STBER.2023.22
mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Widerruf
16. August 2023Deutsch69 min
(Art. 10 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 95 SVG) sowie weiterer
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. sowie Widerruf
Zur Hauptverhandlung vom 16. August
2023, 08:30 Uhr, sind erschienen:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
(nachfolgend Beschuldigter);
3. Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___.
In Bezug auf die behandelten Vorfragen,
die vorgenommenen Verfahrenshandlungen, die durchgeführte Einvernahme des
Beschuldigten und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte
wird auf das separate Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. August 2023, das
Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten, die Tonaufnahme und die Plädoyernotizen
in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin:
1. Es sei festzustellen, dass die folgenden
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: Ziff. 1, 2
und Ziff. 5 - 8;
2. Der Beschuldigte A.___ sei aufgrund der
rechtskräftigen Verurteilungen zu bestrafen mit
a. einer Freiheitsstrafe von mindestens 13
Monaten, davon seien sechs Monate unbedingt auszusprechen. Es sei eine
Probezeit von fünf Jahren festzusetzen;
b. eventualiter mit einer Verbindungsbusse
nach Art 42 Abs. 3 StGB unter Einschluss einer Busse von CHF 1'000.00 anstelle
der Verbindungsgeldstrafe für den Fall, dass die Freiheitsstrafe vollständig
bedingt ausgesprochen werden sollte;
c. mit einer Busse von CHF 100.00 gemäss
Ziff. 3 lit. c) des erstinstanzlichen Urteils, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 gewährte
bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 sei zu
widerrufen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
5. Die amtliche Verteidigung sei nach den
Grundsätzen der StPO zu entschädigen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten:
1. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft vom 13. April 2023 sei abzuweisen und der Beschuldigte sei
entsprechend Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils zu bestrafen.
2. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei
gutzuheissen.
3. Ziff. 4 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 sei
aufzuheben.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug sei
nicht zu widerrufen.
5. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1,
2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien entsprechend der eingereichten Kostennote festzulegen, zahlbar durch die
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Evtl. sei ein Nachzahlungsanspruch
festzulegen, für den Fall, dass die Probezeit verlängert wird.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
der Staatskasse des Kantons Solothurn aufzuerlegen.
*
Das Urteil wird den Parteien durch die
Gerichtsschreiberin im Verlauf des Nachmittags vom 16. August 2023 telefonisch
eröffnet. Damit entfällt die ursprünglich für den 16. August 2023, 16:00 Uhr,
vorgesehene mündliche Urteilseröffnung durch das Gericht.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. Februar 2019 erstattete die
Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) Strafanzeige gegen A.___
(Beschuldigter und Berufungskläger, nachfolgend Beschuldigter) wegen Führens
eines Motorrades (recte: Motorfahrzeuges) trotz Entzug des Führerausweises
(Art. 10 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] und Art. 95 SVG) sowie weiterer
Delikte, u.a. einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz
[Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01]). Zusammengefasst sei der Beschuldigte in Lohn-Ammannsegg
ohne gültigen Führerausweis mit einem unbekannten Motorrad auf der Bernstrasse
in Richtung Biberist gefahren. Dabei habe er einen Kehrrichtsack auf dem
Trittbrett zwischen seinen Beinen transportiert, als er diesen – angeblich
unbemerkt – verloren und liegen gelassen habe (s. zum Ganzen die Akten der
Staatsanwaltschaft [nachfolgend AS] 007 ff.).
2. Am 18. April 2019 wurde der
Beschuldigte durch die Polizei kontrolliert, nachdem er, ohne im Besitz eines
gültigen Führerausweises gewesen zu sein, mindestens auf dem Gemeindegebiet von
Flumenthal ein Motorrad, an welchem als gestohlen gemeldete Kontrollschilder
angebracht gewesen seien, gelenkt haben und dabei den stockenden
Kolonnenverkehr auf dem Pannenstreifen rechts überholt haben soll. In der Folge
wurde das Motorrad des Beschuldigten vom Rastplatz Deitingen Süd, wo die
Kontrolle durch die Polizei stattfand, abgeschleppt (s. zum Ganzen die
Strafanzeige der Polizei vom 15.05.2019, AS 017 ff., und AS 022 f.).
3. Am 25. April 2019 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen des
Verdachts der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), der Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz,
USG, SR.814.01), Art. 61 Abs. 1 USG), der groben Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der Benützung der
Nationalstrasse ohne Vignette (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Abgabe
für die Benützung von Nationalstrassen [Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG, SR
741.71], AS 163 f.). Ebenfalls am 25. April 2019 wurde das Motorrad des
Beschwerdeführers, das Motorrad [Marke (Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […])
durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (AS 020 f. und AS 187 f.).
4. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 wurde
der Beschuldigte informiert, dass – sollte sich der Verdacht, er habe während
noch laufender Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13.
September 2018 delinquiert, erhärten – die Staatsanwaltschaft im Falle eines
Schuldspruchs auch über den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe zu
entscheiden habe (AS 257 f.).
5. Am 7. Januar 2020 erfolgte eine
weitere Strafanzeige der Polizei gegen den Beschuldigten, dies wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der
Sicherheitsmarge) um 11-15 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG,
Art. 90 Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises
(Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Führen eines Motorfahrzeuges ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG), widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG) und missbräuchlicher Verwendung
von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Zusammengefasst habe der
Beschuldigte am 28. November 2019 in Bellach innerorts mit einem Motorrad, an
welchem als gestohlen gemeldete Kontrollschilder angebracht gewesen seien, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, als er anstelle der geltenden Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h (ohne Abzug der geltenden
Sicherheitsmarge von 5 km/h) unterwegs gewesen sei. Dabei sei er erneut gefahren,
ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen zu sein (AS 030 ff.).
6. Anlässlich einer Patrouillentätigkeit
am 21. Februar 2020, ca. 14:38 Uhr, fiel der Patrouille des Polizeiposten
Biberist in Biberist auf der Höhe des Kreisverkehrs Hauptstrasse / Poststrasse
/ Gutenbergstrasse ein schwarzes Motorrad (teilweise als «Roller» bezeichnet)
mit Einkäufen auf dem Trittbrett auf. Nach Aussagen der Patrouille habe der
Lenker des Motorrads einen kurzen Moment mit der Weiterfahrt gezögert, sei dann
jedoch in den Kreisverkehr eingebogen und sei weitergefahren. Auf der
Gutenbergstrasse habe der Lenker in der Folge zur Kontrolle angehalten werden
können. Der Lenker des Motorrads (der Beschuldigte) habe gegenüber der
Patrouille sogleich angegeben, nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises
zu sein und dass das Kontrollschild nicht zum entsprechenden Motorfahrzeug
gehöre. Ein vor Ort durchgeführter Atemalkoholtest verlief negativ. Am 30. März
2020 erstattete die Polizei schliesslich Strafanzeige gegen den Beschuldigten
wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), widerrechtlicher Aneignung von
Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG), Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und missbräuchlicher Verwendung
von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, s. zum
Ganzen AS 048 ff.). Das durch den Beschuldigten verwendete Motorrad ([Marke],
Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […]) wurde schliesslich durch die
Staatsanwaltschaft am 27. Februar 2020 beschlagnahmt (AS 064 ff. und AS 189 ff.).
7. Gestützt auf den gleichentags
ausgestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 27. Februar 2020 (AS 067 f.)
fand am 28. Februar 2020, zwischen 10:35 Uhr und 11:05 Uhr, im Nachgang zu
dessen Einvernahme durch die Polizei (AS 056 ff.) eine Durchsuchung der
Räumlichkeiten des Beschuldigten in [Ort] statt (AS 070 ff.). Sichergestellt
wurden dabei sechs Fahrzeugschlüssel (5x [Marke] / 1x [Marke], Top Case
Schlüssel, s. insb. AS 072).
8. Mit zwei Verfügungen vom 8. April
2020 wurden die am 25. April 2019 und am 27. Februar 2020 beschlagnahmten
Motorräder [Marke] und [Marke] gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO verwertet und
der Erlös mit Beschlag belegt. Die Polizei wurde (nach Rechtskraft der
Verfügungen) mit der jeweiligen Verwertung beauftragt (AS 197 f. und AS 200 f.).
9. Am 9. Juni 2020 wurde der
Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Polizei habe Kenntnis davon erhalten, dass
der Beschuldigte am 28. Februar 2020, 14:23 Uhr – und damit noch am Tag der
letzten Einvernahme des Beschuldigten (s. unten Ziff. I. / Ziff. 13.)
– bei der Motorfahrzeugkontrolle Kanton Solothurn den Personenwagen [Marke],
SO-[…], eingelöst habe, ohne im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen
zu sein. Am 5. Juni 2020, 17:18 Uhr, sei der Beschuldigte denn auch als Lenker
des genannten Personenwagens auf der Bernstrasse in Lohn-Ammannsegg in
Fahrtrichtung Biberist festgestellt und anschliessend einer Kontrolle
unterzogen worden. Der Beschuldigte sei zur Einvernahme auf den Polizeiposten
Biberist verbracht und das verwendete Fahrzeug sichergestellt bzw. mit Befehl
der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2020 beschlagnahmt worden (s. zum Ganzen die
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 09.06.2020 in AS 075 und die zugehörige
Strafanzeige in AS 076 ff. bzw. den Beschlagnahmebefehl in AS 093 f. und AS 191
f.).
10. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020
wurde Rechtsanwalt Christoph Schönberg als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten bestellt (AS 095).
11. Am 4. August 2020 wurde der mit
Verfügung vom 9. Juni 2020 beschlagnahmte Personenwagen [Marke],
Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […], SO-[…] gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO zur
Verwertung vorgesehen und der Erlös mit Beschlag belegt. Die Polizei wurde
beauftragt, das Fahrzeug (nach Rechtskraft der Verfügung) zu verwerten (AS 203
f.).
12. Die Kantonspolizei Bern erstattete
am 15. Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG).
Gemäss Kaufvertrag vom 11. Dezember 2020 sei der Beschuldigte neuer Halter des
PW [Marke], BE […]. Im Vertrag sei festgehalten worden, dass der Beschuldigte
übergangsmässig die genannten Kontrollschilder vom Verkäufer zur Verwendung
überlassen erhalte bzw. diese nach Beendigung des Gebrauchs an diesen
retourniere. Dies sei vertragswidrig nicht geschehen. Zudem sei der
Beschuldigte seit dem 5. November 2008 in der Schweiz mit einem allgemeinen
Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien belegt bzw. seit dem 9. Juli 2002
nicht mehr im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis, womit er auch ohne
entsprechenden Führerausweis unterwegs gewesen sei (s. zum Ganzen die
Unterlagen gemäss Strafanzeige in AS 098 ff. und den Ermittlungsbericht der
Polizei Kanton Solothurn vom 23.02.2021 in AS 110 ff.). Mit Befehl der
Staatsanwaltschaft vom 2. Februar 2021 wurde der genannte Personenwagen
beschlagnahmt (AS 124 und AS 194 f., s. auch die zugehörige
Gerichtsstandsanfrage vom 23.12.2020 in AS 258 f. bzw. die Anerkennung des
Gerichtsstandes vom 07.01.2021 in AS 262 f.).
13. Am 23. Februar 2019 (AS 011 ff.), am
18. April 2019 (AS 024 ff.), am 20. November 2019 (AS 037 ff.), am 15. Dezember
2019 (AS 040 ff.), am 21. Februar 2020 (AS 054 ff.), am 28. Februar 2020 (AS
056 ff.) und am 14. Juli 2020 (AS 080 ff.) wurde der Beschuldigte polizeilich
einvernommen. Am 9. Februar 2021 erfolgte eine Einvernahme des Beschuldigten
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (AS 126 ff.).
14. Am 15. Januar 2021 erliess die
Staatsanwaltschaft eine ergänzte Ausdehnungsverfügung wegen des Verdachts des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit.
b SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von
Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG), der mehrfachen missbräuchlichen
Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), der
groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Rechtsüberholen
auf der Autobahn via Pannenstreifen (Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV,
Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV), des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 2 Satz
1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG), der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts
(Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV), des Nichteinholens eines
neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs. 2 SVG,
Art. 11 Abs. 3 SVG), evtl. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
(Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 VRV, Art. 73 VRV), der
Benützung der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art.
7 Abs. 2 NSAG) und der Übertretung des Umweltschutzgesetzes (Art. 61 Abs. 1
lit. g USG, Art. 30e Abs. 1 USG) sowie gegen das Gesetz über Wasser, Boden
und Abfall (§ 144 und 169 GWBA) durch Lagern von Abfall im Freien, s. zum
Ganzen detailliert AS 173 ff. anstelle von AS 165 f.).
15. Mit Verfügung vom 21. September 2021
zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Abschluss der
Strafuntersuchung und die Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht an (AS
177), nachdem dieser am 6. Juli 2021 zwei Entwürfe von Anklageschriften vom 11.
Juni 2021 (AS 368 ff.) und vom 22. Juni 2021 (AS 376 ff.) im ursprünglich
vorgesehenen abgekürzten Verfahren ablehnte (AS 383).
16. Am 3. März 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 10
Abs. 2 SVG), mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern (Art.
97 Abs. 1 lit. g SVG), mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG), grober Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen
(Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und 5 VRV), mehrfachen
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96
Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG), Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV)
und Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel (Art. 99 Abs.
2 SVG, Art. 11 Abs. 3 SVG, s. Akten des Richteramtes Solothurn-Lebern [S-L] 001
ff.). Die weiteren, noch in der Ausdehnungsverfügung vom 15. Januar 2021 enthaltenen
Delikte wurden nicht zur Anklage gebracht.
17. Am 10. Januar 2023 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (nachfolgend auch
erstinstanzliches Urteil genannt, S-L 050 ff. [Dispositiv] und S-L 061 ff.
[begründetes Urteil]) bzw. die (erste) Anpassung des Dispositivs in S-L 100 ff.):
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich begangen am 29. November 2018
(Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift) wird zufolge Verjährung eingestellt.
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfaches
Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25.
Mai 2018 bis am 11. Dezember 2020;
b) mehrfache
widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018
und am 18. April 2019;
c) mehrfache
missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 25.
Mai 2018 bis am 21. Februar 2020;
d) grobe
Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via
Pannenstreifen, begangen am 18. April 2019;
e) mehrfaches
Fahren ohne Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018
bis am 21. Februar 2020;
f) Nichteinholen
eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel, begangen in der Zeit vom 25.
Dezember 2020 bis 16. Februar 2021.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 5 Jahren;
b) einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 5 Jahren;
c) einer
Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird
widerrufen.
5. Es wird festgestellt, dass folgende im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Fahrzeuge eingezogen und vorzeitig
verwertet wurden:
a) [Marke],
Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr.
[…], Erlös CHF 1'600.00,
b) Motorrad
[Marke], Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr.
[…], Erlös CHF 1'500.00,
c) Personenwagen
[Marke], Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr.
[…], Erlös CHF 1'800.00.
6. Die nachfolgenden bei A.___
sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn)
werden eingezogen und sind, soweit noch nicht erfolgt, nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu verwerten bzw. zu vernichten:
a) Personenwagen
[Marke], Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr.
[…],
b) Schlüssel
zu diversen Rollern der Marken [Marke], [Marke].
7. Ein gemäss Ziff. 6 hiervor verbleibender
allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten) wird mit der Busse gemäss Ziff. 3 lit. c hiervor und die
Restanz mit der Geldstrafe gemäss Ziff. 4 hiervor verrechnet.
8. a) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird auf CHF 7'111.65
(Honorar CHF 6'322.80, Auslagen CHF 280.40, 7,7 % MwSt. CHF 508.45)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF
1'858.35 (Differenz zum vollem Honorar, inkl. 7,7 % Mwst. CHF 132.85), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
b) Es wird festgestellt,
dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 2'800.00
(als Akontozahlung) überwiesen hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF
4'311.65 auszubezahlen ist.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 4'729.45, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF
500.00, womit die gesamten Kosten CHF 4'229.45 betragen.
18. Am 23. Januar 2023 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (S-L 057 f.).
19. Am 20. März 2023 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (S-L 103).
20. Am 5. April 2023 erklärte der
Beschuldigte die Berufung (Akten des Obergerichts [OGer] 003 ff.). Diese
richtet sich gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 (Dispositiv-Ziff. 4
des erstinstanzlichen Urteils).
21. Am 13. April 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen die
Strafzumessung (Dispositiv-Ziff. 3a und 3b des erstinstanzlichen Urteils). Dies
insofern, als dass der vollbedingte Strafvollzug gewährt worden sei. Beantragt
wird, zumindest einen Teil der Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe unbedingt
auszusprechen (OGer 055 ff.).
22. Mit Verfügung vom 20. April 2023
wurden die Parteien vor das Berufungsgericht zur Verhandlung für den 16. August
2023 vorgeladen (OGer 059 ff.).
23. Am 17. Juli 2023, am 27. Juli 2023
und am 28. Juli 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Belege
zu dessen finanziellen Verhältnissen zu den Akten (OGer 070 ff., OGer 075 ff.
und OGer 081 ff.).
24. Am 16. August 2023 fand die
Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht statt (OGer 088 ff.).
Erwägungen
II. Teilweise
Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1.
Die folgenden Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1: Einstellung
des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
innerorts, angeblich begangen am 29. November 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der
Anklageschrift) zufolge Verjährung;
-
Ziff. 2:
Schuldsprüche gegen den Beschuldigten;
-
Ziff. 5:
Feststellung von bereits erfolgten Einziehungen und bereits erfolgten vorzeitigen
Verwertungen;
-
Ziff. 6: Feststellung
von bereits erfolgen Einziehungen und noch durchzuführenden Verwertungen;
-
Ziff. 8 (teilweise):
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.___ (die Höhe der
Entschädigung betreffend).
2.1
Im Sinne von Art. 399 StPO muss in
der Berufungserklärung angegeben werden, ob das Urteil insgesamt oder nur in
bestimmten Teilen angefochten wird. Im letzteren Fall muss der Berufungskläger
in seiner Berufungserklärung endgültig angeben, auf welche Teile sich die
Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO zählt in den lit. a bis lit. g die Teile
des Urteils auf, die gesondert angefochten werden können. Die Berufung kann
sich somit insbesondere auf die Schuldfrage, gegebenenfalls in Bezug auf jede
einzelne Tat (lit. a), auf den Strafrahmen (lit. b) oder auf die angeordneten
Massnahmen (lit. c) beziehen.
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO prüft das
Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils. Es
überprüft diese Punkte mit voller Prüfungsbefugnis (Art. 398 Abs. 2 StPO), ohne
an die von den Parteien vorgebrachten Gründe oder ihre Anträge gebunden zu sein
(ausser in Zivilsachen; Art. 391 Abs. 1 StPO). Unbestrittene Punkte können nur
dann überprüft werden, wenn sich deren Änderung aufgrund der Gutheissung der
Berufung oder der Anschlussberufung aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2017
vom 25.01.2018 E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 02.05.2013 E.
2.1.).
Das Bundesgericht legte diesbezüglich im
Jahre 2018 fest, dass die Frage der Gewährung eines bedingten Strafvollzugs und
die Frage des Widerrufs eines zuvor gewährten bedingten Strafvollzugs im Falle
eines Rückfalls in einem derartig engen Zusammenhang stehen, dass die Berufung
nicht auf den einen oder den anderen dieser Punkte beschränkt werden kann. Es
sei anzunehmen, dass der Berufungskläger seine Berufung nicht auf die Frage des
Strafmasses (unter Ausschluss des Strafaufschubs) und umgekehrt nicht auf die
Frage des Strafaufschubs (unter Ausschluss des Strafmasses) beschränken könne.
Vielmehr habe das Berufungsgericht seine Prüfungsbefugnis auf beide Fragen
auszudehnen (s. diesbezüglich insbesondere unter Nennung diverser Lehrmeinungen
BGE 144 IV 383 E. 1.1., auch mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_802/2016 vom 24.08.2017 E. 3.2.).
2.2
In seiner Berufungserklärung vom 5.
April 2023 ficht der Beschuldigte den von der Vorinstanz verfügten Widerruf des
bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 13. September 2018 an (Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils). In
ihrer Anschlussberufung erweitert die Staatsanwaltschaft den Gegenstand des
Berufungsverfahrens auf die Frage des bedingten Vollzugs der erstinstanzlich
ausgesprochenen Sanktionen (Ziff. 3 lit. a und b des erstinstanzlichen Urteils).
Gestützt auf vorstehend genannte
bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzustellen, dass eine Beschränkung des
Anfechtungsgegenstandes auf die Frage des Widerrufs bzw. auf die Frage des
bedingten Vollzugs alleine nicht zulässig ist. Vorliegend wird das
Berufungsgericht die Strafzumessung deshalb nicht nur in Bezug auf die Frage
des Widerrufs und des bedingten Vollzugs, sondern umfassend erwägen. Gegenstand
Dispositiv
des Berufungsverfahrens bilden demnach sowohl Ziffer 4 (Widerruf des mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13.09.2018 gewährten bedingten Vollzugs
einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00) wie auch Ziffer 3
(Strafzumessung), dies jeweils in vollem Ausmass.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
wurden die Parteien im Rahmen der Vorfragen ausdrücklich auf diesen Umstand
hingewiesen.
3. Da vorliegend die Strafzumessung
vollumfänglich zu überprüfen ist, bildet, obwohl nicht angefochten, auch
Ziff. 3 lit. c des erstinstanzlichen Urteils (Busse) Berufungsgegenstand.
4. Ebenfalls Gegenstand des
Berufungsverfahrens bilden, obwohl nicht explizit angefochten, die Fragen des
Rückforderungsanspruchs des Staates der Entschädigung an den amtlichen
Verteidiger (Ziff. 8 teilweise) sowie die Regelung der Kostentragung durch die
erste Instanz (Ziff. 9, Art. 428 StPO).
5. Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils
(Verwertung eines allfälligen Netto-Verwertungserlöses mit der ausgesprochenen
Busse, allenfalls mit der ausgesprochenen Geldstrafe) wird an die neu
auszusprechende Sanktion angepasst und bildet damit ebenfalls Gegenstand des
Berufungsverfahrens.
III. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 16 zu Art. 47, mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2. Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich
ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa).
1.3. Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2.), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2. mit Hinweis). Gemäss einem
Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, Urteil 6B_510/2015, kann indes
eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
1.4. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.). Das Bundesgericht drängt in
seiner Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 07.07.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2.; vom 06.06.2011,
6B_1048/2010 E. 3.2. und vom 26.04.2011, 6B_763/2010 E. 4.1.).
1.5. Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S.
122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. mit Hinweisen). Bei der Wahl
der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. S. 100 f. m.w.Verw.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3. m.w.Verw.). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122 f. m.w.Verw.).
1.6. Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2. S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es grundsätzlich bei der Ausfällung einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit
Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6.).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E.
2.4.2.).
1.7. Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, als dass
der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im
Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei
retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige
Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Scharfschärfung
beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt
werden oder nicht (BGE 142I V 265 E. 2.3.1. m.w.Verw.).
Liegen die Voraussetzungen für eine
Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe
fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es
sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den
Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren, wobei der Richter bei
retrospektiver Konkurrenz ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen hat,
wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift das Asperationsprinzip nur, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen. Das Gericht kann eine Gesamtfreiheitsstrafe nur ausfällen, wenn es
im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese
Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der
retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten
Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2. m.w.Verw., s. auch Jürg-Beat
Ackermann, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 131 und
N 172, je m.w.Verw.).
1.8. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die
strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2.). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, N 61 zu Art. 42 StGB).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, N 8 ff. zu Art. 42
StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
1.9. Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen (Art. 43 StGB). Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten
Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf
Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit
auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (vgl. zum Ganzen Entscheid BGE 134 IV 1 E. 5.5.2. S. 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1. Widerruf der Geldstrafe
2.1.1. Begeht der Verurteilte während
der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Strafen verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt
nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur,
wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der
Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit
eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten
des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs
anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe
bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140, E. 4.2. ff. mit
Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den
bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für
den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass
es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende
Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz
bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von
Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck
kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten
erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5.).
2.1.2.1. Der Beschuldigte wurde mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis,
widerrechtlicher Aneignung und missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern und wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie ohne
Fahrzeugausweis, alles begangen am 2. Mai 2018, zu einer Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt. Die vorliegend neu zu beurteilenden Taten erfolgten
-
vom 25. Mai 2018 bis
am 11. Dezember 2020 (mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis);
-
am 25. Mai 2018 und
am 18. April 2019 (mehrfache widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern);
-
vom 25. Mai 2018 bis
am 21. Februar 2020 (mehrfache missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern);
-
am 18. April 2019
(grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via
Pannenstreifen);
-
vom 25. Mai 2018 bis
21. Februar 2020 (mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung);
-
vom 25. Dezember
2020 bis 16. Februar 2021 (Nichteinholen eines neuen Führer-ausweises bei
Halterwechsel).
Es gilt zu prüfen, welche dieser neu zu
beurteilenden Delikte in die Probezeit gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 fallen.
2.1.2.2. Hinsichtlich des Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und
der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern wurde dem Beschuldigten
in der Anklageschrift vom 3. März 2022 zwar jeweils mehrfache Tatbegehung
vorgehalten, jedoch wurde die genaue Anzahl der dem Beschuldigten zur Last
gelegten Handlungen nicht näher definiert und auch nicht näher ausgeführt, wie
viele Handlungen in die Probezeit gefallen sind. Auch die erste Instanz hat
sich diesbezüglich nicht festgelegt.
Gestützt auf die Angaben des
Beschuldigten ist von Folgendem auszugehen:
-
Anlässlich der
Einvernahme vom 18. April 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, nicht zu
wissen, wie oft er das Motorrad (oder andere Fahrzeuge) ohne Führererlaubnis
(und ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern) gelenkt habe. «Wenige Male» habe er das Motorrad gelenkt; oder
auch «manchmal». Wie oft, könne er aber definitiv nicht nennen. Er denke, es
seien zwischen 5 und 15 Malen gewesen, seitdem er das Motorrad gekauft habe (AS
027, Antworten 18 ff.; bestätigt in der Einvernahme vom 28.02.2020 in AS 059
Antworten 14 f., wonach er «einige Male» ein Motorfahrzeug trotz Entzug gelenkt
habe, wobei er nicht sagen könne, wie oft). Zugestanden ist vom Beschuldigten
demnach (mindestens) 15-faches Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis,
jeweils ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern; dies für den Zeitraum vom 25. Mai 2018 bis zum Zeitpunkt der
Einvernahme am 18. April 2019. Von diesen knapp elf Monaten sind deren acht in
die Probezeit gefallen, weswegen – rein mathematisch aufgeschlüsselt und auf
die nächste Zahl abgerundet – von den 15 anerkannten Fahrten (mindestens) deren
zehn in die Probezeit gefallen sind;
-
Gemäss Strafanzeige
vom 7. Januar 2020 hat der Beschuldigte am 28. November 2019 in Bellach
innerorts mit einem Motorrad, an welchem als gestohlen gemeldete
Kontrollschilder angebracht gewesen sind, eine Geschwindigkeitsüberschreitung
begangen, als er anstelle der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit
einer Geschwindigkeit von 70 km/h (ohne Abzug der geltenden Sicherheitsmarge
von 5 km/h) unterwegs gewesen ist. Dabei sei er erneut gefahren, ohne im Besitz
eines gültigen Führerausweises gewesen zu sein (AS 030 ff.). Ebenfalls ist
davon auszugehen, dass er ohne Haftpflichtversicherung gefahren ist.
-
Am 21. Februar 2020
fuhr der Beschuldigte mit dem Motorrad [Marke], Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […]
(unter Verwendung des Kontrollschilds 50-[…], auf der Strecke Lohn-Ammannsegg
nach Biberist und Gerlafingen, wo er um 14:40 Uhr angehalten wurde. Es kommt
damit mindestens eine Fahrt mit Führen eines Motorfahrzeugs ohne Ausweis, ohne
Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher Verwendung von
Kontrollschildern dazu, die in die Probezeit gefallen ist;
-
Anlässlich der
Einvernahme vom 14. Juli 2020 gab der Beschuldigte auf entsprechende Frage an,
seit dem Erwerb des Personenwagens [Marke] sei er «2, 3 Mal» als dessen Lenker
unterwegs gewesen (AS 082, Antworten 9 f.). Zu den (mindestens) zwölf
vorstehend Malen kommen demnach für den Zeitraum vom 18.04.2020 – 05.06.2020
(mindestens) 2 - 3 faches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis dazu.
In der Dauer der Probezeit gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 hat der Beschuldigte
demnach (mindestens) 15 Mal ein Motorfahrzeug ohne Ausweis geführt wie er auch
(mindestens) 12 Mal ohne Haftpflichtversicherung und unter missbräuchlicher
Verwendung von Kontrollschildern gefahren ist.
2.1.2.3. Hinsichtlich der mehrfachen
widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern fiel die Tat vom 18. April
2019 in die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. September 2018; nicht
dagegen diejenige vom 25. Mai 2018.
2.1.2.4. Ebenfalls in die Probezeit
fällt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen via
Pannenstreifen vom 18. April 2019.
2.1.2.5. Wiederum nicht in die Probezeit
fallen das Nichteinholen eines neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel,
begangen vom 25. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021 sowie das mehrfache Führen
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis in der Zeit ab dem 11. Dezember 2020.
Zu diesen Tatzeitpunkten war die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 13. September
2018 bereits abgelaufen.
2.1.3. Der Beschuldigte hat sich damit
in der Probezeit mehrfacher Delikte schuldig gemacht. Die neuen Delikte sind
von ähnlicher Natur wie die bisherigen Delikte, weshalb sich aus den neuen
Delikten grundsätzlich negative Schlüsse für die Legalprognose des
Beschuldigten ziehen liessen. Es ist jedoch bereits jetzt vorweg zu nehmen,
dass für die neuen Delikte, derer sich der Beschuldigte verantworten muss, eine
Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen ist, wobei diese
zumindest in Teilen unbedingt ausgesprochen werden muss (s. diesbezüglich
detailliert nachfolgend Ziff. III. / Ziff. 2.2.3.). Es darf somit bei der
Frage der Bewährungs-aussicht der Vollzug des nunmehr zu vollziehenden Teils
der Freiheitsstrafe nicht ausser Betracht gelassen werden. Es darf erwartet
werden, dass diese erneute Freiheitsstrafe beim Beschuldigten auch aufgrund
seines mittlerweile gesicherten (Arbeits-)Umfelds eine gewisse Warnwirkung
haben wird und er sich künftig wohlverhalten wird. Da überdies für den Verzicht
auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs keine «besonders günstigen
Umstände» erforderlich sind, kann mit Blick auf den genannten Vollzug der
Freiheitsstrafe auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vortat verzichtet
werden.
2.1.4. Ist nicht zu erwarten, dass der
Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf
einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um
höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die
Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so
beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB).
Vorliegend rechtfertigt es sich, dem
Beschuldigten die Probezeit zu verlängern, dies auf die maximal mögliche Länge
von einem Jahr.
2.2. Prüfung einer Zusatzstrafe für das
mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung
2.2.1. Gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 hat sich der Beschuldigte des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Art. 91 Abs.
2 lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV), des
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95
Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der widerrechtlichen Aneignung und
missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG,
Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art.
96 Abs. 2 SVG) sowie ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. lit. a SVG) schuldig
gemacht. Gemäss den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen der ersten Instanz
hat sich der Beschuldigte nun vorliegend unter anderem des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018
bis 11. Dezember 2020, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von
Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018 (und am 18. April 2019), der
mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der
Zeit vom 25. Mai 2018 bis am 21. Februar 2020 und des mehrfachen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am 21.
Februar 2020, schuldig gemacht.
Wie die Vorinstanz treffend ausgeführt
hat, beging der Beschuldigte somit einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten
noch vor dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Strafbefehls vom 13. September 2018,
womit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vorliegt. Es gilt, die
Voraussetzungen einer Zusatzstrafe zu prüfen.
2.2.2. Mit Strafbefehl vom 13. September
2018 wurde der Beschuldigte nebst einer Busse von CHF 5'300.00 zu einer
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Wie vorstehend ausgeführt, ist der
Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des
rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern. Es stellt sich somit die Frage,
ob eine Gleichartigkeit der Sanktionen vorliegt und damit vordergründig, welche
Sanktionsart vorliegend zu wählen ist. Sind die auszusprechenden Strafen nicht
gleichartiger Natur, sind die Strafen kumulativ zu verhängen (s. diesbezüglich
ausführlich vorstehend Ziff. III. / Ziff. 1.7. mit Verweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung).
2.2.3. Die Vorinstanz führt unter
Wiederholung der geltenden Anforderungen gemäss Rechtsprechung aus, dass zur
verschuldensmässigen Abgeltung der neuen Delikte vorliegend nur eine
Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen sowohl
in der Schweiz als auch in Deutschland falle aus spezialpräventiver Sicht eine
Geldstrafe ausser Betracht. Der Beschuldigte sei im Bereich der Strassenverkehrsdelikte
mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei ihn die bisher ausgesprochenen Strafen
ganz offensichtlich nicht von einer Delinquenz hätten abhalten können. So
insbesondere auch die mit Urteil der Staatsanwaltschaft vom 13. September
2018 bedingt verhängte Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00
hätten den Beschuldigten offensichtlich nicht gross beeindruckt und hätten ihn
nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Eine Freiheitsstrafe scheine
geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten (Art.
41 Abs. 1 lit. a StGB). Es müsse daher für die neuen Delikte eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
Diese Ausführungen der Vorinstanz finden
ihre Stütze in den Akten, und ihnen ist nichts Massgebendes hinzuzufügen. Anlässlich
der Berufungsverhandlung bringt der Beschuldigte nichts vor, was diese
Ausführungen der ersten Instanz als unzutreffend erscheinen liessen; vielmehr
ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die neuen Delikte grundsätzlich
nicht beanstandet worden. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu verweisen. Diese geht davon aus, dass
bei keiner der vorliegend zu beurteilenden Delikte eine blosse Geldstrafe als
geeignet erscheint, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten
einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbare der Beschuldigte eine
kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Gangart verlange. Auch darauf
ist vorliegend abzustellen. Für die neu zu beurteilenden Delikte ist somit eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2.4. Da für die früher durch die
Staatsanwaltschaft beurteilten Delikte eine Geldstrafe ausgesprochen wurde, und
vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, liegt keine Gleichartigkeit
der Strafen vor.
Daran ändern auch die Ausführungen der
ersten Instanz hinsichtlich Verbindungsgeldstrafe nichts. Im Zeitpunkt des
Entscheides des erstinstanzlichen Gerichts am 10. Januar 2023 war noch das
altrechtliche Strassenverkehrsgesetz in Kraft. Darin war vorgesehen, dass beim
Vorhalt des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs.
2 SVG die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe zu verbinden ist (s.
diesbezüglich ausführlich Doris Bühlmann, in: Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 96 N 123 ff. m.w.Verw.). Die
erste Instanz ging damit zum damaligen Zeitpunkt zutreffenderweise vom
Vorliegen einer Gleichartigkeit der Sanktion vor, was diesen Punkt betrifft. Mit
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen vom
17. Dezember 2021 per 1. Juli 2023 wurde die Verbindungsgeldstrafe jedoch
ersatzlos gestrichen. Die Voraussetzungen zur Bildung einer Zusatzstrafe sind
damit nicht (mehr) gegeben.
2.3. Zwischenfazit
Der mit Strafbefehl vom 13. September
2018 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je
CHF 150.00 wird nicht widerrufen. Die Sanktionierung für das mehrfache Fahren
ohne Haftpflichtversicherung für die Zeit vom 25. Mai 2018 bis zum Zeitpunkt
des rechtskräftigen Strafbefehls vom 13. September 2018 kann mangels erfüllter
Voraussetzungen nicht als Zusatzstrafe ausgesprochen werden. Diese Delikte
werden im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
2.4. Ausfällung einer Freiheitsstrafe
für die neuen Delikte
2.4.1. Vorbemerkungen
Wie vorstehend bereits ausgeführt, kommt
für die vorliegenden Delikte lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in
Betracht (Ziff. III. / Ziff. 2.2.3.).
Die Staatsanwaltschaft geht sowohl im
erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren davon aus, dass die vorliegend
zu beurteilenden Delikte einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang
aufweisen, weswegen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe (recte:
Einheitsstrafe) auszusprechen sei.
Die Vorinstanz verwirft die
Argumentation der Verteidigung und führt aus, es gelange das Asperationsprinzip
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe zur Anwendung. Nach
Ansicht der Vorderrichterin könne es bei der Frage der Bildung einer Einheits- oder
Gesamtstrafe nicht allein auf den engen und sachlichen Zusammenhang ankommen,
da es ansonsten bspw. auch bei Einbruchdiebstählen keine Einzeltatbeurteilung
unter Anwendung des Asperationsprinzips mehr geben könne. Auch dort werde nach
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch aufgeschlüsselt (Urteil S-L
Ziff. II. / Ziff. 2., S. 20 f.). Die erste Instanz bestimmte somit
zunächst die schwerste Strafe und erhöhte diese unter Würdigung der weiteren
Delikte angemessen (a.a.O., Ziff. 2.1., S. 21 f. und Ziff. 2.2., S. 22 ff.).
Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft
insofern zuzustimmen, als dass unbestrittenermassen zwischen den einzelnen
Taten des Beschuldigten ein enger und sachlicher Zusammenhang gegeben ist. So
ist bspw. aufgrund der Vielzahl der Delikte, die der Beschuldigte nur pauschal
zugestanden hat, verunmöglicht, die Anzahl Fahrten des Beschuldigten näher zu
eruieren oder diese gar zeitlich noch genauer einzugrenzen, als dies die
Anklageschrift bereits getan hat (s. diesbezüglich auch vorstehende
Ausführungen zu den vom Beschuldigten gemachten Zugeständnissen in Ziff. III. /
Ziff. 2.1.2.2.). Der Zusammenhang zwischen den Handlungen des
Beschuldigten ist jedoch entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht
derart enger Natur, als dass eine Aufschlüsselung der einzelnen Handlungen des
Beschuldigten in mehrere Tatgruppen gänzlich verunmöglicht wäre. Es liegt bspw.
kein Fall analog des Urteils 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 vor, bei
welchem es aus den objektiven Umständen – wie i.c. beim Versand einer
Paketbombe – gar nicht möglich ist, eine schwerste Tat zu bestimmen. Ebenso ist
zu berücksichtigen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Bildung
einer Einheitsstrafe immer noch sehr umstritten zu sein scheint (s.
diesbezüglich ausführlich vorstehend Ziff. III. / Ziff. 1.6. zur Bildung
einer Einheits- oder einer Gesamtstrafe). Im Ergebnis ist somit der
Vorgehensweise der ersten Instanz beizupflichten.
In einem ersten Schritt ist damit für
das schwerste zu beurteilende Delikt eine Einsatzstrafe zu bestimmen; in einem
zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe zur Abgeltung der weiteren zur
Beurteilung stehenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips zur Bildung
einer Gesamtfreiheitsstrafe angemessen zu erhöhen.
Eine Ausnahme von der konkreten Methode ist
vorliegend insofern dennoch gegeben, als dass die Bildung dieser Gesamtstrafe
nicht unter Einzeltatbeurteilung, sondern unter Bildung von Deliktsgruppen erfolgt
(s. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens bspw. das Urteil des Bundesgerichts
6B_1186/2019 vom 09.04.2020).
2.4.2. Einsatzstrafe
Vorliegend beinhalten alle vorliegend zu
beurteilenden Delikte einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein
Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Diese Versicherung deckt die
Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach Gesetz verantwortlich
ist. Art. 96 Abs. 2 SVG dient demnach nicht der Verkehrssicherheit, sondern
bezweckt den Schutz von Unfallopfern. So ist es bspw. für schwerverletzte und
später invalide Opfer katastrophal, wenn keine Haftpflichtversicherung für den
Schaden aufkommt, bloss, weil sich der Unfallverursacher nicht um eine solche
kümmerte. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb in hohem Masse
egoistisch und verwerflich, was der Gesetzgeber auch mit dem Strafrahmen
berücksichtigt hat (Doris Bühlmann, a.a.O., Art. 96 N 107 f.).
In Bezug auf die objektive Tatschwere
ist dieser Auffassung vorliegend zu folgen. Das Fahren ohne
Haftpflichtversicherung hat im Vergleich mit den weiteren Delikten somit als
die schwerste Tat zu gelten.
Zur Festlegung der Einsatzstrafe ist
vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil S-L, Ziff. 2.1.
lit. a, S. 21). Vorliegend ist der Beschuldigte während 21 Monaten
regelmässig zu seiner Arbeitsstelle und zurück und allenfalls weitere Strecken
gefahren, ohne jemals im Besitz einer entsprechenden Versicherung gewesen zu
sein. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist von mindestens 17 Mal auszugehen, in
welchen der Beschuldigte ohne Haftpflichtversicherung gefahren ist (15x gemäss
EV vom 18.04.2019, 1x am 28.11.2019 und 1x am 21.02.2020). Zudem ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte, während er wiederholt unrechtmässig
Motorrad gefahren ist, noch zahlreiche weitere Widerhandlungen gegen das SVG
begangen hat. Dass in der gesamten Zeitspanne niemand zu Schaden gekommen ist,
ist demnach vielmehr dem Glück als den objektiven Umständen zuzuschreiben.
Einzig positiv zu berücksichtigen ist,
wie dies auch die Vorinstanz anerkannte, dass es sich beim vom Beschuldigten
verwendeten Motorrad immerhin nicht um ein noch grösseres Fahrzeug gehandelt
hat, welches noch grösseren Schaden hätten verursachen können. Das Verschulden
wiegt insgesamt nicht mehr leicht.
Auch in Bezug auf die subjektive
Tatschwere ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
(Urteil S-L, Ziff. 2.1. lit. b, S. 21 f.). Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz. Der Beschuldigte wusste um die Versicherungspflicht, kümmerte
sich aber – sei es aus finanziellen oder egoistischen Motiven – nicht darum.
Das egoistische Verhalten ist aber grundsätzlich bereits im objektiven
Tatverschulden abgegolten, weswegen sich keine weitere Erhöhung rechtfertigt.
Das Tatverschulden für das mehrfache
Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist deshalb insgesamt im Grenzbereich
zwischen dem ersten Drittel und dem zweiten Drittel des Strafrahmens
festzulegen. Mit der Vorinstanz ist von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten
auszugehen.
2.4.3. Asperation für die weiteren
Delikte
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis
Das Fahren trotz Ausweisentzug zieht aus
administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere Folgen nach sich als ein
«blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als schwere Widerhandlung gegen
die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG,
s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014,
Art. 95 N 41).
Der Beschuldigte hat vom Mai 2018 bis im
Dezember 2020 und damit während rund einem Jahr und sieben Monaten wiederholt
verschiedene Motorräder wie auch verschiedene Personenwagen geführt. Insgesamt
ist er mind. 21 Mal ohne Führerausweis gefahren (mind. 15x gemäss Einvernahme
vom 18.04.2019, mind. 3x beim Führen eines PW [Marke], mind. 1x anlässlich der
Kontrolle vom 28.11.2019, mind. 1x anlässlich der Kontrolle vom 21.02.2020 mit
einem Motorrad und mind. 1x seit dem 11.12.2020 mit dem PW [Marke]). Dies, obwohl
er seit dem 9. Juli 2002 nicht mehr im Besitz einer gültigen deutschen
Fahrerlaubnis ist bzw. seit dem 5. November 2008 (AS 441) bzw. seit der
Verfügung des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14. Oktober 2014 (AS 433) in
der Schweiz mit einem Verwendungsverbot für sämtliche Kategorien belegt ist.
Hauptbeweggrund des Beschuldigten war einzig, zur Arbeit zu kommen. Er zeigte
damit ein egoistisches und grundsätzlich rücksichtsloses Verhalten; er ist als
absolut unbelehrbarer Überzeugungstäter zu qualifizieren. Auch hier ist
anzumerken, dass unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren
Widerhandlungen gegen das SVG es einzig dem Glück zuzuschreiben ist, dass es
keine Verletzten gab. Das Verschulden des Beschuldigten ist damit zwar noch im
ersten Drittel des Strafrahmens, aber in dessen mittleren Bereich anzusetzen.
Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Erhöhung der
Einsatzstrafe um einen Monat (was einer hypothetischen Einsatzstrafe von zwei
Monaten entspricht) als zu tief. Vielmehr ist die hypothetische Einsatzstrafe –
analog dem Fahren ohne Haftpflichtversicherung – auf 12 Monate festzusetzen.
Infolge der vorliegenden Idealkonkurrenz (die gleiche Fahrt erfüllt in den
meisten Fällen noch weitere Tatbestände) erfolgt die Asperation derselben aber lediglich
in Teilen, konkret mit drei Monaten.
Mehrfache widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern
Gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz
eignete sich der Beschuldigte in lediglich zwei Fällen Kontrollschilder an und
befestigte bzw. verwendete diese anschliessend mit den von ihm gebrauchten
Fahrzeugen. Er handelte damit vorsätzlich. Nach Ansicht der Vorinstanz könne
ihm keine erhebliche kriminelle Energie vorgeworfen werden, hätte er die
Schilder bspw. doch viel häufiger auswechseln können, um nicht erwischt zu
werden. Auch hier sei es dem Beschuldigten lediglich darum gegangen, mit den
Motorfahrzeugen zur Arbeit zu fahren. Mangels Führerausweis und
Haftpflichtversicherung sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kontrollschilder
selber zu besorgen (Urteil S-L, Ziff. 2.2. lit. b, S. 22 f.).
Dieser Auffassung ist grundsätzlich
zuzustimmen. Das Verschulden des Beschuldigten ist im untersten Bereich des
ersten Drittels des Strafrahmens festzusetzen. Zusammen mit der Vorinstanz ist
somit von einer hypothetischen Einsatzstrafe von einem Monat auszugehen.
Asperiert entspricht dies einem halben Monat Freiheitsstrafe.
Mehrfache missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern
Gleiches gilt grundsätzlich für die
missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Der Beschuldigte handelte bspw.
nicht mit den durch ihn widerrechtlich angeeigneten Kontrollschildern, sondern
er verwendete (nur) die von ihm gestohlenen Kennzeichen, und dies bis zu seiner
jeweiligen Entdeckung; dies hauptsächlich, um zu seiner Arbeit gelangen und
Einkäufe tätigen zu können, ohne dass jemandem auffällt, dass er über keine
gültigen Papiere verfügt. Betreffend Einordnung des Verschuldens und Festlegung
der Einsatzstrafe gilt das vorhin Gesagte. Die Einsatzstrafe ist um einen
halben Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen
Überholen zählt zu den gefährlichsten
Fahrmanövern. Verletzungen der Verkehrsregeln über das Überholen werden deshalb
überwiegend zu den Verkehrsregelverletzungen nach Absatz 2 gezählt. Nach
Auffassung des Bundesgerichts stellt das Rechtsüberholen auf Autobahnen
grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung dar. Das Rechtsüberholen
stifte «Unsicherheit und Verwirrung» auf Autobahnen. Die besondere
Gefährlichkeit des Rechtsüberholens wird daneben vielfach mit dem Risiko von
Fehlreaktionen des Überholten begründet (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, Art. 90 N 84 m.w.Verw.).
Dies ist hier zu berücksichtigen. Wie
die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil S-L, Ziff. 2.2. lit. c, S.
23) stellt das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr dar. Eine konkrete
Gefährdung ist bspw. denkbar, wenn ein Autofahrer zwecks Bildung einer
Rettungsgasse auf den Pannenstreifen auszuscheren gedenkt, wobei er infolge
Stau nicht mit von hinten kommenden Verkehr zu rechnen hat. Der Beschuldigte
widersetzte sich dieser grundlegenden Norm mit direktem Vorsatz. Er war sich
bewusst, dass der Pannenstreifen nur im Notfall befahren werden darf, wie er
sich auch bewusst war, dass bei ihm kein solcher Notfall vorlag. Wie er selber
ausführte, wollte er lediglich den Stau umfahren, der sich vor ihm gebildet
hatte. Der Beschuldigte handelte somit auch hier rücksichtslos und egoistisch.
Glücklicherweise wurden durch den Vorgang keine weiteren Verkehrsteilnehmer
konkret gefährdet. Das Verschulden kann gerade noch als leicht bezeichnet werden.
Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz rechtfertigt sich jedoch eine
hypothetische Einsatzstrafe von zwei Monaten. Die Einsatzstrafe ist somit um einen
Monat zu asperieren.
Zwischenfazit
Vor Festlegung der Täterkomponenten ist
somit von einer verschuldensangemessenen Einsatzstrafe von 17 Monaten
auszugehen.
2.4.4. Täterkomponente
2.4.4.1. Vorbemerkung
Am 23. Februar 2023 trat das Gesetz über
das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) in
Kraft. Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von natürlichen Personen im
elektronisch geführten Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 1 Abs. 1
StReG). Es regelt namentlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der
registerführenden Behörden (Abs. 2 lit. a); die Zusammenarbeit der
registerführenden Behörden mit Behörden, die ihre Daten selber eintragen
(lit. b); die Sorgfaltspflicht bei der Datenbearbeitung (lit. c), die
Inhalte von VOSTRA (lit. d); die Fristen für die Eintragung der Daten, deren
Erscheinungsdauer in den Strafregisterauszügen und ihre Entfernung aus VOSTRA
(lit. e); die Kategorien der in die einzelnen Strafregisterauszüge
aufzunehmenden Daten (lit. f); die Rechte und Pflichten der Behörden, die
VOSTRA-Daten online abfragen oder Auskünfte via schriftliches Gesuch verlangen
dürfen oder denen VOSTRA-Daten automatisch weitergeleitet werden (lit. g); die
Schnittstellen zu anderen Datenbanken (lit. h); die Einsichts- und
Auskunftsrechte der betroffenen Personen (lit. i); die Anforderungen an die
Datensicherheit und an die technische Infrastruktur (lit. j) und die Verwendung
von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken
(lit. k). Mit Inkrafttreten des StReG wurden die Bestimmungen des sechsten
Titels des StGB aufgehoben.
Artikel 18 StReG regelt die
Eintragungsvoraussetzungen für schweizerische Grundurteile; Art. 19 des
Gesetzes diejenigen ausländischer Grundurteile, die eine von einer Person
schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen. Nicht im StReG geregelt
und damit nicht ins VOSTRA eintragungspflichtig sind ausländische Urteile,
welche Taten betreffen, welche von ausländischen Staatsangehörigen begangen wurden.
Die Anwendung der Bestimmungen des StReG auf den Beschuldigten für dessen
ausländischen Urteile ist deshalb ausgeschlossen.
Für den Beschuldigten bedeutet dies,
dass die in den Tatzeitpunkten geltende Norm von aArt. 369 StGB zur Anwendung
gelangt. Die Würdigung der Täterkomponente ist nach altrechtlichen Vorschriften
zum Strafregister vorzunehmen und dem Beschuldigten dürfen nur noch jene
Urteile vorgehalten werden, welche in Anwendung von aArt. 369 StGB im
Strafregister noch eingetragen wären (s. diesbezüglich auch das Urteil des
Bundesgerichts 6b_518/2022 vom 16.06.2023 E. 1.3. m.w.Verw., s. zum Ganzen auch
BGE 135 IV 87 E. 2.4. unter Verweis auf aArt. 369 Abs. 7 StGB).
2.4.4.2. Täterkomponente im konkreten
Fall
Der Beschuldigte ist bereits mehrfach,
teilweise einschlägig vorbestraft:
-
Mit Urteil des
Amtsgerichts […] vom 13. August 2007 wurde der Beschuldigte im Rahmen einer
nachträglich durch Beschluss gebildeten Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Rest wurde zur Bewährung
ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt; abschliessend wurde die
Strafaussetzung widerrufen (AS 410, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt.
369 Abs. 2 StGB);
-
Gemäss Urteil des
Amtsgericht […] vom 6. März 2008 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs in zehn
Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei
Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ihm
wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13. März 2010 auferlegt. Ein
Strafrest wurde ausgesetzt bis 10. Januar 2016; die Strafaussetzung wurde schliesslich
widerrufen (AS 410 f., aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 369 Abs. 2
StGB);
-
Gemäss Urteil des
Amtsgericht […] vom 7. Juni 2010 wurde der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen
Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt (AS 411, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. aArt. 369 Abs.
2 StGB);
-
Gemäss Urteil des
Amtsgerichts […] vom 6. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen
Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 3.00
verurteilt (AS 412, aArt. 369 Abs. 3 StGB, aArt. 369 Abs. 2 StGB);
-
Gemäss Urteil des
Amtsgerichts […] vom 21. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen
gewerbsmässigen Betrugs in 19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt (AS 412, aArt. 369 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art.
369 Abs. 2 StGB);
-
Gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 wurde der Beschuldigte
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration,
Art. 91 Abs. 2 lit a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2
Abs. 1 VRV), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis
(Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG), der widerrechtlichen
Aneignung und missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1
lit. g SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie ohne Fahrzeugausweis (Art.
96 Abs. 1 lit a SVG) zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von
CHF 5'300.00 verurteilt (AS 295 ff., AS 386 f., AS 392 ff., AS 412 f.);
-
Gemäss Strafbefehl
vom 8. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte wegen geringfügiger Widerhandlung
gegen das BG über Ausländerinnen und Ausländer (Art. 120 Abs. 1 lit. a
AuG) zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt (AS 291 f. und AS 395 f.);
-
Gemäss Strafbefehl
vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte wegen des Überschreitens der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (nach Abzug der Sicherheitsmarge)
um 6 – 10 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit a VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1
SVG) zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt (AS 293 f.);
Weiter hat der Beschuldigte mehrere
Administrativmassnahmen auferlegt bekommen:
-
Für die
Widerhandlung vom 2. Mai 2018 (Angetrunkenheit, Fahren trotz Entzug/Verbot,
schwerer Fall / Unfall) wurde dem Beschuldigten der ausländische Führerausweis
aberkannt und der Besuch eines Verkehrspsychologen angeordnet. Ebenso wurde ihm
eine Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis auferlegt vom 2. Mai
2018 bis am 1. August 2018 (AS 441, Massnahmen 1 und 2);
-
Für die
Widerhandlung vom 14. September 2018 (Fahren trotz Entzug / Verbot, schwerer
Fall) wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen
Führerausweis auferlegt vom 14. September 2018 bis 13. September 2019
(AS 442, Massnahme 3; in AS 446 als Widerhandlung vom 29.11.2018
bezeichnet);
-
Für die
Widerhandlung vom 18. April 2019 (Fahren trotz Entzug / Verbot, Überholen,
schwerer Fall) wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen
Führerausweis auferlegt vom 18. April 2019 bis 17. April 2020 (AS 442 und AS
446, Massnahme 4);
-
Für die
Widerhandlung vom 21. Februar 2020 (Fahren trotz Entzug, Verbot, schwerer Fall)
wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis
auferlegt vom 21. Februar 2020 bis 20. Februar 2022 (AS 445, Massnahme 5);
-
Für die
Widerhandlung vom 5. Juni 2020 (Fahren trotz Entzug, Verbot, schwerer Fall)
wurde dem Beschuldigten die Sperrfrist für den ausländischen Führerausweis
auferlegt ab 5. Juni 2020 bis 4. Juni 2025 (AS 445, Massnahme 6).
Das Vorleben des Beschuldigten ist insgesamt
negativ zu werten.
Während den Einvernahmen berief sich der
Beschuldigte hauptsächlich darauf, «dumm» zu sein und zeigte grundsätzlich
trotz entsprechender Beteuerungen wenig Einsicht und Reue. Bspw. hat er, obwohl
er mit Schreiben 17. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft darauf
hingewiesen wurde, dass er im Falle einer erneuten Delinquenz allenfalls mit
dem Widerruf seines bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafe zu rechnen hat
(AS 257), mehrfach und während mehrerer Monate weiter delinquiert. Dies zeugt
von Unbelehrbarkeit, welche ebenfalls negativ zu werten ist.
Zumindest ist der Beschuldigte aktuell –
soweit bekannt – seit dem letzten Tatzeitpunkt, d.h. dem 25. Dezember 2020, und
damit seit gut 2 ½ Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten.
Er geht einer unbefristeten und damit geregelten Erwerbstätigkeit nach. Dieser
Punkt der Täterkomponente ist jedoch nichts anderes als das, was vom
Beschuldigten erwartet werden darf. Er ist somit neutral zu werten.
Die Vorinstanz wiegt das negativ
auswirkende Vorleben des Beschuldigten gegen das positiv auswirkende
Nachtatverhalten ab und gelangt insgesamt zu einer Reduktion der Strafe von
zwei Monaten (Ziff. 2.3. lit. a-d, S. 23 ff.). Dieser Auffassung kann nicht
gefolgt werden. Der Beschuldigte legte zwar ein Geständnis ab, dieses erfolgte
jedoch erst nach Bestehen einer erdrückenden Beweislage. Die Strafuntersuchung
wurde somit in keinster Weise durch das Verhalten des Beschuldigten
erleichtert. Das Geständnis kann somit nicht strafmildernd berücksichtigt
werden. Ebenso ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht als derart positiv
einzuordnen, als dass es das Verschulden der begangenen Delikte vollständig zu
relativieren vermöchte. Bringt der Beschuldigte vor, der Chef der
Bewährungshilfe, C.___, habe ihn mit seinen Gesprächen auf den rechten Weg
gebracht, so hegt das Gericht Zweifel daran. Der Beschuldigte kann trotz
mehrfacher entsprechender Nachfrage durch das Gericht nicht näher benennen,
weshalb er in solch notorischer Art und Weise immer wieder aufs Neue
delinquiert hat: Ausser «Dummheit» fällt ihm kein Grund für sein deliktisches
Verhalten ein. Weiterhin scheint es an Einsicht zu fehlen. Ebenso darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschuldigte keineswegs aus freien
Stücken zu den Gesprächen mit Herrn C.___ bereit erklärte, sondern dies einzig
tat, um von der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten
Untersuchungshaft Abstand nehmen zu können. Diesbezüglich zu konstatieren ist
ebenso, dass es sich beim Beschuldigten um einen mehrfach verurteilten Betrüger
handelt, der sich durchaus bewusst ist, was von ihm gehört werden will.
Ergänzend ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu
verweisen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher
Täterkomponenten rechtfertigt sich deshalb insgesamt eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um vier Monate.
2.4.5. Zwischenfazit
Unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponente ist der Beschuldigte für sämtliche Delikte mit einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen.
2.4.6. Vollzugsform
Für die rechtlichen Voraussetzungen
betreffend den bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ist vorab auf vorstehende
Ausführungen (Ziff. III. / Ziff. 1.8. und Ziff. III. / Ziff. 1.9.) zu
verweisen.
Der Beschuldigte geht derzeit einer
geregelten Erwerbstätigkeit nach und ist – soweit bekannt – seit dem 20.
Dezember 2020 deliktisch nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz
attestiert dem Beschuldigten vor diesem Hintergrund eine besonders günstige
Prognose, weil dieser nun Einsicht in sein Fehlverhalten gewonnen habe und seit
nun mehr als zwei Jahren nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten sei. Der
Sinneswandel des Beschuldigten ist jedoch – wie bereits vorstehend im Rahmen
der Täterkomponente ausgeführt – mit Vorsicht zu geniessen. Es gilt bspw., die
bisher unbekümmerte deliktische Tätigkeit des Beschuldigten in die richtigen
Verhältnisse zu setzen. So zeugt bspw. von besonderer Dreistigkeit und
Hartnäckigkeit, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2020 und damit noch am Tag
der polizeilichen Einvernahme ein neues Fahrzeug bei der MFK einlöste. Seine
Aussage vom gleichen Tag, dass er endlich «reinen Tisch» machen wolle, war
deshalb lediglich hohle Phrase (s. EV vom 28.02.2020, AS 057). Ebenso von
Dreistigkeit zeugt die Aussage der Auskunftsperson D.___, wonach er vom
Beschuldigten zu einem Platz ausserhalb seines Grundstücks verwiesen worden
sei, wo dieser jeweils seine Fahrzeuge abgestellt habe – auf einem Platz wo
mehrere Lastwagen gestanden seien (AS 101, Z. 46 ff.). Dies lässt vermuten,
dass der Beschuldigte dies getan hat, um nicht aufzufallen bzw. keine Fahrzeuge
bei seinem Haus zu haben. Ebenso seltsam mutet an, dass der Beschuldigte dem Bewährungshelfer
gegenüber angibt, vorläufig nicht an Therapiesitzungen teilnehmen zu können,
weil jemand vom Team und schliesslich er selber an Corona erkrankt seien, nur
um – auf einen erforderlichen Nachweis angesprochen – auszuführen, es sei ein
Missverständnis gewesen: Es sei jemand aus einem anderen Team gewesen, der sich
angesteckt habe und nicht er selber; die Termine könnten lediglich infolge
Ferienabwesenheit des Bewährungshelfers nicht wahrgenommen werden (s. zum
Ganzen AS 234 f. und AS 236 f.).
Das aktuelle Wohlverhalten des
Beschuldigten vermag demnach zwar grundsätzlich zu Gunsten des Beschuldigten zu
sprechen, es wiegt aber nicht derart schwer, als dass es die notorische
Delinquenz des Beschuldigten oder dessen Verweigerungshaltung in den
Hintergrund treten zu lassen oder gar aufzuwiegen vermöchte.
Vorliegend erscheint deshalb unter
Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere dem doch notorischen Rechtsbruch
durch den Beschuldigten, angemessen, für die auszufällende Freiheitsstrafe von 21
Monaten einen bedingten Vollzug für elf Monate zu gewähren, dies bei einer
maximal zulässigen Probezeit von fünf Jahren. Eine Teilstrafe von zehn Monaten
ist zu vollziehen.
2.5. Busse für das Nichteinholen eines
neuen Fahrzeugausweises bei Halterwechsel
Mit Busse bis zu CHF 100.00 wird
bestraft, wer nach Übernahme eines Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers
mit einem anderen Halter oder nach Verlegung des Standorts in einen anderen
Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt (Art. 99 Abs. 2
SVG).
Die Vorinstanz hat hier die Busse auf
den maximal zulässigen Betrag von CHF 100.00 festgesetzt. Dies ist in Würdigung
aller vorstehend bereits ausgeführten Umstände als angemessen zu beurteilen und
wurde von den Parteien nicht beanstandet. Der Beschuldigte ist somit nebst der
auszusprechenden teilbedingten Freiheitsstrafe und der bedingten Geldstrafe
auch zu einer (unbedingten) Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einem Tag
Freiheitsstrafe, zu verurteilen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung vollumfänglich. Antragsgemäss wird auf den Widerruf der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. September 2018 verhängten
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 verzichtet; die Probezeit wird
um ein weiteres Jahr verlängert. Ebenso obsiegt der Beschuldigte dahingehend,
als dass aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Inkrafttretens des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen die noch in aArt. 96
Abs. 2 SVG zwingend vorgesehene Geldstrafe – und damit verbunden die
erstinstanzlich noch angeordnete Zusatzstrafe – wegfällt.
Vorliegend dringt auch die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich durch. Die gegen
den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion fällt einerseits höher als noch vor
erster Instanz aus und wird andererseits nunmehr teilbedingt und nicht mehr
vollbedingt ausgesprochen.
Mit Blick auf die gesamten Umstände
rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 210.00, total CHF
2'710.00, im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 1'626.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die anderen 40 %, ausmachend CHF 1'084.00, gehen zu Lasten des Staates.
3. Der Verteidiger, Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren
einen Arbeitsaufwand von 14.40 Stunden resp. mittels im Nachgang zur
Verhandlung deponierter Korrektur 9.40 Stunden geltend. Dies erscheint
angemessen. Hinzuzurechnen sind der Aufwand für die Berufungsverhandlung (1.75
Stunden) und die telefonische Urteilseröffnung (0.50 Stunden).
Für die geltend gemachten Auslagen ist
zu berücksichtigen, dass – wie vom amtlichen Verteidiger selbst an
entsprechender Stelle vermerkt – gemäss geltendem Gebührentarif des Kantons
Solothurn für Fotokopien lediglich CHF 0.50 veranschlagt werden dürfen
(ausmachend insgesamt CHF 147.50), für die Kilometer-Entschädigung CHF 0.70 pro
Kilometer (insgesamt CHF 1.40). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass gemäss Korrektur
des amtlichen Verteidigers die Parkgebühren lediglich CHF 3.70, nicht wie
in der Kostennote (versehentlich als Honorar) ausgewiesen CHF 5.00
betragen haben.
Daraus ergibt sich insgesamt folgende
Berechnung:
Aufwand
Ansatz
CHF 190.00
Ansatz
CHF 240.00
9.40 h Kostennote
1.75 h Hauptverhandlung
0.50 h tel. Eröffnung
= 11.65 h
CHF 2'213.50
CHF 2'796.00
Auslagen
CHF 195.20
CHF 195.20
CHF 2'408.70
CHF 2'991.20
MwSt. 7.7 %
CHF 185.45
CHF 230.30
CHF 2'594.15
CHF 3'221.50
Nicht mwst.pflichtige
Auslagen
CHF 18.00
CHF 18.00
CHF 2'612.15
CHF 3'239.50
Differenz
CHF 627.35
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung wird demnach auf CHF 2'612.15 festgesetzt und ist vom Staat
Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF
1'567.30 (60 % von CHF 2'612.15). Ebenso vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 376.40 (60 %
der Differenz zum vollen Honorar von CHF 627.35), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4. Die Ausrichtung einer Genugtuung
i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist weder geltend gemacht, noch sind Gründe
dafür ersichtlich. Entsprechend ist keine Genugtuung auszurichten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40
StGB, Art. 41 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 46 Abs. 2 und Abs. 3 StGB,
Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 50 StGB, Art. 69 StGB, Art. 106 StGB,
Art. 135 ff. StPO, Art. 267 Abs. 3 StPO, Art. 335 ff. StPO, Art. 379 ff. StPO,
Art. 398 ff. StPO, Art. 416 ff. StPO, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 11 Abs. 3 SVG,
Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 63 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG,
Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit.
a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, Art. 99 Abs. 2 SVG, Art. 8
Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 3 und Abs. 5 VRV, § 146 Gebührentarif, § 158 Gebührentarif, GVB.2022.111
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023
wurde das Verfahren gegen A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich
begangen am 29. November 2018 (Vorhalt Ziff. 6 der Anklageschrift), zufolge
Verjährung eingestellt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023
hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs
ohne Führerausweis, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am
11. Dezember 2020 (Vorhalt Ziff. 1 der Anklageschrift);
b) mehrfache widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern, begangen am 25. Mai 2018 und am 18. April 2019 (Vorhalt
Ziff. 2 der Anklageschrift);
c) mehrfache missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am
21. Februar 2020 (Vorhalt Ziff. 3 der Anklageschrift);
d) grobe Verletzung der Verkehrsregeln
durch Rechtsüberholen auf der Autobahn via Pannenstreifen, begangen am
18. April 2019 (Vorhalt Ziff. 4 der Anklageschrift);
e) mehrfaches Fahren ohne
Haftpflichtversicherung, begangen in der Zeit vom 25. Mai 2018 bis am
21. Februar 2020 (Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift);
f) Nichteinholen eines neuen
Fahrzeugausweises bei Halterwechsel, begangen in der Zeit vom 25. Dezember
2020 bis 16. Februar 2021 (Vorhalt Ziff. 7 der Anklageschrift).
3.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für elf Monate bei einer Probezeit von
fünf Jahren, womit eine Teilstrafe von zehn Monaten zu vollziehen ist;
b) einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.
4.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 für eine
Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird
nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
vom 10. Januar 2023 wird festgestellt, dass folgende im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmten Fahrzeuge eingezogen und vorzeitig verwertet wurden:
a) [Marke], Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […],
Erlös CHF 1'600.00;
b) Motorrad [Marke], Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr. […], Erlös CHF 1'500.00;
c) Personenwagen [Marke], Fahrgestell-Nr. […],
Stamm-Nr. […], Erlös CHF 1'800.00.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils
der Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 wird festgestellt, dass die
nachfolgenden bei A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn) eingezogen wurden und, soweit noch nicht erfolgt,
durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten sind:
a)
Personenwagen [Marke],
Fahrgestell-Nr. […], Stamm-Nr. […];
b) Schlüssel zu diversen Rollern der Marken
[Marke], [Marke].
Ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) wird mit der Busse gemäss
Ziff. 3 lit. b hiervor verrechnet; der Rest verfällt dem Staat Solothurn.
7.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 8 lit. a des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 10. Januar
2023 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'111.65 (Honorar
CHF 6'322.80, Auslagen CHF 280.40, 7,7 % MwSt. CHF 508.45)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 lit. b des
Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
von Solothurn-Lebern vom 10. Januar 2023 die Zentrale Gerichtskasse dem
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, bereits CHF
2'800.00 (als Akontozahlung) ausgerichtet hat, so dass ihm noch die Differenz
von CHF 4'311.65 auszubezahlen war.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'858.35
(Differenz zum vollem Honorar, inkl. 7,7 % Mwst. CHF 132.85), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00,
total CHF 4'729.45, zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird
für das Berufungsverfahren auf CHF 2'612.15 (Honorar CHF 2'213.50,
Auslagen CHF 195.20, 7.7 % MwSt. CHF 185.45 sowie nicht
mehrwertsteuerpflichtige Auslagen CHF 18.00) festgesetzt. Sie ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF
1'567.30 (60 % von CHF 2'612.15) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 376.40 (60 % der Differenz zum vollen Honorar
von CHF 627.35, inkl. 7.7 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
10.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'500.00, total
CHF 2'710.00, im Umfang von 60 %, ausmachend CHF 1'626.00, zu bezahlen. 40
%, ausmachend CHF 1'084.00, gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schenker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1327/2023 vom 31. Juli
2025 bestätigt.