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Entscheid

STBER.2022.98

mehrf. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, mehrf. Nötigung, mehrf. vers. Nötigung, mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. vers. sexuelle Handlungen mit Kindern, vers. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, mehrf. Pornografie, mehrf. vers. Pornografie, mehrf. Anstiftung zu Pornografie, m

29. August 2023Deutsch141 min

sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. August 2023

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, Eisenbahnstrasse 11,

Postfach 1661, 4901 Langenthal

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, mehrf. Nötigung, mehrf. vers.

Nötigung, mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. vers. sexuelle

Handlungen mit Kindern, vers. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, mehrf.

Pornografie, mehrf. vers. Pornografie, mehrf. Anstiftung zu Pornografie, mehrf.

vers. Anstiftung zu Pornografie (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 29. August 2023:

1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. L.___, Sachverständiger.

Zudem erscheinen:

-

fünf Zuhörer;

-

ein Polizist.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung

vom 4. September 2023:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Zudem erscheinen:

-

zwei Polizisten.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Ein Klassenlehrer in

[Ort 1] erfuhr im November 2017 von Mitschülern, dass es C.___ (im Folgenden:

Geschädigte A), geb. [Geburtsdatum], nicht gut gehe. Darauf angesprochen gab

die damals 16-Jährige an, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) habe mit ihr

sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn

vom 1. Juni 2018, Aktenseiten [nachfolgend: AS] 0012 ff.).

Am 13. November 2017

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Geschädigte A, AS

3419).

Am 8. Dezember 2017

gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer

Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft; AS 3706), welche am 4. Januar 2018 den Gerichtsstand

anerkannte (AS 3707).

2. Am 24. Januar 2018

wurde der Beschuldigte um 05.30 Uhr in [Ort 2] durch die Polizei Kanton

Solothurn vorläufig festgenommen (AS 3507). Zeitgleich erfolgte an seinem

Wohndomizil eine Hausdurchsuchung (AS 3457 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit

Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 3683).

Am 26. Januar 2018

verfügte das Haftgericht Solothurn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft

bis am 10. Februar 2018 (AS 3549).

Am 12. Februar 2018

hiess das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der

Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2018 gut und verlängerte die

Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis am 5. März 2018 (AS 3569).

Am 6. März 2018 wies

das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2018 ab und verfügte die Entlassung des Beschuldigten aus der

Untersuchungshaft am Nachmittag des 8. März 2018. Gleichzeitig ordnete es eine

Ersatzmassnahme i.S. eines Kontaktverbots gegenüber den Geschädigten im

vorliegenden Verfahren an (AS 3594). In der Folge wurde die Ersatzmassnahme

mehrmals verlängert. Auf Begehren von D.___ (im Folgenden: Geschädigte B;

Schreiben vom 4. und 29. Mai 2020, AS 3605 f.) hob die Staatsanwaltschaft das

Kontaktverbot bezüglich D.___ mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (AS 3607) auf.

3. Die Beziehungen des

Beschuldigten zu D.___ (Geschädigte B), geboren am [Geburtsdatum], und E.___ (im

Folgenden: Geschädigte C), geboren am [Geburtsdatum], erwähnte der Beschuldigte

in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus freien Stücken. Die Beziehung

zu F.___ (im Folgenden: Geschädigte D), geboren am [Geburtsdatum], ergab sich

aus einem Chatverlauf des Beschuldigten. Von G.___ (im Folgenden: Geschädigte

E), geboren am [Geburtsdatum], konnten beim Beschuldigten Nacktbilder gefunden

werden. Die Beziehung zu H.___ (im Folgenden: Geschädigte F), geboren am [Geburtsdatum],

ergab sich ebenfalls aus einem Chatverlauf. Gleiches gilt für die Beziehung zu I.___

(im Folgenden: Geschädigte G), geboren am [Geburtsdatum].

4. Am 2. Januar 2020

erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen

Vergewaltigung, evtl. versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, mehrfacher Pornografie und Versuch dazu

sowie teilweise Anstiftung und Versuch dazu, mehrfacher Nötigung und Versuch

dazu sowie mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe (AS 0001

ff.). Die Akten wurden dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der

Vorhalte überwiesen.

5. Das Amtsgericht von

Olten-Gösgen fällte am 15. September 2020 folgendes Strafurteil:

1.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1,

6.1 und 7.1 AnklS);

-

der

mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 1. Mai 2015

bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8 AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 27. Oktober

2015 bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 und 6.3 AnklS);

-

des

mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit

von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).

2.

Der

Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:

a. einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 3.5 Monaten.

b. einer Geldstrafe von

220 Tagessätzen zu je Fr. 30.00.

Die

Untersuchungshaft vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018, total 44 Tage, ist dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Die Ersatzmassnahmen

(rund 40 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe) sind dem Beschuldigten

im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.

Die

für den Beschuldigten A.___ mit Verfügung des Haftgerichts vom 26. Juni 2020

angeordneten Ersatzmassnahmen werden um sechs Monate verlängert.

4.

Für

den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme in

Form einer forensischen Psychotherapie angeordnet; diese hat so lange zu

dauern, wie sie erforderlich ist.

5.

Dem

Beschuldigten A.___ wird für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).

6.

Für

die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten A.___

Bewährungshilfe angeordnet.

7.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

iPad

Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Laptop,

Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

8.

Der

Dropbox-Account des Beschuldigten A.___ ([Mailadresse]) ist nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.

9.

Auf

die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen

seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten

auszuscheiden, wird nicht eingetreten.

10. Die Kostennote für den

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli, wird auf Fr. 33'779.20 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.

33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von Fr. 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.00, belaufen sich auf total Fr.

48'856.20, werden dem Beschuldigten A.___ auferlegt.

6. Nach dem erstinstanzlichen

Urteil erfuhr die Staatsanwaltschaft, dass im Kanton Bern zum damaligen

Zeitpunkt eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Pornografie und sexueller Belästigung geführt wurde, wobei dem Beschuldigten

vorgeworfen wurde, gezielt drei Mädchen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren in

sozialen Medien mit sexuellen Absichten kontaktiert zu haben. Er soll den

Mädchen Bilder mit sexuellem Inhalt zugestellt haben und sie in der Folge durch

Druckaufbau und in Kenntnis ihres wahren Alters zur Erstellung von

kinderpornografischem Bild- und Videomaterial gebracht haben. Zudem wurde ihm

vorgeworfen, ein Mädchen während einer Lastwagenfahrt sexuell belästigt zu

haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte daraufhin am

12. Oktober 2020 (Akten Vorinstanz S. 279, im Folgenden: OG AS 279) beim

Amtsgericht von Olten-Gösgen, es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens Sicherheitshaft

anzuordnen und es seien die Akten der Strafuntersuchung gegen A.___ bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, […], beizuziehen.

Mit Verfügung vom

24. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen einen

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen den

Beschuldigten ab.

Mit Beschluss vom 7.

Februar 2021 wies die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde der

Staatsanwaltschaft ab.

7. Gegen das

erstinstanzliche Urteil wurde von Seiten des Beschuldigten und der

Staatsanwaltschaft Berufung erhoben.

7.1 Gemäss

Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 (Aktenseiten Berufungsverfahren

[nachfolgend: ASB] 001 ff.) liess der Beschuldigte seine Berufung wie folgt

beschränken: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen

mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten A, D, E und G (Anklageschrift

[nachfolgend: AnklS] Ziffern 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1), der Pornografie zum

Nachteil von J.___ (AnklS Ziffer 8 lit. a) und der mehrfachen Nötigung zum

Nachteil der Geschädigten C und F (AnklS Ziffern 3.3 und 6.3). Der Beschuldigte

sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung von 44

Tagen Untersuchungshaft und der angeordneten Ersatzmassnahmen, zu verurteilen.

Er sei zur Weiterführung der begonnenen ambulanten Therapie und der

Bewährungshilfe für die Dauer von vier Jahren zu verurteilen. Schliesslich

seien die Verfahrenskosten anteilsmässig zu verlegen. Anlässlich der Verhandlung

vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich AnklS

Ziffer 6.3 zurückziehen.

7.2 Die

Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom

21. Dezember 2020 (ASB 005 ff.) wie folgt: Angefochten werde der

Schuldspruch zum Nachteil der Geschädigten A insofern, als die vaginale

Penetration der Geschädigten (AnklS Ziffer 1.1 lit. b) nicht als Vergewaltigung,

evtl. sexuelle Nötigung qualifiziert worden sei, und das Einbeziehen der

Geschädigten in sexuelle Handlungen (Onanieren, AnklS Ziffer 1.1 lit. b) nicht

als erwiesen betrachtet worden sei. Weiter würden die Schuldsprüche wegen

Pornografie gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2

lit. a und b, 6.2 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift angefochten,

insofern die Vorhalte der (z.T. versuchten) Anstiftung zur Herstellung und

Weiterleitung der pornografischen Bild- und Filmdateien nicht als Pornografie

im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, sondern lediglich gemäss Abs. 5 dieser

Bestimmung qualifiziert worden seien. Es seien entsprechende Schuldsprüche zu

fällen und der Beschuldigte sei zu einer höheren Freiheitsstrafe, ohne

Anrechnung der Ersatzmassnahmen, zu verurteilen. Weiter sei eine stationäre

Therapie, evtl. eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie, anzuordnen.

7.3 Damit sind zu

diesem Zeitpunkt folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer

1 (teilweise): einzelne Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiernach;

-

Ziffer

5: Tätigkeitsverbot für 10 Jahre;

-

Ziffer

7: Einziehungen;

-

Ziffer

8: Löschung des Dropbox-Accounts des Beschuldigten;

-

Ziffer

9: Nichteintreten auf die Anträge zu Zivilforderungen;

-

Ziffer

10 (teilweise): Höhe der Entschädigung von CHF 33'779.20 an den amtlichen

Verteidiger.

8. Mit Verfügung vom

26. März 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die

Staatsanwaltschaft, der Gutachter L.___ als Sachverständiger sowie die

behandelnde Therapeutin K.___ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 26.

Oktober 2021 vorgeladen (ASB 044 f.).

9. Mit Verfügung vom

20. August 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten des

hängigen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt.

Mit Verfügung vom 14.

Oktober 2021 wurden diese Akten auszugsweise dem Gutachter L.___ zugestellt,

mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ebenfalls der Zeugin K.___.

10. Mit Verfügung vom

8. Oktober 2021 wurde den Parteien Folgendes mitgeteilt: «Das Gericht behält

sich vor, den angeklagten Sachverhalt – wie von der Staatsanwaltschaft in der

Berufungserklärung (Ziffer 1 lit. a al. 2) verlangt – bezüglich der (z.T.

versuchten) Anstiftung zur Herstellung und Weiterleitung der pornografischen

Bild- und Filmdateien gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a,

4.2, 5.2 lit. a und b, 6.1 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift als

Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 (statt wie angeklagt Abs. 5) StGB zu

prüfen.»

11. Am 26. Oktober 2021

fand vor dem

Obergericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Obergericht) die

Berufungsverhandlung statt (Verfahren STBER.2020.98). Am 28. Oktober 2021 wies

die Strafkammer des Obergerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei

Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen, ab (ASB 217 ff.).

Gleichentags fällte das Obergericht folgendes Urteil (ASB 213 ff.):

1.

Es

wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte A.___ wie folgt schuldig gemacht

hat:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober

2015 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnklS);

-

des

mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit

von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).

2.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1

AnklS);

-

der

mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015

bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016

bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnklS).

3.

Der

Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 80.00

verurteilt.

4.

An

die Geldstrafe werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordnete

Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:

-

44

Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8. März 2018);

-

40 Tage

für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.

5.

Für

den Beschuldigten wird eine ambulante Massnahme in Form einer forensischen

Psychotherapie angeordnet.

6.

Es

wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

mit separatem Beschluss vom 28. Oktober 2021 über den Antrag der

Staatsanwaltschaft, es sei die Sicherheitshaft anzuordnen, entschieden hat.

7.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils dem Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und

jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot) wird.

8.

Für

die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten Bewährungshilfe

angeordnet.

9.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils eingezogen werden und zu vernichten sind:

-

iPad

Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Laptop,

Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

10. Es wird festgestellt,

dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der

Dropbox-Account des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu löschen ist.

11. Es wird festgestellt,

dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die

Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen seien

abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten

auszuscheiden, nicht eingetreten wird.

12. Die Entschädigung für

den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,

wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33'779.20 (inkl. MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 33'779.20

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%

MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

1/5, ausmachend CHF 1'798.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 755.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.

MwSt. und Auslagen [1/5]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

14. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24’000.00,

total CHF 48’856.20, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

15.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF 16'870.95. Diese werden zu

1/5, ausmachend CHF 3'374.20, dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von

4/5, ausmachend CHF 13'496.75, gehen sie zu Lasten des Staates.

12. Gegen dieses Urteil

erhob die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit

den Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 sei

aufzuheben und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass eine angemessene

Freiheitsstrafe auszufällen und eine stationäre therapeutische Massnahme

anzuordnen sei, unter Kostenfolgen.

13. Das Bundesgericht

fällte am 24. November 2022 folgendes Urteil:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober

2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine

Kosten erhoben.

3. Rechtsanwalt

Raphael Ciapparelli wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr.

2'000.-- ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,

Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

14. Am 20. Januar 2023 trat

der Beschuldigte, nachdem ihm am 27. Oktober 2022 – gestützt auf weitere

Vorhalte in einem neuen Strafverfahren – durch die Staatsanwaltschaft der

vorzeitige Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB bewilligt wurde, in das

Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron ein (Aktenseiten

Neubeurteilungsverfahren [nachfolgend: ASN] 030 ff.).

15. Mit Verfügung vom

15. März 2023 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die

Staatsanwaltschaft und der Gutachter L.___ als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung

(Neubeurteilungsverfahren STBER.2022.98) vom 29. August 2023 vorgeladen (ASN 039

f.).

16. Mit Verfügung vom 4.

Juli 2023 wurden die mit Verfügungen vom 16. Februar 2023 und 15. März 2023

eingeholten Akten (abgeschlossenes Strafverfahren [Verfahrensnummer] […] und

hängiges Strafverfahren [Verfahrensnummer] [Staatsanwaltschaft des Kantons […]])

L.___ zugestellt (ASN 062 f.).

17. Am

29. August 2023 fand die zweite Verhandlung vor dem Obergericht

statt. Das Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmen wurden separat abgefasst

und zu den Akten genommen (ASN 086 ff.).

Staatsanwältin

B.___ stellte und begründete (ASN 103) für die Anklägerin die folgenden

Anträge:

1. A.___ sei zu

verurteilen zu:

a. einer Freiheitsstrafe

von 6 Jahren und 8 Monaten;

b. einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je Fr. 30.00.

2. An die Freiheitsstrafe

seien die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordneten

Ersatzmassnahmen wie folgt anzurechnen: - 44 Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8.

März 2018); - 40 Tage für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.

3. Es sei für A.___ eine

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.

4. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt R. Ciapparelli, für das

Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

5.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

Der

amtliche Verteidiger Raphael Ciapparelli stellte und begründete (ASN 104 f.) im

Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil vom

28. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als dass

1. festgestellt wurde,

dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils

wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober 2015

bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnkIS).

-

des

mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit

von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnkIS).

2. A.___ sich wie folgt

schuldig gemacht hat:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1 AnklS);

-

der

mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015

bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016 bis

am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnkIS).

3. A.___ für die Dauer von

zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit,

die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten wird

(Ziffer 5 Urteilsdispositiv);

4. die beschlagnahmten

Gegenstände eingezogen und vernichtet werden (Ziffer 9 Urteilsdispositiv);

5. der Dropbox-Account von

A.___ ([Mailadresse]) zu löschen ist;

6. die Kostennote für den

amtlichen Verteidiger von Steven lschi, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, auf

Fr. 33'779.20 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt wird und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.

33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von Fr. 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen),

sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten dies erlauben

(Ziffer 12 Urteilsdispositiv);

7.

die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Raphael Ciapparelli, für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%

MwSt. und Auslagen) festgesetzt wird und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Erwägungen

II.

A.___ sei in Anwendung der einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

1.

zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 37 Monaten und 7 Tagen; die ausgestandene Polizei- und

Untersuchungshaft im Umfang von 44 Tagen sowie die angeordneten

Ersatzmassnahmen seien an die Strafe anzurechnen.

2.

zu einer stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB im Massnahmenzentrum St. Johannsen, wobei der Vollzug der

Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird.

3.

zu den

Verfahrenskosten.

III.

Weiter sei zu verfügen:

1.

Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli sei für die amtliche Verteidigung von A.___ eine Entschädigung im

Umfang der eingereichten Kostennote auszubezahlen.

2.

A.___ sei in den

Massnahmenvollzug St. Johannsen zurückzuversetzen.

3.

Allfällige

weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

II. Gegenstand des

Neubeurteilungsverfahrens

1.1

Die

Schuldsprüche als solche wurden durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten.

Angefochten wurde das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 lediglich

hinsichtlich der Strafzumessung und des Massnahmenentscheids.

1.2

Entsprechend hat das

Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_93/2022 das vorinstanzliche Urteil inhaltlich

in folgenden Punkten kassiert:

- Strafzumessung

(E. 1.);

-

Angeordnete ambulante Massnahme (E. 2.).

2.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es

die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf

sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das

Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind

in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit

seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil

aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle

Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der

kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus

den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.

Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um

den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).

Wegen

dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von

allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen

anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter

rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid

ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind

(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).

3.

Prozessthemen

bilden im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren nach dem Gesagten einzig die Strafzumessung

(Ziffer IV hiernach) und die Frage der Anordnung einer Massnahme (Ziffer V

hiernach).

III. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

In seinem Urteil vom

28.

Oktober 2021, Ziffer II., hielt das Obergericht fest, dass folgende

Schuldsprüche des Amtsgerichts von Olten-Gösgen in Rechtskraft erwachsen sind,

was unverändert Bestand hat:

-

«In

Bezug auf die Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und

b, 6.1 lit. a [recte: 6.2 lit. a], 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift sind

die Schuldsprüche wegen Pornographie (Beschaffen, Herstellen, Konsum und Besitz

von pornografischen Foto- und Filmdateien von minderjährigen Geschädigten zum

Eigenkonsum) mit Ausnahme der Vorhalte der (teilweise versuchten) Anstiftung zu

Herstellung und Weiterleitung von Pornographie rechtskräftig.

-

AKS

Ziffer 1.2 lit. b: Pornographie: anfänglich mehrmals wöchentliches, später

etwas weniger, elektronisches Versenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten

Penis und von Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren zeigten,

an die Geschädigte A.

-

AKS

Ziffer 2.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Geschädigte B):

Lit. a: Zwischen

Oktober 2016 und 21. Januar 2018 mehrmals wöchentliches: Austauschen von

Zungenküssen, Stimulieren an den Brüsten und im Vaginal- sowie Analbereich

resp. Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal

wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der

Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.

Lit. b: von Oktober

2016.

bis 21. Januar 2018: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender

Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau

zu stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») bzw. teilweise Gegenstände

einzuführen sowie sich dabei zu fotografieren und filmen, was die Geschädigte

des Öfteren auch machte (12 aufgelistete konkrete Beispiele zwischen dem 31.

Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).

-

AKS

Ziffer 2.2 lit. b: Pornographie: mehrfach wöchentliches Zuschicken von

Fotoaufnahmen seines erregten Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die den

Beschuldigten beim Masturbieren zeigten (sieben aufgelistete konkrete Beispiele

zwischen dem 31. Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).

-

AKS

Ziffer 3.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu

(Geschädigte C):

Lit. a: Zwischen April

2016.

und 18. August 2016 mehrmals wöchentliches Austauschen von Zungenküssen,

Stimulieren und Lecken an den Brüsten und Berühren im Vaginalbereich resp.

Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal

wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der

Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen [recte: Zwischen April

2016.

und 18. August 2016 mehrmals wöchentliches Austauschen von Zungenküssen,

Stimulieren und Lecken an den Brüsten und Berühren im Vaginalbereich resp.

Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal

wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der

Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.].

Lit. b: Mehrfaches

Versuchen, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu vollziehen.

Lit. c: Mehrfaches

Onanieren vor der Geschädigten bis zum Samenerguss, wobei die Geschädigte den

Penis des Beschuldigten teilweise in die Hand nahm und diesen stimulierte.

Lit. d: mehrfache

Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre

nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und sich dabei zu

fotografieren. Ein- bis zweimal verlangte er von der Geschädigten, dass sie

sich sexuell befriedigen müsse («fingerlen»). Anfänglich kam die Geschädigte

diesen Wünschen nicht nach, ab Anfang Juni 2016 machte sie jedoch mehrfach

Fotoaufnahmen von ihren nackten Brüsten. Im Übrigen blieb es beim Versuch.

-

AKS

Ziffer 3.2 lit. b: Pornographie: Zwischen Anfang April 2016 und 18. August 2016

Verschicken von mindestens 30 Fotoaufnahmen von seinem erregten Penis sowie

mehrfaches Verschicken von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim

Onanieren bis zum Samenerguss zeigten.

-

AKS

Ziffer 5.2 lit. c: Pornographie (Geschädigte E) Pornographie: Zwischen 21. Juni

2015.

bis 24. Januar 2018 mehrfach wöchentliches Verschicken von Fotos von

seinem Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die zwei Personen beim

Geschlechtsverkehr und den Beschuldigten beim Masturbieren zeigen, an die

Geschädigte.

-

AKS

Ziffer 6.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu,

zwischen Februar 2018 [recte: Februar 2016] und dem 29. Juni 2016 (Geschädigte

F):

Lit. a: zwei Mal

vaginales Penetrieren der Geschädigten mit dem Finger.

Lit. b: Zungenkuss,

versuchtes Ausziehen, Berühren an Brüsten, Hüften und Po unter den Kleidern und

dabei Stimulieren («Fingerlen»); vergebliche Aufforderung zum

Geschlechtsverkehr.

Lit. c: vergebliche

Aufforderung an die Geschädigte, sich gegenseitig zu stimulieren und den

Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Lit. d: Anfassen der

Geschädigten an der Vagina über den Kleidern.

Lit e: einmalige,

vergebliche Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu

posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen

und diese zu stimulieren («Fingerlen»). Dabei sollte sie sich fotografieren.

-

AKS

Ziffer 6.2 lit. b: Pornographie im Juni 2015 und Februar 2016 (Geschädigte E

[recte: Geschädigte F]): mehrfaches Zuschicken von Fotoaufnahmen mit

pornographischem Inhalt in zwei Fällen.

-

AKS

Ziffer 6.3: mehrfache versuchte Nötigung zwischen Oktober 2015 und Juni 2016

zum Nachteil der Geschädigten F, durch Androhen einer Selbstverletzung bzw.

eines Suizides, wenn die Geschädigte sich nicht von ihrem Freund trenne.

-

AKS

Ziffer 6.4: Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zwischen

Februar 2016 und 29. Juni 2016 (Geschädigte F): Kauf von mehreren Päckchen und

einer Stange Zigaretten für die Geschädigte F.

-

AKS

Ziffer 7.2 [recte: 7.2 lit. b] Pornographie zwischen Januar 2016 und Januar

2018.

(Geschädigte G): Mehrfaches Zusenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten

Penis, von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren

zeigen und von einem Video, das den Beschuldigten beim Geschlechtsverkehr mit

einer anderen Frau zeigt.»

2.

Bestand hat auch die

tatsächliche und rechtliche Würdigung der übrigen angeklagten Vorhalte durch

das Obergericht gemäss Urteil vom 28. Oktober 2021. Es kann an dieser Stelle

grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im genannten Urteil verwiesen

werden; zusammengefasst ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

2.1

Vorhalte zum

Nachteil der Geschädigten A (C.___)

2.1.1

Vergewaltigung,

evtl. versuchte sexuelle Nötigung (AnklS Ziffer 1.1 lit. b)

Das Obergericht ging in

seinem Urteil vom 28. Oktober 2021, Ziffer III./4.4, bezüglich des Abends bzw. der

Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 von folgendem Ablauf aus:

«Der Beschuldigte und

die Geschädigte (im Pyjama) lagen im Bett und schauten zusammen Videos auf

YouTube, als er begann, sie zu küssen und über den Kleidern zu berühren. Als er

ihr die Pyjamahose heruntergezogen hatte und seinen Finger in ihre Scheide

einführte und sie dort auch leckte, wehrte sie das ab, zog ihre Pyjamahose

wieder hoch und gab ihm zu verstehen, dass sie das nicht wolle, er solle

aufhören. Da liess er von ihr ab. Die Geschädigte schlief dann ein oder stellte

sich schlafend, worauf der Beschuldigte im Bett neben der Geschädigten

masturbierte - diesbezüglich kam die Vorinstanz zu einem anderen Beweisergebnis

-, was auch eine gewisse Logik hat und von der Geschädigten zweifelsfrei als

solches wahrgenommen und erkannt werden konnte. Später zog der Beschuldigte -

seitlich hinter der Geschädigten liegend - ihr erneut die Pyjamahosen runter

und versuchte, mit seinem erregten Penis anal bei ihr einzudringen. Die Geschädigte

verhinderte ein anales Eindringen mit dem Zudrücken ihrer Gesässmuskeln, worauf

der Beschuldigte abglitt und mit seinem Penis leicht in ihre Scheide eindrang.

Die Geschädigte wehrte sich erneut, indem sie «sofort zurückzog» und ihre

Pyjamahose wieder hochzog. Der Beschuldigte liess darauf wieder von der

Geschädigten ab und befriedigte sich erneut selbst. Die Geschädigte blieb beim

Beschuldigten, schlief in seinem Bett und teilte am frühen Morgen ihrer Mutter

mit, der Beschuldigte habe nun bessere Laune als am Vorabend und es gehe ihm

gut. Ziemlich schräg ist - selbst wenn sie nicht ernst gemeint gewesen sein

dürfte - die anschliessende SMS-Mitteilung der Mutter von 05.57 Uhr: «So ig

schloof jetz noch chli Tschüss de cheit ihr no chli figge» «Gruess am A.___».

Am Folgetag, 26. Februar 2016, gingen die Beiden zusammen auf eine

Lastwagentour, die Geschädigte postete am frühen Morgen davon ein Foto mit dem

Text, sie sei mit dem besten Chauffeur unterwegs, verbunden mit einem Smiley

mit «Herzaugen». Der Beziehungsabbruch dürfte angesichts aller vorliegenden

Beweismittel danach vom (offenbar enttäuschten) Beschuldigten ausgegangen

sein.»

Das Obergericht sprach

den Beschuldigten vom Vorhalt der Vergewaltigung, evtl. der versuchten

sexuellen Nötigung implizit frei (Ziffer III./6.).

2.1.2

Mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.1 lit. a, lit. b und

lit. c)

Hingegen erfolgte ein

Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Versuch dazu

zum Nachteil der Geschädigten A. Die in diesem Zusammenhang dem Beschuldigten

in Ziffer 1.1 AnklS gemachten Vorhalte fasste das Obergericht wie folgt

zusammen:

«Lit. a: Am

12.

Februar 2016 im parkierten Lastwagen: Drücken des Penis gegen den Bauch der

Geschädigten; Zungenküsse; Hand unter das Gesäss der Geschädigten.

Lit. b: In

der zweiten Hälfte Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten (Schlafzimmer):

Fassen an Po, zwischen die Beine und an die Oberschenkel über den Kleidern;

Herunterziehen der Pyjama-Hose; vaginale Penetration mit dem Finger; Lecken mit

der Zunge im Vaginalbereich. Später erneutes Herunterziehen der Pyjamahose und

Versuch, die Geschädigte mit dem Penis anal zu penetrieren; dabei mehrfaches

Eindringen in die Vagina, bis ihn die Geschädigte wegdrücken konnte.

Lit. c: von Mai 2015

bis 29. Februar 2016: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung

zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu

stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») sowie sich dabei zu fotografieren

und filmen bzw. ihn via Facetime zuschauen zu lassen. Die Geschädigte habe nach

anfänglicher Weigerung mindestens zehn Mal Fotos von ihren nackten Brüsten, dem

nackten Po und ihrem nackten Vaginalbereich gemacht. Weiter habe sie einmal

masturbiert und sich dabei den Finger vaginal eingeführt, was sie gefilmt habe.»

Das Obergericht führte

dazu Folgendes aus (Ziffer III./7.3 f.):

«Da nach den obigen

Ausführungen beweismässig auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden

kann und der Beschuldigte wie gezeigt das wahre Alter der Geschädigten von

Anfang an kannte, sind die angeklagten Sachverhalte gemäss obiger

Beweiswürdigung weitgehend rechtsgenüglich nachgewiesen (allerdings kein

mehrmaliges Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten) und die

entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen. Das Eindringen mit

dem Penis in die Scheide der Geschädigten hat der Beschuldigte in Kauf genommen

und er hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. Es kann ergänzend auf die

Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Subsumtion der einzelnen Handlungen

verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die mehreren

Einzelhandlungen an den beiden Treffen jeweils Handlungseinheit anzunehmen.

Einer besonderen Prüfung bedarf einzig der Vorhalt des Einbeziehens in eine

sexuelle Handlung durch das Onanieren im Bett neben der Geschädigten. Hier wäre

insofern direkter Vorsatz nötig, als der Täter das Kind gezielt zum Zeugen

seiner sexuellen Handlung und damit zum Sexualobjekt macht. Der Täter muss die

Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung als direktes Handlungsziel wollen,

Eventualvorsatz genügt demzufolge nicht (Urteil des Bundesgerichts 6S.341/2003

vom 16. Dezember 2003 E. 2.1 mit Verweisen auf andere Urteile). Dies ist

vorliegend nicht der Fall: die Geschädigte schlief oder stellte sich schlafend,

als der Beschuldigte sich selbst befriedigte, nachdem er vorher nicht zur

Befriedigung gekommen war. In Bezug auf die Wahrnehmung des Onanierens durch

die Geschädigte liegt einzig Eventualvorsatz vor, sodass kein Schuldspruch

wegen Einbeziehens in eine sexuelle Handlung erfolgen kann.»

«Der Beschuldigte war

zur Zeit der meisten Tathandlungen, insbesondere der beiden persönlichen

Treffen, schon (knapp) mehr als 20 Jahre alt, eine Strafbefreiung gemäss Art.

187.

Ziffer 3 StGB scheitert aber auch an den fehlenden «besonderen Umständen»,

eine partnerschaftliche Beziehung im Sinne der Gesetzesnorm lag ganz

offensichtlich nicht vor: die Beiden trafen sich zwei Mal, wobei es dem

Beschuldigten bei den Kontakten mit der fünf Jahre jüngeren Geschädigten

weitaus überwiegend um das Sexuelle ging. In den Chat-Kommunikationen ging es

denn fast einzig um sexuelle Handlungen, von Liebesbezeugungen ist kaum die

Rede. Zudem trafen sich die Beiden nur zwei, allenfalls drei Mal persönlich.

Der Beschuldigte hat in erster Linie die Geschädigte ausgenutzt, um solche

Ziele (tatsächliche sexuelle Kontakte, Bilder, Kommunikation) zu erreichen.»

2.1.3

Mehrfache Pornografie

und Versuch dazu, teilweise Anstiftung und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.2)

Hinsichtlich der

Anstiftungshandlungen bezüglich des (eingestandenen) Vorhaltes der mehrfachen

Pornografie und des Versuchs dazu erfolgte ein Schuldspruch gemäss Art. 197

Abs. 5 StGB, nicht aber ein solcher nach Abs. 4 von Art. 197 StGB (Ziffer

III./8.3.3).

Das Obergericht hielt

in Ziffer III./8.4 ergänzend fest, dies gelte für alle entsprechenden Vorhalte

im vorliegenden Fall:

«Diese Erwägungen

gelten ebenso hinsichtlich AKS Ziffern 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a

und b, 6.2 lit. a, 7.2 l.it. a und 8. Bei allen diesen Vorhalten ist in der

Anklage ausdrücklich festgehalten, er habe die Handlungen «zwecks Eigenkonsum»

vorgenommen. Auch diesbezüglich sind somit die Schuldsprüche der Vorinstanz in

Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.»

2.2

Vorhalt der

mehrfachen Nötigung und des Versuchs dazu zum Nachteil der Geschädigten C (E.___;

AnklS Ziffer 3.3)

Gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Geschädigten C erachtete es das Obergericht als

erstellt, dass diese wegen der Drohungen des Beschuldigten mit Suizid die

Beziehung später beendet hat, als sie das eigentlich gewollt hatte. Bezüglich der

rechtlichen Würdigung äusserte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 28.

Oktober 2021 wie folgt (Ziffer 3.2 Seiten 47 f.):

«Wenn man sich die im

Vorhalt explizit erwähnten Nachrichten vor Augen hält, ist offenkundig, dass

diese auch eine besonnene Person dazu gebracht hätten, auf einen

Beziehungsabbruch zu verzichten. Nach dem Beweisergebnis wollte die Geschädigte

die Beziehung nach rund zweieinhalb bis drei Monaten trennen. Schlussendlich,

d.h. weil der Beschuldigte ihr gegenüber mehrmals zu verstehen gab, dass er

sich im Falle einer Trennung das Leben nehmen würde (was nach obigen

Ausführungen jedenfalls eine Drohung im Sinne des Gesetzes darstellt), blieb

die Geschädigte weitere ein bis anderthalb Monate mit dem Beschuldigten

zusammen und trennte sich (erst) nach vier Monaten. Dass der Beschuldigte dies

mit seinen Drohungen nicht bezweckt haben will, ist offensichtlich eine

Schutzbehauptung. Auf die entsprechende Frage der Polizei hat er denn auch

geantwortet, das seien keine Drohungen, sondern nur Gedanken gewesen.

Selbstverständlich waren es Gedanken des Beschuldigten, aber eben drohende

Gedanken mit dem einzigen Zweck, sie von ihrem Willen abzubringen. Wenn der

Beschuldigte der Geschädigten mit Suizid droht, um sie vom Beziehungsabbruch

abzuhalten, liegt eine rechtswidrige Nötigung vor. Damit erfüllt der

Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB, teilweise

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als Versuch.»

2.3

Vorhalt der

sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten D (M.___; AnklS

Ziffer 4.1)

Der Beschuldigte

anerkannte den angeklagten Sachverhalt (Zungenküsse, Berühren an Brüsten und

Vagina über und unter den Kleidern und dabei Stimulieren («fingerlen»),

Stimulieren des Penis durch die Geschädigte, Geschlechtsverkehr), machte aber

geltend, er sei zur Zeit der ersten Taten noch nicht 20 Jahre alt gewesen und

habe damals mit der Geschädigten eine Beziehung geführt, weshalb Art. 187

Ziffer 3 StGB anzuwenden und von einer Verurteilung, evtl. Bestrafung abzusehen

sei. Das Obergericht liess dies nicht gelten und bestätigte den Schuldspruch

der Vorinstanz wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziffer 2.5 Seiten 52 f.):

«Die Vorinstanz ist

gemäss den Aussagen des Beschuldigten von einer Tatzeit im Januar 2016

ausgegangen, als der Beschuldigte noch nicht ganz 20 Jahre alt war. Aufgrund

der beidseitigen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beiden nach dem

(einmaligen) Geschlechtsverkehr eine Beziehung eingehen wollten, die allerdings

gerade mal drei Tage dauerte. Für die gleiche Zeit macht der Beschuldigte im

Übrigen auch eine Beziehung mit der Geschädigten A geltend. Für den

Beschuldigten stand – wie in allen vorliegenden Fällen – das Sexuelle und damit

auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten klar im Vordergrund, andere

Gemeinsamkeiten oder gemeinsame Unternehmungen gab es keine. Von «besonderen

Umständen» im Sinne von Art. 187 Ziffer 3 StGB kann – hinsichtlich beider

Geschädigten (A und D) – nicht ausgegangen werden, der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten

D ist zu bestätigen.»

2.4

Vorhalt der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E (G.___;

AnklS Ziffer 5.1)

Das Obergericht gab die

dem Beschuldigten gemachten und von diesem nicht bestrittenen Vorhalte wie

folgt wieder (Ziffer 1.1 Seiten 53 f.):

«Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, er habe in der Zeit von ca. Anfang Juli 2015 bis Ende November

2015, evtl. Ende Dezember 2015, zum Nachteil von der Geschädigten E (geb. [Geburtsdatum]),

mehrfach mit der 15- jährigen Geschädigten im Wissen um deren tatsächliches

Alter vorsätzlich die nachfolgenden sexuellen Handlungen vorgenommen bzw. sie

dazu verleitet. So unter anderem konkret:

a) am 11. Juli 2015, indem

der Beschuldigte mit der Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht und sie über und

unter den Kleidern an den Brüsten und an der Vagina berührt und stimuliert

(u.a. "gefingert") habe. Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis

des Beschuldigten angefasst und ihn stimuliert. Schliesslich habe er mit ihr

den Geschlechtsverkehr vollzogen (vgl. Ziff. 5.2. lit. b).

b) in der Zeit vom 18.

August 2015 bis Ende November 2015, indem der Beschuldigte mehrfach, insgesamt

mindestens 16 bis maximal 29 Mal (hauptsächlich unter der Woche), mit der

Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er habe dabei mit der

Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht, und sie über und unter den Kleidern an

den Brüsten und der Vagina berührt und sie stimuliert (u.a. "gefingert").

Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis des Beschuldigten angefasst und ihn

stimuliert. Weiter habe er mit der Geschädigten bei diesen Treffen jeweils den

Geschlechtsverkehr vollzogen und mindestens bei zwei der Treffen gegenseitigen

Oralverkehr gehabt.

c) begangen in der Zeit

vom 9. Juli 2015 bis ca. Ende November 2015, indem der Beschuldigte die

Geschädigte per WhatsApp, evtl. auf anderen Kommunikationswegen, mehrfach

wöchentlich aufgefordert habe in aufreizender Stellung zu posieren, ihre nackte

Vagina und nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren (u.a.

zu "fingerlen"). Dabei habe er ihr entsprechende konkrete Anweisungen

gegeben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen und aufnehmen soll.

Des Weiteren habe er von ihr verlangt, dass sie sich dabei fotografiere und

filme (vgl. Ziff. 5.2. lit. a.). Die Geschädigte sei seinen Anweisungen

gefolgt, habe die entsprechenden sexuellen Handlungen an sich vorgenommen und

entsprechende Foto- und Filmaufnahmen erstellt. So beispielsweise konkret per

WhatsApp:

-

am

9.

Juli 2015, 21:56 Uhr (mit Fingern gespreizte nackte Vagina),

-

am

10.

August 2015, 20:18 Uhr (Berührungen nackte Brust),

-

am

12.

August 2015, 17:52 und 17.55 Uhr (Nacktbilder, Berührungen Brüste,

Berührung im nackten Vaginalbereich, Masturbation mit Gegenstand),

-

am

16.

August 2015, 20:17 bis 20:19 Uhr (Berührung nackte Brust),

-

am

23.

August 2015, 17:41 Uhr (Nacktbild), 17:44 Uhr (nackte Vagina).

Durch sein Verhalten

habe er die Geschädigte dazu verleitet, die beschriebenen sexuellen Handlungen

an sich vorzunehmen.»

Der Beschuldigte machte

auch hier eine Liebesbeziehung geltend und forderte einen Freispruch gestützt

auf Art. 187 Ziff. 3 StGB. Das Obergericht folgte der entsprechenden

Argumentation nicht und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen

sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E (Ziffer 2.4

Seiten 55 f.):

«Aus den Aussagen wird

klar, dass sich die Beiden als Paar sahen und unter der Woche regelmässig

mindestens einen Abend und die Nacht zusammen verbrachten. Am Wochenende

hingegen sahen sie sich nicht, da die Geschädigte dann bei den Eltern wohnte.

Wie die Geschädigte aber ebenso klar und zu Recht zum Ausdruck brachte, ging es

dem Beschuldigten in erster Linie um die sexuelle Beziehung. Allerdings schrieb

auch die Geschädigte dem Beschuldigten, sie wolle Sex mit ihm haben. (AS 1498,

1506). Die Geschädigte beendete die Beziehung, weil diese ihren Vorstellungen

von einer Liebesbeziehung nicht entsprach. Dementsprechend kam es auch schon

beim ersten Treffen zum Geschlechtsverkehr und auch in den Chats war der Fokus

des Beschuldigten weitgehend auf das Sexuelle gerichtet. Beispielsweise wird

aus den Chat-Unterhaltungen ersichtlich, wie der Beschuldigte regelmässig die

Geschädigte dazu aufforderte, ihm intime Fotos zu schicken: «Mach mau 1 vo dim

futz» (9. Juli 2015, 21:50:57, AS 1296); «zeigsch mer?» (10. Juli 2015,

17:20:34 Uhr, AS 1303); «zeig mer hüt weder mou die futz» «Darfi ne au e

bewegig gshe?» (14. Juli 2015, 07:27:47 ff., AS 1380 f.); «Bby zeigsch mer?»

«Egau alles» (30. Juli 2015, 18:23:23 ff., AS 1668); «Wuhuu zeigsch mer de au

mou weder?» (8. August 2015, 11:38:11, AS 1791), etc.

Dieses

Beziehungsverhalten des Beschuldigten zieht sich denn auch durch die gesamten

Akten. Er hatte teilweise gleichzeitig mit mehreren Frauen sexuelle

Beziehungen, wollte von ihnen intime Fotos und schickte ihnen auch solche von

sich zu, und hat von der einen Geschädigten praktisch nahtlos zur nächsten

gewechselt. Belegt ist, dass der Beschuldigte zu Beginn der vorliegend geltend

gemachten Beziehung zur Geschädigten E offenbar auch noch zu J.___ Kontakt

hatte und noch im Juli 2015 mit ihr Nacktfotos ausgetauscht hat.

Dennoch kann

hinsichtlich der Geschädigten E von einer Paarbeziehung ausgegangen werden, die

sich über drei bis vier Monate hingezogen hat. Von einer echten und stabilen

Liebesbeziehung, welche einen Verzicht auf Strafe rechtfertigen würde, kann

aber auch hier nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte, damals 19,5 Jahre

alt, war in erster Linie auf Sex mit der gut 15-jährigen Geschädigten aus, was

sich beim ersten Treffen mit der Geschädigten denn auch gezeigt hat. Dies hat

die Geschädigte mit zunehmender Zeit denn auch genau so erkannt.»

2.5

Vorhalt der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, teilweise Versuch dazu, zum

Nachteil der Geschädigten G (I.___; AnklS Ziffer 7.1)

Der Beschuldigte

anerkannte den angeklagten Sachverhalt (Regelmässiges Auffordern, in

aufreizender Stellung zu posieren, Brüste und Vagina zur Schau zu stellen und

zu stimulieren («fingerlen») sowie sich dabei zu filmen und zu fotografieren,

verbunden mit konkreten Anweisungen, welche sexuellen Handlungen sie an sich

vornehmen und aufnehmen soll), machte indes abermals geltend, es läge auch hier

ein Fall von Art. 187 Ziff. 3 StGB vor. Das Obergericht bestätigte den

Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,

teilweise wegen Versuchs dazu (Ziffer 2.2 Seite 58):

«Aufgrund der Aussagen

beider Beteiligter kann in diesem Fall eine echte Liebesbeziehung

ausgeschlossen werden. Dies geht eindeutig aus dem Aussagen des Beschuldigten

hervor, die Geschädigte G sei für ihn ein «Fussabtreter» für seine Probleme mit

der Geschädigten D gewesen, er habe ihr aber gesagt, dass er keine Gefühle für

sie habe. Die von der Geschädigten geschilderten Gefühle, der Beschuldigte sei

nicht ehrlich gewesen und habe sie nur ins Bett bekommen wollen, waren deshalb

absolut treffend. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziffer 3 StGB fällt

daher ausser Betracht, dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beziehung

(und damit die strafbaren Handlungen) einzig über das Internet ablief. Der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,

teilweise wegen Versuchs dazu, ist deshalb zu bestätigen.»

2.6

Vorhalt der

mehrfachen Pornografie, teilweise Versuch dazu, teilweise Anstiftung und

Versuch dazu (AnklS Ziffer 8.)

Der Beschuldigte

bestritt die Vorhalte (Ziffer 8. lit. a AnklS: Auffordern, in aufreizender

Stellung zu posieren, Brüste und Vagina zur Schau zu stellen und sich dabei zu

filmen und zu fotografieren, zum Nachteil von J.___; Ziffer 8. lit. b AnklS:

Besitz von zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit

Minderjährigen zwecks Eigenkonsum) nicht, machte aber geltend, dass sich eine

minderjährige Person, welche einvernehmlich mit ihrem volljährigen Partner

Pornografie herstelle und besitze, nicht strafbar mache, wenn der

Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt. Die minderjährige

Partnerin bleibe in diesem Fall straflos, weshalb der Vorhalt der Anstiftung

bzw. versuchten Anstiftung wegfallen müsse. Das Obergericht verwarf diese

Argumentation und sprach den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig (Ziffer 2.2

Seite 60):

«Wie oben unter Ziffer

III.8.3.3 festgehalten wurde, sind die «Anstiftungshandlungen» als

Beschaffungshandlungen des Beschuldigten zwecks Eigenkonsums im Sinn von Art.

197.

Ziffer 5 StGB zu qualifizieren, weshalb sie strafbar sind.»

IV.

Strafzumessung

1.

Allgemeine

Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs.

1.

StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das

Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren

Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des

Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der

konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe

ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB

näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2

Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner

Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss,

den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen

die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich

der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres

Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung

von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der

Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens

hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung

usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,

auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Nach der Rechtsprechung

kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

In Bezug auf neue,

hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat das

Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3

festgehalten:

«Die Strafzumessung

erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang

stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen

Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.»

Anders hatte das

Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2,

entschieden:

«Ebenso wenig steht die

Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen

Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des

anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine

solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch

die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem

Bestand unangetastet liesse.»

Der aktuelleren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben die neu vorgehaltenen Straftaten

(hängiges Strafverfahren STA.2022.1186) bei der Strafzumessung unbeachtet zu

bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden

ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier

zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung

einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.

1.4

Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht

drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des

Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang

stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2,

6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April

2011.

E. 4.1).

1.5

Strafen von bis zu

180.

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen

(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,

wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Dispositiv

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn

das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.

Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig,

für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,

nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge

Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei

der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt

für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen

ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren

Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB

im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten

Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die

Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden

hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich

sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei

keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in

genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des

Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2).

Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der

Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30

Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede

einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden

können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in

Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte

eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart

verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine

Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt

das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare

Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das

Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das

Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,

mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden,

für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die

drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei

mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich

eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen

lasse.

Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs.

1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer

Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe

nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium

ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach

Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt.

Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst

sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei

auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung

der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller

prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung

zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses

dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie

erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss

zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des

bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare

Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl

davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu

gewähren ist.

Unter dem Aspekt des

Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem

Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig

wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das

Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter

jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer

Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute

Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine

günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz

des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei

blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur

Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten

andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die

Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.

Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des

Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die

Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten

Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark

Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1

StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,

um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt

vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2

StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen

mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist

das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen

Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn

und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht

ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt

aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein

bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit

Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich

schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung

mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich

günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB

I, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete

Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor

Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die

Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen

Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind

(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu

beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis am 24. Januar 2018 und

damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in

Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die

Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im

Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer

abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall

(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl

nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch

Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der

Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit

Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem

subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten

(Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass

die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind

die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E.

6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1;

je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten

und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers,

die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu

Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen

Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität

der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der

Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Im Rahmen der

StGB-Revision von 2017 sind die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit

Kindern, der Pornografie, der Nötigung und des Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kindern und die hier relevanten

Vollzugsbestimmungen in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben.

Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Der Strafrahmen

der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beläuft sich auf Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jener der Pornografie (Art. 197 Abs. 5

StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen) oder Geldstrafe. Bei der Nötigung (Art. 181 StGB) umfasst

der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, dasselbe

gilt für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe (Art. 136 StGB). Es

stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart

(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das

Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1

ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des

Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der

Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der

Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe,

ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.

3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo

verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das

entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien

für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach

der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der

Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit

Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in

der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das

Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

In seinem Entscheid

6B_93/2022, mit welchem das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

28. Oktober 2021 in der vorliegenden Sache aufgehoben wurde, hält das

Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine

Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter

Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zu den

schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht

durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die

sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187

Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht

bagatellisiert werden (E. 1.3.8).

2.2.3.1 Vorab ist

festzuhalten, dass die angeklagten Taten zeitlich und insbesondere auch sachlich

eng miteinander verknüpft sind.

2.2.3.1.1 Die vorliegend

zu beurteilenden, zahlreichen sexuellen Handlungen zum Nachteil der sieben

Geschädigten beging der Beschuldigte allesamt in der Zeit von Mai 2015 bis Januar

2018, wobei in zeitlicher Hinsicht diverse Überschneidungen bestehen (sexuelle

Handlungen zum Nachteil von A [C.___]: Mai 2015 bis Februar 2016; zum Nachteil von

E [G.___]: Juli 2015 bis November 2015; zum Nachteil von D [M.___]: Januar

2016; zum Nachteil von G [I.___]: Januar 2016 bis Juli 2016; zum Nachteil von F

[H.___]: Februar 2016 bis Juni 2016; zum Nachteil von C [E.___]: April 2016 bis

August 2016, zum Nachteil von B [D.___]: Oktober 2016 bis Januar 2018).

Die einzelnen Tatzeiträume

bezüglich der Pornografiedelikte zum Nachteil der soeben genannten Geschädigten

decken sich grossmehrheitlich mit jenen der sexuellen Handlungen, wobei

sämtliche Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Pornografie in die

Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 fallen, auch jene gemäss AnklS Ziffer 8.

Nichts anderes ergibt

sich betreffend die Nötigungshandlungen: Der diesbezügliche Tatzeitraum betreffend

die Geschädigte C (April 2016 bis August 2016) deckt sich mit jenem bezüglich

der sexuellen Handlungen, hinsichtlich der Geschädigten F betreffen die

Nötigungshandlungen den Zeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016. Und auch das

mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zum Nachteil von F

erfolgte zwischen Februar 2016 und Juni 2016, mithin im selben Zeitraum wie die

sexuellen Handlungen zu deren Nachteil.

2.2.3.1.2 Die

angeklagten Straftaten weisen allesamt einen engen sachlichen Zusammenhang auf.

Dies gilt vorab für die Vielzahl von Sexualdelikten zum Nachteil der

geschädigten Mädchen: Der dem Erwachsenenstrafrecht unterstehende Beschuldigte beutete

die Geschädigten allesamt als blosse Sexualobjekte zwecks Befriedigung seiner

sexuellen Interessen und Bedürfnisse aus. Dabei unterschied sich seine

Vorgehensweise in den einzelnen Fällen kaum. Sein Vorgehen war stets darauf

ausgerichtet, die im Schutzalter stehenden Mädchen – teilweise zeitlich parallel

– sowie die damals 17-jährige J.___ dergestalt zu beeinflussen, dass er von

diesen pornografische Foto- und Filmaufnahmen erhältlich machen und mit den Mädchen

– wenn möglich – sexuelle Handlungen vornehmen konnte. Dem Beschuldigten ging

es um die pornografische Sexualisierung der Geschädigten. In diesem

Zusammenhang weisen auch die Nötigungshandlungen und das mehrfache Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe einen engen Sachzusammenhang mit den

Sexualdelikten auf, waren doch die Nötigungshandlungen und das mehrfache

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe darauf ausgerichtet, eine Beziehung

bzw. deren Fortbestehen zu erzwingen resp. eine Form von Abhängigkeit zu schaffen,

um die Geschädigten (weiterhin) sexuell ausbeuten zu können. Die

Nötigungshandlungen und das mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender

Stoffe waren insofern quasi Mittel zum Zweck.

Überschneidungen

ergeben sich schliesslich auch mit Blick auf den Schutzzweck der jeweiligen

Norm: Art. 187 StGB soll Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen

Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung

schädigen könnten (BGE 98 IV 202, 120 IV 196, 143 IV 9 E. 3.1 f., BGer

6B.215/2013). Der Jugendschutz bzw. der Schutz einer «ungestörten sexuellen

Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht auch bei Art. 197 StGB im

Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19). Art. 136 StGB bezweckt den

Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor der abstrakten Gefährdung durch

übermässigen Konsum gefährlicher Stoffe sowie vor jeglicher Abgabe von

Betäubungsmitteln, während Art. 181 StGB die rechtlich garantierte Freiheit

schützt.

2.2.3.2 Hinsichtlich der

Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Strafe ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum von Mai 2015 bis

Januar 2018, d.h. innerhalb von rund zweieinhalb Jahren, eine Vielzahl von

Sexualdelikten zum Nachteil von im Schutzalter stehenden bzw. minderjährigen

Mädchen begangen hat. Dass die Rückfallgefahr hoch war und nach wie vor ist, was

insbesondere mit der vorhandenen psychischen Störung zusammenhängt, worauf

zurückzukommen sein wird, hat der Beschuldigte in der Zeit nach den hier zu

beurteilenden Straftaten eindrücklich unter Beweis gestellt. So wurde er mit

Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 ([Verfahrensnummer])

rechtskräftig u.a. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am

25. Juli 2020, sowie der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit zwischen

dem 1. März 2020 und 3. August 2020 (zum Nachteil eines am [Geburtsdatum]

geborenen Mädchens) bzw. zwischen dem 1. März 2020 und 30. Juni 2020 (zum

Nachteil eines am [Geburtsdatum] geborenen Mädchens), schuldig gesprochen. In

diesen vom Regionalgericht […] beurteilten Taten, die der Beschuldigte beging,

nachdem im vorliegenden Verfahren Anklage erhoben worden war, ähnelt sein Vorgehen

stark dem hier nun zu beurteilenden Tatmuster, was auf eine erhebliche

Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Diese Uneinsichtigkeit

manifestiert sich auch in der jüngsten Vergangenheit: Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn ein neues Strafverfahren ([Verfahrensnummer]) hängig, in

welchem dem Beschuldigten wiederum Pornografie mit tatsächlichen sexuellen

Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) vorgehalten wird.

Diese neusten Tatvorwürfe betreffen die Jahre 2021 sowie 2022 und sind seitens

des Beschuldigten im Grundsatz eingestanden.

Der Beschuldigte

delinquierte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit und auch mehrfach während

laufenden Strafverfahrens, was seine Unbelehrbarkeit zeigt. Es gelang ihm nicht,

deliktsfrei zu leben, was nicht zuletzt auf seine psychische Störung

zurückzuführen ist. Durch seine wiederholte und hartnäckige Delinquenz hat der

Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren

Gangart verlangt. Die Rückfallgefahr ist hoch (siehe dazu Ziffer V. hiernach). Eine

blosse Geldstrafe wäre vor diesem Hintergrund bei keinem der vorliegend zu

beurteilenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den (wiederholt)

rückfälligen Beschuldigten einzuwirken, und erschiene angesichts der erheblichen

Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit als unzweckmässig. Vielmehr drängt sich

nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe auf. Eine solche erscheint geboten, um den Beschuldigten von der Begehung

weiterer (Sexual-)Straftaten abzuhalten.

2.2.3.3 Zu keinem

anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des Verschuldens sowie der Auswirkungen

einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales

Umfeld, wobei Letzterem im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien

der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2). So trat der Beschuldigte am 20. Januar

2023, nachdem ihm am 27. Oktober 2022 der vorzeitige Massnahmenvollzug gemäss

Art. 59 StGB bewilligt wurde, in das Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le

Landeron ein, wo er sich nach wie vor aufhält und noch ganz am Anfang des

therapeutischen Prozesses bzw. seiner Behandlung befindet, wie dem Verlaufsbericht

vom 24. Juli 2023 (ASN 066 ff.) zu entnehmen ist (siehe dazu Ziffer V./3.4

hiernach). Die Beziehungen des Beschuldigten zur Aussenwelt beschränken sich derzeit

im Wesentlichen auf seine Mutter und deren Lebenspartner (ASN 070). Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit liegt insofern klarerweise nicht vor.

2.2.3.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zeitlich

sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei

keinem dieser Delikte geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den (wiederholt)

rückfälligen Beschuldigten einzuwirken. Eine Geldstrafe erwiese sich unter

diesen Umständen nicht als zweckmässig. Es ist eine Gesamtfreiheitsstrafe

auszusprechen.

2.3 Retrospektive

Konkurrenz

Der Beschuldigte wurde

mit Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 zu einer Geldstrafe (115

Tagessätze zu je CHF 110.00) und zu einer Verbindungsbusse verurteilt, während

nun eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind

keine gleichartigen Strafen, weshalb Art. 49 StGB nicht zur Anwendung kommt.

Demzufolge ist keine Zusatzstrafe auszufällen.

2.4 Bildung der

Gesamtstrafe

2.4.1 Der Beschuldigte

hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, der

mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, der mehrfachen Nötigung und Versuch

dazu sowie des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe strafbar

gemacht. Im Sinne der dargelegten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erscheint es sachgerecht, wie folgt 14 Tat- bzw. Deliktgruppen zu bilden und

dafür jeweils eine Einheitsstrafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1 StGB

vorzugehen ist:

-

Sexuelle

Handlungen zum Nachteil von A am 12. Februar 2016 (im Lastwagen; AnklS Ziffer

1.1 lit. a);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 (im

Schlafzimmer; AnklS Ziffer 1.1 lit. b);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von B (AnklS Ziffer 2.1 lit. a);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von C (AnklS Ziffer 3.1 lit. a, b und c);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von D (AnklS Ziffer 4.1);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von E (AnklS Ziffer 5.1 lit. a und b);

-

sexuelle

Handlungen zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.1 lit. a, b, c und d);

-

mehrfache

Verleitung zu sexuellen Handlungen und Versuch dazu (Aufforderungen an die

Geschädigten A, B, C, E, F und G, in aufreizender Stellung zu posieren,

Geschlechtsteile zur Schau zu stellen und zu stimulieren, bzw. teilweise

Gegenstände einzuführen, und sich dabei zu fotografieren bzw. zu filmen; AnklS

Ziffer 1.1 lit. c, 2.1 lit. b, 3.1 lit. d, 5.1 lit. c, 6.1 lit. e und 7.1);

-

Pornografie-Handlungen

(und Versuch dazu) i.S.v. Beschaffen, Herstellen, Konsum und Besitz von

pornografischen Foto- und Filmdateien der minderjährigen Geschädigten zum

Eigenkonsum (AnklS Ziffer 1.2 lit. a, 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a

und b, 6.2 lit. a, 7.2 lit. a und 8 lit. a);

-

Pornografie-Handlungen

i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit pornografischem Inhalt an die

Geschädigten A, B, C, E, F und G (AnklS Ziffer 1.2 lit. b, 2.2 lit. b, 3.2 lit.

b, 5.2 lit. c, 6.2 lit. b, 7.2 lit. b);

-

Besitz

von zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit

Minderjährigen zwecks Eigenkonsum (AnklS Ziffer 8 lit. b);

-

Nötigungshandlungen

zum Nachteil von C (AnklS Ziffer 3.3);

-

Nötigungshandlungen

zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.3);

-

Kauf

von mehreren Päckchen und einer Stange Zigaretten für F (AnklS Ziffer 6.4 lit.

a, b und c).

2.4.2 Tatkomponenten

2.4.2.1 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26.

Februar 2016

Die schwerste Straftat

stellen im vorliegenden Fall die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil

der Geschädigten A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 dar.

Der Beschuldigte lag

mit der Geschädigten im Bett und nahm mehrere sexuelle Handlungen an ihr vor

(Berührungen an den Geschlechtsteilen, Einführen des Fingers in die Scheide,

Lecken am Geschlechtsteil der Geschädigten, versuchtes anales Eindringen und

leichtes Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten) bzw. bezog sie in

sexuelle Handlungen ein (Onanieren). Mit dem Geschlechtsverkehr führte der

Beschuldigte die objektiv schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern durch.

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch einmal sexuelle

Handlungen an der Geschädigten vornahm, obwohl sie ihn vorher bei der Vornahme

des Oralverkehrs weggestossen und ihre Pyjamahosen wieder hochgezogen hatte.

Der Beschuldigte offenbarte damit eine gewisse Hartnäckigkeit und nahm in Kauf,

die neuerlichen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten zu

vollziehen, was sich straferhöhend auswirkt. Alleine der Verlauf des ersten

Treffens hätte dem Beschuldigten Anlass sein sollen, die Geschädigte

diesbezüglich sorgfältig nach ihrem Willen zu fragen und nicht einfach auf

deren schriftliche Konversation abzustellen. Die Handlungen waren geplant und

dauerten insgesamt ein paar Minuten. Immerhin hatte zwischen den beiden

Beteiligten vorher eine Beziehung bestanden, während der sie sich im Internet und

telefonisch ausgetauscht und kennengelernt hatten, und in deren Verlauf die

Geschädigte auch mehrfach und lebhaft zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem

Beschuldigten sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen. Aber der Beschuldigte

war der klare Initiator des Geschehens. Er war zum fraglichen Zeitpunkt mehr

als 20 Jahre alt gewesen. Die Geschädigte war zur Tatzeit gut 14 Jahre alt und

hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Dem

Beschuldigten war bekannt, dass sie noch nie Geschlechtsverkehr gehabt hatte.

Sie konnte das Ereignis denn auch nicht einfach verdrängen: Selbst wenn sie

keine therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste, war das Ereignis auch

über anderthalb Jahre später, im November 2017, noch präsent. Nach ihren

Angaben hat der Vorfall bei ihrem ersten Freund anfänglich auch zu Problemen

bei Umarmungen und Küssen geführt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht aufführt,

hatte die Geschädigte auch mit anderen Jugendlichen zumindest in Chats sexuell

geprägte Unterhaltungen: Aus dem Chatverkehr mit N.___ kann beispielsweise

entnommen werden, dass die Geschädigte ebenfalls relativ stürmische

Sexualvorstellungen und -fantasien hatte. Inwiefern der Beschuldigte bei dieser

Ausgangslage für die von der Geschädigten erwähnten persönlichen Veränderungen

der alleinige oder hauptsächliche Verursacher sein sollte, ist daher nicht

belegt, weshalb dies wenig gewichtet werden kann.

Das objektive

Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten leicht und ist

im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.

Zur

subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten

offensichtlich egoistischer Natur war, was sich straferhöhend auswirkt. Es ging

ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, ohne dass er sich gross

für die Bedürfnisse der Geschädigten interessiert hätte. Er handelte bei den

sexuellen Handlungen mit direktem Vorsatz, mit einer Ausnahme: das geringfügige

Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten war nicht direktes

Handlungsziel des Beschuldigten, es wurde von ihm aber in Kauf genommen. Auf

der anderen Seite sind die vom Gutachter gestellten Diagnosen, insbesondere

diejenige einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung, aber auch die sexuelle

Devianz einer Hebephilie (sexuelle Präferenz für Mädchen im Teenageralter)

strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des

Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein

sollte, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis vermag das

subjektive Tatverschulden das objektive kaum zu relativieren.

Insgesamt kann bei Würdigung

aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im oberen

Bereich ausgegangen werden. Für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum

Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 (AnklS Ziffer 1.1

lit. a) ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.4.2.2 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von A am 12. Februar 2016

Hinsichtlich

der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit der

Geschädigten im parkierten Lastwagen befand und dort mit dieser Zungenküsse

austauschte, über eine gewisse Zeit seinen erigierten Penis an den Bauch der

Geschädigten drückte (dabei war indes weder der Beschuldigte noch die

Geschädigte nackt) und diese an deren Gesäss berührte. In der Bandbreite der

möglichen sexuellen Handlungen handelt

es sich hier nicht

um intensive Handlungen. Im Vergleich zu den viel schwerwiegenderen sexuellen Handlungen

in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 weisen diejenigen vom 12. Februar

2016 eine andere Qualität auf (weshalb sie auch gesondert betrachtet werden). Das

Ganze hat auch nicht sehr lange gedauert. Zu berücksichtigten ist aber, dass

der Beschuldigte, der mit der Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt

geschlechtlich verkehren wollte, von der Geschädigten erst dann abliess, als diese

zu weinen begann. Insofern offenbarte er auch in dieser Situation eine gewisse

Hartnäckigkeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dies ändert

allerdings nichts daran, dass objektiv von einem leichten Verschulden im

unteren Bereich auszugehen ist.

Der

Beschuldigte handelte egoistisch und mit direktem Vorsatz. Anzeichen für das

Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Strafmindernd

sind an dieser Stelle jedoch wiederum die vom Gutachter gestellten Diagnosen zu

berücksichtigen. Abgesehen davon sind beim Beschuldigten keine Einschränkungen

der Entscheidungsfreiheit auszumachen, was auch in den anderen Fällen gilt.

Insgesamt

ist bezüglich der Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil der

Geschädigten A am 12. Februar 2016 (AnklS Ziffer 1.1 lit. b) von einem leichten

Verschulden im unteren Bereich auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe

auf vier Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe

demzufolge um zwei Monate zu erhöhen.

2.4.2.3 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von B

Über den Zeitraum von

etwas mehr als einem Jahr kam es – nebst regelmässigen Zungenküssen, unterschiedlichen

Stimulationen und gegenseitigem Onanieren – zwei- bis dreimal wöchentlich zu

(vaginalem) Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich zu gegenseitigem Oralverkehr

und ca. zweimal auch zu Analverkehr. Insofern nahm der Beschuldigte die

objektiv schwerwiegendsten sexuellen Handlungen mit Kindern vor, die unter

diesen Straftatbestand fallen, auch wenn noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit

Kindern (ohne Nötigung) mit jüngeren Kindern vorstellbar sind. Die Geschädigte stand

im Schutzalter, während der Beschuldigte 20 bzw. 21 Jahre alt war. Der

Altersunterschied war insofern relativ gross, was zu Ungunsten des

Beschuldigten zu gewichten ist. Er war die treibende Kraft. Zugunsten des

Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Geschädigte B dem

Beschuldigten besser gewachsen war als andere Opfer, und dass die sexuellen

Handlungen allesamt durch gegenseitiges Einvernehmen getragen waren. Der

Beschuldigte führte mit der Geschädigten eine Beziehung, auch wenn nicht von

einer echten und stabilen Liebesbeziehung gesprochen werden kann. Im Vergleich

zu den anderen Opfern ist die Deliktsdauer deutlich länger. Zudem waren die

sexuellen Handlungen viel häufiger und gingen auch weiter als bei den anderen

Opfern (Geschlechtsverkehr in allen Varianten). Die Geschädigte B wurde auch

stärker als alle anderen Mädchen pornografisch sexualisiert. Sie erhielt vom

Beschuldigten zahlreiche Instruktionen (bspw. «Shz schieb dr epis Es Deodösli

oder so aber ned dr deckel ie nur fests» [AS 688.30], «Am Weekend deumer de

scho nochli usprobiere», «Mer nähme emmer epis grössers bes mi schwanz

iepasst», «Du darfsch di eif ned verchrampfe», «Shz das Weekend wotti dr aber

ou es muul sprütze u so» [AS 688.54 f.]), bzw. hatte Vorkehrungen zu treffen, um

Analverkehr praktizieren zu können. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem

Gesagten noch leicht.

Der Beschuldigte

handelte auch hier egoistisch und jeweils direktvorsätzlich. Er war voll

schuldfähig.

Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann – unter Berücksichtigung der vom Gutachter

gestellten Diagnosen – von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich

ausgegangen werden. Angesichts der relativ langen Deliktsdauer und der damit

einhergehenden Häufigkeit der schwerwiegenden Handlungen erschiene für die

Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B (AnklS Ziffer 2.1 lit. a)

eine hypothetische Einheits- bzw. Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe

angemessen. Davon sind acht Monate zu asperieren.

2.4.2.4 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von C

Der zur Tatzeit 20

Jahre alte Beschuldigte nahm mit der damals 14-jährigen Geschädigten mehrere

sexuelle Handlungen vor. Konkret kam es regelmässig zu Zungenküssen, zu

Berührungen an den Geschlechtsteilen, zum Lecken an den Brüsten und bisweilen

auch zur vaginalen Penetration mit den Fingern. Mindestens einmal lag der

Beschuldigte mit seinem erigierten Penis nackt auf der Geschädigten und gab

dieser mehrmals unmissverständlich zu verstehen, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr

haben möchte, was sie jedoch ablehnte. Im Weiteren onanierte der Beschuldigte

auch mehrfach in Anwesenheit der Geschädigten, wobei diese teilweise mithalf

und den Beschuldigten manuell befriedigte. Zum Geschlechtsverkehr ist es nie

gekommen, zumal die Geschädigte dies nicht wollte. In der Bandbreite der

möglichen sexuellen Handlungen und insbesondere im Vergleich zu den Geschädigten A und B

handelt es sich hier – ohne die fraglichen sexuellen Handlungen mit Kindern zum

Nachteil von C bagatellisieren zu wollen – um weniger intensive Handlungen. Zu

berücksichtigen ist indes auch an dieser Stelle eine gewisse Hartnäckigkeit

seitens des Beschuldigten, was insbesondere auch dazu geführt hat, dass der

Widerstand der Geschädigten gegen weitergehende Handlungen, die der

Beschuldigte an ihr vornehmen wollte, im Verlaufe der Zeit abnahm. Die

Deliktsdauer betrug drei bis vier Monate. Auch hier wiegt das objektive

Tatverschulden leicht.

Der Beschuldigte

handelte wiederum vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm

ausschliesslich um die sexuelle Ausbeutung zwecks Befriedigung seiner sexuellen

Interessen. Andererseits sind die vom Gutachter gestellten Diagnosen zu

berücksichtigen.

Insgesamt

wiegt das Verschulden leicht, es ist im mittleren Bereich des unteren Drittels des

Strafrahmens einzuordnen. Für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil

von C (AnklS Ziffer 3.1 lit. a, b und c) ist die hypothetische Einsatzstrafe

auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperiert ist die Freiheitsstrafe

folglich um fünf Monate zu erhöhen.

2.4.2.5

Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von D

In Bezug auf die

objektive Tatschwere gilt anzumerken, dass der zur Tatzeit 20-jährige

Beschuldigte mit der noch knapp 15-jährigen Geschädigten einmalig

Geschlechtsverkehr hatte und davor mit ihr Zungenküsse austauschte sowie sie an

den Geschlechtsteilen berührte und stimulierte, wobei die Geschädigte auch den

Penis des Beschuldigten stimulierte. Die Geschädigte befand sich gerade noch im

Schutzalter und war mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Von einer

eigentlichen Beziehung kann indes keine Rede sein. Für den Beschuldigten stand

das Sexuelle und damit auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten

klar im Vordergrund, andere Gemeinsamkeiten oder gemeinsame Unternehmungen gab

es keine. Der Beschuldigte handelte entsprechend aus egoistischen Gründen und

mit direktem Vorsatz. Auf der anderen Seite sind auch hier die gestellten

Diagnosen (unreife Persönlichkeitsakzentuierung, Hebephilie) strafmindernd zu

berücksichtigen.

Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann von einem leichten Tatverschulden im unteren Bereich

ausgegangen werden. Für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von D (AnklS

Ziffer 4.1) erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten

Freiheitsstrafe angemessen. Davon sind zwei Monate zu asperieren.

2.4.2.6 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von E

Der Beschuldigte nahm

diverse sexuelle Handlungen an der Geschädigten vor, wobei es im Zeitraum von

anfangs Juli bis Ende November 2015 regelmässig zu Zungenküssen, Berührungen an

den Geschlechtsteilen, gegenseitigem Stimulieren derselben und insbesondere zu vaginalem

Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte benutzte kein Kondom, obschon er

wusste, dass die Geschädigte ihrerseits nicht verhütete. Mindestens zweimal kam

es zudem zu gegenseitigem Oralverkehr. Mit dem regelmässigen Vaginal- und

mindestens zweimaligen Oralsex nahm der Beschuldigte auch hier die objektiv

schwerwiegendsten sexuellen Handlung mit Kindern vor. Gleichzeitig muss

festgehalten werden, dass die sexuellen Handlungen allesamt von gegenseitigem

Einvernehmen getragen waren. Die Geschädigte stand im Schutzalter (15 Jahre),

während der Beschuldigte 19 Jahre alt war. Der Altersunterschied war insofern etwas

geringer als bezüglich der Geschädigten B, betrug allerdings immer noch rund

vier Jahre. Die Häufigkeit der sexuellen Handlungen – die Vorinstanz stellte

fest, es sei im Deliktszeitraum rund 29 Mal zu einvernehmlichem

Geschlechtsverkehr gekommen, was der Beschuldigte soweit ersichtlich nicht in

Abrede stellte – wirkt sich verschuldenserhöhend aus, wobei an dieser Stelle

der Vollständigkeit halber auch festzustellen ist, dass der Deliktszeitraum und

damit einhergehend auch die Anzahl sexueller Handlungen kürzer bzw. geringer

ausfällt, als dies bei der Geschädigten B der Fall war. Der Beschuldigte führte

mit der Geschädigten eine Beziehung. Von einer echten und stabilen

Liebesbeziehung kann aber auch hier kaum gesprochen werden. Vielmehr war der

Beschuldigte in erster Linie auf Sex mit dem im Schutzalter stehenden Mädchen

aus. Dies – und auch die starke pornografische Sexualisierung durch den

Beschuldigten – zeigt sich auch in den Chat-Unterhaltungen (bspw. «Mach mau 1 vo

dim futz» [AS 1296], «zeig mer hüt weder mou die futz», «Darfi ne au e bewegig

gshe?» [AS

1380 f.], «Wuhuu zeigsch mer de au mou weder?» [AS 1791]). Das objektive

Tatverschulden ist aufgrund der Deliktsdauer und der damit einhergehenden Häufigkeit

im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.

Dem Beschuldigten ging

es um die Befriedigung seiner sexuellen Interessen. Er handelte vorsätzlich und

aus egoistischen Gründen.

Insgesamt ist nach dem

Gesagten – unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen – von einem leichten

Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen und die hypothetische Einheits-

bzw. Einsatzstrafe für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von

E (AnklS Ziffer 5.1 lit. a und b) auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Davon sind sechs Monate zu asperieren.

2.4.2.7 Tatgruppe der

sexuellen Handlungen zum Nachteil von F

Zwischen der zur

Tatzeit (Februar 2016 bis Ende Juni 2016) 15 Jahre alten Geschädigten und dem

damals 20-jährigen Beschuldigten kam es mehrfach zu sexuellen Handlungen (zweimalige

vaginale Penetration mit dem Finger, Zungenküsse, versuchtes Ausziehen,

Berühren an Geschlechtsteilen und dabei Stimulieren, mehrfache vergebliche

Aufforderung zum Geschlechtsverkehr). Diese waren im Vergleich zu den sexuellen

Handlungen zum Nachteil der Geschädigten A, B und E von geringerer Intensität.

Sie sind vielmehr mit den Handlungen zum Nachteil von C vergleichbar, die

teilweise auch zeitlich parallel zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil der

Geschädigten F stattfanden. Auch zwischen dem Beschuldigten und F kam es nie zum

Geschlechtsverkehr, weil die Geschädigte dies nicht wollte. Der

Altersunterschied betrug rund fünf Jahre und war insofern etwas geringer als

bei C. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Die

vom Gutachter gestellten Diagnosen sind auch hier zu berücksichtigen.

Es ist insgesamt von

einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Für die sexuellen

Handlungen zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.1 lit. a, b, c und d) erschiene

eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Asperiert ist die Freiheitsstrafe demzufolge um vier Monate zu erhöhen.

2.4.2.8 Tatgruppe der

mehrfachen Verleitung zu sexuellen Handlungen und Versuch dazu

Der Beschuldigte

forderte die Geschädigten A, B, C, E und G (jeweils mehrfach) sowie F (einmalig)

auf elektronischen Kommunikationswegen (per Kik Messenger, WhatsApp und/oder

Snapchat) dazu auf, in aufreizender Stellung zu posieren, Geschlechtsteile zur

Schau zu stellen und zu stimulieren, bzw. teilweise Gegenstände einzuführen,

und sich dabei zu fotografieren bzw. zu filmen. B und E kamen den Aufforderungen

des Beschuldigten nach und folgten seinen Anweisungen, womit er die im

Schutzalter stehenden Mädchen dazu verleitete, sexuelle Handlungen an sich

vorzunehmen. Die Geschädigten A, C und G kamen den Aufforderungen des

Beschuldigten teilweise nach, in Bezug auf F blieb es beim Versuch.

Während es sich bei den

in Ziffer IV./2.4.2.1 bis 2.4.2.7 hiervor beschriebenen sexuellen Handlungen um

sogenannte hands-on-Delikte (mit körperlichem Kontakt) handelt, erfolgten die

hier nun zu beurteilenden Übergriffe auf elektronischen Kommunikationswegen und

stellen insofern hands-off-Delikte (ohne körperlichen Kontakt) dar. Letztere

unterscheiden sich – was die Qualität und die Tatausführung betrifft – deutlich

von den hands-on-Delikten (weshalb sie auch gesondert betrachtet werden). Auch

wenn von den fraglichen Aufforderungen des Beschuldigten unterschiedliche

Rechtssubjektive betroffen sind, werden diese in einer Tatgruppe

zusammengefasst, zumal sich die Vorgehensweise des Beschuldigten bezüglich der

verschiedenen Geschädigten kaum unterscheidet und insofern mehrere gleichartige

Handlungen vorliegen. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden Tatgruppen der

Pornografiedelikte.

Mit Ausnahme von F

verleitete der Beschuldigte alle erwähnten, im Schutzalter stehenden

Geschädigten – zumindest teilweise – dazu, sexuelle Handlungen an sich

vorzunehmen und sich dabei zu fotografieren und/oder zu filmen. Das Handeln des

Beschuldigten war – ähnlich einem Trophäenjäger – offensichtlich darauf

ausgerichtet, in möglichst grossem Umfang explizites bzw. pornografisches Bild-

und Videomaterial der minderjährigen Geschädigten erhältlich zu machen, wobei

er dieses in der Regel auch elektronisch abspeicherte, um jederzeit darauf

zugreifen zu können (zwecks Konsum). Zugunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass er die entsprechenden Dateien lediglich zum Eigenkonsum

verwendete. Im Fall von G erfolgten die Übergriffe des Beschuldigten – über einen

Zeitraum von knapp sechs Monaten hinweg – ausschliesslich auf elektronischen

Kommunikationswegen, zu einem persönlichen Kontakt bzw. hands-on-Delikt kam es

bei G nicht. Insbesondere die Geschädigten A, B, C und E wurden durch die

jeweils mehrfache Verleitung zu sexuellen Handlungen – nebst den

hands-on-Delikten – durch den Beschuldigten zusätzlich sexuell ausgebeutet, was

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte zeigte sich

beharrlich, in Bezug auf die Geschädigten A, B, C, E und G erstreckt sich der

Deliktszeitraum jeweils über mehrere Monate. Das objektive Tatverschulden ist

nach dem Gesagten im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens einzuordnen.

Der Beschuldigte

handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Auf der anderen Seite

sind auch an dieser Stelle die vom Gutachter gestellten Diagnosen strafmindernd

zu berücksichtigen. Abermals vermag das subjektive Tatverschulden das objektive

kaum zu relativieren.

Insgesamt wiegt das

Verschulden leicht. Aufgrund der Häufigkeit der fraglichen Aufforderungen und

der Anzahl Opfer ist es im mittleren Bereich des unteren Drittels des

Strafrahmens anzusiedeln. Für die Tatgruppe der mehrfachen Verleitung zu

sexuellen Handlungen und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.1 lit. c, 2.1 lit. b, 3.1

lit. d, 5.1 lit. c, 6.1 lit. e und 7.1) ist die hypothetische Einheits- bzw. Einsatzstrafe

auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Davon sind vier Monate zu

asperieren.

2.4.2.9 Tatgruppe der

Pornografie-Handlungen (und Versuch dazu) i.S.v. Beschaffen, Herstellen, Konsum

und Besitz von pornografischen Foto- und Filmdateien der minderjährigen

Geschädigten zum Eigenkonsum

Der

Beschuldigte beschaffte sich von A, B, C, E und G sowie von der 17-jährigen J.___

kinderpornografische Foto- und/oder Filmaufnahmen. Im Fall von D und F blieb es

beim Versuch, weil die Geschädigten den Aufforderungen nicht nachkamen.

Festzuhalten ist an dieser Stelle nun jedoch, dass mit der ausgefällten Strafe

für die mehrfache Verleitung zu sexuellen Handlungen auch das deliktische

Unrecht im Zusammenhang mit Art. 197 StGB – abgesehen von der Geschädigten D

und J.___ – zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten ist,

weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat.

Noch nicht abgegolten

ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Pornografie bezüglich der

Geschädigten D und J.___, wobei das objektive Tatverschulden in beiden Fällen

gering ausfällt: Die damals 16-jährige D wurde vom Beschuldigten einmal nach

Nacktfotos und -filmen von deren Brüsten und Vagina gefragt. Es blieb beim

Versuch. Die bereits 17-jährige J.___ hingegen schickte dem Beschuldigten

mehrere kinderpornografische Foto- und Filmaufnahmen, welche der Beschuldigte abspeicherte.

Teilweise kam J.___ den Aufforderungen des Beschuldigten aber auch nicht nach,

weshalb es in diesen Fällen beim Versuch blieb. Der Beschuldigte handelte auch

hier vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, sollten die Aufnahmen

doch der Befriedigung seines sexuellen Verlangens dienen.

Hinsichtlich

des Verschuldens kann grundsätzlich auf das unter Ziffer IV./2.4.2.8 hiervor

Gesagte verwiesen werden. Für sich alleine betrachtet erschiene für diese Tatgruppe

(AnklS Ziffer 1.2 lit. a, 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.2

lit. a, 7.2 lit. a und 8 lit. a) eine Einheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe

angemessen. In

grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe insgesamt

um zwei Monate zu erhöhen. Damit ist auch das deliktische Unrecht in Bezug auf

die Geschädigte D und J.___ abgegolten.

2.4.2.10 Tatgruppe der

Pornografie-Handlungen i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit

pornografischem Inhalt

Der Beschuldigte

schickte den Geschädigten A, B, C, E, F und G mehrfach Foto- und Filmdateien

mit pornografischem Inhalt, insbesondere betreffend seinen eigenen Penis (zahlreiche

Bilder seines erigierten Penis sowie Videos, auf welchen zu sehen ist, wie er

sich bis zur Ejakulation selber befriedigt). In zwei Fällen handelte es sich dabei

auch um Videos, in denen zwei Personen – einmal war der Beschuldigte (zusammen

mit einer anderen Frau) zu erkennen – den Geschlechtsverkehr vollziehen. Ob

nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die auf dem Video mit ihm den

Geschlechtsverkehr vollziehende Frau (sowie die unbekannten Drittpersonen) mit den

Aufnahmen und dem Versand an die betroffenen Geschädigten einverstanden waren, ergibt

sich nicht aus den Akten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen. Ins Gewicht fällt, dass

der Beschuldigte die Aufnahmen teilweise unaufgefordert und zumindest im Fall

von G auch dann noch schickte, als ihm bereits bekannt war, dass die

Geschädigte diese nicht mehr haben wollte, weil sie ihm dies zuvor kommuniziert

hatte. Der Beschuldigte handelte stets vorsätzlich.

Zu beachten ist an

dieser Stelle, dass der Versand der genannten Dateien jeweils in einem engen

sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Nähe zu den bereits beurteilten

Delikten stattgefunden hat. Diesem Umstand ist bei der Vornahme der

Asperation Rechnung zu tragen, was abermals für eine grosszügige Anwendung des

Asperationsprinzips spricht.

Es ist insgesamt von

einem leichten Verschulden auszugehen. Für die Tatgruppe der

Pornografie-Handlungen i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit

pornografischem Inhalt (AnklS Ziffer 1.2 lit. b, 2.2 lit. b, 3.2 lit. b, 5.2

lit. c, 6.2 lit. b, 7.2 lit. b) erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von drei

Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Grosszügig asperiert ist die

Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.

2.4.2.11 Besitz von

zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen

zwecks Eigenkonsum

Auf eine weitere Straferhöhung

wegen des Besitzes zweier

Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (AnklS

Ziffer 8 lit. b) kann

angesichts des Bagatellcharakters im Vergleich zu den übrigen Delikten und

aufgrund der relativ lang zurückliegenden Besitznahme verzichtet werden.

2.4.2.12 Nötigungshandlungen

zum Nachteil von C

Bezüglich der

objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der 20-jährige Beschuldigte die

14-jährige C mehrfach damit konfrontierte, dass er im Falle einer Trennung Suizid

begehe. Bei dieser Drohung (im Sinne des Gesetzes) handelt es sich in der Bandbreite der

möglichen Nötigungsmittel um eine relativ schwerwiegende Drohung. So stellen Suizidandrohungen

für sämtliche Angehörige eine riesige Belastung dar, was umso mehr für ein

14-jähriges Mädchen gilt. Der Beschuldigte gab der Geschädigten zu verstehen,

nur sie könne den Suizid verhindern. Er machte sie insofern persönlich für

seine Handlungen verantwortlich. Seine Androhungen untermauerte er mit diversen

Fotos, die er auf Social Media veröffentlichte. Darauf ist bspw. zu erkennen,

wie er sich ein geöffnetes Messer einerseits an den Hals und andererseits gegen

die Brust hält. Dabei stellte er die zynische Frage, ob es so oder anders

besser sei. Dass die Geschädigte diesen Suizidandrohungen – zumindest anfangs –

Glauben schenkte, zeigt sich in der Tatsache, dass sie weitere ein bis

anderthalb Monate mit dem Beschuldigten zusammenblieb und sich erst nach vier

Monaten (statt nach zweieinhalb bis drei Monaten) trennte. Erst im Verlaufe der

Zeit wurde die Geschädigte skeptischer und glaubte nicht mehr an die

Suizidandrohungen, weshalb die Nötigungshandlungen des Beschuldigten zunehmend

an Wirkung verloren und die Geschädigte sich dann doch von ihm trennte. Mit

seinem perfiden Handeln offenbarte der Beschuldigte aber doch eine hohe

kriminelle Energie. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Auf der anderen Seite

ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Nötigungshandlungen in einem engen

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Delikten zum Nachteil

von C stehen.

In objektiver Hinsicht

ist nach dem Gesagten von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich

auszugehen.

Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Von den

vom Gutachter gestellten Diagnosen wirkt sich höchstens diejenige einer

unreifen Persönlichkeitsakzentuierung leicht strafmindernd aus, nicht aber jene

der Hebephilie. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich

gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht

erkennbar. Die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

Das subjektive

Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren.

Bei Würdigung aller

massgeblicher Umstände kann hinsichtlich der Nötigungshandlungen zum Nachteil

von C von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich ausgegangen werden. Im

vorgegebenen Strafrahmen erschiene eine hypothetische Freiheitsstrafe von acht

Monaten als angemessen. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhangs rechtfertigt sich eine etwas grosszügigere Anwendung des

Asperationsprinzips, weshalb die Freiheitsstrafe lediglich um drei Monate zu

erhöhen ist.

2.4.2.13 Nötigungshandlungen

zum Nachteil von F

Der im Tatzeitraum 19

bzw. 20 Jahre alte Beschuldigte konfrontierte auch die 15-jährige F mehrfach

mit seinem (angeblichen) Suizid, wenn sie sich nicht näher auf ihn einlassen

bzw. sich nicht von ihrem damaligen Freund trennen würde. Nachdem der Beschuldigte

die Geschädigte anfänglich lediglich durch die Schilderung trauriger Sachen

(bspw. «ke wert me mis lebe», «Wett eifach sterbe») unter Druck setzte, drohte

er im Verlaufe der Zeit konkreter mit seinem Suizid (bspw. «eg stoh do ufem

Gleis») und schickte der Geschädigten per Snapchat etwa ein Foto, das ihn

zeigt, wie er auf den Bahngeleisen steht und sich das Leben nehmen will. Auch

hier ist dem Beschuldigten zwar eine relativ hohe kriminelle Energie zu

attestieren. Im Vergleich zur Geschädigten C waren die Äusserungen bzw.

Drohungen gegenüber F – in quantitativer und auch qualitativer Hinsicht – indes

etwas weniger schwerwiegend. Hinzu kommt, dass die Geschädigte F im Vergleich

zu C von den Äusserungen des Beschuldigten deutlich weniger beeindruckt war.

Hier blieb es beim mehrfachen Versuch. Wie im Fall von C auch, weisen die

Nötigungshandlungen zum Nachteil von F einen engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhang mit den Sexualdelikten zu deren Nachteil auf. Der Beschuldigte handelte

vorsätzlich und egoistisch, seine versuchten Nötigungen wären ohne Weiteres

vermeidbar gewesen. Auch hier wirkt sich die unreife

Persönlichkeitsakzentuierung leicht strafmindernd aus, nicht aber jene der

Hebephilie.

Das Verschulden wiegt

leicht. Für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil von F ist die

hypothetische Einsatzstrafe – für das gemäss den Vorstellungen des

Beschuldigten vollendete Delikt – auf sechs

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Strafmildernd zu

berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Erfolg ausgeblieben ist, weshalb

lediglich ein (mehrfacher) Versuch vorliegt. Insofern ist die hypothetische

Einsatzstrafe um einen Drittel auf vier Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Davon

sind anderthalb Monate zu asperieren.

2.4.2.14 Kauf von

mehreren Päckchen und einer Stange Zigaretten für F

Der Beschuldigte

übergab der Geschädigten insgesamt 16 Päckchen Zigaretten. Dies fällt in der

vorliegenden Sache verschuldensmässig jedoch kaum ins Gewicht. Die Abgabe von

Zigaretten an eine 15-Jährige stellt – im Vergleich zur Abgabe von Alkohol

und/oder Drogen – eine deutlich geringere Gefährdung des Kindswohls dar. Zudem rauchte

F bereits zuvor regelmässig Zigaretten, womit der Beschuldigte keineswegs für

deren Erstkonsum verantwortlich war. Angesichts des Bagatellcharakters rechtfertigt es sich

daher, auf eine weitere Straferhöhung zu verzichten.

2.4.2.15 Vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt die Gesamtstrafe damit 52 ½

Monate Freiheitsstrafe.

2.4.3 Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf der

Urteilsseite (nachfolgend US) 71 verwiesen werden. Das Vorleben, insbesondere

die schwierige Kindheit mit Heimaufenthalten, diversen Umzügen und

Schwierigkeiten in der Schule, hatte indes massgeblichen Einfluss auf die

diagnostizierte unreife Persönlichkeit und kann nicht noch einmal zugunsten des

Beschuldigten in Anschlag gebracht werden.

Der Beschuldigte zeigte

sich im Verfahren kooperativ. Zwar kann bis dato nicht von echter Einsicht und

Reue gesprochen werden, ist doch auch dem Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 zu entnehmen,

dass er seine Delikte nach wie vor zu bagatellisieren scheint. Nichtsdestotrotz

ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er an der verfügten Ersatzmassnahme

(Gespräche mit der Bewährungshilfe und der Therapeutin) immer zuverlässig und

pünktlich teilgenommen hat und sich – wenn auch gestützt auf weitere Vorhalte

in einem neuen Strafverfahren – auch mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug

gemäss Art. 59 StGB einverstanden erklärte. Dies wirkt sich strafmindernd aus, konkret

im Umfang von drei Monaten. Auf der anderen Seite wirkt sich der Umstand, dass

der Beschuldigte noch während des laufenden Straf- bzw. Berufungsverfahrens mehrfach

delinquierte, wobei in diesem Zusammenhang auf das unter Ziffer IV./2.2.3.2

hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, straferhöhend aus, konkret im Umfang

von viereinhalb Monaten. Für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB

besteht kein Raum.

Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 20. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug im

Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron, wo er sich gemäss Verlaufsbericht

vom 24. Juli 2023 (ASN 066 ff.) noch ganz am Anfang des therapeutischen

Prozesses bzw. seiner Behandlung befinde (zum Ganzen siehe Ziffer V./3.4

hiernach). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt damit offensichtlich nicht vor.

Gesamthaft wirken sich

die Täterkomponenten im Umfang von anderthalb Monaten straferhöhend aus.

2.4.4 Ergebnis

Der Beschuldigte ist

nach dem Gesagten zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu

verurteilen. Eine solche erscheint insgesamt als schuldangemessen.

2.5 Vollzugsform

Bei

dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.6

Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme

Dem Beschuldigten ist

die vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018 ausgestandene Untersuchungshaft (44

Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Weiteren sind ihm 40 Tage für

80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

2.7 Aufschub der

Freiheitsstrafe

Nach Art. 57 Abs. 2

StGB wird die Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben

(siehe Ziffer V hernach).

V.

Massnahme

1. Bewährungshilfe

1.1 Für den

Beschuldigten wurde erstinstanzlich für die Dauer von zehn Jahren jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).

Diese Anordnung ist rechtskräftig. Zudem wurde gegen den Beschuldigten mit

Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 ([Verfahrensnummer]) ein

lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen.

1.2 Auf die Anordnung

von Bewährungshilfe für die Dauer der Verbote kann mit Blick auf die

nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.

2. Allgemeine

Ausführungen

2.1 Gemäss Art. 56 Abs.

1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet

ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64

erfüllt sind (lit. c).

Die Anordnung einer

Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich

beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63

und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine

sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (lit. c) (Abs. 3).

2.2 Ambulante

Behandlung

Die Anordnung einer

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische

Störung und deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die

Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen

(Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer

ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine

Übertretung aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der

Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre, Abs. 4).

2.3 Stationäre

Behandlung

2.3.1 Gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine

stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit.

a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Die stationäre

Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr

besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer

geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der mit der stationären

Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf

Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren

noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme

lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.3.2 Ob eine

psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht wie

erwähnt einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen

(Art. 56 Abs. 3 StGB).

Zieht das Gericht

mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der

Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem

Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das

gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm

abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite

kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf

die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384

E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4;

BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine

rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten

Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht

begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie

an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne

spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom

6.5.2014 E. 4.1).

2.3.3 Zur Schwere der

psychischen Störung

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft

gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht

schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche

Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss

vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil

des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer

geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien,

psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen

und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB

I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten Rechtsprechung bekennt sich das

Bundesgericht zur funktionalen Natur des Begriffes der schweren psychischen

Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in

6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich

das Kriterium der schweren psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme.

Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des

Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Täters interessiert das

Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es der Deliktsprävention

dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass,

in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung

muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren,

z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als

vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte

Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs

zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab

zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.

2.3.4 Zu den

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss Art. 59 Abs. 1

lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht

auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem

Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen

von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu

erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme

geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung

der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

2.3.5

Verhältnismässigkeit

2.3.5.1 Art. 56 Abs. 2

StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die

Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Urteil des

Bundesgerichts 6B_343/2015 vom 2. Februar 2016 E.2.2.2). Anzuordnen ist von

mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste. Abzuwägen sind weiter die Schwere

des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten Proportionalität gilt: Je

schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die

Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu

rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N

7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten

zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei

kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird

dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die,

welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat

Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat

sein.

Die Schwere des

Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der

Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und

Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und

Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist

nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan

Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in:

BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen

oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen.

Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter

sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme

nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).

2.3.5.2 Das

Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die

Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss

Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter einem

Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis

und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht des Kantons

Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gefährdung ohne

verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter

Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren

schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus,

geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF

100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art.

59 StGB angeordnet.

Das Bundesgericht hielt

fest, es werde im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim

Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte

bestehe. Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des

Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch

gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in

einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums

Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken

gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hat

in der Folge die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf

die Anlasstaten und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

2.3.5.3 Im Entscheid

6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei

Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher

Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde.

Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe

umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor

Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art.

65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet.

Das Bundesgericht

stellte fest, dass mit dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip

verletzt worden sei. Die Art der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte

Strafart (Geldstrafen) und das konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden

insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen

Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität

handeln würde. Der vom Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des

Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit

der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem

offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr schwerer Eingriff in

die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und

damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto strenger würden die

Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall

ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr

für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich

deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des

Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der

Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des

Beschuldigten als nicht verhältnismässig.

3. Im Konkreten

3.1 Gutachtensberichte von

L.___

3.1.1 Dem psychiatrischen

Gutachten vom 3. Juli 2018 (AS 3765 ff., insbes. 3799 ff.) kann Folgendes

entnommen werden: Es seien mehrere Auffälligkeiten und Belastungen in der

persönlichen Geschichte des Exploranden zu erkennen. Dieser kenne nach seinen

Angaben seinen leiblichen Vater nicht, seine Mutter habe wechselnde

Sexualpartner gehabt und habe Aufsicht und Erziehung vernachlässigt. Der

alleinerziehenden Mutter sei später sogar die Erziehungsfähigkeit abgesprochen

und der Beschuldigten für einige Jahre in einem betreuten Wohnen untergebracht

worden. Eine Persönlichkeitsstörung könne zwar nicht diagnostiziert werden,

wohl aber liege eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10: Z 73.1

vor. Zu den Auffälligkeiten zählten, dass Haltung und Verhaltensweisen nicht

dem Alter entsprächen, eine gewisse Unbedarftheit bestehe und die Fähigkeit zum

Bedürfnisaufschub beeinträchtigt sei. Passend dazu beschreibe der Beschuldigte

einen Freundeskreis, der deutlich jünger sei als er, was nicht nur die

weiblichen Bekanntschaften betreffe. Das Handeln des Beschuldigten zeige eine

deutliche Präferenz für Mädchen im Alten von 14 und 15 Jahren, und dies nicht

nur für eine kurze Entwicklungsphase. Er selbst sei in mehreren Fällen mehr als

fünf Jahre älter als das Kind im Schutzalter gewesen. Diagnostisch sei die

gelebte sexuelle Ausrichtung des Exploranden als heterosexuelle Hebephilie

gemäss ICD-10: F 65.4 anzusprechen. Es handle sich um eine Untergruppe der

sexuellen Devianzen, wobei sich die sexuelle Präferenz anders als bei der

Pädophilie nicht auf vorpubertäre oder sich in der Pubertät befindliche Kinder

beziehe, sondern auf Mädchen im Teenageralter. Ergänzend zu sagen sei, dass

vorliegend diese sexuelle Präferenzstörung bei einer noch verhältnismässig

jungen und eben von Unreife geprägten Person vorliege, bei der eine Nachreifung

vorstellbar erscheine und damit, anders als bei deutlich älteren Personen, die

sexuelle Präferenzstörung sich nicht unbedingt als (lebenslang) überdauernd

präsentieren müsse. Dies werde sich im Verlauf zeigen.

Zur Frage der

Legalprognose hat der Gutachter Prognoseinstrumente zur Erfassung der

aktuarischen und der dynamischen Risikofaktoren verwendet. Er kam bei der

individualprognostischen Diskussion unter Einbezug erkennbarer vorhandener

Schutzfaktoren zum Schluss, der Beschuldigte weise als bedeutsame

Risikofaktoren eine sexuelle Präferenzstörung (Hebephilie), eine Unreife in der

Persönlichkeit und als belastsende Tatmerkmale sexuelle Kontakte gleich mit

mehreren jungen Mädchen im Schutzalter über einen Zeitraum von rund zwei Jahren

auf. Daneben sei ein Mangel an Coping- und Selbstkontrollstrategien eruierbar.

Ungünstig sei auch, dass er weiterhin deliktfördernde Meinungen vertrete wie

die, dass 14-jährige Mädchen doch selbst entscheiden sollten, was sie täten.

Insgesamt sei ohne weitere Intervention von einem mittleren bis hohen

Rückfallrisiko für Delikte wie die Anlassdelikte auszugehen. Einem

Prozentbereich zugeordnet entspreche dies einer Rückfallwahrscheinlichkeit für

erneute einschlägige Sexualdelikte zwischen 10 und 50%.

Für eine stationäre

Therapie nach Art. 59 StGB bestehe aus ärztlicher Sicht von Seiten der Störung

her keine Indikation. Ebenso wenig für eine Massnahme für junge Erwachsene nach

Art. 61 StGB. Bezüglich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lasse sich

erkennen, dass die psychische Problematik beim Exploranden in einer

langfristigen, ambulanten und regelmässig durchgeführten forensischen

Psychotherapie bearbeitet werden sollte und wohl auch könne. Eine entsprechende

Massnahme könne empfohlen werden, sei es haftbegleitend als auch unter Aufschub

einer allfälligen Haftstrafe. Sollte sie haftbegleitend stattfinden, sollte sie

unbedingt über das Haftende hinaus fortgesetzt werden.

3.1.2 Im

Ergänzungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 3812.17 ff.) bestätigte der Gutachter

die gestellten Diagnosen. Ob eine allfällige Nachreifung in der Persönlichkeit

des Beschuldigten dann auch Auswirkungen auf seine Sexualität haben würde, sei

durchaus denkbar. Damit müsse heute offenbleiben, wie ausschliesslich die

Sexualpräferenzstörung sei oder ob sie sich im weiteren Verlauf eher als

Nebenströmung herausstelle.

Bei der Überprüfung der

Prognoseinstrumente ergebe sich, dass eine gewisse Nachreifung stattgefunden zu

haben scheine. Der Explorand habe berichtet, kurz vor der ergänzenden

Begutachtung (soweit erkennbar erstmals in seinem Leben) eine Intimbeziehung

mit erwachsenen, gleichaltrigen Frauen eingegangen zu sein. Weiter gebe er an,

seinen Freundeskreis ganz in Richtung gleichaltriger Personen ausgerichtet zu

haben. Dies sei günstig und ein für die Prognose doch auch bedeutsamer Faktor.

Von einer stabil verbesserten Situation könne aber noch nicht gesprochen

werden. In der Gesamtschau gehe er heute im Vergleich zum Vorgutachten von

einer etwas verbesserten Legalprognose aus und es lasse sich damit von einem

für diese Tätergruppe mittleren, also durchschnittlichen Rückfallrisiko für

Sexualdelikte sprechen.

Hinsichtlich der

Massnahme ergäben sich keine wesentlich neuen Aspekte. Eine langfristige

ambulante Psychotherapie erscheine weiterhin indiziert und es müsse weiterhin

die Anordnung einer ambulanten Massnahme empfohlen werden. Es sei wichtig, dass

diese von einem forensisch ausgebildeten Therapeuten durchgeführt werde, da das

geringe Risikobewusstsein des Exploranden natürlich von prognostischer Relevanz

sei.

3.1.3 Vor der

Vorinstanz führte der Gutachter zusammengefasst aus, er bestätige seine beiden

im Gutachten gestellten Diagnosen. Wenn die behandelnde Therapeutin sage, sie

könne die Diagnose der Hebephilie nicht mehr bestätigen, so stütze sie sich auf

die Aussagen des Beschuldigten ab. Das sei aus seiner Sicht zu kurzschlüssig

gedacht. Er könne nicht sagen, ob das im Gutachten Diagnostizierte – der Beschuldigte

sei damals knapp 20-Jahre alt gewesen – bleiben werde. Es gebe sicher

Entwicklungsmöglichkeiten, aber hier müsse man sicher zehn Jahre schauen, wie

sich das entwickle. Heute wisse man darüber noch nichts. Dass der Beschuldigte

bisher nicht rückfällig geworden sei, sei kein Beweis, dass seine

Ansprechbarkeit weg sei. Dieser Schluss sei etwas voreilig. Nach seiner Meinung

sei die Vorliebe des Beschuldigten nach Mädchen im Teenageralter noch aktuell.

Es sei ja nicht eine einmalige Handlung gewesen, sondern eine deutliche

Präferenz über zwei bis drei Jahre. Dies einerseits aus der Unreife, dann

spielten aber auch körperliche Aspekte eine Rolle. Es gehe nicht nur um die

Liebesbeziehungen, sondern auch um die Körper von Mädchen in diesem Alter. Er

denke nicht, dass das beim Beschuldigten einfach weg sei. Dieser könne wohl in

der Lage sein, auch sexuelle Befriedigung mit erwachsenen Frauen zu erfahren,

das wisse man aber nicht und man müsse hier abwarten. Potential sei da, aber es

sei zu früh, zu sagen, die Störung sei behoben. (aF nach der Schwere der

Störung) Es sei so, dass das Sexualverhalten des Beschuldigten für zwei bis

drei Jahre dadurch bestimmt worden sei, damit sei von einer gewichtigen Störung

auszugehen. Es falle ihm schwer, zu sagen, ob diese nun mittel oder schwer sei.

Die Störung könne sich abschwächen, es bestehe ein Entwicklungs- und ein

Nachhaltigkeitspotential. Es könne sein, dass der Beschuldigte in zehn Jahren

immer noch auf jüngere Mädchen anspreche. Aber das wisse man nicht. Heute sehe

er keine Anhaltspunkte für eine weitere Nachreifung: Der Beschuldigte lebe bei

der Mutter und game. Das sei keine Reife. Er verdränge und könne sich nicht an

die Delikte erinnern. Das sei keine reife Auseinandersetzung mit den Delikten.

Er bleibe bei der Empfehlung einer ambulanten Therapie. Das Rückfallrisiko sei

ebenfalls gleich einzuschätzen wie im Ergänzungsgutachten. Es brauche eine

Therapie bei einem forensischen Therapeuten. Man müsse die Sexualität nochmals

anschauen und bearbeiten, ebenso die Beziehung zur Mutter. Man müsse über die

Risikofaktoren und den Umgang mit sozialen Medien reden, dies genau anschauen

und auch kontrollieren. Die ganze sexuelle Problematik sei noch gar nicht

bearbeitet worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer ambulanten Therapie

sehe er das ganz anders als die Zeugin K.___. Der Beschuldigte benötige auf

jeden Fall eine Psychotherapie. (aF) Eine Stunde Therapie pro Woche sei zu

wenig. Eine Therapie sollte wohl sicher zwei bis drei Jahre mit zwei Sitzungen

pro Woche dauern, danach könne man im vierten und fünften Jahr wohl auf eine

Sitzung pro Woche reduzieren. Der Beschuldigte benötige jemanden, der immer

wieder nachfrage. (aF) Aus juristischer Sicht sei klar von einer schweren

Störung auszugehen, eine ambulante Massnahme sei angezeigt, da hätte er keine

Bedenken. Es gebe schon noch schwerere Störungen. (aF) Dem Beschuldigten fehle

weiterhin die Einsicht, wie es soweit habe kommen können. Er schiebe alles auf

die Unreife. Was er gezeigt habe, sei aber klar ein sexuell abweichendes

Verhalten von der Norm. Wenn mehr Offenheit vorliege, könne man dies besser

therapieren. Das Verfahren habe sicher tiefe Eindrücke beim Beschuldigten

hinterlassen. Wie es in ein paar Jahren aussehe, sei aber offen. (aF) Wenn der

Beschuldigte aktuell wieder Kontakt zu jungen Mädchen suchen würde, wäre das

sicher sehr ungünstig und es wären erste Schritte wieder in Richtung

Delinquenz. (aF nach der grossen Differenz zur Meinung der behandelnden Zeugin)

Die therapeutische Situation sei eine andere als die Gutachtersituation. Sie

müsse ihn stützen und ihm helfen. Und soweit seien sie beide auch gar nicht

auseinander und sie sähen viele Dinge ähnlich. Die Therapeutin habe auch nicht

die gleiche Akteneinsicht gehabt wie er.

3.1.4.1 Vor dem

Berufungsgericht führte der Gutachter am 26. Oktober 2021 (STBER.2020.98) aus,

er sei damals vor der ersten Instanz zum Schluss gekommen, dass der

Beschuldigte eine Persönlichkeitsakzentuierung habe und an einer Störung der

Sexualität bzw. an einer Ausrichtung auf Mädchen in der Pubertät leide, was man

auch eine Hebephilie nenne. Grundsätzlich liessen sich die beiden Diagnosen

bestätigen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsakzentuierung stelle sich die

Frage, ob die Problematik wohl schwerer sei als in der Diagnose damals. Auch

hinsichtlich dessen, was K.___ in ihren Therapieberichten schreibe. Die

Persönlichkeitsakzentuierung sei forensisch bedeutend und ausgeprägt. Diese

müsse auch angegangen werden. Zu korrigieren habe er die Legalprognose. Er habe

damals von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr gesprochen. Nun gebe es

Hinweise auf neue Straftaten in [Ort]; trotz der ambulanten Therapie und trotz

Bewährungshilfe. Das seien Risikofaktoren. Es müsse nun von einem sehr hohen

Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dieses betrage weit über 50 Prozent.

Betreffend Massnahmen habe er damals eine ambulante Massnahme empfohlen, dies

aufgrund des jungen Alters und der Gesamtumstände des Beschuldigten. Das habe

sich nun nicht bestätigt. Die Störungen seien ausgeprägt. Eine ambulante

Therapie mache aufgrund des hohen Rückfallrisikos keinen Sinn. Er müsse nun

dringend eine stationäre Therapie empfehlen; diese sei vorliegend indiziert. Es

zeige sich, dass der Beschuldigte kein Störungsbewusstsein habe, denn er weise

die Hebephilie zurück. Aufgrund seines mangelnden Problembewusstseins und

Risikobewusstseins mache es keinen Sinn, eine ambulante Therapie anzuordnen.

Die Therapie sei gescheitert. Man müsse hier die Sache nun intensiver angehen.

Er sei zum Schluss gelangt, dass die Störung sehr deutlich bzw. schwerer sei,

als er gedacht habe. Betreffend die Delikte in [Ort] sei es dem Beschuldigten

gelungen, mit vielen verschiedenen Altersgruppen in Kontakt zu treten. Er sei

dann mit einer 12-Jährigen tiefer in Kontakt getreten. Das zeige, dass er

wieder das suche, was eben sein grösstes sexuelles Interesse sei. Er sehe

überhaupt nicht, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren eine grosse

Entwicklung durchgemacht habe. Man sehe es weder bei der Störungseinsicht noch

bei den Tatvorwürfen. Letztes Jahr habe seine Therapeutin gesagt, es gebe

überhaupt keine Probleme. Was heute die Therapeutin und der Beschuldigte gesagt

hätten, zeige auf, dass es Probleme im Lebensvollzug gebe. Im Privaten,

Sozialen, in der Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten, etc. Das

sei schon sehr auffällig. Es zeige sich eine Unreife beim Beschuldigten. Er sei

überzeugt, dass eine ambulante Therapie nicht genüge. Es gebe zu viele

Ausweichmöglichkeiten. Die Chancen, dass eine stationäre Massnahme Erfolg habe,

seien grösser. Der Beschuldigte habe gesagt, die Therapie sei für ihn gut

gewesen. Das sei nicht gelogen gewesen. Er glaube ihm, dass die Therapie gut

gewesen sei. Aber es sei nicht im Kernbereich gearbeitet worden. Mit der

stationären Behandlung würde man versuchen, dass er ein Risikobewusstsein und

eine Störungseinsicht entwickle. Man würde abklären, ob Medikamente verabreicht

werden müssten, da er einen relativ starken sexuellen Drive habe. Er müsse das

Risiko, mit dem er lebe, realisieren. Viel Alkohol zu trinken, Zuhause zu sein,

zu gamen, seien alles Methoden, die nicht gut seien, um mit dem Risiko

umzugehen.

3.1.4.2 Im

Neubeurteilungsverfahren (STBER.2022.98) bestätigte L.___ als Sachverständiger

am 29. August 2023 vor dem Berufungsgericht seine bisherigen Diagnosen und führte

aus, dass die ambulante Therapie als gescheitert bezeichnet werden müsse. Die

Störung sei sehr viel ausgeprägter als gedacht. Es gebe keine Gründe, von der

Empfehlung, eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, abzuweichen.

Beim Beschuldigten liege auf jeden Fall eine schwere psychische Störung vor,

der nur mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden könne.

3.2 Verlaufsberichte

der Bewährungshilfe und Therapeutin

Die von der

Bewährungshilfe und Therapeutin im Laufe der gerichtlichen Verfahren

eingereichten Verlaufsberichte lauten zusammengefasst wie folgt:

3.2.1 Bericht der UPK

Basel, Klinik für Forensik, K.___, Oberärztin, vom 24. Juli 2020 (OG AS 033

ff.): Der Beschuldigte habe die Termine (anfänglich zweiwöchentlich, danach

monatlich) pünktlich, zuverlässig und motiviert wahrgenommen. Die

Diagnosestellung des Gutachters würden bestätigt, wobei zu beachten sei, dass

es sich bei beiden Diagnosen um solche für die Tatzeit handle, die nicht als

überdauernd pathologisch zu werten seien, sondern als Ausdruck einer

lebensphasischen Krise. Die Störung der Sexualpräferenz in Form eine Hebephilie

gehe eigentlich in der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung

auf. Die Therapeutin stellt einen positiven Therapieverlauf und beim

Beschuldigten eine gewisse Nachreifung fest, der Beschuldigte bedürfe aber

weiterhin der Unterstützung in der Nachreifung. Deshalb seien zur Verbesserung

der Legalprognose weiterhin stützende und begleitende Gespräche mit der

Bewährungshilfe erforderlich. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen

Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht

aber nicht indiziert (OG AS 339).

3.2.2 Bericht der

Bewährungshilfe Solothurn, O.___, vom 22. Juli 2020 (OG AS 030 ff.): Es hätten

bisher 19 Gespräche mit dem Beschuldigten stattgefunden, die Termine seien vom

Beschuldigten äusserst zuverlässig eingehalten worden und er habe sehr gut

mitgearbeitet. Er habe sich transparent, offen und reflektiert gezeigt,

teilweise aber auch etwas naiv. Der Beschuldigte habe sich auf einen

Veränderungsprozess eingelassen und setze sich mit seinem Verhalten

auseinander. Er gebe an, dass er in den letzten 18 Monaten an Reife gewonnen

habe und sich heute als erwachsenen Mann wahrnehme und sich entsprechend auch

in einem erwachsenen Umfeld bewege. Der ganze Prozess rund um die ihm

vorgeworfenen Delikte habe bei ihm einiges in Bewegung gesetzt. Er habe sich

stellen und Verantwortung übernehmen müssen. Dies habe ihm letztendlich auch zu

mehr Selbstvertrauen verholfen. So mute er sich heute zu, gleichaltrige Frauen

zu treffen und sich mit Männern in seinem Alter zu messen. Er habe auch zwei

Situationen offen angesprochen, bei denen er mit jungen Frauen konfrontiert worden

sei. Beide Begegnungen hätten an einem Truckertreffen stattgefunden, es sei

nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. Diese Situationen seien jeweils

eingehend besprochen und bewertet worden. Nach seinen Aussagen sei es dem

Beschuldigten gelungen, sich erfolgreich abzugrenzen. Der Beschuldigte habe

damit gezeigt, dass er die Situation ernst nehme und offen bleibe für die

weitere Auseinandersetzung.

3.2.3 Bericht vom 20.

September 2021 der UPK Basel, Klinik für Forensik, K.___, Oberärztin: Die

Therapie sei weiterhin durch psychotherapeutische Einzelgespräche mit

kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung und störungs- und

deliktsspezifischem Fokus erfolgt. Die Einzelgespräche seien zuletzt im

monatlichen Turnus in ihrer Forensischen Ambulanz erfolgt. Der Beschuldigte

habe sich bezüglich der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung

weiterhin als einsichtig gezeigt. Allerdings habe sich der Prozess der

Nachreifung seiner Persönlichkeit als sehr kleinschrittig gezeigt. So habe er

bis zuletzt dazu geneigt, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten auf die Opfer

zu externalisieren und das Schutzalter sowie die daraus resultierende

eingeschränkte Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu negieren. Grundsätzlich habe

der Beschuldigte das verstanden, allerdings habe sich dies in näheren

Einlassungen des Beschuldigten nicht mit entsprechender Nachhaltigkeit gezeigt,

so dass am ehesten von einer Dissexualität ausgegangen werden könne.

Dissexualität sei ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, welches

verstanden werde als Verfehlen der (zeit- und soziokulturell bedingten, damit

veränderlichen) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. Dissexuelle

Handlungen verletzten durch den sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen

dessen Integrität und Individualität direkt. Als massgebliches Kriterium sei

die primäre Berücksichtigung der Eigeninteressen bei fehlender Verantwortung

für den körperlichen und seelischen Zustand des Betroffenen zu sehen. Sexuelles

Verhalten müsse nicht zwangsläufig der sexuellen Präferenz entsprechen.

Beispielsweise könne ein Mann, dessen sexuelle Orientierung auf erwachsene

Frauen ausgerichtet sei, aus verschiedensten Gründen (z.B. als Ersatzhandlung)

Sexualkontakte mit vorpupertären Mädchen suchen. Aus diagnostischer Sicht sei

daher die Differenzierung zwischen Störungen der sexuellen Präferenz

(Paraphilien) und Störungen des sexuellen Verhaltens (Dissexualität) von

wesentlicher Bedeutung. Der Beschuldigte habe weiterhin pünktlich, zuverlässig

und motiviert mitgearbeitet. Nach seinen Angaben sei es zu einer Anzeige von

zwei pubertierenden Mädchen gegen ihn gekommen. Man habe auf einem

Truckertreffen herumgealbert, sei mit ihnen und deren Eltern zusammengesessen

und er habe sich nichts dabei gedacht. Warum es zu einer Anzeige gekommen sei,

könne er nicht sagen. Die Anzeige gegen ihn sei wieder fallen gelassen worden.

Dieses transparente Verhalten sei dem Beschuldigten aus

forensisch-therapeutischer Sicht zu Gute zu halten. Er habe ein formales

Problembewusstsein gezeigt, wobei die Eigenanteile von ihm noch nicht

hinreichend gesehen würden. Dies bilde den therapeutischen Inhalt des nächsten

Therapieabschnittes. Verantwortungsübernahme, Eigenanteile sowie die Aufgabe

des externalisierenden Verhaltens bildeten wichtige Schritte im

Nachreifungsprozess des Beschuldigten. Man habe aufgrund der aktuellen

Situation die Frequenz auf zwei Sitzungen pro Monat erhöht, wofür sich der

Beschuldigte dankbar gezeigt habe. Darin sei auch ein Problembewusstsein des

Beschuldigten zu sehen, auf Grundlage dessen eine tragfähige Einsicht sowie ein

Risikomanagement zu erarbeiten sein würden. An dieser Arbeit habe auch der

Beschuldigte ein grosses Interesse gezeigt. Erst im weiteren Verlauf werde sich

zeigen, ob die Diagnose einer heterosexuellen Hebephilie gestellt werden könne.

Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung bleibe forensisch und

legalprognostisch relevant, insbesondere da Einstellungen als Genese der

vergangenen Verhaltensweisen auf Dissexualität hinwiesen. Auch wenn die

Diagnose einer Hebephilie zum Berichtszeitpunkt nicht mehr zu stellen sei,

bleibe der Behandlungsbedarf zur langfristigen Verbesserung der Legalprognose

gegeben, insbesondere da die Nachreifung sich ausgesprochen kleinschrittig und

von Rückschlägen geprägt gestalte. So müsse weiterhin an der Vermittlung eines

Problembewusstseins gearbeitet werden. Weiterhin sei einzuschätzen, dass das

Risikomanagement zur Rückfallprävention primär aus einer Nachreifung der

Persönlichkeit des Beschuldigten bestehe. Es bedürfe dafür in Zukunft der

Hilfestellung im Sinne einer Bewährungshilfe zur Aufgleisung eines

eigenständigen Lebens, allerdings ebenso einer psychotherapeutischen Begleitung

zur Erarbeitung einer Introspektionsfähigkeit, mit der dann die Dissexualität

bearbeitet werden könne. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen

Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht

weiterhin nicht indiziert. Allerdings sei eine Weisung, aber auf jeden Fall

eine haftbegleitende Therapie auch über die Haftstrafe hinaus dringend zu

empfehlen. Nur so sei langfristig die Legalprognose des Beschuldigten zu

verbessern und damit die Rückfallgefahr zu mindern. Weiterhin empfehle sie eine

EISIP-Testung sowie eine neuropsychologische Testung und die Fortführung einer

psychotherapeutischen Behandlung. Ab dem 1. Oktober 2021 finde wegen ihres

Wegganges ein Therapeutenwechsel statt.

3.2.4 Bericht vom 16.

September 2021 der Bewährungshilfe Solothurn, O.___: Es hätten nun gesamthaft

32 Gespräche (davon zwei telefonisch) stattgefunden, der Beschuldigte habe

weiterhin äusserst zuverlässig und interessiert mitgearbeitet. Auch wenn bei

ihm eine gewisse Naivität wahrnehmbar sei, zeige sich der Beschuldigte

transparent und im Rahmen seiner Möglichkeiten reflektiert. Themen seien sein

Beziehungsverhalten, insbesondere sein Umgang mit (jüngeren) Frauen, seine

Bemühungen an Reife zu gewinnen sowie seine soziale Situation gewesen. Anfang

November 2020 habe der Beschuldigte berichtet, es sei im Kanton Bern zu einer

neuen Anzeige wegen sexueller Belästigung bei einem Truckertreffen gekommen. Er

bestreite die Vorwürfe. Es sei so gewesen, dass er mit jüngeren Frauen

gesprochen habe, aber ausschliesslich in einer grösseren Gruppe. Man habe dabei

auch über Sex geredet. Er habe beteuert, dass er rechtzeitig gestoppt habe und

es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei.

3.2.5 K.___ gab vor

Amtsgericht als Zeugin an, die Legalprognose habe sich gebessert. Wegen der

Nachreifung des Beschuldigten komme die Hebephilie nicht mehr zum Tragen. Dabei

stütze sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten. Wie sehr diese zuträfen,

könne sie nicht abschätzen. Das emotionale Erleben zu den Situationen, welche

sie mit ihm besprochen habe, zeige ihr, dass eine Nachreifung stattgefunden

habe. Ob der Beschuldigte eine Beziehung zu Erwachsenen habe, könne sie nicht

beurteilen. Falls das alles zutreffe, habe eine Nachreifung stattgefunden. Wenn

die Nachreifung abgeschlossen sei, sei das nachhaltig. Heute könne man nicht

sagen, wie tragfähig die Reifeentwicklung sei. Das müsse der Verlauf zeigen.

Ein Problembewusstsein habe der Beschuldigte nach ihrer Meinung entwickelt.

Weil der Beschuldigte keine schwere Störung habe, sei eine forensische

psychiatrische Therapie aus ihrer Sicht nicht zu empfehlen. Aus psychiatrischer

Sicht sei eine Therapie sinnvoll. Aber nicht im Sinne einer Anordnung. Es wäre

zur Verbesserung der Legalprognose zu empfehlen. Bei der Bewährungshilfe gehe

es um den Erhalt des Freundeskreises und die Begleitung in der Legalität. (aF,

ob sie aus medizinischer Sicht eine Weiterführung der Therapie empfehlen

würde?) Ohne Krankheit gebe es keine Therapie. Die Nachreifung sei ein

menschlicher Entwicklungsprozess. Da dürfe man sich Hilfe holen. Aber das müsse

klar nicht bei einem forensischen Psychiater sein. Dazu bräuchte es eine

schwere Störung, die hier nicht gegeben sei. Bei ihren Gesprächen habe der

Beschuldigte gut und zuverlässig mitgemacht. Für sie habe es im Verlauf keine

Anzeichen gegeben, wonach die Diagnose einer Hebephilie zutreffe. Es sei keine

überdauernde Störung gewesen. Es sei aber Isoliertheit und Unreife gewesen. So

sei es zu den sexuellen Kontakten gekommen. Sie empfehle weiterhin

Bewährungshilfe, nicht aber eine forensisch-psychiatrische Therapie. Eine

Begleitung beim Auszug von zu Hause erachte sie als hilfreich. (aF) Ja, der

Beschuldigte habe ihr einen Kontakt mit einem jüngeren Mädchen an einem

LKW-Treffen geschildert. Darüber hinaus habe er nichts geschildert. Wenn seine

Aussagen nicht stimmten, würde das ihre Einschätzung natürlich ändern. Alleine

die laufende Untersuchung dürfte dazu geführt haben, dass der Beschuldigte sich

konform verhalten habe.

Als Zeugin sagte sie

vor dem Berufungsgericht am 26. Oktober 2021 aus, dass ihre Diagnose nicht im

Gegensatz zum Gutachten von L.___ stehe. Sie sei lediglich den Einschätzungen

von A.___ in den Gesprächen gefolgt. Dort habe er angegeben, dass er nicht mehr

sexuelle Erregung für Pubertierende empfinde und nicht mehr auf entsprechenden

Plattformen unterwegs sei. Auch weil er eine Freundin im Erwachsenenalter

gehabt habe. Diese Beziehung sei für ihn in jeder Hinsicht befriedigend

gewesen. Er habe an seiner Nachreifung aktiv mitgearbeitet und die Einsicht

gehabt, dass es noch Handlungsbedarf gebe. Der erste Therapiebericht sei

deshalb sehr positiv ausgefallen. Darin habe sie die Diagnose der Hebephilie

offengelassen, aber auch nicht ausgeschlossen. So sei es dann auch im zweiten

Bericht gewesen. Dieser sei bereits vorgelegen, als sie die Unterlagen von Bern

erhalten habe. Diese Unterlagen würden nun etwas ändern. In vielerlei Hinsicht

sei die Prognose negativer in der Beurteilung. Im Zeitpunkt nach den früheren

Delikten, also im ersten Abschnitt, sei aufgrund der Umstände, so u.a.

Verhaltensauffälligkeiten in Kindheit und Jugend, die Mutter-Kind-Beziehung,

Heimaufenthalte, das ständige gamen, keinen Zugang zu Gleichaltrigen, die

Nachreifung das Ziel gewesen. Der Gedanke sei gewesen, dass der Beschuldigte

sich an Gleichaltrigen orientieren könne um selbstwirksam und selbstbewusst

sein Leben zu leben. Zu Beginn sei alles gut gelungen. Das habe auch die

Bewährungshilfe so beschrieben. Aber letztendlich – und das sei ganz wichtig –

gebe es auch gewisse Grenzen, die in der Person von A.___ zu finden seien, die

eine Nachreifung unter den gegebenen Umständen erschweren würden. Er selber

habe gesagt, dass er es nicht so richtig geschafft habe, im Beruf Fuss zu

fassen. Da habe eine Überforderung stattgefunden. Er sei enttäuscht gewesen und

habe sich zurückgezogen. Er habe dann beschrieben, dass er wieder mehr zu Hause

sitze und wieder mehr gamen würde. Er sei mehr und mehr in alte

Verhaltensweisen zurückgefallen. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass auch

strafrechtlich relevante Handlungen vorgekommen seien. Das habe sich nun

aufgrund der neuen Unterlagen ergeben. So wie es sich nun darstelle, habe sich

die Entwicklungsstörung und damit auch das Verhalten des Beschuldigten

manifestiert. Sie habe immer gesagt, je grösser der Altersabstand, umso

gestörter sei der Täter. Hätte A.___ die Nachreifung vollziehen können, hätte

eine positive Prognose gestellt werden können. Aber nun sei er älter geworden

und sie sei sich nicht sicher, ob er die Notwendigkeit seiner Nachreifung habe

verstehen können. Es sei nun so zu werten, dass eine Störung vorliege, die auch

eine entsprechende Schwere aufweise und die eine Therapie notwendig mache. Es

stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht auf die Therapie habe

einlassen können oder sich darauf nicht habe einlassen wollen. Sie tendiere

eher dazu, gerade weil er sehr zuverlässig gewesen sei, dass er wirklich

versucht habe, eine Nachreifung zu schaffen. Er habe dann gemerkt, dass es

nicht so laufe, wie er gerne möchte; sei das bei der Arbeit, im Freundeskreis

oder im eigenständigen Leben. Art. 59 StGB verlange die schwere psychische

Störung. Und da sei genau die Schwierigkeit der Diagnosestellung. Bei der

ersten Verhandlung habe die Situation sehr erfolgsversprechend ausgesehen. Das

habe sich aber nun über den Verlauf nicht halten können. Dementsprechend sei

nun auf jeden Fall eine Therapie zu empfehlen; in welcher Form sei die Frage.

Das messe sich alles an der Diagnose und der Schwere der Störung. Die Therapie

müsse haftbegleitend sein. Eine forensisch-psychiatrische Therapie sei

angezeigt, um weiteren Entwicklungen vorzubeugen, die zu neuen Delikten führen

könnten. Eine medikamentöse Therapie sehe sie als nicht gegeben, aber auf jeden

Fall eine forensisch-psychiatrische Therapie, die störungs- und

deliktsspezifisch im Hinblick auf die Legalprognose therapiert. Es gebe ein

Problem und das liege in der Person von A.___. Und dort müsse es auch gelöst

werden, sonst sei die Gefahr gross, dass es zu weiteren Straftaten komme.

3.3 Gutachtensberichte

von P.___

Wie bereits ausgeführt

(Ziffer IV./2.2.3.2), ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

derzeit ein neues Strafverfahren hängig, in welchem dem Beschuldigten wiederum

Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197

Abs. 4 Satz 2 StGB) vorgehalten wird. Der guten Ordnung halber sei an dieser

Stelle angemerkt, dass in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die medizinische

Prognosebeurteilung einfliessen dürfen.

Den beigezogenen Akten

(STA.2022.1186) können folgende Gutachtensberichte von P.___ entnommen werden:

3.3.1

Vorabstellungnahme vom 24. August 2022 (Aktenseite [AS] STA.2022.1186 0887

ff.): Das sexuelle Interesse von A.___ richte sich in besonderer Weise auf

pubertierende Mädchen («Hebephilie»). Sein Verhalten spreche für eine gewisse

Dranghaftigkeit, die sexuellen Impulse, mit denen er mit Gesetzen in Konflikt

komme, auszuleben. Man könne eine geringe Strafempfindlichkeit beschreiben,

wenn A.___ sich z.B. am Tag der Verhandlung vor Obergericht mit verbotener

Pornografie beschäftige. In der Gesamtschau gebe es keinen Zweifel daran, dass A.___

mit seiner Vorgeschichte ein – verglichen mit anderen Tätern seiner

Deliktgruppe – hohes Risiko habe, erneut einschlägig zu delinquieren. Es sei

nicht erkennbar, dass in der Zwischenzeit protektive Faktoren, die das

Rückfallrisiko günstig beeinflussen könnten, an Gewicht gewonnen hätten.

A.___ habe sehr klar

geäussert, dass er eindeutig auf das pubertierende Körperschema festgelegt sei.

Er scheine seine sexuellen Bedürfnisse nicht bzw. höchstens unzureichend mit

erwachsenen Frauen bzw. legal verwirklichen zu können. Deshalb habe das

hebephile sexuelle Interesse bei A.___ eindeutig den Charakter einer paraphilen

Störung. Gemäss ICD-10 müsse man die Hebephilie als Präferenzstörung («sonstige

Störungen der Sexualpräferenz», F65.8) diagnostisch beschreiben.

Der Vorgutachter hätte

eine Unreife der Persönlichkeit des Exploranden beschrieben. Inzwischen sei A.___

26 Jahre alt, weshalb es nicht mehr angemessen sei, Auffälligkeiten seines

Erlebens und Verhaltens als «unreif» einzuordnen. Aufgrund ihrer Untersuchung

und Exploration weise die Persönlichkeit des Exploranden bestimmte

Problembereiche auf, die vom Ausmass her als Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10

Z73.1) eingeordnet werden könnten. Sie spielten im Bedingungsgefüge seiner

Delinquenz ebenfalls eine wichtige Rolle. Aus der paraphilen Störung und der Persönlichkeitsakzentuierung

ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten der psychosozialen Anpassung, weshalb

sie in ihrem Zusammenwirken aus forensisch-psychiatrischer Sicht als «schwere

psychische Störung» zu bewerten seien.

Eine ambulante Therapie

sei nicht aussichtsreich, um weitere Delikte zu verhindern. In dieser Situation

sei nur eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) Erfolg versprechend. Geeignet

für den Vollzug der Massnahme sei z.B. die JVA St. Johannsen. Wichtig sei – neben

einer störungs- und deliktspezifischen Einzeltherapie, bei der auch die

problematischen Persönlichkeitsmuster bearbeitet werden – die Teilnahme an

einer Gruppentherapie für Sexualstraftäter.

3.3.2 In ihrem psychiatrischen

Gutachten vom 23. September 2022 (AS STA.2022.1186 0891 ff.) führte P.___ aus, A.___

leide unter einer «sonstigen Störung der Sexualpräferenz» (ICD-10 F65.8) im

Sinne einer Hebephilie. Ausserdem seien akzentuierte Persönlichkeitszüge

feststellbar (ICD-10 Z73.1). Die sexuellen Wünsche und Impulse des Exploranden

würden sich auf pubertierende Mädchen beziehen. Aufgrund seines Verhaltens seit

2015, aber auch aufgrund seiner Äusserungen im Rahmen der aktuellen

Begutachtung müsse man davon ausgehen, dass die Hebephilie seine sexuelle Präferenzstruktur

klar dominiere. Wenn A.___ seine sexuellen Bedürfnisse ausleben wolle, bringe

ihn das fast zwangsläufig in Konflikt mit dem Strafgesetz. Im Vergleich mit der

Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung sei A.___ schwer

betroffen, verglichen mit anderen Personen mit einer Paraphilie sei er etwa

mittelgradig betroffen. Was die Persönlichkeit angehe, zeige A.___ akzentuierte

emotional-instabile Züge. Er habe Schwierigkeiten, seine Stimmung zu

regulieren. Er habe von wiederkehrenden Gefühlen innerer Lehre berichtet,

anamnestisch seien phasenhaftes binge-eating mit Gewichtsschwankungen von rund

30 kg feststellbar gewesen. Die Schwierigkeiten des Exploranden, langfristig

stabile Kontakte mit Freunden und Kollegen zu gestalten, dürften ebenfalls mit

der Persönlichkeitsakzentuierung in Zusammenhang stehen. Eine Persönlichkeitsakzentuierung

habe keinen Krankheitswert. Sie habe im Bedingungsgefüge der vorgeworfenen

Straftaten aber eine deliktbegünstigende Rolle gespielt.

Die Beeinträchtigungen der

psychischen Funktionen hätten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit

aufgehoben. Sie hätten auch nicht zu einer erheblich verminderten Einsichts-

oder Steuerungsfähigkeit geführt.

In Bezug auf die Legalprognose

hielt P.___ fest, statistisch relevant sei, dass A.___ bereits in der

Vergangenheit mit Sexualdelikten aufgefallen sei. In einem Zeitraum von

inzwischen sieben Jahren seien wiederholt Sexualstraftaten begangen worden.

Weiter sei relevant, dass bei ihm eine paraphile Störung vorliege. Im Vergleich

zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren

Deliktskategorie sei sein Rückfallrisiko deutlich erhöht. Hinsichtlich

Risikofaktoren sei klinisch relevant, dass A.___ – obwohl er sich in ambulanter

forensischer Psychotherapie befunden und formal auch zuverlässig und engagiert

mitgearbeitet habe – deliktisches Verhalten gezeigt und dieses bewusst in der

Therapie nicht offengelegt habe. Wenn man das aktuarische Instrument Static-99

auf den Exploranden anwende, dann werde er aufgrund unveränderlicher Faktoren

der Vorgeschichte einer Risikokategorie zugeordnet, in der das Risiko eines

zukünftigen Sexualdelikts etwa doppelt so hoch gewesen sei, wie in der

mittleren Risikokategorie (deren Risiko sich an der sog. Basisrate für

Sexualdelikte orientiert habe). Absolut sei die 5-Jahres-Rückfallrate in der

Kategorie gelegen, der der Explorand zugeordnet worden sei, bei 11 %. In der

strukturierten Beurteilung des Einzelfalls komme man zum Schluss, dass das

Rückfallrisiko ohne eine Behandlung hoch sei. Am wahrscheinlichsten seien

Straftaten wie die, mit denen A.___ in der Vergangenheit bzw. aktuell

aufgefallen sei, d.h. sowohl sexuelle Handlungen mit pubertierenden Mädchen im

Schutzalter als auch Konsum bzw. Verbreitung verbotener Pornografie.

Die für die Tatzeit

festgestellte psychische Störung bestehe weiterhin. Die vorgeworfenen Taten

seien mit der Störung in einem engen Zusammenhang gestanden. Zur Behandlung von

Paraphilien gebe es Therapiekonzepte. Es gebe wissenschaftliche Arbeiten, in

denen nachgewiesen worden sei, dass Behandlungen die Rückfallrate reduzierten.

Die Behandlung müsse in erster Linie psychotherapeutisch sein. Neben der

Einzelpsychotherapie wäre die Teilnahme an einer Sexualstraftätergruppe

dringend zu empfehlen. Im Behandlungsverlauf sollte sicherlich geprüft werden,

ob der Explorand von der Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers (SSRI)

profitieren könnte. Unbedingt sollten in einer Behandlung die emotional-instabilen

Persönlichkeitszüge mitberücksichtigt werden. Angesichts des Verlaufs der

früheren Ersatzmassnahme sei ein ambulantes Setting aus gutachterlicher Sicht

derzeit nicht ausreichend, um Straftaten zu verhindern. Die oben skizzierten

Behandlungsschritte müssten im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB durchgeführt werden. Besonders wichtig sei – angesichts der paraphilen

Störung, die höchstwahrscheinlich nicht grundsätzlich zu verändern sei –, den

sozialen Empfangsraum sorgfältig vorzubereiten, inkl. einer langfristigen

ambulanten Nachsorge. Geeignet für den Vollzug der Massnahme sei z.B. die JVA

St. Johannsen. A.___ habe sich zögernd bereit gezeigt, sich behandeln zu

lassen. Eine Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit von strafbaren Handlungen

nur dann senken, wenn es gelinge, eine tragfähige intrinsische Motivation

aufzubauen.

3.4 Verlaufsbericht des

Massnahmenzentrums St. Johannsen

Seit dem 20. Januar

2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum

St. Johannsen in Le Landeron. Wie dem Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 (ASN 066

ff.) zu entnehmen ist, wurde er zuerst in die geschlossen geführte

Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) eingewiesen. Seit dem 5. Juni 2023

befinde sich der Beschuldigte auf der offenen Abteilung E.

Zum Vollzugsverhalten

des Beschuldigten hält der Bericht fest, A.___ habe von Beginn an geäussert,

froh darüber zu sein, dass er im Massnahmenzentrum St. Johannsen platziert

worden sei. In den drei Säulen Psychotherapie, Arbeitsagogik und Soziotherapie

zeige er sich absprachefähig und zugewandt, und er bekunde motiviert zu sein,

an sich zu arbeiten. Seine ausgeprägte Behandlungsmotivation zeige sich

durchwegs in der Zusammenarbeit. Es scheine ihm leicht zu fallen, sich auf die

Zusammenarbeit einzulassen und sich seinen Bezugspersonen gegenüber zu öffnen. A.___

habe sich rasch in die Wohngruppen eingelebt, sowohl in der BeoT als auch in

der offenen Abteilung, und er halte Regeln und Abmachungen ein. Sämtliche Urinproben

seien bis anhin negativ ausgefallen. Kritische Zwischenfälle seien keine

verzeichnet worden. Aufgrund der Ergebnisse von SAPROF (Hilfsmittel für die

Erfassung von protektiven Faktoren bei Menschen mit einem Risiko für

delinquentes Verhalten) sei A.___ ein hoher Schutz attestiert worden. Zur

Verbesserung der Schutzfaktoren seien in den folgenden Bereichen Ziele

definiert worden: Coping, Empathie und Selbstkontrolle.

Seit dem Eintritt von A.___

auf die Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) des MSTJ hätten bei Frau M.

Sc. G. Jost 20 psychotherapeutische Einzelgespräche in wöchentlichen Abständen

zu durchschnittlich 45-60 Minuten stattgefunden. Die Behandlung werde delikt-

und störungsorientiert durchgeführt und basiere auf den Methoden der kognitiven

Verhaltenstherapie. Neben den Einzeltherapiesitzungen habe A.___ auf der BeoT

an der wöchentlich durchgeführten, psychoedukativen Gruppentherapie zum Thema

soziale Kompetenzen (Basisgefühle, Kommunikationsregeln, Stressbewältigung)

teilgenommen. A.___ habe sich über den gesamten Berichtszeitraum formal

zuverlässig sowie absprachefähig gezeigt und sei pünktlich zu den

psychotherapeutischen Einzelsitzungen erschienen.

Es sei ihm rasch

gelungen, sich in der Wohngruppe zu integrieren, wobei ihm die angemessene

Abgrenzung von den Miteingewiesenen zunehmend Schwierigkeiten zu bereiten

schien. Der Beschuldigte habe die Rolle des Sprachrohrs der Gruppe eingenommen,

was einen selbstinitiierten Arbeitsplatzwechsel notwendig gemacht habe, um sich

der Gruppendynamik besser entziehen zu können. Sein teilweise unangepasstes

Verhalten in der Wohngruppe und dabei insbesondere der despektierliche Umgang

gegenüber einem Miteingewiesenen seien als bedenklich erachtet worden und

hätten eine vertiefte Auseinandersetzung erfordert. Mit der Zeit sei es ihm

stetig besser gelungen, seine Impulse zu kontrollieren (Lautstärke der Stimme,

sich in fremde Belange einmischen, sich angesprochen fühlen, abwertende

Äusserungen etc.) und auf diese Weise mit seinen humorvollen sowie umgänglichen

Eigenschaften zu einer angenehmen Gruppenstimmung beizutragen. Mit dem

Übertritt auf die offene Abteilung E am 5. Juni 2023 habe A.___ den Vorsatz

geäussert, sich zurückhaltender präsentieren zu wollen, was zwar mit gewissen

Unsicherheiten in Verbindung gestanden sei, aber bisher gut geglückt sei. Er

befinde sich seither in der Grundstufe. Kritische Zwischenfälle seien keine zu

verzeichnen. Insgesamt könne ihm ein positiver Vollzugsverlauf attestiert

werden.

Zum Verhalten im Rahmen

der therapeutischen Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass A.___ die

Psychotherapiesitzungen stets zuverlässig besucht und die ihm aufgetragenen

Hausaufgaben erledigt habe. Er beteilige sich insgesamt aktiv am

therapeutischen Prozess. Im Kontakt verhalte er sich grundsätzlich freundlich

zugewandt und mit einer optimistischen Grundhaltung. In wenigen Situationen,

insbesondere mit Kritik konfrontiert, wirke er im ersten Augenblick gekränkt

sowie sich verteidigend, sei aber im Verlauf durchaus zur Reflexion in der

Lage. Trotz seiner lockeren und humorvollen Umgangsformen mangle es ihm bei

bedeutenden Themen nicht an Ernsthaftigkeit. A.___ sei sichtlich darum bemüht,

alles richtig zu machen und einen guten Eindruck von sich zu hinterlassen. Die

Meinung von anderen Personen scheine ihm sehr wichtig zu sein, wodurch es ihm

zwar gelinge, Rückmeldungen rasch umzusetzen, jedoch aufgrund dessen auch

Gefahr laufe, eigene Bedürfnisse und Ziele aus den Augen zu verlieren. Grundsätzlich

habe er sich auf die Bearbeitung sämtlicher Problembereiche eingelassen, wobei

er die Verantwortung für den Ablauf der Sitzungen und die Themen mehrheitlich

noch der Referentin übergeben habe, punktuell aber auch eigene Themen habe einbringen

können. Er habe angegeben, die Hintergründe seines Deliktverhaltens verstehen

zu wollen, was durch die engagierte Mitarbeit bei der Erarbeitung der

Lebenslinie habe beobachtet werden können. Obwohl er vor der Auseinandersetzung

mit seinen Delikten Respekt zu haben schien, habe er sich darauf eingelassen.

Der Tatbestand sei bisher zwar grundsätzlich eingeräumt worden, jedoch

teilweise mit der Tendenz zur Bagatellisierung und Beschönigung, was ihm

punktuell selbst aufgefallen sei und zur Selbstreflexion veranlasst habe. Eine

vertrauensvolle tragfähige psychotherapeutische Beziehung bestehe in den

Grundzügen, befinde sich aber noch im Aufbau und bedürfe zum Teil noch etwas

Schonung.

Aus der Biografiearbeit

sei der allgemeine Eindruck einer mangelnden emotionalen Zugänglichkeit, insbesondere

zu negativen Erlebnissen, entstanden. Die Kindheit werde trotz geringer

Verfügbarkeit der Mutter, dem Mobbing und dem Heimaufenthalt indifferent als

gut bezeichnet. Darin sei der Versuch erkennbar, unangenehme Ereignisse im

Sinne des Selbstwertschutzes zu verdrängen. Um nicht in einen

Loyalitätskonflikt mit der Mutter als wichtigste Bezugsperson zu geraten, werde

die Beziehung zu ihr idealisiert. Konfrontiert mit der tendenziellen Beschönigung

des Erlebten, sei ihm eine tiefergehende, authentisch betroffene

Auseinandersetzung mit der ersten Liebesbeziehung gelungen. Daraus habe ein

Deliktmechanismus, welcher als vorläufige Arbeitshypothese genutzt werde, abgeleitet

werden können. Die Ansprechbarkeit für das pubertierende, jugendliche Körperschema

und dessen Verfügbarkeit im sozialen Nahraum stellten die treibende Kraft für

die Ausübung der Hands-on- und Hands-off-Delikte dar. Bedingt durch den

niedrigen Selbstwert hätten Erfahrungen mit jugendlichen Mädchen eine Belohnung

resp. bedingt durch seine Überlegenheit eine Selbstwerterhöhung dargestellt,

wohingegen Erfahrungen mit gleichaltrigen Frauen die Gefahr einer Kränkung in

sich geborgen hätten. Der Konsum illegaler Pornografie werde als eine

Kompensationshandlung für reale sexuelle Kontakte beurteilt. Zudem sei davon auszugehen,

dass der Pornografiekonsum als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation

eingesetzt worden sei. Dem Alkoholkonsum werde an dieser Stelle eher eine modulierende

Funktion zugewiesen, indem die Hemmschwelle für grenzüberschreitendes Verhalten

gesenkt worden sei. Da die Perspektivenübernahme- und Empathiefähigkeit bei A.___

eher gering ausfalle und die Fokussierung auf die eigene Bedürfnisbefriedigung

hingegen hoch, seien potentielle Opferschäden kaum berücksichtigt oder

ausgeblendet worden, was das sich wiederholende Deliktverhalten erklären würde.

Ob hinter den Delikten ein dranghafter sexueller Impuls stecke, erscheine

weiterhin unklar und müsse weiter exploriert werden.

Insgesamt könne festgehalten

werden, dass sich A.___ am Anfang des therapeutischen Prozesses befinde und

somit noch über wenig deliktrelevantes Wissen verfüge. Der Beschuldigte habe

sich ohne Widerstand auf den Einstieg in die Deliktarbeit eingelassen und

bekundet, sich aktiv mit seinem Deliktverhalten auseinandersetzen zu wollen.

Bedingt durch kognitive Verzerrungen neige er bis anhin zur Bagatellisierung

seiner Delikte, was bisher einer umfänglichen Verantwortungsübernahme im Weg

gestanden sei. Basierend auf der aktuellen Einschätzung, insbesondere aufgrund

der grundsätzlichen Veränderungsbereitschaft, werde die risikorelevante

Beeinflussbarkeit mit Vorbehalt als gegeben beurteilt. Zu berücksichtigen sei,

dass A.___ – obwohl er sich in ambulanter forensischer Behandlung befunden und

formal auch zuverlässig und engagiert mitgearbeitet habe – deliktisches

Verhalten gezeigt und dieses in der laufenden Therapie bewusst nicht offengelegt

habe. Ob er zukünftig bereit sei, sich vertieft mit deliktrelevanten

Persönlichkeitsanteilen sowie seinen Delikten auseinanderzusetzen und eine kritische

Selbstreflexion zulasse, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend

beantwortet werden. Die Ausarbeitung eines individuellen Risikomanagements mit

deliktpräventiver Wirkung sei noch ausstehend.

A.___ stehe noch ganz

am Anfang seiner Behandlung. Die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs

im aktuellen Setting werde empfohlen.

3.5 Subsumtion

3.5.1 Ein aktuelles

Gutachten liegt vor, hat doch der Sachverständige, L.___, seine Beurteilung

anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 in Kenntnis der

aktuellen Unterlagen bestätigt. Er empfiehlt weiterhin die Anordnung einer

stationären Massnahme.

3.5.2 Die

Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Behandlung sind vorliegend

erfüllt. Der Beschuldigte hat sich u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen

mit Kindern – dabei handelt es sich um Verbrechen – und wegen Pornografie

schuldig gemacht. Auch wenn die Persönlichkeitsakzentuierung keinen

Krankheitswert hat und für sich alleine keine schwere psychische Störung im

Sinne des Gesetzes darstellt, hat sie eine deliktbegünstigende Rolle gespielt. In

ihrem Zusammenwirken sind die diagnostizierte paraphile Störung (heterosexuelle

Hebephilie) und die Persönlichkeitsakzentuierung als schwere psychische Störung

zu qualifizieren, wobei bereits die diagnostizierte Hebephilie die notwendige

Schwere erreicht. Diese Störung steht in einem engen Zusammenhang mit den begangenen,

nun zu beurteilenden Taten. Das Rückfallrisiko ist gemäss Gutachter hoch.

Gleichzeitig besteht aber Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. So

zeigt sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug motiviert, an sich

zu arbeiten. Die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ist grundsätzlich

gegeben, und es besteht aufgrund seiner Veränderungsbereitschaft die

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch

die Anordnung einer stationären Massnahme deutlich verringern lässt.

Wie die Erfahrung

lehrt, genügt eine ambulante Massnahme im vorliegenden Fall nicht, um der hohen

Rückfallgefahr begegnen zu können, wurde der Beschuldigte doch rückfällig,

obgleich er sich in ambulanter forensischer Behandlung befand und formal auch

zuverlässig und engagiert mitarbeitete. Insofern ist die Anordnung einer

stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht nur geeignet, sondern insbesondere

auch erforderlich. Und sie ist auch zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren

Sinne, zumal vom Beschuldigten in Zukunft keine blossen Übertretungen oder

andere Delikte von geringer Tragweite zu erwarten sind, sondern vielmehr schwere

Straftaten (Vergehen und Verbrechen), bezieht sich die vom Beschuldigten

ausgehende Rückfallgefahr doch auf Delinquenz in der Art der bisherigen (sexuelle

Handlungen mit Kindern und Pornografie).

Der Vollständigkeit

halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Beschuldigte mit dem

vorzeitigen Massnahmenvollzug einverstanden zeigt und sich im Massnahmenzentrum

St. Johannsen gut aufgehoben fühlt. Auch der amtliche Verteidiger hat

anlässlich der Verhandlung vor Obergericht beantragt, es sei eine stationäre

Massnahme anzuordnen.

Es ist daher eine

stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.

3.6 Dauer der Massnahme

Eine zeitliche

Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf

Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der

Erstanordnung zulässig.

Das Berufungsgericht

stützt sich in Bezug auf die zu erwartende Dauer der Massnahme auf die

Einschätzungen des Gutachters L.___ ab. Dieser führte anlässlich der

obergerichtlichen Verhandlung vom 29. August 2023 aus, dass es keine

Gründe gebe, die Dauer der Massnahme zu beschränken. Die konkrete Dauer der Massnahme

hänge letztlich von den erzielten Fortschritten des Beschuldigten ab. Die

Fortschritte müssten aber zuerst passieren. Es mache Stand jetzt keinen Sinn,

mit weniger als fünf Jahren zu arbeiten. Es brauche alles seine Zeit.

Gestützt hierauf ist

die stationäre Massnahme für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.

3.7 Anrechnung des vorzeitigen

Massnahmenvollzugs

Der Beschuldigte

befindet sich seit dem 20. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der

Antritt erfolgte indes aus dem gegen ihn parallel laufenden Verfahren [Verfahrensnummer],

folglich kann der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht an die stationäre therapeutische

Massnahme angerechnet werden (BSK StGB I, Art. 51 StGB N 41).

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid

zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

STBER.2020.98

2.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des

Berufungsverfahrens STBER.2020.98 von total CHF 16'870.95 wurden dem

Beschuldigten im Umfang von 20% zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung hielt

das Obergericht fest, die Berufung des Beschuldigten sei hinsichtlich der

angefochtenen Schuldsprüche und der Zeitdauer der Bewährungshilfe erfolglos

gewesen, jedoch ergebe sich – von Amtes wegen – eine Änderung der Strafart und

deswegen auch eine massive Reduktion der Strafe. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft sei mit einer Ausnahme in allen Punkten (Schuldsprüche,

Strafzumessung, stationäre Therapie) erfolglos gewesen. Damit seien die Kosten

des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 16'870.95, zu 20% dem Beschuldigten und zu

80% dem Staat aufzuerlegen.

Diese Erwägungen haben

keinen Bestand mehr. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht

war erfolgreich, sowohl in Bezug auf die Strafzumessung als auch hinsichtlich

des Massnahmenentscheides. Damit war die Berufung der Staatsanwaltschaft (STBER.2020.98)

mehrheitlich erfolgreich, mit Ausnahme der Schuldsprüche. Erfolglos war dagegen

die Berufung des Beschuldigten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass

der Beschuldigte 80% der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2020.98

tragen muss.

2.2 Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

Die Entschädigung von

Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli für das Berufungsverfahren STBER.2020.98 legte

das Obergericht im Urteil vom 28. Oktober 2021 auf CHF 8'993.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Den Rückforderungsanspruch

des Staates legte das Obergericht im Umfang von 20% fest. Letzteres kann nicht

bestätigt werden. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist im Umfang von 80%

festzulegen.

3.

Neubeurteilungsverfahren STBER.2022.98

3.1 Verfahrenskosten

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu tragen.

3.2 Entschädigung der

amtlichen Verteidigung

Für das

Neubeurteilungsverfahren werden 39.33 Stunden für Rechtsanwalt Ciapparelli zu

CHF 190.00 und 1.67 Stunden für den juristischen Mitarbeiter zu

CHF 95.00 geltend gemacht. Das Total beläuft sich auf CHF 8'416.35. Das

ist unangemessen hoch. Die Honorarnote wird wie folgt gekürzt:

-

Die

Position «Eingang/Studium Verfügung» vom 22. Dezember 2022 ist zum

alten Stundensatz von CHF 180.00 zu entschädigen.

-

Die

Position «Studium Entscheid Bundesgericht» vom 4. August 2023 von

einer Stunde wird gestrichen, da dies von der Entschädigung durch das Bundesgericht

bereits abgedeckt ist.

-

Für

die Hauptverhandlung (29. August 2023) wurden acht Stunden in

Anschlag gebracht, die effektive Dauer betrug drei Stunden. Für die

Urteilseröffnung (4. September 2023) wurden 1.5 Stunden berechnet,

effektiv betrug diese 0.5 Stunden.

-

Für

das Verfassen des Plädoyers wurden – exkl. Aktenstudium – bis zum Studium des

Verlaufsberichts 16.91 Stunden verrechnet. Nach dem Studium des

Verlaufsberichts wurden nochmals 2.33 Stunden für die Überarbeitung des Plädoyers

verrechnet. Insgesamt also 19.24 Stunden für das Plädoyer, was vor dem

Hintergrund der umfassenden Aktenkenntnis als übermässig erscheint. Die

Positionen werden mithin auf insgesamt 15 Stunden gekürzt, was noch immer

grosszügig erscheint.

Zusammengefasst wird

die Honorarnote um 11.24 Stunden reduziert. Die geltend gemachten Auslagen von

CHF 183.30 werden wie folgt gekürzt:

-

Die

Position «Kilometer» vom 4. September 2023 muss von 56 auf 46

Kilometer reduziert werden.

-

Die

«Auslagen Mandatsabschluss» vom 29. August 2023 in der Höhe von

CHF 10.00 werden gestrichen.

Unter

Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen

Verteidigers auf CHF 5'736.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

Demnach wird

in Anwendung der Art.

136, Art. 181, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1, Art. 187 Ziff.

1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5, 197 Abs. 5 i.V.m. 22 Abs.

1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 57, Art. 59,

Art. 67 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.

Es

wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. September 2020 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober

2015 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnklS);

-

des

mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit

von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).

2.

Es

wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 (nachfolgend: Urteil

des Obergerichts) zudem wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der

Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1

AnklS);

-

der

mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015

bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);

-

der

mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016

bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnklS).

3.

A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

4.

An

die Freiheitsstrafe werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die

angeordnete Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:

-

44

Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8. März 2018);

-

40 Tage

für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.

5.

Für

A.___

wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

6.

Es

wird festgestellt, dass A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und

jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

zu Minderjährigen umfasst, verboten wird (Tätigkeitsverbot).

7.

Auf

die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird

verzichtet.

8.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils eingezogen werden und zu vernichten sind:

-

iPad

Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Laptop,

Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Samsung,

GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;

-

Apple,

iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate.

9.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils der Dropbox-Account von A.___

nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu löschen ist.

10.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen

Urteils auf die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige

Zivilforderungen seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine

Kosten auszuscheiden, nicht eingetreten wird.

11.

Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33'779.20

(inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 33'779.20

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%

MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

4/5, ausmachend CHF 7'194.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 3'021.20 (Differenz zum vollen Honorar,

inkl. MwSt. und Auslagen [4/5]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

13.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Raphael

Ciapparelli, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 5'736.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.

14.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 24’000.00, total CHF 48’856.20, hat A.___ zu bezahlen.

15.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00,

belaufen sich auf total CHF 16'870.95. Diese werden zu 4/5, ausmachend

CHF 13'496.75, A.___ auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des

Staates.

16.

Die

Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der

amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer