STBER.2022.98
mehrf. Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, mehrf. Nötigung, mehrf. vers. Nötigung, mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. vers. sexuelle Handlungen mit Kindern, vers. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, mehrf. Pornografie, mehrf. vers. Pornografie, mehrf. Anstiftung zu Pornografie, m
29. August 2023Deutsch141 min
sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. August 2023
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, Eisenbahnstrasse 11,
Postfach 1661, 4901 Langenthal
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe, mehrf. Nötigung, mehrf. vers.
Nötigung, mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. vers. sexuelle
Handlungen mit Kindern, vers. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, mehrf.
Pornografie, mehrf. vers. Pornografie, mehrf. Anstiftung zu Pornografie, mehrf.
vers. Anstiftung zu Pornografie (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 29. August 2023:
1. Staatsanwältin B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. L.___, Sachverständiger.
Zudem erscheinen:
-
fünf Zuhörer;
-
ein Polizist.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung
vom 4. September 2023:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen:
-
zwei Polizisten.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Ein Klassenlehrer in
[Ort 1] erfuhr im November 2017 von Mitschülern, dass es C.___ (im Folgenden:
Geschädigte A), geb. [Geburtsdatum], nicht gut gehe. Darauf angesprochen gab
die damals 16-Jährige an, A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) habe mit ihr
sexuelle Handlungen vorgenommen (vgl. Schlussbericht der Polizei Kanton Solothurn
vom 1. Juni 2018, Aktenseiten [nachfolgend: AS] 0012 ff.).
Am 13. November 2017
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Geschädigte A, AS
3419).
Am 8. Dezember 2017
gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer
Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft; AS 3706), welche am 4. Januar 2018 den Gerichtsstand
anerkannte (AS 3707).
2. Am 24. Januar 2018
wurde der Beschuldigte um 05.30 Uhr in [Ort 2] durch die Polizei Kanton
Solothurn vorläufig festgenommen (AS 3507). Zeitgleich erfolgte an seinem
Wohndomizil eine Hausdurchsuchung (AS 3457 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit
Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 3683).
Am 26. Januar 2018
verfügte das Haftgericht Solothurn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft
bis am 10. Februar 2018 (AS 3549).
Am 12. Februar 2018
hiess das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der
Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2018 gut und verlängerte die
Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis am 5. März 2018 (AS 3569).
Am 6. März 2018 wies
das Haftgericht Solothurn das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2018 ab und verfügte die Entlassung des Beschuldigten aus der
Untersuchungshaft am Nachmittag des 8. März 2018. Gleichzeitig ordnete es eine
Ersatzmassnahme i.S. eines Kontaktverbots gegenüber den Geschädigten im
vorliegenden Verfahren an (AS 3594). In der Folge wurde die Ersatzmassnahme
mehrmals verlängert. Auf Begehren von D.___ (im Folgenden: Geschädigte B;
Schreiben vom 4. und 29. Mai 2020, AS 3605 f.) hob die Staatsanwaltschaft das
Kontaktverbot bezüglich D.___ mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (AS 3607) auf.
3. Die Beziehungen des
Beschuldigten zu D.___ (Geschädigte B), geboren am [Geburtsdatum], und E.___ (im
Folgenden: Geschädigte C), geboren am [Geburtsdatum], erwähnte der Beschuldigte
in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus freien Stücken. Die Beziehung
zu F.___ (im Folgenden: Geschädigte D), geboren am [Geburtsdatum], ergab sich
aus einem Chatverlauf des Beschuldigten. Von G.___ (im Folgenden: Geschädigte
E), geboren am [Geburtsdatum], konnten beim Beschuldigten Nacktbilder gefunden
werden. Die Beziehung zu H.___ (im Folgenden: Geschädigte F), geboren am [Geburtsdatum],
ergab sich ebenfalls aus einem Chatverlauf. Gleiches gilt für die Beziehung zu I.___
(im Folgenden: Geschädigte G), geboren am [Geburtsdatum].
4. Am 2. Januar 2020
erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen
Vergewaltigung, evtl. versuchter sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, mehrfacher Pornografie und Versuch dazu
sowie teilweise Anstiftung und Versuch dazu, mehrfacher Nötigung und Versuch
dazu sowie mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe (AS 0001
ff.). Die Akten wurden dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung der
Vorhalte überwiesen.
5. Das Amtsgericht von
Olten-Gösgen fällte am 15. September 2020 folgendes Strafurteil:
1.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 4.1, 5.1,
6.1 und 7.1 AnklS);
-
der
mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 1. Mai 2015
bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8 AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von 27. Oktober
2015 bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 und 6.3 AnklS);
-
des
mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit
von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).
2.
Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu:
a. einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 3.5 Monaten.
b. einer Geldstrafe von
220 Tagessätzen zu je Fr. 30.00.
Die
Untersuchungshaft vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018, total 44 Tage, ist dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Ersatzmassnahmen
(rund 40 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe) sind dem Beschuldigten
im Umfang von 20 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.
Die
für den Beschuldigten A.___ mit Verfügung des Haftgerichts vom 26. Juni 2020
angeordneten Ersatzmassnahmen werden um sechs Monate verlängert.
4.
Für
den Beschuldigten A.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme in
Form einer forensischen Psychotherapie angeordnet; diese hat so lange zu
dauern, wie sie erforderlich ist.
5.
Dem
Beschuldigten A.___ wird für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).
6.
Für
die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten A.___
Bewährungshilfe angeordnet.
7.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
iPad
Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Laptop,
Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
8.
Der
Dropbox-Account des Beschuldigten A.___ ([Mailadresse]) ist nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu löschen.
9.
Auf
die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen
seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten
auszuscheiden, wird nicht eingetreten.
10. Die Kostennote für den
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli, wird auf Fr. 33'779.20 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.
33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von Fr. 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.00, belaufen sich auf total Fr.
48'856.20, werden dem Beschuldigten A.___ auferlegt.
6. Nach dem erstinstanzlichen
Urteil erfuhr die Staatsanwaltschaft, dass im Kanton Bern zum damaligen
Zeitpunkt eine weitere Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Pornografie und sexueller Belästigung geführt wurde, wobei dem Beschuldigten
vorgeworfen wurde, gezielt drei Mädchen im Alter zwischen 12 und 15 Jahren in
sozialen Medien mit sexuellen Absichten kontaktiert zu haben. Er soll den
Mädchen Bilder mit sexuellem Inhalt zugestellt haben und sie in der Folge durch
Druckaufbau und in Kenntnis ihres wahren Alters zur Erstellung von
kinderpornografischem Bild- und Videomaterial gebracht haben. Zudem wurde ihm
vorgeworfen, ein Mädchen während einer Lastwagenfahrt sexuell belästigt zu
haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragte daraufhin am
12. Oktober 2020 (Akten Vorinstanz S. 279, im Folgenden: OG AS 279) beim
Amtsgericht von Olten-Gösgen, es sei für die Dauer des Berufungsverfahrens Sicherheitshaft
anzuordnen und es seien die Akten der Strafuntersuchung gegen A.___ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, […], beizuziehen.
Mit Verfügung vom
24. November 2020 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen einen
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gegen den
Beschuldigten ab.
Mit Beschluss vom 7.
Februar 2021 wies die Beschwerdekammer die dagegen erhobene Beschwerde der
Staatsanwaltschaft ab.
7. Gegen das
erstinstanzliche Urteil wurde von Seiten des Beschuldigten und der
Staatsanwaltschaft Berufung erhoben.
7.1 Gemäss
Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 (Aktenseiten Berufungsverfahren
[nachfolgend: ASB] 001 ff.) liess der Beschuldigte seine Berufung wie folgt
beschränken: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen
mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten A, D, E und G (Anklageschrift
[nachfolgend: AnklS] Ziffern 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1), der Pornografie zum
Nachteil von J.___ (AnklS Ziffer 8 lit. a) und der mehrfachen Nötigung zum
Nachteil der Geschädigten C und F (AnklS Ziffern 3.3 und 6.3). Der Beschuldigte
sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung von 44
Tagen Untersuchungshaft und der angeordneten Ersatzmassnahmen, zu verurteilen.
Er sei zur Weiterführung der begonnenen ambulanten Therapie und der
Bewährungshilfe für die Dauer von vier Jahren zu verurteilen. Schliesslich
seien die Verfahrenskosten anteilsmässig zu verlegen. Anlässlich der Verhandlung
vor dem Berufungsgericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich AnklS
Ziffer 6.3 zurückziehen.
7.2 Die
Staatsanwaltschaft beschränkte ihr Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom
21. Dezember 2020 (ASB 005 ff.) wie folgt: Angefochten werde der
Schuldspruch zum Nachteil der Geschädigten A insofern, als die vaginale
Penetration der Geschädigten (AnklS Ziffer 1.1 lit. b) nicht als Vergewaltigung,
evtl. sexuelle Nötigung qualifiziert worden sei, und das Einbeziehen der
Geschädigten in sexuelle Handlungen (Onanieren, AnklS Ziffer 1.1 lit. b) nicht
als erwiesen betrachtet worden sei. Weiter würden die Schuldsprüche wegen
Pornografie gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2
lit. a und b, 6.2 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift angefochten,
insofern die Vorhalte der (z.T. versuchten) Anstiftung zur Herstellung und
Weiterleitung der pornografischen Bild- und Filmdateien nicht als Pornografie
im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, sondern lediglich gemäss Abs. 5 dieser
Bestimmung qualifiziert worden seien. Es seien entsprechende Schuldsprüche zu
fällen und der Beschuldigte sei zu einer höheren Freiheitsstrafe, ohne
Anrechnung der Ersatzmassnahmen, zu verurteilen. Weiter sei eine stationäre
Therapie, evtl. eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie, anzuordnen.
7.3 Damit sind zu
diesem Zeitpunkt folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer
1 (teilweise): einzelne Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiernach;
-
Ziffer
5: Tätigkeitsverbot für 10 Jahre;
-
Ziffer
7: Einziehungen;
-
Ziffer
8: Löschung des Dropbox-Accounts des Beschuldigten;
-
Ziffer
9: Nichteintreten auf die Anträge zu Zivilforderungen;
-
Ziffer
10 (teilweise): Höhe der Entschädigung von CHF 33'779.20 an den amtlichen
Verteidiger.
8. Mit Verfügung vom
26. März 2021 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft, der Gutachter L.___ als Sachverständiger sowie die
behandelnde Therapeutin K.___ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 26.
Oktober 2021 vorgeladen (ASB 044 f.).
9. Mit Verfügung vom
20. August 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Akten des
hängigen Strafverfahrens gegen den Beschuldigten eingeholt.
Mit Verfügung vom 14.
Oktober 2021 wurden diese Akten auszugsweise dem Gutachter L.___ zugestellt,
mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ebenfalls der Zeugin K.___.
10. Mit Verfügung vom
8. Oktober 2021 wurde den Parteien Folgendes mitgeteilt: «Das Gericht behält
sich vor, den angeklagten Sachverhalt – wie von der Staatsanwaltschaft in der
Berufungserklärung (Ziffer 1 lit. a al. 2) verlangt – bezüglich der (z.T.
versuchten) Anstiftung zur Herstellung und Weiterleitung der pornografischen
Bild- und Filmdateien gemäss den Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a,
4.2, 5.2 lit. a und b, 6.1 lit. a, 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift als
Widerhandlungen gegen Art. 197 Abs. 4 (statt wie angeklagt Abs. 5) StGB zu
prüfen.»
11. Am 26. Oktober 2021
fand vor dem
Obergericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Obergericht) die
Berufungsverhandlung statt (Verfahren STBER.2020.98). Am 28. Oktober 2021 wies
die Strafkammer des Obergerichts den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei
Sicherheitshaft gegen den Beschuldigten anzuordnen, ab (ASB 217 ff.).
Gleichentags fällte das Obergericht folgendes Urteil (ASB 213 ff.):
1.
Es
wird festgestellt, dass sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte A.___ wie folgt schuldig gemacht
hat:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober
2015 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnklS);
-
des
mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit
von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).
2.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1
AnklS);
-
der
mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015
bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016
bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnklS).
3.
Der
Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 80.00
verurteilt.
4.
An
die Geldstrafe werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordnete
Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:
-
44
Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8. März 2018);
-
40 Tage
für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.
5.
Für
den Beschuldigten wird eine ambulante Massnahme in Form einer forensischen
Psychotherapie angeordnet.
6.
Es
wird festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
mit separatem Beschluss vom 28. Oktober 2021 über den Antrag der
Staatsanwaltschaft, es sei die Sicherheitshaft anzuordnen, entschieden hat.
7.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils dem Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt
zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot) wird.
8.
Für
die Dauer des Tätigkeitsverbotes wird für den Beschuldigten Bewährungshilfe
angeordnet.
9.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eingezogen werden und zu vernichten sind:
-
iPad
Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Laptop,
Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
10. Es wird festgestellt,
dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der
Dropbox-Account des Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu löschen ist.
11. Es wird festgestellt,
dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die
Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige Zivilforderungen seien
abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten
auszuscheiden, nicht eingetreten wird.
12. Die Entschädigung für
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli,
wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33'779.20 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 33'779.20
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%
MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
1/5, ausmachend CHF 1'798.70, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 755.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.
MwSt. und Auslagen [1/5]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 24’000.00,
total CHF 48’856.20, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
15.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10'000.00, belaufen sich auf total CHF 16'870.95. Diese werden zu
1/5, ausmachend CHF 3'374.20, dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von
4/5, ausmachend CHF 13'496.75, gehen sie zu Lasten des Staates.
12. Gegen dieses Urteil
erhob die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen mit
den Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 sei
aufzuheben und die Strafsache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass eine angemessene
Freiheitsstrafe auszufällen und eine stationäre therapeutische Massnahme
anzuordnen sei, unter Kostenfolgen.
13. Das Bundesgericht
fällte am 24. November 2022 folgendes Urteil:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Oktober
2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine
Kosten erhoben.
3. Rechtsanwalt
Raphael Ciapparelli wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr.
2'000.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
14. Am 20. Januar 2023 trat
der Beschuldigte, nachdem ihm am 27. Oktober 2022 – gestützt auf weitere
Vorhalte in einem neuen Strafverfahren – durch die Staatsanwaltschaft der
vorzeitige Massnahmenvollzug gemäss Art. 59 StGB bewilligt wurde, in das
Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron ein (Aktenseiten
Neubeurteilungsverfahren [nachfolgend: ASN] 030 ff.).
15. Mit Verfügung vom
15. März 2023 wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft und der Gutachter L.___ als Sachverständiger zur Berufungsverhandlung
(Neubeurteilungsverfahren STBER.2022.98) vom 29. August 2023 vorgeladen (ASN 039
f.).
16. Mit Verfügung vom 4.
Juli 2023 wurden die mit Verfügungen vom 16. Februar 2023 und 15. März 2023
eingeholten Akten (abgeschlossenes Strafverfahren [Verfahrensnummer] […] und
hängiges Strafverfahren [Verfahrensnummer] [Staatsanwaltschaft des Kantons […]])
L.___ zugestellt (ASN 062 f.).
17. Am
29. August 2023 fand die zweite Verhandlung vor dem Obergericht
statt. Das Verfahrensprotokoll sowie die Einvernahmen wurden separat abgefasst
und zu den Akten genommen (ASN 086 ff.).
Staatsanwältin
B.___ stellte und begründete (ASN 103) für die Anklägerin die folgenden
Anträge:
1. A.___ sei zu
verurteilen zu:
a. einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren und 8 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je Fr. 30.00.
2. An die Freiheitsstrafe
seien die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordneten
Ersatzmassnahmen wie folgt anzurechnen: - 44 Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8.
März 2018); - 40 Tage für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.
3. Es sei für A.___ eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
4. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt R. Ciapparelli, für das
Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
5.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
Der
amtliche Verteidiger Raphael Ciapparelli stellte und begründete (ASN 104 f.) im
Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:
I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil vom
28. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, als dass
1. festgestellt wurde,
dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils
wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober 2015
bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnkIS).
-
des
mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit
von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnkIS).
2. A.___ sich wie folgt
schuldig gemacht hat:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1 AnklS);
-
der
mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015
bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016 bis
am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnkIS).
3. A.___ für die Dauer von
zehn Jahren jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit,
die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, verboten wird
(Ziffer 5 Urteilsdispositiv);
4. die beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen und vernichtet werden (Ziffer 9 Urteilsdispositiv);
5. der Dropbox-Account von
A.___ ([Mailadresse]) zu löschen ist;
6. die Kostennote für den
amtlichen Verteidiger von Steven lschi, Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, auf
Fr. 33'779.20 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt wird und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr.
33'779.20 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von Fr. 14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen),
sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten dies erlauben
(Ziffer 12 Urteilsdispositiv);
7.
die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Raphael Ciapparelli, für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%
MwSt. und Auslagen) festgesetzt wird und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Erwägungen
II.
A.___ sei in Anwendung der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1.
zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 37 Monaten und 7 Tagen; die ausgestandene Polizei- und
Untersuchungshaft im Umfang von 44 Tagen sowie die angeordneten
Ersatzmassnahmen seien an die Strafe anzurechnen.
2.
zu einer stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB im Massnahmenzentrum St. Johannsen, wobei der Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wird.
3.
zu den
Verfahrenskosten.
III.
Weiter sei zu verfügen:
1.
Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli sei für die amtliche Verteidigung von A.___ eine Entschädigung im
Umfang der eingereichten Kostennote auszubezahlen.
2.
A.___ sei in den
Massnahmenvollzug St. Johannsen zurückzuversetzen.
3.
Allfällige
weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
II. Gegenstand des
Neubeurteilungsverfahrens
1.1
Die
Schuldsprüche als solche wurden durch die Staatsanwaltschaft nicht angefochten.
Angefochten wurde das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 lediglich
hinsichtlich der Strafzumessung und des Massnahmenentscheids.
1.2
Entsprechend hat das
Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_93/2022 das vorinstanzliche Urteil inhaltlich
in folgenden Punkten kassiert:
- Strafzumessung
(E. 1.);
-
Angeordnete ambulante Massnahme (E. 2.).
2.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es
die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf
sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das
Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind
in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit
seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil
aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle
Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus
den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt.
Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um
den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
Wegen
dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von
allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen
anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 143 IV 214 E. 5.3.3).
3.
Prozessthemen
bilden im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren nach dem Gesagten einzig die Strafzumessung
(Ziffer IV hiernach) und die Frage der Anordnung einer Massnahme (Ziffer V
hiernach).
III. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
In seinem Urteil vom
28.
Oktober 2021, Ziffer II., hielt das Obergericht fest, dass folgende
Schuldsprüche des Amtsgerichts von Olten-Gösgen in Rechtskraft erwachsen sind,
was unverändert Bestand hat:
-
«In
Bezug auf die Ziffern 1.2 lit. a, 2.2. lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und
b, 6.1 lit. a [recte: 6.2 lit. a], 7.2 lit. a und 8. der Anklageschrift sind
die Schuldsprüche wegen Pornographie (Beschaffen, Herstellen, Konsum und Besitz
von pornografischen Foto- und Filmdateien von minderjährigen Geschädigten zum
Eigenkonsum) mit Ausnahme der Vorhalte der (teilweise versuchten) Anstiftung zu
Herstellung und Weiterleitung von Pornographie rechtskräftig.
-
AKS
Ziffer 1.2 lit. b: Pornographie: anfänglich mehrmals wöchentliches, später
etwas weniger, elektronisches Versenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten
Penis und von Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren zeigten,
an die Geschädigte A.
-
AKS
Ziffer 2.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Geschädigte B):
Lit. a: Zwischen
Oktober 2016 und 21. Januar 2018 mehrmals wöchentliches: Austauschen von
Zungenküssen, Stimulieren an den Brüsten und im Vaginal- sowie Analbereich
resp. Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal
wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der
Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.
Lit. b: von Oktober
2016.
bis 21. Januar 2018: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender
Stellung zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau
zu stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») bzw. teilweise Gegenstände
einzuführen sowie sich dabei zu fotografieren und filmen, was die Geschädigte
des Öfteren auch machte (12 aufgelistete konkrete Beispiele zwischen dem 31.
Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).
-
AKS
Ziffer 2.2 lit. b: Pornographie: mehrfach wöchentliches Zuschicken von
Fotoaufnahmen seines erregten Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die den
Beschuldigten beim Masturbieren zeigten (sieben aufgelistete konkrete Beispiele
zwischen dem 31. Mai 2017 und dem 3. Januar 2018).
-
AKS
Ziffer 3.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu
(Geschädigte C):
Lit. a: Zwischen April
2016.
und 18. August 2016 mehrmals wöchentliches Austauschen von Zungenküssen,
Stimulieren und Lecken an den Brüsten und Berühren im Vaginalbereich resp.
Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal
wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der
Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen [recte: Zwischen April
2016.
und 18. August 2016 mehrmals wöchentliches Austauschen von Zungenküssen,
Stimulieren und Lecken an den Brüsten und Berühren im Vaginalbereich resp.
Penetrieren mit den Fingern («fingerlen»). Dabei wurden zwei- bis dreimal
wöchentlich der Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich gegenseitig der
Oralverkehr und ca. zweimal der Analverkehr vollzogen.].
Lit. b: Mehrfaches
Versuchen, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu vollziehen.
Lit. c: Mehrfaches
Onanieren vor der Geschädigten bis zum Samenerguss, wobei die Geschädigte den
Penis des Beschuldigten teilweise in die Hand nahm und diesen stimulierte.
Lit. d: mehrfache
Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu posieren und ihre
nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen und sich dabei zu
fotografieren. Ein- bis zweimal verlangte er von der Geschädigten, dass sie
sich sexuell befriedigen müsse («fingerlen»). Anfänglich kam die Geschädigte
diesen Wünschen nicht nach, ab Anfang Juni 2016 machte sie jedoch mehrfach
Fotoaufnahmen von ihren nackten Brüsten. Im Übrigen blieb es beim Versuch.
-
AKS
Ziffer 3.2 lit. b: Pornographie: Zwischen Anfang April 2016 und 18. August 2016
Verschicken von mindestens 30 Fotoaufnahmen von seinem erregten Penis sowie
mehrfaches Verschicken von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim
Onanieren bis zum Samenerguss zeigten.
-
AKS
Ziffer 5.2 lit. c: Pornographie (Geschädigte E) Pornographie: Zwischen 21. Juni
2015.
bis 24. Januar 2018 mehrfach wöchentliches Verschicken von Fotos von
seinem Penis sowie von Foto- und Filmaufnahmen, die zwei Personen beim
Geschlechtsverkehr und den Beschuldigten beim Masturbieren zeigen, an die
Geschädigte.
-
AKS
Ziffer 6.1: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu,
zwischen Februar 2018 [recte: Februar 2016] und dem 29. Juni 2016 (Geschädigte
F):
Lit. a: zwei Mal
vaginales Penetrieren der Geschädigten mit dem Finger.
Lit. b: Zungenkuss,
versuchtes Ausziehen, Berühren an Brüsten, Hüften und Po unter den Kleidern und
dabei Stimulieren («Fingerlen»); vergebliche Aufforderung zum
Geschlechtsverkehr.
Lit. c: vergebliche
Aufforderung an die Geschädigte, sich gegenseitig zu stimulieren und den
Geschlechtsverkehr zu vollziehen.
Lit. d: Anfassen der
Geschädigten an der Vagina über den Kleidern.
Lit e: einmalige,
vergebliche Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung zu
posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu stellen
und diese zu stimulieren («Fingerlen»). Dabei sollte sie sich fotografieren.
-
AKS
Ziffer 6.2 lit. b: Pornographie im Juni 2015 und Februar 2016 (Geschädigte E
[recte: Geschädigte F]): mehrfaches Zuschicken von Fotoaufnahmen mit
pornographischem Inhalt in zwei Fällen.
-
AKS
Ziffer 6.3: mehrfache versuchte Nötigung zwischen Oktober 2015 und Juni 2016
zum Nachteil der Geschädigten F, durch Androhen einer Selbstverletzung bzw.
eines Suizides, wenn die Geschädigte sich nicht von ihrem Freund trenne.
-
AKS
Ziffer 6.4: Mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zwischen
Februar 2016 und 29. Juni 2016 (Geschädigte F): Kauf von mehreren Päckchen und
einer Stange Zigaretten für die Geschädigte F.
-
AKS
Ziffer 7.2 [recte: 7.2 lit. b] Pornographie zwischen Januar 2016 und Januar
2018.
(Geschädigte G): Mehrfaches Zusenden von Fotoaufnahmen von seinem erregten
Penis, von Foto- und Filmaufnahmen, die den Beschuldigten beim Masturbieren
zeigen und von einem Video, das den Beschuldigten beim Geschlechtsverkehr mit
einer anderen Frau zeigt.»
2.
Bestand hat auch die
tatsächliche und rechtliche Würdigung der übrigen angeklagten Vorhalte durch
das Obergericht gemäss Urteil vom 28. Oktober 2021. Es kann an dieser Stelle
grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen im genannten Urteil verwiesen
werden; zusammengefasst ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
2.1
Vorhalte zum
Nachteil der Geschädigten A (C.___)
2.1.1
Vergewaltigung,
evtl. versuchte sexuelle Nötigung (AnklS Ziffer 1.1 lit. b)
Das Obergericht ging in
seinem Urteil vom 28. Oktober 2021, Ziffer III./4.4, bezüglich des Abends bzw. der
Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 von folgendem Ablauf aus:
«Der Beschuldigte und
die Geschädigte (im Pyjama) lagen im Bett und schauten zusammen Videos auf
YouTube, als er begann, sie zu küssen und über den Kleidern zu berühren. Als er
ihr die Pyjamahose heruntergezogen hatte und seinen Finger in ihre Scheide
einführte und sie dort auch leckte, wehrte sie das ab, zog ihre Pyjamahose
wieder hoch und gab ihm zu verstehen, dass sie das nicht wolle, er solle
aufhören. Da liess er von ihr ab. Die Geschädigte schlief dann ein oder stellte
sich schlafend, worauf der Beschuldigte im Bett neben der Geschädigten
masturbierte - diesbezüglich kam die Vorinstanz zu einem anderen Beweisergebnis
-, was auch eine gewisse Logik hat und von der Geschädigten zweifelsfrei als
solches wahrgenommen und erkannt werden konnte. Später zog der Beschuldigte -
seitlich hinter der Geschädigten liegend - ihr erneut die Pyjamahosen runter
und versuchte, mit seinem erregten Penis anal bei ihr einzudringen. Die Geschädigte
verhinderte ein anales Eindringen mit dem Zudrücken ihrer Gesässmuskeln, worauf
der Beschuldigte abglitt und mit seinem Penis leicht in ihre Scheide eindrang.
Die Geschädigte wehrte sich erneut, indem sie «sofort zurückzog» und ihre
Pyjamahose wieder hochzog. Der Beschuldigte liess darauf wieder von der
Geschädigten ab und befriedigte sich erneut selbst. Die Geschädigte blieb beim
Beschuldigten, schlief in seinem Bett und teilte am frühen Morgen ihrer Mutter
mit, der Beschuldigte habe nun bessere Laune als am Vorabend und es gehe ihm
gut. Ziemlich schräg ist - selbst wenn sie nicht ernst gemeint gewesen sein
dürfte - die anschliessende SMS-Mitteilung der Mutter von 05.57 Uhr: «So ig
schloof jetz noch chli Tschüss de cheit ihr no chli figge» «Gruess am A.___».
Am Folgetag, 26. Februar 2016, gingen die Beiden zusammen auf eine
Lastwagentour, die Geschädigte postete am frühen Morgen davon ein Foto mit dem
Text, sie sei mit dem besten Chauffeur unterwegs, verbunden mit einem Smiley
mit «Herzaugen». Der Beziehungsabbruch dürfte angesichts aller vorliegenden
Beweismittel danach vom (offenbar enttäuschten) Beschuldigten ausgegangen
sein.»
Das Obergericht sprach
den Beschuldigten vom Vorhalt der Vergewaltigung, evtl. der versuchten
sexuellen Nötigung implizit frei (Ziffer III./6.).
2.1.2
Mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.1 lit. a, lit. b und
lit. c)
Hingegen erfolgte ein
Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Versuch dazu
zum Nachteil der Geschädigten A. Die in diesem Zusammenhang dem Beschuldigten
in Ziffer 1.1 AnklS gemachten Vorhalte fasste das Obergericht wie folgt
zusammen:
«Lit. a: Am
12.
Februar 2016 im parkierten Lastwagen: Drücken des Penis gegen den Bauch der
Geschädigten; Zungenküsse; Hand unter das Gesäss der Geschädigten.
Lit. b: In
der zweiten Hälfte Februar 2016 am Domizil des Beschuldigten (Schlafzimmer):
Fassen an Po, zwischen die Beine und an die Oberschenkel über den Kleidern;
Herunterziehen der Pyjama-Hose; vaginale Penetration mit dem Finger; Lecken mit
der Zunge im Vaginalbereich. Später erneutes Herunterziehen der Pyjamahose und
Versuch, die Geschädigte mit dem Penis anal zu penetrieren; dabei mehrfaches
Eindringen in die Vagina, bis ihn die Geschädigte wegdrücken konnte.
Lit. c: von Mai 2015
bis 29. Februar 2016: Aufforderung an die Geschädigte, in aufreizender Stellung
zu posieren und ihre nackte Vagina sowie die nackten Brüste zur Schau zu
stellen und diese zu stimulieren («fingerlen») sowie sich dabei zu fotografieren
und filmen bzw. ihn via Facetime zuschauen zu lassen. Die Geschädigte habe nach
anfänglicher Weigerung mindestens zehn Mal Fotos von ihren nackten Brüsten, dem
nackten Po und ihrem nackten Vaginalbereich gemacht. Weiter habe sie einmal
masturbiert und sich dabei den Finger vaginal eingeführt, was sie gefilmt habe.»
Das Obergericht führte
dazu Folgendes aus (Ziffer III./7.3 f.):
«Da nach den obigen
Ausführungen beweismässig auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt werden
kann und der Beschuldigte wie gezeigt das wahre Alter der Geschädigten von
Anfang an kannte, sind die angeklagten Sachverhalte gemäss obiger
Beweiswürdigung weitgehend rechtsgenüglich nachgewiesen (allerdings kein
mehrmaliges Eindringen mit dem Penis in die Scheide der Geschädigten) und die
entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz zu bestätigen. Das Eindringen mit
dem Penis in die Scheide der Geschädigten hat der Beschuldigte in Kauf genommen
und er hat damit eventualvorsätzlich gehandelt. Es kann ergänzend auf die
Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Subsumtion der einzelnen Handlungen
verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die mehreren
Einzelhandlungen an den beiden Treffen jeweils Handlungseinheit anzunehmen.
Einer besonderen Prüfung bedarf einzig der Vorhalt des Einbeziehens in eine
sexuelle Handlung durch das Onanieren im Bett neben der Geschädigten. Hier wäre
insofern direkter Vorsatz nötig, als der Täter das Kind gezielt zum Zeugen
seiner sexuellen Handlung und damit zum Sexualobjekt macht. Der Täter muss die
Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung als direktes Handlungsziel wollen,
Eventualvorsatz genügt demzufolge nicht (Urteil des Bundesgerichts 6S.341/2003
vom 16. Dezember 2003 E. 2.1 mit Verweisen auf andere Urteile). Dies ist
vorliegend nicht der Fall: die Geschädigte schlief oder stellte sich schlafend,
als der Beschuldigte sich selbst befriedigte, nachdem er vorher nicht zur
Befriedigung gekommen war. In Bezug auf die Wahrnehmung des Onanierens durch
die Geschädigte liegt einzig Eventualvorsatz vor, sodass kein Schuldspruch
wegen Einbeziehens in eine sexuelle Handlung erfolgen kann.»
«Der Beschuldigte war
zur Zeit der meisten Tathandlungen, insbesondere der beiden persönlichen
Treffen, schon (knapp) mehr als 20 Jahre alt, eine Strafbefreiung gemäss Art.
187.
Ziffer 3 StGB scheitert aber auch an den fehlenden «besonderen Umständen»,
eine partnerschaftliche Beziehung im Sinne der Gesetzesnorm lag ganz
offensichtlich nicht vor: die Beiden trafen sich zwei Mal, wobei es dem
Beschuldigten bei den Kontakten mit der fünf Jahre jüngeren Geschädigten
weitaus überwiegend um das Sexuelle ging. In den Chat-Kommunikationen ging es
denn fast einzig um sexuelle Handlungen, von Liebesbezeugungen ist kaum die
Rede. Zudem trafen sich die Beiden nur zwei, allenfalls drei Mal persönlich.
Der Beschuldigte hat in erster Linie die Geschädigte ausgenutzt, um solche
Ziele (tatsächliche sexuelle Kontakte, Bilder, Kommunikation) zu erreichen.»
2.1.3
Mehrfache Pornografie
und Versuch dazu, teilweise Anstiftung und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.2)
Hinsichtlich der
Anstiftungshandlungen bezüglich des (eingestandenen) Vorhaltes der mehrfachen
Pornografie und des Versuchs dazu erfolgte ein Schuldspruch gemäss Art. 197
Abs. 5 StGB, nicht aber ein solcher nach Abs. 4 von Art. 197 StGB (Ziffer
III./8.3.3).
Das Obergericht hielt
in Ziffer III./8.4 ergänzend fest, dies gelte für alle entsprechenden Vorhalte
im vorliegenden Fall:
«Diese Erwägungen
gelten ebenso hinsichtlich AKS Ziffern 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a
und b, 6.2 lit. a, 7.2 l.it. a und 8. Bei allen diesen Vorhalten ist in der
Anklage ausdrücklich festgehalten, er habe die Handlungen «zwecks Eigenkonsum»
vorgenommen. Auch diesbezüglich sind somit die Schuldsprüche der Vorinstanz in
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen.»
2.2
Vorhalt der
mehrfachen Nötigung und des Versuchs dazu zum Nachteil der Geschädigten C (E.___;
AnklS Ziffer 3.3)
Gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Geschädigten C erachtete es das Obergericht als
erstellt, dass diese wegen der Drohungen des Beschuldigten mit Suizid die
Beziehung später beendet hat, als sie das eigentlich gewollt hatte. Bezüglich der
rechtlichen Würdigung äusserte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 28.
Oktober 2021 wie folgt (Ziffer 3.2 Seiten 47 f.):
«Wenn man sich die im
Vorhalt explizit erwähnten Nachrichten vor Augen hält, ist offenkundig, dass
diese auch eine besonnene Person dazu gebracht hätten, auf einen
Beziehungsabbruch zu verzichten. Nach dem Beweisergebnis wollte die Geschädigte
die Beziehung nach rund zweieinhalb bis drei Monaten trennen. Schlussendlich,
d.h. weil der Beschuldigte ihr gegenüber mehrmals zu verstehen gab, dass er
sich im Falle einer Trennung das Leben nehmen würde (was nach obigen
Ausführungen jedenfalls eine Drohung im Sinne des Gesetzes darstellt), blieb
die Geschädigte weitere ein bis anderthalb Monate mit dem Beschuldigten
zusammen und trennte sich (erst) nach vier Monaten. Dass der Beschuldigte dies
mit seinen Drohungen nicht bezweckt haben will, ist offensichtlich eine
Schutzbehauptung. Auf die entsprechende Frage der Polizei hat er denn auch
geantwortet, das seien keine Drohungen, sondern nur Gedanken gewesen.
Selbstverständlich waren es Gedanken des Beschuldigten, aber eben drohende
Gedanken mit dem einzigen Zweck, sie von ihrem Willen abzubringen. Wenn der
Beschuldigte der Geschädigten mit Suizid droht, um sie vom Beziehungsabbruch
abzuhalten, liegt eine rechtswidrige Nötigung vor. Damit erfüllt der
Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB, teilweise
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als Versuch.»
2.3
Vorhalt der
sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten D (M.___; AnklS
Ziffer 4.1)
Der Beschuldigte
anerkannte den angeklagten Sachverhalt (Zungenküsse, Berühren an Brüsten und
Vagina über und unter den Kleidern und dabei Stimulieren («fingerlen»),
Stimulieren des Penis durch die Geschädigte, Geschlechtsverkehr), machte aber
geltend, er sei zur Zeit der ersten Taten noch nicht 20 Jahre alt gewesen und
habe damals mit der Geschädigten eine Beziehung geführt, weshalb Art. 187
Ziffer 3 StGB anzuwenden und von einer Verurteilung, evtl. Bestrafung abzusehen
sei. Das Obergericht liess dies nicht gelten und bestätigte den Schuldspruch
der Vorinstanz wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Ziffer 2.5 Seiten 52 f.):
«Die Vorinstanz ist
gemäss den Aussagen des Beschuldigten von einer Tatzeit im Januar 2016
ausgegangen, als der Beschuldigte noch nicht ganz 20 Jahre alt war. Aufgrund
der beidseitigen Aussagen ist davon auszugehen, dass die Beiden nach dem
(einmaligen) Geschlechtsverkehr eine Beziehung eingehen wollten, die allerdings
gerade mal drei Tage dauerte. Für die gleiche Zeit macht der Beschuldigte im
Übrigen auch eine Beziehung mit der Geschädigten A geltend. Für den
Beschuldigten stand – wie in allen vorliegenden Fällen – das Sexuelle und damit
auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten klar im Vordergrund, andere
Gemeinsamkeiten oder gemeinsame Unternehmungen gab es keine. Von «besonderen
Umständen» im Sinne von Art. 187 Ziffer 3 StGB kann – hinsichtlich beider
Geschädigten (A und D) – nicht ausgegangen werden, der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten
D ist zu bestätigen.»
2.4
Vorhalt der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E (G.___;
AnklS Ziffer 5.1)
Das Obergericht gab die
dem Beschuldigten gemachten und von diesem nicht bestrittenen Vorhalte wie
folgt wieder (Ziffer 1.1 Seiten 53 f.):
«Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, er habe in der Zeit von ca. Anfang Juli 2015 bis Ende November
2015, evtl. Ende Dezember 2015, zum Nachteil von der Geschädigten E (geb. [Geburtsdatum]),
mehrfach mit der 15- jährigen Geschädigten im Wissen um deren tatsächliches
Alter vorsätzlich die nachfolgenden sexuellen Handlungen vorgenommen bzw. sie
dazu verleitet. So unter anderem konkret:
a) am 11. Juli 2015, indem
der Beschuldigte mit der Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht und sie über und
unter den Kleidern an den Brüsten und an der Vagina berührt und stimuliert
(u.a. "gefingert") habe. Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis
des Beschuldigten angefasst und ihn stimuliert. Schliesslich habe er mit ihr
den Geschlechtsverkehr vollzogen (vgl. Ziff. 5.2. lit. b).
b) in der Zeit vom 18.
August 2015 bis Ende November 2015, indem der Beschuldigte mehrfach, insgesamt
mindestens 16 bis maximal 29 Mal (hauptsächlich unter der Woche), mit der
Geschädigten sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Er habe dabei mit der
Geschädigten Zungenküsse ausgetauscht, und sie über und unter den Kleidern an
den Brüsten und der Vagina berührt und sie stimuliert (u.a. "gefingert").
Im Gegenzug habe die Geschädigte den Penis des Beschuldigten angefasst und ihn
stimuliert. Weiter habe er mit der Geschädigten bei diesen Treffen jeweils den
Geschlechtsverkehr vollzogen und mindestens bei zwei der Treffen gegenseitigen
Oralverkehr gehabt.
c) begangen in der Zeit
vom 9. Juli 2015 bis ca. Ende November 2015, indem der Beschuldigte die
Geschädigte per WhatsApp, evtl. auf anderen Kommunikationswegen, mehrfach
wöchentlich aufgefordert habe in aufreizender Stellung zu posieren, ihre nackte
Vagina und nackten Brüste zur Schau zu stellen und diese zu stimulieren (u.a.
zu "fingerlen"). Dabei habe er ihr entsprechende konkrete Anweisungen
gegeben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen und aufnehmen soll.
Des Weiteren habe er von ihr verlangt, dass sie sich dabei fotografiere und
filme (vgl. Ziff. 5.2. lit. a.). Die Geschädigte sei seinen Anweisungen
gefolgt, habe die entsprechenden sexuellen Handlungen an sich vorgenommen und
entsprechende Foto- und Filmaufnahmen erstellt. So beispielsweise konkret per
WhatsApp:
-
am
9.
Juli 2015, 21:56 Uhr (mit Fingern gespreizte nackte Vagina),
-
am
10.
August 2015, 20:18 Uhr (Berührungen nackte Brust),
-
am
12.
August 2015, 17:52 und 17.55 Uhr (Nacktbilder, Berührungen Brüste,
Berührung im nackten Vaginalbereich, Masturbation mit Gegenstand),
-
am
16.
August 2015, 20:17 bis 20:19 Uhr (Berührung nackte Brust),
-
am
23.
August 2015, 17:41 Uhr (Nacktbild), 17:44 Uhr (nackte Vagina).
Durch sein Verhalten
habe er die Geschädigte dazu verleitet, die beschriebenen sexuellen Handlungen
an sich vorzunehmen.»
Der Beschuldigte machte
auch hier eine Liebesbeziehung geltend und forderte einen Freispruch gestützt
auf Art. 187 Ziff. 3 StGB. Das Obergericht folgte der entsprechenden
Argumentation nicht und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Geschädigten E (Ziffer 2.4
Seiten 55 f.):
«Aus den Aussagen wird
klar, dass sich die Beiden als Paar sahen und unter der Woche regelmässig
mindestens einen Abend und die Nacht zusammen verbrachten. Am Wochenende
hingegen sahen sie sich nicht, da die Geschädigte dann bei den Eltern wohnte.
Wie die Geschädigte aber ebenso klar und zu Recht zum Ausdruck brachte, ging es
dem Beschuldigten in erster Linie um die sexuelle Beziehung. Allerdings schrieb
auch die Geschädigte dem Beschuldigten, sie wolle Sex mit ihm haben. (AS 1498,
1506). Die Geschädigte beendete die Beziehung, weil diese ihren Vorstellungen
von einer Liebesbeziehung nicht entsprach. Dementsprechend kam es auch schon
beim ersten Treffen zum Geschlechtsverkehr und auch in den Chats war der Fokus
des Beschuldigten weitgehend auf das Sexuelle gerichtet. Beispielsweise wird
aus den Chat-Unterhaltungen ersichtlich, wie der Beschuldigte regelmässig die
Geschädigte dazu aufforderte, ihm intime Fotos zu schicken: «Mach mau 1 vo dim
futz» (9. Juli 2015, 21:50:57, AS 1296); «zeigsch mer?» (10. Juli 2015,
17:20:34 Uhr, AS 1303); «zeig mer hüt weder mou die futz» «Darfi ne au e
bewegig gshe?» (14. Juli 2015, 07:27:47 ff., AS 1380 f.); «Bby zeigsch mer?»
«Egau alles» (30. Juli 2015, 18:23:23 ff., AS 1668); «Wuhuu zeigsch mer de au
mou weder?» (8. August 2015, 11:38:11, AS 1791), etc.
Dieses
Beziehungsverhalten des Beschuldigten zieht sich denn auch durch die gesamten
Akten. Er hatte teilweise gleichzeitig mit mehreren Frauen sexuelle
Beziehungen, wollte von ihnen intime Fotos und schickte ihnen auch solche von
sich zu, und hat von der einen Geschädigten praktisch nahtlos zur nächsten
gewechselt. Belegt ist, dass der Beschuldigte zu Beginn der vorliegend geltend
gemachten Beziehung zur Geschädigten E offenbar auch noch zu J.___ Kontakt
hatte und noch im Juli 2015 mit ihr Nacktfotos ausgetauscht hat.
Dennoch kann
hinsichtlich der Geschädigten E von einer Paarbeziehung ausgegangen werden, die
sich über drei bis vier Monate hingezogen hat. Von einer echten und stabilen
Liebesbeziehung, welche einen Verzicht auf Strafe rechtfertigen würde, kann
aber auch hier nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte, damals 19,5 Jahre
alt, war in erster Linie auf Sex mit der gut 15-jährigen Geschädigten aus, was
sich beim ersten Treffen mit der Geschädigten denn auch gezeigt hat. Dies hat
die Geschädigte mit zunehmender Zeit denn auch genau so erkannt.»
2.5
Vorhalt der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, teilweise Versuch dazu, zum
Nachteil der Geschädigten G (I.___; AnklS Ziffer 7.1)
Der Beschuldigte
anerkannte den angeklagten Sachverhalt (Regelmässiges Auffordern, in
aufreizender Stellung zu posieren, Brüste und Vagina zur Schau zu stellen und
zu stimulieren («fingerlen») sowie sich dabei zu filmen und zu fotografieren,
verbunden mit konkreten Anweisungen, welche sexuellen Handlungen sie an sich
vornehmen und aufnehmen soll), machte indes abermals geltend, es läge auch hier
ein Fall von Art. 187 Ziff. 3 StGB vor. Das Obergericht bestätigte den
Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern,
teilweise wegen Versuchs dazu (Ziffer 2.2 Seite 58):
«Aufgrund der Aussagen
beider Beteiligter kann in diesem Fall eine echte Liebesbeziehung
ausgeschlossen werden. Dies geht eindeutig aus dem Aussagen des Beschuldigten
hervor, die Geschädigte G sei für ihn ein «Fussabtreter» für seine Probleme mit
der Geschädigten D gewesen, er habe ihr aber gesagt, dass er keine Gefühle für
sie habe. Die von der Geschädigten geschilderten Gefühle, der Beschuldigte sei
nicht ehrlich gewesen und habe sie nur ins Bett bekommen wollen, waren deshalb
absolut treffend. Eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 187 Ziffer 3 StGB fällt
daher ausser Betracht, dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Beziehung
(und damit die strafbaren Handlungen) einzig über das Internet ablief. Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
teilweise wegen Versuchs dazu, ist deshalb zu bestätigen.»
2.6
Vorhalt der
mehrfachen Pornografie, teilweise Versuch dazu, teilweise Anstiftung und
Versuch dazu (AnklS Ziffer 8.)
Der Beschuldigte
bestritt die Vorhalte (Ziffer 8. lit. a AnklS: Auffordern, in aufreizender
Stellung zu posieren, Brüste und Vagina zur Schau zu stellen und sich dabei zu
filmen und zu fotografieren, zum Nachteil von J.___; Ziffer 8. lit. b AnklS:
Besitz von zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen zwecks Eigenkonsum) nicht, machte aber geltend, dass sich eine
minderjährige Person, welche einvernehmlich mit ihrem volljährigen Partner
Pornografie herstelle und besitze, nicht strafbar mache, wenn der
Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt. Die minderjährige
Partnerin bleibe in diesem Fall straflos, weshalb der Vorhalt der Anstiftung
bzw. versuchten Anstiftung wegfallen müsse. Das Obergericht verwarf diese
Argumentation und sprach den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig (Ziffer 2.2
Seite 60):
«Wie oben unter Ziffer
III.8.3.3 festgehalten wurde, sind die «Anstiftungshandlungen» als
Beschaffungshandlungen des Beschuldigten zwecks Eigenkonsums im Sinn von Art.
197.
Ziffer 5 StGB zu qualifizieren, weshalb sie strafbar sind.»
IV.
Strafzumessung
1.
Allgemeine
Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs.
1.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren
Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des
Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der
konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe
ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB
näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 16, mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2
Bei der
Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts und das Ausmass seiner
Beeinträchtigung als auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt der strafmindernde Einfluss,
den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen
die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich
der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres
Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung
von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der
Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens
hängt im Weiteren von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol-
oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung
usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,
auch betr. im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Nach der Rechtsprechung
kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
In Bezug auf neue,
hängige Strafverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind, hat das
Bundesgericht im Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3
festgehalten:
«Die Strafzumessung
erfasst das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang
stehende Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen
Verfahrens sind, darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.»
Anders hatte das
Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E. 1.2,
entschieden:
«Ebenso wenig steht die
Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen
Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des
anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine
solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch
die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem
Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend haben die neu vorgehaltenen Straftaten
(hängiges Strafverfahren STA.2022.1186) bei der Strafzumessung unbeachtet zu
bleiben. Hingegen hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden
ausgeführt, dass die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen (oder hier
zumindest offensichtlich bestehenden) Tatsachen in die Prognosestellung
einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen.
1.4
Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht
drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des
Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang
stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2,
6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April
2011.
E. 4.1).
1.5
Strafen von bis zu
180.
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen
(Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Dispositiv
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht.
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
Die Bildung einer sog. «Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang verschiedener Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig,
für einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,
nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge
Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei
der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt
für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen
ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren
Rechtsprechung ab, die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB
im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten
Methode zuliess (wonach für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die
Strafart zu bestimmen und eine gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden
hielt das Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich
sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei
keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in
genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des
Bundesgerichts 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2).
Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das Bundesgericht das Vorgehen der
Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der in sechs Jahren mehr als 30
Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG angehäuft hat, von welchen jede
einzelne unter Umständen noch mit einer Geldstrafe hätte bestraft werden
können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte. Das Bundesgericht hielt in
Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige Delinquenz habe der Beschuldigte
eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren Gangart
verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit erscheine eine
Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241 (Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt
das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung der Strafart, die die strafbare
Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte es, vor allem das
Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter hielt das
Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,
mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden,
für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die
drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der
Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei
mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich
eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen
lasse.
Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss
hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt
werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs.
1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer
Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium
ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach
Art. 42 Abs. 1 StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt.
Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst
sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei
auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung
der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller
prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung
zu vermeiden. Dies gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses
dürfte zwar ein durchaus gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie
erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss
zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur Gewährung des
bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen Prognosekriterien das klare
Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen. Allerdings ist doch wohl
davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu
gewähren ist.
Unter dem Aspekt des
Nachtatverhaltens spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem
Strafverfahren gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig
wirkt sich auch ein weiteres gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das
Strafverfahren wegen des ersten Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter
jedoch weiss, dass er ein solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer
Rückfall). Grundsätzlich sind Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute
Prognose. Die bedingte Strafe wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine
günstige Prognose spricht ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz
des Täters. Von besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei
blosses Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten
andere Gründe als mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die
Familie). Die Nutzung der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden.
Anders kann dies indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude auftischt. Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des
Urteils zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die
Bewährung am Arbeitsplatz. Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten
Vollzuges allein wegen der Art oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark
Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1
StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt
vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB). Sowohl der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen
mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist
das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen
Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn
und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht
ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt
aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein
bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit
Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich
schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung
mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich
günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK StGB
I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete
Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor
Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die
Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen
Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind
(Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu
beurteilenden Straftaten in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis am 24. Januar 2018 und
damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in
Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die
Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im
Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer
abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall
(Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl
nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch
Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der
Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit
Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten
(Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass
die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind
die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E.
6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1;
je mit Hinweis). In der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten
und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers,
die dem Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu
Grunde zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen
Kaskadenanknüpfung: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität
der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der
Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Im Rahmen der
StGB-Revision von 2017 sind die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit
Kindern, der Pornografie, der Nötigung und des Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kindern und die hier relevanten
Vollzugsbestimmungen in sämtlichen Teilbereichen unverändert geblieben.
Insofern ist vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Der Strafrahmen
der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) beläuft sich auf Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jener der Pornografie (Art. 197 Abs. 5
StGB) auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen) oder Geldstrafe. Bei der Nötigung (Art. 181 StGB) umfasst
der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, dasselbe
gilt für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe (Art. 136 StGB). Es
stellt sich somit in Bezug auf sämtliche Tatbestände die Frage der Sanktionsart
(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das
Bundesgericht in einem jüngsten Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1
ausführt, beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen sei, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des
Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der
Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der
Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe,
ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer
Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E.
3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo
verschiedene Strafarten in Betracht kämen, könne das Verschulden nicht das
entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben den weiteren bestimmenden Kriterien
für die Wahl der Strafart zu berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach
der Konzeption des StGB habe das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der
Strafart, weil die schwersten Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit
Geldstrafe zu sanktionieren seien (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in
der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzulegen und dann das
Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
In seinem Entscheid
6B_93/2022, mit welchem das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
28. Oktober 2021 in der vorliegenden Sache aufgehoben wurde, hält das
Bundesgericht ausdrücklich fest, nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine
Freiheitsstrafe in Betracht kämen und beide Strafarten in äquivalenter
Weise das Verschulden sanktionierten, sei generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Zu den
schwersten Straftaten, die prinzipiell durch die Freiheitsstrafe und nicht
durch die Geldstrafe zu sanktionieren seien, zählten grundsätzlich die
sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187
Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen dürfe nicht
bagatellisiert werden (E. 1.3.8).
2.2.3.1 Vorab ist
festzuhalten, dass die angeklagten Taten zeitlich und insbesondere auch sachlich
eng miteinander verknüpft sind.
2.2.3.1.1 Die vorliegend
zu beurteilenden, zahlreichen sexuellen Handlungen zum Nachteil der sieben
Geschädigten beging der Beschuldigte allesamt in der Zeit von Mai 2015 bis Januar
2018, wobei in zeitlicher Hinsicht diverse Überschneidungen bestehen (sexuelle
Handlungen zum Nachteil von A [C.___]: Mai 2015 bis Februar 2016; zum Nachteil von
E [G.___]: Juli 2015 bis November 2015; zum Nachteil von D [M.___]: Januar
2016; zum Nachteil von G [I.___]: Januar 2016 bis Juli 2016; zum Nachteil von F
[H.___]: Februar 2016 bis Juni 2016; zum Nachteil von C [E.___]: April 2016 bis
August 2016, zum Nachteil von B [D.___]: Oktober 2016 bis Januar 2018).
Die einzelnen Tatzeiträume
bezüglich der Pornografiedelikte zum Nachteil der soeben genannten Geschädigten
decken sich grossmehrheitlich mit jenen der sexuellen Handlungen, wobei
sämtliche Tathandlungen im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Pornografie in die
Zeit von Mai 2015 bis Januar 2018 fallen, auch jene gemäss AnklS Ziffer 8.
Nichts anderes ergibt
sich betreffend die Nötigungshandlungen: Der diesbezügliche Tatzeitraum betreffend
die Geschädigte C (April 2016 bis August 2016) deckt sich mit jenem bezüglich
der sexuellen Handlungen, hinsichtlich der Geschädigten F betreffen die
Nötigungshandlungen den Zeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016. Und auch das
mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe zum Nachteil von F
erfolgte zwischen Februar 2016 und Juni 2016, mithin im selben Zeitraum wie die
sexuellen Handlungen zu deren Nachteil.
2.2.3.1.2 Die
angeklagten Straftaten weisen allesamt einen engen sachlichen Zusammenhang auf.
Dies gilt vorab für die Vielzahl von Sexualdelikten zum Nachteil der
geschädigten Mädchen: Der dem Erwachsenenstrafrecht unterstehende Beschuldigte beutete
die Geschädigten allesamt als blosse Sexualobjekte zwecks Befriedigung seiner
sexuellen Interessen und Bedürfnisse aus. Dabei unterschied sich seine
Vorgehensweise in den einzelnen Fällen kaum. Sein Vorgehen war stets darauf
ausgerichtet, die im Schutzalter stehenden Mädchen – teilweise zeitlich parallel
– sowie die damals 17-jährige J.___ dergestalt zu beeinflussen, dass er von
diesen pornografische Foto- und Filmaufnahmen erhältlich machen und mit den Mädchen
– wenn möglich – sexuelle Handlungen vornehmen konnte. Dem Beschuldigten ging
es um die pornografische Sexualisierung der Geschädigten. In diesem
Zusammenhang weisen auch die Nötigungshandlungen und das mehrfache Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe einen engen Sachzusammenhang mit den
Sexualdelikten auf, waren doch die Nötigungshandlungen und das mehrfache
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe darauf ausgerichtet, eine Beziehung
bzw. deren Fortbestehen zu erzwingen resp. eine Form von Abhängigkeit zu schaffen,
um die Geschädigten (weiterhin) sexuell ausbeuten zu können. Die
Nötigungshandlungen und das mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender
Stoffe waren insofern quasi Mittel zum Zweck.
Überschneidungen
ergeben sich schliesslich auch mit Blick auf den Schutzzweck der jeweiligen
Norm: Art. 187 StGB soll Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen
Erfahrungen schützen, weil sie deren körperliche und seelische Entwicklung
schädigen könnten (BGE 98 IV 202, 120 IV 196, 143 IV 9 E. 3.1 f., BGer
6B.215/2013). Der Jugendschutz bzw. der Schutz einer «ungestörten sexuellen
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen» steht auch bei Art. 197 StGB im
Vordergrund (BGE 128 IV 25 E. 3a, 131 IV 19). Art. 136 StGB bezweckt den
Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor der abstrakten Gefährdung durch
übermässigen Konsum gefährlicher Stoffe sowie vor jeglicher Abgabe von
Betäubungsmitteln, während Art. 181 StGB die rechtlich garantierte Freiheit
schützt.
2.2.3.2 Hinsichtlich der
Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit der Strafe ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum von Mai 2015 bis
Januar 2018, d.h. innerhalb von rund zweieinhalb Jahren, eine Vielzahl von
Sexualdelikten zum Nachteil von im Schutzalter stehenden bzw. minderjährigen
Mädchen begangen hat. Dass die Rückfallgefahr hoch war und nach wie vor ist, was
insbesondere mit der vorhandenen psychischen Störung zusammenhängt, worauf
zurückzukommen sein wird, hat der Beschuldigte in der Zeit nach den hier zu
beurteilenden Straftaten eindrücklich unter Beweis gestellt. So wurde er mit
Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 ([Verfahrensnummer])
rechtskräftig u.a. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am
25. Juli 2020, sowie der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit zwischen
dem 1. März 2020 und 3. August 2020 (zum Nachteil eines am [Geburtsdatum]
geborenen Mädchens) bzw. zwischen dem 1. März 2020 und 30. Juni 2020 (zum
Nachteil eines am [Geburtsdatum] geborenen Mädchens), schuldig gesprochen. In
diesen vom Regionalgericht […] beurteilten Taten, die der Beschuldigte beging,
nachdem im vorliegenden Verfahren Anklage erhoben worden war, ähnelt sein Vorgehen
stark dem hier nun zu beurteilenden Tatmuster, was auf eine erhebliche
Uneinsichtigkeit des Beschuldigten schliessen lässt. Diese Uneinsichtigkeit
manifestiert sich auch in der jüngsten Vergangenheit: Derzeit ist bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn ein neues Strafverfahren ([Verfahrensnummer]) hängig, in
welchem dem Beschuldigten wiederum Pornografie mit tatsächlichen sexuellen
Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) vorgehalten wird.
Diese neusten Tatvorwürfe betreffen die Jahre 2021 sowie 2022 und sind seitens
des Beschuldigten im Grundsatz eingestanden.
Der Beschuldigte
delinquierte mit einer bedenklichen Regelmässigkeit und auch mehrfach während
laufenden Strafverfahrens, was seine Unbelehrbarkeit zeigt. Es gelang ihm nicht,
deliktsfrei zu leben, was nicht zuletzt auf seine psychische Störung
zurückzuführen ist. Durch seine wiederholte und hartnäckige Delinquenz hat der
Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die nach einer härteren
Gangart verlangt. Die Rückfallgefahr ist hoch (siehe dazu Ziffer V. hiernach). Eine
blosse Geldstrafe wäre vor diesem Hintergrund bei keinem der vorliegend zu
beurteilenden Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den (wiederholt)
rückfälligen Beschuldigten einzuwirken, und erschiene angesichts der erheblichen
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit als unzweckmässig. Vielmehr drängt sich
nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe auf. Eine solche erscheint geboten, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer (Sexual-)Straftaten abzuhalten.
2.2.3.3 Zu keinem
anderen Ergebnis führt die Berücksichtigung des Verschuldens sowie der Auswirkungen
einer allfälligen Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten und sein soziales
Umfeld, wobei Letzterem im Rahmen der Wahl der Strafart gegenüber den Kriterien
der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention bloss untergeordnete Bedeutung zukommt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2). So trat der Beschuldigte am 20. Januar
2023, nachdem ihm am 27. Oktober 2022 der vorzeitige Massnahmenvollzug gemäss
Art. 59 StGB bewilligt wurde, in das Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le
Landeron ein, wo er sich nach wie vor aufhält und noch ganz am Anfang des
therapeutischen Prozesses bzw. seiner Behandlung befindet, wie dem Verlaufsbericht
vom 24. Juli 2023 (ASN 066 ff.) zu entnehmen ist (siehe dazu Ziffer V./3.4
hiernach). Die Beziehungen des Beschuldigten zur Aussenwelt beschränken sich derzeit
im Wesentlichen auf seine Mutter und deren Lebenspartner (ASN 070). Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit liegt insofern klarerweise nicht vor.
2.2.3.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zeitlich
sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei
keinem dieser Delikte geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf den (wiederholt)
rückfälligen Beschuldigten einzuwirken. Eine Geldstrafe erwiese sich unter
diesen Umständen nicht als zweckmässig. Es ist eine Gesamtfreiheitsstrafe
auszusprechen.
2.3 Retrospektive
Konkurrenz
Der Beschuldigte wurde
mit Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 zu einer Geldstrafe (115
Tagessätze zu je CHF 110.00) und zu einer Verbindungsbusse verurteilt, während
nun eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind
keine gleichartigen Strafen, weshalb Art. 49 StGB nicht zur Anwendung kommt.
Demzufolge ist keine Zusatzstrafe auszufällen.
2.4 Bildung der
Gesamtstrafe
2.4.1 Der Beschuldigte
hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, der
mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, der mehrfachen Nötigung und Versuch
dazu sowie des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe strafbar
gemacht. Im Sinne der dargelegten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erscheint es sachgerecht, wie folgt 14 Tat- bzw. Deliktgruppen zu bilden und
dafür jeweils eine Einheitsstrafe festzusetzen, wobei nach Art. 49 Abs. 1 StGB
vorzugehen ist:
-
Sexuelle
Handlungen zum Nachteil von A am 12. Februar 2016 (im Lastwagen; AnklS Ziffer
1.1 lit. a);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 (im
Schlafzimmer; AnklS Ziffer 1.1 lit. b);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von B (AnklS Ziffer 2.1 lit. a);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von C (AnklS Ziffer 3.1 lit. a, b und c);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von D (AnklS Ziffer 4.1);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von E (AnklS Ziffer 5.1 lit. a und b);
-
sexuelle
Handlungen zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.1 lit. a, b, c und d);
-
mehrfache
Verleitung zu sexuellen Handlungen und Versuch dazu (Aufforderungen an die
Geschädigten A, B, C, E, F und G, in aufreizender Stellung zu posieren,
Geschlechtsteile zur Schau zu stellen und zu stimulieren, bzw. teilweise
Gegenstände einzuführen, und sich dabei zu fotografieren bzw. zu filmen; AnklS
Ziffer 1.1 lit. c, 2.1 lit. b, 3.1 lit. d, 5.1 lit. c, 6.1 lit. e und 7.1);
-
Pornografie-Handlungen
(und Versuch dazu) i.S.v. Beschaffen, Herstellen, Konsum und Besitz von
pornografischen Foto- und Filmdateien der minderjährigen Geschädigten zum
Eigenkonsum (AnklS Ziffer 1.2 lit. a, 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a
und b, 6.2 lit. a, 7.2 lit. a und 8 lit. a);
-
Pornografie-Handlungen
i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit pornografischem Inhalt an die
Geschädigten A, B, C, E, F und G (AnklS Ziffer 1.2 lit. b, 2.2 lit. b, 3.2 lit.
b, 5.2 lit. c, 6.2 lit. b, 7.2 lit. b);
-
Besitz
von zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen zwecks Eigenkonsum (AnklS Ziffer 8 lit. b);
-
Nötigungshandlungen
zum Nachteil von C (AnklS Ziffer 3.3);
-
Nötigungshandlungen
zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.3);
-
Kauf
von mehreren Päckchen und einer Stange Zigaretten für F (AnklS Ziffer 6.4 lit.
a, b und c).
2.4.2 Tatkomponenten
2.4.2.1 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26.
Februar 2016
Die schwerste Straftat
stellen im vorliegenden Fall die sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil
der Geschädigten A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 dar.
Der Beschuldigte lag
mit der Geschädigten im Bett und nahm mehrere sexuelle Handlungen an ihr vor
(Berührungen an den Geschlechtsteilen, Einführen des Fingers in die Scheide,
Lecken am Geschlechtsteil der Geschädigten, versuchtes anales Eindringen und
leichtes Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten) bzw. bezog sie in
sexuelle Handlungen ein (Onanieren). Mit dem Geschlechtsverkehr führte der
Beschuldigte die objektiv schwerwiegendste sexuelle Handlung mit Kindern durch.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch einmal sexuelle
Handlungen an der Geschädigten vornahm, obwohl sie ihn vorher bei der Vornahme
des Oralverkehrs weggestossen und ihre Pyjamahosen wieder hochgezogen hatte.
Der Beschuldigte offenbarte damit eine gewisse Hartnäckigkeit und nahm in Kauf,
die neuerlichen sexuellen Handlungen gegen den Willen der Geschädigten zu
vollziehen, was sich straferhöhend auswirkt. Alleine der Verlauf des ersten
Treffens hätte dem Beschuldigten Anlass sein sollen, die Geschädigte
diesbezüglich sorgfältig nach ihrem Willen zu fragen und nicht einfach auf
deren schriftliche Konversation abzustellen. Die Handlungen waren geplant und
dauerten insgesamt ein paar Minuten. Immerhin hatte zwischen den beiden
Beteiligten vorher eine Beziehung bestanden, während der sie sich im Internet und
telefonisch ausgetauscht und kennengelernt hatten, und in deren Verlauf die
Geschädigte auch mehrfach und lebhaft zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem
Beschuldigten sexuelle Handlungen vornehmen zu wollen. Aber der Beschuldigte
war der klare Initiator des Geschehens. Er war zum fraglichen Zeitpunkt mehr
als 20 Jahre alt gewesen. Die Geschädigte war zur Tatzeit gut 14 Jahre alt und
hatte nach eigenen Angaben vorher keine sexuellen Erfahrungen. Dem
Beschuldigten war bekannt, dass sie noch nie Geschlechtsverkehr gehabt hatte.
Sie konnte das Ereignis denn auch nicht einfach verdrängen: Selbst wenn sie
keine therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste, war das Ereignis auch
über anderthalb Jahre später, im November 2017, noch präsent. Nach ihren
Angaben hat der Vorfall bei ihrem ersten Freund anfänglich auch zu Problemen
bei Umarmungen und Küssen geführt. Wie die Vorinstanz aber zu Recht aufführt,
hatte die Geschädigte auch mit anderen Jugendlichen zumindest in Chats sexuell
geprägte Unterhaltungen: Aus dem Chatverkehr mit N.___ kann beispielsweise
entnommen werden, dass die Geschädigte ebenfalls relativ stürmische
Sexualvorstellungen und -fantasien hatte. Inwiefern der Beschuldigte bei dieser
Ausgangslage für die von der Geschädigten erwähnten persönlichen Veränderungen
der alleinige oder hauptsächliche Verursacher sein sollte, ist daher nicht
belegt, weshalb dies wenig gewichtet werden kann.
Das objektive
Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten leicht und ist
im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.
Zur
subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten
offensichtlich egoistischer Natur war, was sich straferhöhend auswirkt. Es ging
ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, ohne dass er sich gross
für die Bedürfnisse der Geschädigten interessiert hätte. Er handelte bei den
sexuellen Handlungen mit direktem Vorsatz, mit einer Ausnahme: das geringfügige
Einführen des Penis in die Scheide der Geschädigten war nicht direktes
Handlungsziel des Beschuldigten, es wurde von ihm aber in Kauf genommen. Auf
der anderen Seite sind die vom Gutachter gestellten Diagnosen, insbesondere
diejenige einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung, aber auch die sexuelle
Devianz einer Hebephilie (sexuelle Präferenz für Mädchen im Teenageralter)
strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des
Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein
sollte, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis vermag das
subjektive Tatverschulden das objektive kaum zu relativieren.
Insgesamt kann bei Würdigung
aller massgeblicher Umstände von einem leichten Tatverschulden im oberen
Bereich ausgegangen werden. Für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum
Nachteil von A in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 (AnklS Ziffer 1.1
lit. a) ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.4.2.2 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von A am 12. Februar 2016
Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte mit der
Geschädigten im parkierten Lastwagen befand und dort mit dieser Zungenküsse
austauschte, über eine gewisse Zeit seinen erigierten Penis an den Bauch der
Geschädigten drückte (dabei war indes weder der Beschuldigte noch die
Geschädigte nackt) und diese an deren Gesäss berührte. In der Bandbreite der
möglichen sexuellen Handlungen handelt
es sich hier nicht
um intensive Handlungen. Im Vergleich zu den viel schwerwiegenderen sexuellen Handlungen
in der Nacht vom 25. auf den 26. Februar 2016 weisen diejenigen vom 12. Februar
2016 eine andere Qualität auf (weshalb sie auch gesondert betrachtet werden). Das
Ganze hat auch nicht sehr lange gedauert. Zu berücksichtigten ist aber, dass
der Beschuldigte, der mit der Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt
geschlechtlich verkehren wollte, von der Geschädigten erst dann abliess, als diese
zu weinen begann. Insofern offenbarte er auch in dieser Situation eine gewisse
Hartnäckigkeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Dies ändert
allerdings nichts daran, dass objektiv von einem leichten Verschulden im
unteren Bereich auszugehen ist.
Der
Beschuldigte handelte egoistisch und mit direktem Vorsatz. Anzeichen für das
Vorliegen einer reduzierten Schuldfähigkeit liegen nicht vor. Strafmindernd
sind an dieser Stelle jedoch wiederum die vom Gutachter gestellten Diagnosen zu
berücksichtigen. Abgesehen davon sind beim Beschuldigten keine Einschränkungen
der Entscheidungsfreiheit auszumachen, was auch in den anderen Fällen gilt.
Insgesamt
ist bezüglich der Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil der
Geschädigten A am 12. Februar 2016 (AnklS Ziffer 1.1 lit. b) von einem leichten
Verschulden im unteren Bereich auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe
auf vier Monate festzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe
demzufolge um zwei Monate zu erhöhen.
2.4.2.3 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von B
Über den Zeitraum von
etwas mehr als einem Jahr kam es – nebst regelmässigen Zungenküssen, unterschiedlichen
Stimulationen und gegenseitigem Onanieren – zwei- bis dreimal wöchentlich zu
(vaginalem) Geschlechtsverkehr, einmal wöchentlich zu gegenseitigem Oralverkehr
und ca. zweimal auch zu Analverkehr. Insofern nahm der Beschuldigte die
objektiv schwerwiegendsten sexuellen Handlungen mit Kindern vor, die unter
diesen Straftatbestand fallen, auch wenn noch schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit
Kindern (ohne Nötigung) mit jüngeren Kindern vorstellbar sind. Die Geschädigte stand
im Schutzalter, während der Beschuldigte 20 bzw. 21 Jahre alt war. Der
Altersunterschied war insofern relativ gross, was zu Ungunsten des
Beschuldigten zu gewichten ist. Er war die treibende Kraft. Zugunsten des
Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Geschädigte B dem
Beschuldigten besser gewachsen war als andere Opfer, und dass die sexuellen
Handlungen allesamt durch gegenseitiges Einvernehmen getragen waren. Der
Beschuldigte führte mit der Geschädigten eine Beziehung, auch wenn nicht von
einer echten und stabilen Liebesbeziehung gesprochen werden kann. Im Vergleich
zu den anderen Opfern ist die Deliktsdauer deutlich länger. Zudem waren die
sexuellen Handlungen viel häufiger und gingen auch weiter als bei den anderen
Opfern (Geschlechtsverkehr in allen Varianten). Die Geschädigte B wurde auch
stärker als alle anderen Mädchen pornografisch sexualisiert. Sie erhielt vom
Beschuldigten zahlreiche Instruktionen (bspw. «Shz schieb dr epis Es Deodösli
oder so aber ned dr deckel ie nur fests» [AS 688.30], «Am Weekend deumer de
scho nochli usprobiere», «Mer nähme emmer epis grössers bes mi schwanz
iepasst», «Du darfsch di eif ned verchrampfe», «Shz das Weekend wotti dr aber
ou es muul sprütze u so» [AS 688.54 f.]), bzw. hatte Vorkehrungen zu treffen, um
Analverkehr praktizieren zu können. Das objektive Tatverschulden wiegt nach dem
Gesagten noch leicht.
Der Beschuldigte
handelte auch hier egoistisch und jeweils direktvorsätzlich. Er war voll
schuldfähig.
Bei Würdigung aller
massgeblicher Umstände kann – unter Berücksichtigung der vom Gutachter
gestellten Diagnosen – von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich
ausgegangen werden. Angesichts der relativ langen Deliktsdauer und der damit
einhergehenden Häufigkeit der schwerwiegenden Handlungen erschiene für die
Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B (AnklS Ziffer 2.1 lit. a)
eine hypothetische Einheits- bzw. Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe
angemessen. Davon sind acht Monate zu asperieren.
2.4.2.4 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von C
Der zur Tatzeit 20
Jahre alte Beschuldigte nahm mit der damals 14-jährigen Geschädigten mehrere
sexuelle Handlungen vor. Konkret kam es regelmässig zu Zungenküssen, zu
Berührungen an den Geschlechtsteilen, zum Lecken an den Brüsten und bisweilen
auch zur vaginalen Penetration mit den Fingern. Mindestens einmal lag der
Beschuldigte mit seinem erigierten Penis nackt auf der Geschädigten und gab
dieser mehrmals unmissverständlich zu verstehen, dass er mit ihr Geschlechtsverkehr
haben möchte, was sie jedoch ablehnte. Im Weiteren onanierte der Beschuldigte
auch mehrfach in Anwesenheit der Geschädigten, wobei diese teilweise mithalf
und den Beschuldigten manuell befriedigte. Zum Geschlechtsverkehr ist es nie
gekommen, zumal die Geschädigte dies nicht wollte. In der Bandbreite der
möglichen sexuellen Handlungen und insbesondere im Vergleich zu den Geschädigten A und B
handelt es sich hier – ohne die fraglichen sexuellen Handlungen mit Kindern zum
Nachteil von C bagatellisieren zu wollen – um weniger intensive Handlungen. Zu
berücksichtigen ist indes auch an dieser Stelle eine gewisse Hartnäckigkeit
seitens des Beschuldigten, was insbesondere auch dazu geführt hat, dass der
Widerstand der Geschädigten gegen weitergehende Handlungen, die der
Beschuldigte an ihr vornehmen wollte, im Verlaufe der Zeit abnahm. Die
Deliktsdauer betrug drei bis vier Monate. Auch hier wiegt das objektive
Tatverschulden leicht.
Der Beschuldigte
handelte wiederum vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm
ausschliesslich um die sexuelle Ausbeutung zwecks Befriedigung seiner sexuellen
Interessen. Andererseits sind die vom Gutachter gestellten Diagnosen zu
berücksichtigen.
Insgesamt
wiegt das Verschulden leicht, es ist im mittleren Bereich des unteren Drittels des
Strafrahmens einzuordnen. Für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil
von C (AnklS Ziffer 3.1 lit. a, b und c) ist die hypothetische Einsatzstrafe
auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Asperiert ist die Freiheitsstrafe
folglich um fünf Monate zu erhöhen.
2.4.2.5
Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von D
In Bezug auf die
objektive Tatschwere gilt anzumerken, dass der zur Tatzeit 20-jährige
Beschuldigte mit der noch knapp 15-jährigen Geschädigten einmalig
Geschlechtsverkehr hatte und davor mit ihr Zungenküsse austauschte sowie sie an
den Geschlechtsteilen berührte und stimulierte, wobei die Geschädigte auch den
Penis des Beschuldigten stimulierte. Die Geschädigte befand sich gerade noch im
Schutzalter und war mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Von einer
eigentlichen Beziehung kann indes keine Rede sein. Für den Beschuldigten stand
das Sexuelle und damit auch eine Ausnützung der minderjährigen Geschädigten
klar im Vordergrund, andere Gemeinsamkeiten oder gemeinsame Unternehmungen gab
es keine. Der Beschuldigte handelte entsprechend aus egoistischen Gründen und
mit direktem Vorsatz. Auf der anderen Seite sind auch hier die gestellten
Diagnosen (unreife Persönlichkeitsakzentuierung, Hebephilie) strafmindernd zu
berücksichtigen.
Bei Würdigung aller
massgeblicher Umstände kann von einem leichten Tatverschulden im unteren Bereich
ausgegangen werden. Für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von D (AnklS
Ziffer 4.1) erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten
Freiheitsstrafe angemessen. Davon sind zwei Monate zu asperieren.
2.4.2.6 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von E
Der Beschuldigte nahm
diverse sexuelle Handlungen an der Geschädigten vor, wobei es im Zeitraum von
anfangs Juli bis Ende November 2015 regelmässig zu Zungenküssen, Berührungen an
den Geschlechtsteilen, gegenseitigem Stimulieren derselben und insbesondere zu vaginalem
Geschlechtsverkehr kam. Der Beschuldigte benutzte kein Kondom, obschon er
wusste, dass die Geschädigte ihrerseits nicht verhütete. Mindestens zweimal kam
es zudem zu gegenseitigem Oralverkehr. Mit dem regelmässigen Vaginal- und
mindestens zweimaligen Oralsex nahm der Beschuldigte auch hier die objektiv
schwerwiegendsten sexuellen Handlung mit Kindern vor. Gleichzeitig muss
festgehalten werden, dass die sexuellen Handlungen allesamt von gegenseitigem
Einvernehmen getragen waren. Die Geschädigte stand im Schutzalter (15 Jahre),
während der Beschuldigte 19 Jahre alt war. Der Altersunterschied war insofern etwas
geringer als bezüglich der Geschädigten B, betrug allerdings immer noch rund
vier Jahre. Die Häufigkeit der sexuellen Handlungen – die Vorinstanz stellte
fest, es sei im Deliktszeitraum rund 29 Mal zu einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr gekommen, was der Beschuldigte soweit ersichtlich nicht in
Abrede stellte – wirkt sich verschuldenserhöhend aus, wobei an dieser Stelle
der Vollständigkeit halber auch festzustellen ist, dass der Deliktszeitraum und
damit einhergehend auch die Anzahl sexueller Handlungen kürzer bzw. geringer
ausfällt, als dies bei der Geschädigten B der Fall war. Der Beschuldigte führte
mit der Geschädigten eine Beziehung. Von einer echten und stabilen
Liebesbeziehung kann aber auch hier kaum gesprochen werden. Vielmehr war der
Beschuldigte in erster Linie auf Sex mit dem im Schutzalter stehenden Mädchen
aus. Dies – und auch die starke pornografische Sexualisierung durch den
Beschuldigten – zeigt sich auch in den Chat-Unterhaltungen (bspw. «Mach mau 1 vo
dim futz» [AS 1296], «zeig mer hüt weder mou die futz», «Darfi ne au e bewegig
gshe?» [AS
1380 f.], «Wuhuu zeigsch mer de au mou weder?» [AS 1791]). Das objektive
Tatverschulden ist aufgrund der Deliktsdauer und der damit einhergehenden Häufigkeit
im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln.
Dem Beschuldigten ging
es um die Befriedigung seiner sexuellen Interessen. Er handelte vorsätzlich und
aus egoistischen Gründen.
Insgesamt ist nach dem
Gesagten – unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen – von einem leichten
Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen und die hypothetische Einheits-
bzw. Einsatzstrafe für die Tatgruppe der sexuellen Handlungen zum Nachteil von
E (AnklS Ziffer 5.1 lit. a und b) auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Davon sind sechs Monate zu asperieren.
2.4.2.7 Tatgruppe der
sexuellen Handlungen zum Nachteil von F
Zwischen der zur
Tatzeit (Februar 2016 bis Ende Juni 2016) 15 Jahre alten Geschädigten und dem
damals 20-jährigen Beschuldigten kam es mehrfach zu sexuellen Handlungen (zweimalige
vaginale Penetration mit dem Finger, Zungenküsse, versuchtes Ausziehen,
Berühren an Geschlechtsteilen und dabei Stimulieren, mehrfache vergebliche
Aufforderung zum Geschlechtsverkehr). Diese waren im Vergleich zu den sexuellen
Handlungen zum Nachteil der Geschädigten A, B und E von geringerer Intensität.
Sie sind vielmehr mit den Handlungen zum Nachteil von C vergleichbar, die
teilweise auch zeitlich parallel zu den sexuellen Handlungen zum Nachteil der
Geschädigten F stattfanden. Auch zwischen dem Beschuldigten und F kam es nie zum
Geschlechtsverkehr, weil die Geschädigte dies nicht wollte. Der
Altersunterschied betrug rund fünf Jahre und war insofern etwas geringer als
bei C. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Die
vom Gutachter gestellten Diagnosen sind auch hier zu berücksichtigen.
Es ist insgesamt von
einem leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. Für die sexuellen
Handlungen zum Nachteil von F (AnklS Ziffer 6.1 lit. a, b, c und d) erschiene
eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Asperiert ist die Freiheitsstrafe demzufolge um vier Monate zu erhöhen.
2.4.2.8 Tatgruppe der
mehrfachen Verleitung zu sexuellen Handlungen und Versuch dazu
Der Beschuldigte
forderte die Geschädigten A, B, C, E und G (jeweils mehrfach) sowie F (einmalig)
auf elektronischen Kommunikationswegen (per Kik Messenger, WhatsApp und/oder
Snapchat) dazu auf, in aufreizender Stellung zu posieren, Geschlechtsteile zur
Schau zu stellen und zu stimulieren, bzw. teilweise Gegenstände einzuführen,
und sich dabei zu fotografieren bzw. zu filmen. B und E kamen den Aufforderungen
des Beschuldigten nach und folgten seinen Anweisungen, womit er die im
Schutzalter stehenden Mädchen dazu verleitete, sexuelle Handlungen an sich
vorzunehmen. Die Geschädigten A, C und G kamen den Aufforderungen des
Beschuldigten teilweise nach, in Bezug auf F blieb es beim Versuch.
Während es sich bei den
in Ziffer IV./2.4.2.1 bis 2.4.2.7 hiervor beschriebenen sexuellen Handlungen um
sogenannte hands-on-Delikte (mit körperlichem Kontakt) handelt, erfolgten die
hier nun zu beurteilenden Übergriffe auf elektronischen Kommunikationswegen und
stellen insofern hands-off-Delikte (ohne körperlichen Kontakt) dar. Letztere
unterscheiden sich – was die Qualität und die Tatausführung betrifft – deutlich
von den hands-on-Delikten (weshalb sie auch gesondert betrachtet werden). Auch
wenn von den fraglichen Aufforderungen des Beschuldigten unterschiedliche
Rechtssubjektive betroffen sind, werden diese in einer Tatgruppe
zusammengefasst, zumal sich die Vorgehensweise des Beschuldigten bezüglich der
verschiedenen Geschädigten kaum unterscheidet und insofern mehrere gleichartige
Handlungen vorliegen. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden Tatgruppen der
Pornografiedelikte.
Mit Ausnahme von F
verleitete der Beschuldigte alle erwähnten, im Schutzalter stehenden
Geschädigten – zumindest teilweise – dazu, sexuelle Handlungen an sich
vorzunehmen und sich dabei zu fotografieren und/oder zu filmen. Das Handeln des
Beschuldigten war – ähnlich einem Trophäenjäger – offensichtlich darauf
ausgerichtet, in möglichst grossem Umfang explizites bzw. pornografisches Bild-
und Videomaterial der minderjährigen Geschädigten erhältlich zu machen, wobei
er dieses in der Regel auch elektronisch abspeicherte, um jederzeit darauf
zugreifen zu können (zwecks Konsum). Zugunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass er die entsprechenden Dateien lediglich zum Eigenkonsum
verwendete. Im Fall von G erfolgten die Übergriffe des Beschuldigten – über einen
Zeitraum von knapp sechs Monaten hinweg – ausschliesslich auf elektronischen
Kommunikationswegen, zu einem persönlichen Kontakt bzw. hands-on-Delikt kam es
bei G nicht. Insbesondere die Geschädigten A, B, C und E wurden durch die
jeweils mehrfache Verleitung zu sexuellen Handlungen – nebst den
hands-on-Delikten – durch den Beschuldigten zusätzlich sexuell ausgebeutet, was
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte zeigte sich
beharrlich, in Bezug auf die Geschädigten A, B, C, E und G erstreckt sich der
Deliktszeitraum jeweils über mehrere Monate. Das objektive Tatverschulden ist
nach dem Gesagten im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens einzuordnen.
Der Beschuldigte
handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Auf der anderen Seite
sind auch an dieser Stelle die vom Gutachter gestellten Diagnosen strafmindernd
zu berücksichtigen. Abermals vermag das subjektive Tatverschulden das objektive
kaum zu relativieren.
Insgesamt wiegt das
Verschulden leicht. Aufgrund der Häufigkeit der fraglichen Aufforderungen und
der Anzahl Opfer ist es im mittleren Bereich des unteren Drittels des
Strafrahmens anzusiedeln. Für die Tatgruppe der mehrfachen Verleitung zu
sexuellen Handlungen und Versuch dazu (AnklS Ziffer 1.1 lit. c, 2.1 lit. b, 3.1
lit. d, 5.1 lit. c, 6.1 lit. e und 7.1) ist die hypothetische Einheits- bzw. Einsatzstrafe
auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Davon sind vier Monate zu
asperieren.
2.4.2.9 Tatgruppe der
Pornografie-Handlungen (und Versuch dazu) i.S.v. Beschaffen, Herstellen, Konsum
und Besitz von pornografischen Foto- und Filmdateien der minderjährigen
Geschädigten zum Eigenkonsum
Der
Beschuldigte beschaffte sich von A, B, C, E und G sowie von der 17-jährigen J.___
kinderpornografische Foto- und/oder Filmaufnahmen. Im Fall von D und F blieb es
beim Versuch, weil die Geschädigten den Aufforderungen nicht nachkamen.
Festzuhalten ist an dieser Stelle nun jedoch, dass mit der ausgefällten Strafe
für die mehrfache Verleitung zu sexuellen Handlungen auch das deliktische
Unrecht im Zusammenhang mit Art. 197 StGB – abgesehen von der Geschädigten D
und J.___ – zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten ist,
weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat.
Noch nicht abgegolten
ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der Pornografie bezüglich der
Geschädigten D und J.___, wobei das objektive Tatverschulden in beiden Fällen
gering ausfällt: Die damals 16-jährige D wurde vom Beschuldigten einmal nach
Nacktfotos und -filmen von deren Brüsten und Vagina gefragt. Es blieb beim
Versuch. Die bereits 17-jährige J.___ hingegen schickte dem Beschuldigten
mehrere kinderpornografische Foto- und Filmaufnahmen, welche der Beschuldigte abspeicherte.
Teilweise kam J.___ den Aufforderungen des Beschuldigten aber auch nicht nach,
weshalb es in diesen Fällen beim Versuch blieb. Der Beschuldigte handelte auch
hier vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen, sollten die Aufnahmen
doch der Befriedigung seines sexuellen Verlangens dienen.
Hinsichtlich
des Verschuldens kann grundsätzlich auf das unter Ziffer IV./2.4.2.8 hiervor
Gesagte verwiesen werden. Für sich alleine betrachtet erschiene für diese Tatgruppe
(AnklS Ziffer 1.2 lit. a, 2.2 lit. a, 3.2 lit. a, 4.2, 5.2 lit. a und b, 6.2
lit. a, 7.2 lit. a und 8 lit. a) eine Einheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe
angemessen. In
grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe insgesamt
um zwei Monate zu erhöhen. Damit ist auch das deliktische Unrecht in Bezug auf
die Geschädigte D und J.___ abgegolten.
2.4.2.10 Tatgruppe der
Pornografie-Handlungen i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit
pornografischem Inhalt
Der Beschuldigte
schickte den Geschädigten A, B, C, E, F und G mehrfach Foto- und Filmdateien
mit pornografischem Inhalt, insbesondere betreffend seinen eigenen Penis (zahlreiche
Bilder seines erigierten Penis sowie Videos, auf welchen zu sehen ist, wie er
sich bis zur Ejakulation selber befriedigt). In zwei Fällen handelte es sich dabei
auch um Videos, in denen zwei Personen – einmal war der Beschuldigte (zusammen
mit einer anderen Frau) zu erkennen – den Geschlechtsverkehr vollziehen. Ob
nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die auf dem Video mit ihm den
Geschlechtsverkehr vollziehende Frau (sowie die unbekannten Drittpersonen) mit den
Aufnahmen und dem Versand an die betroffenen Geschädigten einverstanden waren, ergibt
sich nicht aus den Akten. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen. Ins Gewicht fällt, dass
der Beschuldigte die Aufnahmen teilweise unaufgefordert und zumindest im Fall
von G auch dann noch schickte, als ihm bereits bekannt war, dass die
Geschädigte diese nicht mehr haben wollte, weil sie ihm dies zuvor kommuniziert
hatte. Der Beschuldigte handelte stets vorsätzlich.
Zu beachten ist an
dieser Stelle, dass der Versand der genannten Dateien jeweils in einem engen
sachlichen Zusammenhang und in zeitlicher Nähe zu den bereits beurteilten
Delikten stattgefunden hat. Diesem Umstand ist bei der Vornahme der
Asperation Rechnung zu tragen, was abermals für eine grosszügige Anwendung des
Asperationsprinzips spricht.
Es ist insgesamt von
einem leichten Verschulden auszugehen. Für die Tatgruppe der
Pornografie-Handlungen i.S.v. Versenden von Foto- und Filmdateien mit
pornografischem Inhalt (AnklS Ziffer 1.2 lit. b, 2.2 lit. b, 3.2 lit. b, 5.2
lit. c, 6.2 lit. b, 7.2 lit. b) erschiene eine hypothetische Einsatzstrafe von drei
Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Grosszügig asperiert ist die
Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen.
2.4.2.11 Besitz von
zwei Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen
zwecks Eigenkonsum
Auf eine weitere Straferhöhung
wegen des Besitzes zweier
Fotoaufnahmen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (AnklS
Ziffer 8 lit. b) kann
angesichts des Bagatellcharakters im Vergleich zu den übrigen Delikten und
aufgrund der relativ lang zurückliegenden Besitznahme verzichtet werden.
2.4.2.12 Nötigungshandlungen
zum Nachteil von C
Bezüglich der
objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der 20-jährige Beschuldigte die
14-jährige C mehrfach damit konfrontierte, dass er im Falle einer Trennung Suizid
begehe. Bei dieser Drohung (im Sinne des Gesetzes) handelt es sich in der Bandbreite der
möglichen Nötigungsmittel um eine relativ schwerwiegende Drohung. So stellen Suizidandrohungen
für sämtliche Angehörige eine riesige Belastung dar, was umso mehr für ein
14-jähriges Mädchen gilt. Der Beschuldigte gab der Geschädigten zu verstehen,
nur sie könne den Suizid verhindern. Er machte sie insofern persönlich für
seine Handlungen verantwortlich. Seine Androhungen untermauerte er mit diversen
Fotos, die er auf Social Media veröffentlichte. Darauf ist bspw. zu erkennen,
wie er sich ein geöffnetes Messer einerseits an den Hals und andererseits gegen
die Brust hält. Dabei stellte er die zynische Frage, ob es so oder anders
besser sei. Dass die Geschädigte diesen Suizidandrohungen – zumindest anfangs –
Glauben schenkte, zeigt sich in der Tatsache, dass sie weitere ein bis
anderthalb Monate mit dem Beschuldigten zusammenblieb und sich erst nach vier
Monaten (statt nach zweieinhalb bis drei Monaten) trennte. Erst im Verlaufe der
Zeit wurde die Geschädigte skeptischer und glaubte nicht mehr an die
Suizidandrohungen, weshalb die Nötigungshandlungen des Beschuldigten zunehmend
an Wirkung verloren und die Geschädigte sich dann doch von ihm trennte. Mit
seinem perfiden Handeln offenbarte der Beschuldigte aber doch eine hohe
kriminelle Energie. Dies wirkt sich straferhöhend aus. Auf der anderen Seite
ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Nötigungshandlungen in einem engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den übrigen Delikten zum Nachteil
von C stehen.
In objektiver Hinsicht
ist nach dem Gesagten von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich
auszugehen.
Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Von den
vom Gutachter gestellten Diagnosen wirkt sich höchstens diejenige einer
unreifen Persönlichkeitsakzentuierung leicht strafmindernd aus, nicht aber jene
der Hebephilie. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich
gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht
erkennbar. Die Taten wären ohne Weiteres vermeidbar gewesen.
Das subjektive
Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren.
Bei Würdigung aller
massgeblicher Umstände kann hinsichtlich der Nötigungshandlungen zum Nachteil
von C von einem leichten Tatverschulden im oberen Bereich ausgegangen werden. Im
vorgegebenen Strafrahmen erschiene eine hypothetische Freiheitsstrafe von acht
Monaten als angemessen. Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhangs rechtfertigt sich eine etwas grosszügigere Anwendung des
Asperationsprinzips, weshalb die Freiheitsstrafe lediglich um drei Monate zu
erhöhen ist.
2.4.2.13 Nötigungshandlungen
zum Nachteil von F
Der im Tatzeitraum 19
bzw. 20 Jahre alte Beschuldigte konfrontierte auch die 15-jährige F mehrfach
mit seinem (angeblichen) Suizid, wenn sie sich nicht näher auf ihn einlassen
bzw. sich nicht von ihrem damaligen Freund trennen würde. Nachdem der Beschuldigte
die Geschädigte anfänglich lediglich durch die Schilderung trauriger Sachen
(bspw. «ke wert me mis lebe», «Wett eifach sterbe») unter Druck setzte, drohte
er im Verlaufe der Zeit konkreter mit seinem Suizid (bspw. «eg stoh do ufem
Gleis») und schickte der Geschädigten per Snapchat etwa ein Foto, das ihn
zeigt, wie er auf den Bahngeleisen steht und sich das Leben nehmen will. Auch
hier ist dem Beschuldigten zwar eine relativ hohe kriminelle Energie zu
attestieren. Im Vergleich zur Geschädigten C waren die Äusserungen bzw.
Drohungen gegenüber F – in quantitativer und auch qualitativer Hinsicht – indes
etwas weniger schwerwiegend. Hinzu kommt, dass die Geschädigte F im Vergleich
zu C von den Äusserungen des Beschuldigten deutlich weniger beeindruckt war.
Hier blieb es beim mehrfachen Versuch. Wie im Fall von C auch, weisen die
Nötigungshandlungen zum Nachteil von F einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit den Sexualdelikten zu deren Nachteil auf. Der Beschuldigte handelte
vorsätzlich und egoistisch, seine versuchten Nötigungen wären ohne Weiteres
vermeidbar gewesen. Auch hier wirkt sich die unreife
Persönlichkeitsakzentuierung leicht strafmindernd aus, nicht aber jene der
Hebephilie.
Das Verschulden wiegt
leicht. Für die mehrfachen Nötigungshandlungen zum Nachteil von F ist die
hypothetische Einsatzstrafe – für das gemäss den Vorstellungen des
Beschuldigten vollendete Delikt – auf sechs
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Strafmildernd zu
berücksichtigen ist nun jedoch, dass der Erfolg ausgeblieben ist, weshalb
lediglich ein (mehrfacher) Versuch vorliegt. Insofern ist die hypothetische
Einsatzstrafe um einen Drittel auf vier Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Davon
sind anderthalb Monate zu asperieren.
2.4.2.14 Kauf von
mehreren Päckchen und einer Stange Zigaretten für F
Der Beschuldigte
übergab der Geschädigten insgesamt 16 Päckchen Zigaretten. Dies fällt in der
vorliegenden Sache verschuldensmässig jedoch kaum ins Gewicht. Die Abgabe von
Zigaretten an eine 15-Jährige stellt – im Vergleich zur Abgabe von Alkohol
und/oder Drogen – eine deutlich geringere Gefährdung des Kindswohls dar. Zudem rauchte
F bereits zuvor regelmässig Zigaretten, womit der Beschuldigte keineswegs für
deren Erstkonsum verantwortlich war. Angesichts des Bagatellcharakters rechtfertigt es sich
daher, auf eine weitere Straferhöhung zu verzichten.
2.4.2.15 Vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten beträgt die Gesamtstrafe damit 52 ½
Monate Freiheitsstrafe.
2.4.3 Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf der
Urteilsseite (nachfolgend US) 71 verwiesen werden. Das Vorleben, insbesondere
die schwierige Kindheit mit Heimaufenthalten, diversen Umzügen und
Schwierigkeiten in der Schule, hatte indes massgeblichen Einfluss auf die
diagnostizierte unreife Persönlichkeit und kann nicht noch einmal zugunsten des
Beschuldigten in Anschlag gebracht werden.
Der Beschuldigte zeigte
sich im Verfahren kooperativ. Zwar kann bis dato nicht von echter Einsicht und
Reue gesprochen werden, ist doch auch dem Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 zu entnehmen,
dass er seine Delikte nach wie vor zu bagatellisieren scheint. Nichtsdestotrotz
ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er an der verfügten Ersatzmassnahme
(Gespräche mit der Bewährungshilfe und der Therapeutin) immer zuverlässig und
pünktlich teilgenommen hat und sich – wenn auch gestützt auf weitere Vorhalte
in einem neuen Strafverfahren – auch mit dem vorzeitigen Massnahmenvollzug
gemäss Art. 59 StGB einverstanden erklärte. Dies wirkt sich strafmindernd aus, konkret
im Umfang von drei Monaten. Auf der anderen Seite wirkt sich der Umstand, dass
der Beschuldigte noch während des laufenden Straf- bzw. Berufungsverfahrens mehrfach
delinquierte, wobei in diesem Zusammenhang auf das unter Ziffer IV./2.2.3.2
hiervor Ausgeführte verwiesen werden kann, straferhöhend aus, konkret im Umfang
von viereinhalb Monaten. Für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB
besteht kein Raum.
Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 20. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug im
Massnahmenzentrum St. Johannsen in Le Landeron, wo er sich gemäss Verlaufsbericht
vom 24. Juli 2023 (ASN 066 ff.) noch ganz am Anfang des therapeutischen
Prozesses bzw. seiner Behandlung befinde (zum Ganzen siehe Ziffer V./3.4
hiernach). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt damit offensichtlich nicht vor.
Gesamthaft wirken sich
die Täterkomponenten im Umfang von anderthalb Monaten straferhöhend aus.
2.4.4 Ergebnis
Der Beschuldigte ist
nach dem Gesagten zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu
verurteilen. Eine solche erscheint insgesamt als schuldangemessen.
2.5 Vollzugsform
Bei
dieser Strafhöhe ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.6
Anrechnung der Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme
Dem Beschuldigten ist
die vom 24. Januar 2018 bis 8. März 2018 ausgestandene Untersuchungshaft (44
Tage) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Im Weiteren sind ihm 40 Tage für
80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
2.7 Aufschub der
Freiheitsstrafe
Nach Art. 57 Abs. 2
StGB wird die Freiheitsstrafe zu Gunsten der stationären Massnahme aufgeschoben
(siehe Ziffer V hernach).
V.
Massnahme
1. Bewährungshilfe
1.1 Für den
Beschuldigten wurde erstinstanzlich für die Dauer von zehn Jahren jede
berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen
regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).
Diese Anordnung ist rechtskräftig. Zudem wurde gegen den Beschuldigten mit
Urteil des Regionalgerichts […] vom 8. Juli 2022 ([Verfahrensnummer]) ein
lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen.
1.2 Auf die Anordnung
von Bewährungshilfe für die Dauer der Verbote kann mit Blick auf die
nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
2. Allgemeine
Ausführungen
2.1 Gemäss Art. 56 Abs.
1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet
ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64
erfüllt sind (lit. c).
Die Anordnung einer
Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich
beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63
und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine
sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c) (Abs. 3).
2.2 Ambulante
Behandlung
Die Anordnung einer
ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere psychische
Störung und deren Zusammenhang mit der Straftat (Abs. 1 lit. a) sowie die
Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen
(Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären Massnahme reicht bei einer
ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen oder Vergehen auch eine
Übertretung aus. Die ambulante Behandlung dauert längstens fünf Jahre (mit der
Möglichkeit der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre, Abs. 4).
2.3 Stationäre
Behandlung
2.3.1 Gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine
stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit.
a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Die stationäre
Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr
besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer
geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der mit der stationären
Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf
Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren
noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.3.2 Ob eine
psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht wie
erwähnt einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen
(Art. 56 Abs. 3 StGB).
Zieht das Gericht
mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der
Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem
Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite
kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf
die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384
E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4;
BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht
begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie
an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom
6.5.2014 E. 4.1).
2.3.3 Zur Schwere der
psychischen Störung
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft
gewesenen Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht
schon angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche
Behandlung oder besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss
vielmehr als geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ
schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne
können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil
des Bundesgerichts 6S.427/2005 vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer
geistigen Abnormität ist auszugehen bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien,
psychogenen Fehlentwicklungen mit Einschluss der Neurosen und bei chronischen
und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB
I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten Rechtsprechung bekennt sich das
Bundesgericht zur funktionalen Natur des Begriffes der schweren psychischen
Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3.10.2019, bestätigt in
6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach richtet sich
das Kriterium der schweren psychischen Störung nach dem Zweck der Massnahme.
Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr und nicht in der Heilung des
Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Täters interessiert das
Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es der Deliktsprävention
dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass,
in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung
muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen «kriminogenen» Faktoren,
z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als
vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte
Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs
zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab
zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.
2.3.4 Zu den
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
Gemäss Art. 59 Abs. 1
lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht
auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem
Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen
von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu
erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme
geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung
der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides
die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von
fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass
nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,
welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es
genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die
Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
2.3.5
Verhältnismässigkeit
2.3.5.1 Art. 56 Abs. 2
StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Urteil des
Bundesgerichts 6B_343/2015 vom 2. Februar 2016 E.2.2.2). Anzuordnen ist von
mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste. Abzuwägen sind weiter die Schwere
des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten Proportionalität gilt: Je
schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die
Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine Massnahme zu
rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N
7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten
zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei
kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu: Einerseits wird
dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden dürfen, als die,
welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits muss die Anlasstat
Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht blosse Gelegenheitstat
sein.
Die Schwere des
Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der
Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und
Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und
Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist
nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan
Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in:
BSK StGB I, Art. 56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vermag nur ein gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen
oder Vergehen die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen.
Anlasstaten, welche Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter
sind, rechtfertigen für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme
nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).
2.3.5.2 Das
Bundesgericht hatte im Entscheid 6B_835/2017 vom 22. März 2018 die
Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter einem
Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis
und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht des Kantons
Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gefährdung ohne
verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht selbstverschuldeter
Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte sich im Weiteren
schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung, Nötigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz, Exhibitionismus,
geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch und wurde
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF
100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss Art.
59 StGB angeordnet.
Das Bundesgericht hielt
fest, es werde im psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim
Beschuldigten unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte
bestehe. Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des
Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch
gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in
einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums
Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken
gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat
in der Folge die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf
die Anlasstaten und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
2.3.5.3 Im Entscheid
6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei
Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher
Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde.
Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor
Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art.
65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59 StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht
stellte fest, dass mit dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt worden sei. Die Art der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte
Strafart (Geldstrafen) und das konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden
insgesamt deutlich machen, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen
Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität
handeln würde. Der vom Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des
Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit
der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem
offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr schwerer Eingriff in
die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und
damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto strenger würden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall
ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr
für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich
deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des
Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der
Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der persönlichen Freiheit des
Beschuldigten als nicht verhältnismässig.
3. Im Konkreten
3.1 Gutachtensberichte von
L.___
3.1.1 Dem psychiatrischen
Gutachten vom 3. Juli 2018 (AS 3765 ff., insbes. 3799 ff.) kann Folgendes
entnommen werden: Es seien mehrere Auffälligkeiten und Belastungen in der
persönlichen Geschichte des Exploranden zu erkennen. Dieser kenne nach seinen
Angaben seinen leiblichen Vater nicht, seine Mutter habe wechselnde
Sexualpartner gehabt und habe Aufsicht und Erziehung vernachlässigt. Der
alleinerziehenden Mutter sei später sogar die Erziehungsfähigkeit abgesprochen
und der Beschuldigten für einige Jahre in einem betreuten Wohnen untergebracht
worden. Eine Persönlichkeitsstörung könne zwar nicht diagnostiziert werden,
wohl aber liege eine unreife Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10: Z 73.1
vor. Zu den Auffälligkeiten zählten, dass Haltung und Verhaltensweisen nicht
dem Alter entsprächen, eine gewisse Unbedarftheit bestehe und die Fähigkeit zum
Bedürfnisaufschub beeinträchtigt sei. Passend dazu beschreibe der Beschuldigte
einen Freundeskreis, der deutlich jünger sei als er, was nicht nur die
weiblichen Bekanntschaften betreffe. Das Handeln des Beschuldigten zeige eine
deutliche Präferenz für Mädchen im Alten von 14 und 15 Jahren, und dies nicht
nur für eine kurze Entwicklungsphase. Er selbst sei in mehreren Fällen mehr als
fünf Jahre älter als das Kind im Schutzalter gewesen. Diagnostisch sei die
gelebte sexuelle Ausrichtung des Exploranden als heterosexuelle Hebephilie
gemäss ICD-10: F 65.4 anzusprechen. Es handle sich um eine Untergruppe der
sexuellen Devianzen, wobei sich die sexuelle Präferenz anders als bei der
Pädophilie nicht auf vorpubertäre oder sich in der Pubertät befindliche Kinder
beziehe, sondern auf Mädchen im Teenageralter. Ergänzend zu sagen sei, dass
vorliegend diese sexuelle Präferenzstörung bei einer noch verhältnismässig
jungen und eben von Unreife geprägten Person vorliege, bei der eine Nachreifung
vorstellbar erscheine und damit, anders als bei deutlich älteren Personen, die
sexuelle Präferenzstörung sich nicht unbedingt als (lebenslang) überdauernd
präsentieren müsse. Dies werde sich im Verlauf zeigen.
Zur Frage der
Legalprognose hat der Gutachter Prognoseinstrumente zur Erfassung der
aktuarischen und der dynamischen Risikofaktoren verwendet. Er kam bei der
individualprognostischen Diskussion unter Einbezug erkennbarer vorhandener
Schutzfaktoren zum Schluss, der Beschuldigte weise als bedeutsame
Risikofaktoren eine sexuelle Präferenzstörung (Hebephilie), eine Unreife in der
Persönlichkeit und als belastsende Tatmerkmale sexuelle Kontakte gleich mit
mehreren jungen Mädchen im Schutzalter über einen Zeitraum von rund zwei Jahren
auf. Daneben sei ein Mangel an Coping- und Selbstkontrollstrategien eruierbar.
Ungünstig sei auch, dass er weiterhin deliktfördernde Meinungen vertrete wie
die, dass 14-jährige Mädchen doch selbst entscheiden sollten, was sie täten.
Insgesamt sei ohne weitere Intervention von einem mittleren bis hohen
Rückfallrisiko für Delikte wie die Anlassdelikte auszugehen. Einem
Prozentbereich zugeordnet entspreche dies einer Rückfallwahrscheinlichkeit für
erneute einschlägige Sexualdelikte zwischen 10 und 50%.
Für eine stationäre
Therapie nach Art. 59 StGB bestehe aus ärztlicher Sicht von Seiten der Störung
her keine Indikation. Ebenso wenig für eine Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 StGB. Bezüglich einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB lasse sich
erkennen, dass die psychische Problematik beim Exploranden in einer
langfristigen, ambulanten und regelmässig durchgeführten forensischen
Psychotherapie bearbeitet werden sollte und wohl auch könne. Eine entsprechende
Massnahme könne empfohlen werden, sei es haftbegleitend als auch unter Aufschub
einer allfälligen Haftstrafe. Sollte sie haftbegleitend stattfinden, sollte sie
unbedingt über das Haftende hinaus fortgesetzt werden.
3.1.2 Im
Ergänzungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 3812.17 ff.) bestätigte der Gutachter
die gestellten Diagnosen. Ob eine allfällige Nachreifung in der Persönlichkeit
des Beschuldigten dann auch Auswirkungen auf seine Sexualität haben würde, sei
durchaus denkbar. Damit müsse heute offenbleiben, wie ausschliesslich die
Sexualpräferenzstörung sei oder ob sie sich im weiteren Verlauf eher als
Nebenströmung herausstelle.
Bei der Überprüfung der
Prognoseinstrumente ergebe sich, dass eine gewisse Nachreifung stattgefunden zu
haben scheine. Der Explorand habe berichtet, kurz vor der ergänzenden
Begutachtung (soweit erkennbar erstmals in seinem Leben) eine Intimbeziehung
mit erwachsenen, gleichaltrigen Frauen eingegangen zu sein. Weiter gebe er an,
seinen Freundeskreis ganz in Richtung gleichaltriger Personen ausgerichtet zu
haben. Dies sei günstig und ein für die Prognose doch auch bedeutsamer Faktor.
Von einer stabil verbesserten Situation könne aber noch nicht gesprochen
werden. In der Gesamtschau gehe er heute im Vergleich zum Vorgutachten von
einer etwas verbesserten Legalprognose aus und es lasse sich damit von einem
für diese Tätergruppe mittleren, also durchschnittlichen Rückfallrisiko für
Sexualdelikte sprechen.
Hinsichtlich der
Massnahme ergäben sich keine wesentlich neuen Aspekte. Eine langfristige
ambulante Psychotherapie erscheine weiterhin indiziert und es müsse weiterhin
die Anordnung einer ambulanten Massnahme empfohlen werden. Es sei wichtig, dass
diese von einem forensisch ausgebildeten Therapeuten durchgeführt werde, da das
geringe Risikobewusstsein des Exploranden natürlich von prognostischer Relevanz
sei.
3.1.3 Vor der
Vorinstanz führte der Gutachter zusammengefasst aus, er bestätige seine beiden
im Gutachten gestellten Diagnosen. Wenn die behandelnde Therapeutin sage, sie
könne die Diagnose der Hebephilie nicht mehr bestätigen, so stütze sie sich auf
die Aussagen des Beschuldigten ab. Das sei aus seiner Sicht zu kurzschlüssig
gedacht. Er könne nicht sagen, ob das im Gutachten Diagnostizierte – der Beschuldigte
sei damals knapp 20-Jahre alt gewesen – bleiben werde. Es gebe sicher
Entwicklungsmöglichkeiten, aber hier müsse man sicher zehn Jahre schauen, wie
sich das entwickle. Heute wisse man darüber noch nichts. Dass der Beschuldigte
bisher nicht rückfällig geworden sei, sei kein Beweis, dass seine
Ansprechbarkeit weg sei. Dieser Schluss sei etwas voreilig. Nach seiner Meinung
sei die Vorliebe des Beschuldigten nach Mädchen im Teenageralter noch aktuell.
Es sei ja nicht eine einmalige Handlung gewesen, sondern eine deutliche
Präferenz über zwei bis drei Jahre. Dies einerseits aus der Unreife, dann
spielten aber auch körperliche Aspekte eine Rolle. Es gehe nicht nur um die
Liebesbeziehungen, sondern auch um die Körper von Mädchen in diesem Alter. Er
denke nicht, dass das beim Beschuldigten einfach weg sei. Dieser könne wohl in
der Lage sein, auch sexuelle Befriedigung mit erwachsenen Frauen zu erfahren,
das wisse man aber nicht und man müsse hier abwarten. Potential sei da, aber es
sei zu früh, zu sagen, die Störung sei behoben. (aF nach der Schwere der
Störung) Es sei so, dass das Sexualverhalten des Beschuldigten für zwei bis
drei Jahre dadurch bestimmt worden sei, damit sei von einer gewichtigen Störung
auszugehen. Es falle ihm schwer, zu sagen, ob diese nun mittel oder schwer sei.
Die Störung könne sich abschwächen, es bestehe ein Entwicklungs- und ein
Nachhaltigkeitspotential. Es könne sein, dass der Beschuldigte in zehn Jahren
immer noch auf jüngere Mädchen anspreche. Aber das wisse man nicht. Heute sehe
er keine Anhaltspunkte für eine weitere Nachreifung: Der Beschuldigte lebe bei
der Mutter und game. Das sei keine Reife. Er verdränge und könne sich nicht an
die Delikte erinnern. Das sei keine reife Auseinandersetzung mit den Delikten.
Er bleibe bei der Empfehlung einer ambulanten Therapie. Das Rückfallrisiko sei
ebenfalls gleich einzuschätzen wie im Ergänzungsgutachten. Es brauche eine
Therapie bei einem forensischen Therapeuten. Man müsse die Sexualität nochmals
anschauen und bearbeiten, ebenso die Beziehung zur Mutter. Man müsse über die
Risikofaktoren und den Umgang mit sozialen Medien reden, dies genau anschauen
und auch kontrollieren. Die ganze sexuelle Problematik sei noch gar nicht
bearbeitet worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer ambulanten Therapie
sehe er das ganz anders als die Zeugin K.___. Der Beschuldigte benötige auf
jeden Fall eine Psychotherapie. (aF) Eine Stunde Therapie pro Woche sei zu
wenig. Eine Therapie sollte wohl sicher zwei bis drei Jahre mit zwei Sitzungen
pro Woche dauern, danach könne man im vierten und fünften Jahr wohl auf eine
Sitzung pro Woche reduzieren. Der Beschuldigte benötige jemanden, der immer
wieder nachfrage. (aF) Aus juristischer Sicht sei klar von einer schweren
Störung auszugehen, eine ambulante Massnahme sei angezeigt, da hätte er keine
Bedenken. Es gebe schon noch schwerere Störungen. (aF) Dem Beschuldigten fehle
weiterhin die Einsicht, wie es soweit habe kommen können. Er schiebe alles auf
die Unreife. Was er gezeigt habe, sei aber klar ein sexuell abweichendes
Verhalten von der Norm. Wenn mehr Offenheit vorliege, könne man dies besser
therapieren. Das Verfahren habe sicher tiefe Eindrücke beim Beschuldigten
hinterlassen. Wie es in ein paar Jahren aussehe, sei aber offen. (aF) Wenn der
Beschuldigte aktuell wieder Kontakt zu jungen Mädchen suchen würde, wäre das
sicher sehr ungünstig und es wären erste Schritte wieder in Richtung
Delinquenz. (aF nach der grossen Differenz zur Meinung der behandelnden Zeugin)
Die therapeutische Situation sei eine andere als die Gutachtersituation. Sie
müsse ihn stützen und ihm helfen. Und soweit seien sie beide auch gar nicht
auseinander und sie sähen viele Dinge ähnlich. Die Therapeutin habe auch nicht
die gleiche Akteneinsicht gehabt wie er.
3.1.4.1 Vor dem
Berufungsgericht führte der Gutachter am 26. Oktober 2021 (STBER.2020.98) aus,
er sei damals vor der ersten Instanz zum Schluss gekommen, dass der
Beschuldigte eine Persönlichkeitsakzentuierung habe und an einer Störung der
Sexualität bzw. an einer Ausrichtung auf Mädchen in der Pubertät leide, was man
auch eine Hebephilie nenne. Grundsätzlich liessen sich die beiden Diagnosen
bestätigen. Hinsichtlich der Persönlichkeitsakzentuierung stelle sich die
Frage, ob die Problematik wohl schwerer sei als in der Diagnose damals. Auch
hinsichtlich dessen, was K.___ in ihren Therapieberichten schreibe. Die
Persönlichkeitsakzentuierung sei forensisch bedeutend und ausgeprägt. Diese
müsse auch angegangen werden. Zu korrigieren habe er die Legalprognose. Er habe
damals von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr gesprochen. Nun gebe es
Hinweise auf neue Straftaten in [Ort]; trotz der ambulanten Therapie und trotz
Bewährungshilfe. Das seien Risikofaktoren. Es müsse nun von einem sehr hohen
Rückfallrisiko ausgegangen werden. Dieses betrage weit über 50 Prozent.
Betreffend Massnahmen habe er damals eine ambulante Massnahme empfohlen, dies
aufgrund des jungen Alters und der Gesamtumstände des Beschuldigten. Das habe
sich nun nicht bestätigt. Die Störungen seien ausgeprägt. Eine ambulante
Therapie mache aufgrund des hohen Rückfallrisikos keinen Sinn. Er müsse nun
dringend eine stationäre Therapie empfehlen; diese sei vorliegend indiziert. Es
zeige sich, dass der Beschuldigte kein Störungsbewusstsein habe, denn er weise
die Hebephilie zurück. Aufgrund seines mangelnden Problembewusstseins und
Risikobewusstseins mache es keinen Sinn, eine ambulante Therapie anzuordnen.
Die Therapie sei gescheitert. Man müsse hier die Sache nun intensiver angehen.
Er sei zum Schluss gelangt, dass die Störung sehr deutlich bzw. schwerer sei,
als er gedacht habe. Betreffend die Delikte in [Ort] sei es dem Beschuldigten
gelungen, mit vielen verschiedenen Altersgruppen in Kontakt zu treten. Er sei
dann mit einer 12-Jährigen tiefer in Kontakt getreten. Das zeige, dass er
wieder das suche, was eben sein grösstes sexuelles Interesse sei. Er sehe
überhaupt nicht, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren eine grosse
Entwicklung durchgemacht habe. Man sehe es weder bei der Störungseinsicht noch
bei den Tatvorwürfen. Letztes Jahr habe seine Therapeutin gesagt, es gebe
überhaupt keine Probleme. Was heute die Therapeutin und der Beschuldigte gesagt
hätten, zeige auf, dass es Probleme im Lebensvollzug gebe. Im Privaten,
Sozialen, in der Auseinandersetzung mit dem deliktischen Verhalten, etc. Das
sei schon sehr auffällig. Es zeige sich eine Unreife beim Beschuldigten. Er sei
überzeugt, dass eine ambulante Therapie nicht genüge. Es gebe zu viele
Ausweichmöglichkeiten. Die Chancen, dass eine stationäre Massnahme Erfolg habe,
seien grösser. Der Beschuldigte habe gesagt, die Therapie sei für ihn gut
gewesen. Das sei nicht gelogen gewesen. Er glaube ihm, dass die Therapie gut
gewesen sei. Aber es sei nicht im Kernbereich gearbeitet worden. Mit der
stationären Behandlung würde man versuchen, dass er ein Risikobewusstsein und
eine Störungseinsicht entwickle. Man würde abklären, ob Medikamente verabreicht
werden müssten, da er einen relativ starken sexuellen Drive habe. Er müsse das
Risiko, mit dem er lebe, realisieren. Viel Alkohol zu trinken, Zuhause zu sein,
zu gamen, seien alles Methoden, die nicht gut seien, um mit dem Risiko
umzugehen.
3.1.4.2 Im
Neubeurteilungsverfahren (STBER.2022.98) bestätigte L.___ als Sachverständiger
am 29. August 2023 vor dem Berufungsgericht seine bisherigen Diagnosen und führte
aus, dass die ambulante Therapie als gescheitert bezeichnet werden müsse. Die
Störung sei sehr viel ausgeprägter als gedacht. Es gebe keine Gründe, von der
Empfehlung, eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, abzuweichen.
Beim Beschuldigten liege auf jeden Fall eine schwere psychische Störung vor,
der nur mit einer stationären therapeutischen Massnahme begegnet werden könne.
3.2 Verlaufsberichte
der Bewährungshilfe und Therapeutin
Die von der
Bewährungshilfe und Therapeutin im Laufe der gerichtlichen Verfahren
eingereichten Verlaufsberichte lauten zusammengefasst wie folgt:
3.2.1 Bericht der UPK
Basel, Klinik für Forensik, K.___, Oberärztin, vom 24. Juli 2020 (OG AS 033
ff.): Der Beschuldigte habe die Termine (anfänglich zweiwöchentlich, danach
monatlich) pünktlich, zuverlässig und motiviert wahrgenommen. Die
Diagnosestellung des Gutachters würden bestätigt, wobei zu beachten sei, dass
es sich bei beiden Diagnosen um solche für die Tatzeit handle, die nicht als
überdauernd pathologisch zu werten seien, sondern als Ausdruck einer
lebensphasischen Krise. Die Störung der Sexualpräferenz in Form eine Hebephilie
gehe eigentlich in der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung
auf. Die Therapeutin stellt einen positiven Therapieverlauf und beim
Beschuldigten eine gewisse Nachreifung fest, der Beschuldigte bedürfe aber
weiterhin der Unterstützung in der Nachreifung. Deshalb seien zur Verbesserung
der Legalprognose weiterhin stützende und begleitende Gespräche mit der
Bewährungshilfe erforderlich. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen
Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht
aber nicht indiziert (OG AS 339).
3.2.2 Bericht der
Bewährungshilfe Solothurn, O.___, vom 22. Juli 2020 (OG AS 030 ff.): Es hätten
bisher 19 Gespräche mit dem Beschuldigten stattgefunden, die Termine seien vom
Beschuldigten äusserst zuverlässig eingehalten worden und er habe sehr gut
mitgearbeitet. Er habe sich transparent, offen und reflektiert gezeigt,
teilweise aber auch etwas naiv. Der Beschuldigte habe sich auf einen
Veränderungsprozess eingelassen und setze sich mit seinem Verhalten
auseinander. Er gebe an, dass er in den letzten 18 Monaten an Reife gewonnen
habe und sich heute als erwachsenen Mann wahrnehme und sich entsprechend auch
in einem erwachsenen Umfeld bewege. Der ganze Prozess rund um die ihm
vorgeworfenen Delikte habe bei ihm einiges in Bewegung gesetzt. Er habe sich
stellen und Verantwortung übernehmen müssen. Dies habe ihm letztendlich auch zu
mehr Selbstvertrauen verholfen. So mute er sich heute zu, gleichaltrige Frauen
zu treffen und sich mit Männern in seinem Alter zu messen. Er habe auch zwei
Situationen offen angesprochen, bei denen er mit jungen Frauen konfrontiert worden
sei. Beide Begegnungen hätten an einem Truckertreffen stattgefunden, es sei
nicht zu sexuellen Handlungen gekommen. Diese Situationen seien jeweils
eingehend besprochen und bewertet worden. Nach seinen Aussagen sei es dem
Beschuldigten gelungen, sich erfolgreich abzugrenzen. Der Beschuldigte habe
damit gezeigt, dass er die Situation ernst nehme und offen bleibe für die
weitere Auseinandersetzung.
3.2.3 Bericht vom 20.
September 2021 der UPK Basel, Klinik für Forensik, K.___, Oberärztin: Die
Therapie sei weiterhin durch psychotherapeutische Einzelgespräche mit
kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung und störungs- und
deliktsspezifischem Fokus erfolgt. Die Einzelgespräche seien zuletzt im
monatlichen Turnus in ihrer Forensischen Ambulanz erfolgt. Der Beschuldigte
habe sich bezüglich der Diagnose einer unreifen Persönlichkeitsakzentuierung
weiterhin als einsichtig gezeigt. Allerdings habe sich der Prozess der
Nachreifung seiner Persönlichkeit als sehr kleinschrittig gezeigt. So habe er
bis zuletzt dazu geneigt, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten auf die Opfer
zu externalisieren und das Schutzalter sowie die daraus resultierende
eingeschränkte Urteilsfähigkeit der Betroffenen zu negieren. Grundsätzlich habe
der Beschuldigte das verstanden, allerdings habe sich dies in näheren
Einlassungen des Beschuldigten nicht mit entsprechender Nachhaltigkeit gezeigt,
so dass am ehesten von einer Dissexualität ausgegangen werden könne.
Dissexualität sei ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, welches
verstanden werde als Verfehlen der (zeit- und soziokulturell bedingten, damit
veränderlichen) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. Dissexuelle
Handlungen verletzten durch den sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen
dessen Integrität und Individualität direkt. Als massgebliches Kriterium sei
die primäre Berücksichtigung der Eigeninteressen bei fehlender Verantwortung
für den körperlichen und seelischen Zustand des Betroffenen zu sehen. Sexuelles
Verhalten müsse nicht zwangsläufig der sexuellen Präferenz entsprechen.
Beispielsweise könne ein Mann, dessen sexuelle Orientierung auf erwachsene
Frauen ausgerichtet sei, aus verschiedensten Gründen (z.B. als Ersatzhandlung)
Sexualkontakte mit vorpupertären Mädchen suchen. Aus diagnostischer Sicht sei
daher die Differenzierung zwischen Störungen der sexuellen Präferenz
(Paraphilien) und Störungen des sexuellen Verhaltens (Dissexualität) von
wesentlicher Bedeutung. Der Beschuldigte habe weiterhin pünktlich, zuverlässig
und motiviert mitgearbeitet. Nach seinen Angaben sei es zu einer Anzeige von
zwei pubertierenden Mädchen gegen ihn gekommen. Man habe auf einem
Truckertreffen herumgealbert, sei mit ihnen und deren Eltern zusammengesessen
und er habe sich nichts dabei gedacht. Warum es zu einer Anzeige gekommen sei,
könne er nicht sagen. Die Anzeige gegen ihn sei wieder fallen gelassen worden.
Dieses transparente Verhalten sei dem Beschuldigten aus
forensisch-therapeutischer Sicht zu Gute zu halten. Er habe ein formales
Problembewusstsein gezeigt, wobei die Eigenanteile von ihm noch nicht
hinreichend gesehen würden. Dies bilde den therapeutischen Inhalt des nächsten
Therapieabschnittes. Verantwortungsübernahme, Eigenanteile sowie die Aufgabe
des externalisierenden Verhaltens bildeten wichtige Schritte im
Nachreifungsprozess des Beschuldigten. Man habe aufgrund der aktuellen
Situation die Frequenz auf zwei Sitzungen pro Monat erhöht, wofür sich der
Beschuldigte dankbar gezeigt habe. Darin sei auch ein Problembewusstsein des
Beschuldigten zu sehen, auf Grundlage dessen eine tragfähige Einsicht sowie ein
Risikomanagement zu erarbeiten sein würden. An dieser Arbeit habe auch der
Beschuldigte ein grosses Interesse gezeigt. Erst im weiteren Verlauf werde sich
zeigen, ob die Diagnose einer heterosexuellen Hebephilie gestellt werden könne.
Die unreife Persönlichkeitsakzentuierung bleibe forensisch und
legalprognostisch relevant, insbesondere da Einstellungen als Genese der
vergangenen Verhaltensweisen auf Dissexualität hinwiesen. Auch wenn die
Diagnose einer Hebephilie zum Berichtszeitpunkt nicht mehr zu stellen sei,
bleibe der Behandlungsbedarf zur langfristigen Verbesserung der Legalprognose
gegeben, insbesondere da die Nachreifung sich ausgesprochen kleinschrittig und
von Rückschlägen geprägt gestalte. So müsse weiterhin an der Vermittlung eines
Problembewusstseins gearbeitet werden. Weiterhin sei einzuschätzen, dass das
Risikomanagement zur Rückfallprävention primär aus einer Nachreifung der
Persönlichkeit des Beschuldigten bestehe. Es bedürfe dafür in Zukunft der
Hilfestellung im Sinne einer Bewährungshilfe zur Aufgleisung eines
eigenständigen Lebens, allerdings ebenso einer psychotherapeutischen Begleitung
zur Erarbeitung einer Introspektionsfähigkeit, mit der dann die Dissexualität
bearbeitet werden könne. Aufgrund des Fehlens einer schweren psychischen
Störung sei die Anordnung einer Massnahme aus forensisch-psychiatrischer Sicht
weiterhin nicht indiziert. Allerdings sei eine Weisung, aber auf jeden Fall
eine haftbegleitende Therapie auch über die Haftstrafe hinaus dringend zu
empfehlen. Nur so sei langfristig die Legalprognose des Beschuldigten zu
verbessern und damit die Rückfallgefahr zu mindern. Weiterhin empfehle sie eine
EISIP-Testung sowie eine neuropsychologische Testung und die Fortführung einer
psychotherapeutischen Behandlung. Ab dem 1. Oktober 2021 finde wegen ihres
Wegganges ein Therapeutenwechsel statt.
3.2.4 Bericht vom 16.
September 2021 der Bewährungshilfe Solothurn, O.___: Es hätten nun gesamthaft
32 Gespräche (davon zwei telefonisch) stattgefunden, der Beschuldigte habe
weiterhin äusserst zuverlässig und interessiert mitgearbeitet. Auch wenn bei
ihm eine gewisse Naivität wahrnehmbar sei, zeige sich der Beschuldigte
transparent und im Rahmen seiner Möglichkeiten reflektiert. Themen seien sein
Beziehungsverhalten, insbesondere sein Umgang mit (jüngeren) Frauen, seine
Bemühungen an Reife zu gewinnen sowie seine soziale Situation gewesen. Anfang
November 2020 habe der Beschuldigte berichtet, es sei im Kanton Bern zu einer
neuen Anzeige wegen sexueller Belästigung bei einem Truckertreffen gekommen. Er
bestreite die Vorwürfe. Es sei so gewesen, dass er mit jüngeren Frauen
gesprochen habe, aber ausschliesslich in einer grösseren Gruppe. Man habe dabei
auch über Sex geredet. Er habe beteuert, dass er rechtzeitig gestoppt habe und
es zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen sei.
3.2.5 K.___ gab vor
Amtsgericht als Zeugin an, die Legalprognose habe sich gebessert. Wegen der
Nachreifung des Beschuldigten komme die Hebephilie nicht mehr zum Tragen. Dabei
stütze sie sich auf die Aussagen des Beschuldigten. Wie sehr diese zuträfen,
könne sie nicht abschätzen. Das emotionale Erleben zu den Situationen, welche
sie mit ihm besprochen habe, zeige ihr, dass eine Nachreifung stattgefunden
habe. Ob der Beschuldigte eine Beziehung zu Erwachsenen habe, könne sie nicht
beurteilen. Falls das alles zutreffe, habe eine Nachreifung stattgefunden. Wenn
die Nachreifung abgeschlossen sei, sei das nachhaltig. Heute könne man nicht
sagen, wie tragfähig die Reifeentwicklung sei. Das müsse der Verlauf zeigen.
Ein Problembewusstsein habe der Beschuldigte nach ihrer Meinung entwickelt.
Weil der Beschuldigte keine schwere Störung habe, sei eine forensische
psychiatrische Therapie aus ihrer Sicht nicht zu empfehlen. Aus psychiatrischer
Sicht sei eine Therapie sinnvoll. Aber nicht im Sinne einer Anordnung. Es wäre
zur Verbesserung der Legalprognose zu empfehlen. Bei der Bewährungshilfe gehe
es um den Erhalt des Freundeskreises und die Begleitung in der Legalität. (aF,
ob sie aus medizinischer Sicht eine Weiterführung der Therapie empfehlen
würde?) Ohne Krankheit gebe es keine Therapie. Die Nachreifung sei ein
menschlicher Entwicklungsprozess. Da dürfe man sich Hilfe holen. Aber das müsse
klar nicht bei einem forensischen Psychiater sein. Dazu bräuchte es eine
schwere Störung, die hier nicht gegeben sei. Bei ihren Gesprächen habe der
Beschuldigte gut und zuverlässig mitgemacht. Für sie habe es im Verlauf keine
Anzeichen gegeben, wonach die Diagnose einer Hebephilie zutreffe. Es sei keine
überdauernde Störung gewesen. Es sei aber Isoliertheit und Unreife gewesen. So
sei es zu den sexuellen Kontakten gekommen. Sie empfehle weiterhin
Bewährungshilfe, nicht aber eine forensisch-psychiatrische Therapie. Eine
Begleitung beim Auszug von zu Hause erachte sie als hilfreich. (aF) Ja, der
Beschuldigte habe ihr einen Kontakt mit einem jüngeren Mädchen an einem
LKW-Treffen geschildert. Darüber hinaus habe er nichts geschildert. Wenn seine
Aussagen nicht stimmten, würde das ihre Einschätzung natürlich ändern. Alleine
die laufende Untersuchung dürfte dazu geführt haben, dass der Beschuldigte sich
konform verhalten habe.
Als Zeugin sagte sie
vor dem Berufungsgericht am 26. Oktober 2021 aus, dass ihre Diagnose nicht im
Gegensatz zum Gutachten von L.___ stehe. Sie sei lediglich den Einschätzungen
von A.___ in den Gesprächen gefolgt. Dort habe er angegeben, dass er nicht mehr
sexuelle Erregung für Pubertierende empfinde und nicht mehr auf entsprechenden
Plattformen unterwegs sei. Auch weil er eine Freundin im Erwachsenenalter
gehabt habe. Diese Beziehung sei für ihn in jeder Hinsicht befriedigend
gewesen. Er habe an seiner Nachreifung aktiv mitgearbeitet und die Einsicht
gehabt, dass es noch Handlungsbedarf gebe. Der erste Therapiebericht sei
deshalb sehr positiv ausgefallen. Darin habe sie die Diagnose der Hebephilie
offengelassen, aber auch nicht ausgeschlossen. So sei es dann auch im zweiten
Bericht gewesen. Dieser sei bereits vorgelegen, als sie die Unterlagen von Bern
erhalten habe. Diese Unterlagen würden nun etwas ändern. In vielerlei Hinsicht
sei die Prognose negativer in der Beurteilung. Im Zeitpunkt nach den früheren
Delikten, also im ersten Abschnitt, sei aufgrund der Umstände, so u.a.
Verhaltensauffälligkeiten in Kindheit und Jugend, die Mutter-Kind-Beziehung,
Heimaufenthalte, das ständige gamen, keinen Zugang zu Gleichaltrigen, die
Nachreifung das Ziel gewesen. Der Gedanke sei gewesen, dass der Beschuldigte
sich an Gleichaltrigen orientieren könne um selbstwirksam und selbstbewusst
sein Leben zu leben. Zu Beginn sei alles gut gelungen. Das habe auch die
Bewährungshilfe so beschrieben. Aber letztendlich – und das sei ganz wichtig –
gebe es auch gewisse Grenzen, die in der Person von A.___ zu finden seien, die
eine Nachreifung unter den gegebenen Umständen erschweren würden. Er selber
habe gesagt, dass er es nicht so richtig geschafft habe, im Beruf Fuss zu
fassen. Da habe eine Überforderung stattgefunden. Er sei enttäuscht gewesen und
habe sich zurückgezogen. Er habe dann beschrieben, dass er wieder mehr zu Hause
sitze und wieder mehr gamen würde. Er sei mehr und mehr in alte
Verhaltensweisen zurückgefallen. Sie habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass auch
strafrechtlich relevante Handlungen vorgekommen seien. Das habe sich nun
aufgrund der neuen Unterlagen ergeben. So wie es sich nun darstelle, habe sich
die Entwicklungsstörung und damit auch das Verhalten des Beschuldigten
manifestiert. Sie habe immer gesagt, je grösser der Altersabstand, umso
gestörter sei der Täter. Hätte A.___ die Nachreifung vollziehen können, hätte
eine positive Prognose gestellt werden können. Aber nun sei er älter geworden
und sie sei sich nicht sicher, ob er die Notwendigkeit seiner Nachreifung habe
verstehen können. Es sei nun so zu werten, dass eine Störung vorliege, die auch
eine entsprechende Schwere aufweise und die eine Therapie notwendig mache. Es
stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht auf die Therapie habe
einlassen können oder sich darauf nicht habe einlassen wollen. Sie tendiere
eher dazu, gerade weil er sehr zuverlässig gewesen sei, dass er wirklich
versucht habe, eine Nachreifung zu schaffen. Er habe dann gemerkt, dass es
nicht so laufe, wie er gerne möchte; sei das bei der Arbeit, im Freundeskreis
oder im eigenständigen Leben. Art. 59 StGB verlange die schwere psychische
Störung. Und da sei genau die Schwierigkeit der Diagnosestellung. Bei der
ersten Verhandlung habe die Situation sehr erfolgsversprechend ausgesehen. Das
habe sich aber nun über den Verlauf nicht halten können. Dementsprechend sei
nun auf jeden Fall eine Therapie zu empfehlen; in welcher Form sei die Frage.
Das messe sich alles an der Diagnose und der Schwere der Störung. Die Therapie
müsse haftbegleitend sein. Eine forensisch-psychiatrische Therapie sei
angezeigt, um weiteren Entwicklungen vorzubeugen, die zu neuen Delikten führen
könnten. Eine medikamentöse Therapie sehe sie als nicht gegeben, aber auf jeden
Fall eine forensisch-psychiatrische Therapie, die störungs- und
deliktsspezifisch im Hinblick auf die Legalprognose therapiert. Es gebe ein
Problem und das liege in der Person von A.___. Und dort müsse es auch gelöst
werden, sonst sei die Gefahr gross, dass es zu weiteren Straftaten komme.
3.3 Gutachtensberichte
von P.___
Wie bereits ausgeführt
(Ziffer IV./2.2.3.2), ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
derzeit ein neues Strafverfahren hängig, in welchem dem Beschuldigten wiederum
Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen (Art. 197
Abs. 4 Satz 2 StGB) vorgehalten wird. Der guten Ordnung halber sei an dieser
Stelle angemerkt, dass in einem hängigen Strafverfahren zugegebene Tatsachen
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die medizinische
Prognosebeurteilung einfliessen dürfen.
Den beigezogenen Akten
(STA.2022.1186) können folgende Gutachtensberichte von P.___ entnommen werden:
3.3.1
Vorabstellungnahme vom 24. August 2022 (Aktenseite [AS] STA.2022.1186 0887
ff.): Das sexuelle Interesse von A.___ richte sich in besonderer Weise auf
pubertierende Mädchen («Hebephilie»). Sein Verhalten spreche für eine gewisse
Dranghaftigkeit, die sexuellen Impulse, mit denen er mit Gesetzen in Konflikt
komme, auszuleben. Man könne eine geringe Strafempfindlichkeit beschreiben,
wenn A.___ sich z.B. am Tag der Verhandlung vor Obergericht mit verbotener
Pornografie beschäftige. In der Gesamtschau gebe es keinen Zweifel daran, dass A.___
mit seiner Vorgeschichte ein – verglichen mit anderen Tätern seiner
Deliktgruppe – hohes Risiko habe, erneut einschlägig zu delinquieren. Es sei
nicht erkennbar, dass in der Zwischenzeit protektive Faktoren, die das
Rückfallrisiko günstig beeinflussen könnten, an Gewicht gewonnen hätten.
A.___ habe sehr klar
geäussert, dass er eindeutig auf das pubertierende Körperschema festgelegt sei.
Er scheine seine sexuellen Bedürfnisse nicht bzw. höchstens unzureichend mit
erwachsenen Frauen bzw. legal verwirklichen zu können. Deshalb habe das
hebephile sexuelle Interesse bei A.___ eindeutig den Charakter einer paraphilen
Störung. Gemäss ICD-10 müsse man die Hebephilie als Präferenzstörung («sonstige
Störungen der Sexualpräferenz», F65.8) diagnostisch beschreiben.
Der Vorgutachter hätte
eine Unreife der Persönlichkeit des Exploranden beschrieben. Inzwischen sei A.___
26 Jahre alt, weshalb es nicht mehr angemessen sei, Auffälligkeiten seines
Erlebens und Verhaltens als «unreif» einzuordnen. Aufgrund ihrer Untersuchung
und Exploration weise die Persönlichkeit des Exploranden bestimmte
Problembereiche auf, die vom Ausmass her als Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10
Z73.1) eingeordnet werden könnten. Sie spielten im Bedingungsgefüge seiner
Delinquenz ebenfalls eine wichtige Rolle. Aus der paraphilen Störung und der Persönlichkeitsakzentuierung
ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten der psychosozialen Anpassung, weshalb
sie in ihrem Zusammenwirken aus forensisch-psychiatrischer Sicht als «schwere
psychische Störung» zu bewerten seien.
Eine ambulante Therapie
sei nicht aussichtsreich, um weitere Delikte zu verhindern. In dieser Situation
sei nur eine stationäre Massnahme (Art. 59 StGB) Erfolg versprechend. Geeignet
für den Vollzug der Massnahme sei z.B. die JVA St. Johannsen. Wichtig sei – neben
einer störungs- und deliktspezifischen Einzeltherapie, bei der auch die
problematischen Persönlichkeitsmuster bearbeitet werden – die Teilnahme an
einer Gruppentherapie für Sexualstraftäter.
3.3.2 In ihrem psychiatrischen
Gutachten vom 23. September 2022 (AS STA.2022.1186 0891 ff.) führte P.___ aus, A.___
leide unter einer «sonstigen Störung der Sexualpräferenz» (ICD-10 F65.8) im
Sinne einer Hebephilie. Ausserdem seien akzentuierte Persönlichkeitszüge
feststellbar (ICD-10 Z73.1). Die sexuellen Wünsche und Impulse des Exploranden
würden sich auf pubertierende Mädchen beziehen. Aufgrund seines Verhaltens seit
2015, aber auch aufgrund seiner Äusserungen im Rahmen der aktuellen
Begutachtung müsse man davon ausgehen, dass die Hebephilie seine sexuelle Präferenzstruktur
klar dominiere. Wenn A.___ seine sexuellen Bedürfnisse ausleben wolle, bringe
ihn das fast zwangsläufig in Konflikt mit dem Strafgesetz. Im Vergleich mit der
Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung sei A.___ schwer
betroffen, verglichen mit anderen Personen mit einer Paraphilie sei er etwa
mittelgradig betroffen. Was die Persönlichkeit angehe, zeige A.___ akzentuierte
emotional-instabile Züge. Er habe Schwierigkeiten, seine Stimmung zu
regulieren. Er habe von wiederkehrenden Gefühlen innerer Lehre berichtet,
anamnestisch seien phasenhaftes binge-eating mit Gewichtsschwankungen von rund
30 kg feststellbar gewesen. Die Schwierigkeiten des Exploranden, langfristig
stabile Kontakte mit Freunden und Kollegen zu gestalten, dürften ebenfalls mit
der Persönlichkeitsakzentuierung in Zusammenhang stehen. Eine Persönlichkeitsakzentuierung
habe keinen Krankheitswert. Sie habe im Bedingungsgefüge der vorgeworfenen
Straftaten aber eine deliktbegünstigende Rolle gespielt.
Die Beeinträchtigungen der
psychischen Funktionen hätten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit
aufgehoben. Sie hätten auch nicht zu einer erheblich verminderten Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit geführt.
In Bezug auf die Legalprognose
hielt P.___ fest, statistisch relevant sei, dass A.___ bereits in der
Vergangenheit mit Sexualdelikten aufgefallen sei. In einem Zeitraum von
inzwischen sieben Jahren seien wiederholt Sexualstraftaten begangen worden.
Weiter sei relevant, dass bei ihm eine paraphile Störung vorliege. Im Vergleich
zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren
Deliktskategorie sei sein Rückfallrisiko deutlich erhöht. Hinsichtlich
Risikofaktoren sei klinisch relevant, dass A.___ – obwohl er sich in ambulanter
forensischer Psychotherapie befunden und formal auch zuverlässig und engagiert
mitgearbeitet habe – deliktisches Verhalten gezeigt und dieses bewusst in der
Therapie nicht offengelegt habe. Wenn man das aktuarische Instrument Static-99
auf den Exploranden anwende, dann werde er aufgrund unveränderlicher Faktoren
der Vorgeschichte einer Risikokategorie zugeordnet, in der das Risiko eines
zukünftigen Sexualdelikts etwa doppelt so hoch gewesen sei, wie in der
mittleren Risikokategorie (deren Risiko sich an der sog. Basisrate für
Sexualdelikte orientiert habe). Absolut sei die 5-Jahres-Rückfallrate in der
Kategorie gelegen, der der Explorand zugeordnet worden sei, bei 11 %. In der
strukturierten Beurteilung des Einzelfalls komme man zum Schluss, dass das
Rückfallrisiko ohne eine Behandlung hoch sei. Am wahrscheinlichsten seien
Straftaten wie die, mit denen A.___ in der Vergangenheit bzw. aktuell
aufgefallen sei, d.h. sowohl sexuelle Handlungen mit pubertierenden Mädchen im
Schutzalter als auch Konsum bzw. Verbreitung verbotener Pornografie.
Die für die Tatzeit
festgestellte psychische Störung bestehe weiterhin. Die vorgeworfenen Taten
seien mit der Störung in einem engen Zusammenhang gestanden. Zur Behandlung von
Paraphilien gebe es Therapiekonzepte. Es gebe wissenschaftliche Arbeiten, in
denen nachgewiesen worden sei, dass Behandlungen die Rückfallrate reduzierten.
Die Behandlung müsse in erster Linie psychotherapeutisch sein. Neben der
Einzelpsychotherapie wäre die Teilnahme an einer Sexualstraftätergruppe
dringend zu empfehlen. Im Behandlungsverlauf sollte sicherlich geprüft werden,
ob der Explorand von der Einnahme eines Serotonin-Wiederaufnahmehemmers (SSRI)
profitieren könnte. Unbedingt sollten in einer Behandlung die emotional-instabilen
Persönlichkeitszüge mitberücksichtigt werden. Angesichts des Verlaufs der
früheren Ersatzmassnahme sei ein ambulantes Setting aus gutachterlicher Sicht
derzeit nicht ausreichend, um Straftaten zu verhindern. Die oben skizzierten
Behandlungsschritte müssten im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB durchgeführt werden. Besonders wichtig sei – angesichts der paraphilen
Störung, die höchstwahrscheinlich nicht grundsätzlich zu verändern sei –, den
sozialen Empfangsraum sorgfältig vorzubereiten, inkl. einer langfristigen
ambulanten Nachsorge. Geeignet für den Vollzug der Massnahme sei z.B. die JVA
St. Johannsen. A.___ habe sich zögernd bereit gezeigt, sich behandeln zu
lassen. Eine Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit von strafbaren Handlungen
nur dann senken, wenn es gelinge, eine tragfähige intrinsische Motivation
aufzubauen.
3.4 Verlaufsbericht des
Massnahmenzentrums St. Johannsen
Seit dem 20. Januar
2023 befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum
St. Johannsen in Le Landeron. Wie dem Verlaufsbericht vom 24. Juli 2023 (ASN 066
ff.) zu entnehmen ist, wurde er zuerst in die geschlossen geführte
Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) eingewiesen. Seit dem 5. Juni 2023
befinde sich der Beschuldigte auf der offenen Abteilung E.
Zum Vollzugsverhalten
des Beschuldigten hält der Bericht fest, A.___ habe von Beginn an geäussert,
froh darüber zu sein, dass er im Massnahmenzentrum St. Johannsen platziert
worden sei. In den drei Säulen Psychotherapie, Arbeitsagogik und Soziotherapie
zeige er sich absprachefähig und zugewandt, und er bekunde motiviert zu sein,
an sich zu arbeiten. Seine ausgeprägte Behandlungsmotivation zeige sich
durchwegs in der Zusammenarbeit. Es scheine ihm leicht zu fallen, sich auf die
Zusammenarbeit einzulassen und sich seinen Bezugspersonen gegenüber zu öffnen. A.___
habe sich rasch in die Wohngruppen eingelebt, sowohl in der BeoT als auch in
der offenen Abteilung, und er halte Regeln und Abmachungen ein. Sämtliche Urinproben
seien bis anhin negativ ausgefallen. Kritische Zwischenfälle seien keine
verzeichnet worden. Aufgrund der Ergebnisse von SAPROF (Hilfsmittel für die
Erfassung von protektiven Faktoren bei Menschen mit einem Risiko für
delinquentes Verhalten) sei A.___ ein hoher Schutz attestiert worden. Zur
Verbesserung der Schutzfaktoren seien in den folgenden Bereichen Ziele
definiert worden: Coping, Empathie und Selbstkontrolle.
Seit dem Eintritt von A.___
auf die Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) des MSTJ hätten bei Frau M.
Sc. G. Jost 20 psychotherapeutische Einzelgespräche in wöchentlichen Abständen
zu durchschnittlich 45-60 Minuten stattgefunden. Die Behandlung werde delikt-
und störungsorientiert durchgeführt und basiere auf den Methoden der kognitiven
Verhaltenstherapie. Neben den Einzeltherapiesitzungen habe A.___ auf der BeoT
an der wöchentlich durchgeführten, psychoedukativen Gruppentherapie zum Thema
soziale Kompetenzen (Basisgefühle, Kommunikationsregeln, Stressbewältigung)
teilgenommen. A.___ habe sich über den gesamten Berichtszeitraum formal
zuverlässig sowie absprachefähig gezeigt und sei pünktlich zu den
psychotherapeutischen Einzelsitzungen erschienen.
Es sei ihm rasch
gelungen, sich in der Wohngruppe zu integrieren, wobei ihm die angemessene
Abgrenzung von den Miteingewiesenen zunehmend Schwierigkeiten zu bereiten
schien. Der Beschuldigte habe die Rolle des Sprachrohrs der Gruppe eingenommen,
was einen selbstinitiierten Arbeitsplatzwechsel notwendig gemacht habe, um sich
der Gruppendynamik besser entziehen zu können. Sein teilweise unangepasstes
Verhalten in der Wohngruppe und dabei insbesondere der despektierliche Umgang
gegenüber einem Miteingewiesenen seien als bedenklich erachtet worden und
hätten eine vertiefte Auseinandersetzung erfordert. Mit der Zeit sei es ihm
stetig besser gelungen, seine Impulse zu kontrollieren (Lautstärke der Stimme,
sich in fremde Belange einmischen, sich angesprochen fühlen, abwertende
Äusserungen etc.) und auf diese Weise mit seinen humorvollen sowie umgänglichen
Eigenschaften zu einer angenehmen Gruppenstimmung beizutragen. Mit dem
Übertritt auf die offene Abteilung E am 5. Juni 2023 habe A.___ den Vorsatz
geäussert, sich zurückhaltender präsentieren zu wollen, was zwar mit gewissen
Unsicherheiten in Verbindung gestanden sei, aber bisher gut geglückt sei. Er
befinde sich seither in der Grundstufe. Kritische Zwischenfälle seien keine zu
verzeichnen. Insgesamt könne ihm ein positiver Vollzugsverlauf attestiert
werden.
Zum Verhalten im Rahmen
der therapeutischen Arbeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass A.___ die
Psychotherapiesitzungen stets zuverlässig besucht und die ihm aufgetragenen
Hausaufgaben erledigt habe. Er beteilige sich insgesamt aktiv am
therapeutischen Prozess. Im Kontakt verhalte er sich grundsätzlich freundlich
zugewandt und mit einer optimistischen Grundhaltung. In wenigen Situationen,
insbesondere mit Kritik konfrontiert, wirke er im ersten Augenblick gekränkt
sowie sich verteidigend, sei aber im Verlauf durchaus zur Reflexion in der
Lage. Trotz seiner lockeren und humorvollen Umgangsformen mangle es ihm bei
bedeutenden Themen nicht an Ernsthaftigkeit. A.___ sei sichtlich darum bemüht,
alles richtig zu machen und einen guten Eindruck von sich zu hinterlassen. Die
Meinung von anderen Personen scheine ihm sehr wichtig zu sein, wodurch es ihm
zwar gelinge, Rückmeldungen rasch umzusetzen, jedoch aufgrund dessen auch
Gefahr laufe, eigene Bedürfnisse und Ziele aus den Augen zu verlieren. Grundsätzlich
habe er sich auf die Bearbeitung sämtlicher Problembereiche eingelassen, wobei
er die Verantwortung für den Ablauf der Sitzungen und die Themen mehrheitlich
noch der Referentin übergeben habe, punktuell aber auch eigene Themen habe einbringen
können. Er habe angegeben, die Hintergründe seines Deliktverhaltens verstehen
zu wollen, was durch die engagierte Mitarbeit bei der Erarbeitung der
Lebenslinie habe beobachtet werden können. Obwohl er vor der Auseinandersetzung
mit seinen Delikten Respekt zu haben schien, habe er sich darauf eingelassen.
Der Tatbestand sei bisher zwar grundsätzlich eingeräumt worden, jedoch
teilweise mit der Tendenz zur Bagatellisierung und Beschönigung, was ihm
punktuell selbst aufgefallen sei und zur Selbstreflexion veranlasst habe. Eine
vertrauensvolle tragfähige psychotherapeutische Beziehung bestehe in den
Grundzügen, befinde sich aber noch im Aufbau und bedürfe zum Teil noch etwas
Schonung.
Aus der Biografiearbeit
sei der allgemeine Eindruck einer mangelnden emotionalen Zugänglichkeit, insbesondere
zu negativen Erlebnissen, entstanden. Die Kindheit werde trotz geringer
Verfügbarkeit der Mutter, dem Mobbing und dem Heimaufenthalt indifferent als
gut bezeichnet. Darin sei der Versuch erkennbar, unangenehme Ereignisse im
Sinne des Selbstwertschutzes zu verdrängen. Um nicht in einen
Loyalitätskonflikt mit der Mutter als wichtigste Bezugsperson zu geraten, werde
die Beziehung zu ihr idealisiert. Konfrontiert mit der tendenziellen Beschönigung
des Erlebten, sei ihm eine tiefergehende, authentisch betroffene
Auseinandersetzung mit der ersten Liebesbeziehung gelungen. Daraus habe ein
Deliktmechanismus, welcher als vorläufige Arbeitshypothese genutzt werde, abgeleitet
werden können. Die Ansprechbarkeit für das pubertierende, jugendliche Körperschema
und dessen Verfügbarkeit im sozialen Nahraum stellten die treibende Kraft für
die Ausübung der Hands-on- und Hands-off-Delikte dar. Bedingt durch den
niedrigen Selbstwert hätten Erfahrungen mit jugendlichen Mädchen eine Belohnung
resp. bedingt durch seine Überlegenheit eine Selbstwerterhöhung dargestellt,
wohingegen Erfahrungen mit gleichaltrigen Frauen die Gefahr einer Kränkung in
sich geborgen hätten. Der Konsum illegaler Pornografie werde als eine
Kompensationshandlung für reale sexuelle Kontakte beurteilt. Zudem sei davon auszugehen,
dass der Pornografiekonsum als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation
eingesetzt worden sei. Dem Alkoholkonsum werde an dieser Stelle eher eine modulierende
Funktion zugewiesen, indem die Hemmschwelle für grenzüberschreitendes Verhalten
gesenkt worden sei. Da die Perspektivenübernahme- und Empathiefähigkeit bei A.___
eher gering ausfalle und die Fokussierung auf die eigene Bedürfnisbefriedigung
hingegen hoch, seien potentielle Opferschäden kaum berücksichtigt oder
ausgeblendet worden, was das sich wiederholende Deliktverhalten erklären würde.
Ob hinter den Delikten ein dranghafter sexueller Impuls stecke, erscheine
weiterhin unklar und müsse weiter exploriert werden.
Insgesamt könne festgehalten
werden, dass sich A.___ am Anfang des therapeutischen Prozesses befinde und
somit noch über wenig deliktrelevantes Wissen verfüge. Der Beschuldigte habe
sich ohne Widerstand auf den Einstieg in die Deliktarbeit eingelassen und
bekundet, sich aktiv mit seinem Deliktverhalten auseinandersetzen zu wollen.
Bedingt durch kognitive Verzerrungen neige er bis anhin zur Bagatellisierung
seiner Delikte, was bisher einer umfänglichen Verantwortungsübernahme im Weg
gestanden sei. Basierend auf der aktuellen Einschätzung, insbesondere aufgrund
der grundsätzlichen Veränderungsbereitschaft, werde die risikorelevante
Beeinflussbarkeit mit Vorbehalt als gegeben beurteilt. Zu berücksichtigen sei,
dass A.___ – obwohl er sich in ambulanter forensischer Behandlung befunden und
formal auch zuverlässig und engagiert mitgearbeitet habe – deliktisches
Verhalten gezeigt und dieses in der laufenden Therapie bewusst nicht offengelegt
habe. Ob er zukünftig bereit sei, sich vertieft mit deliktrelevanten
Persönlichkeitsanteilen sowie seinen Delikten auseinanderzusetzen und eine kritische
Selbstreflexion zulasse, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend
beantwortet werden. Die Ausarbeitung eines individuellen Risikomanagements mit
deliktpräventiver Wirkung sei noch ausstehend.
A.___ stehe noch ganz
am Anfang seiner Behandlung. Die Fortführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs
im aktuellen Setting werde empfohlen.
3.5 Subsumtion
3.5.1 Ein aktuelles
Gutachten liegt vor, hat doch der Sachverständige, L.___, seine Beurteilung
anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2023 in Kenntnis der
aktuellen Unterlagen bestätigt. Er empfiehlt weiterhin die Anordnung einer
stationären Massnahme.
3.5.2 Die
Voraussetzungen der Anordnung einer stationären Behandlung sind vorliegend
erfüllt. Der Beschuldigte hat sich u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen
mit Kindern – dabei handelt es sich um Verbrechen – und wegen Pornografie
schuldig gemacht. Auch wenn die Persönlichkeitsakzentuierung keinen
Krankheitswert hat und für sich alleine keine schwere psychische Störung im
Sinne des Gesetzes darstellt, hat sie eine deliktbegünstigende Rolle gespielt. In
ihrem Zusammenwirken sind die diagnostizierte paraphile Störung (heterosexuelle
Hebephilie) und die Persönlichkeitsakzentuierung als schwere psychische Störung
zu qualifizieren, wobei bereits die diagnostizierte Hebephilie die notwendige
Schwere erreicht. Diese Störung steht in einem engen Zusammenhang mit den begangenen,
nun zu beurteilenden Taten. Das Rückfallrisiko ist gemäss Gutachter hoch.
Gleichzeitig besteht aber Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. So
zeigt sich der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug motiviert, an sich
zu arbeiten. Die Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ist grundsätzlich
gegeben, und es besteht aufgrund seiner Veränderungsbereitschaft die
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten durch
die Anordnung einer stationären Massnahme deutlich verringern lässt.
Wie die Erfahrung
lehrt, genügt eine ambulante Massnahme im vorliegenden Fall nicht, um der hohen
Rückfallgefahr begegnen zu können, wurde der Beschuldigte doch rückfällig,
obgleich er sich in ambulanter forensischer Behandlung befand und formal auch
zuverlässig und engagiert mitarbeitete. Insofern ist die Anordnung einer
stationären Massnahme im jetzigen Zeitpunkt nicht nur geeignet, sondern insbesondere
auch erforderlich. Und sie ist auch zumutbar bzw. verhältnismässig im engeren
Sinne, zumal vom Beschuldigten in Zukunft keine blossen Übertretungen oder
andere Delikte von geringer Tragweite zu erwarten sind, sondern vielmehr schwere
Straftaten (Vergehen und Verbrechen), bezieht sich die vom Beschuldigten
ausgehende Rückfallgefahr doch auf Delinquenz in der Art der bisherigen (sexuelle
Handlungen mit Kindern und Pornografie).
Der Vollständigkeit
halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich der Beschuldigte mit dem
vorzeitigen Massnahmenvollzug einverstanden zeigt und sich im Massnahmenzentrum
St. Johannsen gut aufgehoben fühlt. Auch der amtliche Verteidiger hat
anlässlich der Verhandlung vor Obergericht beantragt, es sei eine stationäre
Massnahme anzuordnen.
Es ist daher eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen.
3.6 Dauer der Massnahme
Eine zeitliche
Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf
Jahre ist nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der
Erstanordnung zulässig.
Das Berufungsgericht
stützt sich in Bezug auf die zu erwartende Dauer der Massnahme auf die
Einschätzungen des Gutachters L.___ ab. Dieser führte anlässlich der
obergerichtlichen Verhandlung vom 29. August 2023 aus, dass es keine
Gründe gebe, die Dauer der Massnahme zu beschränken. Die konkrete Dauer der Massnahme
hänge letztlich von den erzielten Fortschritten des Beschuldigten ab. Die
Fortschritte müssten aber zuerst passieren. Es mache Stand jetzt keinen Sinn,
mit weniger als fünf Jahren zu arbeiten. Es brauche alles seine Zeit.
Gestützt hierauf ist
die stationäre Massnahme für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen.
3.7 Anrechnung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs
Der Beschuldigte
befindet sich seit dem 20. Januar 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der
Antritt erfolgte indes aus dem gegen ihn parallel laufenden Verfahren [Verfahrensnummer],
folglich kann der vorzeitige Massnahmenvollzug nicht an die stationäre therapeutische
Massnahme angerechnet werden (BSK StGB I, Art. 51 StGB N 41).
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid
zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
STBER.2020.98
2.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des
Berufungsverfahrens STBER.2020.98 von total CHF 16'870.95 wurden dem
Beschuldigten im Umfang von 20% zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung hielt
das Obergericht fest, die Berufung des Beschuldigten sei hinsichtlich der
angefochtenen Schuldsprüche und der Zeitdauer der Bewährungshilfe erfolglos
gewesen, jedoch ergebe sich – von Amtes wegen – eine Änderung der Strafart und
deswegen auch eine massive Reduktion der Strafe. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft sei mit einer Ausnahme in allen Punkten (Schuldsprüche,
Strafzumessung, stationäre Therapie) erfolglos gewesen. Damit seien die Kosten
des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 16'870.95, zu 20% dem Beschuldigten und zu
80% dem Staat aufzuerlegen.
Diese Erwägungen haben
keinen Bestand mehr. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht
war erfolgreich, sowohl in Bezug auf die Strafzumessung als auch hinsichtlich
des Massnahmenentscheides. Damit war die Berufung der Staatsanwaltschaft (STBER.2020.98)
mehrheitlich erfolgreich, mit Ausnahme der Schuldsprüche. Erfolglos war dagegen
die Berufung des Beschuldigten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dass
der Beschuldigte 80% der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2020.98
tragen muss.
2.2 Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Die Entschädigung von
Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli für das Berufungsverfahren STBER.2020.98 legte
das Obergericht im Urteil vom 28. Oktober 2021 auf CHF 8'993.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Den Rückforderungsanspruch
des Staates legte das Obergericht im Umfang von 20% fest. Letzteres kann nicht
bestätigt werden. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist im Umfang von 80%
festzulegen.
3.
Neubeurteilungsverfahren STBER.2022.98
3.1 Verfahrenskosten
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu tragen.
3.2 Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
Für das
Neubeurteilungsverfahren werden 39.33 Stunden für Rechtsanwalt Ciapparelli zu
CHF 190.00 und 1.67 Stunden für den juristischen Mitarbeiter zu
CHF 95.00 geltend gemacht. Das Total beläuft sich auf CHF 8'416.35. Das
ist unangemessen hoch. Die Honorarnote wird wie folgt gekürzt:
-
Die
Position «Eingang/Studium Verfügung» vom 22. Dezember 2022 ist zum
alten Stundensatz von CHF 180.00 zu entschädigen.
-
Die
Position «Studium Entscheid Bundesgericht» vom 4. August 2023 von
einer Stunde wird gestrichen, da dies von der Entschädigung durch das Bundesgericht
bereits abgedeckt ist.
-
Für
die Hauptverhandlung (29. August 2023) wurden acht Stunden in
Anschlag gebracht, die effektive Dauer betrug drei Stunden. Für die
Urteilseröffnung (4. September 2023) wurden 1.5 Stunden berechnet,
effektiv betrug diese 0.5 Stunden.
-
Für
das Verfassen des Plädoyers wurden – exkl. Aktenstudium – bis zum Studium des
Verlaufsberichts 16.91 Stunden verrechnet. Nach dem Studium des
Verlaufsberichts wurden nochmals 2.33 Stunden für die Überarbeitung des Plädoyers
verrechnet. Insgesamt also 19.24 Stunden für das Plädoyer, was vor dem
Hintergrund der umfassenden Aktenkenntnis als übermässig erscheint. Die
Positionen werden mithin auf insgesamt 15 Stunden gekürzt, was noch immer
grosszügig erscheint.
Zusammengefasst wird
die Honorarnote um 11.24 Stunden reduziert. Die geltend gemachten Auslagen von
CHF 183.30 werden wie folgt gekürzt:
-
Die
Position «Kilometer» vom 4. September 2023 muss von 56 auf 46
Kilometer reduziert werden.
-
Die
«Auslagen Mandatsabschluss» vom 29. August 2023 in der Höhe von
CHF 10.00 werden gestrichen.
Unter
Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von 7.7% wird das Honorar des amtlichen
Verteidigers auf CHF 5'736.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
Demnach wird
in Anwendung der Art.
136, Art. 181, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 187 Ziff. 1, Art. 187 Ziff.
1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1, Art. 197 Abs. 5, 197 Abs. 5 i.V.m. 22 Abs.
1 StGB; Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 57, Art. 59,
Art. 67 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1.
Es
wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15. September 2020 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Februar 2016 bis am 21. Januar 2018 (Ziff. 2.1, 3.1, 6.1 AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 27. Oktober
2015 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.3 AnklS);
-
des
mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, begangen in der Zeit
von Februar 2016 bis am 29. Juni 2016 (Ziff. 6.4 AnklS).
2.
Es
wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Obergerichts vom 28. Oktober 2021 (nachfolgend: Urteil
des Obergerichts) zudem wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Versuch dazu, begangen in der
Zeit von Anfang Mai 2015 bis am 31. Juli 2016 (Ziff. 1.1, 4.1, 5.1 und 7.1
AnklS);
-
der
mehrfachen Pornografie und Versuch dazu, begangen in der Zeit vom 1. Mai 2015
bis 24. Januar 2018 (Ziff. 1.2, 2.2, 3.2, 4.2, 5.2, 6.2, 7.2 und 8. AnklS);
-
der
mehrfachen Nötigung und Versuch dazu, begangen in der Zeit von April 2016
bis am 18. August 2016 (Ziff. 3.3 AnklS).
3.
A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
4.
An
die Freiheitsstrafe werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die
angeordnete Ersatzmassnahme wie folgt angerechnet:
-
44
Tage Haft (24. Januar 2018 bis 8. März 2018);
-
40 Tage
für 80 Sitzungen Psychotherapie und Bewährungshilfe.
5.
Für
A.___
wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
6.
Es
wird festgestellt, dass A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils für die Dauer von zehn Jahren jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt
zu Minderjährigen umfasst, verboten wird (Tätigkeitsverbot).
7.
Auf
die Anordnung von Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird
verzichtet.
8.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eingezogen werden und zu vernichten sind:
-
iPad
Apple […]; Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Laptop,
Packard Bell (inkl. Festplatte Seagate […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 7 inkl. Sim–Karte (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 6S (Nummer […]); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9195 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9100 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Samsung,
GT–I9300 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate;
-
Apple,
iPhone 5 (ohne Nummer); Polizei, Fachbereich Asservate.
9.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils der Dropbox-Account von A.___
nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu löschen ist.
10.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen
Urteils auf die Anträge von Rechtsanwalt Raphael Ciapparelli, allfällige
Zivilforderungen seien abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklage seien keine
Kosten auszuscheiden, nicht eingetreten wird.
11.
Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 33'779.20
(inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 33'779.20
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
14'276.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'993.30 (inkl. 7.7%
MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
4/5, ausmachend CHF 7'194.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 3'021.20 (Differenz zum vollen Honorar,
inkl. MwSt. und Auslagen [4/5]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
13.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Raphael
Ciapparelli, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 5'736.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch.
14.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 24’000.00, total CHF 48’856.20, hat A.___ zu bezahlen.
15.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00,
belaufen sich auf total CHF 16'870.95. Diese werden zu 4/5, ausmachend
CHF 13'496.75, A.___ auferlegt. Im Übrigen gehen sie zu Lasten des
Staates.
16.
Die
Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der
amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer