Lexipedia

Entscheid

STBER.2022.95

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

12. Dezember 2023Deutsch115 min

eingebaut war, sowie des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort].

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, hier vertreten durch Rechtsanwalt David Gibor,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 12. Dezember 2023:

1. Staatsanwalt B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Dr. David

Gibor, privater Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen zwei

Polizisten als Begleiter und sechs Zuschauerinnen und Zuschauer.

Es stellen

und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt

B.___ (Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 74 ff.):

1. Es sei festzustellen,

dass die Verurteilungen von A.___ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 1,447 kg Kokaingemisch und 2'480 g

MDMA/Ecstasy), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und Unterlassung

der Buchführung in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___ sei wegen

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher

Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

schuldig zu sprechen.

3. A.___ sei zu

verurteilen zu:

a. einer Freiheitsstrafe

von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem

28. Januar 2019,

b. einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 5 Jahren.

4. A.___ sei für 10 Jahre

aus der Schweiz zu verweisen. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

5. Es sei festzustellen,

dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Es sei über die

Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

7. A.___ sei zu einer

Ersatzforderung in der Höhe von CHF 100'000.00 für nicht mehr vorhandenen

Gewinn aus dem Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.

8. Die von der

Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre bezüglich Liegenschaft [Ort]

GB-Nr. […], [Strasse], sei aufrechtzuerhalten bis das Betreibungsamt in der

Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101

SchKG angeordnet hat.

9. Die Verfahrenskosten

seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt

David Gibor (ASB 89 ff.):

1. Der Beschuldigte sei in

Abänderung von Dispositivziffer 1 lit. a, b und d des Urteils vom

23. Februar 2022 vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen

das BetmG, namentlich von den Vorhalten

a. unbefugter Erwerb von

total mind. ca. 21 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.1)

b. unbefugter Erwerb von

total ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.2)

c. unbefugte Veräusserung

von total ca. 19,55 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4)

d. unbefugte Veräusserung

von ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.5)

sowie der mehrfachen

Geldwäscherei (AS Ziff. 2) und der Beschäftigung von Ausländern ohne

Bewilligung (AS Ziff. 4) freizusprechen.

1.1 Der Beschuldigte sei

der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne der Tatvorwürfe

a. unbefugter Besitz von

1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g MDMA/Ecstasy (AS Ziff. 1.3)

b. unbefugte Veräusserung

bzw. Vermittlung von 1 kg Kokaingemisch (AS Ziff. 1.4.2)

schuldig zu

sprechen.

2. Der Beschuldigte sei in

Abänderung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu einer

Freiheitsstrafe von maximal 38 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

Eventualiter sei der

Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren und 4 Monaten, dies

unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu verurteilen sowie zu einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu CHF 30, dies unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Der Beschuldigte sei in

Abänderung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils unverzüglich aus

dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Für die erlittene Überhaft sei ihm

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 125'200 zuzusprechen.

4. Es sei in Abänderung

von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils von einer Landesverweisung

sowie von einer Ausschreibung im SIS abzusehen.

5. Es seien dem

Beschuldigten in Abänderung von Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils

die beschlagnahmten Bargelder sowie der Verwertungserlös des VW Golf Plus nach

Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6. Es sei in Abänderung

von Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils von einer Ersatzforderung

an den Staat abzusehen.

7. Es sei in Abänderung

von Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils das Grundbuchamt Region

Solothurn gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf dem Grundbuchblatt

Nr. […] unverzüglich aufzuheben.

8.

Dem

Beschuldigten seien in Abänderung von Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen

Urteils die Verfahrenskosten zu 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf

die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten sei für die Wahlverteidigung eine

Prozessentschädigung gemäss eingereichter Honorarnote auszurichten.

Hierauf

hält der Staatsanwalt eine kurze Replik. Auf eine Duplik wird seitens der

Verteidigung verzichtet.

Damit endet der

öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Die

Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird durch

den Gerichtsschreiber telefonisch eröffnet.

Das Verfahrensprotokoll wurde separat

abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 62 ff.).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Montag, 28. Januar 2019 wurde der

Beschuldigte als Lenker des Personenwagens VW Golf Plus, [Kennzeichen],

zusammen mit seinem Cousin C.___ (Beifahrer) bei der Rückfahrt von Genf kurz

vor 16:00 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in Gerlafingen angehalten und

festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn am 13. September 2018 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG) eröffnet (Aktionsname Merlo 2) und verschiedene

Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Register [nachfolgend: Reg.] 2.1.2 /

Aktenseiten [nachfolgend: AS] 001 ff., Reg. 12.1.1 / AS 001, Reg. 3.2 bis

3.5, Reg. 1.3 / AS 001 ff.).

2. Nach der Festnahme erfolgten gleichentags

zunächst Durchsuchungen des Fahrzeugs (VW Golf Plus), in welchem ein Versteck

eingebaut war, sowie des Wohndomizils des Beschuldigten an der [Adresse] in [Ort].

Im Rahmen der Durchsuchungen wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a.

auch Betäubungsmittel (Kokaingemisch und MDMA/Ecstasy) sichergestellt und

nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / AS 001 ff., Reg. 12.1.3 /

AS 010 ff., 050 ff.).

3. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019

wurde dem Beschuldigten auf sein Ersuchen hin Rechtsanwalt Ronny Scruzzi als

amtlicher Verteidiger beigeordnet (Reg. 12.1.3 / AS 001).

4. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid

vom 1. Februar 2019 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter

Einvernahme beantragte Untersuchungshaft (3 Monate) an (Reg. 12.3.1 / AS

006 bis 034). In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Haftverlängerungen, bis

der Beschuldigte am 16. März 2020 das Gesuch um vorzeitigen Strafantritt

stellte, welchem am 17. März 2020 stattgegeben wurde (Reg. 12.3.1 / AS 035

bis 124, 125 f.). Eine Haftbeschwerde war im Februar 2020 abgewiesen worden (Reg.

12.3.3 / AS 001 ff.). Ebenso wurde im Februar 2021 ein Gesuch um

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen, worauf der Beschuldigte

nach gleichzeitig angeordneter Untersuchungshaft erneut ein Gesuch um

vorzeitigen Strafantritt stellte, welches wiederum gutgeheissen wurde (Reg.

12.3.1 / AS 133 bis 152, 153 ff.).

5. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a.

zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren

beigezogen (Reg. 1.5 / AS 011 ff., Reg. 10.1, 10.1.1, Reg. 10.2.1 bis

10.2.10), verschiedene Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg.

3.2; u.a. rückwirkende Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung],

Natelauswertungen [Reg. 3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische

Überwachungen [Reg. 3.5; u.a. Audio- und Video-Überwachung von Räumlichkeiten,

Audio-Überwachung von Fahrzeugen sowie technische Überwachung zur

Standortermittlung von Fahrzeugen]) und weitere Aktenbeizüge getätigt bzw.

Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 bis 5.1.7.5, Reg. 5.2.1 bis 5.2.5, Reg. 6.1 bis

6.7, Reg. 7.1.2).

In Bezug auf weitere Personen – wie

beispielweise D.___, E.___, F.___, G.___, C.___, H.___ und I.___ – bzw. auf die

gegen diese geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die

Akten verwiesen (vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 6.

Mai 2021, Reg. 2.1.2 / AS 001 ff.).

6. Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde

die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im Miteigentum des

Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit einer

Grundbuchsperre belegt (Reg. 12.1.3 / AS 047 f.).

7. Am 13. Juli 2021 erging eine

detaillierte Eröffnungsverfügung (Reg. 12.1.1 / AS 004 ff.) und am

27. August 2021 wurden nach Durchführung der Schlusseinvernahme der Abschluss

der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Antragstellung

eingeräumt, wobei auf das Stellen von Anträgen sogleich verzichtet wurde (Reg. 12.1.1 /

AS 012, Reg. 10.1 / AS 1000 ff.).

8. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 27. August 2021 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht

von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis

Ziff. 1 StGB), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer, Art. 91a Abs. 1 SVG), Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung (bzw. eines Ausländers, Art. 117 Abs. 1 Satz 1

AIG) und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Vergehen im Sinne von

Art. 33 Abs. 1 WG) (Reg. 1.4 / AS 014 ff.).

9. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 25. Oktober

2021 wurde die Hauptverhandlung auf den 21. und 23. Februar 2022 angesetzt

(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 001 ff.).

10. Am 17. Dezember 2021 wurde das

Verfahren mit einem separat gegen den Beschuldigten geführten Verfahren wegen

Unterlassung der Buchführung vereinigt, nachdem dieses im Nachgang zu der auf

den Strafbefehl vom 21. Oktober 2021 erfolgten Einspracheerhebung dem

Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung überwiesen worden

war (vgl. separate Verfahrensakten).

11. Am 21. und 28. Februar 2022 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 043

ff.). Am 23. Februar 2022 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

folgendes Urteil (ASBW 214 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.

Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1 der

Anklageschrift vom 27. August 2021),

b) mehrfache

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019

(Vorhalte Ziff. 2),

c) versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

11. Dezember 2018 (Motorfahrzeug, Vorhalt Ziff. 3),

d) Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9.

bis am 20. Mai 2018 (Vorhalt Ziff. 4),

e) mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019

(Vergehen, Vorhalt Ziff. 5),

f) Unterlassung

der Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar

2019 (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).

2. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 10 Jahren,

b) einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren.

3. A.___

werden 1'123 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug an die Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 2 lit. a hiervor angerechnet.

Zur

Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ im vorzeitigen Vollzug belassen.

4. A.___

wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

Die

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

5. Die

folgenden im Verfahren gegen A.___ sichergestellten Betäubungsmittel und

Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das

Kompetenzzentrum Forensik, FND, der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch

die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten bzw. – soweit es sich um legale

Gegenstände handelt – allenfalls zu verwerten, wobei

der Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) insgesamt

1'447,3 Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7

Gramm und 99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum

Forensik, Kantonspolizei St. Gallen),

b) insgesamt

2'480 Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm,

jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,

Kantonspolizei St. Gallen),

c) diverses

Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d) 1

Mobiltelefon Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei

der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

e) diverse

Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f) 2

Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate),

g) 1

Magazin Pistole Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe

Nunchaku und 1 Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate),

h) 1

Haushaltswaage Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate).

6. Das im

Verfahren gegen A.___ sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird diesem

nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate).

7. Von den

im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen

bzw. Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und

verfallen dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und

CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

8. Von den

im Verfahren gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen

werden CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 12 hiernach

verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,

EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt

bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

9. A.___

wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00

verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn.

10. Die von

der Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft

GB [Ort] Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in

der Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 hiervor

Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

11. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

wird auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu CHF 180.00 und

3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 3'159.80 und MWST zu 7,7 % von CHF 4'581.20) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 30'077.25

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 16'853.95 (Differenz zum vollen Honorar zu

CHF 230.00 pro Stunde, inkl.

MWST zu 7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00, total

CHF 44'890.00, hat A.___ zu bezahlen. Nach Verrechnung mit dem

sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 8 hiervor

verbleiben CHF 41'239.40.

12. Am 1. März 2022 liess der

Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 231).

13. Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022

die Berufung (ASB 1 ff.). Diese richtet sich – teilweise – gegen die

Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 lit. a des Urteils der Vorinstanz), wegen mehrfacher

Geldwäscherei (Ziffer 1 lit. b) und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung (Ziffer 1 lit. d), gegen die Strafzumessung (Ziffer

2), gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung derselben im Schengener

Informationssystem (Ziffer 4), gegen die Einziehung der sichergestellten und beschlagnahmten

Bargeldbeträge bzw. Vermögenwerte im Betrag von insgesamt CHF 241'256.80

(Ziffer 7), gegen die Verrechnung der sichergestellten und beschlagnahmten

Bargeldbeträge mit den Verfahrenskosten (Ziffer 8), gegen die Verurteilung zur

Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 100'000.00 an den Staat Solothurn (Ziffer

9), gegen die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft

GB [Ort] Nr. […] (Ziffer 10) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).

Der Beschuldigte beantragt Freisprüche

vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), namentlich in Bezug auf

die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1, 1.2, 1.5 [recte: 1.4] und 1.5,

sowie von den Vorhalten der mehrfachen Geldwäscherei gemäss AnklS Ziffer 2 und

der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss

AnklS Ziffer 4. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gemäss den Untervorhalten Ziffern 1.3 und

1.4.2 (eingestanden ist diesbezüglich die unbefugte Veräusserung/Vermittlung

von 1'000 g Kokaingemisch an E.___), wegen versuchter Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 und wegen

Unterlassung der Buchführung. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 800.00. Auf die Anordnung einer

Landesverweisung sei zu verzichten. Das Grundbuchamt Region Solothurn sei

gerichtlich anzuweisen, die Grundbuchsperre auf GB [Ort] Nr. […] aufzuheben.

Dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Bargelder nach Rechtskraft des

Urteils zurückzuerstatten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien

dem Beschuldigten zu einem Anteil von 1/10 aufzuerlegen. Die übrigen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

14. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 10).

15. Am 18. Juli 2023 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2023 vorgeladen (ASB 16 f.).

16. Mit Eingabe vom 28. November 2023

teilte Rechtsanwalt David Gibor mit, dass er allein anlässlich der

Berufungsverhandlung für den Beschuldigten plädieren werde, und ersuchte um

Widerruf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi (ASB 52 f.). Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember

2023 wurde die amtliche Verteidigung des Beschuldigten für die Dauer der

privaten Verteidigung sistiert (ASB 61).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1.

In Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche hinsichtlich der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss AnklS Ziffer 3, der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss AnklS Ziffer 5 sowie bezüglich der

Unterlassung der Buchführung (Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021),

Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung

von Betäubungsmitteln und Gegenständen), Ziffer 6 (Herausgabe des sichergestellten

Mobiltelefons iPhone an den Beschuldigten) und Ziffer 11 (Entschädigung des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches

des Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn

dies nicht ausdrücklich angefochten wurde]).

2.

Das Berufungsgericht hat somit noch

folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 27.

August 2021 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.

2.

lit. a und c BetmG),

unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz

und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 21 kg

Kokaingemisch und ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),

teilweise mengenmässig qualifiziert

begangen zwischen mindestens 10. Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem sich

die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine

Menge von reinem Kokain (ca. 16,8 kg reines Kokain bei einem durchschnittlichen

Reinheitsgrad von 80%) bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen kann,

gewerbsmässig begangen zwischen mindestens 10.

Februar 2018 und 28. Januar 2019, indem der Beschuldigte die im Folgenden

dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in

Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der angestrebten und erzielten

Einkünfte (Verkauf von mindestens ca. 19,55 kg Kokain: Umsatz: mind. ca. CHF

860'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 110'000.-; Verkauf von ca. 26'000 Pillen

MDMA: Umsatz: mind. ca. CHF 78'000.- / Gewinn: mind. ca. CHF 41 '600.- bis

54'600.-; Total Umsatz: mind. ca. CHF 938'000.- / Total Gewinn: mind. ca. CHF

150'000.- bis 160'000.-) nach der Art eines Berufes ausübte;

1.1

Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 21

kg Kokaingemisch,

begangen zwischen mindestens 10. Februar

2018.

und 28. Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo,

indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen

Portionen, total mindestens ca. 21 kg Kokaingemisch von unbekannten Lieferanten

unbefugt erwarb, wobei der Erwerb (Bestellung) jeweils im Vorfeld von der Schweiz

aus erfolgte und die Betäubungsmittel anschliessend durch Kuriere in die

Schweiz transportiert und hier jeweils durch den Beschuldigten entgegengenommen

und damit tatsächlich erworben wurden, so unter anderem konkret

1.1.1

zwischen dem 10. Februar 2018 und dem 19. Januar

2019, unter total 10 Malen, je mindestens 1 kg Kokaingemisch, total mindestens

10.

kg Kokaingemisch, wobei das erworbene Kokaingemisch jeweils von der Kurierin

D.___ von den Niederlanden in die Schweiz befördert und vom Beschuldigten in

Zuchwil, Tiefgarage [Adresse], übernommen wurde, so konkret an folgenden Daten:

- 10.

Februar 2018

- 19.

Februar 2018

- 22.

Juni 2018

- 5.

Juli 2018

- 14.

Juli 2018

- 5.

August 2018

- 31.

August 2018

- 1.

Januar 2019

- 12.

Januar 2019

- 19.

Januar 2019;

1.1.2

am 11. April 2018, in Zuchwil bzw.

im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der

Transport durch einen unbekannten Kurier mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen],

von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;

1.1.3

am 28. April 2018, in Zuchwil bzw.

im Raum Solothurn eine unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der

Transport durch einen unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot

5008, [Kennzeichen], von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte;

1.1.4

am 30. April / 1. Mai 2018 eine

unbekannte Menge Kokaingemisch im Kilobereich, wobei der Transport durch einen

unbekannten Kurier, evtl. I.___, mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen],

von den Niederlanden in die Schweiz erfolgte und der Beschuldigte zudem mit dem

Fahrzeug BWM 730, [Kennzeichen], am 1. Mai 2018 zwischen ca. 18:00 und 18:30

Uhr die Grenzüberfahrt der Kurierfahrzeugs Peugeot 5008 durch Abfahren von

verschiedenen Grenzübergängen bzw. Kontrollstellen sicherte;

1.1.5

am 7./8./9. Mai 2018 5 kg

Kokaingemisch, wobei der Transport am 9. Mai 2018 durch die Kuriere I.___ und J.___

mit dem Fahrzeug Peugeot 5008, [Kennzeichen], von Barcelona in die Schweiz

erfolgte, wo die beiden nach der Einreise im Kanton Waadt am 9. Mai 2018, ca.

19:05 Uhr, festgenommen wurden, und der Beschuldigte zudem selber in Begleitung

von C.___ am 7. Mai 2018 mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], nach

Barcelona fuhr, wo er am 8. Mai 2018 eine Person im Zusammenhang mit dem

Drogengeschäft traf und anschliessend wieder zurück in die Schweiz fuhr und

sich am 9. Mai 2018 nach der Festnahme der Kuriere I.___ und J.___ zusammen mit

C.___ und H.___ mit dem Fahrzeug BMW 730, [Kennzeichen], in die Grenzregion

Genf/Waadt begab, um nach den vermissten Kurieren zu suchen;

1.1.6

am 9. Juli 2018, ca. 22:00 Uhr, in

Zuchwil bzw. im Raum Solothurn mind. 1 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an

den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier erfolgte;

1.1.7

am 24. Dezember 2018, ca. 19:13

Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([Restaurant] Parkplatz), 3 kg Kokaingemisch, wobei

der Transport an den Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten/Kurier

erfolgte;

1.1.8

am 23. Januar 2019, ca. 11 :10

Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 2 kg Kokaingemisch, wobei der Transport an den

Übernahmeort durch einen unbekannten Lieferanten erfolgte.

1.2

Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 18,6

kg MDMA/Ecstasy (30'000 Tabletten),

begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt

vor dem 11. Dezember 2018, in Zuchwil, evtl. auch anderswo, indem der

Beschuldigte total 18,6 kg MDMA (30'000 Tabletten a 0,62 g) von einem

unbekannten Lieferanten unbefugt erwarb.

1.3

[…]

1.4

Unbefugte Veräusserung von total mindestens

ca. 19,55 kg Kokaingemisch,

begangen zwischen 10. Februar 2018 und

28.

Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der

Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen Portionen,

von den erworbenen 21 kg Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.1. total mindestens

ca. 19,55 kg Kokaingemisch an zahlreiche, teilweise unbekannte Abnehmer

unbefugt veräusserte,

darunter insbesondere konkret

1.4.1

Anfang Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse]

oder [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.2

am 7. Juni 2018, zwischen ca.

19:47 und 20:07 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.3

am 12. Juni 2018, zwischen ca.

19:17 und 19:20 Uhr, in Zuchwil, [Adresse], 1'000 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.4

am 5. Juli 2018, zwischen ca.

21:12 und 21:26 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 500 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.5

am 9. Juli 2018, zwischen ca.

22:00 und 22:10 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 400 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.6

am 12. Juli 2018, zwischen ca.

16:45 und 17:35 Uhr, in Zuchwil, [Adresse] ([…]), 200 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.7

am 14. Juli 2018, zwischen ca.

18:36 und 20:00 Uhr, in Zuchwil, 400 g Kokaingemisch an E.___;

1.4.8

zwischen 17. Juli 2018 und 19.

November 2018, in Zuchwil, [Adresse], und evtl. auch anderswo, unter ca. 15 -

20.

Malen und in Portionen zwischen in der Regel 50 – 100 g sowie einmal 100 g

und einmal 250 g, total mindestens ca. 1'500 g Kokaingemisch, an F.___,

teilweise in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___, welcher total

ungefähr einen Drittel der Gesamtmenge im Auftrag des Beschuldigten an F.___

(bzw. dessen Läufer) übergab;

1.4.9

zwischen 28. Juli 2018 und 3.

August 2018, evtl. August/September 2018, in Lausanne, [Adresse], 1 kg

Kokaingemisch an K.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit C.___ und H.___,

welche das Kokain im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach Lausanne brachten

und dort K.___ übergaben, welcher zu einem späteren Zeitpunkt 500 g davon

aufgrund schlechter Qualität wieder an den Beschuldigten zurückgab;

1.4.10

zwischen 17. September 2018 und

7.

Oktober 2018, in Laupen, unter 2 - 3 Malen und in Portionen von 50 g, total

mindestens 150 g Kokaingemisch an G.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken

mit C.___, welcher das Kokain jeweils im Auftrag des Beschuldigten im Auto nach

Laupen brachte und dort G.___ übergab;

1.4.11

zwischen 26. Dezember 2018 und

27.

Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. anderswo, unter mehreren

Malen und in unterschiedlich grossen Portionen, total 415 g – 590 g

Kokaingemisch an seinen Cousin C.___, welcher das Kokain seinerseits an fünf

Abnehmer veräusserte.

1.5

Unbefugte Veräusserung von total mindestens

ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten),

begangen zwischen 10. Februar 2018 und

28.

Januar 2019, in Zuchwil, Gerlafingen und evtl. auch anderswo, indem der

Beschuldigte von den erworbenen Betäubungsmitteln gemäss Ziffer 1.2. total

mindestens ca. 16,12 kg MDMA/Ecstasy (26'000 Tabletten a 0,62 g) an unbekannte

Abnehmer unbefugt veräusserte.

AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB),

2.1

begangen zwischen mindestens 8. Oktober 2018 und 28. Januar

2019, in Genf, [Adresse], [Wechselstube], unter mindestens 16 Malen, indem der

Beschuldigte regelmässig aus der Veräusserung von qualifizierten Mengen

Betäubungsmittel stammendes Bargeld in Schweizer Franken im Umfang von jeweils

mindestens ca. CHF 40'000.- in Bargeld der Währung Euro wechseln liess und in

der Folge mit den gewechselten Euros neue Kokainlieferungen bar bezahlte,

teilweise mittäterschaftlich begangen mit H.___, indem der Beschuldigte gleichzeitig

auch für H.___ aus dessen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel stammendes

Bargeld in Schweizer Franken mit nach Genf nahm und dort in Euro wechseln liess

bzw. sein Bargeld durch H.___ in Genf wechseln liess, so unter anderem konkret

- am 8.

Oktober 2018, zwischen ca. 13:20 und ca. 15:40 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.-

für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

- am 16.

Oktober 2018, zwischen um ca. 11:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das

Geld durch H.___ in Genf gewechselt wurde,

-

am 1. November 2018,

zwischen ca. 12:45 und 14:50 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.

CHF 40'000 für H.___,

- am 15.

November 2018, zwischen ca. 11 :10 und 13:30 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.-

für sich und ca. CHF 40'000.- für H.___,

-

am 19. November 2018,

zwischen ca. 10:55 und 11 :55 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.

CHF 40'000.- für H.___,

-

am 24. November 2018,

zwischen ca. 19:20 und 21:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch

H.___ in Genf gewechselt wurde,

-

am 27. November 2018,

zwischen ca. 12:00 und 13:10 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch

H.___ in Genf gewechselt wurde,

-

am 30. November 2018,

zwischen ca. 12:20 und 14:15 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.

CHF 40'000.- für H.___,

-

am 12. Dezember 2018,

zwischen ca. 12:20 und 14:00 Uhr, mindestens ca. CHF 40'000.- für sich und ca.

CHF 40'000.- für H.___,

-

am 18. Dezember 2018,

zwischen ca. 11:45 und 12:40, CHF 48'180.- für sich und CHF 40'500.- für H.___,

-

am 22. Dezember 2018,

zwischen ca. 13:00 und 14:00 Uhr, CHF 44'800.- für sich,

-

am 24. Dezember 2018,

zwischen ca. 12:15 und 14:50 Uhr, CHF 43'760.- für sich und CHF 96'240.- für H.___,

-

am 29. Dezember 2018,

zwischen ca. 12:20 und 12:50 Uhr, CHF 68'800.- für sich,

-

am 11. Januar 2019,

zwischen ca. 12:50 und 15:05 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch

H.___ in Genf gewechselt wurde,

-

am 19. Januar 2019,

zwischen ca. 12:00 und 13:30 Uhr, mindestens CHF 40'000.-, wobei das Geld durch

H.___ in Genf gewechselt wurde,

-

am 28. Januar 2019,

zwischen ca. 12: 10 und 13:40 Uhr, CHF 94'000.- für sich und CHF 144'200.- für H.___,

wobei diese Handlungen geeignet waren,

die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich

aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes in Schweizer

Franken zu vereiteln;

2.2

begangen zwischen mindestens 3. Mai 2018 und 9. August

2018, in Zuchwil, Derendingen, Gerlafingen und evtl. anderswo, indem der

Beschuldigte aus der durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen

Betäubungsmittel stammendes Bargeld im Gesamtbetrag von mindestens CHF

103'000.- in den Kauf eines gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter L.___ und

seinem Bruder M.___ investierte, wobei die Investition konkret so erfolgte,

dass zum einen ein Betrag von total CHF 80'000.- in insgesamt fünf Teilbeträgen

in bar auf die Konten von A.___, L.___ und M.___ einbezahlt wurde, so konkret

- am 3. Mai

2018, 14:35 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in

Derendingen,

- am 8. Mai

2018, 09:59 Uhr, CHF 20'000.- auf das Konto von A.___ bei der Regiobank in

Zuchwil,

- am 8. Mai

2018, 10:04 Uhr, CHF 12'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in

Zuchwil,

-

am 8. Mai 2018, CHF

20'000.- auf das Konto von M.___ bei der Postfinance bzw. Postfiliale in

Zuchwil,

-

am 24. Mai 2018, 10:47 Uhr,

8'000.- auf das Konto von L.___ bei der Raiffeisenbank in Zuchwil,

und die so einbezahlten Barbeträge im

Gesamtumfang von CHF 80'000.- in der Folge von den verschiedenen Konten der

Familie […] auf das Konto der Firma N.___ des Immobilien-Treuhänders O.___ bei

der Postfinance überwiesen wurden, so konkret

-

am 13. Juli 2018 CHF

10'000.- vom Konto von L.___,

-

am 9. August 2018 CHF

20'000.- vom Konto von A.___,

-

am 9. August 2018 CHF

30'000.- vom Konto von L.___,

-

am 9. August 2018 CHF

20'000.- vom Konto von M.___,

sowie indem der Beschuldigte zum anderen

am 10. oder 16. August 2018 im Zusammenhang mit dem Hauskauf weitere aus der

durch ihn erfolgten Veräusserung von qualifizierten Mengen Betäubungsmittel

stammende CHF 23'000.- in bar an den Immobilien-Treuhänder O.___ bezahlte

und die so an O.___ überwiesenen bzw.

übergebenen Barbeträge von total CHF 103'000.- von diesem am 15. August 2018 im

Umfang von CHF 10'000.- an die die Hypothek finanzierende AEK Bank und im

Umfang von CHF 50'000.- an den Verkäufer P.___ überwiesen wurden sowie im

Umfang von CHF 43'000.- als Provision bei O.___ verblieben,

wobei diese Handlungen geeignet waren,

die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des ursprünglich

aus der Veräusserung von Betäubungsmitteln stammenden Bargeldes zu vereiteln.

AnklS Ziffer 3: […]

AnklS

Ziffer 4: Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S.

des BG über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117

Abs. 1 Satz 1 AIG),

begangen zwischen 9. Mai 2018 und 20.

Mai 2018, in Zuchwil, [Adresse], indem der Beschuldigte seinen Cousin C.___ in

seiner Firma Q.___ GmbH arbeiten liess, obwohl er wusste, dass dieser nicht

über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.

AnklS Ziffer 5: […]

III. Formelles

Der Beschuldigte bringt zunächst diverse

formelle Rügen vor, worauf unter diesem Titel näher eingegangen wird. Für

Einzelheiten zu den Rügen wird auf die Plädoyernotizen verwiesen (vgl. ASB 91

ff.).

1.

Verletzung des Anklageprinzips

Der Beschuldigte lässt bei verschiedenen

Vorhalten bzw. Untervorhalten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen. Das

Argumentativ des Beschuldigten deckt sich dabei vollständig mit den

erstinstanzlichen Vorbringen. Es kann auf die detaillierten und zutreffenden

Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil

Ziffer II./A./1). Den erhobenen Rügen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes ist

nicht zu folgen. Die in der Anklage festgehaltenen Vorwürfe sind allesamt

ausreichend umschrieben. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird.

Entsprechend hat er seine Verteidigung vorbereiten und sich gegen sämtliche

Vorhalte angemessen zur Wehr setzen können.

2.

Verletzung von Teilnahme- und

Konfrontationsrechten

Weiter macht der Beschuldigte – wie

bereits vor erster Instanz – diverse Verletzungen der Teilnahme- bzw.

Konfrontationsrechte geltend. Auch hierbei kann auf die umfassenden und

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil

Ziffer II./A./2). Sämtliche erhobene Rügen erweisen sich als unbegründet.

Demgemäss sind die in den Einvernahmeprotokollen dokumentierten Aussagen aller

Personen uneingeschränkt verwertbar.

3.

Fehlender Tatvorhalt zu Beginn der

ersten Einvernahme

3.1

Der Beschuldigte lässt vor

Obergericht vorbringen, die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie

auf Aussagen des Beschuldigten abstelle, welche prozessrechtswidrig ohne

korrekten Tatvorhalt zu Beginn der ersten Einvernahme im Sinne von Art. 158

Abs. 1 lit. a StPO gemacht worden seien. Ein prozessual korrekter Tatvorhalt zu

Beginn einer Einvernahme bedürfe der Umschreibung eines präzisen

Lebenssachverhalts. In Bezug auf die Geldwäscherei sei dem Beschuldigten zu

Beginn der ersten und auch jeder weiteren Einvernahme nichts vorgehalten

worden, also überhaupt kein Tatvorwurf gemacht worden. Der Beschuldigte habe

mithin nie die Möglichkeit gehabt, sich zum Tatvorwurf der Geldwäscherei zu

äussern.

3.2

Polizei oder Staatsanwaltschaft

weisen nach Art. 158 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR

312.0) die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr

verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet

worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden. Neben der

Sicherung der Verteidigungsrechte hat dieser Hinweis die Funktion, den

Prozessgegenstand festzulegen. Massgeblich ist die Tathypothese, mit der die

Strafverfolgungsbehörde gegenüber der beschuldigten Person arbeitet, auch wenn

sie diese erst bruchstückhaft beweisen kann (Urteile 6B_1059/2019 vom 10.

November 2020 E. 1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).

Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen

Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt

wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher

Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände

der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorzuhalten ist ein nach

dem aktuellen Verfahrensstand möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt

und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf, nicht aber bereits die genaue

rechtliche Würdigung. Der Vorhalt muss so konkret sein, dass die beschuldigte

Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend

verteidigen kann. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art.

158.

Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; Urteil 6B_1214/2019 vom 1. Mai

2020.

E. 1.3.1 mit Hinweisen). In diesem frühen Verfahrensstadium kann nicht

verlangt werden, dass die Verdachts- und Beweislage in allen Details bekannt

gegeben wird. Die Information hat anlässlich der ersten Einvernahme aber doch

in einer Weise zu erfolgen, die es der beschuldigten Person zumindest

ermöglicht, die ihr zur Last gelegten Straftaten zu identifizieren und zu

erkennen, aus welchem Grund der Verdacht auf sie gefallen ist. Eine gewisse

Verallgemeinerung ist zulässig (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E.

1.3; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 3.2; je mit Hinweis).

3.3

Vorab ist darauf

hinzuweisen, dass die Einvernahmen im Zusammenhang mit der BetmG-Delinquenz

kein isoliertes Einzelereignis zum Gegenstand hatten, sondern der Vorhalt

beinhaltete vielmehr mehrere Handlungen (mehrfache oder gewerbsmässige

Tatbegehungen), die sich teilweise über einen langen Zeitraum erstreckten.

Schon vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Tatvorhalt gewisse

Verallgemeinerungen unausweichlich und von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wie hiervor ausgeführt auch ausdrücklich gedeckt.

Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2019 wurde dem

Beschuldigten zu Beginn der Einvernahme folgender Sachverhalt vorgehalten: «Sie

wurden am Montag, 28. Januar 2019, in Gerlafingen zusammen mit C.___

im Fahrzeug VW Plus […] festgenommen. Im genannten Fahrzeug konnte Bargeld in

der Höhe von Euro 214'300 sichergestellt werden. Das Geld wurde mutmasslich zum

Erwerben von Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) in Genf von Schweizer Franken

in Euro gewechselt […]» (AS 010). Dem Beschuldigten wurde entgegen seinen Vorbringen

sehr wohl ein konkreter Lebenssachverhalt vorgeworfen: Es wurde nach Zeit und

Ort und der Beteiligungsrolle in einem Lebenssachverhalt genau umschrieben,

welche Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden und welcher

Deliktsvorwurf daran geknüpft ist. Eine rechtliche Würdigung war nach dem

hiervor Ausgeführten nicht nötig. Der zitierte Tatvorhalt entsprach dem

damaligen Verfahrensstand und genügt den inhaltlichen Anforderungen nach Art.

158.

Abs. 1 lit. a StPO. Angesichts dieser Hinweise konnte der Beschuldigte den

gegen ihn gerichteten Vorwurf genügend klar erfassen und sich entsprechend

verteidigen. Zudem ändert die besagte Einvernahme am Beweisergebnis nichts,

denn der Beschuldigte hat sich in der Einvernahme vom

11.

Februar 2019 (und auch in den nachfolgenden Einvernahmen) nie

selber belastet (siehe hierzu Erwägung IV./2. hernach).

4.

Verletzung des rechtlichen

Gehörs

4.1

Weiter macht der

Beschuldigte die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da bei keinem der

Audio-Protokolle ein Hinweis darauf existiere, wer der Dolmetscher gewesen sei,

was für einen Auftrag er gehabt habe und ob er auf die Folgen einer falschen

Übersetzung hingewiesen worden sei. Folglich seien sämtliche übersetzten

Protokolle der Audio- und Telefonüberwachung in casu unverwertbar, weil durch

die unvollständigen Akten unklar bleibe, wie sie produziert worden seien. Indem

die Vorinstanz auf diese Dokumente abgestellt habe bei der Urteilsfindung, habe

sie den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und auf ein faires

Verfahren verletzt.

4.2

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw.

Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen

wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren

Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1

EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich

uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht

zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als

Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam

und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs

setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem

Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie

nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den

Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss,

wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu

prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls

Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür,

dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32

Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f. mit Hinweisen).

4.3

Der Einwand des

Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar. In den Akten ist die

Dolmetschererklärung der für die Übersetzung der Audiogespräche zuständigen

Person zu finden, worin diese am 17. Oktober 2018 bestätigte, auf ihre

Pflichten gemäss Art. 307 und 320 StGB aufmerksam gemacht worden zu sein (Reg

3.2.6

/ AS 001). Dabei wurde die Dolmetschernummer angegeben, was die Zuordnung

des Dolmetschers ermöglicht. Diese Rahmenerklärung, die mehrere hernach

erfolgende Übersetzungen abdeckt und in Fällen von Telefonüberwachung üblich

ist, erweist sich als ausreichend, da sich daraus ergibt, dass der Dolmetscher

zu Beginn der Übersetzertätigkeit auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam

gemacht wurde. Hinsichtlich der Audioprotokolle sind die gesetzlichen

Voraussetzungen mithin als erfüllt anzusehen.

IV. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.

2.

lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)

1.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1

Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

Dispositiv

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten

günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei

kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.

August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im

Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende

Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse

berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet

meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch

einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,

wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter

und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes

der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und er sei

schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung gibt, diese

aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in dubio pro

reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,

für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden

ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.2

Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

1.2.1 Nach

Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die

tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus

Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn

es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die

erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom

Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls

bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die

Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Die

Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die seitens der

Strafverfolgungsbehörden erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere Ermittlungen gegen

Drittpersonen, Observation des Beschuldigten, Standortermittlungen der

Fahrzeuge des Beschuldigten, Audio-Überwachung im VW Golf Plus des

Beschuldigten, Durchsuchung des VW Golf Plus und Hausdurchsuchung nach der

Anhaltung des Beschuldigten, Video- und Audio-Überwachung der Garage der Q.___

GmbH, Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone, Fotos von Kameras der

Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen

Zollverwaltung; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.1 bis 2.1.10) detailliert

und korrekt dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.

Soweit die

vorinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen

beinhalten, sind diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls

korrekt sind die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den erfolgten

Aktenbeizügen betreffend I.___, K.___, C.___, D.___, E.___, F.___, H.___ und R.___

(angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.1.11) und hinsichtlich der Analysen der

beim Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmittel (angefochtenes Urteil

Ziffer II./C./2.1.12).

Im Weiteren hat

die Vorinstanz die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich von

Einvernahmen, aber auch dessen Äusserungen im Rahmen von im VW Golf Plus

aufgezeichneten Gesprächen ausführlich und zutreffend wiedergegeben, wobei die

besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus sorgfältig und

überzeugend gewürdigt wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1). Darauf

kann wiederum verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Aussagen von E.___

(anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von aufgezeichneten Gesprächen in

dessen Fahrzeug; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.2) und jene von F.___ (anlässlich

von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.3) sowie von C.___

(ebenfalls anlässlich von Einvernahmen; angefochtenes Urteil Ziffer

II./C./2.2.4).

1.2.3 Dass der

Beschuldigte mit Kokain und MDMA/Ecstasy zu tun hatte, ist unbestritten, hat er

doch – was sich auch aus der Berufungserklärung ergibt – sowohl den vorgehaltenen

Besitz von 1'447,3 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent) und

2'480 g MDMA/Ecstasy (ca. 4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent),

als auch die unbefugte Veräusserung/Vermittlung von 1'000 g Kokaingemisch an E.___

zugestanden.

Soweit der

Beschuldigte weitere Tätigkeiten im Kokainhandel und den Handel mit MDMA/Ecstasy

bestreitet, kann nach einlässlicher Prüfung der Akten mit der Vorinstanz

festgehalten werden, dass die vorhandenen Belastungen und Indizien die

Täterschaft des Beschuldigten ohne jeglichen Zweifel belegen, bzw. dass der

Beschuldigte in grossem Stil im Betäubungsmittelhandel tätig war und

insbesondere mit Kokain, aber auch mit MDMA/Ecstasy gehandelt hat. Unmittelbar

vor der Anhaltung des Beschuldigten am 28. Januar 2019 in Gerlafingen war

dieser – zusammen mit seinem Cousin C.___ – mit seinem VW Golf Plus unterwegs.

Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten das im Cockpit eingebaute Versteck

und in dessen Innern, in einem Plastiksack, Bargeld in Höhe von EUR 214'300.00 (Stückelung:

200 x 500.00, 300 x 200.00, 543 x 100.00) vorgefunden werden (Reg. 10.1 /

AS 069 f., Reg. 12.3.1 / AS 11 und 14). Im Weiteren wurden anlässlich der

Hausdurchsuchung die bereits genannten 1'447,3 g Kokaingemisch und 2'480 g

MDMA/Ecstasy, verstaut im Roller des Beschuldigten (in der offenen Garage),

sichergestellt (Reg. 2.1.2. / AS 014, Reg. 12.3.1 / AS 11 und 15 f.). Eine

grosse Bedeutung kommt vorliegend der Audio-Überwachung im VW Golf Plus des

Beschuldigten zu, welche am 6. Dezember 2018 durch den fallführenden

Staatsanwalt verfügt, am 10. Dezember 2018 durch das Haftgericht bewilligt und

am 11. Dezember 2018 im fraglichen Fahrzeug installiert worden war, womit

Gespräche (und bspw. auch Schraubgeräusche) im Innern des VW Golf Plus ab dem

11. Dezember 2018 aufgezeichnet und mitgehört wurden (Reg. 2.1.2. / AS 012

f., Reg. 3.5.4 / AS 001 ff.). In einigen der aufgezeichneten Gespräche äusserte

sich der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat –

sehr eingehend zu seiner Tätigkeit, zu Geschehnissen und Gegebenheiten. So

sprach er u.a. wiederholt über den Wechsel von Schweizer Franken in Euro in der

[Wechselstube] in Genf und über das damit verbundene Risiko, über H.___ und das

Ausmass ihrer Zusammenarbeit, über den Bedarf an Euro zur Bezahlung der

Lieferanten, über das Einbauen-Lassen von Verstecken in zwei Fahrzeugen, über

die «Barcelona-Fahrt» und die Festnahme seines Vaters, mehrfach und eingehend über

Mengen und Preise bzw. seinen Verdienst, über Reinheit bzw. Qualität, über die

Kurierin D.___ (bezeichnet als Oma), über die Flucht vor der Polizei im

Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle, zumal er etwas dabei gehabt habe,

über «MDH» bzw. «MDNA» und deren Stückpreis, während der Gesprächspartner (K.___)

ausdrücklich von Ecstasy sprach, über verschiedene Schuldner (darunter ein

Italiener, der gefallen sei) und die damit zusammenhängenden Betragshöhen, über

seinen Gewinn und die Lebenshaltungskosten der gesamten Familie, über das

grosse Risiko, das er habe, über Lieferanten, Abnehmer und Geldübergaben, über

die Umstände der Käufe, über Fahrten nach Barcelona und Rotterdam, über

Lieferungen (auf Kommission), über Investitionen in die Liegenschaft, über die

Polizei, entsprechende Kontrollen, Kameras, Fingerabdrücke, das

«Aufpassen-Müssen» etc. Die aufgezeichneten

Gespräche, welche durch die Vorinstanz – wie bereits festgehalten – einlässlich

und korrekt wiedergegeben wurden (angefochtenes Urteil Ziffer II./C./2.2.1),

worauf verwiesen werden kann, zeigen eindrücklich, dass es sich bei der

Tätigkeit des Beschuldigten klarerweise um eine Illegalität gehandelt haben

muss, und dass dieser in grossem Stil dem Drogenhandel nachging. Der

Beschuldigte hat über verschlüsselte Mobiltelefone kommuniziert und liess im VW

Golf Plus und im Peugeot 5008 für viel Geld jeweils ein Versteck einbauen. Dazu

kommen etwa die im Fahrzeug von E.___ aufgezeichneten Gespräche – bspw. jenes

vom 11. Mai 2018 zwischen E.___ und F.___ (E.___ sprach hier von «A.___» und

brachte den Beschuldigten klarerweise mit dem Kokainhandel in Verbindung) oder

jenes vom 7. Juni 2018 zwischen E.___, S.___ und dem Beschuldigten –, die

Erkenntnisse und Aussagen zur «Barcelona-Fahrt» und zur Kokainkurierin D.___,

das Verhalten des Beschuldigten bei der polizeilichen Verkehrskontrolle am 11.

Dezember 2018 und die entsprechenden Erkenntnisse dazu sowie die glaubhaften

Belastungen durch Drittpersonen, wobei insbesondere jene von F.___ und C.___

ins Gewicht fallen.

F.___ sagte in

seiner Einvernahme vom 1. April 2019 u.a. aus, E.___ habe ihm zu verstehen

gegeben, dass er (E.___) das Kokain von A.___ habe und dass sie beide

zusammenarbeiteten; er (F.___) habe bei 15 bis 20 Treffen von A.___ und T.___ Kokain

gekauft (Letzteren identifizierte F.___ in derselben Einvernahme auf Vorlage

eines Fotos als C.___; Reg. 10.2.3 / AS 039), wobei er sicher sei, dass T.___

für A.___ Drogen verkauft habe; er (F.___) habe vom Beschuldigten bzw. seinem

Mittelsmann T.___ «sicher 1,5 Kilogramm Kokain» bezogen und habe dafür

«sicherlich CHF 60'000.00 bis CHF 70'000.00» bezahlt; er (F.___) habe beim

Beschuldigten aus Kokaingeschäften noch ca. CHF 10'000.00 bis CHF 12'000.00

Schulden (Reg. 10.2.3 / AS 032 f.); A.___ habe das Kokain teilweise im Auto

gehabt, ein paar Mal habe er es auch aus einem Fach genommen, das er beim

Armaturenbrett habe aufschrauben können; T.___ sei ein Läufer von A.___,

vermutlich ein Verwandter von ihm; das bei T.___ durch ihn (F.___) bezogene Kokain

habe dieser von A.___ gehabt (Reg. 10.2.3 / AS 038 f.). Seine Belastungen bestätigte

bzw. wiederholte F.___ in weiteren Einvernahmen, u.a. in jenen vom 23. April

2019 (Reg. 10.2.3 / AS 072 ff.), vom 30. Juli 2019 (Reg. 10.2.3 / AS 105) und

insbesondere auch in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni 2019 (Reg.

10.1.1 / AS 001 ff.). Anzufügen bleibt, dass die Ausführungen von F.___ mit der

Vorinstanz als plausibel, detailliert und nachvollziehbar zu qualifizieren sind.

Ein Belastungseifer seitens F.___ ist nicht festzustellen, hingegen lassen sich

die Belastungen in verschiedener Hinsicht mit der Aktenlage vereinbaren. Sie

sind glaubhaft. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

C.___, bei

welchem es sich bekanntlich um den Cousin des Beschuldigten handelt, belastete

den Beschuldigten ebenfalls. Bereits in seiner Einvernahme vom 7. Februar 2019

gab er u.a. zu Protokoll, er habe das Kokain, das er verkauft habe, vom

Beschuldigten erhalten; er habe beim Beschuldigten Kokain gekauft (200 – 300

Gramm [die Menge bezifferte C.___ später auf 415 – 590 Gramm]), wobei er dieses

jeweils auf Kommission bekommen habe (Reg. 10.2.1 / AS 004 ff.). In der Einvernahme

vom 14. Februar 2019 führte er dann bspw. aus, er habe ein paar Mal die Touren

für den Beschuldigten gemacht, die «Päckli» habe er im Versteck des VW Golf

Plus transportiert; er habe vermutet, dass es sich um Kokain oder Geld handelt;

die «Säckli» seien meistens mit einem Band beklebt bzw. umwickelt gewesen; ein

«Päckli» sei vielleicht 50 – 100 Gramm schwer gewesen (Reg. 10.2.1 / AS 028

f.). In den zahlreichen darauffolgenden Einvernahmen (Reg. 10.2.1 / AS 047 ff.)

hat C.___ seine gegen den Beschuldigten erhobenen Belastungen wiederholt und detaillierte,

ergänzende Ausführungen gemacht, u.a. zu diversen überwachten Gesprächen,

zahlreichen Fahrten, Geldwechseln, zu Kokainlieferungen an den Beschuldigten,

zu Verkäufen bzw. das Ausliefern von Kokain an verschiedene Abnehmer und den

damit verbundenen (eigenen) Gewinn sowie zum Inkasso von Geld aus dem

Kokainverkauf. Seine Belastungen bestätigte C.___ auch in der

Konfrontationseinvernahme vom 25. Oktober 2019 (Reg. 10.1.1 / AS 020 ff.), als

er u.a. eine Kokainlieferung durch D.___ an den Beschuldigten (und H.___)

bestätigte sowie Ausführungen zu den entsprechenden Umständen machte und auch den

Verkauf bzw. das Ausliefern von Kokain, welches er zuvor vom Beschuldigten

erhalten gehabt habe, an verschiedene Abnehmer (U,___, G.___, F.___, K.___ und V.___)

bestätigte. Zu konstatieren ist, dass sich – wie dies bereits die Vorinstanz

festgehalten hat und was vom Beschuldigten vor Obergericht ausgeblendet wird –

die detailreichen und plausiblen Aussagen von C.___ mit der Beweislage decken.

Ein Belastungseifer ist auch hier nicht erkennbar. C.___ belastete mit seinen

glaubhaften Aussagen auch sich selbst ganz erheblich. Eine Absprache mit F.___

hinsichtlich des Aussageverhaltens erscheint schlicht abwegig. Auch an dieser

Stelle kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen

werden.

Es besteht gestützt

auf die Akten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte in grossem

Stil dem Handel mit Kokain (und daneben auch jenem mit MDMA/Ecstasy) nachging,

wobei zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte nicht die Endabnehmer, sondern vielmehr

Zwischenhändler belieferte. Seine den Drogenhandel bestreitenden Ausführungen,

die von Ausflüchten und nicht plausiblen Erklärungsversuchen geprägt sind und

etliche Widersprüche und Unstimmigkeiten aufweisen, womit sie – unter Verweis

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – als Schutzbehauptungen zu

werten sind, vermögen die Beweiskraft der genannten Beweismittel nicht

ansatzweise zu erschüttern und überzeugen nicht. Ihnen kann nicht gefolgt

werden.

1.2.4 In Bezug

auf die einzelnen Vorhalte gemäss AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von total mindestens

ca. 21 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern 1.1.1 bis 1.1.8), Ziffer 1.2

(Erwerb von total mindestens ca. 18,6 kg MDMA/Ecstasy), Ziffer 1.4

(Veräusserung von total mindestens ca. 19,55 kg Kokaingemisch; Untervorhalte Ziffern

1.4.1 bis 1.4.11) und Ziffer 1.5 (Veräusserung von total mindestens ca. 16,12

kg MDMA/Ecstasy) kann vollumfänglich auf die sorgfältigen und überzeugenden

Würdigungen durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat sich mit den fraglichen

Beweismitteln und – entgegen der Behauptung des Beschuldigten vor Obergericht –

auch mit den Argumenten der Verteidigung sehr eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz ging dabei auch auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und

Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen im Detail ein. Sie zeigte – insbesondere

unter Bezugnahme auf die zahlreich erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und

zutreffend auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der

Beweislage nicht gefolgt werden kann und die vorgehaltenen Sachverhalte

allesamt als erstellt zu betrachten sind. Dabei überzeugt die vorinstanzliche

Beweiswürdigung nicht nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch

in Bezug auf die detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich

beizupflichten.

Demzufolge

kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die

vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist umfassend zu bestätigen.

1.2.5 Bezüglich

der Mengen ist mit der Vorinstanz zusammenfassend festzuhalten, dass bei den

Erwerbshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.1 insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch

erstellt sind (bei der Angabe in der Anklageschrift [«mindestens ca. 21 kg»]

wurden die Untervorhalte Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 nicht einberechnet, womit es

sich diesbezüglich – wie durch die Vorinstanz in deren Urteil unter Ziffer

II./D./2.2 lit. f ausgeführt, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann –

um ein offensichtliches Versehen handelt), beim Erwerb gemäss AnklS Ziffer 1.2

sind ca. 18,6 Kilogramm (30'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen. Im

Zusammenhang mit dem Besitz sind 1,4473 Kilogramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad:

79 bzw. 80 Prozent) und 2,48 Kilogramm (ca. 4'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy

(Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent) unbestritten. Bei den

Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.4 sind ca. 17,55 Kilogramm

Kokaingemisch (24 Kilogramm abzüglich der im Kanton Waadt sichergestellten 5

Kilogramm [«Barcelona-Fahrt»], abzüglich der am Domizil des Beschuldigten

sichergestellten 1,4473 Kilogramm) erstellt, während bei den

Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.5 16,12 Kilogramm (ca. 26'000

Tabletten) MDMA/Ecstasy erwiesen sind (davon überliess der Beschuldigte ca.

1'000 Tabletten einem Abnehmer unentgeltlich).

2. Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)

2.1

Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

2.1.1 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

2.1.1.1 Auch

in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei hat die Vorinstanz in

ihrem Urteil vom 23. Februar 2022 die erfolgten Beweiserhebungen sowie die

Aussagen des Beschuldigten (anlässlich von Einvernahmen und im Rahmen von im VW

Golf Plus aufgezeichneten Gesprächen) korrekt wiedergegeben und sorgfältig, schlüssig

sowie überzeugend gewürdigt (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).

2.1.1.2 Im Zusammenhang

mit den vorgehaltenen Fahrten nach Genf liegen verschiedene Erkenntnisse vor,

die auf unterschiedlichen polizeilichen Überwachungsmassnahmen fussen, wobei

diesbezüglich insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) der

fraglichen Mobiltelefone, Standortermittlungen der Fahrzeuge des Beschuldigten

(mittels GPS), Observationen, die Audio-Überwachung im VW Golf Plus des

Beschuldigten und die Fotos von Kameras der Automatischen Fahrzeugfahndung und

Verkehrsüberwachung der Eidgenössischen Zollverwaltung zu nennen sind. Hinzu

kommen die glaubhaften Aussagen von C.___. Dieser äusserste sich in

verschiedenen Einvernahmen zu einzelnen Fahrten nach Genf und gab bereits in

der Einvernahme vom 7. Februar 2019 – angesprochen auf die Fahrt vom 28. Januar

2019 – zu Protokoll, er sei mit dem Beschuldigten nach Genf in die Wechselstube

gefahren, worauf er sich zum Ablauf und zu den Umständen des fraglichen

Geldwechsels äusserte (Reg. 10.2.1 / AS 008 ff.).

Auch wenn die

vorgehaltenen Fahrten durch den Beschuldigten und/oder H.___ unterschiedlich

gut dokumentiert sind, kann nach eingehender Prüfung der Akten mit der Vorinstanz

festgehalten werden, dass die fraglichen Fahrten nach Genf allesamt und ohne

jeden vernünftigen Zweifel jeweils dem Wechsel der durch den Kokainhandel

eingenommenen Schweizer Franken in Euro gedient haben, um neues oder bereits

erworbenes Kokain bzw. die entsprechenden Lieferanten bezahlen zu können.

Erstellt ist auch die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten

und H.___, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2 lit. a).

2.1.1.3 Auch hier hat sich

die Vorinstanz mit den fraglichen Beweismitteln sehr eingehend und kritisch

auseinandergesetzt. Sie ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte

schlüssig und zutreffend dar, weshalb die vorgehaltenen Geldwechselfahrten als erstellt

zu betrachten sind. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass aufgrund von

aufgezeichneten Gesprächen im Fahrzeug des Beschuldigten ab dem 18. Dezember

2018 teilweise konkrete Hinweise zu den gewechselten Geldbeträgen vorliegen,

während bezüglich der Fahrten in der Zeit vor der Audio-Überwachung

entsprechende Erkenntnisse fehlen, und hielt fest, dass und weshalb die in der Anklageschrift

in diesem Zusammenhang jeweils vorgehaltenen «mindestens CHF 40'000.00»

vertretbar sind, die Höhe der jeweils gewechselten Summe, sofern sich diese

nicht nachvollziehen lässt, aber letztlich offenbleiben kann. Abermals überzeugt

die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht nur betreffend das Ergebnis, sondern

insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist wiederum vollumfänglich

beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung der angeklagten

Sachverhalte auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist

umfassend zu bestätigen.

2.1.1.4.1 Der Beschuldigte

bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Aufzeichnungen der automatischen

Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung der eidgenössischen Zollverwaltung auf

keinem Auftrag an ebendiese beruhten, weshalb es sich um eine illegale «Fishing

Expedition» handle. Ausserdem mangle es an einer genügenden Rechtsgrundlage zur

Verwertung der Daten.

Dem kann nicht gefolgt

werden. Gemäss Art. 96 Abs. 1 Zollgesetz (ZG; SR 631.0) erfüllt das Bundesamt

für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen seiner zollrechtlichen und

nichtzollrechtlichen Aufgaben im Grenzraum Sicherheitsaufgaben, um zur inneren

Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese

Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu

koordinieren. Das BAZG ist zur Erfüllung dieser Aufgabe berechtigt, den Verkehr

von Personen und Waren zu kontrollieren, im Grenzraum nach Personen und Sachen

zu fahnden und diesen zu überwachen (Art. 100 Abs. 1 lit. a, d und e ZG). Zur

Ergreifung der einzelnen Massnahmen sind insbesondere die Angehörigen des

Grenzwachtkorps, dem bewaffneten und uniformierten Verband des BAZG, befugt

(Art. 61 lit. a der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG; SR

631.013] i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZG).

Bei der mobilen oder stationären AFV

wird anhand des mittels Kamera erfassten Fahrzeugs ein Datensatz mit den

Buchstaben und Ziffern des Kontrollschilds erzeugt und dieser anschliessend

automatisch mit anderen Datenbanken abgeglichen (Urteil 6B_908/2018 vom 7.

Oktober 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 146 I 11). Die AFV verfolgt – wie alle

erkennungsdienstlichen Massnahmen – das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der

erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen

und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 146 I 11 E. 3.2 mit Hinweis). Um Gefahren für die Sicherheit im

grenzüberschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen sowie zur Fahndung nach

Personen, Fahrzeugen und Gegenständen im Zollgebiet ist ihr Einsatz von Art.

108 Abs. 1 lit. a ZG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 über

den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen

Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (SR

631.053) ausdrücklich vorgesehen. Die entsprechenden Aufzeichnungen dürfen

gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b und c der besagten Verordnung im Einzelfall den für

die Strafverfolgung zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden

herausgegeben werden. Art. 112 ZG regelt die Datenbekanntgabe an inländische

Behörden. Laut Abs. 1 der Bestimmung darf das BAZG unter anderem den Behörden

von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das

Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern

dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig

ist. Unter den Behördenbegriff im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZG fallen unter

anderem die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen. Es dürfen

namentlich Angaben über die Identität von Personen und über begangene oder

möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich

Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes, bekannt gegeben

werden (Art. 112 Abs. 2 lit. a und e ZG). Die Datenbekanntgabe setzt in der

Regel ein entsprechendes Gesuch voraus, sie kann aber auch spontan, ohne

konkretes Ersuchen erfolgen. Das BAZG hat sich allerdings auch hier zu

vergewissern, dass die Daten für den Gesetzesvollzug der inländischen Behörde

notwendig sind. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps dürfen den

zuständigen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, sofern

die Daten für den Vollzug der von der Polizeibehörde anzuwendenden Erlasse

notwendig sind (Art. 112 Abs. 4 lit. c ZG). Darunter wird ein automatisiertes

Verfahren verstanden, welches die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch

Abruf ermöglicht, ohne dass das informationssuchende Organ sein Ersuchen

begründen muss. Generell leisten das BAZG und andere inländische Behörden

einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich

gegenseitig (Art. 114 Abs. 1 ZG).

2.1.1.4.2 Aufgrund des

soeben Erwähnten liegt ohne weiteres eine genügende formell-gesetzliche

Grundlage vor und damit kann von einer «Fishing Expedition» keine Rede sein. Auch

braucht es – wie die Ausführungen zeigen – seitens der Strafverfolgungsbehörden

keinen Auftrag an die eidgenössische Zollverwaltung, um den Verkehr zu

überwachen. Es handelt sich um zulässige Massnahmen, die sich mit den

zollrechtlichen und strafprozessualen Vorgaben in Einklang bringen lassen.

2.1.2 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.2 (Hauskauf)

2.1.2.1 Die Vorinstanz hat

die Aktenlage, insbesondere die vorhandenen Urkunden und die Geldflüsse sowie

deren Hintergründe im Zusammenhang mit den Bareinzahlungen von insgesamt CHF

80'000.00 auf Bankkonten im Mai 2018 sowie der Barzahlung von CHF 23'000.00 an O.___

im August 2018, korrekt dargestellt. Dasselbe gilt für die Aussagen des

Beschuldigten, dessen Mutter L.___ und des Zeugen W.___. Diese wurden allesamt

– unter Bezugnahme auf die vorhandenen Beweismittel – sorgfältig und plausibel

gewürdigt, wobei die Vorinstanz insbesondere auch auf Widersprüche, Auffälligkeiten

und Unstimmigkeiten eingegangen ist. Es wurde schlüssig und zutreffend

aufgezeigt, dass (und weshalb) auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen

Mutter nicht abgestellt werden kann. Dabei analysierte die Vorinstanz auch die

finanzielle Situation der Mutter des Beschuldigten im Tatzeitraum.

2.1.2.2 Wenn der Beschuldigte

geltend macht, die fraglichen CHF 103'000.00 (Bareinzahlungen und Barzahlung), die

in den Kauf des gemeinsamen Hauses mit seiner Mutter und seinem Bruder M.___

investiert wurden, stammten nicht aus dem Drogenhandel, sondern seien legaler

Herkunft, so ist – nebst den Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Aussagen

des Beschuldigten und dessen Mutter, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil Ziffer II./E./2.2

lit. b) – auf die überwachten Gespräche zu verweisen. So führte der

Beschuldigte am 31. Dezember 2018 auf Frage seines Cousins X.___, ob die Mutter

wisse, was er arbeite, u.a. aus, sie wisse nicht womit, aber sie wisse es, sie

sehe es beim Haus; niemand sei dumm (Audio-Aufnahme Nr. 864, Reg. 10.1 /

AS 572 f.). Rund drei Wochen später, am 22. Januar 2019, sagte er zu seinem

Cousin C.___, er habe berechnet, was er alles gegeben habe, es müssten zwischen

140'000 bis 160'000 sein; auf Frage von C.___, wie viel der Beschuldigte für

den Einzug ins Haus gegeben habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe 110'000

gegeben, er habe 110 gegeben und L.___ 90, insgesamt hätten sie 200'000 gegeben

(Audio-Aufnahme Nr. 1363, Reg. 2.1.2 / AS 046 bzw. AS 172 [Stick]). Mit

der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte damit seine Arbeit im

Betäubungsmittelhandel selbst mit seinen Investitionen für den Hauskauf und die

Umbauarbeiten verknüpfte, dass der von ihm genannte Betrag (110'000.00) mit den

genannten CHF 103'000.00 und den CHF 7'000.00 aus dem

Säule-3a-Guthaben übereinstimmt, und dass die Bareinzahlungen im Mai 2018 und

die Barzahlung im August 2018 (insgesamt CHF 103'000.00) insofern nur aus

dem Drogenhandel gestammt haben konnten.

2.1.2.3 Die

vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt bezüglich des Ergebnisses und auch

der detaillierten Begründung, weshalb ihr abermals vollumfänglich

beigepflichtet werden kann. Für die tatsächliche Würdigung des angeklagten

Sachverhalts kann demgemäss auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen

werden, welche umfassend zu bestätigen ist. Der vorgehaltene Sachverhalt ist

erstellt.

3. Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1

AIG; AnklS Ziffer 4)

3.1

Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

Wie bereits unter Ziff.

II./2. hiervor ausgeführt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er seinen

Cousin C.___ zwischen dem 9. Mai 2018 und 20. Mai 2018 in seiner Firma Q.___

GmbH habe arbeiten lassen, obwohl er gewusst habe, dass dieser nicht über die

notwendige Arbeitsbewilligung verfügte.

Dieser durch den Beschuldigten

bestrittene Vorhalt fusst auf belastenden Aussagen von C.___. So gab C.___ in

seiner Einvernahme vom 1. März 2019 u.a. zu Protokoll, er habe in der

fraglichen Garage manchmal die Autos gewaschen und Staub gesaugt (Reg. 10.2.1 /

AS 051). In der Einvernahme vom 2. April 2019 führte C.___ auf die Frage,

weshalb er vom ca. 9. Mai 2018 bis zum ca. 20. Mai 2018 in die Schweiz gekommen

sei, aus, sein Cousin habe ihn eingeladen, bei ihm in der Garage zu arbeiten.

Weiter bestätigte C.___, dass er dann auch effektiv gearbeitet habe; er habe

Autos gewaschen und sei mit dem Auspacken von neuen Teilen und Reifen

beschäftigt gewesen; er habe in der betreffenden Periode (ca. 9. Mai 2018 bis

ca. 20. Mai 2018) nicht an vielen Tagen gearbeitet, vielleicht während 1 ½

Wochen; er hätte für seine Arbeit von seinem Cousin ein Auto erhalten sollen;

über eine Arbeitsbewilligung habe er nicht verfügt, wobei er gewusst habe, dass

er eine gebraucht hätte (Reg. 10.2.1 / AS 192 ff.).

Die Aussagen von C.___

sind konstant und erscheinen nachvollziehbar und plausibel. Mit seinen

Ausführungen belastete er nicht nur den Beschuldigten, sondern auch sich selbst

(gerade auch mit der Angabe weiterer Arbeitsorte und der diesbezüglichen Belastung

seiner Freundin in der Einvernahme vom 5. September 2019 [Reg. 10.2.1 / AS

473]), obgleich er auch hätte angeben können, er hätte im fraglichen Zeitraum

bloss Familienangehörige besucht bzw. Ferien gemacht. Ein Belastungseifer ist

seinen Aussagen indes nicht zu entnehmen. Die belastenden Aussagen von C.___ sind

als glaubhaft zu bezeichnen.

Wenn dem in Serbien

wohnhaften C.___ bewusst war, dass er über eine Arbeitsbewilligung hätte

verfügen müssen, so kann für den in der Schweiz aufgewachsenen und ansässigen

Beschuldigten nichts anderes gelten. Letzterem war bewusst, dass C.___ keine

Arbeitsbewilligung hatte; er handelte vorsätzlich. Der vorgehaltene Sachverhalt

ist erstellt.

V. Rechtliche Würdigung

1. Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.

2 lit. a und c BetmG)

1.1 Allgemeine Erwägungen

Nach Art. 19

Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) wird mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt

veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr

bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt

oder auf andere Weise erlangt (lit. d) und wer zu einer Widerhandlung nach den

Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit. g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird

der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er

weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die

Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a) oder wenn er durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt (lit. c).

Was die grundsätzlichen Ausführungen

zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand betrifft, kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 88 f. verwiesen werden. Die

Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung für viele Menschen (20

Personen oder mehr) auszugehen ist, liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334 E. 2a, Urteil 6B_1068/2014

E. 1.5). Für MDMA/Ecstasy hat das Bundesgericht bis zum Vorliegen neuer

Erkenntnisse die Annahme eines mengenmässig schweren Falls ausgeschlossen (vgl.

BGE 125 IV 90). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab CHF 100'000.00

anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00 erreicht (vgl.

BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).

1.2 Subsumtion

Vorab ist festzuhalten,

dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.3 (Besitz von 1'447,3 g

Kokaingemisch [Reinheitsgrad: 79 bzw. 80 Prozent] und 2'480 g MDMA/Ecstasy [ca.

4'000 Tabletten, Reinheitsgrad: 23 bis 25 Prozent]) und 1.4.2 (unbefugte

Veräusserung/Vermittlung im Umfang der zugestandenen 1'000 g Kokaingemisch an E.___)

seitens des Beschuldigten unbestritten ist.

Soweit der Beschuldigte

die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – für die

rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden, die sich in allen Teilen als zutreffend erweisen. Bei den

gemäss dem Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss AnklS Ziffern 1.1 und 1.2

(Erwerb von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und ca. 18,6 Kilogramm [30'000

Tabletten] MDMA/Ecstasy in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar

2019) handelt es sich um Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d

BetmG, während die erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffern 1.4

und 1.5 (Veräusserung von ca. 17,55 Kilogramm Kokaingemisch und 16,12 Kilogramm

[ca. 26'000 Tabletten] MDMA/Ecstasy im Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis zum

28. Januar 2019) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der

Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains rund

tausendfach überschritten, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem

Reinheitsgrad von 79 Prozent ausgegangen wird (was bei 24 Kilogramm

Kokaingemisch eine Menge von 18,96 Kilogramm Kokain ergibt), womit eine

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen gegeben und damit – bezogen auf das

Kokain – die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zweifellos

erfüllt ist. Darüber hinaus ist vorliegend auch die Qualifikation gemäss Art.

19 Abs. 2 lit. c BetmG – bezogen auf das Kokain und auch das MDMA/Ecstasy –

erfüllt, betrieb der Beschuldigte den Drogenhandel doch nach der Art eines

Berufes, wobei er damit gesamthaft CHF 810'000.00 Umsatz und CHF 100'000.00

Gewinn erzielte (für die Berechnungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen

im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden) und nicht nur seinen eigenen

Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Familie bestritt. Der Beschuldigte

handelte bei sämtlichen Handlungen mit Vorsatz.

Der Beschuldigte ist nach

dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. c und d BetmG,

begangen in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019, schuldig zu

erkennen.

2. Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

2.1 Der Geldwäscherei nach

Art. 305bis Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)

macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder

aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Vorinstanz hat die

einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 105

korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.1 (Geldwechsel in Genf)

Bezüglich der

verschiedenen Geldwechsel in der [Wechselstube] in Genf in der Zeit vom 8.

Oktober 2018 bis am 28. Januar 2019 kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich diese in allen

Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Geldwechsel (Schweizer

Franken in Euro) zwecks anschliessender Bezahlung der Kokainlieferungen aus dem

Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen, teilweise begangen

in Mittäterschaft mit H.___, wobei der Beschuldigte fraglos vorsätzlich

handelte.

2.3 Vorhalt gemäss AnklS

Ziffer 2.2 (Hauskauf)

Auch hinsichtlich des in

den Kauf der betreffenden Liegenschaft investierten Drogengeldes (CHF

103'000.00) kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

Ergänzend dazu ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte die fraglichen CHF 80'000.00 nach dem

Beweisergebnis in mehreren Tranchen auf insgesamt vier verschiedene Konten,

lautend auf ihn, seine Mutter oder seinen Bruder, bar einzahlte bzw. einzahlen

liess. Von diesen verschiedenen Konten wurde das Drogengeld einige Wochen

später auf das Konto des Immobilien-Treuhänders O.___ überwiesen. Letzterer

überwies in der Folge CHF 10'000.00 an die finanzierende Bank und CHF 50'000.00

an den Verkäufer (der Rest verblieb als Provision bei O.___). Dieses Vorgehen (Stückelung,

Überweisung auf Konten mit anderer wirtschaftlicher Berechtigung,

Zwischenschaltung des Immobilien-Treuhänders bzw. teilweise Überweisung durch den

Immobilien-Treuhänder an andere Begünstigte) war – wie die Vorinstanz dies zu

Recht ausgeführt hat – geeignet, die Einziehung der entsprechenden Gelder zu

vereiteln. So war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters

bzw. Beschuldigten entfernt. Mit diesem Vorgehen konnten aber auch der Nachweis

der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen bzw. mögliche Abklärungen über

die Herkunft der Gelder vermieden werden. Gleiches gilt für die Barzahlung von

CHF 23'000.00 an den Immobilien-Treuhänder O.___ (Überweisung auf ein Konto mit

anderer wirtschaftlicher Berechtigung). Auch in diesem Zusammenhang handelte

der Beschuldigte mit Vorsatz.

2.4 Damit ist zu

konstatieren, dass der objektive und subjektive Tatbestand der Geldwäscherei

sowohl in Bezug auf die Geldwechsel in Genf als auch betreffend den Hauskauf

erfüllt ist. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von

Art. 305bis Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis

am 28. Januar 2019, schuldig zu erkennen.

3. Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des BG über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Art. 117 Abs. 1 Satz 1

AIG)

Was die rechtliche

Würdigung anbelangt, kann auch hier auf die zutreffenden und überzeugenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art.

117 Abs. 1 Satz 1 AIG, begangen in der Zeit vom 9. bis am 20. Mai 2018,

schuldig gemacht.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt,

wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters

im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also Umstände wie, ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Nach der Rechtsprechung

kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte

es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter

hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,

mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan

Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider/Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 begangen hat, stellt

sich diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem

Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der Freiheitsstrafe

(nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Die Strafmasse

für die Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), die

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs.

1 Satz 1 AIG), Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) und die

Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) haben sich nicht verändert. Insofern

sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den

Beschuldigten nicht milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende

Recht anzuwenden.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.

19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die Geldwäscherei, die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, die mehrfache

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie die Unterlassung der Buchführung

werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

sanktioniert, die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Mit Ausnahme

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wo eine

Freiheitstrafe zwingend ist, stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände

die Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem

jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt

sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen

sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82

E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,

könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben

den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe

das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten

Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien

(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst

die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3 Abgesehen von der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt, wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, aufgrund der Schwere der Delinquenz auch

hinsichtlich der mehrfachen Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in

Betracht. Angesichts des zeitlich und sachlich sehr engen Zusammenhangs

zwischen der am 11. Dezember 2018 begangenen, in Rechtskraft erwachsenen

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigt

sich eine Freiheitsstrafe ausserdem bezüglich ersterer, zumal der Beschuldigte

einschlägig vorbestraft ist (diverse Verstösse gegen das

Strassenverkehrsgesetz, u.a. wegen einer versuchten Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Jahr 2014) und eine erneute Geldstrafe diesbezüglich

nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Täter

einzuwirken. Hinsichtlich des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs

bleibt anzufügen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2018 deshalb von der

Kontrollstelle der Polizei weggefahren und in der Folge vor den ihm

nachfahrenden Polizeibeamten geflüchtet ist, weil er ca. 10'000

Ecstasy-Tabletten transportierte und sich deren entledigen wollte, was er dann

auch tat, indem er die Tasche mit den Packungen aus dem Fenster warf. Aufgrund

des sehr engen Zusammenhangs zum Drogenhandel kann bezüglich der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht mehr von

einem Bagatelldelikt gesprochen werden, welches eine Geldstrafe rechtfertigen

würde.

Die Vorinstanz hat für die

mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Unterlassung der Buchführung

sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung eine

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren, ausgesprochen.

Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen kann indes für diese Delikte nur die Ausfällung

einer Freiheitsstrafe in Frage kommen. Die Geldstrafe stellt zwar nach der

Konzeption des StGB die Hauptsanktion dar und es soll eine Freiheitsstrafe nur

verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 E.

4.2.2). Diese Situation ist vorliegend gegeben: Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft. Seine Vergangenheit hat eindrücklich gezeigt, dass er sich ganz

offensichtlich durch eine Geldstrafe nicht von einer weiteren Delinquenz

abhalten liess. Die Wahl einer milderen Sanktion als eine Freiheitsstrafe kann

daher auch für diese Delikte nicht in Frage kommen.

2.3 Bildung der

Gesamtstrafen

2.3.1 Freiheitsstrafe

2.3.1.1 Tatkomponenten

2.3.1.1.1 Qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.3.1.1.1.1 Der

Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren,

allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel

mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember

2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische

Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte

Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern

des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in

diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme,

jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.3.1.1.1.2 Im

vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften

Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und

Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen

erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem

Beweisergebnis insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im

Zeitraum vom 10. Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 – ca. 17,55 Kilogramm. Unter

Hinzurechnung der beim Beschuldigten sichergestellten 1.4473 Kilogramm

Kokaingemisch, welcher dieser noch hätte veräussern können, resultiert eine

bereits umgesetzte bzw. noch umzusetzende Menge von insgesamt ca. 19 Kilogramm

Kokaingemisch. Der Reinheitsgrad betrug dabei 79 Prozent, was ca. 15 Kilogramm

reines Kokain ergibt. Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist

damit fast tausendfach überschritten, womit eine Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen gegeben und die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.

a BetmG zweifellos erfüllt ist. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation

gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG klar gegeben: Es wurde ein Umsatz und auch

ein Gewinn erzielt, die ein Mehrfaches der Grenzwerte von CHF 100'000.00

(Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

betragen. Der zusätzlich erfüllte Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit,

d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

2.3.1.1.1.3 Das Ausmass

des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten gehandelten Menge

– auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten Rahmens – als

gross zu bezeichnen. Lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe und als

Ausgangspunkt für die Strafzumessung kann an dieser Stelle ein Blick auf die

Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker

(BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45) geworfen

werden: Mit einer reinen Menge von insgesamt rund 15 Kilogramm Kokain, welche

der Beschuldigte auslieferte bzw. ausliefern liess, würde sich das Strafmass bei

rund neun Jahren bewegen.

Die Vorgehensweise des

Beschuldigten mutet – dies hält die Vorinstanz zutreffend fest – sehr professionell

an. So erwarb er das Kokaingemisch – als eigentlicher Importeur – direkt von

ausländischen Lieferanten, wobei er diesbezüglich mit seinem Freund H.___

zusammenwirkte. Während einer Deliktsdauer von rund einem Jahr verkaufte er

eine hohe Menge von hochwertigem Kokaingemisch an verschiedene Zwischenhändler.

Zur Kommunikation setzte der Beschuldigte verschlüsselte Mobiltelefone ein; er

war bestrebt, dass die Personen, mit denen er im Rahmen des Betäubungsmittelhandels

im Kontakt stand, auch solche Mobiltelefone verwendeten. Er war auf eine

sichere Kommunikation bedacht, wechselte wiederholt die Rufnummern und sah in

Gesprächen davon ab, die Betäubungsmittel direkt zu benennen. Der Beschuldigte

vermied es, Kokainpakete mit blossen Händen zu berühren, und betrieb grossen

Aufwand beim Portionieren des Kokaingemischs, wobei diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Der

Beschuldigte betrieb den Kokainhandel im Sinne eines Unternehmens. Zur

Minimierung seines Risikos setzte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw.

Weiterverkäufer zeitweise Drittpersonen als Läufer ein (insbesondere seinen

Cousin C.___; der Beschuldigte war auch im Begriff, ebenfalls seinen Cousin X.___

als Läufer einzusetzen). Zudem liess er in zwei Fahrzeuge für beträchtliche

Beträge professionelle Verstecke für den möglichst sicheren Transport bzw. die

Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Geld einbauen. Erschwerend ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Kokainhandel auch dann noch –

zwar nach einer kurzen Pause und unter Verzicht auf Auslandsfahrten, aber doch

unbeirrt – fortsetzte, nachdem sein Vater und dessen Lebenspartnerin verhaftet

worden waren. Auch von der Verhaftung von E.___ und F.___ liess sich der

Beschuldigten nicht beirren.

2.3.1.1.1.4 Das objektive Tatverschulden

wiegt nach dem Gesagten nicht mehr leicht, sondern ist im mittleren

Verschuldensdrittel anzusiedeln, konkret an der Grenze vom unteren zum

mittleren Bereich.

2.3.1.1.1.5 Zur

subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen

Motiven handelte. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen Lebensunterhalt

und auch jenen seiner Familie. Die Tatsache, dass er seine illegalen

Tätigkeiten trotz mehrfacher Verhaftung in seinem näheren Umfeld (Vater und

dessen Lebenspartnerin, aber auch E.___ und F.___) weiterführte, zeugt von

einer grossen Beharrlichkeit und einer hohen kriminellen Energie, war dem

Beschuldigten als Ehemann und Vater zweier Kleinkinder doch bestens bewusst,

dass er viel zu verlieren hat, sollten die Strafverfolgungsbehörden auch ihm

auf die Schliche kommen.

Das subjektive

Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden an der Grenze vom

unteren zum mittleren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten,

dass für den Kokainhandel neun Jahre Freiheitsstrafe angemessen erscheinen.

2.3.1.1.1.6 Nebst dem

Kokaingemisch veräusserte der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis im Zeitraum

vom 10. Februar 2018 bis zum 28. Januar 2019 auch noch 16,12 Kilogramm (ca.

26'000 Tabletten) MDMA/Ecstasy, was ebenfalls eine grosse Menge darstellt.

Davon veräusserte er 25'000 Tabletten MDMA/Ecstasy entgeltlich, woraus ein

Umsatz von CHF 75'000.00 und ein erheblicher Gewinn von CHF 40'000.00

resultierten. Der Handel mit MDMA/Ecstasy bildet ebenfalls Teil des erfüllten

Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit.

Gemäss

Strafzumessungstabelle nach Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker

(a.a.O., Art. 47 StGB N 43) wird wegen des Handels mit MDMA/Ecstasy (aufgrund

der Grenze der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft bei Strafbefehlen) in der

Regel ab 1’200 Tabletten Anklage erhoben. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass

vorliegend der Handel mit MDMA/Ecstasy eng mit dem Kokainhandel zusammenhängt. Bei

Würdigung aller massgeblicher Umstände erscheint für den Handel mit

MDMA/Ecstasy eine Straferhöhung um ein Jahr angebracht.

2.3.1.1.1.7 Insgesamt

scheint für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine

Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen.

2.3.1.1.2 Geldwäscherei

An dieser

Stelle kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Das Verschulden für die mehrfachen Geldwäschereihandlungen in

der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019, die jeweils relativ hohe

Einzelbeträge betrafen und bei denen sich wiederum das professionelle Vorgehen

des Beschuldigten zeigt, wiegt nicht mehr leicht, sondern ist im unteren

Bereich des mittleren Drittels zu veranschlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit einem in grossem Stil

ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist mit der ausgefällten

Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Geldwäscherei zu einem

gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten, weshalb nur eine

moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. In grosszügiger Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um sechs Monate

zu erhöhen.

2.3.1.1.3 Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wie bereits festgehalten,

hatte die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit vom 11. Dezember 2018 zum Ziel, wegen der mitgeführten

Betäubungsmittel (ca. 10'000 Ecstasy-Tabletten) vor der Polizei zu flüchten und

sich der Drogen durch einen Wurf aus dem Fenster zu entledigen, was auch

gelang. In der Folge stellte der Beschuldigte das Fahrzeug ab und flüchtete zu

Fuss in den Wald, wo er sich zunächst versteckte, bis er mit seiner Ehefrau zum

Domizil zurückkehrte. Auch wenn hier nicht mehr von einem Bagatelldelikt

gesprochen werden kann, kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände noch von

einem leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Im vorgegebenen Strafrahmen

erschiene für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs

Monaten angemessen. Strafmildernd zu

berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Erfolg ausgeblieben ist, weshalb

lediglich ein Versuch vorliegt. Zufolge Versuchs ist die hypothetische

Einsatzstrafe auf vier Monate zu reduzieren. In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe somit um zwei Monate zu erhöhen.

2.3.1.1.4 Weitere Delikte

Es rechtfertigt sich, für

die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine hypothetische

Einsatzstrafe von zwei Monaten, asperationsweise einen Monat, sowie für die

Unterlassung der Buchführung sowie Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer

ohne Bewilligung je eine von einem Monat, asperationsweise je ½ Monat,

auszusprechen. Die Freiheitsstrafe erhöht sich dadurch um zwei Monate.

2.3.1.2 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens und der

persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 118 f. verwiesen werden. Diesbezüglich lassen sich keine für

die Strafzumessung relevanten Punkte erkennen.

Der Beschuldigte ist vorbestraft. So

wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. August

2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 70.00 und zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3.

September 2014 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration und zusätzlich andere Gründe), versuchter Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem

Führerausweis auf Probe und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer

unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und zu einer Busse

von CHF 300.00, unter Anrechnung von 1 Tag Haft, verurteilt. Insofern ist

das Vorleben des Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht getrübt, wobei

gleichzeitig zu konstatieren ist, dass es sich nur insoweit um einschlägige

Delinquenz handelt, als vorliegend ein Vergehen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit) zu beurteilen ist. Es rechtfertigt sich aufgrund der

Vorstrafen somit eine Straferhöhung um zwei Monate.

Reue zeigte der Beschuldigte bisher

keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm vorgehaltenen

Straftaten weitgehend bestreitet.

Weitere für die Strafzumessung relevante

Punkte liegen in der Person des Beschuldigten nicht vor. Auch eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht gegeben, vielmehr bewegt sich die

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen.

Im Rahmen des

Sanktionenpakets ist die Anordnung der Landesverweisung nach der Praxis des

Berufungsgerichts miteinzubeziehen, da bei dieser Sanktion das pönale Element

in den Vordergrund tritt und vom Betroffenen regelmässig als die weitaus

einschneidendere Bestrafung empfunden wird als die eigentliche Hauptstrafe

(vgl. zur Rechtsnatur der Landesverweisung: Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Vor Art. 66a - d StGB N 56). Die Ehefrau, beide Kinder, die Eltern und der

Bruder des Beschuldigten leben in der Schweiz, weshalb die Landesverweisung für

die Dauer von 10 Jahren für den Beschuldigten erhebliche Einschränkungen mit

sich bringt. Unter diesem Titel ist deshalb eine Strafreduktion um 14 Monate

angezeigt.

Gesamthaft wirken sich die Täterkomponenten

im Umfang von 12 Monaten strafreduzierend aus.

2.3.1.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots

2.3.1.3.1 Jede Person hat

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt

diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je

mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die

Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2 S. 332 mit Hinweisen).

2.3.1.3.2 Vorliegend ist

eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Zeitablauf

zwischen der mündlichen Urteilseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht am

28. Februar 2022 und dem Versand des schriftlich begründeten Urteils am 14. November

2022 ist, auch wenn es sich um einen aufwändigen Fall und ein sehr umfangreiches

Urteil handelt, mit knapp neun Monaten etwas zu lang. Immerhin kann in diesem

Zusammenhang festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil dem

Beschuldigten am 28. Februar 2022 mündlich und kurze Zeit danach auch im

Dispositiv eröffnet wurde, womit er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung

über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Zur Abgeltung der

leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots ist eine weitere Reduktion der

Freiheitsstrafe um vier Monate auf neun Jahre und sechs Monate vorzunehmen.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

2.3.1.3.3 Soweit der

Beschuldigte vorbringt, dass das Verfahren ab Ende Januar 2020 bis Februar 2021

ein Jahr stillgestanden habe und auch diesbezüglich eines Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen sei, so ist der nicht zu hören, denn in

diesem Zeitraum wurde die ausführliche Strafanzeige erarbeitet, die die

gesamten Umstände, Zusammenhänge und verschiedenen konkreten Vorhalte

einlässlich thematisiert. Zudem kam es zu weiteren Ermittlungshandlungen (vgl.

Journal, 1.3 / AS 033 ff.).

2.3.2 Ergebnis

Insgesamt ist der Beschuldigte

zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten zu verurteilen.

2.4 Vollzugsform

Bei einer Strafdauer von

neun Jahren und sechs Monaten ist die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.5 Anrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs

Dem Beschuldigten ist die

vom 28. Januar 2019 bis zum 16. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie

der vorzeitige Strafvollzug seit dem 17. März 2020 in Anwendung von Art.

51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.6 Mit separatem

Beschluss des Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.

VII. Landesverweisung /

Ausschreibung im SIS

1. Allgemeine

Ausführungen

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB ist ein Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe,

für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann

nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz

hat die einschlägige Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt (US 122 f.).

Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, auf einzelne Aspekte ist im Rahmen

der Subsumtion einzugehen.

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen

(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;

zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

Im Entscheid 6B_1044/2019 vom 17.

Februar 2020 hielt das Bundesgericht zwar fest, härtefallbegründende Aspekte

seien auch bei Dritten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten

auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und

Kinder zutreffe. Dem Kindswohl sei bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen

(E. 2.5.4). In E. 2.5.3 führte es indes aus, selbst bei einer stabilen Familie

habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz

selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt habe, hinzunehmen, wenn die

Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen

gelebt werden könne.

1.2 Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in

Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur

vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles

dies rechtfertigen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale

Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden

Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24

Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die

betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete

Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete

Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b SIS-II-Verordnung). Eine

Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der

Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu

prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS

immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Abs. 1 und 2

SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1

lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]; vgl. auch

Art. 32 Abs. 1 lit. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft [Visakodex]). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in

ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des

nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes

dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art.

25 Abs. 1 lit. a Visakodex) (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

2. Subsumtion

2.1

Landesverweisung

2.1.1 Der

Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Es liegt damit eine Anlasstat nach

Art. 66a StGB vor. Insofern sind die Voraussetzungen für eine obligatorische

Landesverweisung unabhängig von der Höhe der auszusprechenden Strafe

grundsätzlich erfüllt.

Der besonderen

Situation von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, ist bei der

Anwendung der Härtefallklausel Rechnung zu tragen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

Gleichzeitig ist die Härtefallklausel, wie bereits ausgeführt, restriktiv

anzuwenden.

2.1.2 Bezüglich

des Vorlebens, der familiären Faktoren bzw. des engeren Soziallebens und des

beruflichen Werdegangs kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 124). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz

geboren und wuchs hier auf. Er ist verheiratet, im Besitz der

Niederlassungsbewilligung und hat zwei Töchter (geb. […] und […]). Vor seiner

Verhaftung lebte er mit seiner Ehefrau (geb. […]), die ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung ist, und seinen beiden Kindern in

Familiengemeinschaft.

2.1.3 Den beigezogenen Migrationsakten sind

einerseits weitere Vorstrafen des Beschuldigten (insbesondere solche aus dem

Jahr 2012, aber auch aus dem Jahr 2010 [damals unterstand der Beschuldigte noch

dem Jugendstrafrecht]) und andererseits zwei Ermahnungen durch die

Migrationsbehörde (heute: Migrationsamt) zu entnehmen. So wurde der

Beschuldigte mit Schreiben vom 3. September 2013 erstmals aufgrund seiner

Straffälligkeit ermahnt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine

Niederlassungsbewilligung wegen strafbaren Verhaltens widerrufen werden könne

und es wurde ihm mitgeteilt, dass von ihm erwartet werde, dass er sich künftig

klaglos verhalte. Nachdem der Beschuldigte abermals straffällig geworden war,

wurde er mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 zum zweiten Mal ermahnt.

2.1.4 Eine kriteriengeleitete Prüfung

des Härtefalls ergibt folgendes: Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren,

wuchs hier auf und hat immer hier gelebt, womit er selbstredend auch die

prägenden Jahre in der Schweiz verbracht hat. Er besitzt eine

Niederlassungsbewilligung, ist seit rund 10 Jahren verheiratet und hat mit

seiner Ehefrau, welche ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist,

zwei gemeinsame Kinder, mit denen das Ehepaar (bis zur Verhaftung) in

Familiengemeinschaft lebte. Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz insofern

über eine Kernfamilie. Die lange Aufenthaltsdauer (seit jeher) hat bereits von

Gesetzes wegen ein grösseres Gewicht, als wenn eine Person erst im

Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, und ist zugunsten des

Beschuldigten zu werten. Letzteres gilt grundsätzlich auch für den Umstand,

dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Kernfamilie hat, worauf indes

zurückzukommen sein wird. Er spricht fliessend Deutsch und hat in der Schweiz

die (obligatorischen) Schulen besucht. Er ist in der Schweiz sozial – soweit

ersichtlich – grundsätzlich integriert, wobei den Akten indes keine sozialen

bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten zu entnehmen sind, die auf eine besondere

Verwurzelung schliessen lassen. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte, dass er sich nie sozial oder

gesellschaftlich engagiert habe (ASB 70). Letzteres sowie die wiederholte

Delinquenz bzw. Vorstrafen vermögen die soziale Integration des Beschuldigten

zu relativieren, insgesamt ist diese als maximal durchschnittlich zu qualifizieren.

Demgegenüber muss die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten als

mangelhaft bezeichnet werden. Er ging zwar ab Ende April 2010 bis Ende Januar

2018 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und hat keine Schulden. Allerdings

hat der Beschuldigte in der Schweiz nach der obligatorischen Schulzeit nie eine

Ausbildung abgeschlossen (eine begonnene Berufslehre brach er ab) und lebte in

der jüngeren Vergangenheit bis zu seiner Verhaftung primär vom Drogenhandel; ein

legales Erwerbseinkommen, welches den Konsum zu decken vermochte,

erwirtschaftete der Beschuldigte ab Ende Januar 2018 nicht mehr.

Hinsichtlich der familiären Faktoren

bzw. des engeren Soziallebens fällt vorliegend nun aber negativ ins Gewicht,

dass der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt – in den Jahren 2013 und 2014,

mithin in derselben Zeit, als er geheiratet hatte und in der Folge Vater zweier

Töchter wurde, von der Migrationsbehörde aufgrund seiner Straffälligkeit

zweimal ermahnt und auf die Konsequenzen weiterer Delinquenz hingewiesen wurde.

Der Beschuldigte wusste somit in den darauffolgenden Jahren bestens, was für

ihn und seine nächsten Angehörigen auf dem Spiel steht. Als er sich für die

äusserst risikobehaftete Tätigkeit im Drogenhandel entschied, tat er dies im

klaren Bewusstsein, dass dies nicht nur zum Verlust seiner persönlichen

Freiheit und seines Aufenthaltsrechts, sondern darüber hinaus zur Trennung von

seiner Familie und dabei insbesondere von den noch jungen Kindern führen

könnte. Nichtsdestotrotz entschied sich der Beschuldigte für die deliktische

Tätigkeit und distanzierte sich davon nicht einmal dann, als verschiedene

Personen in seinem engsten Umfeld festgenommen wurden. Anstatt Verantwortung

für seine Familie zu übernehmen, hielt er über längere Zeit an der illegalen

Tätigkeit fest. Dass die gemeinsame Ausreise für die Familie zumutbar ist (die

Kinder sind noch relativ jung, die Ehefrau des Beschuldigten stammt aus Serbien

und reiste im Rahmen des Familiennachzuges nach dem Eheschluss im Jahr 2013 in

die Schweiz ein), worauf nochmals zurückzukommen sein wird, relativiert die

(reflexiv wirkende) Härte für den Beschuldigten zusätzlich.

Der Beschuldigte hat nach wie vor

Verbindungen zum Herkunftsland Serbien. So ging er vor seiner Verhaftung jedes

Jahr zumindest für einige Tage nach Serbien, was er anlässlich seiner Befragung

vor dem Berufungsgericht bestätigte (ASB 71). Er spricht Serbisch und kennt –

zumindest in den Grundzügen – auch die Kultur bzw. die Gepflogenheiten Serbiens,

womit eine soziale Wiedereingliederung möglich und realistisch erscheint.

Weiter bestehen verwandtschaftliche Beziehungen, leben doch u.a. seine

Grossmutter väterlicherseits, Cousins und zudem Angehörige seiner Ehefrau nach

wie vor in Serbien, was der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem

Berufungsgericht bestätigte (ASB 71 f.). Der Beschuldigte, seine Ehefrau und

die beiden Töchter haben insofern, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hatte, neben ihrem Leben in der Schweiz auch soziale, kulturelle

und familiäre Bindungen zu Serbien. Es ist nicht absehbar, dass sich der

Beschuldigte in seinem Herkunftsland – sei dies sozial oder beruflich – nicht

wird integrieren können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er dort

beruflich Fuss fassen und sich in den Arbeitsmarkt integrieren kann, wobei ihm

sein junges Alter und seine gute Gesundheit zugutekommen dürften. Der Kontakt

zu den in der Schweiz verbleibenden Angehörigen kann der Beschuldigte durch

deren Besuche in Serbien und verschiedenste Kommunikationsmittel

aufrechterhalten.

Dass in der Schweiz bessere

wirtschaftliche Bedingungen herrschen, vermag nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile

6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020

E. 2.3.11). Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass Serbien zu den

sog. verfolgungssicheren Heimat- und Herkunftsstaaten im Sinne von Art. 66d

Abs. 2 StGB gehört.

In einer Gesamtwürdigung aller

massgeblicher Tatsachen ist – bei restriktiver Auslegung und entgegen der

Vorinstanz – ein schwerer persönlicher Härtefall nach dem Gesagten zu

verneinen. Die Landesverweisung ist zu bestätigen.

2.1.5 Selbst wenn ein schwerer

persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen

Auffassung – angenommen würde, wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen,

da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Beschuldigten dessen

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die zweite

(kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre. Dies

soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden:

Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich

das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer

Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders

streng gezeigt («sempre mostrato particolarmente rigoroso»); diese Strenge

bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018

vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel» führt von Verfassung wegen in der Regel

zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom

22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom 19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018

E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14.12.2018 E. 1.4.2). Bei der

Betäubungsmitteldelinquenz überwiegt denn auch regelmässig das öffentliche

Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes, falls keine besonderen

persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (vgl.

6B_300/2020 vom 21.8.2020 E. 3.4.1).

Im vorliegenden Fall ist nicht mehr von

einem leichten, sondern vielmehr von einem mittelschweren Verschulden des

Beschuldigten auszugehen, wobei die massgebliche Vergleichsgrösse für die

Einordnung dieses Verschuldens ausschliesslich andere qualifizierte

BetmG-Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG bilden, mithin

Verbrechen, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine

Höchststrafe von zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsehen. Der Beschuldigte hat

die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei einer

solchen handelt es sich schon grundsätzlich um eine schwere Straftat – in einer

vergleichsweise schweren Weise verwirklicht. Er stieg ohne jede Not als nicht

süchtiger Täter in den Betäubungsmittelhandel ein und gab hierfür eine gute

Anstellung auf, die ihm und seiner Familie ein legales Auskommen ermöglicht

hätte. Wie die Vorinstanz richtigerweise konstatierte, ging er dem

Betäubungsmittelhandel einzig und allein aus pekuniären Interessen,

eigenverantwortlich, in grossem Stil und in professioneller Weise nach.

Angesichts des Erwerbs von insgesamt 24 Kilogramm Kokaingemisch von hoher

Qualität, wovon effektiv ca. 17,55 Kilogramm tatsächlich in Umlauf gelangten

und ca. 1,45 Kilogramm noch hätten umgesetzt werden können, ist die

Gefährlichkeit seines Handelns als sehr hoch zu bewerten. Wie bereits

ausgeführt, setzte er damit bewusst sehr viel aufs Spiel. Seine Vorgehensweise

lässt auf eine bemerkenswerte Beharrlichkeit und eine hohe kriminelle Energie

schliessen, was auch zu einer schlechten Prognose führt, wobei eine positive

Entwicklung mit grundlegender Veränderung der Geisteshaltung nicht zu erkennen

ist. Der Beschuldigte liess mit seinem Tun ein persönliches Verhalten erkennen,

das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler

Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem «Drogenhandel» durch

Ausländer einen Riegel zu schieben. Dies konnte dem Beschuldigten auch

angesichts der jahrelangen politischen Auseinandersetzungen um die

Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein. Mit seiner Tätigkeit im

Drogenhandel ging er bewusst das Risiko ein, des Landes verwiesen zu werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22.5.2019). Der qualifizierte

Drogenhandel gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr

für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28.5.2019 E. 4.4;

6B_143/2019 vom 6.3.2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof

weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen

Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen

und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in

Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010

[Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1).

Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung ist dementsprechend sehr

gross und überwiegt die durchaus bestehenden privaten Interessen des

Beschuldigten, der sich als Serbisch sprechender, arbeitsfähiger und auch nach

Vollzugsende noch relativ junger Mann bei guter Gesundheit und mit

verschiedenen verwandtschaftlichen Kontakten in Serbien eine neue Existenz

aufbauen können wird. Seiner aus Serbien stammenden Ehefrau, welche erst in

Zusammenhang mit der Heirat in die Schweiz übersiedelte, und ebenso den beiden

Töchtern, denen die serbische Sprache vertraut ist und die ihre

Sprachkenntnisse auch noch verbessern können, wird es ohne grössere

Schwierigkeiten möglich sein, die Schweiz mit dem Beschuldigten zusammen zu

verlassen und sich mit ihm in Serbien auf ein Leben mit veränderten Umständen

einzustellen. Die Ehefrau hat aber auch die Möglichkeit, mit den Kindern in der

Schweiz zu verbleiben, da sie über die Niederlassungsbewilligung verfügt und

hier arbeitet (ASB 69).

In Würdigung der gesamten Umstände ist

deshalb das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher zu gewichten

als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.

2.1.6 Hinsichtlich der Dauer der

anzuordnenden Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf 10 Jahre zu

schliessen; dies angesichts des Ausmasses des Verschuldens einerseits und der

vorhandenen persönlichen Interessen des Beschuldigten andererseits.

2.2

Ausschreibung im SIS

Das vom

Beschuldigten begangene Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG

mit einer gesetzlich verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe)

hebt sich überaus deutlich von der Bagatelldelinquenz ab. Der Beschuldigte

brachte mit seinem Drogenhandel in grossem Stil, wobei an dieser Stelle auf das

hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr. Dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte Gefährdung der

öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hält

deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt

und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

VIII. Einziehung /

Verrechnung

Die Einziehung der

sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge bzw. Vermögenswerte im

Betrag von insgesamt CHF 241'256.80 (EUR 214'300.00 [umgerechnet

CHF 240'156.80] aus dem Versteck des VW Golf Plus, CHF 1'100.00 Erlös

aus der Verwertung des VW Golf Plus) ist aufgrund des eindeutig deliktischen

Bezugs zu bestätigen. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Verrechnung der

sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 3'650.60

mit den Verfahrenskosten. Der Vertreter des Beschuldigten hat sich anlässlich

der Berufungsverhandlung ausdrücklich mit der Verrechnung einverstanden erklärt

(ASB 135).

IX. Ersatzforderung

Hinsichtlich der angefochtenen

Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 kann der Entscheid der Vorinstanz

ebenfalls bestätigt werden. Die Vorinstanz hat vom aus den nachgewiesenen

Betäubungsmittelveräusserungen resultierenden Gesamtgewinn in Höhe von CHF 110'000.00

zugunsten des Beschuldigten CHF 10'000.00 für Unkosten abgezogen. Der

verbleibende Betrag von CHF 100'000.00 würde der Einziehung unterliegen.

Da dieser indes gar nicht mehr vorhanden ist, ist auf eine Ersatzforderung zu

erkennen. Insofern ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Ersatzforderung in

Höhe von CHF 100'000.00 zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn.

X. Grundbuchsperre

Wie unter Ziffer I./6. hiervor

festgehalten, wurde die Liegenschaft GB [Ort] Nr. […], [Adresse], welche im

Miteigentum des Beschuldigten, seiner Mutter und seines Bruders steht, mit

Verfügung vom 11. März 2020 mit einer Grundbuchsperre belegt. Der Entscheid der

Vorinstanz, wonach die angeordnete Grundbuchsperre zur Sicherung der besagten Ersatzforderung

aufrechtzuerhalten ist, bis das Betreibungsamt in der Betreibung bezüglich der

Ersatzforderung Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat, ist nach

dem Gesagten zu bestätigen.

XI. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Beschuldigte wird von der

Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun

Jahren und sechs Monaten verurteilt. In Bezug auf alle angefochtenen Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils bleibt die Berufung des Beschuldigten ohne

Erfolg. Entsprechend hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 428

Abs. 1 StPO als unterliegende Partei die gesamten Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'500.00, zu bezahlen.

2.2 Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird

die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt,

in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Staatsanwaltschaft oder das

urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest

(Art. 135 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den

Verfahrenskosten verurteilt (Art. 426 Abs. 1 StPO), so ist diese, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen. Gemäss § 158

Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt der Richter die

Entschädigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, macht für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'158.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Die Entschädigung wird in diesem

Umfang festgesetzt, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates.

2.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird

in

Anwendung von Art. 166 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 117

Abs. 1 Satz 1 AIG, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG,

Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69, Art. 70 Abs. 1

und Art. 71 Abs. 1 StGB; Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff.

erkannt:

1. A.___ hat sich gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2022 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 11. Dezember

2018 (Anklageschrift Ziffer 3);

b) mehrfache Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, begangen am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer

5);

c) Unterlassung der

Buchführung, begangen in der Zeit vom 13. November 2017 bis am 7. Januar 2019

(Vorhalt gemäss Strafbefehl vom 21. Oktober 2021).

2. A.___ hat sich überdies

wie folgt schuldig gemacht:

a) qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10.

Februar 2018 bis am 28. Januar 2019 (Anklageschrift Ziffer 1);

b) mehrfache

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 3. Mai 2018 bis am 28. Januar 2019

(Anklageschrift Ziffer 2);

c) Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 9. bis

am 20. Mai 2018 (Anklageschrift Ziffer 4).

3. A.___

wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten.

4.

Es

wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

5. A.___

wird die

seit 28. Januar 2019 erstandene Haft bzw. der vorzeitige Strafvollzug

(1780 Tage) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Es wird festgestellt,

dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem

Beschluss vom 12. Dezember 2023 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

7. A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

8. Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

9. Die folgenden im

Verfahren gegen A.___

sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände

werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils durch das Kompetenzzentrum Forensik, FND,

der Kantonspolizei St. Gallen bzw. durch die Polizei Kanton Solothurn zu

vernichten bzw. – soweit es sich um legale Gegenstände handelt – allenfalls zu

verwerten, wobei der Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

a) insgesamt 1'447,3

Gramm Kokaingemisch (1'003 Gramm, 148 Gramm, 98,5 Gramm, 98,7 Gramm und

99,1 Gramm, jeweils mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik,

Kantonspolizei St. Gallen),

b) insgesamt 2'480

Gramm MDMA/Ecstasy (614 Gramm, 630 Gramm, 618 Gramm und 618 Gramm, jeweils

mit Verpackung, aufbewahrt beim Kompetenzzentrum Forensik, Kantonspolizei St.

Gallen),

c) diverses

Verpackungsmaterial für Betäubungsmittel (Plastikfolien, Tragtaschen etc.,

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

d) 1 Mobiltelefon

Nokia TA-1063 und 1 Mobiltelefon Huawei PRA-LX1 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate),

e) diverse

Schriftstücke mit Notizen, Couvert sowie Notizzettel (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate),

f) 2

Versteck-Büchsen ("Ravioli", aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate),

g) 1 Magazin Pistole

Glock, 1 Packung 9 mm Munition (50 Stück), 1 Schlagwaffe Nunchaku und 1

Schmetterlingsmesser (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate),

h) 1 Haushaltswaage

Beurer sowie Einweghandschuhe (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate).

10. Das im Verfahren gegen A.___

sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 6

des erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate).

11. Von den im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen bzw.

Vermögenswerten werden insgesamt CHF 241'256.80 eingezogen und verfallen

dem Staat (EUR 214'300.00, umgerechnet CHF 240'156.80, und

CHF 1'100.00 Verwertungserlös PW, eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

12. Von den im Verfahren

gegen A.___ sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden

CHF 3'650.60 mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer 18 hiernach

verrechnet (CHF 1'146.95, CHF 600.00, CHF 800.00,

EUR 1'000.00 und EUR 20.00, umgerechnet CHF 1'103.65, eingezahlt

bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

13. A.___ wird zur

Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 100'000.00 verurteilt,

zahlbar an den Staat Solothurn.

14. Die von der

Staatsanwaltschaft angeordnete Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft GB [Ort]

Nr. […] ([Adresse]) wird aufrechterhalten bis das Betreibungsamt in der

Betreibung bezüglich der Ersatzforderung gemäss Ziffer 13 hiervor

Sicherungsmassnahmen nach Art. 101 SchKG angeordnet hat.

15. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wurde gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 64'077.25 (310,1667 Stunden zu

CHF 180.00 und 3,75 Stunden zu CHF 135.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 3'159.80 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 4'581.20)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Nach Abzug

der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 34'000.00 verblieb

eine Restanz von CHF 30'077.25. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 16'853.95

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. zu

7,7 % von CHF 1'204.95), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

16. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'158.10 (5.3333 Stunden zu CHF 190.00 und

9.4167 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 224.00 und MwSt. zu 7,7 % von CHF 225.78) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17. A.___, privat

verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

18. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 15'000.00,

total CHF 44'890.00, hat A.___

zu bezahlen. Nach Verrechnung mit

dem sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziffer 12 hiervor

verbleiben CHF 41'239.40.

19. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total

CHF 10'500.00, hat A.___

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar

2025 aufgehoben.