STBER.2022.85
vorsätzliche Tötung etc. (Neubeurteilung)
7. September 2023Deutsch51 min
habe. Weil G.___ noch nicht vor Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, †E.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
1. A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
Privatberufungsklägerschaft
4. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
D.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly Rechtsanwälte,
Beschuldigter
betreffend vorsätzliche
Tötung etc. (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht am 6. und 7. September 2023:
-
D.___, als Beschuldigter;
-
Rechtsanwalt Alexander
Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
-
der Oberstaatsanwalt, für
die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
-
Rechtsanwalt Stephan
Schlegel als Vertreter der Privatklägerschaft;
-
C.___, in Begleitung ihrer
Tochter.
Zudem erscheinen zwei Medienvertreter
und vier Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung inkl. des Augenscheins, die durchgeführte Einvernahme des
Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatberufungskläger und
des Oberstaatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird
auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung)
und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Oberstaatsanwalt für die
Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin (vgl. schriftliche Anträge [Aktenseite
Neubeurteilungsverfahren; ASN] 110]):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 namentlich insoweit
in Rechtskraft erwachsen ist, als D.___ wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen
und grober Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.
2.
D.___ sei zusätzlich
schuldig zu erklären wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 5. September 2013.
3.
D.___ sei zu
verurteilen, zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF
130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren.
4.
Die 35 Tage
Untersuchungshaft seien an die Geldstrafe anzurechnen.
5.
Es sei festzustellen,
dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6.
Die Verfahrenskosten
seien zu 50% D.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Stephan Schlegel für die
Privatberufungskläger A.___ und B.___ und C.___ (vgl. schriftliche
Plädoyernotizen inkl. Anträge [ASN 111 ff.]):
I. Unter vollständiger Ersetzung der
Dispositiv-Ziff. 1., 7. sowie 10. im Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (Verfahrens-Nr.:
BWSAG.2019.10) sei
1. D.___ wegen fahrlässiger Tötung im Sinne
von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. D.___ sei zu verpflichten, den
Privatklägern B.___ und A.___ als Solidargläubiger Schadenersatz für
Bestattungskosten wie folgt zuzusprechen:
a) CHF 2'471.46 eventualiter EUR
2'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 10. September 2013;
b) CHF 194.63 eventualiter RDS
18'240.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. September 2013;
c) CHF 1'553.42 eventualiter RDS
148'080.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. Februar 2014;
d) CHF 976.05 eventualiter RDS
91'040.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. September 2013;
e) CHF 323.05 eventualiter RDS
30'035.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2013;
f) CHF 391.20 eventualiter RDS
37'377.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. März 2014; sowie
g) CHF 452.83 eventualiter RDS
44'720.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. September 2013.
3. Weiterhin sei D.___ zu verpflichten, B.___
und A.___ je CHF 500.00 eventualiter RDS 46'581.00 Versorgerschaden pro Monat
seit 5. September 2013 bis zur Beendigung der Erstausbildung am 14. Juni 2017
bei A.___ bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung als Programmiererin bei B.___
zu bezahlen,
eventualiter
sei der
Versorgerschaden durch das Gericht entsprechend den eingereichten Belegen zu
schätzen; dies alles zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2013.
4. Ferner sei D.___ zu verpflichten, B.-__
und A.___ je CHP 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Überdies sei D.___ zu verpflichten, C.___
CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens
einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die
Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
III. Für das obergerichtliche Verfahren sei
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft auf Grundlage der
heute eingereichten Honorarnote festzusetzen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz für den
Beschuldigten D.___ (vgl. schriftliche Plädoyernotizen inkl. Anträge [ASN 130
ff.):
1. Das Urteil des Obergerichts vom 21.
April 2021 sei zu bestätigen.
2. Der Freispruch vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 des Urteils sei zu bestätigen.
3. Die Zivilforderungen der
Privatklägerschaft seien abzuweisen.
4. Eventualiter:
Im Falle eines
Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung seien die beantragten Genugtuungssummen
der Privatkläger ermessensweise festzusetzen und im Übrigen die Klage auf den
Zivilweg zu verweisen.
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung
sei entsprechend der eingereichten Kostennote festzusetzen.
6. Die weitere Kostenverlegung sei nach
Ermessen des Gerichts zu bestimmen.
------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 5. September 2013, 20:27 Uhr, meldete
sich D.___ (nachfolgend Beschuldigter) telefonisch bei der Alarmzentrale
Solothurn und verlangte nach der Ambulanz, da †E.___ (nachfolgend Opfer) auf
dem Parkplatz des ehemaligen […]-Areals (nachfolgend […]-Parkplatz) in [Ort 1]
von seinem Auto [Marke] überrollt und verletzt worden sei. Um 22:22 Uhr gab das
Inselspital Bern bekannt, dass das Opfer verstorben sei. Zunächst wurde der
Vorfall aufgrund der aufgefundenen Situation und der Aussagen der Beteiligten
als Verkehrsunfall mit Todesfolge angesehen. Aufgrund von Zeugenaussagen nach
einem öffentlichen Zeugenaufruf in den Medien vom 6. September 2013 kam wenige
Tage nach dem Vorfall der Verdacht auf, es könnte sich beim Vorfall um eine
vorsätzliche Tötung gehandelt haben. Die Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn datiert vom 21. November 2014 (AS 11 ff.). Für weitere Details
kann auf die Akten sowie das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021
(STBER.2020.34) verwiesen werden.
2. Am 6. September 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger
Tötung (Art. 117 StGB; AS 675). Mit Verfügung vom 12. September 2013
wurde das Verfahren auf den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung ausgedehnt (Art.
111 StGB; AS 676). Am 19. September 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Beschuldigten schliesslich wegen Gewaltdarstellungen (Art.
135 Abs. 1bis StGB) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 StGB) aus (AS 681).
3. Mit Verfügung vom 13. September 2013
wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger für den
Beschuldigten eingesetzt (AS 971). Für die Privatkläger B.___ und A.___, die
leiblichen Kinder des Opfers, wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Verfügung vom 28. Juli 2014; AS
1083). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Völker vom 18. September 2013 (AS 1053
ff.) zeigte dieser zudem die Vertretung der Privatklägerin C.___, der Schwester
des Opfers, an.
4. Mit Anklageschrift vom 28. August 2019
erhob der der leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter
fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung der
Verkehrsregeln.
5. Am 27. und 28. Februar 2020 fand vor dem
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit
vorgängigem Augenschein am Tatort und Befragung von Zeugen und des
Beschuldigten statt. Anschliessend erliess die Vorinstanz folgendes
Strafurteil:
1.
D.___ wird vom
Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung,
angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.
2. D.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache Gewaltdarstellungen, begangen
in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,
b)
grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.
3. D.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b)
einer Busse von CHF
1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
An die Geldstrafe
gemäss Ziff. 3.a) sowie die Busse gemäss Ziff. 3.b) hiervor werden D.___
35 Tage Haft angerechnet.
5.
Der sichergestellte
Personenwagen [Marke] (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate),
wird der Halterin K.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der
Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht
angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw. Vernichtung des
Gegenstandes zur Folge.
6.
Das bei D.___
sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
Asservate) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu
vernichten.
7.
Auf die
Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht
eingetreten.
8.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wird auf CHF 28'452.70
(134.7 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 851.30 und CHF 1'286.40
sowie MWST zu 8 % von CHF 998.35 und zu 7.7 % von CHF 1'070.65)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 7'000.00 verbleibt eine
Restanz von CHF 21'452.70 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF
43'350.30 (231.67 Stunden zu CHF 180.00 bzw. zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von
CHF 1'435.60 und CHF 136.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'991.00 und zu
7.7 % von CHF 1'177.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von total
CHF 28'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 15'350.30 (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 14'400.00, total CHF 87'230.00, gehen zu Lasten des
Staates.
6. Gegen das Urteil liessen der
Oberstaatsanwalt und die Privatkläger die Berufung anmelden (AS 1714, 1718 f.).
7. Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020
focht der Oberstaatsanwalt den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils an (Aktenseite Berufungsverfahren STBER.2020.34 [ASB] 20). Der
Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu
sprechen und entsprechend zu bestrafen und zu einer höheren Kostenbeteiligung
zu verpflichten.
8. Am 8. Mai 2020 liessen die Privatkläger A.___
und B.___ die Berufung erklären: Angefochten würden der Freispruch vom Vorhalt
der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung, die Strafzumessung und der
Entscheid über die Zivilforderungen. Beantragt werde der Schuldspruch im Sinne
der Anklage, die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf
die Zivilforderungen (ASB 24 f.).
9. Am 11. Mai 2020 erklärte auch die
Privatklägerin C.___ die Berufung und stellte sinngemäss den Antrag, der
Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu
beurteilen (ASB 27 ff.).
10. Mit Verfügung vom 1. April 2021 wurde
den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (ASB 122).
11. Am 21. April 2021 fand die Verhandlung
vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht
fällte gleichentags das folgende Urteil (STBER.2020.34):
1.
Der Beschuldigte D.___
wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen
Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar
2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___ wie folgt schuldig
gemacht:
a) der mehrfachen Gewaltdarstellungen,
begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,
b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 29. Oktober 2016.
3. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF 1'100.00,
ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die vom
13. September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft
von 36 Tagen ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und
anschliessend an die unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.
5.
Es wird
festgestellt, dass die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt
ist. Es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00,
mit einem bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
6.
Zudem wird die
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.
7.
Weiter wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils der sichergestellte Personenwagen [Marke] (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Asservate), der Halterin K.___ herausgegeben wird, wobei der
Herausgabeanspruch bis am 14. Mai 2021 beim Obergericht geltend zu machen
ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw.
Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.
8.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Asservate) eingezogen wird und nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zu vernichten ist.
9.
Auf die
Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht
eingetreten.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___
und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch
die Zentrale Gerichtskasse am 4. April 2014 und 13. März 2020
ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
11.
Die Entschädigung
des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00,
Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festgesetzt und ist
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
12.
Die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,
Rechtsanwalt Stephan Schlegel, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit
CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.)
festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
13.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt-. Sie wurde durch die Zentrale
Gerichtskasse am 27. Februar 22014, 23. Oktober 2014,
22. Februar 2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine
Rück-/Nachzahlungspflicht.
14.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'863.60 (Aufwand:
29.43 Stunden zu CHF 180.00, somit CHF 5'297.40, Auslagen von
CHF 147.10 sowie CHF 419.20 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht
keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von total
CHF 12'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00) gehen zu
Lasten des Staates.
12. Gegen dieses Urteil erhoben die
Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (ASB 250 ff.). Sie
beantragten, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem machten sie diverse
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Eventualiter beantragten
sie eine Rückweisung an das Berufungsgericht zur Neubeurteilung.
13. Mit Urteil vom 28. September 2022
(6B_677/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Privatkläger gut, hob
das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an dieses zurück.
14. Im Weiteren reichte der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen
Verteidigung Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein (ASB 296 ff.). Diese wurde
mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (BB.2021.146) gutgeheissen. In der Folge
wurde dem amtlichen Verteidiger das restliche Honorar ausbezahlt. Für weitere
Details kann auf die diesbezüglichen Akten verwiesen werden.
15. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022
wurde für die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren (STBER.2022.85)
vorgeladen (ASN 31 ff.).
16. Die Verhandlung mit Befragung des
Beschuldigten fand am 7. September 2023 statt. Am vorherigen Abend fand zudem
ein Augenschein am Tatort mit der Befragung eines Sachverständigen und – soweit
nötig – des Beschuldigten statt. Für die Details kann auf das entsprechende
Protokoll verwiesen werden (ASN 98 ff.).
17. Im Urteil vom 21. April 2021 wurde zum einen
festgestellt, dass in Bezug auf die Strafzumessung nicht auf die Berufung der
Privatkläger eingetreten werden kann, da ihnen dazu die Legitimation fehlt
(Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Weiteren wurde die Rechtskraft der folgenden Teile
des erstinstanzlichen Urteils festgestellt:
-
Ziffer 2: Schuldsprüche
wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln
-
Ziffer 5: Herausgabe des PW
[Marke]
-
Ziffer 6: Einziehung iPhone
5
-
Ziffern 8 und 9 (teilweise):
Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen
Verteidiger der Höhe nach
Der
sichergestellte Personenwagen [Marke] (die Halterin K.___ verzichtete auf die
Herausgabe), und das sichergestellte iPhone 5 (beides vormals aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate) wurden vernichtet (ASB 182).
II.
Gegenstand
des Neubeurteilungsverfahrens
1.1 Die Privatkläger verlangten im
bundesgerichtlichen Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen
fahrlässiger Tötung, nicht mehr wegen vorsätzlicher Tötung. Sie machen im Wesentlichen
geltend, der Beschuldigte hätte den Kopf des vor dem Auto liegenden Opfers
sehen können. Wäre er als Fahrzeuglenker entsprechend der ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten aufmerksam gewesen, hätte er das Opfer unter
Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände vor dem Einsteigen gesehen
beziehungsweise sehen müssen und damit dessen Tod vermeiden können.
1.2 Das Bundesgericht hatte sich demzufolge
nur noch mit dem Vorhalt der fahrlässigen Tötung und der diesbezüglichen
Beweiswürdigung zu befassen. Es rügte die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf die
Frage, ob der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des
zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der
Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können
(E. 3.5). Ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung sei die Prüfung einer
allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht möglich (E. 4.1).
2. Heisst das Bundesgericht eine
Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das
Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit
jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des
Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant
ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der
Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das
Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen
Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf
diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen
als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit
neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen
des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Wegen
dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von
allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen
anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren
bildet somit nur noch der Vorhalt der fahrlässigen Tötung Prozessgegenstand und
es ist zu klären, ob der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen unter
Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der
Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte
sehen oder hören können und er allenfalls eine Sorgfaltspflicht verletzte.
3.2 Sämtliche Erwägungen des Urteils des
Obergerichts vom 21. April 2021, die den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung
betreffen, sind vorliegend nicht mehr relevant, auf andere Erwägungen
betreffend den Vorhalt der fahrlässigen Tötung kann indessen – soweit möglich –
verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1.
Vorhalt und
unbestrittener Sachverhalt
1.1 Der Eventualvorhalt der fahrlässigen
Tötung (Art. 117), der im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren noch den
Prozessgegenstand bildet, wurde in der Anklageschrift vom 28. August 2019 wie
folgt formuliert:
Eventualiter,
beziehungsweise allenfalls alternativ, habe der Beschuldigte den Tod des Opfers
fahrlässig herbeigeführt, beziehungsweise unvorsätzlich bewirkt, zumal er die
Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht
oder darauf nicht Rücksicht genommen habe.
Der Beschuldigte sei am 5.
September 2013, kurz vor 20:25 Uhr, in Begleitung von †E.___ und F.___ mit dem
auf K.___ zugelassenen [PW-Marke]
auf den […]-Parkplatz
gefahren, wo sie sich mit G.___ hätten treffen wollen, um das weitere Vorgehen
in Bezug auf das Eruieren der Ursache, beziehungsweise der Herkunft von
auffälligen Fahrzeuggeräuschen am [PW-Marke]
zu definieren (Besichtigung
vor Ort und/oder Abtransport). In entsprechendem Zusammenhang habe der
Beschuldigte das Fahrzeug im nordöstlichen Bereich des Platzes abgestellt,
wobei er dieses nicht korrekt auf eines der vorhandenen Parkfelder abgestellt
habe. Weil G.___ noch nicht vor Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, †E.___
und F.___ das Fahrzeug verlassen. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder
in dieses eingestiegen und – entweder, weil es ihn gestört habe, dass das
Fahrzeug nicht auf einem dafür vorgesehenen Feld geparkt gewesen sei, oder weil
er nicht gewollt habe, dass H.___ mit Blick auf eine fällige Geldschuld
realisiert hätte, dass er in [Ort 1] gewesen sei – um ca. 20:25 Uhr
vorwärts losgefahren. Dabei habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht
bedacht, dass sich †E.___, parallel zu den Achsen, in sehr geringem Abstand zum
Fahrzeug, vor diesem aufgehalten habe.
Im Rahmen des
entsprechenden Fahrmanövers habe er †E.___ mit beiden Achsen des Fahrzeugs
überrollt. Als unmittelbare Folge davon habe †E.___ folgende Verletzungen
erlitten:
-
massives, stumpfes
Brustkorb- und Bauchtrauma:
-
multiple Hauteinblutungen
und teils geformte Hautabschürfungen am Rumpf
-
Rippenserienstückbrüche
beidseits mit Anspiessungsverletzungen des Brust- und Lungenfells,
Schlüsselbeinbruch links, Brustbeinbruch, Bruch des linken Schulterblattes
-
Einblutung und Zerreissung
der rechten Nebenniere
-
Einblutung in die rechte
Nierenkapsel
-
Zerreissung des rechten
Leberlappens mit Beteiligung der im Lebergewebe gelegenen Blutgefässe
-
instabiler Beckenbruch mit
Einblutung linksseitig in die Beckenmuskulatur
-
Abbruch der Dornfortsätze
auf Höhe der Brustwirbelkörper 7-10, Abbruch des rechten Querfortsatzes auf
Höhe des 1. Brustwirbelkörpers,
-
stumpfes Schädel-Hirntrauma:
-
grossflächige
Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Gesicht und der
behaarten Kopfhaut ohne Nachweis von Knochenbrüchen sowie Quetschrisswunde
oberhalb der rechten Ohrmuschel
-
Einblutungen, bzw.
Quetschungen der Kopfschwarte stirnseitig rechts und links sowie am Hinterkopf
linksseitig, sowie ein
-
stumpfes Gliedmassentrauma:
-
multiple Hauteinblutungen
und teils geformte Hautabschürfungen an den Gliedmassen
-
Bruch des linken
Oberarmknochens
- linksseitiger Schienbeinbruch mit
Kniegelenkbeteiligung bei eingeblutetem Unterhautfettgewebe aussenseitig am
linken Unterschenkel sowie Einblutung in die Faszie des linken Wadenmuskels.
Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des Hirns
(Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte Brusthöhle 350
ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem beidseitigen
Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von Fett in die
Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags um 22:06
Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt.
Der Beschuldigte sei als
Fahrzeuglenker angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem
Parkplatz abzustellen, beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter
sei er verpflichtet gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den
Verkehr, beziehungsweise vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine
anderen Strassenbenützer gefährdet. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in
den Sekunden danach will der Beschuldigte den †E.___ nicht gesehen haben,
obschon zumindest ein kleiner Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der
Beschuldigte habe sich kurze Zeit vor dem Losfahren mit †E.___ über die Frage
der Herkunft der auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt
gewesen sei, dass dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren
würde. Unter den gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine
persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22.
August 2013 bestandener Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als
Polymechaniker) habe der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch
am Laufen gewesen sei oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass †E.___
sich nicht vor dem Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am
Boden liegend, zu versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche
festzustellen. Vielmehr wäre er – gerade weil er †E.___ im Moment des
Losfahrens nicht gesehen haben will – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse
verpflichtet gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte
ausgeschlossen werden können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein
Mensch unmittelbar vor dem Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den [PW-Marke] in Fahrt gesetzt habe, ohne seine
Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug zu
richten beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich anderweitig zu
vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er niemanden
gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt.
Dass sein Verhalten und die Verletzung
der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen eines Menschen und zu dessen Ableben
führen könne, sei für den Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar
gewesen. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden können und ein entsprechendes
pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen beachtendes Verhalten wäre für
den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein Verhalten sei zudem adäquat kausal für
den eingetretenen Deliktserfolg und gleichsam dafür relevant gewesen.
1.2 Das Obergericht stellte den
unbestrittenen Sachverhalt in seinem Urteil wie folgt fest (II./4.1 und 4.2):
«Das Opfer, geb. […], mit
Wohnsitz in Serbien hatte am 20. August 2013 – also gut zwei Wochen vor dem
Vorfall – die in [Ort 2] wohnhafte K.___, Mutter des Beschuldigten, geheiratet.
Dabei soll es sich nach den Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin C.___
(Schwester des Opfers) um eine Scheinehe gehandelt haben, was von der Mutter
des Beschuldigten bestritten wurde. Der PW [Marke] der Mutter des Beschuldigten
gab auffällige und laute Geräusche von sich, worauf diese den befreundeten G.___,
Inhaber einer N-Bewilligung für Asylsuchende inkl. abgewiesene Asylsuchende mit
Ausschaffungsstopp, kontaktierte. Dieser war in […] im Pneu- und Autohandel
tätig. Mit diesem wurde vereinbart, dass er den PW auf seinen Autotransporter
aufladen würde, um besser unter das Auto blicken und so den
Defekt/Lärmverursacher finden zu können. Mit G.___ wurde ein Treffen vereinbart
auf den Tatabend um 20.00 Uhr beim Wohndomizil von G.___ in [Ort 3]. Der
Beschuldigte fuhr an diesem Abend mit dem Fahrzeug der Mutter und mit dem Opfer
von [Ort 2] los und lud in [Ort 4] den Grossvater auf. In [Ort 3], am
Wohndomizil von G.___ angekommen, teilte dieser dem Beschuldigten telefonisch
mit, er sei noch auf der Autobahn, man solle sich auf den Parkplatz in [Ort 1]
treffen, damit er selbst weniger Zeit verliere. Der Beschuldigte fuhr daraufhin
mit seinen beiden Mitfahrern zunächst auf den Parkplatz beim […] [Ort 1] und –
als sie G.___ dort nicht antrafen – danach auf den grossen «[…]-Parkplatz», auf
dem im nordöstlichen Bereich neben zwei parkierten Autotransportern anhielt.
Der Tatort, sog «[…]-Parkplatz»,
befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde [Ort 1] in unmittelbarer
Nähe der Aare, östlich des ehemaligen […]-Areals. Der Parkplatz grenzt im Osten
an die [Strasse], nördlich des Parkplatzes befinden sich das Clubhaus des FC [Ort
1] und zwei Fussballplätze. Erschlossen wird der Parkplatz von Süden über die [Strasse]
und von Südosten über den [Weg]. Dazu kann der Strafanzeige noch folgendes
entnommen werden: «Der Vorfall ereignete sich im nordöstlichen Teil des
Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft [Weg] Nr…. und der östlichen
Gebäudeflucht der Liegenschaft [Strasse] ([…]-Gebäude). Der Parkplatz an sich
ist nicht beleuchtet, lediglich die Strassen im östlichen und westlichen Teil
verfügen über eine übliche Beleuchtung. Der […]-parkplatz ist in der Region ein
Begriff und wird dank seiner Grösse und teilweisen Abgeschiedenheit von vielen
unterschiedlichen Personengruppen frequentiert, seien das Lernfahrer,
Autotuner, Liebespaare und andere mehr. Der Parkplatz wird auch von
Angestellten der nahen Industrie, Lastwagenchauffeuren und Langzeitparkierern
genutzt. Gemäss den Aussagen der Anwohner herrscht auf dem Parkplatz – zu deren
Leidwesen – tagein, tagaus ein reges und mitunter auch sehr lärmiges Treiben
bis oft spät in die Nacht hinein.» Vgl. dazu auch die Fotos vom Tatort (AS 449
ff.).»
1.3 Im Neubeurteilungsverfahren ebenfalls
unbestritten ist nun, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich handelte, als er
das Opfer überrollte, sondern allenfalls fahrlässig dessen Tod verursachte. Der
vom Berufungsgericht im Urteil vom 21. April 2021 festgestellte Sachverhalt ist
insoweit unbestritten, als dass der Beschuldigte um ca. 20:25 Uhr schräg neben
den beiden Transportern auf dem […]-Parkplatz anhielt, da er und seine beiden
Begleiter mit G.___ verabredet waren. Dieser sollte den PW [Marke] aufladen,
damit man den Grund für die auffälligen Geräusche des Wagens hätte abklären
können. Der Grossvater stieg als erster aus und ging ein Stück in Richtung
Sportplatz/Aare. Der Beschuldigte und sein Stiefvater stiegen in der Folge auch
aus dem Fahrzeug aus. Der Beschuldigte begab sich zum Grossvater und sagte
diesem, er werde das Auto noch einparkieren. Er ging zurück zum Fahrzeug, stieg
ein und fuhr an. Der Stiefvater hatte sich zwischenzeitlich direkt vor die
Fahrzeugfront gelegt, um nach dem Grund für die Geräusche zu suchen. Als der
Beschuldigte das Auto in Gang setzte, überrollte er das Opfer. Dieses verstarb
kurz danach an den Folgen des Unfalles.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Ausführungen zur
Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz und die
Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 21. April 2021 (II./2.)
verwiesen werden.
3.
Beweismittel
3.1
Beweismittel aus dem Berufungsverfahren
3.1.1
Für die Auflistung der zahlreichen
objektiven Beweismittel kann vollumfänglich auf das vorhergehende
Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.1.1).
3.1.2
Ebenso kann für die Erkenntnisse aus den
vorhandenen Gutachten (morphometrisches/rekonstruktives Gutachten vom 25. April
2014.
[AS 1189 ff.]; Expertise der MFK Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 [AS
497.
ff.]; verkehrstechnische Gutachten des DTC Vauffelin vom 30.
November 2016 [AS 1259 ff.]) auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.1.2).
3.1.3
Genauso haben auch die Feststellungen im
Berufungsurteil zur rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen/Randdatenerhebungen nach wie vor Gültigkeit und
müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden (II./5.1.3).
3.1.4
Betreffend die Aussagen der befragten
Personen kann ebenfalls – soweit noch relevant und nicht den Vorhalt der
vorsätzlichen Tötung betreffend – auf die umfassenden Ausführungen im
Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.2).
3.2
Ergänzende Beweismittel im
Neubeurteilungsverfahren
3.2.1
Augenschein vom 6. September 2023 inkl.
vor Ort Befragung des Sachverständigen und des Beschuldigten
Vorgängig zur
Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren führte das Obergericht einen
Augenschein durch, bei dem der Sachverständige und der Beschuldigte in einem
fliessenden Ablauf befragt wurden, währenddessen auch Fotos erstellt wurden.
Der Augenschein fand am 6. September 2023 um 20:00 Uhr auf dem […]-Parkplatz in
[Ort 1] statt, wobei das dafür gebrauchte typengleiche Fahrzeug sowie eine
dem Opfer nachempfundene Puppe gemäss den Tatortfotos und den Erkenntnissen des
verkehrstechnischen Gutachtens platziert wurden. Das Unfallfahrzeug war 3 cm
tiefer gelegt als das typengleiche Fahrzeug am Augenschein, wozu der
Sachverständige ausführte, dies könnte einen minimalen Einfluss auf die
Sichtbarkeit des Opfers haben zu Gunsten des Beschuldigten, da die
Sichtverhältnisse noch stärker eingeschränkt gewesen seien. Aber im Fahrzeug
sei entscheidender, wie der Beschuldigte gesessen sei, als dass es auf den
Zentimeter stimme. Sodann wurde der Sachverständige gebeten, die Puppe so zu
platzieren, wie das Opfer gemäss seiner Untersuchung lag, bevor das Auto
losrollte. Dazu führte der Sachverständige noch aus, dass die Positionierung
nicht allein aufgrund seines Gutachtens erfolge, sondern auch das
morphometrische Gutachten des IRM die Position aufgrund der Verletzungen des
Schädels definiert habe. Anschliessend wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich
auf die Position des Grossvaters zu begeben. Er kam dem nach, gab aber an, sich
nicht mehr sicher zu sein, wo genau dieser gestanden und wie er selbst
anschliessend zum Auto gelaufen sei. Auf die Frage, ob er den Motor habe laufen
lassen, als er ausstieg, gab der Beschuldigte an, er sei sich nicht sicher,
wahrscheinlich habe er ihn aber laufen lassen. Die Tür sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit offen gewesen, er habe sie nicht zugemacht. Der
Sachverständige erklärte, das Fahrzeug habe automatisches Licht, sobald der
Motor gestartet werde. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, wo
genau das Opfer stand, als er dieses zuletzt gesehen hatte, nur irgendwo auf
der rechten Seite vom Auto. Während des Augenscheins wurden durch die Polizei diverse
Fotos erstellt, vom Beschuldigten beim Zugehen auf das Fahrzeug und beim
Einsteigen, von der Puppe, dies insbesondere zur Tatzeit um 20:20 bis 20:25 Uhr
und in verschiedenen Variationen (Licht an und aus, Tür zu und offen etc.),
diese befinden sich in den Akten (ASN 103). Anlässlich des Augenscheins konnte
festgestellt werden, dass kein Schattenwurf oder Bäume die Sicht um das
Fahrzeug herum beeinträchtigen. Die anbrechende Dämmerung beeinträchtigte die
Sicht nur leicht. Sowohl die Strassenbeleuchtung wie auch das Licht des
Fahrzeugs beleuchten die Situation nicht massgeblich. Für die Details des
Augenscheins wird auf das Protokoll verwiesen (ASN 89 ff.).
3.2.2
Befragung des Beschuldigten
Anlässlich der
erneuten Befragung vor Obergericht gab der Beschuldigte an, wenn er das Opfer
gesehen hätte oder gewusst hätte, dass es vor dem Auto liege, wäre er nicht
losgefahren, ganz sicher nicht. Er habe kein konkretes Bild mehr vor Augen vom
Ablauf. Er sei ausgestiegen, um zu schauen, wo G.___ sei. Er sei hinter das
Fahrzeug gelaufen, vom Fahrzeug weg. Er wisse nicht mehr genau, wie weit er
gelaufen sei. Man könne sagen, etwa in der Mitte bis zum nördlich angrenzenden
Haus. Er erinnere sich nicht, ob er etwas zum Grossvater gesagt habe. Er wisse
nicht mehr, ob er den Motor abgestellt habe und auch nicht, ob er etwas am
Licht betätigt habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er die Tür offen
gelassen habe. Da er nur schnell angehalten habe, denke er nicht, dass er sie
geschlossen habe. Auf Vorhalt seiner allerersten Aussage vom 9. September 2013,
wonach der Motor ab- und das Licht ausgeschaltet gewesen wäre, gab er an, das
könne sein, wenn er das so gesagt habe. Er sei sich wirklich nicht mehr sicher,
wie es abgelaufen sei. Zum Grund für sein Umparkieren sagte er, er habe sich
damals geschämt, wegen den CHF 50.00 etwas zu sagen. Heute würde er es
gleich von Anfang an sagen. Der Entschluss zum Umparkieren sei wahrscheinlich
gekommen, als er gesehen habe, dass der Anhänger nicht von G.___ sei und sie
sich länger dort aufhalten würden. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er
ihn nicht gesehen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er habe ihn einfach
nicht im Blickwinkel gehabt. Er habe sich nicht überlegt, dass sich etwas verändert
haben könnte, dass jemand vor dem Auto liegen könnte. Er habe aber nicht
«gejuffelt».
4.
Konkrete
Beweiswürdigung
4.1
Zu Beginn ist festzuhalten, dass die
ergänzenden Abklärungen im Neubeurteilungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis
führen als das Berufungsurteil vom 21. April 2021. Die nachfolgenden
Ausführungen ergänzen somit die damaligen Erwägungen, soweit auf den
Eventualvorhalt der fahrlässigen Tötung bezogen.
4.2
Genauer zu betrachten ist zu Beginn der
zeitliche Ablauf. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte um 20:13 Uhr noch in [Ort
3], Antennenstandort […], eingeloggt war und er um 20:27 Uhr den Notruf wählte.
Die Vorinstanz hielt sodann fest, für den Weg von [Ort 3] auf den […]-Parkplatz
benötige man neun Minuten, womit der Beschuldigte frühestens um 20:22 Uhr auf
dem […]-Parkplatz eingetroffen sei. Damit ergäbe sich ein sehr kleiner
Zeitrahmen für den gesamten Tatablauf. Die festgestellte Uhrzeit von 20:22 Uhr
ist jedoch zu relativieren: Auch wenn der Beschuldigte um 20:13 Uhr noch am
Antennenstandort [Ort 3] eingeloggt war, heisst das nicht, dass er genau um
diese Zeit bei der […] in [Ort 3] losgefahren ist. Das Signal der Antenne deckt
einen gewissen Radius in [Ort 3] ab. Die nächsten Antennen folgen sodann im
Dorfzentrum von [Ort 5]. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der
Beschuldigte um 20:13 Uhr am Dorfrand von [Ort 3] war, was die Fahrzeit um wenige
Minuten verkürzt. Nach eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte aber zuerst den
Parkplatz beim […] [Ort 1] angesteuert, was seine Fahrzeit wiederum etwas
verlängert hat. Er ist wohl jedoch kaum erst um 20:25 Uhr am Tatort
eingetroffen, sondern eher einige Minuten früher. Die genaue Ankunftszeit lässt
sich nicht mehr auf die Minute nachweisen. Klar ist, dass sich das gesamte
Geschehen in einer relativ kurzen Zeit abspielte: Der Beschuldigte, sein
Grossvater und das Opfer trafen auf dem Parkplatz ein, hielten an, stiegen aus,
der Grossvater entfernte sich, der Beschuldigte folgte ihm, kehrte zum Auto
zurück, fuhr los und überrollte das Opfer, er hielt wieder an, stieg erneut aus
und bemerkte, dass er seinen Stiefvater überfahren hatte, begab sich zu diesem
hin, sodann fragte er die Jungs in der Nähe nach der Notrufnummer und rief dort
um 20:27 Uhr an. Dass sich dies alles in einem Zeitfenster von ca. 5 Minuten
abspielte, ist durchaus plausibel. Dies passt im Weiteren auch zur Aussage von W.___,
der das Auto des Beschuldigten, das auffällig geklungen habe, über den Parkplatz
fahren sah und etwa 5 Minuten später den Schrei des Opfers wahrnahm. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte und seine Begleiter
ca. 5 Minuten auf dem Parkplatz aufhielten.
4.3
Ob der Beschuldigte den Motor laufen
liess, als er ausstieg, konnte nicht mehr restlos geklärt werden. Der
Beschuldigte erinnerte sich im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr an den
genauen Ablauf. Bereits in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme
wusste er nicht mehr, ob der Motor lief (AS 70). Lediglich in der ersten
Einvernahme danach gab er an, er habe den Motor gestartet (AS 64). Auf diese
erste Aussage ist der Beschuldigte aber nicht zu behaften, hatte er doch erst
kurz vor dem Vorfall seinen Führerausweis erlangt und den Ablauf nach Lehrbuch
somit noch verinnerlicht, ob er nun tatsächlich so handelte oder eben nicht. Alle
Parteien gehen im Weiteren davon aus, dass der Beschuldigte den Motor laufen
liess, als er das Fahrzeug verliess. Und tatsächlich macht auch nur dieses
Szenario in Anbetracht der Motorgeräusche Sinn. Bei nicht laufendem Motor hätte
das Opfer keinerlei Grund gehabt, sich vor das Auto zu legen. Bei laufendem
Motor ist es durchaus denkbar, dass das Opfer dem Geräusch auf den Grund gehen
wollte. Zudem erklärt der laufende Motor auch, weshalb das Opfer nicht
frühzeitig wahrnahm, dass der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte. In der Stille
ohne laufenden Motor hätte das Opfer die Schritte des Beschuldigten, dessen
Einsteigen oder zuletzt sicherlich das Starten des Motors wahrgenommen und
hätte sich in logischer Konsequenz sofort wegbewegt oder zuvor auch verbal auf
sich aufmerksam gemacht. Lief der Motor dagegen die ganze Zeit, ist es
nachvollziehbar, dass das Opfer nicht realisierte, dass der Beschuldigte wieder
im Wagen sass, und sich vor dem Losfahren dann auch nicht mehr retten konnte.
4.4
Zufolge des laufenden Motors ist auch
von einem eingeschalteten Licht auszugehen. Wie am Augenschein festgestellt, verfügte
das Fahrzeug des Beschuldigten über ein automatisches Tagfahrlicht. Dass der
Beschuldigte ein anderes Licht eingeschaltet hätte (Fernlicht,
Nebelscheinwerfer etc.) ist weder behauptet noch nachgewiesen. Ebenfalls konnte
aber festgestellt werden, dass das Licht nicht den Bereich direkt vor dem Auto
beleuchtet, sondern einen Bereich etwas weiter vorne. In der zur Tatzeit
herrschenden Dämmerung war der Beleuchtungseffekt des Lichts sodann gering, der
nicht beleuchtete Bereich direkt vor dem Auto schien damit eher dunkler. Das eingeschaltete
Licht hatte damit letztlich keinen Einfluss auf die Sichtbarkeit des Opfers,
das ohnehin unter dem Vorderteil des Fahrzeugs lag.
4.5
Am Augenschein vom 6. September 2023
herrschten nahezu identische klimatische Bedingungen wie am Tattag vor fast
exakt 10 Jahren. Durch die Uhrzeit waren sodann die Lichtverhältnisse gleich.
Die Beleuchtung auf dem Parkplatz entspricht nach wie vor den damaligen
Umständen (Bestätigung der Einwohnergemeinde [Ort 1] vom 23. Dezember 2022; ASN
45). Zur Tatzeit zwischen 20:20 und 20:25 Uhr setzte bereits die Dämmerung ein.
Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich im Parteivortrag aus, dass die
Dämmerung um 20:25 Uhr zwar merkbar sei, die Sicht aber nicht beeinträchtigt
habe. Die bürgerliche Abenddämmerung dauerte von 20:01 Uhr bis 20:32 Uhr,
danach setzte die nautische Abenddämmerung ein. Wie der Oberstaatsanwalt
ausführte, ist während der bürgerlichen Abenddämmerung das Lesen im Freien ohne
zusätzliches Licht noch möglich. Es wurde damit bereits langsam dunkel,
allerdings noch nicht in einem Ausmass, das zusätzliche Beleuchtung notwendig
gemacht hätte. Dadurch relativiert sich auch – wie zuvor ausgeführt – der Einfluss
des eingeschalteten Lichts am Fahrzeug. Dies gilt auch für die Strassenbeleuchtung
auf dem Parkplatz. Am Augenschein wurde festgehalten, dass eine Laterne nicht
funktionierte. Diese hatte aber aufgrund der Entfernung und der Dämmerung
keinen Einfluss auf die Verhältnisse um das Fahrzeug herum. Die
Strassenbeleuchtung wirkte sich am Tatort nicht aus. Andere Umstände, die den
Tatort verdunkelt hätten (Schatten von Bäumen etc.) lagen ebenfalls nicht vor.
4.6
Was sich entscheidend auf die
Sichtbarkeit des Opfers auswirkt, ist der Gehwinkel des Beschuldigten. Die
genaue Lage des Opfers kann anhand des verkehrstechnischen Gutachtens unter
Berücksichtigung des morphometrischen Gutachtens bestimmt werden. Gemäss dem
Gutachten lag der Kopf des Opfers vor dem Überrollen direkt vor dem linken
Vorderrad, von dessen Aussenrand kann eine Linie zum Oberkopf gezogen werden (vgl.
AS 1270). Bereits aus dem verkehrstechnischen Gutachten war ersichtlich, dass
der Kopf nur knapp sichtbar ist, wobei die Fotos von einer seitlichen Position
hinter dem Fahrzeug aufgenommen wurden. Der Winkel ist – obwohl nicht sehr weit
– dennoch auch nicht ganz am Fahrzeug entlang (AS 1270, Abb. 20 und 21). Im
Unterschied zum Augenschein wurden die Fotos des Gutachtens bei Tag und mit
einer hellen Puppe aufgenommen. Anlässlich des Augenscheins liess sich unschwer
feststellen, dass die Sichtbarkeit entscheidend von der seitlichen Entfernung
zum Wagen abhängt: Bei einem grossen Winkel wird der Oberkopf zunehmend
sichtbar, bewegt man sich hingegen nah am Fahrzeug entlang vom Standort des
Grossvaters zurück zum Auto und letztlich zur Fahrertür, ist der Kopf des
Opfers dagegen gar nicht zu sehen. Dies insbesondere in der zur Tatzeit
herrschenden Dämmerung und in Anbetracht der dunklen Haare des Opfers. Diese
Feststellungen gelten sodann für den Fall einer geschlossenen Fahrertür, dazu
folgen im Anschluss weitere Erwägungen. Der Beschuldigte konnte nicht mehr
genau angeben, wie er zum Fahrzeug gelaufen ist. In dubio pro reo ist daher
davon auszugehen, dass er eher nahe am Fahrzeug entlangging und den Kopf des
Opfers daher – sogar bei geschlossener Tür – nicht sehen konnte. Aus dem
Fahrzeug heraus war das Opfer sodann – wie es bereits das verkehrstechnische
Gutachten festhielt – auch nicht zu sehen.
Dem
Beschuldigten wurde von den Privatklägern vorgeworfen, er sei unter einem
selbst auferlegten Zeitdruck gestanden, so habe er nach seinen Angaben
«schnell» umparkieren wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich
einerseits um einen in der Mundart verbreiteten Sprachgebrauch und andererseits
gibt es keinerlei Hinweise darauf. Der Beschuldigte sagte selbst aus, er habe
nicht «gejuffelt», er habe sich nicht beeilt. Im Übrigen ist nicht erkennbar,
inwiefern dies von Relevanz sein könnte.
4.7
Ebenfalls einen Einfluss auf die
Sichtbarkeit des Opfers hat die Fahrertür des Fahrzeugs. Am Augenschein konnte
festgestellt werden, dass durch die geöffnete Fahrertür der Bereich des linken
Vorderrades durch den unteren Teil der Tür komplett verdeckt wird, wenn man
sich der Tür nicht in einem weiten Winkel zum Fahrzeug nähert. Erst bei einem
sehr weiten Winkel zum Fahrzeug, wenn neben der Tür vorbei geblickt werden
kann, wird der Kopf des Opfers wieder sichtbar. Wie bereits festgestellt, ist
in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher nah am Fahrzeug
entlanglief. Der Beschuldigte konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob er die
Tür offen gelassen hat. Er geht indessen davon aus, da er nur kurz habe
aussteigen wollen. Hinweise, die auf eine geschlossene Tür hindeuten, gibt es
nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die Fahrertür offen gelassen hat, als er ausgestiegen ist. Dies
passt auch dazu, dass er auch den Motor laufen liess, ist es doch verbreitet,
bei einem kurzen Verlassen des Autos den Motor laufen und die Tür offen zu lassen.
Bei geöffneter Tür war das Opfer für den Beschuldigten somit erst recht nicht
zu sehen.
Dazu ist zudem
festzuhalten, dass durch das Gutachten lediglich die Position des Kopfes des
Opfers unmittelbar vor dem Überrollen eruiert werden konnte. Das beweist aber
nicht, dass der Kopf die ganze Zeit über, während sich der Beschuldigte dem
Fahrzeug wieder näherte, genau dort gelegen hat. Es erscheint durchaus möglich,
dass das Opfer den Kopf Sekunden vor dem Überrollen weiter unter dem Fahrzeug
hatte, da er dem Geräusch auf den Grund gehen wollte und letztlich den Kopf
zurückzog, als das Fahrzeug sich bewegte.
4.8
Zum bereits unbestrittenen ist damit das
Folgende zum rechtserheblichen Sachverhalt hinzuzufügen: Der Beschuldigte stieg
aus dem Auto aus. Dabei liess er den Motor laufen, womit auch das Licht
weiterhin brannte. Er liess die Tür offen, entfernte sich vom Fahrzeug und lief
zu seinem Grossvater, der im Bereich hinter dem Fahrzeug stand. Der
Beschuldigte wollte das Auto umparkieren, weil er den Transporter eines
Kollegen bemerkt hatte, dem er Geld schuldete und er aufgrund der Abwesenheit
von G.___ annahm, dass sie sich länger auf dem Parkplatz aufhalten würden. Er lief
zurück zum Auto, wobei er sich in einem engen Winkel nahe am Fahrzeug entlang
bewegte. Die noch immer offen stehende Fahrertür verdeckte den Bereich des
linken Vorderrades dabei komplett. Der Beschuldigte konnte damit den Kopf des
Opfers nicht sehen. Das Opfer, dass er zuvor rechts vom Fahrzeug hatte weggehen
sehen, sah er nirgends. Er stieg ein und fuhr los.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
1.1
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.
12.
Abs. 3 StGB).
1.2
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer
Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und
wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo
besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39
E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche,
kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte
Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E.
2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze
wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E.
2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder
Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein
anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann
ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte
Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet
ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen
Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten
in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E.
2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).
1.3
In seinem Urteil 6B_677/2021 führte das
Bundesgericht das Folgende aus: «Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der
zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und
der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1;
Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B_443/2013 vom 18.
Dezember 2013 E. 3.2 f.). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er
andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch
gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Weiter muss der Führer das Fahrzeug ständig so
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1
SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder
rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese
haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug vor dem
Verlassen angemessen sichern (Art. 37 Abs. 3 SVG). Dies bedeutet unter anderem,
dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine
Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter
Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn
nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Führer hat den
Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VRV).
Die Verkehrsbestimmungen
widerspiegeln allgemeine Grundregeln wie den Vertrauensgrundsatz
(vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV
138.
E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.2.1) oder auch das Nicht-Gefährdungsprinzip
(vgl. UHLMANN/LACHMAYER/GSTÖTTNER, Verkehrs- und Rechtssicherheit bei
Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem, ZSV 2/2022 S. 4 ff., S. 10 f.).
Die Rechtsprechung präzisierte den im Strassenverkehr anzuwendenden Sorgfaltsmassstab
dahingehend, dass wer sein Fahrzeug auch nur für kurze Zeit verlässt, den Motor
abstellen muss (vgl. BGE 89 IV 213 E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43
zu Art. 37 SVG). Muss der Fahrer aufgrund der konkreten Umstände im
sichttoten Winkel mit Personen rechnen, hat er sich gegebenenfalls kurz vom
Sitz zu erheben, sich vorzubeugen oder seitlich etwas zu verschieben, um
genügende Sicht zu gewinnen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Das Mass der
Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den
gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen,
der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E.
3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a;
Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; 6B_1125/2020 vom 4.
März 2021 E. 4.3; 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013
E. 2.4.1; 6B_965/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1, in: JdT, 2011 I 316; 6B_868/2008
vom 20. Januar 2009 E. 2.1.1, in: JdT 2009 I 539). Wird dieser Pflicht
nachgelebt und ist der benötigte Raum frei, darf der Lenker sein Fahrmanöver
ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (Urteil 6S.28/2002
vom 1. März 2002 E. 3b).»
2.
2.1
Gemäss dem rechtserheblichen Sachverhalt
konnte der Beschuldigte das Opfer bzw. dessen Kopf nicht sehen, als er auf das
Dispositiv
Auto zuging, einstieg und losfuhr. Bei normalem Verhalten konnte er ihn demnach
nicht sehen. Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob er um das Auto hätte
herumgehen müssen, um festzustellen, dass niemand vor den Vorderpneus des
Wagens lag.
2.2 Diesbezüglich ist folgendes
festzuhalten: Der Beschuldigte war beim Mittagessen am Unfalltag, als das Opfer
gegenüber der Mutter des Beschuldigten äusserte, den Wagen anheben und selbst
ansehen zu wollen, nicht dabei. Von einer solchen konkreten Absicht wusste er
demnach nichts. Auch wenn das Opfer Auto-affin war, konnte er das Problem
offensichtlich nicht selbst lösen, sonst wäre der Kollege G.___ ja gar nicht
nötig gewesen. Man war offensichtlich mit dem Latein am Ende, da G.___ den
Wagen hätte aufladen sollen. Auch wenn es nicht völlig abwegig war, lag es doch
überhaupt nicht nahe, dass das Opfer nochmals selbst nachschaute, schliesslich
hatte man bereits den ganzen Aufwand betrieben, damit der Kollege G.___ das
Fahrzeug auflädt. Der Beschuldigte musste daher nicht damit rechnen, dass das
Opfer dort auf dem Parkplatz, als es bereits eindunkelte, Minuten bevor G.___
eintraf, doch noch selbst nachschauen wollte und sich dazu vorne unter das Auto
– dessen Motor noch immer lief – legte, überdies noch ohne dem Beschuldigten
dies in irgendeiner Form mitzuteilen. Vielmehr wäre das Opfer zu einer solchen
Warnung verpflichtet gewesen, als er sich vor ein Auto mit laufendem Motor und
offener Fahrertür legte.
Im Übrigen ist
es lebensfremd, dass der Beschuldigte sich hätte dadurch beunruhigen lassen
müssen, dass er seinen Stiefvater nirgends mehr sah, bevor er einstieg. Er
hatte ihn nach Verlassen des Autos noch rechts vom Fahrzeug gesehen. Wie im
Berufungsurteil ausgeführt, wäre es durchaus plausibel gewesen, dass das Opfer
sich weiter in Richtung der rechts vom Unfallfahrzeug stehenden Fahrzeuge und
der Zufahrtsstrasse begeben hätte, um den dort heranfahrenden G.___ in Empfang
nehmen zu können. Letztlich handelte es sich bei den drei Anwesenden auch um
erwachsene Männer, die sich nicht jederzeit gegenseitig im Blick behalten
müssen. Auch ansonsten gab es keinerlei Umstände – wie Kinder in der Nähe
etc. –, die den Beschuldigten hätten veranlassen müssen, um das Auto
herumzugehen, nachdem er es nur Momente zuvor dort abgestellt hatte. An dieser
Stelle kann auf die Erwägungen im Berufungsurteil hingewiesen werden, wonach
der Staatsanwalt vor der Vorinstanz selbst ausführte, es sei einzuräumen, dass
vermutlich die wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder
anderweitige Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch am
Boden liegend im toten Winkel vor dem Fahrzeug aufhalte, bevor sie geradeaus
losführen. Dem ist vorbehaltlos zu folgen, zu derartigen Vorkehrungen ist kein
Fahrzeuglenker aufgrund seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn er nach
dem Anhalten und kurzem Aussteigen sein Auto vorwärts bewegt, ohne jemanden vor
dem Fahrzeug zu sehen. Der Beschuldigte musste folglich in keiner Weise davon
ausgehen, dass sich die Situation vor seinem Fahrzeug verändert hatte,
insbesondere dass sich sein Stiefvater vor das Auto gelegt hatte. Ihm ist
diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.
2.3 Die einzige Pflichtverletzung des
Beschuldigten bestand darin, dass er den Motor nicht ausschaltete, als er den
Wagen verliess (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VRV). Diese Norm umschreibt jedoch die
Sicherungspflicht des Fahrzeugführers, der sein Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen
zu sichern hat (Art. 37 Abs. 3 SVG). Die Sicherungspflicht hat jedoch den
Zweck, Fahrzeuge einerseits gegen das Wegrollen und andererseits gegen die
Verwendung bzw. Entwendung durch Unbefugte zu sichern (Weissenberger Philippe,
in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 37 N 40). Ihr Schutzzweck beinhaltet nicht zu
verhindern, dass sich andere Personen vor das Fahrzeug legen. Zudem wurde E.___
auch nicht vom ungesicherten Fahrzeug überrollt. Es ist somit nicht das Risiko
der mangelnden Fahrzeugsicherung, das sich realisierte und adäquat kausal den
Tod des Opfers verursachte. Diese Pflichtverletzung des Beschuldigten vermag
daher keine Fahrlässigkeit zu begründen.
2.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit
vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
V.
Strafzumessung
In Anbetracht des – erneuten –
Freispruchs vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung kann betreffend die
Strafzumessung vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie im
Urteil vom 21. April 2021 verwiesen werden. Für die bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und grober
Verletzung der Verkehrsregeln ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise
zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 36
Tagen ist dabei anzurechnen, womit die Busse vollumfänglich getilgt ist und
eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, verbleibt.
VI. Zivilforderungen
1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126
Abs. 1 StPO über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person
schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist
(lit. b). Nach Abs. 2 wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das
Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit.
a); die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder
beziffert hat (lit. b); die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche
der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c); oder die beschuldigte Person
freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Nach
Abs. 3 kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatze nach entscheiden und
sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung
des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer
Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
1.2 Der Beschuldigte wird freigesprochen.
Allerdings ist der Sachverhalt aufgrund einer allfälligen verkehrsrechtlichen Haftung
nicht spruchreif. Deshalb sind die von den Privatklägern geltend gemachten
Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
IV. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Auch der Kostenentscheid des
Berufungsverfahrens (Urteil vom 21. April 2021) ist aufgrund des erneuten Freispruchs
vorliegend zu bestätigen und es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen
werden.
2.2 Ebenfalls zu bestätigen sind die darin
gesprochenen Entschädigungen, wobei betreffend den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, auf das diesbezügliche Urteil des
Bundesstrafgerichts vom 27. Oktober 2022 (BB.2021.146) zu verweisen ist. Seine
Entschädigung beträgt damit für das Berufungsverfahren total CHF 8'397.50
(inkl. Auslagen und MwSt.). Wie sämtliche Entschädigungen im erstinstanzlichen
und im Berufungsverfahren wurde sie bereits vollumfänglich ausbezahlt und es
besteht kein Rück- oder Nachzahlungsanspruch. Im Übrigen kann vollumfänglich
auf die Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden.
3. Neubeurteilungsverfahren
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen auch
die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens zu Lasten des Staates.
3.2 Rechtsanwalt Stephan Schlegel, der
unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger B.___ und A.___ und der
Privatklägerin C.___, macht für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von
insgesamt 14.42 Stunden geltend. Darin enthalten ist bereits der Aufwand für
die Verhandlung, der mit 3 Stunden eine Viertelstunde zu hoch veranschlagt
wurde. Dies ist entsprechend zu kürzen, ansonsten ist der Aufwand angemessen.
Im Übrigen ist Rechtsanwalt Schlegel für sämtliche Aufwände ab dem
1. Januar 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 zu vergüten (gemäss
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022
[BVB.2022.111, einsehbar unter
https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger
und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab
1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Damit beträgt die Entschädigung von Rechtsanwalt Schlegel
inkl. der geltend gemachten Auslagen von CHF 354.00 und Mehrwertsteuer
insgesamt CHF 3'277.30.
3.3 Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt
Alexander Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von
insgesamt 22.75 Stunden geltend. Dies erscheint gerade noch angemessen. Nicht
enthalten sind der Aufwand für den Augenschein und die Verhandlung. Dafür sind
ihm zusätzlich 3.75 Stunden (eine Stunde Augenschein und 2.75 Stunden
Verhandlung) dazuzurechnen. Mit den Auslagen von CHF 34.00 und der
Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit CHF 5'440.45.
3.4 Der Staat hat die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
und die Entschädigung des Freigesprochenen zu tragen. Somit besteht auch hier kein
Rückforderungs- und Nachforderungsanspruch.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51,
Art. 103, Art. 106 Abs. 2 StGB; Art. 135 Abs. 1bis
und 2 aStGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 126 Abs. 2 lit. d,
Art. 135, Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; beschlossen
und erkannt:
1.
Der Beschuldigte D.___ wird
vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 5. September
2013, freigesprochen.
2.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.
und 28. Februar 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___
wie folgt schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am
13. September 2013,
b)
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.
3.
Der Beschuldigte D.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die vom 13. September
2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen
ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und anschliessend an die
unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.
5.
Es wird festgestellt, dass
die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt ist. Es verbleibt
eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit einem bedingten
Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
6.
Es wird eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt.
7.
Weiter wird festgestellt,
dass der sichergestellte Personenwagen [Marke] (vormals aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, Asservate), gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils aufgrund des Verzichts der Halterin K.___ vernichtet
wurde.
8.
Es wird zudem festgestellt,
dass das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (vormals aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, Asservate) gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils eingezogen und vernichtet wurde.
9.
Die Zivilforderungen der
Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___
und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch
die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder
Nachzahlungspflicht.
11.
Die Entschädigung des
ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wurde für das Berufungsverfahren mit Urteil
vom 21. April 2021 auf CHF 2'794.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück-
oder Nachzahlungspflicht.
12.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt
Stephan Schlegel, wurde für das Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. April
2021 auf CHF 9'770.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch die
Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder
Nachzahlungspflicht.
13.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt
Stephan Schlegel, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3'277.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück- oder
Nachzahlungspflicht.
14.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse
bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.
15.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
wurde für das Berufungsverfahren auf CHF 8'397.50 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse bereits
ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.
16.
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 5'440.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.
17.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer
Urteilsgebühr von CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens
von total CHF 12'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00)
gehen zu Lasten des Staates.
18.
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid