STBER.2023.25
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
20. Februar 2024Deutsch102 min
Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt C.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin
-
A.A.___, Beschuldigter
-
Rechtsanwalt Alexander
Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten
-
B.A.___, Ehefrau des
Beschuldigten
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll, das
Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Im Rahmen der Parteivorträge stellen und
begründen die Parteien die folgenden Anträge:
Staatsanwalt C.___ als Vertreter der Anklage:
1. Es sei festzustellen, dass die
Freisprüche gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass die
Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AZ 1.2. / 1.3.1. / 1.3.2. / 1.3.5. / 1.3.7. /
1.3.9.-1.3.16.), mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind.
3. A.A.___ sei wegen Verbrechens nach Art.
19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (AZ 1.1. / 1.3.3. / 1.3.4. / 1.3.6. /
1.3.8./ 1.3.17.) und mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen.
4. A.A.___ sei zu verurteilen zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
46 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 183 Tagen,
-
einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 3 Jahren,
-
einer Busse von CHF 90.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Es sei festzustellen, dass die
Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 5 und die Einziehung
des Bargeldes gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Es sei über die Einziehung bzw.
Verrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden.
7. A.A.___ sei zu einer Ersatzforderung in
der Höhe von CHF 142'000.00 für nicht mehr vorhandenen Gewinn aus dem
Betäubungsmittelhandel zu verurteilen.
8. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger:
1. Feststellung der Rechtskraft des
erstinstanzlichen Entscheids vom 13. Januar 2023
-
bezüglich
Ziffer 1 des Urteilsdispositivs (Freisprüche);
-
Ziffer 2 lit.
d, e und f (Fahren ohne Berechtigung, Missbrauch von Schildern und Ausweisen,
BetmG Übertretungen);
-
Ziffer 4
(Anrechnung Untersuchungshaft);
-
Ziffer 5
(Einziehung von Gegenständen);
-
Ziffer 6
(Einziehung CHF 3'560.00);
-
Ziffer 11
(Amtliche Vert. RA Walker);
2. A.A.___ sei teilweise
freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und c.
Ferner sei er wegen
Geldwäscherei teilweise freizusprechen und implizit teilweise schuldig zu
sprechen.
3. A.A.___ sei, soweit ein
Schuldspruch erfolgt, zu einer 30 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe
zu verurteilen und es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug für einen
Strafanteil von 24 Monaten zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von 3
Jahren.
4. Die vom 12. Januar 2018 bis 12.
Juli 2018 ausgestandene Untersuchungshaft (183 Tage) sei an die Strafe
anzurechnen.
5. Die beschlagnahmten Gelder bzw.
Bankguthaben seien dem Beschuldigten A.A.___ zurückzuerstatten bzw. die auf B.A.___
lautenden Konti freizugeben, soweit diese nicht als Ersatzforderung für
unrechtmässig erzielte Vermögensvorteile einzuziehen oder mit den
Verfahrenskosten zu verrechnen sind.
6. Der aus dem
Betäubungsmittelhandel erzielte Vermögensvorteil sei ermessensweise auf CHF
75'000.00 festzusetzen.
7. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen ohne
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten.
8. Die Verfahrenskosten seien auf
die Staatskasse zu nehmen.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. April 2017 wurde durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 90 Abs. 1
SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege (Art. 304
Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), Nichtanzeigens eines
Fundes (Art. 332 StGB), missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen
(Art. 97 Abs. 1. lit. a SVG) und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) eröffnet (Sonderordner
SVG-Delikte, Register [nachfolgend: Reg.] 12.1.1 / pag. 001 f.).
Zuvor war durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 die Beschlagnahme
der beiden Fahrzeuge Rolls Royce Silver Spirit, [Kennzeichen], und Jeep Grand
Cherokee 4.7, [Kennzeichen], angeordnet worden (Sonderordner SVG-Delikte, Reg.
12.1.3 / pag. 001 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2017
wurden die beschlagnahmten Fahrzeuge auf Antrag des Beschuldigten gegen
Leistung einer Sicherheit von CHF 20'000.00 sodann wieder herausgegeben (Sonderordner
SVG-Delikte, Reg. 12.1.2 / pag. 006 ff.), wobei der Beschuldigte
gegen Ziff. 5 der besagten Verfügung, welche ihm verboten hatte, die
Fahrzeuge einzulösen, erfolgreich Beschwerde beim Obergericht des Kantons
Solothurn führte (Sonderordner SVG-Delikte, Reg. 12.4 / pag. 021 ff.).
Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere Einvernahmen durchgeführt (Sonderordner
SVG-Delikte, Reg. 10) bzw. Befragungen aus anderen Verfahren beigezogen (Sonderordner
SVG-Delikte, Reg. 5.1.1 - 5.1.3).
2. Am Freitag, 12. Januar 2018, wurde
der Beschuldigte im Taxi bei der Fahrt von seinem Wohndomizil nach [Ort 4] ins [Bordell]
um 13:20 Uhr von der Polizei Kanton Solothurn in [Ort 2] angehalten und
festgenommen. Zuvor waren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017
eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
eröffnet (Aktionsname Ghost) und verschiedene Überwachungsmassnahmen angeordnet
worden (Reg. 12.1.1 / pag. 001, Reg. 3.2 bis 3.5, Reg.
1.3 / pag. 001 ff.).
3. Nach der Festnahme erfolgten
gleichentags zunächst Durchsuchungen des Wohndomizils des Beschuldigten am [Adresse]
sowie im gemieteten Praxisraum an der [Adresse]. Im Rahmen der Durchsuchungen
wurden neben verschiedenen Bargeldbeträgen u.a. auch drei Fahrzeuge des
Beschuldigten sowie Betäubungsmittel (Kokaingemisch und Marihuana)
sichergestellt und nachfolgend beschlagnahmt (Reg. 12.2.1 / pag. 006
ff., Reg. 12.1.3 / pag. 006 f., 008 f., 031 ff.).
4. Am 16. Januar 2018 erfolgte eine
zweite Durchsuchung des Wohndomizils des Beschuldigten (Reg. 12.2.1 /
pag. 017 ff.). Die drei beschlagnahmten Fahrzeuge wurden in der Folge
mit Einwilligung des Beschuldigten vorzeitig veräussert (Reg. 12.1.2 /
pag. 071 ff., pag. 083 ff.).
5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde
dem Beschuldigten Rechtsanwalt Patrick Walker als amtlicher Verteidiger
beigeordnet (Reg. 12.1.3 / pag. 001).
6. Das Haftgericht ordnete mit Entscheid
vom 16. Januar 2018 die vom zuständigen Staatsanwalt nach erfolgter Einvernahme
beantragte Untersuchungshaft (drei Monate) an (Reg. 12.3.1 / pag. 005 ff.).
In der Folge wurde die Haft mit Entscheid vom 17. April 2018 um drei Monate
verlängert (Reg. 12.3.1 / pag. 047 ff.), bevor der Beschuldigte am 13.
Juli 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (Reg. 12.3.1 /
pag. 071 [recte: 13. Juli 2018, siehe Reg. 10.1 /
pag. 205 ff., pag. 212]).
7. Am 14. Februar 2018 wurde die
Strafuntersuchung wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG auf den
Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
ausgedehnt (Reg. 12.1.1 / pag. 002 f.).
8. Im Verlauf des Verfahrens wurden u.a.
zahlreiche Einvernahmen durchgeführt bzw. Befragungen aus anderen Verfahren
beigezogen (Reg. 10.1, 10.1.1, 10.2.1 - 10.2.25), verschiedene
Überwachungen durchgeführt (Telefonüberwachungen [Reg. 3.2; u.a. rückwirkende
Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung], Natelauswertungen [Reg.
3.3], Observationen [Reg. 3.4], technische Überwachungen [Reg. 3.5; technische
Überwachung zur Standortermittlung der auf den Beschuldigten eingelösten Fahrzeuge
Rolls Royce Silver Spirit und Jeep Grand Cherokee 4.7]) und weitere
Aktenbeizüge getätigt bzw. Auskünfte eingeholt (Reg. 5.1.1 - 5.1.5, 6.1 - 6.11,
7.1 - 7.3).
In Bezug auf weitere Personen – wie
beispielweise D.D.___, E.D.___, F.___ und G.___ – bzw. auf die gegen diese
geführten Verfahren wird an dieser Stelle grundsätzlich auf die Akten verwiesen
(vgl. diesbezüglich u.a. Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 23. Dezember 2020,
Reg. 2.1 / pag. 001 ff.).
9. Per 30. März 2020 wurde dem
Beschuldigten Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger
beigeordnet, nachdem Rechtsanwalt Patrick Walker infolge Aufgabe der
Rechtsanwaltstätigkeit um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte (Reg. 12.1.2 /
pag. 091 ff.).
10. Am 15. Oktober 2021 erging eine
detaillierte Eröffnungsverfügung, nachdem das Verfahren betreffend
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache
Geldwäscherei am 24. Mai 2018 mit dem hängigen SVG-Verfahren vereinigt
worden war (Reg. 12.1.1 / pag. 005 ff., 12.1.3 / pag. 019).
Am 31. Mai 2022 wurde nach Durchführung der Schlusseinvernahme der
Abschluss der Untersuchung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur
Antragstellung eingeräumt (Reg. 12.1.1 / pag. 031).
11. Mit Anklageschrift (nachfolgend:
AnklS) vom 31. Mai 2022 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht
von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG), mehrfacher Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB), mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG), Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege
(Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 StGB), missbräuchlicher
Verwendung von Ausweisen (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung im Sinne von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (Reg. 1.4 / pag. 005 ff.).
12. Mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August
2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 9. und 13. Januar 2023 angesetzt
(Aktenseiten Richteramt Bucheggberg-Wasseramt [nachfolgend: ASBW] 029 ff.).
13. Am 9. und 13. Januar 2023 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt statt (ASBW 122
ff.). Am 13. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes
Urteil (ASBW 186 ff., 201 ff.):
1. A.A.___ wird ohne Ausrichten einer
Entschädigung und ohne Ausscheiden von Kosten wie folgt freigesprochen:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die folgenden Vorhalte betroffen
sind:
aa) unbefugter
Erwerb von H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem
12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),
bb) unbefugte
Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis
am 6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),
cc) unbefugte
Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007
bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),
dd) unbefugte
Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1.
Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),
b) mehrfache Geldwäscherei, soweit die Zeit
vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 betroffen ist (teilweise
Vorhalt Ziff. 2),
c) Gehilfenschaft
zur Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016
(Vorhalt Ziff. 4).
2. A.A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. März 2017
bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___
betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.6,
Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12, Ziff. 1.3.13,
Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15, Ziff. 1.3.16 und teilweise
Ziff. 1.3.17),
b) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit vom 1. April 2015
bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.15),
c) mehrfache Geldwäscherei, begangen in der
Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt
Ziff. 2),
d) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
(Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen in der Zeit vom
19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 3),
e) Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am 6. Dezember 2016
(Vorhalt Ziff. 5),
f)
mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der
Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt
Ziff. 6 und Ausdehnung).
3. A.A.___
wird verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 46 Monaten,
b) einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
c) einer
Busse von CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.A.___
werden 183 Tage Haft an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor
angerechnet.
5. Die
folgenden im Verfahren gegen A.A.___ sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten,
allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu
verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
–
diverses
Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien
(Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.),
–
2 Waagen,
–
Papier A4,
–
Kundenbeleg,
–
Frottiertuch, weiss,
–
Schlosshammer,
–
3 Quittungsblöcke,
–
3 Kassabücher,
–
0,7 g Kokain,
–
1,45 g Kokain,
–
0,08 g Kokain,
–
1,8 g Kokain (Ref.-Nr.
122-9818),
–
10,65 g Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana),
–
10,65 g Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana).
6. Das im
Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00
wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen.
7. Das im
Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 33'995.00
(Netto-Verwertungserlös und Sicherheitsleistung, eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse und der Ersatzforderung gemäss
Ziff. 9 hiernach verrechnet.
8. Die
folgenden im Verfahren gegen A.A.___ beschlagnahmten Guthaben werden mit der
Restanz der Ersatzforderung gemäss Ziff. 9 und den Kosten der amtlichen
Verteidigung gemäss Ziff. 10 verrechnet:
a) CHF 24'984.15 (Privatkonto Nr. […],
UBS Switzerland AG, Saldo per 1. Februar 2018),
b) CHF 15'905.85 (Privatkonto Nr. […],
Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
c) CHF 46'036.40 (Privatkonto B.A.___
Nr. […], Baloise Bank Soba AG, Saldo per 23. Januar 2018),
d) CHF 5'002.20 (Privatkonto Nr. […],
Regiobank Solothurn AG, Saldo per 26. Januar 2018),
e) CHF 10'242.85 (Sparkonto Nr. […],
Raiffeisenbank Untere Emme, Saldo per 23. Januar 2018),
f)
CHF 9'591.09
(Privatkonto Nr. […], Postfinance AG, Saldo per 14. Februar 2018).
Die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn wird ermächtigt, die zu Gunsten des Staates
verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 8 lit. a bis f beim jeweiligen Finanzinstitut
nach Rechtskraft des Urteils einzufordern. Hiernach gelten die entsprechenden
Kontosperren als aufgehoben.
9. Der
nicht mehr vorhandene aus dem Betäubungsmittelhandel erzielte unrechtmässige
Vermögensvorteil wird auf CHF 142'000.00 festgesetzt. In diesem Umfang besitzt
der Staat Solothurn gegenüber A.A.___ eine Ersatzforderung.
10. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander
Kunz, Solothurn, wird auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde
sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40
und MWST zu 7,7% von CHF 998.90) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 10'303.76
(Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben gemäss Ziff. 8 hiervor) während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu CHF
250.00 pro Stunde inkl. MWST zu 7,7% von CHF 274.90), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___ erlauben.
11. Es wird
festgestellt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger von A.A.___, Rechtsanwalt
Patrick Walker, Solothurn von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit
CHF 15'132.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt worden ist.
Vorbehalten bleibt bezüglich dieser Entschädigung der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.A.___
erlauben.
12. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total
CHF 25'490.00, zuzüglich Anteil verrechenbare Kosten der amtlichen
Verteidigung im Betrag von CHF 3'667.54 (gemäss Ziff. 8 und Ziff. 10
hiervor), hat A.A.___ zu bezahlen.
14. Am 26. Januar 2023 liess der
Beschuldigte Berufung anmelden (ASBW 194).
15.1 Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2023
die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 4 ff.). Diese
richtet sich – teilweise – gegen die Schuldsprüche wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 2 lit. a des Urteils der
Vorinstanz), wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Ziffer 2 lit. b) und wegen mehrfacher Geldwäscherei (Ziffer 2 lit. c), gegen
die Strafzumessung (Ziffer 3), die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes im
Betrag von CHF 3'560.00 (Ziffer 6), die Verrechnung der beschlagnahmten
Bargeldbeträge von insgesamt CHF 33'995.00 mit der Busse und der
Ersatzforderung (Ziffer 7), die Verrechnung der beschlagnahmten Guthaben mit
der Restanz der Ersatzforderung und den Kosten der amtlichen Verteidigung
(Ziffer 8), die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 142'000.00
an den Staat Solothurn (Ziffer 9) und gegen die Kostenfolgen (Ziffer 12).
15.2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beantragt
der Beschuldigte in Konkretisierung der Berufungserklärung – teilweise – Freisprüche
vom Vorhalt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG), soweit das von D.D.___ /
J.___ gelieferte Kokaingemisch eine Menge von 2 Kilogramm übersteige (beantragt
wird ein Freispruch vom Erwerb von 3 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ /
J.___), und soweit bezüglich der Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer die
Menge von rund 1,28 kg Kokaingemisch übertroffen werde, wobei in diesem
Zusammenhang Freisprüche in Bezug auf die Untervorhalte gemäss AnklS Ziffern
1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17 beantragt werden. Im Weiteren verlangt
der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorhalt der Geldwäscherei, eine mildere
Strafe, jeweilige Verzichte auf die Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes
und auf die Verrechnung des beschlagnahmten Bargeldes bzw. der Guthaben mit der
Busse und der Ersatzforderung bzw. mit den Kosten der amtlichen Verteidigung,
die Festsetzung eines erheblich tieferen Vermögensvorteils (Ersatzforderung)
und die anteilmässige Kostenübernahme durch die Staatskasse (ASB 17 ff.).
15.3 Hinsichtlich des mit
Berufungserklärung vom 18. April 2023 angefochtenen Schuldspruchs wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2
lit. b des Urteils der Vorinstanz) stellte der Beschuldigte mit besagter
Eingabe vom 30. Mai 2023 klar, dass er diesen Schuldspruch anerkenne (ASB 18).
16. Mit Eingabe vom 28. April 2023
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (ASB 13).
Insofern ist im vorliegenden Verfahren das sog. Verschlechterungsverbot zu
beachten.
17. Am 6. Oktober 2023 wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen (ASB
28 f.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht /
Übergangsbestimmungen
1.
Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art.
448.
StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat
demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue
Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit
gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren
sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet,
wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen
Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
1.1 In Rechtskraft erwachsen sind nach
dem Gesagten vorab sämtliche Freisprüche gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen
Urteils, die Schuldsprüche hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Ziffer 2 lit. b des Urteils der
Vorinstanz [betrifft die Veräusserung von 40 Gramm Kokaingemisch an K.___ in
der Zeit vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017]), des mehrfachen
Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug; Ziffer 2
lit. d), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche
Verwendung von Ausweisen; Ziffer 2 lit. e) und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Ziffer 2 lit. f), Ziffer 5 des
vorinstanzlichen Urteils (Einziehung von Betäubungsmitteln
und Gegenständen) sowie die Ziffern 10 (Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Höhe nach [mit Ausnahme des Rückforderungsanspruches des
Staates bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, auch wenn dies
nicht ausdrücklich angefochten wurde]) und 11 (Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers der Höhe nach [wiederum mit Ausnahme des
Rückforderungsanspruches des Staates]) des vorinstanzlichen Urteils. Anlässlich
der Berufungsverhandlung zog die Verteidigung sodann die Berufung gegen Ziffer
6 des vorinstanzlichen Urteils (Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes)
zurück, womit auch diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2 Hinsichtlich des Vorhalts der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist im Einzelnen Folgendes festzustellen:
1.2.1 Der Beschuldigte wurde durch die
Vorinstanz von folgenden Vorhalten rechtskräftig freigesprochen (seitens der
Staatsanwaltschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen):
-
Unbefugter Erwerb von H.___,
angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018 (teilweise
Vorhalt Ziffer 1.1; Ziffer 1 lit. aa des vorinstanzlichen Urteils),
-
unbefugte Veräusserung an I.___,
angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am 6. Januar 2018 (Untervorhalt
Ziffer 1.3.7; Ziffer 1 lit. bb des vorinstanzlichen Urteils),
-
unbefugte Veräusserung an F.___,
angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am 28. Februar 2017
(teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; Ziffer 1 lit. cc des
vorinstanzlichen Urteils),
-
unbefugte Veräusserung an
unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am
28. Februar 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.17; Ziffer 1 lit. dd
des vorinstanzlichen Urteils).
1.2.2 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen
sind die Schuldsprüche in Bezug auf jene (Unter-)Vorhalte, die von der
Berufungserklärung des Beschuldigten bzw. von dessen ergänzender Eingabe vom
30. Mai 2023 nicht umfasst sind bzw. darin keinerlei Erwähnung finden
(Freisprüche wurden seitens des Beschuldigten nur in Bezug auf einzelne [Unter-]Vorhalte
beantragt, s. dazu Ziffer I./15.2 hiervor), namentlich die folgenden:
- Unbefugter
Erwerb von total 2'000 Gramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ in der
Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 (teilweise Vorhalt Ziffer 1.1;
Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugter
Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana (Vorhalt
Ziffer 1.2; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 12 Gramm Kokaingemisch an L.___ in der Zeit vom 1. April
2017 bis 30. Juni 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.1; teilweise Ziffer 2 lit. a
des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 10 Gramm Kokaingemisch an M.___ in der Zeit vom 1. Mai
2017 bis 5. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.2; teilweise Ziffer 2 lit. a
des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 390 Gramm Kokaingemisch an G.___ in der Zeit vom 19. Mai
2017 bis 8. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.5; teilweise Ziffer 2 lit. a
des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 300 Gramm Kokaingemisch an N.___ in der Zeit vom 26. Mai
2017 bis 21. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.9; teilweise Ziffer 2 lit.
a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 8 Gramm Kokaingemisch an O.___ in der Zeit vom 27. Juli
2017 bis 29. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.10; teilweise Ziffer 2 lit.
a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 15 Gramm Kokaingemisch an P.___ in der Zeit vom 15. Mai
2017 bis 30. Dezember 2017 (Untervorhalt Ziffer 1.3.11; teilweise Ziffer 2 lit.
a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 30 Gramm Kokaingemisch an F.___ in der Zeit vom 1. März
2017 bis 9. November 2017 (teilweise Untervorhalt Ziffer 1.3.12; teilweise
Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 5 Gramm Kokaingemisch an Q.___ in der Zeit vom 30.
Oktober 2017 bis 11. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.13; teilweise Ziffer
2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 22 Gramm Kokaingemisch an R.___ in der Zeit vom 25. Mai
2017 bis 7. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.14; teilweise Ziffer 2 lit. a
des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von 50 Gramm Kokaingemisch an K.___ in der Zeit vom 1. März 2017
bis 11. Januar 2018 (dazu kommen – wie bereits ausgeführt – 40 Gramm
Kokaingemisch, die der Beschuldigte in der Zeit vom 1. April 2015 bis am
28. Februar 2017 an K.___ veräussert hatte [Vergehen]) (Untervorhalt
Ziffer 1.3.15; teilweise Ziffer 2 lit. a des vorinstanzlichen Urteils),
- unbefugte
Veräusserung von total 51 Gramm Kokaingemisch an S.___ in der Zeit vom 18. Mai
2017 bis 2. Januar 2018 (Untervorhalt Ziffer 1.3.16; teilweise Ziffer 2 lit. a
des vorinstanzlichen Urteils).
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch
folgende, vom Beschuldigten bestrittene Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 31. Mai
2022 zu beurteilen:
AnklS Ziffer 1: Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs.
2 lit. a und c BetmG),
unbefugter Erwerb, unbefugter Besitz
und unbefugte Veräusserung von total mindestens ca. 4,5 – 9 kg
Kokaingemisch und 21,3 g Marihuana,
mengenmässig qualifiziert begangen zwischen mindestens ca. 2007,
spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem sich die diesbezüglichen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine Menge von reinem
Kokain (durchschnittlicher Reinheitsgrad ca. 50%: 2,25 - 4.5 kg reines Kokain)
bezogen, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
gewerbsmässig begangen zwischen mindestens ca. 2007,
spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte die im
Folgenden dargelegten jeweiligen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Anbetracht der aufgewendeten Zeit und Mittel, der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des begrenzten Zeitraums sowie der
angestrebten und erzielten Einkünfte (so insbesondere Verkauf von mindestens
ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch: Umsatz: mind. ca. CHF 360'000.-
[durchschnittlicher Verkaufspreis CHF 80.-/g] / Gewinn: mind. ca. CHF 160'000.-
[ausgehend von Einkaufspreis CHF 44.-/g]) nach der Art eines Berufes ausübte,
wobei der Beschuldigte mangels anderer Einkünfte den gesamten Lebensunterhalt
von sich und seiner Ehefrau mit dem Erlös aus dem Kokainhandel bestritt und
sich die monatlichen Lebenshaltungskosten, im Jahr 2017 insbesondere bestehend
aus monatlich
- CHF
2'180.- Wohnungsmiete
- ca. CHF
750.- Autokosten inkl. Miete Einstellhalle
- ca. CHF
1’150.- Lebenshaltungskosten
- ca. CHF
350.- Telefonkosten
- durchschnittlich
ca. CHF 400.- Taxifahrten
- durchschnittlich
ca. CHF 300.- Hotelbuchungen
- durchschnittlich
ca. CHF 2'500.- Ausgaben Prostituierte
- durchschnittlich
ca. CHF 1'800.- Bargeldtransfers ins Ausland,
auf durchschnittlich total ca. CHF
10'000.- pro Monat beliefen, was bei einem angenommenen Gewinn von
durchschnittlich ca. CHF 40.- pro Gramm verkauftem Kokaingemisch
durchschnittlich eine monatliche Menge von total mindestens ca. 250g verkauftem
Kokaingemisch voraussetzte,
1.1. Unbefugter Erwerb von total mindestens ca. 4.5
– 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007,
spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch
anderswo, indem der Beschuldigte die von ihm veräusserte Menge Kokaingemisch im
Umfang von total mindestens ca. 4,5 - 9 kg Kokaingemisch zuvor, unter 16 Malen
und in Portionen zwischen 250g und 500g, wovon mindestens 4x 500g zu einem
Preis von je CHF 22’000.00, total ca. 5 - 8 kg, von D.D.___ / J.___ […]
unbefugt erwarb bzw. in Einzelfällen durch telefonisches Verhandeln mindestens
Anstalten dazu traf, so unter anderem konkret
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2017 (telefonische
Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 3. und dem 4. Juni 2017 (telefonische
Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 22. Juni 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in
den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 11. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in
den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 21. und dem 23. Juli 2017 (telefonische
Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 27. Juli 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in
den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 8. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in
den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 17. August 2017 (telefonische Bestellung) bzw. in
den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 8. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 12. September 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch zwischen dem 23. und dem 26. September 2017
(telefonische Bestellung) bzw. in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 13. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 27. Oktober 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
in den Tagen danach (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 14. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
17. November 2017 (Lieferung) von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 25. November 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
29. November 2017, ca. 11:50 Uhr (Lieferung), von D.D.___,
- zwischen
250 und 500g Kokaingemisch am 16. Dezember 2017 (telefonische Bestellung) bzw.
18. Dezember 2017, mittags (Lieferung) von D.D.___, wobei die Lieferung durch J.___
im Auftrag von D.D.___ erfolgte,
- […].
1.2 […].
1.3 Unbefugte Veräusserung von total mindestens
ca. 4,5 – 9 kg Kokaingemisch,
begangen zwischen mindestens ca. 2007,
spätestens Frühjahr 2017 und 12. Januar 2018, in [Adresse], evtl. auch
anderswo, indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich
grossen Portionen, total mindestens ca. 4,5 kg Kokaingemisch an ca. 50
verschiedene Abnehmer – wovon mindestens zwischen ca. 2,4 und 2,7 kg an
namentlich bekannte Abnehmer gemäss Ziff. 1.3.1. bis 1.3.16. – unbefugt
veräusserte,
so unter anderem konkret
1.3.1 […];
1.3.2 […];
1.3.3 zwischen mindestens Mai 2017 und
Dezember 2017, indem der Beschuldigte, unter mindestens 36 Malen und in
Portionen von jeweils mindestens 1g, total mindestens ca. 36g Kokaingemisch an T.___
unbefugt veräusserte, wobei die Portionen jeweils von U.___ abgeholt wurden, so
unter anderem konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser
Stelle auf die Anklageschrift verwiesen];
1.3.4 zwischen mindestens Mai 2017 und
10. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 31 Malen und in
Portionen von jeweils mindestens ca. 20g, total mindestens ca. 620g
Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem
konkret [für die vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf
die Anklageschrift verwiesen];
1.3.5 […];
1.3.6 zwischen mindestens Mitte August
2017 und 12. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens 32 Malen und
in Portionen von jeweils mindestens ca. 1 - 2g, total mindestens ca. 30 - 60g
Kokaingemisch an X.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die
vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift
verwiesen];
1.3.7 […];
1.3.8 zwischen mindestens Mitte Mai 2017
und 11. Januar 2018, indem der Beschuldigte, unter mindestens ca. 140 Malen und
in Portionen von jeweils mindestens ca. 3 - 4g, total mindestens ca. 400 - 500g
Kokaingemisch an Y.___ unbefugt veräusserte, so unter anderem konkret [für die
vorgehaltenen Daten und Uhrzeiten wird an dieser Stelle auf die Anklageschrift
verwiesen];
1.3.9. […];
1.3.10 […];
1.3.11 […];
1.3.12 […];
1.3.13 […];
1.3.14 […];
1.3.15 […];
1.3.16 […];
1.3.17 zwischen mindestens 2015 [die
angeblichen Veräusserungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht mehr
Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018,
indem der Beschuldigte, unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen
Portionen, eine unbekannte Menge im Umfang von gesamthaft mindestens ca. 2 kg
Kokaingemisch an ca. 35 weitere unbekannte Abnehmer unbefugt veräusserte.
AnklS Ziffer 2: Mehrfache Geldwäscherei
(Art. 305bis Ziff. 1 StGB),
begangen zwischen mindestens 2015 [die
angeblichen Geldwäschereihandlungen bis und mit 28. Februar 2017 sind nicht
mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens] und 12. Januar 2018, in [Ort
2] und evtl. anderswo, indem der Beschuldigte unter anderem
- durch
die Geltendmachung von angeblichen Bareinnahmen ohne jegliche Quittungen und
Nachweise aus einer angeblichen Ghostwritertätigkeit sowie das Führen eines
entsprechenden Kassenbuches mit Einträgen von angeblichen Bareinnahmen unter
anderem auch gegenüber den Steuerbehörden einen legalen Anschein für aus dem
mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel
stammende Bareinnahmen schuf,
- aus dem
mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel
stammende Bareinnahmen auf das auf seine keiner Erwerbstätigkeit nachgehenden
Ehefrau lautende Konto Nr. […] bei der Baioise Bank SoBa einbezahlte,
- aus dem
mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel
stammende Bareinnahmen via Western-Union-Transaktionen ins Ausland (Rumänien)
überwies, im Gesamtumfang von
- CHF
1’305.- im Januar 2018
- CHF
22'474.- im Jahr 2017
- CHF
7’035.- im Jahr 2016
- CHF
4'500.- im Jahr 2015,
so konkret [für die vorgehaltenen
Beträge an den einzelnen Daten an die betreffenden Personen wird an dieser
Stelle auf die Anklageschrift verwiesen],
wobei diese Handlungen geeignet waren,
die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung des mutmasslich
ursprünglich aus dem mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen
Betäubungsmittelhandel stammenden Bargeldes zu vereiteln.
AnklS
Ziffer 3: […]
AnklS
Ziffer 4: […]
AnklS
Ziffer 5: […]
AnklS
Ziffer 6: […]
IV.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d
und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG; AnklS Ziffer 1)
1.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei
kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom
1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4.
August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im
Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende
Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse
berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet
meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,
wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter
und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden
Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung
und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung
gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2
Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
1.2.1 Nach
Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die
tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus
Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn
es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls
bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die
Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Unbestritten
ist, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun hatte und insbesondere im
Kokainhandel tätig war. So sind – wie bereits ausgeführt – der unbefugte Erwerb
von total 2 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___ / J.___, der unbefugte
Besitz von 2,23 Gramm Kokaingemisch und 21,3 Gramm Marihuana sowie insbesondere
auch die unbefugten Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März
2017 bis 12. Januar 2018 (s. hierzu Ziffer III./1.2.2 hiervor) anerkannt. Die
rechtskräftigen Veräusserungshandlungen in der Zeit vom 1. März 2017 bis
12. Januar 2018 ergeben eine Menge von insgesamt 893 Gramm Kokaingemisch. Unter
Hinzurechnung der ebenfalls anerkannten 40 Gramm Kokaingemisch, die der
Beschuldigte im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017 an K.___
veräussert hatte, resultiert eine veräusserte Menge von insgesamt 933 Gramm Kokaingemisch.
Der Vollständigkeit halber ist hier festzuhalten, dass seitens des
Beschuldigten in der Berufungserklärung bzw. in der ergänzenden Eingabe vom
30. Mai 2023 ausdrücklich Verkäufe an die verschiedenen Abnehmer im Umfang
von insgesamt rund 1'280 Gramm Kokaingemisch zugestanden werden. Anlässlich der
Berufungsverhandlung korrigierte er diesen Wert nochmals, indem neu der Erwerb
von 3,5 Kilogramm Kokaingemisch (3 x 500 Gramm, 8 x 250 Gramm) und die
Veräusserung von insgesamt 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden werden.
1.2.3 Bestritten
und nachfolgend zu prüfen sind hingegen der Erwerb von weiteren 1,5 Kilogramm
Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ sowie die vorgehaltenen Veräusserungen
gemäss AnklS Ziffern 1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.3.8 und 1.3.17.
1.2.3.1
Lieferungen durch D.D.___ / J.___
1.2.3.1.1 Dem
Beschuldigten werden in der Anklageschrift 16 Kokainlieferungen durch D.D.___
vorgehalten, jeweils in den Tagen nach dem 16. / 18. Mai 2017, dem
3. / 4. Juni 2017, dem 22. Juni 2017, dem 11. Juli 2017,
dem 21. / 23. Juli 2017, dem 27. Juli 2017, dem 8. August
2017, dem 17. August 2017, dem 8. September 2017, dem
12. September 2017, dem 23. / 26. September 2017, dem
13. Oktober 2017 und dem 27. Oktober 2017, sowie konkret am
17. November 2017, am 29. November 2017 und am 18. Dezember 2017,
wobei letztere durch J.___ im Auftrag von D.D.___ erfolgt sei.
1.2.3.1.2 Der
Beschuldigte bestritt im Vorverfahren konsequent, von D.D.___ Kokain bezogen zu
haben (Reg. 10.1 / pag. 146 ff., pag. 210 f., pag. 223, pag. 242 ff., pag. 250, pag.
259), und machte keine Angaben dazu, woher das von ihm veräusserte
Kokaingemisch stammte. In der Einvernahme vom 23. April 2018 gab er in diesem
Zusammenhang zu Protokoll, er mache zur Herkunft des fraglichen Kokains nie im
Leben eine Aussage. Die Polizei wisse genau, wie gefährlich es sei, wenn man
Leute verrate. Da müsse man mit ernsthaften Repressalien rechnen, auch seine
Frau. Er könne sich gut vorstellen, von diesen Leuten bestraft zu werden. Er
habe Angst davor (Reg. 10.1 / pag. 097, Antwort auf die Frage 31).
Vor der
Vorinstanz und dem Berufungsgericht machte der Beschuldigte zur Sache ganz grundsätzlich
keine Aussagen mehr (ASBW 138, 141).
Wie bereits
ausgeführt, wurde der unbefugte Erwerb von total 3,5 Kilogramm Kokaingemisch
von D.D.___ / J.___ in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 im
Berufungsverfahren nun aber zugestanden. Vor diesem Hintergrund ist
festzuhalten, dass auf die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten in Bezug
auf die fraglichen Erwerbshandlungen nicht abgestellt werden kann.
1.2.3.1.3 Anlässlich
der polizeilichen Observation konnten drei Kurzbesuche von einer Dauer von
jeweils fünf bis acht Minuten durch D.D.___ am 17. November 2017 und
29. November 2017 und einen solchen von dessen Freund J.___ am
18. Dezember 2017 beobachtet werden (Reg. 3.4 / pag. 092). Wie durch
die Vorinstanz auf Urteilsseite (US) 10 f. zutreffend festgestellt, gingen den
jeweiligen Besuchen telefonische Terminvereinbarungen zwischen dem
Beschuldigten und E.D.___ voraus, welche im Rahmen der Echtzeitüberwachung
dokumentiert werden konnten, wobei diesbezüglich – im Gegensatz zu den übrigen
dokumentierten Telefonaten – der Beschuldigte der Anrufende oder Zurückgerufene
war und es bei den Gesprächen, die in Englisch geführt wurden, jeweils um die
Terminfindung mit dem Mann bzw. Freund von E.D.___ ging (Reg. 10.1 /
pag. 202 ff.). Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 10 f.).
1.2.3.1.4 Wie
den beigezogenen Akten (Reg. 5.1.5.21 / pag. 010 f.) entnommen werden kann, sagte
E.D.___ – nachdem ihr eröffnet worden war, dass die Rufnummer des Beschuldigten
in Echtzeit abgehört worden sei, bzw. nachdem ihr die Gespräche mit dem
Beschuldigten vorgelesen bzw. vorgespielt und ihr der Vorhalt gemacht worden
war, Drogentreffen arrangiert zu haben – aus, mit all dem nichts zu tun gehabt
zu haben. A.A.___ sei der Psychiater von D.D.___; sie habe für D.D.___ bzw.
einmalig für dessen Freund lediglich Termine beim Psychiater abgemacht. Demgegenüber
führte D.D.___ aus, dass er zum Beschuldigten gegangen sei, weil er mit diesem
Geschäfte mit Autos und Bildern habe machen wollen. Psychiatrische Hilfe habe
er nicht in Anspruch genommen, da er jedes Mal jemanden hätte mitnehmen müssen,
damit er etwas verstanden hätte (Reg. 5.1.5.21 / pag. 013 f.).
Wie die
Vorinstanz richtig festgestellt hat, stehen sich die fraglichen Aussagen von E.D.___
und D.D.___ diametral entgegen und stehen auch im Widerspruch zu den
Gesprächsinhalten der geführten Telefonate. Vor allem aber können sie nicht mit
der unterdessen durch den Beschuldigten eingestandenen Lieferung von insgesamt
2 Kilogramm bzw. nun sogar 3,5 Kilogramm Kokaingemisch durch D.D.___ / J.___
in Einklang gebracht werden, was keiner weitergehenden Erläuterung bedarf. So
ist im berufungsgerichtlichen Verfahren gar nicht mehr bestritten, dass D.D.___
der Kokainlieferant des Beschuldigten war.
1.2.3.1.5 Der
Beschuldigte stand mit E.D.___ spätestens seit dem 16. Mai 2017 mindestens
zweimal monatlich in telefonischem Kontakt, wobei die einzelnen Kontakte
jeweils von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer waren, was sich aus der RTID zweifelsfrei
ergibt (Reg. 3.2.3 / pag. 019). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
die jeweils nahe beieinanderliegenden Verbindungen auf je ein Treffen
schliessen lassen, und dass gestützt auf die RTID sowie die Erkenntnisse aus
der Observation und Echtzeitüberwachung insgesamt 16 Treffen ab dem
16. Mai 2017 erstellt sind. Bei diesen Treffen ging es weder um psychiatrische
Hilfe, wobei der guten Ordnung halber festgehalten sei, dass der Beschuldigte
auch gar nie als Psychiater tätig war, noch um Geschäfte mit Autos oder
Bildern, sondern vielmehr um die Lieferung von Kokaingemisch, was im Grundsatz
nunmehr eingestanden ist. So betrat D.D.___ (bzw. J.___) im Rahmen der durch E.D.___
koordinierten bzw. vermittelten Treffen das Domizil des Beschuldigten jeweils
bloss für eine sehr kurze Dauer, was fraglos gegen Therapiestunden spricht,
dafür umso mehr für eine jeweilige Drogenübergabe. Dass der Beschuldigte mit E.D.___
und D.D.___ wie behauptet näher befreundet war, ist nicht glaubhaft, wobei
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 11
verwiesen werden kann. Gestützt auf die Akten lassen die Kontakte einzig auf
eine geschäftliche Beziehung schliessen, welche sich auf den Erwerb bzw. die
Lieferung von Kokaingemisch bezog. Insofern sind vorliegend 16 Drogenlieferungen
(Kokaingemisch) durch D.D.___/J.___ an den Beschuldigten erstellt.
1.2.3.1.6 Hinsichtlich
der jeweils vom Beschuldigten bezogenen Mengen kann vorab – mit nachfolgender
Präzisierung – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 verwiesen
werden. Dabei ist für die Beweiswürdigung darauf hinzuweisen, dass die genaue
Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad umso weniger wichtig sind, je
deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018
E. 1.3). Dieser Grenzwert beträgt bei Kokain 18 Gramm des reinen Stoffs
(BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).
Zusammenfassend
ging die Vorinstanz davon aus, dass gestützt auf die Drogenbuchhaltungsnotizen (Reg.
5.1.5.22 / pag. 005 f., Reg. 10.1 / pag. 215 f.), welche die Polizei so
interpretierte, dass der Beschuldigte von D.D.___ 2 x 500 Gramm Kokain für je
CHF 22'000.00 gekauft habe, was überzeugt, sowie basierend auf dem
Untersuchungsbericht (BM) der Polizei Kanton Solothurn vom 10. Dezember 2018
(Reg. 7.2 / pag. 050 ff.) und den Aussagen von Z.___, welcher den Beschuldigten
kurz nach der fraglichen Lieferung vom 17. November 2017 besucht und in
diesem Zusammenhang von «Päckli» (in der Mehrzahl) bzw. Paketen gesprochen
hatte (Reg. 10.2.10 / pag. 004), bei vier der insgesamt 16 Lieferungen eine
Menge von jeweils 500 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 22'000.00
erstellt sei. Präzisierend ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Im
gegen D.D.___ im Kanton Bern geführten Verfahren wurde u.a. die Lieferung von jeweiligen
Portionen zu 500 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten angeklagt, wobei es
hinsichtlich zweier Lieferungen à jeweils 500 Gramm Kokaingemisch im
Zeitraum vom 3. bis zum 20. Dezember 2017 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch
kam (s. dazu Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8.
März 2021 [Reg. 5.1.5.22 / pag. 009 ff. und insbesondere 020 f.] sowie Urteil
des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Juni 2021 [Reg. 5.1.5.22
/ pag. 066 ff. und insbesondere 125 f.]). E.D.___ wurde zudem durch das
Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Oktober 2020 (Reg.
5.1.5.21 / pag. 038 ff.) im Zusammenhang mit der Lieferung von 500 Gramm
Kokaingemisch durch D.D.___ an den Beschuldigten am 29. November 2017
rechtskräftig verurteilt. Die polizeiliche Observation und Echtzeitüberwachung
ergaben allerdings keine Hinweise auf eine zweite Lieferung im Dezember 2017.
Entsprechend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch lediglich die
Lieferung vom 18. Dezember 2017 vorgehalten. Dass den Ermittlungsbehörden
trotz der angeordneten Überwachungsmassnahmen eine zweite Lieferung im Dezember
2017 entging, erscheint unwahrscheinlich. Nach dem Gesagten ist eine Menge von
jeweils 500 Gramm Kokaingemisch konkret hinsichtlich der Lieferungen vom 17.
und 29. November 2017 sowie bezüglich der Lieferung vom 18. Dezember
2017 erstellt, nicht jedoch hinsichtlich einer weiterer Lieferung in der Zeit
vom 3. bis zum 20. Dezember 2017. Für die übrigen 13 Treffen
kann – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht ausgeschlossen
werden, dass durch den Beschuldigten ausnahmsweise eine von 500 Gramm
abweichende Menge erworben worden war, weshalb diesbezüglich zu seinen Gunsten
von der tieferen Menge von 250 Gramm erworbenen Kokaingemischs pro Treffen
auszugehen ist.
Vor diesem
Hintergrund ist der Erwerb von 4,75 Kilogramm (3 x 500 Gramm, 13 x 250 Gramm)
Kokaingemisch von D.D.___ / J.___ durch den Beschuldigten im Zeitraum vom
16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017 erstellt.
1.2.3.2
Veräusserungshandlungen
1.2.3.2.1
Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.3
Die Vorinstanz
hat die Erkenntnisse aus der Observation (Reg. 3.4 / pag. 056 ff.) sowie die Aussagen
des Beschuldigten und jene von U.___ und T.___ auf US 17 zutreffend
wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann.
Der
Beschuldigte bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2018 (Reg. 10.1 /
pag. 205 ff.), er habe U.___, der im Auftrag von T.___ gehandelt habe, Couverts
für T.___ ausgehändigt. Darin sei Kokain gewesen, «immer ein Gramm» (pag. 207).
U.___ sei in diesem Zusammenhang mehr als 30 Mal bei ihm gewesen, er wolle aber
in Bezug auf die Anzahl keine Schätzung machen (pag. 208). Anlässlich der
Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte hingegen, T.___ Kokain verkauft
zu haben. Es sei gemeinsamer Konsum gewesen. Er habe freien Einritt im [Bordell]
gehabt, dessen Besitzer T.___ gewesen sei. Dessen Frau habe ihm (dem
Beschuldigten) verboten, T.___ Drogen zu verkaufen, ansonsten er Hausverbot
erhalten hätte (ASB 74).
T.___
seinerseits bestätigte den Bezug von Kokain beim Beschuldigten ausdrücklich. Er
habe unregelmässig jeweils 1 Gramm bezogen und dieses in Couverts erhalten. Er
habe sicher ein halbes Jahr bezogen. Die Menge von mehr als dreissigmal 1 Gramm
stimme etwa (Reg. 10.2.16 / pag. 008 ff.).
Gestützt auf
die Aussagen von T.___ müssen die neuen Behauptungen des Beschuldigten
anlässlich der Berufungsverhandlung als blosse Schutzbehauptungen gewertet
werden. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Kokain
jeweils in ein Couvert verpacken und mittels U.___ hätte liefern sollen, hätten
sie es tatsächlich gemeinsam konsumieren wollen.
Vor diesem
Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der 35 vor der
Verhaftung des Beschuldigten beobachteten Besuche durch U.___ von einer
bezogenen Menge von 35 Gramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 11.
Januar 2018 auszugehen ist.
1.2.3.2.2
Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.4
Auch hier hat
die Vorinstanz die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 003 f.], dokumentiertes
Telefongespräch vom 20. November 2017 [Reg. 2.1 / pag. 038 f.], Erkenntnisse
aus der Observation [Reg. 3.4 / pag. 065 f.], Sicherstellung von 22 Gramm
Kokaingemisch anlässlich einer Verkehrskontrolle [Reg. 5.1.5.19 / pag. 003]) sowie
die Aussagen des Beschuldigten und jene von V.V.___ und W.V.___ zutreffend
wiedergegeben (US 23 f.). Darauf kann wiederum verwiesen werden.
Der
Beschuldigte stand gemäss der RTID mit V.V.___ und W.V.___ regelmässig in
telefonischem Kontakt. Aus diesen Telefonaten ergeben sich unter Verweis auf
die entsprechenden Ausführungen in der Strafanzeige (Reg. 2.1 / pag. 038) in
der Zeit vom 15. Mai bis 6. November 2017 24 Treffen. Sieben weitere Treffen im
Zeitraum vom 22. November 2017 bis 10. Januar 2018 konnten von der Polizei
beobachtet werden, wobei V.V.___ bzw. W.V.___, die zu diesem Zeitpunkt beide in
[Ort 1] wohnhaft waren, das Domizil des Beschuldigten in [Ort 2] jeweils bloss
für sehr kurze bzw. kurze Zeit (7 – 18 Minuten, einmalig 34 Minuten) betraten.
Nach dem letzten Besuch beim Beschuldigten am 10. Januar 2018 wurden V.V.___
und deren Mutter W.V.___ in [Ort 1] einer Polizeikontrolle unterzogen, wobei V.V.___
insgesamt 22 Gramm Kokaingemisch auf sich trug, verteilt auf zwei
Haushaltsäckchen (einmal 15 Gramm, einmal 7 Gramm), wie sie der Beschuldigte
verwendete (Reg. 5.1.5.19 / pag. 003).
Soweit V.V.___
und W.V.___ geltend machen, bei den fraglichen Besuchen habe es sich um
Krankheitsbesuche bei der Ehefrau des Beschuldigten gehandelt, ist dies als
reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, dass die beiden Damen schon
grundsätzlich kaum wöchentlich für Krankheitsbesuche von lediglich wenigen
Minuten Dauer von [Ort 1] nach [Ort 2] und wieder retour gefahren wären, verdeutlicht
das dokumentierte Telefongespräch vom 20. November 2017 (Reg. 2.1 / pag.
038 f.), dass die Besuche nicht, wie behauptet, der kranken Frau des
Beschuldigten galten. Vielmehr ging es beim fraglichen Telefonat zwischen W.V.___
und der Ehefrau des Beschuldigten einzig darum, einen Termin mit dem
Beschuldigten zu vereinbaren. So erkundigte sich W.V.___ in keiner Weise über
das Befinden bzw. den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschuldigten, obwohl
sie ja gerade mit dieser telefonierte. Auffallend und gleichzeitig bezeichnend
ist im Weiteren, dass die Ehefrau des Beschuldigten W.V.___ am Telefon überhaupt
nicht begrüsste, sondern diese direkt nach dem Wochentag («Am Mittwoch?»)
fragte. Der Ehefrau des Beschuldigten schien mithin klar zu sein, dass sich W.V.___
nicht für sie bzw. ihren Gesundheitszustand interessierte, sondern einzig einen
Termin mit dem Beschuldigten vereinbaren wollte.
Aufgrund der
kurzen Telefonate zur Terminfindung, der Kurzbesuche beim Beschuldigten und des
sichergestellten Kokaingemischs, verpackt in Haushaltssäckchen, ist erstellt,
dass V.V.___ und W.V.___ zwischen dem 15. Mai 2017 und 10. Januar
2018 beim Beschuldigten insgesamt 31 Mal Kokaingemisch bezogen haben, bzw. dass
Letzterer unter 31 Malen Kokaingemisch an V.V.___ bzw. W.V.___ unbefugt
veräusserte. Seitens des Beschuldigten wurde anlässlich der
Berufungsverhandlung auch anerkannt, dass es nebst den verkauften 22 Gramm
Kokaingemisch zu 30 weiteren Bezügen durch V.V.___ bzw. W.V.___ gekommen
ist, wobei jedoch im Weiteren «nur» eine Menge von gesamthaft 220 Gramm
anerkannt wurde (ASB 95).
Die Menge des
jeweils an V.V.___ und W.V.___ veräusserten Kokaingemisches lässt sich
lediglich für den 10. Januar 2018 feststellen: Insgesamt 22 Gramm
Kokaingemisch, verteilt auf zwei Haushaltsäckchen à 15 Gramm und 7 Gramm. Wie
der Strafanzeige gegen V.V.___ entnommen werden kann (Reg. 5.1.5.19 / pag. 004),
ist diese seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Dieser Umstand ist in
finanzieller Hinsicht nur schwerlich mit dem Kauf einer relativ grossen Menge
(22 Gramm) Kokaingemisch in Einklang zu bringen, was als Indiz für den Handel
mit Kokain durch V.V.___ gewertet werden könnte, was wiederum auf grössere
Mengen schliessen liesse. Nichtsdestotrotz kann die jeweilige Menge bei den
übrigen 30 Veräusserungshandlungen nicht abschliessend bestimmt werden, zumal
durchaus denkbar ist, dass V.V.___ bzw. W.V.___ zwischendurch auch weniger (oder
mehr) als die von der Vorinstanz festgesetzten 20 Gramm bezogen haben. Da der
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegend so oder anders um
ein Vielfaches überschritten wird, kommt der genauen Menge hinsichtlich des
Untervorhalts Ziffer 1.3.4 auch gar keine entscheidende Bedeutung zu. Nach dem
Gesagten ist gesamthaft von rund 500 Gramm Kokaingemisch auszugehen.
1.2.3.2.3
Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.6
Die Vorinstanz
hat die Aktenlage (RTID [Reg. 3.2.3 / pag. 007], Erkenntnisse aus der
Observation [Reg. 3.4 / pag. 069 ff.] sowie aus der Echtzeitüberwachung [Reg.
10.1 / pag. 028 ff., Reg. 10.2.6 / pag. 006 ff.],
Kokainkonsum von X.___ [Reg. 5.1.5.3 / pag. 003]) sowie die
Aussagen von X.___ und jene des Beschuldigten abermals korrekt dargestellt (US
24 f.). Darauf kann auch an dieser Stelle verwiesen werden.
Auch für die
Beweiswürdigung kann – in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – vollumfänglich
auf die sorgfältige und überzeugende Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen
werden. Diese hat sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und
sorgfältig auseinandergesetzt. Die Vorinstanz zeigte – unter Bezugnahme auf die
erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend auf, dass es bei den
(teilweise durch die Polizei beobachteten) Besuchen von X.___ beim
Beschuldigten nicht um Freundschaftsbesuche, sondern lediglich ums Geschäft
ging, dass X.___ beim Beschuldigten Kokain bezogen hatte und dass diese den
Beschuldigten zwischen dem 15. August 2017 und 12. Januar 2018
insgesamt 32 Mal aufsuchte, wobei zugunsten des Beschuldigten jeweils von der
Mindestmenge von 1 Gramm auszugehen ist.
Ergänzend kann
hier angefügt werden, dass die zahlreichen Besuche ausnahmslos von sehr kurzer
Dauer waren (zwischen 2 und 12 Minuten, einmalig 21 Minuten), was die seitens
von X.___ behaupteten Freundschaftsbesuche («Manchmal haben wir etwas
getrunken, ein Glas Wein oder so. Ich habe auch der B.A.___ geholfen,
beispielsweise mit den Vorhängen.»; Reg. 5.1.5.3 / pag. 003) umso unglaubhafter
erscheinen lässt. Der vorgehaltene Sachverhalt ist – bezogen auf eine Menge von
gesamthaft 32 Gramm Kokaingemisch – als erstellt zu betrachten.
1.2.3.2.4
Veräusserungen gemäss AnklS Ziffer 1.3.8
Wie den
Ergebnissen der polizeilichen Observation entnommen werden kann, wurde Y.___ während
dieser 64 Mal – und somit fast täglich – dabei beobachtet, wie er den
Beschuldigten für Besuche von sehr kurzer bzw. kurzer Dauer (zwischen 4 und 24
Minuten, einmalig 49 Minuten) aufsuchte (Reg. 3.4 /
pag. 075 ff.). Bereits vor dem Observationszeitraum standen sie
regelmässig in telefonischem Kontakt, konkret spätestens seit dem 15. Mai
2017 (Reg. 3.2.3 / pag 009 f.).
Y.___ bestritt
den Erwerb von Kokain vom Beschuldigten, wobei diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 27 verwiesen werden kann. Dass
seine Aussagen nicht glaubhaft sind, zeigt sich alleine schon daran, dass Y.___
nach einem Besuch beim Beschuldigten am 10. November 2017 am Bahnhof [Ort 3]
einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde, wobei 3,7 Gramm
Kokaingemisch, verteilt auf vier Minigrips, sichergestellt werden konnten (Reg. 5.1.5.6
/ pag. 002), obgleich Y.___ in seiner Einvernahme vom 6. April 2018 ausführte,
er beziehe Sozialhilfe und könne sich deshalb Kokain (sowie die fast tägliche
Reise von seinem Wohnort [Ort 3] nach [Ort 2] zum Beschuldigten) gar nicht
leisten (Reg. 10.2.21 / pag. 003). Entgegen der Behauptung von Y.___ steht
aufgrund der jeweiligen kurzen Dauer der (fast täglichen) Besuche auch hier
fest, dass es sich keineswegs lediglich um Freundschaftsbesuche handelte.
Vielmehr dienten die für einen Sozialhilfebezüger teuren Reisen zum
Beschuldigten dem Bezug von Kokain. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass sich Y.___
nach der Entlassung aus der Polizeikontrolle am 10. November 2017, nachdem ihm
das zuvor erworbene Kokaingemisch abgenommen worden war, sogleich erneut zum
Beschuldigten begab (Reg. 5.1.5.6 / pag. 002). Im Übrigen wurden vom
Beschuldigten durch seine Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung
Kokainbezüge durch Y.___ von insgesamt 100 Gramm zugestanden (ASB 95).
Mit der
Vorinstanz kann vor diesem Hintergrund als erstellt erachtet werden, dass Y.___
den Beschuldigten im Zeitraum vom 15. Mai 2017 bis zum 11. Januar
2018 146 Mal aufsuchte, namentlich 64 Mal während der Observation und für den
Zeitraum vorher jeden zweiten Tag, und dass er vom Beschuldigten im Schnitt
jeweils 3 Gramm Kokaingemisch bezogen hat, insgesamt somit 438 Gramm.
Von kleineren Mengen (als jeweils 3 Gramm) ist nicht auszugehen, reiste Y.___
doch jeweils von [Ort 3] nach [Ort 2] und wieder zurück, was mit erheblichen
Kosten verbunden war.
1.2.3.2.5
Veräusserungen gemäss AnklS Ziffern 1.3.17
Die Vorinstanz
hat die Aktenlage (Observation, RTID, Echtzeitüberwachung, Aussagen, anerkannte
Ausgaben von rund CHF 9'500.00 pro Monat) auf US 29 f. zutreffend wiedergegeben
und überzeugend gewürdigt. Darauf kann wiederum verwiesen werden. Soweit die
Lebenshaltungskosten des Beschuldigten seitens der Verteidigung bestritten
werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die polizeilichen
Berechnungen anlässlich seiner Einvernahme vom 25. April 2018 ausdrücklich
anerkannt hatte (Reg. 10.1 / pag. 100 ff.). Auch anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte er, sich finanziell vehement umgestellt zu
haben (ASB 76).
Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass von den erworbenen 4,75 Kilogramm Kokaingemisch
die Veräusserung von rund 1'898 Gramm an bekannte Abnehmerinnen und Abnehmer
nachgewiesen ist. Bei den restlichen 2’852 Gramm ist eine angemessene Menge an
Eigenkonsum zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ging diesbezüglich von einem
täglichen Konsum von 3 Gramm (2 Gramm wurden dem Beschuldigten und
1 Gramm seiner Ehefrau zugeordnet) aus, weshalb für die 317 Tage
951 Gramm Kokain abgezogen wurden, was grosszügig erscheint, angesichts
des Verschlechterungsverbots indes zu bestätigen ist. Entsprechend ist die
veräusserte Menge an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer auf
insgesamt 1,9 Kilogramm Kokaingemisch festzusetzen.
1.2.3.2.6 Seitens
des Beschuldigten wurde anlässlich der Berufungsverhandlung die Veräusserung
von gesamthaft 2,5 Kilogramm Kokaingemisch zugestanden (ASB 96).
Gestützt auf die obigen Ausführungen ist zusammenfassend bezüglich AnklS
Ziff. 1.3 die unbefugte Veräusserung von insgesamt 3’838 Kilogramm
Kokaingemisch festzustellen (40 Gramm an K.___ im Zeitraum vom
1. April 2015 bis 28. Februar 2017, 1,898 Kilogramm an die obgenannten
bekannten und 1,9 Kilogramm an diverse unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer im
Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018).
1.2.3.2.7 Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, bestehen für die Bestimmung des reinen Drogenwirkstoffs
diverse Anhaltspunkte, konnten doch mehrere Abnehmerinnen und Abnehmer mit
Kokaingemisch kontrolliert werden, nachdem sie den Beschuldigten aufgesucht
hatten, wobei die dabei festgestellten Reinheitsgrade zwischen 39 % und 85 %
stark variieren. Für die Einzelheiten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
auf US 32 verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund von
einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 40 % auszugehen, zumal der
niedrigste festgestellte Grad mit 39 % nur marginal unter diesem Wert
liegt, der höchste festgestellte Grad indes mehr als das Doppelte beträgt.
Ausgehend von einem Reinheitsgrad von
40 % ist die unbefugte Veräusserung gemäss Vorhalt Ziffer 1.3 somit auf
insgesamt 1,535 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs zu beziffern
(16 Gramm im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 28. Februar 2017,
1,519 Kilogramm im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar
2018).
2. Mehrfache
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB; AnklS Ziffer 2)
2.1
Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt
Die Vorinstanz
hat in Bezug auf den Vorhalt der mehrfachen Geldwäscherei in ihrem Urteil vom 13.
Januar 2023 die erfolgten Beweiserhebungen und insbesondere auch die Aussagen
des Beschuldigten auf US 33 f. korrekt wiedergegeben und sorgfältig gewürdigt.
Sie setzte sich mit den fraglichen Beweismitteln eingehend und kritisch
auseinander, ging auf Widersprüche und Auffälligkeiten ein und legte zutreffend
dar, dass die vorgehaltenen Western Union Transaktionen erstellt sind. Dabei
zeigte die Vorinstanz schlüssig und überzeugend auf, dass keine Hinweise für
die beiden vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahmequellen
(Ghostwriting-Tätigkeit und Spenden von privaten Gönnern) bestehen, sondern die
Einnahmen des Beschuldigten vielmehr aus seinem Kokainhandel herrührten, und
dass es sich im Zusammenhang mit den fraglichen Western Union Transaktionen um
Geld des Beschuldigten gehandelt hatte.
Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt nicht nur betreffend das Ergebnis,
sondern insbesondere auch bezüglich der Begründung. Ihr ist vollumfänglich
beizupflichten. Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten
Sachverhaltes auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Diese ist
umfassend zu bestätigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte bei den konkret vorgehaltenen Western Union Transaktionen jeweils
Geld, welches aus seinem Kokainhandel herrührte, ins Ausland (grossmehrheitlich
nach Rumänien) überwies. Zu ergänzen ist an dieser Stelle einzig, dass es für
den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 10. Januar 2018 (angebliche
Geldwäschereihandlungen vor dem 1. März 2017 sind – wie bereits festgehalten –
nicht mehr Gegenstand des berufungsgerichtlichen Verfahrens) um Transaktionen
im Betrag von insgesamt rund CHF 21’757.00 geht (rund CHF 20'452.00 von März
bis und mit Dezember 2017 [inkl. CHF 370.27 an Unbekannt] und rund CHF 1'305.00
im Januar 2018 [CHF 625.44 nach Timisoara, Rumänien, und CHF 680.44 an Unbekannt];
Reg. 6.7 / pag. 001 ff.).
V.
Rechtliche Würdigung
1. Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d
und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG)
1.1 Allgemeine
Erwägungen
Nach Art. 19
Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise
einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), wer Betäubungsmittel
unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d)
und wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (lit.
g). Nach Abs. 2 von Art. 19 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die
Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann (lit. a) oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen
grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).
Was die
grundsätzlichen Ausführungen zum (objektiven und subjektiven) Tatbestand
betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 30 f.
verwiesen werden. Die Grenzmenge, bei welcher von einer Gesundheitsgefährdung
für viele Menschen (20 Personen oder mehr) auszugehen ist, liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Kokain bei 18 Gramm des reinen
Drogenwirkstoffs (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3a und b, 119 IV 180 E. 2d, 120 IV 334
E. 2a, Urteil 6B_1068/2014 E. 1.5). Als gross im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
c BetmG ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein (Brutto-)Umsatz ab
CHF 100'000.00 anzusehen, ein Gewinn gilt als erheblich, wenn er CHF 10'000.00
erreicht (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3, 129 IV 253 E. 2.2, 147 IV 176 E. 2.2).
1.2 Subsumtion
Vorab ist
festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG hinsichtlich der Vorhalte gemäss AnklS Ziffern 1.1 (unbefugter
Erwerb der zugestandenen 3,5 Kilogramm Kokaingemisch von D.D.___/J.___) und 1.3
(unbefugte Veräusserungen von Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. März 2017
bis 12. Januar 2018 im Umfang der zugestandenen rund 2,5 Kilogramm) seitens des
Beschuldigten unbestritten ist.
Soweit der
Beschuldigte die Vorhalte bestreitet, kann – in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO – für die rechtliche Würdigung in globo auf die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die sich in allen Teilen als
zutreffend erweisen. Bei den gemäss Beweisergebnis erstellten Vorhalten gemäss
AnklS Ziffer 1.1 (Erwerb von insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch im
Zeitraum vom 16. Mai 2017 bis 18. Dezember 2017) handelt es sich um
Erwerbshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, während die
erstellten Veräusserungshandlungen gemäss AnklS Ziffer 1.3 (Veräusserung von insgesamt
3,838 Kilogramm Kokaingemisch im Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 12. Januar
2018) unter Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG fallen. Mengenmässig ist der
Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs bezüglich des Kokains mehr
als deutlich bzw. annähernd hundertfach überschritten, wenn – wie bereits
konstatiert – von einem Reinheitsgrad von 40 Prozent ausgegangen wird, was für
den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 eine Menge von
1,519 Kilogramm des reinen Drogenwirkstoffs ergibt, womit eine Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen gegeben ist. Die Qualifikation im Sinne von Art.
19 Abs. 2 lit. a BetmG ist damit zweifellos erfüllt.
Ergänzend ist
festzustellen, dass vorliegend auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG erfüllt ist, betrieb der Beschuldigte den
Kokainhandel doch nach der Art eines Berufes, wobei er damit im Zeitraum vom
1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 abgerundet CHF 303'000.00 Umsatz
(veräusserte Menge von 3,798 Kilogramm Kokaingemisch; aus den Akten ergibt sich
ein durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm) und rund CHF 136’000.00
Gewinn (gestützt auf die Aktenlage ist von einem Einkaufspreis von CHF 44.00
pro Gramm auszugehen) erzielte. Damit bestritt der Beschuldigte nicht nur
seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch jenen seiner Frau. Abschliessend
bleibt darauf hinzuweisen, dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit
bereits bei einem vom Beschuldigten zugestandenen Gewinn von rund
CHF 75'000.00 erfüllt wäre.
Der
Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m.
Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen in der Zeit vom 1. März 2017
bis zum 12. Januar 2018, schuldig zu erkennen.
2. Mehrfache
Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB)
2.1 Der
Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer
eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er
weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten
Steuervergehen herrühren. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
Die Vorinstanz
hat die einzelnen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestandes auf US 35
korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.2 Subsumtion
Bezüglich der
verschiedenen Western Union Transaktionen ins Ausland (grossmehrheitlich nach
Rumänien) zwischen dem 1. März 2017 und 10. Januar 2018 kann in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die
sich auch hier in allen Teilen als zutreffend erweisen. Die verschiedenen Transaktionen
von der Schweiz ins Ausland sind klarerweise strafbare Geldwäschereihandlungen,
zumal es sich diesbezüglich um Drogengelder handelte. Die fraglichen Transfers
ins Ausland waren – wie die Vorinstanz dies zu Recht ausgeführt hat – geeignet,
die Einziehung der entsprechenden Gelder zu vereiteln. So war der Drogengewinn
aus dem persönlichen Bereich des Vortäters bzw. Beschuldigten entfernt. Mit
diesem Vorgehen konnten aber auch mögliche Abklärungen über die Herkunft der
Gelder vermieden werden. Der Beschuldigte handelte dabei fraglos vorsätzlich.
Der
Beschuldigte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am 10. Januar
2018, schuldig zu erkennen.
VI.
Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben
wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen in Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 47 N 16, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Nach der Rechtsprechung
kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das SVG
angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren solle, gelte
es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2). Weiter
hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021 fest,
mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I [nachfolgend: BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel / Mark
Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Bern 2017, Art. 42 N 8 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider / Roy Garré, BSK StGB I, Art. 43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit vom 1. April 2015 bis am 12. Januar 2018 (mit Ausnahme der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Übertretungen],
begangen in der Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022) und
damit – grossmehrheitlich – unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2017 in
Kraft gestandenen Strafgesetzbuches begangen hat, stellt sich diesbezüglich die
Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die
günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem subjektiven Empfinden
des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten (Grundsatz der
Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen
Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht werden
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG ausschliesslich mit Freiheitsstrafe (nicht unter einem
Jahr) bestraft, während nach dem zur Tatzeit geltenden Recht mit der
Freiheitsstrafe (nicht unter einem Jahr) eine Geldstrafe verbunden werden
konnte. Die Strafrahmen für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Vergehen), die Geldwäscherei, das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs), den Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(missbräuchliche Verwendung von Ausweisen) sowie die Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) haben sich nicht verändert. Insofern
sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug auf den Tatbestand der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) für den
Beschuldigten nicht milder, zumal eine allfällige Strafenkombination nach dem
zur Tatzeit geltenden Recht nicht etwa zu einer Straferhöhung führen soll,
sondern eine Verbindungsgeldstrafe an die Freiheitsstrafe anzurechnen wäre. Es
ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Wie soeben ausgeführt, wird die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von aArt.
19 Abs. 2 BetmG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine
Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft. Die mehrfache Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), die mehrfache Geldwäscherei, das mehrfache
Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs) sowie der
Missbrauch von Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen)
werden jeweils mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
sanktioniert, die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Übertretungen) mit Busse. Mit Ausnahme der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz und der BetmG-Übertretung stellt sich somit die
Frage der Sanktionsart (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
2.2.2 Wie das Bundesgericht in einem jüngeren
Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1 ausführt, beurteilt sich die
Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen sei,
gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Verschuldens (BGE 144 IV 217 E.
3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion
gelte. Das Gericht trage bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des
Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft
und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel
der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82
E. 4.1, 97 E. 4.2). In Fällen, wo verschiedene Strafarten in Betracht kämen,
könne das Verschulden nicht das entscheidende Kriterium bilden, sei aber neben
den weiteren bestimmenden Kriterien für die Wahl der Strafart zu
berücksichtigen bzw. adäquat einzuschätzen. Nach der Konzeption des StGB habe
das Verschulden einen Einfluss auf die Wahl der Strafart, weil die schwersten
Straftaten mit Freiheitsstrafe und nicht mit Geldstrafe zu sanktionieren seien
(BGE 147 IV 241 E. 3.2). Methodisch sei in der Weise vorzugehen, dass zuerst
die Strafart festzulegen und dann das Strafmass festzusetzen sei (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
2.2.3
Abgesehen von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
kommt aufgrund der Schwere der Delinquenz und insbesondere angesichts des engen
Zusammenhangs zur qualifizierten BetmG-Widerhandlung auch hinsichtlich des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Geldwäscherei lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Eine solche rechtfertigt
sich vorliegend aber auch in Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung
(Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug) und den Missbrauch von Ausweisen und
Schildern (missbr.chliche Verwendung von Ausweisen), ist der Beschuldigte doch
einschlägig vorbestraft (Verurteilung wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes) und erschiene eine
erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet, in genügendem Masse präventiv
auf den Beschuldigten einzuwirken, nachdem die mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Januar 2015 ausgesprochene
Geldstrafe den Beschuldigten offensichtlich nicht vor weiterer Delinquenz
abzuhalten vermochte. Die erneuten, nun zu beurteilenden SVG-Widerhandlungen,
begangen im Jahr 2016, lassen auf eine erhebliche Uneinsichtigkeit des
Beschuldigten schliessen, wobei hier zu ergänzen ist, dass ihm im Jahr 2015 der
Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, und dass der
Beschuldigte sich anlässlich der Verkehrskontrolle am 6. Dezember 2016 mit dem
Ausweis von K.___ auswies, nachdem er unmittelbar zuvor als Lenker seines
Fahrzeugs identifiziert worden war. Eine blosse Geldstrafe wäre daher nicht
geeignet, den Beschuldigten von der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, und erschiene angesichts seiner
Uneinsichtigkeit auch als unzweckmässig. Zu keinem anderen Ergebnis führt die
Berücksichtigung der Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten
und sein soziales Umfeld, wobei diesem Kriterium im Rahmen der Wahl der
Strafart gegenüber den Kriterien der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer
Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention bloss untergeordnete
Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2021, E. 2.3.2), hat der
Beschuldigte angesichts der qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz doch so oder anders eine (unbedingte) Freiheitsstrafe zu
gewärtigen. Zudem wäre die Einbringlichkeit fraglich. Nach dem Gesagten ist –
mit Ausnahme der BetmG-Übertretung – eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.
2.3 Bildung
der Gesamtstrafe
2.3.1
Tatkomponenten
2.3.1.1
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.3.1.1.1 Der
Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden
mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für
die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die
Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber
keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon
ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies
das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid
fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem
Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.3.1.1.2 Im
vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass es sich beim verkauften
Kokaingemisch um sogenannte «harte» Drogen handelt. Das Sucht- und
Gefährdungspotential von Kokain ist im Vergleich zu den «weichen» Drogen
erheblich. Wie bereits ausgeführt, erwarb der Beschuldigte nach dem
Beweisergebnis insgesamt 4,75 Kilogramm Kokaingemisch und veräusserte davon – im
Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 12. Januar 2018 – ca. 3,8 Kilogramm
(Kokaingemisch) an diverse bekannte und unbekannte Abnehmerinnen und Abnehmer.
Der Reinheitsgrad betrug dabei 40 Prozent, was für die Zeit vom 1. März
2017 bis zum 12. Januar 2018 1,519 Kilogramm reines Kokain ergibt.
Der Grenzwert von 18 Gramm des reinen Drogenwirkstoffs ist damit annähernd
hundertfach überschritten. Darüber hinaus ist auch die Qualifikation gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG gegeben, wobei hierzu auf die Ausführungen
unter Ziffer VI./1.2 hiervor verwiesen werden kann. Der zusätzlich erfüllte
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln, ist leicht
straferhöhend zu berücksichtigen.
2.3.1.1.3 Das
Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts der vom Beschuldigten
gehandelten Menge – auch innerhalb des vorliegend massgeblichen qualifizierten
Rahmens – als erheblich zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten
mutet recht professionell an. Er erwarb das Kokaingemisch in grösseren Mengen
direkt von seinem Lieferanten und die Abnehmerinnen und Abnehmer kamen in der
Regel persönlich bei ihm vorbei. Während einer Deliktsdauer von knapp einem
Jahr verkaufte er so in unzähligen Einzelhandlungen eine doch recht hohe Menge
an eine Vielzahl von Personen. Er sah in Gesprächen davon ab, die
Betäubungsmittel direkt zu benennen, was indes nicht aussergewöhnlich ist. Der
Beschuldigte nahm als Einzelunternehmer eine mittlere bis untere Stellung im
Kokainhandel ein und war – wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte
– kein Kleinstabnehmer, der sich an der Front seinen Konsum erwirtschafte
musste. Eine besonders hohe kriminelle Energie ist – im Vergleich zu anderen
Fällen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen – jedoch nicht auszumachen.
2.3.1.1.4 Das objektive Tatverschulden
wiegt nach dem Gesagten zwar noch leicht, ist indes im oberen Bereich des
unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
2.3.1.1.5 Zur
subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und egoistischen
Motiven handelte, was beim Drogenhandel allerdings die Regel darstellen dürfte.
Er war selbst nicht süchtig. Er finanzierte mit dem Drogenhandel seinen
Lebensunterhalt und auch jenen seiner Frau.
Das subjektive
Tatverschulden vermag das objektive folglich nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Tatverschulden im oberen Bereich
des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln. Mit der
Vorinstanz erscheinen für den vorliegenden Kokainhandel nach dem Gesagten 50
Monate Freiheitsstrafe angemessen. Diese Strafe rechtfertigt sich auch
mit Blick auf die Strafzumessungstabelle nach Thomas
Fingerhuth / Stephan Schlegel / Oliver Jucker (BetmG
Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], 3. Auflage, Art. 47 StGB N 45), die
vorliegend lediglich im Sinne einer Orientierungshilfe dienen soll.
2.3.1.2 Mehrfache
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen)
Wie die
Vorinstanz rechtskräftig festgestellt hat, veräusserte der Beschuldigte im
relevanten Deliktszeitraum rund 16 Gramm reines Kokain während insgesamt
21 Treffen an einen Abnehmer. Somit ging der Beschuldigte einer dauernden
Tätigkeit nach, mit welcher er CHF 1'440.00 erwirtschaftete. Er handelte
direktvorsätzlich und aus egoistischen Interessen.
Bei einer
hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten ist die Freiheitsstrafe hierfür
in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 52 Monate
zu erhöhen.
2.3.1.3
Mehrfache Geldwäscherei
Der
Beschuldigte überwies mittels Transaktionen (Western Union) während eines
Zeitraums von rund 10 Monaten jeweils Drogengeld ins Ausland, grossmehrheitlich
nach Rumänien, woraus eine Gesamtsumme von rund CHF 21'000.00 resultiert. Das
Verschulden für diese mehrfachen Geldwäschereihandlungen, die jeweils nicht
besonders hohe Einzelbeträge betrafen, wiegt noch leicht.
Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, gehen derartige Handlungen typischerweise mit
einem in grossem Stil ausgeübten Betäubungsmittelhandel einher. Insofern ist
mit der ausgefällten Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz auch das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit der
Geldwäscherei zu einem gewissen Teil, wenn auch nicht vollständig, abgegolten,
weshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen hat. HIn grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips
ist die Freiheitsstrafe mit der Vorinstanz um einen Monat auf 53 Monate zu
erhöhen.
2.3.1.4
Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises
Das Fahren
trotz Ausweisentzugs zieht aus administrativer Sicht deutlich schwerwiegendere
Folgen nach sich als ein «blosses» Fahren ohne Ausweis: Ersteres gilt als
schwere Widerhandlung gegen die strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, s. Adrian Bussmann, Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, Art. 95 N 41).
Der
Beschuldigte hat wiederholt verschiedene Personenwagen geführt. Dies, obwohl
ihm der Führerausweis zuvor für unbestimmte Zeit entzogen worden war. Aufgrund
des wiederholten Vorgehens wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolges nicht
mehr sehr leicht. Der Beschuldigte legte ein egoistisches und grundsätzlich
rücksichtsloses Verhalten an den Tag. Eine Notwendigkeit der Fahrten ist nicht
erkennbar. Das Verschulden des Beschuldigten ist damit zwar noch im unteren
Drittel des Strafrahmens, aber in dessen mittleren Bereich anzusetzen.
Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz
festgesetzte Erhöhung der Einsatzstrafe als zu tief. Vielmehr ist die
hypothetische Einsatzstrafe auf sechs Monate festzusetzen, womit die
Freiheitsstrafe um drei Monate auf 56 Monate zu erhöhen ist.
2.3.1.5 Missbräuchliche
Verwendung von Ausweisen
Der
Beschuldigte wies sich im Zusammenhang mit dem Fahren trotz Ausweisentzugs am
6. Dezember 2016 anlässlich einer Verkehrskontrolle mit dem Ausweis von K.___
aus. Sein Verhalten hatte zum Ziel, die Polizei wegen des Fahrens trotz
Ausweisentzugs über die wahre Identität zu täuschen, was jedoch nicht gelang. Für
sich betrachtet erschiene im vorgegebenen Strafrahmen eine (hypothetische) Einsatzstrafe
von vier Monaten als angemessen, wobei indes ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises besteht, weshalb grosszügig zu asperieren ist. Insofern ist die
Freiheitsstrafe lediglich um einen Monat auf 57 Monate zu erhöhen.
2.3.2
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse kann vorab grundsätzlich auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 45 verwiesen werden. Den persönlichen
Verhältnissen lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Punkte entnehmen.
Die Vorinstanz wertet das Vorleben des
Beschuldigten als neutral. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte ist einschlägig
vorbestraft. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 15. Januar 2015 einer Übertretung nach Art. 19a BetmG
sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 4. Oktober 2014,
schuldig gesprochen. Auch wenn frühere Vorstrafen im vorliegenden Verfahren
nicht mehr beachtlich sind, liegt mit der genannten Vorstrafe eine einschlägige
Delinquenz vor, sowohl hinsichtlich des Kokainkonsums als auch des Vergehens
gegen das Strassenverkehrsgesetz. Demzufolge ist das Vorleben von A.A.___ in strafrechtlicher
Hinsicht getrübt, es rechtfertigt sich eine Straferhöhung um zwei Monate.
Echte Einsicht und Reue zeigte der
Beschuldigte bisher keine, was ihm aber nicht vorgeworfen werden kann, da er
die ihm vorgehaltenen Straftaten – zumindest teilweise – bestreitet.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten,
dass sich die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten aufgrund seines höheren
Alters und des gesundheitlichen Zustands in einem leicht erhöhten Bereich
bewegt. Die Freiheitsstrafe ist demnach um zwei Monate zu reduzieren.
Gesamthaft wirken sich die
Täterkomponenten somit neutral aus.
2.3.3
Strafreduktion
2.3.3.1 Gemäss Art. 48 lit. e StGB
mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit
der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser
Zeit wohl verhalten hat. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der
Fall, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verfolgungsverjährung verstrichen sind
und sich der Täter zwischenzeitlich wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1
und 132 IV 1 E. 6.2.1). Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren
Handlungen.
Insbesondere die vorliegend zu
beurteilenden Vergehen liegen zwar schon länger zurück. Allerdings war der
Beschuldigte neben der vorliegend beurteilten Delinquenz bis ins Jahr 2018 abermals
deliktisch tätig, wurde er doch rechtskräftig wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen) verurteilt, begangen in der
Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022. Auch wenn es sich
diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Delikten nur um untergeordnete
Delinquenz handelt, kann nach dem Gesagten nicht von Wohlverhalten des
Beschuldigten gesprochen werden, weshalb Art. 48 lit. e StGB nicht zur
Anwendung gelangt.
2.3.3.2 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK
vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV
(BGE 140 IV 373 E. 1.3.1, BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f., BGE 130 I 312 E. 5.1
S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger
als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht
sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E.
5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Vorliegend ist
keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, wobei zur
Begründung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann (US 45 f.).
2.3.3.3 Das Fehlen von Wohlverhalten
seitens des Beschuldigten und das Nichtvorliegen einer konkreten Verletzung des
Beschleunigungsgebots ändert aber nichts daran, dass die zu beurteilenden
Straftaten mehrheitlich schon etliche Jahre zurückliegen und das Strafverfahren
insgesamt lange gedauert hat. Dem langen Zeitablauf ist mit einer
Strafminderung um vier Monate Rechnung zu tragen.
2.3.4
Gesamtfreiheitsstrafe
Nach dem
Gesagten bemisst sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 53 Monate. Angesichts des
zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist diese indes mit der Vorinstanz auf
46 Monate festzulegen.
2.4
Vollzugsform
Bei einer
Strafdauer von 46 Monaten ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Folglich ist die
Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen.
2.5 Anrechnung
der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs
Dem
Beschuldigten ist die vom 12. Januar 2018 bis zum 13. Juli 2018 ausgestandene
Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
2.6 Busse
Für die mehrfache Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist
eine Busse auszufällen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von
CHF 90.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der
Nichtbezahlung, erscheint angemessen und kann bestätigt werden.
VII. Verrechnung
Hinsichtlich der
Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 (beschlagnahmte Gelder im
Betrag von insgesamt CHF 111'762.54 [Kontosaldi von CHF 24'984.15, CHF 15'905.85,
CHF 46'036.40, CHF 5'002.20, CHF 10'242.85 und CHF 9'591.09; s. dazu Reg.
12.1.3 / pag. 032], Nettoerlös von total CHF 13'995.00 [aus der Verwertung des
Jeep Grand Cherokee, Ford Lincoln und Rolls Royce; s. dazu Reg. 12.1.3 / pag.
031] und Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 [s. dazu Reg. 12.1.3 /
pag. 031]) kann zwar mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass ein
deliktischer Bezug diesbezüglich nicht zweifelsfrei feststeht. Allerdings sind
die fraglichen Gelder entgegen der Vorinstanz lediglich mit der Busse und den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, nicht aber mit der
Ersatzforderung, worauf sogleich zurückzukommen sein wird.
VIII.
Ersatzforderung
1. Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass
das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat
erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder
zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf
eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).
Das Gericht kann von einer
Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Von dieser Möglichkeit ist nach der
Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe
vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung
der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die
Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des
Täters unerlässlich ist (vgl. Urteil 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 6.3.2
mit Hinweisen).
2. Wie unter Ziffer V./1.2 hiervor
festgehalten, erzielte der Beschuldigte mit seinem Kokainhandel im Zeitraum vom
1. M.z 2017 bis zum 12. Januar 2018 einen Gewinn von abgerundet CHF 136'000.00
(durchschnittlicher Verkaufspreis von CHF 80.00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis
von CHF 44.00 pro Gramm, womit ein Gewinn von CHF 36.00 pro Gramm
resultiert). Dieser Betrag würde der Einziehung unterliegen, ist aber im Umfang
von CHF 132'440.00 nicht mehr vorhanden, womit sich die Frage der
Ersatzforderung stellt.
Da die Ersatzforderung durch die
beschlagnahmten Gelder zu einem grossen Teil gedeckt ist, ist sie grundsätzlich
– zumindest teilweise – einbringlich und gefährdet die Resozialisierung des 67
Jahre alten und damit bereits pensionierten Beschuldigten nicht zusätzlich.
Art. 71 Abs. 2 StGB ist somit nicht anwendbar. Demzufolge ist der Beschuldigte
zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von (abgerundet) CHF 132'000.00
zu verurteilen, zahlbar an den Staat Solothurn. Dies erweist sich auch insofern
als verhältnismässig, als der Beschuldigte (und auch seine Ehefrau) nebst der AHV-Rente
auch existenzsichernde Ergänzungsleistungen bezieht (ASB 46 ff.). Lediglich
der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die Festsetzung einer
Ersatzforderung auch von der Verteidigung nicht bestritten, sondern gar
beantragt wurde.
3.1 Gemäss
Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die
Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag
belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der
Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2
StGB).
Die
Vollstreckung einer Ersatzforderung hat gemäss der Rechtsprechung nach den
Vorschriften des SchKG durch die gemäss diesem Gesetz zuständigen Behörden zu
erfolgen. Dies ergibt sich aus Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB, der explizit
festhält, dass die Beschlagnahme zur Deckung der Ersatzforderung bei der
Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates
begründet (BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile des
Bundesgerichts 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015
vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das
Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der
Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten
des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des
Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines
beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzforderung verstösst
demgegenüber gegen Bundesrecht (BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4.4).
3.2 Im
vorliegenden Strafverfahren wurden, abgesehen von den CHF 3'560.00, die
einzuziehen sind, Vermögenswerte von insgesamt CHF 145'757.54 beschlagnahmt.
Eine direkte Verrechnung entsprechender Gelder mit der Ersatzforderung, wie
dies die Vorinstanz getan hat, verstiesse nach dem Gesagten gegen Bundesrecht und
kommt daher nicht in Frage, auch wenn die Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung explizit keine Einwände gegen die Verrechnung vorbrachte. Hingegen
ist die Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten, dies im Umfang von
CHF 78'519.14 (von den beschlagnahmten
Vermögenswerten von insgesamt CHF 145'757.54 sind CHF 67'238.40 freizugeben und mit der Busse und den vom
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen; bezüglich der
verbleibenden CHF 78'519.14 ist die
Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten).
Dass das
Privatkonto Nr. […] bei der Baloise Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018:
CHF 46'036.40) auf den Namen der Ehefrau des Beschuldigten lautet, steht der
Beschlagnahme dabei nicht entgegen. Ersatzforderungsbeschlagnahmen sind nach
bundesgerichtlicher Praxis gegenüber dem Eigentum Dritter zwar unzulässig.
Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2
i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn es sich beim «Dritten»
um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für
einen strafprozessualen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von
Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten
Person stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine «Strohperson» übertragen
worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014
E. 5.3.2 m.w.H.).
Während der
Beschuldigte mit seinem Einkommen nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern
auch jenen seiner Ehefrau finanzierte, erwirtschaftete diese keinerlei
Einkünfte (vgl. diesbezüglich u.a. Steuerauskünfte des Steueramtes Kanton
Solothurn, Reg. 5.1.3 / pag. 001 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass
die fünfstelligen Bargeldbeträge, welche zwischen 2013 und 2015 auf deren Konto
überwiesen wurden, wirtschaftlich aus dem Einkommen bzw. Vermögen des
Beschuldigten stammten (Reg. 6.2 / pag. 036 ff.). Anzumerken ist
dabei auch, dass der Beschuldigte seit dem 22. Februar 2013 über eine
unbeschränkte Vollmacht über das Konto seiner Ehefrau verfügte (Reg. 6.2 /
pag. 022). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte
Gelder, an welchen er wirtschaftlich berechtigt war, auf das Konto der Ehefrau
transferierte und die beschlagnahmten Vermögenswerte daher wirtschaftlich
nach wie vor im Eigentum des Beschuldigten stehen.
Insofern
bleiben die sich bei der Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten
Vermögenswerte im Betrag von CHF 78'519.14 bis
zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss eines allfälligen
Betreibungsverfahrens beschlagnahmt. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen,
die Ersatzforderung beim Beschuldigten einzutreiben und dem Berufungsgericht
über das definitive Ergebnis Bericht zu erstatten.
IX. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Bezüglich
des Rückforderungsanspruchs des Staates hielt die Vorinstanz diesen im Umfang
von CHF 10'303.76 fest (Entschädigung abzüglich Restanz Kontoguthaben
gemäss Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Verrechnung mit
der Ersatzforderung erlauben es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten indes, die gesamten Kosten der amtlichen Verteidigung sofort
zurückzubezahlen. Dieser ist somit mit vorliegenden Urteil zur Rückerstattung
zu verpflichten und hat dem Staat die geleistete Entschädigung im Umfang von
CHF 13'971.30 über die Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Ebenso hat er dem
amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 bzw.
CHF 250.00 pro Stunde, ausmachend CHF 3'844.90, zu bezahlen.
Auch in Bezug auf das dem ehemaligen
amtlichen Verteidiger ausbezahlte Honorar reichen das beschlagnahmte Vermögen
bzw. Kontoguthaben aus, um den Beschuldigten direkt zur Rückerstattung zu
verpflichten. Entsprechend ist die ausbezahlte Entschädigung von
CHF 15'132.20 vom Beschuldigten über die Verfahrenskosten
zurückzubezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
bleibt grösstenteils ohne Erfolg. Die Schuldsprüche werden bestätigt, und der
Beschuldigte wird von der Berufungsinstanz zu einer unbedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer Busse von CHF 90.00 verurteilt.
Obgleich auf die Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe verzichtet wurde, läge
die Sanktion des Berufungsgerichts über jener der Vorinstanz, würde nicht das
Verschlechterungsverbot zum Tragen kommen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt
sich jedoch insofern, als die Ersatzforderung einerseits etwas tiefer ausfällt
und andererseits diesbezüglich keine Verrechnung mit den beschlagnahmten
Vermögenswerten erfolgt. Entsprechend hat der Beschuldigte als grössenteils
unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 8'500.00, im Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.000, zu
bezahlen, die restlichen 10% gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Der amtliche Verteidiger macht in
seiner Honorarnote einen Aufwand von 23.08 Stunden zu CHF 190.00
geltend. Dies erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für Berufungsverhandlung
von 1.75 Stunden sowie die telefonische Urteilseröffnung (und
Weiterleitung an den Klienten) von 0.5 Stunden. Zuzüglich Auslagen von
CHF 236.30 sowie 7.7% MwSt. auf CHF 2'015.10 (9.5 Stunden à
CHF 190.00, Auslagen CHF 210.10), entsprechend CHF 155.15 bzw.
8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90 (15.83 Stunden à CHF 190.00,
Auslagen CHF 26.20), entsprechend CHF 245.75, beläuft sich die
Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Kunz auf CHF 5'449.90 und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auch
diesbezüglich ist die direkte Rückforderung anzuordnen und die ausbezahlte
Entschädigung als Teil der Verfahrenskosten mit dem beschlagnahmten Vermögen
und Kontoguthaben zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziffer IX./3). Dies
allerdings nur im Umfang seines Unterliegens, somit CHF 4'904.90 (90% von
CHF 5'440.90).
3. Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40
(1. Instanz CHF 25'490.00, 2. Instanz CHF 7'650.00,
Verteidigergebühren CHF 34'008.40) und die vorliegend auszusprechende
Busse von CHF 90.00 sind mit den freigegebenen Vermögenswerten in Höhe von
CHF 67'238.40 zu verrechnen, womit – mit Ausnahme der Ersatzforderung,
welche auf dem Betreibungsweg einzufordern ist – sämtliche Forderungen des
Staates gegenüber dem Beschuldigten beglichen sind.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 40,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70
Abs. 1, Art. 71, Art. 106, aArt. 305bis Ziff. 1 StGB;
Art. 19 Abs. 1 lit. c, aArt. 19 Abs. 2 lit. a und
lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19a
Ziff. 1 BetmG; Art. 10 Abs. 2, Art. 95 Abs. 1
lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 135,
Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff. aStPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 13. Januar 2023
wird A.A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von
Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
a)
qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), soweit die
folgenden Vorhalte betroffen sind:
aa) unbefugter Erwerb von
H.___, angeblich begangen zwischen dem 1. und dem 12. Januar 2018
(teilweise Vorhalt Ziff. 1.1),
bb) unbefugte
Veräusserung an I.___, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Mai 2017 bis am
6. Januar 2018 (Vorhalt Ziff. 1.3.7),
cc) unbefugte
Veräusserung an F.___, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis am
28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.12),
dd) unbefugte
Veräusserung an unbekannte Abnehmer, angeblich begangen in der Zeit vom 1.
Januar 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt Ziff. 1.3.17),
b)
mehrfache
Geldwäscherei, soweit die Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 28. Februar
2017 betroffen ist (teilweise Vorhalt Ziff. 2),
c)
Gehilfenschaft zur
Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 27. September 2016
(Vorhalt Ziff. 4).
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 lit. b sowie Ziffer 2 lit. d bis f des
erstinstanzlichen Urteils hat sich A.A.___ schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen), begangen in der Zeit
vom 1. April 2015 bis am 28. Februar 2017 (teilweise Vorhalt
Ziff. 1.3.15),
b)
des mehrfachen
Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug), begangen
in der Zeit vom 19. August 2016 bis am 6. Dezember 2016 (Vorhalt
Ziff. 3),
c)
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern (missbräuchliche Verwendung von Ausweisen), begangen am
6. Dezember 2016 (Vorhalt Ziff. 5),
d)
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen), begangen in der
Zeit vom 13. Januar 2020 bis am 30. November 2022 (Vorhalt
Ziff. 6 und Ausdehnung).
3.
A.A.___ hat sich
zudem schuldig gemacht:
a)
der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen), begangen in der
Zeit vom 1. März 2017 bis am 12. Januar 2018 (teilweise Vorhalt
Ziff. 1.1 D.D.___ / J.___ betreffend sowie Vorhalte Ziff. 1.2,
Ziff. 1.3.1-1.3.6, Ziff. 1.3.8-1.3.11, teilweise Ziff. 1.3.12,
Ziff. 1.3.13, Ziff. 1.3.14, teilweise Ziff. 1.3.15,
Ziff. 1.3.16 und teilweise Ziff. 1.3.17),
b)
der mehrfachen
Geldwäscherei, begangen in der Zeit vom 1. März 2017 bis am
10. Januar 2018 (teilweise Vorhalt Ziff. 2).
4.
A.A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 46 Monaten,
b)
einer Busse von
CHF 90.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
5.
A.A.___ werden 183
Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils werden die folgenden im Verfahren gegen A.A.___
sichergestellten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB
Asservate) eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten,
allenfalls – soweit es sich um verkehrsfähige Gegenstände handelt – zu
verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der
Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt:
–
diverses
Verpackungsmaterial / Inhalt Kehrichtsäcke / Betäubungsmittelutensilien
(Kartonkistli, Tupperware, Minigrips, Beutel etc.),
–
2 Waagen,
–
Papier A4,
–
Kundenbeleg,
–
Frottiertuch, weiss,
–
Schlosshammer,
–
3 Quittungsblöcke,
–
3 Kassabücher,
–
0,7 g Kokain,
–
1,45 g Kokain,
–
0,08 g Kokain,
–
1,8 g Kokain (Ref.-Nr.
122-9818),
–
10,65 g Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana),
–
10,65 g Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana).
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.A.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 3'560.00 als
unrechtsmässiger Vermögensvorteil eingezogen.
8.
A.A.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Solothurn in Höhe von
CHF 132’000 verurteilt.
9.
Die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn wird angewiesen, die Ersatzforderung (Ziff. 8
hiervor) bei A.A.___ einzutreiben und dem Berufungsgericht über das definitive
Ergebnis Bericht zu erstatten.
10.
Im Umfang von CHF 78'519.14 bleiben die sich bei der
Gerichtskasse befindenden beschlagnahmten Vermögenswerte
(Bargeld von total CHF 33'995.00) sowie die beschlagnahmten Guthaben von
folgenden Konti bis zur Begleichung der Ersatzforderung oder zum Abschluss
eines allfälligen Betreibungsverfahrens beschlagnahmt:
a) Privatkonto Nr. […], UBS Switzerland AG (Saldo
per 1. Februar 2018: CHF 24'984.15),
b) Privatkonto Nr. […], Baloise Bank Soba
AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 15'905.85),
c) Privatkonto B.A.___ Nr. […], Baloise
Bank Soba AG (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 46'036.40),
d) Privatkonto Nr. […], Regiobank Solothurn
AG (Saldo per 26. Januar 2018: CHF 5'002.20),
e) Sparkonto Nr. […],
Raiffeisenbank Untere Emme (Saldo per 23. Januar 2018: CHF 10'242.85),
f) Privatkonto Nr. […],
Postfinance AG (Saldo per 14. Februar 2018: CHF 9'591.09).
Im Übrigen, somit im Umfang
von CHF 67'238.40, werden die Vermögenswerte freigegeben und mit der Busse
gemäss Ziffer 4 lit. b hiervor sowie dem von A.A.___ zu tragenden
Verfahrenskostenanteil (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) gemäss Ziffer
11 bis 15 hiernach verrechnet.
Die Zentrale Gerichtskasse
wird ermächtigt, die im Umfang des freigegebenen Betrages zu Gunsten des
Staates verfallenen Guthaben gemäss Ziff. 10 lit. a bis f beim
jeweiligen Finanzinstitut nach Rechtskraft des Urteils einzufordern.
11. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'971.30 (57,6 Stunden zu
CHF 180.00 pro Stunde sowie 11,5 Stunden zu CHF 190.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen von CHF 419.40 und MWST zu 7,7% von CHF 998.90)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt
worden.
A.A.___ hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von CHF 13'971.30
über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach) zurückzubezahlen. Er hat
ausserdem dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
CHF 3'844.90 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. zu
CHF 250.00 pro Stunde inkl. MwSt. zu 7,7% von CHF 274.90) zu
bezahlen.
12. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker,
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit CHF 15'132.20 (inkl.
Auslagen und MwSt.) entschädigt worden.
A.A.___ hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von
CHF 15'132.20 über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach)
zurückzubezahlen.
13. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'449.90 (25.33 Stunden zu CHF 190.00 pro
Stunde, inkl. Auslagen von CHF 236.30, 7.7% MwSt auf CHF 2'015.10,
entsprechend CHF 155.15, 8.1% MwSt. auf CHF 3'033.90, entsprechend
CHF 245.75) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen.
A.A.___ hat dem Staat die
geleistete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Umfang von 90%, somit
CHF 4'904.90, über die Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 16 hiernach)
zurückzuzahlen.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,
total CHF 25'490.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___
zu bezahlen.
15. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 8'500.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), hat A.A.___ im
Umfang von 90%, ausmachend CHF 7'650.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die
Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.
16. Die von A.A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 67'148.40 (1. Instanz CHF 25'490.00,
2. Instanz CHF 7'650.00, Verteidigergebühren: CHF 34'008.40) und die
gemäss Ziff. 4 lit. b hiervor ausgesprochene Busse von CHF 90.00
werden mit dem freigegebenen Betrag gemäss Ziff. 10 hiervor verrechnet,
womit sämtliche Forderungen betreffend A.A.___ beglichen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_379/2024 vom 3. Dezember
2025 bestätigt.