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Entscheid

STBER.2022.96

Brandstiftung, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz

11. Oktober 2023Deutsch88 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Brandstiftung,

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwältin B.___ für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. Rechtsanwalt Severin Bellwald als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Der Beschuldigte A.___ blieb der

Verhandlung unentschuldigt fern.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung

sowie auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und der

Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll

und die jeweiligen Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Die Staatsanwältin stellt und begründet

für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen in den

Berufungsakten):

1.

Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. April

2022 in gewissen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

A.___ sei schuldig

zu sprechen im Sinne der Anklage wegen

-

Brandstiftung.

3.

A.___ sei zu

bestrafen mit

-

einer Freiheitsstrafe von 3

Jahren, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt auszusprechen seien,

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Die von A.___ in der

Zeit vom 30. - 31. August 2019 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Die nach

richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426

Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

6.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende

Anträge (vgl. schriftliche

Anträge in den Berufungsakten):

1.

Die folgenden

Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. April 2022

(OGSAG.2021.7) seien aufzuheben:

-

Ziffer 1 lit. a)

-

Ziffer 2 lit. a)

-

Ziffer 3

-

Ziffer 8 (betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___)

-

Ziffer 9 (betreffend

Auferlegung der Kosten an A.___)

2.

A.___ sei vom

Vorhalt der Brandstiftung freizusprechen.

3.

A.___ seien die 2

Tage Untersuchungshaft im Vollstreckungsfall an die Geldstrafe anzurechnen.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das

erstinstanzliche Verfahren sei in der festgesetzten Höhe von CHF 20'210.45 vom

Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ zu

verzichten.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat Solothurn zu bezahlen.

6.

Die heute

eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Severin Bellwald, sei richterlich zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu

bezahlen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vom Staat Solothurn zu bezahlen.

--------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Nach dem am 21. August 2019 an der [Adresse]

in [Ort 1] erfolgten Brand eröffnete die Staatsanwaltschaft am 23. August 2019

eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen

Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 668).

2. Am 4. März 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft sodann Anklage gegen den Beschuldigten beim Richteramt

Olten-Gösgen wegen Brandstiftung, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades,

Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Amtsgericht (AS-OG) 1 ff.).

3. Am 8. April 2022 erliess das Amtsgericht

Olten-Gösgen nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS-OG 219 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) der Brandstiftung, begangen am

21.08.2019,

b) des Vergehens gegen das Waffengesetz,

begangen am 30.08.2019,

c) des unberechtigten Verwendens eines

Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29.08.2019 bis 30.08.2019,

d)

der Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30.08.2019.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren,

c)

einer Busse von CHF

350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. A.___ werden 2 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel

well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)

b) Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity,

schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)

c) Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau)

(ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)

d) Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue

Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)

e) Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau,

Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)

f) Herrenbekleidung/Pullover (high tech,

schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)

g) Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com,

braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)

h) Herrenjacke/Fleecejacke (Whale

(Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)

i) Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt,

Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)

j) Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE,

schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)

k) Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau)

(ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)

l) T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr.

17) (KTD-Nr. 19.05306)

m) Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung,

grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)

n) Schlafsack (Trevolution Chaco,

blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)

o) Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen

(Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13)

(KTD-Nr. 19.05302)

p) Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr.

8) (KTD-Nr. 19.05297)

q) Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7)

(KTD-Nr. 19.05296)

r) Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser

(K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)

s) Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1

Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)

t) Schriftstück/Notizmaterial &

Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot;

Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)

u) Rucksack (Deuter ACT Tour,

blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)

v) Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister

(Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)

w) Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf

Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)

x) Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu

vernichten:

a) Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen

Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)

b) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.

Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml;

Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer

Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)

c) Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer;

1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)

d) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.

Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu;

1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)

e) Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht

(Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)

f) Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini

Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)

g) Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2)

(KTD-Nr. 19.05291)

h) Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner

(Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)

i) Verpackungsbehälter/Überreste

Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)

j) Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien

(Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)

k) Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)

l) Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5)

(KTD-Nr. 19.04465)

m) Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz)

(ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)

n) Papier (Werkstoff)/Papier & Karton

(ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)

o) Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9)

(KTD-Nr. 19.04470)

p) Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten

(ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)

q) Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil

(ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)

r) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil

(Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)

s) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe

Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)

t) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe

Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)

u) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287

v) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)

w) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)

x) Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21)

(KTD-Nr. 19.03760)

y) Werkstoff,

übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)

z) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.

24) (KTD-Nr. 19.04468)

aa) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.

25) (KTD-Nr. 19.04466.01)

6. Der Antrag von C.___ auf Zusprechung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

7. Folgende Privatklägerinnen werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivil-weg verwiesen:

a) […] AG,

b) Solothurnische Gebäudeversicherung

(SGV).

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf

CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___ hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45

über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 9 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat

ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald,

CHF 7'463.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, der Entschädigung für die amtliche

Verteidigung von CHF 20'210.45 und weiteren Auslagen von

CHF 10'751.00, total CHF 40'961.45, hat A.___ zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte

am 25. April 2022 die Berufung an (AS-OG 272).

5. Mit Eingabe vom 30. April 2022 meldete

auch der Privatkläger C.___ die Berufung an (AS-OG 276). Er zog die Berufung jedoch

nach Erhalt des begründeten Urteils am 17. November 2022 zurück (AS-OG 285).

6. Nachdem dem Beschuldigten am 15.

November 2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war, reichte

dieser am 6. Dezember 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 3 f.). Diese richtet

sich gegen die Ziffern 1 lit. a, Ziffer 2 lit. a, Ziffer 3, Ziffer 8

(betreffend Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten) und Ziffer 9

(ebenfalls betreffend Kostenauferlegung).

7. Mit Stellungnahme und Anschlussberufung

vom 14. Dezember 2022 (ASB 12) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf

Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend die Ziffer 2

lit. a. Sie beantragte die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

8. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (ASB

14 ff.) wurde die vom Privatkläger C.___ erhobene Berufung abgeschrieben.

9. Am 11. Oktober 2023 fand die

Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.

10.

In Rechtskraft

erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren sind somit folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Schuldsprüche

wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 lit. b), unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades (Ziff. 1 lit. c) und der Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 lit. d);

-

Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 4) und Einziehungen (Ziff. 5);

-

Abweisung

Parteientschädigung an C.___ (Ziff. 6);

-

Verweisung

der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 7);

- Entschädigung soweit

die Höhe betreffend (Ziff. 8).

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in

dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die

Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die

Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie

in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt

zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Vorhalt

Dem Beschuldigen wird gemäss

Anklageschrift vorgehalten, am 21. August 2019, um ca. 13:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],

z.N. von C.___, Brandstiftung begangen zu haben, indem er vorsätzlich die

Liegenschaft an der [Adresse] in Brand gesteckt und damit teilweise zum Schaden

eines anderen (C.___) sowie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr, zwei

Feuersbrünste verursacht habe.

Konkret habe der

Beschuldigte im Wohnhaus, namentlich im 1. Obergeschoss (Schlafzimmer im

Bereich Kleiderkasten und auf Holzboden), Wohnzimmer (auf Altpapier und

Brennholz in Kartonkisten sowie über Textilien im Abfallsack), in der

angrenzenden Garage (auf dem Beifahrersitz des Personenwagens [Automarke],

welcher sich auf der Hebebühne befunden habe) sowie in der angrenzenden

Werkstatt (auf eingelagerten Materialien im Eingangsbereich sowie auf dem

Boden) Brandbeschleuniger (Benzin) ausgeschüttet und habe in der Folge im

Schlafzimmer und in der Werkstatt das ausgeschüttete Benzin in Brand gesteckt.

Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich je eine Feuersbrunst im 1.

Obergeschoss (Schlafzimmer) sowie in der Werkstatt verursacht.

Dadurch habe er das 1. und

2. Obergeschoss des Wohnhauses komplett zerstört und das Erdgeschoss des

Wohnhauses (durch die thermische Einwirkung und aufgrund von Russ und

Rauchgaspartikelanhaftungen sowie wegen des Löschwassers) massiv beschädigt.

Zudem seien die Decken, Wände und Böden der Garage und Werkstatt stark verrusst

worden. Dadurch habe er einen Schaden am Gebäude in der Höhe von

CHF 656'500.00 sowie am Inventar verursacht, wobei der Schaden am Inventar

nicht beziffert worden sei. Der Vater des Beschuldigten, C.___, sei im Umfang

von 1/20 Miteigentümer an der Liegenschaft [Adresse] in [Ort

1]. Der Beschuldigte habe ihn somit an seinem Eigentum geschädigt.

Zudem habe der

Beschuldigte durch die Feuersbrunst eine Gemeingefahr geschaffen, da das

fragliche Gebäude unmittelbar an der Strasse und an einem Trottoir stehe und

von weiteren Gebäuden umgeben sei. Durch die Feuersbrunst, insbesondere durch

das brennende Dach (wegspickende Dachziegel und Einsturzgefahr) seien

Verkehrsteilnehmer und Fussgänger auf der Bachstrasse gefährdet worden. Ferner

habe die Gefahr bestanden, dass das Feuer aufgrund seiner Grösse und Dynamik

auf umliegende Gebäude übergreife.

Die Feuerwehr sei mit 52 Personen (9

Trupps) an den Brandherd ausgerückt und habe zur Löschung des Feuers 6 Rohre, 3

Transportleitungen sowie den Atemschutz gebraucht.

3. Beweismittel

3.1 Objektive Beweismittel

3.1.1 Spurenbericht Brand vom 16. April 2020

(AS 163 ff.)

Der Bericht äussert sich zuerst zum

Brandobjekt und sodann zu den Feststellungen und Spuren wie folgt: Betreffend

die Schliessverhältnisse hält er fest, dass die Scheune jederzeit durch ein

geschlossenes, aber unverriegeltes Scheunentor auf der Nordseite der

Liegenschaft betreten werden kann. Aus der Scheune führt im Erdgeschoss eine

unverriegelte Tür in die Werkstatt sowie im ersten Obergeschoss eine

unverriegelte Tür in den Wohnteil. Ein weiterer Durchgang durch eine Öffnung

zwischen der Scheune und dem zweiten Obergeschoss dürfte zum Zeitpunkt des

Brandes mittels Spanplatte verschlossen und durch einen Schliessriegel

verriegelt gewesen sein. Sämtliche Zugänge von der Südseite der Liegenschaft

und die Haupteingangstüre zum Wohnungsteil auf der Nordseite der Liegenschaft

waren aufgebrochen. Bei sämtlichen mittels Stossriegel von innen verriegelten Türen

waren die Kolben ausgerissen. Bei den mit Schlüsseln verriegelten Türen waren

die Stossriegel sowie die Schliessbleche verbogen. Gemäss Angaben der Feuerwehr

habe diese, um sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und sicherzustellen,

dass sich niemand mehr im Gebäude aufhält, sämtliche Türen gewaltsam öffnen

müssen. Diese seien bei ihrem Eintreffen allesamt verschlossen und verriegelt

gewesen. Bilder der erstintervenierenden Polizeipatrouille stimmen mit diesen

Aussagen überein.

Im Untergeschoss der Liegenschaft, in

der dortigen Werkstatt, konnte beim südlichen Eingang am Boden diverses,

mehrheitlich oberflächlich verkohltes Material festgestellt werden. An der

Innenseite der Eingangstür sowie an diversen Möbeln konnten Schollenbildungen

und Brandnarbungen erkannt werden. Diese Beschädigungen ergeben ein

Schadenbild, in Form eines Trichters, ein sogenannter Brandtrichter, wobei die

Schäden im Zentrum des Trichters am intensivsten sind. Dieser Bereich, welcher

meist mit dem tiefsten Bereich des Trichters korrespondiert, stellt die

Brandherdzone dar. Das in diesem Bereich befindliche Material wurde auseinander

genommen und der Boden freigeräumt. Es handelte sich dabei mehrheitlich um

Abfall. In dem Abfall konnte ein durch die thermische Einwirkung stark in

Mittleidenschaft gezogener Bunsenbrenner aufgefunden werden. Auf einem Möbel

hinter der Brandherdzone befanden sich diverse nicht am Strom angeschlossene

elektrische Werkzeuge, welche allesamt Abschmelzungen und verkohlte Stellen

aufwiesen. Neben dem Möbel konnten, auf einer Holzharasse, welche eine

partielle Schollenbildung aufwies, oberflächlich thermisch zersetzte

Kleidungsstücke festgestellt werden. Messungen mit dem

Photoionisationsdetektor, zur Feststellung von flüchtigen organischen Stoffen,

welche häufig in Brandbeschleunigungsmitteln zu finden sind, fielen positiv

aus. Unweit der Brandherdzone, in Richtung der neben der Werkstatt liegenden

Garage konnten am Boden relativ scharf abgegrenzte, lachenartige Brandspuren

festgestellt werden. Ein solches Brandspurenbild deutet auf eine Verwendung von

flüssigem Brandbeschleunigungsmittel, wie beispielsweise Benzin, hin. In diesem

Bereich konnte, neben einem Haufen Sägemehl, ein Feuerzeug aufgefunden werden.

An der westlichen Wand der Werkstatt

konnte eine ausgelegte Handkreissäge und im Durchgang zur Garage eine Stichsäge

festgestellt werden. Diese Auslegung an Werkzeugen wurde in der Garage mit

einem Verlängerungskabel, einer Bohrmaschine und einer elektrischen Motorsäge

sowie einem Paar Starthilfekabel fortgeführt. Sämtliche Kabel waren nicht am

Stromnetz angeschlossen. In der Garage befand sich eine 1-Säulen-Hebebühne, auf

welcher sich ein Auto, [Automarke], mit geöffneter Beifahrertüre befand. Auf

dem Boden unter dem Auto befanden sich mehrere schwarze Abfallsäcke voller

Asche sowie Höhe Kofferraum ein Motormäher Rapid. Neben dem Motormäher sowie

mittig unter dem Auto konnte eine unbekannte Flüssigkeit festgestellt werden.

Auf dem Beifahrersitz des Chevrolets lag ein schwarzer 10 Liter Kanister mit geöffnetem

roten Deckel. Im Kanister befand sich noch eine Restmenge Flüssigkeit.

In der Laube, welche sich im Erdgeschoss

südlich des Wohnzimmers befand und sowohl von aussen wie auch durch die Garage

und das Wohnzimmer zugänglich war, befand sich ein Gasgrill, auf welchem sich

rohe Pouletspiesschen befanden. Am Grill waren keine Gasflaschen angeschlossen.

Weiter standen an der Wand vor dem Zugang zum Wohnzimmer vier weitere schwarze

Abfallsäcke voller Asche. Das Wohnzimmer war mit Wasser, welches von den

Löscharbeiten der Feuerwehr stammen dürfte, überflutet. Im Eingangsbereich

konnte ein Paar Schweisserhandschuhe festgestellt werden. Der linke Handschuh

wies am Zeigefinger auf der Innenseite, Höhe Fingerbeere eine thermisch

bedingte Beschädigung der äusseren Schicht auf. An der westlichen Wand des Wohnzimmers,

neben einem Cheminée, befanden sich mehrere Kartons mit Papierabfällen und Holz

sowie ein schwarzer 60 Liter Abfallsack mit diversen Textilien. Auf dem

Abfallsack sowie auf dem Lautsprecher daneben waren weitere, offen

herumliegende Textilien vorhanden. Neben dem Ecksofa, welches an der nördlichen

Wand stand und gegen das Esszimmer als Abgrenzung diente, stand ein offenes

Marmeladenglas mit brauner Flüssigkeit. In der Mitte des Wohnzimmers, halb über

einem runden Tisch und diversen Stühlen, lag eine durch thermische Einwirkung

verkrümmte und herabgefallene Plexiglasscheibe, welche die vorhandene Öffnung

zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss verschlossen hatte. Auf der

Plexiglasscheibe lag diverser Brandschutt, welcher durch die entstandene

Öffnung aus dem ersten Ober- ins Erdgeschoss gefallen sein dürfte. Messungen

mit dem Photoionisationsdetektor fielen im gesamten Wohnzimmer positiv aus, was

auf das Verwenden von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Im hinteren Bereich

des Wohnzimmers stand ein Esstisch, auf welchem diverse teilweise ungeöffnete

Post, mehrere Ordner mit Unterlagen und ein weisser Laptop der Marke Acer

lagen. Zwischen Tisch und Sofa befand sich der Durchgang zur offenen Küche, zur

Haupteingangstür sowie zu den Obergeschossen. In der Küche konnte eine Pfanne

mit Überresten von Nudeln, ein Teller im Spülbecken sowie weitere Teller mit

Speiseresten auf dem Küchentisch festgestellt werden.

Die Treppe zum Obergeschoss war bedeckt mit

zerbrochenen Dachziegeln. Das erste Obergeschoss selbst war komplett

ausgebrannt, wobei der Zerstörungsgrad im Schlafzimmer am grössten war. Der

Boden und die Decke des Schlafzimmers wiesen auf der zu den Fenstern

gerichteten Seite die intensivsten Brandbelastungen auf. Ebenfalls mussten

durch die Feuerwehr in diesem Bereich Teile der Decke, zu Löschzwecken,

heruntergerissen werden. Von sämtlichen Holzwänden des Schlafzimmers sind nur

noch Überreste vorhanden. Der Boden war grösstenteils mit Deckenmaterial und

weiterem Brandschutt überdeckt. Dieser wurde mit Hilfe der Feuerwehr Schicht

für Schicht abgetragen. Im Brandschutt fanden sich unter anderem diverse

Textilien und verschiedene Hefte. Im Bereich respektive in nächster Nähe zum

unten aufgeführten Kleiderschrank auf der Westseite des Schlafzimmers konnte

ein stark in Mittleidenschaft gezogener Laptop der Marke Asus aufgefunden

werden. Spuren, welche darauf hingewiesen hätten, dass der Akku des Laptops

brandursächlich gewesen sein könnte, wurden keine erkannt. In der nordöstlichen

Ecke des Zimmers waren Überreste eines Schrankes sichtbar. Ein weiterer

Schrank, welcher als Kleiderschrank fungiert haben dürfte, stand an der

westlichen Wand des Zimmers. In diesem Bereich konnten mit dem

Photoionisationsdetektor positive Werte gemessen werden, was auf die Verwendung

von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Weitere Einrichtungsgegenstände waren

keine mehr erkennbar. Der Boden vor dem Kleiderschrank an der westlichen Wand

wies mutmassliche Fliessspuren auf, welche sich durch das Vorhandensein eines komplett

intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden hin

auszeichnete. Gegenüberliegend, an die östliche Mauer grenzend, konnten am

Boden ebenfalls Fliessspuren festgestellt werden. Das Vorhandensein eines

komplett intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden

kann ebenfalls entstehen, wenn der Boden an diesen Stellen durch darauf

liegendes Material geschützt wird. An der östlichen Wand konnten Überreste

eines Bettes, welches dort gestanden haben dürfte, erkannt werden. Ein Bett kann

jedoch ein solches Spurenbild nicht erklären, da dieses den Boden über seine

gesamte Fläche gleichermassen geschützt hätte. Dies erhärtet die Hypothese der

Verwendung von Brandbeschleuniger in diesem Bereich. Der Boden des

Schlafzimmers war im Bereich der Fenster an der Südfassade teilweise komplett

durchgebrannt. Die Fensterrahmen der Fenster des Schlafzimmers waren auf der

Innen- und Aussenseite komplett verkohlt, ob diese bei Brandausbruch offen oder

geschlossen gewesen waren, konnte nicht mehr mit Sicherheit eruiert werden. Die

Brandnarbung / Schollenbildung der Fensterläden erstreckt sich auf dessen

Innenseite über die gesamte Fläche. Aussenseitig beginnt die Brandnarbung / Schollenbildung

ungefähr mittig, Bandseitig und Fenstermittig auf der gleichen Höhe und

verstärkt sich gegen oben. Dies deutet darauf hin, dass die Fensterläden

während des Brandes geschlossen gewesen sind. Dies konnte auch auf den

erstellten Bildern der erstintervenierenden Patrouille verifiziert werden.

Der Gang in Richtung Balkontür und zum

hinteren Teil der Liegenschaft war ebenfalls mit wenig Deckenmaterial und

Brandschutt bedeckt. Die Decke darüber war noch vorhanden und mit einer regelmässigen

Schollenbildung überzogen. In der Ecke an der westlichen Wand stand ein mit diversen

Papierunterlagen überfüllter Schreibtisch. Dieser wies oberflächliche

Verkohlungen auf, war aber ansonsten noch vollständig intakt. Der Boden wurde

Schicht für Schicht vom Brandschutt befreit, dabei konnte diverses Baumaterial

festgestellt werden. Anhand des Spurenbildes, namentlich weniger tiefe

Brandnarbung / Schollenbildung sowie geringerer Zerstörungsgrad, konnten diese

Bereiche als primäre Brandherdzonen ausgeschlossen werden. Die Verwendung von

Brandbeschleunigungsmittel in diesem Bereich, zur Förderung der Brandausbreitung

ist nicht auszuschliessen, scheint aber eher unwahrscheinlich. Mutmassliche Fliessspuren

lassen sich grundsätzlich mit auf dem Boden liegendem Material erklären.

Der Gang in Richtung der nördlichen

Zimmer sowie zur Treppe zum zweiten Obergeschoss war ebenfalls mit thermisch

beschädigtem Deckenmaterial, namentlich Holz, Isolation und Ziegeln bedeckt.

Diese wurden Schicht für Schicht abgetragen. Darunter konnte eine gleichmässig

verteilte Schollenbildung festgestellt werden.

Im Badezimmer, Rechterhand des Ganges in

Richtung der nördlichen Zimmer, waren diverse Installationen, namentlich die

WC-Schüssel sowie das Waschbecken, zerbrochen. Die gesamte Einrichtung erlitt

oberflächliche thermisch bedingte Beschädigungen. Am Boden konnte eine Motorex Öl

Sprühdose festgestellt werden.

Der Werkraum im nordwestlichen Teil der

Liegenschaft sowie die Laube im Obergeschoss wiesen oberflächliche thermisch

bedingte Beschädigungen auf. Diese dürften in Brandfolge entstanden und daher

sekundär sein.

Das zweite Obergeschoss wurde in der

Brandfolge komplett zerstört. Es konnten diverse Werkzeuge und gelagerte Ziegel

sowie weitere Baumaterialien festgestellt werden. Der Ökonomieteil war noch

vollständig in Takt. In dessen Obergeschossen wurde hauptsächlich Holz, diverses

Baumaterial sowie ein weiteres Auto gelagert. In den unteren Geschossen (exkl.

Garage und Werkstatt) wurde diverser Unrat sowie eine nicht unerhebliche Menge

an leeren Bierflaschen à 33cl, teilweise in die Bierkartons zurückgestellt,

gelagert. Tatrelevante Spuren konnten keine festgestellt werden.

Durch das Institut für

Rechtsmedizin Basel wurde eventuell vorhandenes genetisches Material geprüft.

Dabei konnten diverse Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden, die mit

seinem Profil übereinstimmen, nämlich die Spuren ab dem Griff des

Benzinkanisters (PCN […]), ab Body Benzinkanister (PCN […]) und ab Scene Safe

Fast Tape ab Innenseite, Handbereich linker Handschuh (PCN […]); sowie die ab

dem Deckel des Benzinkanisters (PCN […]) und ab Body Feuerzeug (PCN […]), bei

denen das partielle Hauptprofil in den vergleichbaren Systemen mit dem

gespeicherten Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Sämtliche Nebenprofile

sind nicht interpretierbar. An neun Materialproben konnten Rückstände von

Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin, nachgewiesen werden.

Anhand des

Gesamtspurenbildes konnten in der Liegenschaft zwei voneinander unabhängige, räumlich

getrennte Brandherde eruiert werden. Ein Brandherd konnte im Erdgeschoss in der

Werkstatt, in unmittelbarer Nähe zur südlichen Eingangstür, festgestellt

werden. Ein zweiter Brandherd konnte im ersten Obergeschoss des Wohnteils

eruiert werden. Aufgrund des Spurenbildes, Brandnarbungen / Schollenbildung /

Zerstörungsgrad der Räumlichkeiten und der Einrichtung, ist davon auszugehen,

dass das Feuer im südöstlich liegenden Zimmer, welches mutmasslich als

Schlafzimmer genutzt wurde, ausgebrochen ist. Eine präzisere Lokalisation ist

nicht möglich. Anhand des Gesamtspurenbildes / Zerstörungsgrad / Brandnarbung /

Schollenbildung muss davon ausgegangen werden, dass die thermische Einwirkung

beim Brandherd im zweiten Obergeschoss länger und intensiver gewesen ist als

bei jenem im Erdgeschoss.

Aufgrund der Tatsache, dass

zwei voneinander unabhängige, räumlich getrennte Brandherde festgestellt und an

diversen Orten Rückstände von Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin,

eruiert werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass das Gebäude durch

eine Täterschaft vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist. Hinweise oder Spuren,

welche auf eine fahrlässige Handlung hindeuten, konnten keine erkannt werden.

In der Brandherdzone konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien

erkannt werden. Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Ebenfalls

kann aufgrund der Lage des Brandherdes eine natürliche Brandursache

ausgeschlossen werden. Im Brandschutt konnten keine angeschlossenen elektrischen

Kabel oder andere unabhängige Energiequellen (wie zum Beispiel Akkus) gefunden

werden. Eine technische Ursache kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden.

Anhand des

Gesamtspurenbildes, Zerstörungsgrad im Schlafzimmer, Überreste von

Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin im Kleiderschrank sowie

Fliessspuren auf dem Holzboden, welche nicht mit dem darauf liegenden Material

in Einklang gebracht werden können, muss davon ausgegangen werden, dass im

gesamten Schlafzimmer Benzin als Brandbeschleunigungsmittel ausgeschüttet

wurde. Woher genau der Zündfunke / Energie zum Entzünden der Benzindämpfe kam,

konnte nicht mehr eruiert werden. Die Intensität der Beschädigungen ist nicht

nur abhängig vom Ausgangspunkt des Brandes, sondern gleichermassen von der

Menge an Brandlast, welche durch den Brandbeschleuniger auf eine nicht

vollständig nachvollziehbare Weise verändert werden kann sowie der möglichen

Sauerstoffzufuhr, welche in Gebäuden hauptsächlich in Fensternähe optimiert

ist.

Im gesamten Schlafzimmer

konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien festgestellt werden.

Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Eine natürliche Ursache kann

aufgrund der Lage des Brandherdes ebenfalls ausgeschlossen werden. Ein im Schlafzimmer

aufgefundener Laptop wies nur oberflächliche thermische Beschädigungen auf. Im

Bereich des Akkus waren diverse Kunststoffteile noch grösstenteils intakt. Der

Laptop konnte als brandursächlich ausgeschlossen werden. Weitere unabhängige

Stromquellen (Akkus, Batterien usw.) konnten keine festgestellt werden. Die

elektrischen Installationen im Haus waren teilweise komplett verbrannt. Spuren,

welche auf eine elektrische Ursache schliessen lassen, konnten keine

festgestellt werden.

Zusammenfassend muss anhand

des Gesamtspurenbildes davon ausgegangen werden, dass im ersten Obergeschoss

und im Erdgeschoss des Wohnhauses, in der Garage und dem darin befindlichen PW

sowie in der Werkstatt Benzin ausgeschüttet wurde. In der Folge wurde das

Benzin im Obergeschoss sowie in der Werkstatt entzündet. Die an tatrelevanten

Gegenständen gesicherten molekulargenetischen Spuren weisen als

Hauptspurengeber den vor Ort wohnhaften Beschuldigten auf. Hinweise auf ein

durch Gewalt bedingtes und unberechtigtes Eindringen einer Drittperson, wie

beispielsweise Aufbruchspuren, welche nicht der Feuerwehr zugeordnet werden

können, konnten keine erkannt werden.

3.1.2 Forensisch-chemischer Abschlussbericht

(Brand) vom 2. Oktober 2019 (AS 223 ff.)

Der Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Bern fasst zusammen, dass in neun der

untersuchten Asservaten typische Aromaten-Profile, Naphthalin und

Kohlenwassserstoff, nachgewiesen werden konnten. Dabei handelt es sich um ein

Produkt der Kategorie Benzin. Die zusätzlich identifizierten Substanzen stammen

aus den unterschiedlichen Materialien oder es handelt sich um Pyrolyseprodukte

von Baumaterialien oder Kunststoffen. Es ergaben sich keine Hinweise auf

weitere entzündbare Substanzrückstände. Die in den weiteren acht Asservaten

identifizierten Substanzen stammen aus den unterschiedlichen Materialien oder

es handelt sich um Pyrolyseprodukte von Baumaterialien, Karton oder

Kunststoffen. In der analysierten Flüssigkeit wurden Spuren von Ethanol und

Aceton gefunden. Die durchgeführten Analysen ergaben keine Hinweise auf

entzündbare Substanzrückstände (z.B. Benzin, Diesel, Nitroverdünner, Petrol und

gängige Lösungsmittel).

3.1.3 Daten Mobiltelefon (AS 87 ff.)

Betreffend die Ergebnisse der

rückwirkenden Überwachung der Mobilfunknummer des Beschuldigten kann auf die

Akten verwiesen werden. Als letzter Standort der Nummer des Beschuldigten (+41 […])

konnte der Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 2], am Mittwoch 21. August

2019/12:18:00 Uhr eruiert werden. Danach wurde die Rufnummer nicht mehr

genutzt. Zur anderen auf den Beschuldigten registrierten Nummer lagen aus der

relevanten Zeit keine Daten vor.

3.2 Aussagen Auskunftspersonen

Im Laufe des Verfahrens wurden

zahlreiche Personen befragt. Soweit vorliegend noch relevant, werden deren

Aussagen in der Folge kurz wiedergegeben. Ansonsten kann auf die Akten

verwiesen werden.

3.2.1 Einvernahme C.___ vom 23. August 2019

(AS 286 ff.)

Der Vater des Beschuldigten gab

gegenüber der Polizei zwei Tage nach dem Brand folgendes an: Er habe vor ca.

einer Woche zuletzt mit seinem Sohn telefoniert. Gesehen habe er ihn ca. vier

bis fünf Tage davor. Der Beschuldigte lebe seit etwa drei Jahren alleine in der

Liegenschaft. Er lebe sehr zurückgezogen. Seit er und seine Frau im Altersheim

seien, kümmere sich der Beschuldigte um sie. Er habe vom Brand durch die

Polizei erfahren. Vom Beschuldigten habe er nichts erfahren. Er (der

Beschuldigte) melde sich seit längerem nicht mehr. Er frage sich, weshalb der

Beschuldigte nicht mehr telefoniere. Vorher habe er sich etwa alle drei Tage

gemeldet.

3.2.2 Einvernahme D.___ vom 16. September 2019

(AS 329 ff.)

D.___ ist die Heimleiterin des

Pflegeheims, in dem die Eltern des Beschuldigten leben. Sie gab anlässlich der

Einvernahme folgendes an: Früher sei der Beschuldigte die Vertrauensperson

seiner Eltern gewesen und habe deren finanzielle Belange geregelt. Ab März 2019

seien aber keine Rechnungen mehr bezahlt worden. Der Beschuldigte sei nicht

mehr auffindbar gewesen. Daher habe sie die KESB informiert und nun sei jemand

von der Sozialregion zuständig. Früher habe der Beschuldigte alles geregelt und

das habe auch immer einwandfrei geklappt.

3.2.3 Einvernahme E.___ vom 23. September 2019

(AS 334 ff.)

E.___ bestätigte anlässlich der

Einvernahme, sich mit dem Beschuldigten zusammen in der Woche vor dem 30.

August 2019 auf dem Grunderinseli in Thun aufgehalten zu haben. Er habe vom

Beschuldigten erfahren, dass dieser aus dem Kanton Solothurn komme und auf Wanderschaft

sei. Sie hätten eine gute Zeit zusammen gehabt. Der Beschuldigte sei gesund und

«zwäg» und «gefrässig» gewesen. Er habe einmal etwas wegen einer Brandstiftung

gesagt. Es sei ihm etwas abgebrannt worden. Er (E.___) habe nicht nachgefragt.

Wenn man auf dem Grunderinseli nächtige, habe man meistens kein Zuhause.

3.2.4 Einvernahme F.___ vom 26. September 2019

(AS 341 ff.)

Auch F.___ bestätigte gegenüber der

Polizei, dass sich der Beschuldigte mit ihm und E.___ auf dem Grunderinseli

aufgehalten habe, wie lange genau, könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte

habe gesagt, sein Haus sei abgebrannt und deshalb sei er im Moment auf der

Gasse. Er (der Beschuldigte) habe aber nichts gesagt, weshalb das Haus

abgebrannt sei. Der Beschuldigte sei als guter Typ rübergekommen. Sie hätten

eine gute Zeit gehabt. Persönlich habe er ihn nicht kennen gelernt. Er sei

normal gewesen wie jeder andere.

3.2.5 Einvernahme G.___ vom 23. Oktober 2019

(AS 358 ff.)

G.___ sagte aus, er habe nie ein

Interesse an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des

Beschuldigten, er habe sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten

«vielleicht brennt es bei dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese

Aussage nie gemacht.

3.2.6 Einvernahme H.___ vom 4. November 2019

(AS 363 ff.)

Auch er gab an, er habe kein Interesse

an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe

sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten «vielleicht brennt es bei

dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese Aussage so sicher nie

gemacht. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte in der Scheune an Autos

gebastelt habe, vielleicht habe er ihn deshalb einmal darauf aufmerksam

gemacht, dass es durch seine Arbeiten brennen könnte. Er sei nie mit G.___ beim

Beschuldigten gewesen.

3.2.7 Einvernahme I.___ vom 15. November 2019

(AS 369 ff.)

Auch dieser gab gegenüber der Polizei

an, er habe kein Interesse an der Liegenschaft gehabt. Er habe den

Beschuldigten nicht vor einigen Monaten auf die Liegenschaft angesprochen. Er

habe auch nicht vorgeschlagen, die Sportsbar abzureissen und danach auf dem

Areal etwas «Gutes» zu machen.

3.2.8 Einvernahme J.___ vom 13. Dezember 2019

(AS387 ff.)

Sie sei am Morgen des Brandes mit dem

Hund spazieren gegangen. Der Beschuldigte habe nicht mit dem Auto wegfahren

können, weil sie mit dem Hund auf dem Trottoir gelaufen sein. Das müsse

zwischen 08:30 und 09:00 Uhr gewesen sein.

3.2.9 Einvernahme K.___ vom 26. September 2019

(AS 348 ff.)

Der Bruder des Beschuldigten wurde

ebenfalls befragt und gab im Wesentlichen folgendes an: Er habe von Kollegen

vom Brand erfahren. Was ihm dabei durch den Kopf ging, wollte er nicht

beantworten. Auch zum Verhältnis zum Beschuldigten machte er keine Aussagen.

Ein Cabrio von ihm stehe noch in der Scheune. Ein oder zwei Tage nach dem Brand

sei er schauen gegangen, wie es aussehe. Auf den Vorhalt gegen den

Beschuldigten betreffend Brandstiftung wollte er nichts sagen. Er selbst sei am

Brandtag im Homeoffice oder in Zürich gewesen.

3.2.10 Einvernahme K.___ vom 19. Februar 2020

(AS 597 ff.)

K.___ wurde von der Staatsanwaltschaft

ein weiteres Mal befragt und mit den Aussagen seines Bruders konfrontiert,

wonach er Geld ausgebe, das er nicht habe. Er gab dazu an, dass er keine

offenen Rechnungen habe. Die Frage, ob er seinem Bruder zutraue, die

Liegenschaft in Brand gesetzt zu haben, wollte er nicht beantworten. Ebenso die

Frage, weshalb er ihn gegenüber der KESB der Veruntreuung verdächtigte. Auch

zum Vorhalt, er habe den Beschuldigten als labil und jähzornig beschrieben,

wollte er nichts sagen. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte die

Rechnungen der Eltern nicht mehr bezahlt habe. Er sei am Brandtag in einem Kurs

gewesen (Bestätigung AS 596).

3.3 Aussagen Beschuldigter

Der Beschuldigte wurde mehrfach

einvernommen. Auf seine Aussagen wird in der Folge ebenfalls kurz eingegangen,

im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

3.3.1 Einvernahme vom 30. August 2019 (AS 299

ff.)

Bei der ersten Einvernahme gab der

Beschuldigte folgendes zu Protokoll: Es gehe ihm etwas besser als vor ein paar

Tagen. Er habe einen riesigen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass sein

Haus brenne. Er habe die Nacht am Mittwoch 21. August 2019 auf dem Campingplatz

in Wabern verbracht. Er sei mit dem Zug von Solothurn nach Bern gefahren. Am

nächsten Tag sei er von Bern nach Thun gelaufen, alles der Aare nach. Er habe

die Reise unternommen, weil er seinen Kopf freimachen und wieder zur Besinnung

habe kommen wollen. Er habe die letzten 20 Jahre an dem Haus gearbeitet. Es sei

sein Lebenswerk gewesen. Er habe die Liegenschaft alleine genutzt. Der Schopf

auf der rechten Seite gehöre noch seinem Vater, der Rest ihm. Nur er besitze

Schlüssel zur Liegenschaft. Er habe die Liegenschaft vor 15 bis 16 Jahren

von seinem Vater bekommen. Sein Bruder habe zehn Jahre zuvor einen Betrag von

CHF 100'000.00 erhalten für ein Haus. In der Folge wurde ihm (dem

Beschuldigen) das Haus geschenkt. Der Abriss hätte CHF 100'000.00

gekostet, so sei es wieder aufgegangen. Seinen Bruder sollte man beschatten. Er

glaube, dieser gebe Geld aus, das er gar nicht verdienen könne und lebe auf

sehr grossem Fuss. Er habe keinen Kontakt zum Bruder seit dieser von der

Vollmacht des Vaters erfahren habe. Sein Bruder habe immer ein Mehrfamilienhaus

auf dem Grundstück erstellen wollen. Er wisse aber nicht wie, da der Bruder

offensichtlich kein Geld habe. Er habe seine Eltern vor drei Wochen zuletzt

besucht, vorher habe er sie sicher jede Woche einmal besucht. Auf die Frage,

wie er von dem Brand erfahren habe, gab er an, er sei von Egerkingen gekommen und

habe gesehen, dass es brenne. Er habe nach Hause gewollt. Als er dort

angekommen sei, habe der Dachstuhl bereits gebrannt. Er habe das Haus an dem

Tag um ca. 10:00 Uhr verlassen. Er habe noch in der Werkstatt an einem Rapid

gearbeitet. Er habe nach Egerkingen in die Migros gewollt und dort zu Mittag

essen. Er habe das Haus abgeschlossen, er schliesse immer ab. Über die Scheune wäre

es aber möglich ins Haus zu gelangen. Wenn einer dies wisse, könne er ins

Wohnhaus gelangen. Die Öffnung in diesem Bereich habe er erstellt, damit er

beim Umbau das Material von der Scheune ins Wohnhaus transportieren könne. Die

Öffnung habe er mit einer Schaltafel zugemacht und einen Schieberiegel

angebracht. Die Riegel seien innen im Wohnhausbereich angebracht und auch

geschlossen gewesen. Die könne man aber sicher aufwuchten. Er sei von [Ort 1]

direkt nach Egerkingen in die Migros gefahren. Dort habe er sein Mittagessen

eingenommen. Meistens trinke er danach im Aussenbereich einen Kaffee und rauche

eine Zigarette. Anschliessend habe er nach Hause gewollt, um noch Geld zu

holen. Anschliessend habe er Richtung Thun gewollt. Er sei von Egerkingen

wieder direkt nach [Ort 1] gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er um ca.

13:15 – 13:20 Uhr feststellen können, dass der Dachstuhl seiner Liegenschaft

brenne. Er sei danach durch den Kreisel gefahren und habe diesen Richtung

Solothurn verlassen. Er sei nicht zum Haus oder auf den Vorplatz gefahren. Er

sei weiter Richtung Solothurn gefahren. Gegenüber vom Hauptbahnhof habe er sein

Auto parkiert. Er habe aber kein Geld in die Parkuhr geworfen. Er habe einen

Zug nach Bern genommen. Er sei ca. 14:15 Uhr in Solothurn gewesen. In Bern habe

er sich zuerst ins Marzilibad begeben und dort ein Bier getrunken. Auf die

Frage, warum er in [Ort 1] nicht angehalten habe, als er den Brand feststellte:

Er sei voll geschockt gewesen. Er habe ein Blackout gehabt. Ob bereits Personen

vor Ort gewesen seien: Nein, er habe auch keine Feuerwehr gesehen. Ob er sein

Verhalten normal finde: Eigentlich nicht. Er sei einfach schockiert gewesen.

Weshalb er sich auch nach einiger Zeit nicht um den Hausbrand gekümmert habe:

Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er sei einfach voll

«duregstartet». Er habe das nicht sehen wollen. Er habe am Samstag, 31. August

2019, nach Hause kommen wollen. Er habe sehen wollen, wie es an seinem Domizil

aussehe. Der Schock sei jetzt fast weg oder nicht mehr so gross. Er habe sich

in der Woche in Thun gut erholen können. Jetzt wo der Schock nicht mehr so

gross sei, wäre er nach Hause gekommen, aber die Polizei nahm ihn zuvor mit. Ob

er eine Erklärung habe, weshalb es zu dem Brand gekommen sei: Er könne sich

vorstellen, dass ein Neider oder eine Person, welche etwas gegen ihn habe,

etwas gemacht habe. Es gebe sehr viele Leute, die sehr neidisch seien, wenn man

ein Haus habe und es auch noch selbst umgebaut habe. Eigentlich habe er keine

Feinde. Er könne sich keine Person vorstellen. Er habe niemandem etwas zu Leide

getan. Er wolle niemanden beschuldigen. Er wisse nicht, wo sein Mobiltelefon

sei. Vielleicht habe er es verloren. Am Mittwochmorgen, 21. August 2019,

habe er es zuletzt benutzt. Zu welcher Zeit wisse er nicht mehr. Im Zug von

Solothurn nach Bern habe er es noch gehabt. Am nächsten Morgen nicht mehr. Er

habe in Wabern im Park geschlafen. Dort habe es noch andere Personen gehabt,

vielleicht sei es gestohlen worden. Wen er am 21. August 2019 am Morgen

versucht habe zu erreichen: Das wisse er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er

im Internet gesurft und nachgeschaut habe, wann die Schiffe auf dem Thunersee

fahren würden. Das Natel sei noch eingeschaltet gewesen und habe genügend Akku

gehabt. Er habe das Natel während der Fahrt von Solothurn nach Bern abgestellt,

damit ihn niemand mehr stören könne. Die Reise nach Thun habe er eine Woche

vorher bereits geplant. Er wisse nicht, weshalb jemand sein Haus hätte anzünden

sollen. Er vermute, dass ihn jemand nicht «schmöcken» könne. Wenn die Polizei

schon über das Handy schauen könne, wo er sich befinde, könnten andere das auch.

Betreffend die letzte Aufzeichnung über eine Mobilfunkantenne in [Ort 1] um

12:18 Uhr: Telefoniert habe er um diese Zeit nicht. Es könne sein, dass er im

Internet gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem Gebiet

gewesen. Es sei unmöglich, dass er dort gewesen sei. Eine Woche vor dem

21. August 2019 seien Karten auf dem Vorplatz seiner Garage gelegen, eine

Schaufel acht und ein Schaufel Ass. Er habe keine Drohungen bekommen.

3.3.2 Hafteinvernahme vom 31. August 2019 (AS

725 ff.)

Anlässlich der Hafteinvernahme bestritt

der Beschuldigte sein Wohnhaus angezündet zu haben. Nur er habe einen

Schlüssel. Im Haus lägen auch noch Schlüssel, er könne nicht sagen, ob einer

fehle. Wenn man wisse wie, komme man auch anders als mit dem Schlüssel in die

Liegenschaft. Bei der Scheune habe es ein Holztürchen, das man öffnen könne,

wenn man wisse wie. Auch beim hinteren Schopf könne man mit einem alten

Schlüssel öffnen, wenn man dort den Nagel drehe, komme man herein. Von dem

Türchen wüssten ein Haufen Leute. Er bestätigte, um 10:00 Uhr nach Egerkingen

gefahren zu sein. Er habe etwas «schneugen», einkaufen und essen wollen. Er

habe im Migros ein Menü gegessen, Pouletgeschnetzeltes mit Reis. Danach habe er

draussen noch einen Kaffee getrunken und geraucht. Er sei bis nach Mittag dort

gewesen. So bis vor 13:00 Uhr. Dann habe er nach Hause gehen und Geld holen

wollen. Wenn man eine Woche fort wolle, brauche man schon Geld. Er mache alles

bar. Er habe den Rauch gesehen und im Kreisel umgekehrt. Er habe keine Flammen

gesehen. Die Feuerwehr sei noch nicht dort gewesen. Er habe die Feuerwehr nicht

alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Er habe einen Schock gehabt. Er

habe gerade nicht mehr gewusst, was er machen solle. Vor Jahren habe ihm jemand

in [Ort 1] gesagt, «vielleicht brennt es bei dir dann einmal». Das seien G.___

und H.___ gewesen. Die hätten seine Liegenschaft gerne gewollt. Das sei schon

Jahre her. Der Besitzer der [Bar], I.___, habe ihn gefragt, was er mit dem Haus

wolle, er wolle seine Bar abreissen und dann könne man zusammen etwas «Gutes»

machen auf dem Areal. Das sei etwa ein halbes Jahr her. Er habe sein Natel

ausgeschaltet, als er den Rauch gesehen habe. Am Donnerstag sei das Natel weg

gewesen. Er habe eine Woche vor dem Brand geplant, nach Thun zu fahren. Sein

Plan sei gewesen, mit dem Auto nach Solothurn und mit dem Zug nach Bern.

Nachher sei er ins Marzili baden gegangen. Dann habe er im Wabernpark

übernachtet und am Donnerstag einen Marsch gemacht nach Thun. Er habe, bevor er

nach Egerkingen ging, am Rapid geschraubt. Er habe Probleme mit dem Vergaser

gehabt. Ob er eine Idee habe, wer für den Brand verantwortlich sei: Das könne

er nicht sagen. Jemand, der es ihm nicht gönnen möge. Oder jemand, der dort

eine Wohnsiedlung bauen wolle.

3.3.3 Einvernahme vom 12. September 2019 (AS

311 ff.)

Die Jasskarten seien ca. 3 Wochen vor

dem Brand auf dem Areal der Liegenschaft gelegen. Er habe sie liegen gelassen.

Er habe die Bedeutung der Karten nicht gekannt. Er habe im Internet

nachgelesen, dass das Schaufel Ass für den Tod stehe. Die Schaufel Acht habe

für ihn die Bedeutung, dass der Tod in naher Zukunft, also nicht gerade heute

oder morgen, sei. Er sei sehr geschockt gewesen, als er das gelesen habe. Er

habe die Liegenschaft am 21. August 2019 um ca. 10:00 Uhr verlassen. Die

Fenster und Türen seien immer verschlossen und verriegelt gewesen. Er wisse

nicht mehr genau, ob er die Türe vom Wohnzimmer im Parterre in den Wintergarten

auch abgeschlossen habe. Er verlasse die Liegenschaft in der Regel immer über die

Werkstatt. Die Türe vom Wohnzimmer schliesse er nicht immer ab. Er könne nicht

mehr genau sagen, ob er im ersten Obergeschoss die Balkontüre an der südlichen

Gebäudeseite schräg gestellt habe. Es könne auch sein, dass er im Schlafzimmer

ein Fenster offen gehabt habe. Dort seien aber die Fensterläden zu. In der

Werkstatt seien diverse Gerätschaften auf dem Boden gelegen, weil er am

Aufräumen und Sortieren gewesen sei. In der Werkstatt habe sich ein

60-Liter-Fass mit Motorenöl befunden. Es könne sein, dass noch eine Flache mit

Nitro auf der Werkbank deponiert gewesen sei. Neben dem Rapid müsse noch ein

10-Liter Benzinkanister gewesen sein. Er glaube, dieser sei schwarz gewesen.

Der Kanister sei gefüllt gewesen mit Benzin. Er habe im angrenzenden Raum noch

vier Benzinkanister, die alle leer gewesen seien. Der Rapid habe nur noch

gestartet werden können, indem man ein wenig Benzin in den Vergaser gegeben

habe. Das habe er reparieren wollen. Durch diese Startmethode sei ein wenig

Benzin ausgelaufen, der Rapid «sabberte». Im Bereich des Arbeitsplatzes sei

sicher Benzin auf den Boden gekommen. Auch wenn es nur ein paar Tropfen seien.

Der Benzinhahn des Rapid tropfe, sobald dieser geöffnet werde. Er habe die

Kontrolle vorgenommen um abzuklären, welche Teile er bestellen müsse. Ob er

während der Arbeiten Öl, Schmierstoffe oder Benzin verschüttet habe: Nein, er

habe nur Benzin benutzt, um den Motor des Rapid zu starten. Die Heizung sei am

Brandtag abgestellt gewesen. Die Asche in den Abfallsäcken stamme vom Cheminée.

Nach Verlassen des Gebäudes sei er nach Egerkingen gefahren und habe im Gäupark

sein Mittagessen eingenommen. Er habe die Absicht gehabt, direkt von Egerkingen

aus in die Ferien zu fahren. Er habe nur noch an sein Domizil zurückgewollt, um

Geld zu holen. Er habe bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich gehabt habe. Er

habe eigentlich mit dem Wagen nach Thun fahren wollen. Als er dann aber

festgestellt habe, dass es in seiner Liegenschaft zu einem Brand gekommen sei,

habe er den Wagen in Solothurn parkiert. Er habe sich nicht mehr in der Lage

gefühlt, weiterzufahren. Das Geld für die Ferien sei im Dachstuhl versteckt

gewesen. Nach Entdeckung des Brandes sei ihm durch den Kopf gegangen, dass ihm

bereits mehrmals gesagt worden sei, dass es bei ihm einmal brenne. Die Personen,

welche diese Aussagen gemacht hätten, habe er bereits genannt. Eine sei G.___

gewesen. Der wisse ja auch wie man feuere. Er sei Kommandant bei Feuerwehr […]

gewesen. Er sei immer mit H.___ zusammen gewesen. Dieser sei Stellvertreter bei

der Feuerwehr. Nach der Feststellung des Rauches habe es ihm die Sicherungen

rausgehauen und deshalb habe er im Kreisel sofort gewendet und sei ohne anzuhalten

nach Solothurn gefahren. Er habe gedacht, jetzt gehe er an die Sonne. Wenn es

aus dem Dach bereits geraucht habe, habe es auch schon gebrannt. Er habe nicht zusehen

wollen, wie seine Liegenschaft abbrenne. Dies müsse er nicht haben. Die

Feuerwehr habe er nicht gesehen. Er sei auch in der Feuerwehr gewesen und

wisse, was der Rauch bedeute. Flammen habe er keine gesehen. Er habe auch nicht

lange geschaut. Er habe nicht lange Zeit gehabt, da er ja im Wagen unterwegs

gewesen sei. Als er den Rauch gesehen habe, habe es ihm die Sicherungen

«getätscht». Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen, dass er den Rauch im

Zeitraum von ca. 13:15 Uhr bis 13:20 Uhr festgestellt habe und er das Natel

nach der Feststellung des Rauches abgestellt habe. Er habe das Natel im Schock

abgestellt. Er habe das Natel während der Fahrt abgestellt. Er habe nicht

angehalten und sei einfach weitergefahren. Die Abklärungen der mobilen

Rufnummer könne er sich nicht erklären. Da gebe es eine zeitliche Differenz. Das

Natel sei am nächsten Morgen in Wabern weg gewesen. Es sei in der Jeans

gewesen, die er getragen habe. Er habe es mit sich geführt, wenn er es wieder

hätte einschalten und gebrauchen wollen. Das Geld habe er in einer Bauchtasche

gehabt, das Natel nicht. Zum Vorhalt, die Abklärungen hätten ergeben, dass zum

Meldezeitpunkt des Brandausbruchs um 13:09 Uhr durch anwesende Personen die

Situation fotografiert wurde und auf den Aufnahmen vom Kreiselbereich her

einwandfrei Flammen im Wohnhaus ersichtlich waren: Er habe hauptsächlich Rauch

im Dachbereich feststellen können. Es könne sein, dass es auch Flammen gehabt

habe. Er könne nicht sagen, ob er Flammen gesehen habe oder nicht. Es habe

einfach gemottet. Er könne auch nicht die genaue Zeit sagen, an welcher er im

Bereich der Liegenschaft im Kreisel gewendet habe. Er habe nicht auf die Uhr

geschaut. Weshalb er in der kurzen Zeit so reagiert habe: Das sei im Schock

gewesen, er habe einfach nur reagiert. Er könne sich auch nicht erklären, warum

die Scheune des Vaters nicht beschädigt worden sei. Von seiner Seite hätten

keine Pläne bestanden, auf dem Grundstück zu bauen. Er hätte schon zwei-,

dreimal verkaufen können. Vielleicht habe sein Bruder nachgefragt, ob man auf

der Parzelle etwas bauen könne. Er sei seit 20 Jahren mit dem Umbau beschäftigt

und noch nicht fertig. Er sei zu 60 % mit den Umbauarbeiten fertig gewesen.

3.3.4 Einvernahme vom 20. Januar 2020 (AS 393

ff.)

Anlässlich dieser Einvernahme wurde der

Beschuldigte zu den anderen Vorhalten befragt. Er machte keine relevanten

Aussagen zum Vorhalt der Brandstiftung.

3.3.5 Einvernahme vom 13. Februar 2020 (AS 400

ff.)

Bei dieser Einvernahme sagte der

Beschuldigte aus, es gehe ihm seit November 2019 nicht mehr so gut, seit das

Haus nach dem Brand abgerissen worden sei. Er werde das Haus nie mehr so sehen,

wie es gewesen sei. Ob er das Haus am Brandtag um ca. 10:00 Uhr verlassen habe:

Das treffe zu. Die Zeit wisse er nicht mehr ganz genau, es könnte sich um eine

Stunde plus oder minus handeln. Es sei richtig, dass er vor dem Verlassen der

Liegenschaft am Rapid in der Garage gearbeitet habe. Den genauen Zeitraum wisse

er nicht mehr, es könne eine Stunde vor Verlassen gewesen sein. Er habe am

Vergaser geschraubt. Er habe dabei Benzin in den Vergaser eingefüllt. Es könne

sein, dass dabei auch Benzin auf den Boden getropft sei, aber höchstens ein

paar Tropfen, er habe kein Benzin in grösserer Menge verschüttet. Bei Arbeiten

einige Wochen vor dem Brand sei Öl auf den Boden ausgelaufen. Er habe dies mit

Sägemehl gebunden und gereinigt. Auf die Frage, ob er sich also am Brandtag die

ganze Zeit alleine in der Liegenschaft aufgehalten und Arbeiten am Rapid ausgeführt

habe, bevor er sein Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen habe, gab er an, das sei

richtig. Es könne sein, dass er sein Domizil bereits vor 10:00 Uhr verlassen

habe, um Zigaretten zu holen. Auf Vorhalt, er sei zwischen 08:30 und 09:00 Uhr

gesehen worden, gab er an, das könne sein. Er hole ab und zu Zigaretten an der

Tankstelle. Er wiederholte, keine Flammen und nur Rauch gesehen zu haben. Auch

auf Vorhalt der Aufnahmen der Polizei von 13:11 Uhr, auf denen Flammen

ersichtlich sind, sagte der Beschuldigte, er habe nie Flammen gesehen. Er habe

keine Feuerwehr oder Polizei gesehen. Er habe die Feuerwehr auch unterwegs

nicht gesehen. Dann sei er vermutlich 5 Minuten vorher dort gewesen, sonst

hätte er die Feuerwehr ja sehen müssen. Er habe nicht angehalten und niemanden

alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihm als

ehemaliger Angehöriger der Feuerwehr bewusst sein musste, dass die

Rauchentwicklung eine Ursache haben muss, gab er an, das habe er schon bei der

ersten Einvernahme gesagt. Er habe gesagt, dass sie es jetzt gemacht hätten,

was sie schon lange gesagt hätten. Er habe ja die Namen der Personen angegeben,

welche seine Liegenschaften haben wollten. H.___ und I.___ sowie G.___ hätten

sein Haus gewollt. Die vorgenannten Personen hätten bei den Einvernahmen

gelogen. Es stimme nicht, was sie bei den Einvernahmen gesagt hätten. H.___ und

G.___ hätten seine Liegenschaft zusammen gewollt. I.___ habe seine Liegenschaft

schon ca. ein halbes Jahr vorher gewollt. Als er den Rossstall vor ca. 18

Jahren aus der Liegenschaft gerissen habe, hätten H.___ und G.___ bereits die

Liegenschaft gewollt. Ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es gemäss dem

festgestellten Rauch irgendwo brennen oder motten musste. Die Ursache für den

Rauch sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nach der Feststellung einfach ein

Blackout gehabt und sei danach weggefahren. Er müsse selber sagen, dass sein

Verhalten ein wenig aussergewöhnlich sei. Sonst sei er ein sehr «gwunderiger»

Mensch. Er habe die Geräte und Kabel auf den Boden gelegt um aufzuräumen und zu

sortieren. Einiges stamme aus einer Hausräumung. Die Auslegeordnung habe sich

so ergeben. Dass man durch eine Öffnung von der Scheune ins Wohnhaus gelangen

könne, wüssten viele Personen. Der Durchgang im Dachstockbereich sei mit einem

Holzbrett versehen und von der Wohnhausseite verriegelt, das sei richtig. Zum

Vorhalt, an dem Riegel hätten keine Beschädigungen oder Aufbruchspuren

festgestellt werden können, könne er nichts sagen. Zum Vorhalt, dass eine

Drittperson nicht von der Scheune aus ins Wohnhaus gelangen konnte, da der

Metallriegel von der Scheunenseite aus nicht betätigt werden konnte, gab er an,

oberhalb des Holzbrettes habe es eine Öffnung von 10 bis 15 cm, wo man mit dem

Arm durchgreifen könnte. Es könne auch sein, dass jemand Schlüssel für das

Wohnhaus gehabt habe. Die Reserveschlüssel habe er im Wohnzimmer gehabt. Er

wisse nicht, ob er noch alle Schlüssel gehabt habe. Zum Bunsenbrenner sagte er,

er habe das Gerät noch nie gesehen. Das gehöre ihm nicht. Er wisse nicht, was

das Feuerzeug auf dem Boden suche. Bei ihm liege ein Feuerzeug normalerweise

nicht auf dem Boden. Das Feuerzeug gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt der DNA am

Feuerzeug: Er habe normalerweise Feuerzeuge, bei denen man die Flamme

verstellen könne. Es könne sein, dass das Feuerzeug in der Liegenschaft gewesen

sei, es sei ihm aber nicht geläufig. Er habe das Feuerzeug aber nicht

gebraucht. Er könne nicht sagen, ob die Handschuhe ihm gehören. Auf Vorhalt, wo

die Handschuhe gefunden wurden: Das seien seine Cheminéehandschuhe. Die habe er

des Öfteren getragen. Er wisse nicht mehr, wann er vor dem Brand am Fahrzeug

auf dem Lift gearbeitet habe. Der Benzinkanister dürfte ihm gehören. Er habe

ihn nicht in den Wagen gelegt. Er habe auch kein Benzin im Fahrzeug

ausgegossen. Er habe an diesem Auto auch keine Arbeiten ausgeführt, wozu er

Benzin gebraucht hätte. Die Beschädigungen an der Jacke könnten vom Grillen auf

dem Grunderinseli stammen. Oder von früher, er habe die Jacke oft getragen. Gleiches

gelte für den Pullover und die Unterhose. Der Beschuldigte bestritt den

Vorhalt, den Brand gelegt zu haben, mehrfach. Er wisse nicht mehr, was er am

Tag vor dem Brand gemacht habe. Er könne nicht sagen, ob er sich in Egerkingen

aufgehalten habe. Auf Vorhalt der Standortabklärung, wonach er sich am 20.

August 2019/10:14 und 14:14 Uhr in Egerkingen aufgehalten habe, sagte er, er

könne es nicht sagen. Zur Standortaufzeichnung in [Ort 1] am 21. August 2019

könne er auch nichts sagen. Die Zeitdifferenz zwischen dem Ausschalten des

Mobiltelefons nach seinen Aussagen und dem aufgezeichneten Standortbereich

könne er sich nicht erklären.

3.3.6 Schlusseinvernahme vom 14. August 2020

(AS 624 ff.)

Bei dieser Einvernahme sagte der

Beschuldigte wie folgt aus: Er wisse nicht mehr, wann er das Mobiltelefon am

21. August 2019 ausgeschaltet habe. Er habe es ausgeschaltet, damit er Ruhe

habe. Wegen des Brandes habe er Ruhe gewollt. Er bestätigte sodann, das Telefon

während der Fahrt von Solothurn nach Bern ausgeschaltet zu haben. Er habe nicht

gedacht, dass die Polizei ihn anhand des Handys finden könnte. Er habe sich

nicht verstecken wollen, sondern nur seine Ruhe gewollt. Er habe die

Liegenschaft nicht in Brand gesetzt. Er habe sein Natel dann im Rucksack

gehabt. Am nächsten Tag habe er es nicht mehr gehabt. Ein paar Zigaretten und

ein Feuerzeug hätten auch gefehlt, die seien am gleichen Ort gewesen wie das

Natel. Das Geld habe er in der Unterhose gehabt. Es sei ein öffentlicher Platz,

jemand habe es entwendet. Er habe das Telefon nicht entsorgt. Auf Vorhalt

seines komischen Verhaltens nach dem Brand, sagte er, er sei verwirrt gewesen.

Er habe das Feuer nicht selbst gelegt. Er habe geplant gehabt, nach Thun zu

gehen wegen des Musicals. Er habe eigentlich geplant, mit dem Auto nach Thun zu

fahren. Er hätte auf einem Zeltplatz übernachten wollen. Dort habe er auch geduscht,

er sei nicht ständig mit den Randständigen zusammen gewesen. Er habe kein Zelt

bei sich gehabt, in dieser Zeit könne man mit dem Schlafsack gut draussen

schlafen oder im schlimmsten Fall im Auto. Einen Schlafsack habe er

dabeigehabt. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er auf der Strasse lebe, er habe

gesagt, er sei unterwegs. Er bestätigte, dass sie es lustig gehabt hätten am

Abend. Nach ein paar Bier sei man plötzlich lustig. Er habe ja in dieser Woche

wieder nach Hause kommen wollen. Er habe zu sich finden müssen. Er habe ein

paar hundert Franken bei sich gehabt. Er habe immer Geld zu Hause gehabt. Auf

die Frage, weshalb er noch mehr Geld habe holen wollen: Wenn man ein Zimmer

nehmen wolle, brauche man Geld. Auf Vorhalt, er widerspreche sich selbst, habe

er doch geplant, auf den Zeltplatz zu gehen, aber ohne Zelt, erwiderte er,

einfach damit man es dabei gehabt hätte, wenn man Lust gehabt hätte, dann hätte

man in ein Hotel gehen können. Seit er das Haus übernommen habe, habe sich sein

Bruder von ihm distanziert, weil er ihm das nicht gegönnt habe. Am 20. August

2019 sei durch die Polizei eine Zustellungseinladung an seine Mutter an seinem

Briefkasten angebracht worden, konkret ein Schreiben vom Betreibungsamt: Das

könne schon sein. Damals sei ziemlich viel reingekommen. Weil er diese paar

Rechnungen nicht bezahlt habe, habe es einen Haufen Mahnungen und so gegeben.

Er glaube nicht, dass er die Aufforderung gesehen habe. Der Beschuldigte

bestätigte sodann seine Aussagen, was er an diesem 21. August 2019 gemacht

habe. Das Werkzeug am Boden sei zum Holz sägen. Auf Vorhalt, er habe früher

gesagt, er habe aufgeräumt und sortiert: Er habe Maschinen ab Boden gehabt um

zu sägen, das erste Mal sei er wohl falsch verstanden worden. Sodann

wiederholte er im Wesentlichen seine früheren Aussagen und bestritt, den Brand

gelegt zu haben.

3.3.7 Einvernahme vor der ersten Instanz

(AS-OG 137 ff.)

Bei der Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht gab der Beschuldigte an, das Grundstück sei verkauft. Er habe noch

eine Hypothek gehabt. Nach Corona habe er keinen Job mehr gehabt, ihm sei das

Geld ausgegangen und die Bank habe Druck gemacht. Eine Firma aus Zürich habe

die Liegenschaft gekauft. Es habe noch andere Interessenten gegeben, an die

Namen erinnere er sich nicht. Betreffend den Nichtgebrauch der Natelnummer vom

21. August 2019 bis 2. September 2019 gab er an, das Handy sei ihm abhanden

gekommen. Nach der Untersuchungshaft habe er ein anderes gekauft. Er habe vor

der Beiständin die Rechnungen der Eltern bezahlt, mit dem gelben Büchlein. Er

habe es damals abgelegt, das habe sich vermutlich alles in Rauch aufgelöst. Am

Brandtag habe er am Morgen in der Werkstatt etwas gemacht, dann im Gäupark

gegessen und sei dann wieder nach Hause gekommen. Er habe den Rauch aus dem

Hausdach gesehen und sei wieder gegangen. Er habe Geld holen wollen für nach

Thun an das Musical. Angesprochen darauf, dass er relativ viel Geld bei sich

gehabt habe, gab der Beschuldige an, er habe anfangs nicht draussen übernachten

wollen, sondern ein Zimmer mieten. Das koste mehr. Die Idee habe er von Beginn

an gehabt, als er nach Thun habe gehen wollen. Wegen der Umstände habe er es

sich anders überlegt. Er habe den Schlafsack und den Rucksack erst in Thun

gekauft. In das Haus einbrechen könne man im Schopf oben und beim Estrich, dort

habe es nur eine Holzplatte, um Baumaterial verschieben zu können. Beim Schopf

brauche man ein Hebeleisen. Es sei ein kleines Türchen, dort sei von innen nur

ein Riegel. Beim Holztor auf der Nordseite könne man auch rein, dort müsse man

nur rütteln. Wenn man in der Scheune sei, könne man an allen Orten durch. Ein

paar Wochen vor dem Brand habe er die Jasskarten gefunden. Er habe nichts damit

gemacht. Es bedeute, dass derjenige, der das vor die Tür lege, ihm etwas antun

wolle. Auf dem Vorplatz sei schon viel randaliert worden. Er habe die Polizei

gerufen und die hätten ihn ausgelacht. Betreffend die Gebäudeversicherung: Er

habe ein Notdach gewollt, das habe es nicht gegeben. Er habe dann drei Monate

nichts gemacht. Er habe einen Brief erhalten, dass das Haus abgerissen werden müsse

und dann sei es abgerissen worden. Er habe das nicht gewollt. Er wisse nicht,

ob die Gebäudeversicherung seinem Vater etwas für den Schaden bezahlt habe.

4. Beweiswürdigung

4.1 Durch den Spurenbericht vom 16. April

2020 ist unzweifelhaft erstellt, dass das Feuer in der Liegenschaft des

Beschuldigten mittels Brandbeschleuniger, namentlich Benzin, vorsätzlich gelegt

wurde. Andere Ursachen konnten ausgeschlossen werden. Dies wird vom

Beschuldigen denn auch nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, selbst den Brand

gelegt zu haben.

4.2 Der Beschuldigte wurde während des

Verfahrens mehrfach befragt. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sagte er

dabei bezüglich seines Tagesablaufs am Brandtag im Wesentlichen immer gleich

aus: Er habe die Liegenschaft um ca. 10:00 Uhr verlassen und sei nach

Egerkingen gefahren. Zuvor habe er noch am Rapid in der Werkstatt geschraubt,

der ein Vergaserproblem gehabt habe. Es sei möglich, dass er vorher einmal

bereits das Haus verlassen habe, um Zigaretten zu holen. Sodann sei er nach

Egerkingen in den Gäupark gefahren, um dort zu Mittag zu essen. Nachher habe er

nochmals nach Hause fahren wollen, um Geld zu holen. Bei der Anfahrt habe er

gesehen, dass es aus dem Dach rauche. Er habe keine Flammen gesehen. Feuerwehr

oder Polizei seien noch nicht vor Ort gewesen. Das sei ca. 13:15 bis

13:20 Uhr gewesen. Er habe ein Blackout gehabt und sei im Kreisel gleich

weiter Richtung Solothurn gefahren. Er sei bis Solothurn gefahren, habe das

Auto in der Nähe des Bahnhofes abgestellt und sei mit dem Zug nach Bern

gefahren. Dort habe er im Wabernpark übernachtet und sei am nächsten Tag nach

Thun gelaufen, wo er die Woche auf dem Grunderinseli verbracht habe, bis er am

30. August 2019 angehalten und festgenommen wurde.

Auch wenn die

Aussagen des Beschuldigten in den Grundzügen übereinstimmten, so finden sich

doch zahlreiche und teils schwerwiegende Widersprüche in ihnen: So gab der

Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme am 30. August 2019 an, er habe das

Natel während der Zugfahrt von Solothurn nach Bern abgestellt. In der

Einvernahme vom 12. September 2019 gab er dagegen an, er habe das Natel nach

Entdeckung des Rauchs in seiner Liegenschaft abgestellt, im Auto während der

Fahrt. Auf explizite Nachfrage bestätigte er, dass er dazu nicht angehalten

habe, sondern einfach weitergefahren sei. Der Beschuldigte gab anlässlich der

Einvernahme vom 31. August 2019 an, er habe geplant, mit dem Auto nach

Solothurn und dann mit dem Zug nach Bern zu fahren. Am 12. September 2019 und

am 13. Februar 2020 sagte er jedoch aus, dass er eigentlich mit dem Auto bis

Thun habe fahren wollen, sich aber aufgrund des Brandes nicht in der Lage

gefühlt habe, so weit zu fahren und darum das Auto in Solothurn gelassen habe. Betreffend

den Verlust seines Handys gab der Beschuldigte am 12. September 2019 an, das

Natel sei aus seiner Jeans heraus verschwunden. In der Schlusseinvernahme vom

14. August 2020 gab er dagegen an, das Natel sei im Rucksack gewesen und

zusammen mit ein paar Zigaretten und einem Feuerzeug verschwunden. Auch in der

Hafteinvernahme sagte er, das Natel sei vielleicht auch aus dem Rucksack herausgefallen.

Am 14. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Schlafsack

dabeigehabt und den Rucksack bereits einen Tag vorher, also am 20. August 2019

gepackt. Vor erster Instanz gab er dann aber zu Protokoll, den Schlaf- und

Rucksack erst in Thun gekauft zu haben. Was wiederum auch nicht mit seiner

Aussage vereinbar ist, dass das Natel in Wabern aus dem Rucksack verschwunden

sei. Im Übrigen scheint es wenig plausibel, dass er ohne jegliches Gepäck

gereist sein soll, da er ja auch Kleidung, Toilettenartikel etc. (vgl. AS 250) bei

sich trug. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen, weshalb er zu Hause

noch mehr Geld habe holen wollen, obwohl er bei seiner Festnahme noch

CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über CHF 360.00 und Euro 50.00

auf sich trug. Vor erster Instanz sagte er aus, er habe anfangs ein Zimmer

mieten wollen und erst spontan wegen der Umstände entschieden, draussen zu

schlafen. Am 14. August 2020 hatte er noch angegeben, er habe geplant, auf

einem Zeltplatz zu übernachten. Das Geld habe er mitgenommen, falls er doch

noch ein Zimmer hätte nehmen wollen.

4.3 Seine Aussagen stimmen sodann nicht mit

den objektiven Beweismitteln überein. Durch den letzten Antennenstandort der

Handynummer des Beschuldigten am Mittwoch 21. August 2019/12:18:00 Uhr am

Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 20] (AS 90), ist zweifelsfrei belegt, dass

sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in [Ort 1] aufhielt und nicht bis ca.

13:00 Uhr in Egerkingen, wie er immer wieder behauptete. Eine Erklärung für

diesen Standort hatte er sodann nicht. Auch mit sich überschneidenden

Antennensignalen, wie die Verteidigung argumentiert, lässt sich der Standort

nicht widerlegen: Am Tag vor dem Brand hielt sich der Beschuldigte im Gäupark

in Egerkingen auf und dies wurde durch den Antennenstandort an diesem Tag auch

so bestätigt. Das Mobiltelefon wurde in der Folge ausgeschaltet, was wiederum

den Aussagen des Beschuldigten widerspricht, der das Handy nach Entdeckung des

Brandes – also nach 13:00 Uhr – erst ausgeschaltet haben will. Ebenso widerlegt

die rückwirkende Telefonüberwachung die Behauptung des Beschuldigten, sein

Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen zu haben. Sein Mobiltelefon war am 21.

August 2019 um 10:28 Uhr mit der Antenne an der [Adresse 3] in [Ort 1]

verbunden (AS 98). Wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte, hielt sich der

Beschuldigte damit um 10:28 Uhr und auch um 12:18 Uhr nachweislich in der Nähe

seiner Liegenschaft – des Tatorts – auf und log bezüglich seines

Aufenthaltsortes.

Im Weiteren

gab der Beschuldigte immer an, er habe keine Flammen gesehen, nur Rauch, als er

seine Liegenschaft vom Auto aus erblickt habe. Dies stimmt aber nicht mit den

zeitlichen Gegebenheiten überein, die durch die zahlreichen Augenzeugen wie

auch Polizisten geschildert und auch fotografiert wurden. Auf den polizeilichen

Aufnahmen von 13:11 Uhr sind Flammen zu sehen und auch die Feuerwehr traf

bereits 13:15 Uhr am Brandort ein, nachdem die Meldung um 13:09 Uhr erfolgt war.

Der Beschuldigte müsste damit, da er immer wiederholte, dass weder Polizei noch

Feuerwehr anwesend waren, bereits früher als von ihm ausgesagt zu seiner

Liegenschaft zurückgekehrt sein. Auch wenn er später revidierte, es könne auch

5 Minuten vorher gewesen sein, ist es doch erstaunlich, da der Weg vom Gäupark

zu seiner Liegenschaft keine 10 Minuten dauert und er offenbar ständig diesen

Weg fuhr.

Die

Widersprüche wie auch die nachweislichen Unwahrheiten in den Aussagen des

Beschuldigten machen diese unglaubhaft.

4.4 Dazu kommt das teilweise absolut lebensfremde

Verhalten des Beschuldigten: Er führte jeweils aus, dass er bei der Sichtung

des Rauches in seiner Liegenschaft in einen Schockzustand, ein Blackout,

geraten sei und deswegen weder angehalten noch die Feuerwehr alarmiert habe. Dem

Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass es sich beim Brand des eigenen

Zuhauses um ein traumatisierendes Ereignis handelt, das einen Schock auslösen

kann. Es mutet aber dennoch sehr seltsam an, dass ein Brand am eigenen Haus

zwar bemerkt – nach den Behauptungen des Beschuldigten war er ja vor den

Rettungskräften und als eine der ersten Personen vor Ort –, aber nicht

alarmiert wird. Viel nachvollziehbarer wäre es, sofort die Feuerwehr zu

alarmieren, um das Haus und alles Hab und Gut womöglich noch retten zu können.

Auch wenn ein kurzer Schock noch verständlich wäre, absolut unverständlich ist

jedoch, dass der Beschuldigte auch nach einiger Zeit nicht zu seinem Haus

zurückkehrte, sondern für über eine Woche nach Thun in die von ihm genannten

Ferien fuhr. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach

der Beschuldigte ein «Eigenbrötler» sei. Dass er ausgerechnet nach so einem

Erlebnis die Gesellschaft zu anderen sucht, erstaunt eher umso mehr, da er sich

ansonsten abschottet und sehr zurückgezogen lebt. Dabei ist noch zu erwähnen,

dass der Beschuldigte seine «Ferien» nicht von selbst beendete, sondern

festgenommen wurde. Seine Behauptungen, er habe am nächsten Tag nach Hause

gewollt, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Spätestens nach Überwindung des

ersten Schocks hätte er doch unverzüglich abklären müssen, wie schlimm es um

das Haus und seine Besitztümer steht. Insbesondere, da der Beschuldigte die

Liegenschaft selbst als sein Lebenswerk bezeichnete. Ebenso erstaunlich ist auch,

dass er sich erst nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme

durch die SGV bei der Versicherung meldete und auch der […] AG trotz mehrfacher

Aufforderung keine Schadensliste einreichte (vgl. Strafanzeige, AS 4).

Das plötzliche

Verschwinden des Beschuldigten und sein Desinteresse an seinem Zuhause deuten

stark auf ein regelrechtes «Untertauchen» hin. Dasselbe gilt für das

Verschwinden seines Mobiltelefons. Die diesbezüglichen Widersprüche wurden

bereits aufgezeigt, was stark vermuten lässt, dass der Beschuldigte sich seines

Telefons bewusst entledigt hat, um nicht erreichbar zu sein sowie seinen

Standort zu verschleiern.

Ebenfalls

seltsam mutet an – wie dies auch die Vorinstanz festhielt –, dass der

Beschuldigte mit der Begründung nochmals nach Hause fahren wollte, um Bargeld

zu holen. Er trug bei der Festnahme CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über

CHF 360.00 und Euro 50.00 bei sich. Vor seiner «Abreise» nach Thun waren

es demnach noch mehr, er musste ja in der Zeit auch von etwas leben, hatte er

doch nachweislich kein Bargeld bezogen (AS 472 ff.). Weshalb er noch mehr

Bargeld hätte mitnehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wirkt

unglaubhaft.

Ebenfalls ist

der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Reaktion des Beschuldigten auf den

gefundenen Bunsenbrenner und das Feuerzeug fragwürdig erscheint. Insbesondere

bezüglich des Feuerzeuges ist es – insbesondere da der Beschuldigte Raucher ist

– merkwürdig, dass er kategorisch ausschliesst, dass es sein Feuerzeug sei und

erst nach Vorhalt der darauf gefundenen DNA einräumt, es könnte seins sein.

Auch, dass er den Bunsenbrenner sofort als Fremdkörper in seinem Haus ausweist,

wo doch eine ziemliche Unordnung herrscht und auch der Besitz eines solchen in

einer Werkstatt ohne Weiteres legitim wäre, mutet seltsam an.

4.5 Letztlich konnten auch keine anderen

Tatverdächtigen gefunden werden, obwohl die Staatsanwaltschaft in

verschiedenste Richtungen ermittelte und zahlreiche Befragungen durchführte. Insbesondere

der Bruder des Beschuldigten konnte nachweislich entlastet werden, da er sich

zur Tatzeit in einem Kurs befand (AS 596). Der Bruder wäre indessen der

einzige andere mögliche Täter, da er sich ebenfalls im Haus auskannte und

aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse und seiner Benachteiligung bei

der Schenkung des Hauses womöglich ein Motiv gehabt hätte. Jedoch deuteten

ausser den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Spuren auf den Bruder hin. Dass

dieser bei seiner ersten Befragung angab, entweder im Homeoffice oder in Zürich

gewesen zu sein, während er sich aber nachweislich an einem Kurs in Baden

aufhielt, ist entgegen der Argumentation der Verteidigung gerade nicht

verdächtig. Hätte der Bruder den Brand tatsächlich gelegt, so hätte er sein diesfalls

sorgfältig geplantes Alibi des Kursbesuches mit Sicherheit sofort präsentiert.

Dies wäre ja genau die alles entscheidende Frage gewesen, auf die er gewartet

hätte. Dass er zuerst absichtlich etwas Anderes aussagt, um das Alibi noch

glaubhafter zu machen, würde an kriminelles Genie grenzen und es deutet absolut

nichts darauf hin.

Zwar war die

Liegenschaft des Beschuldigten auch für Drittpersonen betretbar, jedoch nur bei

Kenntnis des Hauses, da gemäss Spurenbericht keine Türen aufgebrochen waren. Betreffend

den verriegelten Durchgang zum Wohnhaus brachte die Verteidigung vor, dieser

sei vor dem Feuer aufgebrochen worden. Dies lässt sich aber anhand der

Schwärzung dieser Tür widerlegen. Auf den fotografischen Aufnahmen ist

ersichtlich, dass die Holzplatte, die als Tür diente, auf der einen Seite

völlig verkohlt war, auf der anderen Seite aber gänzlich hell (AS 202 f.). Wäre

sie vor dem Brand aufgebrochen worden, wären auch Teile der nicht verkohlten

Rückseite schwarz, da das Feuer in diesem Fall dahinter gelangt wäre. Bei

geschlossener Tür ist dagegen nur die dem Feuer zugewandte Seite verbrannt. Die

Feststellungen der Experten sind ohne Weiteres nachvollziehbar und es besteht

insbesondere kein Grund an den Angaben der Feuerwehr zu zweifeln, wonach alle

Zugänge verschlossen und nicht aufgebrochen gewesen seien. Im Übrigen passt es

sodann nicht zum eigenbrötlerischen Wesen des Beschuldigten, dass sich

Drittpersonen in seinem Haus ausgekannt hätten. Zudem gab der Beschuldigte an,

nur er besitze Schlüssel zum Haus. Auch dies deutet auf die Täterschaft des

Beschuldigten hin. Letztlich fand sich auch seine DNA auf dem sichergestellten

Feuerzeug und einem Benzinkanister in der Liegenschaft.

4.6 Wie bereits von der Vorinstanz getan,

sind auch die neutralen und entlastenden Indizien festzuhalten. So fanden sich

am Benzinkanister und am Feuerzeug nicht nur die DNA des Beschuldigten, sondern

auch ein nicht ausreichend bestimmbares Nebenprofil einer weiteren Person. Auch

fanden sich keinerlei Brandspuren im Fahrzeug des Beschuldigten (AS 667.4). Der

Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Auslegeordnung der Maschinen im

Bereich der Garage nicht belastend zu werten ist. Hätte der Beschuldigte damit

einen Elektrobrand vortäuschen wollen, hätte er die Gerätschaften eingesteckt

und nicht fernab von Brennbarem deponiert. Auch die Brandbeschädigungen der

Kleidung des Beschuldigten vermögen sich nicht belastend auszuwirken, da diese

leicht durch Funken, etwa beim Grillieren, entstehen können, was der

Beschuldigte nachweislich in den Tagen nach dem Brand oft tat. Im Übrigen ist

auch das Mitführen der Wundsalbe kein belastendes Indiz, hierzu kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Handschuhe,

an welchen seine DNA festgestellt werden konnte.

Die Vorinstanz

hielt fest, dass das persönliche Leid des Beschuldigten im Zusammenhang mit der

abgebrannten Liegenschaft gegen seine Täterschaft spreche. Schliesslich sei es

sein Zuhause gewesen und er habe viel Zeit und Arbeit investiert. Auch habe er

versucht, ein Notdach für die abgebrannte Liegenschaft zu bekommen. Auch wenn

dies nachvollziehbar erscheint, so wird dieses Argument doch durch die zuvor

bereits beschriebene Reaktion des Beschuldigten (keine Alarmierung, kein

Anhalten, keine Rückkehr zur Liegenschaft, keine oder späte Kooperation mit den

Versicherungen) wieder entkräftet.

4.7 Aufgrund der um ein vielfaches

überwiegenden belastenden Indizien muss vorliegend von einer Täterschaft des Beschuldigten

ausgegangen werden. Die wenigen entlastenden und neutralen Indizien wecken

keine ernsthaften Zweifel daran.

4.8 Der Schaden am Gebäude wurde von der Solothurnischen

Gebäudeversicherung auf CHF 601'501.00 beziffert (AS 54.2 ff.) und ist erstellt.

Gleiches gilt für die Kosten des Feuerwehreinsatzes (AS 519 ff.).

4.9 Im Ergebnis lässt sich damit festhalten,

dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB begeht eine Brandstiftung,

wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer

Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.

Brandstiftung ist entweder

Sachbeschädigung oder Gemeingefährdung durch Feuersbrunst. Feuersbrunst ist

«nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann,

sondern es muss sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom

Urheber nicht mehr bezwungen werden kann» (BGE 105 IV 129 f., 107 IV 182, 117

IV 285, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, RS 1996 Nr. 68, ebenso schon 85 IV 227, RS

1973 Nr. 555, eingehend Brunner 27 ff., 41 f.). Einerseits muss der Täter also

ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum

Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern […]. Andererseits muss das

Feuer eine gewisse Erheblichkeit erreichen (BGE

105 IV 130 [BJM

1960 304: «ungewöhnlicher Umfang»]) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art.

221 N 1-2).

Geschützte Rechtsgüter sind entweder

Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (einschliesslich Tiere [vgl.

Art. 110 Abs. 3bis und Art. 641a ZGB] und Pflanzen). Die Brandstiftung an einer

eigenen Sache ist nur dann i. S. v. Art. 221 strafbar, wenn damit zusätzlich

eine konkrete Gemeingefahr (z. B. für fremde Sachen oder Menschen, BGE 117 IV 285, 286, Pra 1992, Nr. 210, 791) heraufbeschworen wird (Basler Kommentar [BSK]

StGB-Roelli, Art. 221 N 4).

1.2 Wer bloss eine Feuersbrunst entfacht,

erfüllt den Tatbestand nicht, vielmehr muss darüber hinaus ein Schaden bei

einem anderen oder eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sein (BGE 105 IV 127

E. 1a, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, 6B_1327/2018 E. 4.3.2). Das Verursachen einer

Feuersbrunst ist also einerseits strafbar, wenn dadurch ein anderer geschädigt

wird, wobei ausschliesslich der Sachschaden erfasst wird (BGer 6B_727/2017)

(Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 3).

Strafbarkeit

begründet andererseits die Herbeiführung einer Gemeingefahr, die auch bloss

Sachen betreffen kann (BGE 85 IV 131, AGVE 1981 Nr. 19), wobei mit

Stratenwerth/Bommer BT II (§ 28 N 14) die Gefährdung einer «Vielzahl vom Zufall

ausgewählter Güter» zu fordern ist. Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich nach

den konkreten Umständen wie Entzündlichkeit der Gebäude, Abstand,

Windverhältnissen, Wahrscheinlichkeit rascher Entdeckung (RS 1955 Nr. 169, vgl.

auch SJZ 52 [1956] Nr. 15, PKG 1969 Nr. 18); nach der Rechtsprechung ist

ausreichend, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen

übergreift (BGer 6B_725/2017 E. 1.3). Die Gefährdung der Feuerwehrleute bildet

keine Gemeingefahr i.S.v. Art. 221 (BGE 83 IV 31, Stratenwerth/Bommer BT II §

28 N 15, Roelli BSK Art. 221 N 14, Pieth BT 214), auch nicht diejenige von

Schaulustigen (Roelli BSK Art. 221 N 14). Die Gefährdung braucht nicht durch

Hitze, sie kann auch durch Rauch entstehen (vgl. BGE 105 IV 129)

(Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 4).

1.3 Der Vorsatz muss sich sowohl auf das

Entstehen einer Feuersbrunst als auch darauf beziehen, einen anderen zu

schädigen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 40 f., 107

IV 182). Eventualdolus genügt (BGer 6B_145/2016 E. 2.1, 6B_1280/2018 E. 3.1);

bejaht bspw. beim Sprengstoffanschlag auf Anlagen eines Kraftwerks (PKG 1981

Nr. 11) und beim Anzünden einer Holzbeige (RB TG 1990 Nr. 20, vgl. zudem

Bachmann/Goeck NStZ-RR 2011 298 zur dt. Rspr.). Wer den Auftrag erteilt, eine

in einer Lagerhalle eingelagerte Schallplattensammlung in Brand zu setzen,

nimmt ohne Weiteres in Kauf, dass auch andere am selben Ort befindliche

Gegenstände und die Halle selbst abbrennen oder Schaden nehmen (BGer

6B_1327/2018 E. 4.3.2) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 5).

2. Konkrete Würdigung

2.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat

der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an mehreren Orten Benzin verschüttet

und in der Folge im Schlafzimmer und der Werkstatt angezündet, woraufhin die

Liegenschaft in Brand geraten ist. Die oberen beiden Stockwerke der

Liegenschaft wurden dabei komplett zerstört. Ein Grossaufgebot der Feuerwehr war

vonnöten, um dem Brand Herr zu werden. Das Feuer hat unzweifelhaft die Stärke

einer Feuersbrunst erreicht.

2.2 Der Brand führte gemäss Gebäudeversicherung

zu einem Sachschaden von CHF 601'501.00. Die beiden oberen Stockwerke des

Wohnhauses wurden komplett zerstört, das Erdgeschoss massiv beschädigt und die

Garage sowie die Werkstatt stark verrusst. Die Liegenschaft musste in der Folge

abgerissen werden. Der Beschuldigte ist indessen nicht Alleineigentümer der

Liegenschaft, auch wenn dies offensichtlich eigentlich so gedacht war. Tatsache

ist, dass der Vater des Beschuldigten, C.___, noch immer einen Anteil von 1/20

als Miteigentum hielt und dies entsprechend im Grundbuch verzeichnet war. Die

Beweggründe für diese Regelung sind dabei nicht von Belang, ebenso wenig, dass

der Vater des Beschuldigten diesen als Alleineigentümer bezeichnete und keinen

Schadenersatz geltend machte. Auch wenn das Publizitätsprinzip des Grundbuches

den faktischen Verhältnissen widersprochen haben mag, gilt dieses

uneingeschränkt. Im Ergebnis wurde damit auch C.___ durch das Feuer geschädigt.

Somit ist die Voraussetzung des Schadens eines anderen erfüllt.

2.3 Im Übrigen ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers auch eine

Gemeingefahr bejaht werden kann. Eine Gemeingefahr erfordert nicht nur eine

abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung, allerdings keine naheliegende

konkrete Gefahr, da in diesem Fall Art. 221 Abs. 2 (Gefährdung von Leib und

Leben von Menschen) zum Zug käme. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob

eine konkrete Gefährdung von anderen Gebäuden oder Passanten bestand. Die

Liegenschaft stand direkt an einer stark frequentierten Strasse und das

Wohnhaus grenzte teilweise unmittelbar an das Trottoir, bzw. war an der

entferntesten Stelle keinen Meter davon entfernt. Insbesondere zur Mittagszeit

– also zur Brandzeit – sind zahlreiche Schulkinder auf dieser Strasse

unterwegs, da der Schulweg von Wohnquartieren in [Ort 1] genau an der

Liegenschaft vorbei führt. Es ist zutreffend, dass durch die Mittagszeit auch

die Wahrscheinlichkeit einer raschen Entdeckung hoch war. Jedoch verwendete der

Beschuldigte Benzin als Brandbeschleuniger, wodurch ein Feuer sehr schnell ein

grosses Ausmass annimmt. Dabei ist auch die Art der Liegenschaft zu

berücksichtigen: Der Beschuldigte setzte sein grosses Bauernhaus in Brand, das

aus viel Holz bestand und über einen grossen angrenzenden Ökonomieteil

verfügte. Zudem befanden sich im Haus unzählige Baumaterialen und ähnliches.

Damit war die Gefahr besonders gross, dass das Feuer sich ausbreitete und ein

enormes Ausmass hätte annehmen können. Die Bedrohung der unbewohnten Scheune

des Vaters reicht für die Bejahung einer Gemeingefahr zwar nicht aus, jedoch

bestand durch die Lage des grossen Bauernhauses mitten im Dorfzentrum dennoch

die Gefahr, dass das Feuer auf andere Gebäude hätte übergreifen können. Zwar

sind die umliegenden Gebäude rund 15 Meter vom Wohnhaus entfernt, diese

Entfernung ist aber angesichts der Unberechenbarkeit eines Feuers –

insbesondere aufgrund des Brandbeschleunigers und der Grösse der Liegenschaft –

stark zu relativieren. Eine Gemeingefahr ist daher in Anbetracht aller Umstände

– direkt an der Strasse, mitten in Dorfzentrum, grosses altes Bauernhaus,

Brandbeschleuniger verwendet etc. – zu bejahen.

2.4 Auch der subjektive Tatbestand ist

vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte setzte sein Haus mittels

Benzin an mehreren Orten in Brand und handelte damit hinsichtlich der

Feuersbrunst klar vorsätzlich. Ebenfalls zu bestätigen ist der Vorsatz

hinsichtlich des Schadens seines Vaters, war sich der Beschuldigte doch

unzweifelhaft im Klaren darüber, dass nach wie vor ein – wenn auch kleiner und

offensichtlich aus baurechtlichen Überlegungen resultierender – Anteil der

Liegenschaft diesem gehörte. Betreffend die Gemeingefahr ist mit der Vorinstanz

einig zu gehen, dass der Beschuldigte sich der Lage der Liegenschaft bewusst

war und aufgrund des Ausmasses des Feuers (Brandbeschleuniger im Haus verteilt,

altes Bauernhaus mit viel Holz, sehr viel herumstehende Gerätschaften und

Materialien etc.) zumindest in Kauf nahm, dass das Feuer andere Personen

gefährden oder auf andere Gebäude übergreifen könnte. Erst recht, da der

Beschuldigte selbst Angehöriger der Feuerwehr war.

2.5 Sowohl der objektive als auch der

subjektive Tatbestand sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist folglich

wegen Brandstiftung schuldig zu sprechen.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff

des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen

Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn

eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei einer

klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des

Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das

klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch

wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug

zu gewähren ist.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für

die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,

wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den

aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden

Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der

unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf

aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall

(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im

Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren

bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im

pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das

"Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen

ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,

dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und

dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger

die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der

auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei

das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht

unterschreiten (aaO E. 5.6).

2. Im Konkreten

2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird, wer

vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer

Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, mit Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr bestraft.

2.2 Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit

Brandbeschleunigungsmittel eine Liegenschaft in Brand gesetzt und eine

Feuersbrunst verursacht. Dabei ist aber zu beachten, dass er in erster Linie

sich selbst schädigte, da er das Haus bewohnte und zu 19/20

dessen Eigentümer war. Der Schaden des Vaters ist im Vergleich dazu sehr

gering, der Beschuldigte bewegte sich diesbezüglich nahe an der Brandstiftung

nur zum eigenen Schaden, die straffrei ist. Aber er schuf durch das Feuer auch eine

Gemeingefahr. Diese hielt sich zwar – verglichen mit anderen möglichen

Brandstiftungen – in Grenzen, da der Beschuldigte die Liegenschaft am

helllichten Tag anzündete und es somit sehr wahrscheinlich war, dass der Brand

früh entdeckt würde, wie dies sodann auch geschah, muss aber dennoch angemessen

berücksichtigt werden. Die Liegenschaft befand sich an sehr zentraler Lage und

nur wenig von der viel befahrenen und begangenen Strasse entfernt, zudem war

sie von mehreren Häusern umgeben, wenn auch die Liegenschaft bis auf die

leerstehende Scheune des Vaters freistehend war. Das nächstgelegene Wohnhaus

lag nicht unmittelbar angrenzend, aber auch nicht weit entfernt. Sodann zündete

der Beschuldigte ein altes Bauernhaus, das zu einem grossen Teil aus Holz bestand

und an das nicht nur eine Werkstatt und die Garage, sondern auch ein grosser

Ökonomieteil – ebenfalls mehrheitlich aus Holz – grenzten, an. Durch seine im

Wohnhaus und den angrenzenden Räumlichkeiten gelagerten Dinge wie

Baumaterialien, Maschinen, Autos etc. lieferte er dem Feuer auch massenhaft

Brennstoff und in Anbetracht des Umfangs der Liegenschaft kann von Glück

gesprochen werden, dass das Feuer nicht noch grösser ausfiel. Zugute zu halten

ist dem Beschuldigten, dass er «nur» das Wohnhaus in Brand setzte und gerade

nicht auch noch den Ökonomieteil. Das Verschulden kann aber in Anbetracht aller

Umstände nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden, d.h. es kann nicht mehr

auf der untersten Stufe angesiedelt werden. Es sind doch wesentlich leichtere

Formen der Brandstiftung denkbar, insbesondere aufgrund der Grösse der

Liegenschaft und deren Lage mitten im Dorfzentrum, des verwendeten

Brandbeschleunigers sowie der geschaffenen Gemeingefahr. Das Verschulden ist

daher im Grenzbereich zwischen der untersten und zweituntersten Stufe anzusiedeln.

Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Feuersbrunst und des Drittschadens

vorsätzlich und hinsichtlich der Gemeingefahr zumindest eventualvorsätzlich.

Bis heute ungeklärt sind die Beweggründe des Beschuldigten, über die nur

spekuliert werden kann. Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der

subjektiven Tatkomponente bei einem leichten Verschulden gerade an der Grenze

der zweituntersten Stufe. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis

20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.

2.3 Eine Strafminderung aufgrund der Folgen

der Tat für den Beschuldigten selbst ist nicht angemessen. Es mag zutreffen,

dass der Beschuldigte durch seine Tat sein Zuhause, sein sogenanntes

Lebenswerk, in das er jahrelange Arbeit investiert hatte, verloren hat und er

schädigte sich erwiesenermassen in erster Linie selbst. Auch wenn ihn der

Verlust des Hauses belastete, so hat er sich nichtsdestotrotz selbst

entschieden, sein Haus anzuzünden. Über sein Motiv ist indessen nichts bekannt,

das die Umstände anders beleuchten würde. Auch das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der nun offenbar im Haus der

Eltern wohnt, sind neutral zu werten. Mangels Befragung vor Obergericht ist

über seine aktuelle Situation denn auch nichts Näheres bekannt. Der

Beschuldigte bestreitet die Tat bis heute, was ihm aber nicht negativ

angelastet werden kann. Damit bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten.

2.4 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach

sich die Verfahrensdauer bis zur Hauptverhandlung rechtfertigte, ist nicht zu

beanstanden. Allerdings verstrichen anschliessend sechs Monate bis zur

Versendung des begründeten Urteils, was in Anbetracht des Umfangs des Urteils

zu lang war. So dauerte das Verfahren alles in allem über 4 Jahre. Für die

allerdings sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich

eine geringe Reduktion von einem Monat auf 35 Monate Freiheitsstrafe.

2.5 Das Strafmass von 35 Monaten lässt die

Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zu (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der

Beschuldigte verzeichnet keine Vorstrafen und es ist von einer günstigen

Legalprognose auszugehen, insbesondere da der Beschuldigte nun eine unbedingte

Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hat. Der Beschuldigte zeigt indessen weder

Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum Schluss. Über seine

aktuellen persönlichen Verhältnisse ist denn auch wenig bekannt, da er der

Verhandlung vor Obergericht fernblieb. Ob seine Verhältnisse nun geordnet sind,

ist nicht aktenkundig, das unentschulidgte Fernbleiben von der Verhandlung

spricht eher dagegen. Aufgrund der günstigen Prognose und der Einzeltatschuld

erscheint es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf acht

Monate – und damit nur knapp über dem Minimum von sechs Monaten – festzusetzen.

Für die restliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten wird der bedingte Strafvollzug

gewährt. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren

festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die zwei Tage Untersuchungshaft werden

an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

V.

Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde

unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und

soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von

Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht

oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies

polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die

Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand

verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis

zu 1000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. Mit Vorladung vom 1. Juni 2023 –

zugestellt am 7. Juni 2023 – wurde der Beschuldigte auf den 11. Oktober 2023

ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts

vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe dieser zuletzt Ende August mit

ihm Kontakt aufgenommen. Er habe den Beschuldigten danach noch mehrfach per

Email kontaktiert, dabei aber teilweise auch keine Rückmeldung erwartet. Für

die Schlussbesprechung habe der Beschuldigte sich nicht gemeldet. Der amtliche

Verteidiger habe versucht ihn per Email, telefonisch, per Post und sogar

persönlich zu erreichen, dies gelang aber nicht. Der Beschuldigte ist nicht zur

Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz

wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem

Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse

aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00 festzulegen.

VI.

Kosten und

Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren gehen

zu Lasten des Beschuldigten. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00

total CHF 3'300.00.

2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht für das Berufungsverfahren insgesamt 17.5

Stunden Aufwand geltend, wobei die Verhandlung noch nicht eingerechnet ist.

Dies ist angemessen, wobei aber die Dauer einer Hin- und Rückfahrt nach

Solothurn in Abzug zu bringen ist (90 Minuten), da die Urteilseröffnung

entfiel. Für die Verhandlung sind ihm dafür noch zwei Stunden zu vergüten.

Somit sind ihm insgesamt 18 Stunden zu CHF 180.00 (3.75 Stunden bis 31.

Dezember 2022) bzw. CHF 190.00 (14.25 Stunden ab 1. Januar 2023) zu

entschädigen, zuzüglich Auslagen von CHF 78.30 und Mehrwertsteuer von

CHF 266.50. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'727.30

(inkl. Auslagen und MwSt.), die zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen ist.

2.3 Da der Beschuldigte über ein

beachtliches Vermögen verfügt (vgl. Steuerunterlagen), hat er dem Staat

Solothurn die geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Mit den Verfahrenskosten

hat er damit total CHF 7'027.30 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Überdies hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von

CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.), zu

bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 221

Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG, Art. 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 aWG;

Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 5 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 135,

Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art.

416 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

der Brandstiftung,

begangen am 21. August 2019,

b)

gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

8. April 2022 (Urteil der Vorinstanz) des Vergehens gegen das Waffengesetz,

begangen am 30. August 2019,

c)

gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 lit. c des Urteils der Vorinstanz des unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29. August 2019 bis 30.

August 2019,

d) gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d

des Urteils der Vorinstanz der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

begangen am 30. August 2019.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27

Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

c) einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. A.___ werden 2 Tage Haft an den

unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

4. A.___ wird wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2023 zu einer

Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz werden folgende

beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a) Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel

well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)

b) Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity,

schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)

c) Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau)

(ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)

d) Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue

Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)

e) Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau,

Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)

f) Herrenbekleidung/Pullover (high tech,

schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)

g) Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com,

braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)

h) Herrenjacke/Fleecejacke (Whale

(Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)

i) Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt,

Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)

j) Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE,

schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)

k) Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau)

(ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)

l) T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr.

17) (KTD-Nr. 19.05306)

m) Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung,

grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)

n) Schlafsack (Trevolution Chaco,

blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)

o) Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen

(Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13)

(KTD-Nr. 19.05302)

p) Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr.

8) (KTD-Nr. 19.05297)

q) Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7)

(KTD-Nr. 19.05296)

r) Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser

(K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)

s) Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1

Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)

t) Schriftstück/Notizmaterial &

Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot;

Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)

u) Rucksack (Deuter ACT Tour,

blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)

v) Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister

(Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)

w) Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf

Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)

x) Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)

7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen

Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)

b) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.

Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml;

Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer

Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)

c) Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer;

1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)

d) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.

Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu;

1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)

e) Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht

(Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)

f) Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini

Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)

g) Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2)

(KTD-Nr. 19.05291)

h) Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner

(Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)

i) Verpackungsbehälter/Überreste

Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)

j) Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien

(Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)

k) Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)

l) Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5)

(KTD-Nr. 19.04465)

m) Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz)

(ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)

n) Papier (Werkstoff)/Papier & Karton

(ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)

o) Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9)

(KTD-Nr. 19.04470)

p) Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten

(ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)

q) Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil

(ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)

r) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil

(Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)

s) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe

Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)

t) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe

Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)

u) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287

v) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)

w) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,

1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)

x) Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21)

(KTD-Nr. 19.03760)

y) Werkstoff,

übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)

z) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.

24) (KTD-Nr. 19.04468)

aa) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.

25) (KTD-Nr. 19.04466.01)

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Vorinstanz wird der Antrag von C.___ auf Zusprechung einer

Parteientschädigung abgewiesen.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) […] AG,

b) Solothurnische Gebäudeversicherung

(SGV).

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt. A.___ hat dem

Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45

zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zum

vollen Honorar, ausmachend CHF 7'463.60 (inkl. MwSt.), zu bezahlen.

11. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'727.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___

hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von

CHF 3'727.30 zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem

die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.),

zu bezahlen.

12. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 und weiteren Auslagen

von CHF 10'751.00 hat A.___ zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die

amtliche Verteidigung von CHF 20'210.45 hat er damit insgesamt

CHF 40'961.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 von total CHF 3'300.00 hat A.___

zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von

CHF 3'727.30 hat er damit insgesamt CHF 7'027.30 für das

Berufungsverfahren zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid