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Entscheid

STBER.2023.15

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

21. März 2024Deutsch31 min

Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. März 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Livio Bundi und Rechtsanwalt Michael Barron,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Verletzung der Verkehrsregeln

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom

21. März 2024:

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Livio Bundi und Rechtsanwalt Michael Barron, private Verteidiger des

Beschuldigten;

-

B.___

als Dolmetscherin.

Zudem

erscheinen eine Begleitperson des Beschuldigten sowie ein Zuhörer.

Rechtsanwalt

Livio Bundi stellt und begründet namens und im Auftrag des Beschuldigten die

folgenden Anträge (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 81 ff., 107):

In

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 7. November 2022

1. sei der Beschuldigte

und Berufungskläger A.___ vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, begangen am

12. Oktober 2020, freizusprechen und wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig zu sprechen;

2. seien die

Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen;

3. seien dem Beschuldigten

und Berufungskläger A.___ die Kosten der Verteidigung vor erster und zweiter

Instanz durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück. Der Beschuldigte verzichtet auf eine mündliche

Urteilseröffnung.

Das Verfahrensprotokoll

sowie das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten werden separat abgefasst und

zu den Akten genommen (ASB 93 ff., 97 ff).

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Montag,

12. Oktober 2020, um 18:08 Uhr, wurde auf der Autobahn 2 (A2) nach

dem Belchentunnel in Hägendorf, Fahrtrichtung Luzern, von einer Radarkontrolle

der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) im Bereich einer

signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Personenwagen Audi Q5 mit

dem Kennzeichen [Kennzeichen] mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h erfasst.

Nach Vornahme des Toleranzabzugs von 6 km/h wurde damit eine massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung

von 35 km/h festgestellt. Lenker war A.___ (nachfolgend: Der Beschuldigte; zum

Ganzen: Strafanzeige in den Vorakten Seiten [AS] 00008 ff.).

2. Am

26. Februar 2021 fand die polizeiliche Erstbefragung des

Beschuldigten statt (AS 00016 ff.).

3. Gegen den

Beschuldigten wurde am 26. März 2021 ein Strafbefehl erlassen, mit

dem er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 1’360.00,

bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von

CHF 6’800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, sowie

zu Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt wurde (AS 00006 f.).

4. Der Beschuldigte

liess gegen den Strafbefehl am 9. April 2021 frist- und formgerecht

Einsprache erheben (AS 00049 ff.).

5. Nachdem die

Staatsanwaltschaft der Polizei weitere Abklärungen in Auftrag gegeben hatte,

hielt sie mit Verfügung vom 28. Januar 2022 am Strafbefehl fest und

überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS

00078).

6. Am

7. November 2022 erliess die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen folgendes Strafurteil (AS 00123):

1. A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, begangen am 12. Oktober 2020.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 16

Tagessätzen zu je CHF 1'360.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von zwei Jahren,

b) einer Busse von CHF

5'440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 865.60,

zu bezahlen.

7. Gegen das Urteil

liess der Beschuldigte am 21. November 2022 die Berufung anmelden (AS

00130).

8. Nach Zustellung des

motivierten Urteils liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 2. März 2023

einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und einen

Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Ausrichtung

einer Parteientschädigung für beide Gerichtsinstanzen beantragen. Die

Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen (Akten des Berufungsgerichts, ASB,

1 ff.).

9. Mit Eingabe vom

8. März 2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung

und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 15).

10. Vom

3. April 2023 datiert der vom Berufungsgericht eingeforderte Bericht

des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) zum

Geschwindigkeitsmessmittel (ASB 23 ff.). Am 5. April 2023 erfolgte

der Bericht des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) über den Betrieb der Baustelle

zum Sanierungstunnel Belchen im Zeitraum Oktober 2020 (ASB 28 ff.).

11. Mit Verfügung vom

24. April 2023 wurde mangels Einwendungen des Beschuldigten das

schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschuldigten wurde zudem Frist gesetzt

zur Einreichung der Berufungsbegründung (ASB 33). Sie datiert vom 5. Juni 2023

(ASB 39 ff.). Am 4. Juli 2023 bat der Beschuldigte schriftlich darum, mit dem

Entscheid über die Berufung vorerst zuzuwarten (ASB 59). Dieses Ersuchen

wiederholte er am 2. August 2023 (ASB 60).

12. Am

29. September 2023 wandte sich der Beschuldigte an das

Berufungsgericht mit dem Antrag, es sei eine mündliche Anhörung des

Beschuldigten und dementsprechend ein Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen

Berufungsverfahren vorzunehmen (ASB 63 f.). Gleichzeitig reichte der

Beschuldigte seine Schlussbemerkungen ein (ASB 65 ff.).

13. Mit Verfügung vom 16. November 2023

wurden der Beschuldigte und seine Vertreter zur Berufungsverhandlung auf den 21. März 2024

vorgeladen (ASB 72 f.).

14. Am 14. März 2024

liess der Beschuldigte das schriftliche Plädoyer für die Berufungsverhandlung

einreichen, der Eingabe war eine in englischer Sprache verfasste persönliche

Stellungnahme beigelegt (ASB 81 ff.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes

vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453

Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen

Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies folglich, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende

Recht zur Anwendung gelangt.

III. Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.

Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente

einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

IV. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

im Strafbefehl vom 26. März 2021 vorgeworfen, er habe – indem er am

12. Oktober 2020, um 18:08 Uhr, auf der A2 in Hägendorf,

Fahrtrichtung Luzern, als Fahrer des Personenwagens Audi Q5, Kennzeichen [Kennzeichen],

mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug der Toleranz) statt der

erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen sei – sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und dadurch eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen und dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt (AS 00006).

2. Beweisgrundsätze

2.1 Gemäss dem in Art.

8 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz

«in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen

Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Beschuldigte unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff.,

BGE 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl

die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt

bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des

Beweismittels lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche

die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche

(Augenschein und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den

verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von

Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben

Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern

vielmehr der Gesamteindruck (d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft) massgebend.

3. Beweismittel

Die nachfolgenden

Ausführungen beschränken sich auf die neuen Beweismittel, es wird auf die vom

Berufungsgericht eingeholten Berichte des METAS und des ASTRA vertieft

eingegangen. Für eine detaillierte Zusammenstellung der in den (Vor-)Akten

liegenden Beweismittel wird hinaus auf die Ausführungen der Vorinstanz im

erstinstanzlichen Urteil (Urteilsseiten [US 3 ff.]) verwiesen.

3.1 Bericht des METAS zum

Geschwindigkeitsmessmittel

Beim Eidgenössischen

Institut für Metrologie, METAS, wurde eine amtliche Erkundigung in Bezug auf

das eingesetzte Radargerät (GATSO T-Series Front Terminal, S.-Nr.

17-26-015-257, METAS 448471) eingeholt.

Das METAS hielt in seinem

Bericht vom 3. April 2023 fest, das zum Einsatz gekommene Messmittel sei

am 16. März 2020 geeicht worden. Da die Gültigkeit der Eichung ein Jahr

betrage, habe das Radargerät im Zeitpunkt der Messung eine gültige Eichung

aufgewiesen und habe somit für amtliche Messungen und Bildaufzeichnungen zum

fraglichen Zeitpunkt eingesetzt werden dürfen. Nach der Messung sei das

Messmittel am 26. März 2021 erneut zur Eichung gestellt worden. Dabei sei

erneut festgestellt worden, dass es den Vorschriften der

Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung entspreche.

Beim eingesetzten

Messmittel handle es sich um ein Tracking-Radar. Dies bedeute, dass

Geschwindigkeit, Distanz und der horizontale Winkel der Fahrzeuge zum

Messmittel fortlaufend gemessen würden. Der Auswertealgorithmus basiere auf dem

Dopplereffekt für die Geschwindigkeitsermittlung und auf der Phasenauswertung

des modulierten Radarsignals für die Positionsermittlung (Distanz und

horizontaler Winkel des Fahrzeuges zum Radarsensor). Das Messmittel könne

mehrere Fahrzeuge simultan überwachen, es würden aber nur Fahrzeuge überwacht,

welche in Bewegung seien. Bei einem Beschleunigungs- oder Bremsmanöver werde

vom Auswertealgorithmus die momentane Geschwindigkeit auf der Triggerlinie

ausgewiesen. Jede Messung sei prinzipbedingt mit einer Messunsicherheit

verbunden. Die den ermittelten Geschwindigkeitswerten zuzuordnende

Messunsicherheit werde grundsätzlich zugunsten des Beschuldigten

berücksichtigt.

Videokameras, wie die

des Geschwindigkeitsmessmittels, erfassten zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils

ein Bild des Sichtfelds. Der Zeitpunkt der Aufnahme werde durch Metadaten –

Zeitstempel – in den Aufzeichnungen dokumentiert. Durch visuelle Analyse könne

festgestellt werden, in welchem Bild ein Fahrzeugteil, beispielsweise die Vorderachse,

einen Referenzort – beispielsweise Anfang oder Ende einer Mittellinie –

erreicht habe. Der Abstand zweier oder mehrerer Referenzorte könne bestimmt

werden, insbesondere durch manuelles Vermessen vor Ort, Verwendung von

Aufzeichnungen von Vermessungsfahrten und aufgrund von Luftbildaufnahmen

erstellten Orthobildern. Durch Auswertung der Zeitstempel könne die zwischen

zwei Bildern verstrichene Zeit bestimmt werden. Hierbei werde zunächst

untersucht, ob die Bilder in einem regelmässigen Bildzeittakt erfasst worden

seien oder es Anhaltspunkt für nicht vertrauenswürdige Zeitstempel gebe. Die

Geschwindigkeit des Fahrzeugs werde berechnet, indem der Abstand von

Referenzorten durch die zwischen dem Erreichen der Referenzorte verstrichene

Zeit dividiert werde. Dieses Verfahren werde Weg-Zeit-Analyse genannt. Es werde

insbesondere in Gutachten zur von der Messung unabhängigen Plausibilisierung

verwendet.

Auf die Fragen des

Gerichts führten die Experten des METAS aus, dass das verwendete Radargerät die

Geschwindigkeit auf den nächsten ganzzahligen Wert in Kilometern pro Stunde abrunde.

Die Abrundung erfolge durch das Messmittel selbst, nicht durch die Polizei, und

werde anlässlich der Zulassung geprüft. Diese Abrundung sei stets zugunsten des

Beschuldigten. Die Geschwindigkeit werde wie im Polizeirapport angegeben. Die

Bilder im Polizeirapport seien vom Messmittel selbst erstellt worden. Der dort

vom Messmittel angegebene Wert, 121 km/h, sei von der Polizei richtig

übertragen worden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die tatsächliche

Geschwindigkeit des Beschuldigten tiefer gewesen sei, als vom Messgerät

angegeben worden sei, lasse sich im vorliegenden Einzelfall nur im Rahmen eines

Gutachtens abschliessend bewerten. Hierbei seien nicht nur die Eigenschaften

des Messmittels selbst zu berücksichtigen, sondern auch der konkrete Einsatz,

insbesondere die Ausrichtung zur Strasse. Üblicherweise sei in Gutachten aber

zu ermitteln, wie gross die gefahrene Geschwindigkeit mindestens, d. h. nach

Abzug der Messunsicherheit, gewesen sei. Der Abzug der Messunsicherheit liefere

eine Aussage, bei der die Messunsicherheit stets zugunsten des Beschuldigten

angewendet werde. Zudem sei gelegentlich zu ermitteln, ob der richtige

pauschale Sicherheitsabzug verwendet worden sei und ob er im vorliegenden

Einzelfall ausreichend gewesen sei.

Die für dieses Radargerät

vorgeschriebene Toleranz sei 3 %. Anlässlich der der Messung zugrundeliegenden

Eichung des im vorliegenden Fall verwendeten Messmittels sei eine Abweichung

gegenüber dem Referenzwert bestimmt worden. Diese beinhalte auch statistische

Effekte. Sie habe 1.17 % betragen. Der Sicherheitsabzug von 6 km/h berücksichtige

neben den Eigenschaften des Messmittels auch übliche praktische Einsatzsituationen.

Er sei so festgelegt, dass er bei üblicher Verwendung, insbesondere der Ausrichtung

zur Strasse gemäss Vorschrift, stets dazu führe, dass die tatsächliche Geschwindigkeit

eines Beschuldigten nicht tiefer sei als die ihm vorgeworfene Differenz aus

Messwert und Sicherheitsabzug. Die Gutachtererfahrung der letzten Jahre zeige,

dass die tatsächliche Messunsicherheit nur äusserst selten grösser sei als der

Sicherheitsanzug. Die Häufigkeit liege deutlich unter 1 %. Ursächlich hierfür seien

in allen Fällen Fehler der Polizei, nicht der Messmittel. Aus dieser

beobachteten Häufigkeit könne nicht ohne Weiteres auf die Wahrscheinlichkeit in

einem konkreten Einzelfall geschlossen werden. Insbesondere beträfen diese

seltenen Fälle nicht die Polizei Kanton Solothurn.

Aus diesem Bericht ergibt

sich, dass an der vorgehaltenen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h (nach

Abzug der Toleranz von 6 km/h) keine vernünftigen Zweifel bestehen. Das hat der

Beschuldigte an der Berufungsverhandlung auch anerkannt und anerkennen lassen

(vgl. Plädoyer und persönliche Stellungnahme des Beschuldigten).

3.2 Bericht des ASTRA

Beim Bundesamt für

Strassen, ASTRA, wurde eine amtliche Erkundigung eingeholt über den Betrieb der

Baustelle an der dritten Röhre des Belchentunnels am 12. Oktober 2020 und

namentlich zur Frage, zu welchen Zeiten die Werksausfahrt direkt nach dem

Belchentunnel am 12. Oktober 2020 vom Baustellenverkehr genutzt worden sei.

Das ASTRA hielt in seinem

Bericht vom 3. April 2023 fest, dass sie zwischen 2014 und 2022 am

Belchen auf dem Gebiet der Gemeinden Hägendorf und Eptingen eine dritte

Tunnelröhre, den sogenannten Sanierungstunnel, gebaut hätten. Der Durchstich sei

am 21. Juni 2017 erfolgt. Ab 2019 seien die Betriebs- und

Sicherheitsausrüstungen (BSA), wie z.B. Lüftung, Beleuchtung und Signalisation,

installiert worden. Im Oktober 2020 habe gleichzeitig der Einbau mehrerer

BSA-Komponenten (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung) stattgefunden, namentlich

der Beleuchtung, der Signalisation, der Videoanlagen sowie diverser kleinerer

Anlageteile. Diese Arbeiten hätten vornehmlich tagsüber in einem Zeitfenster

von 07:00 bis 18:00 Uhr stattgefunden. Die Baustellenlogistik sei über die

Werksein- bzw. Werksausfahrt beim Tunnelportal Süd abgewickelt worden.

4. Beweiswürdigung

4.1 Signalisation

Zunächst kann

festgehalten werden, dass aufgrund der objektiven Beweismittel ohne Weiteres

erstellt ist, dass zum Tatzeitpunkt auf dem in Frage stehenden

Streckenabschnitt gegen Ende des Belchentunnels eine Geschwindigkeit von 80

km/h signalisiert war (je zwei Signalpaare je auf der rechten und linken

Tunnelseite). Vorher war im Tunnel wiederholt die übliche Höchstgeschwindigkeit

von 100 km/h signalisiert. Dies hat die Vorinstanz gestützt auf den Nachtragsrapport

der Polizei vom 9. Dezember 2021 und den im Vorfeld der

Hauptverhandlung bei der für den Betrieb der fraglichen Autobahn

verantwortlichen NSNW AG eingeholten Screenshots der Signalisationseinstellung

für das Signal bei der Verkehrsanlage Belchen, Kilometer 36.97, für die Zeit

vom 8. September 2020 bis am 13. Oktober 2020 zutreffend festgestellt. Auf die

überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz dazu kann vollumfänglich verwiesen

werden (US 4). Dies hatte der Beschuldigte vor der Vorinstanz selbst eingeräumt

(AS 105) und hat er auch vor dem Berufungsgericht anerkannt (vgl. Plädoyer und

persönliche Stellungnahme).

4.2 Baustellenbetrieb

Ebenfalls erstellt ist

die Tatsache, dass zur Tatzeit beim Belchentunnel eine dritte Tunnelröhre gebaut

wurde. Demnach fand im Oktober 2020 gleichzeitig der Einbau mehrerer

BSA-Komponenten (Betriebs- und Sicherheitsausrüstung) statt, namentlich der

Beleuchtung, der Signalisation, der Videoanlagen sowie diverser kleinerer

Anlagenteile. Die Baustellenlogistik wurde dabei über die Werksein- bzw.

Werksausfahrt beim Tunnelportal Süd abgewickelt. Dies hatte gemäss Polizei zur

Folge, dass – anstelle der üblicherweise geltenden Maximalgeschwindigkeit von 100

km/h – die beiden letzten Signalisationspaare in Fachrichtung Luzern eine

Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h anzeigten (vgl. Nachtragsrapport der Polizei

vom 15. Dezember 2021, AS 00031). Entgegen der Ansicht des

Beschuldigten ist eine solche Geschwindigkeitsreduktion nicht unüblich, sondern

im Baustellenbereich bzw. in casu im Bereich der Baustellenausfahrt auf die

Autobahn aufgrund von Sicherheitsüberlegungen angezeigt.

Daran ändert das

Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich der Vorfall um 18:08 Uhr und damit

ausserhalb des üblichen Zeitfensters der Temporeduktion von 07:00 bis 18:00 Uhr

ereignet habe, nichts, da es plausible Gründe gibt, weshalb zu diesem Zeitpunkt

der Baustelle noch gearbeitet worden sein könnte (bspw. aufgrund von

unplanmässigen Verzögerungen), oder, dass Bauarbeiter nach Arbeitsschluss über die

Baustellenausfahrt auf die Autobahn fuhren. Zudem verkennt der Beschuldigte,

dass die Temporeduktion auf 80 km/h, selbst wenn kein direkter Konnex zwischen

der Baustellenausfahrt und der Geschwindigkeitsreduktion bestanden hätte, rechtens

gewesen wäre, da gemäss Verfügung betreffend abweichende

Höchstgeschwindigkeiten auf der Autobahn N2 in den Kantonen Basel-Landschaft

und Solothurn vom 18. Juli 2006 (BBl 2006 6328) die Höchstgeschwindigkeit

von 100/80/60 km/h auf der Fahrbahn Basel - Luzern, von Kilometer 32(.800) bis Kilometer

37(.500) (Belchentunnel Kilometer 34 bis 37), jederzeit – ohne formelle

Anordnung angepasst werden darf.

4.3. Fazit

Der Beschuldigte fuhr

am Montag, 12. Oktober 2020, in Fahrtrichtung Luzern auf der Autobahn A2 durch

den 3'180 m langen Belchentunnel, in dem über eine längere Strecke die übliche

Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wiederholt signalisiert war. Gegen Ende des

Tunnels erfolgte mit zwei Schilderpaaren eine Signalisation der

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ca. 150 und 300 Meter vor dem Tunnelende). Kurz

nach dem Ende des Belchentunnels erfolgte von rechts die Ausfahrt von der

Baustelle der dritten Belchentunnelröhre auf die Autobahn. Die Baustelle selbst

tangierte die Autobahn nicht. Wegen der Baustellenausfahrt (auch als

Werksausfahrt bezeichnet) wurde für diesen Bereich zu bestimmten Zeiten ab 300

m vor der Tunnelausfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 100 km/h auf

80 km/h reduziert. Diese Werkausfahrt wurde über eine gewisse Strecke parallel

zur Luzern- Fahrbahn geführt und war mit Trennelementen abgetrennt (vgl. Foto

aus Google Street auf S. 6 des Plädoyers vor dem Berufungsgericht, ASB 89).

Nach der Werkausfahrt – und aus diesem Grund etwas weiter entfernt von der

Tunnelausfahrt als im Normalfall – wurde die auf Autobahnen übliche

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h signalisiert. Kurz vor diesem Bereich – rund

100 Meter nach dem Tunnelende (vgl. Radarfoto AS 00015) – wurde der

Beschuldigte mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 35 km/h um 18:08

Uhr vom Radar erfasst. Im Tunnel war weder eine Baustelle signalisiert, noch

war von dort aus die beschriebene Baustellenausfahrt erkennbar. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist entsprechend seiner Aussage davon auszugehen, dass er die

beiden Signalisationen der auf 80 km/h reduzierten Geschwindigkeit übersehen

hat und mithin unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Etwas Anderes lässt sich

nicht beweisen und wäre mit dem tadellosen automobilistischen Leumund des

Beschuldigten auch schwerlich vereinbar.

V. Rechtliche Würdigung

1. Allgemeines

1.1.1 Wer

Verkehrsregeln verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft.

Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive

Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter

eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und

dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen

Verkehrsvorschriften gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

1.1.2 Subjektiv

erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst

wie schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober

Fahrlässigkeit gegeben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber

die Rücksichtslosigkeit auch in einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung

fremder Interessen bestehen, also bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte,

ist grobe Fahrlässigkeit im Grundsatz aber nur zurückhaltend anzunehmen. Sie

ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob

beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung

objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die

Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien

vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe

Weissenberger in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

1.2.1 Im Bereich der

Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat

das Bundesgericht eine sehr schematische Rechtsprechung entwickelt, worin es

die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG an bestimmte Schwellenwerte knüpft.

Werden diese Schwellenwerte überschritten, wird in der Regel ungeachtet der

konkreten Umstände des Falles eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen.

Differenziert wird grundsätzlich lediglich nach der Art der Strasse, auf der

die Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht (BGE 122 IV 173). Demnach begeht

eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf

einer Richtungsgetrennten Autobahn – wie vorliegend – um 35 km/h oder mehr ((BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 475 E. 2a; je mit Hinweisen), auf einer nicht

richtungsgetrennten Strasse ausserorts um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25

km/h oder mehr überschreitet. Diese Grenzwerte liegen jeweils 10 km/h über den

Höchstwerten, nach denen noch eine Sanktionierung nach dem Ordnungsbussengesetz

in Frage kommt. Die Differenzierungen basieren vorwiegend auf den für die

jeweiligen Strassenarten typischen Gefährdungspotentialen. Dieser starre Schematismus

wird ganz punktuell über den subjektiven Tatbestand durchbrochen (vgl.

nachfolgend). Eine Änderung dieser schematischen Praxis hat das Bundesgericht

mehrfach abgelehnt (bspw. Urteil 6B_292/2013 vom 15. Juli 2013,

Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h: (vgl. auch Urteile 6B_104/2012 vom

26. September 2012 E. 2.2 und 6B_568/2012 vom 16. November 2012 E. 1.3 mit

Hinweisen. Damit habe sich eine langjährige, einheitliche und konstante Praxis

etabliert. Die schematische Rechtsprechung habe zu einer grossen

Rechtssicherheit geführt.).

1.2.2 In subjektiver

Hinsicht sind bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf richtungsgetrennten

Autobahnen um 35 km/h (oder mehr) nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung

«grundsätzlich» erfüllt. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei

Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig

(Urteil 1C_144/2011, E. 3.3.). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber

nicht gänzlich von der Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

(Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N

72). Das Bundesgericht hatte wiederholt Fälle von

Geschwindigkeitsüberschreitungen zu beurteilen, in welchen sich die Frage nach

der Schwere der Verkehrsregelverletzung stellte (Art. 90 Ziff. 1 oder Ziff. 2

SVG). Nach seiner generellen Rechtsprechung muss die Annahme der subjektiven

Rücksichtslosigkeit streng gehandhabt werden. Der Richter darf nicht unbesehen

von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung nach Art.

90 Ziff. 2 SVG schliessen (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.1).

In einem Fall, in

welchem die Geschwindigkeit zur kurzfristigen Verkehrsberuhigung innerorts mit

60 km/h signalisiert war, die Strecke angesichts des guten Ausbaus und der

Übersichtlichkeit «optisch als Ausserortsstrecke erschien», die Sicht- und

Witterungsverhältnisse ideal waren sowie geringer Verkehr herrschte, beurteilte

das Bundesgericht die Überschreitung um 29 km/h lediglich als pflichtwidrig

unaufmerksam und nicht als rücksichtslos (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober

2009 E. 3.3 und E. 3.4, demgegenüber kam in einem fast gleich gelagerten Fall die

öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1C_194/2009 E. 3.2

zum gegenteiligen Schluss; vgl. auch Urteil 6B_1011/2013).

Zu einer Verneinung des

subjektiven Tatbestandes kam das Bundesgericht im Urteil 6B_109/2008 vom 13.

Juni 2008 bei einer temporären Geschwindigkeitsreduktion wegen zu hoher

Feinstaubwerte, da der Beschwerdeführer wegen Feinstaub bloss während einer

Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte.

Dieser sei mit anderen Worten pflichtwidrig unachtsam gewesen. Dies sei zwar

als Fehlverhalten einzustufen, doch zeuge diese Unachtsamkeit weder von

Rücksichtslosigkeit noch offenbare sie ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern (E. 3.2).

Hingegen wertete es die

weit überwiegende Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den

objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver

Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, welche die

Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erschienen liessen (bspw.

Urteile 6B_236/2022 vom 5. September 2022, E. 2.4: 6B_1039/2021 vom 14. Januar

2022, E. 1.4.3; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13.

Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom

5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung

objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein,

sofern keine Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011

E. 3.1 mit Hinweis). Im jüngeren Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E.

1.3.1, wird namentlich erneut festgehalten, dass gute Witterungs-, Strassen-

und Verkehrsverhältnisse keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung

sind.

Das Berufungsgericht

verneinte im Urteil STBER.2015.71 eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln bei

einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts

um 29 km/h zusammengefasst mit folgender Begründung: Jahrzehntelang war der

betreffende Strassenabschnitt zwischen zwei Gemeinden als Ausserortsstreck mit

einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert gewesen. Im Herbst 2013

wurden die Signale «Ortsende» und «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

generell» aus Lärmschutzgründen entfernt. Wenige Wochen später befuhr der

Beschuldigte mit 29 km/h die Strecke in der Annahme, es gelte weiterhin eine

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Charakteristik des Streckenabschnittes

hatte sich nicht verändert und gleich weitaus mehr einer Ausserortsstrecke. Das

Wetter war gut und trocken, mitten im Nachmittag waren nicht mit besonderem

Verkehrsaufkommen zu rechnen. Das Übersehen der – entfernten – Signalisation

wurde dem Beschuldigten nicht als Rücksichtslosigkeit bzw. Bedenkenlosigkeit

gegenüber fremden Rechtsgütern gewertet. Anders dagegen im Urteil STBER.2015.6

bei einer Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50

km/h um 25 km/h am Ortsausgang.

1.3 Unterhalb der dargestellten

Schwellenwerte kann ebenfalls eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln

vorliegen. Beispielfälle sind etwa das nicht gebührende Anpassen der

Geschwindigkeit bei starkem Regen, bei Glatteis, die Vorbeifahrt mit 50 km/h an

einem Kindergarten oder bei schlechten Strassen- und Sichtverhältnissen oder

bei Blendung durch die tiefstehende Sonne.

2. Subsumption

2.1 Mit der

Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 35 km/h auf einer richtungsgetrennten

Autobahn hat der Beschuldigte den bundesgerichtlich festgesetzten Schwellenwert

für die Bejahung des objektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG erreicht,

weshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine erhöhte

abstrakte Gefährdung vorlag. Eine konkrete Gefährdung allfälliger aus der

Baustellenausfahrt auf die Autobahn fahrender Fahrzeuge ist nicht erforderlich.

Dass gute Sicht-, Strassen- und Witterungsbedingungen vorlagen, ändert gemäss

Bundesgericht an der Subsumption nichts. Es ist davon auszugehen, dass das

Verkehrsaufkommen im Oktober 2020 Corona-bedingt etwas weniger gross war als zu

dieser Tageszeit auf dieser Strecke sonst üblich (vgl. dazu auch die

Radaraufnahme AS 00015), von einem «sehr geringen Verkehrsaufkommen» kann aber

um 18.08 Uhr – also zur Zeit des Feierabendverkehrs – auf dieser Strecke nicht gesprochen

werden. Wie schon erwähnt, war Verkehr auf der Baustellenausfahrt zur Tatzeit nicht

ausgeschlossen, was aber vorliegend – eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt

– auch gar keine Rolle spielt. Entsprechend der klaren und konstanten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand von Art. 90

Abs. 2 SVG erfüllt.

2.2 Bei einer

Geschwindigkeitsüberschreitung auf richtungsgetrennten Autobahnen um 35 km/h

(oder mehr) erfüllt grundsätzlich nach der soeben zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen einer groben

Verkehrsregelverletzung. Es stellt sich einzig die Frage, ob es Umstände gibt,

die das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in einem milderen Licht

erscheinen lassen. Vorweg ist erneut festzuhalten, dass beim Beschuldigten von

unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist. Der Beschuldigte hat gegen Ende des

Belchentunnels zwei Signalpaare (je ein Schild an der rechten und linken

Tunnelwand) mit einer (neuen und tieferen) Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80

km/h übersehen. Es handelte sich dabei um dynamische Verkehrsschilder und damit

um Leuchtanzeigen, welche nicht zuletzt in einem Tunnel die Aufmerksamkeit der

Fahrzeuglenker erregen sollten. Eine Baustellensignalisation war nicht

vorhanden, was nicht erstaunt, wurden die Bauarbeiten doch nicht im Bereich der

Fahrbahn ausgeführt, sondern einzig die Baustellenausfahrt führte auf die

Autobahn-Fahrspur in Fahrtrichtung Luzern.

2.3 Üblich ist auf der

fraglichen Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Belchentunnel und

(wiederum) 120 km/h kurz nach dem Tunnel. Anzeichen für Gründe einer tieferen

Höchstgeschwindigkeit gab es für den Beschuldigten keine, insbesondere war eine

Baustelle weder angezeigt noch sichtbar; es bestand auch keine solche im

(weiteren) Bereich der Fahrbahn. Dazu kommt, dass im Belchentunnel tatsächlich

regelmässig Signalisationen zu verzeichnen sind (Wiederholungen der geltenden

Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Verbotssignale für Lastwagen betr. die

linke Fahrspur), sodass es auch bei einer momentanen Unaufmerksamkeit vorkommen

kann, dass man die Anzeige einer temporär reduzierten Höchstgeschwindigkeit

übersehen kann. Es ist von einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit und nicht von

Rücksichtslosigkeit auszugehen, die Verkehrsregelverletzung erfüllt bereits

objektiv den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nur knapp. Eine gewisse

Ähnlichkeit mit dem oben dargelegten Urteil 6B_109/2008 (Feinstaubfall) ist

unverkennbar, die Pflichtwidrigkeit wiegt subjektiv deutlich weniger schwer als

im Normalfall (Überschreitung der allgemein geltenden Höchstgeschwindigkeit von

120 km/h um netto 35 km/h oder Überschreitung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Bereich einer Baustelle um 35 km/h). Diese

besonderen Umstände lassen das Verhalten des Beschuldigten ausnahmsweise in

einem milderen Licht erscheinen. Der Beschuldigte ist deshalb der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

VI. Strafzumessung

1. Die einfache

Verletzung von Verkehrsregeln ist mit Busse zu sanktionieren. Nach Art. 106

Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen so, dass

dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der

Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Abs. 1).

2. Der Beschuldigte hat

die signalisierte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten, sodass

objektiv der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 erfüllt wurde. Andererseits handelte

er unbewusst fahrlässig, wobei er doch immerhin zwei Signalisationspaare

übersehen hat. Es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind sehr gut. Die Busse ist damit

auf CHF 5'000.00 festzusetzen, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der

Nichtbezahlung der Busse auf zehn Tage.

VII. Kosten und

Entschädigungen

1. Es erfolgt ein

Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte (der erstinstanzlich im Übrigen noch

einen Freispruch beantragt hatte) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dementsprechend ist ihm für dieses

Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Im Berufungsverfahren

obsiegt der Beschuldigte, indem antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Verstosses

gegen Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt. Die Verfahrenskosten mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 sind deshalb vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine

Entschädigung zur Abgeltung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte zuzusprechen. Die eingereichte Honorarnote von rund CHF 25'000.00

übersteigt die Aufwendungen für die «angemessene» Ausübung der Verfahrensrechte

bei weitem. Als angemessen beurteilt wird ein Aufwand für das

Berufungsverfahren von total zehn Stunden (zwei Stunden Studium Urteil 1.

Instanz und Abfassung der Berufungserklärung, zwei Stunden Instruktion, sechs

Stunden Vorbereitung und Teilnahme Berufungsverhandlung). Bei einem für den

vergleichsweise einfachen Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00 (§

158 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs) ergibt sich inkl. MwSt. und Auslagen

eine pauschale Parteientschädigung von CHF 3'000.00.

3. Die

Parteientschädigung von CHF 3'000.00 ist mit der Busse von CHF 5'000.00

zu verrechnen, sodass sich für die Busse eine Restanz von CHF 2'000.00,

Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage, ergibt. Mit Einschluss der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten ergibt sich ein Saldo von CHF 2'865.00 zu Gunsten des

Staates.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG; Art. 106 StGB; Art. 335

ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht, begangen am 12. Oktober 2020.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Busse von CHF 5'000.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Sie wird mit der ihm gemäss Ziffer 5 hernach

zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet, so dass eine Restanz von

CHF 2'000.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen, resultiert.

3. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 865.60, zu bezahlen.

4. Die Kosten des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

5.

A.___

wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Sie wird mit

der gemäss Ziffer 2 hievor ausgesprochenen Busse verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer