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Entscheid

STBER.2023.16

Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anhänger), Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes

30. Oktober 2023Deutsch17 min

der Patrouille ein Personenwagen (Kontrollschild [Kennzeichen]) mit Anhänger (Kontrollschild

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anhänger), Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes

Mit Verfügung der

Verfahrensleitung vom 12. April 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs.

1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Montag, 4. April 2022, 14:20 Uhr,

fuhr eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn auf der Autobahn A1,

Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern. Auf Höhe Kilometer 43.700 fiel

der Patrouille ein Personenwagen (Kontrollschild [Kennzeichen]) mit Anhänger (Kontrollschild

[Kennzeichen]) auf, der einen weiteren Personenwagen geladen hatte. Da die

Patrouille bei grober Sichtung der Auffassung war, die Ladungssicherung sei

evtl. ungenügend, wurde der Personenwagen mit Anhänger auf den Rastplatz Oberbipp-Nord

beordert und dort einer Kontrolle unterzogen (s. zum Ganzen die Strafanzeige

der Polizei Kanton Solothurn vom 04.05.2022, Akten der Staatsanwaltschaft [AS]

002 ff. mit den zugehörigen fotografischen Aufnahmen in AS 005 ff.).

2. Mit Strafbefehl vom 22. Juni 2022 wurde

der Lenker des genannten Personenwagens, A.___ (Beschuldigter), wegen

ungenügend gesicherter Ladung (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11], Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01],

Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), wegen Benützung der

Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 des Bundesgesetzes über die

Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen [Nationalstrassenabgabegesetz,

NSAG, SR 741.71]) und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

(konkret: Anhänger) infolge nicht korrekten Anbringens der

Sicherheitsverbindung (Lasso) (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer Busse von

CHF 600.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 425.00 verpflichtet (AS

008 f.).

3. Mit undatiertem Schreiben (Eingang

bei der Staatsanwaltschaft am 08.07.2022) erhob der Beschuldigte Einsprache

gegen diesen Strafbefehl (AS 011 ff.).

4. Am 30. August 2022 wurde dem

Beschuldigten eine Kopie der Verfahrensakten zugestellt. Unter Verweis darauf,

dass im Kanton Solothurn die Verfahrenssprache Deutsch gelte, wurde der

Beschuldigte gebeten, bis am 16. September 2022 mitzuteilen, ob an der

Einsprache vom Juli 2022 festgehalten oder diese zurückgezogen werde. Der

Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass – wenn an der Einsprache

festgehalten werde – die Akten dem zuständigen Gericht zur Beurteilung

überwiesen würden (AS 014).

5. Mit Schreiben vom 12. September 2022

hielt der Beschuldigte an seiner Einsprache fest (AS 015).

6. Am 5. September 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 83 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einen berichtigten (mit dem ursprünglichen

Strafbefehl vom 22.06.2022 absolut identischen) Strafbefehl und überwies diesen

am 14. September 2022 zusammen mit den Verfahrensakten dem zuständigen

Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 016 ff., insb. AS 018 f.).

7. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu fällte nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (s.

diesbezüglich die Akten des Richteramtes Thal-Gäu [T-G] 033 f. [Protokoll der

Hauptverhandlung], T-G 035 ff. [Einvernahme von B.___ als Zeuge] und T-G 039

ff. [Einvernahme des Beschuldigten] am 11. Januar 2023 folgendes

Strafurteil (T-G 043 ff. [Dispositiv] resp. T-G 053 ff. [begründetes Urteil]):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a. Führen eines nicht betriebssicheren

Anhängers durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der

Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug, begangen am 4. April 2022;

b. Übertretung gegen das

Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 4. April 2022.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 600.00

verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6

Tagen;

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00,

womit die gesamten Kosten CHF 400.00 betragen.

8. Nach Eingang der Urteilsanzeige am

19. Januar 2023 (T-G 048) meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2023 gegen

dieses Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Januar 2023 die

Berufung an (T-G 049 f.).

9. Am 6. Februar 2023 wurde den Partien

das schriftlich begründete Urteil zugestellt

(T-G 052 ff.; Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 07.02.2023 [T-G 062] bzw.

Eingang beim Beschuldigten am 13.02.2023 [T-G 063]).

10. Mit undatierter, in französischer

Sprache verfasster Eingabe (Eingang beim Obergericht des Kantons Solothurn am

06.03.2023) focht der Beschuldigte das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 11. Januar 2023 an (Akten des Obergerichts

[OGer] 002 ff.).

11. Gestützt auf die Verfügung des

Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März

2023, mit welcher die Berufungserklärung dem Beschuldigten unter Verweis auf Art.

67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 1bis des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO, BGS 125.12) zur Übersetzung auf

Deutsch zurückgewiesen wurde (OGer 007 f.), reichte der Beschuldigte mit

undatierter Eingabe (Eingang beim Obergericht am 27.03.2023) eine korrigierte

Berufungserklärung nach (OGer 010 ff.). Das Urteil wurde in Bezug auf die

Widerhandlung gegen das NSAG anerkannt, hingegen hinsichtlich des angeblichen

Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers (recte: Fahrzeugs) angefochten.

12. Mit Eingabe vom 3. April 2023 teilte

die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten. Die Eintretensvoraussetzungen

seien durch das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und es sei der

Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zuzustellen (OGer 019).

13. Mit Verfügung vom 12. April 2023

wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche

Verfahren angeordnet (OGer 021 f.).

14. Für die Vorbringen der Parteien ist

grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend

näher darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung und Beweisergebnis

A. Prüfungsgegenstand

1.

Im als Anklageschrift geltenden

Strafbefehl vom 22. Juni 2022 bzw. 5. September 2022 wird dem Beschuldigten

vorgehalten, er sei am 4. April 2022, 14:20 Uhr, als Lenker des Personenwagens

(Kontrollschild [Kennzeichen]) mit einem Anhänger (Kontrollschild [Kennzeichen])

auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern, unterwegs

gewesen. Dabei habe er die Ladung auf dem Anhänger (konkret einen

Personenwagen) nur ungenügend gesichert und sich deshalb der ungenügend

gesicherten Ladung i.S.v. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2

SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageschrift-Ziffer 1.1.) sowie des

Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers infolge nicht korrekten

Anbringens der Sicherheitsverbindung («Lasso») i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG

schuldig gemacht (Anklageschrift-Ziffer 1.3.). Weiter soll sich der

Beschuldigte der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette i.S.v.

Art. 14 NSAG schuldig gemacht haben (Anklageschrift-Ziffer 1.2.).

Im Strafbefehl nicht näher ausgeführt,

aber den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs konkret vorgehalten wird, er

habe den auf dem Anhänger mitgeführten Personenwagen mit sog. «ablegereifen»[1]

Zurrgurten gesichert. Weiter sei die vorgeschriebene Abreisssicherung des

Anhängers nur mit einer Schlaufe über die Anhängerkupplung (sog. «Lasso»)

gelegt und nicht wie vorgeschrieben an einem festen Punkt angebracht gewesen

(s. diesbezüglich auch das Urteil der Vorinstanz [Urteil T-G] Ziff. II. / Lit.

B Ziff. 1., S. 3).

2.

Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu sprach den Beschuldigten in sämtlichen zur Anklage gebrachten Punkten

schuldig, wobei die beiden Anklageschrift-Ziffern 1.1. und 1.3. unter den

Tatbestand von Art. 93 SVG, d.h. unter das Führen eines nicht betriebssicheren

Anhängers (recte: Fahrzeugs) gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG zusammengefasst wurden.

In seiner korrigierten Berufungserklärung anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung

im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäss angebrachten, d.h. lediglich im

Fahrzeug mitgeführten Autobahnvignette. Diesbezüglich sind somit keine

Ausführungen mehr angezeigt. In Bezug auf die bestrittenen Vorhalte des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gilt es jedoch, den Sachverhalt zu

überprüfen.

3.

Bildeten ausschliesslich

Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, beschränkt Art. 398

Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,

d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.

Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen

Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung

ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen

sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer

Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO

selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen

die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend

ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit

der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die

Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro

reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar

StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13, vgl. auch das

Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).

B. Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs

1.1

In seinem Urteil vom 11. Januar

2023.

hielt der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu zur Ausgangslage der

Beweiswürdigung fest, der Beschuldigte bestreite nicht, den Personenwagen mit

Anhänger zur besagten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben. Unbestritten sei

auch, dass er die Anhängerkupplung so präpariert habe, wie sie auf den

fotografischen Aufnahmen vom 4. April 2022 zu sehen sei, nämlich mit einer

lose über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine. Demgegenüber bestreite

der Beschuldigte, dass die verwendeten Zurrgurte ablegereif gewesen seien (Urteil

T-G, Ziff. II. / Lit. B Ziff. 2.1., S. 3).

1.2

Unter Verweis auf die Strafanzeige

der Polizei Kanton Solothurn vom 4. Mai 2022 (Urteil T-G Ziff. II. / Lit. B

Ziff. 2.2., S. 3 f.) sowie die Ausführungen des Zeugen B.___ und des

Beschuldigten (Urteil T-G Ziff. II. / Lit. B Ziff. 2.3., S. 4) hält die

Vorinstanz weiter fest, beim Zeugen B.___ könne eine bewusste Falschaussage

ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und habe auch

keine Veranlassung gehabt, ihn falsch zu belasten. Er habe die Zurrgurte

anlässlich der Kontrolle vom 4. April 2022 persönlich begutachten können und

sei zum Schluss gelangt, dass diese ablegereif gewesen seien. Seine

Feststellungen habe er erneut anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.

Schliesslich sei auf den fotografischen Aufnahmen in den Akten klar erkennbar,

dass die Zurrgurte deutlich verwittert gewesen seien. Die Darstellung des

Beschuldigten, die Zurrgurte seien lediglich verschmutzt gewesen, vermöge

angesichts der klaren Aussagen des Zeugen B.___ und der eindeutigen Fotografien

nicht zu überzeugen. Es sei daher hinsichtlich der Ablegereife der Zurrgurte

auf die Aussagen des Zeugen B.___ abzustellen (Urteil T-G Ziff. II. / Ziff.

2.4., S. 4).

2.

Der Beschuldigte vermag in seiner

Berufungserklärung nicht darzulegen resp. bringt überhaupt keinerlei Gründe

vor, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz in irgendeiner Art und Weise

willkürlich gewesen sein soll. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits

vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen. So beruft er

sich erneut darauf, dass seiner Ansicht nach die von ihm verwendeten Gurte

nicht ablegereif gewesen seien. Diese Vorbringen genügen aber nicht, die

aktenbasierte Darstellung der ersten Instanz (s. diesbezüglich insb. das

Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.01.2023 [T-G 033], die Einvernahmeprotokolle

der Beteiligten [T-G 035 ff. und T-G 040 ff.] sowie die zugehörigen

fotografischen Aufnahmen in AS 005 ff., insb. AS 006 Fotos 1 und 2) zu

widerlegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die durch den Beschuldigten

verwendeten Zurrgurte seien ablegereif gewesen, ist somit nicht willkürlich.

3.1

Hinsichtlich der konkreten

Befestigungsart des Personenwagens auf dem Anhänger verzichtete die Vorinstanz

– wohl unter Zugrundelegung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Art

und Weise der Befestigung der Zurrgurte grundsätzlich nicht bestritt – auf weitergehende

Ausführungen.

3.2

In der Berufungserklärung bringt

der Beschuldigte nun vor, das Fahrzeug sei mehrfach vorgeführt worden, ohne

dass es einen Vermerk gegeben hätte. Das Fahrzeug sei immer mit diesem

Abschlepphaken fahrtüchtig gewesen. Es handle sich um einen elektrisch

einziehbaren Abschlepphaken, im Innern der Stossstange, so dass man den Haken

obligatorisch räumen müsse, wenn er nicht gebraucht werde. Da kein Platz

vorhanden sei, könne auch der (von Zeuge B.___) vorgeschlagene Adapter nicht

montiert werden. Abschliessend legte der Beschuldigte einen Auszug aus der

Homepage der AMAG ins Recht, welcher beweisen solle, dass sein Fahrzeug von der

Pflicht eines Befestigungspunktes nicht betroffen sei.

3.3

Der Beschuldigte vermag aus dieser

Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Durch die in den Akten

liegenden Fotografien ist belegt, dass der Beschuldigte den sich auf dem

Anhänger befindlichen Personenwagen mittels sog. «Lasso» an der Deichsel

festgemacht hat. Dies wurde vom Beschuldigten insbesondere vor der Vorinstanz

denn auch ausdrücklich zugestanden. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt

den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht

ersichtlich. Weiter ist gemäss vorstehenden Ausführungen rechtmässig

festgestellt, dass die benutzten Zurrgurte ablegereif gewesen sind. Ob das

Fahrzeug ganz grundsätzlich über genügend Befestigungspunkte verfügt, ist vor

diesem Hintergrund ohne Belang und auch gar nicht Teil der Anklage

Den Argumenten des Beschuldigten ist

ebensowenig zu folgen, wenn er auf die Feststellung der AMAG verweist, wonach

jemand, der bei Verwendung der «Lasso-Sicherung» kontrolliert wird, einer Busse

entgehen kann, wenn er mit der Kennzeichnung auf der Anhängerkupplung

nachweisen könne, dass sein Fahrzeug nach der EG-Richtlinie 94/20/EWG genehmigt

worden sei: Sowohl in den Akten der Staatsanwaltschaft als auch in beiden

Gerichtsverfahren wird dieser Nachweis durch den Beschuldigten gerade nicht

erbracht. Ein pauschaler Verweis, dass theoretisch eine Rechtfertigung gegeben

sein könnte, genügt nicht. Zur sog. «Lasso-Methode» bzw. zum Umstand, dass auch

mit einer genehmigten Anhängerkupplung die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann,

ist zudem auf das das Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 11. Oktober

2023, E. 1.4., zu verweisen.

Schliesslich ist auch das Argument des

Beschuldigten, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weswegen er denn nach der

Kontrolle habe weiterfahren dürfen, wenn er doch nicht ordnungsgemäss gesichert

habe, von der Hand zu weisen: Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom

4.

Mai 2022 (AS 022 ff.) ist zu entnehmen, dass nach der Kontrolle mindestens

einer der Zurrgurte behelfsmässig an der Deichsel des Anhängers montiert wurde

– was wiederum zulässig ist.

Insgesamt liegt somit auch hinsichtlich

der weiteren Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte

die Sicherheitsverbindung zwischen Anhänger und Fahrzeug nicht korrekt

vorgenommen habe, keine Willkür vor.

4.

Zusammengefasst ist damit das, was

der Beschuldigte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, rein

appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche

Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu begründen. Es ist deshalb bei der

nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten

Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 4. April 2022 um 14:20 Uhr

als Lenker des Personenwagens (Kontrollschild VS [Kennzeichen]) mit einem

Anhänger (Kontrollschild [Kennzeichen]) auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet

Oensingen, in Fahrtrichtung Bern, unterwegs gewesen ist und dabei die Ladung

auf dem Anhänger (konkret einen Personenwagen) nur ungenügend gesichert bzw. die

Sicherheitsverbindung zwischen Fahrzeug und Anhänger nur ungenügend (mittels «Lasso»)

angebracht hat.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden

Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit

ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

2.

Unter Darlegung der geltenden

rechtlichen Anforderungen an das genügende Sichern einer Ladung und die

weiteren Voraussetzungen von Art. 93 SVG (Urteil T-G Ziff. III. / Ziff. 3.1.,

S. 4 f.), unter Wiederholung des beweismässig erstellten Sachverhalts (a.a.O.

Ziff. 3.2., S. 4) und unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen B.___

(a.a.O. Ziff. 3.3., S. 4) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl der

objektive Tatbestand wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 SVG erfüllt

sind (a.a.O. Ziff. 3.4., S. 5 f. und Ziff. 3.5., S. 6).

Darauf ist abzustellen. Die rechtliche

Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Führen

eines nicht betriebssicheren Anhängers (recte: Fahrzeugs) und als Übertretung

gegen das NSAG – Letzteres auch vom Beschuldigten nicht bestritten – ist vollumfänglich

zu bestätigen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts Massgebliches

hinzuzufügen.

IV. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die vorliegend

anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (Urteil T-G Ziff. III. / Ziff. 1, S. 6 f.

und Ziff. 3, S. 7), die geltenden Strafrahmen (a.a.O. Ziff. 2 Abs. 1, S.

7) sowie die für den Beschuldigten massgebenden Strafzumessungsfaktoren (a.a.O.

Ziff. 2 Abs. 2, S. 7) zutreffend dargelegt. Es ist darauf zu verweisen.

Die Strafzumessung wird vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von

der Vorinstanz ausgefällten Bussen von CHF 400.00 (für das Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs in zwei Punkten) und CHF 200.00 (für das Benützen

einer Nationalstrasse ohne Vignette), ausmachend insgesamt CHF 600.00, mit

Blick auf den nicht unbelasteten strassenverkehrstechnischen Leumund des

Beschuldigten jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind. Dem Auszug aus dem

Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten sind frühere Urteile wegen Verletzung

der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, grober Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung

gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung gemäss

Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen

oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und Übertretung der

Verkehrsversicherungsverordnung gemäss Art. 60 VVV zu entnehmen (OGer 067

ff.).

Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund

des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Die Busse von gesamthaft CHF 600.00

ist entsprechend – ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte

Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen – zu bestätigen.

V. Kosten

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung

vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 800.00 (Urteilsgebühr von

CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 200.00); diejenigen des zweiten Verfahrens

werden auf CHF 1'280.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 zzgl.

Auslagen von pauschal CHF 80.00) festgesetzt.

Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'080.00 zu bezahlen.

Parteientschädigungen werden keine

ausgerichtet.

In Anwendung von Art. 29 SVG, Art. 30

Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 70 Abs. 1 VRV,

Art. 189 Abs. 4 und 5 VTS, Art. 219 Abs. 1 VTS, Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art.

47.

StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 ff. StGB, Art. 379 ff. StPO, Art. 398

Dispositiv

ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO wird demnach erkannt:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der

Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug, begangen am 4. April 2022;

b) Übertretung des

Nationalstrassenabgabegesetzes, begangen am 4. April 2022.

2. A.___ wird zu einer Busse von CHF

600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Tagen, verurteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___

zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'280.00, hat A.___ zu

bezahlen.

5. Der Beschuldigte hat somit

Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'080.00 zu bezahlen.

6. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_1322/2023 vom 10. Januar 2024 nicht ein.