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Entscheid

STBER.2022.97

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Sachbeschädigung, Gewalt und

12. November 2024Deutsch78 min

der Personenwagen, in dem sich der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. November 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Corinne Saner, Menzi Saner Rechtsanwälte, Römerstrasse 14,

Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. Gehilfenschaft zur

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht vom 12. November 2024:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter,

-

Rechtsanwältin Corinne

Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das

Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnung sowie die Plädoyernotizen in den

Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022 betreffend

nachfolgende Urteilsziffern in Rechtskraft erwachsen ist:

-

Ziff. I. betreffend C.C.___,

-

Ziff. II. betreffend D.___,

-

Ziff. III. betreffend E.___,

-

Ziff. IV. betreffend F.___,

-

Ziff. VI. betreffend

Sicherstellungen,

-

Ziff. VII. 1. bis VII. 4.

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigungen von C.C.___, D.___, E.___

und F.___,

-

Ziff. VII. 5. betreffend

Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.___,

-

Ziff. VII. 6. a-d

betreffend Kostenauferlegung an C.C.___, D.___, E.___ und F.___ sowie

Kostentragung durch den Staat betreffend CHF 560.00.

2. A.___ sei in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG) (AZ 1).

3. A.___ sei zu bestrafen mit einer

Freiheitsstrafe von 17 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren.

4. Die von A.___ in der Zeit vom 15.

Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 ausgestandene Untersuchungshaft sei im

Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Die nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Verfahrenskosten seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Saner, sei durch das Gericht

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen, unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO.

Rechtsanwältin Corinne Saner als amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten:

1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der

mittäterschaftlich, eventualiter als Gehilfe, begangenen qualifizierten

Widerhandlung gegen das BetmG.

2. Für die zu Unrecht ausgestandene

Untersuchungshaft vom 15.12.2017 bis 25.01.2018 (total 42 Tage) sei A.___ eine

Genugtuung von CHF 8'400.00 zuzusprechen.

3. Es sei festzustellen, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Die Kosten des Verfahrens, soweit sie A.___

betreffen, der ersten und der zweiten Instanz, seien vom Staat zu bezahlen.

5. Die Kostennote der amtlichen

Verteidigung sei zu genehmigen unter Berücksichtigung des lediglich geschätzten

Aufwandes für die obergerichtliche Hauptverhandlung und durch die Gerichtskasse

auszubezahlen.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Abend des 15. Dezembers 2017 wurde

der Personenwagen, in dem sich der Beschuldigte und Berufungskläger A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) zusammen mit drei weiteren Personen, D.___ (nachfolgend: D.___),

E.___ und F.___, befand, angehalten und kontrolliert. Da D.___ einen

Plastikbeutel mit weissem Pulver auf sich trug, wurden die vier Autoinsassen wegen

Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121) vorläufig festgenommen (Akten

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn [nachfolgend: Akten Stawa], pag. 045 ff.).

2. Am 16. Dezember 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein

Verfahren unter anderem gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa, pag. 447 f.). Am 21. Dezember 2018

sowie am 1. Februar 2019 erliess die Staatsanwaltschaft je eine ergänzte

Eröffnungsverfügung (Akten Stawa, pag. 579 ff., 629 ff.).

3. Der Beschuldigte befand sich bis am

25. Januar 2018 in Untersuchungshaft.

4. Am 21. September 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft unter anderem gegen den Beschuldigten Anklage betreffend qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, eventualiter Gehilfenschaft zur

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten Stawa,

pag. 001 ff.).

5. Die Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz fand am 1. und 2. September 2022 statt (Akten Vorinstanz, pag. 332 ff.).

Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft die

Anklageschrift betreffend einen D.___ gemachten Vorhalt.

6. Am 6. September 2022 erliess das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil (nachfolgend: Urteil Vorinstanz;

Akten Vorinstanz, pag. 482 ff.):

I.

1.

Das Strafverfahren

gegen C.C.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich

begangen ca. am 05.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff.

9).

2.

C.C.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS

Ziff. 1).

3.

C.C.___ wird zu

einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des

Regionalgerichts Plessur vom 11.08.2020.

4.

C.C.___ wird die

Haft vom 19.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5. C.C.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Strafverfahren gegen D.___ wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen bis ca.

12.01.2019, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 8).

2.

D.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

durch Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017 (AnklS

Ziff. 1),

b) Sachbeschädigung, begangen am 08.10.2018

(AnklS Ziff. 4),

c) Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, begangen am 08.10.2018 (AnklS Ziff. 5),

d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

am 17.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 6),

e)

mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, begangen am 14.02.2020 und 08.07.2020 (AnklS Ziff. 7).

3.

D.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden,

Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018,

c)

einer Busse von CHF

400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 29.10.2018.

4.

D.___ wird die Haft vom

15.12.2017-25.01.2018 an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5.

Für D.___ wird eine stationäre

Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe

wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

6.

D.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

G.___ CHF 683.00 als Schadenersatz zu schulden.

III.

1.

Das Strafverfahren

gegen E.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

bis am 18.02.2018, wird zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. 2).

2.

E.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS

Ziff. 1).

3.

E.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs für 6 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum

Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 04.05.2021.

4.

E.___ wird die Haft

vom 15.12.2017-19.12.2017 an den unbedingt vollziehbaren Teil der

Freiheitsstrafe anrechnet.

5.

Von einer Landesverweisung gegenüber E.___

wird abgesehen.

IV.

1.

Das Strafverfahren

gegen F.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen vor und am 15.12.2017, wird zufolge Verjährung eingestellt

(AnklS Ziff. 3).

2.

F.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS

Ziff. 1).

3.

F.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

F.___ wird die Haft

vom 15.12.2017-19.12.2017 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.

5.

Von einer Landesverweisung gegenüber F.___

wird abgesehen.

V.

1.

A.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15.12.2017, schuldig gemacht (AnklS

Ziff. 1).

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

A.___ wird die Haft vom

15.12.2017-25.01.2018 im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anrechnet.

VI.

1.

Folgende mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmten

Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten:

- 3.4g getrocknete Hanfblüten Marihuana

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 99.05g Kokain (Aufbewahrungsort:

Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei St. Gallen,

Kompetenzzentrum Forensik)

- 1 Vakuum-Beutel der Marke Fust

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

2.

Folgende mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 05.01.2018, 10.01.2018, 11.01.2018 und 15.01.2018

beschlagnahmten Briefe (Aufbewahrungsort: in den Akten) werden den jeweils

Berechtigten nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert

10.

Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist:

- Undatierter Brief von D.___ an H.C.___

und I.C.___

- Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an H.C.___

- Brief vom 06.01.2018 von C.C.___ an Dr. J.___

- Brief vom 07.01.2018 von C.C.___ an K.___

- Brief vom 10.01.2018 von C.C.___ an D.___.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht

angenommen und die Briefe werden in den Akten belassen.

3.

Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 15.01.2019 beschlagnahmte Mobiltelefon, Apple Iphone

7plus (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) ist E.___ nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

VII.

1.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Marc Aebi, wird auf

CHF 14'799.70 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf

CHF 20'236.40 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug

der am 07.09.2018 und am 31.03.2020 erfolgten Akontozahlungen von CHF 2'000.00

und CHF 6'500.00 ist dem amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von

CHF 11'736.40 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von D.___ erlauben.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf

CHF 19'876.50 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

4.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, wird auf

CHF 21'299.65 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug

der am 06.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'000.00 ist dem

amtlichen Verteidiger noch ein Betrag von CHF 15'299.65 auszubezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von F.___ erlauben.

5.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf

CHF 15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8% bzw. 7.7%) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug

der am 21.04.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 6'434.25 ist der amtlichen

Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 8'780.70 auszubezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50,

sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a) C.C.___:

- individuelle Auslagen

CHF

603.00

- 1/5 Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

132.90

- 1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

Total

CHF

5'335.90

b) D.___:

- individuelle Auslagen

CHF

10’090.00

- 1/5 Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

132.90

- 1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

Total

CHF

14’822.90

c) E.___:

- individuelle Auslagen

CHF

457.00

- 1/5 Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

132.90

- 1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

Total

CHF

5’189.90

d) F.___:

- individuelle Auslagen

CHF

660.00

- 1/5 Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

132.90

- 1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

Total

CHF

5'392.90

e) A.___:

- individuelle Auslagen

CHF

1’360.00

- 1/5 Anteil allgemeine

Auslagen

CHF

132.90

- 1/5 Anteil Urteilsgebühr

CHF

4’600.00

Total

CHF

6'092.90

Die

übrigen Kosten von CHF 560.00 gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

7.

Gegen dieses Urteil haben der

Beschuldigte, E.___, F.___ und C.C.___ beim zuständigen Richteramt frist- und

formgerecht die Berufung angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf E.___

und F.___ ebenfalls rechtsgültig die Berufung angemeldet.

8.

C.C.___ liess mit Berufungserklärung

vom 16. November 2022 das Urteil der Vorinstanz soweit ihn betreffend anfechten

(Akten Obergericht [nachfolgend: Akten OG], pag. 001 ff.).

9.

Mit Schreiben vom 17. November 2022

liess F.___ seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 061 f.).

10.

Mit

Berufungserklärung vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Urteil

der Vorinstanz betreffend E.___ teilweise angefochten. Betreffend F.___ verzichtete die

Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erklärung eines Rechtsmittels (Akten

OG, pag. 068 f.).

11.

E.___

liess mit Berufungserklärung vom 24. November 2022 das Urteil der Vorinstanz

teilweise anfechten

(Akten OG, pag. 074 f.).

12.

Ebenfalls am 24. November 2022 liess

der Beschuldigte – soweit ihn betreffend – die Berufung gegen das Urteil der

Vorinstanz erklären (Dispositiv-Ziff. V.1.-3. [Schuldspruch, Strafzumessung,

Anrechnung Haft], VII. 5. [Rückforderung] und 6.e [Verfahrenskosten]). Er

beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung für die

ausgestandene Haft, die Feststellung einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Staates (Akten OG, pag. 070 ff.).

13.

Am 9. Dezember 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten

(Dispositiv-Ziff. V.2 [Strafzumessung]). Sie beantragt eine längere

Freiheitsstrafe für den Beschuldigten. Mit gleicher Eingabe erhob sie

Anschlussberufung betreffend C.C.___ (Akten OG, pag. 090 f.).

14.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2023 hat

das Berufungsgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen F.___ zufolge

Verzichts und die Berufung von F.___ zufolge Rückzugs abgeschrieben (Akten OG,

pag. 108 ff.).

15.

Mit Verfügung vom 27. April 2023

wurde der bisherige amtliche Verteidiger von E.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, aus dem amtlichen Mandat entlassen (Akten OG, pag. 126). Seine

Entschädigung wurde mit Beschluss vom 13. August 2024 festgesetzt (Akten OG,

pag. 126). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde Rechtsanwalt Severin Bellwald

als amtlicher Verteidiger für E.___ im Berufungsverfahren eingesetzt (Akten OG,

pag. 131).

16.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023

wurden die Mandate des amtlichen Verteidigers von C.C.___ und der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren bestätigt (Akten OG,

pag. 143).

17.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess C.C.___

seine Berufung zurückziehen (Akten OG, pag. 172 f.).

18.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat

das Berufungsgericht das Verfahren betreffend C.C.___ abgeschrieben und die

betreffende Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für hinfällig erklärt (Akten

OG, pag. 187 ff.).

19.

Mit

Schreiben vom 7. November 2024 liess E.___ seine Berufung zurückziehen. Mit

Eingabe vom 8. November 2024 zog die Staatsanwaltschaft ihrerseits die Berufung

betreffend E.___ zurück (Akten OG, pag. 237).

20.

Mit Beschluss vom 11. November 2024

hat das Berufungsgericht das Verfahren betreffend E.___ abgeschrieben (Akten

OG, pag. 279 ff.).

21.

Am 12. November 2024 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt.

II. Anwendbares Recht (StPO)

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Die

Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich

somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor

Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach

diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO hält zu Art.

448.

folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am

17.

Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine

von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten

Dispositiv

Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen, in:

Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO], Art. 448 StPO

N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau

hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453

StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz

richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die

Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren

vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen

nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO

vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene

Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach

neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Rechtskraft

1. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft

das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten.

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 6. September 2022

betreffend die Beschuldigten C.C.___, D.___, E.___ und F.___ (Ziffern I-IV, Ziffer

VI [2-3], Ziffer VII [1-4, 6 lit. a-d]) rechtskräftig ist.

3. Weiter sind die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer VI (1): Betreffend

die Einziehung und Vernichtung von Gegenständen

-

teilweise Ziffer VII. 5:

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (die Höhe der

Entschädigung betreffend)

IV. Formelles

1. Vor Berufungsgericht wurde von der

Verteidigung erstmals vorgebracht, die Anklageschrift genüge den Anforderungen

des Anklagegrundsatzes nicht. Sie rügte, die Vorinstanz habe den Beschuldigten

wegen einer in der Anklageschrift nicht enthaltenen Tathandlung verurteilt. Die

Tathandlung nämlich, wonach der Beschuldigte D.___ in Olten auf dem Parkplatz

zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie zusammen mit den in ihrem BH

verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse] chauffiert und damit Drogen befördert

habe, gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, weshalb eine schwerwiegende

Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. Gestützt auf die vorliegende

Anklageschrift sei eine Verurteilung daher nicht möglich, weshalb der

Beschuldigte freizusprechen sei.

2. Nach

dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

[BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz

der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV

188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion

muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015

vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr

vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu

führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der

Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom

14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

3. Dem Beschuldigten wird in Ziffer I. 1.

der Anklageschrift vom 21. September 2020 Folgendes vorgeworfen:

« E.___, A.___, F.___, D.___, C.C.___

Qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, d

und e BetmG)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von

ca. 17:00 Uhr bis ca. 21 :00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch

unbefugten Erwerb, Besitz, Befördern und Finanzierung des unerlaubten Handels

von Kokain, indem die obgenannten Beschuldigten von L.___ (mutmasslich) in der [Bar]

99.05 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 80 %) zum Preis von CHF 6'900.00 erwarben,

dieses in ihren Besitz nahmen, es im Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...],

beförderten und sich an der Finanzierung des Kokains beteiligten. Dabei bezog

sich der Vorsatz aller Beschuldigter auf den Kauf von 100 g Kokain; konkret

wussten sämtliche Beteiligten, dass insgesamt 100 g Kokain gekauft werden

sollte und wollten dies auch.

Konkret reisten die Beschuldigten

gemeinsam mit dem Auto PW Subaru, Kontrollschildnummer [...], von Chur nach

Olten, um unbefugt Kokain zu kaufen, wobei A.___ als Fahrer fungierte. Vor der

Ankunft wurde D.___ im Auto insbesondere von F.___ via E.___ und von C.C.___

Bargeld (Noten) für den Erwerb der Betäubungsmittel übergeben, welche dieses

bei sich sammelte und in ihrem BH versteckte. D.___ und C.C.___ stiegen in

Olten aus dem Auto aus. Daraufhin begab sich D.___ alleine zu L.___

(mutmasslich) in die [Bar] und überreichte ihm CHF 6'900.00. L.___

(mutmasslich) begleitete sie zur [Tankstelle], wo E.___, A.___ und F.___ im

Auto auf sie warteten. Anschliessend wurde das Kokain den Beschuldigten durch

einen „Ale" oder „Ali" übergeben, welcher das Kokain auf den

Beifahrersitz des Autos legte. D.___ nahm das Kokain, nachdem sie das Paket auf

Anweisung mit ihrem Schal abgewischt hatte, zu sich und steckte es in ihren BH.

Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren davon.

Zum Kauf des Kokains steuerten F.___ ca.

CHF 5'500.00, E.___ ca. CHF 500.00, sowie D.___ und C.C.___ zusammen ca. CHF 900.00

bei. A.___ steuerte mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit D.___ und C.C.___

ca. CHF 900.00 dazu bei und stellte als Schuldenerlass in der Höhe von CHF

400.00 gegenüber C.C.___ sein Auto für die Fahrt nach Olten zur Verfügung. Er

lenkte das Auto und chauffierte die Beschuldigten nach Olten, im Wissen darum,

dass sie dort Kokain erwerben würden. Sämtliche Beschuldigten finanzierten somit

den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Vom erworbenen Kokaingemisch

hätten F.___ 90 g (zwecks Handels), D.___ und C.C.___ zusammen 5 g sowie A.___

5 g erhalten sollen.

Zur Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG: die

sichergestellten 99.05 g Kokaingemisch weisen einen Reinheitsgrad von 80 % auf

(79.24 g reines Kokain), die diesbezüglichen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz haben sich dementsprechend auf eine Menge von Kokain

bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

Zur Qualifikation der Mittäterschaft: Da die Beschuldigten den Entschluss,

die Tat zu begehen, gemeinsam fassten, sich vorgängig untereinander absprachen,

telefonisch und via Textmitteilungen (insbesondere WhatsApp und Telegram Messenger)

den Kauf und die Anreise organisierten und das Geld auftrieben, das Delikt

gemeinsam ausführten (Fahrt nach Olten, zumindest konkludenter Tatentschluss),

über die Tatbeiträge des Anderen und über den Grund der Fahrt nach Olten

(Erwerb von Betäubungsmitteln) Bescheid wussten, damit einverstanden waren, den

unerlaubten Handel mit Kokain mitfinanzierten und jedem von ihnen ein Anteil

des Kokains zugeteilt war, jeder Beschuldigte damit in massgebender Weise mit

dem anderen Beschuldigten zusammenwirkte, so dass ein jeder von ihnen als

Hauptbeteiligter dasteht, handelten sie in Mittäterschaft.

a) Tatbeitrag E.___: (…)

b) Tatbeitrag A.___: A.___ stellte für

die Fahrt nach Chur (recte: Olten) sein Auto (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...])

zur Verfügung und lenkte dieses von Chur nach Olten, obwohl er wusste, dass die

Fahrt zum Kauf von Kokain organisiert wurde. Er vereinbarte mit C.C.___ via

Textmitteilung die Uhrzeit, wann sie losfahren würden. Schliesslich leistete er

einen wesentlichen Tatbeitrag, indem er mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen mit

D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00, an den Kauf des Kokains

beisteuerte und dafür 5 g des Kokains für sich beanspruchen wollte. Für die

Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

Soweit die Tathandlungen von A.___ nicht

ausreichen sollten, um ihn als Mittäter zu qualifizieren, hat er sich zumindest

wegen Gehilfenschaft strafbar gemacht:

Eventualvorhalt betreffend A.___:

evtl. Gehilfenschaft zur qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von

ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch

Gehilfenschaft zum unbefugten Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des

unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem

Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten

von Chur nach Olten, vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit für

die Fahrt und steuerte für den Kauf des Kokains mindestens CHF 400.00 bzw. zusammen

mit D.___ und C.C.___ mindestens ca. CHF 900.00 bei, wofür er 5 g des Kokains

für sich beanspruchen wollte. Für die Fahrt erhielt er zusätzlich CHF 400.00

Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

Gesamthaft betrachtet förderte A.___

somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei

diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___

(konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von

Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.

Alternativvorhalt betreffend A.___:

Gehilfenschaft zur qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und e BetmG i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 15.12.2017, in der Zeit von

ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr, in Chur, Bahnhof, und Olten, [Strasse], durch

Gehilfenschaft zum Erwerb, Besitz, zur Beförderung und Finanzierung des

unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Konkret fuhr A.___ in seinem

Fahrzeug (PW Subaru, Kontrollschildnummer [...]) mit den weiteren Beschuldigten

von Chur nach Olten und vereinbarte mit C.C.___ via Textmitteilung die Uhrzeit

für die Fahrt. Für die Fahrt erhielt er CHF 400.00 Schuldenerlass gegenüber C.C.___.

Aufgrund des Umstandes, dass ihm

einerseits durch C.C.___ ein Schuldenerlass in derart grossem Umfang in

Aussicht gestellt wurde und dass eine derart grosse Anzahl an Personen an der

Fahrt teilnahm, wusste A.___, bzw. nahm zumindest in Kauf, dass die Fahrt zum

Zweck des Handels bzw. Erwerbs etc. von Betäubungsmitteln erfolgte.

Andererseits aufgrund des Umstandes, dass im Fahrzeug Geld herumgegeben wurde.

Gesamthaft betrachtet förderte A.___

somit in seiner vorerwähnten Funktion die Haupttat von F.___, E.___ (soweit bei

diesem nicht ebenfalls von Gehilfenschaft auszugehen ist), D.___ und C.C.___

(konkret: Befördern, Erwerb, Besitz, Finanzierung des unerlaubten Handels von

Kokain) in untergeordneter Stellung, weshalb von Gehilfenschaft auszugehen ist.

(…) «

4. In der Anklageschrift wird als

Tatzeitraum der 15.Dezember 2017 ca. 17.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr angegeben,

unter den Ortsangaben von Ausgangspunkt der Fahrt Chur, Bahnhof und dem

Endpunkt der Fahrt, Olten, [Strasse], wo der Beschuldigte unbestrittenermassen

in seinem Auto angehalten worden war. Weiter enthält die Anklageschrift

Ausführungen zur Kokainübergabe, wonach D.___ das Kokain zu sich nahm und in

ihren BH steckte. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift schliesslich

konkret vorgehalten, Kokain im Auto PW Subaru, Kontrollschild [...] befördert

zu haben («Die Beschuldigten E.___, A.___ (Fahrer), D.___ und F.___ fuhren

davon»). Auch wenn die zusätzlichen Angaben zum konkreten Tatbeitrag des

Beschuldigten nicht nochmals die Beförderung des Kokains ab Übergabe in Olten

bis zur Anhaltung in der [Strasse] in Olten beinhalten, so enthält die

Anklageschrift doch diese mitunter dem Beschuldigten als Fahrer vorgeworfene

Handlung im Gesamtvorhalt. Dem Beschuldigten wird damit gemäss Anklageschrift

explizit eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die

Beförderung von Kokain vorgeworfen.

Die Verteidigung kann folglich nicht

gehört werden, wenn sie geltend macht, die Tathandlung, wonach der Beschuldigte

D.___ in Olten auf dem Parkplatz zu sich ins Auto habe steigen lassen und sie

zusammen mit den in ihrem BH verborgenen 100 g Kokain an die [Strasse]

chauffiert und damit Drogen befördert habe, gehe aus der Anklageschrift nicht

hervor. Vielmehr geht aus der Anklageschrift sehr wohl hervor, welche konkrete

Tathandlung dem Beschuldigten u.a. zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte

wusste damit klar, wogegen er sich wehren musste. Das zeigen auch die

Ausführungen der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich.

Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert und die Anklageschrift erfüllt

ihre Umgrenzungsfunktion. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher zu

verneinen.

V.

Beweiswürdigung und Sachverhalt

1. Vorbemerkungen

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: BSK StPO,

Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen

kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E.

1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Recht­sprech­ung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.;

BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind.

Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann

absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat das Gericht auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechts­er­heb­liche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des BGer 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361

sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist

die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren,

dies unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Entstehungs- und

Entwicklungsgeschichte der Aussage, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und

der Motivlage der aussagenden Person. Die Aussage ist gestützt auf eine

Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen

inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung),

strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Wider­spruchs­freiheit

bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung)

unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die

betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte

Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein

betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren

kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage

haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund

signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird

davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und

erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3).

Zu berücksichtigen ist, dass eine

beschuldigte Person im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer

im Regelfall nicht eine Geschichte erzählt, die sich unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die

Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein

taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie

wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und

unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit

und Lüge», durchgeführt am 22. und 23.6.2015 vom Institut für

Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen,

Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

- Ein unschuldiger Beschuldigter

antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans

Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er

verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu

werden.

- Ein schuldiger Beschuldigter

erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt

zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet

schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und

spricht nicht spontan über seine Unschuld.

Im Bereich rechtfertigender Tatsachen

trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen müssen

plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe

des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine

mögliche Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er

zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der

Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E.

1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3. Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte hat den Schuldspruch angefochten

und rügt sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte

am 15. Dezember 2017 am Bahnhof in Chur mit C.C.___ verabredet war. Der

Beschuldigte sollte mit seinem Auto Chauffeurdienste erbringen. Vereinbart war,

dass C.C.___ ihm im Gegenzug den Erlass von Schulden im Umfang von CHF 400.00

gewähren sollte. Am Bahnhof Chur stiegen neben C.C.___ D.___, E.___ und F.___

ins Auto des Beschuldigten. Der Beschuldigte fuhr alle zusammen schliesslich nach

Olten. In Olten angekommen, stiegen D.___ und C.C.___ bei der [Tankstelle] aus.

Einzig D.___ kehrte zum Auto zurück. Auf Anweisung fuhr der Beschuldigte dann

an einen anderen Ort. Dort angekommen, begaben sich die drei verbliebenen

Passagiere D.___, E.___ und F.___ zu einem anderen Auto, während der Beschuldigte

in seinem Auto blieb und zumindest den Fahrer des anderen Autos mittels Blicks

in den Rückspiegel erkennen konnte. Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte

sich danach zusammen mit D.___ dafür einsetzte, C.C.___ zu suchen. Dies

entgegen der Meinung von E.___ und F.___, die ohne C.C.___ zurück nach Chur

fahren wollten. Die Suche führte zur Anhaltung und Kontrolle des Autos durch die

Polizei in Olten. Während dieser übergab D.___ den Polizisten die zuvor vom Fahrer

des anderen Autos bezogenen 99.05 g Kokain, worauf die vier Autoinsassen

festgenommen wurden.

4. Bestrittener Sachverhalt

Die Vorinstanz hat gestützt auf die

Beweismittel erwogen, dass der Beschuldigte in den sechs Monaten vor dem

Ereignis kein Kokain konsumiert hat. Sie ist zugunsten des Beschuldigten davon

ausgegangen, dass er, entsprechend seiner Aussage, wonach er kein Kokain habe

kaufen wollen, kein Kokain gekauft habe und auch kein Geld beigesteuert habe.

Sie hat weiter gestützt auf die Aussagen

des Beschuldigten erwogen, dass er spätestens in Olten gewusst habe, dass es um

Drogen gegangen sei. Angesichts der Umstände (insb. mehrere Personen,

Missverhältnis zwischen Fahrdiensten und Gegenleistung sowie des Fahrziels

Zürich bzw. Olten) bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits

bei der Abfahrt eine grosse Drogenmenge für möglich gehalten und in Kauf

genommen habe. Zumal eine kleine Menge in Chur selbst hätte gekauft werden

können, was er angesichts seines zurückliegenden Konsums gewusst habe. Er habe

weder die genaue Menge noch die Aufteilung des Kokains unter den Insassen

gekannt, so dass er damit habe rechnen müssen, dass das Kokain auch an weitere

Personen hätte gelangen können, welche dadurch hätten gefährdet werden können.

Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz geltend machen, es sei ihm nicht aufgefallen, dass E.___ D.___ Geld

– mutmasslich CHF 6'000.00 – übergeben habe, welches diese verstaut habe. Angesichts

der Tatsache, dass D.___ nach dem ersten Halt in Olten alleine zurückgekommen

sei, ihn an einen anderen Standort gelotst habe und alle anderen ausser ihm das

Auto verlassen hätten, erscheine nachvollziehbar, dass er von den Vorgängen –

nämlich der Drogenübergabe – nichts mitbekommen habe. Seltsam sei ihm die Sache

vorgekommen, als er aufgefordert worden sei, wieder nach Chur zurückzufahren.

Da er ursprünglich mit C.C.___ verabredet gewesen sei, habe er darauf

bestanden, nicht ohne ihn zurückzufahren und ihn in der Stadt zu suchen, was

schliesslich zur Polizeikontrolle geführt habe. Aus den widersprüchlichen

Aussagen der Beteiligten sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte nicht

gewusst habe, dass die Fahrt nach Olten dem Erwerb von Kokain – und dann sogar

noch einer grösseren Menge – gedient habe, und dass er den effektiven Erwerb

des Kokains erst im Rahmen der Polizeikontrolle festgestellt habe. Falls man

zum Ergebnis kommen sollte, dass dem Beschuldigten das Verhalten seiner

Mitfahrer spätestens in Olten bei der Rückkehr von D.___ hätte verdächtig

vorkommen müssen und er in Kauf genommen habe, dass ein Drogengeschäft

abgewickelt werde, so hätte allenfalls ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen, weil

der Tatbeitrag des Beschuldigten in der klassischen Gehilfenhandlung der

Fahrdienste bestanden hätte, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert

habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

liess der Beschuldigte im Wesentlichen dieselben Vorbringen ausführen wie

bereits vor der Vorinstanz.

Die Staatsanwaltschaft bestätigte an der

Berufungsverhandlung sinngemäss, dass sie die dem Beschuldigten gemäss

Anklageschrift gemachten Vorhalte, insbesondere seine Beteiligung am

Kokainkauf, als erstellt erachtet.

Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung

der Täterschaft bzw. Teilnahmeform des Beschuldigten und der Frage einer

allfälligen Qualifizierung der Tat bleibt somit nachfolgend in

sachverhaltsmässiger Hinsicht einzig näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten

beim Ereignis vom 15. Dezember 2017 zukam bzw. welche Rolle er dabei spielte,

namentlich inwieweit und aus welchen Gründen er sich daran beteiligte.

5. Konkrete Beweiswürdigung

5.1 Als objektive und

subjektive Beweismittel liegen insbesondere der allgemeine Bericht der Polizei

Kanton Solothurn vom 16. Dezember 2017 (Akten Stawa, pag. 45 ff.),

der forensische Untersuchungsbericht zur Betäubungsmittelanalyse vom 22. Januar

2018 (Akten Stawa, pag. 242 ff.), die Strafanzeige vom 12. März 2018 (Akten

Stawa, pag. 29 ff.) inkl. Nachtragsrapport vom 20. März 2018 (Akten Stawa,

pag. 280 ff.), die Telefonauswertungen inkl. Chatverläufe (Akten Stawa,

pag. 194 ff., 208 ff.), Briefe von D.___ (Akten Stawa, pag. 519 ff.)

und C.C.___ (Akten Stawa, pag. 1030 ff.) sowie die Aussagen von D.___ (Akten

Stawa, pag. 067 ff., 089 ff., 780 ff., 138 ff., 292 ff., 324

ff.; Akten Vorinstanz, pag. 351 ff.), C.C.___ (Akten Stawa, pag. 101 ff.,

856 ff., 111 ff./935 ff., 145 ff., 344 ff.; Akten Vorinstanz,

pag. 344 ff.), F.___ (Akten Stawa, pag. 071 ff., 679 ff., 167 ff.,

378 ff.; Akten Vorinstanz, pag. 365 ff.), E.___ (Akten Stawa, pag.

077 ff., 704 ff., 177 ff., 396 ff.; Akten Vorinstanz, pag.

360 ff.) und des Beschuldigten (Akten Stawa, pag. 082 ff.,

727 ff., 752 ff., 126 ff., 159 ff., 361 ff.; Akten

Vorinstanz, pag. 370 ff.) vor.

Vorab wird auf die korrekte

Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (Urteil Vorinstanz, S. 10 ff.). Nachfolgend

werden die relevanten Aussagen des Beschuldigten, von D.___ und C.C.___

zusammengefasst. Auf diese sowie die weiteren Beweismittel wird – soweit

relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.

5.1.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde insgesamt achtmal

einvernommen. In seiner ersten Einvernahme vom 16. Dezember 2017 erklärte der

Beschuldigte konfrontiert mit dem Vorhalt, er habe nichts davon gewusst. Er

führte weiter sinngemäss aus, er habe bei C.C.___ noch Schulden offen gehabt,

weil dieser ihm mal was ausgeliehen habe. Anfang Woche habe C.C.___ ihn

gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könnte. Dieser habe ihm dafür die

Schulden erlassen. Er habe gedacht, er fahre ihn nach Zürich für die CHF 400.00.

Er habe mit ihm abgemacht, ihn in Chur abzuholen. Vor Ort seien dann plötzlich

noch drei weitere Personen dort gestanden. Es seien eben diese zwei und auch

diese D.___ gewesen. Es habe geheissen, die würden auch mitkommen. Es habe ihm

dann schon ein bisschen widerstrebt, weil das eigentlich nicht die Abmachung gewesen

sei. Unterwegs habe es plötzlich geheissen, dass sie nicht nach Zürich müssten,

sondern nach Olten. Es habe ihm immer mehr widerstrebt, weil er eigentlich ja

am nächsten Tag habe arbeiten müssen. Er sei aber nach Olten gefahren, wo sie

hingewollt hätten. Er habe dort warten müssen, dort wo sie hingewollt hätten. D.___

und C.C.___ seien kurz gegangen und die anderen beiden hätten im Auto gewartet.

Sie (D.___ und C.C.___) hätten gesagt, sie würden gleich wieder zurückkommen. Sie

müssten «kurz etwas holen». «Da wurde mir erst klar, um was es geht». Sie

hätten nicht in den Ausgang gewollt, sondern er hätte sie wieder zurücknehmen

sollen. Weil die anderen beiden im Auto gesessen seien, habe er nicht einfach

gehen können. Wenn die nicht im Auto gewesen wären, wäre er einfach gegangen.

«Ich hoffte, dass es einfach nicht zu viel sein würde, oder nicht das, was ich

gedacht habe». Dann habe das ganze Chaos angefangen. Sie (D.___) sei alleine

zurückgekommen und sie hätten ihn (C.C.___) suchen müssen. Danach seien sie

kontrolliert worden. Er kenne D.___, weil sie die Freundin von C.C.___ sei, denjenigen

von Chur kenne er nicht. Einer sei glaublich von St. Gallen, aber er kenne sie

nicht wirklich.

Auf die Frage, wem das bei D.___, die im

Auto gesessen sei, sichergestellte Kokain gehöre, antwortete der Beschuldigte:

«Wahrscheinlich allen». Er nehme an, C.C.___ sei der, welcher es geholt habe. D.___

sei seine Freundin gewesen, die mitgekommen sei, «und die anderen Beiden werden

die Investoren sein». Alles andere mache ja keinen Sinn. Die Frage, ob er auch

daran beteiligt gewesen sei, verneinte er. Er habe sich nicht recht geachtet,

was gemacht worden sei. Er meine aber, dass im Auto, noch auf der Autobahn,

Geld hin und her gegangen sei. Er habe einfach gesehen, dass irgendetwas mit

Geld gemacht worden sei. Aber er wisse nicht, wie viel es gewesen sei. Er habe

nicht das Gefühl gehabt, dass es extrem viel Geld gewesen sei, aber er habe es

natürlich nicht genau gesehen.

Wenn er das von Anfang an gewusst hätte,

wäre er sicher nicht gefahren. Er hätte das Risiko sicher nicht in Kauf

genommen, jetzt wo er von diesem Leben weggekommen sei. Er sei halt auch eine

Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen und habe gefeiert und so. Er habe aber

jetzt einen anderen Weg eingeschlagen und hätte es einfach checken sollen, als

er (C.C.___) sich bei ihm gemeldet habe.

In der Einvernahme vom 17. Dezember 2017

erklärte der Beschuldigte, er sei dabei gewesen, habe aber nichts von dem

Kokain gewusst. Abgemacht gewesen sei, dass er C.C.___ in den Ausgang nach

Zürich fahre.

Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19.

Dezember 2017 führte der Beschuldigte auf Vorhalt seiner früheren Aussagen aus,

während des Wartens im Auto sei ihm bewusst geworden, dass es um einen Deal

gehe. Er habe sich gedacht, dass es um Drogen gehe, er habe aber nicht gewusst,

was für eine Art Droge. Er habe gehofft, dass es nicht zu viel sein würde, dass

es generell nicht eine zu grosse Menge sein würde.

In der Einvernahme vom 5. Januar 2018

bestätigte der Beschuldigte die zuvor gemachten Aussagen. Er habe auf der

Autobahn früh nach der Abfahrt von Chur erfahren, dass er nach Olten und nicht

nach Zürich fahren sollte. Er habe sich aufgeregt, weil er keine Lust gehabt

habe, nach Olten zu fahren, da er am nächsten Tag hätte arbeiten sollen. Auf

Vorhalt, wonach D.___ und C.C.___ unabhängig voneinander bestätigt hätten, dass

er 5 g Kokain hätte erhalten sollen, erklärte er, dies stimme nicht. Die

einzige Erklärung, die er habe, sei, dass C.C.___ ja noch einen Tag auf freiem

Fuss gewesen sei. D.___ sei in einer Zelle gewesen. Vielleicht hätten die das

irgendwie abgemacht. Zudem erwähnte er noch, dass er nicht wisse, was

besprochen worden sei, bevor er sie überhaupt abgeholt habe. Angesprochen auf

das Geld im Auto, bestätigte der Beschuldigte erneut, er habe mitgekriegt, dass

es um Geld gegangen sei. Er wisse nicht wieviel und wer wieviel Geld gegeben

habe. Er wisse, dass Geld herumgegangen sei, dieses sei letztlich zu D.___ oder

C.C.___ gegangen. Er wisse nicht, wer es schlussendlich gehabt habe. Er meine

alle hätten Geld gegeben, aber er sei am Fahren gewesen, er habe nicht

beobachten können, wer wem Geld gegeben habe. Von ihm sei kein Geld dabei

gewesen. D.___ sei ca. 20 bis 25 Minuten später mit irgendeinem Typen zu Fuss

zum Auto zurückgekommen. Er sei nicht ausgestiegen, habe ihn aber gesehen. Die

anderen beiden seien kurz ausgestiegen und hätten mit dem Typen gesprochen. Er

habe ca. 200-300 m weiter vorne auf einen Parkplatz fahren müssen. Da seien

alle ausser ihm aus dem Auto ausgestiegen. Dort sei irgendetwas mit der Person,

mit welcher D.___ hergekommen sei, diskutiert worden, er wisse nicht was.

Nachher sei vom Begleiter von D.___ ein Telefonat geführt worden. Das habe er

gesehen. Dann sei ein anderes Auto auf den Parkplatz gefahren. Dann sei

irgendetwas gegangen. Der Begleiter von D.___, D.___ sowie die beiden, welche

mit ihm mitgefahren seien, hätten sich zu diesem dazugekommenen Fahrzeug

begeben und mit dem Fahrer gesprochen. Er habe dem Ganzen keine weitere

Beachtung geschenkt und Musik gehört. Er habe sich über dieses

"Ghetto" aufgeregt. Das Ganze auf dem Parkplatz habe vielleicht 20-30

Minuten gedauert. Er habe von dem (Drogenübergabe) nichts mitbekommen.

In der Einvernahme vom 23. Januar 2018

bestätigte der Beschuldigte seine zuvor gemachten Aussagen. Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 13. Februar 2019 erklärte er konfrontiert mit den

ergänzten Vorhalten, sinngemäss, er habe seine Hunde zu Hause gehabt und danach

gleich wieder nach Hause gewollt. Es mache keinen Sinn, dass er Drogen kaufen

gehen wolle, wenn er gar keine Drogen konsumiere und vorher gar nicht gross

Drogen konsumiert habe. Auch die Natelauswertung zeige, dass er seit längerem

keinen Kontakt mehr mit C.C.___ gehabt habe. Ihn habe gestresst, dass dieser

sich plötzlich gemeldet und ihn auf die Schulden angesprochen habe. Er sei auch

schon lange nicht mehr in diesem Ausgangs-Umfeld und er habe die Ausbildung zum

Yoga-Lehrer gemacht. Er habe nicht gewollt, dass seine Schulden bekannt würden,

und er habe das so rasch als möglich hinter sich bringen wollen. Es sei

vielleicht auch ein bisschen sein Fehler, dass er nicht schon in Chur reagiert

und gesagt habe, dass er nicht fahre. Es stimme sicher nicht, dass er im Auto

noch CHF 400.00 gegeben habe. Man könne auch auf den Kontoauszügen nachschauen,

da habe er kein Geld abgehoben. Mit der Qualifikation der Mittäterschaft sei er

nicht einverstanden, er habe zwei Leute nicht gekannt. Er habe das Auto nicht

für Olten, sondern für Zürich zur Verfügung gestellt. Es habe plötzlich im Auto

geheissen, dass es nach Olten statt nach Zürich gehe. Tatbeitrag habe er keinen

geleistet, da er die CHF 400.00 nicht bezahlt und die 5 g Kokain nicht

beansprucht habe. Abschliessend erklärte der Beschuldigte, er wolle noch

ergänzen, dass er keinesfalls einem abgekürzten Verfahren zustimmen werde:

«Weil das Ganze... Weil ich sicher nicht etwas zugebe, was nicht stimmt, nur

damit es eine Strafminderung gibt oder ein Entgegenkommen bei der Strafe gibt

für etwas, was nicht stimmt».

In der Einvernahme vor der

Vorinstanz am 1. September 2022 bestätigte der Beschuldigte wiederum seine

zuvor gemachten Aussagen, wonach ihm für die Fahrt nach Zürich seine Schulden

von CHF 400.00 erlassen worden wären, sie in den Ausgang gewollt hätten und er

danach zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen. Er habe

am Bahnhof Chur auf einmal erfahren, dass Frau D.___ ([…]), Herr E.___ und Herr

F.___ auch mitkämen. Während der Fahrt nach Zürich habe es auf einmal

geheissen, er solle nach Olten fahren. Die Frage, ob er während der Fahrt etwas

vom Geld mitbekommen habe, verneinte der Beschuldigte. Darauf hingewiesen, dass

CHF 400.00 für eine Hin- und Rückfahrt von 2.5 h doch ein guter Betrag sei, erklärte

er, ein Taxi wäre wohl auch so teuer gewesen. Er nehme an, er (C.C.___) habe

kein Geld gehabt.

Anlässlich der Einvernahme an der

Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum, C.C.___ habe ihn

angerufen und gefragt, ob er ihn nach Zürich fahren könne. Er würde ihm dafür

die CHF 400.00 Schulden erlassen. Er (Beschuldigter) habe nicht gewusst, worum

es gehe. Er habe C.C.___ auch nicht danach gefragt und nicht weiter darüber

nachgedacht. Er habe nichts mehr mit C.C.___ zu tun gehabt, da er (Beschuldigter)

von Chur weggezogen sei. Er sei deshalb überrascht gewesen über diesen Anruf.

Die Schulden habe er nicht mehr auf dem Radar gehabt. Auf die Frage, wieso C.C.___

ihn am 15. Dezember 2017 mehrfach angerufen habe, antwortete er, er habe nicht «abgenommen»,

da er eben nichts mehr mit ihm zu tun gehabt habe. Er habe in jener Nacht

gearbeitet und es habe ihn gestresst. Er habe sich schliesslich gedacht, er

fahre ihn, dann sei die Sache erledigt und er müsse mit ihm nichts mehr zu tun

haben. Erneut nach dem Zweck der Anrufe gefragt, gab er zu Protokoll, es sei

sieben Jahre her, er wisse es nicht mehr genau. C.C.___ habe ihn angerufen und

gefragt, ob er ihn fahren könne. Er wisse auch nicht, ob dies lange Telefonate

gewesen seien. Er habe erst auf dem Weg nach Zürich auf der Autobahn erfahren,

dass es dann plötzlich nach Olten gehen sollte. C.C.___ sei am Natel gewesen

und plötzlich habe es geheissen, dass sie nun nach Olten müssten. Es sei eine

«Scheisssituation» gewesen, es habe ihn gestresst und er habe sich aufgeregt.

Er hätte eigentlich um 2 Uhr in der Nacht wieder in der Bäckerei stehen müssen.

Er habe aber nicht nachgefragt und gedacht: «Scheiss drauf, ich fahre da

runter, fahre zurück und gehe arbeiten.». Während der Fahrt habe er nichts über

E.___ und F.___ erfahren, er habe auch nicht mit ihnen gesprochen. Es sei ja

nicht die Abmachung gewesen, dass noch andere Leute dabei seien. Er habe nichts

mitbekommen im Auto. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschuldigte, sie

hätten sicherlich oberflächliche Gespräche geführt. Es sei aber nur «Scheisse

gelabert» worden. Die seien komplett alkoholisiert gewesen. Er selber habe

Musik gehört. Er wisse bis heute nicht, ob E.___ und F.___ von Chur oder St.

Gallen seien. Angesprochen darauf, wieso er von E.___ und F.___ von

«Investoren» gesprochen habe, sagte er aus, dies seien im Verlaufe des

Verfahrens Annahmeaussagen gewesen, die er gemacht habe. Konfrontiert damit,

dass er dies anlässlich der ersten Einvernahme ausgesagt habe, erklärte er: «Ah

ok.». Auch habe er nichts von einer Geldübergabe im Auto mitbekommen.

Konfrontiert damit, dass er dies in seiner ersten Einvernahme allerdings

ausgesagt habe, gab er zu Protokoll, dies stimme nicht. Es seien im Verlaufe

des Verfahrens immer wieder Sachen gesagt worden, wo man ihn belastet habe,

aber nicht stimme. Es sei gut möglich, dass Sachen, die er gesagt habe, im

Verlaufe des Verfahrens so hingestellt worden seien, die gar nicht so gewesen

seien. Auf die Frage, wieso er sich nicht geweigert habe, die Passagiere nach

der Drogenübergabe mitzunehmen, gab er an, es sei ihm nicht zu 100 % bewusst

gewesen. Es sei alles so schnell gegangen und nicht so wie abgemacht gelaufen.

Er habe nicht gewusst, was genau gelaufen sei. Es seien drei Leute bei ihm im

Auto gesessen, er habe nicht einfach weggehen können. Er habe die Leute ja

teils nicht gekannt. Er habe nicht gewusst, ob sie ihm etwas antun würden. Sie

seien in Chur einfach eingestiegen, er sei in dem Moment überfordert gewesen.

Er habe sich Sorgen um C.C.___ gemacht, er habe ja eigentlich mit ihm

abgemacht. Konfrontiert damit, dass sowohl C.C.___ wie auch D.___ mehrfach

bestätigt hätten, dass er bereits vor der Abfahrt genau gewusst habe, dass die

Fahrt zwecks Drogenkaufs erfolgt sei, antwortete er, die beiden hätten ziemlich

viel bestätigt, das fragwürdig sei. Er wisse nicht, wieso sie ihn falsch

belasten würden. Sie hätten halt nichts zu verlieren. Es stimme auch nicht,

dass er einen Tatbeitrag von CHF 400.00 geleistet und 5 g Kokain für sich habe

beanspruchen wollen.

5.1.2 Aussagen von D.___

In ihrer ersten Einvernahme vom 16.

Dezember 2017 sagte D.___ aus, A.___ sei gefahren. Das sei ihr Kollege, sie

kenne ihn, seit sie fünf Jahre alt sei. Er habe nicht gross mit Drogen zu tun,

er sei so ein Nerd. Er nehme schon ab und zu was, «aber er hat nichts damit zu

tun. Er hat auch nichts an die Drogen gezahlt».

In der zweiten Einvernahme vom 17.

Dezember 2017 führte sie aus, er (Beschuldigter) habe am wenigsten mit dieser

Sache zu tun. Auf die Frage, ob der Beschuldigte gewusst habe, um was genau es

bei der Fahrt von Chur nach Olten gegangen sei, antwortete sie, das habe er zu

100 % gewusst. Er habe für diese Fahrt 5 g Kokain gewollt, und zwar von

den 10 g, welche C.C.___ hätte bekommen sollen. Er habe bei ihnen Schulden in

der Höhe von CHF 800.00 gehabt. Diese Schulden wären ihm dann erlassen worden.

CHF 400.00 hätte er noch geben müssen und die weiteren CHF 400.00 wären ihm

erlassen worden. Auf die Frage, was der Beschuldigte für die Fahrt von Chur

nach Olten erhalten hätte, erklärte sie, CHF 400.00, zudem habe er für CHF

400.00 Kokain kaufen können. Er habe genau gewusst, um was es bei der Fahrt

gegangen sei. A.___ habe auch genau gewusst, wer alles mitfahre. Sie selbst sei

zuletzt per Zufall mitgefahren, sie sei bis zur Abfahrt nicht sicher gewesen.

Auf die Frage, wer wann festgelegt habe, wieviel Kokain in Olten gekauft werden

sollte, gab sie zu Protokoll, C.C.___, E.___ und natürlich [Alias von F.___] (F.___)

hätten bereits in Chur gewusst, dass sie in Olten 100 g Kokain holen würden.

Auf entsprechende Frage bestätigte sie, dass [Alias von F.___] (F.___) und E.___

beide das Geld gegeben hätten. A.___ sei mit dem Auto gefahren, neben ihm sei C.C.___

gesessen. Sie habe CHF 900.00 von C.C.___ erhalten, er habe ihr diese vom

Vordersitz aus nach hinten übergeben.

In der Einvernahme vom 17. Januar 2018

bestätigte D.___, C.C.___ und sie hätten 10 g des Kokains erhalten sollen,

davon hätte der Beschuldigte 5 g erhalten sollen. Der Rest sei also für E.___

und [Alias von F.___] (F.___) gewesen. CHF 6'000.00 seien von [Alias von F.___]

(F.___) und E.___ gewesen und CHF 900.00 von ihnen (ihr und C.C.___). C.C.___

habe die CHF 900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Auf Frage bestätigte

sie ihre Aussage in der Einvernahme vom 16. Dezember 2017, wonach der

Beschuldige nichts an die Drogen bezahlt habe: «Das stimmt. Er hatte nichts

daran bezahlt. Er hatte zu diesem Zeitpunkt kein Geld dabei.» Der Beschuldigte

habe dann einen Teil daran zahlen wollen. Auf Frage, wann der Beschuldigte

einen Teil daran habe zahlen wollen, führte sie aus: «Keine Ahnung. Das war

aber dann auch nicht mehr wichtig. Das war aber nur eine Vermutung.». Auf die

Frage nach der Entschädigung erklärte sie, sie denke, der Beschuldigte habe

diese mit [Alias von F.___] (F.___) abgemacht. Auf Frage, wie viel der Beschuldigte

für CHF 400.00 hätte kaufen können, antwortete D.___, dies wären 5 g gewesen.

Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, dass er das Kokain habe kaufen

wollen, bestätigte sie, ja, das habe er. Er sei aus diesem Grund gefahren,

sonst wäre er nicht gefahren: «Das wäre ja sonst eigentlich völlig sinnlos».

Auf Frage, ob er diese 5 g Kokain für sich verlangt habe, bestätigte sie, er

habe sie schon verlangt. «Sonst wäre er ja nicht gefahren.» Vor allem als C.C.___

ausgefallen sei, sei sie als schwächstes Glied schon recht ausgenutzt worden.

Auf Vorhalt bestätigte sie ihre am 17.

Dezember 2017 gemachte Aussage, wonach sie und C.C.___ mit dem Beschuldigten

die Entschädigung für die Fahrt nach Olten besprochen hätten. Diese sei ganz

sicher im Auto besprochen worden, vorher wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht,

ob es bereits in Chur besprochen worden sei. Aber der Beschuldigte habe vor der

Fahrt gewusst, dass diese zwecks Kokainkaufs gewesen sei. Auf Vorhalt ihrer

Aussage, wonach C.C.___, E.___ und [Alias von F.___] bereits in Chur gewusst

hätten, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden, erklärte D.___, der Beschuldigte

habe dies auch genau gewusst. Auf Vorhalt der Aussage von C.C.___ vom 19.

Dezember 2017, wonach der Beschuldigte keine Drogen konsumiere, führte D.___

aus, dieser habe sicherlich lange Pause gemacht, habe aber schon seine Abstürze

gehabt: «So ganz ohne …». Aber er habe sich sicherlich super gehalten und sei

mehr oder weniger clean gewesen – oder sei es immer noch. Er habe auch schon

Kokain genommen, das wisse sie. Aber er sei nicht süchtig, er konsumiere nicht

immer.

In der Einvernahme vom 16. August 2018

bestätigte D.___, erst beim Warten auf den Beschuldigten in der Bar hinter dem

Bahnhof Chur von [Alias von F.___] (F.___) von der geplanten Menge Kokain

erfahren zu haben. Sie ergänzte am Ende der Einvernahme unaufgefordert, der

Beschuldigte sei so verlogen, das sei der unglaublichste Mensch. Er sei nicht

nur an diesem Abend gefahren, er fahre auch sonst noch für andere Leute. Er

fahre anscheinend auch jetzt noch für andere Leute. Sie habe keine Angaben zu

den Leuten. Er grüsse sie nicht einmal mehr. E.___ hingegen grüsse sie noch.

Vor der Vorinstanz erklärte D.___ am 1.

September 2022, E.___ habe mit F.___ gedealt. Er habe anscheinend viel

gebraucht, das habe er dann während der Fahrt gesagt. E.___ habe das für ihn (F.___)

organisiert, er sei mit ihnen gefahren. Sie hätten zuerst nach Zürich gehen

wollen. Sie hätten eigentlich in den Ausgang gewollt und vor der Fahrt bereits

angefangen zu trinken. Sie hätten nicht gewusst, dass er (F.___) so viel

gewollt habe, das sei erst im Verlauf des Abends herausgekommen. Der Beschuldigte

habe 5 g gewollt, er sei damals sehr süchtig gewesen. Auf Vorhalt, sie

habe gesagt der Beschuldigte hätte «5 g + Schuldenerlass» bekommen sollen, und

auf Frage, wie sie darauf komme, bestätigte D.___, er habe auch etwas gewollt. «Meinen

Sie, ein Süchtiger kommt hierher nur für einen Schuldenerlass? Ganz ehrlich».

Auf Frage, wie sie dazu komme, ob er gesagt habe, er möchte 5 g, antwortete

sie, er habe 5 g gewollt, so viel sie wisse. Auf Frage, ob er etwas dafür habe

zahlen wollen oder es gratis erhalten hätte, antwortete sie, sie könne es nicht

genau sagen. Gratis sicher nicht, aber es habe eine Abmachung gegeben,

irgendwie sollte er fahren für die Schulden und noch 5 g. Sie sei nicht

involviert gewesen in diese Gespräche und Vorabmachungen.

5.1.3 Aussagen von C.C.___

In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___,

sie (er und D.___) hätten in den Ausgang nach Zürich gewollt. Er bestätigte, zu

wissen, dass D.___ in Untersuchungshaft und die anderen in Polizeihaft seien.

Zum Fahrer, dem Beschuldigten, erklärte er, seine Frau und er hätten ihn

einfach gefragt, ob er fahren würde. Sie hätten ihn nicht engagiert. Er (Beschuldigter)

sei wahrscheinlich der Ärmste von allen, der habe am wenigsten damit zu tun.

Das sei ein «zwäger» Typ. Der Fahrer – das wisse er – habe nichts damit zu tun.

Er nehme keine Drogen, er kiffe nicht mal. Das könne er beurteilen, auch wenn

er kein Polizist sei.

In der Einvernahme vom 28. Dezember 2017

sagte C.C.___ erneut aus, er habe nach Zürich in den Ausgang gehen wollen «ohne

Geld». Er habe eine spontane Tour machen wollen. Da sei ihm der Beschuldigte in

den Sinn gekommen. Das sei vielleicht auch schon am Vorabend gewesen, als er

ihn gefragt habe, ob er nach Zürich fahren könne. Er habe den Beschuldigten

kontaktiert und gesagt, er (Beschuldigter) schulde ihm noch «400 Stutz», er

solle mit nach Zürich kommen. So wären die CHF 400.00 dann «gegessen und

verjährt» gewesen von seiner Seite her. Er ergänzte, er habe ihm noch

angeboten, falls er auch kommen würde, könnte er «noch 400 Stutz darauflegen».

Diese habe er vermutlich auch seiner Freundin gegeben, das wisse er nicht. Es

sei vielleicht für 6 bis 9 g Koks gewesen. Später korrigierte er seine Aussage und

erklärte, der Beschuldigte schulde ihm schon lange Geld. Er habe schon die

Woche zuvor mal mit der Freundin etwas machen wollen. Er habe den Beschuldigten

schon rund eine Woche vorher kontaktiert. Auf Vorhalt einer Aussage von D.___, wonach

alle ganz genau gewusst hätten, dass man nach Olten Kokain kaufen gehe,

bestätigte C.C.___, das stimme, alle hätten es gewusst. Er und der Beschuldigte

hätten auch 4 bzw. 5 g kaufen wollen.

In der Einvernahme vom 17. Januar 2018

bestätigte C.C.___ weitgehend seine zuvor gemachten Aussagen. Er erklärte

ergänzend, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass E.___ und F.___ mitkämen.

In der Schlusseinvernahme sagte er aus, er wisse nicht mehr, ob der

Beschuldigte etwas beigesteuert habe, er habe Spielschulden gehabt, deshalb

hätten sie das mit dem Fahren so abgemacht. Vor der Vorinstanz erklärte C.C.___

wiederum, er habe dem Beschuldigten gesagt, er wolle Kokain kaufen.

5.2 Würdigung

der Aussagen

5.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten

sind im Zeitverlauf in weiten Teilen konstant. So hat er von Anfang an klar und

unmissverständlich ausgesagt, von C.C.___ kontaktiert und auf seine Schulden

von CHF 400.00 hingewiesen sowie von diesem angefragt worden zu sein, ihn nach

Zürich zu fahren, wofür ihm dieser seine Schulden erlassen hätte. Wiederholt

bestätigte er auch, dass sie in den Ausgang hätten gehen wollen, er danach

zurückgegangen wäre, weil er am nächsten Tag hätte arbeiten müssen und, dass er

erst am Treffpunkt von den übrigen Passagieren und erst während der Fahrt vom

neuen Ziel Olten erfahren habe.

In Bezug auf die Vorkommnisse in Olten

stimmen die Aussagen des Beschuldigten weitgehend mit den Aussagen von D.___

überein. Er schilderte den Ablauf des Abends bis zur Verhaftung in etwa gleich

wie D.___. Er bestätigte auch, dass D.___ bei der Anhaltung geschrien und das

Kokain von sich aus den Polizisten herausgegeben habe. Er belastete sich auch

selbst, erklärte, er sei halt auch eine Zeit lang im Stadtleben aktiv gewesen

und habe gefeiert, und bestätigte mehrfach, dass er selbst bis anfangs Jahr,

d.h. Februar/März 2017, Kokain konsumiert gehabt habe. Dies, obwohl ihm kein

Kokainkonsum in den letzten sechs Monaten vor der Festnahme nachgewiesen werden

konnte. Zwar relativierte er gewisse Aussagen, indem er – nachdem ihm der

Konsum von Kokain vorgehalten wurde – ausführte, ein Konsum liege länger zurück

als zuvor ausgesagt. Ebenfalls wollte er – entgegen seinen Angaben in den

ersten Einvernahmen – in den späteren Aussagen keine Ausführungen zu den

Geldübergaben im Auto mehr machen bzw. verneinte, solche mitbekommen zu haben. Insoweit

vermögen die detaillierten Schilderungen des Beschuldigten anlässlich der

ersten Einvernahme und deren Bestätigung in den weiteren Einvernahmen im

Dezember 2017 und im Januar 2018 mehr zu überzeugen, als seine anderslautenden

späteren Ausführungen.

5.2.2 Sowohl D.___ als auch C.C.___

haben im Verlauf der Zeit unterschiedliche, teils sich widersprechende Aussagen

betreffend den Beschuldigten gemacht. D.___ erklärte in ihrer ersten Einvernahme

noch, der Beschuldigte habe nicht gross mit Drogen zu tun, habe nichts mit der

Sache zu tun und auch nichts an die Drogen gezahlt. Sie bestätigte damit die

Aussagen des Beschuldigten. In der zweiten Einvernahme zeigte sie sich dann

überzeugt, dass der Beschuldigte 5 g Kokain hätte erhalten sollen, mit der

Begründung, dass die Fahrt sonst sinnlos gewesen wäre bzw. er nicht gefahren

wäre, und vermutete, er habe etwas daran zahlen wollen. Gleichzeitig bestätigte

sie jedoch, das Geld für die 10 g, d.h. die CHF 900.00, von C.C.___ erhalten zu

haben, und ergänzte in der darauffolgenden Einvernahme, C.C.___ habe die CHF

900.00 in seinem Portemonnaie gehabt. Obwohl die Entschädigung ihrer Meinung

nach womöglich erst während der Fahrt besprochen wurde und sie selbst angab,

erst am Bahnhof Chur bzw. im Auto vom beabsichtigten Kauf einer beachtlichen

Drogenmenge erfahren zu haben, zeigte sie sich überzeugt, dass der Beschuldigte

gewusst habe, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgt sei, bzw. dass er gewusst

habe, dass in Olten 100 g Kokain gekauft würden. In der nächsten Einvernahme

bezeichnete D.___ den Beschuldigten als verlogen und bezichtigte ihn, für

andere Leute zu fahren. Entgegen den früheren Aussagen, wonach der Beschuldigte

bloss gelegentlich konsumiere, machte sie dann vor der Vorinstanz geltend, er

sei damals sehr süchtig gewesen, weshalb er 5 g Kokain gewollt habe, wobei

sie gleichzeitig bestätigte, bei den Vorabmachungen und Gesprächen nicht

involviert gewesen zu sein. Es ist, um es kurz zu fassen, eine nicht

unerhebliche Aggravation ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte

erwiesenermassen in den sechs Monaten vor der Anhaltung keine Drogen konsumiert

hatte, erscheint naheliegend, dass D.___ den Beschuldigten im Verlauf des

Verfahrens auch deshalb immer stärker mitbelastete, um sich selbst zu

entlasten.

In der ersten Einvernahme bestätigte C.C.___

seinerseits die Aussagen des Beschuldigten. Er habe den Beschuldigten einfach

gefragt, ob er fahre. Der Beschuldigte habe nichts damit zu tun, er nehme keine

Drogen. In der zweiten Einvernahme gab er an, er habe ohne Geld nach Zürich in

den Ausgang gehen wollen. Er bezifferte die seit längerer Zeit ausstehenden

Schulden des Beschuldigten ihm gegenüber übereinstimmend mit dessen Aussagen mit

CHF 400.00. Ergänzend will er ihm angeboten haben, zusätzlich CHF 400.00 «daraufzulegen».

Dies, obwohl der Beschuldigte gemäss seiner ersten Einvernahme keine Drogen

nehmen und nicht einmal kiffen würde. Zuerst ging er davon aus, den

Beschuldigten erst am Vortag kontaktiert zu haben. Später korrigierte er, er

habe den Beschuldigten bereits rund eine Woche vorher kontaktiert, weil er mit

der Freundin mal etwas habe machen wollen. In der nächsten Einvernahme

bestätigte C.C.___ übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, dass

dieser vorgängig keine Kenntnis gehabt habe, dass E.___ und F.___ mitfahren

würden. Er will den Beschuldigten aber bereits bei der Anfrage darüber

informiert haben, dass die Fahrt zwecks Kokainkaufs erfolgen würde. Dies,

obwohl gemäss seinen früheren Aussagen ja geplant war, ohne Geld mit der

Freundin nach Zürich in den Ausgang zu gehen.

5.2.3 Auch aufgrund der betreffend die

Rolle des Beschuldigten teilweise äusserst widersprüchlichen Aussagen von D.___

und C.C.___ ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen,

dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht, weder Geld beisteuerte noch

Kokain beziehen wollte.

Darüber hinaus bestehen nicht

unerhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte bereits vor der Abfahrt in Chur

wusste, dass die Passagiere Drogen kaufen wollten. C.C.___ führte u.a. aus, den

Beschuldigten schon eine Woche früher kontaktiert zu haben. Effektiv geht aus

der Auswertung der Mobiltelefone hervor, dass C.C.___ den Beschuldigten bereits

am 11. Dezember 2017 angerufen hatte, mithin bevor er Kontakt zu E.___ aufnahm.

5.2.4 Unglaubhaft und als

Schutzbehauptung erscheint demgegenüber das Vorbringen des Beschuldigten,

wonach er erst im Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei von den Drogen

erfahren haben will. Der Beschuldigte hat in seinen ersten Einvernahmen

bestätigt, dass er von C.C.___ nach langer Zeit ohne Kontakt plötzlich

angerufen worden sei, am Bahnhof neben C.C.___ unerwarteterweise noch D.___, E.___

und der ihm zuvor unbekannte F.___ eingestiegen seien und er kurz nach Chur auf

der Autobahn erfahren habe, dass er sie alle nicht nach Zürich, sondern nach

Olten fahren solle. Weiter hat er Ausführungen zu den Geldübergaben gemacht und

bestätigt, ein Telefonat von C.C.___, in dem die Verspätung mitgeteilt

wurde, mitbekommen zu haben. D.___ hat überzeugend geschildert, dass F.___ im

Auto über seine Drogengeschäfte gesprochen bzw. damit geprahlt habe. Dies kann auch

dem Beschuldigten nicht entgangen sein, hat er gemäss eigenen Aussagen doch

auch mitbekommen, dass F.___ aus [Ort 1] stammt. Der Beschuldigte hat in seiner

ersten Einvernahme ausgeführt und anlässlich der Hafteinvernahme präzisiert, es

sei ihm erst klar geworden, dass es um einen Drogendeal gegangen sei, nachdem D.___

und C.C.___ mit der Ankündigung der baldigen Rückkehr in Olten ausgestiegen

seien. Er habe gehofft, dass es einfach nicht zu viel, d.h. keine zu grosse

Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe. Er sprach in diesem

Zusammenhang auch von «Investoren» (E.___ und F.___). Spätestens im Zeitpunkt des

Ausstiegs von D.___ und C.C.___ musste der Beschuldigte somit um den naheliegenden

bevorstehenden Drogenkauf gewusst haben. Der Beschuldigte blieb in Olten, fuhr

hinter einer ihm unbekannten Person weiter zu einem Parkplatz, wo er das

Hinzukommen eines anderen Autos und ein Treffen all seiner Passagiere mit den weiteren

Personen beobachten konnte. Indem der Beschuldigte seine drei verbliebenen

Passagiere nach deren Rückkehr weiterhin in seinem Auto transportierte, nahm er

zumindest in Kauf, mit diesen eine grössere Menge an Drogen zu transportieren. Dass

er sich des Risikos bewusst war, zeigen seine Aussagen dazu mit aller

Deutlichkeit.

Das vereinbarte Entgelt für die Fahrt

nach Zürich bzw. Olten ist nicht ausserordentlich hoch. Zwar wäre das Entgelt bei

einer direkten Bezahlung von CHF 400.00 wohl in etwa vergleichbar mit dem

Preis für eine Taxifahrt von Chur nach Zürich. Jedoch sagte C.C.___

diesbezüglich aus, dass es ihm darum gegangen sei, «ohne Geld» in den Ausgang

zu gehen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der

Tatsache, dass effektiv kein Geld floss und die Fahrt bloss zum Erlass alter

Schulden führte, ist das vereinbarte Entgelt als nicht aussergewöhnlich zu

erachten.

VI. Rechtliche Würdigung

1. Der Beschuldigte lässt im

Berufungsverfahren sinngemäss geltend machen, dass vorliegend kein strafbares

Verhalten auch auch keine Gehilfenschaft vorliege. Entsprechend sei er von den

Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Im

Falle einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung habe allenfalls ein

Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das

BetmG zu erfolgen, weil sein Tatbeitrag in der klassischen Gehilfenhandlung der

Fahrdienste bestanden habe, welche die strafbare Handlung der Haupttäter gefördert

habe.

2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht

sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert,

einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) bzw. solche unbefugt besitzt,

aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d) bzw. den unerlaubten

Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt

(lit. e).

2.1 "Befördern" im Sinne der

Tatbestandsvariante von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG heisst, Betäubungsmittel

von einem Ort zu einem anderen zu transportieren. Nicht erforderlich ist

hierfür, dass der Täter den fraglichen Stoff besitzt (BGE 114 IV 162; Peter

Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl., Bern

2016, Art. 19 BetmG N 55).

2.2 Ein schwerer Fall gemäss Art. 19

Abs. 2 BetmG liegt – unter anderem – vor, wenn der Täter weiss oder annehmen

muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und damit

ein schwerer Fall im genannten Sinne beispielsweise bei einer Menge von 18

Gramm reinem Kokain vor (BGE 109 IV 143 E. 3b; BGE 120 IV 334 E. 2a; Urteil des

BGer 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5).

2.3 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten

Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter

ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser

gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E.

3.2 m.w.H.).

Die allgemeinen Bestimmungen des

Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit

das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG).

Die allgemeinen Regeln über Täter und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch

im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (Peter Albrecht, a.a.O., Art. 19 BetmG N

148). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Abs. 1 BetmG

nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt.

Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis,

unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder

Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat

insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches von Art. 25 StGB

(Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c). Gehilfenschaft liegt nur

vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen

untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag

beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H.). Die Teilnahmeform

der Gehilfenschaft liegt im Bereich von Art. 19 Abs. 1 BetmG

beispielsweise dann vor, wenn ein Mitwirkender nicht selber

Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur

Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug

hilft. Wer jedoch selber einen oder mehrere gesetzliche Straftatbestände

erfüllt, macht sich – wie dargelegt – selber als Täter strafbar und ist nicht

bloss als Gehilfe, auch wenn er von einem Mittäter abhängig ist und nach dessen

Weisungen handelt (BGE 106 IV 72 E. 2b).

2.4 In subjektiver Hinsicht muss der

Täter vorsätzlich handeln, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz

liegt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Täter

den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,

aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1

E. 4.2.3). In Bezug auf Betäubungsmitteldelikte genügt gemäss Rechtsprechung

des Bundesgerichts namentlich, wenn der Täter den Charakter des Stoffes als

Betäubungsmittel sowie die Menge des Betäubungsmittels in Kauf nimmt (Urteil

des BGer 6S.235/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 3.1). Letzteres bedeutet, dass der

Täter annehmen muss, dass die in Frage stehende Betäubungsmittelmenge i.S.v.

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann.

2.5 Das Bundesgericht erwog im selben

Entscheid, vorausgesetzt sei, dass die in Frage stehende Handlung nicht eine

solche des normalen Alltags, irgendein übliches Geschäft des täglichen Lebens

darstelle. Eine solche normale Alltagshandlung liege beispielsweise vor, wenn

der Taxichauffeur einen Kunden mitnehme im Wissen, dass er Kokain auf sich

trage. Begründet wurde diese zusätzliche Voraussetzung damit, dass mit Blick

auf die Bedenken der Lehre verhindert werden solle, dass die in Art. 19 Abs. 1

BetmG enthaltenen Teilnahmetatbestände überdehnt würden (Urteil des BGer

6S.235/2003 a.a.O. E. 3.1). In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht in

einem älteren Entscheid, dass Pannenhilfe beim Transport von Betäubungsmitteln,

im Wissen um diese, bloss als Gehilfenschaft zu würdigen sei (BGE 113 IV 90).

In seiner späteren Rechtsprechung hat

das Bundesgericht jedoch bestätigt, dass das Kriterium der fehlenden

«Alltagshandlung» wie auch ein eigenes Interesse am Drogentransport nicht

Tatbestandselement und somit nicht entscheidend sind. Es hat regelmässige

Taxifahrten über mehrere Monate oder mehrfache Fahrdienste mit Eventualvorsatz

als tatbestandsmässig erachtet (Urteile des BGer 6B_911/2009 vom 15. März 2010 E.

2.4 und 6B_211/2018, 6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 8.3).

3. Konkrete Würdigung

Die Passagierin D.___ trug bei der Anhaltung

des vom Beschuldigten gelenkten Autos 99.05 g Kokaingemisch mit einem

Reinheitsgrad von 80 % auf sich. Kokain in dieser Menge stellt

unbestrittenermassen eine qualifizierte Menge i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit.

a BetmG dar.

Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte

ausgesagt, dass ihm beim ersten Halt in Olten klar geworden sei, dass es um

einen Deal betreffend Drogen gehe, er habe gehofft, dass es einfach nicht zu

viel, keine zu grosse Menge, sein würde, oder nicht das, was er gedacht habe.

Er habe nicht gewusst, um was für eine Art Droge es gegangen sei. Er war sich

folglich des Risikos bewusst, dass es sich um harte Drogen und eine grössere

Menge handeln könnte. Trotzdem hat er die drei verbliebenen Passagiere nach dem

zweiten Halt in Olten in seinem Auto transportiert. Damit hat er in Kauf

genommen, eine qualifizierte Menge Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 Abs. 1

lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG zu befördern. Entsprechend handelte er mit

Eventualvorsatz sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art.

19 Abs. 1 lit. b BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an

Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Der Tatbestand ist aufgrund der

persönlichen Handlung des Beschuldigten objektiv und subjektiv erfüllt. Damit

bleibt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Raum

für Mittäterschaft oder auch nur Gehilfenschaft. Der eventualvorsätzlichen

Tatbegehung und der untergeordneten Rolle des Beschuldigten ist bei der

Strafzumessung Rechnung zu tragen.

Die Tatsache, dass der Beschuldigte bis

auf die Wartezeit bei der Drogenübergabe auf dem Parkplatz stets zwei

Passagiere im Auto hatte und somit nicht einfach ohne Weiteres gehen konnte,

vermag das Verhalten des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen. Diesen Umständen

ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Es sind keine

Schuldausschlussgründe ersichtlich. Folglich hat sich der Beschuldigte der qualifizierten

Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG schuldig gemacht.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeine Erwägungen

Was die allgemeinen Erwägungen zur

Strafzumessung anbelangt, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zu verweisen (Urteil Vorinstanz, S. 25 f.). Ergänzungen

sind hinsichtlich des anwendbaren Rechts anzubringen.

1.1 Anwendbares

Recht

1.1.1 Am 1. Januar 2018 sind die

revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter

ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des revidierten

Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist

gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das

mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der

sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen

des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind.

Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das

neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.

Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in

Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue

Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3 S. 87 ff.). Ausschlaggebend ist, nach welchem der

beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bessergestellt ist

(vgl. zum Ganzen Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Techsel/Piet, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 11, m.H.). Der

Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu

richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass

der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten,

namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der

Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen

hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der

Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist

altes Recht anzuwenden (vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier, Basler Kommentar,

Strafrecht I, Basel 2019, Art. 2 StGB N 20, m.H.).

Bei Dauerdelikten ist indessen das neue

Recht anzuwenden. Ein Dauerdelikt ist nach der Rechtsprechung dadurch

gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes

oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. zum Ganzen Urteil

des BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 m.H.; Trechsel/Vest in: Trechsel

Piet [Hrsg.], Praxiskommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5; vgl.

auch Peter Popp / Anne Berkemeier, a.a.O., Art. 2 StGB N 9).

Die vorliegend relevante Strafbestimmung

ist bei der Änderung vom 1. Januar 2018 im Wortlaut unverändert geblieben.

Hingegen hat sie mit dem neuen Sanktionenrecht insoweit eine Änderung erfahren,

als bei einer möglichen verbundenen Geldstrafe das Höchstmass neu bei 180 statt

wie bis anhin 360 Tagessätzen liegt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und das

Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). Das neue Sanktionsrecht ist somit nicht

milder, weshalb das bisherige Sanktionsrecht zur Anwendung gelangt.

1.1.2 Am 1. Juli 2023 trat überdies das

Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Während der

Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art.

19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich gleich geblieben ist (Freiheitsstrafe nicht unter

einem Jahr bis 20 Jahren), konnte gemäss der Strafnorm nach altem Recht (in

Kraft bis am 30. Juni 2023) die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe verbunden

werden. Die neue Strafnorm ist folglich nicht milder als die alte. Entsprechend

ist gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior) Art. 19 Abs.

2 BetmG in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung anzuwenden.

1.2 Konkrete Strafzumessung

1.2.1 Strafrahmen

Der qualifizierte Tatbestand der

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 BetmG (Fassung vom 1. Mai 2017) sieht bzw. sah einen Strafrahmen von einem

bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor, wobei die Freiheitsstrafe mit einer

Geldstrafe verbunden werden kann.

1.2.2 Tatkomponente

Der Beschuldigte hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.

Der Grenzwert zur mengenmässigen Qualifikation, der bei Kokain bei 18 g reinem

Stoff liegt, wurde mit den erworbenen 79.24 g reinem Kokain um das Vierfache

überschritten. Der Reinheitsgrad des Kokains war mit 80 % relativ hoch. Unter

dem qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BetmG

sind jedoch insbesondere mengenmässig weitaus schwerer wiegende

Betäubungsmitteldelikte denkbar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt –

unter Berücksichtigung, dass das strafbare Verhalten vorliegend unter die

Tatbestandsnorm der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 BetmG zu subsumieren ist – bei dieser Drogenmenge noch relativ leicht. Dabei

gilt es anzumerken, dass mit Blick auf den konkreten Tatbeitrag die effektive

Menge weniger stark ins Gewicht fällt, dies insbesondere auch aufgrund der

Tatsache, dass der Beschuldigte die genaue Menge selbst nicht kannte. Zu berücksichtigen

ist, dass beispielsweise bei reinen Drogenkurieren oder Transporteuren im

Inland, die zudem, wie der Beschuldigte, die konkrete Menge oft nicht kennen,

in der Regel eine Strafreduktion von 30 % gewährt wird (vgl. auch Gustav

Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Kommentar, Basel 2016, Art. 26 BetmG

N 33). Zur Verwerflichkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte weder Kokain

erwarb noch sich finanziell daran beteiligte. Sein einziges Interesse an der

Fahrt lag somit beim Schuldenerlass von CHF 400.00; er hatte eine entsprechend untergeordnete

Rolle. Er hat ausgesagt, dass er, als er realisiert habe, dass es um einen

Drogendeal gehen könnte, nur in Olten geblieben sei, weil zwei der Passagiere (E.___

und F.___) weiterhin im Auto waren. Nichtsdestotrotz hat er nach dem Erwerb des

Kokains durch seine Passagiere auf der Suche nach C.C.___ in Olten eine

qualifizierte Menge Kokain befördert, wobei nicht er selbst, sondern D.___ im

Besitz des Kokains war. Seine Tat beinhaltete keine erhebliche kriminelle

Energie, war von kurzer Dauer und einmalig.

Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz

sowohl in Bezug auf den Tatbestand des Beförderns i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b

BetmG als auch in Bezug auf die qualifizierte Menge an Betäubungsmitteln i.S.v.

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Eine Kokainabhängigkeit bestand nicht. Auch sonst

gab es keine Einschränkungen, sich rechtmässig zu verhalten. Insgesamt wiegt

das Verschulden des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen leicht und ist

im untersten Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

Aufgrund dessen erscheint vorliegend

eine Einsatzstrafe von zwölf Monaten dem Verschulden des Beschuldigten

angemessen.

1.2.3 Täterkomponente

In Übereinstimmung mit der Einschätzung

der Vorinstanz sind die Lebensumstände des Beschuldigten als neutral zu werten.

Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Demgegenüber ist die Tatsache, dass der Beschuldigte

während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wurde, im Umfang von einem

Monat straferhöhend zu berücksichtigen.

Somit ist die Strafe aufgrund der

Täterkomponente um einen Monat auf 13 Monate zu erhöhen.

1.2.4 Beschleunigungsgebot

Die Gesamtdauer des Strafverfahrens

beträgt nunmehr fast sieben Jahre. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte,

dauerte das vorliegende Verfahren zu lange. Bereits im Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft gab es mehrfach Zeiträume, in denen keine

Untersuchungshandlungen erfolgten. Dasselbe gilt für das Verfahren vor der

Vorinstanz, wo die Hauptverhandlung erst knapp zwei Jahre nach Anklageerhebung

erfolgte. Es kann auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (S. 27 f.). Das Berufungsverfahren dauerte mit zwei Jahren bis

zur Berufungsverhandlung ebenfalls zu lange. Folglich ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Vorliegend rechtfertigt sich eine

Reduktion der Strafe um drei Monate, was einer Reduktion von knapp 25 %

entspricht. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteilsdispositiv

ausdrücklich festzustellen.

Unter Berücksichtigung der Verletzung

des Beschleunigungsgebots beläuft sich die Strafe auf zehn Monate.

1.2.5 Vollzug

Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug

der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Dies ist zu

bestätigen.

1.2.6 Haftanrechnung

Die ausgestandene Haft von insgesamt 42

Tagen (15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018) ist dem Beschuldigten im

Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

1.2.7 Genugtuung

Der Beschuldigte beantragt in seiner

Berufung eine Entschädigung für die ausgestandene Haft. Zufolge Schuldspruchs

und Anrechnung der Haft an die Freiheitsstrafe besteht kein Raum für eine

Entschädigung. Der Antrag ist abzuweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Zwar erhält der Beschuldigte

eine etwas tiefere Strafe. Der Schuldspruch wird jedoch bestätigt.

1.2 Gleiches gilt für die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, deren Höhe

bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Der Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verfahrenskosten

2.1.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer

Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren

Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraus­setzungen

für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b)

der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die

Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch

über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.1.2 Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung teilweise. Er erhält wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine

etwas tiefere Strafe. Aufgrund dessen rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung

der Berufungskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

4'530.00, zu 90 % (entsprechend CHF 4'077.00). Die restlichen 10 % gehen zu

Lasten des Staates.

2.2 Honorar amtliche Verteidigung

2.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 1

StPO (in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) wird die amtliche

Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif entschädigt. Das urteilende

Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Wird

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald

es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die

Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der

amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Abs. 4),

wobei der Anspruch des Kantons in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids

verjährt (Abs. 5). Das Gericht setzt die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 GT).

2.2.2 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren setzt sich inklusive

Berufungsverhandlung und telefonische Eröffnung, für welche die Kostennote

aufgrund kürzerer Dauer insgesamt um 1.58 Stunden reduziert wurde, aus einem

Aufwand von 23.6 Stunden à CHF 190.00 entsprechend CHF 4'484.00, Auslagen

von CHF 136.90 sowie 7,7 % MwSt. auf CHF 2.60, entsprechend CHF 0.20 bzw. 8,1 %

MwSt. auf CHF 4'618.30, entsprechend CHF 374.10, zusammen. Die Kostennote

scheint unter Berücksichtigung der obgenannten kleinen Anpassung angemessen.

Die Entschädigung für Rechtsanwältin Corinne Saner, ist damit für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %

(ausmachend CHF 4'495.70), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

__________

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51 StGB; Art. 19 Abs. 1

lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 135, Art. 405 i.V.m. Art.

335 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen, begangen am 15. Dezember 2017, schuldig gemacht

(AnklS Ziff. 1).

2.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

3. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

4. A.___ wird die

Haft vom 15. Dezember 2017 bis 25. Januar 2018 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der Antrag von A.___ auf Genugtuung wird

abgewiesen.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer VI. 1. des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September 2022 werden folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2019

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu

vernichten:

-

3.4 g getrocknete

Hanfblüten Marihuana (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

99.05 g Kokain

(Aufbewahrungsort: Forensisch-Naturwissenschaftlicher Dienst der Kantonspolizei

St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik)

-

1 Vakuum-Beutel der Marke

Fust (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

7. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer VII. 5. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September

2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

15'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt. zu 8,1 % bzw. 7.7 %) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'995.20 (Honorar CHF 4'484.00, Auslagen

CHF 136.90, 7,7 % auf CHF 2.60 entsprechend CHF 0.20 sowie 8,1 % MwSt. auf

CHF 4'618.30 entsprechend CHF 374.10) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 90 % (entsprechend CHF

4'495.70) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

8. a) Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer VII. 6. des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 6. September

2022 sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr

von CHF 23'000.00, total CHF 37'394.50, C.C.___ CHF 5'335.90, D.___

CHF 14'822.90, E.___ CHF 5'189.90 und F.___ CHF 5'392.90 auferlegt worden.

Die verbleibenden Kosten in Höhe von CHF 6'092.90 hat A.___ zu bezahlen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'530.00, hat A.___ im

Umfang von 90 %, entsprechend CHF 4'077.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die

Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Wächter