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Entscheid

STBER.2023.14

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verab

7. März 2024Deutsch80 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache qualifizierte

Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfaches Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Pornografie, mehrfaches Missachten

eines richterlichen Verbots

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 6. März 2024:

- A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger,

- Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, amtliche Verteidigerin,

- Staatsanwältin

B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,

- Dr.

med. C.___, Sachverständiger,

- eine

Medienvertreterin (SZ),

- D.___

Stagier Staatsanwaltschaft, Zuhörer,

- weitere

Zuhörerinnen und Zuhörer.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

1. Es sei

festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in gewissen Punkten in

Rechtskraft erwachsen sei.

2. A.___ sei im Sinne

der Anklage schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Pornografie.

3. A.___ sei zu einer

Freiheitsstrafe von 38 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je

CHF 90.00 zu verurteilen.

4. Für A.___ sei eine

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

5. Eventuell sei der

Strafvollzug zugunsten der Massnahme aufzuschieben.

6. Die

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen festzulegen und vom

Staat zu bezahlen.

Rechtsanwältin Wullimann

1. Ziffer 3 lit. f und

g (Schuldsprüche wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

[Vorhalt SZ 1.3.b] und Pornografie), Ziffer 4 lit. a und b (Freiheitsstrafe und

Geldstrafe) und Ziffer 16 (Verteilung Gerichtskosten) des Urteils vom

20.10.2022 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte

sei vom Vorwurf des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an

Kinder (Vorhalt SZ 1.3 b) freizusprechen.

3. Der Beschuldigte

sei vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen.

4. Der Beschuldigte

sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Dauer von 27.5 Monaten und

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingten Teil von

max. 8.5 Monaten. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzulegen.

5. Der Beschuldigte

sei zu einer Geldstrafe von maximal 70 Tagessätzen à CHF 90.00 zu

verurteilen.

6. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Im Übrigen wird auf das

separate Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

Erwägungen

1.

Die Vorinstanz legte die

Prozessgeschichte bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung umfassend und

Dispositiv

korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden. Demnach wurden am 28. Juli

2018, 23:35 Uhr, E.___ und F.___ im Zuge einer Personenkontrolle beim

Bahnhof [Ort 1] durch die Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert.

In ihren Effekten konnte je ein Marker fest- bzw. sichergestellt werden. Da

unweit der Kontrollstelle Schmierereien auf öffentlichem und privatem Grund

festgestellt werden konnten, wurden die beiden schriftlich befragt. Dabei

beschuldigten beide A.___, grossmehrheitlich für die Sachbeschädigungen in [Ort

1] verantwortlich zu sein (Akten Voruntersuchung Seiten [im Folgenden AS] 776

ff.). Gestützt darauf wurde A.___ am 31. Juli 2018 an seinem Wohnort

angehalten und vorläufig festgenommen (AS 3038), ebenso wurde in dessen

Räumlichkeiten in seinem Elternhaus eine Hausdurchsuchung vorgenommen (AS 795

ff.). Dabei konnten u.a. eine schwarze Sturmmaske sowie fünf Marker in diversen

Farben festgestellt werden. Am Nachmittag des gleichen Tages wurde A.___ wieder

aus der Haft entlassen (AS 3041).

Am 31. Juli 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___

(nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher Sachbeschädigung (AS 2866).

In der Folge wurden diverse weitere Eröffnungsverfügungen erlassen (AS 2867

ff.).

2. Am 9. August 2018 wurde der

Beschuldigte anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle beim Bahnhof [Ort 1]

polizeilich kontrolliert. Dabei konnten in dessen Unterhose ein

Schnellverschlussbeutel mit fünf Pillen und im mitgeführten Rucksack zehn

Packungen mit Marihuana festgestellt werden. Weiter führte der Beschuldigte in

seiner Geldtasche Bargeld im Wert von über CHF 1'250.00 in gassenüblicher

Stückelung mit (AS 001 ff. und 3042 ff.). Daraufhin wurde – nebst der

Eröffnung eines weiteren Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts

der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a BetmG – eine Hausdurchsuchung am Wohndomizil des

Beschuldigten angeordnet. Diese wurde umgehend vollzogen, wobei im Schlafzimmer

des Beschuldigten Bargeld im Wert von über CHF 15'400.00 sichergestellt

werden konnte (AS 028 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag

vorläufig festgenommen (AS 3042 ff.).

3. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

10. August 2018 wurde dem Beschuldigten Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Grenchen, als amtliche Verteidigerin bestellt (AS 3323).

4. Am 13. August 2018 wurde vom

Haftgericht des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten – auf Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 11. August 2018 – bis zum 10. September 2018

Untersuchungshaft angeordnet (AS 3066 ff.).

5. Am 20. August 2018 erfolgte auf

dem Estrich des Restaurants [...], dem Dachboden des Gastronomiebetriebs der

Eltern des Beschuldigten, eine weitere Hausdurchsuchung (AS 001 ff. und

056 ff.). Dabei konnten Sprayer-Utensilien, Zigaretten,

Schnellverschlussbeutel, eine geringe Menge MDMA sowie ein Schlagstock und eine

Co2-Pistole, Gamo P900, sichergestellt werden.

6. Mit Verfügung des Haftgerichts vom

11. September 2018 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis

zum 10. Dezember 2018 verlängert (AS 3082 ff.). Die Entlassung aus

der Untersuchungshaft erfolgte schliesslich bereits am 7. Dezember 2018 (AS 3144).

7. Am 12. September 2019 wurde beim

Beschuldigten wegen des Verdachts neuerlicher Sachbeschädigungen abermals eine

Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Beschuldigte, welcher bei der

Hausdurchsuchung nicht angetroffen werden konnte, konnte später an seinem

Arbeitsort vorläufig festgenommen werden (AS 3148 ff.). Gleichentags

beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum Untersuchungshaft für den

Beschuldigten. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 13. September 2019

abgewiesen (AS 3178).

8. Bereits am 22. September 2019

wurde der Beschuldigte dann auf Meldung einer Zeugin hin zum wiederholten Male

polizeilich kontrolliert. Sprayerutensilien trug der Beschuldigte dabei keine

auf sich, seine Hände und auch Teile seiner Kleidung waren jedoch mit schwarzer

und blauer Farbe verschmutzt. Der Beschuldigte wurde daraufhin erneut vorläufig

festgenommen (AS 3186 ff.). Dem neuerlichen Antrag der Staatsanwaltschaft

auf Untersuchungshaft vom 23. September 2019 wurde dieses Mal entsprochen.

Das Haftgericht ordnete Untersuchungshaft bis zum 23. Dezember 2019 an (AS 3251

ff.).

9. Mit Datum vom 20. November 2019

gab die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (AS 3375

ff.). Das entsprechende Gutachten datiert vom 23. März 2020 und attestiert

dem Beschuldigten eine tatzeitaktuelle (und aktuelle) dissoziale

Persönlichkeitsstörung sowie eine tiefe Intelligenz (im Bereich

Lernbehinderung; AS 3635).

10. Mit Verfügung des Haftgerichts vom

24. Dezember 2019 wurde die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten bis

zum 23. März 2020 verlängert (AS 3284 ff.). Die dagegen vom

Beschuldigten erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2020 wurde mit Beschluss

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar

2020 gutgeheissen (AS 3517 ff.). Der Beschuldigte wurde noch am gleichen

Tag aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 3392).

11. Mit Datum vom 28. Januar 2021

erhob die zuständige Staatsanwältin schliesslich wegen Verbrechens nach

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, teilweise Vergehens nach

Art. 19bis BetmG, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung

durch Verursachen eines grossen Schadens, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen,

sub. evtl. teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigungen, Diebstahls,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG Anklage beim Richteramt

Thal-Gäu.

12. Am 16. März 2022 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein weiteres Verfahren (STA.2021.4736;

Seite 176 im betreffenden Verfahren). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte

mit Strafbefehl vom 29. März 2022 wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Missachtens eines richterlichen

Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je

CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise bei

Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 677.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736 Seiten 190

ff.).

13. Mit Schreiben vom 13. April

2022 erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom

29. März 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 210).

14. Mit neuem Strafbefehl vom

22. April 2022 (ersetzt den Strafbefehl vom 29. März 2022) wurde der

Beschuldigte schliesslich wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an

Kinder, Pornografie, Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen

Missachtens eines richterlichen Verbots zu einer unbedingten Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 20.00, zu einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise bei Nichtbezahlung zu zwei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur

Tragung der Verfahrenskosten von CHF 952.50 verurteilt (Akten STA.2021.4736).

15. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022

erhob der Beschuldigte wiederum fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl

vom 22. April 2022 (Akten STA.2021.4736 Seite 195).

16. Am 1. Juni 2022 überwies die

Staatsanwaltschaft die Einsprache gegen den Strafbefehl (STA.2021.4736) mit den

Akten dem Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid. Am angefochtenen

Strafbefehl wurde festgehalten.

17. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022

wurde das Verfahren STA.2021.4736 mit dem Verfahren TGSAG.2021.1 vereinigt und

die auf den 29. Juni 2022 angesetzte Hauptverhandlung wieder abgesetzt.

Die Hauptverhandlung wurde neu auf den 19. Oktober 2022 terminiert.

18. Am 20. Oktober 2022 fällte das

Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Urteil

(Akten Vorinstanz Seiten [im Folgenden T-G]

312 ff.):

«

1. Das Strafverfahren

gegen A.___ wird bezüglich folgender Vorhalte zufolge Rückzug des Strafantrags

respektive zufolge Verjährung eingestellt:

a) Sachbeschädigung,

angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.],

b) Hausfriedensbruch,

angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.],

c) mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in

der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt

Anklageziffer 6.].

2. A.___ wird wie

folgt freigesprochen:

a) mehrfache

qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl.

teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der

Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern

2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019

bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23.,

3.59.],

b) mehrfache

Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018

[Vorhalt Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August

2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.].

3. A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach

Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am

9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.],

b) mehrfache

qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis

zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78.,

2.80.-2.81., 2.90.-2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum

23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.-3.22.,

3.24.-3.58., 3.60.-3.63.],

c) Diebstahl,

begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],

d) mehrfache

Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem

9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a)-1.1.d)],

e) mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August

2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a)-1.2.b)],

f) mehrfaches

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen in der Zeit

zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 [Vorhalte

Strafbefehlziffern 1.3.a)-1.3.b)],

g) Pornografie,

begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August

2021 [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.],

h) mehrfaches

Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli

2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)].

4. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 38 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00,

c) einer

Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. A.___ werden

262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019

und 22.09.2019-06.02.2020) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Der Antrag auf

Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB wird abgewiesen.

7. Von einem

lebenslänglichen Tätigkeitsverbot wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis

StGB abgesehen.

8. Folgende im

Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten

Gegenstände sind A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils

auszuhändigen, im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die

Verfahrenskosten anzurechnen, andernfalls zu vernichten:

Objekt Befindet

sich bei

-

1 Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn

-

1 Paar Schuhe Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Pullover Lacoste Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Jeanshose blau Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn

-

1 Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton

Solothurn

9. Der im Verfahren

gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte Mietvertrag [Immobilienfirma]

verbleibt bei den Akten.

10. Folgende im Verfahren gegen A.___ mit

Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton

Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt Befindet

sich bei

-

5 Pillen Ecstasy Polizei

Kanton Solothurn

-

33 Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn

-

1 Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn

-

1 Schmetterlingsmesser Polizei Kanton

Solothurn

-

2 Minigrip Polizei

Kanton Solothurn

-

1 Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn

-

1 CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei

Kanton Solothurn

-

38 Schreibstifte Polizei

Kanton Solothurn

-

diverse Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn

-

13 Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn

-

2 Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton Solothurn

-

1 Multipack Minigrip Polizei Kanton Solothurn

-

1 Pille, fledermausförmig Polizei Kanton

Solothurn

-

3 Pillen, rosa Polizei

Kanton Solothurn

-

159 Sticker FCB 1893 Polizei Kanton

Solothurn

-

1 USB-Stick BSL Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Buch Graffity Polizei

Kanton Solothurn

-

1 Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn

-

12 Sticker FCB Polizei Kanton

Solothurn

-

1.5 Gramm Marihuana Polizei Kanton

Solothurn

-

5 Sticker FC Basel Polizei Kanton

Solothurn

-

3 Gramm Marihuana Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Laser-Zielgerät Polizei Kanton

Solothurn

-

1 Pfefferspray, Protect Polizei Kanton

Solothurn

-

3 Sturmhaube Polizei Kanton

Solothurn

11. Die im Verfahren gegen A.___

sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn) werden nach Rechtskraft des Urteils als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.

12. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

a) G.___

AG: CHF 170.00

b) H.___

AG: CHF 747.35

c) I.___:

CHF 1'100.00

d) J.___:

CHF 4'576.20

e) K.___

AG: CHF 5'923.50

f) L.___

GmbH: CHF 161.55

13. Folgende Zivilforderungen gegenüber A.___

werden abgewiesen:

a) M.___:

CHF 150.00 (Schadenersatz)

b) N.___

[Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung)

c) P.___:

CHF 1'000.00 (Schadenersatz)

d) O.___:

CHF 200.00 (Schadenersatz)

14. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) Q.___:

CHF 2'100.00

b) N.___

[Ort 1]: CHF 2'000.00

c) Einwohnergemeinde

[Ort 1]: CHF 8'500.00

d) R.___

AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00

e) S.___:

nicht beziffert

f) T.___:

nicht beziffert

g) U.___

AG: CHF 250.00

h) V.___

AG: CHF 300.00

i) W.___

[Ort 1]: CHF 300.00

j) [Versicherung]:

CHF 7'850.70

15. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf

CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom

11. Dezember 2019) verbleibt eine Restanz von CHF 42'610.25

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Im Umfang von

CHF 5'261.00 (10%; zufolge der Einstellungen und Freisprüche gemäss den

Ziffern 1 und 2) wird auf eine Rückforderung durch den Staat verzichtet.

16. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 11'000.00, total CHF 42'000.00, sind im Umfang

von CHF 37'800.00 (90%) von A.___ zu bezahlen. CHF 4'200.00 (10%)

gehen zulasten des Staates Solothurn.»

19. Gegen dieses Urteil meldeten die

stv. Oberstaatsanwältin mit Schreiben vom 14. November 2022 (T-G 306) und

der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. November 2022 (T-G 303) die Berufung an.

20. Die Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft ging am 13. Februar 2023 ein. Verlangt wird die Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, eventualiter einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Anlässlich der

Berufungsverhandlung sei Dr. med. C.___ als Sachverständiger zu befragen (Akten

Berufungsverfahren Seiten [im Folgenden OG] 5 f.).

21. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten ging am 1. März 2023 ein. Verlangt werden diverse Freisprüche und

mildere rechtliche Würdigungen, eine Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten, wovon

für max. 27.5 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei, und eine

Geldstrafe von max. 70 Tagessätzen zu CHF 90.00; die in Ziffer 12 des

angefochtenen Urteils genannten Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu

verweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (OG 8 ff.).

22. Die Privatklägerschaft liess sich

nicht vernehmen.

23. Mit Eingabe vom 23. März 2023

stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein Zweitgutachten über ihn

einzuholen (OG 39).

24. Nach einem Schriftenwechsel über die

beiden Beweisanträge der Parteien wies der Instruktionsrichter mit Verfügung

vom 30. Juni 2023 den Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines

Zweitgutachtens ab, hiess den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gut und holte

bei der Staatsanwaltschaft Solothurn die Verfahrensakten STA.2022.2910 und

STA.2022.5643 ein (OG 50 f.).

25. Die beigezogenen Akten wurden

elektronisch gespeichert und anschliessend mit Schreiben vom 13. Juli 2023 an

die Staatsanwaltschaft retourniert (OG 55 ff.).

26. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien, die amtliche Verteidigerin sowie Dr.

med. C.___ auf den 6. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG 59

f.). Der Privatklägerschaft wurde der Verhandlungstermin mitgeteilt und das

Erscheinen freigestellt (OG 67 f.).

27. Am 15. Januar 2024 wurde ein

aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG 114 ff.).

28. Auf entsprechende Verfügung des

Instruktionsrichters vom 18. Januar 2024 hin, wurden dem Sachverständigen Dr.

med. C.___ die eingeholten Akten sowie eine Kopie der erstinstanzlichen

Einvernahme des Beschuldigten zugestellt (Protokoll) bzw. elektronisch

übermittelt (Akten).

29. Mit Verfügung des a.o.

Ersatzrichters Marti vom 12. Februar 2024 wurde bei der Staatsanwaltschaft eine

amtliche Erkundigung eingeholt über den Verlauf der Ermittlungen im Verfahren

STA.2022.2910 seit Juli 2023 mit Angaben des aktuellen Verfahrensstandes.

30. Am 6. März 2024 fand die

Berufungsverhandlung statt. Es wird diesbezüglich auf das separate

Verhandlungsprotokoll in den Akten verwiesen. Der Beschuldigte gab zu Beginn

der Berufungsverhandlung den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Ziffer 3

lit. a und b (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und

mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung) und Ziffer 12 (Verurteilung zur

Bezahlung von Schadenersatz) des angefochtenen Urteils bekannt.

31. In Rechtskraft erwachsen sind

mithin folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

Ziff.

1: diverse Verfahrenseinstellungen (Vorhalte gemäss Anklageziffer [im

Folgenden AZ] 4.2 [Sachbeschädigung], 4.3 [Hausfriedensbruch] und 6 [mehrfache

Übertretung des BetmG]),

Ziff.

2: diverse Freisprüche (von den Vorhalten gemäss AZ 2.1, 2.64 -

2.77, 2.79, 282 - 289 und 3.3 - 3.6, 3.23, 3.59, [Sachbeschädigungen] sowie gemäss

AZ 5 und Strafbefehlsziffer [im Folgenden SZ] 1.5 [mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz]),

Ziff.

3: lit. a, Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Betäubungsmittelhandels und Abgabe von Betäubungsmitteln an minderjährige

Personen,

lit. b, Schuldspruch wegen

mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung,

lit. c, Schuldspruch wegen

Diebstahls,

lit.

d, Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

lit.

e, Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs,

lit.

f teilweise, Schuldspruch wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an

Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.a betreffend,

lit. h, Schuldspruch wegen

mehrfachen Missachtens eines richterlichen Verbots,

Ziff. 7: Absehen von

lebenslänglichem Tätigkeitsverbot,

Ziff. 8: Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände,

Ziff. 9: beschlagnahmter

Mietvertrag bleibt bei den Akten,

Ziff. 10: Einziehung

beschlagnahmter Gegenstände,

Ziff. 11: Einziehung

sichergestelltes Bargeld,

Ziff. 12: Verurteilung zur

Bezahlung von Schadenersatz,

Ziff. 13: Abweisung

Zivilforderungen,

Ziff. 14: Verweisung von

Zivilforderungen auf den Zivilweg,

Ziff.

15: soweit die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

betreffend.

32. Gegenstand des

Berufungsverfahrens bilden noch folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

Ziff.

3 lit. a: gehandelte Menge an Marihuana

Ziff.

3 lit. f: Schuldspruch wegen

Verabreichens gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder, soweit Vorhalt gemäss SZ 1.3.b betreffend,

Ziff.

3 lit. g: Schuldspruch wegen Pornografie,

Ziff.

4: Strafzumessung,

Ziff.

6: Abweisung des Antrages auf Anordnung einer ambulanten

Massnahme,

Ziff.

16: Kostenauferlegung.

II. Anwendbares Prozessrecht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sei, dagegen

erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (Basler

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2023 [BSK StPO]) hält zu Art. 448 folgendes

fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni

2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448

StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen

der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO, a.a.O.,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als

daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt

oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle

hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes

sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die

Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung

dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger

zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen

und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung [Vorhalt AZ 2 und 3]

Der Beschuldigte machte sich in der Zeit

vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 in [Ort 1] und evtl. anderswo

der qualifizierten Sachbeschädigung durch Verursachen eines grossen Schadens

schuldig, indem er diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen

besprayt und/oder mit Filzstiften bemalt oder beschrieben hat, wodurch er

vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und

dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 29'820.00

verursachte. Für die 100 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im

genannten Deliktszeitraum beging, wird auf die Anklageschrift verwiesen

[Vorhalt AZ 2].

Der Beschuldigte machte sich in der Zeit

vom 28. März 2019 bis zum 23. September 2019 abermals der

qualifizierten Sachbeschädigung schuldig, indem er in [Ort 1], [Ort 2] und

evtl. anderswo diverse Gegenstände, Schilder und Gebäude mit Sprühdosen

besprayt und/oder mit Filzstiften bemalte oder beschrieb, wodurch er

vorsätzlich Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden, beschädigte und

dabei insgesamt einen grossen Sachschaden von ca. CHF 67'823.35 verursachte.

Für die rund 60 Sachbeschädigungen, welche der Beschuldigte im genannten

Deliktszeitraum beging, wird auch hier auf die Anklageschrift verwiesen

[Vorhalt AZ 3].

Wie eingangs erwähnt, erfolgten durch

die Vorinstanz Freisprüche bezüglich der Vorhalte 2.1, 2.64 - 2.77, 2.79, 282 -

289 und 3.3 - 3.6, 3.23 und 3.59. Diese sind ebenfalls in Rechtskraft

erwachsen.

2. Einbruchdiebstahl (Vorhalt AZ 4)

Der Beschuldigte hat sich am

3. Juni 2018, ca. zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr, in [Ort 3]

zum Nachteil der [Grossverteiler] des Diebstahls schuldig gemacht, indem er in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit X.___ und Y.___ (beide separate

Verfahren) sowie in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in die

Verkaufsräumlichkeiten der Geschädigten eingedrungen ist, diese durchsucht und

in der Folge mehrere Stangen Zigaretten entwendet, sich widerrechtlich

angeeignet und die Verkaufsräumlichkeiten unter Mitnahme des Deliktsgutes

(Wert: CHF 8'273.00) wieder verlassen hat. (Das Verfahren wurde

hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zufolge Rückzugs

des Strafantrags eingestellt.)

3. Mehrfache Sachbeschädigungen (Vorhalt

SZ 1.1)

-

Der

Beschuldigte stiess am 15. Mai 2021, zwischen ca. 21:15 Uhr und ca.

21:30 Uhr, in [Ort 1], (Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde

[Ort 1], zusammen mit Z.___ zwei vor dem Schulhaus angekettete Abfallcontainer aus

Metall eine Treppe hinunter, wodurch die Container beschädigt, auf dem gesamten

Areal (Treppenabgang) Abfall verteilt und der Boden verschmutzt wurden. Der

Sachschaden belief sich auf ca. CHF 1'000.00 (Vorhalt SZ 1.1.a).

-

Weiter

beschrieb und beklebte der Beschuldigte zwischen dem 23. Juli 2021,

ca. 18:00 Uhr, und dem 9. August 2021, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1],

(Schulhausareal), zum Nachteil der Einwohnergemeinde [Ort 1], die Fassade des

Schulhausgebäudes und der Sporthalle mit blauen und schwarzen Filzstiften mit

Tags und Abziehbildern und beklebte das Regenabflussrohr, eine

Verkehrssignaltafel, eine Metallplatte sowie die Stange eines Basketballkorbes

mit Abziehklebern, wodurch er Sachen, an denen fremde Eigentumsrechte bestanden,

beschädigte. Der Sachschaden belief sich auf total ca. CHF 1'240.00

(Vorhalt SZ 1.1.b).

-

Der

Beschuldigte beklebte am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca.

21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, einen

Fahrplanständer (Sachschaden ca. CHF 50.00) sowie eine Strassenlaterne

(Sachschaden nicht beziffert) mit Abziehklebern (Vorhalt SZ 1.1.c).

-

Der

Beschuldigte bemalte und beschrieb in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05

Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]),

zum Nachteil der R.___ AG, zusammen mit einer unbekannten männlichen Person die

Fassade des Bahnhofgebäudes, das Glas eines an der Bahnhaltestelle befindlichen

Veloständers sowie einen Alubehälter mit Filzstiften und beklebte einen Betonstützer

mit einem Abziehkleber. Konkret beschrieben er und der unbekannte Täter die

Fassade des Bahnhofgebäudes mit insgesamt zehn Schriftzügen (2 x «1893!», 4 x

«FCB», 2 x «1893», und 2 x «FC BASEL»; Sachschaden ca. CHF 1'000.00).

Weiter beschrieben sie das Glas eines an der Bahnhofstelle befindlichen

Veloständers mit «1893!» (Sachschaden ca. CHF 100.00) sowie einen

Alubehälter mit «FCB» (Sachschaden ca. CHF 100.00) und beklebten einen

Betonstützer mit einem Abziehkleber (Sachschaden ca. CHF 100.00). Der

Sachschaden belief sich insgesamt auf ca. CHF 1'300.00 (Vorhalt

SZ 1.1.d).

4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalt

SZ 1.2)

Der Beschuldigte betrat

wie folgt gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Areale und hielt sich

dort auf:

-

am

31. Juli 2021, von ca. 21:43 Uhr bis ca. 21:54 Uhr, in [Ort 1],

(Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal des Bahnhofs [Ort 1], trotz

bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt SZ 1.2.a),

-

in

der Zeit vom 31. Juli 2021, ca. 23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca.

00:12 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, Areal

der Bahnhaltestelle […], trotz bestehenden Hausverbots vom 19. März 2020 (Vorhalt

SZ 1.2.b).

5. Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Vorhalt SZ 1.3 lit. a)

Der Beschuldigte stellte am 18. Mai

2021, zu unbekannter Tageszeit, in [Ort 1], zum Nachteil von AZ.___ (geb. […])

und BY.___ (geb. […]), in Kenntnis des Alters der Geschädigten den zur Tatzeit

weniger als 16 Jahre alten Geschädigten gesundheitsgefährdende Stoffe zum

Konsum zur Verfügung. Konkret hat er den Geschädigten je eine Zigarette

abgegeben, welche diese in der Folge im Beisein des Beschuldigten rauchten

(Vorhalt SZ 1.3.a).

6. Mehrfaches

Missachten eines richterlichen Verbots (Vorhalt SZ 1.6)

-

Der

Beschuldigte missachtete am 31. Juli 2021, um ca. 21:43 Uhr bis ca.

21:54 Uhr, in [Ort 1], (Bahnhof [Ort 1]), zum Nachteil der R.___ AG, das

Verbot des Richteramtes Thal-Gäu vom Februar 2020 (auf welches er von der

Geschädigten mit Schreiben vom 19. März 2020 [Hausverbot] explizit

aufmerksam gemacht worden war), indem er sich unbefugt auf dem Bahnhofareal

aufhielt und sich ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen

verübte (Vorhalt SZ 1.6.a).

-

Der

Beschuldigte missachtete in der Zeit vom 31. Juli 2021, ca.

23:05 Uhr, bis 1. August 2021, ca. 00:12 Uhr, in [Ort 1],

(Bahnhaltestelle […]), zum Nachteil der R.___ AG, das Verbot des Richteramtes

Thal-Gäu vom Januar 2020 (auf welches er von der Geschädigten mit Schreiben vom

19. März 2020 [Hausverbot] explizit aufmerksam gemacht worden war), indem

er sich unbefugt auf dem Areal der Bahnhaltestelle […] aufhielt und sich

ungebührlich verhielt, indem er namentlich Sachbeschädigungen beging (Vorhalt

SZ 1.6.b).

7. Gewerbsmässiger

Betäubungsmittelhandel (rechtskräftiger Schuldspruch, Sachverhalt einzig noch

betr. gehandelte Marihuana-Menge angefochten), und Abgabe von Betäubungsmittel

an minderjährige Personen (Vorhalt AZ 1)

7.1 Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte machte sich in der Zeit

vom 23. Juni 2017 bis zum 9. August 2018 durch unbefugten

vorsätzlichen gewerbsmässigen Handel mit Marihuana (mind. 8 kg, diese

Menge wird aber bestritten) und Ecstasy (mind. 150 Stück) des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie

teilweise der Vergehen nach Art. 19bis BetmG schuldig. Er bezog

von drei verschiedenen Lieferanten unbefugt Marihuana und verkaufte dieses

unter mind. 300 Treffen an rund 60 Personen. Zudem kaufte er unbefugt

mind. 150 Stück Ecstasypillen von einem Lieferanten und verkaufte diese an

diverse Personen. Der Beschuldigte wusste, dass die Käufer teilweise noch

minderjährig waren, und verkaufte ihnen dennoch Marihuana und Ecstasypillen.

Konkret kaufte der Beschuldigte in der

Zeit von Januar 2018 bis 9. August 2018 bei CX.___ unter mindestens

zwei Malen unbefugt mindestens 150 Stück Ecstasypillen zum Preis von ca.

CHF 900.00 und verkaufte diese an mindestens zehn Personen für

CHF 7.00 – 30.00 pro Stück. Unter anderem verkaufte er 100 Stück

Ecstasypillen an DW.___. Zudem verkaufte der Beschuldigte an minderjährige

Käufer wie beispielsweise im Sommer 2018 (mutmasslich Juni 2018) an E.___ (geb.

[…]) 3 - 4 Ecstasypillen für ca. CHF 120.00.

Der Beschuldigte hat mit den Verkäufen

von Marihuana einen Gewinn von mindestens CHF 19'500.00 erzielt. Mit dem

Verkauf von Ecstasypillen hat der Beschuldigte einen Gewinn von rund

CHF 500.00 erzielt. Der Beschuldigte hat kontinuierlich immer mehr Mittel

und Zeit aufgewendet, um dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Zudem ist er

im Begriff gewesen, zusammen mit Y.___ in [Ort 3] einen Raum (Hobbyraum) zu

mieten, um den Betäubungsmittelhandel auszudehnen. Der Beschuldigte hat die

Betäubungsmittelgeschäfte angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der

Häufigkeit der Verkaufsgeschäfte innerhalb des begrenzten Zeitraumes sowie des

erzielten Gewinns in der Art eines Berufes ausgeübt. Der Beschuldigte hat die

Absicht gehabt, auf diese Weise regelmässige Einnahmen zu erzielen, die

mindestens einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seines

Lebensunterhalts deckten.

7.2 Teilweise bestrittener Sachverhalt /

Beweiswürdigung

7.2.1 Wie erwähnt, bestreitet der

Beschuldigte im Berufungsverfahren einzig noch die Menge des von ihm erworbenen

Marihuanas. Vorgeworfen wird ihm, in der Zeit von Juni 2017 bei EV.___ in [Ort

3] unter 3 bis 5 Malen unbefugt mindestens 750 Gramm Marihuana gekauft

zu haben. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von September 2017 bis Mai

2018 bei CX.___ mindestens 3 kg Marihuana und in der Zeit von 1. Juni

2018 bis 31. Juli 2018 bei FU.___ unter 3 bis 5 Malen mindestens

4.5 kg Marihuana für ca. CHF 17'000.00 gekauft. Davon habe er mind.

1.5 kg an Y.___ weitervermittelt.

7.2.2 Die Vorinstanz trug in ihrem

Urteil die Eckpunkte der Einvernahmen des Beschuldigten zusammen. Darauf kann

verwiesen werden (US 10 ff.). Von seiner anfänglichen Aussage, die bei ihm

aufgefundenen Betäubungsmittel seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen, ging

er nach und nach dazu über, die Vermittlung und den Verkauf von Marihuana

zuzugestehen. Er habe jedoch nur Marihuana vermittelt, nicht auch Ecstasypillen.

Später gab er dann an, auch Ecstasy vermittelt zu haben. Am 17. August 2018 gab

er schliesslich zu, seit acht Monaten mit Marihuana und seit drei Monaten mit

MDMA zu handeln. Er habe insgesamt – nach der Anzahl gefragt – rund sechzig

Abnehmer beliefert. Insgesamt habe er 3 kg Marihuana und 10 - 15 Pillen

vermittelt, dazu 15 Pack Zigaretten. Die 3 kg habe er von FU.___ aus [Ort 3]

gehabt, welchem er CHF 17'000.00 für die Ware gegeben habe. Es seien ca. 10 -

15 Lieferungen gewesen. Der Gewinn aus dem Marihuana-Handel habe etwa CHF 15'000.00

betragen. Den Gewinn habe er immer in der Geldkassette deponiert. Er habe vom

Gewinn nichts anderweitig ausgegeben. Er selber habe vom Marihuana fast nichts

konsumiert, ansonsten er nie einen solchen Gewinn hätte erwirtschaften können.

Schliesslich machte er auch Angaben zum

Kauf und Verkauf von Ecstasypillen. In der darauffolgenden Einvernahme vom 28.

August 2018 bestätigte der Beschuldigte, von einem Lieferanten 30 Pillen

bezogen zu haben. Es seien Pharaos gewesen, solche, die man bei ihm gefunden

habe. Mit Bildern von anderen Pillen konfrontiert, welche man anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 20. August 2018 auf dem Dachstock des Restaurant [...]

gefunden hatte, gab der Beschuldigte dann an, dass auch diese ihm gehörten. Er

habe insgesamt 30 Pillen bezogen. Weiter gab der Beschuldigte an, jeden Tag mit

einem leeren Portemonnaie nach draussen gegangen und mit einem vollen

Portemonnaie wieder nach Hause gekommen zu sein. Schliesslich legte er dar,

beabsichtigt zu haben, den Hobbyraum in [Ort 3], dessen Mietvertrag man bei ihm

gefunden habe, zu mieten (EV vom 28.08.2018, AS 356 ff.). Später damit konfrontiert,

dass gemäss den vorliegenden Erkenntnissen die vom Beschuldigten angegebenen

Mengen nicht mit der tatsächlich umgesetzten Menge übereinstimme, führte der

Beschuldigte aus, die erste Lieferung habe er nicht von FU.___ erhalten. Er

wolle aber keine Angaben dazu machen, ob er noch andere Marihuana-Lieferanten

gehabt habe. Mit Chatnachrichten aus den Chats mit FU.___ und Y.___

konfrontiert, räumte der Beschuldigte dann ein, dass die vorgehaltenen Käufe

alle stattgefunden hätten (EV vom 20.09.2018, AS 377 ff.). In der

Folgeeinvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er in den Monaten Mai bis

Juli 2018 bei FU.___ rund 10 bis 15 Lieferungen Marihuana bezogen habe, wobei

sich die Menge bei jeder Lieferung stetig erhöht habe. Es seien aber nur die

4.5 kg gewesen, die im Chat stehen würden. Weiter gab der Beschuldigte an,

auch bei einem CX.___ [CX.___] aus [Ort 4] Marihuana bezogen zu haben, dies

erstmals im September 2017. Er habe dann zu FU.___ gewechselt, da dieser die

bessere Qualität und tiefere Preise gehabt habe. Auf den Chatverlauf mit CX.___

aus der Applikation Threema angesprochen, machte der Beschuldigte sodann keine

Aussagen (EV vom 24.09.2018, AS 387 ff.). Später in der Einvernahme vom

28. September 2018 gestand der Beschuldigte dann zu, bei CX.___ etwa so 3

kg Marihuana bezogen zu haben. Erstmals habe er im September 2017 bei CX.___

gekauft. Er habe nie zur gleichen Zeit bei CX.___ und FU.___ bezogen (EV vom

28.09.2018, AS 399 ff.). Zwei Wochen später gestand der Beschuldigte am

11. Oktober 2018 weiter zu, auch bei EV.___ ein halbes Kilo Marihuana

gekauft zu haben. Man habe aber nichts gemerkt. Er wisse nicht zu 100%, ob der

THC-Gehalt unter 1% – und damit CBD – gewesen sei, aber es sei sicher unter 5%

gewesen (EV.___ bestreitet, dass es CBD gewesen sei, vgl. AS 215). Er habe

dann bei EV.___ nicht mehr bezogen, weil die Qualität schlecht gewesen sei (EV

vom 11.10.2018, 08:35 Uhr, AS 406 ff.). In der auf seine (erste)

Haftentlassung vom 7. Dezember 2018 folgenden Einvernahme vom 13. Dezember

2018 gab der Beschuldigte dann – im Gegensatz zu seinen früheren Aussagen – an,

kein MDMA verkauft zu haben. Auch die Marihuana-Menge sei übertrieben. Er habe

aus der Untersuchungshaft gewollt und habe das deshalb so ausgesagt. Auch das

ganze Geld aus dem Drogenhandel sei übertrieben. Er wolle das auch zurücknehmen

(EV vom 13.12.2018, AS 441 ff.). In der Einvernahme des Beschuldigten vom

4. April 2019 wurde er mit dem belastenden Chatverlauf mit X.___

konfrontiert. Der Beschuldigte verweigerte die Aussage (EV vom 04.04.2019, AS 447

ff.). Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte am 19. Oktober 2022 zur Sache

keine Aussagen mehr (T-G 170 ff.). Vor dem Berufungsgericht vermochte sich der

Beschuldigte am 6. März 2024 zwar an die drei genannten Marihuana-Lieferanten

erinnern, jedoch nicht an die von diesen konkret bezogenen Mengen.

Die Vorinstanz legte auf Urteilsseite 12

f. überzeugend und stringent dar, weshalb der teilweise Widerruf des

Beschuldigten seiner Geständnisse in Bezug auf den Marihuana-Handel nicht

glaubhaft ist: Seine Geständnisse waren nicht etwa pauschal, sondern sehr

konkret, und ergingen jeweils aufgrund der ihm vorgelegten Chatverläufe. Dabei

korrigierte er umgehend, wenn ihm seiner Ansicht nach zu viel vorgehalten

wurde. Er schilderte Käufe und Abläufe detailliert. Seine Zugeständnisse

stimmen mit den Chatverläufen überein, so auch mit weiteren Auswertungen der

Mobiltelefone. Sie stimmen auch mit den bei ihm vorgefundenen Betäubungsmitteln

überein.

7.2.3 Die Verteidigung macht geltend,

der Beschuldigte habe insgesamt nur 6.5 kg Marihuana erworben. Vor der

Vorinstanz und teilweise auch vor dem Berufungsgericht wandte sie betr. den

Kauf von Marihuana konkret ein:

- betr. Kauf bei EV.___ (alias […])

Diesbezüglich falle als erstes auf, dass

die Anklageschrift einen Tatzeitraum von lediglich Juni 2017 nenne, wobei es

gemäss den Einvernahmen angeblich um eine Zeitspanne von Juni 2017 bis April

2018 gehe. In Nachachtung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf

diesen Tatzeitpunkt zu behaften.

Der Verteidigung ist entgegenzuhalten,

dass die Anklage in Ziffer 1 bezüglich des Verbrechens gegen das BetmG von

einem Tatzeitraum vom 23. Juni 2017 bis 9. August 2018 ausgeht. Dass in der

Anklage bezüglich des Kaufs bei EV.___ schliesslich «in der Zeit von Juni 2017»

steht, ist ein klares Versehen, das aber unbeachtlich ist, da die Zeitpunkte

der Verkaufshandlungen zwischen EV.___ und dem Beschuldigten klar in den von

der Anklage ganz allgemein genannten Zeitraum fällt. Es kann im Weiteren auf

die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 17

verwiesen werden, wo die Vorinstanz auch auf die diesbezügliche

bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist.

Die Verteidigung moniert weiter, selbst

wenn man eine nachträgliche Erweiterung der Anklage zuliesse, würde gestützt

auf das sogleich Ausgeführte ersichtlich, dass es sich bei diesem Marihuana,

welches im April 2018 erworben worden sei (500 g), um eine schlechte Qualität gehandelt

habe. Diesbezüglich gebe der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Oktober

2018 Frage 14 ff (AS 408) zu, bei EV.___ 500 g CBD gekauft zu haben. Er führe

sinngemäss aus, er wisse nicht, ob der THC-Gehalt unter 1 % gelegen habe, man

habe aber einfach nichts gemerkt. Mehr Marihuana habe er bei EV.___ nicht

erworben, da es schlechte Qualität gewesen sei. In der Einvernahme vom 6.

November 2018 habe der Beschuldigte sinngemäss ausgeführt, es sei nur zu einem

Treffen gekommen und er habe lediglich die 500 g gekauft (AS 431 ff.). Ebenfalls

in der Schlusseinvernahme vom 3. Juli 2020 habe er ausgeführt, das Marihuana

habe weniger als 1 % THC gehabt. Aus dem Telefonauszug mit der Konversation mit

EV.___ (AS 214 ff.) ergebe sich, dass der Beschuldigte sich bei EV.___ am 2.

April 2018 gemeldet und ihm gesagt habe, das Marihuana flashe nicht und er wolle

485g von 500g tauschen, worauf EV.___ ihm geantwortet habe, es stimme, dass es

nicht flashe, und er es ebenfalls bereits bei seinem Händler habe eintauschen

wollen (AS 215). Aus den Telefonauswertungen AS 158 bis 306 fänden sich

ansonsten keine Konversationen mit EV.___. Gemäss Inhaltsverzeichnis der

Staatsanwaltschaft sei EV.___ nicht polizeilich einvernommen worden. Ebenfalls

liege keine chemische Substanzen-Auswertung vor. Gestützt auf das Ausgeführte

wäre, selbst wenn man die Anpassung der Anklage zulassen würde, nach dem

Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei EV.___ im

April 2018 lediglich 500 g CBD erworben habe, was aber nicht strafbar sei.

Wie dem entsprechenden Chat zwischen EV.___

und dem Beschuldigten zu entnehmen ist (AS 215 f.), stellte sich tatsächlich

das «Problem», dass es sich bei den 500 g Marihuana um solches von sehr

schlechter Qualität handelte, das nicht «flashte». Sowohl der Beschuldigte als

auch EV.___ wollten deshalb offenbar die von einem Dritten bezogene Ware

zurückgeben, was aber nicht möglich war. Eine Stoffanalyse liegt nicht vor. Unter

diesen Umständen ist nicht rechtsgenügend erstellt, dass das Marihuana einen

THC-Gehalt aufwies, den es zur Qualifikation als Betäubungsmittel erfordert

hätte. Es steht aber aufgrund der Konversation fest, dass der Beschuldigte bei EV.___

500 g Marihuana kaufen wollte, das einen THC-Gehalt aufwies, das über legalen

CBD-Hanf hinausging. Nur ist ihm dann etwas Anderes geliefert worden. Er traf

somit aber Anstalten zum Kauf von 500 g Marihuana in Betäubungsmittelqualität.

- betr. Kauf bei CX.___

Es falle auf, dass die Anklageschrift

einen Tatzeitraum von September 2017 bis Mai 2018 nenne, wobei es gemäss den

Einvernahmen angeblich um eine Zeit von September 2017 bis Juni 2018 gehe. In

Anwendung des Anklagegrundsatzes sei die Staatsanwaltschaft auf diesen Tatzeitraum

zu behaften und die Frage 27 der Einvernahme vom 24. September 2018, wonach der

Beschuldigte am 4. Juni 2018 ein halbes Kilogramm erworben haben soll, nicht

mit zu berücksichtigen.

Diesbezüglich kann auf die entsprechenden

Ausführungen weiter oben betr. Kauf bei EV.___ verwiesen werden. Der

Tatzeitraum wird von der Anklage ohne weiteres erfasst. Kleinere zeitliche

Ungenauigkeiten führen gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht zur Unbeachtlichkeit des Vorwurfs.

Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom

28. September 2018 zu, von CX.___ insgesamt 3 kg Marihuana gekauft zu haben,

wie ihm dies die Anklage vorwirft. Darauf ist er zu behaften.

- betr. Kauf bei FU.___

Die Verteidigung monierte,

gemäss Anklageschrift solle der Beschuldigte von FU.___ mindestens 4,5 kg

Marihuana für ca. CHF 17'000.00 bezogen haben. In der Einvernahme vom 30. November

2018 (AS 438, Frage 31; recte EV vom 6.11.2018) habe der Beschuldigte ausgeführt,

es seien nicht 4.5 kg gewesen, sondern 3 kg. In dieser Einvernahme habe sich

die Polizei betr. die 4.5 kg auf den Chatverlauf berufen, gemäss dem der

Beschuldigte am 23. Juni 2018 eine grössere Menge, am 2. Juli 2018 1 kg,

am 24. Juli 2018 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen mit Y.___ 1.5 kg Marihuana

erworben haben soll (AS 380 f.). Dem

Chat mit FU.___ (AS 194 bis 208) könne jedoch lediglich entnommen werden, dass

am 24. Juli 2018 und am 2. Juli 2018 je 1 kg und am 30. Juli 2018 zusammen

mit Y.___ weitere 1.5 kg erworben worden seien. Bei letzterem gelte es zu

erwähnen, dass die 1.5 kg gemeinsam gekauft worden seien, was denn auch aus der

Frage 42 (EV Beschuldigter vom 20.09.2018, AS 382) hervorgehe. Dementsprechend

habe der Beschuldigte gemäss Kaufpreis lediglich einen Anteil von 65% erworben,

was rund einem Kilogramm entspreche. Der Kauf grösserer Mengen vom 23. Juni 2018

(Frage 29) habe nicht nachgewiesen werden können, ebenso wenig der Kauf von

500g am 9./10. Juni 2018 (Frage 26/27). Dies seien lediglich Vermutungen

geblieben. Entsprechend sei aufgezeigt, dass in

Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Menge von 3 kg auszugehen

sei und der Beschuldigte keine 1.5 kg Marihuana an Y.___ habe vermitteln können,

wenn er selbst davon 1 kg erworben habe. Dabei sei anzumerken, dass die Vermittlung

gemäss Anklagevorhalt nicht abgedeckt sei, lediglich in der Begründung erwähnt

werde, und zwar ohne weitergehende Ausführungen dazu, wie genau vermittelt worden

sein soll.

Unbestritten sind vor dem

Hintergrund dieser Ausführungen der Verteidigung die Bezüge bei FU.___ vom 2. Juli 2018 (1

kg), 24. Juli 2018 (1 kg) und vom 30. Juli 2018 (1 kg von den 1.5 kg,

die zusammen mit Y.___ bezogen worden seien). Aus den Chats ist aber weiter

ersichtlich, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2018 ein halbes Kilogramm zu

Hause hatte (AS 89 in fine), am 11. Juni 2018 teilte er mit, er habe nun etwa

ein Kilogramm (AS 94) bei sich, und am 23. Juni 2018

war der Erwerb einer grösseren Menge ein Thema (für CHF 2’000.00 oder CHF 1’780

oder CHF 1'425.00 etc; AS 109 ff.). Aufgrund dieser Chats ist der Erwerb

von mind. 4.5 kg Marihuana bei FU.___ ohne weiteres erstellt. Aufgrund der

Aufteilung des Kaufpreises kann entgegen der Anklage nicht angenommen werden,

der Beschuldigte habe die ganze Menge bzw. 1.5 kg Marihuana an Y.___

vermittelt, sondern nur ein halbes Kilogramm. Die Vermittlung von Marihuana ist

von der Anklage ohne weiteres erfasst.

Nicht mehr bestritten ist der

Anklagesachverhalt bezüglich der getätigten Verkäufe von Marihuana.

7.3 Zusammenfassend ist der angeklagte

Sachverhalt (AZ 1) bis auf die folgenden abweichenden Punkte erstellt:

- Der Beschuldigte kaufte mind. 7.5 kg

Marihuana und wollte von EV.___ weitere 500 g Marihuana kaufen, wobei ihm dabei

mutmasslich Stoff geliefert wurde, der nicht Betäubungsmittelqualität aufwies.

- Der Beschuldigte verkaufte 7 kg

Marihuana an rund 60 Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen.

- Entgegen der Anklage vermittelte der

Beschuldigte an Y.___ nicht 1.5 kg, sondern 0.5 kg Marihuana.

IV. Angefochtene Schuldsprüche

1.

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder [Vorhalt SZ 1.3.b]

1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gemacht zu

haben, indem er zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021 an

verschiedenen Örtlichkeiten in [Ort 1], insbesondere im Zug, zum Nachteil von GT.___

(geb. […]) und AZ.___ (geb. 11.03.2007) in Kenntnis des Alters der Geschädigten

den zur Tatzeit weniger als 16 Jahre alten Geschädigten mehrfach

gesundheitsgefährdende Stoffe zum Konsum zur Verfügung gestellt habe. Konkret

habe der Beschuldigte den Geschädigten während einer Zugfahrt je ca. zwei

Zigaretten abgegeben, welche diese in der Folge geraucht hätten, und er habe AZ.___

zusätzlich einmal einen Zug von einem CBD-haltigen Joint rauchen lassen

[Vorhalt SZ 1.3.b)].

Aufgrund der mehrfachen Abgabe von

Zigaretten (und eines CBD-haltigen Joints) sei die überlassene Menge

grundsätzlich geeignet gewesen, die Gesundheit der Geschädigten zu gefährden.

1.2 Eine Beweiswürdigung erübrigt sich in

casu, da der vorgehaltene Sachverhalt ohnehin nicht tatbestandsmässig im Sinne

der Anklage ist. Nach Art. 136 StGB macht sich strafbar, wer einem Kind unter

16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die

Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Es

handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei die überlassene Menge

grundsätzlich geeignet sein muss, die Gesundheit zu gefährden (Botschaft 1985,

1048). Es ist nach Erfahrungsregeln zu bestimmen, ob das in Frage stehende

Quantum gross genug ist, um die Gesundheit von Kindern des entsprechenden

Alters zu gefährden. Dafür kann das Risiko einer bloss vorübergehenden

gesundheitlichen Schädigung im Ausmass einer einfachen Körperverletzung wie

etwa einer längeren Bewusstlosigkeit oder einer Alkohol- oder Nikotinvergiftung

genügen. Die Gesundheitsgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der

fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht worden

ist (Stefan Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 136 StGB N 15 ff.). Vorliegend lautet der Vorwurf auf die Abgabe von zwei

Zigaretten pro Mädchen, bei einem Mädchen zudem noch auf das Mitrauchen-Lassen

eines CBD-haltigen Joints im Zug. Bei diesen Mengen kann bei Mädchen im noch

jugendlichen Alter – selbst eine abstrakte­ – Gesundheitsgefährdung von vornherein

ausgeschlossen werden. Bei dieser Menge war weder eine Betäubung noch eine

Bewusstlosigkeit oder Nikotinvergiftung möglich und auch Langzeitschäden können

klar ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt

freizusprechen.

2. Pornografie [Vorhalt SZ 1.4.]

2.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021, in [Ort

5], (Domizil des Beschuldigten), der Pornografie zum Nachteil von AZ.___ (geb.

11. März 2007) schuldig gemacht zu haben, indem er (in Kenntnis des Alters

der Geschädigten) der zur Tatzeit 14 Jahre alten Geschädigten via Snapchat

ein Foto seines erigierten Penis (in Unterhose) geschickt habe und damit einer

Person unter 16 Jahren eine pornografische Bildaufnahme gezeigt bzw.

zugänglich gemacht habe.

2.2 Das angebliche Foto ist nicht in den

Akten. Einziges belastendes Beweismittel ist die Aussage von AZ.___, der

Beschuldigte habe ihr einmal ein entsprechendes Bild per Snapchat übermittelt.

Sie wurde am 8. Oktober 2021 von der Polizei als Auskunftsperson zu den

Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt. Dabei machte sie spontan Aussagen

zum Anbieten von Zigaretten und einem CBD-Joint seitens des Beschuldigten. Auf

die Frage, ob ihr sonst noch etwas in den Sinn komme, führte sie aus: «Ja ich

hatte ihn bei Snapchat. Er hat mir dann immer so Sixpack Fotos geschickt. Das

hat mich gestört. Er hat ausserdem ein Unterhosenfoto mit Ständer geschickt.

Das war schon grusig. A.___ weiss auch, dass ich einen Freund habe. Mein Freund

hat A.___ schliesslich auch auf die Fotos angesprochen und ihm gesagt, dass er

damit aufhören soll. Ja ehm was kann ich noch sagen? Er hatte immer etwas gegen

HS.___. Er wollte, dass wir mit ihm alleine raus gehen. Einmal sagte ihm HS.___

auch, dass ich erst 14 sei und er schon 21 und dass das schon komisch sei.

Daraufhin hat A.___ HS.___ glaube ich auch bedroht. Ich weiss nicht genau, was

er gesagt hat, aber HS.___ hatte dann auch Angst. Ehrlich gesagt, hatten wir

alle Angst. Wir merkten, dass er einen schlechten Einfluss hat und komisch ist.

Er ist ja auch viel älter als wir. Das ist etwa alles, was ich weiss» (Akten

ST.2021.4736 [grüner Ordner] Seite 94; die Einvernahme ist dreimal in den

Akten, einmal Seiten 34 - 44, einmal Seiten 92 - 102, einmal Seiten 133 - 143).

AZ.___ machte diese Aussage somit von sich aus, ohne irgendwelche suggestiven

Effekte in Bezug auf Delikte mit einem sexuellen Hintergedanken. Die Aussage

ist nicht auf das Kerngeschehen fokussiert, genannt werden vielmehr auch unproblematische

«Sixpack»-Fotos. Sie gab auch ihr Empfinden wieder – sie habe es grusig

gefunden. Auch der Hinweis, der Beschuldigte habe doch gewusst, dass sie einen

Freund habe, dieser habe den Beschuldigten denn auch auf die Fotos

angesprochen, wirkt sehr authentisch. Die belastende Aussage von AZ.___ ist

überaus glaubhaft.

Die Verteidigung wandte vor erster und

zweiter Instanz ein, die Kollegin IR.___ habe nicht bestätigt, dass der

Beschuldigte AZ.___ das inkriminierte Foto geschickt habe. Sie bezieht sich auf

die Aussage von IR.___ vom 3. Juni 2021, als diese von der Polizei als

Auskunftsperson wegen der Sachbeschädigungen des Beschuldigten befragt worden

ist. Auf Vorhalt, sie habe erzählt, dass der Beschuldigte Fotos von seinem

Körper an AZ.___ geschickt habe: «Also sie waren halt normal am Schreiben,

nachdem wir draussen waren. Er schickte eines, dann nochmal eines, aber das hat

sie nicht geöffnet. Und dann am nächsten Tag, das war eben der gleiche Tag als

wir sahen, dass der Müllcontainer geschmolzen war, da hat sie das zweite

geöffnet und ich habe es auch gesehen. Ich habe ein Foto gemacht». Auf Frage,

was auf den beiden Fotos zu sehen gewesen sei: «Einfach nur so vom Bauch. Sonst

nichts». Mit sexuellem Hintergrund habe er ihr nichts geschickt (Akten

STA.202414736 [grüner Ordner] Seiten 81 f.). Es ist dabei zu beachten, dass

diese Aussage rund vier Monate vor der Aussage von AZ.___ erfolgt ist und demnach

durchaus möglich ist, dass AZ.___ das einschlägige Foto erst nach der

Einvernahme von IR.___ erhalten hat. So erstreckt sich der vorgehaltene

Deliktszeitraum vom 1. April 2021 bis 31. August 2021 und mithin über den

Zeitpunkt der Aussage von IR.___ hinaus. Die Aussage von IR.___ widerspricht

somit nicht der belastenden Aussage von AZ.___. Denkbar ist schliesslich auch,

dass AZ.___ – beispielsweise aus Scham – ihrer Kollegin IR.___ nichts von

diesem pornografischen Bild erzählt hat. Der Einwand des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht, er sei mit AZ.___ gar nicht auf Snapchat befreundet gewesen,

was von der Polizei aber gar nicht abgeklärt worden sei, ist nicht stichhaltig.

So hätte ein entsprechender Kontakt unterdessen längst gelöscht werden können.

Das Foto ist zwar nicht in den Akten, da

AZ.___ dieses nicht gespeichert hat. Aufgrund ihrer Beschreibung steht aber

eindeutig fest, was darauf abgebildet war, nämlich das in der Anklage Vorgehaltene.

Dass darauf der entsprechende Körperteil des Beschuldigten abgebildet war und

er nicht etwa der von ihm verehrten Geschädigten ein Abbild des Penis eines

anderen Mannes schickte, liegt auf der Hand. Es gab schlicht keinen

ersichtlichen Grund dafür, ihr ein diesbezügliches Abbild eines anderen Mannes

zu schicken (was im Übrigen rechtlich nicht von Belang wäre). Demgegenüber

konnte es für ihn durchaus aufreizend sein, ihr ein Abbild seines eigenen

erigierten Penis zu schicken.

2.3 Rechtliche Würdigung

Es kann umfassend auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf Urteilsseite 48 verwiesen werden. Der Beschuldigte ist

gestützt auf Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Martin Seelmann in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen

2021, Art. 47 StGB N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.

Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat

er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden

Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil

muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten

festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe

massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als

auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; Mathys,

a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch

keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die

entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Führt die Strafzumessung unter Würdigung

aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines

Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der

Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die

Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt.

Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er

sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende

Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des Bundesgerichts

6B_405/2011, E. 5.4).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien

vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch

für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel /

Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.

Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Anwendbares Recht betr. Art. 19 Abs.

2 lit. c BetmG und Art. 144 Abs. 3 StGB

2.1.1 Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG

Art. 19 aAbs. 2 lit. c

BetmG sah als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20

Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden konnte. Nach geltendem

Recht besteht die Möglichkeit der Verbindung mit einer Geldstrafe nicht mehr. Es

ist zu prüfen, welches Recht in casu zur Anwendung kommt.

Hat ein Täter vor Inkrafttreten des

neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior,

Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten in der

Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen], begangen in der

Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und damit –

grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft

gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die

Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität

kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind

allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf

einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine

Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe

fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2019 vom

12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

Nach heute geltendem Recht werden

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem

Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der

Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden

konnte. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den

Tatbestand der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)

für den Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination

nach dem zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen

soll, sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen

wäre. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.1.2 Art. 144 Abs. 3 StGB

Gemäss der zur Tatzeit geltenden Fassung

von Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu

fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht

hat. Im Zuge des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen ist die

Bestimmung per 1. Juli 2023 dahingehend angepasst worden, dass die Bestimmung

keine bloss fakultative Strafschärfung mehr vorsieht; der Strafrahmen wurde auf

bis 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Da es sich dabei um strengeres Recht als

dasjenige zur Tatzeit handelt, ist nach dem Lex-mitior-Grundsatz auf das zur

Tatzeit geltende Recht abzustellen, welches lediglich eine fakultative

Strafschärfung vorsieht.

2.2 Strafrahmen

Art. 19 aAbs. 2 lit. c

BetmG, der hier zur Anwendung kommt, sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor, wobei damit eine Geldstrafe

verbunden werden kann. Bezüglich der einfachen Sachbeschädigung lautet die

Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die

qualifizierte Sachbeschädigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung «kann» auf

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Der

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, das

Vergehen nach Art. 19bis BetmG, der Hausfriedensbruch und die

Pornografie je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

sanktioniert.

2.3 Sanktionsart

Das schwerste Delikt bildet der

gewerbsmässige Betäubungsmittelhandel. Dafür ist zwingend eine Freiheitsstrafe

auszufällen. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs sind auch die Vergehen

gegen Art. 19 bis BetmG mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Der

Beschuldigte beging die Betäubungsmitteldelikte sowohl vor als auch nach seinem

18. Geburtstag. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 51), ist bei dieser

Konstellation aufgrund von Art. 3 Abs. 2 JStG einzig das StGB anwendbar. Dies

gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat

auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahrs begangen wurde.

Weiter ist in casu in Anwendung der

«Kann»-Bestimmung von Art. 144 aAbs. 3 StGB auch für die beiden qualifizierten

Sachbeschädigungs-Komplexe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, hatte ihn doch

die dazwischen ausgestandene viermonatige Untersuchungshaft nicht davon

abhalten können, einschlägig weiter zu delinquieren. Im Übrigen ist für diese

Delikte eine Geldstrafe bereits aufgrund der ihnen zubemessenen Strafhöhe

ausgeschlossen (vgl. im Folgenden). Auch eine zweite Untersuchungshaft konnte

den Beschuldigten nicht zur Einsicht bringen und er beging im Jahr 2021 weitere

Sachbeschädigungen, teils in gewohnter Manier. Ein Freiheitsentzug konnte den

Beschuldigten also abermals nicht von weiteren einschlägigen Delikten abhalten,

weshalb auch für diese Sachbeschädigungen eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist

(Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die im Zusammenhang mit diesen Sachbeschädigungen

begangenen Hausfriedensbrüche müssen wegen des engen sachlichen Zusammenhangs

ebenfalls mit Freiheitsstrafen sanktioniert werden.

Der Einbruchdiebstahl ist bereits

aufgrund der darauf entfallenden Strafeinheiten (über 180) mit einer

Freiheitsstrafe zu sanktionieren (vgl. im Folgenden).

Das Pornografie-Delikt und die

Verabreichung von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder können mit einer

Geldstrafe geahndet werden und für die Missachtungen eines richterlichen

Verbots ist eine Busse auszufällen.

2.4 Freiheitsstrafe

Für das schwerste Delikt, den

gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel, ist vorab eine Einsatzstrafe

festzulegen.

Der Beschuldigte erwarb mind. 7.5 kg

Marihuana, traf Anstalten zum Kauf eines weiteren halben Kilogramms Marihuana

und erwarb 150 Ecstasypillen. Er verkaufte mind. 7 kg Marihuana an rund 60

Abnehmer im Rahmen von rund 300 Treffen, vermittelte ein halbes Kilogramm an Y.___

und verkaufte die 150 Ecstasypillen an diverse Abnehmer. Die Verkäufe erfolgten

zum Teil auch an minderjährige Personen. Er betätigte sich während über einem Jahr

im Betäubungsmittelhandel und hörte damit erst auf, als er von der Polizei

angehalten wurde. Mit den Betäubungsmittelverkäufen erzielte er einen Gewinn

von mehr als (den sichergestellten) CHF 16'671.15. Dieses Beweisergebnis

weicht bezüglich des Marihuanas minim, um ein halbes Kilogramm, von demjenigen

der Vorinstanz ab. Bei den vertriebenen Betäubungsmitteln handelte es sich um

leichte Drogen. Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte zwei

verschiedene Drogen vertrieb. Beim Marihuana-Handel fällt denn auch die verkaufte

Menge von 7 kg verschuldenserhöhend ins Gewicht. Subjektiv handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Motiven. Weder war

er selbst süchtig noch hatte er irgendwelche finanziellen Probleme. Es wäre für

ihn ohne weiteres möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Während

des Deliktszeitraumes war er mehrheitlich noch minderjährig, was sich

verschuldensmindernd auswirkt. Er befand sich während der ganzen Deliktszeit in

noch sehr jungem Alter. Zudem wurden bei ihm vom Gutachter gewisse Defizite wie

eine tiefe Intelligenz und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (bereits zur

Tatzeit) festgestellt. Mit der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung aller

objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden

auszugehen. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte für

die von ihm mehrheitlich noch als Minderjähriger begangenen

Betäubungsmitteldelikte (vom 23. Juni 2017 bis 14. März 2018) bei isolierter

Betrachtung nach Jugendstrafrecht mit einem Freiheitsentzug von lediglich bis

zu vier Jahren bestraft worden wäre (Art. 25 Art. 2 lit. a JStG). Eine

Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint unter diesen besonderen Umständen angemessen.

Asperation für weitere Delikte

Straferhöhung zur Abgeltung der

Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG

Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der

Widerhandlungen gegen Art. 19 bis BetmG angemessen zu erhöhen, wobei

zu beachten ist, dass diese Delikte zu einem Teil bereits vom Verschulden des

gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels abgegolten sind. Zu beachten ist auch,

dass die minderjährigen Abnehmer keine Kinder mehr, sondern an der Grenze zum

Erwachsenenalter waren. Eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe

erscheint angemessen.

Straferhöhung zur Abgeltung der beiden

qualifizierten Sachbeschädigungen

Die in den beiden Phasen verursachten

Gesamtschäden von CHF 18'770.00 bzw. CHF 61'923.35 überschreiten die

Grenze zum grossen Schaden und mithin zum qualifizierten Tatbestand.

In

der ersten Phase waren es innert 25 Tagen/Nächten 74 Sachbeschädigungen und

somit durchschnittlich rund drei Sachbeschädigungen in 24 Stunden. In der

zweiten Phase waren es innerhalb von knapp sechs Monaten 55 Sachbeschädigungen

und mithin monatlich durchschnittlich neun bzw. wöchentlich mehr als zwei

Aktionen. Der Beschuldigte brachte eine erhebliche kriminelle Energie auf,

wobei wiederum zu bedenken ist, dass es nicht um ein Beschädigen oder Zerstören

im engeren Sinne ging, sondern um ein mittelbares Beschädigen durch

Verschmieren. Er beschädigte die Gegenstände sozusagen rein optisch und nicht

materiell, was die kriminelle Energie leicht zu relativieren vermag. Es ging

ihm vermutlich darum, sich selbst quasi ein Denkmal zu setzen, und mithin um

Fame, um Respekt – allerdings um einen falschen Respekt. Weiter ist auch hier

dem jugendlichen Alter Rechnung zu tragen, in dem der Beschuldigte die Delikte

beging. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte schon

bereits als Jugendlicher wegen solcher Sachbeschädigungen verurteilt werden

musste. Insgesamt kann aber auch hier noch von einem leichten Verschulden

ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz erscheinen für die beiden qualifizierten

Sachbeschädigungen eine hypothetische Strafe von 24 Monaten bzw. in Anwendung

des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Straferhöhung zur Abgeltung der weiteren

Sachbeschädigungen

Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum

von 2 ½ Monaten insgesamt vier Sachbeschädigungen begangen (wenn unter einer SZ

mehrere Tags und/oder Stickereien aufgeführt sind, werden diese zusammengezählt

und als eine Sachbeschädigung gezählt) und dabei einen Sachschaden von rund

CHF 3'500.00 verursacht, wobei zwei Sachbeschädigungen in Mittäterschaft

(SZ 1.1.a) und 1.1.d)) und zwei Sachbeschädigungen in der gleichen Nacht (SZ

1.1.c) und 1.1.d)) erfolgten. Das Ausmass der jeweiligen Sachbeschädigungen ist

erheblich. Es ist insgesamt aber noch von einem leichten Verschulden

auszugehen. Mit der Vorinstanz erscheinen 60 Strafeinheiten bzw. in Anwendung

des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe angemessen.

Straferhöhung zur Abgeltung der

Hausfriedensbrüche

Der Beschuldigte missachtete einmal das

bezüglich des Areals des Bahnhofs [Ort 1] verhängte Hausverbot und einmal das

bezüglich des Areals der Bahnhaltestelle […] verhängte Hausverbot. Es ist eher

von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen, handelte es sich doch

grundsätzlich um öffentliche und nicht etwa private Räume, die der Beschuldigte

widerrechtlich betrat. Eine hypothetische Strafe von einem Monat bzw. in

Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um einen halben Monat Freiheitsstrafe

erscheint angemessen.

Straferhöhung zur Abgeltung des

Diebstahls

Der Beschuldigte war nicht nur bei der

Planung des Einbruchdiebstahls massgeblich involviert (zusammen mit Y.___),

sondern auch in der Ausführung desselben. Den Diebstahl beging der Beschuldigte

schliesslich mit Y.___ (schlug das Fenster mit einem mitgebrachten

Schachtdeckel ein) und X.___ (vergrösserte das Loch im Fenster mit einem

Schlagstock), mithin in Mittäterschaft, was erschwerend zu berücksichtigen ist.

Der Diebstahl erfolgte in eine Geschäftsliegenschaft, was wesentlich weniger

schwer wiegt, als ein Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus. Der Einbruch

erfolgte zudem mitten in der Nacht zwischen 03:55 Uhr und 04:04 Uhr,

und mithin zu einer Zeit, in der nicht mit einer Konfrontation mit

Drittpersonen (z.B. dem Geschäftsinhaber) zu rechnen war. Das erbeutete Deliktsgut

– bestehend aus Zigarettenstangen – belief sich schlussendlich auf

CHF 8'273.00, was nicht unerheblich ist. Der Diebstahl erfolgte

schliesslich – wie der Betäubungsmittelhandel – aus finanziellen und egoistischen

Gründen, ohne dass der Beschuldigte aus finanzieller Sicht auf eine Delinquenz

angewiesen gewesen wäre. Letztlich sind sodann auch hier wiederum das

jugendliche Alter des Beschuldigten und die übrigen erwähnten Umstände zu

berücksichtigen. Das Verschulden des Beschuldigten für den Diebstahl ist angesichts

des weitgehenden Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe insgesamt

als leicht einzustufen. Eine hypothetische Strafe von 9 Monaten bzw. in

Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um 4.5 Monate

Freiheitsstrafe erscheinen angemessen.

Täterkomponente

Der Beschuldigte ist nunmehr 24 Jahre

alt, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule hat der Beschuldigte eine

2-jährige Schreinerlehre absolviert. Wie seinen Ausführungen vor dem

Berufungsgericht und den eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, arbeitet er

nunmehr seit Juni 2022 in einer Festanstellung zu 100 % bei der JQ.___ AG, wo

er CHF 4'500.00 brutto pro Monat verdient (zuzüglich 13. Monatslohn). Er

ist seit drei Jahren in der Feuerwehr [Ort 5] tätig und verbringt die Freizeit

mit seiner Freundin, die er seit einem Jahr kennt und mit welcher er sehr

glücklich ist. Ansonsten betreibt er Sport (Joggen, Velofahren, Schwimmen,

Ski-Fahren, Töff-Fahren). Er lebt somit in geregelten persönlichen

Verhältnissen, was positiv zu werten ist.

Belastend ist jedoch sein Vorleben und

Nachtatverhalten. Er ist wegen mehrfacher Sachbeschädigung vorbestraft (Urteil

der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2017). Im Zeitpunkt

dieser Vorfälle war der Beschuldigte 16 Jahre alt. Die Vorfälle ereigneten sich

an Halloween, wobei der Beschuldigte zusammen mit anderen Jugendlichen diverse

Sachbeschädigungen beging (u.a. Schmierereien). Diese Vorstrafe wirkt sich,

obwohl noch im Jugendalter ergangen, verschuldenserhöhend aus.

Im Weiteren war der Beschuldigte bis zur

Berufungsverhandlung weder einsichtig noch zeigte er Reue. Nach seinen

jeweiligen Haftentlassungen vom 7. Dezember 2018, vom

13. September 2019 und vom 6. Februar 2020 delinquierte er gleich

wieder, manchmal sogar noch am Abend der Haftentlassung. Ein Lerneffekt schien

beim Beschuldigten über lange Zeit nicht eingesetzt zu haben (die Gutachter

bezeichnen das Verhalten des Beschuldigten mitunter als «Trotzreaktion eines

unreifen, jungen Mannes», AS 3636). Dieses Schema blieb denn auch bis nach

Anklageerhebung bestehen, musste doch das Verfahren nochmals um das

Strafbefehlsverfahren STA.2021.4736 erweitert werden, da es der Beschuldigte

zum wiederholten Male nicht schaffte, sich deliktsfrei zu verhalten. Rund drei

Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil erging am 20. Januar 2023 eine weitere

Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, beides begangen am 25. Oktober 2022; Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, und Busse von

CHF 550.00, 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Im

Weiteren wurde am 27. Januar 2023 eine Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung

eröffnet (angebliche Begehungszeit: 1.8.2021 bis 21.3.2022). Das Verfahren ist

bei der Staatsanwaltschaft noch hängig. Der Beschuldigte bestreitet den ihm

gemachten Vorwurf, so dass er beim Nachtatverhalten nicht zu berücksichtigen

ist. Hingegen wirkt sich die rechtskräftige Verurteilung vom 20. Januar 2023 als

negatives Nachtatverhalten straferhöhend. Der Beschuldigte delinquierte während

eines laufenden Strafverfahrens und kurz nach der erstinstanzlichen

Verurteilung.

Vor dem Berufungsgericht – und mithin im

spätmöglichsten Moment – zeigte der Beschuldigte nunmehr zumindest ein Stück

weit Reue. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen

Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung sowie die

Zivilforderungen, zu deren Zahlung er von der ersten Instanz verurteilt worden

war. Inwieweit der Beschuldigte aber auch einsichtig ist, ist nur schwer zu

beurteilen. Seine angeblich fehlende konkrete Erinnerung an die Delikte

erschwert eine diesbezügliche Schlussziehung. Eine besondere

Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Zur Abgeltung

des belasteten Vorlebens und des weitgehend negativen Nachtatverhaltens

erscheint eine Straferhöhung um zwei Monate auf 36 Monate

Freiheitsstrafe angemessen.

2.5 Geldstrafe

Eine Geldstrafe ist lediglich noch für das

Pornografie-Delikt und die Abgabe von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder

auszufällen, wobei es bezüglich letzterem Delikt weitgehend an einem

Strafbedürfnis fehlt, weshalb diesbezüglich von einer Bestrafung Umgang

genommen wird. Für das Pornografie-Delikt ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen.

Das vom Beschuldigten an AZ.___

verschickte Foto ist angesichts der denkbaren Palette an Fotos, welche unter

Art. 197 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind, klar am unteren Rand des

möglichen Verschuldens einzuordnen. Es ist von einem sehr leichten

Tatverschulden auszugehen, wofür 20 Tagessätze Geldstrafe angemessen

erscheinen. Bezüglich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen im Rahmen der

Freiheitsstrafe verwiesen werden. Die Täterkomponente ist auch hier leicht

straferhöhend zu berücksichtigten. Eine Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu je

CHF 90.00 erschiene angemessen. Bei gleichzeitiger Beurteilung der

vorliegenden Pornografie mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand dürfte eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen gewesen sein. Abzüglich der bereits

rechtskräftig festgelegten Geldstrafe von 20 Tagessätzen resultiert eine

Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00.

2.6 Gewährung des teilbedingten/bedingten

Strafvollzugs für Freiheits- und Geldstrafe

Der Beschuldigte hat, seit er 16-jährig ist,

immer wieder delinquiert, dies während laufenden Strafverfahren, nach

ausgestandener Untersuchungshaft und nach erstinstanzlicher Verurteilung, was

grundsätzlich für eine schlechte Prognose spricht. Wie bereits bei den Täterkomponenten

erwähnt, zeigte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung nunmehr ein

Stück weit Reue, evtl. auch Einsicht. Er anerkannte die Schuldsprüche wegen

gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels und mehrfacher qualifizierter

Sachbeschädigung sowie die Zivilforderungen, zu deren Bezahlung er von der

ersten Instanz verurteilt wurde. Der Sachverständige Dr. med. C.___ legte in

der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dar, dass sich die Legalprognose klar

verbessert hat. Der Beschuldigte hat sich in der jüngsten Vergangenheit nichts

mehr zu Schulden kommen lassen. Er arbeitet seit Juni 2022 in einer

Festanstellung zu 100 % als Schreiner und erhält von seinem Arbeitgeber gute

Rückmeldungen. Er engagiert sich seit drei Jahren in der Feuerwehr und lebt

seit rund einem Jahr in einer Beziehung zu einer jungen Frau, die während der

Berufungsverhandlung als Zuhörerin anwesend war und die er ganz offensichtlich

sehr liebt. Diese Entwicklung ist positiv. Er scheint auch von seinem

familiären Umfeld getragen zu werden. Er wohnt noch zu Hause, Mutter und

Grossmutter begleiteten ihn als Zuhörerinnen an die Berufungsverhandlung. Der

Sachverständige geht von einer Nachreifung des noch jungen Beschuldigten aus

und hält es für möglich, dass die Diagnose der dissozialen

Persönlichkeitsstörung in einigen wenigen Jahren wegfallen könnte, sollte sich

die positive Entwicklung fortsetzen.

Der Sachverständige geht nicht davon aus, dass

ein längerer Strafvollzug oder eine Therapie zu einer Verbesserung der Legalprognose

führen könnte. Für ihn steht zur Verbesserung der Legalprognose vielmehr eine

möglichst lange Bewährungshilfe durch eine erfahrene männliche Person, die den

Beschuldigten begleitet und kontrolliert, auch hinsichtlich eines möglichen

Substanzkonsums, im Vordergrund.

Angesichts dieser neusten Entwicklung des

Beschuldigten und der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen kann

gegenwärtig von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Dies allerdings in

der klaren Erwartung, dass der Beschuldigte nun straffrei bleibt, Verantwortung

übernimmt, auch für seine Sachbeschädigungen, und dass er den nun

eingeschlagenen, positiven Weg konsequent weiterverfolgt – ohne Ausnahme. Die

günstige Prognose erfolgt auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten

ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt rund 8.5 Monaten, die ihn damals

zwar nicht gross zu beeindrucken schien, heute jedoch schon. Jedenfalls gab er

im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt zu erkennen, nicht mehr zurück

ins Gefängnis gehen zu wollen.

Dem Beschuldigten wird für die Geldstrafe der bedingte

und für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Strafvollzug gewährt, wobei der

bedingte Teil auf 27.5 Monate und der unbedingte Teil auf 8.5 Monate festgelegt

wird. Mithin hat der Beschuldigte den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es

erscheint sinnvoll und angemessen, die Probezeit auf die maximale Dauer von

fünf Jahren festzulegen, während der für den Beschuldigten Bewährungshilfe

angeordnet wird.

2.7 Anrechnung Untersuchungshaft

A.___ werden die

262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019

und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet (255 Tage). Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe

vollzogen. Die restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.

2.8 Busse

Für das mehrfache Missachten eines

richterlichen Verbots ist schliesslich eine Busse zu verhängen. Eine Busse von

CHF 200.00 erschiene angemessen. Es ist eine Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2023 auszufällen. Bei gleichzeitiger

Beurteilung der vorliegenden Missachtungen richterlicher Verbote mit den

Delikten von damals (Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und SVG-Delikt)

dürfte eine Busse von CHF 650.00 (inkl. Verbindungsbusse für das damalige

SVG-Delikt) angemessen sein. Davon ist die rechtskräftig festgelegte Busse von

CHF 550.00 abzuziehen. Es resultiert eine Zusatzbusse von CHF 100.00 bzw.

eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

VI. Massnahme / Weisung

Dem Beschuldigten wird nunmehr der

bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug gewährt, womit die Anordnung einer

Massnahme ausgeschlossen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf

hinzuweisen, dass der Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung weder

eine stationäre noch eine ambulante Massnahme empfohlen hat.

Eine allfällige Weisung zum Besuch einer

Gesprächstherapie hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung

nicht empfohlen. Auf eine diesbezügliche Anordnung wird verzichtet.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Erstinstanzliches Verfahren

Der Beschuldigte wurde auch im

Berufungsverfahren grossmehrheitlich und insbesondere bezüglich der schwersten

Delikte schuldig gesprochen bzw. die entsprechenden Schuldsprüche der

Vorinstanz erwuchsen in Rechtskraft. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil

erging lediglich ein marginaler zusätzlicher Freispruch. Bei diesem Resultat

erscheint die Auferlegung von 90 % der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des

Beschuldigten angemessen. Die restlichen 10 % gehen zu Lasten des Staates.

1.2 Berufungsverfahren

Die Berufung der Staatsanwaltschaft war

erfolglos. Der Beschuldigte obsiegte hinsichtlich der Strafzumessung, der

Gewährung des bedingten und teilbedingten Strafvollzugs und des Verzichts auf

eine Massnahme. Zufolge diesbezüglichen Rückzugs der Berufung unterlag er

hingegen betr. die Hauptvorwürfe des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels

und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung sowie betr. die

Zivilforderungen. Der Rückzug erfolgte im spätestmöglichen Zeitpunkt, im Rahmen

der Berufungsverhandlung. Der diesbezügliche Verfahrensaufwand des Gerichts war

zu diesem Zeitpunkt bereits gross, was bei der Festlegung der Staatsgebühr mit

zu berücksichtigen ist. Diese wird auf CHF 10'000.00 festgelegt. Zuzüglich

der Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 12'500.00.

Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Kosten des Berufungsverfahrens

wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00

Staat 50 % entspr. CHF 6’250.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.

Oktober 2022 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 52'610.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019)

verblieb eine Restanz von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von

90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

2.2 Für das

Berufungsverfahren macht die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, einen Arbeitsaufwand von 24.87 Stunden geltend, was –

bereinigt um die kürzere als veranschlagte Dauer der Berufungsverhandlung [./.

1.5 h] – angemessen erscheint. Die Entschädigung wird demnach auf total

CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 50 %

(entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 136,

Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 144 aAbs. 3 i.V.m. Art. 144

Abs. 1, Art. 186, Art. 197 Abs. 1 StGB; Art. 19 aAbs. 2 lit. c,

Art. 19bis BetmG; Art. 258 ZPO; Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 42,

Art. 43, Art. 44, 47, Art. 49 Abs. 1, 2 und 3, Art. 51, Art. 67 Abs. 4bis,

Art. 69, Art. 70, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art.

267, Art. 379 ff., Art. 398 ff und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.

Oktober 2022 wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich folgender Vorhalte

zufolge Rückzugs des Strafantrags respektive zufolge Verjährung eingestellt:

-

Sachbeschädigung,

angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.2.],

-

Hausfriedensbruch,

angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.3.],

-

mehrfache

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in

der Zeit vom 15. März 2018 bis zum 9. August 2018 [Vorhalt

Anklageziffer 6.].

2. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.

Oktober 2022 wurde A.___ wie folgt freigesprochen:

-

mehrfache

qualifizierte Sachbeschädigung, evtl. mehrfache Sachbeschädigungen, sub. evtl.

teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigungen, angeblich begangen in der

Zeit vom 18. Juni 2018 bis zum 29. Juli 2018 [Vorhalte Anklageziffern

2.1., 2.64.-2.77., 2.79., 2.82.-2.89.] und in der Zeit vom 28. März 2019

bis zum 23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.3.-3.6., 3.23.,

3.59.],

-

mehrfache

Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt

Anklageziffer 5.] und zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August 2021

[Vorhalt Strafbefehlziffer 1.5.].

3. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20.

Oktober 2022 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sowie teilweise Vergehen nach

Art. 19bis BetmG, begangen in der Zeit vom 23. Juni 2017 bis am

9. August 2018 [Vorhalt Anklageziffer 1.],

-

mehrfache

qualifizierte Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 13. Juli 2018 bis

zum 7. August 2018 [Vorhalte Anklageziffern 2.2.-2.63., 2.78., 2.80.-

2.81., 2.90.- 2.100.] und in der Zeit vom 28. März 2019 bis zum

23. September 2019 [Vorhalte Anklageziffern 3.1.-3.2., 3.7.- 3.22.,

3.24.-3.58., 3.60.-3.63.],

-

Diebstahl,

begangen am 3. Juni 2018 [Vorhalt Anklageziffer 4.1.],

-

mehrfache

Sachbeschädigung, begangen zwischen dem 15. Mai 2021 und dem

9. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.1.a) -1.1.d)],

-

mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen in der Zeit vom 31. Juli 2021 bis zum 1. August

2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.2.a) -1.2.b)],

-

Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen am 18. Mai 2021

[Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.a)],

-

mehrfaches

Missachten eines richterlichen Verbots, begangen in der Zeit vom 31. Juli

2021 bis zum 1. August 2021 [Vorhalte Strafbefehlziffern 1.6.a)-1.6.b)].

4. A.___ wird vom

Vorhalt des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, angeblich

begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31. August

2021, freigesprochen [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.3.b)].

5. A.___ hat sich

wegen Pornografie, begangen in der Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 31.

August 2021, schuldig gemacht [Vorhalt Strafbefehlziffer 1.4.].

6. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

die Dauer von 27.5 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren.

b) einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 90.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 5 Jahren; als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2023.

c) einer

Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag;

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

20. Januar 2023.

7. Für die Dauer der

Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

8. A.___ werden

262 Tage Haft (31.07.2018, 09.08.2018-07.12.2018, 12.09.2019-13.09.2019

und 22.09.2019-06.02.2020) vorab an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die

restlichen 7 Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.

9. Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme wird abgewiesen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird von einem

lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis

StGB abgesehen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 sind folgende im

Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten

Gegenstände A.___ innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen,

im Verzichtsfall soweit möglich zu verwerten und an die Verfahrenskosten

anzurechnen, andernfalls zu vernichten:

Objekt Befindet

sich bei

- 1

Paar Trainerhosen mit Militärmuster Polizei Kanton Solothurn

- 1

Paar Schuhe Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Pullover Lacoste Polizei Kanton

Solothurn

- 1

Jeanshose blau Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Paar Schuhe, Reebok, schwarz Polizei Kanton Solothurn

- 1

Herrenjacke, schwarz Polizei Kanton

Solothurn

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 verbleibt der im

Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmte

Mietvertrag [Immobilienfirma] bei den Akten.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende im

Verfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 beschlagnahmten

Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei

Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten:

Objekt Befindet

sich bei

- 5

Pillen Ecstasy Polizei Kanton

Solothurn

- 33

Gramm getrocknete Hanfblüten Polizei Kanton Solothurn

- 1

Schmetterlingsmesser, schwarz/silber Polizei Kanton Solothurn

- 1

Schmetterlingsmesser Polizei Kanton

Solothurn

- 2

Minigrip Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Teleskopschlagrute, Briday, schwarz/chrom Polizei Kanton Solothurn

- 1

CO2-Pistole, Gamo P900 Polizei

Kanton Solothurn

- 38

Schreibstifte Polizei

Kanton Solothurn

- Diverse

Notizzettel (FC Basel, ACAB, etc.) Polizei Kanton Solothurn

- 13

Zigarettenpackungen, diverse Marken Polizei Kanton Solothurn

- 2

Farbnachfüllbehälter, schwarz Polizei Kanton

Solothurn

- 1

Multipack Minigrip Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Pille, fledermausförmig Polizei Kanton

Solothurn

- 3

Pillen, rosa Polizei

Kanton Solothurn

- 159

Sticker FCB 1893 Polizei Kanton

Solothurn

- 1

USB-Stick BSL Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Buch Graffity Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Umhängetasche Mammut mit Markern Polizei Kanton Solothurn

- 12

Sticker FCB Polizei

Kanton Solothurn

- 1.5

Gramm Marihuana Polizei Kanton

Solothurn

- 5

Sticker FC Basel Polizei

Kanton Solothurn

- 3

Gramm Marihuana Polizei Kanton

Solothurn

- 1

Laser-Zielgerät Polizei

Kanton Solothurn

- 1

Pfefferspray, Protect Polizei Kanton

Solothurn

- 3

Sturmhaube Polizei

Kanton Solothurn

14. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden die im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten CHF 16'671.15 (eingezahlt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn) nach Rechtskraft des Urteils als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfallen dem Staat.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wird A.___ wie folgt

zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a) G.___

AG: CHF 170.00

b) H.___

AG: CHF 747.35

c) I.___:

CHF 1'100.00

d) J.___:

CHF 4'576.20

e) K.___

AG: CHF 5'923.50

f) L.___

GmbH: CHF 161.55

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende

Zivilforderungen gegenüber A.___ abgewiesen:

a) M.___:

CHF 150.00 (Schadenersatz)

b) N.___

[Ort 1]: CHF 500.00 (Genugtuung)

c) P.___:

CHF 1'000.00 (Schadenersatz)

d) O.___:

CHF 200.00 (Schadenersatz)

17. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 14 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 werden folgende

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen:

a) Q.___:

CHF 2'100.00

b) N.___

[Ort 1]: CHF 2'000.00

c) Einwohnergemeinde

[Ort 1]: CHF 8'500.00

d) R.___

AG: CHF 2'792.00 und CHF 258.00

e) S.___:

nicht beziffert

f) T.___:

nicht beziffert

g) U.___

AG: CHF 250.00

h) V.___

AG: CHF 300.00

i) W.___

[Ort 1]: CHF 300.00

j) [Versicherung]:

CHF 7'850.70

18. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

15 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 20. Oktober 2022 wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 52'610.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 10'000.00 (Verfügung vom 11. Dezember 2019) verblieb eine Restanz

von CHF 42'610.25 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von

90 % (entspr. CHF 47'349.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

19. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, auf total CHF 5'019.75 festgelegt (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von

50 % (entspr. CHF 2'509.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

20. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 11'000.00, total

CHF 42'000.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 90 % entspr. CHF

37'800.00

Staat 10

% entspr. CHF 4'200.00

21. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 12'500.00, werden wie folgt

auferlegt:

Beschuldigter 50 % entspr. CHF 6'250.00

Staat 50

% entspr. CHF 6’250.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Fröhlicher