Lexipedia

Entscheid

STBER.2023.25

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

20. Februar 2024Deutsch102 min

Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter und

Berufungskläger

betreffend qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt C.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin

-

A.A.___, Beschuldigter

-

Rechtsanwalt Alexander

Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

-

B.A.___, Ehefrau des

Beschuldigten

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das

Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und

begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass die

Freisprüche gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es sei festzustellen, dass die

Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AZ 1.2. / 1.3.1. / 1.3.2. / 1.3.5. / 1.3.7. /

1.3.9.-1.3.16.), mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind.

3. A.A.___ sei wegen Verbrechens nach Art.

19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (AZ 1.1. / 1.3.3. / 1.3.4. / 1.3.6. /

1.3.8./ 1.3.17.) und mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen.

4. A.A.___ sei zu verurteilen zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

46 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 183 Tagen,

-

einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 3 Jahren,

-

einer Busse von CHF 90.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es sei festzustellen, dass die

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 und die Einziehung

des Bargeldes gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

6. Es sei über die Einziehung bzw.

Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.

7. A.A.___ sei zu einer Ersatzforderung in

der Höhe von CHF 142'000.00 für nicht mehr vorhandenen Gewinn aus dem

Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.

8. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger:

1. Feststellung der Rechtskraft des

erstinstanzlichen Entscheids vom 13. Januar 2023

-

bezüglich

Ziffer 1 des Urteilsdispositivs (Freisprüche);

-

Ziffer 2 lit.

d, e und f (Fahren ohne Berechtigung, Missbrauch von Schildern und Ausweisen,

BetmG Übertretungen);

-

Ziffer 4

(Anrechnung Untersuchungshaft);

-

Ziffer 5

(Einziehung von Gegenständen);

-

Ziffer 6

(Einziehung CHF 3'560.00);

-

Ziffer 11

(Amtliche Vert. RA Walker);

2. A.A.___ sei teilweise

freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und c.

Ferner sei er wegen

Geldwäscherei teilweise freizusprechen und implizit teilweise schuldig zu

sprechen.

3. A.A.___ sei, soweit ein

Schuldspruch erfolgt, zu einer 30 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe

zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug für einen

Strafanteil von 24 Monaten zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3

Jahren.

4. Die vom 12. Januar 2018 bis 12.

Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft (183 Tage) sei an die Strafe

anzurechnen.

5. Die beschlagnahmten Gelder bzw.

Bankguthaben seien dem Beschuldigten A.A.___ zurückzuerstatten bzw. die auf B.A.___

lautenden Konti freizugeben, soweit diese nicht als Ersatzforderung für

unrechtmässig erzielte Vermögensvorteile einzuziehen oder mit den

Verfahrenskosten zu verrechnen sind.

6. Der aus dem

Betäubungsmittelhandel erzielte Vermögensvorteil sei ermessensweise auf CHF

75'000.00 festzusetzen.

7. Es sei das Honorar des amtlichen

Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen ohne

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten.

8. Die Verfahrenskosten seien auf

die Staatskasse zu nehmen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 3. April 2017 wurde durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führer­ausweises (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1

SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304

Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Nichtanzeigens eines

Fundes (Art. 332 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen

(Art. 97 Abs. 1. lit. a SVG) und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet (Sonderordner

SVG-Delikte, Register [nachfolgend: Reg.] 12.1.1 / pag. 001 f.).

Zuvor war durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 die Beschlagnahme

der beiden Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit, [Kennzeichen], und Jeep Grand

Cherokee 4.7, [Kennzeichen], angeordnet worden (Sonderordner SVG-Delikte, Reg.

12.1.3 / pag. 001 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017

wurden die beschlagnahmten Fahrzeuge auf Antrag des Beschuldigten gegen

Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner

SVG-Delikte, Reg. 12.1.2 / pag. 006 ff.), wobei der Beschuldigte

gegen Ziff. 5 der besagten Verfügung, welche ihm verboten hatte, die

Fahrzeuge einzulösen, erfolgreich Beschwerde beim Obergericht des Kantons

Solothurn führte (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.4 / pag. 021 ff.).

Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt (Sonderordner

SVG-Delikte, Reg. 10) bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Sonderordner

SVG-Delikte, Reg. 5.1.1 - 5.1.3).

2. Am Freitag, 12. Januar 2018, wurde

der Beschuldigte im Taxi bei der Fahrt von seinem Wohndomizil nach [Ort 4] ins [Bordell]

um 13:20 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in [Ort 2] angehalten und

festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017

eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)

eröffnet (Aktionsname Ghost) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet

worden (Reg. 12.1.1 / pag. 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg.

1.3 / pag. 001 ff.).

3. Nach der Festnahme erfolgten

gleichentags zunächst Durchsuchungen des Wohndomizils des Beschuldigten am [Adresse]

sowie im gemieteten Praxisraum an der [Adresse]. Im Rahmen der Durchsuchungen

wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch drei Fahrzeuge des

Beschuldigten sowie Betäubungsmittel (Kokaingemisch und Marihuana)

sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / pag. 006

ff., Reg. 12.1.3 / pag. 006 f., 008 f., 031 ff.).

4. Am 16. Januar 2018 erfolgte eine

zweite Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten (Reg. 12.2.1 /

pag. 017 ff.). Die drei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in der Folge

mit Einwilligung des Beschuldigten vorzeitig veräussert (Reg. 12.1.2 /

pag. 071 ff., pag. 083 ff.).

5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde

dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Walker als amtlicher Verteidiger

beigeordnet (Reg. 12.1.3 / pag. 001).

6. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid

vom 16. Januar 2018 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme

beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3.1 / pag. 005 ff.).

In der Folge wurde die Haft mit Entscheid vom 17. April 2018 um drei Monate

verlängert (Reg. 12.3.1 / pag. 047 ff.), bevor der Beschuldigte am 13.

Juli 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Reg. 12.3.1 /

pag. 071 [recte: 13. Juli 2018, siehe Reg. 10.1 /

pag. 205 ff., pag. 212]).

7. Am 14. Februar 2018 wurde die

Strafuntersuchung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den

Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

ausgedehnt (Reg. 12.1.1 / pag. 002 f.).

8. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a.

zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren

beigezogen (Reg. 10.1, 10.1.1, 10.2.1 - 10.2.25), verschiedene

Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende

Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg.

3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; technische

Überwachung zur Standortermittlung der auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge

Rolls Royce Silver Spirit und Jeep Grand Cherokee 4.7]) und weitere

Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 - 5.1.5, 6.1 - 6.11,

7.1 - 7.3).

In Bezug auf weitere Personen – wie

beispielweise D.D.___, E.D.___, F.___ und G.___ – bzw. auf die gegen diese

geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen

(vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 23. Dezember 2020,

Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).

9. Per 30. März 2020 wurde dem

Beschuldigten Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger

beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Patrick Walker infolge Aufgabe der

Rechtsanwaltstätigkeit um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Reg. 12.1.2 /

pag. 091 ff.).

10. Am 15. Oktober 2021 erging eine

detaillierte Eröffnungsverfügung, nachdem das Verfahren betreffend

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache

Geldwäscherei am 24. Mai 2018 mit dem hängigen SVG-Verfahren vereinigt

worden war (Reg. 12.1.1 / pag. 005 ff., 12.1.3 / pag. 019).

Am 31. Mai 2022 wurde nach Durchführung der Schlusseinvernahme der

Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur

Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1.1 / pag. 031).

11. Mit Anklageschrift (nachfolgend:

AnklS) vom 31. Mai 2022 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht

von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB), mehrfachen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege

(Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), missbräuchlicher

Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung im Sinne von

Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Reg. 1.4 / pag. 005 ff.).

12. Mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August

2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 9. und 13. Januar 2023 angesetzt

(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 029 ff.).

13. Am 9. und 13. Januar 2023 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 122

ff.). Am 13. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes

Urteil (ASBW 186 ff., 201 ff.):

1. A.A.___ wird ohne Ausrichten einer

Entschädigung und ohne Ausscheiden von Kosten wie folgt freigesprochen:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen

sind:

aa) unbefugter

Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem

12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),

bb) unbefugte

Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis

am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),

cc) unbefugte

Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007

bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),

dd) unbefugte

Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1.

Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),

b) mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit

vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise

Vorhalt Ziff. 2),

c) Gehilfenschaft

zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016

(Vorhalt Ziff. 4).

2. A.A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017

bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___

betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6,

Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13,

Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise

Ziff. 1.3.17),

b) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015

bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15),

c) mehrfache Geldwäscherei, begangen in der

Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt

Ziff. 2),

d) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

(Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom

19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3),

e) Missbrauch von Ausweisen und Schildern

(missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016

(Vorhalt Ziff. 5),

f)

mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der

Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt

Ziff. 6 und Ausdehnung).

3. A.A.___

wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 46 Monaten,

b) einer

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,

c) einer

Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. A.A.___

werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor

angerechnet.

5. Die

folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten,

allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu

verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

diverses

Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien

(Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.),

2 Waagen,

Papier A4,

Kundenbeleg,

Frottiertuch, weiss,

Schlosshammer,

3 Quittungsblöcke,

3 Kassabücher,

0,7 g Kokain,

1,45 g Kokain,

0,08 g Kokain,

1,8 g Kokain (Ref.-Nr.

122-9818),

10,65 g Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana),

10,65 g Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana).

6. Das im

Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00

wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen.

7. Das im

Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 33'995.00

(Netto-Verwertungserlös und Sicherheitsleistung, eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse und der Ersatzforderung gemäss

Ziff. 9 hiernach verrechnet.

8. Die

folgenden im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Guthaben werden mit der

Restanz der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 und den Kosten der amtlichen

Verteidigung gemäss Ziff. 10 verrechnet:

a) CHF 24'984.15 (Privatkonto Nr. […],

UBS Switzerland AG, Saldo per 1. Februar 2018),

b) CHF 15'905.85 (Privatkonto Nr. […],

Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),

c) CHF 46'036.40 (Privatkonto B.A.___

Nr. […], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),

d) CHF 5'002.20 (Privatkonto Nr. […],

Regiobank Solothurn AG, Saldo per 26. Januar 2018),

e) CHF 10'242.85 (Sparkonto Nr. […],

Raiffeisenbank Untere Emme, Saldo per 23. Januar 2018),

f)

CHF 9'591.09

(Privatkonto Nr. […], Postfinance AG, Saldo per 14. Februar 2018).

Die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird ermächtigt, die zu Gunsten des Staates

verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 8 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut

nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. Hiernach gelten die entsprechenden

Kontosperren als aufgehoben.

9. Der

nicht mehr vorhandene aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte unrechtmässige

Vermögensvorteil wird auf CHF 142'000.00 festgesetzt. In diesem Umfang besitzt

der Staat Solothurn gegenüber A.A.___ eine Ersatzforderung.

10. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander

Kunz, Solothurn, wird auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde

sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40

und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'303.76

(Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziff. 8 hiervor) während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang

von CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF

250.00 pro Stunde inkl. MWST zu 7,7% von CHF 274.90), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.

11. Es wird

festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt

Patrick Walker, Solothurn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit

CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist.

Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___

erlauben.

12. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total

CHF 25'490.00, zuzüglich Anteil verrechenbare Kosten der amtlichen

Verteidigung im Betrag von CHF 3'667.54 (gemäss Ziff. 8 und Ziff. 10

hiervor), hat A.A.___ zu bezahlen.

14. Am 26. Januar 2023 liess der

Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 194).

15.1 Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2023

die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 4 ff.). Diese

richtet sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. a des Urteils der

Vorinstanz), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Ziffer 2 lit. b) und wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 2 lit. c), gegen

die Strafzumessung (Ziffer 3), die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes im

Betrag von CHF 3'560.00 (Ziffer 6), die Verrechnung der beschlagnahmten

Bargeldbeträge von insgesamt CHF 33'995.00 mit der Busse und der

Ersatzforderung (Ziffer 7), die Verrechnung der beschlagnahmten Guthaben mit

der Restanz der Ersatzforderung und den Kosten der amtlichen Verteidigung

(Ziffer 8), die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 142'000.00

an den Staat Solothurn (Ziffer 9) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).

15.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragt

der Beschuldigte in Konkretisierung der Berufungserklärung – teilweise – Freisprüche

vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), soweit das von D.D.___ /

J.___ gelieferte Kokaingemisch eine Menge von 2 Kilogramm übersteige (beantragt

wird ein Freispruch vom Erwerb von 3 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ /

J.___), und soweit bezüglich der Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer die

Menge von rund 1,28 kg Kokaingemisch übertroffen werde, wobei in diesem

Zusammenhang Freisprüche in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern

1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17 beantragt werden. Im Weiteren verlangt

der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei, eine mildere

Strafe, jeweilige Verzichte auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes

und auf die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes bzw. der Guthaben mit der

Busse und der Ersatzforderung bzw. mit den Kosten der amtlichen Verteidigung,

die Festsetzung eines erheblich tieferen Vermögensvorteils (Ersatzforderung)

und die anteilmässige Kostenübernahme durch die Staatskasse (ASB 17 ff.).

15.3 Hinsichtlich des mit

Berufungserklärung vom 18. April 2023 angefochtenen Schuldspruchs wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2

lit. b des Urteils der Vorinstanz) stellte der Beschuldigte mit besagter

Eingabe vom 30. Mai 2023 klar, dass er diesen Schuldspruch anerkenne (ASB 18).

16. Mit Eingabe vom 28. April 2023

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 13).

Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu

beachten.

17. Am 6. Oktober 2023 wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen (ASB

28 f.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht /

Übergangsbestimmungen

1.

Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.

448.

StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat

demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue

Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit

gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren

sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,

wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen

Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft

1.1 In Rechtskraft erwachsen sind nach

dem Gesagten vorab sämtliche Freisprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen

Urteils, die Schuldsprüche hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der

Vorinstanz [betrifft die Veräusserung von 40 Gramm Kokaingemisch an K.___ in

der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017]), des mehrfachen

Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug; Ziffer 2

lit. d), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche

Verwendung von Ausweisen; Ziffer 2 lit. e) und der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Ziffer 2 lit. f), Ziffer 5 des

vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von Betäubungsmitteln

und Gegenständen) sowie die Ziffern 10 (Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des

Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn dies

nicht ausdrücklich angefochten wurde]) und 11 (Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers der Höhe nach [wiederum mit Ausnahme des

Rückforderungsanspruches des Staates]) des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich

der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung sodann die Berufung gegen Ziffer

6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes)

zurück, womit auch diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

1.2 Hinsichtlich des Vorhalts der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:

1.2.1 Der Beschuldigte wurde durch die

Vorinstanz von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen (seitens der

Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen):

-

Unbefugter Erwerb von H.___,

angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018 (teilweise

Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 1 lit. aa des vorinstanzlichen Urteils),

-

unbefugte Veräusserung an I.___,

angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Untervorhalt

Ziffer 1.3.7; Ziffer 1 lit. bb des vorinstanzlichen Urteils),

-

unbefugte Veräusserung an F.___,

angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017

(teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; Ziffer 1 lit. cc des

vorinstanzlichen Urteils),

-

unbefugte Veräusserung an

unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am

28. Februar 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.17; Ziffer 1 lit. dd

des vorinstanzlichen Urteils).

1.2.2 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen

sind die Schuldsprüche in Bezug auf jene (Unter-)Vorhalte, die von der

Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. von dessen ergänzender Eingabe vom

30. Mai 2023 nicht umfasst sind bzw. darin keinerlei Erwähnung finden

(Freisprüche wurden seitens des Beschuldigten nur in Bezug auf einzelne [Unter-]Vorhalte

beantragt, s. dazu Ziffer I./15.2 hiervor), namentlich die folgenden:

- Unbefugter

Erwerb von total 2'000 Gramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der

Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1;

Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugter

Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana (Vorhalt

Ziffer 1.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 12 Gramm Kokaingemisch an L.___ in der Zeit vom 1. April

2017 bis 30. Juni 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.1; teilweise Ziffer 2 lit. a

des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 10 Gramm Kokaingemisch an M.___ in der Zeit vom 1. Mai

2017 bis 5. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.2; teilweise Ziffer 2 lit. a

des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 390 Gramm Kokaingemisch an G.___ in der Zeit vom 19. Mai

2017 bis 8. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.5; teilweise Ziffer 2 lit. a

des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 300 Gramm Kokaingemisch an N.___ in der Zeit vom 26. Mai

2017 bis 21. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.9; teilweise Ziffer 2 lit.

a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 8 Gramm Kokaingemisch an O.___ in der Zeit vom 27. Juli

2017 bis 29. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.10; teilweise Ziffer 2 lit.

a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 15 Gramm Kokaingemisch an P.___ in der Zeit vom 15. Mai

2017 bis 30. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.11; teilweise Ziffer 2 lit.

a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 30 Gramm Kokaingemisch an F.___ in der Zeit vom 1. März

2017 bis 9. November 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; teilweise

Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 5 Gramm Kokaingemisch an Q.___ in der Zeit vom 30.

Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.13; teilweise Ziffer

2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 22 Gramm Kokaingemisch an R.___ in der Zeit vom 25. Mai

2017 bis 7. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.14; teilweise Ziffer 2 lit. a

des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. März 2017

bis 11. Januar 2018 (dazu kommen – wie bereits ausgeführt – 40 Gramm

Kokaingemisch, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 2015 bis am

28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte [Vergehen]) (Untervorhalt

Ziffer 1.3.15; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),

- unbefugte

Veräusserung von total 51 Gramm Kokaingemisch an S.___ in der Zeit vom 18. Mai

2017 bis 2. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.16; teilweise Ziffer 2 lit. a

des vorinstanzlichen Urteils).

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit noch

folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 31. Mai

2022 zu beurteilen:

AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19

Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.

2 lit. a und c BetmG),

unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz

und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 4,5 – 9 kg

Kokaingemisch und 21,3 g Marihuana,

mengenmässig qualifiziert begangen zwischen mindestens ca. 2007,

spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem sich die diesbezüglichen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem

Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad ca. 50%: 2,25 - 4.5 kg reines Kokain)

bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.

gewerbsmässig begangen zwischen mindestens ca. 2007,

spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte die im

Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der

Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der

angestrebten und erzielten Einkünfte (so insbesondere Verkauf von mindestens

ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch: Umsatz: mind. ca. CHF 360'000.-

[durchschnittlicher Verkaufspreis CHF 80.-/g] / Gewinn: mind. ca. CHF 160'000.-

[ausgehend von Einkaufspreis CHF 44.-/g]) nach der Art eines Berufes ausübte,

wobei der Beschuldigte mangels anderer Einkünfte den gesamten Lebensunterhalt

von sich und seiner Ehefrau mit dem Erlös aus dem Kokainhandel bestritt und

sich die monatlichen Lebenshaltungskosten, im Jahr 2017 insbesondere bestehend

aus monatlich

- CHF

2'180.- Wohnungsmiete

- ca. CHF

750.- Autokosten inkl. Miete Einstellhalle

- ca. CHF

1’150.- Lebenshaltungskosten

- ca. CHF

350.- Telefonkosten

- durchschnittlich

ca. CHF 400.- Taxifahrten

- durchschnittlich

ca. CHF 300.- Hotelbuchungen

- durchschnittlich

ca. CHF 2'500.- Ausgaben Prostituierte

- durchschnittlich

ca. CHF 1'800.- Bargeldtransfers ins Ausland,

auf durchschnittlich total ca. CHF

10'000.- pro Monat beliefen, was bei einem angenommenen Gewinn von

durchschnittlich ca. CHF 40.- pro Gramm verkauftem Kokaingemisch

durchschnittlich eine monatliche Menge von total mindestens ca. 250g verkauftem

Kokaingemisch voraussetzte,

1.1. Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 4.5

– 9 kg Kokaingemisch,

begangen zwischen mindestens ca. 2007,

spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch

anderswo, indem der Beschuldigte die von ihm veräusserte Menge Kokaingemisch im

Umfang von total mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch zuvor, unter 16 Malen

und in Portionen zwischen 250g und 500g, wovon mindestens 4x 500g zu einem

Preis von je CHF 22’000.00, total ca. 5 - 8 kg, von D.D.___ / J.___ […]

unbefugt erwarb bzw. in Einzelfällen durch telefonisches Verhandeln mindestens

Anstalten dazu traf, so unter anderem konkret

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2017 (telefonische

Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 3. und dem 4. Juni 2017 (telefonische

Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 22. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in

den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 11. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in

den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 21. und dem 23. Juli 2017 (telefonische

Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 27. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in

den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 8. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in

den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 17. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in

den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 8. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 12. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 23. und dem 26. September 2017

(telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 13. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 27. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 14. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

17. November 2017 (Lieferung) von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 25. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

29. November 2017, ca. 11:50 Uhr (Lieferung), von D.D.___,

- zwischen

250 und 500g Kokaingemisch am 16. Dezember 2017 (telefonische Bestellung) bzw.

18. Dezember 2017, mittags (Lieferung) von D.D.___, wobei die Lieferung durch J.___

im Auftrag von D.D.___ erfolgte,

- […].

1.2 […].

1.3 Unbefugte Veräusserung von total mindestens

ca. 4,5 – 9 kg Kokaingemisch,

begangen zwischen mindestens ca. 2007,

spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch

anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich

grossen Portionen, total mindestens ca. 4,5 kg Kokaingemisch an ca. 50

verschiedene Abnehmer – wovon mindestens zwischen ca. 2,4 und 2,7 kg an

namentlich bekannte Abnehmer gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.16. – unbefugt

veräusserte,

so unter anderem konkret

1.3.1 […];

1.3.2 […];

1.3.3 zwischen mindestens Mai 2017 und

Dezember 2017, indem der Beschuldigte, unter mindestens 36 Malen und in

Portionen von jeweils mindestens 1g, total mindestens ca. 36g Kokaingemisch an T.___

unbefugt veräusserte, wobei die Portionen jeweils von U.___ abgeholt wurden, so

unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser

Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];

1.3.4 zwischen mindestens Mai 2017 und

10. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 31 Malen und in

Portionen von jeweils mindestens ca. 20g, total mindestens ca. 620g

Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem

konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf

die Anklageschrift verwiesen];

1.3.5 […];

1.3.6 zwischen mindestens Mitte August

2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 32 Malen und

in Portionen von jeweils mindestens ca. 1 - 2g, total mindestens ca. 30 - 60g

Kokaingemisch an X.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die

vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift

verwiesen];

1.3.7 […];

1.3.8 zwischen mindestens Mitte Mai 2017

und 11. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens ca. 140 Malen und

in Portionen von jeweils mindestens ca. 3 - 4g, total mindestens ca. 400 - 500g

Kokaingemisch an Y.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die

vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift

verwiesen];

1.3.9. […];

1.3.10 […];

1.3.11 […];

1.3.12 […];

1.3.13 […];

1.3.14 […];

1.3.15 […];

1.3.16 […];

1.3.17 zwischen mindestens 2015 [die

angeblichen Veräusserungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr

Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018,

indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen

Portionen, eine unbekannte Menge im Umfang von gesamthaft mindestens ca. 2 kg

Kokaingemisch an ca. 35 weitere unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.

AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei

(Art. 305bis Ziff. 1 StGB),

begangen zwischen mindestens 2015 [die

angeblichen Geldwäschereihandlungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht

mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, in [Ort

2] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte unter anderem

- durch

die Geltendmachung von angeblichen Bareinnahmen ohne jegliche Quittungen und

Nachweise aus einer angeblichen Ghostwritertätigkeit sowie das Führen eines

entsprechenden Kassenbuches mit Einträgen von angeblichen Bareinnahmen unter

anderem auch gegenüber den Steuerbehörden einen legalen Anschein für aus dem

mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel

stammende Bareinnahmen schuf,

- aus dem

mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel

stammende Bareinnahmen auf das auf seine keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden

Ehefrau lautende Konto Nr. […] bei der Baioise Bank SoBa einbezahlte,

- aus dem

mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel

stammende Bareinnahmen via Western-Union-Transaktionen ins Ausland (Rumänien)

überwies, im Gesamtumfang von

- CHF

1’305.- im Januar 2018

- CHF

22'474.- im Jahr 2017

- CHF

7’035.- im Jahr 2016

- CHF

4'500.- im Jahr 2015,

so konkret [für die vorgehaltenen

Beträge an den einzelnen Daten an die betreffenden Personen wird an dieser

Stelle auf die Anklageschrift verwiesen],

wobei diese Handlungen geeignet waren,

die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des mutmasslich

ursprünglich aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen

Betäubungsmittelhandel stammenden Bargeldes zu vereiteln.

AnklS

Ziffer 3: […]

AnklS

Ziffer 4: […]

AnklS

Ziffer 5: […]

AnklS

Ziffer 6: […]

IV.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d

und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)

1.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1 Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei

kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.

August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im

Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende

Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse

berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet

meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch

einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,

wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter

und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden

Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung

und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung

gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in

dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.2

Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

1.2.1 Nach

Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die

tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus

Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn

es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die

erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom

Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls

bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die

Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich

beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.2.2 Unbestritten

ist, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte und insbesondere im

Kokainhandel tätig war. So sind – wie bereits ausgeführt – der unbefugte Erwerb

von total 2 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___, der unbefugte

Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana sowie insbesondere

auch die unbefugten Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März

2017 bis 12. Januar 2018 (s. hierzu Ziffer III./1.2.2 hiervor) anerkannt. Die

rechtskräftigen Veräusserungshandlungen in der Zeit vom 1. März 2017 bis

12. Januar 2018 ergeben eine Menge von insgesamt 893 Gramm Kokaingemisch. Unter

Hinzurechnung der ebenfalls anerkannten 40 Gramm Kokaingemisch, die der

Beschuldigte im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017 an K.___

veräussert hatte, resultiert eine veräusserte Menge von insgesamt 933 Gramm Kokaingemisch.

Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass seitens des

Beschuldigten in der Berufungserklärung bzw. in der ergänzenden Eingabe vom

30. Mai 2023 ausdrücklich Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer im Umfang

von insgesamt rund 1'280 Gramm Kokaingemisch zugestanden werden. Anlässlich der

Berufungsverhandlung korrigierte er diesen Wert nochmals, indem neu der Erwerb

von 3,5 Kilogramm Kokaingemisch (3 x 500 Gramm, 8 x 250 Gramm) und die

Veräusserung von insgesamt 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden werden.

1.2.3 Bestritten

und nachfolgend zu prüfen sind hingegen der Erwerb von weiteren 1,5 Kilogramm

Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ sowie die vorgehaltenen Veräusserungen

gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17.

1.2.3.1

Lieferungen durch D.D.___ / J.___

1.2.3.1.1 Dem

Beschuldigten werden in der Anklageschrift 16 Kokainlieferungen durch D.D.___

vorgehalten, jeweils in den Tagen nach dem 16. / 18. Mai 2017, dem

3. / 4. Juni 2017, dem 22. Juni 2017, dem 11. Juli 2017,

dem 21. / 23. Juli 2017, dem 27. Juli 2017, dem 8. August

2017, dem 17. August 2017, dem 8. September 2017, dem

12. September 2017, dem 23. / 26. September 2017, dem

13. Oktober 2017 und dem 27. Oktober 2017, sowie konkret am

17. November 2017, am 29. November 2017 und am 18. Dezember 2017,

wobei letztere durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgt sei.

1.2.3.1.2 Der

Beschuldigte bestritt im Vorverfahren konsequent, von D.D.___ Kokain bezogen zu

haben (Reg. 10.1 / pag. 146 ff., pag. 210 f., pag. 223, pag. 242 ff., pag. 250, pag.

259), und machte keine Angaben dazu, woher das von ihm veräusserte

Kokaingemisch stammte. In der Einvernahme vom 23. April 2018 gab er in diesem

Zusammenhang zu Protokoll, er mache zur Herkunft des fraglichen Kokains nie im

Leben eine Aussage. Die Polizei wisse genau, wie gefährlich es sei, wenn man

Leute verrate. Da müsse man mit ernsthaften Repressalien rechnen, auch seine

Frau. Er könne sich gut vorstellen, von diesen Leuten bestraft zu werden. Er

habe Angst davor (Reg. 10.1 / pag. 097, Antwort auf die Frage 31).

Vor der

Vorinstanz und dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte zur Sache ganz grundsätzlich

keine Aussagen mehr (ASBW 138, 141).

Wie bereits

ausgeführt, wurde der unbefugte Erwerb von total 3,5 Kilogramm Kokaingemisch

von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 im

Berufungsverfahren nun aber zugestanden. Vor diesem Hintergrund ist

festzuhalten, dass auf die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten in Bezug

auf die fraglichen Erwerbshandlungen nicht abgestellt werden kann.

1.2.3.1.3 Anlässlich

der polizeilichen Observation konnten drei Kurzbesuche von einer Dauer von

jeweils fünf bis acht Minuten durch D.D.___ am 17. November 2017 und

29. November 2017 und einen solchen von dessen Freund J.___ am

18. Dezember 2017 beobachtet werden (Reg. 3.4 / pag. 092). Wie durch

die Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 10 f. zutreffend festgestellt, gingen den

jeweiligen Besuchen telefonische Terminvereinbarungen zwischen dem

Beschuldigten und E.D.___ voraus, welche im Rahmen der Echtzeitüberwachung

dokumentiert werden konnten, wobei diesbezüglich – im Gegensatz zu den übrigen

dokumentierten Telefonaten – der Beschuldigte der Anrufende oder Zurückgerufene

war und es bei den Gesprächen, die in Englisch geführt wurden, jeweils um die

Terminfindung mit dem Mann bzw. Freund von E.D.___ ging (Reg. 10.1 /

pag. 202 ff.). Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).

1.2.3.1.4 Wie

den beigezogenen Akten (Reg. 5.1.5.21 / pag. 010 f.) entnommen werden kann, sagte

E.D.___ – nachdem ihr eröffnet worden war, dass die Rufnummer des Beschuldigten

in Echtzeit abgehört worden sei, bzw. nachdem ihr die Gespräche mit dem

Beschuldigten vorgelesen bzw. vorgespielt und ihr der Vorhalt gemacht worden

war, Drogentreffen arrangiert zu haben – aus, mit all dem nichts zu tun gehabt

zu haben. A.A.___ sei der Psychiater von D.D.___; sie habe für D.D.___ bzw.

einmalig für dessen Freund lediglich Termine beim Psychiater abgemacht. Demgegenüber

führte D.D.___ aus, dass er zum Beschuldigten gegangen sei, weil er mit diesem

Geschäfte mit Autos und Bildern habe machen wollen. Psychiatrische Hilfe habe

er nicht in Anspruch genommen, da er jedes Mal jemanden hätte mitnehmen müssen,

damit er etwas verstanden hätte (Reg. 5.1.5.21 / pag. 013 f.).

Wie die

Vorinstanz richtig festgestellt hat, stehen sich die fraglichen Aussagen von E.D.___

und D.D.___ diametral entgegen und stehen auch im Widerspruch zu den

Gesprächsinhalten der geführten Telefonate. Vor allem aber können sie nicht mit

der unterdessen durch den Beschuldigten eingestandenen Lieferung von insgesamt

2 Kilogramm bzw. nun sogar 3,5 Kilogramm Kokaingemisch durch D.D.___ / J.___

in Einklang gebracht werden, was keiner weitergehenden Erläuterung bedarf. So

ist im berufungsgerichtlichen Verfahren gar nicht mehr bestritten, dass D.D.___

der Kokainlieferant des Beschuldigten war.

1.2.3.1.5 Der

Beschuldigte stand mit E.D.___ spätestens seit dem 16. Mai 2017 mindestens

zweimal monatlich in telefonischem Kontakt, wobei die einzelnen Kontakte

jeweils von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer waren, was sich aus der RTID zweifelsfrei

ergibt (Reg. 3.2.3 / pag. 019). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass

die jeweils nahe beieinanderliegenden Verbindungen auf je ein Treffen

schliessen lassen, und dass gestützt auf die RTID sowie die Erkenntnisse aus

der Observation und Echtzeitüberwachung insgesamt 16 Treffen ab dem

16. Mai 2017 erstellt sind. Bei diesen Treffen ging es weder um psychiatrische

Hilfe, wobei der guten Ordnung halber festgehalten sei, dass der Beschuldigte

auch gar nie als Psychiater tätig war, noch um Geschäfte mit Autos oder

Bildern, sondern vielmehr um die Lieferung von Kokaingemisch, was im Grundsatz

nunmehr eingestanden ist. So betrat D.D.___ (bzw. J.___) im Rahmen der durch E.D.___

koordinierten bzw. vermittelten Treffen das Domizil des Beschuldigten jeweils

bloss für eine sehr kurze Dauer, was fraglos gegen Therapiestunden spricht,

dafür umso mehr für eine jeweilige Drogenübergabe. Dass der Beschuldigte mit E.D.___

und D.D.___ wie behauptet näher befreundet war, ist nicht glaubhaft, wobei

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 11

verwiesen werden kann. Gestützt auf die Akten lassen die Kontakte einzig auf

eine geschäftliche Beziehung schliessen, welche sich auf den Erwerb bzw. die

Lieferung von Kokaingemisch bezog. Insofern sind vorliegend 16 Drogenlieferungen

(Kokaingemisch) durch D.D.___/J.___ an den Beschuldigten erstellt.

1.2.3.1.6 Hinsichtlich

der jeweils vom Beschuldigten bezogenen Mengen kann vorab – mit nachfolgender

Präzisierung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen

werden. Dabei ist für die Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass die genaue

Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig sind, je

deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018

E. 1.3). Dieser Grenzwert beträgt bei Kokain 18 Gramm des reinen Stoffs

(BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).

Zusammenfassend

ging die Vorinstanz davon aus, dass gestützt auf die Drogenbuchhaltungsnotizen (Reg.

5.1.5.22 / pag. 005 f., Reg. 10.1 / pag. 215 f.), welche die Polizei so

interpretierte, dass der Beschuldigte von D.D.___ 2 x 500 Gramm Kokain für je

CHF 22'000.00 gekauft habe, was überzeugt, sowie basierend auf dem

Untersuchungsbericht (BM) der Polizei Kanton Solothurn vom 10. Dezember 2018

(Reg. 7.2 / pag. 050 ff.) und den Aussagen von Z.___, welcher den Beschuldigten

kurz nach der fraglichen Lieferung vom 17. November 2017 besucht und in

diesem Zusammenhang von «Päckli» (in der Mehrzahl) bzw. Paketen gesprochen

hatte (Reg. 10.2.10 / pag. 004), bei vier der insgesamt 16 Lieferungen eine

Menge von jeweils 500 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 22'000.00

erstellt sei. Präzisierend ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Im

gegen D.D.___ im Kanton Bern geführten Verfahren wurde u.a. die Lieferung von jeweiligen

Portionen zu 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten angeklagt, wobei es

hinsichtlich zweier Lieferungen à jeweils 500 Gramm Kokaingemisch im

Zeitraum vom 3. bis zum 20. Dezember 2017 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch

kam (s. dazu Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8.

März 2021 [Reg. 5.1.5.22 / pag. 009 ff. und insbesondere 020 f.] sowie Urteil

des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juni 2021 [Reg. 5.1.5.22

/ pag. 066 ff. und insbesondere 125 f.]). E.D.___ wurde zudem durch das

Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (Reg.

5.1.5.21 / pag. 038 ff.) im Zusammenhang mit der Lieferung von 500 Gramm

Kokaingemisch durch D.D.___ an den Beschuldigten am 29. November 2017

rechtskräftig verurteilt. Die polizeiliche Observation und Echtzeitüberwachung

ergaben allerdings keine Hinweise auf eine zweite Lieferung im Dezember 2017.

Entsprechend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch lediglich die

Lieferung vom 18. Dezember 2017 vorgehalten. Dass den Ermittlungsbehörden

trotz der angeordneten Überwachungsmassnahmen eine zweite Lieferung im Dezember

2017 entging, erscheint unwahrscheinlich. Nach dem Gesagten ist eine Menge von

jeweils 500 Gramm Kokaingemisch konkret hinsichtlich der Lieferungen vom 17.

und 29. November 2017 sowie bezüglich der Lieferung vom 18. Dezember

2017 erstellt, nicht jedoch hinsichtlich einer weiterer Lieferung in der Zeit

vom 3. bis zum 20. Dezember 2017. Für die übrigen 13 Treffen

kann – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht ausgeschlossen

werden, dass durch den Beschuldigten ausnahmsweise eine von 500 Gramm

abweichende Menge erworben worden war, weshalb diesbezüglich zu seinen Gunsten

von der tieferen Menge von 250 Gramm erworbenen Kokaingemischs pro Treffen

auszugehen ist.

Vor diesem

Hintergrund ist der Erwerb von 4,75 Kilogramm (3 x 500 Gramm, 13 x 250 Gramm)

Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ durch den Beschuldigten im Zeitraum vom

16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 erstellt.

1.2.3.2

Veräusserungshandlungen

1.2.3.2.1

Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.3

Die Vorinstanz

hat die Erkenntnisse aus der Observation (Reg. 3.4 / pag. 056 ff.) sowie die Aussagen

des Beschuldigten und jene von U.___ und T.___ auf US 17 zutreffend

wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann.

Der

Beschuldigte bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2018 (Reg. 10.1 /

pag. 205 ff.), er habe U.___, der im Auftrag von T.___ gehandelt habe, Couverts

für T.___ ausgehändigt. Darin sei Kokain gewesen, «immer ein Gramm» (pag. 207).

U.___ sei in diesem Zusammenhang mehr als 30 Mal bei ihm gewesen, er wolle aber

in Bezug auf die Anzahl keine Schätzung machen (pag. 208). Anlässlich der

Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, T.___ Kokain verkauft

zu haben. Es sei gemeinsamer Konsum gewesen. Er habe freien Einritt im [Bordell]

gehabt, dessen Besitzer T.___ gewesen sei. Dessen Frau habe ihm (dem

Beschuldigten) verboten, T.___ Drogen zu verkaufen, ansonsten er Hausverbot

erhalten hätte (ASB 74).

T.___

seinerseits bestätigte den Bezug von Kokain beim Beschuldigten ausdrücklich. Er

habe unregelmässig jeweils 1 Gramm bezogen und dieses in Couverts erhalten. Er

habe sicher ein halbes Jahr bezogen. Die Menge von mehr als dreissigmal 1 Gramm

stimme etwa (Reg. 10.2.16 / pag. 008 ff.).

Gestützt auf

die Aussagen von T.___ müssen die neuen Behauptungen des Beschuldigten

anlässlich der Berufungsverhandlung als blosse Schutzbehauptungen gewertet

werden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Kokain

jeweils in ein Couvert verpacken und mittels U.___ hätte liefern sollen, hätten

sie es tatsächlich gemeinsam konsumieren wollen.

Vor diesem

Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der 35 vor der

Verhaftung des Beschuldigten beobachteten Besuche durch U.___ von einer

bezogenen Menge von 35 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 11.

Januar 2018 auszugehen ist.

1.2.3.2.2

Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.4

Auch hier hat

die Vorinstanz die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 003 f.], dokumentiertes

Telefongespräch vom 20. November 2017 [Reg. 2.1 / pag. 038 f.], Erkenntnisse

aus der Observation [Reg. 3.4 / pag. 065 f.], Sicherstellung von 22 Gramm

Kokaingemisch anlässlich einer Verkehrskontrolle [Reg. 5.1.5.19 / pag. 003]) sowie

die Aussagen des Beschuldigten und jene von V.V.___ und W.V.___ zutreffend

wiedergegeben (US 23 f.). Darauf kann wiederum verwiesen werden.

Der

Beschuldigte stand gemäss der RTID mit V.V.___ und W.V.___ regelmässig in

telefonischem Kontakt. Aus diesen Telefonaten ergeben sich unter Verweis auf

die entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige (Reg. 2.1 / pag. 038) in

der Zeit vom 15. Mai bis 6. November 2017 24 Treffen. Sieben weitere Treffen im

Zeitraum vom 22. November 2017 bis 10. Januar 2018 konnten von der Polizei

beobachtet werden, wobei V.V.___ bzw. W.V.___, die zu diesem Zeitpunkt beide in

[Ort 1] wohnhaft waren, das Domizil des Beschuldigten in [Ort 2] jeweils bloss

für sehr kurze bzw. kurze Zeit (7 – 18 Minuten, einmalig 34 Minuten) betraten.

Nach dem letzten Besuch beim Beschuldigten am 10. Januar 2018 wurden V.V.___

und deren Mutter W.V.___ in [Ort 1] einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei V.V.___

insgesamt 22 Gramm Kokaingemisch auf sich trug, verteilt auf zwei

Haushaltsäckchen (einmal 15 Gramm, einmal 7 Gramm), wie sie der Beschuldigte

verwendete (Reg. 5.1.5.19 / pag. 003).

Soweit V.V.___

und W.V.___ geltend machen, bei den fraglichen Besuchen habe es sich um

Krankheitsbesuche bei der Ehefrau des Beschuldigten gehandelt, ist dies als

reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass die beiden Damen schon

grundsätzlich kaum wöchentlich für Krankheitsbesuche von lediglich wenigen

Minuten Dauer von [Ort 1] nach [Ort 2] und wieder retour gefahren wären, verdeutlicht

das dokumentierte Telefongespräch vom 20. November 2017 (Reg. 2.1 / pag.

038 f.), dass die Besuche nicht, wie behauptet, der kranken Frau des

Beschuldigten galten. Vielmehr ging es beim fraglichen Telefonat zwischen W.V.___

und der Ehefrau des Beschuldigten einzig darum, einen Termin mit dem

Beschuldigten zu vereinbaren. So erkundigte sich W.V.___ in keiner Weise über

das Befinden bzw. den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten, obwohl

sie ja gerade mit dieser telefonierte. Auffallend und gleichzeitig bezeichnend

ist im Weiteren, dass die Ehefrau des Beschuldigten W.V.___ am Telefon überhaupt

nicht begrüsste, sondern diese direkt nach dem Wochentag («Am Mittwoch?»)

fragte. Der Ehefrau des Beschuldigten schien mithin klar zu sein, dass sich W.V.___

nicht für sie bzw. ihren Gesundheitszustand interessierte, sondern einzig einen

Termin mit dem Beschuldigten vereinbaren wollte.

Aufgrund der

kurzen Telefonate zur Terminfindung, der Kurzbesuche beim Beschuldigten und des

sichergestellten Kokaingemischs, verpackt in Haushaltssäckchen, ist erstellt,

dass V.V.___ und W.V.___ zwischen dem 15. Mai 2017 und 10. Januar

2018 beim Beschuldigten insgesamt 31 Mal Kokaingemisch bezogen haben, bzw. dass

Letzterer unter 31 Malen Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt

veräusserte. Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich der

Berufungsverhandlung auch anerkannt, dass es nebst den verkauften 22 Gramm

Kokaingemisch zu 30 weiteren Bezügen durch V.V.___ bzw. W.V.___ gekommen

ist, wobei jedoch im Weiteren «nur» eine Menge von gesamthaft 220 Gramm

anerkannt wurde (ASB 95).

Die Menge des

jeweils an V.V.___ und W.V.___ veräusserten Kokaingemisches lässt sich

lediglich für den 10. Januar 2018 feststellen: Insgesamt 22 Gramm

Kokaingemisch, verteilt auf zwei Haushaltsäckchen à 15 Gramm und 7 Gramm. Wie

der Strafanzeige gegen V.V.___ entnommen werden kann (Reg. 5.1.5.19 / pag. 004),

ist diese seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Dieser Umstand ist in

finanzieller Hinsicht nur schwerlich mit dem Kauf einer relativ grossen Menge

(22 Gramm) Kokaingemisch in Einklang zu bringen, was als Indiz für den Handel

mit Kokain durch V.V.___ gewertet werden könnte, was wiederum auf grössere

Mengen schliessen liesse. Nichtsdestotrotz kann die jeweilige Menge bei den

übrigen 30 Veräusserungshandlungen nicht abschliessend bestimmt werden, zumal

durchaus denkbar ist, dass V.V.___ bzw. W.V.___ zwischendurch auch weniger (oder

mehr) als die von der Vorinstanz festgesetzten 20 Gramm bezogen haben. Da der

Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegend so oder anders um

ein Vielfaches überschritten wird, kommt der genauen Menge hinsichtlich des

Untervorhalts Ziffer 1.3.4 auch gar keine entscheidende Bedeutung zu. Nach dem

Gesagten ist gesamthaft von rund 500 Gramm Kokaingemisch auszugehen.

1.2.3.2.3

Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.6

Die Vorinstanz

hat die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 007], Erkenntnisse aus der

Observation [Reg. 3.4 / pag. 069 ff.] sowie aus der Echtzeitüberwachung [Reg.

10.1 / pag. 028 ff., Reg. 10.2.6 / pag. 006 ff.],

Kokainkonsum von X.___ [Reg. 5.1.5.3 / pag. 003]) sowie die

Aussagen von X.___ und jene des Beschuldigten abermals korrekt dargestellt (US

24 f.). Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden.

Auch für die

Beweiswürdigung kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – vollumfänglich

auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen

werden. Diese hat sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und

sorgfältig auseinandergesetzt. Die Vorinstanz zeigte – unter Bezugnahme auf die

erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend auf, dass es bei den

(teilweise durch die Polizei beobachteten) Besuchen von X.___ beim

Beschuldigten nicht um Freundschaftsbesuche, sondern lediglich ums Geschäft

ging, dass X.___ beim Beschuldigten Kokain bezogen hatte und dass diese den

Beschuldigten zwischen dem 15. August 2017 und 12. Januar 2018

insgesamt 32 Mal aufsuchte, wobei zugunsten des Beschuldigten jeweils von der

Mindestmenge von 1 Gramm auszugehen ist.

Ergänzend kann

hier angefügt werden, dass die zahlreichen Besuche ausnahmslos von sehr kurzer

Dauer waren (zwischen 2 und 12 Minuten, einmalig 21 Minuten), was die seitens

von X.___ behaupteten Freundschaftsbesuche («Manchmal haben wir etwas

getrunken, ein Glas Wein oder so. Ich habe auch der B.A.___ geholfen,

beispielsweise mit den Vorhängen.»; Reg. 5.1.5.3 / pag. 003) umso unglaubhafter

erscheinen lässt. Der vorgehaltene Sachverhalt ist – bezogen auf eine Menge von

gesamthaft 32 Gramm Kokaingemisch – als erstellt zu betrachten.

1.2.3.2.4

Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.8

Wie den

Ergebnissen der polizeilichen Observation entnommen werden kann, wurde Y.___ während

dieser 64 Mal – und somit fast täglich – dabei beobachtet, wie er den

Beschuldigten für Besuche von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer (zwischen 4 und 24

Minuten, einmalig 49 Minuten) aufsuchte (Reg. 3.4 /

pag. 075 ff.). Bereits vor dem Observationszeitraum standen sie

regelmässig in telefonischem Kontakt, konkret spätestens seit dem 15. Mai

2017 (Reg. 3.2.3 / pag 009 f.).

Y.___ bestritt

den Erwerb von Kokain vom Beschuldigten, wobei diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 27 verwiesen werden kann. Dass

seine Aussagen nicht glaubhaft sind, zeigt sich alleine schon daran, dass Y.___

nach einem Besuch beim Beschuldigten am 10. November 2017 am Bahnhof [Ort 3]

einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, wobei 3,7 Gramm

Kokaingemisch, verteilt auf vier Minigrips, sichergestellt werden konnten (Reg. 5.1.5.6

/ pag. 002), obgleich Y.___ in seiner Einvernahme vom 6. April 2018 ausführte,

er beziehe Sozialhilfe und könne sich deshalb Kokain (sowie die fast tägliche

Reise von seinem Wohnort [Ort 3] nach [Ort 2] zum Beschuldigten) gar nicht

leisten (Reg. 10.2.21 / pag. 003). Entgegen der Behauptung von Y.___ steht

aufgrund der jeweiligen kurzen Dauer der (fast täglichen) Besuche auch hier

fest, dass es sich keineswegs lediglich um Freundschaftsbesuche handelte.

Vielmehr dienten die für einen Sozialhilfebezüger teuren Reisen zum

Beschuldigten dem Bezug von Kokain. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass sich Y.___

nach der Entlassung aus der Polizeikontrolle am 10. November 2017, nachdem ihm

das zuvor erworbene Kokaingemisch abgenommen worden war, sogleich erneut zum

Beschuldigten begab (Reg. 5.1.5.6 / pag. 002). Im Übrigen wurden vom

Beschuldigten durch seine Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung

Kokainbezüge durch Y.___ von insgesamt 100 Gramm zugestanden (ASB 95).

Mit der

Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund als erstellt erachtet werden, dass Y.___

den Beschuldigten im Zeitraum vom 15. Mai 2017 bis zum 11. Januar

2018 146 Mal aufsuchte, namentlich 64 Mal während der Observation und für den

Zeitraum vorher jeden zweiten Tag, und dass er vom Beschuldigten im Schnitt

jeweils 3 Gramm Kokaingemisch bezogen hat, insgesamt somit 438 Gramm.

Von kleineren Mengen (als jeweils 3 Gramm) ist nicht auszugehen, reiste Y.___

doch jeweils von [Ort 3] nach [Ort 2] und wieder zurück, was mit erheblichen

Kosten verbunden war.

1.2.3.2.5

Veräusserungen gemäss AnklS Ziffern 1.3.17

Die Vorinstanz

hat die Aktenlage (Observation, RTID, Echtzeitüberwachung, Aussagen, anerkannte

Ausgaben von rund CHF 9'500.00 pro Monat) auf US 29 f. zutreffend wiedergegeben

und überzeugend gewürdigt. Darauf kann wiederum verwiesen werden. Soweit die

Lebenshaltungskosten des Beschuldigten seitens der Verteidigung bestritten

werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die polizeilichen

Berechnungen anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2018 ausdrücklich

anerkannt hatte (Reg. 10.1 / pag. 100 ff.). Auch anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigte er, sich finanziell vehement umgestellt zu

haben (ASB 76).

Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass von den erworbenen 4,75 Kilogramm Kokaingemisch

die Veräusserung von rund 1'898 Gramm an bekannte Abnehmerinnen und Abnehmer

nachgewiesen ist. Bei den restlichen 2’852 Gramm ist eine angemessene Menge an

Eigenkonsum zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ging diesbezüglich von einem

täglichen Konsum von 3 Gramm (2 Gramm wurden dem Beschuldigten und

1 Gramm seiner Ehefrau zugeordnet) aus, weshalb für die 317 Tage

951 Gramm Kokain abgezogen wurden, was grosszügig erscheint, angesichts

des Verschlechterungsverbots indes zu bestätigen ist. Entsprechend ist die

veräusserte Menge an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer auf

insgesamt 1,9 Kilogramm Kokaingemisch festzusetzen.

1.2.3.2.6 Seitens

des Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die Veräusserung

von gesamthaft 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden (ASB 96).

Gestützt auf die obigen Ausführungen ist zusammenfassend bezüglich AnklS

Ziff. 1.3 die unbefugte Veräusserung von insgesamt 3’838 Kilogramm

Kokaingemisch festzustellen (40 Gramm an K.___ im Zeitraum vom

1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,898 Kilogramm an die obgenannten

bekannten und 1,9 Kilogramm an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer im

Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).

1.2.3.2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, bestehen für die Bestimmung des reinen Drogenwirkstoffs

diverse Anhaltspunkte, konnten doch mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer mit

Kokaingemisch kontrolliert werden, nachdem sie den Beschuldigten aufgesucht

hatten, wobei die dabei festgestellten Reinheitsgrade zwischen 39 % und 85 %

stark variieren. Für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz

auf US 32 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von

einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % auszugehen, zumal der

niedrigste festgestellte Grad mit 39 % nur marginal unter diesem Wert

liegt, der höchste festgestellte Grad indes mehr als das Doppelte beträgt.

Ausgehend von einem Reinheitsgrad von

40 % ist die unbefugte Veräusserung gemäss Vorhalt Ziffer 1.3 somit auf

insgesamt 1,535 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs zu beziffern

(16 Gramm im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017,

1,519 Kilogramm im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar

2018).

2. Mehrfache

Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)

2.1

Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

Die Vorinstanz

hat in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei in ihrem Urteil vom 13.

Januar 2023 die erfolgten Beweiserhebungen und insbesondere auch die Aussagen

des Beschuldigten auf US 33 f. korrekt wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt.

Sie setzte sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch

auseinander, ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte zutreffend

dar, dass die vorgehaltenen Western Union Transaktionen erstellt sind. Dabei

zeigte die Vorinstanz schlüssig und überzeugend auf, dass keine Hinweise für

die beiden vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahmequellen

(Ghostwriting-Tätigkeit und Spenden von privaten Gönnern) bestehen, sondern die

Einnahmen des Beschuldigten vielmehr aus seinem Kokainhandel herrührten, und

dass es sich im Zusammenhang mit den fraglichen Western Union Transaktionen um

Geld des Beschuldigten gehandelt hatte.

Die

vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt nicht nur betreffend das Ergebnis,

sondern insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist vollumfänglich

beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten

Sachverhaltes auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist

umfassend zu bestätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte bei den konkret vorgehaltenen Western Union Transaktionen jeweils

Geld, welches aus seinem Kokainhandel herrührte, ins Ausland (grossmehrheitlich

nach Rumänien) überwies. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass es für

den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 10. Januar 2018 (angebliche

Geldwäschereihandlungen vor dem 1. März 2017 sind – wie bereits festgehalten –

nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens) um Transaktionen

im Betrag von insgesamt rund CHF 21’757.00 geht (rund CHF 20'452.00 von März

bis und mit Dezember 2017 [inkl. CHF 370.27 an Unbekannt] und rund CHF 1'305.00

im Januar 2018 [CHF 625.44 nach Timisoara, Rumänien, und CHF 680.44 an Unbekannt];

Reg. 6.7 / pag. 001 ff.).

V.

Rechtliche Würdigung

1. Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d

und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)

1.1 Allgemeine

Erwägungen

Nach Art. 19

Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise

einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel

unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d)

und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit.

g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die

Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann (lit. a) oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen

grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

Was die

grundsätzlichen Ausführungen zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand

betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 30 f.

verwiesen werden. Die Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung

für viele Menschen (20 Personen oder mehr) auszugehen ist, liegt nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen

Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334

E. 2a, Urteil 6B_1068/2014 E. 1.5). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.

c BetmG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab

CHF 100'000.00 anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00

erreicht (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).

1.2 Subsumtion

Vorab ist

festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1 (unbefugter

Erwerb der zugestandenen 3,5 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___/J.___) und 1.3

(unbefugte Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März 2017

bis 12. Januar 2018 im Umfang der zugestandenen rund 2,5 Kilogramm) seitens des

Beschuldigten unbestritten ist.

Soweit der

Beschuldigte die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO – für die rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als

zutreffend erweisen. Bei den gemäss Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss

AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch im

Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017) handelt es sich um

Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, während die

erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.3 (Veräusserung von insgesamt

3,838 Kilogramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 12. Januar

2018) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der

Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains mehr

als deutlich bzw. annähernd hundertfach überschritten, wenn – wie bereits

konstatiert – von einem Reinheitsgrad von 40 Prozent ausgegangen wird, was für

den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 eine Menge von

1,519 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs ergibt, womit eine Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen gegeben ist. Die Qualifikation im Sinne von Art.

19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit zweifellos erfüllt.

Ergänzend ist

festzustellen, dass vorliegend auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit

gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt ist, betrieb der Beschuldigte den

Kokainhandel doch nach der Art eines Berufes, wobei er damit im Zeitraum vom

1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 abgerundet CHF 303'000.00 Umsatz

(veräusserte Menge von 3,798 Kilogramm Kokaingemisch; aus den Akten ergibt sich

ein durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm) und rund CHF 136’000.00

Gewinn (gestützt auf die Aktenlage ist von einem Einkaufspreis von CHF 44.00

pro Gramm auszugehen) erzielte. Damit bestritt der Beschuldigte nicht nur

seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Frau. Abschliessend

bleibt darauf hinzuweisen, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit

bereits bei einem vom Beschuldigten zugestandenen Gewinn von rund

CHF 75'000.00 erfüllt wäre.

Der

Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m.

Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 1. März 2017

bis zum 12. Januar 2018, schuldig zu erkennen.

2. Mehrfache

Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)

2.1 Der

Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer

eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er

weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten

Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe.

Die Vorinstanz

hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 35

korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Subsumtion

Bezüglich der

verschiedenen Western Union Transaktionen ins Ausland (grossmehrheitlich nach

Rumänien) zwischen dem 1. März 2017 und 10. Januar 2018 kann in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die

sich auch hier in allen Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Transaktionen

von der Schweiz ins Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen,

zumal es sich diesbezüglich um Drogengelder handelte. Die fraglichen Transfers

ins Ausland waren – wie die Vorinstanz dies zu Recht ausgeführt hat – geeignet,

die Einziehung der entsprechenden Gelder zu vereiteln. So war der Drogengewinn

aus dem persönlichen Bereich des Vortäters bzw. Beschuldigten entfernt. Mit

diesem Vorgehen konnten aber auch mögliche Abklärungen über die Herkunft der

Gelder vermieden werden. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos vorsätzlich.

Der

Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis

Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar

2018, schuldig zu erkennen.

VI.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben

wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,

Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Nach der Rechtsprechung

kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe

näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG

angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte

es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter

hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,

mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark

Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen],

begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und

damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in

Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die

Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die

günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden

des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der

Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen

Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem

Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der

Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden

konnte. Die Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Vergehen), die Geldwäscherei, das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs), den Missbrauch von Ausweisen und Schildern

(missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) sowie die Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) haben sich nicht verändert. Insofern

sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den

Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem

zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll,

sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es

ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt.

19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine

Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die mehrfache Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die mehrfache Geldwäscherei, das mehrfache

Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs) sowie der

Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen)

werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

sanktioniert, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Übertretungen) mit Busse. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz und der BetmG-Übertretung stellt sich somit die

Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).

2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren

Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die

Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,

gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.

3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion

gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des

Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft

und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel

der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82

E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,

könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben

den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu

berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe

das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten

Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien

(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst

die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).

2.2.3

Abgesehen von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

kommt aufgrund der Schwere der Delinquenz und insbesondere angesichts des engen

Zusammenhangs zur qualifizierten BetmG-Widerhandlung auch hinsichtlich des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen

Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Eine solche rechtfertigt

sich vorliegend aber auch in Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung

(Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug) und den Missbrauch von Ausweisen und

Schildern (missbr.chliche Verwendung von Ausweisen), ist der Beschuldigte doch

einschlägig vorbestraft (Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes) und erschiene eine

erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv

auf den Beschuldigten einzuwirken, nachdem die mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 ausgesprochene

Geldstrafe den Beschuldigten offensichtlich nicht vor weiterer Delinquenz

abzuhalten vermochte. Die erneuten, nun zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen,

begangen im Jahr 2016, lassen auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des

Beschuldigten schliessen, wobei hier zu ergänzen ist, dass ihm im Jahr 2015 der

Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, und dass der

Beschuldigte sich anlässlich der Verkehrskontrolle am 6. Dezember 2016 mit dem

Ausweis von K.___ auswies, nachdem er unmittelbar zuvor als Lenker seines

Fahrzeugs identifiziert worden war. Eine blosse Geldstrafe wäre daher nicht

geeignet, den Beschuldigten von der

Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und erschiene angesichts seiner

Uneinsichtigkeit auch als unzweckmässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt die

Berücksichtigung der Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten

und sein soziales Umfeld, wobei diesem Kriterium im Rahmen der Wahl der

Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer

Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention bloss untergeordnete

Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2), hat der

Beschuldigte angesichts der qualifizierten Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz doch so oder anders eine (unbedingte) Freiheitsstrafe zu

gewärtigen. Zudem wäre die Einbringlichkeit fraglich. Nach dem Gesagten ist –

mit Ausnahme der BetmG-Übertretung – eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

2.3 Bildung

der Gesamtstrafe

2.3.1

Tatkomponenten

2.3.1.1

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.3.1.1.1 Der

Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden

mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für

die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber

keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon

ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies

das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem

Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.3.1.1.2 Im

vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften

Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und

Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen

erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem

Beweisergebnis insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im

Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 – ca. 3,8 Kilogramm

(Kokaingemisch) an diverse bekannte und unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer.

Der Reinheitsgrad betrug dabei 40 Prozent, was für die Zeit vom 1. März

2017 bis zum 12. Januar 2018 1,519 Kilogramm reines Kokain ergibt.

Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit annähernd

hundertfach überschritten. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gegeben, wobei hierzu auf die Ausführungen

unter Ziffer VI./1.2 hiervor verwiesen werden kann. Der zusätzlich erfüllte

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht

straferhöhend zu berücksichtigen.

2.3.1.1.3 Das

Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten

gehandelten Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten

Rahmens – als erheblich zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten

mutet recht professionell an. Er erwarb das Kokaingemisch in grösseren Mengen

direkt von seinem Lieferanten und die Abnehmerinnen und Abnehmer kamen in der

Regel persönlich bei ihm vorbei. Während einer Deliktsdauer von knapp einem

Jahr verkaufte er so in unzähligen Einzelhandlungen eine doch recht hohe Menge

an eine Vielzahl von Personen. Er sah in Gesprächen davon ab, die

Betäubungsmittel direkt zu benennen, was indes nicht aussergewöhnlich ist. Der

Beschuldigte nahm als Einzelunternehmer eine mittlere bis untere Stellung im

Kokainhandel ein und war – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte

– kein Kleinstabnehmer, der sich an der Front seinen Konsum erwirtschafte

musste. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist – im Vergleich zu anderen

Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – jedoch nicht auszumachen.

2.3.1.1.4 Das objektive Tatverschulden

wiegt nach dem Gesagten zwar noch leicht, ist indes im oberen Bereich des

unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.

2.3.1.1.5 Zur

subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen

Motiven handelte, was beim Drogenhandel allerdings die Regel darstellen dürfte.

Er war selbst nicht süchtig. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen

Lebensunterhalt und auch jenen seiner Frau.

Das subjektive

Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden im oberen Bereich

des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Mit der

Vorinstanz erscheinen für den vorliegenden Kokainhandel nach dem Gesagten 50

Monate Freiheitsstrafe angemessen. Diese Strafe rechtfertigt sich auch

mit Blick auf die Strafzumessungstabelle nach Thomas

Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker (BetmG

Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45), die

vorliegend lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe dienen soll.

2.3.1.2 Mehrfache

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)

Wie die

Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, veräusserte der Beschuldigte im

relevanten Deliktszeitraum rund 16 Gramm reines Kokain während insgesamt

21 Treffen an einen Abnehmer. Somit ging der Beschuldigte einer dauernden

Tätigkeit nach, mit welcher er CHF 1'440.00 erwirtschaftete. Er handelte

direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen.

Bei einer

hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe hierfür

in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 52 Monate

zu erhöhen.

2.3.1.3

Mehrfache Geldwäscherei

Der

Beschuldigte überwies mittels Transaktionen (Western Union) während eines

Zeitraums von rund 10 Monaten jeweils Drogengeld ins Ausland, grossmehrheitlich

nach Rumänien, woraus eine Gesamtsumme von rund CHF 21'000.00 resultiert. Das

Verschulden für diese mehrfachen Geldwäschereihandlungen, die jeweils nicht

besonders hohe Einzelbeträge betrafen, wiegt noch leicht.

Wie die

Vorinstanz zu Recht festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit

einem in grossem Stil ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist

mit der ausgefällten Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der

Geldwäscherei zu einem gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten,

weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. HIn grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips

ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um einen Monat auf 53 Monate zu

erhöhen.

2.3.1.4

Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises

Das Fahren

trotz Ausweisentzugs zieht aus administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere

Folgen nach sich als ein «blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als

schwere Widerhandlung gegen die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften

(Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 41).

Der

Beschuldigte hat wiederholt verschiedene Personenwagen geführt. Dies, obwohl

ihm der Führerausweis zuvor für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Aufgrund

des wiederholten Vorgehens wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht

mehr sehr leicht. Der Beschuldigte legte ein egoistisches und grundsätzlich

rücksichtsloses Verhalten an den Tag. Eine Notwendigkeit der Fahrten ist nicht

erkennbar. Das Verschulden des Beschuldigten ist damit zwar noch im unteren

Drittel des Strafrahmens, aber in dessen mittleren Bereich anzusetzen.

Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz

festgesetzte Erhöhung der Einsatzstrafe als zu tief. Vielmehr ist die

hypothetische Einsatzstrafe auf sechs Monate festzusetzen, womit die

Freiheitsstrafe um drei Monate auf 56 Monate zu erhöhen ist.

2.3.1.5 Missbräuchliche

Verwendung von Ausweisen

Der

Beschuldigte wies sich im Zusammenhang mit dem Fahren trotz Ausweisentzugs am

6. Dezember 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle mit dem Ausweis von K.___

aus. Sein Verhalten hatte zum Ziel, die Polizei wegen des Fahrens trotz

Ausweisentzugs über die wahre Identität zu täuschen, was jedoch nicht gelang. Für

sich betrachtet erschiene im vorgegebenen Strafrahmen eine (hypothetische) Einsatzstrafe

von vier Monaten als angemessen, wobei indes ein enger sachlicher und

zeitlicher Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises besteht, weshalb grosszügig zu asperieren ist. Insofern ist die

Freiheitsstrafe lediglich um einen Monat auf 57 Monate zu erhöhen.

2.3.2

Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens und der

persönlichen Verhältnisse kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 45 verwiesen werden. Den persönlichen

Verhältnissen lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte entnehmen.

Die Vorinstanz wertet das Vorleben des

Beschuldigten als neutral. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist einschlägig

vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 15. Januar 2015 einer Übertretung nach Art. 19a BetmG

sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 4. Oktober 2014,

schuldig gesprochen. Auch wenn frühere Vorstrafen im vorliegenden Verfahren

nicht mehr beachtlich sind, liegt mit der genannten Vorstrafe eine einschlägige

Delinquenz vor, sowohl hinsichtlich des Kokainkonsums als auch des Vergehens

gegen das Strassenverkehrsgesetz. Demzufolge ist das Vorleben von A.A.___ in strafrechtlicher

Hinsicht getrübt, es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.

Echte Einsicht und Reue zeigte der

Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er

die ihm vorgehaltenen Straftaten – zumindest teilweise – bestreitet.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,

dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines höheren

Alters und des gesundheitlichen Zustands in einem leicht erhöhten Bereich

bewegt. Die Freiheitsstrafe ist demnach um zwei Monate zu reduzieren.

Gesamthaft wirken sich die

Täterkomponenten somit neutral aus.

2.3.3

Strafreduktion

2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB

mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit

der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser

Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der

Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind

und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1

und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren

Handlungen.

Insbesondere die vorliegend zu

beurteilenden Vergehen liegen zwar schon länger zurück. Allerdings war der

Beschuldigte neben der vorliegend beurteilten Delinquenz bis ins Jahr 2018 abermals

deliktisch tätig, wurde er doch rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) verurteilt, begangen in der

Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022. Auch wenn es sich

diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Delikten nur um untergeordnete

Delinquenz handelt, kann nach dem Gesagten nicht von Wohlverhalten des

Beschuldigten gesprochen werden, weshalb Art. 48 lit. e StGB nicht zur

Anwendung gelangt.

2.3.3.2 Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK

vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV

(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1

S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die

Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete

Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger

als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht

sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.

5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Vorliegend ist

keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wobei zur

Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden kann (US 45 f.).

2.3.3.3 Das Fehlen von Wohlverhalten

seitens des Beschuldigten und das Nichtvorliegen einer konkreten Verletzung des

Beschleunigungsgebots ändert aber nichts daran, dass die zu beurteilenden

Straftaten mehrheitlich schon etliche Jahre zurückliegen und das Strafverfahren

insgesamt lange gedauert hat. Dem langen Zeitablauf ist mit einer

Strafminderung um vier Monate Rechnung zu tragen.

2.3.4

Gesamtfreiheitsstrafe

Nach dem

Gesagten bemisst sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 53 Monate. Angesichts des

zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist diese indes mit der Vorinstanz auf

46 Monate festzulegen.

2.4

Vollzugsform

Bei einer

Strafdauer von 46 Monaten ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Folglich ist die

Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.

2.5 Anrechnung

der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs

Dem

Beschuldigten ist die vom 12. Januar 2018 bis zum 13. Juli 2018 ausgestandene

Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

2.6 Busse

Für die mehrfache Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist

eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von

CHF 90.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der

Nichtbezahlung, erscheint angemessen und kann bestätigt werden.

VII. Verrechnung

Hinsichtlich der

Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 (beschlagnahmte Gelder im

Betrag von insgesamt CHF 111'762.54 [Kontosaldi von CHF 24'984.15, CHF 15'905.85,

CHF 46'036.40, CHF 5'002.20, CHF 10'242.85 und CHF 9'591.09; s. dazu Reg.

12.1.3 / pag. 032], Nettoerlös von total CHF 13'995.00 [aus der Verwertung des

Jeep Grand Cherokee, Ford Lincoln und Rolls Royce; s. dazu Reg. 12.1.3 / pag.

031] und Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 [s. dazu Reg. 12.1.3 /

pag. 031]) kann zwar mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein

deliktischer Bezug diesbezüglich nicht zweifelsfrei feststeht. Allerdings sind

die fraglichen Gelder entgegen der Vorinstanz lediglich mit der Busse und den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht aber mit der

Ersatzforderung, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.

VIII.

Ersatzforderung

1. Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass

das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat

erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder

zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung

unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf

eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).

Das Gericht kann von einer

Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich

uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich

behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der

Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe

vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung

der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die

Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des

Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2

mit Hinweisen).

2. Wie unter Ziffer V./1.2 hiervor

festgehalten, erzielte der Beschuldigte mit seinem Kokainhandel im Zeitraum vom

1. M.z 2017 bis zum 12. Januar 2018 einen Gewinn von abgerundet CHF 136'000.00

(durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis

von CHF 44.00 pro Gramm, womit ein Gewinn von CHF 36.00 pro Gramm

resultiert). Dieser Betrag würde der Einziehung unterliegen, ist aber im Umfang

von CHF 132'440.00 nicht mehr vorhanden, womit sich die Frage der

Ersatzforderung stellt.

Da die Ersatzforderung durch die

beschlagnahmten Gelder zu einem grossen Teil gedeckt ist, ist sie grundsätzlich

– zumindest teilweise – einbringlich und gefährdet die Resozialisierung des 67

Jahre alten und damit bereits pensionierten Beschuldigten nicht zusätzlich.

Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist der Beschuldigte

zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) CHF 132'000.00

zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Dies erweist sich auch insofern

als verhältnismässig, als der Beschuldigte (und auch seine Ehefrau) nebst der AHV-Rente

auch existenzsichernde Ergänzungsleistungen bezieht (ASB 46 ff.). Lediglich

der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Festsetzung einer

Ersatzforderung auch von der Verteidigung nicht bestritten, sondern gar

beantragt wurde.

3.1 Gemäss

Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die

Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag

belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der

Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2

StGB).

Die

Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den

Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu

erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit

festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der

Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates

begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des

Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015

vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das

Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der

Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten

des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des

Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines

beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst

demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4).

3.2 Im

vorliegenden Strafverfahren wurden, abgesehen von den CHF 3'560.00, die

einzuziehen sind, Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 beschlagnahmt.

Eine direkte Verrechnung entsprechender Gelder mit der Ersatzforderung, wie

dies die Vorinstanz getan hat, verstiesse nach dem Gesagten gegen Bundesrecht und

kommt daher nicht in Frage, auch wenn die Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung explizit keine Einwände gegen die Verrechnung vorbrachte. Hingegen

ist die Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten, dies im Umfang von

CHF 78'519.14 (von den beschlagnahmten

Vermögenswerten von insgesamt CHF 145'757.54 sind CHF 67'238.40 freizugeben und mit der Busse und den vom

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen; bezüglich der

verbleibenden CHF 78'519.14 ist die

Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten).

Dass das

Privatkonto Nr. […] bei der Baloise Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018:

CHF 46'036.40) auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten lautet, steht der

Beschlagnahme dabei nicht entgegen. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind nach

bundesgerichtlicher Praxis gegenüber dem Eigentum Dritter zwar unzulässig.

Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2

i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim «Dritten»

um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für

einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von

Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten

Person stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen

worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014

E. 5.3.2 m.w.H.).

Während der

Beschuldigte mit seinem Einkommen nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern

auch jenen seiner Ehefrau finanzierte, erwirtschaftete diese keinerlei

Einkünfte (vgl. diesbezüglich u.a. Steuerauskünfte des Steueramtes Kanton

Solothurn, Reg. 5.1.3 / pag. 001 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass

die fünfstelligen Bargeldbeträge, welche zwischen 2013 und 2015 auf deren Konto

überwiesen wurden, wirtschaftlich aus dem Einkommen bzw. Vermögen des

Beschuldigten stammten (Reg. 6.2 / pag. 036 ff.). Anzumerken ist

dabei auch, dass der Beschuldigte seit dem 22. Februar 2013 über eine

unbeschränkte Vollmacht über das Konto seiner Ehefrau verfügte (Reg. 6.2 /

pag. 022). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte

Gelder, an welchen er wirtschaftlich berechtigt war, auf das Konto der Ehefrau

transferierte und die beschlagnahmten Vermögenswerte daher wirtschaftlich

nach wie vor im Eigentum des Beschuldigten stehen.

Insofern

bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten

Vermögenswerte im Betrag von CHF 78'519.14 bis

zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen

Betreibungsverfahrens beschlagnahmt. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen,

die Ersatzforderung beim Beschuldigten einzutreiben und dem Berufungsgericht

über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten.

IX. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Bezüglich

des Rückforderungsanspruchs des Staates hielt die Vorinstanz diesen im Umfang

von CHF 10'303.76 fest (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben

gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Verrechnung mit

der Ersatzforderung erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten indes, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sofort

zurückzubezahlen. Dieser ist somit mit vorliegenden Urteil zur Rückerstattung

zu verpflichten und hat dem Staat die geleistete Entschädigung im Umfang von

CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem

amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw.

CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'844.90, zu bezahlen.

Auch in Bezug auf das dem ehemaligen

amtlichen Verteidiger ausbezahlte Honorar reichen das beschlagnahmte Vermögen

bzw. Kontoguthaben aus, um den Beschuldigten direkt zur Rückerstattung zu

verpflichten. Entsprechend ist die ausbezahlte Entschädigung von

CHF 15'132.20 vom Beschuldigten über die Verfahrenskosten

zurückzubezahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

bleibt grösstenteils ohne Erfolg. Die Schuldsprüche werden bestätigt, und der

Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt.

Obgleich auf die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe verzichtet wurde, läge

die Sanktion des Berufungsgerichts über jener der Vorinstanz, würde nicht das

Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt

sich jedoch insofern, als die Ersatzforderung einerseits etwas tiefer ausfällt

und andererseits diesbezüglich keine Verrechnung mit den beschlagnahmten

Vermögenswerten erfolgt. Entsprechend hat der Beschuldigte als grössenteils

unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 8'500.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.000, zu

bezahlen, die restlichen 10% gehen zu Lasten des Staates.

2.2 Der amtliche Verteidiger macht in

seiner Honorarnote einen Aufwand von 23.08 Stunden zu CHF 190.00

geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für Berufungsverhandlung

von 1.75 Stunden sowie die telefonische Urteilseröffnung (und

Weiterleitung an den Klienten) von 0.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen von

CHF 236.30 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 2'015.10 (9.5 Stunden à

CHF 190.00, Auslagen CHF 210.10), entsprechend CHF 155.15 bzw.

8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90 (15.83 Stunden à CHF 190.00,

Auslagen CHF 26.20), entsprechend CHF 245.75, beläuft sich die

Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 5'449.90 und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auch

diesbezüglich ist die direkte Rückforderung anzuordnen und die ausbezahlte

Entschädigung als Teil der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Vermögen

und Kontoguthaben zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziffer IX./3). Dies

allerdings nur im Umfang seines Unterliegens, somit CHF 4'904.90 (90% von

CHF 5'440.90).

3. Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40

(1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00,

Verteidigergebühren CHF 34'008.40) und die vorliegend auszusprechende

Busse von CHF 90.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von

CHF 67'238.40 zu verrechnen, womit – mit Ausnahme der Ersatzforderung,

welche auf dem Betreibungsweg einzufordern ist – sämtliche Forderungen des

Staates gegenüber dem Beschuldigten beglichen sind.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70

Abs. 1, Art. 71, Art. 106, aArt. 305bis Ziff. 1 StGB;

Art. 19 Abs. 1 lit. c, aArt. 19 Abs. 2 lit. a und

lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a

Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1

lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135,

Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023

wird A.A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von

Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

a)

qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die

folgenden Vorhalte betroffen sind:

aa) unbefugter Erwerb von

H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018

(teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),

bb) unbefugte

Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am

6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),

cc) unbefugte

Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am

28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),

dd) unbefugte

Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1.

Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),

b)

mehrfache

Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar

2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2),

c)

Gehilfenschaft zur

Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016

(Vorhalt Ziff. 4).

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b sowie Ziffer 2 lit. d bis f des

erstinstanzlichen Urteils hat sich A.A.___ schuldig gemacht:

a)

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit

vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt

Ziff. 1.3.15),

b)

des mehrfachen

Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen

in der Zeit vom 19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt

Ziff. 3),

c)

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am

6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5),

d)

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der

Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt

Ziff. 6 und Ausdehnung).

3.

A.A.___ hat sich

zudem schuldig gemacht:

a)

der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der

Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt

Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2,

Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12,

Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15,

Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17),

b)

der mehrfachen

Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am

10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2).

4.

A.A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 46 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.

A.A.___ werden 183

Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___

sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB

Asservate) eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des

vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten,

allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu

verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der

Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:

diverses

Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien

(Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.),

2 Waagen,

Papier A4,

Kundenbeleg,

Frottiertuch, weiss,

Schlosshammer,

3 Quittungsblöcke,

3 Kassabücher,

0,7 g Kokain,

1,45 g Kokain,

0,08 g Kokain,

1,8 g Kokain (Ref.-Nr.

122-9818),

10,65 g Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana),

10,65 g Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana).

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 als

unrechtsmässiger Vermögensvorteil eingezogen.

8.

A.A.___ wird zur

Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn in Höhe von

CHF 132’000 verurteilt.

9.

Die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die Ersatzforderung (Ziff. 8

hiervor) bei A.A.___ einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive

Ergebnis Bericht zu erstatten.

10.

Im Umfang von CHF 78'519.14 bleiben die sich bei der

Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten Vermögenswerte

(Bargeld von total CHF 33'995.00) sowie die beschlagnahmten Guthaben von

folgenden Konti bis zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss

eines allfälligen Betreibungsverfahrens beschlagnahmt:

a) Privatkonto Nr. […], UBS Switzerland AG (Saldo

per 1. Februar 2018: CHF 24'984.15),

b) Privatkonto Nr. […], Baloise Bank Soba

AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 15'905.85),

c) Privatkonto B.A.___ Nr. […], Baloise

Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 46'036.40),

d) Privatkonto Nr. […], Regiobank Solothurn

AG (Saldo per 26. Januar 2018: CHF 5'002.20),

e) Sparkonto Nr. […],

Raiffeisenbank Untere Emme (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 10'242.85),

f) Privatkonto Nr. […],

Postfinance AG (Saldo per 14. Februar 2018: CHF 9'591.09).

Im Übrigen, somit im Umfang

von CHF 67'238.40, werden die Vermögenswerte freigegeben und mit der Busse

gemäss Ziffer 4 lit. b hiervor sowie dem von A.A.___ zu tragenden

Verfahrenskostenanteil (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Ziffer

11 bis 15 hiernach verrechnet.

Die Zentrale Gerichtskasse

wird ermächtigt, die im Umfang des freigegebenen Betrages zu Gunsten des

Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 10 lit. a bis f beim

jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern.

11. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu

CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt

worden.

A.A.___ hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 13'971.30

über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat

ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu

CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt. zu 7,7% von CHF 274.90) zu

bezahlen.

12. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker,

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl.

Auslagen und MwSt.) entschädigt worden.

A.A.___ hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von

CHF 15'132.20 über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach)

zurückzubezahlen.

13. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'449.90 (25.33 Stunden zu CHF 190.00 pro

Stunde, inkl. Auslagen von CHF 236.30, 7.7% MwSt auf CHF 2'015.10,

entsprechend CHF 155.15, 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90, entsprechend

CHF 245.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen.

A.A.___ hat dem Staat die

geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 90%, somit

CHF 4'904.90, über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach)

zurückzuzahlen.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,

total CHF 25'490.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___

zu bezahlen.

15. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 8'500.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___ im

Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die

Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

16. Die von A.A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00,

2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren: CHF 34'008.40) und die

gemäss Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochene Busse von CHF 90.00

werden mit dem freigegebenen Betrag gemäss Ziff. 10 hiervor verrechnet,

womit sämtliche Forderungen betreffend A.A.___ beglichen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_379/2024 vom 3. Dezember

2025 bestätigt.