Blättler privat vertreten. Dabei machte er erstmals Aussagen (AS

328 ff.). Die Vorinstanz hat seine damaligen Aussagen im Wesentlichen

wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urteilsseite [US] 6 f.). Am 27.

Mai 2020 wurde der Beschuldigte (mittlerweile aus der Untersuchungshaft

entlassen) ein weiteres Mal durch die Polizei befragt, wobei er keine Aussagen mehr

machte und stattdessen auf seine Aussagen vom 26. Februar 2019 verwies (US 336

ff.). Schliesslich wurde er am 4. Mai 2022 von der Vorinstanz einvernommen,

welche seine wesentlichen Aussagen im Urteil wiedergegeben hat (US 7 f.).

Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, bei der Firma H.___ GmbH die

drei Bestellungen getätigt zu haben, die ihm in der Anklage vorgeworfen werden.

Er will diese Bestellungen aber für einen Dritten namens Louis, wohnhaft in

Frankreich, getätigt haben. Er bestreitet somit, die Gegenstände zwecks eigener

Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als

1 %) gekauft zu haben. Er habe entsprechende Aufträge erhalten und dafür auch etwas

bekommen. Bei der ersten Bestellung habe er CHF 2'000.00 für sich bekommen. Bei

der zweiten Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen. Er habe

das Geld aber noch nicht erhalten. Die dritte Bestellung sei storniert worden.

Weil man in der Schweiz mit den Anlagen ziemlich weit sei, habe der Kollege ihn

gefragt, ob er diese besorgen könne. Am Anfang habe er gedacht, er würde

Prozente für sich bekommen. Da habe der Kollege ihm gesagt, dass er die Belege

und Quittungen benötige, und so hätten sie abgemacht, dass er, der

Beschuldigte, auch etwas bekomme, sonst wäre es für ihn nicht interessant

gewesen. Er habe mit Louis Englisch gesprochen. Dieser sei Franzose und sei

jeweils mit einem Auto mit französischen Kennzeichen gekommen. Kennengelernt

habe er ihn durch seinen Kollegenkreis. Es sei um das Thema CBD gegangen. Louis

habe ihm gesagt, dass er grosses Interesse habe, hier in der Schweiz gross

einzukaufen. Er, der Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er auch Interesse habe

und etwas verdienen möchte. Auf Frage, weshalb er diese Geschichte bis anhin

nicht erzählt habe, wenn es doch um legales CBD gehe: Es sei eigentlich

Diskretion gewünscht gewesen. Auch seine Kollegen seien nicht informiert

gewesen. Als er in Haft genommen worden sei und er durch Rechtsanwalt Haltiner

vertreten gewesen sei, habe man ihm zuerst gesagt, er käme am nächsten Tag

raus. Dann hätten sie ihm Rechtsanwalt Gasser geschickt. Er sei sich dann

verarscht vorgekommen. Er sei ja zuvor noch nie in Haft gewesen. Es habe einen

Interessenkonflikt gegeben. Er sei dann davon ausgegangen, dass man ihm einen

Anwalt geschickt habe, der mit der Staatsanwaltschaft kooperiere. Seine

Mithäftlinge hätten ihm gesagt, dass eine amtliche Verteidigung nicht für einen

schaue. Dann habe er Herrn Blättler bekommen (privater Verteidiger). Dieser

habe ihm geraten, Aussagen zu machen, damit er zum Gefängnis rauskomme (AS 329

f.). Auf entsprechende Fragen sagte der Beschuldigte vor erster Instanz u.a.

aus, er habe gewusst, dass Louis in der CBD-Branche arbeite. Dies habe Louis

schon am Anfang gesagt. Und dann habe Louis erfahren, dass die Preise in der

Schweiz besser seien, und er habe im Kollegenkreis gefragt, ob man sich

erkundigen könne, und da habe er, der Beschuldigte, dies gemacht. Er habe sich

dafür interessiert, weil er Geld gebraucht habe. Er habe schauen wollen, was er

«heraushandeln» könne. Louis habe ihm gesagt, er soll schauen, dass er in der

Schweiz bessere Preise verhandle. Er habe dann bei H.___ 20 % rausgeholt (AS

1027 ff.).

3.2 Nebst den Aussagen des Beschuldigten

liegt eine Reihe von weiteren Beweismitteln und Indizien vor wie die

Fernmeldedaten des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschuldigten, Aussagen

weiterer befragter Personen, sichergestellte Gegenstände, welche teils im Auto,

teils in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurden, und schliesslich die

polizeilichen Feststellungen, wie sie der Strafanzeige zu entnehmen sind. Auf

diese Beweismittel und Indizien wird im Rahmen der Beweiswürdigung, soweit

relevant, eingegangen.

4. Beweiswürdigung

4.1 Die Vorinstanz sah die Vorhalte als

erwiesen an. Der Beschuldigte habe seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er die

Gerätschaften für eine Drittperson bestellt habe, notabene erst nach dreimonatiger

Untersuchungshaft vorgetragen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er dies

nicht vorher geltend gemacht habe, wenn es doch angeblich um die Inbetriebnahme

einer legalen CBD-Anlage gegangen sei. Die Angaben zu Louis seien denn auch

vage geblieben. Es müsse sich dabei um eine fiktive Person gehandelt haben. Für

diese Annahme spreche auch das Geschäftsgebaren dieser angeblichen Person. So

habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dieser Louis habe ihm mehrere

Tausend Franken Bargeld übergeben, damit der Beschuldigte bei der H.___ GmbH

eine Anzahlung habe leisten können. Es erscheine aber nicht geschäftsüblich,

jemandem, den man kaum kenne, soviel Bargeld auszuhändigen, ohne dafür

zumindest eine Quittung einzufordern. Genauso wenig einleuchtend sei es, dass

Louis den in diesem Geschäftsbereich damals unerfahrenen Beschuldigten mit

diesen Bestellungen hätte beauftragen und diesen dafür auch noch hätte bezahlen

sollen. Die Rolle des Beschuldigten als angeblicher Zwischenhändler ergebe vor

diesem Hintergrund keinen Sinn. Louis hätte nämlich den Lieferanten direkt

kontaktieren können. Die Aussagen des Beschuldigten stimmten denn auch nicht

mit den objektiven Beweismitteln überein. So sei er im September 2019 und

mithin im Zeitraum der Lieferungen gemäss rückwirkenden Fernmeldedaten nahezu

täglich in Winznau gewesen, so auch am 9. September 2019. Ins Auge steche

weiter, dass der Beschuldigten im Verborgenen agiert habe. Er habe die

Bestellungen anonym getätigt und ausschliesslich in bar bezahlt, was angesichts

des Gesamtkaufpreises von knapp CHF 60'000.00 doch erstaune. Der Beschuldigte

habe auch selbst zu Protokoll gegeben, der Lager- und Umschlagort in Winznau

sei ihm unter anderem deshalb empfohlen worden, weil es dort keine Aufsicht

gebe. Schliesslich seien auf einer Blache im Kofferraum des Fahrzeuges der

Firma des Beschuldigten Rückstände von illegalem Marihuana gefunden worden, was

doch gewisse Berührungspunkte des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln belege

(US 8 - 10).

Insgesamt sei festzuhalten, dass die

halbherzigen Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen

vermöchten, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Seine

Sachverhaltsdarstellung erweise sich als schlichtweg nicht plausibel. Aufgrund

des Gesagten könne der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Gerätschaften

im Auftrag eines Dritten für die Inbetriebnahme einer CBD-Anlage bestellt habe,

als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr deuteten die gesamten

Umstände daraufhin, dass der Beschuldigte in eigenem Namen bei H.___ GmbH

Gerätschaften für den Aufbau einer illegalen Hanf-Indoor-Anlage bestellt habe.

Dafür spreche nebst den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insbesondere

die von ihm an den Tag gelegte Geheimniskrämerei um eine angeblich legale

Sache; das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen lasse sich mit legalen Absichten

nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen sei auch die aus dem Grundsatz in

dubio pro reo fliessende Beweiswürdigungsregel nicht verletzt, da bloss abstrakte

und theoretische Zweifel an der Schuld des Täters nicht massgebend seien (US

11).

4.2 Die Verteidigung rügt eine

Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Der Grundsatz sei sowohl als

Beweislastregel als auch als Beweiswürdigungsregel verletzt worden. Die

Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt. Für die bestrittene Behauptung in der

Anklage, der Beschuldigte habe Betäubungsmittel herstellen wollen, fehle

jeglicher Beweis. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie den

Beschuldigten einzig deshalb schuldig gesprochen habe, weil sie dessen

Sachverhaltsdarstellung nicht glaube und ihm eine «Geheimniskrämerei»

unterstelle. Seit der CBD-Anbau in der Schweiz legal sei, seien Verkauf und

Ankauf von Indooranlage-Gerätschaften grundsätzlich weder suspekt noch

rechtfertigungspflichtig. Es handle sich dabei vielmehr um eine Aktivität, die

aufgrund der Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 27 BV geschützt sei und für

die folglich eine Unschuldsvermutung «in all ihren Dimensionen» gelte. Den

Grundsatz als Beweiswürdigungsregel habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die

verfügbaren Beweise einseitig zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt habe. Im

Resultat glaube die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten

nicht und schlussfolgere daraus, dass die Anklageversion zutreffe. Dafür fehle

es aber an jeglichem Beweis. Die behauptete Absicht, Betäubungsmittel

herstellen zu wollen, bleibe Mutmassung. Es sei mit der Unschuldsvermutung

nicht zu vereinbaren, aus lauter legalen Handlungen auf illegale Absichten zu

schliessen. Weiter interpretiere die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten

einseitig zu seinen Lasten, so die Aussage, er sei am 9. September 2019 ganz

sicher nicht in Winznau gewesen. Die Vorinstanz versuche in einem weiteren

Schritt, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe im Verborgenen agiert, weshalb

sein Handeln nicht legal habe sein können. Zudem habe er auch sonst gewisse

Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln gehabt. So habe es im Kofferraum seines

Firmenfahrzeugs Marihuana-Rückstände gehabt. Tatsache sei aber, dass diese

Sicherstellung nicht Teil des Anklagevorwurfs sei, so dass sich der

Beschuldigte dagegen nicht zur Wehr setzen müsse. Jedenfalls sei es mit der

Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren, wenn die Vorinstanz daraus schliesse,

der Beschuldigte habe Absichten zum Drogenanbau haben müssen. Der Beschuldigte

sei mangels rechtsgenügender Beweise freizusprechen.

4.3.1 Der Beschuldigte präsentierte nach

drei Monaten Untersuchungshaft eine Sachverhaltsalternative. Wie in den

allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Beweisergebnis

zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende

Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Die Unschuldsvermutung ist verletzt,

wenn der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein Alternativszenario (zur

Anklage) zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen

wird.

Die Sachverhaltsversion des

Beschuldigten weist einige Realkennzeichen auf. Er erwähnte Details, die nicht

auf das Kerngeschehen bezogen sind: so unter anderem, er und Louis hätten sich

jeweils im [Lokal] getroffen, er habe (mit der Firma H.___) einen Rabatt

ausgehandelt, den er eigentlich für sich habe beziehen wollen. Da Louis aber

Belege gewollt habe, sei dies dann nicht möglich gewesen. Ein Indiz für die

Richtigkeit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten ist der Umstand, dass

die Indooranlage in der Umgebung nirgends aufgefunden werden konnte. Es ist

jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung, als er auf

dem RP Egerkingen war, eifrig Nachrichten in sein Mobiltelefon eintippte, bis

ihm die Polizei dies wegen Kollusionsgefahr untersagte. Es ist durchaus

möglich, dass er mit den Nachrichten noch rechtzeitig Anweisungen geben konnte

zur Beiseiteschaffung der Gerätschaften oder allenfalls befanden sich diese an

einem Ort, der von der Polizei nie durchsucht wurde.

Der Beschuldigte konnte eine mögliche Begründung

liefern, weshalb er seinen angeblichen Auftraggeber nicht nennen wollte bzw.

diesen erst relativ spät ins Spiel brachte. Er habe ihm gegenüber Diskretion

wahren wollen, weil dies so abgemacht worden sei. Daraus müsste aber

geschlossen werden, dass gegebenenfalls eine illegale Produktion geplant

gewesen war, ansonsten die Diskretion wohl nicht wichtig gewesen wäre, um

ihretwegen drei Monate in Untersuchungshaft zu verbringen. Für eine illegale

Produktion spricht denn auch die anonyme Abwicklung der Bestellungen und die

Zahlung in bar. Der Beschuldigte hätte Louis dazu Gehilfenschaft geleistet, was

jedoch nicht angeklagt ist. Seine weitere Begründung für das lange Schweigen –

er habe den Rechtsanwälten Haltiner und Gasser nicht vertraut, sondern sei

davon ausgegangen, diese würden mit der Staatsanwaltschaft kooperieren, der

private Verteidiger Blättler habe ihm dann geraten, auszusagen, um aus der

Untersuchungshaft zu kommen, wird zur Kenntnis genommen. Weshalb jedoch solche

Bedenken eine Rolle gespielt haben sollten, wenn es doch angeblich um eine

legale Produktion gegangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit Inhaber

der Firma B.___ GmbH (Strafanzeige, AS 9). Gemäss Handelsregister hatte die

Firma folgenden Zweck: Die Gesellschaft ist tätig in der Beratung im Bereich

der Organisationsentwicklung, der strategischen Handlungsplanung für die

Übernahme von Management, Personal und Unternehmungen bzw. Teile von

Unternehmungen insbesondere im Zusammenhang mit Outsourcing-Verträgen und

erbringt alle üblicherweise damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Dieser

Firmenzweck ist mit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten, wonach er die

Gerätschaften für einen Dritten bestellt habe, zumindest nicht unvereinbar. Gemäss

Firmenzweck konnte der Beschuldigte für andere beratend und organisatorisch

tätig werden, was ein Indiz für die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten sein

könnte.

Der Beschuldigte sagte vor erster

Instanz aus, nach der Haftentlassung bis am 31. März 2022 bei der Firma J.___

GmbH angestellt gewesen zu sein. Sie hätten CBD-Hanf produziert. Die Firma sei

nun in Liquidation, da sie nicht mehr so gut gelaufen sei. Die Nachfrage und

die Preise für CBD seien eingebrochen (AS 1024 f.). Als er für Louis die

Gerätschaften bestellt habe, sei er selber aber noch nicht in der CBD-Branche

tätig gewesen (AS 1027). Auf Frage, weshalb er diese GmbH gegründet habe,

führte er vor erster Instanz aus, er sei ja öfters im Grow-Shop gewesen. Dort

sei man auch beraten worden. Er habe zudem in Untersuchungshaft jemanden

kennengelernt, der ihn auf die Idee gebracht habe, diese Firma zu gründen. Dieser

sei in der CBD-Branche tätig gewesen und habe gesagt, es rentiere sich und es

bringe viel Geld. Als er aus der Untersuchungshaft gekommen sei, habe er sich

informiert und gedacht, wenn er das Equipment schon zu so guten Konditionen

haben könne, könne er es ja auch versuchen. So sei er in die Branche

eingestiegen. Am Anfang habe es dann ziemlich rentiert, bis eben die Preise

zusammengefallen seien (AS 1033). Diese Angaben des Beschuldigten sind vereinbar

mit den Handelsregistereinträgen der genannten Firma: gemäss SHAB wurde die J.___

GmbH am 2. Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen (mit dem

Beschuldigten als alleinigem Gesellschafter) und ist seit 19. Oktober 2022 in

Liquidation.

4.3.2 Als die Polizei am 25. November

2019 das Auto des Beschuldigten durchsuchte, fand sie, wie erwähnt, in der

Seitentür einen offenen Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ - 20.11.19

/ 620.-- und 310.--". Darin befanden sich CHF 310.00 in gassenüblicher

Stückelung. Weiter konnte noch ein Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7

Euro (Hartgeld), drei Briefe und eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe

und 12 Rechnungen, adressiert an D.___ in Olten, eine Swisscom-Rechnung,

adressiert an E.___ GmbH, Olten, sowie ein Brief der Stawa Solothurn,

adressiert an F.___, c/o G.___, in Olten sichergestellt werden. Der

Beschuldigte wurde in der Folge einer Effektenkontrolle unterzogen. In seiner

Hosentasche konnten CHF 540.00 in gassenüblicher Stückelung sichergestellt

werden sowie ein Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln.

Der Beschuldigte führte vor erster

Instanz aus, C.___ sei ein Kollege von ihm. Er heisse C.___. Bei G.___ handle

es sich um G.___. Er sei ebenfalls ein Kollege von ihm und habe das Auto sicher

eine Woche lang gefahren. G.___ und C.___ seien auch Kollegen, Partner könnte

man sagen, Ex-Partner. Als er, der Beschuldigte, am Tag vor der Verhaftung das

Auto wieder zurückgenommen habe, sei das «Zeug» drin gewesen. Er habe ihnen die

Sachen bei Gelegenheit wieder zurückgeben wollen. C.___ habe das Auto

ausgeliehen gehabt, weil er selber keines habe. C.___ habe keinen Führerschein

gehabt (AS 1043 ff.).

Unter den gegebenen Umständen sind die

im Auto vorgefundenen Briefe und Rechnungen den jeweiligen Adressaten und

mithin nicht zwingend dem Beschuldigten zuzuordnen. Die Unterlagen sind denn

auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorhalts des

Anstaltentreffens zur Betäubungsmittelproduktion nicht relevant, ebenso wenig

das beim Beschuldigten und in dessen Auto vorgefundene Bargeld, da dem

Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, bereits Betäubungsmittel verkauft zu

haben.

4.3.3 Wie dargelegt, wurde die Polizei

am 25. November 2019 aktiv, als beim Beschuldigten ein Marihuana-Duft

wahrgenommen worden war. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ.

Der Duft stammte also nicht von einem Eigenkonsum. Da dem Beschuldigten nicht

vorgeworfen wird, bereits eine Indooranlage betrieben zu haben, kann ihm nicht

vorgehalten werden, der Duft habe aus seiner Indooranlage gestammt. Der

Beschuldigte erklärte, er sei am 25. November 2019 zuvor beim Coiffeur in

Dulliken gewesen. Er sei dort zusammen mit seinen Kollegen gewesen und sie

seien im Auto gewesen. Da hätten die Kollegen einen Joint gedreht und im Auto

geraucht. Von dort aus habe er nach Hause fahren wollen und sie hätten mit ihm nach

Egerkingen mitfahren wollen. Vielleicht habe er deshalb anschliessend nach

Marihuana gerochen. Diese Erklärung des Beschuldigten kann unter den gegebenen

Umständen nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden, so auch nicht

seine Erklärung für die Marihuana-Rückstände im Kofferraum des Autos (AS 1041:

beim Coiffeur habe es einen grossen Parkplatz, sie seien beim offenen

Kofferraum gesessen; dort hätten die Kollegen einen Joint gedreht und zu

rauchen begonnen). Jedenfalls können aus diesen Rückständen im Hinblick auf den

Vorhalt keine Rückschlüsse gezogen werden, da dem Beschuldigten ja nicht

vorgeworfen wird, bereits Marihuana produziert zu haben.

4.3.4 Das Mobiltelefon des Beschuldigten

konnte mangels Bekanntgabe des Codes nicht ausgewertet werden. Die rückwirkenden

Fernmeldedaten zeigen, dass das Telefon an allen Tagen, an denen bei der Firma H.___

GmbH Bestellungen in Auftrag gegeben oder Offerten eingeholt wurden, jeweils

den Antennenstandort [Ort 3] hatte und sich somit am Ort der genannten Firma

befand. An den Liefertagen befand sich das Mobiltelefon jedoch nicht an den

Lieferorten (Strafanzeige, AS 13 f.).

Gestützt auf die Erkenntnisse, dass die

Kontaktnummer der drei Lieferungen, [Telefonnummer], auf I.___ eingelöst war,

erfolgten diesbezüglich diverse Abklärungen und die rückwirkenden

Fernmeldedaten wurden ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass das

Mobiltelefon von I.___ nie den Antennenstandort [Ort 3] aufwies. Es konnte

jedoch festgestellt werden, dass der Antennenstandort Winznau, [Adresse], oft

auftauchte. Ab dem 27. Juni 2019 bis am 19. Dezember 2019 konnte insgesamt

an 64 Tagen der obgenannte Antennenstandort nachgewiesen werden. Seit Anfang

September 2019 (Zeitraum der 2. Lieferung) ist eine erhöhte Präsenzzeit von I.___

am Lieferort zu verzeichnen. Die Auswertung der WhatsApp-Mitteilungen zwischen

dem Beschuldigten und I.___ zeigte, dass die Kommunikation häufig Anfragen

betreffend die eigenen Standorte wie z.B. "wo bist du", "kommst

du hierher?", "wann bist du hier?", "ich komme in 5

Min.", "Mache mir die Türe auf", "falls du später in Vinz

bist, schreibe mir" u.s.w. Bezugnehmend auf die Standorte werden die

Ortschaften "Dulliken", "Winznau oder Vinz",

"Industrie", "Hägendorf", "auf diese andere

Seite", "seid ihr noch auf dieser Seite?", "ich gehe zu

Pakmati", "bei tooni", "bin in Kulem" (Kulem heisst

Dach), u.s.w. handelte (Strafanzeige, AS 15). Diese Kommunikation schöpft den

Verdacht auf den Betrieb einer gemeinsamen Indoor-Anlage im Raum Winznau, was

zwar nicht Gegenstand der Anklage ist, aber doch Hinweise auf illegale

Tätigkeiten des Beschuldigten gibt.

In den Nachrichten vom 3. September 2019

ist jedoch auch die Rede von "lton wird 2000fr machen", "Mit

Kleber, mit Transport", "Jetzt schreibe ich diesem Freund",

"Es scheint ihm etwas teuer zu sein", "wird es günstiger mit

Platten und Wolle", "Ok, bestelle sie", "Jetzt bringt

dieser Freund das Geld", "Er ist nicht hier". Am 5. September 2019

(Ein Tag vor der 2. Lieferung) wird gefragt "Hast du Palettrolli?".

Am 11. September 2019 wird mitgeteilt "Ich gehe mit einen Freund gegen 1:20

Uhr in Winznau aus", "Okay", "wo bist du?",

"Dieser Freund kommt nicht, er sagte ich komme später, ich bin in ca. 40

Min dort"; am 12. September 2019: "Hat dieser das Geld

gemacht?", "Ja", "Treffen wir uns" (AS 15). Diese

Kommunikation könnte sich sinngemäss auf angebliche Bestellungen bzw.

Lieferungen für Louis beziehen, aber aufgrund des offenkundig konspirativen

Charakters weitaus wahrscheinlicher auf illegale Tätigkeiten.

4.3.5 Die Befragungen weiterer Personen

führten zu keinen weiterführenden Erkenntnissen (I.___, K.___, L.___, M.___, N.___,

O.___, AS 186 ff.).

5. Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte mit den an sich unbestrittenen

Gerätschaft-Bestellungen einen illegale Indoor-Anlage zwecks Drogengewinnung

einrichten wollte. Hätte es sich um eine legale Anlage gehandelt, wäre keine Geheimniskrämerei

nötig gewesen. Hätte er die Gerätschaften für einen Dritten bestellt, hätte er

dies gleich zu Beginn des Verfahrens sagen können und nicht erst nach drei

Monaten Untersuchungshaft. Die Geschichte mit Louis sei denn schlichtweg auch

nicht plausibel, argumentierte die Vorinstanz im Wesentlichen. Es ist in der

Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich durch entsprechende

Aussagen nicht umgehend entlastet hat oder versucht hat, sich zu entlasten.

Bereits die Art der Bestellungen (anonym mit Barzahlung grosser Beträge)

suggerieren nicht unbedingt legale Geschäftsabsichten. Dass der Beschuldigte ganze

drei Monate in Untersuchungshaft ausharrte und derweil keine substantiellen

Aussagen machte, legt die Vermutung mehr als nahe, er habe etwas zu verbergen.

Dass nach drei Monaten von ihm ein Alternativsachverhalt zur Anklage

präsentiert wurde, der kein deliktisches Verhalten beinhaltete, ist doch einigermassen

erstaunlich. Wozu denn das lange Schweigen? Die Vorinstanz nimmt diese Umstände

zum Anlass, die vom Beschuldigten präsentierte Geschichte zu verwerfen und den

vorgehaltenen Sachverhalt als erwiesen zu erachten, was nachvollziehbar ist.

Anderseits ist zu beachten, dass es das

elementare Recht des Beschuldigten im Strafverfahren ist, die Aussage zu

verweigern, wobei das Gericht das Aussageverhalten würdigen darf. Der

Beschuldigte kann aus verschiedenen Gründen die Aussage verweigern, vorab, um

sich nicht selber zu belasten. Die konsequente Aussageverweigerung kann aber

auch eine Verteidigungsstrategie sein. Ein Vorteil der langen

Aussageverweigerung ist es, den Stand der Ermittlungen zu erfahren und

dementsprechend seine späteren Aussagen zurechtzulegen.

Wie dargelegt, gibt es gewisse Umstände,

die mit der Louis-Geschichte des Beschuldigten vereinbar sind, so insbesondere

die Tatsache, dass die bestellten Gerätschaften in der Umgebung nie gefunden

werden konnten, auch nicht in den Räumen, zu denen der Beschuldigte über

Schlüssel verfügte. Der Beschuldigte war im Übrigen auch Inhaber einer Firma,

die organisatorische Dienstleistungen für Dritte anbot. Seine Aussagen waren

nicht auf das Kerngeschehen reduziert, sondern er erwähnte auch Nebensächliches,

so, dass er mit der Firma H.___ Rabatte aushandeln wollte, die er dann (für

Louis unbemerkt) für sich eingesteckt hätte (20 %), was für ihn gut rentiert

hätte. Leider sei das dann nicht möglich gewesen, weil Louis Belege gewollt

habe. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht einfach zurücktreten können und

habe Louis einfach ersucht, ihm einen Betrag für das Offert-Einholen zu geben. Er

habe dann für die erste Bestellung CHF 2'000.00 erhalten, für die zweite

Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen, habe das Geld aber noch

nicht erhalten (AS 329). Er habe wegen seines Plans, die Prozente für sich zu

behalten, eigentlich nicht gewollt, dass Louis nach [Ort 3] mitkomme. Als dann

klar gewesen sei, dass er die Prozente nicht für sich beziehen könne, habe es

keine Rolle mehr gespielt, dass Louis teilweise mitgekommen sei (AS 1032).

Es stellt sich die Frage, weshalb die

Gerätschaften nicht direkt von [Ort 3] nach Frankreich transportiert worden

sind, sondern nach Olten bzw. Winznau. Diese Frage beantwortete der

Beschuldigte weder schlüssig noch konstant. Am 26. Februar 2020 führte er dazu

aus, eine Lieferung habe Louis direkt in [Ort 3] abgeholt. Die beiden kleineren

Lieferungen habe er in Olten bzw. Winznau abgeholt, nachdem sie dorthin

geliefert worden seien. Auf Frage, weshalb die Ware nicht direkt nach

Frankreich geliefert worden sei: Es sei ihm so vorgekommen, als hätte Louis

nicht gewollt, dass sein Auftraggeber erfahre, wo er die Ware bezogen habe. Er,

der Beschuldigte, sei sozusagen der Zwischenhändler eines Zwischenhändlers

gewesen (AS 331). Vor der Vorinstanz führte er schliesslich aus, er wisse nicht

mehr genau, ob Louis auch mal Ware direkt von [Ort 3] nach Frankreich

mitgenommen habe. Weshalb nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei,

wisse er nicht (AS 1029). Auf Frage, weshalb Louis denn alle Lieferungen

jeweils nicht gleich selbst mitgenommen habe, wenn er doch vor Ort gewesen sei

und Anzahlungen geleistet habe: Ein paar Lieferungen seien ein «bisschen viel»

gewesen. Diese habe er nicht mitnehmen können. Es sei dann so gewesen, dass

Louis ihn gefragt habe, «kannst du nicht … können wir es nicht so und so

machen». «Wieso und was» habe er, der Beschuldigte, nicht gefragt (AS 1030).

Es ist aktenkundig, dass alle drei

inkriminierten Bestellungen nach Olten bzw. Winznau geliefert wurden und nicht,

wie der Beschuldigte am 26. Februar 2020 aussagte, teilweise direkt nach

Frankreich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte schlicht nicht die Wahrheit

gesagt. Die dargelegten Begründungen des Beschuldigten dazu, weshalb nicht

direkt nach Frankreich geliefert worden sei, sondern zuerst zu ihm nach

Olten/Winznau, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Dies müsste er aber

schlüssig begründen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind unbeholfene

Erklärungsversuche, die nicht glaubhaft sind. Es widerspricht jeglicher Logik,

dass der angebliche Käufer «Louis» einerseits bei der Lieferfirma vor Ort war,

anderseits die gekauften Gerätschaften aber nicht von dort, sondern dann von

Winznau bzw. Olten mitnahm. Es ist im Weiteren unlogisch, dass der Auftraggeber

von Louis die Lieferfirma nicht hätte erfahren sollen, gleichzeitig aber

sämtliche Belege der Käufe verlangt wurden. Seine Geschichte geht insbesondere in

diesem Punkt nicht auf und es handelt sich um einen zentralen Punkt. Warum

sollte er die bestellten Waren von Oberbüren im Kanton St. Gallen just in seine

Region liefern lassen, wenn sie doch für einen Käufer in Frankreich bestimmt

waren? Da verdichtet sich ohne schlüssige Begründung der Verdacht, die Waren

habe er für sich selber bestellt. Dazu kommen diverse weitere merkwürdige

Gegebenheiten – warum sollte in der Schweiz eine Anlage eingekauft werden, die

nach Frankreich exportiert wird, müssten doch diesfalls die Gerätschaften

verzollt werden; es ist höchst fraglich, ob die Gerätschaften nach Aufrechnung

von Zoll und Transportkosen tatsächlich günstiger als in Frankreich zu haben

waren; warum die Zahlung in bar und anonym, warum die Diskretion? Vor diesem

Hintergrund und allen übrigen Umständen ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die Geschichte mit Louis erfand und sich insbesondere auch die

Ausführungen zu den Prozenten, die er für sich habe herausnehmen wollen, zurechtlegte,

um den Strafverfolgungsbehörden ein Motiv für sein angebliches Tätigwerden für

einen Dritten zu liefern. Wie bereits dargelegt, hatte der Beschuldigte alle

Zeit, um sich eine Geschichte auszudenken, die ihn entlasten würde. Das vom

Beschuldigten geltend gemachte völlig unplausible Alternativszenario zur

Anklage muss demnach als Schutzbehauptung gewertet und verworfen werden. Für

eine Schutzbehauptung spricht denn insbesondere auch, dass der Beschuldigte

nicht preisgeben wollte, um wen es sich bei dem sog. Louis handelt. Dies,

obwohl es angeblich um eine legale CBD-Produktion gegangen sei. Es kann

ergänzend auf die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 8

- 11).

Der Beschuldigte bestellte

unbestrittenermassen die in der Anklage aufgeführten Gerätschaften, welche zum

Betrieb einer Indooranlage dienen. Die Waren wurden an einen Ort geliefert, den

der Beschuldigte festlegte und zu dem er Zugang hatte. Die Gerätschaften

konnten durch die Polizei zwar nicht gefunden werden. Wie dargelegt, hatte der

Beschuldigte noch kurz die Möglichkeit, per Schriftnachrichten Anweisungen zur

Beseitigung zu geben, als er sich am 25. November 2019 beim RP Egerkingen

befand. Allenfalls waren die bestellten Sachen auch an einem Ort gelagert, an

dem die Polizei nie gesucht hatt Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte

eine Indooranlage einrichten wollte. Dass er die Anlage zu legalen Zwecken bzw.

zur Gewinnung von CBD-Hanf einrichten wollte, kann aufgrund seines

Aussageverhaltens klar ausgeschlossen werden. Es ergäbe auf keine erdenkliche

Art und Weise Sinn, dies derart lange zu verschweigen – das Motiv der

Diskretion gegenüber einem Dritten fällt zusammen mit der Louis-Geschichte weg

– und es wird vom Beschuldigten denn auch bis heute nicht geltend gemacht, er

habe damals CBD produzieren wollen.

6. Rechtliche Würdigung

Die Anschaffung von Gerätschaften zum

Anbau von Betäubungsmitteln ist als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs.

1 lit. g BetmG zu qualifizieren (Kommentar zum BetmG, Gustav Hug-Beeli, Basel

2016, Art. 19 BetmG N 190 mit Verweisen). Es kann diesbezüglich auf die

weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen

werden (US 12). Dass der Beschuldigte bereits eine Indooranlage eingerichtet

hatte, wird ihm in der Anklage nicht vorgeworfen. Die Anklage geht von einem

Tatzeitraum von 6. Februar 2019 bis 15. November 2019 aus. Die letzte

vorgeworfene Bestellung datiert jedoch vom 4. September 2019. Der Beschuldigte

ist wegen Anstaltentreffens zum Anbau von Marihuana, begangen vom 6. Februar

2019 bis 4. September 2019, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig

zu sprechen und zu bestrafen. Zufolge des hier zu beachtenden

Verschlechterungsverbots ist ein Schuldspruch wegen – an sich vorliegend

gegebener – mehrfacher Tatbegehung ausgeschlossen.

III. Widerhandlung gegen das

Waffengesetz

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer

2 vorgehalten, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben (Art. 4 Abs. 1 WG,

Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),

begangen

am 25. November 2019, in [Ort 1], [Adresse], indem er an seinem Wohnort eine

Gasdruckpistole, Marke OPS-M.R.P Cal 45, sowie 8 Patronen Munition für die

Feuerwaffe, Marke Walther PP 7.65mm, vorsätzlich ohne Berechtigung besessen

habe.

2. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz sah diesen Vorhalt als

erstellt an. Unbestrittenermassen seien beim Beschuldigten zu Hause in dessen

Tresor eine Gasdruckpistole sowie Munition für eine Feuerwaffe sichergestellt

worden (AS 9 und 565). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Waffe und die

Munition nicht ihm gehörten und er auch nicht gewusst habe, dass sich diese

Gegenstände im Tresor befänden, seien angesichts der Tatsache, dass sich der

Tresor bei ihm zu Hause in seinem Bürozimmer befunden habe und er den

Zahlencode zum Tresor gekannt habe, unglaubhaft. Zudem könne seine Aussage,

wonach «alle» den Zugangscode zum Tresor kennen (EV HV Beschuldigter, Zeilen

1077 ff.) als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dies dem Sinn und Zweck

eines Tresors zuwiderlaufen würde (US 13).

3. Einwände der Verteidigung

Die Verteidigung wendet in der

Berufungsbegründung ein, der Beschuldigte sei zwar Mitinhaber des betreffenden

Tresors, er habe aber keine Kenntnis von der Waffe und der Munition gehabt.

Besitz setze einen Besitzeswillen voraus, der vorliegend nicht gegeben sei. Der

Tresor sei lediglich mit einem Zahlencode gesichert gewesen, der auch den

Familienmitgliedern und Mitarbeitern der P.___ GmbH bekannt gewesen sei.

Mangels genauer Sachverhaltsabklärung sei unklar, wie lange die fraglichen

Gegenstände schon im Tresor gelegen hätten, bevor sie am 25. November 2019 von

der Polizei entdeckt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass eine

unbestimmte Anzahl von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld des

Beschuldigten in der fraglichen Zeit Zugang zum Tresor gehabt habe, so dass

nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht erwiesen sei, dass der

Beschuldigte von der Existenz dieser Sachen im Tresor gewusst habe.

4. Am 25. November 2019, von 19:10 Uhr,

bis 26. November 2019, um 08:00 Uhr, wurde in der Wohnung des Beschuldigten, [Adresse],

[Ort 1], eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 561 ff.). Durchsucht wurden das

Schlafzimmer, ein Estrichabteil, das Wohnzimmer, das Büro und die Küche. Im

Büro befand sich der besagte Tresor mit der Gaspistole und dem Magazin mit den

acht Schüssen. Der Beschuldigte gab im Rahmen der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung in der Befragung zur Person zu Protokoll, seine Firma P.___

sei mehr ein Hobby. Das decke gerade mal seine Kosten. Da gebe es nicht viel zu

verdienen. Es gehe um Autohandel (AS 1026). Das tönt nicht gerade nach einer

florierenden Firma mit zahlreichen Mitarbeitern, die notabene in der

Privatwohnung des Beschuldigten ein- und ausgegangen wären. Aufgrund der

Tatsache, dass die durchsuchte Wohnung nur ein Schlafzimmer aufwies, kann auch

ausgeschlossen werden, dass zahlreiche Familienmitglieder dort wohnten bzw.

ein- und ausgingen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zahlreiche

Personen Zugang zum Tresor gehabt hätten und im Besitz von darin gelagerten

Gegenständen gewesen seien, müssen unter diesen Umständen klar als Schutzbehauptung

gewertet werden. Es handelte sich zweifelsohne um den Tresor des Beschuldigten,

den er in seiner Privatwohnung hatte und in dem er Gegenstände wie die besagte

Waffe und die Munition aufbewahrte. Der angeklagte Vorhalt ist erstellt.

5. Rechtliche Würdigung

Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz (US 13) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist

wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 25. November 2019,

gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a. WG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.

3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf

und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten)

Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach

durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu

berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232

f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens

festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen

Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Es darf

dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die

Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120

E. 5.2).

1.5 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die

Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach

sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass

der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese

auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6). Keine besonderen Probleme entstehen, wenn

sukzessive mehrere Zusatzstrafen zu verhängen sind (Trechsel/Thommen in:

Praxiskommentar zum StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2018, Art. 49 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Sanktionsart

Das Gesetz sieht für die Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die gleiche

abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer

Geldstrafe). Die Vorinstanz erkannte für die Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, dies aufgrund der ermittelten

Sanktionshöhe von 300 Strafeinheiten. Für die Widerhandlung gegen das

Waffengesetz legte sie eine Geldstrafe fest.

2.2 Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz

2.2.1 In Bezug auf die Tatkomponenten

ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat

zum Anbau einer sog. weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur

Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein

erhöhtes Sucht- und Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die

Tatschwere imponiert in casu die Grösse der geplanten Hanf-Indooranlage. Die

Autoren Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen

folgende Unterteilung vor: Anlagen mit 11 – 100 Pflanzen seien als sehr klein,

solche mit 101 - 500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 – 1'000 Pflanzen als

mittlere, solche mit 1'001 – 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000

Pflanzen als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 4000

Pflanzentöpfen bzw. Pflanzen ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Der

Beschuldigte hat die Anschaffung der Anlage gut organisiert und mit kurzen

Textmitteilungen verschleiert.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und verfolgte finanzielle Interessen. Die vom Beschuldigten angestrebte

Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz zur Outdoor-Produktion mehrere

Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2

BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem Schwarzmarkt abgesetzt werden können. Zu

Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass er noch keine

Betäubungsmittel angebaut hat, sondern bloss Anstalten dazu getroffen hat (eine

Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG ist jedoch nicht

gerechtfertigt; so ist es nicht auf einen freiwilligen Entschluss des

Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen, dass

es nicht zum Anbau gekommen ist). Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum

einer beruflichen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Q.___ nach. Eine

Abhängigkeit im Sinne einer Suchterkrankung lag nicht vor. Seine

Entscheidungsfreiheit war folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne

Weiteres deliktsfrei leben können.

Aufgrund dieser Tatkomponenten ist auf

ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen. 270 Strafeinheiten

erscheinen – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen. Dies auch in

Relation zu einem wesentlich leichteren Fall, den die Strafkammer des

Obergerichts zu beurteilen hatte (Urteil vom 20.11.2018, Verfahren

STBER.2018.11; der betreffende Beschuldigte hatte die Anlage zwar schon

errichtet, hingegen war die Anlage mit etwas über 2000 Pflanzen wesentlich

kleiner).

2.2.2 Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

was neutral zu werten und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er

weist aber ein negatives Nachtatverhalten auf. Nach der heute beurteilten

Delinquenz wurde er mehrfach normenrückfällig wegen Nichtabgabe von ungültigen

oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Aus dem Strafregisterauszug

vom 8. Januar 2024 können diesbezüglich folgende Verurteilungen durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entnommen werden:

-

Urteil vom 12. Mai

2021 / bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00

-

Urteil vom 15. Juni

2021 / bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2021,

-

Urteil vom

13. Dezember 2021 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 60.00; als Gesamtstrafe zu den beiden vorgenannten Urteilen, da der

bedingte Strafvollzug der vorgängigen Geldstrafen widerrufen wurde,

-

Urteil 25. Januar

2022 / unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2021,

-

Urteil vom 10. Juni

2022 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00.

Es folgte am 7. Dezember 2022 eine

Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen unterlassener

Buchführung (unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00;

teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom 13.

Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.).

Ansonsten sind keine Täterkomponenten

auszumachen, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnten. Die

Täterkomponenten sind infolge des negativen Nachtatverhaltens leicht

straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um 30 Strafeinheiten auf

300 Strafeinheiten bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.2.3 Verletzung Beschleunigungsgebot

Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund

vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu

lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die

Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das

Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine

bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf 7.5

Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz

2.3.1 Mit der Vorinstanz ist in

objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass von der Gasdruckpistole und der

Munition an sich nur eine geringe Gefahr ausgeht. Die Rechtsgutgefährdung durch

den Besitz dieser Waffe und der Munition wiegt damit vergleichsweise leicht.

Das Verhalten des Beschuldigten ging nicht über das zur Erfüllung des

Tatbestandes Notwendige hinaus. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte die fragliche Waffe und die Munition direktvorsätzlich

und ohne nachvollziehbares Motiv in seinem Tresor aufbewahrte. Äussere oder

innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich

rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden kommt im

leichten Bereich zu liegen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint

angemessen.

2.3.2 Verletzung Beschleunigungsgebot

Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund

vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu

lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die

Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das

Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine

bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der

Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf

abgerundet 22 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.

2.3.3 Zusatzstrafenbildung

Die vorliegend beurteilte Widerhandlung

gegen das Waffengesetz wurde am 25. November 2019 und somit vor Ergehens

der bei den Täterkomponenten aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen begangen.

Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz, zumal im

Zuge der rechtskräftigen Urteile ebenfalls Geldstrafen verhängt worden sind. Demzufolge

ist hinsichtlich der bei den Täterkomponenten genannten rechtskräftigen Urteile

eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.

Die heute beurteilte Widerhandlung gegen

das Waffengesetz wiegt schwerer als die mit den bisherigen Urteilen

sanktionierten Straftaten. Die vorliegend festgelegte Geldstrafe von 22

Tagessätzen ist zur Abgeltung der bereits abgeurteilten Delikte hypothetisch zu

erhöhen. Bei gleichzeitiger Beurteilung aller Straftaten dürften die bereits

rechtskräftig beurteilten Taten kaum wesentlich leichter bestraft worden sein, als

dies die Staatsanwaltschaft tat. Es handelte sich um völlig andere Bereiche von

Kriminalität, in dem der Beschuldigte teils mehrmals normenrückfällig wurde. Zur

Abgeltung der bereits rechtskräftig beurteilten und der heute beurteilten

Widerhandlung gegen das Waffengesetz erschienen hypothetisch 115 Strafeinheiten

angemessen. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits rechtskräftig

festgelegten Strafen von insgesamt 100 Tagessätzen Geldstrafe. Es resultiert

eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe.

2.3.4 Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,

allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich die Höhe des Tagessatzes nach

dem Zeitpunkt des Urteils bestimmt, sind verbesserte oder verschlechterte

wirtschaftliche Verhältnisse im Rechtsmittelverfahren vor einer zweiten

Tatsacheninstanz grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch die

Anträge der Parteien oder das Verschlechterungsverbot eingeschränkt ist

(Annette Dolge in: Basler Kommentar zum StGB Bd. 1, Basel 2019, Art. 34 StGB N

97). Schuldverbindlichkeiten können in der Regel nicht abgezogen werden (Dolge,

a.a.O., Art. 34 StGB N 83 mit Hinweisen). Eine hohe Anzahl von

Tagessätzen, d.h. über 90 Tagessätze, kann zu einer Senkung der Tagessatzhöhe

Anlass geben (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 85 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat seit Dezember 2022

eine Festanstellung und verdient monatlich CHF 4'655.00 netto (vor Abzug der

Quellensteuer). Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er hat mit seiner

Lebenspartnerin zusammen Zwillinge (geb. […]), ein drittes Kind wurde gemäss

Angaben vom Januar 2023 für August 2023 erwartet und dürfte unterdessen geboren

sein. Er verfügt über kein Vermögen und hat einen Kleinkredit in der Höhe von

rund CHF 9'500.00 mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 592.80.

Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen

(CHF 4'655.00), nach einem Pauschalabzug von 20 % und Abzügen von 15 %, 12.5 %

und 10 % für die drei Kinder, resultiert abgerundet ein Tagessatz von CHF

70.00. Wie dargelegt, sind Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht zu

berücksichtigen.

2.4 Gewährung bedingter Strafvollzug

Es gilt diesbezüglich das

Verschlechterungsverbot, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die

Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei

Jahren sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe, was zu bestätigen

ist.

2.5 Anrechnung Untersuchungshaft

Die vom Beschuldigten ausgestandene

Untersuchungshaft von 94 Tagen wird ihm im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

V. Sichergestelltes Bargeld

Beim Beschuldigten wurden am 25.

November 2019 CHF 850.00 sichergestellt (AS 439). Der Beschuldigte verlangt die

Herausgabe dieses Geldes. Nachdem aber seinem Antrag auf Freispruch nicht

gefolgt wird und er demnach Verfahrenskosten zu tragen hat, ist dieser Betrag

zur teilweisen Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden

(Art. 263 StPO und Art. 268 StPO).

VI. Kosten, Entschädigung und

Verrechnung

1. Kosten

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Berufung ist erfolglos,

so dass der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt,

zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF

1'260.00.

2. Entschädigungen

2.1 Entschädigung für erlittene

Nachteile

Der Beschuldigte wird auch in zweiter

Instanz umfassend schuldig gesprochen, womit kein Anspruch des Beschuldigten

auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Die entsprechenden Begehren werden

abgewiesen.

2.2 Honorare für amtliche Verteidigung

im erstinstanzlichen Verfahren

Die betreffenden Ziffern 7 und 8 des

vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit die Honorarhöhen

betreffend. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte diese

Kosten seiner amtlichen Verteidigung dem Staat zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.3 Parteientschädigung

Nachdem der Beschuldigte auch von

zweiter Instanz schuldig gesprochen worden ist und die Berufung erfolglos ist,

ist sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen.

3. Verrechnung

Das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag

von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit

den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 6'230.50 verrechnet:

Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 5'380.50.

Demnach wird in Anwendung der Art. 19

Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 42

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB;

Art. 135, Art. 263, Art. 268, Art. 379 ff. Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art.

442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

-

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am 4.

September 2019 (Vorhalt Ziff. 1);

-

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer

Probezeit von 2 Jahren; als Zusatzstrafe zu folgenden Urteilen der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:

-

Urteil vom 12. Mai

2021,

-

Urteil vom 15. Juni

2021, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai

2021,

-

Urteil vom

13. Dezember 2021, als Gesamtstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021 und

15. Juni 2021,

-

Urteil vom 25.

Januar 2022, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Dezember 2021,

-

Urteil vom 10. Juni

2022,

-

Urteil vom 7.

Dezember 2022, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom

13. Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.

3. Im vorliegenden Verfahren wurde das

Beschleunigungsgebot verletzt.

4. A.___ werden 94 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022

wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt im

Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) beschlagnahmt und eingezogen, die nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten sind:

-

1 Gaspistole

OPS-M.R.P Cal 45, mit Magazin;

-

1 Magazin Walter PP

7.65 mit 8 Patronen.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022

wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände ihm nach Rechtskraft des

Urteils herausgegeben:

-

1 Schutzhülle

(Verpackung), Blache (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 UBS-Kontoauszug

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);

-

1 Beleg Cembra Money

Bank, Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Asservate);

-

Belege

Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3 und 1 Kuvert mit Aufschrift

20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den Akten).

7. Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im

Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn)

wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff.

14).

8. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen (Haftentschädigung) des Beschuldigten werden abgewiesen.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7

des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022

wurde

festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15 (inkl. MwSt und

Auslagen) bereits entschädigt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8

des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto

Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'931.15 (inkl. MwSt und

Auslagen) festgesetzt und festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem

amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15

überwiesen hat.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Das Begehren des Beschuldigten um

Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren wird abgewiesen.

12. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu

bezahlen.

13. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'260.00, zu bezahlen.

14. Das beim Beschuldigten sichergestellte

Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF

6'230.50 verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF

5'380.50.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025

bestätigt.