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Entscheid

STBER.2022.89

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

24. Januar 2024Deutsch31 min

(Honorar CHF 17'622.00, Auslagen CHF 386.40, 7,7 % MWST CHF 1'386.65) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

Privatberufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corina Gugger

Beschuldigter

betreffend fahrlässige

Verursachung einer Feuersbrunst

Die Berufung wird in Anwendung von Art.

406 Abs. 1 lit. d StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom

14. Oktober 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn B.___

(nachfolgend Beschuldigter) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von CHF 1'075.00 (Aktenseite [AS] 8 ff.). Gegen diesen

Strafbefehl erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Corina

Gugger, form- und fristgerecht Einsprache (AS 284 ff.).

2. Ebenfalls am 14. Oktober

2021 sprach die Staatsanwaltschaft C.___ der fahrlässigen Verursachung einer

Feuersbrunst schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von

CHF 1'075.00 auferlegt (AS 3 ff.). Auch C.___ liess durch seinen

Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz, form– und fristgerecht Einsprache

erheben (AS 291 ff.).

3. Am 29. April 2021 überwies die

Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren zur Beurteilung an das

Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt und hielt an den jeweiligen

Strafbefehlen fest (AS 1 und 6).

4. Nach durchgeführter

Hauptverhandlung erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am

11. August 2022 folgendes Urteil (Aktenseiten Bucheggberg-Wasseramt [AS

B-W] 221 ff.):

1. B.___ hat sich der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig

gemacht.

2. B.___ wird zu einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. C.___ wird vom Vorhalt der fahrlässigen

Verursachung einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 25. März 2020,

freigesprochen.

4. Die Schadenersatzforderung von A.___

gegenüber B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Zivilforderungen von D.___ gegenüber

B.___ werden abgewiesen.

6. Die Zivilforderungen der E.___ AG

gegenüber B.___ werden abgewiesen.

7. Die Zivilforderungen von A.___, D.___

und der E.___ AG gegenüber C.___ werden abgewiesen.

8. C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, wird zulasten des Staates eine Entschädigung für die Ausübung

der Verfahrensrechte von CHF 19'395.05

(Honorar CHF 17'622.00, Auslagen CHF 386.40, 7,7 % MWST CHF 1'386.65) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils.

9. An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,

total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten

des Staates Solothurn. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und

nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert

sich die Urteilsgebühr um CHF 1'200.00, womit sich die gesamten Kosten

auf CHF 17'150.00 belaufen und B.___ CHF 8'575.00 zu bezahlen hat.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, am

29. August 2022 die Berufung anmelden (AS B-W 234).

6. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte Rechtsanwalt Neuhaus mit Eingabe vom

29. November 2022 die Berufung, beschränkte diese jedoch auf die nicht

zugesprochene respektive nicht beurteilte Parteientschädigung zu Gunsten des

Privatklägers A.___ und zu Lasten des verurteilten Beschuldigten B.___.

7. Mit Verfügung vom

1. Dezember 2022 stellte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts

fest, dass C.___ von der Berufung nicht betroffen ist und somit auch nicht am

Berufungsverfahren teilnimmt.

8. Mit Eingabe vom 1. Dezember

2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Auch der Beschuldigte verzichtete mit

Eingabe vom 15. Dezember 2022 auf eine Anschlussberufung.

10. Mit Verfügung vom

13. Januar 2023 wurde festgestellt, dass die den freigesprochenen C.___

betreffenden Ziffern des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind

(Ziff. 3, 7 und 8). Weiter wurde festgestellt, dass sich die Privatkläger D.___

und E.___ AG nicht am Berufungsverfahren beteiligen und sie nicht von der

Berufung betroffen sind, da die sie direkt betreffenden Ziffern des

angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 5 und 6), so auch

die Ziffern zu den Schuld- und Strafpunkten. Schliesslich wurde mit genannter

Verfügung das schriftliche Verfahren angeordnet.

11. In der Berufungsbegründung vom

1. Februar 2023 stellte Rechtsanwalt Neuhaus namens des Privatberufungsklägers

folgende Anträge:

1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem

Privatkläger eine angemessene Parteientschädigung gemäss der sich in den Akten

befindlichen Honorarnote vom 29. Juli 2022, mindestens jedoch im Umfang

von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von CHF 440.40 und Mehrwertsteuer

von CHF 392.55, für die Straf-untersuchung und das erstinstanzliche

Verfahren zu bezahlen.

2. Eventuell sei die Sache an den

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt (BWSPR.2021.41)

zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letzteres zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigten.

12. In ihrer Stellungnahme vom

20. Februar 2023 stellte Rechtsanwältin Gugger namens des Beschuldigten

folgende Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

Bucheggberg-Wasseramt vom 11. August 2022 sei zu bestätigen.

2. Die Berufung des Privatklägers A.___ sei

abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Privatklägers A.___.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts

anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs.

1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei

Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte

Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der

neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136

Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen),

um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte

würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden

die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche

Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser

Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der

angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil

(Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht

gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen

gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO

eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453

StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Rückweisungsantrag

Der Privatberufungsklägers beschränkte

seine Berufung in der Berufungserklärung vom 29. November 2022 explizit

auf die von der Vorinstanz nicht zugesprochene respektive nicht beurteilte

Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers und beantragte die Zusprechung

einer solchen zulasten des Beschuldigten. Mit seiner Berufungsbegründung vom

1. Februar 2023 erweiterte der Privatberufungskläger seine Rechtsbegehren

um das neue Eventualbegehren, dass die Sache an den Amtsgerichtspräsidenten des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.

Die Berufung nach Art. 398 ff. aStPO

ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht

auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche

Urteil ersetzt (Art. 408 aStPO). Nach Art. 409

Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im

Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil

ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen

Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück.

Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des

reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur

bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen

Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte,

in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1).

Nach Art. 399 Abs. 3 lit. a aStPO

hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben,

ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Bei einer nur

teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche in Abs. 4 der genannten Bestimmung aufgezählten

Teile sich die Berufung beschränkt. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4

StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern

definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der

Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Jürg Bähler in: Marcel Alexander Niggli

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung /

Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 399 N 10).

Während in der Berufungserklärung eine

Teilanfechtung des vorinstanzlichen Urteils erfolgte, bezieht sich die

Rückweisung der Sache und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, wie

es in der Berufungsbegründung im Rahmen des Eventualbegehrens verlangt wurde,

auf das Urteil in seiner Gesamtheit (Stefan

Keller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023,

Art. 409 N 2). Ob eine solche Erweiterung des Rechtsbegehrens

überhaupt zulässig wäre, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Eine

schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche im Berufungsverfahren

nicht geheilt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom

Privatberufungskläger auch nicht geltend gemacht. Sein Rechtsvertreter hatte

bereits vor der Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und im

Berufungsverfahren konkretisiert, welche Aufwendungen die Strafuntersuchung

betreffen. Die Parteientschädigung ist damit genügend beziffert und dem

Beschuldigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer

Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzusehen.

IV. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Privatberufungskläger richtet seine

Berufung ausschliesslich gegen die Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und

damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach Urteilsziffer 1

(Schuldspruch), Ziffer 2 (Strafpunkt) sowie die Ziffern 4 bis 6

(Zivilforderungen gegenüber B.___). Die Rechtskraft der Urteilsziffern 3

(Freispruch von C.___), Ziffer 7 (Zivilforderung gegenüber C.___) und

Ziffer 8 (Parteientschädigung zugunsten von C.___) wurde bereits mit

Verfügung vom 13. Januar 2023 festgestellt und am 16. Januar 2023 von

der Vorinstanz bescheinigt. Obschon nicht ausdrücklich angefochten, hat die

Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen Kostenfolgen zu befinden, wenn

sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entscheidet

(vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

V. Entschädigungsbegehren

1. Rechtsanwalt Neuhaus bringt in seiner

Berufungsbegründung zusammengefasst vor, A.___ habe sich im vorliegenden

Strafverfahren als Privatkläger im Zivil- sowie Strafpunkt konstituiert. Mit

schriftlicher Eingabe vom 29. Juli 2022 habe er seine Anträge gestellt und

begründet. Insbesondere habe er den Schuldspruch von C.___ und des Beschuldigten

wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst sowie die Verurteilung der

Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten

Honorarnote verlangt. Die Honorarnote sei der genannten Eingabe beigelegt und

damit eine bezifferte Parteientschädigung von CHF 10'783.35 geltend

gemacht worden. Mit angefochtenem Urteil vom 11. August 2022 sei der

Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Damit habe der

Privatkläger im Strafpunkt obsiegt. Ungeachtet dessen habe der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt im Urteil vom 11. August

2022 keine Parteientschädigung zugesprochen. In der schriftlichen

Urteilsbegründung äussere sich das Gericht nicht zu einer dem Privatkläger

zuzusprechenden Parteientschädigung im Strafpunkt. Die fahrlässige Verursachung

einer Feuersbrunst stelle eine relativ schwerwiegende Straftat dar, wobei

jedenfalls nicht mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden könne. Dem Privatkläger

sei durch die Straftat zudem ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

Ein Schuldspruch im Strafpunkt sei für ihn mit Blick auf die zivilrechtliche

Auseinandersetzung von zentraler Bedeutung und ein Strafurteil stelle die

Grundlage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung dar. Da ein fahrlässiges

Unterlassungsdelikt in Frage gestanden sei und die Beschuldigten anwaltlich

vertreten gewesen seien, sei der Privatkläger als juristischer Laie nicht in

der Lage gewesen, seine Rechte selbständig wahrzunehmen. Für diesen sei der

Beizug einer anwaltlichen Vertretung notwendig gewesen.

2. In seiner Stellungnahme vom

20. Februar 2023 lässt der Beschuldigte durch seine Verteidigerin

zusammengefasst ausführen, auch bei einem Obsiegen des Privatklägers im

Strafpunkt würde eine Parteientschädigung nur für notwendige Aufwendungen

zugesprochen. Es werde bestritten, dass es sich bei den geltend gemachten

Aufwendungen um notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO handle.

Der Privatkläger habe vorliegend nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache

und damit zur Verurteilung des Beschuldigten beigetragen. Die notwendigen

Abklärungen seien von Seiten der Untersuchungsbehörden bzw. des Gerichts

vorgenommen worden. Allein der Umstand, dass die Beschuldigten anwaltlich

vertreten seien, begründe nicht die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts

betreffend den Strafpunkt. Soweit der Privatkläger geltend mache, er habe durch

die Straftat einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten, lasse sich aus

dem begründeten Urteil der Vorinstanz schliessen, dass diese den geltend

gemachten Schadenersatz als nicht gerechtfertigt erachte, da der Privatkläger

für den ihm entstandenen Schaden bereits entschädigt worden sei. Aufgrund der

unzähligen vom Privatkläger eingereichten Unterlagen sei die Zivilforderung

jedoch auf den Zivilweg verwiesen worden. Der Privatkläger sei demnach bereits

ohne vorliegende Verurteilung des Beschuldigten für seinen entstandenen Schaden

entschädigt worden, weshalb ein Schuldspruch diesbezüglich nicht mehr als von

zentraler Bedeutung erachtet werden könne.

3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO

hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt

(lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO

kostenpflichtig ist (lit. b). Was unter einer angemessenen Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, wird von

der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (BGE 139 IV 102

E. 4.3). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen

lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die

Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung

des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren

Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung

der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts

im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen

gerechtfertigt erschien (Urteil 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017

E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von

Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten,

soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden

und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; zum Ganzen: Yvona

Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 433 N 1b).

4. Tritt die Privatklägerschaft nur als

Zivilklägerin auf, setzt ein Entschädigungsanspruch zumindest eine teilweise

Gutheissung der Zivilklage voraus. Die Privatklägerschaft kann sich am

Verfahren aber auch als Strafklägerin beteiligen. Als Partei hat jede

Privatklägerschaft das Recht, an den Beweisabnahmen teilzunehmen, zur Sache zu

plädieren etc. (Art. 107 StPO). Insofern sind die damit verbundenen

Aufwendungen, insbesondere auch jene der Rechtsverbeiständung, falls der Beizug

eines Rechtsbeistands als gerechtfertigt zu werten ist, zu entschädigen. Beim

Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für

notwendige Auslagen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen (Yvona Griesser, a.a.O., Art. 433

N 2 f.).

5. Der Privatberufungskläger beantragte

im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Verurteilung von C.___ und B.___

wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und die Verurteilung zur

Bezahlung eines Schadenersatzes unter solidarischer Haftbarkeit in Höhe von

CHF 71'093.89 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. März 2020. Des

Weiteren verlangte er die Verurteilung von C.___ und B.___ zur Tragung der

Verfahrenskosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung unter solidarischer

Haftbarkeit in der Höhe der eingereichten Honorarnote (AS B-W 148 ff.).

6. Die Vorinstanz beurteilte in

ihrer Urteilsbegründung unter E. I zunächst den Vorhalt gegenüber C.___,

wobei sie diesen vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst

freisprach (E. I./2.). In Folge dessen wurde die Zivilforderung von A.___

gegenüber C.___ abgewiesen (E. I./2.4) und unter E. I./2.5

(Entschädigung für notwendige Aufwendungen) festgehalten, dass nach dem Ausgang

des Verfahrens keine Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung

bestehe. Unter E. II der Urteilsbegründung wurde die Zivilforderung

gegenüber B.___ beurteilt, welche jedoch aufgrund der zahlreichen vom

Privatkläger eingereichten Belege auf den Zivilweg verwiesen wurde. Zur

beantragten Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten B.___ äussert sich

das Urteil des Vorderrichters in der Tat nicht.

7. Der Privatberufungskläger

konstituierte sich im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten sowohl als

Straf- wie auch als Zivilkläger (AS 217). Während im Zivilpunkt aufgrund

des Verweises seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg von einem

Unterliegen auszugehen ist (Stefan

Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Art. 433

N 14.), obsiegte der Privatkläger mit der Verurteilung des Beschuldigten

im Strafpunkt. Entsprechend hat er Anspruch auf Entschädigung für die ihm im

Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Der

Beizug eines Anwaltes schien im vorliegenden Verfahren auch notwendig.

Einerseits weist die Beurteilung eines fahrlässigen Unterlassungsdelikts wie

dem Vorliegenden in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf (Garantenstellung

/ Sorgfaltspflichtverletzung), was sich bereits darin zeigt, dass die

Staatsanwaltschaft in ihrem Strafbefehl noch von der Täterschaft von C.___

ausging, während die Vorinstanz eine Garantenstellung bzw.

Sorgfaltspflichtverletzung verneinte (E. I./2.3). Andererseits bot der

Vorhalt auch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten (Frage nach der

Brandursache), was die mehrfache Befragung des Brandermittlers (AS 112 ff,

AS B-W 70 ff.), einen Augenschein (AS 70 ff.) sowie ein Gutachten (AS 104)

erforderlich machte. Insgesamt erscheint daher aufgrund der Komplexität des

Falles der Beizug eines Anwaltes gerechtfertigt. Gestützt auf diese Erwägungen

ist der Antrag des Privatberufungsklägers auf Zusprechung einer

Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten im Grundsatz gutzuheissen.

8. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

macht gestützt auf die Honorarnote vom 29. Juli 2022 (AS B-W 157 ff.) für

das vorinstanzliche Verfahren für seine Aufwendungen im Strafpunkt einen

Zeitaufwand von 21.7 Stunden geltend. Dabei handle es sich insbesondere um

die Aufwände vom 6. August 2020 bis zum 9. September 2020, vom

27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020, vom 5. Februar 2021

bis zum 29. Oktober 2021, vom 13. Dezember 2021 bis zum

11. Januar 2022, vom 1. April 2022 und den Aufwand für den Eingang

und das Studium des Urteils des Richteramtes sowie der Nachbesprechung mit dem

Klienten, welche am 18. August 2022 erfolgt sei (vgl. S. 4 der

Berufungsbegründung vom 1. Februar 2023).

9. Seitens des Beschuldigten wird

bestritten, dass der Aufwand von 21.7 Stunden vollumfänglich als Aufwand

betreffend Strafpunkt beurteilt werden könne. So erfolgten insbesondere der

Aufwand vom 29. Oktober 2021 (Studium von Unterlagen des Klienten) und

diverse Klientengespräche ganz bzw. teilweise bezüglich des Zivilpunktes. Auch

könnten interne Instruktionsgespräche nicht zulasten des Beschuldigten gehen.

10. Im Zeitraum vom 6. August

2020 bis zum 9. September 2020 macht Rechtsanwalt Neuhaus folgende

Aufwendungen geltend:

Datum

Position

Dauer in Std.

06.08.2020

Telefon von Klient,

Dossiereröffnung, COI

0.30

11.08.2020

Eingang/Studium Akten,

Fristenprüfung, Redaktion Memorandum, E-Mail an Klient

2.10

14.08.2020

Telefongespräch mit Klient

0.3

16.08.2020

Eingang/Studium Mail von

Klient inkl. Anlagen und Dossier

0.1

17.08.2020

Aktenstudium,

Telefongespräch mit Staatsanwaltschaft, Redaktion/Versand Brief an Staatsanwaltschaft

0.6

20.08.2020

Ergänzen Memorandum

2.5

09.09.2020

Telefongespräch mit Klient

0.2

Total

6.1

Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass

der Privatkläger sich zu Beginn des Verfahrens durch eine

Rechtsschutzversicherung vertreten liess (AS 219), welcher am 9. Juli

2020 Akteneinsicht gewährt wurde (AS 237). Die Aktenstücke dürften in der

Folge dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter übermittelt worden

sein, wie sich auch aus dessen Mandatsanzeige vom 17. August 2020 schliessen

lässt (AS 239). Damit erscheint die Position vom 11. August 2020,

welche u.a. ein Aktenstudium sowie die Redaktion eines Memorandums erfasst,

angemessen. Aus der Mandatsanzeige geht sodann hervor, dass am 17. August

2020 kein erneutes Gesuch um Akteneinsicht gestellt wurde. Es stellt sich

entsprechend die Frage, weshalb am 20. August 2020 erneut 2.5 Stunden

für die Ergänzung des Memorandums durch den Rechtspraktikanten notwendig waren.

Da der Zusammenhang zum Strafverfahren nicht ersichtlich ist, ist die Position

entsprechend zu streichen. Im Übrigen handelt es sich jedoch um Aufwendungen,

welche bei der Mandatsübernahme eines Anwaltes im Strafverfahren anstehen und

angemessen erscheinen.

11. Im Zeitraum vom

27. Oktober 2020 bis zum 12. November 2020 werden sodann folgende

Aufwendungen geltend gemacht:

Datum

Position

Dauer in Std.

27.10.2020

Eingang/Studium Verfügung

Staatsanwaltschaft

0.1

27.10.2020

Telefongespräch mit

Klient, E-Mail an Klient

0.3

03.11.2020

Eingang/Studium Akten Klient,

E-Mail an Klient, E-Mail an Staatsanwaltschaft

1

12.11.2020

Telefon von Klient

0.1

Total

1.5

Bei der aufgeführten Verfügung handelt

es sich um die Beweisverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020

(AS 168 f.), mit welcher die Zeugenbefragung eines polizeilichen

Sachbearbeiters von der Brandermittlung der Kantonspolizei Solothurn angeordnet

wurde. Diese sowie die nachfolgende Position (Klienteninstruktion) können dem

Strafpunkt zugeordnet werden und sind vom Beschuldigten zu entschädigen. Kein

Zusammenhang zum Strafpunkt ist hingegen bei der Position vom 3. November

2020 ersichtlich. Der beinahe einstündige Aufwand für das Studium von Akten,

welche durch den Klienten eingereicht wurden, dürfte wohl eher mit der

Zivilforderung zusammenhängen. Aus den Akten ist zumindest nicht ersichtlich,

dass seitens des Privatberufungsklägers umfangreiche Dokumente eingereicht

wurden, welche der Abklärung der Strafsache dienten. Die Position ist daher um

0.9 Stunden zu kürzen. Entsprechend ist auch das nachfolgende Telefonat

vom 12. November 2020 nicht mit dem Strafpunkt in Verbindung zu bringen

und vollständig zu streichen.

12. Der Kostennote sind sodann

folgende Aufwendungen im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum

29. Oktober 2021 zu entnehmen:

Datum

Position

Dauer in Std.

05.02.2021

Vorbereitung Einvernahme

und Fragen an Zeugen F.___

0.6

08.02.2021

Telefongespräch mit

Staatsanwaltschaft, Instruktion MLaw Stefanopulos

0.3

08.02.2021

Vorbereitung Einvernahme Zeuge F.___

0.3

09.02.2021

Einvernahme Zeuge F.___ (3), Transfer [Ort1]-[Ort2]

(0.3), E-Mail an Klienten (0.2)

3.5

10.02.2021

E-Mail an Klient

0.1

11.02.2021

E-Mail von Klient

0.1

22.02.2021

Eingang/Studium Schreiben

Staatsanwaltschaft und USB-Stick, Weiterleitung an Klient

0.2

23.03.2021

Telefongespräch Klient

0.2

19.04.2021

Eingang/Studium Strafbefehle und

Beweisverfügung, E-Mail an Klient

0.1

20.07.2021

Telefongespräch mit

Richteramt, Telefongespräch mit Klient

0.4

21.07.2021

Eingang/Studium E-Mail Klient,

Telefongespräch mit Richteramt, E-Mail an Klient

0.1

30.07.2021

Eingang/Studium Verfügung Richteramt,

E-Mail an Klient

0.1

23.08.2021

Redaktion/Versand Brief an Richteramt

0.1

26.08.2021

Eingang/Studium Verfahrensakten

Richteramt, Rücksendung Empfangsbestätigung, E-Mail an Klient,

Redaktion/Versand Brief an Richteramt

1

02.09.2021

Eingang/Studium Verfügung Richteramt,

Fristenkontrolle, Weiterleiten an Klient

0.1

13.09.2021

Eingang/Studium Verfügung Richteramt,

E-Mail an Klient, Telefongespräch mit Klient

0.4

21.09.2021

Redaktion Brief an Richteramt

0.4

22.09.2021

Telefongespräch mit Richteramt (0.2),

Telefongespräch mit Klient (0.8), Überarbeitung/Versand Brief an Gericht

(0.1)

1.1

11.10.2021

Eingang/Studium Verfügung Richteramt,

Redaktion/Versand Brief an Richteramt

1

13.10.2021

Vorbereitung Augenschein

0.8

14.10.2021

Teilnahme an Augenschein inkl.

Reiseweg

1

21.10.2021

Telefongespräch mit Klient

0.7

29.10.2021

Studium Unterlagen Klient, E-Mail an

Klient

0.4

Total

8.1

Dass die Zeugeneinvernahme und die

dazugehörige Vorbereitung und Information des Klienten den Strafpunkt

betreffen, braucht keiner weiteren Begründung (Positionen vom 05.02.2021, 08.02.2021,

09.02.2021, 10.02.2021 und 11.02.2021). Der Verteidigung ist indes zuzustimmen,

dass die Instruktion des Rechtspraktikanten (Position vom 08.02.2021) keine

notwendige Aufwendung darstellt, zumal für diesen bereits total

0.9 Stunden für die Vorbereitung der Einvernahme und der Fragen an den

Zeugen verbucht wurden (Positionen vom 05.02.2021 und vom 08.02.2021). Die

entsprechende Position ist um 0.2 Stunden zu kürzen. Die Position vom

22. Februar 2021 erweist sich wiederum als für das Strafverfahren

notwendig, soweit es um die Sichtung des USB-Sticks geht, welcher Beilagen zur

Zeugeneinvernahme enthielt (AS 274). Die Weiterleitung an den Klienten ist

jedoch als Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der bereits im Stundenansatz des

Anwalts enthalten ist. Gleiches gilt für die Positionen vom 26. August

2021, 2. September 2021 und vom 11. Oktober 2021 («Versand Brief an

Richteramt», «Fristenkontrolle», «Weiterleiten an Klient»). Für diese

Aufwendungen ist eine Kürzung von insgesamt 0.2 Stunden angezeigt. Als

notwendig erweist sich sodann die Position vom 19. April 2021 (u.a.

Studium des Strafbefehls), nicht hingegen das Telefongespräch vom 23. März

2021, welches mit keiner Verfahrenshandlung im Zusammenhang steht. Diese

Position ist zu streichen. Bei den nachfolgenden Positionen vom 20. Juli

2021 bis zum 21. Oktober 2021 handelt es sich wiederum um notwendige

Aufwendungen, welche aus der Ansetzungsverfügung vom 27. Juli 2021 (Prüfen

von Ausstandsgründen, Aktengesuch mit entsprechendem Aktenstudium, Prüfen von

Beweisanträgen zum Strafpunkt AS B-W 1 ff.), den Beweisanträgen der beiden

Verteidiger (AS B-W 7 ff.), dem in Auftrag gegebenen Gutachten (AS B-W 49 ff.)

und der Vorbereitung und Durchführung des Augenscheins resultierten (AS B-W 70

ff.). Der Zusammenhang zum Strafverfahren ist offensichtlich. Zu streichen ist

jedoch die Position vom 29. Oktober 2021 (Studium Unterlagen Klienten,

E-Mail an Klient) von 0.4 Stunden. Da zu diesem Zeitpunkt einzig eine

Frist für allfällige Beweisanträge zum Zivilpunkt hängig war (vgl. AS B-W 56),

können die Unterlagen einzig die Zivilforderung betreffen.

13. In der Zeit vom 13. Dezember

2021 bis zum 11. Januar 2022 sind lediglich folgende zwei Aufwendungen

angefallen:

Datum

Position

Dauer in Std.

13.12.2021

Eingang/Studium Verfügung

Richteramt und Gutachten, E-Mail an Klient

0.3

11.01.2022

Telefongespräch mit Klient

0.1

Total

0.4

Während das Studium des Gutachtens

klarerweise den Strafpunkt betrifft, steht das Telefongespräch mit der

Klientschaft einen Monat später wohl eher im Zusammenhang mit den wenige Tage

später eingegangenen Unterlagen desselben (vgl. Position vom 14.01.2022). Diese

betrafen die Zivilklage, wie auch die Eingabe des Rechtsvertreters vom

17. Januar 2022 (AS B-W 114 f.) bestätigt. Dieser Aufwand ist zu

streichen.

14. Bezüglich des Aufwandes vom

1. April 2022 (Redaktion/Versand Brief an Richteramt) wurde mit der

Ansetzungsverfügung vom 28. Februar 2022 (AS B-W 124 ff.) erneut Frist für

ein allfälliges Ausstandsgesuch sowie zur Einreichung und Begründung von

Beweisanträgen (nicht mehr auf die Zivilklage beschränkt) gesetzt. Dieser

Aufwand ist dem Rechtsvertreter zu entschädigen, abzüglich 0.1 Stunden für

den Kanzleiaufwand.

15. Was schliesslich die Position

vom 18. August 2022 (Eingang/Studium Urteil, Besprechung mit Klienten) –

geschätzt mit 0.5 Stunden – anbelangt, kann dieser Aufwand

selbstverständlich nicht doppelt vergütet werden. Der gleiche Aufwand wird auch

in der Kostennote von 24. Februar 2023 für das Berufungsverfahren geltend

gemacht (vgl. Positionen vom 18.08.2022 und 19.08.2022). Entsprechend ist er

auf der Honorarnote vom 29. Juli 2022 zu streichen.

16. Zusammenfassend sind die nachfolgend

aufgeführten Positionen von der geltend gemachten Parteientschädigung von

CHF 4'658.00 in Abzug zu bringen:

-

2.5 Stunden à

CHF 100.00 vom 20. August 2020

-

0.9 Stunden à

CHF 270.00 vom 3. November 2020

-

0.1 Stunden à

CHF 280.00 vom 12. November 2020

-

0.2 Stunden à

CHF 270.00 vom 8. Februar 2021

-

0.2 Stunden à

CHF 270.00 vom 23. März 2021

-

0.2 Stunden à

CHF 270.00 Zeitraum vom 22. Februar 2021 bis

zum 11. Oktober

2021

-

0.4 Stunden à

CHF 270.00 vom 29. Oktober 2021

-

0.1 Stunden à

CHF 270.00 vom 11. Januar 2022

-

0.1 Stunden à

CHF 270.00 vom 1. April 2022

-

0.5 Stunden à

CHF 270.00 vom 18. August 2022

Der Abzug beläuft sich damit auf

CHF 980.00, was zu einer Entschädigung von

insgesamt CHF 3'678.00 führt. Zu den im Weiteren geltend gemachten

Auslagen von CHF 440.40 ist anzumerken, dass sich mangels einer

Detailübersicht nicht ergibt, welche Auslagen konkret im Strafpunkt angefallen

sind. Der Verteidigung ist jedoch zuzustimmen, dass diese grösstenteils im Zusammenhang

mit der geltend gemachten Zivilforderung stehen dürften, wurde vom

Rechtsvertreter im vorinstanzlichen Verfahren doch ein ganzer Bundesordner

gefüllt mit Belegen eingereicht. Ausgehend von rund 500 Seiten ergeben

sich bereits für die auszufertigenden Kopien Auslagen von CHF 250.00, die

somit die Zivilklage betreffen. Die verbleibenden CHF 190.40 sind

ermessensweise je zur Hälfte, somit zu je CHF 95.20, der Zivilklage bzw.

der Strafklage zuzuordnen. Dies erscheint zur Abgeltung der Reiseauslagen für

den Transfer von [Ort2] nach [Ort1] (Zeugeneinvernahme vom 09.02.2021; 2 x 12,3

km à CHF 0.70, somit CHF 17.25) und von [Ort2] nach [Ort3] (Augenschein

vom 14.10.2021; 2 x 12 km à CHF 0.70, somit CHF 16.80) sowie der

weiteren Kosten für Kopien, Porti usw. angemessen.

17. Zuzüglich Mehrwertsteuer wird die

Parteientschädigung des Privatberufungsklägers für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 4'063.75 (Honorar CHF 3'678.00, Auslagen

CHF 95.20 und 7.7% MwSt., ausmachend CHF 290.55) festgesetzt. Zu

berücksichtigen ist indes, dass sich der Privatkläger auch im Verfahren gegen C.___

als Strafkläger konstituiert hatte, der geltend gemachte Aufwand somit im

Strafverfahren gegen beide Beschuldigte angefallen ist. Infolge Freispruchs des

Mitbeschuldigten hat der Privatkläger auch nur eine hälftige

Parteientschädigung zu gute. Im Ergebnis beläuft sich die vom Beschuldigten an

den Privatkläger zu bezahlende Parteientschädigung daher auf CHF 2'031.90.

VI. Weitere Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, während für den

Mitbeschuldigten ein Freispruch erfolgte. Entsprechend diesem Ausgang wurden

dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 StPO die Hälfte der

Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Kostenentscheid ist zu bestätigen. Demnach

hat B.___ an die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 3'600.00, total CHF 18'350.00, die Hälfte, somit

CHF 9'175.00 zu bezahlen. Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates

Solothurn.

1.2. Berufungsverfahren

Im Rechtsmittelverfahren tragen die

Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im

Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in

welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten

Anträge gutgeheissen wurden (Thomas

Domeisen in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, 2023, Art. 428

N 6).

Der Privatberufungskläger beantragte im

Berufungsverfahren die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'658.00 zuzüglich Auslagen von

CHF 440.40 und 7.7% Mehrwertsteuer, total somit CHF 5'491.00.

Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Mit vorliegendem Urteil

erhält der Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'031.90 zugesprochen, womit er im Umfang von 37% obsiegt. Der

Beschuldigte hat somit im Umfang seines Unterliegens 37% der Verfahrenskosten

des Berufungsverfahrens zu tragen, welche sich mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.00 auf total CHF 1'240.00 belaufen. Der Anteil des

Beschuldigten beträgt demnach CHF 458.80.

Seitens des Privatberufungsklägers kann

jedoch nicht von einem Unterliegen gesprochen werden. Sein Antrag um

Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Beschuldigten wurde im

vorinstanzlichen Urteil vom 11. August 2022 mit keiner Silbe behandelt,

weder im Dispositiv noch in der Urteilsbegründung. Darin liegt eine Verletzung

des Anspruchs des Privatberufungsklägers auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil

1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 5.3). Diese Gehörsverletzung wird

mit vorliegendem Urteil geheilt. Eine Kostenauferlegung zulasten des

Privatberufungsklägers rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

Entsprechend sind die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 781.20 (63%

von CHF 1'240.00) vom Staat zu tragen.

2. Parteientschädigung

2.1 Der Beschuldigte hat dem

Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, die 37%

einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Rechtsanwalt Neuhaus macht in seiner

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 8.2 Stunden zu je

CHF 270.00 geltend. Wiederum sind einzig die notwendigen Aufwendungen zu

entschädigen. Zu kürzen ist daher der geltend gemachte Aufwand für die «Telefongespräche

mit Klient» nach Erhalt des Urteilsdispositivs (Positionen vom 19.08.2022,

25.08.2022 und 29.08.2022). Da der Rechtsvertreter lediglich die Berufung

anzumelden hatte (und im Gegensatz zum Beschuldigten hieraus keine

Kostennachteile zu vergegenwärtigen hatte), erscheinen hierfür drei

Telefongespräche (zuzüglich einer E-Mail vom 18. August 2022) übertrieben.

Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 0.6 Stunden ist um

0.5 Stunden zu kürzen. Ebenfalls zu hoch erscheint der Aufwand für die

Redaktion der Berufungserklärung von 1.2 Stunden (Position vom 29.11.2022),

welche auch den Versand beinhaltet, was Kanzleiarbeit darstellt. Da das

vorinstanzliche Urteil lediglich in einem Punkt angefochten und die

Parteientschädigung auch noch nicht konkret beziffert wurde, erscheint ein

Aufwand von 0.7 Stunden zur Ausarbeitung der Berufungserklärung

angemessen, was eine Kürzung von 0.5 Stunden bedeutet. Das Honorar des

Rechtsvertreters beläuft sich demzufolge auf CHF 2'125.60 (7.2 Stunden à

CHF 270.00, Auslagen von CHF 29.60 und 7.7% Mehrwertsteuer,

somit CHF 152.00). Dementsprechend hat der Beschuldigte dem

Privatberufungskläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 786.50 (37%

von CHF 2'125.60) zu bezahlen.

2.2 Der Beschuldigte hat aufgrund

seines teilweisen Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zugute

(Art. 429 aStPO), welche aufgrund der Gehörsverletzung vor erster Instanz durch

den Staat zu bezahlen ist. Seine Verteidigung macht einen Arbeitsaufwand von

4.25 Stunden geltend, was angemessen ist. Zuzüglich Auslagen von

CHF 24.30 und Mehrwertsteuer entspricht dies einer Entschädigung von

CHF 1'216.25. Die reduzierte Parteientschädigung des

Privatberufungsklägers beläuft sich demnach auf CHF 766.20 (63% von

CHF 1'216.25).

3. Verrechnung

Die Parteientschädigung des

Beschuldigten von CHF 766.20 ist mit den von ihm zu bezahlenden

Gerichtskosten aus erster und zweiter Instanz (CHF 9'175.00 und CHF 458.80)

zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), so dass eine Restanz zugunsten

des Staates von CHF 8'867.60 verbleibt.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, aArt. 222

Abs. 1 StGB, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz (Stand 1. April 2019), § 46, § 50 Abs. 1 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (1. Januar 2015),

Art. 1, Art. 3 lit. b, Art. 8 lit. b, Art. 19 Abs. 1,

Art. 58 Branschutznorm (1-15) VKF, Ziff. 2 Abs. 1, Ziff. 3.2

Abs. 4, Ziff. 5.1 Abs. 1, Ziff. 5.2 Abs. 1,

Ziff. 5.5 Abs. 2 Brandschutzrichtlinie Brandverhütung und

organisatorischer Brandschutz (12-15) VKF, Art. 122 ff., Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1 lit. d und Art. 416

ff. aStPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vom 11. August 2022 hat sich B.___ der fahrlässigen Verursachung einer

Feuersbrunst, begangen am 25. März 2020, schuldig gemacht.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wird die

Schadenersatzforderung von A.___ gegenüber B.___ auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird die Zivilforderung von D.___

gegenüber B.___ abgewiesen.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden die

Zivilforderungen der E.___ AG gegenüber B.___ abgewiesen.

6.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'031.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.

B.___ hat dem

Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 786.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8.

B.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Corina Gugger, wird für das Berufungsverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 766.20 zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

9.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00,

total CHF 18'350.00, hat B.___ 1/2, somit CHF 9'175.00, zu bezahlen.

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

10.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'240.00, hat B.___ 37%, somit CHF 458.80, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

11.

Die B.___

zugesprochene Parteientschädigung von CHF 766.20 (vgl. vorstehend Ziff. 8) wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von CHF 10'105.00 (1. Instanz: CHF 9'175.00,

2. Instanz: CHF 458.80) verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten

von CHF 8'867.60 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf