STBER.2023.28
fahrlässige schwere Körperverletzung
27. Februar 2024Deutsch52 min
Rötistrasse in Solothurn eine Kollision zwischen dem Tram der Aare Seeland mobil
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Februar 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend fahrlässige
schwere Körperverletzung
Es
erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 27. Februar 2024:
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.X.___,
Privatkläger;
-
Rechtsanwalt
Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers;
-
C.X.___
als Zeugin;
-
D.___
als Zeugin;
-
E.___
als Zeuge;
-
F.___
als Dolmetscherin.
Zudem erscheinen ein
Medienvertreter, eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn sowie vier
weitere Zuschauer.
Es stellen
und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt
Roger Zenari (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 94 ff.):
1. Die Berufung des
Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das vorinstanzliche
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin, Verfahrens-Nr. SLSPR.2022.33-ASLMAN, sei
vollumfänglich zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt
Andreas Wehrle (ASB 93):
1. Der Beschuldigte sei
freizusprechen vom Vorwurf der angeblichen fahrlässigen schweren
Körperverletzung.
2. Sämtliche
Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Zufolge Freispruchs
seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.
4.
Dem
Beschuldigten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verfahrensprotokoll
sowie die Einvernahmeprotokolle werden separat abgefasst und zu den Akten
genommen (ASB 73 ff., ASB 78 ff., ASB 82 ff., ASB 85 ff., ASB 89 ff.).
Damit endet
der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 28. Februar 2024:
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
Rechtsanwalt
Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers.
Zudem erscheinen vier Zuschauer.
Das Verfahrensprotokoll
wird separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 77).
Die Strafkammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Samstag, 17. März
2018, 12:17 Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass sich an der
Rötistrasse in Solothurn eine Kollision zwischen dem Tram der Aare Seeland mobil
AG (nachfolgend umgangssprachlich «Bipperlisi» genannt), gelenkt von A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) und einem Fussgänger, B.X.___ (nachfolgend:
Privatkläger), ereignet habe. Gegen den Privatkläger reichte die Polizei am 6.
Juni 2018 Strafanzeige ein wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs
und Mangels an Aufmerksamkeit (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).
2.
Am 30. August 2018
eröffnete die zuständige Staatsanwältin eine Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, ev. Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (AS 163).
3.
Am 29. November 2021
stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Privatkläger gestützt auf
Art. 54 StGB ein (AS 132 ff.).
4.
Gegen den Beschuldigten
wurde am 13. Dezember 2021 ein Strafbefehl erlassen, mit dem er wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 80.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt wurde (AS 139 ff.).
Der Beschuldigte liess
gegen den Strafbefehl am 22. Dezember 2021 frist- und formgerecht Einsprache
erheben (AS 146).
Mit Verfügung vom 21.
Februar 2022 hielt die Staatsanwältin am Strafbefehl fest und überwies die
Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten
Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001).
5.
Am 20. Februar 2023
erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil
(ASSL 0109):
1. A.___ hat sich der
fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März 2018, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF
1'200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. A.___ wird
gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige schwere
Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur
Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der Privatkläger auf den
Zivilweg verwiesen.
4. A.___ hat B.X.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, eine
Parteientschädigung von total CHF 14'174.10 (Rechtsanwalt Zenari: Honorar CHF
6'610.00, Auslagen CHF 240.80, 7,7% MwSt. CHF 527.50; Rechtsanwalt
Thomann: Honorar CHF 2'672.50, Auslagen CHF 375.00, 7,7% MwSt. CHF 234.65;
Rechtsanwalt Dätwyler: Honorar CHF 2'957.50, Auslagen CHF 304.95,
7,7% MwSt. CHF 251.20) zu bezahlen.
5. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 2'981.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten
CHF 2'481.00 betragen.
6.
Gegen das Urteil liess
der Beschuldigte am 23. Februar 2023 die Berufung anmelden (ASSL 0116).
Mit Berufungserklärung
vom 3. Mai 2023 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch, die
Abweisung sämtlicher Zivilforderungen des Privatklägers und die Ausrichtung
einer Parteientschädigung beantragen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat
aufzuerlegen (ASB 3 ff.).
7.
Mit Eingabe vom 8. Mai
2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung und auf die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 16).
Am 24. Mai 2023 teilte
der Privatkläger mit, er verzichte ebenfalls auf eine Anschlussberufung und
beantrage die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(ASB 17 f.).
8.
Mit Verfügung vom 19.
Oktober 2023 wurden die Parteien und ihre Vertreter sowie drei Zeugen zur
Hauptverhandlung auf den 27. Februar 2024 vorgeladen (ASB 20 f.).
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da
erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das
Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz
wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024)
zur Anwendung gelangt.
III. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
im Strafbefehl vom 13. Dezember 2021, der als Anklage dient, vorgeworfen, am
17. März 2018, um 12:17 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse, Fahrtrichtung Norden,
zum Nachteil des Privatklägers als Lenker einer Komposition der Aare Seeland
mobil AG («Bipperlisi») die Rötistrasse vom Hauptbahnhof her in Richtung
Baseltorkreisel befahren zu haben. Er habe bemerkt, dass sich von Osten her auf
dem Fussgängerstreifen auf der Rötistrasse Höhe Rosenweg drei Fussgänger,
darunter der Privatkläger, der Gleisanlage genähert und in Richtung
Baseltorkreisel geblickt hätten. In der Senke nach der Rötibrücke habe der
Beschuldigte die Bremse auf Wirkung gestellt und die Geschwindigkeit von ca. 42
km/h auf ca. 35 km/h reduziert. Als der Privatkläger sich als vorderster
Fussgänger im Bereich der Umlaufschranken befunden habe, habe dieser seinen
Blick weiterhin nach Norden gerichtet und daraufhin die Gleisanlage betreten,
obwohl seine Ehefrau hinter ihm noch versucht habe, ihn durch einen Griff an
der Jacke zurückzuhalten. In der Folge sei der Privatkläger von der rechten
Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der
Umlaufschranken geschleudert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte
unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet (mit automatischem Einsetzen der
Lokpfeife), woraufhin die Bahnkomposition nach ca. 40 m zum Stillstand gekommen
sei.
Der Privatkläger habe
als Folgen der Kollision folgende schwere Verletzungen erlitten (vgl.
Arztberichte):
-
Schweres
Schädel-Hirn-Trauma mit
offenem Schädelbasisbruch
komplexen
Gesichtsschädelbrüchen (Jochbogenfraktur links, Unterkieferfraktur links,
Orbitabogenfrakur links, Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur)
Felsenbeinfraktur
rechts
Blutungen innerhalb der
Schädelhöhle ohne Einbruch ins Gehirn
Lufteinschlüssen
innerhalb der Schädelhöhle
Lufteinschlüssen im
kopfnahen Anteil des Rückenmarkkanales sowie des Bandes an der Spitze des 2.
Wirbelkörpers
Rissquetschwunden
frontal beidseits
-
Eingeschränkter
Geruchs- und Geschmackssinn
-
Posttraumatische
/ neuropathische Gesichtsschmerzen
-
Leichte
bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven
Funktionsbereichen
-
Posttraumatische
Belastungsstörung
-
Mittelgradige
depressive Episode, chronifiziert
-
Organische
Halluzinose
- Leichte kognitive
Störung
Der Privatkläger habe
sich nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Am 22. März
2018 sei er im Inselspital operiert worden (Schädelbasis-Revision mit
Reposition und Osteosynthese). Vom 23. bis am 31. August 2018 sei er zur
stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert
worden. Er habe sich einem intensiven ambulanten Rehabilitationsprogramm
zwischen dem 21. Januar 2019 und dem 7. März 2019 unterzogen. Seit dem Unfall
sei er zu 100% arbeitsunfähig, wobei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werde.
Der Beschuldigte sei
pflichtwidrig untätig geblieben, weil er die Gefährdung und Verletzung des
Privatklägers nicht verhindert habe, obwohl er als verantwortlicher Lokführer
dazu verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe sich die pflichtwidrige
Unterlassung des Beschuldigten aus den Verkehrsregelverletzungen des
Unterlassens der Warnung anderer Strassenbenützer durch akustische Signale
(Art. 45 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 48 SVG), des Nichteinhaltens besonderer
Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht
richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie des Nichtanpassens der
Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV). So habe der
Beschuldigte festgestellt, dass mehrere Fussgänger den Fussgängerstreifen auf
der östlichen Fahrbahn der Rötistrasse in Richtung Westen überquert und
beabsichtigt hätten, anschliessend die Gleisanlage zu überqueren. Als er sich
der Fussgängerquerung genähert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich um
ca. 7 km/h reduziert. Der Beschuldigte habe wahrgenommen, dass die Fussgänger
nicht in Richtung der herannahenden Strassenbahn, sondern nach Norden geblickt
hätten. Blickkontakt mit dem Privatkläger habe der Beschuldigte zu keinem
Zeitpunkt gehabt. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass der
zuvorderst gehende Privatkläger seine Aufmerksamkeit einzig auf den von Norden
kommenden Autoverkehr auf der anschliessend hinter der Gleisanlage zu
überquerenden westlichen Fahrbahn richten würde und die Strassenbahn, welche
bei dem herrschenden üblichen Strassenlärm auch akustisch nicht auffalle, nicht
wahrnehmen und die Gleisanlage unter Missachtung des Vortrittsrechts der
Strassenbahn betreten würde. In dieser Situation wäre der Beschuldigte
verpflichtet gewesen, sofort Massnahmen zu ergreifen, um eine drohende
Kollision abzuwenden, namentlich zumindest ein Achtungssignal (Warnpfiff)
abzugeben oder unverzüglich eine Schnellbremsung – bei welcher die Lokpfeife
automatisch einsetze – durchzuführen, was er jedoch unterlassen habe.
Für den Beschuldigten
sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem
Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des
Beschuldigten vermeidbar gewesen, und ein normgerechtes Verhalten, namentlich
die Abgabe eines Warnpfiffes bzw. die Einleitung einer Schnellbremsung mit
automatischem Warnpfiff vor Erreichen des Fussgängerübergangs, wäre ihm möglich
und zuzumuten gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten
Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt,
wäre der Privatkläger auf die herannahende Strassenbahn aufmerksam geworden und
wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht vor die Strassenbahn auf die
Gleisanlage getreten, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre und die
Verletzungen des Privatklägers ausgeblieben wären. Das pflichtwidrige
Unterlassen des Beschuldigten sei damit mitursächlich für den Unfall und die
schwere Körperverletzung des Privatklägers.
2. Die Unfallsituation
Vorbemerkung:
Der Beschuldigte liess
im Parteivortrag vor Obergericht erstmals vorbringen, beim Unfallzug habe es
sich nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise bezeichnet um ein Tram
gehandelt, sondern um eine Eisenbahn. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art.
48 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Regeln für Strassenbahnen») gelten
die Verkehrsregeln des SVG auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen (wie im
vorliegenden Fall), soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser
Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Die Bezeichnung
«Tramkomposition» (gleiche Bedeutung wie «Strassenbahn»), wie sie schon von der
Polizei verwendet wurde (bspw. AS 046 ff.), ist damit korrekt.
2.1 Die örtliche
Situation ist auf der Unfallskizze der Polizei auf AS 011 dargestellt: Das Tram
fuhr auf dem Gleis vom Hauptbahnhof herkommend aus südlicher Richtung gegen den
Baseltorkreisel. Nach einer kurzen Senke nach der Brücke über die Aare stieg
das Gelände in Richtung Baseltorkreisel an. Neben dem Gleis führte die
Rötistrasse richtungsgetrennt mit je zwei Fahrspuren in je eine Richtung. Auf
Höhe des Rosenweges gibt es einen Fussgängerstreifen über die beiden
Fahrbahnen, der für das Trassee des Trams unterbrochen ist. Nach den
Fussgängerstreifen auf jeder Seite des Tramtrassees ist auf beiden Seiten je
eine Umlaufschranke mit Warnschildern (Achtung Bahn) angebracht, damit die
Fussgänger nicht direkt auf das Tramtrassee weitergehen können (Fotos davon
siehe AS 050 und 052).
2.2 Die Fussgänger
kamen aus östlicher Richtung aus dem Rosenweg und wollten die Rötistrasse in
Richtung Altstadt überqueren. Der Privatkläger kollidierte dabei mit der
vorderen, rechten Ecke der Tramkomposition. Die schwerste Verletzung, einen
offenen Schädelbruch, zog er sich beim Anschlagen an der Halterung des rechten
Seitenspiegels der Tramkomposition zu (vgl. Fotos AS 055 ff.).
2.3 Aus dem
Restwegaufzeichnungsgerät des Unfallfahrzeugs ergeben sich folgende objektive
Ergebnisse (AS 062, leicht vergrössert: AS 214): Um 12.16.47 Uhr betätigte der
Beschuldigte nach rund 40 Sekunden Fahrzeit leicht die Bremse, wonach sich das
gefahrene Tempo von ca. 43 km/h auf ca. 38 km/h reduzierte. Nach dieser
Temporeduktion fuhr er mit leicht höherem Tempo rund 18 Sekunden weiter, bis er
eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete (ca.
12.17.10 Uhr). Acht Sekunden später kam die Tramkomposition zum Stillstand.
3. Die vorliegenden
Aussagen
3.1 In den Akten finden
sich zum Geschehen unmittelbar vor und beim Zusammenstoss folgende Aussagen von
Auskunftspersonen (in chronologischer Reihenfolge):
-
D.___ (unmittelbar nach dem
Unfall, AS 029): Sie sei vom Baseltorkreisel in Richtung Rötibrücke gefahren.
Dabei habe sie gesehen, wie von der linken Seite ein Mann und eine Frau auf dem
Fussgängerstreifen in Richtung Mittelinsel gegangen seien und miteinander gesprochen
hätten. Der Mann habe dabei immer wieder nach oben, also in Richtung Baseltor,
geschaut. Gleichzeitig sei das Tram von der Rötibrücke her Richtung Baseltor
gefahren. Der Mann, der sprechend immer noch nach oben geschaut habe, müsse das
Tram nicht bemerkt haben und sei dem Tram direkt vor die Front gelaufen. Dabei
sei er von diesem erfasst worden. Sie habe dann den Mann im Rückspiegel am
Boden liegen gesehen. Der Mann müsse das Tram einfach nicht gesehen haben. Er
sei im Schritttempo über die Strasse gelaufen, der Lokführer habe keine
Möglichkeit gehabt, noch zu bremsen, da der Mann unerwartet einfach weitergelaufen
sei.
-
E.___ (unmittelbar nach dem
Unfall, AS 033): Er habe beobachten können, wie die verunfallte Person mit
einer Frau am Fussgängerstreifen ostseitig gewartet habe, um diesen zu
überqueren. Ein Auto, das vom Bahnhof hergekommen sei, habe ca. zwei Meter vor
dem Fussgängerstreifen gewartet, um den beiden Fussgängern den Vortritt zu
gewähren. Er selbst habe sich noch etwas weiter hinten befunden und habe sich
beeilt, den Fussgängerstreifen ebenfalls mit den Beiden zu überqueren. Er habe
sich danach noch etwa zwei Meter hinter den Beiden befunden. Der Mann sei auf
der rechten Seite gelaufen, die Frau links. Beim Geländer habe sich der Mann
dann etwas vor der Frau befunden, er selbst rund zwei Meter hinter den Beiden.
Er habe beobachten können, wie der Mann ins Bipperlisi gelaufen sei, als er den
Schritt nach vorne gemacht habe. Das Bipperlisi sei einfach mit seiner
Geschwindigkeit gefahren. Das Bipperlisi habe er selbst erst gesehen, als es
zur Kollision gekommen sei.
-
C.X.___ (Ehefrau des
Privatklägers) am 6. April 2018: Sie seien über den Fussgängerstreifen gegangen
bis zu diesen Abschrankungen. Ihr Mann sei vor ihr durch die Schranken
gegangen. Sie hätten dort zwischen dieser Abschrankung gewartet, ihr Mann vor
ihr. Plötzlich habe er sein Bein gehoben und sie habe ihn an seiner dicken
Winterjacke an der rechten Schulter gepackt. Sie habe zu ihm gesagt: «Was wosch
Du, Tram kommt.». Er habe nichts gesagt und sei schon verletzt am Boden
gelegen. (auf Frage) Bis zur Abschrankung seien sie nebeneinander gelaufen, ihr
Mann sei dann etwas vor ihr durch die Abschrankung. Beim Überqueren des
Fussgängerstreifens seien sie in ein Gespräch verwickelt gewesen. Es sei um das
75-Jahre Jubiläum ihrer gemeinsamen Arbeitgeberin gegangen. Für dieses Fest
habe ihr Mann ein T-Shirt kaufen wollen an diesem Tag. Diesen
Fussgängerstreifen hätten sie schon mehrfach zusammen überquert. Das Tram habe
sie erst beim Erreichen der Abschrankung bemerkt, es habe vorher nicht
geläutet. (aF) Sie seien bei der Abschrankung gestanden, ihr Mann rechts von
ihr und sie habe diesen noch an der linken Schulter zurückgezogen. Sie habe das
Tram erst gesehen, als dieses kurz vor der Abschrankung gewesen sei. Sie habe
das Tram von links herkommend gesehen und dann sei ihr Mann schon blutend auf
dem Boden gelegen. (aF) Wie er mit dem Tram kollidiert sei, wisse sie nicht.
(aF, warum sie das Tram erst auf Höhe der Abschrankung wahrgenommen habe?) Sie
habe es nicht bemerkt. Ihr Mann habe nach oben in Richtung Baseltorkreisel geschaut.
Kurz vor der Kollision hätten sie nicht miteinander gesprochen. Als sie zuvor
den Fussgängerstreifen überquert hätten, hätten sie noch zusammen gesprochen
und irgendwie habe sie gar nicht überlegt, ob der Zug kommen könnte. Eigentlich
wisse sie ja, dass es dort einen Zug habe. (aF, warum ihr Mann in Richtung des
Baseltorkreisels geschaut habe?) Sie glaube, er habe zu den Autos geschaut, die
dann in Richtung Bahnhof gefahren seien. (aF, warum sie nicht von der
Tramkomposition erfasst worden sei?) Weil ihr Mann noch diesen Schritt gemacht
habe. Er habe das Tram nicht gesehen, weil er nach oben zum Baseltorkreisel
geschaut habe. (aF, warum sie Zeit gehabt habe, ihren Mann zurückzuhalten?) Das
seien keine Sekunden gewesen, die sie Zeit gehabt habe. Es sei ein Reflex
gewesen. Der Beschuldigte habe ihnen eine Karte und Blumen ins Inselspital
geschickt.
-
Der
Privatkläger als Beschuldigter am 6. April 2018 (AS 020 ff.): Vom Unfall
wisse er gar nichts. Er habe von seiner Frau erfahren, dass sie nach Solothurn
gegangen seien und es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er könne sich erst
an die Zeit nach der Operation vom 22. März 2018 erinnern.
3.2 Vor dem Berufungsgericht
erklärten die Zeugen zu Protokoll:
-
D.___ (ASB 82 ff.): An
Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei mit ihrem Mann und ihren
Kindern im Auto vom Baseltorkreisel herkommend in Richtung Bahnhof unterwegs
gewesen. Sie habe dem Privatkläger ins Gesicht geschaut und ihn fixiert. Er und
seine Frau seien zu zweit unterwegs gewesen. Der Verkehr sei stockend gewesen.
Das Pärchen sei über den Fussgängerstreifen gegangen, zügig und ins Gespräch
vertieft. Der Mann habe die ganze Zeit seine Frau fixiert und das Gesicht in ihre
Richtung gedreht. Und dann sei das rote Bähnli gekommen. Sie habe gedacht:
«Meine Güte, der Mann hat aber Glück gehabt.» Im Rückspiegel habe sie dann
gesehen, dass er doch kein Glück gehabt habe und am Boden gelegen sei. Sie habe
ihren Mann aus dem Auto geschickt, der Ersthilfe geleistet habe. (aF) Er habe
ständig nach oben geschaut. (aF) So wie sie es in Erinnerung habe, seien beide
– ohne zu halten – einfach losgelaufen, weil sie ins Gespräch vertieft gewesen
seien.
-
E.___ (ASB 85 ff.): Es sei
am Samstagmorgen, so gegen 11:00 Uhr oder nach 11:00 Uhr, passiert. Er habe in
die Stadt einkaufen wollen. Er wohne an der [Strasse]. Er sei hinter den beiden
den Rosenweg entlanggegangen und anschliessend über den Fussgängerstreifen. Sie
hätten beim Geländer gewartet, sie seien nebeneinandergestanden und hätten die
ganze Zeit geredet. Als das Bipperlisi gekommen sei, sei er mit dem Kopf in das
Tram geknallt. Das habe ihn zurückgeschleudert. Die Frau habe geschrien. (aF)
Ja, er sei hinter ihnen am Geländer gestanden. (aF) Ja, sie hätten vor dem
Gleis gewartet, wie alle anderen auch. (aF) Lange hätten sie nicht gewartet,
vielleicht so ein, zwei Minuten. (aF) Er (der Privatkläger) habe dann einfach
einen Schritt nach vorne gemacht. (aF) Sie hätten sich den ganzen Weg intensiv
unterhalten. Sie hätten auch geredet, als sie da beim Geländer gestanden seien.
(aF) Er könne nicht sagen, ob einer der beiden mal Richtung Bahnhof geschaut
habe.
-
C.X.___ (ASB 78 ff.): Sie
hätten in der blauen Zone im Rosenweg parkiert. Sie hätten in der Stadt
einkaufen wollen. Sie seien über die Strasse in Richtung Stadt gegangen. Sie
sei mit ihrem Mann am Schwatzen gewesen. Sie hätten sich auf den
Strassenverkehr konzentriert und die Strasse überquert. Dann sei wie ein Wunder
passiert. Sie habe gemerkt, wie etwas ihre Nase gestreift habe. Sie habe
versucht, ihren Mann zu retten, indem sie ihn zurückgezogen habe, aber das Tram
habe ihn erwischt. Wenn sie ihn nicht zurückgezogen hätte, wäre er wohl unter
das Tram gekommen. (aF) Nein, sie hätten das Tram nicht kommen sehen. Es sei
ihnen gar nicht aufgefallen. (aF) Sie seien am Reden gewesen. (aF) Nein, sie
hätten vor dem Gleis bei der Abschrankung nicht gewartet. (aF) Sie seien über
den Fussgängerstreifen gegangen. Dann seien sie zwischen den Abschrankungen
gewesen und seien einfach weitergelaufen.
3.3 Der Beschuldigte
äusserte sich im Verfahren wie folgt:
-
Unmittelbar
nach dem Unfall als Auskunftsperson (AS 016 ff.): Als er mit 40 km/h über die
Rötibrücke gefahren sei, habe er auf der rechten Seite drei Fussgänger gesehen,
die zum Fussgängerstreifen gegangen seien. Die Autos hätten zu bremsen
begonnen, zwei Autos seien dann stillgestanden. Die drei Passanten seien über
den Fussgängerstreifen gegangen und hätten nach oben geschaut. In seine Richtung
hätten die drei Personen nicht geschaut. Dann sei dieser Mann ungebremst in den
Zug hineingelaufen. Er habe nie Augenkontakt zum Verunfallten gehabt. Er gehe
davon aus, dass die drei Personen zusammengehörten. So wie er den Aufprall
gehört habe, habe den Mann mit seinem Kopf vorne rechts bei der Zugkante
aufgeschlagen. Als er mit dem Zug daher gefahren sei, habe er kein Warnsignal
(Hupen) abgegeben, da er davon ausgegangen sei, dass ihn die drei Personen
sehen würden, als sie die Strasse überquert hätten. Als er zuvor realisiert
gehabt habe, dass diese Personen nur nach rechts, also nach oben zum Baseltorkreisel,
schauten, habe er sofort die Bremse betätigt (angebremst), das sei jedoch schon
zu spät gewesen. Sofort habe er dann die Notbremsung eingeleitet. Der Zug stehe
nun in der Unfallendsituation.
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Staatsanwaltschaftliche
Einvernahme vom 3. September 2019 als Beschuldigter (AS 084 ff.): Er könne
seine Aussagen vom 17. März 2018 bestätigen. Er sei von unten heraufgefahren.
Die Autos hätten ihn überholt. Auf der anderen Seite habe er Leute gehen
gesehen. Diese hätten beim Fussgängerstreifen gewartet. In der Senke vor dem
Fussgängerstreifen habe er «Bremse auf Wirkung» gemacht, wie er es immer mache.
Dann hätten die Fussgänger zu laufen begonnen. Er habe angenommen, dass er auch
mal auf seine (des Beschuldigten) Seite schaue, aber das sei eben nicht der
Fall gewesen. Der Mann habe nur nach oben geschaut. In diesem Moment habe es
den Mann «gebreicht». (aF) Die Fussgänger hätten beim Fussgängerstreifen
gewartet. Zwei Autos seien durchgefahren, zwei hätten gewartet. Dann seien sie
losgelaufen. (aF, was genau «Bremse auf Wirkung» bedeute?) Das sei eine Art
Bremsprobe. Wenn die elektrische Bremse ausfallen würde, würde die Luftbremse
wirken. (aF) Ja, dabei werde man langsamer. Wie viel langsamer, hänge davon ab,
wie lange man sie halte. (aF) Er habe das Ende Brückenkopf gemacht, in der
Senke. Er mache sie jeweils dort, wenn er von unten hergefahren komme. Er ziehe
die Bremse dort und könne sie dann wieder lösen. (aF) Er habe die Fussgänger
wohl auf der Brücke oder Ende Brücke erstmals gesehen. Die drei Fussgänger
seien relativ zügig über den Fussgängerstreifen gegangen, der Mann vorne. (aF,
wie er reagiert habe, als er die Fussgänger gesehen habe?) Im Moment denke man,
wieso der Fussgänger nicht rumschaue. Das sei so schnell gegangen. Als sie gewartet
hätten, hätten sie ihn ja nicht gestört. (aF, wohin die Fussgänger geschaut
hätten, als sie sich dem Fussgängerübergang genähert hätten?) Der Mann habe nach
oben geschaut. Vielleicht habe die Frau plötzlich den Zug gesehen, er wisse es
nicht. (aF, ob der Mann dann vor dem Unfall je in seine Richtung geschaut
habe?) Eben nicht, nein. (aF, ob es zu Blickkontakt zwischen ihm und den
Fussgängern gekommen sei?) Möglicherweise habe die Frau plötzlich geschaut und
die Lichter gesehen. Aber das sei natürlich zu spät gewesen, da habe der Mann
den Kopf schon angeschlagen gehabt. (aF) Nein, mit dem Mann habe er nie
Blickkontakt gehabt. (aF) Nein, die Fussgänger hätten beim Überqueren der
Strasse oder vor den Geleisen nie angehalten. (auf Vorhalt, bei der ersten Befragung
habe er gesagt «Dann lief dieser Mann ungebremst in den Zug hinein». Was er
dazu sage?). Ja, das sei richtig. (aF) Er habe kein Achtungssignal gegeben.
(aF, warum nicht?) Als er sie gesehen habe, seien sie auf dem Trottoir
gestanden. Das habe er schon gesagt. Es sei dann so schnell gegangen. Bei der
Vollbremsung habe es dann schon gepfiffen. (auf Vorhalt der ersten Aussage, er
habe kein Warnsignal abgegeben, da er davon ausgegangen sei, die Personen
würden ihn sehen beim Überqueren der Strasse. Wieso er davon ausgegangen sei,
die Personen würden ihn sehen, obwohl er nie Blickkontakt gehabt habe und die
Personen nicht in seine Richtung geschaut hätten?) Da möge man nicht mehr
«bcho», da gebe es dann nur noch eine Vollbremsung. Wenn er mit 40 km/h gefahren
komme und diese laufen. Er sei auch davon ausgegangen, dass wenn der Mann ins
Gatter laufe, er stehenbleibe und rumschaue, sodass er (der Beschuldigte) dann
durchmöge. (aF, ob es ihm möglich gewesen wäre, die Lokpfeife zu betätigen, als
er gesehen habe, dass der Mann in Richtung Baseltorkreisel schaue?) Da möge man
zu nichts mehr kommen ausser einer Vollbremsung. Das sei unmöglich. (aF, in
welcher Situation er ein Achtungssignal abgeben müsse?) Wenn er eine Gefahr
sehe. (aF) Nein, dazu gebe es keine Weisung. (aF, wo sich das Bipperlisi befunden
habe, als er zu bremsen begonnen habe?) Als er gemerkt habe, dass der Mann den
Kopf angeschlagen habe, habe er eine Vollbremsung gemacht. Das heisse, er (der
Beschuldigte) sei im Gatter gewesen. (aV seiner ersten Aussage, er habe sofort
die Bremse betätigt (angebremst), als er gesehen habe, dass die Personen nur
nach rechts, zum Baseltorkreisel, schauten, dies sei jedoch schon zu spät
gewesen. Sofort habe er die Notbremse eingeleitet.) «Angebremst» heisst Bremse
auf Wirkung, die Geschwindigkeit bremse ab. Als er gemerkt habe, dass der Mann
den Kopf angeschlagen habe, habe er nur noch ziehen müssen für die Vollbremsung.
(aF) Er wisse nicht, wie weit die Entfernung zwischen dem Tram und dem
Fussgänger gewesen sei, als er bemerkt habe, dass der Mann nur in Richtung
Baseltor schaue. (aF, warum er nicht sofort eine Notbremsung eingeleitet,
sondern nur «angebremst» habe?) Das sei im Reflex gewesen. (aF) Warum er nicht
einen Warnpfiff abgegeben habe, als er angebremst habe?) Weil es die gleiche
Hand sei. Er könne nicht beides gleichzeitig ziehen. Er fahre seit 1967 mit dem
Bipperlisi. (aF des Verteidigers, wie viele Sekunden er noch unterwegs gewesen
sei, als er die Fussgänger zum ersten Mal gesehen habe?) Das wisse er wirklich
nicht. Er schaue mehr auf die Geschwindigkeit als auf die Zeit. (aF des
Verteidigers, was er rückblickend gesehen falsch gemacht habe von der Abfahrt
beim Bahnhof bis zum Unfall?) Im Nachhinein hätte er vielleicht gepfiffen.
Nein, wahrscheinlich würde er es gleich machen.
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Vor
der Vorinstanz am 20. Februar 2023 (ASSL 0080 ff.): An seine früheren Aussagen
könne er sich nicht mehr erinnern. (aF) Den Vorwurf, sich nicht richtig
verhalten zu haben, könne er nicht nachvollziehen. Er habe immer gleich
gearbeitet. Ob er den Unfall hätte verhindern können, wisse er nicht mehr, es
sei fünf Jahre her.
-
Vor
dem Berufungsgericht (ASB 89 ff.): Er sei am Bahnhof abgefahren. Dann habe er
in der Senke die Bremsen auf Wirkung gestellt, was er immer so gemacht habe.
Rechts habe er zwei Personen gesehen. Die hätten ihn nicht behindert, so dass
er weitergefahren sei. Dann habe er erneut zu ihnen geschaut, da seien sie beim
Trottoir gestanden. Er habe sich wieder auf seine Fahrbahn in Richtung
Baseltorkreisel konzentriert. Dann habe er etwas gehört auf der Seite. Und er
habe gedacht: «Der ist jetzt aber bestimmt nicht in mich reingelaufen?» Dann
habe er im Rückspiegel gesehen, dass etwas passiert sei und habe angehalten.
(aF) Er habe nicht gesehen, wie er in das Tram gelaufen sei. Als er dann etwas
gehört habe, habe er gedacht, der Mann müsse ungebremst in den Zug gelaufen
sein. (aF) Nein, er habe ihn nicht halten gesehen. (aF) Nein, er habe die
Personen nach dem Trottoir eben nicht mehr gesehen. Auf der anderen Seite der
Strasse hätten die Personen ihn ja nicht tangiert. Er habe sich auf die
Fahrbahn konzentrieren müssen. Er habe sich auf den Baseltorkreisel
konzentriert. (aF) Nein, er habe nicht den Eindruck gehabt, die Personen würden
sich nicht verkehrskonform verhalten. (aF) Er habe sich auf den Baseltorkreisel
konzentriert, um vorausschauend nachzusehen, ob Hindernisse im Weg seien.
4. Die Beweiswürdigung
Die Aussagen des
Beschuldigten und der Unfallzeugen stimmen in bemerkenswerter Weise überein,
sodass von folgendem Geschehen ausgegangen werden kann:
Der Beschuldigte fuhr
in gewohnter Weise mit der Tramkomposition vom Bahnhof her Richtung Baseltorkreuzung.
Wie sich aus dem Weg-Zeit-Diagramm ergibt, stellte er auf der Rötibrücke (und
nicht erst danach in der Senke) wie üblich die «Bremse auf Wirkung» (sog. «Anbremsen»),
was wie oben gezeigt eine kleine Temporeduktion von 43 auf 38 km/h zur Folge hatte.
Danach fuhr er mit leicht höherem Tempo ca. 18 Sekunden weiter, bis er –
unmittelbar nach der Kollision – eine Schnellbremsung mit automatischem
Auslösen der Lokpfeife einleitete. Zwischen dem Anbremsen und der
Schnellbremsung legte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h somit
rund 200 Meter zurück. Die mit ca. 4 km/h gehenden Fussgänger legten in der
gleichen Zeit etwa 20 Meter zurück, sodass die Angabe des Beschuldigten, er
habe diese erstmals kurz vor dem Fussgängerstreifen gesehen, zutrifft. Nach
seinen konstanten Aussagen bei den ersten beiden Befragungen nahm er auf der
Rötibrücke die Fussgänger erstmals wahr, als diese sich zum Fussgängerstreifen
begaben (in der zweiten Einvernahme verband er diese Wahrnahme teilweise auch mit
dem «Anbremsen», das aber wie oben gezeigt ebenfalls auf der Rötibrücke
erfolgte).
Der Privatkläger war
mit seiner Ehefrau vom Rosenweg her unterwegs in Richtung Altstadt und musste
dafür die Rötistrasse (inkl. Tramgeleise) überqueren. Der Privatkläger ging neben
seiner Ehefrau über die erste Strassenhälfte, die Ehegatten waren dabei in ein
Gespräch verwickelt und der Privatkläger schaute immer nach oben in Richtung
Baseltorkreisel (wohl auch zu seiner auf dieser Seite gehenden Ehefrau). Dies
ergibt sich aus allen und übereinstimmenden Aussagen. Durch die Umlaufschranken
vor dem Geleise ging der Ehemann etwas vor seiner Ehefrau (Aussagen E.___ und C.X.___).
Auch nach der Umlaufschranke schaute der Privatkläger nur nach rechts oben und trat
in Richtung Geleise, wo er von der vorderen rechten Ecke der Tramkomposition
erfasst wurde. Der Beschuldigte leitete darauf unverzüglich eine
Schnellbremsung ein. Aufgrund der Aussagen ist davon auszugehen, dass der
Privatkläger vor dem Geleise – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor
der Vorinstanz (ASSL 0100 ff.) – nicht länger als einen kurzen Moment gewartet
hat: Das sagte nicht nur der Beschuldigte mehrfach aus (bei den ersten beiden Befragungen
konnte er sich denn auch korrekt an viele Details erinnern und sprach davon,
der Mann sei «ungebremst» in den Zug hineingelaufen; dies bestätigte er auch in
der zweiten Befragung: Die Fussgänger hätten beim Überqueren der Strasse oder
vor den Geleisen nie angehalten), sondern auch die Zeugin D.___, welche das Geschehen
genau beobachtet hat und sich auch vor dem Berufungsgericht noch detailliert
daran erinnern konnte. Dies ist auch nichts als logisch: Es gab für die
Ehegatten X.___ keinen Grund, vor dem Betreten der Geleise längere Zeit zu
warten, hatten sie doch – wie der Zeuge Bur – das herannahende Tram gar nicht
bemerkt. Hätten die Ehegatten X.___ längere Zeit vor den Geleisen gewartet,
hätte dies der Beschuldigte zweifellos bemerkt und so ausgesagt. Dass er grundsätzlich
aufmerksam war, zeigt seine korrekte Angabe, der Privatkläger habe immer nach
oben geschaut und nie in seine Richtung. Nicht ganz ausgeschlossen – und damit
zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen – ist einzig, dass der Privatkläger vor
dem Betreten des Lichtraumprofils des Trams Sekundenbruchteile gezögert hat, um
seine Ehefrau nach der Umlaufschranke wieder ganz aufschliessen zu lassen. Das
lässt sich auch mit der Erstaussage der Ehefrau des Privatklägers in
Übereinstimmung bringen. Auf die (neue) Aussage des Zeugen E.___ vor
Obergericht kann nicht abgestellt werden: Ein längeres Warten (genannt wurden
zwischen 30 Sekunden und drei Minuten) – für das auch seinerseits kein Grund
bestand – wäre nach der oben dargestellten Weg-Zeit-Achse nicht möglich
gewesen. Vor Obergericht gab der Zeuge E.___ als Grund für das Warten an, man
habe ja auf das Tram warten müssen, was nach seinen ersten Aussagen eben gerade
nicht der Fall war.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Rechtliche
Grundlagen
1.1 Wer fahrlässig
einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125
Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung
schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).
Gemäss Art. 122 StGB
begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers
oder der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
1.2.1 Fahrlässig
handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie
nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56
E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu
beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der
dazugehörenden Verordnungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer
grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete
Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt ausserdem vor,
dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat
(Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2).
1.2.2 Eine fahrlässige
Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges
Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig
bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten
Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu
verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer
freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr
(Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt
auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den
Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat
durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes
Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz
wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe
bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte
abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner
Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der
Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die
Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine
qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die
Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und
geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben
wäre. Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine
Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der
Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht
ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3).
1.2.3 Grundvoraussetzung
für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung
bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden
Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können
und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.
Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E.
1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn
ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines
Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E.
2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang
nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen
Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September
2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der
Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135
IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2; je mit
Hinweisen).
1.3.1 Nach dem
aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder
Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer
ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden,
sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist
namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein
Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen
für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund
seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in
verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung
verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das
Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines
Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder
Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner
Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.
In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges
Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit
risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur
stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln
verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann
nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen.
Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der
Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er
sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil 6B_1002/2020 vom
4. Oktober 2021 E. 3.4).
1.3.2 Nach Art. 48 SVG
gelten die Verkehrsregeln dieses Gesetzes auch für Eisenbahnfahrzeuge auf
Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge,
ihres Betriebs und der Bahnanlagen möglich ist.
1.3.3 Wo die Sicherheit
des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer gemäss Art. 45
Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) durch optische oder akustische
Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
2. In concreto
2.1 Der Privatkläger
zog sich beim Unfall vom 17. März 2018 die im Strafbefehl genannten
Verletzungen zu. Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 31. August 2018
befand sich der Privatkläger wegen der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer
Lebensgefahr (AS 251 f.). Auch nach intensiven Rehabilitationsbehandlungen ist
er seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und das wird voraussichtlich auch
in Zukunft so bleiben (Berichte AS 253 ff.). Das Vorliegen einer schweren
Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist damit erstellt und auch nicht
bestritten.
2.2.1 Auf subjektiver
Seite ist folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte erkannte über längere
Zeit, dass sich der Privatkläger beim Nähern der Geleise ununterbrochen nach
oben und damit in die gegensätzliche Richtung schaute. Er hatte keinen
Blickkontakt zum Privatkläger. Da die Tramkomposition sich fast lautlos näherte
bzw. deren leisen Geräusche im normalen Strassenlärm der beiden Strassenseiten
untergingen, gab es für den Beschuldigten deutliche Hinweise, dass sich der
Privatkläger nicht korrekt verhalten und das Vortrittsrecht der Tramkomposition
missachten würde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger
über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und es sich bei den Fussgängern für
den Beschuldigten um die einzige mögliche erkennbare Gefahrenquelle handelte.
Der Beschuldigte nahm die Fussgänger wahr, als er die Rötibrücke befuhr und fuhr
nach dem «Anbremsen» während eines Zeitraums von 18 Sekunden oder eine Distanz
von 200 Metern und erkannte dabei laufend, dass sich der Privatkläger nie auf
seine Seite achtete und ganz offensichtlich abgelenkt war und reagierte in
keiner Weise. Dass der Beschuldigte auf oder nach der Rötibrücke die Bremse
«auf Wirkung» stellte, war ein übliches Vorgehen, das er bei jeder Fahrt an
dieser Stelle durchführte (vgl. dazu auch seine Aussagen beim Augenschein: AS
106). Danach setzte er die Fahrt mit leicht höherer Geschwindigkeit bis zur
Kollision fort. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, die «konkrete
Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» im Sinne der oben erwähnten
Rechtsprechung für ein Fehlverhalten des Privatklägers darstellten, über eine
so lange Zeit keine Geschwindigkeitsreduktion vornahm und – vor allem – auch
kein akustisches Signal zur Warnung des Privatklägers ertönen liess, kann nur
als Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 45 Abs. 3
VRV qualifiziert werden. Für den Beschuldigten war angesichts der dargestellten
Umstände voraussehbar, dass sich bei Nichtabgabe eines Warnsignals die
Kollision mit dem Privatkläger ereignen könnte. Nur der Vollständigkeit halber
sei angefügt, dass dies auch gelten würde, wenn der Beschuldigte – wie vom
Verteidiger vor Obergericht ausgeführt – nur sechs Sekunden Zeit gehabt hätte
zum Betätigen der Lokhupe. Ebenso hätte es sich um einen Verstoss gegen die vom
Verteidiger im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht genannte
Fahrdienstvorschrift R 300.13 Ziffer 3.3.2 der Schweizerischen
Fahrdienstvorschriften FDV («Der Lokführer hat während der Fahrt seine
Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. auf die Strecke zu richten.») gehandelt.
Entgegen den
Ausführungen des Vertreters des Privatklägers vor der Vorinstanz bestand aber
zwischen einer allenfalls leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
gefahrenen Geschwindigkeit der Tramkomposition kein adäquater
Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Wenn der Privatkläger ausführen lässt, bei
einer um wenigen km/h tieferen Geschwindigkeit hätte der Privatkläger die
Geleise beim Durchfahren der Tramkomposition bereits überquert gehabt (ASSL
0088), beschlägt dies den (nicht relevanten) natürlichen Kausalzusammenhang.
Dementsprechend ist dies auch gar nicht angeklagt.
2.2.2 Zu prüfen bleibt,
ob ein rechtzeitig abgegebenes akustisches Warnsignal den Unfall hätte
vermeiden können. Das ist nach der Lebenserfahrung eindeutig zu bejahen: Ein –
allenfalls wiederholtes und dafür stand mehr als genügend Zeit zur Verfügung –
Warnsignal der heranfahrenden Tramkomposition hätte den Beschuldigten
rechtzeitig auf die herannahende Gefahr aufmerksam gemacht. Eine grössere
Lärmquelle, die das Warnsignal hätte übertönen können, lag nicht vor. Genau für
solche Situationen sind die akustischen Warnsignale da und vorgeschrieben. Das
zeigt im Übrigen auch die Reaktion der Ehefrau des Privatklägers, die sich des
herannahenden Trams Sekundenbruchteile vor der Kollision gewahr wurde und ihren
Ehemann noch an der Schulter zurückzureissen versuchte. An dieser Beurteilung ändert
auch die Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich vom 24. August 2020
nichts (AS 208 ff.), wonach man im Rahmen eines Unfallgutachtens nicht
beurteilen könne, inwiefern ein Warnsignal des Triebfahrzeugführers den Unfall
hätte verhindern können. Die Reaktion von Verkehrsteilnehmern auf ein
Warnsignal könne sehr unterschiedlich sein und sei individuell verschieden. Ob
der Fussgänger ein allfälliges Signal gehört und wie er darauf reagiert hätte,
lasse sich nicht rekonstruieren. Dies ist keine technische Frage, die ein
Unfallanalytiker zu beurteilen hat, sondern eine Frage, welche das Gericht zu
beantworten hat und eingangs dieses Absatzes auch beantwortet hat. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei der
Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes an die «Wahrscheinlichkeitstheorie»
hält: Es umschreibt den Grad der Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Erfolgs
mit den Begriffen «höchstwahrscheinlich» (BGE 108 IV 8, 195 IV 20) bzw. «mit
hoher Wahrscheinlichkeit» (BGE 135 IV 71, 118 IV 141, 115 IV 74) oder auch
«nach menschlichem Ermessen» (BGE 101 IV 32). Das liegt hier vor.
2.3 Der Schuldspruch
der Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist aus diesen
Gründen zu bestätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass, auch
wenn davon auszugehen wäre, der Privatkläger sei vor dem Betreten der Geleise
etwas länger als nur Sekundenbruchteile stillgestanden, dies nicht zu einem
anderen Resultat führen würde: Dies hätte sich kurz vor der Durchfahrt der
Tramkomposition abgespielt und hätte den Beschuldigten nicht entlasten können.
Dieser hätte viel früher auf die erkennbare Gefahr reagieren können und auch müssen.
Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem vom
Verteidiger vor der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (ASSL 0069 ff.) zu Grunde lag:
Dort ging es um eine Fussgängerin, die bei der Tramhaltestelle über lange Zeit
stillgestanden und mit ihrem Handy beschäftigt gewesen war, bevor sie
unvermittelt auf die Geleise trat. Vorliegend geht es gerade nicht um ein unvermitteltes
auf die Geleise treten, sondern das Fehlverhalten des Privatklägers war
voraussehbar.
V. Strafzumessung
1.
Die allgemeinen
Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 13 ff. korrekt
dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
2.1 In objektiver Hinsicht
ist festzustellen, dass der Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen erlitt,
die im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen im mittleren Bereich
einzuordnen sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind auf einer Skala
der denkbaren schweren Körperverletzungen noch deutlich gravierendere Formen
möglich (bspw. Schussverletzungen, Querschnittlähmung). Der Privatkläger ist
aber, insbesondere auch zufolge psychiatrischer Beeinträchtigungen als Folge
des Unfalles, weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztberichte AS 254
ff.), woran sich aus heutiger Sicht kaum mehr etwas ändern dürfte.
Subjektiv trifft den
Beschuldigten ein vergleichsweise geringfügiges Verschulden. Er war für die
Dauer von einigen Sekunden zu wenig konzentriert und aufmerksam und erkannte
daher die drohende Gefahr nicht. Allerdings ist bei einem massigen und
schienengebundenen Fahrzeug die von ihm ausgehende Gefahr hoch. Es ist von bewusster
Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte vertraute nach seinen Worten
darauf, dass der Privatkläger dann schon noch einmal auf seine (des
Beschuldigten) Seite schauen werde, das sei aber eben nicht der Fall gewesen. Gründe,
welche es dem Beschuldigten erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten,
sind keine erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger und
Verletzten ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall trifft: Er missachtete
das Vortrittsrecht der Tramkomposition, obwohl er die Situation kannte und die
Umlaufschranke passieren musste. Ihm muss deshalb eine erhebliche
Unaufmerksamkeit angelastet werden. Dazu kann auch auf die nachfolgenden
Ausführungen zur Zivilklage verwiesen werden.
Insgesamt ist das
Tatverschulden als leicht und dabei im unteren mittleren Bereich zu
qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht.
2.2 Bei den Täterkomponenten
ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären. Es kann
dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 verwiesen werden.
2.3 Bei der Berechnung
der Tagessatzhöhe ist auf die eingeholte amtliche Steuerauskunft abzustellen:
Der Beschuldigte erzielte dabei ein Gesamt-Renteneinkommen von CHF 4'405.00
netto pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergibt dies ein massgebliches
monatliches Einkommen von CHF 3'083.50 oder einen Tagessatz von CHF 100.00 (die
Ehefrau erzielt ein eigenes Erwerbs- und Renteneinkommen). Der nunmehr leicht
höhere Tagessatz widerspricht dem Verschlechterungsverbot nicht, da die Vorinstanz
von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.
2.4 Für die Geldstrafe
wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
2.5 Wenn – wie im
vorliegenden Fall – die Verletzung einer Verkehrsregel durch ein
Körperverletzungsdelikt konsumiert wird, ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine Verbindungsbusse auszufällen (BGE 134 IV 82 E. 8). Angesichts
des leichten Verschuldens der Verkehrsregelverletzung ist eine Verbindungsbusse
von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung,
angemessen. Im Gegensatz zum Vorgehen der Vorinstanz sind aber diese fünf Tage
von der Geldstrafe abzuziehen, sodass noch eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen
zu je CHF 100.00 resultiert.
VI. Zivilforderung
Der Privatkläger
beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom
17. März 2018 zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.
1. Rechtliche
Grundlagen
1.1 Die geschädigte
Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft
adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1
StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im
Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu
begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht
beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124
Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage,
wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch
der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage
wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren
eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet
oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der
Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige
Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das
Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen
auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht
jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).
1.2 Zum Schadenersatz
nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR
220]) wird verpflichtet, wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es
mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42
Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz
beansprucht. Der
nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit
Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten
getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes
für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die
Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43
Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt,
oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen
sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich
von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
1.3 Wer in seiner
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer
Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des
Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung
nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern
in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der
Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
1.4 Nach Art. 40b Abs.
1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) haftet der Inhaber eines
Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die
mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch
getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von
der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden
kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen
Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Derartige Sachverhalte sind
insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer
dritten Person (Abs. 2 lit. a und b).
Es handelt sich dabei
um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein
Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, da sie an die besondere
Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche – trotz der
ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden –
angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen
Tätigkeit erlaubt ist (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3).
2. Konkrete Beurteilung
2.1 Zu beachten ist
dabei, dass die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 EBG den Inhaber des
Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschuldigten als Führer der
Tramkomposition. Eine analoge Regelung findet sich in der
Strassenverkehrsgesetzgebung: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für
den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motofahrzeugs ein Mensch getötet oder
verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Haftpflichtig ist nicht der
Eigentümer oder der Lenker des Fahrzeuges, sondern der Halter (Heinrich Honsell: Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 4. Auflage, N 16 zu § 20 mit Verweis u.a. auf BGE 92 II 39 E
4a). Die Haftung des Beschuldigten ist demnach nach den Regeln der
Verschuldenshaftung von Art 41. ff. OR zu beurteilen (Honsell a.a.O. N 17; Urteil 6S.754/2000 vom 14. Juni 2001 E.
c) aa): «Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges
ist, richtet sich nach Art. 41 OR.»). Allerdings ist entsprechend dem Grundsatz
von Art. 44 Abs. 1 OR auch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges zu berücksichtigen,
soweit sie sich auf das Schadensereignis konkret ausgewirkt hat (BGE 129 III 65
= Pra 2003 643, BGE 85 II 516 E. 3). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht
darin, dass es durch die Möglichkeit rascher, selbständiger Fortbewegung seines
beträchtlichen Eigengewichts mit Hilfe motorischer Kräfte eine Gefährdung
sowohl der übrigen Strassenbenützer, wie auch seiner Insassen mit sich bringt.
Diese Betriebsgefahr wirkt sich umso stärker aus, je grösser die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist.
2.2.1 Zu prüfen ist bei
der Bemessung der Haftungsquote des Beschuldigten das Mit- oder
Selbstverschulden des Privatklägers. Der Grund für die Reduktion der
Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen
Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben.
Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es
wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu
und zum Folgenden: Honsell, a.a.O.,
§ 9 N. 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der
Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts.
Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines
besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber
gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine
Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den Geschädigten
entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtursache
entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie 1/2 : 1/2, 2/3 :
1/3 etc.
2.2.2 Im vorliegenden
Fall trifft die primäre Pflichtverletzung den Privatkläger: Er hat das
gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht der Tramkomposition missachtet
(Art. 38 Abs. 1 SVG). Er kannte die Situation am Unfallort und war über längere
Zeit unaufmerksam, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse (auf dem
Fussgängerstreifen) überqueren und danach vor den Geleisen eine Umlaufschranke
umgehen musste. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten hingegen leitet sich
überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Privatklägers ab.
Dementsprechend ist das Mitverschulden des Privatklägers an der Kollision und
deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Allerdings
ist auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das
Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr in
casu – hohes Eigengewicht, Geschwindigkeit von ca. 40 km/h – vorweg zu einem
Haftungsanteil von 50% führt (vgl. dazu BGE 132 III 249 E. 3.5 bei dem die von
der Vorinstanz auf 30% bemessene Betriebsgefahr als «wohl zu niedrig» taxiert wurde)
und sich die Verschuldensanteile der beiden Parteien zu zwei Drittel auf den
Privatkläger und zu einem Drittel auf den Beschuldigten verteilen, ergibt sich
eine Haftungsquote des Beschuldigten von insgesamt 2/3.
VII. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Der Beschuldigte hat
aufgrund des Schuldspruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'981.00
zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für
notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der
Privatkläger mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchdringt
(Haftungsquote), hat ihm der Beschuldigte für eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung
von CHF 11'339.30 zu bezahlen (90% von CHF 14'174.10).
2. Berufungsverfahren
Der Beschuldigte
unterliegt im Berufungsverfahren weitgehend, insbesondere in den Hauptpunkten.
Einzig die Strafe fällt leicht tiefer aus und die Haftungsquote wird auf 2/3
reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
5'000.00, total CHF 5'584.50, sind deshalb zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest erliegt auf dem Staat.
Dem Beschuldigten ist
eine Parteientschädigung im Umfang von 10% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für
das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Andreas Wehrle 30 Stunden geltend.
Das erscheint noch angemessen. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden für die
Berufungsverhandlung sowie von 0.75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung
wird die Parteientschädigung inkl. MwSt. auf CHF 896.45 (10% von
CHF 8'964.50). Diese Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass am Schluss ein Saldo von
CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert.
Der Beschuldigte hat
dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang
von 90% des massgeblichen Aufwandes zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren
macht Rechtsanwalt Roger Zenari 17.28 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das
erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger demnach eine
Parteientschädigung von CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs.
1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff. StPO erkannt:
1.
A.___
hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März
2018, schuldig gemacht.
2. A.___
wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von
115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3.
A.___
wird gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige
schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach im Umfang von 2/3 für
haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird
der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
4.
A.___
hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch
Rechtsanwalt Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred
Dätwyler, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'339.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
5.
A.___
hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von
CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
6.
A.___
wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 896.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat. Sie wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8
hernach verrechnet.
7.
A.___
hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'600.00, total CHF 2'981.00, zu bezahlen.
8.
A.___
hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 5’000.00, total CHF 5'584.50, im Umfang von 90%, ausmachend
CHF 5'026.05, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Sie
werden mit der ihm gemäss Ziffer 6 hiervor zugesprochenen Parteientschädigung
verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates
resultiert.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September
2024 bestätigt.