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Entscheid

STBER.2023.22

mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Widerruf

16. August 2023Deutsch69 min

(Art. 10 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 95 SVG) sowie weiterer

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Widerruf

Zur Hauptverhandlung vom 16. August

2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger

(nachfolgend Beschuldigter);

3. Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___.

In Bezug auf die behandelten Vorfragen,

die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des

Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte

wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. August 2023, das

Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten, die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen

in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:

1. Es sei festzustellen, dass die folgenden

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. 1, 2

und Ziff. 5 - 8;

2. Der Beschuldigte A.___ sei aufgrund der

rechtskräftigen Verurteilungen zu bestrafen mit

a. einer Freiheitsstrafe von mindestens 13

Monaten, davon seien sechs Monate unbedingt auszusprechen. Es sei eine

Probezeit von fünf Jahren festzusetzen;

b. eventualiter mit einer Verbindungsbusse

nach Art 42 Abs. 3 StGB unter Einschluss einer Busse von CHF 1'000.00 anstelle

der Verbindungsgeldstrafe für den Fall, dass die Freiheitsstrafe vollständig

bedingt ausgesprochen werden sollte;

c. mit einer Busse von CHF 100.00 gemäss

Ziff. 3 lit. c) des erstinstanzlichen Urteils, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe

von einem Tag.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 gewährte

bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 sei zu

widerrufen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Die amtliche Verteidigung sei nach den

Grundsätzen der StPO zu entschädigen.

Rechtsanwalt Christoph Schönberg als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten:

1. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023 sei abzuweisen und der Beschuldigte sei

entsprechend Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils zu bestrafen.

2. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei

gutzuheissen.

3. Ziff. 4 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 sei

aufzuheben.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug sei

nicht zu widerrufen.

5. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1,

2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien entsprechend der eingereichten Kostennote festzulegen, zahlbar durch die

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Evtl. sei ein Nachzahlungsanspruch

festzulegen, für den Fall, dass die Probezeit verlängert wird.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

der Staatskasse des Kantons Solothurn aufzuerlegen.

*

Das Urteil wird den Parteien durch die

Gerichtsschreiberin im Verlauf des Nachmittags vom 16. August 2023 telefonisch

eröffnet. Damit entfällt die ursprünglich für den 16. August 2023, 16:00 Uhr,

vorgesehene mündliche Urteilseröffnung durch das Gericht.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. Februar 2019 erstattete die

Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige gegen A.___

(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) wegen Führens

eines Motorrades (recte: Motorfahrzeuges) trotz Entzug des Führerausweises

(Art. 10 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 95 SVG) sowie weiterer

Delikte, u.a. einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz

[Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]). Zusammengefasst sei der Beschuldigte in Lohn-Ammannsegg

ohne gültigen Führerausweis mit einem unbekannten Motorrad auf der Bernstrasse

in Richtung Biberist gefahren. Dabei habe er einen Kehrrichtsack auf dem

Trittbrett zwischen seinen Beinen transportiert, als er diesen – angeblich

unbemerkt – verloren und liegen gelassen habe (s. zum Ganzen die Akten der

Staatsanwaltschaft [nachfolgend AS] 007 ff.).

2. Am 18. April 2019 wurde der

Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert, nachdem er, ohne im Besitz eines

gültigen Führerausweises gewesen zu sein, mindestens auf dem Gemeindegebiet von

Flumenthal ein Motorrad, an welchem als gestohlen gemeldete Kontrollschilder

angebracht gewesen seien, gelenkt haben und dabei den stockenden

Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen rechts überholt haben soll. In der Folge

wurde das Motorrad des Beschuldigten vom Rastplatz Deitingen Süd, wo die

Kontrolle durch die Polizei stattfand, abgeschleppt (s. zum Ganzen die

Strafanzeige der Polizei vom 15.05.2019, AS 017 ff., und AS 022 f.).

3. Am 25. April 2019 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des

Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), des Führens

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG), der Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,

USG, SR.814.01), Art. 61 Abs. 1 USG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der Benützung der

Nationalstrasse ohne Vignette (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgabe

für die Benützung von Nationalstrassen [Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG, SR

741.71], AS 163 f.). Ebenfalls am 25. April 2019 wurde das Motorrad des

Beschwerdeführers, das Motorrad [Marke (Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […])

durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (AS 020 f. und AS 187 f.).

4. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wurde

der Beschuldigte informiert, dass – sollte sich der Verdacht, er habe während

noch laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13.

September 2018 delinquiert, erhärten – die Staatsanwaltschaft im Falle eines

Schuldspruchs auch über den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu

entscheiden habe (AS 257 f.).

5. Am 7. Januar 2020 erfolgte eine

weitere Strafanzeige der Polizei gegen den Beschuldigten, dies wegen

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der

Sicherheitsmarge) um 11-15 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG,

Art. 90 Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises

(Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Führen eines Motorfahrzeuges ohne

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG), widerrechtlicher Aneignung von

Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) und missbräuchlicher Verwendung

von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Zusammengefasst habe der

Beschuldigte am 28. November 2019 in Bellach innerorts mit einem Motorrad, an

welchem als gestohlen gemeldete Kontrollschilder angebracht gewesen seien, eine

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, als er anstelle der geltenden Höchstgeschwindigkeit

von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h (ohne Abzug der geltenden

Sicherheitsmarge von 5 km/h) unterwegs gewesen sei. Dabei sei er erneut gefahren,

ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen zu sein (AS 030 ff.).

6. Anlässlich einer Patrouillentätigkeit

am 21. Februar 2020, ca. 14:38 Uhr, fiel der Patrouille des Polizeiposten

Biberist in Biberist auf der Höhe des Kreisverkehrs Hauptstrasse / Poststrasse

/ Gutenbergstrasse ein schwarzes Motorrad (teilweise als «Roller» bezeichnet)

mit Einkäufen auf dem Trittbrett auf. Nach Aussagen der Patrouille habe der

Lenker des Motorrads einen kurzen Moment mit der Weiterfahrt gezögert, sei dann

jedoch in den Kreisverkehr eingebogen und sei weitergefahren. Auf der

Gutenbergstrasse habe der Lenker in der Folge zur Kontrolle angehalten werden

können. Der Lenker des Motorrads (der Beschuldigte) habe gegenüber der

Patrouille sogleich angegeben, nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises

zu sein und dass das Kontrollschild nicht zum entsprechenden Motorfahrzeug

gehöre. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Am 30. März

2020 erstattete die Polizei schliesslich Strafanzeige gegen den Beschuldigten

wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), widerrechtlicher Aneignung von

Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG), Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und missbräuchlicher Verwendung

von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, s. zum

Ganzen AS 048 ff.). Das durch den Beschuldigten verwendete Motorrad ([Marke],

Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […]) wurde schliesslich durch die

Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2020 beschlagnahmt (AS 064 ff. und AS 189 ff.).

7. Gestützt auf den gleichentags

ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 27. Februar 2020 (AS 067 f.)

fand am 28. Februar 2020, zwischen 10:35 Uhr und 11:05 Uhr, im Nachgang zu

dessen Einvernahme durch die Polizei (AS 056 ff.) eine Durchsuchung der

Räumlichkeiten des Beschuldigten in [Ort] statt (AS 070 ff.). Sichergestellt

wurden dabei sechs Fahrzeugschlüssel (5x [Marke] / 1x [Marke], Top Case

Schlüssel, s. insb. AS 072).

8. Mit zwei Verfügungen vom 8. April

2020 wurden die am 25. April 2019 und am 27. Februar 2020 beschlagnahmten

Motorräder [Marke] und [Marke] gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO verwertet und

der Erlös mit Beschlag belegt. Die Polizei wurde (nach Rechtskraft der

Verfügungen) mit der jeweiligen Verwertung beauftragt (AS 197 f. und AS 200 f.).

9. Am 9. Juni 2020 wurde der

Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Polizei habe Kenntnis davon erhalten, dass

der Beschuldigte am 28. Februar 2020, 14:23 Uhr – und damit noch am Tag der

letzten Einvernahme des Beschuldigten (s. unten Ziff. I. / Ziff. 13.)

– bei der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn den Personenwagen [Marke],

SO-[…], eingelöst habe, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen

zu sein. Am 5. Juni 2020, 17:18 Uhr, sei der Beschuldigte denn auch als Lenker

des genannten Personenwagens auf der Bernstrasse in Lohn-Ammannsegg in

Fahrtrichtung Biberist festgestellt und anschliessend einer Kontrolle

unterzogen worden. Der Beschuldigte sei zur Einvernahme auf den Polizeiposten

Biberist verbracht und das verwendete Fahrzeug sichergestellt bzw. mit Befehl

der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2020 beschlagnahmt worden (s. zum Ganzen die

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2020 in AS 075 und die zugehörige

Strafanzeige in AS 076 ff. bzw. den Beschlagnahmebefehl in AS 093 f. und AS 191

f.).

10. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020

wurde Rechtsanwalt Christoph Schönberg als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten bestellt (AS 095).

11. Am 4. August 2020 wurde der mit

Verfügung vom 9. Juni 2020 beschlagnahmte Personenwagen [Marke],

Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […], SO-[…] gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO zur

Verwertung vorgesehen und der Erlös mit Beschlag belegt. Die Polizei wurde

beauftragt, das Fahrzeug (nach Rechtskraft der Verfügung) zu verwerten (AS 203

f.).

12. Die Kantonspolizei Bern erstattete

am 15. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen

missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG).

Gemäss Kaufvertrag vom 11. Dezember 2020 sei der Beschuldigte neuer Halter des

PW [Marke], BE […]. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte

übergangsmässig die genannten Kontrollschilder vom Verkäufer zur Verwendung

überlassen erhalte bzw. diese nach Beendigung des Gebrauchs an diesen

retourniere. Dies sei vertragswidrig nicht geschehen. Zudem sei der

Beschuldigte seit dem 5. November 2008 in der Schweiz mit einem allgemeinen

Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien belegt bzw. seit dem 9. Juli 2002

nicht mehr im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis, womit er auch ohne

entsprechenden Führerausweis unterwegs gewesen sei (s. zum Ganzen die

Unterlagen gemäss Strafanzeige in AS 098 ff. und den Ermittlungsbericht der

Polizei Kanton Solothurn vom 23.02.2021 in AS 110 ff.). Mit Befehl der

Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2021 wurde der genannte Personenwagen

beschlagnahmt (AS 124 und AS 194 f., s. auch die zugehörige

Gerichtsstandsanfrage vom 23.12.2020 in AS 258 f. bzw. die Anerkennung des

Gerichtsstandes vom 07.01.2021 in AS 262 f.).

13. Am 23. Februar 2019 (AS 011 ff.), am

18. April 2019 (AS 024 ff.), am 20. November 2019 (AS 037 ff.), am 15. Dezember

2019 (AS 040 ff.), am 21. Februar 2020 (AS 054 ff.), am 28. Februar 2020 (AS

056 ff.) und am 14. Juli 2020 (AS 080 ff.) wurde der Beschuldigte polizeilich

einvernommen. Am 9. Februar 2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschuldigten

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 126 ff.).

14. Am 15. Januar 2021 erliess die

Staatsanwaltschaft eine ergänzte Ausdehnungsverfügung wegen des Verdachts des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit.

b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von

Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG), der mehrfachen missbräuchlichen

Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), der

groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Rechtsüberholen

auf der Autobahn via Pannenstreifen (Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV,

Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV), des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 2 Satz

1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG), der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90

Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts

(Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV), des Nichteinholens eines

neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG,

Art. 11 Abs. 3 SVG), evtl. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 73 VRV), der

Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art.

7 Abs. 2 NSAG) und der Übertretung des Umweltschutzgesetzes (Art. 61 Abs. 1

lit. g USG, Art. 30e Abs. 1 USG) sowie gegen das Gesetz über Wasser, Boden

und Abfall (§ 144 und 169 GWBA) durch Lagern von Abfall im Freien, s. zum

Ganzen detailliert AS 173 ff. anstelle von AS 165 f.).

15. Mit Verfügung vom 21. September 2021

zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Abschluss der

Strafuntersuchung und die Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht an (AS

177), nachdem dieser am 6. Juli 2021 zwei Entwürfe von Anklageschriften vom 11.

Juni 2021 (AS 368 ff.) und vom 22. Juni 2021 (AS 376 ff.) im ursprünglich

vorgesehenen abgekürzten Verfahren ablehnte (AS 383).

16. Am 3. März 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10

Abs. 2 SVG), mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern (Art.

97 Abs. 1 lit. g SVG), mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG), grober Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen

(Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV), mehrfachen

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96

Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV)

und Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs.

2 SVG, Art. 11 Abs. 3 SVG, s. Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 001

ff.). Die weiteren, noch in der Ausdehnungsverfügung vom 15. Januar 2021 enthaltenen

Delikte wurden nicht zur Anklage gebracht.

17. Am 10. Januar 2023 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (nachfolgend auch

erstinstanzliches Urteil genannt, S-L 050 ff. [Dispositiv] und S-L 061 ff.

[begründetes Urteil]) bzw. die (erste) Anpassung des Dispositivs in S-L 100 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich begangen am 29. November 2018

(Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift) wird zufolge Verjährung eingestellt.

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfaches

Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25.

Mai 2018 bis am 11. Dezember 2020;

b) mehrfache

widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018

und am 18. April 2019;

c) mehrfache

missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 25.

Mai 2018 bis am 21. Februar 2020;

d) grobe

Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via

Pannenstreifen, begangen am 18. April 2019;

e) mehrfaches

Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018

bis am 21. Februar 2020;

f) Nichteinholen

eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel, begangen in der Zeit vom 25.

Dezember 2020 bis 16. Februar 2021.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 5 Jahren;

b) einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 5 Jahren;

c) einer

Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird

widerrufen.

5. Es wird festgestellt, dass folgende im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Fahrzeuge eingezogen und vorzeitig

verwertet wurden:

a) [Marke],

Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr.

[…], Erlös CHF 1'600.00,

b) Motorrad

[Marke], Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr.

[…], Erlös CHF 1'500.00,

c) Personenwagen

[Marke], Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr.

[…], Erlös CHF 1'800.00.

6. Die nachfolgenden bei A.___

sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)

werden eingezogen und sind, soweit noch nicht erfolgt, nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu verwerten bzw. zu vernichten:

a) Personenwagen

[Marke], Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr.

[…],

b) Schlüssel

zu diversen Rollern der Marken [Marke], [Marke].

7. Ein gemäss Ziff. 6 hiervor verbleibender

allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und

Verwertungskosten) wird mit der Busse gemäss Ziff. 3 lit. c hiervor und die

Restanz mit der Geldstrafe gemäss Ziff. 4 hiervor verrechnet.

8. a) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird auf CHF 7'111.65

(Honorar CHF 6'322.80, Auslagen CHF 280.40, 7,7 % MwSt. CHF 508.45)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF

1'858.35 (Differenz zum vollem Honorar, inkl. 7,7 % Mwst. CHF 132.85), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

b) Es wird festgestellt,

dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 2'800.00

(als Akontozahlung) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF

4'311.65 auszubezahlen ist.

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 4'729.45, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

500.00, womit die gesamten Kosten CHF 4'229.45 betragen.

18. Am 23. Januar 2023 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (S-L 057 f.).

19. Am 20. März 2023 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (S-L 103).

20. Am 5. April 2023 erklärte der

Beschuldigte die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Diese

richtet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 (Dispositiv-Ziff. 4

des erstinstanzlichen Urteils).

21. Am 13. April 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die

Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 3a und 3b des erstinstanzlichen Urteils). Dies

insofern, als dass der vollbedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Beantragt

wird, zumindest einen Teil der Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe unbedingt

auszusprechen (OGer 055 ff.).

22. Mit Verfügung vom 20. April 2023

wurden die Parteien vor das Berufungsgericht zur Verhandlung für den 16. August

2023 vorgeladen (OGer 059 ff.).

23. Am 17. Juli 2023, am 27. Juli 2023

und am 28. Juli 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Belege

zu dessen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (OGer 070 ff., OGer 075 ff.

und OGer 081 ff.).

24. Am 16. August 2023 fand die

Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 088 ff.).

Erwägungen

II. Teilweise

Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1.

Die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1: Einstellung

des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

innerorts, angeblich begangen am 29. November 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der

Anklageschrift) zufolge Verjährung;

-

Ziff. 2:

Schuldsprüche gegen den Beschuldigten;

-

Ziff. 5:

Feststellung von bereits erfolgten Einziehungen und bereits erfolgten vorzeitigen

Verwertungen;

-

Ziff. 6: Feststellung

von bereits erfolgen Einziehungen und noch durchzuführenden Verwertungen;

-

Ziff. 8 (teilweise):

Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.___ (die Höhe der

Entschädigung betreffend).

2.1

Im Sinne von Art. 399 StPO muss in

der Berufungserklärung angegeben werden, ob das Urteil insgesamt oder nur in

bestimmten Teilen angefochten wird. Im letzteren Fall muss der Berufungskläger

in seiner Berufungserklärung endgültig angeben, auf welche Teile sich die

Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO zählt in den lit. a bis lit. g die Teile

des Urteils auf, die gesondert angefochten werden können. Die Berufung kann

sich somit insbesondere auf die Schuldfrage, gegebenenfalls in Bezug auf jede

einzelne Tat (lit. a), auf den Strafrahmen (lit. b) oder auf die angeordneten

Massnahmen (lit. c) beziehen.

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO prüft das

Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils. Es

überprüft diese Punkte mit voller Prüfungsbefugnis (Art. 398 Abs. 2 StPO), ohne

an die von den Parteien vorgebrachten Gründe oder ihre Anträge gebunden zu sein

(ausser in Zivilsachen; Art. 391 Abs. 1 StPO). Unbestrittene Punkte können nur

dann überprüft werden, wenn sich deren Änderung aufgrund der Gutheissung der

Berufung oder der Anschlussberufung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2017

vom 25.01.2018 E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 02.05.2013 E.

2.1.).

Das Bundesgericht legte diesbezüglich im

Jahre 2018 fest, dass die Frage der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs und

die Frage des Widerrufs eines zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs im Falle

eines Rückfalls in einem derartig engen Zusammenhang stehen, dass die Berufung

nicht auf den einen oder den anderen dieser Punkte beschränkt werden kann. Es

sei anzunehmen, dass der Berufungskläger seine Berufung nicht auf die Frage des

Strafmasses (unter Ausschluss des Strafaufschubs) und umgekehrt nicht auf die

Frage des Strafaufschubs (unter Ausschluss des Strafmasses) beschränken könne.

Vielmehr habe das Berufungsgericht seine Prüfungsbefugnis auf beide Fragen

auszudehnen (s. diesbezüglich insbesondere unter Nennung diverser Lehrmeinungen

BGE 144 IV 383 E. 1.1., auch mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_802/2016 vom 24.08.2017 E. 3.2.).

2.2

In seiner Berufungserklärung vom 5.

April 2023 ficht der Beschuldigte den von der Vorinstanz verfügten Widerruf des

bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 13. September 2018 an (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). In

ihrer Anschlussberufung erweitert die Staatsanwaltschaft den Gegenstand des

Berufungsverfahrens auf die Frage des bedingten Vollzugs der erstinstanzlich

ausgesprochenen Sanktionen (Ziff. 3 lit. a und b des erstinstanzlichen Urteils).

Gestützt auf vorstehend genannte

bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzustellen, dass eine Beschränkung des

Anfechtungsgegenstandes auf die Frage des Widerrufs bzw. auf die Frage des

bedingten Vollzugs alleine nicht zulässig ist. Vorliegend wird das

Berufungsgericht die Strafzumessung deshalb nicht nur in Bezug auf die Frage

des Widerrufs und des bedingten Vollzugs, sondern umfassend erwägen. Gegenstand

Dispositiv

des Berufungsverfahrens bilden demnach sowohl Ziffer 4 (Widerruf des mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2018 gewährten bedingten Vollzugs

einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00) wie auch Ziffer 3

(Strafzumessung), dies jeweils in vollem Ausmass.

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung

wurden die Parteien im Rahmen der Vorfragen ausdrücklich auf diesen Umstand

hingewiesen.

3. Da vorliegend die Strafzumessung

vollumfänglich zu überprüfen ist, bildet, obwohl nicht angefochten, auch

Ziff. 3 lit. c des erstinstanzlichen Urteils (Busse) Berufungsgegenstand.

4. Ebenfalls Gegenstand des

Berufungsverfahrens bilden, obwohl nicht explizit angefochten, die Fragen des

Rückforderungsanspruchs des Staates der Entschädigung an den amtlichen

Verteidiger (Ziff. 8 teilweise) sowie die Regelung der Kostentragung durch die

erste Instanz (Ziff. 9, Art. 428 StPO).

5. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils

(Verwertung eines allfälligen Netto-Verwertungserlöses mit der ausgesprochenen

Busse, allenfalls mit der ausgesprochenen Geldstrafe) wird an die neu

auszusprechende Sanktion angepasst und bildet damit ebenfalls Gegenstand des

Berufungsverfahrens.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2. Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich

ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa).

1.3. Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem

Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, Urteil 6B_510/2015, kann indes

eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

1.4. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in

seiner Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,

6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).

1.5. Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.

122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl

der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).

1.6. Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit

Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E.

2.4.2.).

1.7. Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, als dass

der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im

Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei

retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige

Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Scharfschärfung

beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt

werden oder nicht (BGE 142I V 265 E. 2.3.1. m.w.Verw.).

Liegen die Voraussetzungen für eine

Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe

fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es

sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den

Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei der Richter bei

retrospektiver Konkurrenz ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen hat,

wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt

(BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige

Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es

im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese

Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der

retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten

Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2. m.w.Verw., s. auch Jürg-Beat

Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 131 und

N 172, je m.w.Verw.).

1.8. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die

strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1

E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42

StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

1.9. Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten

Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf

Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit

auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1. Widerruf der Geldstrafe

2.1.1. Begeht der Verurteilte während

der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Strafen verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt

nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,

wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der

Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit

eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten

des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs

anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe

bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit

Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den

bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für

den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass

es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende

Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz

bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5.).

2.1.2.1. Der Beschuldigte wurde mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis,

widerrechtlicher Aneignung und missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern und wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie ohne

Fahrzeugausweis, alles begangen am 2. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, verurteilt. Die vorliegend neu zu beurteilenden Taten erfolgten

-

vom 25. Mai 2018 bis

am 11. Dezember 2020 (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis);

-

am 25. Mai 2018 und

am 18. April 2019 (mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern);

-

vom 25. Mai 2018 bis

am 21. Februar 2020 (mehrfache missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern);

-

am 18. April 2019

(grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via

Pannenstreifen);

-

vom 25. Mai 2018 bis

21. Februar 2020 (mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung);

-

vom 25. Dezember

2020 bis 16. Februar 2021 (Nichteinholen eines neuen Führer-ausweises bei

Halterwechsel).

Es gilt zu prüfen, welche dieser neu zu

beurteilenden Delikte in die Probezeit gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 fallen.

2.1.2.2. Hinsichtlich des Führens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und

der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern wurde dem Beschuldigten

in der Anklageschrift vom 3. März 2022 zwar jeweils mehrfache Tatbegehung

vorgehalten, jedoch wurde die genaue Anzahl der dem Beschuldigten zur Last

gelegten Handlungen nicht näher definiert und auch nicht näher ausgeführt, wie

viele Handlungen in die Probezeit gefallen sind. Auch die erste Instanz hat

sich diesbezüglich nicht festgelegt.

Gestützt auf die Angaben des

Beschuldigten ist von Folgendem auszugehen:

-

Anlässlich der

Einvernahme vom 18. April 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu

wissen, wie oft er das Motorrad (oder andere Fahrzeuge) ohne Führererlaubnis

(und ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern) gelenkt habe. «Wenige Male» habe er das Motorrad gelenkt; oder

auch «manchmal». Wie oft, könne er aber definitiv nicht nennen. Er denke, es

seien zwischen 5 und 15 Malen gewesen, seitdem er das Motorrad gekauft habe (AS

027, Antworten 18 ff.; bestätigt in der Einvernahme vom 28.02.2020 in AS 059

Antworten 14 f., wonach er «einige Male» ein Motorfahrzeug trotz Entzug gelenkt

habe, wobei er nicht sagen könne, wie oft). Zugestanden ist vom Beschuldigten

demnach (mindestens) 15-faches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,

jeweils ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern; dies für den Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum Zeitpunkt der

Einvernahme am 18. April 2019. Von diesen knapp elf Monaten sind deren acht in

die Probezeit gefallen, weswegen – rein mathematisch aufgeschlüsselt und auf

die nächste Zahl abgerundet – von den 15 anerkannten Fahrten (mindestens) deren

zehn in die Probezeit gefallen sind;

-

Gemäss Strafanzeige

vom 7. Januar 2020 hat der Beschuldigte am 28. November 2019 in Bellach

innerorts mit einem Motorrad, an welchem als gestohlen gemeldete

Kontrollschilder angebracht gewesen sind, eine Geschwindigkeitsüberschreitung

begangen, als er anstelle der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit

einer Geschwindigkeit von 70 km/h (ohne Abzug der geltenden Sicherheitsmarge

von 5 km/h) unterwegs gewesen ist. Dabei sei er erneut gefahren, ohne im Besitz

eines gültigen Führerausweises gewesen zu sein (AS 030 ff.). Ebenfalls ist

davon auszugehen, dass er ohne Haftpflichtversicherung gefahren ist.

-

Am 21. Februar 2020

fuhr der Beschuldigte mit dem Motorrad [Marke], Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […]

(unter Verwendung des Kontrollschilds 50-[…], auf der Strecke Lohn-Ammannsegg

nach Biberist und Gerlafingen, wo er um 14:40 Uhr angehalten wurde. Es kommt

damit mindestens eine Fahrt mit Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis, ohne

Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von

Kontrollschildern dazu, die in die Probezeit gefallen ist;

-

Anlässlich der

Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an,

seit dem Erwerb des Personenwagens [Marke] sei er «2, 3 Mal» als dessen Lenker

unterwegs gewesen (AS 082, Antworten 9 f.). Zu den (mindestens) zwölf

vorstehend Malen kommen demnach für den Zeitraum vom 18.04.2020 – 05.06.2020

(mindestens) 2 - 3 faches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis dazu.

In der Dauer der Probezeit gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 hat der Beschuldigte

demnach (mindestens) 15 Mal ein Motorfahrzeug ohne Ausweis geführt wie er auch

(mindestens) 12 Mal ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher

Verwendung von Kontrollschildern gefahren ist.

2.1.2.3. Hinsichtlich der mehrfachen

widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern fiel die Tat vom 18. April

2019 in die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. September 2018; nicht

dagegen diejenige vom 25. Mai 2018.

2.1.2.4. Ebenfalls in die Probezeit

fällt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen via

Pannenstreifen vom 18. April 2019.

2.1.2.5. Wiederum nicht in die Probezeit

fallen das Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel,

begangen vom 25. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021 sowie das mehrfache Führen

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis in der Zeit ab dem 11. Dezember 2020.

Zu diesen Tatzeitpunkten war die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. September

2018 bereits abgelaufen.

2.1.3. Der Beschuldigte hat sich damit

in der Probezeit mehrfacher Delikte schuldig gemacht. Die neuen Delikte sind

von ähnlicher Natur wie die bisherigen Delikte, weshalb sich aus den neuen

Delikten grundsätzlich negative Schlüsse für die Legalprognose des

Beschuldigten ziehen liessen. Es ist jedoch bereits jetzt vorweg zu nehmen,

dass für die neuen Delikte, derer sich der Beschuldigte verantworten muss, eine

Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen ist, wobei diese

zumindest in Teilen unbedingt ausgesprochen werden muss (s. diesbezüglich

detailliert nachfolgend Ziff. III. / Ziff. 2.2.3.). Es darf somit bei der

Frage der Bewährungs-aussicht der Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils

der Freiheitsstrafe nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet

werden, dass diese erneute Freiheitsstrafe beim Beschuldigten auch aufgrund

seines mittlerweile gesicherten (Arbeits-)Umfelds eine gewisse Warnwirkung

haben wird und er sich künftig wohlverhalten wird. Da überdies für den Verzicht

auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen

Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der

Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet

werden.

2.1.4. Ist nicht zu erwarten, dass der

Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf

einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um

höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die

Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so

beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).

Vorliegend rechtfertigt es sich, dem

Beschuldigten die Probezeit zu verlängern, dies auf die maximal mögliche Länge

von einem Jahr.

2.2. Prüfung einer Zusatzstrafe für das

mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung

2.2.1. Gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 hat sich der Beschuldigte des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs.

2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), des

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95

Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der widerrechtlichen Aneignung und

missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG,

Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art.

96 Abs. 2 SVG) sowie ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. lit. a SVG) schuldig

gemacht. Gemäss den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen der ersten Instanz

hat sich der Beschuldigte nun vorliegend unter anderem des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018

bis 11. Dezember 2020, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von

Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018 (und am 18. April 2019), der

mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der

Zeit vom 25. Mai 2018 bis am 21. Februar 2020 und des mehrfachen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am 21.

Februar 2020, schuldig gemacht.

Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt

hat, beging der Beschuldigte somit einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten

noch vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 13. September 2018,

womit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Es gilt, die

Voraussetzungen einer Zusatzstrafe zu prüfen.

2.2.2. Mit Strafbefehl vom 13. September

2018 wurde der Beschuldigte nebst einer Busse von CHF 5'300.00 zu einer

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Wie vorstehend ausgeführt, ist der

Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des

rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern. Es stellt sich somit die Frage,

ob eine Gleichartigkeit der Sanktionen vorliegt und damit vordergründig, welche

Sanktionsart vorliegend zu wählen ist. Sind die auszusprechenden Strafen nicht

gleichartiger Natur, sind die Strafen kumulativ zu verhängen (s. diesbezüglich

ausführlich vorstehend Ziff. III. / Ziff. 1.7. mit Verweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2.2.3. Die Vorinstanz führt unter

Wiederholung der geltenden Anforderungen gemäss Rechtsprechung aus, dass zur

verschuldensmässigen Abgeltung der neuen Delikte vorliegend nur eine

Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen sowohl

in der Schweiz als auch in Deutschland falle aus spezialpräventiver Sicht eine

Geldstrafe ausser Betracht. Der Beschuldigte sei im Bereich der Strassenverkehrsdelikte

mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei ihn die bisher ausgesprochenen Strafen

ganz offensichtlich nicht von einer Delinquenz hätten abhalten können. So

insbesondere auch die mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom 13. September

2018 bedingt verhängte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00

hätten den Beschuldigten offensichtlich nicht gross beeindruckt und hätten ihn

nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Eine Freiheitsstrafe scheine

geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten (Art.

41 Abs. 1 lit. a StGB). Es müsse daher für die neuen Delikte eine

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

Diese Ausführungen der Vorinstanz finden

ihre Stütze in den Akten, und ihnen ist nichts Massgebendes hinzuzufügen. Anlässlich

der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte nichts vor, was diese

Ausführungen der ersten Instanz als unzutreffend erscheinen liessen; vielmehr

ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die neuen Delikte grundsätzlich

nicht beanstandet worden. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu verweisen. Diese geht davon aus, dass

bei keiner der vorliegend zu beurteilenden Delikte eine blosse Geldstrafe als

geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten

einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbare der Beschuldigte eine

kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlange. Auch darauf

ist vorliegend abzustellen. Für die neu zu beurteilenden Delikte ist somit eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.2.4. Da für die früher durch die

Staatsanwaltschaft beurteilten Delikte eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, und

vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, liegt keine Gleichartigkeit

der Strafen vor.

Daran ändern auch die Ausführungen der

ersten Instanz hinsichtlich Verbindungsgeldstrafe nichts. Im Zeitpunkt des

Entscheides des erstinstanzlichen Gerichts am 10. Januar 2023 war noch das

altrechtliche Strassenverkehrsgesetz in Kraft. Darin war vorgesehen, dass beim

Vorhalt des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs.

2 SVG die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (s.

diesbezüglich ausführlich Doris Bühlmann, in: Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 96 N 123 ff. m.w.Verw.). Die

erste Instanz ging damit zum damaligen Zeitpunkt zutreffenderweise vom

Vorliegen einer Gleichartigkeit der Sanktion vor, was diesen Punkt betrifft. Mit

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom

17. Dezember 2021 per 1. Juli 2023 wurde die Verbindungsgeldstrafe jedoch

ersatzlos gestrichen. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Zusatzstrafe sind

damit nicht (mehr) gegeben.

2.3. Zwischenfazit

Der mit Strafbefehl vom 13. September

2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je

CHF 150.00 wird nicht widerrufen. Die Sanktionierung für das mehrfache Fahren

ohne Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 25. Mai 2018 bis zum Zeitpunkt

des rechtskräftigen Strafbefehls vom 13. September 2018 kann mangels erfüllter

Voraussetzungen nicht als Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Diese Delikte

werden im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

2.4. Ausfällung einer Freiheitsstrafe

für die neuen Delikte

2.4.1. Vorbemerkungen

Wie vorstehend bereits ausgeführt, kommt

für die vorliegenden Delikte lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in

Betracht (Ziff. III. / Ziff. 2.2.3.).

Die Staatsanwaltschaft geht sowohl im

erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren davon aus, dass die vorliegend

zu beurteilenden Delikte einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

aufweisen, weswegen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe (recte:

Einheitsstrafe) auszusprechen sei.

Die Vorinstanz verwirft die

Argumentation der Verteidigung und führt aus, es gelange das Asperationsprinzip

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe zur Anwendung. Nach

Ansicht der Vorderrichterin könne es bei der Frage der Bildung einer Einheits- oder

Gesamtstrafe nicht allein auf den engen und sachlichen Zusammenhang ankommen,

da es ansonsten bspw. auch bei Einbruchdiebstählen keine Einzeltatbeurteilung

unter Anwendung des Asperationsprinzips mehr geben könne. Auch dort werde nach

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aufgeschlüsselt (Urteil S-L

Ziff. II. / Ziff. 2., S. 20 f.). Die erste Instanz bestimmte somit

zunächst die schwerste Strafe und erhöhte diese unter Würdigung der weiteren

Delikte angemessen (a.a.O., Ziff. 2.1., S. 21 f. und Ziff. 2.2., S. 22 ff.).

Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft

insofern zuzustimmen, als dass unbestrittenermassen zwischen den einzelnen

Taten des Beschuldigten ein enger und sachlicher Zusammenhang gegeben ist. So

ist bspw. aufgrund der Vielzahl der Delikte, die der Beschuldigte nur pauschal

zugestanden hat, verunmöglicht, die Anzahl Fahrten des Beschuldigten näher zu

eruieren oder diese gar zeitlich noch genauer einzugrenzen, als dies die

Anklageschrift bereits getan hat (s. diesbezüglich auch vorstehende

Ausführungen zu den vom Beschuldigten gemachten Zugeständnissen in Ziff. III. /

Ziff. 2.1.2.2.). Der Zusammenhang zwischen den Handlungen des

Beschuldigten ist jedoch entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht

derart enger Natur, als dass eine Aufschlüsselung der einzelnen Handlungen des

Beschuldigten in mehrere Tatgruppen gänzlich verunmöglicht wäre. Es liegt bspw.

kein Fall analog des Urteils 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 vor, bei

welchem es aus den objektiven Umständen – wie i.c. beim Versand einer

Paketbombe – gar nicht möglich ist, eine schwerste Tat zu bestimmen. Ebenso ist

zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung

einer Einheitsstrafe immer noch sehr umstritten zu sein scheint (s.

diesbezüglich ausführlich vorstehend Ziff. III. / Ziff. 1.6. zur Bildung

einer Einheits- oder einer Gesamtstrafe). Im Ergebnis ist somit der

Vorgehensweise der ersten Instanz beizupflichten.

In einem ersten Schritt ist damit für

das schwerste zu beurteilende Delikt eine Einsatzstrafe zu bestimmen; in einem

zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der weiteren zur

Beurteilung stehenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zur Bildung

einer Gesamtfreiheitsstrafe angemessen zu erhöhen.

Eine Ausnahme von der konkreten Methode ist

vorliegend insofern dennoch gegeben, als dass die Bildung dieser Gesamtstrafe

nicht unter Einzeltatbeurteilung, sondern unter Bildung von Deliktsgruppen erfolgt

(s. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens bspw. das Urteil des Bundesgerichts

6B_1186/2019 vom 09.04.2020).

2.4.2. Einsatzstrafe

Vorliegend beinhalten alle vorliegend zu

beurteilenden Delikte einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein

Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine

Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Diese Versicherung deckt die

Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach Gesetz verantwortlich

ist. Art. 96 Abs. 2 SVG dient demnach nicht der Verkehrssicherheit, sondern

bezweckt den Schutz von Unfallopfern. So ist es bspw. für schwerverletzte und

später invalide Opfer katastrophal, wenn keine Haftpflichtversicherung für den

Schaden aufkommt, bloss, weil sich der Unfallverursacher nicht um eine solche

kümmerte. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb in hohem Masse

egoistisch und verwerflich, was der Gesetzgeber auch mit dem Strafrahmen

berücksichtigt hat (Doris Bühlmann, a.a.O., Art. 96 N 107 f.).

In Bezug auf die objektive Tatschwere

ist dieser Auffassung vorliegend zu folgen. Das Fahren ohne

Haftpflichtversicherung hat im Vergleich mit den weiteren Delikten somit als

die schwerste Tat zu gelten.

Zur Festlegung der Einsatzstrafe ist

vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S-L, Ziff. 2.1.

lit. a, S. 21). Vorliegend ist der Beschuldigte während 21 Monaten

regelmässig zu seiner Arbeitsstelle und zurück und allenfalls weitere Strecken

gefahren, ohne jemals im Besitz einer entsprechenden Versicherung gewesen zu

sein. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist von mindestens 17 Mal auszugehen, in

welchen der Beschuldigte ohne Haftpflichtversicherung gefahren ist (15x gemäss

EV vom 18.04.2019, 1x am 28.11.2019 und 1x am 21.02.2020). Zudem ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte, während er wiederholt unrechtmässig

Motorrad gefahren ist, noch zahlreiche weitere Widerhandlungen gegen das SVG

begangen hat. Dass in der gesamten Zeitspanne niemand zu Schaden gekommen ist,

ist demnach vielmehr dem Glück als den objektiven Umständen zuzuschreiben.

Einzig positiv zu berücksichtigen ist,

wie dies auch die Vorinstanz anerkannte, dass es sich beim vom Beschuldigten

verwendeten Motorrad immerhin nicht um ein noch grösseres Fahrzeug gehandelt

hat, welches noch grösseren Schaden hätten verursachen können. Das Verschulden

wiegt insgesamt nicht mehr leicht.

Auch in Bezug auf die subjektive

Tatschwere ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen

(Urteil S-L, Ziff. 2.1. lit. b, S. 21 f.). Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wusste um die Versicherungspflicht, kümmerte

sich aber – sei es aus finanziellen oder egoistischen Motiven – nicht darum.

Das egoistische Verhalten ist aber grundsätzlich bereits im objektiven

Tatverschulden abgegolten, weswegen sich keine weitere Erhöhung rechtfertigt.

Das Tatverschulden für das mehrfache

Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb insgesamt im Grenzbereich

zwischen dem ersten Drittel und dem zweiten Drittel des Strafrahmens

festzulegen. Mit der Vorinstanz ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten

auszugehen.

2.4.3. Asperation für die weiteren

Delikte

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis

Das Fahren trotz Ausweisentzug zieht aus

administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein

«blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen

die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG,

s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014,

Art. 95 N 41).

Der Beschuldigte hat vom Mai 2018 bis im

Dezember 2020 und damit während rund einem Jahr und sieben Monaten wiederholt

verschiedene Motorräder wie auch verschiedene Personenwagen geführt. Insgesamt

ist er mind. 21 Mal ohne Führerausweis gefahren (mind. 15x gemäss Einvernahme

vom 18.04.2019, mind. 3x beim Führen eines PW [Marke], mind. 1x anlässlich der

Kontrolle vom 28.11.2019, mind. 1x anlässlich der Kontrolle vom 21.02.2020 mit

einem Motorrad und mind. 1x seit dem 11.12.2020 mit dem PW [Marke]). Dies, obwohl

er seit dem 9. Juli 2002 nicht mehr im Besitz einer gültigen deutschen

Fahrerlaubnis ist bzw. seit dem 5. November 2008 (AS 441) bzw. seit der

Verfügung des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Oktober 2014 (AS 433) in

der Schweiz mit einem Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien belegt ist.

Hauptbeweggrund des Beschuldigten war einzig, zur Arbeit zu kommen. Er zeigte

damit ein egoistisches und grundsätzlich rücksichtsloses Verhalten; er ist als

absolut unbelehrbarer Überzeugungstäter zu qualifizieren. Auch hier ist

anzumerken, dass unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren

Widerhandlungen gegen das SVG es einzig dem Glück zuzuschreiben ist, dass es

keine Verletzten gab. Das Verschulden des Beschuldigten ist damit zwar noch im

ersten Drittel des Strafrahmens, aber in dessen mittleren Bereich anzusetzen.

Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung der

Einsatzstrafe um einen Monat (was einer hypothetischen Einsatzstrafe von zwei

Monaten entspricht) als zu tief. Vielmehr ist die hypothetische Einsatzstrafe –

analog dem Fahren ohne Haftpflichtversicherung – auf 12 Monate festzusetzen.

Infolge der vorliegenden Idealkonkurrenz (die gleiche Fahrt erfüllt in den

meisten Fällen noch weitere Tatbestände) erfolgt die Asperation derselben aber lediglich

in Teilen, konkret mit drei Monaten.

Mehrfache widerrechtliche Aneignung von

Kontrollschildern

Gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz

eignete sich der Beschuldigte in lediglich zwei Fällen Kontrollschilder an und

befestigte bzw. verwendete diese anschliessend mit den von ihm gebrauchten

Fahrzeugen. Er handelte damit vorsätzlich. Nach Ansicht der Vorinstanz könne

ihm keine erhebliche kriminelle Energie vorgeworfen werden, hätte er die

Schilder bspw. doch viel häufiger auswechseln können, um nicht erwischt zu

werden. Auch hier sei es dem Beschuldigten lediglich darum gegangen, mit den

Motorfahrzeugen zur Arbeit zu fahren. Mangels Führerausweis und

Haftpflichtversicherung sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kontrollschilder

selber zu besorgen (Urteil S-L, Ziff. 2.2. lit. b, S. 22 f.).

Dieser Auffassung ist grundsätzlich

zuzustimmen. Das Verschulden des Beschuldigten ist im untersten Bereich des

ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Zusammen mit der Vorinstanz ist

somit von einer hypothetischen Einsatzstrafe von einem Monat auszugehen.

Asperiert entspricht dies einem halben Monat Freiheitsstrafe.

Mehrfache missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern

Gleiches gilt grundsätzlich für die

missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Der Beschuldigte handelte bspw.

nicht mit den durch ihn widerrechtlich angeeigneten Kontrollschildern, sondern

er verwendete (nur) die von ihm gestohlenen Kennzeichen, und dies bis zu seiner

jeweiligen Entdeckung; dies hauptsächlich, um zu seiner Arbeit gelangen und

Einkäufe tätigen zu können, ohne dass jemandem auffällt, dass er über keine

gültigen Papiere verfügt. Betreffend Einordnung des Verschuldens und Festlegung

der Einsatzstrafe gilt das vorhin Gesagte. Die Einsatzstrafe ist um einen

halben Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen

Überholen zählt zu den gefährlichsten

Fahrmanövern. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb

überwiegend zu den Verkehrsregelverletzungen nach Absatz 2 gezählt. Nach

Auffassung des Bundesgerichts stellt das Rechtsüberholen auf Autobahnen

grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Das Rechtsüberholen

stifte «Unsicherheit und Verwirrung» auf Autobahnen. Die besondere

Gefährlichkeit des Rechtsüberholens wird daneben vielfach mit dem Risiko von

Fehlreaktionen des Überholten begründet (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84 m.w.Verw.).

Dies ist hier zu berücksichtigen. Wie

die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil S-L, Ziff. 2.2. lit. c, S.

23) stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhebliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr dar. Eine konkrete

Gefährdung ist bspw. denkbar, wenn ein Autofahrer zwecks Bildung einer

Rettungsgasse auf den Pannenstreifen auszuscheren gedenkt, wobei er infolge

Stau nicht mit von hinten kommenden Verkehr zu rechnen hat. Der Beschuldigte

widersetzte sich dieser grundlegenden Norm mit direktem Vorsatz. Er war sich

bewusst, dass der Pannenstreifen nur im Notfall befahren werden darf, wie er

sich auch bewusst war, dass bei ihm kein solcher Notfall vorlag. Wie er selber

ausführte, wollte er lediglich den Stau umfahren, der sich vor ihm gebildet

hatte. Der Beschuldigte handelte somit auch hier rücksichtslos und egoistisch.

Glücklicherweise wurden durch den Vorgang keine weiteren Verkehrsteilnehmer

konkret gefährdet. Das Verschulden kann gerade noch als leicht bezeichnet werden.

Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigt sich jedoch eine

hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten. Die Einsatzstrafe ist somit um einen

Monat zu asperieren.

Zwischenfazit

Vor Festlegung der Täterkomponenten ist

somit von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 17 Monaten

auszugehen.

2.4.4. Täterkomponente

2.4.4.1. Vorbemerkung

Am 23. Februar 2023 trat das Gesetz über

das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) in

Kraft. Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von natürlichen Personen im

elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 1 Abs. 1

StReG). Es regelt namentlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der

registerführenden Behörden (Abs. 2 lit. a); die Zusammenarbeit der

registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen

(lit. b); die Sorgfaltspflicht bei der Datenbearbeitung (lit. c), die

Inhalte von VOSTRA (lit. d); die Fristen für die Eintragung der Daten, deren

Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA

(lit. e); die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge

aufzunehmenden Daten (lit. f); die Rechte und Pflichten der Behörden, die

VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen

dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden (lit. g); die

Schnittstellen zu anderen Datenbanken (lit. h); die Einsichts- und

Auskunftsrechte der betroffenen Personen (lit. i); die Anforderungen an die

Datensicherheit und an die technische Infrastruktur (lit. j) und die Verwendung

von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken

(lit. k). Mit Inkrafttreten des StReG wurden die Bestimmungen des sechsten

Titels des StGB aufgehoben.

Artikel 18 StReG regelt die

Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile; Art. 19 des

Gesetzes diejenigen ausländischer Grundurteile, die eine von einer Person

schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen. Nicht im StReG geregelt

und damit nicht ins VOSTRA eintragungspflichtig sind ausländische Urteile,

welche Taten betreffen, welche von ausländischen Staatsangehörigen begangen wurden.

Die Anwendung der Bestimmungen des StReG auf den Beschuldigten für dessen

ausländischen Urteile ist deshalb ausgeschlossen.

Für den Beschuldigten bedeutet dies,

dass die in den Tatzeitpunkten geltende Norm von aArt. 369 StGB zur Anwendung

gelangt. Die Würdigung der Täterkomponente ist nach altrechtlichen Vorschriften

zum Strafregister vorzunehmen und dem Beschuldigten dürfen nur noch jene

Urteile vorgehalten werden, welche in Anwendung von aArt. 369 StGB im

Strafregister noch eingetragen wären (s. diesbezüglich auch das Urteil des

Bundesgerichts 6b_518/2022 vom 16.06.2023 E. 1.3. m.w.Verw., s. zum Ganzen auch

BGE 135 IV 87 E. 2.4. unter Verweis auf aArt. 369 Abs. 7 StGB).

2.4.4.2. Täterkomponente im konkreten

Fall

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach,

teilweise einschlägig vorbestraft:

-

Mit Urteil des

Amtsgerichts […] vom 13. August 2007 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer

nachträglich durch Beschluss gebildeten Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Rest wurde zur Bewährung

ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt; abschliessend wurde die

Strafaussetzung widerrufen (AS 410, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt.

369 Abs. 2 StGB);

-

Gemäss Urteil des

Amtsgericht […] vom 6. März 2008 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs in zehn

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne

Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei

Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ihm

wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13. März 2010 auferlegt. Ein

Strafrest wurde ausgesetzt bis 10. Januar 2016; die Strafaussetzung wurde schliesslich

widerrufen (AS 410 f., aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 369 Abs. 2

StGB);

-

Gemäss Urteil des

Amtsgericht […] vom 7. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen

Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt (AS 411, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 369 Abs.

2 StGB);

-

Gemäss Urteil des

Amtsgerichts […] vom 6. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen

Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 3.00

verurteilt (AS 412, aArt. 369 Abs. 3 StGB, aArt. 369 Abs. 2 StGB);

-

Gemäss Urteil des

Amtsgerichts […] vom 21. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen

gewerbsmässigen Betrugs in 19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt (AS 412, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art.

369 Abs. 2 StGB);

-

Gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 wurde der Beschuldigte

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration,

Art. 91 Abs. 2 lit a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2

Abs. 1 VRV), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis

(Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der widerrechtlichen

Aneignung und missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1

lit. g SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie ohne Fahrzeugausweis (Art.

96 Abs. 1 lit a SVG) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von

CHF 5'300.00 verurteilt (AS 295 ff., AS 386 f., AS 392 ff., AS 412 f.);

-

Gemäss Strafbefehl

vom 8. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte wegen geringfügiger Widerhandlung

gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer (Art. 120 Abs. 1 lit. a

AuG) zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt (AS 291 f. und AS 395 f.);

-

Gemäss Strafbefehl

vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte wegen des Überschreitens der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge)

um 6 – 10 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit a VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1

SVG) zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt (AS 293 f.);

Weiter hat der Beschuldigte mehrere

Administrativmassnahmen auferlegt bekommen:

-

Für die

Widerhandlung vom 2. Mai 2018 (Angetrunkenheit, Fahren trotz Entzug/Verbot,

schwerer Fall / Unfall) wurde dem Beschuldigten der ausländische Führerausweis

aberkannt und der Besuch eines Verkehrspsychologen angeordnet. Ebenso wurde ihm

eine Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis auferlegt vom 2. Mai

2018 bis am 1. August 2018 (AS 441, Massnahmen 1 und 2);

-

Für die

Widerhandlung vom 14. September 2018 (Fahren trotz Entzug / Verbot, schwerer

Fall) wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen

Führerausweis auferlegt vom 14. September 2018 bis 13. September 2019

(AS 442, Massnahme 3; in AS 446 als Widerhandlung vom 29.11.2018

bezeichnet);

-

Für die

Widerhandlung vom 18. April 2019 (Fahren trotz Entzug / Verbot, Überholen,

schwerer Fall) wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen

Führerausweis auferlegt vom 18. April 2019 bis 17. April 2020 (AS 442 und AS

446, Massnahme 4);

-

Für die

Widerhandlung vom 21. Februar 2020 (Fahren trotz Entzug, Verbot, schwerer Fall)

wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis

auferlegt vom 21. Februar 2020 bis 20. Februar 2022 (AS 445, Massnahme 5);

-

Für die

Widerhandlung vom 5. Juni 2020 (Fahren trotz Entzug, Verbot, schwerer Fall)

wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis

auferlegt ab 5. Juni 2020 bis 4. Juni 2025 (AS 445, Massnahme 6).

Das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt

negativ zu werten.

Während den Einvernahmen berief sich der

Beschuldigte hauptsächlich darauf, «dumm» zu sein und zeigte grundsätzlich

trotz entsprechender Beteuerungen wenig Einsicht und Reue. Bspw. hat er, obwohl

er mit Schreiben 17. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft darauf

hingewiesen wurde, dass er im Falle einer erneuten Delinquenz allenfalls mit

dem Widerruf seines bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe zu rechnen hat

(AS 257), mehrfach und während mehrerer Monate weiter delinquiert. Dies zeugt

von Unbelehrbarkeit, welche ebenfalls negativ zu werten ist.

Zumindest ist der Beschuldigte aktuell –

soweit bekannt – seit dem letzten Tatzeitpunkt, d.h. dem 25. Dezember 2020, und

damit seit gut 2 ½ Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten.

Er geht einer unbefristeten und damit geregelten Erwerbstätigkeit nach. Dieser

Punkt der Täterkomponente ist jedoch nichts anderes als das, was vom

Beschuldigten erwartet werden darf. Er ist somit neutral zu werten.

Die Vorinstanz wiegt das negativ

auswirkende Vorleben des Beschuldigten gegen das positiv auswirkende

Nachtatverhalten ab und gelangt insgesamt zu einer Reduktion der Strafe von

zwei Monaten (Ziff. 2.3. lit. a-d, S. 23 ff.). Dieser Auffassung kann nicht

gefolgt werden. Der Beschuldigte legte zwar ein Geständnis ab, dieses erfolgte

jedoch erst nach Bestehen einer erdrückenden Beweislage. Die Strafuntersuchung

wurde somit in keinster Weise durch das Verhalten des Beschuldigten

erleichtert. Das Geständnis kann somit nicht strafmildernd berücksichtigt

werden. Ebenso ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht als derart positiv

einzuordnen, als dass es das Verschulden der begangenen Delikte vollständig zu

relativieren vermöchte. Bringt der Beschuldigte vor, der Chef der

Bewährungshilfe, C.___, habe ihn mit seinen Gesprächen auf den rechten Weg

gebracht, so hegt das Gericht Zweifel daran. Der Beschuldigte kann trotz

mehrfacher entsprechender Nachfrage durch das Gericht nicht näher benennen,

weshalb er in solch notorischer Art und Weise immer wieder aufs Neue

delinquiert hat: Ausser «Dummheit» fällt ihm kein Grund für sein deliktisches

Verhalten ein. Weiterhin scheint es an Einsicht zu fehlen. Ebenso darf nicht

ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte keineswegs aus freien

Stücken zu den Gesprächen mit Herrn C.___ bereit erklärte, sondern dies einzig

tat, um von der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten

Untersuchungshaft Abstand nehmen zu können. Diesbezüglich zu konstatieren ist

ebenso, dass es sich beim Beschuldigten um einen mehrfach verurteilten Betrüger

handelt, der sich durchaus bewusst ist, was von ihm gehört werden will.

Ergänzend ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu

verweisen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher

Täterkomponenten rechtfertigt sich deshalb insgesamt eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um vier Monate.

2.4.5. Zwischenfazit

Unter Berücksichtigung der Tat- und

Täterkomponente ist der Beschuldigte für sämtliche Delikte mit einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.

2.4.6. Vollzugsform

Für die rechtlichen Voraussetzungen

betreffend den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ist vorab auf vorstehende

Ausführungen (Ziff. III. / Ziff. 1.8. und Ziff. III. / Ziff. 1.9.) zu

verweisen.

Der Beschuldigte geht derzeit einer

geregelten Erwerbstätigkeit nach und ist – soweit bekannt – seit dem 20.

Dezember 2020 deliktisch nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz

attestiert dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund eine besonders günstige

Prognose, weil dieser nun Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen habe und seit

nun mehr als zwei Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Der

Sinneswandel des Beschuldigten ist jedoch – wie bereits vorstehend im Rahmen

der Täterkomponente ausgeführt – mit Vorsicht zu geniessen. Es gilt bspw., die

bisher unbekümmerte deliktische Tätigkeit des Beschuldigten in die richtigen

Verhältnisse zu setzen. So zeugt bspw. von besonderer Dreistigkeit und

Hartnäckigkeit, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2020 und damit noch am Tag

der polizeilichen Einvernahme ein neues Fahrzeug bei der MFK einlöste. Seine

Aussage vom gleichen Tag, dass er endlich «reinen Tisch» machen wolle, war

deshalb lediglich hohle Phrase (s. EV vom 28.02.2020, AS 057). Ebenso von

Dreistigkeit zeugt die Aussage der Auskunftsperson D.___, wonach er vom

Beschuldigten zu einem Platz ausserhalb seines Grundstücks verwiesen worden

sei, wo dieser jeweils seine Fahrzeuge abgestellt habe – auf einem Platz wo

mehrere Lastwagen gestanden seien (AS 101, Z. 46 ff.). Dies lässt vermuten,

dass der Beschuldigte dies getan hat, um nicht aufzufallen bzw. keine Fahrzeuge

bei seinem Haus zu haben. Ebenso seltsam mutet an, dass der Beschuldigte dem Bewährungshelfer

gegenüber angibt, vorläufig nicht an Therapiesitzungen teilnehmen zu können,

weil jemand vom Team und schliesslich er selber an Corona erkrankt seien, nur

um – auf einen erforderlichen Nachweis angesprochen – auszuführen, es sei ein

Missverständnis gewesen: Es sei jemand aus einem anderen Team gewesen, der sich

angesteckt habe und nicht er selber; die Termine könnten lediglich infolge

Ferienabwesenheit des Bewährungshelfers nicht wahrgenommen werden (s. zum

Ganzen AS 234 f. und AS 236 f.).

Das aktuelle Wohlverhalten des

Beschuldigten vermag demnach zwar grundsätzlich zu Gunsten des Beschuldigten zu

sprechen, es wiegt aber nicht derart schwer, als dass es die notorische

Delinquenz des Beschuldigten oder dessen Verweigerungshaltung in den

Hintergrund treten zu lassen oder gar aufzuwiegen vermöchte.

Vorliegend erscheint deshalb unter

Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere dem doch notorischen Rechtsbruch

durch den Beschuldigten, angemessen, für die auszufällende Freiheitsstrafe von 21

Monaten einen bedingten Vollzug für elf Monate zu gewähren, dies bei einer

maximal zulässigen Probezeit von fünf Jahren. Eine Teilstrafe von zehn Monaten

ist zu vollziehen.

2.5. Busse für das Nichteinholen eines

neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel

Mit Busse bis zu CHF 100.00 wird

bestraft, wer nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers

mit einem anderen Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen anderen

Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt (Art. 99 Abs. 2

SVG).

Die Vorinstanz hat hier die Busse auf

den maximal zulässigen Betrag von CHF 100.00 festgesetzt. Dies ist in Würdigung

aller vorstehend bereits ausgeführten Umstände als angemessen zu beurteilen und

wurde von den Parteien nicht beanstandet. Der Beschuldigte ist somit nebst der

auszusprechenden teilbedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Geldstrafe

auch zu einer (unbedingten) Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag

Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung vollumfänglich. Antragsgemäss wird auf den Widerruf der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 verhängten

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verzichtet; die Probezeit wird

um ein weiteres Jahr verlängert. Ebenso obsiegt der Beschuldigte dahingehend,

als dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttretens des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen die noch in aArt. 96

Abs. 2 SVG zwingend vorgesehene Geldstrafe – und damit verbunden die

erstinstanzlich noch angeordnete Zusatzstrafe – wegfällt.

Vorliegend dringt auch die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich durch. Die gegen

den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion fällt einerseits höher als noch vor

erster Instanz aus und wird andererseits nunmehr teilbedingt und nicht mehr

vollbedingt ausgesprochen.

Mit Blick auf die gesamten Umstände

rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 210.00, total CHF

2'710.00, im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 1'626.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die anderen 40 %, ausmachend CHF 1'084.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Verteidiger, Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren

einen Arbeitsaufwand von 14.40 Stunden resp. mittels im Nachgang zur

Verhandlung deponierter Korrektur 9.40 Stunden geltend. Dies erscheint

angemessen. Hinzuzurechnen sind der Aufwand für die Berufungsverhandlung (1.75

Stunden) und die telefonische Urteilseröffnung (0.50 Stunden).

Für die geltend gemachten Auslagen ist

zu berücksichtigen, dass – wie vom amtlichen Verteidiger selbst an

entsprechender Stelle vermerkt – gemäss geltendem Gebührentarif des Kantons

Solothurn für Fotokopien lediglich CHF 0.50 veranschlagt werden dürfen

(ausmachend insgesamt CHF 147.50), für die Kilometer-Entschädigung CHF 0.70 pro

Kilometer (insgesamt CHF 1.40). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass gemäss Korrektur

des amtlichen Verteidigers die Parkgebühren lediglich CHF 3.70, nicht wie

in der Kostennote (versehentlich als Honorar) ausgewiesen CHF 5.00

betragen haben.

Daraus ergibt sich insgesamt folgende

Berechnung:

Aufwand

Ansatz

CHF 190.00

Ansatz

CHF 240.00

9.40 h Kostennote

1.75 h Hauptverhandlung

0.50 h tel. Eröffnung

= 11.65 h

CHF 2'213.50

CHF 2'796.00

Auslagen

CHF 195.20

CHF 195.20

CHF 2'408.70

CHF 2'991.20

MwSt. 7.7 %

CHF 185.45

CHF 230.30

CHF 2'594.15

CHF 3'221.50

Nicht mwst.pflichtige

Auslagen

CHF 18.00

CHF 18.00

CHF 2'612.15

CHF 3'239.50

Differenz

CHF 627.35

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung wird demnach auf CHF 2'612.15 festgesetzt und ist vom Staat

Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF

1'567.30 (60 % von CHF 2'612.15). Ebenso vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 376.40 (60 %

der Differenz zum vollen Honorar von CHF 627.35), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4. Die Ausrichtung einer Genugtuung

i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht, noch sind Gründe

dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40

StGB, Art. 41 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 StGB,

Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106 StGB,

Art. 135 ff. StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO,

Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 11 Abs. 3 SVG,

Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG,

Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit.

a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, Art. 99 Abs. 2 SVG, Art. 8

Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif, GVB.2022.111

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023

wurde das Verfahren gegen A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich

begangen am 29. November 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift), zufolge

Verjährung eingestellt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023

hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs

ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am

11. Dezember 2020 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift);

b) mehrfache widerrechtliche Aneignung von

Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018 und am 18. April 2019 (Vorhalt

Ziff. 2 der Anklageschrift);

c) mehrfache missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am

21. Februar 2020 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift);

d) grobe Verletzung der Verkehrsregeln

durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen, begangen am

18. April 2019 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift);

e) mehrfaches Fahren ohne

Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am

21. Februar 2020 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift);

f) Nichteinholen eines neuen

Fahrzeugausweises bei Halterwechsel, begangen in der Zeit vom 25. Dezember

2020 bis 16. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift).

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für elf Monate bei einer Probezeit von

fünf Jahren, womit eine Teilstrafe von zehn Monaten zu vollziehen ist;

b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

4.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine

Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

vom 10. Januar 2023 wird festgestellt, dass folgende im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Fahrzeuge eingezogen und vorzeitig verwertet wurden:

a) [Marke], Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […],

Erlös CHF 1'600.00;

b) Motorrad [Marke], Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr. […], Erlös CHF 1'500.00;

c) Personenwagen [Marke], Fahrgestell-Nr. […],

Stamm-Nr. […], Erlös CHF 1'800.00.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils

der Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 wird festgestellt, dass die

nachfolgenden bei A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn) eingezogen wurden und, soweit noch nicht erfolgt,

durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten sind:

a)

Personenwagen [Marke],

Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […];

b) Schlüssel zu diversen Rollern der Marken

[Marke], [Marke].

Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird mit der Busse gemäss

Ziff. 3 lit. b hiervor verrechnet; der Rest verfällt dem Staat Solothurn.

7.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar

2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'111.65 (Honorar

CHF 6'322.80, Auslagen CHF 280.40, 7,7 % MwSt. CHF 508.45)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 lit. b des

Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 die Zentrale Gerichtskasse dem

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, bereits CHF

2'800.00 (als Akontozahlung) ausgerichtet hat, so dass ihm noch die Differenz

von CHF 4'311.65 auszubezahlen war.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'858.35

(Differenz zum vollem Honorar, inkl. 7,7 % Mwst. CHF 132.85), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,

total CHF 4'729.45, zu bezahlen.

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird

für das Berufungsverfahren auf CHF 2'612.15 (Honorar CHF 2'213.50,

Auslagen CHF 195.20, 7.7 % MwSt. CHF 185.45 sowie nicht

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 18.00) festgesetzt. Sie ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF

1'567.30 (60 % von CHF 2'612.15) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 376.40 (60 % der Differenz zum vollen Honorar

von CHF 627.35, inkl. 7.7 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

10.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total

CHF 2'710.00, im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 1'626.00, zu bezahlen. 40

%, ausmachend CHF 1'084.00, gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schenker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1327/2023 vom 31. Juli

2025 bestätigt.