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Entscheid

STBER.2023.1

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)

16. August 2023Deutsch19 min

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Ernst Kistler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (mit Widerrufsverfahren)

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wurde am 27. Oktober 2021 von der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter

Betäubungsmitteleinfluss) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 150.00 verurteilt, wobei ihm der bedingte Strafvollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren gewährt wurde. Bereits mit Verfügung vom

8. Oktober 2021 hatte das STVA gestützt auf Art. 16d Abs. 1

lit. b und Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 30

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) dem Beschuldigten den Führerausweis

vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen. Des Weiteren ordnete es eine

verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die

Verfügung wurde dem Beschuldigten am 12. Oktober 2021 zugestellt (vgl.

beigezogene [nicht nummerierte] Akten des Strassenverkehrsamtes des Kantons

Aargau [STVA]).

2. Am 9. Februar 2022 fand die

verkehrsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin des

Kantonsspitals Aarau statt. Das gestützt hierauf erstellte Gutachten datiert

vom 11. April 2022 und bejahte die Fahreignung des Beschuldigten, wobei

eine 6-monatige Abstinenzauflage bezüglich harter Drogen empfohlen wurde (vgl.

beigezogene Akten des STVA).

3. Anlässlich der

Patrouillentätigkeit vom 8. April 2022 wurde der Beschuldigte als Lenker

des Personenwagens […], [Kennzeichen], von der Kantonspolizei Solothurn

angehalten und kontrolliert. Nachdem dieser sich nicht hatte ausweisen können

und angegeben hatte, seinen Führerausweis zu Hause vergessen zu haben, ergaben

weitere Abklärungen der Polizei, dass der Beschuldigte mit einem

Führerausweisentzug belegt war (Aktenseite Bucheggberg-Wasseramt [AS BW] 3).

4. Am 26. April 2022 hob das

STVA gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2

lit. a SVG den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger

Wirkung auf und verfügte rückwirkend einen 3-monatigen Führerausweisentzug für

die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit 11. Januar 2022. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde sodann an Auflagen geknüpft (vgl.

beigezogene Akten des STVA).

5. Mit Strafbefehl vom 17. Mai 2022

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschuldigten

wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von CHF 500.00 zur Bezahlung. Im Weiteren wurde auf den

Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am

27. Oktober 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 150.00 verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert

(AS BW 23).

6. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 30. Mai 2022 form- und fristgerecht Einsprache (AS BW 26

ff.).

7. Am 7. Juni 2022 überwies

die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Beurteilung an das Gerichtspräsidium

von Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung und hielt an ihrem Strafbefehl fest

(AS BW 29).

8. Nach durchgeführter

Hauptverhandlung erliess die Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt am 13. September 2022 folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich des Fahrens ohne

Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am 8. April 2022,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht

widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

4.

Die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 980.00, hat A.___

zu bezahlen. Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 250.00, womit A.___ CHF 730.00 zu bezahlen hat.

9. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht Berufung an (AS BW 81). Nach Erhalt des

begründeten Urteils stellte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom

16. Januar 2023 folgende Anträge:

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben

und der Beschuldigte freizusprechen.

Eventuell: Der

Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen.

2. Er sei zu einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen à CHF 110.00 bedingt zu verurteilen bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. Auf einen Widerruf der bedingten Strafe

gemäss Strafbefehl Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021

sei zu verzichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Stellungnahme vom 18. Januar 2023 auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Verfahren.

11. Mit Verfügung vom

22. Februar 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem der

Beschuldigte dagegen keine Einwände erhoben hatte. Des Weiteren wurde ihm Frist

zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.

12. Die Berufungsbegründung datiert

vom 15. März 2023.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

In dem als Anklageschrift

geltenden Strafbefehl vom 17. Mai 2022 wird dem Beschuldigten vorgehalten,

er habe am 8. April 2022, um 01:30 Uhr, in [Ort], [Strasse], Fahrtrichtung

Autobahnzubringer A1, den PW […], [Kennzeichen] gelenkt, obwohl ihm der

Führerausweis am 12. Oktober 2021 für unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Damit soll er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG) schuldig gemacht haben.

2.

Dieser Sachverhalt wird vom

Beschuldigten nicht bestritten und gilt aufgrund der Aktenlage als erstellt,

weshalb bei der rechtlichen Würdigung darauf abzustellen ist.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer ein Motorfahrzeug führt,

obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt

wurde, wird nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Entzug des Führerausweises umfasst

dabei jede rechtskräftige behördliche Entscheidung, die einen zuvor

ausgestellten (schweizerischen) Ausweis seinem Inhaber wieder entzieht.

Angesprochen sind hier u.a. Verfügungen von Verwaltungsbehörden, also der

Warnungsentzug nach einer Widerhandlung gemäss Art. 16a ff. SVG, sowie der

Sicherheitsentzug aufgrund fehlender Fahreignung nach Art. 16d SVG. Die

Wirkung des Entzugs muss nach wie vor fortdauern, andernfalls bestünde die

Fahrberechtigung ja wieder (Adrian

Bussmann in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 95 N 48 und 51).

2.

In subjektiver Hinsicht ist

neben vorsätzlichem Handeln auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar

(Art. 100 Ziff. 1 SVG).

3.

Vorliegend wurde dem

Beschuldigten der Führerausweis mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vorsorglich

auf unbestimmte Zeit entzogen. Dabei handelte es sich um einen vorsorglichen

Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 30 VZV,

nachdem der Beschuldigte am 22. August 2021 unter Kokaineinfluss ein Auto

gelenkt hatte. Gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG wurde

sodann eine Fahreignungsabklärung angeordnet, wobei die Fahreignung mit

Gutachten vom 11. April 2022 bejaht werden konnte. Entsprechend wurde mit

Verfügung vom 26. April 2022 der vorsorgliche Sicherungsentzug aufgehoben

und stattdessen rückwirkend für die Zeit vom 12. Oktober 2021 bis und mit

11.

Januar 2022 ein Warnungsentzug ausgesprochen.

4.

Gest.zt hierauf ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte am 8. April 2022 den Personenwagen […],

[Kennzeichen], lenkte, obschon er nach wie vor einem vorsorglichen Sicherungsentzug

unterlag. Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Führerausweis entzogen worden

war und er ohne Ausweis das Fahrzeug nicht führen durfte. Damit ist neben dem

objektiven auch der subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG erfüllt und es hat ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen.

Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 StGB,

wie es die Verteidigung verlangt, kommt in diesem Verfahrensstadium – wie im

Übrigen auch bereits vor erster Instanz – nicht mehr in Frage (Franz Riklin in: Niggli / Wiprächtiger,

Basler Kommentar Strafgesetzbuch, Freiburg / Luzern 2018, Vor Art. 52 – 55

N 26). Im nachfolgenden ist daher lediglich zu prüfen, ob der geltend

gemachte Strafbefreiungsgrund zum Zuge kommt und diesfalls von einer Bestrafung

abzusehen ist.

IV. Strafzumessung

1.

Für die allgemeinen Ausführungen zur

Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseite

(US) 5 f. verwiesen werden.

2.

Der Beschuldigte lässt

vorbringen, es bestehe vorliegend kein Strafbedürfnis. Er sei gesund, nicht

süchtig und ohne Einfluss von Drogen gefahren und damit materiell

fahrberechtigt gewesen. Er habe gewusst, dass er den Führerausweis wiedererhalten

werde, sobald der Gutachter seine positive Expertise verfasst habe. Dieses

Ergebnis habe er bereits am 9. Februar 2022 gekannt. Er habe einfach das

langsame Mahlen der Amtsmühlen nicht abwarten können. Er sei korrekt gefahren

und habe niemanden gefährdet. Ungeduld sei in solchen Fällen strafrechtlich

ohne Bedeutung oder marginal. Schuld und Taterfolg seien daher insgesamt geringfügig.

3.

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG als lex specialis dem von der

Verteidigung angerufenen Art. 52 StGB vorgeht. Die Bestimmung sieht eine

Strafbefreiung in besonders leichten Fällen der Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsgesetzgebung vor. Die Regelung ist zwingender Natur. Sind die

Voraussetzungen eines besonders leichten Falles gegeben, so ist (im

gerichtlichen Verfahren) ein Schuldspruch unter Verzicht auf Strafe zu fällen (Keshelava / Dangubic in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt,

Freiburg 2014, Art. 100 N 4).

4.

Ob ein besonders leichter Fall

vorliegt, beurteilt sich nach den gesamten objektiven und subjektiven

Umständen, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind.

Dispositiv

Massgebend sind demnach die Grundsätze von Art. 47 StGB. Die Praxis stellt

an den besonders leichten Fall im Sinne der Bestimmung hohe Anforderungen. Für

die Anwendung der Bestimmung ist nur dort Raum, wo eine noch so geringe Strafe,

weil dem Verschulden in keiner Weise angemessen, als geradezu stossend hart

erschiene. Ziff. 1 Abs. 2 bezieht sich dabei nicht nur auf

Übertretungstatbestände oder fahrlässige Taten. Doch versteht es sich von

selbst, dass bei Vergehenstatbeständen des SVG und vorsätzlichen

Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ein strengerer Massstab gilt. Bei

Letzteren kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn

der Täter gute Gründe hatte, von der Vorschrift abzuweichen, und wenn er zudem

nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein

verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können. Im Allgemeinen lassen

Verletzungen von Verkehrsregeln, die wesentlich für die Sicherheit des

Strassenverkehrs sind, grundsätzlich keinen Raum für die Annahme eines

besonders leichten Falls (Keshelava /

Dangubic a.a.O., Art. 100 N 5).

5. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte

bei der fraglichen Autofahrt vom 8. April 2022 die Verkehrssicherheit

nicht gefährdete. Er fuhr weder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln noch

war er von solchen abhängig, wie das Gutachten vom 11. April 2022 bestätigte.

Seine Fahreignung war somit jederzeit gegeben, weshalb auch kein definitiver Sicherungsentzug

angeordnet werden musste. Dieser Umstand reicht jedoch nicht, um von einem

Bagatellfall auszugehen. Immerhin erweist sich jeder vorsorgliche Sicherungsentzug

nachträglich als nicht gerechtfertigt, wenn die definitive Abklärung die

Fahreignung nachträglich bestätigt. Deswegen haben die Behörden die nötigen

Abklärungen selbstverständlich auch ohne Verzug zu treffen und das Verfahren

innert angemessener Frist abzuschliessen (Rütsche /

D’Amico in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014, Art. 16d N 29 f.).

6. Es mag sein, dass es

verschuldensmässig schwerer wiegt, wenn ein Fahrzeugführer gegen einen Warnungsentzug,

welcher eine Besserung des Fahrzeugführers und eine Rückfallbekämpfung

anstrebt, oder gegen einen definitiven Sicherungsentzug, welcher den Verkehr

vor ungeeigneten bzw. inkompetenten Fahrern schützt, verstösst. Der Gesetzgeber

wollte jedoch Widerhandlungen gegen jede Art von Ausweisentzug unter Strafe

stellen, erfolgt doch in Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG keine

entsprechende Differenzierung. Geschütztes Rechtsgut von Art. 95 SVG ist

auch nicht nur die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Vielmehr wird – namentlich in

Abs. 1 lit. b – auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen

unter strafrechtlichen Schutz gestellt (Adrian

Bussmann, a.a.O., Art. 95 N 4 f.). Es kann daher nicht

angehen, dass ein Fahrzeugführer selber entscheidet, wann ein vorsorglicher

Führerausweisentzug aus seiner Sicht (noch) gerechtfertigt ist. Dass Verstösse

gegen einen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht einfach als Bagatelle abzutun

sind, zeigt sich auch im Administrativverfahren. So unterscheidet Art. 16c

Abs. 1 lit. f SVG ebenfalls nicht, aus welchem Grund der

Führerausweis im Vorfeld entzogen wurde, und erfasst damit auch Verstösse gegen

vorsorgliche Ausweisentzüge als schwere Widerhandlung im Sinne der Bestimmung (Rütsche / Weber in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetzt, Freiburg 2014,

Art. 16c N 44).

7. Selbstverständlich ist die

Fahreignungsabklärung von der Behörde wie erwähnt ohne Verzug in die Wege zu

leiten. Es gilt diesbezüglich das Beschleunigungsgebot nach Art. 29

Abs. 1 BV (Rütsche / D’Amico,

a.a.O., Art. 16d N 29). Dass der Beschuldigte nach der Verfügung vom

8. Oktober 2021, mit welcher die verkehrsmedizinische Untersuchung

angeordnet wurde, vier Monate auf einen Termin am Kantonsspital Aarau warten

musste, ist für den Betroffenen sicher mühsam, erscheint jedoch nicht

aussergewöhnlich. Sein Vorwurf richtet sich sodann auch hauptsächlich gegen die

Zeit nach der Untersuchung vom 9. Februar 2022. So habe ihm der Gutachter

am Ende der Abklärung mitgeteilt, eine positive Expertise zu verfassen. Dieses

monatelange Warten auf den Führerausweis im Wissen, dass er ihm zustehe, sei

entgegen jedem Beschleunigungsgebot und unrichtig, weshalb die Ungeduld in

solchen Fällen strafrechtlich ohne Bedeutung sei.

8. Zu berücksichtigen ist allerdings,

dass auch der Gutachter die Ergebnisse der Haaranalyse abwarten musste, bevor

er seine Expertise verfassen konnte. Wie dem Prüfbericht des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zu entnehmen ist, erfolgte der Auftrag

zur Analyse noch am Tag der Probeentnahme. Die Analyse wurde sodann am

22. März 2022 begonnen und der Prüfbericht am 4. April 2022 erstellt.

Nur eine Woche später wurde das Gutachten verfasst, welches am 14. April 2022

beim STVA einging. Dieses verfügte wiederum am 26. April 2022 die

Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzuges (vgl. beigezogene Akten des

STVA).

9. Dass der Beschuldigte nach der

Untersuchung vom 9. Februar 2022 noch zweieinhalb Monate auf seinen

Führerausweis warten musste, ist somit nicht dem «langsamen Mahlen der

Amtsmühlen» geschuldet, welche sein Dossier nicht behandelt haben sollen. Vielmehr

sind es normale Verfahrensabläufe, welche aufgrund der Involvierung

verschiedener Institutionen und deren Abteilungen eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen, dürften sich diese doch nicht ausschliesslich mit den Angelegenheiten

des Beschuldigten zu befassen haben. Die Dauer des Administrativverfahrens

erscheint daher objektiv gerechtfertigt und verletzt das Beschleunigungsgebot

nicht.

10. In Anbetracht dieser Erwägungen

erscheint eine Bestrafung vorliegend nicht als stossend; zumal auch keine guten

Gründe ersichtlich sind, weshalb der Beschuldigte von der Vorschrift abwich.

Zwar betonte dieser im Laufe des Verfahrens mehrfach, dass er u.a. aus

beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei. Die Widerhandlung

beging er jedoch aus nichtigem Anlass, nämlich um zu einem Date zu fahren (vgl.

Einvernahme vom 13. September 2022, Rz. 104 ff., AS BW 61). Im

Ergebnis verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines leichten Falls somit zu

Recht.

11. Der Beschuldigte beantragt im

Rahmen seines Alternativbegehrens eine mildere Strafe, weshalb im Folgenden

eine Strafzumessung vorzunehmen ist. Da lediglich der Beschuldigte die Berufung

erklärt hat, ist dabei das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen (Art. 391

Abs. 2 StPO). Entsprechend kommt für die Widerhandlung gegen Art. 95

Abs. 1 SVG, welcher ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe vorsieht, lediglich eine Geldstrafe als Sanktionsart in

Betracht.

12. Im Rahmen der Tatkomponente ist

festzuhalten, dass das Verschulden nicht schwer wiegt. Der Beschuldigte hatte

mit seiner Fahrweise niemanden gefährdet. Auch den Ausführungen der

erstinstanzlich als Zeugin einvernommenen Polizistin kann entnommen werden,

dass es sich um eine Routinekontrolle handelte und der Beschuldigte nicht etwa

aufgrund seiner Fahrweise angehalten wurde (vgl. Einvernahme vom

13. September 2022, Rz. 60 ff., AS BW 57). In Bezug auf die

Verwerflichkeit des Handelns kann dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass

der Ausweisentzug lediglich vorsorglich erfolgte und sich der Verdacht auf eine

Betäubungsmittelsucht in der Folge nicht erhärtete. In subjektiver Hinsicht

handelte er mit direktem Vorsatz. Dass er aus reiner Ungeduld heraus gegen die

behördliche Anordnung verstiess, wirkt sich hingegen nicht zu seinen Gunsten

aus. Wie erwähnt ist die Dauer des Administrativverfahrens nicht als übermässig

lang zu bezeichnen und der Beschuldigte hatte auch keinen wichtigen Grund, sich

dem Ausweisentzug zu widersetzen. Die Tat wäre somit auch ohne Weiteres

vermeidbar gewesen.

13. Bei der Täterkomponente wirkt

sich die einschlägige Vorstrafe straferhöhend aus. Dabei ist insbesondere zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte gerade wegen der früheren Widerhandlung

einem vorsorglichen Sicherungsentzug unterlag. Inwiefern sich hingegen der

Umstand, dass der Beschuldigte im Jahr […] zum «[Titel]» gekürt wurde,

verschuldensmindernd auswirken soll, wie dies die Verteidigung vorbringt, ist

nicht ersichtlich. Die Wahlkriterien sind dem Gericht nicht bekannt. Auch ist

ausserhalb der Tatausführung liegendes Verhalten eines Täters für die

Strafzumessung nur dann von Bedeutung, wenn es mit der Straftat derart

zusammenhängt, dass es Schlüsse auf den Unrecht- und Schuldgehalt der Tat

zulässt (Wiprächtiger / Keller in:

Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch,

Freiburg / Luzern 2018, Art. 47 N 86). In Bezug auf die Strafempfindlichkeit

ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten ein 12-monatiger

Führerausweisentzug droht (Art. 16c Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2

lit. c SVG). Der Beschuldigte ist gemäss den Ausführungen seines

Verteidigers aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen. Die

Administrativmassnahme ist daher strafmindernd zu berücksichtigen und hebt die negativen

Auswirkungen der Vorstrafe wiederum auf. Im Ergebnis ist die Täterkomponente

daher neutral zu werten.

14. Unter Berücksichtigung

sämtlicher aufgeführter Strafzumessungsfaktoren erscheint für das vorliegende

Ereignis eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden

angemessen.

15. Das Gericht bestimmt die Höhe

des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des

Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

16. Aufforderungsgemäss reichte die

Verteidigung die letzte Steuererklärung sowie die letzte definitive Veranlagung

des Beschuldigten ein, welche jedoch beide aus dem Jahr 2021 datieren. Seit

2022 geht der Beschuldigte einer neuen Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG nach.

Bereits die Vorinstanz stützte ihre Berechnung daher auf die vom Beschuldigten

eingereichte Lohnabrechnung vom Januar 2022 (AS 51 sowie US 7),

welche mangels anderer Hinweise nach wie vor aktuell sein dürfte. Unter

zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Schulden

(AS 63 sowie Steuerveranlagung 2021 in den Akten) erscheint die von der

Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 110.00 angemessen und ist zu

bestätigen.

17. Die Verteidigung wendet sich in

ihrer Berufungsbegründung gegen den Umstand, dass die Vorinstanz die Geldstrafe

unbedingt ausgesprochen hat. Das Fahren unter Drogeneinfluss sei nicht das

Gleiche wie das Fahren ohne Ausweis, weshalb die Vorstrafe nicht einschlägig

sei. Beides sind jedoch Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Im

Übrigen hätte sich der Beschuldigte in beiden Fällen nicht hinter das Steuer

setzen dürfen. Inwiefern die Vorstrafe nicht einschlägig sein soll, ist nicht

ersichtlich. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind daher zu bestätigen (vgl.

US 7) und die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen.

18. Auch in Bezug auf den Widerruf

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. US 7). Der

bedingte Vollzug der Geldstrafe ist demnach nicht zu widerrufen. Stattdessen

ist die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

V. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

1.1. Bei vorliegendem

Verfahrensausgang ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen

(Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2. Im Berufungsverfahren

erreichte der Beschuldigte eine tiefere Geldstrafe. Im Übrigen ist er jedoch

unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu 80%,

ausmachend CHF 824.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von

CHF 206.00 gehen sie zu Lasten des Staates.

2. Parteientschädigung

Der Beschuldigte wurde im Berufungsverfahren

anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (20%).

Der Verteidiger macht in seiner Eingabe vom 15. März 2023 einen Zeitaufwand

von 1'191 Minuten geltend, wovon allerdings nur 556 Minuten auf das

Berufungsverfahren entfallen. Davon umfassen sieben Stunden die Ausarbeitung

der Berufungsbegründung. In Anbetracht dessen, dass diese lediglich neun Seiten

umfasst und hauptsächlich die Argumente wiederholt werden, welche bereits vor

der Vorinstanz vorgebracht wurden, erscheint dieser Aufwand überhöht und ist um

drei Stunden zu kürzen. Ausserdem wird nicht angegeben, zu welchem

Stundenansatz die Aufwendungen zu entschädigen sind. Dieser wird daher dem

Umfang und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens entsprechend auf

CHF 230.00 (bis Ende 2022) bzw. CHF 250.00 (ab 2023) festgesetzt.

Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt CHF 1'549.00 (0.8 Stunden

à CHF 230.00 und 5.46 Stunden à CHF 250.00). Bezüglich der Auslagen

ist nicht ersichtlich, welcher Anteil von den geltend gemachten CHF 150.00

auf das Berufungsverfahren entfällt. Dieser wird daher ermessensweise auf

CHF 60.00 festgesetzt. Zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer beläuft sich die

Entschädigung insgesamt auf CHF 1'732.90. Dem Beschuldigten wird demnach

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO

können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit

Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen

Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Die

Bestimmung verbietet den Strafbehörden nicht, auch andere Forderungen, als jene

aus Verfahrenskosten, zur Verrechnung zu bringen. Einzig die Verrechnung von

Forderungen der Strafbehörden mit einer der beschuldigten Person zugesprochenen

Genugtuung ist ausgeschlossen (Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021

E. 2.3.1). Da eine unbezahlte Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe

umgewandelt wird, während nicht bezahlte Verfahrenskosten lediglich betrieben

werden, rechtfertigt es sich, die zugesprochene Parteientschädigung mit der

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 zu verrechnen, so dass

eine Restanz zugunsten des Staates von CHF 1'853.40 resultiert.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34, Art. 46

Abs. 2, Art. 47 StGB, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 2,

Art. 416 ff. erkannt:

1.

A.___ hat sich des

Fahrens ohne Berechtigung (trotz Entzug des Führerausweises), begangen am

8. April 2022, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00 verurteilt.

3.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 27. Oktober 2021 für eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

4.

Für das

Berufungsverfahren wird A.___, v.d. Rechtsanwalt Ernst Kistler, Brugg AG,

zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

5.

Die A.___

zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 346.60 wird mit der

Geldstrafe gemäss Ziffer 2 hiervor verrechnet, so dass eine Restanz zugunsten

des Staates von CHF 1'853.40 verbleibt.

6.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 980.00, werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

7.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'030.00, hat A.___ 80%, somit CHF 824.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf