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Entscheid

STBER.2022.9

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

27. Februar 2023Deutsch106 min

Strafuntersuchung betreffend eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Werner

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sabrina

Weisskopf,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen am 9.

Februar 2023 zur Verhandlung vor Obergericht:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021

hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger

angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil kein Rechtsmittel

ergriffen und mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf die Teilnahme am

Berufungsverfahren verzichtet hat.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen

und Anträge der amtlichen Verteidigerin;

2. Befragung des Beschuldigten A.___;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag;

5. Letztes Wort des Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung.

Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen

und Anträge der Parteien

Vorbemerkungen des Gerichts:

Die Möglichkeit der telefonischen

Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss an die

Urteilsberatung wird in Aussicht gestellt. Der amtlichen Verteidigerin wird

später die Möglichkeit gewährt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Vorfragen und Anträge der amtlichen

Verteidigerin:

Die amtliche Verteidigerin reicht ihre

Kostennote sowie weitere Belege (Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr

2022, Lohnabrechnung des Beschuldigten Januar 2023) zu den Akten.

Betreffend den Lohnausweis des

Beschuldigten für das Jahr 2022 führt sie aus, dieser sei aktuell nicht mehr so

aussagekräftig, weil der Beschuldigte per 1. Januar 2023 sein Pensum auf 60 %

reduziert habe.

Ansonsten werden keine Vorfragen oder Anträge

erhoben.

Beweisabnahme

Es folgt die Einvernahme des

Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu

müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen.

Die Einvernahme, dauernd von 08:35 Uhr – 09:07 Uhr, wird mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in

den Akten).

Beweisanträge

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt.

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden um 09:08 Uhr geschlossen.

Parteivortrag

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt

namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:

1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ wegen

mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

300.00 zu verurteilen.

2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ sei im

erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang des geltend

gemachten Aufwands der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.

3. Es sei Ziff. 5 des Urteils des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und es seien die

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem

Verfahrensausgang – nach Abzug der Kosten der Universität Bern und der SoH von

CHF 869.90 – zu 1/6 A.___ und zu 5/6 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

4. Es sei A.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote der amtlichen

Verteidigerin zuzusprechen.

5. Es seien die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens vom Kanton Solothurn zu bezahlen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Für den Parteivortrag (09:08 Uhr – 09:28

Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen

verwiesen.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus:

«Ich hoffe, dass Sie das anschauen können

wie ich: Ich bin kein Raser, ich habe das nicht mit Absicht gemacht. Ich sehe

auch nicht, dass es wieder vorkommen könnte.»

Die amtliche Verteidigerin gibt bekannt,

dass die telefonische Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss

an die Urteilsberatung genügt. Auf eine mündliche Urteilseröffnung vor Ort wird

ausdrücklich verzichtet.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr,

wurde an der Baselstrasse in Riedholz, Fahrtrichtung Flumenthal, von einer

Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) im Bereich

einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h ein

Personenwagen VW Golf [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h

erfasst. Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h festgestellt (s. AS 007). Der

verantwortliche Lenker konnte in der Folge beim provisorischen Kreisel in

Flumenthal angehalten werden, wobei er sich mit gültigem Ausweis als A.___

(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) auswies. Die vor

Ort durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Wert von 0.31 mg/l bzw.

0.30 mg/l; der Drogenschnelltest ergab einen negativen Wert (AS 026

ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November

2019 wies der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutkonzentration von

0.54 Gewichtspromille (0.54 ‰) auf (AS 033 ff., s. zum Ganzen

Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).

2. Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr,

fand die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten statt (AS 008 f.).

Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(Anklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung betreffend eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG (AS 104) und Fahren in fahrunfähigem

Zustand i.S.v. Art. 91 SVG (AS 078 f.). Ebenso ordnete die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin in der Person

von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf bei (AS 076).

3. Am 29. Oktober 2019 fand die

Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei statt (AS 010 ff.); am 25. Januar

2021 eine durch die Staatsanwaltschaft (AS 018 ff.).

4. Am 26. Februar 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90

Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27. Abs. 1 SVG, Art. 22

Abs. 1 SSV) und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug,

alkoholisiert (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,

Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, s. zum Ganzen AS 001

ff.).

5. Am 25. Oktober 2021 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten des Richteramtes

Solothurn-Lebern [S-L] 111 ff., nachfolgend erstinstanzliches Urteil):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der qualifizierten

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts,

-

des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert),

beides

begangen am 25. Oktober 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b. einer Busse von CHF 600.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 7'766.80

(Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für

Abschlussarbeiten ausmachend CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 %

MwSt. CHF 555.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

4. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteildispositivs

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5. Die Kosten im Zusammenhang mit der

Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat. A.___ hat die übrigen Kosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00, total CHF 1'825.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00,

womit die durch A.___ zu bezahlenden Kosten CHF 1'525.00 betragen.

6. Am 28. Oktober 2021 liess der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 121).

7. Nachdem das begründete Urteil

(S-L 125 ff.) dem Beschuldigten am 19. Januar 2022 zugestellt

worden war (S-L 155), erfolgte am 8. Februar 2022 die Berufungserklärung (Akten

des Obergerichts [OGer] 003 f.). Die Berufung des Beschuldigten

richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts (Ziff. 1, erstes Lemma), das diesbezügliche Strafmass (Ziff. 2

lit. a), die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 3)

sowie die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. 5). Verlangt werden ein

Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln

bzw. eine Würdigung des Sachverhalts als einfache Verletzung der

Verkehrsregeln, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, ein teilweiser Verzicht auf

den Rückforderungsanspruch des amtlichen Honorars bzw. das Zusprechen einer

Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen sowie die teilweise Auferlegung

der Verfahrenskosten an den Staat gemäss Verfahrensausgang.

8. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022

teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen

sowie auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso verzichtete die

Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren unter

gleichzeitigem Ersuchen des Obergerichts um Zustellung des begründeten Urteils

(OGer 010).

Erwägungen

II. Prozessgegenstand und massgebender

Tatvorwurf

1.

Angefochten und damit Gegenstand des

Berufungsverfahren bildet Ziff. 1 erstes Lemma des erstinstanzlichen Urteils

betreffend den Schuldspruch des Beschuldigten wegen qualifizierter grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie die zugehörige Sanktionierung des

Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 2 lit. a).

2.

In Rechtskraft erwachsen ist der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Ziff. 1 zweites Lemma des erstinstanzlichen Urteils). So hat der

Beschuldigte am 25. Oktober 2021, um 21:04 Uhr, in Riedholz,

Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, in angetrunkenem Zustand den

Personenwagen VW, Kontrollschild [Nummernschild 1], gelenkt. Die Auswertung der

Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens

0.54

Gewichtspromillen (s. Anklageschrift [AKS] Ziff. 2, S-L 002). Dies

ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.

3.

Vorliegend wird ein Schuldspruch

wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregel-verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG

verlangt. Da im Falle einer Verurteilung entsprechend der gestellten Anträge

als Sanktion eine Gesamtbusse auszufällen wäre, ist auch Ziff. 2 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils – obwohl nicht explizit angefochten – nicht in

Rechtskraft erwachsen.

4.

In Ziff. 3 Satz 1 des

erstinstanzlichen Urteils vom 25. Oktober 2021 wurde die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80

festgelegt und es wurde festgehalten, dass diese zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu bezahlen ist. Dies ist unangefochten geblieben. Ziff. 3 des

Dispositiv

erstinstanzlichen Urteils ist demnach teilweise in Rechtskraft erwachsen, was

im Dispositiv festzuhalten ist.

Ausdrücklich angefochten wurde dagegen

der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziff. 3 Satz 2 des

erstinstanzlichen Urteils. Infolge Anfechtung und in Anwendung von Art. 428

Abs. 3 StPO wird im Berufungsverfahren darüber zu befinden sein.

5. In Anwendung von Art. 428

Abs. 3 StPO wird weiter von Amtes wegen über den Kostenentscheid der

Vorinstanz zu befinden sein (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils).

III. Qualifizierte grobe Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts / Sachverhalt

1. Vorhalt

Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom

26. Februar 2021 (S-L 001 ff.) wird dem Beschuldigten vorliegend

folgender Vorhalt gemacht:

«Qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90

Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22

Abs. 1 SSV)

begangen am

25. Oktober 2019, um 21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse,

Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal. Der Beschuldigte überschritt

als Lenker des Personenwagens VW, [Nummernschild 1], alkoholisiert (Vorhalt 2)

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts um

58 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h).

Aufgrund einer Baustelle

war die ansonsten geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der Zeit

vom 30. September 2019 bis ca. am 29. November 2019 auf 50 km/h

herabgesetzt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten galt im Bereich der

«Hinterriedholz-Kreuzung» wieder die zuvor signalisierte Höchstgeschwindigkeit

von 60 km/h.

Durch die entsprechende

vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in Form einer gemäss

Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG besonders krassen Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuf der Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte

Gefährdungslage für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Verkehrsteilnehmer,

sondern ging vielmehr das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern ein.»

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung

darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung

und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck

(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

3. Beweismittel

3.1. Vorbemerkungen

Da im vorliegenden Berufungsverfahren

nebst der Kosten- und Entschädigungsfrage lediglich noch der Schuldspruch

betreffend qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie das

zugehörige Strafmass angefochten ist (s. Ziff. II.4. vorstehend), beschränken

sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Zusammenhänge betreffend die örtlichen

Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt der zu beurteilenden

Geschwindigkeitsübertretung, d.h. am 25. Oktober 2019, vorgelegen haben sollen.

Für eine detaillierte Zusammenstellung der in den Akten liegenden Beweismittel ist

darüber hinaus auf die Ausführungen der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteil

(US 6 ff.) zu verweisen.

3.2. Publikation der

Verkehrsbeschränkung und Anbringung der entsprechenden Signalisation

3.2.1. In der Ausgabe des Amtsblatts Nr.

35 vom 30. August 2019 wurde eine Allgemeinverfügung «Verkehrsbeschränkung in

Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal»

publiziert. Als Massnahmen, welche betreffend den Verkehrsfluss getroffen

werden sollen, wurden genannt:

Kreuzung Hinterriedholz:

-

Die Fahrbahn wird im

Baustellenbereich verengt;

-

Velo und Fussgänger

werden durch die Baustelle geleitet;

-

Die

Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.

Kreuzung Flumenthal:

-

Die Fahrbahn wird im

Baustellenbereich verengt;

-

Die

Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.

Diese Massnahmen galten für die Dauer

vom 30. September 2019 bis ca. Freitag, 29. November 2019 (Kreuzung

Hinterriedholz) bzw. von Montag, 16. September 2019 bis Freitag, 27.

September 2019 (Kreuzung Flumenthal, AS 046 f. und AS 080).

Im Tagesrapport des Amts für Verkehr und

Tiefbau vom 27. September 2019 wurde festgehalten, dass am besagten Tag

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf 50 km/h

umgestellt wurde, dies mit den Signaltafeln Nr. 2.30.1

(Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) und Nr. 2.53.1 (Höchstgeschwindigkeit

50 km/h aufgehoben, AS 040, s. zum Ganzen auch den Nachtragsrapport

der Polizei vom 08.09.2020, AS 038 ff.).

Gemäss Ausführungen der Polizei konnte

dabei die Signalisation am rechten Strassenrand nicht zwischen der südlichen

Fahrbahn und der Gleisführung der ASM-Bahn erstellt werden. Dies aus

Sicherheitsgründen in Bezug auf die Distanz zur Strassenbahn sowie dem dort

entsprechenden Lichtraumprofil. Die Signalisation sei nicht nur auf der rechten

Seite, sondern ebenfalls auf der linken Strassenseite (nordseitig) im Bereich

des Radweges erstellt worden (AS 038, letzter Absatz).

3.2.2. Gemäss Nachtragsrapport der Polizei

Kanton Solothurn vom 8. September 2020 wurde in der Ausgabe des Amtsblattes Nr.

1-2 vom 10. Januar 2020 erneut eine Allgemeinverfügung betreffend die genannte

Strecke Riedholz – Flumenthal, wiederum mit Verkehrsmassnahmen, publiziert (AS

038 f.). Ein Auszug der entsprechenden Publikation findet sich in den Akten

nicht. Dem genannten Nachtragsrapport der Polizei lässt sich entnehmen, dass

für die Wintermonate, wo die Baustelle nicht betrieben wurde, wieder auf 60

km/h zurück signalisiert worden sei, bevor dann die erneute Signalisation auf

50 km/h erfolgte (s. nachfolgend Ziff. 3.2.3.).

3.2.3. In der Ausgabe des Amtsblattes

Nr. 10 vom 6. März 2020 wurde erneut eine Allgemeinverfügung publiziert, dies

mit dem Titel «Verkehrsbeschränkung in Riedholz, Flumenthal, Hubersdorf,

Baselstrasse Knoten Hinterriedholz». Als Verkehrsmassnahmen für die Dauer vom

30. März 2020 bis 1. Dezember 2020 wurden verfügt (AS 048 f.):

-

Verengen der

Fahrspur im Baustellenbereich und Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50

km/h;

-

Velo und Fussgänger

werden durch die Baustelle geleitet;

-

Sperrung der

Waldaustrasse von Flumenthal im Abschnitt Erschliessungsstrasse Kieswerk bis

Knoten Hinterriedholz. Der Verkehr wird über die Attisholzstrasse in Riedholz

umgeleitet;

-

Verbot für Linksabbiegen

bei der Günsbergstrasse in beide Richtungen. Der Verkehr von Solothurn in

Richtung Hubersdorf wird über den provisorischen Kreisel in Flumenthal

umgeleitet. Der Verkehr von Hubersdorf in Richtung Flumenthal / Wiedlisbach

wird über die Schwiedwegen- / Hauptstrasse in Hubersdorf umgeleitet;

-

Ergänzende

Massnahmen in Hubersdorf:

o Scheidwegenstrasse Abschnitt Schulhaus-

bis Hauptstrasse, Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, Halteverbot

und Einbahn Richtung Osten, ausgenommen Velo;

o Hauptstrasse Abschnitt nördlicher

Waldrand bis Kantonsstrasse in Flumen-thal: Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit

auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;

o Knoten Haupt- und Niederwilstrasse und

angrenzend: Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h;

-

Ergänzende

Massnahmen in Riedholz:

o Attisholzstrasse beim Restaurant

Attisholz: Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h und markieren

eines Fussgängerstreifens;

o Knoten Basel-/Attisholzstrasse:

Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h;

o Schützenweg beim

Kleinkaliberschiessstand: Sperre für den motorisierten Verkehr, ausgenommen

Velo, Fussgänger, kommunale und landwirtschaftliche Fahrzeuge;

-

Ergänzende

Massnahmen Flumenthal:

o Hubersdorfstrasse: Herabsetzen

Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;

o Höflisgasse: Sperre Ein-/Ausfahrt in die

Waldaustrasse für den motorisierten Verkehr.

3.3. Fotografien und Skizzen

In den Akten liegen mehrere Fotografien

der betroffenen Örtlichkeiten. Diese zeigen die Signalisation vom 25. Oktober

2019 (Fotodokumentation, AS 065 ff.), speziell vergrösserte Bilder

dieser Dokumentation (Nachtragsrapport der Polizei vom 29.01.2021, AS 059

ff. und E-Mail [eines Mitarbeiters], FV Verkehr, vom 29.01.2021, AS 070 ff.)

sowie die Signalisation, wie sie sich im November 2020 darstellte

(Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 12.11.2020, AS 053 ff.).

Weiter befindet sich in den Akten eine handgefertigte

Skizze der örtlichen Begebenheiten, wie sie sich am 25. Oktober 2019

gestaltet hat (Rapport der Polizei Nr. 1030169, AS 086, mit

zugehöriger Legende). Diese zeigt den Standort des Radargeräts, den

beidseitigen Standort der Signale 2.55 (Ende Überholverbot) und 2.43 (Linksabbiegeverbot),

die beidseitigen Standorte des Signals 2.30.1 (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h)

sowie den Standort des Signals 1.14 (Baustellensignal an Baustellenwand) am

linken Strassenrand. In der Legende wird darauf verwiesen, dass aus

Sicherheitsgründen keine zusätzliche Baustellenwand am rechten Strassenrand im Gleisbereich

der ASM-Bahn habe aufgestellt werden können, da dies unweigerlich zu einer

Kollision mit der erwähnten Bahn und der erstellten Signalisation geführt hätte

(a.a.O., letzter Absatz).

3.4. Ergebnisse der Radarmessung vom 25.

Oktober 2019

Gemäss Radarbild (Beilage der polizeilichen

Strafanzeige vom 28.11.2019, AS 007) wurde am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, von

Richtung Riedholz in Fahrtrichtung Flumenthal ein Personenwagen mit den

Kontrollschildern [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h

gemessen. Nach Toleranzabzug von 6 km/h resultierte damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung

von 58 km/h.

Gemäss Geschwindigkeitsmess-Protokoll (Radar

Bredar) vom 25. Oktober 2019 wurden zwischen ca. 20:30 Uhr bis 23:15 Uhr

insgesamt 775 Fahrzeuge gemessen, wobei ca. 351 zu schnell gefahren sind

(AS 083 mit zugehörigem Zertifikat von Pol H.___ als Radar-Spezialist

der Polizei Kanton Solothurn in AS 084 und zugehörigem Eichzertifikat Nr.

258-32161 des verwendeten Radargeräts in AS 085 f.). Gemäss der von der

amtlichen Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

eingereichten Übersicht der Radarkontrollen von September 2019 bis Dezember

2019 sind am 25. Oktober 2019 von den zwischen 20:30 Uhr und 23:15 Uhr

gemessenen 775 Fahrzeugen deren 334, d.h. 43.10 % zu schnell gewesen. Von

den zwischen 23:15 Uhr - 00:01 Uhr gemessenen 134 Fahrzeugen sind

deren 67, d.h. 50 %, zu schnell gefahren (S-L 064 ff., insb. S-L 070).

3.5. Blut- / Urinprobe des Beschuldigten

vom 25. Oktober 2019

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019

ordnete die zuständige Pikett-Staatsanwältin die Entnahme einer Blut- und

Urinprobe beim Beschuldigten an (AS 078 f.). Diese wurde gleichentags um

22:52 Uhr resp. 23:00 Uhr im [Spital] durch Dr. med. I.___ entnommen.

Die anschliessende ärztliche Untersuchung erfolgte durch Dr. med. J.___, Arzt

Chirurgie [Spital]. Da der Beschuldigte der Polizei gegenüber erwähnte, dass

seine Lebensgefährtin zur selben Zeit ihren Nachtdienst im [Spital]

verrichtete, wurden die entnommenen Proben zwecks Herstellung eines gesicherten

Transportweges durch die Polizei Kanton Solothurn zur Kantonspolizei Bern bzw.

von dieser ins IRM Bern organisiert (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei

vom 28.11.2019, AS 003 ff.).

Mit forensisch-toxikologischer

Alkoholbestimmung vom 30. Oktober 2019 (AS 036 ff.) und mit

forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November 2019 (AS 033 ff.)

wurde im Blut des Beschuldigten eine minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration

von 0.54 ‰ festgehalten. Die entsprechenden Tests auf Betäubungsmittel

verliefen negativ.

3.6. Augenschein vom 25. Januar

2021

Am 25. Januar 2021, ab 08:45 Uhr,

wurde durch Vertreter der Polizei, im Beisein der Staatsanwaltschaft, des

Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigerin ein Augen­schein durchgeführt.

Die darin gemachten Feststellungen wurden fotografisch festgehalten

(Fotodokumentation in AS 088 ff.) und zeigen die örtliche Situation

bei der Signalisation des Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des

Überholverbots (Bild 1 und 2 in AS 088 f.) sowie den Standort

des Radargeräts am 25. Oktober 2019 (Bild 3 und 4 in AS 090 f.),

jeweils in Fahrt- und Gegenrichtung.

3.7. E-Mail vom 25. Januar 2021

Am 25. Januar 2021 leitete der

zuständige polizeiliche Sachbearbeiter dem fallführenden Staatsanwalt eine

E-Mail weiter, welche er vorgängig vom Projekt- und Oberbauleiter des Amts für

Verkehr und Tiefbau erhalten hatte. Diese beinhaltete eine Auflistung der im

Jahr 2019 im «Kreis I / 2019» verwendeten, ordentlicherweise geltenden Orts-

und Geschwindigkeits-Signale, vier Fotos sowie einen «Situationsplan

Hinterriedholz» (AS 092 f.) Sowohl die Auflistung der verwendeten

Signale wie auch die Fotos zeigen dabei die Signale «60 km/h» bzw. «60 km/h

aufgehoben».

3.8. Angaben von D.___

Mit Datum vom 4. Februar 2020 erliess

die Staatsanwaltschaft gegen D.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach Abzug

der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019 um 22:34

Uhr (Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). D.___ wurde

verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total

CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind

50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz,

s. S-L 010 f.).

D.___ wurde als Zeuge zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 vorgeladen (S-L

047 ff.). Auf die Frage der Vorsitzenden, wie er mit der amtlichen Verteidigerin

in Kontakt gekommen sei, führt er aus, am 25. Oktober 2019 sei er selber

in diese Geschwindigkeitsüberwachung geraten und habe dafür einen Strafbefehl

erhalten. Im Nachgang zu diesem Fall sei ein Zeitungsartikel in der

Solothurner Zeitung erschienen. Er wisse nicht, ob da schon ein Aufruf drin

gewesen sei oder ob er sich auf Eigeninitiative bei der Anwältin gemeldet habe.

(Was er zum Vorfall sagen könne?) Er sei an diesem Abend auf dem Heimweg

gewesen. Er sei gefahren und es seien noch zwei Personen in seinem Auto

gewesen. Es sei ein schöner Abend gewesen. Sie hätten noch «geschwätzt». Er sei

nicht ortsunkundig und kenne die Strecke. Er sei von Flumenthal hergekommen. Er

habe gebremst und sei mit 50 km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er

danach aber zu früh beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50-er Zone

noch nicht aufgehoben worden sei. Rechts seien zwar irgendwelche

Bauabschrankungen gewesen, aber da seien keine Baumaschinen etc. gewesen,

welche auf eine grosse Baustelle hingewiesen hätten. Rechts bei der Allee sei

dann der Blitzer gestanden. Am Montag darauf sei er nochmals schauen gegangen

und habe erst da gesehen, dass die Aufhebung der 50-er Zone weiter hinten

gestanden sei. (Ob er also grundsätzlich gewusst habe, dass dort eine 50-er

Zone sei bzw. dass er sich einfach geirrt habe, wo diese aufgehoben worden sei?)

Er habe sich nicht geirrt, sondern er habe sich nicht geachtet und dann aus

Gewohnheit beschleunigt. (Auf Frage nach dem Wohnort:) Er wohne in [Ort 1] und

sei in [Ort 2] aufgewachsen. Er kenne die Gegend also. (Wie oft er die besagte

Strecke gefahren sei?) Etwa sechs Mal im Jahr. (Ob ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung

auf 50 km/h aufgefallen sei?) Das habe er gewusst. Er habe es gewusst, er sei

auf die Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend

die Geschwindigkeit reduziert. (Von welcher Geschwindigkeit er ausgegangen sei?)

Von 80 km/h ausserorts. (Ob er sich erklären könne, weshalb auf 50 km/h

gedrosselt worden sei?) Von Flumenthal her komme ja die Kreuzung Richtung

Günsberg/Balm und Attisholz. Dass hintendran die Geschwindigkeit noch nicht

aufgehoben sei, sei für ihn grundsätzlich schon verständlich. Aber dann müsste

man sehen, dass dort eine Baustelle sei mit Baumaschinen, Material, Röhren etc.

Das habe er nicht gesehen. Er habe sich aber wohl auch zu wenig geachtet, weil

er am «schwätzen» gewesen sei und er habe nach der Kreuzung einfach «gäng wie

gäng» normal beschleunigt. (Ob er wisse, wie lange man dort zeitlich lediglich

50 km/h habe fahren dürfen:) Keine Ahnung.

3.9. E.___

Mit Datum vom 16. Dezember 2019 erliess

die Staatsanwaltschaft gegen E.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach

Abzug der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019,

23:25 Uhr (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). Er

wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total

CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind

50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz, s.

S-L 014).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 liess

der Betroffene der Motorfahrzeugkontrolle eine Stellungnahme zukommen. Darin

führte er aus, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23

km/h nicht zu bestreiten. Allerdings sei zu beachten, dass er seit Jahrzehnten

diese Strecke häufig befahre. Sie sei sein früherer Arbeitsweg gewesen und

heute die direkte Verbindung zur Stadt Solothurn. Seit es überhaupt ausserorts Geschwindigkeitsüberschreitungen

gebe, habe an der fraglichen Stelle die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

gegolten. Vor kurzem sei die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt

worden. Diese Beschränkung um 30 km/h, welche er leider nicht beachtet

habe, könne er nicht nachvollziehen. Die Baustelle, welche neben der

bestehenden Strasse sei, tangiere den Verkehr in keiner Weise. Zwischen der

Neubaustrecke und der bestehenden Fahrbahn sei sogar eine Absperrung errichtet

worden. Im Umkreis von mehreren hundert Metern gebe es – ausser der längst

stillgelegten ehemaligen Haltestelle Hinterriedholz – kein Haus. Dass man vor

der berüchtigten Kreuzung Hinter-Riedholz abbremse, sei ja klar, dies sei mit

der alten Signalisation auch deutlich angezeigt (S-L 015).

Am 2. Juli 2020 liess E.___ der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten die ihn betreffenden Unterlagen mit

dem Vermerk zukommen: «Wie ich im Kommentar an die MFK geschrieben habe, war

zum Zeitpunkt der Kontrolle weit und breit kein Hindernis zu sehen. So habe ich

die völlig unlogisch angebrachte 50er Signalisation nicht gesehen.» (AS 016

ff.).

Auch E.___ wurde als Zeuge zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 geladen (S-L 051

ff.). Auf Frage der Vorsitzenden, ob er wisse, worum es heute gehe, führte er aus,

es sei einmal ein Bericht in der Solothurner Zeitung über den Fall des

Beschuldigten gewesen und dass es da jetzt zu einem Gerichtsfall komme. Er sei

in der gleichen Nacht wie der Beschuldigte auch zünftig gebüsst worden und habe

das Gefühl gehabt, dass dort zum Teil fragwürdige Sachen passiert seien.

Deswegen habe er sich dann bei der Verteidigerin des Beschuldigten gemeldet und

habe angeboten, seine Unterlagen und Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. (Was

er zum Vorfall sagen könne:) Seine Frau und er seien an einem Jazzkonzert

gewesen und sie seien ungefähr um 23:30 Uhr nach Hause gefahren. Auf dieser

Strecke fahre er seit ca. 40 Jahren. Sie hätten in dieser Nacht nichts bemerkt.

Ca. 2 – 3 Wochen später habe er einen Strafbefehl von der

Staatsanwaltschaft erhalten, dass er dort zu schnell gefahren sei. (Er lebe ja

in [Ort 3]. Wie oft er die Strecke gefahren sei?) Das sei sein Arbeitsweg

gewesen, als er noch gearbeitet habe. Damals sei er die Strecke täglich

gefahren. Seit er pensioniert sei natürlich nicht mehr so häufig. (Ob ihm die

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?) Nein. Es

mache seines Erachtens auch keinen Sinn, da kein Hindernis vorhanden gewesen

und es ausserorts gewesen sei. Es sei dort immer 80 km/h gewesen und daran habe

er sich gehalten, entsprechend sei er mit 78 km/h (ohne Toleranzabzug) in

die Kontrolle geraten. Seine Frau habe auch nicht reagiert, obwohl sie ihn

sonst immer auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufmerksam mache. (Auf

Frage, von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h.

(Ob es dort noch eine 60-er Zone gebe?) Jetzt sei es 60 km/h, aber damals

sei es…. oder? Jetzt wisse er es gar nicht mehr. Es seien jedenfalls 80 km/h

und 60 km/h gewesen zuvor, nicht nur 50 km/h. (Ob er sich erklären könne,

weshalb das Tempo auf 50 km/h gedrosselt worden sei?) Viel später habe er

eine Korrespondenz mit dem Baudepartement geführt. Der Fall sei für ihn

eigentlich schon abgeschlossen gewesen. Im Wald zwischen Feldbrunnen und

Riedholz sei aber plötzlich einmal 50 km/h signalisiert gewesen über eine

längere Zeit. In dieser Zeit sei er beruflich noch häufig in Zürich gewesen und

sei mit dem Zug nach Hause gekommen. Wenn er dann von Solothurn mit dem Auto

nach Hause gefahren sei in der Nacht, habe ihn kaum einer überholt, ohne ihm

noch den Vogel zu zeigen, weil er dort korrekt mit 50 km/h gefahren sei.

Es sei richtig gefährlich gewesen in diesem Wald. Er habe nicht gewusst wer

zuständig sei, also habe er [dem Regierungsrat] einen Brief geschrieben mit der

Bitte um Weiterleitung in seinem Departement. Er habe dann einen Brief erhalten

von einem Herrn […]. Dort sei nur die Rechtfertigung von dieser Geschichte

gewesen. Ein Satz habe ihn aber gestört: Es habe geheissen, dass man die

Beschränkungen aus Kapazitätsgründen über das Wochenende nicht aufheben könne.

Das heisse für ihn Folgendes: Man wisse, dass es eigentlich nicht korrekt sei,

könne es aber nicht ändern. Dabei wäre es keine grosse Sache, eine mobile

Beschränkung wegzunehmen. Die Polizei habe schliesslich auch jede Menge

Kapazität, um eine Nacht lang an einem Wochenende zu kontrollieren. Als Bürger

fühle er sich da schon ein wenig komisch behandelt. (Ob er wegen der hier

interessierenden Baustelle auch einmal Korrespondenz geführt habe?) Das habe er

miterwähnt in seinem Brief. (Aber spezifisch zu dieser Baustelle habe er nichts

geschrieben?) Er habe gegenüber der MFK eine Stellungnahme abgeben müssen. Das

habe er gemacht. Er habe auch Bilder gemacht, aber erst drei Wochen, nachdem er

geblitzt worden sei, weil er zuvor gar nicht mitgekriegt habe, dass er geblitzt

worden sei. Er sehe einfach weit und breit kein Hindernis. Aus seiner Sicht sei

es auch nicht gut signalisiert worden. (Auf Frage des fallführenden

Staatsanwalts, nachfolgend «StA», ob er nicht realisiert habe, dass dort

ursprünglich 60 km/h signalisiert worden und dann eine Reduktion auf 50 km/h

erfolgt sei?) Das sei ihm nicht bekannt gewesen. (StA: Wie die heutigen

Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt seien, an welchem Strassenrand diese

stehen würden?) Wenn er von Niederwil oben herabkomme, sei glaublich 60 km/h

signalisiert. Wenn er über die Kreuzung fahre sei 60 km/h. Dann sei

relativ rasch wieder aufgehoben auf 80 km/h. (StA: Und umgekehrt?)

Wahrscheinlich ebenfalls so. (StA: Wo die Tafeln stehen?) Er sei zwar vor einer

halben Stunde dort durchgefahren, aber er wisse es nicht.

3.10. Weitere Eingaben der Verteidigung

Mit Eingabe vom 17. Juni 2021

reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten der Vorinstanz nebst den

zwei Strafbefehlen gegen D.___ vom 4. Februar 2020 und gegen E.___ vom 16. Dezember

2019 auch eine Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 gegen die F.___ AG

inkl. Stellungnahme von C.___ (S-L 012 f.) sowie einen Strafbefehl

vom 18. November 2020 gegen G.___ inkl. zwei Einsprachen mit Beilage (S-L 018 ff.)

ein.

Gemäss (undatierter) Stellungnahme von C.___

sei er am 25. Oktober 2019 um 21.34 Uhr in der «Baustelle» an der

Baselstrasse mit überhöhter Geschwindigkeit registriert worden. Da die

Übertretung keine übermässigen finanziellen Folgen gehabt habe, habe er darauf

verzichtet, gegen die Anzeige vorzugehen. Trotzdem habe er insofern Stellung

nehmen wollen, als dass die Beschilderung als Baustelle und die geänderte

Höchstgeschwindigkeit sehr unübersichtlich und vor allem in Fahrtrichtung

Wiedlisbach sehr schlecht zu erkennen gewesen sei. In der Dunkelheit und ohne

Strassenbeleuchtung seien die Tempo-Limit-Tafeln kaum sichtbar gewesen. Wer die

Strecke täglich zurücklege und die Beschilderung übersehe, sei sofort zu

schnell. Auf der eigentlichen Fahrspur sei zu diesem Zeitpunkt zudem keine

Baustelle gewesen, welche einen an die Temporeduktion erinnern würde. Gemäss

Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 (S-L 013) wurde eine Geschwindigkeit

von 70 km/h gemessen.

In der Einsprache vom 5. Februar 2020

gegen den gegen ihn ausgesprochenen Strafbefehl vom 24. Januar 2020 hielt G.___

unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Signalisationsverordnung, wonach das

Vorschriftssignal «Höchstgeschwindigkeit 50» bis zum entsprechenden Ende

Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte, fest, dass

er von der Günsbergstrasse in die Baselstrasse abgebogen sei, weswegen er somit

nirgends habe erkennen können, dass am Standort der Radaranlage (ca. 300 Meter

von der Kreuzung entfernt) Tempo 50 gegolten habe. Dies, da sich nach der

Verzweigung kein entsprechendes Schild befunden habe (AS 018). Die Staatsanwaltschaft

anerkannte die Ausführungen des Betroffenen und erliess am 18. November 2020

einen neuen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV). Ihm wurde neu

angelastet, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zumindest

fahrlässig um 25 km/h überschritten zu haben.

3.11. Aussagen des Beschuldigten

Unter Berücksichtigung, dass der Schuldspruch

des Beschuldigten betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (infolge Alkohol) unangefochten

in Rechtskraft erwachsen ist, sowie unter Berücksichtigung, dass die am 25. Oktober

2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschuldigten grundsätzlich

unbestritten geblieben ist, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen hauptsächlich

auf die Angaben des Beschuldigten betreffend die konkreten örtlichen

Verhältnisse vom Abend des 25. Oktober 2019 hinsichtlich des Bestehens der

Signalisation, deren Erkennbarkeit sowie der Umstände seiner Fahrt. Betreffend

die vollständigen Angaben des Beschuldigten zu sämtlichen Vorhalten ist ergänzend

auf die Akten sowie die Ausführungen der Vorinstanz (US 6 ff.) zu verweisen.

Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr,

erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten (AS 008 f.).

Damals führte er aus, er habe die Signalisation nicht gesehen. (Wie er sich die

Geschwindigkeitsüberschreitung erkläre?) Dass er zu diesem Zeitpunkt zu schnell

unterwegs gewesen sei, sei ihm nicht direkt aufgefallen. Er habe auch dringend

auf die Toilette gemusst. (Ob er die besagte Strecke, wo die Geschwindigkeit

gemessen worden sei, gut kenne?) Ja. (Ob er mit der dortigen Signalisation gut

vertraut sei?) Ja, in der Regel schon, wenn nicht gerade eine Baustelle dort

sei. (Auf Frage nach der Fahrt an sich:) Er sei in der Kantine 1881 im

Attisholzareal losgefahren und sein Ziel sei sein Zuhause gewesen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 29. Oktober 2019 (AS 010 ff.) beantwortete der Beschuldigte

die Frage des Einvernehmenden, wer die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Oktober

2019 begangen habe, mit «Dies bin ich gewesen.». (Ob er den Abend des

25.10.2019 schildern könne?) Sie hätten nach Feierabend in [Ort 6] ein kleines

Feierabendbier getrunken. Dies sei so ca. um 17:00 Uhr gewesen. Im

Anschluss daran, ca. 18:15 Uhr – 18:30 Uhr, sei er losgefahren in

Richtung Kantine 1881 Attisholz. Dort habe er dann noch zwei weitere Biere

getrunken, also ein 3 dl und ein 5 dl. Von dort aus sei er wieder mit

seinem PW los in Richtung nach Hause gefahren. Also direkt in die

Polizeikontrolle. (Ob ihm die Baustelle dort, wo seine Geschwindigkeit gemessen

worden sei, bekannt sei?) Er wisse, dass sich eine Baustelle dort befinde. (Wie

oft er diese Baustelle schon mit einem Motorfahrzeug passiert habe?) Dies sei

vermutlich das erste Mal gewesen, dass er diese Baustelle passiert habe.

Normalerweise fahre er über Wangen a.A. und anschliessend via Attiswil nach

Hause. (Ob er die Geschwindigkeitssignalisation im dortigen Baustellenbereich

festgestellt habe?) Nein. (Wie er sich die deutliche

Geschwindigkeitsüberschreitung, die er begangen habe, erkläre?) Er wisse, dass

normalerweise an dieser Stelle 80 km/h signalisiert sei. Als er jedoch

festgestellt habe, dass er doch deutlich über 80 km/h gefahren sei, habe

er auch sofort seine Geschwindigkeit wieder verlangsamt. Er habe auch nicht

gemerkt, dass er von einem Radargerät erfasst worden sei. Kurze Zeit später sei

er bereits von der Polizei zur Anhaltung aufgefordert worden. Das habe er dann

auch sofort getan. Er möchte auch noch erwähnen, dass ausser ihm keine weiteren

Fahrzeuge zu jener Zeit auf dem Streckenabschnitt gewesen seien. Es seien ihm

auch keine weiteren Fahrzeuge entgegengekommen. (Wie gemäss seinem Empfinden

die Witterungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt gewesen seien?) Die

Strassenverhältnisse seien eigentlich gut gewesen. Es sei halt einfach dunkel

gewesen. (Wie er heute darüber denke?) Schlecht, er finde es auch absolut nicht

gut, was er gemacht habe. Wäre es ihm bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h

zugelassen gewesen wären, wäre er sicher nicht schneller gefahren. (Ob er der

Einvernahme noch etwas beifügen wolle?) Er sei der Meinung, dass die dortige

Signalisation schwer ersichtlich und irreführend sei. Auch sei die Aufhebung

des Überholverbots sehr irreführend kurz nach der Geschwindigkeitssignalisation

aufgestellt. Er habe auch schon mit Bekannten nach dem Vorfall darüber

gesprochen bezüglich der dortigen Signalisation. Auch sie seien sich

offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h

signalisiert sei. (Auf Frage der amtlichen Verteidigerin [nachfolgend AV], wie

lange er die genaue Signalisation im besagten Baustellenbereich kenne?) Das

wisse er seit Samstag, 26. Oktober 2019. Er habe persönlich noch Nachschau

gehalten. (AV: Ob die Baustelle die dortige Fahrbahn beeinträchtige?) Nein.

(AV: Ob die Strecke irgendwie anders sei, seit sich diese Baustelle dort

befinde?) Eigentlich nicht. Ausser, dass man die Fahrbahn jetzt nicht mehr

verlassen könne. Vorher habe man noch rechts abbiegen können. (AV: Wie die

erwähnte Abgrenzung zum nebenanliegenden Zuggleis aussehe?) Entlang der

Fahrbahn, also zwischen dem rechten Strassenrand und dem Zuggleis befänden sich

orange/rote Pfosten oder «Töggeli». Diese seien jedoch immer dort. (AV: Ob er

sich die erwähnte Strecke ohne Baustelle gewöhnt sei?) Ja. (AV: Wie oft er

normalerweise dort vorbeifahre?) Wenn er irgendwo zu Besuch sei, fahre er dort

vorbei. Früher sei es sein Arbeitsweg gewesen. Oder wenn er zu seinen Eltern

gegangen sei. Er kenne die Strecke sonst in- und auswendig.

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2021 (AS 018 ff.) bestätigte der

Beschuldigte die bislang gemachten Angaben, er habe keine Korrekturen oder

Ergänzungen. (Ob er aus heutiger Sicht erklären könne, wie es zu dieser

Geschwindigkeitsüberschreitung habe kommen können?) Durch das, dass er sie [die

Signalisation] nicht wahrgenommen hatte und er nicht gewusst habe, dass dort 50 km/h

sei. Er sei in Gedanken gewesen und habe auch auf die Toilette gemusst. Es sei

dunkel gewesen und er habe sie [die Signalisation] erst wahrgenommen, als die

Beleuchtung der Kreuzung begonnen habe und er dort realisiert habe, dass er zu

schnell gewesen sei. Er habe dann abrupt begonnen, abzubremsen. Ihm sei auch

nicht aufgefallen, dass er gerade von einem Radar erfasst worden sei. (Auf

Vorhalt, dass die temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungstafel zusätzlich mit

orangen «Töggelis» umringt sei und in der Nacht gut wahrgenommen werde bzw. auf

Frage, weshalb er dennoch nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln

aufmerksam geworden sei?) Weil er die Tafel rechts vom Gleis nicht realisiert habe.

Die Baustellentafel links habe er gesehen, die Geschwindigkeitsbegrenzungstafel

links habe er nicht gesehen. Er habe gedacht, die Baustellentafel betreffe den

Radweg, dass da etwas gemacht werde, und nicht direkt die Strasse. In der

Gegenrichtung habe man ja nur auf dem Radweg eine Tafel gehabt, um die

Baustelle für die Strasse anzukünden. Das sei verwirrend. Am nächsten Tag sei

er die Situation anschauen gegangen. Da sei ihm aufgefallen, dass vor der

rechten Beschilderung der 50-er Tafel die Schilder «Linksabbiegen verboten» und

«Überholen verboten» aufgehoben gewesen seien. Die reflektierten in der Nacht

ja auch. Da sehe man etwas Reflektieren, insbesondere die Tafeln, die er

auswendig kenne. Er habe so die 50er-Tafel gar nicht wahrgenommen. Bei der

Baustellensignalisation und der 50er-Signalisation sei zu diesem Zeitpunkt bei

keiner Signalisation eine Beleuchtung gewesen. (Auf Vorhalt des Augenscheins

bzw. auf den Umstand angesprochen, dass an besagter Stelle üblicherweise eine

signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte und dass sich 424

von insgesamt 775 gemessenen Fahrzeugen an die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit gehalten hätten:) Er könne sich vorstellen, dass viele

Leute dort durchgefahren seien, welche die Situation gekannt hätten. Es sei

eine Durchfahrtstrecke für viele Pendler, insbesondere aus der Region

Flumenthal/Attiswil, und wahrscheinlich hätten diese gewusst, dass dort etwas

am Machen sei. Er fahre meistens in die andere Richtung. Er sei normalerweise

vom unteren Teil [von Ort 4] zur Arbeit gefahren. Und die sei zu dieser Zeit

gesperrt gewesen, wegen des Fluchtverkehrs der Baustelle. Dann fahre er

normalerweise über Wangen an der Aare Richtung [Ort 7] über die Autobahn. Sein

Arbeitsweg habe sich für ihn bereits zu ändern begonnen, als der Kreuzplatz in

Derendingen gemacht worden sei. Er habe vermeiden wollen, dort durchzufahren.

(Ab wann ihm bekannt gewesen sei, dass sich in Riedholz diese Baustelle für die

Strasse befunden habe?) Betreffend die Strasse sei nichts ersichtlich gewesen.

Man habe nichts von Bauarbeiten feststellen können. Erst im Januar sei etwas

gemacht worden. Vorher sei an dieser Strasse nichts verändert worden. Man habe

nicht mehr über die Kreuzung nach Luterbach gekonnt, man habe nur noch

geradeaus fahren können. (Auf die ihm gemachten Vorhalte:) Er finde es nicht

richtig, dass er vorsätzlich ein Menschenleben gefährdet haben solle. (AV: Ob

das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» heute an der Stelle stehe, wo es

seiner Meinung nach vor der Baustellensituation gewesen sei?) Ja, er sei der

Meinung, dass der jetzige Standort des 60-er Schildes auch damals so gewesen

sei. (AV: Ob er etwas zur damaligen Situation sagen könne, wie sei die Höchstgeschwindigkeit

sonst so gewesen, die Sicht- und Strassenverhältnisse?) Das Wetter und die

Sicht seien gut gewesen, es sei halt zu dieser Zeit dunkel gewesen, es sei

trocken und klar gewesen, nicht neblig. Die Geschwindigkeit, von woher er

gekommen sei, sei normalerweise auf 80 km/h begrenzt. Es sei ein langes Stück.

Es habe dort keine Beschränkungen, kein Trottoir, keinen Eingriff in die

Strasse. Dort habe es grundsätzlich keine Fussgänger, keine Fahrräder.

Beleuchtung habe es auch keine. Aus dieser Strassensituation sei es für ihn

sehr schlecht erkennbar gewesen, dass sich geschwindigkeitstechnisch oder

strassentechnisch etwas geändert haben sollte.

Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 (S-L 056 ff.) führte der Beschuldigte zum

Kernsachverhalt aus, er sei die Strecke gefahren von Riedholz her Richtung Flumenthal.

Er habe nicht gesehen, dass dort 50 km/h sei. Es sei vorher auch nicht

ersichtlich von der Fahrtrichtung Solothurn her. Es sei ihm schlichtweg nicht

bewusst gewesen. Er sei abgelenkt gewesen durch Gedanken, weil sie auf der

Baustelle noch ein Problem gehabt hätten. Er habe sich in diesem Moment dann

nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und sei von 80 km/h ausgegangen. So

sei er dann in die Kontrolle geraten. Er habe auch nicht festgestellt, dass er

geblitzt worden sei. Er sei dann in Flumenthal beim provisorischen Kreisel von

der Polizei angehalten worden. (Welche Strecke er von der Kantine 1881 bis

nach Hause gefahren sei?) Sie hätten zu diesem Zeitpunkt nach Riedholz ins Dorf

kehren müssen. Sie hätten gar nicht direkt nach [Ort 4] fahren können. Diese

Verbindung sei gesperrt worden wegen angeblichem Fluchtverkehr durch das Dorf

wegen dieser Baustelle. (Wie oft er diese Strecke Riedholz - Flumenthal gefahren

sei?) Er habe diese Strecke eigentlich zu meiden versucht wegen der Baustelle.

Zuvor sei er immer über Luterbach […] nach [Ort 7] gefahren. Mit der Baustelle

sei es aber zu umständlich geworden. Er sei dann jeden Morgen in Wangen an der

Aare auf die Autobahn und so nach [Ort 7] gefahren. Am Feierabend sei er dann

meistens diesen Weg auch wieder zurückgefahren. (Konkret, wie oft er diese

Strecke [gemeint ist, wo er geblitzt wurde] gefahren sei - einmal in der Woche,

einmal im Monat?) Vielleicht einmal in der Woche, um einkaufen zu gehen. (Im

Monat vor der Kontrolle?) Öfters. Das sei sein Arbeitsweg gewesen. Er habe

damals in [Ort 5] gearbeitet, deshalb sei er immer dort durchgefahren. (Ob ihm

die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?)

Nein. (Wie er sich erkläre, dass ihm die Signalisation nie aufgefallen sei?) Er

kenne die Strecke sehr gut und die Schilder seien zu schlecht ersichtlich

aufgestellt gewesen. Er habe diese schlicht und einfach nicht gesehen. (Er sei

ja nach Abzug der Toleranz mit 104 km/h [recte: 108 km/h] unterwegs

gewesen. Von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h.

(Auf diesem Streckenabschnitt sei jedoch normalerweise auf 60 km/h

gedrosselt, ob er dies gewusst habe?) Im Bereich der Kreuzung sei normalerweise

60 km/h. (Weshalb er dies gewusst habe?) Das sei die normale

Beschilderung, welche er auf seinem täglichen Arbeitsweg gesehen habe. (Diese

60-er Beschilderung habe er dort gesehen?) Ja. (Dann sei er auf der ganzen

Strecke nach Riedholz so unterwegs gewesen, als gälten 80 km/h?) Ja, bis

zu dieser Kreuzung. (Wann er auf 114 km/h beschleunigt habe?) Das könne er

so gar nicht sagen. In Gedanken habe er einfach den Fuss auf dem Gaspedal

gehabt und habe sich nicht auf den Tacho geachtet. Er könne sich aber nicht

vorstellen, dass er dort schon die ganze Strecke so schnell gefahren sei. (Er

habe also nicht bewusst auf 114 km/h beschleunigt?) Nein. (Er sei also von

80 km/h ausgegangen und sei auch um die 80 km/h gefahren und kurz vor

und kurz nach der Radarkontrolle habe er auf über 110 km/h beschleunigt?)

Kurz nach der Kontrolle hätten die Strassenlampen angefangen. Dort habe er dann

auf den Tacho geschaut und festgestellt, dass er zu schnell sei. Deshalb habe

er dann sofort abgebremst, weil es ihm nicht bewusst und auch nicht recht

gewesen sei, dass er so schnell unterwegs gewesen sei. (Wie er gemerkt habe,

dass er zu schnell unterwegs gewesen sei?) Weil er auf den Tacho geschaut habe,

als das Strassenlampenlicht gekommen sei. (Ob er die Polizei schon gesehen

habe, als er abgebremst habe?) Nein, er habe diese erst später wahrgenommen und

wie gesagt auch nicht gemerkt, dass sie ihn geblitzt hätten. (So oder so sei er

zu schnell unterwegs gewesen, wie er sich das erkläre?) Er könne sich das nicht

erklären. Er sei abgelenkt gewesen und habe sich in diesem Moment nicht auf die

Geschwindigkeit geachtet. (Er habe ausgesagt, er habe auf die Toilette gehen

müssen, ob das zutreffend sei?) Ja. (Ob er deshalb auch ein wenig im Stress

gewesen sei?) Das sei möglich. Weil er dringend auf die Toilette gemusst habe,

sei er wohl schon ein wenig unter Druck gewesen. (Ob er oft mit dem Fahrzeug

seines Bruders unterwegs gewesen sei?) Zu diesem Zeitpunkt habe er das Auto

seines Bruders verwenden dürfen, weil sein eigenes Auto einen Schaden gehabt

habe. In dieser Woche habe das angefangen: Von Mittwoch an habe er sein Auto

verwenden dürfen und am Freitag sei er bereits in die Kontrolle geraten. (Ob er

sich erklären könne, weshalb das Tempo an jener Stelle auf 50 km/h

gedrosselt worden sei?) Nein. (Weshalb nicht?) Die Strasse sei so wie immer

gewesen. Es habe keine Bauarbeiten gegeben. Es habe keine Veränderung der

Fahrspur gegeben. Wenn man von Solothurn her gekommen sei, hätten sie auf der

linken Seite in das Feld hinein die provisorische Umleitung gebaut. Das habe

aber die Strasse in keiner Weise beeinträchtigt und zu diesem Zeitpunkt sei

dort auch nichts mehr gemacht worden, das sei alles schon vorher passiert. Von

irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können. (Ob er wisse, wie

lange man dort lediglich 50 km/h habe fahren dürfen?) Er wisse es nicht

genau, wann es angefangen habe. Vorher sei es einmal auf 50 km/h reduziert

gewesen. Etwa im November habe man diese 50 km/h wieder aufgehoben und die

Strasse sei wieder normal befahrbar gewesen, bis im Januar die Bauarbeiten auf

der Strasse erst begonnen hätten. (Es habe also irgendeinmal einen Unterbruch

bei der Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben?) Ja. (Ob er das gewusst oder

nachträglich erfahren habe?) Er habe das von Leuten erfahren, die dort

durchgefahren seien, und habe es irgendwann auch selber gesehen. Es seien auch

recht viele Leute verwirrt gewesen und hätten ihn gefragt, ob er vielleicht

mehr wisse. (Gemäss den Akten sei die Signalisation am 27. September 2019

angebracht worden, also ca. einen Monat vorher, was er dazu sage?) Das habe er

nie gesehen (AV: Heute sei diese Baustelle abgeschlossen, es gebe eine neue

Signalisation. Wo jetzt die Geschwindigkeitsbegrenzung in Fahrtrichtung Flumenthal

stehe?) Die Spur von den Gleisen sei ein wenig weiter weg gezogen worden im

Bereich der Kreuzung und der Beschilderung. Die Beschilderung stehe jetzt auf

der Strassenseite von den Gleisen und nicht mehr rechts neben den Gleisen, weil

man mehr Distanz geschaffen habe zu den Gleisen. (AV: Er habe am Wochenende

noch mit einem Laser vom Wald aus gemessen, wie weit damals das Schild vom

Strassenrand entfernt gewesen sei. Auf welche Distanz er gekommen sei?) Von der

Fahrspur bis zum Pfosten mit dem Schild habe er 4.20 Meter gemessen. (Wie die

Therapie ausgesehen habe bzw. was dort besprochen worden sei?) Grundsätzlich

wie es dazu habe kommen können. Er habe immer gesagt, dass er es sich nicht

erklären könne, weil er das sonst nicht mache. Er habe keine Begründung

vorweisen können. Man müsse aber wissen, warum man es gemacht habe.

Mittlerweile sei das sehr wahrscheinlich auf seine Emotionalität wegen des

Vorfalls auf der Baustelle und seine Abgelenktheit zurückzuführen und weil er

aufs WC gemusst habe. Das sei eigentlich ausschlaggebend gewesen.

Im Rahmen des letzten Wortes hielt der

Beschuldigte abschliessend fest, dass ihm das Schild nicht aufgefallen sei. Er

neige auch nicht zu solchen Vergehen und hoffe, dass man das berücksichtigen

werde (S-L 045).

Im Rahmen der Verhandlung vor

Obergericht führte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden

aus (OGer 042 ff.), das sei so, das könne man nicht leugnen. Es habe eine

Aufzeichnung gegeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Kreuzung auf 50

km/h beschränkt gewesen sei, und schon gar nicht so früh. Die Strecke sei sonst

80 km/h gewesen, und dann wechsle es einmal auf 60 km/h. Er kenne die Strecke

eigentlich sehr gut. Er wohne weiter vorne in [Ort 4] […]. Das sei auch lange

sein Arbeitsweg gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dort 50 km/h

gelten, er habe das nicht erkannt. Er sei nirgendwo schlau auf das aufmerksam

gemacht worden. (Auf Frage nach der Inkaufnahme des Risikos eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern:) Das sei noch schwierig zu sagen. Bei so

einer hohen Überschreitung werde das einem sicher vorgeworfen bzw. zur Last

gelegt. Ja, bei einer so hohen Geschwindigkeit sei die Gefahr da. Wenn man die

50 km/h erkenne, dann sei das sehr viel zu schnell, das sei ihm bewusst. (Ob er

denn solche Gedanken gehabt habe?) Nein gar nicht. Er habe das Gefühl gehabt,

er sei normal gefahren «wie gäng» von dieser Strasse her Richtung Riedholz. Er

könne sich auch nicht ganz erklären, wo und wann er auf diese Geschwindigkeit

erhöht habe. Er habe später dann – wenn man auf diese Kreuzung zukomme und die

Strassenlampen wieder anfingen – sich wieder auf den Tacho geachtet und

gesehen, dass er zu schnell sei auch für die normalen Umstände. Er habe stark

angefangen zu reduzieren, weil ihm bewusst geworden sei, dass er einen Fehler

gemacht habe. Er könne aber nicht sagen wieso. (Weshalb er nicht vorher auf den

Tacho geachtet habe?) Am Anfang habe er sicher drauf geschaut. Also er sei

nicht einfach so auf die Strasse gefahren, da habe er sich noch geachtet. Sehr

wahrscheinlich habe er sich auch noch links und rechts an der Strasse

orientiert. Und irgendwo sei es zu dieser Beschleunigung gekommen, die er sich

nicht so recht erklären könne. Wie schon gesagt, habe er dringend auf die

Toilette gemusst und habe nur noch nach Hause gewollt. Er habe natürlich nicht deswegen

zu schnell fahren gewollt, das sei nicht die Absicht gewesen. Es sei dunkel

gewesen. Als die Strassenlampe gekommen sei, habe er wieder nach unten

geschaut, habe gedacht «Scheisse» und habe angefangen zu bremsen. (Ob er das

Auto seines Bruders das erste Mal gefahren sei?) Nein, zum ersten Mal nicht. Er

habe es zwischendurch selten mal gebraucht, wenn mit seinem Auto etwas nicht in

Ordnung gewesen sei. Jetzt in diesem Fall habe sein Auto einen Schaden gehabt,

der geflickt worden sei. Er habe das Auto seines Bruders gebrauchen können für

diesen kurzen Zeitraum. Er könne nicht sagen, wie lange er es gehabt habe, es

seien so zwei, drei Tage gewesen, die er unterwegs gewesen sei mit dem Auto.

(Es sei also nicht so gewesen, dass er überrascht gewesen sei, dass das Auto so

schnell beschleunigt oder dass er das Auto nicht gekannt hätte?) Es sei ja

nicht eine starke Beschleunigung in dem Sinn gewesen, sondern es sei schleppend

schnell geworden. Es sei eine schwierige Frage. Er könne es sich nicht

erklären. Er habe das Gefühl, es wäre auch mit einem anderen Auto möglich

gewesen. Sehr wahrscheinlich auch mit seinem eigenen Auto, welches viel weniger

Leistung habe. (Welches Fahrzeug er üblicherweise fahre?) Er habe einen [Lieferwagen]

gehabt, der sei ganz anders zum Fahren gewesen. […].

(Auf Vorhalt der Reflektion der

Schilder:) Er habe die Baustellentafel auf der linken Seite gesehen. Dort sei

auch die Baustelle auf dem Radweg gewesen, wo man die provisorische

Umfahrungsstrasse gemacht habe als Vorbereitung. Die 50-er Tafel sei von ihm

aus gesehen hinter diesem Schild gestanden, und diese sei ihm nicht aufgefallen.

Er wisse nicht, vielleicht weil er die Strecke zu gut kenne. Und es seien noch

andere Schilder angebracht hintendran. Vielleicht sei ihm das nicht bewusst

gewesen, oder gar nicht aufgefallen, dass dort jetzt noch ein Sonderzeichen

dazwischen stehe. (Weshalb er die Strecke zu meiden versucht habe?)

Grundsätzlich, weil unten an der Waldaustrasse, d.h. von der Kreuzung

Hinterriedholz Richtung Golfplatz, die Einfahrt von Flumenthal gesperrt gewesen

sei. Das sei eigentlich der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr dort

durchgefahren sei […]. Er sei dann über die Autobahn nach Hause. Und arbeiten

gegangen auch. (Auf Nachfrage:) An der Kreuzung, wenn man von Solothurn her

komme, könne man rechts abbiegen. Dann gehe es dort runter Richtung Attisholz

über die Wylihof-Brücke Richtung Kraftwerk / Flumenthal. Und dort sei der

Eingang zu Flumenthal gesperrt gewesen. Also man habe nicht mehr Richtung

Flumenthal fahren können. Man habe nicht mehr unten aus Flumenthal zum Dorf

raus gekonnt, das sei alles gesperrt gewesen wegen dieser Baustelle wegen

Holzschlag. Irgendwas hätten sie dort noch geholzt zu dieser Zeit, wenn es ihm

richtig sei. Das habe ihn gestört […]. Er habe dann schnell festgestellt, dass

der Autobahn-Weg für ihn über [Ort 7] relativ schnell sei über Wangen an der

Aare. Und eigentlich «gäbiger» gehe. (Wo er üblicherweise durchgefahren sei?)

In Flumenthal durchs Dorf. Er fahre eigentlich nie über diese Kreuzung. […].

Dann könne man durchs Dorf und unten zum Dorf raus. Über die Strasse, die eben

gesperrt gewesen sei, die Waldaustrasse ins Hinterriedholz. […] (Ob der Weg von

[Ort 1] nie der normale Arbeitsweg gewesen sei?) Früher schon, beim vorherigen

Arbeitgeber. Da habe er in [Ort 5] gearbeitet, und da sei es sein offizieller

Arbeitsweg gewesen. (Auf Nachfrage:) 2017 oder 2018 habe er nach [Ort 6]

gewechselt. (Aber man könne sagen, die Strecke sei er schon über ein Jahr nicht

mehr gefahren in dem Sinn, als dass es nicht mehr sein Arbeitsweg gewesen sei?)

Ja. Halt manchmal zum Einkaufen oder wenn man Richtung Stadt gewollt habe, dann

sei man diesen Weg natürlich gefahren. (Auf Nachfrage:) Er sei auch mit dem Zug

gegangen. Er wohne [nah von einem Bahnhof]. Und mit dem Auto sei auch nicht

immer so praktisch in die Stadt, mit den Parkplätzen und den Parkhäusern und

alles zusammen. Da habe er es mit dem Zug «gäbig» gehabt. Aber die Strecke sei

er sicher zwischendurch noch gefahren.

(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz

ausgesagt, er sei den Weg, wo es ihn geblitzt habe, ungefähr einmal in der

Woche gefahren, um einkaufen zu gehen:) Ja. (Auf Vorhalt, er habe auch

ausgesagt, im Monat vor der Kontrolle sei er den Weg über die Baustelle öfters gefahren,

weil er damals in [Ort 5] gearbeitet habe bzw. auf Vorhalt, dass dies mit der

heutigen Angabe, er habe 2018 gewechselt, im Widerspruch stehe:) Das sei

richtig. Er habe sich das auch noch einmal angeschaut. Er könne sich das nicht

ganz erklären, dass das so geschrieben sei, weil er damals nicht in [Ort 5]

gearbeitet habe. Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gegeben habe oder ob

er sich falsch ausgedrückt habe in dieser Aussage, aber das stimme nicht.

(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz

ausgesagt, die Strasse sei wie immer gewesen und es habe keine Veränderungen an

der Fahrspur gegeben, im Zeitpunkt der Kontrolle sei dort gar nicht gearbeitet

worden, von irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können:) Das

sei richtig, ja. (Ob vor dem 25.10.2019 etwas gemacht worden sei?) An der

Hauptstrasse selber auch nicht. Rechts, wenn man von Flumenthal her komme, habe

man die Umfahrungsspur gemacht, dass sie später hätten anfangen können. Das sei

eine der Spuren gewesen, dass der Verkehr habe weiterlaufen können. Wenn man zu

fahren komme von Flumenthal her, gebe es links noch den Radstreifen, separat

neben dem Zug. Dann gehe es durch eine Unterführung – unter der Kreuzung durch

– und dann auf der rechten Seite und dem Radstreifen weiter. Der Radstreifen

sei mit einem Grünstreifen abgetrennt. Und hinter dem Grünstreifen habe man die

Strasse gemacht. Das habe aber die normale Strasse nicht eingeschränkt oder

betroffen. (Ob man auf dem Radstreifen rechts vom Grünstreifen aus Richtung

Flumenthal etwas gemacht habe?) Ja, aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das

sei dort nebendran gewesen. (Auf explizite Nachfrage, ob wirklich nichts mehr

gegangen sei?) Nein. Also er habe sich noch informiert. Er habe sich

hintersinnt, was dort gewesen sei, weil es ihm nicht aufgefallen sei. Ihm sei von

der Kantonspolizei gesagt worden, dass bei dieser Unterführung auf der

Flumenthalerseite – also auf der Südseite der Strasse auf der Flumenthalerseite

der Kreuzung – ein Wasserreservoirauffangbecken im Loch sei. Und dort hätten

sie etwas gemacht. Das sei aber von der Strasse her nicht aufgefallen, das sei

fünf, sechs Meter von der Strasse weg, drei Meter tiefer als das im Wald

drüben. Aber das sei ihm auch nie aufgefallen, dass sie dort etwas gemacht

hätten. (Ob es ausser der Baustellensignalisation sonst noch Abschrankungen

gegeben habe?) Einfach dem Radweg nach sei es abgesperrt gewesen, mit Latten

längs. (Und unmittelbar auf dem Fahrstreifen?) Die bekannten «Töggeli», die

kleinen, die umfallen, wenn man drüberfährt. Die seien da, seit es den neuen

Zug gebe, wegen der Fahrbahnbreite, dass man dort ein wenig schmaler sei. Aber

das bestehe schon seit zwei, drei, vier Jahren, er wisse nicht genau, wie lange

das schon sei. Das sei von Riedholz bis Flumenthal die ganze Länge. Das habe nichts

mit dieser Baustelle zu tun. (Ob es demnach an diesem 25.10.2019 keinen Grund

gegeben habe, weshalb man dort anstatt 80 km/h nur 50 km/h hätte fahren dürfen?)

Er könne es sich nicht erklären, ja. (Ob es ihm sonst jemand habe erklären

können, bspw. die Polizei?) Sie hätten gesagt, es sei gewesen, weil sie mit den

Baumaschinen über die Kreuzung hätten fahren müssen im Tagbetrieb, und man die

Kapazität schlicht nicht habe, Temporärschilder aufzustellen. Also solche, die

man am Wochenende oder nach den normalen Arbeitszeiten wieder wechseln würde.

Das sei eine Aussage der Polizei gewesen.

(In den ein, zwei Wochen vor dem

25.10.2019 sei er sicher mal zum Einkaufen durchgefahren – ob er damals eine

Baumaschine gesehen habe?) Nein, nicht aktiv an der Strasse. Von Solothurn her

links, als sie den Radstreifen umgebaut hätten. Dort hätten sie auch einen

Bauplatz vom Marti gehabt, das sei einem schon aufgefallen. Und man habe

gesehen, dass sie neben der Strasse etwas machen. Und es habe sicher mal einen

Bagger oder so da gehabt, aber man habe auf der Strasse nie stoppen müssen. Es

sei auch nie eine Ampel gekommen oder man habe nicht bremsen müssen für die

Baumaschinen, weil sie einen Eingriff in die Strasse gemacht hätten oder so

etwas. (Auf Vorhalt der aufgestellten Signalisationen gemäss Rapport der

Polizei Kanton Solothurn vom 08.09.2020, AS 038 ff., bzw. auf Vorhalt, dass

diesem Rapport zu entnehmen sei, dass am 25.10.2019 eigentlich

Vorbereitungsarbeiten im Gang hätten sein sollen:) Nein. Also wenn etwas

gewesen sei, dann auf Seiten Radstreifen, dann hätten sie dort etwas verengt.

Aber die Hauptstrasse, wie sie gewesen sei, nicht. Die Randsteine seien immer

gleich gewesen, die Spur sei immer gleich gewesen, es habe keine

Fahrbahnverengung gegeben. Die Strasse habe immer gleich ausgesehen bis auf

diese Arbeiten am Radweg.

(Weshalb er nicht realisiert habe, dass

er so schnell unterwegs gewesen sei?) Ja, das sei für ihn auch schwierig

vorzustellen, eigentlich, wenn er so darüber nachdenke. Er sei auch recht

erschrocken, als sie ihn angehalten hätten in Flumenthal und ihm das gesagt

hätten. Er könne das nicht begründen, er wisse es nicht. Er habe sicher nicht

mit Absicht dort einfach «durefräse» wollen. Er habe sich unter Druck gefühlt

und habe auf die Toilette gemusst, vielleicht sei da unterbewusst etwas

passiert. Er könne es sich sonst auch nicht wirklich erklären. (Auf Vorhalt der

Gefährlichkeit der Hinterriedholz-Kreuzung resp. auf Vorhalt des Umstandes,

dass dort normalerweise 60 km/h gelten:) Deshalb habe er, als er festgestellt

habe, dass er so viel zu schnell gewesen sei, stark angefangen zu bremsen. Es

sei ihm vorher schlicht nicht aufgefallen. Als es ihm bewusst geworden sei,

habe er stark angefangen herunterzubremsen, weil er gedacht habe «oh Scheisse,

das chasch doch nid mache, bisch du wahnsinnig». (Er habe nicht realisiert,

dass er geblitzt worden sei?) Ja. (Auf Frage nach dem Ausweisentzug und nach

allfällig gewonnenen Erkenntnissen aus der verkehrspsychologischen

Begutachtung:) Es habe einem sicher wieder etwas präsenter gemacht, dass man

den Kopf beieinander haben müsse im Strassenverkehr. Er habe das Gefühl, es sei

so automatisch gewesen, es sei immer das Gleiche gewesen. Er sei sehr viel mit

dem Auto unterwegs, auch durch den Job. Zwischen den Baustellen umher und

dieses und jenes. Er habe das Gefühl, man könnte unaufmerksam werden durch das,

dass man sich plötzlich zu sicher fühle und alles zu selbstverständlich sei.

Und es habe ihm in diesen Sitzungen und Therapien wieder bewusst gemacht, dass

man, wenn man im Auto sitze, sich bewusst sei, dass man im Auto sitze und sich

bewusst sein müsse und konzentriere, was nun in diesem Auto los sei und was man

mit diesem Auto mache. (Auf Vorhalt, dass sich mit der Angetrunkenheit zwei

Gefahren kumulieren:) Ja, das sei ihm sehr bewusst. (Auf Frage nach dem

Alkoholkonsum:) Er trinke gar nichts mehr, wenn er mit einem Fahrzeug unterwegs

sei. Das Risiko eines wiederholten Ausweisentzugs sei ihm viel zu gross, bzw.

eines Unfalls. Das sei ihm sehr bewusst geworden durch das ganze Verfahren. Er

trinke keinen Alkohol mehr wenn er fahre, auch kein kleines Bier mehr oder irgendetwas.

Wirklich gar nichts mehr.

4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.1. Grundsätzliches

Vorliegend ist mit der Vorinstanz (US

10) festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreitet, zu

schnell gefahren zu sein, wobei auch die Messung der

Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemängelt wird. Ebenso ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass die sich in den Akten befindlichen Dokumente der

Radarmessung vom 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, keinerlei Hinweise auf

Unregelmässigkeiten oder auf eine ungültige Messung beinhalten. Dies wurde auch

von der Verteidigung anerkannt (so ausdrücklich das Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 29.09.2020, AS 128). Es ist demnach hauptsächlich auf die

objektiven Beweismittel betreffend die Publikation der Verkehrsbeschränkung und

Anbringung der entsprechenden Signalisation (Ziff. 3.2. vorstehend), auf die in

den Akten liegenden Fotografien und Skizzen (Ziff. 3.3. vorstehend), die

Ergebnisse der Radarmessung vom 25. Oktober 2019 (Ziff. 3.4. vorstehend) und

den E-Mailverkehr vom 25. Januar 2021 mit zugehöriger Dokumentation (Ziff. 3.7.

vorstehend) abzustellen.

Entsprechend hat als erstellt zu gelten,

dass die «Verkehrsbeschränkung in Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung der

Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal» rechtsgültig publiziert worden und

damit für die Kreuzung Hinterriedholz im Zeitraum vom 30. September 2019 bis

ca. 29. November 2019 Wirkung entfaltet hat. Ebenfalls erstellt ist, dass durch

die verantwortlichen Mitarbeiter des Amts für Verkehr und Tiefbau die jeweiligen

Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss

Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt

am 27. September 2019 vor Ort montiert worden sind. Betreffend die rechte Seite

der Fahrbahn – Fahrtrichtung Riedholz – Flumenthal – geschah dies dabei nicht

zwischen der Fahrbahn und den Gleisen der ASM-Bahn, sondern aufgrund der

konkreten örtlichen Platzverhältnisse an einem Kandelaber auf der rechten Seite

der Geleise. Von der Staatsanwaltschaft wurde zwischenzeitlich anerkannt, dass

der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal mehr als vier Meter betragen

hat, weswegen auch dieser Umstand entsprechend als erwiesen anzusehen ist. Auf

der linken Seite wurde die Signalisation im Bereich des Radwegs wiederholt und

mit orangen Leuchtelementen («Töggeli») ergänzt (s. diesbezüglich insb.

die fotografischen Aufnahmen in AS 061 und AS 066). Weiter ist unangefochten geblieben

und grundsätzlich erstellt, dass auf dem entsprechenden Streckenabschnitt ergänzend

zu den angebrachten Signalisationen betreffend die Geschwindigkeit auch eine

Baustellensignalisation (Signal «Baustelle» gemäss Art. 80 SSV, AS 062)

angebracht wurde. Ein Vorbehalt bezüglich der vor Ort angebrachten

Signalisation der neuen Verkehrsbeschränkungen ist einzig diesbezüglich

anzubringen, als dass gemäss Tagesrapport der Arbeiter des Amts für Verkehr und

Tiefbau vom 27. September 2019 als Signalisationsmaterial bei Montage der

entsprechenden Baustellenkennzeichnung zusätzlich zwei Batterie-Lampen montiert

worden sein sollen (AS 041), diese jedoch auf den in den Akten liegenden

Fotografien nicht erkennbar sind. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des

Beschuldigten, wonach keine zusätzliche Beleuchtung angebracht gewesen ist.

Ebenfalls erstellt ist, dass auf dem

Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte geblitzt wurde resp. am Standort

des Radargerätes im Normalbetrieb die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.

Dies ist den anlässlich des Augenscheins vom 25. Januar 2021 gemachten

Fotos zu entnehmen. Auf AS 090 ist am unteren Bildrand der damalige Standort

des Radarmessgerätes markiert. Am oberen Bildrand in einiger Entfernung in

Fahrtrichtung ist die ordentliche Signalisation 60 km/h zu sehen. Auf AS 091

ist die Strecke aus Fahrtrichtung Flumenthal Richtung Solothurn zu sehen. Der

Standort des Radargerätes befindet sich deutlich nach der Markierung «60 km/h

aufgehoben», Fahrtrichtung Solothurn. Auf dem Plan AS 086 ist ersichtlich, dass

sich das Radarmessgerät unmittelbar nach der Abzweigung «Schöpferhof»

(Fahrtrichtung Flumenthal) befand. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h»

befand sich 93 Meter nach dem Baustellensignal und 50 Meter vor dem Signal «Ende

Überholverbot». Damit ist auch erstellt, dass im Bereich, wo baustellenbedingt

die Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h herabgesetzt wurde, gleichzeitig

das Überholen gestattet war (das Schild «Ende Überholverbot» wurde nie

aufgehoben).

Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung

ist weiter zugrunde zu legen, dass am 25. Oktober 2019 zwischen 20:35 Uhr und

23:15 Uhr auf besagtem Streckenabschnitt zwischen Riedholz und Flumenthal eine

Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn stattgefunden hat, wobei insgesamt

775 Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit gemessen wurden. Bei einem

dieser kontrollierten Fahrzeuglenker handelte es sich um den Beschuldigten,

welcher das Radargerät um 21:04 Uhr passierte. Das dabei von ihm verwendete

Fahrzeug seines Bruders wurde mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h, bzw. nach

Abzug der Toleranz von 6 km/h ausserorts von 108 km/h, gemessen. Der

Beschuldigte selbst wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von

mind. 0.54 ‰ aus. Diesbezüglich ist auf die Ergebnisse der Blut- und Urinprobe

des Beschuldigten vom 25. Oktober 2019 zu verweisen (Ziff. 3.5. vorstehend),

welche vom Beschuldigten ebenfalls unbestritten geblieben sind.

Vom Beschuldigten und den Zeugen vorgebracht

und seitens der Strafverfolgungsbehörden auch nicht bestritten ist schliesslich

die Tatsache, dass trotz erfolgter Baustellen- und

Geschwindigkeitssignalisation die Bauarbeiten auf dem entsprechenden

Streckenabschnitt am 25. Oktober 2019 – zumindest betreffend die

Hauptstrasse – noch nicht begonnen hatten und dass sich im Tatzeitpunkt weder

Bauarbeiter noch Baumaschinen oder irgendwelche Bauabschrankungen im

Fahrbahnbereich befanden. Lediglich der bereits durch einen Grünstreifen von

der Fahrbahn abgetrennte Radweg, wo eine provisorische Umfahrungsstrasse für

die nachfolgenden Bauarbeiten auf der Fahrbahn erstellt wurde, wurde zusätzlich

mit Bauabschrankungen von der Fahrbahn getrennt. Ebenso war die Fahrbahnführung

unverändert.

Bestritten wird damit vordergründig, ob

die gemäss vorstehenden Ausführungen gemäss rechtmässiger amtlicher Publikation

vor Ort angebrachte Signalisation den geltenden rechtlichen Anforderungen

entsprochen hat, d.h. ob sie im Tatzeitpunkt für die Verkehrsteilnehmer denn

auch tatsächlich leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen ist, ansonsten sie

nicht verbindlich gewesen wäre.

4.2. Erkennbarkeit der Signalisation

Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass

Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Markierungen

grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten

Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten

sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die

Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines

solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme

Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die

Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei

nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren

Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20.02.2020 E.

2.2.3 m.w. Verw.). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn

sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können.

Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem

Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende

Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach

unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu

halten. Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am

linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt

oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs.

1 Satz 1 und 2). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt

und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Abs. 2 Satz 1). Der Abstand

zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 -

2.00 Meter, ausserorts 0.50 - 2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50

Meter (Abs. 4 Satz 2, a.a.O. m.w.Verw.).

Im Entscheid BGE 127 IV 229 vom 26.

September 2001 hatte das Bundesgericht den Fall zu prüfen, bei dem eine

«Generell 50»-Signalisation auf der rechten Seite erst neben dem doppelspurigen

Geleise der Bremgarten-Dietikon-Bahn am Fahrleitungsmast angebracht worden war.

Auf der linken Seite war die Signalisation wiederholt. Der Beschwerdeführer

brachte vor, die rechte Signalisation sei nicht gesetzeskonform angebracht

gewesen und entsprechend nicht verbindlich. Ein zwingender Ausnahmefall, wonach

ein Signal auch nur links habe angebracht werden können, habe nicht vorgelegen.

Dem Beschwerdeführer zustimmend stellte das Bundesgericht damals fest, dass die

fraglichen Signalisationen weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den

bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen vermocht hätten. Die rechts

angebrachte Tafel stehe deutlich ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV

noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand. Kein Fahrzeuglenker sei gehalten,

nach solchen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten.

Abgesehen davon werde das Signal bei der Durchfahrt eines Zuges verdeckt. Das

rechtsseitig aufgestellte Signal habe daher nicht vermocht, die

Verkehrsteilnehmer zu verpflichten. Die Frage, ob allenfalls das linke Signal

erkennbar und damit verbindlich gewesen wäre, blieb vom Bundesgericht

ungeprüft.

Im Entscheid 6B_493/2015 vom 15. April

2016 hatte das Bundesgericht erneut die Ausgangslage zu beurteilen, wonach die

Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer am linken Strassenrand

montierten Tafel signalisiert gewesen war. Eine andere Tafel habe sich 4.25 Meter

vom rechten Strassenrand entfernt befunden, jenseits einer zur Strasse parallel

verlaufenden Eisenbahnlinie. Das erstinstanzliche Gericht hatte festgehalten,

dass die Schilder bereits von einer Distanz von 120 Metern zu sehen gewesen

seien. Damit beide verdeckt gewesen wären, hätte Kolonnenverkehr auf der

Gegenseite herrschen und gleichzeitig ein Zug vorbeifahren müssen. Davon sei

nicht auszugehen. Die Vorinstanz habe diese erstinstanzliche Beweiswürdigung

als nicht willkürlich erachtet und hinzugefügt, dass zwischen der Strasse und

dem beidseitig angrenzenden Wald zwei breite Grünstreifen verliefen, wodurch

die Sicht auf die beiden Strassenverkehrsschilder im Sommer trotz

blättertragenden Bäumen gleichermassen gewährleistet sei wie im Winter. Die an

der linken Strassenseite unterhalb der Geschwindigkeitstafel angebrachte blaue

Ortseingangstafel erhöhe die Erkennbarkeit zusätzlich und signalisiere mit den

geradeaus sichtbaren Häusern den Beginn einer Ortschaft. Die Vorinstanz habe

erwogen, die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Rechtmässigkeit der

Geschwindigkeitstafeln verpflichtet gewesen, die leicht und rechtzeitig

erkennbare Signalisation «generell 50» zu beachten (a.a.O. E. 2.1.). Das

Bundesgericht hielt daraufhin fest, auch in einem Wald sei jederzeit mit

Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten seien. Die zulässige

Maximalgeschwindigkeit könne auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft

begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer

Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, gehe an der

Sache vorbei (E. 2.3.3.). Die Feststellungen der Vorinstanz zur Erkennbarkeit

der Tafeln seien nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe,

habe insbesondere das Ortsschild an der linken Strassenseite zusätzlich zur

Sichtbarkeit der Signalisation beigetragen. Ausserdem verringere sich der

Abstand zu den Tafeln während der Fahrt zunehmend. Nicht zu hören sei demnach

die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend mache, Verkehrsschilder seien aus

grösserer Distanz nicht erkennbar. Ebenso wenig verfalle die Vorinstanz in

Willkür, wenn sie aufgrund des Fahrplans der Eisenbahn und des geringen

Verkehrsaufkommens ausschliesse, dass beide die Geschwindigkeit beschränkenden

Signale gleichzeitig verdeckt waren. Selbst wenn Gegenverkehr vorhanden gewesen

sein sollte, könne dieser das linke Schild nur für einen sehr kurzen Zeitraum

verdeckt haben. Vor und nach Vorbeifahren von einzelnen Fahrzeugen bleibe die

Tafel, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab einer

Distanz von 120 Metern sichtbar sei, unverdeckt. Die Vorinstanz habe unter

diesen Umständen davon absehen dürfen, weitere Beweise zum Bahnverkehr zu

erheben. Die Beschwerdeführerin habe nicht nach fernab neben der Fahrbahn

aufgestellten Schildern Aussicht halten müssen und sei daher verpflichtet

gewesen, der Signalisation Folge zu leisten (E. 2.3.4.). Auf die vorstehend

erwähnte Feststellung des Bundesgerichts im publizierten BGE 127 IV 229, als es

bei praktisch identischer Ausgangslage die Verbindlichkeit der Signalisation

verneint hatte, kam es nicht mehr zu sprechen. Auch in diesem Entscheid hielt

das Bundesgericht jedoch fest, dass kein Ausnahmefall ersichtlich sei, welcher

es erlaubt hätte, die Geschwindigkeitstafel ausschliesslich auf der linken

Seite anzubringen. Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass die Beschilderung

den Vorgaben von Art. 103 SSV nicht entspreche. Von einer Nichtigkeit könne

jedoch nicht ausgegangen werden. Der zentrale Unterschied zum Entscheid BGE 127 IV 229 lag somit darin, dass die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid für das

Bundesgericht verbindlich festgestellt hatte, dass die Signalisation insgesamt

ersichtlich gewesen sei (wozu insb. das auf der linken Seite aufgestellte

Schild zusätzlich beigetragen habe).

Im Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017

vom 22. Mai 2017 verwies das Bundesgericht auf das Urteil 6B_493/2015 vom 15.

April 2016 und hielt fest, dass das Signal (ein Tempo-30-Signal) in casu rechtmässig

aufgestellt worden war. Es wies erneut und ausdrücklich darauf hin, dass das

Schild aber auch verpflichtend gewesen wäre, wenn dies nicht der Fall gewesen

wäre, da nicht von einer nichtigen Anordnung auszugehen war (E. 1.5.). Wiederum

blieb der publizierte BGE 127 IV 229 unerwähnt.

Im Urteil des Bundesgerichts

6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020, E. 2.3. hielt das Bundesgericht fest, der

Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, die Tafel stehe entgegen der in Art. 106

Abs. 1 Satz 1 SSV aufgestellten Regel am linken statt am rechten Strassenrand.

Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob ein zwingender Ausnahmefall

vorliege, der ein Anbringen des Signals am linken Strassenrand erlauben würde.

Dies führe jedoch vorliegend nicht zur Unbeachtlichkeit der Signalisation. Die

Vorinstanz hatte erwogen, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»

bei der Einfahrt nach Remetschwil deutlich und bereits von Weitem erkennbar

gewesen sei. Daran ändere die Signalisation auf der linken Strassenseite

nichts. Die Strasse sei an jener Stelle derart schmal, dass sie nur einspurig

befahren werden könne. Dadurch sei der Fahrzeuglenker gezwungen, seine

Geschwindigkeit entsprechend zu verlangsamen. Die örtlichen Verhältnisse

liessen damit ein leichtes und rechtzeitiges Erkennen des Signals ohne Weiteres

zu. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, dem erkennbaren Signal

Folge zu leisten. Ohnehin habe er bereits anhand der Einfahrt aus der anderen

Strasse, der Überbauungen sowie der schmalen Strassenführung davon ausgehen

müssen, dass er innerorts unterwegs gewesen sei. Die Ausführungen in BGE 127 IV 229 blieben ein weiteres Mal unerwähnt.

Im vorliegenden Fall hat gemäss

vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.1.) als erstellt zu gelten, dass – in

Umsetzung der rechtmässig angeordneten Verkehrsmassnahmen gemäss

Allgemeinverfügung vom 30. August 2019 – durch die verantwortlichen Mitarbeiter

des Amts für Verkehr und Tiefbau die Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und

«Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss Signalisationsverordnung (SSV, SR

741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt am 27. September 2019 vor Ort

montiert worden sind. Auf der rechten Seite der Fahrbahn – Fahrtrichtung

Riedholz – Flumenthal – geschah dies nicht zwischen der Fahrbahn und den

Gleisen der ASM-Bahn, sondern an einem Kandelaber auf der rechten Seite der

Gleise. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens blieb die von der Verteidigung

aufgeworfene Frage, in welcher Distanz sich dieser Kandelaber zur Fahrspur

befinde, unbeantwortet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab

der fallführende Staatsanwalt schliesslich im Rahmen der Replik zu Protokoll,

der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal betrage mehr als vier Meter. Die

Signalisation befand sich damit ausserhalb des gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV ausnahmsweise

zulässigen Höchstabstandes von 3.50 Meter. Zwar wurde die Signalisation auf der

linken Seite wiederholt. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV, der

ausnahmsweise eine Signalisation ausschliesslich auf der linken Seite zuliesse,

ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine

rechtmässige Anbringung der Signaltafel sind damit nicht erfüllt worden.

Mit der Vorinstanz ist jedoch entgegen

der Argumentation der Verteidigung aus dem Umstand, dass das auf der rechten

Seite angebrachte Signal den maximalen Abstand vom Fahrbahnrand gemäss Art. 103

Abs. 4 SSV überschritten hatte, nicht zu folgern, die Signalisation sei

vorliegend – da nicht rechtmässig aufgestellt – nicht verbindlich. Da die

jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung die in BGE 127 IV 229 aufgestellten

Grundsätze mehrfach selber ignorierte, muss davon ausgegangen werden, dass das

Bundesgericht seine Rechtsprechung einer stillschweigenden Korrektur unterzogen

hat. Von einer fehlenden Verbindlichkeit wäre in Nachachtung der jüngeren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung somit nur dann auszugehen, wenn die fehlende Erkennbarkeit der

Signale so grob ausfallen würde, dass von einer Nichtigkeit der Signalisation

auszugehen wäre. Dem ist vorliegend aber klarerweise nicht so. Die

Überschreitung des zulässigen Höchstabstandes der Signalisation auf der rechten

Strassenseite wiegt mit weniger als einem Meter als das ausnahmsweise zulässige

Höchstmass nicht besonders schwer, die Signalisation befand sich bspw. nicht

auf dem direkt angrenzenden Waldboden, was als offensichtlich zu weit entfernt

qualifiziert werden müsste. Die Fahrzeuglenker mussten somit nicht fernab neben

der Fahrbahn nach aufgestellten Schildern Ausschau halten. Zudem wurde die

Signalisation auf der linken Seite wiederholt und mit orangen Leuchtelementen

(«Töggeli») ergänzt, was zwar nichts an der Regelwidrigkeit der Signalisation

ändert, aber die Erkennbarkeit erhöht.

Als Beweisergebnis ist damit von der grundsätzlichen

Erkennbarkeit und damit Verbindlichkeit der Signalisation auszugehen. Auch die

sich weiter in den Akten befindlichen Beweismittel wie auch die Argumentation

der Verteidigung lassen keine Zweifel an diesem Ergebnis aufkommen:

-

Betreffend den

Augenschein vom 25. Januar 2021 (vorstehend Ziff. 3.6., AS 088 ff.)

ist festzustellen, dass dieser die örtliche Situation bei der Signalisation des

Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des Überholverbots – und damit die

Situation einen Kandelaber weiter – sowie den Standort des Radargeräts aufzeigt.

Angaben, wo und wie die im Tatzeitpunkt geltende 50-er Signalisation angebracht

war, sind den fotografischen Unterlagen des Augenscheins demgegenüber gerade

nicht zu entnehmen.

-

Der Zeuge D.___

führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus

(vorstehend Ziff. 3.8., S-L 047 ff.), er sei nicht ortsunkundig und kenne

die Strecke. Er sei von Flumenthal her gekommen, habe gebremst und sei mit 50

km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er danach aber zu früh

beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50er-Zone noch nicht

aufgehoben gewesen sei. Er habe sich nicht geachtet und habe aus Gewohnheit

beschleunigt. Er habe gewusst, dass dort 50 km/h gelten würden. Er sei auf die

Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend die

Geschwindigkeit reduziert. Diese Angaben von D.___ sind unmissverständlich und

belegen, dass er die am Tatabend am Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit

gekannt hat. Da er aber zugestandenermassen aus Richtung Flumenthal und damit

aus der Gegenrichtung des Beschuldigten gefahren kam, vermag dies ohnehin nichts

Weiteres zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Signalisation der

reduzierten Höchstgeschwindigkeit aus Richtung Riedholz erkennbar und damit

verbindlich signalisiert war.

-

Der Zeuge E.___

führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus

(vorstehend Ziff. 3.9., S-L 051 ff.), die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50

km/h sei ihm und seiner Frau an jenem Abend nicht aufgefallen. Zu den Gründen,

weshalb ihm die Signalisation nicht aufgefallen sein könnte, wie bspw.

mangelnde Aufmerksamkeit, Gespräch mit der im Fahrzeug ebenfalls anwesenden

Ehefrau etc., äusserte er sich jedoch nicht. Die Angaben haben demnach kaum

Aussagekraft, was die grundsätzliche Erkennbarkeit der Signalisation anbelangt.

Für diese Frage ebenso wenig massgebend sind seine Ausführungen, was den

angeblichen Sinn oder Unsinn der Baustellensignalisation trotz noch nicht

begonnener Bauarbeiten anbelangt, oder ob im «Normalzustand» eine

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder 80 km/h gegolten hat.

-

Dasselbe gilt

hinsichtlich der Angaben des ebenfalls gebüssten C.___ (vorstehend Ziff. 3.10.,

S-L 012 f.). Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass das Signal infolge

Dunkelheit und ohne Strassenbeleuchtung kaum erkennbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass es sich in der Tatnacht um eine klare Nacht mit freier Sicht

gehandelt hat, kann aus dieser Aussage nicht generalisierend geschlossen

werden, die aufgestellten Signale seien grundsätzlich nicht erkennbar gewesen.

Auch seinen Angaben sind zudem keine Hinweise betreffend die von ihm

aufgewendete Aufmerksamkeit zu entnehmen.

-

Mit Einsprache vom

5. Februar 2020 machte G.___ geltend, er habe nach Einbiegen von der

Günsbergstrasse auf die Baselstrasse nicht erkennen können, dass eine

Geschwindigkeit von 50 km/h signalisiert gewesen sei, weshalb in der Folge der

erste gegen ihn ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft aufgehoben

wurde. Der Betroffene kam damit einerseits aus der Gegenrichtung sowie von links

auf die Kreuzung einbiegend her, wo sich kein entsprechendes Signal befand. Die

Ausgangslage kann demnach nicht mit der vorliegenden verglichen werden.

-

Die Verteidigung

bringt (bspw. in AS 052) vor, am besagten Abend seien rund die Hälfte der

gemessenen Fahrzeuge zu schnell unterwegs gewesen. Es sei davon auszugehen, dass

die Mehrheit dieser Personen – genau gleich wie der Beschuldigte – nicht

realisiert habe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Tag von den

normalerweise erlauben 80 km/h auf 50 km/h reduziert worden sei. Diesbezüglich

ist darauf hinzuweisen, dass gemäss wiederholt gemachten Feststellungen die

Geschwindigkeit nicht erst am Tag der Radarkontrolle, sondern bereits einen Monat

vorher reduziert worden war. Ergänzend dazu ist auf die Ausführungen der

Vorinstanz (US 14) abzustellen. Aus den vorliegenden Daten folgt im

Umkehrschluss, dass sich immerhin rund die Hälfte an die Geschwindigkeitsbegrenzung

gehalten hat. Bei den allermeisten der festgestellten Überschreitungen handelt

es sich zudem um solche lediglich geringen Ausmasses, weswegen sie im

Ordnungsbussenverfahren erledigt werden konnten. Zur Frage der grundsätzlichen

Erkennbarkeit der Signalisation vermag allein die Anzahl Überschreitungen

nichts beizutragen; ist es doch ebenso gut möglich, dass die betroffenen Lenker

– wie bspw. D.___ – die Signalisation gut erkannt haben und trotzdem aus

Gewohnheit oder anderen Gründen zu schnell gefahren sind. Ob dies wie von der

Polizei vermutet damit zusammenhängt, dass am besagten Abend mehr Lokale als

üblich geöffnet hatten (AS 129), kann hingegen offen bleiben.

Dem Beweisergebnis der Vorinstanz,

wonach die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h verbindlich signalisiert

worden war (US 15), ist beizupflichten. Der in der Anklageschrift angeführte Sachverhalt

ist somit im Grundsatz erstellt. Der Beschuldigte hat am 25. Oktober 2019,

21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal,

als Lenker des Personenwagens VW [Nummernschild 1] alkoholisiert (0.54 ‰) die

(verbindlich) signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts

(nach Abzug der Toleranz) um 58 km/h überschritten. Dies ist der nachfolgenden

rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Qualifiziert grobe Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)

1.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.

Raser-Strafnorm) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren

bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich

durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit

Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die

Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die

Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die

Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die

Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG).

Art. 90 Abs. 3 SVG ist als Verbrechen

ausgestaltet. Sie ist eine qualifizierte Form der groben

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die

Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten

unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen

Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen

Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte

nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich

verschärfen (Philipp

Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 90 SVG N 107 ff.).

1.2. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind u.a. die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende

Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs.

Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit

Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass

erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist

ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine

höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln

muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar,

nicht jedoch unausweichlich sein. Anders als Art. 129 StGB setzt Art. 90 Abs. 3

SVG indes keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber

Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte

Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für

die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die

allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an

Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie

Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten

Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom

Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Der subjektive

Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung

einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen

bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_567/2017

vom 22.05.2018 E. 3.1 und 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 5.2, je m.w.Verw.).

Eine dergestalt qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hat das Bundesgericht

etwa in einem Fall bejaht, in dem der Täter bei erlaubten 80 km/h mit 139 km/h

an einer Baustelle vorbeifuhr, auf der gearbeitet wurde und wo deswegen damit

zu rechnen war, dass Baustellenfahrzeuge die Baustelle verlassen könnten

(Urteil 6B_148/2016 vom 29.11.2016).

1.3. Was das Verhältnis von Art. 90 Abs.

4 zu Art. 90 Abs. 3 SVG anbelangt, entwickelte sich in der Lehre eine kontroverse

Diskussion. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 4 SVG (Abs. 3 ist in jedem

Fall erfüllt, wenn…) lässt verschiedene Interpretationen zu. Denkbar wäre

zum einen, dass es sich bei Abs. 4 um eine vollständige Fiktion in dem Sinne

handelt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Abs.

3 unwiderlegbar als komplett erfüllt gilt. Andererseits wäre grundsätzlich

ebenso denkbar, dass es sich bei Abs. 4 lediglich um eine Legaldefinition des

Merkmals der «besonders krassen Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit» handelt, was dann zur Folge hätte, dass nicht nur der

subjektive Tatbestand, sondern auch das Vorliegen des objektiven Merkmals des

«hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern» zu prüfen

wäre (Wolfgang Wohlers/ Alexander Schorro,

«Die Neuausrichtung der Interpretation des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG», in

forumpoenale 2/2017, S. 114).

Während das Bundesgericht zuerst im

Rahmen der Prüfung von administrativrechtlichen Massnahmen und der

Beschlagnahmung von Motorfahrzeugen noch von einer unwiderlegbaren Vermutung

des subjektiven Tatbestandes ausging, unterzog es diese Rechtsprechung im Entscheid

142 IV 137 vom 1. Juni 2016 (6B_165/2015, Praxis 5/2017, Nr. 42) einer

eingehenden Überprüfung und kam dabei zu folgenden Schlüssen:

Der Wortlaut von Abs. 4 sei nicht

gänzlich klar und unterscheide sich in den verschiedenen Sprachen. Während die deutsche

Fassung von «erfüllt» spreche, würden die französische und italienische Fassung

die Begriffe «applicable» resp. «applicabile» verwenden. Den Materialien sei zu

entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasernorm angesichts der strengen

strafrechtlichen Folgen restriktiv auslegen wollte. Die damalige zuständige

Bundesrätin äusserte sich dazu in den Räten dahingehend, man müsse sich

angesichts der massiven Folgen schon auf die krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit beschränken. Die historische Auslegung führe aber auch

zum Schluss, dass der Richter einen Teil seines Ermessens behalten solle (wenn

er auch in objektiver Hinsicht an die Definition des Rasers gebunden sei) und

sich zu vergewissern habe, dass der Täter vorsätzlich oder zumindest mit

Eventualvorsatz gehandelt habe, was dem Wortlaut der Raserinitiative

entspreche, welcher ursprünglich nur eine Modifikation von Art. 90 SVG

darstellte. Vom systematischen Gesichtspunkt aus sei festzustellen, dass Art.

90 Abs. 3 SVG die Strafbarkeit ausdrücklich auf Vorsatz beschränke. Abs. 4

enthalte weder einen formulierten gesetzlichen Tatbestand noch eine Sanktion

und hange deshalb direkt von Abs. 3 ab. In dem Masse, in welchem Abs. 4 keine

autonome Anwendung finden könne, dränge sich eine ganzheitliche Lesart von Art.

90 Abs. 3 und 4 auf. In diesem Sinne qualifiziere ein Teil der Lehre Art. 90

Abs. 3 als Grundsatznorm, welche sowohl eine Generalklausel als auch die

subjektiven Tatbestandselemente enthalte, und sehe Abs. 4 als untergeordnete

Bestimmung, welche einen Anwendungsfall von Abs. 3 konkretisiere. Diese

Verflechtung der beiden Absätze stehe für eine Prüfung der subjektiven

Tatbestandselemente jedes erwähnten beispielhaften Anwendungsfalles von Abs. 3

(insbesondere auch die besonders krasse Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 4) ein. Unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz

der Gesetzgebung habe dies zur Folge, dass der einfache Verweis von Abs. 4 auf

Abs. 3 es keineswegs erlaube, die Frage der Erfüllung der subjektiven Aspekte

der Widerhandlung auszublenden, wenn es um besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehe. Art. 90 Abs. 4b SVG müsse nach den

allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts ausgelegt werden. Das Bundesgericht

verweist sodann auf verschiedene in der Literatur genannte Konstellationen, in denen

es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes fehlen könne: Technischer

Defekt des Fahrzeuges (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats);

äusserliche Drucksituation (Geiselnahme oder Drohung); Notfallfahrt ins Spital.

Es werde in der Lehre auch auf Situationen Bezug genommen, in denen eine

Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem bestimmten Strassenabschnitt

unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar sei. Im Wesentlichen anerkenne die

Doktrin eine Beschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der

Definition des Rasers und der Strafe, allerdings unter Betonung der

Notwendigkeit, in gewissen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes zu prüfen, auch wenn die erwähnten Beispiele nicht alle subjektive

Aspekte beleuchten würden, aber doch auch Rechtfertigungsgründe beträfen.

Letzten Endes erlaube keine Auslegungsmethode bezüglich Art. 90 Abs. 3 und

Abs. 4 SVG, eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung

des subjektiven Tatbestandes von Abs. 3 im Falle einer in Abs. 4 lit. a - d

vorgesehenen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen. Der klare und

ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ziele darauf, die krassen Überschreitungen

der Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen

und den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und

der Strafe einzuschränken, unter Verdeutlichung, dass der Vorsatz gegeben sein

müsse. Die systematische Auslegung auferlege dem Richter die Prüfung, ob die

subjektiven Aspekte der Widerhandlung erfüllt seien. Deshalb sei es angebracht,

festzustellen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste

Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifizierten

groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im

Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche.

Tatsächlich berge das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG

vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das

grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der

Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne unter Berücksichtigung der

verwendeten Auslegungsmethoden (historisch, systematisch und teleologisch)

nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen geeignet seien, die

objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten. Der

Richter müsse deshalb einen gewissen, sehr beschränkten, Spielraum behalten, um

in besonderen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei

der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs.

4 SVG auszuschliessen. Im konkreten Fall lägen jedoch keine Umstände vor, die

es erlaubt hätten, von einem Wegfallen von Vorsatz auszugehen. Die Vorinstanz

habe insbesondere festgehalten, der Beschuldigte habe die

Geschwindigkeitsbeschränkung weit überschritten, ohne dass sich ein Hinweis

dahingehend ergeben hätte, die Signalisation sei nicht ausreichend klar gewesen,

oder andere Umstände hätten einen Irrtum des Lenkers bewirken können. In welchen

besonderen Konstellationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann und

wie der Spielraum des Richters konkret zu begrenzen ist, sagt das Bundesgericht

in diesem Grundsatzentscheid nicht. Es belässt es vielmehr mit einem generellen

Verweis auf Beispiele in der Lehre.

Im Entscheid 6B_700/2015 vom 14.

September 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Dem Entscheid

zu Grunde lag folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto auf

der Autobahn A1 in Richtung der französischen Grenze. In der Gemeinde

Bardonnex, bei der Annäherung an den Zoll, begrenzten Signale die zulässige

Geschwindigkeit auf 40 km/h. Der Beschuldigte fuhr mit 99 km/h und wies

nach Abzug der Marge von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h

auf. Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz sei von einer unwiderlegbaren

Vermutung des subjektiven Tatbestandes ausgegangen, was der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Vorinstanz habe zu Unrecht

nicht anhand der konkreten Umstände des Falles geprüft, ob der Beschuldigte

tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe und ob er ein hohes Unfallrisiko in Kauf

genommen habe, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod hätte führen können.

Es sei ungewöhnlich, dass auf einer perfekt ausgebauten Autobahnfahrbahn eine

Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h gelte. Zudem sei die konkrete

Geschwindigkeitsbegrenzung zufolge Nichtbeachtung der Art. 107 und 108 SSV

nicht rechtmässig erfolgt. Eine Nichtigkeit liege jedoch nicht vor. Diese

besonderen Umstände würden eine sorgfältige Prüfung des subjektiven

Tatbestandes erfordern.

Im Entscheid 143 IV 508 vom 13. November

2017 ging das Bundesgericht gar noch einen Schritt weiter, indem es bei

Überschreitung der Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG gar das objektive

Tatbestandsmerkmal der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit

Schwerverletzten oder Todesopfern in bestimmten Konstellationen als nicht

zwingend gegeben erachtete. Es handle sich bei diesem objektiven

Tatbestandskriterium lediglich um eine in aussergewöhnlichen Fällen

widerlegbare Vermutung. Es nahm Bezug auf seine Rechtsprechung zu Art. 90 Abs.

2 SVG, wonach bei Erreichen der vom Bundesgericht festgelegten

Geschwindigkeits-Schwellenwerte zur groben Verletzung der Verkehrsregeln unter

aussergewöhnlichen Umständen dennoch eine grobe Verletzung zu verneinen sei. So

habe es unter dem Gesichtspunkt der Skrupellosigkeit festgestellt, dass die

grobe Verletzung nicht gegeben sei, wenn die Geschwindigkeit auf einem

Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen, die mit einer übermässigen

Feinstaubbelastung der Luft zusammenhingen, vorübergehend auf 80 km/h begrenzt

wurde (6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2), oder wenn die verletzte

Geschwindigkeitsbegrenzung insbesondere unter Verkehrsberuhigungsmassnahmen

fiel (6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5). Diese Rechtsprechung im Zusammenhang

mit Art. 90 Abs. 2 SVG bestätige, dass der Richter auch dann, wenn die

festgelegten Schwellenwerte für Geschwindigkeitsüberschreitungen erreicht

wurden, nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten könne.

Unter Bezugnahme auf einen Teil der Lehre befand das Bundesgericht sodann,

dass, da ein Fahrzeuglenker der eine Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb

der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen habe, den Tatbestand von

Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen könne, es sinnvoll sei, dass umgekehrt besondere

Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Tatbestand des «Raserdelikts»

nicht erfüllt sei, obwohl die Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht wurden.

Es könne deshalb unter aussergewöhnlichen Umständen – insbesondere wenn die

Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte – sein,

dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht

zu einer grossen Unfallgefahr geführt habe, die zu schweren Verletzungen oder

zum Tod führen könne. Art. 90 Abs. 4 SVG schaffe deshalb eine widerlegbare

Vermutung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes der

qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Im konkreten Fall einer

Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h bei einer

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h lägen jedoch keine besonderen

Umstände vor. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, dass die

Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht die Sicherheit von Personen

bezweckt hätte oder dass sie nur vorübergehend gewesen und nicht mehr

gerechtfertigt gewesen wäre. Das blosse Geltendmachen von idealen

Verkehrsbedingungen, sowohl, was das Wetter als auch den Verkehr betreffe und

der Umstand, dass der fragliche Strassenabschnitt sehr breit gewesen sei und es

weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen gegeben habe, reiche zur Annahme

aussergewöhnlicher Umstände nicht aus.

1.4. Wohlers/Schorro (in forumpoenale

2/2017, S. 113 ff.) halten zu Recht fest, dass die Argumente, die das

Bundesgericht für die Ablehnung einer vollständige Fiktion ins Feld führe,

konsequent zu Ende gedacht auch dahin führen könnten, Abs. 4 in Anlehnung an

die französische und italienische Fassung der Norm als reine Legaldefinition

für das Vorliegen des Merkmals der besonders krassen Missachtung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit zu interpretieren. Damit wäre auch sichergestellt, dass

nicht jeder Tempoexzess unter die Rasernorm falle, sondern nur die Fälle, in

denen der «Raser» durch seine Tat eine erhebliche Gefahr geschaffen habe.

Dadurch würde man sogar dem gerecht werden, was im Gesetzgebungsverfahren immer

wieder angetönt worden sei, dass man sich nämlich auf die krasse Missachtung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränken müsse, da die vorgesehenen

Rechtsfolgen der Norm massiv seien. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der

Entscheid 142 IV 137 ff. ein wichtiger, erster Schritt sei, im Rahmen der

Bemühungen, der missglückten Norm von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klare

Konturen zu verleihen. Eine konsequente Weiterführung der diesem Entscheid

zugrundeliegenden Argumentation des Bundesgerichts in Richtung eines

Verständnisses von Abs. 4 als einer Legaldefinition des Merkmals der besonders

krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG

erscheine aus mehreren Gründen wünschenswert. Eine solche Auslegung hätte den

Vorteil einer Vereinheitlichung der Struktur von Abs. 3 hinsichtlich aller

Tatbestandsvarianten, sie würde sicherstellen, dass Abs. 3 wirklich nur auf die

«krassen» Fälle Anwendung fände und sie würde bei alledem wohl auch dem

Verständnis der Initianten der Volksinitiative «Schutz vor Rasern» entsprechen,

die zur Kodifizierung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG überhaupt erst Anstoss

gegeben hätten (S. 117 f.).

1.5. Weissenberger führt in N. 165 und

168 zu Art. 90 SVG aus, ohne Vorsatz könne bspw. der Lenker handeln, wenn ein

Geschwindigkeitssignal überraschend oder schwer erkennbar aufgestellt war, so

dass der Einwand des Beschuldigten, dieses aus mangelnder Vorsicht übersehen

und eine höhere zulässige Höchstgeschwindigkeit angenommen zu haben, nicht

widerlegt werden könne. Die Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG könne

schliesslich bei einem Sachverhaltsirrtum entfallen. Diesfalls könne der

Beschuldigte jedoch wegen fahrlässiger Begehung des Art. 90 Abs. 1 oder 2

SVG strafbar sein. Die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum müsse freilich

glaubhaft sein, ansonsten die Gerichte sie willkürfrei als blosse

Schutzbehauptung abtun könnten. Wer z.B. behaupte, ein ordnungsgemäss

aufgestelltes und leicht sichtbares Geschwindigkeitssignal nicht gesehen zu

haben, dürfte es sehr schwer haben, das Gericht von einer bloss fahrlässigen Tatbegehung

zu überzeugen. Anders dürfte es sich aber insbesondere verhalten, wenn ein

Geschwindigkeitssignal erst vor kurzer Zeit aufgestellt worden war oder

vorschriftswidrig und überraschend nur auf der linken statt (auch) auf der

rechten Seite aufgestellt war (Art. 103 SSV). In diesem und ähnlichen Fällen könne

das Vorbringen des Lenkers, das Signal aus mangelnder Aufmerksamkeit, aufgrund

des unerwarteten Standortes oder wegen verstellter Sicht auf dieses (z.B. durch

Pflanzenwuchs oder entgegenkommender Fahrzeuge) nicht erblickt zu haben, nur

schwer widerlegt werden. Als Beispiele werden erwähnt: Die

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird aus Gründen der Erneuerung der

Markierungen kurzfristig mit einem entsprechenden kleinen mobilen Signal auf 80

km/h gesenkt, was der ortskundige Lenker aus lauter Gewohnheit übersieht; der

Lenker übersieht das vorschriftswidrig (Art. 103 SSV) nur am linken

Strassenrand angebrachte Signal «50 Generell» auf einer Strecke, die keinen

ersichtlichen Innerortscharakter aufweist. Er kann im letztgenannten Fall z.B.

vorbringen, dass das Signal durch ein entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt

gewesen sei.

1.6. Fiolka (in BSK-Fiolka Art. 90, N.

109) vertritt ebenfalls die Auffassung, auch in Fällen, in denen die Grenzwerte

von Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten würden, müsse geprüft werden, ob eine

«krasse» Verkehrsregelverletzung i.S. von Abs. 3 vorliege, also ob der Täter

die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieses

qualifizierten Tatbestandes auch in begrifflicher Hinsicht erfülle. Abs. 4

sei mithin eine Konkretisierung des Begriffs in Abs. 3. Die Fälle von Abs. 4

seien spezifische, exemplarische Fälle von Abs. 3. Der Bezug von Abs. 4 zu Abs.

3 wäre nämlich völlig entbehrlich, wenn die Überschreitung der aufgeführten

Grenzwerte an sich und ohne Weiteres bereits zur Anwendung der qualifizierten

Strafdrohung führen sollte – dann wäre ein direkter Verweis auf die

Strafdrohung zielführender gewesen. Für diese Konzeption spreche auch, dass sie

strukturell den in der Rechtsprechung entwickelten Geschwindigkeitsschwellen

gemäss Abs. 2 nachgebildet sei.

1.7. In der neuesten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht immer wieder auf die in BGE 142 IV 137

vorgenommene Praxisänderung Bezug, erwähnt jedoch als Ausnahmefälle, bei denen

der subjektive Tatbestand verneint werden könne, nur noch die Konstellationen

des technischen Fahrzeugdefekts, der äusserlichen Drucksituation oder der

Notfallfahrt (Urteil 6B_1188/2021 vom 14.09.2022; Urteil 6B_931/2019 vom 17.01.2020;

Urteil 6B_636/2019 vom 12.08.2019). Warum es die in BGE 142 IV 137 zusätzlich

als in der Lehre genannte Konstellation der überraschenden und nur schwer

erkennbaren Signalisation nicht mehr aufführt, ist diesen Entscheiden nicht zu

entnehmen. Ebensowenig konkretisiert das Bundesgericht in diesen Entscheiden

den dem Richter verbleibenden Spielraum oder legt dar, in welchen konkreten

Situationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann (abgesehen vom

jeweils textbausteinartig anmutenden Wiederholen der in der Lehre genannten

Beispiele).

2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG)

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich

strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter 1) eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und 2) dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung

ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der

tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutsträgers –

grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise

einen geringen Intensitätsgrad auf. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte

oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der

übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die

Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen

oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer

Verwirklichung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr

genügt demnach nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn

aufgrund besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse

usw. – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung

nahelag. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit

einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine erhöhte abstrakte

Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei

übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht

übersieht. Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch,

wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie

verkehrsfrei ist.

Subjektiv erfordert der Tatbestand ein

rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,

d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich

Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der

subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»,

d.h. zurückhaltend erfolgen. Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht

ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die

subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die

objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der

Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den

Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je

schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die

Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen

sprechen. Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten

immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen

Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder

sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat.

Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten

Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von

Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht

abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem

Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden

Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die

Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken

der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster

Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte,

ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich

gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es

ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das

Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit

beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,

desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu

bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der

Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten

Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu

berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je nach Schwere des

deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der

Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend

sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer

Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die

wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer

Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu

betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

um 25 km/h oder mehr innerorts resp. um 30 km/h und mehr auf nicht

richtungsgetrennten Autostrassen erfüllt ungeachtet der konkreten Umstände

grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei unter besonderen Umständen die konkreten

Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Weissenberger, N. 62, 66 ff. und 71 f. zu Art. 90 SVG mit

zahlreichen Hinweisen).

Das Erfordernis der groben

Fahrlässigkeit ist in erster Linie ein Vehikel, um z.B. an sich umsichtige

Fahrzeugführer, die wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund ungünstiger

Umstände in Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von Abs. 2

auszuschliessen (z.B. Schleudern bei Glatteis bei relativ geringer

Geschwindigkeit). Das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit wird bisweilen dazu

verwendet, in der Rechtsprechung etablierte schematische Lösungen (wie sie etwa

bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufig sind) zu umgehen, ohne den

Schematismus aufgeben zu müssen. So verneinte das Bundesgericht im Urteil

6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 bei einem Fahrzeugführer, der eine nur während

einer Woche geltende Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf allen

Autobahnen des Kantons Bern auf 80 km/h («Feinstaubübung») missachtete und eine

Autobahn mit 137 km/h befuhr (was toleranzbereinigt eine Überschreitung

von 51 km/h ergab) in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten: «Der

Beschwerdeführer hat die bloss während einer Woche geltende und örtlich

begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen. Er war mit anderen Worten

pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch

zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.» Auch bei einem

Fahrzeugführer, der auf einem Strassenstück ohne dichte Bebauung mit offenbar

bis zur Verwirrlichkeit abwechslungsreicher Signalisation eine mit 60 km/h

signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hatte,

liess das Bundesgericht (Urteil 6B_622/2009 vom 23.10.2009) die grobe

Verkehrsregelverletzung am subjektiven Tatbestand scheitern: «Das Verhalten des

Beschwerdeführers ist unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als

pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. Angesichts der

tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der betreffende Strassenabschnitt

der N 5 gut ausgebaut und übersichtlich, es herrschten gute Sicht- sowie

Lichtverhältnisse, und die Strasse war trocken. Ein klassisch rücksichtsloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Vorinstanz ausführte […],

kann in der Fahrt des Beschwerdeführers somit gerade nicht erblickt werden.

Zwar fuhr dieser in der 400 m langen 60 km/h-Zone innerorts deutlich zu

schnell, angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung

als Ausserortsstrecke, was der Regierungsrat des Kantons Bern 1995 explizit

festgestellt hatte […], sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und

des geringen Verkehrs hat der Beschwerdeführer aber kein bedenkenloses

Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung offenbart.» (BSK SVG-Fiolka,

N. 95 ff. zu Art. 90 SVG).

3. Subsumtion

Vorliegend ist erstellt, dass der

Beschuldigte die verbindlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

nach Abzug der Toleranz um 58 km /h überschritten hat. Weiter ist in

objektiver Hinsicht erstellt, dass an besagter Stelle, wo die Radarmessung

stattfand, normalerweise eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Ebenso

hat das Beweisergebnis aufgezeigt, dass zur Tatzeit zwar eine Baustelle

signalisiert war, die entsprechende Signaltafel sich jedoch auf dem durch einen

Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennten Radstreifen befand. Aufgrund der

Aussage des Beschuldigten und mehrerer Zeugen ist weiter erstellt, dass zwar

vor dem 25. Oktober 2019 auf dem erwähnten abgetrennten Radstreifen einmal

Bauarbeiten stattfanden, die Fahrbahn für den Automobilverkehr jedoch in keiner

Art und Weise davon tangiert oder sonst wie irgendwie verändert war. Sowohl der

Beschuldigte wie auch der Zeuge E.___ erwähnten eine Abschrankung, welche im

Zeitpunkt der Bauarbeiten den Radstreifen von der Fahrbahn für den

Automobilverkehr (zusätzlich zum Grünstreifen) abtrennte. Am 25. Oktober 2019

befanden sich im Bereich der signalisierten Baustelle weder Bauarbeiter noch

irgendwelche Baumaschinen. Die Strecke weist einen typischen

Ausserortscharakter auf. Lediglich in einiger Entfernung nach dem

Radarmessgerät (in Fahrtrichtung Flumenthal) wurde im Normalbetrieb die

Geschwindigkeit zufolge der Hinterriedholzkreuzung von 80 km/h auf für

eine kurze Strecke auf 60 km/h reduziert. Auch während der Bauphase wurde die

sich 50 Meter nach der provisorischen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h

befindende Signalisation (Ende Überholverbot) nie aufgehoben. Mit anderen

Worten war während der ganzen Bauphase im «Baustellenbereich» das Überholen

gestattet. Aus all dem folgt, dass die vom Beschuldigten am 25. Oktober 2019

gefahrene Geschwindigkeit von 108 km/h die Verkehrssicherheit nicht wesentlich stärker

tangierte als dies im Normalfall bei geltender Geschwindigkeitslimite von 80

km/h der Fall gewesen wäre.

Der Beschuldigte gab in allen

Einvernahmen übereinstimmend zu Protokoll, von einer Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h ausgegangen zu sein. Er habe zwar die Baustellensignalisation (93 Meter

vor der provisorischen Signaltafel 50 km/h), nicht jedoch die Signaltafel 50

km/h wahrgenommen. Er sei davon ausgegangen, die Baustellensignalisation

beziehe sich nur auf den abgetrennten Radweg. Auch lediglich dort habe er vor

dem 25. Oktober 2019 einmal Bauarbeiten wahrgenommen. Früher sei er diese

Strecke regelmässig gefahren. Seit einiger Zeit fahre er nur noch dort durch,

wenn er nach Solothurn müsse, was im Monat vor dem 25. Oktober 2019 (also zu

Beginn der Signalisation auf 50 km/h) vielleicht einige wenige Male der Fall

gewesen sei. Die Signalisation 50 km/h sei ihm bis zum 26. Oktober 2019, als er

nach der Polizeikontrolle einen «Augenschein» vorgenommen habe, nie

aufgefallen. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, von einer veränderten

Signalisation auszugehen. Die Fahrbahn sei so wie immer befahrbar gewesen,

ausser dass man in Fahrtrichtung Flumenthal bei der Hinterriedholzkreuzung

nicht mehr habe rechts abbiegen können. Aufgrund dieser übereinstimmenden

Schilderungen des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass er die

vorübergehende (erst seit Ende September 2019 bestehende) Signalisation von 50

km/h nicht wahrgenommen hat. Dies zumal sich die Signaltafel auf der rechten

Seite mehr als vier Meter von der Fahrbahn entfernt und somit rund doppelt so

weit als im Normalfall zulässig und auch weiter als die ausnahmsweise

zulässigen 3.5 Meter (Art. 103 Abs. 4 SSV) befand. Zwar befand sich auch auf

der linken Seite eine Signaltafel, was aber an der Regelwidrigkeit der Signalisation

insgesamt nichts ändert. Wohl könnte dem Beschuldigten entgegengehalten werden,

dass beide Signaltafeln (auf der rechten und linken Seite) in der Nacht das

Scheinwerferlicht der ankommenden Fahrzeuge reflektierten. Dabei darf jedoch

die Macht der Gewohnheit nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte

war sich diese Strecke mit 80 km/h gewohnt und die üblicherweise vorhandene

Signaltafel 60 km/h befand sich deutlich weiter in Richtung Flumenthal. Am 25.

Oktober 2019 befanden sich in der Nähe der provisorischen Signaltafel 50 km/h

zudem noch weitere Signale (Baustellensignal, Signal Überholverbot aufgehoben,

Linksabbiegeverbot), was der Übersichtlichkeit der Signalisation nicht

zuträglich war.

Berücksichtigt man all diese Umstände,

muss im konkreten Fall sowohl das objektive Tatbestandselement des hohen

Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern (im Sinne einer

naheliegenden, die im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche

Gefahr übersteigenden, abstrakten Gefahr) als auch der subjektive Tatbestand

hinsichtlich der besonders krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und

der Schaffung des hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern

verneint werden. Der Beschuldigte fällt eindeutig nicht ins Visier der

«Raserbestimmung», die der Gesetzgeber angesichts der «drakonischen Straffolge»

auf besonders krasse Fälle beschränken wollte.

Der Beschuldigte befand sich in einem

Sachverhaltsirrtum, da er irrtümlicherweise von einer Höchstgeschwindigkeit von

80 km/h ausging. Diesen Irrtum hätte er aber bei pflichtgemässer Vorsicht

vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB). Es liegt daher lediglich eine

fahrlässige Tatbegehung vor, weshalb die Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG auch

in subjektiver Hinsicht nicht anwendbar ist. Da der Beschuldigte aber die

geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 58 km/h überschritten

hat und die von ihm an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als

Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu werten ist, hat ein

Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. Im Anwendungsbereich von

Art. 90 Abs. 2 SVG sind höhere Anforderungen an den «Ausnahmefall» zu stellen,

der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich

zu bejahen ist) erlauben würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht

vor. Die Signalisation war zwar überraschend und nicht ohne weiteres zu

erkennen. Bei der im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 verlangten Sorgfalt, hätte der

Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h jedoch erkennen können.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dieses Resultat auch

der Neuformulierung des Raserartikels entspricht.

V. Strafzumessung

1. Rechtliches

Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen

zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff.

IV.1., US 20 f.) verwiesen werden.

2. Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

richtet sich bei Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Schwere der

Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung.

Der Beschuldigte hat eine der

wichtigsten Regeln im Strassenverkehr, die Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv

verletzt. Der Schwellenwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (bei 50

km/h eine Überschreitung von 25 km/h) wurde (nach Abzug der Toleranz) um mehr

als das Doppelte überschritten. Zudem war der Beschuldigte alkoholisiert. Es

ist demnach grundsätzlich von einem hohen Ausmass des verschuldeten Erfolgs

auszugehen. Das objektive Tatverschulden relativierend ist jedoch zu

berücksichtigen, dass sich die Fahrt des Beschuldigten an einem Samstagabend

Ende Oktober, um 21:04 Uhr, und damit zu einer Zeit, zu der üblicherweise nicht

mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist (kein Berufsverkehr), ereignete.

Bei der gefahrenen Strecke handelt es sich um eine typische Ausserortsstrecke,

wo weder mit Fussgängern noch mit Radfahrern (diese konnten den abgetrennten

Radweg benutzen) zu rechnen war. Die Strassenverhältnisse waren optimal, wenn

auch die Sicht zufolge Dunkelheit nicht mit jener bei Tageslicht verglichen

werden kann. Wie lange der Beschuldigte bereits mit überhöhter Geschwindigkeit

gefahren ist, kann mangels Nachweis nicht eruiert werden; zu Gunsten des

Beschuldigten ist auf seine Angaben abzustellen, dass dies nur für denjenigen

kurzen Streckenabschnitt der Fall war, als die Strasse über keine

Strassenbeleuchtung verfügte.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte in unbewusster grober Fahrlässigkeit, somit der mildesten für Art.

90 Abs. 2 SVG ausreichenden Schuldform. Ein besonderes Motiv ist nicht

ersichtlich, insb. kann dem Beschuldigten kein «Temporausch» unterstellt

werden. Er war schlicht und einfach mit den Gedanken woanders. Hinzu kommt,

dass er dringend auf die Toilette musste. Dies schränkte zwar seine Fähigkeit,

sich rechtmässig zu verhalten nicht ein, ist aber dennoch leicht

verschuldensmindernd zu berücksichtigen.

Das Gesamtverschulden ist unter

Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht, im

Grenzbereich zu leicht, zu bewerten. Unter Berücksichtigung des abstrakten

Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe somit auf

240 Strafeinheiten festzusetzen.

3. Täterkomponenten

Was die Täterkomponenten anbelangt, kann

auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 2.3 des vorinstanzlichen

Urteils (US 22) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist bislang noch nie und

seither auch nicht wieder deliktisch in Erscheinung getreten. Er befand und befindet

sich weiterhin in geregelten persönlichen Verhältnissen (Familienbeziehung,

Arbeitsstelle, keine finanziellen Probleme etc.). Im Strafverfahren trat der

Beschuldigte stets kooperativ in Erscheinung und hat bei sämtlichen

behördlichen Ermittlungen jederzeit mitgewirkt. Zudem hat er sich im Rahmen der

ihm auferlegten Verkehrstherapie mit den begangenen Delikten und den

zugrundeliegenden Ursachen vertieft auseinandergesetzt. Hinweise, wonach

verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Faktoren zu berücksichtigen

wären, finden sich in den Akten keine. Die Täterkomponente ist demnach

insgesamt als neutral zu werten. Die tatbezogene Einsatzstrafe von 240

Strafeinheiten ist damit weder zu erhöhen noch zu senken.

4. Verletzung Beschleunigungsgebot

Die Verteidigung bringt vor, es liege

eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

Die Vorinstanz hält diesbezüglich in

ihrem Urteil (Ziff. 2.4., US 22) unter Verweis auf die Prozessgeschichte fest,

die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung habe rund 16 Monaten in Anspruch

genommen. Aus dem Verfahrensjournal ergebe sich, dass das Verfahren nie,

insbesondere in den geltend gemachten Zeitspannen, ohne Grund über längere Zeit

geruht habe. Vielmehr sei stets in regelmässigen Abständen am Verfahren

gearbeitet worden. Zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen

Urteilsfällung seien zwei Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung dieser

Umstände sei auch die gesamte Dauer der Strafuntersuchung noch nicht als

unangemessen lang zu qualifizieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

liege (für das erstinstanzliche Verfahren) nicht vor.

Auf diese zutreffenden Ausführungen ist

abzustellen.

Dasselbe gilt hinsichtlich des

Berufungsverfahrens. Die Berufungserklärung datiert vom 8. Februar 2022, das

zweitinstanzliche Urteil wurde am 27. Februar 2023 und damit rund ein Jahr nach

Eingang der Berufungserklärung gefällt. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist demnach auch hier nicht auszumachen.

5. Führerausweisentzug

Zu berücksichtigen ist der

Führerausweisentzug von bisher zwei Jahren, welcher im Rahmen des Sanktionenpakets

strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat den Führerausweis

zwar zwischenzeitlich wieder erhalten, das Administrativverfahren ist jedoch

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der länger andauernde

Führerausweisentzug, der den Beschuldigten empfindlich, auch beruflich,

getroffen hat, ist mit einer Strafreduktion von 60 Strafeinheiten zu

veranschlagen.

Es resultiert somit letztendlich eine

schuldangemessene Strafe von 180 Strafeinheiten. Es kann daher eine

Geldstrafe ausgesprochen werden. Da eine sogenannte Schnittstellenproblematik

vorliegt, ist jedoch ein Teil dieser Geldstrafe in Form einer Busse

auszusprechen. Es rechtfertigt sich, diesen Teil auf 30 Strafeinheiten

festzusetzen, womit noch eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen ist.

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'562.00 resultiert eine

Tagessatzhöhe von CHF 70.00 (Pauschalabzug für KK und Steuern von 25 %, Abzug

für ein Kind von 15 %, kein Abzug für Ehepartner, der Beschuldigte ist nicht

verheiratet, die mit ihm zusammenlebende Kindsmutter ist erwerbstätig).

6. Bedingter Vollzug

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine

Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das

Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim

Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese

muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des

Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse

bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E.

4.2.1).

Wiederum ist auf die Ausführungen der

Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. 2.5.1., US 23 f.) zu verweisen. Sowohl

die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des

bedingten Vollzugs sind erfüllt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für

die auszusprechende Geldstrafe bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist

zu bestätigen.

Der Beschuldigte ist somit zu einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

7. Busse

Hinsichtlich der Busse für die

rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann die

Strafzumessung der Vorinstanz bestätigt werden. Die diesbezügliche Busse

beträgt somit CHF 600.00. Hinzu kommt die Verbindungsbusse wegen der groben

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss vorstehenden Ausführungen. Diese ist wie

erwähnt auf 30 Strafeinheiten festzusetzen. Bei einem Umwandlungssatz von CHF

70.00 (analog der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe) ergibt dies einen Betrag

von CHF 2'100.00.

Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'400.00,

ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

VI. Kosten

1. Kosten

Beim vorliegenden Verfahrensausgang – es

erfolgte im Berufungsverfahren kein Freispruch, der Sachverhalt wurde lediglich

rechtlich anders gewürdigt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu

bestätigen.

Im Berufungsverfahren ist jedoch zu

berücksichtigen, dass keine Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestandes von

Art. 90 Abs. 3 SVG, sondern lediglich wegen eines Vergehens (Art. 90 Abs. 2

SVG) erfolgte. Dies führte auch zu einer deutlich milderen Bestrafung. Es

rechtfertigt sich bei diesem Ausgang, dem Beschuldigten die Kosten für das

Berufungsverfahren, mit einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, zur Hälfte

aufzuerlegen.

2. Entschädigungen

2.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25.

Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für

Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten ausmachend

CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF 555.30)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 2.33 Stunden (bis 31.12.2022 à CHF 180.00) bzw. 6.5 Stunden (ab

01.01.2023 à CHF 190.00) für ihre eigenen Tätigkeiten sowie 1.75 Stunden (bis

31.12.2022 à CHF 90.00) für den Aufwand ihres Rechtspraktikanten geltend. Hinzu

kommen CHF 68.70 an Auslagen. Dies erscheint grundsätzlich insgesamt

angemessen. Hinzuzurechnen sind eine Stunde für die Hauptverhandlung vom 9.

Februar 2023 sowie eine halbe Stunde für die Nachbearbeitung der Verhandlung;

dies à CHF 190.00 pro Stunde.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Ansatz

Zwischentotal

2.33 h RA Weisskopf bis 31.12.2022

(KN)

CHF 180.00

CHF 419.40

1.75 h Praktikant bis 31.12.2022 (KN)

CHF 90.00

CHF 157.50

6.5 h RA Weisskopf ab 01.01.2023 (KN)

CHF 190.00

CHF 1'235.00

1.5 h RA Weisskopf (HV und

Nachbearbeitung)

CHF 190.00

CHF 285.00

Honorar

CHF 2'096.90

Auslagen

CHF 68.70

Zwischentotal

CHF 2'165.60

MwSt.

7.7 %

CHF 166.75

TOTAL

CHF 2'332.35

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

wird demnach auf CHF 2'332.35 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'335.35), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27

Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art.

90 Abs. 4 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 2 Abs. 1

VRV, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art.

106 StGB, Art. 135 StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416

ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht

a. der fahrlässigen groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

ausserorts;

b. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, alkoholisiert);

beides begangen am 25.

Oktober 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu

a. einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu

je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren;

b. zu einer Busse von CHF 2'400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen.

3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25.

Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für

Abschlussarbeiten CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF

555.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'825.00, beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, zu bezahlen. Die Kosten im Zusammenhang mit der

Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'332.35 (Honorar CHF 2'096.90 [2.33 Stunden à CHF

180.00, 1.75 Stunden à CHF 90.00, 8 Stunden à CHF 190.00], Auslagen

CHF 68.70, 7.7 % MwSt. CHF 166.75) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'332.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

6. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'150.00, beinhaltend eine

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, im Umfang von ½, ausmachend CHF 2'075.00, zu

bezahlen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 2'075.00, geht zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker