STBER.2023.16
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anhänger), Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes
30. Oktober 2023Deutsch17 min
der Patrouille ein Personenwagen (Kontrollschild [Kennzeichen]) mit Anhänger (Kontrollschild
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anhänger), Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes
Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 12. April 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs.
1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Montag, 4. April 2022, 14:20 Uhr,
fuhr eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn auf der Autobahn A1,
Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern. Auf Höhe Kilometer 43.700 fiel
der Patrouille ein Personenwagen (Kontrollschild [Kennzeichen]) mit Anhänger (Kontrollschild
[Kennzeichen]) auf, der einen weiteren Personenwagen geladen hatte. Da die
Patrouille bei grober Sichtung der Auffassung war, die Ladungssicherung sei
evtl. ungenügend, wurde der Personenwagen mit Anhänger auf den Rastplatz Oberbipp-Nord
beordert und dort einer Kontrolle unterzogen (s. zum Ganzen die Strafanzeige
der Polizei Kanton Solothurn vom 04.05.2022, Akten der Staatsanwaltschaft [AS]
002 ff. mit den zugehörigen fotografischen Aufnahmen in AS 005 ff.).
2. Mit Strafbefehl vom 22. Juni 2022 wurde
der Lenker des genannten Personenwagens, A.___ (Beschuldigter), wegen
ungenügend gesicherter Ladung (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11], Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01],
Art. 30 Abs. 1 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), wegen Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 des Bundesgesetzes über die
Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen [Nationalstrassenabgabegesetz,
NSAG, SR 741.71]) und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
(konkret: Anhänger) infolge nicht korrekten Anbringens der
Sicherheitsverbindung (Lasso) (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) zu einer Busse von
CHF 600.00 und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 425.00 verpflichtet (AS
008 f.).
3. Mit undatiertem Schreiben (Eingang
bei der Staatsanwaltschaft am 08.07.2022) erhob der Beschuldigte Einsprache
gegen diesen Strafbefehl (AS 011 ff.).
4. Am 30. August 2022 wurde dem
Beschuldigten eine Kopie der Verfahrensakten zugestellt. Unter Verweis darauf,
dass im Kanton Solothurn die Verfahrenssprache Deutsch gelte, wurde der
Beschuldigte gebeten, bis am 16. September 2022 mitzuteilen, ob an der
Einsprache vom Juli 2022 festgehalten oder diese zurückgezogen werde. Der
Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass – wenn an der Einsprache
festgehalten werde – die Akten dem zuständigen Gericht zur Beurteilung
überwiesen würden (AS 014).
5. Mit Schreiben vom 12. September 2022
hielt der Beschuldigte an seiner Einsprache fest (AS 015).
6. Am 5. September 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 83 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einen berichtigten (mit dem ursprünglichen
Strafbefehl vom 22.06.2022 absolut identischen) Strafbefehl und überwies diesen
am 14. September 2022 zusammen mit den Verfahrensakten dem zuständigen
Gerichtspräsidium Thal-Gäu zum Entscheid (AS 016 ff., insb. AS 018 f.).
7. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu fällte nach durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (s.
diesbezüglich die Akten des Richteramtes Thal-Gäu [T-G] 033 f. [Protokoll der
Hauptverhandlung], T-G 035 ff. [Einvernahme von B.___ als Zeuge] und T-G 039
ff. [Einvernahme des Beschuldigten] am 11. Januar 2023 folgendes
Strafurteil (T-G 043 ff. [Dispositiv] resp. T-G 053 ff. [begründetes Urteil]):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a. Führen eines nicht betriebssicheren
Anhängers durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der
Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug, begangen am 4. April 2022;
b. Übertretung gegen das
Nationalstrassenabgabegesetz, begangen am 4. April 2022.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF 600.00
verurteilt, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6
Tagen;
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, zu bezahlen. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 200.00,
womit die gesamten Kosten CHF 400.00 betragen.
8. Nach Eingang der Urteilsanzeige am
19. Januar 2023 (T-G 048) meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2023 gegen
dieses Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Januar 2023 die
Berufung an (T-G 049 f.).
9. Am 6. Februar 2023 wurde den Partien
das schriftlich begründete Urteil zugestellt
(T-G 052 ff.; Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 07.02.2023 [T-G 062] bzw.
Eingang beim Beschuldigten am 13.02.2023 [T-G 063]).
10. Mit undatierter, in französischer
Sprache verfasster Eingabe (Eingang beim Obergericht des Kantons Solothurn am
06.03.2023) focht der Beschuldigte das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 11. Januar 2023 an (Akten des Obergerichts
[OGer] 002 ff.).
11. Gestützt auf die Verfügung des
Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März
2023, mit welcher die Berufungserklärung dem Beschuldigten unter Verweis auf Art.
67 Abs. 1 StPO i.V.m. § 1bis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO, BGS 125.12) zur Übersetzung auf
Deutsch zurückgewiesen wurde (OGer 007 f.), reichte der Beschuldigte mit
undatierter Eingabe (Eingang beim Obergericht am 27.03.2023) eine korrigierte
Berufungserklärung nach (OGer 010 ff.). Das Urteil wurde in Bezug auf die
Widerhandlung gegen das NSAG anerkannt, hingegen hinsichtlich des angeblichen
Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers (recte: Fahrzeugs) angefochten.
12. Mit Eingabe vom 3. April 2023 teilte
die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren zu verzichten. Die Eintretensvoraussetzungen
seien durch das Berufungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und es sei der
Staatsanwaltschaft das begründete Urteil zuzustellen (OGer 019).
13. Mit Verfügung vom 12. April 2023
wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche
Verfahren angeordnet (OGer 021 f.).
14. Für die Vorbringen der Parteien ist
grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig, wird nachfolgend
näher darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung und Beweisergebnis
A. Prüfungsgegenstand
1.
Im als Anklageschrift geltenden
Strafbefehl vom 22. Juni 2022 bzw. 5. September 2022 wird dem Beschuldigten
vorgehalten, er sei am 4. April 2022, 14:20 Uhr, als Lenker des Personenwagens
(Kontrollschild [Kennzeichen]) mit einem Anhänger (Kontrollschild [Kennzeichen])
auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Oensingen, in Fahrtrichtung Bern, unterwegs
gewesen. Dabei habe er die Ladung auf dem Anhänger (konkret einen
Personenwagen) nur ungenügend gesichert und sich deshalb der ungenügend
gesicherten Ladung i.S.v. Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG, Art. 30 Abs. 2
SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageschrift-Ziffer 1.1.) sowie des
Führens eines nicht betriebssicheren Anhängers infolge nicht korrekten
Anbringens der Sicherheitsverbindung («Lasso») i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG
schuldig gemacht (Anklageschrift-Ziffer 1.3.). Weiter soll sich der
Beschuldigte der Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette i.S.v.
Art. 14 NSAG schuldig gemacht haben (Anklageschrift-Ziffer 1.2.).
Im Strafbefehl nicht näher ausgeführt,
aber den Akten zu entnehmen ist, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs konkret vorgehalten wird, er
habe den auf dem Anhänger mitgeführten Personenwagen mit sog. «ablegereifen»[1]
Zurrgurten gesichert. Weiter sei die vorgeschriebene Abreisssicherung des
Anhängers nur mit einer Schlaufe über die Anhängerkupplung (sog. «Lasso»)
gelegt und nicht wie vorgeschrieben an einem festen Punkt angebracht gewesen
(s. diesbezüglich auch das Urteil der Vorinstanz [Urteil T-G] Ziff. II. / Lit.
B Ziff. 1., S. 3).
2.
Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu sprach den Beschuldigten in sämtlichen zur Anklage gebrachten Punkten
schuldig, wobei die beiden Anklageschrift-Ziffern 1.1. und 1.3. unter den
Tatbestand von Art. 93 SVG, d.h. unter das Führen eines nicht betriebssicheren
Anhängers (recte: Fahrzeugs) gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG zusammengefasst wurden.
In seiner korrigierten Berufungserklärung anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung
im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäss angebrachten, d.h. lediglich im
Fahrzeug mitgeführten Autobahnvignette. Diesbezüglich sind somit keine
Ausführungen mehr angezeigt. In Bezug auf die bestrittenen Vorhalte des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gilt es jedoch, den Sachverhalt zu
überprüfen.
3.
Bildeten ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, beschränkt Art. 398
Abs. 4 StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige,
d.h. willkürliche Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzungen.
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern, offensichtlichen
Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung
ergebenden Akten- und Beweislage und der Urteilsbegründung. In Betracht fallen
sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer
Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO
selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen weiter Konstellationen, in denen
die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend
ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit
der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die
Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro
reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar
StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Art. 398 StPO N 13, vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26.04.2018 m.w.Verw.).
B. Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs
1.1
In seinem Urteil vom 11. Januar
2023.
hielt der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu zur Ausgangslage der
Beweiswürdigung fest, der Beschuldigte bestreite nicht, den Personenwagen mit
Anhänger zur besagten Zeit am fraglichen Ort gelenkt zu haben. Unbestritten sei
auch, dass er die Anhängerkupplung so präpariert habe, wie sie auf den
fotografischen Aufnahmen vom 4. April 2022 zu sehen sei, nämlich mit einer
lose über die Anhängerkupplung gelegten Abreissleine. Demgegenüber bestreite
der Beschuldigte, dass die verwendeten Zurrgurte ablegereif gewesen seien (Urteil
T-G, Ziff. II. / Lit. B Ziff. 2.1., S. 3).
1.2
Unter Verweis auf die Strafanzeige
der Polizei Kanton Solothurn vom 4. Mai 2022 (Urteil T-G Ziff. II. / Lit. B
Ziff. 2.2., S. 3 f.) sowie die Ausführungen des Zeugen B.___ und des
Beschuldigten (Urteil T-G Ziff. II. / Lit. B Ziff. 2.3., S. 4) hält die
Vorinstanz weiter fest, beim Zeugen B.___ könne eine bewusste Falschaussage
ausgeschlossen werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt und habe auch
keine Veranlassung gehabt, ihn falsch zu belasten. Er habe die Zurrgurte
anlässlich der Kontrolle vom 4. April 2022 persönlich begutachten können und
sei zum Schluss gelangt, dass diese ablegereif gewesen seien. Seine
Feststellungen habe er erneut anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt.
Schliesslich sei auf den fotografischen Aufnahmen in den Akten klar erkennbar,
dass die Zurrgurte deutlich verwittert gewesen seien. Die Darstellung des
Beschuldigten, die Zurrgurte seien lediglich verschmutzt gewesen, vermöge
angesichts der klaren Aussagen des Zeugen B.___ und der eindeutigen Fotografien
nicht zu überzeugen. Es sei daher hinsichtlich der Ablegereife der Zurrgurte
auf die Aussagen des Zeugen B.___ abzustellen (Urteil T-G Ziff. II. / Ziff.
2.4., S. 4).
2.
Der Beschuldigte vermag in seiner
Berufungserklärung nicht darzulegen resp. bringt überhaupt keinerlei Gründe
vor, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz in irgendeiner Art und Weise
willkürlich gewesen sein soll. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die bereits
vor der ersten Instanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen. So beruft er
sich erneut darauf, dass seiner Ansicht nach die von ihm verwendeten Gurte
nicht ablegereif gewesen seien. Diese Vorbringen genügen aber nicht, die
aktenbasierte Darstellung der ersten Instanz (s. diesbezüglich insb. das
Protokoll der Hauptverhandlung vom 11.01.2023 [T-G 033], die Einvernahmeprotokolle
der Beteiligten [T-G 035 ff. und T-G 040 ff.] sowie die zugehörigen
fotografischen Aufnahmen in AS 005 ff., insb. AS 006 Fotos 1 und 2) zu
widerlegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die durch den Beschuldigten
verwendeten Zurrgurte seien ablegereif gewesen, ist somit nicht willkürlich.
3.1
Hinsichtlich der konkreten
Befestigungsart des Personenwagens auf dem Anhänger verzichtete die Vorinstanz
– wohl unter Zugrundelegung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Art
und Weise der Befestigung der Zurrgurte grundsätzlich nicht bestritt – auf weitergehende
Ausführungen.
3.2
In der Berufungserklärung bringt
der Beschuldigte nun vor, das Fahrzeug sei mehrfach vorgeführt worden, ohne
dass es einen Vermerk gegeben hätte. Das Fahrzeug sei immer mit diesem
Abschlepphaken fahrtüchtig gewesen. Es handle sich um einen elektrisch
einziehbaren Abschlepphaken, im Innern der Stossstange, so dass man den Haken
obligatorisch räumen müsse, wenn er nicht gebraucht werde. Da kein Platz
vorhanden sei, könne auch der (von Zeuge B.___) vorgeschlagene Adapter nicht
montiert werden. Abschliessend legte der Beschuldigte einen Auszug aus der
Homepage der AMAG ins Recht, welcher beweisen solle, dass sein Fahrzeug von der
Pflicht eines Befestigungspunktes nicht betroffen sei.
3.3
Der Beschuldigte vermag aus dieser
Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Durch die in den Akten
liegenden Fotografien ist belegt, dass der Beschuldigte den sich auf dem
Anhänger befindlichen Personenwagen mittels sog. «Lasso» an der Deichsel
festgemacht hat. Dies wurde vom Beschuldigten insbesondere vor der Vorinstanz
denn auch ausdrücklich zugestanden. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt
den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich. Weiter ist gemäss vorstehenden Ausführungen rechtmässig
festgestellt, dass die benutzten Zurrgurte ablegereif gewesen sind. Ob das
Fahrzeug ganz grundsätzlich über genügend Befestigungspunkte verfügt, ist vor
diesem Hintergrund ohne Belang und auch gar nicht Teil der Anklage
Den Argumenten des Beschuldigten ist
ebensowenig zu folgen, wenn er auf die Feststellung der AMAG verweist, wonach
jemand, der bei Verwendung der «Lasso-Sicherung» kontrolliert wird, einer Busse
entgehen kann, wenn er mit der Kennzeichnung auf der Anhängerkupplung
nachweisen könne, dass sein Fahrzeug nach der EG-Richtlinie 94/20/EWG genehmigt
worden sei: Sowohl in den Akten der Staatsanwaltschaft als auch in beiden
Gerichtsverfahren wird dieser Nachweis durch den Beschuldigten gerade nicht
erbracht. Ein pauschaler Verweis, dass theoretisch eine Rechtfertigung gegeben
sein könnte, genügt nicht. Zur sog. «Lasso-Methode» bzw. zum Umstand, dass auch
mit einer genehmigten Anhängerkupplung die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann,
ist zudem auf das das Urteil des Bundesgerichts 6B_967/2023 vom 11. Oktober
2023, E. 1.4., zu verweisen.
Schliesslich ist auch das Argument des
Beschuldigten, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weswegen er denn nach der
Kontrolle habe weiterfahren dürfen, wenn er doch nicht ordnungsgemäss gesichert
habe, von der Hand zu weisen: Der Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom
4.
Mai 2022 (AS 022 ff.) ist zu entnehmen, dass nach der Kontrolle mindestens
einer der Zurrgurte behelfsmässig an der Deichsel des Anhängers montiert wurde
– was wiederum zulässig ist.
Insgesamt liegt somit auch hinsichtlich
der weiteren Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte
die Sicherheitsverbindung zwischen Anhänger und Fahrzeug nicht korrekt
vorgenommen habe, keine Willkür vor.
4.
Zusammengefasst ist damit das, was
der Beschuldigte gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, rein
appellatorische Kritik und in keiner Weise geeignet, eine willkürliche
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz zu begründen. Es ist deshalb bei der
nachfolgenden rechtlichen Würdigung vom vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschuldigte am 4. April 2022 um 14:20 Uhr
als Lenker des Personenwagens (Kontrollschild VS [Kennzeichen]) mit einem
Anhänger (Kontrollschild [Kennzeichen]) auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet
Oensingen, in Fahrtrichtung Bern, unterwegs gewesen ist und dabei die Ladung
auf dem Anhänger (konkret einen Personenwagen) nur ungenügend gesichert bzw. die
Sicherheitsverbindung zwischen Fahrzeug und Anhänger nur ungenügend (mittels «Lasso»)
angebracht hat.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden
Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit
ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).
2.
Unter Darlegung der geltenden
rechtlichen Anforderungen an das genügende Sichern einer Ladung und die
weiteren Voraussetzungen von Art. 93 SVG (Urteil T-G Ziff. III. / Ziff. 3.1.,
S. 4 f.), unter Wiederholung des beweismässig erstellten Sachverhalts (a.a.O.
Ziff. 3.2., S. 4) und unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen B.___
(a.a.O. Ziff. 3.3., S. 4) kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sowohl der
objektive Tatbestand wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 93 SVG erfüllt
sind (a.a.O. Ziff. 3.4., S. 5 f. und Ziff. 3.5., S. 6).
Darauf ist abzustellen. Die rechtliche
Würdigung des hiervor erstellten Sachverhalts durch die Vorinstanz als Führen
eines nicht betriebssicheren Anhängers (recte: Fahrzeugs) und als Übertretung
gegen das NSAG – Letzteres auch vom Beschuldigten nicht bestritten – ist vollumfänglich
zu bestätigen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts Massgebliches
hinzuzufügen.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die vorliegend
anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (Urteil T-G Ziff. III. / Ziff. 1, S. 6 f.
und Ziff. 3, S. 7), die geltenden Strafrahmen (a.a.O. Ziff. 2 Abs. 1, S.
7) sowie die für den Beschuldigten massgebenden Strafzumessungsfaktoren (a.a.O.
Ziff. 2 Abs. 2, S. 7) zutreffend dargelegt. Es ist darauf zu verweisen.
Die Strafzumessung wird vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet, zumal die von
der Vorinstanz ausgefällten Bussen von CHF 400.00 (für das Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs in zwei Punkten) und CHF 200.00 (für das Benützen
einer Nationalstrasse ohne Vignette), ausmachend insgesamt CHF 600.00, mit
Blick auf den nicht unbelasteten strassenverkehrstechnischen Leumund des
Beschuldigten jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen sind. Dem Auszug aus dem
Schweizerischen Strafregister des Beschuldigten sind frühere Urteile wegen Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung
gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung gemäss
Art. 96 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen
oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und Übertretung der
Verkehrsversicherungsverordnung gemäss Art. 60 VVV zu entnehmen (OGer 067
ff.).
Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund
des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Die Busse von gesamthaft CHF 600.00
ist entsprechend – ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen – zu bestätigen.
V. Kosten
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung
vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens betragen CHF 800.00 (Urteilsgebühr von
CHF 600.00 zzgl. Auslagen von CHF 200.00); diejenigen des zweiten Verfahrens
werden auf CHF 1'280.00 (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'200.00 zzgl.
Auslagen von pauschal CHF 80.00) festgesetzt.
Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'080.00 zu bezahlen.
Parteientschädigungen werden keine
ausgerichtet.
In Anwendung von Art. 29 SVG, Art. 30
Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 70 Abs. 1 VRV,
Art. 189 Abs. 4 und 5 VTS, Art. 219 Abs. 1 VTS, Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art.
47.
StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 103 ff. StGB, Art. 379 ff. StPO, Art. 398
Dispositiv
ff. StPO, Art. 406 ff. StPO und Art. 416 ff. StPO wird demnach erkannt:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs durch ungenügend gesicherte Ladung und nicht korrektes Anbringen der
Sicherheitsverbindung zum Fahrzeug, begangen am 4. April 2022;
b) Übertretung des
Nationalstrassenabgabegesetzes, begangen am 4. April 2022.
2. A.___ wird zu einer Busse von CHF
600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Tagen, verurteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 800.00, hat A.___
zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'280.00, hat A.___ zu
bezahlen.
5. Der Beschuldigte hat somit
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 2'080.00 zu bezahlen.
6. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schenker
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_1322/2023 vom 10. Januar 2024 nicht ein.