STBER.2022.9
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
27. Februar 2023Deutsch106 min
Strafuntersuchung betreffend eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Werner
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sabrina
Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen am 9.
Februar 2023 zur Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021
hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom Berufungskläger
angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil kein Rechtsmittel
ergriffen und mit Eingabe vom 14. Februar 2022 auf die Teilnahme am
Berufungsverfahren verzichtet hat.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen
und Anträge der amtlichen Verteidigerin;
2. Befragung des Beschuldigten A.___;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag;
5. Letztes Wort des Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung.
Vorbemerkungen des Gerichts / Vorfragen
und Anträge der Parteien
Vorbemerkungen des Gerichts:
Die Möglichkeit der telefonischen
Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss an die
Urteilsberatung wird in Aussicht gestellt. Der amtlichen Verteidigerin wird
später die Möglichkeit gewährt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Vorfragen und Anträge der amtlichen
Verteidigerin:
Die amtliche Verteidigerin reicht ihre
Kostennote sowie weitere Belege (Lohnausweis des Beschuldigten für das Jahr
2022, Lohnabrechnung des Beschuldigten Januar 2023) zu den Akten.
Betreffend den Lohnausweis des
Beschuldigten für das Jahr 2022 führt sie aus, dieser sei aktuell nicht mehr so
aussagekräftig, weil der Beschuldigte per 1. Januar 2023 sein Pensum auf 60 %
reduziert habe.
Ansonsten werden keine Vorfragen oder Anträge
erhoben.
Beweisabnahme
Es folgt die Einvernahme des
Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu
müssen sowie die Aussage und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen.
Die Einvernahme, dauernd von 08:35 Uhr – 09:07 Uhr, wird mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in
den Akten).
Beweisanträge
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt.
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden um 09:08 Uhr geschlossen.
Parteivortrag
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt
namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ wegen
mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
300.00 zu verurteilen.
2. Es sei Ziff. 3 des Urteils des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und A.___ sei im
erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung im Umfang des geltend
gemachten Aufwands der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.
3. Es sei Ziff. 5 des Urteils des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und es seien die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem
Verfahrensausgang – nach Abzug der Kosten der Universität Bern und der SoH von
CHF 869.90 – zu 1/6 A.___ und zu 5/6 dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. Es sei A.___ für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote der amtlichen
Verteidigerin zuzusprechen.
5. Es seien die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Für den Parteivortrag (09:08 Uhr – 09:28
Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen
verwiesen.
Letztes Wort des Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt aus:
«Ich hoffe, dass Sie das anschauen können
wie ich: Ich bin kein Raser, ich habe das nicht mit Absicht gemacht. Ich sehe
auch nicht, dass es wieder vorkommen könnte.»
Die amtliche Verteidigerin gibt bekannt,
dass die telefonische Eröffnung des Urteils durch die Gerichtsschreiberin im Anschluss
an die Urteilsberatung genügt. Auf eine mündliche Urteilseröffnung vor Ort wird
ausdrücklich verzichtet.
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 09:30 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr,
wurde an der Baselstrasse in Riedholz, Fahrtrichtung Flumenthal, von einer
Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) im Bereich
einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 50 km/h ein
Personenwagen VW Golf [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h
erfasst. Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h festgestellt (s. AS 007). Der
verantwortliche Lenker konnte in der Folge beim provisorischen Kreisel in
Flumenthal angehalten werden, wobei er sich mit gültigem Ausweis als A.___
(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) auswies. Die vor
Ort durchgeführten Atemalkoholtests ergaben einen Wert von 0.31 mg/l bzw.
0.30 mg/l; der Drogenschnelltest ergab einen negativen Wert (AS 026
ff.). Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November
2019 wies der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine minimale Blutkonzentration von
0.54 Gewichtspromille (0.54 ‰) auf (AS 033 ff., s. zum Ganzen
Akten der Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).
2. Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr,
fand die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten statt (AS 008 f.).
Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(Anklägerin, nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung betreffend eine qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG (AS 104) und Fahren in fahrunfähigem
Zustand i.S.v. Art. 91 SVG (AS 078 f.). Ebenso ordnete die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin in der Person
von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf bei (AS 076).
3. Am 29. Oktober 2019 fand die
Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei statt (AS 010 ff.); am 25. Januar
2021 eine durch die Staatsanwaltschaft (AS 018 ff.).
4. Am 26. Februar 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90
Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27. Abs. 1 SVG, Art. 22
Abs. 1 SSV) und wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug,
alkoholisiert (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,
Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, s. zum Ganzen AS 001
ff.).
5. Am 25. Oktober 2021 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten des Richteramtes
Solothurn-Lebern [S-L] 111 ff., nachfolgend erstinstanzliches Urteil):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der qualifizierten
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts,
-
des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert),
beides
begangen am 25. Oktober 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b. einer Busse von CHF 600.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 7'766.80
(Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für
Abschlussarbeiten ausmachend CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 %
MwSt. CHF 555.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
4. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteildispositivs
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
5. Die Kosten im Zusammenhang mit der
Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat. A.___ hat die übrigen Kosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 1'300.00, total CHF 1'825.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 300.00,
womit die durch A.___ zu bezahlenden Kosten CHF 1'525.00 betragen.
6. Am 28. Oktober 2021 liess der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung anmelden (S-L 121).
7. Nachdem das begründete Urteil
(S-L 125 ff.) dem Beschuldigten am 19. Januar 2022 zugestellt
worden war (S-L 155), erfolgte am 8. Februar 2022 die Berufungserklärung (Akten
des Obergerichts [OGer] 003 f.). Die Berufung des Beschuldigten
richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts (Ziff. 1, erstes Lemma), das diesbezügliche Strafmass (Ziff. 2
lit. a), die Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Ziff. 3)
sowie die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. 5). Verlangt werden ein
Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln
bzw. eine Würdigung des Sachverhalts als einfache Verletzung der
Verkehrsregeln, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, ein teilweiser Verzicht auf
den Rückforderungsanspruch des amtlichen Honorars bzw. das Zusprechen einer
Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen sowie die teilweise Auferlegung
der Verfahrenskosten an den Staat gemäss Verfahrensausgang.
8. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022
teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen
sowie auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso verzichtete die
Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren unter
gleichzeitigem Ersuchen des Obergerichts um Zustellung des begründeten Urteils
(OGer 010).
Erwägungen
II. Prozessgegenstand und massgebender
Tatvorwurf
1.
Angefochten und damit Gegenstand des
Berufungsverfahren bildet Ziff. 1 erstes Lemma des erstinstanzlichen Urteils
betreffend den Schuldspruch des Beschuldigten wegen qualifizierter grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts sowie die zugehörige Sanktionierung des
Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziff. 2 lit. a).
2.
In Rechtskraft erwachsen ist der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Ziff. 1 zweites Lemma des erstinstanzlichen Urteils). So hat der
Beschuldigte am 25. Oktober 2021, um 21:04 Uhr, in Riedholz,
Baselstrasse, Fahrtrichtung Flumenthal, in angetrunkenem Zustand den
Personenwagen VW, Kontrollschild [Nummernschild 1], gelenkt. Die Auswertung der
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
0.54
Gewichtspromillen (s. Anklageschrift [AKS] Ziff. 2, S-L 002). Dies
ist entsprechend im Dispositiv festzuhalten.
3.
Vorliegend wird ein Schuldspruch
wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregel-verletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
verlangt. Da im Falle einer Verurteilung entsprechend der gestellten Anträge
als Sanktion eine Gesamtbusse auszufällen wäre, ist auch Ziff. 2 lit. b des
erstinstanzlichen Urteils – obwohl nicht explizit angefochten – nicht in
Rechtskraft erwachsen.
4.
In Ziff. 3 Satz 1 des
erstinstanzlichen Urteils vom 25. Oktober 2021 wurde die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80
festgelegt und es wurde festgehalten, dass diese zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen ist. Dies ist unangefochten geblieben. Ziff. 3 des
Dispositiv
erstinstanzlichen Urteils ist demnach teilweise in Rechtskraft erwachsen, was
im Dispositiv festzuhalten ist.
Ausdrücklich angefochten wurde dagegen
der Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Ziff. 3 Satz 2 des
erstinstanzlichen Urteils. Infolge Anfechtung und in Anwendung von Art. 428
Abs. 3 StPO wird im Berufungsverfahren darüber zu befinden sein.
5. In Anwendung von Art. 428
Abs. 3 StPO wird weiter von Amtes wegen über den Kostenentscheid der
Vorinstanz zu befinden sein (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils).
III. Qualifizierte grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts / Sachverhalt
1. Vorhalt
Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom
26. Februar 2021 (S-L 001 ff.) wird dem Beschuldigten vorliegend
folgender Vorhalt gemacht:
«Qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90
Abs. 4 lit. b SVG) durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22
Abs. 1 SSV)
begangen am
25. Oktober 2019, um 21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse,
Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal. Der Beschuldigte überschritt
als Lenker des Personenwagens VW, [Nummernschild 1], alkoholisiert (Vorhalt 2)
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts um
58 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h).
Aufgrund einer Baustelle
war die ansonsten geltende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der Zeit
vom 30. September 2019 bis ca. am 29. November 2019 auf 50 km/h
herabgesetzt worden. Nach Beendigung der Bauarbeiten galt im Bereich der
«Hinterriedholz-Kreuzung» wieder die zuvor signalisierte Höchstgeschwindigkeit
von 60 km/h.
Durch die entsprechende
vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel in Form einer gemäss
Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG besonders krassen Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuf der Beschuldigte nicht nur eine erhöht abstrakte
Gefährdungslage für eine unbestimmte Vielzahl weiterer Verkehrsteilnehmer,
sondern ging vielmehr das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern ein.»
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., BGE 127 I 40 f.) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung
darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung
und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck
(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.
3. Beweismittel
3.1. Vorbemerkungen
Da im vorliegenden Berufungsverfahren
nebst der Kosten- und Entschädigungsfrage lediglich noch der Schuldspruch
betreffend qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie das
zugehörige Strafmass angefochten ist (s. Ziff. II.4. vorstehend), beschränken
sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Zusammenhänge betreffend die örtlichen
Gegebenheiten, wie sie im Zeitpunkt der zu beurteilenden
Geschwindigkeitsübertretung, d.h. am 25. Oktober 2019, vorgelegen haben sollen.
Für eine detaillierte Zusammenstellung der in den Akten liegenden Beweismittel ist
darüber hinaus auf die Ausführungen der Vorinstanz im erstinstanzlichen Urteil
(US 6 ff.) zu verweisen.
3.2. Publikation der
Verkehrsbeschränkung und Anbringung der entsprechenden Signalisation
3.2.1. In der Ausgabe des Amtsblatts Nr.
35 vom 30. August 2019 wurde eine Allgemeinverfügung «Verkehrsbeschränkung in
Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal»
publiziert. Als Massnahmen, welche betreffend den Verkehrsfluss getroffen
werden sollen, wurden genannt:
Kreuzung Hinterriedholz:
-
Die Fahrbahn wird im
Baustellenbereich verengt;
-
Velo und Fussgänger
werden durch die Baustelle geleitet;
-
Die
Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.
Kreuzung Flumenthal:
-
Die Fahrbahn wird im
Baustellenbereich verengt;
-
Die
Höchstgeschwindigkeit wird im Baustellenbereich auf 50 km/h herabgesetzt.
Diese Massnahmen galten für die Dauer
vom 30. September 2019 bis ca. Freitag, 29. November 2019 (Kreuzung
Hinterriedholz) bzw. von Montag, 16. September 2019 bis Freitag, 27.
September 2019 (Kreuzung Flumenthal, AS 046 f. und AS 080).
Im Tagesrapport des Amts für Verkehr und
Tiefbau vom 27. September 2019 wurde festgehalten, dass am besagten Tag
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf 50 km/h
umgestellt wurde, dies mit den Signaltafeln Nr. 2.30.1
(Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) und Nr. 2.53.1 (Höchstgeschwindigkeit
50 km/h aufgehoben, AS 040, s. zum Ganzen auch den Nachtragsrapport
der Polizei vom 08.09.2020, AS 038 ff.).
Gemäss Ausführungen der Polizei konnte
dabei die Signalisation am rechten Strassenrand nicht zwischen der südlichen
Fahrbahn und der Gleisführung der ASM-Bahn erstellt werden. Dies aus
Sicherheitsgründen in Bezug auf die Distanz zur Strassenbahn sowie dem dort
entsprechenden Lichtraumprofil. Die Signalisation sei nicht nur auf der rechten
Seite, sondern ebenfalls auf der linken Strassenseite (nordseitig) im Bereich
des Radweges erstellt worden (AS 038, letzter Absatz).
3.2.2. Gemäss Nachtragsrapport der Polizei
Kanton Solothurn vom 8. September 2020 wurde in der Ausgabe des Amtsblattes Nr.
1-2 vom 10. Januar 2020 erneut eine Allgemeinverfügung betreffend die genannte
Strecke Riedholz – Flumenthal, wiederum mit Verkehrsmassnahmen, publiziert (AS
038 f.). Ein Auszug der entsprechenden Publikation findet sich in den Akten
nicht. Dem genannten Nachtragsrapport der Polizei lässt sich entnehmen, dass
für die Wintermonate, wo die Baustelle nicht betrieben wurde, wieder auf 60
km/h zurück signalisiert worden sei, bevor dann die erneute Signalisation auf
50 km/h erfolgte (s. nachfolgend Ziff. 3.2.3.).
3.2.3. In der Ausgabe des Amtsblattes
Nr. 10 vom 6. März 2020 wurde erneut eine Allgemeinverfügung publiziert, dies
mit dem Titel «Verkehrsbeschränkung in Riedholz, Flumenthal, Hubersdorf,
Baselstrasse Knoten Hinterriedholz». Als Verkehrsmassnahmen für die Dauer vom
30. März 2020 bis 1. Dezember 2020 wurden verfügt (AS 048 f.):
-
Verengen der
Fahrspur im Baustellenbereich und Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50
km/h;
-
Velo und Fussgänger
werden durch die Baustelle geleitet;
-
Sperrung der
Waldaustrasse von Flumenthal im Abschnitt Erschliessungsstrasse Kieswerk bis
Knoten Hinterriedholz. Der Verkehr wird über die Attisholzstrasse in Riedholz
umgeleitet;
-
Verbot für Linksabbiegen
bei der Günsbergstrasse in beide Richtungen. Der Verkehr von Solothurn in
Richtung Hubersdorf wird über den provisorischen Kreisel in Flumenthal
umgeleitet. Der Verkehr von Hubersdorf in Richtung Flumenthal / Wiedlisbach
wird über die Schwiedwegen- / Hauptstrasse in Hubersdorf umgeleitet;
-
Ergänzende
Massnahmen in Hubersdorf:
o Scheidwegenstrasse Abschnitt Schulhaus-
bis Hauptstrasse, Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h, Halteverbot
und Einbahn Richtung Osten, ausgenommen Velo;
o Hauptstrasse Abschnitt nördlicher
Waldrand bis Kantonsstrasse in Flumen-thal: Herabsetzen Höchstgeschwindigkeit
auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;
o Knoten Haupt- und Niederwilstrasse und
angrenzend: Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h;
-
Ergänzende
Massnahmen in Riedholz:
o Attisholzstrasse beim Restaurant
Attisholz: Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h und markieren
eines Fussgängerstreifens;
o Knoten Basel-/Attisholzstrasse:
Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h;
o Schützenweg beim
Kleinkaliberschiessstand: Sperre für den motorisierten Verkehr, ausgenommen
Velo, Fussgänger, kommunale und landwirtschaftliche Fahrzeuge;
-
Ergänzende
Massnahmen Flumenthal:
o Hubersdorfstrasse: Herabsetzen
Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h und Einbahn Richtung Süden, ausgenommen Velo;
o Höflisgasse: Sperre Ein-/Ausfahrt in die
Waldaustrasse für den motorisierten Verkehr.
3.3. Fotografien und Skizzen
In den Akten liegen mehrere Fotografien
der betroffenen Örtlichkeiten. Diese zeigen die Signalisation vom 25. Oktober
2019 (Fotodokumentation, AS 065 ff.), speziell vergrösserte Bilder
dieser Dokumentation (Nachtragsrapport der Polizei vom 29.01.2021, AS 059
ff. und E-Mail [eines Mitarbeiters], FV Verkehr, vom 29.01.2021, AS 070 ff.)
sowie die Signalisation, wie sie sich im November 2020 darstellte
(Nachtragsrapport der Polizei Kanton Solothurn vom 12.11.2020, AS 053 ff.).
Weiter befindet sich in den Akten eine handgefertigte
Skizze der örtlichen Begebenheiten, wie sie sich am 25. Oktober 2019
gestaltet hat (Rapport der Polizei Nr. 1030169, AS 086, mit
zugehöriger Legende). Diese zeigt den Standort des Radargeräts, den
beidseitigen Standort der Signale 2.55 (Ende Überholverbot) und 2.43 (Linksabbiegeverbot),
die beidseitigen Standorte des Signals 2.30.1 (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h)
sowie den Standort des Signals 1.14 (Baustellensignal an Baustellenwand) am
linken Strassenrand. In der Legende wird darauf verwiesen, dass aus
Sicherheitsgründen keine zusätzliche Baustellenwand am rechten Strassenrand im Gleisbereich
der ASM-Bahn habe aufgestellt werden können, da dies unweigerlich zu einer
Kollision mit der erwähnten Bahn und der erstellten Signalisation geführt hätte
(a.a.O., letzter Absatz).
3.4. Ergebnisse der Radarmessung vom 25.
Oktober 2019
Gemäss Radarbild (Beilage der polizeilichen
Strafanzeige vom 28.11.2019, AS 007) wurde am 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, von
Richtung Riedholz in Fahrtrichtung Flumenthal ein Personenwagen mit den
Kontrollschildern [Nummernschild 1] mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h
gemessen. Nach Toleranzabzug von 6 km/h resultierte damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung
von 58 km/h.
Gemäss Geschwindigkeitsmess-Protokoll (Radar
Bredar) vom 25. Oktober 2019 wurden zwischen ca. 20:30 Uhr bis 23:15 Uhr
insgesamt 775 Fahrzeuge gemessen, wobei ca. 351 zu schnell gefahren sind
(AS 083 mit zugehörigem Zertifikat von Pol H.___ als Radar-Spezialist
der Polizei Kanton Solothurn in AS 084 und zugehörigem Eichzertifikat Nr.
258-32161 des verwendeten Radargeräts in AS 085 f.). Gemäss der von der
amtlichen Verteidigerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
eingereichten Übersicht der Radarkontrollen von September 2019 bis Dezember
2019 sind am 25. Oktober 2019 von den zwischen 20:30 Uhr und 23:15 Uhr
gemessenen 775 Fahrzeugen deren 334, d.h. 43.10 % zu schnell gewesen. Von
den zwischen 23:15 Uhr - 00:01 Uhr gemessenen 134 Fahrzeugen sind
deren 67, d.h. 50 %, zu schnell gefahren (S-L 064 ff., insb. S-L 070).
3.5. Blut- / Urinprobe des Beschuldigten
vom 25. Oktober 2019
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019
ordnete die zuständige Pikett-Staatsanwältin die Entnahme einer Blut- und
Urinprobe beim Beschuldigten an (AS 078 f.). Diese wurde gleichentags um
22:52 Uhr resp. 23:00 Uhr im [Spital] durch Dr. med. I.___ entnommen.
Die anschliessende ärztliche Untersuchung erfolgte durch Dr. med. J.___, Arzt
Chirurgie [Spital]. Da der Beschuldigte der Polizei gegenüber erwähnte, dass
seine Lebensgefährtin zur selben Zeit ihren Nachtdienst im [Spital]
verrichtete, wurden die entnommenen Proben zwecks Herstellung eines gesicherten
Transportweges durch die Polizei Kanton Solothurn zur Kantonspolizei Bern bzw.
von dieser ins IRM Bern organisiert (s. zum Ganzen die Strafanzeige der Polizei
vom 28.11.2019, AS 003 ff.).
Mit forensisch-toxikologischer
Alkoholbestimmung vom 30. Oktober 2019 (AS 036 ff.) und mit
forensisch-toxikologischem Abschlussbericht vom 1. November 2019 (AS 033 ff.)
wurde im Blut des Beschuldigten eine minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration
von 0.54 ‰ festgehalten. Die entsprechenden Tests auf Betäubungsmittel
verliefen negativ.
3.6. Augenschein vom 25. Januar
2021
Am 25. Januar 2021, ab 08:45 Uhr,
wurde durch Vertreter der Polizei, im Beisein der Staatsanwaltschaft, des
Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigerin ein Augenschein durchgeführt.
Die darin gemachten Feststellungen wurden fotografisch festgehalten
(Fotodokumentation in AS 088 ff.) und zeigen die örtliche Situation
bei der Signalisation des Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des
Überholverbots (Bild 1 und 2 in AS 088 f.) sowie den Standort
des Radargeräts am 25. Oktober 2019 (Bild 3 und 4 in AS 090 f.),
jeweils in Fahrt- und Gegenrichtung.
3.7. E-Mail vom 25. Januar 2021
Am 25. Januar 2021 leitete der
zuständige polizeiliche Sachbearbeiter dem fallführenden Staatsanwalt eine
E-Mail weiter, welche er vorgängig vom Projekt- und Oberbauleiter des Amts für
Verkehr und Tiefbau erhalten hatte. Diese beinhaltete eine Auflistung der im
Jahr 2019 im «Kreis I / 2019» verwendeten, ordentlicherweise geltenden Orts-
und Geschwindigkeits-Signale, vier Fotos sowie einen «Situationsplan
Hinterriedholz» (AS 092 f.) Sowohl die Auflistung der verwendeten
Signale wie auch die Fotos zeigen dabei die Signale «60 km/h» bzw. «60 km/h
aufgehoben».
3.8. Angaben von D.___
Mit Datum vom 4. Februar 2020 erliess
die Staatsanwaltschaft gegen D.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach Abzug
der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019 um 22:34
Uhr (Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). D.___ wurde
verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total
CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind
50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz,
s. S-L 010 f.).
D.___ wurde als Zeuge zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 vorgeladen (S-L
047 ff.). Auf die Frage der Vorsitzenden, wie er mit der amtlichen Verteidigerin
in Kontakt gekommen sei, führt er aus, am 25. Oktober 2019 sei er selber
in diese Geschwindigkeitsüberwachung geraten und habe dafür einen Strafbefehl
erhalten. Im Nachgang zu diesem Fall sei ein Zeitungsartikel in der
Solothurner Zeitung erschienen. Er wisse nicht, ob da schon ein Aufruf drin
gewesen sei oder ob er sich auf Eigeninitiative bei der Anwältin gemeldet habe.
(Was er zum Vorfall sagen könne?) Er sei an diesem Abend auf dem Heimweg
gewesen. Er sei gefahren und es seien noch zwei Personen in seinem Auto
gewesen. Es sei ein schöner Abend gewesen. Sie hätten noch «geschwätzt». Er sei
nicht ortsunkundig und kenne die Strecke. Er sei von Flumenthal hergekommen. Er
habe gebremst und sei mit 50 km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er
danach aber zu früh beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50-er Zone
noch nicht aufgehoben worden sei. Rechts seien zwar irgendwelche
Bauabschrankungen gewesen, aber da seien keine Baumaschinen etc. gewesen,
welche auf eine grosse Baustelle hingewiesen hätten. Rechts bei der Allee sei
dann der Blitzer gestanden. Am Montag darauf sei er nochmals schauen gegangen
und habe erst da gesehen, dass die Aufhebung der 50-er Zone weiter hinten
gestanden sei. (Ob er also grundsätzlich gewusst habe, dass dort eine 50-er
Zone sei bzw. dass er sich einfach geirrt habe, wo diese aufgehoben worden sei?)
Er habe sich nicht geirrt, sondern er habe sich nicht geachtet und dann aus
Gewohnheit beschleunigt. (Auf Frage nach dem Wohnort:) Er wohne in [Ort 1] und
sei in [Ort 2] aufgewachsen. Er kenne die Gegend also. (Wie oft er die besagte
Strecke gefahren sei?) Etwa sechs Mal im Jahr. (Ob ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 50 km/h aufgefallen sei?) Das habe er gewusst. Er habe es gewusst, er sei
auf die Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend
die Geschwindigkeit reduziert. (Von welcher Geschwindigkeit er ausgegangen sei?)
Von 80 km/h ausserorts. (Ob er sich erklären könne, weshalb auf 50 km/h
gedrosselt worden sei?) Von Flumenthal her komme ja die Kreuzung Richtung
Günsberg/Balm und Attisholz. Dass hintendran die Geschwindigkeit noch nicht
aufgehoben sei, sei für ihn grundsätzlich schon verständlich. Aber dann müsste
man sehen, dass dort eine Baustelle sei mit Baumaschinen, Material, Röhren etc.
Das habe er nicht gesehen. Er habe sich aber wohl auch zu wenig geachtet, weil
er am «schwätzen» gewesen sei und er habe nach der Kreuzung einfach «gäng wie
gäng» normal beschleunigt. (Ob er wisse, wie lange man dort zeitlich lediglich
50 km/h habe fahren dürfen:) Keine Ahnung.
3.9. E.___
Mit Datum vom 16. Dezember 2019 erliess
die Staatsanwaltschaft gegen E.___ einen Strafbefehl wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen (nach
Abzug der Sicherheitsmarge) um 21 – 25 km/h, dies am 25. Oktober 2019,
23:25 Uhr (Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG). Er
wurde verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu vier Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von total
CHF 200.00. Im Strafbefehl als «Zulässige Höchstgeschwindigkeit» vermerkt sind
50 km/h, als «Gemessene Geschwindigkeit» 73 km/h (nach Abzug der Toleranz, s.
S-L 014).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 liess
der Betroffene der Motorfahrzeugkontrolle eine Stellungnahme zukommen. Darin
führte er aus, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 23
km/h nicht zu bestreiten. Allerdings sei zu beachten, dass er seit Jahrzehnten
diese Strecke häufig befahre. Sie sei sein früherer Arbeitsweg gewesen und
heute die direkte Verbindung zur Stadt Solothurn. Seit es überhaupt ausserorts Geschwindigkeitsüberschreitungen
gebe, habe an der fraglichen Stelle die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
gegolten. Vor kurzem sei die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt
worden. Diese Beschränkung um 30 km/h, welche er leider nicht beachtet
habe, könne er nicht nachvollziehen. Die Baustelle, welche neben der
bestehenden Strasse sei, tangiere den Verkehr in keiner Weise. Zwischen der
Neubaustrecke und der bestehenden Fahrbahn sei sogar eine Absperrung errichtet
worden. Im Umkreis von mehreren hundert Metern gebe es – ausser der längst
stillgelegten ehemaligen Haltestelle Hinterriedholz – kein Haus. Dass man vor
der berüchtigten Kreuzung Hinter-Riedholz abbremse, sei ja klar, dies sei mit
der alten Signalisation auch deutlich angezeigt (S-L 015).
Am 2. Juli 2020 liess E.___ der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten die ihn betreffenden Unterlagen mit
dem Vermerk zukommen: «Wie ich im Kommentar an die MFK geschrieben habe, war
zum Zeitpunkt der Kontrolle weit und breit kein Hindernis zu sehen. So habe ich
die völlig unlogisch angebrachte 50er Signalisation nicht gesehen.» (AS 016
ff.).
Auch E.___ wurde als Zeuge zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 geladen (S-L 051
ff.). Auf Frage der Vorsitzenden, ob er wisse, worum es heute gehe, führte er aus,
es sei einmal ein Bericht in der Solothurner Zeitung über den Fall des
Beschuldigten gewesen und dass es da jetzt zu einem Gerichtsfall komme. Er sei
in der gleichen Nacht wie der Beschuldigte auch zünftig gebüsst worden und habe
das Gefühl gehabt, dass dort zum Teil fragwürdige Sachen passiert seien.
Deswegen habe er sich dann bei der Verteidigerin des Beschuldigten gemeldet und
habe angeboten, seine Unterlagen und Erfahrungen zur Verfügung zu stellen. (Was
er zum Vorfall sagen könne:) Seine Frau und er seien an einem Jazzkonzert
gewesen und sie seien ungefähr um 23:30 Uhr nach Hause gefahren. Auf dieser
Strecke fahre er seit ca. 40 Jahren. Sie hätten in dieser Nacht nichts bemerkt.
Ca. 2 – 3 Wochen später habe er einen Strafbefehl von der
Staatsanwaltschaft erhalten, dass er dort zu schnell gefahren sei. (Er lebe ja
in [Ort 3]. Wie oft er die Strecke gefahren sei?) Das sei sein Arbeitsweg
gewesen, als er noch gearbeitet habe. Damals sei er die Strecke täglich
gefahren. Seit er pensioniert sei natürlich nicht mehr so häufig. (Ob ihm die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?) Nein. Es
mache seines Erachtens auch keinen Sinn, da kein Hindernis vorhanden gewesen
und es ausserorts gewesen sei. Es sei dort immer 80 km/h gewesen und daran habe
er sich gehalten, entsprechend sei er mit 78 km/h (ohne Toleranzabzug) in
die Kontrolle geraten. Seine Frau habe auch nicht reagiert, obwohl sie ihn
sonst immer auf die Geschwindigkeitsbeschränkungen aufmerksam mache. (Auf
Frage, von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h.
(Ob es dort noch eine 60-er Zone gebe?) Jetzt sei es 60 km/h, aber damals
sei es…. oder? Jetzt wisse er es gar nicht mehr. Es seien jedenfalls 80 km/h
und 60 km/h gewesen zuvor, nicht nur 50 km/h. (Ob er sich erklären könne,
weshalb das Tempo auf 50 km/h gedrosselt worden sei?) Viel später habe er
eine Korrespondenz mit dem Baudepartement geführt. Der Fall sei für ihn
eigentlich schon abgeschlossen gewesen. Im Wald zwischen Feldbrunnen und
Riedholz sei aber plötzlich einmal 50 km/h signalisiert gewesen über eine
längere Zeit. In dieser Zeit sei er beruflich noch häufig in Zürich gewesen und
sei mit dem Zug nach Hause gekommen. Wenn er dann von Solothurn mit dem Auto
nach Hause gefahren sei in der Nacht, habe ihn kaum einer überholt, ohne ihm
noch den Vogel zu zeigen, weil er dort korrekt mit 50 km/h gefahren sei.
Es sei richtig gefährlich gewesen in diesem Wald. Er habe nicht gewusst wer
zuständig sei, also habe er [dem Regierungsrat] einen Brief geschrieben mit der
Bitte um Weiterleitung in seinem Departement. Er habe dann einen Brief erhalten
von einem Herrn […]. Dort sei nur die Rechtfertigung von dieser Geschichte
gewesen. Ein Satz habe ihn aber gestört: Es habe geheissen, dass man die
Beschränkungen aus Kapazitätsgründen über das Wochenende nicht aufheben könne.
Das heisse für ihn Folgendes: Man wisse, dass es eigentlich nicht korrekt sei,
könne es aber nicht ändern. Dabei wäre es keine grosse Sache, eine mobile
Beschränkung wegzunehmen. Die Polizei habe schliesslich auch jede Menge
Kapazität, um eine Nacht lang an einem Wochenende zu kontrollieren. Als Bürger
fühle er sich da schon ein wenig komisch behandelt. (Ob er wegen der hier
interessierenden Baustelle auch einmal Korrespondenz geführt habe?) Das habe er
miterwähnt in seinem Brief. (Aber spezifisch zu dieser Baustelle habe er nichts
geschrieben?) Er habe gegenüber der MFK eine Stellungnahme abgeben müssen. Das
habe er gemacht. Er habe auch Bilder gemacht, aber erst drei Wochen, nachdem er
geblitzt worden sei, weil er zuvor gar nicht mitgekriegt habe, dass er geblitzt
worden sei. Er sehe einfach weit und breit kein Hindernis. Aus seiner Sicht sei
es auch nicht gut signalisiert worden. (Auf Frage des fallführenden
Staatsanwalts, nachfolgend «StA», ob er nicht realisiert habe, dass dort
ursprünglich 60 km/h signalisiert worden und dann eine Reduktion auf 50 km/h
erfolgt sei?) Das sei ihm nicht bekannt gewesen. (StA: Wie die heutigen
Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt seien, an welchem Strassenrand diese
stehen würden?) Wenn er von Niederwil oben herabkomme, sei glaublich 60 km/h
signalisiert. Wenn er über die Kreuzung fahre sei 60 km/h. Dann sei
relativ rasch wieder aufgehoben auf 80 km/h. (StA: Und umgekehrt?)
Wahrscheinlich ebenfalls so. (StA: Wo die Tafeln stehen?) Er sei zwar vor einer
halben Stunde dort durchgefahren, aber er wisse es nicht.
3.10. Weitere Eingaben der Verteidigung
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021
reichte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten der Vorinstanz nebst den
zwei Strafbefehlen gegen D.___ vom 4. Februar 2020 und gegen E.___ vom 16. Dezember
2019 auch eine Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 gegen die F.___ AG
inkl. Stellungnahme von C.___ (S-L 012 f.) sowie einen Strafbefehl
vom 18. November 2020 gegen G.___ inkl. zwei Einsprachen mit Beilage (S-L 018 ff.)
ein.
Gemäss (undatierter) Stellungnahme von C.___
sei er am 25. Oktober 2019 um 21.34 Uhr in der «Baustelle» an der
Baselstrasse mit überhöhter Geschwindigkeit registriert worden. Da die
Übertretung keine übermässigen finanziellen Folgen gehabt habe, habe er darauf
verzichtet, gegen die Anzeige vorzugehen. Trotzdem habe er insofern Stellung
nehmen wollen, als dass die Beschilderung als Baustelle und die geänderte
Höchstgeschwindigkeit sehr unübersichtlich und vor allem in Fahrtrichtung
Wiedlisbach sehr schlecht zu erkennen gewesen sei. In der Dunkelheit und ohne
Strassenbeleuchtung seien die Tempo-Limit-Tafeln kaum sichtbar gewesen. Wer die
Strecke täglich zurücklege und die Beschilderung übersehe, sei sofort zu
schnell. Auf der eigentlichen Fahrspur sei zu diesem Zeitpunkt zudem keine
Baustelle gewesen, welche einen an die Temporeduktion erinnern würde. Gemäss
Übertretungsanzeige vom 6. November 2019 (S-L 013) wurde eine Geschwindigkeit
von 70 km/h gemessen.
In der Einsprache vom 5. Februar 2020
gegen den gegen ihn ausgesprochenen Strafbefehl vom 24. Januar 2020 hielt G.___
unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 Signalisationsverordnung, wonach das
Vorschriftssignal «Höchstgeschwindigkeit 50» bis zum entsprechenden Ende
Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung gelte, fest, dass
er von der Günsbergstrasse in die Baselstrasse abgebogen sei, weswegen er somit
nirgends habe erkennen können, dass am Standort der Radaranlage (ca. 300 Meter
von der Kreuzung entfernt) Tempo 50 gegolten habe. Dies, da sich nach der
Verzweigung kein entsprechendes Schild befunden habe (AS 018). Die Staatsanwaltschaft
anerkannte die Ausführungen des Betroffenen und erliess am 18. November 2020
einen neuen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV). Ihm wurde neu
angelastet, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zumindest
fahrlässig um 25 km/h überschritten zu haben.
3.11. Aussagen des Beschuldigten
Unter Berücksichtigung, dass der Schuldspruch
des Beschuldigten betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (infolge Alkohol) unangefochten
in Rechtskraft erwachsen ist, sowie unter Berücksichtigung, dass die am 25. Oktober
2019 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vom Beschuldigten grundsätzlich
unbestritten geblieben ist, beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen hauptsächlich
auf die Angaben des Beschuldigten betreffend die konkreten örtlichen
Verhältnisse vom Abend des 25. Oktober 2019 hinsichtlich des Bestehens der
Signalisation, deren Erkennbarkeit sowie der Umstände seiner Fahrt. Betreffend
die vollständigen Angaben des Beschuldigten zu sämtlichen Vorhalten ist ergänzend
auf die Akten sowie die Ausführungen der Vorinstanz (US 6 ff.) zu verweisen.
Am 26. Oktober 2019, 00:30 Uhr,
erfolgte die polizeiliche Erstbefragung des Beschuldigten (AS 008 f.).
Damals führte er aus, er habe die Signalisation nicht gesehen. (Wie er sich die
Geschwindigkeitsüberschreitung erkläre?) Dass er zu diesem Zeitpunkt zu schnell
unterwegs gewesen sei, sei ihm nicht direkt aufgefallen. Er habe auch dringend
auf die Toilette gemusst. (Ob er die besagte Strecke, wo die Geschwindigkeit
gemessen worden sei, gut kenne?) Ja. (Ob er mit der dortigen Signalisation gut
vertraut sei?) Ja, in der Regel schon, wenn nicht gerade eine Baustelle dort
sei. (Auf Frage nach der Fahrt an sich:) Er sei in der Kantine 1881 im
Attisholzareal losgefahren und sein Ziel sei sein Zuhause gewesen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 29. Oktober 2019 (AS 010 ff.) beantwortete der Beschuldigte
die Frage des Einvernehmenden, wer die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Oktober
2019 begangen habe, mit «Dies bin ich gewesen.». (Ob er den Abend des
25.10.2019 schildern könne?) Sie hätten nach Feierabend in [Ort 6] ein kleines
Feierabendbier getrunken. Dies sei so ca. um 17:00 Uhr gewesen. Im
Anschluss daran, ca. 18:15 Uhr – 18:30 Uhr, sei er losgefahren in
Richtung Kantine 1881 Attisholz. Dort habe er dann noch zwei weitere Biere
getrunken, also ein 3 dl und ein 5 dl. Von dort aus sei er wieder mit
seinem PW los in Richtung nach Hause gefahren. Also direkt in die
Polizeikontrolle. (Ob ihm die Baustelle dort, wo seine Geschwindigkeit gemessen
worden sei, bekannt sei?) Er wisse, dass sich eine Baustelle dort befinde. (Wie
oft er diese Baustelle schon mit einem Motorfahrzeug passiert habe?) Dies sei
vermutlich das erste Mal gewesen, dass er diese Baustelle passiert habe.
Normalerweise fahre er über Wangen a.A. und anschliessend via Attiswil nach
Hause. (Ob er die Geschwindigkeitssignalisation im dortigen Baustellenbereich
festgestellt habe?) Nein. (Wie er sich die deutliche
Geschwindigkeitsüberschreitung, die er begangen habe, erkläre?) Er wisse, dass
normalerweise an dieser Stelle 80 km/h signalisiert sei. Als er jedoch
festgestellt habe, dass er doch deutlich über 80 km/h gefahren sei, habe
er auch sofort seine Geschwindigkeit wieder verlangsamt. Er habe auch nicht
gemerkt, dass er von einem Radargerät erfasst worden sei. Kurze Zeit später sei
er bereits von der Polizei zur Anhaltung aufgefordert worden. Das habe er dann
auch sofort getan. Er möchte auch noch erwähnen, dass ausser ihm keine weiteren
Fahrzeuge zu jener Zeit auf dem Streckenabschnitt gewesen seien. Es seien ihm
auch keine weiteren Fahrzeuge entgegengekommen. (Wie gemäss seinem Empfinden
die Witterungsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt gewesen seien?) Die
Strassenverhältnisse seien eigentlich gut gewesen. Es sei halt einfach dunkel
gewesen. (Wie er heute darüber denke?) Schlecht, er finde es auch absolut nicht
gut, was er gemacht habe. Wäre es ihm bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h
zugelassen gewesen wären, wäre er sicher nicht schneller gefahren. (Ob er der
Einvernahme noch etwas beifügen wolle?) Er sei der Meinung, dass die dortige
Signalisation schwer ersichtlich und irreführend sei. Auch sei die Aufhebung
des Überholverbots sehr irreführend kurz nach der Geschwindigkeitssignalisation
aufgestellt. Er habe auch schon mit Bekannten nach dem Vorfall darüber
gesprochen bezüglich der dortigen Signalisation. Auch sie seien sich
offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass an dieser Stelle 50 km/h
signalisiert sei. (Auf Frage der amtlichen Verteidigerin [nachfolgend AV], wie
lange er die genaue Signalisation im besagten Baustellenbereich kenne?) Das
wisse er seit Samstag, 26. Oktober 2019. Er habe persönlich noch Nachschau
gehalten. (AV: Ob die Baustelle die dortige Fahrbahn beeinträchtige?) Nein.
(AV: Ob die Strecke irgendwie anders sei, seit sich diese Baustelle dort
befinde?) Eigentlich nicht. Ausser, dass man die Fahrbahn jetzt nicht mehr
verlassen könne. Vorher habe man noch rechts abbiegen können. (AV: Wie die
erwähnte Abgrenzung zum nebenanliegenden Zuggleis aussehe?) Entlang der
Fahrbahn, also zwischen dem rechten Strassenrand und dem Zuggleis befänden sich
orange/rote Pfosten oder «Töggeli». Diese seien jedoch immer dort. (AV: Ob er
sich die erwähnte Strecke ohne Baustelle gewöhnt sei?) Ja. (AV: Wie oft er
normalerweise dort vorbeifahre?) Wenn er irgendwo zu Besuch sei, fahre er dort
vorbei. Früher sei es sein Arbeitsweg gewesen. Oder wenn er zu seinen Eltern
gegangen sei. Er kenne die Strecke sonst in- und auswendig.
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2021 (AS 018 ff.) bestätigte der
Beschuldigte die bislang gemachten Angaben, er habe keine Korrekturen oder
Ergänzungen. (Ob er aus heutiger Sicht erklären könne, wie es zu dieser
Geschwindigkeitsüberschreitung habe kommen können?) Durch das, dass er sie [die
Signalisation] nicht wahrgenommen hatte und er nicht gewusst habe, dass dort 50 km/h
sei. Er sei in Gedanken gewesen und habe auch auf die Toilette gemusst. Es sei
dunkel gewesen und er habe sie [die Signalisation] erst wahrgenommen, als die
Beleuchtung der Kreuzung begonnen habe und er dort realisiert habe, dass er zu
schnell gewesen sei. Er habe dann abrupt begonnen, abzubremsen. Ihm sei auch
nicht aufgefallen, dass er gerade von einem Radar erfasst worden sei. (Auf
Vorhalt, dass die temporäre Geschwindigkeitsbegrenzungstafel zusätzlich mit
orangen «Töggelis» umringt sei und in der Nacht gut wahrgenommen werde bzw. auf
Frage, weshalb er dennoch nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln
aufmerksam geworden sei?) Weil er die Tafel rechts vom Gleis nicht realisiert habe.
Die Baustellentafel links habe er gesehen, die Geschwindigkeitsbegrenzungstafel
links habe er nicht gesehen. Er habe gedacht, die Baustellentafel betreffe den
Radweg, dass da etwas gemacht werde, und nicht direkt die Strasse. In der
Gegenrichtung habe man ja nur auf dem Radweg eine Tafel gehabt, um die
Baustelle für die Strasse anzukünden. Das sei verwirrend. Am nächsten Tag sei
er die Situation anschauen gegangen. Da sei ihm aufgefallen, dass vor der
rechten Beschilderung der 50-er Tafel die Schilder «Linksabbiegen verboten» und
«Überholen verboten» aufgehoben gewesen seien. Die reflektierten in der Nacht
ja auch. Da sehe man etwas Reflektieren, insbesondere die Tafeln, die er
auswendig kenne. Er habe so die 50er-Tafel gar nicht wahrgenommen. Bei der
Baustellensignalisation und der 50er-Signalisation sei zu diesem Zeitpunkt bei
keiner Signalisation eine Beleuchtung gewesen. (Auf Vorhalt des Augenscheins
bzw. auf den Umstand angesprochen, dass an besagter Stelle üblicherweise eine
signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gelte und dass sich 424
von insgesamt 775 gemessenen Fahrzeugen an die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit gehalten hätten:) Er könne sich vorstellen, dass viele
Leute dort durchgefahren seien, welche die Situation gekannt hätten. Es sei
eine Durchfahrtstrecke für viele Pendler, insbesondere aus der Region
Flumenthal/Attiswil, und wahrscheinlich hätten diese gewusst, dass dort etwas
am Machen sei. Er fahre meistens in die andere Richtung. Er sei normalerweise
vom unteren Teil [von Ort 4] zur Arbeit gefahren. Und die sei zu dieser Zeit
gesperrt gewesen, wegen des Fluchtverkehrs der Baustelle. Dann fahre er
normalerweise über Wangen an der Aare Richtung [Ort 7] über die Autobahn. Sein
Arbeitsweg habe sich für ihn bereits zu ändern begonnen, als der Kreuzplatz in
Derendingen gemacht worden sei. Er habe vermeiden wollen, dort durchzufahren.
(Ab wann ihm bekannt gewesen sei, dass sich in Riedholz diese Baustelle für die
Strasse befunden habe?) Betreffend die Strasse sei nichts ersichtlich gewesen.
Man habe nichts von Bauarbeiten feststellen können. Erst im Januar sei etwas
gemacht worden. Vorher sei an dieser Strasse nichts verändert worden. Man habe
nicht mehr über die Kreuzung nach Luterbach gekonnt, man habe nur noch
geradeaus fahren können. (Auf die ihm gemachten Vorhalte:) Er finde es nicht
richtig, dass er vorsätzlich ein Menschenleben gefährdet haben solle. (AV: Ob
das Signal «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» heute an der Stelle stehe, wo es
seiner Meinung nach vor der Baustellensituation gewesen sei?) Ja, er sei der
Meinung, dass der jetzige Standort des 60-er Schildes auch damals so gewesen
sei. (AV: Ob er etwas zur damaligen Situation sagen könne, wie sei die Höchstgeschwindigkeit
sonst so gewesen, die Sicht- und Strassenverhältnisse?) Das Wetter und die
Sicht seien gut gewesen, es sei halt zu dieser Zeit dunkel gewesen, es sei
trocken und klar gewesen, nicht neblig. Die Geschwindigkeit, von woher er
gekommen sei, sei normalerweise auf 80 km/h begrenzt. Es sei ein langes Stück.
Es habe dort keine Beschränkungen, kein Trottoir, keinen Eingriff in die
Strasse. Dort habe es grundsätzlich keine Fussgänger, keine Fahrräder.
Beleuchtung habe es auch keine. Aus dieser Strassensituation sei es für ihn
sehr schlecht erkennbar gewesen, dass sich geschwindigkeitstechnisch oder
strassentechnisch etwas geändert haben sollte.
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2021 (S-L 056 ff.) führte der Beschuldigte zum
Kernsachverhalt aus, er sei die Strecke gefahren von Riedholz her Richtung Flumenthal.
Er habe nicht gesehen, dass dort 50 km/h sei. Es sei vorher auch nicht
ersichtlich von der Fahrtrichtung Solothurn her. Es sei ihm schlichtweg nicht
bewusst gewesen. Er sei abgelenkt gewesen durch Gedanken, weil sie auf der
Baustelle noch ein Problem gehabt hätten. Er habe sich in diesem Moment dann
nicht auf die Geschwindigkeit geachtet und sei von 80 km/h ausgegangen. So
sei er dann in die Kontrolle geraten. Er habe auch nicht festgestellt, dass er
geblitzt worden sei. Er sei dann in Flumenthal beim provisorischen Kreisel von
der Polizei angehalten worden. (Welche Strecke er von der Kantine 1881 bis
nach Hause gefahren sei?) Sie hätten zu diesem Zeitpunkt nach Riedholz ins Dorf
kehren müssen. Sie hätten gar nicht direkt nach [Ort 4] fahren können. Diese
Verbindung sei gesperrt worden wegen angeblichem Fluchtverkehr durch das Dorf
wegen dieser Baustelle. (Wie oft er diese Strecke Riedholz - Flumenthal gefahren
sei?) Er habe diese Strecke eigentlich zu meiden versucht wegen der Baustelle.
Zuvor sei er immer über Luterbach […] nach [Ort 7] gefahren. Mit der Baustelle
sei es aber zu umständlich geworden. Er sei dann jeden Morgen in Wangen an der
Aare auf die Autobahn und so nach [Ort 7] gefahren. Am Feierabend sei er dann
meistens diesen Weg auch wieder zurückgefahren. (Konkret, wie oft er diese
Strecke [gemeint ist, wo er geblitzt wurde] gefahren sei - einmal in der Woche,
einmal im Monat?) Vielleicht einmal in der Woche, um einkaufen zu gehen. (Im
Monat vor der Kontrolle?) Öfters. Das sei sein Arbeitsweg gewesen. Er habe
damals in [Ort 5] gearbeitet, deshalb sei er immer dort durchgefahren. (Ob ihm
die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jemals aufgefallen sei?)
Nein. (Wie er sich erkläre, dass ihm die Signalisation nie aufgefallen sei?) Er
kenne die Strecke sehr gut und die Schilder seien zu schlecht ersichtlich
aufgestellt gewesen. Er habe diese schlicht und einfach nicht gesehen. (Er sei
ja nach Abzug der Toleranz mit 104 km/h [recte: 108 km/h] unterwegs
gewesen. Von welcher zulässigen Geschwindigkeit er ausgegangen sei?) Von 80 km/h.
(Auf diesem Streckenabschnitt sei jedoch normalerweise auf 60 km/h
gedrosselt, ob er dies gewusst habe?) Im Bereich der Kreuzung sei normalerweise
60 km/h. (Weshalb er dies gewusst habe?) Das sei die normale
Beschilderung, welche er auf seinem täglichen Arbeitsweg gesehen habe. (Diese
60-er Beschilderung habe er dort gesehen?) Ja. (Dann sei er auf der ganzen
Strecke nach Riedholz so unterwegs gewesen, als gälten 80 km/h?) Ja, bis
zu dieser Kreuzung. (Wann er auf 114 km/h beschleunigt habe?) Das könne er
so gar nicht sagen. In Gedanken habe er einfach den Fuss auf dem Gaspedal
gehabt und habe sich nicht auf den Tacho geachtet. Er könne sich aber nicht
vorstellen, dass er dort schon die ganze Strecke so schnell gefahren sei. (Er
habe also nicht bewusst auf 114 km/h beschleunigt?) Nein. (Er sei also von
80 km/h ausgegangen und sei auch um die 80 km/h gefahren und kurz vor
und kurz nach der Radarkontrolle habe er auf über 110 km/h beschleunigt?)
Kurz nach der Kontrolle hätten die Strassenlampen angefangen. Dort habe er dann
auf den Tacho geschaut und festgestellt, dass er zu schnell sei. Deshalb habe
er dann sofort abgebremst, weil es ihm nicht bewusst und auch nicht recht
gewesen sei, dass er so schnell unterwegs gewesen sei. (Wie er gemerkt habe,
dass er zu schnell unterwegs gewesen sei?) Weil er auf den Tacho geschaut habe,
als das Strassenlampenlicht gekommen sei. (Ob er die Polizei schon gesehen
habe, als er abgebremst habe?) Nein, er habe diese erst später wahrgenommen und
wie gesagt auch nicht gemerkt, dass sie ihn geblitzt hätten. (So oder so sei er
zu schnell unterwegs gewesen, wie er sich das erkläre?) Er könne sich das nicht
erklären. Er sei abgelenkt gewesen und habe sich in diesem Moment nicht auf die
Geschwindigkeit geachtet. (Er habe ausgesagt, er habe auf die Toilette gehen
müssen, ob das zutreffend sei?) Ja. (Ob er deshalb auch ein wenig im Stress
gewesen sei?) Das sei möglich. Weil er dringend auf die Toilette gemusst habe,
sei er wohl schon ein wenig unter Druck gewesen. (Ob er oft mit dem Fahrzeug
seines Bruders unterwegs gewesen sei?) Zu diesem Zeitpunkt habe er das Auto
seines Bruders verwenden dürfen, weil sein eigenes Auto einen Schaden gehabt
habe. In dieser Woche habe das angefangen: Von Mittwoch an habe er sein Auto
verwenden dürfen und am Freitag sei er bereits in die Kontrolle geraten. (Ob er
sich erklären könne, weshalb das Tempo an jener Stelle auf 50 km/h
gedrosselt worden sei?) Nein. (Weshalb nicht?) Die Strasse sei so wie immer
gewesen. Es habe keine Bauarbeiten gegeben. Es habe keine Veränderung der
Fahrspur gegeben. Wenn man von Solothurn her gekommen sei, hätten sie auf der
linken Seite in das Feld hinein die provisorische Umleitung gebaut. Das habe
aber die Strasse in keiner Weise beeinträchtigt und zu diesem Zeitpunkt sei
dort auch nichts mehr gemacht worden, das sei alles schon vorher passiert. Von
irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können. (Ob er wisse, wie
lange man dort lediglich 50 km/h habe fahren dürfen?) Er wisse es nicht
genau, wann es angefangen habe. Vorher sei es einmal auf 50 km/h reduziert
gewesen. Etwa im November habe man diese 50 km/h wieder aufgehoben und die
Strasse sei wieder normal befahrbar gewesen, bis im Januar die Bauarbeiten auf
der Strasse erst begonnen hätten. (Es habe also irgendeinmal einen Unterbruch
bei der Geschwindigkeitsbeschränkung gegeben?) Ja. (Ob er das gewusst oder
nachträglich erfahren habe?) Er habe das von Leuten erfahren, die dort
durchgefahren seien, und habe es irgendwann auch selber gesehen. Es seien auch
recht viele Leute verwirrt gewesen und hätten ihn gefragt, ob er vielleicht
mehr wisse. (Gemäss den Akten sei die Signalisation am 27. September 2019
angebracht worden, also ca. einen Monat vorher, was er dazu sage?) Das habe er
nie gesehen (AV: Heute sei diese Baustelle abgeschlossen, es gebe eine neue
Signalisation. Wo jetzt die Geschwindigkeitsbegrenzung in Fahrtrichtung Flumenthal
stehe?) Die Spur von den Gleisen sei ein wenig weiter weg gezogen worden im
Bereich der Kreuzung und der Beschilderung. Die Beschilderung stehe jetzt auf
der Strassenseite von den Gleisen und nicht mehr rechts neben den Gleisen, weil
man mehr Distanz geschaffen habe zu den Gleisen. (AV: Er habe am Wochenende
noch mit einem Laser vom Wald aus gemessen, wie weit damals das Schild vom
Strassenrand entfernt gewesen sei. Auf welche Distanz er gekommen sei?) Von der
Fahrspur bis zum Pfosten mit dem Schild habe er 4.20 Meter gemessen. (Wie die
Therapie ausgesehen habe bzw. was dort besprochen worden sei?) Grundsätzlich
wie es dazu habe kommen können. Er habe immer gesagt, dass er es sich nicht
erklären könne, weil er das sonst nicht mache. Er habe keine Begründung
vorweisen können. Man müsse aber wissen, warum man es gemacht habe.
Mittlerweile sei das sehr wahrscheinlich auf seine Emotionalität wegen des
Vorfalls auf der Baustelle und seine Abgelenktheit zurückzuführen und weil er
aufs WC gemusst habe. Das sei eigentlich ausschlaggebend gewesen.
Im Rahmen des letzten Wortes hielt der
Beschuldigte abschliessend fest, dass ihm das Schild nicht aufgefallen sei. Er
neige auch nicht zu solchen Vergehen und hoffe, dass man das berücksichtigen
werde (S-L 045).
Im Rahmen der Verhandlung vor
Obergericht führte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt des Vorsitzenden
aus (OGer 042 ff.), das sei so, das könne man nicht leugnen. Es habe eine
Aufzeichnung gegeben. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Kreuzung auf 50
km/h beschränkt gewesen sei, und schon gar nicht so früh. Die Strecke sei sonst
80 km/h gewesen, und dann wechsle es einmal auf 60 km/h. Er kenne die Strecke
eigentlich sehr gut. Er wohne weiter vorne in [Ort 4] […]. Das sei auch lange
sein Arbeitsweg gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dort 50 km/h
gelten, er habe das nicht erkannt. Er sei nirgendwo schlau auf das aufmerksam
gemacht worden. (Auf Frage nach der Inkaufnahme des Risikos eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern:) Das sei noch schwierig zu sagen. Bei so
einer hohen Überschreitung werde das einem sicher vorgeworfen bzw. zur Last
gelegt. Ja, bei einer so hohen Geschwindigkeit sei die Gefahr da. Wenn man die
50 km/h erkenne, dann sei das sehr viel zu schnell, das sei ihm bewusst. (Ob er
denn solche Gedanken gehabt habe?) Nein gar nicht. Er habe das Gefühl gehabt,
er sei normal gefahren «wie gäng» von dieser Strasse her Richtung Riedholz. Er
könne sich auch nicht ganz erklären, wo und wann er auf diese Geschwindigkeit
erhöht habe. Er habe später dann – wenn man auf diese Kreuzung zukomme und die
Strassenlampen wieder anfingen – sich wieder auf den Tacho geachtet und
gesehen, dass er zu schnell sei auch für die normalen Umstände. Er habe stark
angefangen zu reduzieren, weil ihm bewusst geworden sei, dass er einen Fehler
gemacht habe. Er könne aber nicht sagen wieso. (Weshalb er nicht vorher auf den
Tacho geachtet habe?) Am Anfang habe er sicher drauf geschaut. Also er sei
nicht einfach so auf die Strasse gefahren, da habe er sich noch geachtet. Sehr
wahrscheinlich habe er sich auch noch links und rechts an der Strasse
orientiert. Und irgendwo sei es zu dieser Beschleunigung gekommen, die er sich
nicht so recht erklären könne. Wie schon gesagt, habe er dringend auf die
Toilette gemusst und habe nur noch nach Hause gewollt. Er habe natürlich nicht deswegen
zu schnell fahren gewollt, das sei nicht die Absicht gewesen. Es sei dunkel
gewesen. Als die Strassenlampe gekommen sei, habe er wieder nach unten
geschaut, habe gedacht «Scheisse» und habe angefangen zu bremsen. (Ob er das
Auto seines Bruders das erste Mal gefahren sei?) Nein, zum ersten Mal nicht. Er
habe es zwischendurch selten mal gebraucht, wenn mit seinem Auto etwas nicht in
Ordnung gewesen sei. Jetzt in diesem Fall habe sein Auto einen Schaden gehabt,
der geflickt worden sei. Er habe das Auto seines Bruders gebrauchen können für
diesen kurzen Zeitraum. Er könne nicht sagen, wie lange er es gehabt habe, es
seien so zwei, drei Tage gewesen, die er unterwegs gewesen sei mit dem Auto.
(Es sei also nicht so gewesen, dass er überrascht gewesen sei, dass das Auto so
schnell beschleunigt oder dass er das Auto nicht gekannt hätte?) Es sei ja
nicht eine starke Beschleunigung in dem Sinn gewesen, sondern es sei schleppend
schnell geworden. Es sei eine schwierige Frage. Er könne es sich nicht
erklären. Er habe das Gefühl, es wäre auch mit einem anderen Auto möglich
gewesen. Sehr wahrscheinlich auch mit seinem eigenen Auto, welches viel weniger
Leistung habe. (Welches Fahrzeug er üblicherweise fahre?) Er habe einen [Lieferwagen]
gehabt, der sei ganz anders zum Fahren gewesen. […].
(Auf Vorhalt der Reflektion der
Schilder:) Er habe die Baustellentafel auf der linken Seite gesehen. Dort sei
auch die Baustelle auf dem Radweg gewesen, wo man die provisorische
Umfahrungsstrasse gemacht habe als Vorbereitung. Die 50-er Tafel sei von ihm
aus gesehen hinter diesem Schild gestanden, und diese sei ihm nicht aufgefallen.
Er wisse nicht, vielleicht weil er die Strecke zu gut kenne. Und es seien noch
andere Schilder angebracht hintendran. Vielleicht sei ihm das nicht bewusst
gewesen, oder gar nicht aufgefallen, dass dort jetzt noch ein Sonderzeichen
dazwischen stehe. (Weshalb er die Strecke zu meiden versucht habe?)
Grundsätzlich, weil unten an der Waldaustrasse, d.h. von der Kreuzung
Hinterriedholz Richtung Golfplatz, die Einfahrt von Flumenthal gesperrt gewesen
sei. Das sei eigentlich der Grund gewesen, weshalb er nicht mehr dort
durchgefahren sei […]. Er sei dann über die Autobahn nach Hause. Und arbeiten
gegangen auch. (Auf Nachfrage:) An der Kreuzung, wenn man von Solothurn her
komme, könne man rechts abbiegen. Dann gehe es dort runter Richtung Attisholz
über die Wylihof-Brücke Richtung Kraftwerk / Flumenthal. Und dort sei der
Eingang zu Flumenthal gesperrt gewesen. Also man habe nicht mehr Richtung
Flumenthal fahren können. Man habe nicht mehr unten aus Flumenthal zum Dorf
raus gekonnt, das sei alles gesperrt gewesen wegen dieser Baustelle wegen
Holzschlag. Irgendwas hätten sie dort noch geholzt zu dieser Zeit, wenn es ihm
richtig sei. Das habe ihn gestört […]. Er habe dann schnell festgestellt, dass
der Autobahn-Weg für ihn über [Ort 7] relativ schnell sei über Wangen an der
Aare. Und eigentlich «gäbiger» gehe. (Wo er üblicherweise durchgefahren sei?)
In Flumenthal durchs Dorf. Er fahre eigentlich nie über diese Kreuzung. […].
Dann könne man durchs Dorf und unten zum Dorf raus. Über die Strasse, die eben
gesperrt gewesen sei, die Waldaustrasse ins Hinterriedholz. […] (Ob der Weg von
[Ort 1] nie der normale Arbeitsweg gewesen sei?) Früher schon, beim vorherigen
Arbeitgeber. Da habe er in [Ort 5] gearbeitet, und da sei es sein offizieller
Arbeitsweg gewesen. (Auf Nachfrage:) 2017 oder 2018 habe er nach [Ort 6]
gewechselt. (Aber man könne sagen, die Strecke sei er schon über ein Jahr nicht
mehr gefahren in dem Sinn, als dass es nicht mehr sein Arbeitsweg gewesen sei?)
Ja. Halt manchmal zum Einkaufen oder wenn man Richtung Stadt gewollt habe, dann
sei man diesen Weg natürlich gefahren. (Auf Nachfrage:) Er sei auch mit dem Zug
gegangen. Er wohne [nah von einem Bahnhof]. Und mit dem Auto sei auch nicht
immer so praktisch in die Stadt, mit den Parkplätzen und den Parkhäusern und
alles zusammen. Da habe er es mit dem Zug «gäbig» gehabt. Aber die Strecke sei
er sicher zwischendurch noch gefahren.
(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz
ausgesagt, er sei den Weg, wo es ihn geblitzt habe, ungefähr einmal in der
Woche gefahren, um einkaufen zu gehen:) Ja. (Auf Vorhalt, er habe auch
ausgesagt, im Monat vor der Kontrolle sei er den Weg über die Baustelle öfters gefahren,
weil er damals in [Ort 5] gearbeitet habe bzw. auf Vorhalt, dass dies mit der
heutigen Angabe, er habe 2018 gewechselt, im Widerspruch stehe:) Das sei
richtig. Er habe sich das auch noch einmal angeschaut. Er könne sich das nicht
ganz erklären, dass das so geschrieben sei, weil er damals nicht in [Ort 5]
gearbeitet habe. Er wisse nicht, ob es ein Missverständnis gegeben habe oder ob
er sich falsch ausgedrückt habe in dieser Aussage, aber das stimme nicht.
(Auf Vorhalt, er habe vor der Vorinstanz
ausgesagt, die Strasse sei wie immer gewesen und es habe keine Veränderungen an
der Fahrspur gegeben, im Zeitpunkt der Kontrolle sei dort gar nicht gearbeitet
worden, von irgendwelchen Bauarbeiten habe man nichts wahrnehmen können:) Das
sei richtig, ja. (Ob vor dem 25.10.2019 etwas gemacht worden sei?) An der
Hauptstrasse selber auch nicht. Rechts, wenn man von Flumenthal her komme, habe
man die Umfahrungsspur gemacht, dass sie später hätten anfangen können. Das sei
eine der Spuren gewesen, dass der Verkehr habe weiterlaufen können. Wenn man zu
fahren komme von Flumenthal her, gebe es links noch den Radstreifen, separat
neben dem Zug. Dann gehe es durch eine Unterführung – unter der Kreuzung durch
– und dann auf der rechten Seite und dem Radstreifen weiter. Der Radstreifen
sei mit einem Grünstreifen abgetrennt. Und hinter dem Grünstreifen habe man die
Strasse gemacht. Das habe aber die normale Strasse nicht eingeschränkt oder
betroffen. (Ob man auf dem Radstreifen rechts vom Grünstreifen aus Richtung
Flumenthal etwas gemacht habe?) Ja, aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Das
sei dort nebendran gewesen. (Auf explizite Nachfrage, ob wirklich nichts mehr
gegangen sei?) Nein. Also er habe sich noch informiert. Er habe sich
hintersinnt, was dort gewesen sei, weil es ihm nicht aufgefallen sei. Ihm sei von
der Kantonspolizei gesagt worden, dass bei dieser Unterführung auf der
Flumenthalerseite – also auf der Südseite der Strasse auf der Flumenthalerseite
der Kreuzung – ein Wasserreservoirauffangbecken im Loch sei. Und dort hätten
sie etwas gemacht. Das sei aber von der Strasse her nicht aufgefallen, das sei
fünf, sechs Meter von der Strasse weg, drei Meter tiefer als das im Wald
drüben. Aber das sei ihm auch nie aufgefallen, dass sie dort etwas gemacht
hätten. (Ob es ausser der Baustellensignalisation sonst noch Abschrankungen
gegeben habe?) Einfach dem Radweg nach sei es abgesperrt gewesen, mit Latten
längs. (Und unmittelbar auf dem Fahrstreifen?) Die bekannten «Töggeli», die
kleinen, die umfallen, wenn man drüberfährt. Die seien da, seit es den neuen
Zug gebe, wegen der Fahrbahnbreite, dass man dort ein wenig schmaler sei. Aber
das bestehe schon seit zwei, drei, vier Jahren, er wisse nicht genau, wie lange
das schon sei. Das sei von Riedholz bis Flumenthal die ganze Länge. Das habe nichts
mit dieser Baustelle zu tun. (Ob es demnach an diesem 25.10.2019 keinen Grund
gegeben habe, weshalb man dort anstatt 80 km/h nur 50 km/h hätte fahren dürfen?)
Er könne es sich nicht erklären, ja. (Ob es ihm sonst jemand habe erklären
können, bspw. die Polizei?) Sie hätten gesagt, es sei gewesen, weil sie mit den
Baumaschinen über die Kreuzung hätten fahren müssen im Tagbetrieb, und man die
Kapazität schlicht nicht habe, Temporärschilder aufzustellen. Also solche, die
man am Wochenende oder nach den normalen Arbeitszeiten wieder wechseln würde.
Das sei eine Aussage der Polizei gewesen.
(In den ein, zwei Wochen vor dem
25.10.2019 sei er sicher mal zum Einkaufen durchgefahren – ob er damals eine
Baumaschine gesehen habe?) Nein, nicht aktiv an der Strasse. Von Solothurn her
links, als sie den Radstreifen umgebaut hätten. Dort hätten sie auch einen
Bauplatz vom Marti gehabt, das sei einem schon aufgefallen. Und man habe
gesehen, dass sie neben der Strasse etwas machen. Und es habe sicher mal einen
Bagger oder so da gehabt, aber man habe auf der Strasse nie stoppen müssen. Es
sei auch nie eine Ampel gekommen oder man habe nicht bremsen müssen für die
Baumaschinen, weil sie einen Eingriff in die Strasse gemacht hätten oder so
etwas. (Auf Vorhalt der aufgestellten Signalisationen gemäss Rapport der
Polizei Kanton Solothurn vom 08.09.2020, AS 038 ff., bzw. auf Vorhalt, dass
diesem Rapport zu entnehmen sei, dass am 25.10.2019 eigentlich
Vorbereitungsarbeiten im Gang hätten sein sollen:) Nein. Also wenn etwas
gewesen sei, dann auf Seiten Radstreifen, dann hätten sie dort etwas verengt.
Aber die Hauptstrasse, wie sie gewesen sei, nicht. Die Randsteine seien immer
gleich gewesen, die Spur sei immer gleich gewesen, es habe keine
Fahrbahnverengung gegeben. Die Strasse habe immer gleich ausgesehen bis auf
diese Arbeiten am Radweg.
(Weshalb er nicht realisiert habe, dass
er so schnell unterwegs gewesen sei?) Ja, das sei für ihn auch schwierig
vorzustellen, eigentlich, wenn er so darüber nachdenke. Er sei auch recht
erschrocken, als sie ihn angehalten hätten in Flumenthal und ihm das gesagt
hätten. Er könne das nicht begründen, er wisse es nicht. Er habe sicher nicht
mit Absicht dort einfach «durefräse» wollen. Er habe sich unter Druck gefühlt
und habe auf die Toilette gemusst, vielleicht sei da unterbewusst etwas
passiert. Er könne es sich sonst auch nicht wirklich erklären. (Auf Vorhalt der
Gefährlichkeit der Hinterriedholz-Kreuzung resp. auf Vorhalt des Umstandes,
dass dort normalerweise 60 km/h gelten:) Deshalb habe er, als er festgestellt
habe, dass er so viel zu schnell gewesen sei, stark angefangen zu bremsen. Es
sei ihm vorher schlicht nicht aufgefallen. Als es ihm bewusst geworden sei,
habe er stark angefangen herunterzubremsen, weil er gedacht habe «oh Scheisse,
das chasch doch nid mache, bisch du wahnsinnig». (Er habe nicht realisiert,
dass er geblitzt worden sei?) Ja. (Auf Frage nach dem Ausweisentzug und nach
allfällig gewonnenen Erkenntnissen aus der verkehrspsychologischen
Begutachtung:) Es habe einem sicher wieder etwas präsenter gemacht, dass man
den Kopf beieinander haben müsse im Strassenverkehr. Er habe das Gefühl, es sei
so automatisch gewesen, es sei immer das Gleiche gewesen. Er sei sehr viel mit
dem Auto unterwegs, auch durch den Job. Zwischen den Baustellen umher und
dieses und jenes. Er habe das Gefühl, man könnte unaufmerksam werden durch das,
dass man sich plötzlich zu sicher fühle und alles zu selbstverständlich sei.
Und es habe ihm in diesen Sitzungen und Therapien wieder bewusst gemacht, dass
man, wenn man im Auto sitze, sich bewusst sei, dass man im Auto sitze und sich
bewusst sein müsse und konzentriere, was nun in diesem Auto los sei und was man
mit diesem Auto mache. (Auf Vorhalt, dass sich mit der Angetrunkenheit zwei
Gefahren kumulieren:) Ja, das sei ihm sehr bewusst. (Auf Frage nach dem
Alkoholkonsum:) Er trinke gar nichts mehr, wenn er mit einem Fahrzeug unterwegs
sei. Das Risiko eines wiederholten Ausweisentzugs sei ihm viel zu gross, bzw.
eines Unfalls. Das sei ihm sehr bewusst geworden durch das ganze Verfahren. Er
trinke keinen Alkohol mehr wenn er fahre, auch kein kleines Bier mehr oder irgendetwas.
Wirklich gar nichts mehr.
4. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.1. Grundsätzliches
Vorliegend ist mit der Vorinstanz (US
10) festzustellen, dass der Beschuldigte grundsätzlich nicht bestreitet, zu
schnell gefahren zu sein, wobei auch die Messung der
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bemängelt wird. Ebenso ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die sich in den Akten befindlichen Dokumente der
Radarmessung vom 25. Oktober 2019, 21:04 Uhr, keinerlei Hinweise auf
Unregelmässigkeiten oder auf eine ungültige Messung beinhalten. Dies wurde auch
von der Verteidigung anerkannt (so ausdrücklich das Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 29.09.2020, AS 128). Es ist demnach hauptsächlich auf die
objektiven Beweismittel betreffend die Publikation der Verkehrsbeschränkung und
Anbringung der entsprechenden Signalisation (Ziff. 3.2. vorstehend), auf die in
den Akten liegenden Fotografien und Skizzen (Ziff. 3.3. vorstehend), die
Ergebnisse der Radarmessung vom 25. Oktober 2019 (Ziff. 3.4. vorstehend) und
den E-Mailverkehr vom 25. Januar 2021 mit zugehöriger Dokumentation (Ziff. 3.7.
vorstehend) abzustellen.
Entsprechend hat als erstellt zu gelten,
dass die «Verkehrsbeschränkung in Riedholz und Flumenthal / Umgestaltung der
Kreuzungen Hinterriedholz und Flumenthal» rechtsgültig publiziert worden und
damit für die Kreuzung Hinterriedholz im Zeitraum vom 30. September 2019 bis
ca. 29. November 2019 Wirkung entfaltet hat. Ebenfalls erstellt ist, dass durch
die verantwortlichen Mitarbeiter des Amts für Verkehr und Tiefbau die jeweiligen
Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt
am 27. September 2019 vor Ort montiert worden sind. Betreffend die rechte Seite
der Fahrbahn – Fahrtrichtung Riedholz – Flumenthal – geschah dies dabei nicht
zwischen der Fahrbahn und den Gleisen der ASM-Bahn, sondern aufgrund der
konkreten örtlichen Platzverhältnisse an einem Kandelaber auf der rechten Seite
der Geleise. Von der Staatsanwaltschaft wurde zwischenzeitlich anerkannt, dass
der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal mehr als vier Meter betragen
hat, weswegen auch dieser Umstand entsprechend als erwiesen anzusehen ist. Auf
der linken Seite wurde die Signalisation im Bereich des Radwegs wiederholt und
mit orangen Leuchtelementen («Töggeli») ergänzt (s. diesbezüglich insb.
die fotografischen Aufnahmen in AS 061 und AS 066). Weiter ist unangefochten geblieben
und grundsätzlich erstellt, dass auf dem entsprechenden Streckenabschnitt ergänzend
zu den angebrachten Signalisationen betreffend die Geschwindigkeit auch eine
Baustellensignalisation (Signal «Baustelle» gemäss Art. 80 SSV, AS 062)
angebracht wurde. Ein Vorbehalt bezüglich der vor Ort angebrachten
Signalisation der neuen Verkehrsbeschränkungen ist einzig diesbezüglich
anzubringen, als dass gemäss Tagesrapport der Arbeiter des Amts für Verkehr und
Tiefbau vom 27. September 2019 als Signalisationsmaterial bei Montage der
entsprechenden Baustellenkennzeichnung zusätzlich zwei Batterie-Lampen montiert
worden sein sollen (AS 041), diese jedoch auf den in den Akten liegenden
Fotografien nicht erkennbar sind. Dies entspricht im Übrigen den Angaben des
Beschuldigten, wonach keine zusätzliche Beleuchtung angebracht gewesen ist.
Ebenfalls erstellt ist, dass auf dem
Streckenabschnitt, auf dem der Beschuldigte geblitzt wurde resp. am Standort
des Radargerätes im Normalbetrieb die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt.
Dies ist den anlässlich des Augenscheins vom 25. Januar 2021 gemachten
Fotos zu entnehmen. Auf AS 090 ist am unteren Bildrand der damalige Standort
des Radarmessgerätes markiert. Am oberen Bildrand in einiger Entfernung in
Fahrtrichtung ist die ordentliche Signalisation 60 km/h zu sehen. Auf AS 091
ist die Strecke aus Fahrtrichtung Flumenthal Richtung Solothurn zu sehen. Der
Standort des Radargerätes befindet sich deutlich nach der Markierung «60 km/h
aufgehoben», Fahrtrichtung Solothurn. Auf dem Plan AS 086 ist ersichtlich, dass
sich das Radarmessgerät unmittelbar nach der Abzweigung «Schöpferhof»
(Fahrtrichtung Flumenthal) befand. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h»
befand sich 93 Meter nach dem Baustellensignal und 50 Meter vor dem Signal «Ende
Überholverbot». Damit ist auch erstellt, dass im Bereich, wo baustellenbedingt
die Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h herabgesetzt wurde, gleichzeitig
das Überholen gestattet war (das Schild «Ende Überholverbot» wurde nie
aufgehoben).
Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung
ist weiter zugrunde zu legen, dass am 25. Oktober 2019 zwischen 20:35 Uhr und
23:15 Uhr auf besagtem Streckenabschnitt zwischen Riedholz und Flumenthal eine
Radarkontrolle der Polizei Kanton Solothurn stattgefunden hat, wobei insgesamt
775 Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit gemessen wurden. Bei einem
dieser kontrollierten Fahrzeuglenker handelte es sich um den Beschuldigten,
welcher das Radargerät um 21:04 Uhr passierte. Das dabei von ihm verwendete
Fahrzeug seines Bruders wurde mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h, bzw. nach
Abzug der Toleranz von 6 km/h ausserorts von 108 km/h, gemessen. Der
Beschuldigte selbst wies zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von
mind. 0.54 ‰ aus. Diesbezüglich ist auf die Ergebnisse der Blut- und Urinprobe
des Beschuldigten vom 25. Oktober 2019 zu verweisen (Ziff. 3.5. vorstehend),
welche vom Beschuldigten ebenfalls unbestritten geblieben sind.
Vom Beschuldigten und den Zeugen vorgebracht
und seitens der Strafverfolgungsbehörden auch nicht bestritten ist schliesslich
die Tatsache, dass trotz erfolgter Baustellen- und
Geschwindigkeitssignalisation die Bauarbeiten auf dem entsprechenden
Streckenabschnitt am 25. Oktober 2019 – zumindest betreffend die
Hauptstrasse – noch nicht begonnen hatten und dass sich im Tatzeitpunkt weder
Bauarbeiter noch Baumaschinen oder irgendwelche Bauabschrankungen im
Fahrbahnbereich befanden. Lediglich der bereits durch einen Grünstreifen von
der Fahrbahn abgetrennte Radweg, wo eine provisorische Umfahrungsstrasse für
die nachfolgenden Bauarbeiten auf der Fahrbahn erstellt wurde, wurde zusätzlich
mit Bauabschrankungen von der Fahrbahn getrennt. Ebenso war die Fahrbahnführung
unverändert.
Bestritten wird damit vordergründig, ob
die gemäss vorstehenden Ausführungen gemäss rechtmässiger amtlicher Publikation
vor Ort angebrachte Signalisation den geltenden rechtlichen Anforderungen
entsprochen hat, d.h. ob sie im Tatzeitpunkt für die Verkehrsteilnehmer denn
auch tatsächlich leicht und rechtzeitig erkennbar gewesen ist, ansonsten sie
nicht verbindlich gewesen wäre.
4.2. Erkennbarkeit der Signalisation
Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass
Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Markierungen
grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten
Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten
sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die
Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines
solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme
Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die
Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei
nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren
Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20.02.2020 E.
2.2.3 m.w. Verw.). Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn
sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können.
Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem
Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende
Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach
unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu
halten. Nach Art. 103 SSV stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am
linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt
oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden (Abs.
1 Satz 1 und 2). Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt
und nicht durch Hindernisse verdeckt werden (Abs. 2 Satz 1). Der Abstand
zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30 -
2.00 Meter, ausserorts 0.50 - 2.00 Meter, in besonderen Fällen maximal 3.50
Meter (Abs. 4 Satz 2, a.a.O. m.w.Verw.).
Im Entscheid BGE 127 IV 229 vom 26.
September 2001 hatte das Bundesgericht den Fall zu prüfen, bei dem eine
«Generell 50»-Signalisation auf der rechten Seite erst neben dem doppelspurigen
Geleise der Bremgarten-Dietikon-Bahn am Fahrleitungsmast angebracht worden war.
Auf der linken Seite war die Signalisation wiederholt. Der Beschwerdeführer
brachte vor, die rechte Signalisation sei nicht gesetzeskonform angebracht
gewesen und entsprechend nicht verbindlich. Ein zwingender Ausnahmefall, wonach
ein Signal auch nur links habe angebracht werden können, habe nicht vorgelegen.
Dem Beschwerdeführer zustimmend stellte das Bundesgericht damals fest, dass die
fraglichen Signalisationen weder für sich allein noch gesamthaft betrachtet den
bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen vermocht hätten. Die rechts
angebrachte Tafel stehe deutlich ausserhalb der nach Art. 103 Abs. 4 SSV
noch zulässigen Distanzen zum Fahrbahnrand. Kein Fahrzeuglenker sei gehalten,
nach solchen vorschriftswidrig angebrachten Signalen Ausschau zu halten.
Abgesehen davon werde das Signal bei der Durchfahrt eines Zuges verdeckt. Das
rechtsseitig aufgestellte Signal habe daher nicht vermocht, die
Verkehrsteilnehmer zu verpflichten. Die Frage, ob allenfalls das linke Signal
erkennbar und damit verbindlich gewesen wäre, blieb vom Bundesgericht
ungeprüft.
Im Entscheid 6B_493/2015 vom 15. April
2016 hatte das Bundesgericht erneut die Ausgangslage zu beurteilen, wonach die
Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer am linken Strassenrand
montierten Tafel signalisiert gewesen war. Eine andere Tafel habe sich 4.25 Meter
vom rechten Strassenrand entfernt befunden, jenseits einer zur Strasse parallel
verlaufenden Eisenbahnlinie. Das erstinstanzliche Gericht hatte festgehalten,
dass die Schilder bereits von einer Distanz von 120 Metern zu sehen gewesen
seien. Damit beide verdeckt gewesen wären, hätte Kolonnenverkehr auf der
Gegenseite herrschen und gleichzeitig ein Zug vorbeifahren müssen. Davon sei
nicht auszugehen. Die Vorinstanz habe diese erstinstanzliche Beweiswürdigung
als nicht willkürlich erachtet und hinzugefügt, dass zwischen der Strasse und
dem beidseitig angrenzenden Wald zwei breite Grünstreifen verliefen, wodurch
die Sicht auf die beiden Strassenverkehrsschilder im Sommer trotz
blättertragenden Bäumen gleichermassen gewährleistet sei wie im Winter. Die an
der linken Strassenseite unterhalb der Geschwindigkeitstafel angebrachte blaue
Ortseingangstafel erhöhe die Erkennbarkeit zusätzlich und signalisiere mit den
geradeaus sichtbaren Häusern den Beginn einer Ortschaft. Die Vorinstanz habe
erwogen, die Beschwerdeführerin sei unabhängig von der Rechtmässigkeit der
Geschwindigkeitstafeln verpflichtet gewesen, die leicht und rechtzeitig
erkennbare Signalisation «generell 50» zu beachten (a.a.O. E. 2.1.). Das
Bundesgericht hielt daraufhin fest, auch in einem Wald sei jederzeit mit
Verkehrssignalen zu rechnen, die zu beachten seien. Die zulässige
Maximalgeschwindigkeit könne auch aus anderen Gründen als einer Ortschaft
begrenzt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie habe nicht mit einer
Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h rechnen müssen, gehe an der
Sache vorbei (E. 2.3.3.). Die Feststellungen der Vorinstanz zur Erkennbarkeit
der Tafeln seien nicht willkürlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen habe,
habe insbesondere das Ortsschild an der linken Strassenseite zusätzlich zur
Sichtbarkeit der Signalisation beigetragen. Ausserdem verringere sich der
Abstand zu den Tafeln während der Fahrt zunehmend. Nicht zu hören sei demnach
die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend mache, Verkehrsschilder seien aus
grösserer Distanz nicht erkennbar. Ebenso wenig verfalle die Vorinstanz in
Willkür, wenn sie aufgrund des Fahrplans der Eisenbahn und des geringen
Verkehrsaufkommens ausschliesse, dass beide die Geschwindigkeit beschränkenden
Signale gleichzeitig verdeckt waren. Selbst wenn Gegenverkehr vorhanden gewesen
sein sollte, könne dieser das linke Schild nur für einen sehr kurzen Zeitraum
verdeckt haben. Vor und nach Vorbeifahren von einzelnen Fahrzeugen bleibe die
Tafel, die nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab einer
Distanz von 120 Metern sichtbar sei, unverdeckt. Die Vorinstanz habe unter
diesen Umständen davon absehen dürfen, weitere Beweise zum Bahnverkehr zu
erheben. Die Beschwerdeführerin habe nicht nach fernab neben der Fahrbahn
aufgestellten Schildern Aussicht halten müssen und sei daher verpflichtet
gewesen, der Signalisation Folge zu leisten (E. 2.3.4.). Auf die vorstehend
erwähnte Feststellung des Bundesgerichts im publizierten BGE 127 IV 229, als es
bei praktisch identischer Ausgangslage die Verbindlichkeit der Signalisation
verneint hatte, kam es nicht mehr zu sprechen. Auch in diesem Entscheid hielt
das Bundesgericht jedoch fest, dass kein Ausnahmefall ersichtlich sei, welcher
es erlaubt hätte, die Geschwindigkeitstafel ausschliesslich auf der linken
Seite anzubringen. Die Beschwerdeführerin rüge zu Recht, dass die Beschilderung
den Vorgaben von Art. 103 SSV nicht entspreche. Von einer Nichtigkeit könne
jedoch nicht ausgegangen werden. Der zentrale Unterschied zum Entscheid BGE 127 IV 229 lag somit darin, dass die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt hatte, dass die Signalisation insgesamt
ersichtlich gewesen sei (wozu insb. das auf der linken Seite aufgestellte
Schild zusätzlich beigetragen habe).
Im Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2017
vom 22. Mai 2017 verwies das Bundesgericht auf das Urteil 6B_493/2015 vom 15.
April 2016 und hielt fest, dass das Signal (ein Tempo-30-Signal) in casu rechtmässig
aufgestellt worden war. Es wies erneut und ausdrücklich darauf hin, dass das
Schild aber auch verpflichtend gewesen wäre, wenn dies nicht der Fall gewesen
wäre, da nicht von einer nichtigen Anordnung auszugehen war (E. 1.5.). Wiederum
blieb der publizierte BGE 127 IV 229 unerwähnt.
Im Urteil des Bundesgerichts
6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020, E. 2.3. hielt das Bundesgericht fest, der
Beschwerdeführer bringe zu Recht vor, die Tafel stehe entgegen der in Art. 106
Abs. 1 Satz 1 SSV aufgestellten Regel am linken statt am rechten Strassenrand.
Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, ob ein zwingender Ausnahmefall
vorliege, der ein Anbringen des Signals am linken Strassenrand erlauben würde.
Dies führe jedoch vorliegend nicht zur Unbeachtlichkeit der Signalisation. Die
Vorinstanz hatte erwogen, dass das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell»
bei der Einfahrt nach Remetschwil deutlich und bereits von Weitem erkennbar
gewesen sei. Daran ändere die Signalisation auf der linken Strassenseite
nichts. Die Strasse sei an jener Stelle derart schmal, dass sie nur einspurig
befahren werden könne. Dadurch sei der Fahrzeuglenker gezwungen, seine
Geschwindigkeit entsprechend zu verlangsamen. Die örtlichen Verhältnisse
liessen damit ein leichtes und rechtzeitiges Erkennen des Signals ohne Weiteres
zu. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, dem erkennbaren Signal
Folge zu leisten. Ohnehin habe er bereits anhand der Einfahrt aus der anderen
Strasse, der Überbauungen sowie der schmalen Strassenführung davon ausgehen
müssen, dass er innerorts unterwegs gewesen sei. Die Ausführungen in BGE 127 IV 229 blieben ein weiteres Mal unerwähnt.
Im vorliegenden Fall hat gemäss
vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.1.) als erstellt zu gelten, dass – in
Umsetzung der rechtmässig angeordneten Verkehrsmassnahmen gemäss
Allgemeinverfügung vom 30. August 2019 – durch die verantwortlichen Mitarbeiter
des Amts für Verkehr und Tiefbau die Signale «Höchstgeschwindigkeit 50» und
«Ende der Höchstgeschwindigkeit 50» gemäss Signalisationsverordnung (SSV, SR
741.21) auf dem betreffenden Streckenabschnitt am 27. September 2019 vor Ort
montiert worden sind. Auf der rechten Seite der Fahrbahn – Fahrtrichtung
Riedholz – Flumenthal – geschah dies nicht zwischen der Fahrbahn und den
Gleisen der ASM-Bahn, sondern an einem Kandelaber auf der rechten Seite der
Gleise. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens blieb die von der Verteidigung
aufgeworfene Frage, in welcher Distanz sich dieser Kandelaber zur Fahrspur
befinde, unbeantwortet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab
der fallführende Staatsanwalt schliesslich im Rahmen der Replik zu Protokoll,
der Abstand zwischen der Fahrspur und dem Signal betrage mehr als vier Meter. Die
Signalisation befand sich damit ausserhalb des gemäss Art. 103 Abs. 4 SSV ausnahmsweise
zulässigen Höchstabstandes von 3.50 Meter. Zwar wurde die Signalisation auf der
linken Seite wiederholt. Ein Ausnahmefall gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV, der
ausnahmsweise eine Signalisation ausschliesslich auf der linken Seite zuliesse,
ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Anforderungen an eine
rechtmässige Anbringung der Signaltafel sind damit nicht erfüllt worden.
Mit der Vorinstanz ist jedoch entgegen
der Argumentation der Verteidigung aus dem Umstand, dass das auf der rechten
Seite angebrachte Signal den maximalen Abstand vom Fahrbahnrand gemäss Art. 103
Abs. 4 SSV überschritten hatte, nicht zu folgern, die Signalisation sei
vorliegend – da nicht rechtmässig aufgestellt – nicht verbindlich. Da die
jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung die in BGE 127 IV 229 aufgestellten
Grundsätze mehrfach selber ignorierte, muss davon ausgegangen werden, dass das
Bundesgericht seine Rechtsprechung einer stillschweigenden Korrektur unterzogen
hat. Von einer fehlenden Verbindlichkeit wäre in Nachachtung der jüngeren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung somit nur dann auszugehen, wenn die fehlende Erkennbarkeit der
Signale so grob ausfallen würde, dass von einer Nichtigkeit der Signalisation
auszugehen wäre. Dem ist vorliegend aber klarerweise nicht so. Die
Überschreitung des zulässigen Höchstabstandes der Signalisation auf der rechten
Strassenseite wiegt mit weniger als einem Meter als das ausnahmsweise zulässige
Höchstmass nicht besonders schwer, die Signalisation befand sich bspw. nicht
auf dem direkt angrenzenden Waldboden, was als offensichtlich zu weit entfernt
qualifiziert werden müsste. Die Fahrzeuglenker mussten somit nicht fernab neben
der Fahrbahn nach aufgestellten Schildern Ausschau halten. Zudem wurde die
Signalisation auf der linken Seite wiederholt und mit orangen Leuchtelementen
(«Töggeli») ergänzt, was zwar nichts an der Regelwidrigkeit der Signalisation
ändert, aber die Erkennbarkeit erhöht.
Als Beweisergebnis ist damit von der grundsätzlichen
Erkennbarkeit und damit Verbindlichkeit der Signalisation auszugehen. Auch die
sich weiter in den Akten befindlichen Beweismittel wie auch die Argumentation
der Verteidigung lassen keine Zweifel an diesem Ergebnis aufkommen:
-
Betreffend den
Augenschein vom 25. Januar 2021 (vorstehend Ziff. 3.6., AS 088 ff.)
ist festzustellen, dass dieser die örtliche Situation bei der Signalisation des
Linksabbiegeverbots und der Aufhebung des Überholverbots – und damit die
Situation einen Kandelaber weiter – sowie den Standort des Radargeräts aufzeigt.
Angaben, wo und wie die im Tatzeitpunkt geltende 50-er Signalisation angebracht
war, sind den fotografischen Unterlagen des Augenscheins demgegenüber gerade
nicht zu entnehmen.
-
Der Zeuge D.___
führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus
(vorstehend Ziff. 3.8., S-L 047 ff.), er sei nicht ortsunkundig und kenne
die Strecke. Er sei von Flumenthal her gekommen, habe gebremst und sei mit 50
km/h über die Kreuzung. Im «Geschwätz» habe er danach aber zu früh
beschleunigt. Er habe nicht realisiert, dass die 50er-Zone noch nicht
aufgehoben gewesen sei. Er habe sich nicht geachtet und habe aus Gewohnheit
beschleunigt. Er habe gewusst, dass dort 50 km/h gelten würden. Er sei auf die
Kreuzung gekommen und habe den 50er gesehen, also habe er entsprechend die
Geschwindigkeit reduziert. Diese Angaben von D.___ sind unmissverständlich und
belegen, dass er die am Tatabend am Tatort geltende Höchstgeschwindigkeit
gekannt hat. Da er aber zugestandenermassen aus Richtung Flumenthal und damit
aus der Gegenrichtung des Beschuldigten gefahren kam, vermag dies ohnehin nichts
Weiteres zur Klärung der Frage beizutragen, ob die Signalisation der
reduzierten Höchstgeschwindigkeit aus Richtung Riedholz erkennbar und damit
verbindlich signalisiert war.
-
Der Zeuge E.___
führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus
(vorstehend Ziff. 3.9., S-L 051 ff.), die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50
km/h sei ihm und seiner Frau an jenem Abend nicht aufgefallen. Zu den Gründen,
weshalb ihm die Signalisation nicht aufgefallen sein könnte, wie bspw.
mangelnde Aufmerksamkeit, Gespräch mit der im Fahrzeug ebenfalls anwesenden
Ehefrau etc., äusserte er sich jedoch nicht. Die Angaben haben demnach kaum
Aussagekraft, was die grundsätzliche Erkennbarkeit der Signalisation anbelangt.
Für diese Frage ebenso wenig massgebend sind seine Ausführungen, was den
angeblichen Sinn oder Unsinn der Baustellensignalisation trotz noch nicht
begonnener Bauarbeiten anbelangt, oder ob im «Normalzustand» eine
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder 80 km/h gegolten hat.
-
Dasselbe gilt
hinsichtlich der Angaben des ebenfalls gebüssten C.___ (vorstehend Ziff. 3.10.,
S-L 012 f.). Er beschränkt sich auf die Ausführungen, dass das Signal infolge
Dunkelheit und ohne Strassenbeleuchtung kaum erkennbar gewesen sei. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass es sich in der Tatnacht um eine klare Nacht mit freier Sicht
gehandelt hat, kann aus dieser Aussage nicht generalisierend geschlossen
werden, die aufgestellten Signale seien grundsätzlich nicht erkennbar gewesen.
Auch seinen Angaben sind zudem keine Hinweise betreffend die von ihm
aufgewendete Aufmerksamkeit zu entnehmen.
-
Mit Einsprache vom
5. Februar 2020 machte G.___ geltend, er habe nach Einbiegen von der
Günsbergstrasse auf die Baselstrasse nicht erkennen können, dass eine
Geschwindigkeit von 50 km/h signalisiert gewesen sei, weshalb in der Folge der
erste gegen ihn ausgestellte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft aufgehoben
wurde. Der Betroffene kam damit einerseits aus der Gegenrichtung sowie von links
auf die Kreuzung einbiegend her, wo sich kein entsprechendes Signal befand. Die
Ausgangslage kann demnach nicht mit der vorliegenden verglichen werden.
-
Die Verteidigung
bringt (bspw. in AS 052) vor, am besagten Abend seien rund die Hälfte der
gemessenen Fahrzeuge zu schnell unterwegs gewesen. Es sei davon auszugehen, dass
die Mehrheit dieser Personen – genau gleich wie der Beschuldigte – nicht
realisiert habe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Tag von den
normalerweise erlauben 80 km/h auf 50 km/h reduziert worden sei. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass gemäss wiederholt gemachten Feststellungen die
Geschwindigkeit nicht erst am Tag der Radarkontrolle, sondern bereits einen Monat
vorher reduziert worden war. Ergänzend dazu ist auf die Ausführungen der
Vorinstanz (US 14) abzustellen. Aus den vorliegenden Daten folgt im
Umkehrschluss, dass sich immerhin rund die Hälfte an die Geschwindigkeitsbegrenzung
gehalten hat. Bei den allermeisten der festgestellten Überschreitungen handelt
es sich zudem um solche lediglich geringen Ausmasses, weswegen sie im
Ordnungsbussenverfahren erledigt werden konnten. Zur Frage der grundsätzlichen
Erkennbarkeit der Signalisation vermag allein die Anzahl Überschreitungen
nichts beizutragen; ist es doch ebenso gut möglich, dass die betroffenen Lenker
– wie bspw. D.___ – die Signalisation gut erkannt haben und trotzdem aus
Gewohnheit oder anderen Gründen zu schnell gefahren sind. Ob dies wie von der
Polizei vermutet damit zusammenhängt, dass am besagten Abend mehr Lokale als
üblich geöffnet hatten (AS 129), kann hingegen offen bleiben.
Dem Beweisergebnis der Vorinstanz,
wonach die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h verbindlich signalisiert
worden war (US 15), ist beizupflichten. Der in der Anklageschrift angeführte Sachverhalt
ist somit im Grundsatz erstellt. Der Beschuldigte hat am 25. Oktober 2019,
21:04 Uhr, in Riedholz, Baselstrasse, Hinterriedholz-Kreuzung, Fahrtrichtung Flumenthal,
als Lenker des Personenwagens VW [Nummernschild 1] alkoholisiert (0.54 ‰) die
(verbindlich) signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausserorts
(nach Abzug der Toleranz) um 58 km/h überschritten. Dies ist der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Qualifiziert grobe Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG)
1.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG (sog.
Raser-Strafnorm) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren
bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich
durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit
Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die
Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die
Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die
Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die
Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG).
Art. 90 Abs. 3 SVG ist als Verbrechen
ausgestaltet. Sie ist eine qualifizierte Form der groben
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Sie ist mit anderen Worten die
Qualifikation der Qualifikation. Angesichts der im Raser-Straftatbestand verwendeten
unscharfen Rechtsbegriffe, der unklaren Abgrenzungen zu anderen
Strafbestimmungen und der für ein Gefährdungsdelikt ausserordentlich hohen
Strafandrohung ist die Norm sehr restriktiv auszulegen. Der Gesetzgeber wollte
nur für krasse Fälle verantwortungsloser Fahrzeuglenker die Strafen empfindlich
verschärfen (Philipp
Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 90 SVG N 107 ff.).
1.2. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind u.a. die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende
Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs.
Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit
Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass
erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist
ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine
höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln
muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar,
nicht jedoch unausweichlich sein. Anders als Art. 129 StGB setzt Art. 90 Abs. 3
SVG indes keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber
Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte
Gefahr. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für
die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die
allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an
Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie
Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten
Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom
Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Der subjektive
Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung
einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen
bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile 6B_567/2017
vom 22.05.2018 E. 3.1 und 6B_698/2017 vom 13.10.2017 E. 5.2, je m.w.Verw.).
Eine dergestalt qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hat das Bundesgericht
etwa in einem Fall bejaht, in dem der Täter bei erlaubten 80 km/h mit 139 km/h
an einer Baustelle vorbeifuhr, auf der gearbeitet wurde und wo deswegen damit
zu rechnen war, dass Baustellenfahrzeuge die Baustelle verlassen könnten
(Urteil 6B_148/2016 vom 29.11.2016).
1.3. Was das Verhältnis von Art. 90 Abs.
4 zu Art. 90 Abs. 3 SVG anbelangt, entwickelte sich in der Lehre eine kontroverse
Diskussion. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 4 SVG (Abs. 3 ist in jedem
Fall erfüllt, wenn…) lässt verschiedene Interpretationen zu. Denkbar wäre
zum einen, dass es sich bei Abs. 4 um eine vollständige Fiktion in dem Sinne
handelt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des Abs.
3 unwiderlegbar als komplett erfüllt gilt. Andererseits wäre grundsätzlich
ebenso denkbar, dass es sich bei Abs. 4 lediglich um eine Legaldefinition des
Merkmals der «besonders krassen Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit» handelt, was dann zur Folge hätte, dass nicht nur der
subjektive Tatbestand, sondern auch das Vorliegen des objektiven Merkmals des
«hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern» zu prüfen
wäre (Wolfgang Wohlers/ Alexander Schorro,
«Die Neuausrichtung der Interpretation des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG», in
forumpoenale 2/2017, S. 114).
Während das Bundesgericht zuerst im
Rahmen der Prüfung von administrativrechtlichen Massnahmen und der
Beschlagnahmung von Motorfahrzeugen noch von einer unwiderlegbaren Vermutung
des subjektiven Tatbestandes ausging, unterzog es diese Rechtsprechung im Entscheid
142 IV 137 vom 1. Juni 2016 (6B_165/2015, Praxis 5/2017, Nr. 42) einer
eingehenden Überprüfung und kam dabei zu folgenden Schlüssen:
Der Wortlaut von Abs. 4 sei nicht
gänzlich klar und unterscheide sich in den verschiedenen Sprachen. Während die deutsche
Fassung von «erfüllt» spreche, würden die französische und italienische Fassung
die Begriffe «applicable» resp. «applicabile» verwenden. Den Materialien sei zu
entnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasernorm angesichts der strengen
strafrechtlichen Folgen restriktiv auslegen wollte. Die damalige zuständige
Bundesrätin äusserte sich dazu in den Räten dahingehend, man müsse sich
angesichts der massiven Folgen schon auf die krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit beschränken. Die historische Auslegung führe aber auch
zum Schluss, dass der Richter einen Teil seines Ermessens behalten solle (wenn
er auch in objektiver Hinsicht an die Definition des Rasers gebunden sei) und
sich zu vergewissern habe, dass der Täter vorsätzlich oder zumindest mit
Eventualvorsatz gehandelt habe, was dem Wortlaut der Raserinitiative
entspreche, welcher ursprünglich nur eine Modifikation von Art. 90 SVG
darstellte. Vom systematischen Gesichtspunkt aus sei festzustellen, dass Art.
90 Abs. 3 SVG die Strafbarkeit ausdrücklich auf Vorsatz beschränke. Abs. 4
enthalte weder einen formulierten gesetzlichen Tatbestand noch eine Sanktion
und hange deshalb direkt von Abs. 3 ab. In dem Masse, in welchem Abs. 4 keine
autonome Anwendung finden könne, dränge sich eine ganzheitliche Lesart von Art.
90 Abs. 3 und 4 auf. In diesem Sinne qualifiziere ein Teil der Lehre Art. 90
Abs. 3 als Grundsatznorm, welche sowohl eine Generalklausel als auch die
subjektiven Tatbestandselemente enthalte, und sehe Abs. 4 als untergeordnete
Bestimmung, welche einen Anwendungsfall von Abs. 3 konkretisiere. Diese
Verflechtung der beiden Absätze stehe für eine Prüfung der subjektiven
Tatbestandselemente jedes erwähnten beispielhaften Anwendungsfalles von Abs. 3
(insbesondere auch die besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 4) ein. Unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz
der Gesetzgebung habe dies zur Folge, dass der einfache Verweis von Abs. 4 auf
Abs. 3 es keineswegs erlaube, die Frage der Erfüllung der subjektiven Aspekte
der Widerhandlung auszublenden, wenn es um besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit gehe. Art. 90 Abs. 4b SVG müsse nach den
allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts ausgelegt werden. Das Bundesgericht
verweist sodann auf verschiedene in der Literatur genannte Konstellationen, in denen
es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes fehlen könne: Technischer
Defekt des Fahrzeuges (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats);
äusserliche Drucksituation (Geiselnahme oder Drohung); Notfallfahrt ins Spital.
Es werde in der Lehre auch auf Situationen Bezug genommen, in denen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem bestimmten Strassenabschnitt
unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar sei. Im Wesentlichen anerkenne die
Doktrin eine Beschränkung des richterlichen Ermessens hinsichtlich der
Definition des Rasers und der Strafe, allerdings unter Betonung der
Notwendigkeit, in gewissen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes zu prüfen, auch wenn die erwähnten Beispiele nicht alle subjektive
Aspekte beleuchten würden, aber doch auch Rechtfertigungsgründe beträfen.
Letzten Endes erlaube keine Auslegungsmethode bezüglich Art. 90 Abs. 3 und
Abs. 4 SVG, eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung
des subjektiven Tatbestandes von Abs. 3 im Falle einer in Abs. 4 lit. a - d
vorgesehenen Geschwindigkeitsüberschreitungen anzunehmen. Der klare und
ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ziele darauf, die krassen Überschreitungen
der Geschwindigkeitslimiten im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG streng zu bestrafen
und den Ermessensspielraum des Richters bezüglich der Definition des Rasers und
der Strafe einzuschränken, unter Verdeutlichung, dass der Vorsatz gegeben sein
müsse. Die systematische Auslegung auferlege dem Richter die Prüfung, ob die
subjektiven Aspekte der Widerhandlung erfüllt seien. Deshalb sei es angebracht,
festzustellen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste
Geschwindigkeitsüberschreitung begehe, objektiv den Tatbestand der qualifizierten
groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle und im
Grundsatz die subjektiven Tatbestandselemente der Widerhandlung verwirkliche.
Tatsächlich berge das Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG
vorgesehenen Schwellenwerte im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das
grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der
Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne unter Berücksichtigung der
verwendeten Auslegungsmethoden (historisch, systematisch und teleologisch)
nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen geeignet seien, die
objektiven Tatbestandselemente der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln zu erfüllen, ohne indessen einen Vorsatz zu beinhalten. Der
Richter müsse deshalb einen gewissen, sehr beschränkten, Spielraum behalten, um
in besonderen Konstellationen die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes bei
der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs.
4 SVG auszuschliessen. Im konkreten Fall lägen jedoch keine Umstände vor, die
es erlaubt hätten, von einem Wegfallen von Vorsatz auszugehen. Die Vorinstanz
habe insbesondere festgehalten, der Beschuldigte habe die
Geschwindigkeitsbeschränkung weit überschritten, ohne dass sich ein Hinweis
dahingehend ergeben hätte, die Signalisation sei nicht ausreichend klar gewesen,
oder andere Umstände hätten einen Irrtum des Lenkers bewirken können. In welchen
besonderen Konstellationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann und
wie der Spielraum des Richters konkret zu begrenzen ist, sagt das Bundesgericht
in diesem Grundsatzentscheid nicht. Es belässt es vielmehr mit einem generellen
Verweis auf Beispiele in der Lehre.
Im Entscheid 6B_700/2015 vom 14.
September 2016 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung. Dem Entscheid
zu Grunde lag folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto auf
der Autobahn A1 in Richtung der französischen Grenze. In der Gemeinde
Bardonnex, bei der Annäherung an den Zoll, begrenzten Signale die zulässige
Geschwindigkeit auf 40 km/h. Der Beschuldigte fuhr mit 99 km/h und wies
nach Abzug der Marge von 3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h
auf. Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz sei von einer unwiderlegbaren
Vermutung des subjektiven Tatbestandes ausgegangen, was der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
nicht anhand der konkreten Umstände des Falles geprüft, ob der Beschuldigte
tatsächlich vorsätzlich gehandelt habe und ob er ein hohes Unfallrisiko in Kauf
genommen habe, das zu schweren Verletzungen oder zum Tod hätte führen können.
Es sei ungewöhnlich, dass auf einer perfekt ausgebauten Autobahnfahrbahn eine
Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h gelte. Zudem sei die konkrete
Geschwindigkeitsbegrenzung zufolge Nichtbeachtung der Art. 107 und 108 SSV
nicht rechtmässig erfolgt. Eine Nichtigkeit liege jedoch nicht vor. Diese
besonderen Umstände würden eine sorgfältige Prüfung des subjektiven
Tatbestandes erfordern.
Im Entscheid 143 IV 508 vom 13. November
2017 ging das Bundesgericht gar noch einen Schritt weiter, indem es bei
Überschreitung der Schwellenwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG gar das objektive
Tatbestandsmerkmal der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit
Schwerverletzten oder Todesopfern in bestimmten Konstellationen als nicht
zwingend gegeben erachtete. Es handle sich bei diesem objektiven
Tatbestandskriterium lediglich um eine in aussergewöhnlichen Fällen
widerlegbare Vermutung. Es nahm Bezug auf seine Rechtsprechung zu Art. 90 Abs.
2 SVG, wonach bei Erreichen der vom Bundesgericht festgelegten
Geschwindigkeits-Schwellenwerte zur groben Verletzung der Verkehrsregeln unter
aussergewöhnlichen Umständen dennoch eine grobe Verletzung zu verneinen sei. So
habe es unter dem Gesichtspunkt der Skrupellosigkeit festgestellt, dass die
grobe Verletzung nicht gegeben sei, wenn die Geschwindigkeit auf einem
Autobahnabschnitt aus ökologischen Gründen, die mit einer übermässigen
Feinstaubbelastung der Luft zusammenhingen, vorübergehend auf 80 km/h begrenzt
wurde (6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.2), oder wenn die verletzte
Geschwindigkeitsbegrenzung insbesondere unter Verkehrsberuhigungsmassnahmen
fiel (6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5). Diese Rechtsprechung im Zusammenhang
mit Art. 90 Abs. 2 SVG bestätige, dass der Richter auch dann, wenn die
festgelegten Schwellenwerte für Geschwindigkeitsüberschreitungen erreicht
wurden, nicht auf die Prüfung aussergewöhnlicher Umstände verzichten könne.
Unter Bezugnahme auf einen Teil der Lehre befand das Bundesgericht sodann,
dass, da ein Fahrzeuglenker der eine Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb
der Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen habe, den Tatbestand von
Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen könne, es sinnvoll sei, dass umgekehrt besondere
Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Tatbestand des «Raserdelikts»
nicht erfüllt sei, obwohl die Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht wurden.
Es könne deshalb unter aussergewöhnlichen Umständen – insbesondere wenn die
Geschwindigkeitsbegrenzung nicht die Verkehrssicherheit zum Ziel hatte – sein,
dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht
zu einer grossen Unfallgefahr geführt habe, die zu schweren Verletzungen oder
zum Tod führen könne. Art. 90 Abs. 4 SVG schaffe deshalb eine widerlegbare
Vermutung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandselementes der
qualifizierten Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Im konkreten Fall einer
Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h bei einer
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h lägen jedoch keine besonderen
Umstände vor. Insbesondere gehe aus den Akten nicht hervor, dass die
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht die Sicherheit von Personen
bezweckt hätte oder dass sie nur vorübergehend gewesen und nicht mehr
gerechtfertigt gewesen wäre. Das blosse Geltendmachen von idealen
Verkehrsbedingungen, sowohl, was das Wetter als auch den Verkehr betreffe und
der Umstand, dass der fragliche Strassenabschnitt sehr breit gewesen sei und es
weder Kreuzungen noch Fussgängerstreifen gegeben habe, reiche zur Annahme
aussergewöhnlicher Umstände nicht aus.
1.4. Wohlers/Schorro (in forumpoenale
2/2017, S. 113 ff.) halten zu Recht fest, dass die Argumente, die das
Bundesgericht für die Ablehnung einer vollständige Fiktion ins Feld führe,
konsequent zu Ende gedacht auch dahin führen könnten, Abs. 4 in Anlehnung an
die französische und italienische Fassung der Norm als reine Legaldefinition
für das Vorliegen des Merkmals der besonders krassen Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu interpretieren. Damit wäre auch sichergestellt, dass
nicht jeder Tempoexzess unter die Rasernorm falle, sondern nur die Fälle, in
denen der «Raser» durch seine Tat eine erhebliche Gefahr geschaffen habe.
Dadurch würde man sogar dem gerecht werden, was im Gesetzgebungsverfahren immer
wieder angetönt worden sei, dass man sich nämlich auf die krasse Missachtung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschränken müsse, da die vorgesehenen
Rechtsfolgen der Norm massiv seien. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass der
Entscheid 142 IV 137 ff. ein wichtiger, erster Schritt sei, im Rahmen der
Bemühungen, der missglückten Norm von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klare
Konturen zu verleihen. Eine konsequente Weiterführung der diesem Entscheid
zugrundeliegenden Argumentation des Bundesgerichts in Richtung eines
Verständnisses von Abs. 4 als einer Legaldefinition des Merkmals der besonders
krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG
erscheine aus mehreren Gründen wünschenswert. Eine solche Auslegung hätte den
Vorteil einer Vereinheitlichung der Struktur von Abs. 3 hinsichtlich aller
Tatbestandsvarianten, sie würde sicherstellen, dass Abs. 3 wirklich nur auf die
«krassen» Fälle Anwendung fände und sie würde bei alledem wohl auch dem
Verständnis der Initianten der Volksinitiative «Schutz vor Rasern» entsprechen,
die zur Kodifizierung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG überhaupt erst Anstoss
gegeben hätten (S. 117 f.).
1.5. Weissenberger führt in N. 165 und
168 zu Art. 90 SVG aus, ohne Vorsatz könne bspw. der Lenker handeln, wenn ein
Geschwindigkeitssignal überraschend oder schwer erkennbar aufgestellt war, so
dass der Einwand des Beschuldigten, dieses aus mangelnder Vorsicht übersehen
und eine höhere zulässige Höchstgeschwindigkeit angenommen zu haben, nicht
widerlegt werden könne. Die Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG könne
schliesslich bei einem Sachverhaltsirrtum entfallen. Diesfalls könne der
Beschuldigte jedoch wegen fahrlässiger Begehung des Art. 90 Abs. 1 oder 2
SVG strafbar sein. Die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum müsse freilich
glaubhaft sein, ansonsten die Gerichte sie willkürfrei als blosse
Schutzbehauptung abtun könnten. Wer z.B. behaupte, ein ordnungsgemäss
aufgestelltes und leicht sichtbares Geschwindigkeitssignal nicht gesehen zu
haben, dürfte es sehr schwer haben, das Gericht von einer bloss fahrlässigen Tatbegehung
zu überzeugen. Anders dürfte es sich aber insbesondere verhalten, wenn ein
Geschwindigkeitssignal erst vor kurzer Zeit aufgestellt worden war oder
vorschriftswidrig und überraschend nur auf der linken statt (auch) auf der
rechten Seite aufgestellt war (Art. 103 SSV). In diesem und ähnlichen Fällen könne
das Vorbringen des Lenkers, das Signal aus mangelnder Aufmerksamkeit, aufgrund
des unerwarteten Standortes oder wegen verstellter Sicht auf dieses (z.B. durch
Pflanzenwuchs oder entgegenkommender Fahrzeuge) nicht erblickt zu haben, nur
schwer widerlegt werden. Als Beispiele werden erwähnt: Die
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird aus Gründen der Erneuerung der
Markierungen kurzfristig mit einem entsprechenden kleinen mobilen Signal auf 80
km/h gesenkt, was der ortskundige Lenker aus lauter Gewohnheit übersieht; der
Lenker übersieht das vorschriftswidrig (Art. 103 SSV) nur am linken
Strassenrand angebrachte Signal «50 Generell» auf einer Strecke, die keinen
ersichtlichen Innerortscharakter aufweist. Er kann im letztgenannten Fall z.B.
vorbringen, dass das Signal durch ein entgegenkommendes Fahrzeug verdeckt
gewesen sei.
1.6. Fiolka (in BSK-Fiolka Art. 90, N.
109) vertritt ebenfalls die Auffassung, auch in Fällen, in denen die Grenzwerte
von Art. 90 Abs. 4 SVG überschritten würden, müsse geprüft werden, ob eine
«krasse» Verkehrsregelverletzung i.S. von Abs. 3 vorliege, also ob der Täter
die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung dieses
qualifizierten Tatbestandes auch in begrifflicher Hinsicht erfülle. Abs. 4
sei mithin eine Konkretisierung des Begriffs in Abs. 3. Die Fälle von Abs. 4
seien spezifische, exemplarische Fälle von Abs. 3. Der Bezug von Abs. 4 zu Abs.
3 wäre nämlich völlig entbehrlich, wenn die Überschreitung der aufgeführten
Grenzwerte an sich und ohne Weiteres bereits zur Anwendung der qualifizierten
Strafdrohung führen sollte – dann wäre ein direkter Verweis auf die
Strafdrohung zielführender gewesen. Für diese Konzeption spreche auch, dass sie
strukturell den in der Rechtsprechung entwickelten Geschwindigkeitsschwellen
gemäss Abs. 2 nachgebildet sei.
1.7. In der neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nimmt das Bundesgericht immer wieder auf die in BGE 142 IV 137
vorgenommene Praxisänderung Bezug, erwähnt jedoch als Ausnahmefälle, bei denen
der subjektive Tatbestand verneint werden könne, nur noch die Konstellationen
des technischen Fahrzeugdefekts, der äusserlichen Drucksituation oder der
Notfallfahrt (Urteil 6B_1188/2021 vom 14.09.2022; Urteil 6B_931/2019 vom 17.01.2020;
Urteil 6B_636/2019 vom 12.08.2019). Warum es die in BGE 142 IV 137 zusätzlich
als in der Lehre genannte Konstellation der überraschenden und nur schwer
erkennbaren Signalisation nicht mehr aufführt, ist diesen Entscheiden nicht zu
entnehmen. Ebensowenig konkretisiert das Bundesgericht in diesen Entscheiden
den dem Richter verbleibenden Spielraum oder legt dar, in welchen konkreten
Situationen der subjektive Tatbestand verneint werden kann (abgesehen vom
jeweils textbausteinartig anmutenden Wiederholen der in der Lehre genannten
Beispiele).
2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG)
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter 1) eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und 2) dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen. Der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung
ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der
tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutsträgers –
grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise
einen geringen Intensitätsgrad auf. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte
oder eine nur abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht massgeblich von der
übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in der die
Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen
oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG stellt die Nähe ihrer
Verwirklichung dar. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur dann zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, wenn
aufgrund besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse
usw. – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung
nahelag. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt somit die naheliegende Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine erhöhte abstrakte
Gefahr ist beispielsweise schon dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeuglenker bei
übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht
übersieht. Den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt auch,
wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie
verkehrsfrei ist.
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein
rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich
Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der
subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng»,
d.h. zurückhaltend erfolgen. Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsstrafrecht
ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die
subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die
objektive Schwere der Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der
Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den
Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je
schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher wird die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen
sprechen. Die Rechtsprechung bejaht ein (subjektiv) rücksichtsloses Verhalten
immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder
sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat.
Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der bewussten
Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von
Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten oder erhöht
abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts bei regem
Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich zerschlagenden
Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu können). Die
Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken
der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter unbewusster
Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte,
ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich
gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es
ist auf Grund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das
Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit
beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,
desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu
bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen. Bei der
Beurteilung des Verschuldens sind nicht nur das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, sondern auch die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu
berücksichtigen. Das Mass des Verschuldens variiert dabei je nach Schwere des
deliktischen Erfolges sowie den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der
Tatbegehung. Auch bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend
sein, weshalb der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die
wegen der Schwere des Erfolges (Gefährdung oder Verletzung anderer
Verkehrsteilnehmer) objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu
betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
um 25 km/h oder mehr innerorts resp. um 30 km/h und mehr auf nicht
richtungsgetrennten Autostrassen erfüllt ungeachtet der konkreten Umstände
grundsätzlich sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG, wobei unter besonderen Umständen die konkreten
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Weissenberger, N. 62, 66 ff. und 71 f. zu Art. 90 SVG mit
zahlreichen Hinweisen).
Das Erfordernis der groben
Fahrlässigkeit ist in erster Linie ein Vehikel, um z.B. an sich umsichtige
Fahrzeugführer, die wegen kleinerer Nachlässigkeiten aufgrund ungünstiger
Umstände in Schwierigkeiten geraten, aus dem Anwendungsbereich von Abs. 2
auszuschliessen (z.B. Schleudern bei Glatteis bei relativ geringer
Geschwindigkeit). Das Erfordernis der groben Fahrlässigkeit wird bisweilen dazu
verwendet, in der Rechtsprechung etablierte schematische Lösungen (wie sie etwa
bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen geläufig sind) zu umgehen, ohne den
Schematismus aufgeben zu müssen. So verneinte das Bundesgericht im Urteil
6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 bei einem Fahrzeugführer, der eine nur während
einer Woche geltende Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf allen
Autobahnen des Kantons Bern auf 80 km/h («Feinstaubübung») missachtete und eine
Autobahn mit 137 km/h befuhr (was toleranzbereinigt eine Überschreitung
von 51 km/h ergab) in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten: «Der
Beschwerdeführer hat die bloss während einer Woche geltende und örtlich
begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen. Er war mit anderen Worten
pflichtwidrig unachtsam. Dies ist zwar als Fehlverhalten einzustufen, doch
zeugt diese Unachtsamkeit weder von Rücksichtslosigkeit noch offenbart sie ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.» Auch bei einem
Fahrzeugführer, der auf einem Strassenstück ohne dichte Bebauung mit offenbar
bis zur Verwirrlichkeit abwechslungsreicher Signalisation eine mit 60 km/h
signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 29 km/h überschritten hatte,
liess das Bundesgericht (Urteil 6B_622/2009 vom 23.10.2009) die grobe
Verkehrsregelverletzung am subjektiven Tatbestand scheitern: «Das Verhalten des
Beschwerdeführers ist unter Würdigung der gesamten Umstände lediglich als
pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einzustufen. Angesichts der
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der betreffende Strassenabschnitt
der N 5 gut ausgebaut und übersichtlich, es herrschten gute Sicht- sowie
Lichtverhältnisse, und die Strasse war trocken. Ein klassisch rücksichtsloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, wie die Vorinstanz ausführte […],
kann in der Fahrt des Beschwerdeführers somit gerade nicht erblickt werden.
Zwar fuhr dieser in der 400 m langen 60 km/h-Zone innerorts deutlich zu
schnell, angesichts des Ausbaustandards der Strasse, der optischen Erscheinung
als Ausserortsstrecke, was der Regierungsrat des Kantons Bern 1995 explizit
festgestellt hatte […], sowie der idealen Sicht- und Witterungsverhältnisse und
des geringen Verkehrs hat der Beschwerdeführer aber kein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung offenbart.» (BSK SVG-Fiolka,
N. 95 ff. zu Art. 90 SVG).
3. Subsumtion
Vorliegend ist erstellt, dass der
Beschuldigte die verbindlich signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
nach Abzug der Toleranz um 58 km /h überschritten hat. Weiter ist in
objektiver Hinsicht erstellt, dass an besagter Stelle, wo die Radarmessung
stattfand, normalerweise eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt. Ebenso
hat das Beweisergebnis aufgezeigt, dass zur Tatzeit zwar eine Baustelle
signalisiert war, die entsprechende Signaltafel sich jedoch auf dem durch einen
Grünstreifen von der Fahrbahn abgetrennten Radstreifen befand. Aufgrund der
Aussage des Beschuldigten und mehrerer Zeugen ist weiter erstellt, dass zwar
vor dem 25. Oktober 2019 auf dem erwähnten abgetrennten Radstreifen einmal
Bauarbeiten stattfanden, die Fahrbahn für den Automobilverkehr jedoch in keiner
Art und Weise davon tangiert oder sonst wie irgendwie verändert war. Sowohl der
Beschuldigte wie auch der Zeuge E.___ erwähnten eine Abschrankung, welche im
Zeitpunkt der Bauarbeiten den Radstreifen von der Fahrbahn für den
Automobilverkehr (zusätzlich zum Grünstreifen) abtrennte. Am 25. Oktober 2019
befanden sich im Bereich der signalisierten Baustelle weder Bauarbeiter noch
irgendwelche Baumaschinen. Die Strecke weist einen typischen
Ausserortscharakter auf. Lediglich in einiger Entfernung nach dem
Radarmessgerät (in Fahrtrichtung Flumenthal) wurde im Normalbetrieb die
Geschwindigkeit zufolge der Hinterriedholzkreuzung von 80 km/h auf für
eine kurze Strecke auf 60 km/h reduziert. Auch während der Bauphase wurde die
sich 50 Meter nach der provisorischen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h
befindende Signalisation (Ende Überholverbot) nie aufgehoben. Mit anderen
Worten war während der ganzen Bauphase im «Baustellenbereich» das Überholen
gestattet. Aus all dem folgt, dass die vom Beschuldigten am 25. Oktober 2019
gefahrene Geschwindigkeit von 108 km/h die Verkehrssicherheit nicht wesentlich stärker
tangierte als dies im Normalfall bei geltender Geschwindigkeitslimite von 80
km/h der Fall gewesen wäre.
Der Beschuldigte gab in allen
Einvernahmen übereinstimmend zu Protokoll, von einer Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h ausgegangen zu sein. Er habe zwar die Baustellensignalisation (93 Meter
vor der provisorischen Signaltafel 50 km/h), nicht jedoch die Signaltafel 50
km/h wahrgenommen. Er sei davon ausgegangen, die Baustellensignalisation
beziehe sich nur auf den abgetrennten Radweg. Auch lediglich dort habe er vor
dem 25. Oktober 2019 einmal Bauarbeiten wahrgenommen. Früher sei er diese
Strecke regelmässig gefahren. Seit einiger Zeit fahre er nur noch dort durch,
wenn er nach Solothurn müsse, was im Monat vor dem 25. Oktober 2019 (also zu
Beginn der Signalisation auf 50 km/h) vielleicht einige wenige Male der Fall
gewesen sei. Die Signalisation 50 km/h sei ihm bis zum 26. Oktober 2019, als er
nach der Polizeikontrolle einen «Augenschein» vorgenommen habe, nie
aufgefallen. Er habe keinerlei Veranlassung gehabt, von einer veränderten
Signalisation auszugehen. Die Fahrbahn sei so wie immer befahrbar gewesen,
ausser dass man in Fahrtrichtung Flumenthal bei der Hinterriedholzkreuzung
nicht mehr habe rechts abbiegen können. Aufgrund dieser übereinstimmenden
Schilderungen des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass er die
vorübergehende (erst seit Ende September 2019 bestehende) Signalisation von 50
km/h nicht wahrgenommen hat. Dies zumal sich die Signaltafel auf der rechten
Seite mehr als vier Meter von der Fahrbahn entfernt und somit rund doppelt so
weit als im Normalfall zulässig und auch weiter als die ausnahmsweise
zulässigen 3.5 Meter (Art. 103 Abs. 4 SSV) befand. Zwar befand sich auch auf
der linken Seite eine Signaltafel, was aber an der Regelwidrigkeit der Signalisation
insgesamt nichts ändert. Wohl könnte dem Beschuldigten entgegengehalten werden,
dass beide Signaltafeln (auf der rechten und linken Seite) in der Nacht das
Scheinwerferlicht der ankommenden Fahrzeuge reflektierten. Dabei darf jedoch
die Macht der Gewohnheit nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte
war sich diese Strecke mit 80 km/h gewohnt und die üblicherweise vorhandene
Signaltafel 60 km/h befand sich deutlich weiter in Richtung Flumenthal. Am 25.
Oktober 2019 befanden sich in der Nähe der provisorischen Signaltafel 50 km/h
zudem noch weitere Signale (Baustellensignal, Signal Überholverbot aufgehoben,
Linksabbiegeverbot), was der Übersichtlichkeit der Signalisation nicht
zuträglich war.
Berücksichtigt man all diese Umstände,
muss im konkreten Fall sowohl das objektive Tatbestandselement des hohen
Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern (im Sinne einer
naheliegenden, die im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ernstliche
Gefahr übersteigenden, abstrakten Gefahr) als auch der subjektive Tatbestand
hinsichtlich der besonders krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und
der Schaffung des hohen Unfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern
verneint werden. Der Beschuldigte fällt eindeutig nicht ins Visier der
«Raserbestimmung», die der Gesetzgeber angesichts der «drakonischen Straffolge»
auf besonders krasse Fälle beschränken wollte.
Der Beschuldigte befand sich in einem
Sachverhaltsirrtum, da er irrtümlicherweise von einer Höchstgeschwindigkeit von
80 km/h ausging. Diesen Irrtum hätte er aber bei pflichtgemässer Vorsicht
vermeiden können (Art. 13 Abs. 2 StGB). Es liegt daher lediglich eine
fahrlässige Tatbegehung vor, weshalb die Bestimmung von Art. 90 Abs. 3 SVG auch
in subjektiver Hinsicht nicht anwendbar ist. Da der Beschuldigte aber die
geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fahrlässig um 58 km/h überschritten
hat und die von ihm an den Tag gelegte Pflichtwidrigkeit als
Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu werten ist, hat ein
Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. Im Anwendungsbereich von
Art. 90 Abs. 2 SVG sind höhere Anforderungen an den «Ausnahmefall» zu stellen,
der eine Abweichung vom Schwellenwert (bei dem Art. 90 Abs. 2 SVG grundsätzlich
zu bejahen ist) erlauben würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht
vor. Die Signalisation war zwar überraschend und nicht ohne weiteres zu
erkennen. Bei der im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 verlangten Sorgfalt, hätte der
Beschuldigte die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h jedoch erkennen können.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass dieses Resultat auch
der Neuformulierung des Raserartikels entspricht.
V. Strafzumessung
1. Rechtliches
Hinsichtlich der allgemeinen Erwägungen
zur Strafzumessung kann auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (Ziff.
IV.1., US 20 f.) verwiesen werden.
2. Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
richtet sich bei Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Schwere der
Verkehrsregelverletzung und dem Ausmass der Gefährdung.
Der Beschuldigte hat eine der
wichtigsten Regeln im Strassenverkehr, die Geschwindigkeitsbeschränkung, massiv
verletzt. Der Schwellenwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (bei 50
km/h eine Überschreitung von 25 km/h) wurde (nach Abzug der Toleranz) um mehr
als das Doppelte überschritten. Zudem war der Beschuldigte alkoholisiert. Es
ist demnach grundsätzlich von einem hohen Ausmass des verschuldeten Erfolgs
auszugehen. Das objektive Tatverschulden relativierend ist jedoch zu
berücksichtigen, dass sich die Fahrt des Beschuldigten an einem Samstagabend
Ende Oktober, um 21:04 Uhr, und damit zu einer Zeit, zu der üblicherweise nicht
mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist (kein Berufsverkehr), ereignete.
Bei der gefahrenen Strecke handelt es sich um eine typische Ausserortsstrecke,
wo weder mit Fussgängern noch mit Radfahrern (diese konnten den abgetrennten
Radweg benutzen) zu rechnen war. Die Strassenverhältnisse waren optimal, wenn
auch die Sicht zufolge Dunkelheit nicht mit jener bei Tageslicht verglichen
werden kann. Wie lange der Beschuldigte bereits mit überhöhter Geschwindigkeit
gefahren ist, kann mangels Nachweis nicht eruiert werden; zu Gunsten des
Beschuldigten ist auf seine Angaben abzustellen, dass dies nur für denjenigen
kurzen Streckenabschnitt der Fall war, als die Strasse über keine
Strassenbeleuchtung verfügte.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte in unbewusster grober Fahrlässigkeit, somit der mildesten für Art.
90 Abs. 2 SVG ausreichenden Schuldform. Ein besonderes Motiv ist nicht
ersichtlich, insb. kann dem Beschuldigten kein «Temporausch» unterstellt
werden. Er war schlicht und einfach mit den Gedanken woanders. Hinzu kommt,
dass er dringend auf die Toilette musste. Dies schränkte zwar seine Fähigkeit,
sich rechtmässig zu verhalten nicht ein, ist aber dennoch leicht
verschuldensmindernd zu berücksichtigen.
Das Gesamtverschulden ist unter
Berücksichtigung der vorstehenden Tatkomponenten als sehr leicht bis leicht, im
Grenzbereich zu leicht, zu bewerten. Unter Berücksichtigung des abstrakten
Strafrahmens bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die Einsatzstrafe somit auf
240 Strafeinheiten festzusetzen.
3. Täterkomponenten
Was die Täterkomponenten anbelangt, kann
auf die diesbezügliche Zusammenfassung in Ziffer 2.3 des vorinstanzlichen
Urteils (US 22) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist bislang noch nie und
seither auch nicht wieder deliktisch in Erscheinung getreten. Er befand und befindet
sich weiterhin in geregelten persönlichen Verhältnissen (Familienbeziehung,
Arbeitsstelle, keine finanziellen Probleme etc.). Im Strafverfahren trat der
Beschuldigte stets kooperativ in Erscheinung und hat bei sämtlichen
behördlichen Ermittlungen jederzeit mitgewirkt. Zudem hat er sich im Rahmen der
ihm auferlegten Verkehrstherapie mit den begangenen Delikten und den
zugrundeliegenden Ursachen vertieft auseinandergesetzt. Hinweise, wonach
verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Faktoren zu berücksichtigen
wären, finden sich in den Akten keine. Die Täterkomponente ist demnach
insgesamt als neutral zu werten. Die tatbezogene Einsatzstrafe von 240
Strafeinheiten ist damit weder zu erhöhen noch zu senken.
4. Verletzung Beschleunigungsgebot
Die Verteidigung bringt vor, es liege
eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.
Die Vorinstanz hält diesbezüglich in
ihrem Urteil (Ziff. 2.4., US 22) unter Verweis auf die Prozessgeschichte fest,
die staatsanwaltschaftliche Strafuntersuchung habe rund 16 Monaten in Anspruch
genommen. Aus dem Verfahrensjournal ergebe sich, dass das Verfahren nie,
insbesondere in den geltend gemachten Zeitspannen, ohne Grund über längere Zeit
geruht habe. Vielmehr sei stets in regelmässigen Abständen am Verfahren
gearbeitet worden. Zwischen der Tatbegehung und der erstinstanzlichen
Urteilsfällung seien zwei Jahre vergangen. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände sei auch die gesamte Dauer der Strafuntersuchung noch nicht als
unangemessen lang zu qualifizieren. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
liege (für das erstinstanzliche Verfahren) nicht vor.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist
abzustellen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des
Berufungsverfahrens. Die Berufungserklärung datiert vom 8. Februar 2022, das
zweitinstanzliche Urteil wurde am 27. Februar 2023 und damit rund ein Jahr nach
Eingang der Berufungserklärung gefällt. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist demnach auch hier nicht auszumachen.
5. Führerausweisentzug
Zu berücksichtigen ist der
Führerausweisentzug von bisher zwei Jahren, welcher im Rahmen des Sanktionenpakets
strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte hat den Führerausweis
zwar zwischenzeitlich wieder erhalten, das Administrativverfahren ist jedoch
noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Der länger andauernde
Führerausweisentzug, der den Beschuldigten empfindlich, auch beruflich,
getroffen hat, ist mit einer Strafreduktion von 60 Strafeinheiten zu
veranschlagen.
Es resultiert somit letztendlich eine
schuldangemessene Strafe von 180 Strafeinheiten. Es kann daher eine
Geldstrafe ausgesprochen werden. Da eine sogenannte Schnittstellenproblematik
vorliegt, ist jedoch ein Teil dieser Geldstrafe in Form einer Busse
auszusprechen. Es rechtfertigt sich, diesen Teil auf 30 Strafeinheiten
festzusetzen, womit noch eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verhängen ist.
Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3'562.00 resultiert eine
Tagessatzhöhe von CHF 70.00 (Pauschalabzug für KK und Steuern von 25 %, Abzug
für ein Kind von 15 %, kein Abzug für Ehepartner, der Beschuldigte ist nicht
verheiratet, die mit ihm zusammenlebende Kindsmutter ist erwerbstätig).
6. Bedingter Vollzug
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine
Verurteilung zu einer bedingten Strafe verlangt das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich) Vorbelasteten geht das
Recht grundsätzlich von der Vermutung der günstigen Prognose aus, d.h. beim
Ersttäter ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges die Regel und diese
muss nicht speziell begründet werden. Relevante Faktoren zur Einschätzung des
Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorverurteilung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (vgl. BGE 134 IV I E.
4.2.1).
Wiederum ist auf die Ausführungen der
Vorinstanz in ihrem Urteil (Ziff. 2.5.1., US 23 f.) zu verweisen. Sowohl
die objektiven wie auch die subjektiven Voraussetzungen zur Gewährung des
bedingten Vollzugs sind erfüllt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für
die auszusprechende Geldstrafe bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ist
zu bestätigen.
Der Beschuldigte ist somit zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
7. Busse
Hinsichtlich der Busse für die
rechtskräftige Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann die
Strafzumessung der Vorinstanz bestätigt werden. Die diesbezügliche Busse
beträgt somit CHF 600.00. Hinzu kommt die Verbindungsbusse wegen der groben
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss vorstehenden Ausführungen. Diese ist wie
erwähnt auf 30 Strafeinheiten festzusetzen. Bei einem Umwandlungssatz von CHF
70.00 (analog der Tagessatzhöhe für die Geldstrafe) ergibt dies einen Betrag
von CHF 2'100.00.
Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 2'400.00,
ersatzweise 35 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
VI. Kosten
1. Kosten
Beim vorliegenden Verfahrensausgang – es
erfolgte im Berufungsverfahren kein Freispruch, der Sachverhalt wurde lediglich
rechtlich anders gewürdigt – ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen.
Im Berufungsverfahren ist jedoch zu
berücksichtigen, dass keine Verurteilung wegen des Verbrechenstatbestandes von
Art. 90 Abs. 3 SVG, sondern lediglich wegen eines Vergehens (Art. 90 Abs. 2
SVG) erfolgte. Dies führte auch zu einer deutlich milderen Bestrafung. Es
rechtfertigt sich bei diesem Ausgang, dem Beschuldigten die Kosten für das
Berufungsverfahren, mit einer Entscheidgebühr von CHF 4'000.00, zur Hälfte
aufzuerlegen.
2. Entschädigungen
2.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25.
Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, auf CHF 7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für
Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für Abschlussarbeiten ausmachend
CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF 555.30)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 2'039.00 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2. Die Verteidigerin, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 2.33 Stunden (bis 31.12.2022 à CHF 180.00) bzw. 6.5 Stunden (ab
01.01.2023 à CHF 190.00) für ihre eigenen Tätigkeiten sowie 1.75 Stunden (bis
31.12.2022 à CHF 90.00) für den Aufwand ihres Rechtspraktikanten geltend. Hinzu
kommen CHF 68.70 an Auslagen. Dies erscheint grundsätzlich insgesamt
angemessen. Hinzuzurechnen sind eine Stunde für die Hauptverhandlung vom 9.
Februar 2023 sowie eine halbe Stunde für die Nachbearbeitung der Verhandlung;
dies à CHF 190.00 pro Stunde.
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
Ansatz
Zwischentotal
2.33 h RA Weisskopf bis 31.12.2022
(KN)
CHF 180.00
CHF 419.40
1.75 h Praktikant bis 31.12.2022 (KN)
CHF 90.00
CHF 157.50
6.5 h RA Weisskopf ab 01.01.2023 (KN)
CHF 190.00
CHF 1'235.00
1.5 h RA Weisskopf (HV und
Nachbearbeitung)
CHF 190.00
CHF 285.00
Honorar
CHF 2'096.90
Auslagen
CHF 68.70
Zwischentotal
CHF 2'165.60
MwSt.
7.7 %
CHF 166.75
TOTAL
CHF 2'332.35
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
wird demnach auf CHF 2'332.35 festgesetzt und ist vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'335.35), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27
Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art.
90 Abs. 4 SVG, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 22 Abs. 1 SSV, Art. 2 Abs. 1
VRV, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art.
106 StGB, Art. 135 StPO, Art. 379 ff. StPO, Art. 398 ff. StPO, Art. 416
ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
a. der fahrlässigen groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
ausserorts;
b. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert);
beides begangen am 25.
Oktober 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu
a. einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu
je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von 2 Jahren;
b. zu einer Busse von CHF 2'400.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 35 Tagen.
3. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
3 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 25.
Oktober 2021 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
7'766.80 (Honorar inkl. 3 Stunden für die Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für
Abschlussarbeiten CHF 6'815.70, Auslagen CHF 395.80, 7.7 % MwSt. CHF
555.30) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'039.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'825.00, beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 1'300.00, zu bezahlen. Die Kosten im Zusammenhang mit der
Blutanalyse (CHF 869.90) übernimmt der Staat.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'332.35 (Honorar CHF 2'096.90 [2.33 Stunden à CHF
180.00, 1.75 Stunden à CHF 90.00, 8 Stunden à CHF 190.00], Auslagen
CHF 68.70, 7.7 % MwSt. CHF 166.75) festgesetzt und ist vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 1'166.20 (½ von CHF 2'332.35), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
6. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'150.00, beinhaltend eine
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, im Umfang von ½, ausmachend CHF 2'075.00, zu
bezahlen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 2'075.00, geht zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker