STBER.2022.96
Brandstiftung, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz
11. Oktober 2023Deutsch88 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Brandstiftung,
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___ für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Severin Bellwald als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Der Beschuldigte A.___ blieb der
Verhandlung unentschuldigt fern.
In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung
sowie auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und der
Staatsanwältin vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die jeweiligen Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Die Staatsanwältin stellt und begründet
für die Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen in den
Berufungsakten):
1.
Es sei
festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 8. April
2022 in gewissen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
A.___ sei schuldig
zu sprechen im Sinne der Anklage wegen
-
Brandstiftung.
3.
A.___ sei zu
bestrafen mit
-
einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, wovon 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt auszusprechen seien,
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Die von A.___ in der
Zeit vom 30. - 31. August 2019 ausgestandene Untersuchungshaft sei an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Die nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
6.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende
Anträge (vgl. schriftliche
Anträge in den Berufungsakten):
1.
Die folgenden
Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 8. April 2022
(OGSAG.2021.7) seien aufzuheben:
-
Ziffer 1 lit. a)
-
Ziffer 2 lit. a)
-
Ziffer 3
-
Ziffer 8 (betreffend
Auferlegung der Kosten an A.___)
-
Ziffer 9 (betreffend
Auferlegung der Kosten an A.___)
2.
A.___ sei vom
Vorhalt der Brandstiftung freizusprechen.
3.
A.___ seien die 2
Tage Untersuchungshaft im Vollstreckungsfall an die Geldstrafe anzurechnen.
4.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das
erstinstanzliche Verfahren sei in der festgesetzten Höhe von CHF 20'210.45 vom
Staat Solothurn zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.___ zu
verzichten.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien vom Staat Solothurn zu bezahlen.
6.
Die heute
eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Severin Bellwald, sei richterlich zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu
bezahlen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vom Staat Solothurn zu bezahlen.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Nach dem am 21. August 2019 an der [Adresse]
in [Ort 1] erfolgten Brand eröffnete die Staatsanwaltschaft am 23. August 2019
eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen
Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) (Aktenseite [AS] 668).
2. Am 4. März 2021 erhob die
Staatsanwaltschaft sodann Anklage gegen den Beschuldigten beim Richteramt
Olten-Gösgen wegen Brandstiftung, unberechtigten Verwendens eines Fahrrades,
Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (Aktenseite Amtsgericht (AS-OG) 1 ff.).
3. Am 8. April 2022 erliess das Amtsgericht
Olten-Gösgen nach erfolgter Hauptverhandlung folgendes Urteil (AS-OG 219 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) der Brandstiftung, begangen am
21.08.2019,
b) des Vergehens gegen das Waffengesetz,
begangen am 30.08.2019,
c) des unberechtigten Verwendens eines
Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29.08.2019 bis 30.08.2019,
d)
der Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 30.08.2019.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren,
c)
einer Busse von CHF
350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel
well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)
b) Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity,
schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)
c) Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau)
(ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)
d) Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue
Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)
e) Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau,
Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)
f) Herrenbekleidung/Pullover (high tech,
schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)
g) Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com,
braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)
h) Herrenjacke/Fleecejacke (Whale
(Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)
i) Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt,
Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)
j) Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE,
schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)
k) Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau)
(ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)
l) T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr.
17) (KTD-Nr. 19.05306)
m) Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung,
grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)
n) Schlafsack (Trevolution Chaco,
blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)
o) Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen
(Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13)
(KTD-Nr. 19.05302)
p) Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr.
8) (KTD-Nr. 19.05297)
q) Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7)
(KTD-Nr. 19.05296)
r) Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser
(K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)
s) Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1
Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)
t) Schriftstück/Notizmaterial &
Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot;
Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)
u) Rucksack (Deuter ACT Tour,
blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)
v) Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister
(Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)
w) Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf
Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)
x) Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu
vernichten:
a) Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen
Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)
b) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.
Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml;
Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer
Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)
c) Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer;
1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)
d) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.
Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu;
1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)
e) Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht
(Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)
f) Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini
Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)
g) Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2)
(KTD-Nr. 19.05291)
h) Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner
(Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)
i) Verpackungsbehälter/Überreste
Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)
j) Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien
(Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)
k) Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)
l) Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5)
(KTD-Nr. 19.04465)
m) Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz)
(ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)
n) Papier (Werkstoff)/Papier & Karton
(ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)
o) Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9)
(KTD-Nr. 19.04470)
p) Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten
(ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)
q) Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil
(ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)
r) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil
(Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)
s) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe
Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)
t) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe
Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)
u) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287
v) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)
w) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)
x) Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21)
(KTD-Nr. 19.03760)
y) Werkstoff,
übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)
z) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.
24) (KTD-Nr. 19.04468)
aa) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.
25) (KTD-Nr. 19.04466.01)
6. Der Antrag von C.___ auf Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
7. Folgende Privatklägerinnen werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivil-weg verwiesen:
a) […] AG,
b) Solothurnische Gebäudeversicherung
(SGV).
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf
CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___ hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45
über die Verfahrenskosten (siehe Ziff. 9 hiernach) zurückzuzahlen. Er hat
ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Severin Bellwald,
CHF 7'463.60 (Differenz zum vollen Honorar, inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, der Entschädigung für die amtliche
Verteidigung von CHF 20'210.45 und weiteren Auslagen von
CHF 10'751.00, total CHF 40'961.45, hat A.___ zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte
am 25. April 2022 die Berufung an (AS-OG 272).
5. Mit Eingabe vom 30. April 2022 meldete
auch der Privatkläger C.___ die Berufung an (AS-OG 276). Er zog die Berufung jedoch
nach Erhalt des begründeten Urteils am 17. November 2022 zurück (AS-OG 285).
6. Nachdem dem Beschuldigten am 15.
November 2022 das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden war, reichte
dieser am 6. Dezember 2022 die Berufungserklärung ein (ASB 3 f.). Diese richtet
sich gegen die Ziffern 1 lit. a, Ziffer 2 lit. a, Ziffer 3, Ziffer 8
(betreffend Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten) und Ziffer 9
(ebenfalls betreffend Kostenauferlegung).
7. Mit Stellungnahme und Anschlussberufung
vom 14. Dezember 2022 (ASB 12) stellte die Staatsanwaltschaft keinen Antrag auf
Nichteintreten und erklärte die Anfechtung des Urteils betreffend die Ziffer 2
lit. a. Sie beantragte die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
8. Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (ASB
14 ff.) wurde die vom Privatkläger C.___ erhobene Berufung abgeschrieben.
9. Am 11. Oktober 2023 fand die
Berufungsverhandlung statt. Der Beschuldigte blieb dieser unentschuldigt fern.
10.
In Rechtskraft
erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren sind somit folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Schuldsprüche
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Ziff. 1 lit. b), unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades (Ziff. 1 lit. c) und der Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1 lit. d);
-
Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände (Ziff. 4) und Einziehungen (Ziff. 5);
-
Abweisung
Parteientschädigung an C.___ (Ziff. 6);
-
Verweisung
der Zivilforderungen auf den Zivilweg (Ziff. 7);
- Entschädigung soweit
die Höhe betreffend (Ziff. 8).
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Erwägungen
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die
Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die
Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie
in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt
zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Vorhalt
Dem Beschuldigen wird gemäss
Anklageschrift vorgehalten, am 21. August 2019, um ca. 13:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],
z.N. von C.___, Brandstiftung begangen zu haben, indem er vorsätzlich die
Liegenschaft an der [Adresse] in Brand gesteckt und damit teilweise zum Schaden
eines anderen (C.___) sowie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr, zwei
Feuersbrünste verursacht habe.
Konkret habe der
Beschuldigte im Wohnhaus, namentlich im 1. Obergeschoss (Schlafzimmer im
Bereich Kleiderkasten und auf Holzboden), Wohnzimmer (auf Altpapier und
Brennholz in Kartonkisten sowie über Textilien im Abfallsack), in der
angrenzenden Garage (auf dem Beifahrersitz des Personenwagens [Automarke],
welcher sich auf der Hebebühne befunden habe) sowie in der angrenzenden
Werkstatt (auf eingelagerten Materialien im Eingangsbereich sowie auf dem
Boden) Brandbeschleuniger (Benzin) ausgeschüttet und habe in der Folge im
Schlafzimmer und in der Werkstatt das ausgeschüttete Benzin in Brand gesteckt.
Dadurch habe der Beschuldigte vorsätzlich je eine Feuersbrunst im 1.
Obergeschoss (Schlafzimmer) sowie in der Werkstatt verursacht.
Dadurch habe er das 1. und
2. Obergeschoss des Wohnhauses komplett zerstört und das Erdgeschoss des
Wohnhauses (durch die thermische Einwirkung und aufgrund von Russ und
Rauchgaspartikelanhaftungen sowie wegen des Löschwassers) massiv beschädigt.
Zudem seien die Decken, Wände und Böden der Garage und Werkstatt stark verrusst
worden. Dadurch habe er einen Schaden am Gebäude in der Höhe von
CHF 656'500.00 sowie am Inventar verursacht, wobei der Schaden am Inventar
nicht beziffert worden sei. Der Vater des Beschuldigten, C.___, sei im Umfang
von 1/20 Miteigentümer an der Liegenschaft [Adresse] in [Ort
1]. Der Beschuldigte habe ihn somit an seinem Eigentum geschädigt.
Zudem habe der
Beschuldigte durch die Feuersbrunst eine Gemeingefahr geschaffen, da das
fragliche Gebäude unmittelbar an der Strasse und an einem Trottoir stehe und
von weiteren Gebäuden umgeben sei. Durch die Feuersbrunst, insbesondere durch
das brennende Dach (wegspickende Dachziegel und Einsturzgefahr) seien
Verkehrsteilnehmer und Fussgänger auf der Bachstrasse gefährdet worden. Ferner
habe die Gefahr bestanden, dass das Feuer aufgrund seiner Grösse und Dynamik
auf umliegende Gebäude übergreife.
Die Feuerwehr sei mit 52 Personen (9
Trupps) an den Brandherd ausgerückt und habe zur Löschung des Feuers 6 Rohre, 3
Transportleitungen sowie den Atemschutz gebraucht.
3. Beweismittel
3.1 Objektive Beweismittel
3.1.1 Spurenbericht Brand vom 16. April 2020
(AS 163 ff.)
Der Bericht äussert sich zuerst zum
Brandobjekt und sodann zu den Feststellungen und Spuren wie folgt: Betreffend
die Schliessverhältnisse hält er fest, dass die Scheune jederzeit durch ein
geschlossenes, aber unverriegeltes Scheunentor auf der Nordseite der
Liegenschaft betreten werden kann. Aus der Scheune führt im Erdgeschoss eine
unverriegelte Tür in die Werkstatt sowie im ersten Obergeschoss eine
unverriegelte Tür in den Wohnteil. Ein weiterer Durchgang durch eine Öffnung
zwischen der Scheune und dem zweiten Obergeschoss dürfte zum Zeitpunkt des
Brandes mittels Spanplatte verschlossen und durch einen Schliessriegel
verriegelt gewesen sein. Sämtliche Zugänge von der Südseite der Liegenschaft
und die Haupteingangstüre zum Wohnungsteil auf der Nordseite der Liegenschaft
waren aufgebrochen. Bei sämtlichen mittels Stossriegel von innen verriegelten Türen
waren die Kolben ausgerissen. Bei den mit Schlüsseln verriegelten Türen waren
die Stossriegel sowie die Schliessbleche verbogen. Gemäss Angaben der Feuerwehr
habe diese, um sich Zugang zur Liegenschaft zu verschaffen und sicherzustellen,
dass sich niemand mehr im Gebäude aufhält, sämtliche Türen gewaltsam öffnen
müssen. Diese seien bei ihrem Eintreffen allesamt verschlossen und verriegelt
gewesen. Bilder der erstintervenierenden Polizeipatrouille stimmen mit diesen
Aussagen überein.
Im Untergeschoss der Liegenschaft, in
der dortigen Werkstatt, konnte beim südlichen Eingang am Boden diverses,
mehrheitlich oberflächlich verkohltes Material festgestellt werden. An der
Innenseite der Eingangstür sowie an diversen Möbeln konnten Schollenbildungen
und Brandnarbungen erkannt werden. Diese Beschädigungen ergeben ein
Schadenbild, in Form eines Trichters, ein sogenannter Brandtrichter, wobei die
Schäden im Zentrum des Trichters am intensivsten sind. Dieser Bereich, welcher
meist mit dem tiefsten Bereich des Trichters korrespondiert, stellt die
Brandherdzone dar. Das in diesem Bereich befindliche Material wurde auseinander
genommen und der Boden freigeräumt. Es handelte sich dabei mehrheitlich um
Abfall. In dem Abfall konnte ein durch die thermische Einwirkung stark in
Mittleidenschaft gezogener Bunsenbrenner aufgefunden werden. Auf einem Möbel
hinter der Brandherdzone befanden sich diverse nicht am Strom angeschlossene
elektrische Werkzeuge, welche allesamt Abschmelzungen und verkohlte Stellen
aufwiesen. Neben dem Möbel konnten, auf einer Holzharasse, welche eine
partielle Schollenbildung aufwies, oberflächlich thermisch zersetzte
Kleidungsstücke festgestellt werden. Messungen mit dem
Photoionisationsdetektor, zur Feststellung von flüchtigen organischen Stoffen,
welche häufig in Brandbeschleunigungsmitteln zu finden sind, fielen positiv
aus. Unweit der Brandherdzone, in Richtung der neben der Werkstatt liegenden
Garage konnten am Boden relativ scharf abgegrenzte, lachenartige Brandspuren
festgestellt werden. Ein solches Brandspurenbild deutet auf eine Verwendung von
flüssigem Brandbeschleunigungsmittel, wie beispielsweise Benzin, hin. In diesem
Bereich konnte, neben einem Haufen Sägemehl, ein Feuerzeug aufgefunden werden.
An der westlichen Wand der Werkstatt
konnte eine ausgelegte Handkreissäge und im Durchgang zur Garage eine Stichsäge
festgestellt werden. Diese Auslegung an Werkzeugen wurde in der Garage mit
einem Verlängerungskabel, einer Bohrmaschine und einer elektrischen Motorsäge
sowie einem Paar Starthilfekabel fortgeführt. Sämtliche Kabel waren nicht am
Stromnetz angeschlossen. In der Garage befand sich eine 1-Säulen-Hebebühne, auf
welcher sich ein Auto, [Automarke], mit geöffneter Beifahrertüre befand. Auf
dem Boden unter dem Auto befanden sich mehrere schwarze Abfallsäcke voller
Asche sowie Höhe Kofferraum ein Motormäher Rapid. Neben dem Motormäher sowie
mittig unter dem Auto konnte eine unbekannte Flüssigkeit festgestellt werden.
Auf dem Beifahrersitz des Chevrolets lag ein schwarzer 10 Liter Kanister mit geöffnetem
roten Deckel. Im Kanister befand sich noch eine Restmenge Flüssigkeit.
In der Laube, welche sich im Erdgeschoss
südlich des Wohnzimmers befand und sowohl von aussen wie auch durch die Garage
und das Wohnzimmer zugänglich war, befand sich ein Gasgrill, auf welchem sich
rohe Pouletspiesschen befanden. Am Grill waren keine Gasflaschen angeschlossen.
Weiter standen an der Wand vor dem Zugang zum Wohnzimmer vier weitere schwarze
Abfallsäcke voller Asche. Das Wohnzimmer war mit Wasser, welches von den
Löscharbeiten der Feuerwehr stammen dürfte, überflutet. Im Eingangsbereich
konnte ein Paar Schweisserhandschuhe festgestellt werden. Der linke Handschuh
wies am Zeigefinger auf der Innenseite, Höhe Fingerbeere eine thermisch
bedingte Beschädigung der äusseren Schicht auf. An der westlichen Wand des Wohnzimmers,
neben einem Cheminée, befanden sich mehrere Kartons mit Papierabfällen und Holz
sowie ein schwarzer 60 Liter Abfallsack mit diversen Textilien. Auf dem
Abfallsack sowie auf dem Lautsprecher daneben waren weitere, offen
herumliegende Textilien vorhanden. Neben dem Ecksofa, welches an der nördlichen
Wand stand und gegen das Esszimmer als Abgrenzung diente, stand ein offenes
Marmeladenglas mit brauner Flüssigkeit. In der Mitte des Wohnzimmers, halb über
einem runden Tisch und diversen Stühlen, lag eine durch thermische Einwirkung
verkrümmte und herabgefallene Plexiglasscheibe, welche die vorhandene Öffnung
zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss verschlossen hatte. Auf der
Plexiglasscheibe lag diverser Brandschutt, welcher durch die entstandene
Öffnung aus dem ersten Ober- ins Erdgeschoss gefallen sein dürfte. Messungen
mit dem Photoionisationsdetektor fielen im gesamten Wohnzimmer positiv aus, was
auf das Verwenden von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Im hinteren Bereich
des Wohnzimmers stand ein Esstisch, auf welchem diverse teilweise ungeöffnete
Post, mehrere Ordner mit Unterlagen und ein weisser Laptop der Marke Acer
lagen. Zwischen Tisch und Sofa befand sich der Durchgang zur offenen Küche, zur
Haupteingangstür sowie zu den Obergeschossen. In der Küche konnte eine Pfanne
mit Überresten von Nudeln, ein Teller im Spülbecken sowie weitere Teller mit
Speiseresten auf dem Küchentisch festgestellt werden.
Die Treppe zum Obergeschoss war bedeckt mit
zerbrochenen Dachziegeln. Das erste Obergeschoss selbst war komplett
ausgebrannt, wobei der Zerstörungsgrad im Schlafzimmer am grössten war. Der
Boden und die Decke des Schlafzimmers wiesen auf der zu den Fenstern
gerichteten Seite die intensivsten Brandbelastungen auf. Ebenfalls mussten
durch die Feuerwehr in diesem Bereich Teile der Decke, zu Löschzwecken,
heruntergerissen werden. Von sämtlichen Holzwänden des Schlafzimmers sind nur
noch Überreste vorhanden. Der Boden war grösstenteils mit Deckenmaterial und
weiterem Brandschutt überdeckt. Dieser wurde mit Hilfe der Feuerwehr Schicht
für Schicht abgetragen. Im Brandschutt fanden sich unter anderem diverse
Textilien und verschiedene Hefte. Im Bereich respektive in nächster Nähe zum
unten aufgeführten Kleiderschrank auf der Westseite des Schlafzimmers konnte
ein stark in Mittleidenschaft gezogener Laptop der Marke Asus aufgefunden
werden. Spuren, welche darauf hingewiesen hätten, dass der Akku des Laptops
brandursächlich gewesen sein könnte, wurden keine erkannt. In der nordöstlichen
Ecke des Zimmers waren Überreste eines Schrankes sichtbar. Ein weiterer
Schrank, welcher als Kleiderschrank fungiert haben dürfte, stand an der
westlichen Wand des Zimmers. In diesem Bereich konnten mit dem
Photoionisationsdetektor positive Werte gemessen werden, was auf die Verwendung
von Brandbeschleunigungsmittel hindeutet. Weitere Einrichtungsgegenstände waren
keine mehr erkennbar. Der Boden vor dem Kleiderschrank an der westlichen Wand
wies mutmassliche Fliessspuren auf, welche sich durch das Vorhandensein eines komplett
intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden hin
auszeichnete. Gegenüberliegend, an die östliche Mauer grenzend, konnten am
Boden ebenfalls Fliessspuren festgestellt werden. Das Vorhandensein eines
komplett intakten Bodens mit relativ scharfer Abgrenzung zum verkohlten Boden
kann ebenfalls entstehen, wenn der Boden an diesen Stellen durch darauf
liegendes Material geschützt wird. An der östlichen Wand konnten Überreste
eines Bettes, welches dort gestanden haben dürfte, erkannt werden. Ein Bett kann
jedoch ein solches Spurenbild nicht erklären, da dieses den Boden über seine
gesamte Fläche gleichermassen geschützt hätte. Dies erhärtet die Hypothese der
Verwendung von Brandbeschleuniger in diesem Bereich. Der Boden des
Schlafzimmers war im Bereich der Fenster an der Südfassade teilweise komplett
durchgebrannt. Die Fensterrahmen der Fenster des Schlafzimmers waren auf der
Innen- und Aussenseite komplett verkohlt, ob diese bei Brandausbruch offen oder
geschlossen gewesen waren, konnte nicht mehr mit Sicherheit eruiert werden. Die
Brandnarbung / Schollenbildung der Fensterläden erstreckt sich auf dessen
Innenseite über die gesamte Fläche. Aussenseitig beginnt die Brandnarbung / Schollenbildung
ungefähr mittig, Bandseitig und Fenstermittig auf der gleichen Höhe und
verstärkt sich gegen oben. Dies deutet darauf hin, dass die Fensterläden
während des Brandes geschlossen gewesen sind. Dies konnte auch auf den
erstellten Bildern der erstintervenierenden Patrouille verifiziert werden.
Der Gang in Richtung Balkontür und zum
hinteren Teil der Liegenschaft war ebenfalls mit wenig Deckenmaterial und
Brandschutt bedeckt. Die Decke darüber war noch vorhanden und mit einer regelmässigen
Schollenbildung überzogen. In der Ecke an der westlichen Wand stand ein mit diversen
Papierunterlagen überfüllter Schreibtisch. Dieser wies oberflächliche
Verkohlungen auf, war aber ansonsten noch vollständig intakt. Der Boden wurde
Schicht für Schicht vom Brandschutt befreit, dabei konnte diverses Baumaterial
festgestellt werden. Anhand des Spurenbildes, namentlich weniger tiefe
Brandnarbung / Schollenbildung sowie geringerer Zerstörungsgrad, konnten diese
Bereiche als primäre Brandherdzonen ausgeschlossen werden. Die Verwendung von
Brandbeschleunigungsmittel in diesem Bereich, zur Förderung der Brandausbreitung
ist nicht auszuschliessen, scheint aber eher unwahrscheinlich. Mutmassliche Fliessspuren
lassen sich grundsätzlich mit auf dem Boden liegendem Material erklären.
Der Gang in Richtung der nördlichen
Zimmer sowie zur Treppe zum zweiten Obergeschoss war ebenfalls mit thermisch
beschädigtem Deckenmaterial, namentlich Holz, Isolation und Ziegeln bedeckt.
Diese wurden Schicht für Schicht abgetragen. Darunter konnte eine gleichmässig
verteilte Schollenbildung festgestellt werden.
Im Badezimmer, Rechterhand des Ganges in
Richtung der nördlichen Zimmer, waren diverse Installationen, namentlich die
WC-Schüssel sowie das Waschbecken, zerbrochen. Die gesamte Einrichtung erlitt
oberflächliche thermisch bedingte Beschädigungen. Am Boden konnte eine Motorex Öl
Sprühdose festgestellt werden.
Der Werkraum im nordwestlichen Teil der
Liegenschaft sowie die Laube im Obergeschoss wiesen oberflächliche thermisch
bedingte Beschädigungen auf. Diese dürften in Brandfolge entstanden und daher
sekundär sein.
Das zweite Obergeschoss wurde in der
Brandfolge komplett zerstört. Es konnten diverse Werkzeuge und gelagerte Ziegel
sowie weitere Baumaterialien festgestellt werden. Der Ökonomieteil war noch
vollständig in Takt. In dessen Obergeschossen wurde hauptsächlich Holz, diverses
Baumaterial sowie ein weiteres Auto gelagert. In den unteren Geschossen (exkl.
Garage und Werkstatt) wurde diverser Unrat sowie eine nicht unerhebliche Menge
an leeren Bierflaschen à 33cl, teilweise in die Bierkartons zurückgestellt,
gelagert. Tatrelevante Spuren konnten keine festgestellt werden.
Durch das Institut für
Rechtsmedizin Basel wurde eventuell vorhandenes genetisches Material geprüft.
Dabei konnten diverse Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden, die mit
seinem Profil übereinstimmen, nämlich die Spuren ab dem Griff des
Benzinkanisters (PCN […]), ab Body Benzinkanister (PCN […]) und ab Scene Safe
Fast Tape ab Innenseite, Handbereich linker Handschuh (PCN […]); sowie die ab
dem Deckel des Benzinkanisters (PCN […]) und ab Body Feuerzeug (PCN […]), bei
denen das partielle Hauptprofil in den vergleichbaren Systemen mit dem
gespeicherten Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Sämtliche Nebenprofile
sind nicht interpretierbar. An neun Materialproben konnten Rückstände von
Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin, nachgewiesen werden.
Anhand des
Gesamtspurenbildes konnten in der Liegenschaft zwei voneinander unabhängige, räumlich
getrennte Brandherde eruiert werden. Ein Brandherd konnte im Erdgeschoss in der
Werkstatt, in unmittelbarer Nähe zur südlichen Eingangstür, festgestellt
werden. Ein zweiter Brandherd konnte im ersten Obergeschoss des Wohnteils
eruiert werden. Aufgrund des Spurenbildes, Brandnarbungen / Schollenbildung /
Zerstörungsgrad der Räumlichkeiten und der Einrichtung, ist davon auszugehen,
dass das Feuer im südöstlich liegenden Zimmer, welches mutmasslich als
Schlafzimmer genutzt wurde, ausgebrochen ist. Eine präzisere Lokalisation ist
nicht möglich. Anhand des Gesamtspurenbildes / Zerstörungsgrad / Brandnarbung /
Schollenbildung muss davon ausgegangen werden, dass die thermische Einwirkung
beim Brandherd im zweiten Obergeschoss länger und intensiver gewesen ist als
bei jenem im Erdgeschoss.
Aufgrund der Tatsache, dass
zwei voneinander unabhängige, räumlich getrennte Brandherde festgestellt und an
diversen Orten Rückstände von Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin,
eruiert werden konnten, muss davon ausgegangen werden, dass das Gebäude durch
eine Täterschaft vorsätzlich in Brand gesetzt worden ist. Hinweise oder Spuren,
welche auf eine fahrlässige Handlung hindeuten, konnten keine erkannt werden.
In der Brandherdzone konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien
erkannt werden. Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Ebenfalls
kann aufgrund der Lage des Brandherdes eine natürliche Brandursache
ausgeschlossen werden. Im Brandschutt konnten keine angeschlossenen elektrischen
Kabel oder andere unabhängige Energiequellen (wie zum Beispiel Akkus) gefunden
werden. Eine technische Ursache kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden.
Anhand des
Gesamtspurenbildes, Zerstörungsgrad im Schlafzimmer, Überreste von
Brandbeschleunigungsmittel, namentlich Benzin im Kleiderschrank sowie
Fliessspuren auf dem Holzboden, welche nicht mit dem darauf liegenden Material
in Einklang gebracht werden können, muss davon ausgegangen werden, dass im
gesamten Schlafzimmer Benzin als Brandbeschleunigungsmittel ausgeschüttet
wurde. Woher genau der Zündfunke / Energie zum Entzünden der Benzindämpfe kam,
konnte nicht mehr eruiert werden. Die Intensität der Beschädigungen ist nicht
nur abhängig vom Ausgangspunkt des Brandes, sondern gleichermassen von der
Menge an Brandlast, welche durch den Brandbeschleuniger auf eine nicht
vollständig nachvollziehbare Weise verändert werden kann sowie der möglichen
Sauerstoffzufuhr, welche in Gebäuden hauptsächlich in Fensternähe optimiert
ist.
Im gesamten Schlafzimmer
konnten keine Hinweise auf selbstentzündliche Materialien festgestellt werden.
Eine Selbstentzündung kann ausgeschlossen werden. Eine natürliche Ursache kann
aufgrund der Lage des Brandherdes ebenfalls ausgeschlossen werden. Ein im Schlafzimmer
aufgefundener Laptop wies nur oberflächliche thermische Beschädigungen auf. Im
Bereich des Akkus waren diverse Kunststoffteile noch grösstenteils intakt. Der
Laptop konnte als brandursächlich ausgeschlossen werden. Weitere unabhängige
Stromquellen (Akkus, Batterien usw.) konnten keine festgestellt werden. Die
elektrischen Installationen im Haus waren teilweise komplett verbrannt. Spuren,
welche auf eine elektrische Ursache schliessen lassen, konnten keine
festgestellt werden.
Zusammenfassend muss anhand
des Gesamtspurenbildes davon ausgegangen werden, dass im ersten Obergeschoss
und im Erdgeschoss des Wohnhauses, in der Garage und dem darin befindlichen PW
sowie in der Werkstatt Benzin ausgeschüttet wurde. In der Folge wurde das
Benzin im Obergeschoss sowie in der Werkstatt entzündet. Die an tatrelevanten
Gegenständen gesicherten molekulargenetischen Spuren weisen als
Hauptspurengeber den vor Ort wohnhaften Beschuldigten auf. Hinweise auf ein
durch Gewalt bedingtes und unberechtigtes Eindringen einer Drittperson, wie
beispielsweise Aufbruchspuren, welche nicht der Feuerwehr zugeordnet werden
können, konnten keine erkannt werden.
3.1.2 Forensisch-chemischer Abschlussbericht
(Brand) vom 2. Oktober 2019 (AS 223 ff.)
Der Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Bern fasst zusammen, dass in neun der
untersuchten Asservaten typische Aromaten-Profile, Naphthalin und
Kohlenwassserstoff, nachgewiesen werden konnten. Dabei handelt es sich um ein
Produkt der Kategorie Benzin. Die zusätzlich identifizierten Substanzen stammen
aus den unterschiedlichen Materialien oder es handelt sich um Pyrolyseprodukte
von Baumaterialien oder Kunststoffen. Es ergaben sich keine Hinweise auf
weitere entzündbare Substanzrückstände. Die in den weiteren acht Asservaten
identifizierten Substanzen stammen aus den unterschiedlichen Materialien oder
es handelt sich um Pyrolyseprodukte von Baumaterialien, Karton oder
Kunststoffen. In der analysierten Flüssigkeit wurden Spuren von Ethanol und
Aceton gefunden. Die durchgeführten Analysen ergaben keine Hinweise auf
entzündbare Substanzrückstände (z.B. Benzin, Diesel, Nitroverdünner, Petrol und
gängige Lösungsmittel).
3.1.3 Daten Mobiltelefon (AS 87 ff.)
Betreffend die Ergebnisse der
rückwirkenden Überwachung der Mobilfunknummer des Beschuldigten kann auf die
Akten verwiesen werden. Als letzter Standort der Nummer des Beschuldigten (+41 […])
konnte der Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 2], am Mittwoch 21. August
2019/12:18:00 Uhr eruiert werden. Danach wurde die Rufnummer nicht mehr
genutzt. Zur anderen auf den Beschuldigten registrierten Nummer lagen aus der
relevanten Zeit keine Daten vor.
3.2 Aussagen Auskunftspersonen
Im Laufe des Verfahrens wurden
zahlreiche Personen befragt. Soweit vorliegend noch relevant, werden deren
Aussagen in der Folge kurz wiedergegeben. Ansonsten kann auf die Akten
verwiesen werden.
3.2.1 Einvernahme C.___ vom 23. August 2019
(AS 286 ff.)
Der Vater des Beschuldigten gab
gegenüber der Polizei zwei Tage nach dem Brand folgendes an: Er habe vor ca.
einer Woche zuletzt mit seinem Sohn telefoniert. Gesehen habe er ihn ca. vier
bis fünf Tage davor. Der Beschuldigte lebe seit etwa drei Jahren alleine in der
Liegenschaft. Er lebe sehr zurückgezogen. Seit er und seine Frau im Altersheim
seien, kümmere sich der Beschuldigte um sie. Er habe vom Brand durch die
Polizei erfahren. Vom Beschuldigten habe er nichts erfahren. Er (der
Beschuldigte) melde sich seit längerem nicht mehr. Er frage sich, weshalb der
Beschuldigte nicht mehr telefoniere. Vorher habe er sich etwa alle drei Tage
gemeldet.
3.2.2 Einvernahme D.___ vom 16. September 2019
(AS 329 ff.)
D.___ ist die Heimleiterin des
Pflegeheims, in dem die Eltern des Beschuldigten leben. Sie gab anlässlich der
Einvernahme folgendes an: Früher sei der Beschuldigte die Vertrauensperson
seiner Eltern gewesen und habe deren finanzielle Belange geregelt. Ab März 2019
seien aber keine Rechnungen mehr bezahlt worden. Der Beschuldigte sei nicht
mehr auffindbar gewesen. Daher habe sie die KESB informiert und nun sei jemand
von der Sozialregion zuständig. Früher habe der Beschuldigte alles geregelt und
das habe auch immer einwandfrei geklappt.
3.2.3 Einvernahme E.___ vom 23. September 2019
(AS 334 ff.)
E.___ bestätigte anlässlich der
Einvernahme, sich mit dem Beschuldigten zusammen in der Woche vor dem 30.
August 2019 auf dem Grunderinseli in Thun aufgehalten zu haben. Er habe vom
Beschuldigten erfahren, dass dieser aus dem Kanton Solothurn komme und auf Wanderschaft
sei. Sie hätten eine gute Zeit zusammen gehabt. Der Beschuldigte sei gesund und
«zwäg» und «gefrässig» gewesen. Er habe einmal etwas wegen einer Brandstiftung
gesagt. Es sei ihm etwas abgebrannt worden. Er (E.___) habe nicht nachgefragt.
Wenn man auf dem Grunderinseli nächtige, habe man meistens kein Zuhause.
3.2.4 Einvernahme F.___ vom 26. September 2019
(AS 341 ff.)
Auch F.___ bestätigte gegenüber der
Polizei, dass sich der Beschuldigte mit ihm und E.___ auf dem Grunderinseli
aufgehalten habe, wie lange genau, könne er nicht mehr sagen. Der Beschuldigte
habe gesagt, sein Haus sei abgebrannt und deshalb sei er im Moment auf der
Gasse. Er (der Beschuldigte) habe aber nichts gesagt, weshalb das Haus
abgebrannt sei. Der Beschuldigte sei als guter Typ rübergekommen. Sie hätten
eine gute Zeit gehabt. Persönlich habe er ihn nicht kennen gelernt. Er sei
normal gewesen wie jeder andere.
3.2.5 Einvernahme G.___ vom 23. Oktober 2019
(AS 358 ff.)
G.___ sagte aus, er habe nie ein
Interesse an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des
Beschuldigten, er habe sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten
«vielleicht brennt es bei dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese
Aussage nie gemacht.
3.2.6 Einvernahme H.___ vom 4. November 2019
(AS 363 ff.)
Auch er gab an, er habe kein Interesse
an der Liegenschaft gehabt. Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe
sich ihm gegenüber vor mehreren Jahren mit den Worten «vielleicht brennt es bei
dir dann einmal» geäussert, gab er an, er habe diese Aussage so sicher nie
gemacht. Er habe gewusst, dass der Beschuldigte in der Scheune an Autos
gebastelt habe, vielleicht habe er ihn deshalb einmal darauf aufmerksam
gemacht, dass es durch seine Arbeiten brennen könnte. Er sei nie mit G.___ beim
Beschuldigten gewesen.
3.2.7 Einvernahme I.___ vom 15. November 2019
(AS 369 ff.)
Auch dieser gab gegenüber der Polizei
an, er habe kein Interesse an der Liegenschaft gehabt. Er habe den
Beschuldigten nicht vor einigen Monaten auf die Liegenschaft angesprochen. Er
habe auch nicht vorgeschlagen, die Sportsbar abzureissen und danach auf dem
Areal etwas «Gutes» zu machen.
3.2.8 Einvernahme J.___ vom 13. Dezember 2019
(AS387 ff.)
Sie sei am Morgen des Brandes mit dem
Hund spazieren gegangen. Der Beschuldigte habe nicht mit dem Auto wegfahren
können, weil sie mit dem Hund auf dem Trottoir gelaufen sein. Das müsse
zwischen 08:30 und 09:00 Uhr gewesen sein.
3.2.9 Einvernahme K.___ vom 26. September 2019
(AS 348 ff.)
Der Bruder des Beschuldigten wurde
ebenfalls befragt und gab im Wesentlichen folgendes an: Er habe von Kollegen
vom Brand erfahren. Was ihm dabei durch den Kopf ging, wollte er nicht
beantworten. Auch zum Verhältnis zum Beschuldigten machte er keine Aussagen.
Ein Cabrio von ihm stehe noch in der Scheune. Ein oder zwei Tage nach dem Brand
sei er schauen gegangen, wie es aussehe. Auf den Vorhalt gegen den
Beschuldigten betreffend Brandstiftung wollte er nichts sagen. Er selbst sei am
Brandtag im Homeoffice oder in Zürich gewesen.
3.2.10 Einvernahme K.___ vom 19. Februar 2020
(AS 597 ff.)
K.___ wurde von der Staatsanwaltschaft
ein weiteres Mal befragt und mit den Aussagen seines Bruders konfrontiert,
wonach er Geld ausgebe, das er nicht habe. Er gab dazu an, dass er keine
offenen Rechnungen habe. Die Frage, ob er seinem Bruder zutraue, die
Liegenschaft in Brand gesetzt zu haben, wollte er nicht beantworten. Ebenso die
Frage, weshalb er ihn gegenüber der KESB der Veruntreuung verdächtigte. Auch
zum Vorhalt, er habe den Beschuldigten als labil und jähzornig beschrieben,
wollte er nichts sagen. Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte die
Rechnungen der Eltern nicht mehr bezahlt habe. Er sei am Brandtag in einem Kurs
gewesen (Bestätigung AS 596).
3.3 Aussagen Beschuldigter
Der Beschuldigte wurde mehrfach
einvernommen. Auf seine Aussagen wird in der Folge ebenfalls kurz eingegangen,
im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
3.3.1 Einvernahme vom 30. August 2019 (AS 299
ff.)
Bei der ersten Einvernahme gab der
Beschuldigte folgendes zu Protokoll: Es gehe ihm etwas besser als vor ein paar
Tagen. Er habe einen riesigen Schock gehabt, als er gesehen habe, dass sein
Haus brenne. Er habe die Nacht am Mittwoch 21. August 2019 auf dem Campingplatz
in Wabern verbracht. Er sei mit dem Zug von Solothurn nach Bern gefahren. Am
nächsten Tag sei er von Bern nach Thun gelaufen, alles der Aare nach. Er habe
die Reise unternommen, weil er seinen Kopf freimachen und wieder zur Besinnung
habe kommen wollen. Er habe die letzten 20 Jahre an dem Haus gearbeitet. Es sei
sein Lebenswerk gewesen. Er habe die Liegenschaft alleine genutzt. Der Schopf
auf der rechten Seite gehöre noch seinem Vater, der Rest ihm. Nur er besitze
Schlüssel zur Liegenschaft. Er habe die Liegenschaft vor 15 bis 16 Jahren
von seinem Vater bekommen. Sein Bruder habe zehn Jahre zuvor einen Betrag von
CHF 100'000.00 erhalten für ein Haus. In der Folge wurde ihm (dem
Beschuldigen) das Haus geschenkt. Der Abriss hätte CHF 100'000.00
gekostet, so sei es wieder aufgegangen. Seinen Bruder sollte man beschatten. Er
glaube, dieser gebe Geld aus, das er gar nicht verdienen könne und lebe auf
sehr grossem Fuss. Er habe keinen Kontakt zum Bruder seit dieser von der
Vollmacht des Vaters erfahren habe. Sein Bruder habe immer ein Mehrfamilienhaus
auf dem Grundstück erstellen wollen. Er wisse aber nicht wie, da der Bruder
offensichtlich kein Geld habe. Er habe seine Eltern vor drei Wochen zuletzt
besucht, vorher habe er sie sicher jede Woche einmal besucht. Auf die Frage,
wie er von dem Brand erfahren habe, gab er an, er sei von Egerkingen gekommen und
habe gesehen, dass es brenne. Er habe nach Hause gewollt. Als er dort
angekommen sei, habe der Dachstuhl bereits gebrannt. Er habe das Haus an dem
Tag um ca. 10:00 Uhr verlassen. Er habe noch in der Werkstatt an einem Rapid
gearbeitet. Er habe nach Egerkingen in die Migros gewollt und dort zu Mittag
essen. Er habe das Haus abgeschlossen, er schliesse immer ab. Über die Scheune wäre
es aber möglich ins Haus zu gelangen. Wenn einer dies wisse, könne er ins
Wohnhaus gelangen. Die Öffnung in diesem Bereich habe er erstellt, damit er
beim Umbau das Material von der Scheune ins Wohnhaus transportieren könne. Die
Öffnung habe er mit einer Schaltafel zugemacht und einen Schieberiegel
angebracht. Die Riegel seien innen im Wohnhausbereich angebracht und auch
geschlossen gewesen. Die könne man aber sicher aufwuchten. Er sei von [Ort 1]
direkt nach Egerkingen in die Migros gefahren. Dort habe er sein Mittagessen
eingenommen. Meistens trinke er danach im Aussenbereich einen Kaffee und rauche
eine Zigarette. Anschliessend habe er nach Hause gewollt, um noch Geld zu
holen. Anschliessend habe er Richtung Thun gewollt. Er sei von Egerkingen
wieder direkt nach [Ort 1] gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er um ca.
13:15 – 13:20 Uhr feststellen können, dass der Dachstuhl seiner Liegenschaft
brenne. Er sei danach durch den Kreisel gefahren und habe diesen Richtung
Solothurn verlassen. Er sei nicht zum Haus oder auf den Vorplatz gefahren. Er
sei weiter Richtung Solothurn gefahren. Gegenüber vom Hauptbahnhof habe er sein
Auto parkiert. Er habe aber kein Geld in die Parkuhr geworfen. Er habe einen
Zug nach Bern genommen. Er sei ca. 14:15 Uhr in Solothurn gewesen. In Bern habe
er sich zuerst ins Marzilibad begeben und dort ein Bier getrunken. Auf die
Frage, warum er in [Ort 1] nicht angehalten habe, als er den Brand feststellte:
Er sei voll geschockt gewesen. Er habe ein Blackout gehabt. Ob bereits Personen
vor Ort gewesen seien: Nein, er habe auch keine Feuerwehr gesehen. Ob er sein
Verhalten normal finde: Eigentlich nicht. Er sei einfach schockiert gewesen.
Weshalb er sich auch nach einiger Zeit nicht um den Hausbrand gekümmert habe:
Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er sei einfach voll
«duregstartet». Er habe das nicht sehen wollen. Er habe am Samstag, 31. August
2019, nach Hause kommen wollen. Er habe sehen wollen, wie es an seinem Domizil
aussehe. Der Schock sei jetzt fast weg oder nicht mehr so gross. Er habe sich
in der Woche in Thun gut erholen können. Jetzt wo der Schock nicht mehr so
gross sei, wäre er nach Hause gekommen, aber die Polizei nahm ihn zuvor mit. Ob
er eine Erklärung habe, weshalb es zu dem Brand gekommen sei: Er könne sich
vorstellen, dass ein Neider oder eine Person, welche etwas gegen ihn habe,
etwas gemacht habe. Es gebe sehr viele Leute, die sehr neidisch seien, wenn man
ein Haus habe und es auch noch selbst umgebaut habe. Eigentlich habe er keine
Feinde. Er könne sich keine Person vorstellen. Er habe niemandem etwas zu Leide
getan. Er wolle niemanden beschuldigen. Er wisse nicht, wo sein Mobiltelefon
sei. Vielleicht habe er es verloren. Am Mittwochmorgen, 21. August 2019,
habe er es zuletzt benutzt. Zu welcher Zeit wisse er nicht mehr. Im Zug von
Solothurn nach Bern habe er es noch gehabt. Am nächsten Morgen nicht mehr. Er
habe in Wabern im Park geschlafen. Dort habe es noch andere Personen gehabt,
vielleicht sei es gestohlen worden. Wen er am 21. August 2019 am Morgen
versucht habe zu erreichen: Das wisse er nicht mehr. Er wisse nur noch, dass er
im Internet gesurft und nachgeschaut habe, wann die Schiffe auf dem Thunersee
fahren würden. Das Natel sei noch eingeschaltet gewesen und habe genügend Akku
gehabt. Er habe das Natel während der Fahrt von Solothurn nach Bern abgestellt,
damit ihn niemand mehr stören könne. Die Reise nach Thun habe er eine Woche
vorher bereits geplant. Er wisse nicht, weshalb jemand sein Haus hätte anzünden
sollen. Er vermute, dass ihn jemand nicht «schmöcken» könne. Wenn die Polizei
schon über das Handy schauen könne, wo er sich befinde, könnten andere das auch.
Betreffend die letzte Aufzeichnung über eine Mobilfunkantenne in [Ort 1] um
12:18 Uhr: Telefoniert habe er um diese Zeit nicht. Es könne sein, dass er im
Internet gewesen sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in diesem Gebiet
gewesen. Es sei unmöglich, dass er dort gewesen sei. Eine Woche vor dem
21. August 2019 seien Karten auf dem Vorplatz seiner Garage gelegen, eine
Schaufel acht und ein Schaufel Ass. Er habe keine Drohungen bekommen.
3.3.2 Hafteinvernahme vom 31. August 2019 (AS
725 ff.)
Anlässlich der Hafteinvernahme bestritt
der Beschuldigte sein Wohnhaus angezündet zu haben. Nur er habe einen
Schlüssel. Im Haus lägen auch noch Schlüssel, er könne nicht sagen, ob einer
fehle. Wenn man wisse wie, komme man auch anders als mit dem Schlüssel in die
Liegenschaft. Bei der Scheune habe es ein Holztürchen, das man öffnen könne,
wenn man wisse wie. Auch beim hinteren Schopf könne man mit einem alten
Schlüssel öffnen, wenn man dort den Nagel drehe, komme man herein. Von dem
Türchen wüssten ein Haufen Leute. Er bestätigte, um 10:00 Uhr nach Egerkingen
gefahren zu sein. Er habe etwas «schneugen», einkaufen und essen wollen. Er
habe im Migros ein Menü gegessen, Pouletgeschnetzeltes mit Reis. Danach habe er
draussen noch einen Kaffee getrunken und geraucht. Er sei bis nach Mittag dort
gewesen. So bis vor 13:00 Uhr. Dann habe er nach Hause gehen und Geld holen
wollen. Wenn man eine Woche fort wolle, brauche man schon Geld. Er mache alles
bar. Er habe den Rauch gesehen und im Kreisel umgekehrt. Er habe keine Flammen
gesehen. Die Feuerwehr sei noch nicht dort gewesen. Er habe die Feuerwehr nicht
alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Er habe einen Schock gehabt. Er
habe gerade nicht mehr gewusst, was er machen solle. Vor Jahren habe ihm jemand
in [Ort 1] gesagt, «vielleicht brennt es bei dir dann einmal». Das seien G.___
und H.___ gewesen. Die hätten seine Liegenschaft gerne gewollt. Das sei schon
Jahre her. Der Besitzer der [Bar], I.___, habe ihn gefragt, was er mit dem Haus
wolle, er wolle seine Bar abreissen und dann könne man zusammen etwas «Gutes»
machen auf dem Areal. Das sei etwa ein halbes Jahr her. Er habe sein Natel
ausgeschaltet, als er den Rauch gesehen habe. Am Donnerstag sei das Natel weg
gewesen. Er habe eine Woche vor dem Brand geplant, nach Thun zu fahren. Sein
Plan sei gewesen, mit dem Auto nach Solothurn und mit dem Zug nach Bern.
Nachher sei er ins Marzili baden gegangen. Dann habe er im Wabernpark
übernachtet und am Donnerstag einen Marsch gemacht nach Thun. Er habe, bevor er
nach Egerkingen ging, am Rapid geschraubt. Er habe Probleme mit dem Vergaser
gehabt. Ob er eine Idee habe, wer für den Brand verantwortlich sei: Das könne
er nicht sagen. Jemand, der es ihm nicht gönnen möge. Oder jemand, der dort
eine Wohnsiedlung bauen wolle.
3.3.3 Einvernahme vom 12. September 2019 (AS
311 ff.)
Die Jasskarten seien ca. 3 Wochen vor
dem Brand auf dem Areal der Liegenschaft gelegen. Er habe sie liegen gelassen.
Er habe die Bedeutung der Karten nicht gekannt. Er habe im Internet
nachgelesen, dass das Schaufel Ass für den Tod stehe. Die Schaufel Acht habe
für ihn die Bedeutung, dass der Tod in naher Zukunft, also nicht gerade heute
oder morgen, sei. Er sei sehr geschockt gewesen, als er das gelesen habe. Er
habe die Liegenschaft am 21. August 2019 um ca. 10:00 Uhr verlassen. Die
Fenster und Türen seien immer verschlossen und verriegelt gewesen. Er wisse
nicht mehr genau, ob er die Türe vom Wohnzimmer im Parterre in den Wintergarten
auch abgeschlossen habe. Er verlasse die Liegenschaft in der Regel immer über die
Werkstatt. Die Türe vom Wohnzimmer schliesse er nicht immer ab. Er könne nicht
mehr genau sagen, ob er im ersten Obergeschoss die Balkontüre an der südlichen
Gebäudeseite schräg gestellt habe. Es könne auch sein, dass er im Schlafzimmer
ein Fenster offen gehabt habe. Dort seien aber die Fensterläden zu. In der
Werkstatt seien diverse Gerätschaften auf dem Boden gelegen, weil er am
Aufräumen und Sortieren gewesen sei. In der Werkstatt habe sich ein
60-Liter-Fass mit Motorenöl befunden. Es könne sein, dass noch eine Flache mit
Nitro auf der Werkbank deponiert gewesen sei. Neben dem Rapid müsse noch ein
10-Liter Benzinkanister gewesen sein. Er glaube, dieser sei schwarz gewesen.
Der Kanister sei gefüllt gewesen mit Benzin. Er habe im angrenzenden Raum noch
vier Benzinkanister, die alle leer gewesen seien. Der Rapid habe nur noch
gestartet werden können, indem man ein wenig Benzin in den Vergaser gegeben
habe. Das habe er reparieren wollen. Durch diese Startmethode sei ein wenig
Benzin ausgelaufen, der Rapid «sabberte». Im Bereich des Arbeitsplatzes sei
sicher Benzin auf den Boden gekommen. Auch wenn es nur ein paar Tropfen seien.
Der Benzinhahn des Rapid tropfe, sobald dieser geöffnet werde. Er habe die
Kontrolle vorgenommen um abzuklären, welche Teile er bestellen müsse. Ob er
während der Arbeiten Öl, Schmierstoffe oder Benzin verschüttet habe: Nein, er
habe nur Benzin benutzt, um den Motor des Rapid zu starten. Die Heizung sei am
Brandtag abgestellt gewesen. Die Asche in den Abfallsäcken stamme vom Cheminée.
Nach Verlassen des Gebäudes sei er nach Egerkingen gefahren und habe im Gäupark
sein Mittagessen eingenommen. Er habe die Absicht gehabt, direkt von Egerkingen
aus in die Ferien zu fahren. Er habe nur noch an sein Domizil zurückgewollt, um
Geld zu holen. Er habe bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich gehabt habe. Er
habe eigentlich mit dem Wagen nach Thun fahren wollen. Als er dann aber
festgestellt habe, dass es in seiner Liegenschaft zu einem Brand gekommen sei,
habe er den Wagen in Solothurn parkiert. Er habe sich nicht mehr in der Lage
gefühlt, weiterzufahren. Das Geld für die Ferien sei im Dachstuhl versteckt
gewesen. Nach Entdeckung des Brandes sei ihm durch den Kopf gegangen, dass ihm
bereits mehrmals gesagt worden sei, dass es bei ihm einmal brenne. Die Personen,
welche diese Aussagen gemacht hätten, habe er bereits genannt. Eine sei G.___
gewesen. Der wisse ja auch wie man feuere. Er sei Kommandant bei Feuerwehr […]
gewesen. Er sei immer mit H.___ zusammen gewesen. Dieser sei Stellvertreter bei
der Feuerwehr. Nach der Feststellung des Rauches habe es ihm die Sicherungen
rausgehauen und deshalb habe er im Kreisel sofort gewendet und sei ohne anzuhalten
nach Solothurn gefahren. Er habe gedacht, jetzt gehe er an die Sonne. Wenn es
aus dem Dach bereits geraucht habe, habe es auch schon gebrannt. Er habe nicht zusehen
wollen, wie seine Liegenschaft abbrenne. Dies müsse er nicht haben. Die
Feuerwehr habe er nicht gesehen. Er sei auch in der Feuerwehr gewesen und
wisse, was der Rauch bedeute. Flammen habe er keine gesehen. Er habe auch nicht
lange geschaut. Er habe nicht lange Zeit gehabt, da er ja im Wagen unterwegs
gewesen sei. Als er den Rauch gesehen habe, habe es ihm die Sicherungen
«getätscht». Der Beschuldigte bestätigte seine Aussagen, dass er den Rauch im
Zeitraum von ca. 13:15 Uhr bis 13:20 Uhr festgestellt habe und er das Natel
nach der Feststellung des Rauches abgestellt habe. Er habe das Natel im Schock
abgestellt. Er habe das Natel während der Fahrt abgestellt. Er habe nicht
angehalten und sei einfach weitergefahren. Die Abklärungen der mobilen
Rufnummer könne er sich nicht erklären. Da gebe es eine zeitliche Differenz. Das
Natel sei am nächsten Morgen in Wabern weg gewesen. Es sei in der Jeans
gewesen, die er getragen habe. Er habe es mit sich geführt, wenn er es wieder
hätte einschalten und gebrauchen wollen. Das Geld habe er in einer Bauchtasche
gehabt, das Natel nicht. Zum Vorhalt, die Abklärungen hätten ergeben, dass zum
Meldezeitpunkt des Brandausbruchs um 13:09 Uhr durch anwesende Personen die
Situation fotografiert wurde und auf den Aufnahmen vom Kreiselbereich her
einwandfrei Flammen im Wohnhaus ersichtlich waren: Er habe hauptsächlich Rauch
im Dachbereich feststellen können. Es könne sein, dass es auch Flammen gehabt
habe. Er könne nicht sagen, ob er Flammen gesehen habe oder nicht. Es habe
einfach gemottet. Er könne auch nicht die genaue Zeit sagen, an welcher er im
Bereich der Liegenschaft im Kreisel gewendet habe. Er habe nicht auf die Uhr
geschaut. Weshalb er in der kurzen Zeit so reagiert habe: Das sei im Schock
gewesen, er habe einfach nur reagiert. Er könne sich auch nicht erklären, warum
die Scheune des Vaters nicht beschädigt worden sei. Von seiner Seite hätten
keine Pläne bestanden, auf dem Grundstück zu bauen. Er hätte schon zwei-,
dreimal verkaufen können. Vielleicht habe sein Bruder nachgefragt, ob man auf
der Parzelle etwas bauen könne. Er sei seit 20 Jahren mit dem Umbau beschäftigt
und noch nicht fertig. Er sei zu 60 % mit den Umbauarbeiten fertig gewesen.
3.3.4 Einvernahme vom 20. Januar 2020 (AS 393
ff.)
Anlässlich dieser Einvernahme wurde der
Beschuldigte zu den anderen Vorhalten befragt. Er machte keine relevanten
Aussagen zum Vorhalt der Brandstiftung.
3.3.5 Einvernahme vom 13. Februar 2020 (AS 400
ff.)
Bei dieser Einvernahme sagte der
Beschuldigte aus, es gehe ihm seit November 2019 nicht mehr so gut, seit das
Haus nach dem Brand abgerissen worden sei. Er werde das Haus nie mehr so sehen,
wie es gewesen sei. Ob er das Haus am Brandtag um ca. 10:00 Uhr verlassen habe:
Das treffe zu. Die Zeit wisse er nicht mehr ganz genau, es könnte sich um eine
Stunde plus oder minus handeln. Es sei richtig, dass er vor dem Verlassen der
Liegenschaft am Rapid in der Garage gearbeitet habe. Den genauen Zeitraum wisse
er nicht mehr, es könne eine Stunde vor Verlassen gewesen sein. Er habe am
Vergaser geschraubt. Er habe dabei Benzin in den Vergaser eingefüllt. Es könne
sein, dass dabei auch Benzin auf den Boden getropft sei, aber höchstens ein
paar Tropfen, er habe kein Benzin in grösserer Menge verschüttet. Bei Arbeiten
einige Wochen vor dem Brand sei Öl auf den Boden ausgelaufen. Er habe dies mit
Sägemehl gebunden und gereinigt. Auf die Frage, ob er sich also am Brandtag die
ganze Zeit alleine in der Liegenschaft aufgehalten und Arbeiten am Rapid ausgeführt
habe, bevor er sein Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen habe, gab er an, das sei
richtig. Es könne sein, dass er sein Domizil bereits vor 10:00 Uhr verlassen
habe, um Zigaretten zu holen. Auf Vorhalt, er sei zwischen 08:30 und 09:00 Uhr
gesehen worden, gab er an, das könne sein. Er hole ab und zu Zigaretten an der
Tankstelle. Er wiederholte, keine Flammen und nur Rauch gesehen zu haben. Auch
auf Vorhalt der Aufnahmen der Polizei von 13:11 Uhr, auf denen Flammen
ersichtlich sind, sagte der Beschuldigte, er habe nie Flammen gesehen. Er habe
keine Feuerwehr oder Polizei gesehen. Er habe die Feuerwehr auch unterwegs
nicht gesehen. Dann sei er vermutlich 5 Minuten vorher dort gewesen, sonst
hätte er die Feuerwehr ja sehen müssen. Er habe nicht angehalten und niemanden
alarmiert, weil er ein Blackout gehabt habe. Auf Vorhalt, dass ihm als
ehemaliger Angehöriger der Feuerwehr bewusst sein musste, dass die
Rauchentwicklung eine Ursache haben muss, gab er an, das habe er schon bei der
ersten Einvernahme gesagt. Er habe gesagt, dass sie es jetzt gemacht hätten,
was sie schon lange gesagt hätten. Er habe ja die Namen der Personen angegeben,
welche seine Liegenschaften haben wollten. H.___ und I.___ sowie G.___ hätten
sein Haus gewollt. Die vorgenannten Personen hätten bei den Einvernahmen
gelogen. Es stimme nicht, was sie bei den Einvernahmen gesagt hätten. H.___ und
G.___ hätten seine Liegenschaft zusammen gewollt. I.___ habe seine Liegenschaft
schon ca. ein halbes Jahr vorher gewollt. Als er den Rossstall vor ca. 18
Jahren aus der Liegenschaft gerissen habe, hätten H.___ und G.___ bereits die
Liegenschaft gewollt. Ihm sei durch den Kopf gegangen, dass es gemäss dem
festgestellten Rauch irgendwo brennen oder motten musste. Die Ursache für den
Rauch sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nach der Feststellung einfach ein
Blackout gehabt und sei danach weggefahren. Er müsse selber sagen, dass sein
Verhalten ein wenig aussergewöhnlich sei. Sonst sei er ein sehr «gwunderiger»
Mensch. Er habe die Geräte und Kabel auf den Boden gelegt um aufzuräumen und zu
sortieren. Einiges stamme aus einer Hausräumung. Die Auslegeordnung habe sich
so ergeben. Dass man durch eine Öffnung von der Scheune ins Wohnhaus gelangen
könne, wüssten viele Personen. Der Durchgang im Dachstockbereich sei mit einem
Holzbrett versehen und von der Wohnhausseite verriegelt, das sei richtig. Zum
Vorhalt, an dem Riegel hätten keine Beschädigungen oder Aufbruchspuren
festgestellt werden können, könne er nichts sagen. Zum Vorhalt, dass eine
Drittperson nicht von der Scheune aus ins Wohnhaus gelangen konnte, da der
Metallriegel von der Scheunenseite aus nicht betätigt werden konnte, gab er an,
oberhalb des Holzbrettes habe es eine Öffnung von 10 bis 15 cm, wo man mit dem
Arm durchgreifen könnte. Es könne auch sein, dass jemand Schlüssel für das
Wohnhaus gehabt habe. Die Reserveschlüssel habe er im Wohnzimmer gehabt. Er
wisse nicht, ob er noch alle Schlüssel gehabt habe. Zum Bunsenbrenner sagte er,
er habe das Gerät noch nie gesehen. Das gehöre ihm nicht. Er wisse nicht, was
das Feuerzeug auf dem Boden suche. Bei ihm liege ein Feuerzeug normalerweise
nicht auf dem Boden. Das Feuerzeug gehöre nicht ihm. Auf Vorhalt der DNA am
Feuerzeug: Er habe normalerweise Feuerzeuge, bei denen man die Flamme
verstellen könne. Es könne sein, dass das Feuerzeug in der Liegenschaft gewesen
sei, es sei ihm aber nicht geläufig. Er habe das Feuerzeug aber nicht
gebraucht. Er könne nicht sagen, ob die Handschuhe ihm gehören. Auf Vorhalt, wo
die Handschuhe gefunden wurden: Das seien seine Cheminéehandschuhe. Die habe er
des Öfteren getragen. Er wisse nicht mehr, wann er vor dem Brand am Fahrzeug
auf dem Lift gearbeitet habe. Der Benzinkanister dürfte ihm gehören. Er habe
ihn nicht in den Wagen gelegt. Er habe auch kein Benzin im Fahrzeug
ausgegossen. Er habe an diesem Auto auch keine Arbeiten ausgeführt, wozu er
Benzin gebraucht hätte. Die Beschädigungen an der Jacke könnten vom Grillen auf
dem Grunderinseli stammen. Oder von früher, er habe die Jacke oft getragen. Gleiches
gelte für den Pullover und die Unterhose. Der Beschuldigte bestritt den
Vorhalt, den Brand gelegt zu haben, mehrfach. Er wisse nicht mehr, was er am
Tag vor dem Brand gemacht habe. Er könne nicht sagen, ob er sich in Egerkingen
aufgehalten habe. Auf Vorhalt der Standortabklärung, wonach er sich am 20.
August 2019/10:14 und 14:14 Uhr in Egerkingen aufgehalten habe, sagte er, er
könne es nicht sagen. Zur Standortaufzeichnung in [Ort 1] am 21. August 2019
könne er auch nichts sagen. Die Zeitdifferenz zwischen dem Ausschalten des
Mobiltelefons nach seinen Aussagen und dem aufgezeichneten Standortbereich
könne er sich nicht erklären.
3.3.6 Schlusseinvernahme vom 14. August 2020
(AS 624 ff.)
Bei dieser Einvernahme sagte der
Beschuldigte wie folgt aus: Er wisse nicht mehr, wann er das Mobiltelefon am
21. August 2019 ausgeschaltet habe. Er habe es ausgeschaltet, damit er Ruhe
habe. Wegen des Brandes habe er Ruhe gewollt. Er bestätigte sodann, das Telefon
während der Fahrt von Solothurn nach Bern ausgeschaltet zu haben. Er habe nicht
gedacht, dass die Polizei ihn anhand des Handys finden könnte. Er habe sich
nicht verstecken wollen, sondern nur seine Ruhe gewollt. Er habe die
Liegenschaft nicht in Brand gesetzt. Er habe sein Natel dann im Rucksack
gehabt. Am nächsten Tag habe er es nicht mehr gehabt. Ein paar Zigaretten und
ein Feuerzeug hätten auch gefehlt, die seien am gleichen Ort gewesen wie das
Natel. Das Geld habe er in der Unterhose gehabt. Es sei ein öffentlicher Platz,
jemand habe es entwendet. Er habe das Telefon nicht entsorgt. Auf Vorhalt
seines komischen Verhaltens nach dem Brand, sagte er, er sei verwirrt gewesen.
Er habe das Feuer nicht selbst gelegt. Er habe geplant gehabt, nach Thun zu
gehen wegen des Musicals. Er habe eigentlich geplant, mit dem Auto nach Thun zu
fahren. Er hätte auf einem Zeltplatz übernachten wollen. Dort habe er auch geduscht,
er sei nicht ständig mit den Randständigen zusammen gewesen. Er habe kein Zelt
bei sich gehabt, in dieser Zeit könne man mit dem Schlafsack gut draussen
schlafen oder im schlimmsten Fall im Auto. Einen Schlafsack habe er
dabeigehabt. Er habe E.___ nicht gesagt, dass er auf der Strasse lebe, er habe
gesagt, er sei unterwegs. Er bestätigte, dass sie es lustig gehabt hätten am
Abend. Nach ein paar Bier sei man plötzlich lustig. Er habe ja in dieser Woche
wieder nach Hause kommen wollen. Er habe zu sich finden müssen. Er habe ein
paar hundert Franken bei sich gehabt. Er habe immer Geld zu Hause gehabt. Auf
die Frage, weshalb er noch mehr Geld habe holen wollen: Wenn man ein Zimmer
nehmen wolle, brauche man Geld. Auf Vorhalt, er widerspreche sich selbst, habe
er doch geplant, auf den Zeltplatz zu gehen, aber ohne Zelt, erwiderte er,
einfach damit man es dabei gehabt hätte, wenn man Lust gehabt hätte, dann hätte
man in ein Hotel gehen können. Seit er das Haus übernommen habe, habe sich sein
Bruder von ihm distanziert, weil er ihm das nicht gegönnt habe. Am 20. August
2019 sei durch die Polizei eine Zustellungseinladung an seine Mutter an seinem
Briefkasten angebracht worden, konkret ein Schreiben vom Betreibungsamt: Das
könne schon sein. Damals sei ziemlich viel reingekommen. Weil er diese paar
Rechnungen nicht bezahlt habe, habe es einen Haufen Mahnungen und so gegeben.
Er glaube nicht, dass er die Aufforderung gesehen habe. Der Beschuldigte
bestätigte sodann seine Aussagen, was er an diesem 21. August 2019 gemacht
habe. Das Werkzeug am Boden sei zum Holz sägen. Auf Vorhalt, er habe früher
gesagt, er habe aufgeräumt und sortiert: Er habe Maschinen ab Boden gehabt um
zu sägen, das erste Mal sei er wohl falsch verstanden worden. Sodann
wiederholte er im Wesentlichen seine früheren Aussagen und bestritt, den Brand
gelegt zu haben.
3.3.7 Einvernahme vor der ersten Instanz
(AS-OG 137 ff.)
Bei der Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht gab der Beschuldigte an, das Grundstück sei verkauft. Er habe noch
eine Hypothek gehabt. Nach Corona habe er keinen Job mehr gehabt, ihm sei das
Geld ausgegangen und die Bank habe Druck gemacht. Eine Firma aus Zürich habe
die Liegenschaft gekauft. Es habe noch andere Interessenten gegeben, an die
Namen erinnere er sich nicht. Betreffend den Nichtgebrauch der Natelnummer vom
21. August 2019 bis 2. September 2019 gab er an, das Handy sei ihm abhanden
gekommen. Nach der Untersuchungshaft habe er ein anderes gekauft. Er habe vor
der Beiständin die Rechnungen der Eltern bezahlt, mit dem gelben Büchlein. Er
habe es damals abgelegt, das habe sich vermutlich alles in Rauch aufgelöst. Am
Brandtag habe er am Morgen in der Werkstatt etwas gemacht, dann im Gäupark
gegessen und sei dann wieder nach Hause gekommen. Er habe den Rauch aus dem
Hausdach gesehen und sei wieder gegangen. Er habe Geld holen wollen für nach
Thun an das Musical. Angesprochen darauf, dass er relativ viel Geld bei sich
gehabt habe, gab der Beschuldige an, er habe anfangs nicht draussen übernachten
wollen, sondern ein Zimmer mieten. Das koste mehr. Die Idee habe er von Beginn
an gehabt, als er nach Thun habe gehen wollen. Wegen der Umstände habe er es
sich anders überlegt. Er habe den Schlafsack und den Rucksack erst in Thun
gekauft. In das Haus einbrechen könne man im Schopf oben und beim Estrich, dort
habe es nur eine Holzplatte, um Baumaterial verschieben zu können. Beim Schopf
brauche man ein Hebeleisen. Es sei ein kleines Türchen, dort sei von innen nur
ein Riegel. Beim Holztor auf der Nordseite könne man auch rein, dort müsse man
nur rütteln. Wenn man in der Scheune sei, könne man an allen Orten durch. Ein
paar Wochen vor dem Brand habe er die Jasskarten gefunden. Er habe nichts damit
gemacht. Es bedeute, dass derjenige, der das vor die Tür lege, ihm etwas antun
wolle. Auf dem Vorplatz sei schon viel randaliert worden. Er habe die Polizei
gerufen und die hätten ihn ausgelacht. Betreffend die Gebäudeversicherung: Er
habe ein Notdach gewollt, das habe es nicht gegeben. Er habe dann drei Monate
nichts gemacht. Er habe einen Brief erhalten, dass das Haus abgerissen werden müsse
und dann sei es abgerissen worden. Er habe das nicht gewollt. Er wisse nicht,
ob die Gebäudeversicherung seinem Vater etwas für den Schaden bezahlt habe.
4. Beweiswürdigung
4.1 Durch den Spurenbericht vom 16. April
2020 ist unzweifelhaft erstellt, dass das Feuer in der Liegenschaft des
Beschuldigten mittels Brandbeschleuniger, namentlich Benzin, vorsätzlich gelegt
wurde. Andere Ursachen konnten ausgeschlossen werden. Dies wird vom
Beschuldigen denn auch nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, selbst den Brand
gelegt zu haben.
4.2 Der Beschuldigte wurde während des
Verfahrens mehrfach befragt. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, sagte er
dabei bezüglich seines Tagesablaufs am Brandtag im Wesentlichen immer gleich
aus: Er habe die Liegenschaft um ca. 10:00 Uhr verlassen und sei nach
Egerkingen gefahren. Zuvor habe er noch am Rapid in der Werkstatt geschraubt,
der ein Vergaserproblem gehabt habe. Es sei möglich, dass er vorher einmal
bereits das Haus verlassen habe, um Zigaretten zu holen. Sodann sei er nach
Egerkingen in den Gäupark gefahren, um dort zu Mittag zu essen. Nachher habe er
nochmals nach Hause fahren wollen, um Geld zu holen. Bei der Anfahrt habe er
gesehen, dass es aus dem Dach rauche. Er habe keine Flammen gesehen. Feuerwehr
oder Polizei seien noch nicht vor Ort gewesen. Das sei ca. 13:15 bis
13:20 Uhr gewesen. Er habe ein Blackout gehabt und sei im Kreisel gleich
weiter Richtung Solothurn gefahren. Er sei bis Solothurn gefahren, habe das
Auto in der Nähe des Bahnhofes abgestellt und sei mit dem Zug nach Bern
gefahren. Dort habe er im Wabernpark übernachtet und sei am nächsten Tag nach
Thun gelaufen, wo er die Woche auf dem Grunderinseli verbracht habe, bis er am
30. August 2019 angehalten und festgenommen wurde.
Auch wenn die
Aussagen des Beschuldigten in den Grundzügen übereinstimmten, so finden sich
doch zahlreiche und teils schwerwiegende Widersprüche in ihnen: So gab der
Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme am 30. August 2019 an, er habe das
Natel während der Zugfahrt von Solothurn nach Bern abgestellt. In der
Einvernahme vom 12. September 2019 gab er dagegen an, er habe das Natel nach
Entdeckung des Rauchs in seiner Liegenschaft abgestellt, im Auto während der
Fahrt. Auf explizite Nachfrage bestätigte er, dass er dazu nicht angehalten
habe, sondern einfach weitergefahren sei. Der Beschuldigte gab anlässlich der
Einvernahme vom 31. August 2019 an, er habe geplant, mit dem Auto nach
Solothurn und dann mit dem Zug nach Bern zu fahren. Am 12. September 2019 und
am 13. Februar 2020 sagte er jedoch aus, dass er eigentlich mit dem Auto bis
Thun habe fahren wollen, sich aber aufgrund des Brandes nicht in der Lage
gefühlt habe, so weit zu fahren und darum das Auto in Solothurn gelassen habe. Betreffend
den Verlust seines Handys gab der Beschuldigte am 12. September 2019 an, das
Natel sei aus seiner Jeans heraus verschwunden. In der Schlusseinvernahme vom
14. August 2020 gab er dagegen an, das Natel sei im Rucksack gewesen und
zusammen mit ein paar Zigaretten und einem Feuerzeug verschwunden. Auch in der
Hafteinvernahme sagte er, das Natel sei vielleicht auch aus dem Rucksack herausgefallen.
Am 14. August 2020 sagte der Beschuldigte aus, er habe einen Schlafsack
dabeigehabt und den Rucksack bereits einen Tag vorher, also am 20. August 2019
gepackt. Vor erster Instanz gab er dann aber zu Protokoll, den Schlaf- und
Rucksack erst in Thun gekauft zu haben. Was wiederum auch nicht mit seiner
Aussage vereinbar ist, dass das Natel in Wabern aus dem Rucksack verschwunden
sei. Im Übrigen scheint es wenig plausibel, dass er ohne jegliches Gepäck
gereist sein soll, da er ja auch Kleidung, Toilettenartikel etc. (vgl. AS 250) bei
sich trug. Ebenfalls widersprüchlich sind seine Aussagen, weshalb er zu Hause
noch mehr Geld habe holen wollen, obwohl er bei seiner Festnahme noch
CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über CHF 360.00 und Euro 50.00
auf sich trug. Vor erster Instanz sagte er aus, er habe anfangs ein Zimmer
mieten wollen und erst spontan wegen der Umstände entschieden, draussen zu
schlafen. Am 14. August 2020 hatte er noch angegeben, er habe geplant, auf
einem Zeltplatz zu übernachten. Das Geld habe er mitgenommen, falls er doch
noch ein Zimmer hätte nehmen wollen.
4.3 Seine Aussagen stimmen sodann nicht mit
den objektiven Beweismitteln überein. Durch den letzten Antennenstandort der
Handynummer des Beschuldigten am Mittwoch 21. August 2019/12:18:00 Uhr am
Antennenstandort [Ort 1], [Adresse 20] (AS 90), ist zweifelsfrei belegt, dass
sich der Beschuldigte zu dieser Zeit in [Ort 1] aufhielt und nicht bis ca.
13:00 Uhr in Egerkingen, wie er immer wieder behauptete. Eine Erklärung für
diesen Standort hatte er sodann nicht. Auch mit sich überschneidenden
Antennensignalen, wie die Verteidigung argumentiert, lässt sich der Standort
nicht widerlegen: Am Tag vor dem Brand hielt sich der Beschuldigte im Gäupark
in Egerkingen auf und dies wurde durch den Antennenstandort an diesem Tag auch
so bestätigt. Das Mobiltelefon wurde in der Folge ausgeschaltet, was wiederum
den Aussagen des Beschuldigten widerspricht, der das Handy nach Entdeckung des
Brandes – also nach 13:00 Uhr – erst ausgeschaltet haben will. Ebenso widerlegt
die rückwirkende Telefonüberwachung die Behauptung des Beschuldigten, sein
Domizil um ca. 10:00 Uhr verlassen zu haben. Sein Mobiltelefon war am 21.
August 2019 um 10:28 Uhr mit der Antenne an der [Adresse 3] in [Ort 1]
verbunden (AS 98). Wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgerte, hielt sich der
Beschuldigte damit um 10:28 Uhr und auch um 12:18 Uhr nachweislich in der Nähe
seiner Liegenschaft – des Tatorts – auf und log bezüglich seines
Aufenthaltsortes.
Im Weiteren
gab der Beschuldigte immer an, er habe keine Flammen gesehen, nur Rauch, als er
seine Liegenschaft vom Auto aus erblickt habe. Dies stimmt aber nicht mit den
zeitlichen Gegebenheiten überein, die durch die zahlreichen Augenzeugen wie
auch Polizisten geschildert und auch fotografiert wurden. Auf den polizeilichen
Aufnahmen von 13:11 Uhr sind Flammen zu sehen und auch die Feuerwehr traf
bereits 13:15 Uhr am Brandort ein, nachdem die Meldung um 13:09 Uhr erfolgt war.
Der Beschuldigte müsste damit, da er immer wiederholte, dass weder Polizei noch
Feuerwehr anwesend waren, bereits früher als von ihm ausgesagt zu seiner
Liegenschaft zurückgekehrt sein. Auch wenn er später revidierte, es könne auch
5 Minuten vorher gewesen sein, ist es doch erstaunlich, da der Weg vom Gäupark
zu seiner Liegenschaft keine 10 Minuten dauert und er offenbar ständig diesen
Weg fuhr.
Die
Widersprüche wie auch die nachweislichen Unwahrheiten in den Aussagen des
Beschuldigten machen diese unglaubhaft.
4.4 Dazu kommt das teilweise absolut lebensfremde
Verhalten des Beschuldigten: Er führte jeweils aus, dass er bei der Sichtung
des Rauches in seiner Liegenschaft in einen Schockzustand, ein Blackout,
geraten sei und deswegen weder angehalten noch die Feuerwehr alarmiert habe. Dem
Beschuldigten ist insofern zuzustimmen, dass es sich beim Brand des eigenen
Zuhauses um ein traumatisierendes Ereignis handelt, das einen Schock auslösen
kann. Es mutet aber dennoch sehr seltsam an, dass ein Brand am eigenen Haus
zwar bemerkt – nach den Behauptungen des Beschuldigten war er ja vor den
Rettungskräften und als eine der ersten Personen vor Ort –, aber nicht
alarmiert wird. Viel nachvollziehbarer wäre es, sofort die Feuerwehr zu
alarmieren, um das Haus und alles Hab und Gut womöglich noch retten zu können.
Auch wenn ein kurzer Schock noch verständlich wäre, absolut unverständlich ist
jedoch, dass der Beschuldigte auch nach einiger Zeit nicht zu seinem Haus
zurückkehrte, sondern für über eine Woche nach Thun in die von ihm genannten
Ferien fuhr. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung nichts, wonach
der Beschuldigte ein «Eigenbrötler» sei. Dass er ausgerechnet nach so einem
Erlebnis die Gesellschaft zu anderen sucht, erstaunt eher umso mehr, da er sich
ansonsten abschottet und sehr zurückgezogen lebt. Dabei ist noch zu erwähnen,
dass der Beschuldigte seine «Ferien» nicht von selbst beendete, sondern
festgenommen wurde. Seine Behauptungen, er habe am nächsten Tag nach Hause
gewollt, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Spätestens nach Überwindung des
ersten Schocks hätte er doch unverzüglich abklären müssen, wie schlimm es um
das Haus und seine Besitztümer steht. Insbesondere, da der Beschuldigte die
Liegenschaft selbst als sein Lebenswerk bezeichnete. Ebenso erstaunlich ist auch,
dass er sich erst nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme
durch die SGV bei der Versicherung meldete und auch der […] AG trotz mehrfacher
Aufforderung keine Schadensliste einreichte (vgl. Strafanzeige, AS 4).
Das plötzliche
Verschwinden des Beschuldigten und sein Desinteresse an seinem Zuhause deuten
stark auf ein regelrechtes «Untertauchen» hin. Dasselbe gilt für das
Verschwinden seines Mobiltelefons. Die diesbezüglichen Widersprüche wurden
bereits aufgezeigt, was stark vermuten lässt, dass der Beschuldigte sich seines
Telefons bewusst entledigt hat, um nicht erreichbar zu sein sowie seinen
Standort zu verschleiern.
Ebenfalls
seltsam mutet an – wie dies auch die Vorinstanz festhielt –, dass der
Beschuldigte mit der Begründung nochmals nach Hause fahren wollte, um Bargeld
zu holen. Er trug bei der Festnahme CHF 370.00 Notengeld, Reka-Check über
CHF 360.00 und Euro 50.00 bei sich. Vor seiner «Abreise» nach Thun waren
es demnach noch mehr, er musste ja in der Zeit auch von etwas leben, hatte er
doch nachweislich kein Bargeld bezogen (AS 472 ff.). Weshalb er noch mehr
Bargeld hätte mitnehmen sollen, ist nicht nachvollziehbar und wirkt
unglaubhaft.
Ebenfalls ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Reaktion des Beschuldigten auf den
gefundenen Bunsenbrenner und das Feuerzeug fragwürdig erscheint. Insbesondere
bezüglich des Feuerzeuges ist es – insbesondere da der Beschuldigte Raucher ist
– merkwürdig, dass er kategorisch ausschliesst, dass es sein Feuerzeug sei und
erst nach Vorhalt der darauf gefundenen DNA einräumt, es könnte seins sein.
Auch, dass er den Bunsenbrenner sofort als Fremdkörper in seinem Haus ausweist,
wo doch eine ziemliche Unordnung herrscht und auch der Besitz eines solchen in
einer Werkstatt ohne Weiteres legitim wäre, mutet seltsam an.
4.5 Letztlich konnten auch keine anderen
Tatverdächtigen gefunden werden, obwohl die Staatsanwaltschaft in
verschiedenste Richtungen ermittelte und zahlreiche Befragungen durchführte. Insbesondere
der Bruder des Beschuldigten konnte nachweislich entlastet werden, da er sich
zur Tatzeit in einem Kurs befand (AS 596). Der Bruder wäre indessen der
einzige andere mögliche Täter, da er sich ebenfalls im Haus auskannte und
aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse und seiner Benachteiligung bei
der Schenkung des Hauses womöglich ein Motiv gehabt hätte. Jedoch deuteten
ausser den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Spuren auf den Bruder hin. Dass
dieser bei seiner ersten Befragung angab, entweder im Homeoffice oder in Zürich
gewesen zu sein, während er sich aber nachweislich an einem Kurs in Baden
aufhielt, ist entgegen der Argumentation der Verteidigung gerade nicht
verdächtig. Hätte der Bruder den Brand tatsächlich gelegt, so hätte er sein diesfalls
sorgfältig geplantes Alibi des Kursbesuches mit Sicherheit sofort präsentiert.
Dies wäre ja genau die alles entscheidende Frage gewesen, auf die er gewartet
hätte. Dass er zuerst absichtlich etwas Anderes aussagt, um das Alibi noch
glaubhafter zu machen, würde an kriminelles Genie grenzen und es deutet absolut
nichts darauf hin.
Zwar war die
Liegenschaft des Beschuldigten auch für Drittpersonen betretbar, jedoch nur bei
Kenntnis des Hauses, da gemäss Spurenbericht keine Türen aufgebrochen waren. Betreffend
den verriegelten Durchgang zum Wohnhaus brachte die Verteidigung vor, dieser
sei vor dem Feuer aufgebrochen worden. Dies lässt sich aber anhand der
Schwärzung dieser Tür widerlegen. Auf den fotografischen Aufnahmen ist
ersichtlich, dass die Holzplatte, die als Tür diente, auf der einen Seite
völlig verkohlt war, auf der anderen Seite aber gänzlich hell (AS 202 f.). Wäre
sie vor dem Brand aufgebrochen worden, wären auch Teile der nicht verkohlten
Rückseite schwarz, da das Feuer in diesem Fall dahinter gelangt wäre. Bei
geschlossener Tür ist dagegen nur die dem Feuer zugewandte Seite verbrannt. Die
Feststellungen der Experten sind ohne Weiteres nachvollziehbar und es besteht
insbesondere kein Grund an den Angaben der Feuerwehr zu zweifeln, wonach alle
Zugänge verschlossen und nicht aufgebrochen gewesen seien. Im Übrigen passt es
sodann nicht zum eigenbrötlerischen Wesen des Beschuldigten, dass sich
Drittpersonen in seinem Haus ausgekannt hätten. Zudem gab der Beschuldigte an,
nur er besitze Schlüssel zum Haus. Auch dies deutet auf die Täterschaft des
Beschuldigten hin. Letztlich fand sich auch seine DNA auf dem sichergestellten
Feuerzeug und einem Benzinkanister in der Liegenschaft.
4.6 Wie bereits von der Vorinstanz getan,
sind auch die neutralen und entlastenden Indizien festzuhalten. So fanden sich
am Benzinkanister und am Feuerzeug nicht nur die DNA des Beschuldigten, sondern
auch ein nicht ausreichend bestimmbares Nebenprofil einer weiteren Person. Auch
fanden sich keinerlei Brandspuren im Fahrzeug des Beschuldigten (AS 667.4). Der
Vorinstanz ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Auslegeordnung der Maschinen im
Bereich der Garage nicht belastend zu werten ist. Hätte der Beschuldigte damit
einen Elektrobrand vortäuschen wollen, hätte er die Gerätschaften eingesteckt
und nicht fernab von Brennbarem deponiert. Auch die Brandbeschädigungen der
Kleidung des Beschuldigten vermögen sich nicht belastend auszuwirken, da diese
leicht durch Funken, etwa beim Grillieren, entstehen können, was der
Beschuldigte nachweislich in den Tagen nach dem Brand oft tat. Im Übrigen ist
auch das Mitführen der Wundsalbe kein belastendes Indiz, hierzu kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gleiches gilt für die Handschuhe,
an welchen seine DNA festgestellt werden konnte.
Die Vorinstanz
hielt fest, dass das persönliche Leid des Beschuldigten im Zusammenhang mit der
abgebrannten Liegenschaft gegen seine Täterschaft spreche. Schliesslich sei es
sein Zuhause gewesen und er habe viel Zeit und Arbeit investiert. Auch habe er
versucht, ein Notdach für die abgebrannte Liegenschaft zu bekommen. Auch wenn
dies nachvollziehbar erscheint, so wird dieses Argument doch durch die zuvor
bereits beschriebene Reaktion des Beschuldigten (keine Alarmierung, kein
Anhalten, keine Rückkehr zur Liegenschaft, keine oder späte Kooperation mit den
Versicherungen) wieder entkräftet.
4.7 Aufgrund der um ein vielfaches
überwiegenden belastenden Indizien muss vorliegend von einer Täterschaft des Beschuldigten
ausgegangen werden. Die wenigen entlastenden und neutralen Indizien wecken
keine ernsthaften Zweifel daran.
4.8 Der Schaden am Gebäude wurde von der Solothurnischen
Gebäudeversicherung auf CHF 601'501.00 beziffert (AS 54.2 ff.) und ist erstellt.
Gleiches gilt für die Kosten des Feuerwehreinsatzes (AS 519 ff.).
4.9 Im Ergebnis lässt sich damit festhalten,
dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB begeht eine Brandstiftung,
wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
Brandstiftung ist entweder
Sachbeschädigung oder Gemeingefährdung durch Feuersbrunst. Feuersbrunst ist
«nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann,
sondern es muss sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom
Urheber nicht mehr bezwungen werden kann» (BGE 105 IV 129 f., 107 IV 182, 117
IV 285, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, RS 1996 Nr. 68, ebenso schon 85 IV 227, RS
1973 Nr. 555, eingehend Brunner 27 ff., 41 f.). Einerseits muss der Täter also
ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum
Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern […]. Andererseits muss das
Feuer eine gewisse Erheblichkeit erreichen (BGE
105 IV 130 [BJM
1960 304: «ungewöhnlicher Umfang»]) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art.
221 N 1-2).
Geschützte Rechtsgüter sind entweder
Leib und Leben von Menschen oder fremde Sachen (einschliesslich Tiere [vgl.
Art. 110 Abs. 3bis und Art. 641a ZGB] und Pflanzen). Die Brandstiftung an einer
eigenen Sache ist nur dann i. S. v. Art. 221 strafbar, wenn damit zusätzlich
eine konkrete Gemeingefahr (z. B. für fremde Sachen oder Menschen, BGE 117 IV 285, 286, Pra 1992, Nr. 210, 791) heraufbeschworen wird (Basler Kommentar [BSK]
StGB-Roelli, Art. 221 N 4).
1.2 Wer bloss eine Feuersbrunst entfacht,
erfüllt den Tatbestand nicht, vielmehr muss darüber hinaus ein Schaden bei
einem anderen oder eine Gemeingefahr herbeigeführt worden sein (BGE 105 IV 127
E. 1a, BGer 6B_725/2017 E. 1.3, 6B_1327/2018 E. 4.3.2). Das Verursachen einer
Feuersbrunst ist also einerseits strafbar, wenn dadurch ein anderer geschädigt
wird, wobei ausschliesslich der Sachschaden erfasst wird (BGer 6B_727/2017)
(Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 3).
Strafbarkeit
begründet andererseits die Herbeiführung einer Gemeingefahr, die auch bloss
Sachen betreffen kann (BGE 85 IV 131, AGVE 1981 Nr. 19), wobei mit
Stratenwerth/Bommer BT II (§ 28 N 14) die Gefährdung einer «Vielzahl vom Zufall
ausgewählter Güter» zu fordern ist. Das Ausmass der Gefahr bestimmt sich nach
den konkreten Umständen wie Entzündlichkeit der Gebäude, Abstand,
Windverhältnissen, Wahrscheinlichkeit rascher Entdeckung (RS 1955 Nr. 169, vgl.
auch SJZ 52 [1956] Nr. 15, PKG 1969 Nr. 18); nach der Rechtsprechung ist
ausreichend, dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen
übergreift (BGer 6B_725/2017 E. 1.3). Die Gefährdung der Feuerwehrleute bildet
keine Gemeingefahr i.S.v. Art. 221 (BGE 83 IV 31, Stratenwerth/Bommer BT II §
28 N 15, Roelli BSK Art. 221 N 14, Pieth BT 214), auch nicht diejenige von
Schaulustigen (Roelli BSK Art. 221 N 14). Die Gefährdung braucht nicht durch
Hitze, sie kann auch durch Rauch entstehen (vgl. BGE 105 IV 129)
(Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 4).
1.3 Der Vorsatz muss sich sowohl auf das
Entstehen einer Feuersbrunst als auch darauf beziehen, einen anderen zu
schädigen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 40 f., 107
IV 182). Eventualdolus genügt (BGer 6B_145/2016 E. 2.1, 6B_1280/2018 E. 3.1);
bejaht bspw. beim Sprengstoffanschlag auf Anlagen eines Kraftwerks (PKG 1981
Nr. 11) und beim Anzünden einer Holzbeige (RB TG 1990 Nr. 20, vgl. zudem
Bachmann/Goeck NStZ-RR 2011 298 zur dt. Rspr.). Wer den Auftrag erteilt, eine
in einer Lagerhalle eingelagerte Schallplattensammlung in Brand zu setzen,
nimmt ohne Weiteres in Kauf, dass auch andere am selben Ort befindliche
Gegenstände und die Halle selbst abbrennen oder Schaden nehmen (BGer
6B_1327/2018 E. 4.3.2) (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Coninx, Art. 221 N 5).
2. Konkrete Würdigung
2.1 Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat
der Beschuldigte in seiner Liegenschaft an mehreren Orten Benzin verschüttet
und in der Folge im Schlafzimmer und der Werkstatt angezündet, woraufhin die
Liegenschaft in Brand geraten ist. Die oberen beiden Stockwerke der
Liegenschaft wurden dabei komplett zerstört. Ein Grossaufgebot der Feuerwehr war
vonnöten, um dem Brand Herr zu werden. Das Feuer hat unzweifelhaft die Stärke
einer Feuersbrunst erreicht.
2.2 Der Brand führte gemäss Gebäudeversicherung
zu einem Sachschaden von CHF 601'501.00. Die beiden oberen Stockwerke des
Wohnhauses wurden komplett zerstört, das Erdgeschoss massiv beschädigt und die
Garage sowie die Werkstatt stark verrusst. Die Liegenschaft musste in der Folge
abgerissen werden. Der Beschuldigte ist indessen nicht Alleineigentümer der
Liegenschaft, auch wenn dies offensichtlich eigentlich so gedacht war. Tatsache
ist, dass der Vater des Beschuldigten, C.___, noch immer einen Anteil von 1/20
als Miteigentum hielt und dies entsprechend im Grundbuch verzeichnet war. Die
Beweggründe für diese Regelung sind dabei nicht von Belang, ebenso wenig, dass
der Vater des Beschuldigten diesen als Alleineigentümer bezeichnete und keinen
Schadenersatz geltend machte. Auch wenn das Publizitätsprinzip des Grundbuches
den faktischen Verhältnissen widersprochen haben mag, gilt dieses
uneingeschränkt. Im Ergebnis wurde damit auch C.___ durch das Feuer geschädigt.
Somit ist die Voraussetzung des Schadens eines anderen erfüllt.
2.3 Im Übrigen ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers auch eine
Gemeingefahr bejaht werden kann. Eine Gemeingefahr erfordert nicht nur eine
abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung, allerdings keine naheliegende
konkrete Gefahr, da in diesem Fall Art. 221 Abs. 2 (Gefährdung von Leib und
Leben von Menschen) zum Zug käme. Es stellt sich daher vorliegend die Frage, ob
eine konkrete Gefährdung von anderen Gebäuden oder Passanten bestand. Die
Liegenschaft stand direkt an einer stark frequentierten Strasse und das
Wohnhaus grenzte teilweise unmittelbar an das Trottoir, bzw. war an der
entferntesten Stelle keinen Meter davon entfernt. Insbesondere zur Mittagszeit
– also zur Brandzeit – sind zahlreiche Schulkinder auf dieser Strasse
unterwegs, da der Schulweg von Wohnquartieren in [Ort 1] genau an der
Liegenschaft vorbei führt. Es ist zutreffend, dass durch die Mittagszeit auch
die Wahrscheinlichkeit einer raschen Entdeckung hoch war. Jedoch verwendete der
Beschuldigte Benzin als Brandbeschleuniger, wodurch ein Feuer sehr schnell ein
grosses Ausmass annimmt. Dabei ist auch die Art der Liegenschaft zu
berücksichtigen: Der Beschuldigte setzte sein grosses Bauernhaus in Brand, das
aus viel Holz bestand und über einen grossen angrenzenden Ökonomieteil
verfügte. Zudem befanden sich im Haus unzählige Baumaterialen und ähnliches.
Damit war die Gefahr besonders gross, dass das Feuer sich ausbreitete und ein
enormes Ausmass hätte annehmen können. Die Bedrohung der unbewohnten Scheune
des Vaters reicht für die Bejahung einer Gemeingefahr zwar nicht aus, jedoch
bestand durch die Lage des grossen Bauernhauses mitten im Dorfzentrum dennoch
die Gefahr, dass das Feuer auf andere Gebäude hätte übergreifen können. Zwar
sind die umliegenden Gebäude rund 15 Meter vom Wohnhaus entfernt, diese
Entfernung ist aber angesichts der Unberechenbarkeit eines Feuers –
insbesondere aufgrund des Brandbeschleunigers und der Grösse der Liegenschaft –
stark zu relativieren. Eine Gemeingefahr ist daher in Anbetracht aller Umstände
– direkt an der Strasse, mitten in Dorfzentrum, grosses altes Bauernhaus,
Brandbeschleuniger verwendet etc. – zu bejahen.
2.4 Auch der subjektive Tatbestand ist
vorliegend offensichtlich erfüllt. Der Beschuldigte setzte sein Haus mittels
Benzin an mehreren Orten in Brand und handelte damit hinsichtlich der
Feuersbrunst klar vorsätzlich. Ebenfalls zu bestätigen ist der Vorsatz
hinsichtlich des Schadens seines Vaters, war sich der Beschuldigte doch
unzweifelhaft im Klaren darüber, dass nach wie vor ein – wenn auch kleiner und
offensichtlich aus baurechtlichen Überlegungen resultierender – Anteil der
Liegenschaft diesem gehörte. Betreffend die Gemeingefahr ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass der Beschuldigte sich der Lage der Liegenschaft bewusst
war und aufgrund des Ausmasses des Feuers (Brandbeschleuniger im Haus verteilt,
altes Bauernhaus mit viel Holz, sehr viel herumstehende Gerätschaften und
Materialien etc.) zumindest in Kauf nahm, dass das Feuer andere Personen
gefährden oder auf andere Gebäude übergreifen könnte. Erst recht, da der
Beschuldigte selbst Angehöriger der Feuerwehr war.
2.5 Sowohl der objektive als auch der
subjektive Tatbestand sind damit erfüllt und der Beschuldigte ist folglich
wegen Brandstiftung schuldig zu sprechen.
IV.
Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff
des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen
Straf-zumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan Trechsel/Marc Thommen in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage 2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
1.3 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.4 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei einer
klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des
Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn die übrigen Prognosekriterien das
klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch
wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug
zu gewähren ist.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal
die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für
die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (aaO E. 5.3.1). Schliesslich hat das Gericht,
wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den
aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden
Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der
unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall
(Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im
Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren
bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im
pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das
"Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen
ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen,
dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger
die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der
auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei
das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht
unterschreiten (aaO E. 5.6).
2. Im Konkreten
2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird, wer
vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer
Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
2.2 Der Beschuldigte hat vorsätzlich mit
Brandbeschleunigungsmittel eine Liegenschaft in Brand gesetzt und eine
Feuersbrunst verursacht. Dabei ist aber zu beachten, dass er in erster Linie
sich selbst schädigte, da er das Haus bewohnte und zu 19/20
dessen Eigentümer war. Der Schaden des Vaters ist im Vergleich dazu sehr
gering, der Beschuldigte bewegte sich diesbezüglich nahe an der Brandstiftung
nur zum eigenen Schaden, die straffrei ist. Aber er schuf durch das Feuer auch eine
Gemeingefahr. Diese hielt sich zwar – verglichen mit anderen möglichen
Brandstiftungen – in Grenzen, da der Beschuldigte die Liegenschaft am
helllichten Tag anzündete und es somit sehr wahrscheinlich war, dass der Brand
früh entdeckt würde, wie dies sodann auch geschah, muss aber dennoch angemessen
berücksichtigt werden. Die Liegenschaft befand sich an sehr zentraler Lage und
nur wenig von der viel befahrenen und begangenen Strasse entfernt, zudem war
sie von mehreren Häusern umgeben, wenn auch die Liegenschaft bis auf die
leerstehende Scheune des Vaters freistehend war. Das nächstgelegene Wohnhaus
lag nicht unmittelbar angrenzend, aber auch nicht weit entfernt. Sodann zündete
der Beschuldigte ein altes Bauernhaus, das zu einem grossen Teil aus Holz bestand
und an das nicht nur eine Werkstatt und die Garage, sondern auch ein grosser
Ökonomieteil – ebenfalls mehrheitlich aus Holz – grenzten, an. Durch seine im
Wohnhaus und den angrenzenden Räumlichkeiten gelagerten Dinge wie
Baumaterialien, Maschinen, Autos etc. lieferte er dem Feuer auch massenhaft
Brennstoff und in Anbetracht des Umfangs der Liegenschaft kann von Glück
gesprochen werden, dass das Feuer nicht noch grösser ausfiel. Zugute zu halten
ist dem Beschuldigten, dass er «nur» das Wohnhaus in Brand setzte und gerade
nicht auch noch den Ökonomieteil. Das Verschulden kann aber in Anbetracht aller
Umstände nicht mehr als sehr leicht bezeichnet werden, d.h. es kann nicht mehr
auf der untersten Stufe angesiedelt werden. Es sind doch wesentlich leichtere
Formen der Brandstiftung denkbar, insbesondere aufgrund der Grösse der
Liegenschaft und deren Lage mitten im Dorfzentrum, des verwendeten
Brandbeschleunigers sowie der geschaffenen Gemeingefahr. Das Verschulden ist
daher im Grenzbereich zwischen der untersten und zweituntersten Stufe anzusiedeln.
Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Feuersbrunst und des Drittschadens
vorsätzlich und hinsichtlich der Gemeingefahr zumindest eventualvorsätzlich.
Bis heute ungeklärt sind die Beweggründe des Beschuldigten, über die nur
spekuliert werden kann. Es bleibt damit auch nach Berücksichtigung der
subjektiven Tatkomponente bei einem leichten Verschulden gerade an der Grenze
der zweituntersten Stufe. Aufgrund des weiten Strafrahmens von einem Jahr bis
20 Jahren Freiheitsstrafe rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.
2.3 Eine Strafminderung aufgrund der Folgen
der Tat für den Beschuldigten selbst ist nicht angemessen. Es mag zutreffen,
dass der Beschuldigte durch seine Tat sein Zuhause, sein sogenanntes
Lebenswerk, in das er jahrelange Arbeit investiert hatte, verloren hat und er
schädigte sich erwiesenermassen in erster Linie selbst. Auch wenn ihn der
Verlust des Hauses belastete, so hat er sich nichtsdestotrotz selbst
entschieden, sein Haus anzuzünden. Über sein Motiv ist indessen nichts bekannt,
das die Umstände anders beleuchten würde. Auch das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der nun offenbar im Haus der
Eltern wohnt, sind neutral zu werten. Mangels Befragung vor Obergericht ist
über seine aktuelle Situation denn auch nichts Näheres bekannt. Der
Beschuldigte bestreitet die Tat bis heute, was ihm aber nicht negativ
angelastet werden kann. Damit bleibt es bei einer Strafe von 36 Monaten.
2.4 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach
sich die Verfahrensdauer bis zur Hauptverhandlung rechtfertigte, ist nicht zu
beanstanden. Allerdings verstrichen anschliessend sechs Monate bis zur
Versendung des begründeten Urteils, was in Anbetracht des Umfangs des Urteils
zu lang war. So dauerte das Verfahren alles in allem über 4 Jahre. Für die
allerdings sehr leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich
eine geringe Reduktion von einem Monat auf 35 Monate Freiheitsstrafe.
2.5 Das Strafmass von 35 Monaten lässt die
Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zu (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der
Beschuldigte verzeichnet keine Vorstrafen und es ist von einer günstigen
Legalprognose auszugehen, insbesondere da der Beschuldigte nun eine unbedingte
Freiheitsstrafe zu vergegenwärtigen hat. Der Beschuldigte zeigt indessen weder
Reue noch Einsicht, bestreitet er die Tat doch bis zum Schluss. Über seine
aktuellen persönlichen Verhältnisse ist denn auch wenig bekannt, da er der
Verhandlung vor Obergericht fernblieb. Ob seine Verhältnisse nun geordnet sind,
ist nicht aktenkundig, das unentschulidgte Fernbleiben von der Verhandlung
spricht eher dagegen. Aufgrund der günstigen Prognose und der Einzeltatschuld
erscheint es angemessen, den unbedingt zu vollziehenden Strafteil auf acht
Monate – und damit nur knapp über dem Minimum von sechs Monaten – festzusetzen.
Für die restliche Freiheitsstrafe von 27 Monaten wird der bedingte Strafvollzug
gewährt. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren
festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die zwei Tage Untersuchungshaft werden
an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
V.
Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde
unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und
soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von
Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht
oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies
polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die
Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand
verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis
zu 1000 Franken bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Mit Vorladung vom 1. Juni 2023 –
zugestellt am 7. Juni 2023 – wurde der Beschuldigte auf den 11. Oktober 2023
ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts
vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe dieser zuletzt Ende August mit
ihm Kontakt aufgenommen. Er habe den Beschuldigten danach noch mehrfach per
Email kontaktiert, dabei aber teilweise auch keine Rückmeldung erwartet. Für
die Schlussbesprechung habe der Beschuldigte sich nicht gemeldet. Der amtliche
Verteidiger habe versucht ihn per Email, telefonisch, per Post und sogar
persönlich zu erreichen, dies gelang aber nicht. Der Beschuldigte ist nicht zur
Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung oder Belege für die Absenz
wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, dem
Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 StPO eine Ordnungsbusse
aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 300.00 festzulegen.
VI.
Kosten und
Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren gehen
zu Lasten des Beschuldigten. Diese betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00
total CHF 3'300.00.
2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Severin Bellwald, macht für das Berufungsverfahren insgesamt 17.5
Stunden Aufwand geltend, wobei die Verhandlung noch nicht eingerechnet ist.
Dies ist angemessen, wobei aber die Dauer einer Hin- und Rückfahrt nach
Solothurn in Abzug zu bringen ist (90 Minuten), da die Urteilseröffnung
entfiel. Für die Verhandlung sind ihm dafür noch zwei Stunden zu vergüten.
Somit sind ihm insgesamt 18 Stunden zu CHF 180.00 (3.75 Stunden bis 31.
Dezember 2022) bzw. CHF 190.00 (14.25 Stunden ab 1. Januar 2023) zu
entschädigen, zuzüglich Auslagen von CHF 78.30 und Mehrwertsteuer von
CHF 266.50. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'727.30
(inkl. Auslagen und MwSt.), die zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen ist.
2.3 Da der Beschuldigte über ein
beachtliches Vermögen verfügt (vgl. Steuerunterlagen), hat er dem Staat
Solothurn die geleistete Entschädigung zurückzuzahlen. Mit den Verfahrenskosten
hat er damit total CHF 7'027.30 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
Überdies hat er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von
CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.), zu
bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 221
Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG, Art. 19a BetmG, Art. 33 Abs. 1 aWG;
Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 5 Abs. 1, Art. 126 Abs. 2 lit. b, Art. 135,
Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art.
416 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
der Brandstiftung,
begangen am 21. August 2019,
b)
gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. b des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
8. April 2022 (Urteil der Vorinstanz) des Vergehens gegen das Waffengesetz,
begangen am 30. August 2019,
c)
gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 lit. c des Urteils der Vorinstanz des unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades, begangen in der Zeit vom 29. August 2019 bis 30.
August 2019,
d) gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 lit. d
des Urteils der Vorinstanz der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
begangen am 30. August 2019.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 27
Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
c) einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ werden 2 Tage Haft an den
unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
4. A.___ wird wegen unentschuldigten
Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2023 zu einer
Ordnungsbusse von CHF 300.00 verurteilt.
5. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz werden folgende
beschlagnahmten Gegenstände A.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:
a) Herrensocken/-Strümpfe/ 1 Paar (feel
well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 28) (KTD-Nr. 19.05317)
b) Stahlkappenschuhe/ 1 Paar (Gravity,
schwarz, Gr. 41) (ABI-Nr. 27) (KTD-Nr. 19.05316)
c) Herrenunterwäsche/Unterhose (Puma, grau)
(ABI-Nr. 26) (KTD-Nr. 19.05315)
d) Herrenhose/Jeans (Driver, blau/hellblaue
Stellen) (ABI-Nr. 25) (KTD-Nr. 19.05314)
e) Herrenbekleidung/Poloshirt (Sinto, grau,
Gr. L) (ABI-Nr. 24) (KTD-Nr. 19.05313)
f) Herrenbekleidung/Pullover (high tech,
schwarz, Gr. L) (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05312)
g) Sportjacke/Trainerjacke (heidi.com,
braun-grau, Gr. M) (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05311)
h) Herrenjacke/Fleecejacke (Whale
(Switcher), dunkelblau, Gr. M) (ABI-Nr. 21) (KTD-Nr. 19.05310)
i) Sportjacke/Trainerjacke (Nevica, bunt,
Gr. 38M) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05309)
j) Herrenkopfbedeckung/Baseballcap (NIKE,
schwarz, Gr. one size) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05308)
k) Haushaltwäsche/Frottiertuch (blau)
(ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05307)
l) T-Shirt unisex (Russell, Gr. L) (ABI-Nr.
17) (KTD-Nr. 19.05306)
m) Sonnenbrille (ohne Markenbezeichnung,
grau) (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.05305)
n) Schlafsack (Trevolution Chaco,
blau/orange in Hülle, Gr. L) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.05304)
o) Div. Bekleidungstücke/ 1 Paar Schlarpen
(Lasocki, schwarz)/ 2 Paar Socken (feel well, schwarz, Gr. 39-42) (ABI-Nr. 13)
(KTD-Nr. 19.05302)
p) Feuerzeug (rohrmax.ch/ orange) (ABI-Nr.
8) (KTD-Nr. 19.05297)
q) Handlampe/Taschenlampe (ABI-Nr. 7)
(KTD-Nr. 19.05296)
r) Taschenmesser/Schweizer Taschenmesser
(K+, Trim, silbrig) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.05295)
s) Nähzeug/Nähsachen (2 Sternfaden, 1
Nähset mit 2 Nähfäden, 1 Nadel) (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.05293)
t) Schriftstück/Notizmaterial &
Kugelschreiber (3 Kugelschreiber, Pallas Klinik, rot; 1 Notizbüchlein, rot;
Büchlein mit Klebezettel, braun) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.05292)
u) Rucksack (Deuter ACT Tour,
blau/olivgrün) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.05290)
v) Benzin (Treibstoff)/Benzinkanister
(Alpin, schwarz, Volumen 10l) (ABI-Nr. 6) (KTD-Nr. 19.04466)
w) Textil (Rohstoff)/Textil aus PW auf
Hebebühne (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.04472)
x) Ordner (ABI-Nr. 22) (KTD-Nr. 19.05553)
7. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen
und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Körperpflegemittel/Kosmetik/ 2 Rollen
Toilettenpapier (ABI-Nr. 14) (KTD-Nr. 19.05303)
b) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.
Hygieneartikel (Rasierschaum Gilette, 200 ml; Zahnpasta Signal, 100ml;
Zahnpasta Trisa, 15ml; Zahnbürste [Trisa]; Handrasierer mit auswechselbarer
Klinge und 3 Klingen) (ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.05301)
c) Medikamente/Creme (1 Acne Creme, Widmer;
1 Vita-Hexin, Steuli Pharma) (ABI-Nr. 11) (KTD-Nr. 19.05300)
d) Körperpflegemittel/Kosmetik/div.
Körperpflegeuntensilien (1 Duschgel, AXE; 1 Styling Gel, Nivea; 1 Parfum, Helu;
1 Sonnencreme, Nivea; 1 Kondom, Ceylor) (ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.05299)
e) Zigaretten/geöffnet aber ungebraucht
(Parisienne verte) (ABI-Nr. 9) (KTD-Nr. 19.05298)
f) Werbeprospekt/ ½ Flyer des "Pfini
Thun" (ABI-Nr. 5) (KTD-Nr. 19.05294)
g) Kerze/angebrannt (rot) (ABI-Nr. 2)
(KTD-Nr. 19.05291)
h) Schweissgerät/mutmasslich Bunsenbrenner
(Brandschutt) (ABI-Nr. 1) (KTD-Nr. 19.04463)
i) Verpackungsbehälter/Überreste
Kartonkiste (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 2) (KTD-Nr. 19.04461)
j) Textil (Rohstoff)/Überreste Textilien
(Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 3) (KTD-Nr. 19.04462)
k) Feuerzeug (ABI-Nr. 4) (KTD-Nr. 19.04464)
l) Holz (Werkstoff)/Sägemehl (ABI-Nr. 5)
(KTD-Nr. 19.04465)
m) Handschuhe/ 1 Paar (Contura, schwarz)
(ABI-Nr. 7) (KTD-Nr. 19.04467)
n) Papier (Werkstoff)/Papier & Karton
(ABI-Nr. 8) (KTD-Nr. 19.04469)
o) Textil (Rohstoff)/Textilien (ABI-Nr. 9)
(KTD-Nr. 19.04470)
p) Textil (Rohstoff)/Textil aus Überresten
(ABI-Nr. 10) (KTD-Nr. 19.04471)
q) Textil (Rohstoff)/Vergleichsprobe Textil
(ABI-Nr. 12) (KTD-Nr. 19.04473)
r) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil
(Brandschutt) (ABI-Nr. 15) (KTD-Nr. 19.04477)
s) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe
Holzboden (ABI-Nr. 16) (KTD-Nr. 19.04478)
t) Holz (Werkstoff)/Vergleichsprobe
Holzboden (aus Wohnteil, 1. OG) (ABI-Nr. 17) (KTD-Nr. 19.05285)
u) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 18) (KTD-Nr. 19.05287
v) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 19) (KTD-Nr. 19.05288)
w) Holz (Werkstoff)/Holzboden aus Wohnteil,
1. OG (Brandschuttprobe) (ABI-Nr. 20) (KTD-Nr. 19.05289)
x) Gefäss/Spraydose (Motorex) (ABI-Nr. 21)
(KTD-Nr. 19.03760)
y) Werkstoff,
übrige/Schmiermittelvergleichsprobe (ABI-Nr. 23) (KTD-Nr. 19.05286)
z) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.
24) (KTD-Nr. 19.04468)
aa) Werkstoff, übrige/Flüssigkeiten (ABI-Nr.
25) (KTD-Nr. 19.04466.01)
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Vorinstanz wird der Antrag von C.___ auf Zusprechung einer
Parteientschädigung abgewiesen.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils der Vorinstanz werden folgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) […] AG,
b) Solothurnische Gebäudeversicherung
(SGV).
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des Urteils der Vorinstanz wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 20'210.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bereits ausbezahlt. A.___ hat dem
Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 20'210.45
zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem die Differenz zum
vollen Honorar, ausmachend CHF 7'463.60 (inkl. MwSt.), zu bezahlen.
11. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'727.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. A.___
hat dem Staat die geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von
CHF 3'727.30 zurückzuzahlen. Er hat dem amtlichen Verteidiger ausserdem
die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'397.40 (inkl. MwSt.),
zu bezahlen.
12. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 und weiteren Auslagen
von CHF 10'751.00 hat A.___ zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die
amtliche Verteidigung von CHF 20'210.45 hat er damit insgesamt
CHF 40'961.45 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 von total CHF 3'300.00 hat A.___
zu bezahlen. Mit der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von
CHF 3'727.30 hat er damit insgesamt CHF 7'027.30 für das
Berufungsverfahren zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid