STBER.2022.95
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
12. Dezember 2023Deutsch115 min
eingebaut war, sowie des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort].
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 12. Dezember 2023:
1. Staatsanwalt B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Dr. David
Gibor, privater Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen zwei
Polizisten als Begleiter und sechs Zuschauerinnen und Zuschauer.
Es stellen
und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt
B.___ (Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 74 ff.):
1. Es sei festzustellen,
dass die Verurteilungen von A.___ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 1,447 kg Kokaingemisch und 2'480 g
MDMA/Ecstasy), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und Unterlassung
der Buchführung in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei wegen
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher
Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu
verurteilen zu:
a. einer Freiheitsstrafe
von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem
28. Januar 2019,
b. einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 5 Jahren.
4. A.___ sei für 10 Jahre
aus der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
5. Es sei festzustellen,
dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Es sei über die
Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.
7. A.___ sei zu einer
Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100'000.00 für nicht mehr vorhandenen
Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.
8. Die von der
Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre bezüglich Liegenschaft [Ort]
GB-Nr. […], [Strasse], sei aufrechtzuerhalten bis das Betreibungsamt in der
Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101
SchKG angeordnet hat.
9. Die Verfahrenskosten
seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt
David Gibor (ASB 89 ff.):
1. Der Beschuldigte sei in
Abänderung von Dispositivziffer 1 lit. a, b und d des Urteils vom
23. Februar 2022 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen
das BetmG, namentlich von den Vorhalten
a. unbefugter Erwerb von
total mind. ca. 21 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.1)
b. unbefugter Erwerb von
total ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.2)
c. unbefugte Veräusserung
von total ca. 19,55 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4)
d. unbefugte Veräusserung
von ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.5)
sowie der mehrfachen
Geldwäscherei (AS Ziff. 2) und der Beschäftigung von Ausländern ohne
Bewilligung (AS Ziff. 4) freizusprechen.
1.1 Der Beschuldigte sei
der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der Tatvorwürfe
a. unbefugter Besitz von
1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.3)
b. unbefugte Veräusserung
bzw. Vermittlung von 1 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4.2)
schuldig zu
sprechen.
2. Der Beschuldigte sei in
Abänderung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 38 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
Eventualiter sei der
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren und 4 Monaten, dies
unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Der Beschuldigte sei in
Abänderung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils unverzüglich aus
dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Für die erlittene Überhaft sei ihm
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 125'200 zuzusprechen.
4. Es sei in Abänderung
von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung
sowie von einer Ausschreibung im SIS abzusehen.
5. Es seien dem
Beschuldigten in Abänderung von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils
die beschlagnahmten Bargelder sowie der Verwertungserlös des VW Golf Plus nach
Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
6. Es sei in Abänderung
von Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils von einer Ersatzforderung
an den Staat abzusehen.
7. Es sei in Abänderung
von Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils das Grundbuchamt Region
Solothurn gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundbuchblatt
Nr. […] unverzüglich aufzuheben.
8.
Dem
Beschuldigten seien in Abänderung von Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen
Urteils die Verfahrenskosten zu 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf
die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine
Prozessentschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.
Hierauf
hält der Staatsanwalt eine kurze Replik. Auf eine Duplik wird seitens der
Verteidigung verzichtet.
Damit endet der
öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Die
Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird durch
den Gerichtsschreiber telefonisch eröffnet.
Das Verfahrensprotokoll wurde separat
abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 62 ff.).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Montag, 28. Januar 2019 wurde der
Beschuldigte als Lenker des Personenwagens VW Golf Plus, [Kennzeichen],
zusammen mit seinem Cousin C.___ (Beifahrer) bei der Rückfahrt von Genf kurz
vor 16:00 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in Gerlafingen angehalten und
festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn am 13. September 2018 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Merlo 2) und verschiedene
Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Register [nachfolgend: Reg.] 2.1.2 /
Aktenseiten [nachfolgend: AS] 001 ff., Reg. 12.1.1 / AS 001, Reg. 3.2 bis
3.5, Reg. 1.3 / AS 001 ff.).
2. Nach der Festnahme erfolgten gleichentags
zunächst Durchsuchungen des Fahrzeugs (VW Golf Plus), in welchem ein Versteck
eingebaut war, sowie des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort].
Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a.
auch Betäubungsmittel (Kokaingemisch und MDMA/Ecstasy) sichergestellt und
nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / AS 001 ff., Reg. 12.1.3 /
AS 010 ff., 050 ff.).
3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019
wurde dem Beschuldigten auf sein Ersuchen hin Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als
amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / AS 001).
4. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid
vom 1. Februar 2019 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter
Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (3 Monate) an (Reg. 12.3.1 / AS
006 bis 034). In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Haftverlängerungen, bis
der Beschuldigte am 16. März 2020 das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt
stellte, welchem am 17. März 2020 stattgegeben wurde (Reg. 12.3.1 / AS 035
bis 124, 125 f.). Eine Haftbeschwerde war im Februar 2020 abgewiesen worden (Reg.
12.3.3 / AS 001 ff.). Ebenso wurde im Februar 2021 ein Gesuch um
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen, worauf der Beschuldigte
nach gleichzeitig angeordneter Untersuchungshaft erneut ein Gesuch um
vorzeitigen Strafantritt stellte, welches wiederum gutgeheissen wurde (Reg.
12.3.1 / AS 133 bis 152, 153 ff.).
5. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a.
zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren
beigezogen (Reg. 1.5 / AS 011 ff., Reg. 10.1, 10.1.1, Reg. 10.2.1 bis
10.2.10), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg.
3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung],
Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische
Überwachungen [Reg. 3.5; u.a. Audio- und Video-Überwachung von Räumlichkeiten,
Audio-Überwachung von Fahrzeugen sowie technische Überwachung zur
Standortermittlung von Fahrzeugen]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw.
Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 bis 5.1.7.5, Reg. 5.2.1 bis 5.2.5, Reg. 6.1 bis
6.7, Reg. 7.1.2).
In Bezug auf weitere Personen – wie
beispielweise D.___, E.___, F.___, G.___, C.___, H.___ und I.___ – bzw. auf die
gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die
Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 6.
Mai 2021, Reg. 2.1.2 / AS 001 ff.).
6. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde
die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im Miteigentum des
Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit einer
Grundbuchsperre belegt (Reg. 12.1.3 / AS 047 f.).
7. Am 13. Juli 2021 erging eine
detaillierte Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) und am
27. August 2021 wurden nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss
der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung
eingeräumt, wobei auf das Stellen von Anträgen sogleich verzichtet wurde (Reg. 12.1.1 /
AS 012, Reg. 10.1 / AS 1000 ff.).
8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 27. August 2021 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht
von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis
Ziff. 1 StGB), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG), Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung (bzw. eines Ausländers, Art. 117 Abs. 1 Satz 1
AIG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen im Sinne von
Art. 33 Abs. 1 WG) (Reg. 1.4 / AS 014 ff.).
9. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Oktober
2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. und 23. Februar 2022 angesetzt
(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 001 ff.).
10. Am 17. Dezember 2021 wurde das
Verfahren mit einem separat gegen den Beschuldigten geführten Verfahren wegen
Unterlassung der Buchführung vereinigt, nachdem dieses im Nachgang zu der auf
den Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 erfolgten Einspracheerhebung dem
Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen worden
war (vgl. separate Verfahrensakten).
11. Am 21. und 28. Februar 2022 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 043
ff.). Am 23. Februar 2022 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
folgendes Urteil (ASBW 214 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.
Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1 der
Anklageschrift vom 27. August 2021),
b) mehrfache
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019
(Vorhalte Ziff. 2),
c) versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
11. Dezember 2018 (Motorfahrzeug, Vorhalt Ziff. 3),
d) Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9.
bis am 20. Mai 2018 (Vorhalt Ziff. 4),
e) mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019
(Vergehen, Vorhalt Ziff. 5),
f) Unterlassung
der Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar
2019 (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).
2. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 10 Jahren,
b) einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.
3. A.___
werden 1'123 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.
Zur
Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Vollzug belassen.
4. A.___
wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
5. Die
folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Betäubungsmittel und
Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das
Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch
die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale
Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei
der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) insgesamt
1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7
Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum
Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),
b) insgesamt
2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm,
jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,
Kantonspolizei St. Gallen),
c) diverses
Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 1
Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei
der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
e) diverse
Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 2
Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate),
g) 1
Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe
Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate),
h) 1
Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate).
6. Das im
Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird diesem
nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate).
7. Von den
im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen
bzw. Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und
verfallen dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und
CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
8. Von den
im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen
werden CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 12 hiernach
verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,
EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
9. A.___
wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00
verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.
10. Die von
der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft
GB [Ort] Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in
der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiervor
Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.
11. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
wird auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu CHF 180.00 und
3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 3'159.80 und MWST zu 7,7 % von CHF 4'581.20) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 30'077.25
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 16'853.95 (Differenz zum vollen Honorar zu
CHF 230.00 pro Stunde, inkl.
MWST zu 7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total
CHF 44'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem
sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 8 hiervor
verbleiben CHF 41'239.40.
12. Am 1. März 2022 liess der
Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 231).
13. Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022
die Berufung (ASB 1 ff.). Diese richtet sich – teilweise – gegen die
Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher
Geldwäscherei (Ziffer 1 lit. b) und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung (Ziffer 1 lit. d), gegen die Strafzumessung (Ziffer
2), gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener
Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung der sichergestellten und beschlagnahmten
Bargeldbeträge bzw. Vermögenwerte im Betrag von insgesamt CHF 241'256.80
(Ziffer 7), gegen die Verrechnung der sichergestellten und beschlagnahmten
Bargeldbeträge mit den Verfahrenskosten (Ziffer 8), gegen die Verurteilung zur
Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 100'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer
9), gegen die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft
GB [Ort] Nr. […] (Ziffer 10) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).
Der Beschuldigte beantragt Freisprüche
vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), namentlich in Bezug auf
die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2, 1.5 [recte: 1.4] und 1.5,
sowie von den Vorhalten der mehrfachen Geldwäscherei gemäss AnklS Ziffer 2 und
der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss
AnklS Ziffer 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss den Untervorhalten Ziffern 1.3 und
1.4.2 (eingestanden ist diesbezüglich die unbefugte Veräusserung/Vermittlung
von 1'000 g Kokaingemisch an E.___), wegen versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 und wegen
Unterlassung der Buchführung. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00. Auf die Anordnung einer
Landesverweisung sei zu verzichten. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei
gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf GB [Ort] Nr. […] aufzuheben.
Dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Bargelder nach Rechtskraft des
Urteils zurückzuerstatten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien
dem Beschuldigten zu einem Anteil von 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
14. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 10).
15. Am 18. Juli 2023 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2023 vorgeladen (ASB 16 f.).
16. Mit Eingabe vom 28. November 2023
teilte Rechtsanwalt David Gibor mit, dass er allein anlässlich der
Berufungsverhandlung für den Beschuldigten plädieren werde, und ersuchte um
Widerruf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi (ASB 52 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Dauer der
privaten Verteidigung sistiert (ASB 61).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1.
In Rechtskraft erwachsen sind die
Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 sowie bezüglich der
Unterlassung der Buchführung (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021),
Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung
von Betäubungsmitteln und Gegenständen), Ziffer 6 (Herausgabe des sichergestellten
Mobiltelefons iPhone an den Beschuldigten) und Ziffer 11 (Entschädigung des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches
des Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn
dies nicht ausdrücklich angefochten wurde]).
2.
Das Berufungsgericht hat somit noch
folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 27.
August 2021 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.
2.
lit. a und c BetmG),
unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz
und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 kg
Kokaingemisch und ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),
teilweise mengenmässig qualifiziert
begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem sich
die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine
Menge von reinem Kokain (ca. 16,8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen
Reinheitsgrad von 80%) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann,
gewerbsmässig begangen zwischen mindestens 10.
Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem der Beschuldigte die im Folgenden
dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in
Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten
Einkünfte (Verkauf von mindestens ca. 19,55 kg Kokain: Umsatz: mind. ca. CHF
860'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 110'000.-; Verkauf von ca. 26'000 Pillen
MDMA: Umsatz: mind. ca. CHF 78'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 41 '600.- bis
54'600.-; Total Umsatz: mind. ca. CHF 938'000.- / Total Gewinn: mind. ca. CHF
150'000.- bis 160'000.-) nach der Art eines Berufes ausübte;
1.1
Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 21
kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens 10. Februar
2018.
und 28. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo,
indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen
Portionen, total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch von unbekannten Lieferanten
unbefugt erwarb, wobei der Erwerb (Bestellung) jeweils im Vorfeld von der Schweiz
aus erfolgte und die Betäubungsmittel anschliessend durch Kuriere in die
Schweiz transportiert und hier jeweils durch den Beschuldigten entgegengenommen
und damit tatsächlich erworben wurden, so unter anderem konkret
1.1.1
zwischen dem 10. Februar 2018 und dem 19. Januar
2019, unter total 10 Malen, je mindestens 1 kg Kokaingemisch, total mindestens
10.
kg Kokaingemisch, wobei das erworbene Kokaingemisch jeweils von der Kurierin
D.___ von den Niederlanden in die Schweiz befördert und vom Beschuldigten in
Zuchwil, Tiefgarage [Adresse], übernommen wurde, so konkret an folgenden Daten:
- 10.
Februar 2018
- 19.
Februar 2018
- 22.
Juni 2018
- 5.
Juli 2018
- 14.
Juli 2018
- 5.
August 2018
- 31.
August 2018
- 1.
Januar 2019
- 12.
Januar 2019
- 19.
Januar 2019;
1.1.2
am 11. April 2018, in Zuchwil bzw.
im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der
Transport durch einen unbekannten Kurier mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen],
von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;
1.1.3
am 28. April 2018, in Zuchwil bzw.
im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der
Transport durch einen unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot
5008, [Kennzeichen], von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;
1.1.4
am 30. April / 1. Mai 2018 eine
unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der Transport durch einen
unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen],
von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte und der Beschuldigte zudem mit dem
Fahrzeug BWM 730, [Kennzeichen], am 1. Mai 2018 zwischen ca. 18:00 und 18:30
Uhr die Grenzüberfahrt der Kurierfahrzeugs Peugeot 5008 durch Abfahren von
verschiedenen Grenzübergängen bzw. Kontrollstellen sicherte;
1.1.5
am 7./8./9. Mai 2018 5 kg
Kokaingemisch, wobei der Transport am 9. Mai 2018 durch die Kuriere I.___ und J.___
mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von Barcelona in die Schweiz
erfolgte, wo die beiden nach der Einreise im Kanton Waadt am 9. Mai 2018, ca.
19:05 Uhr, festgenommen wurden, und der Beschuldigte zudem selber in Begleitung
von C.___ am 7. Mai 2018 mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], nach
Barcelona fuhr, wo er am 8. Mai 2018 eine Person im Zusammenhang mit dem
Drogengeschäft traf und anschliessend wieder zurück in die Schweiz fuhr und
sich am 9. Mai 2018 nach der Festnahme der Kuriere I.___ und J.___ zusammen mit
C.___ und H.___ mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], in die Grenzregion
Genf/Waadt begab, um nach den vermissten Kurieren zu suchen;
1.1.6
am 9. Juli 2018, ca. 22:00 Uhr, in
Zuchwil bzw. im Raum Solothurn mind. 1 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an
den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier erfolgte;
1.1.7
am 24. Dezember 2018, ca. 19:13
Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([Restaurant] Parkplatz), 3 kg Kokaingemisch, wobei
der Transport an den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier
erfolgte;
1.1.8
am 23. Januar 2019, ca. 11 :10
Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 2 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an den
Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten erfolgte.
1.2
Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 18,6
kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),
begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt
vor dem 11. Dezember 2018, in Zuchwil, evtl. auch anderswo, indem der
Beschuldigte total 18,6 kg MDMA (30'000 Tabletten a 0,62 g) von einem
unbekannten Lieferanten unbefugt erwarb.
1.3
[…]
1.4
Unbefugte Veräusserung von total mindestens
ca. 19,55 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen 10. Februar 2018 und
28.
Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der
Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen,
von den erworbenen 21 kg Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.1. total mindestens
ca. 19,55 kg Kokaingemisch an zahlreiche, teilweise unbekannte Abnehmer
unbefugt veräusserte,
darunter insbesondere konkret
1.4.1
Anfang Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse]
oder [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.2
am 7. Juni 2018, zwischen ca.
19:47 und 20:07 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'500 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.3
am 12. Juni 2018, zwischen ca.
19:17 und 19:20 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'000 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.4
am 5. Juli 2018, zwischen ca.
21:12 und 21:26 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.5
am 9. Juli 2018, zwischen ca.
22:00 und 22:10 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 400 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.6
am 12. Juli 2018, zwischen ca.
16:45 und 17:35 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 200 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.7
am 14. Juli 2018, zwischen ca.
18:36 und 20:00 Uhr, in Zuchwil, 400 g Kokaingemisch an E.___;
1.4.8
zwischen 17. Juli 2018 und 19.
November 2018, in Zuchwil, [Adresse], und evtl. auch anderswo, unter ca. 15 -
20.
Malen und in Portionen zwischen in der Regel 50 – 100 g sowie einmal 100 g
und einmal 250 g, total mindestens ca. 1'500 g Kokaingemisch, an F.___,
teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___, welcher total
ungefähr einen Drittel der Gesamtmenge im Auftrag des Beschuldigten an F.___
(bzw. dessen Läufer) übergab;
1.4.9
zwischen 28. Juli 2018 und 3.
August 2018, evtl. August/September 2018, in Lausanne, [Adresse], 1 kg
Kokaingemisch an K.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___ und H.___,
welche das Kokain im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach Lausanne brachten
und dort K.___ übergaben, welcher zu einem späteren Zeitpunkt 500 g davon
aufgrund schlechter Qualität wieder an den Beschuldigten zurückgab;
1.4.10
zwischen 17. September 2018 und
7.
Oktober 2018, in Laupen, unter 2 - 3 Malen und in Portionen von 50 g, total
mindestens 150 g Kokaingemisch an G.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken
mit C.___, welcher das Kokain jeweils im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach
Laupen brachte und dort G.___ übergab;
1.4.11
zwischen 26. Dezember 2018 und
27.
Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. anderswo, unter mehreren
Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total 415 g – 590 g
Kokaingemisch an seinen Cousin C.___, welcher das Kokain seinerseits an fünf
Abnehmer veräusserte.
1.5
Unbefugte Veräusserung von total mindestens
ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten),
begangen zwischen 10. Februar 2018 und
28.
Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der
Beschuldigte von den erworbenen Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.2. total
mindestens ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten a 0,62 g) an unbekannte
Abnehmer unbefugt veräusserte.
AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB),
2.1
begangen zwischen mindestens 8. Oktober 2018 und 28. Januar
2019, in Genf, [Adresse], [Wechselstube], unter mindestens 16 Malen, indem der
Beschuldigte regelmässig aus der Veräusserung von qualifizierten Mengen
Betäubungsmittel stammendes Bargeld in Schweizer Franken im Umfang von jeweils
mindestens ca. CHF 40'000.- in Bargeld der Währung Euro wechseln liess und in
der Folge mit den gewechselten Euros neue Kokainlieferungen bar bezahlte,
teilweise mittäterschaftlich begangen mit H.___, indem der Beschuldigte gleichzeitig
auch für H.___ aus dessen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel stammendes
Bargeld in Schweizer Franken mit nach Genf nahm und dort in Euro wechseln liess
bzw. sein Bargeld durch H.___ in Genf wechseln liess, so unter anderem konkret
- am 8.
Oktober 2018, zwischen ca. 13:20 und ca. 15:40 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.-
für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,
- am 16.
Oktober 2018, zwischen um ca. 11:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das
Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,
-
am 1. November 2018,
zwischen ca. 12:45 und 14:50 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.
CHF 40'000 für H.___,
- am 15.
November 2018, zwischen ca. 11 :10 und 13:30 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.-
für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,
-
am 19. November 2018,
zwischen ca. 10:55 und 11 :55 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.
CHF 40'000.- für H.___,
-
am 24. November 2018,
zwischen ca. 19:20 und 21:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch
H.___ in Genf gewechselt wurde,
-
am 27. November 2018,
zwischen ca. 12:00 und 13:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch
H.___ in Genf gewechselt wurde,
-
am 30. November 2018,
zwischen ca. 12:20 und 14:15 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.
CHF 40'000.- für H.___,
-
am 12. Dezember 2018,
zwischen ca. 12:20 und 14:00 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.
CHF 40'000.- für H.___,
-
am 18. Dezember 2018,
zwischen ca. 11:45 und 12:40, CHF 48'180.- für sich und CHF 40'500.- für H.___,
-
am 22. Dezember 2018,
zwischen ca. 13:00 und 14:00 Uhr, CHF 44'800.- für sich,
-
am 24. Dezember 2018,
zwischen ca. 12:15 und 14:50 Uhr, CHF 43'760.- für sich und CHF 96'240.- für H.___,
-
am 29. Dezember 2018,
zwischen ca. 12:20 und 12:50 Uhr, CHF 68'800.- für sich,
-
am 11. Januar 2019,
zwischen ca. 12:50 und 15:05 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch
H.___ in Genf gewechselt wurde,
-
am 19. Januar 2019,
zwischen ca. 12:00 und 13:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch
H.___ in Genf gewechselt wurde,
-
am 28. Januar 2019,
zwischen ca. 12: 10 und 13:40 Uhr, CHF 94'000.- für sich und CHF 144'200.- für H.___,
wobei diese Handlungen geeignet waren,
die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich
aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes in Schweizer
Franken zu vereiteln;
2.2
begangen zwischen mindestens 3. Mai 2018 und 9. August
2018, in Zuchwil, Derendingen, Gerlafingen und evtl. anderswo, indem der
Beschuldigte aus der durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen
Betäubungsmittel stammendes Bargeld im Gesamtbetrag von mindestens CHF
103'000.- in den Kauf eines gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter L.___ und
seinem Bruder M.___ investierte, wobei die Investition konkret so erfolgte,
dass zum einen ein Betrag von total CHF 80'000.- in insgesamt fünf Teilbeträgen
in bar auf die Konten von A.___, L.___ und M.___ einbezahlt wurde, so konkret
- am 3. Mai
2018, 14:35 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in
Derendingen,
- am 8. Mai
2018, 09:59 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von A.___ bei der Regiobank in
Zuchwil,
- am 8. Mai
2018, 10:04 Uhr, CHF 12'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in
Zuchwil,
-
am 8. Mai 2018, CHF
20'000.- auf das Konto von M.___ bei der Postfinance bzw. Postfiliale in
Zuchwil,
-
am 24. Mai 2018, 10:47 Uhr,
8'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in Zuchwil,
und die so einbezahlten Barbeträge im
Gesamtumfang von CHF 80'000.- in der Folge von den verschiedenen Konten der
Familie […] auf das Konto der Firma N.___ des Immobilien-Treuhänders O.___ bei
der Postfinance überwiesen wurden, so konkret
-
am 13. Juli 2018 CHF
10'000.- vom Konto von L.___,
-
am 9. August 2018 CHF
20'000.- vom Konto von A.___,
-
am 9. August 2018 CHF
30'000.- vom Konto von L.___,
-
am 9. August 2018 CHF
20'000.- vom Konto von M.___,
sowie indem der Beschuldigte zum anderen
am 10. oder 16. August 2018 im Zusammenhang mit dem Hauskauf weitere aus der
durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel
stammende CHF 23'000.- in bar an den Immobilien-Treuhänder O.___ bezahlte
und die so an O.___ überwiesenen bzw.
übergebenen Barbeträge von total CHF 103'000.- von diesem am 15. August 2018 im
Umfang von CHF 10'000.- an die die Hypothek finanzierende AEK Bank und im
Umfang von CHF 50'000.- an den Verkäufer P.___ überwiesen wurden sowie im
Umfang von CHF 43'000.- als Provision bei O.___ verblieben,
wobei diese Handlungen geeignet waren,
die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich
aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes zu vereiteln.
AnklS Ziffer 3: […]
AnklS
Ziffer 4: Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S.
des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117
Abs. 1 Satz 1 AIG),
begangen zwischen 9. Mai 2018 und 20.
Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse], indem der Beschuldigte seinen Cousin C.___ in
seiner Firma Q.___ GmbH arbeiten liess, obwohl er wusste, dass dieser nicht
über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.
AnklS Ziffer 5: […]
III. Formelles
Der Beschuldigte bringt zunächst diverse
formelle Rügen vor, worauf unter diesem Titel näher eingegangen wird. Für
Einzelheiten zu den Rügen wird auf die Plädoyernotizen verwiesen (vgl. ASB 91
ff.).
1.
Verletzung des Anklageprinzips
Der Beschuldigte lässt bei verschiedenen
Vorhalten bzw. Untervorhalten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Das
Argumentativ des Beschuldigten deckt sich dabei vollständig mit den
erstinstanzlichen Vorbringen. Es kann auf die detaillierten und zutreffenden
Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil
Ziffer II./A./1). Den erhobenen Rügen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist
nicht zu folgen. Die in der Anklage festgehaltenen Vorwürfe sind allesamt
ausreichend umschrieben. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird.
Entsprechend hat er seine Verteidigung vorbereiten und sich gegen sämtliche
Vorhalte angemessen zur Wehr setzen können.
2.
Verletzung von Teilnahme- und
Konfrontationsrechten
Weiter macht der Beschuldigte – wie
bereits vor erster Instanz – diverse Verletzungen der Teilnahme- bzw.
Konfrontationsrechte geltend. Auch hierbei kann auf die umfassenden und
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil
Ziffer II./A./2). Sämtliche erhobene Rügen erweisen sich als unbegründet.
Demgemäss sind die in den Einvernahmeprotokollen dokumentierten Aussagen aller
Personen uneingeschränkt verwertbar.
3.
Fehlender Tatvorhalt zu Beginn der
ersten Einvernahme
3.1
Der Beschuldigte lässt vor
Obergericht vorbringen, die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie
auf Aussagen des Beschuldigten abstelle, welche prozessrechtswidrig ohne
korrekten Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme im Sinne von Art. 158
Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden seien. Ein prozessual korrekter Tatvorhalt zu
Beginn einer Einvernahme bedürfe der Umschreibung eines präzisen
Lebenssachverhalts. In Bezug auf die Geldwäscherei sei dem Beschuldigten zu
Beginn der ersten und auch jeder weiteren Einvernahme nichts vorgehalten
worden, also überhaupt kein Tatvorwurf gemacht worden. Der Beschuldigte habe
mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich zum Tatvorwurf der Geldwäscherei zu
äussern.
3.2
Polizei oder Staatsanwaltschaft
weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0) die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr
verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet
worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der
Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den
Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die
Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn
sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_1059/2019 vom 10.
November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).
Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen
Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt
wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher
Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände
der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach
dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt
und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue
rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte
Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend
verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art.
158.
Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai
2020.
E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht
verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt
gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch
in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest
ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu
erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse
Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E.
1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).
3.3
Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz
kein isoliertes Einzelereignis zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt
beinhaltete vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige
Tatbegehungen), die sich teilweise über einen langen Zeitraum erstreckten.
Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse
Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wie hiervor ausgeführt auch ausdrücklich gedeckt.
Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 wurde dem
Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme folgender Sachverhalt vorgehalten: «Sie
wurden am Montag, 28. Januar 2019, in Gerlafingen zusammen mit C.___
im Fahrzeug VW Plus […] festgenommen. Im genannten Fahrzeug konnte Bargeld in
der Höhe von Euro 214'300 sichergestellt werden. Das Geld wurde mutmasslich zum
Erwerben von Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) in Genf von Schweizer Franken
in Euro gewechselt […]» (AS 010). Dem Beschuldigten wurde entgegen seinen Vorbringen
sehr wohl ein konkreter Lebenssachverhalt vorgeworfen: Es wurde nach Zeit und
Ort und der Beteiligungsrolle in einem Lebenssachverhalt genau umschrieben,
welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und welcher
Deliktsvorwurf daran geknüpft ist. Eine rechtliche Würdigung war nach dem
hiervor Ausgeführten nicht nötig. Der zitierte Tatvorhalt entsprach dem
damaligen Verfahrensstand und genügt den inhaltlichen Anforderungen nach Art.
158.
Abs. 1 lit. a StPO. Angesichts dieser Hinweise konnte der Beschuldigte den
gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen und sich entsprechend
verteidigen. Zudem ändert die besagte Einvernahme am Beweisergebnis nichts,
denn der Beschuldigte hat sich in der Einvernahme vom
11.
Februar 2019 (und auch in den nachfolgenden Einvernahmen) nie
selber belastet (siehe hierzu Erwägung IV./2. hernach).
4.
Verletzung des rechtlichen
Gehörs
4.1
Weiter macht der
Beschuldigte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da bei keinem der
Audio-Protokolle ein Hinweis darauf existiere, wer der Dolmetscher gewesen sei,
was für einen Auftrag er gehabt habe und ob er auf die Folgen einer falschen
Übersetzung hingewiesen worden sei. Folglich seien sämtliche übersetzten
Protokolle der Audio- und Telefonüberwachung in casu unverwertbar, weil durch
die unvollständigen Akten unklar bleibe, wie sie produziert worden seien. Indem
die Vorinstanz auf diese Dokumente abgestellt habe bei der Urteilsfindung, habe
sie den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Verfahren verletzt.
4.2
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw.
Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen
wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1
EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich
uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht
zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als
Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam
und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs
setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem
Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie
nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den
Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss,
wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu
prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls
Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür,
dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32
Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen).
4.3
Der Einwand des
Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar. In den Akten ist die
Dolmetschererklärung der für die Übersetzung der Audiogespräche zuständigen
Person zu finden, worin diese am 17. Oktober 2018 bestätigte, auf ihre
Pflichten gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden zu sein (Reg
3.2.6
/ AS 001). Dabei wurde die Dolmetschernummer angegeben, was die Zuordnung
des Dolmetschers ermöglicht. Diese Rahmenerklärung, die mehrere hernach
erfolgende Übersetzungen abdeckt und in Fällen von Telefonüberwachung üblich
ist, erweist sich als ausreichend, da sich daraus ergibt, dass der Dolmetscher
zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam
gemacht wurde. Hinsichtlich der Audioprotokolle sind die gesetzlichen
Voraussetzungen mithin als erfüllt anzusehen.
IV. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.
2.
lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)
1.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1
Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
Dispositiv
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten
günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei
kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom
1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.
August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im
Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende
Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse
berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet
meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,
wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter
und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes
der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei
schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese
aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,
für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden
ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2
Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1.2.1 Nach
Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die
tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus
Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn
es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls
bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die
Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die seitens der
Strafverfolgungsbehörden erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere Ermittlungen gegen
Drittpersonen, Observation des Beschuldigten, Standortermittlungen der
Fahrzeuge des Beschuldigten, Audio-Überwachung im VW Golf Plus des
Beschuldigten, Durchsuchung des VW Golf Plus und Hausdurchsuchung nach der
Anhaltung des Beschuldigten, Video- und Audio-Überwachung der Garage der Q.___
GmbH, Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone, Fotos von Kameras der
Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen
Zollverwaltung; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.1 bis 2.1.10) detailliert
und korrekt dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.
Soweit die
vorinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen
beinhalten, sind diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls
korrekt sind die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten
Aktenbeizügen betreffend I.___, K.___, C.___, D.___, E.___, F.___, H.___ und R.___
(angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.11) und hinsichtlich der Analysen der
beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel (angefochtenes Urteil
Ziffer II./C./2.1.12).
Im Weiteren hat
die Vorinstanz die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich von
Einvernahmen, aber auch dessen Äusserungen im Rahmen von im VW Golf Plus
aufgezeichneten Gesprächen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, wobei die
besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus sorgfältig und
überzeugend gewürdigt wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1). Darauf
kann wiederum verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen von E.___
(anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von aufgezeichneten Gesprächen in
dessen Fahrzeug; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.2) und jene von F.___ (anlässlich
von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.3) sowie von C.___
(ebenfalls anlässlich von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer
II./C./2.2.4).
1.2.3 Dass der
Beschuldigte mit Kokain und MDMA/Ecstasy zu tun hatte, ist unbestritten, hat er
doch – was sich auch aus der Berufungserklärung ergibt – sowohl den vorgehaltenen
Besitz von 1'447,3 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und
2'480 g MDMA/Ecstasy (ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent),
als auch die unbefugte Veräusserung/Vermittlung von 1'000 g Kokaingemisch an E.___
zugestanden.
Soweit der
Beschuldigte weitere Tätigkeiten im Kokainhandel und den Handel mit MDMA/Ecstasy
bestreitet, kann nach einlässlicher Prüfung der Akten mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass die vorhandenen Belastungen und Indizien die
Täterschaft des Beschuldigten ohne jeglichen Zweifel belegen, bzw. dass der
Beschuldigte in grossem Stil im Betäubungsmittelhandel tätig war und
insbesondere mit Kokain, aber auch mit MDMA/Ecstasy gehandelt hat. Unmittelbar
vor der Anhaltung des Beschuldigten am 28. Januar 2019 in Gerlafingen war
dieser – zusammen mit seinem Cousin C.___ – mit seinem VW Golf Plus unterwegs.
Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten das im Cockpit eingebaute Versteck
und in dessen Innern, in einem Plastiksack, Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00 (Stückelung:
200 x 500.00, 300 x 200.00, 543 x 100.00) vorgefunden werden (Reg. 10.1 /
AS 069 f., Reg. 12.3.1 / AS 11 und 14). Im Weiteren wurden anlässlich der
Hausdurchsuchung die bereits genannten 1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g
MDMA/Ecstasy, verstaut im Roller des Beschuldigten (in der offenen Garage),
sichergestellt (Reg. 2.1.2. / AS 014, Reg. 12.3.1 / AS 11 und 15 f.). Eine
grosse Bedeutung kommt vorliegend der Audio-Überwachung im VW Golf Plus des
Beschuldigten zu, welche am 6. Dezember 2018 durch den fallführenden
Staatsanwalt verfügt, am 10. Dezember 2018 durch das Haftgericht bewilligt und
am 11. Dezember 2018 im fraglichen Fahrzeug installiert worden war, womit
Gespräche (und bspw. auch Schraubgeräusche) im Innern des VW Golf Plus ab dem
11. Dezember 2018 aufgezeichnet und mitgehört wurden (Reg. 2.1.2. / AS 012
f., Reg. 3.5.4 / AS 001 ff.). In einigen der aufgezeichneten Gespräche äusserte
sich der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –
sehr eingehend zu seiner Tätigkeit, zu Geschehnissen und Gegebenheiten. So
sprach er u.a. wiederholt über den Wechsel von Schweizer Franken in Euro in der
[Wechselstube] in Genf und über das damit verbundene Risiko, über H.___ und das
Ausmass ihrer Zusammenarbeit, über den Bedarf an Euro zur Bezahlung der
Lieferanten, über das Einbauen-Lassen von Verstecken in zwei Fahrzeugen, über
die «Barcelona-Fahrt» und die Festnahme seines Vaters, mehrfach und eingehend über
Mengen und Preise bzw. seinen Verdienst, über Reinheit bzw. Qualität, über die
Kurierin D.___ (bezeichnet als Oma), über die Flucht vor der Polizei im
Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle, zumal er etwas dabei gehabt habe,
über «MDH» bzw. «MDNA» und deren Stückpreis, während der Gesprächspartner (K.___)
ausdrücklich von Ecstasy sprach, über verschiedene Schuldner (darunter ein
Italiener, der gefallen sei) und die damit zusammenhängenden Betragshöhen, über
seinen Gewinn und die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie, über das
grosse Risiko, das er habe, über Lieferanten, Abnehmer und Geldübergaben, über
die Umstände der Käufe, über Fahrten nach Barcelona und Rotterdam, über
Lieferungen (auf Kommission), über Investitionen in die Liegenschaft, über die
Polizei, entsprechende Kontrollen, Kameras, Fingerabdrücke, das
«Aufpassen-Müssen» etc. Die aufgezeichneten
Gespräche, welche durch die Vorinstanz – wie bereits festgehalten – einlässlich
und korrekt wiedergegeben wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1),
worauf verwiesen werden kann, zeigen eindrücklich, dass es sich bei der
Tätigkeit des Beschuldigten klarerweise um eine Illegalität gehandelt haben
muss, und dass dieser in grossem Stil dem Drogenhandel nachging. Der
Beschuldigte hat über verschlüsselte Mobiltelefone kommuniziert und liess im VW
Golf Plus und im Peugeot 5008 für viel Geld jeweils ein Versteck einbauen. Dazu
kommen etwa die im Fahrzeug von E.___ aufgezeichneten Gespräche – bspw. jenes
vom 11. Mai 2018 zwischen E.___ und F.___ (E.___ sprach hier von «A.___» und
brachte den Beschuldigten klarerweise mit dem Kokainhandel in Verbindung) oder
jenes vom 7. Juni 2018 zwischen E.___, S.___ und dem Beschuldigten –, die
Erkenntnisse und Aussagen zur «Barcelona-Fahrt» und zur Kokainkurierin D.___,
das Verhalten des Beschuldigten bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 11.
Dezember 2018 und die entsprechenden Erkenntnisse dazu sowie die glaubhaften
Belastungen durch Drittpersonen, wobei insbesondere jene von F.___ und C.___
ins Gewicht fallen.
F.___ sagte in
seiner Einvernahme vom 1. April 2019 u.a. aus, E.___ habe ihm zu verstehen
gegeben, dass er (E.___) das Kokain von A.___ habe und dass sie beide
zusammenarbeiteten; er (F.___) habe bei 15 bis 20 Treffen von A.___ und T.___ Kokain
gekauft (Letzteren identifizierte F.___ in derselben Einvernahme auf Vorlage
eines Fotos als C.___; Reg. 10.2.3 / AS 039), wobei er sicher sei, dass T.___
für A.___ Drogen verkauft habe; er (F.___) habe vom Beschuldigten bzw. seinem
Mittelsmann T.___ «sicher 1,5 Kilogramm Kokain» bezogen und habe dafür
«sicherlich CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00» bezahlt; er (F.___) habe beim
Beschuldigten aus Kokaingeschäften noch ca. CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00
Schulden (Reg. 10.2.3 / AS 032 f.); A.___ habe das Kokain teilweise im Auto
gehabt, ein paar Mal habe er es auch aus einem Fach genommen, das er beim
Armaturenbrett habe aufschrauben können; T.___ sei ein Läufer von A.___,
vermutlich ein Verwandter von ihm; das bei T.___ durch ihn (F.___) bezogene Kokain
habe dieser von A.___ gehabt (Reg. 10.2.3 / AS 038 f.). Seine Belastungen bestätigte
bzw. wiederholte F.___ in weiteren Einvernahmen, u.a. in jenen vom 23. April
2019 (Reg. 10.2.3 / AS 072 ff.), vom 30. Juli 2019 (Reg. 10.2.3 / AS 105) und
insbesondere auch in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 (Reg.
10.1.1 / AS 001 ff.). Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen von F.___ mit der
Vorinstanz als plausibel, detailliert und nachvollziehbar zu qualifizieren sind.
Ein Belastungseifer seitens F.___ ist nicht festzustellen, hingegen lassen sich
die Belastungen in verschiedener Hinsicht mit der Aktenlage vereinbaren. Sie
sind glaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
C.___, bei
welchem es sich bekanntlich um den Cousin des Beschuldigten handelt, belastete
den Beschuldigten ebenfalls. Bereits in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019
gab er u.a. zu Protokoll, er habe das Kokain, das er verkauft habe, vom
Beschuldigten erhalten; er habe beim Beschuldigten Kokain gekauft (200 – 300
Gramm [die Menge bezifferte C.___ später auf 415 – 590 Gramm]), wobei er dieses
jeweils auf Kommission bekommen habe (Reg. 10.2.1 / AS 004 ff.). In der Einvernahme
vom 14. Februar 2019 führte er dann bspw. aus, er habe ein paar Mal die Touren
für den Beschuldigten gemacht, die «Päckli» habe er im Versteck des VW Golf
Plus transportiert; er habe vermutet, dass es sich um Kokain oder Geld handelt;
die «Säckli» seien meistens mit einem Band beklebt bzw. umwickelt gewesen; ein
«Päckli» sei vielleicht 50 – 100 Gramm schwer gewesen (Reg. 10.2.1 / AS 028
f.). In den zahlreichen darauffolgenden Einvernahmen (Reg. 10.2.1 / AS 047 ff.)
hat C.___ seine gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen wiederholt und detaillierte,
ergänzende Ausführungen gemacht, u.a. zu diversen überwachten Gesprächen,
zahlreichen Fahrten, Geldwechseln, zu Kokainlieferungen an den Beschuldigten,
zu Verkäufen bzw. das Ausliefern von Kokain an verschiedene Abnehmer und den
damit verbundenen (eigenen) Gewinn sowie zum Inkasso von Geld aus dem
Kokainverkauf. Seine Belastungen bestätigte C.___ auch in der
Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 (Reg. 10.1.1 / AS 020 ff.), als
er u.a. eine Kokainlieferung durch D.___ an den Beschuldigten (und H.___)
bestätigte sowie Ausführungen zu den entsprechenden Umständen machte und auch den
Verkauf bzw. das Ausliefern von Kokain, welches er zuvor vom Beschuldigten
erhalten gehabt habe, an verschiedene Abnehmer (U,___, G.___, F.___, K.___ und V.___)
bestätigte. Zu konstatieren ist, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz
festgehalten hat und was vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeblendet wird –
die detailreichen und plausiblen Aussagen von C.___ mit der Beweislage decken.
Ein Belastungseifer ist auch hier nicht erkennbar. C.___ belastete mit seinen
glaubhaften Aussagen auch sich selbst ganz erheblich. Eine Absprache mit F.___
hinsichtlich des Aussageverhaltens erscheint schlicht abwegig. Auch an dieser
Stelle kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen
werden.
Es besteht gestützt
auf die Akten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in grossem
Stil dem Handel mit Kokain (und daneben auch jenem mit MDMA/Ecstasy) nachging,
wobei zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nicht die Endabnehmer, sondern vielmehr
Zwischenhändler belieferte. Seine den Drogenhandel bestreitenden Ausführungen,
die von Ausflüchten und nicht plausiblen Erklärungsversuchen geprägt sind und
etliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, womit sie – unter Verweis
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu
werten sind, vermögen die Beweiskraft der genannten Beweismittel nicht
ansatzweise zu erschüttern und überzeugen nicht. Ihnen kann nicht gefolgt
werden.
1.2.4 In Bezug
auf die einzelnen Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von total mindestens
ca. 21 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8), Ziffer 1.2
(Erwerb von total mindestens ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy), Ziffer 1.4
(Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern
1.4.1 bis 1.4.11) und Ziffer 1.5 (Veräusserung von total mindestens ca. 16,12
kg MDMA/Ecstasy) kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und überzeugenden
Würdigungen durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sich mit den fraglichen
Beweismitteln und – entgegen der Behauptung des Beschuldigten vor Obergericht –
auch mit den Argumenten der Verteidigung sehr eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz ging dabei auch auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und
Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen im Detail ein. Sie zeigte – insbesondere
unter Bezugnahme auf die zahlreich erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und
zutreffend auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der
Beweislage nicht gefolgt werden kann und die vorgehaltenen Sachverhalte
allesamt als erstellt zu betrachten sind. Dabei überzeugt die vorinstanzliche
Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch
in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich
beizupflichten.
Demzufolge
kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die
vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.
1.2.5 Bezüglich
der Mengen ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass bei den
Erwerbshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.1 insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch
erstellt sind (bei der Angabe in der Anklageschrift [«mindestens ca. 21 kg»]
wurden die Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht einberechnet, womit es
sich diesbezüglich – wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer
II./D./2.2 lit. f ausgeführt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann –
um ein offensichtliches Versehen handelt), beim Erwerb gemäss AnklS Ziffer 1.2
sind ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen. Im
Zusammenhang mit dem Besitz sind 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad:
79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy
(Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) unbestritten. Bei den
Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.4 sind ca. 17,55 Kilogramm
Kokaingemisch (24 Kilogramm abzüglich der im Kanton Waadt sichergestellten 5
Kilogramm [«Barcelona-Fahrt»], abzüglich der am Domizil des Beschuldigten
sichergestellten 1,4473 Kilogramm) erstellt, während bei den
Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.5 16,12 Kilogramm (ca. 26'000
Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen sind (davon überliess der Beschuldigte ca.
1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich).
2. Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)
2.1
Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
2.1.1 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)
2.1.1.1 Auch
in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz in
ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die erfolgten Beweiserhebungen sowie die
Aussagen des Beschuldigten (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von im VW
Golf Plus aufgezeichneten Gesprächen) korrekt wiedergegeben und sorgfältig, schlüssig
sowie überzeugend gewürdigt (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).
2.1.1.2 Im Zusammenhang
mit den vorgehaltenen Fahrten nach Genf liegen verschiedene Erkenntnisse vor,
die auf unterschiedlichen polizeilichen Überwachungsmassnahmen fussen, wobei
diesbezüglich insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) der
fraglichen Mobiltelefone, Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten
(mittels GPS), Observationen, die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des
Beschuldigten und die Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und
Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung zu nennen sind. Hinzu
kommen die glaubhaften Aussagen von C.___. Dieser äusserste sich in
verschiedenen Einvernahmen zu einzelnen Fahrten nach Genf und gab bereits in
der Einvernahme vom 7. Februar 2019 – angesprochen auf die Fahrt vom 28. Januar
2019 – zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten nach Genf in die Wechselstube
gefahren, worauf er sich zum Ablauf und zu den Umständen des fraglichen
Geldwechsels äusserte (Reg. 10.2.1 / AS 008 ff.).
Auch wenn die
vorgehaltenen Fahrten durch den Beschuldigten und/oder H.___ unterschiedlich
gut dokumentiert sind, kann nach eingehender Prüfung der Akten mit der Vorinstanz
festgehalten werden, dass die fraglichen Fahrten nach Genf allesamt und ohne
jeden vernünftigen Zweifel jeweils dem Wechsel der durch den Kokainhandel
eingenommenen Schweizer Franken in Euro gedient haben, um neues oder bereits
erworbenes Kokain bzw. die entsprechenden Lieferanten bezahlen zu können.
Erstellt ist auch die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten
und H.___, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).
2.1.1.3 Auch hier hat sich
die Vorinstanz mit den fraglichen Beweismitteln sehr eingehend und kritisch
auseinandergesetzt. Sie ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte
schlüssig und zutreffend dar, weshalb die vorgehaltenen Geldwechselfahrten als erstellt
zu betrachten sind. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass aufgrund von
aufgezeichneten Gesprächen im Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 18. Dezember
2018 teilweise konkrete Hinweise zu den gewechselten Geldbeträgen vorliegen,
während bezüglich der Fahrten in der Zeit vor der Audio-Überwachung
entsprechende Erkenntnisse fehlen, und hielt fest, dass und weshalb die in der Anklageschrift
in diesem Zusammenhang jeweils vorgehaltenen «mindestens CHF 40'000.00»
vertretbar sind, die Höhe der jeweils gewechselten Summe, sofern sich diese
nicht nachvollziehen lässt, aber letztlich offenbleiben kann. Abermals überzeugt
die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern
insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist wiederum vollumfänglich
beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung der angeklagten
Sachverhalte auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist
umfassend zu bestätigen.
2.1.1.4.1 Der Beschuldigte
bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Aufzeichnungen der automatischen
Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der eidgenössischen Zollverwaltung auf
keinem Auftrag an ebendiese beruhten, weshalb es sich um eine illegale «Fishing
Expedition» handle. Ausserdem mangle es an einer genügenden Rechtsgrundlage zur
Verwertung der Daten.
Dem kann nicht gefolgt
werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Zollgesetz (ZG; SR 631.0) erfüllt das Bundesamt
für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner zollrechtlichen und
nichtzollrechtlichen Aufgaben im Grenzraum Sicherheitsaufgaben, um zur inneren
Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese
Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu
koordinieren. Das BAZG ist zur Erfüllung dieser Aufgabe berechtigt, den Verkehr
von Personen und Waren zu kontrollieren, im Grenzraum nach Personen und Sachen
zu fahnden und diesen zu überwachen (Art. 100 Abs. 1 lit. a, d und e ZG). Zur
Ergreifung der einzelnen Massnahmen sind insbesondere die Angehörigen des
Grenzwachtkorps, dem bewaffneten und uniformierten Verband des BAZG, befugt
(Art. 61 lit. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR
631.013] i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZG).
Bei der mobilen oder stationären AFV
wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den
Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend
automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (Urteil 6B_908/2018 vom 7.
Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt – wie alle
erkennungsdienstlichen Massnahmen – das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der
erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen
und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2 mit Hinweis). Um Gefahren für die Sicherheit im
grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach
Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art.
108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über
den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen
Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR
631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen
gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und c der besagten Verordnung im Einzelfall den für
die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden
herausgegeben werden. Art. 112 ZG regelt die Datenbekanntgabe an inländische
Behörden. Laut Abs. 1 der Bestimmung darf das BAZG unter anderem den Behörden
von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das
Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern
dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig
ist. Unter den Behördenbegriff im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZG fallen unter
anderem die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen. Es dürfen
namentlich Angaben über die Identität von Personen und über begangene oder
möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich
Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes, bekannt gegeben
werden (Art. 112 Abs. 2 lit. a und e ZG). Die Datenbekanntgabe setzt in der
Regel ein entsprechendes Gesuch voraus, sie kann aber auch spontan, ohne
konkretes Ersuchen erfolgen. Das BAZG hat sich allerdings auch hier zu
vergewissern, dass die Daten für den Gesetzesvollzug der inländischen Behörde
notwendig sind. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps dürfen den
zuständigen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, sofern
die Daten für den Vollzug der von der Polizeibehörde anzuwendenden Erlasse
notwendig sind (Art. 112 Abs. 4 lit. c ZG). Darunter wird ein automatisiertes
Verfahren verstanden, welches die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch
Abruf ermöglicht, ohne dass das informationssuchende Organ sein Ersuchen
begründen muss. Generell leisten das BAZG und andere inländische Behörden
einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich
gegenseitig (Art. 114 Abs. 1 ZG).
2.1.1.4.2 Aufgrund des
soeben Erwähnten liegt ohne weiteres eine genügende formell-gesetzliche
Grundlage vor und damit kann von einer «Fishing Expedition» keine Rede sein. Auch
braucht es – wie die Ausführungen zeigen – seitens der Strafverfolgungsbehörden
keinen Auftrag an die eidgenössische Zollverwaltung, um den Verkehr zu
überwachen. Es handelt sich um zulässige Massnahmen, die sich mit den
zollrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben in Einklang bringen lassen.
2.1.2 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.2 (Hauskauf)
2.1.2.1 Die Vorinstanz hat
die Aktenlage, insbesondere die vorhandenen Urkunden und die Geldflüsse sowie
deren Hintergründe im Zusammenhang mit den Bareinzahlungen von insgesamt CHF
80'000.00 auf Bankkonten im Mai 2018 sowie der Barzahlung von CHF 23'000.00 an O.___
im August 2018, korrekt dargestellt. Dasselbe gilt für die Aussagen des
Beschuldigten, dessen Mutter L.___ und des Zeugen W.___. Diese wurden allesamt
– unter Bezugnahme auf die vorhandenen Beweismittel – sorgfältig und plausibel
gewürdigt, wobei die Vorinstanz insbesondere auch auf Widersprüche, Auffälligkeiten
und Unstimmigkeiten eingegangen ist. Es wurde schlüssig und zutreffend
aufgezeigt, dass (und weshalb) auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen
Mutter nicht abgestellt werden kann. Dabei analysierte die Vorinstanz auch die
finanzielle Situation der Mutter des Beschuldigten im Tatzeitraum.
2.1.2.2 Wenn der Beschuldigte
geltend macht, die fraglichen CHF 103'000.00 (Bareinzahlungen und Barzahlung), die
in den Kauf des gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter und seinem Bruder M.___
investiert wurden, stammten nicht aus dem Drogenhandel, sondern seien legaler
Herkunft, so ist – nebst den Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschuldigten und dessen Mutter, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2
lit. b) – auf die überwachten Gespräche zu verweisen. So führte der
Beschuldigte am 31. Dezember 2018 auf Frage seines Cousins X.___, ob die Mutter
wisse, was er arbeite, u.a. aus, sie wisse nicht womit, aber sie wisse es, sie
sehe es beim Haus; niemand sei dumm (Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 10.1 /
AS 572 f.). Rund drei Wochen später, am 22. Januar 2019, sagte er zu seinem
Cousin C.___, er habe berechnet, was er alles gegeben habe, es müssten zwischen
140'000 bis 160'000 sein; auf Frage von C.___, wie viel der Beschuldigte für
den Einzug ins Haus gegeben habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe 110'000
gegeben, er habe 110 gegeben und L.___ 90, insgesamt hätten sie 200'000 gegeben
(Audio-Aufnahme Nr. 1363, Reg. 2.1.2 / AS 046 bzw. AS 172 [Stick]). Mit
der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte damit seine Arbeit im
Betäubungsmittelhandel selbst mit seinen Investitionen für den Hauskauf und die
Umbauarbeiten verknüpfte, dass der von ihm genannte Betrag (110'000.00) mit den
genannten CHF 103'000.00 und den CHF 7'000.00 aus dem
Säule-3a-Guthaben übereinstimmt, und dass die Bareinzahlungen im Mai 2018 und
die Barzahlung im August 2018 (insgesamt CHF 103'000.00) insofern nur aus
dem Drogenhandel gestammt haben konnten.
2.1.2.3 Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt bezüglich des Ergebnisses und auch
der detaillierten Begründung, weshalb ihr abermals vollumfänglich
beigepflichtet werden kann. Für die tatsächliche Würdigung des angeklagten
Sachverhalts kann demgemäss auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen
werden, welche umfassend zu bestätigen ist. Der vorgehaltene Sachverhalt ist
erstellt.
3. Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1
AIG; AnklS Ziffer 4)
3.1
Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
Wie bereits unter Ziff.
II./2. hiervor ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er seinen
Cousin C.___ zwischen dem 9. Mai 2018 und 20. Mai 2018 in seiner Firma Q.___
GmbH habe arbeiten lassen, obwohl er gewusst habe, dass dieser nicht über die
notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.
Dieser durch den Beschuldigten
bestrittene Vorhalt fusst auf belastenden Aussagen von C.___. So gab C.___ in
seiner Einvernahme vom 1. März 2019 u.a. zu Protokoll, er habe in der
fraglichen Garage manchmal die Autos gewaschen und Staub gesaugt (Reg. 10.2.1 /
AS 051). In der Einvernahme vom 2. April 2019 führte C.___ auf die Frage,
weshalb er vom ca. 9. Mai 2018 bis zum ca. 20. Mai 2018 in die Schweiz gekommen
sei, aus, sein Cousin habe ihn eingeladen, bei ihm in der Garage zu arbeiten.
Weiter bestätigte C.___, dass er dann auch effektiv gearbeitet habe; er habe
Autos gewaschen und sei mit dem Auspacken von neuen Teilen und Reifen
beschäftigt gewesen; er habe in der betreffenden Periode (ca. 9. Mai 2018 bis
ca. 20. Mai 2018) nicht an vielen Tagen gearbeitet, vielleicht während 1 ½
Wochen; er hätte für seine Arbeit von seinem Cousin ein Auto erhalten sollen;
über eine Arbeitsbewilligung habe er nicht verfügt, wobei er gewusst habe, dass
er eine gebraucht hätte (Reg. 10.2.1 / AS 192 ff.).
Die Aussagen von C.___
sind konstant und erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Mit seinen
Ausführungen belastete er nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst
(gerade auch mit der Angabe weiterer Arbeitsorte und der diesbezüglichen Belastung
seiner Freundin in der Einvernahme vom 5. September 2019 [Reg. 10.2.1 / AS
473]), obgleich er auch hätte angeben können, er hätte im fraglichen Zeitraum
bloss Familienangehörige besucht bzw. Ferien gemacht. Ein Belastungseifer ist
seinen Aussagen indes nicht zu entnehmen. Die belastenden Aussagen von C.___ sind
als glaubhaft zu bezeichnen.
Wenn dem in Serbien
wohnhaften C.___ bewusst war, dass er über eine Arbeitsbewilligung hätte
verfügen müssen, so kann für den in der Schweiz aufgewachsenen und ansässigen
Beschuldigten nichts anderes gelten. Letzterem war bewusst, dass C.___ keine
Arbeitsbewilligung hatte; er handelte vorsätzlich. Der vorgehaltene Sachverhalt
ist erstellt.
V. Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.
2 lit. a und c BetmG)
1.1 Allgemeine Erwägungen
Nach Art. 19
Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt
veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr
bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt
oder auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu einer Widerhandlung nach den
Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird
der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er
weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die
Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) oder wenn er durch
gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt (lit. c).
Was die grundsätzlichen Ausführungen
zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand betrifft, kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 88 f. verwiesen werden. Die
Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen (20
Personen oder mehr) auszugehen ist, liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334 E. 2a, Urteil 6B_1068/2014
E. 1.5). Für MDMA/Ecstasy hat das Bundesgericht bis zum Vorliegen neuer
Erkenntnisse die Annahme eines mengenmässig schweren Falls ausgeschlossen (vgl.
BGE 125 IV 90). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab CHF 100'000.00
anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00 erreicht (vgl.
BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).
1.2 Subsumtion
Vorab ist festzuhalten,
dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3 (Besitz von 1'447,3 g
Kokaingemisch [Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent] und 2'480 g MDMA/Ecstasy [ca.
4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent]) und 1.4.2 (unbefugte
Veräusserung/Vermittlung im Umfang der zugestandenen 1'000 g Kokaingemisch an E.___)
seitens des Beschuldigten unbestritten ist.
Soweit der Beschuldigte
die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – für die
rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen. Bei den
gemäss dem Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss AnklS Ziffern 1.1 und 1.2
(Erwerb von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und ca. 18,6 Kilogramm [30'000
Tabletten] MDMA/Ecstasy in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar
2019) handelt es sich um Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d
BetmG, während die erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffern 1.4
und 1.5 (Veräusserung von ca. 17,55 Kilogramm Kokaingemisch und 16,12 Kilogramm
[ca. 26'000 Tabletten] MDMA/Ecstasy im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum
28. Januar 2019) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der
Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains rund
tausendfach überschritten, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem
Reinheitsgrad von 79 Prozent ausgegangen wird (was bei 24 Kilogramm
Kokaingemisch eine Menge von 18,96 Kilogramm Kokain ergibt), womit eine
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gegeben und damit – bezogen auf das
Kokain – die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zweifellos
erfüllt ist. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Qualifikation gemäss Art.
19 Abs. 2 lit. c BetmG – bezogen auf das Kokain und auch das MDMA/Ecstasy –
erfüllt, betrieb der Beschuldigte den Drogenhandel doch nach der Art eines
Berufes, wobei er damit gesamthaft CHF 810'000.00 Umsatz und CHF 100'000.00
Gewinn erzielte (für die Berechnungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen
im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden) und nicht nur seinen eigenen
Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Familie bestritt. Der Beschuldigte
handelte bei sämtlichen Handlungen mit Vorsatz.
Der Beschuldigte ist nach
dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG,
begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu
erkennen.
2. Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
2.1 Der Geldwäscherei nach
Art. 305bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)
macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder
aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die Vorinstanz hat die
einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 105
korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)
Bezüglich der
verschiedenen Geldwechsel in der [Wechselstube] in Genf in der Zeit vom 8.
Oktober 2018 bis am 28. Januar 2019 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese in allen
Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Geldwechsel (Schweizer
Franken in Euro) zwecks anschliessender Bezahlung der Kokainlieferungen aus dem
Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen, teilweise begangen
in Mittäterschaft mit H.___, wobei der Beschuldigte fraglos vorsätzlich
handelte.
2.3 Vorhalt gemäss AnklS
Ziffer 2.2 (Hauskauf)
Auch hinsichtlich des in
den Kauf der betreffenden Liegenschaft investierten Drogengeldes (CHF
103'000.00) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
Ergänzend dazu ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte die fraglichen CHF 80'000.00 nach dem
Beweisergebnis in mehreren Tranchen auf insgesamt vier verschiedene Konten,
lautend auf ihn, seine Mutter oder seinen Bruder, bar einzahlte bzw. einzahlen
liess. Von diesen verschiedenen Konten wurde das Drogengeld einige Wochen
später auf das Konto des Immobilien-Treuhänders O.___ überwiesen. Letzterer
überwies in der Folge CHF 10'000.00 an die finanzierende Bank und CHF 50'000.00
an den Verkäufer (der Rest verblieb als Provision bei O.___). Dieses Vorgehen (Stückelung,
Überweisung auf Konten mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung,
Zwischenschaltung des Immobilien-Treuhänders bzw. teilweise Überweisung durch den
Immobilien-Treuhänder an andere Begünstigte) war – wie die Vorinstanz dies zu
Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu
vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters
bzw. Beschuldigten entfernt. Mit diesem Vorgehen konnten aber auch der Nachweis
der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen bzw. mögliche Abklärungen über
die Herkunft der Gelder vermieden werden. Gleiches gilt für die Barzahlung von
CHF 23'000.00 an den Immobilien-Treuhänder O.___ (Überweisung auf ein Konto mit
anderer wirtschaftlicher Berechtigung). Auch in diesem Zusammenhang handelte
der Beschuldigte mit Vorsatz.
2.4 Damit ist zu
konstatieren, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei
sowohl in Bezug auf die Geldwechsel in Genf als auch betreffend den Hauskauf
erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von
Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis
am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.
3. Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1
AIG)
Was die rechtliche
Würdigung anbelangt, kann auch hier auf die zutreffenden und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art.
117 Abs. 1 Satz 1 AIG, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018,
schuldig gemacht.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,
wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters
im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Nach der Rechtsprechung
kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte
es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter
hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,
mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan
Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt
sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem
Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe
(nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafmasse
für die Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.
1 Satz 1 AIG), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert. Insofern
sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den
Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende
Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung
werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine
Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände
die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem
jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt
sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen
sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion
gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82
E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,
könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben
den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe
das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten
Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien
(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst
die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3 Abgesehen von der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, aufgrund der Schwere der Delinquenz auch
hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in
Betracht. Angesichts des zeitlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs
zwischen der am 11. Dezember 2018 begangenen, in Rechtskraft erwachsenen
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt
sich eine Freiheitsstrafe ausserdem bezüglich ersterer, zumal der Beschuldigte
einschlägig vorbestraft ist (diverse Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz, u.a. wegen einer versuchten Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Jahr 2014) und eine erneute Geldstrafe diesbezüglich
nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Täter
einzuwirken. Hinsichtlich des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs
bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2018 deshalb von der
Kontrollstelle der Polizei weggefahren und in der Folge vor den ihm
nachfahrenden Polizeibeamten geflüchtet ist, weil er ca. 10'000
Ecstasy-Tabletten transportierte und sich deren entledigen wollte, was er dann
auch tat, indem er die Tasche mit den Packungen aus dem Fenster warf. Aufgrund
des sehr engen Zusammenhangs zum Drogenhandel kann bezüglich der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr von
einem Bagatelldelikt gesprochen werden, welches eine Geldstrafe rechtfertigen
würde.
Die Vorinstanz hat für die
mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Unterlassung der Buchführung
sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung eine
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren, ausgesprochen.
Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen kann indes für diese Delikte nur die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe in Frage kommen. Die Geldstrafe stellt zwar nach der
Konzeption des StGB die Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur
verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E.
4.2.2). Diese Situation ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft. Seine Vergangenheit hat eindrücklich gezeigt, dass er sich ganz
offensichtlich durch eine Geldstrafe nicht von einer weiteren Delinquenz
abhalten liess. Die Wahl einer milderen Sanktion als eine Freiheitsstrafe kann
daher auch für diese Delikte nicht in Frage kommen.
2.3 Bildung der
Gesamtstrafen
2.3.1 Freiheitsstrafe
2.3.1.1 Tatkomponenten
2.3.1.1.1 Qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.3.1.1.1.1 Der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,
allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel
mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember
2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische
Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte
Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern
des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in
diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme,
jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.3.1.1.1.2 Im
vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften
Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und
Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen
erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem
Beweisergebnis insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im
Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 – ca. 17,55 Kilogramm. Unter
Hinzurechnung der beim Beschuldigten sichergestellten 1.4473 Kilogramm
Kokaingemisch, welcher dieser noch hätte veräussern können, resultiert eine
bereits umgesetzte bzw. noch umzusetzende Menge von insgesamt ca. 19 Kilogramm
Kokaingemisch. Der Reinheitsgrad betrug dabei 79 Prozent, was ca. 15 Kilogramm
reines Kokain ergibt. Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist
damit fast tausendfach überschritten, womit eine Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen gegeben und die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG zweifellos erfüllt ist. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG klar gegeben: Es wurde ein Umsatz und auch
ein Gewinn erzielt, die ein Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00
(Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
betragen. Der zusätzlich erfüllte Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit,
d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
2.3.1.1.1.3 Das Ausmass
des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Menge
– auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als
gross zu bezeichnen. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als
Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die
Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker
(BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45) geworfen
werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 15 Kilogramm Kokain, welche
der Beschuldigte auslieferte bzw. ausliefern liess, würde sich das Strafmass bei
rund neun Jahren bewegen.
Die Vorgehensweise des
Beschuldigten mutet – dies hält die Vorinstanz zutreffend fest – sehr professionell
an. So erwarb er das Kokaingemisch – als eigentlicher Importeur – direkt von
ausländischen Lieferanten, wobei er diesbezüglich mit seinem Freund H.___
zusammenwirkte. Während einer Deliktsdauer von rund einem Jahr verkaufte er
eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch an verschiedene Zwischenhändler.
Zur Kommunikation setzte der Beschuldigte verschlüsselte Mobiltelefone ein; er
war bestrebt, dass die Personen, mit denen er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels
im Kontakt stand, auch solche Mobiltelefone verwendeten. Er war auf eine
sichere Kommunikation bedacht, wechselte wiederholt die Rufnummern und sah in
Gesprächen davon ab, die Betäubungsmittel direkt zu benennen. Der Beschuldigte
vermied es, Kokainpakete mit blossen Händen zu berühren, und betrieb grossen
Aufwand beim Portionieren des Kokaingemischs, wobei diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der
Beschuldigte betrieb den Kokainhandel im Sinne eines Unternehmens. Zur
Minimierung seines Risikos setzte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw.
Weiterverkäufer zeitweise Drittpersonen als Läufer ein (insbesondere seinen
Cousin C.___; der Beschuldigte war auch im Begriff, ebenfalls seinen Cousin X.___
als Läufer einzusetzen). Zudem liess er in zwei Fahrzeuge für beträchtliche
Beträge professionelle Verstecke für den möglichst sicheren Transport bzw. die
Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Geld einbauen. Erschwerend ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Kokainhandel auch dann noch –
zwar nach einer kurzen Pause und unter Verzicht auf Auslandsfahrten, aber doch
unbeirrt – fortsetzte, nachdem sein Vater und dessen Lebenspartnerin verhaftet
worden waren. Auch von der Verhaftung von E.___ und F.___ liess sich der
Beschuldigten nicht beirren.
2.3.1.1.1.4 Das objektive Tatverschulden
wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren
Verschuldensdrittel anzusiedeln, konkret an der Grenze vom unteren zum
mittleren Bereich.
2.3.1.1.1.5 Zur
subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen
Motiven handelte. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt
und auch jenen seiner Familie. Die Tatsache, dass er seine illegalen
Tätigkeiten trotz mehrfacher Verhaftung in seinem näheren Umfeld (Vater und
dessen Lebenspartnerin, aber auch E.___ und F.___) weiterführte, zeugt von
einer grossen Beharrlichkeit und einer hohen kriminellen Energie, war dem
Beschuldigten als Ehemann und Vater zweier Kleinkinder doch bestens bewusst,
dass er viel zu verlieren hat, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch ihm
auf die Schliche kommen.
Das subjektive
Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden an der Grenze vom
unteren zum mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass für den Kokainhandel neun Jahre Freiheitsstrafe angemessen erscheinen.
2.3.1.1.1.6 Nebst dem
Kokaingemisch veräusserte der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis im Zeitraum
vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019 auch noch 16,12 Kilogramm (ca.
26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy, was ebenfalls eine grosse Menge darstellt.
Davon veräusserte er 25'000 Tabletten MDMA/Ecstasy entgeltlich, woraus ein
Umsatz von CHF 75'000.00 und ein erheblicher Gewinn von CHF 40'000.00
resultierten. Der Handel mit MDMA/Ecstasy bildet ebenfalls Teil des erfüllten
Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit.
Gemäss
Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker
(a.a.O., Art. 47 StGB N 43) wird wegen des Handels mit MDMA/Ecstasy (aufgrund
der Grenze der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Strafbefehlen) in der
Regel ab 1’200 Tabletten Anklage erhoben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass
vorliegend der Handel mit MDMA/Ecstasy eng mit dem Kokainhandel zusammenhängt. Bei
Würdigung aller massgeblicher Umstände erscheint für den Handel mit
MDMA/Ecstasy eine Straferhöhung um ein Jahr angebracht.
2.3.1.1.1.7 Insgesamt
scheint für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine
Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen.
2.3.1.1.2 Geldwäscherei
An dieser
Stelle kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Das Verschulden für die mehrfachen Geldwäschereihandlungen in
der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, die jeweils relativ hohe
Einzelbeträge betrafen und bei denen sich wiederum das professionelle Vorgehen
des Beschuldigten zeigt, wiegt nicht mehr leicht, sondern ist im unteren
Bereich des mittleren Drittels zu veranschlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil
ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten
Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem
gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine
moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um sechs Monate
zu erhöhen.
2.3.1.1.3 Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Wie bereits festgehalten,
hatte die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit vom 11. Dezember 2018 zum Ziel, wegen der mitgeführten
Betäubungsmittel (ca. 10'000 Ecstasy-Tabletten) vor der Polizei zu flüchten und
sich der Drogen durch einen Wurf aus dem Fenster zu entledigen, was auch
gelang. In der Folge stellte der Beschuldigte das Fahrzeug ab und flüchtete zu
Fuss in den Wald, wo er sich zunächst versteckte, bis er mit seiner Ehefrau zum
Domizil zurückkehrte. Auch wenn hier nicht mehr von einem Bagatelldelikt
gesprochen werden kann, kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände noch von
einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Im vorgegebenen Strafrahmen
erschiene für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs
Monaten angemessen. Strafmildernd zu
berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Erfolg ausgeblieben ist, weshalb
lediglich ein Versuch vorliegt. Zufolge Versuchs ist die hypothetische
Einsatzstrafe auf vier Monate zu reduzieren. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe somit um zwei Monate zu erhöhen.
2.3.1.1.4 Weitere Delikte
Es rechtfertigt sich, für
die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine hypothetische
Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperationsweise einen Monat, sowie für die
Unterlassung der Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer
ohne Bewilligung je eine von einem Monat, asperationsweise je ½ Monat,
auszusprechen. Die Freiheitsstrafe erhöht sich dadurch um zwei Monate.
2.3.1.2 Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für
die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.
Der Beschuldigte ist vorbestraft. So
wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August
2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.
September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem
Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer
unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse
von CHF 300.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, verurteilt. Insofern ist
das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei
gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige
Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich aufgrund der
Vorstrafen somit eine Straferhöhung um zwei Monate.
Reue zeigte der Beschuldigte bisher
keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen
Straftaten weitgehend bestreitet.
Weitere für die Strafzumessung relevante
Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.
Im Rahmen des
Sanktionenpakets ist die Anordnung der Landesverweisung nach der Praxis des
Berufungsgerichts miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das pönale Element
in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die weitaus
einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche Hauptstrafe
(vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias
Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die Ehefrau, beide Kinder, die Eltern und der
Bruder des Beschuldigten leben in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung für
die Dauer von 10 Jahren für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit
sich bringt. Unter diesem Titel ist deshalb eine Strafreduktion um 14 Monate
angezeigt.
Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten
im Umfang von 12 Monaten strafreduzierend aus.
2.3.1.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots
2.3.1.3.1 Jede Person hat
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt
diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je
mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2 S. 332 mit Hinweisen).
2.3.1.3.2 Vorliegend ist
eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf
zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am
28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November
2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches
Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Immerhin kann in diesem
Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem
Beschuldigten am 28. Februar 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im
Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung
über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der
leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der
Freiheitsstrafe um vier Monate auf neun Jahre und sechs Monate vorzunehmen.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.
2.3.1.3.3 Soweit der
Beschuldigte vorbringt, dass das Verfahren ab Ende Januar 2020 bis Februar 2021
ein Jahr stillgestanden habe und auch diesbezüglich eines Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen sei, so ist der nicht zu hören, denn in
diesem Zeitraum wurde die ausführliche Strafanzeige erarbeitet, die die
gesamten Umstände, Zusammenhänge und verschiedenen konkreten Vorhalte
einlässlich thematisiert. Zudem kam es zu weiteren Ermittlungshandlungen (vgl.
Journal, 1.3 / AS 033 ff.).
2.3.2 Ergebnis
Insgesamt ist der Beschuldigte
zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.
2.4 Vollzugsform
Bei einer Strafdauer von
neun Jahren und sechs Monaten ist die Gewährung des bedingten oder
teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.5 Anrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs
Dem Beschuldigten ist die
vom 28. Januar 2019 bis zum 16. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie
der vorzeitige Strafvollzug seit dem 17. März 2020 in Anwendung von Art.
51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.6 Mit separatem
Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.
VII. Landesverweisung /
Ausschreibung im SIS
1. Allgemeine
Ausführungen
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist ein Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe,
für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann
nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB abgesehen werden.
Die Vorinstanz
hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 122 f.).
Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen
der Subsumtion einzugehen.
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen
(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;
zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.
Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte
seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten
auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und
Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen
(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie
habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz
selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die
Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen
gelebt werden könne.
1.2 Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in
Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur
vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles
dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung
auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale
Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24
Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die
betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete
Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete
Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine
Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung
nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der
Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu
prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS
immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2
SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1
lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch
Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in
ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes
dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.
25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).
2. Subsumtion
2.1
Landesverweisung
2.1.1 Der
Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach
Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische
Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe
grundsätzlich erfüllt.
Der besonderen
Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der
Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv
anzuwenden.
2.1.2 Bezüglich
des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und des
beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 124). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz
geboren und wuchs hier auf. Er ist verheiratet, im Besitz der
Niederlassungsbewilligung und hat zwei Töchter (geb. […] und […]). Vor seiner
Verhaftung lebte er mit seiner Ehefrau (geb. […]), die ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung ist, und seinen beiden Kindern in
Familiengemeinschaft.
2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind
einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem
Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch
dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die
Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der
Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner
Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne
und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig
klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war,
wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.
2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung
des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren,
wuchs hier auf und hat immer hier gelebt, womit er selbstredend auch die
prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat. Er besitzt eine
Niederlassungsbewilligung, ist seit rund 10 Jahren verheiratet und hat mit
seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist,
zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in
Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz insofern
über eine Kernfamilie. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von
Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im
Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des
Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand,
dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes
zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz
die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit
ersichtlich – grundsätzlich integriert, wobei den Akten indes keine sozialen
bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen sind, die auf eine besondere
Verwurzelung schliessen lassen. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte, dass er sich nie sozial oder
gesellschaftlich engagiert habe (ASB 70). Letzteres sowie die wiederholte
Delinquenz bzw. Vorstrafen vermögen die soziale Integration des Beschuldigten
zu relativieren, insgesamt ist diese als maximal durchschnittlich zu qualifizieren.
Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als
mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar
2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Schulden. Allerdings
hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine
Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in
der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein
legales Erwerbseinkommen, welches den Konsum zu decken vermochte,
erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr.
Hinsichtlich der familiären Faktoren
bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht,
dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014,
mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier
Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit
zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde.
Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für
ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die
äusserst risikobehaftete Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im
klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen
Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von
seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen
könnte. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische
Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene
Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung
für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen
Tätigkeit fest. Dass die gemeinsame Ausreise für die Familie zumutbar ist (die
Kinder sind noch relativ jung, die Ehefrau des Beschuldigten stammt aus Serbien
und reiste im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in
die Schweiz ein), worauf nochmals zurückzukommen sein wird, relativiert die
(reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten zusätzlich.
Der Beschuldigte hat nach wie vor
Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes
Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung
vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt –
zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens,
womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint.
Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch u.a. seine
Grossmutter väterlicherseits, Cousins und zudem Angehörige seiner Ehefrau nach
wie vor in Serbien, was der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem
Berufungsgericht bestätigte (ASB 71 f.). Der Beschuldigte, seine Ehefrau und
die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle
und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der
Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht
wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort
beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm
sein junges Alter und seine gute Gesundheit zugutekommen dürften. Der Kontakt
zu den in der Schweiz verbleibenden Angehörigen kann der Beschuldigte durch
deren Besuche in Serbien und verschiedenste Kommunikationsmittel
aufrechterhalten.
Dass in der Schweiz bessere
wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile
6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020
E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den
sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d
Abs. 2 StGB gehört.
In einer Gesamtwürdigung aller
massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung und entgegen der
Vorinstanz – ein schwerer persönlicher Härtefall nach dem Gesagten zu
verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.
2.1.5 Selbst wenn ein schwerer
persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen,
da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite
(kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies
soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:
Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich
das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer
Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders
streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge
bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018
vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel
zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom
22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018
E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der
Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig das öffentliche
Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine besonderen
persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (vgl.
6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).
Im vorliegenden Fall ist nicht mehr von
einem leichten, sondern vielmehr von einem mittelschweren Verschulden des
Beschuldigten auszugehen, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die
Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte
BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin
Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine
Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat
die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer
solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer
vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht
süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute
Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht
hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem
Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen,
eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach.
Angesichts des Erwerbs von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch von hoher
Qualität, wovon effektiv ca. 17,55 Kilogramm tatsächlich in Umlauf gelangten
und ca. 1,45 Kilogramm noch hätten umgesetzt werden können, ist die
Gefährlichkeit seines Handelns als sehr hoch zu bewerten. Wie bereits
ausgeführt, setzte er damit bewusst sehr viel aufs Spiel. Seine Vorgehensweise
lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie
schliessen, was auch zu einer schlechten Prognose führt, wobei eine positive
Entwicklung mit grundlegender Veränderung der Geisteshaltung nicht zu erkennen
ist. Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler
Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch
Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch
angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die
Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im
Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Der qualifizierte
Drogenhandel gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr
für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4;
6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof
weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen
Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen
und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in
Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010
[Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1).
Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr
gross und überwiegt die durchaus bestehenden privaten Interessen des
Beschuldigten, der sich als Serbisch sprechender, arbeitsfähiger und auch nach
Vollzugsende noch relativ junger Mann bei guter Gesundheit und mit
verschiedenen verwandtschaftlichen Kontakten in Serbien eine neue Existenz
aufbauen können wird. Seiner aus Serbien stammenden Ehefrau, welche erst in
Zusammenhang mit der Heirat in die Schweiz übersiedelte, und ebenso den beiden
Töchtern, denen die serbische Sprache vertraut ist und die ihre
Sprachkenntnisse auch noch verbessern können, wird es ohne grössere
Schwierigkeiten möglich sein, die Schweiz mit dem Beschuldigten zusammen zu
verlassen und sich mit ihm in Serbien auf ein Leben mit veränderten Umständen
einzustellen. Die Ehefrau hat aber auch die Möglichkeit, mit den Kindern in der
Schweiz zu verbleiben, da sie über die Niederlassungsbewilligung verfügt und
hier arbeitet (ASB 69).
In Würdigung der gesamten Umstände ist
deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten
als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
2.1.6 Hinsichtlich der Dauer der
anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf 10 Jahre zu
schliessen; dies angesichts des Ausmasses des Verschuldens einerseits und der
vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten andererseits.
2.2
Ausschreibung im SIS
Das vom
Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG
mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe)
hebt sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte
brachte mit seinem Drogenhandel in grossem Stil, wobei an dieser Stelle auf das
hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der
öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hält
deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt
und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
VIII. Einziehung /
Verrechnung
Die Einziehung der
sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenswerte im
Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (EUR 214'300.00 [umgerechnet
CHF 240'156.80] aus dem Versteck des VW Golf Plus, CHF 1'100.00 Erlös
aus der Verwertung des VW Golf Plus) ist aufgrund des eindeutig deliktischen
Bezugs zu bestätigen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Verrechnung der
sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 3'650.60
mit den Verfahrenskosten. Der Vertreter des Beschuldigten hat sich anlässlich
der Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Verrechnung einverstanden erklärt
(ASB 135).
IX. Ersatzforderung
Hinsichtlich der angefochtenen
Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 kann der Entscheid der Vorinstanz
ebenfalls bestätigt werden. Die Vorinstanz hat vom aus den nachgewiesenen
Betäubungsmittelveräusserungen resultierenden Gesamtgewinn in Höhe von CHF 110'000.00
zugunsten des Beschuldigten CHF 10'000.00 für Unkosten abgezogen. Der
verbleibende Betrag von CHF 100'000.00 würde der Einziehung unterliegen.
Da dieser indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu
erkennen. Insofern ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in
Höhe von CHF 100'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.
X. Grundbuchsperre
Wie unter Ziffer I./6. hiervor
festgehalten, wurde die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im
Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit
Verfügung vom 11. März 2020 mit einer Grundbuchsperre belegt. Der Entscheid der
Vorinstanz, wonach die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherung der besagten Ersatzforderung
aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der
Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat, ist nach
dem Gesagten zu bestätigen.
XI. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Beschuldigte wird von der
Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun
Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Bezug auf alle angefochtenen Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils bleibt die Berufung des Beschuldigten ohne
Erfolg. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428
Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'500.00, zu bezahlen.
2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird
die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,
in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das
urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest
(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den
Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen. Gemäss § 158
Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die
Entschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
Der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, macht für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung wird in diesem
Umfang festgesetzt, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates.
2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird
in
Anwendung von Art. 166 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 117
Abs. 1 Satz 1 AIG, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG,
Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1
und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff.
erkannt:
1. A.___ hat sich gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember
2018 (Anklageschrift Ziffer 3);
b) mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer
5);
c) Unterlassung der
Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019
(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).
2. A.___ hat sich überdies
wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.
Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 1);
b) mehrfache
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019
(Anklageschrift Ziffer 2);
c) Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis
am 20. Mai 2018 (Anklageschrift Ziffer 4).
3. A.___
wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.
4.
Es
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
5. A.___
wird die
seit 28. Januar 2019 erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug
(1780 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Es wird festgestellt,
dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem
Beschluss vom 12. Dezember 2023 über die Anordnung der
Sicherheitshaft entschieden hat.
7. A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
8. Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
9. Die folgenden im
Verfahren gegen A.___
sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände
werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen
und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND,
der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu
vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu
verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
a) insgesamt 1'447,3
Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und
99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,
Kantonspolizei St. Gallen),
b) insgesamt 2'480
Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils
mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.
Gallen),
c) diverses
Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
d) 1 Mobiltelefon
Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate),
e) diverse
Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),
f) 2
Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate),
g) 1 Magazin Pistole
Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1
Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate),
h) 1 Haushaltswaage
Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate).
10. Das im Verfahren gegen A.___
sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 6
des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).
11. Von den im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.
Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen
dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und
CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
12. Von den im Verfahren
gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden
CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 18 hiernach
verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,
EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
13. A.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt,
zahlbar an den Staat Solothurn.
14. Die von der
Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort]
Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der
Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor
Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.
15. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu
CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 3'159.80 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 4'581.20)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug
der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb
eine Restanz von CHF 30'077.25. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu
7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'158.10 (5.3333 Stunden zu CHF 190.00 und
9.4167 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von
CHF 224.00 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 225.78) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. A.___, privat
verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
18. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,
total CHF 44'890.00, hat A.___
zu bezahlen. Nach Verrechnung mit
dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 12 hiervor
verbleiben CHF 41'239.40.
19. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total
CHF 10'500.00, hat A.___
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar
2025 aufgehoben.