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Entscheid

STBER.2023.19

Drohung, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz

29. November 2023Deutsch94 min

zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2]

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. November 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Martin Vogt

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Drohung,

gewerbsm. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf.

Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, als Beschuldigter

und Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten);

-

Rechtsanwalt Martin Vogt,

als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

Staatsanwalt für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.

Zudem erscheinen Medienvertreter und

Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie in

Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts

vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das

Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die

Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt für die

Anschlussberufungsklägerin (Plädoyernotizen inkl. Anträge in den Akten):

1.

Es seien die

vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen und A.___ sei schuldig zu sprechen:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020

(Urteilsdispositiv 2a),

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020

(Urteilsdispositiv 2b),

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27.

April 2020 (Urteilsdispositiv 2c),

-

des mehrfachen Raubes,

begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Urteilsdispositiv 2d),

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020

(Urteilsdispositiv 2e).

2.

A.___ sei zu

verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und

6 Monaten.

3.

An die

Freiheitstrafe seien die ausgestandene Untersuchungshaft und der bisher

ausgestandene vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

4.

A.___ sei für die

Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im

Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

5.

Das sichergestellte

Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 sei einzuziehen und zu vernichten.

5.5. Es sei Sicherheitshaft für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.

6.

Über die

Zivilforderungen sei von Amtes wegen zu befinden.

7.

Über die Kosten der

amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei ein

Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

8.

Die Verfahrenskosten

des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Martin

Vogt für den Beschuldigten und Berufungskläger (Plädoyernotizen inkl. Anträge

in den Akten):

1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, zu verrechnen mit dem bisher

ausgestandenen Freiheitsentzug. Von den übrigen Strafen ist er freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem

Gefängnis zu entlassen und für jeden Tag des überschiessenden Freiheitsentzuges

mit der üblichen Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.

3. Für die restlichen Anträge wird auf die

Berufungserklärung vom 22. März 2023 verwiesen.

4. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers sei zu genehmigen und von der Staatskasse zu übernehmen.

------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 30. August 2019

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung

gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, evtl. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Aktenseite [AS] 823). Nach diversen Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen

gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Täterschaft (AS 824 ff.) folgte am

11. Mai 2021 die bereinigte Eröffnungsverfügung (inkl. Ausdehnung) gegen den

Beschuldigten wegen Drohung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Raubs und

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS829 f.).

2. Am 16. März 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1.1

ff.).

3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 15. November 2022 folgendes Urteil:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 13. November 2019 (Vorhalt

Ziff. 1 der Anklageschrift), freigesprochen.

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

gewerbsmässiger

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift),

b)

mehrfache

Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 3 der Anklageschrift),

c)

mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift),

d)

mehrfacher Raub,

begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Vorhalte Ziff. 5 der

Anklageschrift),

e)

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt

Ziff. 6 der Anklageschrift).

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

4.

A.___ werden 812

Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

A.___ verbleibt bis auf Weiteres im vorzeitigen Strafvollzug.

5. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Objekt

Aufbewahrungsort

Wollhandschuhe,

bunt

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Getränkedose

RedBull

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Mobiltelefon

Samsung Galaxy S5

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Schmuckbehältnis

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Herrenhose

Shorts, camouflage

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Polo-Shirt,

blau, «Medusa Shisha Lounge»

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Revolver A. Uberty,

Kaliber 44, Serien-Nr. […]

Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro

6.

Folgende im

Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind

nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

7.

A.___ wird bei der

Anerkennung behaftet, der [Firma1], [Ort1a] v.d. B.___, dem Grundsatz nach

Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma1]

auf den Zivilweg verwiesen.

8.

a) A.___ wird bei

der Anerkennung behaftet, der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, für das Ereignis

vom 27. April 2020 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur

Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma2] auf den Zivilweg verwiesen.

b)

Die

Schadenersatzforderung der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___

betreffend das Ereignis vom 14. April 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Die

Schadenersatzforderung der [Firma3], v.d. D.___, [Ort2], gegenüber A.___ wird

auf den Zivilweg verwiesen.

10.

A.___ wird bei der

Anerkennung behaftet, der [Firma4], [Ort3], dem Grundsatz nach Schadenersatz zu

schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma4] auf den Zivilweg

verwiesen.

11.

a) A.___ wird

gegenüber E.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem

Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

c)

A.___ wird

verurteilt, der Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00,

zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.

12.

a) A.___ wird

gegenüber F.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem

Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

b) A.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%

Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.

13.

A.___ hat der

Privatklägerin [Firma4], vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

vormals vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung

von CHF 8'488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; davon CHF 7'796.45 für

die Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker und CHF 691.55 für

die Aufwendungen von Rechtsanwältin Eveline Roos) zu bezahlen.

14.

a) Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,

wird auf CHF 34'057.85 (Honorar 169.6 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF

30'528.00, Auslagen CHF 1'094.90 und 7.7% MwSt. CHF 2’434.95) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Es wird festgestellt, dass die

Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19’057.85

auszubezahlen ist.

15.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'500.00,

zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte am 18. November 2022 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht

[AS-SL] 206). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. März 2023 erklärte

er sodann am 22. März 2023 die Berufung (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3

ff.) und verlangte die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

A. Der Beschuldigte sei von folgenden

Vorhalten freizusprechen:

I.

Diebstahl, begangen

am 14. April 2020, sowie die Gewerbsmässigkeit (Vorhalte Ziff. 2 und Ziff. 2.3

Abs. 2 betr. Gewerbsmässigkeit sowie Ziff. 2.2 der Anklageschrift /

Urteilsdispositiv Ziff. 2a)

II.

Sachbeschädigung,

begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 3.2 der Anklageschrift /

Urteilsdispositiv Ziff. 2b)

III.

Hausfriedensbruch,

begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 4.2 der Anklageschrift /

Urteilsdispositiv Ziff 2c)

IV.

(Mehrfacher) Raub,

begangen am 1. Juli 2020 (Vorhalt Ziff 5.1 der Anklageschrift /

Urteilsdispositiv Ziff 2d)

V.

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt Ziff

6 der Anklageschrift, beschränkt auf die angebliche Verwendung beim

Raubüberfall vom 1. Juli 2020, / Urteilsdispositiv Ziff 2e)

B. Der Beschuldigte sei angemessen zu

bestrafen.

C.

Betreffend die

Massnahmen:

I. Von einer Landesverweisung sei im Sinne

der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.

II. Eventualiter sei auf die Ausschreibung

im Schengener Informationssystem SIS abzusehen.

III.

Das Mobiltelefon Samsung

Galaxy S5 sei dem Beschuldigten auszuhändigen.

D.

Die Verfahrenskosten

des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten

Verfahrensausgang dem Staat und dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

5. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit

Stellungnahme vom 5. April 2023 die Anschlussberufung (ASB 16 f.).

6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde die

amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Martin Vogt für das

Berufungsverfahren bestätigt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass einige

Privatklägerinnen durch die Berufung nicht mehr betroffen sind (ASB 20 f.).

7. Am 18. August 2023 wurde zur

Berufungsverhandlung am 29. November 2023 vorgeladen (ASB 22 f.).

8. Mit Verfügung vom 29. September 2023

stellte das Berufungsgericht fest, dass die Zivilklägerin […] Versicherungen

das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern nicht erhalten hatte und

stellte ihr diverse Dokumente zu. Im Weiteren wurde ihr Frist gesetzt für einen

Nichteintretensantrag, Erklärung der (Anschluss-)Berufung und Beweisanträge (AS

35 f.).

II.

Gegenstand

der Berufung

1.1 Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. November 2022 sind

folgende Ziffern dessen bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens:

-

Freispruch vom Vorhalt der

Drohung (Ziff. 1);

-

Anerkennung der

Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg

betreffend [Firma1] (Ziff. 7);

-

Anerkennung der

Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg

betreffend [Firma2] (Ziff. 8);

-

Verweisung der Schadenersatzforderung

der [Firma3] auf den Zivilweg (Ziff. 9);

-

Anerkennung der

Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg

betreffend [Firma4] (Ziff. 10);

-

Schadenersatzpflicht dem

Grundsatz nach, Verweisung auf den Zivilweg und Genugtuung betreffend die

Privatklägerin E.___ (Ziff. 11);

-

Schadenersatzpflicht dem

Grundsatz nach, Verweisung auf den Zivilweg und Genugtuung betreffend die

Privatklägerin F.___ (Ziff. 12);

-

Parteientschädigung an die

Privatklägerin [Firma4] (Ziff. 13);

-

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers (Ziff. 14).

1.2 Ebenfalls nicht angefochten und daher

nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind die Verurteilungen resultierend

aus folgenden Vorhalten der Anklageschrift (AS 1 ff.):

-

Einbruchdiebstahl vom 28.

März 2020, [Firma1] [Ort1a] (Vorhalte 2.1., 3.1. und 4.1.);

-

Einbruchdiebstahl vom 27.

April 2020, [Firma2] [Ort1b] (Vorhalte 2.3., 3.3. und 4.3.);

-

Raub vom 21. August 2020,

[Firma4] [Ort3] (Vorhalt 5.2.);

-

Vergehen gegen das

Waffengesetz soweit den Vorfall vom 21. August 2020 betreffend (Vorhalt 6.,

zweites Lemma).

2. Angefochten sind die Vorhalte betreffend

den Einbruchdiebstahl vom 14. April 2020, [Firma2] [Ort1b] (2.2., 3.2. und

4.2.), sowie die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle und der Raub vom 1. Juli

2020, [Firma3] [Ort2] (Vorhalt 5.1.), diesbezüglich ebenfalls angefochten ist

das Vergehen gegen das Waffengesetz (Vorhalt 6. erstes Lemma). Im Weiteren

bilden die Strafzumessung und die Landesverweisung Gegenstand des Verfahrens

(auch durch die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten [Ziff. 3

und 5.]) sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung Galaxy

S5 (Ziff. 6, drittes Objekt).

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

A.

Gewerbsmässiger

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Anklagevorhalte 2. und 2.2.,

3.2. und 4.2.)

1. Vorhalte

1.1 Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139

Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB)

Der Beschuldigte habe sich des

gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020,

zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2]

GmbH, vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem

er sich in Mittäterschaft von G.___ (separates Verfahren) und einem unbekannten

Beschuldigten vorsätzlich mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,

gewaltsam Zutritt zum Verkaufsgeschäft der Geschädigten verschafft und darin

zusammen mit G.___ diverse Packungen Zigaretten, Tabak und Braunwaren im Wert

von CHF 11'837.46 sowie Bargeld aus der Registrierkasse in Höhe von ca. CHF

750.00 in einen mitgebrachten 35-Liter Kehrichtsack und in ihre Rucksäcke

gepackt und 2 Pet-Sammelbeutel sowie 1 Einkaufstüte, welche sie vor Ort

auffanden, mit dem Deliktsgut gefüllt habe (vgl. Anhang, Deliktsliste 2). Im

Anschluss daran habe der Beschuldigte zusammen mit G.___ sowie unter Mitnahme

des Deliktsgutes im Gesamtwert von CHF 12'587.46 das Verkaufsgeschäft

verlassen und sich mit dem unbekannten Beschuldigten in unbekannte Richtung

begeben, womit er sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.

Zur Gewerbsmässigkeit:

Der Beschuldigte habe die vorgenannten

Diebstähle angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Vielzahl der

Delikte gleicher Art, der Zeitspanne von knapp einem Monat und des erzielten

Deliktsbetrags von über CHF 34'600.00 berufsmässig getätigt, zumal die

Diebstähle in Anbetracht einer fehlenden Arbeitsstelle und damit einhergehend

fehlendem Einkommen einen namhaften Beitrag zur Deckung seines Lebensunterhalts

darstellten. Damit seien die Handlungen des Beschuldigten als gewerbsmässig zu

qualifizieren.

1.2

Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte habe sich der

Sachbeschädigung schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen

02:50 Uhr und 03:17 Uhr, [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH,

vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er

vorsätzlich und in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten

zuerst ein Fenster des Verkaufsgeschäfts auf der Südfassade aufgewuchtet und

die Scheibe eingeschlagen habe. Im Innern des Verkaufsgeschäfts hätten sie mit

einem silberfarbenen Werkzeug die Registrierkasse aufgebrochen und zweimal

versucht eine Verbindungstüre zum Lager aufzuhebeln, was jedoch misslungen sei.

Dadurch sei ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 4'200.00 entstanden.

1.3

Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB)

Der Beschuldigte habe sich des

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen 02:50

Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH,

vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er

sich in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten

vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt zum

Verkaufsgeschäft verschafft und zwecks Begehung eines Diebstahls unbefugt darin

verweilt habe.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander

ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die

Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die

Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu

beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,

Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,

Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie

Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen

wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei

sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und

ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

3.

Beweismittel und

Beweiswürdigung

3.1 Der Beschuldigte wurde mehrfach zum

Diebstahl vom 14. April 2020 befragt, bestritt den Vorhalt dabei aber bis

zuletzt. G.___, mit dem der Beschuldigte sicher den Einbruchdiebstahl vom 28.

März 2020 (Anklagevorhalte 2.1., 3.1. und 4.1.) begangen hat, gestand den

Einbruchdiebstahl vom 14. April 2020 ein und wurde dafür rechtskräftig

verurteilt.

3.2 Betreffend diesen Vorhalt liegen keine

DNA-Spuren vor, die den Beschuldigten belasten würden. Auch die Standortdaten

sind vorliegend kein belastendes Indiz, da der Beschuldigte nachweislich in der

Nähe des Tatorts wohnte. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur

Verwertbarkeit dieser Standortdaten.

3.3 Der Beschuldigte gab bei sämtlichen

Einvernahmen an, er habe mit dem Einbruchdiebstahl in die [Firma2] Filiale am [Ort1b]

vom 14. April 2020 nichts zu tun. Auch nachdem er den Einbruchdiebstahl in

dieselbe [Firma2] Filiale vom 27. April 2020 eingestanden hatte, blieb er

dabei, nicht zwei Mal in dieses [Firma2] eingebrochen zu sein. Er stritt

indessen auch bei den beiden anderen ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen zunächst

jede Beteiligung ab und gab diese erst zu, als das Beweismaterial (DNA-Spuren)

erdrückend war. Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.

3.4 Es liegt eine Aufnahme der

Überwachungskamera vor (AS 161), die die Täter zeigt. Die Vorinstanz hielt dazu

fest, dass der Beschuldigte auf dem Video sowie auf den Ausschnitten davon (AS

160, Bilder LinkID_01361679 und LinkID_01361680) zu erkennen sei. Ihr ist

zuzustimmen, dass das Signalement sehr ähnlich ist. Dies in Verbindung mit der

Erkennung des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist ein starkes Indiz für die

Täterschaft des Beschuldigten.

3.5 Im Weiteren fällt auf, dass der Modus

Operandi des Beschuldigten bei seinen Einbruchdiebstählen sehr ähnlich ausfiel

und dabei auch der von ihm bestrittene Einbruch in diese Reihe passt: Alle

Einbruchdiebstähle ereigneten sich an Bahnhöfen in [Ort1], innerhalb eines

Monats und nachts um ca. 3:00 Uhr, wobei die Täter sich mittels Einschlagen

bzw. Aufwuchtens einer Scheibe Zutritt verschafften; das Deliktsgut bestand

jeweils aus Bargeld, Zigaretten und Losen und wurde in Ruck- und Kehrichtsäcken

verstaut. Und zu guter Letzt war mit G.___ auch derselbe Mittäter involviert.

Dies alles deutet stark darauf hin, dass dieselbe Täterschaft den Diebstahl am

14. April 2020 begangen hat wie auch jene am 28. März 2020 und am

27. April 2020, die der Beschuldigte eingestanden hat. Entgegen dem

Argument der Verteidigung ergibt es durchaus Sinn, mehrfach in dieselbe

Lokalität einzubrechen, ist die Täterschaft so doch bereits mit den

Gegebenheiten vertraut.

3.6 Der Beschuldigte bestritt vor

Obergericht, mit G.___ einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Dies steht im

Widerspruch zu seinem Geständnis den Einbruch vom 28. März 2020 in den [Firma1]

am [Ort1a] betreffend, den sowohl der Beschuldigte als auch G.___ zugegeben

haben. Die Verteidigung bringt vor, G.___ entlaste den Beschuldigten. Dem ist

jedoch nicht zuzustimmen: Zwar belastet G.___ den Beschuldigten nicht, er

entlastet ihn aber auch nicht, sondern gab lediglich an, er erkenne den

Beschuldigten nicht.

3.7 Aufgrund dieser Beweislage –

insbesondere Modus Operandi und Überwachungsvideo – bleiben keine vernünftigen

Zweifel, dass der Beschuldigte auch den Einbruchdiebstahl am 14. April 2020

begangen hat. Der Deliktsbetrag und die Höhe des Sachschadens sind

unbestrittenermassen erstellt. Der Sachverhalt des Diebstahls sowie seiner

Begleitdelikte gemäss den Vorhalten ist damit erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Dass der Tatbestand des Diebstahls

gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB durch den vorgehaltenen und nach dem

Beweisergebnis erstellten Sachverhalt erfüllt ist, bedarf keiner weiteren

Ausführungen und es kann auf jene des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden

(vgl. dort III./A./1. und 1.2). Selbiges gilt für die Tatbestände der

Sachbeschädigung (III./B./3.) und des Hausfriedensbruchs (III./C./3.).

4.2 Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht

wurde mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter

90 Tagessätzen sodann bestraft, wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139

Ziff. 2 aStGB). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2

StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn sich aus der

Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche»

deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).

Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits

mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu

erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu

einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit

gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die

Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit

(BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf

die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E.

4c S. 333; zum Ganzen siehe Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).

Vorliegend hat

der Beschuldigte mit Mittätern im einem Zeitraum von nur einem Monat in

insgesamt drei Einzelhandlungen einen Deliktsbetrag von rund CHF 34'600.00

erlangt. Dass dieser Betrag einen namhaften Beitrag an seine Lebenskosten

darstellt, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Dies umso mehr, als dass

der Beschuldigte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der

Beschuldigte ist sodann einschlägig aktenkundig und wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 wegen geringfügigen

Diebstahls zu einer Busse (AS 1239) und mit Urteil des Ministère public du

canton de Berne, rég. Jura Bernois-Seeland vom 29. August 2016 wegen Hehlerei

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Im Weiteren beging er nach

den Einbruchdiebstählen mit mehrfachem Raub noch weitere, gravierendere

Delikte. Daraus muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von weiteren

Diebstählen bereit gewesen ist. Daran ändern auch seine Aussagen in der

Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 nichts, in denen er eine Gewerbsmässigkeit

bestritt und angab, es sei aus Dummheit geschehen und auch nicht geplant

gewesen (AS 795). Vor Obergericht führte der Beschuldigter sodann selbst aus,

dass er die von ihm eingestandenen Taten begangen habe, weil er keinen Job

gehabt habe. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in der Absicht, ein

Erwerbseinkommen zu erlangen, mehrere Diebstähle verübt, wobei davon

ausgegangen werden muss, dass er weitere Diebstähle begangen hätte, wäre er

nicht festgenommen worden. Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind

demnach erfüllt. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne

der Vorhalte gemäss Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen.

B.

Raub und

Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagevorhalt 5.1 und 6. erstes Lemma)

1. Vorhalte

1.1

Raub (Art. 140 Ziff.

1 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte habe sich des Raubs

schuldig gemacht, begangen

am 1. Juli 2020, um ca. 18:25 Uhr, in [Ort2], [Firma3], zum Nachteil der D.___,

, und zum Nachteil von H.___, indem er vorsätzlich mit Aneignungs- und

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Mitwirkung eines unbekannten

Beschuldigten, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mittels

einer Faustfeuerwaffe die Geschädigte zum Widerstand unfähig gemacht habe, um

einen Diebstahl zu begehen.

Konkret habe der unbekannte Mittäter

bereits zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr die [Firma3] betreten und nach einer

Karte gefragt, um das Guthaben seines Mobiltelefons aufzuladen. Kurz vor

Ladenschluss, um 18:25 Uhr, habe der unbekannte Beschuldigte die [Firma3]

abermals aufgesucht und H.___ angeboten, ihr beim Verstauen der Glacetruhe zu

helfen, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe schlussendlich ein Süssgetränk

Capri-Sonne und einen Munz-Schokoladenriegel gekauft und die [Firma3] wieder

verlassen. Kurz darauf habe der Beschuldigte den [Firma3] betreten und um eine

Stange Zigaretten der Marke Marlboro Light gebeten. Als er 10 Einzelpack auf

dem Tresen angeboten bekommen habe und zwei davon hätte bezahlen sollen, habe

er in seinen mitgeführten Rucksack gegriffen und einen (mutmasslich

ungeladenen) Revolver A. Uberty, Kaliber 44, mit langem silbrigem Lauf gezückt.

Gleichzeitig habe er unter Waffengewalt und mit den Worten «und no grad s Geld

und denn passiert dir nüt» die Herausgabe von Bargeld verlangt. Dabei habe er

mit der Waffe direkt auf den Kopf von H.___ gezielt. Die verängstigte

Geschädigte habe die Kasse geöffnet, daraus ein paar Hunderter-Noten entnommen

und diese dem Beschuldigten überreicht, welche dieser zusammen mit dem Revolver

in seinem Rucksack verstaut habe. Weil sich der Beschuldigte mit dem Notengeld

nicht zufrieden gegeben habe, habe er «ig wot aues ha» verlangt, worauf ihm die

Geschädigte den Münzrechen überreicht habe. Auch diesen habe er in seinen

Rucksack geleert. Anschliessend habe der Beschuldigte die 10 Pack Marlboro

Light im Wert von CHF 82.00 vom Tresen in seine Tasche gepackt und unter

Mitnahme des Deliktsguts (Kasseninhalt in Höhe von total CHF 2'200.00 und

Zigaretten) von insgesamt CHF 2'282.00, das er sich durch Wegnahme aneignete, die

[Firma3] verlassen und sei mit dem unbekannten Beschuldigten via [Strasse] in

unbekannte Richtung geflüchtet.

1.2

Vergehen gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Der Beschuldigte habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, begangen zwischen ca.

1. Juni 2020 und 21. August 2020, an unbekanntem Ort, indem der Beschuldigte

(mithilfe einer unbekannten Drittperson namens «[…]») im Darknet einen Revolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. [...], zum

Preis von ca. $ 200.00 – 250.00 erworben habe und diesen anschliessend – ohne

im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung bzw. eines Waffenerwerb- und

Waffentragscheins zu sein – in Basel, beim Grenzübergang, in das schweizerische

Staatsgebiet verbracht habe und anschliessend besessen habe und wie folgt auf

sich getragen und verwendet habe:

– beim Raubüberfall vom 1. Juli 2020 in

[Ort2], [Strasse], [Firma3] (Anklageziffer 5.1.).

2. Allgemeines zur Beweiswürdigung

An dieser Stelle kann vollumfänglich auf

die vorherigen allgemeinen Ausführungen (III./A.2.) verwiesen werden.

3. Beweismittel und Beweiswürdigung

3.1 Der Beschuldigte sagte zum vorgehaltenen

Sachverhalt anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 nicht aus (AS 391

ff.). In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 780 ff., zu diesem Vorhalt

AS 795 ff.) gab er an, davon nichts zu wissen. Er sei an diesem 1. Juli 2020 in

[Ort2] beim Sozialdienst gewesen, er sei den ganzen Tag unterwegs gewesen. Die

Täterbeschreibung der Geschädigten H.___ passe zum ganzen Nahen Osten. Er sei

es 100 % nicht gewesen. Er sei sehr oft in [Ort2]. Er habe keine Waffe. Später

in der Einvernahme zum Vorhalt des Raubes im [Firma4] gab der Beschuldigte an,

der historische Revolver sei in seinem Besitz. Es sei keine Waffe. Einige

Fragen später gab er aber an, die Waffe sei nicht in seinem Besitz, er habe sie

nur an diesem Tag gehabt (AS 802 f.).

3.2 Die Geschädigte gab den Ablauf des

Raubes immer gleich an: Ein Unbekannter habe die [Firma3] am Tattag um ca.

13:00 Uhr aufgesucht und eine Telefonkarte gekauft. Gleichentags um ca. 18:25

Uhr sei derselbe unbekannte Mann wieder in die [Firma3] gekommen. Er habe ihr

helfen wollen, die Kühltruhe in die [Firma3] zu schieben, was die Geschädigte

abgelehnt habe. Er habe ein Capri Sonne und einen Schokoladenriegel gekauft und

die [Firma3] wieder verlassen. Kurz darauf habe der Täter die [Firma3] betreten

und die Geschädigte nach einer Stange Zigaretten gefragt. Nachdem sie ihm

erklärt habe, dass keine Stangen verkauft würden, habe er um einzelne Packungen

gebeten. Sie habe das gesagt, weil sie ihm nicht den Rücken habe zudrehen

wollen, es sei ihr nicht wohl gewesen. Die Geschädigte habe diese gescannt. Der

Täter habe seinen Rucksack geöffnet – die Geschädigte nahm an, um das

Portemonnaie hervorzuholen – und eine silberfarbene Waffe mit langem Lauf

gezogen. Er habe die Waffe auf ihren Kopf gerichtet und Bargeld verlangt. Die

Geschädigte habe ihm einige Hunderternoten ausgehändigt. Das habe dem Täter

nicht gereicht, daher habe sie ihm auch noch den Münzrechen gereicht. Diesen

habe er genommen, das Münz in den Rucksack geleert und ihn zurückgegeben. Da

habe er die Waffe bereits nicht mehr in der Hand gehalten. Er habe sie gefragt,

ob sie etwas gemacht – den Alarm betätigt – habe, was sie verneint und ihm zur

Ablenkung Lose hingestreckt habe. Sie habe den Alarm aber gedrückt gehabt. Das

habe er gemerkt. Er habe die Lose nicht gewollt. Danach habe der Täter die

[Firma3] ruhig verlassen und sei in Richtung [Strasse] davongelaufen. Auf Höhe

des parkierten Autos der Geschädigten habe er sich zu dem unbekannten Mann, der

die [Firma3] zuvor betreten habe, gesellt und zusammen seien sie Richtung

[Ort2] davongegangen und entkommen.

3.3 Die Beschreibung des Täters durch die

Geschädigte (in der Erstaussage wie folgt: männlich, ca. 25-30 Jahre, ca.

160-165 cm gross, feste Statur, südländisches Aussehen (Iran, Irak, Ägypten),

schwarze kurze Haare, dunkle Augen, sprach schweizerdeutsch, trug eine Brille

mit einem schwarzen dicken Rahmen, hatte einen 1-2 cm langen dunklen Bart, trug

einen goldenen und silbernen Ring am Zeige- und Ringfinger, trug ein Basecap in

der gleichen Farbe wie die Hosen [olivgrün] und dunkle grüne Bermuda Hosen kurz

sowie ev. ein dunkles langes Jäckchen

[AS 339]) passt unzweifelhaft zum

Beschuldigten, wobei diesem und der Verteidigung auch zuzustimmen ist, dass die

Beschreibung des Äusseren wohl auf eine Vielzahl junger Männer mit Herkunft im

Nahen Osten zutrifft. Jedoch bezeichnete die Geschädigte den Beschuldigten

mehrfach in der Fotowahlgegenüberstellung als möglichen Täter: Während ihr am

2. Juli 2020, also am Folgetag der Tat, Bilder von 19 männlichen Personen

vorgelegt wurden, wobei der Beschuldigte nicht darunter war, und sie keinen

davon als Täter erkannte, sondern lediglich den letzten als ihm gleichend

bezeichnete (PCN-Nr. 29 511471 19), gab sie am 2. November 2020 den

Beschuldigten als einen von zwei möglichen Tätern unter acht ihr vorgelegten

männlichen Personen an (AS 306 ff.). Am gleichen Tag wurden ihr nochmals acht

Bilder von männlichen Personen vorgelegt, wobei der Beschuldigte dieses Mal

nicht dabei war, und sie bezeichnete drei Personen als möglichen Täter (AS 316

ff.). Am 22. März 2021 wurden ihr nochmals acht Personen vorgelegt und sie

identifizierte lediglich den Beschuldigten als möglichen Täter (AS 375 und

384). Die Geschädigte erkannte den Beschuldigten somit jedes Mal, wenn er unter

den Bildern war, auch als möglichen Täter, bei der letzten

Fotowahlgegenüberstellung auch als einzigen. Auch dies deutet stark auf die

Täterschaft des Beschuldigten hin.

Die Geschädigte beschrieb die Waffe, mit

der sie bedroht worden war, als silberfarben mit langem Lauf (Erstbefragung, AS

336 f.). Auch in der Folge beschrieb sie die Waffe immer gleich (silbern, mit

langem Lauf, eher schmal, Revolver). Anlässlich der Fotowahlgegenüberstellung

vom 10. Juni 2021 identifizierte sie von acht ihr vorgelegten verschiedenen

Waffen drei als mögliche Tatwaffe, darunter auch die vom Beschuldigten

anlässlich des Raubüberfalls auf das [Firma4] in [Ort3] verwendete Waffe (AS

326 ff. und 429). Dabei fällt auf, dass sich die drei Waffen, die sie

bezeichnete, stark ähnlich und für einen Laien sicherlich nicht einfach zu

unterscheiden sind. Dass ein solcher Revolver für einen Raubüberfall verwendet

wird, ist denn doch eher ungewöhnlich. Auch dieses Indiz deutet damit auf die

Täterschaft des Beschuldigten hin, der den selben Revolver zugegebenermassen

bei einem anderen Raub verwendete.

3.4 Aus der Auswertung der Telefondaten des

Beschuldigten ist erstellt, dass er sich am Tattag um 18.45 Uhr in [Ort2]

aufhielt, da sein Mobiltelefon am Standort [Strasse] in [Ort2] eingeloggt war

(AS 393 und 399 f.). Dieser Sendemast selbst ist weniger als 15 Minuten

Fussweg vom Tatort entfernt, womit es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich

war, die Tat um ca. 18:25 Uhr zu begehen und sich dann im Umkreis der besagten

Antenne aufzuhalten. Er hielt sich folglich nachgewiesenermassen zur Tatzeit in

Tatortnähe auf. Die Begründungen der Verteidigung, wonach [Ort2] eine

Nachbargemeinde von [Ort1] und an den Bahnstrecke [Ort1] – [Ort3] sei, wurden

von der Vorinstanz bereits zutreffend widerlegt.

3.5 Die Aussagen der Geschädigten sind in

sich stringent und nachvollziehbar. Sie schilderte das Geschehene authentisch

und ohne Belastungseifer, so führte sie beispielsweise aus, er sei nicht

aggressiv oder angsteinflössend gewesen, sie hätte ihn sogar eher als höflich

betitelt (AS 374). Es gibt keinerlei Anzeichen für Unwahrheiten in ihren

Aussagen. Auf diese kann somit abgestützt werden. Die Aussagen an sich werden

sodann auch von der Verteidigung nicht angezweifelt.

Die Aussagen

des Beschuldigten dagegen sind – wie im ganzen Verfahren – nicht hilfreich. Der

Beschuldigte stritt jede Beteiligung am vorgehaltenen Raub in [Ort2] bis

zuletzt ab. Da er dies jedoch auch bei den später eingestandenen Vorhalten tat,

bis das Beweismaterial erdrückend war, erstaunt das Aussageverhalten bezüglich

des vorliegenden Vorhalts nicht. Zumindest seinen angeblichen Termin beim

Sozialdienst in [Ort2] betreffend konnte seine Aussage zudem widerlegt werden

(AS 822.22). Andere Begründungen für seinen nachgewiesenen Aufenthalt in

[Ort2] lieferte er sodann nicht, sondern beliess es bei der pauschalen

Bestreitung, er wisse nichts davon. Vor Obergericht gab er auf die

entsprechende Frage entschieden an, an diesem 1. Juli 2020 nicht in [Ort2]

gewesen zu sein. Damit widerspricht er einerseits seinen früheren Aussagen

sowie auch den späteren Aussagen von Obergericht, wonach er sich nicht erinnern

könne, ob er in [Ort2] gewesen sei. Seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt

auch sein Aussageverhalten betreffend die Waffe: Er gestand ein, eine solche

beim Raubüberfall auf das [Firma4] benutzt zu haben und sagte dazu aus, es sei

seine. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er doch gerade zuvor betreffend die

[Firma3] gesagt habe, er habe keine Waffe, versuchte er seine Aussagen wieder

zu relativieren, er habe sie nur an dem Tag gehabt und kurz vorher im Internet

bestellt. Insgesamt sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft.

3.6 Letztlich passt auch in diesem Fall der

Modus Operandi zum Vorgehen des Beschuldigten, das er anlässlich des

Raubüberfalls auf [Firma4] in [Ort3] zeigte: Er stellte zuerst eine einfache

Frage – vorliegend nach Zigaretten, im [Firma4] nach dem Goldankauf – und zog

sodann den Revolver aus dem Rucksack, um Bargeld, bzw. in Solothurn auch

Schmuck, zu fordern, welches er sodann in den Rucksack packte und anschliessend

den Tatort verliess.

3.7 Es sprechen vorliegend mehrere Indizien

für die Täterschaft des Beschuldigten. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt

werden. Der Standort seines Mobiltelefons ist ein belastendes Indiz. Zudem

wurde der Beschuldigte von der Geschädigten bei der Fotowahlgegenüberstellung

mehrfach als möglicher Täter erkannt. Im Weiteren identifizierte sie auch die

von ihm anlässlich des anderen Raubs in [Firma4] verwendete Waffe als dieselbe,

mit der sie in [Firma3] bedroht worden war. Auch wenn diese Indizien allein für

sich nicht ausreichend wären, so sind sie in der Summe dermassen belastend,

dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.

Der Sachverhalt gemäss Vorhalt ist damit erstellt. Dies gilt ebenso für den

Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Dass der Tatbestand des Raubes gemäss

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch den vorgehaltenen und nach dem

Beweisergebnis erstellten Sachverhalt erfüllt ist, bedarf ebenfalls keiner

weiteren Ausführungen und es kann auf jene des Urteils der Vorinstanz verwiesen

werden (vgl. dort III./D./1. und 2.). Selbiges gilt für das Vergehen gegen das

Waffengesetz (III./E.).

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten

des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt

werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten

sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten

Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche

Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten

oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden

beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit

Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb

des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte

Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen

Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender

Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).

1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu

begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft

gesetzten Revision nach der gesetzlichen Konzeption ultima-ratio und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217

vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit

auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das

Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der

Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet

nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium,

ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit

être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie

eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter

Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.

Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart

beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die

Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).

1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar,

wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart

gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht

kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der

ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach

der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung

sowie den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen

Vorhalten ist er wegen mehrfachen Raubs, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Vergehen gegen das

Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Zu Beginn ist festzuhalten, dass Dr.

med. […] ein vom 7. Juli 2021 datiertes psychiatrisches Gutachten über den

Beschuldigten erstellte (AS 1164 ff.). Darin hält der Gutachter fest, dass

keine psychische Störung oder sonstige Erkrankung diagnostiziert wird. Auf das

Gutachten wird daher im folgenden abgesehen von der Legalprognose sowie Teilen

der Lebensgeschichte des Beschuldigten nicht weiter eingegangen.

2.2 Bis zum 1. Juli 2023 sah Art. 139 Ziff.

2 aStGB für gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das aktuelle Recht dagegen

bestimmt einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe

(Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das zur Tatzeit geltende Recht ist somit das

Mildere und gelangt daher vorliegend zur Anwendung.

2.3 Die schwerste Tat zur Bestimmung der

Einsatzstrafe stellt der Raubüberfall auf das [Firma4] in [Ort3] dar, da bei

dieser Tat zwei Personen betroffen waren und der Deliktsbetrag mit über

CHF 35'000.00 wesentlich höher ausfiel als beim Raub in [Firma3] in

[Ort2].

Während Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für

Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren

vorsieht, käme für die anderen Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139

Ziff. 2 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch nach Art.

186 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage.

Es kann aber vorweg festgehalten werden,

dass beim Beschuldigten auch bei den Delikten, die wahlweise die Ausfällung

einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven Gründen nur

eine Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig

vorbestraft und erzielt kein legales Erwerbseinkommen bzw. befindet sich seit

dem 26. August 2020 in Haft (mittlerweile im vorzeitigen Strafvollzug), weshalb

eine Geldstrafe von vorneherein uneinbringlich wäre. Im Weiteren erscheint eine

Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Delikten

abzuhalten, da er innert kürzester Zeit mehrfach und teilweise schwer

delinquierte. Zudem wurde ihm vom Gutachter denn auch eine Rückfallgefahr von

25 % bis 50 % für Delikte ähnlich den bisherigen attestiert (AS 1193). In

Anbetracht dessen ist auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe

auszusprechen.

2.4 Betreffend die schwerste Straftat, den

Raub im [Firma4] in [Ort3], kann grundsätzlich an dieser Stelle auf die

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (IV./C.) und es ist

ihr zuzustimmen, dass das Verschulden noch als leicht einzustufen und die

Einsatzstrafe im unteren Drittel anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz kann

aber nicht mehr von einem Verschulden in der Mitte dieses unteren Drittels

gesprochen werden. Der Deliktsbetrag war – wenn auch für einen Überfall auf ein

Schmuckgeschäft nicht erheblich – mit über CHF 35'000.00 doch

beträchtlich. Der Einwand des Verteidigers, der Deliktsbetrag entspreche dem

Einkaufspreis, der weit tiefer sei als CHF 35'000.00, ist nicht weiter

auszuführen, da der Schaden klarerweise durch den Verkaufspreis beziffert wird.

Der Beschuldigte führte eine Waffe mit sich, die er auf die Privatklägerinnen

richtete. Die Ausführungen des Verteidigers, die Privatklägerin F.___ habe

bemerkt, dass die Waffe nicht geladen sei, ist aktenwidrig. Die Privatklägerin

gab an, sie habe zwar keine Kugel in der Trommel gesehen, aber gedacht, es

befinde sich eine im Lauf. Sie konnte trotz leerer Trommel nicht wissen, dass die

Waffe gar nicht geladen war. Die beiden Privatklägerinnen, die noch dazu Mutter

und Tochter sind, leiden heute noch unter dem Vorfall. Zwar kam es zu keinen

Tätlichkeiten oder sonstigem Körperkontakt, jedoch drohte der Beschuldigte F.___ damit, ihre Tochter zu töten, was für eine Mutter die

wohl schlimmste Drohung überhaupt darstellt. Die Dauer des Überfalls war mit 6

Minuten zwar nicht sehr lange, in Anbetracht der Extremsituation, in der sich

die Privatklägerinnen dabei aber befanden, auch nicht kurz. Von einer kurzen

Dauer ist eher beim anderen Raub in [Ort2] zu sprechen. Auch wenn das

Vorgehen eher dilettantisch war und keine grosse Planung vorausging, so sagte

der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter aus, dass er die Situation im [Firma4]

in der Woche vor dem Raub zwei- dreimal ausgespäht habe (AS 1181).

Die Strafkammer des Obergerichts

Solothurn hatte in den vergangenen Jahren einige Fälle von Raub zu beurteilen,

die als Vergleich herangezogen werden können:

-

STBER.2016.16: Der

Beschuldigte drang mit drei Mittätern in die Privatwohnung des Geschädigten ein

und fügte diesem erhebliche Verletzungen zu, was von einer ausgeprägten

Rücksichtslosigkeit zeugte. Die Deliktssumme betrug CHF 3'650.00 und die

Tat wies eine planerische Komponente auf, wurde das Opfer doch gezielt

ausgesucht aufgrund eigener strafbarer Handlungen. Insgesamt wurde das

Tatverschulden als knapp mittelschwer eingestuft und mit einer Einsatzstrafe

von 36 Monaten sanktioniert.

-

STBER.2017.60: Der

Beschuldigte überfiel mit Maske und Messer ein Geschäft, wobei die Tat nicht

ganz spontan erfolgte. Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 1'000.00 gering aus.

Der Tatzeitpunkt wurde bewusst ausgewählt. Der Überfall lief sehr schnell ab,

der Beschuldigte hielt sich nur ca. 20 Sekunden im Laden auf. Er handelte mit

einer gewissen Zurückhaltung, hielt er das Messer doch mit einem gewissen

Abstand von der Verkäuferin entfernt. Diese erlitt einen Schock.

Zusammenfassend ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die

Einsatzstrafe gestützt auf die Tatkomponenten auf 22 Monate festzusetzen.

-

STBER.2018.87: In diesem

Fall handelte es sich um eine länger geplante Tat, für die die Beschuldigten

aus dem Ausland in die Schweiz einreisten. Statt eines erhofften

Millionenbetrages erbeuteten sie einige hundert Franken Bargeld und eine Kette

im Wert von CHF 19'500.00. Die Beschuldigten drangen in eine

Privatliegenschaft ein und die Opfer wurden gefesselt und geknebelt und mit

einer Pistole bedroht, die nicht auf den ersten Blick als Spielzeugpistole erkennbar

war. Die Beschuldigten gingen gegen die beiden Opfer sehr unzimperlich vor und

zeigten eine gewisse Hartnäckigkeit. Trotz längerer Vorbereitung war das

Vorgehen nicht wirklich professionell. Das Obergericht ordnete dem Fall ein

mittelschweres Tatverschulden zu, dass angesichts des grösstenteils beim

Versuch gebliebenen Raubs im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens

einzustufen ist, was eine Einsatzstrafe von vier Jahren ergab.

-

STBER.2020.103: Der

Beschuldigte fiel die Geschädigte mitten in der Nacht von hinten an und

verlangte Geld. Seine Absicht war auf einen kleinen Geldbetrag gerichtet, trägt

eine junge Frau nach dem Ausgang nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht viel

Geld auf sich. Er gelangte zwar nicht zum Ziel, löste bei der Geschädigten aber

einen erheblichen Schrecken aus und sie hatte danach Angst, das Haus im Dunkeln

zu verlassen. Die Tat war nicht geplant und die Geschädigte wurde spontan als

Opfer ausgewählt. Er liess von ihr ab, als sie einen Asthmaanfall vortäuschte.

Das Obergericht stufte das Verschulden als leicht ein und setzte nach

Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Einsatzstrafe

für die vollendete Tat von 18 Monaten fest.

In Anbetracht aller Umstände und

hinsichtlich anderer Raubtatbestände, die doch deutlich leichter ausfallen

können, ist das Verschulden im vorliegenden Fall im oberen Bereich des unteren

Drittels (31 bis 44 Monate) einzuordnen. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten

ist vorliegend angemessen. Dies stellt zwar eine Verschärfung der bisherigen

Praxis der Strafkammer des Obergerichts dar, diese ist aber gerechtfertigt,

wurde der Strafrahmen doch bisher nicht ausgeschöpft.

2.5 Diese Einsatzstrafe ist zur Abgeltung

der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:

2.5.1

Raub in [Firma3] in

[Ort2]:

Auch diesbezüglich sind die

detaillierten Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen. Der

Beschuldigte ging ähnlich vor wie in [Firma4], wobei der Überfall aber weniger

schwerwiegend ausfiel, da er wesentlich weniger Deliktsgut erbeutete, eine

Verkäuferin betroffen war und der Raub viel kürzer ausfiel. Die Geschädigte

trug in diesem Fall auch keine Traumatisierung davon. Wiederum bediente sich

der Beschuldigte einer Waffe und zielte direkt auf die Geschädigte. Im direkten

Vergleich mit dem Raub im [Firma4] erweist sich daher eine hypothetische

Einsatzstrafe von 26 Monaten als verschuldensangemessen, asperiert verbleiben

13 Monate.

2.5.2

Gewerbsmässiger

Diebstahl:

Betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Es ist ihr zuzustimmen, dass insgesamt von einem leichten Verschulden

im mittleren Bereich auszugehen ist und sich eine hypothetische Einsatzstrafe

von 22 Monaten – asperiert von 11 Monaten – als angemessen erweist.

2.5.3

Sachbeschädigung:

Bei den drei Einbruchdiebstählen wurde

insgesamt ein Sachschaden von rund CHF 9'000.00 verursacht. Es handelt

sich dabei um Begleitdelikte zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit

der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist.

Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um weitere zwei Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5.4

Hausfriedensbruch:

Auch die begangenen Hausfriedensbrüche

stellen Begleitdelikte dar. Das Tatverschulden ist auch hier mit der Bestrafung

wegen des gewerbsmässigen Diebstahls zu einem guten Teil abgegolten, sodass zur

Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe

Straferhöhung um einen Monate Freiheitsstrafe erfolgt.

2.5.5

Vergehen gegen das

Waffengesetz:

Vorliegend besorgte sich der

Beschuldigte einen Revolver im Darknet, den er in der Folge für zwei

Raubüberfälle verwendete. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, wie

von der Vorinstanz veranschlagt, ist angemessen.

Im Endergebnis resultiert damit eine

Freiheitsstrafe von 64 Monaten.

2.6 Betreffend die Täterkomponente kann

wiederum im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen wegen geringfügigen

Diebstahls und Hehlerei, die zu einer Geldstrafe führte, rechtfertigt sich

jedoch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. Der Beschuldigte

zeigte damit eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Zu

ergänzen sind nunmehr die Feststellungen des Vollzugsberichts vom 14. November

2023 der JVA Solothurn: Demnach werde der Beschuldigte im Vollzugsalltag

grundsätzlich als ruhiger und angepasster, in der Interaktion mit den

Mitarbeitenden der JVA als korrekter, aber distanzierter sowie unscheinbarer

Insasse wahrgenommen. Der Vollzugsverlauf sei bisher ohne Zwischenfälle

verlaufen. Im September 2023 sei sein Antrag um Versetzung in den offenen

Vollzug abgelehnt worden, insbesondere aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr

und des Umstandes, dass keine Tataufarbeitung erfolgt sei. Im August 2023 sei

es zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz mit einem Arbeitsagogen

gekommen, indessen Folge der beschuldigte ein Gesuch um Arbeitsplatzwechsel

eingereicht habe, woraufhin die Situation im Gespräch aber habe beruhigt werden

können. Im Oktober habe er aber die Arbeit verweigert, weshalb ihm ein Tag

Arrest auferlegt worden sei. Nachdem er sich weiterhin geweigert habe, seien

ihm weiter zwei Tage Arrest und in der Folge acht Tage Zelleneinschluss

auferlegt worden. Der Beschuldigte habe sich durch alle Sanktionen nicht von

seiner Verweigerungshaltung abbringen lassen und sei daher in die

Interventionsstufe 1 versetzt worden. Mit seiner Arbeitsverweigerung erfülle

der Beschuldigte einen Grundsatz für den Normalvollzug nicht mehr, weshalb er

zurück in den Integrationsvollzug versetzt werde. Der Vollzugsbericht wirkt

sich jedoch nicht weiter auf die Täterkomponente insgesamt aus. Auch dass beim

Beschuldigten weder Reue noch Einsicht erkennbar sind, hat keinen Einfluss. Es

bleibt somit bei einer Erhöhung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 65

Monaten.

2.7 Im vorliegenden Fall ist eine

Landesverweisung auszusprechen (siehe nachfolgende Erwägungen V.). Diese ist im

Rahmen des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist zweifellos auch einen

pönalen Charakter auf und trifft den Beschuldigten hart, ohne dass von einem

persönlichen Härtefall auszugehen ist. Für die Landesverweisung rechtfertigt

sich eine Reduktion um 5 Monate.

2.8 Die Strafhöhe von 60 Monaten lässt keine

andere Vollzugsform als eine unbedingte Freiheitsstrafe zu.

2.9 Dem Beschuldigten werden die Untersuchungshaft

sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 26. August 2020 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

2.10 Mit separatem Beschluss des

Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.

V.

Landesverweis

1. Allgemeines

1.1 Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht

den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten Handlungen

verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre des

Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der obligatorischen

Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von

Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in

entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art.

18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).

1.2 Eine Landesverweisung umfasst den

Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf

Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein

Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter

um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der

Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der

Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe

verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine

Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum

Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht

angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der

Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso

wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten

Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:

BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a

StGB N 1 ff.).

Liegt eine Anlasstat

gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu

verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die

Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen

Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer

persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten

(vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.

96 ff.):

- Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt

der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte

Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu

berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer

Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und

Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im

schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern

ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in

die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein

Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen

Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

- Familiäre Verhältnisse: Hat ein

Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu

einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den

Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

- Arbeits- und Ausbildungssituation:

Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene

aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht

wiederaufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne

weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage,

in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet.

Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen

Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert

hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem

Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr

grossen Eingriff bedeuten würde.

- Entwicklung der Persönlichkeit:

Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive

Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht

würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.

- Grad der Integration und

Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist

einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller,

religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart

verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende

Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu

klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration

in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht

leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in

einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf

ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig

gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr

Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht

ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des

Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das

Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall

absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,

aber nicht auf Dauer eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,

deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch

einen geeigneten Vollzugsauf-schub Rechnung zu tragen.

- Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der

Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein

Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene

als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart

fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst

treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie

nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den

Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,

wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass

ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht

hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter

Uebersax, a.a.O., S. 101).

1.3 Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann

abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist

wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen

die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu

veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender

die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die

Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive

Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine

Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter

Uebersax, a. a. O., S. 102 f.).

Bei der

Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund

welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe

des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die

Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als

massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art

der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte

Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe

und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage.

Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der

ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das

öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen

weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl.

Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O., S. 103).

1.4 Die Härtefallklausel stellt nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die

Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung

nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden

privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu

Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a StGB N 23). Auch das Bundesgericht

hat in den bisherigen, seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen

immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention

des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein

Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di

una certa portata») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil

6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf

hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die

Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil

6B_235/2018 E 4.3).

1.5 Die Prüfung der öffentlichen Interessen

erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdeliktes.

Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das

Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten

berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E.

8.3.3). Eine andere Frage ist, ob auch aus dem Strafregister entfernte

Vorstrafen vor dem Hintergrund von Art. 369 Abs. 7 StGB bei der Prüfung des

öffentlichen Interesses berücksichtigt werden dürfen. Das Bundesgericht hat die

Tragweite von Art. 369 Abs. 7 StGB im Bereich des Migrationsrechts stark

relativiert. Zwar stellte es zu Recht fest, dass das Verwertungsverbot

grundsätzlich nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle

Behörden, die Daten aus VOSTRA beziehen würden, also auch für das Bundesamt für

Migration und für kantonale Fremdenpolizeibehörden gelten würde, kam dann aber

zum Schluss, dass der Gesetzgeber – soweit dies aus den Materialien ersichtlich

sei – nur strafrechtlich überlegt und strafrechtliche Zusammenhänge

angesprochen habe. Im Bereich des Ausländerrechts könne Art. 369 Abs. 7 StGB

daher nur zur Folge haben, dass gestützt auf eine entfernte Straftat allein

eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht verweigert, widerrufen oder nicht

verlängert werden könne. Es müsse eine genügend gewichtige aktuelle Straftat

vorliegen, um eine entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahme rechtfertigen zu

können. Für die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende

ausländerrechtliche Interessenabwägung sei das Verwertungsverbot jedoch

insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt sei,

strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befänden oder ihnen

anderweitig bekannt seien, namentlich solche, die Anlass zu einer

fremdenpolizeilichen Verwarnung gegeben hätten, nach deren Entfernung im

Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner

gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen. Weit zurückliegenden

Straftaten könne i.d.R. keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn

es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handle (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2; 2C_148/2009 vom 6.

November 2009 E. 2.3; 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; 2C_748/2009

vom 25. Mai 2010 E. 3.4; 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_522/2011

vom 27. Dezember 2011 E. 3.3.4; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2;

2C_332/2009 vom 16. November 2009 E. 3.3).

2. Im Konkreten

2.1 Der Beschuldigte ist ausländischer

Staatsbürger und wird nun unter anderem wegen mehrfachem Raub und

gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB

stellen diese Delikte Katalogtaten dar und es ist eine obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, sofern nicht ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2

StGB vorliegt und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht

überwiegt.

Der

Beschuldigte wurde am […] in […] geboren. Er reiste am […] mit seinen Eltern

und Geschwister in die Schweiz ein und ersuchte am […] um Asyl. Das Asylgesuch

wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom […] mangels

Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und der Beschuldigte aus der Schweiz

weggewiesen. Infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde diese zu Gunsten einer

vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschuldigte reiste im Alter von fast 17

Jahren in die Schweiz ein und lebt seit nunmehr neuneinhalb Jahren hier. Diese

Anwesenheitsdauer ist nicht derart lang, dass sie zur Annahme eines Härtefalls

führen könnte, wobei auch bei einer längeren Anwesenheit in der Schweiz zudem

ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit und eine sozial sowie

beruflich gute Integration gefordert sind. Unabhängig von der Anwesenheitsdauer

ist die Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und

persönlicher Hinsicht zu prüfen. Es bedarf einer besonders engen Beziehung zur

Schweiz, die insofern zu einer Härte führt, als dass die Beziehungen im Falle

einer Landesverweisung nicht oder nicht mehr gelebt werden können. Der

Beschuldigte war zwar seit seiner vorläufigen Aufnahme teilweise erwerbstätig,

jedoch nicht von Dauer und musste mehrmals mit Sozialhilfe unterstützt werden.

Eine Lehre oder Ausbildung hat er nicht. Vor seiner Inhaftierung beging er

zudem mehrfach Delikte, um an Geld zu kommen. Der Beschuldigte ist auch

verschuldet. Wirtschaftlich ist er folglich nicht integriert. Dem Bericht des

Migrationsamts (MISA) vom 11. August 2020 ist zu seinen Verwandten zu

entnehmen, dass zwei ältere Brüder über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz

verfügen. Dem Gutachten kann zu seiner Familie folgendes entnommen werden (AS

1173 ff.): Die Eltern lebten in Deutschland. Er habe vier Brüder und vier

Schwestern. Die drei älteren Brüder lebten alle in [Ort3], zwei hätten schon

eigene Familien. Die Schwestern lebten in Deutschland, ausser die älteste,

diese lebe mit ihrer Familie in Syrien. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte

ebenfalls an, drei Brüder lebten in [Ort3] und die Eltern mit weiteren

Geschwistern in Deutschland. In Syrien lebe ein Onkel. Dies bestätigte er auch

vor Obergericht. Seine Brüder würden ihn auch im Strafvollzug besuchen und er

habe regelmässigen Kontakt zur Familie in Deutschland.

Auf entsprechende

Nachfrage gibt der Beschuldigte an, dass seine älteste Schwester noch in Syrien

sei, er aber seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe, weshalb er nicht

wisse, ob sie noch immer dort lebe. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos.

Er hat auch keine Partnerin. Seine hier ansässigen Brüder, mit denen er

teilweise auch zusammenwohnte, gehören indessen nicht zur Kernfamilie und eine

besonders enge Beziehung, die allenfalls einen Härtefall zu begründen

vermöchte, liegt klar nicht vor. Zum Erfordernis des tadellosen Verhaltens ist

anzumerken, dass der Beschuldigte einen einschlägigen Eintrag im Strafregister

vorweist und zwar wegen Hehlerei und er auch bereits wegen geringfügigen

Diebstahls verurteilt wurde. Sein Verhalten kann daher nicht als tadellos

bezeichnet werden. Von festen familiären Bindungen in der Schweiz ist wie

bereits erwähnt nicht auszugehen. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein

tragfähiges Netzwerk hier in der Schweiz, das über eine Beziehung zu seiner

hier lebenden Verwandtschaft hinausgeht. Nach seinen Freunden gefragt, gab der

Beschuldigte vor Obergericht an, er habe im Grunde zwei Freunde, die beide auch

aus Syrien stammen würden. Besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Art sind nicht zu

erkennen. Positiv festzuhalten sind aber die Sprachkenntnisse des

Beschuldigten, der gut Deutsch spricht. Dies kann aber noch keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen.

Es stellt sich

vorliegend einzig noch die Frage, ob dem Beschuldigten eine Rückkehr ins

Heimatland Syrien zuzumuten ist.

2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass

der Beschuldigte in […] zur Welt gekommen und in einer kurdischen Stadt in

Nordsyrien aufgewachsen sei. Er habe dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht,

dann sei die ganze Familie aus Syrien geflohen. Der IS habe ganz in der Nähe der

Stadt Eroberungen gemacht und sein Bruder sei politisch aktiv gewesen. Sie

seien über die Türkei in die Schweiz gereist. Nach Ablehnung des Asylantrages

seien seine Eltern 2016 nach Deutschland weitergereist. Vor der Vorinstanz gab

der Beschuldigte an, er könne momentan nicht zurück gehen. Es herrsche Krieg

und Militärpflicht. Es gebe viele andere Gründe, weshalb er nicht gehen könne.

Die Frage, ob er, wenn sich alles beruhigt habe, gerne zurückgehen würde,

bejahte er. Auf Nachfrage seines Verteidigers nach den Gründen konkretisierte

er, er werde per Haftbefehl gesucht und habe noch ein Urteil von 2018 mit der

Todesstrafe wegen seinen Aktivitäten in Syrien. Er sei Mitglied einer

kurdischen Organisation gewesen. Er gelte als Verräter. Sein Bruder sei auch im

Gefängnis gewesen in Syrien, er lebe seit 17 oder 18 Jahren im Exil in der

Schweiz. In Syrien gelte Militärpflicht. In Kriegszeiten, wenn man das

verweigere oder innert drei bis vier Jahren nicht freiwillig gehe, gelte man

als geflüchteter Soldat. Nach einem Jahr sei man automatisch ein Soldat, nach

zwei Jahren ein geflüchteter. Er sei Mitglied einer kurdischen Organisation

gewesen, ein Jahr lang, deshalb gelte er als Verräter. Seine Partei bekämpfe

die syrische Regierung. Das Urteil von 2018 stehe mit der politischen Aktivität

in Zusammenhang. Eine genaue Begründung des Urteils habe er nicht, aber er habe

das von seinem Onkel gehört, sein Bruder habe diesen kontaktiert. Er habe das

schriftliche Urteil nicht erhältlich machen können, er habe mehrfach gefragt,

doch das werde nicht herausgegeben. Es traue sich niemand zu fragen, da man

festgenommen werde und verschwinde. Er habe die politische Aktivität in Syrien

bei den früheren Einvernahmen nicht geschildert, da er als Terrorist

beschuldigt worden sei und Angst gehabt habe, weil er Mitglied in einer

kurdischen Organisation gewesen sei. Der Staatsanwalt hakte vor der Vorinstanz

nach, weshalb der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 7. September 2020

ausdrücklich eine Verbindung zur YPG (bewaffnete kurdische Miliz in Syrien)

verneinte, worauf der Beschuldigte angab, er habe Angst gehabt, weil die

Polizei gesagt habe, er sei ein Terrorist.

2.3 Vor Obergericht führte der Beschuldigte

aus, dass es ein Riesenproblem wäre, wenn er nach Syrien gehen müsste. Er

müsste in die Hauptstadt gehen und würde sofort festgenommen. Seine ganze

Familie werde verfolgt. Als Grund für die Verfolgung nannte er sodann die

Militärpflicht, die er nicht geleistet habe. Er sei ca. ein Jahr lang Mitglied

der YPG gewesen, von 2013 bis 2014, also vor der Einreise in die Schweiz.

Seither sei er kein Mitglied mehr und er habe auch nur damals in Syrien an

Aktivitäten der YPG teilgenommen. Er habe nur zivil in der YPG mitgewirkt und

Demonstrationen organisiert, er habe nie zur Waffe gegriffen. Er habe sich

damals beim Beitritt öffentlich gegen die Regierung und für die YPG geäussert,

dies in Form eines Videos und für den Beitritt müsse ein Ausweis abgegeben

werden. Man könne nicht wissen, ob die Namen der Mitglieder über Spione an die

Regierung gelangen. Er bezeichne sich als Regimekritiker. Seine Familie teile

seine Ansichten. Selbst sei er aber nicht von den Behörden behelligt worden in

Syrien. Seine Heimatstadt befinde sich aber im Norden Syriens, der von der YPG

kontrolliert werde. Sein Vater habe damals nicht gewollt, dass er die YPG in

der Asylbefragung erwähne. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der

Beschuldigte im Weiteren ein Dokument inklusive Übersetzung ein. Es handelt

sich dabei um eine Bestätigung der Syrischen Streitkräfte vom 3. Januar 2023,

dass der Beschuldigte zum Militärdienst einberufen worden sei.

2.4 Das Bundesgericht äusserte sich in

seinem kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1176/2021 vom 26. April 2023

ausführlich zur Landesverweisung bei Syrischen Staatsangehörigen (E. 5.1):

«5.1.

5.1.1. Der

Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt

unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und

Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im

Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der

kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei

seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer

gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet

seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe,

bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung

eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder

erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer

überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte

weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um

die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu

beurteilen.

5.1.2. Zur strittigen

Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im

jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der

Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher

Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er

sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende

Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert

vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der

Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige

Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des

Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil

S. 74 f.).

5.1.3. Das Gericht

hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), dem Anspruch auf rechtliches

Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines

persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten

Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und

einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den

Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers

auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei

einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021

E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den

beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine

individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine

Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1;

6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).

Ist der Betroffene, wie der

Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug

der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b

StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts

(welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen.

Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a

Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die

rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt

ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung

der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den

völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu

tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9.

Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom

29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kann

sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3

BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm

Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder

Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und

andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom

10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in

einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn

stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,

gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der

Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung

unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein

solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt

unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko

einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer

Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft

gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

[EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, §

113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und

128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9.

Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).

5.1.4. Gemäss

Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer

illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen

Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines

formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog.

Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden

zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person

auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko

darstellt (sog. «security clearance»). Die Verweigerung der «security

clearance» kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise

Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden

Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte

Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der

Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land

oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt,

der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert

wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E.

7.4.3 f.).

Gewisse Personen müssen in

einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen

Regierung regeln (sog. «status settlement»). Angelegenheiten, die eine solche

Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale

Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder

das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und

Statusregelung werden die Antragstellenden – nebst den aktenkundigen

Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren

Suche geführt haben – etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu

ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den

Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung

zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal

ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen

Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5).

5.1.5. Das

Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer

Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen

Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als

staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen

Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur

Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei

aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch,

flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen

Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die

flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im

syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität,

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)

qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum

Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende

Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass

sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig

hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil

6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9).

5.1.6. Vor diesem

Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz

keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei

der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre

diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf

rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung

getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu

befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen

Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der

Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73),

bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer

zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine «Reflexverfolgung» aufgrund bereits

laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden

Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei

einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung

erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der

Beschwerdeführer in diesem Rahmen Folter oder anderer grausamer und

unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen

und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst

im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten

Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl.

das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22.

März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3

EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des

UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor.

5.1.7. Die allgemein

schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen

in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im

Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach

Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht

durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen

Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das

Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund

der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus

humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20)

erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März

2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im

syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch

sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat.

Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache

Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige

geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug

der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde

gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige

Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis

zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche

Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die

einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend

bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen.

Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des

Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022

E. 5.5.6).»

Diese Rechtsprechung

bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023,

dem ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem vorliegenden Fall:

Das Kreisgericht Wil sprach den Beschwerdeführer am 3. August 2020 der

versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung

sowie der harten Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter

sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Ausschreibung im

Schengener Informationssystem (SIS) aus.

«E. 2.2. Nach den

vorinstanzlichen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember

2000 in Syrien geboren, wuchs bis Ende 2013 dort auf und besuchte

während fünf Jahren die Schule. Im Februar 2014 reiste er mit den Eltern, drei

Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 20.

Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Er wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer

lebt aktuell bei einem Bruder, er hat keine Kinder, jedoch seit zwei Jahren

eine Schweizer Freundin. Zu seinen Eltern, die über kein gefestigtes

Aufenthaltsrecht verfügen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Nebst den Eltern

und Geschwistern leben vier Onkel und Tanten, mehrere Cousins und ein

Grossvater in der Schweiz. Weitere Verwandte, darunter eine Tante und seine

Grossmutter, leben in Syrien bzw. im Irak. Drei seiner Onkel leben

ebenfalls im Irak. Die übrigen Verwandten leben in verschiedenen Städten

Europas.

Zur Verwurzelung in der

Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beherrsche

die Landessprache, ohne dass ein Übersetzer notwendig sei. Ausserhalb der

Familie verfüge er über kein soziales Netzwerk. Er sei in keinem Verein aktiv

und habe abgesehen von den verwandtschaftlichen Beziehungen keinen

Freundeskreis. Bei der Beziehung zu seiner Freundin handle es sich nicht um

eine langjährige Partnerschaft. Positiv sei seine Ausbildungs- und

Arbeitssituation. Er habe in der Schweiz die Oberstufe besucht und eine Lehre

als Gebäudereiniger abgeschlossen. Er habe in diesem Beruf sowie im

Detailhandel gearbeitet und sei aktuell bei der Post im Stundenlohn tätig.

Dabei erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.--. Er unterstütze seine

Eltern finanziell. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der

Heimat seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Er

kenne dort die Gepflogenheiten, weil er in Syrien geboren und

aufgewachsen sei. Dabei spreche er fliessend kurdisch und könne sich in

Arabisch verständigen. Er könne als Gebäudereiniger auch

in Syrien arbeiten. Sodann seien seine Kenntnisse im Detailhandel für

seine dortige Stellensuche von Vorteil. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe

der noch junge Beschwerdeführer keine. Die Vorinstanz verneint einen schweren

persönlichen Härtefall.»

Das Bundesgericht erwägt sodann das

Folgende (E. 2.5 und 2.6):

«2.5.1. Die Vorinstanz

berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, d.h. den

Zeitpunkt der Einreise, sein damaliges Alter, den hiesigen Schulbesuch und die

Anwesenheitsdauer als eines mehrerer Kriterien bei der Frage des Härtefalls

nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie geht zu Recht davon aus, dass der nicht in

der Schweiz geborene und erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereiste

Beschwerdeführer nicht vollständig in der Schweiz, sondern zu einem

wesentlichen Teil in Syrien aufgewachsen und dort die prägendsten

Jahre verbracht hat. Dass die Vorinstanz dem Aufenthalt des Beschwerdeführers

ab dem 14. Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist

nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil

6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die

vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche

Integration schliessen lassen, ohne Weiteres.

Weiter verneint die

Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen,

ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK

tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder

eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte

zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den

Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine

die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch

jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität

bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid

keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren

bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann

ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine

Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht

entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder

wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich

seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen

zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen

Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren

sind.

Ebenso wenig ist zu

beanstanden, dass die Vorinstanz das fehlende ausserfamiliäre Umfeld zu

Ungunsten des Beschwerdeführers wertet. Damit missachtet die Vorinstanz

entgegen dem Beschwerdeführer seine Paarbeziehung nicht.

Gestützt auf diese

Überlegungen verneint die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise einen

Härtefall indizierende Tatsachen, d.h. besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur.

2.5.2. Soweit der

Beschwerdeführer davon ausgeht, die Wiedereingliederungschancen in seiner

Heimat Syrien seien aufgrund der generell schlechteren wirtschaftlichen

Lage und der sanitären und humanitären Bedingungen besonders erschwert, vermag

er weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine

bundesrechtswidrige Würdigung der Integrationschancen darzutun. Diese ergibt

sich im Wesentlichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter,

Gesundheit, gute Berufsausbildung, Möglichkeit der sozialen Integration

aufgrund der Vertrautheit mit der Kultur und der Sprache in der Heimat). Aus

den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich, dass der

Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen für eine erfolgreiche Integration

verfügt. Schliesslich macht er auch keine individuell konkrete Gefährdung

geltend, die bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegen stünde

(vgl. zur Frage eines Vollzugshindernisses nachfolgend E. 2.6).

2.5.3. Insgesamt hält

die vorinstanzliche Einschätzung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall

vorliegt, vor Bundesrecht stand. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung

zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen

Sicherheitsinteresse (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5;

6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Die diesbezügliche Gehörsrüge des

Beschwerdeführers geht fehlt.

2.6. Mit seiner Rüge spricht der

Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art.

66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu

begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April

2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen

Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es

hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären

Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung

verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und

der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es

erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein

definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer

strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann

verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der

Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in

seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts

der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren

noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die

verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9.

Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»

2.5 Der Beschuldigte ist in Syrien geboren

und aufgewachsen, er hat dort auch bis zur Ausreise im Jahr 2014 die Schule

besucht. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten ist er zweifellos nach wie vor

vertraut. Ebenso leben nach wie vor Verwandte in Syrien, die ihn bei einer

Rückkehr unterstützen könnten. Zumindest ein Onkel und eine Schwester leben

heute noch in Syrien. Zwar sei der Kontakt seit seiner Inhaftierung

abgebrochen, vorher hatte der Beschuldigte aber regelmässig Kontakt zu seinem

Onkel. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Heimat sind im

Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Der Beschuldigte

spricht fliessend kurdisch und auch Arabisch. Eine Ausbildung oder Lehre

schloss er zwar nicht ab, seine Kenntnisse im Gastronomiebereich sind für eine

dortige Stellensuche aber dennoch von Vorteil. Die allgemein schlechtere

wirtschaftliche Lage in Syrien verglichen mit der Schweiz vermag nach

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen.

Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der noch junge Beschuldigte keine.

Der

Beschuldigte bringt zwar vor, er sei Mitglied der YPG gewesen. Die YPG als

Kurdenmiliz bekämpft die Syrische Regierung und es kommt aktuell vermehrt zu

gewaltsamen Zusammenstössen in Nordsyrien, wobei die YPG auch von der Türkei

bekämpft wird. Angehörige der YPG werden vom Syrischen Regime klarerweise als

Regimegegner betrachtet. Die Mitgliedschaft des Beschuldigten beschränkte sich

jedoch auf ein Jahr noch vor seiner Einreise in die Schweiz. Seither hat er

sich nicht mehr für die YPG engagiert. Zu dieser angeblichen Mitgliedschaft in

der YPG ist auch festzuhalten, dass diese in keiner Form nachgewiesen ist. Die

Aussagen des Beschuldigten in diesem Verfahren sind zu weiten Teilen

unglaubhaft und es fiel anlässlich der Befragung vor Obergericht auch auf, dass

der Beschuldigte mehrfach PKK anstatt YPG sagte. Ein solcher Versprecher

erscheint angesichts einer eigenen Mitgliedschaft doch eher ungewöhnlich.

Gleiches gilt für seine Aussagen im Asylverfahren, wo er eine Mitgliedschaft

bei der YPG nicht erwähnte. Dass er dieses Engagement, das womöglich einen

Asylgrund hätte darstellen können, einfach verschwieg, weil sein Vater es

angeblich so wollte, macht wenig Sinn. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die

Abweisung des Asyls anfocht, sodann jedoch untertauchte, was zur Abweisung der

Beschwerde führte. Auch dies erscheint nicht nachvollziehbar, wenn ihm durch

eine Mitgliedschaft in der regierungsfeindlichen YPG allenfalls der

Flüchtlingsstatus hätte gewährt werden können. Der Beschuldigte war auch nie

Repressalien oder einer Verhaftung aufgrund einer Mitgliedschaft in der YPG

ausgesetzt. Es ist im Weiteren unklar, inwieweit das syrische Regime über eine

allfällige Mitgliedschaft bei der YPG informiert ist. Der Beschuldigte stellte

sodann selbst die Militärdienstverweigerung in das Zentrum seiner

Argumentation: Er gab auf mehrmalige Nachfrage nach dem Grund für eine

Verfolgung in Syrien die Militärpflicht als Hauptgrund an und nicht eine

Mitgliedschaft in der YPG. Genau diese Wehrdienstverweigerung ist nach der jüngsten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit

der Rückkehr zu begründen. Der Beschuldigte hat sich nicht derart als

Regimegegner exponiert, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er ins

Blickfeld der Regierung geraten ist, beteiligte er sich schliesslich seit

nunmehr zehn Jahren an keinerlei Aktivitäten der YPG mehr und sein früheres

Mitwirken ist zumindest zweifelhaft. Betreffend ein angebliches Urteil, mit dem

ihm die Todesstrafe drohe, erwähnte er vor Obergericht gar nichts mehr und ein

solches ist bis heute nicht aktenkundig. Der Verweis auf drohende Folter

lediglich, weil er Kurde sei, verfängt ebenfalls nicht. Es wird nicht jeder

Kurde in Syrien gefoltert und ein bloss generelles Risiko einer unmenschlichen

Behandlung reicht ebenso wenig aus. Zu konkretisieren vermochte der

Beschuldigte ein solches aufgrund der Dienstverweigerung nicht, ist der

Beschuldigte doch eben gerade kein Deserteur.

2.6 Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in

sein Herkunftsland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer

persönlicher Härtefall vor. Da bereits der persönliche Härtefall zu verneinen

ist, kann eine Interessenabwägung unterbleiben.

2.7 Und selbst bei der Annahme eines

Härtefalls wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib

in der Schweiz überwiegen würde. Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrfach

teils schwer straffällig, dies aus finanziellen Motiven heraus, und er wurde zu

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Angesichts der Delinquenz und

der Rückfallgefahr überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung

seine kaum erkennbaren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.

2.8 Aufgrund der lediglich wenigen

persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind seine privaten

Interessen an einem Verbleib sehr gering, wohingegen die öffentlichen

Interessen an der Ausweisung aufgrund der Schwere der Taten und der nun

verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren hoch sind. Der Beschuldigte wurde

innert kürzester Zeit mehrfach und teils schwer straffällig und setzte dabei

sogar eine Waffe ein, wenn sie auch nicht funktionsfähig war. Er ist dazu

vorbestraft und es besteht ein erhebliches Rückfallrisiko. Unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt sich eine Dauer der

Landesverweisung von 10 Jahren, und damit in der Mitte des gesetzlich möglichen

Rahmens.

2.9 Es ist zudem über die Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b

SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24

Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen

dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist

eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24

Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung

im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).

Vorliegend

wird der Beschuldigte wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren verurteilt und eine Rückfallgefahr kann nicht verneint werden. Er stellt

damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der

Beschuldigte gerne bei seiner Familie in Deutschland wäre, ist zwar

nachvollziehbar, stellt aufgrund der Schwere der Taten und der zumutbaren

Rückkehr ins Heimatland aber kein überwiegendes Interesse dar.

VI. Einziehung

1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die

Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über

die Einziehung eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, sofern die

Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist, im Endentscheid zu befinden.

Nach Art. 69

Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer

bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer

Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat

hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,

die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

1.2 Die Sicherungseinziehung erfolgt unter

folgenden kumulativen Voraussetzungen:

-

Es ist eine Straftat

begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht

relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt;

-

es werden Gegenstände

aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-) Konnex aufweisen,

indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt

waren (instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht (producta

sceleris) worden sind;

-

die fraglichen Gegenstände

stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die

Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung;

-

und die Einziehung erweist

sich i. S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt (BSK

StGB-Baumann, Art. 69 N 5).

2.

2.1 Der Beschuldigte verlangt in seiner

Berufung die Aushändigung seines Mobiltelefons Samsung Galaxy S5, das die Vorinstanz

eingezogen hatte. Die Vorinstanz begründet hinsichtlich der Einziehung des

Mobiltelefons, der Beschuldigte habe dieses im Rahmen des Raubüberfalls auf

[Firma4] mit sich geführt.

2.2 Mit dieser Begründung zeigt die

Vorinstanz nicht auf, inwiefern das Mobiltelefon des Beschuldigten die

Voraussetzungen der Einziehung erfüllen sollte. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Mobiltelefon zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu

bestimmt gewesen sein soll. Dass der Beschuldigte das Mobiltelefon mit sich

führte, stellt keinen ausreichenden Deliktskonnex dar. Im Übrigen ist auch

nicht ersichtlich, dass es eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von

Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen würde.

2.3 Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 ist

dem Beschuldigten daher nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.

1.2 Vor der Berufungsinstanz unterliegt der

Beschuldigte abgesehen von der Aushändigung des Mobiltelefons, was jedoch einen

Nebenpunkt darstellt, vollständig. Er hat damit die Kosten des

Berufungsverfahrens zu übernehmen. Diese betragen total CHF 6'400.00, mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.

2. Entschädigungen

2.1 Analog zum Kostenentscheid der

Vorinstanz sind auch die Urteilssprüche betreffend Entschädigungen zu

bestätigen.

2.2 Für das Berufungsverfahren macht der

amtliche Verteidiger insgesamt einen Aufwand von 29.15 Stunden geltend, wobei

die Dauer der Verhandlung und Urteilseröffnung noch nicht einberechnet wurde.

Der Aufwand ist angemessen. Lediglich sind aufgrund des Wegfalls der mündlichen

Urteilseröffnung die dafür berechnete Wegzeit von 1.65 Stunden sowie die

Auslagen für das Zugbillet zu streichen. Für die Verhandlung sind dem

Verteidiger sodann 3 Stunden zu entschädigen und für die telefonische

Mitteilung des Urteils eine Viertelstunde. Somit sind ihm insgesamt 30.75

Stunden (0.5 Stunden à CHF 180.00 und 30.25 Stunden à CHF 190.00),

ausmachend CHF 5'837.50, Auslagen von CHF 121.50 und Mehrwertsteuer

von CHF 458.85, und damit total CHF 6'417.85 zu entschädigen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 139

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1,

Art. 186 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art.

51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 231, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1

und 3 und Art. 433 StPO

erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-

Lebern vom 15. November 2022 (Urteil der Vorinstanz) wird A.___ vom Vorhalt der

Drohung, angeblich begangen am 13. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1 der

Anklageschrift), freigesprochen.

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

gewerbsmässiger

Diebstahl, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift),

b)

mehrfache

Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 3 der Anklageschrift),

c)

mehrfacher

Hausfriedensbruch, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020

(Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift),

d)

mehrfacher Raub,

begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Vorhalte Ziff. 5 der

Anklageschrift),

e)

Vergehen gegen das

Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt

Ziff. 6 der Anklageschrift).

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

4.

A.___ werden 270

Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Mai 2021 an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit

separatem Beschluss vom 29. November 2023 über die Anordnung der

Sicherheitshaft entschieden hat.

6.

A.___ wird für die

Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Objekt

Aufbewahrungsort

Wollhandschuhe,

bunt

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Getränkedose

RedBull

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Schmuckbehältnis

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Herrenhose

Shorts, camouflage

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Polo-Shirt,

blau, «Medusa Shisha Lounge»

Polizei Kanton

Solothurn, Asservate

Revolver A. Uberty,

Kaliber 44, Serien-Nr. [...]

Polizei Kanton

Solothurn, Waffenbüro

7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___

sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei zu vernichten:

8.

Das im Verfahren

sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 (aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, Asservate) ist nach Rechtskraft dieses Urteils an A.___

auszuhändigen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der

Anerkennung behaftet, der [Firma1], [Ort1a] v.d. B.___, dem Grundsatz nach

Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma1]

auf den Zivilweg verwiesen.

10.

a) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der

Anerkennung behaftet, der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, für das Ereignis vom

27. April 2020 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung

der Schadenshöhe wird die [Firma2] auf den Zivilweg verwiesen.

b) Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 8 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Firma2],

[Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___ betreffend das Ereignis vom 14. April 2020

auf den Zivilweg verwiesen.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Firma3], v.d.

D.___, [Ort2], gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der Anerkennung behaftet, der [Firma4],

[Ort3], dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird die [Firma4] auf den Zivilweg verwiesen.

13. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11

lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ gegenüber E.___, [Ort4], für das

Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den

Zivilweg verwiesen.

b) Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 11 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der

Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%

Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.

14.

a) Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 12 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ gegenüber

F.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach

zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die

Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

b) Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 12 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der

Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%

Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.

15.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz hat A.___ der

Privatklägerin [Firma4], vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

vormals vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung

von CHF 8'488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; davon CHF 7'796.45 für die

Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker und CHF 691.55 für die

Aufwendungen von Rechtsanwältin Eveline Roos) zu bezahlen.

16.

a) Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,

auf CHF 34'057.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

b) Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 14 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird festgestellt, dass die

Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00

überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19’057.85

ausbezahlt wurde.

17.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 6'417.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

18.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 31'500.00, zu bezahlen.

19.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 6'400.00, zu bezahlen.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid