STBER.2022.93
Vergewaltigung, Nötigung
5. Dezember 2023Deutsch162 min
(nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft […] Strafanzeige gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Vergewaltigung,
Nötigung
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 5. Dezember 2023:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. Rechtsanwältin Susanne Frei, unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___;
3. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers.
Zudem erscheint:
Gerichtsberichterstatterin der
Solothurner Zeitung.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Anschlussberufungsklägerin folgende Schlussanträge (vgl.
auch Plädoyernotizen: Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 76 ff.):
« 1. A.___ sei schuldig zu sprechen
im Sinne der Anklage wegen
-
Vergewaltigung (AZ 1),
-
Nötigung (AZ 2).
2. A.___
sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon
bedingtvollziehbar 1 Jahr und 6 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. A.___
sei als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2018 zu
bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die am
28. Januar 2019 ausgestandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. A.___
sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen.
6. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. Folgende
mit Verfügung vom 24. September 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien C.___
auf deren Verlangen auszuhändigen:
-
1 Damenhose
-
1 Damenunterwäsche,
Unterhose
-
1 Damenunterwäsche, BH
-
1 Damenbluse
-
2 Säcke
8. Die nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426
Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sei nach richterlichem
Ermessen festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen.»
Rechtsanwältin Susanne Frei stellt und
begründet als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin folgende Schlussanträge
(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 102 ff.):
« 1. Das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Oktober
2021 (OGSAG.2020.36-AOGWAL) sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Es
seien die Kosten der amtlichen Geschädigtenvertretung für das Verfahren vor
Obergericht auf die Staatskasse zu nehmen.»
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Schlussanträge
(vgl. auch Plädoyernotizen: ASB 108 ff.):
« 1. A.___ sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2. Sämtliche
Anträge der Privatklägerin betreffend Schadenersatz (und Genugtuung) seien
abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
3. A.___
sei vom Staat Solothurn für die ausgestandene Haft von einem Tag eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 auszurichten.
4. A.___
sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, unter Einsetzung des
unterzeichneten Anwalts als amtlicher Verteidiger, zu gewähren.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.»
Hinsichtlich der an der
Berufungsverhandlung vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird im Weiteren auf
folgende Dokumente verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll vom
5. Dezember 2023 (ASB 38 ff.);
-
Einvernahmeprotokoll des
Beschuldigten (ASB 50 ff.);
-
Audio-Dokument: Befragung
des Beschuldigten (ASB 75);
-
Audio-Dokument: zweite
Parteivorträge und letztes Wort des Beschuldigten (ASB 123).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. April 2018 reichte C.___
(nachfolgend Privatklägerin) bei der Staatsanwaltschaft […] Strafanzeige gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter) wegen Vergewaltigung ein (Akten Seiten [AS] 1 ff.).
2. Am 7. Juni 2018 wurde die
Privatklägerin durch die Stadtpolizei […] erstmals befragt (AS 63 ff.).
3. Am 15. November 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft
Solothurn den Gerichtsstand (AS 360 f.).
4. Am 16. November 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
wegen Vergewaltigung (AS 331).
5. Am 28. Januar 2019 wurde der
Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 377) und nach anschliessender Befragung
des Beschuldigten (AS 150 ff.) sowie der Privatklägerin (AS 162 ff.) wieder
entlassen (AS 280).
6. Am 14. Februar 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft eine konkretisierte Eröffnungsverfügung wegen Vergewaltigung
und Nötigung (AS 332).
7. Am 24. November 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht
Olten-Gösgen wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und Nötigung (Art. 181
StGB).
8. Am 29. Oktober 2021 erliess das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 608 ff.)
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der Vergewaltigung schuldig gemacht, begangen am
17.02.2018 (AnklS. Ziff. 1.).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für 16 Monate mit einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen
ist die Freiheitsstrafe (12 Monate) zu vollstrecken.
3. Die ausgestandene Haft von 1 Tag
(Polizeihaft vom 28.01.2019) ist dem Beschuldigten A.___ an den unbedingt zu vollziehenden
Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind C.___ auf deren Verlangen
innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:
- 1
Damenhose
- 1
Damenunterwäsche, Unterhose
- 1
Damenunterwäsche, BH
- 1
Damenbluse
- 2
Säcke
Nach
unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Frist sind die Gegenstände zu vernichten.
6. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Frei, eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 17.02.2018, zu
bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Privatklägerin [Versicherung] wird
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Susanne Frei, wird
auf CHF 8'183.35 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
9. Die Entschädigung für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
wird auf CHF 652.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das
Honorar durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 251.30
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
10. Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 8'902.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 3'292.30
(Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
11. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 10'553.50, hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.»
9. Am 21. November 2021 meldete der Beschuldigte
die Berufung an (AS 664).
10. Am 7. November 2022 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 664).
11. Am 28. November 2022 erklärte der
Beschuldigte die Berufung (ASB 2 ff.). Er verlangt einen vollumfänglichen
Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerin sowie eine
Haftentschädigung von CHF 200.00, u.K.u.E.F.
12. Die Privatklägerin verzichtete mit
Eingabe vom 8. Dezember 2022 auf ein Rechtsmittel (ASB 12).
13. Am 14. Dezember 2022 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf den impliziten Freispruch
vom Vorwurf der Nötigung, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Sie
beantragt eine zusätzliche Verurteilung wegen Nötigung, die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe sowie einer längeren Landesverweisung mit Ausschreibung
im SIS (ASB 13 ff.).
14. Am 17. Juli 2023 wurde die
Berufungsverhandlung auf den 5. Dezember 2023 angesetzt (ASB 17 f.). Zum Ablauf
der Verhandlung wird auf das separate Protokoll verwiesen (ASB 38 ff.).
Erwägungen
II. Prozessgegenstand
1.
Folgende Ziffern des vorinstanzlichen
Urteils sind in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 5: Herausgabe div.
beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin;
-
Ziff. 7: Verweisung der [Versicherung]
auf den Zivilweg;
-
Ziff. 8 (teilweise):
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,
Rechtsanwältin Susanne Frei, der Höhe nach;
-
Ziff. 9 und 10 (teilweise):
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Schnyder, und
des aktuellen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Ehrsam, der Höhe nach.
2.
Die im Berufungsverfahren zu
beurteilenden Vorhalte lauten wie folgt:
«Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB)
begangen am 17. Februar
2018, in der Zeit zwischen 01:14 und 03:55 Uhr, in Stuttgart, [Adresse], [Hotel],
Zimmer 202, z.N. von C.___, indem der Beschuldigte gegen die Geschädigte Gewalt
anwendete bzw. die Geschädigte zum Widerstand unfähig machte und sie so gegen
ihren Willen zur Duldung des Beischlafs nötigte.
Der Beschuldigte und die
im fraglichen Zeitpunkt minderjährige Geschädigte (geb. [..]. […]. 2000)
vereinbarten – nachdem sie sich einige Tage zuvor per lnstagram kennengelernt
und am Tag zuvor gemeinsam in einer Shisha-Bar gewesen waren – gemeinsam etwas
zu unternehmen. Der Beschuldigte holte die Geschädigte vereinbarungsgemäss am
16.
Februar 2018, ca. 16:00 Uhr im [Wohnheim] in [Stadt in der Schweiz] ab.
Anschliessend fuhren sie gemeinsam nach Stuttgart in das [Hotel], wo der
Beschuldigte ein Zimmer mit zwei Betten für eine Nacht buchte. Im Hotelzimmer
besprachen der Beschuldigte und die Geschädigte, was sie machen wollten. Zu
dieser Zeit versuchte der Beschuldigte die Geschädigte zu küssen. Die
Geschädigte wollte dies jedoch nicht und sagte dem Beschuldigten, er solle
aufhören und drehte ihren Kopf weg. Der Beschuldigte hörte sodann auf und die
Parteien beschlossen, um ca. 19:00 oder 20:00 Uhr, essen und anschliessend ins
Kino zu gehen. Nach einem gemeinsamen Abendessen in einem griechischen
Restaurant sahen sich der Beschuldigte und die Geschädigte um 23:00 Uhr im Kino
(mutmasslich [Name des Kinos]) die Filmvorstellung «Fifty Shades of Grey, Teil
3» an. Während des Filmes legte der Beschuldigte seine Hand auf das Knie der
Geschädigten, was die Geschädigte duldete. Nach dem Film, um ca. 01 :14 Uhr,
fuhren der Beschuldigte und die Geschädigte zurück in das Hotelzimmer. Die
Geschädigte wollte sich in das obere Bett des Etagenbettes Schlafenlegen und
sagte dem Beschuldigten, sie benütze das obere Bett und er solle im unteren
Bett liegen. Der Beschuldigte bat die Geschädigte jedoch, sich zu ihm
hinzulegen und erklärte, sie könne später ins obere Bett gehen und fragte die
Geschädigte, ob sie Angst vor ihm habe. Daraufhin setzte sich die Geschädigte
ins untere Bett neben den Beschuldigten. In der Folge versuchte der
Beschuldigte die Geschädigte zu küssen, was ihm nicht gelang, da die
Geschädigte auswich und ihn wegstiess und dem Beschuldigten sagte, er solle sie
in Ruhe lassen. Obschon die Geschädigte den Annäherungsversuchen des
Beschuldigten auswich, ihn wegstiess und ihm wiederholt mitteilte, nicht
geküsst werden zu wollen, versuchte es dieser weiterhin. Schliesslich packte
der Beschuldigte die Geschädigte mit seiner rechten Hand an ihren Handgelenken
und drückte beide Hände der aufgrund des körperlichen Einwirkens des
Beschuldigten mittlerweile auf dem Rücken liegenden Geschädigten über ihren
Kopf – so dass sie ihre Hände bzw. Arme nicht mehr frei bewegen konnte – und legte
sich auf sie. Die Geschädigte schrie wiederholt, dass der Beschuldigte sie in
Ruhe lassen solle, weinte und versuchte aufzustehen bzw. sich durch körperliche
Gegenwehr aus dieser Position zu befreien, was ihr jedoch nicht gelang, zumal
der Beschuldigte ihre Hände nach wie vor festhielt und die deutlich leichtere
und ihm damit körperlich eindeutig unterlegene Geschädigte mit seinem
Körpergewicht auf das Bett drückte. Trotz der Schreie, des Weinens sowie der
aktiven körperlichen Gegenwehr der Geschädigten - mithin also ungeachtet ihres
für den Beschuldigten offensichtlich erkennbar entgegenstehenden Willens -
öffnete der Beschuldigte mit seiner nach wie vor freien linken Hand die Hose
der Geschädigten, zog diese sowie ihre Unterhose nach unten, öffnete den
Reissverschluss seiner Hose, zog seinen erigierten Penis raus, drang damit in die
Vagina der Geschädigten ein, vollzog an ihr während zwei bis drei Minuten den
Geschlechtsverkehr und ejakulierte anschliessend auf den Bauch der
Geschädigten, wodurch er die Geschädigte durch Gewaltanwendung zur Duldung des
Beischlafs nötigte.
Nötigung (Art. 181
StGB)
begangen am 17. Februar
2018, ca. zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr, in Stuttgart, [Adresse], [Hotel],
Zimmer 202, z.N. von C.___, indem der Beschuldigte der Geschädigten, nachdem er
diese durch Gewaltanwendung zur Duldung des Beischlafs genötigt hatte (vgl.
Ziff. 1 hiervor), das Mobiltelefon entriss, um zu verhindern, dass die
Geschädigte die Polizei alarmiert oder jemandem von der Vergewaltigung erzählt,
wodurch er sie durch Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit zu einem Unterlassen
nötigte.»
III. Zuständigkeit
1.
Die Vorinstanz hat zurecht
festgehalten, dass nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. 3 ff. StGB
(räumlicher Geltungsbereich) das schweizerische StGB auf die Vergewaltigung
anwendbar ist, da diesbezüglich ein Anwendungsfall von Art. 5 Abs. 1 lit.
a StGB vorliegt (Ausnahme vom Territorialitätsprinzip: Straftaten gegen
Minderjährige im Ausland).
In Bezug auf den angeklagten
Straftatbestand der Nötigung hat die Vorinstanz eine Katalogtat im Sinne von
Art. 5 StGB sowie einen Anwendungsfall der weiteren Ausnahmebestimmungen von
Art. 4, 6 und 7 StGB verneint. Es kann auf dies Ausführungen unter Ziff. I des
vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
2.1
Die Anschlussberufungsklägerin hält
dem vor Obergericht entgegen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 7
Abs. 2 lit. a StGB erfüllt seien, so dass auch diese Tat der schweizerischen
Gerichtsbarkeit unterworfen sei (ASB 89 ff.). Diese Rechtsauffassung ist
abzulehnen, weil hinsichtlich dieses Vorhaltes gar nie von den Schweizer
Behörden ein Auslieferungsbegehren gestellt wurde, so dass ein solches auch gar
nicht im Sinne des Gesetzeswortlautes von Art. 7 Abs. 2 lit. a StGB aus einem
Grund, der nicht die Art der Tat betrifft, abgewiesen werden konnte.
2.2
Zu berücksichtigen ist indes, dass
bei Anwendbarkeit des schweizerischen StGB zur Beurteilung der vorgehaltenen
Tat (Vergewaltigung), was die Verfahrensführung anbelangt, auch die schweizerische
Strafprozessordnung anwendbar ist. Art. 29 StPO, der ursprünglich für
innerstaatliche Konstellationen bzw. Kompetenzkonflikte konzipiert ist, kommt
als Grundsatz auch vorliegend zum Tragen: Gemäss dieser Bestimmung werden
mehrere von derselben beschuldigten Person begangene Straftaten grundsätzlich
gemeinsam verfolgt und beurteilt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Würde man im
vorliegenden Fall die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit in
Bezug auf die vorgehaltene Nötigung mit Begehungsort Stuttgart verneinen, würde
dies dem Grundsatz der Verfahrenseinheit widersprechen. Dies wäre umso
stossender, da zwischen den vorgehaltenen Straftaten der Nötigung und der
Vergewaltigung im vorliegenden Fall ein sehr enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, soll doch gemäss dem zur Anklage gebrachten
Lebenssachverhalt die Nötigung unmittelbar im Anschluss an die Vergewaltigung
begangen worden sein und darauf abgezielt haben, die Anzeige der Vergewaltigung
durch die Privatklägerin zu verhindern. Die angeklagte Nötigung ist hier als
Begleitdelikt der Vergewaltigung zu betrachten. Daher ist die Zuständigkeit der
Schweiz zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten vorgehaltenen
Nötigung und somit auch die diesbezügliche Anwendbarkeit des schweizerischen
StGB zu bejahen.
IV. Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Unschuldsvermutung
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in
dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem
Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt
der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1
StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl
die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld
der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht
nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,
wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich
nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2).
1.2
Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen
Verfahrensbeteiligter
1.2.1
Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I
49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf
Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie
können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten
helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen
– Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in:
forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver
Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S.
315.
ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.)-
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen
gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011
S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier
[Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
« I. Allgemeine Merkmale
1.
Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2.
Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3.
Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
II. Spezielle Inhalte
1.
Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2.
Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3.
Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4.
Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1.
Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2.
Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3.
Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person –
meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat
als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4.
Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5.
Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen;
Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der
Einstellung zum Täter)
6.
Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene
Inhalte
1.
Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2.
Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3.
Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die
eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende
Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4.
Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber
der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich
bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar,
z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5.
Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende
Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1.
Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher
Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen
können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug
zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das
Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht
aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hinsichtlich der aussagenden Person
vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche
massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst
wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden
kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit
beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und
Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine
Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob
bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen
(Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital
Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017,
Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).
1.2.2
Eine beschuldigte Person erzählt
im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht
eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen
gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,
bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den
Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,
ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so
viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die
Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf
irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld
(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen
von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität
St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
2.
Konkrete Beweiswürdigung
2.1
Strittiger Sachverhalt
Dass es zwischen dem Beschuldigten und
der Privatklägerin in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2018 im [Hotel],
Zimmer 202, in Stuttgart zu Geschlechtsverkehr gekommen ist, ist unbestritten. Weiter
unbestritten ist, dass der Beschuldigte ohne Kondom vaginal in die
Privatklägerin eingedrungen war und ihr hernach auf den Bauch ejakuliert hat.
Bestritten und daher zu beweisen sind die von der Anklageschrift behaupteten
Nötigungsmittel sowohl im Hinblick auf die Vornahme des Geschlechtsverkehrs als
auch danach im Zusammenhang mit der mutmasslichen Wegnahme des Handys.
2.2
Strafanzeige vom 3. April 2018
Die von D.___ (Mitarbeiterin der [Beratungsstelle])
und der Privatklägerin unterzeichnete Strafanzeige umschreibt den Kernsachverhalt
wie folgt (AS 1 ff.):
Im Hotelzimmer habe sich die
Privatklägerin auf eines der beiden Betten gesetzt. Der Beschuldigte sei zu ihr
gekommen und habe angefangen, sich ihr anzunähern. Sie habe die Avancen
abgelehnt, worauf der Beschuldigten angefangen habe, sie zu bedrängen. Er habe
zuerst ihre beiden Hände festgehalten, so dass sie sich nicht mehr habe wehren
können. Sie habe zu schreien begonnen und ihn angeschrien, er solle sie in Ruhe
lassen, sie wolle das nicht. Ihren Willen missachtend, habe der Beschuldigte
begonnen, ihre Hosen zu öffnen und diese samt Unterhosen ihr vom Leib zu
ziehen. Mittlerweile sei er auf ihrem Körper gelegen, so dass sie sich unter
seinem Körpergewicht nicht mehr habe befreien können. Er habe mit seinen Händen
ihre Genitalien berührt, dies gegen ihren Willen, wobei sie immer noch versucht
habe, sich mit aller Kraft zu wehren. Sie habe um Hilfe geschrien. Dann sei der
Beschuldigte mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe geweint und
geschrien, er solle aufhören. Nach ungefähr drei Minuten habe der Beschuldigte
seinen Penis wieder aus der Vagina herausgezogen und sei vom Bett aufgestanden.
Er habe die Privatklägerin angewiesen, nicht zu schreien, sonst werde er sie
schlagen. Er habe sie dann gefragt, wieso sie das nicht gewollt habe und sie
angefleht, ihm nun deswegen keine Probleme zu machen. Er habe schon genug Probleme.
Er habe sich entschuldigt und beteuert, dass er sich eben nicht mehr unter
Kontrolle gehabt habe. Dann habe er der Privatklägerin das Handy weggenommen,
damit sie nicht die Polizei habe rufen können. Den Rest der Nacht habe die
Privatklägerin sitzend auf einem Stuhl im Hotelzimmer verbracht und geweint.
Sie habe wegrennen wollen, da es aber mitten in der Nacht gewesen sei und sie
sich in Stuttgart überhaupt nicht ausgekannt habe und dort auch niemanden
gekannt habe, habe sie sich entschieden, im Hotelzimmer zu bleiben. Am nächsten
Morgen hätten sie das Hotelzimmer gemeinsam in aller Früh verlassen. Der
Beschuldigte habe die Privatklägerin wieder zurück ins [Wohnheim] gefahren. Seit
dem 1. März 2018 sei die Privatklägerin in einer delegierten Psychotherapie bei
Frau E.___ (Traumatherapie).
2.3
Objektive Beweismittel
Im Hinblick auf den strittigen
Sachverhalt sind folgende objektiven Beweismittel relevant:
In den Akten befinden sich mehrere
Fotoaufnahmen des Zimmers 202. Darauf ist u.a. zu sehen, dass das Zimmer über
zwei Betten (ein Doppelbett und ein kleineres Bett oberhalb des Doppelbettes)
und ein Fernsehgerät verfügt.
In einer im Rahmen der Gynäkologischen
Untersuchung erstellten Notiz von Dr. med. F.___ ist u.a. folgendes vermerkt
(AS 41 f.):
«NF-mässige Vorstellung nach sexuellem
Übergriff in der Nacht von Freitag auf Samstag (17.02.2018 um 03h morgens)
durch einen Bekannten, den die Patientin seit Kurzem über Socialmedia
(lnstagram) kennengelernt hatte. Kennt nur seinen Vornamen (A.___), Alter: 24
Jahre. Dieser habe sie am Vortag im [Wohnheim] abgeholt. Sie hatten einen
Ausflug geplant. Der Besagte A.___ wurde von einer Betreuerin gesehen und als
freundlich und zuvorkommend beschrieben. Abends sind sie dann zu ihm nach
Hause. Seine Eltern und der Bruder waren nicht anwesend, wohnen wohl sonst auch
in dem Haus in [Ort]. Sie hätten in zwei getrennten Betten in seinem
Schlafzimmer geschlafen (das andere Bett gehört seinem Bruder) als er plötzlich
gegen 3h zu ihr ins Bett kam. Er habe ihre beiden Handgelenke umklammert, sie
ausgezogen trotz Gegenwehr und Schreie Ihrerseits. Geschlagen, gebissen oder
gewürgt habe er sie nicht. Es kam zu einer nicht einvernehmlichen, ungeschützten
Penetration. Ob er einen Samenerguss hatte, das weiss die Patientin nicht.
Danach hätten sie sich etwas gestritten.
Danach sei er eingeschlafen. Sie hat die Nacht bei ihm verbracht. Am nächsten
Tag (nachdem er bis 12h ausgeschlafen hatte) habe er sie wieder ins [Wohnheim]
zurückgefahren mit dem Auto. Gemäss Patientin habe der Bekannte sie gedrängt,
niemandem davon zu berichten. Aktuell Patientin bei Wohlbefinden.». Die
Patientin sei 40 kg schwer und 1.53m gross. Bis auf ein kleinstes diskretes
Hämatom ca. 8 x 6 mm an der Oberarminnenseite Höhe Ellenbeuge links seien keine
Verletzungen sichtbar.
Anlässlich der Einvernahme der
Privatklägerin vom 7. Juni 2018 wurden ab deren Handy zahlreiche Bilder
abfotografiert, u.a. ein mutmasslich am 17. Februar 2018, 03:55 Uhr erstellter
Screenshot, welcher eine Abbildung des Beschuldigten mit seinen Kontaktdaten (A.___
+41[…]) zeigt (AS 90).
2.4
Aussagen der Verfahrensbeteiligten
sowie Zeugen
2.4.1
Privatklägerin
2.4.1.1
Einvernahme vom 7. Juni 2018 bei
der Stadtpolizei […] (AS 63 ff.)
Die Privatklägerin machte zum
Kernsachverhalt in freier Rede folgende Aussagen: Der Beschuldigte habe ihr ca.
eine Woche vor dem 17. Februar 2018 auf Instagram geschrieben. Ein paar Tage
später hätten sie sich dann in [Stadt] getroffen. Zwei Tage später habe er sie
gefragt, ob sie mit ihm spazieren gehen wolle. Er habe sie im [Wohnheim]
abgeholt. Dann habe er sie gefragt, ob es für sie ok sei, nach Stuttgart zu
fahren. Das hätten sie dann gemacht. Nachdem sie vom Kino ins Hotelzimmer
zurückgekommen seien, habe der Beschuldigte Sex haben wollen. Sie habe ihm
vorher schon gesagt, dass sie keine Beziehung wolle und mit niemandem etwas
haben wolle. Er habe das natürlich gewusst und trotzdem habe er mit ihr Sex
haben wollen und sie habe nein gesagt. Nachher habe einfach ihre Hände
festgehalten, dass sie sich nicht mehr habe bewegen können. Nachher habe er
einfach ihre Hose ausgezogen und sie habe geschrien. Sie habe wegrennen wollen,
habe aber nichts machen können. Sie habe sich nicht bewegen können und dann
habe er sie vergewaltigt. Nach zwei Minuten habe er sie losgelassen und nachher
sei sie am Weinen gewesen. Nachher habe er sie gefragt, warum sie so etwas
nicht wolle. Nachher habe er ein riesiges Drama gemacht. Er habe gesagt, dass
er das nicht gewollt habe und dass sie keine Anzeige machen solle, er werde
alles gut machen. Sie habe gesagt, dass er es nicht mehr gut machen könne. Er
habe Angst gehabt und immer wieder gefragt, ob sie nun eine Anzeige machen werde.
Er habe sie gefragt, was sie machen werde. Sie habe gesagt, nichts. Er habe
gesagt, sie solle bitte keine Anzeige machen, er habe sonst schon Probleme.
Nachher habe sie mit dem Natel Screenshots machen wollen, damit sie alles habe.
Er habe ihr das Natel weggenommen und es nicht mehr zurückgeben wollen. Sie
habe gesagt, er solle ihr das Natel zurückgeben, aber er habe nicht gewollt.
Dann habe er sie im Gesicht festgehalten. Er habe gesagt, er gebe ihr das Natel
nicht zurück, wenn sie etwas machen werde. Er habe sie noch schlagen wollen, es
aber nicht getan.
Gefragt, wie es dann weitergegangen sei,
sagte sie wie folgt aus: Das sei um 03:00 Uhr gewesen, am 17. Februar.
Irgendwann sei er dann eingeschlafen und sie natürlich nicht. Das Zimmer habe
ein Bett unten und eines oben gehabt. Sie sei auf dem oberen Bett gesessen und
habe gewartet, bis er aufgewacht sei und sie zurückgefahren habe. Bei der
Rückfahrt sei er irgendwie nett zu ihr gewesen aus Angst, dass sie ihn anzeige
werde, sie habe nichts gesagt. Er habe sie ins [Wohnheim] zurückgefahren. Sie
habe aussteigen wollen. Er habe sie gefragt, ob sie nichts sagen werde. Sie
habe nichts gesagt, die Türe aufgeschlossen und sei gegangen. Sie habe ihrer
Bezugsperson nicht sagen können, was passiert sei. Sie habe irgendwie Angst
gehabt und es sei ihr peinlich gewesen. Am nächsten Tag habe sie ihrer
Bezugsperson dann erzählt, was passiert sei. Diese habe sie (die
Privatklägerin) gefragt, ob sie Anzeige machen wolle. Sie habe gesagt ja, dass
sie das unbedingt machen wolle.
Auf diverse Nachfragen ergänzte die
Privatklägerin Folgendes: Im Kino hätten sie «Fifty Shades of Grey», Teil 3,
gesehen. Auf der Hinfahrt nach Stuttgart seien sexuelle Dinge kein Thema
gewesen. Nur am Anfang. Sie habe ihm einfach gesagt, dass sie mit niemandem
etwas haben wolle und keine Beziehung und so. Nachher habe er sie nicht mehr
gefragt oder so. Sie hätten das Zimmer 202 gehabt. Sie habe ihm gesagt, er
solle unten schlafen und sie schlafe oben.
2.4.1.2
Einvernahme vom 14. Juni 2018
bei der Stadtpolizei […] (AS 98 ff.)
Sie hätten sich vor dem Essen maximal
eine halbe Stunde im Hotelzimmer aufgehalten. Sie seien einfach so am «Hocken»
gewesen. Zuerst habe er sie schon küssen wollen, dann habe er es nicht gemacht
und es sei ok gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe
den Kopf weggedreht und gesagt, er solle aufhören. Dann habe er aufgehört.
Während des Films habe er seine Hand auf ihrem Oberschenkel gehabt. Er habe den
Film gar nicht geschaut. Er sei fast am Pennen gewesen. Sie habe zugelassen,
dass er seine Hand auf ihrem Oberschenkel gehabt habe, weil dies ihre Kollegen
auch machten. Sie habe nicht frech sein wollen, damit er sie nicht komisch
finde. Sie habe nur Popcorn gegessen während des Films und sonst nichts
gemacht. Nach dem Film hätten sie nicht über sexuelle Dinge gesprochen. Als sie
wieder ins Hotelzimmer gekommen seien, habe sie Folgendes gesagt: «Ich gehe
nach oben du nach unten.» Er habe geantwortet: «Ja lieg wenigstens da unten,
nachher kannst du rauf gehen.» Sie sei dann in seinem Bett gewesen. Dann habe
er sie küssen wollen bzw. damit angefangen. Sie habe gesagt, er solle sie in
Ruhe lassen. Dann habe er weitergemacht und dann sei es passiert… Es sei ihm
egal gewesen, was sie gewollt habe. Er habe ihre Hände festgehalten. Mit einer
Hand habe er ihre Hose ausgezogen.
Sie solle detailliert und der Reihe nach
den genauen Ablauf des sexuellen Übergriffs schildern: Eben, als sie bei ihm im
unteren Bett am Liegen gewesen sei, habe er sie küssen wollen. Sie habe ihn
weggestossen und nein gesagt. Dann sei er irgendwie wütend geworden, irgendwie
nervös. Dann habe er ihre beiden Hände mit einer Hand gehalten. Mit der anderen
Hand habe er ihr die Hose ausgezogen. Dann habe sie geschrien, weil sie gemerkt
habe, was er vorhabe. Sie habe geweint. Sie habe gesagt «lass mich los, du
Arschloch». Er habe seinen Penis in ihre Vagina gesteckt. Er habe ja zwei
Minuten gebraucht. Dann habe er sie irgendwann losgelassen. Sie sei schockiert
gewesen. Sie habe sich nicht mehr bewegen können, sie habe nichts sagen können.
Sie sei schockiert gewesen und habe geweint. Irgendwann sei er aufgestanden und
habe sich angezogen. Er habe gesagt «es tut mir leid». Sie habe gesagt: «Was
tut dir leid?» Er habe gesagt, es tue ihm leid und dass er nicht so sei. Sie habe
gesagt, er könne das nicht mehr gut machen. Er habe dann Angst gehabt, dass sie
ihn anzeige. Er habe bereits genug Probleme, sei beim RAV angemeldet und habe «Puff»
mit dem Vater. Sie habe gesagt, dass das sein Problem sei. Er habe sie gefragt,
warum sie so etwas nicht wolle. Sie habe gesagt, dass sie ihm von Anfang an
gesagt habe, dass sie mit niemandem etwas wolle und er das gewusst habe. Sie
habe geweint und gar nicht schlafen können. Sie habe dann ihr Handy genommen
und habe Screenshots machen wollen, damit sie das habe. Er habe gehört, dass
sie etwas mache, so Screenshots und so. Er habe gefragt, was sie mit dem Handy
mache. Sie habe nichts gesagt. Er habe Angst gehabt und ihr das Handy nehmen
und es ihr nicht mehr zurückgeben wollen. Sie habe geschrien, weil sie ihr
Handy habe zurückbekommen wollen und weil sie «hässig» gewesen sei. Dann habe
er sie da gehalten (greift mit der Hand an den Mund). Er habe sie schlagen
wollen, es aber nicht gemacht. Sie habe gesagt, dass er alles nur noch
schlimmer mache, wenn er sie jetzt noch schlage. Er habe aufgehört, er habe
gesagt «lass mich wenigstens schlafen». Er habe gesagt, dass er nicht schlafen
könne, wenn sie das Handy in der Hand habe. Sie habe einfach gehen wollen, aber
nicht gekonnt. Es sei morgens um 03:00 Uhr gewesen, in Stuttgart, und sie habe
kein Geld gehabt. Irgendwann sei er eingeschlafen und sie habe gewartet, bis er
aufgewacht sei und sie zurückgebracht habe. Bei der Rückfahrt habe sie immer
noch nichts gesagt. Sie sei ganz ruhig gewesen. Er habe wieder gefragt, ob sie
etwas machen, ihn anzeigen werde oder so. Er sei ganz nett mit ihr gewesen,
weil er Angst gehabt habe. Ja, er habe sie zurückgebracht. Sie habe aussteigen
wollen, dann habe er gesagt «sagst du gar nichts?». Sie habe die Türe geschlossen
und sei gegangen. Als sie im [Wohnheim] gewesen sei, hätten die anderen
gemerkt, dass etwas nicht stimme, aber sie habe es nicht erzählen können. Eine
Kollegin sei zu ihr gekommen und habe gefragt, was passiert sei. Sie habe es
ihr erzählt. Diese habe gesagt, sie habe gedacht, dass mit dem Typ etwas nicht
stimme. Die Kollegin habe gesagt, dass sie (die Privatklägerin) das sofort
ihrer Bezugsperson erzählen solle. Am nächsten Tag sei ihre Bezugsperson
gekommen und sie habe es ihr erzählt.
Wie lange der sexuelle Übergriff
gedauert habe? Etwa zwei Minuten lang. Ob der Beschuldigte gewusst habe, dass
sie keinen sexuellen Kontakt wolle? Ja, er habe es gewusst. Wie sie das
signalisiert habe? Er habe sie am Anfang gefragt und sie habe nein gesagt. Als
er sie habe küssen wollen, habe sie ihn weggestossen, und gesagt, dass sie
keinen Sex mit jemandem wolle. Ob sie während des sexuellen Übergriffs auch
etwas gesagt oder getan habe, woran er habe erkennen können, dass sie es nicht
wolle? Ja, sie sei am Schreien gewesen und habe gesagt «lass mich los», aber er
habe weitergemacht. Er habe gesagt, dass er eine Krankheit habe und deshalb
einfach weitergemacht habe. Was das für eine Krankheit sei? Sie wisse es nicht.
Sie glaube es sei nicht psychisch. Sie wisse nicht, ob er eine Krankheit habe,
aber er habe es so erzählt. Er habe den Übergriff mit einer Krankheit
rechtfertigen wollen. Wann er das mit der Krankheit gesagt habe? Das habe er
nachher gesagt, nach dem sexuellen Übergriff. Er habe gesagt, dass sein Kopf
blockiere. Wie sie sich während des Übergriffs verhalten habe? Sie habe
geschrien und gesagt «lass mich, Du Arschloch». Sie habe sich befreien wollen,
aber sie habe es nicht gekonnt, da er sie festgehalten habe. Ob sie sich habe
wehren können? Nein. Warum nicht? «Also nochmal, mein Gott, heieiei ... Ja,
weil ich ... ich konnte einfach nichts machen, weil er zu breit ist und ich so
dünn und habe keine Kraft». Ob sie nach Hilfe geschrien oder versucht habe,
wegzurennen? Sie habe geschrien und sie habe schon wegrennen wollen, sie habe
aber nicht gekonnt, weil er auf ihr gewesen sei. Ob der Beschuldigte in sie
eingedrungen sei? Ja, vaginal. Ob er zum Samenerguss gekommen sei? Ja. Er habe
auf ihren Bauch ejakuliert. Was dann passiert sei? Sie sei schnell aufgestanden
und duschen gegangen. Zuerst habe sie noch mit ihm gestritten. Sie wisse, sie
hätte nicht duschen gehen sollen, aber daran habe sie nicht gedacht. Worüber
sie gestritten hätten? Über ihr Handy, er habe ihr Handy nehmen wollen, damit
sie nicht die Polizei rufen oder jemanden informieren könne. Und dann sei sie
duschen gegangen? Ja, sie habe sich dreckig gefühlt und habe duschen gehen
müssen. Ob der Beschuldigte ein Kondom benutzt habe? Nein. Ob sie während des
Übergriffs nackt gewesen sei? Sie habe keine Hose und keine Unterhose angehabt.
Er habe beides heruntergezogen. Ihr T-Shirt habe sie noch angehabt. Bis wohin
er ihre Hose heruntergezogen habe? (Die Privatklägerin zeigt auf die Mitte der
Unterschenkel). Ob der Beschuldigte sie ausgezogen habe oder ob sie sich selbst
habe ausziehen müssen? Er habe sie ausgezogen. Wie er das gemacht habe? Er habe
mit einer Hand ihre beiden Hände festgehalten, mit der rechten Hand. Dann habe
er versucht, mit der anderen Hand ihre Hose herunterzuziehen. Ob der Beschuldigte
seine Kleider angehabt habe? Ja. Seine Hose sei offen gewesen. Ob er diese
selber aufgemacht habe? Ja. Wie er das gemacht habe? Mit der rechten Hand habe
er ihre Hände gehalten, mit der linken Hand habe er seine Hose aufgemacht und
dann habe er ihre Hose heruntergezogen. Ob er sie sonst noch irgendwo berührt
oder gestreichelt habe, oder ähnliches, zum Beispiel an den Armen, Beinen, am
Po, an den Brüsten, etc.? Nein. Ob es zum Oralverkehr gekommen sei? (Die
Privatklägerin versteht den Begriff nicht) Ob er gesagt habe, sie solle seinen
Penis in den Mund nehmen? Nein. Was der Beschuldigte während des Ereignisses
getan habe, wie er sich verhalten habe? Er sei auf ihr gelegen und sie sei mit
dem Rücken im Bett gelegen. Sie wisse nicht, wie sie es beschreiben solle. Er
sei schon etwas aggressiv gewesen. Ob er bewaffnet gewesen sei oder dies
vorgegeben habe? (Die Privatklägerin schüttelt den Kopf). Ob sie verletzt
worden sei? Nein. Ob sie Abmachungen getroffen hätten? Nein, er habe nur gesagt,
sie solle bitte niemandem etwas sagen, auch der Polizei nicht. Sie solle ihre
Gefühlssituation während der Tat beschreiben: Sie habe Panik und Angst gehabt.
Wovor sie Angst gehabt habe? Weil er sie vergewaltigt habe. Das sei ihr noch
nie passiert, so etwas habe noch nie jemand probiert. Sie habe nicht gewusst,
was sie machen solle, deshalb habe sie Angst gehabt. Wovor sie Panik gehabt
habe? Vor ihm, weil er aggressiv gewesen sei und sie am Weinen gewesen sei und
er einfach weitergemacht habe. Ob sie psychisch unter Druck gesetzt worden sei?
Sie sei psychisch kaputt gewesen. Wann? Als er angefangen habe, habe sie Angst
und Panik gehabt. Am Schluss habe sie sich komisch gefühlt. Sie sei einfach
sprachlos gewesen. Sie habe einfach gehen wollen, aber nicht gekonnt. Wo genau
im Bett sie gelegen sei während des Übergriffs? Sie sei mit dem Rücken auf dem
Bett gelegen und er auf ihr. Wer wo gelegen sei, als sie sich ins untere Bett
gelegt habe? Sie sei auf der linken Seite gewesen und er auf der anderen. Ob er
sich zuerst neben sie gelegt habe oder direkt auf sie? Neben sie. Warum sie sich
zu ihm ins Bett gelegt habe? Sie habe nicht gewollt, dass er meine, sie hasse
ihn, dass sie ihn nicht möge. Sie habe nicht gedacht, dass so etwas passiere.
Was sie gedacht habe, warum sie sich in sein Bett legen sollte? Sie habe sich
in dem Moment nichts überlegt. Als er versucht habe, sie zu küssen, ob er da
noch neben ihr oder bereits auf ihr gelegen sei? Neben ihr. Ob sie in diesem
Moment noch hätte aufstehen und gehen können? Ja. Warum sie es nicht gemacht
habe? Das Zimmer sei zu klein und sie habe nicht raus gehen können. Er habe ja
trotzdem neben ihr sein und etwas machen können. Sie hätte doch aufstehen können?
Ja, aber er hätte ja trotzdem etwas machen können. Sie wäre ja trotzdem im
Zimmer gewesen. Er hätte aber dann vielleicht eher gemerkt, dass sie nicht
wolle und aufgehört, was sie dazu sage? Sie habe ihm ja gesagt, dass sie das
nicht wolle, er habe es gewusst. Was sie gewollt habe, als sie sich in das
untere Bett gelegt habe? Sie habe einfach schlafen wollen. Aber dann hätte sie
doch in ihr Bett gehen können, was sie dazu sage? Er habe gesagt, sie solle
zuerst zu ihm ins Bett kommen und dann könne sie ja raufgehen. Ob sie vor oder
nach dem Ereignis mit jemandem Geschlechtsverkehr gehabt habe? Nein. Ob sie
überhaupt vorher schon mal Geschlechtsverkehr gehabt habe? Nein. Ob es
irgendwann, zu irgendeinem Zeitpunkt, als sie den Beschuldigten gesehen habe,
irgendwelche sexuelle Handlungen (Küssen, Streicheln, Halten, etc.) gegeben
habe, in welche sie eingewilligt habe? Nein, nur im Kino hatte er seine Hand
auf ihrem Bein gehabt. Und in [Stadt] habe er sie umarmt. Er habe seinen Arm um
ihre Schulter gelegt und den Kopf angelehnt. Wie lange er ihr nach der Tat ihr
Handy nicht zurückgegeben habe? Etwa zehn Minuten lang. Was er in dieser Zeit
mit ihrem Handy gemacht habe? Er habe es behalten wollen, damit sie niemanden habe
informieren können. Er habe es nur bei sich gehabt, nichts damit gemacht. Warum
er ihr dann das Handy wieder zurückgegeben habe? Weil sie gesagt habe, dass sie
nichts mache. Warum sie das Zimmer nicht verlassen habe, als der Beschuldigte
eingeschlafen sei? Sie habe ja nichts machen können um 04:00 Uhr morgens. Sie
habe einfach gewartet, bis er aufgewacht sei. Ob sie ihr Mobiltelefon gehabt
habe, als er eingeschlafen sei? Ja. Ob sie jemanden angerufen habe? Nein. Warum
nicht? Sie habe nicht anrufen können, weil sie kein Geld darauf gehabt habe.
Sie habe auch keine Nachricht schicken können. Ob sie das Hotelzimmer hätte
verlassen können? Sie glaube schon. Warum sie das nicht getan habe? Weil sie
Angst gehabt habe. Wovor? Dass er aufwache und wieder etwas mache und sie habe
nicht bei der Rezeption ein Drama machen wollen. Sie habe nicht gewusst, wie
sie von Stuttgart wieder nach Hause habe zurückkommen können. Wann der Beschuldigte
wieder aufgewacht sei? Um 12:00 Uhr. Und sie habe so lange gewartet? Ja.
Sie sei sieben Stunden auf dem Stuhl gesessen und habe gewartet? Nein, sie sei
auf dem Bett gewesen. In der ersten Einvernahme habe sie gesagt, dass sie auf
dem Stuhl gesessen sei, bis er aufgewacht sei? Zuerst sei sie auf dem Stuhl
gesessen, bis er eingeschlafen sei, dann sei sie ins obere Bett gegangen. Warum
sie nicht mit dem Zug nach Hause gefahren sei? Sie habe kein Geld gehabt und
auch nicht gewusst, wie man von Stuttgart nach [Stadt in der Schweiz] fahre. Warum
sie sich an der Grenze nicht bemerkbar gemacht habe? Sie wisse es nicht. Sie
habe sich «so Scheisse» gefühlt und habe nicht reden können. Sie habe an der
Grenze nichts machen wollen. Sie habe nicht überlegen können. Auf der Rückfahrt
habe sie nichts gesagt. Er habe sie gefragt, ob sie essen oder trinken wolle,
sie habe aber keine Antwort gegeben.
2.4.1.3
Einvernahme vom 28. Januar 2019 bei der Polizei Kanton Solothurn (AS 162 ff.)
Auf die einleitende Frage, wie es ihr
gehe, antwortete die Privatklägerin, sie habe irgendwie Stress, weil sie wisse,
dass er lüge (die Privatklägerin lächelt). Sie sei sicher, dass der
Beschuldigte lüge und sage, sie habe es gewollt.
Auf die Aufforderung, den Vorfall
nochmals so detailliert wie möglich zu schildern, gab die Privatklägerin Folgendes
zu Protokoll:
Nach dem Kino seien sie wieder ins Hotel
zurückgefahren. Dann hätten sie abgemacht, wer wo schlafe. Das Zimmer habe zwei
Betten gehabt, eines unten und eines oben. Sie hätten abgemacht, dass der
Beschuldigte unten und sie oben schlafe. Dann habe er gesagt «warum liegst Du
nicht neben mir, hast Du Angst?» Sie habe gesagt «nein, ich habe keine Angst».
Sie sei dann gesessen. Er habe versucht, sie anzufassen, zu küssen, sie habe
Nein gesagt, weil sie schon am Anfang gesagt habe, sie wolle keinen Sex und
keine Beziehung, er habe das gewusst. Er habe das aber nicht akzeptiert. Auf
einmal habe er ihre Hände festgehalten so (zeigt vor, indem sie sich die Hände
vor der Brust zusammenhält) und sie habe sich nicht befreien können. Sie habe gesagt
«lass mich in Ruhe». Sie habe geschrien, sie habe Hilfe gerufen, sie habe alles
Mögliche versucht, aber es sei einfach nicht gegangen. Er habe dann ihre Hosen
ausgezogen und dann habe er einfach (die Privatklägerin lächelt) «ja wie soll
ich das sagen. Er hat dann einfach. Ich war am ‘Hüle’. Ich habe Angst gehabt,
raus zu gehen. Ich habe nicht gewusst wie, wo, ich habe nichts dabei gehabt,
ich konnte nicht anrufen.» Schlussendlich sei sie einfach auf einen Stuhl
gesessen, der im Zimmer gewesen sei, neben dem Fenster. Er habe ihr Handy
genommen, damit sie niemanden anrufe. Dann habe er es ihr am Schluss wieder
gegeben, er habe gesagt, er gebe ihr das Handy zurück, wenn sie nichts mache.
Er habe ihr gesagt, er habe Angst, dass sie ihn anzeige, und er habe selber
Probleme, mit seinen Eltern. Sie habe nichts gesagt, er habe gefragt, ob sie ihn
anzeige oder nicht, aber sie habe nichts gesagt. Er habe gesagt, es tue ihm so
leid, er habe das nicht gewollt, er habe das nicht kontrollieren können. Sie habe
dann gar nichts gemacht, sie habe Angst gehabt, dass sie Probleme mit dem [Wohnheim]
bekomme. Sie habe einfach die ganze Nacht gewartet, bis er dann am Morgen aufgewacht
sei und sie heimgefahren habe. Seit dann habe sie keinen Kontakt mit ihm. Sie
habe ihn einfach angezeigt, sie habe erzählt, was passiert sei. Ja, nachher sei
sie bei Frau G.___ gewesen, sie sei noch im Spital gewesen, am nächsten Tag.
Sie habe da natürlich auch erzählen müssen, was passiert sei. Ja, sie habe
keine Verletzungen gehabt (lächelt). Aber innerlich schon. Es sei ihr heiss,
sie möge nicht mehr. Es sei so mühsam für sie, immer wieder die Geschichten zu
erzählen.
Er habe ihr gesagt, er sei nicht so, wie
sie denke. Er habe ihr selber gesagt, dass er Angst habe, dass sie ihn anzeigen
werde. Er habe sie noch schlagen wollen, habe es aber nicht gemacht, weil sie
gesagt habe, wenn er das mache, sei es schlimmer für ihn, nicht für sie. Sie finde
es einfach unfair, weil sie gesagt habe, sie wolle nichts haben. Er habe es
gewusst.
Ob sie sich schon beim ersten Treffen körperlich
näher gekommen seien? Nein. Ob es vor dem Vorfall in Stuttgart schon zu
Berührungen, Küssen, Umarmungen gekommen sei? Nein.
Ob sie vor dem Essen schon im Hotel
gewesen seien? Ja. Was sie auf dem Zimmer gemacht hätten? Sie habe gewartet, er
habe zuerst duschen wollen. Im Kino habe er nichts gemacht, er habe einfach
seine Hände auf ihrem Knie gehabt, sonst nichts.
Wie es dann im Hotelzimmer
weitergegangen sei? Im Hotelzimmer sei sie einfach im Bett gesessen. Und dann
habe er versucht, sie zu küssen, sie zu berühren. Und das sei immer wie
schlimmer geworden, weil sie immer Nein gesagt habe. Er habe sie gefragt:
«Warum willst Du nicht?» Sie habe gesagt: «Einfach so», sie habe schon am
Anfang gesagt, sie wolle nichts haben. Dann habe er ihre Hände festgehalten,
und ihre Hosen ausgezogen. Und dann? «Dann hat er mich, ja, vergewaltigt, ich
habe mich befreien wollen, aber ich konnte nicht, er ist breiter als ich, ja.»
Wie es ganz genau zu dem sexuellen Kontakt gekommen sei? Sie sei am Liegen
gewesen. Er habe versucht, sie zu küssen und sie zu berühren. Sie habe gesagt:
«Nein, lass mich bitte in Ruhe». Er sei dann schlimmer geworden. Er sei
irgendwie «hässig» gewesen. Sie wisse nicht. Deswegen habe er ihre Hände
festgehalten. Dann habe er ihre Hosen ausgezogen. Und dann? «Dann, puh, dann
hat er mich vergewaltigt.» Ob sie beschreiben könne, was sie unter vergewaltigt
versehe? Sie wisse nicht, wie erklären. Ob sie unter Benennung der Körperteile
sagen könne, was genau passiert sei? Er habe einfach versucht, seinen Penis bei
ihr reinzustecken. In die Vagina. Das sei ihm gelungen. Wie es dann weiter
gegangen sei? Sie sei dann voll geschockt gewesen, sie habe nicht gewusst, was
sie jetzt machen solle. Sie habe dann geduscht, das sei ein Fehler von ihr
gewesen. Sie habe nicht gewusst, dass sie nicht duschen müsse. Wie weit sie mit
dem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei? (Die Privatklägerin fragt, wie
die Befragerin das meine) Wie weit sie noch einverstanden gewesen sei? (Die
Privatklägerin schweigt) Ob es etwas gebe, mit dem sie noch einverstanden
gewesen sei? Nein. Sie wisse nicht, warum sie niemand gehört habe im Hotel. Wer
was hätte hören sollen? Sie sei am Schreien gewesen und am «hüle» und sie wisse
nicht, warum sie niemand gehört habe und ihr niemand geholfen habe. Wann, in
welchem Moment, sie geschrien habe? Als er sie vergewaltigt habe, als er ihre
Hände festgehalten habe. Dann habe sie versucht, sich zu befreien. Sie habe
gesagt «lass mich bitte in Ruhe». Er habe es nicht gemacht.
Sie habe vorhin gesagt, er habe zuerst
versucht, sie zu küssen und zu berühren, wie er das genau gemacht habe? Er sei
näher gekommen, dann habe sie gesagt, «ich wott das nit», er habe sie nach dem
Grund gefragt. Sie habe gesagt, «ich wott das einfach nicht», sie habe das
schon am Anfang gesagt, sie möchte mit niemandem etwas haben. Ja, sie sei schon
mit dem Küssen und den Berührungen nicht einverstanden gewesen. Wie sie das
gezeigt habe? Sie sei immer weggegangen. Als er näher gekommen sei, sei sie weg
gegangen (die Privatklägerin rutscht auf dem Stuhl zur Seite). Sie habe gesagt
«Nein, ich wott das nit». Sie habe ihn geschupft (die Privatklägerin nimmt die
Hände vor den Körper). Deswegen sei er wütend geworden. Woran sie das gemerkt
habe? Er sei aggressiv gewesen, er sei «mega» aggressiv gewesen. Wie sich das
geäussert habe? Er sei einfach «mega» aggressiv und «hässig» geworden, deswegen
habe er ihre Hände festgehalten, damit sie nichts habe machen können. Wie der
Beschuldigte auf das, was sie gemacht habe, reagiert habe? Sie glaube, ihn habe
das gar nicht interessiert, was sie gesagt habe. Ob er denn gemerkt habe, dass
sie keinen sexuellen Kontakt wolle? Ja, am Schluss habe er ihr gesagt, es tue
ihm leid, er habe das nicht gewollt, er habe das nicht kontrollieren können. Er
sei eigentlich nicht so. Das habe er am Schluss gesagt, als es fertig gewesen
sei. Dann habe er gesehen, dass sie am «Hüle» gewesen sei. Er habe gesehen,
dass sie «voll» geschockt gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn
gerade anzeigen werde. Warum sie wisse, dass er während des sexuellen Kontaktes
gemerkt habe, dass sie es nicht gewollte habe? Er habe gesehen, dass sie
geschrien habe. Er habe gesehen, dass sie geweint habe. Wie er dann im Moment
des sexuellen Kontaktes darauf reagiert habe? Er habe auf das gar nicht
reagiert. Wie das ganz genau mit der Kleidung gegangen sei? Er habe ihr ihre Hose
und ihre Unterhose ausgezogen. Bis da (zeigt auf Fussfesseln), bis ganz unten.
Und er sei auf ihr gewesen. Was sie denn noch angehabt habe? Sie habe Jeans
gehabt, dunkelblau, eine weisse Unterhose und eine Bluse, weiss mit Blumen
drauf. Was mit der Bluse gewesen sei? Er habe da gar nicht (…) er habe nur ihre
Hosen und ihre Unterhosen ausgezogen. Wie das Ganze mit seiner Kleidung
gegangen sei? Er habe auch Jeans angehabt. Sie glaube noch einen Pullover. Aber
sie wisse nicht mehr, welche Farbe, sie glaube das sei schwarz gewesen. Wie es
mit seiner Kleidung gegangen sei? Er habe nur seinen Reissverschluss
aufgemacht. Wie genau der Beschuldigte die Kontrolle über die Privatklägerin
habe bewahren können im Moment des sexuellen Kontaktes? Mit einer Hand habe er
ihre Hände festgehalten. Ihre Hände seien so gewesen (zeigt vor, indem sie zwei
Fäuste macht und vor den Körper hält). Mit der anderen Hand habe er ihre Hosen
und Unterhosen ausgezogen und seinen Reissverschluss aufgemacht. Ob sie die
Position beschreiben könne, in der sie sich befunden habe? Sie sei am Liegen
gewesen. Wie? Normal, also liegend. Mit dem Rücken wohin? Auf dem Bett, also so
(lehnt sich nach hinten). Ob sie die Position beschreiben könne, in welcher er
sich befunden habe? Er sei auf ihr drauf gewesen. Ob er mit seinem Penis
komplett in ihre Vagina eingedrungen sei? Ja, so gut es gegangen sei. Er habe
kein Kondom verwendet. Er sei auf ihrem Bauch zum Samenerguss gekommen. Was er
danach ganz genau gesagt habe? Sie solle ihn bitte nicht anzeigen, er habe
genug Probleme. Es tue ihm leid, er habe das nicht gewollt, sie solle ihm
verzeihen, er habe es nicht kontrollieren können. Er sei nicht so. Wie er
darauf gekommen sei, dass sie ihn anzeigen werde? Sie habe ihr Handy gehabt und
sie habe versucht, sich zu verbinden, aber das sei nicht gegangen. Nachher habe
er gedacht, sie wolle die Polizei anrufen oder so. Deshalb habe er ihr Handy
genommen. Weshalb er gedacht habe, sie wolle die Polizei anrufen, ob sie das
gesagt habe? Nein, sie habe nichts so gesagt. Sie habe einfach versucht, ihr
Handy zu verbinden. Sie habe keine Verbindung mit dem Internet gehabt. Sie habe
schon schreiben wollen, aber das sei nicht gegangen. Er habe dann gesehen, dass
sie versucht habe zu schreiben, und dann habe er ihr das Handy weggenommen. Sie
habe dann geduscht, er nicht. Ob sie dann im Stuhl gesessen sei? Sie habe dann
gewartet, bis er aufgewacht sei. Das sei um 04:00 Uhr gewesen. Aufgewacht sei
er um 12:00 Uhr. Er habe sie dann gefragt, ob sie etwas essen oder trinken
wolle. Sie habe nichts gesagt. Über den sexuellen Kontakt sei nicht geredet
worden. Sie hätten auf der Heimfahrt einfach gar nicht geredet. Eine
Verabschiedung habe es auch nicht gegeben. Sie sei einfach ausgestiegen.
Weshalb sie nicht bereits in Stuttgart
die Polizei eingeschaltet habe? Sie habe Angst gehabt, dass sie Probleme
bekomme im [Wohnheim], dass sie sich Sorgen machten. Sie habe sich gefragt, wie
sie dann heimkomme. Sie habe zuerst nach Hause gehen und dann dort erzählen
wollen, was passiert sei, und Anzeige machen. Warum sie den sexuellen Kontakt
nicht gewollt habe? Sie habe einfach nicht gewollt. Sie habe den Beschuldigten
nur als Kollegen gesehen. Wann das Thema gewesen sei, dass sie keinen Beziehung
und keinen Sex wolle? Das sei Thema gewesen, als er mit ihr die ersten Male
geschrieben habe. Sie habe gesagt, «Du darfst mich schon kennenlernen, aber ich
will nichts mehr als Freundschaft, nur dass Du das weisst. Ich will kein Sex
und keine Beziehung». Sie habe das auf Instagram geschrieben.
Ob sie vor diesem Vorfall schon sexuelle
Erfahrungen gehabt habe? Nein. Ob sie schon einmal Geschlechtsverkehr gehabt
habe oder ob sie zum Zeitpunkt dieses Vorfalles noch Jungfrau gewesen sei?
Nein, das sei sie nicht gewesen. Also habe sie vorher schon sexuelle
Erfahrungen gehabt? Ja.
Wie sie reagiert habe, als er sie das
erste Mal geküsst habe? Er habe sie nicht geküsst, er habe es versucht, aber
sie habe das nicht gewollt. Also sei es zu keinem Küssen gekommen? Nein. Sie
habe gesagt, dass es immer schlimmer geworden sei. Was sie damit gemeint habe?
Sie meine, als sie nein gesagt habe, habe er immer wieder versucht. Sie habe
gesagt, sie sei zuerst im Bett oben gewesen, wie sie dann aufs untere Bett
gekommen sei? Nein, sie sei am Anfang unten gewesen. Sie sei nicht gerade oben
gegangen. Was sie denn unten gemacht habe? Nichts, er habe einfach gewollt,
dass sie mit ihm sitze und diskutiere. Somit seien sie auf dem Bett gesessen
oder gelegen, um zu diskutieren? Sie sei zuerst gesessen, nachher sei er näher
gekommen. Dann habe er versucht, sie zu küssen und zu berühren. Dann habe sie
Nein gesagt. Dann sei es immer wieder schlimmer geworden. Ja und dann sei es
eben…Aus welchem Grund sie zu diesem Zeitpunkt nicht umgehend das gemeinsame
Hotelzimmer verlassen habe? Sie habe das Zimmer nicht verlassen, weil sie nicht
in Stuttgart so etwas machen wolle. Weil sie nicht gewusst habe, wohin sie
solle. Sie habe nichts dabei gehabt, kein Geld. Was sie genau geschrien habe?
Dass er sie in Ruhe lassen solle. Was noch? Nichts mehr, sie habe einfach
gewollt, dass er sie lasse, dass er nicht so etwas mache. Weshalb sie
anschliessend den Vorfall nicht der Polizei gemeldet habe? Weil sie gedacht
habe, dass sie im [Wohnheim] anrufen und sie sich dann Sorgen machten. Sie habe
einfach Angst gehabt, dass er aufwache und sie einfach im Zimmer einschliesse.
Auf den Vorhalt, sie habe dem Arzt gesagt, dass sie mit abends mit dem
Beschuldigten zu ihm nach Hause gegangen sei: Sie habe nicht[s] gesagt, dass
sie zu seinen Eltern gehen würden. (Wie es dann komme, dass in den
Untersuchungsakten des […]-Spitals von einem anderen Tatort die Rede sei? Ehm,
sie habe gesagt, er habe am Anfang gefragt, ob sie zu ihm nach Hause komme und
dann habe er entschieden, dass sie nach Stuttgart gingen. Also habe sie dem
Arzt nicht erzählt, es sei bei ihm zu Hause passiert? Nein.
Auf Vorhalt der Aussagen des
Beschuldigten: Sie habe es gewusst, dass er lüge, sie habe es gewusst (lacht). Es
sei voll logisch, dass er lüge, sie habe von Anfang gesagt, dass sie nichts wolle,
er habe es gewusst. Es habe keinen Fernseher im Zimmer gehabt. Sie habe keinen
Knopf aufgemacht. Er habe sie nicht geküsst, er habe es versucht, aber nicht
geschafft. Sie habe es nicht gewollt. Er habe gesehen, dass sie es nicht gewollt
habe und habe es trotzdem gemacht. Er sei auf den Knien gewesen und habe
gesagt: «Bitte tue mich nicht anzeigen, ich habe genug Probleme».
Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung,
sie sei auf dem Bett gesessen, wie sie dann in die liegende Position gekommen
sei? Er habe ihre Hände genommen, also ihre Arme und habe sie festgehalten. Dann
habe er versucht, ihre Hose aufzumachen. Wie sie in die liegende Position
gekommen sei? Sie sei am Sitzen gewesen und er habe versucht, sie zu küssen.
Sie habe nein gesagt, sie sei nicht ganz hinten gewesen. Sie sei irgendwie in
der Mitte gewesen. In der Mitte des Bettes. Sie sei am Sitzen gewesen, so mit
den Beinen offen (zeigt dies vor, indem sie die Beine gegen vorne gerade
ausstreckt, leicht gespreizt). Dann, als er «hässig» geworden sei, habe er ihre
Hände gehalten. Wie sie vom Sitzen ins Liegen gekommen sei? Er habe ihr weh
getan, sie wisse nicht, wie sie es erklären solle, als er ihre Hände gehalten
habe, habe er ihr weh getan und sie quasi irgendwie geschupft. Sie habe
aufstehen wollen, genau so (macht eine Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper),
aber er sei für sie zu schwer gewesen. Er sei doppelt so breit wie sie. Wie
schwer, wisse sie nicht. Sie sei ihm ungefähr bis zu den Schultern gekommen. Ob
sie sich direkt nach dem Geschlechtsverkehr wieder angezogen habe? Ja. Sie sei
dann nachher duschen gegangen, weil sie nicht sein Sperma auf sich habe haben
wollen. Sie sei aufgestanden, habe ihre Hosen angezogen, sei ins Badezimmer und
habe geduscht. Sie habe acht Stunden auf dem Stuhl gewartet? Sie sei am Anfang
auf dem Stuhl gesessen, bis er eingeschlafen sei, dann sei sie rauf aufs Bett,
dann habe sie da gewartet.
Sie solle nochmal so genau wie möglich
den sexuellen Übergriff schildern: «Ja, ich bin auf dem Bett gesessen. Mit den
Beinen auf dem Bett. Dann hat er versucht, mich zu küssen. Ich habe Nein
gesagt, und er ist dann immer weiter schlimmer geworden, er hat dann meine
Hände festgehalten, damit ich nichts machen kann. Und er ist auf mich drauf
gewesen. Und mit der anderen Hand hat er versucht, also er hat meine Hose
ausgezogen und seinen Reissverschluss aufgemacht.» Nachher habe er seinen Penis
in ihre Vagina reingesteckt. Dann sei sie aufgestanden und habe ihre Hose
angezogen. Nachher sei sie ins Badezimmer duschen gegangen. Auf Vorhalt, sie
habe den Teil mit dem sexuellen Kontakt ausgelassen: «Ehm, Ja, er hat mich ja
am Anfang gefragt, ob ich vor ihm Angst habe, und warum ich nicht neben ihn
sitze. Dann habe ich das. Dann hat er eben versucht, mich zu küssen und zu
berühren. Ich habe das nicht gewollt. Dann ist er auf mich gekommen, hat meine
Hände festgehalten. Und meine Hose ausgezogen. Mit der anderen Hand. Und dann
hat er seinen Reissverschluss aufgemacht. Dann hat er einfach seinen Penis in
meine Vagina reingesteckt.» Was dann passiert sei? Dann sei sie aufgestanden
und habe ihre Hose angezogen. Wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe? Zwei
bis drei Minuten. Ob sie diese zwei bis drei Minuten schildern könne? «Mhm. Ich
habe mich versucht zu befreien. Aber ich habe es nicht gekonnt, weil er auf mir
drauf war und er zu schwer war für mich. Ich war am Schreien, ich sagte ihm, er
solle mich in Ruhe lassen. Aber er hat das nicht gemacht.» Wo sie ihre Hände
und Beine zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gehabt habe? Ihre Hände habe
sie auf ihrem Kopf gehabt. Ihre Beine einfach auf dem Bett. Sie sei auf dem
Rücken gelegen. Wo der Beschuldigte seine Hände und Beine gehabt habe? Er sei
zwischen ihren Beinen gewesen. Mit einer Hand habe er ihre Arme gehalten. Wie
er das gemacht habe. Also quasi mit einer Hand habe er ihre Hände gehalten, mit
der rechten Hand. Mit der linken habe er… Sie habe vorher gesagt, sie hätte
ihre Hände auf dem Kopf gehabt, ob sie das genauer beschreiben könne? Also so
(zeigt vor, indem sie beide Hände mit den Fäusten aneinander vors Gesicht
hält). Und er habe da die Hände gehalten? Ja, ihre Arme zusammen. Ob sie den
Penis des Beschuldigten gesehen habe, als dieser seinen Reisverschluss geöffnet
habe? Ja. Wie sie sich gewehrt habe? «Puh, ich habe versucht aufzustehen. So
meine ich, er war auf mich drauf, ich versuchte aufzustehen (beugt sich nach
vorne). Ich konnte nicht aufstehen, er hat mir mit der rechten Hand die Hände
zusammengehalten und mit der linken Hand hat er gleichzeitig meine Hose
ausgezogen». Wo ihre Hände gewesen seien beim Versuch, wieder aufzustehen? «Er
hat meine Hände so zusammengehalten und meine Hände waren auf dem Kopf (zeigt dies
wieder vor, indem sie die Hände vor dem Körper zusammenhält).» Wo ihre Füsse
dabei gewesen seien? «Ehm, meine Füsse, also er war zwischen meinen Beinen.
Meine Füsse waren, also, äh, auf der rechten oder linken Seite von seinen
Beinen.» Wieso der Beschuldigte es nicht geschafft habe, sie zu küssen? Sie
habe ihn geschupft und gesagt, sie wolle das nicht. Ob sie das Versuchen
nochmals erklären könne? «Ja, er ist einfach näher gekommen, auf mich, so nah
es geht. Dann hat er mich umarmen wollen, dann habe ich ihn einfach geschupft,
und gesagt, ich will das nicht.»
2.4.1.4
Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Oktober
2021.
(AS 529 ff.)
Sie hätten sich auf Instagram
geschrieben. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nichts von ihm, kein One-Night-Stand,
keine Beziehung. Er habe ja gesagt. Sie habe gedacht ok, gut. In Stuttgart
seien sie essen gegangen und ins Kino, dann zurück ins Hotel. Es sei spät
gewesen. Dann hätten sie abgemacht, wer wo schlafe, weil das Zimmer zwei Betten
gehabt habe. Ein kleines oben und ein grosses unten. Sie habe gesagt, sie
möchte oben schlafen und er könne unten. Er habe sie gefragt, ob sie Angst vor
ihm habe. Sie habe gesagt nein, eigentlich nicht. Er hat gesagt, sie solle
neben ihn sitzen. Sie habe nicht zeigen wollen, dass sie Angst habe oder so.
Sie sei neben ihm gelegen und dann habe er es versucht. Sie habe ihn
weggestossen. Sie habe gesagt, sie wolle nicht. Er habe es nicht verstanden, er
habe sie ignoriert. Er habe ihre Hände so genommen und gehalten (die
Privatklägerin zeigt die Handgelenke vor der Brust). Mit der anderen Hand habe
er den Reissverschluss ihrer Hose geöffnet, ihr die Unterhosen ausgezogen und
dann sei es passiert. Sie habe sich nicht wehren können. Er sei doppelt so
breit wie sie und viel zu schwer. Sie habe geschrien, sie habe geweint und er
habe es einfach ignoriert und weitergemacht. Was dann passiert sei? Sie sei
geschockt gewesen. Es sei 03:00 Uhr in der Nacht gewesen. Sie sei duschen
gegangen. Sie habe nichts geschlafen. Sie sei in einer Ecke gewesen, «voll» geschockt.
Sie habe gedacht, dass er sie nun blockiere. Er sei sogar auf die Knie gegangen
und habe gesagt «bitte zeige mich nicht an», er habe selber Probleme. Sie habe
nichts gesagt. Sie habe einfach Screenshots gemacht, damit sie seine Daten noch
habe, wenn er sie überall blockiere. Das sei um 04:00 Uhr morgens gewesen. Sie
sei nicht weg, weil sie kein Geld und nichts dabei gehabt habe. Sie habe
einfach bis zum nächsten Morgen gewartet. Ob sie diese Szene beschreiben könne,
als sie die Screenshots gemacht habe? Er habe sich bei ihr entschuldigt. Er
habe gesagt «bitte zeige mich nicht an», er sei nicht so, er habe sich nicht
kontrollieren können, er habe Probleme. Das sei nach dem Vorfall gewesen. Vor
dem Duschen. Wer unmittelbar nach dem Vorfall zuerst aufgestanden sei? Er sei
zuerst aufgestanden, weil er auf ihr gewesen sei. Dann sei sie aufgestanden. Er
habe gesehen, dass sie geweint habe. Er habe gesagt «bitte mache es einfach
nicht», es tue ihm so leid, er habe dies nicht gewollt. Er habe Angst gehabt,
dass sie ihn anzeige. Aus diesem Grund habe er ihr das Handy weggenommen. Sie
habe Screenshots machen wollen und er habe ihr das Handy weggenommen, damit sie
es nicht mache. Er habe es ihr nicht zurückgeben wollen. Er sei «mega» wütend
gewesen. Er habe sie so gehalten (greift mit der Hand ans Kinn). Ob er geklemmt
habe? Ja, weil er wütend gewesen sei. Er habe sie aber nicht geschlagen. Er
habe sie schlagen wollen, aber habe es nicht getan. Sie habe gesagt, er solle
sie lassen und dass sie nichts mit dem Handy machen werde. Das sei vor dem
Duschen gewesen. Er habe das Handy so fünf bis zehn Minuten gehabt. Sie sei
nach dem Vorfall vom Bett aufgestanden und habe als erstes ihr Handy genommen?
Zuerst habe er sich entschuldigt. Dann habe er gesehen, dass sie mit dem Handy
etwas machen wolle. Er habe es ihr dann weggenommen. Sie habe es
zurückverlangt. Er habe gesagt, er gebe es nicht, sie würde ihn anzeigen. Sie
habe gesagt, sie mache nichts, er solle ihr das Handy zurückgeben. Irgendwann
habe er es dann zurückgegeben. Ob sie jemanden habe anrufen wollen? Sie habe dies
nicht können, weil sie kein WLAN und kein Abo gehabt habe. Sie habe Angst
gehabt, weil die im [Wohnheim] nicht gewusst hätten, dass sie in Stuttgart sei.
Sie habe nicht weggehen können und «so und so» sagen können. Sie habe Zeit
gebraucht, bis sie es habe erzählen können. Den Screenshot vom WhatsApp-Profil
habe sie um 04:00 Uhr gemacht, als er eingeschlafen sei. Wann sie geduscht habe?
Als er sich entschuldigt habe, sei sie duschen gegangen. Sie habe nicht
gewusst, dass sie nicht duschen müsse. Sie habe sich so dreckig gefühlt. Er sei
nicht duschen gegangen. Wieso in den Arztberichten stehe, es sei bei ihm
passiert? Sie habe gelogen, weil sich nicht habe sagen wollen, was sie gemacht
habe. Sie habe das Gefühl gehabt, sie sei schuld, weil sie mitgegangen sei. Sie
habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie das [Wohnheim] nicht informiert
habe. Was nach dem Kinobesuch im Hotelzimmer passiert sei? Es sei anfangs alles
gut gewesen. Er habe angefangen. Er sei ihr zu nahe gekommen. Sie habe gesagt,
sie wolle nichts. Er habe gefragt, wieso sie nicht wolle. Ob ihre Hose eng oder
weit gewesen sei? Es sei eine skinny Jeans gewesen. Die Hose sei über die Hüfte
gegangen. Wo er gewesen sei, als er gefragt habe, ob sie Angst habe? Er sei zu
diesem Zeitpunkt neben ihr gelegen. Er habe sie gefragt, wieso sie sich nicht
neben ihn setze, ob sie Angst habe. Sie habe nein gesagt. Dann habe er gemeint,
sie solle kurz neben ihn liegen und dann könne sie schlafen gehen. Sie habe
okay gesagt. Dann habe er sie küssen wollen, sie habe ihn weggestossen und
gesagt, sie wolle nichts. Wie sie ihn weggestossen habe? Sie habe den Kopf
gedreht. Wo er da gewesen sei? Sie seien ins Bett gelegen. Er sei näher
gekommen und habe sie küssen wollen, sie habe ihren Kopf gedreht und gesagt,
sie wolle nicht. Er sei links von ihr gewesen. Was er gemacht habe, als sie
sich von ihm weggedreht habe? «Er kam auf mich drauf, er hat meine beiden Hände
so zusammengenommen und über den Kopf getan (die Privatklägerin zeigt die
Handgelenke gekreuzt über dem Kopf). Dann hat er seinen Reissverschluss
geöffnet und meine Hosen nach unten getan, etwa bis hierher (die Privatklägerin
zeigt auf die Höhe der Knie).» Ob sie sich gewehrt habe? Sie habe geschrien,
geweint, aber er habe weitergemacht. Seine Beine seien zwischen ihren Beinen
gewesen, nachdem er versucht habe, sie zu küssen. Wie er auf sie zu liegen
gekommen sei, nachdem er noch neben ihr sitzend versucht habe, sie zu küssen?
Er sei links von ihr gewesen und auf sie drauf gekommen und habe versucht… Er
sei auf sie drauf gekommen. Sie habe versucht wegzukommen, irgendwie. Er sei
aber zu schwer gewesen, so dass sie sich nicht habe bewegen können. Seine Beine
seien zwischen ihren gewesen. So habe er dann seine Hose und ihre Hose
weggenommen. Er habe seinen «Penis…ehm…hineingetan», sie habe geschrien,
geweint, sie habe alles Mögliche probiert, aber habe es leider nicht geschafft.
Er sei dann fertig gewesen und… Ob er einen Samenerguss gehabt habe? Ja, auf
ihrem Bauch. Ob er sie verletzt habe, ihr Schmerzen zugefügt habe? Ihre Hände
hätten ihr weh getan, weil er sie gehalten habe. Sie habe allgemein Schmerzen
gehabt, weil er das gegen ihren Willen getan habe. Sie sei «voll» geschockt
gewesen. Dann habe er sie losgelassen und gesagt, er sei eigentlich nicht so.
Sie habe ihn «Psycho» genannt. Er habe gesagt, er sei kein «Psycho», er sei
eigentlich nicht so. Sie habe gesagt, er habe sicher ein Problem. Dann habe er
von ihr verlangt, dass sie ihn nicht anzeigen werde. Er sei da «voll» nett mit
ihr gewesen, vermutlich weil er Angst gehabt habe. Ob sie die Szene mit dem
Natel beschreiben könne? Er habe gesehen, dass sie das Handy in der Hand habe.
Dann habe er gedacht, sie rufe jemanden an und informiere jemanden. Er habe
gefragt, was sie mit dem Handy mache, und habe es ihr weggenommen. Sie habe
gesagt, sie mache nichts, er solle es zurückgeben. Ob das unmittelbar nach der
Szene auf dem Bett gewesen sei? Sie wisse nicht genau, wann dies gewesen sei. Dies
sei, nachdem er sich entschuldigt habe, gewesen, einfach ein wenig später. Ob
sein Penis steif gewesen sei, als er ihn ausgepackt habe? Das wisse sie doch
nicht, sie habe nicht darauf geachtet. Ob sie gesehen habe, wie er ihn
ausgepackt habe? Nein. Ob sie es gespürt oder wahrgenommen habe? «Er hat es
einfach ausgepackt und ehm ... Ich habe mich nicht genau geachtet, weil ... ehm
... Wieso soll ich mich darauf achten, wenn ich Panik habe und voll geschockt
bin.» Ob sie versucht habe, ihn zu treten? Ja, das habe sie auch versucht. Sie
habe versucht, sich zu wehren und wegzukommen, er sei aber auf ihr gewesen und
sie habe nichts machen können. Ob er still gelegen sei oder sich bewegt habe,
als er auf ihr gewesen sei und den Penis in ihre Vagina gesteckt habe? Er habe
sich bewegt. So zwei bis drei Minuten sei es gegangen. Er habe dann seinen
Penis ausgepackt. Dann sei er auf ihrem Bauch gekommen. Dann sei er gegangen.
Er sei aufgestanden. Sie habe ihre Kleider noch angehabt. Die Hose sei etwa
hier gewesen (zeigt etwas unterhalb des Knies). Ob es [das Ejakulat] ihre Bluse
auch getroffen habe? Nein, nur den Bauch. Ob sie sich erinnern könne, was sie
in den zwei bis drei Minuten getan habe? Sie habe geweint, geschrien, er solle
weg. Wie es ihr heute gehe? Sie habe Angst vor allen Männern, welche sie nicht
kenne. Wenn sie unterwegs sei und merke, dass sie jemand anschaue oder auf sie
zukomme, dann bekomme sie Panik. Auch abends sei sie nicht gerne alleine
unterwegs. Sie könne niemandem vertrauen, weil sie die ganze Zeit denke «oh
mein Gott, was will er eigentlich». Mit 17 Jahren habe sie nicht so weit
gedacht. Sie habe nicht gedacht, dass Leute vergewaltigt würden und so. Ob sie
in Therapie sei wegen des Vorfalls? Ja. Jetzt nicht mehr. Sie habe aufgehört,
weil sie gedacht habe, es bringe nichts und sie rede nicht gerne darüber.
2.4.2
Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet, gegenüber
der Privatklägerin Gewalt angewendet zu haben. Den Kernsachverhalt schildert er
wie folgt:
Im Hotelzimmer seien sie sich näher
gekommen. Mehr müsse er wohl nicht erzählen. Er verstehe nicht, dass sie mit
ihm ins Hotel gekommen sei und danach erzähle, sie sei vergewaltigt worden.
Wenn sie nicht gewollt hätte, hätte sie wohl nicht ihren Hosenknopf aufgemacht
und ihre Hose ausgezogen. Sie seien im Bett gewesen, hätten «gechillt» und
seien sich näher gekommen. Als sie ins Hotelzimmer gekommen seien, habe er
seine Jacke ausgezogen, sei auf das Bett gelegen und habe den TV eingeschaltet.
Sie habe auch ihre Jacke ausgezogen und sei zu ihm gelegen. Sie habe ihren
Hosenknopf geöffnet und dann ihre Hose ausgezogen. Dann seien sie sich näher
gekommen. Sie hätten Geschlechtsverkehr zusammen gehabt. Es sei ein Doppelbett
gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angenähert. Es sei im gegenseitigen
Interesse passiert. Hätte sie gesagt, dass sie all dies nicht wolle, hätte er das
verstanden. Er sei davon ausgegangen, dass sie die Nähe auch gewollt habe. Sie
habe ihm nicht signalisiert, dass sie das nicht wolle. Sie habe auch absolut
nichts gesagt. Es stimme nicht, dass er sie gegen ihren Willen geküsst habe.
Sie sei ja mit ihm ins Hotelzimmer gekommen. Sie habe von Anfang an gewusst,
dass sie zusammen in einem Hotelzimmer übernachten würden. Er nenne dies nicht
Vergewaltigung. Er denke schon, dass es zu Geschlechtsverkehr komme, wenn man
zusammen in einem Hotelzimmer übernachte. Wenn sie es nicht gewollt hätte,
hätte sie ja sagen können, sie wolle ein Einzelzimmer oder ein Einzelbett, respektive
gar nicht mitkommen können. Er habe die Geschädigte auf die Lippen geküsst. Er
habe nicht bemerkt, dass sie dies nicht gewollt habe. Sie habe ebenso geküsst.
Es stimme nicht, dass er mit seiner rechten Hand die Hände der Privatklägerin
festgehalten habe, so dass sie sich nicht habe wehren können. Er wisse nicht,
warum sie das sage, ev. weil er den Kontakt abgebrochen habe. Auf Vorhalt, er habe
gegen den Willen der Geschädigten deren Unterhose sowie Hose bis zur Mitte
ihrer Unterschenkel runtergezogen: Er habe seine Aussage gemacht. Er habe alles
erzählt, mehr sage er nicht. Es stimme nicht, dass es gegen den Willen der
Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Geschlechtsverkehr sei
im gegenseitigen Interesse gewesen. Er sei gut gewesen. Die Privatklägerin habe
sich weder verbal noch körperlich gewehrt. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er
unter die Dusche gegangen und dann eingeschlafen. Er glaube, die Privatklägerin
sei auch duschen gegangen. Er wisse nicht mehr, wie die Verabschiedung erfolgt
sei. Es müsse irgendetwas passiert sein, dass der Kontakt abgebrochen sei. Er
wisse es aber nicht mehr (Einvernahme vom 28.1.2019, AS 150 ff.).
Sie seien nach dem Kino ins Hotelzimmer
zurückgegangen. Dort sei er aufs Bett gelegen. Sie sei zu ihm gekommen. Sie
habe ihren Hosenknopf aufgemacht und nachher habe es angefangen. Sie hätten
angefangen herumzumachen und dann sei die Sache passiert. Ob er den Ablauf
genau schildern könne? Als sie den Hosenknopf geöffnet habe, seien sie näher
zueinandergekommen. Er sei dann auf sie drauf und dann sei es passiert. Sie
seien ins Hotelzimmer, er habe sich aufs Bett gelegt und habe den TV
eingeschaltet. Sie sei neben ihn gekommen. Sie habe von sich aus ihren
Hosenknopf geöffnet. Sie seien dann näher zusammengekommen. Er wisse nicht, wie
er das Restliche erzählen solle. Das sei dann einfach passiert. Dann sei er duschen
gegangen und dann schlafen. Was sie gemacht habe, wisse er nicht. Am Morgen
seien sie aufgestanden und zurückgefahren. Ja, er sei angezogen gewesen, er
habe eine Hose, Unterhose und ein T-Shirt getragen. Er glaube, die Geschädigte
habe ebenfalls Hose und T-Shirt oder Pulli getragen. Er sei auf der linken
Seite, der Fensterseite, gelegen und die Privatklägerin auf der rechten Seite,
Richtung Türe. Wie es dann weitergegangen sei? Er habe die Situation soeben
erklärt. Wann die Privatklägerin den Hosenknopf geöffnet habe? Beim Liegen. Er
könne sich nicht erinnern, wie es weitergegangen sei. Entweder habe sie die
Hose ausgezogen oder er. Ob er sich dann auch ausgezogen habe? Ja, nachher
schon. Er wisse nicht genau wann. Er habe Hose und Unterhose ausgezogen. Er
könne sich nicht erinnern, ob er sich ganz ausgezogen oder nur die Hose
heruntergezogen habe. Er glaube nicht, dass er sich oben ausgezogen habe. Er
glaube auch nicht, dass sich die Privatklägerin oben ausgezogen habe. Er könne
sich nicht erinnern, ihre Brüste gesehen zu haben. Er wisse nicht mehr, ob die
Hose der Privatklägerin ganz ausgezogen oder nur heruntergezogen gewesen sei.
Er sei auf ihr drauf gewesen. Er wisse nicht mehr, was er mit seinen Händen
gemacht habe. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. Auf die Frage, ob er zum
Samenerguss gekommen sei, fragte der Beschuldigte zurück, wie dies gemeint sei.
Er wisse es nicht mehr. Ob in ihr drin gemeint sei? Auf die Erklärung, es gehe
um den Samenerguss an sich und nicht um den Ort, meinte der Beschuldigte, ja,
nachdem er fertig gewesen sei, schon. Bevor er gekommen sei, habe er ihn
rausgenommen. Er sei auf ihr, nicht in ihr gekommen. Er glaube, das Sperma sei
auf ihren Bauch gekommen. Das sei bei ihm immer so. Er spritze nie rein.
Kondome habe er nicht gern. Er glaube nicht, dass die Privatklägerin zum
Orgasmus gekommen sei. Er könne sich nicht mehr erinnern. Er habe nicht bereits
bei der Abreise gewusst, dass er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr
haben werde. Man könne sich aber schon vorstellen, dass etwas passieren werde,
wenn man zusammen nach Stuttgart fahre und im gleichen Zimmer übernachte. Sie
hätte ja sonst sagen können, dass sie ein separates Zimmer wolle. Was es für
ihn bedeutet habe, dass die Privatklägerin mit ihm ein Zimmer geteilt habe?
Dass sie das auch gewollt habe, vielleicht, also mit ihm schlafen. Es sei
einfach seine Vorstellung gewesen. Nach dem Ganzen (also zusammen essen, Kino
und dann im gleichen Zimmer) sei schon klar gewesen, dass etwas passieren
könne. Der Film sei ja auch um dieses Thema gegangen. Wie er reagiert hätte,
wenn die Privatklägerin gesagt hätte, sie wolle nicht? Keine Ahnung. Er wolle
keine Aussagen machen. Er könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin
auf der Hinfahrt gesagt habe, sie wolle mit niemandem etwas haben, und sie wolle
keine Beziehung. Auf Vorhalt, wonach er vor dem Essen bereits im Hotelzimmer
versucht habe, die Privatklägerin zu küssen: Er erinnere sich nicht. Er könne
sich nicht erinnern, ob er im Kino die Hand aufs Knie der Privatklägerin gelegt
habe. Er glaube schon, dass er nach dem Film «spitz» gewesen sei. Er wisse
nicht, ob er im Hotel immer noch «spitz» gewesen sei. Wie es dann im
Hotelzimmer weitergegangen sei? Er wolle keine Aussagen mehr machen (lächelt).
Er könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie schlafe
oben und er unten. (Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er gewollt
habe, dass sie zu ihm runterkomme. Das habe sie dann gemacht. Er habe sie dann
küssen wollen. Sie habe ihn weggestossen) Er mache keine Aussagen mehr. Auf
Vorhalt, er sei dann wütend geworden: «Keine Aussage. Ich weiss es nicht. Also
ich kann mich nicht erinnern». Nach Einwendung des Verteidigers, er solle klar
sagen, wenn er sich nicht erinnern könne oder ob er keine Aussagen machen
wolle. «Also keine Aussage». Auf Vorhalt, er habe die Hände der Geschädigten
festgehalten: Er könne sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt, dass er ihr die
Hose ausgezogen habe und sie begonnen habe zu schreien: «Stimmt nicht» (der
Beschuldigte lächelt). Auf Vorhalt, er sei gegen den Willen der Privatklägerin
mit dem Penis in deren Vagina eingedrungen: (Der Beschuldigte schüttelt den
Kopf) «Wir hatten zusammen etwas ja, aber nicht, dass sie keinen Wille[n]
hatte. Es ist einfach passiert, ja.» (Auf den Vorhalt, der Geschlechtsverkehr
habe zwei Minuten gedauert, worauf er die weinende Geschädigte losgelassen und
sich bei ihr entschuldigt habe, er habe Angst gehabt, dass sie ihn anzeigen
werde) Dass es zwei Minuten gedauert habe, sei eine Lüge. Es habe schon etwas
länger gedauert. Es stimme auch nicht, was dann passiert sein solle. Er könne
sich nicht erinnern, dass er ihr das Handy weggenommen habe. Auf Vorhalt, er
habe zur Privatklägerin gesagt, er könne nicht schlafen, wenn sie das Handy in
der Hand halte: Er gebe keine Aussage. Danach habe er keinen Kontakt mehr zur
Privatklägerin gehabt. Er glaube, dass er den Kontakt abgebrochen habe.
Vielleicht lüge die Geschädigte deshalb. Er sei 1,73, 1,74 m gross und 85, 86
kg schwer. Die Privatklägerin habe keine Abwehrbewegungen während des Küssens
gemacht. Er glaube auch nicht, dass sie während des Geschlechtsverkehrs etwas
gesagt habe. Er glaube schon, dass die Privatklägerin jederzeit ihre Hände frei
habe bewegen können (Einvernahme vom 23. September 2020, AS 208 ff.).
Nach dem Kino seien sie wieder ins
Hotelzimmer gegangen. Er sei aufs Bett gelegen und habe den Fernseher
eingeschaltet. Sie sei neben ihn gelegen. Sie habe ihren Hosenknopf geöffnet.
Sie seien sich dann näher gekommen und die Sache sei passiert. Danach sei er
duschen und dann schlafen gegangen. Nein, er habe nach dem Sex nichts mehr
gesagt. Ob sie noch etwas gesagt habe, wisse er nicht. Er wisse nicht, was sie gemacht
habe. Auf die Frage, was genau passiert sei, führte er aus, sie habe die Knöpfe
geöffnet, sie seien sich näher gekommen. Sie hätten sich ausgezogen und es sei
zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auf die Frage, ob sie sich komplett ausgezogen
hätten, gab er zu Protokoll, es sei so passiert. Er habe nicht ihre Hände
gehalten oder sonst etwas gemacht. Die Sache sei ganz normal passiert. Es
stimme, dass er schliesslich auf ihrem Bauch gekommen sei. Der Sex sei ganz
normal gewesen. Er könne nicht sagen «Hammer» oder so. Auf die Frage nach der
Stellung führte er aus, sie sei gelegen und er sei auf ihr gewesen. Auf die
Frage, wo die Beine der Geschädigten gewesen seien, führte er aus, er könne
sich nicht genau erinnern. Sie seien oben bei ihm gewesen bei den Schultern,
beide. Sie habe ihre Hose selber ausgezogen. Auf Frage, ob er sie geküsst habe,
antwortete er mit ja. Sie habe ihn auch geküsst. Es stimme nicht, dass er ihre
Hände fixiert habe. Für ihn komme es so rüber, dass die Geschädigte dies mache,
weil er den Kontakt abgebrochen habe. Er habe den Kontakt nach Deutschland
abgebrochen. Er habe sie (= ihre Nummer) nach der Rückkehr blockiert. Sie habe
ihm danach nicht geschrieben. Er habe nicht gewollt, dass sie ihm schreibe. Es
sei etwas Einmaliges gewesen. Es sei nichts Spezielles vorgefallen (Befragung
vor Vorinstanz).
Der Vorhalt stimme nicht. Er wisse noch,
dass sie die Privatklägerin selber den Hosenknopf aufgemacht habe, sie sich
geküsst hätten und es zum Sex gekommen sei. Er mache so etwas nicht, wenn eine
Frau nein sage. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin habe dann auch die Hose und
Unterhose selbst ausgezogen und er habe sich ebenfalls ausgezogen. (Auf die
Frage hinsichtlich der Vorgehensweise bei Geschlechtsverkehr) Die
Privatklägerin habe sich hingelegt, sie sei auf dem Rücken gelegen und er sei auf
sie gekommen und es habe einen Samenerguss auf ihren Bauch gegeben. Wie lange
der eigentliche Geschlechtsverkehr (vom Eindringen des Penis in die Vagina bis
zur Ejakulation auf den Bauch der Privatklägerin) gegangen sei, wisse er nicht
mehr genau. Auf die Angaben der Privatklägerin, wonach dies zwei bis drei
Minuten erwähnt habe: Das könnte sein. (Auf die entsprechenden Fragen) Nein, er
könne sich nicht mehr erinnern, ob man während des Geschlechtsverkehrs etwas
geredet und sich geküsst habe, wo er seine Hände gehabt habe und ob die
Privatklägerin sich bewegt habe oder nur (da)gelegen sei. Es sei schon lange
her und er habe damals mehrere sexuelle Beziehungen gehabt, weshalb der sich
nicht mehr erinnern könne. (Auf die Frage, ob ihm das häufig passiert sei, dass
die Frau einfach so den Hosenknopf aufmache und sich gewissermassen anbiete)
Das habe es gegeben, ja. Auf den Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach
er schon vor dem Nachtessen im Hotelzimmer versucht haben solle, sie zu küssen,
wobei sie dann den Kopf weggedreht und gesagt habe, er solle aufhören, was er dann
auch gemacht habe) Daran könne er sich nicht erinnern. Er könne sich auch nicht
an die erste von ihm vorgenommene Handlung in Stuttgart nach dem Check-in im
Hotelzimmer erinnern. (Gemäss der Aussage der Privatklägerin habe er im Kino deren
Hand auf seinen Oberschenkel gelegt) Das könnte sein, er könne sich nicht mehr
daran erinnern. Was er zum Screenshot der Privatklägerin, erstellt morgens um
03:55 Uhr, sage? Einen solchen Screenshot könne man auch aus Versehen
erstellen, zum Beispiel wenn man das Handy hervornehme oder abschalte. Ein
solcher Screenshot bedeute nun nicht, dass etwas falsch gelaufen sei. Das sei
für ihn kein Beweis. Das mit dem Sex habe sich so ergeben. (Auf Frage) Ja, er
habe schon die Erwartung (in sexueller Hinsicht) gehabt, er habe ihr ja auch
gesagt, dass er ein einziges Hotelzimmer gebucht habe, und sie sei damit
einverstanden gewesen. Im Kino seien sie sich näher gekommen. Er habe schon das
Gefühl gehabt, es könnte etwas werden. (Auf Frage) Ja, nach der Filmvorstellung
sei er eigentlich schon sexuell erregt gewesen, er habe nach dem Film schon
Lust auf Sex gehabt. Er habe aber nicht die Einstellung gehabt, dass unbedingt
etwas passieren müsse. Es habe nicht darauf hinauslaufen müssen. Es sei nicht
so gewesen, dass er unbedingt etwas habe machen müssen. Ja, er habe zwischen
dem 17. Februar 2018 und seiner polizeilichen Erstbefragung vom 28. Januar
2019.
keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin gehabt und erstmals anlässlich
seiner polizeilichen Festnahme von der Anzeige der Privatklägerin erfahren.
(Auf die richterliche Bemerkung, wonach es dann eigentlich keinen Grund gegeben
habe, die Nummer der Privatklägerin auf seinem Handy zu blockieren) Für ihn sei
es eine einmalige Sache gewesen, er habe keine Beziehung mit der Privatklägerin
gewollt und er habe sie nicht mehr sehen wollen. (Auf den Vorhalt, wonach er
anlässlich der Erstbefragung gesagt habe, er wisse nicht mehr, weshalb der
Kontakt zur Privatklägerin abgebrochen sei, irgendetwas müsse passiert sei,
wohingegen er vor der Vorinstanz gesagt habe, er habe den Kontakt
abgebrochen, er habe ihre Nummer blockiert, und er glaube, die
Privatklägerin schuldige ihn deshalb falsch an) Er sei zu müde gewesen, damals
(anlässlich der Erstbefragung) sei er am Anschlag gewesen, er sei von der Arbeit
(Nachtschicht) gekommen. Er habe bis 6:00 Uhr gearbeitet und er habe die
Befragung wohl so schnell wie möglich hinter sich bringen wollen. (Auf die Frage,
wie er sich seine unterschiedlichen Aussagen erkläre: So habe anlässlich der
Erstbefragung ausgesagt habe, die Privatklägerin habe selber den Hosenknopf
geöffnet und sich die Hose ausgezogen, dann habe er es im Rahmen der zweiten
Befragung gesagt, er oder sie habe das getan, worauf er vor erster Instanz wiederum
gesagt habe, die Privatklägerin habe sich die Hosen selber ausgezogen). Sein
Motorradunfall 2012 könnte dafür eine Erklärung sein: Er habe seither das
Problem, dass er Sachen vergesse und ihm es später plötzlich wieder in den Sinn
komme. Er wolle klarstellen, dass er hier in der Schweiz aufgewachsen sei, die
Gesetze hier kenne und wisse, was passieren könnte. Er habe damals auch
vorgehabt, sich für die Einbürgerung anzumelden und sein Einbürgerungsgesuch sei
dann wegen dieses Vorfalls abgewiesen worden. Weshalb solle er so etwas machen?
Er sei nicht so ein Typ. Es gebe genug Frauen «draussen». Es gebe auch Frauen,
die dies gegen Geld machten. Er müsse nicht unbedingt eine Frau vergewaltigen,
damit er zu dem komme. (Auf entsprechende Frage) Ja, das sehe er so, es wäre für
ihn kein Problem gewesen, wenn die Privatklägerin damals in Stuttgart die Hose nicht
abgezogen hätte und sie keinen Sex gewollt hätte (Befragung vor Obergericht).
2.4.3
H.___
H.___ machte anlässlich der Einvernahme
vom 10. Juli 2018 als Auskunftsperson folgende Aussagen (AS 135 ff.):
Sie sei mit der Privatklägerin zusammen
im [Wohnheim] gewesen. Diese habe mit ihr am meisten Kontakt gehabt. Sie sei
einmal zusammen mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin in [Stadt] im
Ausgang gewesen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin immer umarmt und auf
die Wange geküsst. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er auf sie stehe und habe
dies der Privatklägerin gesagt. Diese habe gesagt, dass sie nicht auf den
Beschuldigten stehe, sie seien nur Kollegen. Sie habe gelacht, als der
Beschuldigte sie geküsst und umarmt habe. Das sei ihr nicht unangenehm gewesen.
Die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie keine sexuelle Beziehung mit dem
Beschuldigten wolle. Es sei bereits bei diesem Treffen in [Stadt] Thema
gewesen, dass die beiden nach Stuttgart hätten gehen wollen. Sie habe das drei
Tage vorher gewusst. Die Privatklägerin habe mit vielen Buben Kontakt gehabt.
Sie habe aber zu diesem Zeitpunkt keinen Freund gehabt, soviel sie wisse. Nach dem
Vorfall mit dem Beschuldigten habe sie auch mit einem Jungen Kontakt gehabt.
Dieser habe auch etwas von ihr wollen, sie aber nicht von ihm. Ob sich die
Privatklägerin auch sexuell mit Jungs eingelassen habe? Ja. Sie wisse von
einem. Das sei im April 2018 gewesen. Sie habe es ihr erzählt. Sie hätten
zusammen getrunken und herumgemacht. Am Anfang habe sie nein gesagt. In dieser
Zeit habe sie auch eine Beziehung gehabt. Sie hätten dann weiter herumgemacht.
Sie habe sich wegen ihres Freundes schlecht gefühlt, es aber trotzdem gemacht. Sie
meine Sex. Als sie sie gefragt habe, weshalb sie das gemacht habe, obwohl sie einen
Freund habe, habe sie gesagt, es sei wegen des Alkohols gewesen. Nachdem sie
dann mit ihrem Freund Schluss gemacht habe, sei es mehrmals vorgekommen, dass
sie mit diesem Typen Sex gehabt habe. Ob sie auch mit ihrem Freund Sex gehabt
habe, wisse sie nicht. Ob sie vor dem Treffen mit dem Beschuldigten mit anderen
Männern Sex gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe dem Beschuldigten nicht zu
erkennen gegeben, dass sie keine Beziehung wolle. Die Privatklägerin habe ihr
vom Ausflug nach Stuttgart erzählt. Sie seien im Hotel gewesen. Er habe sie
festgehalten und vergewaltigt. Er habe ihr das Handy weggenommen. Er habe zu
ihr auch gesagt: «Ist es nicht viel geiler so?» Sie sei «mega» «hässig»
gewesen. Er sei vor ihr auf die Knie gegangen und habe sich entschuldigt. Er
habe gesagt, dass es ihm leid tue. Der Beschuldigte habe mit seinen beiden
Händen ihr Hände festgehalten. Die Privatklägerin habe sich die ganze Zeit
bewegt und er habe sie festgehalten. Ob sie sich ansonsten noch gewehrt habe,
habe sie ihr nicht erzählt. Die Vergewaltigung sei auf dem Bett passiert. Wie
die Privatklägerin auf das Bett gekommen sei, habe sie ihr nicht erzählt. Sie
habe ihr auch sonst keine weiteren Details erzählt. Sie habe sie auch nicht
nach weiteren Details gefragt. Wann die Privatklägerin ihr dies erzählt habe?
Sie sei nach der Rückkehr in das Zimmer der Privatklägerin gegangen. Sie habe
fragen wollen, wie es in Deutschland gewesen sei. Sie habe bemerkt, dass die
Privatklägerin am Weinen gewesen sei. Sie habe sie vorher nie weinend gesehen.
Nachher habe sie es ihr erzählt. Sie habe der Privatklägerin geglaubt. Sie sei
am Weinen gewesen und sie habe sich gedacht «warum sollte sie so etwas erfinden?».
Es sei noch nie vorgekommen, dass sie etwas Unwahres erzählt habe. Die
Privatklägerin sei nachher zwei bis drei Tage «mega» traurig gewesen. Ob sie
erzählt habe, was sie unmittelbar danach gemacht habe? Sie habe erzählt, sie
habe eine Dusche genommen. Was er gemacht habe, habe sie nicht erzählt. Ob sie
etwas von Screenshots erzählt habe? Nein. Ob die Privatklägerin ihr gesagt
habe, dass sie eine Anzeige gemacht habe? Ja. Das habe sie der Privatklägerin
gesagt, sie solle das machen. Ob sie das Gefühl habe, dass die Privatklägerin
freiwillig mit dem Beschuldigten ins Bett gegangen sei? «Nein, nie».
2.4.4
I.___
I.___ machte am 17. Juni 2019 bei der
Polizei als Auskunftsperson befragt folgende Aussagen (AS 187 ff.):
Sie sei die Prozessverantwortliche der
Privatklägerin im [Wohnheim]. Sie habe sofort gemerkt, dass etwas passiert sein
müsse. Die Privatklägerin sei aufgewühlt und hektisch gewesen. Sie habe sie
gefragt, was passiert sei, worauf die Privatklägerin gesagt habe, sie könne ihr
nichts sagen. Sie sei an diesem Tag zwei, drei Mal auf sie zugegangen. Die
Privatklägerin sei dann später zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, dass sie
noch nicht darüber sprechen könne, sie werde später zu ihr kommen. Am gleichen
Tag abends sei sie aber doch zu ihr gekommen. Das Gespräch sei recht schwierig
gewesen. Die Geschädigte habe zuerst nicht richtig darüber sprechen können. Sie
habe recht intensiv mit ihr sprechen müssen, um einige Informationen zu erhalten.
Im zweiten Teil des Gesprächs sei sie dann recht emotional gewesen und habe das
Erlebte in ihren Worten erzählt. Sie habe keine Zweifel daran gehabt, dass sie
das erlebt habe. Sie habe auch über den Körper und ihre Empfindungen erzählt, deshalb
sei es für sie klar gewesen, dass sie das erlebt habe. Sie habe da stark
geweint und mit dem ganzen Körper geschüttelt. Bei früheren Gesprächen habe die
Privatklägerin sehr selten geweint. Man habe ihr auch den Schreck im Gesicht
ansehen können. Die Privatklägerin habe eher zu Mädchen Kontakt gehabt als zu
Jungs. Sie habe schon gesagt, dass sie kein Interesse an einer Beziehung habe,
weil sie die Energie für etwas Anderes brauche. Ob die Privatklägerin nach der
Tat verändert gewirkt habe? So die Traurigkeit und die Schwere, das sei noch
vorhanden. Sie habe wiederholt gesagt, dass sie das stark belaste. Ob die
Auskunftsperson wisse, ob die Privatklägerin bereits vor der Tat sexuelle
Erfahrungen gehabt habe? So wie sie sich erinnere, habe sie nein gesagt. Die
Privatklägerin habe ihr vor dem Vorfall gesagt, dass sie sich mit einem
Bekannten «A.___» treffen werde. Sie werde bei diesem zu Hause übernachten,
auch seine Eltern seien anwesend. Auf Vorhalt, ob es i.O. gewesen wäre, wenn
die Privatklägerin in Deutschland übernachtet hätte? Sie denke nicht, dass sie
das in Ordnung gefunden hätte. Sie hätte das nicht alleine entschieden, sondern
sicherlich im Team vorbesprochen. Die Privatklägerin habe angegeben, bei einem
Bekannten zuhause zu übernachten. Sie glaube nicht, dass sie einer Übernachtung
in Deutschland zugestimmt hätte. Die Strafanzeige sei von Frau D.___ vom [Name
der Beratungsstelle] erstellt worden. Sie, die Auskunftsperson, habe diese dann
mit der Privatklägerin angeschaut und besprochen, ob das korrekt sei. Warum die
Privatklägerin nicht gewollt habe, dass die Eltern von der Sache erfahren? Sie
habe sich vor deren Reaktion gefürchtet. Zu dieser Zeit habe fast kein Kontakt
zu den Eltern bestanden. Es sei eine sehr schwierige Situation mit dem
Stiefvater gewesen. Es wäre eine Stigmatisierung gewesen vor dem Hintergrund
der bereits angespannten Situation zur Familie. Auf die Frage, was die
Privatklägerin von der Nacht mit dem Beschuldigten erzählt habe, führte die
Auskunftsperson aus, hinsichtlich des Ortes habe sie etwas Anderes erzählt, sie
habe ihr nämlich erzählt, dass sie bei den Eltern des Beschuldigten gewesen sei.
Es sei offensichtlich gewesen, dass etwas passiert sei, was die Privatklägerin
mitgenommen habe. Es sei für die Privatklägerin sehr schwierig gewesen, darüber
zu sprechen. Sie habe erzählt, dass sie essen gegangen und anschliessend im
Kino gewesen seien. Sie seien in einem Zimmer mit zwei Betten gewesen und sie habe
in einem schlafen können und der Beschuldigte im anderen. Sie (die
Privatklägerin) habe dann angefangen zu erklären, dass der Beschuldigte genau
gewusst habe, dass sie nichts vom ihm wolle. Sie (I.___) habe dann versucht, mit
Fragen herauszufinden, was passiert sei. Sie habe gefragt, ob er sie angefasst
habe, ob er mehr gemacht habe. Sie habe gespürt, dass sie etwas belaste. Durch
ihr Nachfragen sei dann immer mehr gekommen. Sie habe ihr gesagt, sie müsse
mehr von ihr wissen. Auf einmal sei dann alles aufs Mal gekommen. Sie habe dann
gesagt, er habe ihre Arme vor dem Körper festgehalten und gedrückt. (Die
Auskunftsperson zeigt die Arme gekreuzt vor der Brust) Er sei mit dem Gewicht
auf ihr gewesen. Die Privatklägerin habe geschildert, wie ungut das Gefühl für
sie gewesen sei. Sie habe beschrieben, wie er mit den Beinen ihre Beine
auseinandergedrückt habe. Sie habe ganz fest zum Ausdruck gebracht, dass es für
sie schmerzhaft und schlimm gewesen sei und sie in Panik geraten sei. Sie habe
dies unter Tränen gesagt. Sie habe versucht, ihn wegzustossen, es sei ihr aber
nicht gelungen. Sie habe versucht zu schreien, es habe ihr aber den Atem, die Stimme
genommen. Sie habe gefragt, ob er in sie eingedrungen sei. Die Privatklägerin habe
nachgefragt, was dies heisse. Es sei dann eine Pause gefolgt, weil sie so heftig
geweint habe und sich wieder habe sammeln müssen. Sie habe dann erzählt, dass
er sie danach bedroht habe und ihr Handy weggenommen habe. Sie habe ihr dann
gezeigt, wie er ihr Gesicht gehalten habe. (Die Auskunftsperson greift mit der Hand
ans Kinn) Sie habe ihr Handy dann wieder zurückerhalten. Er habe sich auch noch
bei ihr entschuldigt und sie gebeten, es niemandem zu erzählen, damit er keine Probleme
bekomme. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass sie dies nicht so stehen lassen
könne und er dafür bestraft werden müsse.
Am 16. Juni 2020 wurde I.___ durch die
Staatsanwältin als Zeugin befragt und machte dabei zusammengefasst folgende
Aussagen (AS 195 ff.): Die Privatklägerin sei über Nacht weggewesen und als sie
zurückgekommen sei, sei stark aufgefallen, dass etwas habe passiert sein müssen.
Die Privatklägerin sei sehr aufgelöst gewesen. Ansonsten sei sie eher ruhig
gewesen. Sie sei zweimal auf die Privatklägerin zugegangen. Sie habe gemeint,
sie wolle nichts sagen. Später sei die Privatklägerin dann auf sie zugekommen und
habe gesagt, sie wolle reden, sie könne aber gerade nicht. Am gleichen Abend
sei sie dann aber doch zu ihr gekommen und habe gesagt, sie wolle reden. Sie habe
erzählt, wie es gewesen sei. Am Anfang sei es gut gewesen. Sie habe dann aber
relativ schnell erzählt, dass etwas passiert sei, das sie nicht gewollt habe. Die
Privatklägerin habe versucht zu erzählen, was passiert sei. Es sei aber sehr schwierig
für sie gewesen. Sie habe erzählt, dass sie bei ihm zuhause gewesen seien. Er
hätte gewusst, dass sie nichts von ihm wolle. Sie habe dann nachgefragt, ob sie
mehr dazu erzählen könne. Sie habe gemerkt, dass sie die Privatklägerin
unterstützen müsse, um die Worte zu finden. Sie habe dann beschrieben, es habe
zwei Betten gehabt. Sie habe gesagt, dass sie das nicht gewollt habe. Sie habe
nachgefragt, was sie nicht gewollt habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie gefragt
habe, ob er zu ihr zum Bett gekommen sei oder ob die Privatklägerin dies gesagt
habe. Sie habe dann gefragt, ob er sie «ghebt» habe. Die Privatklägerin habe
gesagt, nein, mehr. Sie habe gefragt, ob er sie geküsst habe und sie dies nicht
gewollt habe. Sie habe wieder gesagt, nein, mehr. Bis dorthin sei es sehr zäh
gewesen. Sie habe der Privatklägerin nicht Sachen sagen wollen, aber sie habe
gemerkt, dass es wichtig sei, dass sie herausfänden, was gewesen sei, damit die
Privatklägerin sagen können, was gewesen sei. Dann sei es wie anders geworden,
etwas habe sich bei der Privatklägerin geändert. Es seien die Emotionen gekommen
und sie habe viel gesprochen. Sie habe erzählt, dass er sie festgehalten habe. (Die
Zeugin hält sich die Arme gekreuzt vor der Brust) Die Privatklägerin habe dies
so gezeigt. Er habe sie so gehalten und sie habe solche Angst gehabt. Sie habe
sich wehren wollen, aber sie habe keine Chance gehabt, er sei zu schwer
gewesen. Sie habe auch ein paar Mal gesagt, sie habe solche Angst gehabt. Diesen
Teil habe die Privatklägerin als freien Bericht erzählt, das sei aus ihr heraus
gekommen. In diesem Moment habe sie nicht nachgefragt. Das Eis sei gebrochen
gewesen. Sie habe versucht, etwas zu sagen, aber es habe ihr vor Angst und vom
Gewicht die Stimme verschlagen. Weiter habe sie erzählt, wie er ihr die Beine
auseinandergedrückt habe. Da habe sie auch nichts nachgefragt, das habe sie von
sich aus erzählt. Sie habe dann nachgefragt, ob er in sie eingedrungen sei, was
die Privatklägerin bejaht habe. Sie habe dort sehr fest geweint. Dann habe die
Zeugin etwas gewartet. Darauf habe die Privatklägerin nochmals von sich aus
angefangen zu erzählen, sie habe aber nicht gesagt, wie es aufgehört habe,
sondern sie habe wie den nächsten Schritt erzählt. Sie habe erzählt, dass er
ihr nachher gedroht habe. Er habe ihr das Handy weggenommen, weil er Angst
gehabt habe, dass sie jemanden anrufen könnte. Die Privatklägerin habe ihr auch
gezeigt, wie der Beschuldigte sie am Gesicht gehalten habe (die Zeugin greift sich
mit der Hand gegen den Mund). Das Handy habe sie später wieder erhalten. Sie
hätten dann wieder etwas Zeit vergehen lassen, weil die Privatklägerin wieder
habe weinen müssen. Die Zeugin habe dann versucht, nicht mehr zu viel
nachzufragen. Die Privatklägerin habe sich auch Vorwürfe gemacht, weshalb sie
mitgegangen sei. Sie habe zudem für einen Bruchteil einer Sekunde den Schreck
im Gesicht der Privatklägerin gesehen. Dies sei sehr eindrücklich gewesen, das
habe sie noch nie gesehen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin betreffend
Beine noch etwas gesagt habe, führte die Zeugin aus, sie habe erzählt, dass der
Beschuldigte mit seinen Beinen ihre Beine auseinandergedrückt habe. Das habe
sie von sich aus gesagt. Ob sie gesagt habe, ob sie in diesem Moment angezogen
gewesen sei? Das wisse die Zeugin eben nicht mehr genau. Wahrscheinlich habe
die Privatklägerin etwas gesagt, aber sie könne sich nicht mehr erinnern, was
es gewesen sei. Sie habe nicht explizit benannt, in welcher Position sie
gewesen sei. Sie habe einfach gesagt, dass sie da gelegen sei und sie habe
dieses Gewicht beschrieben. Dass ihr das so Angst gemacht habe und dass sie
sich nicht habe wehren können. Dass es ihr die Sprache immer wieder wegen des Gewichts
und der Angst verschlagen habe. Ob die Privatklägerin erzählt habe, wie es dazu
gekommen sei, dass der Beschuldigte auf ihr gewesen sei? Dort habe es eben wie
diesen Sprung gegeben. Das Gespräch sei am Anfang eher schwierig gewesen und
als sie dann nachgefragt habe, habe es diesen Wechsel gegeben, als sie
plötzlich erzählt habe, dass er auf ihr drauf gewesen sei und eben das mit dem
Gewicht. Aber wie genau er auf sie drauf gekommen sei, habe die Privatklägerin
nicht erzählt. Auf den Vorhalt, die Zeugin habe erwähnt, die Privatklägerin
gefragt zu haben, ob der Beschuldigte in sie eingedrungen sei. Wann sie dies
nachgefragt habe? Nachdem die Privatklägerin selber beschrieben gehabt habe,
wie der Beschuldigte ihre Beine auseinander gedrückt habe, habe sie dann eben
wie nachgefragt. Ob es nötig gewesen sei, dass sie nachgefragt habe? Sie hätte
wahrscheinlich das Bild gehabt, wäre sich aber nicht sicher gewesen. Sie habe
in diesem Moment gefunden, es sei wichtig, es zu benennen. Ob die Erzählung gestockt
habe, als sie nachgefragt habe? Ja, es habe ein wenig eine Stockung gegeben.
Sie habe nachfragen müssen, um zu wissen, wovon sie spreche. Was dann die
Reaktion der Privatklägerin gewesen sei? Sie habe stark emotional reagiert, sie
habe es bestätigt und geweint. Ja, sie habe die Frage mit Ja beantwortet und
sei nachher stark ins Weinen gekommen. Danach habe sie nichts mehr dazu gesagt und
sie habe auch nicht nachgefragt. Dann sei der Teil mit dem Natel gekommen. Auf den
Vorhalt, ob die Befragerin die Zeugin richtig verstanden habe, wonach die
Privatklägerin auf Frage bestätigt habe, dass der Beschuldigte in sie
eingedrungen sei, aber nicht gesagt habe, wie das gegangen sei? Vorher habe sie
schon gesagt, sie wolle nicht, es habe ihr weh getan. Als sie aber dann gefragt
habe, ob er in sie eingedrungen sei, habe sie nichts weiter dazu gesagt, also
nicht wie oder wie lange. Das habe sich dann auch nicht nachgefragt. Sie habe
auch nicht spezifisch gesagt, wo es ihr weh getan habe. Ob die Privatklägerin
gesagt habe, wo sich der Vorfall abgespielt habe? Ja, sie habe damals gesagt,
es sei im Elternhaus des Beschuldigten gewesen. Ob die Zeugin wisse, dass die
Privatklägerin der Polizei gegenüber einen anderen Ort angegeben habe? Ja. Sie
habe sie zum [Beratungsstelle] begleitet, also am nächsten Tag seien sie im
Spital gewesen und da hätten sie die Untersuchungen gemacht. In der Woche
darauf seien sie zum [Beratungsstelle] gegangen zur Opferhilfeberatung. Dort
hätten Sie die Anzeige erfasst. Sie hätten das mit der Privatklägerin
angeschaut und sie habe dort mitbekommen, was die Privatklägerin gesagt habe.
So wie sie es in Erinnerung habe, habe die Privatklägerin dort einen anderen
Ort genannt, also bei Frau G.___. Ob die Zeugin eine Idee habe, warum die
Privatklägerin ihr gegenüber einen falschen Ort angegeben habe? Sie vermute,
dass die Privatklägerin einen falschen Ort angegeben habe, weil sie sich nicht
getraut habe zu sagen, wo sie gewesen sei. Für die Privatklägerin sei das eine
schwierige Zeit im [Wohnheim] gewesen. Für sie sei es etwas ganz Wichtiges
gewesen, dass sie eigenständig und selbständig habe sein können. Sie sei nicht
viel weg gewesen. Sie habe aber auch gerne mal was Schönes gemacht. Vielleicht
habe sie befürchtet, dass das dann nicht mehr gehen werde. Sie habe sich
wahrscheinlich nicht getraut zu sagen, wo sie gewesen sei. Ob die
Privatklägerin etwas gesagt habe, ob der Beschuldigte sie ausgezogen habe oder
wie er sie ausgezogen habe? Es könne gut sein, dass sie dazu etwas gesagt habe.
Sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern und in ihren Notizen habe sie
nichts dazu gefunden. Ob es etwas gebe, das die Privatklägerin der Zeugin
gegenüber später einmal über den Vorfall erwähnt habe, das wichtig sein könnte?
So der Gedanke vom Schuldgefühl, das sei schon etwas gewesen, das sie begleitet
habe. Weil sie so die Rückmeldung erhalten habe. Ob die Zeugin glaube, was die
Privatklägerin erzähle? Als die Privatklägerin den Vorfall erzählt habe, habe
sie keine Zweifel gehabt. Dies wegen der Emotionalität, welche sie gehabt habe.
In vielen anderen Gesprächen sei sie sehr ruhig gewesen und habe ruhig erzählen
können, was ihr passiert sei. Aber bei diesem Gespräch sei so eine
Betroffenheit und eine so starke Emotionalität (vorhanden) gewesen. Ob sich die
Privatklägerin nach diesem Vorfall verändert habe? Nach dem Vorfall habe sie
mehr Rückzüge und Appetitlosigkeit gehabt. Sie habe in dieser Zeit durch viele
schwierige Sachen gehen müssen. Später habe sie sie dann nicht mehr gesehen.
Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hinsichtlich der Probleme, weshalb die
Privatklägerin im [Wohnheim] gewesen sei: Es sei eine sehr, sehr schwierige
Familienthematik. Es sei eine problematische Beziehung zum Stiefvater gewesen
und die Mutter habe sie nicht unterstützen können. Die Privatklägerin habe sich
nicht als Teil der Familie gefühlt, sie habe sich wie weggeworfen gefühlt. Sie
sei, bevor sie im [Wohnheim] gewesen sei, bei einer Kollegin gewesen und dann
via [Beratungsstelle] zu ihnen gekommen. Der Prozess sei schwierig gewesen. Die
Privatklägerin habe unbedingt eine Volllehre machen und sozusagen ein normales
Leben leben wollen. Aber mit der Zeit habe man gemerkt, dass sie Unterstützung
brauche. Man habe gemerkt, dass sie Begleitung brauche und sie habe auch
akzeptieren müssen, dass es nicht für eine Volllehre genüge. Ob sexueller
Missbrauch vor dem geschilderten Vorfall schon je einmal ein Thema gewesen sei?
Soweit sie sich erinnern könne, sei dies kein Thema gewesen. Ob die
Privatklägerin sich gegenüber der Zeugin über ihr Sexualleben geäussert habe?
Die Privatklägerin habe ihr gesagt, sie wolle im Moment keine sexuellen Kontakte.
Sie hätten dies auch besprochen, bevor es dieses Treffen mit dem Beschuldigten gegeben
habe. Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob sie verhüte und ob dies ein Thema
sei. Die Privatklägerin habe ihr dann erzählt, dass dies kein Thema sei. Soweit
sich die Zeugin erinnern könne, sei die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt
sexuell nicht aktiv gewesen. Auf die Frage, ob die Privatklägerin konkrete
Abwehrhandlungen beschrieben habe, führte die Zeugin Folgendes aus: Ja, sie
habe gesagt… also wie der Schritt gekommen sei, wie er sie dort eben an den
Händen gehalten habe, darüber hätten sie nicht gesprochen, das habe sie nicht
gesagt oder sie habe nicht nachgefragt. Aber sie habe gesagt, sie habe zu wenig
Kraft gehabt und habe sich nicht wehren können. Ob sie konkrete
Abwehrhandlungen beschrieben habe? Nein, sie habe einfach beschrieben, wie sie
versucht habe, ihn wegzudrücken, und wie er ihre Hände über Kreuz gehalten habe
und wie es ihr den Schnauf genommen habe. Mehr habe sie nicht gesagt, auch
nicht was vorher gewesen sei, bzw. wie sie in diese Situation gekommen sei. Auf
die Frage, ob sie gesagt habe, ob sie um Hilfe geschrien habe, führte die
Zeugin aus, das habe sie sicher probiert. Sie wisse nicht, ob es ihr gelungen
sei. Sie habe immer wieder gesagt, es habe ihr die Sprache verschlagen. Wie D.___
in die vorliegende Angelegenheit involviert sei? Die Zeugin sei mit der
Privatklägerin zu D.___ gegangen und diese habe dann Frau G.___ für die
Privatklägerin kontaktiert. Wer die Strafanzeige geschrieben habe? Soviel die
Zeugin wisse, Frau D.___. Sie, die Zeugin habe die Anzeige dann mit der
Privatklägerin durchgesehen und sie Frau D.___ wieder zurückgegeben. Ob die
Privatklägerin der Zeugin erzählt habe, was nach dem Sexualkontakt mit dem
Beschuldigten passiert sei? Nein, sie habe mit der Privatklägerin nicht darüber
gesprochen. Ob die heutige Aussage möglich gewesen sei, weil die Zeugin ihre
Notizen nochmal durchgesehen habe? Für die heutigen Aussagen seien die Notizen
sicherlich wichtig gewesen. Aber sie könne sich auch erinnern und die Emotionen
und alles vor sich sehen. Sie sei damals sehr aufmerksam gewesen und präsent.
Ob sich die Privatklägerin an diesem Abend (als sie in Deutschland gewesen sei)
im [Wohnheim] gemeldet habe? Ja, aber nicht bei ihr, sondern bei jemand
anderem. Das sei abgemacht gewesen, dass man noch Telefonkontakt habe. Ihre
Arbeitskollegin habe dann mit der Privatklägerin telefoniert und diese habe
ihrer Arbeitskollegin gesagt, es sei soweit alles gut und es sei schön. Sie
wisse leider nicht, wann dies zeitlich gewesen sei. Es sei keine fixe Zeit für
den Kontakt abgemacht gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass sie auswärts
übernachte, aber sie hätten nicht gewusst, dass sie im Ausland übernachte. Ob
die Privatklägerin im Voraus bekannt gegeben habe, wo sie übernachte? Ja, sie
habe gesagt bei ihrem Kollegen zu Hause.
Am 19. Juni 2020 übermittelte die Zeugin
der Staatsanwaltschaft ihre Notizen über das Gespräch mit der Privatklägerin,
welche sie für die Vorbereitung ihrer ersten Aussage bei der Polizei und der
zweiten Aussage bei der Staatsanwaltschaft erstellt hatte (AS 251 ff.).
2.5
Beweiswürdigung
2.5.1
Entstehungsgeschichte der Aussage
der Privatklägerin
Die Privatklägerin vertraute sich
unmittelbar nach der Tat als erstes ihrer engsten Bezugsperson und Freundin im [Wohnheim],
H.___, an. Diese riet ihr dann, es einer Betreuungsperson zu melden. Sie (H.___)
habe ihr auch zur Strafanzeige geraten. Am Abend desselben Tages vertraute sich
die Privatklägerin dann auch der Betreuerin I.___ an, welche ein ausführliches
Gespräch mit der Privatklägerin führte, worüber sie sich auch Notizen
erstellte. Während die Aussagen gegenüber H.___ eher oberflächlich waren, erwähnte
die Privatklägerin gegenüber I.___ zahlreiche Details, dies indes mitunter erst
nach mehr oder weniger hartnäckigem Nachfragen. Grundsätzlich können solche
«Befragungen» insbesondere bei noch jungen Kindern ein mehr oder weniger
erhebliches Suggestionspotenzial entfalten. Indes befand sich die
Privatklägerin im Zeitpunkt des Gespräches mit I.___ bereits kurz vor der
Mündigkeit. Auch sind keine besonderen psychischen Probleme der Privatklägerin
bekannt, welche diese anfällig für Suggestionen gemacht hätten. Einen Tag
später äusserte sich die Privatklägerin dann im Rahmen der gynäkologischen
Untersuchung gegenüber der untersuchenden Ärztin. Anschliessend stellte I.___
den Kontakt zur [Beratungsstelle] her. Wann der erste Kontakt zwischen der
Privatklägerin und D.___ von der [Beratungsstelle] stattfand, ist nicht belegt.
Die Strafanzeige datiert vom 3. April 2018. Die erste Befragung der
Privatklägerin durch die Polizei erfolgte dann am 7. Juni 2018, mithin fast
vier Monate nach der Tat. Diesen zeitlichen Ablauf gilt es bei der
nachfolgenden Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zu berücksichtigen.
2.5.2
Konstanzanalyse
In den wesentlichen Punkten stimmen die
Aussagen der Privatklägerin im Rahmen der insgesamt vier Einvernahmen überein.
So schilderte sie jeweils übereinstimmend, dass sich der Beschuldigte ihr im
Bett angenähert habe, dann auf sie gelegen sei, dabei mit der rechten Hand ihre
beiden Hände festgehalten und mit der linken Hand ihre Hose geöffnet und ihr
Hose und Unterhose runtergezogen habe. Ebenso habe er mit der freien linken
Hand seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt und sei dann vaginal in sie
eingedrungen. Vor der Penetration habe sie ihm mehrfach gesagt, dass sie keinen
Sex mit ihm wolle. Sie habe auch geschrien und geweint. Sie habe sich wegen
seines Körpergewichts nicht wehren können. Das Ganze habe zwei bis drei Minuten
gedauert. Der Beschuldigte habe kein Kondom benutzt und ihr am Schluss auf den
Bauch ejakuliert. Dann habe er sich bei ihr entschuldigt und ihr das Handy
weggenommen. Nach fünf bis zehn Minuten habe er ihr das Handy wiedergegeben und
sei dann schlafen gegangen. Sie sei die ganze Nacht wachgeblieben.
Hinsichtlich des Detaillierungsgrades
der Aussagen der Privatklägerin fällt jedoch auf, dass diese von polizeilicher Einvernahme
zu polizeilicher Einvernahme detaillierter wurden. So schilderte die
Privatklägerin den Kernsachverhalt beispielsweise bei ihrer ersten polizeilichen
Einvernahme vom 7. Juni 2018 nur knapp: Er habe Sex haben wollen, sie habe
nein gesagt. Nachher habe er ihr die Hände festgehalten und ihr die Hosen
ausgezogen. Sie habe geschrien und wegrennen wollen, habe aber nichts machen
können. Dann habe er sie vergewaltigt. Nach zwei Minuten habe er sie
losgelassen und sie gefragt, warum sie so etwas nicht wolle. Als sie mit dem
Natel Screenshots habe machen wollen, habe er ihr das Natel weggenommen. Als
sie das Natel zurückverlangt habe, habe er sie im Gesicht festgehalten. Eine
solche Anreicherung von Details von Einvernahme zu Einvernahme ist eher
unüblich und kann ein Indiz für fehlende Glaubhaftigkeit darstellen. Dabei ist
aber zu beachten, dass der höhere Detaillierungsgrad im vorliegenden Fall vor
allem darauf zurück zu führen ist, dass detaillierter nachgefragt wurde, sich
Dispositiv
demnach mit der konkreten Fragetechnik erklären lässt. Im Weiteren lässt sich
feststellen, dass diverse detaillierte Angaben der Privatklägerin bereits in
einem frühen Verfahrensstadium Eingang in die Akten fanden, so dass sich bei
genauer Betrachtung nicht von einer überraschenden Wendung im Aussageverhalten
der Privatklägerin ausgegangen werden kann. Betrachtet man nämlich die Aussage
von I.___, so fällt auf, dass die Schilderungen der Privatklägerin ihrer
Betreuungsperson gegenüber tatnah, nämlich am Abend des 17. Januar 2018, bereits
sehr detailliert waren und die meisten Details, welche die Privatklägerin dann
erst ab der zweiten polizeilichen Einvernahme nach und nach schilderte, bereits
enthielt. Was die Aussagen der Zeugin I.___ anbelangt, so ist entgegen der
Vorinstanz nicht von einem Belastungseifer auszugehen. Der Zeugin I.___ kann
nicht unterstellt werden, sie habe ein Interesse an einer Verurteilung des
Beschuldigten gehabt. Vielmehr war sie im Interesse der Privatklägerin daran
interessiert, herauszufinden, was wirklich geschehen war, nachdem sie selber
nach der Rückkehr der Privatklägerin ins [Wohnheim] sofort bemerkt hatte, dass
etwas passiert sein musste. Auch dass sie ihre ursprünglichen Notizen im
Hinblick auf ihre Befragung überarbeitet und dann der Staatsanwaltschaft
zugstellt hat, kann nicht gegen sie ausgelegt werden. Die Aussagen von I.___
wirken vielmehr sehr authentisch. So hat sie mehrfach ihre Beobachtungen
hinsichtlich der Gefühlslage der Privatklägerin während des Gesprächs
wiedergegeben und hat auch stets transparent dargelegt, ob die Aussagen der
Privatklägerin in freier Rede oder auf Nachfrage hin erfolgten. Sie hat auch
eingestanden, dass sie mitunter recht hartnäckig habe nachfragen müssen. Dafür,
die Aussagen von I.___ mit Zurückhaltung zu betrachten, wie sich die Vorinstanz
ausdrückt, besteht kein Anlass.
Dennoch sind an dieser Stelle einige
Widersprüche bzw. unterschiedliche Angaben in den Aussagen der Privatklägerin
aufzuführen: So sagte diese bei ihrer ersten Einvernahme vom 7. Juni 2018 aus,
die Idee, nach Stuttgart zu fahren, habe ihr der Beschuldigte spontan am selben
Tag unterbreitet, als er sie im [Wohnheim] abgeholt habe. Demgegenüber ergibt
sich aus der Aussage von H.___, dass die Reise nach Stuttgart schon drei Tage
vorher, beim Treffen in [Stadt], ein Thema war. Weiter sagte die Privatklägerin
einmal aus, sie sei im unteren Bett am Liegen gewesen, als sich der
Beschuldigte ihr angenähert habe, ein andermal gab sie an, sie sei gesessen. Wie
sie dann von der sitzenden Lage zum Liegen gekommen sei, konnte die
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019 erst nach
mehrmaligem Nachfragen des Verteidigers erklären: Der Beschuldigte habe sie
irgendwie geschupft. Anlässlich dieser Einvernahme erwähnte sie auch zum ersten
Mal, der Beschuldigte habe ihr weh getan. Auffällig ist auch, dass sich die
Privatklägerin zu Beginn der Einvernahme vom 28. Januar 2019 dahingehend äusserte,
sie sei sicher, dass der Beschuldigte lüge, obschon sie dies dann gar noch
nicht wissen konnte.
Ebenfalls zu erwähnen ist der Umstand,
dass die Privatklägerin gegenüber der Zeugin I.___ und der behandelnden Ärztin angab,
der Vorfall habe sich beim Beschuldigten zu Hause ereignet. Auf diesen Umstand
angesprochen, sagte sie anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019 aus, das
sei nur zu Beginn ein Thema gewesen, dass sie zum Beschuldigten nach Hause gehe.
Sie habe dem Arzt nicht erzählt, dass es beim Beschuldigten passiert sei. Erst
anlässlich der Befragung vor Vorinstanz gab sie dann zu, diesbezüglich gelogen
zu haben. Sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, weil sie mit dem Beschuldigten
nach Deutschland gegangen sei, ohne das [Wohnheim] zu informieren.
Bei der Einvernahme vom 14. Juni 2018
sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr die Hosen bis Mitte
Unterschenkel heruntergezogen. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2019
sagte sie aus, bis ganz unten (zeigt auf Fussfessel). Vor Vorinstanz war es
dann bis zur Höhe der Knie. Auch was das Festhalten der Hände anbelangt, gibt
es gewisse Unterschiede im Aussageverhalten. Anlässlich der Einvernahme vom 28.
Januar 2019 zeigte die Privatklägerin zuerst vor, der Beschuldigte habe ihr die
Hände vor der Brust zusammengehalten. Auf spätere Frage sagte sie aus, ihre
Hände habe sie während des Geschlechtsverkehrs auf ihrem Kopf gehabt. Auf die
Bitte, dies zu erläutern, zeigte sie dies dann jedoch vor, indem sie ihre Hände
vors Gesicht resp. vor den Körper hielt. Vor Vorinstanz hielt sie die Hände
wieder vor die Brust.
In der Strafanzeige ist geschildert, der
Beschuldigte habe mit seinen Händen ihre Genitalien berührt. Anlässlich der
Einvernahme vom 14. Juni 2018 verneinte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie
sonst noch irgendwo berührt habe. Auch in den weiteren Einvernahmen war nie die
Rede von einem Berühren der Genitalien. Auch die Angabe in der Strafanzeige,
der Beschuldigte habe sie angewiesen, nicht zu schreien, sonst werde er sie
schlagen, bestätigte die Privatklägerin in keiner der vier Einvernahmen.
Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe beim Streit ums Handy schlagen
wollen, es aber nicht getan.
Gegenüber der behandelnden Ärztin gab
die Privatklägerin an, sie wisse nicht, ob der Beschuldigte einen Samenerguss
gehabt habe. In den späteren Einvernahmen sagte sie dann aber aus, der
Beschuldigte habe ihr auf den Bauch ejakuliert.
Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni
2018 verneinte die Privatklägerin, vor oder nach dem Vorfall mit jemand anderem
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Bei der Befragung vom 28. Januar 2019 gab
sie dann an, vor dem Vorfall schon sexuelle Erfahrungen gehabt zu haben und
insbesondere nicht mehr Jungfrau zu sein. Ebenso verneinte sie anlässlich der
Einvernahme vom 28. Januar 2019 die Frage, ob sie und der Beschuldigte sich
schon beim ersten Treffen körperlich näher gekommen seien, ob es zu
Berührungen, Küssen, Umarmungen gekommen sei. H.___ sagte jedoch am 10. Juli
2018 aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin beim ersten Treffen in [Stadt]
immer umarmt und auf die Wange geküsst. Dies sei ihr nicht unangenehm gewesen.
Jedoch sagte die Privatklägerin bereits bei der Einvernahme vom 14. Juni 2018
aus, der Beschuldigte habe sie in [Stadt] anlässlich des ersten Treffens
umarmt. Er habe seinen Arm um ihre Schulter gelegt und den Kopf angelehnt.
Schliesslich gab die Privatklägerin am
28. Januar 2019 zu Protokoll, es habe keinen Fernseher im Hotelzimmer gehabt
(dies auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe den Fernseher
eingeschaltet), was nachweislich falsch ist.
Anlässlich der Einvernahme vom 28.
Januar 2019 sagte die Privatklägerin auf entsprechende Frage aus, sie habe den
Penis des Beschuldigten gesehen, als dieser den Reissverschluss geöffnet habe.
Auf die Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob der Penis des Beschuldigte
steif gewesen sei, antwortete die Privatklägerin dann, das wisse sie doch
nicht, sie habe nicht darauf geachtet. Sie habe nicht gesehen, wie er ihn
ausgepackt habe. Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte die
Privatklägerin auch erstmals aus, dass sie Schmerzen gehabt und versucht habe,
den Beschuldigten zu treten, und dass sich der Beschuldigte bewegt habe. Dass
sie Schmerzen gehabt habe, sagte die Privatklägerin aber gemäss Aussage von I.___
schon bei der Befragung durch diese am Tatabend. Gemäss Aussage von I.___ habe
die Privatklägerin ihr auch gesagt, der Beschuldigte habe ihr die Beine
auseinandergedrückt. Dies bestätigte die Privatklägerin in den nachfolgenden
Einvernahmen nicht. Lediglich in der Befragung vor Vorinstanz sagte sie aus,
die Beine des Beschuldigten seien zwischen ihren Beinen gewesen.
Auf diese Unterschiede wird im Rahmen
der abschliessenden Beweiswürdigung (vgl. nachfolgende Ziff. IV./2.5.5)
zurückzukommen zu sein.
2.5.3 Glaubhaftigkeitsanalyse
Die Schilderungen der Privatklägerin
enthalten zahlreiche Realkennzeichen: So schilderte sie mehrfach detailliert
und übereinstimmend die zwischen ihr und dem Beschuldigten geführten Gespräche.
Die geschilderten tatspezifischen Gesprächsinhalte sind dabei oft sehr
individuell geprägt und wirken authentisch: So habe er sie immer wieder
gefragt, ob sie nichts sagen werde, resp. gebeten, keine Anzeige zu machen, er
habe genug Probleme. Dabei sei er vor ihr auf die Knie gegangen. Er habe das
nicht gewollt. Es tue ihm leid. Er sei sonst nicht so. Als er sie habe schlagen
wollen, habe sie zu ihm gesagt, wenn er sie jetzt noch schlage, dann mache er
alles nur noch schlimmer, aber für ihn, nicht für sie. Er habe im Zusammenhang
mit dem Streit über das Handy gesagt «lass mich wenigstens schlafen», wenn sie
das Handy habe, könne er nicht schlafen. Sie habe dann gesagt, er solle ihr das
Handy zurückgeben, sie werde nichts machen. Er habe gesagt, er habe eine
Krankheit. Sein Kopf blockiere. Er habe das nicht kontrollieren können. Sie
habe ihn «Psycho» genannt. Er habe gesagt, er sei kein «Psycho», er sei
eigentlich nicht so.
Weiter schilderte die Privatklägerin
mehrfach eindrücklich ihre eigenen Gefühle und Gedanken sowie die Gefühlslage
des Beschuldigten: Er habe Angst gehabt, dass sie ihn anzeige. Sie sei
schockiert gewesen. Sie habe sich nicht mehr bewegen und nichts sagen können. Er
habe den Übergriff mit seiner Krankheit rechtfertigen wollen. Er sei aggressiv
gewesen. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle. Am Schluss habe sie sich
komisch gefühlt. Sie sei einfach sprachlos gewesen. Sie habe nicht gewollt,
dass er meine, sie möge ihn nicht. Sie glaube, ihn habe gar nicht interessiert,
was sie gesagt habe. Sie habe gedacht, dass er sie (= ihre Handynummer) nun
blockiere und deshalb einen Screenshot gemacht.
Weiter fällt auch der generell fehlende
Belastungseifer auf. Die Privatklägerin entlastete den Beschuldigten mehrfach: Der
Beschuldigte habe gesagt, es tue ihm leid. Er habe sie schlagen wollen, es aber
nicht getan. Zuerst habe er sie schon küssen wollen, habe es aber dann nicht
gemacht und es sei «ok» gewesen. Sie habe den Kopf weggedreht und gesagt, er
solle aufhören, dann habe er aufgehört. Er sei ganz nett mit ihr gewesen, weil
er Angst gehabt habe, dass sie ihn anzeige werde. Er habe nicht gesagt, sie solle
seinen Penis in den Mund nehmen. Er sei nicht bewaffnet gewesen und habe sie
nicht verletzt. Ja, als er versucht habe, sie zu küssen, hätte sie aufstehen
und gehen können. Am Anfang sei alles gut gewesen.
Die Privatklägerin hielt auch mit
Selbstbelastungen nicht zurück: Im Kino habe sie zugelassen, dass er ihre Hand
auf seinen Oberschenkel gelegt habe. Sie sei auf seine Bitte hin zu ihm ins
Bett gelegen. Sie wisse, dass sie nicht hätte duschen sollen. Sie habe das
Gefühl gehabt, sie sei schuld, weil sie mit ihm mitgegangen sei. Sie habe ein
schlechtes Gewissen gehabt, weil sie das [Wohnheim] nicht informiert habe, nach
Stuttgart zu gehen.
Schliesslich unterlegte die
Privatklägerin ihre Aussagen auch mehrfach mit eindrücklichen Gesten: Beispielsweise
bei der Schilderung, wie er ihr die Hände festgehalten habe oder wie er sie
beim Streit ums Handy gehalten habe (Griff mit der Hand ans Kinn). Als sie
sagte, sie sei mit dem Rücken auf dem Bett gelegen, lehnte sie sich im Stuhl
zurück. Bei der Schilderung, sie habe aufstehen wollen, machte sie eine
Vorwärtsbewegung mit dem Oberkörper.
Sehr eindrücklich sind auch die
Schilderungen der Zeugin I.___ über die Schilderungen der Privatklägerin: Beispielsweise
wie sie sich wegen seines Gewichts nicht habe wehren können. Wegen des Gewichts
und der Angst habe es ihr wie die Sprache verschlagen. Es habe ihr den Schnauf
genommen. Oder die Aussage der Zeugin I.___, wonach sie in einem kurzen Moment
der Schilderungen der Privatklägerin sehr eindrücklich den Schreck in ihrem
Gesicht gesehen habe. Es habe sie am ganzen Körper geschüttelt. Es sei klar gewesen,
dass sie etwas erlebt habe.
Auf der anderen Seite fällt auch auf,
dass die Schilderungen der Privatklägerin gerade zum eigentlich vaginalen
Eindringen eher knapp ausfielen. Dies war auch bei den Schilderungen gegenüber
der Zeugin I.___ der Fall. So schilderte die Zeugin eindrücklich, es habe wie
einen Sprung gegeben, als die Privatklägerin geschildert habe, wie der
Beschuldigte auf ihr drauf gewesen sei. Wie er auf sie gekommen sei, habe sie
nicht geschildert. Auch als sie gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr die
Beine auseinandergedrückt, habe sie nachfragen müssen, ob er in sie
eingedrungen sei. Sie habe das zwar bejaht, aber nicht geschildert, wie er dies
gemacht habe. Dieser Sprung war auch bei der Einvernahme vom 28. Januar 2019
ersichtlich, als die Privatklägerin trotz mehrmaligem Nachfragen des
Verteidigers kaum schildern konnte, wie der Beschuldigte auf sie kam.
2.5.4 Beurteilung der Aussagen des
Beschuldigten
Beim Aussageverhalten des Beschuldigten
fällt auf, dass sich dieser zum Kernsachverhalt sehr zurückhaltend äusserte. So
sagte er etwa zu Beginn der ersten Einvernahme aus, im Hotelzimmer seien sie
sich näher gekommen, mehr müsse er wohl nicht erzählen. Auf den konkreten
Vorhalt, er habe gegen den Willen der Privatklägerin deren Hosen und Unterhosen
runtergezogen, lautete seine Antwort, er habe seine Aussage gemacht, mehr sage
er nicht. Auf die Frage anlässlich der zweiten Einvernahme, wie er reagiert
hätte, wenn die Privatklägerin keinen Sex gewollt hätte, antwortete er, er
wolle keine Aussagen machen. Auf den Vorhalt, er habe bereits vor dem Essen im
Hotelzimmer versucht, die Privatklägerin zu küssen: Er erinnere sich nicht. Er
vermochte sich auch nicht daran zu erinnern, im Kino der Privatklägerin die
Hand aufs Knie gelegt zu haben. Auf die Frage, wie es dann im Hotelzimmer
weitergegangen sei, meinte der Beschuldigte wiederum, er wolle keine Aussagen
mehr machen. Auf den Vorhalt, er habe sie dann küssen wollen, sie habe ihn
weggestossen: Er gebe keine Aussagen mehr. Auf den Vorhalt, er sei dann wütend
geworden: «Keine Aussage, ich weiss es nicht. Also ich kann mich nicht
erinnern». Nach der Einwendung seines Verteidigers, er (Beschuldigter) solle
klar sagen, ob er sich nicht erinnere oder keine Aussagen machen wolle: «Also
keine Aussage». Auf den Vorhalt, die Hände der Geschädigten festgehalten zu
haben: Er könne sich nicht mehr erinnern. Auf den Vorhalt, dass er ihre Hose
ausgezogen habe und sie begonnen habe zu schreien, begnügte er sich mit einem
knappen «stimmt nicht», wobei der Beschuldigten lächelte. Auf den Vorhalt,
gegen den Willen der Privatklägerin mit seinem Penis in ihre Vagina
eingedrungen zu sein, reagierte der Beschuldigte zuerst lediglich mit einem
Kopfschütteln, um dann anzufügen: «Wir hatten zusammen etwas ja, aber nicht,
dass sie keinen Willen hatte. Es ist einfach passiert.». Er könne sich nicht
erinnern, dass er ihr das Handy weggenommen habe.
Nun ist es zwar so, dass der
Beschuldigte nicht verpflichtet ist, Aussagen zu machen. Wenn er sich
entschliesst, Aussagen zu machen, dann ist es schon sehr auffällig, wenn er
dann konkrete Vorhalte lediglich sehr knapp bestreitet, ohne weitere
Ausführungen zu machen, sich an konkrete Vorhalte gar nicht mehr erinnern will
oder punktuell antwortet, dazu keine Aussage zu machen. Von einem unschuldigen
Beschuldigten, der sich mit einem derart schweren Vorwurf konfrontiert sieht,
der seine persönliche Freiheit bedroht und sein Bleiberecht in der Schweiz
gefährdet, wäre zu erwarten, dass er die konkrete Vorhalte vehement bestreitet
und zu seiner eigenen Entlastung konkret und ausführlich schildert, wie es
tatsächlich war. Nun mag es zwar auch für einen Unschuldigen durchaus gute
Gründe geben, die Aussage zu verweigern und dies darf ihm grundsätzlich nicht
angelastet werden. Dann wäre aber eine konsequente Aussageverweigerung zu
erwarten gewesen. Das schwammige Aussageverhalten des Beschuldigten sowie der
Umstand, dass er sich windete und auswich, sobald es um den eigentlichen Kern
des Vorhaltes ging, indem er sich auf eine Erinnerungslücke bzw. sein
Aussageverweigerungsrecht berief, erweist sich als höchst auffällig und spricht
nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch das ausgesprochen selektive
Erinnerungsvermögen des Beschuldigten nährt gewichtige Zweifel hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt,
dass die zum Teil sehr detaillierten Schilderungen des Beschuldigten Vorgänge
betrafen, die nicht der jüngeren Vergangenheit zuzurechnen sind, sondern sich auf
den Deliktstag und zum Teil auf den Tatort selbst bezogen: So konnte sich der
Beschuldigte erinnern, wie er im Hotelzimmer in Stuttgart seine Jacke auszog,
sich ins Bett legte und den Fernseher anschaltete (AS 155, 213). Ebenso
blieb dem Beschuldigten eine Vielzahl von Details in Bezug auf den gemeinsamen
Besuch des Restaurants in der Erinnerung haften (AS 154, 223: Suche nach einem
griechischen Restaurant in Stuttgart und dessen Besuch, Unterhaltung der
Privatklägerin mit dem Restaurantpersonal auf Griechisch, kein Alkoholkonsum im
Restaurant, es sei ein feines Essen gewesen), wohingegen er sich an den
Geschlechtsverkehr bzw. den ihm unmittelbar vorausgegangen Handlungen kaum
erinnern konnte. Die wenigen hierzu erfolgten Angaben wirkten zudem wenig
plausibel. Insbesondere seine mehrmals vorgebrachte Aussage, wonach die
Privatklägerin im Hotelzimmer selber ihren Hosenknopf aufgemacht und sich ihm,
ohne dass man sich vorher über Sex unterhalten habe, angeboten habe, wirkt nicht
lebensnah. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschuldigte oft mit Gegenfragen
antwortete, was auch seinem Verteidiger nicht entging, forderte doch dieser seinen
Mandanten anlässlich der Schlusseinvernahme ausdrücklich auf, keine Gegenfragen
mehr zu stellen (vgl. AS 231). Beispielsweise auf die Frage, ob er einen
Samenerguss hatte, fragte er zuerst zurück, wie dies gemeint sei, um dann
anzufügen, er wisse es nicht mehr. Später sagte er dann aus, er habe der
Privatklägerin auf den Bauch ejakuliert, das mache er immer so.
Zu guter Letzt hat sich der Beschuldigte
in wesentlichen Punkten aber auch widersprochen: Bei der ersten Einvernahme vom
28. Januar 2019 sagte er, die Privatklägerin habe ihren Hosenknopf geöffnet und
dann ihre Hose ausgezogen. Wie die Verabschiedung an diesem Tag erfolgt sei,
wisse er nicht mehr. Es müsse irgendetwas passiert sein. Er wisse es nicht
mehr. Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 23. September 2020 sagte er aus,
entweder habe sie ihre Hose ausgezogen oder er. Er glaube, dass er den Kontakt
zur Privatklägerin abgebrochen habe. Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung war er sich dann schliesslich wieder
sicher, dass die Privatklägerin ihre Hose selbst ausgezogen hatte und er den
Kontakt abgebrochen hatte. Er habe sie (bzw. die Nummer der Privatklägerin) blockiert.
Er denke, die Privatklägerin schuldige ihn falsch an, weil er den Kontakt
abgebrochen habe.
2.5.5 Abschliessende Beweiswürdigung
Vorab ist festzuhalten, dass kein Motiv
ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht
belasten sollte. Mit Bezug auf die Motivlage ist auch auf die anlässlich der
Berufungsverhandlung von der Verteidigung vorgebrachte «Ghosting»-These (vgl. insbesondere
ASB 108 f., AS 115) näher einzugehen. Die Verteidigung macht geltend, der
Beschuldigte habe in jener Zeit sich in Bezug Frauen, mit denen er zuvor in
einem (auch sexuellen) Kontakt gestanden sei, für ein sog. «Ghosting» (abrupter
und konsequenter Kontakt- und Kommunikationsabbruch) entschieden. Auch die
Privatklägerin sei vom Beschuldigten «geghostet» worden. Diese habe im
Nachhinein (womöglich bereits kurz nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr)
ihren Entscheid, sich schnell auf den Beschuldigten eingelassen zu haben,
bereut und in der Folge ungute Gefühle zum relevanten Geschehen entwickelt. Sie
sei sich aufgrund des «Ghostings» des Beschuldigten benutzt vorgekommen und
habe mit der Anzeige und den Aussagen gegen den Beschuldigten die Sache für
sich ins rechte Licht rücken wollen. Diese «Ghosting»-These verfängt jedoch gleich
aus mehreren Gründen nicht: Zum einen steht fest, dass sich die Privatklägerin kurze
Zeit nach dem Ereignis, nämlich noch am Abend des 17. Februar 2018, als sie ins
[Wohnheim] zurückkehrte, ihrer Mitbewohnerin H.___ und der Betreuerin I.___ anvertraute
und ihnen gegenüber den Beschuldigten konkret belastete. Diese Gespräche fanden
somit zu einem Zeitpunkt statt, als sich bei der Privatklägerin noch gar keine
Enttäuschung über allfällig unerwiderte Kontaktversuche eingestellt haben
konnte. Gegen die «Ghosting»-These spricht vor allem aber auch die tatnächste
Aussage des Beschuldigten selbst. Dieser gab am 28. Januar 2019 zu
Protokoll, er wisse nicht, wie lange er generell noch mit der Privatklägerin
Kontakt gehabt habe (AS 159). Er erwähnte keine Kontaktaufnahme und auch keinen
Versuch hierzu durch die Privatklägerin selbst: Daran könne er sich nicht
erinnern (AS 160). Und er blieb – einmal mehr – vage: Es müsse irgendetwas passiert
sein, so dass der Kontakt abgebrochen sei (AS 159, Antwort auf Frage 89). Im
Weiteren bleibt basierend auf diesem «Ghosting»-Szenario unerfindlich, weshalb die
Privatklägerin bis zur Anzeige 1 ½ Monate verstreichen liess. Ginge man – im
Sinne eines Racheaktes – von einer wahrheitswidrigen Anzeige als Reaktion auf ein
vom Beschuldigten ausgeübtes «Ghosting» aus, wäre vielmehr damit zu rechnen
gewesen, dass die Privatklägerin gleich unmittelbar darauf eine Anzeige gegen
den Beschuldigten erstattet hätte. Auch wäre in diesem Fall zu erwarten
gewesen, dass die Vorwürfe der Privatklägerin zu Lasten des Beschuldigten weit drastischer
ausgefallen wären und die Privatklägerin auf Entlastungen des Beschuldigten
gänzlich verzichtet hätte, was aber – wie unter vorstehender Ziff. IV.2.5.3 dargelegt
– gerade nicht der Fall war.
Wie dargelegt, enthalten die Schilderungen
der Privatklägerin zahlreiche Realkennzeichen, die in ihrer Ausgeprägtheit
imponieren und insgesamt einen glaubhaften Eindruck ihrer Aussagen
hinterlassen. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr
auffällig und ausweichend und spricht gegen dessen Glaubhaftigkeit. Seine
Aussagen sind geradezu prototypisch für einen Beschuldigten, der etwas zu
verbergen hat.
Was die festgestellten Widersprüche bzw.
Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin anbelangt, gilt es, diese zu
relativieren. Dass die Privatklägerin der Zeugin I.___ und der untersuchenden
Ärztin wahrheitswidrig angab, der Vorfall habe sich beim Beschuldigten zu Hause
ereignet, ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund ihres eigenen Fehlverhalten. So
sagte doch die Privatklägerin selbst aus, sie habe sich mitschuldig gefühlt,
weil sie mit dem Beschuldigten mitgegangen sei. Sie habe ein schlechtes Gewissen
gegenüber dem [Wohnheim] gehabt. Den dortigen Betreuerinnen gegenüber machte
die Privatklägerin vor der Abreise nachweislich falsche Angaben (vorgesehener Aufenthalt
beim Beschuldigten zu Hause) bzw. verschwieg relevante Angaben (Verlassen der Schweiz,
Aufenthalt im Ausland). Die Privatklägerin realisierte, dass sie mit ihrem
Verhalten das in sie gesetzte Vertrauen des [Wohnheim] enttäuscht hatte, und sie
war in den Tagen unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Deutschland noch nicht in
der Lage, zu ihrem Fehler zu stehen und den vorgenannten Personen ihren
tatsächlichen Aufenthaltsort offenzulegen. Das Schuldgefühl der Privatklägerin
ist somit absolut nachvollziehbar, stellt aber wie dargelegt letztendlich auch
ein Realkennzeichen dar.
Dass in der Strafanzeige teilweise
Angaben enthalten sind, welche die Privatklägerin in den nachfolgenden
Einvernahmen nicht bestätigte, spricht ebenfalls nicht unbedingt gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zwar hat die Zeugin I.___ ausgesagt, sie habe
die Strafanzeige mit der Privatklägerin besprochen. Es ist jedoch nicht
auszuschliessen, dass D.___, welche die Strafanzeige verfasst hat, die
Privatklägerin allenfalls in gewissen Punkten missverstanden hat und die
Privatklägerin sich dann entweder nicht getraut hat, dies richtigzustellen,
oder das Missverständnis nicht bemerkt hat. Ob die Reise nach Stuttgart nun
spontan am selben Tag vom Beschuldigten vorgeschlagen wurde oder dieser sich
bereits drei Tage vorher mit der Privatklägerin darüber unterhalten hat, ist einerseits
nicht wesentlich. Andererseits ist wiederum nachvollziehbar, weshalb die
Privatklägerin darüber allenfalls die Unwahrheit erzählte, würde es sie doch in
einem besseren Licht dastehen lassen, wenn die Reise nicht von «langer Hand» geplant
gewesen wäre.
Auch die unterschiedlichen Angaben, ob
die Privatklägerin nun zuerst auf dem Bett gesessen oder gelegen sei, sind
nicht derart wesentlich, als dass gewisse Unsicherheiten in den Aussagen –
insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin erst Monate nach
der Tat polizeilich befragt wurde – nicht erklärbar wären. Dasselbe gilt für
den Umstand, dass sie nicht mehr genau erklären konnte, wie der Beschuldigte
auf ihr zu liegen gekommen ist. Was die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf
das Festhalten der Hände anbelangt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die
Privatklägerin dies meist gleich vorgezeigt hat (gekreuzte Hände vor dem
Körper). Auf der anderen Seite muss man sich vor Augen führen, dass es sich um
einen dynamischen Vorgang handelte, bei welchem sich sowohl der Beschuldigte
wie die Privatklägerin bewegt haben dürften. Dabei ist es sehr gut möglich,
dass die Position der Hände der Privatklägerin nicht immer gleich war. Es kann
in diesem Kontext deshalb nicht von Widersprüchen im engeren Sinne die Rede
sein. Dass die Zeugin H.___ von einem Festhalten mit beiden Händen
berichtete, kann ohne Weiteres auf ein Missverständnis zwischen der Zeugin und
der Privatklägerin zurückzuführen sein. Auch hinsichtlich der Frage, bis wie
weit nach unten der Beschuldigte die Hose/Unterhose der Privatklägerin gezogen
habe, gilt es das dynamische Geschehen zu berücksichtigen. Man darf
schliesslich auch nicht ausser Acht lassen, dass das Ganze für die
Privatklägerin ein nicht nur stark schambehaftetes, sondern auch traumatisches
Ereignis darstellt. Damit erklären sich auch die unterschiedlichen Aussagen, ob
sie nun den Penis des Beschuldigten gesehen habe oder nicht. Die Befragung vor
Vorinstanz erfolgte über drei Jahre nach der Tat. Es ist somit nicht
ausserordentlich, dass die Privatklägerin die suggestive Frage des
Gerichtspräsidenten, ob sie versucht habe, den Beschuldigten zu treten, mit Ja
antwortete. Dass sie Schmerzen gehabt habe, wie sie vor Vorinstanz aussagte,
sagte sie schon am Tattag gegenüber der Zeugin I.___, zu welcher sie ein
Vertrauensverhältnis hatte. Dass die Privatklägerin vor Vorinstanz auf
entsprechende Frage erstmals aussagte, der Beschuldigte habe sich beim
Geschlechtsverkehr bewegt, erstaunt ebenfalls nicht, ist doch dies wohl eine
Selbstverständlichkeit, zu deren Erwähnung sich die Privatklägerin ohne
vorherige explizite Frage nicht veranlasst sah. Dass die Privatklägerin den
eigentlichen Akt des Geschlechtsverkehrs nicht sehr detailliert schilderte, mag
einerseits wiederum mit Schamgefühlen und Traumatisierung zu tun habe. Es ist
aus der Traumaforschung bekannt, dass das Hirn als Schutzmechanismus gewisse
Dinge ausblendet. Auf der anderen Seite ist das Eindringen des Mannes mit
seinem Penis in die Vagina einer Frau in der klassischen Stellung (wie es sich
vorliegend ereignete) aber auch nicht ein derart komplexer und mehrgliedriger
Vorgang, welcher zu weitschweifigen Schilderungen Anlass geben würde.
Dass die Privatklägerin zu Beginn der
Befragung vom 28. Januar 2019 an dem Tag, als der Beschuldigte zum ersten Mal
mit dem Tatvorwurf konfrontiert wurde, sagte, sie sei sich sicher, der
Beschuldigte lüge, spricht nicht a priori dafür, dass die Privatklägerin die
Unwahrheit sagt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat – dem
eindringlichen Flehen, von einer Anzeige abzusehen, und der Wegnahme des Handys
– sowie des Umstands, dass der Beschuldigte die Privatklägerin danach
blockierte, konnte diese durchaus erahnen, dass der Beschuldigte die Tat
bestreiten könnte. Davon ging die Privatklägerin ja offensichtlich auch
unmittelbar nach der Tat aus, weshalb sie einen Screenshot vom Kontakt des
Beschuldigten erstellte.
Dass die Privatklägerin der behandelnden
Ärztin gegenüber offenbar angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte einen
Samenerguss gehabt habe, ist letztlich ohne Belang, da es ja unbestritten ist,
dass der Beschuldigte auf den Bauch der Privatklägerin ejakulierte. Auch was
die unterschiedlichen Angaben zum Umstand, ob die Privatklägerin schon
Geschlechtsverkehr hatte oder nicht, anbelangt, sind diese nicht derart
wesentlich, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt in Zweifel zu
ziehen wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussage der Privatklägerin, es habe
im Hotelzimmer kein Fernsehgerät gehabt. Dass sich die Privatklägerin bei dem
von ihr geschilderten Geschehen nicht unbedingt an ein Fernsehgerät erinnern konnte,
ist nachvollziehbar.
Zu guter Letzt kann der Privatklägerin
auch nicht angelastet werden, dass sie den gegenüber der Zeugin I.___ erwähnten
Umstand, der Beschuldigte habe mit seinen Beinen ihre Beine
auseinandergedrückt, in späteren Einvernahmen nicht explizit erwähnte.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz sagte sie immerhin aus, die Beine des
Beschuldigten seien zwischen ihren gewesen. Wiederum ist darauf hinzuweisen,
dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Privatklägerin erst
Monate nach der Tat polizeilich befragt wurde. Das Auseinanderdrücken der Beine
dürfte sich ziemlich zeitnah oder gar zeitgleich mit der für die Privatklägerin
schmerzhaften Penetration ereignet haben, so dass dieses Detail in der
Erinnerung der Privatklägerin später in den Hintergrund trat.
Alles in allem mögen die erwähnten Unterschiede
in den Aussagen der Privatklägerin auf den ersten Blick zwar gewisse Zweifel
nähren. Bei einer vertieften Auseinandersetzung lassen sich die meisten davon erklären.
Im Gesamtgefüge aller Beweismittel, insbesondere unter Berücksichtigung der
zahlreichen gewichtigen Realkennzeichen, des sehr auffälligen Aussageverhaltens
des Beschuldigten, eines vollständig fehlenden Falschbezichtigungsmotivs der
Privatklägerin sowie des Umstandes, dass die Aussagen der Privatklägerin
indirekt durch zwei weitere Zeuginnen bestätigt werden, bleiben jedoch keine
nicht zu unterdrückenden Zweifel daran zurück, dass sich der Sachverhalt, so
wie in der Anklageschrift geschildert, verwirklich hat.
Diese Schlussfolgerung drängt sich auch
deshalb auf, weil die Privatklägerin in der Tatnacht nachweislich um 03:55 Uhr
einen Screenshot von den Kontaktangaben des Beschuldigten auf WhatsApp machte,
was sich vor dem Hintergrund eines angeblich einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs
nicht schlüssig erklären liesse. Es handelt sich hier um ein gewichtiges
objektives Beweismittel. Daran ändern auch die seitens der Verteidigung dagegen
vorgebrachten Argumente nichts. Es ist zwar – mit der Verteidigung –
einzuräumen, dass der von einem Polizisten anlässlich der Einvernahme vom 7.
Juni 2018 ab dem Handy der Privatklägerin abfotografierten Screenshot, der schliesslich
zu den Akten genommen wurden (AS 90), beweisrechtlich nicht die gleiche
Aussagekraft hat wie eine direkt ab dem Handy erhobene Datei. Daraus im Sinne
der Verteidigung auf eine Unverwertbarkeit zu schliessen (vgl. Plädoyer, ASB
115), geht jedoch fehl. Es wurde weder geltend gemacht, noch ist erkennbar,
dass dieses Beweismittel unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangt
worden ist. Ein Antrag, dieses Beweismittel aus den Akten zu weisen, was bei
unverwertbaren Beweisen vorgesehen ist (Art. 142 Abs. 5 StPO), wurde denn auch
von der Verteidigung nie gestellt. Wenn die Verteidigung im Weiteren
vorbringt, ein Screenshot mit den Kontaktangaben des Beschuldigten könne auch
nach bereits vorgenommener Kontaktblockade erstellt werden und das Datum und
die Uhrzeit könnten abgeändert werden, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Technisch sind solche manipulative Eingriffe zwar möglich, mit Blick auf die
massgeblichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erweisen sie sich aber als
äusserst unwahrscheinlich. Ginge man mit der Verteidigung (vgl. ASB 115) davon
aus, die Privatklägerin habe den Screenshot zwar erst später erstellt, jedoch
bewusst mit dem Datum und der Uhrzeit der Tatnacht versehen, um ihre (wahrheitswidrigen)
Vorwürfe mit gefälschten Sachbelegen zu untermauern, so hätte dieses Vorgehen
eine ausgesprochen hohe planerische Kompetenz sowie ausserordentliche Raffinesse
und Durchtriebenheit erfordert. Es sind dies jedoch alles Eigenschaften, die
bei der Privatklägerin nicht zu erkennen sind. Vielmehr verdeutlicht die
Videoaufzeichnung der Einvernahme vom 28. Januar 2019, dass die intellektuellen
und kommunikativen Fähigkeiten der Privatklägerin limitiert sind. Sie hatte
zuweilen Schwierigkeiten, die Fragestellungen zu erfassen, was zum einen daran
lag, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist, zum anderen aber auch auf ihre
intellektuellen Begrenzungen zurückzuführen ist, die sich auch darin
manifestierten, dass die Privatklägerin, obwohl sie dies unbedingt wollte, nicht
in der Lage war, eine Volllehre zu absolvieren (vgl. die Aufzeichnungen der
Betreuerin I.___: AS 252).
Auch der Umstand, dass die
Privatklägerin weder der Zeugin H.___ noch der Zeugin I.___ etwas vom
Screenshot erwähnte, ist nicht erstaunlich, stand doch am Tattag das Bedürfnis,
über den sexuellen Missbrauch zu berichten, im Vordergrund. Schliesslich
erklärte die Privatklägerin nachvollziehbar, weshalb sie nicht, als der
Beschuldigte eingeschlafen war, mit ihrem Handy die Polizei oder sonst wen anrief
resp. sich nicht an die Rezeption wendete. Die Privatklägerin machte sich
Vorwürfe, weil sie heimlich, ohne im [Wohnheim] Bescheid gegeben zu haben, mit
dem Beschuldigten nach Deutschland gegangen war, und sie musste das soeben
Geschehene erst einmal verarbeiten. Dass sie möglichst schnell nach Hause
wollte und nicht länger ohne Geld und ohne geographische Kenntnisse in einer
für sie fremden Stadt, in welcher sie niemanden kannte, verweilen wollte, ist
nachvollziehbar. Ganz allgemein gilt es schliesslich immer auch, sich bei Fällen
von schwerem sexuellen Missbrauch mit stereotypen Erwartungen, wie sich Opfer
vernünftigerweise zu verhalten haben, zurückzuhalten.
Es ist daher im Ergebnis von dem in der
Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt auszugehen.
V. Rechtliche Würdigung
1. Vergewaltigung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Ziff. II./3., US 24 - 26). Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung im
Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen.
2. Nötigung
2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen
Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216
E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich
unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene
nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3).
Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss
den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil 6B_819/2010
vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen
Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die
Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB
restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die
Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181
StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss,
um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung
in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz
ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher
Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln
vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige
Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art.
181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit
Hinweisen; Urteil 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.3, insbesondere E. 5.4 mit
verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung). Eine Nötigung ist
unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das
Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die
Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b;
je mit Hinweisen).
2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte der
Privatklägerin mit Gewalt das Handy weggenommen und es ihr während einer
Zeitspanne von fünf bis zehn Minuten nicht mehr zurückgegeben. Als Nötigungszweck
hält die Anklageschrift vor, es sei dem Beschuldigten darum gegangen, «zu
verhindern, dass die Privatklägerin die Polizei alarmiert oder jemandem von der
Vergewaltigung erzählt». Aus den Aussagen der Privatklägerin ergibt sich
jedoch, dass der Beschuldigte ihr das Handy weggenommen hat, als sie einen
Screenshot machen wollte. Zum Tätigen von Anrufen oder Versenden von
Nachrichten habe sie das Handy nicht benutzen können, da sie im Ausland keine
Verbindung habe aufbauen können (was hinsichtlich Notrufe nicht zutrifft, aber im
Tatzeitpunkt der irrigen Annahme der Privatklägerin entsprach). Unabhängig
davon habe sie – so die weiteren Aussagen der Privatklägerin – aber auch nicht
beabsichtigt, die Polizei oder sonst wen zu benachrichtigen. Dies tat sie denn auch
nicht, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr das Handy wieder zurückgegeben
hatte. Mithin ist der objektive Tatbestand hinsichtlich des angeklagten
Sachverhaltes nicht erfüllt, da die Wegnahme des Handys nicht die Verhinderung
der Benachrichtigung von Polizei oder Drittpersonen bewirkt hat. Der Vorsatz
des Beschuldigten richtete sich jedoch darauf. Weder konnte er wissen, dass die
Privatklägerin keine Verbindung hatte, noch war ihm bewusst, dass die
Privatklägerin nicht die Absicht hatte, die Polizei oder Dritte zu alarmieren.
Es liegt somit ein Versuch vor. Der Beschuldigte ist daher wegen versuchter
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Regeln der Strafzumessung zutreffend zusammengefasst, darauf kann grundsätzlich
verwiesen werden. Näherer Erörterung bedarf noch die Wahl der Sanktionsart.
1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt
sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
(Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe
gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E.
3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2 und 97 E.
4.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 313 E. 1.2; 134 IV 82 E. 4.1;
97 E. 4.2; Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1; 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch
im Rahmen der Gesamtstrafenbildung.
Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog.
konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art.
49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln
abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E.
2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wenn es
an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher
zu begründen.
1.2 Die frühere Rechtsprechung liess
Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei
zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht
sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen liessen (Urteile 6B_210/2017
vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine
weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit
einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war
und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion
als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013
E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.
1.4.2).
Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche
Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf
BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E.
1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020
E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf
eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine
kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen
ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem
zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das
Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB).
Zudem darf nach der neusten
Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020
E. 2.2 und 2.4).
1.3 Im Urteil 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dem Einfluss des
Einzeltatverschuldens auf die Wahl der Strafart befasst und in E. 1.3.5 Folgendes
ausgeführt:
«Das
Bundesgericht führte in BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das Verschulden des Täters bei
den Kriterien für die Wahl der Strafart nicht auf und hielt fest, das Verschulden
sei nicht bestimmend (‘pas déterminante’; Urteil 6B_395/2021 vom 11. März 2022
E. 7.1). In BGE 144 IV 217 E. 3.3.1 hatte es festgehalten, ob im zu
beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
ergebe sich nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen
Tatbestände, sondern beurteile sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
(Einzeltat-) Verschuldens. Auf diese Rechtsprechung stützt sich das
Bundesgericht im vorangehend zitierten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022
E. 2.3.1. Im Urteil 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2 wird erwogen:
Stünden verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wähle das Gericht zuerst
die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der
Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie
ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trage.
Dieses Urteil stützt sich auf BGE 147 IV 241 E. 3.2, wo auf BGE 144 IV 217 E.
3.3.1 (‘il convient donc notamment de tenir compte de la culpabilité de
l'auteur’) verwiesen und präzisiert wird, dass nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 das
Verschulden des Täters für die Wahl der Strafart nicht bestimmend
(‘déterminante’) sei; das sei in der Weise zu verstehen, dass in Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, das Verschulden nicht das entscheidende
Kriterium bilden könne (‘ne peut constituer le critère décisif’), sondern neben
den weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen sei. Nach
der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Auch nach der
neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden,
wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind
und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden
Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken
(Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 mit Hinweisen); das Urteil
berücksichtigt damit bei der Wahl der Strafart die mehrfache und
kontinuierliche gleichartige Delinquenz. Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil
6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4 betreffend sexuelle Handlungen mit
Kindern: Nach diesem Urteil können Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden, da
es etwa nicht möglich ist, ‘jeden Kuss einzeln zu asperieren’. Dies
widerspricht BGE 144 IV 313 nicht per se, sondern steht im Zusammenhang
mit der Wahl der geeigneten Strafart und der erforderlichen spezialpräventiven
Wirkung auf den Täter nach Art. 41 StGB (in der am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Fassung). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und
mittleren Kriminalität (‘la petite et moyenne criminalité’) die Hauptsanktion
dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur
verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa
notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und
Vergehen abzuhalten (Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).»
Berücksichtigt man auch die frühere
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Einfluss des Verschuldens auf die Wahl
der Sanktionsart, so erscheint diese insgesamt noch etwas widersprüchlich und
nicht gefestigt (vgl. Ege/Seelmann, «die [un]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl
der Strafart, Kritische Gedanken zu BGE 147 IV 241» in: AJP 4/2022, 342 ff.).
In BGE 147 IV 241 hielt das
Bundesgericht zudem fest, der Richter habe bei der Aussprechung einer Strafe
zuerst die Art der Strafe zu bestimmen und erst danach das Strafmass
festzusetzen. In E. 3.2 führte es hiezu aus (vgl. Pra 111 [2022] Nr. 17):
« Die
Berücksichtigung des Verschuldens bei der Wahl der Strafart kann eine einfache
Bestimmung des Strafmasses nicht rechtfertigen, das der Richter dann nur in
Tagessätze oder in Tage mit Freiheitsentzug gemäss der Limite der fraglichen
Strafe umwandeln müsste (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 S. 235). Im Gegenteil,
der Richter muss die Art der Strafe festlegen, die die strafbare Handlung
sanktioniert, indem er die vorher erwähnten unterschiedlichen Kriterien
berücksichtigt – unter anderem das des Verschuldens – sowie auch daraus das
Strafmass ableiten. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn
er anführt, dass der Richter zuerst ein ‘Mass an Strafeinheiten’ festlegen und
dann erst die Strafart auswählen müsse; dies würde dazu führen, dass die vorher
erwähnten Kriterien bei der Wahl der Strafart unbeachtet blieben. In diesem
Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es insbesondere für den Richter
ausgeschlossen ist, beim Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen für
jede Handlung eine Anzahl an ‘Strafeinheiten’ festzulegen und dann die
Straferhöhung vorzunehmen, bevor die Art jeder Sanktion bestimmt wird (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 270 f.). In der Tat setzt die Anwendung von Art. 49 StPO
voraus, dass die Strafen von gleicher Art sind, was dazu führt, dass der
Richter für jede begangene Straftat überprüft, welche Strafart er ausspricht
(vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316 = Pra 2019 Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2
S. 219; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; Anwendung der ‘konkreten Methode’).»
1.4 Die Strafzumessung ist zweistufig,
sie besteht in der Wahl der Strafart und in der Festsetzung des Masses der
entsprechenden Strafe. Dabei fragt sich, in welcher Reihenfolge der Richter
vorzugehen hat. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der
Richter zuerst die Strafart bestimmen und danach das Strafmass festsetzen. Dies
erscheint aber nicht in allen Fällen praktikabel. Gemäss Bundesgericht sind die
massgebenden Faktoren für die Wahl der Strafart das Verschulden des Täters, die
Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine
soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prävention.
Das Verschulden wird jedoch erst bei der eigentlichen Strafzumessung, also bei
der Festsetzung des Ausmasses an Strafe bemessen. Wenn der Richter zuerst die
Strafart festsetzen will und dabei das Verschulden zu berücksichtigen hat,
kommt er nicht umhin sämtliche Kriterien zur Bemessung des
Einzeltatverschuldens (Ausmass des verschuldeten Erfolges, Verwerflichkeit,
Willensrichtung, Beweggründe, Ausmass der Willensfreiheit) bereits
miteinzubeziehen. Damit rückt aber die eigentliche Strafzumessung (Bestimmung
des Masses an Strafe) unweigerlich wieder an den Anfang des Strafzumessungsvorgangs
und vermischt sich mit der Wahl der Strafart.
In der Praxis behilft sich der Richter
bei der Strafzumessung zur Lösung dieser Problematik tatsächlich damit, dass er
in einem ersten Schritt unter Einbezug aller Kriterien zur Bestimmung des
Einzeltatverschuldens ein Mass an Strafeinheiten bestimmt. Überschreitet dieses
Mass den Bereich von 180 Strafeinheiten (oder unter Anwendung des vor dem 1.
Januar 2018 geltenden Rechts 360 Strafeinheiten), so ist auch klar, dass nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt und die Wahl der Strafart wird obsolet.
Indes kann die Strafart durchaus bereits zu Beginn des Strafzumessungsprozesses
bestimmt werden, wenn – vorerst unter Ausklammerung des Verschuldens – aufgrund
der weiteren Kriterien (Angemessenheit der Strafe, Auswirkungen auf den Täter
und auf seine soziale Situation sowie Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der
Prävention) klar ist, dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Dieses
Vorgehen (Bestimmung einer verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten unter
Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zur Bestimmung der Einzeltatschuld vor
der Festlegung der Strafart) ermöglicht auch am besten, das Verschulden bei der
Wahl der Strafart adäquat einfliessen zu lassen. Zudem dient diese
Vorgehensweise auch dazu, verschuldensunangemessene Strafen bestmöglich zu
verhindern. Müsste man nämlich in jedem Fall die Strafart vorweg bestimmen,
ohne bereits das Verschulden detailliert bemessen zu können, könnte dies
nämlich dazu führen, dass man etwa bei einem Betrug mit a priori nicht schwerem
Verschulden eine Geldstrafe wählen würde und dann das Einzeltatverschulden
innerhalb dieses eng begrenzten Spektrum (bis 180 Tagessätze) bemessen müsste.
Konsequent hiesse dies dann, dass bei einem bspw. leicht bis mittelschweren
Verschulden die Strafe im Bereich 60 - 80 Tagessätzen anzusiedeln wäre.
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Bestimmung der Einsatzstrafe für die
schwerste Tat
Vorliegend handelt es sich bei der
Vergewaltigung um die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat. Der
abstrakte Strafrahmen beträgt gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit ist zugleich klar, dass eine
Geldstrafe nicht möglich ist.
Der Beschuldigte wendete als Nötigungsmittel
physische Gewalt an. Indes überschritt die angewendete Gewalt kaum das für die
Bejahung des Tatbestandes erforderliche Mindestmass. Der Beschuldigte hielt der
kleinen und zierlich gebauten Privatklägerin die Hände fest und nutzte seine
physische Überlegenheit respektive sein deutlich grösseres Körpergewicht, um das
Opfer widerstandunfähig zu machen. Im Rahmen aller denkbaren Fälle sind
deutlich gravierendere Nötigungsmittel denkbar. Das eigentliche nötigende
Verhalten dauerte mit ca. zwei bis drei Minuten relativ kurz. Allerdings drang
der Beschuldigte ungeschützt in die Privatklägerin ein, auch wenn er nicht in
ihr ejakulierte. Die Privatklägerin musste sich nach der Tat einer
Post-Expositions-Prophylaxe unterziehen und während einer gewissen Zeit
therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Verschuldenserhöhend wirkt sich auch
die Minderjährigkeit der Privatklägerin aus, welche der Beschuldigte zumindest
in Kauf nahm, zumal er das Opfer gemäss seinen Aussagen vom 28. Januar 2019 und
vor Obergericht auf 18 oder 19 schätzte und mit einer solchen Schätzung immer
auch eine gewisse Unschärfe einhergeht. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin in
Anbetracht ihres äusseren Erscheinungsbildes (vgl. hierzu die Videoeinvernahme,
die zudem erst annähernd ein Jahr nach der Tat erstellt wurde) jünger wirkt,
als sie tatsächlich war. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wirkt – ohne
die Tat bagatellisieren zu wollen – im Quervergleich mit anderen Fällen, die
unter diese Strafnorm zu subsumieren sind – eher leicht. Was die Art und Weise
des Tatvorgehens anbelangt, ist festzustellen, dass es im Vorfeld der Tat zu gewissen
körperlichen Annäherungen kam (beispielsweise im Kino oder beim ersten Treffen
in [Stadt]), welche auf die Initiative des Beschuldigten zurückgingen und gegen
die sich die jüngere, damals noch minderjährige Privatklägerin nicht
widersetzte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Privatklägerin dem
Beschuldigten im Hotelzimmer schliesslich klare Grenzen setzte. Indem sie sich
mehrmals verbal widersetzte, sie mehrfach versuchte, ihn von sich wegzustossen,
sowie schrie und weinte, gab sie dem Beschuldigten unmissverständlich zu
erkennen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Angesichts des
Umstandes, dass sich die Privatklägerin bereit erklärt hat, mit dem
Beschuldigten in einem gemeinsamen Zimmer in Stuttgart zu übernachten und gewisse
körperliche Annäherungen im Vorfeld der Tat zuliess, entstand beim
Beschuldigten – wie er auch selbst einräumte – eine gewisse Erwartungshaltung,
welche dann durch die Gegenwehr der Privatklägerin enttäuscht wurde. Während er
in einer ersten Phase vor dem Nachtessen die Gegenwehr der Privatklägerin noch
akzeptierte (als er sie küssen wollte), setzte er sich dann später skrupellos
darüber hinweg. Weder die Schreie noch das Weinen der Privatklägerin hielten
ihn von seinem Tun ab, was von einer erheblichen Gefühlskälte zeugt. Der unter
Anwendung von Gewalt erzwungene Geschlechtsverkehr war nicht von langer Hand
geplant. Anders fällt die Beurteilung hingegen in Bezug auf die Sexualhandlung als
solche aus: Das vom Beschuldigten organisierte Ausflugsprogramm war auf einen
Sexualakt ausgerichtet. Davon zeugen die Buchung des gemeinsamen Hotelzimmers
in Stuttgart sowie die von ihm getroffene Wahl eines klar erotisch geprägten Kinofilmes
(«Fifty Shades of Grey», Teil 3). All dies war nicht Zufall, sondern Kalkül. Das
hat auch hinsichtlich des vom Beschuldigten gewählten Ausflugsziel im Ausland zu
gelten: Das Opfer liess sich vom Beschuldigten nach Stuttgart einladen, in
dieser Grossstadt kannte sie sich nicht aus. Ebenso war sie ohne Geld
unterwegs. Ohne die Unterstützung des Beschuldigten konnte sie sich vor Ort
weder orientieren noch eigenständig die Rückreise in die Schweiz antreten. Die
Privatklägerin begab sich somit in eine gewisse situative Abhängigkeit bzw.
Gefahr. Die Auffassung der Vor-instanz, wonach es sich bei der Privatklägerin
«mehr oder weniger um ein Zufallsopfer» (US 32, in fine) gehandelt habe, ist
mit Blick auf die konkreten Umstände zu verwerfen: Die Privatklägerin kann
gerade nicht als beliebiges, austauschbares weibliches Opfer bezeichnet werden und
es waren opferspezifische Merkmale (Alter, Vulnerabilität sowie Hilf- und Sorglosigkeit
der Privatklägerin), die für die Tatverwirklichung entscheidend waren: Die
Privatklägerin war im [Wohnheim] untergebracht, einer vom Kanton […] bewilligte
Kriseninterventionsstelle, die Jugendlichen im Alter von 13 bis 18 Jahren, die
nicht mehr zu Hause bei ihrer Familie leben können, vorübergehend Schutz
bietet. Der Beschuldigte holte die Privatklägerin direkt in dieser Institution
ab und unterhielt sich dort vor Ort auch mit einer Betreuerin. Er wusste
folglich um die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin, um deren
altersbedingte Unterlegenheit und deren problembehaftete familiäre Situation (andernfalls
wäre die Unterbringung im [Wohnheim] gar nicht erforderlich gewesen) und machte
sich dies zu nutzen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus
egoistischen Beweggründen, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Umstände, welche
ihn daran gehindert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind keine
ersichtlich.
Gesamthaft ist unter Berücksichtigung
aller relevanten Faktoren von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich des
unteren Verschuldensdrittels (12 - 48 Monate) auszugehen. Mit Blick auf die
Rechtsprechung des Berufungsgerichts erscheint vorliegend dem Verschulden des
Beschuldigten eine Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen.
2.2 Strafzumessung für die versuchte Nötigung
Die Nötigung, begangen als Versuch, steht
in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Vergewaltigung. Zwar
entschuldigte sich der Beschuldigte unmittelbar nach der begangenen
Vergewaltigung bei der Privatklägerin, setzte dann aber gleich zur nächsten Tat
an: Er nahm der Privatklägerin das Handy weg, um zu verhindern, dass diese
Alarm schlug. Die Tatbegehung hatte folglich den Zweck, die Vergewaltigung zu
verheimlichen resp. die Privatklägerin von einer sofortigen Anzeige abzuhalten.
Damit ist sie auch Ausdruck derselben kriminellen Energie wie die
Vergewaltigung. Wegen des engen Zusammenhangs zur Vergewaltigung kann auch beim
Nötigungsversuch nicht mehr von einem Bagatelldelikt gesprochen werden, das
eine Geldstrafe rechtfertigen würde. Es ist daher auch für dieses Delikt eine
Freiheitsstrafe festzusetzen. Sowohl Nötigungsmittel wie auch das Ausmass der
Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklägerin sind eher gering: Sie
konnte während 5 bis 10 Minuten ihr Handy nicht benutzen. Die Nötigung, war
nicht geplant, sondern vielmehr spontane Folge der Vergewaltigung. Es ist von
einem leichten Verschulden eher im unteren Bereich des ersten
Verschuldensdrittels auszugehen. Separat betrachtet und unter Annahme einer
vollendeten Tatbegehung erschiene eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen.
Angesichts der Tatsache, dass die Tat im Stadium des Versuchs steckenblieb und
des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Vergewaltigung ist die
Strafe asperationsweise um einen Monat auf 41 Monate zu erhöhen.
2.3 Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung der Landesverweisung
unter IV./2. ausführlich dargestellt. Darauf ist zu verweisen. Die
Täterkomponenten erweisen sich vorliegend als neutral. Der Beschuldigte hat gemäss
dem im Berufungsverfahren eingeholten aktuellen Strafregisterauszug
(ASB 35 f.) eine Vorstrafe (Verurteilung vom 26.8.2015 wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweisung,
begangen in der Zeit vom 2.7. bis 9.8.2015) und hat sich auch relativ kurze
Zeit nach den vorliegend zu beurteilenden Tat, jedoch noch vor Eröffnung des
vorliegenden Strafverfahrens wieder strafbar gemacht (Verurteilung vom
23.8.2018 wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.7.2018).
Allerdings sind beide Verurteilungen nicht einschlägig. Zufolge der
auszusprechenden Landesverweisung, die den Beschuldigten empfindlich treffen
wird, ohne dass (unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2
StGB) ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht wird (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende
Ziffer VII.), ist eine Strafreduktion um fünf Monate auf 36 Monate
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.4 Beschleunigungsgebot
Das Strafverfahren dauerte ab Eröffnung (formelle
Eröffnungsverfügung am 16.11.2018 [AS 331], erste Verfahrenshandlungen
gegenüber dem Beschuldigten am 28.1.2019 [AS 150 ff. und AS 337 f.: vorläufige
Festnahme und erste Einvernahme) bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen
Urteils fünf Jahre, was klar zu lang ist. Insbesondere nahm die vorinstanzliche
Urteilsbegründung mit rund einem Jahr viel zu viel Zeit in Anspruch. Das Beschleunigungsverbot
ist verletzt, was im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten ist und eine
weitere Strafreduktion um sechs Monate rechtfertigt. Der Beschuldigte ist daher
zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.
2.5 Teilbedingter Strafvollzug
Mit der Vorinstanz ist von einer
günstigen Prognose auszugehen, wobei es sich rechtfertigt, den vollziehbaren
Teil der Freiheitsstrafe in Anbetracht der Schwere der Delinquenz auf 12 Monate
festzusetzen. Für die restlichen 18 Monate kann dem Beschuldigten der bedingte
Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen
(dies angesichts der zwei im Strafregister eingetragenen Verurteilungen).
2.6 Anrechnung Untersuchungshaft
Dem Beschuldigte ist die ausgestandene Untersuchungshaft
vom 28. Januar 2019 an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
VII. Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung
1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Grundsätze zur Landesverweisung zutreffend zusammengefasst sowie das Vorliegen
eines Härtefalles mit stichhaltiger Argumentation verneint. Auf diese
Erwägungen (vgl. Ziff. IV./1. und 2 auf US 28 - 30) kann verwiesen werden. Sie
hat trotz des Umstandes, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und
aufgewachsen ist, auf eine nur bedingt gelungene wirtschaftliche Integration
erkannt und festgehalten, dass die soziale Integration eher gering bzw. auf die
Familie begrenzt sei. Ebenso kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dem fliessend
türkisch sprechenden Beschuldigten eine Integration in der Türkei möglich und
zumutbar sei.
2.1 Diese Schlussfolgerungen behalten
auch unter Berücksichtigung der aktuellen persönlichen Verhältnisse sowie der
seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretenen Veränderungen ihre
Gültigkeit. In beruflicher Hinsicht fällt auch in den vergangenen Jahren ein
unsteter Werdegang auf: Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (= Oktober
2021) war der Beschuldigte seit kurzem als Chauffeur bei der J.___ GmbH
angestellt. Wie dieser anlässlich seiner Befragung zur Person vor Obergericht zu
Protokoll gab, sei er dort als Chauffeur sporadisch tätig gewesen, nämlich so
lange, wie er gebraucht worden sei (ASB 68). Per 1. Januar 2023 trat er eine (unbefristete)
neue Stelle als Chauffeur bei der K.___ AG an (vgl. Arbeitsvertrag vom
20.12.2022, ASB 31 2ff.), die er indessen nur bis Ende Juni 2023 ausübte und
gemäss seinen eigenen Angaben aufgab, nachdem ihm von einer ehemaligen
Arbeitgeberin (L.___ AG) ein befristetes Jobangebot unterbreitet worden war
(Arbeitsvertrag vom 26.6.2023). Dort ist er auch aktuell noch tätig (vgl. aktenkundige
Vertragsverlängerung bis 31.3.2024, ASB 49). Im Weiteren gab der Beschuldigte
zu seiner Ausbildung zu Protokoll, er habe eine Lehre im Detailhandel begonnen,
diese aber abgebrochen, weil er im Lehrbetrieb ausgenutzt worden sei. In der
Folge sei der Lehrabschluss daran gescheitert, dass er keine Stelle für die
praktische Prüfung gefunden habe. Er wolle – so die weiteren Ausführungen des
Beschuldigten vor Obergericht – in Bezug auf die Berufsbildung etwas in der
Hand haben, weshalb er sich für einen ICT-Kurs (Bereich: Software, Informatik)
angemeldet habe. Aufgrund seiner Arbeit im Schichtbetrieb habe er seine Kursteilnahme
jedoch pausieren müssen und die drei Prüfungen nicht ablegen können. (Gefragt
nach der Dauer der Kursteilnahme vor Antritt der neuen Stelle) Er habe das
zwei, drei Monate gemacht und dann ab Juli 2023 pausiert (ASB 73). Er plane, diese
Ausbildung im kommenden Jahr abzuschliessen (ASB 67, 70). Auf die richterliche
Anschlussfrage, ob er nach diesem Kurs ein Diplom vorweisen könne, blieben die
Angaben des Beschuldigten eher diffus: Er könne den genauen Namen nun nicht
sagen. Er plane dann, im Büro als Informatiker tätig zu sein
2.2 Negativ zu bewerten ist mit Blick
auf die jüngste Entwicklung, dass dem Beschuldigten die Kontrolle über seine
Ausgaben bzw. finanzielle Verpflichtungen entglitten ist und seine Schulden
seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung massiv zugenommen haben: Während er
seine Schulden vor erster Instanz noch mit CHF 30'000 bzw. CHF 36'000.00
bezifferte (vgl. AS 549 Z. 351 f.: Betreibung von CHF 4'000.00,
Krankenkasse: CHF 2'500.00, Kreditschulden von CHF 30'000.00) – ging er nun vor
Obergericht von rund dem doppelten Betrag (CHF 60'000.00 - CHF 70'000.00)
aus (vgl. ASB 69), und dies obwohl er seit nun ungefähr zwei Jahren wieder bei
seinen Eltern wohnhaft ist und diesen – im Unterschied zu früher, als er sich
noch mit monatlich CHF 500.00 pro Monat an den Wohnkosten beteiligt hat – nach
seinen eigenen Angaben nun nichts mehr abgeben muss. Sein Lohn (aktuell brutto CHF 5'000.00
pro Monat, zzgl. 13. Monatslohn und Schichtzulagen) werde gepfändet und er
lebe am Existenzminimum. Befragt nach den Gründen für die Schuldenzunahme trotz
des regelmässig generierten Einkommens in den Jahren 2022 und 2023, blieb der
Beschuldigte vage: Es sei alles auf einmal gekommen. Es sei ihm psychisch nicht
gut gegangen (schlechter Schlaf, plötzliche Kopfschmerzen, Gewichtszunahme). Aufgrund
der Corona-Krise habe er damals seinen Job verloren und die eigene Wohnung
nicht mehr bezahlen können, so dass er wieder bei den Eltern eingezogen sei. Er
verstehe auch nicht ganz, wie das gekommen sei. Es habe sich alles angesammelt:
Die Rechnungen für Versicherungen, das Auto, die Krankenkasse. Auch habe er
einen Kredit aufgenommen sowie Schulden bei Kollegen und Verwandten gehabt. Aufgrund
der (damaligen) Arbeitslosigkeit sei er richtig in Schwierigkeiten geraten und
nun müsse er die Schulden abbezahlen. Der Beschuldigte räumte auf Frage auch
ein, Glücksspiele gespielt zu haben, doch er habe sich dann nach ein, zwei
Jahren selber bei den Spielcasinos wieder sperren lassen. Dabei habe er zum
Teil auch Geld verloren, aber nicht massiv viel (ASB 68 - 70 sowie 73 f.).
Folglich lässt sich allein damit seine prekäre finanzielle Situation nicht
erklären.
2.3 Die lange Aufenthaltsdauer des hier
geborenen Beschuldigten von nun annährend 30 Jahren führt aufgrund der von
Lehre und Rechtsprechung postulierten restriktiven Auslegung von Art. 66a Abs.
2 StGB nicht per se zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Diese vermag
als rein quantitatives Kriterium nichts über die Qualität der erreichten Integration
auszusagen. Zu prüfen ist stets, ob die konkreten Umstände des Einzelfalls für
eine besonders gelungene Integrationsleistung sprechen, was vorliegend nicht zu
erkennen ist. Neben der bereits dargelegten durchzogenen Bilanz in beruflicher
Hinsicht und den angehäuften Schulden in beachtlicher Höhe kann auch nicht von
einer ausgesprochen tiefen sozialen-kulturellen Verwurzelung hier in der
Schweiz die Rede sein. Zwar leben seine Eltern und seine Geschwister sowie
weitere Verwandte in der Schweiz, doch fehlt es an einer Kernfamilie im engeren
Sinne, worunter die tatsächlich gelebte Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem
minderjährigen Kind fällt. Der Beschuldigte ist kinderlos und unterhält weder
in der Vergangenheit noch aktuell über eine langjährige partnerschaftliche
Beziehung. Er verfügt über einen nach seinen Angaben stabilen Kollegenkreis, mit
dem er einen Teil seiner Freizeit verbringt und der sich aus Schweizern und Ausländern
zusammensetzt. Eine besonders tiefe soziale und kulturelle Verwurzelung kann
darin jedoch nicht erblickt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der
Beschuldigte seit anfangs 2023 bei der Feuerwehr [Ort] freiwillig als Chauffeur
engagiert, nichts zu ändern. Inwiefern der Beitritt zur lokalen Feuerwehr, der zeitlich
mit dem hängigen Berufungsverfahren zusammenfiel, rein intrinsisch oder (unter dem
Eindruck der drohenden Landesverweisung) vielmehr taktisch motiviert war, muss
vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls steht fest, dass in
Anbetracht der bisherigen Dauer dieses Einsatzes noch nicht von einem
nachhaltigen, langandauernden Engagement für das Gemeinwohl ausgegangen werden
kann, das seine Integrationsleistung in ein anderes Licht rückt.
2.4 Ob ein schwerer persönlicher
Härtefall zu bejahen ist, hängt in massgeblicher Weise auch von den
Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten
darf nicht bloss isoliert die erreichte Integration im Gastland (Schweiz) betrachtet
werden, sondern diese ist immer auch in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten
wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland im Falle einer Landesverweisung zu
erwarten sind. Die Chancen des Beschuldigten, um in der Türkei beruflich und
sozial Fuss zu fassen, können als intakt, wenn nicht sogar als gut bezeichnet
werden: Der Beschuldigte spricht fliessend türkisch und unterhält sich auch mit
seinen engsten Bezugspersonen, seinen Eltern, mehrheitlich auf Türkisch. Er
reiste in der Vergangenheit regelmässig ferienhalber in seinen Heimatstaat und
hielt sich gemäss seinen eigenen Angaben zweimal auch während einer längeren
Phase dort auf, so auch während seiner obligatorischen Schulzeit, nämlich im
Alter von ca. 11 bis 12 Jahren (vgl. Befragung vor erster Instanz: AS 548 sowie
Schlusseinvernahme: AS 210 Z. 57). Er bezeichnete sich anlässlich der polizeilichen
Befragung zur Person vom 28. Januar 2019 als Moslem (AS 493) und unter der
Rubrik «Verschiedenes/Aufenthalte und Reisen im Ausland» wird der regelmässige
Besuch in der Türkei bei seinen Verwandten vermerkt (AS 494), wohingegen er vor
erster und zweiter Instanz zu Protokoll gab, er habe den Kontakt zu sämtlichen
Verwandten in der Türkei vollständig abgebrochen. Dafür machte er familiäre
Gründe geltend, die er jedoch auch auf Nachfrage nicht näher darlegen wollte (vgl.
ASB 71 und 74). Der Beschuldigte ist demzufolge mit den kulturellen Prägungen
und dem religiösen Brauchtum seines Heimatstaates vertraut und die von der
Verteidigung vorgebrachte Behauptung, wonach er die Türkei als Tourist von Badeferien
und die dortigen Gepflogenheiten «nicht im Ansatz» kenne (Plädoyer vor
Obergericht, ASB 120), einer Grundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass der Vater
des Beschuldigten über eine Liegenschaft in der Nähe von Istanbul verfügt, die
aktuell von den Grosseltern (mütterlicherseits) bewohnt wird. Und schliesslich eröffnen
dem noch jungen, annähernd 30-jährigen Beschuldigten seine bislang ausgeübten Tätigkeiten
als Chauffeur (Kategorie B) und im Bereich der Logistik sowie in der Produktion
auch in seinem Heimatstaat berufliche Perspektiven.
In Würdigung all dieser Umstände ist ein
schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
3. Selbst wenn man – entgegen der hier
dargelegten Auffassung – von einem schweren persönlichen Härtefall ausgehen
würde, würde dies im Ergebnis nichts ändern, da die
Verhältnismässigkeitsabwägung klar für eine Landesverweisung sprechen. Der
Beschuldigte hat mit der Vergewaltigung zum Nachteil eines noch minderjährigen
Opfers eine der schwersten Straftaten des StGB begangen, weswegen er – vor
Berücksichtigung der Strafreduktion wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes und der angeordneten Landesverweisung – grundsätzlich zu
einer dem Verschulden angemessenen, unbedingt vollziehbaren mehrjährigen
Freiheitsstrafe zu verurteilen gewesen wäre. Das Verschulden wiegt – auch im
Quervergleich mit den anderen Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB – im
Rahmen der Gewichtung des öffentlichen Interesses schwer. Vom Beschuldigten
geht – trotz der Bejahung des teilbedingten Strafvollzuges – nach wie vor eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Der (teilweise) Aufschub
des Strafvollzugs setzt nicht eine günstige, sondern nur das Fehlen einer
ungünstigen Prognose voraus. Aus den Aussagen des Beschuldigten erschliesst
sich, dass dieser ein nicht akzeptables Verständnis hinsichtlich der Auslebung
seiner sexuellen Bedürfnisse hat. Ist er doch der Meinung, wenn eine Frau sich
bereit erkläre, mit ihm zusammen im selben Hotelzimmer zu übernachten, sei dies
mit einer Zustimmung zum Geschlechtsverkehr gleichzusetzen (vgl. AS 156: «sie
kommt ja mit mir ins Hotelzimmer und sagt dies… sie wusste von Anfang an, dass
wir zusammen ins Hotelzimmer gingen und dort übernachten.. ich nenne dies nicht
eine Vergewaltigung.»). Aus den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin
ergibt sich, dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage war, seinen
Sexualtrieb zu kontrollieren. Der Beschuldigte hat im vorliegenden
Strafverfahren bisher keine Einsicht und auch kein Problembewusstsein an den
Tag gelegt. Es besteht deshalb ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte
auch in künftigen, ähnlich gelagerten Situationen wiederum die Kontrolle
verlieren kann. Die Beurteilung der Prognose im Rahmen der Abwägung des
öffentlichen Interesses bei der Landesverweisung bemisst sich nicht nach
gleichen Kriterien wie beim Entscheid über den bedingten oder teilbedingten
Strafvollzug. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und
Ausländerrecht ist im Bereich der Landesverweisung ein strengerer Massstab
anzulegen. So kann ausländerrechtlich gerade bei schweren Straftaten ein
geringes Rückfallrisiko genügen. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare
Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in
Kauf zu nehmen. Es besteht unter Berücksichtigung der schweren Delinquenz, den
beiden weiteren rechtskräftigen Verurteilungen (mehrere Vergehen gegen SVG)
sowie der Schuldensituation ein besonders hohes öffentliches Fernhalteinteresse,
welches die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz
überwiegt.
Der Beschuldigte ist daher in Anwendung
von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB des Landes zu verweisen.
4. Angesichts des Verschuldens, der
Gewichtung des öffentlichen Interesses und der Beziehung des Beschuldigten zur
Schweiz hat die Vorinstanz die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre
festgesetzt, was von der Anschlussberufungsklägerin angefochten wird. Mit Blick
auf das von der Berufungsinstanz nun höher gewichtete Tatverschulden (vgl.
hierzu die Ausführungen zur Strafzumessung) ist die Dauer der Landesverweisung leicht
zu erhöhen. Angemessen erweisen sich acht Jahre.
5. Dass die Vorinstanz auf eine
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS verzichtet hat, ist angesichts der
jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Im
publizierten Entscheid vom 10. März 2021 (6B_1178/2019 = BGE 147 IV 340) hielt
das Bundesgericht fest, für eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
müsse kein schweres oder besonders schweres Delikt vorliegen. An den Begriff
der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24
Abs. 2 SIS-II-Verordnung seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es
genüge, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt worden sei, die
einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere seien,
unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Die Argumentation der
Vorinstanz, auf die Ausschreibung sei zu verzichten, weil es sich bei der vom
Beschuldigten verübten Vergewaltigung um eine einmalige Straftat handle und
nicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte erneut schwere Straftaten begehe,
weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip gegen die Ausschreibung im SIS
spreche, greift daher offensichtlich zu kurz. Die Vorinstanz berücksichtigt
nicht, dass die Tat des Beschuldigten auf einen Kontrollverlust zurückzuführen
ist, der offensichtlich in der Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen
Verständnis über Sexualität gründet, weshalb vom Beschuldigten auch künftig
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht. Ebenso berücksichtigt die
Vorinstanz nicht, dass auch die einmalige Begehung einer schweren Straftat für
die Ausschreibung im SIS ohne weiteres genügen kann.
Die Landesverweisung ist daher im SIS
auszuschreiben.
VIII. Zivilforderung
1.1 Der Beschuldigte verlangt mit seiner
Berufung, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen, sofern darauf
einzutreten sei. Dieser Antrag fusst auf dem von ihm beantragten
vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter, d.h. für den Fall einer Verurteilung
des Beschuldigten, äusserte sich die Verteidigung nicht zur Höhe der
Genugtuung. Die von der Vorinstanz auf CHF 5'000.00 festgesetzte
Genugtuung (zzgl. 5 % Zins seit 17. Februar 2018) ist vor dem Hintergrund der
Tatschwere, des konkreten Verschuldens des Beschuldigten sowie der durchaus
beträchtlichen Folgen der Tat für die Privatklägerin nicht zu beanstanden und
entspricht auch der Rechtsprechung des Berufungsgerichts in ähnlich gelagerten
Fällen. Nicht ausser Acht zu lassen ist dabei insbesondere auch der Umstand,
dass es sich bei der Privatklägerin um ein damals minderjähriges, in sexuellen
Belangen weitgehend unerfahrenes Opfer handelte, welches sich zudem zur Tatzeit
in einer besonders verletzlichen Situation befand (Ausschluss aus der Familie, Aufenthalt
im [Wohnheim]). Letzteres war dem Beschuldigten durchaus bewusst, hat er sie
doch selbst im [Wohnheim] abgeholt und wusste somit um die Fremdplatzierung der
Privatklägerin. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
den erzwungenen Beischlaf auch ohne Kondom vollzog, was für das Opfer eine
weitere schwere Belastung bedeutete, musste sich doch die Privatklägerin nach
der Tat einer Post-Expositions-Prophylaxe unterziehen.
Der Beschuldigte ist somit in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, der Privatklägerin
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit
17. Februar 2018, zu bezahlen.
1.2 Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderung
der Privatklägerin mangels hinreichender Begründung in Anwendung von Art. 126
Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Erwägung VI.2.2 auf US 31).
Einzig der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Entscheid. Nachdem dieser
zweitinstanzlich ebenfalls schuldig gesprochen wird, ist das vorinstanzliche
Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen.
IX. Kosten und Entschädigung
1. Kostenverlegung
1.1 Das Verfahren endet in Bezug auf
beide Vorhalte mit Schuldsprüchen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Beschuldigte die Verfahrenskosten, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF
8’000.00 total CHF 10'553.50 ausmachen, vollumfänglich zu bezahlen (Art. 426
Abs. 1 StPO).
1.2 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte vollumfänglich. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist
weitgehend erfolgreich: Es erfolgt ein zusätzlicher Schuldspruch wegen
versuchter Nötigung, die Freiheitsstrafe wird im Ergebnis um zwei Monate
angehoben und auch die Dauer der Landesverweisung wird von sieben auf nunmehr
acht Jahre leicht erhöht. Dem Antrag der Anschlussberufungsklägerin
entsprechend wird die Landesverweisung zudem im SIS ausgeschrieben. Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 5'120.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vollumfänglich dem unterliegenden
Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Entschädigungsfolgen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
2.1.1 Der Beschuldigte wird, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die
ausbezahlten Entschädigungen an die beiden amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren (CHF 652.65 an den vormaligen amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, sowie CHF 8'902.70 an den
derzeitigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam) vollumfänglich zurückzuzahlen
(Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2.1.2 Hinsichtlich der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin hat die Vorinstanz zu
Unrecht und unter Missachtung des Kreisschreibens des Obergerichts vom 19.
Dezember 2019 auf den Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates im
Sinne von Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verzichtet.
Fällt die Rechtsmittelinstanz wie
vorliegend einen neuen Entscheid in der Sache, so befindet sie darin auch über
die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gleichwohl
kann darauf vorliegend nicht zurückgekommen werden: Der vorinstanzliche
Verzicht auf einen Rückforderungsvorbehalt ist unangefochten geblieben, so dass
das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung gelangt. Der vorinstanzliche
Entscheid kann nicht im Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Beschuldigten abgeändert
werden und ist folglich zu bestätigen.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Die Honorarnote der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren
setzt sich aus einem Aufwand von 17,10 Stunden (inkl. Wegzeit und geschätzte
Zeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung), Auslagen von
CHF 60.40 sowie 7,7 % MWST zusammen (ASB 44). Der geltend gemachte Aufwand
für das Aktenstudium und die Ausarbeitung des Plädoyers beläuft sich auf 9
Stunden. Dies erweist sich als zu hoch, wenn man sich vergegenwärtigt, dass
sich die Rechtsvertreterin mit dem Fall aufgrund ihrer vorinstanzlichen
Vertretung bereits vertraut war und sich für das Verfassen des Plädoyers vor 2.
Instanz auch auf ihre bislang erarbeiteten Notizen und Unterlagen abstützen
konnte. Hinzu kommt, dass der Gegenstand des Plädoyers klar umgrenzt war (Durchsetzung
des Genugtuungsanspruchs der Privatklägerin, vollumfängliche Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils) und sich das vor Obergericht gehaltene Plädoyer auf
5 ½ Seiten beschränkte. Für eine angemessene, d.h. zielgerichtete und
effiziente Ausübung der Verfahrensrechte sind für das Aktenstudium und die
Ausarbeitung des Plädoyers insgesamt sieben Stunden (Kürzung von zwei Stunden) zu
entschädigen. Die Berufungsverhandlung nahm vier Stunden und fünf Minuten
(4,08333 Stunden) in Anspruch. Von der Teilnahme an der mündlichen
Urteilseröffnung wurde die Rechtsbeiständin auf ihren Antrag hin vom
Vorsitzenden dispensiert. Inkl. den weiteren Positionen der Honorarnote (insbesondere
Mail, Tel. und Besprechung mit Klientin sowie Hin- und Rückreise vom 5.12.2023),
die zu keinen Bemerkungen Anlass geben, resultieren insgesamt 14,68333 Stunden,
wovon 14,38333 Stunden (Aufwand ab 1.1.2023) zum aktuellen Stundenansatz von
CHF 190.00 (= CHF 2'732.85) und 0,3 Stunden (Aufwand vor 1.1.2023) zum
vormaligen Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF 54.00) zu entschädigen sind
(§ 158 Abs. 3 und 4 des kantonalen Gebührentarifs [BGS 615.11, GT] sowie Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.12.2022, GVB.2022.111). Zuzüglich den
Auslagen von CHF 60.40 sowie 7,7 % MWST auf CHF 2'847.25 ist die
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin,
Rechtsanwältin Susanne Frei, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'066.50 festzusetzen
und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'066.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2.2.2 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem
Aufwand von 27,84 Stunden, Auslagen von CHF 171.60 sowie 7,7 % MWST
zusammen (ASB 46 ff.). Der in dieser Honorarnote (im Sinne einer
Schätzung) integrierte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und an der Urteilseröffnung sowie die zweimalige Hin- und Rückreise (5. und
7.12.2023) beläuft sich auf 12 Stunden und ist in Anbetracht der tatsächlich
beanspruchten Zeit auf 7,58333 Stunden (Berufungsverhandlung: 4,08333,
Urteileröffnung: 0,5 Stunden, Weg: 2x 1,5 Stunden) zu reduzieren. Von den
insgesamt 23,42333 Stunden sind 19,75333 zu einem Stundenansatz von CHF 190.00
(Aufwand ab 1.1.2023) und 3,67 Stunden (Aufwand vor 1.1.2023) zu je CHF 180.00
zu entschädigen (CHF 3'753.15 + CHF 660.60). Zuzüglich den geltend gemachten
Auslagen (CHF 171.60) sowie 7,7 % MWST auf CHF 4’585.35 (=
CHF 353.05) ist die Entschädigung für Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'938.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorzubehalten ist im vollen Umfang (=
CHF 4'938.40) der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 5
Abs. 1 lit. a, Art. 40, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.
190 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
festgestellt und
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Vergewaltigung und der versuchten Nötigung, beides begangen am 17. Februar 2018
zum Nachteil von C.___, schuldig gemacht (AKS Ziff. 1 und Ziff. 2).
2. Es wird festgestellt, dass im
Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ das Beschleunigungsgebot verletzt
worden ist.
3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren.
4. Die ausgestandene Haft (Polizeihaft vom
28.1.2019) wird dem Beschuldigten
A.___ an den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf
Zusprechung einer Entschädigung von CHF 200.00 für die ausgestandene Haft wird
abgewiesen.
6. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29.
Oktober 2021 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) C.___
auf deren Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils herauszugeben sind:
-
1 Damenhose
-
1 Damenunterwäsche,
Unterhose
-
1 Damenunterwäsche,
BH
-
1 Damenbluse
-
2 Säcke
Nach unbenutztem Ablauf
der 30-tägigen Frist sind die Gegenstände zu vernichten.
9. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins
seit 17. Februar 2018, zu bezahlen.
10. Die Schadenersatzforderung der
Privatklägerin C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtkräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin [Versicherung],
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wird.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___,
Rechtsanwältin Susanne Frei, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 8'183.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat bezahlt worden ist.
13. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 652.65 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 652.65,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, auf CHF 8'902.70 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
8'902.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 10'553.50, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
16. Die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Susanne Frei, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 3'066.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
3'066.50, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
17. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'938.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
4'938.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'120.00, hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024
bestätigt.