STBER.2023.1
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
16. August 2023Deutsch19 min
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Ernst Kistler,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wurde am 27. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter
Betäubungsmitteleinfluss) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 150.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Bereits mit Verfügung vom
8. Oktober 2021 hatte das STVA gestützt auf Art. 16d Abs. 1
lit. b und Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 30
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) dem Beschuldigten den Führerausweis
vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Des Weiteren ordnete es eine
verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die
Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. Oktober 2021 zugestellt (vgl.
beigezogene [nicht nummerierte] Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons
Aargau [STVA]).
2. Am 9. Februar 2022 fand die
verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals Aarau statt. Das gestützt hierauf erstellte Gutachten datiert
vom 11. April 2022 und bejahte die Fahreignung des Beschuldigten, wobei
eine 6-monatige Abstinenzauflage bezüglich harter Drogen empfohlen wurde (vgl.
beigezogene Akten des STVA).
3. Anlässlich der
Patrouillentätigkeit vom 8. April 2022 wurde der Beschuldigte als Lenker
des Personenwagens […], [Kennzeichen], von der Kantonspolizei Solothurn
angehalten und kontrolliert. Nachdem dieser sich nicht hatte ausweisen können
und angegeben hatte, seinen Führerausweis zu Hause vergessen zu haben, ergaben
weitere Abklärungen der Polizei, dass der Beschuldigte mit einem
Führerausweisentzug belegt war (Aktenseite Bucheggberg-Wasseramt [AS BW] 3).
4. Am 26. April 2022 hob das
STVA gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2
lit. a SVG den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger
Wirkung auf und verfügte rückwirkend einen 3-monatigen Führerausweisentzug für
die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit 11. Januar 2022. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde sodann an Auflagen geknüpft (vgl.
beigezogene Akten des STVA).
5. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2022
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung. Im Weiteren wurde auf den
Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am
27. Oktober 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 150.00 verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert
(AS BW 23).
6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht Einsprache (AS BW 26
ff.).
7. Am 7. Juni 2022 überwies
die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium
von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung und hielt an ihrem Strafbefehl fest
(AS BW 29).
8. Nach durchgeführter
Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt am 13. September 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich des Fahrens ohne
Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 8. April 2022,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht
widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4.
Die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 980.00, hat A.___
zu bezahlen. Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 250.00, womit A.___ CHF 730.00 zu bezahlen hat.
9. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht Berufung an (AS BW 81). Nach Erhalt des
begründeten Urteils stellte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom
16. Januar 2023 folgende Anträge:
1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und der Beschuldigte freizusprechen.
Eventuell: Der
Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen à CHF 110.00 bedingt zu verurteilen bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe
gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021
sei zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Verfahren.
11. Mit Verfügung vom
22. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der
Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte. Des Weiteren wurde ihm Frist
zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
12. Die Berufungsbegründung datiert
vom 15. März 2023.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
In dem als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl vom 17. Mai 2022 wird dem Beschuldigten vorgehalten,
er habe am 8. April 2022, um 01:30 Uhr, in [Ort], [Strasse], Fahrtrichtung
Autobahnzubringer A1, den PW […], [Kennzeichen] gelenkt, obwohl ihm der
Führerausweis am 12. Oktober 2021 für unbestimmte Zeit entzogen worden war.
Damit soll er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG) schuldig gemacht haben.
2.
Dieser Sachverhalt wird vom
Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt,
weshalb bei der rechtlichen Würdigung darauf abzustellen ist.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Wer ein Motorfahrzeug führt,
obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt
wurde, wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Entzug des Führerausweises umfasst
dabei jede rechtskräftige behördliche Entscheidung, die einen zuvor
ausgestellten (schweizerischen) Ausweis seinem Inhaber wieder entzieht.
Angesprochen sind hier u.a. Verfügungen von Verwaltungsbehörden, also der
Warnungsentzug nach einer Widerhandlung gemäss Art. 16a ff. SVG, sowie der
Sicherheitsentzug aufgrund fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG. Die
Wirkung des Entzugs muss nach wie vor fortdauern, andernfalls bestünde die
Fahrberechtigung ja wieder (Adrian
Bussmann in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 95 N 48 und 51).
2.
In subjektiver Hinsicht ist
neben vorsätzlichem Handeln auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar
(Art. 100 Ziff. 1 SVG).
3.
Vorliegend wurde dem
Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vorsorglich
auf unbestimmte Zeit entzogen. Dabei handelte es sich um einen vorsorglichen
Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 30 VZV,
nachdem der Beschuldigte am 22. August 2021 unter Kokaineinfluss ein Auto
gelenkt hatte. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG wurde
sodann eine Fahreignungsabklärung angeordnet, wobei die Fahreignung mit
Gutachten vom 11. April 2022 bejaht werden konnte. Entsprechend wurde mit
Verfügung vom 26. April 2022 der vorsorgliche Sicherungsentzug aufgehoben
und stattdessen rückwirkend für die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit
11.
Januar 2022 ein Warnungsentzug ausgesprochen.
4.
Gest.zt hierauf ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte am 8. April 2022 den Personenwagen […],
[Kennzeichen], lenkte, obschon er nach wie vor einem vorsorglichen Sicherungsentzug
unterlag. Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden
war und er ohne Ausweis das Fahrzeug nicht führen durfte. Damit ist neben dem
objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.
Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB,
wie es die Verteidigung verlangt, kommt in diesem Verfahrensstadium – wie im
Übrigen auch bereits vor erster Instanz – nicht mehr in Frage (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger,
Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Vor Art. 52 – 55
N 26). Im nachfolgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob der geltend
gemachte Strafbefreiungsgrund zum Zuge kommt und diesfalls von einer Bestrafung
abzusehen ist.
IV. Strafzumessung
1.
Für die allgemeinen Ausführungen zur
Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite
(US) 5 f. verwiesen werden.
2.
Der Beschuldigte lässt
vorbringen, es bestehe vorliegend kein Strafbedürfnis. Er sei gesund, nicht
süchtig und ohne Einfluss von Drogen gefahren und damit materiell
fahrberechtigt gewesen. Er habe gewusst, dass er den Führerausweis wiedererhalten
werde, sobald der Gutachter seine positive Expertise verfasst habe. Dieses
Ergebnis habe er bereits am 9. Februar 2022 gekannt. Er habe einfach das
langsame Mahlen der Amtsmühlen nicht abwarten können. Er sei korrekt gefahren
und habe niemanden gefährdet. Ungeduld sei in solchen Fällen strafrechtlich
ohne Bedeutung oder marginal. Schuld und Taterfolg seien daher insgesamt geringfügig.
3.
Vorab ist darauf hinzuweisen,
dass Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG als lex specialis dem von der
Verteidigung angerufenen Art. 52 StGB vorgeht. Die Bestimmung sieht eine
Strafbefreiung in besonders leichten Fällen der Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung vor. Die Regelung ist zwingender Natur. Sind die
Voraussetzungen eines besonders leichten Falles gegeben, so ist (im
gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen (Keshelava / Dangubic in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt,
Freiburg 2014, Art. 100 N 4).
4.
Ob ein besonders leichter Fall
vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven
Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind.
Dispositiv
Massgebend sind demnach die Grundsätze von Art. 47 StGB. Die Praxis stellt
an den besonders leichten Fall im Sinne der Bestimmung hohe Anforderungen. Für
die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe,
weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart
erschiene. Ziff. 1 Abs. 2 bezieht sich dabei nicht nur auf
Übertretungstatbestände oder fahrlässige Taten. Doch versteht es sich von
selbst, dass bei Vergehenstatbeständen des SVG und vorsätzlichen
Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ein strengerer Massstab gilt. Bei
Letzteren kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn
der Täter gute Gründe hatte, von der Vorschrift abzuweichen, und wenn er zudem
nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein
verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können. Im Allgemeinen lassen
Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des
Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines
besonders leichten Falls (Keshelava /
Dangubic a.a.O., Art. 100 N 5).
5. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte
bei der fraglichen Autofahrt vom 8. April 2022 die Verkehrssicherheit
nicht gefährdete. Er fuhr weder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln noch
war er von solchen abhängig, wie das Gutachten vom 11. April 2022 bestätigte.
Seine Fahreignung war somit jederzeit gegeben, weshalb auch kein definitiver Sicherungsentzug
angeordnet werden musste. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um von einem
Bagatellfall auszugehen. Immerhin erweist sich jeder vorsorgliche Sicherungsentzug
nachträglich als nicht gerechtfertigt, wenn die definitive Abklärung die
Fahreignung nachträglich bestätigt. Deswegen haben die Behörden die nötigen
Abklärungen selbstverständlich auch ohne Verzug zu treffen und das Verfahren
innert angemessener Frist abzuschliessen (Rütsche /
D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 16d N 29 f.).
6. Es mag sein, dass es
verschuldensmässig schwerer wiegt, wenn ein Fahrzeugführer gegen einen Warnungsentzug,
welcher eine Besserung des Fahrzeugführers und eine Rückfallbekämpfung
anstrebt, oder gegen einen definitiven Sicherungsentzug, welcher den Verkehr
vor ungeeigneten bzw. inkompetenten Fahrern schützt, verstösst. Der Gesetzgeber
wollte jedoch Widerhandlungen gegen jede Art von Ausweisentzug unter Strafe
stellen, erfolgt doch in Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG keine
entsprechende Differenzierung. Geschütztes Rechtsgut von Art. 95 SVG ist
auch nicht nur die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Vielmehr wird – namentlich in
Abs. 1 lit. b – auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen
unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Adrian
Bussmann, a.a.O., Art. 95 N 4 f.). Es kann daher nicht
angehen, dass ein Fahrzeugführer selber entscheidet, wann ein vorsorglicher
Führerausweisentzug aus seiner Sicht (noch) gerechtfertigt ist. Dass Verstösse
gegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht einfach als Bagatelle abzutun
sind, zeigt sich auch im Administrativverfahren. So unterscheidet Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG ebenfalls nicht, aus welchem Grund der
Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, und erfasst damit auch Verstösse gegen
vorsorgliche Ausweisentzüge als schwere Widerhandlung im Sinne der Bestimmung (Rütsche / Weber in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014,
Art. 16c N 44).
7. Selbstverständlich ist die
Fahreignungsabklärung von der Behörde wie erwähnt ohne Verzug in die Wege zu
leiten. Es gilt diesbezüglich das Beschleunigungsgebot nach Art. 29
Abs. 1 BV (Rütsche / D’Amico,
a.a.O., Art. 16d N 29). Dass der Beschuldigte nach der Verfügung vom
8. Oktober 2021, mit welcher die verkehrsmedizinische Untersuchung
angeordnet wurde, vier Monate auf einen Termin am Kantonsspital Aarau warten
musste, ist für den Betroffenen sicher mühsam, erscheint jedoch nicht
aussergewöhnlich. Sein Vorwurf richtet sich sodann auch hauptsächlich gegen die
Zeit nach der Untersuchung vom 9. Februar 2022. So habe ihm der Gutachter
am Ende der Abklärung mitgeteilt, eine positive Expertise zu verfassen. Dieses
monatelange Warten auf den Führerausweis im Wissen, dass er ihm zustehe, sei
entgegen jedem Beschleunigungsgebot und unrichtig, weshalb die Ungeduld in
solchen Fällen strafrechtlich ohne Bedeutung sei.
8. Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass auch der Gutachter die Ergebnisse der Haaranalyse abwarten musste, bevor
er seine Expertise verfassen konnte. Wie dem Prüfbericht des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen ist, erfolgte der Auftrag
zur Analyse noch am Tag der Probeentnahme. Die Analyse wurde sodann am
22. März 2022 begonnen und der Prüfbericht am 4. April 2022 erstellt.
Nur eine Woche später wurde das Gutachten verfasst, welches am 14. April 2022
beim STVA einging. Dieses verfügte wiederum am 26. April 2022 die
Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzuges (vgl. beigezogene Akten des
STVA).
9. Dass der Beschuldigte nach der
Untersuchung vom 9. Februar 2022 noch zweieinhalb Monate auf seinen
Führerausweis warten musste, ist somit nicht dem «langsamen Mahlen der
Amtsmühlen» geschuldet, welche sein Dossier nicht behandelt haben sollen. Vielmehr
sind es normale Verfahrensabläufe, welche aufgrund der Involvierung
verschiedener Institutionen und deren Abteilungen eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen, dürften sich diese doch nicht ausschliesslich mit den Angelegenheiten
des Beschuldigten zu befassen haben. Die Dauer des Administrativverfahrens
erscheint daher objektiv gerechtfertigt und verletzt das Beschleunigungsgebot
nicht.
10. In Anbetracht dieser Erwägungen
erscheint eine Bestrafung vorliegend nicht als stossend; zumal auch keine guten
Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte von der Vorschrift abwich.
Zwar betonte dieser im Laufe des Verfahrens mehrfach, dass er u.a. aus
beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Die Widerhandlung
beging er jedoch aus nichtigem Anlass, nämlich um zu einem Date zu fahren (vgl.
Einvernahme vom 13. September 2022, Rz. 104 ff., AS BW 61). Im
Ergebnis verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falls somit zu
Recht.
11. Der Beschuldigte beantragt im
Rahmen seines Alternativbegehrens eine mildere Strafe, weshalb im Folgenden
eine Strafzumessung vorzunehmen ist. Da lediglich der Beschuldigte die Berufung
erklärt hat, ist dabei das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (Art. 391
Abs. 2 StPO). Entsprechend kommt für die Widerhandlung gegen Art. 95
Abs. 1 SVG, welcher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe vorsieht, lediglich eine Geldstrafe als Sanktionsart in
Betracht.
12. Im Rahmen der Tatkomponente ist
festzuhalten, dass das Verschulden nicht schwer wiegt. Der Beschuldigte hatte
mit seiner Fahrweise niemanden gefährdet. Auch den Ausführungen der
erstinstanzlich als Zeugin einvernommenen Polizistin kann entnommen werden,
dass es sich um eine Routinekontrolle handelte und der Beschuldigte nicht etwa
aufgrund seiner Fahrweise angehalten wurde (vgl. Einvernahme vom
13. September 2022, Rz. 60 ff., AS BW 57). In Bezug auf die
Verwerflichkeit des Handelns kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass
der Ausweisentzug lediglich vorsorglich erfolgte und sich der Verdacht auf eine
Betäubungsmittelsucht in der Folge nicht erhärtete. In subjektiver Hinsicht
handelte er mit direktem Vorsatz. Dass er aus reiner Ungeduld heraus gegen die
behördliche Anordnung verstiess, wirkt sich hingegen nicht zu seinen Gunsten
aus. Wie erwähnt ist die Dauer des Administrativverfahrens nicht als übermässig
lang zu bezeichnen und der Beschuldigte hatte auch keinen wichtigen Grund, sich
dem Ausweisentzug zu widersetzen. Die Tat wäre somit auch ohne Weiteres
vermeidbar gewesen.
13. Bei der Täterkomponente wirkt
sich die einschlägige Vorstrafe straferhöhend aus. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte gerade wegen der früheren Widerhandlung
einem vorsorglichen Sicherungsentzug unterlag. Inwiefern sich hingegen der
Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr […] zum «[Titel]» gekürt wurde,
verschuldensmindernd auswirken soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist
nicht ersichtlich. Die Wahlkriterien sind dem Gericht nicht bekannt. Auch ist
ausserhalb der Tatausführung liegendes Verhalten eines Täters für die
Strafzumessung nur dann von Bedeutung, wenn es mit der Straftat derart
zusammenhängt, dass es Schlüsse auf den Unrecht- und Schuldgehalt der Tat
zulässt (Wiprächtiger / Keller in:
Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch,
Freiburg / Luzern 2018, Art. 47 N 86). In Bezug auf die Strafempfindlichkeit
ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein 12-monatiger
Führerausweisentzug droht (Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2
lit. c SVG). Der Beschuldigte ist gemäss den Ausführungen seines
Verteidigers aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen. Die
Administrativmassnahme ist daher strafmindernd zu berücksichtigen und hebt die negativen
Auswirkungen der Vorstrafe wiederum auf. Im Ergebnis ist die Täterkomponente
daher neutral zu werten.
14. Unter Berücksichtigung
sämtlicher aufgeführter Strafzumessungsfaktoren erscheint für das vorliegende
Ereignis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden
angemessen.
15. Das Gericht bestimmt die Höhe
des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
16. Aufforderungsgemäss reichte die
Verteidigung die letzte Steuererklärung sowie die letzte definitive Veranlagung
des Beschuldigten ein, welche jedoch beide aus dem Jahr 2021 datieren. Seit
2022 geht der Beschuldigte einer neuen Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG nach.
Bereits die Vorinstanz stützte ihre Berechnung daher auf die vom Beschuldigten
eingereichte Lohnabrechnung vom Januar 2022 (AS 51 sowie US 7),
welche mangels anderer Hinweise nach wie vor aktuell sein dürfte. Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Schulden
(AS 63 sowie Steuerveranlagung 2021 in den Akten) erscheint die von der
Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 110.00 angemessen und ist zu
bestätigen.
17. Die Verteidigung wendet sich in
ihrer Berufungsbegründung gegen den Umstand, dass die Vorinstanz die Geldstrafe
unbedingt ausgesprochen hat. Das Fahren unter Drogeneinfluss sei nicht das
Gleiche wie das Fahren ohne Ausweis, weshalb die Vorstrafe nicht einschlägig
sei. Beides sind jedoch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im
Übrigen hätte sich der Beschuldigte in beiden Fällen nicht hinter das Steuer
setzen dürfen. Inwiefern die Vorstrafe nicht einschlägig sein soll, ist nicht
ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher zu bestätigen (vgl.
US 7) und die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.
18. Auch in Bezug auf den Widerruf
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 7). Der
bedingte Vollzug der Geldstrafe ist demnach nicht zu widerrufen. Stattdessen
ist die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
V. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
1.1. Bei vorliegendem
Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.2. Im Berufungsverfahren
erreichte der Beschuldigte eine tiefere Geldstrafe. Im Übrigen ist er jedoch
unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu 80%,
ausmachend CHF 824.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von
CHF 206.00 gehen sie zu Lasten des Staates.
2. Parteientschädigung
Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren
anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (20%).
Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 15. März 2023 einen Zeitaufwand
von 1'191 Minuten geltend, wovon allerdings nur 556 Minuten auf das
Berufungsverfahren entfallen. Davon umfassen sieben Stunden die Ausarbeitung
der Berufungsbegründung. In Anbetracht dessen, dass diese lediglich neun Seiten
umfasst und hauptsächlich die Argumente wiederholt werden, welche bereits vor
der Vorinstanz vorgebracht wurden, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist um
drei Stunden zu kürzen. Ausserdem wird nicht angegeben, zu welchem
Stundenansatz die Aufwendungen zu entschädigen sind. Dieser wird daher dem
Umfang und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf
CHF 230.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (ab 2023) festgesetzt.
Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 1'549.00 (0.8 Stunden
à CHF 230.00 und 5.46 Stunden à CHF 250.00). Bezüglich der Auslagen
ist nicht ersichtlich, welcher Anteil von den geltend gemachten CHF 150.00
auf das Berufungsverfahren entfällt. Dieser wird daher ermessensweise auf
CHF 60.00 festgesetzt. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die
Entschädigung insgesamt auf CHF 1'732.90. Dem Beschuldigten wird demnach
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO
können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die
Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene
aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von
Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen
Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021
E. 2.3.1). Da eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe
umgewandelt wird, während nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben
werden, rechtfertigt es sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verrechnen, so dass
eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 1'853.40 resultiert.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34, Art. 46
Abs. 2, Art. 47 StGB, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2,
Art. 416 ff. erkannt:
1.
A.___ hat sich des
Fahrens ohne Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am
8. April 2022, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.
3.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
4.
Für das
Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Kistler, Brugg AG,
zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
5.
Die A.___
zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 wird mit der
Geldstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor verrechnet, so dass eine Restanz zugunsten
des Staates von CHF 1'853.40 verbleibt.
6.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 980.00, werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.
7.
An die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'030.00, hat A.___ 80%, somit CHF 824.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf