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Entscheid

STBER.2023.27

Beschimpfung, Drohung

21. September 2023Deutsch15 min

319.00) und den Staat Solothurn (CHF 319.00) zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. September 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Beschimpfung,

Drohung

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren

behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2. Zum Verfahrensablauf

bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten

auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. August 2022 zu verweisen

(Urteilsseiten [US] 3 f.).

3. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen erliess am 2. August 2022 folgendes Urteil:

1. A.___ wird vom Vorhalt der Drohung z.

Nt. von B.___, angeblich begangen am 14. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt

Ziff. 1.2).

2. A.___ hat sich der Beschimpfung z. Nt.

von B.___ schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 1.1).

3. Von einer Bestrafung A.___s wird zufolge

Retorsion abgesehen.

4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen

zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.

5. Die Genugtuungsforderung von B.___

gegenüber A.___ wird abgewiesen.

6. Der Antrag von B.___ auf Zusprechung

einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

7. A.___ wird eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

8. Die Kosten des Verfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 638.00, sind je zur

Hälfte durch A.___ (CHF

319.00) und den Staat Solothurn (CHF 319.00) zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 438.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil

CHF 219.00 betragen.

4. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 die Berufung an (Aktenseite

[AS] 158). In seiner Berufungserklärung vom 22. März 2023 verlangte er

einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung und wendete sich gegen die

hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten.

5. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2023 auf eine Anschlussberufung und

die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

6. Mit Verfügung vom 6. Juni

2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem seitens des Beschuldigten

sowie des Privatklägers keine Einwände dagegen erhoben worden waren. Weiter

wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden

Berufungsbegründung.

7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023

wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine ergänzende

Berufungsbegründung eingereicht hatte. Zudem wurde dem Privatkläger Gelegenheit

gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen. Dieser verzichtete mit Eingabe vom

21. Juli 2023 auf eine solche.

8. Mit Verfügung vom 24. Juli

2023 wurde dem Vertreter des Privatklägers sodann Gelegenheit gegeben zur

Einreichung einer Honorarnote für allfällige Aufwendungen im

Berufungsverfahren, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall. Mit gleicher

Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, um ein allfälliges

Entschädigungsbegehren für das Berufungsverfahren einzureichen. Beide Parteien

liessen die Frist unbenutzt verstreichen.

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

Der Beschuldigte richtet seine Berufung gemäss

seiner Berufungserklärung vom 22. März 2022 einzig gegen den Schuldspruch

wegen Beschimpfung (Urteilsziffer 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen

(Urteilsziffer 7 und 8). Sinngemäss angefochten ist damit auch die

Urteilsziffern 3 (Verzicht auf Strafe). Nicht angefochten und damit nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hingegen der Freispruch vom Vorhalt der

Drohung (Urteilsziffer 1), der Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 4)

sowie die Urteilsziffern 5 und 6 (abgewiesene Zivilforderung und

Parteientschädigung des Privatklägers).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Der Strafbefehl vom

2.

Oktober 2020, welcher vorliegen als Anklageschrift dient, wirft dem

Beschuldigten vor, sich am 14. Januar 2020, um 14:10 Uhr, in [Ort], [Strasse],

Bushaltestelle «[Name]», zum Nachteil von B.___ der Beschimpfung schuldig

gemacht zu haben. Konkret soll der Beschuldigte – nachdem es während der

Busfahrt zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen

war, da der Beschuldigte (trotz erfolgter Aufforderung durch den Geschädigten

und dem Hinweis in Form eines Piktogramms) sein Telefonat fortführte – an der

Haltestelle den Linienbus verlassen und dem Geschädigten mehrmals den

ausgestreckten Mittelfinger («Stinkefinger») entgegengestreckt haben, wodurch

er den Geschädigten in seiner Ehre angegriffen habe.

2.

Der Beschuldigte bestreitet, den

Buschauffeur B.___ beschimpft zu haben, weshalb im Nachfolgenden eine

Beweiswürdigung vorzunehmen ist. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen

zur Beweiswürdigung kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 4).

3.

Die Vorinstanz erachtete den

angeklagten Sachverhalt gestützt auf die sich in den Akten befindlichen

Aufzeichnungen der Überwachungsanlage der [Busbetrieb] als rechtsgenüglich

erstellt. Auf diesen lässt sich erkennen, wie der Beschuldigte bereits

telefonierend in den Bus steigt und sich in die vorderste rechte Reihe des

Busses setzt. Der Buschauffeur spricht den Beschuldigten an, deutet mit dem

Daumen nach hinten in den Bus und dann mit dem Zeigefinger auf etwas, das sich

beim Beschuldigten befindet. Es folgt ein kurzer Wortwechsel zwischen den

Parteien, bevor der Beschuldigte aufsteht und sich direkt in die Reihe hinter

den Buschauffeur setzt. Nach einem erneuten Wortwechsel steigt B.___ aus, fasst

sich mit der flachen Hand an die Stirn und entfernt sich vom Bus. Wenige

Minuten später kehrt er jedoch in den Bus zurück und fährt los. In der zweiten

Videosequenz, welche ein paar Minuten später ansetzt, steht der Beschuldigte

auf und stellt sich – weiterhin telefonierend – zur Tür neben dem Buschauffeur,

um bei der Haltestelle auszusteigen. Während dem Aussteigen spricht er mit

diesem, bevor er sich offenbar vom Bus entfernen will. B.___ scheint jedoch im

Folgenden etwas zum Beschuldigten zu sagen, was diesen erzürnt, dreht er sich

doch sogleich wieder um, hebt den Zeigefinger gegen Buschauffeur und redet

wütend auf diesen ein. Hierauf schliesst der Buschauffeur die Tür, fährt an und

winkt dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte läuft ein wenig mit dem Bus mit

und zeigt dem Buschauffeur dabei den ausgestreckten Mittelfinger. Sofort hält

der Bus an. Der Beschuldigte stellt sich vor die sich nun öffnende Vordertür

und spricht erneut mit dem Buschauffeur. Hierauf steigt dieser energisch aus

dem Bus aus und geht auf den Beschuldigten zu, welcher ein paar Schritte zurück

macht. Obschon der Türrahmen des Busses nun einen Teil des Geschehens verdeckt,

ist deutlich erkennbar, wie der Buschauffeur seine Arme hebt und den

Beschuldigten schubst, woraufhin dieser ruckartig einen Schritt zurück macht.

Der Beschuldigte entfernt sich hierauf ein wenig, wobei der Buschauffeur ihm

hinterhergeht und es zu einem erneuten Wortwechsel kommt, bevor B.___ sich

wieder in den Bus begibt. Nach wie vor sichtlich wütend redet der Beschuldigte

weiter auf diesen ein, hebt den Zeigefinger gegen ihn und entfernt sich

schliesslich vom Bus. Ein paar Sekunden verzögert fährt der Bus los, wodurch

der Beschuldigte wiederum ins Sichtfeld der Überwachungskamera gelangt. Während

der Bus an ihm vorbei fährt, ist erneut der ausgestreckte Mittelfinger des

Beschuldigten zu erkennen.

4.

Dem Beschuldigten, welcher in

den zwei früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert hatte (AS 22 ff.

sowie AS 41 ff.), wurden die Videoaufzeichnungen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2022 vorgeführt. In der

hierauf durchgeführten Einvernahme (AS 146 ff.) bestritt er, dem

Buschauffeur den Mittelfinger gezeigt zu haben und dies auf der

Videoaufzeichnung zu erkennen. Da sich der Bus in beiden Sequenzen bereits in

Fahrt befindet und die Fenster- sowie Türrahmen das Geschehen teilweise

verdecken, ist die zu beurteilende Gestik nur innert einem Bruchteil einer

Sekunde erkennbar. Dabei erleichtert auch die Bildqualität die Beurteilung der

Szene nicht. Dennoch gilt festzuhalten, dass der ausgestreckte Mittelfinger des

Beschuldigten – wenn auch nur sehr kurz – zu erkennen ist. Es ist auch nicht

ersichtlich, wie seine Geste anders interpretiert werden könnte. Ein Winken,

wie es der Beschuldigte vor erster Instanz vorbringt (vgl. Einvernahme des

Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 60 ff.), ist sicherlich nicht

erkennbar.

5.

Der Sachverhalt lässt sich indes auch

gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ als erstellt erachten. Dieser

wurde am 22. Januar 2020 (AS 25 ff.) als beschuldigte Person von der

Polizei einvernommen. Dabei schilderte er den Vorfall wie folgt: Der

Beschuldigte sei in Olten am Bahnhof zugestiegen. Er habe sich vorne rechts

hingesetzt und angefangen zu telefonieren. Er (B.___) habe den Beschuldigten

höflichst darauf hingewiesen, da der Bus relativ leer gewesen sei, sich nach

hinten zu setzen, da aus Sicherheitsgründen der Funk überwacht werde. Es habe

ihn gestört und es gebe auch einen Hinweis, dass man das Telefon leise stellen

oder leise reden soll. Der Beschuldigte habe sich dann von der rechten auf die

linke Seite direkt hinter den Fahrersitz gesetzt und erwidert, er könne telefonieren,

wo er wolle, und lasse sich nicht sagen, wo er telefonieren könne und wo nicht.

Dann seien sie normal weitergefahren. Mehr habe er (B.___) nicht machen können,

wenn der Beschuldigte seinen Anweisungen keine Folge leiste. Der Beschuldigte

habe dann bis [Ort] ziemlich laut weitertelefoniert. Das lenke ab. In [Ort] sei

dieser bei der Bushaltestelle «[Name]» ausgestiegen und habe zu ihm gesagt: «Sehen

Sie, ich konnte trotzdem telefonieren und das hat mit dem Funk nichts zu tun.» Er

habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich jetzt besser fühle, und sei dann

losgefahren. Dieser habe draussen noch rumgetobt «mit Stinkefinger zeigen». Der

Beschuldigte habe noch gesagt: «Komm raus.» Daraufhin habe er (B.___)

angehalten und sei zum Beschuldigten nach draussen gegangen. Er sei nicht

rausgegangen, weil der Beschuldigte das gesagt habe, sondern weil er das mit

dem «Stinkefinger» respektlos gefunden habe und man sich nicht alles gefallen

lassen müsse. Dies habe er dem Beschuldigten gesagt und, dass er so etwas nicht

machen solle. Dann sei er wieder eingestiegen und weitergefahren. Keiner sei

tätlich geworden. Es sei einfach verbal hin und her gegangen. Der Beschuldigte

habe noch viel gesagt, aber daran könne er (B.___) sich nicht mehr erinnern. Er

wolle auch nichts Falsches sagen. Verbales müssten Chauffeure sich oft anhören,

aber das mit dem «Stinkefinger» sei respektlos.

6.

Die Aussagen des Geschädigten

erweisen sich als glaubhaft. Zwar neigt er teilweise zu Auslassungen, was sein

eigenes Fehlverhalten betrifft. So erwähnt er nicht, wütend aus dem Bus

ausgestiegen und weggegangen zu sein, nachdem der Beschuldigte seinem Hinweis

nicht gefolgt war, wodurch er sein eigenes Verhalten beschönigt. Auch die von

ihm verübte Tätlichkeit verneint er wahrheitswidrig. Dennoch kommt es auch zur

Selbstbelastung, wenn er angibt, es sei verbal hin und her gegangen. Er gibt

ferner Erinnerungslücken zu, indem er ausführt, nicht mehr zu wissen, was

konkret der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Damit belastet er den Beschuldigten

auch nicht über Gebühr. Von den erwähnten Ausnahmen abgesehen stehen seine

Aussagen sodann im Einklang mit dem objektiven Beweismittel. So bestätigt seine

ruhige Gestik zu Beginn der Videoaufzeichnung, dass er den Beschuldigten

zunächst höflich darauf hinwies, sich nach hinten zu setzen und diesen nicht

etwa provozierte. Auch dass ihn die verbalen Äusserungen nicht gross störten,

sondern es der «Stinkefinger» war, welchen er sich nicht gefallen lassen

wollte, wird aus der Aufzeichnung deutlich.

7.

Schliesslich bestätigten auch

die beiden von der Polizei einvernommenen Zeugen die Sachverhaltsversion des Geschädigten

(vgl. Einvernahme von D.___ vom 23. Januar 2020, AS 31 ff., sowie

Einvernahme von C.___ vom 27. Januar 2020, AS 36 ff.). Dass die

beiden Zeugen gegen ihn waren und falsch aussagten, weil der Buschauffeur wegen

ihm nicht losgefahren sei, wie dies der Beschuldigte behauptete (AS 144

und 147), erscheint dabei wenig realistisch. Beide Zeugen wurden eingangs ihrer

Befragung über die Folgen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (AS 32

und 42). Es ist kaum vorstellbar, dass diese wegen einer solchen Bagatelle

riskieren würden, sich strafbar zu machen, zumal sie dem Buschauffeur in keiner

Weise nahe stehen. Ihre Aussagen stimmen sodann ebenfalls mit den

Videoaufzeichnungen überein. So beschreibt etwa D.___, wie der Beschuldigte aus

dem Bus ausgestiegen sei und noch etwas zum Buschauffeur gesagt habe. Sie könne

nicht mehr sagen, was er gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er dem Buschauffeur

den «Stinkefinger» gezeigt habe. Was sich draussen abgespielt habe, könne sie

nicht sagen. Auf jeden Fall sei der Buschauffeur wieder in den Bus gestiegen

und der Beschuldigte habe diesem nochmals den «Stinkefinger» gezeigt

(AS 33). Die Zeugin konnte damit genau wiedergeben, wann die Gestik

jeweils erfolgte. Diese Abläufe werden nicht einmal vom Privatkläger so

detailliert umschrieben, weshalb eine Absprache ausgeschlossen ist. Auch der

Zeuge C.___ konnte detailliert angeben, wie der Beschuldigte den «Stinkefinger»

zeigte, nachdem dieser ausgestiegen war und der Buschauffeur die Tür bereits

geschlossen hatte (AS 37). Demgegenüber konnte sich der Zeuge nicht

erinnern, ob der Beschuldigte – nachdem der Buschauffeur wieder in den Bus

gestiegen war – noch weiter gestikuliert oder etwas hinterhergerufen habe

(AS 38). Dieses Eingestehen einer Erinnerungslücke lassen seine Aussagen

ebenfalls glaubhaft erscheinen.

8.

Im Gegensatz dazu spricht das

Aussageverhalten des Beschuldigten gegen dessen Unschuld. So neigt er etwa zur Übertreibung,

wenn er angibt, der Privatkläger habe ihn am Hals gepackt (vgl. Einvernahme des

Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 42 f.), obschon ihn dieser

lediglich geschubst hatte. Auffällig ist auch sein unkooperatives Verhalten im

Strafverfahren, indem er seine Aussagen im Vorverfahren verweigerte und auch

nicht zur Vergleichsverhandlung vom 11. August 2020 erschien (AS 55).

Ferner betont der Beschuldigte mehrfach, vom Privatkläger provoziert

worden zu sein (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. August 2022,

Rz. 49 f. sowie Berufungserklärung vom 22. März 2023), wobei er

auslässt, welche Reaktion diese angebliche Provokation in ihm ausgelöst hatte.

9.

Im Ergebnis gibt es keine Gründe,

von den Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen abzuweichen. Diese erweisen

sich als glaubhaft und decken sich mit dem vorhandenen objektiven Beweismittel

in Form der Videoaufzeichnung. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist

Dispositiv

demnach erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung

Zur rechtlichen Würdigung kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 5 ff.). Demnach hat sich der

Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig

gemacht. Die Vorinstanz nahm sodann einen Anwendungsfall von Art. 177

Abs. 2 StGB hinsichtlich der ersten Beschimpfung bzw. Abs. 3

hinsichtlich der zweiten Beschimpfung an und sah von einer Bestrafung ab. Da

vorliegend lediglich der Beschuldigte die Berufung anmeldete und keine

Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Absehen von einer Bestrafung bereits

mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu

bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Eine Parteientschädigung ist dem

Beschuldigten aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Die

Privatklägerschaft macht hingegen keine Entschädigung geltend, weshalb auch ihr

keine solche zuzusprechen ist.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 auf total

CHF 638.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt der Drohung hat die

Vorinstanz je die Hälfte dieser Kosten, ausmachend CHF 319.00, auf die

Staatskasse genommen und dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des

Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt

der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,

total CHF 1'245.00, zur Bezahlung zu übernehmen.

4. Die dem Beschuldigten

auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 1'564.00 (1. Instanz:

CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00) sind in Anwendung von

Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen

Parteientschädigung von CHF 50.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte schuldet

dem Staat demnach noch CHF 1'514.00.

Demnach wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 1

i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 2. August 2022 wird A.___ vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen

am 14. Januar 2020, freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der

Beschimpfung, begangen am 14. Januar 2020, schuldig gemacht.

3.

Von einer Bestrafung

wird zufolge Retorsion abgesehen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der A.___ mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte

Vollzug nicht widerrufen.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wird die Genugtuungsforderung

von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils wird der Antrag von B.___

auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen.

7.

A.___ wird für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

8.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total

CHF 638.00, hat A.___ im Umfang von CHF 319.00 zu bezahlen. Im

Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tagen.

9.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'245.00, hat A.___ zu bezahlen.

10.

Die A.___

zugesprochene Parteientschädigung von CHF 50.00 (vgl. vorstehend

Ziff. 7) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total

CHF 1'564.00 (1. Instanz: CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00)

verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'514.00 zu bezahlen

hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf