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Entscheid

STBER.2022.82

Diebstahl, Hausfriedensbruch, sexuelle Handlungen mit einem Kind, etc. sowie Widerrufsverfahren

28. November 2023Deutsch96 min

Stadtpolizei) und der Weigerung des Beschuldigten, zu kooperieren, erstatte diese

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. November 2023

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl,

Hausfriedensbruch, sexuelle Handlungen mit einem Kind, etc. sowie

Widerrufsverfahren

Es

erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom

28. November 2023:

1. Staatsanwalt B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Dominik

Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. C.___ als

Sachverständiger;

5. D.___ als Zeuge;

6. E.___ als Zeuge.

Zudem erscheint eine

Zuhörerin.

Es stellen

und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt

B.___ (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 132):

1. Der Beschuldigte sei

wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, sexueller Handlungen mit einem Kind sowie

wegen mehrfacher Übertretung des BetmG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu

verurteilen zu

a) einer Freiheitsstrafe von

13 Monaten und

b) einer Busse von CHF

400.00, bei Nichtbezahlung zu 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

3. An die Freiheitsstrafe

seien 6 Tage Polizeigewahrsam anzurechnen.

4. Der dem Beschuldigten

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2019

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF

30.00 sei zu widerrufen und die Geldstrafe sei für vollstreckbar zu erklären.

5. Der Beschuldigte sei

für 7 Jahre des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung

zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

6. Gegen der Beschuldigten

sei ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche oder organisierte

ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen

umfasst, auszusprechen.

7. Die beim Beschuldigten

sichergestellten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit Marihuana) seien einzuziehen

und zu vernichten.

8. Das bei dem

Beschuldigte sichergestellte Bargeld sei zu Gunsten des Staates Solothurn

einzuziehen.

9. Die übrigen

sichergestellten Gegenstände seien durch die Polizei Kanton Solothurn nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu vernichten.

10. Über die Kostennote des

amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

11. Der Beschuldigte sei

zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Der

amtliche Verteidiger Dominik Probst (ASB 133 ff.):

1. Das vorinstanzliche

Urteil vom 12. Juli 2022 (SLSPR.2020.109) sei, unter Ausschluss der

Einstellungen sowie der Ziffern 2 d – f, aufzuheben.

2. In Gutheissung der

Berufung sei der Berufungskläger freizusprechen von den Vorwürfen des

Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

3. Für die bisher

ausgestandene Haft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.

4. Von der

Landesverweisung sowie einem Widerruf der bedingten Strafe sei abzusehen.

5. Die beschlagnahmten

Gegenstände seien einzuziehen.

6. Die Zivilforderungen

seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen

gleichentags zur mündlichen

Urteilseröffnung:

1. Staatsanwalt B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Dominik

Probst, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen zwei

Zuhörer.

Das Verfahrensprotokoll

wurde separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 100 ff.).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 24. Februar 2019 um 03:00 Uhr meldete F.___ via Alarmzentrale,

dass es zu einem Zwischenfall im Kofmel gekommen sei, als A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) sich geweigert habe, den Anweisungen vom Sicherheitspersonal

Folge zu leisten. Nach Hinzukommen der Stadtpolizei Solothurn (nachfolgend:

Stadtpolizei) und der Weigerung des Beschuldigten, zu kooperieren, erstatte diese

Strafanzeige wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens (Aktenseite

Staatsanwaltschaft [AS] 158 ff.).

2.

Am 13. April 2019 um 06:28 Uhr wurde die Kantonspolizei Solothurn (nachfolgend:

Polizei) durch G.___ informiert, dass in der Liegenschaft [Adresse] in

Solothurn ein Einbrecher habe angehalten werden können. Die Polizei traf um

06:45 Uhr vor Ort ein. Im Eingangsbereich der Liegenschaft konnten die

Auskunftspersonen D.___ und H.___ sowie der Beschuldigte angetroffen werden (AS

011 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Folge arretiert und vorläufig festgenommen

(AS 193 f.). Die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung wegen

Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das BetmG (AS 185).

3.

Am 14. April 2019 wurde der Beschuldigte aus dem Untersuchungsgefängnis

entlassen (AS 179).

4. Am

21. Juli 2019 um 22:07 Uhr meldete die Mutter von I.___ bei der

Alarmzentrale in Solothurn telefonisch, dass der Beschuldigte am Vortag seinen

Penis vor ihrer Tochter entblösst und gerieben habe. In der Folge erstattete

die Polizei Strafanzeige (AS 086 ff.) und die Staatsanwaltschaft dehnte die

Strafuntersuchung am 25. Juli 2019 betreffend die Tatbestände der

sexuellen Handlungen mit einem Kind, eventualiter Exhibitionismus, Trunkenheit

und unanständigen Benehmens sowie Ungehorsams gegen die Polizei aus (AS 187).

5. Am

20. Oktober 2019 kam es zu einem weiteren Vorfall, als gestützt auf

eine Meldung, wonach es am Bahnhof Solothurn zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei, die Polizei ausrückte und den Beschuldigten

zwecks Ausnüchterung in das Untersuchungsgefängnis Solothurn verbrachte. In der

Folge erstatte die Polizei Strafanzeige wegen Trunkenheit und unanständigen

Benehmens (AS 161 f.). Die Staatsanwaltschaft dehnte das Verfahren mit

Verfügung vom 14. November 2019 auf die genannten Straftatbestände

aus (AS 188).

6. Am

21. Dezember 2019 schliesslich wurde der Beschuldigte von der Polizei

angehalten, als dieser von J.___ mit einer angeblich gestohlenen Jacke gesehen

worden war. Gemäss Strafanzeige (AS 134 ff.) begab sich die Patrouille mit dem

Beschuldigten zwecks Ausnüchterung ins Untersuchungsgefängnis Solothurn (Polizeigewahrsam).

Der Beschuldigte sei verbal aggressiv gewesen und habe keine Gewähr geboten,

sich fortan anständig zu verhalten (AS 209 f.).

7. Am

12. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

hinsichtlich des angeblichen Diebstahls vom 21. Dezember 2019 (vgl.

Ziffer I / 6 hiervor). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

8.

Mit Anklageschrift vom 5. Oktober 2020 (AS 001 ff.) erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage

wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), eventualiter versuchten

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), sexueller Handlungen mit einem Kind (Art.

187 Ziff. 1 StGB), Ungehorsams gegen die Polizei (§ 31 EG StGB), mehrfacher

Trunkenheit und unanständigen Benehmens (§ 23 Abs. 2 EG StGB), eventualiter

Verunreinigung von fremden Eigentums (§ 8 Abs. 1 EG StGB) sowie wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

9.

Mit Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Solothurn-Lebern vom 2. März 2021

wurde die Hauptverhandlung auf den 23. August 2021 angesetzt (Aktenseite

Richteramt Solothurn-Lebern [SL 0007 f.).

10.

Am 23. August 2021 fand die Hauptverhandlung vor der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern statt, in deren Rahmen der Antrag

der Verteidigung gutgeheissen wurde, die forensisch-psychiatrische Begutachtung

des Beschuldigten anzuordnen. In der Folge wurde die Verhandlung abgebrochen

(SL 0254 ff.).

11.

Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde das Gutachten bei Dr. med.

C.___, MBA, Chefarzt und Leiter Forensische Psychiatrie, angeordnet (SL 0037

f., SL 0056 ff.). Das Gutachten ging am 17. Dezember 2021 ein (SL

0157 ff.).

12.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wurde die zweite Hauptverhandlung

auf den 11. Juli 2022 angesetzt (SL 0216 f.).

13.

Am 11. Juli 2022 fand diese vor der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern statt (SL 0267 ff.). Am 12. Juli 2022 fällte sie das

folgende Urteil (SL 0325 ff.):

1. Das Strafverfahren

gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Verjährung eingestellt:

a) Ungehorsam gegen die

Polizei, angeblich begangen am 24. Februar 2019,

b) mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 12. Juli 2019.

2. A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) Diebstahl, begangen am

13. April 2019,

b) Hausfriedensbruch,

begangen am 13. April 2019,

c) sexuelle Handlungen mit

einem Kind, begangen am 20. Juli 2019,

d) Trunkenheit und

unanständiges Benehmen, begangen am 20. Oktober 2019,

e) Verunreinigung von

fremdem Eigentum, begangen am 21. Dezember 2019,

f) mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 12. Juli 2019 bis am 22.

Juli 2020.

3. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 9 Monaten,

b) einer Busse von CHF

400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022.

4. A.___

werden 6 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2019 für eine

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

6. A.___ wird für

die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

7. A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

8. Die bei A.___

sichergestellten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit Marihuana; aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate) werden eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

9. Das bei A.___

sichergestellte Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 7.50 (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate) wird eingezogen und fällt in die

Staatskasse.

10. Folgende im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FV Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten bzw. zu verwerten, wobei ein

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) 1 Notizblock

b) 1 Parfum

c) 1 Bitsatz «pro one»

(Werkzeug)

d) 1 Zigarettenpapier

e) 1 Packung Zigaretten

(angeraucht)

f) 3 Feuerzeuge

g) 1 Taschentuchpackung

h) 1 Schlüssel

i) 1 Rucksack «Exped»

j) 1 Regenschutz

k) 1 Damenjacke «Luna

Design»

l) 2 Stulpen / Gamaschen

m) 1 Kletterhelm

n) 2 Kletterseile

o) 1 Klettergurt

p) Bergsportausrüstung

(Expresshaken, Karabinerhaken, Bremse, etc.)

q) 1 Kamm

11. Die

Zivilforderungen von H.___ und I.___ gegenüber A.___ werden auf den Zivilweg

verwiesen.

12. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird auf CHF

12'695.15 (Honorar CHF 10'737.00, Auslagen CHF 1'050.50, 7,7 % MwSt. CHF

907.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF

12'936.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 600.00, womit die gesamten Kosten CHF 12'336.00

betragen.

14. Am 18. Juli 2022

liess der Beschuldigte Berufung anmelden (SL 0336).

15. Nach Zustellung des

schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 3. Oktober 2022

die Berufung (ASB 001 ff.). Diese richtet sich gegen das gesamte Urteil der

Vorinstanz, mit Ausnahme der Einstellungen gemäss Ziffer 1. Der Beschuldigte

beantragt einen Freispruch von den Vorhalten des Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Ausserdem sei auf die Anordnung eines

Landesverweises zu verzichten.

16. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022

erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung (ASB 014). Sie beantragt die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren

Landesverweisung.

17. Am 19. Juni

2023 wurden die Parteien, Dr. C.___ als Sachverständiger sowie D.___ als Zeuge zur

Berufungsverhandlung auf den 28. November 2023 vorgeladen (ASB 030 f.).

18. Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der amtliche Verteidiger aus, dass die von der

Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche gemäss den Ziffern 2 d), 2 e) und 2 f)

anerkannt würden.

Erwägungen

II. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1.

In

Rechtskraft erwachsen sind die Einstellungen zufolge Verjährung gemäss Ziffer 1

des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Vorhalte

-

Ungehorsam

gegen die Polizei, angeblich begangen am 24. Februar 2019, sowie

-

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 12. Juli

2019.

Infolge Rückzugs (siehe

Ziffer I / 18 hiervor) sind auch die Ziffern 2 d), 2 e) und 2 f) des erstinstanzlichen

Urteils, mithin die Schuldsprüche wegen Trunkenheit und unanständigen

Benehmens, wegen Verunreinigung von fremdem Eigentum und hinsichtlich der

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die übrigen Ziffern sind

Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens.

3.

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

III. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art.

32.

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime

„in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer

Dispositiv

Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die

Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36

ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf

somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. zum Ganzen:

BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt

bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der

Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,

die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das – einzelne

Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 361 sowie Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit

Hinweisen).

1.4 Im Rahmen der

Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen

Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen

(Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen

(Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität)

sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es

in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Anklageschrift

Das Berufungsgericht

hat folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 5. Oktober 2020

zu beurteilen (AS 001 ff.):

« Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1 StGB), eventualiter versuchter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art.

22 Abs. 1 StGB)

begangen in den frühen

Morgenstunden des 13. April 2019, bis längstens ca. 06:28 Uhr, eventualiter

schon in den Abendstunden des 12. April 2019, in Solothurn, [Adresse]

Geschäftsliegenschaft K.___ AG, zum Nachteil der K.___ AG (nunmehr L.___ AG),

damals vertreten durch G.___, sowie zum Nachteil von D.___ und H.___.

Der

Beschuldigte nahm in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, diverse

Vermögenswerte und Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 2'222.00 aus den

Garderoben-/ Lager- und Büroräumlichkeiten im 1. OG, beziehungsweise aus

dortigen Spinden von Mitarbeitern, zur Aneignung weg, mithin fremde bewegliche

Sachen, so namentlich

-

1

Postcard lautend auf D.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca. CHF 30.00;

-

1

Identitätskarte lautend auf D.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca. CHF 75.00;

-

1

Führerausweis lautend auf D.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca.

CHF 50.00;

-

1

Swisspass lautend auf D.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

Hausschlüssel zum Nachteil von D.___ im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

Mobiltelefon Huawei zum Nachteil von D.___ im Wert von ca. CHF 400.00;

-

1

Mobiltelefon Apple iPhone 8 plus zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF

800.00;

-

1

Portemonnaie Leder zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF 40.00;

-

1

Führerausweis lautend auf H.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca. CHF

50.00;

-

1

Identitätskarte lautend auf H.___, bzw. zu dessen Nachteil, im Wert von ca. CHF

75.00;

-

1

roter Rucksack (Textil) zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF 10.00;

-

1

Hausschlüssel zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

roter Regenschirm zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF 20.00;

-

1

Deo zum Nachteil von H.___ im Wert von ca. CHF 3.00;

-

1

Pomadenstift zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF 2.00;

-

1

schwarzes Taschenmesser zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF 10.00;

-

1

Vorhängeschloss inkl. Schlüssel zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF

5.00;

-

4

Schlüssel zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

Tintenpatrone zum Nachteil der K.___ AG im Wert von CHF 30.00;

-

1

Schutzhülle bedruckt mit […]-Logo / Plastikfolien zum Nachteil der K.___ AG im

Wert von ca. CHF 20.00;

-

1

Namensschild zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF 2.00;

-

1

Hut zum Nachteil von D.___ im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

Servierportemonnaie zum Nachteil der K.___ AG im Wert von CHF 100.00;

-

2

Schlüssel zum Nachteil der K.___ AG im Wert von ca. CHF 50.00

-

1

Sweatshirt (grau / grün) zum Nachteil von D.___ im Wert von ca. CHF 50.00;

-

1

weiss-schwarze Herren-Arbeitshose zum Nachteil von D.___ im Wert von ca. CHF

50.00;

-

1

schwarze Herrenjacke (The North Face) zum Nachteil von D.___ im Wert von ca.

CHF 100.00).

Der Vorsatz des

Beschuldigten richtete sich auf einen möglichst hohen Deliktsbetrag. Er konnte

den Tatort nicht verlassen, weil er durch D.___ daran gehindert worden war, was

nichts daran ändert, dass der Diebstahl vollendet ist. Für den Fall, dass das

Gericht den Gewahrsamsbruch nicht als eingetreten erachten sollte, wird eventualiter

Anklage wegen versuchten Diebstahls erhoben.

Hausfriedensbruch (Art.

186 StGB)

begangen in den frühen

Morgenstunden des 13. April 2019, bis längstens ca. 6:28 Uhr, eventualiter

schon in den Abendstunden des am 12. April 2019, in Solothurn, [Adresse],

Geschäftsliegenschaft K.___, zum Nachteil der K.___ AG (nunmehr L.___ AG),

damals vertreten durch G.___.

Der Beschuldigte

verschaffte sich durch den unverschlossenen Hintereingang, vom Hof her, via

Liegenschaft [Adresse], Zutritt in die Geschäftsliegenschaft der K.___ und

schlich sich in die dortigen Räumlichkeiten erkennbar gegen den Willen der

berechtigten Personen ein. In der Folge verweilte er bis zu seiner Anhaltung

dort, wobei er vorsätzlich handelte.

Sexuelle Handlungen mit

einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB)

begangen am 20. Juli

2019, zwischen ca. 11.00 Uhr und ca. 11.30 Uhr, allenfalls auch etwas später,

in Biberist, Region [Adresse], im Bereich des Treppenabgangs zur Einstellhalle

der Überbauung, zum Nachteil von I.___. Der Beschuldigte bezog das ihm bekannte

und damals etwas mehr als acht Jahre alte Opfer (geb. […]) vorsätzlich in eine

sexuelle Handlung ein und beging damit vorsätzlich eine sexuelle Handlung mit

einem Kind unter 16 Jahren.

Der Beschuldigte,

welcher beim Treppenabgang der Tiefgarage am Boden – mit Blick zum

Treppenaufgang – sass, rief dem erkennbar minderjährigen Opfer, welches auf dem

Spielplatz oberhalb der Tiefgarage spielte, «I.___, chum» zu. Daraufhin näherte

sich das Opfer dem Beschuldigten, befand sich aber noch neben dem oberen

Bereich der Treppe. Der Beschuldigte entblösste seinen Penis und onanierte, was

das Opfer als Auf- und Abbewegung mit der Hand am Geschlechtsorgan wahrnahm,

wobei dieses erigiert war. Er forderte das Mädchen nochmals auf, zu ihm herunterzukommen.

Das Opfer erschrak beim Anblick des Penis des Beschuldigten, schrie «wäh» und

rannte weg.

Indem der Beschuldigte

das Opfer zuerst zu sich rief und anschliessend seinen Penis auspackte und

onanierte, machte er das Opfer gezielt zum Zeugen seiner sexuellen Handlungen.

Sein Vorsatz war darauf gerichtet, dass das Opfer die Vornahme der sexuellen

Handlung wahrnimmt.»

3. Beweismittel

3.1 Aussagen des

Beschuldigten

3.1.1 Der Beschuldigte

wurde im Vorverfahren mehrfach befragt, so am 14. April 2019 (AS 059 ff.),

13. August 2019 (AS 127 ff.), 21. Dezember 2019, (AS 152 ff.) sowie am

22. Juli 2020 (AS 163 ff.).

3.1.1.1 Hinsichtlich

des Einschleichdiebstahls führte er aus, er wisse nur noch, dass er

festgenommen worden sei. Das letzte, woran er sich erinnere, sei, dass er am

Aaremürli gewesen sei. Er habe wegen des Drogenkonsums keine Erinnerungen mehr (zum

Ganzen: AS 059 ff.).

3.1.1.2 Am 13. August

2019 wurde er zum Vorhalt der sexuellen Handlungen mit einem Kind befragt. Dabei

gab er an, dass die Geschädigte I.___ seine Nachbarin sei. An den konkreten

Vorfall könne er sich nicht erinnern. Er habe I.___ an diesem Tag vor der

Liegenschaft getroffen. Das sei aber später gewesen. Am Vortag habe er ziemlich

viel getrunken. Er habe bis am Morgen durchgetrunken. Er habe I.___ im

Treppenhaus der Liegenschaft […] gesehen. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr Vater

und ihr Bruder dabei gewesen. (Auf Frage) Er wisse nicht mehr, wann das zeitlich

gewesen sei. Er habe ziemlich viel getrunken. Daraufhin schilderte der

Beschuldigte, woran er sich noch erinnern könne: «Ich habe vom Freitag,

19.07.2019, auf Samstag, 20.07.2019 durchgetrunken. Ich habe mit Kollegen

getrunken. Ich trank bis am Morgen. Ich habe mich von den Kollegen

verabschiedet und ging nach Hause. Ich habe ein Blackout. Ich weiss nur noch,

dass ich mit der BLS nach Thun fuhr und wieder zurück. Ich ging nach Hause. Als

ich zu Hause durch das Treppenhaus ging kamen mir, wie bereits gesagt, der

Vater von I.___, und ihr Bruder entgegen. Ihr Bruder hat mich angesprochen und

gesagt, «du hesch är I.___ di Penis zeigt». Ich kann mich aber nicht daran

erinnern. Unsere Wohnungen liegen gegenüber. Als ich vor den Wohnungen war, hat

mich auch die Mutter von I.___ darauf angesprochen.» (Auf Frage) Die Mutter von

I.___ habe ihn gefragt, warum er seinen Penis gezeigt habe. Er habe ihr gesagt,

dass er sich nicht daran erinnern könne. Viele Fragen beantwortete er sodann

damit, dass er es nicht mehr wisse (zum Ganzen: AS 127 ff.).

3.1.1.3 In der

Schlusseinvernahme wurde er erneut mit den Vorwürfen konfrontiert. Zum Einschleichdiebstahl

führte er aus, dass er sich nicht erinnere. Er habe am Vorabend ziemlich viel

getrunken und Drogen konsumiert. Soweit er sich erinnern könne, sei er auf den Kopf

gefallen und dann sei er wieder zu sich gekommen, ohne zu wissen, wie er in die

Räumlichkeiten gekommen sei. Er wisse gar nichts mehr. Betreffend den Vorhalt

der sexuellen Handlung mit Kind verwies er auf seine letzten Aussagen. Er könne

sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, weil er am Vorabend ziemlich viel

getrunken habe (zum Ganzen: AS 163 ff.).

3.1.2 Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vom 23. August 2021 und vom 11. Juli 2022

bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen. Er brachte im Wesentlichen vor, er

könne sich nicht mehr an die Vorfälle erinnern (SL 260 ff., 271 ff.).

3.1.3 Vor Obergericht

führte er hinsichtlich des Einschleichdiebstahls aus, er könne sich erinnern,

dass D.___ ihn angesprochen habe. Er habe dann langsam realisiert, was er

gemacht habe. Er habe sich daraufhin entschuldigt. Er könne nicht mehr sagen,

warum er vor Ort gewesen sei. Er könne sich erinnern, dass er von einer hohen

Kante zirka 2 bis 2.5 Meter runtergefallen sei. Er sei mit dem Kopf auf den

Boden aufgeschlagen. Ab diesem Moment habe er einen Filmriss. Er könne sich

nicht erinnern, dass er in das Gebäude gegangen sei. (Auf Frage) Den Sturz habe

er in der Solobar in Solothurn auf dem WC gehabt. Er habe da konsumiert und sei

dann aus dem Fenster gefallen. (Auf Frage) Der Sturz und der Alkohol zusammen

hätten zum Filmriss geführt. Er wisse nicht mehr, was er in den Räumlichkeiten

der K.___ gewollt habe. Er wisse noch, wie er ins Zimmer gegangen sei. D.___ habe

ihn konfrontiert. Da sei er langsam zu sich gekommen und habe realisiert, was

er mache. D.___ habe ihn gefragt, was er hier mache. Er habe zu D.___ gesagt,

dass er es nicht wisse. Dann habe dieser die Polizei gerufen. (Auf Frage) Er

könne sich nicht erinnern, welche Gegenstände D.___ von ihm weggenommen habe.

Er wisse nur noch, dass ihm Gegenstände aus den Hosen genommen worden seien (zum

Ganzen: ASB 117 f.).

Zum Vorhalt der

sexuellen Handlung mit Kind führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern

könne. Das letzte, woran er sich erinnern könne, sei, dass er zwei Tage zuvor

ziemlich viel Kokain und Alkohol konsumiert habe. Er habe Bilder im Kopf, wie

er in einem Zug gewesen sei. Die Mutter von I.___ habe ihn im Block auf den

Vorfall angesprochen. Er habe ihr gesagt, er wisse nicht, wovon sie rede. Sie

habe den Alkohol gerochen und gesagt, er sehe nicht gut aus. (Auf Frage) Der

Zug sei ein BLS-Zug gewesen, Thun hin und zurück. Er sei allein unterwegs

gewesen (zum Ganzen: ASB 119).

3.2 Aussagen Dritter

3.2.1 D.___

3.2.1.1 D.___ –

damaliger Mitarbeiter der K.___ – wurde am 13. April 2019 zum Einschleichdiebstahl

befragt. Er gab an, er habe im 1. Stock bemerkt, dass alle

Garderobenschränke offen gewesen und diverse Gegenstände am Boden gelegen seien.

Auch sei eine grössere Holzkiste, welche sich normalerweise auf den Garderoben

befinde, am Boden gelegen. Die Scharniere der Holzkiste seien abgerissen

gewesen. Er habe in den Gang geblickt und einen Mann gesehen, den er noch nie zuvor

gesehen habe. Dieser sei aus dem Büro gekommen. Er habe ihn laut gefragt, was

er hier mache. Der Unbekannte habe geantwortet, er arbeite hier. Dann habe er

gesehen, dass der Mann zwei Mobiltelefone im Hosenbund eingesteckt hatte. Bei

einem Telefon habe es sich um seines gehandelt und beim anderen um jenes eines

Arbeitskollegen. Des Weiteren habe er gesehen, dass der Unbekannte ein

Serviceportemonnaie auf sich getragen habe. Ebenfalls habe der Mann seinen

Zylinderhut sowie seinen Pulli getragen. Er habe ihm (dem Beschuldigten) die

beiden Telefone, das Serviceportemonnaie sowie den Hut sofort weggenommen. Der

Beschuldigte habe immer wieder gesagt, dass es ihm leidtue und er verwirrt sei.

Er habe den Mann dann am Kragen gepackt und sich mit ihm ins Erdgeschoss

begeben. Dort habe er seinen Arbeitskollegen gerufen, welcher ihn bis zum

Eintreffen der Polizei unterstützt habe (AS 055).

3.2.1.2 Vor Obergericht

führte er aus, er habe damals gearbeitet. Er sei in die Wohnung oberhalb der

Bäckerei gegangen. Da sei eine Wohnung, in der sich das Personal umziehe und

sich das Büro befinde. Er habe jemanden im Büro im Dunkeln stehen sehen. Er habe

zuerst gedacht, es sei seine Chefin. Dann sei der Beschuldigte aus dem Büro

gekommen. Er habe den Beschuldigten gefragt, was er hier mache. Der

Beschuldigte habe ihm gesagt, er arbeite hier. Er habe dann zum Beschuldigten

gesagt, das stimme nicht. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte das Handy des

Mitarbeiters und sein Handy in der Hose eingesteckt gehabt habe. Da habe er

festgestellt, dass der Beschuldigte geklaut habe. Er habe seiner Chefin zugerufen,

sie solle die Polizei benachrichtigen. Er sei da gestanden mit dem

Arbeitskollegen und sie hätten beide auf die Polizei gewartet. Der Beschuldigte

habe eine Tasche gehabt, in der sich gestohlene Sachen befunden hätten. Der

Beschuldigte habe auch einen Kinderrucksack dabeigehabt. Er habe dem

Beschuldigten die Sachen weggenommen und diese auf den Briefkasten gelegt (ASB

107 f.).

3.2.2 I.___

3.2.2.1 Die Geschädigte

I.___ wurde am 21. Juli 2019 zum Vorfall vom 20. Juli 2019

befragt. Sie gab zu Protokoll, dass sie um ca. 11:00 Uhr aus der Wohnung

gegangen sei, um zu ihrer Kollegin zu gehen, die in der Nähe des Kindergartens

wohne. Der Weg betrage ca. fünf Minuten zu Fuss. Da diese nicht zu Hause

gewesen sei, sei sie wieder umgekehrt. Sie sei alleine unterwegs gewesen. Sie

habe dann bei der Tiefgarage auf dem Rasen mit einem Ball gespielt. Plötzlich

sei der Nachbar an ihr vorbeigegangen in Richtung Tiefgarage. Es habe nichts zu

ihr gesagt. Es sei dann bei der Tiefgarage stehen geblieben. Dann habe er ihren

Namen gerufen. Er habe zu ihr gesagt: «Chum abe.» Sie habe gesehen, dass er die

Hosen offen gehabt und in der Hand seinen Penis gehalten habe. Der Penis sei

lang gewesen. Sie habe Angst bekommen und sei sofort davongerannt (zum Ganzen: AS

106).

3.2.2.2 Am 13. August 2019

erfolgte eine Videoeinvernahme mit I.___. Zusammengefasst sagte sie aus, sie

habe draussen mit ihrer Kollegin spielen wollen. Diese sei aber an einem

Geburtstag gewesen. Also habe sie alleine draussen in der Nähe der Garage

gespielt. Dann sei ein Mann an ihr vorbei die Garage runtergegangen. Dann habe er

ihren Namen gerufen, woraufhin sie gefragt habe: «was isch?» Sie habe dann

nachgeschaut und gesehen, dass der Mann ihr seinen Penis gezeigt habe. Sie sei

weggelaufen, zu einem Kollegen gegangen und habe diesen gefragt, ob er

rauskomme, um zu spielen. Dieser habe aber keine Lust zum Spielen gehabt. Deshalb

sei sie nach Hause gegangen. Sie kenne den Mann, der ihr seinen Penis gezeigt

habe. Es sei der Nachbar. Sie wohne in einem Block an der [Adresse] in

Biberist. Der Block habe vier Stockwerke und sie wohne im Dritten. Sie wohne

rechts und der Nachbar, der ihr den Penis gezeigt habe, wohne links. Sie kenne

seinen Vornamen nicht, jedoch glaube sie, dass er A.___ heisse. Sie habe auch

schon mit ihm gesprochen. (Auf Frage) Ihr Nachbar sei unterhalb der Treppe bei

dem «Zeichen» (Zeichen: Wenn es brenne und man die Treppe rauflaufen müsse)

gesessen und habe ihr dort den Penis gezeigt. Er habe ihr nichts gesagt und sie

habe ihrem Nachbarn auch nichts gesagt. Als er ihr den Penis gezeigt habe, sei

der Penis senkrecht gestanden. Als sie das gesehen habe, sei sie weggelaufen

und habe sich kurz versteckt, ehe sie dann später nach Hause gegangen sei. Am

Tag danach habe sie es ihrer Mutter erzählt. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr

genau, was für Kleider der Nachbar getragen habe, sie wisse nur noch, dass er

kurze Hosen getragen und den Penis einfach rausgenommen habe (zeigt mit der

Hand die Bewegung). Er habe einfach in die Hose reingefasst und den Penis

rausgenommen. Ebenfalls habe er «hin und her gemacht» mit dem Penis (zeigt mit

der rechten Hand die Auf- und Abbewegungen vor). Sie habe jedoch nicht gesehen,

dass beim Penis etwas rausgekommen sei. (Auf Frage) Wie der Nachbar genau mit

der Hand gemacht habe, zeigte I.___ erneut die Handbewegung rauf und runter. Dabei

habe er runter zum Penis geschaut, als er das gemacht habe. Sie habe dann weggeschaut.

Auf die Frage hin, ob sie etwas habe machen müssen, verneinte diese. Der

Nachbar habe ihr gesagt «chum abe», als er den Penis gezeigt habe und sie habe

mit «nein» geantwortet. Der Nachbar habe sie nicht angefasst und sie habe den

Nachbarn auch nicht angefasst (zum Ganzen: AS 108 ff.).

4. Beweiswürdigung

4.1 Einschleichdiebstahl

4.1.1 Der Beschuldigte

wurde von D.___ in flagranti beim Einschleichdiebstahl erwischt. Er konnte den

Tatort nicht verlassen, weil er durch diesen daran gehindert worden ist. Der

Strafanzeige kann entnommen werden, welche Gegenstände der Beschuldigte bei seiner

Anhaltung auf sich trug und die ihm sofort durch D.___ abgenommen wurden. Bei

dem Zeugen D.___ ist keine Interessenlage zur Falschaussage ersichtlich. Er

fiel keineswegs durch Belastungseifer auf: So hat er während seinen Aussagen

nicht stark emotional agiert bzw. tendenziöse Sichtweisen wiedergegeben und

auch nicht versucht, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken, ohne

dabei zum eigentlichen Tatvorwurf etwas beizutragen und damit mit unnötigen und

deshalb verräterischen Seitenhieben nicht sachdienlich zu sein. Im Gegenteil: So

sagte er aus, der Beschuldigte habe immer wieder gesagt, es tue ihm leid, habe

sich nicht gewehrt und sei situationsbedingt ruhig gewesen (ASB 108 f.). Seine

Aussagen sind sehr glaubhaft, zumal sie sich auch mit den fotografischen

Aufnahmen bzw. den Feststellungen der Polizei decken. Auf seine Aussagen kann

mithin ohne weiteres abgestellt werden.

4.1.2 Auf der anderen

Seite ist die vom Beschuldigten geltend gemachte Amnesie («black out») als

reine Schutzbehauptung zu qualifizieren: Der Gutachter kam in seiner Expertise überzeugend

zum Schluss, dass sich keine Auffälligkeiten feststellen liessen, die auf einen

forensisch bedeutsamen Intoxikationszustand, also auf einen Rauschzustand besonderer

Schwere weisen könnten. Auch verweist der kurz nach der Festnahme gemessene

Wert von 0.77 mg/l auf einen mittleren Rauschzustand, dies wird insbesondere

bei einer in hohem Masse an Alkohol gewöhnten Person gut toleriert. Auch ergibt

sich aus der Interaktion mit D.___, dass der Beschuldigte in ruhiger Stimmung

angetroffen wurde und keine affektiven Auffälligkeiten bestanden haben. Seine

Interaktion war sinngerecht und nachvollziehbar, ohne Hinweise auf formelle

oder inhaltliche Denkstörungen. Auch gibt es keine Hinweise auf Probleme in der

Motorik, welche sich z.B. in einem Lallen oder einem schwankenden Gang gezeigt hätten.

4.1.3 Der angeklagte

Sachverhalt gilt als erstellt.

4.2 Sexuelle Handlung

4.2.1 I.___ wirkte

anlässlich der Video-Befragung vom 13. August 2019 völlig natürlich

und altersentsprechend. Sie folgte der Befragung aufmerksam und konzentriert.

Sie sagte klar, altersgerecht und differenziert aus. I.___ belastete den

Beschuldigten nicht bei jeder Gelegenheit. Sie warf ihm nie vor, dass er sie

angefasst habe oder sie ihn habe anfassen müssen. Diese Umstände und die

detaillierten Aussagen zum Geschehen an sich sowie die Umstände vor und nach

der Tat, weisen darauf hin, dass die Aussagen von I.___ in hohem Masse

glaubhaft sind. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass einzelne Aussagen nicht

der Wahrheit entsprechen könnten und von ihr erfunden sind. Auf ihre Aussagen

ist ohne weiteres abzustellen.

4.2.2 Auch betreffend diesen

Vorhalt macht der Beschuldigte eine angebliche Amnesie geltend, die wiederum

als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Auch hier kommt der Gutachter

überzeugend zum Schluss, dass es keine Hinweise gebe auf deutliche motorische

oder neurologische Symptome sowie auf eine gestörte Affektivität. Auch liegen

keine Hinweise aus der Interaktion des Beschuldigten mit der Geschädigten oder

später mit anderen Personen vor, dass formelle oder inhaltliche Denkstörungen

vorgelegen haben könnten. Ein Verhalten, welches auf eine bedeutsame Enthemmung

hinweist und welches auch keine Überlegungen hinsichtlich

Entdeckungswahrscheinlichkeit oder Verschleierung des Tathandelns erkennen lässt,

liegt nicht vor. Es gibt auch keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte

allenfalls in einem psychotischen oder desorientierten Zustand gewesen sein

könnte.

Unglaubhaft ist auch das

Vorbingen des Beschuldigten, dass er bei der damals geherrschten Dunkelheit per

Zufall beim onanieren erwischt worden sein soll. Dies widerspricht diametral dem

detaillierten und glaubhaften Geschehensablauf der Geschädigten.

4.2.3 Der angeklagte

Sachverhalt gilt nach dem Gesagten ebenfalls als erstellt.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeine

Ausführungen zu den Straftatbeständen

1.1 Diebstahl

Den Grundtatbestand von

Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt, wer

jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder

einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.

Wegnahme ist Bruch

fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Gewahrsam ist

Herrschaftsmacht mit Herrschaftswillen (vgl. BGE 115 IV 106, BGE 112 IV 11, BGE 110 IV 84, BGE 100 IV 158, BGE 97 IV 196). Der Gewahrsamsinhaber (durchaus

nicht notwendigerweise auch Eigentümer) muss faktisch die Möglichkeit haben,

über die Sache zu verfügen; auch der Dieb erlangt über die gestohlene Sache

faktisch Gewahrsam. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines

neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob

es dazu gekommen ist, bestimmt sich «nach den allgemeinen Anschauungen und den

Regeln des sozialen Lebens» (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden

Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen

hat. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft,

sich angeeignet, die Bereicherung erlangt hat (vgl. BGE 107 IV 12, BGE 98 IV 85; Trechsel/Crameri,

Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, 2018,

Art. 139 N 3 ff.).

«Aneignung» ist

Verschiebung des Eigentums und bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder

den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 104 IV 158

E. 1b), sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen

andern zu veräussern (Urteil 6B_827/2010 E. 5.5, BGE 114 IV 136 E. 2a, BGE 85 IV 19 E. 2) bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese

Eigenschaft zu haben (vgl. BGE 95 IV 4, BGE 81 IV 234). Entscheidend ist die

Verschiebung der tatsächlichen Nutzungs- und Herrschaftsmöglichkeit. Der Täter

muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd (vgl. BGE 129 IV 227, BGE 121 IV 25, BGE 118 IV 152) aus der Eigentümerstellung zu

verdrängen. Die Aneignung setzt sich zusammen aus a) dem «Aneignungswillen» und

b) der «Willensbetätigung». Die zivilrechtliche Wirkungslosigkeit solchen Tuns

– die «Aneignung» begründet kein zivilrechtliches Eigentum – ist ohne Belang (vgl.

BGE 95 IV 5), die Lehre spricht von Quasi-Eigentum (se ut dominus gerere);

entscheidend ist die manifestierte Aneignungsabsicht, wodurch der Täter die

eigentümerähnliche Herrschaft über eine für ihn zivilrechtlich fremde Sache

erlangt. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung

zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (vgl.

zum Ganzen: BGE 129 IV 227).

Mit dem Erfordernis der

Absicht ungerechtfertigter Bereicherung soll das im Volke lebende

Rechtsbewusstsein befriedigt werden, wonach nur der als Dieb oder

Unterschlagungstäter gilt, der sich auf Kosten anderer Vermögensvorteile

verschaffen will. Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, auch der bloss

vorübergehende (vgl. BGE 91 IV 133, BGE 77 IV 13). Die Bereicherung muss der Vermögensverschiebung

entsprechen – Prinzip der Stoffgleichheit. Vom Erfordernis der Stoffgleichheit

wird vor allem i.V.m. Betrug gesprochen, es muss aber auch für

Aneignungsdelikte gelten (Trechsel/Crameri,

a.a.O., Art. 137 N 6 ff.).

Führt der Täter, nachdem

er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zu Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

1.2 Hausfriedensbruch

Gemäss Art. 186 StGB

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung,

in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem

Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig

eindringt, oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen,

darin verweilt.

Art. 186 StGB schützt

die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten

Räumen (i.w.S.) aufhalten darf und wer nicht (vgl. BGE 103 IV 163, BGE 90 IV 76, BGE 87 IV 121, BGE 83 IV 156); geschütztes Rechtsgut ist also das

Hausrecht, die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und

darin den eigenen Willen frei zu betätigen (vgl. BGE 112 IV 33), als Element

der Privatsphäre (vgl. BGE 118 IV 49). Täterhandlung ist zunächst das

Eindringen bzw. Betreten (vgl. BGE 87 IV 122). Inhaber des Haurechts ist derjenige,

dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem

dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen

Verhältnis beruht (vgl. BGE 118 IV 170, BGE 112 IV 33, BGE 103 IV 163, BGE 90 IV 76, BGE 83 IV 156).

1.3 Sexuelle Handlungen

mit einem Kind

Wer mit einem Kind

unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung

verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187

Ziff. 1 StGB). Mit Einbeziehen sind diejenigen sexuellen Handlungen

des Täters gemeint, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen

körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird

bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die

sexuelle Handlung einbezogen und auf diese Weise zum Sexualobjekt gemacht.

Unter sexueller Handlung ist grundsätzlich jede körperliche Betätigung zu

verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Standpunkt eines

objektiven Beobachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. In

Abgrenzung zu den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung

ist bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens die normale Entwicklung des

Kindes weit weniger gefährdet, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt

würde. Bezüglich der sexuellen Handlung ist somit eine gewisse Erheblichkeit

vonnöten. Die Verhaltensweise des Beschuldigten erfordert eine ähnlich

intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten. Zu

beachten ist, dass das Opfer den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als

Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen muss (vgl. Maier, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage, Art. 187

N 14 f.; Trechsel, Praxiskommentar,

Art. 187 N 9; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder,

StGB-Kommentar, 18. Auflage, Art. 187 N. 5 ff.).

2. Subsumtion

2.1 Der Beschuldigte

ist in die Geschäftsliegenschaft K.___ eingedrungen und hat mehrere Sachen weggenommen,

die er in der Liegenschaft auf sich trug. Durch dieses Vorgehen brach der

Beschuldigte fremden Gewahrsam am Deliktsgut und begründete neuen, eigenen

Gewahrsam daran. Er hatte also die Herrschaftsmacht und den Herrschaftswillen.

Dabei handelte er mit Aneignungsabsicht und erlangte eine

Quasi-Eigentümer-Stellung. Es ging ihm darum, sich vorsätzlich unrechtmässig zu

bereichern, war ihm doch bewusst, keinerlei Anspruch auf das Deliktsgut zu

haben. Er wurde auf frischer Tat mit dem ergriffenen Deliktsgut erwischt und

von D.___ bis zum Eintreffen der Polizei rechtmässig festgehalten (Art. 218

StPO), weshalb das Delikt gemäss Apprehensionstheorie als vollendet gilt und

nicht als blosser Versuch. Der Beschuldigte gelangte durch den unverschlossenen

Hintereingang (hofseitig) in die Liegenschaft, ohne Berechtigung, sich darin

aufzuhalten. Dass ein solches Eindringen einen Hausfriedensbruch darstellt,

bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (AS 025

f.).

Demnach hat der

Beschuldigte objektiv und subjektiv die Tatbestände von Art. 139 Ziff. 1

sowie Art. 186 StGB erfüllt und ist des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs

schuldig zu sprechen.

2.2 Das Verhalten des

Beschuldigten am 20. Juli 2019 ist als Masturbation (Auf- und

Abbewegung am erigierten Penis) und damit offensichtlich als sexuelle Handlung

i.S. von Art. 187 StGB zu qualifizieren. Er hat die Geschädigte zu sich gerufen

und damit auf sich aufmerksam gemacht. Damit hat er die Geschädigte während der

Selbstbefriedigung fixiert, so dass diese es auch bemerkte. Indem der

Beschuldigte bewusst vor I.___ masturbiert hat, und damit vor einem Kind mit

allen Zeichen sexuelle Erregung demonstriert hat, hat er diese in die sexuelle

Handlung miteinbezogen (vgl. Jenny,

Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Band: Delikte gegen die sexuelle

Integrität und gegen die Familie, Art. 187 StGB N. 21; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer

Teil I, 6. Aufl., § 7 N. 16).

Der Beschuldigte hat

objektiv und subjektiv den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt und ist

der sexuellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs.

1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das

Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren

Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen

in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner

Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss,

den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen

die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten.

Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der

Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle

Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des

Verschuldens hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch

die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). Das Bundesgericht hat klargestellt, dass das Gericht nicht

gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen

Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der

verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten

naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,

welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem

grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In

einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten

verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen)

Einsatzstrafe, ist dagegen systemwidrig (Urteil 6B_238/2009 vom 8.3.2010 E.

5.6).

1.4 Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen,

auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (vgl. BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung

kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc).

1.5 Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht

drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des

Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang

stehen (Urteile 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.6 Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe»

bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach

neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt

einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von

180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde.

Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen,

auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte

nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs.

1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium

ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N

61).

Der Strafaufschub nach

Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt.

Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst

sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund,

wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete

Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller

prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung

zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses

dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie

erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im

Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des

Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem

Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig

wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren

wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss,

dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall).

Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die

bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige

Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des

Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei

blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten

andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die

Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.

Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des

Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Gutachten von Dr.

med. C.___

2.1.1 Dem

psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2021 (SL 0157 ff.) kann

entnommen werden, dass beim Exploranden im Hinblick auf seine

Entwicklungsgeschichte unterschiedliche Belastungen erkennbar seien, die einer

gesunden Entwicklung entgegenstünden. Der Gutachter nahm die folgende

diagnostische Beurteilung vor:

2.1.1.1 Zum einen

berichte der Beschuldigte darüber, die ersten Jahre praktisch ohne Vater

aufgewachsen zu sein, bis er vierjährig im Familiennachzug in die Schweiz

gekommen sei, wo der Vater schon zuvor gelebt und gearbeitet habe. Es sei ihm

nie gelungen, ein gutes Verhältnis und eine gute Beziehung zum Vater aufzubauen.

Einerseits sei dieser sehr wortkarg, andererseits habe er nicht mit der

Stotterstörung seines Sohnes umgehen können, habe ihn unter Druck gesetzt, sei

leicht wütend geworden und habe ihn auch wiederholt geschlagen. Als Belastung

auf mütterlicher Seite berichte er davon, dass seine Mutter einen schweren

Verkehrsunfall erlitten habe, als er im Jugendalter gewesen sei, unter deren

körperlichen Folgen sie heute noch leide. Seine Stotterstörung (ICD-10: F98.5)

habe über seine Schulzeit hinweg den Kontakt zu anderen Kindern belastet, so

das angegebene Erleben des Exploranden. Er habe grosse Probleme gehabt, Anschluss

zu finden, er habe sich oftmals einsam und ausgeschlossen gefühlt und manches

Mal habe er den Klassenclown gespielt. Die soziale Integration sei ihm

schwergefallen und wenn er heute zurückblicke, dann fühlte er sich von Kollegen

wiederholt getäuscht und hintergangen. Von Stotterstörungen wisse man, dass sie

häufig der Entwicklung eines gesunden Selbstwerterlebens entgegenstünden.

Ursächlich werde hier von einem Zusammenfallen genetischer, konstitutioneller

und psychologischer Gründe ausgegangen. Ungewöhnlich sei, dass es nie zu einem

Therapieversuch gekommen sei.

2.1.1.2 Weiter sei

erkennbar, dass der Explorand schon verhältnismässig früh deliktisch in

Erscheinung getreten sei. Zu sprechen sei hier von einer dissozialen

Verhaltensbereitschaft, die diagnostisch beim Jugendlichen als Störung im

Sozialverhalten anzusprechen sei und sich bedeutsam auch durch das unmittelbare

Folgen von momentanen Einfällen, ein Handeln aus dem Moment heraus, ohne

grösser die Folgen zu bedenken, auszeichne. Dies alles schon zu einem

Zeitpunkt, als eine Konsumproblematik beim Exploranden noch gar nicht vorhanden

gewesen sei bzw. sich erst entwickelt habe. Zu sehen sei auch, dass der

Explorand Regeln und Normen wenig integriert habe und diese auch wiederholt

nicht handlungsleitend wirkten. Weiter sei eine verminderte

Frustrationstoleranz und Probleme in emotionaler Selbstwahrnehmung und

Steuerung erkennbar, die wohl auch einen Boden gelegt hätten für die sich

später manifestierende Sucht- und insbesondere Alkoholproblematik. Festzuhalten

an überdauernden Auffälligkeiten sei auch eine verminderte Vertrauensfähigkeit

und im Kontakt mit anderen eine erhöhte Schüchternheit und Ungeschicklichkeit.

Beim Vorliegen von erheblichen und überdauernden Auffälligkeiten im Bereich der

Kognitionen, der Affekte und der Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen, die

sich als starr und überdauernd zeigen und ihren Beginn in Kindheit und Jugend

haben, liessen sich die Kriterien einer allgemeinen Persönlichkeitsstörung beim

Exploranden als erfüllt erkennen. Es könne damit zusammenfassend am

treffendsten die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10:

F61) mit dissozialen, unreifen und erhöht selbstunsicheren Anteilen gestellt

werden.

2.1.1.3 Wende man sich

dem Konsumbereich zu, so sei zum einen ein langjähriger, rund 10 Jahre

betriebener, intensiver und in den letzten Jahren kaum noch kontrollierter bzw.

von ihm nicht mehr kontrollierbarer Alkoholkonsum ersichtlich. Der Explorand

halte sich meist zurück, genauere Mengenangaben zu machen, das Gesamtbild,

seine Angaben, aber auch das, was aus Krankenunterlagen hervorgehe, liessen

erkennen, dass schon einige Jahre ein deutlicher Kontrollverlust über den

Konsum, Beginn, Höhe und Ende, bestehe. Es bestehe ein starker Wunsch, ein

starkes Verlangen nach Alkoholkonsum, dem der Explorand sich auch wiederholt

wie ausgeliefert fühle. Hohe Trinkmengen wiesen auf eine deutliche

Toleranzentwicklung hin. Zu sehen sei letztlich die Fortsetzung des (hohen)

Konsums, auch in der Erkenntnis des Exploranden, dass dieser für ihn sozial und

körperlich schädliche Folgen habe und andere Ziele (z.B. Erwerb Führerausweis)

verunmögliche. Nicht zuletzt belegten die wiederholten Notfallbehandlungen der

letzten Jahre auch den wiederholten Kontrollverlust und die Schwere der

vorliegenden Problematik. Zu diagnostizieren sei mithin ein

Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Angesichts seines (relativ jungen)

Alter und Ausprägung sei es als schwer zu klassifizieren.

Bezüglich Kokain wiesen

jahrelanger und hoher Konsum, körperliche Schädigungen (wie Nasenbluten und

Nasenscheidewanddefekt), ein fortgesetzter Konsum auch trotz erheblicher Kosten

dieser Droge auf eine klinisch bedeutsame Problematik hin. Die

Abhängigkeitskriterien wie ein sehr starkes Verlangen nach dem Konsum,

Kontrollverlust über den Konsum und Fortsetzung des Konsums trotz schädlicher

Folgen seien zu bejahen. Es sei damit für den Tatzeitraum und auch heute noch

ein Kokainabhängigkeitssyndrom (ICD10: F12.2) zu diagnostizieren.

2.1.2 Zur Frage der

Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, die Delikte stünden erkennbar vor

allem in engem Zusammenhang mit der tiefgreifenden Persönlichkeitsproblematik.

Es sei aber nicht zu erkennen, dass der Explorand allenfalls aufgrund der

vorhandenen Störung oder eines ggf. tatzeitaktuellen akuten Alkohol-,

vielleicht auch Drogeneinflusses, nicht mehr in der Lage gewesen sei, zu erkennen,

dass sein Handeln regelwidrig und verboten sei. Es sei damit für die Delikte

vom Vorliegen einer vollen Einsichtsfähigkeit zu sprechen. Blicke man auf die

Interaktion des Exploranden mit anderen während des Tatzeitraumes, so lägen

keine Hinweise dafür vor, dass er allenfalls in einem psychotischen oder

desorientierten Zustand gewesen sein könnte, der zu anderen Schlüssen berechtige.

Im Bereich der Steuerungsfähigkeit zeigten sich beim Exploranden überdauernde

Probleme in der Verhaltenssteuerung, die sich dann auch in verschiedenen

Lebensbereichen zeigten und Folgen im Lebensvollzug für ihn hätten. Seine

Entscheidungen würden oft aus dem Moment heraus gefällt. Sie seien häufig

konsum- und stimulusgerichtet. Sie unterlägen meist keiner längerfristigen

Planung und die Folgen und Konsequenzen würden nicht gross bedacht oder wenn

doch, dann gleich wieder ausgeblendet. Die damit in Zusammenhang stehende

Dissozialität unterscheide ihn aber nicht bedeutsam vom durchschnittlichen

Täter vergleichbarer Handlungen. Zusammenfassend und mit Blick auf die

Kombination von Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung und tatzeitaktuellem

Substanzeinfluss geht der Gutachter für beide Hauptdelikte davon aus, dass der

Explorand aufgrund der bei ihm bestehenden Störungen in seiner

Steuerungsfähigkeit doch soweit beeinträchtigt gewesen sei, dass die Annahme

einer in einem leichten Masse verminderten Schuldfähigkeit durchaus angenommen

werden könne. Gleiches lasse sich für die Nebendelikte sagen. Für die Annahme

einer in einem höheren Masse verminderten Schuldfähigkeit lägen keine Hinweise

vor.

2.1.3 Zur Frage der

Legalprognose hält der Gutachter das Folgende fest:

2.1.3.1 Mittels

Psychopathy-Checkliste (PLC-R) sei das Vorliegen von Psychopathy beim

Beschuldigten geprüft worden. Mit 26 erreichten Punkten liege der Explorand in

einer dimensionalen Näherung wahrscheinlich im Bereich einer hohen Ausprägung

von Psychopathy.

2.1.3.2 Mit dem

etablierten Instrument STATIC-99 sei das Risikoprofil des Beschuldigten für

sexuelle und gewalttätige Rückfälle erfasst worden. Der Explorand erreiche in

diesem Instrument sieben Punkte. Gemäss den aktuellen Interpretationsregeln

(2019) falle der Explorand damit in die höchste von 5 Risikogruppen

(Risikogruppe IV b), dies entspreche einem weit überdurchschnittlichen Risiko.

Für diese Gruppe von Sexualstraftätern habe man in der Gesamtgruppe für einen 5

Jahreszeitraum eine Rückfallrate von 34.78% beobachtet (zum Vergleich: Die

durchschnittliche Rückfallrate der Sexualstraftäter betrug 5.36 %). Auch

aufgrund der Auswertung mittels STABLE-2007, einem strukturierten Element zur

Erfassung sogenannter stabil dynamischer Risikofaktoren für erwachsene

männliche Sexualstraftäter, das in Ergänzung des STATIC-99 angewendet wurde,

gehöre der Beschuldigte mit einem Summenwert von 12 in die Gruppe der

Straftäter mit einem hohen Kontroll- und Behandlungsbedarf. Unter Kombination

der beiden Verfahren zeige sich gemäss Handbuch eine hohe Dringlichkeit von

Betreuung und Kontrolle.

2.1.3.3 Als klinisches

und einzelfallorientiertes strukturiertes Prognoseinstrument wendete der

Gutachter die Basler Liste von Herrn Prof. Dittmann an. Die

individualprognostische Beurteilung ergab, dass sich vorliegend ein ganzes

Bündel von bedeutsamen legalprognostisch ungünstigen Faktoren erkennen liessen.

Insbesondere seien die vorliegenden psychischen Störungen, die bedeutsame

Persönlichkeitsproblematik und die erheblich schwere Alkoholkrankheit im

Zusammenspiel mit einer Kokainabhängigkeit belastend. Die statistischen

Instrumente zeigten alle auf eine sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit sowohl

im Bereich der Gewalt- als auch der Sexualdelinquenz. Schaue man sich das

bisherige Delinquenzspektrum an, müsse man wohl auch von einer sehr hohen

Rückfallwahrscheinlichkeit für alle Deliktgruppen sprechen, mit denen der

Explorand bislang in Erscheinung getreten sei, also auch im Bereich der

Verkehrs-, Betäubungsmittel- und auch leichteren Gewaltdelinquenz. Der

Explorand sei aber bislang nicht mit sehr schweren Gewalt- oder Sexualdelikten

in Erscheinung getreten. Für sehr schwere Gewalt- und Sexualdelikte bestehe

daher nur ein leicht erhöhtes Risiko, für leichte Gewaltdelikte wie Tätlichkeiten

oder Drohungen hingegen ein sehr hohes Risiko. Auch das Risiko für erneute

Sexualdelikte werde in den Prognoseinstrumenten als sehr hoch angegeben. Vor

allem dürfte an erneuten Exhibitionismus vor Kindern zu denken sein. Da aber

keine eigenständige sexuelle Devianz zu diagnostizieren sei, dürfte aus

klinischer Sicht das Risiko etwas tiefer, also bei mittel bis hoch, zu verorten

sein.

2.1.4 Vor dem

Berufungsgericht bestätigte der Gutachter seine Diagnosen. Er hält weiter fest,

dass der Beschuldigte offenbar realisiert habe, dass er mit seinen

Vorerkrankungen ziemlich am Ende sei. Es sei gut, dass er diesen Weg

eingeschlagen habe. Es sei noch ein sehr langer Weg und er stehe auch erst am

Anfang. Wenn man bedenke, wie er in den letzten 10 Jahren Drogen konsumiert

habe, dann werde klar, dass es viel Arbeit, Therapie und Kontrolle brauche. Im

Bereich der Delikte seien die Schritte, die er initiiert habe, und die Therapie

diesbezüglich sehr erfreulich. Offenbar werde auch die Persönlichkeitsstörung

angegangen, allerdings nicht so explizit wie die Suchtthematik. Er müsse die

Therapie weiterführen. Idealerweise sei ein Setting mit Bewährungshilfe

anzuordnen. Dazu gehörten Selbsthilfegruppen, Konsumproben, z.B. Haarproben

alle drei Monate, und wöchentliche Psychotherapie. (Auf Frage, was er damals

bei der Begutachtung für einen Eindruck hinterlassen habe) Es sei auffällig gewesen,

dass der prognostische Eindruck aus der Diagnose nicht so negativ gewesen sei,

wie die Ergebnisse aus den Prognoseinstrumenten. Es sei unklar gewesen, wie er

so viele Punkte habe erzielen können (zum Ganzen: ASB 129 f.).

2.1.5 Der Beweiswert

des psychiatrischen Gutachtens

2.1.5.1 Zieht das

Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es

bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in

einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob

es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das

gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm

abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite

kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf

die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384

E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4;

BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine

rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten

Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht

begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie

an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne

spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom

6.5.2014 E. 4.1).

2.1.5.2 Dr. med. C.___

ist Chefarzt Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste der

Solothurner Spitäler AG, der über eine breite fachspezifische Ausbildung

verfügt. Das Gutachten beruht auf sämtlichen Vorakten, einlässlichen

Explorationen des Beschuldigten, testpsychologischen Untersuchungen sowie auf

Drittauskünften über den Beschuldigten. Die Ausführungen des Gutachters sind

schlüssig und in jeder Hinsicht gut nachvollziehbar. Der Gutachter legt in

nachvollziehbarer und differenzierter Weise gesondert für jeden Vorhalt die

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit fest. Das Gutachten enthält keinerlei

Widersprüche und es liegen keine anderen ärztlichen Stellungnahmen vor, welche

die Schlussfolgerungen des Gutachters in Frage stellen würden. Auf das

psychiatrische Gutachten vom 17. Dezember 2021 ist deshalb

abzustellen, es kommt ihm voller Beweiswert zu.

2.2 Strafart

Im vorliegenden Fall

kann für diejenigen Delikte, für welche das Gesetz eine Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommen.

Die Geldstrafe stellt zwar nach der Konzeption des StGB die Hauptsanktion dar

und es soll eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn der Staat keine

anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (Urteil

6B_341/2007 vom 17. März 2008 E. 4.2.2). Diese Situation ist

vorliegend gegeben: Der Beschuldigte wurde in verhältnismässig kurzer Zeit vor

der hier zu beurteilenden Delinquenz von der Staatsanwaltschaft mit

Strafbefehlen vom 6. Februar 2017, 20. Februar 2018 und

28. Januar 2019 zu (teils bedingten) Geldstrafen sowie Bussen

verurteilt. Trotz dieser Urteile wurde der Beschuldigte erneut straffällig und

mit Strafbefehl vom 3. Januar 2022 zu einer weiteren Geldstrafe

verurteilt. Die Vergangenheit hat daher eindrücklich

gezeigt, dass sich der Beschuldigte ganz offensichtlich durch eine Geldstrafe

nicht von einer weiteren Delinquenz abhalten liess. Die Wahl einer

milderen Sanktion als eine Freiheitsstrafe kann daher nicht in Frage kommen.

2.3 Schwerstes Delikt

Die sexuelle Handlung unter

Einbezug der Geschädigten wird als schwerste Tat eingestuft. Art. 187 StGB

will Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen, weil

sie deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 187 StGB

N 1). Der Strafrahmen

lautet auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre.

2.4 Tatkomponenten

2.4.1 In der Bandbreite der

möglichen sexuellen Handlungen handelte es sich vorliegend um eine wenig

intensive Handlung. Der Beschuldigte legte nicht Hand an bei der Geschädigten

und sie musste auch ihn nicht berühren. Er unternahm auch nichts, um das

wegrennende Kind zurückzuhalten. Die sexuelle Handlung, wie sie der

Beschuldigte vornahm, liegt innerhalb der Bandbreite von möglichen sexuellen

Handlungen mit Kindern im untersten Bereich.

2.4.2 Der Beschuldigte

fing beim Treppenabgang der Tiefgarage der Überbauung, in der er wohnte,

unvermittelt an, in der unmittelbaren Nähe der Geschädigten zu masturbieren. Indem

der Beschuldigte die Geschädigte zu sich rief, legte er es darauf an, von ihr

bemerkt und beobachtet zu werden. Hinsichtlich ihres Einbezugs in die sexuelle

Handlung handelte er mit direktem Vorsatz, was allerdings deliktsimmanent ist.

2.4.3 Der Beschuldigte hatte

egoistische Beweggründe. Offensichtlich empfand er sexuelle Lust, wenn er von der

Geschädigten beim Masturbieren beobachtet wurde. Diese sexuelle Lust stellte er

über das Interesse des Kindes, nicht ungewollt mit einer derartigen Situation

konfrontiert zu werden.

2.4.5 Das Verschulden ist

als leicht zu qualifizieren.

Unter Berücksichtigung der gemäss Gutachten

in leichtem Masse eingeschränkten Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit ist das

Tatverschulden als sehr leicht bis leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe

ist vor diesem Hintergrund auf sieben Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

2.5 Asperation

2.5.1 In

Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch zum Nachteil der damaligen K.___

AG wiegt das Verschulden ebenfalls leicht. Es ist vorab zu beachten, dass es

sich nicht um einen Einbruchdiebstahl, sondern um einen Einschleichdiebstahl

handelt. Entsprechend wurde kein Sachschaden angerichtet. Des Weiteren handelte

es sich nicht um eine Privatliegenschaft, sondern eine Geschäftsliegenschaft.

Allerdings musste der Beschuldigte bereits zu dieser frühen Morgenzeit mit

einer Konfrontation mit Bäckereimitarbeitern rechnen. Es wurden Vermögenswerte

und Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 2'222.00 entwendet. Der Deliktsbetrag

ist damit zwar nicht mehr klein, dennoch sind innerhalb der Bandbreite von

möglichen Diebstählen viel höhere Deliktsbeträge denkbar. Der Modus Operandi

zeugt von einer plumpen und spontanen Aktion, nicht von besonderer Raffinesse.

Seine Beweggründe dürften auch hier egoistischer und monetärer Natur gewesen

sein.

2.5.2 Auch in Bezug auf

diesen Tatkomplex wiegt das Verschulden leicht.

Auch hier ist eine

leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen und von einem sehr

leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen. Sieben Monate für den

Diebstahl und einen Monat für den Hausfriedensbruch, nach Berücksichtigung der

Asperation vier Monate Freiheitsstrafe, erscheinen zur Abgeltung dieser

Tatbestände angemessen.

2.5.3 Unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine

Freiheitsstrafe von insgesamt elf Monaten Freiheitsstrafe.

2.6 Täterkomponenten

2.6.1 Betreffend

Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die umfassenden

Ausführungen in Ziffer VIII. nachstehend verwiesen werden. Diese Komponenten wirken

sich insgesamt neutral aus.

2.6.2 Der Beschuldigte hat

diverse Vorstrafen:

-

Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie Busse von CHF 650.00 wegen Gewalt oder Drohung gegen

Behörden oder Beamte, passive Teilnahme an Zusammenrottung (teilweiser Versuch),

mehrfacher Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Verletzung der Verkehrsregeln

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 6. Februar 2017, Widerrufen mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2018);

-

Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie Busse von CHF 800.00 wegen Hinderung

einer Amtshandlung, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher

Tätlichkeiten, Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Sachbeschädigung sowie einfachen Diebstahls

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2018,

Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 6. Februar 2017);

-

Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von

drei Jahren, sowie Busse von CHF 900.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs

ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens

eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes,

Alkoholgehalt 0.74 Milligramm sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2019, Nichtwiderruf mit Verlängerung

der Probezeit um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 3. Januar 2022);

-

Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie Busse von CHF 600.00 wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie einfachen Diebstahls

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

3. Januar 2022);

-

Gegen

den Beschuldigten läuft seit 12. April 2022 ein Verfahren wegen

rechtswidrigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration.

2.6.3 Die

Täterkomponenten wirken sich angesichts der einschlägigen Vorstrafen des

Beschuldigten sowie der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens

straferhöhend aus. Das Strafmass ist um drei Monate zu erhöhen.

2.7 Ergebnis

In

Anbetracht sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien erscheint demnach

eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als schuldangemessene Sanktion.

2.8 Vollzugsform

Der

Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mithin

ist sowohl angesichts der Strafhöhe als auch der Strafart die Gewährung des

bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs möglich (vgl. Art. 42 Abs. 1 und

Art. 43 Abs. 1 StGB).

Die persönliche

Situation des Beschuldigten hat sich im Vergleich zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vor einem Jahr erheblich verändert: Dies gilt für seine

soziale Einbettung, seine persönliche Entwicklung, seine Krankheitseinsicht und

die Drogen- und Alkoholabstinenz (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer

VIII / 3.1.3 hernach). Es bedarf keiner weitgreifenden Erörterungen, um

darzulegen, dass der Beschuldigte mit einer unbedingten Ausfällung der

Freiheitsstrafe abrupt aus dieser nunmehr günstigen Entwicklung und sozialen

Einbettung herausgerissen würde.

Mithin wird dem

Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt, dies bei einer Probezeit von fünf

Jahren.

2.9 Anrechnung der Haft

Der

Beschuldigte war im Verlauf des Strafverfahrens insgesamt sechs Tage in

Polizeigewahrsam, welche ihm im Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen

sind.

2.10 Busse

2.10.1 Für die

Schuldsprüche wegen Trunkenheit, unanständigen Benehmens, Verunreinigung von

fremdem Eigentum

sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist eine Busse

auszusprechen.

2.10.2

Es liegt aufgrund des Strafbefehls vom 3. Januar 2022 ein Fall von

retrospektiver Konkurrenz vor, da bezüglich sämtlicher Übertretungen bei beiden

Urteilen auf die gleiche Strafart, nämlich Busse, zu erkennen ist (Art. 49 Abs.

2 StGB).

2.10.3

Es stellt sich daher die Frage, welche Strafe ausgefällt worden wäre, wenn

sämtliche Übertretungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Unter

Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren wiegt das Verschulden

insgesamt leicht. Damit ist die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens

anzusiedeln. Unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse

des Beschuldigten erscheint eine Gesamtbusse von CHF 1'000.00, wie sie die

Vorinstanz festgesetzt hat, als angemessen. Wird von dieser Gesamtstrafe die

mit Urteil vom 3. Januar 2022 ausgefällte Busse von CHF 600.00

abgezogen, resultiert eine Zusatzstrafe von CHF 400.00.

2.11 Widerruf

2.11.1 Der Beschuldigte

wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft

wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand

mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. des

Strassenverkehrsgesetzes, Alkoholgehalt 0.74 Milligramm sowie Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe

von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

3. Januar 2022 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert.

2.11.2 Der Beschuldigte

hat während der Probezeit mehrere Vergehen verübt. Ausserdem wurde die

Probezeit bereits einmal verlängert. Die Voraussetzungen gemäss Art. 46

Abs. 1 StGB sind deshalb gegeben und es wird der am 28. Januar 2019

gewährte bedingte Vollzug für die ausgesprochene Geldstrafe widerrufen.

2.11.3 Da die

widerrufene und die neue Strafe nicht gleicher Art sind, kann keine

Gesamtstrafe gebildet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB).

VI.

Massnahme

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 56 Abs.

1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet

ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64

erfüllt sind (lit. c).

Die Anordnung einer

Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere

weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich

beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63

und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine

sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (lit. c) (Abs. 3).

1.2 Ambulante

Behandlung

Die Anordnung einer

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische

Störung und deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die

Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen

(Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer

ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine

Übertretung aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der

Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre, Abs. 4).

1.3 Stationäre

Behandlung

1.3.1 Gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre

Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat,

das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr

besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer

geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der mit der stationären

Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf

Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren

noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme

lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

1.3.2 Ob eine

psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht wie

erwähnt einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen

(Art. 56 Abs. 3 StGB).

1.3.3 Zur Schwere der

psychischen Störung

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft

gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht

schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil

6S.427/2005 vom 6. April 2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen

Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen

Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen

Geisteskrankheiten (Heer/ Habermeyer,

Basler Kommentar StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten Rechtsprechung

bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur des Begriffes der

schweren psychischen Störung (Urteil 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019,

bestätigt in 6B_229/2020 vom 29. April 2020, je mit zahlreichen

Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren psychischen Störung

nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr

und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es

der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im

Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt

(Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit

anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen

Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die

rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität

des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich

ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.

1.3.4 Zu den

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit.

b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf

eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem

Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen

von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu

erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme

geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung

der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil 6B_263/2008 vom 10. Oktober 2008).

1.4

Verhältnismässigkeit

Art. 56 Abs. 2 StGB

verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip

umfasst drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne (Urteil 6B_343/2015 vom 2. Februar 2016 E.2.2.2). Anzuordnen ist

von mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste. Abzuwägen sind weiter die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und

sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten Proportionalität gilt: Je

schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die

Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu

rechtfertigen. Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger

schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (vgl. BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung

zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben

werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat;

andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen

und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die Schwere des

Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der

Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und

Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und

Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist

nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Heer, Basler Kommentar StGB I, Art. 56

StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein

gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen

die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche

Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen

für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil 6P.37/2006

vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.3).

2. Gutachten von Dr.

med. C.___

Zur Frage der Anordnung

einer Massnahme führte der Gutachter aus, dass beim Exploranden bedeutsame

psychische Störungen bestünden, die auch einen Zusammenhang zum Tathandeln zeigten.

Die Legalprognose sei sehr belastet, allerdings weniger für sehr schwere

Delinquenz, sondern für Delinquenz im eher unteren Schwerebereich. Aufgrund der

deutlichen Belastung der Legalprognose und der vorliegenden Komorbidität bei

schon recht langjähriger schwerer Suchterkrankung erscheine eine rein ambulante

Behandlung nicht intensiv genug und damit auch nicht erfolgsversprechend. Die

Angebote für stationäre Suchtmassnahmen erschienen im vorliegenden Fall, gerade

auch im Besonderen wegen der Kombination der vorliegenden Störung, eher nicht

geeignet. Zu sehen sei weiter, dass nicht die Suchtstörung, sondern vielmehr

die schwerwiegende Persönlichkeitsproblematik wesentliche Anteile am

Motivationsgeschehen trage. Solche Aspekte würden in üblichen

Suchteinrichtungen selten einmal vertieft behandelt. Aus forensischer Sicht werde

man vor allem im Bereich der Persönlichkeitsstörung mit dem Exploranden

arbeiten müssen, als nur (oder überwiegend) im Bereich der Suchterkrankung.

Eine stationäre Massnahme für Suchtkranke könne er daher nicht empfehlen. Nicht

zuletzt brauche es hier deutlich mehr (gefestigte) Eigenmotivation. Zur

Diskussion könne weiter eine stationäre Massnahme für Erwachsene Art. 59 StGB

stehen. In den hier vorhandenen Einrichtungen, wie z.B. Massnahmenzentrum St.

Johannsen werde sehr gut mit den Problematiken – wie sie hier vorlägen –

gearbeitet und der Explorand scheine insgesamt empfänglich zu sein für ein

kombiniert therapeutisches, sozialpädagogisches und arbeitsagogisches Bemühen.

Die Massnahmefähigkeit sei zu bejahen. Zu sehen sei hingegen nicht, dass er für

eine solche Massnahme motiviert sei. Allerdings sei ein Teil der Massnahme auch

immer die Motivationsarbeit. Sollte allerdings das Strafmass und die Länge

einer solchen Massnahme (5 Jahre) deutlich auseinandergehen, so sei

erfahrungsgemäss eine wirksame Motivationsarbeit nicht möglich und es trete oft

eine Verweigerungshaltung ein, in der die Betroffenen abwarteten, bis die

Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werde.

3. Verschlechterungsverbot

3.1 Die Vorinstanz hat

auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet.

3.2 Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, «reformatio in

peius»). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen,

die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Für die Frage, ob

eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; BGE 142 IV 129 E. 4.5; BGE 139 IV 282 E. 2.6). Wird eine Anschlussberufung

ergriffen, hebt diese im Umfang ihrer Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399

Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) das

Verschlechterungsverbot auf (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2 f.; Urteil

6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 5.2.2; je mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung hat eine Verletzung des Verschlechterungsverbots bei der

Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Berufungsverfahren

verneint (BGE 144 IV 113 E. 4.3; Urteil 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019

E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3.3 Im publizierten

Leitentscheid vom 12. Januar 2022 (BGE 148 IV 89) hat das

Bundesgericht die Frage geklärt, ob eine erstmalige Anordnung einer ambulanten

Massnahme im Berufungsverfahren zulässig ist, wenn erstinstanzlich darauf

verzichtet wurde. Es führte aus (E. 4.4):

«Vorliegend

hatte das Kriminalgericht entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der

Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen. Diese verzichtete in ihrer

Anschlussberufung darauf, erneut die Anordnung zu beantragen. Die Vorinstanz

ordnete dennoch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Die Situation präsentiert sich

vorliegend anders als bei der Umwandlung von einer ambulanten in eine

stationäre Massnahme, die nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstösst (BGE 144 IV 113 E.

4.3; Urteil 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Eine

einmal angeordnete ambulante Massnahme wird nur unter bestimmten

Voraussetzungen wieder aufgehoben, nämlich zufolge erfolgreichen Abschlusses,

Aussichtslosigkeit, Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer oder

Erfolgslosigkeit (vgl. Art. 63a Abs. 2 und 3 StGB).

Eine Aufhebung alleine auf Wunsch des Täters, wie dies im Rahmen einer

freiwilligen Therapie grundsätzlich möglich ist, ist ausgeschlossen. Zudem kann

eine aufgehobene ambulante Massnahme in eine andere ambulante Massnahme (BGE 143 IV 1 E.

5.4) oder in eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB (Art. 63b Abs. 5

StGB) umgewandelt werden. Eine Umwandlung ist unter strengen

Voraussetzungen selbst nach vollständiger Verbüssung der Strafe noch möglich (BGE 136 IV 156 E. 2

mit Hinweisen; Urteil 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.1). Bei einer

freiwilligen Therapie, wie sie sich der Beschwerdeführer nach dem

erstinstanzlichen Urteil unterzogen hat, ist eine Umwandlung ausgeschlossen.

Hier besteht einzig die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung einer

stationären Massnahme durch das Gericht, welches die Strafe ausgesprochen hat (Art. 65 Abs. 1 StGB). Für die (nachträgliche) Anordnung und

die Umwandlung von Massnahmen sind sowohl unterschiedliche Verfahren als auch

unterschiedliche Voraussetzungen vorgesehen (vgl. BGE 145 IV 167 E.

1.6 f. mit Hinweisen). Die nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme anstelle einer reinen Strafe erfordert in jedem Fall,

dass sich vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe – und damit nach der Rechtskraft des Urteils – neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben haben, welche die

Voraussetzungen einer Massnahme begründen können (BGE 142 IV 309 E. 2.3 mit Hinweisen). Nur der Täter, gegen den

bereits erstinstanzlich eine therapeutische Massnahme angeordnet wurde, trägt

von vornherein das Risiko einer nachträglichen Anpassung bzw. Umwandlung der

angeordneten Massnahme. Die erstmalige Anordnung der ambulanten Massnahme im

Berufungsverfahren verletzt daher das Verschlechterungsverbot nach Art.

391 Abs. 2 StPO.»

3.4 Die schlüssigen und

überzeugenden gutachterlichen Ausführungen indizierten eine Massnahme. Eine

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB hätte sich aufgrund

der Umstände aufgedrängt. Die Voraussetzungen wären erfüllt. Nachdem die Vorinstanz aber von einer therapeutischen

Massnahme abgesehen hat, ist der Berufungsinstanz deren (erstmalige) Anordnung

aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt.

VII. Bewährungshilfe /

Weisungen

Auch wenn dem

Berufungsgericht verwehrt ist, eine Massnahme anzuordnen, so können gemäss Art.

44 Abs. 2 StGB, wenn – wie vorliegend – das Gericht den Vollzug der Strafe

bedingt aufschiebt, für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und

Weisungen erteilt werden.

Der Gutachter führte –

wie bereits erwähnt – anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass für den

Beschuldigten idealerweise ein Setting mit Bewährungshilfe anzuordnen sei. Dazu

gehörten Selbsthilfegruppen, Konsumproben, z.B. Haarproben alle drei Monate,

und wöchentliche Psychotherapie.

Für die Dauer der

Probezeit wird gestützt auf die Ausführungen des Gutachters und die Erwägungen

in Ziffer VI hiervor Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die

Weisungen erteilt, sich von Drogen und Alkohol abstinent zu halten, was mit

geeigneten Kontrollen zu überprüfen ist, und sich einer ambulanten

Psychotherapie zu unterziehen, so lange es die Fachperson für nötig erachtet.

VIII.

Landesverweisung / Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1 Nach Art. 66a Abs.

1 StGB hat das Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der

Schweiz zu verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o

abschliessend aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von

der verhängten Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehören unter anderem der

Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d) und sexuelle Handlungen

mit Kindern (lit. h). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf

und maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung

des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle

Personen, die im Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht

verfügen. Auf den ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an.

Irrelevant ist auch, ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder

teilbedingten Strafe verurteilt wird. Auch auf die Strafart kommt es

grundsätzlich nicht an. Die Verurteilung bloss zu einer bedingten Geldstrafe

schliesst die Landesverweisung nicht aus. Zu prüfen ist im Falle des

Beschuldigten somit lediglich, ob gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB

ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung abgesehen werden kann.

Voraussetzung dafür ist, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten einen

schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der

Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern

Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

1.2 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit

Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration,

einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der

Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf

auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Die

Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der

«öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen

Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die

Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur

Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E.

1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht

hat sich in BGE 146 IV 105 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der

Frage auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB

von einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei

hat das Bundesgericht der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in

Anlehnung an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den

Nachzug von Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen,

wenn die Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt

sei, eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben

sowie die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten

Anwesenheitsdauer fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr

in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der

besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen

ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere

Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise aufgrund

eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz für das

Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung

eines Härtefalls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der

allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative

Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein

gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte

Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz

absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.4 Art. 8 EMRK

verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen Aufenthaltstitel. Er hindert Konventionsstaaten nicht daran, die

Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer

Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und

Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8

Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben verunmöglicht

wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht

besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie,

d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse,

sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.

Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen

Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande,

regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere

Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).

1.5 In Bezug auf

gesundheitliche Beeinträchtigungen hält das Bundesgericht fest, ein

aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter

Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat

Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung

die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener

Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer

ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands

ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der

Lebenserwartung nach sich zieht. Es geht nicht darum, dass der gleiche

Behandlungsstandard im Ausland garantiert wird wie in der Schweiz (Urteil 6B_1111/2019

vom 25. November 2019 E, 4.3, mit Verweis auf Urteil 2D_14/2018 vom 13.

August 2018 E. 4.2 f.).

2. Lebensgeschichte des

Beschuldigten

2.1 Der Beschuldigte

wurde am […] in Pastasellë (Kosovo) geboren. Im Rahmen des Familiennachzugs ist

er am 20. Dezember 2000 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu

seinem Vater in die Schweiz eingereist, woraufhin ihm im Kanton Solothurn am

12. März 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist (AS

322). Aus den Kantonalen Migrationsakten bzw. dem Zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht weiter hervor, dass der Beschuldigte ledig

ist und keine Kinder hat. Er hat vier Schwestern, die alle ebenfalls im Besitz

von Niederlassungsbewilligungen sind. Der Beschuldigte gab an, dass sein Vater

aus Rakovic stamme und sechs Geschwister habe, die mit einer Ausnahme alle im

Kosovo lebten. Seine Mutter sei Hausfrau, die nur wenig deutsch rede. Sie habe

ebenfalls sechs Geschwister, eine habe sich suizidiert, einer wohne in Zürich

und die anderen lebten im Kosovo (AS 174).

2.2 In beruflicher

Hinsicht hat der Beschuldigte nach der obligatorischen Schulzeit bei der Firma M.___

eine dreijährige Ausbildung als Gipser absolviert. Er gab an, dass er anschliessend

für ca. sechs Monate arbeitslos gewesen sei, bevor er über das Temporär-Büro N.___

wieder angefangen habe zu arbeiten. Er habe dort über längere Zeit immer wieder

kurze Einsätze auf dem Bau gehabt. Seit 2017 habe er keine Arbeit mehr. Seit

2018 sei er beim Sozialamt angemeldet und werde finanziell unterstützt (AS 264

ff.).

2.3 Hinsichtlich der

Krankengeschichte kann vollumfänglich auf die diagnostische Beurteilung im

Gutachten von Dr. C.___ gemäss den Ziffern V / 2.1 ff. hiervor verwiesen

werden.

2.4.1 Der Beschuldigte

ist am 23. August 2022 aus Eigeninitiative in die Klink im Hasel zur

stationären Therapie eingetreten. Zuvor war er während eines Monats bei den

psychiatrischen Diensten Solothurn zur stationären Entwöhnungstherapie. Am

10. Januar 2023 wurde er entlassen.

2.4.2 Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 16. Januar 2023 in der […] und lebe gemäss

Bericht vom 6. November 2023 (ASB 69 ff.) seither abstinent. Er wohne

seit Juni 2023 in der Aussenwohnung der […] im Nachbarsdorf und komme täglich

zur Arbeit und Therapie in die […]. Er kaufe ein, koche und führe seinen

Haushalt selbständig. Er erscheine pünktlich zum Arbeits- bzw. Therapiebeginn.

Die Wohnung halte er normalerweise in einem sauberen und ordentlichen Zustand.

Die bevorstehende Gerichtsverhandlung, Konflikte mit der Partnerin, das

Alleinsein in der Aussenwohnung, der Alkoholkonsum in der Nachbarswohnung und

Rückschläge bei der Arbeitssuche seien Belastungen gewesen, die gelegentlich zu

Konsumwünschen geführt hätten. Der Beschuldigte habe es jedoch stets geschafft,

darüber zu reden, Strategien zur Konsumvermeidung anzuwenden und den Konsum so

zu verhindern. Er wirke zunehmend ruhiger und sicherer. Auch in

Gruppentherapien rede er mehr über sich, bringe berechtigte Kritik an und könne

es aushalten, von anderen kritisiert zu werden. Schwierigkeiten in der

Partnerschaft oder Zukunftsängste griffen ihn mitunter stark an. Er sei noch

nicht routiniert darin, solche Gefühle nüchtern auszuhalten. Schnell reagiere er

mit Schlaflosigkeit, leichter depressiver Verstimmung und Suchtdruck. Auch die

Ungewissheit in Bezug auf Arbeit und Wohnung, sowie die bevorstehende

Gerichtsverhandlung machten ihm schwer zu schaffen. Er lerne aber, Schwieriges

ohne Drogen zu bewältigen und finde mehr und mehr eine Sprache, um sich darüber

auszutauschen. Man habe mit ihm einige Male über traumatisierende Geschehnisse

geredet. Es sei dem Beschuldigten gelungen, diese Geschehnisse als Ereignisse

der Vergangenheit einzuordnen, sie bewusster wahrzunehmen und die persönlichen

Verflechtungen etwas zu lösen. Der Beschuldigte habe einige Gespräche mit

potentiellen Arbeitgebern, auch bei der SBB, gehabt, jedoch bisher ohne Erfolg.

Eine Stelle sei nun noch im Entscheidungsprozess bei der SBB. Sollte es zu

einer Absage kommen, werde versucht, eine Anstellung als Lagermitarbeiter bei

einer Spedition zu finden.

2.4.3 Anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigten der fallführende Therapeut, O.___, sowie der

Beschuldigte mit ihren Aussagen die Angaben im Bericht vom

6. November 2023 (ASB 110 ff.; ASB 117 ff.).

3. Subsumtion

3.1.1 Bei der Prüfung,

ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind

insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits-

und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der

Integration und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen

Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und

andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer

persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller

Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Daseinsbedingungen führt. Für das Vorliegen eines Härtefalls spricht

vorliegend sicherlich die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der

Beschuldigte wurde zwar nicht in der Schweiz geboren, reiste jedoch im Rahmen

des Familiennachzuges im Alter von vier Jahren in die Schweiz ein, wo ihm kurze

Zeit später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Heute ist der

Beschuldigte 27 Jahre alt, lebt mithin schon über 20 Jahre in der Schweiz.

Allein diese lange Aufenthaltsdauer muss jedoch noch nicht zur Annahme eines

Härtefalls führen (oben erwähnter BGE 146 IV 105). Entsprechend sind im

Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien einer genaueren Prüfung zu

unterziehen.

3.1.2 Dabei kann vorweg

festgehalten werden, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten im

Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor einem Jahr erheblich

verändert hat: Dies gilt für seine soziale Einbettung, seine persönliche

Entwicklung, seine Krankheitseinsicht und die Drogen- und Alkoholabstinenz. In

Bezug auf die familiären Verhältnisse kann festgehalten werden, dass keine engen

Familienangehörigen des Beschuldigten im Kosovo leben. Zu seinen Tanten und

Onkeln vor Ort hat der Beschuldigte keinen Kontakt.

3.1.3 Der Beschuldigte

ist am 23. August 2022 aus Eigeninitiative in die Klink im Hasel zur

stationären Therapie eingetreten. Zuvor war er während eines Monats bei den

psychiatrischen Diensten Solothurn zur stationären Entwöhnungstherapie. Am

10. Januar 2023 wurde er entlassen und trat daraufhin – wiederum freiwillig

– in die [...] ein. Diese Veränderung der Lebensumstände verbunden mit der

Alkohol- und Drogenabstinenz kann dabei nicht als berechnende Handlungen des

Beschuldigten qualifiziert werden: Es wäre dem Beschuldigten angesichts seiner

Persönlichkeitsstruktur kaum möglich, sich einzig im Hinblick auf die Frage der

Landesverweisung ganz anders zu verhalten und auf Alkohol und Drogen zu

verzichten. Selbstverständlich ist die seit rund 16 Monaten anhaltende

Veränderung in den Lebensverhältnissen des Beschuldigten noch fragil, aber er

konnte erstmals seit langer Zeit wieder kleine Wurzeln schlagen. Die

erstinstanzliche Verurteilung zur einer unbedingten Freiheitsstrafe war

offenkundig eine Zäsur, die sich bisher für die Entwicklung des Beschuldigten

als ausgesprochen günstig erwiesen hat. Dies bestätigen sowohl die Berichte der

[...] als auch die eindrücklichen Aussagen des fallführenden Therapeuten, O.___,

die durchwegs ein positives Bild zeigen: Er geht täglich zur Arbeit und

Therapie, kauft ein, kocht und führt seinen Haushalt selbständig. Er hat es

geschafft, über seine Probleme zu reden, Strategien zur Konsumvermeidung

anzuwenden und den Konsum so zu vermeiden. Herr O.___ führte hierzu aus, dass die

Entwicklung des Beschuldigten eher ungewöhnlich sei. Vor dem Hintergrund der

Geschichte, die er mitgebracht habe, liege eine positive Abweichung von der

Norm vor und er habe sich stark verändert. Er habe sich dahintergeklemmt (ASB

112). Auch die eingehende Befragung des Beschuldigten anlässlich der

Berufungsverhandlung und die dabei von ihm gemachten Aussagen manifestierten

den positiven persönlichen Eindruck (zum Ganzen: ASB 120 ff.).

3.1.4 Es bedarf keiner

weitgreifenden Erörterungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte mit einer

Landesverweisung abrupt aus dieser nunmehr günstigen Entwicklung und sozialen

Einbettung herausgerissen würde. Im Gegensatz zur Situation vor dem Eintritt in

die [...] bestehen nun in der Schweiz klare Strukturen und ein tragfähiges

soziales Netz für den Beschuldigten. Die Landesverweisung würde für den

Beschuldigte in der heutigen Situation zweifellos eine schwere persönliche

Härte darstellen.

3.2 Im Rahmen der vorzunehmenden

Verhältnismässigkeitsprüfung sind die dargestellten Interessen des

Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz gestützt auf die obigen Ausführungen

als vergleichsweise gross einzustufen. Auf Seiten der öffentlichen Interessen

lässt sich in Bezug auf die Art der begangenen Delikte festhalten, dass diese

einzeln betrachtet nicht besonders schwer wiegen und sich auch keine Delikte

gegen Leib und Leben darunter befinden, obwohl der Schuldspruch wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern keineswegs zu bagatellisieren ist. Der Beschuldigte hat

sich ausserdem des Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Zudem

ist er mehrfach vorbestraft wegen leichteren Verkehrs-, Betäubungsmittel- und

Gewaltdelikten. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten denn auch eine

ungünstige Legalprognose in Bezug auf diese Deliktskategorien sowie

Sexualdelinquenz. Grossen Einfluss hatte hierbei insbesondere die fehlende

Einsicht in seine Drogen- und Alkoholproblematik, die Ausgangspunkt seiner

Delinquenz darstellt, aber auch in seine Persönlichkeitsstörung. Durch eine

entsprechende Therapie hätte es der Beschuldigte gemäss Gutachten in der Hand

gehabt, seine Legalprognose deutlich zu verbessern. Hier ist die Situation

heute gänzlich anders: der Beschuldigte geht einer regelmässigen Arbeit im [...]

nach, hat eine betreute Wohnmöglichkeit und lässt sich zuverlässig stationär

psychotherapeutisch behandeln. Dies alles wirkt sich zusammen mit seiner Alkohol-

und Drogenabstinenz positiv aus. Um den Beschuldigten auf dem eingeschlagenen,

günstigen Pfad zu unterstützen, wird Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen

erteilt (vgl. Ziffer VII hiervor), womit sich der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung auch einverstanden erklärte (ASB 128). Positiv zu werten

ist zudem, dass der Beschuldigte bisher noch nie ausländerrechtlich verwarnt

wurde.

Die erheblichen

persönlichen Interessen des Beschuldigten überwiegen die öffentlichen

Interessen an dessen Wegweisung unter diesen Umständen.

3.3 Zusammenfassend ist

somit auf die Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten.

Damit erübrigt sich die

Frage nach der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).

IX. Übrige

Nebenpunkte

Hinsichtlich Tätigkeitsverbot, Entscheid

über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilforderungen ist der

vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und es kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urteilsseite [US] 45 ff.).

X.

Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen.

2. Die Berufung war in

Bezug auf die Landesverweisung erfolgreich. Gleichzeitig war die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die höhere

Freiheitsstrafe und damit in geringem Ausmass erfolgreich, wobei diese

lediglich einen überschaubaren zusätzlichen Aufwand verursachte. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für das Berufungsverfahren mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5'877.80, dem Beschuldigten

im Umfang von 70%, ausmachend CHF 4'114.50, aufzuerlegen. Im Übrigen

gehen sie zu Lasten des Staates.

3. Nach Art. 135

Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen

Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die

Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende

des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte

Person zu den Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4

StPO verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen.

Gemäss § 158

Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die

Entschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

4. Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik Probst, macht für das Berufungsverfahren

eine Entschädigung von CHF 5'884.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was

angemessen erscheint. Die Entschädigung wird in diesem Umfang festgesetzt,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates.

Demnach wird

in Anwendung von Art.

139 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, § 23 Abs. 2 EG StGB, § 8 Abs. 1 EG StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 66a Abs. 2,

Art. 67 Abs. 3, Art. 69, Art. 70, Art. 106 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art.

135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Das Strafverfahren

gegen A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2022

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) bezüglich folgender Vorhalte zufolge

Verjährung eingestellt:

a. Ungehorsam gegen die

Polizei, angeblich begangen am 24. Februar 2019;

b.

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem 12. Juli

2019.

2. A.___

hat sich

gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie

folgt schuldig gemacht:

a. Trunkenheit und

unanständiges Benehmen, begangen am 20. Oktober 2019;

b. Verunreinigung von

fremdem Eigentum, begangen am 21. Dezember 2019;

c. mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 12.

Juli 2019 bis am 22. Juli 2020.

3. A.___

hat sich zudem

wie folgt schuldig gemacht:

a. Diebstahl, begangen am

13. April 2019;

b. Hausfriedensbruch,

begangen am 13. April 2019;

c. sexuelle Handlungen mit

einem Kind, begangen am 20. Juli 2019.

4. A.___

wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 14 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5 Jahren;

b)

einer

Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2022.

5.

Für

die Dauer der Probezeit wird für A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

6. Für die Dauer der

Probezeit werden A.___

die

folgenden Weisungen erteilt:

a. A.___

hat sich von Drogen und

Alkohol abstinent zu halten, was mit geeigneten Kontrollen zu überprüfen ist;

b.

A.___

hat sich einer

ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, so lange es die Fachperson für nötig

erachtet.

7.

A.___

werden im

Erstehungsfall 6 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8.

Der

A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2019 für eine

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

9.

Von

der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

10. A.___ wird

lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

11. Die bei A.___

sichergestellten Betäubungsmittel (1 Minigrip mit Marihuana; aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate) werden eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten.

12. Das bei A.___

sichergestellte

Bargeld im Betrag von insgesamt CHF 7.50 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FV Asservate) wird eingezogen und fällt in die Staatskasse.

13. Folgende im Verfahren

gegen A.___

beschlagnahmten

Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FV Asservate) werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten

bzw. zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) 1 Notizblock

b) 1 Parfum

c) 1 Bitsatz «pro one»

(Werkzeug)

d) 1 Zigarettenpapier

e) 1 Packung Zigaretten

(angeraucht)

f) 3 Feuerzeuge

g) 1 Taschentuchpackung

h) 1 Schlüssel

i) 1 Rucksack «Exped»

j) 1 Regenschutz

k) 1 Damenjacke «Luna

Design»

l) 2 Stulpen / Gamaschen

m) 1 Kletterhelm

n) 2 Kletterseile

o) 1 Klettergurt

p) Bergsportausrüstung

(Expresshaken, Karabinerhaken, Bremse, etc.)

q)

1

Kamm

14. Die Zivilforderungen

von H.___ und I.___ gegenüber A.___

werden auf den Zivilweg verwiesen.

15. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'695.15 (Honorar CHF 10'737.00,

Auslagen CHF 1'050.50, 7,7 % MwSt. CHF 907.65) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Probst, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'884.60 (Honorar CHF 5'382.00, Auslagen

CHF 81.90, 7,7 % MwSt. CHF 420.70) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 70%,

ausmachend CHF 4'119.20, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

17. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen

Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'200.00, total CHF 12'936.00, zu bezahlen.

18. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00, total

CHF 5'877.80, im Umfang von 70%, ausmachend CHF 4'114.50, zu

bezahlen. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer