STBER.2022.89
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
24. Januar 2024Deutsch31 min
(Honorar CHF 17'622.00, Auslagen CHF 386.40, 7,7 % MWST CHF 1'386.65) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
Privatberufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corina Gugger
Beschuldigter
betreffend fahrlässige
Verursachung einer Feuersbrunst
Die Berufung wird in Anwendung von Art.
406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom
14. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.___
(nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von CHF 1'075.00 (Aktenseite [AS] 8 ff.). Gegen diesen
Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Corina
Gugger, form- und fristgerecht Einsprache (AS 284 ff.).
2. Ebenfalls am 14. Oktober
2021 sprach die Staatsanwaltschaft C.___ der fahrlässigen Verursachung einer
Feuersbrunst schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von
CHF 1'075.00 auferlegt (AS 3 ff.). Auch C.___ liess durch seinen
Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, form– und fristgerecht Einsprache
erheben (AS 291 ff.).
3. Am 29. April 2021 überwies die
Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren zur Beurteilung an das
Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt und hielt an den jeweiligen
Strafbefehlen fest (AS 1 und 6).
4. Nach durchgeführter
Hauptverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am
11. August 2022 folgendes Urteil (Aktenseiten Bucheggberg-Wasseramt [AS
B-W] 221 ff.):
1. B.___ hat sich der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig
gemacht.
2. B.___ wird zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. C.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen
Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 25. März 2020,
freigesprochen.
4. Die Schadenersatzforderung von A.___
gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Zivilforderungen von D.___ gegenüber
B.___ werden abgewiesen.
6. Die Zivilforderungen der E.___ AG
gegenüber B.___ werden abgewiesen.
7. Die Zivilforderungen von A.___, D.___
und der E.___ AG gegenüber C.___ werden abgewiesen.
8. C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, wird zulasten des Staates eine Entschädigung für die Ausübung
der Verfahrensrechte von CHF 19'395.05
(Honorar CHF 17'622.00, Auslagen CHF 386.40, 7,7 % MWST CHF 1'386.65) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.
9. An die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,
total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten
des Staates Solothurn. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und
nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert
sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit sich die gesamten Kosten
auf CHF 17'150.00 belaufen und B.___ CHF 8'575.00 zu bezahlen hat.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, am
29. August 2022 die Berufung anmelden (AS B-W 234).
6. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte Rechtsanwalt Neuhaus mit Eingabe vom
29. November 2022 die Berufung, beschränkte diese jedoch auf die nicht
zugesprochene respektive nicht beurteilte Parteientschädigung zu Gunsten des
Privatklägers A.___ und zu Lasten des verurteilten Beschuldigten B.___.
7. Mit Verfügung vom
1. Dezember 2022 stellte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts
fest, dass C.___ von der Berufung nicht betroffen ist und somit auch nicht am
Berufungsverfahren teilnimmt.
8. Mit Eingabe vom 1. Dezember
2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Auch der Beschuldigte verzichtete mit
Eingabe vom 15. Dezember 2022 auf eine Anschlussberufung.
10. Mit Verfügung vom
13. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die den freigesprochenen C.___
betreffenden Ziffern des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind
(Ziff. 3, 7 und 8). Weiter wurde festgestellt, dass sich die Privatkläger D.___
und E.___ AG nicht am Berufungsverfahren beteiligen und sie nicht von der
Berufung betroffen sind, da die sie direkt betreffenden Ziffern des
angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 5 und 6), so auch
die Ziffern zu den Schuld- und Strafpunkten. Schliesslich wurde mit genannter
Verfügung das schriftliche Verfahren angeordnet.
11. In der Berufungsbegründung vom
1. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt Neuhaus namens des Privatberufungsklägers
folgende Anträge:
1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem
Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss der sich in den Akten
befindlichen Honorarnote vom 29. Juli 2022, mindestens jedoch im Umfang
von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von CHF 440.40 und Mehrwertsteuer
von CHF 392.55, für die Straf-untersuchung und das erstinstanzliche
Verfahren zu bezahlen.
2. Eventuell sei die Sache an den
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt (BWSPR.2021.41)
zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.
12. In ihrer Stellungnahme vom
20. Februar 2023 stellte Rechtsanwältin Gugger namens des Beschuldigten
folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
Bucheggberg-Wasseramt vom 11. August 2022 sei zu bestätigen.
2. Die Berufung des Privatklägers A.___ sei
abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Privatklägers A.___.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts
anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs.
1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei
Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte
Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136
Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen),
um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte
würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden
die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche
Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser
Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der
angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil
(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht
gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen
gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO
eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453
StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Rückweisungsantrag
Der Privatberufungsklägers beschränkte
seine Berufung in der Berufungserklärung vom 29. November 2022 explizit
auf die von der Vorinstanz nicht zugesprochene respektive nicht beurteilte
Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers und beantragte die Zusprechung
einer solchen zulasten des Beschuldigten. Mit seiner Berufungsbegründung vom
1. Februar 2023 erweiterte der Privatberufungskläger seine Rechtsbegehren
um das neue Eventualbegehren, dass die Sache an den Amtsgerichtspräsidenten des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
Die Berufung nach Art. 398 ff. aStPO
ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht
auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche
Urteil ersetzt (Art. 408 aStPO). Nach Art. 409
Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im
Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil
ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück.
Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des
reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur
bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen
Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte,
in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1).
Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a aStPO
hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben,
ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Bei einer nur
teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche in Abs. 4 der genannten Bestimmung aufgezählten
Teile sich die Berufung beschränkt. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4
StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern
definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der
Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Jürg Bähler in: Marcel Alexander Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung /
Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 399 N 10).
Während in der Berufungserklärung eine
Teilanfechtung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, bezieht sich die
Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, wie
es in der Berufungsbegründung im Rahmen des Eventualbegehrens verlangt wurde,
auf das Urteil in seiner Gesamtheit (Stefan
Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023,
Art. 409 N 2). Ob eine solche Erweiterung des Rechtsbegehrens
überhaupt zulässig wäre, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Eine
schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche im Berufungsverfahren
nicht geheilt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom
Privatberufungskläger auch nicht geltend gemacht. Sein Rechtsvertreter hatte
bereits vor der Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und im
Berufungsverfahren konkretisiert, welche Aufwendungen die Strafuntersuchung
betreffen. Die Parteientschädigung ist damit genügend beziffert und dem
Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer
Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzusehen.
IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Privatberufungskläger richtet seine
Berufung ausschliesslich gegen die Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und
damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach Urteilsziffer 1
(Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafpunkt) sowie die Ziffern 4 bis 6
(Zivilforderungen gegenüber B.___). Die Rechtskraft der Urteilsziffern 3
(Freispruch von C.___), Ziffer 7 (Zivilforderung gegenüber C.___) und
Ziffer 8 (Parteientschädigung zugunsten von C.___) wurde bereits mit
Verfügung vom 13. Januar 2023 festgestellt und am 16. Januar 2023 von
der Vorinstanz bescheinigt. Obschon nicht ausdrücklich angefochten, hat die
Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu befinden, wenn
sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entscheidet
(vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
V. Entschädigungsbegehren
1. Rechtsanwalt Neuhaus bringt in seiner
Berufungsbegründung zusammengefasst vor, A.___ habe sich im vorliegenden
Strafverfahren als Privatkläger im Zivil- sowie Strafpunkt konstituiert. Mit
schriftlicher Eingabe vom 29. Juli 2022 habe er seine Anträge gestellt und
begründet. Insbesondere habe er den Schuldspruch von C.___ und des Beschuldigten
wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst sowie die Verurteilung der
Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten
Honorarnote verlangt. Die Honorarnote sei der genannten Eingabe beigelegt und
damit eine bezifferte Parteientschädigung von CHF 10'783.35 geltend
gemacht worden. Mit angefochtenem Urteil vom 11. August 2022 sei der
Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit habe der
Privatkläger im Strafpunkt obsiegt. Ungeachtet dessen habe der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt im Urteil vom 11. August
2022 keine Parteientschädigung zugesprochen. In der schriftlichen
Urteilsbegründung äussere sich das Gericht nicht zu einer dem Privatkläger
zuzusprechenden Parteientschädigung im Strafpunkt. Die fahrlässige Verursachung
einer Feuersbrunst stelle eine relativ schwerwiegende Straftat dar, wobei
jedenfalls nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden könne. Dem Privatkläger
sei durch die Straftat zudem ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.
Ein Schuldspruch im Strafpunkt sei für ihn mit Blick auf die zivilrechtliche
Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung und ein Strafurteil stelle die
Grundlage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung dar. Da ein fahrlässiges
Unterlassungsdelikt in Frage gestanden sei und die Beschuldigten anwaltlich
vertreten gewesen seien, sei der Privatkläger als juristischer Laie nicht in
der Lage gewesen, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Für diesen sei der
Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig gewesen.
2. In seiner Stellungnahme vom
20. Februar 2023 lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigerin
zusammengefasst ausführen, auch bei einem Obsiegen des Privatklägers im
Strafpunkt würde eine Parteientschädigung nur für notwendige Aufwendungen
zugesprochen. Es werde bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten
Aufwendungen um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handle.
Der Privatkläger habe vorliegend nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache
und damit zur Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Die notwendigen
Abklärungen seien von Seiten der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts
vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Beschuldigten anwaltlich
vertreten seien, begründe nicht die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts
betreffend den Strafpunkt. Soweit der Privatkläger geltend mache, er habe durch
die Straftat einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten, lasse sich aus
dem begründeten Urteil der Vorinstanz schliessen, dass diese den geltend
gemachten Schadenersatz als nicht gerechtfertigt erachte, da der Privatkläger
für den ihm entstandenen Schaden bereits entschädigt worden sei. Aufgrund der
unzähligen vom Privatkläger eingereichten Unterlagen sei die Zivilforderung
jedoch auf den Zivilweg verwiesen worden. Der Privatkläger sei demnach bereits
ohne vorliegende Verurteilung des Beschuldigten für seinen entstandenen Schaden
entschädigt worden, weshalb ein Schuldspruch diesbezüglich nicht mehr als von
zentraler Bedeutung erachtet werden könne.
3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO
hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt
(lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist (lit. b). Was unter einer angemessenen Entschädigung
für notwendige Aufwendungen im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, wird von
der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 102
E. 4.3). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen
lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die
Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung
des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren
Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung
der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts
im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen
gerechtfertigt erschien (Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017
E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von
Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,
soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden
und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; zum Ganzen: Yvona
Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 433 N 1b).
4. Tritt die Privatklägerschaft nur als
Zivilklägerin auf, setzt ein Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise
Gutheissung der Zivilklage voraus. Die Privatklägerschaft kann sich am
Verfahren aber auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat jede
Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu
plädieren etc. (Art. 107 StPO). Insofern sind die damit verbundenen
Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug
eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen. Beim
Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für
notwendige Auslagen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Yvona Griesser, a.a.O., Art. 433
N 2 f.).
5. Der Privatberufungskläger beantragte
im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Verurteilung von C.___ und B.___
wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und die Verurteilung zur
Bezahlung eines Schadenersatzes unter solidarischer Haftbarkeit in Höhe von
CHF 71'093.89 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. März 2020. Des
Weiteren verlangte er die Verurteilung von C.___ und B.___ zur Tragung der
Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung unter solidarischer
Haftbarkeit in der Höhe der eingereichten Honorarnote (AS B-W 148 ff.).
6. Die Vorinstanz beurteilte in
ihrer Urteilsbegründung unter E. I zunächst den Vorhalt gegenüber C.___,
wobei sie diesen vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst
freisprach (E. I./2.). In Folge dessen wurde die Zivilforderung von A.___
gegenüber C.___ abgewiesen (E. I./2.4) und unter E. I./2.5
(Entschädigung für notwendige Aufwendungen) festgehalten, dass nach dem Ausgang
des Verfahrens keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung
bestehe. Unter E. II der Urteilsbegründung wurde die Zivilforderung
gegenüber B.___ beurteilt, welche jedoch aufgrund der zahlreichen vom
Privatkläger eingereichten Belege auf den Zivilweg verwiesen wurde. Zur
beantragten Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten B.___ äussert sich
das Urteil des Vorderrichters in der Tat nicht.
7. Der Privatberufungskläger
konstituierte sich im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten sowohl als
Straf- wie auch als Zivilkläger (AS 217). Während im Zivilpunkt aufgrund
des Verweises seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg von einem
Unterliegen auszugehen ist (Stefan
Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Art. 433
N 14.), obsiegte der Privatkläger mit der Verurteilung des Beschuldigten
im Strafpunkt. Entsprechend hat er Anspruch auf Entschädigung für die ihm im
Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Der
Beizug eines Anwaltes schien im vorliegenden Verfahren auch notwendig.
Einerseits weist die Beurteilung eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts wie
dem Vorliegenden in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf (Garantenstellung
/ Sorgfaltspflichtverletzung), was sich bereits darin zeigt, dass die
Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl noch von der Täterschaft von C.___
ausging, während die Vorinstanz eine Garantenstellung bzw.
Sorgfaltspflichtverletzung verneinte (E. I./2.3). Andererseits bot der
Vorhalt auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten (Frage nach der
Brandursache), was die mehrfache Befragung des Brandermittlers (AS 112 ff,
AS B-W 70 ff.), einen Augenschein (AS 70 ff.) sowie ein Gutachten (AS 104)
erforderlich machte. Insgesamt erscheint daher aufgrund der Komplexität des
Falles der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Gestützt auf diese Erwägungen
ist der Antrag des Privatberufungsklägers auf Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten im Grundsatz gutzuheissen.
8. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
macht gestützt auf die Honorarnote vom 29. Juli 2022 (AS B-W 157 ff.) für
das vorinstanzliche Verfahren für seine Aufwendungen im Strafpunkt einen
Zeitaufwand von 21.7 Stunden geltend. Dabei handle es sich insbesondere um
die Aufwände vom 6. August 2020 bis zum 9. September 2020, vom
27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020, vom 5. Februar 2021
bis zum 29. Oktober 2021, vom 13. Dezember 2021 bis zum
11. Januar 2022, vom 1. April 2022 und den Aufwand für den Eingang
und das Studium des Urteils des Richteramtes sowie der Nachbesprechung mit dem
Klienten, welche am 18. August 2022 erfolgt sei (vgl. S. 4 der
Berufungsbegründung vom 1. Februar 2023).
9. Seitens des Beschuldigten wird
bestritten, dass der Aufwand von 21.7 Stunden vollumfänglich als Aufwand
betreffend Strafpunkt beurteilt werden könne. So erfolgten insbesondere der
Aufwand vom 29. Oktober 2021 (Studium von Unterlagen des Klienten) und
diverse Klientengespräche ganz bzw. teilweise bezüglich des Zivilpunktes. Auch
könnten interne Instruktionsgespräche nicht zulasten des Beschuldigten gehen.
10. Im Zeitraum vom 6. August
2020 bis zum 9. September 2020 macht Rechtsanwalt Neuhaus folgende
Aufwendungen geltend:
Datum
Position
Dauer in Std.
06.08.2020
Telefon von Klient,
Dossiereröffnung, COI
0.30
11.08.2020
Eingang/Studium Akten,
Fristenprüfung, Redaktion Memorandum, E-Mail an Klient
2.10
14.08.2020
Telefongespräch mit Klient
0.3
16.08.2020
Eingang/Studium Mail von
Klient inkl. Anlagen und Dossier
0.1
17.08.2020
Aktenstudium,
Telefongespräch mit Staatsanwaltschaft, Redaktion/Versand Brief an Staatsanwaltschaft
0.6
20.08.2020
Ergänzen Memorandum
2.5
09.09.2020
Telefongespräch mit Klient
0.2
Total
6.1
Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass
der Privatkläger sich zu Beginn des Verfahrens durch eine
Rechtsschutzversicherung vertreten liess (AS 219), welcher am 9. Juli
2020 Akteneinsicht gewährt wurde (AS 237). Die Aktenstücke dürften in der
Folge dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter übermittelt worden
sein, wie sich auch aus dessen Mandatsanzeige vom 17. August 2020 schliessen
lässt (AS 239). Damit erscheint die Position vom 11. August 2020,
welche u.a. ein Aktenstudium sowie die Redaktion eines Memorandums erfasst,
angemessen. Aus der Mandatsanzeige geht sodann hervor, dass am 17. August
2020 kein erneutes Gesuch um Akteneinsicht gestellt wurde. Es stellt sich
entsprechend die Frage, weshalb am 20. August 2020 erneut 2.5 Stunden
für die Ergänzung des Memorandums durch den Rechtspraktikanten notwendig waren.
Da der Zusammenhang zum Strafverfahren nicht ersichtlich ist, ist die Position
entsprechend zu streichen. Im Übrigen handelt es sich jedoch um Aufwendungen,
welche bei der Mandatsübernahme eines Anwaltes im Strafverfahren anstehen und
angemessen erscheinen.
11. Im Zeitraum vom
27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020 werden sodann folgende
Aufwendungen geltend gemacht:
Datum
Position
Dauer in Std.
27.10.2020
Eingang/Studium Verfügung
Staatsanwaltschaft
0.1
27.10.2020
Telefongespräch mit
Klient, E-Mail an Klient
0.3
03.11.2020
Eingang/Studium Akten Klient,
E-Mail an Klient, E-Mail an Staatsanwaltschaft
1
12.11.2020
Telefon von Klient
0.1
Total
1.5
Bei der aufgeführten Verfügung handelt
es sich um die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020
(AS 168 f.), mit welcher die Zeugenbefragung eines polizeilichen
Sachbearbeiters von der Brandermittlung der Kantonspolizei Solothurn angeordnet
wurde. Diese sowie die nachfolgende Position (Klienteninstruktion) können dem
Strafpunkt zugeordnet werden und sind vom Beschuldigten zu entschädigen. Kein
Zusammenhang zum Strafpunkt ist hingegen bei der Position vom 3. November
2020 ersichtlich. Der beinahe einstündige Aufwand für das Studium von Akten,
welche durch den Klienten eingereicht wurden, dürfte wohl eher mit der
Zivilforderung zusammenhängen. Aus den Akten ist zumindest nicht ersichtlich,
dass seitens des Privatberufungsklägers umfangreiche Dokumente eingereicht
wurden, welche der Abklärung der Strafsache dienten. Die Position ist daher um
0.9 Stunden zu kürzen. Entsprechend ist auch das nachfolgende Telefonat
vom 12. November 2020 nicht mit dem Strafpunkt in Verbindung zu bringen
und vollständig zu streichen.
12. Der Kostennote sind sodann
folgende Aufwendungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum
29. Oktober 2021 zu entnehmen:
Datum
Position
Dauer in Std.
05.02.2021
Vorbereitung Einvernahme
und Fragen an Zeugen F.___
0.6
08.02.2021
Telefongespräch mit
Staatsanwaltschaft, Instruktion MLaw Stefanopulos
0.3
08.02.2021
Vorbereitung Einvernahme Zeuge F.___
0.3
09.02.2021
Einvernahme Zeuge F.___ (3), Transfer [Ort1]-[Ort2]
(0.3), E-Mail an Klienten (0.2)
3.5
10.02.2021
E-Mail an Klient
0.1
11.02.2021
E-Mail von Klient
0.1
22.02.2021
Eingang/Studium Schreiben
Staatsanwaltschaft und USB-Stick, Weiterleitung an Klient
0.2
23.03.2021
Telefongespräch Klient
0.2
19.04.2021
Eingang/Studium Strafbefehle und
Beweisverfügung, E-Mail an Klient
0.1
20.07.2021
Telefongespräch mit
Richteramt, Telefongespräch mit Klient
0.4
21.07.2021
Eingang/Studium E-Mail Klient,
Telefongespräch mit Richteramt, E-Mail an Klient
0.1
30.07.2021
Eingang/Studium Verfügung Richteramt,
E-Mail an Klient
0.1
23.08.2021
Redaktion/Versand Brief an Richteramt
0.1
26.08.2021
Eingang/Studium Verfahrensakten
Richteramt, Rücksendung Empfangsbestätigung, E-Mail an Klient,
Redaktion/Versand Brief an Richteramt
1
02.09.2021
Eingang/Studium Verfügung Richteramt,
Fristenkontrolle, Weiterleiten an Klient
0.1
13.09.2021
Eingang/Studium Verfügung Richteramt,
E-Mail an Klient, Telefongespräch mit Klient
0.4
21.09.2021
Redaktion Brief an Richteramt
0.4
22.09.2021
Telefongespräch mit Richteramt (0.2),
Telefongespräch mit Klient (0.8), Überarbeitung/Versand Brief an Gericht
(0.1)
1.1
11.10.2021
Eingang/Studium Verfügung Richteramt,
Redaktion/Versand Brief an Richteramt
1
13.10.2021
Vorbereitung Augenschein
0.8
14.10.2021
Teilnahme an Augenschein inkl.
Reiseweg
1
21.10.2021
Telefongespräch mit Klient
0.7
29.10.2021
Studium Unterlagen Klient, E-Mail an
Klient
0.4
Total
8.1
Dass die Zeugeneinvernahme und die
dazugehörige Vorbereitung und Information des Klienten den Strafpunkt
betreffen, braucht keiner weiteren Begründung (Positionen vom 05.02.2021, 08.02.2021,
09.02.2021, 10.02.2021 und 11.02.2021). Der Verteidigung ist indes zuzustimmen,
dass die Instruktion des Rechtspraktikanten (Position vom 08.02.2021) keine
notwendige Aufwendung darstellt, zumal für diesen bereits total
0.9 Stunden für die Vorbereitung der Einvernahme und der Fragen an den
Zeugen verbucht wurden (Positionen vom 05.02.2021 und vom 08.02.2021). Die
entsprechende Position ist um 0.2 Stunden zu kürzen. Die Position vom
22. Februar 2021 erweist sich wiederum als für das Strafverfahren
notwendig, soweit es um die Sichtung des USB-Sticks geht, welcher Beilagen zur
Zeugeneinvernahme enthielt (AS 274). Die Weiterleitung an den Klienten ist
jedoch als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der bereits im Stundenansatz des
Anwalts enthalten ist. Gleiches gilt für die Positionen vom 26. August
2021, 2. September 2021 und vom 11. Oktober 2021 («Versand Brief an
Richteramt», «Fristenkontrolle», «Weiterleiten an Klient»). Für diese
Aufwendungen ist eine Kürzung von insgesamt 0.2 Stunden angezeigt. Als
notwendig erweist sich sodann die Position vom 19. April 2021 (u.a.
Studium des Strafbefehls), nicht hingegen das Telefongespräch vom 23. März
2021, welches mit keiner Verfahrenshandlung im Zusammenhang steht. Diese
Position ist zu streichen. Bei den nachfolgenden Positionen vom 20. Juli
2021 bis zum 21. Oktober 2021 handelt es sich wiederum um notwendige
Aufwendungen, welche aus der Ansetzungsverfügung vom 27. Juli 2021 (Prüfen
von Ausstandsgründen, Aktengesuch mit entsprechendem Aktenstudium, Prüfen von
Beweisanträgen zum Strafpunkt AS B-W 1 ff.), den Beweisanträgen der beiden
Verteidiger (AS B-W 7 ff.), dem in Auftrag gegebenen Gutachten (AS B-W 49 ff.)
und der Vorbereitung und Durchführung des Augenscheins resultierten (AS B-W 70
ff.). Der Zusammenhang zum Strafverfahren ist offensichtlich. Zu streichen ist
jedoch die Position vom 29. Oktober 2021 (Studium Unterlagen Klienten,
E-Mail an Klient) von 0.4 Stunden. Da zu diesem Zeitpunkt einzig eine
Frist für allfällige Beweisanträge zum Zivilpunkt hängig war (vgl. AS B-W 56),
können die Unterlagen einzig die Zivilforderung betreffen.
13. In der Zeit vom 13. Dezember
2021 bis zum 11. Januar 2022 sind lediglich folgende zwei Aufwendungen
angefallen:
Datum
Position
Dauer in Std.
13.12.2021
Eingang/Studium Verfügung
Richteramt und Gutachten, E-Mail an Klient
0.3
11.01.2022
Telefongespräch mit Klient
0.1
Total
0.4
Während das Studium des Gutachtens
klarerweise den Strafpunkt betrifft, steht das Telefongespräch mit der
Klientschaft einen Monat später wohl eher im Zusammenhang mit den wenige Tage
später eingegangenen Unterlagen desselben (vgl. Position vom 14.01.2022). Diese
betrafen die Zivilklage, wie auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom
17. Januar 2022 (AS B-W 114 f.) bestätigt. Dieser Aufwand ist zu
streichen.
14. Bezüglich des Aufwandes vom
1. April 2022 (Redaktion/Versand Brief an Richteramt) wurde mit der
Ansetzungsverfügung vom 28. Februar 2022 (AS B-W 124 ff.) erneut Frist für
ein allfälliges Ausstandsgesuch sowie zur Einreichung und Begründung von
Beweisanträgen (nicht mehr auf die Zivilklage beschränkt) gesetzt. Dieser
Aufwand ist dem Rechtsvertreter zu entschädigen, abzüglich 0.1 Stunden für
den Kanzleiaufwand.
15. Was schliesslich die Position
vom 18. August 2022 (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klienten) –
geschätzt mit 0.5 Stunden – anbelangt, kann dieser Aufwand
selbstverständlich nicht doppelt vergütet werden. Der gleiche Aufwand wird auch
in der Kostennote von 24. Februar 2023 für das Berufungsverfahren geltend
gemacht (vgl. Positionen vom 18.08.2022 und 19.08.2022). Entsprechend ist er
auf der Honorarnote vom 29. Juli 2022 zu streichen.
16. Zusammenfassend sind die nachfolgend
aufgeführten Positionen von der geltend gemachten Parteientschädigung von
CHF 4'658.00 in Abzug zu bringen:
-
2.5 Stunden à
CHF 100.00 vom 20. August 2020
-
0.9 Stunden à
CHF 270.00 vom 3. November 2020
-
0.1 Stunden à
CHF 280.00 vom 12. November 2020
-
0.2 Stunden à
CHF 270.00 vom 8. Februar 2021
-
0.2 Stunden à
CHF 270.00 vom 23. März 2021
-
0.2 Stunden à
CHF 270.00 Zeitraum vom 22. Februar 2021 bis
zum 11. Oktober
2021
-
0.4 Stunden à
CHF 270.00 vom 29. Oktober 2021
-
0.1 Stunden à
CHF 270.00 vom 11. Januar 2022
-
0.1 Stunden à
CHF 270.00 vom 1. April 2022
-
0.5 Stunden à
CHF 270.00 vom 18. August 2022
Der Abzug beläuft sich damit auf
CHF 980.00, was zu einer Entschädigung von
insgesamt CHF 3'678.00 führt. Zu den im Weiteren geltend gemachten
Auslagen von CHF 440.40 ist anzumerken, dass sich mangels einer
Detailübersicht nicht ergibt, welche Auslagen konkret im Strafpunkt angefallen
sind. Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass diese grösstenteils im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Zivilforderung stehen dürften, wurde vom
Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren doch ein ganzer Bundesordner
gefüllt mit Belegen eingereicht. Ausgehend von rund 500 Seiten ergeben
sich bereits für die auszufertigenden Kopien Auslagen von CHF 250.00, die
somit die Zivilklage betreffen. Die verbleibenden CHF 190.40 sind
ermessensweise je zur Hälfte, somit zu je CHF 95.20, der Zivilklage bzw.
der Strafklage zuzuordnen. Dies erscheint zur Abgeltung der Reiseauslagen für
den Transfer von [Ort2] nach [Ort1] (Zeugeneinvernahme vom 09.02.2021; 2 x 12,3
km à CHF 0.70, somit CHF 17.25) und von [Ort2] nach [Ort3] (Augenschein
vom 14.10.2021; 2 x 12 km à CHF 0.70, somit CHF 16.80) sowie der
weiteren Kosten für Kopien, Porti usw. angemessen.
17. Zuzüglich Mehrwertsteuer wird die
Parteientschädigung des Privatberufungsklägers für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 4'063.75 (Honorar CHF 3'678.00, Auslagen
CHF 95.20 und 7.7% MwSt., ausmachend CHF 290.55) festgesetzt. Zu
berücksichtigen ist indes, dass sich der Privatkläger auch im Verfahren gegen C.___
als Strafkläger konstituiert hatte, der geltend gemachte Aufwand somit im
Strafverfahren gegen beide Beschuldigte angefallen ist. Infolge Freispruchs des
Mitbeschuldigten hat der Privatkläger auch nur eine hälftige
Parteientschädigung zu gute. Im Ergebnis beläuft sich die vom Beschuldigten an
den Privatkläger zu bezahlende Parteientschädigung daher auf CHF 2'031.90.
VI. Weitere Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, während für den
Mitbeschuldigten ein Freispruch erfolgte. Entsprechend diesem Ausgang wurden
dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 StPO die Hälfte der
Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenentscheid ist zu bestätigen. Demnach
hat B.___ an die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 3'600.00, total CHF 18'350.00, die Hälfte, somit
CHF 9'175.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates
Solothurn.
1.2. Berufungsverfahren
Im Rechtsmittelverfahren tragen die
Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im
Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in
welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten
Anträge gutgeheissen wurden (Thomas
Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 428
N 6).
Der Privatberufungskläger beantragte im
Berufungsverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von
CHF 440.40 und 7.7% Mehrwertsteuer, total somit CHF 5'491.00.
Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Mit vorliegendem Urteil
erhält der Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 2'031.90 zugesprochen, womit er im Umfang von 37% obsiegt. Der
Beschuldigte hat somit im Umfang seines Unterliegens 37% der Verfahrenskosten
des Berufungsverfahrens zu tragen, welche sich mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.00 auf total CHF 1'240.00 belaufen. Der Anteil des
Beschuldigten beträgt demnach CHF 458.80.
Seitens des Privatberufungsklägers kann
jedoch nicht von einem Unterliegen gesprochen werden. Sein Antrag um
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten wurde im
vorinstanzlichen Urteil vom 11. August 2022 mit keiner Silbe behandelt,
weder im Dispositiv noch in der Urteilsbegründung. Darin liegt eine Verletzung
des Anspruchs des Privatberufungsklägers auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil
1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 5.3). Diese Gehörsverletzung wird
mit vorliegendem Urteil geheilt. Eine Kostenauferlegung zulasten des
Privatberufungsklägers rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.
Entsprechend sind die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 781.20 (63%
von CHF 1'240.00) vom Staat zu tragen.
2. Parteientschädigung
2.1 Der Beschuldigte hat dem
Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, die 37%
einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Rechtsanwalt Neuhaus macht in seiner
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8.2 Stunden zu je
CHF 270.00 geltend. Wiederum sind einzig die notwendigen Aufwendungen zu
entschädigen. Zu kürzen ist daher der geltend gemachte Aufwand für die «Telefongespräche
mit Klient» nach Erhalt des Urteilsdispositivs (Positionen vom 19.08.2022,
25.08.2022 und 29.08.2022). Da der Rechtsvertreter lediglich die Berufung
anzumelden hatte (und im Gegensatz zum Beschuldigten hieraus keine
Kostennachteile zu vergegenwärtigen hatte), erscheinen hierfür drei
Telefongespräche (zuzüglich einer E-Mail vom 18. August 2022) übertrieben.
Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 0.6 Stunden ist um
0.5 Stunden zu kürzen. Ebenfalls zu hoch erscheint der Aufwand für die
Redaktion der Berufungserklärung von 1.2 Stunden (Position vom 29.11.2022),
welche auch den Versand beinhaltet, was Kanzleiarbeit darstellt. Da das
vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt angefochten und die
Parteientschädigung auch noch nicht konkret beziffert wurde, erscheint ein
Aufwand von 0.7 Stunden zur Ausarbeitung der Berufungserklärung
angemessen, was eine Kürzung von 0.5 Stunden bedeutet. Das Honorar des
Rechtsvertreters beläuft sich demzufolge auf CHF 2'125.60 (7.2 Stunden à
CHF 270.00, Auslagen von CHF 29.60 und 7.7% Mehrwertsteuer,
somit CHF 152.00). Dementsprechend hat der Beschuldigte dem
Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 786.50 (37%
von CHF 2'125.60) zu bezahlen.
2.2 Der Beschuldigte hat aufgrund
seines teilweisen Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zugute
(Art. 429 aStPO), welche aufgrund der Gehörsverletzung vor erster Instanz durch
den Staat zu bezahlen ist. Seine Verteidigung macht einen Arbeitsaufwand von
4.25 Stunden geltend, was angemessen ist. Zuzüglich Auslagen von
CHF 24.30 und Mehrwertsteuer entspricht dies einer Entschädigung von
CHF 1'216.25. Die reduzierte Parteientschädigung des
Privatberufungsklägers beläuft sich demnach auf CHF 766.20 (63% von
CHF 1'216.25).
3. Verrechnung
Die Parteientschädigung des
Beschuldigten von CHF 766.20 ist mit den von ihm zu bezahlenden
Gerichtskosten aus erster und zweiter Instanz (CHF 9'175.00 und CHF 458.80)
zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass eine Restanz zugunsten
des Staates von CHF 8'867.60 verbleibt.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, aArt. 222
Abs. 1 StGB, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (Stand 1. April 2019), § 46, § 50 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (1. Januar 2015),
Art. 1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs. 1,
Art. 58 Branschutznorm (1-15) VKF, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 3.2
Abs. 4, Ziff. 5.1 Abs. 1, Ziff. 5.2 Abs. 1,
Ziff. 5.5 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und
organisatorischer Brandschutz (12-15) VKF, Art. 122 ff., Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d und Art. 416
ff. aStPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 11. August 2022 hat sich B.___ der fahrlässigen Verursachung einer
Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig gemacht.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird die
Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ auf den Zivilweg verwiesen.
4.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung von D.___
gegenüber B.___ abgewiesen.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die
Zivilforderungen der E.___ AG gegenüber B.___ abgewiesen.
6.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7.
B.___ hat dem
Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 786.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8.
B.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Corina Gugger, wird für das Berufungsverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 766.20 zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
9.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,
total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen.
Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
10.
An die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'240.00, hat B.___ 37%, somit CHF 458.80, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
11.
Die B.___
zugesprochene Parteientschädigung von CHF 766.20 (vgl. vorstehend Ziff. 8) wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten von CHF 10'105.00 (1. Instanz: CHF 9'175.00,
2. Instanz: CHF 458.80) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten
von CHF 8'867.60 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf