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Entscheid

STBER.2023.28

fahrlässige schwere Körperverletzung

27. Februar 2024Deutsch52 min

Rötistrasse in Solothurn eine Kollision zwischen dem Tram der Aare Seeland mobil

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Februar 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend fahrlässige

schwere Körperverletzung

Es

erscheinen zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vom 27. Februar 2024:

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.X.___,

Privatkläger;

-

Rechtsanwalt

Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers;

-

C.X.___

als Zeugin;

-

D.___

als Zeugin;

-

E.___

als Zeuge;

-

F.___

als Dolmetscherin.

Zudem erscheinen ein

Medienvertreter, eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn sowie vier

weitere Zuschauer.

Es stellen

und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt

Roger Zenari (Aktenseiten Berufungsgericht [ASB] 94 ff.):

1. Die Berufung des

Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das vorinstanzliche

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin, Verfahrens-Nr. SLSPR.2022.33-ASLMAN, sei

vollumfänglich zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsanwalt

Andreas Wehrle (ASB 93):

1. Der Beschuldigte sei

freizusprechen vom Vorwurf der angeblichen fahrlässigen schweren

Körperverletzung.

2. Sämtliche

Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen.

3. Zufolge Freispruchs

seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen.

4.

Dem

Beschuldigten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Verfahrensprotokoll

sowie die Einvernahmeprotokolle werden separat abgefasst und zu den Akten

genommen (ASB 73 ff., ASB 78 ff., ASB 82 ff., ASB 85 ff., ASB 89 ff.).

Damit endet

der öffentliche Teil der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 28. Februar 2024:

-

A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, privater Verteidiger des Beschuldigten;

-

Rechtsanwalt

Roger Zenari, Vertreter des Privatklägers.

Zudem erscheinen vier Zuschauer.

Das Verfahrensprotokoll

wird separat abgefasst und zu den Akten genommen (ASB 77).

Die Strafkammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Samstag, 17. März

2018, 12:17 Uhr, wurde der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass sich an der

Rötistrasse in Solothurn eine Kollision zwischen dem Tram der Aare Seeland mobil

AG (nachfolgend umgangssprachlich «Bipperlisi» genannt), gelenkt von A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) und einem Fussgänger, B.X.___ (nachfolgend:

Privatkläger), ereignet habe. Gegen den Privatkläger reichte die Polizei am 6.

Juni 2018 Strafanzeige ein wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs

und Mangels an Aufmerksamkeit (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 003 ff.).

2.

Am 30. August 2018

eröffnete die zuständige Staatsanwältin eine Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, ev. Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (AS 163).

3.

Am 29. November 2021

stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Privatkläger gestützt auf

Art. 54 StGB ein (AS 132 ff.).

4.

Gegen den Beschuldigten

wurde am 13. Dezember 2021 ein Strafbefehl erlassen, mit dem er wegen

fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 80.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer

Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe,

verurteilt wurde (AS 139 ff.).

Der Beschuldigte liess

gegen den Strafbefehl am 22. Dezember 2021 frist- und formgerecht Einsprache

erheben (AS 146).

Mit Verfügung vom 21.

Februar 2022 hielt die Staatsanwältin am Strafbefehl fest und überwies die

Akten dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung (Aktenseiten

Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001).

5.

Am 20. Februar 2023

erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil

(ASSL 0109):

1. A.___ hat sich der

fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März 2018, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF

1'200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

3. A.___ wird

gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige schwere

Körperverletzung) dem Grundsatz nach zu 100% haftpflichtig erklärt. Zur

Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird der Privatkläger auf den

Zivilweg verwiesen.

4. A.___ hat B.X.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, eine

Parteientschädigung von total CHF 14'174.10 (Rechtsanwalt Zenari: Honorar CHF

6'610.00, Auslagen CHF 240.80, 7,7% MwSt. CHF 527.50; Rechtsanwalt

Thomann: Honorar CHF 2'672.50, Auslagen CHF 375.00, 7,7% MwSt. CHF 234.65;

Rechtsanwalt Dätwyler: Honorar CHF 2'957.50, Auslagen CHF 304.95,

7,7% MwSt. CHF 251.20) zu bezahlen.

5. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 2'981.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten

CHF 2'481.00 betragen.

6.

Gegen das Urteil liess

der Beschuldigte am 23. Februar 2023 die Berufung anmelden (ASSL 0116).

Mit Berufungserklärung

vom 3. Mai 2023 liess der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch, die

Abweisung sämtlicher Zivilforderungen des Privatklägers und die Ausrichtung

einer Parteientschädigung beantragen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat

aufzuerlegen (ASB 3 ff.).

7.

Mit Eingabe vom 8. Mai

2023 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf eine Anschlussberufung und auf die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 16).

Am 24. Mai 2023 teilte

der Privatkläger mit, er verzichte ebenfalls auf eine Anschlussberufung und

beantrage die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(ASB 17 f.).

8.

Mit Verfügung vom 19.

Oktober 2023 wurden die Parteien und ihre Vertreter sowie drei Zeugen zur

Hauptverhandlung auf den 27. Februar 2024 vorgeladen (ASB 20 f.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da

erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das

Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetz

wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen

begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024)

zur Anwendung gelangt.

III. Sachverhalt

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

im Strafbefehl vom 13. Dezember 2021, der als Anklage dient, vorgeworfen, am

17. März 2018, um 12:17 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse, Fahrtrichtung Norden,

zum Nachteil des Privatklägers als Lenker einer Komposition der Aare Seeland

mobil AG («Bipperlisi») die Rötistrasse vom Hauptbahnhof her in Richtung

Baseltorkreisel befahren zu haben. Er habe bemerkt, dass sich von Osten her auf

dem Fussgängerstreifen auf der Rötistrasse Höhe Rosenweg drei Fussgänger,

darunter der Privatkläger, der Gleisanlage genähert und in Richtung

Baseltorkreisel geblickt hätten. In der Senke nach der Rötibrücke habe der

Beschuldigte die Bremse auf Wirkung gestellt und die Geschwindigkeit von ca. 42

km/h auf ca. 35 km/h reduziert. Als der Privatkläger sich als vorderster

Fussgänger im Bereich der Umlaufschranken befunden habe, habe dieser seinen

Blick weiterhin nach Norden gerichtet und daraufhin die Gleisanlage betreten,

obwohl seine Ehefrau hinter ihm noch versucht habe, ihn durch einen Griff an

der Jacke zurückzuhalten. In der Folge sei der Privatkläger von der rechten

Frontkante des Triebwagens der Bahn erfasst und zurück in den Bereich der

Umlaufschranken geschleudert worden. Daraufhin habe der Beschuldigte

unverzüglich eine Schnellbremsung eingeleitet (mit automatischem Einsetzen der

Lokpfeife), woraufhin die Bahnkomposition nach ca. 40 m zum Stillstand gekommen

sei.

Der Privatkläger habe

als Folgen der Kollision folgende schwere Verletzungen erlitten (vgl.

Arztberichte):

-

Schweres

Schädel-Hirn-Trauma mit

offenem Schädelbasisbruch

komplexen

Gesichtsschädelbrüchen (Jochbogenfraktur links, Unterkieferfraktur links,

Orbitabogenfrakur links, Nasenbeinfraktur und Nasenseptumfraktur)

Felsenbeinfraktur

rechts

Blutungen innerhalb der

Schädelhöhle ohne Einbruch ins Gehirn

Lufteinschlüssen

innerhalb der Schädelhöhle

Lufteinschlüssen im

kopfnahen Anteil des Rückenmarkkanales sowie des Bandes an der Spitze des 2.

Wirbelkörpers

Rissquetschwunden

frontal beidseits

-

Eingeschränkter

Geruchs- und Geschmackssinn

-

Posttraumatische

/ neuropathische Gesichtsschmerzen

-

Leichte

bis mittelschwere Beeinträchtigungen in verschiedenen kognitiven

Funktionsbereichen

-

Posttraumatische

Belastungsstörung

-

Mittelgradige

depressive Episode, chronifiziert

-

Organische

Halluzinose

- Leichte kognitive

Störung

Der Privatkläger habe

sich nach der Kollision in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Am 22. März

2018 sei er im Inselspital operiert worden (Schädelbasis-Revision mit

Reposition und Osteosynthese). Vom 23. bis am 31. August 2018 sei er zur

stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert

worden. Er habe sich einem intensiven ambulanten Rehabilitationsprogramm

zwischen dem 21. Januar 2019 und dem 7. März 2019 unterzogen. Seit dem Unfall

sei er zu 100% arbeitsunfähig, wobei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit

ausgegangen werde.

Der Beschuldigte sei

pflichtwidrig untätig geblieben, weil er die Gefährdung und Verletzung des

Privatklägers nicht verhindert habe, obwohl er als verantwortlicher Lokführer

dazu verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe sich die pflichtwidrige

Unterlassung des Beschuldigten aus den Verkehrsregelverletzungen des

Unterlassens der Warnung anderer Strassenbenützer durch akustische Signale

(Art. 45 Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 48 SVG), des Nichteinhaltens besonderer

Vorsicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht

richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie des Nichtanpassens der

Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV). So habe der

Beschuldigte festgestellt, dass mehrere Fussgänger den Fussgängerstreifen auf

der östlichen Fahrbahn der Rötistrasse in Richtung Westen überquert und

beabsichtigt hätten, anschliessend die Gleisanlage zu überqueren. Als er sich

der Fussgängerquerung genähert habe, habe er seine Geschwindigkeit lediglich um

ca. 7 km/h reduziert. Der Beschuldigte habe wahrgenommen, dass die Fussgänger

nicht in Richtung der herannahenden Strassenbahn, sondern nach Norden geblickt

hätten. Blickkontakt mit dem Privatkläger habe der Beschuldigte zu keinem

Zeitpunkt gehabt. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, dass der

zuvorderst gehende Privatkläger seine Aufmerksamkeit einzig auf den von Norden

kommenden Autoverkehr auf der anschliessend hinter der Gleisanlage zu

überquerenden westlichen Fahrbahn richten würde und die Strassenbahn, welche

bei dem herrschenden üblichen Strassenlärm auch akustisch nicht auffalle, nicht

wahrnehmen und die Gleisanlage unter Missachtung des Vortrittsrechts der

Strassenbahn betreten würde. In dieser Situation wäre der Beschuldigte

verpflichtet gewesen, sofort Massnahmen zu ergreifen, um eine drohende

Kollision abzuwenden, namentlich zumindest ein Achtungssignal (Warnpfiff)

abzugeben oder unverzüglich eine Schnellbremsung – bei welcher die Lokpfeife

automatisch einsetze – durchzuführen, was er jedoch unterlassen habe.

Für den Beschuldigten

sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem

Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des

Beschuldigten vermeidbar gewesen, und ein normgerechtes Verhalten, namentlich

die Abgabe eines Warnpfiffes bzw. die Einleitung einer Schnellbremsung mit

automatischem Warnpfiff vor Erreichen des Fussgängerübergangs, wäre ihm möglich

und zuzumuten gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten

Sorgfaltspflichten und die damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt,

wäre der Privatkläger auf die herannahende Strassenbahn aufmerksam geworden und

wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens mit

einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht vor die Strassenbahn auf die

Gleisanlage getreten, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre und die

Verletzungen des Privatklägers ausgeblieben wären. Das pflichtwidrige

Unterlassen des Beschuldigten sei damit mitursächlich für den Unfall und die

schwere Körperverletzung des Privatklägers.

2. Die Unfallsituation

Vorbemerkung:

Der Beschuldigte liess

im Parteivortrag vor Obergericht erstmals vorbringen, beim Unfallzug habe es

sich nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise bezeichnet um ein Tram

gehandelt, sondern um eine Eisenbahn. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss Art.

48 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Regeln für Strassenbahnen») gelten

die Verkehrsregeln des SVG auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen (wie im

vorliegenden Fall), soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser

Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Die Bezeichnung

«Tramkomposition» (gleiche Bedeutung wie «Strassenbahn»), wie sie schon von der

Polizei verwendet wurde (bspw. AS 046 ff.), ist damit korrekt.

2.1 Die örtliche

Situation ist auf der Unfallskizze der Polizei auf AS 011 dargestellt: Das Tram

fuhr auf dem Gleis vom Hauptbahnhof herkommend aus südlicher Richtung gegen den

Baseltorkreisel. Nach einer kurzen Senke nach der Brücke über die Aare stieg

das Gelände in Richtung Baseltorkreisel an. Neben dem Gleis führte die

Rötistrasse richtungsgetrennt mit je zwei Fahrspuren in je eine Richtung. Auf

Höhe des Rosenweges gibt es einen Fussgängerstreifen über die beiden

Fahrbahnen, der für das Trassee des Trams unterbrochen ist. Nach den

Fussgängerstreifen auf jeder Seite des Tramtrassees ist auf beiden Seiten je

eine Umlaufschranke mit Warnschildern (Achtung Bahn) angebracht, damit die

Fussgänger nicht direkt auf das Tramtrassee weitergehen können (Fotos davon

siehe AS 050 und 052).

2.2 Die Fussgänger

kamen aus östlicher Richtung aus dem Rosenweg und wollten die Rötistrasse in

Richtung Altstadt überqueren. Der Privatkläger kollidierte dabei mit der

vorderen, rechten Ecke der Tramkomposition. Die schwerste Verletzung, einen

offenen Schädelbruch, zog er sich beim Anschlagen an der Halterung des rechten

Seitenspiegels der Tramkomposition zu (vgl. Fotos AS 055 ff.).

2.3 Aus dem

Restwegaufzeichnungsgerät des Unfallfahrzeugs ergeben sich folgende objektive

Ergebnisse (AS 062, leicht vergrössert: AS 214): Um 12.16.47 Uhr betätigte der

Beschuldigte nach rund 40 Sekunden Fahrzeit leicht die Bremse, wonach sich das

gefahrene Tempo von ca. 43 km/h auf ca. 38 km/h reduzierte. Nach dieser

Temporeduktion fuhr er mit leicht höherem Tempo rund 18 Sekunden weiter, bis er

eine Schnellbremsung mit automatischem Auslösen der Lokpfeife einleitete (ca.

12.17.10 Uhr). Acht Sekunden später kam die Tramkomposition zum Stillstand.

3. Die vorliegenden

Aussagen

3.1 In den Akten finden

sich zum Geschehen unmittelbar vor und beim Zusammenstoss folgende Aussagen von

Auskunftspersonen (in chronologischer Reihenfolge):

-

D.___ (unmittelbar nach dem

Unfall, AS 029): Sie sei vom Baseltorkreisel in Richtung Rötibrücke gefahren.

Dabei habe sie gesehen, wie von der linken Seite ein Mann und eine Frau auf dem

Fussgängerstreifen in Richtung Mittelinsel gegangen seien und miteinander gesprochen

hätten. Der Mann habe dabei immer wieder nach oben, also in Richtung Baseltor,

geschaut. Gleichzeitig sei das Tram von der Rötibrücke her Richtung Baseltor

gefahren. Der Mann, der sprechend immer noch nach oben geschaut habe, müsse das

Tram nicht bemerkt haben und sei dem Tram direkt vor die Front gelaufen. Dabei

sei er von diesem erfasst worden. Sie habe dann den Mann im Rückspiegel am

Boden liegen gesehen. Der Mann müsse das Tram einfach nicht gesehen haben. Er

sei im Schritttempo über die Strasse gelaufen, der Lokführer habe keine

Möglichkeit gehabt, noch zu bremsen, da der Mann unerwartet einfach weitergelaufen

sei.

-

E.___ (unmittelbar nach dem

Unfall, AS 033): Er habe beobachten können, wie die verunfallte Person mit

einer Frau am Fussgängerstreifen ostseitig gewartet habe, um diesen zu

überqueren. Ein Auto, das vom Bahnhof hergekommen sei, habe ca. zwei Meter vor

dem Fussgängerstreifen gewartet, um den beiden Fussgängern den Vortritt zu

gewähren. Er selbst habe sich noch etwas weiter hinten befunden und habe sich

beeilt, den Fussgängerstreifen ebenfalls mit den Beiden zu überqueren. Er habe

sich danach noch etwa zwei Meter hinter den Beiden befunden. Der Mann sei auf

der rechten Seite gelaufen, die Frau links. Beim Geländer habe sich der Mann

dann etwas vor der Frau befunden, er selbst rund zwei Meter hinter den Beiden.

Er habe beobachten können, wie der Mann ins Bipperlisi gelaufen sei, als er den

Schritt nach vorne gemacht habe. Das Bipperlisi sei einfach mit seiner

Geschwindigkeit gefahren. Das Bipperlisi habe er selbst erst gesehen, als es

zur Kollision gekommen sei.

-

C.X.___ (Ehefrau des

Privatklägers) am 6. April 2018: Sie seien über den Fussgängerstreifen gegangen

bis zu diesen Abschrankungen. Ihr Mann sei vor ihr durch die Schranken

gegangen. Sie hätten dort zwischen dieser Abschrankung gewartet, ihr Mann vor

ihr. Plötzlich habe er sein Bein gehoben und sie habe ihn an seiner dicken

Winterjacke an der rechten Schulter gepackt. Sie habe zu ihm gesagt: «Was wosch

Du, Tram kommt.». Er habe nichts gesagt und sei schon verletzt am Boden

gelegen. (auf Frage) Bis zur Abschrankung seien sie nebeneinander gelaufen, ihr

Mann sei dann etwas vor ihr durch die Abschrankung. Beim Überqueren des

Fussgängerstreifens seien sie in ein Gespräch verwickelt gewesen. Es sei um das

75-Jahre Jubiläum ihrer gemeinsamen Arbeitgeberin gegangen. Für dieses Fest

habe ihr Mann ein T-Shirt kaufen wollen an diesem Tag. Diesen

Fussgängerstreifen hätten sie schon mehrfach zusammen überquert. Das Tram habe

sie erst beim Erreichen der Abschrankung bemerkt, es habe vorher nicht

geläutet. (aF) Sie seien bei der Abschrankung gestanden, ihr Mann rechts von

ihr und sie habe diesen noch an der linken Schulter zurückgezogen. Sie habe das

Tram erst gesehen, als dieses kurz vor der Abschrankung gewesen sei. Sie habe

das Tram von links herkommend gesehen und dann sei ihr Mann schon blutend auf

dem Boden gelegen. (aF) Wie er mit dem Tram kollidiert sei, wisse sie nicht.

(aF, warum sie das Tram erst auf Höhe der Abschrankung wahrgenommen habe?) Sie

habe es nicht bemerkt. Ihr Mann habe nach oben in Richtung Baseltorkreisel geschaut.

Kurz vor der Kollision hätten sie nicht miteinander gesprochen. Als sie zuvor

den Fussgängerstreifen überquert hätten, hätten sie noch zusammen gesprochen

und irgendwie habe sie gar nicht überlegt, ob der Zug kommen könnte. Eigentlich

wisse sie ja, dass es dort einen Zug habe. (aF, warum ihr Mann in Richtung des

Baseltorkreisels geschaut habe?) Sie glaube, er habe zu den Autos geschaut, die

dann in Richtung Bahnhof gefahren seien. (aF, warum sie nicht von der

Tramkomposition erfasst worden sei?) Weil ihr Mann noch diesen Schritt gemacht

habe. Er habe das Tram nicht gesehen, weil er nach oben zum Baseltorkreisel

geschaut habe. (aF, warum sie Zeit gehabt habe, ihren Mann zurückzuhalten?) Das

seien keine Sekunden gewesen, die sie Zeit gehabt habe. Es sei ein Reflex

gewesen. Der Beschuldigte habe ihnen eine Karte und Blumen ins Inselspital

geschickt.

-

Der

Privatkläger als Beschuldigter am 6. April 2018 (AS 020 ff.): Vom Unfall

wisse er gar nichts. Er habe von seiner Frau erfahren, dass sie nach Solothurn

gegangen seien und es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Er könne sich erst

an die Zeit nach der Operation vom 22. März 2018 erinnern.

3.2 Vor dem Berufungsgericht

erklärten die Zeugen zu Protokoll:

-

D.___ (ASB 82 ff.): An

Details könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie sei mit ihrem Mann und ihren

Kindern im Auto vom Baseltorkreisel herkommend in Richtung Bahnhof unterwegs

gewesen. Sie habe dem Privatkläger ins Gesicht geschaut und ihn fixiert. Er und

seine Frau seien zu zweit unterwegs gewesen. Der Verkehr sei stockend gewesen.

Das Pärchen sei über den Fussgängerstreifen gegangen, zügig und ins Gespräch

vertieft. Der Mann habe die ganze Zeit seine Frau fixiert und das Gesicht in ihre

Richtung gedreht. Und dann sei das rote Bähnli gekommen. Sie habe gedacht:

«Meine Güte, der Mann hat aber Glück gehabt.» Im Rückspiegel habe sie dann

gesehen, dass er doch kein Glück gehabt habe und am Boden gelegen sei. Sie habe

ihren Mann aus dem Auto geschickt, der Ersthilfe geleistet habe. (aF) Er habe

ständig nach oben geschaut. (aF) So wie sie es in Erinnerung habe, seien beide

– ohne zu halten – einfach losgelaufen, weil sie ins Gespräch vertieft gewesen

seien.

-

E.___ (ASB 85 ff.): Es sei

am Samstagmorgen, so gegen 11:00 Uhr oder nach 11:00 Uhr, passiert. Er habe in

die Stadt einkaufen wollen. Er wohne an der [Strasse]. Er sei hinter den beiden

den Rosenweg entlanggegangen und anschliessend über den Fussgängerstreifen. Sie

hätten beim Geländer gewartet, sie seien nebeneinandergestanden und hätten die

ganze Zeit geredet. Als das Bipperlisi gekommen sei, sei er mit dem Kopf in das

Tram geknallt. Das habe ihn zurückgeschleudert. Die Frau habe geschrien. (aF)

Ja, er sei hinter ihnen am Geländer gestanden. (aF) Ja, sie hätten vor dem

Gleis gewartet, wie alle anderen auch. (aF) Lange hätten sie nicht gewartet,

vielleicht so ein, zwei Minuten. (aF) Er (der Privatkläger) habe dann einfach

einen Schritt nach vorne gemacht. (aF) Sie hätten sich den ganzen Weg intensiv

unterhalten. Sie hätten auch geredet, als sie da beim Geländer gestanden seien.

(aF) Er könne nicht sagen, ob einer der beiden mal Richtung Bahnhof geschaut

habe.

-

C.X.___ (ASB 78 ff.): Sie

hätten in der blauen Zone im Rosenweg parkiert. Sie hätten in der Stadt

einkaufen wollen. Sie seien über die Strasse in Richtung Stadt gegangen. Sie

sei mit ihrem Mann am Schwatzen gewesen. Sie hätten sich auf den

Strassenverkehr konzentriert und die Strasse überquert. Dann sei wie ein Wunder

passiert. Sie habe gemerkt, wie etwas ihre Nase gestreift habe. Sie habe

versucht, ihren Mann zu retten, indem sie ihn zurückgezogen habe, aber das Tram

habe ihn erwischt. Wenn sie ihn nicht zurückgezogen hätte, wäre er wohl unter

das Tram gekommen. (aF) Nein, sie hätten das Tram nicht kommen sehen. Es sei

ihnen gar nicht aufgefallen. (aF) Sie seien am Reden gewesen. (aF) Nein, sie

hätten vor dem Gleis bei der Abschrankung nicht gewartet. (aF) Sie seien über

den Fussgängerstreifen gegangen. Dann seien sie zwischen den Abschrankungen

gewesen und seien einfach weitergelaufen.

3.3 Der Beschuldigte

äusserte sich im Verfahren wie folgt:

-

Unmittelbar

nach dem Unfall als Auskunftsperson (AS 016 ff.): Als er mit 40 km/h über die

Rötibrücke gefahren sei, habe er auf der rechten Seite drei Fussgänger gesehen,

die zum Fussgängerstreifen gegangen seien. Die Autos hätten zu bremsen

begonnen, zwei Autos seien dann stillgestanden. Die drei Passanten seien über

den Fussgängerstreifen gegangen und hätten nach oben geschaut. In seine Richtung

hätten die drei Personen nicht geschaut. Dann sei dieser Mann ungebremst in den

Zug hineingelaufen. Er habe nie Augenkontakt zum Verunfallten gehabt. Er gehe

davon aus, dass die drei Personen zusammengehörten. So wie er den Aufprall

gehört habe, habe den Mann mit seinem Kopf vorne rechts bei der Zugkante

aufgeschlagen. Als er mit dem Zug daher gefahren sei, habe er kein Warnsignal

(Hupen) abgegeben, da er davon ausgegangen sei, dass ihn die drei Personen

sehen würden, als sie die Strasse überquert hätten. Als er zuvor realisiert

gehabt habe, dass diese Personen nur nach rechts, also nach oben zum Baseltorkreisel,

schauten, habe er sofort die Bremse betätigt (angebremst), das sei jedoch schon

zu spät gewesen. Sofort habe er dann die Notbremsung eingeleitet. Der Zug stehe

nun in der Unfallendsituation.

-

Staatsanwaltschaftliche

Einvernahme vom 3. September 2019 als Beschuldigter (AS 084 ff.): Er könne

seine Aussagen vom 17. März 2018 bestätigen. Er sei von unten heraufgefahren.

Die Autos hätten ihn überholt. Auf der anderen Seite habe er Leute gehen

gesehen. Diese hätten beim Fussgängerstreifen gewartet. In der Senke vor dem

Fussgängerstreifen habe er «Bremse auf Wirkung» gemacht, wie er es immer mache.

Dann hätten die Fussgänger zu laufen begonnen. Er habe angenommen, dass er auch

mal auf seine (des Beschuldigten) Seite schaue, aber das sei eben nicht der

Fall gewesen. Der Mann habe nur nach oben geschaut. In diesem Moment habe es

den Mann «gebreicht». (aF) Die Fussgänger hätten beim Fussgängerstreifen

gewartet. Zwei Autos seien durchgefahren, zwei hätten gewartet. Dann seien sie

losgelaufen. (aF, was genau «Bremse auf Wirkung» bedeute?) Das sei eine Art

Bremsprobe. Wenn die elektrische Bremse ausfallen würde, würde die Luftbremse

wirken. (aF) Ja, dabei werde man langsamer. Wie viel langsamer, hänge davon ab,

wie lange man sie halte. (aF) Er habe das Ende Brückenkopf gemacht, in der

Senke. Er mache sie jeweils dort, wenn er von unten hergefahren komme. Er ziehe

die Bremse dort und könne sie dann wieder lösen. (aF) Er habe die Fussgänger

wohl auf der Brücke oder Ende Brücke erstmals gesehen. Die drei Fussgänger

seien relativ zügig über den Fussgängerstreifen gegangen, der Mann vorne. (aF,

wie er reagiert habe, als er die Fussgänger gesehen habe?) Im Moment denke man,

wieso der Fussgänger nicht rumschaue. Das sei so schnell gegangen. Als sie gewartet

hätten, hätten sie ihn ja nicht gestört. (aF, wohin die Fussgänger geschaut

hätten, als sie sich dem Fussgängerübergang genähert hätten?) Der Mann habe nach

oben geschaut. Vielleicht habe die Frau plötzlich den Zug gesehen, er wisse es

nicht. (aF, ob der Mann dann vor dem Unfall je in seine Richtung geschaut

habe?) Eben nicht, nein. (aF, ob es zu Blickkontakt zwischen ihm und den

Fussgängern gekommen sei?) Möglicherweise habe die Frau plötzlich geschaut und

die Lichter gesehen. Aber das sei natürlich zu spät gewesen, da habe der Mann

den Kopf schon angeschlagen gehabt. (aF) Nein, mit dem Mann habe er nie

Blickkontakt gehabt. (aF) Nein, die Fussgänger hätten beim Überqueren der

Strasse oder vor den Geleisen nie angehalten. (auf Vorhalt, bei der ersten Befragung

habe er gesagt «Dann lief dieser Mann ungebremst in den Zug hinein». Was er

dazu sage?). Ja, das sei richtig. (aF) Er habe kein Achtungssignal gegeben.

(aF, warum nicht?) Als er sie gesehen habe, seien sie auf dem Trottoir

gestanden. Das habe er schon gesagt. Es sei dann so schnell gegangen. Bei der

Vollbremsung habe es dann schon gepfiffen. (auf Vorhalt der ersten Aussage, er

habe kein Warnsignal abgegeben, da er davon ausgegangen sei, die Personen

würden ihn sehen beim Überqueren der Strasse. Wieso er davon ausgegangen sei,

die Personen würden ihn sehen, obwohl er nie Blickkontakt gehabt habe und die

Personen nicht in seine Richtung geschaut hätten?) Da möge man nicht mehr

«bcho», da gebe es dann nur noch eine Vollbremsung. Wenn er mit 40 km/h gefahren

komme und diese laufen. Er sei auch davon ausgegangen, dass wenn der Mann ins

Gatter laufe, er stehenbleibe und rumschaue, sodass er (der Beschuldigte) dann

durchmöge. (aF, ob es ihm möglich gewesen wäre, die Lokpfeife zu betätigen, als

er gesehen habe, dass der Mann in Richtung Baseltorkreisel schaue?) Da möge man

zu nichts mehr kommen ausser einer Vollbremsung. Das sei unmöglich. (aF, in

welcher Situation er ein Achtungssignal abgeben müsse?) Wenn er eine Gefahr

sehe. (aF) Nein, dazu gebe es keine Weisung. (aF, wo sich das Bipperlisi befunden

habe, als er zu bremsen begonnen habe?) Als er gemerkt habe, dass der Mann den

Kopf angeschlagen habe, habe er eine Vollbremsung gemacht. Das heisse, er (der

Beschuldigte) sei im Gatter gewesen. (aV seiner ersten Aussage, er habe sofort

die Bremse betätigt (angebremst), als er gesehen habe, dass die Personen nur

nach rechts, zum Baseltorkreisel, schauten, dies sei jedoch schon zu spät

gewesen. Sofort habe er die Notbremse eingeleitet.) «Angebremst» heisst Bremse

auf Wirkung, die Geschwindigkeit bremse ab. Als er gemerkt habe, dass der Mann

den Kopf angeschlagen habe, habe er nur noch ziehen müssen für die Vollbremsung.

(aF) Er wisse nicht, wie weit die Entfernung zwischen dem Tram und dem

Fussgänger gewesen sei, als er bemerkt habe, dass der Mann nur in Richtung

Baseltor schaue. (aF, warum er nicht sofort eine Notbremsung eingeleitet,

sondern nur «angebremst» habe?) Das sei im Reflex gewesen. (aF) Warum er nicht

einen Warnpfiff abgegeben habe, als er angebremst habe?) Weil es die gleiche

Hand sei. Er könne nicht beides gleichzeitig ziehen. Er fahre seit 1967 mit dem

Bipperlisi. (aF des Verteidigers, wie viele Sekunden er noch unterwegs gewesen

sei, als er die Fussgänger zum ersten Mal gesehen habe?) Das wisse er wirklich

nicht. Er schaue mehr auf die Geschwindigkeit als auf die Zeit. (aF des

Verteidigers, was er rückblickend gesehen falsch gemacht habe von der Abfahrt

beim Bahnhof bis zum Unfall?) Im Nachhinein hätte er vielleicht gepfiffen.

Nein, wahrscheinlich würde er es gleich machen.

-

Vor

der Vorinstanz am 20. Februar 2023 (ASSL 0080 ff.): An seine früheren Aussagen

könne er sich nicht mehr erinnern. (aF) Den Vorwurf, sich nicht richtig

verhalten zu haben, könne er nicht nachvollziehen. Er habe immer gleich

gearbeitet. Ob er den Unfall hätte verhindern können, wisse er nicht mehr, es

sei fünf Jahre her.

-

Vor

dem Berufungsgericht (ASB 89 ff.): Er sei am Bahnhof abgefahren. Dann habe er

in der Senke die Bremsen auf Wirkung gestellt, was er immer so gemacht habe.

Rechts habe er zwei Personen gesehen. Die hätten ihn nicht behindert, so dass

er weitergefahren sei. Dann habe er erneut zu ihnen geschaut, da seien sie beim

Trottoir gestanden. Er habe sich wieder auf seine Fahrbahn in Richtung

Baseltorkreisel konzentriert. Dann habe er etwas gehört auf der Seite. Und er

habe gedacht: «Der ist jetzt aber bestimmt nicht in mich reingelaufen?» Dann

habe er im Rückspiegel gesehen, dass etwas passiert sei und habe angehalten.

(aF) Er habe nicht gesehen, wie er in das Tram gelaufen sei. Als er dann etwas

gehört habe, habe er gedacht, der Mann müsse ungebremst in den Zug gelaufen

sein. (aF) Nein, er habe ihn nicht halten gesehen. (aF) Nein, er habe die

Personen nach dem Trottoir eben nicht mehr gesehen. Auf der anderen Seite der

Strasse hätten die Personen ihn ja nicht tangiert. Er habe sich auf die

Fahrbahn konzentrieren müssen. Er habe sich auf den Baseltorkreisel

konzentriert. (aF) Nein, er habe nicht den Eindruck gehabt, die Personen würden

sich nicht verkehrskonform verhalten. (aF) Er habe sich auf den Baseltorkreisel

konzentriert, um vorausschauend nachzusehen, ob Hindernisse im Weg seien.

4. Die Beweiswürdigung

Die Aussagen des

Beschuldigten und der Unfallzeugen stimmen in bemerkenswerter Weise überein,

sodass von folgendem Geschehen ausgegangen werden kann:

Der Beschuldigte fuhr

in gewohnter Weise mit der Tramkomposition vom Bahnhof her Richtung Baseltorkreuzung.

Wie sich aus dem Weg-Zeit-Diagramm ergibt, stellte er auf der Rötibrücke (und

nicht erst danach in der Senke) wie üblich die «Bremse auf Wirkung» (sog. «Anbremsen»),

was wie oben gezeigt eine kleine Temporeduktion von 43 auf 38 km/h zur Folge hatte.

Danach fuhr er mit leicht höherem Tempo ca. 18 Sekunden weiter, bis er –

unmittelbar nach der Kollision – eine Schnellbremsung mit automatischem

Auslösen der Lokpfeife einleitete. Zwischen dem Anbremsen und der

Schnellbremsung legte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h somit

rund 200 Meter zurück. Die mit ca. 4 km/h gehenden Fussgänger legten in der

gleichen Zeit etwa 20 Meter zurück, sodass die Angabe des Beschuldigten, er

habe diese erstmals kurz vor dem Fussgängerstreifen gesehen, zutrifft. Nach

seinen konstanten Aussagen bei den ersten beiden Befragungen nahm er auf der

Rötibrücke die Fussgänger erstmals wahr, als diese sich zum Fussgängerstreifen

begaben (in der zweiten Einvernahme verband er diese Wahrnahme teilweise auch mit

dem «Anbremsen», das aber wie oben gezeigt ebenfalls auf der Rötibrücke

erfolgte).

Der Privatkläger war

mit seiner Ehefrau vom Rosenweg her unterwegs in Richtung Altstadt und musste

dafür die Rötistrasse (inkl. Tramgeleise) überqueren. Der Privatkläger ging neben

seiner Ehefrau über die erste Strassenhälfte, die Ehegatten waren dabei in ein

Gespräch verwickelt und der Privatkläger schaute immer nach oben in Richtung

Baseltorkreisel (wohl auch zu seiner auf dieser Seite gehenden Ehefrau). Dies

ergibt sich aus allen und übereinstimmenden Aussagen. Durch die Umlaufschranken

vor dem Geleise ging der Ehemann etwas vor seiner Ehefrau (Aussagen E.___ und C.X.___).

Auch nach der Umlaufschranke schaute der Privatkläger nur nach rechts oben und trat

in Richtung Geleise, wo er von der vorderen rechten Ecke der Tramkomposition

erfasst wurde. Der Beschuldigte leitete darauf unverzüglich eine

Schnellbremsung ein. Aufgrund der Aussagen ist davon auszugehen, dass der

Privatkläger vor dem Geleise – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor

der Vorinstanz (ASSL 0100 ff.) – nicht länger als einen kurzen Moment gewartet

hat: Das sagte nicht nur der Beschuldigte mehrfach aus (bei den ersten beiden Befragungen

konnte er sich denn auch korrekt an viele Details erinnern und sprach davon,

der Mann sei «ungebremst» in den Zug hineingelaufen; dies bestätigte er auch in

der zweiten Befragung: Die Fussgänger hätten beim Überqueren der Strasse oder

vor den Geleisen nie angehalten), sondern auch die Zeugin D.___, welche das Geschehen

genau beobachtet hat und sich auch vor dem Berufungsgericht noch detailliert

daran erinnern konnte. Dies ist auch nichts als logisch: Es gab für die

Ehegatten X.___ keinen Grund, vor dem Betreten der Geleise längere Zeit zu

warten, hatten sie doch – wie der Zeuge Bur – das herannahende Tram gar nicht

bemerkt. Hätten die Ehegatten X.___ längere Zeit vor den Geleisen gewartet,

hätte dies der Beschuldigte zweifellos bemerkt und so ausgesagt. Dass er grundsätzlich

aufmerksam war, zeigt seine korrekte Angabe, der Privatkläger habe immer nach

oben geschaut und nie in seine Richtung. Nicht ganz ausgeschlossen – und damit

zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen – ist einzig, dass der Privatkläger vor

dem Betreten des Lichtraumprofils des Trams Sekundenbruchteile gezögert hat, um

seine Ehefrau nach der Umlaufschranke wieder ganz aufschliessen zu lassen. Das

lässt sich auch mit der Erstaussage der Ehefrau des Privatklägers in

Übereinstimmung bringen. Auf die (neue) Aussage des Zeugen E.___ vor

Obergericht kann nicht abgestellt werden: Ein längeres Warten (genannt wurden

zwischen 30 Sekunden und drei Minuten) – für das auch seinerseits kein Grund

bestand – wäre nach der oben dargestellten Weg-Zeit-Achse nicht möglich

gewesen. Vor Obergericht gab der Zeuge E.___ als Grund für das Warten an, man

habe ja auf das Tram warten müssen, was nach seinen ersten Aussagen eben gerade

nicht der Fall war.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Rechtliche

Grundlagen

1.1 Wer fahrlässig

einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125

Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung

schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2).

Gemäss Art. 122 StGB

begeht eine schwere Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend

arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen

arg und bleibend entstellt oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers

oder der körperlichen oder der geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

1.2.1 Fahrlässig

handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit

nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht

beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen

Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere, der

Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten

gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie

nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56

E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu

beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der

dazugehörenden Verordnungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein

Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer

grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete

Vertrauensprinzip berufen. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt ausserdem vor,

dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen hat

(Urteil 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.2).

1.2.2 Eine fahrlässige

Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann auch durch pflichtwidriges

Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig

bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten

Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu

verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrages, einer

freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr

(Art. 11 Abs. 2 lit. a-d StGB). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt

auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den

Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat

durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB). Ein sog. unechtes

Unterlassungsdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn im Gesetz

wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe

bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte

abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner

Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der

Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die

Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine

qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die

Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und

geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben

wäre. Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine

Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der

Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht

ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E.

3.3).

1.2.3 Grundvoraussetzung

für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung

bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden

Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren

wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine

Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können

und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz.

Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen

herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E.

1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn

ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines

Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,

mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer

wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs

erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das

Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E.

2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang

nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen

Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; zum Ganzen: Urteil 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September

2019 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung der

Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein

hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei

pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des

Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad

an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135

IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2; je mit

Hinweisen).

1.3.1 Nach dem

aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder

Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer

ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden,

sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen. Besondere Vorsicht ist

namentlich geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein

Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen

für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen vor, wenn aufgrund

seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in

verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Die Rechtsprechung

verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das

Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines

Fehlverhaltens genügt nicht. Sie können sich auch aus der Unklarheit oder

Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner

Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt.

In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges

Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit

risikoarmes Verhalten gefordert. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur

stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln

verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann

nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen.

Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der

Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er

sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (Urteil 6B_1002/2020 vom

4. Oktober 2021 E. 3.4).

1.3.2 Nach Art. 48 SVG

gelten die Verkehrsregeln dieses Gesetzes auch für Eisenbahnfahrzeuge auf

Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge,

ihres Betriebs und der Bahnanlagen möglich ist.

1.3.3 Wo die Sicherheit

des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer gemäss Art. 45

Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) durch optische oder akustische

Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.

2. In concreto

2.1 Der Privatkläger

zog sich beim Unfall vom 17. März 2018 die im Strafbefehl genannten

Verletzungen zu. Gemäss dem Arztbericht des Inselspitals vom 31. August 2018

befand sich der Privatkläger wegen der erlittenen Verletzungen in unmittelbarer

Lebensgefahr (AS 251 f.). Auch nach intensiven Rehabilitationsbehandlungen ist

er seit dem Unfall vollständig arbeitsunfähig und das wird voraussichtlich auch

in Zukunft so bleiben (Berichte AS 253 ff.). Das Vorliegen einer schweren

Körperverletzung im Sinne des Gesetzes ist damit erstellt und auch nicht

bestritten.

2.2.1 Auf subjektiver

Seite ist folgendes zu berücksichtigen: Der Beschuldigte erkannte über längere

Zeit, dass sich der Privatkläger beim Nähern der Geleise ununterbrochen nach

oben und damit in die gegensätzliche Richtung schaute. Er hatte keinen

Blickkontakt zum Privatkläger. Da die Tramkomposition sich fast lautlos näherte

bzw. deren leisen Geräusche im normalen Strassenlärm der beiden Strassenseiten

untergingen, gab es für den Beschuldigten deutliche Hinweise, dass sich der

Privatkläger nicht korrekt verhalten und das Vortrittsrecht der Tramkomposition

missachten würde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte den Privatkläger

über einen längeren Zeitraum beobachten konnte und es sich bei den Fussgängern für

den Beschuldigten um die einzige mögliche erkennbare Gefahrenquelle handelte.

Der Beschuldigte nahm die Fussgänger wahr, als er die Rötibrücke befuhr und fuhr

nach dem «Anbremsen» während eines Zeitraums von 18 Sekunden oder eine Distanz

von 200 Metern und erkannte dabei laufend, dass sich der Privatkläger nie auf

seine Seite achtete und ganz offensichtlich abgelenkt war und reagierte in

keiner Weise. Dass der Beschuldigte auf oder nach der Rötibrücke die Bremse

«auf Wirkung» stellte, war ein übliches Vorgehen, das er bei jeder Fahrt an

dieser Stelle durchführte (vgl. dazu auch seine Aussagen beim Augenschein: AS

106). Danach setzte er die Fahrt mit leicht höherer Geschwindigkeit bis zur

Kollision fort. Dass der Beschuldigte unter diesen Umständen, die «konkrete

Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» im Sinne der oben erwähnten

Rechtsprechung für ein Fehlverhalten des Privatklägers darstellten, über eine

so lange Zeit keine Geschwindigkeitsreduktion vornahm und – vor allem – auch

kein akustisches Signal zur Warnung des Privatklägers ertönen liess, kann nur

als Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 45 Abs. 3

VRV qualifiziert werden. Für den Beschuldigten war angesichts der dargestellten

Umstände voraussehbar, dass sich bei Nichtabgabe eines Warnsignals die

Kollision mit dem Privatkläger ereignen könnte. Nur der Vollständigkeit halber

sei angefügt, dass dies auch gelten würde, wenn der Beschuldigte – wie vom

Verteidiger vor Obergericht ausgeführt – nur sechs Sekunden Zeit gehabt hätte

zum Betätigen der Lokhupe. Ebenso hätte es sich um einen Verstoss gegen die vom

Verteidiger im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht genannte

Fahrdienstvorschrift R 300.13 Ziffer 3.3.2 der Schweizerischen

Fahrdienstvorschriften FDV («Der Lokführer hat während der Fahrt seine

Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. auf die Strecke zu richten.») gehandelt.

Entgegen den

Ausführungen des Vertreters des Privatklägers vor der Vorinstanz bestand aber

zwischen einer allenfalls leicht über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

gefahrenen Geschwindigkeit der Tramkomposition kein adäquater

Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Wenn der Privatkläger ausführen lässt, bei

einer um wenigen km/h tieferen Geschwindigkeit hätte der Privatkläger die

Geleise beim Durchfahren der Tramkomposition bereits überquert gehabt (ASSL

0088), beschlägt dies den (nicht relevanten) natürlichen Kausalzusammenhang.

Dementsprechend ist dies auch gar nicht angeklagt.

2.2.2 Zu prüfen bleibt,

ob ein rechtzeitig abgegebenes akustisches Warnsignal den Unfall hätte

vermeiden können. Das ist nach der Lebenserfahrung eindeutig zu bejahen: Ein –

allenfalls wiederholtes und dafür stand mehr als genügend Zeit zur Verfügung –

Warnsignal der heranfahrenden Tramkomposition hätte den Beschuldigten

rechtzeitig auf die herannahende Gefahr aufmerksam gemacht. Eine grössere

Lärmquelle, die das Warnsignal hätte übertönen können, lag nicht vor. Genau für

solche Situationen sind die akustischen Warnsignale da und vorgeschrieben. Das

zeigt im Übrigen auch die Reaktion der Ehefrau des Privatklägers, die sich des

herannahenden Trams Sekundenbruchteile vor der Kollision gewahr wurde und ihren

Ehemann noch an der Schulter zurückzureissen versuchte. An dieser Beurteilung ändert

auch die Stellungnahme des Forensischen Instituts Zürich vom 24. August 2020

nichts (AS 208 ff.), wonach man im Rahmen eines Unfallgutachtens nicht

beurteilen könne, inwiefern ein Warnsignal des Triebfahrzeugführers den Unfall

hätte verhindern können. Die Reaktion von Verkehrsteilnehmern auf ein

Warnsignal könne sehr unterschiedlich sein und sei individuell verschieden. Ob

der Fussgänger ein allfälliges Signal gehört und wie er darauf reagiert hätte,

lasse sich nicht rekonstruieren. Dies ist keine technische Frage, die ein

Unfallanalytiker zu beurteilen hat, sondern eine Frage, welche das Gericht zu

beantworten hat und eingangs dieses Absatzes auch beantwortet hat. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bei der

Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes an die «Wahrscheinlichkeitstheorie»

hält: Es umschreibt den Grad der Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Erfolgs

mit den Begriffen «höchstwahrscheinlich» (BGE 108 IV 8, 195 IV 20) bzw. «mit

hoher Wahrscheinlichkeit» (BGE 135 IV 71, 118 IV 141, 115 IV 74) oder auch

«nach menschlichem Ermessen» (BGE 101 IV 32). Das liegt hier vor.

2.3 Der Schuldspruch

der Vorinstanz wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ist aus diesen

Gründen zu bestätigen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass, auch

wenn davon auszugehen wäre, der Privatkläger sei vor dem Betreten der Geleise

etwas länger als nur Sekundenbruchteile stillgestanden, dies nicht zu einem

anderen Resultat führen würde: Dies hätte sich kurz vor der Durchfahrt der

Tramkomposition abgespielt und hätte den Beschuldigten nicht entlasten können.

Dieser hätte viel früher auf die erkennbare Gefahr reagieren können und auch müssen.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem vom

Verteidiger vor der Vorinstanz zu den Akten gegebenen Entscheid des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019 (ASSL 0069 ff.) zu Grunde lag:

Dort ging es um eine Fussgängerin, die bei der Tramhaltestelle über lange Zeit

stillgestanden und mit ihrem Handy beschäftigt gewesen war, bevor sie

unvermittelt auf die Geleise trat. Vorliegend geht es gerade nicht um ein unvermitteltes

auf die Geleise treten, sondern das Fehlverhalten des Privatklägers war

voraussehbar.

V. Strafzumessung

1.

Die allgemeinen

Grundsätze der Strafzumessung wurden von der Vorinstanz auf US 13 ff. korrekt

dargelegt, darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.

2.1 In objektiver Hinsicht

ist festzustellen, dass der Privatkläger lebensgefährliche Verletzungen erlitt,

die im Rahmen der möglichen schweren Körperverletzungen im mittleren Bereich

einzuordnen sind: Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind auf einer Skala

der denkbaren schweren Körperverletzungen noch deutlich gravierendere Formen

möglich (bspw. Schussverletzungen, Querschnittlähmung). Der Privatkläger ist

aber, insbesondere auch zufolge psychiatrischer Beeinträchtigungen als Folge

des Unfalles, weiterhin vollständig arbeitsunfähig (vgl. Arztberichte AS 254

ff.), woran sich aus heutiger Sicht kaum mehr etwas ändern dürfte.

Subjektiv trifft den

Beschuldigten ein vergleichsweise geringfügiges Verschulden. Er war für die

Dauer von einigen Sekunden zu wenig konzentriert und aufmerksam und erkannte

daher die drohende Gefahr nicht. Allerdings ist bei einem massigen und

schienengebundenen Fahrzeug die von ihm ausgehende Gefahr hoch. Es ist von bewusster

Fahrlässigkeit auszugehen: Der Beschuldigte vertraute nach seinen Worten

darauf, dass der Privatkläger dann schon noch einmal auf seine (des

Beschuldigten) Seite schauen werde, das sei aber eben nicht der Fall gewesen. Gründe,

welche es dem Beschuldigten erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten,

sind keine erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Privatkläger und

Verletzten ein erhebliches Selbstverschulden am Unfall trifft: Er missachtete

das Vortrittsrecht der Tramkomposition, obwohl er die Situation kannte und die

Umlaufschranke passieren musste. Ihm muss deshalb eine erhebliche

Unaufmerksamkeit angelastet werden. Dazu kann auch auf die nachfolgenden

Ausführungen zur Zivilklage verwiesen werden.

Insgesamt ist das

Tatverschulden als leicht und dabei im unteren mittleren Bereich zu

qualifizieren, was bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen entspricht.

2.2 Bei den Täterkomponenten

ergeben sich keine Umstände, die für die Strafzumessung relevant wären. Es kann

dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 16 verwiesen werden.

2.3 Bei der Berechnung

der Tagessatzhöhe ist auf die eingeholte amtliche Steuerauskunft abzustellen:

Der Beschuldigte erzielte dabei ein Gesamt-Renteneinkommen von CHF 4'405.00

netto pro Monat. Nach einem Pauschalabzug von 30% ergibt dies ein massgebliches

monatliches Einkommen von CHF 3'083.50 oder einen Tagessatz von CHF 100.00 (die

Ehefrau erzielt ein eigenes Erwerbs- und Renteneinkommen). Der nunmehr leicht

höhere Tagessatz widerspricht dem Verschlechterungsverbot nicht, da die Vorinstanz

von der neuen Einkommenssituation keine Kenntnis haben konnte.

2.4 Für die Geldstrafe

wird der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.

2.5 Wenn – wie im

vorliegenden Fall – die Verletzung einer Verkehrsregel durch ein

Körperverletzungsdelikt konsumiert wird, ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung eine Verbindungsbusse auszufällen (BGE 134 IV 82 E. 8). Angesichts

des leichten Verschuldens der Verkehrsregelverletzung ist eine Verbindungsbusse

von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung,

angemessen. Im Gegensatz zum Vorgehen der Vorinstanz sind aber diese fünf Tage

von der Geldstrafe abzuziehen, sodass noch eine Geldstrafe von 115 Tagessätzen

zu je CHF 100.00 resultiert.

VI. Zivilforderung

Der Privatkläger

beantragt, der Beschuldigte sei ihm gegenüber für die Folgen des Unfalls vom

17. März 2018 zu 100% schadenersatz- und genugtuungspflichtig zu erklären.

1. Rechtliche

Grundlagen

1.1 Die geschädigte

Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft

adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1

StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im

Parteivortrag zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel zu

begründen (Art. 123 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht

beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124

Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage,

wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn bei einem Freispruch

der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage

wird unter anderem auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren

eingestellt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet

oder beziffert hat oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der

Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Abs. 2). Wäre die vollständige

Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das

Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen

auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht

jedoch nach Möglichkeit selbst (Abs. 3).

1.2 Zum Schadenersatz

nach Art. 41 Abs. 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR

220]) wird verpflichtet, wer einem Andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es

mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit (sog. Verschuldenshaftung). Gemäss Art. 42

Abs. 1 OR muss derjenige den Schaden beweisen, der Schadenersatz

beansprucht. Der

nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit

Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten

getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Abs. 2). Art und Grösse des Ersatzes

für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hierbei sowohl die

Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43

Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt,

oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder

Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen

sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich

von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).

1.3 Wer in seiner

Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer

Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung

bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des

Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die

Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung

nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern

in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der

Billigkeit gehorchenden Lösungen (Urteil 6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).

1.4 Nach Art. 40b Abs.

1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) haftet der Inhaber eines

Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die

mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch

getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Der Inhaber wird von

der Haftung entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden

kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen

Hauptursache anzusehen ist (Art. 40c Abs. 1 EBG). Derartige Sachverhalte sind

insbesondere höhere Gewalt oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer

dritten Person (Abs. 2 lit. a und b).

Es handelt sich dabei

um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein

Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt, da sie an die besondere

Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn anknüpft, welche – trotz der

ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden –

angesichts des Interesses der Allgemeinheit an der Fortführung der gefährlichen

Tätigkeit erlaubt ist (Urteil 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Zu beachten ist

dabei, dass die strenge Kausalhaftung von Art. 40b Abs. 1 EBG den Inhaber des

Eisenbahnunternehmens trifft und nicht den Beschuldigten als Führer der

Tramkomposition. Eine analoge Regelung findet sich in der

Strassenverkehrsgesetzgebung: Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für

den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motofahrzeugs ein Mensch getötet oder

verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Haftpflichtig ist nicht der

Eigentümer oder der Lenker des Fahrzeuges, sondern der Halter (Heinrich Honsell: Schweizerisches

Haftpflichtrecht, 4. Auflage, N 16 zu § 20 mit Verweis u.a. auf BGE 92 II 39 E

4a). Die Haftung des Beschuldigten ist demnach nach den Regeln der

Verschuldenshaftung von Art 41. ff. OR zu beurteilen (Honsell a.a.O. N 17; Urteil 6S.754/2000 vom 14. Juni 2001 E.

c) aa): «Die Haftbarkeit des Lenkers, der nicht zugleich Halter des Fahrzeuges

ist, richtet sich nach Art. 41 OR.»). Allerdings ist entsprechend dem Grundsatz

von Art. 44 Abs. 1 OR auch die Betriebsgefahr eines Motorfahrzeuges zu berücksichtigen,

soweit sie sich auf das Schadensereignis konkret ausgewirkt hat (BGE 129 III 65

= Pra 2003 643, BGE 85 II 516 E. 3). Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs besteht

darin, dass es durch die Möglichkeit rascher, selbständiger Fortbewegung seines

beträchtlichen Eigengewichts mit Hilfe motorischer Kräfte eine Gefährdung

sowohl der übrigen Strassenbenützer, wie auch seiner Insassen mit sich bringt.

Diese Betriebsgefahr wirkt sich umso stärker aus, je grösser die

Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist.

2.2.1 Zu prüfen ist bei

der Bemessung der Haftungsquote des Beschuldigten das Mit- oder

Selbstverschulden des Privatklägers. Der Grund für die Reduktion der

Schadenersatzpflicht bei Mitverschulden des Geschädigten ist einfach: Wer einen

Schadenersatzanspruch erhebt, darf nicht selbst zum Schaden beigetragen haben.

Im Prinzip muss jeder die Folgen der eigenen Nachlässigkeit selbst tragen. Es

wäre treuwidrig, den vollen Ersatz von einem Dritten zu verlangen (vgl. dazu

und zum Folgenden: Honsell, a.a.O.,

§ 9 N. 9 ff. und 21 ff.). Bei Mitverschulden des Geschädigten wird der

Schadenersatz reduziert. Die Reduktion liegt im freien Ermessen des Gerichts.

Eine vollständige Befreiung von der Haftpflicht ist nur bei Vorliegen eines

besonders gravierenden Selbstverschuldens gerechtfertigt. Diesfalls liegt aber

gar kein eine Haftpflicht auslösendes Verschulden mehr vor, sodass für eine

Schadensreduktion nach Art. 44 Abs. 1 OR kein Raum ist. Auf den Geschädigten

entfällt diejenige Quote des Schadens, die seinem Anteil an der Gesamtursache

entspricht. Die Praxis teilt dabei häufig nach Bruchteilen wie 1/2 : 1/2, 2/3 :

1/3 etc.

2.2.2 Im vorliegenden

Fall trifft die primäre Pflichtverletzung den Privatkläger: Er hat das

gesetzliche und allgemein bekannte Vortrittsrecht der Tramkomposition missachtet

(Art. 38 Abs. 1 SVG). Er kannte die Situation am Unfallort und war über längere

Zeit unaufmerksam, obwohl er zuerst zwei Fahrspuren der Strasse (auf dem

Fussgängerstreifen) überqueren und danach vor den Geleisen eine Umlaufschranke

umgehen musste. Die Pflichtverletzung des Beschuldigten hingegen leitet sich

überhaupt erst aus der (erkennbaren) Unaufmerksamkeit des Privatklägers ab.

Dementsprechend ist das Mitverschulden des Privatklägers an der Kollision und

deren Folgen höher einzustufen als die Pflichtverletzung des Beschuldigten. Allerdings

ist auch die Betriebsgefahr der Tramkomposition und deren Auswirkung auf das

Schadenereignis stark zu gewichten. Ausgehend davon, dass die Betriebsgefahr in

casu – hohes Eigengewicht, Geschwindigkeit von ca. 40 km/h – vorweg zu einem

Haftungsanteil von 50% führt (vgl. dazu BGE 132 III 249 E. 3.5 bei dem die von

der Vorinstanz auf 30% bemessene Betriebsgefahr als «wohl zu niedrig» taxiert wurde)

und sich die Verschuldensanteile der beiden Parteien zu zwei Drittel auf den

Privatkläger und zu einem Drittel auf den Beschuldigten verteilen, ergibt sich

eine Haftungsquote des Beschuldigten von insgesamt 2/3.

VII. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Der Beschuldigte hat

aufgrund des Schuldspruchs die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'981.00

zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für

notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). Da der

Privatkläger mit seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchdringt

(Haftungsquote), hat ihm der Beschuldigte für eine auf 90% reduzierte Parteientschädigung

von CHF 11'339.30 zu bezahlen (90% von CHF 14'174.10).

2. Berufungsverfahren

Der Beschuldigte

unterliegt im Berufungsverfahren weitgehend, insbesondere in den Hauptpunkten.

Einzig die Strafe fällt leicht tiefer aus und die Haftungsquote wird auf 2/3

reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

5'000.00, total CHF 5'584.50, sind deshalb zu 90% dem Beschuldigten aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Rest erliegt auf dem Staat.

Dem Beschuldigten ist

eine Parteientschädigung im Umfang von 10% zu Lasten des Staates zuzusprechen. Für

das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt Andreas Wehrle 30 Stunden geltend.

Das erscheint noch angemessen. Unter Hinzurechnung von 2.5 Stunden für die

Berufungsverhandlung sowie von 0.75 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung

wird die Parteientschädigung inkl. MwSt. auf CHF 896.45 (10% von

CHF 8'964.50). Diese Parteientschädigung ist mit den vom Beschuldigten zu

tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass am Schluss ein Saldo von

CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates resultiert.

Der Beschuldigte hat

dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang

von 90% des massgeblichen Aufwandes zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren

macht Rechtsanwalt Roger Zenari 17.28 Stunden à CHF 250.00 geltend. Das

erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger demnach eine

Parteientschädigung von CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 125 Abs. 2 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs.

1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 122 ff., Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff. StPO erkannt:

1.

A.___

hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 17. März

2018, schuldig gemacht.

2. A.___

wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von

115 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3.

A.___

wird gegenüber B.X.___ für das Ereignis vom 17. März 2018 (fahrlässige

schwere Körperverletzung) dem Grundsatz nach im Umfang von 2/3 für

haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe wird

der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

4.

A.___

hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, früher vertreten durch

Rechtsanwalt Patrick Thomann, früher vertreten durch Rechtsanwalt Alfred

Dätwyler, für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang von CHF 11'339.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

5.

A.___

hat B.X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von

CHF 4'246.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.

A.___

wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 896.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat. Sie wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8

hernach verrechnet.

7.

A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'600.00, total CHF 2'981.00, zu bezahlen.

8.

A.___

hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 5’000.00, total CHF 5'584.50, im Umfang von 90%, ausmachend

CHF 5'026.05, zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Sie

werden mit der ihm gemäss Ziffer 6 hiervor zugesprochenen Parteientschädigung

verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 4'129.60 zu Gunsten des Staates

resultiert.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_338/2024 vom 11. September

2024 bestätigt.