STBER.2023.15
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
21. März 2024Deutsch31 min
Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. März 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Livio Bundi und Rechtsanwalt Michael Barron,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Verletzung der Verkehrsregeln
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom
21. März 2024:
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Livio Bundi und Rechtsanwalt Michael Barron, private Verteidiger des
Beschuldigten;
-
B.___
als Dolmetscherin.
Zudem
erscheinen eine Begleitperson des Beschuldigten sowie ein Zuhörer.
Rechtsanwalt
Livio Bundi stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten die
folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 81 ff., 107):
In
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 7. November 2022
1. sei der Beschuldigte
und Berufungskläger A.___ vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am
12. Oktober 2020, freizusprechen und wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu sprechen;
2. seien die
Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen;
3. seien dem Beschuldigten
und Berufungskläger A.___ die Kosten der Verteidigung vor erster und zweiter
Instanz durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche
Urteilseröffnung.
Das Verfahrensprotokoll
sowie das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten werden separat abgefasst und
zu den Akten genommen (ASB 93 ff., 97 ff).
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Montag,
12. Oktober 2020, um 18:08 Uhr, wurde auf der Autobahn 2 (A2) nach
dem Belchentunnel in Hägendorf, Fahrtrichtung Luzern, von einer Radarkontrolle
der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) im Bereich einer
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Personenwagen Audi Q5 mit
dem Kennzeichen [Kennzeichen] mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h erfasst.
Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung
von 35 km/h festgestellt. Lenker war A.___ (nachfolgend: Der Beschuldigte; zum
Ganzen: Strafanzeige in den Vorakten Seiten [AS] 00008 ff.).
2. Am
26. Februar 2021 fand die polizeiliche Erstbefragung des
Beschuldigten statt (AS 00016 ff.).
3. Gegen den
Beschuldigten wurde am 26. März 2021 ein Strafbefehl erlassen, mit
dem er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 1’360.00,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von
CHF 6’800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, sowie
zu Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt wurde (AS 00006 f.).
4. Der Beschuldigte
liess gegen den Strafbefehl am 9. April 2021 frist- und formgerecht
Einsprache erheben (AS 00049 ff.).
5. Nachdem die
Staatsanwaltschaft der Polizei weitere Abklärungen in Auftrag gegeben hatte,
hielt sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 am Strafbefehl fest und
überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS
00078).
6. Am
7. November 2022 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 00123):
1. A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, begangen am 12. Oktober 2020.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 16
Tagessätzen zu je CHF 1'360.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von zwei Jahren,
b) einer Busse von CHF
5'440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 865.60,
zu bezahlen.
7. Gegen das Urteil
liess der Beschuldigte am 21. November 2022 die Berufung anmelden (AS
00130).
8. Nach Zustellung des
motivierten Urteils liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 2. März 2023
einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und einen
Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Ausrichtung
einer Parteientschädigung für beide Gerichtsinstanzen beantragen. Die
Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Akten des Berufungsgerichts, ASB,
1 ff.).
9. Mit Eingabe vom
8. März 2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung
und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 15).
10. Vom
3. April 2023 datiert der vom Berufungsgericht eingeforderte Bericht
des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) zum
Geschwindigkeitsmessmittel (ASB 23 ff.). Am 5. April 2023 erfolgte
der Bericht des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über den Betrieb der Baustelle
zum Sanierungstunnel Belchen im Zeitraum Oktober 2020 (ASB 28 ff.).
11. Mit Verfügung vom
24. April 2023 wurde mangels Einwendungen des Beschuldigten das
schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschuldigten wurde zudem Frist gesetzt
zur Einreichung der Berufungsbegründung (ASB 33). Sie datiert vom 5. Juni 2023
(ASB 39 ff.). Am 4. Juli 2023 bat der Beschuldigte schriftlich darum, mit dem
Entscheid über die Berufung vorerst zuzuwarten (ASB 59). Dieses Ersuchen
wiederholte er am 2. August 2023 (ASB 60).
12. Am
29. September 2023 wandte sich der Beschuldigte an das
Berufungsgericht mit dem Antrag, es sei eine mündliche Anhörung des
Beschuldigten und dementsprechend ein Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen
Berufungsverfahren vorzunehmen (ASB 63 f.). Gleichzeitig reichte der
Beschuldigte seine Schlussbemerkungen ein (ASB 65 ff.).
13. Mit Verfügung vom 16. November 2023
wurden der Beschuldigte und seine Vertreter zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2024
vorgeladen (ASB 72 f.).
14. Am 14. März 2024
liess der Beschuldigte das schriftliche Plädoyer für die Berufungsverhandlung
einreichen, der Eingabe war eine in englischer Sprache verfasste persönliche
Stellungnahme beigelegt (ASB 81 ff.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes
vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453
Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit
URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen
Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies folglich, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende
Recht zur Anwendung gelangt.
III. Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.
Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente
einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
IV. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
im Strafbefehl vom 26. März 2021 vorgeworfen, er habe – indem er am
12. Oktober 2020, um 18:08 Uhr, auf der A2 in Hägendorf,
Fahrtrichtung Luzern, als Fahrer des Personenwagens Audi Q5, Kennzeichen [Kennzeichen],
mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug der Toleranz) statt der
erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen sei – sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und dadurch eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 00006).
2. Beweisgrundsätze
2.1 Gemäss dem in Art.
8 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz
«in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen
Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Beschuldigte unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff.,
BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl
die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt
bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die
Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des
Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche
die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche
(Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den
verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von
Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben
Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern
vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft) massgebend.
3. Beweismittel
Die nachfolgenden
Ausführungen beschränken sich auf die neuen Beweismittel, es wird auf die vom
Berufungsgericht eingeholten Berichte des METAS und des ASTRA vertieft
eingegangen. Für eine detaillierte Zusammenstellung der in den (Vor-)Akten
liegenden Beweismittel wird hinaus auf die Ausführungen der Vorinstanz im
erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseiten [US 3 ff.]) verwiesen.
3.1 Bericht des METAS zum
Geschwindigkeitsmessmittel
Beim Eidgenössischen
Institut für Metrologie, METAS, wurde eine amtliche Erkundigung in Bezug auf
das eingesetzte Radargerät (GATSO T-Series Front Terminal, S.-Nr.
17-26-015-257, METAS 448471) eingeholt.
Das METAS hielt in seinem
Bericht vom 3. April 2023 fest, das zum Einsatz gekommene Messmittel sei
am 16. März 2020 geeicht worden. Da die Gültigkeit der Eichung ein Jahr
betrage, habe das Radargerät im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung
aufgewiesen und habe somit für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum
fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden dürfen. Nach der Messung sei das
Messmittel am 26. März 2021 erneut zur Eichung gestellt worden. Dabei sei
erneut festgestellt worden, dass es den Vorschriften der
Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung entspreche.
Beim eingesetzten
Messmittel handle es sich um ein Tracking-Radar. Dies bedeute, dass
Geschwindigkeit, Distanz und der horizontale Winkel der Fahrzeuge zum
Messmittel fortlaufend gemessen würden. Der Auswertealgorithmus basiere auf dem
Dopplereffekt für die Geschwindigkeitsermittlung und auf der Phasenauswertung
des modulierten Radarsignals für die Positionsermittlung (Distanz und
horizontaler Winkel des Fahrzeuges zum Radarsensor). Das Messmittel könne
mehrere Fahrzeuge simultan überwachen, es würden aber nur Fahrzeuge überwacht,
welche in Bewegung seien. Bei einem Beschleunigungs- oder Bremsmanöver werde
vom Auswertealgorithmus die momentane Geschwindigkeit auf der Triggerlinie
ausgewiesen. Jede Messung sei prinzipbedingt mit einer Messunsicherheit
verbunden. Die den ermittelten Geschwindigkeitswerten zuzuordnende
Messunsicherheit werde grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten
berücksichtigt.
Videokameras, wie die
des Geschwindigkeitsmessmittels, erfassten zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils
ein Bild des Sichtfelds. Der Zeitpunkt der Aufnahme werde durch Metadaten –
Zeitstempel – in den Aufzeichnungen dokumentiert. Durch visuelle Analyse könne
festgestellt werden, in welchem Bild ein Fahrzeugteil, beispielsweise die Vorderachse,
einen Referenzort – beispielsweise Anfang oder Ende einer Mittellinie –
erreicht habe. Der Abstand zweier oder mehrerer Referenzorte könne bestimmt
werden, insbesondere durch manuelles Vermessen vor Ort, Verwendung von
Aufzeichnungen von Vermessungsfahrten und aufgrund von Luftbildaufnahmen
erstellten Orthobildern. Durch Auswertung der Zeitstempel könne die zwischen
zwei Bildern verstrichene Zeit bestimmt werden. Hierbei werde zunächst
untersucht, ob die Bilder in einem regelmässigen Bildzeittakt erfasst worden
seien oder es Anhaltspunkt für nicht vertrauenswürdige Zeitstempel gebe. Die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs werde berechnet, indem der Abstand von
Referenzorten durch die zwischen dem Erreichen der Referenzorte verstrichene
Zeit dividiert werde. Dieses Verfahren werde Weg-Zeit-Analyse genannt. Es werde
insbesondere in Gutachten zur von der Messung unabhängigen Plausibilisierung
verwendet.
Auf die Fragen des
Gerichts führten die Experten des METAS aus, dass das verwendete Radargerät die
Geschwindigkeit auf den nächsten ganzzahligen Wert in Kilometern pro Stunde abrunde.
Die Abrundung erfolge durch das Messmittel selbst, nicht durch die Polizei, und
werde anlässlich der Zulassung geprüft. Diese Abrundung sei stets zugunsten des
Beschuldigten. Die Geschwindigkeit werde wie im Polizeirapport angegeben. Die
Bilder im Polizeirapport seien vom Messmittel selbst erstellt worden. Der dort
vom Messmittel angegebene Wert, 121 km/h, sei von der Polizei richtig
übertragen worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche
Geschwindigkeit des Beschuldigten tiefer gewesen sei, als vom Messgerät
angegeben worden sei, lasse sich im vorliegenden Einzelfall nur im Rahmen eines
Gutachtens abschliessend bewerten. Hierbei seien nicht nur die Eigenschaften
des Messmittels selbst zu berücksichtigen, sondern auch der konkrete Einsatz,
insbesondere die Ausrichtung zur Strasse. Üblicherweise sei in Gutachten aber
zu ermitteln, wie gross die gefahrene Geschwindigkeit mindestens, d. h. nach
Abzug der Messunsicherheit, gewesen sei. Der Abzug der Messunsicherheit liefere
eine Aussage, bei der die Messunsicherheit stets zugunsten des Beschuldigten
angewendet werde. Zudem sei gelegentlich zu ermitteln, ob der richtige
pauschale Sicherheitsabzug verwendet worden sei und ob er im vorliegenden
Einzelfall ausreichend gewesen sei.
Die für dieses Radargerät
vorgeschriebene Toleranz sei 3 %. Anlässlich der der Messung zugrundeliegenden
Eichung des im vorliegenden Fall verwendeten Messmittels sei eine Abweichung
gegenüber dem Referenzwert bestimmt worden. Diese beinhalte auch statistische
Effekte. Sie habe 1.17 % betragen. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h berücksichtige
neben den Eigenschaften des Messmittels auch übliche praktische Einsatzsituationen.
Er sei so festgelegt, dass er bei üblicher Verwendung, insbesondere der Ausrichtung
zur Strasse gemäss Vorschrift, stets dazu führe, dass die tatsächliche Geschwindigkeit
eines Beschuldigten nicht tiefer sei als die ihm vorgeworfene Differenz aus
Messwert und Sicherheitsabzug. Die Gutachtererfahrung der letzten Jahre zeige,
dass die tatsächliche Messunsicherheit nur äusserst selten grösser sei als der
Sicherheitsanzug. Die Häufigkeit liege deutlich unter 1 %. Ursächlich hierfür seien
in allen Fällen Fehler der Polizei, nicht der Messmittel. Aus dieser
beobachteten Häufigkeit könne nicht ohne Weiteres auf die Wahrscheinlichkeit in
einem konkreten Einzelfall geschlossen werden. Insbesondere beträfen diese
seltenen Fälle nicht die Polizei Kanton Solothurn.
Aus diesem Bericht ergibt
sich, dass an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h (nach
Abzug der Toleranz von 6 km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Das hat der
Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch anerkannt und anerkennen lassen
(vgl. Plädoyer und persönliche Stellungnahme des Beschuldigten).
3.2 Bericht des ASTRA
Beim Bundesamt für
Strassen, ASTRA, wurde eine amtliche Erkundigung eingeholt über den Betrieb der
Baustelle an der dritten Röhre des Belchentunnels am 12. Oktober 2020 und
namentlich zur Frage, zu welchen Zeiten die Werksausfahrt direkt nach dem
Belchentunnel am 12. Oktober 2020 vom Baustellenverkehr genutzt worden sei.
Das ASTRA hielt in seinem
Bericht vom 3. April 2023 fest, dass sie zwischen 2014 und 2022 am
Belchen auf dem Gebiet der Gemeinden Hägendorf und Eptingen eine dritte
Tunnelröhre, den sogenannten Sanierungstunnel, gebaut hätten. Der Durchstich sei
am 21. Juni 2017 erfolgt. Ab 2019 seien die Betriebs- und
Sicherheitsausrüstungen (BSA), wie z.B. Lüftung, Beleuchtung und Signalisation,
installiert worden. Im Oktober 2020 habe gleichzeitig der Einbau mehrerer
BSA-Komponenten (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung) stattgefunden, namentlich
der Beleuchtung, der Signalisation, der Videoanlagen sowie diverser kleinerer
Anlageteile. Diese Arbeiten hätten vornehmlich tagsüber in einem Zeitfenster
von 07:00 bis 18:00 Uhr stattgefunden. Die Baustellenlogistik sei über die
Werksein- bzw. Werksausfahrt beim Tunnelportal Süd abgewickelt worden.
4. Beweiswürdigung
4.1 Signalisation
Zunächst kann
festgehalten werden, dass aufgrund der objektiven Beweismittel ohne Weiteres
erstellt ist, dass zum Tatzeitpunkt auf dem in Frage stehenden
Streckenabschnitt gegen Ende des Belchentunnels eine Geschwindigkeit von 80
km/h signalisiert war (je zwei Signalpaare je auf der rechten und linken
Tunnelseite). Vorher war im Tunnel wiederholt die übliche Höchstgeschwindigkeit
von 100 km/h signalisiert. Dies hat die Vorinstanz gestützt auf den Nachtragsrapport
der Polizei vom 9. Dezember 2021 und den im Vorfeld der
Hauptverhandlung bei der für den Betrieb der fraglichen Autobahn
verantwortlichen NSNW AG eingeholten Screenshots der Signalisationseinstellung
für das Signal bei der Verkehrsanlage Belchen, Kilometer 36.97, für die Zeit
vom 8. September 2020 bis am 13. Oktober 2020 zutreffend festgestellt. Auf die
überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz dazu kann vollumfänglich verwiesen
werden (US 4). Dies hatte der Beschuldigte vor der Vorinstanz selbst eingeräumt
(AS 105) und hat er auch vor dem Berufungsgericht anerkannt (vgl. Plädoyer und
persönliche Stellungnahme).
4.2 Baustellenbetrieb
Ebenfalls erstellt ist
die Tatsache, dass zur Tatzeit beim Belchentunnel eine dritte Tunnelröhre gebaut
wurde. Demnach fand im Oktober 2020 gleichzeitig der Einbau mehrerer
BSA-Komponenten (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung) statt, namentlich der
Beleuchtung, der Signalisation, der Videoanlagen sowie diverser kleinerer
Anlagenteile. Die Baustellenlogistik wurde dabei über die Werksein- bzw.
Werksausfahrt beim Tunnelportal Süd abgewickelt. Dies hatte gemäss Polizei zur
Folge, dass – anstelle der üblicherweise geltenden Maximalgeschwindigkeit von 100
km/h – die beiden letzten Signalisationspaare in Fachrichtung Luzern eine
Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h anzeigten (vgl. Nachtragsrapport der Polizei
vom 15. Dezember 2021, AS 00031). Entgegen der Ansicht des
Beschuldigten ist eine solche Geschwindigkeitsreduktion nicht unüblich, sondern
im Baustellenbereich bzw. in casu im Bereich der Baustellenausfahrt auf die
Autobahn aufgrund von Sicherheitsüberlegungen angezeigt.
Daran ändert das
Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich der Vorfall um 18:08 Uhr und damit
ausserhalb des üblichen Zeitfensters der Temporeduktion von 07:00 bis 18:00 Uhr
ereignet habe, nichts, da es plausible Gründe gibt, weshalb zu diesem Zeitpunkt
der Baustelle noch gearbeitet worden sein könnte (bspw. aufgrund von
unplanmässigen Verzögerungen), oder, dass Bauarbeiter nach Arbeitsschluss über die
Baustellenausfahrt auf die Autobahn fuhren. Zudem verkennt der Beschuldigte,
dass die Temporeduktion auf 80 km/h, selbst wenn kein direkter Konnex zwischen
der Baustellenausfahrt und der Geschwindigkeitsreduktion bestanden hätte, rechtens
gewesen wäre, da gemäss Verfügung betreffend abweichende
Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn N2 in den Kantonen Basel-Landschaft
und Solothurn vom 18. Juli 2006 (BBl 2006 6328) die Höchstgeschwindigkeit
von 100/80/60 km/h auf der Fahrbahn Basel - Luzern, von Kilometer 32(.800) bis Kilometer
37(.500) (Belchentunnel Kilometer 34 bis 37), jederzeit – ohne formelle
Anordnung angepasst werden darf.
4.3. Fazit
Der Beschuldigte fuhr
am Montag, 12. Oktober 2020, in Fahrtrichtung Luzern auf der Autobahn A2 durch
den 3'180 m langen Belchentunnel, in dem über eine längere Strecke die übliche
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wiederholt signalisiert war. Gegen Ende des
Tunnels erfolgte mit zwei Schilderpaaren eine Signalisation der
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ca. 150 und 300 Meter vor dem Tunnelende). Kurz
nach dem Ende des Belchentunnels erfolgte von rechts die Ausfahrt von der
Baustelle der dritten Belchentunnelröhre auf die Autobahn. Die Baustelle selbst
tangierte die Autobahn nicht. Wegen der Baustellenausfahrt (auch als
Werksausfahrt bezeichnet) wurde für diesen Bereich zu bestimmten Zeiten ab 300
m vor der Tunnelausfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h auf
80 km/h reduziert. Diese Werkausfahrt wurde über eine gewisse Strecke parallel
zur Luzern- Fahrbahn geführt und war mit Trennelementen abgetrennt (vgl. Foto
aus Google Street auf S. 6 des Plädoyers vor dem Berufungsgericht, ASB 89).
Nach der Werkausfahrt – und aus diesem Grund etwas weiter entfernt von der
Tunnelausfahrt als im Normalfall – wurde die auf Autobahnen übliche
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h signalisiert. Kurz vor diesem Bereich – rund
100 Meter nach dem Tunnelende (vgl. Radarfoto AS 00015) – wurde der
Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 35 km/h um 18:08
Uhr vom Radar erfasst. Im Tunnel war weder eine Baustelle signalisiert, noch
war von dort aus die beschriebene Baustellenausfahrt erkennbar. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist entsprechend seiner Aussage davon auszugehen, dass er die
beiden Signalisationen der auf 80 km/h reduzierten Geschwindigkeit übersehen
hat und mithin unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Etwas Anderes lässt sich
nicht beweisen und wäre mit dem tadellosen automobilistischen Leumund des
Beschuldigten auch schwerlich vereinbar.
V. Rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
1.1.1 Wer
Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft.
Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive
Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und
dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen
Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
1.1.2 Subjektiv
erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst
wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber
die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung
fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte,
ist grobe Fahrlässigkeit im Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie
ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob
beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien
vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe
Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).
1.2.1 Im Bereich der
Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat
das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es
die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft.
Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der
konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.
Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der
die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (BGE 122 IV 173). Demnach begeht
eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf
einer Richtungsgetrennten Autobahn – wie vorliegend – um 35 km/h oder mehr ((BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer nicht
richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25
km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h über den
Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem Ordnungsbussengesetz
in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die
jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen. Dieser starre Schematismus
wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen (vgl.
nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat das Bundesgericht
mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013,
Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h: (vgl. auch Urteile 6B_104/2012 vom
26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit
Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis
etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen
Rechtssicherheit geführt.).
1.2.2 In subjektiver
Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf richtungsgetrennten
Autobahnen um 35 km/h (oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung
«grundsätzlich» erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei
Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig
(Urteil 1C_144/2011, E. 3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber
nicht gänzlich von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
(Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N
72). Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von
Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach
der Schwere der Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2
SVG). Nach seiner generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven
Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen
von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art.
90 Ziff. 2 SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).
In einem Fall, in
welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit
60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der
Übersichtlichkeit «optisch als Ausserortsstrecke erschien», die Sicht- und
Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte, beurteilte
das Bundesgericht die Überschreitung um 29 km/h lediglich als pflichtwidrig
unaufmerksam und nicht als rücksichtslos (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober
2009 E. 3.3 und E. 3.4, demgegenüber kam in einem fast gleich gelagerten Fall die
öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1C_194/2009 E. 3.2
zum gegenteiligen Schluss; vgl. auch Urteil 6B_1011/2013).
Zu einer Verneinung des
subjektiven Tatbestandes kam das Bundesgericht im Urteil 6B_109/2008 vom 13.
Juni 2008 bei einer temporären Geschwindigkeitsreduktion wegen zu hoher
Feinstaubwerte, da der Beschwerdeführer wegen Feinstaub bloss während einer
Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte.
Dieser sei mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam gewesen. Dies sei zwar
als Fehlverhalten einzustufen, doch zeuge diese Unachtsamkeit weder von
Rücksichtslosigkeit noch offenbare sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern (E. 3.2).
Hingegen wertete es die
weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den
objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver
Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die
Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erschienen liessen (bspw.
Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14. Januar
2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13.
Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom
5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein,
sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011
E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E.
1.3.1, wird namentlich erneut festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen-
und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung
sind.
Das Berufungsgericht
verneinte im Urteil STBER.2015.71 eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln bei
einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts
um 29 km/h zusammengefasst mit folgender Begründung: Jahrzehntelang war der
betreffende Strassenabschnitt zwischen zwei Gemeinden als Ausserortsstreck mit
einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen. Im Herbst 2013
wurden die Signale «Ortsende» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
generell» aus Lärmschutzgründen entfernt. Wenige Wochen später befuhr der
Beschuldigte mit 29 km/h die Strecke in der Annahme, es gelte weiterhin eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Charakteristik des Streckenabschnittes
hatte sich nicht verändert und gleich weitaus mehr einer Ausserortsstrecke. Das
Wetter war gut und trocken, mitten im Nachmittag waren nicht mit besonderem
Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Übersehen der – entfernten – Signalisation
wurde dem Beschuldigten nicht als Rücksichtslosigkeit bzw. Bedenkenlosigkeit
gegenüber fremden Rechtsgütern gewertet. Anders dagegen im Urteil STBER.2015.6
bei einer Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h um 25 km/h am Ortsausgang.
1.3 Unterhalb der dargestellten
Schwellenwerte kann ebenfalls eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln
vorliegen. Beispielfälle sind etwa das nicht gebührende Anpassen der
Geschwindigkeit bei starkem Regen, bei Glatteis, die Vorbeifahrt mit 50 km/h an
einem Kindergarten oder bei schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen oder
bei Blendung durch die tiefstehende Sonne.
2. Subsumption
2.1 Mit der
Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 35 km/h auf einer richtungsgetrennten
Autobahn hat der Beschuldigte den bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert
für die Bejahung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erreicht,
weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte
abstrakte Gefährdung vorlag. Eine konkrete Gefährdung allfälliger aus der
Baustellenausfahrt auf die Autobahn fahrender Fahrzeuge ist nicht erforderlich.
Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen, ändert gemäss
Bundesgericht an der Subsumption nichts. Es ist davon auszugehen, dass das
Verkehrsaufkommen im Oktober 2020 Corona-bedingt etwas weniger gross war als zu
dieser Tageszeit auf dieser Strecke sonst üblich (vgl. dazu auch die
Radaraufnahme AS 00015), von einem «sehr geringen Verkehrsaufkommen» kann aber
um 18.08 Uhr – also zur Zeit des Feierabendverkehrs – auf dieser Strecke nicht gesprochen
werden. Wie schon erwähnt, war Verkehr auf der Baustellenausfahrt zur Tatzeit nicht
ausgeschlossen, was aber vorliegend – eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt
– auch gar keine Rolle spielt. Entsprechend der klaren und konstanten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand von Art. 90
Abs. 2 SVG erfüllt.
2.2 Bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung auf richtungsgetrennten Autobahnen um 35 km/h
(oder mehr) erfüllt grundsätzlich nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,
die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht
erscheinen lassen. Vorweg ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten von
unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte hat gegen Ende des
Belchentunnels zwei Signalpaare (je ein Schild an der rechten und linken
Tunnelwand) mit einer (neuen und tieferen) Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80
km/h übersehen. Es handelte sich dabei um dynamische Verkehrsschilder und damit
um Leuchtanzeigen, welche nicht zuletzt in einem Tunnel die Aufmerksamkeit der
Fahrzeuglenker erregen sollten. Eine Baustellensignalisation war nicht
vorhanden, was nicht erstaunt, wurden die Bauarbeiten doch nicht im Bereich der
Fahrbahn ausgeführt, sondern einzig die Baustellenausfahrt führte auf die
Autobahn-Fahrspur in Fahrtrichtung Luzern.
2.3 Üblich ist auf der
fraglichen Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Belchentunnel und
(wiederum) 120 km/h kurz nach dem Tunnel. Anzeichen für Gründe einer tieferen
Höchstgeschwindigkeit gab es für den Beschuldigten keine, insbesondere war eine
Baustelle weder angezeigt noch sichtbar; es bestand auch keine solche im
(weiteren) Bereich der Fahrbahn. Dazu kommt, dass im Belchentunnel tatsächlich
regelmässig Signalisationen zu verzeichnen sind (Wiederholungen der geltenden
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Verbotssignale für Lastwagen betr. die
linke Fahrspur), sodass es auch bei einer momentanen Unaufmerksamkeit vorkommen
kann, dass man die Anzeige einer temporär reduzierten Höchstgeschwindigkeit
übersehen kann. Es ist von einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit und nicht von
Rücksichtslosigkeit auszugehen, die Verkehrsregelverletzung erfüllt bereits
objektiv den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nur knapp. Eine gewisse
Ähnlichkeit mit dem oben dargelegten Urteil 6B_109/2008 (Feinstaubfall) ist
unverkennbar, die Pflichtwidrigkeit wiegt subjektiv deutlich weniger schwer als
im Normalfall (Überschreitung der allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von
120 km/h um netto 35 km/h oder Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Bereich einer Baustelle um 35 km/h). Diese
besonderen Umstände lassen das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in
einem milderen Licht erscheinen. Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Die einfache
Verletzung von Verkehrsregeln ist mit Busse zu sanktionieren. Nach Art. 106
Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen so, dass
dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der
Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Abs. 1).
2. Der Beschuldigte hat
die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, sodass
objektiv der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 erfüllt wurde. Andererseits handelte
er unbewusst fahrlässig, wobei er doch immerhin zwei Signalisationspaare
übersehen hat. Es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind sehr gut. Die Busse ist damit
auf CHF 5'000.00 festzusetzen, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der
Nichtbezahlung der Busse auf zehn Tage.
VII. Kosten und
Entschädigungen
1. Es erfolgt ein
Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte (der erstinstanzlich im Übrigen noch
einen Freispruch beantragt hatte) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist ihm für dieses
Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
2. Im Berufungsverfahren
obsiegt der Beschuldigte, indem antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Verstosses
gegen Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt. Die Verfahrenskosten mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 sind deshalb vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
Entschädigung zur Abgeltung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote von rund CHF 25'000.00
übersteigt die Aufwendungen für die «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte
bei weitem. Als angemessen beurteilt wird ein Aufwand für das
Berufungsverfahren von total zehn Stunden (zwei Stunden Studium Urteil 1.
Instanz und Abfassung der Berufungserklärung, zwei Stunden Instruktion, sechs
Stunden Vorbereitung und Teilnahme Berufungsverhandlung). Bei einem für den
vergleichsweise einfachen Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00 (§
158 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs) ergibt sich inkl. MwSt. und Auslagen
eine pauschale Parteientschädigung von CHF 3'000.00.
3. Die
Parteientschädigung von CHF 3'000.00 ist mit der Busse von CHF 5'000.00
zu verrechnen, sodass sich für die Busse eine Restanz von CHF 2'000.00,
Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, ergibt. Mit Einschluss der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten ergibt sich ein Saldo von CHF 2'865.00 zu Gunsten des
Staates.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 335
ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, begangen am 12. Oktober 2020.
2.
A.___
wird verurteilt zu einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Sie wird mit der ihm gemäss Ziffer 5 hernach
zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet, so dass eine Restanz von
CHF 2'000.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, resultiert.
3. A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 865.60, zu bezahlen.
4. Die Kosten des
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
5.
A.___
wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Sie wird mit
der gemäss Ziffer 2 hievor ausgesprochenen Busse verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer