STBER.2023.19
Drohung, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz
29. November 2023Deutsch94 min
zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2]
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. November 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Martin Vogt
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Drohung,
gewerbsm. Diebstahl, mehrf. Sachbeschädigung, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf.
Raub, Vergehen gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, als Beschuldigter
und Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten);
-
Rechtsanwalt Martin Vogt,
als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
Staatsanwalt für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.
Zudem erscheinen Medienvertreter und
Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten sowie in
Bezug auf die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und des Staatsanwalts
vorgebrachten Begründungen der jeweiligen Anträge wird auf das
Verhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll (inkl. Tonaufzeichnung) und die
Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt für die
Anschlussberufungsklägerin (Plädoyernotizen inkl. Anträge in den Akten):
1.
Es seien die
vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen und A.___ sei schuldig zu sprechen:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020
(Urteilsdispositiv 2a),
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020
(Urteilsdispositiv 2b),
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27.
April 2020 (Urteilsdispositiv 2c),
-
des mehrfachen Raubes,
begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Urteilsdispositiv 2d),
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020
(Urteilsdispositiv 2e).
2.
A.___ sei zu
verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und
6 Monaten.
3.
An die
Freiheitstrafe seien die ausgestandene Untersuchungshaft und der bisher
ausgestandene vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.
4.
A.___ sei für die
Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen. Die Landesverweisung sei im
Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
5.
Das sichergestellte
Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 sei einzuziehen und zu vernichten.
5.5. Es sei Sicherheitshaft für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens anzuordnen.
6.
Über die
Zivilforderungen sei von Amtes wegen zu befinden.
7.
Über die Kosten der
amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei ein
Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.
8.
Die Verfahrenskosten
des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Martin
Vogt für den Beschuldigten und Berufungskläger (Plädoyernotizen inkl. Anträge
in den Akten):
1. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, zu verrechnen mit dem bisher
ausgestandenen Freiheitsentzug. Von den übrigen Strafen ist er freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei umgehend aus dem
Gefängnis zu entlassen und für jeden Tag des überschiessenden Freiheitsentzuges
mit der üblichen Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen.
3. Für die restlichen Anträge wird auf die
Berufungserklärung vom 22. März 2023 verwiesen.
4. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers sei zu genehmigen und von der Staatskasse zu übernehmen.
------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 30. August 2019
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung
gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, evtl. Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Aktenseite [AS] 823). Nach diversen Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen
gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Täterschaft (AS 824 ff.) folgte am
11. Mai 2021 die bereinigte Eröffnungsverfügung (inkl. Ausdehnung) gegen den
Beschuldigten wegen Drohung, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Raubs und
mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS829 f.).
2. Am 16. März 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1.1
ff.).
3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 15. November 2022 folgendes Urteil:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der Drohung, angeblich begangen am 13. November 2019 (Vorhalt
Ziff. 1 der Anklageschrift), freigesprochen.
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
gewerbsmässiger
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift),
b)
mehrfache
Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 3 der Anklageschrift),
c)
mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift),
d)
mehrfacher Raub,
begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Vorhalte Ziff. 5 der
Anklageschrift),
e)
Vergehen gegen das
Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt
Ziff. 6 der Anklageschrift).
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
4.
A.___ werden 812
Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
A.___ verbleibt bis auf Weiteres im vorzeitigen Strafvollzug.
5. A.___ wird für die Dauer von 10 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Objekt
Aufbewahrungsort
Wollhandschuhe,
bunt
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Getränkedose
RedBull
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Mobiltelefon
Samsung Galaxy S5
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Schmuckbehältnis
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Herrenhose
Shorts, camouflage
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Polo-Shirt,
blau, «Medusa Shisha Lounge»
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Revolver A. Uberty,
Kaliber 44, Serien-Nr. […]
Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro
6.
Folgende im
Verfahren gegen A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind
nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
7.
A.___ wird bei der
Anerkennung behaftet, der [Firma1], [Ort1a] v.d. B.___, dem Grundsatz nach
Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma1]
auf den Zivilweg verwiesen.
8.
a) A.___ wird bei
der Anerkennung behaftet, der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, für das Ereignis
vom 27. April 2020 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur
Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma2] auf den Zivilweg verwiesen.
b)
Die
Schadenersatzforderung der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___
betreffend das Ereignis vom 14. April 2020 wird auf den Zivilweg verwiesen.
9.
Die
Schadenersatzforderung der [Firma3], v.d. D.___, [Ort2], gegenüber A.___ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
10.
A.___ wird bei der
Anerkennung behaftet, der [Firma4], [Ort3], dem Grundsatz nach Schadenersatz zu
schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma4] auf den Zivilweg
verwiesen.
11.
a) A.___ wird
gegenüber E.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem
Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
c)
A.___ wird
verurteilt, der Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00,
zuzüglich 5% Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
12.
a) A.___ wird
gegenüber F.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem
Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
b) A.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%
Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
13.
A.___ hat der
Privatklägerin [Firma4], vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
vormals vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung
von CHF 8'488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; davon CHF 7'796.45 für
die Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker und CHF 691.55 für
die Aufwendungen von Rechtsanwältin Eveline Roos) zu bezahlen.
14.
a) Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,
wird auf CHF 34'057.85 (Honorar 169.6 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF
30'528.00, Auslagen CHF 1'094.90 und 7.7% MwSt. CHF 2’434.95) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Es wird festgestellt, dass die
Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19’057.85
auszubezahlen ist.
15.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 31'500.00,
zu bezahlen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte am 18. November 2022 die Berufung an (Aktenseite Amtsgericht
[AS-SL] 206). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 3. März 2023 erklärte
er sodann am 22. März 2023 die Berufung (Aktenseite Berufungsverfahren [ASB] 3
ff.) und verlangte die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
A. Der Beschuldigte sei von folgenden
Vorhalten freizusprechen:
I.
Diebstahl, begangen
am 14. April 2020, sowie die Gewerbsmässigkeit (Vorhalte Ziff. 2 und Ziff. 2.3
Abs. 2 betr. Gewerbsmässigkeit sowie Ziff. 2.2 der Anklageschrift /
Urteilsdispositiv Ziff. 2a)
II.
Sachbeschädigung,
begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 3.2 der Anklageschrift /
Urteilsdispositiv Ziff. 2b)
III.
Hausfriedensbruch,
begangen am 14. April 2020 (Vorhalt Ziff. 4.2 der Anklageschrift /
Urteilsdispositiv Ziff 2c)
IV.
(Mehrfacher) Raub,
begangen am 1. Juli 2020 (Vorhalt Ziff 5.1 der Anklageschrift /
Urteilsdispositiv Ziff 2d)
V.
Vergehen gegen das
Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt Ziff
6 der Anklageschrift, beschränkt auf die angebliche Verwendung beim
Raubüberfall vom 1. Juli 2020, / Urteilsdispositiv Ziff 2e)
B. Der Beschuldigte sei angemessen zu
bestrafen.
C.
Betreffend die
Massnahmen:
I. Von einer Landesverweisung sei im Sinne
der Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
II. Eventualiter sei auf die Ausschreibung
im Schengener Informationssystem SIS abzusehen.
III.
Das Mobiltelefon Samsung
Galaxy S5 sei dem Beschuldigten auszuhändigen.
D.
Die Verfahrenskosten
des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten
Verfahrensausgang dem Staat und dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.
5. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit
Stellungnahme vom 5. April 2023 die Anschlussberufung (ASB 16 f.).
6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde die
amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt Martin Vogt für das
Berufungsverfahren bestätigt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass einige
Privatklägerinnen durch die Berufung nicht mehr betroffen sind (ASB 20 f.).
7. Am 18. August 2023 wurde zur
Berufungsverhandlung am 29. November 2023 vorgeladen (ASB 22 f.).
8. Mit Verfügung vom 29. September 2023
stellte das Berufungsgericht fest, dass die Zivilklägerin […] Versicherungen
das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern nicht erhalten hatte und
stellte ihr diverse Dokumente zu. Im Weiteren wurde ihr Frist gesetzt für einen
Nichteintretensantrag, Erklärung der (Anschluss-)Berufung und Beweisanträge (AS
35 f.).
II.
Gegenstand
der Berufung
1.1 Aufgrund der nur teilweisen Anfechtung
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 15. November 2022 sind
folgende Ziffern dessen bereits in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens:
-
Freispruch vom Vorhalt der
Drohung (Ziff. 1);
-
Anerkennung der
Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg
betreffend [Firma1] (Ziff. 7);
-
Anerkennung der
Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg
betreffend [Firma2] (Ziff. 8);
-
Verweisung der Schadenersatzforderung
der [Firma3] auf den Zivilweg (Ziff. 9);
-
Anerkennung der
Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach und Verweisung auf den Zivilweg
betreffend [Firma4] (Ziff. 10);
-
Schadenersatzpflicht dem
Grundsatz nach, Verweisung auf den Zivilweg und Genugtuung betreffend die
Privatklägerin E.___ (Ziff. 11);
-
Schadenersatzpflicht dem
Grundsatz nach, Verweisung auf den Zivilweg und Genugtuung betreffend die
Privatklägerin F.___ (Ziff. 12);
-
Parteientschädigung an die
Privatklägerin [Firma4] (Ziff. 13);
-
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers (Ziff. 14).
1.2 Ebenfalls nicht angefochten und daher
nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind die Verurteilungen resultierend
aus folgenden Vorhalten der Anklageschrift (AS 1 ff.):
-
Einbruchdiebstahl vom 28.
März 2020, [Firma1] [Ort1a] (Vorhalte 2.1., 3.1. und 4.1.);
-
Einbruchdiebstahl vom 27.
April 2020, [Firma2] [Ort1b] (Vorhalte 2.3., 3.3. und 4.3.);
-
Raub vom 21. August 2020,
[Firma4] [Ort3] (Vorhalt 5.2.);
-
Vergehen gegen das
Waffengesetz soweit den Vorfall vom 21. August 2020 betreffend (Vorhalt 6.,
zweites Lemma).
2. Angefochten sind die Vorhalte betreffend
den Einbruchdiebstahl vom 14. April 2020, [Firma2] [Ort1b] (2.2., 3.2. und
4.2.), sowie die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle und der Raub vom 1. Juli
2020, [Firma3] [Ort2] (Vorhalt 5.1.), diesbezüglich ebenfalls angefochten ist
das Vergehen gegen das Waffengesetz (Vorhalt 6. erstes Lemma). Im Weiteren
bilden die Strafzumessung und die Landesverweisung Gegenstand des Verfahrens
(auch durch die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung angefochten [Ziff. 3
und 5.]) sowie die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Samsung Galaxy
S5 (Ziff. 6, drittes Objekt).
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
A.
Gewerbsmässiger
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Anklagevorhalte 2. und 2.2.,
3.2. und 4.2.)
1. Vorhalte
1.1 Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139
Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB)
Der Beschuldigte habe sich des
gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020,
zwischen 02:50 Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2]
GmbH, vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem
er sich in Mittäterschaft von G.___ (separates Verfahren) und einem unbekannten
Beschuldigten vorsätzlich mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern,
gewaltsam Zutritt zum Verkaufsgeschäft der Geschädigten verschafft und darin
zusammen mit G.___ diverse Packungen Zigaretten, Tabak und Braunwaren im Wert
von CHF 11'837.46 sowie Bargeld aus der Registrierkasse in Höhe von ca. CHF
750.00 in einen mitgebrachten 35-Liter Kehrichtsack und in ihre Rucksäcke
gepackt und 2 Pet-Sammelbeutel sowie 1 Einkaufstüte, welche sie vor Ort
auffanden, mit dem Deliktsgut gefüllt habe (vgl. Anhang, Deliktsliste 2). Im
Anschluss daran habe der Beschuldigte zusammen mit G.___ sowie unter Mitnahme
des Deliktsgutes im Gesamtwert von CHF 12'587.46 das Verkaufsgeschäft
verlassen und sich mit dem unbekannten Beschuldigten in unbekannte Richtung
begeben, womit er sich die Waren durch Wegnahme angeeignet habe.
Zur Gewerbsmässigkeit:
Der Beschuldigte habe die vorgenannten
Diebstähle angesichts der aufgewendeten Zeit und Mittel, der Vielzahl der
Delikte gleicher Art, der Zeitspanne von knapp einem Monat und des erzielten
Deliktsbetrags von über CHF 34'600.00 berufsmässig getätigt, zumal die
Diebstähle in Anbetracht einer fehlenden Arbeitsstelle und damit einhergehend
fehlendem Einkommen einen namhaften Beitrag zur Deckung seines Lebensunterhalts
darstellten. Damit seien die Handlungen des Beschuldigten als gewerbsmässig zu
qualifizieren.
1.2
Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte habe sich der
Sachbeschädigung schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen
02:50 Uhr und 03:17 Uhr, [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH,
vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er
vorsätzlich und in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten
zuerst ein Fenster des Verkaufsgeschäfts auf der Südfassade aufgewuchtet und
die Scheibe eingeschlagen habe. Im Innern des Verkaufsgeschäfts hätten sie mit
einem silberfarbenen Werkzeug die Registrierkasse aufgebrochen und zweimal
versucht eine Verbindungstüre zum Lager aufzuhebeln, was jedoch misslungen sei.
Dadurch sei ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 4'200.00 entstanden.
1.3
Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB)
Der Beschuldigte habe sich des
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, begangen am 14. April 2020, zwischen 02:50
Uhr und 03:17 Uhr, in [Ort1b], [Firma2], zum Nachteil der [Firma2] GmbH,
vertreten durch C.___, und der [Firma2] AG, vertreten durch C.___, indem er
sich in Mittäterschaft von G.___ und einem unbekannten Beschuldigten
vorsätzlich und gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt zum
Verkaufsgeschäft verschafft und zwecks Begehung eines Diebstahls unbefugt darin
verweilt habe.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam - einander
ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in:
BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die
Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die
Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu
beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails,
Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit,
Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie
Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen
wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei
sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und
ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
«in dubio pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
3.
Beweismittel und
Beweiswürdigung
3.1 Der Beschuldigte wurde mehrfach zum
Diebstahl vom 14. April 2020 befragt, bestritt den Vorhalt dabei aber bis
zuletzt. G.___, mit dem der Beschuldigte sicher den Einbruchdiebstahl vom 28.
März 2020 (Anklagevorhalte 2.1., 3.1. und 4.1.) begangen hat, gestand den
Einbruchdiebstahl vom 14. April 2020 ein und wurde dafür rechtskräftig
verurteilt.
3.2 Betreffend diesen Vorhalt liegen keine
DNA-Spuren vor, die den Beschuldigten belasten würden. Auch die Standortdaten
sind vorliegend kein belastendes Indiz, da der Beschuldigte nachweislich in der
Nähe des Tatorts wohnte. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur
Verwertbarkeit dieser Standortdaten.
3.3 Der Beschuldigte gab bei sämtlichen
Einvernahmen an, er habe mit dem Einbruchdiebstahl in die [Firma2] Filiale am [Ort1b]
vom 14. April 2020 nichts zu tun. Auch nachdem er den Einbruchdiebstahl in
dieselbe [Firma2] Filiale vom 27. April 2020 eingestanden hatte, blieb er
dabei, nicht zwei Mal in dieses [Firma2] eingebrochen zu sein. Er stritt
indessen auch bei den beiden anderen ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen zunächst
jede Beteiligung ab und gab diese erst zu, als das Beweismaterial (DNA-Spuren)
erdrückend war. Auf seine Aussagen kann daher nicht abgestellt werden.
3.4 Es liegt eine Aufnahme der
Überwachungskamera vor (AS 161), die die Täter zeigt. Die Vorinstanz hielt dazu
fest, dass der Beschuldigte auf dem Video sowie auf den Ausschnitten davon (AS
160, Bilder LinkID_01361679 und LinkID_01361680) zu erkennen sei. Ihr ist
zuzustimmen, dass das Signalement sehr ähnlich ist. Dies in Verbindung mit der
Erkennung des Beschuldigten durch die Vorinstanz ist ein starkes Indiz für die
Täterschaft des Beschuldigten.
3.5 Im Weiteren fällt auf, dass der Modus
Operandi des Beschuldigten bei seinen Einbruchdiebstählen sehr ähnlich ausfiel
und dabei auch der von ihm bestrittene Einbruch in diese Reihe passt: Alle
Einbruchdiebstähle ereigneten sich an Bahnhöfen in [Ort1], innerhalb eines
Monats und nachts um ca. 3:00 Uhr, wobei die Täter sich mittels Einschlagen
bzw. Aufwuchtens einer Scheibe Zutritt verschafften; das Deliktsgut bestand
jeweils aus Bargeld, Zigaretten und Losen und wurde in Ruck- und Kehrichtsäcken
verstaut. Und zu guter Letzt war mit G.___ auch derselbe Mittäter involviert.
Dies alles deutet stark darauf hin, dass dieselbe Täterschaft den Diebstahl am
14. April 2020 begangen hat wie auch jene am 28. März 2020 und am
27. April 2020, die der Beschuldigte eingestanden hat. Entgegen dem
Argument der Verteidigung ergibt es durchaus Sinn, mehrfach in dieselbe
Lokalität einzubrechen, ist die Täterschaft so doch bereits mit den
Gegebenheiten vertraut.
3.6 Der Beschuldigte bestritt vor
Obergericht, mit G.___ einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Dies steht im
Widerspruch zu seinem Geständnis den Einbruch vom 28. März 2020 in den [Firma1]
am [Ort1a] betreffend, den sowohl der Beschuldigte als auch G.___ zugegeben
haben. Die Verteidigung bringt vor, G.___ entlaste den Beschuldigten. Dem ist
jedoch nicht zuzustimmen: Zwar belastet G.___ den Beschuldigten nicht, er
entlastet ihn aber auch nicht, sondern gab lediglich an, er erkenne den
Beschuldigten nicht.
3.7 Aufgrund dieser Beweislage –
insbesondere Modus Operandi und Überwachungsvideo – bleiben keine vernünftigen
Zweifel, dass der Beschuldigte auch den Einbruchdiebstahl am 14. April 2020
begangen hat. Der Deliktsbetrag und die Höhe des Sachschadens sind
unbestrittenermassen erstellt. Der Sachverhalt des Diebstahls sowie seiner
Begleitdelikte gemäss den Vorhalten ist damit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Dass der Tatbestand des Diebstahls
gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB durch den vorgehaltenen und nach dem
Beweisergebnis erstellten Sachverhalt erfüllt ist, bedarf keiner weiteren
Ausführungen und es kann auf jene des Urteils der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. dort III./A./1. und 1.2). Selbiges gilt für die Tatbestände der
Sachbeschädigung (III./B./3.) und des Hausfriedensbruchs (III./C./3.).
4.2 Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht
wurde mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen sodann bestraft, wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139
Ziff. 2 aStGB). Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
StGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche»
deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits
mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu
erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu
einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit
gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der Qualifizierung die
Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale Gefährlichkeit
(BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung unter Hinweis auf
die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE 116 IV E. 319 E.
4c S. 333; zum Ganzen siehe Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
Vorliegend hat
der Beschuldigte mit Mittätern im einem Zeitraum von nur einem Monat in
insgesamt drei Einzelhandlungen einen Deliktsbetrag von rund CHF 34'600.00
erlangt. Dass dieser Betrag einen namhaften Beitrag an seine Lebenskosten
darstellt, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Dies umso mehr, als dass
der Beschuldigte in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging. Der
Beschuldigte ist sodann einschlägig aktenkundig und wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 9. Mai 2016 wegen geringfügigen
Diebstahls zu einer Busse (AS 1239) und mit Urteil des Ministère public du
canton de Berne, rég. Jura Bernois-Seeland vom 29. August 2016 wegen Hehlerei
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Im Weiteren beging er nach
den Einbruchdiebstählen mit mehrfachem Raub noch weitere, gravierendere
Delikte. Daraus muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von weiteren
Diebstählen bereit gewesen ist. Daran ändern auch seine Aussagen in der
Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 nichts, in denen er eine Gewerbsmässigkeit
bestritt und angab, es sei aus Dummheit geschehen und auch nicht geplant
gewesen (AS 795). Vor Obergericht führte der Beschuldigter sodann selbst aus,
dass er die von ihm eingestandenen Taten begangen habe, weil er keinen Job
gehabt habe. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in der Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen, mehrere Diebstähle verübt, wobei davon
ausgegangen werden muss, dass er weitere Diebstähle begangen hätte, wäre er
nicht festgenommen worden. Die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit sind
demnach erfüllt. Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne
der Vorhalte gemäss Anklageziffer 2 schuldig zu sprechen.
B.
Raub und
Vergehen gegen das Waffengesetz (Anklagevorhalt 5.1 und 6. erstes Lemma)
1. Vorhalte
1.1
Raub (Art. 140 Ziff.
1 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte habe sich des Raubs
schuldig gemacht, begangen
am 1. Juli 2020, um ca. 18:25 Uhr, in [Ort2], [Firma3], zum Nachteil der D.___,
, und zum Nachteil von H.___, indem er vorsätzlich mit Aneignungs- und
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und unter Mitwirkung eines unbekannten
Beschuldigten, unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mittels
einer Faustfeuerwaffe die Geschädigte zum Widerstand unfähig gemacht habe, um
einen Diebstahl zu begehen.
Konkret habe der unbekannte Mittäter
bereits zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr die [Firma3] betreten und nach einer
Karte gefragt, um das Guthaben seines Mobiltelefons aufzuladen. Kurz vor
Ladenschluss, um 18:25 Uhr, habe der unbekannte Beschuldigte die [Firma3]
abermals aufgesucht und H.___ angeboten, ihr beim Verstauen der Glacetruhe zu
helfen, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe schlussendlich ein Süssgetränk
Capri-Sonne und einen Munz-Schokoladenriegel gekauft und die [Firma3] wieder
verlassen. Kurz darauf habe der Beschuldigte den [Firma3] betreten und um eine
Stange Zigaretten der Marke Marlboro Light gebeten. Als er 10 Einzelpack auf
dem Tresen angeboten bekommen habe und zwei davon hätte bezahlen sollen, habe
er in seinen mitgeführten Rucksack gegriffen und einen (mutmasslich
ungeladenen) Revolver A. Uberty, Kaliber 44, mit langem silbrigem Lauf gezückt.
Gleichzeitig habe er unter Waffengewalt und mit den Worten «und no grad s Geld
und denn passiert dir nüt» die Herausgabe von Bargeld verlangt. Dabei habe er
mit der Waffe direkt auf den Kopf von H.___ gezielt. Die verängstigte
Geschädigte habe die Kasse geöffnet, daraus ein paar Hunderter-Noten entnommen
und diese dem Beschuldigten überreicht, welche dieser zusammen mit dem Revolver
in seinem Rucksack verstaut habe. Weil sich der Beschuldigte mit dem Notengeld
nicht zufrieden gegeben habe, habe er «ig wot aues ha» verlangt, worauf ihm die
Geschädigte den Münzrechen überreicht habe. Auch diesen habe er in seinen
Rucksack geleert. Anschliessend habe der Beschuldigte die 10 Pack Marlboro
Light im Wert von CHF 82.00 vom Tresen in seine Tasche gepackt und unter
Mitnahme des Deliktsguts (Kasseninhalt in Höhe von total CHF 2'200.00 und
Zigaretten) von insgesamt CHF 2'282.00, das er sich durch Wegnahme aneignete, die
[Firma3] verlassen und sei mit dem unbekannten Beschuldigten via [Strasse] in
unbekannte Richtung geflüchtet.
1.2
Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Der Beschuldigte habe sich des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, begangen zwischen ca.
1. Juni 2020 und 21. August 2020, an unbekanntem Ort, indem der Beschuldigte
(mithilfe einer unbekannten Drittperson namens «[…]») im Darknet einen Revolver A. Uberty, Kaliber 44, Serien-Nr. [...], zum
Preis von ca. $ 200.00 – 250.00 erworben habe und diesen anschliessend – ohne
im Besitz einer entsprechenden Einfuhrbewilligung bzw. eines Waffenerwerb- und
Waffentragscheins zu sein – in Basel, beim Grenzübergang, in das schweizerische
Staatsgebiet verbracht habe und anschliessend besessen habe und wie folgt auf
sich getragen und verwendet habe:
– beim Raubüberfall vom 1. Juli 2020 in
[Ort2], [Strasse], [Firma3] (Anklageziffer 5.1.).
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
An dieser Stelle kann vollumfänglich auf
die vorherigen allgemeinen Ausführungen (III./A.2.) verwiesen werden.
3. Beweismittel und Beweiswürdigung
3.1 Der Beschuldigte sagte zum vorgehaltenen
Sachverhalt anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2021 nicht aus (AS 391
ff.). In der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 780 ff., zu diesem Vorhalt
AS 795 ff.) gab er an, davon nichts zu wissen. Er sei an diesem 1. Juli 2020 in
[Ort2] beim Sozialdienst gewesen, er sei den ganzen Tag unterwegs gewesen. Die
Täterbeschreibung der Geschädigten H.___ passe zum ganzen Nahen Osten. Er sei
es 100 % nicht gewesen. Er sei sehr oft in [Ort2]. Er habe keine Waffe. Später
in der Einvernahme zum Vorhalt des Raubes im [Firma4] gab der Beschuldigte an,
der historische Revolver sei in seinem Besitz. Es sei keine Waffe. Einige
Fragen später gab er aber an, die Waffe sei nicht in seinem Besitz, er habe sie
nur an diesem Tag gehabt (AS 802 f.).
3.2 Die Geschädigte gab den Ablauf des
Raubes immer gleich an: Ein Unbekannter habe die [Firma3] am Tattag um ca.
13:00 Uhr aufgesucht und eine Telefonkarte gekauft. Gleichentags um ca. 18:25
Uhr sei derselbe unbekannte Mann wieder in die [Firma3] gekommen. Er habe ihr
helfen wollen, die Kühltruhe in die [Firma3] zu schieben, was die Geschädigte
abgelehnt habe. Er habe ein Capri Sonne und einen Schokoladenriegel gekauft und
die [Firma3] wieder verlassen. Kurz darauf habe der Täter die [Firma3] betreten
und die Geschädigte nach einer Stange Zigaretten gefragt. Nachdem sie ihm
erklärt habe, dass keine Stangen verkauft würden, habe er um einzelne Packungen
gebeten. Sie habe das gesagt, weil sie ihm nicht den Rücken habe zudrehen
wollen, es sei ihr nicht wohl gewesen. Die Geschädigte habe diese gescannt. Der
Täter habe seinen Rucksack geöffnet – die Geschädigte nahm an, um das
Portemonnaie hervorzuholen – und eine silberfarbene Waffe mit langem Lauf
gezogen. Er habe die Waffe auf ihren Kopf gerichtet und Bargeld verlangt. Die
Geschädigte habe ihm einige Hunderternoten ausgehändigt. Das habe dem Täter
nicht gereicht, daher habe sie ihm auch noch den Münzrechen gereicht. Diesen
habe er genommen, das Münz in den Rucksack geleert und ihn zurückgegeben. Da
habe er die Waffe bereits nicht mehr in der Hand gehalten. Er habe sie gefragt,
ob sie etwas gemacht – den Alarm betätigt – habe, was sie verneint und ihm zur
Ablenkung Lose hingestreckt habe. Sie habe den Alarm aber gedrückt gehabt. Das
habe er gemerkt. Er habe die Lose nicht gewollt. Danach habe der Täter die
[Firma3] ruhig verlassen und sei in Richtung [Strasse] davongelaufen. Auf Höhe
des parkierten Autos der Geschädigten habe er sich zu dem unbekannten Mann, der
die [Firma3] zuvor betreten habe, gesellt und zusammen seien sie Richtung
[Ort2] davongegangen und entkommen.
3.3 Die Beschreibung des Täters durch die
Geschädigte (in der Erstaussage wie folgt: männlich, ca. 25-30 Jahre, ca.
160-165 cm gross, feste Statur, südländisches Aussehen (Iran, Irak, Ägypten),
schwarze kurze Haare, dunkle Augen, sprach schweizerdeutsch, trug eine Brille
mit einem schwarzen dicken Rahmen, hatte einen 1-2 cm langen dunklen Bart, trug
einen goldenen und silbernen Ring am Zeige- und Ringfinger, trug ein Basecap in
der gleichen Farbe wie die Hosen [olivgrün] und dunkle grüne Bermuda Hosen kurz
sowie ev. ein dunkles langes Jäckchen
[AS 339]) passt unzweifelhaft zum
Beschuldigten, wobei diesem und der Verteidigung auch zuzustimmen ist, dass die
Beschreibung des Äusseren wohl auf eine Vielzahl junger Männer mit Herkunft im
Nahen Osten zutrifft. Jedoch bezeichnete die Geschädigte den Beschuldigten
mehrfach in der Fotowahlgegenüberstellung als möglichen Täter: Während ihr am
2. Juli 2020, also am Folgetag der Tat, Bilder von 19 männlichen Personen
vorgelegt wurden, wobei der Beschuldigte nicht darunter war, und sie keinen
davon als Täter erkannte, sondern lediglich den letzten als ihm gleichend
bezeichnete (PCN-Nr. 29 511471 19), gab sie am 2. November 2020 den
Beschuldigten als einen von zwei möglichen Tätern unter acht ihr vorgelegten
männlichen Personen an (AS 306 ff.). Am gleichen Tag wurden ihr nochmals acht
Bilder von männlichen Personen vorgelegt, wobei der Beschuldigte dieses Mal
nicht dabei war, und sie bezeichnete drei Personen als möglichen Täter (AS 316
ff.). Am 22. März 2021 wurden ihr nochmals acht Personen vorgelegt und sie
identifizierte lediglich den Beschuldigten als möglichen Täter (AS 375 und
384). Die Geschädigte erkannte den Beschuldigten somit jedes Mal, wenn er unter
den Bildern war, auch als möglichen Täter, bei der letzten
Fotowahlgegenüberstellung auch als einzigen. Auch dies deutet stark auf die
Täterschaft des Beschuldigten hin.
Die Geschädigte beschrieb die Waffe, mit
der sie bedroht worden war, als silberfarben mit langem Lauf (Erstbefragung, AS
336 f.). Auch in der Folge beschrieb sie die Waffe immer gleich (silbern, mit
langem Lauf, eher schmal, Revolver). Anlässlich der Fotowahlgegenüberstellung
vom 10. Juni 2021 identifizierte sie von acht ihr vorgelegten verschiedenen
Waffen drei als mögliche Tatwaffe, darunter auch die vom Beschuldigten
anlässlich des Raubüberfalls auf das [Firma4] in [Ort3] verwendete Waffe (AS
326 ff. und 429). Dabei fällt auf, dass sich die drei Waffen, die sie
bezeichnete, stark ähnlich und für einen Laien sicherlich nicht einfach zu
unterscheiden sind. Dass ein solcher Revolver für einen Raubüberfall verwendet
wird, ist denn doch eher ungewöhnlich. Auch dieses Indiz deutet damit auf die
Täterschaft des Beschuldigten hin, der den selben Revolver zugegebenermassen
bei einem anderen Raub verwendete.
3.4 Aus der Auswertung der Telefondaten des
Beschuldigten ist erstellt, dass er sich am Tattag um 18.45 Uhr in [Ort2]
aufhielt, da sein Mobiltelefon am Standort [Strasse] in [Ort2] eingeloggt war
(AS 393 und 399 f.). Dieser Sendemast selbst ist weniger als 15 Minuten
Fussweg vom Tatort entfernt, womit es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich
war, die Tat um ca. 18:25 Uhr zu begehen und sich dann im Umkreis der besagten
Antenne aufzuhalten. Er hielt sich folglich nachgewiesenermassen zur Tatzeit in
Tatortnähe auf. Die Begründungen der Verteidigung, wonach [Ort2] eine
Nachbargemeinde von [Ort1] und an den Bahnstrecke [Ort1] – [Ort3] sei, wurden
von der Vorinstanz bereits zutreffend widerlegt.
3.5 Die Aussagen der Geschädigten sind in
sich stringent und nachvollziehbar. Sie schilderte das Geschehene authentisch
und ohne Belastungseifer, so führte sie beispielsweise aus, er sei nicht
aggressiv oder angsteinflössend gewesen, sie hätte ihn sogar eher als höflich
betitelt (AS 374). Es gibt keinerlei Anzeichen für Unwahrheiten in ihren
Aussagen. Auf diese kann somit abgestützt werden. Die Aussagen an sich werden
sodann auch von der Verteidigung nicht angezweifelt.
Die Aussagen
des Beschuldigten dagegen sind – wie im ganzen Verfahren – nicht hilfreich. Der
Beschuldigte stritt jede Beteiligung am vorgehaltenen Raub in [Ort2] bis
zuletzt ab. Da er dies jedoch auch bei den später eingestandenen Vorhalten tat,
bis das Beweismaterial erdrückend war, erstaunt das Aussageverhalten bezüglich
des vorliegenden Vorhalts nicht. Zumindest seinen angeblichen Termin beim
Sozialdienst in [Ort2] betreffend konnte seine Aussage zudem widerlegt werden
(AS 822.22). Andere Begründungen für seinen nachgewiesenen Aufenthalt in
[Ort2] lieferte er sodann nicht, sondern beliess es bei der pauschalen
Bestreitung, er wisse nichts davon. Vor Obergericht gab er auf die
entsprechende Frage entschieden an, an diesem 1. Juli 2020 nicht in [Ort2]
gewesen zu sein. Damit widerspricht er einerseits seinen früheren Aussagen
sowie auch den späteren Aussagen von Obergericht, wonach er sich nicht erinnern
könne, ob er in [Ort2] gewesen sei. Seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lässt
auch sein Aussageverhalten betreffend die Waffe: Er gestand ein, eine solche
beim Raubüberfall auf das [Firma4] benutzt zu haben und sagte dazu aus, es sei
seine. Angesprochen auf den Widerspruch, dass er doch gerade zuvor betreffend die
[Firma3] gesagt habe, er habe keine Waffe, versuchte er seine Aussagen wieder
zu relativieren, er habe sie nur an dem Tag gehabt und kurz vorher im Internet
bestellt. Insgesamt sind seine Aussagen durchwegs unglaubhaft.
3.6 Letztlich passt auch in diesem Fall der
Modus Operandi zum Vorgehen des Beschuldigten, das er anlässlich des
Raubüberfalls auf [Firma4] in [Ort3] zeigte: Er stellte zuerst eine einfache
Frage – vorliegend nach Zigaretten, im [Firma4] nach dem Goldankauf – und zog
sodann den Revolver aus dem Rucksack, um Bargeld, bzw. in Solothurn auch
Schmuck, zu fordern, welches er sodann in den Rucksack packte und anschliessend
den Tatort verliess.
3.7 Es sprechen vorliegend mehrere Indizien
für die Täterschaft des Beschuldigten. Auf seine Aussagen kann nicht abgestellt
werden. Der Standort seines Mobiltelefons ist ein belastendes Indiz. Zudem
wurde der Beschuldigte von der Geschädigten bei der Fotowahlgegenüberstellung
mehrfach als möglicher Täter erkannt. Im Weiteren identifizierte sie auch die
von ihm anlässlich des anderen Raubs in [Firma4] verwendete Waffe als dieselbe,
mit der sie in [Firma3] bedroht worden war. Auch wenn diese Indizien allein für
sich nicht ausreichend wären, so sind sie in der Summe dermassen belastend,
dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben.
Der Sachverhalt gemäss Vorhalt ist damit erstellt. Dies gilt ebenso für den
Vorhalt des Vergehens gegen das Waffengesetz.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Dass der Tatbestand des Raubes gemäss
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB durch den vorgehaltenen und nach dem
Beweisergebnis erstellten Sachverhalt erfüllt ist, bedarf ebenfalls keiner
weiteren Ausführungen und es kann auf jene des Urteils der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. dort III./D./1. und 2.). Selbiges gilt für das Vergehen gegen das
Waffengesetz (III./E.).
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten
des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt
werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten
sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten
Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche
Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten
oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden
beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb
des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte
Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen
Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender
Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (E. 5.8).
1.2 Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten
sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das
Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a) eine solche
geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen
werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu
begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision nach der gesetzlichen Konzeption ultima-ratio und kann nur
verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft
vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217
vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit
auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis). Im Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 hat das
Bundesgericht zudem das Verschulden als Kriterium bei der Bestimmung der
Strafart bezeichnet (E. 1.3.8). Stehen verschiedene Strafarten zur Wahl, bildet
nach diesem Entscheid das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium,
ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen («doit
être appréciée»; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie
eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter
Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen.
Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart
beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die
Freiheitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede
der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar,
wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart
gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht
kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der
ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.;
Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach
der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung
sowie den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen
Vorhalten ist er wegen mehrfachen Raubs, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Vergehen gegen das
Waffengesetz schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass Dr.
med. […] ein vom 7. Juli 2021 datiertes psychiatrisches Gutachten über den
Beschuldigten erstellte (AS 1164 ff.). Darin hält der Gutachter fest, dass
keine psychische Störung oder sonstige Erkrankung diagnostiziert wird. Auf das
Gutachten wird daher im folgenden abgesehen von der Legalprognose sowie Teilen
der Lebensgeschichte des Beschuldigten nicht weiter eingegangen.
2.2 Bis zum 1. Juli 2023 sah Art. 139 Ziff.
2 aStGB für gewerbsmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das aktuelle Recht dagegen
bestimmt einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das zur Tatzeit geltende Recht ist somit das
Mildere und gelangt daher vorliegend zur Anwendung.
2.3 Die schwerste Tat zur Bestimmung der
Einsatzstrafe stellt der Raubüberfall auf das [Firma4] in [Ort3] dar, da bei
dieser Tat zwei Personen betroffen waren und der Deliktsbetrag mit über
CHF 35'000.00 wesentlich höher ausfiel als beim Raub in [Firma3] in
[Ort2].
Während Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für
Raub eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu zehn Jahren
vorsieht, käme für die anderen Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl nach Art. 139
Ziff. 2 aStGB, Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, Hausfriedensbruch nach Art.
186 StGB und Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Frage.
Es kann aber vorweg festgehalten werden,
dass beim Beschuldigten auch bei den Delikten, die wahlweise die Ausfällung
einer Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen, aus spezialpräventiven Gründen nur
eine Freiheitsstrafe in Frage kommt: Der Beschuldigte ist einschlägig
vorbestraft und erzielt kein legales Erwerbseinkommen bzw. befindet sich seit
dem 26. August 2020 in Haft (mittlerweile im vorzeitigen Strafvollzug), weshalb
eine Geldstrafe von vorneherein uneinbringlich wäre. Im Weiteren erscheint eine
Freiheitsstrafe notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Delikten
abzuhalten, da er innert kürzester Zeit mehrfach und teilweise schwer
delinquierte. Zudem wurde ihm vom Gutachter denn auch eine Rückfallgefahr von
25 % bis 50 % für Delikte ähnlich den bisherigen attestiert (AS 1193). In
Anbetracht dessen ist auch für die weiteren Delikte eine Freiheitsstrafe
auszusprechen.
2.4 Betreffend die schwerste Straftat, den
Raub im [Firma4] in [Ort3], kann grundsätzlich an dieser Stelle auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (IV./C.) und es ist
ihr zuzustimmen, dass das Verschulden noch als leicht einzustufen und die
Einsatzstrafe im unteren Drittel anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz kann
aber nicht mehr von einem Verschulden in der Mitte dieses unteren Drittels
gesprochen werden. Der Deliktsbetrag war – wenn auch für einen Überfall auf ein
Schmuckgeschäft nicht erheblich – mit über CHF 35'000.00 doch
beträchtlich. Der Einwand des Verteidigers, der Deliktsbetrag entspreche dem
Einkaufspreis, der weit tiefer sei als CHF 35'000.00, ist nicht weiter
auszuführen, da der Schaden klarerweise durch den Verkaufspreis beziffert wird.
Der Beschuldigte führte eine Waffe mit sich, die er auf die Privatklägerinnen
richtete. Die Ausführungen des Verteidigers, die Privatklägerin F.___ habe
bemerkt, dass die Waffe nicht geladen sei, ist aktenwidrig. Die Privatklägerin
gab an, sie habe zwar keine Kugel in der Trommel gesehen, aber gedacht, es
befinde sich eine im Lauf. Sie konnte trotz leerer Trommel nicht wissen, dass die
Waffe gar nicht geladen war. Die beiden Privatklägerinnen, die noch dazu Mutter
und Tochter sind, leiden heute noch unter dem Vorfall. Zwar kam es zu keinen
Tätlichkeiten oder sonstigem Körperkontakt, jedoch drohte der Beschuldigte F.___ damit, ihre Tochter zu töten, was für eine Mutter die
wohl schlimmste Drohung überhaupt darstellt. Die Dauer des Überfalls war mit 6
Minuten zwar nicht sehr lange, in Anbetracht der Extremsituation, in der sich
die Privatklägerinnen dabei aber befanden, auch nicht kurz. Von einer kurzen
Dauer ist eher beim anderen Raub in [Ort2] zu sprechen. Auch wenn das
Vorgehen eher dilettantisch war und keine grosse Planung vorausging, so sagte
der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter aus, dass er die Situation im [Firma4]
in der Woche vor dem Raub zwei- dreimal ausgespäht habe (AS 1181).
Die Strafkammer des Obergerichts
Solothurn hatte in den vergangenen Jahren einige Fälle von Raub zu beurteilen,
die als Vergleich herangezogen werden können:
-
STBER.2016.16: Der
Beschuldigte drang mit drei Mittätern in die Privatwohnung des Geschädigten ein
und fügte diesem erhebliche Verletzungen zu, was von einer ausgeprägten
Rücksichtslosigkeit zeugte. Die Deliktssumme betrug CHF 3'650.00 und die
Tat wies eine planerische Komponente auf, wurde das Opfer doch gezielt
ausgesucht aufgrund eigener strafbarer Handlungen. Insgesamt wurde das
Tatverschulden als knapp mittelschwer eingestuft und mit einer Einsatzstrafe
von 36 Monaten sanktioniert.
-
STBER.2017.60: Der
Beschuldigte überfiel mit Maske und Messer ein Geschäft, wobei die Tat nicht
ganz spontan erfolgte. Der Deliktsbetrag fiel mit CHF 1'000.00 gering aus.
Der Tatzeitpunkt wurde bewusst ausgewählt. Der Überfall lief sehr schnell ab,
der Beschuldigte hielt sich nur ca. 20 Sekunden im Laden auf. Er handelte mit
einer gewissen Zurückhaltung, hielt er das Messer doch mit einem gewissen
Abstand von der Verkäuferin entfernt. Diese erlitt einen Schock.
Zusammenfassend ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die
Einsatzstrafe gestützt auf die Tatkomponenten auf 22 Monate festzusetzen.
-
STBER.2018.87: In diesem
Fall handelte es sich um eine länger geplante Tat, für die die Beschuldigten
aus dem Ausland in die Schweiz einreisten. Statt eines erhofften
Millionenbetrages erbeuteten sie einige hundert Franken Bargeld und eine Kette
im Wert von CHF 19'500.00. Die Beschuldigten drangen in eine
Privatliegenschaft ein und die Opfer wurden gefesselt und geknebelt und mit
einer Pistole bedroht, die nicht auf den ersten Blick als Spielzeugpistole erkennbar
war. Die Beschuldigten gingen gegen die beiden Opfer sehr unzimperlich vor und
zeigten eine gewisse Hartnäckigkeit. Trotz längerer Vorbereitung war das
Vorgehen nicht wirklich professionell. Das Obergericht ordnete dem Fall ein
mittelschweres Tatverschulden zu, dass angesichts des grösstenteils beim
Versuch gebliebenen Raubs im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens
einzustufen ist, was eine Einsatzstrafe von vier Jahren ergab.
-
STBER.2020.103: Der
Beschuldigte fiel die Geschädigte mitten in der Nacht von hinten an und
verlangte Geld. Seine Absicht war auf einen kleinen Geldbetrag gerichtet, trägt
eine junge Frau nach dem Ausgang nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht viel
Geld auf sich. Er gelangte zwar nicht zum Ziel, löste bei der Geschädigten aber
einen erheblichen Schrecken aus und sie hatte danach Angst, das Haus im Dunkeln
zu verlassen. Die Tat war nicht geplant und die Geschädigte wurde spontan als
Opfer ausgewählt. Er liess von ihr ab, als sie einen Asthmaanfall vortäuschte.
Das Obergericht stufte das Verschulden als leicht ein und setzte nach
Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit eine Einsatzstrafe
für die vollendete Tat von 18 Monaten fest.
In Anbetracht aller Umstände und
hinsichtlich anderer Raubtatbestände, die doch deutlich leichter ausfallen
können, ist das Verschulden im vorliegenden Fall im oberen Bereich des unteren
Drittels (31 bis 44 Monate) einzuordnen. Eine Einsatzstrafe von 36 Monaten
ist vorliegend angemessen. Dies stellt zwar eine Verschärfung der bisherigen
Praxis der Strafkammer des Obergerichts dar, diese ist aber gerechtfertigt,
wurde der Strafrahmen doch bisher nicht ausgeschöpft.
2.5 Diese Einsatzstrafe ist zur Abgeltung
der weiteren Delikte wie folgt asperationsweise zu erhöhen:
2.5.1
Raub in [Firma3] in
[Ort2]:
Auch diesbezüglich sind die
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen. Der
Beschuldigte ging ähnlich vor wie in [Firma4], wobei der Überfall aber weniger
schwerwiegend ausfiel, da er wesentlich weniger Deliktsgut erbeutete, eine
Verkäuferin betroffen war und der Raub viel kürzer ausfiel. Die Geschädigte
trug in diesem Fall auch keine Traumatisierung davon. Wiederum bediente sich
der Beschuldigte einer Waffe und zielte direkt auf die Geschädigte. Im direkten
Vergleich mit dem Raub im [Firma4] erweist sich daher eine hypothetische
Einsatzstrafe von 26 Monaten als verschuldensangemessen, asperiert verbleiben
13 Monate.
2.5.2
Gewerbsmässiger
Diebstahl:
Betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es ist ihr zuzustimmen, dass insgesamt von einem leichten Verschulden
im mittleren Bereich auszugehen ist und sich eine hypothetische Einsatzstrafe
von 22 Monaten – asperiert von 11 Monaten – als angemessen erweist.
2.5.3
Sachbeschädigung:
Bei den drei Einbruchdiebstählen wurde
insgesamt ein Sachschaden von rund CHF 9'000.00 verursacht. Es handelt
sich dabei um Begleitdelikte zu einem Diebstahl, womit das Tatverschulden mit
der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist.
Asperationsweise ist die Freiheitsstrafe deshalb um weitere zwei Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5.4
Hausfriedensbruch:
Auch die begangenen Hausfriedensbrüche
stellen Begleitdelikte dar. Das Tatverschulden ist auch hier mit der Bestrafung
wegen des gewerbsmässigen Diebstahls zu einem guten Teil abgegolten, sodass zur
Abgeltung der Hausfriedensbrüche nur noch eine vergleichsweise geringe
Straferhöhung um einen Monate Freiheitsstrafe erfolgt.
2.5.5
Vergehen gegen das
Waffengesetz:
Vorliegend besorgte sich der
Beschuldigte einen Revolver im Darknet, den er in der Folge für zwei
Raubüberfälle verwendete. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat, wie
von der Vorinstanz veranschlagt, ist angemessen.
Im Endergebnis resultiert damit eine
Freiheitsstrafe von 64 Monaten.
2.6 Betreffend die Täterkomponente kann
wiederum im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen wegen geringfügigen
Diebstahls und Hehlerei, die zu einer Geldstrafe führte, rechtfertigt sich
jedoch eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. Der Beschuldigte
zeigte damit eine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz. Zu
ergänzen sind nunmehr die Feststellungen des Vollzugsberichts vom 14. November
2023 der JVA Solothurn: Demnach werde der Beschuldigte im Vollzugsalltag
grundsätzlich als ruhiger und angepasster, in der Interaktion mit den
Mitarbeitenden der JVA als korrekter, aber distanzierter sowie unscheinbarer
Insasse wahrgenommen. Der Vollzugsverlauf sei bisher ohne Zwischenfälle
verlaufen. Im September 2023 sei sein Antrag um Versetzung in den offenen
Vollzug abgelehnt worden, insbesondere aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr
und des Umstandes, dass keine Tataufarbeitung erfolgt sei. Im August 2023 sei
es zu einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz mit einem Arbeitsagogen
gekommen, indessen Folge der beschuldigte ein Gesuch um Arbeitsplatzwechsel
eingereicht habe, woraufhin die Situation im Gespräch aber habe beruhigt werden
können. Im Oktober habe er aber die Arbeit verweigert, weshalb ihm ein Tag
Arrest auferlegt worden sei. Nachdem er sich weiterhin geweigert habe, seien
ihm weiter zwei Tage Arrest und in der Folge acht Tage Zelleneinschluss
auferlegt worden. Der Beschuldigte habe sich durch alle Sanktionen nicht von
seiner Verweigerungshaltung abbringen lassen und sei daher in die
Interventionsstufe 1 versetzt worden. Mit seiner Arbeitsverweigerung erfülle
der Beschuldigte einen Grundsatz für den Normalvollzug nicht mehr, weshalb er
zurück in den Integrationsvollzug versetzt werde. Der Vollzugsbericht wirkt
sich jedoch nicht weiter auf die Täterkomponente insgesamt aus. Auch dass beim
Beschuldigten weder Reue noch Einsicht erkennbar sind, hat keinen Einfluss. Es
bleibt somit bei einer Erhöhung um einen Monat auf eine Freiheitsstrafe von 65
Monaten.
2.7 Im vorliegenden Fall ist eine
Landesverweisung auszusprechen (siehe nachfolgende Erwägungen V.). Diese ist im
Rahmen des Sanktionspakets zu berücksichtigen und weist zweifellos auch einen
pönalen Charakter auf und trifft den Beschuldigten hart, ohne dass von einem
persönlichen Härtefall auszugehen ist. Für die Landesverweisung rechtfertigt
sich eine Reduktion um 5 Monate.
2.8 Die Strafhöhe von 60 Monaten lässt keine
andere Vollzugsform als eine unbedingte Freiheitsstrafe zu.
2.9 Dem Beschuldigten werden die Untersuchungshaft
sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 26. August 2020 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
2.10 Mit separatem Beschluss des
Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet.
V.
Landesverweis
1. Allgemeines
1.1 Gemäss Art. 66a StGB verweist das Gericht
den Ausländer, der wegen einer in ebendiesem Artikel aufgelisteten Handlungen
verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 – 15 Jahre des
Landes. Das Gericht kann gemäss Abs. 2 ausnahmsweise von der obligatorischen
Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind. Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in
entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art.
18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art. 66a Abs. 3 StGB).
1.2 Eine Landesverweisung umfasst den
Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf
Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein
Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung
ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter
um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der
Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der
Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe
verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine
Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum
Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht
angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der
Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso
wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten
Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht
insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:
BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 66a
StGB N 1 ff.).
Liegt eine Anlasstat
gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu
verhängen. Ein ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die
Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen
Härtefall führen würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer
persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten
(vgl. zum Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.
96 ff.):
- Anwesenheitsdauer: Unter dem Aspekt
der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte
Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu
berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer
Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und
Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im
schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern
ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in
die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein
Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen
Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben führt.
- Familiäre Verhältnisse: Hat ein
Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu
einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den
Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
- Arbeits- und Ausbildungssituation:
Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist entscheidend, ob der Betroffene
aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird, welches er im Heimatland nicht
wiederaufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche Veränderungen ohne
weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich insbesondere nicht die Frage,
in welchem Land der Betroffene bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet.
Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn der Aufbau einer beruflichen
Existenz praktisch unmöglich erscheint oder er sich derart beruflich spezialisiert
hat, dass ein auch nur einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem
Heimatland nicht existiert und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr
grossen Eingriff bedeuten würde.
- Entwicklung der Persönlichkeit:
Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine überaus positive
Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung zunichte gemacht
würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles hindeuten.
- Grad der Integration und
Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist
einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller,
religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart
verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende
Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu
klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration
in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht
leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in
einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf
ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig
gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr
Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht
ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das
Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall
absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,
aber nicht auf Dauer eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,
deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch
einen geeigneten Vollzugsauf-schub Rechnung zu tragen.
- Resozialisierungschancen:
Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann
anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern
erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder
zumindest deutlich schlechter erscheint.
Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus
einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation
im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der
Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein
Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene
als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart
fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann.
Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst
treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den
Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,
wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass
ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht
hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter
Uebersax, a.a.O., S. 101).
1.3 Erst wenn feststeht, dass die
Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in
einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.
Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die
Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann
abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist
wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen
die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des
privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu
veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender
die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die
Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive
Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine
Resozialisierung im Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter
Uebersax, a. a. O., S. 102 f.).
Bei der
Bestimmung des öffentlichen Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund
welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe
des öffentlichen Interesses zu bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die
Verhinderung weiterer Straftaten in der Schweiz durch den Betroffenen. Als
massgebliche Aspekte kommen dabei insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art
der begangenen Delikte, die grosse Rückfallgefahr, die wiederholte
Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit nach verbüsster Freiheitsstrafe
und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage.
Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der
ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass ausfällt, umso grösser ist das
öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen
weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl.
Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O., S. 103).
1.4 Die Härtefallklausel stellt nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die
Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung
nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden
privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu
Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a StGB N 23). Auch das Bundesgericht
hat in den bisherigen, seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen Fällen
immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention
des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein
Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di
una certa portata») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil
6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf
hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die
Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil
6B_235/2018 E 4.3).
1.5 Die Prüfung der öffentlichen Interessen
erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung des Anlassdeliktes.
Einzubeziehen sind insbesondere die Vorstrafen des Beschuldigten, wobei das
Gericht auch die vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangenen Straftaten
berücksichtigen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17.10.2018 E.
8.3.3). Eine andere Frage ist, ob auch aus dem Strafregister entfernte
Vorstrafen vor dem Hintergrund von Art. 369 Abs. 7 StGB bei der Prüfung des
öffentlichen Interesses berücksichtigt werden dürfen. Das Bundesgericht hat die
Tragweite von Art. 369 Abs. 7 StGB im Bereich des Migrationsrechts stark
relativiert. Zwar stellte es zu Recht fest, dass das Verwertungsverbot
grundsätzlich nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle
Behörden, die Daten aus VOSTRA beziehen würden, also auch für das Bundesamt für
Migration und für kantonale Fremdenpolizeibehörden gelten würde, kam dann aber
zum Schluss, dass der Gesetzgeber – soweit dies aus den Materialien ersichtlich
sei – nur strafrechtlich überlegt und strafrechtliche Zusammenhänge
angesprochen habe. Im Bereich des Ausländerrechts könne Art. 369 Abs. 7 StGB
daher nur zur Folge haben, dass gestützt auf eine entfernte Straftat allein
eine ausländerrechtliche Bewilligung nicht verweigert, widerrufen oder nicht
verlängert werden könne. Es müsse eine genügend gewichtige aktuelle Straftat
vorliegen, um eine entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahme rechtfertigen zu
können. Für die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende
ausländerrechtliche Interessenabwägung sei das Verwertungsverbot jedoch
insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt sei,
strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befänden oder ihnen
anderweitig bekannt seien, namentlich solche, die Anlass zu einer
fremdenpolizeilichen Verwarnung gegeben hätten, nach deren Entfernung im
Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner
gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen. Weit zurückliegenden
Straftaten könne i.d.R. keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn
es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handle (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2; 2C_148/2009 vom 6.
November 2009 E. 2.3; 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; 2C_748/2009
vom 25. Mai 2010 E. 3.4; 2C_389/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.3; 2C_522/2011
vom 27. Dezember 2011 E. 3.3.4; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2;
2C_332/2009 vom 16. November 2009 E. 3.3).
2. Im Konkreten
2.1 Der Beschuldigte ist ausländischer
Staatsbürger und wird nun unter anderem wegen mehrfachem Raub und
gewerbsmässigem Diebstahl verurteilt. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB
stellen diese Delikte Katalogtaten dar und es ist eine obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, sofern nicht ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2
StGB vorliegt und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht
überwiegt.
Der
Beschuldigte wurde am […] in […] geboren. Er reiste am […] mit seinen Eltern
und Geschwister in die Schweiz ein und ersuchte am […] um Asyl. Das Asylgesuch
wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom […] mangels
Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und der Beschuldigte aus der Schweiz
weggewiesen. Infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde diese zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Beschuldigte reiste im Alter von fast 17
Jahren in die Schweiz ein und lebt seit nunmehr neuneinhalb Jahren hier. Diese
Anwesenheitsdauer ist nicht derart lang, dass sie zur Annahme eines Härtefalls
führen könnte, wobei auch bei einer längeren Anwesenheit in der Schweiz zudem
ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit und eine sozial sowie
beruflich gute Integration gefordert sind. Unabhängig von der Anwesenheitsdauer
ist die Integration in sprachlicher, sozialer, kultureller, religiöser und
persönlicher Hinsicht zu prüfen. Es bedarf einer besonders engen Beziehung zur
Schweiz, die insofern zu einer Härte führt, als dass die Beziehungen im Falle
einer Landesverweisung nicht oder nicht mehr gelebt werden können. Der
Beschuldigte war zwar seit seiner vorläufigen Aufnahme teilweise erwerbstätig,
jedoch nicht von Dauer und musste mehrmals mit Sozialhilfe unterstützt werden.
Eine Lehre oder Ausbildung hat er nicht. Vor seiner Inhaftierung beging er
zudem mehrfach Delikte, um an Geld zu kommen. Der Beschuldigte ist auch
verschuldet. Wirtschaftlich ist er folglich nicht integriert. Dem Bericht des
Migrationsamts (MISA) vom 11. August 2020 ist zu seinen Verwandten zu
entnehmen, dass zwei ältere Brüder über einen Aufenthaltstitel in der Schweiz
verfügen. Dem Gutachten kann zu seiner Familie folgendes entnommen werden (AS
1173 ff.): Die Eltern lebten in Deutschland. Er habe vier Brüder und vier
Schwestern. Die drei älteren Brüder lebten alle in [Ort3], zwei hätten schon
eigene Familien. Die Schwestern lebten in Deutschland, ausser die älteste,
diese lebe mit ihrer Familie in Syrien. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte
ebenfalls an, drei Brüder lebten in [Ort3] und die Eltern mit weiteren
Geschwistern in Deutschland. In Syrien lebe ein Onkel. Dies bestätigte er auch
vor Obergericht. Seine Brüder würden ihn auch im Strafvollzug besuchen und er
habe regelmässigen Kontakt zur Familie in Deutschland.
Auf entsprechende
Nachfrage gibt der Beschuldigte an, dass seine älteste Schwester noch in Syrien
sei, er aber seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr habe, weshalb er nicht
wisse, ob sie noch immer dort lebe. Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos.
Er hat auch keine Partnerin. Seine hier ansässigen Brüder, mit denen er
teilweise auch zusammenwohnte, gehören indessen nicht zur Kernfamilie und eine
besonders enge Beziehung, die allenfalls einen Härtefall zu begründen
vermöchte, liegt klar nicht vor. Zum Erfordernis des tadellosen Verhaltens ist
anzumerken, dass der Beschuldigte einen einschlägigen Eintrag im Strafregister
vorweist und zwar wegen Hehlerei und er auch bereits wegen geringfügigen
Diebstahls verurteilt wurde. Sein Verhalten kann daher nicht als tadellos
bezeichnet werden. Von festen familiären Bindungen in der Schweiz ist wie
bereits erwähnt nicht auszugehen. Zudem verfügt der Beschuldigte über kein
tragfähiges Netzwerk hier in der Schweiz, das über eine Beziehung zu seiner
hier lebenden Verwandtschaft hinausgeht. Nach seinen Freunden gefragt, gab der
Beschuldigte vor Obergericht an, er habe im Grunde zwei Freunde, die beide auch
aus Syrien stammen würden. Besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Beziehungen gesellschaftlicher Art sind nicht zu
erkennen. Positiv festzuhalten sind aber die Sprachkenntnisse des
Beschuldigten, der gut Deutsch spricht. Dies kann aber noch keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall begründen.
Es stellt sich
vorliegend einzig noch die Frage, ob dem Beschuldigten eine Rückkehr ins
Heimatland Syrien zuzumuten ist.
2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass
der Beschuldigte in […] zur Welt gekommen und in einer kurdischen Stadt in
Nordsyrien aufgewachsen sei. Er habe dort die Schule bis zur 7. Klasse besucht,
dann sei die ganze Familie aus Syrien geflohen. Der IS habe ganz in der Nähe der
Stadt Eroberungen gemacht und sein Bruder sei politisch aktiv gewesen. Sie
seien über die Türkei in die Schweiz gereist. Nach Ablehnung des Asylantrages
seien seine Eltern 2016 nach Deutschland weitergereist. Vor der Vorinstanz gab
der Beschuldigte an, er könne momentan nicht zurück gehen. Es herrsche Krieg
und Militärpflicht. Es gebe viele andere Gründe, weshalb er nicht gehen könne.
Die Frage, ob er, wenn sich alles beruhigt habe, gerne zurückgehen würde,
bejahte er. Auf Nachfrage seines Verteidigers nach den Gründen konkretisierte
er, er werde per Haftbefehl gesucht und habe noch ein Urteil von 2018 mit der
Todesstrafe wegen seinen Aktivitäten in Syrien. Er sei Mitglied einer
kurdischen Organisation gewesen. Er gelte als Verräter. Sein Bruder sei auch im
Gefängnis gewesen in Syrien, er lebe seit 17 oder 18 Jahren im Exil in der
Schweiz. In Syrien gelte Militärpflicht. In Kriegszeiten, wenn man das
verweigere oder innert drei bis vier Jahren nicht freiwillig gehe, gelte man
als geflüchteter Soldat. Nach einem Jahr sei man automatisch ein Soldat, nach
zwei Jahren ein geflüchteter. Er sei Mitglied einer kurdischen Organisation
gewesen, ein Jahr lang, deshalb gelte er als Verräter. Seine Partei bekämpfe
die syrische Regierung. Das Urteil von 2018 stehe mit der politischen Aktivität
in Zusammenhang. Eine genaue Begründung des Urteils habe er nicht, aber er habe
das von seinem Onkel gehört, sein Bruder habe diesen kontaktiert. Er habe das
schriftliche Urteil nicht erhältlich machen können, er habe mehrfach gefragt,
doch das werde nicht herausgegeben. Es traue sich niemand zu fragen, da man
festgenommen werde und verschwinde. Er habe die politische Aktivität in Syrien
bei den früheren Einvernahmen nicht geschildert, da er als Terrorist
beschuldigt worden sei und Angst gehabt habe, weil er Mitglied in einer
kurdischen Organisation gewesen sei. Der Staatsanwalt hakte vor der Vorinstanz
nach, weshalb der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 7. September 2020
ausdrücklich eine Verbindung zur YPG (bewaffnete kurdische Miliz in Syrien)
verneinte, worauf der Beschuldigte angab, er habe Angst gehabt, weil die
Polizei gesagt habe, er sei ein Terrorist.
2.3 Vor Obergericht führte der Beschuldigte
aus, dass es ein Riesenproblem wäre, wenn er nach Syrien gehen müsste. Er
müsste in die Hauptstadt gehen und würde sofort festgenommen. Seine ganze
Familie werde verfolgt. Als Grund für die Verfolgung nannte er sodann die
Militärpflicht, die er nicht geleistet habe. Er sei ca. ein Jahr lang Mitglied
der YPG gewesen, von 2013 bis 2014, also vor der Einreise in die Schweiz.
Seither sei er kein Mitglied mehr und er habe auch nur damals in Syrien an
Aktivitäten der YPG teilgenommen. Er habe nur zivil in der YPG mitgewirkt und
Demonstrationen organisiert, er habe nie zur Waffe gegriffen. Er habe sich
damals beim Beitritt öffentlich gegen die Regierung und für die YPG geäussert,
dies in Form eines Videos und für den Beitritt müsse ein Ausweis abgegeben
werden. Man könne nicht wissen, ob die Namen der Mitglieder über Spione an die
Regierung gelangen. Er bezeichne sich als Regimekritiker. Seine Familie teile
seine Ansichten. Selbst sei er aber nicht von den Behörden behelligt worden in
Syrien. Seine Heimatstadt befinde sich aber im Norden Syriens, der von der YPG
kontrolliert werde. Sein Vater habe damals nicht gewollt, dass er die YPG in
der Asylbefragung erwähne. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der
Beschuldigte im Weiteren ein Dokument inklusive Übersetzung ein. Es handelt
sich dabei um eine Bestätigung der Syrischen Streitkräfte vom 3. Januar 2023,
dass der Beschuldigte zum Militärdienst einberufen worden sei.
2.4 Das Bundesgericht äusserte sich in
seinem kürzlich ergangenen Entscheid 6B_1176/2021 vom 26. April 2023
ausführlich zur Landesverweisung bei Syrischen Staatsangehörigen (E. 5.1):
«5.1.
5.1.1. Der
Beschwerdeführer wehrt sich gegen die angeordnete Landesverweisung und rügt
unter formellen Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie der verfahrensrechtlichen Aspekte von Art. 2 und
Art. 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter). Er habe im
Berufungsverfahren aufgezeigt, dass er und seine Familie aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen aus Syrien geflohen seien, zwei
seiner Brüder von Seiten des offiziellen Syriens als Militärdienstverweigerer
gesucht würden und in einer Datei als gesuchte Personen (Landesverräter) gelistet
seien und er als wehrpflichtfähiger junger Mann wie seine Brüder Gefahr laufe,
bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden und mit der Eröffnung
eines Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung (Landesflucht), Folter oder
erniedrigenden Behandlung in diesem Verfahren sowie einer Verurteilung zu einer
überharten Strafe rechnen müsse. Dennoch unterlasse es die Vorinstanz, die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen. Sie hätte
weitere Abklärungen treffen und insbesondere die Asylakten beiziehen müssen, um
die von ihm detailliert geltend gemachte individuell-persönliche Gefährdung zu
beurteilen.
5.1.2. Zur strittigen
Frage allfälliger Vollzugshindernisse hält die Vorinstanz fest, zumindest im
jetzigen Zeitpunkt könne nicht als erstellt erachtet werden, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Zielland mit hoher
Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Er
sei jung, gesund, unverheiratet und kinderlos. Individuell konkret gefährdende
Umstände in seinem Heimatland seien weder erkennbar noch substanziiert
vorgebracht worden. Ausserdem könne sich die dortige Situation während der
Dauer der vorab zu vollziehenden Freiheitsstrafe noch ändern. Allfällige
Vollzugshindernisse seien daher von der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des
Vollzugs der Landesverweisung zu berücksichtigen (angefochtenes Urteil
S. 74 f.).
5.1.3. Das Gericht
hat, um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), dem Anspruch auf rechtliches
Gehör und seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; anstatt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen) gerecht zu werden, das Vorliegen eines
persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten
Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und
einander gegenüberzustellen. Es muss sich mit den entsprechenden sich aus den
Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers
auseinandersetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei
einen massgebenden Gesichtspunkt dar (Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021
E. 3.4.2 mit Hinweis). Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes trifft den
beschuldigten Ausländer bei der Feststellung von Umständen, die eine
individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, eine
Mitwirkungspflicht (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1;
6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1; je mit Hinweis[en]).
Ist der Betroffene, wie der
Beschwerdeführer, kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der Vollzug
der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b
StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Bestimmungen des Völkerrechts
(welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen.
Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a
Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die
rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt
ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung
der Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den
völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu
tragen (vgl. BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9.
Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom
29. November 2021 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann
sich grundsätzlich auf folgende Garantien berufen: Art. 25 Abs. 3
BV zufolge darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Übereinkommens gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (SR 0.105) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in
einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn
stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe,
gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein
solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt
unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko
einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK für den Fall einer
Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft
gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, §
113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und
128; Urteile 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9.
Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).
5.1.4. Gemäss
Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreise nach einer
illegalen Ausreise aus Syrien (namentlich durch Männer im wehrfähigen
Alter, d.h. 17-42-jährig ohne Ausreisebewilligung) ein Prozess, der eines
formalen Verfahrens zur Regelung des eigenen Status, eines sog.
Genehmigungsverfahrens bedarf. In dessen Rahmen führen die syrischen Behörden
zunächst eine Sicherheitsprüfung durch und prüfen, ob die betreffende Person
auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist und potenziell ein Sicherheitsrisiko
darstellt (sog. «security clearance»). Die Verweigerung der «security
clearance» kann viele Gründe haben. Dazu gehören beispielsweise
Sicherheitsbedenken der syrischen Regierung gegenüber der antragstellenden
Person selbst oder gegenüber Personen aus deren Umfeld, wie etwa inhaftierte
Familienmitglieder, oppositionsfreundliche Social-Media Aktivitäten, der
Aufenthalt in einem in den Augen der syrischen Regierung missliebigen Land
oder auch nur der Umstand, dass die Person an einen Ort zurückzukehren gedenkt,
der von der syrischen Regierung als un- oder noch nicht bewohnbar qualifiziert
wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E.
7.4.3 f.).
Gewisse Personen müssen in
einem zweiten Schritt ihren individuellen Status gegenüber der syrischen
Regierung regeln (sog. «status settlement»). Angelegenheiten, die eine solche
Statusregelung erforderlich machen können sind beispielsweise die illegale
Ausreise, Teilnahme an Anti-Regierungsdemonstrationen, Wehrdienstverweigerung oder
das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland. Im Zuge der Sicherheitsprüfung und
Statusregelung werden die Antragstellenden – nebst den aktenkundigen
Sachverhalten, die ein staatliches Interesse an ihnen begründet und zu deren
Suche geführt haben – etwa zu den Gründen für ihre Ausreise und Rückkehr, zu
ihren Aktivitäten im Ausland sowie zu ihren Familienverhältnissen und den
Aktivitäten ihrer Angehörigen befragt. Sofern die Behörden der Statusregelung
zustimmen, wird die Person von den Fahndungslisten gestrichen. Illegal
ausgereiste Personen, die ohne vorgängige Statusregelung zurückkehren, laufen
Gefahr, bei ihrer Wiedereinreise inhaftiert und befragt zu werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.4.5).
5.1.5. Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Personen, die vor ihrer
Ausreise nicht als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden geraten und die nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sind, mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sie als
staatsgefährdend eingestuft würden. Die Wiedereinreise nach einer illegalen
Ausreise könne sich zwar im Einzelfall, trotz formalisiertem Verfahren zur
Statusregelung, als problematisch erweisen sowie gewisse Risiken bergen. Es sei
aber insgesamt nicht dokumentiert, dass die syrischen Behörden systematisch,
flächendeckend oder auch nur in einer Vielzahl von Fällen in einer Weise gegen
Rückkehrende aus europäischen Ländern vorgehen würden, die
flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen liesse. Eine Wehrdienstverweigerung im
syrischen Kontext aus den Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31; Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zum
Ausländerrecht nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betreffende
Person sich zusätzlich zur Wehrdienstverweigerung derart exponiert hat, dass
sie als Regimegegnerin gilt und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässig
hohe Strafe zu befürchten hätte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7.2.1, 7.4.1 und 7.4.7; siehe auch Urteil
6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.9).
5.1.6. Vor diesem
Hintergrund sind in den Vorbringen des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz
keine individuell konkret gefährdenden Umstände zu erkennen, die bereits bei
der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Ihre
diesbezüglichen Erwägungen sind zwar knapp, vermögen dem Anspruch auf
rechtliches Gehör aber gerade noch zu genügen. Insbesondere macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, persönlich regimekritisch in Erscheinung
getreten zu sein und deshalb Repressalien der syrischen Regierung zu
befürchten. Er, der gemäss den tatsächlichen und nicht bestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz mit 16 Jahren - und damit noch vor Erreichen der
Wehrdienstpflicht - in die Schweiz einreiste (angefochtenes Urteil S. 73),
bringt auch nicht vor, Syrien illegal verlassen zu haben oder dort als Wehrdienstverweigerer
zu gelten. Er beruft sich einzig auf eine «Reflexverfolgung» aufgrund bereits
laufender Strafverfahren gegen seine beiden Brüder. Wie die vorstehenden
Ausführungen zeigen, ist aufgrund dessen höchstens damit zu rechnen, dass bei
einer Rückkehr nach Syrien eine Sicherheitsprüfung sowie eine Statusregelung
erforderlich sein würden. Konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer in diesem Rahmen Folter oder anderer grausamer und
unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werden könnte, vermag er keine zu benennen
und sind auch nicht ersichtlich. Auch drohender Wehrdienst
im Heimatland allein kann ohne weitergehende Hinweise im dargelegten
Sinn kein Grund für die Aussetzung einer Landesverweisung darstellen (vgl.
das einen eritreischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22.
März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3
EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des
UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5.1.7. Die allgemein
schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen
in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im
Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach
Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht
durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen
Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das
Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund
der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus
humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20)
erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März
2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im
syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch
sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat.
Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache
Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige
geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug
der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige
Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis
zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche
Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die
einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend
bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen.
Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des
Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022
E. 5.5.6).»
Diese Rechtsprechung
bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023,
dem ein sehr ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt wie dem vorliegenden Fall:
Das Kreisgericht Wil sprach den Beschwerdeführer am 3. August 2020 der
versuchten räuberischen Erpressung, der versuchten schweren Körperverletzung
sowie der harten Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter
sprach es eine Landesverweisung von fünf Jahren unter Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) aus.
«E. 2.2. Nach den
vorinstanzlichen Erwägungen wurde der Beschwerdeführer am 13. Dezember
2000 in Syrien geboren, wuchs bis Ende 2013 dort auf und besuchte
während fünf Jahren die Schule. Im Februar 2014 reiste er mit den Eltern, drei
Brüdern und einer Schwester in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am 20.
Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen. Er wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer
lebt aktuell bei einem Bruder, er hat keine Kinder, jedoch seit zwei Jahren
eine Schweizer Freundin. Zu seinen Eltern, die über kein gefestigtes
Aufenthaltsrecht verfügen, pflegt er regelmässigen Kontakt. Nebst den Eltern
und Geschwistern leben vier Onkel und Tanten, mehrere Cousins und ein
Grossvater in der Schweiz. Weitere Verwandte, darunter eine Tante und seine
Grossmutter, leben in Syrien bzw. im Irak. Drei seiner Onkel leben
ebenfalls im Irak. Die übrigen Verwandten leben in verschiedenen Städten
Europas.
Zur Verwurzelung in der
Schweiz hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer beherrsche
die Landessprache, ohne dass ein Übersetzer notwendig sei. Ausserhalb der
Familie verfüge er über kein soziales Netzwerk. Er sei in keinem Verein aktiv
und habe abgesehen von den verwandtschaftlichen Beziehungen keinen
Freundeskreis. Bei der Beziehung zu seiner Freundin handle es sich nicht um
eine langjährige Partnerschaft. Positiv sei seine Ausbildungs- und
Arbeitssituation. Er habe in der Schweiz die Oberstufe besucht und eine Lehre
als Gebäudereiniger abgeschlossen. Er habe in diesem Beruf sowie im
Detailhandel gearbeitet und sei aktuell bei der Post im Stundenlohn tätig.
Dabei erziele er ein Einkommen von ca. Fr. 3'500.--. Er unterstütze seine
Eltern finanziell. Die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der
Heimat seien im Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Er
kenne dort die Gepflogenheiten, weil er in Syrien geboren und
aufgewachsen sei. Dabei spreche er fliessend kurdisch und könne sich in
Arabisch verständigen. Er könne als Gebäudereiniger auch
in Syrien arbeiten. Sodann seien seine Kenntnisse im Detailhandel für
seine dortige Stellensuche von Vorteil. Gesundheitliche Beeinträchtigungen habe
der noch junge Beschwerdeführer keine. Die Vorinstanz verneint einen schweren
persönlichen Härtefall.»
Das Bundesgericht erwägt sodann das
Folgende (E. 2.5 und 2.6):
«2.5.1. Die Vorinstanz
berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, d.h. den
Zeitpunkt der Einreise, sein damaliges Alter, den hiesigen Schulbesuch und die
Anwesenheitsdauer als eines mehrerer Kriterien bei der Frage des Härtefalls
nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie geht zu Recht davon aus, dass der nicht in
der Schweiz geborene und erst im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer nicht vollständig in der Schweiz, sondern zu einem
wesentlichen Teil in Syrien aufgewachsen und dort die prägendsten
Jahre verbracht hat. Dass die Vorinstanz dem Aufenthalt des Beschwerdeführers
ab dem 14. Altersjahr in der Schweiz zu wenig Beachtung geschenkt hätte, ist
nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid bildet ein Ganzes (Urteil
6B_325/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Aus ihm ergeben sich die
vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente, welche auf eine gewöhnliche
Integration schliessen lassen, ohne Weiteres.
Weiter verneint die
Vorinstanz treffend, dass der Anspruch auf Familienleben des volljährigen,
ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
tangiert sei, denn er verfügt über keinerlei Kernfamilie, d.h. er hat weder
eine Ehefrau noch eigene Kinder. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
zweijährige Partnerschaft zu einer Schweizer Bürgerin fällt nicht in den
Bereich der Kernfamilie von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Alleine
die Dauer dieser Partnerschaft lässt auch unter Berücksichtigung des noch
jungen Alters des Beschwerdeführers nicht auf deren ausserordentliche Qualität
bzw. Festigung schliessen. Hierfür lassen sich dem angefochtenen Entscheid
keine Hinweise entnehmen. Grundsätzlich sticht eine Paarbeziehung von 2 Jahren
bei einer Person im Alter des Beschwerdeführers nicht besonders hervor. Sodann
ergeben sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen keine
Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Eltern und Geschwistern. Nicht
entscheiderheblich ist, dass der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder
wohnt, dass diese über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen oder dass sich
seine Eltern um eine solche Bewilligung bemühen, da alle diese Beziehungen
zufolge der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden qualitativen
Ausnahmecharakters nicht unter den Begriff der Kernfamilie zu subsumieren
sind.
Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das fehlende ausserfamiliäre Umfeld zu
Ungunsten des Beschwerdeführers wertet. Damit missachtet die Vorinstanz
entgegen dem Beschwerdeführer seine Paarbeziehung nicht.
Gestützt auf diese
Überlegungen verneint die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise einen
Härtefall indizierende Tatsachen, d.h. besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur.
2.5.2. Soweit der
Beschwerdeführer davon ausgeht, die Wiedereingliederungschancen in seiner
Heimat Syrien seien aufgrund der generell schlechteren wirtschaftlichen
Lage und der sanitären und humanitären Bedingungen besonders erschwert, vermag
er weder Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung noch eine
bundesrechtswidrige Würdigung der Integrationschancen darzutun. Diese ergibt
sich im Wesentlichen aus seinen persönlichen Verhältnissen (junges Alter,
Gesundheit, gute Berufsausbildung, Möglichkeit der sozialen Integration
aufgrund der Vertrautheit mit der Kultur und der Sprache in der Heimat). Aus
den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen erschliesst sich, dass der
Beschwerdeführer über hinreichende Ressourcen für eine erfolgreiche Integration
verfügt. Schliesslich macht er auch keine individuell konkrete Gefährdung
geltend, die bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegen stünde
(vgl. zur Frage eines Vollzugshindernisses nachfolgend E. 2.6).
2.5.3. Insgesamt hält
die vorinstanzliche Einschätzung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall
vorliegt, vor Bundesrecht stand. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung
zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen
Sicherheitsinteresse (Urteile 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5;
6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). Die diesbezügliche Gehörsrüge des
Beschwerdeführers geht fehlt.
2.6. Mit seiner Rüge spricht der
Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art.
66d Abs. 1 StGB an, ohne eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu
begründen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April
2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen) ausführlich mit der grundsätzlichen
Möglichkeit der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es
hat auf die allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären
Lebensbedingungen in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung
verschiedener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und
der Erdbeben, die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es
erwogen, die allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein
definitives Vollzugshindernis, welches der Anordnung einer
strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann
verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der
Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in
seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dass die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung angesichts
der zurzeit volatilen Situation in Syrien letztlich weder terminieren
noch prognostisch definitiv entscheiden kann und offen lässt, hat die
verurteilte und verwiesene Person hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9.
Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»
2.5 Der Beschuldigte ist in Syrien geboren
und aufgewachsen, er hat dort auch bis zur Ausreise im Jahr 2014 die Schule
besucht. Mit der Kultur und den Gepflogenheiten ist er zweifellos nach wie vor
vertraut. Ebenso leben nach wie vor Verwandte in Syrien, die ihn bei einer
Rückkehr unterstützen könnten. Zumindest ein Onkel und eine Schwester leben
heute noch in Syrien. Zwar sei der Kontakt seit seiner Inhaftierung
abgebrochen, vorher hatte der Beschuldigte aber regelmässig Kontakt zu seinem
Onkel. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Heimat sind im
Vergleich zu jenen in der Schweiz nicht deutlich schlechter. Der Beschuldigte
spricht fliessend kurdisch und auch Arabisch. Eine Ausbildung oder Lehre
schloss er zwar nicht ab, seine Kenntnisse im Gastronomiebereich sind für eine
dortige Stellensuche aber dennoch von Vorteil. Die allgemein schlechtere
wirtschaftliche Lage in Syrien verglichen mit der Schweiz vermag nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen.
Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hat der noch junge Beschuldigte keine.
Der
Beschuldigte bringt zwar vor, er sei Mitglied der YPG gewesen. Die YPG als
Kurdenmiliz bekämpft die Syrische Regierung und es kommt aktuell vermehrt zu
gewaltsamen Zusammenstössen in Nordsyrien, wobei die YPG auch von der Türkei
bekämpft wird. Angehörige der YPG werden vom Syrischen Regime klarerweise als
Regimegegner betrachtet. Die Mitgliedschaft des Beschuldigten beschränkte sich
jedoch auf ein Jahr noch vor seiner Einreise in die Schweiz. Seither hat er
sich nicht mehr für die YPG engagiert. Zu dieser angeblichen Mitgliedschaft in
der YPG ist auch festzuhalten, dass diese in keiner Form nachgewiesen ist. Die
Aussagen des Beschuldigten in diesem Verfahren sind zu weiten Teilen
unglaubhaft und es fiel anlässlich der Befragung vor Obergericht auch auf, dass
der Beschuldigte mehrfach PKK anstatt YPG sagte. Ein solcher Versprecher
erscheint angesichts einer eigenen Mitgliedschaft doch eher ungewöhnlich.
Gleiches gilt für seine Aussagen im Asylverfahren, wo er eine Mitgliedschaft
bei der YPG nicht erwähnte. Dass er dieses Engagement, das womöglich einen
Asylgrund hätte darstellen können, einfach verschwieg, weil sein Vater es
angeblich so wollte, macht wenig Sinn. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte die
Abweisung des Asyls anfocht, sodann jedoch untertauchte, was zur Abweisung der
Beschwerde führte. Auch dies erscheint nicht nachvollziehbar, wenn ihm durch
eine Mitgliedschaft in der regierungsfeindlichen YPG allenfalls der
Flüchtlingsstatus hätte gewährt werden können. Der Beschuldigte war auch nie
Repressalien oder einer Verhaftung aufgrund einer Mitgliedschaft in der YPG
ausgesetzt. Es ist im Weiteren unklar, inwieweit das syrische Regime über eine
allfällige Mitgliedschaft bei der YPG informiert ist. Der Beschuldigte stellte
sodann selbst die Militärdienstverweigerung in das Zentrum seiner
Argumentation: Er gab auf mehrmalige Nachfrage nach dem Grund für eine
Verfolgung in Syrien die Militärpflicht als Hauptgrund an und nicht eine
Mitgliedschaft in der YPG. Genau diese Wehrdienstverweigerung ist nach der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend, um eine Unzumutbarkeit
der Rückkehr zu begründen. Der Beschuldigte hat sich nicht derart als
Regimegegner exponiert, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er ins
Blickfeld der Regierung geraten ist, beteiligte er sich schliesslich seit
nunmehr zehn Jahren an keinerlei Aktivitäten der YPG mehr und sein früheres
Mitwirken ist zumindest zweifelhaft. Betreffend ein angebliches Urteil, mit dem
ihm die Todesstrafe drohe, erwähnte er vor Obergericht gar nichts mehr und ein
solches ist bis heute nicht aktenkundig. Der Verweis auf drohende Folter
lediglich, weil er Kurde sei, verfängt ebenfalls nicht. Es wird nicht jeder
Kurde in Syrien gefoltert und ein bloss generelles Risiko einer unmenschlichen
Behandlung reicht ebenso wenig aus. Zu konkretisieren vermochte der
Beschuldigte ein solches aufgrund der Dienstverweigerung nicht, ist der
Beschuldigte doch eben gerade kein Deserteur.
2.6 Nach dem Gesagten ist eine Rückkehr in
sein Herkunftsland für den Beschuldigten zumutbar. Es liegt kein schwerer
persönlicher Härtefall vor. Da bereits der persönliche Härtefall zu verneinen
ist, kann eine Interessenabwägung unterbleiben.
2.7 Und selbst bei der Annahme eines
Härtefalls wäre der Beschuldigte des Landes zu verweisen, da das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib
in der Schweiz überwiegen würde. Vorliegend wurde der Beschuldigte mehrfach
teils schwer straffällig, dies aus finanziellen Motiven heraus, und er wurde zu
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Angesichts der Delinquenz und
der Rückfallgefahr überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung
seine kaum erkennbaren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
2.8 Aufgrund der lediglich wenigen
persönlichen Beziehungen des Beschuldigten zur Schweiz sind seine privaten
Interessen an einem Verbleib sehr gering, wohingegen die öffentlichen
Interessen an der Ausweisung aufgrund der Schwere der Taten und der nun
verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren hoch sind. Der Beschuldigte wurde
innert kürzester Zeit mehrfach und teils schwer straffällig und setzte dabei
sogar eine Waffe ein, wenn sie auch nicht funktionsfähig war. Er ist dazu
vorbestraft und es besteht ein erhebliches Rückfallrisiko. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt sich eine Dauer der
Landesverweisung von 10 Jahren, und damit in der Mitte des gesetzlich möglichen
Rahmens.
2.9 Es ist zudem über die Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden. Eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,
oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen
dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist
eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und 24
Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung
im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.2.2).
Vorliegend
wird der Beschuldigte wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt und eine Rückfallgefahr kann nicht verneint werden. Er stellt
damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dass der
Beschuldigte gerne bei seiner Familie in Deutschland wäre, ist zwar
nachvollziehbar, stellt aufgrund der Schwere der Taten und der zumutbaren
Rückkehr ins Heimatland aber kein überwiegendes Interesse dar.
VI. Einziehung
1.1 Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die
Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über
die Einziehung eines Gegenstandes oder Vermögenswertes, sofern die
Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden ist, im Endentscheid zu befinden.
Nach Art. 69
Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer
bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer
Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat
hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1.2 Die Sicherungseinziehung erfolgt unter
folgenden kumulativen Voraussetzungen:
-
Es ist eine Straftat
begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht
relevant ist, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt;
-
es werden Gegenstände
aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-) Konnex aufweisen,
indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt
waren (instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht (producta
sceleris) worden sind;
-
die fraglichen Gegenstände
stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung;
-
und die Einziehung erweist
sich i. S. des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt (BSK
StGB-Baumann, Art. 69 N 5).
2.
2.1 Der Beschuldigte verlangt in seiner
Berufung die Aushändigung seines Mobiltelefons Samsung Galaxy S5, das die Vorinstanz
eingezogen hatte. Die Vorinstanz begründet hinsichtlich der Einziehung des
Mobiltelefons, der Beschuldigte habe dieses im Rahmen des Raubüberfalls auf
[Firma4] mit sich geführt.
2.2 Mit dieser Begründung zeigt die
Vorinstanz nicht auf, inwiefern das Mobiltelefon des Beschuldigten die
Voraussetzungen der Einziehung erfüllen sollte. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Mobiltelefon zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu
bestimmt gewesen sein soll. Dass der Beschuldigte das Mobiltelefon mit sich
führte, stellt keinen ausreichenden Deliktskonnex dar. Im Übrigen ist auch
nicht ersichtlich, dass es eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen würde.
2.3 Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 ist
dem Beschuldigten daher nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der ersten Instanz zu bestätigen.
1.2 Vor der Berufungsinstanz unterliegt der
Beschuldigte abgesehen von der Aushändigung des Mobiltelefons, was jedoch einen
Nebenpunkt darstellt, vollständig. Er hat damit die Kosten des
Berufungsverfahrens zu übernehmen. Diese betragen total CHF 6'400.00, mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.
2. Entschädigungen
2.1 Analog zum Kostenentscheid der
Vorinstanz sind auch die Urteilssprüche betreffend Entschädigungen zu
bestätigen.
2.2 Für das Berufungsverfahren macht der
amtliche Verteidiger insgesamt einen Aufwand von 29.15 Stunden geltend, wobei
die Dauer der Verhandlung und Urteilseröffnung noch nicht einberechnet wurde.
Der Aufwand ist angemessen. Lediglich sind aufgrund des Wegfalls der mündlichen
Urteilseröffnung die dafür berechnete Wegzeit von 1.65 Stunden sowie die
Auslagen für das Zugbillet zu streichen. Für die Verhandlung sind dem
Verteidiger sodann 3 Stunden zu entschädigen und für die telefonische
Mitteilung des Urteils eine Viertelstunde. Somit sind ihm insgesamt 30.75
Stunden (0.5 Stunden à CHF 180.00 und 30.25 Stunden à CHF 190.00),
ausmachend CHF 5'837.50, Auslagen von CHF 121.50 und Mehrwertsteuer
von CHF 458.85, und damit total CHF 6'417.85 zu entschädigen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 139
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1,
Art. 186 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art.
51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art. 69 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 231, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1
und 3 und Art. 433 StPO
erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-
Lebern vom 15. November 2022 (Urteil der Vorinstanz) wird A.___ vom Vorhalt der
Drohung, angeblich begangen am 13. November 2019 (Vorhalt Ziff. 1 der
Anklageschrift), freigesprochen.
2.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
gewerbsmässiger
Diebstahl, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift),
b)
mehrfache
Sachbeschädigung, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 3 der Anklageschrift),
c)
mehrfacher
Hausfriedensbruch, begangen am 28. März 2020, 14. April 2020 und 27. April 2020
(Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift),
d)
mehrfacher Raub,
begangen am 1. Juli 2020 und 21. August 2020 (Vorhalte Ziff. 5 der
Anklageschrift),
e)
Vergehen gegen das
Waffengesetz, begangen zwischen ca. 1. Juni 2020 und 21. August 2020 (Vorhalt
Ziff. 6 der Anklageschrift).
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
4.
A.___ werden 270
Tage Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Mai 2021 an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
separatem Beschluss vom 29. November 2023 über die Anordnung der
Sicherheitshaft entschieden hat.
6.
A.___ wird für die
Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
Objekt
Aufbewahrungsort
Wollhandschuhe,
bunt
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Getränkedose
RedBull
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Schmuckbehältnis
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Herrenhose
Shorts, camouflage
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Polo-Shirt,
blau, «Medusa Shisha Lounge»
Polizei Kanton
Solothurn, Asservate
Revolver A. Uberty,
Kaliber 44, Serien-Nr. [...]
Polizei Kanton
Solothurn, Waffenbüro
7. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des Urteils der Vorinstanz werden folgende im Verfahren gegen A.___
sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei zu vernichten:
8.
Das im Verfahren
sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 (aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, Asservate) ist nach Rechtskraft dieses Urteils an A.___
auszuhändigen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der
Anerkennung behaftet, der [Firma1], [Ort1a] v.d. B.___, dem Grundsatz nach
Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die [Firma1]
auf den Zivilweg verwiesen.
10.
a) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der
Anerkennung behaftet, der [Firma2], [Ort1b], v.d. C.___, für das Ereignis vom
27. April 2020 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung
der Schadenshöhe wird die [Firma2] auf den Zivilweg verwiesen.
b) Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 8 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Firma2],
[Ort1b], v.d. C.___, gegenüber A.___ betreffend das Ereignis vom 14. April 2020
auf den Zivilweg verwiesen.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils der Vorinstanz wird die Schadenersatzforderung der [Firma3], v.d.
D.___, [Ort2], gegenüber A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
Urteils der Vorinstanz wird A.___ bei der Anerkennung behaftet, der [Firma4],
[Ort3], dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird die [Firma4] auf den Zivilweg verwiesen.
13. a) Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11
lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ gegenüber E.___, [Ort4], für das
Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den
Zivilweg verwiesen.
b) Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 11 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der
Privatklägerin E.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%
Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
14.
a) Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird A.___ gegenüber
F.___, [Ort4], für das Ereignis vom 21. August 2020 (Raub) dem Grundsatz nach
zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die
Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
b) Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 12 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird A.___ verurteilt, der
Privatklägerin F.___, [Ort4], eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5%
Zins seit dem 21. August 2020, zu bezahlen.
15.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils der Vorinstanz hat A.___ der
Privatklägerin [Firma4], vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,
vormals vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, eine Parteientschädigung
von CHF 8'488.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; davon CHF 7'796.45 für die
Aufwendungen von Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker und CHF 691.55 für die
Aufwendungen von Rechtsanwältin Eveline Roos) zu bezahlen.
16.
a) Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 14 lit. a des Urteils der Vorinstanz wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt,
auf CHF 34'057.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
b) Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 14 lit. b des Urteils der Vorinstanz wird festgestellt, dass die
Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 15'000.00
überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 19’057.85
ausbezahlt wurde.
17.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Martin Vogt, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 6'417.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
18.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 31'500.00, zu bezahlen.
19.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 6'400.00, zu bezahlen.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid