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Entscheid

STBER.2022.85

vorsätzliche Tötung etc. (Neubeurteilung)

7. September 2023Deutsch51 min

habe. Weil G.___ noch nicht vor Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, †E.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1. A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

Privatberufungsklägerschaft

4. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

D.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly Rechtsanwälte,

Beschuldigter

betreffend vorsätzliche

Tötung etc. (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht am 6. und 7. September 2023:

-

D.___, als Beschuldigter;

-

Rechtsanwalt Alexander

Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

-

der Oberstaatsanwalt, für

die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

-

Rechtsanwalt Stephan

Schlegel als Vertreter der Privatklägerschaft;

-

C.___, in Begleitung ihrer

Tochter.

Zudem erscheinen zwei Medienvertreter

und vier Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung inkl. des Augenscheins, die durchgeführte Einvernahme des

Beschuldigten sowie in Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatberufungskläger und

des Oberstaatsanwalts vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird

auf das Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung)

und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Oberstaatsanwalt für die

Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin (vgl. schriftliche Anträge [Aktenseite

Neubeurteilungsverfahren; ASN] 110]):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 namentlich insoweit

in Rechtskraft erwachsen ist, als D.___ wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen

und grober Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.

2.

D.___ sei zusätzlich

schuldig zu erklären wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 5. September 2013.

3.

D.___ sei zu

verurteilen, zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu einem Tagessatz von CHF

130.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4.

Die 35 Tage

Untersuchungshaft seien an die Geldstrafe anzurechnen.

5.

Es sei festzustellen,

dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.

Die Verfahrenskosten

seien zu 50% D.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Stephan Schlegel für die

Privatberufungskläger A.___ und B.___ und C.___ (vgl. schriftliche

Plädoyernotizen inkl. Anträge [ASN 111 ff.]):

I. Unter vollständiger Ersetzung der

Dispositiv-Ziff. 1., 7. sowie 10. im Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (Verfahrens-Nr.:

BWSAG.2019.10) sei

1. D.___ wegen fahrlässiger Tötung im Sinne

von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. D.___ sei zu verpflichten, den

Privatklägern B.___ und A.___ als Solidargläubiger Schadenersatz für

Bestattungskosten wie folgt zuzusprechen:

a) CHF 2'471.46 eventualiter EUR

2'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 10. September 2013;

b) CHF 194.63 eventualiter RDS

18'240.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. September 2013;

c) CHF 1'553.42 eventualiter RDS

148'080.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. Februar 2014;

d) CHF 976.05 eventualiter RDS

91'040.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. September 2013;

e) CHF 323.05 eventualiter RDS

30'035.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2013;

f) CHF 391.20 eventualiter RDS

37'377.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. März 2014; sowie

g) CHF 452.83 eventualiter RDS

44'720.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. September 2013.

3. Weiterhin sei D.___ zu verpflichten, B.___

und A.___ je CHF 500.00 eventualiter RDS 46'581.00 Versorgerschaden pro Monat

seit 5. September 2013 bis zur Beendigung der Erstausbildung am 14. Juni 2017

bei A.___ bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung als Programmiererin bei B.___

zu bezahlen,

eventualiter

sei der

Versorgerschaden durch das Gericht entsprechend den eingereichten Belegen zu

schätzen; dies alles zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2013.

4. Ferner sei D.___ zu verpflichten, B.-__

und A.___ je CHP 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

5. Überdies sei D.___ zu verpflichten, C.___

CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens

einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die

Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

III. Für das obergerichtliche Verfahren sei

die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft auf Grundlage der

heute eingereichten Honorarnote festzusetzen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz für den

Beschuldigten D.___ (vgl. schriftliche Plädoyernotizen inkl. Anträge [ASN 130

ff.):

1. Das Urteil des Obergerichts vom 21.

April 2021 sei zu bestätigen.

2. Der Freispruch vom Vorwurf der

fahrlässigen Tötung gemäss Ziffer 1 des Urteils sei zu bestätigen.

3. Die Zivilforderungen der

Privatklägerschaft seien abzuweisen.

4. Eventualiter:

Im Falle eines

Schuldspruchs wegen fahrlässiger Tötung seien die beantragten Genugtuungssummen

der Privatkläger ermessensweise festzusetzen und im Übrigen die Klage auf den

Zivilweg zu verweisen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

sei entsprechend der eingereichten Kostennote festzusetzen.

6. Die weitere Kostenverlegung sei nach

Ermessen des Gerichts zu bestimmen.

------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 5. September 2013, 20:27 Uhr, meldete

sich D.___ (nachfolgend Beschuldigter) telefonisch bei der Alarmzentrale

Solothurn und verlangte nach der Ambulanz, da †E.___ (nachfolgend Opfer) auf

dem Parkplatz des ehemaligen […]-Areals (nachfolgend […]-Parkplatz) in [Ort 1]

von seinem Auto [Marke] überrollt und verletzt worden sei. Um 22:22 Uhr gab das

Inselspital Bern bekannt, dass das Opfer verstorben sei. Zunächst wurde der

Vorfall aufgrund der aufgefundenen Situation und der Aussagen der Beteiligten

als Verkehrsunfall mit Todesfolge angesehen. Aufgrund von Zeugenaussagen nach

einem öffentlichen Zeugenaufruf in den Medien vom 6. September 2013 kam wenige

Tage nach dem Vorfall der Verdacht auf, es könnte sich beim Vorfall um eine

vorsätzliche Tötung gehandelt haben. Die Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn datiert vom 21. November 2014 (AS 11 ff.). Für weitere Details

kann auf die Akten sowie das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021

(STBER.2020.34) verwiesen werden.

2. Am 6. September 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger

Tötung (Art. 117 StGB; AS 675). Mit Verfügung vom 12. September 2013

wurde das Verfahren auf den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung ausgedehnt (Art.

111 StGB; AS 676). Am 19. September 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen den Beschuldigten schliesslich wegen Gewaltdarstellungen (Art.

135 Abs. 1bis StGB) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 StGB) aus (AS 681).

3. Mit Verfügung vom 13. September 2013

wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger für den

Beschuldigten eingesetzt (AS 971). Für die Privatkläger B.___ und A.___, die

leiblichen Kinder des Opfers, wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Verfügung vom 28. Juli 2014; AS

1083). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Völker vom 18. September 2013 (AS 1053

ff.) zeigte dieser zudem die Vertretung der Privatklägerin C.___, der Schwester

des Opfers, an.

4. Mit Anklageschrift vom 28. August 2019

erhob der der leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter

fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung der

Verkehrsregeln.

5. Am 27. und 28. Februar 2020 fand vor dem

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die erstinstanzliche Hauptverhandlung mit

vorgängigem Augenschein am Tatort und Befragung von Zeugen und des

Beschuldigten statt. Anschliessend erliess die Vorinstanz folgendes

Strafurteil:

1.

D.___ wird vom

Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung,

angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.

2. D.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Gewaltdarstellungen, begangen

in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,

b)

grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.

3. D.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b)

einer Busse von CHF

1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

An die Geldstrafe

gemäss Ziff. 3.a) sowie die Busse gemäss Ziff. 3.b) hiervor werden D.___

35 Tage Haft angerechnet.

5.

Der sichergestellte

Personenwagen [Marke] (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

wird der Halterin K.___ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw. Vernichtung des

Gegenstandes zur Folge.

6.

Das bei D.___

sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

Asservate) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu

vernichten.

7.

Auf die

Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht

eingetreten.

8.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wird auf CHF 28'452.70

(134.7 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 851.30 und CHF 1'286.40

sowie MWST zu 8 % von CHF 998.35 und zu 7.7 % von CHF 1'070.65)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlung von CHF 7'000.00 verbleibt eine

Restanz von CHF 21'452.70 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF

43'350.30 (231.67 Stunden zu CHF 180.00 bzw. zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von

CHF 1'435.60 und CHF 136.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'991.00 und zu

7.7 % von CHF 1'177.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von total

CHF 28'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 15'350.30 (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

10. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 14'400.00, total CHF 87'230.00, gehen zu Lasten des

Staates.

6. Gegen das Urteil liessen der

Oberstaatsanwalt und die Privatkläger die Berufung anmelden (AS 1714, 1718 f.).

7. Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020

focht der Oberstaatsanwalt den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils an (Aktenseite Berufungsverfahren STBER.2020.34 [ASB] 20). Der

Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu

sprechen und entsprechend zu bestrafen und zu einer höheren Kostenbeteiligung

zu verpflichten.

8. Am 8. Mai 2020 liessen die Privatkläger A.___

und B.___ die Berufung erklären: Angefochten würden der Freispruch vom Vorhalt

der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung, die Strafzumessung und der

Entscheid über die Zivilforderungen. Beantragt werde der Schuldspruch im Sinne

der Anklage, die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf

die Zivilforderungen (ASB 24 f.).

9. Am 11. Mai 2020 erklärte auch die

Privatklägerin C.___ die Berufung und stellte sinngemäss den Antrag, der

Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu

beurteilen (ASB 27 ff.).

10. Mit Verfügung vom 1. April 2021 wurde

den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (ASB 122).

11. Am 21. April 2021 fand die Verhandlung

vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten statt. Das Obergericht

fällte gleichentags das folgende Urteil (STBER.2020.34):

1.

Der Beschuldigte D.___

wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen

Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar

2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___ wie folgt schuldig

gemacht:

a) der mehrfachen Gewaltdarstellungen,

begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,

b) der groben Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 29. Oktober 2016.

3. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF 1'100.00,

ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die vom

13. September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft

von 36 Tagen ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und

anschliessend an die unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.

5.

Es wird

festgestellt, dass die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt

ist. Es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00,

mit einem bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

6.

Zudem wird die

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.

7.

Weiter wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils der sichergestellte Personenwagen [Marke] (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, Asservate), der Halterin K.___ herausgegeben wird, wobei der

Herausgabeanspruch bis am 14. Mai 2021 beim Obergericht geltend zu machen

ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw.

Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.

8.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, Asservate) eingezogen wird und nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils zu vernichten ist.

9.

Auf die

Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht

eingetreten.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___

und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch

die Zentrale Gerichtskasse am 4. April 2014 und 13. März 2020

ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

11.

Die Entschädigung

des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00,

Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festgesetzt und ist

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

12.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,

Rechtsanwalt Stephan Schlegel, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit

CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.)

festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

13.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt-. Sie wurde durch die Zentrale

Gerichtskasse am 27. Februar 22014, 23. Oktober 2014,

22. Februar 2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine

Rück-/Nachzahlungspflicht.

14.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'863.60 (Aufwand:

29.43 Stunden zu CHF 180.00, somit CHF 5'297.40, Auslagen von

CHF 147.10 sowie CHF 419.20 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht

keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

15. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von total

CHF 12'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00) gehen zu

Lasten des Staates.

12. Gegen dieses Urteil erhoben die

Privatkläger Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (ASB 250 ff.). Sie

beantragten, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Zudem machten sie diverse

Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Eventualiter beantragten

sie eine Rückweisung an das Berufungsgericht zur Neubeurteilung.

13. Mit Urteil vom 28. September 2022

(6B_677/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Privatkläger gut, hob

das Urteil des Obergerichts vom 21. April 2021 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung an dieses zurück.

14. Im Weiteren reichte der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen

Verteidigung Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein (ASB 296 ff.). Diese wurde

mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 (BB.2021.146) gutgeheissen. In der Folge

wurde dem amtlichen Verteidiger das restliche Honorar ausbezahlt. Für weitere

Details kann auf die diesbezüglichen Akten verwiesen werden.

15. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022

wurde für die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren (STBER.2022.85)

vorgeladen (ASN 31 ff.).

16. Die Verhandlung mit Befragung des

Beschuldigten fand am 7. September 2023 statt. Am vorherigen Abend fand zudem

ein Augenschein am Tatort mit der Befragung eines Sachverständigen und – soweit

nötig – des Beschuldigten statt. Für die Details kann auf das entsprechende

Protokoll verwiesen werden (ASN 98 ff.).

17. Im Urteil vom 21. April 2021 wurde zum einen

festgestellt, dass in Bezug auf die Strafzumessung nicht auf die Berufung der

Privatkläger eingetreten werden kann, da ihnen dazu die Legitimation fehlt

(Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Weiteren wurde die Rechtskraft der folgenden Teile

des erstinstanzlichen Urteils festgestellt:

-

Ziffer 2: Schuldsprüche

wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln

-

Ziffer 5: Herausgabe des PW

[Marke]

-

Ziffer 6: Einziehung iPhone

5

-

Ziffern 8 und 9 (teilweise):

Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen

Verteidiger der Höhe nach

Der

sichergestellte Personenwagen [Marke] (die Halterin K.___ verzichtete auf die

Herausgabe), und das sichergestellte iPhone 5 (beides vormals aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, Asservate) wurden vernichtet (ASB 182).

II.

Gegenstand

des Neubeurteilungsverfahrens

1.1 Die Privatkläger verlangten im

bundesgerichtlichen Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen

fahrlässiger Tötung, nicht mehr wegen vorsätzlicher Tötung. Sie machen im Wesentlichen

geltend, der Beschuldigte hätte den Kopf des vor dem Auto liegenden Opfers

sehen können. Wäre er als Fahrzeuglenker entsprechend der ihm obliegenden

Sorgfaltspflichten aufmerksam gewesen, hätte er das Opfer unter

Berücksichtigung der besonderen Gesamtumstände vor dem Einsteigen gesehen

beziehungsweise sehen müssen und damit dessen Tod vermeiden können.

1.2 Das Bundesgericht hatte sich demzufolge

nur noch mit dem Vorhalt der fahrlässigen Tötung und der diesbezüglichen

Beweiswürdigung zu befassen. Es rügte die unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts des obergerichtlichen Urteils in Bezug auf die

Frage, ob der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen unter Berücksichtigung des

zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der Lichtverhältnisse und der

Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte sehen oder hören können

(E. 3.5). Ohne ergänzende Sachverhaltsabklärung sei die Prüfung einer

allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht möglich (E. 4.1).

2. Heisst das Bundesgericht eine

Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit

jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des

Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen

Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf

diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen

als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit

neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen

des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

Wegen

dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von

allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen

anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter

rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind

(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

3.

3.1 Im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren

bildet somit nur noch der Vorhalt der fahrlässigen Tötung Prozessgegenstand und

es ist zu klären, ob der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen unter

Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie der

Lichtverhältnisse und der Ausführungen des verkehrstechnischen Gutachtens hätte

sehen oder hören können und er allenfalls eine Sorgfaltspflicht verletzte.

3.2 Sämtliche Erwägungen des Urteils des

Obergerichts vom 21. April 2021, die den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung

betreffen, sind vorliegend nicht mehr relevant, auf andere Erwägungen

betreffend den Vorhalt der fahrlässigen Tötung kann indessen – soweit möglich –

verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1.

Vorhalt und

unbestrittener Sachverhalt

1.1 Der Eventualvorhalt der fahrlässigen

Tötung (Art. 117), der im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren noch den

Prozessgegenstand bildet, wurde in der Anklageschrift vom 28. August 2019 wie

folgt formuliert:

Eventualiter,

beziehungsweise allenfalls alternativ, habe der Beschuldigte den Tod des Opfers

fahrlässig herbeigeführt, beziehungsweise unvorsätzlich bewirkt, zumal er die

Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht

oder darauf nicht Rücksicht genommen habe.

Der Beschuldigte sei am 5.

September 2013, kurz vor 20:25 Uhr, in Begleitung von †E.___ und F.___ mit dem

auf K.___ zugelassenen [PW-Marke]

auf den […]-Parkplatz

gefahren, wo sie sich mit G.___ hätten treffen wollen, um das weitere Vorgehen

in Bezug auf das Eruieren der Ursache, beziehungsweise der Herkunft von

auffälligen Fahrzeuggeräuschen am [PW-Marke]

zu definieren (Besichtigung

vor Ort und/oder Abtransport). In entsprechendem Zusammenhang habe der

Beschuldigte das Fahrzeug im nordöstlichen Bereich des Platzes abgestellt,

wobei er dieses nicht korrekt auf eines der vorhandenen Parkfelder abgestellt

habe. Weil G.___ noch nicht vor Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, †E.___

und F.___ das Fahrzeug verlassen. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder

in dieses eingestiegen und – entweder, weil es ihn gestört habe, dass das

Fahrzeug nicht auf einem dafür vorgesehenen Feld geparkt gewesen sei, oder weil

er nicht gewollt habe, dass H.___ mit Blick auf eine fällige Geldschuld

realisiert hätte, dass er in [Ort 1] gewesen sei – um ca. 20:25 Uhr

vorwärts losgefahren. Dabei habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht

bedacht, dass sich †E.___, parallel zu den Achsen, in sehr geringem Abstand zum

Fahrzeug, vor diesem aufgehalten habe.

Im Rahmen des

entsprechenden Fahrmanövers habe er †E.___ mit beiden Achsen des Fahrzeugs

überrollt. Als unmittelbare Folge davon habe †E.___ folgende Verletzungen

erlitten:

-

massives, stumpfes

Brustkorb- und Bauchtrauma:

-

multiple Hauteinblutungen

und teils geformte Hautabschürfungen am Rumpf

-

Rippenserienstückbrüche

beidseits mit Anspiessungsverletzungen des Brust- und Lungenfells,

Schlüsselbeinbruch links, Brustbeinbruch, Bruch des linken Schulterblattes

-

Einblutung und Zerreissung

der rechten Nebenniere

-

Einblutung in die rechte

Nierenkapsel

-

Zerreissung des rechten

Leberlappens mit Beteiligung der im Lebergewebe gelegenen Blutgefässe

-

instabiler Beckenbruch mit

Einblutung linksseitig in die Beckenmuskulatur

-

Abbruch der Dornfortsätze

auf Höhe der Brustwirbelkörper 7-10, Abbruch des rechten Querfortsatzes auf

Höhe des 1. Brustwirbelkörpers,

-

stumpfes Schädel-Hirntrauma:

-

grossflächige

Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Gesicht und der

behaarten Kopfhaut ohne Nachweis von Knochenbrüchen sowie Quetschrisswunde

oberhalb der rechten Ohrmuschel

-

Einblutungen, bzw.

Quetschungen der Kopfschwarte stirnseitig rechts und links sowie am Hinterkopf

linksseitig, sowie ein

-

stumpfes Gliedmassentrauma:

-

multiple Hauteinblutungen

und teils geformte Hautabschürfungen an den Gliedmassen

-

Bruch des linken

Oberarmknochens

- linksseitiger Schienbeinbruch mit

Kniegelenkbeteiligung bei eingeblutetem Unterhautfettgewebe aussenseitig am

linken Unterschenkel sowie Einblutung in die Faszie des linken Wadenmuskels.

Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des Hirns

(Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte Brusthöhle 350

ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem beidseitigen

Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von Fett in die

Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags um 22:06

Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt.

Der Beschuldigte sei als

Fahrzeuglenker angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem

Parkplatz abzustellen, beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter

sei er verpflichtet gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den

Verkehr, beziehungsweise vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine

anderen Strassenbenützer gefährdet. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in

den Sekunden danach will der Beschuldigte den †E.___ nicht gesehen haben,

obschon zumindest ein kleiner Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der

Beschuldigte habe sich kurze Zeit vor dem Losfahren mit †E.___ über die Frage

der Herkunft der auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt

gewesen sei, dass dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren

würde. Unter den gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine

persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22.

August 2013 bestandener Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als

Polymechaniker) habe der Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch

am Laufen gewesen sei oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass †E.___

sich nicht vor dem Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am

Boden liegend, zu versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche

festzustellen. Vielmehr wäre er – gerade weil er †E.___ im Moment des

Losfahrens nicht gesehen haben will – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse

verpflichtet gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte

ausgeschlossen werden können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein

Mensch unmittelbar vor dem Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den [PW-Marke] in Fahrt gesetzt habe, ohne seine

Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem Fahrzeug zu

richten beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich anderweitig zu

vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er niemanden

gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt.

Dass sein Verhalten und die Verletzung

der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen eines Menschen und zu dessen Ableben

führen könne, sei für den Beschuldigten in den wesentlichen Zügen voraussehbar

gewesen. Bei Beachtung der geforderten Sorgfalt hätte der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden können und ein entsprechendes

pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen beachtendes Verhalten wäre für

den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein Verhalten sei zudem adäquat kausal für

den eingetretenen Deliktserfolg und gleichsam dafür relevant gewesen.

1.2 Das Obergericht stellte den

unbestrittenen Sachverhalt in seinem Urteil wie folgt fest (II./4.1 und 4.2):

«Das Opfer, geb. […], mit

Wohnsitz in Serbien hatte am 20. August 2013 – also gut zwei Wochen vor dem

Vorfall – die in [Ort 2] wohnhafte K.___, Mutter des Beschuldigten, geheiratet.

Dabei soll es sich nach den Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin C.___

(Schwester des Opfers) um eine Scheinehe gehandelt haben, was von der Mutter

des Beschuldigten bestritten wurde. Der PW [Marke] der Mutter des Beschuldigten

gab auffällige und laute Geräusche von sich, worauf diese den befreundeten G.___,

Inhaber einer N-Bewilligung für Asylsuchende inkl. abgewiesene Asylsuchende mit

Ausschaffungsstopp, kontaktierte. Dieser war in […] im Pneu- und Autohandel

tätig. Mit diesem wurde vereinbart, dass er den PW auf seinen Autotransporter

aufladen würde, um besser unter das Auto blicken und so den

Defekt/Lärmverursacher finden zu können. Mit G.___ wurde ein Treffen vereinbart

auf den Tatabend um 20.00 Uhr beim Wohndomizil von G.___ in [Ort 3]. Der

Beschuldigte fuhr an diesem Abend mit dem Fahrzeug der Mutter und mit dem Opfer

von [Ort 2] los und lud in [Ort 4] den Grossvater auf. In [Ort 3], am

Wohndomizil von G.___ angekommen, teilte dieser dem Beschuldigten telefonisch

mit, er sei noch auf der Autobahn, man solle sich auf den Parkplatz in [Ort 1]

treffen, damit er selbst weniger Zeit verliere. Der Beschuldigte fuhr daraufhin

mit seinen beiden Mitfahrern zunächst auf den Parkplatz beim […] [Ort 1] und –

als sie G.___ dort nicht antrafen – danach auf den grossen «[…]-Parkplatz», auf

dem im nordöstlichen Bereich neben zwei parkierten Autotransportern anhielt.

Der Tatort, sog «[…]-Parkplatz»,

befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde [Ort 1] in unmittelbarer

Nähe der Aare, östlich des ehemaligen […]-Areals. Der Parkplatz grenzt im Osten

an die [Strasse], nördlich des Parkplatzes befinden sich das Clubhaus des FC [Ort

1] und zwei Fussballplätze. Erschlossen wird der Parkplatz von Süden über die [Strasse]

und von Südosten über den [Weg]. Dazu kann der Strafanzeige noch folgendes

entnommen werden: «Der Vorfall ereignete sich im nordöstlichen Teil des

Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft [Weg] Nr…. und der östlichen

Gebäudeflucht der Liegenschaft [Strasse] ([…]-Gebäude). Der Parkplatz an sich

ist nicht beleuchtet, lediglich die Strassen im östlichen und westlichen Teil

verfügen über eine übliche Beleuchtung. Der […]-parkplatz ist in der Region ein

Begriff und wird dank seiner Grösse und teilweisen Abgeschiedenheit von vielen

unterschiedlichen Personengruppen frequentiert, seien das Lernfahrer,

Autotuner, Liebespaare und andere mehr. Der Parkplatz wird auch von

Angestellten der nahen Industrie, Lastwagenchauffeuren und Langzeitparkierern

genutzt. Gemäss den Aussagen der Anwohner herrscht auf dem Parkplatz – zu deren

Leidwesen – tagein, tagaus ein reges und mitunter auch sehr lärmiges Treiben

bis oft spät in die Nacht hinein.» Vgl. dazu auch die Fotos vom Tatort (AS 449

ff.).»

1.3 Im Neubeurteilungsverfahren ebenfalls

unbestritten ist nun, dass der Beschuldigte nicht vorsätzlich handelte, als er

das Opfer überrollte, sondern allenfalls fahrlässig dessen Tod verursachte. Der

vom Berufungsgericht im Urteil vom 21. April 2021 festgestellte Sachverhalt ist

insoweit unbestritten, als dass der Beschuldigte um ca. 20:25 Uhr schräg neben

den beiden Transportern auf dem […]-Parkplatz anhielt, da er und seine beiden

Begleiter mit G.___ verabredet waren. Dieser sollte den PW [Marke] aufladen,

damit man den Grund für die auffälligen Geräusche des Wagens hätte abklären

können. Der Grossvater stieg als erster aus und ging ein Stück in Richtung

Sportplatz/Aare. Der Beschuldigte und sein Stiefvater stiegen in der Folge auch

aus dem Fahrzeug aus. Der Beschuldigte begab sich zum Grossvater und sagte

diesem, er werde das Auto noch einparkieren. Er ging zurück zum Fahrzeug, stieg

ein und fuhr an. Der Stiefvater hatte sich zwischenzeitlich direkt vor die

Fahrzeugfront gelegt, um nach dem Grund für die Geräusche zu suchen. Als der

Beschuldigte das Auto in Gang setzte, überrollte er das Opfer. Dieses verstarb

kurz danach an den Folgen des Unfalles.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

Für die allgemeinen Ausführungen zur

Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf das Urteil der Vorinstanz und die

Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 21. April 2021 (II./2.)

verwiesen werden.

3.

Beweismittel

3.1

Beweismittel aus dem Berufungsverfahren

3.1.1

Für die Auflistung der zahlreichen

objektiven Beweismittel kann vollumfänglich auf das vorhergehende

Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.1.1).

3.1.2

Ebenso kann für die Erkenntnisse aus den

vorhandenen Gutachten (morphometrisches/rekonstruktives Gutachten vom 25. April

2014.

[AS 1189 ff.]; Expertise der MFK Kanton Solothurn vom 14. Oktober 2013 [AS

497.

ff.]; verkehrstechnische Gutachten des DTC Vauffelin vom 30.

November 2016 [AS 1259 ff.]) auf die diesbezüglichen Ausführungen im

Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.1.2).

3.1.3

Genauso haben auch die Feststellungen im

Berufungsurteil zur rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen/Randdatenerhebungen nach wie vor Gültigkeit und

müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden (II./5.1.3).

3.1.4

Betreffend die Aussagen der befragten

Personen kann ebenfalls – soweit noch relevant und nicht den Vorhalt der

vorsätzlichen Tötung betreffend – auf die umfassenden Ausführungen im

Berufungsurteil verwiesen werden (II./5.2).

3.2

Ergänzende Beweismittel im

Neubeurteilungsverfahren

3.2.1

Augenschein vom 6. September 2023 inkl.

vor Ort Befragung des Sachverständigen und des Beschuldigten

Vorgängig zur

Hauptverhandlung im Neubeurteilungsverfahren führte das Obergericht einen

Augenschein durch, bei dem der Sachverständige und der Beschuldigte in einem

fliessenden Ablauf befragt wurden, währenddessen auch Fotos erstellt wurden.

Der Augenschein fand am 6. September 2023 um 20:00 Uhr auf dem […]-Parkplatz in

[Ort 1] statt, wobei das dafür gebrauchte typengleiche Fahrzeug sowie eine

dem Opfer nachempfundene Puppe gemäss den Tatortfotos und den Erkenntnissen des

verkehrstechnischen Gutachtens platziert wurden. Das Unfallfahrzeug war 3 cm

tiefer gelegt als das typengleiche Fahrzeug am Augenschein, wozu der

Sachverständige ausführte, dies könnte einen minimalen Einfluss auf die

Sichtbarkeit des Opfers haben zu Gunsten des Beschuldigten, da die

Sichtverhältnisse noch stärker eingeschränkt gewesen seien. Aber im Fahrzeug

sei entscheidender, wie der Beschuldigte gesessen sei, als dass es auf den

Zentimeter stimme. Sodann wurde der Sachverständige gebeten, die Puppe so zu

platzieren, wie das Opfer gemäss seiner Untersuchung lag, bevor das Auto

losrollte. Dazu führte der Sachverständige noch aus, dass die Positionierung

nicht allein aufgrund seines Gutachtens erfolge, sondern auch das

morphometrische Gutachten des IRM die Position aufgrund der Verletzungen des

Schädels definiert habe. Anschliessend wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich

auf die Position des Grossvaters zu begeben. Er kam dem nach, gab aber an, sich

nicht mehr sicher zu sein, wo genau dieser gestanden und wie er selbst

anschliessend zum Auto gelaufen sei. Auf die Frage, ob er den Motor habe laufen

lassen, als er ausstieg, gab der Beschuldigte an, er sei sich nicht sicher,

wahrscheinlich habe er ihn aber laufen lassen. Die Tür sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit offen gewesen, er habe sie nicht zugemacht. Der

Sachverständige erklärte, das Fahrzeug habe automatisches Licht, sobald der

Motor gestartet werde. Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr erinnern, wo

genau das Opfer stand, als er dieses zuletzt gesehen hatte, nur irgendwo auf

der rechten Seite vom Auto. Während des Augenscheins wurden durch die Polizei diverse

Fotos erstellt, vom Beschuldigten beim Zugehen auf das Fahrzeug und beim

Einsteigen, von der Puppe, dies insbesondere zur Tatzeit um 20:20 bis 20:25 Uhr

und in verschiedenen Variationen (Licht an und aus, Tür zu und offen etc.),

diese befinden sich in den Akten (ASN 103). Anlässlich des Augenscheins konnte

festgestellt werden, dass kein Schattenwurf oder Bäume die Sicht um das

Fahrzeug herum beeinträchtigen. Die anbrechende Dämmerung beeinträchtigte die

Sicht nur leicht. Sowohl die Strassenbeleuchtung wie auch das Licht des

Fahrzeugs beleuchten die Situation nicht massgeblich. Für die Details des

Augenscheins wird auf das Protokoll verwiesen (ASN 89 ff.).

3.2.2

Befragung des Beschuldigten

Anlässlich der

erneuten Befragung vor Obergericht gab der Beschuldigte an, wenn er das Opfer

gesehen hätte oder gewusst hätte, dass es vor dem Auto liege, wäre er nicht

losgefahren, ganz sicher nicht. Er habe kein konkretes Bild mehr vor Augen vom

Ablauf. Er sei ausgestiegen, um zu schauen, wo G.___ sei. Er sei hinter das

Fahrzeug gelaufen, vom Fahrzeug weg. Er wisse nicht mehr genau, wie weit er

gelaufen sei. Man könne sagen, etwa in der Mitte bis zum nördlich angrenzenden

Haus. Er erinnere sich nicht, ob er etwas zum Grossvater gesagt habe. Er wisse

nicht mehr, ob er den Motor abgestellt habe und auch nicht, ob er etwas am

Licht betätigt habe. Er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er die Tür offen

gelassen habe. Da er nur schnell angehalten habe, denke er nicht, dass er sie

geschlossen habe. Auf Vorhalt seiner allerersten Aussage vom 9. September 2013,

wonach der Motor ab- und das Licht ausgeschaltet gewesen wäre, gab er an, das

könne sein, wenn er das so gesagt habe. Er sei sich wirklich nicht mehr sicher,

wie es abgelaufen sei. Zum Grund für sein Umparkieren sagte er, er habe sich

damals geschämt, wegen den CHF 50.00 etwas zu sagen. Heute würde er es

gleich von Anfang an sagen. Der Entschluss zum Umparkieren sei wahrscheinlich

gekommen, als er gesehen habe, dass der Anhänger nicht von G.___ sei und sie

sich länger dort aufhalten würden. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass er

ihn nicht gesehen habe, antwortete er, er wisse es nicht, er habe ihn einfach

nicht im Blickwinkel gehabt. Er habe sich nicht überlegt, dass sich etwas verändert

haben könnte, dass jemand vor dem Auto liegen könnte. Er habe aber nicht

«gejuffelt».

4.

Konkrete

Beweiswürdigung

4.1

Zu Beginn ist festzuhalten, dass die

ergänzenden Abklärungen im Neubeurteilungsverfahren zu keinem anderen Ergebnis

führen als das Berufungsurteil vom 21. April 2021. Die nachfolgenden

Ausführungen ergänzen somit die damaligen Erwägungen, soweit auf den

Eventualvorhalt der fahrlässigen Tötung bezogen.

4.2

Genauer zu betrachten ist zu Beginn der

zeitliche Ablauf. Aktenkundig ist, dass der Beschuldigte um 20:13 Uhr noch in [Ort

3], Antennenstandort […], eingeloggt war und er um 20:27 Uhr den Notruf wählte.

Die Vorinstanz hielt sodann fest, für den Weg von [Ort 3] auf den […]-Parkplatz

benötige man neun Minuten, womit der Beschuldigte frühestens um 20:22 Uhr auf

dem […]-Parkplatz eingetroffen sei. Damit ergäbe sich ein sehr kleiner

Zeitrahmen für den gesamten Tatablauf. Die festgestellte Uhrzeit von 20:22 Uhr

ist jedoch zu relativieren: Auch wenn der Beschuldigte um 20:13 Uhr noch am

Antennenstandort [Ort 3] eingeloggt war, heisst das nicht, dass er genau um

diese Zeit bei der […] in [Ort 3] losgefahren ist. Das Signal der Antenne deckt

einen gewissen Radius in [Ort 3] ab. Die nächsten Antennen folgen sodann im

Dorfzentrum von [Ort 5]. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass der

Beschuldigte um 20:13 Uhr am Dorfrand von [Ort 3] war, was die Fahrzeit um wenige

Minuten verkürzt. Nach eigenen Aussagen hatte der Beschuldigte aber zuerst den

Parkplatz beim […] [Ort 1] angesteuert, was seine Fahrzeit wiederum etwas

verlängert hat. Er ist wohl jedoch kaum erst um 20:25 Uhr am Tatort

eingetroffen, sondern eher einige Minuten früher. Die genaue Ankunftszeit lässt

sich nicht mehr auf die Minute nachweisen. Klar ist, dass sich das gesamte

Geschehen in einer relativ kurzen Zeit abspielte: Der Beschuldigte, sein

Grossvater und das Opfer trafen auf dem Parkplatz ein, hielten an, stiegen aus,

der Grossvater entfernte sich, der Beschuldigte folgte ihm, kehrte zum Auto

zurück, fuhr los und überrollte das Opfer, er hielt wieder an, stieg erneut aus

und bemerkte, dass er seinen Stiefvater überfahren hatte, begab sich zu diesem

hin, sodann fragte er die Jungs in der Nähe nach der Notrufnummer und rief dort

um 20:27 Uhr an. Dass sich dies alles in einem Zeitfenster von ca. 5 Minuten

abspielte, ist durchaus plausibel. Dies passt im Weiteren auch zur Aussage von W.___,

der das Auto des Beschuldigten, das auffällig geklungen habe, über den Parkplatz

fahren sah und etwa 5 Minuten später den Schrei des Opfers wahrnahm. Es kann

daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte und seine Begleiter

ca. 5 Minuten auf dem Parkplatz aufhielten.

4.3

Ob der Beschuldigte den Motor laufen

liess, als er ausstieg, konnte nicht mehr restlos geklärt werden. Der

Beschuldigte erinnerte sich im Neubeurteilungsverfahren nicht mehr an den

genauen Ablauf. Bereits in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme

wusste er nicht mehr, ob der Motor lief (AS 70). Lediglich in der ersten

Einvernahme danach gab er an, er habe den Motor gestartet (AS 64). Auf diese

erste Aussage ist der Beschuldigte aber nicht zu behaften, hatte er doch erst

kurz vor dem Vorfall seinen Führerausweis erlangt und den Ablauf nach Lehrbuch

somit noch verinnerlicht, ob er nun tatsächlich so handelte oder eben nicht. Alle

Parteien gehen im Weiteren davon aus, dass der Beschuldigte den Motor laufen

liess, als er das Fahrzeug verliess. Und tatsächlich macht auch nur dieses

Szenario in Anbetracht der Motorgeräusche Sinn. Bei nicht laufendem Motor hätte

das Opfer keinerlei Grund gehabt, sich vor das Auto zu legen. Bei laufendem

Motor ist es durchaus denkbar, dass das Opfer dem Geräusch auf den Grund gehen

wollte. Zudem erklärt der laufende Motor auch, weshalb das Opfer nicht

frühzeitig wahrnahm, dass der Beschuldigte zum Auto zurückkehrte. In der Stille

ohne laufenden Motor hätte das Opfer die Schritte des Beschuldigten, dessen

Einsteigen oder zuletzt sicherlich das Starten des Motors wahrgenommen und

hätte sich in logischer Konsequenz sofort wegbewegt oder zuvor auch verbal auf

sich aufmerksam gemacht. Lief der Motor dagegen die ganze Zeit, ist es

nachvollziehbar, dass das Opfer nicht realisierte, dass der Beschuldigte wieder

im Wagen sass, und sich vor dem Losfahren dann auch nicht mehr retten konnte.

4.4

Zufolge des laufenden Motors ist auch

von einem eingeschalteten Licht auszugehen. Wie am Augenschein festgestellt, verfügte

das Fahrzeug des Beschuldigten über ein automatisches Tagfahrlicht. Dass der

Beschuldigte ein anderes Licht eingeschaltet hätte (Fernlicht,

Nebelscheinwerfer etc.) ist weder behauptet noch nachgewiesen. Ebenfalls konnte

aber festgestellt werden, dass das Licht nicht den Bereich direkt vor dem Auto

beleuchtet, sondern einen Bereich etwas weiter vorne. In der zur Tatzeit

herrschenden Dämmerung war der Beleuchtungseffekt des Lichts sodann gering, der

nicht beleuchtete Bereich direkt vor dem Auto schien damit eher dunkler. Das eingeschaltete

Licht hatte damit letztlich keinen Einfluss auf die Sichtbarkeit des Opfers,

das ohnehin unter dem Vorderteil des Fahrzeugs lag.

4.5

Am Augenschein vom 6. September 2023

herrschten nahezu identische klimatische Bedingungen wie am Tattag vor fast

exakt 10 Jahren. Durch die Uhrzeit waren sodann die Lichtverhältnisse gleich.

Die Beleuchtung auf dem Parkplatz entspricht nach wie vor den damaligen

Umständen (Bestätigung der Einwohnergemeinde [Ort 1] vom 23. Dezember 2022; ASN

45). Zur Tatzeit zwischen 20:20 und 20:25 Uhr setzte bereits die Dämmerung ein.

Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich im Parteivortrag aus, dass die

Dämmerung um 20:25 Uhr zwar merkbar sei, die Sicht aber nicht beeinträchtigt

habe. Die bürgerliche Abenddämmerung dauerte von 20:01 Uhr bis 20:32 Uhr,

danach setzte die nautische Abenddämmerung ein. Wie der Oberstaatsanwalt

ausführte, ist während der bürgerlichen Abenddämmerung das Lesen im Freien ohne

zusätzliches Licht noch möglich. Es wurde damit bereits langsam dunkel,

allerdings noch nicht in einem Ausmass, das zusätzliche Beleuchtung notwendig

gemacht hätte. Dadurch relativiert sich auch – wie zuvor ausgeführt – der Einfluss

des eingeschalteten Lichts am Fahrzeug. Dies gilt auch für die Strassenbeleuchtung

auf dem Parkplatz. Am Augenschein wurde festgehalten, dass eine Laterne nicht

funktionierte. Diese hatte aber aufgrund der Entfernung und der Dämmerung

keinen Einfluss auf die Verhältnisse um das Fahrzeug herum. Die

Strassenbeleuchtung wirkte sich am Tatort nicht aus. Andere Umstände, die den

Tatort verdunkelt hätten (Schatten von Bäumen etc.) lagen ebenfalls nicht vor.

4.6

Was sich entscheidend auf die

Sichtbarkeit des Opfers auswirkt, ist der Gehwinkel des Beschuldigten. Die

genaue Lage des Opfers kann anhand des verkehrstechnischen Gutachtens unter

Berücksichtigung des morphometrischen Gutachtens bestimmt werden. Gemäss dem

Gutachten lag der Kopf des Opfers vor dem Überrollen direkt vor dem linken

Vorderrad, von dessen Aussenrand kann eine Linie zum Oberkopf gezogen werden (vgl.

AS 1270). Bereits aus dem verkehrstechnischen Gutachten war ersichtlich, dass

der Kopf nur knapp sichtbar ist, wobei die Fotos von einer seitlichen Position

hinter dem Fahrzeug aufgenommen wurden. Der Winkel ist – obwohl nicht sehr weit

– dennoch auch nicht ganz am Fahrzeug entlang (AS 1270, Abb. 20 und 21). Im

Unterschied zum Augenschein wurden die Fotos des Gutachtens bei Tag und mit

einer hellen Puppe aufgenommen. Anlässlich des Augenscheins liess sich unschwer

feststellen, dass die Sichtbarkeit entscheidend von der seitlichen Entfernung

zum Wagen abhängt: Bei einem grossen Winkel wird der Oberkopf zunehmend

sichtbar, bewegt man sich hingegen nah am Fahrzeug entlang vom Standort des

Grossvaters zurück zum Auto und letztlich zur Fahrertür, ist der Kopf des

Opfers dagegen gar nicht zu sehen. Dies insbesondere in der zur Tatzeit

herrschenden Dämmerung und in Anbetracht der dunklen Haare des Opfers. Diese

Feststellungen gelten sodann für den Fall einer geschlossenen Fahrertür, dazu

folgen im Anschluss weitere Erwägungen. Der Beschuldigte konnte nicht mehr

genau angeben, wie er zum Fahrzeug gelaufen ist. In dubio pro reo ist daher

davon auszugehen, dass er eher nahe am Fahrzeug entlangging und den Kopf des

Opfers daher – sogar bei geschlossener Tür – nicht sehen konnte. Aus dem

Fahrzeug heraus war das Opfer sodann – wie es bereits das verkehrstechnische

Gutachten festhielt – auch nicht zu sehen.

Dem

Beschuldigten wurde von den Privatklägern vorgeworfen, er sei unter einem

selbst auferlegten Zeitdruck gestanden, so habe er nach seinen Angaben

«schnell» umparkieren wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich

einerseits um einen in der Mundart verbreiteten Sprachgebrauch und andererseits

gibt es keinerlei Hinweise darauf. Der Beschuldigte sagte selbst aus, er habe

nicht «gejuffelt», er habe sich nicht beeilt. Im Übrigen ist nicht erkennbar,

inwiefern dies von Relevanz sein könnte.

4.7

Ebenfalls einen Einfluss auf die

Sichtbarkeit des Opfers hat die Fahrertür des Fahrzeugs. Am Augenschein konnte

festgestellt werden, dass durch die geöffnete Fahrertür der Bereich des linken

Vorderrades durch den unteren Teil der Tür komplett verdeckt wird, wenn man

sich der Tür nicht in einem weiten Winkel zum Fahrzeug nähert. Erst bei einem

sehr weiten Winkel zum Fahrzeug, wenn neben der Tür vorbei geblickt werden

kann, wird der Kopf des Opfers wieder sichtbar. Wie bereits festgestellt, ist

in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher nah am Fahrzeug

entlanglief. Der Beschuldigte konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob er die

Tür offen gelassen hat. Er geht indessen davon aus, da er nur kurz habe

aussteigen wollen. Hinweise, die auf eine geschlossene Tür hindeuten, gibt es

nicht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass der

Beschuldigte die Fahrertür offen gelassen hat, als er ausgestiegen ist. Dies

passt auch dazu, dass er auch den Motor laufen liess, ist es doch verbreitet,

bei einem kurzen Verlassen des Autos den Motor laufen und die Tür offen zu lassen.

Bei geöffneter Tür war das Opfer für den Beschuldigten somit erst recht nicht

zu sehen.

Dazu ist zudem

festzuhalten, dass durch das Gutachten lediglich die Position des Kopfes des

Opfers unmittelbar vor dem Überrollen eruiert werden konnte. Das beweist aber

nicht, dass der Kopf die ganze Zeit über, während sich der Beschuldigte dem

Fahrzeug wieder näherte, genau dort gelegen hat. Es erscheint durchaus möglich,

dass das Opfer den Kopf Sekunden vor dem Überrollen weiter unter dem Fahrzeug

hatte, da er dem Geräusch auf den Grund gehen wollte und letztlich den Kopf

zurückzog, als das Fahrzeug sich bewegte.

4.8

Zum bereits unbestrittenen ist damit das

Folgende zum rechtserheblichen Sachverhalt hinzuzufügen: Der Beschuldigte stieg

aus dem Auto aus. Dabei liess er den Motor laufen, womit auch das Licht

weiterhin brannte. Er liess die Tür offen, entfernte sich vom Fahrzeug und lief

zu seinem Grossvater, der im Bereich hinter dem Fahrzeug stand. Der

Beschuldigte wollte das Auto umparkieren, weil er den Transporter eines

Kollegen bemerkt hatte, dem er Geld schuldete und er aufgrund der Abwesenheit

von G.___ annahm, dass sie sich länger auf dem Parkplatz aufhalten würden. Er lief

zurück zum Auto, wobei er sich in einem engen Winkel nahe am Fahrzeug entlang

bewegte. Die noch immer offen stehende Fahrertür verdeckte den Bereich des

linken Vorderrades dabei komplett. Der Beschuldigte konnte damit den Kopf des

Opfers nicht sehen. Das Opfer, dass er zuvor rechts vom Fahrzeug hatte weggehen

sehen, sah er nirgends. Er stieg ein und fuhr los.

IV. Rechtliche Würdigung

1.

1.1

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die

Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach

den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12.

Abs. 3 StGB).

1.2

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer

Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt

der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und

wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo

besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der

zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39

E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis). Fehlen solche,

kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte

Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E.

2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze

wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E.

2.1; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Denn einerseits begründet nicht jeder

Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein

anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann

ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte

Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet

ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen

Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten

in Vorschriften gefasst werden können (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E.

2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).

1.3

In seinem Urteil 6B_677/2021 führte das

Bundesgericht das Folgende aus: «Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der

zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und

der dazu gehörenden Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1;

Urteile 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B_443/2013 vom 18.

Dezember 2013 E. 3.2 f.). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er

andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch

gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Weiter muss der Führer das Fahrzeug ständig so

beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1

SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder

rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese

haben den Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug vor dem

Verlassen angemessen sichern (Art. 37 Abs. 3 SVG). Dies bedeutet unter anderem,

dass sich der Fahrzeugführer vor dem Wegfahren zu vergewissern hat, dass er keine

Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter

Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn

nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Art. 17 Abs. 1 VRV). Der Führer hat den

Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VRV).

Die Verkehrsbestimmungen

widerspiegeln allgemeine Grundregeln wie den Vertrauensgrundsatz

(vgl. Art. 26 Abs. 1 SVG; BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 143 IV

138.

E. 2.1; 129 IV 282 E. 2.2.1) oder auch das Nicht-Gefährdungsprinzip

(vgl. UHLMANN/LACHMAYER/GSTÖTTNER, Verkehrs- und Rechtssicherheit bei

Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem, ZSV 2/2022 S. 4 ff., S. 10 f.).

Die Rechtsprechung präzisierte den im Strassenverkehr anzuwendenden Sorgfaltsmassstab

dahingehend, dass wer sein Fahrzeug auch nur für kurze Zeit verlässt, den Motor

abstellen muss (vgl. BGE 89 IV 213 E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43

zu Art. 37 SVG). Muss der Fahrer aufgrund der konkreten Umstände im

sichttoten Winkel mit Personen rechnen, hat er sich gegebenenfalls kurz vom

Sitz zu erheben, sich vorzubeugen oder seitlich etwas zu verschieben, um

genügende Sicht zu gewinnen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Das Mass der

Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den

gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen,

der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E.

3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a;

Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3; 6B_1125/2020 vom 4.

März 2021 E. 4.3; 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013

E. 2.4.1; 6B_965/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1, in: JdT, 2011 I 316; 6B_868/2008

vom 20. Januar 2009 E. 2.1.1, in: JdT 2009 I 539). Wird dieser Pflicht

nachgelebt und ist der benötigte Raum frei, darf der Lenker sein Fahrmanöver

ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (Urteil 6S.28/2002

vom 1. März 2002 E. 3b).»

2.

2.1

Gemäss dem rechtserheblichen Sachverhalt

konnte der Beschuldigte das Opfer bzw. dessen Kopf nicht sehen, als er auf das

Dispositiv

Auto zuging, einstieg und losfuhr. Bei normalem Verhalten konnte er ihn demnach

nicht sehen. Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob er um das Auto hätte

herumgehen müssen, um festzustellen, dass niemand vor den Vorderpneus des

Wagens lag.

2.2 Diesbezüglich ist folgendes

festzuhalten: Der Beschuldigte war beim Mittagessen am Unfalltag, als das Opfer

gegenüber der Mutter des Beschuldigten äusserte, den Wagen anheben und selbst

ansehen zu wollen, nicht dabei. Von einer solchen konkreten Absicht wusste er

demnach nichts. Auch wenn das Opfer Auto-affin war, konnte er das Problem

offensichtlich nicht selbst lösen, sonst wäre der Kollege G.___ ja gar nicht

nötig gewesen. Man war offensichtlich mit dem Latein am Ende, da G.___ den

Wagen hätte aufladen sollen. Auch wenn es nicht völlig abwegig war, lag es doch

überhaupt nicht nahe, dass das Opfer nochmals selbst nachschaute, schliesslich

hatte man bereits den ganzen Aufwand betrieben, damit der Kollege G.___ das

Fahrzeug auflädt. Der Beschuldigte musste daher nicht damit rechnen, dass das

Opfer dort auf dem Parkplatz, als es bereits eindunkelte, Minuten bevor G.___

eintraf, doch noch selbst nachschauen wollte und sich dazu vorne unter das Auto

– dessen Motor noch immer lief – legte, überdies noch ohne dem Beschuldigten

dies in irgendeiner Form mitzuteilen. Vielmehr wäre das Opfer zu einer solchen

Warnung verpflichtet gewesen, als er sich vor ein Auto mit laufendem Motor und

offener Fahrertür legte.

Im Übrigen ist

es lebensfremd, dass der Beschuldigte sich hätte dadurch beunruhigen lassen

müssen, dass er seinen Stiefvater nirgends mehr sah, bevor er einstieg. Er

hatte ihn nach Verlassen des Autos noch rechts vom Fahrzeug gesehen. Wie im

Berufungsurteil ausgeführt, wäre es durchaus plausibel gewesen, dass das Opfer

sich weiter in Richtung der rechts vom Unfallfahrzeug stehenden Fahrzeuge und

der Zufahrtsstrasse begeben hätte, um den dort heranfahrenden G.___ in Empfang

nehmen zu können. Letztlich handelte es sich bei den drei Anwesenden auch um

erwachsene Männer, die sich nicht jederzeit gegenseitig im Blick behalten

müssen. Auch ansonsten gab es keinerlei Umstände – wie Kinder in der Nähe

etc. –, die den Beschuldigten hätten veranlassen müssen, um das Auto

herumzugehen, nachdem er es nur Momente zuvor dort abgestellt hatte. An dieser

Stelle kann auf die Erwägungen im Berufungsurteil hingewiesen werden, wonach

der Staatsanwalt vor der Vorinstanz selbst ausführte, es sei einzuräumen, dass

vermutlich die wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder

anderweitige Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch am

Boden liegend im toten Winkel vor dem Fahrzeug aufhalte, bevor sie geradeaus

losführen. Dem ist vorbehaltlos zu folgen, zu derartigen Vorkehrungen ist kein

Fahrzeuglenker aufgrund seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn er nach

dem Anhalten und kurzem Aussteigen sein Auto vorwärts bewegt, ohne jemanden vor

dem Fahrzeug zu sehen. Der Beschuldigte musste folglich in keiner Weise davon

ausgehen, dass sich die Situation vor seinem Fahrzeug verändert hatte,

insbesondere dass sich sein Stiefvater vor das Auto gelegt hatte. Ihm ist

diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.

2.3 Die einzige Pflichtverletzung des

Beschuldigten bestand darin, dass er den Motor nicht ausschaltete, als er den

Wagen verliess (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 VRV). Diese Norm umschreibt jedoch die

Sicherungspflicht des Fahrzeugführers, der sein Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen

zu sichern hat (Art. 37 Abs. 3 SVG). Die Sicherungspflicht hat jedoch den

Zweck, Fahrzeuge einerseits gegen das Wegrollen und andererseits gegen die

Verwendung bzw. Entwendung durch Unbefugte zu sichern (Weissenberger Philippe,

in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 37 N 40). Ihr Schutzzweck beinhaltet nicht zu

verhindern, dass sich andere Personen vor das Fahrzeug legen. Zudem wurde E.___

auch nicht vom ungesicherten Fahrzeug überrollt. Es ist somit nicht das Risiko

der mangelnden Fahrzeugsicherung, das sich realisierte und adäquat kausal den

Tod des Opfers verursachte. Diese Pflichtverletzung des Beschuldigten vermag

daher keine Fahrlässigkeit zu begründen.

2.4 Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit

vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

V.

Strafzumessung

In Anbetracht des – erneuten –

Freispruchs vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung kann betreffend die

Strafzumessung vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie im

Urteil vom 21. April 2021 verwiesen werden. Für die bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und grober

Verletzung der Verkehrsregeln ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise

zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 36

Tagen ist dabei anzurechnen, womit die Busse vollumfänglich getilgt ist und

eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit bedingtem

Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, verbleibt.

VI. Zivilforderungen

1.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126

Abs. 1 StPO über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person

schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist

(lit. b). Nach Abs. 2 wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das

Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird (lit.

a); die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder

beziffert hat (lit. b); die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche

der beschuldigten Person nicht leistet (lit. c); oder die beschuldigte Person

freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Nach

Abs. 3 kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatze nach entscheiden und

sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung

des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Ansprüche von geringer

Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.

1.2 Der Beschuldigte wird freigesprochen.

Allerdings ist der Sachverhalt aufgrund einer allfälligen verkehrsrechtlichen Haftung

nicht spruchreif. Deshalb sind die von den Privatklägern geltend gemachten

Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Auch der Kostenentscheid des

Berufungsverfahrens (Urteil vom 21. April 2021) ist aufgrund des erneuten Freispruchs

vorliegend zu bestätigen und es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen

werden.

2.2 Ebenfalls zu bestätigen sind die darin

gesprochenen Entschädigungen, wobei betreffend den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, auf das diesbezügliche Urteil des

Bundesstrafgerichts vom 27. Oktober 2022 (BB.2021.146) zu verweisen ist. Seine

Entschädigung beträgt damit für das Berufungsverfahren total CHF 8'397.50

(inkl. Auslagen und MwSt.). Wie sämtliche Entschädigungen im erstinstanzlichen

und im Berufungsverfahren wurde sie bereits vollumfänglich ausbezahlt und es

besteht kein Rück- oder Nachzahlungsanspruch. Im Übrigen kann vollumfänglich

auf die Ausführungen im Berufungsurteil verwiesen werden.

3. Neubeurteilungsverfahren

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen auch

die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens zu Lasten des Staates.

3.2 Rechtsanwalt Stephan Schlegel, der

unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger B.___ und A.___ und der

Privatklägerin C.___, macht für das Neubeurteilungsverfahren einen Aufwand von

insgesamt 14.42 Stunden geltend. Darin enthalten ist bereits der Aufwand für

die Verhandlung, der mit 3 Stunden eine Viertelstunde zu hoch veranschlagt

wurde. Dies ist entsprechend zu kürzen, ansonsten ist der Aufwand angemessen.

Im Übrigen ist Rechtsanwalt Schlegel für sämtliche Aufwände ab dem

1. Januar 2023 ein Stundenansatz von CHF 190.00 zu vergüten (gemäss

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022

[BVB.2022.111, einsehbar unter

https://so.ch/gerichte/gerichtsverwaltung/reglemente/] beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger

und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates ab

1. Januar 2023 CHF 190.00 statt bisher CHF 180.00 [§ 158 Abs. 3 Gebührentarif]). Damit beträgt die Entschädigung von Rechtsanwalt Schlegel

inkl. der geltend gemachten Auslagen von CHF 354.00 und Mehrwertsteuer

insgesamt CHF 3'277.30.

3.3 Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt

Alexander Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen Aufwand von

insgesamt 22.75 Stunden geltend. Dies erscheint gerade noch angemessen. Nicht

enthalten sind der Aufwand für den Augenschein und die Verhandlung. Dafür sind

ihm zusätzlich 3.75 Stunden (eine Stunde Augenschein und 2.75 Stunden

Verhandlung) dazuzurechnen. Mit den Auslagen von CHF 34.00 und der

Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit CHF 5'440.45.

3.4 Der Staat hat die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

und die Entschädigung des Freigesprochenen zu tragen. Somit besteht auch hier kein

Rückforderungs- und Nachforderungsanspruch.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51,

Art. 103, Art. 106 Abs. 2 StGB; Art. 135 Abs. 1bis

und 2 aStGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 126 Abs. 2 lit. d,

Art. 135, Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4

lit. a, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; beschlossen

und erkannt:

1.

Der Beschuldigte D.___ wird

vom Vorhalt der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 5. September

2013, freigesprochen.

2.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 27.

und 28. Februar 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___

wie folgt schuldig gemacht:

a)

der mehrfachen

Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am

13. September 2013,

b)

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.

3.

Der Beschuldigte D.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die vom 13. September

2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen

ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und anschliessend an die

unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.

5.

Es wird festgestellt, dass

die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt ist. Es verbleibt

eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit einem bedingten

Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

6.

Es wird eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt.

7.

Weiter wird festgestellt,

dass der sichergestellte Personenwagen [Marke] (vormals aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Asservate), gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils aufgrund des Verzichts der Halterin K.___ vernichtet

wurde.

8.

Es wird zudem festgestellt,

dass das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (vormals aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Asservate) gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils eingezogen und vernichtet wurde.

9.

Die Zivilforderungen der

Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___

und A.___, Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch

die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder

Nachzahlungspflicht.

11.

Die Entschädigung des

ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker, wurde für das Berufungsverfahren mit Urteil

vom 21. April 2021 auf CHF 2'794.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück-

oder Nachzahlungspflicht.

12.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt

Stephan Schlegel, wurde für das Berufungsverfahren mit Urteil vom 21. April

2021 auf CHF 9'770.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und durch die

Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder

Nachzahlungspflicht.

13.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt

Stephan Schlegel, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 3'277.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück- oder

Nachzahlungspflicht.

14.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse

bereits ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.

15.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

wurde für das Berufungsverfahren auf CHF 8'397.50 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse bereits

ausbezahlt. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.

16.

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 5'440.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.

17.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer

Urteilsgebühr von CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens

von total CHF 12'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00)

gehen zu Lasten des Staates.

18.

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid