STBER.2022.97
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung, Gewalt und
12. November 2024Deutsch78 min
der Personenwagen, in dem sich der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Wächter
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Corinne Saner, Menzi Saner Rechtsanwälte, Römerstrasse 14,
Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Gehilfenschaft zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht vom 12. November 2024:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter,
-
Rechtsanwältin Corinne
Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das
Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnung sowie die Plädoyernotizen in den
Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Vertreterin der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022 betreffend
nachfolgende Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziff. I. betreffend C.C.___,
-
Ziff. II. betreffend D.___,
-
Ziff. III. betreffend E.___,
-
Ziff. IV. betreffend F.___,
-
Ziff. VI. betreffend
Sicherstellungen,
-
Ziff. VII. 1. bis VII. 4.
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigungen von C.C.___, D.___, E.___
und F.___,
-
Ziff. VII. 5. betreffend
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___,
-
Ziff. VII. 6. a-d
betreffend Kostenauferlegung an C.C.___, D.___, E.___ und F.___ sowie
Kostentragung durch den Staat betreffend CHF 560.00.
2. A.___ sei in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) (AZ 1).
3. A.___ sei zu bestrafen mit einer
Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren.
4. Die von A.___ in der Zeit vom 15.
Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 ausgestandene Untersuchungshaft sei im
Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Saner, sei durch das Gericht
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten:
1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der
mittäterschaftlich, eventualiter als Gehilfe, begangenen qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG.
2. Für die zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungshaft vom 15.12.2017 bis 25.01.2018 (total 42 Tage) sei A.___ eine
Genugtuung von CHF 8'400.00 zuzusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Die Kosten des Verfahrens, soweit sie A.___
betreffen, der ersten und der zweiten Instanz, seien vom Staat zu bezahlen.
5. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei zu genehmigen unter Berücksichtigung des lediglich geschätzten
Aufwandes für die obergerichtliche Hauptverhandlung und durch die Gerichtskasse
auszubezahlen.
__________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Abend des 15. Dezembers 2017 wurde
der Personenwagen, in dem sich der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) zusammen mit drei weiteren Personen, D.___ (nachfolgend: D.___),
E.___ und F.___, befand, angehalten und kontrolliert. Da D.___ einen
Plastikbeutel mit weissem Pulver auf sich trug, wurden die vier Autoinsassen wegen
Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) vorläufig festgenommen (Akten
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 045 ff.).
2. Am 16. Dezember 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein
Verfahren unter anderem gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa, pag. 447 f.). Am 21. Dezember 2018
sowie am 1. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft je eine ergänzte
Eröffnungsverfügung (Akten Stawa, pag. 579 ff., 629 ff.).
3. Der Beschuldigte befand sich bis am
25. Januar 2018 in Untersuchungshaft.
4. Am 21. September 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft unter anderem gegen den Beschuldigten Anklage betreffend qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eventualiter Gehilfenschaft zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa,
pag. 001 ff.).
5. Die Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz fand am 1. und 2. September 2022 statt (Akten Vorinstanz, pag. 332 ff.).
Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft die
Anklageschrift betreffend einen D.___ gemachten Vorhalt.
6. Am 6. September 2022 erliess das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend: Urteil Vorinstanz;
Akten Vorinstanz, pag. 482 ff.):
I.
1.
Das Strafverfahren
gegen C.C.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich
begangen ca. am 05.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff.
9).
2.
C.C.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS
Ziff. 1).
3.
C.C.___ wird zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2020.
4.
C.C.___ wird die
Haft vom 19.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.
5. C.C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Strafverfahren gegen D.___ wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca.
12.01.2019, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 8).
2.
D.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017 (AnklS
Ziff. 1),
b) Sachbeschädigung, begangen am 08.10.2018
(AnklS Ziff. 4),
c) Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, begangen am 08.10.2018 (AnklS Ziff. 5),
d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
am 17.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 6),
e)
mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, begangen am 14.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 7).
3.
D.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden,
Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018,
c)
einer Busse von CHF
400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018.
4.
D.___ wird die Haft vom
15.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.
5.
Für D.___ wird eine stationäre
Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.
6.
D.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
G.___ CHF 683.00 als Schadenersatz zu schulden.
III.
1.
Das Strafverfahren
gegen E.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
bis am 18.02.2018, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 2).
2.
E.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS
Ziff. 1).
3.
E.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum
Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 04.05.2021.
4.
E.___ wird die Haft
vom 15.12.2017-19.12.2017 an den unbedingt vollziehbaren Teil der
Freiheitsstrafe anrechnet.
5.
Von einer Landesverweisung gegenüber E.___
wird abgesehen.
IV.
1.
Das Strafverfahren
gegen F.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen vor und am 15.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt
(AnklS Ziff. 3).
2.
F.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS
Ziff. 1).
3.
F.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
F.___ wird die Haft
vom 15.12.2017-19.12.2017 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.
5.
Von einer Landesverweisung gegenüber F.___
wird abgesehen.
V.
1.
A.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS
Ziff. 1).
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird die Haft vom
15.12.2017-25.01.2018 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.
VI.
1.
Folgende mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmten
Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten:
- 3.4g getrocknete Hanfblüten Marihuana
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 99.05g Kokain (Aufbewahrungsort:
Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei St. Gallen,
Kompetenzzentrum Forensik)
- 1 Vakuum-Beutel der Marke Fust
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
2.
Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 05.01.2018, 10.01.2018, 11.01.2018 und 15.01.2018
beschlagnahmten Briefe (Aufbewahrungsort: in den Akten) werden den jeweils
Berechtigten nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert
10.
Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist:
- Undatierter Brief von D.___ an H.C.___
und I.C.___
- Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an H.C.___
- Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an Dr. J.___
- Brief vom 07.01.2018 von C.C.___ an K.___
- Brief vom 10.01.2018 von C.C.___ an D.___.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht
angenommen und die Briefe werden in den Akten belassen.
3.
Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmte Mobiltelefon, Apple Iphone
7plus (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist E.___ nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
VII.
1.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf
CHF 14'799.70 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf
CHF 20'236.40 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug
der am 07.09.2018 und am 31.03.2020 erfolgten Akontozahlungen von CHF 2'000.00
und CHF 6'500.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von
CHF 11'736.40 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von D.___ erlauben.
3.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf
CHF 19'876.50 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.
4.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf
CHF 21'299.65 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug
der am 06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'000.00 ist dem
amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 15'299.65 auszubezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.
5.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf
CHF 15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug
der am 21.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'434.25 ist der amtlichen
Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 8'780.70 auszubezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50,
sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
a) C.C.___:
- individuelle Auslagen
CHF
603.00
- 1/5 Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
132.90
- 1/5 Anteil Urteilsgebühr
CHF
4’600.00
Total
CHF
5'335.90
b) D.___:
- individuelle Auslagen
CHF
10’090.00
- 1/5 Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
132.90
- 1/5 Anteil Urteilsgebühr
CHF
4’600.00
Total
CHF
14’822.90
c) E.___:
- individuelle Auslagen
CHF
457.00
- 1/5 Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
132.90
- 1/5 Anteil Urteilsgebühr
CHF
4’600.00
Total
CHF
5’189.90
d) F.___:
- individuelle Auslagen
CHF
660.00
- 1/5 Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
132.90
- 1/5 Anteil Urteilsgebühr
CHF
4’600.00
Total
CHF
5'392.90
e) A.___:
- individuelle Auslagen
CHF
1’360.00
- 1/5 Anteil allgemeine
Auslagen
CHF
132.90
- 1/5 Anteil Urteilsgebühr
CHF
4’600.00
Total
CHF
6'092.90
Die
übrigen Kosten von CHF 560.00 gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
7.
Gegen dieses Urteil haben der
Beschuldigte, E.___, F.___ und C.C.___ beim zuständigen Richteramt frist- und
formgerecht die Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf E.___
und F.___ ebenfalls rechtsgültig die Berufung angemeldet.
8.
C.C.___ liess mit Berufungserklärung
vom 16. November 2022 das Urteil der Vorinstanz soweit ihn betreffend anfechten
(Akten Obergericht [nachfolgend: Akten OG], pag. 001 ff.).
9.
Mit Schreiben vom 17. November 2022
liess F.___ seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 061 f.).
10.
Mit
Berufungserklärung vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil
der Vorinstanz betreffend E.___ teilweise angefochten. Betreffend F.___ verzichtete die
Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erklärung eines Rechtsmittels (Akten
OG, pag. 068 f.).
11.
E.___
liess mit Berufungserklärung vom 24. November 2022 das Urteil der Vorinstanz
teilweise anfechten
(Akten OG, pag. 074 f.).
12.
Ebenfalls am 24. November 2022 liess
der Beschuldigte – soweit ihn betreffend – die Berufung gegen das Urteil der
Vorinstanz erklären (Dispositiv-Ziff. V.1.-3. [Schuldspruch, Strafzumessung,
Anrechnung Haft], VII. 5. [Rückforderung] und 6.e [Verfahrenskosten]). Er
beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung für die
ausgestandene Haft, die Feststellung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staates (Akten OG, pag. 070 ff.).
13.
Am 9. Dezember 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten
(Dispositiv-Ziff. V.2 [Strafzumessung]). Sie beantragt eine längere
Freiheitsstrafe für den Beschuldigten. Mit gleicher Eingabe erhob sie
Anschlussberufung betreffend C.C.___ (Akten OG, pag. 090 f.).
14.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat
das Berufungsgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen F.___ zufolge
Verzichts und die Berufung von F.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben (Akten OG,
pag. 108 ff.).
15.
Mit Verfügung vom 27. April 2023
wurde der bisherige amtliche Verteidiger von E.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, aus dem amtlichen Mandat entlassen (Akten OG, pag. 126). Seine
Entschädigung wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 festgesetzt (Akten OG,
pag. 126). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald
als amtlicher Verteidiger für E.___ im Berufungsverfahren eingesetzt (Akten OG,
pag. 131).
16.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023
wurden die Mandate des amtlichen Verteidigers von C.C.___ und der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bestätigt (Akten OG,
pag. 143).
17.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess C.C.___
seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 172 f.).
18.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat
das Berufungsgericht das Verfahren betreffend C.C.___ abgeschrieben und die
betreffende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für hinfällig erklärt (Akten
OG, pag. 187 ff.).
19.
Mit
Schreiben vom 7. November 2024 liess E.___ seine Berufung zurückziehen. Mit
Eingabe vom 8. November 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Berufung
betreffend E.___ zurück (Akten OG, pag. 237).
20.
Mit Beschluss vom 11. November 2024
hat das Berufungsgericht das Verfahren betreffend E.___ abgeschrieben (Akten
OG, pag. 279 ff.).
21.
Am 12. November 2024 fand die
Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.
II. Anwendbares Recht (StPO)
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die
Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich
somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor
Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach
diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.
448.
folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am
17.
Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine
von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten
Dispositiv
Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in:
Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO
N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau
hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453
StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz
richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die
Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren
vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen
nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO
vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene
Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach
neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Rechtskraft
1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft
das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten.
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022
betreffend die Beschuldigten C.C.___, D.___, E.___ und F.___ (Ziffern I-IV, Ziffer
VI [2-3], Ziffer VII [1-4, 6 lit. a-d]) rechtskräftig ist.
3. Weiter sind die folgenden Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer VI (1): Betreffend
die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen
-
teilweise Ziffer VII. 5:
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (die Höhe der
Entschädigung betreffend)
IV. Formelles
1. Vor Berufungsgericht wurde von der
Verteidigung erstmals vorgebracht, die Anklageschrift genüge den Anforderungen
des Anklagegrundsatzes nicht. Sie rügte, die Vorinstanz habe den Beschuldigten
wegen einer in der Anklageschrift nicht enthaltenen Tathandlung verurteilt. Die
Tathandlung nämlich, wonach der Beschuldigte D.___ in Olten auf dem Parkplatz
zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie zusammen mit den in ihrem BH
verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse] chauffiert und damit Drogen befördert
habe, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, weshalb eine schwerwiegende
Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. Gestützt auf die vorliegende
Anklageschrift sei eine Verurteilung daher nicht möglich, weshalb der
Beschuldigte freizusprechen sei.
2. Nach
dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV
188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion
muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie
angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr
vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu
führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der
Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt
verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom
14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I. 1.
der Anklageschrift vom 21. September 2020 Folgendes vorgeworfen:
« E.___, A.___, F.___, D.___, C.C.___
Qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d
und e BetmG)
begangen am 15.12.2017, in der Zeit von
ca. 17:00 Uhr bis ca. 21 :00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch
unbefugten Erwerb, Besitz, Befördern und Finanzierung des unerlaubten Handels
von Kokain, indem die obgenannten Beschuldigten von L.___ (mutmasslich) in der [Bar]
99.05 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 80 %) zum Preis von CHF 6'900.00 erwarben,
dieses in ihren Besitz nahmen, es im Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...],
beförderten und sich an der Finanzierung des Kokains beteiligten. Dabei bezog
sich der Vorsatz aller Beschuldigter auf den Kauf von 100 g Kokain; konkret
wussten sämtliche Beteiligten, dass insgesamt 100 g Kokain gekauft werden
sollte und wollten dies auch.
Konkret reisten die Beschuldigten
gemeinsam mit dem Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...], von Chur nach
Olten, um unbefugt Kokain zu kaufen, wobei A.___ als Fahrer fungierte. Vor der
Ankunft wurde D.___ im Auto insbesondere von F.___ via E.___ und von C.C.___
Bargeld (Noten) für den Erwerb der Betäubungsmittel übergeben, welche dieses
bei sich sammelte und in ihrem BH versteckte. D.___ und C.C.___ stiegen in
Olten aus dem Auto aus. Daraufhin begab sich D.___ alleine zu L.___
(mutmasslich) in die [Bar] und überreichte ihm CHF 6'900.00. L.___
(mutmasslich) begleitete sie zur [Tankstelle], wo E.___, A.___ und F.___ im
Auto auf sie warteten. Anschliessend wurde das Kokain den Beschuldigten durch
einen „Ale" oder „Ali" übergeben, welcher das Kokain auf den
Beifahrersitz des Autos legte. D.___ nahm das Kokain, nachdem sie das Paket auf
Anweisung mit ihrem Schal abgewischt hatte, zu sich und steckte es in ihren BH.
Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren davon.
Zum Kauf des Kokains steuerten F.___ ca.
CHF 5'500.00, E.___ ca. CHF 500.00, sowie D.___ und C.C.___ zusammen ca. CHF 900.00
bei. A.___ steuerte mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit D.___ und C.C.___
ca. CHF 900.00 dazu bei und stellte als Schuldenerlass in der Höhe von CHF
400.00 gegenüber C.C.___ sein Auto für die Fahrt nach Olten zur Verfügung. Er
lenkte das Auto und chauffierte die Beschuldigten nach Olten, im Wissen darum,
dass sie dort Kokain erwerben würden. Sämtliche Beschuldigten finanzierten somit
den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Vom erworbenen Kokaingemisch
hätten F.___ 90 g (zwecks Handels), D.___ und C.C.___ zusammen 5 g sowie A.___
5 g erhalten sollen.
Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG: die
sichergestellten 99.05 g Kokaingemisch weisen einen Reinheitsgrad von 80 % auf
(79.24 g reines Kokain), die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz haben sich dementsprechend auf eine Menge von Kokain
bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Zur Qualifikation der Mittäterschaft: Da die Beschuldigten den Entschluss,
die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, sich vorgängig untereinander absprachen,
telefonisch und via Textmitteilungen (insbesondere WhatsApp und Telegram Messenger)
den Kauf und die Anreise organisierten und das Geld auftrieben, das Delikt
gemeinsam ausführten (Fahrt nach Olten, zumindest konkludenter Tatentschluss),
über die Tatbeiträge des Anderen und über den Grund der Fahrt nach Olten
(Erwerb von Betäubungsmitteln) Bescheid wussten, damit einverstanden waren, den
unerlaubten Handel mit Kokain mitfinanzierten und jedem von ihnen ein Anteil
des Kokains zugeteilt war, jeder Beschuldigte damit in massgebender Weise mit
dem anderen Beschuldigten zusammenwirkte, so dass ein jeder von ihnen als
Hauptbeteiligter dasteht, handelten sie in Mittäterschaft.
a) Tatbeitrag E.___: (…)
b) Tatbeitrag A.___: A.___ stellte für
die Fahrt nach Chur (recte: Olten) sein Auto (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...])
zur Verfügung und lenkte dieses von Chur nach Olten, obwohl er wusste, dass die
Fahrt zum Kauf von Kokain organisiert wurde. Er vereinbarte mit C.C.___ via
Textmitteilung die Uhrzeit, wann sie losfahren würden. Schliesslich leistete er
einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit
D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00, an den Kauf des Kokains
beisteuerte und dafür 5 g des Kokains für sich beanspruchen wollte. Für die
Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.
Soweit die Tathandlungen von A.___ nicht
ausreichen sollten, um ihn als Mittäter zu qualifizieren, hat er sich zumindest
wegen Gehilfenschaft strafbar gemacht:
Eventualvorhalt betreffend A.___:
evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)
begangen am 15.12.2017, in der Zeit von
ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch
Gehilfenschaft zum unbefugten Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des
unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem
Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten
von Chur nach Olten, vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit für
die Fahrt und steuerte für den Kauf des Kokains mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen
mit D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00 bei, wofür er 5 g des Kokains
für sich beanspruchen wollte. Für die Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00
Schuldenerlass gegenüber C.C.___.
Gesamthaft betrachtet förderte A.___
somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei
diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___
(konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von
Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.
Alternativvorhalt betreffend A.___:
Gehilfenschaft zur qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)
begangen am 15.12.2017, in der Zeit von
ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch
Gehilfenschaft zum Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des
unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem
Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten
von Chur nach Olten und vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit
für die Fahrt. Für die Fahrt erhielt er CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.
Aufgrund des Umstandes, dass ihm
einerseits durch C.C.___ ein Schuldenerlass in derart grossem Umfang in
Aussicht gestellt wurde und dass eine derart grosse Anzahl an Personen an der
Fahrt teilnahm, wusste A.___, bzw. nahm zumindest in Kauf, dass die Fahrt zum
Zweck des Handels bzw. Erwerbs etc. von Betäubungsmitteln erfolgte.
Andererseits aufgrund des Umstandes, dass im Fahrzeug Geld herumgegeben wurde.
Gesamthaft betrachtet förderte A.___
somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei
diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___
(konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von
Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.
(…) «
4. In der Anklageschrift wird als
Tatzeitraum der 15.Dezember 2017 ca. 17.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr angegeben,
unter den Ortsangaben von Ausgangspunkt der Fahrt Chur, Bahnhof und dem
Endpunkt der Fahrt, Olten, [Strasse], wo der Beschuldigte unbestrittenermassen
in seinem Auto angehalten worden war. Weiter enthält die Anklageschrift
Ausführungen zur Kokainübergabe, wonach D.___ das Kokain zu sich nahm und in
ihren BH steckte. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift schliesslich
konkret vorgehalten, Kokain im Auto PW Subaru, Kontrollschild [...] befördert
zu haben («Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren
davon»). Auch wenn die zusätzlichen Angaben zum konkreten Tatbeitrag des
Beschuldigten nicht nochmals die Beförderung des Kokains ab Übergabe in Olten
bis zur Anhaltung in der [Strasse] in Olten beinhalten, so enthält die
Anklageschrift doch diese mitunter dem Beschuldigten als Fahrer vorgeworfene
Handlung im Gesamtvorhalt. Dem Beschuldigten wird damit gemäss Anklageschrift
explizit eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die
Beförderung von Kokain vorgeworfen.
Die Verteidigung kann folglich nicht
gehört werden, wenn sie geltend macht, die Tathandlung, wonach der Beschuldigte
D.___ in Olten auf dem Parkplatz zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie
zusammen mit den in ihrem BH verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse]
chauffiert und damit Drogen befördert habe, gehe aus der Anklageschrift nicht
hervor. Vielmehr geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, welche konkrete
Tathandlung dem Beschuldigten u.a. zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte
wusste damit klar, wogegen er sich wehren musste. Das zeigen auch die
Ausführungen der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich.
Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert und die Anklageschrift erfüllt
ihre Umgrenzungsfunktion. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher zu
verneinen.
V.
Beweiswürdigung und Sachverhalt
1. Vorbemerkungen
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO,
Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen
kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.
1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.;
BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind.
Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann
absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden
wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von
ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361
sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist
die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren,
dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und
Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und
der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine
Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen
inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung),
strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit
bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung)
unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die
betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte
Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein
betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren
kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage
haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund
signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird
davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und
erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).
Zu berücksichtigen ist, dass eine
beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer
im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die
Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein
taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie
wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und
unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit
und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für
Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,
Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):
- Ein unschuldiger Beschuldigter
antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans
Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er
verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu
werden.
- Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Im Bereich rechtfertigender Tatsachen
trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen
plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe
des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine
mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er
zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der
Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.
1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3. Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte hat den Schuldspruch angefochten
und rügt sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte
am 15. Dezember 2017 am Bahnhof in Chur mit C.C.___ verabredet war. Der
Beschuldigte sollte mit seinem Auto Chauffeurdienste erbringen. Vereinbart war,
dass C.C.___ ihm im Gegenzug den Erlass von Schulden im Umfang von CHF 400.00
gewähren sollte. Am Bahnhof Chur stiegen neben C.C.___ D.___, E.___ und F.___
ins Auto des Beschuldigten. Der Beschuldigte fuhr alle zusammen schliesslich nach
Olten. In Olten angekommen, stiegen D.___ und C.C.___ bei der [Tankstelle] aus.
Einzig D.___ kehrte zum Auto zurück. Auf Anweisung fuhr der Beschuldigte dann
an einen anderen Ort. Dort angekommen, begaben sich die drei verbliebenen
Passagiere D.___, E.___ und F.___ zu einem anderen Auto, während der Beschuldigte
in seinem Auto blieb und zumindest den Fahrer des anderen Autos mittels Blicks
in den Rückspiegel erkennen konnte. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte
sich danach zusammen mit D.___ dafür einsetzte, C.C.___ zu suchen. Dies
entgegen der Meinung von E.___ und F.___, die ohne C.C.___ zurück nach Chur
fahren wollten. Die Suche führte zur Anhaltung und Kontrolle des Autos durch die
Polizei in Olten. Während dieser übergab D.___ den Polizisten die zuvor vom Fahrer
des anderen Autos bezogenen 99.05 g Kokain, worauf die vier Autoinsassen
festgenommen wurden.
4. Bestrittener Sachverhalt
Die Vorinstanz hat gestützt auf die
Beweismittel erwogen, dass der Beschuldigte in den sechs Monaten vor dem
Ereignis kein Kokain konsumiert hat. Sie ist zugunsten des Beschuldigten davon
ausgegangen, dass er, entsprechend seiner Aussage, wonach er kein Kokain habe
kaufen wollen, kein Kokain gekauft habe und auch kein Geld beigesteuert habe.
Sie hat weiter gestützt auf die Aussagen
des Beschuldigten erwogen, dass er spätestens in Olten gewusst habe, dass es um
Drogen gegangen sei. Angesichts der Umstände (insb. mehrere Personen,
Missverhältnis zwischen Fahrdiensten und Gegenleistung sowie des Fahrziels
Zürich bzw. Olten) bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits
bei der Abfahrt eine grosse Drogenmenge für möglich gehalten und in Kauf
genommen habe. Zumal eine kleine Menge in Chur selbst hätte gekauft werden
können, was er angesichts seines zurückliegenden Konsums gewusst habe. Er habe
weder die genaue Menge noch die Aufteilung des Kokains unter den Insassen
gekannt, so dass er damit habe rechnen müssen, dass das Kokain auch an weitere
Personen hätte gelangen können, welche dadurch hätten gefährdet werden können.
Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz geltend machen, es sei ihm nicht aufgefallen, dass E.___ D.___ Geld
– mutmasslich CHF 6'000.00 – übergeben habe, welches diese verstaut habe. Angesichts
der Tatsache, dass D.___ nach dem ersten Halt in Olten alleine zurückgekommen
sei, ihn an einen anderen Standort gelotst habe und alle anderen ausser ihm das
Auto verlassen hätten, erscheine nachvollziehbar, dass er von den Vorgängen –
nämlich der Drogenübergabe – nichts mitbekommen habe. Seltsam sei ihm die Sache
vorgekommen, als er aufgefordert worden sei, wieder nach Chur zurückzufahren.
Da er ursprünglich mit C.C.___ verabredet gewesen sei, habe er darauf
bestanden, nicht ohne ihn zurückzufahren und ihn in der Stadt zu suchen, was
schliesslich zur Polizeikontrolle geführt habe. Aus den widersprüchlichen
Aussagen der Beteiligten sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht
gewusst habe, dass die Fahrt nach Olten dem Erwerb von Kokain – und dann sogar
noch einer grösseren Menge – gedient habe, und dass er den effektiven Erwerb
des Kokains erst im Rahmen der Polizeikontrolle festgestellt habe. Falls man
zum Ergebnis kommen sollte, dass dem Beschuldigten das Verhalten seiner
Mitfahrer spätestens in Olten bei der Rückkehr von D.___ hätte verdächtig
vorkommen müssen und er in Kauf genommen habe, dass ein Drogengeschäft
abgewickelt werde, so hätte allenfalls ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen, weil
der Tatbeitrag des Beschuldigten in der klassischen Gehilfenhandlung der
Fahrdienste bestanden hätte, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert
habe.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
liess der Beschuldigte im Wesentlichen dieselben Vorbringen ausführen wie
bereits vor der Vorinstanz.
Die Staatsanwaltschaft bestätigte an der
Berufungsverhandlung sinngemäss, dass sie die dem Beschuldigten gemäss
Anklageschrift gemachten Vorhalte, insbesondere seine Beteiligung am
Kokainkauf, als erstellt erachtet.
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung
der Täterschaft bzw. Teilnahmeform des Beschuldigten und der Frage einer
allfälligen Qualifizierung der Tat bleibt somit nachfolgend in
sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten
beim Ereignis vom 15. Dezember 2017 zukam bzw. welche Rolle er dabei spielte,
namentlich inwieweit und aus welchen Gründen er sich daran beteiligte.
5. Konkrete Beweiswürdigung
5.1 Als objektive und
subjektive Beweismittel liegen insbesondere der allgemeine Bericht der Polizei
Kanton Solothurn vom 16. Dezember 2017 (Akten Stawa, pag. 45 ff.),
der forensische Untersuchungsbericht zur Betäubungsmittelanalyse vom 22. Januar
2018 (Akten Stawa, pag. 242 ff.), die Strafanzeige vom 12. März 2018 (Akten
Stawa, pag. 29 ff.) inkl. Nachtragsrapport vom 20. März 2018 (Akten Stawa,
pag. 280 ff.), die Telefonauswertungen inkl. Chatverläufe (Akten Stawa,
pag. 194 ff., 208 ff.), Briefe von D.___ (Akten Stawa, pag. 519 ff.)
und C.C.___ (Akten Stawa, pag. 1030 ff.) sowie die Aussagen von D.___ (Akten
Stawa, pag. 067 ff., 089 ff., 780 ff., 138 ff., 292 ff., 324
ff.; Akten Vorinstanz, pag. 351 ff.), C.C.___ (Akten Stawa, pag. 101 ff.,
856 ff., 111 ff./935 ff., 145 ff., 344 ff.; Akten Vorinstanz,
pag. 344 ff.), F.___ (Akten Stawa, pag. 071 ff., 679 ff., 167 ff.,
378 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 365 ff.), E.___ (Akten Stawa, pag.
077 ff., 704 ff., 177 ff., 396 ff.; Akten Vorinstanz, pag.
360 ff.) und des Beschuldigten (Akten Stawa, pag. 082 ff.,
727 ff., 752 ff., 126 ff., 159 ff., 361 ff.; Akten
Vorinstanz, pag. 370 ff.) vor.
Vorab wird auf die korrekte
Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (Urteil Vorinstanz, S. 10 ff.). Nachfolgend
werden die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von D.___ und C.C.___
zusammengefasst. Auf diese sowie die weiteren Beweismittel wird – soweit
relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.
5.1.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde insgesamt achtmal
einvernommen. In seiner ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2017 erklärte der
Beschuldigte konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe nichts davon gewusst. Er
führte weiter sinngemäss aus, er habe bei C.C.___ noch Schulden offen gehabt,
weil dieser ihm mal was ausgeliehen habe. Anfang Woche habe C.C.___ ihn
gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könnte. Dieser habe ihm dafür die
Schulden erlassen. Er habe gedacht, er fahre ihn nach Zürich für die CHF 400.00.
Er habe mit ihm abgemacht, ihn in Chur abzuholen. Vor Ort seien dann plötzlich
noch drei weitere Personen dort gestanden. Es seien eben diese zwei und auch
diese D.___ gewesen. Es habe geheissen, die würden auch mitkommen. Es habe ihm
dann schon ein bisschen widerstrebt, weil das eigentlich nicht die Abmachung gewesen
sei. Unterwegs habe es plötzlich geheissen, dass sie nicht nach Zürich müssten,
sondern nach Olten. Es habe ihm immer mehr widerstrebt, weil er eigentlich ja
am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er sei aber nach Olten gefahren, wo sie
hingewollt hätten. Er habe dort warten müssen, dort wo sie hingewollt hätten. D.___
und C.C.___ seien kurz gegangen und die anderen beiden hätten im Auto gewartet.
Sie (D.___ und C.C.___) hätten gesagt, sie würden gleich wieder zurückkommen. Sie
müssten «kurz etwas holen». «Da wurde mir erst klar, um was es geht». Sie
hätten nicht in den Ausgang gewollt, sondern er hätte sie wieder zurücknehmen
sollen. Weil die anderen beiden im Auto gesessen seien, habe er nicht einfach
gehen können. Wenn die nicht im Auto gewesen wären, wäre er einfach gegangen.
«Ich hoffte, dass es einfach nicht zu viel sein würde, oder nicht das, was ich
gedacht habe». Dann habe das ganze Chaos angefangen. Sie (D.___) sei alleine
zurückgekommen und sie hätten ihn (C.C.___) suchen müssen. Danach seien sie
kontrolliert worden. Er kenne D.___, weil sie die Freundin von C.C.___ sei, denjenigen
von Chur kenne er nicht. Einer sei glaublich von St. Gallen, aber er kenne sie
nicht wirklich.
Auf die Frage, wem das bei D.___, die im
Auto gesessen sei, sichergestellte Kokain gehöre, antwortete der Beschuldigte:
«Wahrscheinlich allen». Er nehme an, C.C.___ sei der, welcher es geholt habe. D.___
sei seine Freundin gewesen, die mitgekommen sei, «und die anderen Beiden werden
die Investoren sein». Alles andere mache ja keinen Sinn. Die Frage, ob er auch
daran beteiligt gewesen sei, verneinte er. Er habe sich nicht recht geachtet,
was gemacht worden sei. Er meine aber, dass im Auto, noch auf der Autobahn,
Geld hin und her gegangen sei. Er habe einfach gesehen, dass irgendetwas mit
Geld gemacht worden sei. Aber er wisse nicht, wie viel es gewesen sei. Er habe
nicht das Gefühl gehabt, dass es extrem viel Geld gewesen sei, aber er habe es
natürlich nicht genau gesehen.
Wenn er das von Anfang an gewusst hätte,
wäre er sicher nicht gefahren. Er hätte das Risiko sicher nicht in Kauf
genommen, jetzt wo er von diesem Leben weggekommen sei. Er sei halt auch eine
Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen und habe gefeiert und so. Er habe aber
jetzt einen anderen Weg eingeschlagen und hätte es einfach checken sollen, als
er (C.C.___) sich bei ihm gemeldet habe.
In der Einvernahme vom 17. Dezember 2017
erklärte der Beschuldigte, er sei dabei gewesen, habe aber nichts von dem
Kokain gewusst. Abgemacht gewesen sei, dass er C.C.___ in den Ausgang nach
Zürich fahre.
Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19.
Dezember 2017 führte der Beschuldigte auf Vorhalt seiner früheren Aussagen aus,
während des Wartens im Auto sei ihm bewusst geworden, dass es um einen Deal
gehe. Er habe sich gedacht, dass es um Drogen gehe, er habe aber nicht gewusst,
was für eine Art Droge. Er habe gehofft, dass es nicht zu viel sein würde, dass
es generell nicht eine zu grosse Menge sein würde.
In der Einvernahme vom 5. Januar 2018
bestätigte der Beschuldigte die zuvor gemachten Aussagen. Er habe auf der
Autobahn früh nach der Abfahrt von Chur erfahren, dass er nach Olten und nicht
nach Zürich fahren sollte. Er habe sich aufgeregt, weil er keine Lust gehabt
habe, nach Olten zu fahren, da er am nächsten Tag hätte arbeiten sollen. Auf
Vorhalt, wonach D.___ und C.C.___ unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass
er 5 g Kokain hätte erhalten sollen, erklärte er, dies stimme nicht. Die
einzige Erklärung, die er habe, sei, dass C.C.___ ja noch einen Tag auf freiem
Fuss gewesen sei. D.___ sei in einer Zelle gewesen. Vielleicht hätten die das
irgendwie abgemacht. Zudem erwähnte er noch, dass er nicht wisse, was
besprochen worden sei, bevor er sie überhaupt abgeholt habe. Angesprochen auf
das Geld im Auto, bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe mitgekriegt, dass
es um Geld gegangen sei. Er wisse nicht wieviel und wer wieviel Geld gegeben
habe. Er wisse, dass Geld herumgegangen sei, dieses sei letztlich zu D.___ oder
C.C.___ gegangen. Er wisse nicht, wer es schlussendlich gehabt habe. Er meine
alle hätten Geld gegeben, aber er sei am Fahren gewesen, er habe nicht
beobachten können, wer wem Geld gegeben habe. Von ihm sei kein Geld dabei
gewesen. D.___ sei ca. 20 bis 25 Minuten später mit irgendeinem Typen zu Fuss
zum Auto zurückgekommen. Er sei nicht ausgestiegen, habe ihn aber gesehen. Die
anderen beiden seien kurz ausgestiegen und hätten mit dem Typen gesprochen. Er
habe ca. 200-300 m weiter vorne auf einen Parkplatz fahren müssen. Da seien
alle ausser ihm aus dem Auto ausgestiegen. Dort sei irgendetwas mit der Person,
mit welcher D.___ hergekommen sei, diskutiert worden, er wisse nicht was.
Nachher sei vom Begleiter von D.___ ein Telefonat geführt worden. Das habe er
gesehen. Dann sei ein anderes Auto auf den Parkplatz gefahren. Dann sei
irgendetwas gegangen. Der Begleiter von D.___, D.___ sowie die beiden, welche
mit ihm mitgefahren seien, hätten sich zu diesem dazugekommenen Fahrzeug
begeben und mit dem Fahrer gesprochen. Er habe dem Ganzen keine weitere
Beachtung geschenkt und Musik gehört. Er habe sich über dieses
"Ghetto" aufgeregt. Das Ganze auf dem Parkplatz habe vielleicht 20-30
Minuten gedauert. Er habe von dem (Drogenübergabe) nichts mitbekommen.
In der Einvernahme vom 23. Januar 2018
bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Aussagen. Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 13. Februar 2019 erklärte er konfrontiert mit den
ergänzten Vorhalten, sinngemäss, er habe seine Hunde zu Hause gehabt und danach
gleich wieder nach Hause gewollt. Es mache keinen Sinn, dass er Drogen kaufen
gehen wolle, wenn er gar keine Drogen konsumiere und vorher gar nicht gross
Drogen konsumiert habe. Auch die Natelauswertung zeige, dass er seit längerem
keinen Kontakt mehr mit C.C.___ gehabt habe. Ihn habe gestresst, dass dieser
sich plötzlich gemeldet und ihn auf die Schulden angesprochen habe. Er sei auch
schon lange nicht mehr in diesem Ausgangs-Umfeld und er habe die Ausbildung zum
Yoga-Lehrer gemacht. Er habe nicht gewollt, dass seine Schulden bekannt würden,
und er habe das so rasch als möglich hinter sich bringen wollen. Es sei
vielleicht auch ein bisschen sein Fehler, dass er nicht schon in Chur reagiert
und gesagt habe, dass er nicht fahre. Es stimme sicher nicht, dass er im Auto
noch CHF 400.00 gegeben habe. Man könne auch auf den Kontoauszügen nachschauen,
da habe er kein Geld abgehoben. Mit der Qualifikation der Mittäterschaft sei er
nicht einverstanden, er habe zwei Leute nicht gekannt. Er habe das Auto nicht
für Olten, sondern für Zürich zur Verfügung gestellt. Es habe plötzlich im Auto
geheissen, dass es nach Olten statt nach Zürich gehe. Tatbeitrag habe er keinen
geleistet, da er die CHF 400.00 nicht bezahlt und die 5 g Kokain nicht
beansprucht habe. Abschliessend erklärte der Beschuldigte, er wolle noch
ergänzen, dass er keinesfalls einem abgekürzten Verfahren zustimmen werde:
«Weil das Ganze... Weil ich sicher nicht etwas zugebe, was nicht stimmt, nur
damit es eine Strafminderung gibt oder ein Entgegenkommen bei der Strafe gibt
für etwas, was nicht stimmt».
In der Einvernahme vor der
Vorinstanz am 1. September 2022 bestätigte der Beschuldigte wiederum seine
zuvor gemachten Aussagen, wonach ihm für die Fahrt nach Zürich seine Schulden
von CHF 400.00 erlassen worden wären, sie in den Ausgang gewollt hätten und er
danach zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen. Er habe
am Bahnhof Chur auf einmal erfahren, dass Frau D.___ ([…]), Herr E.___ und Herr
F.___ auch mitkämen. Während der Fahrt nach Zürich habe es auf einmal
geheissen, er solle nach Olten fahren. Die Frage, ob er während der Fahrt etwas
vom Geld mitbekommen habe, verneinte der Beschuldigte. Darauf hingewiesen, dass
CHF 400.00 für eine Hin- und Rückfahrt von 2.5 h doch ein guter Betrag sei, erklärte
er, ein Taxi wäre wohl auch so teuer gewesen. Er nehme an, er (C.C.___) habe
kein Geld gehabt.
Anlässlich der Einvernahme an der
Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, C.C.___ habe ihn
angerufen und gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könne. Er würde ihm dafür
die CHF 400.00 Schulden erlassen. Er (Beschuldigter) habe nicht gewusst, worum
es gehe. Er habe C.C.___ auch nicht danach gefragt und nicht weiter darüber
nachgedacht. Er habe nichts mehr mit C.C.___ zu tun gehabt, da er (Beschuldigter)
von Chur weggezogen sei. Er sei deshalb überrascht gewesen über diesen Anruf.
Die Schulden habe er nicht mehr auf dem Radar gehabt. Auf die Frage, wieso C.C.___
ihn am 15. Dezember 2017 mehrfach angerufen habe, antwortete er, er habe nicht «abgenommen»,
da er eben nichts mehr mit ihm zu tun gehabt habe. Er habe in jener Nacht
gearbeitet und es habe ihn gestresst. Er habe sich schliesslich gedacht, er
fahre ihn, dann sei die Sache erledigt und er müsse mit ihm nichts mehr zu tun
haben. Erneut nach dem Zweck der Anrufe gefragt, gab er zu Protokoll, es sei
sieben Jahre her, er wisse es nicht mehr genau. C.C.___ habe ihn angerufen und
gefragt, ob er ihn fahren könne. Er wisse auch nicht, ob dies lange Telefonate
gewesen seien. Er habe erst auf dem Weg nach Zürich auf der Autobahn erfahren,
dass es dann plötzlich nach Olten gehen sollte. C.C.___ sei am Natel gewesen
und plötzlich habe es geheissen, dass sie nun nach Olten müssten. Es sei eine
«Scheisssituation» gewesen, es habe ihn gestresst und er habe sich aufgeregt.
Er hätte eigentlich um 2 Uhr in der Nacht wieder in der Bäckerei stehen müssen.
Er habe aber nicht nachgefragt und gedacht: «Scheiss drauf, ich fahre da
runter, fahre zurück und gehe arbeiten.». Während der Fahrt habe er nichts über
E.___ und F.___ erfahren, er habe auch nicht mit ihnen gesprochen. Es sei ja
nicht die Abmachung gewesen, dass noch andere Leute dabei seien. Er habe nichts
mitbekommen im Auto. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sie
hätten sicherlich oberflächliche Gespräche geführt. Es sei aber nur «Scheisse
gelabert» worden. Die seien komplett alkoholisiert gewesen. Er selber habe
Musik gehört. Er wisse bis heute nicht, ob E.___ und F.___ von Chur oder St.
Gallen seien. Angesprochen darauf, wieso er von E.___ und F.___ von
«Investoren» gesprochen habe, sagte er aus, dies seien im Verlaufe des
Verfahrens Annahmeaussagen gewesen, die er gemacht habe. Konfrontiert damit,
dass er dies anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt habe, erklärte er: «Ah
ok.». Auch habe er nichts von einer Geldübergabe im Auto mitbekommen.
Konfrontiert damit, dass er dies in seiner ersten Einvernahme allerdings
ausgesagt habe, gab er zu Protokoll, dies stimme nicht. Es seien im Verlaufe
des Verfahrens immer wieder Sachen gesagt worden, wo man ihn belastet habe,
aber nicht stimme. Es sei gut möglich, dass Sachen, die er gesagt habe, im
Verlaufe des Verfahrens so hingestellt worden seien, die gar nicht so gewesen
seien. Auf die Frage, wieso er sich nicht geweigert habe, die Passagiere nach
der Drogenübergabe mitzunehmen, gab er an, es sei ihm nicht zu 100 % bewusst
gewesen. Es sei alles so schnell gegangen und nicht so wie abgemacht gelaufen.
Er habe nicht gewusst, was genau gelaufen sei. Es seien drei Leute bei ihm im
Auto gesessen, er habe nicht einfach weggehen können. Er habe die Leute ja
teils nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, ob sie ihm etwas antun würden. Sie
seien in Chur einfach eingestiegen, er sei in dem Moment überfordert gewesen.
Er habe sich Sorgen um C.C.___ gemacht, er habe ja eigentlich mit ihm
abgemacht. Konfrontiert damit, dass sowohl C.C.___ wie auch D.___ mehrfach
bestätigt hätten, dass er bereits vor der Abfahrt genau gewusst habe, dass die
Fahrt zwecks Drogenkaufs erfolgt sei, antwortete er, die beiden hätten ziemlich
viel bestätigt, das fragwürdig sei. Er wisse nicht, wieso sie ihn falsch
belasten würden. Sie hätten halt nichts zu verlieren. Es stimme auch nicht,
dass er einen Tatbeitrag von CHF 400.00 geleistet und 5 g Kokain für sich habe
beanspruchen wollen.
5.1.2 Aussagen von D.___
In ihrer ersten Einvernahme vom 16.
Dezember 2017 sagte D.___ aus, A.___ sei gefahren. Das sei ihr Kollege, sie
kenne ihn, seit sie fünf Jahre alt sei. Er habe nicht gross mit Drogen zu tun,
er sei so ein Nerd. Er nehme schon ab und zu was, «aber er hat nichts damit zu
tun. Er hat auch nichts an die Drogen gezahlt».
In der zweiten Einvernahme vom 17.
Dezember 2017 führte sie aus, er (Beschuldigter) habe am wenigsten mit dieser
Sache zu tun. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, um was genau es
bei der Fahrt von Chur nach Olten gegangen sei, antwortete sie, das habe er zu
100 % gewusst. Er habe für diese Fahrt 5 g Kokain gewollt, und zwar von
den 10 g, welche C.C.___ hätte bekommen sollen. Er habe bei ihnen Schulden in
der Höhe von CHF 800.00 gehabt. Diese Schulden wären ihm dann erlassen worden.
CHF 400.00 hätte er noch geben müssen und die weiteren CHF 400.00 wären ihm
erlassen worden. Auf die Frage, was der Beschuldigte für die Fahrt von Chur
nach Olten erhalten hätte, erklärte sie, CHF 400.00, zudem habe er für CHF
400.00 Kokain kaufen können. Er habe genau gewusst, um was es bei der Fahrt
gegangen sei. A.___ habe auch genau gewusst, wer alles mitfahre. Sie selbst sei
zuletzt per Zufall mitgefahren, sie sei bis zur Abfahrt nicht sicher gewesen.
Auf die Frage, wer wann festgelegt habe, wieviel Kokain in Olten gekauft werden
sollte, gab sie zu Protokoll, C.C.___, E.___ und natürlich [Alias von F.___] (F.___)
hätten bereits in Chur gewusst, dass sie in Olten 100 g Kokain holen würden.
Auf entsprechende Frage bestätigte sie, dass [Alias von F.___] (F.___) und E.___
beide das Geld gegeben hätten. A.___ sei mit dem Auto gefahren, neben ihm sei C.C.___
gesessen. Sie habe CHF 900.00 von C.C.___ erhalten, er habe ihr diese vom
Vordersitz aus nach hinten übergeben.
In der Einvernahme vom 17. Januar 2018
bestätigte D.___, C.C.___ und sie hätten 10 g des Kokains erhalten sollen,
davon hätte der Beschuldigte 5 g erhalten sollen. Der Rest sei also für E.___
und [Alias von F.___] (F.___) gewesen. CHF 6'000.00 seien von [Alias von F.___]
(F.___) und E.___ gewesen und CHF 900.00 von ihnen (ihr und C.C.___). C.C.___
habe die CHF 900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Auf Frage bestätigte
sie ihre Aussage in der Einvernahme vom 16. Dezember 2017, wonach der
Beschuldige nichts an die Drogen bezahlt habe: «Das stimmt. Er hatte nichts
daran bezahlt. Er hatte zu diesem Zeitpunkt kein Geld dabei.» Der Beschuldigte
habe dann einen Teil daran zahlen wollen. Auf Frage, wann der Beschuldigte
einen Teil daran habe zahlen wollen, führte sie aus: «Keine Ahnung. Das war
aber dann auch nicht mehr wichtig. Das war aber nur eine Vermutung.». Auf die
Frage nach der Entschädigung erklärte sie, sie denke, der Beschuldigte habe
diese mit [Alias von F.___] (F.___) abgemacht. Auf Frage, wie viel der Beschuldigte
für CHF 400.00 hätte kaufen können, antwortete D.___, dies wären 5 g gewesen.
Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er das Kokain habe kaufen
wollen, bestätigte sie, ja, das habe er. Er sei aus diesem Grund gefahren,
sonst wäre er nicht gefahren: «Das wäre ja sonst eigentlich völlig sinnlos».
Auf Frage, ob er diese 5 g Kokain für sich verlangt habe, bestätigte sie, er
habe sie schon verlangt. «Sonst wäre er ja nicht gefahren.» Vor allem als C.C.___
ausgefallen sei, sei sie als schwächstes Glied schon recht ausgenutzt worden.
Auf Vorhalt bestätigte sie ihre am 17.
Dezember 2017 gemachte Aussage, wonach sie und C.C.___ mit dem Beschuldigten
die Entschädigung für die Fahrt nach Olten besprochen hätten. Diese sei ganz
sicher im Auto besprochen worden, vorher wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht,
ob es bereits in Chur besprochen worden sei. Aber der Beschuldigte habe vor der
Fahrt gewusst, dass diese zwecks Kokainkaufs gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer
Aussage, wonach C.C.___, E.___ und [Alias von F.___] bereits in Chur gewusst
hätten, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden, erklärte D.___, der Beschuldigte
habe dies auch genau gewusst. Auf Vorhalt der Aussage von C.C.___ vom 19.
Dezember 2017, wonach der Beschuldigte keine Drogen konsumiere, führte D.___
aus, dieser habe sicherlich lange Pause gemacht, habe aber schon seine Abstürze
gehabt: «So ganz ohne …». Aber er habe sich sicherlich super gehalten und sei
mehr oder weniger clean gewesen – oder sei es immer noch. Er habe auch schon
Kokain genommen, das wisse sie. Aber er sei nicht süchtig, er konsumiere nicht
immer.
In der Einvernahme vom 16. August 2018
bestätigte D.___, erst beim Warten auf den Beschuldigten in der Bar hinter dem
Bahnhof Chur von [Alias von F.___] (F.___) von der geplanten Menge Kokain
erfahren zu haben. Sie ergänzte am Ende der Einvernahme unaufgefordert, der
Beschuldigte sei so verlogen, das sei der unglaublichste Mensch. Er sei nicht
nur an diesem Abend gefahren, er fahre auch sonst noch für andere Leute. Er
fahre anscheinend auch jetzt noch für andere Leute. Sie habe keine Angaben zu
den Leuten. Er grüsse sie nicht einmal mehr. E.___ hingegen grüsse sie noch.
Vor der Vorinstanz erklärte D.___ am 1.
September 2022, E.___ habe mit F.___ gedealt. Er habe anscheinend viel
gebraucht, das habe er dann während der Fahrt gesagt. E.___ habe das für ihn (F.___)
organisiert, er sei mit ihnen gefahren. Sie hätten zuerst nach Zürich gehen
wollen. Sie hätten eigentlich in den Ausgang gewollt und vor der Fahrt bereits
angefangen zu trinken. Sie hätten nicht gewusst, dass er (F.___) so viel
gewollt habe, das sei erst im Verlauf des Abends herausgekommen. Der Beschuldigte
habe 5 g gewollt, er sei damals sehr süchtig gewesen. Auf Vorhalt, sie
habe gesagt der Beschuldigte hätte «5 g + Schuldenerlass» bekommen sollen, und
auf Frage, wie sie darauf komme, bestätigte D.___, er habe auch etwas gewollt. «Meinen
Sie, ein Süchtiger kommt hierher nur für einen Schuldenerlass? Ganz ehrlich».
Auf Frage, wie sie dazu komme, ob er gesagt habe, er möchte 5 g, antwortete
sie, er habe 5 g gewollt, so viel sie wisse. Auf Frage, ob er etwas dafür habe
zahlen wollen oder es gratis erhalten hätte, antwortete sie, sie könne es nicht
genau sagen. Gratis sicher nicht, aber es habe eine Abmachung gegeben,
irgendwie sollte er fahren für die Schulden und noch 5 g. Sie sei nicht
involviert gewesen in diese Gespräche und Vorabmachungen.
5.1.3 Aussagen von C.C.___
In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___,
sie (er und D.___) hätten in den Ausgang nach Zürich gewollt. Er bestätigte, zu
wissen, dass D.___ in Untersuchungshaft und die anderen in Polizeihaft seien.
Zum Fahrer, dem Beschuldigten, erklärte er, seine Frau und er hätten ihn
einfach gefragt, ob er fahren würde. Sie hätten ihn nicht engagiert. Er (Beschuldigter)
sei wahrscheinlich der Ärmste von allen, der habe am wenigsten damit zu tun.
Das sei ein «zwäger» Typ. Der Fahrer – das wisse er – habe nichts damit zu tun.
Er nehme keine Drogen, er kiffe nicht mal. Das könne er beurteilen, auch wenn
er kein Polizist sei.
In der Einvernahme vom 28. Dezember 2017
sagte C.C.___ erneut aus, er habe nach Zürich in den Ausgang gehen wollen «ohne
Geld». Er habe eine spontane Tour machen wollen. Da sei ihm der Beschuldigte in
den Sinn gekommen. Das sei vielleicht auch schon am Vorabend gewesen, als er
ihn gefragt habe, ob er nach Zürich fahren könne. Er habe den Beschuldigten
kontaktiert und gesagt, er (Beschuldigter) schulde ihm noch «400 Stutz», er
solle mit nach Zürich kommen. So wären die CHF 400.00 dann «gegessen und
verjährt» gewesen von seiner Seite her. Er ergänzte, er habe ihm noch
angeboten, falls er auch kommen würde, könnte er «noch 400 Stutz darauflegen».
Diese habe er vermutlich auch seiner Freundin gegeben, das wisse er nicht. Es
sei vielleicht für 6 bis 9 g Koks gewesen. Später korrigierte er seine Aussage und
erklärte, der Beschuldigte schulde ihm schon lange Geld. Er habe schon die
Woche zuvor mal mit der Freundin etwas machen wollen. Er habe den Beschuldigten
schon rund eine Woche vorher kontaktiert. Auf Vorhalt einer Aussage von D.___, wonach
alle ganz genau gewusst hätten, dass man nach Olten Kokain kaufen gehe,
bestätigte C.C.___, das stimme, alle hätten es gewusst. Er und der Beschuldigte
hätten auch 4 bzw. 5 g kaufen wollen.
In der Einvernahme vom 17. Januar 2018
bestätigte C.C.___ weitgehend seine zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte
ergänzend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass E.___ und F.___ mitkämen.
In der Schlusseinvernahme sagte er aus, er wisse nicht mehr, ob der
Beschuldigte etwas beigesteuert habe, er habe Spielschulden gehabt, deshalb
hätten sie das mit dem Fahren so abgemacht. Vor der Vorinstanz erklärte C.C.___
wiederum, er habe dem Beschuldigten gesagt, er wolle Kokain kaufen.
5.2 Würdigung
der Aussagen
5.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten
sind im Zeitverlauf in weiten Teilen konstant. So hat er von Anfang an klar und
unmissverständlich ausgesagt, von C.C.___ kontaktiert und auf seine Schulden
von CHF 400.00 hingewiesen sowie von diesem angefragt worden zu sein, ihn nach
Zürich zu fahren, wofür ihm dieser seine Schulden erlassen hätte. Wiederholt
bestätigte er auch, dass sie in den Ausgang hätten gehen wollen, er danach
zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen und, dass er
erst am Treffpunkt von den übrigen Passagieren und erst während der Fahrt vom
neuen Ziel Olten erfahren habe.
In Bezug auf die Vorkommnisse in Olten
stimmen die Aussagen des Beschuldigten weitgehend mit den Aussagen von D.___
überein. Er schilderte den Ablauf des Abends bis zur Verhaftung in etwa gleich
wie D.___. Er bestätigte auch, dass D.___ bei der Anhaltung geschrien und das
Kokain von sich aus den Polizisten herausgegeben habe. Er belastete sich auch
selbst, erklärte, er sei halt auch eine Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen
und habe gefeiert, und bestätigte mehrfach, dass er selbst bis anfangs Jahr,
d.h. Februar/März 2017, Kokain konsumiert gehabt habe. Dies, obwohl ihm kein
Kokainkonsum in den letzten sechs Monaten vor der Festnahme nachgewiesen werden
konnte. Zwar relativierte er gewisse Aussagen, indem er – nachdem ihm der
Konsum von Kokain vorgehalten wurde – ausführte, ein Konsum liege länger zurück
als zuvor ausgesagt. Ebenfalls wollte er – entgegen seinen Angaben in den
ersten Einvernahmen – in den späteren Aussagen keine Ausführungen zu den
Geldübergaben im Auto mehr machen bzw. verneinte, solche mitbekommen zu haben. Insoweit
vermögen die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der
ersten Einvernahme und deren Bestätigung in den weiteren Einvernahmen im
Dezember 2017 und im Januar 2018 mehr zu überzeugen, als seine anderslautenden
späteren Ausführungen.
5.2.2 Sowohl D.___ als auch C.C.___
haben im Verlauf der Zeit unterschiedliche, teils sich widersprechende Aussagen
betreffend den Beschuldigten gemacht. D.___ erklärte in ihrer ersten Einvernahme
noch, der Beschuldigte habe nicht gross mit Drogen zu tun, habe nichts mit der
Sache zu tun und auch nichts an die Drogen gezahlt. Sie bestätigte damit die
Aussagen des Beschuldigten. In der zweiten Einvernahme zeigte sie sich dann
überzeugt, dass der Beschuldigte 5 g Kokain hätte erhalten sollen, mit der
Begründung, dass die Fahrt sonst sinnlos gewesen wäre bzw. er nicht gefahren
wäre, und vermutete, er habe etwas daran zahlen wollen. Gleichzeitig bestätigte
sie jedoch, das Geld für die 10 g, d.h. die CHF 900.00, von C.C.___ erhalten zu
haben, und ergänzte in der darauffolgenden Einvernahme, C.C.___ habe die CHF
900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Obwohl die Entschädigung ihrer Meinung
nach womöglich erst während der Fahrt besprochen wurde und sie selbst angab,
erst am Bahnhof Chur bzw. im Auto vom beabsichtigten Kauf einer beachtlichen
Drogenmenge erfahren zu haben, zeigte sie sich überzeugt, dass der Beschuldigte
gewusst habe, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgt sei, bzw. dass er gewusst
habe, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden. In der nächsten Einvernahme
bezeichnete D.___ den Beschuldigten als verlogen und bezichtigte ihn, für
andere Leute zu fahren. Entgegen den früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte
bloss gelegentlich konsumiere, machte sie dann vor der Vorinstanz geltend, er
sei damals sehr süchtig gewesen, weshalb er 5 g Kokain gewollt habe, wobei
sie gleichzeitig bestätigte, bei den Vorabmachungen und Gesprächen nicht
involviert gewesen zu sein. Es ist, um es kurz zu fassen, eine nicht
unerhebliche Aggravation ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte
erwiesenermassen in den sechs Monaten vor der Anhaltung keine Drogen konsumiert
hatte, erscheint naheliegend, dass D.___ den Beschuldigten im Verlauf des
Verfahrens auch deshalb immer stärker mitbelastete, um sich selbst zu
entlasten.
In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___
seinerseits die Aussagen des Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten einfach
gefragt, ob er fahre. Der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, er nehme keine
Drogen. In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe ohne Geld nach Zürich in
den Ausgang gehen wollen. Er bezifferte die seit längerer Zeit ausstehenden
Schulden des Beschuldigten ihm gegenüber übereinstimmend mit dessen Aussagen mit
CHF 400.00. Ergänzend will er ihm angeboten haben, zusätzlich CHF 400.00 «daraufzulegen».
Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss seiner ersten Einvernahme keine Drogen
nehmen und nicht einmal kiffen würde. Zuerst ging er davon aus, den
Beschuldigten erst am Vortag kontaktiert zu haben. Später korrigierte er, er
habe den Beschuldigten bereits rund eine Woche vorher kontaktiert, weil er mit
der Freundin mal etwas habe machen wollen. In der nächsten Einvernahme
bestätigte C.C.___ übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass
dieser vorgängig keine Kenntnis gehabt habe, dass E.___ und F.___ mitfahren
würden. Er will den Beschuldigten aber bereits bei der Anfrage darüber
informiert haben, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgen würde. Dies,
obwohl gemäss seinen früheren Aussagen ja geplant war, ohne Geld mit der
Freundin nach Zürich in den Ausgang zu gehen.
5.2.3 Auch aufgrund der betreffend die
Rolle des Beschuldigten teilweise äusserst widersprüchlichen Aussagen von D.___
und C.C.___ ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen,
dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht, weder Geld beisteuerte noch
Kokain beziehen wollte.
Darüber hinaus bestehen nicht
unerhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte bereits vor der Abfahrt in Chur
wusste, dass die Passagiere Drogen kaufen wollten. C.C.___ führte u.a. aus, den
Beschuldigten schon eine Woche früher kontaktiert zu haben. Effektiv geht aus
der Auswertung der Mobiltelefone hervor, dass C.C.___ den Beschuldigten bereits
am 11. Dezember 2017 angerufen hatte, mithin bevor er Kontakt zu E.___ aufnahm.
5.2.4 Unglaubhaft und als
Schutzbehauptung erscheint demgegenüber das Vorbringen des Beschuldigten,
wonach er erst im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei von den Drogen
erfahren haben will. Der Beschuldigte hat in seinen ersten Einvernahmen
bestätigt, dass er von C.C.___ nach langer Zeit ohne Kontakt plötzlich
angerufen worden sei, am Bahnhof neben C.C.___ unerwarteterweise noch D.___, E.___
und der ihm zuvor unbekannte F.___ eingestiegen seien und er kurz nach Chur auf
der Autobahn erfahren habe, dass er sie alle nicht nach Zürich, sondern nach
Olten fahren solle. Weiter hat er Ausführungen zu den Geldübergaben gemacht und
bestätigt, ein Telefonat von C.C.___, in dem die Verspätung mitgeteilt
wurde, mitbekommen zu haben. D.___ hat überzeugend geschildert, dass F.___ im
Auto über seine Drogengeschäfte gesprochen bzw. damit geprahlt habe. Dies kann auch
dem Beschuldigten nicht entgangen sein, hat er gemäss eigenen Aussagen doch
auch mitbekommen, dass F.___ aus [Ort 1] stammt. Der Beschuldigte hat in seiner
ersten Einvernahme ausgeführt und anlässlich der Hafteinvernahme präzisiert, es
sei ihm erst klar geworden, dass es um einen Drogendeal gegangen sei, nachdem D.___
und C.C.___ mit der Ankündigung der baldigen Rückkehr in Olten ausgestiegen
seien. Er habe gehofft, dass es einfach nicht zu viel, d.h. keine zu grosse
Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe. Er sprach in diesem
Zusammenhang auch von «Investoren» (E.___ und F.___). Spätestens im Zeitpunkt des
Ausstiegs von D.___ und C.C.___ musste der Beschuldigte somit um den naheliegenden
bevorstehenden Drogenkauf gewusst haben. Der Beschuldigte blieb in Olten, fuhr
hinter einer ihm unbekannten Person weiter zu einem Parkplatz, wo er das
Hinzukommen eines anderen Autos und ein Treffen all seiner Passagiere mit den weiteren
Personen beobachten konnte. Indem der Beschuldigte seine drei verbliebenen
Passagiere nach deren Rückkehr weiterhin in seinem Auto transportierte, nahm er
zumindest in Kauf, mit diesen eine grössere Menge an Drogen zu transportieren. Dass
er sich des Risikos bewusst war, zeigen seine Aussagen dazu mit aller
Deutlichkeit.
Das vereinbarte Entgelt für die Fahrt
nach Zürich bzw. Olten ist nicht ausserordentlich hoch. Zwar wäre das Entgelt bei
einer direkten Bezahlung von CHF 400.00 wohl in etwa vergleichbar mit dem
Preis für eine Taxifahrt von Chur nach Zürich. Jedoch sagte C.C.___
diesbezüglich aus, dass es ihm darum gegangen sei, «ohne Geld» in den Ausgang
zu gehen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass effektiv kein Geld floss und die Fahrt bloss zum Erlass alter
Schulden führte, ist das vereinbarte Entgelt als nicht aussergewöhnlich zu
erachten.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Der Beschuldigte lässt im
Berufungsverfahren sinngemäss geltend machen, dass vorliegend kein strafbares
Verhalten auch auch keine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei er von den
Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Im
Falle einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung habe allenfalls ein
Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das
BetmG zu erfolgen, weil sein Tatbeitrag in der klassischen Gehilfenhandlung der
Fahrdienste bestanden habe, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert
habe.
2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht
sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert,
einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) bzw. solche unbefugt besitzt,
aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) bzw. den unerlaubten
Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt
(lit. e).
2.1 "Befördern" im Sinne der
Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel
von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Nicht erforderlich ist
hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt (BGE 114 IV 162; Peter
Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern
2016, Art. 19 BetmG N 55).
2.2 Ein schwerer Fall gemäss Art. 19
Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen
muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit
ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise bei einer Menge von 18
Gramm reinem Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 120 IV 334 E. 2a; Urteil des
BGer 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5).
2.3 Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten
Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter
ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser
gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E.
3.2 m.w.H.).
Die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit
das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG).
Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch
im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Peter Albrecht, a.a.O., Art. 19 BetmG N
148). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG
nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt.
Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis,
unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder
Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat
insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB
(Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c). Gehilfenschaft liegt nur
vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen
untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag
beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H.). Die Teilnahmeform
der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG
beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber
Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur
Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug
hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftatbestände
erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht
bloss als Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen
Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b).
2.4 In subjektiver Hinsicht muss der
Täter vorsätzlich handeln, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz
liegt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1
E. 4.2.3). In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte genügt gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als
Betäubungsmittel sowie die Menge des Betäubungsmittels in Kauf nimmt (Urteil
des BGer 6S.235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 3.1). Letzteres bedeutet, dass der
Täter annehmen muss, dass die in Frage stehende Betäubungsmittelmenge i.S.v.
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann.
2.5 Das Bundesgericht erwog im selben
Entscheid, vorausgesetzt sei, dass die in Frage stehende Handlung nicht eine
solche des normalen Alltags, irgendein übliches Geschäft des täglichen Lebens
darstelle. Eine solche normale Alltagshandlung liege beispielsweise vor, wenn
der Taxichauffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass er Kokain auf sich
trage. Begründet wurde diese zusätzliche Voraussetzung damit, dass mit Blick
auf die Bedenken der Lehre verhindert werden solle, dass die in Art. 19 Abs. 1
BetmG enthaltenen Teilnahmetatbestände überdehnt würden (Urteil des BGer
6S.235/2003 a.a.O. E. 3.1). In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht in
einem älteren Entscheid, dass Pannenhilfe beim Transport von Betäubungsmitteln,
im Wissen um diese, bloss als Gehilfenschaft zu würdigen sei (BGE 113 IV 90).
In seiner späteren Rechtsprechung hat
das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass das Kriterium der fehlenden
«Alltagshandlung» wie auch ein eigenes Interesse am Drogentransport nicht
Tatbestandselement und somit nicht entscheidend sind. Es hat regelmässige
Taxifahrten über mehrere Monate oder mehrfache Fahrdienste mit Eventualvorsatz
als tatbestandsmässig erachtet (Urteile des BGer 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E.
2.4 und 6B_211/2018, 6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.3).
3. Konkrete Würdigung
Die Passagierin D.___ trug bei der Anhaltung
des vom Beschuldigten gelenkten Autos 99.05 g Kokaingemisch mit einem
Reinheitsgrad von 80 % auf sich. Kokain in dieser Menge stellt
unbestrittenermassen eine qualifizierte Menge i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG dar.
Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte
ausgesagt, dass ihm beim ersten Halt in Olten klar geworden sei, dass es um
einen Deal betreffend Drogen gehe, er habe gehofft, dass es einfach nicht zu
viel, keine zu grosse Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe.
Er habe nicht gewusst, um was für eine Art Droge es gegangen sei. Er war sich
folglich des Risikos bewusst, dass es sich um harte Drogen und eine grössere
Menge handeln könnte. Trotzdem hat er die drei verbliebenen Passagiere nach dem
zweiten Halt in Olten in seinem Auto transportiert. Damit hat er in Kauf
genommen, eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1
lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG zu befördern. Entsprechend handelte er mit
Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art.
19 Abs. 1 lit. b BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an
Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Der Tatbestand ist aufgrund der
persönlichen Handlung des Beschuldigten objektiv und subjektiv erfüllt. Damit
bleibt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Raum
für Mittäterschaft oder auch nur Gehilfenschaft. Der eventualvorsätzlichen
Tatbegehung und der untergeordneten Rolle des Beschuldigten ist bei der
Strafzumessung Rechnung zu tragen.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte bis
auf die Wartezeit bei der Drogenübergabe auf dem Parkplatz stets zwei
Passagiere im Auto hatte und somit nicht einfach ohne Weiteres gehen konnte,
vermag das Verhalten des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. Diesen Umständen
ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es sind keine
Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der qualifizierten
Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeine Erwägungen
Was die allgemeinen Erwägungen zur
Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (Urteil Vorinstanz, S. 25 f.). Ergänzungen
sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts anzubringen.
1.1 Anwendbares
Recht
1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die
revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter
ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten
Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das
mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der
sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen
des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das
neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.
Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in
Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue
Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der
beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist
(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der
Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu
richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass
der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,
namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der
Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen
hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der
Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist
altes Recht anzuwenden (vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).
Bei Dauerdelikten ist indessen das neue
Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch
gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes
oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil
des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel
Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl.
auch Peter Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).
Die vorliegend relevante Strafbestimmung
ist bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert geblieben.
Hingegen hat sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren,
als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt
wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das
Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist somit nicht
milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt.
1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das
Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art.
19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich gleich geblieben ist (Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bis 20 Jahren), konnte gemäss der Strafnorm nach altem Recht (in
Kraft bis am 30. Juni 2023) die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden
werden. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend
ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 19 Abs.
2 BetmG in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.
1.2 Konkrete Strafzumessung
1.2.1 Strafrahmen
Der qualifizierte Tatbestand der
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 BetmG (Fassung vom 1. Mai 2017) sieht bzw. sah einen Strafrahmen von einem
bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei die Freiheitsstrafe mit einer
Geldstrafe verbunden werden kann.
1.2.2 Tatkomponente
Der Beschuldigte hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.
Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation, der bei Kokain bei 18 g reinem
Stoff liegt, wurde mit den erworbenen 79.24 g reinem Kokain um das Vierfache
überschritten. Der Reinheitsgrad des Kokains war mit 80 % relativ hoch. Unter
dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG
sind jedoch insbesondere mengenmässig weitaus schwerer wiegende
Betäubungsmitteldelikte denkbar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt –
unter Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die
Tatbestandsnorm der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 BetmG zu subsumieren ist – bei dieser Drogenmenge noch relativ leicht. Dabei
gilt es anzumerken, dass mit Blick auf den konkreten Tatbeitrag die effektive
Menge weniger stark ins Gewicht fällt, dies insbesondere auch aufgrund der
Tatsache, dass der Beschuldigte die genaue Menge selbst nicht kannte. Zu berücksichtigen
ist, dass beispielsweise bei reinen Drogenkurieren oder Transporteuren im
Inland, die zudem, wie der Beschuldigte, die konkrete Menge oft nicht kennen,
in der Regel eine Strafreduktion von 30 % gewährt wird (vgl. auch Gustav
Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar, Basel 2016, Art. 26 BetmG
N 33). Zur Verwerflichkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder Kokain
erwarb noch sich finanziell daran beteiligte. Sein einziges Interesse an der
Fahrt lag somit beim Schuldenerlass von CHF 400.00; er hatte eine entsprechend untergeordnete
Rolle. Er hat ausgesagt, dass er, als er realisiert habe, dass es um einen
Drogendeal gehen könnte, nur in Olten geblieben sei, weil zwei der Passagiere (E.___
und F.___) weiterhin im Auto waren. Nichtsdestotrotz hat er nach dem Erwerb des
Kokains durch seine Passagiere auf der Suche nach C.C.___ in Olten eine
qualifizierte Menge Kokain befördert, wobei nicht er selbst, sondern D.___ im
Besitz des Kokains war. Seine Tat beinhaltete keine erhebliche kriminelle
Energie, war von kurzer Dauer und einmalig.
Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz
sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b
BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln i.S.v.
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Eine Kokainabhängigkeit bestand nicht. Auch sonst
gab es keine Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt
das Verschulden des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen leicht und ist
im untersten Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.
Aufgrund dessen erscheint vorliegend
eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden des Beschuldigten
angemessen.
1.2.3 Täterkomponente
In Übereinstimmung mit der Einschätzung
der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten als neutral zu werten.
Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte
während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, im Umfang von einem
Monat straferhöhend zu berücksichtigen.
Somit ist die Strafe aufgrund der
Täterkomponente um einen Monat auf 13 Monate zu erhöhen.
1.2.4 Beschleunigungsgebot
Die Gesamtdauer des Strafverfahrens
beträgt nunmehr fast sieben Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,
dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft gab es mehrfach Zeiträume, in denen keine
Untersuchungshandlungen erfolgten. Dasselbe gilt für das Verfahren vor der
Vorinstanz, wo die Hauptverhandlung erst knapp zwei Jahre nach Anklageerhebung
erfolgte. Es kann auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (S. 27 f.). Das Berufungsverfahren dauerte mit zwei Jahren bis
zur Berufungsverhandlung ebenfalls zu lange. Folglich ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt sich eine
Reduktion der Strafe um drei Monate, was einer Reduktion von knapp 25 %
entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv
ausdrücklich festzustellen.
Unter Berücksichtigung der Verletzung
des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf zehn Monate.
1.2.5 Vollzug
Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug
der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Dies ist zu
bestätigen.
1.2.6 Haftanrechnung
Die ausgestandene Haft von insgesamt 42
Tagen (15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018) ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
1.2.7 Genugtuung
Der Beschuldigte beantragt in seiner
Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Zufolge Schuldspruchs
und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine
Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang
ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der Beschuldigte
eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.
1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe
bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verfahrenskosten
2.1.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer
Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren
Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen
für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b)
der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die
Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch
über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung teilweise. Er erhält wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine
etwas tiefere Strafe. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung
der Berufungskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF
4'530.00, zu 90 % (entsprechend CHF 4'077.00). Die restlichen 10 % gehen zu
Lasten des Staates.
2.2 Honorar amtliche Verteidigung
2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1
StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche
Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende
Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald
es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die
Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der
amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4),
wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids
verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).
2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive
Berufungsverhandlung und telefonische Eröffnung, für welche die Kostennote
aufgrund kürzerer Dauer insgesamt um 1.58 Stunden reduziert wurde, aus einem
Aufwand von 23.6 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 4'484.00, Auslagen
von CHF 136.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 2.60, entsprechend CHF 0.20 bzw. 8,1 %
MwSt. auf CHF 4'618.30, entsprechend CHF 374.10, zusammen. Die Kostennote
scheint unter Berücksichtigung der obgenannten kleinen Anpassung angemessen.
Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne Saner, ist damit für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %
(ausmachend CHF 4'495.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
__________
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 19 Abs. 1
lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135, Art. 405 i.V.m. Art.
335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15. Dezember 2017, schuldig gemacht
(AnklS Ziff. 1).
2.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
4. A.___ wird die
Haft vom 15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der Antrag von A.___ auf Genugtuung wird
abgewiesen.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI. 1. des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September 2022 werden folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2019
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu
vernichten:
-
3.4 g getrocknete
Hanfblüten Marihuana (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
99.05 g Kokain
(Aufbewahrungsort: Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei
St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik)
-
1 Vakuum-Beutel der Marke
Fust (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
7. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer VII. 5. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September
2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8,1 % bzw. 7.7 %) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (Honorar CHF 4'484.00, Auslagen
CHF 136.90, 7,7 % auf CHF 2.60 entsprechend CHF 0.20 sowie 8,1 % MwSt. auf
CHF 4'618.30 entsprechend CHF 374.10) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entsprechend CHF
4'495.70) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
8. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer VII. 6. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September
2022 sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr
von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50, C.C.___ CHF 5'335.90, D.___
CHF 14'822.90, E.___ CHF 5'189.90 und F.___ CHF 5'392.90 auferlegt worden.
Die verbleibenden Kosten in Höhe von CHF 6'092.90 hat A.___ zu bezahlen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ im
Umfang von 90 %, entsprechend CHF 4'077.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die
Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Wächter