STBER.2023.27
Beschimpfung, Drohung
21. September 2023Deutsch15 min
319.00) und den Staat Solothurn (CHF 319.00) zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Beschimpfung,
Drohung
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren
behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2. Zum Verfahrensablauf
bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist nach dem soeben Ausgeführten
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 2. August 2022 zu verweisen
(Urteilsseiten [US] 3 f.).
3. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen erliess am 2. August 2022 folgendes Urteil:
1. A.___ wird vom Vorhalt der Drohung z.
Nt. von B.___, angeblich begangen am 14. Januar 2020, freigesprochen (Vorhalt
Ziff. 1.2).
2. A.___ hat sich der Beschimpfung z. Nt.
von B.___ schuldig gemacht, begangen am 14. Januar 2020 (Vorhalt Ziff. 1.1).
3. Von einer Bestrafung A.___s wird zufolge
Retorsion abgesehen.
4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu je CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen.
5. Die Genugtuungsforderung von B.___
gegenüber A.___ wird abgewiesen.
6. Der Antrag von B.___ auf Zusprechung
einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
7. A.___ wird eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des Verfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 638.00, sind je zur
Hälfte durch A.___ (CHF
319.00) und den Staat Solothurn (CHF 319.00) zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 438.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil
CHF 219.00 betragen.
4. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 die Berufung an (Aktenseite
[AS] 158). In seiner Berufungserklärung vom 22. März 2023 verlangte er
einen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung und wendete sich gegen die
hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten.
5. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete mit Eingabe vom 11. April 2023 auf eine Anschlussberufung und
die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
6. Mit Verfügung vom 6. Juni
2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem seitens des Beschuldigten
sowie des Privatklägers keine Einwände dagegen erhoben worden waren. Weiter
wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden
Berufungsbegründung.
7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023
wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine ergänzende
Berufungsbegründung eingereicht hatte. Zudem wurde dem Privatkläger Gelegenheit
gegeben, zur Berufung Stellung zu nehmen. Dieser verzichtete mit Eingabe vom
21. Juli 2023 auf eine solche.
8. Mit Verfügung vom 24. Juli
2023 wurde dem Vertreter des Privatklägers sodann Gelegenheit gegeben zur
Einreichung einer Honorarnote für allfällige Aufwendungen im
Berufungsverfahren, unter Verzichtannahme im Unterlassungsfall. Mit gleicher
Verfügung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt, um ein allfälliges
Entschädigungsbegehren für das Berufungsverfahren einzureichen. Beide Parteien
liessen die Frist unbenutzt verstreichen.
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
Der Beschuldigte richtet seine Berufung gemäss
seiner Berufungserklärung vom 22. März 2022 einzig gegen den Schuldspruch
wegen Beschimpfung (Urteilsziffer 2) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen
(Urteilsziffer 7 und 8). Sinngemäss angefochten ist damit auch die
Urteilsziffern 3 (Verzicht auf Strafe). Nicht angefochten und damit nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hingegen der Freispruch vom Vorhalt der
Drohung (Urteilsziffer 1), der Verzicht auf den Widerruf (Urteilsziffer 4)
sowie die Urteilsziffern 5 und 6 (abgewiesene Zivilforderung und
Parteientschädigung des Privatklägers).
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Der Strafbefehl vom
2.
Oktober 2020, welcher vorliegen als Anklageschrift dient, wirft dem
Beschuldigten vor, sich am 14. Januar 2020, um 14:10 Uhr, in [Ort], [Strasse],
Bushaltestelle «[Name]», zum Nachteil von B.___ der Beschimpfung schuldig
gemacht zu haben. Konkret soll der Beschuldigte – nachdem es während der
Busfahrt zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen
war, da der Beschuldigte (trotz erfolgter Aufforderung durch den Geschädigten
und dem Hinweis in Form eines Piktogramms) sein Telefonat fortführte – an der
Haltestelle den Linienbus verlassen und dem Geschädigten mehrmals den
ausgestreckten Mittelfinger («Stinkefinger») entgegengestreckt haben, wodurch
er den Geschädigten in seiner Ehre angegriffen habe.
2.
Der Beschuldigte bestreitet, den
Buschauffeur B.___ beschimpft zu haben, weshalb im Nachfolgenden eine
Beweiswürdigung vorzunehmen ist. In Bezug auf die theoretischen Ausführungen
zur Beweiswürdigung kann dabei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 4).
3.
Die Vorinstanz erachtete den
angeklagten Sachverhalt gestützt auf die sich in den Akten befindlichen
Aufzeichnungen der Überwachungsanlage der [Busbetrieb] als rechtsgenüglich
erstellt. Auf diesen lässt sich erkennen, wie der Beschuldigte bereits
telefonierend in den Bus steigt und sich in die vorderste rechte Reihe des
Busses setzt. Der Buschauffeur spricht den Beschuldigten an, deutet mit dem
Daumen nach hinten in den Bus und dann mit dem Zeigefinger auf etwas, das sich
beim Beschuldigten befindet. Es folgt ein kurzer Wortwechsel zwischen den
Parteien, bevor der Beschuldigte aufsteht und sich direkt in die Reihe hinter
den Buschauffeur setzt. Nach einem erneuten Wortwechsel steigt B.___ aus, fasst
sich mit der flachen Hand an die Stirn und entfernt sich vom Bus. Wenige
Minuten später kehrt er jedoch in den Bus zurück und fährt los. In der zweiten
Videosequenz, welche ein paar Minuten später ansetzt, steht der Beschuldigte
auf und stellt sich – weiterhin telefonierend – zur Tür neben dem Buschauffeur,
um bei der Haltestelle auszusteigen. Während dem Aussteigen spricht er mit
diesem, bevor er sich offenbar vom Bus entfernen will. B.___ scheint jedoch im
Folgenden etwas zum Beschuldigten zu sagen, was diesen erzürnt, dreht er sich
doch sogleich wieder um, hebt den Zeigefinger gegen Buschauffeur und redet
wütend auf diesen ein. Hierauf schliesst der Buschauffeur die Tür, fährt an und
winkt dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte läuft ein wenig mit dem Bus mit
und zeigt dem Buschauffeur dabei den ausgestreckten Mittelfinger. Sofort hält
der Bus an. Der Beschuldigte stellt sich vor die sich nun öffnende Vordertür
und spricht erneut mit dem Buschauffeur. Hierauf steigt dieser energisch aus
dem Bus aus und geht auf den Beschuldigten zu, welcher ein paar Schritte zurück
macht. Obschon der Türrahmen des Busses nun einen Teil des Geschehens verdeckt,
ist deutlich erkennbar, wie der Buschauffeur seine Arme hebt und den
Beschuldigten schubst, woraufhin dieser ruckartig einen Schritt zurück macht.
Der Beschuldigte entfernt sich hierauf ein wenig, wobei der Buschauffeur ihm
hinterhergeht und es zu einem erneuten Wortwechsel kommt, bevor B.___ sich
wieder in den Bus begibt. Nach wie vor sichtlich wütend redet der Beschuldigte
weiter auf diesen ein, hebt den Zeigefinger gegen ihn und entfernt sich
schliesslich vom Bus. Ein paar Sekunden verzögert fährt der Bus los, wodurch
der Beschuldigte wiederum ins Sichtfeld der Überwachungskamera gelangt. Während
der Bus an ihm vorbei fährt, ist erneut der ausgestreckte Mittelfinger des
Beschuldigten zu erkennen.
4.
Dem Beschuldigten, welcher in
den zwei früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert hatte (AS 22 ff.
sowie AS 41 ff.), wurden die Videoaufzeichnungen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. August 2022 vorgeführt. In der
hierauf durchgeführten Einvernahme (AS 146 ff.) bestritt er, dem
Buschauffeur den Mittelfinger gezeigt zu haben und dies auf der
Videoaufzeichnung zu erkennen. Da sich der Bus in beiden Sequenzen bereits in
Fahrt befindet und die Fenster- sowie Türrahmen das Geschehen teilweise
verdecken, ist die zu beurteilende Gestik nur innert einem Bruchteil einer
Sekunde erkennbar. Dabei erleichtert auch die Bildqualität die Beurteilung der
Szene nicht. Dennoch gilt festzuhalten, dass der ausgestreckte Mittelfinger des
Beschuldigten – wenn auch nur sehr kurz – zu erkennen ist. Es ist auch nicht
ersichtlich, wie seine Geste anders interpretiert werden könnte. Ein Winken,
wie es der Beschuldigte vor erster Instanz vorbringt (vgl. Einvernahme des
Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 60 ff.), ist sicherlich nicht
erkennbar.
5.
Der Sachverhalt lässt sich indes auch
gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ als erstellt erachten. Dieser
wurde am 22. Januar 2020 (AS 25 ff.) als beschuldigte Person von der
Polizei einvernommen. Dabei schilderte er den Vorfall wie folgt: Der
Beschuldigte sei in Olten am Bahnhof zugestiegen. Er habe sich vorne rechts
hingesetzt und angefangen zu telefonieren. Er (B.___) habe den Beschuldigten
höflichst darauf hingewiesen, da der Bus relativ leer gewesen sei, sich nach
hinten zu setzen, da aus Sicherheitsgründen der Funk überwacht werde. Es habe
ihn gestört und es gebe auch einen Hinweis, dass man das Telefon leise stellen
oder leise reden soll. Der Beschuldigte habe sich dann von der rechten auf die
linke Seite direkt hinter den Fahrersitz gesetzt und erwidert, er könne telefonieren,
wo er wolle, und lasse sich nicht sagen, wo er telefonieren könne und wo nicht.
Dann seien sie normal weitergefahren. Mehr habe er (B.___) nicht machen können,
wenn der Beschuldigte seinen Anweisungen keine Folge leiste. Der Beschuldigte
habe dann bis [Ort] ziemlich laut weitertelefoniert. Das lenke ab. In [Ort] sei
dieser bei der Bushaltestelle «[Name]» ausgestiegen und habe zu ihm gesagt: «Sehen
Sie, ich konnte trotzdem telefonieren und das hat mit dem Funk nichts zu tun.» Er
habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich jetzt besser fühle, und sei dann
losgefahren. Dieser habe draussen noch rumgetobt «mit Stinkefinger zeigen». Der
Beschuldigte habe noch gesagt: «Komm raus.» Daraufhin habe er (B.___)
angehalten und sei zum Beschuldigten nach draussen gegangen. Er sei nicht
rausgegangen, weil der Beschuldigte das gesagt habe, sondern weil er das mit
dem «Stinkefinger» respektlos gefunden habe und man sich nicht alles gefallen
lassen müsse. Dies habe er dem Beschuldigten gesagt und, dass er so etwas nicht
machen solle. Dann sei er wieder eingestiegen und weitergefahren. Keiner sei
tätlich geworden. Es sei einfach verbal hin und her gegangen. Der Beschuldigte
habe noch viel gesagt, aber daran könne er (B.___) sich nicht mehr erinnern. Er
wolle auch nichts Falsches sagen. Verbales müssten Chauffeure sich oft anhören,
aber das mit dem «Stinkefinger» sei respektlos.
6.
Die Aussagen des Geschädigten
erweisen sich als glaubhaft. Zwar neigt er teilweise zu Auslassungen, was sein
eigenes Fehlverhalten betrifft. So erwähnt er nicht, wütend aus dem Bus
ausgestiegen und weggegangen zu sein, nachdem der Beschuldigte seinem Hinweis
nicht gefolgt war, wodurch er sein eigenes Verhalten beschönigt. Auch die von
ihm verübte Tätlichkeit verneint er wahrheitswidrig. Dennoch kommt es auch zur
Selbstbelastung, wenn er angibt, es sei verbal hin und her gegangen. Er gibt
ferner Erinnerungslücken zu, indem er ausführt, nicht mehr zu wissen, was
konkret der Beschuldigte zu ihm gesagt habe. Damit belastet er den Beschuldigten
auch nicht über Gebühr. Von den erwähnten Ausnahmen abgesehen stehen seine
Aussagen sodann im Einklang mit dem objektiven Beweismittel. So bestätigt seine
ruhige Gestik zu Beginn der Videoaufzeichnung, dass er den Beschuldigten
zunächst höflich darauf hinwies, sich nach hinten zu setzen und diesen nicht
etwa provozierte. Auch dass ihn die verbalen Äusserungen nicht gross störten,
sondern es der «Stinkefinger» war, welchen er sich nicht gefallen lassen
wollte, wird aus der Aufzeichnung deutlich.
7.
Schliesslich bestätigten auch
die beiden von der Polizei einvernommenen Zeugen die Sachverhaltsversion des Geschädigten
(vgl. Einvernahme von D.___ vom 23. Januar 2020, AS 31 ff., sowie
Einvernahme von C.___ vom 27. Januar 2020, AS 36 ff.). Dass die
beiden Zeugen gegen ihn waren und falsch aussagten, weil der Buschauffeur wegen
ihm nicht losgefahren sei, wie dies der Beschuldigte behauptete (AS 144
und 147), erscheint dabei wenig realistisch. Beide Zeugen wurden eingangs ihrer
Befragung über die Folgen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (AS 32
und 42). Es ist kaum vorstellbar, dass diese wegen einer solchen Bagatelle
riskieren würden, sich strafbar zu machen, zumal sie dem Buschauffeur in keiner
Weise nahe stehen. Ihre Aussagen stimmen sodann ebenfalls mit den
Videoaufzeichnungen überein. So beschreibt etwa D.___, wie der Beschuldigte aus
dem Bus ausgestiegen sei und noch etwas zum Buschauffeur gesagt habe. Sie könne
nicht mehr sagen, was er gesagt habe. Sie wisse nur noch, dass er dem Buschauffeur
den «Stinkefinger» gezeigt habe. Was sich draussen abgespielt habe, könne sie
nicht sagen. Auf jeden Fall sei der Buschauffeur wieder in den Bus gestiegen
und der Beschuldigte habe diesem nochmals den «Stinkefinger» gezeigt
(AS 33). Die Zeugin konnte damit genau wiedergeben, wann die Gestik
jeweils erfolgte. Diese Abläufe werden nicht einmal vom Privatkläger so
detailliert umschrieben, weshalb eine Absprache ausgeschlossen ist. Auch der
Zeuge C.___ konnte detailliert angeben, wie der Beschuldigte den «Stinkefinger»
zeigte, nachdem dieser ausgestiegen war und der Buschauffeur die Tür bereits
geschlossen hatte (AS 37). Demgegenüber konnte sich der Zeuge nicht
erinnern, ob der Beschuldigte – nachdem der Buschauffeur wieder in den Bus
gestiegen war – noch weiter gestikuliert oder etwas hinterhergerufen habe
(AS 38). Dieses Eingestehen einer Erinnerungslücke lassen seine Aussagen
ebenfalls glaubhaft erscheinen.
8.
Im Gegensatz dazu spricht das
Aussageverhalten des Beschuldigten gegen dessen Unschuld. So neigt er etwa zur Übertreibung,
wenn er angibt, der Privatkläger habe ihn am Hals gepackt (vgl. Einvernahme des
Beschuldigten vom 2. August 2022, Rz. 42 f.), obschon ihn dieser
lediglich geschubst hatte. Auffällig ist auch sein unkooperatives Verhalten im
Strafverfahren, indem er seine Aussagen im Vorverfahren verweigerte und auch
nicht zur Vergleichsverhandlung vom 11. August 2020 erschien (AS 55).
Ferner betont der Beschuldigte mehrfach, vom Privatkläger provoziert
worden zu sein (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 2. August 2022,
Rz. 49 f. sowie Berufungserklärung vom 22. März 2023), wobei er
auslässt, welche Reaktion diese angebliche Provokation in ihm ausgelöst hatte.
9.
Im Ergebnis gibt es keine Gründe,
von den Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen abzuweichen. Diese erweisen
sich als glaubhaft und decken sich mit dem vorhandenen objektiven Beweismittel
in Form der Videoaufzeichnung. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist
Dispositiv
demnach erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
Zur rechtlichen Würdigung kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 5 ff.). Demnach hat sich der
Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 StGB schuldig
gemacht. Die Vorinstanz nahm sodann einen Anwendungsfall von Art. 177
Abs. 2 StGB hinsichtlich der ersten Beschimpfung bzw. Abs. 3
hinsichtlich der zweiten Beschimpfung an und sah von einer Bestrafung ab. Da
vorliegend lediglich der Beschuldigte die Berufung anmeldete und keine
Anschlussberufung erhoben wurde, ist das Absehen von einer Bestrafung bereits
mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu
bestätigen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Eine Parteientschädigung ist dem
Beschuldigten aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Die
Privatklägerschaft macht hingegen keine Entschädigung geltend, weshalb auch ihr
keine solche zuzusprechen ist.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens belaufen sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00 auf total
CHF 638.00. Aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt der Drohung hat die
Vorinstanz je die Hälfte dieser Kosten, ausmachend CHF 319.00, auf die
Staatskasse genommen und dem Beschuldigten auferlegt. In Anbetracht des
Verfahrensausgangs ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen.
3. Im Berufungsverfahren unterliegt
der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00,
total CHF 1'245.00, zur Bezahlung zu übernehmen.
4. Die dem Beschuldigten
auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 1'564.00 (1. Instanz:
CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00) sind in Anwendung von
Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen
Parteientschädigung von CHF 50.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte schuldet
dem Staat demnach noch CHF 1'514.00.
Demnach wird in Anwendung von Art. 177 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB, Art. 122 ff., Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 406 Abs. 2, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 2. August 2022 wird A.___ vom Vorhalt der Drohung, angeblich begangen
am 14. Januar 2020, freigesprochen.
2.
A.___ hat sich der
Beschimpfung, begangen am 14. Januar 2020, schuldig gemacht.
3.
Von einer Bestrafung
wird zufolge Retorsion abgesehen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils wird der A.___ mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2019 für eine
Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 gewährte bedingte
Vollzug nicht widerrufen.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils wird die Genugtuungsforderung
von B.___ gegenüber A.___ abgewiesen.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils wird der Antrag von B.___
auf Zusprechung einer Parteientschädigung abgewiesen.
7.
A.___ wird für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 50.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
8.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 638.00, hat A.___ im Umfang von CHF 319.00 zu bezahlen. Im
Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tagen.
9.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'245.00, hat A.___ zu bezahlen.
10.
Die A.___
zugesprochene Parteientschädigung von CHF 50.00 (vgl. vorstehend
Ziff. 7) wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von total
CHF 1'564.00 (1. Instanz: CHF 319.00, 2. Instanz: CHF 1'245.00)
verrechnet, so dass er noch Verfahrenskosten von CHF 1'514.00 zu bezahlen
hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf