STBER.2022.86
Angriff
30. Oktober 2023Deutsch67 min
worauf sie am 4. März 2020 ein Verfahren eröffnete. Die Beschuldigten wurden zwischen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident
Marti, Vorsitz
Oberrichter von Felten
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Angriff
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 30. Oktober 2023 vor Obergericht:
1. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt
Dominic Nellen, amtlicher Verteidiger;
3. Dolmetscher
(französisch).
Als Zuschauer:
Familienangehörige des Beschuldigten
Rechtsanwalt Dominic Nellen stellt und
begründet folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen, Aktenseiten
Berufungsverfahren [ASB] 152 ff.):
« I.
A.___ sei
freizusprechen:
-
der
Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 13. Mai 2018 in [Ort 1] mit B.___,
C.___, D.___ und E.___;
unter Auferlegung der
Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn und Ausrichtung einer Entschädigung in
der Höhe der von Rechtsanwalt Nellen eingereichten Honorarnote für die
angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
II.
Die Zivilklagen des F.___,
G.___ und H.___ seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Eventualiter seien die
Zivilklagen des F.___, G.___ und H.___ auf den Zivilweg zu verweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
III.
Weiter sei zu verfügen:
1. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten
Honorarnote zu bestimmen;
2. Die weiteren
Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»
In Bezug auf die an der
Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf folgende
Dokumente verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll
(ASB 143 ff.);
-
Protokoll
der Einvernahme des Beschuldigten (ASB 146 ff.);
-
Audiodokument
der Einvernahme des Beschuldigten (ASB 151).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Sonntag, 13. Mai 2018, 01:38 Uhr,
meldete I.___ der Polizei, vor dem McDonalds in [Ort 1] sei eine Schlägerei im
Gang und die Tätergruppe sei nun in Richtung Innenstadt geflüchtet
(Strafanzeige vom 23. April 2019, Akten Seiten [AS] 110 ff.). Die ausgerückten
Polizeibeamten konnten vor Ort ein von J.___ erstelltes Video ansehen, das die
Tätergruppe beim Wegrennen zeigte. Damit konnten detaillierte Signalemente der
Tätergruppe verbreitet werden. In der Innenstadt wurden entsprechend Kontrollen
durchgeführt, wobei in der […]-Bar eine fünfköpfige Gruppe betroffen werden
konnte, auf welche die Signalemente passten. Wegen des Aufenthalts der Gruppe
in der […]-Bar in der [Unterführung] wurden die Videoaufnahmen dieser
Unterführung gesichert. Auf diesen ist ersichtlich, wie fünf Männer um 01:44
Uhr in der Unterführung eintreffen und einzelne davon Gesten machen, die eine
Schlägerei nachstellen, bevor sie um 01:45 Uhr die […]-Bar betreten. K.___,
Türsteher der […]-Bar, gab an, einer der Beschuldigten, E.___, habe ihm
gegenüber erwähnt, dass er eine Schlägerei gehabt habe, sie hätten die anderen
«kaputtgeschlagen». Es habe sogar eine Ambulanz kommen müssen. Dieser habe ihn
gebeten, zu sagen, sei seien den ganzen Abend bei ihnen in der Bar gewesen. Der
Mann mit den roten Schuhen und dem weissen Hemd habe Blutspuren am Hemd gehabt
(AS 175).
2.
Die fünfköpfige Gruppe – allesamt knapp
20 Jahre alt – setzte sich wie folgt zusammen:
-
E.___ (Beschuldigter 1);
-
A.___ (Beschuldigter 2,
nachfolgend: der Beschuldigte);
-
C.___ (Beschuldigter 3);
-
D.___ (Beschuldigter 4,
Bruder des Beschuldigten 1);
-
B.___ (Beschuldigter 5,
Bruder des hierortigen Beschuldigten).
Die Geschädigten der Schlägerei waren:
-
H.___ (Geschädigter 1);
-
F.___ (Geschädigter 2);
-
G.___ (Geschädigter 3).
3.
Das Tatvorgehen wurde in der
Strafanzeige wie folgt umschrieben: «Nach angeblicher vorausgehender
Provokation der Geschädigten, wobei es um die französische Sprache der
Beschuldigten ging, entstand eine Rudelbildung unter den Beschuldigten 1 - 5.
In dem Moment, als der Geschädigte 2 ins Freie trat, wurde er, für ihn
unerwartet, vom Beschuldigten 5 ins Gesicht geschlagen. Durch diesen Schlag
ging der Geschädigte 2 zu Boden. Danach trat angeblich der Beschuldigte 5 mit
Füssen gegen den Körper des Geschädigten 2. Eine bis zwei weitere beschuldigte
Personen sollen ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten 2 losgegangen
sein. Worauf zuerst der Geschädigte 1 und anschliessend der Geschädigte 3
helfend eingriffen. Diese wurden durch die Beschuldigten im weiteren Verlauf
ebenfalls tätlich angegangen.» (AS 112).
4.
Nach ersten Befragungen und Abklärungen
wurde die Staatsanwaltschaft erst am 4. Dezember 2018 über den Fall orientiert,
worauf sie am 4. März 2020 ein Verfahren eröffnete. Die Beschuldigten wurden zwischen
Januar und März 2019 polizeilich befragt, die drei französisch sprechenden
Beschuldigten 2, 3 und 5 rechtshilfeweise in ihren Wohnkantonen. Dabei gaben
die Beschuldigten 1, 4 und 5 ihre Teilnahme an der fraglichen Schlägerei zu.
Der Beschuldigte 4 gab nach anfänglichem Bestreiten zu, er sei auf dem Video zu
sehen. Der hierortige Beschuldigte (2) gab an, sein Bruder (Beschuldigter 5)
habe die Schlägerei begonnen; er selbst habe sich nicht daran beteiligt und sei
nur dabei gestanden.
5.
Mit Strafbefehl vom 18. August 2020
wurde der Beschuldigte wegen Angriffs mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von vier Jahren, verurteilt (AS 303 f.).
Dagegen liess der Beschuldigte am 31. August 2020 Einsprache erheben (AS 377).
Die analogen Strafbefehle gegen die Beschuldigten 1, 3 und 4 wegen Angriffs
erwuchsen in Rechtkraft (AS 308 ff.), das Verfahren gegen den Beschuldigten 5
wurde jugendstrafrechtlich geführt.
6.
Mit Verfügung vom 16. November 2020
hielt der zuständige Staatsanwalt am Strafbefehl vom 18. August 2020 fest und
überwies die Akten dem Gerichtspräsidium vom Olten-Gösgen zum Entscheid.
7.
Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen erliess am 23. November 2021 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich des Angriffs,
begangen am 13. Mai 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
110 Tagen verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero pubblico del
cantone Ticino Lugano vom 18. Juni 2018, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Das bei A.___ sichergestellte weisse
Herrenhemd (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird zufolge Verzicht
auf Herausgabe eingezogen und ist nach Rechtskraft dieses Urteils durch die
Polizei zu vernichten.
4. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Genugtuung verurteilt:
a) H.___: CHF 500.00;
b) F.___: CHF 700.00;
c) G.___: CHF 700.00.
Die darüber hinausgehenden
Forderungen werden abgewiesen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird auf CHF 5'546.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 2'013.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 2'556.55, sind im Umfang von
CHF 2'047.50 durch A.___ zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat
Solothurn zu tragen.»
8.
Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 6. Dezember 2021 die Berufung anmelden (AS 551). Mit
Berufungserklärung vom 1. November 2022 wird ein Freispruch vom Vorhalt des Angriffes
beantragt, die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den
Zivilweg zu verwiesen, subeventualiter seien sie erheblich zu reduzieren.
Beweisanträge würden derzeit keine gestellt.
9.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 3: Einziehung des
weissen Hemdes des Beschuldigten;
-
Ziffer 5 (teilweise):
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
10.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurden
der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger auf den 30. Oktober 2023 zur
Berufungsverhandlung vorgeladen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe am 13.05.2018, um ca. 01:35 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Platz vor dem
McDonalds, zum Nachteil der Geschädigten 1 - 3 einen Angriff begangen, indem
sich die Beschuldigten 1 - 4 sowie der mitbeschuldigte Jugendliche
(Beschuldigter 5, separates Verfahren) einseitig in feindlicher Absicht an
einem Angriff auf die drei Geschädigten beteiligt hätten, wobei alle drei
Geschädigten mindestens einfache Körperverletzungen erlitten hätten.
Konkret habe sich der Ablauf wie folgt
gestaltet:
Bereits im Kassenbereich des McDonalds
sei es zu einer wechselseitigen verbalen Auseinandersetzung zwischen der
Gruppierung der Beschuldigten auf der einen Seite und der Gruppierung der
Geschädigten auf der anderen Seite gekommen. Ausserhalb des McDonalds habe der
Beschuldigte 5 den Geschädigten 2 unvermittelt mit mindestens einem starken
Faustschlag ins Gesicht attackiert, woraufhin dieser zu Boden gestürzt sei. Am
Boden liegend sei er durch den hierortigen Beschuldigten (2) und den
Beschuldigten 5 weiter mit Fusstritten und Schlägen gegen den Körper traktiert
worden. Zudem habe der Beschuldigte 5 dem wehrlos am Boden liegenden Geschädigten
2.
einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf verpasst. Die Geschädigten 1 und 3
hätten versucht, ihrem Kollegen, dem Geschädigten 2, zu helfen. Dabei hätten
ihnen die Beschuldigten mehrere Faustschläge, Fusstritte und Ohrfeigen an den
Kopf und den Körper verpasst. Die Beschuldigten hätten erst von den
Geschädigten abgelassen, als eine unbekannte Drittperson dazwischen gegangen
sei und eine weitere unbeteiligte Drittperson die Polizei alarmiert und dies
den Beschuldigten laut mitgeteilt habe.
Der hierortige Beschuldigte (2) habe
sich an dem oben beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den am
Boden liegenden Geschädigten 2 mit mehreren Fusstritten und Schlägen gegen den
Körper traktiert und den Geschädigten 1 und 3 Faustschläge an den Kopf und
Fusstritte gegen den Körper verpasst habe. Der Beschuldigte 4 habe sich an dem
oben beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den Geschädigten 1
und 3 Faustschläge an den Kopf verpasst habe.
Der Beschuldigte 1 habe sich an dem oben
beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den Geschädigten 1
und/oder 3 mehrere Ohrfeigen verpasst habe.
Der Beschuldigte 3 habe sich an dem oben
beschriebenen Angriff beteiligt, indem er in unbekannter Weise tätlich auf die
Geschädigten eingewirkt habe. Der Geschädigte 2 habe sich eine
Hirnerschütterung und eine Prellmarke unterhalb des rechten Auges (ca. 7 mm
lange bleibende Narbe) zugezogen.
Der Geschädigte 3 habe sich ein stumpfes
Thoraxtrauma mit einmaliger Hämoptoe (Rippenkontusion rechts; DD kleine
Lungenkontusion), eine Kontusion des linken Ellbogens (kleiner Erguss über der
Bursa Olecrani), eine Contusio Capitis sowie eine Kontusion der linken Schulter
zugezogen und sei in der Zeit vom 13. Mai 2018 bis 20. Mai 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
Der Geschädigte 1 habe sich Rippen- und
Weichteilprellungen zugezogen und habe in der Folge während ca. 4 Wochen Kopf-
und Ohrenschmerzen gehabt, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe begeben
müssen. Zudem sei der Geschädigte 2 vom 14.05.2018 bis 16.05.2018 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von derExistenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)
und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder
Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,
sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet
nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen
wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie
als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im
Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis
bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.
Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage
durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,
Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person
entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021
E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit
Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die
Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine
Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die
Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des
Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).
Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
- Ein
unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch
und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich
des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen
Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
- Ein
schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so
wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit
verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf
irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine
Unschuld.
3. Beweismittel
3.1 Zum besseren Verständnis der
nachfolgenden Aussagen sei vorweg auf die Fotos der fünf Beschuldigten in den
Akten hingewiesen, welche am frühen Morgen des 13. Mai 2018 vor der […]-Bar gemacht
wurden (AS 141). Der hierortige Beschuldigte (2) trägt (als Einziger) ein
weisses Hemd und rote Schuhe (oben rechts). Daher ist er auch auf dem Video
beim Wegrennen gut erkennbar (Standbilder daraus auf AS 142). Das weisse Hemd
des Beschuldigten wurde dabei beschlagnahmt, darauf konnten mehrere blutartige
Antragungen auf der Vorderseite wie auch auf der Rückseite und am rechten Ärmel
festgestellt werden. DNA-Untersuchungen ergaben Übereinstimmungen mit dem
bereits gespeicherten Profil des Beschuldigten 5 (AS 144 ff.).
Auf einer vom Zeugen J.___ mit dem Handy
am Tatabend erstellten Videoaufnahme ist ersichtlich, wie die Gruppe der fünf
Beschuldigten vom Tatort wegrennt (AS 182). Der Beschuldigte anerkennt, auf
diesem Video mit dem weissen Hemd zu sehen zu sein (AS 533). Das Video enthält
aber keine Aufnahmen von der hier zu beurteilenden Schlägerei. Es beweist somit
nur, dass der Beschuldigte am Ende des Vorfalles am Ort des Geschehens zugegen
war und diesen zusammen mit den anderen vier Beschuldigten verlassen hat.
Ebenfalls vorweg kann festgehalten
werden, dass die in der Anklage beschriebenen Verletzungen der Geschädigten,
welche aus den Arztberichten hervorgehen, nicht bestritten werden (AS 534).
3.2 Die Belastung des Beschuldigten gründet
entscheidend auf den Aussagen des Zeugen J.___, der am 24. Juli 2018 erstmals
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (AS 177 ff.). Angesprochen
auf die von ihm teilweise beobachtete Schlägerei vor dem McDonalds vom 13. Mai
2018 gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum die gestritten hätten oder
worum es gegangen sei. Er habe im McDonalds sein Essen geholt und sich
hingesetzt. Bereits da seien die beiden Gruppen heftig am Diskutieren oder am
Streiten gewesen. Ein sehr kleiner Mann habe sich mit einem Mann im weissen
Hemd gestritten. Da seien sie noch drinnen an der Kasse resp. in der Reihe
gewesen. Der Kleine mit dem schwarzen T-Shirt (der Beschuldigte 5) habe
schlagen wollen. Aber der mit dem weissen Hemd (der hierortige Beschuldigte) habe
es nicht erlaubt. Der im weissen Hemd habe etwas zum Kleinen gesagt. Sie hätten
dann aufgehört zu streiten und seien nach draussen gegangen. Sie hätten
französisch gesprochen. (Auf Frage) Der Kleine habe eine andere Person schlagen
wollen, nämlich den Jungen, den sie dann später draussen geschlagen hätten. (Auf
Frage) Der Kleine mit dem schwarzen Hemd sei an der Theke gestanden neben dem
Jungen, den sie später geschlagen hätten. Die Zwei hätten immer wieder
diskutiert. Dann habe der mit dem schwarzen Hemd den Jungen schlagen wollen,
aber der mit dem weissen Hemd sei hinter ihm gestanden und habe ihn von hinten
an den Händen zurückgehalten (die Auskunftsperson erstellt eine Skizze: AS
181). (Auf die Frage, ob der Junge mitbekommen habe, dass der andere ihn habe
schlagen wollen) Nein, er sei auch angetrunken gewesen. (Auf Frage) Er wisse
nicht, worüber die Beiden gestritten hätten. (Auf die Bitte, weiter zu
erzählen) Der Mann mit den schwarzen T-Shirt und der im weissen Hemd seien nach
draussen gegangen, ohne etwas mitzunehmen. Er habe sich nicht mehr darauf
geachtet, er habe gedacht, es sei vorbei und habe auf sein Handy geschaut. Dann
habe er von draussen Stimmen gehört. Da sei er nach draussen gegangen. Als er
draussen gewesen sei, habe er den Jungen von vorhin am Boden liegen gesehen.
Dieser sei ohnmächtig gewesen und voller Blut. Zwei hätten auf ihn
eingeschlagen. Drei hätten auf einen Kollegen des Jungen geschlagen. Die zwei
von vorher, also der mit dem weissen Hemd und der Kleine mit dem schwarzen
T-Shirt, hätten mal auf den Jungen und mal auf dessen Kollegen eingeschlagen.
Die jungen Frauen vom McDonalds hätten später das Blut des Jungen auf dem Boden
mit Servietten weggeputzt. (Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei) Sie hätten
weiterhin auf Beide eingeschlagen. Am Schluss habe der mit dem schwarzen
T-Shirt stark mit dem Fuss auf das Gesicht des Jungen auf dem Boden gekickt.
Dann habe er gedacht, er mache ein Video und er habe das gemacht. Ja, auf dem
Video sehe man nur noch Personen wegrennen. Er sei ihnen mit etwas Distanz
nachgerannt, damit er das der Polizei melden könne. (Auf Frage) Sie seien dann
eine Treppe runter gerannt in Richtung Aare. (Auf Frage) Ev. könne er zwei oder
vier wiedererkennen, dazu müsste er zuerst die Bilder sehen. Er habe nur fünf
Personen gesehen: zwei Grosse, davon einer mit einem schwarzen T-Shirt, den
Kleinen mit dem schwarzen T-Shirt, den im weissen Hemd und mit den roten
Schuhen und einen Dicken mit Bart. Weil die Zwei wirklich sehr schlimm verschlagen
worden seien, habe er das Bedürfnis gehabt, behilflich zu sein und etwas zu
machen. Deshalb habe er das Video gemacht. Es sei sehr schlimm gewesen, zu
sehen, wie der eine dem anderen so stark ins Gesicht gekickt habe. Da habe er
mit dem Aufnehmen angefangen und sei ihnen nachgelaufen.
Vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
gab J.___ am 17. November 2021 als Zeuge zu Protokoll (AS 526 ff.), er erinnere
sich mehr oder weniger an den Vorfall vom 13. Mai 2018. Im McDonalds
hätten sie diskutiert und gestritten. Er sei drinnen gesessen und habe das
gesehen. (Auf die Frage, wer gestritten habe) Er wisse nicht, wer es gewesen
sei, er habe die Leute nicht gekannt. Und draussen hätten sie dann auch
gestritten. Er sei raus gegangen, weil er Stimmen gehört habe von draussen. (Auf
die Frage, ob es beim Streit geblieben sei) Sie hätten gestritten und hätten
draussen weiter gestritten. Als die Personen umgefallen seien, seien die
anderen weggelaufen. (Auf Frage) Der Kleinere von denen, die geschlagen worden
seien, sei zu Boden gefallen. Die Schläger seien grösser gewesen als die Opfer.
Der Kleine von denen, die geschlagen worden seien, sei vermutlich bewusstlos
gewesen. Sie hätten diesen weiter geschlagen, als er bereits auf dem Boden
gelegen sei. (Auf die Frage nach der Kleidung der Schläger) Er könne sich nicht
an alles erinnern. Einer habe ein weisses Hemd, Jeans und rote Schuhe getragen.
(Auf die Frage, was diese Person gemacht habe) Dieser und der Kleine seien
zuerst drinnen am Streiten gewesen und seien dann rausgegangen. (Auf Frage)
Die, welche geschlagen hätten, seien rausgegangen und die beiden Anderen hätten
zuerst Essen geholt und seien dann auch rausgegangen. Sobald die draussen
gewesen seien, habe der Streit angefangen. (Auf die Frage, was die Person mit
dem weissen Hemd draussen gemacht habe) Er sei an der Schlägerei beteiligt
gewesen. Ein Grosser sei auch unter den Schlägern gewesen. Derjenige, der
grösser sei, sei am Schlagen gewesen. Er sei grösser gewesen als diejenigen,
die geschlagen worden seien. Einer der Schläger sei vermutlich etwas fest
gebaut gewesen. Sie hätten dort geschlagen, es sei eine Schlägerei gewesen. Und
dann habe der Kleine der Schläger denjenigen, der am Boden gewesen sei,
nochmals mit dem Fuss ins Gesicht getreten und sei dann geflohen. (Auf die Frage,
was die Person mit dem weissen Hemd genau gemacht habe) Drinnen hätten sie
diskutiert. Der mit dem weissen Hemd sei nach seiner Erinnerung auch einer
davon gewesen, mit dem Kleineren. Danach seien sie rausgegangen, er selbst sei
drin geblieben. Als er Stimmen gehört habe, sei er auch rausgegangen. Dann
hätten die fünf Personen die zwei Personen auf schlimme Weise geschlagen. (Auf die
Frage, was die Person im weissen Hemd draussen gemacht habe) Er sei beteiligt
gewesen. Er erinnere sich an den Grossen, den Kleinen und den im weissen Hemd,
diese seien beteiligt gewesen. (Auf Frage) Seine Aussagen bei der Polizei könne
er bestätigen. Das sei kurz nach dem Vorfall gewesen, da habe er sich noch gut
erinnern können. Seine damaligen Aussagen seien korrekt. (Nach dem Verlesen
seiner damaligen Aussagen) Er möchte dazu nichts ergänzen. Fünf hätten zwei
geschlagen. Alles andere habe er der Polizei gesagt. (Auf die Frage, ob er den
anwesenden Beschuldigten als die Person mit dem weissen Hemd erkennen könne) Er
könne sich nicht mehr an die Gesichter der Täter erinnern. (Auf die Frage,
warum er das Video gemacht habe) Die Personen seien schlimm geschlagen worden.
Und die Täter hätten weiter auf jemanden eingeschlagen, der bereits ohnmächtig
am Boden gelegen sei. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, er solle
detailliert die Szene draussen vor dem McDonalds wie in einem Film schildern)
Schritt für Schritt gebe es nicht viel zu sagen. Fakt sei, dass fünf Personen
auf zwei Personen eingeschlagen hätten. (Auf die Frage, was der «Grosse»
gemacht habe) Der «Grosse» der Täter habe den Grösseren der Opfer geschlagen. (Auf
die Frage, wie er ihn geschlagen habe) Der Grosse sei nicht zu Boden gefallen,
diesen habe er stehend geschlagen. Wie genau er ihn geschlagen habe, könne er
nicht mehr sagen. (Auf die Frage, was der «Dicke» gemacht habe) Dieser sei mit
in der Schlägerei gewesen. Aber er könne sich nicht erinnern, wen der «Dicke»
geschlagen habe. Aber er sei an der Schlägerei beteiligt gewesen. (Auf Frage)
Wie der Dicke geschlagen habe, daran könne er sich nicht erinnern. (Auf Frage)
Er könne nicht präzise sagen, wer wen exakt geschlagen habe, er könne sich nur
an den Kleinen und den sehr Grossen erinnern und dass alle beteiligt gewesen
seien. (Auf die Frage, wie oder wieso die Schlägerei geendet habe) Er wisse
nicht, warum sie gestritten hätten. (Auf Nachfrage) Sie seien am Schlagen
gewesen und einer sei ohnmächtig am Boden gewesen. Er habe sich um denjenigen
am Boden gekümmert und dann seien sie weggelaufen. (Auf die Frage, ob es eine
Täter- und eine Opfergruppe gegeben habe?) Ja, die zwei Gruppen sowie
Zuschauer. (Auf die Frage, wie er sich um den Mann am Boden gekümmert habe) Als
er (der Zeuge) rausgekommen sei, sei dieser schon am Boden gelegen. Die Täter
seien dran gewesen, diesen am Boden weiter abzuschlagen. Als die Anderen
gegangen seien, habe er das Opfer zusammen mit anderen vom Boden aufgehoben. (Auf
die Frage, warum die anderen weggegangenen seien) Weil sie ihn ausreichend
geschlagen gehabt hätten, seien sie gegangen. (Auf erneute Frage) Vermutlich
seien sie gegangen, weil sei nicht auf die Polizei hätten warten wollen. (Auf
Frage) Am meisten sei ihm vom Vorfall in Erinnerung geblieben, wie der Kleine
der Gruppe den Mann am Boden mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe. Das habe
ihn sehr getroffen.
3.3 Zum Vorfall und zur Beteiligung des
Beschuldigten an der Schlägerei gaben die weiteren Beteiligten kurz
zusammengefasst Folgendes an:
-
I.___ sagte (Aussage vom
15. Oktober 2018, AS 183 ff.), er sei mit den Geschädigten im McDonalds am
Anstehen gewesen, als der Geschädigte mit den späteren Angreifern französisch
gesprochen habe. Er habe diesen dann weggezogen, da die Anderen nur aufs
«Fäuste Verteilen» aus gewesen seien. Als er von innen nach draussen geschaut
habe, sei der Geschädigte 2 am Boden gelegen und der Geschädigte 3 haben
jemanden nach hinten gezogen, habe aber selbst einen Mann auf dem Rücken
gehabt. Wer wen geschlagen habe, könne er nicht sagen, da es drinnen hell und
draussen dunkler gewesen sei. Drinnen habe einer (nach der Beschreibung der
Beschuldigte 1) Folgendes gesagt: «Wir wollen schauen, ob du draussen immer
noch lachst.»
-
Der Geschädigte 1 gab an
(Befragung vom 20. Juli 2018, AS 187 ff.), der Geschädigte 2 habe draussen
einen Burger essen wollen, als er von einem kleineren Mann unvermittelt
geschlagen worden sei. Hinter dem Kleinen sei eine sehr grosse Person
gestanden, mit der dunkelsten Haut. Es seien sehr viele gewesen. Der Geschädigte
2 habe etwa fünf bis sechs Faustschläge von drei bis vier Personen erhalten und
sei nach hinten zu Boden gegangen. Der Geschädigte 3 habe sich eingemischt und
die Täter aufhalten wollen. Dieser sei dann von zwei bis drei Anderen von
hinten angegriffen worden. Dann habe er (der Geschädigte 1) sich auch schon
selber schützen müssen: Er habe auch von drei bis vier Personen Faustschläge
aufs Ohr und in die Seiten erhalten. Das seien immer wieder neue Personen
gewesen, also recht viele. Er habe gehört, dass auch die anderen weiter
geschlagen hätten, habe es aber nicht mehr sehen können. Er habe dann in den
McDonalds fliehen können. Von dort habe er gesehen, wie die beiden anderen
Geschädigten am Boden gelegen seien. Er sei wieder nach draussen, um diesen zu
helfen. Da sei der Mann mit dem Frisbee gekommen und habe zwei Angreifer
weggeschlagen, resp. diese mit sich weggerissen. Als Herr I.___ laut gesagt
habe, er rufe die Polizei, hätten die Täter sofort aufgehört und das Weite
gesucht. (Auf Frage) Er habe seine Unterarme zum Schutz vor das Gesicht
gehalten. Er habe nicht zu Boden gehen wollen. Er habe Schläge auf die Ohren
und seitlich ins Gesicht erhalten, beidseitig, auch Kicks. Genau könne er es
nicht sagen. Die Täter könnte er kaum identifizieren, evtl. die zwei, die
zuerst auf den Geschädigten 2 eingeschlagen hätten, den Kleinen und den
Grossen. Sicher drei Personen hätten auf den Geschädigten 2 eingeschlagen.
Zuerst habe der Kleine dem Geschädigten fadengerade und unerwartet mit der
Faust ins Gesicht geschlagen. Der Grosse habe den Geschädigten 2 auch mit der
Faust ins Gesicht geschlagen. Nach kurzer Zeit sei der Geschädigte 2 zu Boden
gefallen und der Geschädigte 3 habe ihm helfen wollen und sei auch geschlagen
worden. Auch er selbst sei dann geschlagen worden. Wenn nicht der Mann mit dem
Frisbee gekommen wäre, wäre es noch schlimmer geworden.
-
Der Geschädigte 2 erklärte
(Einvernahme vom 20. Juli 2018, AS 193 ff.), er sei mit zwei Kollegen beim
McDonalds angestanden. Neben ihm seien drei Personen gestanden, mit denen habe
er keinerlei Diskussion gehabt. Sie hätten es unter sich lustig gehabt und
einer der Drei habe dann zu ihm gesagt, ihm werde das Lachen noch vergehen,
wenn er nach draussen komme. Er habe nicht realisiert, worum es gehen sollte, er
habe ja mit denen nichts zu tun gehabt und das auch nicht ernst genommen. Als
er dann mit dem Essen nach draussen gegangen sei, seien ihm die Lichter
ausgegangen. Er habe einen so starken Schlag kassiert, dass er bewusstlos
geworden sei. Er habe keine Ahnung, wer es gewesen sei und woher es gekommen
sei. Er sei dann noch kurz zu sich gekommen, als er am Boden gelegen sei und es
sei auf ihn eingeschlagen worden. Er habe aufstehen wollen, sei aber sofort
wieder weg gewesen. Er sei dann wieder zu sich gekommen, als die Polizei und
der Krankenwagen da gewesen seien. Von wem und von wie vielen er geschlagen
worden sei, wisse er nicht. Sie hätten mit den Leuten keine verbale
Auseinandersetzung gehabt. Das einzige, was er sich vorstellen könnte, sei,
dass der Mann gedacht habe, er lache über ihn.
-
Der Geschädigte 3 gab zu
Protokoll (Befragung vom 8. August 2018, AS 197 ff.), er sei draussen gewesen.
Da sei einer zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er zu dem dort (dem
Geschädigten 2) gehöre. Er habe das bejaht und gesagt, sie sollten den
Geschädigten 2 in Ruhe lassen, der mache keine Probleme. Der Mann sei dann ein
Stück weggegangen und er habe ihn nicht mehr beachtet. Dann sei der Geschädigte
2 rausgekommen, hinter ihm ein Kleiner. Als der Geschädigte 2 in den Burger
habe beissen wollen, habe er eine Fadengerade mit der Faust ins Gesicht
kassiert, so stark, dass er zu Boden gegangen sei. Der Geschädigte 2 habe keine
Chance gehabt, da der Kleine von der Seite gekommen sei. Und man rechne ja auch
nicht mit so etwas. Der Kleine habe dann weiter auf den am Boden liegenden
Geschädigten 2 einschlagen wollen und er habe diesen dann wegziehen wollen.
Dann sei einer von hinten gekommen. Er habe also einen im Schwitzkasten gehabt
und einen auf dem Rücken. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden
gekippt. Ab da könne er nichts mehr beschreiben. Er habe von jeder Seite Hiebe
und Tritte bekommen und sei damit beschäftigt gewesen, sein Gesicht zu
schützen. Dies habe angedauert, bis jemand die Polizei gerufen habe. Derjenige,
der ihn angesprochen habe, sei rund 180 cm gross und habe ein Pferdeschwänzchen
und spreche deutsch (die Beschreibung passt auf den Beschuldigten 1).
-
Der Beschuldigte 4 (D.___) gab
an (Einvernahme am 30. Januar 2019, vormittags, AS 203 ff.), er sage nichts zu
diesem Vorfall. Er sei nicht auf dem Video abgebildet (grinst). Ob die anderen
auch diese Befragung machen müssten? (Ja) Die hätten aber noch nichts erhalten.
Ob sein Bruder einen Türsteher um ein Alibi gefragt habe, müsse man den Bruder
fragen. (Auf die Frage, ob er eine Schlägerei gehabt habe) «Schulterzucken» (Auf
die Frage, wie es angefangen habe) Wegen Rassismus. Er wisse nicht, was der «Wixer»
gehabt habe. Nur weil sie französisch gesprochen hätten. Er sei aber genauso
Schweizer wie die Anderen. (Auf die Frage, ob er an der Schlägerei beteiligt
gewesen sei) Er habe geschlichtet (grinst). (Auf die Frage, was das heisse)
Einer oder zwei seien die ganze Zeit zu ihnen gekommen. Da sei er nach draussen
gegangen und habe gesagt: «Geh jetzt lieber». Aber dann seien die nach draussen
gekommen und hätten weiter gemacht. Was er da hätte machen sollen? Sich
beschimpfen lassen und dann die Polizei rufen? (Auf die Frage, was die Anderen
den genau gesagt hätten) Das wisse er jetzt nicht mehr. So etwas wie «Scheiss»-Franzosen
oder «Scheiss»-Ausländer. Man müsse nicht meinen, er lasse sich von einem
«Bodenknopf» so anmachen. (Auf Frage) Er wisse nicht, wer alles reingeschlagen
habe. Er habe auf sich geachtet. Er habe selbst zwei Fäuste gegeben. Dies dem
Stabilsten der Anderen. Die hätten im McDonalds ja provoziert. Ja, draussen
habe schon ihre Gruppe angefangen. Aber was hätten sie machen sollen? Er habe
zu dem gesagt, sie sollten gehen, und der habe nur mit den Schultern gezuckt.
Das habe ihn (den Beschuldigten 4) noch mehr provoziert. (Auf Frage) Ev. habe
er mehr als zwei Fäuste verteilt. Ob seine Kollegen die Geschädigten auch
geschlagen hätten, wisse er nicht. Es sei eine Massenschlägerei gewesen. (Auf
Frage) Wenn die anderen seine Antworten lesen könnten, sage er nun gar nichts
mehr. Was er aber hundertprozentig sagen könne, sei, dass er den hierortigen
Beschuldigten nicht habe schlagen sehen. Den einen oder anderen habe er
schlagen sehen, er nenne aber keine Namen. (Auf Frage) Es könne sein, dass sie
zu viert auf drei Personen losgegangen seien. Ja, der Kleine sei drinnen schon
heiss gewesen. Deshalb sei er selbst rausgegangen. Aber draussen hätten die
anderen gelacht und das habe noch mehr provoziert. Da habe halt einer
dreingeschlagen. Ja, auf dem Video erkenne er seine Gruppe. Der in der Mitte in
weiss sei der hierortige Beschuldigte. Er selbst sei der Grösste, der
zweitvorderste auf dem Video. Ja, er habe mit seinem Verhalten in Kauf
genommen, dass die Geschädigten verletzt worden seien. (Auf Frage, wer sonst
noch beteiligt gewesen sei?) «Wir fünf.»
-
Der Beschuldigte 1 (E.___) gab
an (Einvernahme vom 30. Januar 2019, nachmittags, AS 212 ff.), sie seien im
McDonalds gewesen und hätten französisch gesprochen. Die Anderen seien
rassistisch gewesen und hätten gesagt, man spreche Deutsch in der Schweiz. Sie
hätten erwidert, sie sollten aufhören, sonst gehe es ihnen draussen nicht gut.
Das habe er ihnen gesagt. Dann seien sie rausgegangen und es sei losgegangen.
Wie es draussen begonnen habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Er selbst habe
einem vielleicht zwei Ohrfeigen gegeben. Das habe er wohl aus Dummheit gemacht.
(Auf Frage) Wer angefangen habe, wisse er nicht, auch nicht, welche Gruppe
angefangen habe. Er sei glaublich als letzter aus dem McDonalds gekommen, da
habe es gerade angefangen gehabt. (Auf Vorhalt) Ja, man sollte nicht zu viert
auf drei losgehen. Ob seine Kollegen auch geschlagen hätten, wisse er nicht. An
der Auseinandersetzung seien die Beschuldigten 1, 2, 4 und 5 beteiligt gewesen,
beim Beschuldigten 3 wisse er es nicht. Wer geschlagen habe und wer nicht,
wisse er nicht. (Auf Frage) Die Stimmung habe sich bei ihnen aufgeheizt, weil sie
vielleicht ein paar Sachen falsch verstanden hätten oder die anderen frech
gewesen seien. (Auf Frage) Er habe seinem kleinen Bruder helfen müssen, der
bereits an der Schlägerei beteiligt gewesen sei.
-
Beschuldigter 5 führte auf
den Vorhalt hin aus (B.___, Einvernahme vom 22. Februar 2019, AS 228 ff.), er
sei an diesem Tag in [Ort 1] gewesen, weil gewisse seiner Cousins da Kämpfe im
Thai-Boxen gehabt hätten. Danach sei er mit seinem Bruder, dem hierortigen
Beschuldigten, und seinen beiden Cousins, den Beschuldigten 1 und 4, unterwegs
gewesen. Vor der Kasse des McDonalds hätten sich Leute rassistisch geäussert
und gesagt, man spreche hier Deutsch, nicht Französisch. Sein Bruder habe ihm
gesagt, er solle nichts sagen, er wolle keine Geschichten. Sie hätten bezahlt
und das Essen mit nach draussen genommen und die andere Gruppe auch. Einer habe
ihn beim Vorbeigehen mit dem Arm gestossen. Deshalb habe er diesem einen
Faustschlag ins Gesicht gegeben. Danach sei es zur Schlägerei gekommen. Er habe
mehrere Schläge ausgeteilt und auch eingesteckt von seinem Gegner. Auch die
Kollegen des Gegners hätten ihn geschlagen. (Auf Frage) Der Grund sei gewesen,
dass sich die Geschädigten rassistisch verhalten hätten, es seien Skinheads
gewesen, schwarz gekleidet. (Auf Frage) Er habe nur mit den Händen
zugeschlagen. (Auf Frage) Sie hätten nur zu viert auf die Gegner eingeschlagen,
sein Bruder habe nicht mitgemacht, weil er keine Probleme gewollt habe. Ob
seine beiden Cousins mitgemacht hätten, könne er nicht sagen. (Auf Frage) Ja,
auf dem Video sei ihre Gruppe zu sehen. (Auf Frage) Ja, er habe sich schon im
Restaurant über die Personen genervt. Sein Bruder habe aber keine Probleme
gewollt und ihm gesagt, er solle nichts machen. Deshalb habe er im Restaurant
auch nichts gemacht. (Auf Frage) Ja, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die
Anderen verletzten könne. Der Mann habe ihn aber gestossen und gewusst, was ihn
erwarte. (Auf Frage) Wer von seiner Gruppe geschlagen habe, wisse er nicht.
Sicher habe sein Bruder nicht geschlagen. (Auf Frage) Ja, er habe den ersten
Schlag abgegeben. (Auf Frage) Der fünfte der Gruppe sei sein Cousin, der
Beschuldigte 3. Ob sich dieser beteiligt habe, könne er nicht mehr sagen, er
habe das vergessen.
-
Beschuldigter 3 (C.___,
Befragung vom 8. März 2019, AS 247 ff.): Er sei um ca. 20:00 Uhr mit seinen
vier Cousins im McDonalds gewesen und habe sich dann mit dem hierortigen
Beschuldigten (2) entfernt und eine Shisha-Bar besucht. Später seien die
anderen auch in diese Bar gekommen und etwas später seien sie von der Polizei
kontrolliert worden. Vor dieser Kontrolle habe er nichts gewusst von einer
Schlägerei. (Auf Frage) Warum er auf dem Video abgebildet sei, könne er nicht
sagen. Er könne sich nicht erinnern. Wenn er belastet werde, könne das stimmen,
es sei ein Jahr her. Deshalb könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich
wirklich nicht mehr an die Schlägerei erinnern. Er habe damals auch viel
Alkohol konsumiert an diesem Abend. (Auf Frage) Ja, er sei als Nummer 3 auf den
Fotos der Polizei abgebildet. Die anderen seien seine vier Cousins. (Auf
Vorhalt) Wenn der Beschuldigte 4 ihn auf dem Video identifiziert habe, werde er
wohl darauf abgebildet sein. (Auf die Frage, ob er zugebe, an der Aggression
teilgenommen zu haben) Er gebe zu, damals vor Ort gewesen zu sein. Es sei
möglich, dass er an der Schlägerei teilgenommen habe, ohne dies aber bestätigen
zu können. Er erinnere sich wirklich an nichts. (Auf Frage) Er erinnerte sich
auch nicht an rassistische Provokationen. Leider könne er nichts sagen, wer an
der Schlägerei beteiligt gewesen sei.
3.4 Der Beschuldigte A.___ wurde am 5.
März 2019 rechtshilfeweise befragt (AS 234 ff.) und gab an, an diesem Tag
hätten sie nach den Thai-Kämpfen Alkohol getrunken. Als sie im McDonalds auf
Französisch bestellt hätten, seien sie vor der Kasse von einer Gruppe von drei
Personen beleidigt worden. Sie hätten wie Rassisten ausgesehen und gesagt, man
spreche in der Deutschschweiz nicht Französisch. Trotzdem habe er nichts
gesagt, wohl aber sein Bruder, der sich aufgeregt habe. Er habe diesen dann mit
sich nach draussen genommen. Draussen habe sie eine andere Gruppe provoziert.
Das seien wohl Kollegen der Männer im Lokal gewesen. Sein Bruder habe dann
sofort eine Person geschlagen. Er habe dieser Person mehrere Faustschläge ins
Gesicht und einen Tritt am Boden gegeben. Sein Bruder habe so zwei bis drei
Personen geschlagen. Er selbst habe einen seiner Cousins, den Beschuldigten 3,
genommen und sich etwas entfernt. Währenddessen habe sein Bruder weiter
zugeschlagen und er könne nicht sagen, ob die beiden anderen Cousins auch Leute
geschlagen hätten. Dann hätten sie sich entfernt und seien in eine andere Bar
gegangen. (Auf Vorhalt eines Fotos aus dem Video) Ja, ein Teil seiner Gruppe
sei an der Schlägerei beteiligt gewesen, er selbst habe sich aber nicht
beteiligt und nur weggehen wollen. Er habe nichts gemacht. Sein Bruder habe
sich beteiligt, bei den anderen beiden Cousins könne er es nicht sagen. Es sei
auch möglich, dass sein Bruder alleine gegen die Gruppe gekämpft habe. (Auf Frage)
Sein Bruder habe sich entschlossen zuzuschlagen, als sie aus der Türe des
McDonalds getreten seien, dies wegen der Beleidigungen vorher. Er müsse hier
auf seine bisherige Aussage etwas zurückkommen: Er habe sich nicht sofort
entfernt und habe der Schlägerei etwas zugeschaut. Er habe aber keine Schläge
ausgeteilt. Er habe auch den Beschuldigten 3 nicht aus der Schlägerei genommen.
Er wolle nun bei dieser Version bleiben. Den Rest könnten die Anderen erzählen.
(Auf Frage) Sein Bruder habe den ersten Schlag geführt. (Auf Frage) Er selbst
sei mehrfach bei der Polizei verzeichnet, immer wegen Schlägereien.
Vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
gab der Beschuldigte an, er sage nichts zum angeklagten Vorfall. (Auf Frage) Er
sei nicht am Angriff beteiligt gewesen. Im McDonalds habe es Provokationen und
Beleidigungen gegeben. Er habe seinen kleinen Bruder genommen und sei mit ihm
rausgegangen. (Auf Frage) Er habe einen Zettel in der Hand mit Notizen, was er
denke. (Auf Aufforderung legt der Beschuldigte den Zettel weg) Es habe dann
eine Schlägerei gegeben, dann sei die Gruppe weiter weg gewesen, dann sei es
einfach fertig gewesen. (Auf die Frage, was er gemacht habe) Er habe
zugeschaut. (Auf die Frage, ob er seinem Bruder nicht geholfen habe) Nein, mehr
möchte er dazu nicht sagen. (Auf Frage) Ja, die vier Anderen hätten an der
Schlägerei teilgenommen. Zum Video sage er nichts, ebenso wenig zum Blut auf
seinem Hemd. Der Zeuge J.___ habe den Vorgang drinnen richtig beschrieben. Zu
dessen Aussagen zum Vorgang draussen sage er nichts, auch nicht zu den weiteren
vorliegenden Aussagen. (Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen) Er habe beobachtet
und sei dann gegangen.
Vor Obergericht blieb der Beschuldigte
dabei, dass er sich nicht aktiv beteiligt und das Opfer nie geschlagen habe. Er
behauptete mehrmals, er habe draussen gar keine Person am Boden liegen gesehen
(ASB 147).
4. Beweisergebnis
4.1 Wie bereits erwähnt, basiert die
Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen des Tatzeugen J.___, sodass diese
näher zu prüfen sind.
-
Der Zeuge hat – vorerst als
Auskunftsperson, danach als Zeuge – seine Aussagen nach Hinweis auf die
Strafbarkeit falscher Aussagen bzw. falscher Anschuldigungen getätigt.
-
Seine Aussagen sind
detailliert, plausibel und widerspruchsfrei.
-
Er hatte freie Sicht auf
das Geschehen, war nicht beteiligt und hatte zu keiner der beiden Gruppen
irgendwelche Beziehungen. Ein Grund für eine strafbare Falschaussage ist nicht
erkennbar und wird auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil versuchte der Zeuge,
aus Angst vor möglichen Reaktionen der Beschuldigten eine Aussage vor der
Vorinstanz zu vermeiden (AS 513 f.).
-
Er war vom Gesehenen derart
schockiert, dass er mit seinem Handy eine Videoaufnahme der weglaufenden
Tätergruppe erstellte.
-
Der Zeuge hat den
hierortigen Beschuldigten detailliert und zutreffend beschrieben (weisses Hemd,
rote Schuhe), sodass eine Verwechslung - auch mit Blick auf die Kleidung der
anderen Beschuldigten (AS 141) - ausgeschlossen werden kann.
-
Seine Aussage zeichnet sich
namentlich hinsichtlich des hierortigen Beschuldigten keineswegs durch Belastungseifer
aus, im Gegenteil: Er beschreibt, dass der Beschuldigten den «Kleinen» - den
jüngeren Bruder – im Restaurant zurückgehalten hatte und er stellte dessen
Rolle bei der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung vor dem Restaurant
auch als untergeordnet dar.
-
Ebenso klar und
widerspruchsfrei war der Zeuge aber in der Aussage, der Beschuldigte habe an
der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen und auch Schläge an die Geschädigten
ausgeteilt.
-
Der Zeuge räumte ein, er
wisse nicht, worum es beim Streit gegangen sei und er unterscheidet bei den
Verhaltensweisen zwischen den einzelnen Mitgliedern der Tätergruppe (der
«Kleine», der «Grosse», der «mit dem weissen Hemd», der «Feste»). Seine Angaben
sind denn auch hinsichtlich des Haupttäters, des Beschuldigten 5 und Bruder des
hierortigen Beschuldigten (2), allseits anerkannt worden, die Aussagen des
Zeugen sind diesbezüglich demnach richtig. Auch andere Details hat der Zeuge
korrekt beschrieben: Die Tätergruppe habe französisch gesprochen und das Ganze
habe beim Anstehen vor der Kasse/Theke angefangen; als er nach draussen
gekommen sei, sei der Geschädigte 2 schon bewusstlos und blutend am Boden
gelegen. Es seien fünf Angreifer gewesen.
-
Ein weiteres Realitätszeichen
bilden unstrukturierte Teile der Aussage des Zeugen: Er beschreibt zunächst die
Szene, als er aus dem Restaurant nach draussen getreten ist: Der «Junge» von
vorhin sei ohnmächtig und voller Blut am Boden gelegen; zwei hätten auf den
«Jungen» eingeschlagen, drei hätten auf die Kollegen des «Jungen»
eingeschlagen. Die beiden von vorher, also der mit dem weissen Hemd und der
Kleine mit dem schwarzen T-Shirt, hätten mal auf den Jungen und mal auf dessen
Kollegen eingeschlagen. Dann macht der Zeuge einen Zeitsprung und gibt an, die
jungen Frauen vom McDonalds hätten später das Blut des Jungen mit Servietten
weggeputzt, bevor er wieder auf den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zu sprechen
kommt mit dem Kick des Beschuldigten 5 in das Gesicht des «Jungen» am Boden.
-
Weiter schildert der Zeuge
eigene Empfindungen: Es sei sehr schlimm gewesen, zu sehen, wie der Eine dem
Anderen so stark ins Gesicht gekickt habe. Deshalb habe er mit dem Aufnehmen
angefangen und sei den Tätern nachgelaufen.
-
Der Zeuge schilderte die
Vorgänge auch dreieinhalb Jahre später vor der Vorinstanz ohne Widersprüche
gleich, auch wenn er sich verständlicherweise nicht mehr an alle Details
erinnern konnte (und das auch so einräumte, ebenso wie er angab, den
Beschuldigten nicht wieder erkennen zu können). Insbesondere gab er an, der
«mit dem weissen Hemd, den Jeans und den roten Schuhen» und der Kleine seien
zuerst drinnen am Streiten gewesen und seien danach auch draussen an der
Schlägerei beteiligt gewesen. Er schilderte auch erneut den Kick des
Beschuldigten 5 ins Gesicht des am Boden liegenden Geschädigten 2. Er sprach
davon, fünf Männer hätten auf deren zwei geschlagen, die Personen seien
«schlimm geschlagen worden». Der Tritt mit dem Fuss ins Gesicht des Mannes am
Boden habe ihn «sehr getroffen». Seine Aussagen bei der Polizei könne er
bestätigen, es sei kurz nach dem Vorfall gewesen und er habe sich da noch gut
erinnern können.
Insgesamt zeichnen sich die Aussagen des
Zeugen durch eine hohe inhaltliche Qualität aus und Gründe für eine
Falschbezichtigung sind nicht auszumachen. Seine Aussagen sind sehr glaubhaft.
Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge nicht von einem «Mann mit Frisbee»
berichtet, der am Schluss in die Auseinandersetzung eingegriffen habe: Die
Beschreibung des Vorfalles durch den Zeugen endet mit dem Fusstritt des
Beschuldigten 5 an den Kopf des am Boden liegenden Opfers. Da ihn dies
schockiert hat, entschloss er sich, eine Videoaufnahme zu machen. Er nahm dafür
sein Handy hervor, was eine gewisses Zeit in Anspruch nahm. Deshalb ist es
nachvollziehbar, dass er das Eingreifen eines Dritten ganz am Schluss der
Auseinandersetzung nicht wahrgenommen hat.
4.2 Bei den Aussagen des hierortigen
Beschuldigten (2) fällt vorweg auf, dass er sich in Bezug auf sein eigenes Verhalten
bereits bei der ersten Einvernahme widersprochen hat: Gab er zunächst an, er
habe sich mit dem Beschuldigten 3 sofort vom Tatort entfernt, als die tätliche
Auseiendersetzung begonnen habe, erklärte er wenig später, er habe der
Auseinandersetzung zunächst noch zugesehen und sei erst später gegangen. Dies
erfolgte auf Vorhalt des Videos, welches ihn beim Weglaufen am Schluss
zeigt und seine Erstaussage als falsch entlarvte. Wenig glaubhaft ist auch,
dass er zunächst angab, er könne nicht sagen, ob seine Cousins auch aktiv an
der Schlägerei teilgenommen hätten, obwohl er nach seinen Angaben nur zugesehen
haben will. Im Übrigen wollte er sich nicht zu den Vorgängen äussern. Dabei ist
zu bemerken, dass der Beschuldigte natürlich ein grosses Interesse hatte, sich
zu entlasten, namentlich weil zur Zeit der ersten Befragung zwei weitere
Strafuntersuchungen gegen ihn liefen bzw. abgeschlossen waren wegen
Schlägereien (Kantone Bern und Tessin), die kurz nach dem hierortigen Vorfall
stattgefunden hatten. Die Aussagen des Beschuldigten sind als wenig glaubhaft
zu qualifizieren.
Nur der Vollständigkeit halber sei
angefügt, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten
wegen Teilnahme an Schlägereien kurz nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall
(mehr dazu hinten) kaum glaubhaft ist, dass er einer Schlägerei mit Beteiligung
seines «kleinen Bruders» und seiner Cousins tatenlos zugeschaut hätte. In
beiden Fällen, Tessin und Bern, betätigten sich die beiden Brüder als
Hauptpersonen an den Attacken auf andere Personen und der Beschuldigte gab in
Bern an, er habe zur Verteidigung seines jüngeren Bruders eingegriffen.
4.3 Die Mitbeschuldigten machten zur
Beteiligung des hierortigen Beschuldigten unterschiedliche Angaben. Dabei fällt
namentlich die Aussage des Beschuldigten 4 auf, der angab, er wisse, nicht, wer
alles reingeschlagen habe, er habe sich auf sich geachtet. Danach konnte er
aber «hundertprozentig» sagen, dass er den hierortigen Beschuldigten nicht habe
schlagen gesehen. Zuletzt antwortete er aber auf die Frage, wer beteiligt
gewesen sei, wörtlich: «Wir fünf». Der Beschuldigte 1 gab an, an den
Auseinandersetzungen seien die Beschuldigten 1, 2 (der hierortige
Beschuldigte), 4 und 5 beteiligt gewesen. Der Beschuldigte 3 äusserte sich nicht
zur Teilnahme des hierortigen Beschuldigten, seine teilweise grotesken Aussagen
sprechen im Übrigen ohnehin für sich. Der Beschuldigte 5 wusste auch nicht zu
sagen, wer von seiner Gruppe geschlagen habe, sicher aber habe sein Bruder
nicht geschlagen. Wie der Beschuldigte 4 äusserte er sich hinsichtlich der
anderen Beschuldigten einzig explizit zur (Nicht-)Teilnahme des hierortigen
Beschuldigten. Die Aussagen der Mitbeschuldigten vermögen keine vernünftigen
Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Zeugen J.___ zu erwecken.
4.4 Gleiches gilt für die Aussagen der
Geschädigten und deren Kollegen I.___. Letzterer konnte zu den Signalementen
der Angreifer keine Angaben machen, weil er von drinnen (hell) nach draussen
(dunkel) geschaut hat. Die beiden Mitgeschädigten 1 und 3 waren vom Geschehen
selbst betroffen/absorbiert und konnten nur zwei der Täter nach der Grösse (der
«Grosse», der «Kleine») beschreiben, nicht aber anhand der Kleidung. Auch aus
diesen Aussagen ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, schon gar
nicht schmälern sie die Beweiskraft der Aussagen des Zeugen J.___.
4.5 Als Fazit ist auf die überzeugenden
Angaben des Zeugen J.___ abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist damit
erstellt. Hinsichtlich des Tatbeitrages des hierortigen Beschuldigten ist
aufgrund der Zeugenaussage mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser
sich – nach Eröffnung der tätlichen Auseinandersetzung durch seinen Bruder - mit
Schlägen gegen den am Boden liegenden Geschädigten 2 sowie gegen den
Geschädigten 1 oder 3 an der Schlägerei beteiligt hat (vgl. US 11 Ziffer 2.4).
Aufgrund der Aussage des Zeugen J.___ ist auch klar erstellt, dass die fünf
Beschädigten gegen die Geschädigten tätlich vorgingen und sich Letztere nur
gegen die Schläge/Tritte wehrten bzw. der Geschädigte 3 versuchte, einen
Angreifer vom Geschädigten 2 wegzuziehen und dabei sofort selbst auch
angegriffen wurde.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 134 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an
einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die
Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat.
Der Angriff ist eine einseitige, von
feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines
oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens
zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in
Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede
Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen
eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder
verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen. Als objektive
Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung
eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand von Art. 134 StGB
erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz richtet
sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge
(BGE 135 IV 152 E.2.1). Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder
Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten
an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den
Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. bzw. Art. 122
ff. StGB (Urteile 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August
2016 E. 6.3; je mit Hinweisen).
2.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Angriffs ist zu bestätigen: Der Beschuldigte schloss sich dem von seinem
jüngeren Bruder initiierten Angriff auf die Geschädigten an und versetzte
sowohl dem bewusstlos an Boden liegenden Geschädigten 2 als auch dem Geschädigten
1 oder 3, die ihrem Kollegen zu Hilfe eilen wollten, Faustschläge. Die drei
Geschädigten erlitten die in der Anklage aufgeführten, unbestritten gebliebenen
einfachen Körperverletzungen. Der Vorsatz des Beschuldigten muss sich wie
erwähnt nur auf die Beteiligung am Angriff und nicht auf die Verletzungsfolgen
beziehen, wobei das Zufügen von Verletzungen ohnehin naheliegt, wenn man auf
ein bewusstlos am Boden liegendes Opfer einschlägt.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin
Seelmann: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz
grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des
Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je
grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm
dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
In Bezug auf neue, hängige
Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil
6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten: «Die Strafzumessung
erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang
stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen
Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders
hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.
1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe
zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im
vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49
Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden
teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.» Der
aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben neu vorgehaltene
Straftaten bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das
Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem
hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen in die Prognosestellung
einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv
an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb
des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht
primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus
folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde
die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und
deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht
zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet
(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden
sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu
gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der
einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).
1.6.1 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.6.2 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB
will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip
auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere
gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der
Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt
durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Liegen
die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine
hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es
ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte.
Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei
retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben
offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig
zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Der Strafrahmen von Art. 134 StGB
beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
2.2 Im Rahmen der Tatkomponente ist zu
berücksichtigen, dass zwischen der Gruppierung des Beschuldigten und jener der
Geschädigten eine zunächst verbale Auseinandersetzung in einer tätlichen
Auseinandersetzung endete. Dabei ist zu Gunsten des Beschuldigten davon
auszugehen, dass der Geschädigte 2 vor der Kasse im Restaurant die Bemerkung,
hier (in der Deutschschweiz) habe man Deutsch zu sprechen, getätigt hat. Dies
wurde von der Tätergruppe (ob zu Recht oder nicht, kann offenbleiben) als
Provokation aufgefasst. Zunächst konnte der Beschuldigte seinen jüngeren Bruder
noch zurückhalten, dieser schlug aber draussen unverzüglich derart mit der
Faust auf den Geschädigten 2 ein, dass Letzterer zu Boden ging und sein Bewusstsein
verlor. Da griff auch der Beschuldigte mit Faustschlägen in die
Auseinandersetzung ein. Die Gruppe der Angreifer bestand letztlich aus fünf
Personen, jene der Angegriffenen aus drei Personen. Die Angreifer befanden sich
folglich in der Überzahl. Zudem wurden beim Vorfall alle drei angegriffenen
Personen – und nur diese – verletzt. Bei den Verletzungen handelt es sich zwar
um einfache Verletzungen, der Geschädigte 2 erlitt jedoch eine Prellmarke
unterhalb des rechten Auges, welche eine bleibende Narbe zurückliess. Dass es
aufseiten der Angegriffenen zu keinen schweren Verletzungen gekommen ist, ist
auch dem Zufall zu verdanken. Insbesondere Fusstritte gegen den Kopfbereich
sind durchaus geeignet, auch schwere Verletzungen zu verursachen. Der
Geschädigte 2 zog sich beim Vorfall eine Hirnerschütterung und die bereits
erwähnte bleibende Prellmarke unterhalb des rechten Auges (ca. 7 mm) zu. Der
Geschädigte 3 erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit einmaliger Hämoptoe
(Rippenkontusion rechts; DD kleine Lungenkontusion), eine Kontusion des linken
Ellbogens (kleiner Erguss über der Bursa Olecrani), eine Contusio Capitis sowie
eine Kontusion der linken Schulter und war in der Zeit vom 13. Mai 2018 bis 20.
Mai.2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Geschädigte 1 zog sich Rippen- und
Weichteilprellungen zu und hatte in der Folge während ca. vier Wochen Kopf- und
Ohrenschmerzen, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Zudem
war der Geschädigte 1 vom 14. Mai 2018 bis 16. Mai 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war wohl von untergeordneter
Bedeutung. Er verpasste dem Geschädigten 2 sowie einem von dessen Kollegen
einen Schlag. Belastend zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Schlag gegen
den Geschädigten 2 erfolgte, welcher bereits am Boden lag. Zudem wäre die Tat
problemlos vermeidbar gewesen, war es doch draussen nicht mehr zu Provokationen
seitens der Geschädigten gekommen und lag der Geschädigte 2 bereits bewusstlos
am Boden. Der Beschuldigte hätte sich somit ohne Weiteres rechtskonform
verhalten können. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Rache
wegen der vorgängigen (vermeintlichen?) Provokation, mithin aus einem niederen
Beweggrund. Auch aus den Akten der Kantone Tessin und Bern wird ersichtlich,
dass «die Zündschnur» des Beschuldigten und seiner Entourage äusserst kurz ist.
Dass er seinen jüngeren Bruder im Restaurant vorerst zurückgehalten hatte, ist
verschuldensvermindernd zu berücksichtigen. Da es sich bei Angriffen um weitaus
schwerwiegendere Vorfälle als den vorliegenden handeln kann, bspw. ein Angriff
mit Waffen, und die Folgen eines Angriffes ebenso deutlich schwerwiegender sein
können, ist das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht und dort im
mittleren bis oberen Bereich einzuordnen. Angesichts des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens entspricht dies einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Keinen Einfluss auf das Verhalten des
Beschuldigten haben beim vorliegenden Vorfall die im Berner Verfahren
dargelegten Diagnosen einer Hyperaktivitätsstörung und von generellen
Angstgefühlen. Das wird denn auch nicht geltend gemacht.
2.3.1 Zum Vorleben des Beschuldigten ist
aus den Akten wenig bekannt, vor der
Vorinstanz verweigerte er zu seinen persönlichen Verhältnissen die Aussage. Aus
der Befragung vom 5. März 2019 geht hervor, dass er nach Abschluss der
Schulzeit in [Ort 2] keine Ausbildung absolviert, sondern für seinen Vater
gearbeitet hat. Danach habe er sich selbständig gemacht und arbeite nun mit
seinem Bruder als Altmetallhändler. Er verdiene durch diese Tätigkeit wohl rund
CHF 1'000.00 pro Monat. Er habe zwar seine Adresse in [Ort 2] angegeben, sei
aber fast nie da. Es handle sich um den Wohnort seines Grossvaters und sei
eigentlich als Postadresse gedacht. Er arbeite allein, gehöre zu den Fahrenden
und arbeite in der ganzen Schweiz. Er besitze keine Fahrzeuge auf seinen Namen
und sein Führerausweis sei annulliert worden. Gemäss Eingabe vom 28. September
2023 erziele der Beschuldigte ein jährliches Nettoerwerbseinkommen von rund CHF
25'000.00. Anlässlich der Befragung zur Person vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte sein monatliches Einkommen von netto rund CHF 2'000.00. Er sei
ledig und kinderlos und arbeite nach wie vor als Altmetallhändler (ASB 148).
Zur Tatzeit wies der Beschuldigte zwei
Vorstrafen auf:
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 18. Oktober 2017: Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und Busse CHF 100.00 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder
Beamte. Der bedingte Strafvollzug wurde am 4. September 2019 widerrufen.
-
Strafbefehl des
Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois vom 21. Januar 2018: Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei
Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Der bedingte Strafvollzug wurde am 4. September 2019 widerrufen.
Seit der vorliegend zu beurteilenden Tat
wurde der Beschuldigte wie folgt rechtskräftig verurteilt:
-
Strafbefehl des Ministero
pubblico del Cantone Ticino vom 18. Juni 2018: Freiheitsstrafe von 90 Tagen,
bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF
200.00 wegen Angriffs (Tatzeit: 16. Juni 2018, Campingplatz in [Ort 3], Angriff
der Eltern sowie Gebrüder […]).
-
Urteil des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 4. September 2019: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 10
Monate unbedingt und 20 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei
Jahren, wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Tatzeit: 14. Juli 2018,
Bern). Dazu kam eine Geldstrafe wegen Tragens seines einhändig bedienbaren
Messers (Springmesser, Tatzeit: 28. April 2018).
Der Beschuldigte hat somit das
hierortige Verbrechen während laufenden Probezeiten von zwei Vorstrafen
begangen und hat kurz nach dem hier zu beurteilenden Vorfall (nämlich am 16.
Juni und am 14. Juli 1018) erneut in zwei Fällen Menschen gewalttätig
angegriffen. Dabei war es ihm bekannt, dass er nach dem Vorfall vom 13. Mai
2018 von der Polizei aufgegriffen und fotografiert worden war. Das Vorleben und
das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus.
Vorliegend wurden gegen den
Beschuldigten zwischen dem 4. September 2019 und dem 19. November 2019 durch
das Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois drei neue Strafverfahren
eröffnet wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz eines
Schlagringes), wegen Raubes (Niederschlagen und Berauben eines Mannes am 5.
Juli 2019 im Bahnhof [Ort 4]) und wegen Beschimpfung und Drohung. Bei der
Befragung vom 17. Dezember 2019 bestritt der Beschuldigte, sich am Angriff
gegen den Mann beteiligt zu haben. Er habe nur zugeschaut, sei schockiert
gewesen und über die Gleise davongerannt. Er und sein Bruder hätten den Mann
nicht berührt. Den Schlagring habe er nur an einem Fest vorgezeigt. Er habe
gewusst, dass dessen Besitz verboten sei, aber er habe damit nichts machen
wollen. Die Beschimpfung und Drohung seien von seinem jüngeren Bruder getätigt
worden. Die Zeugenaussagen seien falsch. Er habe die Frau eventuell Schlampe
genannt, habe sich aber entschuldigt. Bedroht habe er sie nicht.
Zusammengefasst kann folglich einzig das verbotene Tragen eines Schlagringes als
eingestanden erachtet werden, was gestützt auf die unter vorstehender Ziff.
IV.3.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Prognosestellung (vgl.
nachfolgende Ziff. IV.2.5) zu berücksichtigen ist.
Der Beschuldigte war zur Tatzeit 19
Jahre alt. Der Strafmilderungsgrund von aArt. 64 StGB wurde zwar nicht ins
neue Recht übernommen, kann aber weiterhin im Rahmen der persönlichen
Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Persönlichkeit des Beschuldigten, der
nach der obligatorischen Schulzeit keine weitere Ausbildung absolviert hat, war
zur Tatzeit in seiner Persönlichkeit wohl noch nicht ganz ausgereift (seit
Sommer 2019 sind nun auch keinerlei Delikte mehr aktenkundig), weshalb sein
jugendliches Alter leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.
Der Beschuldigte hat seine
Tatbeteiligung durchgehend bestritten, was sich bei der Strafzumessung neutral
auswirkt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht
auszumachen.
Die Täterkomponenten wirken sich
insgesamt straferhöhend aus, eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten erscheint
angemessen.
2.3.2 Zu berücksichtigen ist weiter,
dass das Strafverfahren zu lange dauerte. Zum einen wurde die Strafuntersuchung
durch die Staatsanwaltschaft nicht besonders beförderlich geführt. Zum anderen
benötigte die Vorinstanz ein Jahr bis zur Abhaltung der Hauptverhandlung und
für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahezu ein Jahr, was
angesichts des nicht besonders komplexen Sachverhaltes (20-seitige
Urteilsbegründung) und des überschaubaren Aktenumfangs allein schon als
Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu qualifizieren ist. Dies ist im
Urteilsdispositiv festzuhalten und dem ist mit einer Reduktion der Strafe auf
zwölf Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Bei diesem Strafmass ist eine
Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen.
2.4 Gegen den Beschuldigten wurden nach
der Tat wie dargelegt zwei Freiheitsstrafen ausgefällt. In beiden Fällen hätte
somit das dortige Gericht den hierortigen Vorfall im Rahmen einer
Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen können, bzw. das Regionalgericht Bern-Mittelland
hätte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone
Ticino ausfällen müssen. Es ist vorliegend somit eine Zusatzstrafe zu diesen
beiden Urteilen auszusprechen. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland
vom 4. September 2019 betrifft mit der am 14. Juli 2018 versuchten
vorsätzlichen Körperverletzung das schwerwiegendste Delikt von allen. Dieses
ist nun zur Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für den Angriff im Tessin
vom 16. Juni 2018 asperationsweise um 45 Tage (bzw. um 1 ½ Monate) zu erhöhen.
Für das hierortige Delikt wäre asperationsweise eine Straferhöhung von sechs
Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. So ergibt sich total eine hypothetische
Gesamtstrafe von 37 ½ Monaten (30 Monate + 1 ½ Monate + 6 Monate). Davon
abzuziehen sind die bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 30 Monaten und
90 Tagen (bzw. 3 Monaten), sodass sich im vorliegenden Verfahren eine
Zusatzstrafe von 4 1/2 Monaten ergeben würde. Aufgrund
des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der erstinstanzlich verhängten
Freiheitsstrafe von 110 Tagen.
2.5 Letzteres gilt auch für die Frage
des bedingten Strafvollzugs: Die Vorinstanz hat diesen gewährt bei einer
Probezeit von drei Jahren, eine unbedingte Strafe ist daher nicht möglich, auch
nicht weil die hypothetische Gesamtstrafe nun 37 ½ Monate Freiheitsstrafe
ausmacht, was den bedingten Vollzug nicht mehr zugelassen hätte. Eine erhöhte
Probezeit von drei Jahren ist aber jedenfalls am Platz, hat der Beschuldigte
doch trotz laufenden Probezeiten delinquiert und hat er sich kurze Zeit später
erneut massiv strafbar gemacht. Im Sommer 2019 trug er überdies einen
verbotenen Schlagring.
V. Zivilforderungen
1.
Die Vorinstanz hat auf US 17 (Ziffer
V.1.) die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung
ausführlich dargelegt, darauf kann verwiesen werden.
2.
Ebenso hat die Vorinstanz die Bemessung
der konkreten Genugtuungsbeträge, welche sie den drei Geschädigten zugesprochen
hat, detailliert und korrekt begründet (US 18 f.), auch darauf kann
verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen sind
angemessen, konkrete Einwände wurden im Berufungsverfahren denn auch keine vorgebracht.
Sie sind zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigungen
1.
1.1 Gemäss dem Urteil der Vorinstanz
belaufen sich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf total CHF
2'556.55. Von diesem Betrag hat die Vorinstanz zu Recht jene Kosten ausgeschieden,
welche für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit des
Beschuldigten nötig wurden (Art. 422 Abs. 3 lit. a StPO). Diese
Dolmetscherkosten machten CHF 565.30 aus (vgl. US 20). Nicht begründet und auch
nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die allgemeinen Polizeikosten von
CHF 243.75 ebenfalls zu Lasten des Staates ausgesondert wurden, so dass
dem Beschuldigten schliesslich in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO noch CHF 2'047.50
(= CHF 2'556.55 – CHF 265.30 – CHF 243.75) auferlegt wurden. Aufgrund des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dieser Entscheid jedoch
nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden. Folglich ist das Urteil
der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.
1.2 Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Zusammen mit den weiteren
Auslagen, jedoch exkl. Dolmetscherkosten, belaufen sich die Kosten für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'200.00. Diese Kosten sind in Anwendung von Art.
428 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom unterliegenden Berufungskläger zu bezahlen.
2.
2.1 Zu bestätigen ist der
erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Rückforderungsanspruches des
Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 4 lit.
a und Abs. 5 StPO).
Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers ist von der Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten falsch berechnet
worden, was nachfolgend zu korrigieren ist. Ausgangspunkt der Berechnung bildet
der erstinstanzliche zugesprochene Aufwand von 26,33 Stunden (Aufwand des
Anwaltes) und 0,76 Stunden (Aufwand des juristischen Mitarbeiters, MLaw).
Dieser Aufwand ist mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 (Anwalt) bzw. CHF
115.00 (juristischer Mitarbeiter) zu multiplizieren, was CHF 6'144.05 ergibt.
Der (von Rechtsanwalt Dominic Nellen geltend gemachte) höhere Ansatz von CHF
250.00 wird zum Schutz des Beschuldigten für die Berechnung des
Nachzahlungsanspruches bloss herangezogen, wenn eine Honorarvereinbarung
eingereicht wird und darin der abgemachte Stundenansatz ersichtlich ist, was
vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Unter Hinzurechnung der Auslagen von CHF
341.80 und 7,7 % MWST (= CHF 499.40) resultiert ein Total von CHF
6'985.25. Nach Abzug der vom Staat ausgerichteten Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger von CHF 5'546.10 ist der Nachzahlungsanspruch auf
CHF 1'439.15 festzusetzen. Der Beschuldigte ist, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Differenzbetrag
seinem Verteidiger zu erstatten (Ar. 135 Abs. 4 lit. b StPO).
Die von Rechtsanwalt Dominic Nellen ins
Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem
zeitlichen Aufwand von 23,5667 Stunden zum geltend gemachten Ansatz von CHF
180.00, Auslagen in der Höhe von CHF 943.50 und 7,7 % MWST zusammen. Für die
Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Vorbesprechung mit dem Klienten und
Wegzeit wurden mit Position vom 30. Oktober 2023 (im Sinne einer Schätzung) sieben
Stunden geltend gemacht. Die Reisezeit (Hin- und Rückweg) ist mit 1 ½ Stunden
zu veranschlagen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung nahm eine Stunde und 20
Minuten in Anspruch (8:30 Uhr bis 9:50 Uhr), zuzüglich der Vor- und Nachbesprechung
mit dem Klienten (eine mündliche Urteilseröffnung entfiel) ist von zwei Stunden
auszugehen. Damit ist die Position vom 30. Oktober 2023 mit 3 ½ Stunden (1 ½
und 2 Stunden) zu berücksichtigen (Abzug von 3 ½ Stunden). Demnach ist die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auf
total CHF 4'906.25 (Aufwand: 20,0666 x CHF 180.00: CHF 3'612.00; Auslagen CHF
943.50; 7,7 % MWST: CHF 350.75) festzusetzen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers berechnet sich wie folgt: Für die erbrachten Leistungen bis Ende
2022 ist auf den Stundenansatz von CHF 230.00 abzustellen. Es sind dies
gestützt auf die eingereichte Honorarnote die Positionen vom 12. Oktober
2022 bis 8. Dezember 2022, welche zusammen 3,31666 Stunden ausmachen und mit
dem Differenzbetrag von CHF 50.00 (CHF 230.00 - CHF 180.00) zu
multiplizieren sind, was CHF 165.85 ergibt.
Mit Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) wurde der
(minimale) Stundenansatz für die privat bestellte Verteidigung) für die ab dem
1. Januar 2023 erbrachten Leistungen in Anwendung von § 158 Abs. 4 des
kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) an die Teuerung angepasst und von
CHF 230.00 auf CHF 250.00 angehoben. Dies sind 16,75 Stunden, welche mit dem
Differenzbetrag von CHF 70.00 (CHF 250.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren
sind, was CHF 1'172.50 ergibt. Zuzüglich 7,7 % MWST, was ausgehend von CHF
1'338.35 (CHF 165.85 + CHF 1'172.50) CHF 103.05 ausmacht, resultiert ein
Nachzahlungsanspruch von CHF 1'441.40. Diesen Betrag hat der Beschuldigte,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, seinem amtlichen
Verteidiger zu erstatten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 134 StGB;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ hat sich des
Angriffs, begangen am 13. Mai 2018, schuldig gemacht.
2.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3.
A.___ wird – als
Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom
18. Juni 2018 und zum Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 4.
September 2019 – zu einer Freiheitsstrafe von 110 Tagen verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 23. November 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird
das bei A.___ sichergestellte weisse Herrenhemd (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und ist nach
Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten.
5.
A.___ wird wie folgt
zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:
a)
H.___: CHF 500.00;
b)
F.___: CHF 700.00;
c)
G.___: CHF 700.00.
Die darüber hinausgehenden Forderungen
werden abgewiesen.
6. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 5'546.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'546.10
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'439.15 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'906.25 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.) und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'906.25
sowie der der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'441.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 2'556.55, hat A.___ im Umfang von CHF 2'047.50 zu bezahlen. Im
Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens
(exkl. Dolmetscherkosten) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'200.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker