STBER.2023.14
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verab
7. März 2024Deutsch80 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte
Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Pornografie, mehrfaches Missachten
eines richterlichen Verbots
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 6. März 2024:
- A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger,
- Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, amtliche Verteidigerin,
- Staatsanwältin
B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
- Dr.
med. C.___, Sachverständiger,
- eine
Medienvertreterin (SZ),
- D.___
Stagier Staatsanwaltschaft, Zuhörer,
- weitere
Zuhörerinnen und Zuhörer.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
1. Es sei
festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in gewissen Punkten in
Rechtskraft erwachsen sei.
2. A.___ sei im Sinne
der Anklage schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie.
3. A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je
CHF 90.00 zu verurteilen.
4. Für A.___ sei eine
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Eventuell sei der
Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben.
6. Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und vom
Staat zu bezahlen.
Rechtsanwältin Wullimann
1. Ziffer 3 lit. f und
g (Schuldsprüche wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
[Vorhalt SZ 1.3.b] und Pornografie), Ziffer 4 lit. a und b (Freiheitsstrafe und
Geldstrafe) und Ziffer 16 (Verteilung Gerichtskosten) des Urteils vom
20.10.2022 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte
sei vom Vorwurf des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder (Vorhalt SZ 1.3 b) freizusprechen.
3. Der Beschuldigte
sei vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen.
4. Der Beschuldigte
sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Dauer von 27.5 Monaten und
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingten Teil von
max. 8.5 Monaten. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzulegen.
5. Der Beschuldigte
sei zu einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à CHF 90.00 zu
verurteilen.
6. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Im Übrigen wird auf das
separate Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
Erwägungen
1.
Die Vorinstanz legte die
Prozessgeschichte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung umfassend und
Dispositiv
korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden. Demnach wurden am 28. Juli
2018, 23:35 Uhr, E.___ und F.___ im Zuge einer Personenkontrolle beim
Bahnhof [Ort 1] durch die Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert.
In ihren Effekten konnte je ein Marker fest- bzw. sichergestellt werden. Da
unweit der Kontrollstelle Schmierereien auf öffentlichem und privatem Grund
festgestellt werden konnten, wurden die beiden schriftlich befragt. Dabei
beschuldigten beide A.___, grossmehrheitlich für die Sachbeschädigungen in [Ort
1] verantwortlich zu sein (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 776
ff.). Gestützt darauf wurde A.___ am 31. Juli 2018 an seinem Wohnort
angehalten und vorläufig festgenommen (AS 3038), ebenso wurde in dessen
Räumlichkeiten in seinem Elternhaus eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 795
ff.). Dabei konnten u.a. eine schwarze Sturmmaske sowie fünf Marker in diversen
Farben festgestellt werden. Am Nachmittag des gleichen Tages wurde A.___ wieder
aus der Haft entlassen (AS 3041).
Am 31. Juli 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2866).
In der Folge wurden diverse weitere Eröffnungsverfügungen erlassen (AS 2867
ff.).
2. Am 9. August 2018 wurde der
Beschuldigte anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle beim Bahnhof [Ort 1]
polizeilich kontrolliert. Dabei konnten in dessen Unterhose ein
Schnellverschlussbeutel mit fünf Pillen und im mitgeführten Rucksack zehn
Packungen mit Marihuana festgestellt werden. Weiter führte der Beschuldigte in
seiner Geldtasche Bargeld im Wert von über CHF 1'250.00 in gassenüblicher
Stückelung mit (AS 001 ff. und 3042 ff.). Daraufhin wurde – nebst der
Eröffnung eines weiteren Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts
der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a BetmG – eine Hausdurchsuchung am Wohndomizil des
Beschuldigten angeordnet. Diese wurde umgehend vollzogen, wobei im Schlafzimmer
des Beschuldigten Bargeld im Wert von über CHF 15'400.00 sichergestellt
werden konnte (AS 028 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag
vorläufig festgenommen (AS 3042 ff.).
3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
10. August 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Grenchen, als amtliche Verteidigerin bestellt (AS 3323).
4. Am 13. August 2018 wurde vom
Haftgericht des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten – auf Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 11. August 2018 – bis zum 10. September 2018
Untersuchungshaft angeordnet (AS 3066 ff.).
5. Am 20. August 2018 erfolgte auf
dem Estrich des Restaurants [...], dem Dachboden des Gastronomiebetriebs der
Eltern des Beschuldigten, eine weitere Hausdurchsuchung (AS 001 ff. und
056 ff.). Dabei konnten Sprayer-Utensilien, Zigaretten,
Schnellverschlussbeutel, eine geringe Menge MDMA sowie ein Schlagstock und eine
Co2-Pistole, Gamo P900, sichergestellt werden.
6. Mit Verfügung des Haftgerichts vom
11. September 2018 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis
zum 10. Dezember 2018 verlängert (AS 3082 ff.). Die Entlassung aus
der Untersuchungshaft erfolgte schliesslich bereits am 7. Dezember 2018 (AS 3144).
7. Am 12. September 2019 wurde beim
Beschuldigten wegen des Verdachts neuerlicher Sachbeschädigungen abermals eine
Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschuldigte, welcher bei der
Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden konnte, konnte später an seinem
Arbeitsort vorläufig festgenommen werden (AS 3148 ff.). Gleichentags
beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum Untersuchungshaft für den
Beschuldigten. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 13. September 2019
abgewiesen (AS 3178).
8. Bereits am 22. September 2019
wurde der Beschuldigte dann auf Meldung einer Zeugin hin zum wiederholten Male
polizeilich kontrolliert. Sprayerutensilien trug der Beschuldigte dabei keine
auf sich, seine Hände und auch Teile seiner Kleidung waren jedoch mit schwarzer
und blauer Farbe verschmutzt. Der Beschuldigte wurde daraufhin erneut vorläufig
festgenommen (AS 3186 ff.). Dem neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Untersuchungshaft vom 23. September 2019 wurde dieses Mal entsprochen.
Das Haftgericht ordnete Untersuchungshaft bis zum 23. Dezember 2019 an (AS 3251
ff.).
9. Mit Datum vom 20. November 2019
gab die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (AS 3375
ff.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 23. März 2020 und attestiert
dem Beschuldigten eine tatzeitaktuelle (und aktuelle) dissoziale
Persönlichkeitsstörung sowie eine tiefe Intelligenz (im Bereich
Lernbehinderung; AS 3635).
10. Mit Verfügung des Haftgerichts vom
24. Dezember 2019 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis
zum 23. März 2020 verlängert (AS 3284 ff.). Die dagegen vom
Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2020 wurde mit Beschluss
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar
2020 gutgeheissen (AS 3517 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen
Tag aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 3392).
11. Mit Datum vom 28. Januar 2021
erhob die zuständige Staatsanwältin schliesslich wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise Vergehens nach
Art. 19bis BetmG, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung
durch Verursachen eines grossen Schadens, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen,
sub. evtl. teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigungen, Diebstahls,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG Anklage beim Richteramt
Thal-Gäu.
12. Am 16. März 2022 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein weiteres Verfahren (STA.2021.4736;
Seite 176 im betreffenden Verfahren). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte
mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missachtens eines richterlichen
Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je
CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise bei
Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 677.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736 Seiten 190
ff.).
13. Mit Schreiben vom 13. April
2022 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom
29. März 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 210).
14. Mit neuem Strafbefehl vom
22. April 2022 (ersetzt den Strafbefehl vom 29. März 2022) wurde der
Beschuldigte schliesslich wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder, Pornografie, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen
Missachtens eines richterlichen Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise bei Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur
Tragung der Verfahrenskosten von CHF 952.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736).
15. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022
erhob der Beschuldigte wiederum fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl
vom 22. April 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 195).
16. Am 1. Juni 2022 überwies die
Staatsanwaltschaft die Einsprache gegen den Strafbefehl (STA.2021.4736) mit den
Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen
Strafbefehl wurde festgehalten.
17. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022
wurde das Verfahren STA.2021.4736 mit dem Verfahren TGSAG.2021.1 vereinigt und
die auf den 29. Juni 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt.
Die Hauptverhandlung wurde neu auf den 19. Oktober 2022 terminiert.
18. Am 20. Oktober 2022 fällte das
Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Urteil
(Akten Vorinstanz Seiten [im Folgenden T-G]
312 ff.):
«
1. Das Strafverfahren
gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Rückzug des Strafantrags
respektive zufolge Verjährung eingestellt:
a) Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.],
b) Hausfriedensbruch,
angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.],
c) mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in
der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt
Anklageziffer 6.].
2. A.___ wird wie
folgt freigesprochen:
a) mehrfache
qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl.
teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der
Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern
2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019
bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23.,
3.59.],
b) mehrfache
Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018
[Vorhalt Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August
2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.].
3. A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach
Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am
9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.],
b) mehrfache
qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis
zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78.,
2.80.-2.81., 2.90.-2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum
23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.-3.22.,
3.24.-3.58., 3.60.-3.63.],
c) Diebstahl,
begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],
d) mehrfache
Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem
9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a)-1.1.d)],
e) mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August
2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a)-1.2.b)],
f) mehrfaches
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit
zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalte
Strafbefehlziffern 1.3.a)-1.3.b)],
g) Pornografie,
begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August
2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.],
h) mehrfaches
Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli
2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)].
4. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 38 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00,
c) einer
Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. A.___ werden
262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019
und 22.09.2019-06.02.2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Der Antrag auf
Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird abgewiesen.
7. Von einem
lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis
StGB abgesehen.
8. Folgende im
Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten
Gegenstände sind A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils
auszuhändigen, im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die
Verfahrenskosten anzurechnen, andernfalls zu vernichten:
Objekt Befindet
sich bei
-
1 Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn
-
1 Paar Schuhe Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Pullover Lacoste Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Jeanshose blau Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn
-
1 Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton
Solothurn
9. Der im Verfahren
gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte Mietvertrag [Immobilienfirma]
verbleibt bei den Akten.
10. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit
Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton
Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:
Objekt Befindet
sich bei
-
5 Pillen Ecstasy Polizei
Kanton Solothurn
-
33 Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn
-
1 Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn
-
1 Schmetterlingsmesser Polizei Kanton
Solothurn
-
2 Minigrip Polizei
Kanton Solothurn
-
1 Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn
-
1 CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei
Kanton Solothurn
-
38 Schreibstifte Polizei
Kanton Solothurn
-
diverse Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn
-
13 Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn
-
2 Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton Solothurn
-
1 Multipack Minigrip Polizei Kanton Solothurn
-
1 Pille, fledermausförmig Polizei Kanton
Solothurn
-
3 Pillen, rosa Polizei
Kanton Solothurn
-
159 Sticker FCB 1893 Polizei Kanton
Solothurn
-
1 USB-Stick BSL Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Buch Graffity Polizei
Kanton Solothurn
-
1 Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn
-
12 Sticker FCB Polizei Kanton
Solothurn
-
1.5 Gramm Marihuana Polizei Kanton
Solothurn
-
5 Sticker FC Basel Polizei Kanton
Solothurn
-
3 Gramm Marihuana Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Laser-Zielgerät Polizei Kanton
Solothurn
-
1 Pfefferspray, Protect Polizei Kanton
Solothurn
-
3 Sturmhaube Polizei Kanton
Solothurn
11. Die im Verfahren gegen A.___
sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.
12. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
a) G.___
AG: CHF 170.00
b) H.___
AG: CHF 747.35
c) I.___:
CHF 1'100.00
d) J.___:
CHF 4'576.20
e) K.___
AG: CHF 5'923.50
f) L.___
GmbH: CHF 161.55
13. Folgende Zivilforderungen gegenüber A.___
werden abgewiesen:
a) M.___:
CHF 150.00 (Schadenersatz)
b) N.___
[Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung)
c) P.___:
CHF 1'000.00 (Schadenersatz)
d) O.___:
CHF 200.00 (Schadenersatz)
14. Folgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) Q.___:
CHF 2'100.00
b) N.___
[Ort 1]: CHF 2'000.00
c) Einwohnergemeinde
[Ort 1]: CHF 8'500.00
d) R.___
AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00
e) S.___:
nicht beziffert
f) T.___:
nicht beziffert
g) U.___
AG: CHF 250.00
h) V.___
AG: CHF 300.00
i) W.___
[Ort 1]: CHF 300.00
j) [Versicherung]:
CHF 7'850.70
15. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf
CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom
11. Dezember 2019) verbleibt eine Restanz von CHF 42'610.25
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Im Umfang von
CHF 5'261.00 (10%; zufolge der Einstellungen und Freisprüche gemäss den
Ziffern 1 und 2) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.
16. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 42'000.00, sind im Umfang
von CHF 37'800.00 (90%) von A.___ zu bezahlen. CHF 4'200.00 (10%)
gehen zulasten des Staates Solothurn.»
19. Gegen dieses Urteil meldeten die
stv. Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 14. November 2022 (T-G 306) und
der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. November 2022 (T-G 303) die Berufung an.
20. Die Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft ging am 13. Februar 2023 ein. Verlangt wird die Anordnung einer
ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, eventualiter einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Anlässlich der
Berufungsverhandlung sei Dr. med. C.___ als Sachverständiger zu befragen (Akten
Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden OG] 5 f.).
21. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten ging am 1. März 2023 ein. Verlangt werden diverse Freisprüche und
mildere rechtliche Würdigungen, eine Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten, wovon
für max. 27.5 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, und eine
Geldstrafe von max. 70 Tagessätzen zu CHF 90.00; die in Ziffer 12 des
angefochtenen Urteils genannten Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu
verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (OG 8 ff.).
22. Die Privatklägerschaft liess sich
nicht vernehmen.
23. Mit Eingabe vom 23. März 2023
stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein Zweitgutachten über ihn
einzuholen (OG 39).
24. Nach einem Schriftenwechsel über die
beiden Beweisanträge der Parteien wies der Instruktionsrichter mit Verfügung
vom 30. Juni 2023 den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines
Zweitgutachtens ab, hiess den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und holte
bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Verfahrensakten STA.2022.2910 und
STA.2022.5643 ein (OG 50 f.).
25. Die beigezogenen Akten wurden
elektronisch gespeichert und anschliessend mit Schreiben vom 13. Juli 2023 an
die Staatsanwaltschaft retourniert (OG 55 ff.).
26. Mit Verfügung des Instruktionsrichters
vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien, die amtliche Verteidigerin sowie Dr.
med. C.___ auf den 6. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG 59
f.). Der Privatklägerschaft wurde der Verhandlungstermin mitgeteilt und das
Erscheinen freigestellt (OG 67 f.).
27. Am 15. Januar 2024 wurde ein
aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG 114 ff.).
28. Auf entsprechende Verfügung des
Instruktionsrichters vom 18. Januar 2024 hin, wurden dem Sachverständigen Dr.
med. C.___ die eingeholten Akten sowie eine Kopie der erstinstanzlichen
Einvernahme des Beschuldigten zugestellt (Protokoll) bzw. elektronisch
übermittelt (Akten).
29. Mit Verfügung des a.o.
Ersatzrichters Marti vom 12. Februar 2024 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine
amtliche Erkundigung eingeholt über den Verlauf der Ermittlungen im Verfahren
STA.2022.2910 seit Juli 2023 mit Angaben des aktuellen Verfahrensstandes.
30. Am 6. März 2024 fand die
Berufungsverhandlung statt. Es wird diesbezüglich auf das separate
Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen. Der Beschuldigte gab zu Beginn
der Berufungsverhandlung den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Ziffer 3
lit. a und b (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und
mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung) und Ziffer 12 (Verurteilung zur
Bezahlung von Schadenersatz) des angefochtenen Urteils bekannt.
31. In Rechtskraft erwachsen sind
mithin folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
1: diverse Verfahrenseinstellungen (Vorhalte gemäss Anklageziffer [im
Folgenden AZ] 4.2 [Sachbeschädigung], 4.3 [Hausfriedensbruch] und 6 [mehrfache
Übertretung des BetmG]),
Ziff.
2: diverse Freisprüche (von den Vorhalten gemäss AZ 2.1, 2.64 -
2.77, 2.79, 282 - 289 und 3.3 - 3.6, 3.23, 3.59, [Sachbeschädigungen] sowie gemäss
AZ 5 und Strafbefehlsziffer [im Folgenden SZ] 1.5 [mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz]),
Ziff.
3: lit. a, Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandels und Abgabe von Betäubungsmitteln an minderjährige
Personen,
lit. b, Schuldspruch wegen
mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung,
lit. c, Schuldspruch wegen
Diebstahls,
lit.
d, Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
lit.
e, Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs,
lit.
f teilweise, Schuldspruch wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.a betreffend,
lit. h, Schuldspruch wegen
mehrfachen Missachtens eines richterlichen Verbots,
Ziff. 7: Absehen von
lebenslänglichem Tätigkeitsverbot,
Ziff. 8: Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände,
Ziff. 9: beschlagnahmter
Mietvertrag bleibt bei den Akten,
Ziff. 10: Einziehung
beschlagnahmter Gegenstände,
Ziff. 11: Einziehung
sichergestelltes Bargeld,
Ziff. 12: Verurteilung zur
Bezahlung von Schadenersatz,
Ziff. 13: Abweisung
Zivilforderungen,
Ziff. 14: Verweisung von
Zivilforderungen auf den Zivilweg,
Ziff.
15: soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
betreffend.
32. Gegenstand des
Berufungsverfahrens bilden noch folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
Ziff.
3 lit. a: gehandelte Menge an Marihuana
Ziff.
3 lit. f: Schuldspruch wegen
Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.b betreffend,
Ziff.
3 lit. g: Schuldspruch wegen Pornografie,
Ziff.
4: Strafzumessung,
Ziff.
6: Abweisung des Antrages auf Anordnung einer ambulanten
Massnahme,
Ziff.
16: Kostenauferlegung.
II. Anwendbares Prozessrecht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sei, dagegen
erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (Basler
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2023 [BSK StPO]) hält zu Art. 448 folgendes
fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni
2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448
StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen
der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO, a.a.O.,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als
daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt
oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle
hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes
sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die
Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es
würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung
dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger
zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen
und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung [Vorhalt AZ 2 und 3]
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit
vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 in [Ort 1] und evtl. anderswo
der qualifizierten Sachbeschädigung durch Verursachen eines grossen Schadens
schuldig, indem er diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen
besprayt und/oder mit Filzstiften bemalt oder beschrieben hat, wodurch er
vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und
dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 29'820.00
verursachte. Für die 100 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im
genannten Deliktszeitraum beging, wird auf die Anklageschrift verwiesen
[Vorhalt AZ 2].
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit
vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 abermals der
qualifizierten Sachbeschädigung schuldig, indem er in [Ort 1], [Ort 2] und
evtl. anderswo diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen
besprayt und/oder mit Filzstiften bemalte oder beschrieb, wodurch er
vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und
dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 67'823.35 verursachte.
Für die rund 60 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im genannten
Deliktszeitraum beging, wird auch hier auf die Anklageschrift verwiesen
[Vorhalt AZ 3].
Wie eingangs erwähnt, erfolgten durch
die Vorinstanz Freisprüche bezüglich der Vorhalte 2.1, 2.64 - 2.77, 2.79, 282 -
289 und 3.3 - 3.6, 3.23 und 3.59. Diese sind ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen.
2. Einbruchdiebstahl (Vorhalt AZ 4)
Der Beschuldigte hat sich am
3. Juni 2018, ca. zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr, in [Ort 3]
zum Nachteil der [Grossverteiler] des Diebstahls schuldig gemacht, indem er in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit X.___ und Y.___ (beide separate
Verfahren) sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in die
Verkaufsräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen ist, diese durchsucht und
in der Folge mehrere Stangen Zigaretten entwendet, sich widerrechtlich
angeeignet und die Verkaufsräumlichkeiten unter Mitnahme des Deliktsgutes
(Wert: CHF 8'273.00) wieder verlassen hat. (Das Verfahren wurde
hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zufolge Rückzugs
des Strafantrags eingestellt.)
3. Mehrfache Sachbeschädigungen (Vorhalt
SZ 1.1)
-
Der
Beschuldigte stiess am 15. Mai 2021, zwischen ca. 21:15 Uhr und ca.
21:30 Uhr, in [Ort 1], (Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde
[Ort 1], zusammen mit Z.___ zwei vor dem Schulhaus angekettete Abfallcontainer aus
Metall eine Treppe hinunter, wodurch die Container beschädigt, auf dem gesamten
Areal (Treppenabgang) Abfall verteilt und der Boden verschmutzt wurden. Der
Sachschaden belief sich auf ca. CHF 1'000.00 (Vorhalt SZ 1.1.a).
-
Weiter
beschrieb und beklebte der Beschuldigte zwischen dem 23. Juli 2021,
ca. 18:00 Uhr, und dem 9. August 2021, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1],
(Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort 1], die Fassade des
Schulhausgebäudes und der Sporthalle mit blauen und schwarzen Filzstiften mit
Tags und Abziehbildern und beklebte das Regenabflussrohr, eine
Verkehrssignaltafel, eine Metallplatte sowie die Stange eines Basketballkorbes
mit Abziehklebern, wodurch er Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden,
beschädigte. Der Sachschaden belief sich auf total ca. CHF 1'240.00
(Vorhalt SZ 1.1.b).
-
Der
Beschuldigte beklebte am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca.
21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, einen
Fahrplanständer (Sachschaden ca. CHF 50.00) sowie eine Strassenlaterne
(Sachschaden nicht beziffert) mit Abziehklebern (Vorhalt SZ 1.1.c).
-
Der
Beschuldigte bemalte und beschrieb in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05
Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]),
zum Nachteil der R.___ AG, zusammen mit einer unbekannten männlichen Person die
Fassade des Bahnhofgebäudes, das Glas eines an der Bahnhaltestelle befindlichen
Veloständers sowie einen Alubehälter mit Filzstiften und beklebte einen Betonstützer
mit einem Abziehkleber. Konkret beschrieben er und der unbekannte Täter die
Fassade des Bahnhofgebäudes mit insgesamt zehn Schriftzügen (2 x «1893!», 4 x
«FCB», 2 x «1893», und 2 x «FC BASEL»; Sachschaden ca. CHF 1'000.00).
Weiter beschrieben sie das Glas eines an der Bahnhofstelle befindlichen
Veloständers mit «1893!» (Sachschaden ca. CHF 100.00) sowie einen
Alubehälter mit «FCB» (Sachschaden ca. CHF 100.00) und beklebten einen
Betonstützer mit einem Abziehkleber (Sachschaden ca. CHF 100.00). Der
Sachschaden belief sich insgesamt auf ca. CHF 1'300.00 (Vorhalt
SZ 1.1.d).
4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalt
SZ 1.2)
Der Beschuldigte betrat
wie folgt gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Areale und hielt sich
dort auf:
-
am
31. Juli 2021, von ca. 21:43 Uhr bis ca. 21:54 Uhr, in [Ort 1],
(Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal des Bahnhofs [Ort 1], trotz
bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt SZ 1.2.a),
-
in
der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca.
00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal
der Bahnhaltestelle […], trotz bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt
SZ 1.2.b).
5. Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Vorhalt SZ 1.3 lit. a)
Der Beschuldigte stellte am 18. Mai
2021, zu unbekannter Tageszeit, in [Ort 1], zum Nachteil von AZ.___ (geb. […])
und BY.___ (geb. […]), in Kenntnis des Alters der Geschädigten den zur Tatzeit
weniger als 16 Jahre alten Geschädigten gesundheitsgefährdende Stoffe zum
Konsum zur Verfügung. Konkret hat er den Geschädigten je eine Zigarette
abgegeben, welche diese in der Folge im Beisein des Beschuldigten rauchten
(Vorhalt SZ 1.3.a).
6. Mehrfaches
Missachten eines richterlichen Verbots (Vorhalt SZ 1.6)
-
Der
Beschuldigte missachtete am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca.
21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, das
Verbot des Richteramtes Thal-Gäu vom Februar 2020 (auf welches er von der
Geschädigten mit Schreiben vom 19. März 2020 [Hausverbot] explizit
aufmerksam gemacht worden war), indem er sich unbefugt auf dem Bahnhofareal
aufhielt und sich ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen
verübte (Vorhalt SZ 1.6.a).
-
Der
Beschuldigte missachtete in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca.
23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1],
(Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, das Verbot des Richteramtes
Thal-Gäu vom Januar 2020 (auf welches er von der Geschädigten mit Schreiben vom
19. März 2020 [Hausverbot] explizit aufmerksam gemacht worden war), indem
er sich unbefugt auf dem Areal der Bahnhaltestelle […] aufhielt und sich
ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen beging (Vorhalt
SZ 1.6.b).
7. Gewerbsmässiger
Betäubungsmittelhandel (rechtskräftiger Schuldspruch, Sachverhalt einzig noch
betr. gehandelte Marihuana-Menge angefochten), und Abgabe von Betäubungsmittel
an minderjährige Personen (Vorhalt AZ 1)
7.1 Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte machte sich in der Zeit
vom 23. Juni 2017 bis zum 9. August 2018 durch unbefugten
vorsätzlichen gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (mind. 8 kg, diese
Menge wird aber bestritten) und Ecstasy (mind. 150 Stück) des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie
teilweise der Vergehen nach Art. 19bis BetmG schuldig. Er bezog
von drei verschiedenen Lieferanten unbefugt Marihuana und verkaufte dieses
unter mind. 300 Treffen an rund 60 Personen. Zudem kaufte er unbefugt
mind. 150 Stück Ecstasypillen von einem Lieferanten und verkaufte diese an
diverse Personen. Der Beschuldigte wusste, dass die Käufer teilweise noch
minderjährig waren, und verkaufte ihnen dennoch Marihuana und Ecstasypillen.
Konkret kaufte der Beschuldigte in der
Zeit von Januar 2018 bis 9. August 2018 bei CX.___ unter mindestens
zwei Malen unbefugt mindestens 150 Stück Ecstasypillen zum Preis von ca.
CHF 900.00 und verkaufte diese an mindestens zehn Personen für
CHF 7.00 – 30.00 pro Stück. Unter anderem verkaufte er 100 Stück
Ecstasypillen an DW.___. Zudem verkaufte der Beschuldigte an minderjährige
Käufer wie beispielsweise im Sommer 2018 (mutmasslich Juni 2018) an E.___ (geb.
[…]) 3 - 4 Ecstasypillen für ca. CHF 120.00.
Der Beschuldigte hat mit den Verkäufen
von Marihuana einen Gewinn von mindestens CHF 19'500.00 erzielt. Mit dem
Verkauf von Ecstasypillen hat der Beschuldigte einen Gewinn von rund
CHF 500.00 erzielt. Der Beschuldigte hat kontinuierlich immer mehr Mittel
und Zeit aufgewendet, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Zudem ist er
im Begriff gewesen, zusammen mit Y.___ in [Ort 3] einen Raum (Hobbyraum) zu
mieten, um den Betäubungsmittelhandel auszudehnen. Der Beschuldigte hat die
Betäubungsmittelgeschäfte angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der
Häufigkeit der Verkaufsgeschäfte innerhalb des begrenzten Zeitraumes sowie des
erzielten Gewinns in der Art eines Berufes ausgeübt. Der Beschuldigte hat die
Absicht gehabt, auf diese Weise regelmässige Einnahmen zu erzielen, die
mindestens einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seines
Lebensunterhalts deckten.
7.2 Teilweise bestrittener Sachverhalt /
Beweiswürdigung
7.2.1 Wie erwähnt, bestreitet der
Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig noch die Menge des von ihm erworbenen
Marihuanas. Vorgeworfen wird ihm, in der Zeit von Juni 2017 bei EV.___ in [Ort
3] unter 3 bis 5 Malen unbefugt mindestens 750 Gramm Marihuana gekauft
zu haben. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von September 2017 bis Mai
2018 bei CX.___ mindestens 3 kg Marihuana und in der Zeit von 1. Juni
2018 bis 31. Juli 2018 bei FU.___ unter 3 bis 5 Malen mindestens
4.5 kg Marihuana für ca. CHF 17'000.00 gekauft. Davon habe er mind.
1.5 kg an Y.___ weitervermittelt.
7.2.2 Die Vorinstanz trug in ihrem
Urteil die Eckpunkte der Einvernahmen des Beschuldigten zusammen. Darauf kann
verwiesen werden (US 10 ff.). Von seiner anfänglichen Aussage, die bei ihm
aufgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, ging
er nach und nach dazu über, die Vermittlung und den Verkauf von Marihuana
zuzugestehen. Er habe jedoch nur Marihuana vermittelt, nicht auch Ecstasypillen.
Später gab er dann an, auch Ecstasy vermittelt zu haben. Am 17. August 2018 gab
er schliesslich zu, seit acht Monaten mit Marihuana und seit drei Monaten mit
MDMA zu handeln. Er habe insgesamt – nach der Anzahl gefragt – rund sechzig
Abnehmer beliefert. Insgesamt habe er 3 kg Marihuana und 10 - 15 Pillen
vermittelt, dazu 15 Pack Zigaretten. Die 3 kg habe er von FU.___ aus [Ort 3]
gehabt, welchem er CHF 17'000.00 für die Ware gegeben habe. Es seien ca. 10 -
15 Lieferungen gewesen. Der Gewinn aus dem Marihuana-Handel habe etwa CHF 15'000.00
betragen. Den Gewinn habe er immer in der Geldkassette deponiert. Er habe vom
Gewinn nichts anderweitig ausgegeben. Er selber habe vom Marihuana fast nichts
konsumiert, ansonsten er nie einen solchen Gewinn hätte erwirtschaften können.
Schliesslich machte er auch Angaben zum
Kauf und Verkauf von Ecstasypillen. In der darauffolgenden Einvernahme vom 28.
August 2018 bestätigte der Beschuldigte, von einem Lieferanten 30 Pillen
bezogen zu haben. Es seien Pharaos gewesen, solche, die man bei ihm gefunden
habe. Mit Bildern von anderen Pillen konfrontiert, welche man anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 20. August 2018 auf dem Dachstock des Restaurant [...]
gefunden hatte, gab der Beschuldigte dann an, dass auch diese ihm gehörten. Er
habe insgesamt 30 Pillen bezogen. Weiter gab der Beschuldigte an, jeden Tag mit
einem leeren Portemonnaie nach draussen gegangen und mit einem vollen
Portemonnaie wieder nach Hause gekommen zu sein. Schliesslich legte er dar,
beabsichtigt zu haben, den Hobbyraum in [Ort 3], dessen Mietvertrag man bei ihm
gefunden habe, zu mieten (EV vom 28.08.2018, AS 356 ff.). Später damit konfrontiert,
dass gemäss den vorliegenden Erkenntnissen die vom Beschuldigten angegebenen
Mengen nicht mit der tatsächlich umgesetzten Menge übereinstimme, führte der
Beschuldigte aus, die erste Lieferung habe er nicht von FU.___ erhalten. Er
wolle aber keine Angaben dazu machen, ob er noch andere Marihuana-Lieferanten
gehabt habe. Mit Chatnachrichten aus den Chats mit FU.___ und Y.___
konfrontiert, räumte der Beschuldigte dann ein, dass die vorgehaltenen Käufe
alle stattgefunden hätten (EV vom 20.09.2018, AS 377 ff.). In der
Folgeeinvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er in den Monaten Mai bis
Juli 2018 bei FU.___ rund 10 bis 15 Lieferungen Marihuana bezogen habe, wobei
sich die Menge bei jeder Lieferung stetig erhöht habe. Es seien aber nur die
4.5 kg gewesen, die im Chat stehen würden. Weiter gab der Beschuldigte an,
auch bei einem CX.___ [CX.___] aus [Ort 4] Marihuana bezogen zu haben, dies
erstmals im September 2017. Er habe dann zu FU.___ gewechselt, da dieser die
bessere Qualität und tiefere Preise gehabt habe. Auf den Chatverlauf mit CX.___
aus der Applikation Threema angesprochen, machte der Beschuldigte sodann keine
Aussagen (EV vom 24.09.2018, AS 387 ff.). Später in der Einvernahme vom
28. September 2018 gestand der Beschuldigte dann zu, bei CX.___ etwa so 3
kg Marihuana bezogen zu haben. Erstmals habe er im September 2017 bei CX.___
gekauft. Er habe nie zur gleichen Zeit bei CX.___ und FU.___ bezogen (EV vom
28.09.2018, AS 399 ff.). Zwei Wochen später gestand der Beschuldigte am
11. Oktober 2018 weiter zu, auch bei EV.___ ein halbes Kilo Marihuana
gekauft zu haben. Man habe aber nichts gemerkt. Er wisse nicht zu 100%, ob der
THC-Gehalt unter 1% – und damit CBD – gewesen sei, aber es sei sicher unter 5%
gewesen (EV.___ bestreitet, dass es CBD gewesen sei, vgl. AS 215). Er habe
dann bei EV.___ nicht mehr bezogen, weil die Qualität schlecht gewesen sei (EV
vom 11.10.2018, 08:35 Uhr, AS 406 ff.). In der auf seine (erste)
Haftentlassung vom 7. Dezember 2018 folgenden Einvernahme vom 13. Dezember
2018 gab der Beschuldigte dann – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – an,
kein MDMA verkauft zu haben. Auch die Marihuana-Menge sei übertrieben. Er habe
aus der Untersuchungshaft gewollt und habe das deshalb so ausgesagt. Auch das
ganze Geld aus dem Drogenhandel sei übertrieben. Er wolle das auch zurücknehmen
(EV vom 13.12.2018, AS 441 ff.). In der Einvernahme des Beschuldigten vom
4. April 2019 wurde er mit dem belastenden Chatverlauf mit X.___
konfrontiert. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage (EV vom 04.04.2019, AS 447
ff.). Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 zur Sache
keine Aussagen mehr (T-G 170 ff.). Vor dem Berufungsgericht vermochte sich der
Beschuldigte am 6. März 2024 zwar an die drei genannten Marihuana-Lieferanten
erinnern, jedoch nicht an die von diesen konkret bezogenen Mengen.
Die Vorinstanz legte auf Urteilsseite 12
f. überzeugend und stringent dar, weshalb der teilweise Widerruf des
Beschuldigten seiner Geständnisse in Bezug auf den Marihuana-Handel nicht
glaubhaft ist: Seine Geständnisse waren nicht etwa pauschal, sondern sehr
konkret, und ergingen jeweils aufgrund der ihm vorgelegten Chatverläufe. Dabei
korrigierte er umgehend, wenn ihm seiner Ansicht nach zu viel vorgehalten
wurde. Er schilderte Käufe und Abläufe detailliert. Seine Zugeständnisse
stimmen mit den Chatverläufen überein, so auch mit weiteren Auswertungen der
Mobiltelefone. Sie stimmen auch mit den bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln
überein.
7.2.3 Die Verteidigung macht geltend,
der Beschuldigte habe insgesamt nur 6.5 kg Marihuana erworben. Vor der
Vorinstanz und teilweise auch vor dem Berufungsgericht wandte sie betr. den
Kauf von Marihuana konkret ein:
- betr. Kauf bei EV.___ (alias […])
Diesbezüglich falle als erstes auf, dass
die Anklageschrift einen Tatzeitraum von lediglich Juni 2017 nenne, wobei es
gemäss den Einvernahmen angeblich um eine Zeitspanne von Juni 2017 bis April
2018 gehe. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf
diesen Tatzeitpunkt zu behaften.
Der Verteidigung ist entgegenzuhalten,
dass die Anklage in Ziffer 1 bezüglich des Verbrechens gegen das BetmG von
einem Tatzeitraum vom 23. Juni 2017 bis 9. August 2018 ausgeht. Dass in der
Anklage bezüglich des Kaufs bei EV.___ schliesslich «in der Zeit von Juni 2017»
steht, ist ein klares Versehen, das aber unbeachtlich ist, da die Zeitpunkte
der Verkaufshandlungen zwischen EV.___ und dem Beschuldigten klar in den von
der Anklage ganz allgemein genannten Zeitraum fällt. Es kann im Weiteren auf
die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 17
verwiesen werden, wo die Vorinstanz auch auf die diesbezügliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist.
Die Verteidigung moniert weiter, selbst
wenn man eine nachträgliche Erweiterung der Anklage zuliesse, würde gestützt
auf das sogleich Ausgeführte ersichtlich, dass es sich bei diesem Marihuana,
welches im April 2018 erworben worden sei (500 g), um eine schlechte Qualität gehandelt
habe. Diesbezüglich gebe der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Oktober
2018 Frage 14 ff (AS 408) zu, bei EV.___ 500 g CBD gekauft zu haben. Er führe
sinngemäss aus, er wisse nicht, ob der THC-Gehalt unter 1 % gelegen habe, man
habe aber einfach nichts gemerkt. Mehr Marihuana habe er bei EV.___ nicht
erworben, da es schlechte Qualität gewesen sei. In der Einvernahme vom 6.
November 2018 habe der Beschuldigte sinngemäss ausgeführt, es sei nur zu einem
Treffen gekommen und er habe lediglich die 500 g gekauft (AS 431 ff.). Ebenfalls
in der Schlusseinvernahme vom 3. Juli 2020 habe er ausgeführt, das Marihuana
habe weniger als 1 % THC gehabt. Aus dem Telefonauszug mit der Konversation mit
EV.___ (AS 214 ff.) ergebe sich, dass der Beschuldigte sich bei EV.___ am 2.
April 2018 gemeldet und ihm gesagt habe, das Marihuana flashe nicht und er wolle
485g von 500g tauschen, worauf EV.___ ihm geantwortet habe, es stimme, dass es
nicht flashe, und er es ebenfalls bereits bei seinem Händler habe eintauschen
wollen (AS 215). Aus den Telefonauswertungen AS 158 bis 306 fänden sich
ansonsten keine Konversationen mit EV.___. Gemäss Inhaltsverzeichnis der
Staatsanwaltschaft sei EV.___ nicht polizeilich einvernommen worden. Ebenfalls
liege keine chemische Substanzen-Auswertung vor. Gestützt auf das Ausgeführte
wäre, selbst wenn man die Anpassung der Anklage zulassen würde, nach dem
Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei EV.___ im
April 2018 lediglich 500 g CBD erworben habe, was aber nicht strafbar sei.
Wie dem entsprechenden Chat zwischen EV.___
und dem Beschuldigten zu entnehmen ist (AS 215 f.), stellte sich tatsächlich
das «Problem», dass es sich bei den 500 g Marihuana um solches von sehr
schlechter Qualität handelte, das nicht «flashte». Sowohl der Beschuldigte als
auch EV.___ wollten deshalb offenbar die von einem Dritten bezogene Ware
zurückgeben, was aber nicht möglich war. Eine Stoffanalyse liegt nicht vor. Unter
diesen Umständen ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass das Marihuana einen
THC-Gehalt aufwies, den es zur Qualifikation als Betäubungsmittel erfordert
hätte. Es steht aber aufgrund der Konversation fest, dass der Beschuldigte bei EV.___
500 g Marihuana kaufen wollte, das einen THC-Gehalt aufwies, das über legalen
CBD-Hanf hinausging. Nur ist ihm dann etwas Anderes geliefert worden. Er traf
somit aber Anstalten zum Kauf von 500 g Marihuana in Betäubungsmittelqualität.
- betr. Kauf bei CX.___
Es falle auf, dass die Anklageschrift
einen Tatzeitraum von September 2017 bis Mai 2018 nenne, wobei es gemäss den
Einvernahmen angeblich um eine Zeit von September 2017 bis Juni 2018 gehe. In
Anwendung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf diesen Tatzeitraum
zu behaften und die Frage 27 der Einvernahme vom 24. September 2018, wonach der
Beschuldigte am 4. Juni 2018 ein halbes Kilogramm erworben haben soll, nicht
mit zu berücksichtigen.
Diesbezüglich kann auf die entsprechenden
Ausführungen weiter oben betr. Kauf bei EV.___ verwiesen werden. Der
Tatzeitraum wird von der Anklage ohne weiteres erfasst. Kleinere zeitliche
Ungenauigkeiten führen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht zur Unbeachtlichkeit des Vorwurfs.
Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom
28. September 2018 zu, von CX.___ insgesamt 3 kg Marihuana gekauft zu haben,
wie ihm dies die Anklage vorwirft. Darauf ist er zu behaften.
- betr. Kauf bei FU.___
Die Verteidigung monierte,
gemäss Anklageschrift solle der Beschuldigte von FU.___ mindestens 4,5 kg
Marihuana für ca. CHF 17'000.00 bezogen haben. In der Einvernahme vom 30. November
2018 (AS 438, Frage 31; recte EV vom 6.11.2018) habe der Beschuldigte ausgeführt,
es seien nicht 4.5 kg gewesen, sondern 3 kg. In dieser Einvernahme habe sich
die Polizei betr. die 4.5 kg auf den Chatverlauf berufen, gemäss dem der
Beschuldigte am 23. Juni 2018 eine grössere Menge, am 2. Juli 2018 1 kg,
am 24. Juli 2018 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen mit Y.___ 1.5 kg Marihuana
erworben haben soll (AS 380 f.). Dem
Chat mit FU.___ (AS 194 bis 208) könne jedoch lediglich entnommen werden, dass
am 24. Juli 2018 und am 2. Juli 2018 je 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen
mit Y.___ weitere 1.5 kg erworben worden seien. Bei letzterem gelte es zu
erwähnen, dass die 1.5 kg gemeinsam gekauft worden seien, was denn auch aus der
Frage 42 (EV Beschuldigter vom 20.09.2018, AS 382) hervorgehe. Dementsprechend
habe der Beschuldigte gemäss Kaufpreis lediglich einen Anteil von 65% erworben,
was rund einem Kilogramm entspreche. Der Kauf grösserer Mengen vom 23. Juni 2018
(Frage 29) habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig der Kauf von
500g am 9./10. Juni 2018 (Frage 26/27). Dies seien lediglich Vermutungen
geblieben. Entsprechend sei aufgezeigt, dass in
Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Menge von 3 kg auszugehen
sei und der Beschuldigte keine 1.5 kg Marihuana an Y.___ habe vermitteln können,
wenn er selbst davon 1 kg erworben habe. Dabei sei anzumerken, dass die Vermittlung
gemäss Anklagevorhalt nicht abgedeckt sei, lediglich in der Begründung erwähnt
werde, und zwar ohne weitergehende Ausführungen dazu, wie genau vermittelt worden
sein soll.
Unbestritten sind vor dem
Hintergrund dieser Ausführungen der Verteidigung die Bezüge bei FU.___ vom 2. Juli 2018 (1
kg), 24. Juli 2018 (1 kg) und vom 30. Juli 2018 (1 kg von den 1.5 kg,
die zusammen mit Y.___ bezogen worden seien). Aus den Chats ist aber weiter
ersichtlich, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2018 ein halbes Kilogramm zu
Hause hatte (AS 89 in fine), am 11. Juni 2018 teilte er mit, er habe nun etwa
ein Kilogramm (AS 94) bei sich, und am 23. Juni 2018
war der Erwerb einer grösseren Menge ein Thema (für CHF 2’000.00 oder CHF 1’780
oder CHF 1'425.00 etc; AS 109 ff.). Aufgrund dieser Chats ist der Erwerb
von mind. 4.5 kg Marihuana bei FU.___ ohne weiteres erstellt. Aufgrund der
Aufteilung des Kaufpreises kann entgegen der Anklage nicht angenommen werden,
der Beschuldigte habe die ganze Menge bzw. 1.5 kg Marihuana an Y.___
vermittelt, sondern nur ein halbes Kilogramm. Die Vermittlung von Marihuana ist
von der Anklage ohne weiteres erfasst.
Nicht mehr bestritten ist der
Anklagesachverhalt bezüglich der getätigten Verkäufe von Marihuana.
7.3 Zusammenfassend ist der angeklagte
Sachverhalt (AZ 1) bis auf die folgenden abweichenden Punkte erstellt:
- Der Beschuldigte kaufte mind. 7.5 kg
Marihuana und wollte von EV.___ weitere 500 g Marihuana kaufen, wobei ihm dabei
mutmasslich Stoff geliefert wurde, der nicht Betäubungsmittelqualität aufwies.
- Der Beschuldigte verkaufte 7 kg
Marihuana an rund 60 Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen.
- Entgegen der Anklage vermittelte der
Beschuldigte an Y.___ nicht 1.5 kg, sondern 0.5 kg Marihuana.
IV. Angefochtene Schuldsprüche
1.
Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Vorhalt SZ 1.3.b]
1.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gemacht zu
haben, indem er zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 an
verschiedenen Örtlichkeiten in [Ort 1], insbesondere im Zug, zum Nachteil von GT.___
(geb. […]) und AZ.___ (geb. 11.03.2007) in Kenntnis des Alters der Geschädigten
den zur Tatzeit weniger als 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach
gesundheitsgefährdende Stoffe zum Konsum zur Verfügung gestellt habe. Konkret
habe der Beschuldigte den Geschädigten während einer Zugfahrt je ca. zwei
Zigaretten abgegeben, welche diese in der Folge geraucht hätten, und er habe AZ.___
zusätzlich einmal einen Zug von einem CBD-haltigen Joint rauchen lassen
[Vorhalt SZ 1.3.b)].
Aufgrund der mehrfachen Abgabe von
Zigaretten (und eines CBD-haltigen Joints) sei die überlassene Menge
grundsätzlich geeignet gewesen, die Gesundheit der Geschädigten zu gefährden.
1.2 Eine Beweiswürdigung erübrigt sich in
casu, da der vorgehaltene Sachverhalt ohnehin nicht tatbestandsmässig im Sinne
der Anklage ist. Nach Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter
16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die
Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Es
handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei die überlassene Menge
grundsätzlich geeignet sein muss, die Gesundheit zu gefährden (Botschaft 1985,
1048). Es ist nach Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende
Quantum gross genug ist, um die Gesundheit von Kindern des entsprechenden
Alters zu gefährden. Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden
gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung wie
etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder Nikotinvergiftung
genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der
fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht worden
ist (Stefan Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 136 StGB N 15 ff.). Vorliegend lautet der Vorwurf auf die Abgabe von zwei
Zigaretten pro Mädchen, bei einem Mädchen zudem noch auf das Mitrauchen-Lassen
eines CBD-haltigen Joints im Zug. Bei diesen Mengen kann bei Mädchen im noch
jugendlichen Alter – selbst eine abstrakte – Gesundheitsgefährdung von vornherein
ausgeschlossen werden. Bei dieser Menge war weder eine Betäubung noch eine
Bewusstlosigkeit oder Nikotinvergiftung möglich und auch Langzeitschäden können
klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt
freizusprechen.
2. Pornografie [Vorhalt SZ 1.4.]
2.1 Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021, in [Ort
5], (Domizil des Beschuldigten), der Pornografie zum Nachteil von AZ.___ (geb.
11. März 2007) schuldig gemacht zu haben, indem er (in Kenntnis des Alters
der Geschädigten) der zur Tatzeit 14 Jahre alten Geschädigten via Snapchat
ein Foto seines erigierten Penis (in Unterhose) geschickt habe und damit einer
Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme gezeigt bzw.
zugänglich gemacht habe.
2.2 Das angebliche Foto ist nicht in den
Akten. Einziges belastendes Beweismittel ist die Aussage von AZ.___, der
Beschuldigte habe ihr einmal ein entsprechendes Bild per Snapchat übermittelt.
Sie wurde am 8. Oktober 2021 von der Polizei als Auskunftsperson zu den
Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt. Dabei machte sie spontan Aussagen
zum Anbieten von Zigaretten und einem CBD-Joint seitens des Beschuldigten. Auf
die Frage, ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme, führte sie aus: «Ja ich
hatte ihn bei Snapchat. Er hat mir dann immer so Sixpack Fotos geschickt. Das
hat mich gestört. Er hat ausserdem ein Unterhosenfoto mit Ständer geschickt.
Das war schon grusig. A.___ weiss auch, dass ich einen Freund habe. Mein Freund
hat A.___ schliesslich auch auf die Fotos angesprochen und ihm gesagt, dass er
damit aufhören soll. Ja ehm was kann ich noch sagen? Er hatte immer etwas gegen
HS.___. Er wollte, dass wir mit ihm alleine raus gehen. Einmal sagte ihm HS.___
auch, dass ich erst 14 sei und er schon 21 und dass das schon komisch sei.
Daraufhin hat A.___ HS.___ glaube ich auch bedroht. Ich weiss nicht genau, was
er gesagt hat, aber HS.___ hatte dann auch Angst. Ehrlich gesagt, hatten wir
alle Angst. Wir merkten, dass er einen schlechten Einfluss hat und komisch ist.
Er ist ja auch viel älter als wir. Das ist etwa alles, was ich weiss» (Akten
ST.2021.4736 [grüner Ordner] Seite 94; die Einvernahme ist dreimal in den
Akten, einmal Seiten 34 - 44, einmal Seiten 92 - 102, einmal Seiten 133 - 143).
AZ.___ machte diese Aussage somit von sich aus, ohne irgendwelche suggestiven
Effekte in Bezug auf Delikte mit einem sexuellen Hintergedanken. Die Aussage
ist nicht auf das Kerngeschehen fokussiert, genannt werden vielmehr auch unproblematische
«Sixpack»-Fotos. Sie gab auch ihr Empfinden wieder – sie habe es grusig
gefunden. Auch der Hinweis, der Beschuldigte habe doch gewusst, dass sie einen
Freund habe, dieser habe den Beschuldigten denn auch auf die Fotos
angesprochen, wirkt sehr authentisch. Die belastende Aussage von AZ.___ ist
überaus glaubhaft.
Die Verteidigung wandte vor erster und
zweiter Instanz ein, die Kollegin IR.___ habe nicht bestätigt, dass der
Beschuldigte AZ.___ das inkriminierte Foto geschickt habe. Sie bezieht sich auf
die Aussage von IR.___ vom 3. Juni 2021, als diese von der Polizei als
Auskunftsperson wegen der Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt worden
ist. Auf Vorhalt, sie habe erzählt, dass der Beschuldigte Fotos von seinem
Körper an AZ.___ geschickt habe: «Also sie waren halt normal am Schreiben,
nachdem wir draussen waren. Er schickte eines, dann nochmal eines, aber das hat
sie nicht geöffnet. Und dann am nächsten Tag, das war eben der gleiche Tag als
wir sahen, dass der Müllcontainer geschmolzen war, da hat sie das zweite
geöffnet und ich habe es auch gesehen. Ich habe ein Foto gemacht». Auf Frage,
was auf den beiden Fotos zu sehen gewesen sei: «Einfach nur so vom Bauch. Sonst
nichts». Mit sexuellem Hintergrund habe er ihr nichts geschickt (Akten
STA.202414736 [grüner Ordner] Seiten 81 f.). Es ist dabei zu beachten, dass
diese Aussage rund vier Monate vor der Aussage von AZ.___ erfolgt ist und demnach
durchaus möglich ist, dass AZ.___ das einschlägige Foto erst nach der
Einvernahme von IR.___ erhalten hat. So erstreckt sich der vorgehaltene
Deliktszeitraum vom 1. April 2021 bis 31. August 2021 und mithin über den
Zeitpunkt der Aussage von IR.___ hinaus. Die Aussage von IR.___ widerspricht
somit nicht der belastenden Aussage von AZ.___. Denkbar ist schliesslich auch,
dass AZ.___ – beispielsweise aus Scham – ihrer Kollegin IR.___ nichts von
diesem pornografischen Bild erzählt hat. Der Einwand des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht, er sei mit AZ.___ gar nicht auf Snapchat befreundet gewesen,
was von der Polizei aber gar nicht abgeklärt worden sei, ist nicht stichhaltig.
So hätte ein entsprechender Kontakt unterdessen längst gelöscht werden können.
Das Foto ist zwar nicht in den Akten, da
AZ.___ dieses nicht gespeichert hat. Aufgrund ihrer Beschreibung steht aber
eindeutig fest, was darauf abgebildet war, nämlich das in der Anklage Vorgehaltene.
Dass darauf der entsprechende Körperteil des Beschuldigten abgebildet war und
er nicht etwa der von ihm verehrten Geschädigten ein Abbild des Penis eines
anderen Mannes schickte, liegt auf der Hand. Es gab schlicht keinen
ersichtlichen Grund dafür, ihr ein diesbezügliches Abbild eines anderen Mannes
zu schicken (was im Übrigen rechtlich nicht von Belang wäre). Demgegenüber
konnte es für ihn durchaus aufreizend sein, ihr ein Abbild seines eigenen
erigierten Penis zu schicken.
2.3 Rechtliche Würdigung
Es kann umfassend auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf Urteilsseite 48 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist
gestützt auf Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen
2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat
er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche
Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden
Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil
muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten
festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe
massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als
auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys,
a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch
keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die
entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Führt die Strafzumessung unter Würdigung
aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines
Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der
Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die
Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt.
Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er
sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende
Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts
6B_405/2011, E. 5.4).
1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien
vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch
für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel /
Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Anwendbares Recht betr. Art. 19 Abs.
2 lit. c BetmG und Art. 144 Abs. 3 StGB
2.1.1 Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG
Art. 19 aAbs. 2 lit. c
BetmG sah als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20
Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Nach geltendem
Recht besteht die Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr. Es
ist zu prüfen, welches Recht in casu zur Anwendung kommt.
Hat ein Täter vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior,
Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der
Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der
Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit –
grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft
gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die
Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität
kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind
allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf
einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine
Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe
fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom
12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
Nach heute geltendem Recht werden
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem
Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der
Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden
konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den
Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination
nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen
soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen
wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.1.2 Art. 144 Abs. 3 StGB
Gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung
von Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht
hat. Im Zuge des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die
Bestimmung per 1. Juli 2023 dahingehend angepasst worden, dass die Bestimmung
keine bloss fakultative Strafschärfung mehr vorsieht; der Strafrahmen wurde auf
bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Da es sich dabei um strengeres Recht als
dasjenige zur Tatzeit handelt, ist nach dem Lex-mitior-Grundsatz auf das zur
Tatzeit geltende Recht abzustellen, welches lediglich eine fakultative
Strafschärfung vorsieht.
2.2 Strafrahmen
Art. 19 aAbs. 2 lit. c
BetmG, der hier zur Anwendung kommt, sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe
verbunden werden kann. Bezüglich der einfachen Sachbeschädigung lautet die
Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die
qualifizierte Sachbeschädigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung «kann» auf
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Der
Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, das
Vergehen nach Art. 19bis BetmG, der Hausfriedensbruch und die
Pornografie je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
sanktioniert.
2.3 Sanktionsart
Das schwerste Delikt bildet der
gewerbsmässige Betäubungsmittelhandel. Dafür ist zwingend eine Freiheitsstrafe
auszufällen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs sind auch die Vergehen
gegen Art. 19 bis BetmG mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Der
Beschuldigte beging die Betäubungsmitteldelikte sowohl vor als auch nach seinem
18. Geburtstag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 51), ist bei dieser
Konstellation aufgrund von Art. 3 Abs. 2 JStG einzig das StGB anwendbar. Dies
gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat
auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen wurde.
Weiter ist in casu in Anwendung der
«Kann»-Bestimmung von Art. 144 aAbs. 3 StGB auch für die beiden qualifizierten
Sachbeschädigungs-Komplexe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, hatte ihn doch
die dazwischen ausgestandene viermonatige Untersuchungshaft nicht davon
abhalten können, einschlägig weiter zu delinquieren. Im Übrigen ist für diese
Delikte eine Geldstrafe bereits aufgrund der ihnen zubemessenen Strafhöhe
ausgeschlossen (vgl. im Folgenden). Auch eine zweite Untersuchungshaft konnte
den Beschuldigten nicht zur Einsicht bringen und er beging im Jahr 2021 weitere
Sachbeschädigungen, teils in gewohnter Manier. Ein Freiheitsentzug konnte den
Beschuldigten also abermals nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten,
weshalb auch für diese Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist
(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die im Zusammenhang mit diesen Sachbeschädigungen
begangenen Hausfriedensbrüche müssen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs
ebenfalls mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden.
Der Einbruchdiebstahl ist bereits
aufgrund der darauf entfallenden Strafeinheiten (über 180) mit einer
Freiheitsstrafe zu sanktionieren (vgl. im Folgenden).
Das Pornografie-Delikt und die
Verabreichung von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder können mit einer
Geldstrafe geahndet werden und für die Missachtungen eines richterlichen
Verbots ist eine Busse auszufällen.
2.4 Freiheitsstrafe
Für das schwerste Delikt, den
gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, ist vorab eine Einsatzstrafe
festzulegen.
Der Beschuldigte erwarb mind. 7.5 kg
Marihuana, traf Anstalten zum Kauf eines weiteren halben Kilogramms Marihuana
und erwarb 150 Ecstasypillen. Er verkaufte mind. 7 kg Marihuana an rund 60
Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen, vermittelte ein halbes Kilogramm an Y.___
und verkaufte die 150 Ecstasypillen an diverse Abnehmer. Die Verkäufe erfolgten
zum Teil auch an minderjährige Personen. Er betätigte sich während über einem Jahr
im Betäubungsmittelhandel und hörte damit erst auf, als er von der Polizei
angehalten wurde. Mit den Betäubungsmittelverkäufen erzielte er einen Gewinn
von mehr als (den sichergestellten) CHF 16'671.15. Dieses Beweisergebnis
weicht bezüglich des Marihuanas minim, um ein halbes Kilogramm, von demjenigen
der Vorinstanz ab. Bei den vertriebenen Betäubungsmitteln handelte es sich um
leichte Drogen. Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte zwei
verschiedene Drogen vertrieb. Beim Marihuana-Handel fällt denn auch die verkaufte
Menge von 7 kg verschuldenserhöhend ins Gewicht. Subjektiv handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Weder war
er selbst süchtig noch hatte er irgendwelche finanziellen Probleme. Es wäre für
ihn ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Während
des Deliktszeitraumes war er mehrheitlich noch minderjährig, was sich
verschuldensmindernd auswirkt. Er befand sich während der ganzen Deliktszeit in
noch sehr jungem Alter. Zudem wurden bei ihm vom Gutachter gewisse Defizite wie
eine tiefe Intelligenz und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (bereits zur
Tatzeit) festgestellt. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller
objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden
auszugehen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte für
die von ihm mehrheitlich noch als Minderjähriger begangenen
Betäubungsmitteldelikte (vom 23. Juni 2017 bis 14. März 2018) bei isolierter
Betrachtung nach Jugendstrafrecht mit einem Freiheitsentzug von lediglich bis
zu vier Jahren bestraft worden wäre (Art. 25 Art. 2 lit. a JStG). Eine
Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint unter diesen besonderen Umständen angemessen.
Asperation für weitere Delikte
Straferhöhung zur Abgeltung der
Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG
Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der
Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG angemessen zu erhöhen, wobei
zu beachten ist, dass diese Delikte zu einem Teil bereits vom Verschulden des
gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels abgegolten sind. Zu beachten ist auch,
dass die minderjährigen Abnehmer keine Kinder mehr, sondern an der Grenze zum
Erwachsenenalter waren. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe
erscheint angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der beiden
qualifizierten Sachbeschädigungen
Die in den beiden Phasen verursachten
Gesamtschäden von CHF 18'770.00 bzw. CHF 61'923.35 überschreiten die
Grenze zum grossen Schaden und mithin zum qualifizierten Tatbestand.
In
der ersten Phase waren es innert 25 Tagen/Nächten 74 Sachbeschädigungen und
somit durchschnittlich rund drei Sachbeschädigungen in 24 Stunden. In der
zweiten Phase waren es innerhalb von knapp sechs Monaten 55 Sachbeschädigungen
und mithin monatlich durchschnittlich neun bzw. wöchentlich mehr als zwei
Aktionen. Der Beschuldigte brachte eine erhebliche kriminelle Energie auf,
wobei wiederum zu bedenken ist, dass es nicht um ein Beschädigen oder Zerstören
im engeren Sinne ging, sondern um ein mittelbares Beschädigen durch
Verschmieren. Er beschädigte die Gegenstände sozusagen rein optisch und nicht
materiell, was die kriminelle Energie leicht zu relativieren vermag. Es ging
ihm vermutlich darum, sich selbst quasi ein Denkmal zu setzen, und mithin um
Fame, um Respekt – allerdings um einen falschen Respekt. Weiter ist auch hier
dem jugendlichen Alter Rechnung zu tragen, in dem der Beschuldigte die Delikte
beging. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte schon
bereits als Jugendlicher wegen solcher Sachbeschädigungen verurteilt werden
musste. Insgesamt kann aber auch hier noch von einem leichten Verschulden
ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz erscheinen für die beiden qualifizierten
Sachbeschädigungen eine hypothetische Strafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung
des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren
Sachbeschädigungen
Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum
von 2 ½ Monaten insgesamt vier Sachbeschädigungen begangen (wenn unter einer SZ
mehrere Tags und/oder Stickereien aufgeführt sind, werden diese zusammengezählt
und als eine Sachbeschädigung gezählt) und dabei einen Sachschaden von rund
CHF 3'500.00 verursacht, wobei zwei Sachbeschädigungen in Mittäterschaft
(SZ 1.1.a) und 1.1.d)) und zwei Sachbeschädigungen in der gleichen Nacht (SZ
1.1.c) und 1.1.d)) erfolgten. Das Ausmass der jeweiligen Sachbeschädigungen ist
erheblich. Es ist insgesamt aber noch von einem leichten Verschulden
auszugehen. Mit der Vorinstanz erscheinen 60 Strafeinheiten bzw. in Anwendung
des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung der
Hausfriedensbrüche
Der Beschuldigte missachtete einmal das
bezüglich des Areals des Bahnhofs [Ort 1] verhängte Hausverbot und einmal das
bezüglich des Areals der Bahnhaltestelle […] verhängte Hausverbot. Es ist eher
von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, handelte es sich doch
grundsätzlich um öffentliche und nicht etwa private Räume, die der Beschuldigte
widerrechtlich betrat. Eine hypothetische Strafe von einem Monat bzw. in
Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe
erscheint angemessen.
Straferhöhung zur Abgeltung des
Diebstahls
Der Beschuldigte war nicht nur bei der
Planung des Einbruchdiebstahls massgeblich involviert (zusammen mit Y.___),
sondern auch in der Ausführung desselben. Den Diebstahl beging der Beschuldigte
schliesslich mit Y.___ (schlug das Fenster mit einem mitgebrachten
Schachtdeckel ein) und X.___ (vergrösserte das Loch im Fenster mit einem
Schlagstock), mithin in Mittäterschaft, was erschwerend zu berücksichtigen ist.
Der Diebstahl erfolgte in eine Geschäftsliegenschaft, was wesentlich weniger
schwer wiegt, als ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Der Einbruch
erfolgte zudem mitten in der Nacht zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr,
und mithin zu einer Zeit, in der nicht mit einer Konfrontation mit
Drittpersonen (z.B. dem Geschäftsinhaber) zu rechnen war. Das erbeutete Deliktsgut
– bestehend aus Zigarettenstangen – belief sich schlussendlich auf
CHF 8'273.00, was nicht unerheblich ist. Der Diebstahl erfolgte
schliesslich – wie der Betäubungsmittelhandel – aus finanziellen und egoistischen
Gründen, ohne dass der Beschuldigte aus finanzieller Sicht auf eine Delinquenz
angewiesen gewesen wäre. Letztlich sind sodann auch hier wiederum das
jugendliche Alter des Beschuldigten und die übrigen erwähnten Umstände zu
berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten für den Diebstahl ist angesichts
des weitgehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt
als leicht einzustufen. Eine hypothetische Strafe von 9 Monaten bzw. in
Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 4.5 Monate
Freiheitsstrafe erscheinen angemessen.
Täterkomponente
Der Beschuldigte ist nunmehr 24 Jahre
alt, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule hat der Beschuldigte eine
2-jährige Schreinerlehre absolviert. Wie seinen Ausführungen vor dem
Berufungsgericht und den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, arbeitet er
nunmehr seit Juni 2022 in einer Festanstellung zu 100 % bei der JQ.___ AG, wo
er CHF 4'500.00 brutto pro Monat verdient (zuzüglich 13. Monatslohn). Er
ist seit drei Jahren in der Feuerwehr [Ort 5] tätig und verbringt die Freizeit
mit seiner Freundin, die er seit einem Jahr kennt und mit welcher er sehr
glücklich ist. Ansonsten betreibt er Sport (Joggen, Velofahren, Schwimmen,
Ski-Fahren, Töff-Fahren). Er lebt somit in geregelten persönlichen
Verhältnissen, was positiv zu werten ist.
Belastend ist jedoch sein Vorleben und
Nachtatverhalten. Er ist wegen mehrfacher Sachbeschädigung vorbestraft (Urteil
der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2017). Im Zeitpunkt
dieser Vorfälle war der Beschuldigte 16 Jahre alt. Die Vorfälle ereigneten sich
an Halloween, wobei der Beschuldigte zusammen mit anderen Jugendlichen diverse
Sachbeschädigungen beging (u.a. Schmierereien). Diese Vorstrafe wirkt sich,
obwohl noch im Jugendalter ergangen, verschuldenserhöhend aus.
Im Weiteren war der Beschuldigte bis zur
Berufungsverhandlung weder einsichtig noch zeigte er Reue. Nach seinen
jeweiligen Haftentlassungen vom 7. Dezember 2018, vom
13. September 2019 und vom 6. Februar 2020 delinquierte er gleich
wieder, manchmal sogar noch am Abend der Haftentlassung. Ein Lerneffekt schien
beim Beschuldigten über lange Zeit nicht eingesetzt zu haben (die Gutachter
bezeichnen das Verhalten des Beschuldigten mitunter als «Trotzreaktion eines
unreifen, jungen Mannes», AS 3636). Dieses Schema blieb denn auch bis nach
Anklageerhebung bestehen, musste doch das Verfahren nochmals um das
Strafbefehlsverfahren STA.2021.4736 erweitert werden, da es der Beschuldigte
zum wiederholten Male nicht schaffte, sich deliktsfrei zu verhalten. Rund drei
Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil erging am 20. Januar 2023 eine weitere
Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, beides begangen am 25. Oktober 2022; Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, und Busse von
CHF 550.00, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im
Weiteren wurde am 27. Januar 2023 eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung
eröffnet (angebliche Begehungszeit: 1.8.2021 bis 21.3.2022). Das Verfahren ist
bei der Staatsanwaltschaft noch hängig. Der Beschuldigte bestreitet den ihm
gemachten Vorwurf, so dass er beim Nachtatverhalten nicht zu berücksichtigen
ist. Hingegen wirkt sich die rechtskräftige Verurteilung vom 20. Januar 2023 als
negatives Nachtatverhalten straferhöhend. Der Beschuldigte delinquierte während
eines laufenden Strafverfahrens und kurz nach der erstinstanzlichen
Verurteilung.
Vor dem Berufungsgericht – und mithin im
spätmöglichsten Moment – zeigte der Beschuldigte nunmehr zumindest ein Stück
weit Reue. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung sowie die
Zivilforderungen, zu deren Zahlung er von der ersten Instanz verurteilt worden
war. Inwieweit der Beschuldigte aber auch einsichtig ist, ist nur schwer zu
beurteilen. Seine angeblich fehlende konkrete Erinnerung an die Delikte
erschwert eine diesbezügliche Schlussziehung. Eine besondere
Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Zur Abgeltung
des belasteten Vorlebens und des weitgehend negativen Nachtatverhaltens
erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate auf 36 Monate
Freiheitsstrafe angemessen.
2.5 Geldstrafe
Eine Geldstrafe ist lediglich noch für das
Pornografie-Delikt und die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder
auszufällen, wobei es bezüglich letzterem Delikt weitgehend an einem
Strafbedürfnis fehlt, weshalb diesbezüglich von einer Bestrafung Umgang
genommen wird. Für das Pornografie-Delikt ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen.
Das vom Beschuldigten an AZ.___
verschickte Foto ist angesichts der denkbaren Palette an Fotos, welche unter
Art. 197 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, klar am unteren Rand des
möglichen Verschuldens einzuordnen. Es ist von einem sehr leichten
Tatverschulden auszugehen, wofür 20 Tagessätze Geldstrafe angemessen
erscheinen. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen im Rahmen der
Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Täterkomponente ist auch hier leicht
straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je
CHF 90.00 erschiene angemessen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der
vorliegenden Pornografie mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand dürfte eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen gewesen sein. Abzüglich der bereits
rechtskräftig festgelegten Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert eine
Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00.
2.6 Gewährung des teilbedingten/bedingten
Strafvollzugs für Freiheits- und Geldstrafe
Der Beschuldigte hat, seit er 16-jährig ist,
immer wieder delinquiert, dies während laufenden Strafverfahren, nach
ausgestandener Untersuchungshaft und nach erstinstanzlicher Verurteilung, was
grundsätzlich für eine schlechte Prognose spricht. Wie bereits bei den Täterkomponenten
erwähnt, zeigte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nunmehr ein
Stück weit Reue, evtl. auch Einsicht. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen
gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter
Sachbeschädigung sowie die Zivilforderungen, zu deren Bezahlung er von der
ersten Instanz verurteilt wurde. Der Sachverständige Dr. med. C.___ legte in
der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dar, dass sich die Legalprognose klar
verbessert hat. Der Beschuldigte hat sich in der jüngsten Vergangenheit nichts
mehr zu Schulden kommen lassen. Er arbeitet seit Juni 2022 in einer
Festanstellung zu 100 % als Schreiner und erhält von seinem Arbeitgeber gute
Rückmeldungen. Er engagiert sich seit drei Jahren in der Feuerwehr und lebt
seit rund einem Jahr in einer Beziehung zu einer jungen Frau, die während der
Berufungsverhandlung als Zuhörerin anwesend war und die er ganz offensichtlich
sehr liebt. Diese Entwicklung ist positiv. Er scheint auch von seinem
familiären Umfeld getragen zu werden. Er wohnt noch zu Hause, Mutter und
Grossmutter begleiteten ihn als Zuhörerinnen an die Berufungsverhandlung. Der
Sachverständige geht von einer Nachreifung des noch jungen Beschuldigten aus
und hält es für möglich, dass die Diagnose der dissozialen
Persönlichkeitsstörung in einigen wenigen Jahren wegfallen könnte, sollte sich
die positive Entwicklung fortsetzen.
Der Sachverständige geht nicht davon aus, dass
ein längerer Strafvollzug oder eine Therapie zu einer Verbesserung der Legalprognose
führen könnte. Für ihn steht zur Verbesserung der Legalprognose vielmehr eine
möglichst lange Bewährungshilfe durch eine erfahrene männliche Person, die den
Beschuldigten begleitet und kontrolliert, auch hinsichtlich eines möglichen
Substanzkonsums, im Vordergrund.
Angesichts dieser neusten Entwicklung des
Beschuldigten und der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen kann
gegenwärtig von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dies allerdings in
der klaren Erwartung, dass der Beschuldigte nun straffrei bleibt, Verantwortung
übernimmt, auch für seine Sachbeschädigungen, und dass er den nun
eingeschlagenen, positiven Weg konsequent weiterverfolgt – ohne Ausnahme. Die
günstige Prognose erfolgt auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten
ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt rund 8.5 Monaten, die ihn damals
zwar nicht gross zu beeindrucken schien, heute jedoch schon. Jedenfalls gab er
im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt zu erkennen, nicht mehr zurück
ins Gefängnis gehen zu wollen.
Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte
und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt, wobei der
bedingte Teil auf 27.5 Monate und der unbedingte Teil auf 8.5 Monate festgelegt
wird. Mithin hat der Beschuldigte den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es
erscheint sinnvoll und angemessen, die Probezeit auf die maximale Dauer von
fünf Jahren festzulegen, während der für den Beschuldigten Bewährungshilfe
angeordnet wird.
2.7 Anrechnung Untersuchungshaft
A.___ werden die
262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019
und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet (255 Tage). Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe
vollzogen. Die restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.
2.8 Busse
Für das mehrfache Missachten eines
richterlichen Verbots ist schliesslich eine Busse zu verhängen. Eine Busse von
CHF 200.00 erschiene angemessen. Es ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen. Bei gleichzeitiger
Beurteilung der vorliegenden Missachtungen richterlicher Verbote mit den
Delikten von damals (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und SVG-Delikt)
dürfte eine Busse von CHF 650.00 (inkl. Verbindungsbusse für das damalige
SVG-Delikt) angemessen sein. Davon ist die rechtskräftig festgelegte Busse von
CHF 550.00 abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzbusse von CHF 100.00 bzw.
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
VI. Massnahme / Weisung
Dem Beschuldigten wird nunmehr der
bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug gewährt, womit die Anordnung einer
Massnahme ausgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass der Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung weder
eine stationäre noch eine ambulante Massnahme empfohlen hat.
Eine allfällige Weisung zum Besuch einer
Gesprächstherapie hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung
nicht empfohlen. Auf eine diesbezügliche Anordnung wird verzichtet.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Der Beschuldigte wurde auch im
Berufungsverfahren grossmehrheitlich und insbesondere bezüglich der schwersten
Delikte schuldig gesprochen bzw. die entsprechenden Schuldsprüche der
Vorinstanz erwuchsen in Rechtskraft. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil
erging lediglich ein marginaler zusätzlicher Freispruch. Bei diesem Resultat
erscheint die Auferlegung von 90 % der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des
Beschuldigten angemessen. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.
1.2 Berufungsverfahren
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war
erfolglos. Der Beschuldigte obsiegte hinsichtlich der Strafzumessung, der
Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs und des Verzichts auf
eine Massnahme. Zufolge diesbezüglichen Rückzugs der Berufung unterlag er
hingegen betr. die Hauptvorwürfe des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels
und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung sowie betr. die
Zivilforderungen. Der Rückzug erfolgte im spätestmöglichen Zeitpunkt, im Rahmen
der Berufungsverhandlung. Der diesbezügliche Verfahrensaufwand des Gerichts war
zu diesem Zeitpunkt bereits gross, was bei der Festlegung der Staatsgebühr mit
zu berücksichtigen ist. Diese wird auf CHF 10'000.00 festgelegt. Zuzüglich
der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 12'500.00.
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens
wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00
Staat 50 % entspr. CHF 6’250.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.
Oktober 2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019)
verblieb eine Restanz von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von
90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
2.2 Für das
Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, einen Arbeitsaufwand von 24.87 Stunden geltend, was –
bereinigt um die kürzere als veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung [./.
1.5 h] – angemessen erscheint. Die Entschädigung wird demnach auf total
CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50 %
(entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 136,
Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 144 aAbs. 3 i.V.m. Art. 144
Abs. 1, Art. 186, Art. 197 Abs. 1 StGB; Art. 19 aAbs. 2 lit. c,
Art. 19bis BetmG; Art. 258 ZPO; Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 42,
Art. 43, Art. 44, 47, Art. 49 Abs. 1, 2 und 3, Art. 51, Art. 67 Abs. 4bis,
Art. 69, Art. 70, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.
267, Art. 379 ff., Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.
Oktober 2022 wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender Vorhalte
zufolge Rückzugs des Strafantrags respektive zufolge Verjährung eingestellt:
-
Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.],
-
Hausfriedensbruch,
angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.],
-
mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in
der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt
Anklageziffer 6.].
2. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.
Oktober 2022 wurde A.___ wie folgt freigesprochen:
-
mehrfache
qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl.
teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der
Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern
2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019
bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23.,
3.59.],
-
mehrfache
Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt
Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021
[Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.].
3. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.
Oktober 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach
Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am
9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.],
-
mehrfache
qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis
zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78., 2.80.-
2.81., 2.90.- 2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum
23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.- 3.22.,
3.24.-3.58., 3.60.-3.63.],
-
Diebstahl,
begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],
-
mehrfache
Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem
9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a) -1.1.d)],
-
mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August
2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a) -1.2.b)],
-
Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 18. Mai 2021
[Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.a)],
-
mehrfaches
Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli
2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)].
4. A.___ wird vom
Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, angeblich
begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August
2021, freigesprochen [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.b)].
5. A.___ hat sich
wegen Pornografie, begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31.
August 2021, schuldig gemacht [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.].
6. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
die Dauer von 27.5 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren.
b) einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 5 Jahren; als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2023.
c) einer
Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag;
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
20. Januar 2023.
7. Für die Dauer der
Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
8. A.___ werden
262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019
und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die
restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.
9. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird von einem
lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis
StGB abgesehen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 sind folgende im
Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten
Gegenstände A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen,
im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die Verfahrenskosten
anzurechnen, andernfalls zu vernichten:
Objekt Befindet
sich bei
- 1
Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn
- 1
Paar Schuhe Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Pullover Lacoste Polizei Kanton
Solothurn
- 1
Jeanshose blau Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn
- 1
Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton
Solothurn
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 verbleibt der im
Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte
Mietvertrag [Immobilienfirma] bei den Akten.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende im
Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei
Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:
Objekt Befindet
sich bei
- 5
Pillen Ecstasy Polizei Kanton
Solothurn
- 33
Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn
- 1
Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn
- 1
Schmetterlingsmesser Polizei Kanton
Solothurn
- 2
Minigrip Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn
- 1
CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei
Kanton Solothurn
- 38
Schreibstifte Polizei
Kanton Solothurn
- Diverse
Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn
- 13
Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn
- 2
Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton
Solothurn
- 1
Multipack Minigrip Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Pille, fledermausförmig Polizei Kanton
Solothurn
- 3
Pillen, rosa Polizei
Kanton Solothurn
- 159
Sticker FCB 1893 Polizei Kanton
Solothurn
- 1
USB-Stick BSL Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Buch Graffity Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn
- 12
Sticker FCB Polizei
Kanton Solothurn
- 1.5
Gramm Marihuana Polizei Kanton
Solothurn
- 5
Sticker FC Basel Polizei
Kanton Solothurn
- 3
Gramm Marihuana Polizei Kanton
Solothurn
- 1
Laser-Zielgerät Polizei
Kanton Solothurn
- 1
Pfefferspray, Protect Polizei Kanton
Solothurn
- 3
Sturmhaube Polizei
Kanton Solothurn
14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden die im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird A.___ wie folgt
zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) G.___
AG: CHF 170.00
b) H.___
AG: CHF 747.35
c) I.___:
CHF 1'100.00
d) J.___:
CHF 4'576.20
e) K.___
AG: CHF 5'923.50
f) L.___
GmbH: CHF 161.55
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende
Zivilforderungen gegenüber A.___ abgewiesen:
a) M.___:
CHF 150.00 (Schadenersatz)
b) N.___
[Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung)
c) P.___:
CHF 1'000.00 (Schadenersatz)
d) O.___:
CHF 200.00 (Schadenersatz)
17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen:
a) Q.___:
CHF 2'100.00
b) N.___
[Ort 1]: CHF 2'000.00
c) Einwohnergemeinde
[Ort 1]: CHF 8'500.00
d) R.___
AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00
e) S.___:
nicht beziffert
f) T.___:
nicht beziffert
g) U.___
AG: CHF 250.00
h) V.___
AG: CHF 300.00
i) W.___
[Ort 1]: CHF 300.00
j) [Versicherung]:
CHF 7'850.70
18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 52'610.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019) verblieb eine Restanz
von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von
90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
19. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, auf total CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von
50 % (entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 11'000.00, total
CHF 42'000.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 90 % entspr. CHF
37'800.00
Staat 10
% entspr. CHF 4'200.00
21. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'500.00, werden wie folgt
auferlegt:
Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00
Staat 50
% entspr. CHF 6’250.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Fröhlicher