STBER.2022.81
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehen gegen das Waffengesetz
7. Februar 2024Deutsch57 min
Zahlungsbefehl abzuholen. Beim Aushändigen des Dokuments konnte bei ihm Marihuana-Geruch
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Blättler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Wie der Strafanzeige vom 28. Juli
2020 zu entnehmen ist, wurde das vorliegende Verfahren aufgrund folgender
Ausgangslage eröffnet:
Der Geschäftsführer der Firma B.___ GmbH
aus [Ort 1], A.___ (im Folgenden der Beschuldigte), erschien am 25.
November 2019 auf Vorladung hin beim RP Egerkingen, um einen
Zahlungsbefehl abzuholen. Beim Aushändigen des Dokuments konnte bei ihm Marihuana-Geruch
wahrgenommen werden. Auf Vorhalt hin bestätigte der Beschuldigte, das Fahrzeug
Mercedes ML 350, [Kennzeichen], zum RP Egerkingen gelenkt zu haben. Der
Beschuldigte wurde einem Drugwipe-Test unterzogen. Dieser verlief negativ. In
der Folge wurde das Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen. Während der Kontrolle
hielt der Beschuldigte sein Mobiltelefon in der Hand und tippte ununterbrochen
Mitteilungen ein mit unbekanntem Inhalt. Da er sehr nervös wirkte und nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass das Versenden von Mitteilungen einen
Einfluss auf die Ermittlungen haben könnte, wurde ihm das Verwenden des
Mobiltelefons untersagt. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeuges
konnte ebenfalls ein intensiver Geruch von Marihuana wahrgenommen werden. Im
Kofferraum kamen eine Plastikblache, welche üblicherweise in BM-lndooranlagen
verwendet wird, sowie kleine Rückstände von Marihuana zum Vorschein. Die
Marihuana-Rückstände wurden zweimal einem Schnelltest unterzogen. Es stellte
sich beide Male heraus, dass es sich dabei nicht um CBD-Hanf handelte. In der
Seitentür wurde ein offener Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ -
20.11.19 / 620.-- und 310.--" sichergestellt. Darin befanden sich
CHF 310.00 in gassenüblicher Stückelung. Weiter konnten noch ein
Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7 Euro (Hartgeld), drei Briefe und
eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe und 12 Rechnungen, adressiert an D.___
in [Ort 2], eine Swisscom-Rechnung, adressiert an E.___ GmbH, [Ort 2], sowie
ein Brief der Staatsanwaltschaft Solothurn, adressiert an F.___, c/o G.___, [Ort
2], sichergestellt werden. Der Beschuldigte wurde in der Folge einer
Effektenkontrolle unterzogen. In seiner Hosentasche konnten CHF 540.00 in
gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden sowie ein Schlüsselbund mit
mehreren Schlüsseln. Da der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte im
Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stehen
könnte, wurde mit der Staatsanwaltschaft Solothurn Rücksprache genommen. Der
orientierte Staatsanwalt verfügte am Domizil des Beschuldigten eine
Hausdurchsuchung, anlässlich derer eine Waffe (Gaspistole), ein Waffenmagazin
mit acht Schüssen und diverse Kaufbelege der Firma H.___ GmbH, welche den Kauf
von Bestandteilen einer Betäubungsmittel-Indooranlage im Wert von mehreren
Tausend Franken nahelegten, sichergestellt werden konnten (Akten Voruntersuchung
S. 9 f. [im Folgenden: AS 9 f.]). Schliesslich wurde der Beschuldigte dem
Untersuchungsgefängnis Olten zugeführt.
Erwägungen
2.
Am 29. November 2019 bewilligte das
Haftgericht die Untersuchungshaft für drei Monate. Am 26. Februar 2020
wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen.
3.
Mit Anklageschrift vom 21. April 2021
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte
betr. Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (AS 1 ff.).
4.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021
wurden der Beschuldigte und sein privater Verteidiger zur Hauptverhandlung auf
den 4. Mai 2022 vorgeladen.
5.
Am 9. Mai 2022 fällte die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 1069 ff.):
1.
A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am
15.
November 2019 (Vorhalt Ziff. 1);
b) Vergehen gegen das Waffengesetz,
begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2).
2.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 12. Mai 2021 und vom 13. Dezember 2021, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ werden 94 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände (alle aufbewahrt im Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) werden
beschlagnahmt und eingezogen; sie sind nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei zu vernichten:
a) 1 Gaspistole OPS-M.R.P Cal 45, mit
Magazin;
b) 1 Magazin Walter PP 7.65 mit 8 Patronen.
5.
Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) 1 Schutzhülle (Verpackung), Blache (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
b) 1 UBS-Kontoauszug (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
c) 1 Beleg Cembra Money Bank,
Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
d) Belege Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3
und 1 Kuvert mit Aufschrift 20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den
Akten).
6.
Das bei A.___
sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 9 hiernach
verrechnet.
7.
Es wird festgestellt, dass
der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15
(inkl. MwSt und Auslagen) bereits entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf CHF 4'931.15 (inkl.
MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Es
wird festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger
bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15 überwiesen hat.
9.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu bezahlen.
6.
Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 die Berufung an (AS 1094). Die
Berufungserklärung datiert vom 7. Oktober 2022 (Akten Obergericht S. 1 ff., im
Folgenden OGer 1 ff.). Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Das angefochtene Urteil sei betr. die
Dispositivziffern 1-3, 6 und 9 aufzuheben.
2.
Der Berufungskläger sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.
3.
Das angefochtene Urteil sei betr. die
Dispositivziffern 7 und 8 insoweit aufzuheben, als ein Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber dem Berufungskläger vorbehalten werde.
4.
Für die erlittene Überhaft von 94 Tagen
sei dem Berufungskläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'800.00 zuzüglich
5% Zins seit dem 11. Januar 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen.
5.
Für den verfahrensbedingten
Erwerbsausfall sei dem Berufungskläger ein Schadenersatz von CHF 25'200.00
zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2020 aus der Staatskasse zuzusprechen.
6.
Der sichergestellte Bargeldbetrag von
CHF 850.00 sei dem Berufungskläger herauszugeben.
7.
Dem Berufungskläger sei für die Kosten
der erbetenen Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen
Gerichtsverfahren eine Entschädigung von CHF 11'994.05 aus der Staatskasse
zuzusprechen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(für das Berufungsverfahren).
7.
Mit Stellungnahme vom 24. Oktober
2022.
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft verzichte
auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(OGer 9).
Dispositiv
8. In Rechtskraft erwachsen sind demnach
folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:
-
Ziff. 4: Einziehung
der sichergestellten Gegenstände
-
Ziff. 5: Herausgabe
von sichergestellten Gegenständen
-
Ziff. 7 und 8: Entschädigungen
der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe
betreffend
9. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 24. November 2022 wurde dem Beschuldigten mitgeteilt,
es sei vorgesehen, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln; ohne
gegenteiligen Bericht bis 8. Dezember 2022 werde angenommen, der Beschuldigte
sei mit diesem Vorgehen einverstanden (OGer 11). Nachdem keine Einwendungen geltend
gemacht worden waren, ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13.
Dezember 2022 das schriftliche Verfahren an. Zur Einreichung der
Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist bis 3. Januar 2023 gesetzt.
Die Berufungsbegründung ging innert zweimal erstreckter Frist am 14. Februar
2023 ein.
II. Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in der
Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe sich des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) schuldig gemacht, begangen
in der Zeit vom 6./7. Februar 2019 bis am 15. November 2019, in [Ort 3], Firma H.___
GmbH, in Olten, [Adresse] und [Adresse], und in Winznau, [Adresse], sowie an
unbekannten Orten in der Schweiz, indem er bei der H.___ GmbH, [Ort 3],
Bestandteile, Zubehör und Utensilien erworben habe, um eine lndooranlage zwecks
Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als
1 %) in Betrieb zu nehmen. Konkret habe er bestellt:
a) am 6./7. Februar 2019: 8 Growboxen, 48
Wärmelampen, 32 Ventilatoren, 1600 Pflanzentöpfe, 16 Aktivkohlenfilter, 240 x
50 L. Erde (Lieferschein vom 6. Februar 2019, Nr. 90336),
b) am 31. August 2019: 20 Wärmelampen, 8
Ventilatoren, 800 Pflanzentöpfe, 5 Aktivkohlenfilter, 112 x 50 L. Erde
(Lieferschein vom 5. September 2019, Nr. 94449),
c) und am 4. September 2019: 1600
Pflanzentöpfe, 220 x 50 L. Erde sowie Dünger (Lieferschein vom 4. September
2019, Nr. 94518).
Die Einkäufe seien von der [Transportfirma]
auf Anweisung des Beschuldigten am 28. Februar 2019 nach Olten, [Adresse], am
6. September 2019 und 9. September 2019 nach Olten, [Adresse], bzw. nach
Winznau, [Adresse], geliefert worden und auf Anweisung des Beschuldigten von
seinen Bekannten I.___ in Empfang genommen worden. Mutmasslich sei die
lndooranlage nach der Festnahme des Beschuldigten aus Angst vor einer
Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden abgebaut worden. Damit habe der
Beschuldigte vorsätzlich Anstalten getroffen, Marihuana als Drogenhanf
herzustellen.»
2. Allgemeines zu Beweisrecht und
Beweiswürdigung
Vorab kann auf die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite 5 verwiesen werden. In
Ergänzung dazu ist auf folgende Erwägungen des Bundesgerichts hinzuweisen,
welche es in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 gemacht hat
(E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
Die Organe der Strafrechtspflege sollen
frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie
freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur
Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits
muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.
Der
Grundsatz In-dubio-pro-reo wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer
uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen
Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das
Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert
erscheinen – sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten – oder aber mit
Unsicherheiten behaftet bleiben.
Das Beweisergebnis kann aber auch
deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen
verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen
in den Raum stellt. Zum Tragen kommt die In-dubio-Regel jetzt erst bei der
Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie
Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur
Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines
Schuldspruchs zusammensetzt.
Eine tatbestandsmässige,
zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald
das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht
ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter
schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-pro-reo-Grundsatzes
als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-pro-reo-Regel ist
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer
willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus
objektiver Sicht hätte tun müssen. Die Frage, ob das Gericht auf der Grundlage
der willkürfrei festgestellten Einzeltatsachen ernsthafte Zweifel am gesamten
Tathergang hegen musste, ist rechtlicher Natur. Zu einer Verletzung des
In-dubio-pro-reo-Grundsatzes führen aber nur Zweifel, die offensichtlich
erheblich sind. Wenn der Sachrichter den Beschuldigten verurteilt, obwohl bei
objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses solche unüberwindlichen, «schlechterdings nicht zu unterdrückenden» Zweifel an dessen Schuld vorliegen, so liegt immer auch
Willkür vor.
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-pro-reo-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt.
Wie erwähnt, kann sich ein im Sinne von Art.
10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel nicht nur aus dem Ergebnis der
Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines
Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft
sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen
relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte
alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines
tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren
Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn
der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur
seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder
ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.
Es
gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine
Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext
unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-pro-reo-Regel weist den
Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte
nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher
Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt
anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs
hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit
Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im
Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86
E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als
entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen
Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu
überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu
unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan Bernard, In dubio
pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital
Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981
S. 227).
3. Beweismittel
3.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte befand sich vom 26.
November 2019 bis 26. Februar 2020 rund drei Monate in Polizei- und Untersuchungshaft.
Derweil wurde er, anfangs durch Rechtsanwalt Haltiner amtlich verteidigt, am
26. November 2019 nach vorläufiger Festnahme von der Polizei Kanton
Solothurn befragt, wobei er keine Aussagen machte (AS 302 ff.). Auch am
Folgetag machte er, nunmehr vom zuständigen Staatsanwalt befragt, keine
Aussagen (AS 441 ff.). Am 18. Dezember 2020 und 28. Januar 2020 machte er,
nunmehr durch Rechtsanwalt Gasser vertreten, auch im Rahmen von weiteren staatsanwaltschaftlichen
Einvernahmen keine Aussagen. Am 26. Februar 2020 wurde er vom zuständigen
Staatsanwalt ein weiteres Mal einvernommen. Der Beschuldigte war nunmehr durch
Rechtsanwalt Blättler privat vertreten. Dabei machte er erstmals Aussagen (AS
328 ff.). Die Vorinstanz hat seine damaligen Aussagen im Wesentlichen
wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urteilsseite [US] 6 f.). Am 27.
Mai 2020 wurde der Beschuldigte (mittlerweile aus der Untersuchungshaft
entlassen) ein weiteres Mal durch die Polizei befragt, wobei er keine Aussagen mehr
machte und stattdessen auf seine Aussagen vom 26. Februar 2019 verwies (US 336
ff.). Schliesslich wurde er am 4. Mai 2022 von der Vorinstanz einvernommen,
welche seine wesentlichen Aussagen im Urteil wiedergegeben hat (US 7 f.).
Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, bei der Firma H.___ GmbH die
drei Bestellungen getätigt zu haben, die ihm in der Anklage vorgeworfen werden.
Er will diese Bestellungen aber für einen Dritten namens Louis, wohnhaft in
Frankreich, getätigt haben. Er bestreitet somit, die Gegenstände zwecks eigener
Herstellung von Betäubungsmitteln (Marihuana mit einem THC Gehalt von mehr als
1 %) gekauft zu haben. Er habe entsprechende Aufträge erhalten und dafür auch etwas
bekommen. Bei der ersten Bestellung habe er CHF 2'000.00 für sich bekommen. Bei
der zweiten Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen. Er habe
das Geld aber noch nicht erhalten. Die dritte Bestellung sei storniert worden.
Weil man in der Schweiz mit den Anlagen ziemlich weit sei, habe der Kollege ihn
gefragt, ob er diese besorgen könne. Am Anfang habe er gedacht, er würde
Prozente für sich bekommen. Da habe der Kollege ihm gesagt, dass er die Belege
und Quittungen benötige, und so hätten sie abgemacht, dass er, der
Beschuldigte, auch etwas bekomme, sonst wäre es für ihn nicht interessant
gewesen. Er habe mit Louis Englisch gesprochen. Dieser sei Franzose und sei
jeweils mit einem Auto mit französischen Kennzeichen gekommen. Kennengelernt
habe er ihn durch seinen Kollegenkreis. Es sei um das Thema CBD gegangen. Louis
habe ihm gesagt, dass er grosses Interesse habe, hier in der Schweiz gross
einzukaufen. Er, der Beschuldigte, habe ihm gesagt, dass er auch Interesse habe
und etwas verdienen möchte. Auf Frage, weshalb er diese Geschichte bis anhin
nicht erzählt habe, wenn es doch um legales CBD gehe: Es sei eigentlich
Diskretion gewünscht gewesen. Auch seine Kollegen seien nicht informiert
gewesen. Als er in Haft genommen worden sei und er durch Rechtsanwalt Haltiner
vertreten gewesen sei, habe man ihm zuerst gesagt, er käme am nächsten Tag
raus. Dann hätten sie ihm Rechtsanwalt Gasser geschickt. Er sei sich dann
verarscht vorgekommen. Er sei ja zuvor noch nie in Haft gewesen. Es habe einen
Interessenkonflikt gegeben. Er sei dann davon ausgegangen, dass man ihm einen
Anwalt geschickt habe, der mit der Staatsanwaltschaft kooperiere. Seine
Mithäftlinge hätten ihm gesagt, dass eine amtliche Verteidigung nicht für einen
schaue. Dann habe er Herrn Blättler bekommen (privater Verteidiger). Dieser
habe ihm geraten, Aussagen zu machen, damit er zum Gefängnis rauskomme (AS 329
f.). Auf entsprechende Fragen sagte der Beschuldigte vor erster Instanz u.a.
aus, er habe gewusst, dass Louis in der CBD-Branche arbeite. Dies habe Louis
schon am Anfang gesagt. Und dann habe Louis erfahren, dass die Preise in der
Schweiz besser seien, und er habe im Kollegenkreis gefragt, ob man sich
erkundigen könne, und da habe er, der Beschuldigte, dies gemacht. Er habe sich
dafür interessiert, weil er Geld gebraucht habe. Er habe schauen wollen, was er
«heraushandeln» könne. Louis habe ihm gesagt, er soll schauen, dass er in der
Schweiz bessere Preise verhandle. Er habe dann bei H.___ 20 % rausgeholt (AS
1027 ff.).
3.2 Nebst den Aussagen des Beschuldigten
liegt eine Reihe von weiteren Beweismitteln und Indizien vor wie die
Fernmeldedaten des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschuldigten, Aussagen
weiterer befragter Personen, sichergestellte Gegenstände, welche teils im Auto,
teils in der Wohnung des Beschuldigten vorgefunden wurden, und schliesslich die
polizeilichen Feststellungen, wie sie der Strafanzeige zu entnehmen sind. Auf
diese Beweismittel und Indizien wird im Rahmen der Beweiswürdigung, soweit
relevant, eingegangen.
4. Beweiswürdigung
4.1 Die Vorinstanz sah die Vorhalte als
erwiesen an. Der Beschuldigte habe seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er die
Gerätschaften für eine Drittperson bestellt habe, notabene erst nach dreimonatiger
Untersuchungshaft vorgetragen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er dies
nicht vorher geltend gemacht habe, wenn es doch angeblich um die Inbetriebnahme
einer legalen CBD-Anlage gegangen sei. Die Angaben zu Louis seien denn auch
vage geblieben. Es müsse sich dabei um eine fiktive Person gehandelt haben. Für
diese Annahme spreche auch das Geschäftsgebaren dieser angeblichen Person. So
habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, dieser Louis habe ihm mehrere
Tausend Franken Bargeld übergeben, damit der Beschuldigte bei der H.___ GmbH
eine Anzahlung habe leisten können. Es erscheine aber nicht geschäftsüblich,
jemandem, den man kaum kenne, soviel Bargeld auszuhändigen, ohne dafür
zumindest eine Quittung einzufordern. Genauso wenig einleuchtend sei es, dass
Louis den in diesem Geschäftsbereich damals unerfahrenen Beschuldigten mit
diesen Bestellungen hätte beauftragen und diesen dafür auch noch hätte bezahlen
sollen. Die Rolle des Beschuldigten als angeblicher Zwischenhändler ergebe vor
diesem Hintergrund keinen Sinn. Louis hätte nämlich den Lieferanten direkt
kontaktieren können. Die Aussagen des Beschuldigten stimmten denn auch nicht
mit den objektiven Beweismitteln überein. So sei er im September 2019 und
mithin im Zeitraum der Lieferungen gemäss rückwirkenden Fernmeldedaten nahezu
täglich in Winznau gewesen, so auch am 9. September 2019. Ins Auge steche
weiter, dass der Beschuldigten im Verborgenen agiert habe. Er habe die
Bestellungen anonym getätigt und ausschliesslich in bar bezahlt, was angesichts
des Gesamtkaufpreises von knapp CHF 60'000.00 doch erstaune. Der Beschuldigte
habe auch selbst zu Protokoll gegeben, der Lager- und Umschlagort in Winznau
sei ihm unter anderem deshalb empfohlen worden, weil es dort keine Aufsicht
gebe. Schliesslich seien auf einer Blache im Kofferraum des Fahrzeuges der
Firma des Beschuldigten Rückstände von illegalem Marihuana gefunden worden, was
doch gewisse Berührungspunkte des Beschuldigten mit Betäubungsmitteln belege
(US 8 - 10).
Insgesamt sei festzuhalten, dass die
halbherzigen Erklärungsversuche des Beschuldigten nicht zu überzeugen
vermöchten, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Seine
Sachverhaltsdarstellung erweise sich als schlichtweg nicht plausibel. Aufgrund
des Gesagten könne der Einwand des Beschuldigten, wonach er die Gerätschaften
im Auftrag eines Dritten für die Inbetriebnahme einer CBD-Anlage bestellt habe,
als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr deuteten die gesamten
Umstände daraufhin, dass der Beschuldigte in eigenem Namen bei H.___ GmbH
Gerätschaften für den Aufbau einer illegalen Hanf-Indoor-Anlage bestellt habe.
Dafür spreche nebst den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten insbesondere
die von ihm an den Tag gelegte Geheimniskrämerei um eine angeblich legale
Sache; das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen lasse sich mit legalen Absichten
nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen sei auch die aus dem Grundsatz in
dubio pro reo fliessende Beweiswürdigungsregel nicht verletzt, da bloss abstrakte
und theoretische Zweifel an der Schuld des Täters nicht massgebend seien (US
11).
4.2 Die Verteidigung rügt eine
Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo». Der Grundsatz sei sowohl als
Beweislastregel als auch als Beweiswürdigungsregel verletzt worden. Die
Vorinstanz habe die Beweislast umgekehrt. Für die bestrittene Behauptung in der
Anklage, der Beschuldigte habe Betäubungsmittel herstellen wollen, fehle
jeglicher Beweis. Aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe hervor, dass sie den
Beschuldigten einzig deshalb schuldig gesprochen habe, weil sie dessen
Sachverhaltsdarstellung nicht glaube und ihm eine «Geheimniskrämerei»
unterstelle. Seit der CBD-Anbau in der Schweiz legal sei, seien Verkauf und
Ankauf von Indooranlage-Gerätschaften grundsätzlich weder suspekt noch
rechtfertigungspflichtig. Es handle sich dabei vielmehr um eine Aktivität, die
aufgrund der Wirtschaftsfreiheit gestützt auf Art. 27 BV geschützt sei und für
die folglich eine Unschuldsvermutung «in all ihren Dimensionen» gelte. Den
Grundsatz als Beweiswürdigungsregel habe die Vorinstanz verletzt, indem sie die
verfügbaren Beweise einseitig zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigt habe. Im
Resultat glaube die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten
nicht und schlussfolgere daraus, dass die Anklageversion zutreffe. Dafür fehle
es aber an jeglichem Beweis. Die behauptete Absicht, Betäubungsmittel
herstellen zu wollen, bleibe Mutmassung. Es sei mit der Unschuldsvermutung
nicht zu vereinbaren, aus lauter legalen Handlungen auf illegale Absichten zu
schliessen. Weiter interpretiere die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten
einseitig zu seinen Lasten, so die Aussage, er sei am 9. September 2019 ganz
sicher nicht in Winznau gewesen. Die Vorinstanz versuche in einem weiteren
Schritt, dem Beschuldigten vorzuwerfen, er habe im Verborgenen agiert, weshalb
sein Handeln nicht legal habe sein können. Zudem habe er auch sonst gewisse
Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln gehabt. So habe es im Kofferraum seines
Firmenfahrzeugs Marihuana-Rückstände gehabt. Tatsache sei aber, dass diese
Sicherstellung nicht Teil des Anklagevorwurfs sei, so dass sich der
Beschuldigte dagegen nicht zur Wehr setzen müsse. Jedenfalls sei es mit der
Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren, wenn die Vorinstanz daraus schliesse,
der Beschuldigte habe Absichten zum Drogenanbau haben müssen. Der Beschuldigte
sei mangels rechtsgenügender Beweise freizusprechen.
4.3.1 Der Beschuldigte präsentierte nach
drei Monaten Untersuchungshaft eine Sachverhaltsalternative. Wie in den
allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung ausgeführt, kann ein Beweisergebnis
zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende
Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Die Unschuldsvermutung ist verletzt,
wenn der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein Alternativszenario (zur
Anklage) zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen
wird.
Die Sachverhaltsversion des
Beschuldigten weist einige Realkennzeichen auf. Er erwähnte Details, die nicht
auf das Kerngeschehen bezogen sind: so unter anderem, er und Louis hätten sich
jeweils im [Lokal] getroffen, er habe (mit der Firma H.___) einen Rabatt
ausgehandelt, den er eigentlich für sich habe beziehen wollen. Da Louis aber
Belege gewollt habe, sei dies dann nicht möglich gewesen. Ein Indiz für die
Richtigkeit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten ist der Umstand, dass
die Indooranlage in der Umgebung nirgends aufgefunden werden konnte. Es ist
jedoch zu beachten, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung, als er auf
dem RP Egerkingen war, eifrig Nachrichten in sein Mobiltelefon eintippte, bis
ihm die Polizei dies wegen Kollusionsgefahr untersagte. Es ist durchaus
möglich, dass er mit den Nachrichten noch rechtzeitig Anweisungen geben konnte
zur Beiseiteschaffung der Gerätschaften oder allenfalls befanden sich diese an
einem Ort, der von der Polizei nie durchsucht wurde.
Der Beschuldigte konnte eine mögliche Begründung
liefern, weshalb er seinen angeblichen Auftraggeber nicht nennen wollte bzw.
diesen erst relativ spät ins Spiel brachte. Er habe ihm gegenüber Diskretion
wahren wollen, weil dies so abgemacht worden sei. Daraus müsste aber
geschlossen werden, dass gegebenenfalls eine illegale Produktion geplant
gewesen war, ansonsten die Diskretion wohl nicht wichtig gewesen wäre, um
ihretwegen drei Monate in Untersuchungshaft zu verbringen. Für eine illegale
Produktion spricht denn auch die anonyme Abwicklung der Bestellungen und die
Zahlung in bar. Der Beschuldigte hätte Louis dazu Gehilfenschaft geleistet, was
jedoch nicht angeklagt ist. Seine weitere Begründung für das lange Schweigen –
er habe den Rechtsanwälten Haltiner und Gasser nicht vertraut, sondern sei
davon ausgegangen, diese würden mit der Staatsanwaltschaft kooperieren, der
private Verteidiger Blättler habe ihm dann geraten, auszusagen, um aus der
Untersuchungshaft zu kommen, wird zur Kenntnis genommen. Weshalb jedoch solche
Bedenken eine Rolle gespielt haben sollten, wenn es doch angeblich um eine
legale Produktion gegangen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit Inhaber
der Firma B.___ GmbH (Strafanzeige, AS 9). Gemäss Handelsregister hatte die
Firma folgenden Zweck: Die Gesellschaft ist tätig in der Beratung im Bereich
der Organisationsentwicklung, der strategischen Handlungsplanung für die
Übernahme von Management, Personal und Unternehmungen bzw. Teile von
Unternehmungen insbesondere im Zusammenhang mit Outsourcing-Verträgen und
erbringt alle üblicherweise damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Dieser
Firmenzweck ist mit der Sachverhaltsvariante des Beschuldigten, wonach er die
Gerätschaften für einen Dritten bestellt habe, zumindest nicht unvereinbar. Gemäss
Firmenzweck konnte der Beschuldigte für andere beratend und organisatorisch
tätig werden, was ein Indiz für die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten sein
könnte.
Der Beschuldigte sagte vor erster
Instanz aus, nach der Haftentlassung bis am 31. März 2022 bei der Firma J.___
GmbH angestellt gewesen zu sein. Sie hätten CBD-Hanf produziert. Die Firma sei
nun in Liquidation, da sie nicht mehr so gut gelaufen sei. Die Nachfrage und
die Preise für CBD seien eingebrochen (AS 1024 f.). Als er für Louis die
Gerätschaften bestellt habe, sei er selber aber noch nicht in der CBD-Branche
tätig gewesen (AS 1027). Auf Frage, weshalb er diese GmbH gegründet habe,
führte er vor erster Instanz aus, er sei ja öfters im Grow-Shop gewesen. Dort
sei man auch beraten worden. Er habe zudem in Untersuchungshaft jemanden
kennengelernt, der ihn auf die Idee gebracht habe, diese Firma zu gründen. Dieser
sei in der CBD-Branche tätig gewesen und habe gesagt, es rentiere sich und es
bringe viel Geld. Als er aus der Untersuchungshaft gekommen sei, habe er sich
informiert und gedacht, wenn er das Equipment schon zu so guten Konditionen
haben könne, könne er es ja auch versuchen. So sei er in die Branche
eingestiegen. Am Anfang habe es dann ziemlich rentiert, bis eben die Preise
zusammengefallen seien (AS 1033). Diese Angaben des Beschuldigten sind vereinbar
mit den Handelsregistereinträgen der genannten Firma: gemäss SHAB wurde die J.___
GmbH am 2. Juni 2020 ins Handelsregister eingetragen (mit dem
Beschuldigten als alleinigem Gesellschafter) und ist seit 19. Oktober 2022 in
Liquidation.
4.3.2 Als die Polizei am 25. November
2019 das Auto des Beschuldigten durchsuchte, fand sie, wie erwähnt, in der
Seitentür einen offenen Briefumschlag mit der Aufschrift "C.___ - 20.11.19
/ 620.-- und 310.--". Darin befanden sich CHF 310.00 in gassenüblicher
Stückelung. Weiter konnte noch ein Serviceportemonnaie mit CHF 62.95 und 7
Euro (Hartgeld), drei Briefe und eine Rechnung lautend auf C.___, zwei Briefe
und 12 Rechnungen, adressiert an D.___ in Olten, eine Swisscom-Rechnung,
adressiert an E.___ GmbH, Olten, sowie ein Brief der Stawa Solothurn,
adressiert an F.___, c/o G.___, in Olten sichergestellt werden. Der
Beschuldigte wurde in der Folge einer Effektenkontrolle unterzogen. In seiner
Hosentasche konnten CHF 540.00 in gassenüblicher Stückelung sichergestellt
werden sowie ein Schlüsselbund mit mehreren Schlüsseln.
Der Beschuldigte führte vor erster
Instanz aus, C.___ sei ein Kollege von ihm. Er heisse C.___. Bei G.___ handle
es sich um G.___. Er sei ebenfalls ein Kollege von ihm und habe das Auto sicher
eine Woche lang gefahren. G.___ und C.___ seien auch Kollegen, Partner könnte
man sagen, Ex-Partner. Als er, der Beschuldigte, am Tag vor der Verhaftung das
Auto wieder zurückgenommen habe, sei das «Zeug» drin gewesen. Er habe ihnen die
Sachen bei Gelegenheit wieder zurückgeben wollen. C.___ habe das Auto
ausgeliehen gehabt, weil er selber keines habe. C.___ habe keinen Führerschein
gehabt (AS 1043 ff.).
Unter den gegebenen Umständen sind die
im Auto vorgefundenen Briefe und Rechnungen den jeweiligen Adressaten und
mithin nicht zwingend dem Beschuldigten zuzuordnen. Die Unterlagen sind denn
auch hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorhalts des
Anstaltentreffens zur Betäubungsmittelproduktion nicht relevant, ebenso wenig
das beim Beschuldigten und in dessen Auto vorgefundene Bargeld, da dem
Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, bereits Betäubungsmittel verkauft zu
haben.
4.3.3 Wie dargelegt, wurde die Polizei
am 25. November 2019 aktiv, als beim Beschuldigten ein Marihuana-Duft
wahrgenommen worden war. Ein durchgeführter Drogenschnelltest verlief negativ.
Der Duft stammte also nicht von einem Eigenkonsum. Da dem Beschuldigten nicht
vorgeworfen wird, bereits eine Indooranlage betrieben zu haben, kann ihm nicht
vorgehalten werden, der Duft habe aus seiner Indooranlage gestammt. Der
Beschuldigte erklärte, er sei am 25. November 2019 zuvor beim Coiffeur in
Dulliken gewesen. Er sei dort zusammen mit seinen Kollegen gewesen und sie
seien im Auto gewesen. Da hätten die Kollegen einen Joint gedreht und im Auto
geraucht. Von dort aus habe er nach Hause fahren wollen und sie hätten mit ihm nach
Egerkingen mitfahren wollen. Vielleicht habe er deshalb anschliessend nach
Marihuana gerochen. Diese Erklärung des Beschuldigten kann unter den gegebenen
Umständen nicht von vorneherein von der Hand gewiesen werden, so auch nicht
seine Erklärung für die Marihuana-Rückstände im Kofferraum des Autos (AS 1041:
beim Coiffeur habe es einen grossen Parkplatz, sie seien beim offenen
Kofferraum gesessen; dort hätten die Kollegen einen Joint gedreht und zu
rauchen begonnen). Jedenfalls können aus diesen Rückständen im Hinblick auf den
Vorhalt keine Rückschlüsse gezogen werden, da dem Beschuldigten ja nicht
vorgeworfen wird, bereits Marihuana produziert zu haben.
4.3.4 Das Mobiltelefon des Beschuldigten
konnte mangels Bekanntgabe des Codes nicht ausgewertet werden. Die rückwirkenden
Fernmeldedaten zeigen, dass das Telefon an allen Tagen, an denen bei der Firma H.___
GmbH Bestellungen in Auftrag gegeben oder Offerten eingeholt wurden, jeweils
den Antennenstandort [Ort 3] hatte und sich somit am Ort der genannten Firma
befand. An den Liefertagen befand sich das Mobiltelefon jedoch nicht an den
Lieferorten (Strafanzeige, AS 13 f.).
Gestützt auf die Erkenntnisse, dass die
Kontaktnummer der drei Lieferungen, [Telefonnummer], auf I.___ eingelöst war,
erfolgten diesbezüglich diverse Abklärungen und die rückwirkenden
Fernmeldedaten wurden ausgewertet. Dabei stellte sich heraus, dass das
Mobiltelefon von I.___ nie den Antennenstandort [Ort 3] aufwies. Es konnte
jedoch festgestellt werden, dass der Antennenstandort Winznau, [Adresse], oft
auftauchte. Ab dem 27. Juni 2019 bis am 19. Dezember 2019 konnte insgesamt
an 64 Tagen der obgenannte Antennenstandort nachgewiesen werden. Seit Anfang
September 2019 (Zeitraum der 2. Lieferung) ist eine erhöhte Präsenzzeit von I.___
am Lieferort zu verzeichnen. Die Auswertung der WhatsApp-Mitteilungen zwischen
dem Beschuldigten und I.___ zeigte, dass die Kommunikation häufig Anfragen
betreffend die eigenen Standorte wie z.B. "wo bist du", "kommst
du hierher?", "wann bist du hier?", "ich komme in 5
Min.", "Mache mir die Türe auf", "falls du später in Vinz
bist, schreibe mir" u.s.w. Bezugnehmend auf die Standorte werden die
Ortschaften "Dulliken", "Winznau oder Vinz",
"Industrie", "Hägendorf", "auf diese andere
Seite", "seid ihr noch auf dieser Seite?", "ich gehe zu
Pakmati", "bei tooni", "bin in Kulem" (Kulem heisst
Dach), u.s.w. handelte (Strafanzeige, AS 15). Diese Kommunikation schöpft den
Verdacht auf den Betrieb einer gemeinsamen Indoor-Anlage im Raum Winznau, was
zwar nicht Gegenstand der Anklage ist, aber doch Hinweise auf illegale
Tätigkeiten des Beschuldigten gibt.
In den Nachrichten vom 3. September 2019
ist jedoch auch die Rede von "lton wird 2000fr machen", "Mit
Kleber, mit Transport", "Jetzt schreibe ich diesem Freund",
"Es scheint ihm etwas teuer zu sein", "wird es günstiger mit
Platten und Wolle", "Ok, bestelle sie", "Jetzt bringt
dieser Freund das Geld", "Er ist nicht hier". Am 5. September 2019
(Ein Tag vor der 2. Lieferung) wird gefragt "Hast du Palettrolli?".
Am 11. September 2019 wird mitgeteilt "Ich gehe mit einen Freund gegen 1:20
Uhr in Winznau aus", "Okay", "wo bist du?",
"Dieser Freund kommt nicht, er sagte ich komme später, ich bin in ca. 40
Min dort"; am 12. September 2019: "Hat dieser das Geld
gemacht?", "Ja", "Treffen wir uns" (AS 15). Diese
Kommunikation könnte sich sinngemäss auf angebliche Bestellungen bzw.
Lieferungen für Louis beziehen, aber aufgrund des offenkundig konspirativen
Charakters weitaus wahrscheinlicher auf illegale Tätigkeiten.
4.3.5 Die Befragungen weiterer Personen
führten zu keinen weiterführenden Erkenntnissen (I.___, K.___, L.___, M.___, N.___,
O.___, AS 186 ff.).
5. Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte mit den an sich unbestrittenen
Gerätschaft-Bestellungen einen illegale Indoor-Anlage zwecks Drogengewinnung
einrichten wollte. Hätte es sich um eine legale Anlage gehandelt, wäre keine Geheimniskrämerei
nötig gewesen. Hätte er die Gerätschaften für einen Dritten bestellt, hätte er
dies gleich zu Beginn des Verfahrens sagen können und nicht erst nach drei
Monaten Untersuchungshaft. Die Geschichte mit Louis sei denn schlichtweg auch
nicht plausibel, argumentierte die Vorinstanz im Wesentlichen. Es ist in der
Tat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich durch entsprechende
Aussagen nicht umgehend entlastet hat oder versucht hat, sich zu entlasten.
Bereits die Art der Bestellungen (anonym mit Barzahlung grosser Beträge)
suggerieren nicht unbedingt legale Geschäftsabsichten. Dass der Beschuldigte ganze
drei Monate in Untersuchungshaft ausharrte und derweil keine substantiellen
Aussagen machte, legt die Vermutung mehr als nahe, er habe etwas zu verbergen.
Dass nach drei Monaten von ihm ein Alternativsachverhalt zur Anklage
präsentiert wurde, der kein deliktisches Verhalten beinhaltete, ist doch einigermassen
erstaunlich. Wozu denn das lange Schweigen? Die Vorinstanz nimmt diese Umstände
zum Anlass, die vom Beschuldigten präsentierte Geschichte zu verwerfen und den
vorgehaltenen Sachverhalt als erwiesen zu erachten, was nachvollziehbar ist.
Anderseits ist zu beachten, dass es das
elementare Recht des Beschuldigten im Strafverfahren ist, die Aussage zu
verweigern, wobei das Gericht das Aussageverhalten würdigen darf. Der
Beschuldigte kann aus verschiedenen Gründen die Aussage verweigern, vorab, um
sich nicht selber zu belasten. Die konsequente Aussageverweigerung kann aber
auch eine Verteidigungsstrategie sein. Ein Vorteil der langen
Aussageverweigerung ist es, den Stand der Ermittlungen zu erfahren und
dementsprechend seine späteren Aussagen zurechtzulegen.
Wie dargelegt, gibt es gewisse Umstände,
die mit der Louis-Geschichte des Beschuldigten vereinbar sind, so insbesondere
die Tatsache, dass die bestellten Gerätschaften in der Umgebung nie gefunden
werden konnten, auch nicht in den Räumen, zu denen der Beschuldigte über
Schlüssel verfügte. Der Beschuldigte war im Übrigen auch Inhaber einer Firma,
die organisatorische Dienstleistungen für Dritte anbot. Seine Aussagen waren
nicht auf das Kerngeschehen reduziert, sondern er erwähnte auch Nebensächliches,
so, dass er mit der Firma H.___ Rabatte aushandeln wollte, die er dann (für
Louis unbemerkt) für sich eingesteckt hätte (20 %), was für ihn gut rentiert
hätte. Leider sei das dann nicht möglich gewesen, weil Louis Belege gewollt
habe. Er, der Beschuldigte, habe dann nicht einfach zurücktreten können und
habe Louis einfach ersucht, ihm einen Betrag für das Offert-Einholen zu geben. Er
habe dann für die erste Bestellung CHF 2'000.00 erhalten, für die zweite
Bestellung hätte er auch CHF 2'000.00 erhalten sollen, habe das Geld aber noch
nicht erhalten (AS 329). Er habe wegen seines Plans, die Prozente für sich zu
behalten, eigentlich nicht gewollt, dass Louis nach [Ort 3] mitkomme. Als dann
klar gewesen sei, dass er die Prozente nicht für sich beziehen könne, habe es
keine Rolle mehr gespielt, dass Louis teilweise mitgekommen sei (AS 1032).
Es stellt sich die Frage, weshalb die
Gerätschaften nicht direkt von [Ort 3] nach Frankreich transportiert worden
sind, sondern nach Olten bzw. Winznau. Diese Frage beantwortete der
Beschuldigte weder schlüssig noch konstant. Am 26. Februar 2020 führte er dazu
aus, eine Lieferung habe Louis direkt in [Ort 3] abgeholt. Die beiden kleineren
Lieferungen habe er in Olten bzw. Winznau abgeholt, nachdem sie dorthin
geliefert worden seien. Auf Frage, weshalb die Ware nicht direkt nach
Frankreich geliefert worden sei: Es sei ihm so vorgekommen, als hätte Louis
nicht gewollt, dass sein Auftraggeber erfahre, wo er die Ware bezogen habe. Er,
der Beschuldigte, sei sozusagen der Zwischenhändler eines Zwischenhändlers
gewesen (AS 331). Vor der Vorinstanz führte er schliesslich aus, er wisse nicht
mehr genau, ob Louis auch mal Ware direkt von [Ort 3] nach Frankreich
mitgenommen habe. Weshalb nicht direkt nach Frankreich geliefert worden sei,
wisse er nicht (AS 1029). Auf Frage, weshalb Louis denn alle Lieferungen
jeweils nicht gleich selbst mitgenommen habe, wenn er doch vor Ort gewesen sei
und Anzahlungen geleistet habe: Ein paar Lieferungen seien ein «bisschen viel»
gewesen. Diese habe er nicht mitnehmen können. Es sei dann so gewesen, dass
Louis ihn gefragt habe, «kannst du nicht … können wir es nicht so und so
machen». «Wieso und was» habe er, der Beschuldigte, nicht gefragt (AS 1030).
Es ist aktenkundig, dass alle drei
inkriminierten Bestellungen nach Olten bzw. Winznau geliefert wurden und nicht,
wie der Beschuldigte am 26. Februar 2020 aussagte, teilweise direkt nach
Frankreich. Diesbezüglich hat der Beschuldigte schlicht nicht die Wahrheit
gesagt. Die dargelegten Begründungen des Beschuldigten dazu, weshalb nicht
direkt nach Frankreich geliefert worden sei, sondern zuerst zu ihm nach
Olten/Winznau, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Dies müsste er aber
schlüssig begründen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind unbeholfene
Erklärungsversuche, die nicht glaubhaft sind. Es widerspricht jeglicher Logik,
dass der angebliche Käufer «Louis» einerseits bei der Lieferfirma vor Ort war,
anderseits die gekauften Gerätschaften aber nicht von dort, sondern dann von
Winznau bzw. Olten mitnahm. Es ist im Weiteren unlogisch, dass der Auftraggeber
von Louis die Lieferfirma nicht hätte erfahren sollen, gleichzeitig aber
sämtliche Belege der Käufe verlangt wurden. Seine Geschichte geht insbesondere in
diesem Punkt nicht auf und es handelt sich um einen zentralen Punkt. Warum
sollte er die bestellten Waren von Oberbüren im Kanton St. Gallen just in seine
Region liefern lassen, wenn sie doch für einen Käufer in Frankreich bestimmt
waren? Da verdichtet sich ohne schlüssige Begründung der Verdacht, die Waren
habe er für sich selber bestellt. Dazu kommen diverse weitere merkwürdige
Gegebenheiten – warum sollte in der Schweiz eine Anlage eingekauft werden, die
nach Frankreich exportiert wird, müssten doch diesfalls die Gerätschaften
verzollt werden; es ist höchst fraglich, ob die Gerätschaften nach Aufrechnung
von Zoll und Transportkosen tatsächlich günstiger als in Frankreich zu haben
waren; warum die Zahlung in bar und anonym, warum die Diskretion? Vor diesem
Hintergrund und allen übrigen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die Geschichte mit Louis erfand und sich insbesondere auch die
Ausführungen zu den Prozenten, die er für sich habe herausnehmen wollen, zurechtlegte,
um den Strafverfolgungsbehörden ein Motiv für sein angebliches Tätigwerden für
einen Dritten zu liefern. Wie bereits dargelegt, hatte der Beschuldigte alle
Zeit, um sich eine Geschichte auszudenken, die ihn entlasten würde. Das vom
Beschuldigten geltend gemachte völlig unplausible Alternativszenario zur
Anklage muss demnach als Schutzbehauptung gewertet und verworfen werden. Für
eine Schutzbehauptung spricht denn insbesondere auch, dass der Beschuldigte
nicht preisgeben wollte, um wen es sich bei dem sog. Louis handelt. Dies,
obwohl es angeblich um eine legale CBD-Produktion gegangen sei. Es kann
ergänzend auf die dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 8
- 11).
Der Beschuldigte bestellte
unbestrittenermassen die in der Anklage aufgeführten Gerätschaften, welche zum
Betrieb einer Indooranlage dienen. Die Waren wurden an einen Ort geliefert, den
der Beschuldigte festlegte und zu dem er Zugang hatte. Die Gerätschaften
konnten durch die Polizei zwar nicht gefunden werden. Wie dargelegt, hatte der
Beschuldigte noch kurz die Möglichkeit, per Schriftnachrichten Anweisungen zur
Beseitigung zu geben, als er sich am 25. November 2019 beim RP Egerkingen
befand. Allenfalls waren die bestellten Sachen auch an einem Ort gelagert, an
dem die Polizei nie gesucht hatt Es ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte
eine Indooranlage einrichten wollte. Dass er die Anlage zu legalen Zwecken bzw.
zur Gewinnung von CBD-Hanf einrichten wollte, kann aufgrund seines
Aussageverhaltens klar ausgeschlossen werden. Es ergäbe auf keine erdenkliche
Art und Weise Sinn, dies derart lange zu verschweigen – das Motiv der
Diskretion gegenüber einem Dritten fällt zusammen mit der Louis-Geschichte weg
– und es wird vom Beschuldigten denn auch bis heute nicht geltend gemacht, er
habe damals CBD produzieren wollen.
6. Rechtliche Würdigung
Die Anschaffung von Gerätschaften zum
Anbau von Betäubungsmitteln ist als Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs.
1 lit. g BetmG zu qualifizieren (Kommentar zum BetmG, Gustav Hug-Beeli, Basel
2016, Art. 19 BetmG N 190 mit Verweisen). Es kann diesbezüglich auf die
weitergehenden Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung verwiesen
werden (US 12). Dass der Beschuldigte bereits eine Indooranlage eingerichtet
hatte, wird ihm in der Anklage nicht vorgeworfen. Die Anklage geht von einem
Tatzeitraum von 6. Februar 2019 bis 15. November 2019 aus. Die letzte
vorgeworfene Bestellung datiert jedoch vom 4. September 2019. Der Beschuldigte
ist wegen Anstaltentreffens zum Anbau von Marihuana, begangen vom 6. Februar
2019 bis 4. September 2019, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG schuldig
zu sprechen und zu bestrafen. Zufolge des hier zu beachtenden
Verschlechterungsverbots ist ein Schuldspruch wegen – an sich vorliegend
gegebener – mehrfacher Tatbegehung ausgeschlossen.
III. Widerhandlung gegen das
Waffengesetz
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer
2 vorgehalten, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben (Art. 4 Abs. 1 WG,
Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1 WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG),
begangen
am 25. November 2019, in [Ort 1], [Adresse], indem er an seinem Wohnort eine
Gasdruckpistole, Marke OPS-M.R.P Cal 45, sowie 8 Patronen Munition für die
Feuerwaffe, Marke Walther PP 7.65mm, vorsätzlich ohne Berechtigung besessen
habe.
2. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz sah diesen Vorhalt als
erstellt an. Unbestrittenermassen seien beim Beschuldigten zu Hause in dessen
Tresor eine Gasdruckpistole sowie Munition für eine Feuerwaffe sichergestellt
worden (AS 9 und 565). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Waffe und die
Munition nicht ihm gehörten und er auch nicht gewusst habe, dass sich diese
Gegenstände im Tresor befänden, seien angesichts der Tatsache, dass sich der
Tresor bei ihm zu Hause in seinem Bürozimmer befunden habe und er den
Zahlencode zum Tresor gekannt habe, unglaubhaft. Zudem könne seine Aussage,
wonach «alle» den Zugangscode zum Tresor kennen (EV HV Beschuldigter, Zeilen
1077 ff.) als Schutzbehauptung angesehen werden, zumal dies dem Sinn und Zweck
eines Tresors zuwiderlaufen würde (US 13).
3. Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung wendet in der
Berufungsbegründung ein, der Beschuldigte sei zwar Mitinhaber des betreffenden
Tresors, er habe aber keine Kenntnis von der Waffe und der Munition gehabt.
Besitz setze einen Besitzeswillen voraus, der vorliegend nicht gegeben sei. Der
Tresor sei lediglich mit einem Zahlencode gesichert gewesen, der auch den
Familienmitgliedern und Mitarbeitern der P.___ GmbH bekannt gewesen sei.
Mangels genauer Sachverhaltsabklärung sei unklar, wie lange die fraglichen
Gegenstände schon im Tresor gelegen hätten, bevor sie am 25. November 2019 von
der Polizei entdeckt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass eine
unbestimmte Anzahl von Personen aus dem persönlichen und beruflichen Umfeld des
Beschuldigten in der fraglichen Zeit Zugang zum Tresor gehabt habe, so dass
nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht erwiesen sei, dass der
Beschuldigte von der Existenz dieser Sachen im Tresor gewusst habe.
4. Am 25. November 2019, von 19:10 Uhr,
bis 26. November 2019, um 08:00 Uhr, wurde in der Wohnung des Beschuldigten, [Adresse],
[Ort 1], eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 561 ff.). Durchsucht wurden das
Schlafzimmer, ein Estrichabteil, das Wohnzimmer, das Büro und die Küche. Im
Büro befand sich der besagte Tresor mit der Gaspistole und dem Magazin mit den
acht Schüssen. Der Beschuldigte gab im Rahmen der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung in der Befragung zur Person zu Protokoll, seine Firma P.___
sei mehr ein Hobby. Das decke gerade mal seine Kosten. Da gebe es nicht viel zu
verdienen. Es gehe um Autohandel (AS 1026). Das tönt nicht gerade nach einer
florierenden Firma mit zahlreichen Mitarbeitern, die notabene in der
Privatwohnung des Beschuldigten ein- und ausgegangen wären. Aufgrund der
Tatsache, dass die durchsuchte Wohnung nur ein Schlafzimmer aufwies, kann auch
ausgeschlossen werden, dass zahlreiche Familienmitglieder dort wohnten bzw.
ein- und ausgingen. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach zahlreiche
Personen Zugang zum Tresor gehabt hätten und im Besitz von darin gelagerten
Gegenständen gewesen seien, müssen unter diesen Umständen klar als Schutzbehauptung
gewertet werden. Es handelte sich zweifelsohne um den Tresor des Beschuldigten,
den er in seiner Privatwohnung hatte und in dem er Gegenstände wie die besagte
Waffe und die Munition aufbewahrte. Der angeklagte Vorhalt ist erstellt.
5. Rechtliche Würdigung
Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (US 13) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist
wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 25. November 2019,
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a. WG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.
3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf
und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten)
Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach
durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu
berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232
f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens
festzusetzen und anschliessend unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Es darf
dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die
Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120
E. 5.2).
1.5 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die
Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach
sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Methodisch ist im Fall der
retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die
schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter
für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese
Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das
bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die
Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf
die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt
schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt
auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so
gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.
Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass
der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese
auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6). Keine besonderen Probleme entstehen, wenn
sukzessive mehrere Zusatzstrafen zu verhängen sind (Trechsel/Thommen in:
Praxiskommentar zum StGB, Trechsel/Pieth (Hrsg.), 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2018, Art. 49 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Sanktionsart
Das Gesetz sieht für die Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG die gleiche
abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer
Geldstrafe). Die Vorinstanz erkannte für die Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, dies aufgrund der ermittelten
Sanktionshöhe von 300 Strafeinheiten. Für die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz legte sie eine Geldstrafe fest.
2.2 Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz
2.2.1 In Bezug auf die Tatkomponenten
ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat
zum Anbau einer sog. weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur
Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein
erhöhtes Sucht- und Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die
Tatschwere imponiert in casu die Grösse der geplanten Hanf-Indooranlage. Die
Autoren Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen
folgende Unterteilung vor: Anlagen mit 11 – 100 Pflanzen seien als sehr klein,
solche mit 101 - 500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 – 1'000 Pflanzen als
mittlere, solche mit 1'001 – 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000
Pflanzen als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 4000
Pflanzentöpfen bzw. Pflanzen ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Der
Beschuldigte hat die Anschaffung der Anlage gut organisiert und mit kurzen
Textmitteilungen verschleiert.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und verfolgte finanzielle Interessen. Die vom Beschuldigten angestrebte
Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz zur Outdoor-Produktion mehrere
Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2
BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem Schwarzmarkt abgesetzt werden können. Zu
Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass er noch keine
Betäubungsmittel angebaut hat, sondern bloss Anstalten dazu getroffen hat (eine
Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG ist jedoch nicht
gerechtfertigt; so ist es nicht auf einen freiwilligen Entschluss des
Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen, dass
es nicht zum Anbau gekommen ist). Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum
einer beruflichen Tätigkeit als Lagerist bei der Firma Q.___ nach. Eine
Abhängigkeit im Sinne einer Suchterkrankung lag nicht vor. Seine
Entscheidungsfreiheit war folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne
Weiteres deliktsfrei leben können.
Aufgrund dieser Tatkomponenten ist auf
ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen. 270 Strafeinheiten
erscheinen – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen. Dies auch in
Relation zu einem wesentlich leichteren Fall, den die Strafkammer des
Obergerichts zu beurteilen hatte (Urteil vom 20.11.2018, Verfahren
STBER.2018.11; der betreffende Beschuldigte hatte die Anlage zwar schon
errichtet, hingegen war die Anlage mit etwas über 2000 Pflanzen wesentlich
kleiner).
2.2.2 Täterkomponenten
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,
was neutral zu werten und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Er
weist aber ein negatives Nachtatverhalten auf. Nach der heute beurteilten
Delinquenz wurde er mehrfach normenrückfällig wegen Nichtabgabe von ungültigen
oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Aus dem Strafregisterauszug
vom 8. Januar 2024 können diesbezüglich folgende Verurteilungen durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn entnommen werden:
-
Urteil vom 12. Mai
2021 / bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00
-
Urteil vom 15. Juni
2021 / bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2021,
-
Urteil vom
13. Dezember 2021 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 60.00; als Gesamtstrafe zu den beiden vorgenannten Urteilen, da der
bedingte Strafvollzug der vorgängigen Geldstrafen widerrufen wurde,
-
Urteil 25. Januar
2022 / unbedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00; als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Dezember 2021,
-
Urteil vom 10. Juni
2022 / unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00.
Es folgte am 7. Dezember 2022 eine
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen unterlassener
Buchführung (unbedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00;
teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom 13.
Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.).
Ansonsten sind keine Täterkomponenten
auszumachen, die sich auf die Strafzumessung auswirken könnten. Die
Täterkomponenten sind infolge des negativen Nachtatverhaltens leicht
straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Straferhöhung um 30 Strafeinheiten auf
300 Strafeinheiten bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.2.3 Verletzung Beschleunigungsgebot
Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund
vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu
lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die
Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das
Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine
bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf 7.5
Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.3 Widerhandlung gegen das Waffengesetz
2.3.1 Mit der Vorinstanz ist in
objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass von der Gasdruckpistole und der
Munition an sich nur eine geringe Gefahr ausgeht. Die Rechtsgutgefährdung durch
den Besitz dieser Waffe und der Munition wiegt damit vergleichsweise leicht.
Das Verhalten des Beschuldigten ging nicht über das zur Erfüllung des
Tatbestandes Notwendige hinaus. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte die fragliche Waffe und die Munition direktvorsätzlich
und ohne nachvollziehbares Motiv in seinem Tresor aufbewahrte. Äussere oder
innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich
rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Das Verschulden kommt im
leichten Bereich zu liegen. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint
angemessen.
2.3.2 Verletzung Beschleunigungsgebot
Das Verfahren hat insgesamt nunmehr rund
vier Jahre gedauert, was angesichts der fehlenden Komplexität des Verfahrens zu
lange ist. Bei der Vorinstanz ruhte das Verfahren ganze sieben Monate, bis die
Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (AS 1006 und 1008). Das
Berufungsverfahren dauerte rund 1 1/3 Jahre und mithin zu lange. Es ist eine
bedeutende Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Eine Strafreduktion um 1/4 auf
abgerundet 22 Tagessätze Geldstrafe erscheint angemessen.
2.3.3 Zusatzstrafenbildung
Die vorliegend beurteilte Widerhandlung
gegen das Waffengesetz wurde am 25. November 2019 und somit vor Ergehens
der bei den Täterkomponenten aufgeführten rechtskräftigen Verurteilungen begangen.
Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven Konkurrenz, zumal im
Zuge der rechtskräftigen Urteile ebenfalls Geldstrafen verhängt worden sind. Demzufolge
ist hinsichtlich der bei den Täterkomponenten genannten rechtskräftigen Urteile
eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.
Die heute beurteilte Widerhandlung gegen
das Waffengesetz wiegt schwerer als die mit den bisherigen Urteilen
sanktionierten Straftaten. Die vorliegend festgelegte Geldstrafe von 22
Tagessätzen ist zur Abgeltung der bereits abgeurteilten Delikte hypothetisch zu
erhöhen. Bei gleichzeitiger Beurteilung aller Straftaten dürften die bereits
rechtskräftig beurteilten Taten kaum wesentlich leichter bestraft worden sein, als
dies die Staatsanwaltschaft tat. Es handelte sich um völlig andere Bereiche von
Kriminalität, in dem der Beschuldigte teils mehrmals normenrückfällig wurde. Zur
Abgeltung der bereits rechtskräftig beurteilten und der heute beurteilten
Widerhandlung gegen das Waffengesetz erschienen hypothetisch 115 Strafeinheiten
angemessen. Davon in Abzug zu bringen sind die bereits rechtskräftig
festgelegten Strafen von insgesamt 100 Tagessätzen Geldstrafe. Es resultiert
eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe.
2.3.4 Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand,
allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Da sich die Höhe des Tagessatzes nach
dem Zeitpunkt des Urteils bestimmt, sind verbesserte oder verschlechterte
wirtschaftliche Verhältnisse im Rechtsmittelverfahren vor einer zweiten
Tatsacheninstanz grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese nicht durch die
Anträge der Parteien oder das Verschlechterungsverbot eingeschränkt ist
(Annette Dolge in: Basler Kommentar zum StGB Bd. 1, Basel 2019, Art. 34 StGB N
97). Schuldverbindlichkeiten können in der Regel nicht abgezogen werden (Dolge,
a.a.O., Art. 34 StGB N 83 mit Hinweisen). Eine hohe Anzahl von
Tagessätzen, d.h. über 90 Tagessätze, kann zu einer Senkung der Tagessatzhöhe
Anlass geben (Dolge, a.a.O., Art. 34 StGB N 85 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat seit Dezember 2022
eine Festanstellung und verdient monatlich CHF 4'655.00 netto (vor Abzug der
Quellensteuer). Einen 13. Monatslohn erhält er nicht. Er hat mit seiner
Lebenspartnerin zusammen Zwillinge (geb. […]), ein drittes Kind wurde gemäss
Angaben vom Januar 2023 für August 2023 erwartet und dürfte unterdessen geboren
sein. Er verfügt über kein Vermögen und hat einen Kleinkredit in der Höhe von
rund CHF 9'500.00 mit monatlichen Ratenzahlungen von CHF 592.80.
Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen
(CHF 4'655.00), nach einem Pauschalabzug von 20 % und Abzügen von 15 %, 12.5 %
und 10 % für die drei Kinder, resultiert abgerundet ein Tagessatz von CHF
70.00. Wie dargelegt, sind Schuldverpflichtungen grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen.
2.4 Gewährung bedingter Strafvollzug
Es gilt diesbezüglich das
Verschlechterungsverbot, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die
Vorinstanz gewährte den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei
Jahren sowohl für die Freiheits- als auch für die Geldstrafe, was zu bestätigen
ist.
2.5 Anrechnung Untersuchungshaft
Die vom Beschuldigten ausgestandene
Untersuchungshaft von 94 Tagen wird ihm im Vollzugsfall an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
V. Sichergestelltes Bargeld
Beim Beschuldigten wurden am 25.
November 2019 CHF 850.00 sichergestellt (AS 439). Der Beschuldigte verlangt die
Herausgabe dieses Geldes. Nachdem aber seinem Antrag auf Freispruch nicht
gefolgt wird und er demnach Verfahrenskosten zu tragen hat, ist dieser Betrag
zur teilweisen Deckung der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten zu verwenden
(Art. 263 StPO und Art. 268 StPO).
VI. Kosten, Entschädigung und
Verrechnung
1. Kosten
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Berufung ist erfolglos,
so dass der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Für das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgelegt,
zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF
1'260.00.
2. Entschädigungen
2.1 Entschädigung für erlittene
Nachteile
Der Beschuldigte wird auch in zweiter
Instanz umfassend schuldig gesprochen, womit kein Anspruch des Beschuldigten
auf Schadenersatz und Genugtuung besteht. Die entsprechenden Begehren werden
abgewiesen.
2.2 Honorare für amtliche Verteidigung
im erstinstanzlichen Verfahren
Die betreffenden Ziffern 7 und 8 des
vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen, soweit die Honorarhöhen
betreffend. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Beschuldigte diese
Kosten seiner amtlichen Verteidigung dem Staat zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.3 Parteientschädigung
Nachdem der Beschuldigte auch von
zweiter Instanz schuldig gesprochen worden ist und die Berufung erfolglos ist,
ist sein Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen.
3. Verrechnung
Das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld im Betrag
von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit
den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 6'230.50 verrechnet:
Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 5'380.50.
Demnach wird in Anwendung der Art. 19
Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG; Art. 33 Abs. 1 WG; Art. 42
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB;
Art. 135, Art. 263, Art. 268, Art. 379 ff. Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art.
442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
-
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2019 bis am 4.
September 2019 (Vorhalt Ziff. 1);
-
Vergehen gegen das
Waffengesetz, begangen am 25. November 2019 (Vorhalt Ziff. 2).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer
Probezeit von 2 Jahren; als Zusatzstrafe zu folgenden Urteilen der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
-
Urteil vom 12. Mai
2021,
-
Urteil vom 15. Juni
2021, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai
2021,
-
Urteil vom
13. Dezember 2021, als Gesamtstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021 und
15. Juni 2021,
-
Urteil vom 25.
Januar 2022, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. Dezember 2021,
-
Urteil vom 10. Juni
2022,
-
Urteil vom 7.
Dezember 2022, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 12. Mai 2021, vom
13. Dezember 2021 und vom 10. Juni 2022.
3. Im vorliegenden Verfahren wurde das
Beschleunigungsgebot verletzt.
4. A.___ werden 94 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022
wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle aufbewahrt im
Waffenbüro der Polizei Kanton Solothurn) beschlagnahmt und eingezogen, die nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten sind:
-
1 Gaspistole
OPS-M.R.P Cal 45, mit Magazin;
-
1 Magazin Walter PP
7.65 mit 8 Patronen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022
wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände ihm nach Rechtskraft des
Urteils herausgegeben:
-
1 Schutzhülle
(Verpackung), Blache (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 UBS-Kontoauszug
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate);
-
1 Beleg Cembra Money
Bank, Sicherstellung 3.2 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Asservate);
-
Belege
Sicherstellung 2.1-3.1 und 4.3 und 1 Kuvert mit Aufschrift
20.11.19-620.--/310.-- «C.___» (aufbewahrt bei den Akten).
7. Das bei A.___ sichergestellte Bargeld im
Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn)
wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Ziff.
14).
8. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen (Haftentschädigung) des Beschuldigten werden abgewiesen.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 7
des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022
wurde
festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren von der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn mit CHF 833.15 (inkl. MwSt und
Auslagen) bereits entschädigt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 8
des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 9. Mai 2022
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto
Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'931.15 (inkl. MwSt und
Auslagen) festgesetzt und festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem
amtlichen Verteidiger bereits die gesamte Entschädigung von CHF 4'931.15
überwiesen hat.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Das Begehren des Beschuldigten um
Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren wird abgewiesen.
12. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'970.50, zu
bezahlen.
13. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'260.00, zu bezahlen.
14. Das beim Beschuldigten sichergestellte
Bargeld im Betrag von CHF 850.00 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF
6'230.50 verrechnet: Restanz nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF
5'380.50.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025
bestätigt.