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Entscheid

STBER.2022.93

Vergewaltigung, Nötigung

5. Dezember 2023Deutsch162 min

(nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft […] Strafanzeige gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Vergewaltigung,

Nötigung

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 5. Dezember 2023:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. Rechtsanwältin Susanne Frei, unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers.

Zudem erscheint:

Gerichtsberichterstatterin der

Solothurner Zeitung.

Staatsanwältin B.___ stellt und

begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge (vgl.

auch Plädoyernotizen: Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 76 ff.):

« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen

im Sinne der Anklage wegen

-

Vergewaltigung (AZ 1),

-

Nötigung (AZ 2).

2. A.___

sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon

bedingtvollziehbar 1 Jahr und 6 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. A.___

sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 zu

bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Die am

28. Januar 2019 ausgestandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. A.___

sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.

6. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. Folgende

mit Verfügung vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien C.___

auf deren Verlangen auszuhändigen:

-

1 Damenhose

-

1 Damenunterwäsche,

Unterhose

-

1 Damenunterwäsche, BH

-

1 Damenbluse

-

2 Säcke

8. Die nach

richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426

Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

9. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei nach richterlichem

Ermessen festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen.»

Rechtsanwältin Susanne Frei stellt und

begründet als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin folgende Schlussanträge

(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 102 ff.):

« 1. Das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Oktober

2021 (OGSAG.2020.36-AOGWAL) sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Es

seien die Kosten der amtlichen Geschädigtenvertretung für das Verfahren vor

Obergericht auf die Staatskasse zu nehmen.»

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Schlussanträge

(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 108 ff.):

« 1. A.___ sei von Schuld und Strafe

freizusprechen.

2. Sämtliche

Anträge der Privatklägerin betreffend Schadenersatz (und Genugtuung) seien

abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

3. A.___

sei vom Staat Solothurn für die ausgestandene Haft von einem Tag eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 auszurichten.

4. A.___

sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, unter Einsetzung des

unterzeichneten Anwalts als amtlicher Verteidiger, zu gewähren.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.»

Hinsichtlich der an der

Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird im Weiteren auf

folgende Dokumente verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll vom

5. Dezember 2023 (ASB 38 ff.);

-

Einvernahmeprotokoll des

Beschuldigten (ASB 50 ff.);

-

Audio-Dokument: Befragung

des Beschuldigten (ASB 75);

-

Audio-Dokument: zweite

Parteivorträge und letztes Wort des Beschuldigten (ASB 123).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. April 2018 reichte C.___

(nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft […] Strafanzeige gegen A.___

(nachfolgend Beschuldigter) wegen Vergewaltigung ein (Akten Seiten [AS] 1 ff.).

2. Am 7. Juni 2018 wurde die

Privatklägerin durch die Stadtpolizei […] erstmals befragt (AS 63 ff.).

3. Am 15. November 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft

Solothurn den Gerichtsstand (AS 360 f.).

4. Am 16. November 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

wegen Vergewaltigung (AS 331).

5. Am 28. Januar 2019 wurde der

Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 377) und nach anschliessender Befragung

des Beschuldigten (AS 150 ff.) sowie der Privatklägerin (AS 162 ff.) wieder

entlassen (AS 280).

6. Am 14. Februar 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung wegen Vergewaltigung

und Nötigung (AS 332).

7. Am 24. November 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht

Olten-Gösgen wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181

StGB).

8. Am 29. Oktober 2021 erliess das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 608 ff.)

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der Vergewaltigung schuldig gemacht, begangen am

17.02.2018 (AnklS. Ziff. 1.).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für 16 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen

ist die Freiheitsstrafe (12 Monate) zu vollstrecken.

3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag

(Polizeihaft vom 28.01.2019) ist dem Beschuldigten A.___ an den unbedingt zu vollziehenden

Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind C.___ auf deren Verlangen

innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

- 1

Damenhose

- 1

Damenunterwäsche, Unterhose

- 1

Damenunterwäsche, BH

- 1

Damenbluse

- 2

Säcke

Nach

unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Frist sind die Gegenstände zu vernichten.

6. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Susanne

Frei, eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 17.02.2018, zu

bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die Privatklägerin [Versicherung] wird

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Susanne Frei, wird

auf CHF 8'183.35 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

9. Die Entschädigung für den vormaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

wird auf CHF 652.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das

Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 251.30

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

10. Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 8'902.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'292.30

(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 10'553.50, hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.»

9. Am 21. November 2021 meldete der Beschuldigte

die Berufung an (AS 664).

10. Am 7. November 2022 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 664).

11. Am 28. November 2022 erklärte der

Beschuldigte die Berufung (ASB 2 ff.). Er verlangt einen vollumfänglichen

Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin sowie eine

Haftentschädigung von CHF 200.00, u.K.u.E.F.

12. Die Privatklägerin verzichtete mit

Eingabe vom 8. Dezember 2022 auf ein Rechtsmittel (ASB 12).

13. Am 14. Dezember 2022 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf den impliziten Freispruch

vom Vorwurf der Nötigung, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Sie

beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung, die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe sowie einer längeren Landesverweisung mit Ausschreibung

im SIS (ASB 13 ff.).

14. Am 17. Juli 2023 wurde die

Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2023 angesetzt (ASB 17 f.). Zum Ablauf

der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen (ASB 38 ff.).

Erwägungen

II. Prozessgegenstand

1.

Folgende Ziffern des vorinstanzlichen

Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 5: Herausgabe div.

beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin;

-

Ziff. 7: Verweisung der [Versicherung]

auf den Zivilweg;

-

Ziff. 8 (teilweise):

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

Rechtsanwältin Susanne Frei, der Höhe nach;

-

Ziff. 9 und 10 (teilweise):

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Schnyder, und

des aktuellen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ehrsam, der Höhe nach.

2.

Die im Berufungsverfahren zu

beurteilenden Vorhalte lauten wie folgt:

«Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)

begangen am 17. Februar

2018, in der Zeit zwischen 01:14 und 03:55 Uhr, in Stuttgart, [Adresse], [Hotel],

Zimmer 202, z.N. von C.___, indem der Beschuldigte gegen die Geschädigte Gewalt

anwendete bzw. die Geschädigte zum Widerstand unfähig machte und sie so gegen

ihren Willen zur Duldung des Beischlafs nötigte.

Der Beschuldigte und die

im fraglichen Zeitpunkt minderjährige Geschädigte (geb. [..]. […]. 2000)

vereinbarten – nachdem sie sich einige Tage zuvor per lnstagram kennengelernt

und am Tag zuvor gemeinsam in einer Shisha-Bar gewesen waren – gemeinsam etwas

zu unternehmen. Der Beschuldigte holte die Geschädigte vereinbarungsgemäss am

16.

Februar 2018, ca. 16:00 Uhr im [Wohnheim] in [Stadt in der Schweiz] ab.

Anschliessend fuhren sie gemeinsam nach Stuttgart in das [Hotel], wo der

Beschuldigte ein Zimmer mit zwei Betten für eine Nacht buchte. Im Hotelzimmer

besprachen der Beschuldigte und die Geschädigte, was sie machen wollten. Zu

dieser Zeit versuchte der Beschuldigte die Geschädigte zu küssen. Die

Geschädigte wollte dies jedoch nicht und sagte dem Beschuldigten, er solle

aufhören und drehte ihren Kopf weg. Der Beschuldigte hörte sodann auf und die

Parteien beschlossen, um ca. 19:00 oder 20:00 Uhr, essen und anschliessend ins

Kino zu gehen. Nach einem gemeinsamen Abendessen in einem griechischen

Restaurant sahen sich der Beschuldigte und die Geschädigte um 23:00 Uhr im Kino

(mutmasslich [Name des Kinos]) die Filmvorstellung «Fifty Shades of Grey, Teil

3» an. Während des Filmes legte der Beschuldigte seine Hand auf das Knie der

Geschädigten, was die Geschädigte duldete. Nach dem Film, um ca. 01 :14 Uhr,

fuhren der Beschuldigte und die Geschädigte zurück in das Hotelzimmer. Die

Geschädigte wollte sich in das obere Bett des Etagenbettes Schlafenlegen und

sagte dem Beschuldigten, sie benütze das obere Bett und er solle im unteren

Bett liegen. Der Beschuldigte bat die Geschädigte jedoch, sich zu ihm

hinzulegen und erklärte, sie könne später ins obere Bett gehen und fragte die

Geschädigte, ob sie Angst vor ihm habe. Daraufhin setzte sich die Geschädigte

ins untere Bett neben den Beschuldigten. In der Folge versuchte der

Beschuldigte die Geschädigte zu küssen, was ihm nicht gelang, da die

Geschädigte auswich und ihn wegstiess und dem Beschuldigten sagte, er solle sie

in Ruhe lassen. Obschon die Geschädigte den Annäherungsversuchen des

Beschuldigten auswich, ihn wegstiess und ihm wiederholt mitteilte, nicht

geküsst werden zu wollen, versuchte es dieser weiterhin. Schliesslich packte

der Beschuldigte die Geschädigte mit seiner rechten Hand an ihren Handgelenken

und drückte beide Hände der aufgrund des körperlichen Einwirkens des

Beschuldigten mittlerweile auf dem Rücken liegenden Geschädigten über ihren

Kopf – so dass sie ihre Hände bzw. Arme nicht mehr frei bewegen konnte – und legte

sich auf sie. Die Geschädigte schrie wiederholt, dass der Beschuldigte sie in

Ruhe lassen solle, weinte und versuchte aufzustehen bzw. sich durch körperliche

Gegenwehr aus dieser Position zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang, zumal

der Beschuldigte ihre Hände nach wie vor festhielt und die deutlich leichtere

und ihm damit körperlich eindeutig unterlegene Geschädigte mit seinem

Körpergewicht auf das Bett drückte. Trotz der Schreie, des Weinens sowie der

aktiven körperlichen Gegenwehr der Geschädigten - mithin also ungeachtet ihres

für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar entgegenstehenden Willens -

öffnete der Beschuldigte mit seiner nach wie vor freien linken Hand die Hose

der Geschädigten, zog diese sowie ihre Unterhose nach unten, öffnete den

Reissverschluss seiner Hose, zog seinen erigierten Penis raus, drang damit in die

Vagina der Geschädigten ein, vollzog an ihr während zwei bis drei Minuten den

Geschlechtsverkehr und ejakulierte anschliessend auf den Bauch der

Geschädigten, wodurch er die Geschädigte durch Gewaltanwendung zur Duldung des

Beischlafs nötigte.

Nötigung (Art. 181

StGB)

begangen am 17. Februar

2018, ca. zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr, in Stuttgart, [Adresse], [Hotel],

Zimmer 202, z.N. von C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten, nachdem er

diese durch Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs genötigt hatte (vgl.

Ziff. 1 hiervor), das Mobiltelefon entriss, um zu verhindern, dass die

Geschädigte die Polizei alarmiert oder jemandem von der Vergewaltigung erzählt,

wodurch er sie durch Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit zu einem Unterlassen

nötigte.»

III. Zuständigkeit

1.

Die Vorinstanz hat zurecht

festgehalten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. 3 ff. StGB

(räumlicher Geltungsbereich) das schweizerische StGB auf die Vergewaltigung

anwendbar ist, da diesbezüglich ein Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 1 lit.

a StGB vorliegt (Ausnahme vom Territorialitätsprinzip: Straftaten gegen

Minderjährige im Ausland).

In Bezug auf den angeklagten

Straftatbestand der Nötigung hat die Vorinstanz eine Katalogtat im Sinne von

Art. 5 StGB sowie einen Anwendungsfall der weiteren Ausnahmebestimmungen von

Art. 4, 6 und 7 StGB verneint. Es kann auf dies Ausführungen unter Ziff. I des

vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

2.1

Die Anschlussberufungsklägerin hält

dem vor Obergericht entgegen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 7

Abs. 2 lit. a StGB erfüllt seien, so dass auch diese Tat der schweizerischen

Gerichtsbarkeit unterworfen sei (ASB 89 ff.). Diese Rechtsauffassung ist

abzulehnen, weil hinsichtlich dieses Vorhaltes gar nie von den Schweizer

Behörden ein Auslieferungsbegehren gestellt wurde, so dass ein solches auch gar

nicht im Sinne des Gesetzeswortlautes von Art. 7 Abs. 2 lit. a StGB aus einem

Grund, der nicht die Art der Tat betrifft, abgewiesen werden konnte.

2.2

Zu berücksichtigen ist indes, dass

bei Anwendbarkeit des schweizerischen StGB zur Beurteilung der vorgehaltenen

Tat (Vergewaltigung), was die Verfahrensführung anbelangt, auch die schweizerische

Strafprozessordnung anwendbar ist. Art. 29 StPO, der ursprünglich für

innerstaatliche Konstellationen bzw. Kompetenzkonflikte konzipiert ist, kommt

als Grundsatz auch vorliegend zum Tragen: Gemäss dieser Bestimmung werden

mehrere von derselben beschuldigten Person begangene Straftaten grundsätzlich

gemeinsam verfolgt und beurteilt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Würde man im

vorliegenden Fall die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit in

Bezug auf die vorgehaltene Nötigung mit Begehungsort Stuttgart verneinen, würde

dies dem Grundsatz der Verfahrenseinheit widersprechen. Dies wäre umso

stossender, da zwischen den vorgehaltenen Straftaten der Nötigung und der

Vergewaltigung im vorliegenden Fall ein sehr enger sachlicher und zeitlicher

Zusammenhang besteht, soll doch gemäss dem zur Anklage gebrachten

Lebenssachverhalt die Nötigung unmittelbar im Anschluss an die Vergewaltigung

begangen worden sein und darauf abgezielt haben, die Anzeige der Vergewaltigung

durch die Privatklägerin zu verhindern. Die angeklagte Nötigung ist hier als

Begleitdelikt der Vergewaltigung zu betrachten. Daher ist die Zuständigkeit der

Schweiz zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgehaltenen

Nötigung und somit auch die diesbezügliche Anwendbarkeit des schweizerischen

StGB zu bejahen.

IV. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Unschuldsvermutung

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in

dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem

Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt

der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1

StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl

die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld

der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht

nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,

wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind

und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche

und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich

nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2).

1.2

Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen

Verfahrensbeteiligter

1.2.1

Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I

49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf

Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie

können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten

helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen

– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:

forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver

Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.

315.

ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.)-

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,

S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen

gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011

S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier

[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I. Allgemeine Merkmale

1.

Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.

Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3.

Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II. Spezielle Inhalte

1.

Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.

Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.

Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4.

Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1.

Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2.

Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.

Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person –

meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat

als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.

Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5.

Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen;

Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der

Einstellung zum Täter)

6.

Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene

Inhalte

1.

Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2.

Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3.

Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die

eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende

Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.

Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber

der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich

bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar,

z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.

Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende

Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1.

Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher

Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen

können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug

zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das

Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht

aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person

vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche

massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst

wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden

kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit

beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und

Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine

Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob

bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen

(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital

Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,

Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.2.2

Eine beschuldigte Person erzählt

im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht

eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen

gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,

bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den

Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,

ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so

viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die

Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf

irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld

(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen

von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität

St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

2.

Konkrete Beweiswürdigung

2.1

Strittiger Sachverhalt

Dass es zwischen dem Beschuldigten und

der Privatklägerin in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2018 im [Hotel],

Zimmer 202, in Stuttgart zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, ist unbestritten. Weiter

unbestritten ist, dass der Beschuldigte ohne Kondom vaginal in die

Privatklägerin eingedrungen war und ihr hernach auf den Bauch ejakuliert hat.

Bestritten und daher zu beweisen sind die von der Anklageschrift behaupteten

Nötigungsmittel sowohl im Hinblick auf die Vornahme des Geschlechtsverkehrs als

auch danach im Zusammenhang mit der mutmasslichen Wegnahme des Handys.

2.2

Strafanzeige vom 3. April 2018

Die von D.___ (Mitarbeiterin der [Beratungsstelle])

und der Privatklägerin unterzeichnete Strafanzeige umschreibt den Kernsachverhalt

wie folgt (AS 1 ff.):

Im Hotelzimmer habe sich die

Privatklägerin auf eines der beiden Betten gesetzt. Der Beschuldigte sei zu ihr

gekommen und habe angefangen, sich ihr anzunähern. Sie habe die Avancen

abgelehnt, worauf der Beschuldigten angefangen habe, sie zu bedrängen. Er habe

zuerst ihre beiden Hände festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe wehren

können. Sie habe zu schreien begonnen und ihn angeschrien, er solle sie in Ruhe

lassen, sie wolle das nicht. Ihren Willen missachtend, habe der Beschuldigte

begonnen, ihre Hosen zu öffnen und diese samt Unterhosen ihr vom Leib zu

ziehen. Mittlerweile sei er auf ihrem Körper gelegen, so dass sie sich unter

seinem Körpergewicht nicht mehr habe befreien können. Er habe mit seinen Händen

ihre Genitalien berührt, dies gegen ihren Willen, wobei sie immer noch versucht

habe, sich mit aller Kraft zu wehren. Sie habe um Hilfe geschrien. Dann sei der

Beschuldigte mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe geweint und

geschrien, er solle aufhören. Nach ungefähr drei Minuten habe der Beschuldigte

seinen Penis wieder aus der Vagina herausgezogen und sei vom Bett aufgestanden.

Er habe die Privatklägerin angewiesen, nicht zu schreien, sonst werde er sie

schlagen. Er habe sie dann gefragt, wieso sie das nicht gewollt habe und sie

angefleht, ihm nun deswegen keine Probleme zu machen. Er habe schon genug Probleme.

Er habe sich entschuldigt und beteuert, dass er sich eben nicht mehr unter

Kontrolle gehabt habe. Dann habe er der Privatklägerin das Handy weggenommen,

damit sie nicht die Polizei habe rufen können. Den Rest der Nacht habe die

Privatklägerin sitzend auf einem Stuhl im Hotelzimmer verbracht und geweint.

Sie habe wegrennen wollen, da es aber mitten in der Nacht gewesen sei und sie

sich in Stuttgart überhaupt nicht ausgekannt habe und dort auch niemanden

gekannt habe, habe sie sich entschieden, im Hotelzimmer zu bleiben. Am nächsten

Morgen hätten sie das Hotelzimmer gemeinsam in aller Früh verlassen. Der

Beschuldigte habe die Privatklägerin wieder zurück ins [Wohnheim] gefahren. Seit

dem 1. März 2018 sei die Privatklägerin in einer delegierten Psychotherapie bei

Frau E.___ (Traumatherapie).

2.3

Objektive Beweismittel

Im Hinblick auf den strittigen

Sachverhalt sind folgende objektiven Beweismittel relevant:

In den Akten befinden sich mehrere

Fotoaufnahmen des Zimmers 202. Darauf ist u.a. zu sehen, dass das Zimmer über

zwei Betten (ein Doppelbett und ein kleineres Bett oberhalb des Doppelbettes)

und ein Fernsehgerät verfügt.

In einer im Rahmen der Gynäkologischen

Untersuchung erstellten Notiz von Dr. med. F.___ ist u.a. folgendes vermerkt

(AS 41 f.):

«NF-mässige Vorstellung nach sexuellem

Übergriff in der Nacht von Freitag auf Samstag (17.02.2018 um 03h morgens)

durch einen Bekannten, den die Patientin seit Kurzem über Socialmedia

(lnstagram) kennengelernt hatte. Kennt nur seinen Vornamen (A.___), Alter: 24

Jahre. Dieser habe sie am Vortag im [Wohnheim] abgeholt. Sie hatten einen

Ausflug geplant. Der Besagte A.___ wurde von einer Betreuerin gesehen und als

freundlich und zuvorkommend beschrieben. Abends sind sie dann zu ihm nach

Hause. Seine Eltern und der Bruder waren nicht anwesend, wohnen wohl sonst auch

in dem Haus in [Ort]. Sie hätten in zwei getrennten Betten in seinem

Schlafzimmer geschlafen (das andere Bett gehört seinem Bruder) als er plötzlich

gegen 3h zu ihr ins Bett kam. Er habe ihre beiden Handgelenke umklammert, sie

ausgezogen trotz Gegenwehr und Schreie Ihrerseits. Geschlagen, gebissen oder

gewürgt habe er sie nicht. Es kam zu einer nicht einvernehmlichen, ungeschützten

Penetration. Ob er einen Samenerguss hatte, das weiss die Patientin nicht.

Danach hätten sie sich etwas gestritten.

Danach sei er eingeschlafen. Sie hat die Nacht bei ihm verbracht. Am nächsten

Tag (nachdem er bis 12h ausgeschlafen hatte) habe er sie wieder ins [Wohnheim]

zurückgefahren mit dem Auto. Gemäss Patientin habe der Bekannte sie gedrängt,

niemandem davon zu berichten. Aktuell Patientin bei Wohlbefinden.». Die

Patientin sei 40 kg schwer und 1.53m gross. Bis auf ein kleinstes diskretes

Hämatom ca. 8 x 6 mm an der Oberarminnenseite Höhe Ellenbeuge links seien keine

Verletzungen sichtbar.

Anlässlich der Einvernahme der

Privatklägerin vom 7. Juni 2018 wurden ab deren Handy zahlreiche Bilder

abfotografiert, u.a. ein mutmasslich am 17. Februar 2018, 03:55 Uhr erstellter

Screenshot, welcher eine Abbildung des Beschuldigten mit seinen Kontaktdaten (A.___

+41[…]) zeigt (AS 90).

2.4

Aussagen der Verfahrensbeteiligten

sowie Zeugen

2.4.1

Privatklägerin

2.4.1.1

Einvernahme vom 7. Juni 2018 bei

der Stadtpolizei […] (AS 63 ff.)

Die Privatklägerin machte zum

Kernsachverhalt in freier Rede folgende Aussagen: Der Beschuldigte habe ihr ca.

eine Woche vor dem 17. Februar 2018 auf Instagram geschrieben. Ein paar Tage

später hätten sie sich dann in [Stadt] getroffen. Zwei Tage später habe er sie

gefragt, ob sie mit ihm spazieren gehen wolle. Er habe sie im [Wohnheim]

abgeholt. Dann habe er sie gefragt, ob es für sie ok sei, nach Stuttgart zu

fahren. Das hätten sie dann gemacht. Nachdem sie vom Kino ins Hotelzimmer

zurückgekommen seien, habe der Beschuldigte Sex haben wollen. Sie habe ihm

vorher schon gesagt, dass sie keine Beziehung wolle und mit niemandem etwas

haben wolle. Er habe das natürlich gewusst und trotzdem habe er mit ihr Sex

haben wollen und sie habe nein gesagt. Nachher habe einfach ihre Hände

festgehalten, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Nachher habe er

einfach ihre Hose ausgezogen und sie habe geschrien. Sie habe wegrennen wollen,

habe aber nichts machen können. Sie habe sich nicht bewegen können und dann

habe er sie vergewaltigt. Nach zwei Minuten habe er sie losgelassen und nachher

sei sie am Weinen gewesen. Nachher habe er sie gefragt, warum sie so etwas

nicht wolle. Nachher habe er ein riesiges Drama gemacht. Er habe gesagt, dass

er das nicht gewollt habe und dass sie keine Anzeige machen solle, er werde

alles gut machen. Sie habe gesagt, dass er es nicht mehr gut machen könne. Er

habe Angst gehabt und immer wieder gefragt, ob sie nun eine Anzeige machen werde.

Er habe sie gefragt, was sie machen werde. Sie habe gesagt, nichts. Er habe

gesagt, sie solle bitte keine Anzeige machen, er habe sonst schon Probleme.

Nachher habe sie mit dem Natel Screenshots machen wollen, damit sie alles habe.

Er habe ihr das Natel weggenommen und es nicht mehr zurückgeben wollen. Sie

habe gesagt, er solle ihr das Natel zurückgeben, aber er habe nicht gewollt.

Dann habe er sie im Gesicht festgehalten. Er habe gesagt, er gebe ihr das Natel

nicht zurück, wenn sie etwas machen werde. Er habe sie noch schlagen wollen, es

aber nicht getan.

Gefragt, wie es dann weitergegangen sei,

sagte sie wie folgt aus: Das sei um 03:00 Uhr gewesen, am 17. Februar.

Irgendwann sei er dann eingeschlafen und sie natürlich nicht. Das Zimmer habe

ein Bett unten und eines oben gehabt. Sie sei auf dem oberen Bett gesessen und

habe gewartet, bis er aufgewacht sei und sie zurückgefahren habe. Bei der

Rückfahrt sei er irgendwie nett zu ihr gewesen aus Angst, dass sie ihn anzeige

werde, sie habe nichts gesagt. Er habe sie ins [Wohnheim] zurückgefahren. Sie

habe aussteigen wollen. Er habe sie gefragt, ob sie nichts sagen werde. Sie

habe nichts gesagt, die Türe aufgeschlossen und sei gegangen. Sie habe ihrer

Bezugsperson nicht sagen können, was passiert sei. Sie habe irgendwie Angst

gehabt und es sei ihr peinlich gewesen. Am nächsten Tag habe sie ihrer

Bezugsperson dann erzählt, was passiert sei. Diese habe sie (die

Privatklägerin) gefragt, ob sie Anzeige machen wolle. Sie habe gesagt ja, dass

sie das unbedingt machen wolle.

Auf diverse Nachfragen ergänzte die

Privatklägerin Folgendes: Im Kino hätten sie «Fifty Shades of Grey», Teil 3,

gesehen. Auf der Hinfahrt nach Stuttgart seien sexuelle Dinge kein Thema

gewesen. Nur am Anfang. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie mit niemandem

etwas haben wolle und keine Beziehung und so. Nachher habe er sie nicht mehr

gefragt oder so. Sie hätten das Zimmer 202 gehabt. Sie habe ihm gesagt, er

solle unten schlafen und sie schlafe oben.

2.4.1.2

Einvernahme vom 14. Juni 2018

bei der Stadtpolizei […] (AS 98 ff.)

Sie hätten sich vor dem Essen maximal

eine halbe Stunde im Hotelzimmer aufgehalten. Sie seien einfach so am «Hocken»

gewesen. Zuerst habe er sie schon küssen wollen, dann habe er es nicht gemacht

und es sei ok gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe

den Kopf weggedreht und gesagt, er solle aufhören. Dann habe er aufgehört.

Während des Films habe er seine Hand auf ihrem Oberschenkel gehabt. Er habe den

Film gar nicht geschaut. Er sei fast am Pennen gewesen. Sie habe zugelassen,

dass er seine Hand auf ihrem Oberschenkel gehabt habe, weil dies ihre Kollegen

auch machten. Sie habe nicht frech sein wollen, damit er sie nicht komisch

finde. Sie habe nur Popcorn gegessen während des Films und sonst nichts

gemacht. Nach dem Film hätten sie nicht über sexuelle Dinge gesprochen. Als sie

wieder ins Hotelzimmer gekommen seien, habe sie Folgendes gesagt: «Ich gehe

nach oben du nach unten.» Er habe geantwortet: «Ja lieg wenigstens da unten,

nachher kannst du rauf gehen.» Sie sei dann in seinem Bett gewesen. Dann habe

er sie küssen wollen bzw. damit angefangen. Sie habe gesagt, er solle sie in

Ruhe lassen. Dann habe er weitergemacht und dann sei es passiert… Es sei ihm

egal gewesen, was sie gewollt habe. Er habe ihre Hände festgehalten. Mit einer

Hand habe er ihre Hose ausgezogen.

Sie solle detailliert und der Reihe nach

den genauen Ablauf des sexuellen Übergriffs schildern: Eben, als sie bei ihm im

unteren Bett am Liegen gewesen sei, habe er sie küssen wollen. Sie habe ihn

weggestossen und nein gesagt. Dann sei er irgendwie wütend geworden, irgendwie

nervös. Dann habe er ihre beiden Hände mit einer Hand gehalten. Mit der anderen

Hand habe er ihr die Hose ausgezogen. Dann habe sie geschrien, weil sie gemerkt

habe, was er vorhabe. Sie habe geweint. Sie habe gesagt «lass mich los, du

Arschloch». Er habe seinen Penis in ihre Vagina gesteckt. Er habe ja zwei

Minuten gebraucht. Dann habe er sie irgendwann losgelassen. Sie sei schockiert

gewesen. Sie habe sich nicht mehr bewegen können, sie habe nichts sagen können.

Sie sei schockiert gewesen und habe geweint. Irgendwann sei er aufgestanden und

habe sich angezogen. Er habe gesagt «es tut mir leid». Sie habe gesagt: «Was

tut dir leid?» Er habe gesagt, es tue ihm leid und dass er nicht so sei. Sie habe

gesagt, er könne das nicht mehr gut machen. Er habe dann Angst gehabt, dass sie

ihn anzeige. Er habe bereits genug Probleme, sei beim RAV angemeldet und habe «Puff»

mit dem Vater. Sie habe gesagt, dass das sein Problem sei. Er habe sie gefragt,

warum sie so etwas nicht wolle. Sie habe gesagt, dass sie ihm von Anfang an

gesagt habe, dass sie mit niemandem etwas wolle und er das gewusst habe. Sie

habe geweint und gar nicht schlafen können. Sie habe dann ihr Handy genommen

und habe Screenshots machen wollen, damit sie das habe. Er habe gehört, dass

sie etwas mache, so Screenshots und so. Er habe gefragt, was sie mit dem Handy

mache. Sie habe nichts gesagt. Er habe Angst gehabt und ihr das Handy nehmen

und es ihr nicht mehr zurückgeben wollen. Sie habe geschrien, weil sie ihr

Handy habe zurückbekommen wollen und weil sie «hässig» gewesen sei. Dann habe

er sie da gehalten (greift mit der Hand an den Mund). Er habe sie schlagen

wollen, es aber nicht gemacht. Sie habe gesagt, dass er alles nur noch

schlimmer mache, wenn er sie jetzt noch schlage. Er habe aufgehört, er habe

gesagt «lass mich wenigstens schlafen». Er habe gesagt, dass er nicht schlafen

könne, wenn sie das Handy in der Hand habe. Sie habe einfach gehen wollen, aber

nicht gekonnt. Es sei morgens um 03:00 Uhr gewesen, in Stuttgart, und sie habe

kein Geld gehabt. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie habe gewartet, bis er

aufgewacht sei und sie zurückgebracht habe. Bei der Rückfahrt habe sie immer

noch nichts gesagt. Sie sei ganz ruhig gewesen. Er habe wieder gefragt, ob sie

etwas machen, ihn anzeigen werde oder so. Er sei ganz nett mit ihr gewesen,

weil er Angst gehabt habe. Ja, er habe sie zurückgebracht. Sie habe aussteigen

wollen, dann habe er gesagt «sagst du gar nichts?». Sie habe die Türe geschlossen

und sei gegangen. Als sie im [Wohnheim] gewesen sei, hätten die anderen

gemerkt, dass etwas nicht stimme, aber sie habe es nicht erzählen können. Eine

Kollegin sei zu ihr gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Sie habe es

ihr erzählt. Diese habe gesagt, sie habe gedacht, dass mit dem Typ etwas nicht

stimme. Die Kollegin habe gesagt, dass sie (die Privatklägerin) das sofort

ihrer Bezugsperson erzählen solle. Am nächsten Tag sei ihre Bezugsperson

gekommen und sie habe es ihr erzählt.

Wie lange der sexuelle Übergriff

gedauert habe? Etwa zwei Minuten lang. Ob der Beschuldigte gewusst habe, dass

sie keinen sexuellen Kontakt wolle? Ja, er habe es gewusst. Wie sie das

signalisiert habe? Er habe sie am Anfang gefragt und sie habe nein gesagt. Als

er sie habe küssen wollen, habe sie ihn weggestossen, und gesagt, dass sie

keinen Sex mit jemandem wolle. Ob sie während des sexuellen Übergriffs auch

etwas gesagt oder getan habe, woran er habe erkennen können, dass sie es nicht

wolle? Ja, sie sei am Schreien gewesen und habe gesagt «lass mich los», aber er

habe weitergemacht. Er habe gesagt, dass er eine Krankheit habe und deshalb

einfach weitergemacht habe. Was das für eine Krankheit sei? Sie wisse es nicht.

Sie glaube es sei nicht psychisch. Sie wisse nicht, ob er eine Krankheit habe,

aber er habe es so erzählt. Er habe den Übergriff mit einer Krankheit

rechtfertigen wollen. Wann er das mit der Krankheit gesagt habe? Das habe er

nachher gesagt, nach dem sexuellen Übergriff. Er habe gesagt, dass sein Kopf

blockiere. Wie sie sich während des Übergriffs verhalten habe? Sie habe

geschrien und gesagt «lass mich, Du Arschloch». Sie habe sich befreien wollen,

aber sie habe es nicht gekonnt, da er sie festgehalten habe. Ob sie sich habe

wehren können? Nein. Warum nicht? «Also nochmal, mein Gott, heieiei ... Ja,

weil ich ... ich konnte einfach nichts machen, weil er zu breit ist und ich so

dünn und habe keine Kraft». Ob sie nach Hilfe geschrien oder versucht habe,

wegzurennen? Sie habe geschrien und sie habe schon wegrennen wollen, sie habe

aber nicht gekonnt, weil er auf ihr gewesen sei. Ob der Beschuldigte in sie

eingedrungen sei? Ja, vaginal. Ob er zum Samenerguss gekommen sei? Ja. Er habe

auf ihren Bauch ejakuliert. Was dann passiert sei? Sie sei schnell aufgestanden

und duschen gegangen. Zuerst habe sie noch mit ihm gestritten. Sie wisse, sie

hätte nicht duschen gehen sollen, aber daran habe sie nicht gedacht. Worüber

sie gestritten hätten? Über ihr Handy, er habe ihr Handy nehmen wollen, damit

sie nicht die Polizei rufen oder jemanden informieren könne. Und dann sei sie

duschen gegangen? Ja, sie habe sich dreckig gefühlt und habe duschen gehen

müssen. Ob der Beschuldigte ein Kondom benutzt habe? Nein. Ob sie während des

Übergriffs nackt gewesen sei? Sie habe keine Hose und keine Unterhose angehabt.

Er habe beides heruntergezogen. Ihr T-Shirt habe sie noch angehabt. Bis wohin

er ihre Hose heruntergezogen habe? (Die Privatklägerin zeigt auf die Mitte der

Unterschenkel). Ob der Beschuldigte sie ausgezogen habe oder ob sie sich selbst

habe ausziehen müssen? Er habe sie ausgezogen. Wie er das gemacht habe? Er habe

mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten, mit der rechten Hand. Dann habe

er versucht, mit der anderen Hand ihre Hose herunterzuziehen. Ob der Beschuldigte

seine Kleider angehabt habe? Ja. Seine Hose sei offen gewesen. Ob er diese

selber aufgemacht habe? Ja. Wie er das gemacht habe? Mit der rechten Hand habe

er ihre Hände gehalten, mit der linken Hand habe er seine Hose aufgemacht und

dann habe er ihre Hose heruntergezogen. Ob er sie sonst noch irgendwo berührt

oder gestreichelt habe, oder ähnliches, zum Beispiel an den Armen, Beinen, am

Po, an den Brüsten, etc.? Nein. Ob es zum Oralverkehr gekommen sei? (Die

Privatklägerin versteht den Begriff nicht) Ob er gesagt habe, sie solle seinen

Penis in den Mund nehmen? Nein. Was der Beschuldigte während des Ereignisses

getan habe, wie er sich verhalten habe? Er sei auf ihr gelegen und sie sei mit

dem Rücken im Bett gelegen. Sie wisse nicht, wie sie es beschreiben solle. Er

sei schon etwas aggressiv gewesen. Ob er bewaffnet gewesen sei oder dies

vorgegeben habe? (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf). Ob sie verletzt

worden sei? Nein. Ob sie Abmachungen getroffen hätten? Nein, er habe nur gesagt,

sie solle bitte niemandem etwas sagen, auch der Polizei nicht. Sie solle ihre

Gefühlssituation während der Tat beschreiben: Sie habe Panik und Angst gehabt.

Wovor sie Angst gehabt habe? Weil er sie vergewaltigt habe. Das sei ihr noch

nie passiert, so etwas habe noch nie jemand probiert. Sie habe nicht gewusst,

was sie machen solle, deshalb habe sie Angst gehabt. Wovor sie Panik gehabt

habe? Vor ihm, weil er aggressiv gewesen sei und sie am Weinen gewesen sei und

er einfach weitergemacht habe. Ob sie psychisch unter Druck gesetzt worden sei?

Sie sei psychisch kaputt gewesen. Wann? Als er angefangen habe, habe sie Angst

und Panik gehabt. Am Schluss habe sie sich komisch gefühlt. Sie sei einfach

sprachlos gewesen. Sie habe einfach gehen wollen, aber nicht gekonnt. Wo genau

im Bett sie gelegen sei während des Übergriffs? Sie sei mit dem Rücken auf dem

Bett gelegen und er auf ihr. Wer wo gelegen sei, als sie sich ins untere Bett

gelegt habe? Sie sei auf der linken Seite gewesen und er auf der anderen. Ob er

sich zuerst neben sie gelegt habe oder direkt auf sie? Neben sie. Warum sie sich

zu ihm ins Bett gelegt habe? Sie habe nicht gewollt, dass er meine, sie hasse

ihn, dass sie ihn nicht möge. Sie habe nicht gedacht, dass so etwas passiere.

Was sie gedacht habe, warum sie sich in sein Bett legen sollte? Sie habe sich

in dem Moment nichts überlegt. Als er versucht habe, sie zu küssen, ob er da

noch neben ihr oder bereits auf ihr gelegen sei? Neben ihr. Ob sie in diesem

Moment noch hätte aufstehen und gehen können? Ja. Warum sie es nicht gemacht

habe? Das Zimmer sei zu klein und sie habe nicht raus gehen können. Er habe ja

trotzdem neben ihr sein und etwas machen können. Sie hätte doch aufstehen können?

Ja, aber er hätte ja trotzdem etwas machen können. Sie wäre ja trotzdem im

Zimmer gewesen. Er hätte aber dann vielleicht eher gemerkt, dass sie nicht

wolle und aufgehört, was sie dazu sage? Sie habe ihm ja gesagt, dass sie das

nicht wolle, er habe es gewusst. Was sie gewollt habe, als sie sich in das

untere Bett gelegt habe? Sie habe einfach schlafen wollen. Aber dann hätte sie

doch in ihr Bett gehen können, was sie dazu sage? Er habe gesagt, sie solle

zuerst zu ihm ins Bett kommen und dann könne sie ja raufgehen. Ob sie vor oder

nach dem Ereignis mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe? Nein. Ob sie

überhaupt vorher schon mal Geschlechtsverkehr gehabt habe? Nein. Ob es

irgendwann, zu irgendeinem Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten gesehen habe,

irgendwelche sexuelle Handlungen (Küssen, Streicheln, Halten, etc.) gegeben

habe, in welche sie eingewilligt habe? Nein, nur im Kino hatte er seine Hand

auf ihrem Bein gehabt. Und in [Stadt] habe er sie umarmt. Er habe seinen Arm um

ihre Schulter gelegt und den Kopf angelehnt. Wie lange er ihr nach der Tat ihr

Handy nicht zurückgegeben habe? Etwa zehn Minuten lang. Was er in dieser Zeit

mit ihrem Handy gemacht habe? Er habe es behalten wollen, damit sie niemanden habe

informieren können. Er habe es nur bei sich gehabt, nichts damit gemacht. Warum

er ihr dann das Handy wieder zurückgegeben habe? Weil sie gesagt habe, dass sie

nichts mache. Warum sie das Zimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte

eingeschlafen sei? Sie habe ja nichts machen können um 04:00 Uhr morgens. Sie

habe einfach gewartet, bis er aufgewacht sei. Ob sie ihr Mobiltelefon gehabt

habe, als er eingeschlafen sei? Ja. Ob sie jemanden angerufen habe? Nein. Warum

nicht? Sie habe nicht anrufen können, weil sie kein Geld darauf gehabt habe.

Sie habe auch keine Nachricht schicken können. Ob sie das Hotelzimmer hätte

verlassen können? Sie glaube schon. Warum sie das nicht getan habe? Weil sie

Angst gehabt habe. Wovor? Dass er aufwache und wieder etwas mache und sie habe

nicht bei der Rezeption ein Drama machen wollen. Sie habe nicht gewusst, wie

sie von Stuttgart wieder nach Hause habe zurückkommen können. Wann der Beschuldigte

wieder aufgewacht sei? Um 12:00 Uhr. Und sie habe so lange gewartet? Ja.

Sie sei sieben Stunden auf dem Stuhl gesessen und habe gewartet? Nein, sie sei

auf dem Bett gewesen. In der ersten Einvernahme habe sie gesagt, dass sie auf

dem Stuhl gesessen sei, bis er aufgewacht sei? Zuerst sei sie auf dem Stuhl

gesessen, bis er eingeschlafen sei, dann sei sie ins obere Bett gegangen. Warum

sie nicht mit dem Zug nach Hause gefahren sei? Sie habe kein Geld gehabt und

auch nicht gewusst, wie man von Stuttgart nach [Stadt in der Schweiz] fahre. Warum

sie sich an der Grenze nicht bemerkbar gemacht habe? Sie wisse es nicht. Sie

habe sich «so Scheisse» gefühlt und habe nicht reden können. Sie habe an der

Grenze nichts machen wollen. Sie habe nicht überlegen können. Auf der Rückfahrt

habe sie nichts gesagt. Er habe sie gefragt, ob sie essen oder trinken wolle,

sie habe aber keine Antwort gegeben.

2.4.1.3

Einvernahme vom 28. Januar 2019 bei der Polizei Kanton Solothurn (AS 162 ff.)

Auf die einleitende Frage, wie es ihr

gehe, antwortete die Privatklägerin, sie habe irgendwie Stress, weil sie wisse,

dass er lüge (die Privatklägerin lächelt). Sie sei sicher, dass der

Beschuldigte lüge und sage, sie habe es gewollt.

Auf die Aufforderung, den Vorfall

nochmals so detailliert wie möglich zu schildern, gab die Privatklägerin Folgendes

zu Protokoll:

Nach dem Kino seien sie wieder ins Hotel

zurückgefahren. Dann hätten sie abgemacht, wer wo schlafe. Das Zimmer habe zwei

Betten gehabt, eines unten und eines oben. Sie hätten abgemacht, dass der

Beschuldigte unten und sie oben schlafe. Dann habe er gesagt «warum liegst Du

nicht neben mir, hast Du Angst?» Sie habe gesagt «nein, ich habe keine Angst».

Sie sei dann gesessen. Er habe versucht, sie anzufassen, zu küssen, sie habe

Nein gesagt, weil sie schon am Anfang gesagt habe, sie wolle keinen Sex und

keine Beziehung, er habe das gewusst. Er habe das aber nicht akzeptiert. Auf

einmal habe er ihre Hände festgehalten so (zeigt vor, indem sie sich die Hände

vor der Brust zusammenhält) und sie habe sich nicht befreien können. Sie habe gesagt

«lass mich in Ruhe». Sie habe geschrien, sie habe Hilfe gerufen, sie habe alles

Mögliche versucht, aber es sei einfach nicht gegangen. Er habe dann ihre Hosen

ausgezogen und dann habe er einfach (die Privatklägerin lächelt) «ja wie soll

ich das sagen. Er hat dann einfach. Ich war am ‘Hüle’. Ich habe Angst gehabt,

raus zu gehen. Ich habe nicht gewusst wie, wo, ich habe nichts dabei gehabt,

ich konnte nicht anrufen.» Schlussendlich sei sie einfach auf einen Stuhl

gesessen, der im Zimmer gewesen sei, neben dem Fenster. Er habe ihr Handy

genommen, damit sie niemanden anrufe. Dann habe er es ihr am Schluss wieder

gegeben, er habe gesagt, er gebe ihr das Handy zurück, wenn sie nichts mache.

Er habe ihr gesagt, er habe Angst, dass sie ihn anzeige, und er habe selber

Probleme, mit seinen Eltern. Sie habe nichts gesagt, er habe gefragt, ob sie ihn

anzeige oder nicht, aber sie habe nichts gesagt. Er habe gesagt, es tue ihm so

leid, er habe das nicht gewollt, er habe das nicht kontrollieren können. Sie habe

dann gar nichts gemacht, sie habe Angst gehabt, dass sie Probleme mit dem [Wohnheim]

bekomme. Sie habe einfach die ganze Nacht gewartet, bis er dann am Morgen aufgewacht

sei und sie heimgefahren habe. Seit dann habe sie keinen Kontakt mit ihm. Sie

habe ihn einfach angezeigt, sie habe erzählt, was passiert sei. Ja, nachher sei

sie bei Frau G.___ gewesen, sie sei noch im Spital gewesen, am nächsten Tag.

Sie habe da natürlich auch erzählen müssen, was passiert sei. Ja, sie habe

keine Verletzungen gehabt (lächelt). Aber innerlich schon. Es sei ihr heiss,

sie möge nicht mehr. Es sei so mühsam für sie, immer wieder die Geschichten zu

erzählen.

Er habe ihr gesagt, er sei nicht so, wie

sie denke. Er habe ihr selber gesagt, dass er Angst habe, dass sie ihn anzeigen

werde. Er habe sie noch schlagen wollen, habe es aber nicht gemacht, weil sie

gesagt habe, wenn er das mache, sei es schlimmer für ihn, nicht für sie. Sie finde

es einfach unfair, weil sie gesagt habe, sie wolle nichts haben. Er habe es

gewusst.

Ob sie sich schon beim ersten Treffen körperlich

näher gekommen seien? Nein. Ob es vor dem Vorfall in Stuttgart schon zu

Berührungen, Küssen, Umarmungen gekommen sei? Nein.

Ob sie vor dem Essen schon im Hotel

gewesen seien? Ja. Was sie auf dem Zimmer gemacht hätten? Sie habe gewartet, er

habe zuerst duschen wollen. Im Kino habe er nichts gemacht, er habe einfach

seine Hände auf ihrem Knie gehabt, sonst nichts.

Wie es dann im Hotelzimmer

weitergegangen sei? Im Hotelzimmer sei sie einfach im Bett gesessen. Und dann

habe er versucht, sie zu küssen, sie zu berühren. Und das sei immer wie

schlimmer geworden, weil sie immer Nein gesagt habe. Er habe sie gefragt:

«Warum willst Du nicht?» Sie habe gesagt: «Einfach so», sie habe schon am

Anfang gesagt, sie wolle nichts haben. Dann habe er ihre Hände festgehalten,

und ihre Hosen ausgezogen. Und dann? «Dann hat er mich, ja, vergewaltigt, ich

habe mich befreien wollen, aber ich konnte nicht, er ist breiter als ich, ja.»

Wie es ganz genau zu dem sexuellen Kontakt gekommen sei? Sie sei am Liegen

gewesen. Er habe versucht, sie zu küssen und sie zu berühren. Sie habe gesagt:

«Nein, lass mich bitte in Ruhe». Er sei dann schlimmer geworden. Er sei

irgendwie «hässig» gewesen. Sie wisse nicht. Deswegen habe er ihre Hände

festgehalten. Dann habe er ihre Hosen ausgezogen. Und dann? «Dann, puh, dann

hat er mich vergewaltigt.» Ob sie beschreiben könne, was sie unter vergewaltigt

versehe? Sie wisse nicht, wie erklären. Ob sie unter Benennung der Körperteile

sagen könne, was genau passiert sei? Er habe einfach versucht, seinen Penis bei

ihr reinzustecken. In die Vagina. Das sei ihm gelungen. Wie es dann weiter

gegangen sei? Sie sei dann voll geschockt gewesen, sie habe nicht gewusst, was

sie jetzt machen solle. Sie habe dann geduscht, das sei ein Fehler von ihr

gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht duschen müsse. Wie weit sie mit

dem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei? (Die Privatklägerin fragt, wie

die Befragerin das meine) Wie weit sie noch einverstanden gewesen sei? (Die

Privatklägerin schweigt) Ob es etwas gebe, mit dem sie noch einverstanden

gewesen sei? Nein. Sie wisse nicht, warum sie niemand gehört habe im Hotel. Wer

was hätte hören sollen? Sie sei am Schreien gewesen und am «hüle» und sie wisse

nicht, warum sie niemand gehört habe und ihr niemand geholfen habe. Wann, in

welchem Moment, sie geschrien habe? Als er sie vergewaltigt habe, als er ihre

Hände festgehalten habe. Dann habe sie versucht, sich zu befreien. Sie habe

gesagt «lass mich bitte in Ruhe». Er habe es nicht gemacht.

Sie habe vorhin gesagt, er habe zuerst

versucht, sie zu küssen und zu berühren, wie er das genau gemacht habe? Er sei

näher gekommen, dann habe sie gesagt, «ich wott das nit», er habe sie nach dem

Grund gefragt. Sie habe gesagt, «ich wott das einfach nicht», sie habe das

schon am Anfang gesagt, sie möchte mit niemandem etwas haben. Ja, sie sei schon

mit dem Küssen und den Berührungen nicht einverstanden gewesen. Wie sie das

gezeigt habe? Sie sei immer weggegangen. Als er näher gekommen sei, sei sie weg

gegangen (die Privatklägerin rutscht auf dem Stuhl zur Seite). Sie habe gesagt

«Nein, ich wott das nit». Sie habe ihn geschupft (die Privatklägerin nimmt die

Hände vor den Körper). Deswegen sei er wütend geworden. Woran sie das gemerkt

habe? Er sei aggressiv gewesen, er sei «mega» aggressiv gewesen. Wie sich das

geäussert habe? Er sei einfach «mega» aggressiv und «hässig» geworden, deswegen

habe er ihre Hände festgehalten, damit sie nichts habe machen können. Wie der

Beschuldigte auf das, was sie gemacht habe, reagiert habe? Sie glaube, ihn habe

das gar nicht interessiert, was sie gesagt habe. Ob er denn gemerkt habe, dass

sie keinen sexuellen Kontakt wolle? Ja, am Schluss habe er ihr gesagt, es tue

ihm leid, er habe das nicht gewollt, er habe das nicht kontrollieren können. Er

sei eigentlich nicht so. Das habe er am Schluss gesagt, als es fertig gewesen

sei. Dann habe er gesehen, dass sie am «Hüle» gewesen sei. Er habe gesehen,

dass sie «voll» geschockt gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn

gerade anzeigen werde. Warum sie wisse, dass er während des sexuellen Kontaktes

gemerkt habe, dass sie es nicht gewollte habe? Er habe gesehen, dass sie

geschrien habe. Er habe gesehen, dass sie geweint habe. Wie er dann im Moment

des sexuellen Kontaktes darauf reagiert habe? Er habe auf das gar nicht

reagiert. Wie das ganz genau mit der Kleidung gegangen sei? Er habe ihr ihre Hose

und ihre Unterhose ausgezogen. Bis da (zeigt auf Fussfesseln), bis ganz unten.

Und er sei auf ihr gewesen. Was sie denn noch angehabt habe? Sie habe Jeans

gehabt, dunkelblau, eine weisse Unterhose und eine Bluse, weiss mit Blumen

drauf. Was mit der Bluse gewesen sei? Er habe da gar nicht (…) er habe nur ihre

Hosen und ihre Unterhosen ausgezogen. Wie das Ganze mit seiner Kleidung

gegangen sei? Er habe auch Jeans angehabt. Sie glaube noch einen Pullover. Aber

sie wisse nicht mehr, welche Farbe, sie glaube das sei schwarz gewesen. Wie es

mit seiner Kleidung gegangen sei? Er habe nur seinen Reissverschluss

aufgemacht. Wie genau der Beschuldigte die Kontrolle über die Privatklägerin

habe bewahren können im Moment des sexuellen Kontaktes? Mit einer Hand habe er

ihre Hände festgehalten. Ihre Hände seien so gewesen (zeigt vor, indem sie zwei

Fäuste macht und vor den Körper hält). Mit der anderen Hand habe er ihre Hosen

und Unterhosen ausgezogen und seinen Reissverschluss aufgemacht. Ob sie die

Position beschreiben könne, in der sie sich befunden habe? Sie sei am Liegen

gewesen. Wie? Normal, also liegend. Mit dem Rücken wohin? Auf dem Bett, also so

(lehnt sich nach hinten). Ob sie die Position beschreiben könne, in welcher er

sich befunden habe? Er sei auf ihr drauf gewesen. Ob er mit seinem Penis

komplett in ihre Vagina eingedrungen sei? Ja, so gut es gegangen sei. Er habe

kein Kondom verwendet. Er sei auf ihrem Bauch zum Samenerguss gekommen. Was er

danach ganz genau gesagt habe? Sie solle ihn bitte nicht anzeigen, er habe

genug Probleme. Es tue ihm leid, er habe das nicht gewollt, sie solle ihm

verzeihen, er habe es nicht kontrollieren können. Er sei nicht so. Wie er

darauf gekommen sei, dass sie ihn anzeigen werde? Sie habe ihr Handy gehabt und

sie habe versucht, sich zu verbinden, aber das sei nicht gegangen. Nachher habe

er gedacht, sie wolle die Polizei anrufen oder so. Deshalb habe er ihr Handy

genommen. Weshalb er gedacht habe, sie wolle die Polizei anrufen, ob sie das

gesagt habe? Nein, sie habe nichts so gesagt. Sie habe einfach versucht, ihr

Handy zu verbinden. Sie habe keine Verbindung mit dem Internet gehabt. Sie habe

schon schreiben wollen, aber das sei nicht gegangen. Er habe dann gesehen, dass

sie versucht habe zu schreiben, und dann habe er ihr das Handy weggenommen. Sie

habe dann geduscht, er nicht. Ob sie dann im Stuhl gesessen sei? Sie habe dann

gewartet, bis er aufgewacht sei. Das sei um 04:00 Uhr gewesen. Aufgewacht sei

er um 12:00 Uhr. Er habe sie dann gefragt, ob sie etwas essen oder trinken

wolle. Sie habe nichts gesagt. Über den sexuellen Kontakt sei nicht geredet

worden. Sie hätten auf der Heimfahrt einfach gar nicht geredet. Eine

Verabschiedung habe es auch nicht gegeben. Sie sei einfach ausgestiegen.

Weshalb sie nicht bereits in Stuttgart

die Polizei eingeschaltet habe? Sie habe Angst gehabt, dass sie Probleme

bekomme im [Wohnheim], dass sie sich Sorgen machten. Sie habe sich gefragt, wie

sie dann heimkomme. Sie habe zuerst nach Hause gehen und dann dort erzählen

wollen, was passiert sei, und Anzeige machen. Warum sie den sexuellen Kontakt

nicht gewollt habe? Sie habe einfach nicht gewollt. Sie habe den Beschuldigten

nur als Kollegen gesehen. Wann das Thema gewesen sei, dass sie keinen Beziehung

und keinen Sex wolle? Das sei Thema gewesen, als er mit ihr die ersten Male

geschrieben habe. Sie habe gesagt, «Du darfst mich schon kennenlernen, aber ich

will nichts mehr als Freundschaft, nur dass Du das weisst. Ich will kein Sex

und keine Beziehung». Sie habe das auf Instagram geschrieben.

Ob sie vor diesem Vorfall schon sexuelle

Erfahrungen gehabt habe? Nein. Ob sie schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt

habe oder ob sie zum Zeitpunkt dieses Vorfalles noch Jungfrau gewesen sei?

Nein, das sei sie nicht gewesen. Also habe sie vorher schon sexuelle

Erfahrungen gehabt? Ja.

Wie sie reagiert habe, als er sie das

erste Mal geküsst habe? Er habe sie nicht geküsst, er habe es versucht, aber

sie habe das nicht gewollt. Also sei es zu keinem Küssen gekommen? Nein. Sie

habe gesagt, dass es immer schlimmer geworden sei. Was sie damit gemeint habe?

Sie meine, als sie nein gesagt habe, habe er immer wieder versucht. Sie habe

gesagt, sie sei zuerst im Bett oben gewesen, wie sie dann aufs untere Bett

gekommen sei? Nein, sie sei am Anfang unten gewesen. Sie sei nicht gerade oben

gegangen. Was sie denn unten gemacht habe? Nichts, er habe einfach gewollt,

dass sie mit ihm sitze und diskutiere. Somit seien sie auf dem Bett gesessen

oder gelegen, um zu diskutieren? Sie sei zuerst gesessen, nachher sei er näher

gekommen. Dann habe er versucht, sie zu küssen und zu berühren. Dann habe sie

Nein gesagt. Dann sei es immer wieder schlimmer geworden. Ja und dann sei es

eben…Aus welchem Grund sie zu diesem Zeitpunkt nicht umgehend das gemeinsame

Hotelzimmer verlassen habe? Sie habe das Zimmer nicht verlassen, weil sie nicht

in Stuttgart so etwas machen wolle. Weil sie nicht gewusst habe, wohin sie

solle. Sie habe nichts dabei gehabt, kein Geld. Was sie genau geschrien habe?

Dass er sie in Ruhe lassen solle. Was noch? Nichts mehr, sie habe einfach

gewollt, dass er sie lasse, dass er nicht so etwas mache. Weshalb sie

anschliessend den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe? Weil sie gedacht

habe, dass sie im [Wohnheim] anrufen und sie sich dann Sorgen machten. Sie habe

einfach Angst gehabt, dass er aufwache und sie einfach im Zimmer einschliesse.

Auf den Vorhalt, sie habe dem Arzt gesagt, dass sie mit abends mit dem

Beschuldigten zu ihm nach Hause gegangen sei: Sie habe nicht[s] gesagt, dass

sie zu seinen Eltern gehen würden. (Wie es dann komme, dass in den

Untersuchungsakten des […]-Spitals von einem anderen Tatort die Rede sei? Ehm,

sie habe gesagt, er habe am Anfang gefragt, ob sie zu ihm nach Hause komme und

dann habe er entschieden, dass sie nach Stuttgart gingen. Also habe sie dem

Arzt nicht erzählt, es sei bei ihm zu Hause passiert? Nein.

Auf Vorhalt der Aussagen des

Beschuldigten: Sie habe es gewusst, dass er lüge, sie habe es gewusst (lacht). Es

sei voll logisch, dass er lüge, sie habe von Anfang gesagt, dass sie nichts wolle,

er habe es gewusst. Es habe keinen Fernseher im Zimmer gehabt. Sie habe keinen

Knopf aufgemacht. Er habe sie nicht geküsst, er habe es versucht, aber nicht

geschafft. Sie habe es nicht gewollt. Er habe gesehen, dass sie es nicht gewollt

habe und habe es trotzdem gemacht. Er sei auf den Knien gewesen und habe

gesagt: «Bitte tue mich nicht anzeigen, ich habe genug Probleme».

Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung,

sie sei auf dem Bett gesessen, wie sie dann in die liegende Position gekommen

sei? Er habe ihre Hände genommen, also ihre Arme und habe sie festgehalten. Dann

habe er versucht, ihre Hose aufzumachen. Wie sie in die liegende Position

gekommen sei? Sie sei am Sitzen gewesen und er habe versucht, sie zu küssen.

Sie habe nein gesagt, sie sei nicht ganz hinten gewesen. Sie sei irgendwie in

der Mitte gewesen. In der Mitte des Bettes. Sie sei am Sitzen gewesen, so mit

den Beinen offen (zeigt dies vor, indem sie die Beine gegen vorne gerade

ausstreckt, leicht gespreizt). Dann, als er «hässig» geworden sei, habe er ihre

Hände gehalten. Wie sie vom Sitzen ins Liegen gekommen sei? Er habe ihr weh

getan, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle, als er ihre Hände gehalten

habe, habe er ihr weh getan und sie quasi irgendwie geschupft. Sie habe

aufstehen wollen, genau so (macht eine Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper),

aber er sei für sie zu schwer gewesen. Er sei doppelt so breit wie sie. Wie

schwer, wisse sie nicht. Sie sei ihm ungefähr bis zu den Schultern gekommen. Ob

sie sich direkt nach dem Geschlechtsverkehr wieder angezogen habe? Ja. Sie sei

dann nachher duschen gegangen, weil sie nicht sein Sperma auf sich habe haben

wollen. Sie sei aufgestanden, habe ihre Hosen angezogen, sei ins Badezimmer und

habe geduscht. Sie habe acht Stunden auf dem Stuhl gewartet? Sie sei am Anfang

auf dem Stuhl gesessen, bis er eingeschlafen sei, dann sei sie rauf aufs Bett,

dann habe sie da gewartet.

Sie solle nochmal so genau wie möglich

den sexuellen Übergriff schildern: «Ja, ich bin auf dem Bett gesessen. Mit den

Beinen auf dem Bett. Dann hat er versucht, mich zu küssen. Ich habe Nein

gesagt, und er ist dann immer weiter schlimmer geworden, er hat dann meine

Hände festgehalten, damit ich nichts machen kann. Und er ist auf mich drauf

gewesen. Und mit der anderen Hand hat er versucht, also er hat meine Hose

ausgezogen und seinen Reissverschluss aufgemacht.» Nachher habe er seinen Penis

in ihre Vagina reingesteckt. Dann sei sie aufgestanden und habe ihre Hose

angezogen. Nachher sei sie ins Badezimmer duschen gegangen. Auf Vorhalt, sie

habe den Teil mit dem sexuellen Kontakt ausgelassen: «Ehm, Ja, er hat mich ja

am Anfang gefragt, ob ich vor ihm Angst habe, und warum ich nicht neben ihn

sitze. Dann habe ich das. Dann hat er eben versucht, mich zu küssen und zu

berühren. Ich habe das nicht gewollt. Dann ist er auf mich gekommen, hat meine

Hände festgehalten. Und meine Hose ausgezogen. Mit der anderen Hand. Und dann

hat er seinen Reissverschluss aufgemacht. Dann hat er einfach seinen Penis in

meine Vagina reingesteckt.» Was dann passiert sei? Dann sei sie aufgestanden

und habe ihre Hose angezogen. Wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe? Zwei

bis drei Minuten. Ob sie diese zwei bis drei Minuten schildern könne? «Mhm. Ich

habe mich versucht zu befreien. Aber ich habe es nicht gekonnt, weil er auf mir

drauf war und er zu schwer war für mich. Ich war am Schreien, ich sagte ihm, er

solle mich in Ruhe lassen. Aber er hat das nicht gemacht.» Wo sie ihre Hände

und Beine zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gehabt habe? Ihre Hände habe

sie auf ihrem Kopf gehabt. Ihre Beine einfach auf dem Bett. Sie sei auf dem

Rücken gelegen. Wo der Beschuldigte seine Hände und Beine gehabt habe? Er sei

zwischen ihren Beinen gewesen. Mit einer Hand habe er ihre Arme gehalten. Wie

er das gemacht habe. Also quasi mit einer Hand habe er ihre Hände gehalten, mit

der rechten Hand. Mit der linken habe er… Sie habe vorher gesagt, sie hätte

ihre Hände auf dem Kopf gehabt, ob sie das genauer beschreiben könne? Also so

(zeigt vor, indem sie beide Hände mit den Fäusten aneinander vors Gesicht

hält). Und er habe da die Hände gehalten? Ja, ihre Arme zusammen. Ob sie den

Penis des Beschuldigten gesehen habe, als dieser seinen Reisverschluss geöffnet

habe? Ja. Wie sie sich gewehrt habe? «Puh, ich habe versucht aufzustehen. So

meine ich, er war auf mich drauf, ich versuchte aufzustehen (beugt sich nach

vorne). Ich konnte nicht aufstehen, er hat mir mit der rechten Hand die Hände

zusammengehalten und mit der linken Hand hat er gleichzeitig meine Hose

ausgezogen». Wo ihre Hände gewesen seien beim Versuch, wieder aufzustehen? «Er

hat meine Hände so zusammengehalten und meine Hände waren auf dem Kopf (zeigt dies

wieder vor, indem sie die Hände vor dem Körper zusammenhält).» Wo ihre Füsse

dabei gewesen seien? «Ehm, meine Füsse, also er war zwischen meinen Beinen.

Meine Füsse waren, also, äh, auf der rechten oder linken Seite von seinen

Beinen.» Wieso der Beschuldigte es nicht geschafft habe, sie zu küssen? Sie

habe ihn geschupft und gesagt, sie wolle das nicht. Ob sie das Versuchen

nochmals erklären könne? «Ja, er ist einfach näher gekommen, auf mich, so nah

es geht. Dann hat er mich umarmen wollen, dann habe ich ihn einfach geschupft,

und gesagt, ich will das nicht.»

2.4.1.4

Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober

2021.

(AS 529 ff.)

Sie hätten sich auf Instagram

geschrieben. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts von ihm, kein One-Night-Stand,

keine Beziehung. Er habe ja gesagt. Sie habe gedacht ok, gut. In Stuttgart

seien sie essen gegangen und ins Kino, dann zurück ins Hotel. Es sei spät

gewesen. Dann hätten sie abgemacht, wer wo schlafe, weil das Zimmer zwei Betten

gehabt habe. Ein kleines oben und ein grosses unten. Sie habe gesagt, sie

möchte oben schlafen und er könne unten. Er habe sie gefragt, ob sie Angst vor

ihm habe. Sie habe gesagt nein, eigentlich nicht. Er hat gesagt, sie solle

neben ihn sitzen. Sie habe nicht zeigen wollen, dass sie Angst habe oder so.

Sie sei neben ihm gelegen und dann habe er es versucht. Sie habe ihn

weggestossen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht. Er habe es nicht verstanden, er

habe sie ignoriert. Er habe ihre Hände so genommen und gehalten (die

Privatklägerin zeigt die Handgelenke vor der Brust). Mit der anderen Hand habe

er den Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, ihr die Unterhosen ausgezogen und

dann sei es passiert. Sie habe sich nicht wehren können. Er sei doppelt so

breit wie sie und viel zu schwer. Sie habe geschrien, sie habe geweint und er

habe es einfach ignoriert und weitergemacht. Was dann passiert sei? Sie sei

geschockt gewesen. Es sei 03:00 Uhr in der Nacht gewesen. Sie sei duschen

gegangen. Sie habe nichts geschlafen. Sie sei in einer Ecke gewesen, «voll» geschockt.

Sie habe gedacht, dass er sie nun blockiere. Er sei sogar auf die Knie gegangen

und habe gesagt «bitte zeige mich nicht an», er habe selber Probleme. Sie habe

nichts gesagt. Sie habe einfach Screenshots gemacht, damit sie seine Daten noch

habe, wenn er sie überall blockiere. Das sei um 04:00 Uhr morgens gewesen. Sie

sei nicht weg, weil sie kein Geld und nichts dabei gehabt habe. Sie habe

einfach bis zum nächsten Morgen gewartet. Ob sie diese Szene beschreiben könne,

als sie die Screenshots gemacht habe? Er habe sich bei ihr entschuldigt. Er

habe gesagt «bitte zeige mich nicht an», er sei nicht so, er habe sich nicht

kontrollieren können, er habe Probleme. Das sei nach dem Vorfall gewesen. Vor

dem Duschen. Wer unmittelbar nach dem Vorfall zuerst aufgestanden sei? Er sei

zuerst aufgestanden, weil er auf ihr gewesen sei. Dann sei sie aufgestanden. Er

habe gesehen, dass sie geweint habe. Er habe gesagt «bitte mache es einfach

nicht», es tue ihm so leid, er habe dies nicht gewollt. Er habe Angst gehabt,

dass sie ihn anzeige. Aus diesem Grund habe er ihr das Handy weggenommen. Sie

habe Screenshots machen wollen und er habe ihr das Handy weggenommen, damit sie

es nicht mache. Er habe es ihr nicht zurückgeben wollen. Er sei «mega» wütend

gewesen. Er habe sie so gehalten (greift mit der Hand ans Kinn). Ob er geklemmt

habe? Ja, weil er wütend gewesen sei. Er habe sie aber nicht geschlagen. Er

habe sie schlagen wollen, aber habe es nicht getan. Sie habe gesagt, er solle

sie lassen und dass sie nichts mit dem Handy machen werde. Das sei vor dem

Duschen gewesen. Er habe das Handy so fünf bis zehn Minuten gehabt. Sie sei

nach dem Vorfall vom Bett aufgestanden und habe als erstes ihr Handy genommen?

Zuerst habe er sich entschuldigt. Dann habe er gesehen, dass sie mit dem Handy

etwas machen wolle. Er habe es ihr dann weggenommen. Sie habe es

zurückverlangt. Er habe gesagt, er gebe es nicht, sie würde ihn anzeigen. Sie

habe gesagt, sie mache nichts, er solle ihr das Handy zurückgeben. Irgendwann

habe er es dann zurückgegeben. Ob sie jemanden habe anrufen wollen? Sie habe dies

nicht können, weil sie kein WLAN und kein Abo gehabt habe. Sie habe Angst

gehabt, weil die im [Wohnheim] nicht gewusst hätten, dass sie in Stuttgart sei.

Sie habe nicht weggehen können und «so und so» sagen können. Sie habe Zeit

gebraucht, bis sie es habe erzählen können. Den Screenshot vom WhatsApp-Profil

habe sie um 04:00 Uhr gemacht, als er eingeschlafen sei. Wann sie geduscht habe?

Als er sich entschuldigt habe, sei sie duschen gegangen. Sie habe nicht

gewusst, dass sie nicht duschen müsse. Sie habe sich so dreckig gefühlt. Er sei

nicht duschen gegangen. Wieso in den Arztberichten stehe, es sei bei ihm

passiert? Sie habe gelogen, weil sich nicht habe sagen wollen, was sie gemacht

habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie sei schuld, weil sie mitgegangen sei. Sie

habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie das [Wohnheim] nicht informiert

habe. Was nach dem Kinobesuch im Hotelzimmer passiert sei? Es sei anfangs alles

gut gewesen. Er habe angefangen. Er sei ihr zu nahe gekommen. Sie habe gesagt,

sie wolle nichts. Er habe gefragt, wieso sie nicht wolle. Ob ihre Hose eng oder

weit gewesen sei? Es sei eine skinny Jeans gewesen. Die Hose sei über die Hüfte

gegangen. Wo er gewesen sei, als er gefragt habe, ob sie Angst habe? Er sei zu

diesem Zeitpunkt neben ihr gelegen. Er habe sie gefragt, wieso sie sich nicht

neben ihn setze, ob sie Angst habe. Sie habe nein gesagt. Dann habe er gemeint,

sie solle kurz neben ihn liegen und dann könne sie schlafen gehen. Sie habe

okay gesagt. Dann habe er sie küssen wollen, sie habe ihn weggestossen und

gesagt, sie wolle nichts. Wie sie ihn weggestossen habe? Sie habe den Kopf

gedreht. Wo er da gewesen sei? Sie seien ins Bett gelegen. Er sei näher

gekommen und habe sie küssen wollen, sie habe ihren Kopf gedreht und gesagt,

sie wolle nicht. Er sei links von ihr gewesen. Was er gemacht habe, als sie

sich von ihm weggedreht habe? «Er kam auf mich drauf, er hat meine beiden Hände

so zusammengenommen und über den Kopf getan (die Privatklägerin zeigt die

Handgelenke gekreuzt über dem Kopf). Dann hat er seinen Reissverschluss

geöffnet und meine Hosen nach unten getan, etwa bis hierher (die Privatklägerin

zeigt auf die Höhe der Knie).» Ob sie sich gewehrt habe? Sie habe geschrien,

geweint, aber er habe weitergemacht. Seine Beine seien zwischen ihren Beinen

gewesen, nachdem er versucht habe, sie zu küssen. Wie er auf sie zu liegen

gekommen sei, nachdem er noch neben ihr sitzend versucht habe, sie zu küssen?

Er sei links von ihr gewesen und auf sie drauf gekommen und habe versucht… Er

sei auf sie drauf gekommen. Sie habe versucht wegzukommen, irgendwie. Er sei

aber zu schwer gewesen, so dass sie sich nicht habe bewegen können. Seine Beine

seien zwischen ihren gewesen. So habe er dann seine Hose und ihre Hose

weggenommen. Er habe seinen «Penis…ehm…hineingetan», sie habe geschrien,

geweint, sie habe alles Mögliche probiert, aber habe es leider nicht geschafft.

Er sei dann fertig gewesen und… Ob er einen Samenerguss gehabt habe? Ja, auf

ihrem Bauch. Ob er sie verletzt habe, ihr Schmerzen zugefügt habe? Ihre Hände

hätten ihr weh getan, weil er sie gehalten habe. Sie habe allgemein Schmerzen

gehabt, weil er das gegen ihren Willen getan habe. Sie sei «voll» geschockt

gewesen. Dann habe er sie losgelassen und gesagt, er sei eigentlich nicht so.

Sie habe ihn «Psycho» genannt. Er habe gesagt, er sei kein «Psycho», er sei

eigentlich nicht so. Sie habe gesagt, er habe sicher ein Problem. Dann habe er

von ihr verlangt, dass sie ihn nicht anzeigen werde. Er sei da «voll» nett mit

ihr gewesen, vermutlich weil er Angst gehabt habe. Ob sie die Szene mit dem

Natel beschreiben könne? Er habe gesehen, dass sie das Handy in der Hand habe.

Dann habe er gedacht, sie rufe jemanden an und informiere jemanden. Er habe

gefragt, was sie mit dem Handy mache, und habe es ihr weggenommen. Sie habe

gesagt, sie mache nichts, er solle es zurückgeben. Ob das unmittelbar nach der

Szene auf dem Bett gewesen sei? Sie wisse nicht genau, wann dies gewesen sei. Dies

sei, nachdem er sich entschuldigt habe, gewesen, einfach ein wenig später. Ob

sein Penis steif gewesen sei, als er ihn ausgepackt habe? Das wisse sie doch

nicht, sie habe nicht darauf geachtet. Ob sie gesehen habe, wie er ihn

ausgepackt habe? Nein. Ob sie es gespürt oder wahrgenommen habe? «Er hat es

einfach ausgepackt und ehm ... Ich habe mich nicht genau geachtet, weil ... ehm

... Wieso soll ich mich darauf achten, wenn ich Panik habe und voll geschockt

bin.» Ob sie versucht habe, ihn zu treten? Ja, das habe sie auch versucht. Sie

habe versucht, sich zu wehren und wegzukommen, er sei aber auf ihr gewesen und

sie habe nichts machen können. Ob er still gelegen sei oder sich bewegt habe,

als er auf ihr gewesen sei und den Penis in ihre Vagina gesteckt habe? Er habe

sich bewegt. So zwei bis drei Minuten sei es gegangen. Er habe dann seinen

Penis ausgepackt. Dann sei er auf ihrem Bauch gekommen. Dann sei er gegangen.

Er sei aufgestanden. Sie habe ihre Kleider noch angehabt. Die Hose sei etwa

hier gewesen (zeigt etwas unterhalb des Knies). Ob es [das Ejakulat] ihre Bluse

auch getroffen habe? Nein, nur den Bauch. Ob sie sich erinnern könne, was sie

in den zwei bis drei Minuten getan habe? Sie habe geweint, geschrien, er solle

weg. Wie es ihr heute gehe? Sie habe Angst vor allen Männern, welche sie nicht

kenne. Wenn sie unterwegs sei und merke, dass sie jemand anschaue oder auf sie

zukomme, dann bekomme sie Panik. Auch abends sei sie nicht gerne alleine

unterwegs. Sie könne niemandem vertrauen, weil sie die ganze Zeit denke «oh

mein Gott, was will er eigentlich». Mit 17 Jahren habe sie nicht so weit

gedacht. Sie habe nicht gedacht, dass Leute vergewaltigt würden und so. Ob sie

in Therapie sei wegen des Vorfalls? Ja. Jetzt nicht mehr. Sie habe aufgehört,

weil sie gedacht habe, es bringe nichts und sie rede nicht gerne darüber.

2.4.2

Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet, gegenüber

der Privatklägerin Gewalt angewendet zu haben. Den Kernsachverhalt schildert er

wie folgt:

Im Hotelzimmer seien sie sich näher

gekommen. Mehr müsse er wohl nicht erzählen. Er verstehe nicht, dass sie mit

ihm ins Hotel gekommen sei und danach erzähle, sie sei vergewaltigt worden.

Wenn sie nicht gewollt hätte, hätte sie wohl nicht ihren Hosenknopf aufgemacht

und ihre Hose ausgezogen. Sie seien im Bett gewesen, hätten «gechillt» und

seien sich näher gekommen. Als sie ins Hotelzimmer gekommen seien, habe er

seine Jacke ausgezogen, sei auf das Bett gelegen und habe den TV eingeschaltet.

Sie habe auch ihre Jacke ausgezogen und sei zu ihm gelegen. Sie habe ihren

Hosenknopf geöffnet und dann ihre Hose ausgezogen. Dann seien sie sich näher

gekommen. Sie hätten Geschlechtsverkehr zusammen gehabt. Es sei ein Doppelbett

gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angenähert. Es sei im gegenseitigen

Interesse passiert. Hätte sie gesagt, dass sie all dies nicht wolle, hätte er das

verstanden. Er sei davon ausgegangen, dass sie die Nähe auch gewollt habe. Sie

habe ihm nicht signalisiert, dass sie das nicht wolle. Sie habe auch absolut

nichts gesagt. Es stimme nicht, dass er sie gegen ihren Willen geküsst habe.

Sie sei ja mit ihm ins Hotelzimmer gekommen. Sie habe von Anfang an gewusst,

dass sie zusammen in einem Hotelzimmer übernachten würden. Er nenne dies nicht

Vergewaltigung. Er denke schon, dass es zu Geschlechtsverkehr komme, wenn man

zusammen in einem Hotelzimmer übernachte. Wenn sie es nicht gewollt hätte,

hätte sie ja sagen können, sie wolle ein Einzelzimmer oder ein Einzelbett, respektive

gar nicht mitkommen können. Er habe die Geschädigte auf die Lippen geküsst. Er

habe nicht bemerkt, dass sie dies nicht gewollt habe. Sie habe ebenso geküsst.

Es stimme nicht, dass er mit seiner rechten Hand die Hände der Privatklägerin

festgehalten habe, so dass sie sich nicht habe wehren können. Er wisse nicht,

warum sie das sage, ev. weil er den Kontakt abgebrochen habe. Auf Vorhalt, er habe

gegen den Willen der Geschädigten deren Unterhose sowie Hose bis zur Mitte

ihrer Unterschenkel runtergezogen: Er habe seine Aussage gemacht. Er habe alles

erzählt, mehr sage er nicht. Es stimme nicht, dass es gegen den Willen der

Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Geschlechtsverkehr sei

im gegenseitigen Interesse gewesen. Er sei gut gewesen. Die Privatklägerin habe

sich weder verbal noch körperlich gewehrt. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er

unter die Dusche gegangen und dann eingeschlafen. Er glaube, die Privatklägerin

sei auch duschen gegangen. Er wisse nicht mehr, wie die Verabschiedung erfolgt

sei. Es müsse irgendetwas passiert sein, dass der Kontakt abgebrochen sei. Er

wisse es aber nicht mehr (Einvernahme vom 28.1.2019, AS 150 ff.).

Sie seien nach dem Kino ins Hotelzimmer

zurückgegangen. Dort sei er aufs Bett gelegen. Sie sei zu ihm gekommen. Sie

habe ihren Hosenknopf aufgemacht und nachher habe es angefangen. Sie hätten

angefangen herumzumachen und dann sei die Sache passiert. Ob er den Ablauf

genau schildern könne? Als sie den Hosenknopf geöffnet habe, seien sie näher

zueinandergekommen. Er sei dann auf sie drauf und dann sei es passiert. Sie

seien ins Hotelzimmer, er habe sich aufs Bett gelegt und habe den TV

eingeschaltet. Sie sei neben ihn gekommen. Sie habe von sich aus ihren

Hosenknopf geöffnet. Sie seien dann näher zusammengekommen. Er wisse nicht, wie

er das Restliche erzählen solle. Das sei dann einfach passiert. Dann sei er duschen

gegangen und dann schlafen. Was sie gemacht habe, wisse er nicht. Am Morgen

seien sie aufgestanden und zurückgefahren. Ja, er sei angezogen gewesen, er

habe eine Hose, Unterhose und ein T-Shirt getragen. Er glaube, die Geschädigte

habe ebenfalls Hose und T-Shirt oder Pulli getragen. Er sei auf der linken

Seite, der Fensterseite, gelegen und die Privatklägerin auf der rechten Seite,

Richtung Türe. Wie es dann weitergegangen sei? Er habe die Situation soeben

erklärt. Wann die Privatklägerin den Hosenknopf geöffnet habe? Beim Liegen. Er

könne sich nicht erinnern, wie es weitergegangen sei. Entweder habe sie die

Hose ausgezogen oder er. Ob er sich dann auch ausgezogen habe? Ja, nachher

schon. Er wisse nicht genau wann. Er habe Hose und Unterhose ausgezogen. Er

könne sich nicht erinnern, ob er sich ganz ausgezogen oder nur die Hose

heruntergezogen habe. Er glaube nicht, dass er sich oben ausgezogen habe. Er

glaube auch nicht, dass sich die Privatklägerin oben ausgezogen habe. Er könne

sich nicht erinnern, ihre Brüste gesehen zu haben. Er wisse nicht mehr, ob die

Hose der Privatklägerin ganz ausgezogen oder nur heruntergezogen gewesen sei.

Er sei auf ihr drauf gewesen. Er wisse nicht mehr, was er mit seinen Händen

gemacht habe. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. Auf die Frage, ob er zum

Samenerguss gekommen sei, fragte der Beschuldigte zurück, wie dies gemeint sei.

Er wisse es nicht mehr. Ob in ihr drin gemeint sei? Auf die Erklärung, es gehe

um den Samenerguss an sich und nicht um den Ort, meinte der Beschuldigte, ja,

nachdem er fertig gewesen sei, schon. Bevor er gekommen sei, habe er ihn

rausgenommen. Er sei auf ihr, nicht in ihr gekommen. Er glaube, das Sperma sei

auf ihren Bauch gekommen. Das sei bei ihm immer so. Er spritze nie rein.

Kondome habe er nicht gern. Er glaube nicht, dass die Privatklägerin zum

Orgasmus gekommen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er habe nicht bereits

bei der Abreise gewusst, dass er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr

haben werde. Man könne sich aber schon vorstellen, dass etwas passieren werde,

wenn man zusammen nach Stuttgart fahre und im gleichen Zimmer übernachte. Sie

hätte ja sonst sagen können, dass sie ein separates Zimmer wolle. Was es für

ihn bedeutet habe, dass die Privatklägerin mit ihm ein Zimmer geteilt habe?

Dass sie das auch gewollt habe, vielleicht, also mit ihm schlafen. Es sei

einfach seine Vorstellung gewesen. Nach dem Ganzen (also zusammen essen, Kino

und dann im gleichen Zimmer) sei schon klar gewesen, dass etwas passieren

könne. Der Film sei ja auch um dieses Thema gegangen. Wie er reagiert hätte,

wenn die Privatklägerin gesagt hätte, sie wolle nicht? Keine Ahnung. Er wolle

keine Aussagen machen. Er könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin

auf der Hinfahrt gesagt habe, sie wolle mit niemandem etwas haben, und sie wolle

keine Beziehung. Auf Vorhalt, wonach er vor dem Essen bereits im Hotelzimmer

versucht habe, die Privatklägerin zu küssen: Er erinnere sich nicht. Er könne

sich nicht erinnern, ob er im Kino die Hand aufs Knie der Privatklägerin gelegt

habe. Er glaube schon, dass er nach dem Film «spitz» gewesen sei. Er wisse

nicht, ob er im Hotel immer noch «spitz» gewesen sei. Wie es dann im

Hotelzimmer weitergegangen sei? Er wolle keine Aussagen mehr machen (lächelt).

Er könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie schlafe

oben und er unten. (Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er gewollt

habe, dass sie zu ihm runterkomme. Das habe sie dann gemacht. Er habe sie dann

küssen wollen. Sie habe ihn weggestossen) Er mache keine Aussagen mehr. Auf

Vorhalt, er sei dann wütend geworden: «Keine Aussage. Ich weiss es nicht. Also

ich kann mich nicht erinnern». Nach Einwendung des Verteidigers, er solle klar

sagen, wenn er sich nicht erinnern könne oder ob er keine Aussagen machen

wolle. «Also keine Aussage». Auf Vorhalt, er habe die Hände der Geschädigten

festgehalten: Er könne sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass er ihr die

Hose ausgezogen habe und sie begonnen habe zu schreien: «Stimmt nicht» (der

Beschuldigte lächelt). Auf Vorhalt, er sei gegen den Willen der Privatklägerin

mit dem Penis in deren Vagina eingedrungen: (Der Beschuldigte schüttelt den

Kopf) «Wir hatten zusammen etwas ja, aber nicht, dass sie keinen Wille[n]

hatte. Es ist einfach passiert, ja.» (Auf den Vorhalt, der Geschlechtsverkehr

habe zwei Minuten gedauert, worauf er die weinende Geschädigte losgelassen und

sich bei ihr entschuldigt habe, er habe Angst gehabt, dass sie ihn anzeigen

werde) Dass es zwei Minuten gedauert habe, sei eine Lüge. Es habe schon etwas

länger gedauert. Es stimme auch nicht, was dann passiert sein solle. Er könne

sich nicht erinnern, dass er ihr das Handy weggenommen habe. Auf Vorhalt, er

habe zur Privatklägerin gesagt, er könne nicht schlafen, wenn sie das Handy in

der Hand halte: Er gebe keine Aussage. Danach habe er keinen Kontakt mehr zur

Privatklägerin gehabt. Er glaube, dass er den Kontakt abgebrochen habe.

Vielleicht lüge die Geschädigte deshalb. Er sei 1,73, 1,74 m gross und 85, 86

kg schwer. Die Privatklägerin habe keine Abwehrbewegungen während des Küssens

gemacht. Er glaube auch nicht, dass sie während des Geschlechtsverkehrs etwas

gesagt habe. Er glaube schon, dass die Privatklägerin jederzeit ihre Hände frei

habe bewegen können (Einvernahme vom 23. September 2020, AS 208 ff.).

Nach dem Kino seien sie wieder ins

Hotelzimmer gegangen. Er sei aufs Bett gelegen und habe den Fernseher

eingeschaltet. Sie sei neben ihn gelegen. Sie habe ihren Hosenknopf geöffnet.

Sie seien sich dann näher gekommen und die Sache sei passiert. Danach sei er

duschen und dann schlafen gegangen. Nein, er habe nach dem Sex nichts mehr

gesagt. Ob sie noch etwas gesagt habe, wisse er nicht. Er wisse nicht, was sie gemacht

habe. Auf die Frage, was genau passiert sei, führte er aus, sie habe die Knöpfe

geöffnet, sie seien sich näher gekommen. Sie hätten sich ausgezogen und es sei

zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auf die Frage, ob sie sich komplett ausgezogen

hätten, gab er zu Protokoll, es sei so passiert. Er habe nicht ihre Hände

gehalten oder sonst etwas gemacht. Die Sache sei ganz normal passiert. Es

stimme, dass er schliesslich auf ihrem Bauch gekommen sei. Der Sex sei ganz

normal gewesen. Er könne nicht sagen «Hammer» oder so. Auf die Frage nach der

Stellung führte er aus, sie sei gelegen und er sei auf ihr gewesen. Auf die

Frage, wo die Beine der Geschädigten gewesen seien, führte er aus, er könne

sich nicht genau erinnern. Sie seien oben bei ihm gewesen bei den Schultern,

beide. Sie habe ihre Hose selber ausgezogen. Auf Frage, ob er sie geküsst habe,

antwortete er mit ja. Sie habe ihn auch geküsst. Es stimme nicht, dass er ihre

Hände fixiert habe. Für ihn komme es so rüber, dass die Geschädigte dies mache,

weil er den Kontakt abgebrochen habe. Er habe den Kontakt nach Deutschland

abgebrochen. Er habe sie (= ihre Nummer) nach der Rückkehr blockiert. Sie habe

ihm danach nicht geschrieben. Er habe nicht gewollt, dass sie ihm schreibe. Es

sei etwas Einmaliges gewesen. Es sei nichts Spezielles vorgefallen (Befragung

vor Vorinstanz).

Der Vorhalt stimme nicht. Er wisse noch,

dass sie die Privatklägerin selber den Hosenknopf aufgemacht habe, sie sich

geküsst hätten und es zum Sex gekommen sei. Er mache so etwas nicht, wenn eine

Frau nein sage. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin habe dann auch die Hose und

Unterhose selbst ausgezogen und er habe sich ebenfalls ausgezogen. (Auf die

Frage hinsichtlich der Vorgehensweise bei Geschlechtsverkehr) Die

Privatklägerin habe sich hingelegt, sie sei auf dem Rücken gelegen und er sei auf

sie gekommen und es habe einen Samenerguss auf ihren Bauch gegeben. Wie lange

der eigentliche Geschlechtsverkehr (vom Eindringen des Penis in die Vagina bis

zur Ejakulation auf den Bauch der Privatklägerin) gegangen sei, wisse er nicht

mehr genau. Auf die Angaben der Privatklägerin, wonach dies zwei bis drei

Minuten erwähnt habe: Das könnte sein. (Auf die entsprechenden Fragen) Nein, er

könne sich nicht mehr erinnern, ob man während des Geschlechtsverkehrs etwas

geredet und sich geküsst habe, wo er seine Hände gehabt habe und ob die

Privatklägerin sich bewegt habe oder nur (da)gelegen sei. Es sei schon lange

her und er habe damals mehrere sexuelle Beziehungen gehabt, weshalb der sich

nicht mehr erinnern könne. (Auf die Frage, ob ihm das häufig passiert sei, dass

die Frau einfach so den Hosenknopf aufmache und sich gewissermassen anbiete)

Das habe es gegeben, ja. Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach

er schon vor dem Nachtessen im Hotelzimmer versucht haben solle, sie zu küssen,

wobei sie dann den Kopf weggedreht und gesagt habe, er solle aufhören, was er dann

auch gemacht habe) Daran könne er sich nicht erinnern. Er könne sich auch nicht

an die erste von ihm vorgenommene Handlung in Stuttgart nach dem Check-in im

Hotelzimmer erinnern. (Gemäss der Aussage der Privatklägerin habe er im Kino deren

Hand auf seinen Oberschenkel gelegt) Das könnte sein, er könne sich nicht mehr

daran erinnern. Was er zum Screenshot der Privatklägerin, erstellt morgens um

03:55 Uhr, sage? Einen solchen Screenshot könne man auch aus Versehen

erstellen, zum Beispiel wenn man das Handy hervornehme oder abschalte. Ein

solcher Screenshot bedeute nun nicht, dass etwas falsch gelaufen sei. Das sei

für ihn kein Beweis. Das mit dem Sex habe sich so ergeben. (Auf Frage) Ja, er

habe schon die Erwartung (in sexueller Hinsicht) gehabt, er habe ihr ja auch

gesagt, dass er ein einziges Hotelzimmer gebucht habe, und sie sei damit

einverstanden gewesen. Im Kino seien sie sich näher gekommen. Er habe schon das

Gefühl gehabt, es könnte etwas werden. (Auf Frage) Ja, nach der Filmvorstellung

sei er eigentlich schon sexuell erregt gewesen, er habe nach dem Film schon

Lust auf Sex gehabt. Er habe aber nicht die Einstellung gehabt, dass unbedingt

etwas passieren müsse. Es habe nicht darauf hinauslaufen müssen. Es sei nicht

so gewesen, dass er unbedingt etwas habe machen müssen. Ja, er habe zwischen

dem 17. Februar 2018 und seiner polizeilichen Erstbefragung vom 28. Januar

2019.

keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gehabt und erstmals anlässlich

seiner polizeilichen Festnahme von der Anzeige der Privatklägerin erfahren.

(Auf die richterliche Bemerkung, wonach es dann eigentlich keinen Grund gegeben

habe, die Nummer der Privatklägerin auf seinem Handy zu blockieren) Für ihn sei

es eine einmalige Sache gewesen, er habe keine Beziehung mit der Privatklägerin

gewollt und er habe sie nicht mehr sehen wollen. (Auf den Vorhalt, wonach er

anlässlich der Erstbefragung gesagt habe, er wisse nicht mehr, weshalb der

Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen sei, irgendetwas müsse passiert sei,

wohingegen er vor der Vorinstanz gesagt habe, er habe den Kontakt

abgebrochen, er habe ihre Nummer blockiert, und er glaube, die

Privatklägerin schuldige ihn deshalb falsch an) Er sei zu müde gewesen, damals

(anlässlich der Erstbefragung) sei er am Anschlag gewesen, er sei von der Arbeit

(Nachtschicht) gekommen. Er habe bis 6:00 Uhr gearbeitet und er habe die

Befragung wohl so schnell wie möglich hinter sich bringen wollen. (Auf die Frage,

wie er sich seine unterschiedlichen Aussagen erkläre: So habe anlässlich der

Erstbefragung ausgesagt habe, die Privatklägerin habe selber den Hosenknopf

geöffnet und sich die Hose ausgezogen, dann habe er es im Rahmen der zweiten

Befragung gesagt, er oder sie habe das getan, worauf er vor erster Instanz wiederum

gesagt habe, die Privatklägerin habe sich die Hosen selber ausgezogen). Sein

Motorradunfall 2012 könnte dafür eine Erklärung sein: Er habe seither das

Problem, dass er Sachen vergesse und ihm es später plötzlich wieder in den Sinn

komme. Er wolle klarstellen, dass er hier in der Schweiz aufgewachsen sei, die

Gesetze hier kenne und wisse, was passieren könnte. Er habe damals auch

vorgehabt, sich für die Einbürgerung anzumelden und sein Einbürgerungsgesuch sei

dann wegen dieses Vorfalls abgewiesen worden. Weshalb solle er so etwas machen?

Er sei nicht so ein Typ. Es gebe genug Frauen «draussen». Es gebe auch Frauen,

die dies gegen Geld machten. Er müsse nicht unbedingt eine Frau vergewaltigen,

damit er zu dem komme. (Auf entsprechende Frage) Ja, das sehe er so, es wäre für

ihn kein Problem gewesen, wenn die Privatklägerin damals in Stuttgart die Hose nicht

abgezogen hätte und sie keinen Sex gewollt hätte (Befragung vor Obergericht).

2.4.3

H.___

H.___ machte anlässlich der Einvernahme

vom 10. Juli 2018 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 135 ff.):

Sie sei mit der Privatklägerin zusammen

im [Wohnheim] gewesen. Diese habe mit ihr am meisten Kontakt gehabt. Sie sei

einmal zusammen mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin in [Stadt] im

Ausgang gewesen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin immer umarmt und auf

die Wange geküsst. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er auf sie stehe und habe

dies der Privatklägerin gesagt. Diese habe gesagt, dass sie nicht auf den

Beschuldigten stehe, sie seien nur Kollegen. Sie habe gelacht, als der

Beschuldigte sie geküsst und umarmt habe. Das sei ihr nicht unangenehm gewesen.

Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie keine sexuelle Beziehung mit dem

Beschuldigten wolle. Es sei bereits bei diesem Treffen in [Stadt] Thema

gewesen, dass die beiden nach Stuttgart hätten gehen wollen. Sie habe das drei

Tage vorher gewusst. Die Privatklägerin habe mit vielen Buben Kontakt gehabt.

Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt keinen Freund gehabt, soviel sie wisse. Nach dem

Vorfall mit dem Beschuldigten habe sie auch mit einem Jungen Kontakt gehabt.

Dieser habe auch etwas von ihr wollen, sie aber nicht von ihm. Ob sich die

Privatklägerin auch sexuell mit Jungs eingelassen habe? Ja. Sie wisse von

einem. Das sei im April 2018 gewesen. Sie habe es ihr erzählt. Sie hätten

zusammen getrunken und herumgemacht. Am Anfang habe sie nein gesagt. In dieser

Zeit habe sie auch eine Beziehung gehabt. Sie hätten dann weiter herumgemacht.

Sie habe sich wegen ihres Freundes schlecht gefühlt, es aber trotzdem gemacht. Sie

meine Sex. Als sie sie gefragt habe, weshalb sie das gemacht habe, obwohl sie einen

Freund habe, habe sie gesagt, es sei wegen des Alkohols gewesen. Nachdem sie

dann mit ihrem Freund Schluss gemacht habe, sei es mehrmals vorgekommen, dass

sie mit diesem Typen Sex gehabt habe. Ob sie auch mit ihrem Freund Sex gehabt

habe, wisse sie nicht. Ob sie vor dem Treffen mit dem Beschuldigten mit anderen

Männern Sex gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe dem Beschuldigten nicht zu

erkennen gegeben, dass sie keine Beziehung wolle. Die Privatklägerin habe ihr

vom Ausflug nach Stuttgart erzählt. Sie seien im Hotel gewesen. Er habe sie

festgehalten und vergewaltigt. Er habe ihr das Handy weggenommen. Er habe zu

ihr auch gesagt: «Ist es nicht viel geiler so?» Sie sei «mega» «hässig»

gewesen. Er sei vor ihr auf die Knie gegangen und habe sich entschuldigt. Er

habe gesagt, dass es ihm leid tue. Der Beschuldigte habe mit seinen beiden

Händen ihr Hände festgehalten. Die Privatklägerin habe sich die ganze Zeit

bewegt und er habe sie festgehalten. Ob sie sich ansonsten noch gewehrt habe,

habe sie ihr nicht erzählt. Die Vergewaltigung sei auf dem Bett passiert. Wie

die Privatklägerin auf das Bett gekommen sei, habe sie ihr nicht erzählt. Sie

habe ihr auch sonst keine weiteren Details erzählt. Sie habe sie auch nicht

nach weiteren Details gefragt. Wann die Privatklägerin ihr dies erzählt habe?

Sie sei nach der Rückkehr in das Zimmer der Privatklägerin gegangen. Sie habe

fragen wollen, wie es in Deutschland gewesen sei. Sie habe bemerkt, dass die

Privatklägerin am Weinen gewesen sei. Sie habe sie vorher nie weinend gesehen.

Nachher habe sie es ihr erzählt. Sie habe der Privatklägerin geglaubt. Sie sei

am Weinen gewesen und sie habe sich gedacht «warum sollte sie so etwas erfinden?».

Es sei noch nie vorgekommen, dass sie etwas Unwahres erzählt habe. Die

Privatklägerin sei nachher zwei bis drei Tage «mega» traurig gewesen. Ob sie

erzählt habe, was sie unmittelbar danach gemacht habe? Sie habe erzählt, sie

habe eine Dusche genommen. Was er gemacht habe, habe sie nicht erzählt. Ob sie

etwas von Screenshots erzählt habe? Nein. Ob die Privatklägerin ihr gesagt

habe, dass sie eine Anzeige gemacht habe? Ja. Das habe sie der Privatklägerin

gesagt, sie solle das machen. Ob sie das Gefühl habe, dass die Privatklägerin

freiwillig mit dem Beschuldigten ins Bett gegangen sei? «Nein, nie».

2.4.4

I.___

I.___ machte am 17. Juni 2019 bei der

Polizei als Auskunftsperson befragt folgende Aussagen (AS 187 ff.):

Sie sei die Prozessverantwortliche der

Privatklägerin im [Wohnheim]. Sie habe sofort gemerkt, dass etwas passiert sein

müsse. Die Privatklägerin sei aufgewühlt und hektisch gewesen. Sie habe sie

gefragt, was passiert sei, worauf die Privatklägerin gesagt habe, sie könne ihr

nichts sagen. Sie sei an diesem Tag zwei, drei Mal auf sie zugegangen. Die

Privatklägerin sei dann später zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie

noch nicht darüber sprechen könne, sie werde später zu ihr kommen. Am gleichen

Tag abends sei sie aber doch zu ihr gekommen. Das Gespräch sei recht schwierig

gewesen. Die Geschädigte habe zuerst nicht richtig darüber sprechen können. Sie

habe recht intensiv mit ihr sprechen müssen, um einige Informationen zu erhalten.

Im zweiten Teil des Gesprächs sei sie dann recht emotional gewesen und habe das

Erlebte in ihren Worten erzählt. Sie habe keine Zweifel daran gehabt, dass sie

das erlebt habe. Sie habe auch über den Körper und ihre Empfindungen erzählt, deshalb

sei es für sie klar gewesen, dass sie das erlebt habe. Sie habe da stark

geweint und mit dem ganzen Körper geschüttelt. Bei früheren Gesprächen habe die

Privatklägerin sehr selten geweint. Man habe ihr auch den Schreck im Gesicht

ansehen können. Die Privatklägerin habe eher zu Mädchen Kontakt gehabt als zu

Jungs. Sie habe schon gesagt, dass sie kein Interesse an einer Beziehung habe,

weil sie die Energie für etwas Anderes brauche. Ob die Privatklägerin nach der

Tat verändert gewirkt habe? So die Traurigkeit und die Schwere, das sei noch

vorhanden. Sie habe wiederholt gesagt, dass sie das stark belaste. Ob die

Auskunftsperson wisse, ob die Privatklägerin bereits vor der Tat sexuelle

Erfahrungen gehabt habe? So wie sie sich erinnere, habe sie nein gesagt. Die

Privatklägerin habe ihr vor dem Vorfall gesagt, dass sie sich mit einem

Bekannten «A.___» treffen werde. Sie werde bei diesem zu Hause übernachten,

auch seine Eltern seien anwesend. Auf Vorhalt, ob es i.O. gewesen wäre, wenn

die Privatklägerin in Deutschland übernachtet hätte? Sie denke nicht, dass sie

das in Ordnung gefunden hätte. Sie hätte das nicht alleine entschieden, sondern

sicherlich im Team vorbesprochen. Die Privatklägerin habe angegeben, bei einem

Bekannten zuhause zu übernachten. Sie glaube nicht, dass sie einer Übernachtung

in Deutschland zugestimmt hätte. Die Strafanzeige sei von Frau D.___ vom [Name

der Beratungsstelle] erstellt worden. Sie, die Auskunftsperson, habe diese dann

mit der Privatklägerin angeschaut und besprochen, ob das korrekt sei. Warum die

Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Eltern von der Sache erfahren? Sie

habe sich vor deren Reaktion gefürchtet. Zu dieser Zeit habe fast kein Kontakt

zu den Eltern bestanden. Es sei eine sehr schwierige Situation mit dem

Stiefvater gewesen. Es wäre eine Stigmatisierung gewesen vor dem Hintergrund

der bereits angespannten Situation zur Familie. Auf die Frage, was die

Privatklägerin von der Nacht mit dem Beschuldigten erzählt habe, führte die

Auskunftsperson aus, hinsichtlich des Ortes habe sie etwas Anderes erzählt, sie

habe ihr nämlich erzählt, dass sie bei den Eltern des Beschuldigten gewesen sei.

Es sei offensichtlich gewesen, dass etwas passiert sei, was die Privatklägerin

mitgenommen habe. Es sei für die Privatklägerin sehr schwierig gewesen, darüber

zu sprechen. Sie habe erzählt, dass sie essen gegangen und anschliessend im

Kino gewesen seien. Sie seien in einem Zimmer mit zwei Betten gewesen und sie habe

in einem schlafen können und der Beschuldigte im anderen. Sie (die

Privatklägerin) habe dann angefangen zu erklären, dass der Beschuldigte genau

gewusst habe, dass sie nichts vom ihm wolle. Sie (I.___) habe dann versucht, mit

Fragen herauszufinden, was passiert sei. Sie habe gefragt, ob er sie angefasst

habe, ob er mehr gemacht habe. Sie habe gespürt, dass sie etwas belaste. Durch

ihr Nachfragen sei dann immer mehr gekommen. Sie habe ihr gesagt, sie müsse

mehr von ihr wissen. Auf einmal sei dann alles aufs Mal gekommen. Sie habe dann

gesagt, er habe ihre Arme vor dem Körper festgehalten und gedrückt. (Die

Auskunftsperson zeigt die Arme gekreuzt vor der Brust) Er sei mit dem Gewicht

auf ihr gewesen. Die Privatklägerin habe geschildert, wie ungut das Gefühl für

sie gewesen sei. Sie habe beschrieben, wie er mit den Beinen ihre Beine

auseinandergedrückt habe. Sie habe ganz fest zum Ausdruck gebracht, dass es für

sie schmerzhaft und schlimm gewesen sei und sie in Panik geraten sei. Sie habe

dies unter Tränen gesagt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, es sei ihr aber

nicht gelungen. Sie habe versucht zu schreien, es habe ihr aber den Atem, die Stimme

genommen. Sie habe gefragt, ob er in sie eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe

nachgefragt, was dies heisse. Es sei dann eine Pause gefolgt, weil sie so heftig

geweint habe und sich wieder habe sammeln müssen. Sie habe dann erzählt, dass

er sie danach bedroht habe und ihr Handy weggenommen habe. Sie habe ihr dann

gezeigt, wie er ihr Gesicht gehalten habe. (Die Auskunftsperson greift mit der Hand

ans Kinn) Sie habe ihr Handy dann wieder zurückerhalten. Er habe sich auch noch

bei ihr entschuldigt und sie gebeten, es niemandem zu erzählen, damit er keine Probleme

bekomme. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass sie dies nicht so stehen lassen

könne und er dafür bestraft werden müsse.

Am 16. Juni 2020 wurde I.___ durch die

Staatsanwältin als Zeugin befragt und machte dabei zusammengefasst folgende

Aussagen (AS 195 ff.): Die Privatklägerin sei über Nacht weggewesen und als sie

zurückgekommen sei, sei stark aufgefallen, dass etwas habe passiert sein müssen.

Die Privatklägerin sei sehr aufgelöst gewesen. Ansonsten sei sie eher ruhig

gewesen. Sie sei zweimal auf die Privatklägerin zugegangen. Sie habe gemeint,

sie wolle nichts sagen. Später sei die Privatklägerin dann auf sie zugekommen und

habe gesagt, sie wolle reden, sie könne aber gerade nicht. Am gleichen Abend

sei sie dann aber doch zu ihr gekommen und habe gesagt, sie wolle reden. Sie habe

erzählt, wie es gewesen sei. Am Anfang sei es gut gewesen. Sie habe dann aber

relativ schnell erzählt, dass etwas passiert sei, das sie nicht gewollt habe. Die

Privatklägerin habe versucht zu erzählen, was passiert sei. Es sei aber sehr schwierig

für sie gewesen. Sie habe erzählt, dass sie bei ihm zuhause gewesen seien. Er

hätte gewusst, dass sie nichts von ihm wolle. Sie habe dann nachgefragt, ob sie

mehr dazu erzählen könne. Sie habe gemerkt, dass sie die Privatklägerin

unterstützen müsse, um die Worte zu finden. Sie habe dann beschrieben, es habe

zwei Betten gehabt. Sie habe gesagt, dass sie das nicht gewollt habe. Sie habe

nachgefragt, was sie nicht gewollt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie gefragt

habe, ob er zu ihr zum Bett gekommen sei oder ob die Privatklägerin dies gesagt

habe. Sie habe dann gefragt, ob er sie «ghebt» habe. Die Privatklägerin habe

gesagt, nein, mehr. Sie habe gefragt, ob er sie geküsst habe und sie dies nicht

gewollt habe. Sie habe wieder gesagt, nein, mehr. Bis dorthin sei es sehr zäh

gewesen. Sie habe der Privatklägerin nicht Sachen sagen wollen, aber sie habe

gemerkt, dass es wichtig sei, dass sie herausfänden, was gewesen sei, damit die

Privatklägerin sagen können, was gewesen sei. Dann sei es wie anders geworden,

etwas habe sich bei der Privatklägerin geändert. Es seien die Emotionen gekommen

und sie habe viel gesprochen. Sie habe erzählt, dass er sie festgehalten habe. (Die

Zeugin hält sich die Arme gekreuzt vor der Brust) Die Privatklägerin habe dies

so gezeigt. Er habe sie so gehalten und sie habe solche Angst gehabt. Sie habe

sich wehren wollen, aber sie habe keine Chance gehabt, er sei zu schwer

gewesen. Sie habe auch ein paar Mal gesagt, sie habe solche Angst gehabt. Diesen

Teil habe die Privatklägerin als freien Bericht erzählt, das sei aus ihr heraus

gekommen. In diesem Moment habe sie nicht nachgefragt. Das Eis sei gebrochen

gewesen. Sie habe versucht, etwas zu sagen, aber es habe ihr vor Angst und vom

Gewicht die Stimme verschlagen. Weiter habe sie erzählt, wie er ihr die Beine

auseinandergedrückt habe. Da habe sie auch nichts nachgefragt, das habe sie von

sich aus erzählt. Sie habe dann nachgefragt, ob er in sie eingedrungen sei, was

die Privatklägerin bejaht habe. Sie habe dort sehr fest geweint. Dann habe die

Zeugin etwas gewartet. Darauf habe die Privatklägerin nochmals von sich aus

angefangen zu erzählen, sie habe aber nicht gesagt, wie es aufgehört habe,

sondern sie habe wie den nächsten Schritt erzählt. Sie habe erzählt, dass er

ihr nachher gedroht habe. Er habe ihr das Handy weggenommen, weil er Angst

gehabt habe, dass sie jemanden anrufen könnte. Die Privatklägerin habe ihr auch

gezeigt, wie der Beschuldigte sie am Gesicht gehalten habe (die Zeugin greift sich

mit der Hand gegen den Mund). Das Handy habe sie später wieder erhalten. Sie

hätten dann wieder etwas Zeit vergehen lassen, weil die Privatklägerin wieder

habe weinen müssen. Die Zeugin habe dann versucht, nicht mehr zu viel

nachzufragen. Die Privatklägerin habe sich auch Vorwürfe gemacht, weshalb sie

mitgegangen sei. Sie habe zudem für einen Bruchteil einer Sekunde den Schreck

im Gesicht der Privatklägerin gesehen. Dies sei sehr eindrücklich gewesen, das

habe sie noch nie gesehen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin betreffend

Beine noch etwas gesagt habe, führte die Zeugin aus, sie habe erzählt, dass der

Beschuldigte mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt habe. Das habe

sie von sich aus gesagt. Ob sie gesagt habe, ob sie in diesem Moment angezogen

gewesen sei? Das wisse die Zeugin eben nicht mehr genau. Wahrscheinlich habe

die Privatklägerin etwas gesagt, aber sie könne sich nicht mehr erinnern, was

es gewesen sei. Sie habe nicht explizit benannt, in welcher Position sie

gewesen sei. Sie habe einfach gesagt, dass sie da gelegen sei und sie habe

dieses Gewicht beschrieben. Dass ihr das so Angst gemacht habe und dass sie

sich nicht habe wehren können. Dass es ihr die Sprache immer wieder wegen des Gewichts

und der Angst verschlagen habe. Ob die Privatklägerin erzählt habe, wie es dazu

gekommen sei, dass der Beschuldigte auf ihr gewesen sei? Dort habe es eben wie

diesen Sprung gegeben. Das Gespräch sei am Anfang eher schwierig gewesen und

als sie dann nachgefragt habe, habe es diesen Wechsel gegeben, als sie

plötzlich erzählt habe, dass er auf ihr drauf gewesen sei und eben das mit dem

Gewicht. Aber wie genau er auf sie drauf gekommen sei, habe die Privatklägerin

nicht erzählt. Auf den Vorhalt, die Zeugin habe erwähnt, die Privatklägerin

gefragt zu haben, ob der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Wann sie dies

nachgefragt habe? Nachdem die Privatklägerin selber beschrieben gehabt habe,

wie der Beschuldigte ihre Beine auseinander gedrückt habe, habe sie dann eben

wie nachgefragt. Ob es nötig gewesen sei, dass sie nachgefragt habe? Sie hätte

wahrscheinlich das Bild gehabt, wäre sich aber nicht sicher gewesen. Sie habe

in diesem Moment gefunden, es sei wichtig, es zu benennen. Ob die Erzählung gestockt

habe, als sie nachgefragt habe? Ja, es habe ein wenig eine Stockung gegeben.

Sie habe nachfragen müssen, um zu wissen, wovon sie spreche. Was dann die

Reaktion der Privatklägerin gewesen sei? Sie habe stark emotional reagiert, sie

habe es bestätigt und geweint. Ja, sie habe die Frage mit Ja beantwortet und

sei nachher stark ins Weinen gekommen. Danach habe sie nichts mehr dazu gesagt und

sie habe auch nicht nachgefragt. Dann sei der Teil mit dem Natel gekommen. Auf den

Vorhalt, ob die Befragerin die Zeugin richtig verstanden habe, wonach die

Privatklägerin auf Frage bestätigt habe, dass der Beschuldigte in sie

eingedrungen sei, aber nicht gesagt habe, wie das gegangen sei? Vorher habe sie

schon gesagt, sie wolle nicht, es habe ihr weh getan. Als sie aber dann gefragt

habe, ob er in sie eingedrungen sei, habe sie nichts weiter dazu gesagt, also

nicht wie oder wie lange. Das habe sich dann auch nicht nachgefragt. Sie habe

auch nicht spezifisch gesagt, wo es ihr weh getan habe. Ob die Privatklägerin

gesagt habe, wo sich der Vorfall abgespielt habe? Ja, sie habe damals gesagt,

es sei im Elternhaus des Beschuldigten gewesen. Ob die Zeugin wisse, dass die

Privatklägerin der Polizei gegenüber einen anderen Ort angegeben habe? Ja. Sie

habe sie zum [Beratungsstelle] begleitet, also am nächsten Tag seien sie im

Spital gewesen und da hätten sie die Untersuchungen gemacht. In der Woche

darauf seien sie zum [Beratungsstelle] gegangen zur Opferhilfeberatung. Dort

hätten Sie die Anzeige erfasst. Sie hätten das mit der Privatklägerin

angeschaut und sie habe dort mitbekommen, was die Privatklägerin gesagt habe.

So wie sie es in Erinnerung habe, habe die Privatklägerin dort einen anderen

Ort genannt, also bei Frau G.___. Ob die Zeugin eine Idee habe, warum die

Privatklägerin ihr gegenüber einen falschen Ort angegeben habe? Sie vermute,

dass die Privatklägerin einen falschen Ort angegeben habe, weil sie sich nicht

getraut habe zu sagen, wo sie gewesen sei. Für die Privatklägerin sei das eine

schwierige Zeit im [Wohnheim] gewesen. Für sie sei es etwas ganz Wichtiges

gewesen, dass sie eigenständig und selbständig habe sein können. Sie sei nicht

viel weg gewesen. Sie habe aber auch gerne mal was Schönes gemacht. Vielleicht

habe sie befürchtet, dass das dann nicht mehr gehen werde. Sie habe sich

wahrscheinlich nicht getraut zu sagen, wo sie gewesen sei. Ob die

Privatklägerin etwas gesagt habe, ob der Beschuldigte sie ausgezogen habe oder

wie er sie ausgezogen habe? Es könne gut sein, dass sie dazu etwas gesagt habe.

Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern und in ihren Notizen habe sie

nichts dazu gefunden. Ob es etwas gebe, das die Privatklägerin der Zeugin

gegenüber später einmal über den Vorfall erwähnt habe, das wichtig sein könnte?

So der Gedanke vom Schuldgefühl, das sei schon etwas gewesen, das sie begleitet

habe. Weil sie so die Rückmeldung erhalten habe. Ob die Zeugin glaube, was die

Privatklägerin erzähle? Als die Privatklägerin den Vorfall erzählt habe, habe

sie keine Zweifel gehabt. Dies wegen der Emotionalität, welche sie gehabt habe.

In vielen anderen Gesprächen sei sie sehr ruhig gewesen und habe ruhig erzählen

können, was ihr passiert sei. Aber bei diesem Gespräch sei so eine

Betroffenheit und eine so starke Emotionalität (vorhanden) gewesen. Ob sich die

Privatklägerin nach diesem Vorfall verändert habe? Nach dem Vorfall habe sie

mehr Rückzüge und Appetitlosigkeit gehabt. Sie habe in dieser Zeit durch viele

schwierige Sachen gehen müssen. Später habe sie sie dann nicht mehr gesehen.

Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hinsichtlich der Probleme, weshalb die

Privatklägerin im [Wohnheim] gewesen sei: Es sei eine sehr, sehr schwierige

Familienthematik. Es sei eine problematische Beziehung zum Stiefvater gewesen

und die Mutter habe sie nicht unterstützen können. Die Privatklägerin habe sich

nicht als Teil der Familie gefühlt, sie habe sich wie weggeworfen gefühlt. Sie

sei, bevor sie im [Wohnheim] gewesen sei, bei einer Kollegin gewesen und dann

via [Beratungsstelle] zu ihnen gekommen. Der Prozess sei schwierig gewesen. Die

Privatklägerin habe unbedingt eine Volllehre machen und sozusagen ein normales

Leben leben wollen. Aber mit der Zeit habe man gemerkt, dass sie Unterstützung

brauche. Man habe gemerkt, dass sie Begleitung brauche und sie habe auch

akzeptieren müssen, dass es nicht für eine Volllehre genüge. Ob sexueller

Missbrauch vor dem geschilderten Vorfall schon je einmal ein Thema gewesen sei?

Soweit sie sich erinnern könne, sei dies kein Thema gewesen. Ob die

Privatklägerin sich gegenüber der Zeugin über ihr Sexualleben geäussert habe?

Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle im Moment keine sexuellen Kontakte.

Sie hätten dies auch besprochen, bevor es dieses Treffen mit dem Beschuldigten gegeben

habe. Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob sie verhüte und ob dies ein Thema

sei. Die Privatklägerin habe ihr dann erzählt, dass dies kein Thema sei. Soweit

sich die Zeugin erinnern könne, sei die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt

sexuell nicht aktiv gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin konkrete

Abwehrhandlungen beschrieben habe, führte die Zeugin Folgendes aus: Ja, sie

habe gesagt… also wie der Schritt gekommen sei, wie er sie dort eben an den

Händen gehalten habe, darüber hätten sie nicht gesprochen, das habe sie nicht

gesagt oder sie habe nicht nachgefragt. Aber sie habe gesagt, sie habe zu wenig

Kraft gehabt und habe sich nicht wehren können. Ob sie konkrete

Abwehrhandlungen beschrieben habe? Nein, sie habe einfach beschrieben, wie sie

versucht habe, ihn wegzudrücken, und wie er ihre Hände über Kreuz gehalten habe

und wie es ihr den Schnauf genommen habe. Mehr habe sie nicht gesagt, auch

nicht was vorher gewesen sei, bzw. wie sie in diese Situation gekommen sei. Auf

die Frage, ob sie gesagt habe, ob sie um Hilfe geschrien habe, führte die

Zeugin aus, das habe sie sicher probiert. Sie wisse nicht, ob es ihr gelungen

sei. Sie habe immer wieder gesagt, es habe ihr die Sprache verschlagen. Wie D.___

in die vorliegende Angelegenheit involviert sei? Die Zeugin sei mit der

Privatklägerin zu D.___ gegangen und diese habe dann Frau G.___ für die

Privatklägerin kontaktiert. Wer die Strafanzeige geschrieben habe? Soviel die

Zeugin wisse, Frau D.___. Sie, die Zeugin habe die Anzeige dann mit der

Privatklägerin durchgesehen und sie Frau D.___ wieder zurückgegeben. Ob die

Privatklägerin der Zeugin erzählt habe, was nach dem Sexualkontakt mit dem

Beschuldigten passiert sei? Nein, sie habe mit der Privatklägerin nicht darüber

gesprochen. Ob die heutige Aussage möglich gewesen sei, weil die Zeugin ihre

Notizen nochmal durchgesehen habe? Für die heutigen Aussagen seien die Notizen

sicherlich wichtig gewesen. Aber sie könne sich auch erinnern und die Emotionen

und alles vor sich sehen. Sie sei damals sehr aufmerksam gewesen und präsent.

Ob sich die Privatklägerin an diesem Abend (als sie in Deutschland gewesen sei)

im [Wohnheim] gemeldet habe? Ja, aber nicht bei ihr, sondern bei jemand

anderem. Das sei abgemacht gewesen, dass man noch Telefonkontakt habe. Ihre

Arbeitskollegin habe dann mit der Privatklägerin telefoniert und diese habe

ihrer Arbeitskollegin gesagt, es sei soweit alles gut und es sei schön. Sie

wisse leider nicht, wann dies zeitlich gewesen sei. Es sei keine fixe Zeit für

den Kontakt abgemacht gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass sie auswärts

übernachte, aber sie hätten nicht gewusst, dass sie im Ausland übernachte. Ob

die Privatklägerin im Voraus bekannt gegeben habe, wo sie übernachte? Ja, sie

habe gesagt bei ihrem Kollegen zu Hause.

Am 19. Juni 2020 übermittelte die Zeugin

der Staatsanwaltschaft ihre Notizen über das Gespräch mit der Privatklägerin,

welche sie für die Vorbereitung ihrer ersten Aussage bei der Polizei und der

zweiten Aussage bei der Staatsanwaltschaft erstellt hatte (AS 251 ff.).

2.5

Beweiswürdigung

2.5.1

Entstehungsgeschichte der Aussage

der Privatklägerin

Die Privatklägerin vertraute sich

unmittelbar nach der Tat als erstes ihrer engsten Bezugsperson und Freundin im [Wohnheim],

H.___, an. Diese riet ihr dann, es einer Betreuungsperson zu melden. Sie (H.___)

habe ihr auch zur Strafanzeige geraten. Am Abend desselben Tages vertraute sich

die Privatklägerin dann auch der Betreuerin I.___ an, welche ein ausführliches

Gespräch mit der Privatklägerin führte, worüber sie sich auch Notizen

erstellte. Während die Aussagen gegenüber H.___ eher oberflächlich waren, erwähnte

die Privatklägerin gegenüber I.___ zahlreiche Details, dies indes mitunter erst

nach mehr oder weniger hartnäckigem Nachfragen. Grundsätzlich können solche

«Befragungen» insbesondere bei noch jungen Kindern ein mehr oder weniger

erhebliches Suggestionspotenzial entfalten. Indes befand sich die

Privatklägerin im Zeitpunkt des Gespräches mit I.___ bereits kurz vor der

Mündigkeit. Auch sind keine besonderen psychischen Probleme der Privatklägerin

bekannt, welche diese anfällig für Suggestionen gemacht hätten. Einen Tag

später äusserte sich die Privatklägerin dann im Rahmen der gynäkologischen

Untersuchung gegenüber der untersuchenden Ärztin. Anschliessend stellte I.___

den Kontakt zur [Beratungsstelle] her. Wann der erste Kontakt zwischen der

Privatklägerin und D.___ von der [Beratungsstelle] stattfand, ist nicht belegt.

Die Strafanzeige datiert vom 3. April 2018. Die erste Befragung der

Privatklägerin durch die Polizei erfolgte dann am 7. Juni 2018, mithin fast

vier Monate nach der Tat. Diesen zeitlichen Ablauf gilt es bei der

nachfolgenden Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen.

2.5.2

Konstanzanalyse

In den wesentlichen Punkten stimmen die

Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der insgesamt vier Einvernahmen überein.

So schilderte sie jeweils übereinstimmend, dass sich der Beschuldigte ihr im

Bett angenähert habe, dann auf sie gelegen sei, dabei mit der rechten Hand ihre

beiden Hände festgehalten und mit der linken Hand ihre Hose geöffnet und ihr

Hose und Unterhose runtergezogen habe. Ebenso habe er mit der freien linken

Hand seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt und sei dann vaginal in sie

eingedrungen. Vor der Penetration habe sie ihm mehrfach gesagt, dass sie keinen

Sex mit ihm wolle. Sie habe auch geschrien und geweint. Sie habe sich wegen

seines Körpergewichts nicht wehren können. Das Ganze habe zwei bis drei Minuten

gedauert. Der Beschuldigte habe kein Kondom benutzt und ihr am Schluss auf den

Bauch ejakuliert. Dann habe er sich bei ihr entschuldigt und ihr das Handy

weggenommen. Nach fünf bis zehn Minuten habe er ihr das Handy wiedergegeben und

sei dann schlafen gegangen. Sie sei die ganze Nacht wachgeblieben.

Hinsichtlich des Detaillierungsgrades

der Aussagen der Privatklägerin fällt jedoch auf, dass diese von polizeilicher Einvernahme

zu polizeilicher Einvernahme detaillierter wurden. So schilderte die

Privatklägerin den Kernsachverhalt beispielsweise bei ihrer ersten polizeilichen

Einvernahme vom 7. Juni 2018 nur knapp: Er habe Sex haben wollen, sie habe

nein gesagt. Nachher habe er ihr die Hände festgehalten und ihr die Hosen

ausgezogen. Sie habe geschrien und wegrennen wollen, habe aber nichts machen

können. Dann habe er sie vergewaltigt. Nach zwei Minuten habe er sie

losgelassen und sie gefragt, warum sie so etwas nicht wolle. Als sie mit dem

Natel Screenshots habe machen wollen, habe er ihr das Natel weggenommen. Als

sie das Natel zurückverlangt habe, habe er sie im Gesicht festgehalten. Eine

solche Anreicherung von Details von Einvernahme zu Einvernahme ist eher

unüblich und kann ein Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit darstellen. Dabei ist

aber zu beachten, dass der höhere Detaillierungsgrad im vorliegenden Fall vor

allem darauf zurück zu führen ist, dass detaillierter nachgefragt wurde, sich

Dispositiv

demnach mit der konkreten Fragetechnik erklären lässt. Im Weiteren lässt sich

feststellen, dass diverse detaillierte Angaben der Privatklägerin bereits in

einem frühen Verfahrensstadium Eingang in die Akten fanden, so dass sich bei

genauer Betrachtung nicht von einer überraschenden Wendung im Aussageverhalten

der Privatklägerin ausgegangen werden kann. Betrachtet man nämlich die Aussage

von I.___, so fällt auf, dass die Schilderungen der Privatklägerin ihrer

Betreuungsperson gegenüber tatnah, nämlich am Abend des 17. Januar 2018, bereits

sehr detailliert waren und die meisten Details, welche die Privatklägerin dann

erst ab der zweiten polizeilichen Einvernahme nach und nach schilderte, bereits

enthielt. Was die Aussagen der Zeugin I.___ anbelangt, so ist entgegen der

Vorinstanz nicht von einem Belastungseifer auszugehen. Der Zeugin I.___ kann

nicht unterstellt werden, sie habe ein Interesse an einer Verurteilung des

Beschuldigten gehabt. Vielmehr war sie im Interesse der Privatklägerin daran

interessiert, herauszufinden, was wirklich geschehen war, nachdem sie selber

nach der Rückkehr der Privatklägerin ins [Wohnheim] sofort bemerkt hatte, dass

etwas passiert sein musste. Auch dass sie ihre ursprünglichen Notizen im

Hinblick auf ihre Befragung überarbeitet und dann der Staatsanwaltschaft

zugstellt hat, kann nicht gegen sie ausgelegt werden. Die Aussagen von I.___

wirken vielmehr sehr authentisch. So hat sie mehrfach ihre Beobachtungen

hinsichtlich der Gefühlslage der Privatklägerin während des Gesprächs

wiedergegeben und hat auch stets transparent dargelegt, ob die Aussagen der

Privatklägerin in freier Rede oder auf Nachfrage hin erfolgten. Sie hat auch

eingestanden, dass sie mitunter recht hartnäckig habe nachfragen müssen. Dafür,

die Aussagen von I.___ mit Zurückhaltung zu betrachten, wie sich die Vorinstanz

ausdrückt, besteht kein Anlass.

Dennoch sind an dieser Stelle einige

Widersprüche bzw. unterschiedliche Angaben in den Aussagen der Privatklägerin

aufzuführen: So sagte diese bei ihrer ersten Einvernahme vom 7. Juni 2018 aus,

die Idee, nach Stuttgart zu fahren, habe ihr der Beschuldigte spontan am selben

Tag unterbreitet, als er sie im [Wohnheim] abgeholt habe. Demgegenüber ergibt

sich aus der Aussage von H.___, dass die Reise nach Stuttgart schon drei Tage

vorher, beim Treffen in [Stadt], ein Thema war. Weiter sagte die Privatklägerin

einmal aus, sie sei im unteren Bett am Liegen gewesen, als sich der

Beschuldigte ihr angenähert habe, ein andermal gab sie an, sie sei gesessen. Wie

sie dann von der sitzenden Lage zum Liegen gekommen sei, konnte die

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019 erst nach

mehrmaligem Nachfragen des Verteidigers erklären: Der Beschuldigte habe sie

irgendwie geschupft. Anlässlich dieser Einvernahme erwähnte sie auch zum ersten

Mal, der Beschuldigte habe ihr weh getan. Auffällig ist auch, dass sich die

Privatklägerin zu Beginn der Einvernahme vom 28. Januar 2019 dahingehend äusserte,

sie sei sicher, dass der Beschuldigte lüge, obschon sie dies dann gar noch

nicht wissen konnte.

Ebenfalls zu erwähnen ist der Umstand,

dass die Privatklägerin gegenüber der Zeugin I.___ und der behandelnden Ärztin angab,

der Vorfall habe sich beim Beschuldigten zu Hause ereignet. Auf diesen Umstand

angesprochen, sagte sie anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019 aus, das

sei nur zu Beginn ein Thema gewesen, dass sie zum Beschuldigten nach Hause gehe.

Sie habe dem Arzt nicht erzählt, dass es beim Beschuldigten passiert sei. Erst

anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab sie dann zu, diesbezüglich gelogen

zu haben. Sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie mit dem Beschuldigten

nach Deutschland gegangen sei, ohne das [Wohnheim] zu informieren.

Bei der Einvernahme vom 14. Juni 2018

sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr die Hosen bis Mitte

Unterschenkel heruntergezogen. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019

sagte sie aus, bis ganz unten (zeigt auf Fussfessel). Vor Vorinstanz war es

dann bis zur Höhe der Knie. Auch was das Festhalten der Hände anbelangt, gibt

es gewisse Unterschiede im Aussageverhalten. Anlässlich der Einvernahme vom 28.

Januar 2019 zeigte die Privatklägerin zuerst vor, der Beschuldigte habe ihr die

Hände vor der Brust zusammengehalten. Auf spätere Frage sagte sie aus, ihre

Hände habe sie während des Geschlechtsverkehrs auf ihrem Kopf gehabt. Auf die

Bitte, dies zu erläutern, zeigte sie dies dann jedoch vor, indem sie ihre Hände

vors Gesicht resp. vor den Körper hielt. Vor Vorinstanz hielt sie die Hände

wieder vor die Brust.

In der Strafanzeige ist geschildert, der

Beschuldigte habe mit seinen Händen ihre Genitalien berührt. Anlässlich der

Einvernahme vom 14. Juni 2018 verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie

sonst noch irgendwo berührt habe. Auch in den weiteren Einvernahmen war nie die

Rede von einem Berühren der Genitalien. Auch die Angabe in der Strafanzeige,

der Beschuldigte habe sie angewiesen, nicht zu schreien, sonst werde er sie

schlagen, bestätigte die Privatklägerin in keiner der vier Einvernahmen.

Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe beim Streit ums Handy schlagen

wollen, es aber nicht getan.

Gegenüber der behandelnden Ärztin gab

die Privatklägerin an, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte einen Samenerguss

gehabt habe. In den späteren Einvernahmen sagte sie dann aber aus, der

Beschuldigte habe ihr auf den Bauch ejakuliert.

Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni

2018 verneinte die Privatklägerin, vor oder nach dem Vorfall mit jemand anderem

Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Bei der Befragung vom 28. Januar 2019 gab

sie dann an, vor dem Vorfall schon sexuelle Erfahrungen gehabt zu haben und

insbesondere nicht mehr Jungfrau zu sein. Ebenso verneinte sie anlässlich der

Einvernahme vom 28. Januar 2019 die Frage, ob sie und der Beschuldigte sich

schon beim ersten Treffen körperlich näher gekommen seien, ob es zu

Berührungen, Küssen, Umarmungen gekommen sei. H.___ sagte jedoch am 10. Juli

2018 aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin beim ersten Treffen in [Stadt]

immer umarmt und auf die Wange geküsst. Dies sei ihr nicht unangenehm gewesen.

Jedoch sagte die Privatklägerin bereits bei der Einvernahme vom 14. Juni 2018

aus, der Beschuldigte habe sie in [Stadt] anlässlich des ersten Treffens

umarmt. Er habe seinen Arm um ihre Schulter gelegt und den Kopf angelehnt.

Schliesslich gab die Privatklägerin am

28. Januar 2019 zu Protokoll, es habe keinen Fernseher im Hotelzimmer gehabt

(dies auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe den Fernseher

eingeschaltet), was nachweislich falsch ist.

Anlässlich der Einvernahme vom 28.

Januar 2019 sagte die Privatklägerin auf entsprechende Frage aus, sie habe den

Penis des Beschuldigten gesehen, als dieser den Reissverschluss geöffnet habe.

Auf die Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob der Penis des Beschuldigte

steif gewesen sei, antwortete die Privatklägerin dann, das wisse sie doch

nicht, sie habe nicht darauf geachtet. Sie habe nicht gesehen, wie er ihn

ausgepackt habe. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte die

Privatklägerin auch erstmals aus, dass sie Schmerzen gehabt und versucht habe,

den Beschuldigten zu treten, und dass sich der Beschuldigte bewegt habe. Dass

sie Schmerzen gehabt habe, sagte die Privatklägerin aber gemäss Aussage von I.___

schon bei der Befragung durch diese am Tatabend. Gemäss Aussage von I.___ habe

die Privatklägerin ihr auch gesagt, der Beschuldigte habe ihr die Beine

auseinandergedrückt. Dies bestätigte die Privatklägerin in den nachfolgenden

Einvernahmen nicht. Lediglich in der Befragung vor Vorinstanz sagte sie aus,

die Beine des Beschuldigten seien zwischen ihren Beinen gewesen.

Auf diese Unterschiede wird im Rahmen

der abschliessenden Beweiswürdigung (vgl. nachfolgende Ziff. IV./2.5.5)

zurückzukommen zu sein.

2.5.3 Glaubhaftigkeitsanalyse

Die Schilderungen der Privatklägerin

enthalten zahlreiche Realkennzeichen: So schilderte sie mehrfach detailliert

und übereinstimmend die zwischen ihr und dem Beschuldigten geführten Gespräche.

Die geschilderten tatspezifischen Gesprächsinhalte sind dabei oft sehr

individuell geprägt und wirken authentisch: So habe er sie immer wieder

gefragt, ob sie nichts sagen werde, resp. gebeten, keine Anzeige zu machen, er

habe genug Probleme. Dabei sei er vor ihr auf die Knie gegangen. Er habe das

nicht gewollt. Es tue ihm leid. Er sei sonst nicht so. Als er sie habe schlagen

wollen, habe sie zu ihm gesagt, wenn er sie jetzt noch schlage, dann mache er

alles nur noch schlimmer, aber für ihn, nicht für sie. Er habe im Zusammenhang

mit dem Streit über das Handy gesagt «lass mich wenigstens schlafen», wenn sie

das Handy habe, könne er nicht schlafen. Sie habe dann gesagt, er solle ihr das

Handy zurückgeben, sie werde nichts machen. Er habe gesagt, er habe eine

Krankheit. Sein Kopf blockiere. Er habe das nicht kontrollieren können. Sie

habe ihn «Psycho» genannt. Er habe gesagt, er sei kein «Psycho», er sei

eigentlich nicht so.

Weiter schilderte die Privatklägerin

mehrfach eindrücklich ihre eigenen Gefühle und Gedanken sowie die Gefühlslage

des Beschuldigten: Er habe Angst gehabt, dass sie ihn anzeige. Sie sei

schockiert gewesen. Sie habe sich nicht mehr bewegen und nichts sagen können. Er

habe den Übergriff mit seiner Krankheit rechtfertigen wollen. Er sei aggressiv

gewesen. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Am Schluss habe sie sich

komisch gefühlt. Sie sei einfach sprachlos gewesen. Sie habe nicht gewollt,

dass er meine, sie möge ihn nicht. Sie glaube, ihn habe gar nicht interessiert,

was sie gesagt habe. Sie habe gedacht, dass er sie (= ihre Handynummer) nun

blockiere und deshalb einen Screenshot gemacht.

Weiter fällt auch der generell fehlende

Belastungseifer auf. Die Privatklägerin entlastete den Beschuldigten mehrfach: Der

Beschuldigte habe gesagt, es tue ihm leid. Er habe sie schlagen wollen, es aber

nicht getan. Zuerst habe er sie schon küssen wollen, habe es aber dann nicht

gemacht und es sei «ok» gewesen. Sie habe den Kopf weggedreht und gesagt, er

solle aufhören, dann habe er aufgehört. Er sei ganz nett mit ihr gewesen, weil

er Angst gehabt habe, dass sie ihn anzeige werde. Er habe nicht gesagt, sie solle

seinen Penis in den Mund nehmen. Er sei nicht bewaffnet gewesen und habe sie

nicht verletzt. Ja, als er versucht habe, sie zu küssen, hätte sie aufstehen

und gehen können. Am Anfang sei alles gut gewesen.

Die Privatklägerin hielt auch mit

Selbstbelastungen nicht zurück: Im Kino habe sie zugelassen, dass er ihre Hand

auf seinen Oberschenkel gelegt habe. Sie sei auf seine Bitte hin zu ihm ins

Bett gelegen. Sie wisse, dass sie nicht hätte duschen sollen. Sie habe das

Gefühl gehabt, sie sei schuld, weil sie mit ihm mitgegangen sei. Sie habe ein

schlechtes Gewissen gehabt, weil sie das [Wohnheim] nicht informiert habe, nach

Stuttgart zu gehen.

Schliesslich unterlegte die

Privatklägerin ihre Aussagen auch mehrfach mit eindrücklichen Gesten: Beispielsweise

bei der Schilderung, wie er ihr die Hände festgehalten habe oder wie er sie

beim Streit ums Handy gehalten habe (Griff mit der Hand ans Kinn). Als sie

sagte, sie sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, lehnte sie sich im Stuhl

zurück. Bei der Schilderung, sie habe aufstehen wollen, machte sie eine

Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper.

Sehr eindrücklich sind auch die

Schilderungen der Zeugin I.___ über die Schilderungen der Privatklägerin: Beispielsweise

wie sie sich wegen seines Gewichts nicht habe wehren können. Wegen des Gewichts

und der Angst habe es ihr wie die Sprache verschlagen. Es habe ihr den Schnauf

genommen. Oder die Aussage der Zeugin I.___, wonach sie in einem kurzen Moment

der Schilderungen der Privatklägerin sehr eindrücklich den Schreck in ihrem

Gesicht gesehen habe. Es habe sie am ganzen Körper geschüttelt. Es sei klar gewesen,

dass sie etwas erlebt habe.

Auf der anderen Seite fällt auch auf,

dass die Schilderungen der Privatklägerin gerade zum eigentlich vaginalen

Eindringen eher knapp ausfielen. Dies war auch bei den Schilderungen gegenüber

der Zeugin I.___ der Fall. So schilderte die Zeugin eindrücklich, es habe wie

einen Sprung gegeben, als die Privatklägerin geschildert habe, wie der

Beschuldigte auf ihr drauf gewesen sei. Wie er auf sie gekommen sei, habe sie

nicht geschildert. Auch als sie gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr die

Beine auseinandergedrückt, habe sie nachfragen müssen, ob er in sie

eingedrungen sei. Sie habe das zwar bejaht, aber nicht geschildert, wie er dies

gemacht habe. Dieser Sprung war auch bei der Einvernahme vom 28. Januar 2019

ersichtlich, als die Privatklägerin trotz mehrmaligem Nachfragen des

Verteidigers kaum schildern konnte, wie der Beschuldigte auf sie kam.

2.5.4 Beurteilung der Aussagen des

Beschuldigten

Beim Aussageverhalten des Beschuldigten

fällt auf, dass sich dieser zum Kernsachverhalt sehr zurückhaltend äusserte. So

sagte er etwa zu Beginn der ersten Einvernahme aus, im Hotelzimmer seien sie

sich näher gekommen, mehr müsse er wohl nicht erzählen. Auf den konkreten

Vorhalt, er habe gegen den Willen der Privatklägerin deren Hosen und Unterhosen

runtergezogen, lautete seine Antwort, er habe seine Aussage gemacht, mehr sage

er nicht. Auf die Frage anlässlich der zweiten Einvernahme, wie er reagiert

hätte, wenn die Privatklägerin keinen Sex gewollt hätte, antwortete er, er

wolle keine Aussagen machen. Auf den Vorhalt, er habe bereits vor dem Essen im

Hotelzimmer versucht, die Privatklägerin zu küssen: Er erinnere sich nicht. Er

vermochte sich auch nicht daran zu erinnern, im Kino der Privatklägerin die

Hand aufs Knie gelegt zu haben. Auf die Frage, wie es dann im Hotelzimmer

weitergegangen sei, meinte der Beschuldigte wiederum, er wolle keine Aussagen

mehr machen. Auf den Vorhalt, er habe sie dann küssen wollen, sie habe ihn

weggestossen: Er gebe keine Aussagen mehr. Auf den Vorhalt, er sei dann wütend

geworden: «Keine Aussage, ich weiss es nicht. Also ich kann mich nicht

erinnern». Nach der Einwendung seines Verteidigers, er (Beschuldigter) solle

klar sagen, ob er sich nicht erinnere oder keine Aussagen machen wolle: «Also

keine Aussage». Auf den Vorhalt, die Hände der Geschädigten festgehalten zu

haben: Er könne sich nicht mehr erinnern. Auf den Vorhalt, dass er ihre Hose

ausgezogen habe und sie begonnen habe zu schreien, begnügte er sich mit einem

knappen «stimmt nicht», wobei der Beschuldigten lächelte. Auf den Vorhalt,

gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina

eingedrungen zu sein, reagierte der Beschuldigte zuerst lediglich mit einem

Kopfschütteln, um dann anzufügen: «Wir hatten zusammen etwas ja, aber nicht,

dass sie keinen Willen hatte. Es ist einfach passiert.». Er könne sich nicht

erinnern, dass er ihr das Handy weggenommen habe.

Nun ist es zwar so, dass der

Beschuldigte nicht verpflichtet ist, Aussagen zu machen. Wenn er sich

entschliesst, Aussagen zu machen, dann ist es schon sehr auffällig, wenn er

dann konkrete Vorhalte lediglich sehr knapp bestreitet, ohne weitere

Ausführungen zu machen, sich an konkrete Vorhalte gar nicht mehr erinnern will

oder punktuell antwortet, dazu keine Aussage zu machen. Von einem unschuldigen

Beschuldigten, der sich mit einem derart schweren Vorwurf konfrontiert sieht,

der seine persönliche Freiheit bedroht und sein Bleiberecht in der Schweiz

gefährdet, wäre zu erwarten, dass er die konkrete Vorhalte vehement bestreitet

und zu seiner eigenen Entlastung konkret und ausführlich schildert, wie es

tatsächlich war. Nun mag es zwar auch für einen Unschuldigen durchaus gute

Gründe geben, die Aussage zu verweigern und dies darf ihm grundsätzlich nicht

angelastet werden. Dann wäre aber eine konsequente Aussageverweigerung zu

erwarten gewesen. Das schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten sowie der

Umstand, dass er sich windete und auswich, sobald es um den eigentlichen Kern

des Vorhaltes ging, indem er sich auf eine Erinnerungslücke bzw. sein

Aussageverweigerungsrecht berief, erweist sich als höchst auffällig und spricht

nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch das ausgesprochen selektive

Erinnerungsvermögen des Beschuldigten nährt gewichtige Zweifel hinsichtlich der

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt,

dass die zum Teil sehr detaillierten Schilderungen des Beschuldigten Vorgänge

betrafen, die nicht der jüngeren Vergangenheit zuzurechnen sind, sondern sich auf

den Deliktstag und zum Teil auf den Tatort selbst bezogen: So konnte sich der

Beschuldigte erinnern, wie er im Hotelzimmer in Stuttgart seine Jacke auszog,

sich ins Bett legte und den Fernseher anschaltete (AS 155, 213). Ebenso

blieb dem Beschuldigten eine Vielzahl von Details in Bezug auf den gemeinsamen

Besuch des Restaurants in der Erinnerung haften (AS 154, 223: Suche nach einem

griechischen Restaurant in Stuttgart und dessen Besuch, Unterhaltung der

Privatklägerin mit dem Restaurantpersonal auf Griechisch, kein Alkoholkonsum im

Restaurant, es sei ein feines Essen gewesen), wohingegen er sich an den

Geschlechtsverkehr bzw. den ihm unmittelbar vorausgegangen Handlungen kaum

erinnern konnte. Die wenigen hierzu erfolgten Angaben wirkten zudem wenig

plausibel. Insbesondere seine mehrmals vorgebrachte Aussage, wonach die

Privatklägerin im Hotelzimmer selber ihren Hosenknopf aufgemacht und sich ihm,

ohne dass man sich vorher über Sex unterhalten habe, angeboten habe, wirkt nicht

lebensnah. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte oft mit Gegenfragen

antwortete, was auch seinem Verteidiger nicht entging, forderte doch dieser seinen

Mandanten anlässlich der Schlusseinvernahme ausdrücklich auf, keine Gegenfragen

mehr zu stellen (vgl. AS 231). Beispielsweise auf die Frage, ob er einen

Samenerguss hatte, fragte er zuerst zurück, wie dies gemeint sei, um dann

anzufügen, er wisse es nicht mehr. Später sagte er dann aus, er habe der

Privatklägerin auf den Bauch ejakuliert, das mache er immer so.

Zu guter Letzt hat sich der Beschuldigte

in wesentlichen Punkten aber auch widersprochen: Bei der ersten Einvernahme vom

28. Januar 2019 sagte er, die Privatklägerin habe ihren Hosenknopf geöffnet und

dann ihre Hose ausgezogen. Wie die Verabschiedung an diesem Tag erfolgt sei,

wisse er nicht mehr. Es müsse irgendetwas passiert sein. Er wisse es nicht

mehr. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. September 2020 sagte er aus,

entweder habe sie ihre Hose ausgezogen oder er. Er glaube, dass er den Kontakt

zur Privatklägerin abgebrochen habe. Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung war er sich dann schliesslich wieder

sicher, dass die Privatklägerin ihre Hose selbst ausgezogen hatte und er den

Kontakt abgebrochen hatte. Er habe sie (bzw. die Nummer der Privatklägerin) blockiert.

Er denke, die Privatklägerin schuldige ihn falsch an, weil er den Kontakt

abgebrochen habe.

2.5.5 Abschliessende Beweiswürdigung

Vorab ist festzuhalten, dass kein Motiv

ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht

belasten sollte. Mit Bezug auf die Motivlage ist auch auf die anlässlich der

Berufungsverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte «Ghosting»-These (vgl. insbesondere

ASB 108 f., AS 115) näher einzugehen. Die Verteidigung macht geltend, der

Beschuldigte habe in jener Zeit sich in Bezug Frauen, mit denen er zuvor in

einem (auch sexuellen) Kontakt gestanden sei, für ein sog. «Ghosting» (abrupter

und konsequenter Kontakt- und Kommunikationsabbruch) entschieden. Auch die

Privatklägerin sei vom Beschuldigten «geghostet» worden. Diese habe im

Nachhinein (womöglich bereits kurz nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr)

ihren Entscheid, sich schnell auf den Beschuldigten eingelassen zu haben,

bereut und in der Folge ungute Gefühle zum relevanten Geschehen entwickelt. Sie

sei sich aufgrund des «Ghostings» des Beschuldigten benutzt vorgekommen und

habe mit der Anzeige und den Aussagen gegen den Beschuldigten die Sache für

sich ins rechte Licht rücken wollen. Diese «Ghosting»-These verfängt jedoch gleich

aus mehreren Gründen nicht: Zum einen steht fest, dass sich die Privatklägerin kurze

Zeit nach dem Ereignis, nämlich noch am Abend des 17. Februar 2018, als sie ins

[Wohnheim] zurückkehrte, ihrer Mitbewohnerin H.___ und der Betreuerin I.___ anvertraute

und ihnen gegenüber den Beschuldigten konkret belastete. Diese Gespräche fanden

somit zu einem Zeitpunkt statt, als sich bei der Privatklägerin noch gar keine

Enttäuschung über allfällig unerwiderte Kontaktversuche eingestellt haben

konnte. Gegen die «Ghosting»-These spricht vor allem aber auch die tatnächste

Aussage des Beschuldigten selbst. Dieser gab am 28. Januar 2019 zu

Protokoll, er wisse nicht, wie lange er generell noch mit der Privatklägerin

Kontakt gehabt habe (AS 159). Er erwähnte keine Kontaktaufnahme und auch keinen

Versuch hierzu durch die Privatklägerin selbst: Daran könne er sich nicht

erinnern (AS 160). Und er blieb – einmal mehr – vage: Es müsse irgendetwas passiert

sein, so dass der Kontakt abgebrochen sei (AS 159, Antwort auf Frage 89). Im

Weiteren bleibt basierend auf diesem «Ghosting»-Szenario unerfindlich, weshalb die

Privatklägerin bis zur Anzeige 1 ½ Monate verstreichen liess. Ginge man – im

Sinne eines Racheaktes – von einer wahrheitswidrigen Anzeige als Reaktion auf ein

vom Beschuldigten ausgeübtes «Ghosting» aus, wäre vielmehr damit zu rechnen

gewesen, dass die Privatklägerin gleich unmittelbar darauf eine Anzeige gegen

den Beschuldigten erstattet hätte. Auch wäre in diesem Fall zu erwarten

gewesen, dass die Vorwürfe der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten weit drastischer

ausgefallen wären und die Privatklägerin auf Entlastungen des Beschuldigten

gänzlich verzichtet hätte, was aber – wie unter vorstehender Ziff. IV.2.5.3 dargelegt

– gerade nicht der Fall war.

Wie dargelegt, enthalten die Schilderungen

der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen, die in ihrer Ausgeprägtheit

imponieren und insgesamt einen glaubhaften Eindruck ihrer Aussagen

hinterlassen. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr

auffällig und ausweichend und spricht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Seine

Aussagen sind geradezu prototypisch für einen Beschuldigten, der etwas zu

verbergen hat.

Was die festgestellten Widersprüche bzw.

Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin anbelangt, gilt es, diese zu

relativieren. Dass die Privatklägerin der Zeugin I.___ und der untersuchenden

Ärztin wahrheitswidrig angab, der Vorfall habe sich beim Beschuldigten zu Hause

ereignet, ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund ihres eigenen Fehlverhalten. So

sagte doch die Privatklägerin selbst aus, sie habe sich mitschuldig gefühlt,

weil sie mit dem Beschuldigten mitgegangen sei. Sie habe ein schlechtes Gewissen

gegenüber dem [Wohnheim] gehabt. Den dortigen Betreuerinnen gegenüber machte

die Privatklägerin vor der Abreise nachweislich falsche Angaben (vorgesehener Aufenthalt

beim Beschuldigten zu Hause) bzw. verschwieg relevante Angaben (Verlassen der Schweiz,

Aufenthalt im Ausland). Die Privatklägerin realisierte, dass sie mit ihrem

Verhalten das in sie gesetzte Vertrauen des [Wohnheim] enttäuscht hatte, und sie

war in den Tagen unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Deutschland noch nicht in

der Lage, zu ihrem Fehler zu stehen und den vorgenannten Personen ihren

tatsächlichen Aufenthaltsort offenzulegen. Das Schuldgefühl der Privatklägerin

ist somit absolut nachvollziehbar, stellt aber wie dargelegt letztendlich auch

ein Realkennzeichen dar.

Dass in der Strafanzeige teilweise

Angaben enthalten sind, welche die Privatklägerin in den nachfolgenden

Einvernahmen nicht bestätigte, spricht ebenfalls nicht unbedingt gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zwar hat die Zeugin I.___ ausgesagt, sie habe

die Strafanzeige mit der Privatklägerin besprochen. Es ist jedoch nicht

auszuschliessen, dass D.___, welche die Strafanzeige verfasst hat, die

Privatklägerin allenfalls in gewissen Punkten missverstanden hat und die

Privatklägerin sich dann entweder nicht getraut hat, dies richtigzustellen,

oder das Missverständnis nicht bemerkt hat. Ob die Reise nach Stuttgart nun

spontan am selben Tag vom Beschuldigten vorgeschlagen wurde oder dieser sich

bereits drei Tage vorher mit der Privatklägerin darüber unterhalten hat, ist einerseits

nicht wesentlich. Andererseits ist wiederum nachvollziehbar, weshalb die

Privatklägerin darüber allenfalls die Unwahrheit erzählte, würde es sie doch in

einem besseren Licht dastehen lassen, wenn die Reise nicht von «langer Hand» geplant

gewesen wäre.

Auch die unterschiedlichen Angaben, ob

die Privatklägerin nun zuerst auf dem Bett gesessen oder gelegen sei, sind

nicht derart wesentlich, als dass gewisse Unsicherheiten in den Aussagen –

insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin erst Monate nach

der Tat polizeilich befragt wurde – nicht erklärbar wären. Dasselbe gilt für

den Umstand, dass sie nicht mehr genau erklären konnte, wie der Beschuldigte

auf ihr zu liegen gekommen ist. Was die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf

das Festhalten der Hände anbelangt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die

Privatklägerin dies meist gleich vorgezeigt hat (gekreuzte Hände vor dem

Körper). Auf der anderen Seite muss man sich vor Augen führen, dass es sich um

einen dynamischen Vorgang handelte, bei welchem sich sowohl der Beschuldigte

wie die Privatklägerin bewegt haben dürften. Dabei ist es sehr gut möglich,

dass die Position der Hände der Privatklägerin nicht immer gleich war. Es kann

in diesem Kontext deshalb nicht von Widersprüchen im engeren Sinne die Rede

sein. Dass die Zeugin H.___ von einem Festhalten mit beiden Händen

berichtete, kann ohne Weiteres auf ein Missverständnis zwischen der Zeugin und

der Privatklägerin zurückzuführen sein. Auch hinsichtlich der Frage, bis wie

weit nach unten der Beschuldigte die Hose/Unterhose der Privatklägerin gezogen

habe, gilt es das dynamische Geschehen zu berücksichtigen. Man darf

schliesslich auch nicht ausser Acht lassen, dass das Ganze für die

Privatklägerin ein nicht nur stark schambehaftetes, sondern auch traumatisches

Ereignis darstellt. Damit erklären sich auch die unterschiedlichen Aussagen, ob

sie nun den Penis des Beschuldigten gesehen habe oder nicht. Die Befragung vor

Vorinstanz erfolgte über drei Jahre nach der Tat. Es ist somit nicht

ausserordentlich, dass die Privatklägerin die suggestive Frage des

Gerichtspräsidenten, ob sie versucht habe, den Beschuldigten zu treten, mit Ja

antwortete. Dass sie Schmerzen gehabt habe, wie sie vor Vorinstanz aussagte,

sagte sie schon am Tattag gegenüber der Zeugin I.___, zu welcher sie ein

Vertrauensverhältnis hatte. Dass die Privatklägerin vor Vorinstanz auf

entsprechende Frage erstmals aussagte, der Beschuldigte habe sich beim

Geschlechtsverkehr bewegt, erstaunt ebenfalls nicht, ist doch dies wohl eine

Selbstverständlichkeit, zu deren Erwähnung sich die Privatklägerin ohne

vorherige explizite Frage nicht veranlasst sah. Dass die Privatklägerin den

eigentlichen Akt des Geschlechtsverkehrs nicht sehr detailliert schilderte, mag

einerseits wiederum mit Schamgefühlen und Traumatisierung zu tun habe. Es ist

aus der Traumaforschung bekannt, dass das Hirn als Schutzmechanismus gewisse

Dinge ausblendet. Auf der anderen Seite ist das Eindringen des Mannes mit

seinem Penis in die Vagina einer Frau in der klassischen Stellung (wie es sich

vorliegend ereignete) aber auch nicht ein derart komplexer und mehrgliedriger

Vorgang, welcher zu weitschweifigen Schilderungen Anlass geben würde.

Dass die Privatklägerin zu Beginn der

Befragung vom 28. Januar 2019 an dem Tag, als der Beschuldigte zum ersten Mal

mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde, sagte, sie sei sich sicher, der

Beschuldigte lüge, spricht nicht a priori dafür, dass die Privatklägerin die

Unwahrheit sagt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat – dem

eindringlichen Flehen, von einer Anzeige abzusehen, und der Wegnahme des Handys

– sowie des Umstands, dass der Beschuldigte die Privatklägerin danach

blockierte, konnte diese durchaus erahnen, dass der Beschuldigte die Tat

bestreiten könnte. Davon ging die Privatklägerin ja offensichtlich auch

unmittelbar nach der Tat aus, weshalb sie einen Screenshot vom Kontakt des

Beschuldigten erstellte.

Dass die Privatklägerin der behandelnden

Ärztin gegenüber offenbar angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte einen

Samenerguss gehabt habe, ist letztlich ohne Belang, da es ja unbestritten ist,

dass der Beschuldigte auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte. Auch was

die unterschiedlichen Angaben zum Umstand, ob die Privatklägerin schon

Geschlechtsverkehr hatte oder nicht, anbelangt, sind diese nicht derart

wesentlich, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt in Zweifel zu

ziehen wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, es habe

im Hotelzimmer kein Fernsehgerät gehabt. Dass sich die Privatklägerin bei dem

von ihr geschilderten Geschehen nicht unbedingt an ein Fernsehgerät erinnern konnte,

ist nachvollziehbar.

Zu guter Letzt kann der Privatklägerin

auch nicht angelastet werden, dass sie den gegenüber der Zeugin I.___ erwähnten

Umstand, der Beschuldigte habe mit seinen Beinen ihre Beine

auseinandergedrückt, in späteren Einvernahmen nicht explizit erwähnte.

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte sie immerhin aus, die Beine des

Beschuldigten seien zwischen ihren gewesen. Wiederum ist darauf hinzuweisen,

dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Privatklägerin erst

Monate nach der Tat polizeilich befragt wurde. Das Auseinanderdrücken der Beine

dürfte sich ziemlich zeitnah oder gar zeitgleich mit der für die Privatklägerin

schmerzhaften Penetration ereignet haben, so dass dieses Detail in der

Erinnerung der Privatklägerin später in den Hintergrund trat.

Alles in allem mögen die erwähnten Unterschiede

in den Aussagen der Privatklägerin auf den ersten Blick zwar gewisse Zweifel

nähren. Bei einer vertieften Auseinandersetzung lassen sich die meisten davon erklären.

Im Gesamtgefüge aller Beweismittel, insbesondere unter Berücksichtigung der

zahlreichen gewichtigen Realkennzeichen, des sehr auffälligen Aussageverhaltens

des Beschuldigten, eines vollständig fehlenden Falschbezichtigungsmotivs der

Privatklägerin sowie des Umstandes, dass die Aussagen der Privatklägerin

indirekt durch zwei weitere Zeuginnen bestätigt werden, bleiben jedoch keine

nicht zu unterdrückenden Zweifel daran zurück, dass sich der Sachverhalt, so

wie in der Anklageschrift geschildert, verwirklich hat.

Diese Schlussfolgerung drängt sich auch

deshalb auf, weil die Privatklägerin in der Tatnacht nachweislich um 03:55 Uhr

einen Screenshot von den Kontaktangaben des Beschuldigten auf WhatsApp machte,

was sich vor dem Hintergrund eines angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs

nicht schlüssig erklären liesse. Es handelt sich hier um ein gewichtiges

objektives Beweismittel. Daran ändern auch die seitens der Verteidigung dagegen

vorgebrachten Argumente nichts. Es ist zwar – mit der Verteidigung –

einzuräumen, dass der von einem Polizisten anlässlich der Einvernahme vom 7.

Juni 2018 ab dem Handy der Privatklägerin abfotografierten Screenshot, der schliesslich

zu den Akten genommen wurden (AS 90), beweisrechtlich nicht die gleiche

Aussagekraft hat wie eine direkt ab dem Handy erhobene Datei. Daraus im Sinne

der Verteidigung auf eine Unverwertbarkeit zu schliessen (vgl. Plädoyer, ASB

115), geht jedoch fehl. Es wurde weder geltend gemacht, noch ist erkennbar,

dass dieses Beweismittel unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt

worden ist. Ein Antrag, dieses Beweismittel aus den Akten zu weisen, was bei

unverwertbaren Beweisen vorgesehen ist (Art. 142 Abs. 5 StPO), wurde denn auch

von der Verteidigung nie gestellt. Wenn die Verteidigung im Weiteren

vorbringt, ein Screenshot mit den Kontaktangaben des Beschuldigten könne auch

nach bereits vorgenommener Kontaktblockade erstellt werden und das Datum und

die Uhrzeit könnten abgeändert werden, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:

Technisch sind solche manipulative Eingriffe zwar möglich, mit Blick auf die

massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweisen sie sich aber als

äusserst unwahrscheinlich. Ginge man mit der Verteidigung (vgl. ASB 115) davon

aus, die Privatklägerin habe den Screenshot zwar erst später erstellt, jedoch

bewusst mit dem Datum und der Uhrzeit der Tatnacht versehen, um ihre (wahrheitswidrigen)

Vorwürfe mit gefälschten Sachbelegen zu untermauern, so hätte dieses Vorgehen

eine ausgesprochen hohe planerische Kompetenz sowie ausserordentliche Raffinesse

und Durchtriebenheit erfordert. Es sind dies jedoch alles Eigenschaften, die

bei der Privatklägerin nicht zu erkennen sind. Vielmehr verdeutlicht die

Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 28. Januar 2019, dass die intellektuellen

und kommunikativen Fähigkeiten der Privatklägerin limitiert sind. Sie hatte

zuweilen Schwierigkeiten, die Fragestellungen zu erfassen, was zum einen daran

lag, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist, zum anderen aber auch auf ihre

intellektuellen Begrenzungen zurückzuführen ist, die sich auch darin

manifestierten, dass die Privatklägerin, obwohl sie dies unbedingt wollte, nicht

in der Lage war, eine Volllehre zu absolvieren (vgl. die Aufzeichnungen der

Betreuerin I.___: AS 252).

Auch der Umstand, dass die

Privatklägerin weder der Zeugin H.___ noch der Zeugin I.___ etwas vom

Screenshot erwähnte, ist nicht erstaunlich, stand doch am Tattag das Bedürfnis,

über den sexuellen Missbrauch zu berichten, im Vordergrund. Schliesslich

erklärte die Privatklägerin nachvollziehbar, weshalb sie nicht, als der

Beschuldigte eingeschlafen war, mit ihrem Handy die Polizei oder sonst wen anrief

resp. sich nicht an die Rezeption wendete. Die Privatklägerin machte sich

Vorwürfe, weil sie heimlich, ohne im [Wohnheim] Bescheid gegeben zu haben, mit

dem Beschuldigten nach Deutschland gegangen war, und sie musste das soeben

Geschehene erst einmal verarbeiten. Dass sie möglichst schnell nach Hause

wollte und nicht länger ohne Geld und ohne geographische Kenntnisse in einer

für sie fremden Stadt, in welcher sie niemanden kannte, verweilen wollte, ist

nachvollziehbar. Ganz allgemein gilt es schliesslich immer auch, sich bei Fällen

von schwerem sexuellen Missbrauch mit stereotypen Erwartungen, wie sich Opfer

vernünftigerweise zu verhalten haben, zurückzuhalten.

Es ist daher im Ergebnis von dem in der

Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt auszugehen.

V. Rechtliche Würdigung

1. Vergewaltigung

Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Ziff. II./3., US 24 - 26). Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung im

Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.

2. Nötigung

2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen

Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die

Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216

E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich

unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene

nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3).

Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss

den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010

vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen

Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die

Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB

restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die

Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181

StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss,

um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung

in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz

ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher

Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln

vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige

Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art.

181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit

Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit

verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist

unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das

Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die

Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck

rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b;

je mit Hinweisen).

2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte der

Privatklägerin mit Gewalt das Handy weggenommen und es ihr während einer

Zeitspanne von fünf bis zehn Minuten nicht mehr zurückgegeben. Als Nötigungszweck

hält die Anklageschrift vor, es sei dem Beschuldigten darum gegangen, «zu

verhindern, dass die Privatklägerin die Polizei alarmiert oder jemandem von der

Vergewaltigung erzählt». Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich

jedoch, dass der Beschuldigte ihr das Handy weggenommen hat, als sie einen

Screenshot machen wollte. Zum Tätigen von Anrufen oder Versenden von

Nachrichten habe sie das Handy nicht benutzen können, da sie im Ausland keine

Verbindung habe aufbauen können (was hinsichtlich Notrufe nicht zutrifft, aber im

Tatzeitpunkt der irrigen Annahme der Privatklägerin entsprach). Unabhängig

davon habe sie – so die weiteren Aussagen der Privatklägerin – aber auch nicht

beabsichtigt, die Polizei oder sonst wen zu benachrichtigen. Dies tat sie denn auch

nicht, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr das Handy wieder zurückgegeben

hatte. Mithin ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des angeklagten

Sachverhaltes nicht erfüllt, da die Wegnahme des Handys nicht die Verhinderung

der Benachrichtigung von Polizei oder Drittpersonen bewirkt hat. Der Vorsatz

des Beschuldigten richtete sich jedoch darauf. Weder konnte er wissen, dass die

Privatklägerin keine Verbindung hatte, noch war ihm bewusst, dass die

Privatklägerin nicht die Absicht hatte, die Polizei oder Dritte zu alarmieren.

Es liegt somit ein Versuch vor. Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter

Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Regeln der Strafzumessung zutreffend zusammengefasst, darauf kann grundsätzlich

verwiesen werden. Näherer Erörterung bedarf noch die Wahl der Sanktionsart.

1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt

sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

(Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe

gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E.

3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E.

4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1;

97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch

im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe

und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.

1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.

konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art.

49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln

abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E.

2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wenn es

an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher

zu begründen.

1.2 Die frühere Rechtsprechung liess

Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei

zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht

sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (Urteile 6B_210/2017

vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine

weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit

einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war

und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion

als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013

E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.

1.4.2).

Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche

Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf

BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.

1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020

E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf

eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine

kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen

ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem

zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das

Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).

Zudem darf nach der neusten

Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020

E. 2.2 und 2.4).

1.3 Im Urteil 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des

Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes

ausgeführt:

«Das

Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei

den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden

sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022

E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu

beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen

Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

(Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das

Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022

E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen:

Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst

die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der

Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie

ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage.

Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E.

3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de

l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das

Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend

(‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende

Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben

den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach

der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der

neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,

wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind

und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden

Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken

(Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil

berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und

kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil

6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit

Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da

es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies

widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang

mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven

Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1. Januar 2018 in Kraft

getretenen Fassung). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und

mittleren Kriminalität (‘la petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion

dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur

verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa

notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und

Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»

Berücksichtigt man auch die frühere

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl

der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und

nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl

der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in: AJP 4/2022, 342 ff.).

In BGE 147 IV 241 hielt das

Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe

zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass

festzusetzen. In E. 3.2 führte es hiezu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):

« Die

Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache

Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in

Tagessätze oder in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen

Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil,

der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung

sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien

berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das

Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn

er anführt, dass der Richter zuerst ein ‘Mass an Strafeinheiten’ festlegen und

dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher

erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem

Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter

ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für

jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die

Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO

voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der

Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht

(vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2

S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»

1.4 Die Strafzumessung ist zweistufig,

sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der

entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter

vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der

Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies

erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die

massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die

Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine

soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention.

Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei

der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die

Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,

kommt er nicht umhin sämtliche Kriterien zur Bemessung des

Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit,

Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits

miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung

des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs

und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.

In der Praxis behilft sich der Richter

bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er

in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des

Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses

Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.

Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur

eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.

Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses

bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammerung des Verschuldens – aufgrund

der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter

und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der

Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses

Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter

Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor

der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der

Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese

Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu

verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,

ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies

nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem

Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden

innerhalb dieses eng begrenzten Spektrum (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.

Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren

Verschulden die Strafe im Bereich 60 - 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für die

schwerste Tat

Vorliegend handelt es sich bei der

Vergewaltigung um die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat. Der

abstrakte Strafrahmen beträgt gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe

von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit ist zugleich klar, dass eine

Geldstrafe nicht möglich ist.

Der Beschuldigte wendete als Nötigungsmittel

physische Gewalt an. Indes überschritt die angewendete Gewalt kaum das für die

Bejahung des Tatbestandes erforderliche Mindestmass. Der Beschuldigte hielt der

kleinen und zierlich gebauten Privatklägerin die Hände fest und nutzte seine

physische Überlegenheit respektive sein deutlich grösseres Körpergewicht, um das

Opfer widerstandunfähig zu machen. Im Rahmen aller denkbaren Fälle sind

deutlich gravierendere Nötigungsmittel denkbar. Das eigentliche nötigende

Verhalten dauerte mit ca. zwei bis drei Minuten relativ kurz. Allerdings drang

der Beschuldigte ungeschützt in die Privatklägerin ein, auch wenn er nicht in

ihr ejakulierte. Die Privatklägerin musste sich nach der Tat einer

Post-Expositions-Prophylaxe unterziehen und während einer gewissen Zeit

therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch

die Minderjährigkeit der Privatklägerin aus, welche der Beschuldigte zumindest

in Kauf nahm, zumal er das Opfer gemäss seinen Aussagen vom 28. Januar 2019 und

vor Obergericht auf 18 oder 19 schätzte und mit einer solchen Schätzung immer

auch eine gewisse Unschärfe einhergeht. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin in

Anbetracht ihres äusseren Erscheinungsbildes (vgl. hierzu die Videoeinvernahme,

die zudem erst annähernd ein Jahr nach der Tat erstellt wurde) jünger wirkt,

als sie tatsächlich war. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wirkt – ohne

die Tat bagatellisieren zu wollen – im Quervergleich mit anderen Fällen, die

unter diese Strafnorm zu subsumieren sind – eher leicht. Was die Art und Weise

des Tatvorgehens anbelangt, ist festzustellen, dass es im Vorfeld der Tat zu gewissen

körperlichen Annäherungen kam (beispielsweise im Kino oder beim ersten Treffen

in [Stadt]), welche auf die Initiative des Beschuldigten zurückgingen und gegen

die sich die jüngere, damals noch minderjährige Privatklägerin nicht

widersetzte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Privatklägerin dem

Beschuldigten im Hotelzimmer schliesslich klare Grenzen setzte. Indem sie sich

mehrmals verbal widersetzte, sie mehrfach versuchte, ihn von sich wegzustossen,

sowie schrie und weinte, gab sie dem Beschuldigten unmissverständlich zu

erkennen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Angesichts des

Umstandes, dass sich die Privatklägerin bereit erklärt hat, mit dem

Beschuldigten in einem gemeinsamen Zimmer in Stuttgart zu übernachten und gewisse

körperliche Annäherungen im Vorfeld der Tat zuliess, entstand beim

Beschuldigten – wie er auch selbst einräumte – eine gewisse Erwartungshaltung,

welche dann durch die Gegenwehr der Privatklägerin enttäuscht wurde. Während er

in einer ersten Phase vor dem Nachtessen die Gegenwehr der Privatklägerin noch

akzeptierte (als er sie küssen wollte), setzte er sich dann später skrupellos

darüber hinweg. Weder die Schreie noch das Weinen der Privatklägerin hielten

ihn von seinem Tun ab, was von einer erheblichen Gefühlskälte zeugt. Der unter

Anwendung von Gewalt erzwungene Geschlechtsverkehr war nicht von langer Hand

geplant. Anders fällt die Beurteilung hingegen in Bezug auf die Sexualhandlung als

solche aus: Das vom Beschuldigten organisierte Ausflugsprogramm war auf einen

Sexualakt ausgerichtet. Davon zeugen die Buchung des gemeinsamen Hotelzimmers

in Stuttgart sowie die von ihm getroffene Wahl eines klar erotisch geprägten Kinofilmes

(«Fifty Shades of Grey», Teil 3). All dies war nicht Zufall, sondern Kalkül. Das

hat auch hinsichtlich des vom Beschuldigten gewählten Ausflugsziel im Ausland zu

gelten: Das Opfer liess sich vom Beschuldigten nach Stuttgart einladen, in

dieser Grossstadt kannte sie sich nicht aus. Ebenso war sie ohne Geld

unterwegs. Ohne die Unterstützung des Beschuldigten konnte sie sich vor Ort

weder orientieren noch eigenständig die Rückreise in die Schweiz antreten. Die

Privatklägerin begab sich somit in eine gewisse situative Abhängigkeit bzw.

Gefahr. Die Auffassung der Vor-instanz, wonach es sich bei der Privatklägerin

«mehr oder weniger um ein Zufallsopfer» (US 32, in fine) gehandelt habe, ist

mit Blick auf die konkreten Umstände zu verwerfen: Die Privatklägerin kann

gerade nicht als beliebiges, austauschbares weibliches Opfer bezeichnet werden und

es waren opferspezifische Merkmale (Alter, Vulnerabilität sowie Hilf- und Sorglosigkeit

der Privatklägerin), die für die Tatverwirklichung entscheidend waren: Die

Privatklägerin war im [Wohnheim] untergebracht, einer vom Kanton […] bewilligte

Kriseninterventionsstelle, die Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren, die

nicht mehr zu Hause bei ihrer Familie leben können, vorübergehend Schutz

bietet. Der Beschuldigte holte die Privatklägerin direkt in dieser Institution

ab und unterhielt sich dort vor Ort auch mit einer Betreuerin. Er wusste

folglich um die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin, um deren

altersbedingte Unterlegenheit und deren problembehaftete familiäre Situation (andernfalls

wäre die Unterbringung im [Wohnheim] gar nicht erforderlich gewesen) und machte

sich dies zu nutzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Umstände, welche

ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine

ersichtlich.

Gesamthaft ist unter Berücksichtigung

aller relevanten Faktoren von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich des

unteren Verschuldensdrittels (12 - 48 Monate) auszugehen. Mit Blick auf die

Rechtsprechung des Berufungsgerichts erscheint vorliegend dem Verschulden des

Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen.

2.2 Strafzumessung für die versuchte Nötigung

Die Nötigung, begangen als Versuch, steht

in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Vergewaltigung. Zwar

entschuldigte sich der Beschuldigte unmittelbar nach der begangenen

Vergewaltigung bei der Privatklägerin, setzte dann aber gleich zur nächsten Tat

an: Er nahm der Privatklägerin das Handy weg, um zu verhindern, dass diese

Alarm schlug. Die Tatbegehung hatte folglich den Zweck, die Vergewaltigung zu

verheimlichen resp. die Privatklägerin von einer sofortigen Anzeige abzuhalten.

Damit ist sie auch Ausdruck derselben kriminellen Energie wie die

Vergewaltigung. Wegen des engen Zusammenhangs zur Vergewaltigung kann auch beim

Nötigungsversuch nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden, das

eine Geldstrafe rechtfertigen würde. Es ist daher auch für dieses Delikt eine

Freiheitsstrafe festzusetzen. Sowohl Nötigungsmittel wie auch das Ausmass der

Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin sind eher gering: Sie

konnte während 5 bis 10 Minuten ihr Handy nicht benutzen. Die Nötigung, war

nicht geplant, sondern vielmehr spontane Folge der Vergewaltigung. Es ist von

einem leichten Verschulden eher im unteren Bereich des ersten

Verschuldensdrittels auszugehen. Separat betrachtet und unter Annahme einer

vollendeten Tatbegehung erschiene eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen.

Angesichts der Tatsache, dass die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb und

des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Vergewaltigung ist die

Strafe asperationsweise um einen Monat auf 41 Monate zu erhöhen.

2.3 Täterkomponenten

Die Vorinstanz hat die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung

unter IV./2. ausführlich dargestellt. Darauf ist zu verweisen. Die

Täterkomponenten erweisen sich vorliegend als neutral. Der Beschuldigte hat gemäss

dem im Berufungsverfahren eingeholten aktuellen Strafregisterauszug

(ASB 35 f.) eine Vorstrafe (Verurteilung vom 26.8.2015 wegen

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweisung,

begangen in der Zeit vom 2.7. bis 9.8.2015) und hat sich auch relativ kurze

Zeit nach den vorliegend zu beurteilenden Tat, jedoch noch vor Eröffnung des

vorliegenden Strafverfahrens wieder strafbar gemacht (Verurteilung vom

23.8.2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.7.2018).

Allerdings sind beide Verurteilungen nicht einschlägig. Zufolge der

auszusprechenden Landesverweisung, die den Beschuldigten empfindlich treffen

wird, ohne dass (unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2

StGB) ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wird (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende

Ziffer VII.), ist eine Strafreduktion um fünf Monate auf 36 Monate

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.4 Beschleunigungsgebot

Das Strafverfahren dauerte ab Eröffnung (formelle

Eröffnungsverfügung am 16.11.2018 [AS 331], erste Verfahrenshandlungen

gegenüber dem Beschuldigten am 28.1.2019 [AS 150 ff. und AS 337 f.: vorläufige

Festnahme und erste Einvernahme) bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen

Urteils fünf Jahre, was klar zu lang ist. Insbesondere nahm die vorinstanzliche

Urteilsbegründung mit rund einem Jahr viel zu viel Zeit in Anspruch. Das Beschleunigungsverbot

ist verletzt, was im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten ist und eine

weitere Strafreduktion um sechs Monate rechtfertigt. Der Beschuldigte ist daher

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.

2.5 Teilbedingter Strafvollzug

Mit der Vorinstanz ist von einer

günstigen Prognose auszugehen, wobei es sich rechtfertigt, den vollziehbaren

Teil der Freiheitsstrafe in Anbetracht der Schwere der Delinquenz auf 12 Monate

festzusetzen. Für die restlichen 18 Monate kann dem Beschuldigten der bedingte

Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen

(dies angesichts der zwei im Strafregister eingetragenen Verurteilungen).

2.6 Anrechnung Untersuchungshaft

Dem Beschuldigte ist die ausgestandene Untersuchungshaft

vom 28. Januar 2019 an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

VII. Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Grundsätze zur Landesverweisung zutreffend zusammengefasst sowie das Vorliegen

eines Härtefalles mit stichhaltiger Argumentation verneint. Auf diese

Erwägungen (vgl. Ziff. IV./1. und 2 auf US 28 - 30) kann verwiesen werden. Sie

hat trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und

aufgewachsen ist, auf eine nur bedingt gelungene wirtschaftliche Integration

erkannt und festgehalten, dass die soziale Integration eher gering bzw. auf die

Familie begrenzt sei. Ebenso kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem fliessend

türkisch sprechenden Beschuldigten eine Integration in der Türkei möglich und

zumutbar sei.

2.1 Diese Schlussfolgerungen behalten

auch unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der

seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretenen Veränderungen ihre

Gültigkeit. In beruflicher Hinsicht fällt auch in den vergangenen Jahren ein

unsteter Werdegang auf: Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (= Oktober

2021) war der Beschuldigte seit kurzem als Chauffeur bei der J.___ GmbH

angestellt. Wie dieser anlässlich seiner Befragung zur Person vor Obergericht zu

Protokoll gab, sei er dort als Chauffeur sporadisch tätig gewesen, nämlich so

lange, wie er gebraucht worden sei (ASB 68). Per 1. Januar 2023 trat er eine (unbefristete)

neue Stelle als Chauffeur bei der K.___ AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom

20.12.2022, ASB 31 2ff.), die er indessen nur bis Ende Juni 2023 ausübte und

gemäss seinen eigenen Angaben aufgab, nachdem ihm von einer ehemaligen

Arbeitgeberin (L.___ AG) ein befristetes Jobangebot unterbreitet worden war

(Arbeitsvertrag vom 26.6.2023). Dort ist er auch aktuell noch tätig (vgl. aktenkundige

Vertragsverlängerung bis 31.3.2024, ASB 49). Im Weiteren gab der Beschuldigte

zu seiner Ausbildung zu Protokoll, er habe eine Lehre im Detailhandel begonnen,

diese aber abgebrochen, weil er im Lehrbetrieb ausgenutzt worden sei. In der

Folge sei der Lehrabschluss daran gescheitert, dass er keine Stelle für die

praktische Prüfung gefunden habe. Er wolle – so die weiteren Ausführungen des

Beschuldigten vor Obergericht – in Bezug auf die Berufsbildung etwas in der

Hand haben, weshalb er sich für einen ICT-Kurs (Bereich: Software, Informatik)

angemeldet habe. Aufgrund seiner Arbeit im Schichtbetrieb habe er seine Kursteilnahme

jedoch pausieren müssen und die drei Prüfungen nicht ablegen können. (Gefragt

nach der Dauer der Kursteilnahme vor Antritt der neuen Stelle) Er habe das

zwei, drei Monate gemacht und dann ab Juli 2023 pausiert (ASB 73). Er plane, diese

Ausbildung im kommenden Jahr abzuschliessen (ASB 67, 70). Auf die richterliche

Anschlussfrage, ob er nach diesem Kurs ein Diplom vorweisen könne, blieben die

Angaben des Beschuldigten eher diffus: Er könne den genauen Namen nun nicht

sagen. Er plane dann, im Büro als Informatiker tätig zu sein

2.2 Negativ zu bewerten ist mit Blick

auf die jüngste Entwicklung, dass dem Beschuldigten die Kontrolle über seine

Ausgaben bzw. finanzielle Verpflichtungen entglitten ist und seine Schulden

seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massiv zugenommen haben: Während er

seine Schulden vor erster Instanz noch mit CHF 30'000 bzw. CHF 36'000.00

bezifferte (vgl. AS 549 Z. 351 f.: Betreibung von CHF 4'000.00,

Krankenkasse: CHF 2'500.00, Kreditschulden von CHF 30'000.00) – ging er nun vor

Obergericht von rund dem doppelten Betrag (CHF 60'000.00 - CHF 70'000.00)

aus (vgl. ASB 69), und dies obwohl er seit nun ungefähr zwei Jahren wieder bei

seinen Eltern wohnhaft ist und diesen – im Unterschied zu früher, als er sich

noch mit monatlich CHF 500.00 pro Monat an den Wohnkosten beteiligt hat – nach

seinen eigenen Angaben nun nichts mehr abgeben muss. Sein Lohn (aktuell brutto CHF 5'000.00

pro Monat, zzgl. 13. Monatslohn und Schichtzulagen) werde gepfändet und er

lebe am Existenzminimum. Befragt nach den Gründen für die Schuldenzunahme trotz

des regelmässig generierten Einkommens in den Jahren 2022 und 2023, blieb der

Beschuldigte vage: Es sei alles auf einmal gekommen. Es sei ihm psychisch nicht

gut gegangen (schlechter Schlaf, plötzliche Kopfschmerzen, Gewichtszunahme). Aufgrund

der Corona-Krise habe er damals seinen Job verloren und die eigene Wohnung

nicht mehr bezahlen können, so dass er wieder bei den Eltern eingezogen sei. Er

verstehe auch nicht ganz, wie das gekommen sei. Es habe sich alles angesammelt:

Die Rechnungen für Versicherungen, das Auto, die Krankenkasse. Auch habe er

einen Kredit aufgenommen sowie Schulden bei Kollegen und Verwandten gehabt. Aufgrund

der (damaligen) Arbeitslosigkeit sei er richtig in Schwierigkeiten geraten und

nun müsse er die Schulden abbezahlen. Der Beschuldigte räumte auf Frage auch

ein, Glücksspiele gespielt zu haben, doch er habe sich dann nach ein, zwei

Jahren selber bei den Spielcasinos wieder sperren lassen. Dabei habe er zum

Teil auch Geld verloren, aber nicht massiv viel (ASB 68 - 70 sowie 73 f.).

Folglich lässt sich allein damit seine prekäre finanzielle Situation nicht

erklären.

2.3 Die lange Aufenthaltsdauer des hier

geborenen Beschuldigten von nun annährend 30 Jahren führt aufgrund der von

Lehre und Rechtsprechung postulierten restriktiven Auslegung von Art. 66a Abs.

2 StGB nicht per se zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Diese vermag

als rein quantitatives Kriterium nichts über die Qualität der erreichten Integration

auszusagen. Zu prüfen ist stets, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls für

eine besonders gelungene Integrationsleistung sprechen, was vorliegend nicht zu

erkennen ist. Neben der bereits dargelegten durchzogenen Bilanz in beruflicher

Hinsicht und den angehäuften Schulden in beachtlicher Höhe kann auch nicht von

einer ausgesprochen tiefen sozialen-kulturellen Verwurzelung hier in der

Schweiz die Rede sein. Zwar leben seine Eltern und seine Geschwister sowie

weitere Verwandte in der Schweiz, doch fehlt es an einer Kernfamilie im engeren

Sinne, worunter die tatsächlich gelebte Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem

minderjährigen Kind fällt. Der Beschuldigte ist kinderlos und unterhält weder

in der Vergangenheit noch aktuell über eine langjährige partnerschaftliche

Beziehung. Er verfügt über einen nach seinen Angaben stabilen Kollegenkreis, mit

dem er einen Teil seiner Freizeit verbringt und der sich aus Schweizern und Ausländern

zusammensetzt. Eine besonders tiefe soziale und kulturelle Verwurzelung kann

darin jedoch nicht erblickt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der

Beschuldigte seit anfangs 2023 bei der Feuerwehr [Ort] freiwillig als Chauffeur

engagiert, nichts zu ändern. Inwiefern der Beitritt zur lokalen Feuerwehr, der zeitlich

mit dem hängigen Berufungsverfahren zusammenfiel, rein intrinsisch oder (unter dem

Eindruck der drohenden Landesverweisung) vielmehr taktisch motiviert war, muss

vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls steht fest, dass in

Anbetracht der bisherigen Dauer dieses Einsatzes noch nicht von einem

nachhaltigen, langandauernden Engagement für das Gemeinwohl ausgegangen werden

kann, das seine Integrationsleistung in ein anderes Licht rückt.

2.4 Ob ein schwerer persönlicher

Härtefall zu bejahen ist, hängt in massgeblicher Weise auch von den

Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten

darf nicht bloss isoliert die erreichte Integration im Gastland (Schweiz) betrachtet

werden, sondern diese ist immer auch in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten

wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland im Falle einer Landesverweisung zu

erwarten sind. Die Chancen des Beschuldigten, um in der Türkei beruflich und

sozial Fuss zu fassen, können als intakt, wenn nicht sogar als gut bezeichnet

werden: Der Beschuldigte spricht fliessend türkisch und unterhält sich auch mit

seinen engsten Bezugspersonen, seinen Eltern, mehrheitlich auf Türkisch. Er

reiste in der Vergangenheit regelmässig ferienhalber in seinen Heimatstaat und

hielt sich gemäss seinen eigenen Angaben zweimal auch während einer längeren

Phase dort auf, so auch während seiner obligatorischen Schulzeit, nämlich im

Alter von ca. 11 bis 12 Jahren (vgl. Befragung vor erster Instanz: AS 548 sowie

Schlusseinvernahme: AS 210 Z. 57). Er bezeichnete sich anlässlich der polizeilichen

Befragung zur Person vom 28. Januar 2019 als Moslem (AS 493) und unter der

Rubrik «Verschiedenes/Aufenthalte und Reisen im Ausland» wird der regelmässige

Besuch in der Türkei bei seinen Verwandten vermerkt (AS 494), wohingegen er vor

erster und zweiter Instanz zu Protokoll gab, er habe den Kontakt zu sämtlichen

Verwandten in der Türkei vollständig abgebrochen. Dafür machte er familiäre

Gründe geltend, die er jedoch auch auf Nachfrage nicht näher darlegen wollte (vgl.

ASB 71 und 74). Der Beschuldigte ist demzufolge mit den kulturellen Prägungen

und dem religiösen Brauchtum seines Heimatstaates vertraut und die von der

Verteidigung vorgebrachte Behauptung, wonach er die Türkei als Tourist von Badeferien

und die dortigen Gepflogenheiten «nicht im Ansatz» kenne (Plädoyer vor

Obergericht, ASB 120), einer Grundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass der Vater

des Beschuldigten über eine Liegenschaft in der Nähe von Istanbul verfügt, die

aktuell von den Grosseltern (mütterlicherseits) bewohnt wird. Und schliesslich eröffnen

dem noch jungen, annähernd 30-jährigen Beschuldigten seine bislang ausgeübten Tätigkeiten

als Chauffeur (Kategorie B) und im Bereich der Logistik sowie in der Produktion

auch in seinem Heimatstaat berufliche Perspektiven.

In Würdigung all dieser Umstände ist ein

schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

3. Selbst wenn man – entgegen der hier

dargelegten Auffassung – von einem schweren persönlichen Härtefall ausgehen

würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da die

Verhältnismässigkeitsabwägung klar für eine Landesverweisung sprechen. Der

Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung zum Nachteil eines noch minderjährigen

Opfers eine der schwersten Straftaten des StGB begangen, weswegen er – vor

Berücksichtigung der Strafreduktion wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes und der angeordneten Landesverweisung – grundsätzlich zu

einer dem Verschulden angemessenen, unbedingt vollziehbaren mehrjährigen

Freiheitsstrafe zu verurteilen gewesen wäre. Das Verschulden wiegt – auch im

Quervergleich mit den anderen Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB – im

Rahmen der Gewichtung des öffentlichen Interesses schwer. Vom Beschuldigten

geht – trotz der Bejahung des teilbedingten Strafvollzuges – nach wie vor eine

erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Der (teilweise) Aufschub

des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer

ungünstigen Prognose voraus. Aus den Aussagen des Beschuldigten erschliesst

sich, dass dieser ein nicht akzeptables Verständnis hinsichtlich der Auslebung

seiner sexuellen Bedürfnisse hat. Ist er doch der Meinung, wenn eine Frau sich

bereit erkläre, mit ihm zusammen im selben Hotelzimmer zu übernachten, sei dies

mit einer Zustimmung zum Geschlechtsverkehr gleichzusetzen (vgl. AS 156: «sie

kommt ja mit mir ins Hotelzimmer und sagt dies… sie wusste von Anfang an, dass

wir zusammen ins Hotelzimmer gingen und dort übernachten.. ich nenne dies nicht

eine Vergewaltigung.»). Aus den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin

ergibt sich, dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage war, seinen

Sexualtrieb zu kontrollieren. Der Beschuldigte hat im vorliegenden

Strafverfahren bisher keine Einsicht und auch kein Problembewusstsein an den

Tag gelegt. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte

auch in künftigen, ähnlich gelagerten Situationen wiederum die Kontrolle

verlieren kann. Die Beurteilung der Prognose im Rahmen der Abwägung des

öffentlichen Interesses bei der Landesverweisung bemisst sich nicht nach

gleichen Kriterien wie beim Entscheid über den bedingten oder teilbedingten

Strafvollzug. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und

Ausländerrecht ist im Bereich der Landesverweisung ein strengerer Massstab

anzulegen. So kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein

geringes Rückfallrisiko genügen. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare

Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in

Kauf zu nehmen. Es besteht unter Berücksichtigung der schweren Delinquenz, den

beiden weiteren rechtskräftigen Verurteilungen (mehrere Vergehen gegen SVG)

sowie der Schuldensituation ein besonders hohes öffentliches Fernhalteinteresse,

welches die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz

überwiegt.

Der Beschuldigte ist daher in Anwendung

von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.

4. Angesichts des Verschuldens, der

Gewichtung des öffentlichen Interesses und der Beziehung des Beschuldigten zur

Schweiz hat die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre

festgesetzt, was von der Anschlussberufungsklägerin angefochten wird. Mit Blick

auf das von der Berufungsinstanz nun höher gewichtete Tatverschulden (vgl.

hierzu die Ausführungen zur Strafzumessung) ist die Dauer der Landesverweisung leicht

zu erhöhen. Angemessen erweisen sich acht Jahre.

5. Dass die Vorinstanz auf eine

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet hat, ist angesichts der

jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Im

publizierten Entscheid vom 10. März 2021 (6B_1178/2019 = BGE 147 IV 340) hielt

das Bundesgericht fest, für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

müsse kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen. An den Begriff

der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24

Abs. 2 SIS-II-Verordnung seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es

genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt worden sei, die

einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien,

unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Die Argumentation der

Vorinstanz, auf die Ausschreibung sei zu verzichten, weil es sich bei der vom

Beschuldigten verübten Vergewaltigung um eine einmalige Straftat handle und

nicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte erneut schwere Straftaten begehe,

weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip gegen die Ausschreibung im SIS

spreche, greift daher offensichtlich zu kurz. Die Vorinstanz berücksichtigt

nicht, dass die Tat des Beschuldigten auf einen Kontrollverlust zurückzuführen

ist, der offensichtlich in der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen

Verständnis über Sexualität gründet, weshalb vom Beschuldigten auch künftig

eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Ebenso berücksichtigt die

Vorinstanz nicht, dass auch die einmalige Begehung einer schweren Straftat für

die Ausschreibung im SIS ohne weiteres genügen kann.

Die Landesverweisung ist daher im SIS

auszuschreiben.

VIII. Zivilforderung

1.1 Der Beschuldigte verlangt mit seiner

Berufung, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen, sofern darauf

einzutreten sei. Dieser Antrag fusst auf dem von ihm beantragten

vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter, d.h. für den Fall einer Verurteilung

des Beschuldigten, äusserte sich die Verteidigung nicht zur Höhe der

Genugtuung. Die von der Vorinstanz auf CHF 5'000.00 festgesetzte

Genugtuung (zzgl. 5 % Zins seit 17. Februar 2018) ist vor dem Hintergrund der

Tatschwere, des konkreten Verschuldens des Beschuldigten sowie der durchaus

beträchtlichen Folgen der Tat für die Privatklägerin nicht zu beanstanden und

entspricht auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in ähnlich gelagerten

Fällen. Nicht ausser Acht zu lassen ist dabei insbesondere auch der Umstand,

dass es sich bei der Privatklägerin um ein damals minderjähriges, in sexuellen

Belangen weitgehend unerfahrenes Opfer handelte, welches sich zudem zur Tatzeit

in einer besonders verletzlichen Situation befand (Ausschluss aus der Familie, Aufenthalt

im [Wohnheim]). Letzteres war dem Beschuldigten durchaus bewusst, hat er sie

doch selbst im [Wohnheim] abgeholt und wusste somit um die Fremdplatzierung der

Privatklägerin. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

den erzwungenen Beischlaf auch ohne Kondom vollzog, was für das Opfer eine

weitere schwere Belastung bedeutete, musste sich doch die Privatklägerin nach

der Tat einer Post-Expositions-Prophylaxe unterziehen.

Der Beschuldigte ist somit in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit

17. Februar 2018, zu bezahlen.

1.2 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung

der Privatklägerin mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 126

Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Erwägung VI.2.2 auf US 31).

Einzig der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Entscheid. Nachdem dieser

zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird, ist das vorinstanzliche

Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.

IX. Kosten und Entschädigung

1. Kostenverlegung

1.1 Das Verfahren endet in Bezug auf

beide Vorhalte mit Schuldsprüchen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Beschuldigte die Verfahrenskosten, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF

8’000.00 total CHF 10'553.50 ausmachen, vollumfänglich zu bezahlen (Art. 426

Abs. 1 StPO).

1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte vollumfänglich. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist

weitgehend erfolgreich: Es erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch wegen

versuchter Nötigung, die Freiheitsstrafe wird im Ergebnis um zwei Monate

angehoben und auch die Dauer der Landesverweisung wird von sieben auf nunmehr

acht Jahre leicht erhöht. Dem Antrag der Anschlussberufungsklägerin

entsprechend wird die Landesverweisung zudem im SIS ausgeschrieben. Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5'120.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich dem unterliegenden

Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2. Entschädigungsfolgen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Der Beschuldigte wird, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die

ausbezahlten Entschädigungen an die beiden amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren (CHF 652.65 an den vormaligen amtlichen

Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, sowie CHF 8'902.70 an den

derzeitigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam) vollumfänglich zurückzuzahlen

(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2.1.2 Hinsichtlich der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin hat die Vorinstanz zu

Unrecht und unter Missachtung des Kreisschreibens des Obergerichts vom 19.

Dezember 2019 auf den Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates im

Sinne von Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verzichtet.

Fällt die Rechtsmittelinstanz wie

vorliegend einen neuen Entscheid in der Sache, so befindet sie darin auch über

die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleichwohl

kann darauf vorliegend nicht zurückgekommen werden: Der vorinstanzliche

Verzicht auf einen Rückforderungsvorbehalt ist unangefochten geblieben, so dass

das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangt. Der vorinstanzliche

Entscheid kann nicht im Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Beschuldigten abgeändert

werden und ist folglich zu bestätigen.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Die Honorarnote der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren

setzt sich aus einem Aufwand von 17,10 Stunden (inkl. Wegzeit und geschätzte

Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung), Auslagen von

CHF 60.40 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 44). Der geltend gemachte Aufwand

für das Aktenstudium und die Ausarbeitung des Plädoyers beläuft sich auf 9

Stunden. Dies erweist sich als zu hoch, wenn man sich vergegenwärtigt, dass

sich die Rechtsvertreterin mit dem Fall aufgrund ihrer vorinstanzlichen

Vertretung bereits vertraut war und sich für das Verfassen des Plädoyers vor 2.

Instanz auch auf ihre bislang erarbeiteten Notizen und Unterlagen abstützen

konnte. Hinzu kommt, dass der Gegenstand des Plädoyers klar umgrenzt war (Durchsetzung

des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin, vollumfängliche Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils) und sich das vor Obergericht gehaltene Plädoyer auf

5 ½ Seiten beschränkte. Für eine angemessene, d.h. zielgerichtete und

effiziente Ausübung der Verfahrensrechte sind für das Aktenstudium und die

Ausarbeitung des Plädoyers insgesamt sieben Stunden (Kürzung von zwei Stunden) zu

entschädigen. Die Berufungsverhandlung nahm vier Stunden und fünf Minuten

(4,08333 Stunden) in Anspruch. Von der Teilnahme an der mündlichen

Urteilseröffnung wurde die Rechtsbeiständin auf ihren Antrag hin vom

Vorsitzenden dispensiert. Inkl. den weiteren Positionen der Honorarnote (insbesondere

Mail, Tel. und Besprechung mit Klientin sowie Hin- und Rückreise vom 5.12.2023),

die zu keinen Bemerkungen Anlass geben, resultieren insgesamt 14,68333 Stunden,

wovon 14,38333 Stunden (Aufwand ab 1.1.2023) zum aktuellen Stundenansatz von

CHF 190.00 (= CHF 2'732.85) und 0,3 Stunden (Aufwand vor 1.1.2023) zum

vormaligen Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 54.00) zu entschädigen sind

(§ 158 Abs. 3 und 4 des kantonalen Gebührentarifs [BGS 615.11, GT] sowie Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022, GVB.2022.111). Zuzüglich den

Auslagen von CHF 60.40 sowie 7,7 % MWST auf CHF 2'847.25 ist die

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,

Rechtsanwältin Susanne Frei, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'066.50 festzusetzen

und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'066.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

2.2.2 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem

Aufwand von 27,84 Stunden, Auslagen von CHF 171.60 sowie 7,7 % MWST

zusammen (ASB 46 ff.). Der in dieser Honorarnote (im Sinne einer

Schätzung) integrierte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung

und an der Urteilseröffnung sowie die zweimalige Hin- und Rückreise (5. und

7.12.2023) beläuft sich auf 12 Stunden und ist in Anbetracht der tatsächlich

beanspruchten Zeit auf 7,58333 Stunden (Berufungsverhandlung: 4,08333,

Urteileröffnung: 0,5 Stunden, Weg: 2x 1,5 Stunden) zu reduzieren. Von den

insgesamt 23,42333 Stunden sind 19,75333 zu einem Stundenansatz von CHF 190.00

(Aufwand ab 1.1.2023) und 3,67 Stunden (Aufwand vor 1.1.2023) zu je CHF 180.00

zu entschädigen (CHF 3'753.15 + CHF 660.60). Zuzüglich den geltend gemachten

Auslagen (CHF 171.60) sowie 7,7 % MWST auf CHF 4’585.35 (=

CHF 353.05) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'938.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorzubehalten ist im vollen Umfang (=

CHF 4'938.40) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 5

Abs. 1 lit. a, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.

190 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3,

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

festgestellt und

erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Vergewaltigung und der versuchten Nötigung, beides begangen am 17. Februar 2018

zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht (AKS Ziff. 1 und Ziff. 2).

2. Es wird festgestellt, dass im

Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt

worden ist.

3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren.

4. Die ausgestandene Haft (Polizeihaft vom

28.1.2019) wird dem Beschuldigten

A.___ an den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf

Zusprechung einer Entschädigung von CHF 200.00 für die ausgestandene Haft wird

abgewiesen.

6. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29.

Oktober 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) C.___

auf deren Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils herauszugeben sind:

-

1 Damenhose

-

1 Damenunterwäsche,

Unterhose

-

1 Damenunterwäsche,

BH

-

1 Damenbluse

-

2 Säcke

Nach unbenutztem Ablauf

der 30-tägigen Frist sind die Gegenstände zu vernichten.

9. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins

seit 17. Februar 2018, zu bezahlen.

10. Die Schadenersatzforderung der

Privatklägerin C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtkräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin [Versicherung],

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,

Rechtsanwältin Susanne Frei, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 8'183.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist.

13. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 652.65 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 652.65,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, auf CHF 8'902.70 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

8'902.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

15. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 10'553.50, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

16. Die Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Susanne Frei, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 3'066.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

3'066.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

17. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'938.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

4'938.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'120.00, hat der

Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024

bestätigt.