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Entscheid

STBER.2022.86

Angriff

30. Oktober 2023Deutsch67 min

worauf sie am 4. März 2020 ein Verfahren eröffnete. Die Beschuldigten wurden zwischen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident

Marti, Vorsitz

Oberrichter von Felten

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Dominic Nellen,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Angriff

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 30. Oktober 2023 vor Obergericht:

1. A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt

Dominic Nellen, amtlicher Verteidiger;

3. Dolmetscher

(französisch).

Als Zuschauer:

Familienangehörige des Beschuldigten

Rechtsanwalt Dominic Nellen stellt und

begründet folgende Schlussanträge (vgl. auch Plädoyernotizen, Aktenseiten

Berufungsverfahren [ASB] 152 ff.):

« I.

A.___ sei

freizusprechen:

-

der

Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 13. Mai 2018 in [Ort 1] mit B.___,

C.___, D.___ und E.___;

unter Auferlegung der

Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn und Ausrichtung einer Entschädigung in

der Höhe der von Rechtsanwalt Nellen eingereichten Honorarnote für die

angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.

II.

Die Zivilklagen des F.___,

G.___ und H.___ seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Eventualiter seien die

Zivilklagen des F.___, G.___ und H.___ auf den Zivilweg zu verweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

III.

Weiter sei zu verfügen:

1. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten

Honorarnote zu bestimmen;

2. Die weiteren

Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

In Bezug auf die an der

Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf folgende

Dokumente verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll

(ASB 143 ff.);

-

Protokoll

der Einvernahme des Beschuldigten (ASB 146 ff.);

-

Audiodokument

der Einvernahme des Beschuldigten (ASB 151).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Sonntag, 13. Mai 2018, 01:38 Uhr,

meldete I.___ der Polizei, vor dem McDonalds in [Ort 1] sei eine Schlägerei im

Gang und die Tätergruppe sei nun in Richtung Innenstadt geflüchtet

(Strafanzeige vom 23. April 2019, Akten Seiten [AS] 110 ff.). Die ausgerückten

Polizeibeamten konnten vor Ort ein von J.___ erstelltes Video ansehen, das die

Tätergruppe beim Wegrennen zeigte. Damit konnten detaillierte Signalemente der

Tätergruppe verbreitet werden. In der Innenstadt wurden entsprechend Kontrollen

durchgeführt, wobei in der […]-Bar eine fünfköpfige Gruppe betroffen werden

konnte, auf welche die Signalemente passten. Wegen des Aufenthalts der Gruppe

in der […]-Bar in der [Unterführung] wurden die Videoaufnahmen dieser

Unterführung gesichert. Auf diesen ist ersichtlich, wie fünf Männer um 01:44

Uhr in der Unterführung eintreffen und einzelne davon Gesten machen, die eine

Schlägerei nachstellen, bevor sie um 01:45 Uhr die […]-Bar betreten. K.___,

Türsteher der […]-Bar, gab an, einer der Beschuldigten, E.___, habe ihm

gegenüber erwähnt, dass er eine Schlägerei gehabt habe, sie hätten die anderen

«kaputtgeschlagen». Es habe sogar eine Ambulanz kommen müssen. Dieser habe ihn

gebeten, zu sagen, sei seien den ganzen Abend bei ihnen in der Bar gewesen. Der

Mann mit den roten Schuhen und dem weissen Hemd habe Blutspuren am Hemd gehabt

(AS 175).

2.

Die fünfköpfige Gruppe – allesamt knapp

20 Jahre alt – setzte sich wie folgt zusammen:

-

E.___ (Beschuldigter 1);

-

A.___ (Beschuldigter 2,

nachfolgend: der Beschuldigte);

-

C.___ (Beschuldigter 3);

-

D.___ (Beschuldigter 4,

Bruder des Beschuldigten 1);

-

B.___ (Beschuldigter 5,

Bruder des hierortigen Beschuldigten).

Die Geschädigten der Schlägerei waren:

-

H.___ (Geschädigter 1);

-

F.___ (Geschädigter 2);

-

G.___ (Geschädigter 3).

3.

Das Tatvorgehen wurde in der

Strafanzeige wie folgt umschrieben: «Nach angeblicher vorausgehender

Provokation der Geschädigten, wobei es um die französische Sprache der

Beschuldigten ging, entstand eine Rudelbildung unter den Beschuldigten 1 - 5.

In dem Moment, als der Geschädigte 2 ins Freie trat, wurde er, für ihn

unerwartet, vom Beschuldigten 5 ins Gesicht geschlagen. Durch diesen Schlag

ging der Geschädigte 2 zu Boden. Danach trat angeblich der Beschuldigte 5 mit

Füssen gegen den Körper des Geschädigten 2. Eine bis zwei weitere beschuldigte

Personen sollen ebenfalls auf den am Boden liegenden Geschädigten 2 losgegangen

sein. Worauf zuerst der Geschädigte 1 und anschliessend der Geschädigte 3

helfend eingriffen. Diese wurden durch die Beschuldigten im weiteren Verlauf

ebenfalls tätlich angegangen.» (AS 112).

4.

Nach ersten Befragungen und Abklärungen

wurde die Staatsanwaltschaft erst am 4. Dezember 2018 über den Fall orientiert,

worauf sie am 4. März 2020 ein Verfahren eröffnete. Die Beschuldigten wurden zwischen

Januar und März 2019 polizeilich befragt, die drei französisch sprechenden

Beschuldigten 2, 3 und 5 rechtshilfeweise in ihren Wohnkantonen. Dabei gaben

die Beschuldigten 1, 4 und 5 ihre Teilnahme an der fraglichen Schlägerei zu.

Der Beschuldigte 4 gab nach anfänglichem Bestreiten zu, er sei auf dem Video zu

sehen. Der hierortige Beschuldigte (2) gab an, sein Bruder (Beschuldigter 5)

habe die Schlägerei begonnen; er selbst habe sich nicht daran beteiligt und sei

nur dabei gestanden.

5.

Mit Strafbefehl vom 18. August 2020

wurde der Beschuldigte wegen Angriffs mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen,

bedingt erlassen auf eine Probezeit von vier Jahren, verurteilt (AS 303 f.).

Dagegen liess der Beschuldigte am 31. August 2020 Einsprache erheben (AS 377).

Die analogen Strafbefehle gegen die Beschuldigten 1, 3 und 4 wegen Angriffs

erwuchsen in Rechtkraft (AS 308 ff.), das Verfahren gegen den Beschuldigten 5

wurde jugendstrafrechtlich geführt.

6.

Mit Verfügung vom 16. November 2020

hielt der zuständige Staatsanwalt am Strafbefehl vom 18. August 2020 fest und

überwies die Akten dem Gerichtspräsidium vom Olten-Gösgen zum Entscheid.

7.

Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen erliess am 23. November 2021 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich des Angriffs,

begangen am 13. Mai 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

110 Tagen verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero pubblico del

cantone Ticino Lugano vom 18. Juni 2018, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Das bei A.___ sichergestellte weisse

Herrenhemd (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) wird zufolge Verzicht

auf Herausgabe eingezogen und ist nach Rechtskraft dieses Urteils durch die

Polizei zu vernichten.

4. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Genugtuung verurteilt:

a) H.___: CHF 500.00;

b) F.___: CHF 700.00;

c) G.___: CHF 700.00.

Die darüber hinausgehenden

Forderungen werden abgewiesen.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird auf CHF 5'546.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 2'013.70 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 2'556.55, sind im Umfang von

CHF 2'047.50 durch A.___ zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat

Solothurn zu tragen.»

8.

Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 6. Dezember 2021 die Berufung anmelden (AS 551). Mit

Berufungserklärung vom 1. November 2022 wird ein Freispruch vom Vorhalt des Angriffes

beantragt, die Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter seien sie auf den

Zivilweg zu verwiesen, subeventualiter seien sie erheblich zu reduzieren.

Beweisanträge würden derzeit keine gestellt.

9.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 3: Einziehung des

weissen Hemdes des Beschuldigten;

-

Ziffer 5 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

10.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurden

der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger auf den 30. Oktober 2023 zur

Berufungsverhandlung vorgeladen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe am 13.05.2018, um ca. 01:35 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], Platz vor dem

McDonalds, zum Nachteil der Geschädigten 1 - 3 einen Angriff begangen, indem

sich die Beschuldigten 1 - 4 sowie der mitbeschuldigte Jugendliche

(Beschuldigter 5, separates Verfahren) einseitig in feindlicher Absicht an

einem Angriff auf die drei Geschädigten beteiligt hätten, wobei alle drei

Geschädigten mindestens einfache Körperverletzungen erlitten hätten.

Konkret habe sich der Ablauf wie folgt

gestaltet:

Bereits im Kassenbereich des McDonalds

sei es zu einer wechselseitigen verbalen Auseinandersetzung zwischen der

Gruppierung der Beschuldigten auf der einen Seite und der Gruppierung der

Geschädigten auf der anderen Seite gekommen. Ausserhalb des McDonalds habe der

Beschuldigte 5 den Geschädigten 2 unvermittelt mit mindestens einem starken

Faustschlag ins Gesicht attackiert, woraufhin dieser zu Boden gestürzt sei. Am

Boden liegend sei er durch den hierortigen Beschuldigten (2) und den

Beschuldigten 5 weiter mit Fusstritten und Schlägen gegen den Körper traktiert

worden. Zudem habe der Beschuldigte 5 dem wehrlos am Boden liegenden Geschädigten

2.

einen wuchtigen Fusstritt gegen den Kopf verpasst. Die Geschädigten 1 und 3

hätten versucht, ihrem Kollegen, dem Geschädigten 2, zu helfen. Dabei hätten

ihnen die Beschuldigten mehrere Faustschläge, Fusstritte und Ohrfeigen an den

Kopf und den Körper verpasst. Die Beschuldigten hätten erst von den

Geschädigten abgelassen, als eine unbekannte Drittperson dazwischen gegangen

sei und eine weitere unbeteiligte Drittperson die Polizei alarmiert und dies

den Beschuldigten laut mitgeteilt habe.

Der hierortige Beschuldigte (2) habe

sich an dem oben beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den am

Boden liegenden Geschädigten 2 mit mehreren Fusstritten und Schlägen gegen den

Körper traktiert und den Geschädigten 1 und 3 Faustschläge an den Kopf und

Fusstritte gegen den Körper verpasst habe. Der Beschuldigte 4 habe sich an dem

oben beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den Geschädigten 1

und 3 Faustschläge an den Kopf verpasst habe.

Der Beschuldigte 1 habe sich an dem oben

beschriebenen Angriff beteiligt, indem er insbesondere den Geschädigten 1

und/oder 3 mehrere Ohrfeigen verpasst habe.

Der Beschuldigte 3 habe sich an dem oben

beschriebenen Angriff beteiligt, indem er in unbekannter Weise tätlich auf die

Geschädigten eingewirkt habe. Der Geschädigte 2 habe sich eine

Hirnerschütterung und eine Prellmarke unterhalb des rechten Auges (ca. 7 mm

lange bleibende Narbe) zugezogen.

Der Geschädigte 3 habe sich ein stumpfes

Thoraxtrauma mit einmaliger Hämoptoe (Rippenkontusion rechts; DD kleine

Lungenkontusion), eine Kontusion des linken Ellbogens (kleiner Erguss über der

Bursa Olecrani), eine Contusio Capitis sowie eine Kontusion der linken Schulter

zugezogen und sei in der Zeit vom 13. Mai 2018 bis 20. Mai 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen.

Der Geschädigte 1 habe sich Rippen- und

Weichteilprellungen zugezogen und habe in der Folge während ca. 4 Wochen Kopf-

und Ohrenschmerzen gehabt, weshalb er sich in ärztliche Behandlung habe begeben

müssen. Zudem sei der Geschädigte 2 vom 14.05.2018 bis 16.05.2018 zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von derExistenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten)

und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder

Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an,

sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet

nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Bei der Beurteilung von Zeugenaussagen

wird das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» in der Aussagepsychologie

als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im

Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis

bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu.

Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage

durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien,

Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person

entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021

E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit

Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die

Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine

Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.2.3.3). Zu prüfen ist die

Aussage auch auf Übereinstimmungen mit objektiven Beweismitteln (Urteil des

Bundesgerichts 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.5).

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine

Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der

Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie):

- Ein

unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch

und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich

des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen

Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

- Ein

schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so

wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit

verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf

irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine

Unschuld.

3. Beweismittel

3.1 Zum besseren Verständnis der

nachfolgenden Aussagen sei vorweg auf die Fotos der fünf Beschuldigten in den

Akten hingewiesen, welche am frühen Morgen des 13. Mai 2018 vor der […]-Bar gemacht

wurden (AS 141). Der hierortige Beschuldigte (2) trägt (als Einziger) ein

weisses Hemd und rote Schuhe (oben rechts). Daher ist er auch auf dem Video

beim Wegrennen gut erkennbar (Standbilder daraus auf AS 142). Das weisse Hemd

des Beschuldigten wurde dabei beschlagnahmt, darauf konnten mehrere blutartige

Antragungen auf der Vorderseite wie auch auf der Rückseite und am rechten Ärmel

festgestellt werden. DNA-Untersuchungen ergaben Übereinstimmungen mit dem

bereits gespeicherten Profil des Beschuldigten 5 (AS 144 ff.).

Auf einer vom Zeugen J.___ mit dem Handy

am Tatabend erstellten Videoaufnahme ist ersichtlich, wie die Gruppe der fünf

Beschuldigten vom Tatort wegrennt (AS 182). Der Beschuldigte anerkennt, auf

diesem Video mit dem weissen Hemd zu sehen zu sein (AS 533). Das Video enthält

aber keine Aufnahmen von der hier zu beurteilenden Schlägerei. Es beweist somit

nur, dass der Beschuldigte am Ende des Vorfalles am Ort des Geschehens zugegen

war und diesen zusammen mit den anderen vier Beschuldigten verlassen hat.

Ebenfalls vorweg kann festgehalten

werden, dass die in der Anklage beschriebenen Verletzungen der Geschädigten,

welche aus den Arztberichten hervorgehen, nicht bestritten werden (AS 534).

3.2 Die Belastung des Beschuldigten gründet

entscheidend auf den Aussagen des Zeugen J.___, der am 24. Juli 2018 erstmals

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (AS 177 ff.). Angesprochen

auf die von ihm teilweise beobachtete Schlägerei vor dem McDonalds vom 13. Mai

2018 gab er zu Protokoll, er wisse nicht, warum die gestritten hätten oder

worum es gegangen sei. Er habe im McDonalds sein Essen geholt und sich

hingesetzt. Bereits da seien die beiden Gruppen heftig am Diskutieren oder am

Streiten gewesen. Ein sehr kleiner Mann habe sich mit einem Mann im weissen

Hemd gestritten. Da seien sie noch drinnen an der Kasse resp. in der Reihe

gewesen. Der Kleine mit dem schwarzen T-Shirt (der Beschuldigte 5) habe

schlagen wollen. Aber der mit dem weissen Hemd (der hierortige Beschuldigte) habe

es nicht erlaubt. Der im weissen Hemd habe etwas zum Kleinen gesagt. Sie hätten

dann aufgehört zu streiten und seien nach draussen gegangen. Sie hätten

französisch gesprochen. (Auf Frage) Der Kleine habe eine andere Person schlagen

wollen, nämlich den Jungen, den sie dann später draussen geschlagen hätten. (Auf

Frage) Der Kleine mit dem schwarzen Hemd sei an der Theke gestanden neben dem

Jungen, den sie später geschlagen hätten. Die Zwei hätten immer wieder

diskutiert. Dann habe der mit dem schwarzen Hemd den Jungen schlagen wollen,

aber der mit dem weissen Hemd sei hinter ihm gestanden und habe ihn von hinten

an den Händen zurückgehalten (die Auskunftsperson erstellt eine Skizze: AS

181). (Auf die Frage, ob der Junge mitbekommen habe, dass der andere ihn habe

schlagen wollen) Nein, er sei auch angetrunken gewesen. (Auf Frage) Er wisse

nicht, worüber die Beiden gestritten hätten. (Auf die Bitte, weiter zu

erzählen) Der Mann mit den schwarzen T-Shirt und der im weissen Hemd seien nach

draussen gegangen, ohne etwas mitzunehmen. Er habe sich nicht mehr darauf

geachtet, er habe gedacht, es sei vorbei und habe auf sein Handy geschaut. Dann

habe er von draussen Stimmen gehört. Da sei er nach draussen gegangen. Als er

draussen gewesen sei, habe er den Jungen von vorhin am Boden liegen gesehen.

Dieser sei ohnmächtig gewesen und voller Blut. Zwei hätten auf ihn

eingeschlagen. Drei hätten auf einen Kollegen des Jungen geschlagen. Die zwei

von vorher, also der mit dem weissen Hemd und der Kleine mit dem schwarzen

T-Shirt, hätten mal auf den Jungen und mal auf dessen Kollegen eingeschlagen.

Die jungen Frauen vom McDonalds hätten später das Blut des Jungen auf dem Boden

mit Servietten weggeputzt. (Auf die Frage, wie es weiter gegangen sei) Sie hätten

weiterhin auf Beide eingeschlagen. Am Schluss habe der mit dem schwarzen

T-Shirt stark mit dem Fuss auf das Gesicht des Jungen auf dem Boden gekickt.

Dann habe er gedacht, er mache ein Video und er habe das gemacht. Ja, auf dem

Video sehe man nur noch Personen wegrennen. Er sei ihnen mit etwas Distanz

nachgerannt, damit er das der Polizei melden könne. (Auf Frage) Sie seien dann

eine Treppe runter gerannt in Richtung Aare. (Auf Frage) Ev. könne er zwei oder

vier wiedererkennen, dazu müsste er zuerst die Bilder sehen. Er habe nur fünf

Personen gesehen: zwei Grosse, davon einer mit einem schwarzen T-Shirt, den

Kleinen mit dem schwarzen T-Shirt, den im weissen Hemd und mit den roten

Schuhen und einen Dicken mit Bart. Weil die Zwei wirklich sehr schlimm verschlagen

worden seien, habe er das Bedürfnis gehabt, behilflich zu sein und etwas zu

machen. Deshalb habe er das Video gemacht. Es sei sehr schlimm gewesen, zu

sehen, wie der eine dem anderen so stark ins Gesicht gekickt habe. Da habe er

mit dem Aufnehmen angefangen und sei ihnen nachgelaufen.

Vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

gab J.___ am 17. November 2021 als Zeuge zu Protokoll (AS 526 ff.), er erinnere

sich mehr oder weniger an den Vorfall vom 13. Mai 2018. Im McDonalds

hätten sie diskutiert und gestritten. Er sei drinnen gesessen und habe das

gesehen. (Auf die Frage, wer gestritten habe) Er wisse nicht, wer es gewesen

sei, er habe die Leute nicht gekannt. Und draussen hätten sie dann auch

gestritten. Er sei raus gegangen, weil er Stimmen gehört habe von draussen. (Auf

die Frage, ob es beim Streit geblieben sei) Sie hätten gestritten und hätten

draussen weiter gestritten. Als die Personen umgefallen seien, seien die

anderen weggelaufen. (Auf Frage) Der Kleinere von denen, die geschlagen worden

seien, sei zu Boden gefallen. Die Schläger seien grösser gewesen als die Opfer.

Der Kleine von denen, die geschlagen worden seien, sei vermutlich bewusstlos

gewesen. Sie hätten diesen weiter geschlagen, als er bereits auf dem Boden

gelegen sei. (Auf die Frage nach der Kleidung der Schläger) Er könne sich nicht

an alles erinnern. Einer habe ein weisses Hemd, Jeans und rote Schuhe getragen.

(Auf die Frage, was diese Person gemacht habe) Dieser und der Kleine seien

zuerst drinnen am Streiten gewesen und seien dann rausgegangen. (Auf Frage)

Die, welche geschlagen hätten, seien rausgegangen und die beiden Anderen hätten

zuerst Essen geholt und seien dann auch rausgegangen. Sobald die draussen

gewesen seien, habe der Streit angefangen. (Auf die Frage, was die Person mit

dem weissen Hemd draussen gemacht habe) Er sei an der Schlägerei beteiligt

gewesen. Ein Grosser sei auch unter den Schlägern gewesen. Derjenige, der

grösser sei, sei am Schlagen gewesen. Er sei grösser gewesen als diejenigen,

die geschlagen worden seien. Einer der Schläger sei vermutlich etwas fest

gebaut gewesen. Sie hätten dort geschlagen, es sei eine Schlägerei gewesen. Und

dann habe der Kleine der Schläger denjenigen, der am Boden gewesen sei,

nochmals mit dem Fuss ins Gesicht getreten und sei dann geflohen. (Auf die Frage,

was die Person mit dem weissen Hemd genau gemacht habe) Drinnen hätten sie

diskutiert. Der mit dem weissen Hemd sei nach seiner Erinnerung auch einer

davon gewesen, mit dem Kleineren. Danach seien sie rausgegangen, er selbst sei

drin geblieben. Als er Stimmen gehört habe, sei er auch rausgegangen. Dann

hätten die fünf Personen die zwei Personen auf schlimme Weise geschlagen. (Auf die

Frage, was die Person im weissen Hemd draussen gemacht habe) Er sei beteiligt

gewesen. Er erinnere sich an den Grossen, den Kleinen und den im weissen Hemd,

diese seien beteiligt gewesen. (Auf Frage) Seine Aussagen bei der Polizei könne

er bestätigen. Das sei kurz nach dem Vorfall gewesen, da habe er sich noch gut

erinnern können. Seine damaligen Aussagen seien korrekt. (Nach dem Verlesen

seiner damaligen Aussagen) Er möchte dazu nichts ergänzen. Fünf hätten zwei

geschlagen. Alles andere habe er der Polizei gesagt. (Auf die Frage, ob er den

anwesenden Beschuldigten als die Person mit dem weissen Hemd erkennen könne) Er

könne sich nicht mehr an die Gesichter der Täter erinnern. (Auf die Frage,

warum er das Video gemacht habe) Die Personen seien schlimm geschlagen worden.

Und die Täter hätten weiter auf jemanden eingeschlagen, der bereits ohnmächtig

am Boden gelegen sei. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, er solle

detailliert die Szene draussen vor dem McDonalds wie in einem Film schildern)

Schritt für Schritt gebe es nicht viel zu sagen. Fakt sei, dass fünf Personen

auf zwei Personen eingeschlagen hätten. (Auf die Frage, was der «Grosse»

gemacht habe) Der «Grosse» der Täter habe den Grösseren der Opfer geschlagen. (Auf

die Frage, wie er ihn geschlagen habe) Der Grosse sei nicht zu Boden gefallen,

diesen habe er stehend geschlagen. Wie genau er ihn geschlagen habe, könne er

nicht mehr sagen. (Auf die Frage, was der «Dicke» gemacht habe) Dieser sei mit

in der Schlägerei gewesen. Aber er könne sich nicht erinnern, wen der «Dicke»

geschlagen habe. Aber er sei an der Schlägerei beteiligt gewesen. (Auf Frage)

Wie der Dicke geschlagen habe, daran könne er sich nicht erinnern. (Auf Frage)

Er könne nicht präzise sagen, wer wen exakt geschlagen habe, er könne sich nur

an den Kleinen und den sehr Grossen erinnern und dass alle beteiligt gewesen

seien. (Auf die Frage, wie oder wieso die Schlägerei geendet habe) Er wisse

nicht, warum sie gestritten hätten. (Auf Nachfrage) Sie seien am Schlagen

gewesen und einer sei ohnmächtig am Boden gewesen. Er habe sich um denjenigen

am Boden gekümmert und dann seien sie weggelaufen. (Auf die Frage, ob es eine

Täter- und eine Opfergruppe gegeben habe?) Ja, die zwei Gruppen sowie

Zuschauer. (Auf die Frage, wie er sich um den Mann am Boden gekümmert habe) Als

er (der Zeuge) rausgekommen sei, sei dieser schon am Boden gelegen. Die Täter

seien dran gewesen, diesen am Boden weiter abzuschlagen. Als die Anderen

gegangen seien, habe er das Opfer zusammen mit anderen vom Boden aufgehoben. (Auf

die Frage, warum die anderen weggegangenen seien) Weil sie ihn ausreichend

geschlagen gehabt hätten, seien sie gegangen. (Auf erneute Frage) Vermutlich

seien sie gegangen, weil sei nicht auf die Polizei hätten warten wollen. (Auf

Frage) Am meisten sei ihm vom Vorfall in Erinnerung geblieben, wie der Kleine

der Gruppe den Mann am Boden mit dem Fuss ins Gesicht getreten habe. Das habe

ihn sehr getroffen.

3.3 Zum Vorfall und zur Beteiligung des

Beschuldigten an der Schlägerei gaben die weiteren Beteiligten kurz

zusammengefasst Folgendes an:

-

I.___ sagte (Aussage vom

15. Oktober 2018, AS 183 ff.), er sei mit den Geschädigten im McDonalds am

Anstehen gewesen, als der Geschädigte mit den späteren Angreifern französisch

gesprochen habe. Er habe diesen dann weggezogen, da die Anderen nur aufs

«Fäuste Verteilen» aus gewesen seien. Als er von innen nach draussen geschaut

habe, sei der Geschädigte 2 am Boden gelegen und der Geschädigte 3 haben

jemanden nach hinten gezogen, habe aber selbst einen Mann auf dem Rücken

gehabt. Wer wen geschlagen habe, könne er nicht sagen, da es drinnen hell und

draussen dunkler gewesen sei. Drinnen habe einer (nach der Beschreibung der

Beschuldigte 1) Folgendes gesagt: «Wir wollen schauen, ob du draussen immer

noch lachst.»

-

Der Geschädigte 1 gab an

(Befragung vom 20. Juli 2018, AS 187 ff.), der Geschädigte 2 habe draussen

einen Burger essen wollen, als er von einem kleineren Mann unvermittelt

geschlagen worden sei. Hinter dem Kleinen sei eine sehr grosse Person

gestanden, mit der dunkelsten Haut. Es seien sehr viele gewesen. Der Geschädigte

2 habe etwa fünf bis sechs Faustschläge von drei bis vier Personen erhalten und

sei nach hinten zu Boden gegangen. Der Geschädigte 3 habe sich eingemischt und

die Täter aufhalten wollen. Dieser sei dann von zwei bis drei Anderen von

hinten angegriffen worden. Dann habe er (der Geschädigte 1) sich auch schon

selber schützen müssen: Er habe auch von drei bis vier Personen Faustschläge

aufs Ohr und in die Seiten erhalten. Das seien immer wieder neue Personen

gewesen, also recht viele. Er habe gehört, dass auch die anderen weiter

geschlagen hätten, habe es aber nicht mehr sehen können. Er habe dann in den

McDonalds fliehen können. Von dort habe er gesehen, wie die beiden anderen

Geschädigten am Boden gelegen seien. Er sei wieder nach draussen, um diesen zu

helfen. Da sei der Mann mit dem Frisbee gekommen und habe zwei Angreifer

weggeschlagen, resp. diese mit sich weggerissen. Als Herr I.___ laut gesagt

habe, er rufe die Polizei, hätten die Täter sofort aufgehört und das Weite

gesucht. (Auf Frage) Er habe seine Unterarme zum Schutz vor das Gesicht

gehalten. Er habe nicht zu Boden gehen wollen. Er habe Schläge auf die Ohren

und seitlich ins Gesicht erhalten, beidseitig, auch Kicks. Genau könne er es

nicht sagen. Die Täter könnte er kaum identifizieren, evtl. die zwei, die

zuerst auf den Geschädigten 2 eingeschlagen hätten, den Kleinen und den

Grossen. Sicher drei Personen hätten auf den Geschädigten 2 eingeschlagen.

Zuerst habe der Kleine dem Geschädigten fadengerade und unerwartet mit der

Faust ins Gesicht geschlagen. Der Grosse habe den Geschädigten 2 auch mit der

Faust ins Gesicht geschlagen. Nach kurzer Zeit sei der Geschädigte 2 zu Boden

gefallen und der Geschädigte 3 habe ihm helfen wollen und sei auch geschlagen

worden. Auch er selbst sei dann geschlagen worden. Wenn nicht der Mann mit dem

Frisbee gekommen wäre, wäre es noch schlimmer geworden.

-

Der Geschädigte 2 erklärte

(Einvernahme vom 20. Juli 2018, AS 193 ff.), er sei mit zwei Kollegen beim

McDonalds angestanden. Neben ihm seien drei Personen gestanden, mit denen habe

er keinerlei Diskussion gehabt. Sie hätten es unter sich lustig gehabt und

einer der Drei habe dann zu ihm gesagt, ihm werde das Lachen noch vergehen,

wenn er nach draussen komme. Er habe nicht realisiert, worum es gehen sollte, er

habe ja mit denen nichts zu tun gehabt und das auch nicht ernst genommen. Als

er dann mit dem Essen nach draussen gegangen sei, seien ihm die Lichter

ausgegangen. Er habe einen so starken Schlag kassiert, dass er bewusstlos

geworden sei. Er habe keine Ahnung, wer es gewesen sei und woher es gekommen

sei. Er sei dann noch kurz zu sich gekommen, als er am Boden gelegen sei und es

sei auf ihn eingeschlagen worden. Er habe aufstehen wollen, sei aber sofort

wieder weg gewesen. Er sei dann wieder zu sich gekommen, als die Polizei und

der Krankenwagen da gewesen seien. Von wem und von wie vielen er geschlagen

worden sei, wisse er nicht. Sie hätten mit den Leuten keine verbale

Auseinandersetzung gehabt. Das einzige, was er sich vorstellen könnte, sei,

dass der Mann gedacht habe, er lache über ihn.

-

Der Geschädigte 3 gab zu

Protokoll (Befragung vom 8. August 2018, AS 197 ff.), er sei draussen gewesen.

Da sei einer zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er zu dem dort (dem

Geschädigten 2) gehöre. Er habe das bejaht und gesagt, sie sollten den

Geschädigten 2 in Ruhe lassen, der mache keine Probleme. Der Mann sei dann ein

Stück weggegangen und er habe ihn nicht mehr beachtet. Dann sei der Geschädigte

2 rausgekommen, hinter ihm ein Kleiner. Als der Geschädigte 2 in den Burger

habe beissen wollen, habe er eine Fadengerade mit der Faust ins Gesicht

kassiert, so stark, dass er zu Boden gegangen sei. Der Geschädigte 2 habe keine

Chance gehabt, da der Kleine von der Seite gekommen sei. Und man rechne ja auch

nicht mit so etwas. Der Kleine habe dann weiter auf den am Boden liegenden

Geschädigten 2 einschlagen wollen und er habe diesen dann wegziehen wollen.

Dann sei einer von hinten gekommen. Er habe also einen im Schwitzkasten gehabt

und einen auf dem Rücken. Er habe das Gleichgewicht verloren und sei zu Boden

gekippt. Ab da könne er nichts mehr beschreiben. Er habe von jeder Seite Hiebe

und Tritte bekommen und sei damit beschäftigt gewesen, sein Gesicht zu

schützen. Dies habe angedauert, bis jemand die Polizei gerufen habe. Derjenige,

der ihn angesprochen habe, sei rund 180 cm gross und habe ein Pferdeschwänzchen

und spreche deutsch (die Beschreibung passt auf den Beschuldigten 1).

-

Der Beschuldigte 4 (D.___) gab

an (Einvernahme am 30. Januar 2019, vormittags, AS 203 ff.), er sage nichts zu

diesem Vorfall. Er sei nicht auf dem Video abgebildet (grinst). Ob die anderen

auch diese Befragung machen müssten? (Ja) Die hätten aber noch nichts erhalten.

Ob sein Bruder einen Türsteher um ein Alibi gefragt habe, müsse man den Bruder

fragen. (Auf die Frage, ob er eine Schlägerei gehabt habe) «Schulterzucken» (Auf

die Frage, wie es angefangen habe) Wegen Rassismus. Er wisse nicht, was der «Wixer»

gehabt habe. Nur weil sie französisch gesprochen hätten. Er sei aber genauso

Schweizer wie die Anderen. (Auf die Frage, ob er an der Schlägerei beteiligt

gewesen sei) Er habe geschlichtet (grinst). (Auf die Frage, was das heisse)

Einer oder zwei seien die ganze Zeit zu ihnen gekommen. Da sei er nach draussen

gegangen und habe gesagt: «Geh jetzt lieber». Aber dann seien die nach draussen

gekommen und hätten weiter gemacht. Was er da hätte machen sollen? Sich

beschimpfen lassen und dann die Polizei rufen? (Auf die Frage, was die Anderen

den genau gesagt hätten) Das wisse er jetzt nicht mehr. So etwas wie «Scheiss»-Franzosen

oder «Scheiss»-Ausländer. Man müsse nicht meinen, er lasse sich von einem

«Bodenknopf» so anmachen. (Auf Frage) Er wisse nicht, wer alles reingeschlagen

habe. Er habe auf sich geachtet. Er habe selbst zwei Fäuste gegeben. Dies dem

Stabilsten der Anderen. Die hätten im McDonalds ja provoziert. Ja, draussen

habe schon ihre Gruppe angefangen. Aber was hätten sie machen sollen? Er habe

zu dem gesagt, sie sollten gehen, und der habe nur mit den Schultern gezuckt.

Das habe ihn (den Beschuldigten 4) noch mehr provoziert. (Auf Frage) Ev. habe

er mehr als zwei Fäuste verteilt. Ob seine Kollegen die Geschädigten auch

geschlagen hätten, wisse er nicht. Es sei eine Massenschlägerei gewesen. (Auf

Frage) Wenn die anderen seine Antworten lesen könnten, sage er nun gar nichts

mehr. Was er aber hundertprozentig sagen könne, sei, dass er den hierortigen

Beschuldigten nicht habe schlagen sehen. Den einen oder anderen habe er

schlagen sehen, er nenne aber keine Namen. (Auf Frage) Es könne sein, dass sie

zu viert auf drei Personen losgegangen seien. Ja, der Kleine sei drinnen schon

heiss gewesen. Deshalb sei er selbst rausgegangen. Aber draussen hätten die

anderen gelacht und das habe noch mehr provoziert. Da habe halt einer

dreingeschlagen. Ja, auf dem Video erkenne er seine Gruppe. Der in der Mitte in

weiss sei der hierortige Beschuldigte. Er selbst sei der Grösste, der

zweitvorderste auf dem Video. Ja, er habe mit seinem Verhalten in Kauf

genommen, dass die Geschädigten verletzt worden seien. (Auf Frage, wer sonst

noch beteiligt gewesen sei?) «Wir fünf.»

-

Der Beschuldigte 1 (E.___) gab

an (Einvernahme vom 30. Januar 2019, nachmittags, AS 212 ff.), sie seien im

McDonalds gewesen und hätten französisch gesprochen. Die Anderen seien

rassistisch gewesen und hätten gesagt, man spreche Deutsch in der Schweiz. Sie

hätten erwidert, sie sollten aufhören, sonst gehe es ihnen draussen nicht gut.

Das habe er ihnen gesagt. Dann seien sie rausgegangen und es sei losgegangen.

Wie es draussen begonnen habe, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Er selbst habe

einem vielleicht zwei Ohrfeigen gegeben. Das habe er wohl aus Dummheit gemacht.

(Auf Frage) Wer angefangen habe, wisse er nicht, auch nicht, welche Gruppe

angefangen habe. Er sei glaublich als letzter aus dem McDonalds gekommen, da

habe es gerade angefangen gehabt. (Auf Vorhalt) Ja, man sollte nicht zu viert

auf drei losgehen. Ob seine Kollegen auch geschlagen hätten, wisse er nicht. An

der Auseinandersetzung seien die Beschuldigten 1, 2, 4 und 5 beteiligt gewesen,

beim Beschuldigten 3 wisse er es nicht. Wer geschlagen habe und wer nicht,

wisse er nicht. (Auf Frage) Die Stimmung habe sich bei ihnen aufgeheizt, weil sie

vielleicht ein paar Sachen falsch verstanden hätten oder die anderen frech

gewesen seien. (Auf Frage) Er habe seinem kleinen Bruder helfen müssen, der

bereits an der Schlägerei beteiligt gewesen sei.

-

Beschuldigter 5 führte auf

den Vorhalt hin aus (B.___, Einvernahme vom 22. Februar 2019, AS 228 ff.), er

sei an diesem Tag in [Ort 1] gewesen, weil gewisse seiner Cousins da Kämpfe im

Thai-Boxen gehabt hätten. Danach sei er mit seinem Bruder, dem hierortigen

Beschuldigten, und seinen beiden Cousins, den Beschuldigten 1 und 4, unterwegs

gewesen. Vor der Kasse des McDonalds hätten sich Leute rassistisch geäussert

und gesagt, man spreche hier Deutsch, nicht Französisch. Sein Bruder habe ihm

gesagt, er solle nichts sagen, er wolle keine Geschichten. Sie hätten bezahlt

und das Essen mit nach draussen genommen und die andere Gruppe auch. Einer habe

ihn beim Vorbeigehen mit dem Arm gestossen. Deshalb habe er diesem einen

Faustschlag ins Gesicht gegeben. Danach sei es zur Schlägerei gekommen. Er habe

mehrere Schläge ausgeteilt und auch eingesteckt von seinem Gegner. Auch die

Kollegen des Gegners hätten ihn geschlagen. (Auf Frage) Der Grund sei gewesen,

dass sich die Geschädigten rassistisch verhalten hätten, es seien Skinheads

gewesen, schwarz gekleidet. (Auf Frage) Er habe nur mit den Händen

zugeschlagen. (Auf Frage) Sie hätten nur zu viert auf die Gegner eingeschlagen,

sein Bruder habe nicht mitgemacht, weil er keine Probleme gewollt habe. Ob

seine beiden Cousins mitgemacht hätten, könne er nicht sagen. (Auf Frage) Ja,

auf dem Video sei ihre Gruppe zu sehen. (Auf Frage) Ja, er habe sich schon im

Restaurant über die Personen genervt. Sein Bruder habe aber keine Probleme

gewollt und ihm gesagt, er solle nichts machen. Deshalb habe er im Restaurant

auch nichts gemacht. (Auf Frage) Ja, es sei ihm bewusst gewesen, dass er die

Anderen verletzten könne. Der Mann habe ihn aber gestossen und gewusst, was ihn

erwarte. (Auf Frage) Wer von seiner Gruppe geschlagen habe, wisse er nicht.

Sicher habe sein Bruder nicht geschlagen. (Auf Frage) Ja, er habe den ersten

Schlag abgegeben. (Auf Frage) Der fünfte der Gruppe sei sein Cousin, der

Beschuldigte 3. Ob sich dieser beteiligt habe, könne er nicht mehr sagen, er

habe das vergessen.

-

Beschuldigter 3 (C.___,

Befragung vom 8. März 2019, AS 247 ff.): Er sei um ca. 20:00 Uhr mit seinen

vier Cousins im McDonalds gewesen und habe sich dann mit dem hierortigen

Beschuldigten (2) entfernt und eine Shisha-Bar besucht. Später seien die

anderen auch in diese Bar gekommen und etwas später seien sie von der Polizei

kontrolliert worden. Vor dieser Kontrolle habe er nichts gewusst von einer

Schlägerei. (Auf Frage) Warum er auf dem Video abgebildet sei, könne er nicht

sagen. Er könne sich nicht erinnern. Wenn er belastet werde, könne das stimmen,

es sei ein Jahr her. Deshalb könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich

wirklich nicht mehr an die Schlägerei erinnern. Er habe damals auch viel

Alkohol konsumiert an diesem Abend. (Auf Frage) Ja, er sei als Nummer 3 auf den

Fotos der Polizei abgebildet. Die anderen seien seine vier Cousins. (Auf

Vorhalt) Wenn der Beschuldigte 4 ihn auf dem Video identifiziert habe, werde er

wohl darauf abgebildet sein. (Auf die Frage, ob er zugebe, an der Aggression

teilgenommen zu haben) Er gebe zu, damals vor Ort gewesen zu sein. Es sei

möglich, dass er an der Schlägerei teilgenommen habe, ohne dies aber bestätigen

zu können. Er erinnere sich wirklich an nichts. (Auf Frage) Er erinnerte sich

auch nicht an rassistische Provokationen. Leider könne er nichts sagen, wer an

der Schlägerei beteiligt gewesen sei.

3.4 Der Beschuldigte A.___ wurde am 5.

März 2019 rechtshilfeweise befragt (AS 234 ff.) und gab an, an diesem Tag

hätten sie nach den Thai-Kämpfen Alkohol getrunken. Als sie im McDonalds auf

Französisch bestellt hätten, seien sie vor der Kasse von einer Gruppe von drei

Personen beleidigt worden. Sie hätten wie Rassisten ausgesehen und gesagt, man

spreche in der Deutschschweiz nicht Französisch. Trotzdem habe er nichts

gesagt, wohl aber sein Bruder, der sich aufgeregt habe. Er habe diesen dann mit

sich nach draussen genommen. Draussen habe sie eine andere Gruppe provoziert.

Das seien wohl Kollegen der Männer im Lokal gewesen. Sein Bruder habe dann

sofort eine Person geschlagen. Er habe dieser Person mehrere Faustschläge ins

Gesicht und einen Tritt am Boden gegeben. Sein Bruder habe so zwei bis drei

Personen geschlagen. Er selbst habe einen seiner Cousins, den Beschuldigten 3,

genommen und sich etwas entfernt. Währenddessen habe sein Bruder weiter

zugeschlagen und er könne nicht sagen, ob die beiden anderen Cousins auch Leute

geschlagen hätten. Dann hätten sie sich entfernt und seien in eine andere Bar

gegangen. (Auf Vorhalt eines Fotos aus dem Video) Ja, ein Teil seiner Gruppe

sei an der Schlägerei beteiligt gewesen, er selbst habe sich aber nicht

beteiligt und nur weggehen wollen. Er habe nichts gemacht. Sein Bruder habe

sich beteiligt, bei den anderen beiden Cousins könne er es nicht sagen. Es sei

auch möglich, dass sein Bruder alleine gegen die Gruppe gekämpft habe. (Auf Frage)

Sein Bruder habe sich entschlossen zuzuschlagen, als sie aus der Türe des

McDonalds getreten seien, dies wegen der Beleidigungen vorher. Er müsse hier

auf seine bisherige Aussage etwas zurückkommen: Er habe sich nicht sofort

entfernt und habe der Schlägerei etwas zugeschaut. Er habe aber keine Schläge

ausgeteilt. Er habe auch den Beschuldigten 3 nicht aus der Schlägerei genommen.

Er wolle nun bei dieser Version bleiben. Den Rest könnten die Anderen erzählen.

(Auf Frage) Sein Bruder habe den ersten Schlag geführt. (Auf Frage) Er selbst

sei mehrfach bei der Polizei verzeichnet, immer wegen Schlägereien.

Vor der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

gab der Beschuldigte an, er sage nichts zum angeklagten Vorfall. (Auf Frage) Er

sei nicht am Angriff beteiligt gewesen. Im McDonalds habe es Provokationen und

Beleidigungen gegeben. Er habe seinen kleinen Bruder genommen und sei mit ihm

rausgegangen. (Auf Frage) Er habe einen Zettel in der Hand mit Notizen, was er

denke. (Auf Aufforderung legt der Beschuldigte den Zettel weg) Es habe dann

eine Schlägerei gegeben, dann sei die Gruppe weiter weg gewesen, dann sei es

einfach fertig gewesen. (Auf die Frage, was er gemacht habe) Er habe

zugeschaut. (Auf die Frage, ob er seinem Bruder nicht geholfen habe) Nein, mehr

möchte er dazu nicht sagen. (Auf Frage) Ja, die vier Anderen hätten an der

Schlägerei teilgenommen. Zum Video sage er nichts, ebenso wenig zum Blut auf

seinem Hemd. Der Zeuge J.___ habe den Vorgang drinnen richtig beschrieben. Zu

dessen Aussagen zum Vorgang draussen sage er nichts, auch nicht zu den weiteren

vorliegenden Aussagen. (Auf Vorhalt seiner ersten Aussagen) Er habe beobachtet

und sei dann gegangen.

Vor Obergericht blieb der Beschuldigte

dabei, dass er sich nicht aktiv beteiligt und das Opfer nie geschlagen habe. Er

behauptete mehrmals, er habe draussen gar keine Person am Boden liegen gesehen

(ASB 147).

4. Beweisergebnis

4.1 Wie bereits erwähnt, basiert die

Anklage im Wesentlichen auf den Aussagen des Tatzeugen J.___, sodass diese

näher zu prüfen sind.

-

Der Zeuge hat – vorerst als

Auskunftsperson, danach als Zeuge – seine Aussagen nach Hinweis auf die

Strafbarkeit falscher Aussagen bzw. falscher Anschuldigungen getätigt.

-

Seine Aussagen sind

detailliert, plausibel und widerspruchsfrei.

-

Er hatte freie Sicht auf

das Geschehen, war nicht beteiligt und hatte zu keiner der beiden Gruppen

irgendwelche Beziehungen. Ein Grund für eine strafbare Falschaussage ist nicht

erkennbar und wird auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil versuchte der Zeuge,

aus Angst vor möglichen Reaktionen der Beschuldigten eine Aussage vor der

Vorinstanz zu vermeiden (AS 513 f.).

-

Er war vom Gesehenen derart

schockiert, dass er mit seinem Handy eine Videoaufnahme der weglaufenden

Tätergruppe erstellte.

-

Der Zeuge hat den

hierortigen Beschuldigten detailliert und zutreffend beschrieben (weisses Hemd,

rote Schuhe), sodass eine Verwechslung - auch mit Blick auf die Kleidung der

anderen Beschuldigten (AS 141) - ausgeschlossen werden kann.

-

Seine Aussage zeichnet sich

namentlich hinsichtlich des hierortigen Beschuldigten keineswegs durch Belastungseifer

aus, im Gegenteil: Er beschreibt, dass der Beschuldigten den «Kleinen» - den

jüngeren Bruder – im Restaurant zurückgehalten hatte und er stellte dessen

Rolle bei der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung vor dem Restaurant

auch als untergeordnet dar.

-

Ebenso klar und

widerspruchsfrei war der Zeuge aber in der Aussage, der Beschuldigte habe an

der Auseinandersetzung aktiv teilgenommen und auch Schläge an die Geschädigten

ausgeteilt.

-

Der Zeuge räumte ein, er

wisse nicht, worum es beim Streit gegangen sei und er unterscheidet bei den

Verhaltensweisen zwischen den einzelnen Mitgliedern der Tätergruppe (der

«Kleine», der «Grosse», der «mit dem weissen Hemd», der «Feste»). Seine Angaben

sind denn auch hinsichtlich des Haupttäters, des Beschuldigten 5 und Bruder des

hierortigen Beschuldigten (2), allseits anerkannt worden, die Aussagen des

Zeugen sind diesbezüglich demnach richtig. Auch andere Details hat der Zeuge

korrekt beschrieben: Die Tätergruppe habe französisch gesprochen und das Ganze

habe beim Anstehen vor der Kasse/Theke angefangen; als er nach draussen

gekommen sei, sei der Geschädigte 2 schon bewusstlos und blutend am Boden

gelegen. Es seien fünf Angreifer gewesen.

-

Ein weiteres Realitätszeichen

bilden unstrukturierte Teile der Aussage des Zeugen: Er beschreibt zunächst die

Szene, als er aus dem Restaurant nach draussen getreten ist: Der «Junge» von

vorhin sei ohnmächtig und voller Blut am Boden gelegen; zwei hätten auf den

«Jungen» eingeschlagen, drei hätten auf die Kollegen des «Jungen»

eingeschlagen. Die beiden von vorher, also der mit dem weissen Hemd und der

Kleine mit dem schwarzen T-Shirt, hätten mal auf den Jungen und mal auf dessen

Kollegen eingeschlagen. Dann macht der Zeuge einen Zeitsprung und gibt an, die

jungen Frauen vom McDonalds hätten später das Blut des Jungen mit Servietten

weggeputzt, bevor er wieder auf den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zu sprechen

kommt mit dem Kick des Beschuldigten 5 in das Gesicht des «Jungen» am Boden.

-

Weiter schildert der Zeuge

eigene Empfindungen: Es sei sehr schlimm gewesen, zu sehen, wie der Eine dem

Anderen so stark ins Gesicht gekickt habe. Deshalb habe er mit dem Aufnehmen

angefangen und sei den Tätern nachgelaufen.

-

Der Zeuge schilderte die

Vorgänge auch dreieinhalb Jahre später vor der Vorinstanz ohne Widersprüche

gleich, auch wenn er sich verständlicherweise nicht mehr an alle Details

erinnern konnte (und das auch so einräumte, ebenso wie er angab, den

Beschuldigten nicht wieder erkennen zu können). Insbesondere gab er an, der

«mit dem weissen Hemd, den Jeans und den roten Schuhen» und der Kleine seien

zuerst drinnen am Streiten gewesen und seien danach auch draussen an der

Schlägerei beteiligt gewesen. Er schilderte auch erneut den Kick des

Beschuldigten 5 ins Gesicht des am Boden liegenden Geschädigten 2. Er sprach

davon, fünf Männer hätten auf deren zwei geschlagen, die Personen seien

«schlimm geschlagen worden». Der Tritt mit dem Fuss ins Gesicht des Mannes am

Boden habe ihn «sehr getroffen». Seine Aussagen bei der Polizei könne er

bestätigen, es sei kurz nach dem Vorfall gewesen und er habe sich da noch gut

erinnern können.

Insgesamt zeichnen sich die Aussagen des

Zeugen durch eine hohe inhaltliche Qualität aus und Gründe für eine

Falschbezichtigung sind nicht auszumachen. Seine Aussagen sind sehr glaubhaft.

Daran ändert auch nichts, dass der Zeuge nicht von einem «Mann mit Frisbee»

berichtet, der am Schluss in die Auseinandersetzung eingegriffen habe: Die

Beschreibung des Vorfalles durch den Zeugen endet mit dem Fusstritt des

Beschuldigten 5 an den Kopf des am Boden liegenden Opfers. Da ihn dies

schockiert hat, entschloss er sich, eine Videoaufnahme zu machen. Er nahm dafür

sein Handy hervor, was eine gewisses Zeit in Anspruch nahm. Deshalb ist es

nachvollziehbar, dass er das Eingreifen eines Dritten ganz am Schluss der

Auseinandersetzung nicht wahrgenommen hat.

4.2 Bei den Aussagen des hierortigen

Beschuldigten (2) fällt vorweg auf, dass er sich in Bezug auf sein eigenes Verhalten

bereits bei der ersten Einvernahme widersprochen hat: Gab er zunächst an, er

habe sich mit dem Beschuldigten 3 sofort vom Tatort entfernt, als die tätliche

Auseiendersetzung begonnen habe, erklärte er wenig später, er habe der

Auseinandersetzung zunächst noch zugesehen und sei erst später gegangen. Dies

erfolgte auf Vorhalt des Videos, welches ihn beim Weglaufen am Schluss

zeigt und seine Erstaussage als falsch entlarvte. Wenig glaubhaft ist auch,

dass er zunächst angab, er könne nicht sagen, ob seine Cousins auch aktiv an

der Schlägerei teilgenommen hätten, obwohl er nach seinen Angaben nur zugesehen

haben will. Im Übrigen wollte er sich nicht zu den Vorgängen äussern. Dabei ist

zu bemerken, dass der Beschuldigte natürlich ein grosses Interesse hatte, sich

zu entlasten, namentlich weil zur Zeit der ersten Befragung zwei weitere

Strafuntersuchungen gegen ihn liefen bzw. abgeschlossen waren wegen

Schlägereien (Kantone Bern und Tessin), die kurz nach dem hierortigen Vorfall

stattgefunden hatten. Die Aussagen des Beschuldigten sind als wenig glaubhaft

zu qualifizieren.

Nur der Vollständigkeit halber sei

angefügt, dass angesichts der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten

wegen Teilnahme an Schlägereien kurz nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall

(mehr dazu hinten) kaum glaubhaft ist, dass er einer Schlägerei mit Beteiligung

seines «kleinen Bruders» und seiner Cousins tatenlos zugeschaut hätte. In

beiden Fällen, Tessin und Bern, betätigten sich die beiden Brüder als

Hauptpersonen an den Attacken auf andere Personen und der Beschuldigte gab in

Bern an, er habe zur Verteidigung seines jüngeren Bruders eingegriffen.

4.3 Die Mitbeschuldigten machten zur

Beteiligung des hierortigen Beschuldigten unterschiedliche Angaben. Dabei fällt

namentlich die Aussage des Beschuldigten 4 auf, der angab, er wisse, nicht, wer

alles reingeschlagen habe, er habe sich auf sich geachtet. Danach konnte er

aber «hundertprozentig» sagen, dass er den hierortigen Beschuldigten nicht habe

schlagen gesehen. Zuletzt antwortete er aber auf die Frage, wer beteiligt

gewesen sei, wörtlich: «Wir fünf». Der Beschuldigte 1 gab an, an den

Auseinandersetzungen seien die Beschuldigten 1, 2 (der hierortige

Beschuldigte), 4 und 5 beteiligt gewesen. Der Beschuldigte 3 äusserte sich nicht

zur Teilnahme des hierortigen Beschuldigten, seine teilweise grotesken Aussagen

sprechen im Übrigen ohnehin für sich. Der Beschuldigte 5 wusste auch nicht zu

sagen, wer von seiner Gruppe geschlagen habe, sicher aber habe sein Bruder

nicht geschlagen. Wie der Beschuldigte 4 äusserte er sich hinsichtlich der

anderen Beschuldigten einzig explizit zur (Nicht-)Teilnahme des hierortigen

Beschuldigten. Die Aussagen der Mitbeschuldigten vermögen keine vernünftigen

Zweifel an den glaubhaften Aussagen des Zeugen J.___ zu erwecken.

4.4 Gleiches gilt für die Aussagen der

Geschädigten und deren Kollegen I.___. Letzterer konnte zu den Signalementen

der Angreifer keine Angaben machen, weil er von drinnen (hell) nach draussen

(dunkel) geschaut hat. Die beiden Mitgeschädigten 1 und 3 waren vom Geschehen

selbst betroffen/absorbiert und konnten nur zwei der Täter nach der Grösse (der

«Grosse», der «Kleine») beschreiben, nicht aber anhand der Kleidung. Auch aus

diesen Aussagen ergibt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten, schon gar

nicht schmälern sie die Beweiskraft der Aussagen des Zeugen J.___.

4.5 Als Fazit ist auf die überzeugenden

Angaben des Zeugen J.___ abzustellen, der angeklagte Sachverhalt ist damit

erstellt. Hinsichtlich des Tatbeitrages des hierortigen Beschuldigten ist

aufgrund der Zeugenaussage mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser

sich – nach Eröffnung der tätlichen Auseinandersetzung durch seinen Bruder - mit

Schlägen gegen den am Boden liegenden Geschädigten 2 sowie gegen den

Geschädigten 1 oder 3 an der Schlägerei beteiligt hat (vgl. US 11 Ziffer 2.4).

Aufgrund der Aussage des Zeugen J.___ ist auch klar erstellt, dass die fünf

Beschädigten gegen die Geschädigten tätlich vorgingen und sich Letztere nur

gegen die Schläge/Tritte wehrten bzw. der Geschädigte 3 versuchte, einen

Angreifer vom Geschädigten 2 wegzuziehen und dabei sofort selbst auch

angegriffen wurde.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 134 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich an

einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die

Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten zur Folge hat.

Der Angriff ist eine einseitige, von

feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines

oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens

zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in

Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede

Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen

eingreifen. Sie kann auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder

verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei liegen. Als objektive

Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung

eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatbestand von Art. 134 StGB

erfasst nur die im Angriff liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz richtet

sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge

(BGE 135 IV 152 E.2.1). Ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder

Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen Beteiligten

an der tätlichen Auseinandersetzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den

Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. bzw. Art. 122

ff. StGB (Urteile 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August

2016 E. 6.3; je mit Hinweisen).

2.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

Angriffs ist zu bestätigen: Der Beschuldigte schloss sich dem von seinem

jüngeren Bruder initiierten Angriff auf die Geschädigten an und versetzte

sowohl dem bewusstlos an Boden liegenden Geschädigten 2 als auch dem Geschädigten

1 oder 3, die ihrem Kollegen zu Hilfe eilen wollten, Faustschläge. Die drei

Geschädigten erlitten die in der Anklage aufgeführten, unbestritten gebliebenen

einfachen Körperverletzungen. Der Vorsatz des Beschuldigten muss sich wie

erwähnt nur auf die Beteiligung am Angriff und nicht auf die Verletzungsfolgen

beziehen, wobei das Zufügen von Verletzungen ohnehin naheliegt, wenn man auf

ein bewusstlos am Boden liegendes Opfer einschlägt.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Martin

Seelmann: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz

grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

In Bezug auf neue, hängige

Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat Bundesgericht im Urteil

6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten: «Die Strafzumessung

erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang

stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen

Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders

hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.

1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner

im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe

zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im

vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49

Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden

teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.» Der

aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben neu vorgehaltene

Straftaten bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen hat das

Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in einem

hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen in die Prognosestellung

einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv

an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb

des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht

primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus

folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde

die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und

deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das Bundesgericht

zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der Strafart bezeichnet

(E. 1.3.8), es hielt überdies fest, «die konkret zur Beurteilung stehenden

sexuellen Handlungen mit Kindern stellten in ihrer Gesamtheit viel zu

gravierende Verbrechen dar, als dass die Geldstrafe der Schwere eines jeden der

einzelnen Delikte gerecht würde» (E. 1.4.6).

1.6.1 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

1.6.2 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB

will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip

auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere

gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der

Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt

durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Liegen

die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine

hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es

ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte.

Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei

retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben

offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig

zusammensetzt (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Der Strafrahmen von Art. 134 StGB

beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

2.2 Im Rahmen der Tatkomponente ist zu

berücksichtigen, dass zwischen der Gruppierung des Beschuldigten und jener der

Geschädigten eine zunächst verbale Auseinandersetzung in einer tätlichen

Auseinandersetzung endete. Dabei ist zu Gunsten des Beschuldigten davon

auszugehen, dass der Geschädigte 2 vor der Kasse im Restaurant die Bemerkung,

hier (in der Deutschschweiz) habe man Deutsch zu sprechen, getätigt hat. Dies

wurde von der Tätergruppe (ob zu Recht oder nicht, kann offenbleiben) als

Provokation aufgefasst. Zunächst konnte der Beschuldigte seinen jüngeren Bruder

noch zurückhalten, dieser schlug aber draussen unverzüglich derart mit der

Faust auf den Geschädigten 2 ein, dass Letzterer zu Boden ging und sein Bewusstsein

verlor. Da griff auch der Beschuldigte mit Faustschlägen in die

Auseinandersetzung ein. Die Gruppe der Angreifer bestand letztlich aus fünf

Personen, jene der Angegriffenen aus drei Personen. Die Angreifer befanden sich

folglich in der Überzahl. Zudem wurden beim Vorfall alle drei angegriffenen

Personen – und nur diese – verletzt. Bei den Verletzungen handelt es sich zwar

um einfache Verletzungen, der Geschädigte 2 erlitt jedoch eine Prellmarke

unterhalb des rechten Auges, welche eine bleibende Narbe zurückliess. Dass es

aufseiten der Angegriffenen zu keinen schweren Verletzungen gekommen ist, ist

auch dem Zufall zu verdanken. Insbesondere Fusstritte gegen den Kopfbereich

sind durchaus geeignet, auch schwere Verletzungen zu verursachen. Der

Geschädigte 2 zog sich beim Vorfall eine Hirnerschütterung und die bereits

erwähnte bleibende Prellmarke unterhalb des rechten Auges (ca. 7 mm) zu. Der

Geschädigte 3 erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit einmaliger Hämoptoe

(Rippenkontusion rechts; DD kleine Lungenkontusion), eine Kontusion des linken

Ellbogens (kleiner Erguss über der Bursa Olecrani), eine Contusio Capitis sowie

eine Kontusion der linken Schulter und war in der Zeit vom 13. Mai 2018 bis 20.

Mai.2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Geschädigte 1 zog sich Rippen- und

Weichteilprellungen zu und hatte in der Folge während ca. vier Wochen Kopf- und

Ohrenschmerzen, weshalb er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Zudem

war der Geschädigte 1 vom 14. Mai 2018 bis 16. Mai 2018 zu 100 %

arbeitsunfähig. Der Tatbeitrag des Beschuldigten war wohl von untergeordneter

Bedeutung. Er verpasste dem Geschädigten 2 sowie einem von dessen Kollegen

einen Schlag. Belastend zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Schlag gegen

den Geschädigten 2 erfolgte, welcher bereits am Boden lag. Zudem wäre die Tat

problemlos vermeidbar gewesen, war es doch draussen nicht mehr zu Provokationen

seitens der Geschädigten gekommen und lag der Geschädigte 2 bereits bewusstlos

am Boden. Der Beschuldigte hätte sich somit ohne Weiteres rechtskonform

verhalten können. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus Rache

wegen der vorgängigen (vermeintlichen?) Provokation, mithin aus einem niederen

Beweggrund. Auch aus den Akten der Kantone Tessin und Bern wird ersichtlich,

dass «die Zündschnur» des Beschuldigten und seiner Entourage äusserst kurz ist.

Dass er seinen jüngeren Bruder im Restaurant vorerst zurückgehalten hatte, ist

verschuldensvermindernd zu berücksichtigen. Da es sich bei Angriffen um weitaus

schwerwiegendere Vorfälle als den vorliegenden handeln kann, bspw. ein Angriff

mit Waffen, und die Folgen eines Angriffes ebenso deutlich schwerwiegender sein

können, ist das Tatverschulden des Beschuldigten noch als leicht und dort im

mittleren bis oberen Bereich einzuordnen. Angesichts des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens entspricht dies einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.

Keinen Einfluss auf das Verhalten des

Beschuldigten haben beim vorliegenden Vorfall die im Berner Verfahren

dargelegten Diagnosen einer Hyperaktivitätsstörung und von generellen

Angstgefühlen. Das wird denn auch nicht geltend gemacht.

2.3.1 Zum Vorleben des Beschuldigten ist

aus den Akten wenig bekannt, vor der

Vorinstanz verweigerte er zu seinen persönlichen Verhältnissen die Aussage. Aus

der Befragung vom 5. März 2019 geht hervor, dass er nach Abschluss der

Schulzeit in [Ort 2] keine Ausbildung absolviert, sondern für seinen Vater

gearbeitet hat. Danach habe er sich selbständig gemacht und arbeite nun mit

seinem Bruder als Altmetallhändler. Er verdiene durch diese Tätigkeit wohl rund

CHF 1'000.00 pro Monat. Er habe zwar seine Adresse in [Ort 2] angegeben, sei

aber fast nie da. Es handle sich um den Wohnort seines Grossvaters und sei

eigentlich als Postadresse gedacht. Er arbeite allein, gehöre zu den Fahrenden

und arbeite in der ganzen Schweiz. Er besitze keine Fahrzeuge auf seinen Namen

und sein Führerausweis sei annulliert worden. Gemäss Eingabe vom 28. September

2023 erziele der Beschuldigte ein jährliches Nettoerwerbseinkommen von rund CHF

25'000.00. Anlässlich der Befragung zur Person vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte sein monatliches Einkommen von netto rund CHF 2'000.00. Er sei

ledig und kinderlos und arbeite nach wie vor als Altmetallhändler (ASB 148).

Zur Tatzeit wies der Beschuldigte zwei

Vorstrafen auf:

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 18. Oktober 2017: Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und Busse CHF 100.00 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder

Beamte. Der bedingte Strafvollzug wurde am 4. September 2019 widerrufen.

-

Strafbefehl des

Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois vom 21. Januar 2018: Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei

Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Der bedingte Strafvollzug wurde am 4. September 2019 widerrufen.

Seit der vorliegend zu beurteilenden Tat

wurde der Beschuldigte wie folgt rechtskräftig verurteilt:

-

Strafbefehl des Ministero

pubblico del Cantone Ticino vom 18. Juni 2018: Freiheitsstrafe von 90 Tagen,

bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF

200.00 wegen Angriffs (Tatzeit: 16. Juni 2018, Campingplatz in [Ort 3], Angriff

der Eltern sowie Gebrüder […]).

-

Urteil des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 4. September 2019: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 10

Monate unbedingt und 20 Monate bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei

Jahren, wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Tatzeit: 14. Juli 2018,

Bern). Dazu kam eine Geldstrafe wegen Tragens seines einhändig bedienbaren

Messers (Springmesser, Tatzeit: 28. April 2018).

Der Beschuldigte hat somit das

hierortige Verbrechen während laufenden Probezeiten von zwei Vorstrafen

begangen und hat kurz nach dem hier zu beurteilenden Vorfall (nämlich am 16.

Juni und am 14. Juli 1018) erneut in zwei Fällen Menschen gewalttätig

angegriffen. Dabei war es ihm bekannt, dass er nach dem Vorfall vom 13. Mai

2018 von der Polizei aufgegriffen und fotografiert worden war. Das Vorleben und

das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirken sich deutlich straferhöhend aus.

Vorliegend wurden gegen den

Beschuldigten zwischen dem 4. September 2019 und dem 19. November 2019 durch

das Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois drei neue Strafverfahren

eröffnet wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Besitz eines

Schlagringes), wegen Raubes (Niederschlagen und Berauben eines Mannes am 5.

Juli 2019 im Bahnhof [Ort 4]) und wegen Beschimpfung und Drohung. Bei der

Befragung vom 17. Dezember 2019 bestritt der Beschuldigte, sich am Angriff

gegen den Mann beteiligt zu haben. Er habe nur zugeschaut, sei schockiert

gewesen und über die Gleise davongerannt. Er und sein Bruder hätten den Mann

nicht berührt. Den Schlagring habe er nur an einem Fest vorgezeigt. Er habe

gewusst, dass dessen Besitz verboten sei, aber er habe damit nichts machen

wollen. Die Beschimpfung und Drohung seien von seinem jüngeren Bruder getätigt

worden. Die Zeugenaussagen seien falsch. Er habe die Frau eventuell Schlampe

genannt, habe sich aber entschuldigt. Bedroht habe er sie nicht.

Zusammengefasst kann folglich einzig das verbotene Tragen eines Schlagringes als

eingestanden erachtet werden, was gestützt auf die unter vorstehender Ziff.

IV.3.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Erwägungen bei der Prognosestellung (vgl.

nachfolgende Ziff. IV.2.5) zu berücksichtigen ist.

Der Beschuldigte war zur Tatzeit 19

Jahre alt. Der Strafmilderungsgrund von aArt. 64 StGB wurde zwar nicht ins

neue Recht übernommen, kann aber weiterhin im Rahmen der persönlichen

Verhältnisse berücksichtigt werden. Die Persönlichkeit des Beschuldigten, der

nach der obligatorischen Schulzeit keine weitere Ausbildung absolviert hat, war

zur Tatzeit in seiner Persönlichkeit wohl noch nicht ganz ausgereift (seit

Sommer 2019 sind nun auch keinerlei Delikte mehr aktenkundig), weshalb sein

jugendliches Alter leicht strafmindernd berücksichtigt werden kann.

Der Beschuldigte hat seine

Tatbeteiligung durchgehend bestritten, was sich bei der Strafzumessung neutral

auswirkt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht

auszumachen.

Die Täterkomponenten wirken sich

insgesamt straferhöhend aus, eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten erscheint

angemessen.

2.3.2 Zu berücksichtigen ist weiter,

dass das Strafverfahren zu lange dauerte. Zum einen wurde die Strafuntersuchung

durch die Staatsanwaltschaft nicht besonders beförderlich geführt. Zum anderen

benötigte die Vorinstanz ein Jahr bis zur Abhaltung der Hauptverhandlung und

für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung nahezu ein Jahr, was

angesichts des nicht besonders komplexen Sachverhaltes (20-seitige

Urteilsbegründung) und des überschaubaren Aktenumfangs allein schon als

Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu qualifizieren ist. Dies ist im

Urteilsdispositiv festzuhalten und dem ist mit einer Reduktion der Strafe auf

zwölf Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. Bei diesem Strafmass ist eine

Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen.

2.4 Gegen den Beschuldigten wurden nach

der Tat wie dargelegt zwei Freiheitsstrafen ausgefällt. In beiden Fällen hätte

somit das dortige Gericht den hierortigen Vorfall im Rahmen einer

Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen können, bzw. das Regionalgericht Bern-Mittelland

hätte eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone

Ticino ausfällen müssen. Es ist vorliegend somit eine Zusatzstrafe zu diesen

beiden Urteilen auszusprechen. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland

vom 4. September 2019 betrifft mit der am 14. Juli 2018 versuchten

vorsätzlichen Körperverletzung das schwerwiegendste Delikt von allen. Dieses

ist nun zur Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe für den Angriff im Tessin

vom 16. Juni 2018 asperationsweise um 45 Tage (bzw. um 1 ½ Monate) zu erhöhen.

Für das hierortige Delikt wäre asperationsweise eine Straferhöhung von sechs

Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen. So ergibt sich total eine hypothetische

Gesamtstrafe von 37 ½ Monaten (30 Monate + 1 ½ Monate + 6 Monate). Davon

abzuziehen sind die bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafen von 30 Monaten und

90 Tagen (bzw. 3 Monaten), sodass sich im vorliegenden Verfahren eine

Zusatzstrafe von 4 1/2 Monaten ergeben würde. Aufgrund

des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei der erstinstanzlich verhängten

Freiheitsstrafe von 110 Tagen.

2.5 Letzteres gilt auch für die Frage

des bedingten Strafvollzugs: Die Vorinstanz hat diesen gewährt bei einer

Probezeit von drei Jahren, eine unbedingte Strafe ist daher nicht möglich, auch

nicht weil die hypothetische Gesamtstrafe nun 37 ½ Monate Freiheitsstrafe

ausmacht, was den bedingten Vollzug nicht mehr zugelassen hätte. Eine erhöhte

Probezeit von drei Jahren ist aber jedenfalls am Platz, hat der Beschuldigte

doch trotz laufenden Probezeiten delinquiert und hat er sich kurze Zeit später

erneut massiv strafbar gemacht. Im Sommer 2019 trug er überdies einen

verbotenen Schlagring.

V. Zivilforderungen

1.

Die Vorinstanz hat auf US 17 (Ziffer

V.1.) die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprechung einer Genugtuung

ausführlich dargelegt, darauf kann verwiesen werden.

2.

Ebenso hat die Vorinstanz die Bemessung

der konkreten Genugtuungsbeträge, welche sie den drei Geschädigten zugesprochen

hat, detailliert und korrekt begründet (US 18 f.), auch darauf kann

verwiesen werden. Die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungssummen sind

angemessen, konkrete Einwände wurden im Berufungsverfahren denn auch keine vorgebracht.

Sie sind zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigungen

1.

1.1 Gemäss dem Urteil der Vorinstanz

belaufen sich die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf total CHF

2'556.55. Von diesem Betrag hat die Vorinstanz zu Recht jene Kosten ausgeschieden,

welche für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit des

Beschuldigten nötig wurden (Art. 422 Abs. 3 lit. a StPO). Diese

Dolmetscherkosten machten CHF 565.30 aus (vgl. US 20). Nicht begründet und auch

nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die allgemeinen Polizeikosten von

CHF 243.75 ebenfalls zu Lasten des Staates ausgesondert wurden, so dass

dem Beschuldigten schliesslich in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO noch CHF 2'047.50

(= CHF 2'556.55 – CHF 265.30 – CHF 243.75) auferlegt wurden. Aufgrund des

Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann dieser Entscheid jedoch

nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden. Folglich ist das Urteil

der Vorinstanz auch in diesem Punkt zu bestätigen.

1.2 Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Zusammen mit den weiteren

Auslagen, jedoch exkl. Dolmetscherkosten, belaufen sich die Kosten für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'200.00. Diese Kosten sind in Anwendung von Art.

428 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom unterliegenden Berufungskläger zu bezahlen.

2.

2.1 Zu bestätigen ist der

erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Rückforderungsanspruches des

Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 4 lit.

a und Abs. 5 StPO).

Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers ist von der Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten falsch berechnet

worden, was nachfolgend zu korrigieren ist. Ausgangspunkt der Berechnung bildet

der erstinstanzliche zugesprochene Aufwand von 26,33 Stunden (Aufwand des

Anwaltes) und 0,76 Stunden (Aufwand des juristischen Mitarbeiters, MLaw).

Dieser Aufwand ist mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 (Anwalt) bzw. CHF

115.00 (juristischer Mitarbeiter) zu multiplizieren, was CHF 6'144.05 ergibt.

Der (von Rechtsanwalt Dominic Nellen geltend gemachte) höhere Ansatz von CHF

250.00 wird zum Schutz des Beschuldigten für die Berechnung des

Nachzahlungsanspruches bloss herangezogen, wenn eine Honorarvereinbarung

eingereicht wird und darin der abgemachte Stundenansatz ersichtlich ist, was

vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Unter Hinzurechnung der Auslagen von CHF

341.80 und 7,7 % MWST (= CHF 499.40) resultiert ein Total von CHF

6'985.25. Nach Abzug der vom Staat ausgerichteten Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger von CHF 5'546.10 ist der Nachzahlungsanspruch auf

CHF 1'439.15 festzusetzen. Der Beschuldigte ist, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, diesen Differenzbetrag

seinem Verteidiger zu erstatten (Ar. 135 Abs. 4 lit. b StPO).

Die von Rechtsanwalt Dominic Nellen ins

Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem

zeitlichen Aufwand von 23,5667 Stunden zum geltend gemachten Ansatz von CHF

180.00, Auslagen in der Höhe von CHF 943.50 und 7,7 % MWST zusammen. Für die

Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Vorbesprechung mit dem Klienten und

Wegzeit wurden mit Position vom 30. Oktober 2023 (im Sinne einer Schätzung) sieben

Stunden geltend gemacht. Die Reisezeit (Hin- und Rückweg) ist mit 1 ½ Stunden

zu veranschlagen. Die Teilnahme an der Hauptverhandlung nahm eine Stunde und 20

Minuten in Anspruch (8:30 Uhr bis 9:50 Uhr), zuzüglich der Vor- und Nachbesprechung

mit dem Klienten (eine mündliche Urteilseröffnung entfiel) ist von zwei Stunden

auszugehen. Damit ist die Position vom 30. Oktober 2023 mit 3 ½ Stunden (1 ½

und 2 Stunden) zu berücksichtigen (Abzug von 3 ½ Stunden). Demnach ist die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auf

total CHF 4'906.25 (Aufwand: 20,0666 x CHF 180.00: CHF 3'612.00; Auslagen CHF

943.50; 7,7 % MWST: CHF 350.75) festzusetzen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers berechnet sich wie folgt: Für die erbrachten Leistungen bis Ende

2022 ist auf den Stundenansatz von CHF 230.00 abzustellen. Es sind dies

gestützt auf die eingereichte Honorarnote die Positionen vom 12. Oktober

2022 bis 8. Dezember 2022, welche zusammen 3,31666 Stunden ausmachen und mit

dem Differenzbetrag von CHF 50.00 (CHF 230.00 - CHF 180.00) zu

multiplizieren sind, was CHF 165.85 ergibt.

Mit Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) wurde der

(minimale) Stundenansatz für die privat bestellte Verteidigung) für die ab dem

1. Januar 2023 erbrachten Leistungen in Anwendung von § 158 Abs. 4 des

kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) an die Teuerung angepasst und von

CHF 230.00 auf CHF 250.00 angehoben. Dies sind 16,75 Stunden, welche mit dem

Differenzbetrag von CHF 70.00 (CHF 250.00 – CHF 180.00) zu multiplizieren

sind, was CHF 1'172.50 ergibt. Zuzüglich 7,7 % MWST, was ausgehend von CHF

1'338.35 (CHF 165.85 + CHF 1'172.50) CHF 103.05 ausmacht, resultiert ein

Nachzahlungsanspruch von CHF 1'441.40. Diesen Betrag hat der Beschuldigte,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, seinem amtlichen

Verteidiger zu erstatten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2, Art. 134 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___ hat sich des

Angriffs, begangen am 13. Mai 2018, schuldig gemacht.

2.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3.

A.___ wird – als

Zusatzstrafe zum Urteil des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom

18. Juni 2018 und zum Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 4.

September 2019 – zu einer Freiheitsstrafe von 110 Tagen verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 23. November 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wird

das bei A.___ sichergestellte weisse Herrenhemd (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn) zufolge Verzichts auf Herausgabe eingezogen und ist nach

Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten.

5.

A.___ wird wie folgt

zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:

a)

H.___: CHF 500.00;

b)

F.___: CHF 700.00;

c)

G.___: CHF 700.00.

Die darüber hinausgehenden Forderungen

werden abgewiesen.

6. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 5'546.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'546.10

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'439.15 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'906.25 festgesetzt (inkl. Auslagen und MwSt.) und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'906.25

sowie der der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'441.40 (Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 2'556.55, hat A.___ im Umfang von CHF 2'047.50 zu bezahlen. Im

Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens

(exkl. Dolmetscherkosten) mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'200.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker