STBER.2023.29
mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)
17. Januar 2024Deutsch233 min
Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Weber Probst
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte
Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)
Es erscheinen zur Verhandlung
im Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 17. Januar 2024:
1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung des a.o. Untersuchungsbeamten C.___
sowie des Rechtspraktikanten D.___;
2. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
Rechtsvertreterin der Privatklägerin E.___ und unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Privatklägerin F.___;
3. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;
4. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers, in Begleitung
des Rechtspraktikanten G.___.
Zudem erscheinen als Zuhörer:
-
zwei Medienschaffende;
-
H.___, Teamleiter Vollzug
2, Straf- und Massnahmenvollzug, AJUV.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge
(ASN 161 - 167):
«A.
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Obergerichts vom 12. März 2021 gemäss den gemachten einleitenden
Ausführungen des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einzelnen:
-
UZ 1: Feststellung
rechtkräftige Ziff. des 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.
Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Einstellung:
Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit b).
-
UZ 2: Feststellung
rechtkräftige Ziff. des 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.
Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Freisprüche:
Ø Pornographie (tatsächliche sexuelle
Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS, Ziff. 3 lit. d);
Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit. a);
Ø Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnkIS. Ziff. 5 lit. e);
Ø Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, AnkIS.
Ziff. 5 lit. f);
Ø mehrfache Übertretung des Waffengesetzes
(AnkIS. Ziff. 6 lit. a und b);
Ø Vergehen gegen das Waffengesetz (AnkIS.
Ziff. 7);
Ø Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug
des Ausweises, AnkIS. Ziff. 8);
Ø Missbrauch von Ausweisen und Schildern
durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnkIS. Ziff. 9).
-
UZ 3: Feststellung
rechtkräftige Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.
Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Schuldsprüche:
Ø mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1.
August 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. c);
Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum
Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni
2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. d);
Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum
Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS.
Ziff. 2 lit. e);
Ø mehrfache Pornographie, begangen in der Zeit
vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen
mit Minderjährigen, AnkIS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017
(Tierpornographie, AnkIS. Ziff. 3 lit. c);
Ø mehrfache Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige),
begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff.
4 lit. a - d).
-
UZ 4, wonach sich der
Beschuldigte zudem (d.h. neben den rechtkräftigen erstinstanzlichen
Schuldsprüchen [siehe oben]) schuldig gemacht hat:
Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum
Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar
2017 (An-kIS. Ziff. 2 lit. b);
Ø mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige),
begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnkIS. Ziff. 5 lit. c);
Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. d);
Ø Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September
2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. g).
-
UZ 10. Feststellung,
dass Rückversetzung nicht mehr möglich sei.
-
UZ 11: Feststellung
rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils: Anordnung einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, welche so lange zu dauern hat, wie
es die Fachperson als notwendig erachtet (Hinweis: inzwischen aufgehoben).
-
UZ 12: Anordnung
Landesverweisung 12 Jahre.
-
UZ 14 bis 16:
Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände.
-
UZ 18:
Feststellung rechtskräftige Ziff. 13 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.
-
UZ 19: Genugtuung I.___.
-
UZ 20: Feststellung, dass A.___
gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der
Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den
künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%
schadenersatzpflichtig ist.
-
UZ 22: Feststellung rechtskräftige
Ziff. 17 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.
-
UZ 23: Genugtuung J.___.
-
UZ 24: Feststellung,
dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die
Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den
Zivilweg verwiesen worden ist.
-
UZ 25: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, RA Stäuble
Dietrich.
-
UZ 26: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin
Evelyne Alder.
-
UZ 27: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, RA Stäuble
Dietrich.
-
UZ 28: Feststellung,
dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der
Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h,
inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
-
UZ 29: Feststellung, dass
die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.
24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.
-
UZ 30:
Feststellung, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25
des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt
worden ist.
-
UZ 31: Feststellung, dass
die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26
des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
-
UZ 33: Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich.
-
UZ 34: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin
Evelyne Alder.
-
UZ 35: Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich.
-
UZ 36: Entschädigung
amtliche Verteidigung (hinsichtlich Höhe; nicht hinsichtlich
Rückforderungsanspruch).
2. A.___ sei zudem schuldig zu sprechen
wegen
-
mehrfacher Vergewaltigung
zN von E.___ (AZ 1a);
-
Vergewaltigung zN von F.___
(AZ 1c).
3. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch
die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die rechtskräftigen
zweitinstanzlichen Schuldsprüche [vgl. oben Ziff. 1]) zu bestrafen mit
·
einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren;
·
einer Busse von CHF
150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. A.___ seien die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Es sei festzustellen, dass der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte bedingte
Strafvollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr
widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB)
6. Gegen A.___ sei mit separatem Beschluss,
für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit
aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges
Sicherheitshaft anzuordnen.
B. Kosten
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, RA S. Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen
und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei
weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton
zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
8. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
56'800.00 seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten der
zweitinstanzlichen Verfahren vom 12. März 2021 und 17. Januar 2024 seien nach
richterlichem Ermessen aufzuerlegen.»
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
stellt und begründet für die Privatklägerin E.___ folgende Schlussanträge
(ASN 168):
« 1. Es sei
festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___
betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff.
3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind)
Ziff.
13 (Schadenersatzpflicht)
Ziff.
20 (Parteientschädigung).
2. Der
Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der
Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften,
der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
18.4.2016 zu bezahlen.
4. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren
und das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss den
eingereichten Kostennoten zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote
festzusetzen und sei zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu
bezahlen.»
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
stellt und begründet für die Privatklägerin F.___ folgende Schlussanträge
(ASN 169):
« 1. Es sei
festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin F.___
betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff.
3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und
Vergehen gegen das BetmG)
Ziff.
17 (Schadenersatzpflicht)
Ziff.
22 (Entschädigung).
2. Der
Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung, eventualiter Schändung, zum Nachteil der
Privatklägerin, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9.7.2017, schuldig zu
sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften,
der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit
9.7.2017 zu bezahlen.
4. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren
und Neubeurteilungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat
zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter
Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
5. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu
bezahlen.»
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt
und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Schlussanträge
(ASN 170):
« 1. Es
sei A.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen
Pornographie, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG sowie der Übertretung
gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7,5
Jahren und einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen.
2.
Es seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit
im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Es
sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4. Es
sei festzustellen, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 infolge Zeitablaufs nicht mehr
möglich ist.
5. Es
sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin E.___ eine Genugtuung von CHF
30'000.00 zzgl. Zins seit 19. April 2016 zu bezahlen.
6. Es
sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin F.___ eine
Genugtuung
von CHF 25'000.00 zzgl. Zins seit 9. Juli 2017 zu bezahlen.
7. Es
sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu
entschädigen.
8. Unter Kosten -und
Entschädigungsfolgen.»
Ergänzend wird in Bezug auf die
Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf folgende Dokumente verwiesen:
-
Verhandlungsprotokoll: ASN
129 - 139 ff.;
-
Audiodateien der
Parteivorträge und des letzten Wortes des Beschuldigten: ASN 148;
-
Zusammenfassung der
Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin): ASN 149 ff.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn
eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und Ermittlungsauftrag,
Aktenseiten [AS] 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind
(Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum
Nachteil von E.___ (nachfolgend Privatklägerin 1). Da die Ermittlungen Hinweise
auf sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und weiteren minderjährigen
Mädchen ergaben, ergingen in der Folge eine Ausdehnungsverfügung sowie diverse
bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügungen (für die Einzelheiten wird auf
die Prozessgeschichte des obergerichtlichen Urteils STBER.2020.54 vom 12. März
2021 unter Ziff. I. verwiesen).
2. Mit Anklageschrift vom 23. Januar
2019 wurde gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte gegen die sexuelle
Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden
dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten überwiesen.
3. Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 28. November 2019 liess das Amtsgericht eine veränderte
Anklageschrift zu (im Berufungsverfahren wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert,
die veränderte Anklageschrift zu den Akten zu geben, vgl. Verfügung vom 19.
Februar 2021. Die veränderte Anklageschrift findet sich in den Akten auf den Aktenseiten
des Berufungsverfahrens [ASB] 111 ff.). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019
wurde der Beschuldigte erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung zum
Nachteil der Privatklägerin 1, mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von I.___,
Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ (nachfolgend Privatklägerin 2),
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil einer Vielzahl von
Opfern, wegen mehrfacher Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit
Minderjährigen und Tierpornographie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unbefugter Besitz von
Betäubungsmitteln) sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Konsum) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren,
vier Monaten und drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Im Weiteren wurde der von
der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Urteil vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte
Strafvollzug widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00
als vollstreckbar erklärt. Ebenso wurde die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des
Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19. Juli 2016 gewährte
bedingte Entlassung widerrufen und für die Reststrafe (43 Tage Freiheitsstrafe)
die Rückversetzung angeordnet. Im Weiteren wurden von der ersten Instanz eine
(vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme sowie für die Dauer von 12 Jahren
eine Landesverweisung angeordnet.
4. Gegen dieses Urteil ergriff als
einzige Partei der Beschuldigte die Berufung, wobei dieser das erstinstanzliche
Urteil nur in Teilen anfocht (vgl. im Einzelnen Berufungserklärung vom
23.6.2020, ASB 24 - 26). Am 12. März 2021 erging im Berufungsverfahren
folgendes Urteil der Strafkammer des Obergerichts (STBER.2020.54):
« 1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. b)
eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist
von den Vorhalten:
-
der Pornographie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS.
Ziff. 5 lit. f);
-
der mehrfachen Übertretung
des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnklS. Ziff. 8);
-
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern
(AnklS. Ziff. 9).
3. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils
wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis
19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.
Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017
bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli
2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);
-
der mehrfachen
Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und
b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August
2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);
4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig
gemacht:
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016
und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli
2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS.
Ziff. 5 lit. g).
5. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 7 ½ Jahren;
b) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. A.___ werden die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020)
sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___
auf
Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird
abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
9. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug
(Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.
10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit
Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn
auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest:
43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge
Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.
11. Es wird festgestellt, dass für A.___
gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend
eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie
es die Fachperson als notwendig erachtet.
12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren
des Landes verwiesen.
13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort
in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass
mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden
ist.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende
beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:
-
1 Laptop, Packard Bell,
inkl. Netzkabel
-
1 Laptop, Acer, inkl.
Netzkabel
-
12 CDs in Hülle
-
1 CD, Sony
-
1 Festplatte, Freecom
-
2 Festplatten, Hitachi
-
1 Festplatte, Seagate
-
1 Festplatte, IBM
-
1 Festplatte, Seagate
-
2 Speicherkarten (1 San
Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
-
1 PC, Dell
-
171 CDs mit diversen
Beschriftungen.
15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils A.___
herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 5s
-
1 Mobiltelefon, Huawei
EVA-L09
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 6.
16. a) Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils
folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender
Ziff. 16 lit. b zu vernichten sind:
-
1 Festplatte, Mobile Disk
-
1 Stempel, angeschrieben
mit Dr. med. M.___
-
2.5 Gramm Amphetamine
-
10.2 Gramm Marihuana
-
30.8 Gramm Ecstasy (blaue
Pillen "Mario")
-
1 Kunststoffbox, grün
-
41 Druckverschlussbeutel,
topgrip
-
2 Druckverschlussbeutel,
minigrip
-
1 Druckverschlussbeutel mit
Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
-
1 offene Packung
Zigarettenfolie, Blue Smoking
-
1 Waffenkoffer
-
1 Soft-Air-Pistole, Desert
Eagle
-
1 Soft-Air-Pistole, Beretta
-
1 Soft-Air-Pistole,
Crossman
-
1 Teleskop-Schlagstock
-
1 Taschenlampe mit
Elektroschocker
-
1 A4-Blatt
(Verkauf-Gewinn).
b) A.___
kann innert zwei Monaten
nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen
Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.
17. A.___ hat der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.
18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von
ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig
ist.
19. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung
im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.
20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___,
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm
begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
21. A.___ hat der Privatklägerin F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.
22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von
ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig
ist.
23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von
CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.
24. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___,
zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden
ist.
25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF
230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
26. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin
Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF
180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl.
MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
27. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils
auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MWST),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen hat.
29. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des
erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35
(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
30. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt
worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
31. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des
erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50
(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
32. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf
total CHF 56'800.00. Davon hat A.___
CHF 51'120.00 (= 9/10
von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF
5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht
kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
34. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese
Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
35. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht
kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
36. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70
(= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu
CHF 15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die
restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.»
5. Gegen dieses Urteil erhoben der
Beschuldigte (Eingabe vom 22. Juni 2021) sowie die Privatklägerinnen 1 und 2
(Eingaben vom 9. Juli 2021) eine Beschwerde in Strafsachen.
6. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (ASB
400 ff.) entschied das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), den Antrag des
Beschuldigten auf Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie auf Verlegung in
ein halboffenes Gefängnis (bzw. sinngemäss in eine offene Vollzugsanstalt)
abzuweisen. Das AJUV begründete dies mit der stark belasteten Legalprognose des
Beschuldigten für bedrohte hohe Rechtsgüter.
7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022
entschied das AJUV im Weiteren, die angeordnete ambulante Massnahme nach Art.
63 StGB wegen Aussichtslosigkeit per Verfügungsdatum aufzuheben und begründete
diese wie folgt (ASB 407 ff.): In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass eine
ambulante Behandlung aktuell und mit Blick auf das Störungsbild, die fehlende
Störungseinsicht, das fehlende Problembewusstsein sowie die anhaltende
Verweigerungshaltung des Beschuldigten auch in Zukunft nicht erfolgversprechend
durchgeführt werden könne. Damit bewahrheiteten sich die bereits im
psychiatrischen Gutachten dargelegten Bedenken: Der Gutachter Dr. N.___ hielt
darin fest, der Explorand sei viel zu wenig störungseinsichtig und
behandlungsmotiviert, als dass eine erfolgversprechende Durchführung einer
ambulanten Psychotherapie erwartet werden könne (AS 2275 f.).
8. Mit Eingabe vom 17. August 2022
stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches nach dem
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2022 von Oberrichter
Flückiger, der am Sachurteil vom 12. März 2021 (STBER.2020.54) nicht mitgewirkt
hatte, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Haftentscheid erhobene Beschwerde des
Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_480/2022 vom 29. September
2022 ab.
9. Das Bundesgericht vereinigte die
Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 und entschied mit
Urteil vom 22. März 2023, die Beschwerde des Beschuldigten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerden der Privatklägerinnen 1 und
2 gutzuheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 12. März 2021 auf (zum Umfang dieser Aufhebung vgl.
nachstehende Ziffer II.2.) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurück. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren richtete der
Kanton Solothurn den beiden Privatklägerinnen eine Entschädigung von je CHF
3'000.00 aus.
10. Im Neubeurteilungsverfahren wurde
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung vom 17. Mai 2023 als neue
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt, da der vormalige amtliche
Verteidiger gemäss seiner Eingabe das Mandat zufolge einer Interessenkollision
niederlegen musste.
11. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023
wurden die Parteien zur Verhandlung vor Obergericht auf den 17. Januar 2024 und
zur Urteilseröffnung auf den 18. Januar 2024 vorgeladen.
12. Mit Verfügung vom 8. August 2023
wurde der Privatklägerin 2 für das Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und ihr Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Hinsichtlich der Privatklägerin 1
wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Eingabe vom
17.7.2023, Neubeurteilungsverfahren, Aktenseiten [ASN] 57).
13. Mit Eingabe vom 16. August 2023
stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für beide Privatklägerinnen den
Antrag, es sei auf deren persönliche Befragung als Auskunftspersonen anlässlich
der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 zu verzichten. Nachdem
die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin hierzu Stellung genommen
hatten, wurde dieser Antrag vom Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts
mit begründeter Verfügung vom 29. September 2023 gutgeheissen und die
Vorladungen für die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden widerrufen (ASN 105 ff.).
Im Weiteren wurde den Parteien mit derselben Verfügung in Bezug auf die
Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt, dass im Neubeurteilungsverfahren
a.o. Ersatzrichter Marti anstelle von Oberrichter von Felten amten werde.
14. Am 4. Dezember 2023 ging der
Vollzugsbericht der JVA Thorberg ein (ASN 114 ff.).
15. In Bezug auf die an der
obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgenommenen
Verfahrenshandlungen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASN 129 ff.)
verwiesen.
Erwägungen
II.
Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens und Teilrechtskraft des
Berufungsurteils vom 12. März 2021
1.
In prozessualer Hinsicht ist
klarzustellen, dass das obergerichtliche Strafurteil vom 12. März 2021 nur
in Teilen angefochten wurde und die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in
Strafsachen erfolglos blieb: Auf dessen Rechtsbegehren 1 bis 6 und 8 bis 12
trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Sein
Rechtsbegehren 7 betreffend Strafzumessung wies es ab.
2.
Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die
Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich
dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das
Bundesgericht kassiert hat. Entscheidend ist nicht das bundesgerichtliche
Dispositiv, welches sich praxisgemäss nicht zum Umfang der Kassation im
konkreten Einzelfall äussert, sondern die materielle Tragweite des
bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz
ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den
bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das
Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den
verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214
E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind dies im Einzelnen folgende Punkte
bzw. Dispositivziffern des Berufungsurteils:
- Mehrfache
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss
veränderter Anklageschrift vom 27. November 2019 (nachfolgend AKS) Ziff. 1 lit.
a: Hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aufgrund der «ne bis
in idem»-Problematik ein bloss impliziter Freispruch;
-
Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1 lit. c), auch
hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aus denselben
Überlegungen ein lediglich impliziter Freispruch;
-
Ziff. 5 lit. a und b:
Freiheitsstrafe und Busse, eine materiell-rechtliche Neubeurteilung im
Schuldpunkt zieht zwingend auch eine Neubeurteilung im Strafpunkt nach
sich; auch wenn die Busse als Teil der Strafe nicht explizit angefochten wird,
erstreckt sich nach der obergerichtlichen Praxis die Anfechtung auf die
Strafzumessung als Ganzes (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO: «Bemessung
der Strafe»);
-
Ziff. 6: Anrechnung Haft,
das Anrechnungsprinzip ist unbestritten, in welchem Umfang eine Anrechnung
erfolgen kann, hängt vom konkreten Strafmass ab;
-
Ziff. 9: Frage des
Widerrufs, praxisgemäss ist die Frage des Widerrufs als Teil des gesamten
Sanktionenpakets zu betrachten, folglich ist hier nicht von einer
Teilrechtskraft auszugehen (vgl. SOG 2005 Nr. 15, SOG 2013 Nr. 15), zu beachten
ist aber der Zeitablauf (vgl. nachfolgende Ziff. II.3.3);
-
Ziff. 27 (teilweise):
hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des
Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
2.
für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 29 (teilweise):
hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem
vormaligen amtlichen Verteidiger Andreas Miescher ausbezahlte Entschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 30 (teilweise):
hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem
vormaligen amtlichen Verteidiger Patrick Hasler ausbezahlte Entschädigung für
das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 31 des
Berufungsurteils (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des
Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger
ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 32: Kostenfolgen des
erstinstanzlichen Verfahrens;
-
Ziff. 33 (teilweise): hinsichtlich
des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für das
Berufungsverfahren;
-
Ziff. 35 (teilweise):
hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des
Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
2.
für das Berufungsverfahren;
-
Ziff. 36 (teilweise):
hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem
vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für
das Berufungsverfahren;
-
Ziff. 37: Kostenfolgen des
Berufungsverfahrens.
3.1
In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des Berufungsurteils vom 12. März 2021:
-
Ziff. 1: Einstellung des
Strafverfahrens zufolge Verjährung wegen BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5
lit. b: Konsum einer unbekannten Menge Ecstasy);
-
Ziff. 2: Freisprüche von
folgenden Vorhalten:
·
(harte) Pornographie
(AKS Ziff. 3 lit. d: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);
·
BetmG-Übertretung
(AKS Ziff. 5 lit. a);
·
BetmG-Vergehen (AKS
Ziff. 5 lit. e);
·
BetmG-Vergehen (AKS
Ziff. 5 lit. f);
·
Mehrfache
Übertretung des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b);
·
Vergehen gegen das
Waffengesetz (AKS Ziff. 7);
·
Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (AKS Ziff. 8);
·
Missbrauch von
Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern
(AKS Ziff. 9).
-
Ziff. 3: Schuldsprüche
wegen:
·
mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der Zeit
vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a);
·
mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.
Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c);
·
sexueller Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017
bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d);
·
sexueller Handlungen
mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit von ca. 1.
bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 2 lit. e);
·
mehrfacher (harter)
Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. 2016 bis 22. Februar 2017 (AKS
Ziff. 3 lit. a und b: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)
sowie am 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. c: Tierpornographie);
·
mehrfacher Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer
2016.
[recte: ca. 1. Januar 2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d:
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige).
-
Ziff. 4: Schuldsprüche
wegen:
·
sexueller Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von K.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 19.
Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b);
·
mehrfacher Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5
lit. c: Abgabe von Betäubungsmitteln [zweimal mehrere MDMA-Pillen] an die
minderjährige O.___);
·
Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AKS
Ziff. 5 lit. d: Konsum einer unbekannten Menge Kokain);
·
des Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS
Ziff. 5 lit. g: Besitz von 2,5 g Amphetaminen).
-
Ziff. 10: Feststellung,
wonach zufolge Zeitablaufs keine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB mehr
angeordnet werden kann;
-
Ziff. 11: Anordnung einer vollzugsbegleitenden
ambulanten Massnahme, wobei diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
zwischenzeitlich bereits wieder aufgehoben worden ist (vgl. Verfügung des AJUV
vom 1. Juli 2022 und vorstehende Ziff. I.7.);
-
Ziff. 12: Anordnung der
Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren;
-
Ziff. 14: Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;
-
Ziff. 15: Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;
-
Ziff. 16: Einziehung und
Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände bzw. gegen Kostenerstattung Herausgabe
der nicht strafrechtlich relevanten Dateien an den Beschuldigten;
-
Ziff. 18: Schadenersatzpflicht
von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1;
-
Ziff. 19: Genugtuung von
CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) an die Privatklägerin I.___ zu Lasten des
Beschuldigten;
-
Ziff. 20: Schadenersatzpflicht
von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin I.___;
-
Ziff. 22: Schadenersatzpflicht
von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2;
-
Ziff. 23: Genugtuung von
CHF 5'000.00 an die Privatklägerin J.___ zu Lasten des Beschuldigten;
-
Ziff. 24: Verweisung der
Zivilforderung der Privatklägerin L.___ auf den Zivilweg;
-
Ziff. 25: Parteientschädigung
an die Privatklägerin 1, vormals privat vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 26: Entschädigung für
die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne
Alder, für das erstinstanzliche Verfahren sowie vorbehaltener
Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin;
-
Ziff. 27: (teilweise) Höhe
der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 28: Parteientschädigung
an die Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig,
für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 29: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Ziff. 30: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziff. 31: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche
Verfahren;
-
Ziff. 33: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
Berufungsverfahren;
-
Ziff. 34: Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin
Evelyne Alder, für Berufungsverfahren sowie Rückforderungsvorbehalt des Staates
und Nachzahlungsvorbehalt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin;
-
Ziff. 35: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
Berufungsverfahren;
-
Ziff. 36: (teilweise)
betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren.
3.2
Zu Beginn der Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin
erklären, die beantragten Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2
würden vollumfänglich akzeptiert, was einem Teilrückzug der Berufung
gleichkommt. Damit ist auch die Rechtskraft der erstinstanzlichen
Dispositivziff. 12 (Genugtuung von CHF 30'000.00, zzgl. 5 % Zins seit
18.4.2016, an die Privatklägerin 1 zu Lasten des Beschuldigten) und der
erstinstanzlichen Dispositivziff. 16 (Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5%
Zins seit 9.7.2017, an die Privatklägerin 2 zu Lasten des Beschuldigten)
festzustellen.
3.3
Zufolge Zeitablaufes (Art. 46 Abs. 5
StGB) ist schliesslich festzustellen, dass der mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug
für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre,
Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 18. Mai 2015) nicht mehr widerrufen werden darf.
III. Anwendbares Prozessrecht
1.
Per 1.
Januar 2024 trat eine Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019
6697). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da der
Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der Revision ergangen ist, die
Neubeurteilung nun aber nach diesem entschieden wird.
2.
Art. 448
StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der
Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs.
1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein
Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen
Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die
Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig
gewesen wäre (Abs. 2).
Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre jedoch nur für eine
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach
Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor
Inkrafttreten der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges
Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend
erst nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel
2023, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).
3.
Die
Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie
diskutiert, daraus lassen sich somit keine Erkenntnisse ableiten. Der BSK StPO
hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der
vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich
das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde.
Diese
Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele
zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft
mit URP nach nArt. 136 Abs. 3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit
noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.
Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige
Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem
Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil
nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2
StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem
Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder
Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
4. Gleiches
hat für kassatorische Entscheide zu gelten: Die Ausnahmebestimmung von Art. 453
Abs. 2 StPO hat bei jeder Änderung der StPO Gültigkeit, die keine
anderslautenden Übergangsbestimmungen vorsieht. So gilt weiterhin, dass, sofern
ein kassatorischer Entscheid vor Inkrafttreten der Änderung der StPO ergangen
ist, im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin das bisheriges Recht anwendbar
ist, auch wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach
Inkrafttreten der Revision der StPO gefällt wird. Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur
Anwendung gelangt.
IV.
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1
lit. a folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:
« begangen
zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 08:00 Uhr, in [Ort
1], [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte
die Geschädigte unter psychischen Druck setzte und/oder zum Widerstand
unfähig machte sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung
des Beischlafs und des Oralverkehrs nötigte.
Konkret begab sich E.___
um ca. 18:00 Uhr, nachdem P.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [Ort 2]
einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [Ort 2], wo sie sodann feststellte,
dass P.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge kam es dort, in der
Wohnung des Pflegevaters von P.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts-
und Oralverkehr zwischen P.___ und E.___. In dieser schrieb der Beschuldigte um
19:17 Uhr was folgt zu P.___: «Gratuliere P.___ Anstatt mit uns zu teilen
holst sie zu dir, wie egoistisch ( ... )», worauf P.___ um 19:18 Uhr was
folgt antwortete: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie
met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem P.___ E.___ daraufhin
überredet hatte, zu seinem Kollegen (Q.___) nach [Ort 1] zu gehen, um etwas zu
trinken, begaben sich P.___ und E.___ sodann, ca. eine Stunde nachdem die
Geschädigte zuvor bei P.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus nach [Ort 1],
wo die beiden auf Q.___ trafen und worauf sie sich zu dritt in die Wohnung des
Beschuldigten begaben. In der Wohnung des Beschuldigten trafen sie auf den
Beschuldigten sowie R.___, worauf die in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa·
Alkohol (u.a. nahm die Geschädigte mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem
Alkohol ein) tranken, redeten und TV sahen.
In der Folge nahm P.___
plötzlich seinen Penis aus der Hose und forderte E.___ auf, ihm vor den Anderen
einen Blowjob zu geben, worauf E.___ den Penis von P.___ in den Mund nahm und
ihn oral befriedigte. Sodann sagte P.___, dass er alles mit seinen Kollegen
teilen würde, und forderte E.___ auf, in das Schlafzimmer nach unten zu gehen,
worauf E.___ sagte, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte und kein
Interesse an den anderen habe. P.___ entgegnete, dass sie dennoch hinuntergehen
solle und lief in das genannte Schlafzimmer, wohin ihm E.___ nachlief. Sodann
folgten auch Q.___ und R.___ den beiden ins Zimmer, wo es in der Folge, nachdem
sich P.___, Q.___ und R.___ ausgezogen hatten und E.___ aufgefordert worden
war, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00
Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. vollzieht R.___ von hinten den vaginalen
Geschlechtsverkehr an E.___, während Q.___ und P.___ gleichzeitig ebenfalls
sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornehmen bzw. die Geschädigte in
sexuelle Handlungen einbeziehen) kam, an welchem E.___ einzig teilnahm, um P.___
zu gefallen, da sie sich eine Beziehung mit diesem wünschte. Der Gruppensex
wurde via eine im Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im
Wohnzimmer übertragen, wo der Beschuldigte dem Geschehen folgte. Nach
Beendigung der sexuellen Handlungen mit E.___ begaben sich P.___, Q.___ und R.___
wieder nach oben ins Wohnzimmer, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu E.___
ins Schlafzimmer ging.
Dort legte sich der
Beschuldigte auf die rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte und drang
vaginal in diese ein, wobei die Geschädigte «Nein» sagte und mehrmals
versuchte, den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich
wegzudrücken, was aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten
nicht gelang. Der Beschuldigte sagte währenddessen zur Geschädigten, dass sie
noch etwas weitermachen werden und es kurz gehen werde. In der Folge rutschte
der Beschuldigte nach oben und drückte seinen Penis mit der Hand in den Mund
der Geschädigten, wobei die Geschädigte mehrmals sagte, dass sie dies nicht
möchte, den Kopf zur Seite drehte und wiederum versuchte, den Beschuldigten
wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelang. Der Beschuldigte liess nicht von
der Geschädigten ab, bewegte seinen Penis im Mund der Geschädigten auf und ab
und kam anschliessend zum Samenerguss.
Nachdem sämtliche
Beteiligten wieder oben im Wohnzimmer gewesen waren, verliessen P.___, Q.___
und R.___ (wobei Q.___ und R.___ später nochmals kurz zurückkamen) nach einer
Weile die Wohnung des Beschuldigten. E.___ wartete hingegen mit dem
Beschuldigten auf dem Sofa, wo dieser sie erneut zum Sex aufforderte, was E.___
aber ablehnte. Nachdem auch Q.___ und R.___ die Wohnung des Beschuldigten
(später) erneut verlassen hatten, ging E.___ mit dem Beschuldigten nach
Mitternacht ins Schlafzimmer, um zu schlafen. Als E.___ bereits beinahe
eingeschlafen war, wollte der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit der
Beschuldigten und zog ihr die Trainerhosen aus. E.___ war müde und sagte zum
Beschuldigten, ob sie nicht schlafen könne, worauf dieser entgegnete, dass sie
zusammen noch etwas machen sollen. Daraufhin legte sich der Beschuldigte erneut
auf E.___ und vollzog den Geschlechtsverkehr mit dieser, welche einzig (noch)
wollte, dass der Beischlaf möglichst rasch vorbei ist und sie schlafen kann.
Gestützt auf diesen
Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a.
physische und kognitive Unterlegenheit von E.___, Einfluss von Alkohol,
vorgängige sexuelle Handlungen mit P.___ in [Ort 2] sowie sexuelle Handlungen
mit P.___ sowie Q.___ und R.___, welchen E.___ einzig mit Blick auf eine
mögliche Beziehung mit P.___ zustimmte, die dadurch bedingte Entkräftung von E.___
etc.) befand sich E.___ während der gesamten Zeitspanne der sexuellen
Handlungen mit dem Beschuldigten in einer derartigen psychischen
Drucksituation, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befand und ihr ein
über die geschilderte verbale Weigerung sowie den beim ersten Übergriff
überdies geleisteten aktiven Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken)
hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten war, zumal weiterer Widerstand als
aussichtslos erschien.
Hinweis:
Sollte das erkennende
Gericht im Zusammenhang mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss
kommen, dass es sich beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine
Begleiterscheinung des zunächst erzwungenen Beischlafs handelt und so dem (ebenfalls
erzwungenen) Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, so ist der
Beschuldigte diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig
wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen ist
zwischen dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlag sowie
Oralverkehr) und dem zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine
Handlungseinheit zu verneinen, weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz
auszugehen ist.»
2. Unbestrittener Sachverhalt
Der angeklagte Lebenssachverhalt gemäss
AKS Ziff. 1 lit. a ist in vielfacher Hinsicht unbestritten. Neben den Aussagen
der involvierten Parteien sind einzelne Elemente auch anhand objektiver
Beweismittel (Chatverlauf, Videoaufnahmen) dokumentiert. Unstrittig sind die
nachfolgenden Elemente:
-
Täuschungsmanöver: P.___, geb. am [Geburtsdatum] und somit
im Tatzeitpunkt (18./19.4.2016) 17 3/4-jährig, gab
anlässlich der jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 als
beschuldigte Person zu, die Privatklägerin 1 angelogen zu haben. Das
Täuschungsmanöver umfasste zwei Komponenten: Er teilte der Privatklägerin 1 am
Abend des 17. April 2017 wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall erlitten
habe. Das Motiv für diese Lüge umschrieb P.___ folgendermassen: Mit dieser
Aussage habe er die Privatklägerin 1 zu sich locken wollen (AS 469).
Zum anderen gab P.___ zu,
dass es ihm im Umgang mit der Privatklägerin 1 um das Vorspielen einer
Beziehung gegangen sei: Das sei korrekt. Er habe diese (= Privatklägerin 1) mit
seinen Kollegen teilen wollen. Deshalb sei es zu dieser Masche mit der
Beziehung gekommen. Auch seine Kollegen teilten ihre Frauen mit ihm. (Auf
entsprechende Frage) Ja genau, E.___ sei für ihn lediglich ein Mittel zum Zweck
gewesen, sozusagen ein Sexualobjekt (vgl. AS 472, Antworten auf die Fragen 53
und 56). Letzteres erfasste die Privatklägerin 1 erst retrospektiv: Auf die
Frage anlässlich der Videobefragung, als was
P.___ sie empfunden habe, ob sie eine Kollegin von ihm gewesen sei) Sie glaube
einfach so eine Kollegin oder eine Person, mit welcher er habe Sex haben
können, aber sie habe das irgendwie nicht gemerkt. (Auf die Frage, ob sie die
Gefühle von P.___ gegenüber ihr beschreiben könne) Sie glaube, sie sei dort
einfach so ein Sexobjekt gewesen, so dass er seinen Sex habe haben können,
vielmehr sei da auch nicht gewesen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er sei
sicherlich nicht in sie verliebt gewesen. Auch vor erster Instanz thematisierte
sie dies: Sie habe sich schon ziemlich «verarscht» und als Sexobjekt gefühlt.
Vorher habe sie auch Komplimente von P.___ bekommen und das habe sie schön
gefunden (O-G AS 410).
Unbestritten ist im
Weiteren, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Mitteilung von P.___, er sei
einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen, in Angst versetzt wurde und ihre Pläne
überstürzt änderte. Die Privatklägerin 1 schilderte dies in ihrer ersten
Videoeinvernahme vom 2. Februar 2017 folgendermassen: Sie sei zu Hause am Tisch
gesessen und habe ferngesehen. Sie (Privatklägerin 1 und P.___) hätten einander
geschrieben. Es sei, so glaube sie, am Vortag gewesen, dass er (= P.___) gesagt
habe «Chumm, mir göi zäme mou use». Sie habe ihm gesagt, dass sie im Moment
fast keine Zeit habe und dass es auch schwierig sei mit den Eltern, um nach
Solothurn zu gehen. Nachher habe er ihr gesagt, er habe einen Autounfall
gehabt. Sie habe gefragt: «Würklech?» Sie habe ihn dann angerufen und gefragt,
ob dies stimme. Er habe gesagt: «Jo, es goht mer würklech ned guet. Du muesch
do häre cho». (Auf die Frage der befragenden Polizistin: Wohin?) Nach [Ort
2], zu ihm. Sie sei in ihr
eigenes Zimmer gerannt und habe ihre Sachen gepackt. Sie habe eigentlich mit
ihrer Mutter turnen gehen wollen. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei
hinausgegangen. Ihr Vater habe es «mega» komisch gefunden und aus dem Fenster
heraus gefragt: «Wohin gehst du?» Sie habe ihm gesagt, sie müsse noch schnell
telefonieren gehen, irgend so etwas habe sie ihrem Vater gesagt. Zehn Minuten
sei sie dann nicht mehr hineingegangen. Ihr Vater habe sie dann mit dem Auto
gesucht. Sie habe sich bei der Bushaltestelle versteckt, einfach so hinter
einem Schildchen, damit er sie nicht habe sehen können. Kurz darauf sei dann
der Bus gekommen. (Auf die Frage, wieso sie damals nichts gesagt habe) Weil sie
gedacht habe, dass sie dann nicht mehr zu ihm (= P.___) gehen könnte, wenn es
diesem schlecht gehe. Sie
sei mit dem Bus und Zug nach [Ort 2] gefahren. Sie sei bei ihm gewesen und es
sei ihr schon damals «mega» komisch vorgekommen, weil er (= P.___) gar keine
Verletzungen gehabt habe.
Bei dem Treffen in [Ort 2]
handelte es sich um die erste Direktbegegnung zwischen der Privatklägerin 1 und
P.___. Sämtliche frühere Kontakte erfolgten ausschliesslich über die sog.
sozialen Medien (Instagram, WhatsApp, Skype, Facetime etc.). Es kann hierzu
ergänzend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten
Videobefragung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden (AS 40): Sie habe damals
nie wirklich viel Zeit gehabt. Sie seien deshalb nicht zusammen ausgegangen und
hätten nicht gemeinsam etwas unternommen. Sie hätten sich nicht [direkt]
gesehen, sondern nur über eine «Cam» oder so. Sie habe die Gespräche sehr gut
gefunden. Sie hätten es gut miteinander gehabt. (Auf die Frage, was das heisse)
Sie hätten gut [miteinander] schreiben können. Sie hätten, so glaube sie, nie
miteinander gestritten oder so. (Ob sie diesem P.___ irgendwann mal gesagt
habe, wie sie heisse?) Ja, er habe es irgendwann schon gewusst, weil ihr Vater
mal sein Lehrer in der Berufsschule gewesen sei.
-
Einvernehmlicher
Geschlechts- und Oralverkehr zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 im
Kinderzimmer von P.___ in [Ort 2]:
Auch dies ist unbestritten (vgl. AS 467). Nachdem die Privatklägerin 1 in der
Wohnung in [Ort 2] eingetroffen war, kam es zwischen P.___ und der
Privatklägerin 1 in dessen Kinderzimmer auf dem Bett zum Geschlechts- und
Oralverkehr. Dieser Sexualverkehr war einvernehmlich. Es kann hierzu ergänzend
auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten
Videobefragung verwiesen werden (AS 40): (Als
sie sich geschrieben hätten, ob er dann schon Andeutungen gemacht habe) Die
Privatklägerin nickt. Ja, schon. (Auf die Frage, was das heisse?) Er habe «so
chly gschribe». (Auf die Frage, was er geschrieben habe?) Das wisse sie nun
auch nicht mehr genau. Schon so solche Andeutungen. Er habe Bilder von seinem
Körper geschickt oder so. (Auf die Frage, was dies für Bilder gewesen seien?)
Vom Oberkörper einfach. (Sie habe gesagt, er habe sie geküsst. Auf die Frage,
was in ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «mega» schön gefunden. Sie habe ihn «mega»
lieb gefunden. (Ob es ihr gefallen habe, als er begonnen habe, ihre Kleider
auszuziehen?) Ja, es habe sie nicht gestört oder so. (Sie [Privatklägerin 1]
habe vom Sex mit P.___ erzählt. Auf die Frage, ob ihr das gefallen habe, ob sie
Freude gehabt habe und ob dies freiwillig gewesen sei?) Die Privatklägerin 1
nickt mehrmals. Ja, das sei freiwillig gewesen.
-
Reise mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des Beschuldigten: P.___ und die Privatklägerin 1 begaben
sich nach dem in [Ort 2] vollzogenen Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Zug
nach [Ort 4]. Die Privatklägerin 1 sagte zu dieser Reise im Rahmen der ersten
Videobefragung Folgendes aus (AS 40): Er habe ihr Folgendes gesagt: «Komm, wir
gehen nach [Ort 4] zu einem Kollegen.» Sie habe ihm gesagt: «Wir können sicher
nicht gehen, wenn es dir so schlecht geht.» Er habe darauf gesagt: «Mou, mir
gohts guet.» Sie habe ihm dies geglaubt und sie seien gegangen. (Ob auf dem Weg nochmals über den
gemeinsamen Sex geredet worden sei?) Sie glaube nicht. Sie seien einfach nur
nebeneinander gesessen. (Ob sie noch wisse, worüber sie zusammen gesprochen
hätten?) Nein. (Die Privatklägerin 1 korrigiert sich) Doch, sie habe gefragt,
wohin man nun gehe. Er habe ihr gesagt: «Zum Kolleg, chly goh ‘chille’.» Mehr
wisse sie auch nicht. (Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, als sie mit
ihm unterwegs gewesen sei?) Sie habe sich eigentlich gut gefühlt. Sie habe
einfach ein «mega» schlechtes Gewissen gehabt wegen der Eltern. Er oder sie –
sie wisse nun nicht mehr, wer von beiden – sei schwarzgefahren, wegen des
Kontrolleurs sei man dann so kribbelig, so nervös gewesen.
Von [Ort 4] aus fuhren P.___
und die Privatklägerin 1 mit dem Bus nach [Ort 1] zur Coop Tankstelle, wo Q.___
auf die beiden wartete. Zu dritt trafen sie schliesslich in der Wohnung des
Beschuldigten ein.
-
Kommunikation und
Planung vor den Sexualhandlungen in der Wohnung des Beschuldigten: Die sichergestellten Chatprotokolle
dokumentieren die Kommunikation sowie Planung zwischen dem Beschuldigten, P.___,
Q.___ und R.___ in den Wochen, Tagen sowie Stunden unmittelbar vor den
sexuellen Handlungen, welche in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 in der
Wohnung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vorgenommen worden sind. Im
Zentrum stand jeweils die Frage, welche Mädchen – es ging jeweils um weibliche
Personen im Schutzalter oder um minderjährige Frauen – als Sexobjekte gefunden
bzw. «aufgetrieben» werden konnten und in welcher Reihenfolge sich die jungen
Männer sexuell an diesen befriedigen konnten. Beispielhaft sei folgende
Kommunikation wiedergegeben:
Chat-Auszug zwischen «A.___»
(Beschuldigter) und «P.___»:
Beschuldigter:
«bring die bitte»
(20.3.2016, 14:07:35 Uhr)
«Tu alles damit sie kommt»
(20.3.2016, 14:09:28 Uhr, AS 380)
«Ich hoffe sie fickt au
mit mir wenn du sie zuerst fickst» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)
«Sonst dreh ich durch»
(20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)
«Lass mich se sonst zuerst
ficken wenn dir sicher bist dass se mit dir eh fickt» (20.3.2016, 14:48:53 Uhr,
AS 383)
«Sonst geh ich leer aus»
(20.3.2016, 14:48:57 Uhr, AS 383)
«Dann haut se ab»
(20.3.2016, 14:49:06 Uhr, AS 383)
«Aber wenn ich leer
ausgehe, dann mach ich das nie mehr mit» (20.3.2016, 14:51:07 Uhr, AS 383).
«Versuch sie zu überreden»
(20.3.2016, 14:51:13 Uhr, AS 383)
«P.___ bring mir au fotze
oder das geld wie wir abgemacht haben. Für dich suchst jede woche was zum
ficken & für mich gibts angeblich nix» (20.3.2016, 21:18:21 Uhr, AS 383)
«gib einfach eine ab die
du auch fickst» (20.3.2016, 22:18:41 Uhr, AS 384)
«Ich will sie net
überreden zum ficken sondern sie muss wie J.___ sein» (20.3.2016, 22:19:03 Uhr,
AS 384)
P.___:
«A.___» (21.3.2016,
15:32:03 Uhr, AS 384)
«Hann en neue plann»
(21.3.2016, 13:32:11 Uhr, AS 384)
Beschuldigter:
«bring andere» (21.3.2016,
15:34:47 Uhr)
«Warum holste nicht E.___?»
(28.3.2016, 19:13:17 Uhr, AS 384)
«Die vom Zug» (28.3.2016,
19:14:28 Uhr, AS 384)
«Nachdem ich se zuerst
gefickt hab ja» (28.3.2016, 19:52:31, AS 385)
«Also bring so schnell wie
möglich (28.3.2016, 19:59:38 Uhr, AS 385).
Chat-Auszug aus der
von Q.___ unter dem Namen «4er» am 7. April 2016 errichteten Chatgruppe,
welcher neben Q.___ auch P.___, R.___ und der Beschuldigte angehörten:
Q.___:
«die sött immer weder cho»
(7.4.2016, 12:15:09 Uhr, AS 397)
«öppe 3-4x bis me ke lust
meh hennd» (7.4.2016, 12:15:20 Uhr, AS 397)
«P.___ bitte spiel ihre
beziehig vor» (7.4.2016, 12:15:28 Uhr, AS 397)
«ich bsorg dir [Name]»
(7.4.2016, 12:15:31 Uhr, AS 397)
P.___:
«Ja» (7.4.2016, 12:15:33
Uhr, AS 397)
«das machi» (7.4.2016,
12:15:39 Uhr, AS 397)
Q.___:
«alter stimm wie J.___»
(7.4.2016, 16:48:54 Uhr, AS 400)
Beschuldigter:
«Ähnlich» (7.4.2016,
16:49:12 Uhr, AS 400)
Q.___:
«die wird so hart gfickt
alter» (7.4.2016, 16:52:03 Uhr, AS 400)
«erst vo A.___» (7.4.2016,
16:52:14 Uhr, AS 400)
«denn bombardiere ich
& P.___ se tooooot» (7.4.2016, 16:52:22 Uhr, AS 400)
Beschuldigter:
«ich fick se tot»
(7.4.2016, 16:55:15 Uhr, AS 400)
«ihr fickt dann ne leiche»
(7.4.2016, 16:55:22 Uhr, AS 401)
Q.___:
«egal die chunt A.___»
(7.4.2016, 16:57:06 Uhr, AS 402)
«wenn E.___ klappt»
(7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)
Beschuldigter:
«hoffe» (7.4.2016,
16:57:12 Uhr, AS 402)
P.___:
«hann vlt [= vielleicht]
no einni wo zu 100% 4 macht» (14.4.2016, 11:55:33 Uhr, AS 408)
Aufgrund der von P.___ am
18. April 2016 um 19:07:51 Uhr, 19:09:51 Uhr und 19:15:08 Uhr zugestellten
Dokumente (AS 408) erfährt der Beschuldigte, dass P.___ mit der Privatklägerin
1 den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen hat.
Die Reaktion des
Beschuldigten fällt folgendermassen aus:
«Gratuliere P.___. Anstatt
mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch
Will die woche mein geld
haben» (18.4.2016, 19:17:32 Uhr, AS 409)
P.___:
«A.___ wart jetz»
(18.4.2016, 19:17:50 Uhr, AS 409)
«jetz mach ich es so ich
sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei»
(18.4.2016, 19:18:23 Uhr, AS 409)
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Sexuelle Handlungen von P.___,
Q.___ und R.___ mit der Privatklägerin 1 nach vorgängigem Alkoholkonsum in der
Wohnung des Beschuldigten in [Ort 1]:
In der Wohnung des
Beschuldigten sass man in einer ersten Phase zusammen und konsumierte gemeinsam
Alkohol. Es ist unbestritten, dass P.___ seinen Penis aus der Hose nahm, und
die Privatklägerin 1 aufforderte, ihm nun vor den anderen einen «Blowjob»
(Oralverkehr) zu machen. Die Privatklägerin 1, die sich nach ihren eigenen
Angaben eine Beziehung mit P.___ erhoffte, führte hierzu aus, sie habe dann den
Penis wohl kurz in den Mund genommen (vgl. deren Aussagen im Rahmen der zweiten
Videobefragung, 8:55:50
Uhr: Sie seien auf dem Sofa gesessen, sie neben P.___, er habe plötzlich seine Hose
aufgemacht und sie gefragt, ob sie ihm «eins blasen» könne. Sie habe nein
gesagt. Es sei «mega» peinlich, weil seine Kollegen noch dort gewesen seien. Er
(P.___) habe gesagt: «mou, mach einfach». (Und nachher?, 8:56:13 Uhr): Sie
wisse nicht, sie habe ihn (Penis) wohl dort kurz im Mund gehabt, aber dort sei
nicht wirklich viel gelaufen.
In der Folge wurde jener
Plan in die Tat umgesetzt, der im Gruppenchat bereits von P.___ kurz zuvor
(gleichentags um 19:18:23 Uhr) eingebracht worden war («jetz mach ich es so ich
sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei»,
AS 409). In seiner ersten jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar
2017 sagte P.___ hierzu Folgendes aus (AS 470): Er habe ihr gesagt, sie solle
es tun. Sie habe gezögert und es dann nur ihm zu liebe auch getan, weil sie ihn
gemocht habe.
Dies deckt sich mit den
Angaben der Privatklägerin 1, die anlässlich der ersten Videobefragung hierzu
Folgendes ausführte (AS 40): Sie seien dann in dieser Wohnung gewesen. Sie habe
dort allen «Hallo» gesagt. Es seien noch drei andere Typen dort gewesen.
Nachher seien alle auf dem Sofa gesessen und hätten ferngesehen und einfach so
miteinander geredet. Dann hätten diese Alkohol hervorgenommen und man habe
angefangen, Alkohol zu trinken. Sie seien wirklich «mega» lieb zu ihr gewesen
und hätten immer gefragt, ob sie etwas essen wolle oder irgendwie so etwas.
Plötzlich habe der von Solothurn gesagt: «Ja, das sind meine Kollegen und ich
teile alles mit ihnen.» Sie habe nein gesagt, sie wolle eigentlich nicht
teilen, denn sie habe an den anderen gar kein Interesse gehabt. Er (P.___) habe
gesagt: «Mou, wir gehen.» Er sei nach unten gegangen und sie sei ihm gefolgt.
Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Ein Kollege oder zwei Kollegen (sie wisse
die Anzahl nicht mehr) seien dann auch nach unten gekommen und hätten dann
irgendwie das Zimmer geschlossen (im weiteren Verlauf der Videobefragung
ergänzt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob die Türe damals zu oder
abgeschlossen gewesen sei). Es
sei dann «haut» zu Sex gekommen, aber die hätten alle verhütet gehabt. (Am
Anfang habe gemäss ihrer Aussage P.___ gesagt, er teile alles mit seinen
Kollegen und somit auch Frauen) Ja, das sei ihr «mega» komisch vorgekommen, das
mache ehrlich [gesagt] kein Mann. Er habe so Andeutungen gemacht: «Wenn mi
wotsch, denn muesch mi au mou mit de Kollege teile». (Wieso sie es dann
trotzdem gemacht habe?) Weil sie sich gedacht habe, dass es dann vorbei sei und
sie es gut mit P.___ habe, [die Privatklägerin 1 präzisiert] dass sie es noch
besser mit ihm habe. (Auf die Nachfrage der befragenden Polizistin, was sie mit
«vorbei sein» meine?) Dass es mit diesen Typen vorbei gewesen sei und sie dann
mit P.___ eine Beziehung habe anfangen können, so irgendwie. (Ob sie [die
Befragerin] es richtig verstanden habe, dass sie dannzumal gerne eine Beziehung
mit P.___ gehabt hätte?) Ja, sie glaube dannzumal schon.
Dass es in der Folge
zwischen R.___, Q.___ und P.___ und der Privatklägerin 1 im Schlafzimmer zum
«Gruppensex» kam, ist nicht nur zugestanden, sondern aufgrund entsprechender
Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem Bildschirm gefilmt,
und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen Festplatte des Beschuldigten
auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263: Videos vom 18.4.2016, 23:41
Uhr und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des Beschuldigten befand
sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf einen Fernseher im Wohnzimmer
übertrug. Von dort konnte der Beschuldigte die in seinem Schlafzimmer
stattfindenden Geschehnisse mitverfolgen und mit seinem Handy Videoaufnahmen
der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellen. Diese Videos wurden
schliesslich weitergeschickt, u.a. auch an Personen, die nicht an den sexuellen
Handlungen teilgenommen hatten (vgl. AKS Ziff. 3 lit a: Der Beschuldigte wurde
rechtskräftig wegen harter Pornographie verurteilt, weil er das Sex-Video vom
18./19. April 2016 erstellt und in der Folge zeitnah zumindest an R.___
weitergeleitet hatte; Q.___ verschickte nachweislich mehrere Sex-Videos vom
18./19. April 2016 auch an seinen Bruder und diverse Kollegen, vgl.
AS 514 f.). R.___ gab in seiner tatnächsten Einvernahme zu Protokoll, das
Video sei umher gegangen wie eine Grippe (AS 54).
Die von den jungen Männern
gemeinsam an der Privatklägerin 1 vorgenommenen und von ihr auf deren
Anweisungen hin ausgeführten Sexualhandlungen zogen sich über eine lange
Zeitperiode hin. Anlässlich der ersten Videobefragung wurde die Privatklägerin
1 ausdrücklich gefragt, wie lange das gegangen sei, worauf sie zur Antwort gab,
das wisse sie nicht genau. Aber es sei schon recht lange gegangen. (Auf die
Frage, was «recht lange» für sie heisse?) Sie hätten sich dort sozusagen wie
abgewechselt und dann sei es schon recht lange gegangen. Sie sage mal zwei
Stunden. Vielleicht sei es auch länger gewesen. (Wie abgewechselt?) Einmal sei
eine Person hinausgegangen und eine andere Person sei wieder hineingekommen. P.___
bestätigte dieses Kommen und Gehen ausdrücklich.
R.___, Q.___ und P.___
verhüteten. Dies wurde von der Privatklägerin im Rahmen ihrer zweiten
Videobefragung ausdrücklich bestätigt (vgl. AS 160, 9:02:56 Uhr: In der Kommode habe es eine
Schublade mit Kondomen gehabt, sie hätten sie herausgeholt und angezogen).
Unstrittig ist im
Weiteren, dass P.___, Q.___, und R.___ das Alter der Privatklägerin 1 im
Tatzeitpunkt kannten (vgl. AS 83, Antwort auf Frage 2; AS 469, Antwort auf
Frage 22; AS 472, Antwort auf Frage 52; AS 510, Antworten auf die Fragen 19, 22
und 22). Dieses wurde auch im Gruppenchat thematisiert (AS 403: «sone hure so
jung» [7.4.2016, 16:59:19 Uhr], «mit 13» [7.4.2016, 17:00 Uhr]) und wurde auch
am Tatabend von der Privatklägerin selbst genannt (vgl. die Aussage von R.___:
AS 84). P.___, Q.___ und R.___ (alle mit Jahrgang 1998, wobei einzig R.___ im
Tatzeitpunkt bereits 18-jährig war) wurden denn auch aufgrund der mit der
Privatklägerin 1 vollzogenen sexuellen Handlungen vom 18./19. April 2016 wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rechtskräftig verurteilt (AS
1135 f., 2319).
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Zweimaliger
Geschlechtsverkehr und Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1:
Im Weiteren ist
unbestritten, dass der Beschuldigte, unmittelbar nachdem P.___, Q.___ und R.___
das Schlafzimmer verlassen hatten, diesen Raum betrat und es in der Folge zum
Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kam.
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 im Anschluss an die
vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es
dort zum Samenerguss kam. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschuldigte im
späteren Verlauf der Nacht, irgendwann nach Mitternacht, im Schlafzimmer ein
weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzog und sich
die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Beschuldigten in
dessen Wohnung befand, da P.___, R.___ und Q.___ die Wohnung zuvor bereits
verlassen hatten.
Der Beschuldigte räumte –
nach anfänglichem Bestreiten – in der Einvernahme vom 2. März 2017 ausdrücklich
ein, er habe das Alter der Privatklägerin 1 gekannt (AS 93): Darüber sei kurz
zuvor in seiner Wohnung im Wohnzimmer gesprochen worden. Zudem sei auch im Chat
zuvor erwähnt worden, dass die Privatklägerin 1 13 Jahre alt sei. Der
Beschuldigte ist denn auch bezüglich dieser Handlungen wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit Kindern rechtskräftig schuldig gesprochen worden (AKS
Ziff. 2 lit. a/Dispositivziff. 3, 3. Lemma).
3. Bestrittener Sachverhalt
Strittig ist, ob der
Beschuldigte, wie ihm dies in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehalten wird, die
Privatklägerin 1 unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand
unfähig gemacht sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des
Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt hat.
Der Beschuldigte bestreitet, die
Privatklägerin 1 genötigt und die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen
vorgenommen zu haben.
Nachfolgend werden deshalb die Aussagen
des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und in der Folge unter
Einbezug des bundesgerichtlichen Urteils einer Würdigung unterzogen.
4. Beweismittel
4.1 Aussagen des
Beschuldigten
4.1.1 Der Beschuldigte gab bei der
ersten polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne
die Privatklägerin 1 vom Sehen her, er wisse nicht, wie lange schon. Auf die
weiteren Fragen zur Sache verweigerte er die Aussage. Aus dem Fehler, der zur
Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2014 geführt gehabt
habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr strafbar gemacht. Drogen
konsumiere er keine.
4.1.2 An der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte
der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten, und
er wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin 1 damals zu ihm
gebracht. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll müsse manipuliert sein: Er wisse
erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses Gruppenchats gewesen sein solle. Er
könne sich nicht daran erinnern, je in diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu
haben. Er wolle sich mit seinen Aussagen nicht retten. Die belastenden Aussagen
von Q.___ und P.___ seien falsch. (Auf Frage) E.___ habe er auf keinen Fall
genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt der Aussagen der
Privatklägerin 1, wonach diese im Vorfeld des Oralverkehrs mehrfach «nein»
gesagt und ihn auch weggedrückt habe) Das stimme auf gar keinen Fall. (Auf Vorhalt
der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten
gewusst, dass ein Video erstellt werde. E.___ habe dies kurze Zeit später
erfahren. Sie habe es ziemlich locker genommen und nur gelacht. Die Kamera im
Schlafzimmer habe alles nach oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten
das dann gefilmt. Er wisse nicht, wer das gefilmt habe. P.___, Q.___ und R.___
seien unten bei E.___ gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien ein bis
zwei Personen gewesen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne. Eine
dieser Personen habe das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an
die drei Personen, die auf dem Film mit E.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf
Vorhalt, dass die anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen
berichtet hätten) Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren
Personen erinnern. Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner
Wohnung dabei gewesen. (Auf erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen
der Personen erinnern, welche das Video erstellt und versendet hätten. Dies sei
nach fast einem Jahr nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend
gewesen. (Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das
hervor und unterstelle ihm etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit K.___.
4.1.3 Anlässlich der Haftverhandlung vom
24. Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine
bisherigen Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb E.___ erst
zehn Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal,
ebenso grüsse ihn K.___, welche ihn auch nicht angezeigt habe. Er gebe jetzt
zu, dass er Sex mit E.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem
Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige,
wie sie zu dem Thema stehe. Er wisse nicht, weshalb sie ihm so etwas
unterstelle. (Auf Frage) Ja, die Nötigung bestreite er. (Auf Frage) Ja, er gebe
zu, beim Chat dabei gewesen zu sein. An diesem Abend habe sie P.___ vor ihnen
allen befriedigt, dann sei es zum «4er» gekommen. Sie hätten deshalb nicht
geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage nach den beiden weiteren,
unbekannten Personen, die in der Wohnung anwesend gewesen sein sollen) Da habe
er sich geirrt, es gebe diese nicht. Er müsse dies mit einem anderen Abend
verwechselt haben. Ihm sei vorgestern alles zu viel gewesen. Das Video habe er
allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm aufgenommen und sie
hätten es untereinander verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.
4.1.4 Bei der polizeilichen Einvernahme
vom 2. März 2017 (AS 89 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu
seinen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1. (Auf die Frage, wer
wie viel Alkohol an diesem Abend getrunken habe) Er könne sich nicht mehr genau
erinnern. Er denke, dass alle nur wenig Alkohol getrunken hätten. Es sei
niemand an- oder betrunken gewesen. E.___ habe etwas getrunken. Er wisse nicht
was und wieviel. Er habe mit E.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex gehabt.
Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin 1 habe
gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab
Bildschirm aufgenommen. Auf dem Video sei ersichtlich, dass die Personen einen
«4er» gehabt hätten, dies alles auf freiwilliger Basis. Sie habe nie gesagt,
dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe sich rücklings
aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe mit ihr Vaginalverkehr
gehabt. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt habe. Er wisse nicht
mehr, wie lange dies gedauert habe. Dann seien sie beide wieder nach oben
gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe verhütet. (Auf Frage) Ja, E.___ sei
einverstanden gewesen. Sie habe sich auf keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie
wolle das nicht. Er habe sie nie festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr
auch Oralverkehr gehabt. Dieser sei beim zweiten Mal vollzogen worden. (Auf die
Frage, wann das zweite Mal gewesen sei?) Als die anderen drei Jungs mit ihr
fertig gewesen seien. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett gesessen und habe das
gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, er habe das Alter von E.___
gekannt. Darüber sei kurz zuvor im Wohnzimmer seiner Wohnung auch gesprochen
worden. Niemand habe das so ernst genommen. Sie sei gefragt worden, wie alt sie
sei. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass sie 13 Jahre alt sei.
Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. Wenn diese sage, er
habe sie beim Sex an den Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn
wegzudrücken, dann sei das eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber
er habe sie zu nichts gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. (Ob er
bemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 es nicht gewollt habe und ihn habe
wegdrücken wollen?) Nein, es sei alles auf freiwilliger Basis abgelaufen. (Auf
Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie ihm gesagt habe, dass sie
dies nicht wolle und er nicht auf sie gehört habe, sondern einfach
weitergemacht habe. Was er dazu sage?) Nein, das stimme nicht. Wenn das so
gewesen wäre, dann hätten die Jungs dies oben gehört. (Die Privatklägerin 1
habe ausgesagt, dass es dann nochmals zu Sex gekommen sei, er sei nochmals zu
ihr gekommen und habe Sex gewollt. Gemäss der Privatklägerin 1 habe diese
schlafen wollen und dies nicht gewollt, er habe sich nicht darum gekümmert, was
sie sage, und habe Sex mit ihr gemacht) Sie habe schon bei ihm im selben Bett
übernachtet, das stimme. Der Sex sei vollzogen worden. Ja, das stimme, aber auf
freiwilliger Basis. Sie habe sich weder gewehrt noch gesagt, sie wolle das
nicht. Sie habe auch körperlich keine Anzeichen gemacht, dass sie sich
zurückziehen wolle. (Auf Frage) Es sei eine üble Nachrede und Rufschädigung,
dass Frauen in seiner Wohnung Koks oder Ecstasy konsumiert hätten. (Auf Frage)
Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und auch nur
ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst verbreitet.
Das müssten die anderen getan haben, E.___ solle ja mit dem Film erpresst
worden sein. (Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin
1 mit ihm ins Schlafzimmer hinuntergegangen sei?) Die anderen hätten dies
vorgeschlagen, er könne nicht sagen, wer es gewesen sei. Er habe eingewilligt.
(Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin alleine mit ihm nach unten gegangen
sei, da ein «4er» geplant gewesen sei) Er habe gesagt, dass er alleine wolle,
er stehe nicht auf «4er». Auf keinen Fall habe er Anzeichen bemerkt, dass sie
das nicht wolle. E.___ habe bei ihm geschlafen, weil sie angeblich von daheim
ausgerissen sei und erst am nächsten Tag habe heimkehren dürfen, weil sie
Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als er
aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei.
Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer gelöscht
und er habe nur noch ganz selten Kontakt mit ihr per SnapChat gehabt. Er habe
keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie mehr gesprochen.
(Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Ja, er habe E.___
hin und wieder am Bahnhof von [Ort 4] gesehen, nach seinem Feierabend. Sie habe
ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu ihnen gekommen, dies
könnten Q.___ und R.___ bestätigen. So verhalte sich niemand, der zu etwas
genötigt oder gezwungen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie das
selber den Eltern schon im April 2016 erzählt oder eine Anzeige gemacht. Weil
sie sich nun schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren
wolle, spreche sie von Nötigung. Das Video sei der beste Beweis, dass sie alles
freiwillig und mit Freude mitgemacht habe. Man sehe sie jede Woche mit neuen
Typen und sehe so, wie sie zur Sache stehe.
4.1.5 Anlässlich der beiden Einvernahmen
vom 7. März 2017 (AS 114 ff. und AS 126 ff.) wurden andere Vorhalte
(Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz,
sexuelle Handlungen zum Nachteil von S.___) behandelt. Anlässlich der Befragung
vom 22. März 2017 (AS 171 ff.) ging es ebenfalls um diverse andere Vorhalte.
4.1.6 An der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der
Beschuldigte vollumfänglich die Aussage.
4.1.7 Vor Amtsgericht verwies der
Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden
vergewaltigt zu haben (O-G AS 395).
4.1.8 Anlässlich der
Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Angaben.
Konfrontiert mit den Aussagen von E.___, führte er aus, das stimme nicht, denn
sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im Zimmer geblieben und hätte ihn
danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (ASB 126).
4.1.9 Anlässlich der Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
4.2 Aussagen der Privatklägerin 1
Vorbemerkung: Mit Urteil vom 22. März 2023
(6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021) kam das Bundesgericht zu folgendem
Schluss: Zwischen den protokollierten Aussagen der Privatklägerin 1
(bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 3) und der Privatklägerin 2
(bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 2) und den Videoaufzeichnungen seien
diverse Diskrepanzen festzustellen, welche insbesondere den jeweiligen
Kernsachverhalt der drei Vergewaltigungen beträfen und vom Berufungsgericht
unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussagen in den Videoeinvernahmen seien
reicher und diverse ergänzenden Angaben hätten keinen Eingang in die Protokolle
gefunden, was im Bundesgerichtsurteil auf den Seiten 19 und 20 (E. 6.3.2)
anhand von einzelnen Beispielen belegt wird. Das Bundesgericht folgerte im
Weiteren, dass die Videoaussagen der beiden Privatklägerinnen nicht oder
zumindest nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Audiovisuell
aufgezeichnete Einvernahmen könnten nur dann überhaupt dazu führen, dass die
Berufungsinstanz von der persönlichen Befragung einer Auskunftsperson absehen
dürfe, wenn die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen tatsächlich auch anhand von
solchen Aufzeichnungen gewürdigt werde (E. 6.3.2 S. 20).
Es ist vor dem Hintergrund dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der höchstrichterlich geübten Kritik am
Berufungsurteil vom 12. März 2021 unabdingbar, die Videoaussagen der
Privatklägerinnen 1 und 2, soweit sich diese auf den Kernsachverhalt beziehen,
nachfolgend detailliert wiederzugeben.
4.2.1 Aussagen zum Geschlechts- und
Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der ersten Videobefragung vom 2.
Februar 2017 (AS 40)
(Auf die Frage der Polizistin, ob sie
sich noch an den ganzen Abend erinnern könne?) An nicht ganz alles. In Bezug
auf das, was im Schlafzimmer passiert sei, wisse sie noch so kleine
«Usschnittli», vielmehr wisse sie nicht. (Auf die Anschlussfrage, wieso dies so
sei?) Sachen, die sie so wie schockiert hätten, die ihr Angst gemacht hätten:
Das wisse sie noch, den Rest nicht. (Auf die Frage, was dies für Sachen gewesen
seien, die ihr Angst gemacht hätten?) Mit diesem A.___ sei sie plötzlich
alleine im Zimmer gewesen und der habe ohne Verhütung Sex mit ihr gehabt. Sie
habe ihm aber gesagt: «Mou, mach mit Verhütung». Er habe aber nein gesagt, er
passe auf. Sie habe gesagt: «Mou, mach mit.» Er habe nein gesagt, für ihn sei es
unbequem. Sie habe gesagt: «Oké». Sie habe es nicht wirklich so gewollt. Er
habe dann «haut» so weitergemacht. Bevor er «gekommen» sei, habe er ihr in den
Mund (die Privatklägerin 1 beginnt den Satz von Neuem) Sie sei so gelegen, er
habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe versucht, ihn
wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe, es habe sie
so «gruuset» mit ihm. Dann sei er «ufegrütscht» bis zu ihrem Mund und dann habe
er «haut» dort seinen Samenerguss gehabt, in ihrem Mund drin. Dann sei er, so
glaube sie, [aus dem Schlafzimmer] hinausgegangen. Was nachher gewesen sei,
wisse sie nicht mehr. (Befragende Polizistin: Sie [Privatklägerin 1] habe
gesagt, er habe die Verhütung nicht gewollt, und vorher habe sie noch die Angst
erwähnt. Auf die Anschlussfrage, wie sich die Angst bei ihr geäussert habe?) Es
sei einfach «mega» komisch gewesen, weil es sie auch «gruuset het» mit diesem.
(Ob sie ihm das zu spüren gegeben habe?) Das wisse sie nicht mehr. Es könne
sein, dass sie ihm gesagt habe «nei, ig möcht ned» und sie ihn auch weggedrückt
habe, aber sie wisse nicht, ob er es auch wirklich so bemerkt habe («gmerkt
het»). Das wisse sie nicht. (Gemäss ihren Aussagen sei er hinauf gerutscht und
habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Auf die Frage, wie es nachher
weitergegangen sei?) Er sei hinauf gerutscht, sie habe nein gesagt und er habe
gesagt «mo, mo, es isch guet». Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich
nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. Nachdem er
seinen Samenerguss gehabt habe, habe er sich, wie sie glaube, wieder angezogen
und sei nach oben zu seinen Kollegen gegangen. (Und sie?) Das wisse sie nicht
mehr. Sie habe sich, so glaube sie, auch wieder etwas – sie glaube, es sei die
Trainerhose gewesen – angezogen. Sie habe auch noch etwas getrunken. Zuvor
hätten sie ihr auch noch etwas zum Trinken nach unten gebracht. (Auf die Frage,
was dies gewesen sei?) Eine Capri Sonne, das wisse sie noch. (Auf die Frage,
wie sie reagiert habe, als sie den Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe?) Sie
habe schon nicht so Freude gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht
möchte. Ja, sie habe nicht mehr viel machen können. Sie habe dann einfach etwas
getrunken. (Auf die Frage, ob sie etwas getrunken und das [= Sperma]
heruntergeschluckt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob noch weitere Sachen konsumiert
worden seien?) Sie glaube, dass sie auch noch etwas gegessen hätten. (Was
denn?) Später habe sie, so glaube sie, Brot gegessen. Vorher hätten sie Salz-«Stängeli»
gehabt oder so etwas und nachher wisse sie nicht mehr, Cola oder Wasser, nein
Ice-Tea sei es gewesen. (Ob Drogen an diesem Abend ein Thema gewesen sei?) Das
wisse sie nicht mehr. (Auf die Nachfrage, ob sie es wirklich nicht mehr wisse
oder ob sie es nicht mehr wisse, weil sie es vielleicht nicht sagen wolle?) Das
wisse sie wirklich nicht, ob sie vom Kiffen oder so gesprochen hätten. (Ob
gegen sie irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser
habe sie einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Ansonsten wisse sie es
nicht. (Auf die Frage, was diese Typen mit ihr geredet hätten, als diese
alleine mit ihr im Zimmer gewesen seien?) Sie hätten einfach gesagt, was sie
machen müsse, vielmehr hätten sie nicht gesagt. (Auf die Frage, ob sie einfach
gemacht habe, was diese ihr gesagt hätten?) Ja. Sie habe genau gewusst, wenn
sie nein gesagt hätte, hätte sie keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht
einfach so aus dem Zimmer hinauslaufen können, denn die seien recht gross
gewesen und hätten auch viel mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen
können, deshalb habe sie es einfach mal gemacht. (Auf die Frage, wie es dann
weitergegangen sei?) Irgendwann seien alle nach oben gegangen, sie habe sich
angezogen, Trainerhosen habe sie angehabt. Sie sei «mega» müde gewesen. Sie
hätten, so glaube sie, noch ferngesehen. Sie habe angefangen, Brot zu essen.
Sie habe «mega» Hunger gehabt. Dann hätten sie darüber geredet, wie dieser P.___
nachhause komme, weil, so glaube sie, gar kein Zug mehr gefahren sei oder es
mit dem Zug «vü z’lang» gegangen wäre. Sie hätten gesagt, sie würden nun das
Auto von R.___ holen oder so und dann hätten sie P.___ nachhause gebracht. R.___
und Q.___ hätten P.___ nach Hause gebracht und ihr sei gesagt worden, sie solle
hier warten. Dieser A.___ und sie hätten dort auf dem Sofa gewartet und sie
glaube, A.___ habe nochmals Sex haben wollen, sie habe ihm aber gesagt, sie
wolle das nicht mehr. Sie glaube, es sei dann auch so geblieben. Sie habe dann
einfach noch weiter ihr Brot gegessen und was nachher gewesen sei, wisse sie
nicht mehr. Sie glaube, sie habe sogar schon ein bisschen vor dem Fernseher
geschlafen. Dann seien plötzlich Q.___ und R.___ zurückgekommen und sie wisse
nicht mehr, wie lange die beiden geblieben seien. Irgendwann hätten sie (Q.___
und R.___) gesagt, sie gingen nachhause. Sie glaube, die beiden hätten am
nächsten Tag wieder arbeiten müssen. Dann seien sie gegangen und sie sei allein
mit diesem A.___ gewesen und irgendwann habe sie bei ihm im Bett geschlafen.
(Ob es dieses Bett gewesen sei, in welchem es zuvor zu Sex gekommen sei?) Ja.
(Ob sie allein in diesem Bett gewesen sei?) Nein, A.___ habe neben ihr
geschlafen. (Sie habe vorhin davon erzählt, dass sie auf dem Sofa zusammen
gewesen seien. Auf die Frage, worüber sie dort mit ihm geredet habe?) Sie
hätten dort nicht viel geredet. Er habe einfach noch gefragt, ob sie etwas
trinken oder essen wolle. Dann habe er nichts mehr gesagt. (Auf die Frage, wie
es ihr gegangen sei?) Sie sei einfach «mega» müde gewesen. Sie habe es schade
gefunden, dass dieser P.___ einfach gegangen sei. (Hinweis: In einer früheren
Phase der Videobefragung griff die Privatklägerin 1 dieses Element ebenfalls
auf, indem sie ausführte, sie
habe P.___ in [Ort 2] gefragt, ob sie bei ihm übernachten dürfe, weil sie nicht
mehr nachhause habe gehen könne. Er habe gesagt: «Nein. Du kannst nicht hier
schlafen wegen meines Vaters.»). Es
sei komisch gewesen, dass sie mit diesem A.___ alleine gewesen sei. (Die
Privatklägerin 1 ergänzt spontan Folgendes) «Ah, dort nachher im Bett»: A.___
habe nochmals Sex haben wollen und sei auf sie gekommen. Das sei ihr jetzt
wieder in den Sinn gekommen. Sie glaube, sie habe dann schon «gepennt» gehabt.
(Auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich das vorstellen müsse:?
Wie sei sie [die Privatklägerin 1] dort im Bett gelegen?) Sie glaube, sie sei
so «chly» in der Mitte gelegen. Sie habe, so glaube sie, ihre Trainerhose
ausgezogen und nur das T-Shirt getragen. Sie wisse gar nicht, ob sie überhaupt
etwas getragen habe. Dieser A.___ sei dann auf sie gekommen und sie hätten
zusammen Sex gehabt. Sie wisse einfach noch, dass sie dann «mega» müde gewesen
sei. Irgendwann habe er gefragt: «Möchtest du lieber schlafen?» Sie habe ja
gesagt. (In der Folge korrigiert die Privatklägerin 1 ihre Aussage) Oder sie
habe gesagt, sie wolle lieber schlafen. Er habe gesagt: «Nein, wir machen no e
chly.» Und dann sei sie, so glaube sie, eingeschlafen. (Auf die Frage, ob er
dann trotzdem weitergemacht habe?) Ja, sie glaube, er habe noch ein bisschen
weitergemacht und irgendeinmal sei er zum Samenerguss gekommen. (Auf die Frage,
was sie unter [dem Ausdruck] «Sie hätten noch weitergemacht» verstehe?) Sie sei
auf dem Bett gelegen. (Auf die Frage, wie sie gelegen sei?) Normal, so auf dem
Rücken. Die Beine, so glaube sie, etwas gespreizt. Sie wisse es nicht mehr
genau. Sie wisse einfach noch, dass sie gelegen sei. (Auf Frage: Und er?) Er
sei oben drauf gelegen. (Auf die Frage, was er dann gemacht habe?) Sie hätten
einfach Sex gehabt. Er sei oben drauf gelegen (Auf die Anschlussfrage, ob sie
das mitbekommen habe?) Ja. (Auf die Frage, wie es denn gewesen sei wegen des
Schlafens?) Irgendwann sei er «drab gange», sie habe die Decke genommen, sei
ein wenig auf die Seite gerutscht und habe sich zugedeckt. Dann sei es «mega»
schnell gegangen und sie sei eingeschlafen. (Ob sie Befragerin] es richtig
verstanden habe: Sie habe in dem Moment, als er oben auf ihr gelegen sei, noch
nicht geschlafen?) «Mmh, fast.» Sie habe die Augen bereits zu gehabt, habe aber
noch nicht tief geschlafen «oder so». (Auf die Frage, was er dann gemacht
habe?) Sie wisse nicht, ob er aufgestanden sei, um etwas zu trinken oder aufs
WC zu gehen. Er sei aber nachher ins Bett gelegen und habe auch geschlafen. Er
habe «mega» laut geschnarcht, sie sei «mega» früh wach geworden, es sei auch
schon «mega» hell gewesen.
(Noch wegen Verletzungen: Als sie bei
diesem A.___ zu Hause gewesen sei, ob sie dort irgendwelche Schmerzen gehabt
habe?) Ja. Sie glaube, dass sie bei der Vagina Schmerzen gehabt habe, sonst, so
glaube sie, nicht. (Ob sie sich irgendwelche professionelle Hilfe beigezogen
habe?) Nein. (Ob sie vor dem Sex mit P.___ schon sexuellen Erfahrungen gehabt
habe?) Ja. (Dann sei dies nicht das erste Mal gewesen, ob sie das so richtig
verstehe?) Ja. (Zu dieser Wohnung in [Ort 1], das sei ja die Wohnung von A.___
gewesen. Auf die Frage, ob sie diese Wohnung wieder zeigen, ob sie diese
wiederfinden könnte?) Ja. (Befragt nach dem Alkoholkonsum) Sie denke, es sei
Wodka gewesen, sie sei sich aber nicht mehr sicher. Es sei sicherlich etwas
Stärkeres gewesen. (Auf die Frage, ob sie die konkrete Menge noch wisse?) Nein,
keine Ahnung. Sie glaube, es seien so «Shotgläsli» gewesen. Sie könne wirklich
nicht mehr sagen, wie viel es gewesen sei. (Ob sie es irgendwie schätzen
könne?) So zwei, drei [Gläschen] denke sie mal. (Ob sie wisse, was diese Typen
getrunken hätten?) Auch Alkohol und sie glaube auch noch Ice-Tea. (Ob sie noch
wisse, wieviel diese getrunken hätten?) Nein, keine Ahnung. (Ob sie allenfalls
noch die Flasche beschreiben könne?) Es sei, so glaube sie, so eine hohe Flasche
gewesen, ob eine oder mehrere Flachen könne sie nicht mehr sagen.
(Ob sie nochmals schildern könne, wie
das mit dem A.___ gegangen sei?) (Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin
1: Als sie allein im Zimmer gewesen sei? Befragende Polizistin: Genau) Ja, sie
glaube, sie sei schon im Zimmer gewesen und er sei einfach hineingekommen. Er
sei auf sie gekommen. Sie habe ihm immer schon gesagt, er solle verhüten. Er
habe gesagt «nein, nein.» Sie habe gesagt «mou», er habe nein gesagt. Sie habe
gesagt, es sei aber besser. Er habe gesagt, das sei ihm unbequem. Dann hätten
sie Sex gehabt. Und bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er so
«ufegrütscht» bei ihrem Bauch «obedüre» und dann habe er seinen Penis in ihren
Mund getan. Aber das Kondom habe er dann weggenommen gehabt. (Befragende
Polizistin: Aha, vorher habe er verhütet?) Nein, er habe gar nicht verhütet.
(Und die Türe, wie sei die Türe in diesem Moment gewesen?) Die Türe sei
zu gewesen. Sie wisse nicht, ob sie verschlossen gewesen sei, das wisse sich
nicht. (15:34:40 Uhr: Sie habe gesagt, sie habe mit diesem A.___ eigentlich gar
keinen Sex haben wollen, ob sie das ihm zu spüren gegeben habe?) Von ihrer
Seite schon, aber sie wisse nicht, wie er es empfunden habe. (Wie denn?) Sie
habe einfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «e chly wie
wägdrückt», weil es sie wirklich «gruuset» habe. Aber (die befragende
Polizistin unterbricht die Privatklägerin 1 an dieser Stelle und formuliert
eine weitere Frage: Was habe sie denn «gruuset»?) Sein Verhalten, sein
Aussehen, einfach so die Person. (Sie habe gesagt, sie habe ihn «so chly wie
wägdrückt»; auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich dies
vorstellen müsse?) «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja». (Auf die
Frage, wie er darauf reagiert habe) Er habe, so glaube sie («glaubs»), einfach
weitergemacht. Er habe gesagt: «Mou, es isch scho guet. Probier mou und so».
(Auf die Frage, ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht wolle?)
Das wisse sie nicht, ob sie es wirklich so genau gesagt habe. Das wisse sie
nicht mehr. Sie wisse einfach, dass sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht mehr.
(Auf die Frage, ob sie die Möglichkeit gehabt habe wegzugehen).
(Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Davon zu laufen? Aus dieser Wohnung?
Befragende Polizistin: Ja) Ja, vielleicht wenn sie aufs WC gegangen und dann
«abegsecklet» wäre, aber sie hätte auch noch ihre Sachen oben holen müssen und
das hätte man schon bemerkt, weil dort alles so offen gewesen sei. Das hätte
man gesehen. Sie glaube, das hätte man bemerkt. (Auf die Frage, ob sie sich
dies überhaupt überlegt habe?) Ja, sie habe sich überlegt, einfach mal zu
gehen. (Auf die Frage, wann sie sich dies überlegt habe) Am Schluss, als sie
«mega» müde gewesen sei und es ihr «mega» komisch gewesen sei. Sie habe sich
überlegt, irgendwie nach Hause zu gehen, zu einer Kollegin zu gehen. (Auf die
Frage, ob sie an diesem Abend habe erbrechen müssen?) Nein. (Auf die Frage, was
sie denke, was geschehen wäre, wenn sie gegangen wäre?) Sie glaube, sie wären
ihr hinterhergelaufen und hätten gefragt, wohin sie gehen wolle. Sie hätten
gesagt, dass sie nicht einfach so gehen solle. Aber sie wisse nicht, wie sie
reagiert hätten. (Auf die Abschlussfrage, ob noch etwas von ihrer Seite sei,
etwas, das sie nicht gefragt worden sei, aber sie unbedingt noch sagen möchte?)
Sie wolle fragen – man mache ja jetzt weitere Befragungen und «diese»
[tatbeteiligten Männer] würden auch befragt werden – was sei, wenn jemand von
ihnen bei ihr auftauchen werde, davor habe sie «wirklich Schiss», wenn sie mal
vom Training nachhause gehe und sie dann plötzlich da seien. Schon gestern habe
sie deswegen nicht gut einschlafen können. (Auf die Frage, ob diese wüssten, wo
sei wohne?) Nein, sie glaube nicht direkt, aber wo in etwa schon. (Die
befragende Polizistin erklärt, man schaue das nachher gemeinsam an; auf die
Frage, was ihre Erwartungen an die Polizei seien?) Dass es aufhöre mit diesen
Videos, dass diese gelöscht oder zumindest nicht mehr verschickt würden, dass
es anderen Frauen, wenn sie auch dorthin gingen, nicht passieren werde.
4.2.2 Aussagen zum Geschlechts- und
Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der zweiten Videobefragung vom 15.
März 2017 (AS 160)
(Von der befragenden Polizistin werden
im nachfolgenden Kontext die im Schlafzimmer vollzogenen Sexualhandlungen mit P.___, Q.___ und R.___ thematisiert, 9:06:50 Uhr. Ob sie in
diesem Schlafzimmer zusammen geredet hätten?) Sie (P.___, Q.___ und R.___) hätten viel gelacht, das wisse sie noch.
Und sie hätten oft gesagt, was sie machen solle. Zum Beispiel «Q.___ eins
blasen» oder sich anders hinlegen. Das wisse sie noch. (Ob es für sie klar
gewesen sei, dass sie einfach mitmache?) Sie wisse nicht, ob es so klar gewesen
sei. Es sei schon komisch gewesen. (Wie komisch? Sie, die befragende
Polizistin, frage dies, damit sie es richtig verstehe) Sie sei dort die einzige
Frau gewesen. (9:12:13 Uhr: Die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega»
komisch gewesen. Sie hätte sowiesonicht «mega» viel mehr machen können, dann
habe sie es «haut» gemacht. (Was sie denke, was gewesen wäre, wenn sie es nicht
gemacht hätte?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob sie sich das auch
überlegt habe?) Ja, das habe sie sich auch überlegt. Sie wäre «haut» wie
alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf die Frage, wie
sie das meine, wenn sie sage, man habe «haut» nicht viel machen können?) Sie
sei alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen
lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil
sie von dort abgehauen sei. (Auf die Frage, wieso sie nicht nach Hause habe
gehen können?) Wegen ihrer Eltern «haut», weil sie nicht gewusst habe, wie
diese reagiert hätten. (Auf die Bemerkung der befragenden Polizistin, wonach
die Eltern doch froh gewesen wären, wenn sie [damals] gewusst hätten, wo sie
gewesen sei) Die Privatklägerin 1 lächelt und sagt, sie wisse (es) nicht. (Auf
die Frage, wie es zu den sexuellen Handlungen mit A.___ gekommen sei?) Er sei
nach unten (= ins Schlafzimmer) gekommen, die anderen seien, so glaube sie,
schon oben gewesen. (A.___ sei nach unten gekommen und nachher?) Sie wisse
noch, dass sie auf dem Bett gelegen sei. (Wie?) Sie sei auf dem Rücken gelegen.
(Betreffend Kleider sagt die Privatklägerin 1, sie wisse es nicht mehr, ob
bekleidet, nicht bekleidet, teilbekleidet) (Befragende Polizistin: Sie habe
ausgesagt, es sei nachher zu Sex gekommen mit ihm. Ob sie ihr das erklären
könne?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex
gehabt hätten und sie ihn auch «chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm
eigentlich nicht unbedingt haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das mit dem
Wegdrücken meine?) Beim Bauch, bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt»
gehabt. (Also «so chly»: Auf die Frage der befragenden Polizistin, wie sie sich
das vorstellen könne?) Sie wisse nicht mehr, wie fest das gewesen sei, sie habe
schon «chly drückt», also ja. (Ob der Beschuldigte das gemerkt habe?) Ja, das
habe man gemerkt, ja. (9:19:13 Uhr: Sie sage jetzt, das habe man gemerkt. Ob er
das auch gemerkt habe?) Ja, sie denke schon, dass er so etwas gemerkt habe. Ja,
er habe es gemerkt. Er habe gesagt: «mou, wir machen no chly wyter» und sie
habe ihn dann immer noch «e chly wägdrückt». Er habe gesagt: «Mou, isch guet».
(Was sie dazu gesagt habe?) Sie habe einfach gesagt, ob man es nicht sein
lassen könne oder so. Er habe gesagt: «Chumm, mir mache no chly, es goht nur
churz». (Das Nein, [die Tatsache], dass sie nicht wolle, das habe sie so
gesagt?) Ja, das habe sie gesagt, ja. (Und er habe auch gehört, dass sie das
nicht gewollt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob das Nein nicht mit dem Kopf
schütteln gewesen sei?) Sie wisse nicht, ob sie mit dem Kopf auch noch
geschüttelt habe, sie habe es aber gesagt. (Und nachher? Wie sei es nachher
weitergegangen?) Sie [die Privatklägerin 1] habe gesagt, er sei auf ihr oben
gewesen) Kurz bevor es zum Samenerguss gekommen sei, sei er mit seinem Penis zu
ihrem Mund hinaufgerutscht und er habe dort in ihrem Mund seinen Samenerguss
gehabt. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das einfach nicht
gewollt habe. (Sie habe gesagt, sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund
gehabt. Und vorher [= in einer früheren Phase dieser Videobefragung] habe sie
auch noch etwas wegen Kondomen gesagt. Wie das bei ihm gewesen sei?) Er habe
kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er nicht auch ein Kondom
anziehen könne, er habe nein gesagt. Sie habe gesagt «mou», er solle doch eins
anziehen. Er habe nein gesagt, das sei nicht so gut. (Ob sie es noch genauer
beschreiben könne? Sie habe gesagt, sie hätten zusammen Sex gehabt. Wie
hätten sie zusammen Sex gehabt?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben
gelegen sei. (Wie sei er auf ihr oben gelegen?) Sie sei auf dem Rücken
gelegen und er «einfach so», er habe die Hände «e chly» abgestützt gehabt und
dann sei er auf sie drauf gelegen. (Sie habe gesagt, sie sei auf dem Rücken
gelegen. Auf die Frage, wie sie ihre Beine gehabt habe?) Das wisse sie nicht
mehr. (Und er?) Das wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, wo er seinen
Kopf gehabt habe?) Über ihr. Er habe sich mit den Händen abgestützt gehabt (die
Privatklägerin 1 zeigt bzw. deutet die entsprechende Bewegung mit ihren Händen
an, vgl. 9:22:23 Uhr). (Wo?) Auf dem Bett (Ob sie ihr zeigen könne, wie er (die
befragende Polizistin modifiziert die Fragestellung) wo, auf welcher Höhe er in
etwa seine Hände gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse
einfach noch, dass er seine Hände abgestützt habe. (Sie hätten zusammen Sex
gehabt. Auf die Frage, ob sie noch genau beschreiben könne, wie sie zusammen
Sex gehabt hätten?) Sie wisse einfach noch, dass er dort mit ihr Sex gehabt
habe, er sei immer auf ihr oben gelegen. Aber nachher sei er hinauf gerutscht.
Mehr wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, ob er in sie eingedrungen sei)
Ja. (Ob sie noch wisse, wie lange es in etwa gegangen sei?) Nein. (Er sei nach
ihren Aussagen hinaufgerutscht und habe einen Samenerguss gehabt. Auf die
Frage, wo genau er seinen Samenerguss gehabt habe?) In ihrem Mund drin. (Sie
habe auch gesagt, sie habe ihn weggedrückt, ob sie ihr das erklären/beschreiben
könne? 9:23:45 Uhr) Er sei hinaufgerutscht und habe seinen Penis in ihren Mund
gedrückt. Sie habe nein gesagt, sie wolle das eigentlich nicht, und sie habe
den Kopf so weggedreht gehabt. Er habe gesagt «mou», sie solle es nun machen.
Und ja, sie habe zwei-, dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Er so: «mou». (Auf
die Frage, wie er seinen Penis in ihren Mund gedrückt habe? 9:24:49 Uhr) Ja,
das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse einfach noch, dass er mit seiner Hand
diesen zu ihr geführt habe. Und sie habe ihm gesagt, sie wolle eigentlich nicht
und dann ja. (Auf die Frage, wo er in diesem Moment die andere Hand gehabt
habe?) Das wisse sie nicht mehr (9:25:10 Uhr). (Sie habe vorhin noch gesagt,
sie habe den Kopf abgedreht. Auf die Frage, wie sei es dann dazu gekommen, dass
er trotzdem seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe, 9:25:24 Uhr) «Hmm»,
(Die Privatklägerin 1 fragt, ob die Polizistin die Fragestellung wiederholen
könnte) (Nach Wiederholung der Frage) Er habe dann noch weiter so seine
Bewegungen gemacht und sie habe ihm so «chly eis blose». (Auf die Frage, wie
das zu verstehen sei: Er habe nachher weiterhin seine Bewegungen gemacht?
9:25:52 Uhr) Er sei die ganze Zeit so auf und ab. (Auf die Frage, wie sie das
meine?) Er sei so immer «hindere und vüre grütscht, so chly». (Auf die Frage,
wie seine Position in diesem Moment gewesen sei?) Sie glaube, er sei auf den
Knien gewesen. (Und seine Hand oder seine Hände? Auf die Frage, wo er diese
gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr. (Er sei nach vorne und nach hinten. Und
sie? Was habe sie gemacht?) Sie sei dort gelegen. (Sie habe vorhin noch gesagt,
sie habe ihm wie «eins geblasen») Das wisse sie nicht mehr genau, wie das
wirklich gewesen sei. (Habe sie in diesem Moment seinen Penis in ihrem Mund
gehabt, verstehe sie das richtig?) Ja. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, wie
lange es in etwa gegangen sei. (Auf die Frage, was sie in diesem Moment gefühlt
habe?) Sie habe es einfach (lächelt kurz, 9:27:06 Uhr) recht «Scheisse» von ihm
gefunden, weil sie nein gesagt habe, weil sie ihm gesagt habe, sie wolle dies
eigentlich nicht. (Anschliessend teilt die befragende Polizistin der
Privatklägerin 1 ihre Feststellung mit: Sie lache nun so) (Die Privatklägerin 1
lächelt erneut kurz und neigt den Blick nach unten, 9:27:21 Uhr) (Die
befragende Polizistin nimmt die Worte der Privatklägerin 1 auf: Sie habe es
recht «Scheisse» gefunden. Auf die Frage, wie es für sie in diesem Moment
gewesen sei? Was sie mit «Scheisse» meine? 9:27:32 Uhr) Hierauf lächelt
die Privatklägerin wiederum leicht und führt dann aus: Sie wisse es nicht. Wenn
das eine andere Person nicht wolle, dann höre man eigentlich auch auf und sage
«ja auso», vielleicht könnte man es anders lösen oder so. (9:27:52 Uhr: Ob sie
ihm die Möglichkeit gegeben und ihm gesagt habe: «Chumm, mir löses doch
andersch»?) Das habe sie ihm, so glaube sie («glaubs»), nicht gesagt. Das wisse
sie nicht mehr. (Auf die Frage, wie sie ihr [= der befragenden Polizistin] das
beschreiben könne, wenn jemand das wirklich nicht wolle. Was sei dann in
ihr «abgange»?, 9:28:16 Uhr) Sie habe es einfach «gruusig» gefunden. Ja, sie
habe es einfach auch nicht so gut von ihm gefunden, es sei wirklich «gruusig»
gewesen. (Auf die Frage, ob es auch einen Moment mit ihm gegeben habe, in
welchem es schön gewesen sei?) Nein (die Privatklägerin 1 schüttelt den Kopf
leicht). (Nicht?) Nein (wiederum auch nonverbal mit dem Schütteln des Kopfes
zum Ausdruck gebracht). (Auf die Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben
habe, irgendwie abzubrechen? 9:28:47 Uhr) Nein, «ned würklech», weil er so auf
ihr «obe ghockt» sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin 1
rückt mit ihrem Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten oder
auf die Seite gehen können. (Sie habe auch gesagt, er habe seinen Penis in
ihrem Mund gehabt und sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Ob sie
denn … [die befragende Polizistin modifiziert ihre Fragestellung]: «Warum ist
es zum Samenerguss gekommen in deinem Mund?», 9:29:14 Uhr) Sie wisse es auch
nicht. (9:29:24 Uhr: die Privatklägerin 1 lächelt wieder) Er habe «haut» so
wie etwas Neues ausprobieren wollen, dann sei er «haut» «ufegrütscht» und habe
so weitergemacht. (Auf die Frage, ob er ihr dann gesagt habe, dass es für ihn
etwas Neues sei? Sie habe «etwas Neues ausprobieren» gesagt) Es sei «etwas
anderes dazu machen» sozusagen, aber das habe er nicht gesagt. (Auf die Frage,
ob das nur für ihn etwas anderes gewesen sei oder ob dies auch für sie etwas
anderes gewesen sei?) Nein, also er habe es anders gemacht als andere, also
anders als Q.___ oder R.___. (Ob es noch zu weiteren sexuellen Handlungen
gekommen sei?) (Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Mit dem A.___?)
(Befragende Polizistin: Ja). Ja später (9:30:30 Uhr), als alle schon weg
gewesen seien, habe sie in seinem Bett geschlafen, also habe sie schlafen
können, und dort sei es noch einmal zu Sex gekommen. (Ob sie das nochmals
erklären könne? 9:30:46 Uhr) Sie wisse einfach noch, dass sie dort auf dem
Bett gelegen sei. (Die Befragerin unterbricht: Ob dies das gleiche Bett gewesen
sei? Ob sie das richtig verstehe?) Ja. Sie habe dort Trainerhosen angehabt, sie
habe dann die Hose gewechselt. Sie habe Trainerhosen angezogen. Diese (Hose)
habe er ihr abgezogen und er habe nochmals Sex haben wollen, aber sie habe da
«so halb» geschlafen. Sie sei dort so müde gewesen und habe gesagt, ob sie
nicht schlafen könne. Sie sei wirklich «mega» müde gewesen, und er habe dann
gesagt: «Nei, chumm mir mache no chly» (9:31:20 Uhr). Er sei dann auch wieder
auf ihr oben gelegen. (Und nachher?) Sie wisse nicht mehr genau, was passiert
sei. Auf jeden Fall habe er, so glaube sie, den Samenerguss gehabt (09:31:40
Uhr) und dann habe er irgendwie das Licht abgeschaltet und dann habe sie dann
geschlafen. (Sie habe gesagt, er habe den Samenerguss gehabt. Auf die Frage,
wie sie dies bemerkt habe?) Er habe, so glaube sie, es ihr gesagt, und er habe,
so glaube sie, dann auch aufgehört gehabt (9:32:00 Uhr). (Wie es denn mit der
Verhütung gewesen sei?) Das wisse sie nicht mehr (9:32:12 Uhr). (Gemäss ihrer
Aussage habe sie ihm gesagt, dass sie eigentlich habe schlafen wollen. Auf die
Frage, wie es dann doch dazu gekommen sei, obwohl sie lieber geschlafen hätte?
9:32:24 Uhr) Er habe dann gesagt: «chumm, mir mache» und dann habe er ihre
Beine so aufgemacht (die Privatklägerin 1 verdeutlicht dies, indem sie ihre
beiden Handballen aneinanderhält und zweimal kurz ein «V» formt) und dann habe
er «haut» angefangen. (Wie angefangen? Auf die Frage, ob sie ihr das
detailliert beschreiben könne? 9:32:41 Uhr) Er sei auf ihr gelegen und habe
seinen Penis mit der Hand «zu ihre do» und dann habe er, ja, gemacht. (Auf die
Frage, wie das für sie gewesen sei? 9:33:02 Uhr) Sie wisse es nicht, sie habe
dann so «halb» geschlafen. Sie habe dann eigentlich nur noch schlafen wollen
und nicht mehr «so ja». (Ob sie es richtig verstehe: Sie [die Privatklägerin 1]
habe noch nicht ganz geschlafen, sie hätte lieber geschlafen und sei am
Einschlafen gewesen?) Ja. (Und sie habe gesagt, er habe sein Glied genommen und
zu ihr «häre da») Ja. (Wohin?) Bei ihr habe er es hinein getan. (Einfach so
hinein getan?) Ja. (Was habe sie in diesem Moment gemerkt?) Ja, sie habe
einfach gewollt, dass es schnell vorbei sei und sie dann schlafen könne (leicht
lächelnd, 9:33:51 Uhr). (Sie habe gesagt, er habe seinen Penis genommen und bei
ihr hinein getan. Sei er in diesem Moment erregt gewesen?) Ja. (Und sie?) Nein,
gar nicht (vgl. auch die Gesichtsmimik: 9:34:16 Uhr). (Auf die Frage, was in
ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «haut» einfach gemacht, weil sie dort eh
nicht habe ausweichen können, weil sie dort geschlafen habe. Sie habe es «haut»
«so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont dieses Wort), wenn
sie ja dann auch später dort geschlafen habe, in seinem Bett und dann ja
(9:34:46 Uhr). (Ob sie es richtig verstehe, dass sie es wie freiwillig gemacht
habe? 9:34:53 Uhr) Ja, sie hätte auch nicht viel anders machen können, weil sie
in diesem Bett geschlafen habe und dann wäre er sowieso gekommen. (Auf die
Frage, weshalb sie sage, er wäre sowieso gekommen? 9:35:12 Uhr) Er wäre ja
sowieso immer zu ihr gekommen und hätte gesagt: «chumm, mir mache», das habe er
ja dann auch [gemacht] und dann hätte sie nicht viel machen können. (Ob sie
sich überlegt habe, es nicht zu machen?) Ja, sie sei dann wirklich müde gewesen
und sie habe ihn gefragt, ob man das nicht weglassen könnte. Sie sei dann
«mega» müde gewesen und es sei «mega» komisch gewesen und «denn jo», er habe
gesagt «chumm, mir mache» (9:35:43 Uhr).
(Beim ersten Mal habe sie gesagt, sie
habe sich gewehrt und den Beschuldigten weggedrückt. Auf die Frage, wie es dann
beim zweiten Mal gewesen sei? 9:36:01 Uhr) Das wisse sie nicht mehr genau, ob
sie ihn dann auch weggedrückt habe. (Das erste Mal, als sie nein gesagt und ihn
weggedrückt habe, und das zweite Mal, als sie mit ihm geschlafen habe? Das
seien diese zwei Mal mit A.___ gewesen?) Ja. (Ob es zu weiteren sexuellen
Handlungen mit ihm gekommen sei?) Nein. (Es folgen Fragen zu R.___ und zur
Anzahl der sexuellen Handlungen mit R.___, Fragen zum Alter der jungen Männer
und schliesslich die Frage, ob diese ihr Alter gekannt hätten). (Sie habe
gesagt, es sei mit A.___ noch ein zweites Mal zu Sex gekommen. Sie habe gesagt,
sie sei müde gewesen. Auf die Frage, ob sie erschöpft gewesen sei?) Sie wisse
nicht, ob sie erschöpft gewesen sei. Vielleicht sei es auch vom Alkohol gewesen
oder so. Das wisse sie nicht (09:54:08 Uhr). (Auf die Frage, ob sie also den
Alkohol gespürt habe?) «Äuä scho, ja.» (Ob sie an diesem Abend irgendwo in
dieser Wohnung Drogen gesehen habe?) Nein. (Und es habe auch niemand in der
Wohnung Drogen genommen?) Sie habe nichts gemerkt.
4.2.3 Aussagen der Privatklägerin 1 vor
erster Instanz
(Ob die anlässlich der Videobefragung
gemachte Aussagen, wonach Alkohol hervorgenommen worden sei und sie zusammen
Alkohol in so kleinen Gläsern, zwei bis drei, getrunken hätten, stimmten?) Ja.
Es seien kleine Gläser gewesen, daran könne sie sich erinnern. (Auf die Frage,
wie der Geschmack dieser 2 bis 3 «Shötli» gewesen sei?) Stark (O-G AS 407).
(Auf die Frage, wie sie sich nach diesen zwei bis drei «Shötli» gefühlt habe?)
Dadurch, dass sie eigentlich nie Alkohol getrunken gehabt habe, fahre das schon
ein, so 2 - 3 «Shötli». Einfach etwas angetrunken. (Auf Frage) Sie habe sich
etwas belämmert gefühlt und habe nicht mehr so alles wahrgenommen. Sie habe
auch Lücken, «wo» sie nichts mehr wisse. (Auf Frage) Ja, sie habe vor dem
18. April 2016 auch schon einmal Alkohol getrunken, aber nicht viel. Nie
in diesem Ausmass, dass sie so «zwäg» gewesen sei. (Auf die Frage, wie sie sich
nach dem Gruppensex in körperlicher und seelischer Hinsicht gefühlt habe?) Sie
habe sich geschämt und sich auch so eklig gefunden. Körperlich könne sie es
nicht mehr so sagen, aber es sei ihr körperlich nicht schlecht gegangen. (Auf
Frage) Also sie habe nirgends Verletzungen «oder so» gehabt. (Auf die Frage, ob
sie denn «fit wie ein Strumpf» gewesen sei?) Nein, das klar nicht; sie sei erschöpft
gewesen. (Auf die Frage: wieso?) Weil es so lange gegangen sei und sie das ja
so nicht gekannt habe. Es sei schon eine Belastung gewesen. Es sei schon
körperlich anstrengend gewesen durch die sexuellen Handlungen. (Sie habe in der
Videobefragung ausgesagt, der Beschuldigte sei dann auch in dieses Zimmer
gekommen, als die anderen schon wieder oben gewesen seien. Sie sei auf dem
Rücken auf dem Bett gelegen. Ob diese Angaben in Bezug auf den Ablauf der
Ereignisse stimmten?) Ja, das sei richtig (AS 408). (Im Zusammenhang mit
dem Oralverkehr mit dem Beschuldigten habe sie ausgesagt, sie habe ihn auch
hier weggedrückt. Sie habe noch zwei, drei Mal nein gesagt, dass sie das nicht
wolle. Er habe weitergemacht. Ob diese Angaben stimmten?) Ja (AS 410). Auf
die Frage von Staatsanwalt B.___, ob sie rückblickend das Gefühl habe, sie
hätte sich mehr wehren können)? Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie
glaube nicht, dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage)
Das glaube sie nicht, da diese das ja geplant hätten. (Ob das [damals] Gedanken
von ihr gewesen seien?) Ja, sie habe sich schon überlegt, einfach zu gehen.
(Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie jetzt durch.
Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige Frau und erst
13-jährig gewesen, evtl. wäre es anders rausgekommen und sie wäre sogar
verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte, beim Beschuldigten habe sie sich
ja gewehrt gehabt. (Auf die Frage des vormaligen Verteidigers, weshalb sie nicht
einfach aus dem Zimmer gegangen sei? AS 412): Erstens sei die Türe
abgeschlossen gewesen und er sei über einen Kopf grösser gewesen als sie.
5. Beweiswürdigung
5.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in
tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechts-
und Oralverkehr mit dem Beschuldigten (erster Vergewaltigungsvorwurf) nicht
gewollt habe und sich vor diesem geekelt habe. Ob die Privatklägerin 1 dies dem
Beschuldigten vor dem Geschlechts- und Oralverkehr zu spüren gegeben habe,
lasse sich jedoch nicht nachweisen. In Bezug auf den zweiten
Vergewaltigungsvorwurf folgerte das Berufungsgericht, die bestehende Müdigkeit
und Erschöpfung der Privatklägerin 1 habe nicht dazu geführt, dass sie sich
gegenüber dem Beschuldigten nicht hätte widersetzen können. Ebenso verneinte
das Berufungsgericht eine tatbestandsmässige psychische Drucksituation.
5.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das
Bundesgericht im Ergebnis als unhaltbar. Hinsichtlich beider
Vergewaltigungsvorhalte sei die Berufungsinstanz in Willkür verfallen. Die
massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts, welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren
bindend sind, lauten wie folgt (E. 6.2.3):
« (…)
Was den ersten Vergewaltigungsvorwurf betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass
sich die Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] dabei gegen den
Beschwerdegegner 2 [= Beschuldigter] verbal und körperlich gewehrt hat. Bereits
anlässlich der ersten Videoeinvernahme – welche die Vorinstanz im Gegensatz zu
den Aussagen des Beschwerdegegners 2 als grundsätzlich glaubhaft qualifiziert
(vorinstanzliches Urteil E. III.5.3 S. 43 f.) und auf welche sie abstellen will
(vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 44) – sagte die Beschwerdeführerin 3
aus, sie habe den Beschwerdegegner 2 am Bauch weggedrückt und ihm mehrmals
gesagt, sie wolle nicht. Auf Frage, wie dieser reagiert habe, als sie ihn
weggedrückt habe, entgegnete sie, dieser habe einfach weitergemacht und gesagt,
es sei schon gut, sie solle mal versuchen (kant. Akt. S. 37). In der zweiten
Videoeinvernahme bestätigte sie ihre frühere Aussage, dass sie den
Beschwerdegegner 2 während des Geschlechts- und Oralverkehrs weggedrückt und
ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie habe mehrmals ‘Nein’ gesagt und
er habe dennoch weitergemacht. Sie habe nicht weggehen können, da er ‘ober ihr
gewesen’ sei; es habe keinen Moment gegeben, in welchem es mit dem
Beschwerdegegner 2 schön gewesen sei (kant. Akt. S. 153). Indem die Vorinstanz
diese Elemente unberücksichtigt lässt, da sie erst anlässlich der zweiten
Einvernahme geschildert worden seien, verfällt sie in Willkür. Qualifiziert
unrichtig und damit willkürlich ist zudem die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, die Beschwerdeführerin 3 habe erstmals anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Unterlegenheit gegenüber den vier in
der Wohnung anwesenden Männern thematisiert. Schon in der zweiten Einvernahme
sagte sie aus, sie sei die einzige Frau vor Ort gewesen. Sie hätte so oder so
nicht viel machen können, sie sei alleine gewesen. Daher habe sie mitgemacht
(kant. Akt. S. 153).
Angesichts der Umstände,
die zur ersten Einvernahme geführt haben, macht es entgegen der Vorinstanz die
späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 3 in
der zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als in der ersten. Sie verschwieg
die Ereignisse vom 18./19. April 2016 während mehreren Monaten und brach
ihr Schweigen erst, als T.___ versuchte, sie zur Herausgabe von Nacktbildern zu
nötigen, indem er ihr mit der Veröffentlichung des vom Beschwerdegegner 2
erstellten Videos vom ‘Gruppensex’ drohte. Sie brach in der Schule zusammen und
vertraute sich einer Lehrerin an, woraufhin bereits am nächsten Tag (dem 2.
Februar 2017) die erste Videoeinvernahme durchgeführt wurde. Während der
Vernehmung war sie sichtlich nervös und es war ihr peinlich, über das
Geschehene zu sprechen. Der Beschwerdeführerin 3 ist zuzustimmen, dass ihre
Aussagen in der ersten Einvernahme vor diesem Hintergrund zu würdigen sind, was
von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass
in einer zweiten Einvernahme regelmässig mehr geschlossene Fragen gestellt
werden als in einer ersten, was auch vorliegend der Fall war.
Beim zweiten
Vergewaltigungsvorwurf verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie feststellt,
die angesichts der vorangehenden Ereignisse bestehende Müdigkeit und
Erschöpfung der Beschwerdeführerin 3 habe nicht dazu geführt, dass sie sich
nicht hätte widersetzen können. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte die
Beschwerdeführerin 3, nach dem ‘Gruppensex’, der ca. zwei Stunden(!) gedauert
habe, sei sie ‘sehr müde’ gewesen (kant. Akt. S. 34). Sie habe schon
geschlafen, als der Beschwerdegegner 2 nochmals Sex von ihr gewollt habe. Sie
habe ihm gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen wolle. Sie sei auf dem
Rücken gelegen und er auf ihr. Sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber noch
nicht ganz geschlafen. Danach sei sie zur Seite gerückt und habe sofort
geschlafen (kant. Akt. S. 34). In der zweiten Einvernahme sagte sie aus, so
halb geschlafen zu haben. Sie habe ihn gefragt, ob sie das nicht weglassen
könnten, worauf er entgegnet habe, dass sie doch noch etwas machen sollen
(kant. Akt. S. 153). Sie ergänzte, weil sie beim Beschwerdegegner 2 geschlafen
habe, ‘hätte sie wie gemusst’ (kant. Akt. S. 154 ). Sie habe einfach gewollt,
dass es möglichst schnell vorbei gehe und sie endlich schlafen könne (kant.
Akt. S. 154). P.___, der sie unter einem Vorwand zum Beschwerdegegner 2
gebracht hatte, hatte sie bei diesem zurückgelassen (‘Sie sei sehr müde gewesen
und habe es schade gefunden, dass P.___ einfach so gegangen sei und sie mit A.___
[sic] alleine gelassen hatte’; kant. Akt. S. 34). Aufgrund der durch P.___ ausgelösten
Ereignisse – insbesondere Weglaufen von zu Hause, um ihm wegen seines
angeblichen ‘Unfalls’ beizustehen, gemeinsames Aufsuchen der Wohnung des
Beschwerdegegners 2, mehrfache sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr mit
mehreren Männern, Zurücklassen der Beschwerdeführerin 3 in der Wohnung des
Beschwerdegegners 2 etc. – von denen der Beschwerdegegner 2 Kenntnis hatte,
musste sie bei ihm übernachten. Dass es für sie keine Alternativen dazu gab,
schildert die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls glaubhaft: ‘Sie habe nicht
gewusst, wie ihre Eltern reagiert hätten, wenn sie nachhause [sic] gekommen
wäre. Sie habe sich überlegt (...) an einem anderen Ort zu übernachten, bei
einer Kollegin. Das wäre aber nicht gegangen, wegen deren Eltern und sie hätte
dann alles erklären müssen’ (kant. Akt. S. 153). Dass sie nach dem erneuten
Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten schlief, liegt ebenfalls in der
Alternativ[en]losigkeit (sowie in der grossen Müdigkeit und Erschöpfung)
begründet – und spricht, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen das Vorliegen
einer psychischen Drucksituation. Indem die Vorinstanz diese Umstände, welche
einen psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin 3 ausgeübt haben,
unberücksichtigt lässt, verfällt sie in Willkür.
Bei beiden
Vergewaltigungsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin 3 werden zudem in
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung weitere relevante Umstände nicht
berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 3 war mit ihren 13 Jahren (die
Vorinstanz geht irrtümlich davon aus, dass sie ‘knapp 14 Jahre’ alt war) dem
Beschwerdegegner 2 physisch und mental unterlegen. Anders als die Vorinstanz
impliziert, erschöpft sich der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 3 noch
im Schutzalter befand, nicht mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit
einem Kind. Vielmehr kann sich dieser Umstand auch auf die Strafbarkeit nach
Art. 189 ff. StGB auswirken. Namentlich befindet sich ein Kind eher in
einer ausweglosen Situation als ein erwachsenes Opfer. Zudem gilt es das Alter
der Beschwerdeführerin 3 beim Aussageverhalten angemessen zu berücksichtigen,
insbesondere die von dieser verwendete Sprache, die Aussagen weniger bestimmt
erscheinen lässt als dies bei einem erwachsenen Opfer der Fall wäre. Weiter
gilt es der altersbedingten Scham bei der Aussagewürdigung angemessen Rechnung
zu tragen, die sich ebenfalls in diesem Sinn auswirkt. So sagte sie in der
ersten Einvernahme aus, dass sie der Jugendpolizei (die von ihren besorgten
Eltern alarmiert wurde, nachdem sie am Abend davongelaufen und die ganze Nacht
nicht erreichbar gewesen war) daher nichts erzählte, weil sie sich geschämt
habe, ‘dass es mit vier Typen gewesen sei und sie sich mit Nein sagen nicht
durchsetzen konnte’ (kant. Akt. S. 34 ). Neben dem Alter fällt überdies der
Umstand stark ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 3 kurz vor dem
Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 vor drei fremden Männern
Oralverkehr mit P.___ gehabt hatte. Im Anschluss hatte sie auf unnachgiebiges
Drängen von P.___ – der ihr mehrfach sagte, er teile alles mit seinen Freunden,
woraufhin sie ihm entgegnete, sie wolle ihn eigentlich nicht teilen, sie habe
kein Interesse an den anderen (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 45) – mit
drei dieser Männer gleichzeitig bzw. abwechselnd Geschlechts- und Oralverkehr
(vorinstanzliches Urteil E. III.3.5 S. 28) und dies während etwa zwei Stunden
(kant. Akt. S. 34). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 bereits über erste
sexuelle Erfahrungen verfügte, muss ernst genommen und im Aussageverhalten
gewürdigt werden, wie sich diese Ereignisse auf sie ausgewirkt haben.»
5.3 Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist auf Folgendes
hinzuweisen: Die Aussagen des Beschuldigten sind in keinerlei Hinsicht
glaubhaft. Sein Aussageverhalten war typisch für eine beschuldigte Person, die
möglichst viel zu verbergen hat und deshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
pauschal bestreitet, von sich selbst ablenkt, das Verhalten der Opfer
diskreditiert und sich Lügen bedient. Es kann hierzu vollumfänglich auf die
entsprechenden Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 12. März 2021
verwiesen werden (US 40): «Das Aussageverhalten des Beschuldigten war höchst
berechnend und ‘ausgesprochen taktisch bestimmt’ (Gutachten, AS 2256). Er
hat des Öfteren bewusst die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender
Beweislast Verfehlungen eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb
(auch wenn er volle Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine
Beteiligung am verräterischen Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem
Bildschirm oder das vehemente Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung
(mittlerweile gibt es diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche)
dienen.»
5.4 Der Beschuldigte bringt vor, dass
sich die Privatklägerin 1 viel früher ihren Eltern anvertraut und eine
Strafanzeige erstattet hätte, wenn ihre Darstellung zutreffen würde. Diese
Argumentation verfängt nicht. Die Privatklägerin 1 erklärte in beiden
Videobefragungen ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie monatelang
verschwieg, was in der Wohnung des Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den
19. April 2016 vorgefallen war: Es waren für sie stark schambehaftete
Ereignisse. Keine andere Empfindung wurde in den Befragungen von der
Privatklägerin 1 so oft genannt, immer wieder wies sie darauf hin, dass sie
sich «mega» geschämt habe. Was sie über die Tatnacht ihrem nächsten Umfeld
unmittelbar danach preisgab, blieb aus Scham an der Oberfläche (Besuch bei P.___
in [Ort 2], Übernachten in [Ort 1] bei A.___) und klammerte vor allem das
Wesentliche stets aus, vgl. hierzu die 2. Videobefragung, 14:57:14 Uhr: Sie
habe ihren Eltern nichts erzählt: vom Trinken nichts, vom Sex nichts, gar
nichts. Die Polizisten der Jugendpolizei
hätten sie gefragt, wo sie gewesen sei. Sie habe erzählt, dass sie zuerst in [Ort
2] gewesen sei. Dies habe die Polizei, so glaube sie, aufgrund der Handyortung
auch schon herausgefunden gehabt. Auch habe sie gesagt, dass sie danach in
Wangen gewesen sei, auch dies habe die Polizei, so glaube sie, bereits
herausgefunden gehabt. Dann hätten sie (= die Polizisten) gefragt, wo sie
gewesen sei. Sie haben den A.___ nennen müssen. Diesen hätten sie (die
Polizisten) schon gekannt. Dann hätten sie gefragt, ob dort etwas gelaufen sei,
sie habe nein gesagt, es sei zu keinem Sex gekommen. Sie hätten dort etwa
dreimal nacheinander gefragt und sie habe immer nein gesagt (14:58:08 Uhr).
(Wieso?) Sie habe sich «mega» geschämt und sie habe das nicht sagen wollen. Sie
sei auch – so ihre Aussagen in der 1. Videobefragung – von Leuten aus ihrer
Umgebung auf diese Sache angesprochen worden. Sie sei gefragt worden, ob das
stimme. (Befragende Polizistin: Was sie dann sage?) Sie sage immer nein. Sie
sage, es stimme nicht, weil sie nicht wolle, dass es die Leute erfahren würden.
Und auch der (eigene) Ruf: Irgendeinmal für die Lehrstelle oder für irgend so
etwas. Das wolle sie schon nicht. Auf Frage ergänzte die Privatklägerin 1
anlässlich der ersten Videobefragung, sie habe auch ihrem Hausarzt und dem
Frauenarzt nichts davon erzählt und ihr Freund wisse auch nichts davon. Der einmalig unternommene Versuch der
Privatklägerin 1, sich gegenüber ihrer damals besten Kollegin zu öffnen und das
Erlebte zu schildern, endete verheerend: Diese – so die Privatklägerin 1 in der
zweiten Videobefragung – habe
gedacht, es sei ein Witz, sie (= Privatklägerin 1) habe sich das nur
ausgedacht. Die beste Kollegin habe «einfach so» darüber gelacht und nachher
hätten sie auch nicht mehr darüber geredet. Die eigentliche Wende, welche zur Erstaussage der
Privatklägerin 1 führte, erfolgte erst anfangs Februar 2017, als die hier zu beurteilenden
Vorfälle bereits 9 1/2 Monate zurücklagen, als die
Privatklägerin 1 in der Schule einen Zusammenbruch erlitt. Im Unterschied zu
ihrer besten Kollegin nahmen die Klassenlehrerin und die hierauf beigezogene
Schulsozialarbeiterin die Schilderungen der Privatklägerin 1 ernst, worauf
deren Mutter und in der Folge die Polizei beigezogen wurden.
In den Monaten vor diesem Zusammenbruch
versuchte T.___ die Privatklägerin 1 mit drastischen Mitteln zur Herausgabe von
Nacktbildern oder zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieser
erfuhr über Q.___ vom erstellten Sex-Video und davon, dass es sich bei der
weiblichen Person um die Privatklägerin 1 handelte. Q.___ teilte T.___ auch
mit, er könne die Privatklägerin 1 leicht für Sex bekommen (AS 484). Die
Privatklägerin 1 sagte in der ersten Videobefragung und inhaltlich
übereinstimmend in der 2. Videobefragung über T.___ Folgendes aus: Vor ein,
zwei Monaten habe ihr ein Typ über Snapchat geschrieben, dass er ein Video
habe. Dieser Typ habe geschrieben, er
habe das Video, auf dem sie drauf sei. Er habe gesagt, sie könne ihm
Nacktbilder schicken und Sex haben. Er habe sie schön gefunden, er habe Sex mit
ihr haben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe immer
wie mehr geschrieben, Bilder von Waffen sowie Geld geschickt. Er habe
geschrieben, dass er jetzt dann ins Gefängnis müsse, weil er jemanden
niedergestochen habe. Er habe auch komische Fragen gestellt. (Befragende
Polizistin: Was für Fragen?) Wie es mit dem Freund laufe. Er habe gesagt, ihm
sei nun sowieso alles egal, weil er ins Gefängnis komme. Es sei «mega» komisch
gewesen. Er habe ihr immer wieder geschrieben, etwa jede Woche bis jede zweite
Woche, wie um sie daran zu erinnern. Gestern habe er gesagt, er werde es
machen. Er werde diese Bilder in ihrem Dorf verschicken, allen Kollegen. (Auf
Frage) Sie habe ihn [bzw. seine Nummer] nicht blockiert, weil sie Angst gehabt
habe, dass das Sex-Video in diesem Fall sicher von ihm weiterverschickt werde. Die Darstellung der Privatklägerin 1,
wie sie von diesem (sexuell) belästigt, massiv unter Druck gesetzt und mit
expliziten und impliziten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, sind
von T.___ ausdrücklich zugestanden (vgl. AS 479 ff.) und zum Teil auch
dokumentiert (vgl. sichergestellte Chat-Auszüge: AS 490 f.).
5.5 Die Privatklägerin 1 reflektierte in
den beiden Videobefragungen selbstkritisch die Ereignisse und belastet sich mit
ihren Aussagen zum Teil selbst massiv, was als Realkennzeichen zu werten ist.
Veranschaulichen lässt sich dies insbesondere mit folgenden Beispielen: Die
Privatklägerin 1 macht sich selbst schwere Vorwürfe, dass sie sich in der
Tatnacht nicht so dezidiert und entschieden zur Wehr setzte, wie sie sich dies
nun – ex post – von sich gewünscht und erwartet hätte. Auf die Frage der
Polizistin, wofür sie sich denn geschämt habe, gab sie Folgendes zur Antwort:
Dass dies «haut» mit vier Typen passiert sei und dass sie sich nicht habe
durchsetzen können mit Nein sagen. (Auf die Frage der Polizistin anlässlich der
1. Videobefragung, was in
ihr vorgehe, wenn sie darüber nachdenke? 15:19:13 Uhr) Sie finde es immer noch
recht «Scheisse», dass sie einfach dort nicht so
nein gesagt habe (…). Auch reflektierte die Privatklägerin 1
selbstkritisch ihr Verhalten gegenüber ihren eigenen Eltern: Sie habe ein «mega»
schlechtes Gewissen ihnen gegenüber gehabt. Schonungslos gegenüber sich selber
schilderte die Privatklägerin 1 in den Videobefragungen, wie sie ihren Vater
anlog, als sie das Haus verliess, und wie sie sich vor diesem bei der
Bushaltestelle versteckte, als dieser sich besorgt mit dem Auto in der Umgebung
auf die Suche nach seiner Tochter machte. Auch schilderte die Privatklägerin 1
von sich aus, wie sie in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 ganz bewusst
die (letzte) verbleibende Verbindung ihres Umfeldes kappte, indem sie ihr Handy
in der Tatnacht ausschaltete und erst am nächsten Morgen wieder aktivierte.
5.6 Die erste Videobefragung ist, wie
dies das Bundesgericht hervorhebt, im Kontext mit dem von der Privatklägerin 1
beschriebenen seelischen Zusammenbruch zu würdigen. Die Videobefragung erfolgte
nur gerade einen Tag nach diesem Zusammenbruch. Der Freund der Privatklägerin
wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts über den Vorfall und auch ihr Vater
erfuhr davon erst indirekt (über die Erzählung der Mutter der Privatklägerin
1). Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Videobefragung während zwei
Stunden ununterbrochen gefilmt und es fiel ihr sichtlich schwer, über das
Erlebte zu berichten. Insbesondere zu Beginn der ersten Videobefragung zeigt
sich dies, als die Privatklägerin mehrfach verlegen lächelte, weil ihr die
aufgeworfenen Fragen peinlich waren. Die mehrfache Aufforderung der befragenden
Polizistin, die an und von ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen in allen
Einzelheiten zu beschreiben, belasteten die Privatklägerin schwer und ihre
innere Unruhe und Nervosität zeigte sich auch äusserlich, indem sie sich
insbesondere zu Beginn der Videobefragung immer wieder mit ihren Fingern in die
Oberarme kniff. Das von der Privatklägerin 1 mehrfach selbst thematisierte
Gefühl der Scham, welches sie bislang davon abgehalten hatte, über den Vorfall
zu berichten, war im Zeitpunkt dieser ersten Videobefragung nicht überwunden,
sondern nach wie vor dominant. Auch die Angst, welche insbesondere T.___ mit
seinen vielen Nachrichten bei der Privatklägerin 1 hervorgerufen hatte, war in
diesem Zeitpunkt nach wie vor präsent. Eindrücklich zeigt sich dies am Ende
dieser ersten Videobefragung: Auf die Frage der Polizistin, ob sie
(Privatklägerin 1) noch etwas von sich aus ergänzen wolle, erklärt sie, dass
sie nun «wirklich Schiss» davor habe, dass jemand von diesen Typen (abends, auf
ihrem Nachhauseweg vom Training) auftauchen könnte. Sie fragt bei der Polizistin
konkret nach, was sie in einer solchen Situation machen solle.
5.7 Bei der Würdigung der Aussagen ist
dem konkreten Alter der befragten Person Rechnung zu tragen. Anlässlich der
ersten Videobefragung war die Privatklägerin 1 stark geschminkt und ihre
körperliche Statur war auffallend athletisch-sportlich (bereits zu Beginn der
ersten Videobefragung wies die Privatklägerin 1 denn auch darauf hin, dass sie
«mega» viel Sport mache: reiten, Faustball spielen, Fitness. Ihr Kollegenkreis
sei nicht so gross, weil sie wegen des Sports und auch wegen der Schule nicht
so viel Zeit habe). Beide Aspekte lassen die Privatklägerin 1 optisch deutlich
älter erscheinen, als sie damals (= d.h. im Zeitpunkt der ersten
Videobefragung) tatsächlich war, nämlich 14 ½-jährig. Dieser äussere Eindruck
darf nicht zu einer verfehlten Erwartungshaltung hinsichtlich der sprachlichen
Kompetenzen (Präzision, Differenziertheit im sprachlichen Ausdruck) der
Privatklägerin 1 führen. Die von der Privatklägerin 1 verwendeten Begriffe «wie
so», «haut», «eifach», «ned würklech» sind als altersadäquate bzw. altersspezifische
Ausdrucksweisen einer noch jungen Teenagerin zu werten und sind nicht geeignet,
ihre Darstellung der Ereignisse als ungenau und unglaubhaft zu taxieren.
5.8 Zwischen der tatnächsten Einvernahme
(1. Videobefragung) und den beiden weiteren Einvernahmen (2. Videobefragung und
Befragung vor erster Instanz) ist in inhaltlicher Hinsicht kein Bruch
erkennbar. So ging die Privatklägerin nicht dazu über, die gegen sie zur
Anwendung gelangte Gewalt zu dramatisieren oder ihre Gegenwehr anders
darzustellen. Alle Kernelemente zum Tathergang und zu den konkreten
Tatumständen sind bereits in der ersten Videobefragung enthalten. Die
Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernsachverhalt sind weitestgehend
konstant. Eine Ausnahme hierzu bildet ihre Aussage vor erster Instanz, das
Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen. Dabei handelt es sich um ein
erschwerendes Element, das in den beiden Videobefragungen von der Privatklägerin
1 noch ausdrücklich offengelassen worden war und deshalb nicht zum
Beweisergebnis erhoben werden kann. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1
anlässlich der zweiten Video-befragung hinsichtlich der Tathandlungen des
Beschuldigten, der Tatumstände und der wiedergegebenen Dialogen detailreicher
ausfielen, ist erklärbar: Zum einen befasste sich die erste Videobefragung mit
dem gesamten Geschehen und schwergewichtig mit den sexuellen Handlungen, die P.___,
R.___ und Q.___ mit der Privatklägerin 1 vorgenommen hatten, wohingegen in der
zweiten Videobefragung der Fokus deutlich stärker auf die sexuellen Handlungen
des Beschuldigten gelegt wurde, zumal die anderen Beschuldigten – anders als
der Berufungskläger – ihre Tathandlungen bereits in einem frühen Stadium der
Strafuntersuchung zugaben und mit der Untersuchungsbehörde kooperierten. Im
Weiteren griff die Befragerin in der zweiten Videobefragung vielfach ganz
gezielt Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Videobefragung auf,
woran dann die Privatklägerin anknüpfen konnte, sog. geschlossene Fragetechnik.
5.9 Folgende Kernelemente, welche
von der Privatklägerin 1 in beiden Videobefragungen wiederkehrend genannt
wurden, sind zum Beweisergebnis zu erheben:
-
Vorgängiger
Alkoholkonsum (unbestritten, vgl. auch vorne: Ziff. IV.2)
Konstant erwähnte die Privatklägerin 1 ihren Konsum von
mehreren hochprozentigen alkoholischen Getränken (vermutungsweise Wodka,
schätzungsweise Einnahme von 2-3 «Shot-Gläsli») in der Wohnung des
Beschuldigten vor der Vornahme der sexuellen Handlungen. Die Privatklägerin 1
führte glaubhaft aus, es sei nicht ihr erster Alkoholkonsum gewesen an diesem
Abend, sie sei aber in Bezug auf derart starke Getränke unerfahren. Die
Privatklägerin 1 suchte insbesondere in der tatnächsten Videobefragung nach
Erklärungen, weshalb ihre Erinnerungen an die Tatnacht in vielerlei Hinsicht
verschwommen und nicht mehr vollständig waren und schrieb dies hauptsächlich
dem Alkoholkonsum zu.
-
Grosser Ekel vor
Sexualhandlungen mit dem Beschuldigten:
Wiederholt wies die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen darauf hin,
dass der Beschuldigte auf sie keinerlei sexuelle Anziehung ausübte, sondern
vielmehr das Gegenteil der Fall war: Es habe sie «mega gruuset». Dieser Ekel
konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Seine Schutzbehauptung, der
Privatklägerin 1 hätten die sexuellen Handlungen mit ihm Freude bereitet,
erweist sich als zynisch. Der Beschuldigte antizipierte, dass die
Privatklägerin 1 mit ihm, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit deutlich
älter war und den die Privatklägerin 1 auch überhaupt nicht kannte, nicht
«einfach so», d.h. freiwillig, sexuelle Handlungen vollziehen wollte. Die
Möglichkeit, «leer» auszugehen, beschäftigte und beunruhigte den Beschuldigten
denn auch, was unmissverständlich aus dem Gruppenchat hervorgeht. Man legte
sich deshalb einen Plan zurecht und setzte diesen dann auch in die Tat um: P.___
überrumpelte die Privatklägerin 1 mit der Behauptung, er teile alles mit seinen
Kollegen, auch sie. Ein solches Manöver hätte sich erübrigt, wenn die
Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Weiteres zu sexuellen
Handlungen mit einem ihr bislang unbekannten und deutlich älteren Mann bereit
gewesen wäre.
-
Verbale Erklärungen und
körperliche Signale (leichtes Wegdrücken) der Privatklägerin 1 gegen den
Vollzug des (ersten) Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten:
Bereits in der tatnächsten Videobefragung gab die
Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie
mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wolle. Sie habe diesen auch
weggedrückt. Dabei räumte sie stets ein, dass die vom Beschuldigten
ausgegangene körperliche Gewalt, der auf ihr lag, nicht besonders stark war und
ihr Wegdrücken bzw. der Versuch dazu, «chly», folglich nicht energisch gewesen
sei. Einen besonders heftigen, entschlossenen Widerstand schilderte die
Privatklägerin 1 nie und ein solcher kann demzufolge auch nicht zum
Beweisergebnis erhoben werden. Es ist vielmehr von einer verbal wie körperlich
zaghaft, moderaten Gegenwehr auszugehen, die von der Privatklägerin 1 in der
ersten Videobefragung wie folgt umschrieben wurde: Sie sei so [auf dem Rücken]
gelegen, er habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe
versucht, ihn wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe,
es habe sie so «gruuset» mit ihm. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich
nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. (Ob gegen sie
irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser habe sie
einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Sie habe von ihrer Seite ihm zu
spüren gegeben, dass sie keinen Sex mit ihm wolle. (Wie denn?) Sie habe einfach
gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «wie wägdrückt», weil es
sie wirklich «gruuset» habe. «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja»).
(Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe?) Er habe einfach weitergemacht.
Im
Rahmen der zweiten Befragung bestätigte die Privatklägerin 1 ausdrücklich das
verbale und auch non-verbale Element der Gegenwehr: Sie wisse einfach noch,
dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex gehabt hätten und sie ihn auch
«chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm eigentlich nicht unbedingt
haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das meine mit dem Wegdrücken) Beim Bauch,
bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt» gehabt.
-
Alternativlosigkeit bzw.
Ausweglosigkeit der Situation:
Alle drei Einvernahmen der Privatklägerin 1 machen deutlich, dass sie ihre
Situation in der Wohnung des Beschuldigten nachvollziehbar als ausweglos
erachtete. Den Gedanken, einen Fluchtversuch zu unternehmen, verwarf sie, weil
sie nicht daran glaubte, dass ein solcher gelingen könnte. Besonders deutlich
brachte die Privatklägerin 1 dies in der ersten Videobefragung zum Ausdruck:
Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht einfach so aus dem Zimmer
hinauslaufen können, denn «die» seien recht gross gewesen und hätten auch viel
mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen können, deshalb habe sie es
einfach mal gemacht. In einem späteren Teil dieser tatnächsten Einvernahme
schilderte die Privatklägerin 1, dass sie zwar hätte wegrennen können, dies
aber von den anderen bemerkt und sie von ihnen wohl zur Rede gestellt worden
wäre und die Männer ihr gefolgt wären. In der zweiten Videobefragung
thematisierte sie erneut das Machtgefälle zwischen der Männergruppe und ihr und
ihr fehlendes Vertrauen, die sexuellen Übergriffe wirkungsvoll abwenden zu
können: Es sei schon komisch gewesen. (Auf die Nachfrage der befragenden
Polizistin: Wie komisch?) Sie sei dort die einzige Frau gewesen. (9:12:13 Uhr,
die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega» komisch gewesen. Sie hätte
eh nicht «mega» viel mehr machen können, dann habe sie es «haut» gemacht. Sie
wäre «haut» wie alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf
die Frage, wie sie das meine: dann könne man «haut» nicht viel machen?) Sie sei
alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen
lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil
sie von dort abgehauen sei. Sie habe nicht gewusst, wie ihre Eltern reagiert
hätten. In der zweiten Videobefragung schilderte sie auch, wie sie dem
Beschuldigten nicht habe ausweichen können, da sie bei diesem übernachtet habe.
Sie habe es «haut» «so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont
dieses Wort). Auch nahm die Privatklägerin explizit auf die konkrete
Liegeposition und das auf ihr lastende Gewicht des Beschuldigten Bezug: Die
Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben habe, irgendwie abzubrechen,
verneinte die Privatklägerin: «Ned würklech», weil er so auf ihr «obe ghockt»
sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin rückt mit ihrem
Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten oder auf die Seite
gehen können. Vor erster Instanz verdeutlichte sie die Machtasymmetrie
folgendermassen: Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht,
dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. Sie habe sich schon
überlegt, einfach zu gehen, aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie
jetzt durch. Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige
Frau und erst 13-jährig gewesen.
In diesem Zusammenhang ist
auch in Erinnerung zu rufen, dass sich der Vorfall in der Nacht und in einer
der Privatklägerin 1 nicht vertrauten Umgebung ereignete, was die Zwangslage
bzw. Ausweglosigkeit akzentuierte: Sie konnte nicht damit rechnen, ausserhalb
der Wohnung des Beschuldigten Drittpersonen (Passanten) anzutreffen, die ihr
hätten Schutz gewähren können. Auch war zu befürchten, dass um diese Uhrzeit
kaum noch öffentliche Verkehrsmittel fuhren oder der öffentliche
Verkehrsbetrieb bereits eingestellt war (der 19. April 2016 fiel auf einen
Dienstag und somit Werktag).
-
«Mega» müde und «mega»
komisch: Die
Privatklägerin 1 betonte stets, wie «mega» müde sie damals gewesen sei. Auch
wenn die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen nicht selber die Worte
«erschöpft» und «entkräftet» ausdrücklich verwendete, erschliesst sich dieser
Zustand ohne Weiteres auf der Grundlage der von ihr selber geschilderten
Umstände: Die Privatklägerin 1 betonte die lange Dauer der mit P.___, R.___ und
Q.___ vollzogenen Sexualhandlungen. Sie selber sprach von schätzungsweise zwei
Stunden. Auf diese zeitliche Angabe ist – im Sinne einer Richtgrösse –
abzustellen (so ausdrücklich die bundesgerichtlichen Erwägungen, vgl. E. 6.2.3
S. 15 f.). Diese lang anhaltende Sex-Orgie spätabends, bei welcher die
Privatklägerin 1 den Regieanweisungen der drei Männer Folge leistete und als
deren Sexobjekt missbraucht wurde, schwächte die Privatklägerin 1 körperlich
erheblich und destabilisierte sie auch psychisch. Diese Ausgangslage machte sie
für weitere sexuelle Übergriffe besonders vulnerabel. Nachdem die sexuellen
Handlungen der Männergruppe für die Privatklägerin 1 (endlich) ein Ende
gefunden hatten, folgte bereits das nächste für sie verstörende Ereignis: Der
Beschuldigte, der diesen «4-er» über die im Schlafzimmer installierte Kamera
live mitverfolgt hatte und folglich wusste, mit welchen Strapazen diese
sexuellen Handlungen für die Privatklägerin 1 verbunden waren, vollzog mit der
Privatklägerin 1 in der Folge gegen deren verbal und körperlich zaghaft zum
Ausdruck gebrachte Gegenwehr den Geschlechts- und anschliessend den Oralverkehr.
Unmittelbar darauf wurde sie von P.___ erneut enttäuscht und überrumpelt, indem
dieser sie beim Beschuldigten alleine zurück und demzufolge mitten in der Nacht
im Stich liess.
-
Verbale Signale der
Privatklägerin 1 gegen den Vollzug des zweiten Geschlechtsverkehrs: Auch vor dem zweiten Geschlechtsverkehr
gab die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zu erkennen, dass sie dies nicht
wollte. Sie habe ihn – so ihre Aussage – gefragt, ob man das nicht weglassen
könne, ob sie nicht schlafen könne. Wiederum setzte er sich darüber hinweg.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 teilte der
Beschuldigte ihr Folgendes mit: «Chumm mir mache», spreizte leicht ihre Beine
(die Privatklägerin 1 illustrierte dies anlässlich der Videobefragung, indem
sie mit ihren Händen ein «V» formte) und es erfolgte die zweite Penetration
gegen den Willen der Privatklägerin 1. Diese gab anlässlich der Videobefragung vom
15. März 2017 zu Protokoll,
sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte verhütet habe (vgl. 9:32:12 Uhr). Es ist mit der Anklägerin sowie in Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass dieser zweite Geschlechtsverkehr
geschützt vollzogen wurde. Einen
körperlichen Widerstand leistete die Privatklägerin beim zweiten
Geschlechtsverkehr nicht. Sie war in einem übermüdeten und entkräfteten Zustand
und vom Beschuldigten bereits gebrochen. Sie war nicht mehr im Stande, sich ihm
körperlich zu widersetzen. Sie gab zu Protokoll, dass sie schon fast
eingeschlafen gewesen sei, als der Beschuldigte ein weiteres Mal zu ihr ins
Schlafzimmer gekommen und dann auf sie gelegen sei. Im Weiteren war die
Erfahrung prägend, dass die von ihr kurz zuvor (vor dem ersten
Geschlechtsverkehr) zum Ausdruck gebrachte verbale und körperliche
Gegenwehr den Beschuldigten gänzlich unbeeindruckt gelassen hatte. Die
Privatklägerin 1 wollte es nur noch so schnell wie möglich hinter sich haben.
Nach dem ihr aufgezwungenen zweiten Geschlechtsverkehr schlief sie, wie sie
glaubhaft ausführte, sofort ein.
5.10 Fazit
Der in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehaltene
Sachverhalt, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. IV.1., ist erstellt.
6. Rechtliche Würdigung
6.1 Allgemeines zum Tatbestand der
Vergewaltigung
Die massgebliche
bundesgerichtliche Rechtsprechung fasst das Bundesgericht in dem – in der
vorliegenden Sache – ergangenen Urteil vom 22. März 2023 wie folgt zusammen (E.
7.1.1):
« Eine
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der
sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens
unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und
entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190
StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine
Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder
vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch
solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das
Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm
nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die
Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von
Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil
68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1
und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter
ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des
Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung
über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe
Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem
er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234
E. 3.3; Urteile 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 68_995/2020 vom 5.
Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die
Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch
Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen
Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb;
Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und
körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten
Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des
Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit
Hinweis; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_ 1444/2020 vom
10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die
Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität
zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des
Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und
eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen.
Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in
Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand
erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin
gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder
Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der
zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106
E. 3b mit Hinweisen; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_
1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2).
Vom
Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu
wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder
Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr
des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung,
mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen
Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 68_643/2021 vom 21. September
2021 E. 3.3.3; 6B_ 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der
Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn
das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand
verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118
IV 52 E. 2b; Urteil 6B_ 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit
Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der
Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation
erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen).
Bei
der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung
der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2;
Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die
Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert
(Urteil 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
Die
Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz,
wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den
sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht
eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile
6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E.
2.1; je mit Hinweisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer
offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den
Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch
etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von
Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4;
Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_ 1285/2018 vom 11.
Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch
vornimmt.»
6.2 Subsumption
6.2.1 Das Bundesgericht fasste die für
die rechtliche Subsumption massgeblichen Aspekte wie folgt zusammen (E. 7.3):
« (…).
Beim ersten Vergewaltigungsvorwurf lässt die Vorinstanz bei der
Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass sich die
Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] verbal und körperlich durch
Wegdrücken gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr gesetzt hat (dazu
E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben). P.___, zu dem die Beschwerdeführerin 3
romantische Gefühle hegte, überrumpelte sie mit der Aussage, dass er alles mit
seinen Freunden teile und diesbezüglich insistierte. Dies ist als psychischer
Druck zu qualifizieren, dem sie ausgesetzt war. Dieser erklärt auch, weshalb
die Beschwerdeführerin 3 P.___ vor drei ihr unbekannten Männern oral
befriedigte und im Anschluss mit dreien von ihnen abwechselnd und teilweise
gleichzeitig Geschlechts- und Oralverkehr hatte. Der psychischen
Unter-Druck-Setzung durch P.___ hat sich der Beschwerdegegner 2 spätestens im
Tatzeitpunkt angeschlossen. Die Beschwerdeführerin 3 befand sich nachts alleine
mit vier Männern in einer fremden Wohnung als es zum ersten unfreiwilligen
Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 kam. Angesichts der
vorausgegangenen Ereignisse und der räumlichen und zeitlichen Umstände hatte
sie keine Aussicht, dass ihr im Schlafzimmer jemand zu Hilfe kommen würde, wenn
sie um Hilfe rufen würde. Sie befand sich in einer ausweglosen Situation, in
welcher es ihr nicht zumutbar war, über das tatsächlich Geleistete hinaus
Widerstand zu leisten. Zusätzlich war ihre Widerstandsfähigkeit durch den
Alkoholkonsum eingeschränkt. Der Beschwerdegegner 2 war sich all dieser
Umstände bewusst und hat durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs seinen
Willen manifestiert, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Beim zweiten
Vergewaltigungsvorwurf gilt es ebenfalls den angeführten psychischen Druck zu
berücksichtigen, unter welchem die Beschwerdeführerin 3 weiterhin stand.
Zusätzlich ist die Erschöpfung und Müdigkeit zu berücksichtigen (dazu E. 6.2.3
sowie E. 6.3.2 oben), welche sich auch auf die Widerstandsfähigkeit auswirken
(namentlich lässt die Rechtsprechung genügen, wenn der Täter das kindliche
Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten
Sexualakt nicht mehr widersetzt, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin 3 war zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner 2 zum
zweiten Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, nicht mehr in der Lage,
sich anders als verbal zur Wehr zu setzen. Diese Gesamtumstände gilt es im
Sinne der angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der subjektive
Tatbestand ist erfüllt: Der Beschwerdegegner 2 wusste, dass die
Beschwerdeführerin 3 (weiterhin) keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, sich
aber aufgrund der Umstände nicht anders als verbal zur Wehr setzen konnte und
manifestierte seinen Willen durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs.»
6.2.2 Diese Erwägungen verdeutlichen,
dass die erforderliche Nötigungsintensität bei beiden Vergewaltigungsvorwürfen
gegeben war. Dabei stand nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt im
Zentrum. Diese war – vergleichsweise – bescheiden und manifestierte sich darin,
dass sich der Beschuldigte auf das rücklings liegende Opfer legte und ihm
alters- und lagebedingt kräftemässig überlegen war. Entscheidend war, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin 1 massiv unter psychischen Druck setzte. Die
von ihm wissentlich und willentlich geschaffene psychische Zwangssituation
gründete auf einer Vielzahl von Faktoren: Die Privatklägerin 1 wurde einem
Täuschungsmanöver ausgesetzt und unter falschen Angaben zuerst in die Wohnung
des Pflegevaters von P.___ und dann in die Wohnung des Beschuldigten gelockt
mit der Angabe, man werde dort mit anderen Kollegen ein wenig «chillen».
Anschliessend wurden ihr gezielt stark alkoholhaltige Getränke abgegeben, die
ihre Widerstandsfähigkeit schmälerten, in der Folge gab sie, völlig irritiert
und überrumpelt von der Aussage von P.___, er teile alles, dessen Forderung
nach, sich nun sexuell ihm und seinen Kollegen R.___ und Q.___ zur Verfügung zu
stellen, was sie körperlich stark mitnahm und seelisch nachhaltig destabilisierte.
In erschöpftem und stark übermüdetem Zustand sah sie sich in der Folge im
Schlafzimmer mit einem kognitiv und körperlich überlegenen Beschuldigten
konfrontiert, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit 16 ½ Jahre älter als die
Privatklägerin 1 war. Diese Faktoren ergaben in ihrer Summe und vor allem in
ihrem Zusammenwirken – das heisst einander ergänzend und verstärkend – eine
Situation, die – aus der massgeblichen Perspektive eines 13 3/4-jährigen
Mädchens – als aussichtslos bezeichnet werden muss. Es war der Privatklägerin
1, bevor der Beschuldigte erstmals vaginal in die Privatklägerin 1 eindrang,
nicht zuzumuten, über die von ihr zaghaft-moderat geäusserte verbale und
körperliche Gegenwehr hinaus Widerstand zu leisten. Insbesondere kann ihr nicht
vorgehalten werden, sie hätte sich – als Mädchen in einer fremden Wohnung,
umgeben von vier Männern, die sich bislang ihr gegenüber besonders skrupellos
verhalten hatten, energischer verbal und körperlich zur Wehr setzen müssen. Ein
solches Verhalten kann erfolgversprechend sein, birgt aber auch die
Gefahr, die Aggressionen des Täters zu steigern (sog. Gewalteskalation), so
dass das Opfer schwere körperliche Verletzungen davonträgt (sog.
Widerstandsdilemma bei Vergewaltigungen, vgl. Joachim Borgheim und Hermann
Friese in Kriminalistik 8-9/2008, S. 486: Täter-Opfer-Interaktionen bei
Sexualdelikten). An der Ausweglosigkeit der konkreten Situation vermag im
Weiteren auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim zweiten
Geschlechtsverkehr die anderen Männer nicht mehr in der Wohnung anwesend waren.
Die Machtasymmetrie war damals zwar weniger ausgeprägt, aber nach wie vor
gegeben. Erschwerend wirkte sich aus, dass die physische und psychische
Verfassung der Privatklägerin 1 durch den vom Beschuldigten erzwungenen ersten
Geschlechtsverkehr und den hierauf erzwungenen Oralverkehr eine weitere
erhebliche Schwächung erfahren hatte und sich die Müdigkeit der Privatklägerin
1 nach deren glaubhaften Aussagen nochmals deutlich akzentuiert hatte.
6.2.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist
der Tatbestand in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorfälle erfüllt. Es ist
einzuräumen, dass die subjektive Einschätzung der Privatklägerin 1, ob der
Beschuldigte ihre Ablehnung gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen habe,
nicht immer ganz deckungsgleich ausfiel und sie zumindest ganz zu Beginn der 1.
Videobefragung diese Fragestellung noch offenliess, dann aber (und dies nicht
nur im Rahmen der zweiten Videobefragung, sondern bereits im weiteren Verlauf
der ersten Videobefragung) bejahte. Entscheidend ist in diesem Kontext, dass
sich die Privatklägerin 1 in der Tatnacht gegenüber dem Beschuldigten nie
ambivalent verhielt: Sie sendete nie verbale oder nonverbale Signale aus,
welche für den Beschuldigten die Schlussfolgerung zugelassen hätten, sie habe
die sexuellen Handlungen gewollt. Vielmehr gab sie dem Beschuldigten vor dem
ersten Geschlechts- und dem Oralverkehr verbal und körperlich zu verstehen,
dass sie dies nicht wollte. Auch wenn die von der Privatklägerin 1 ausgeübte
Gegenwehr nicht dezidiert, sondern nur moderat ausfiel, kann ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte diese Zeichen nicht registrierte oder er es (im
Sinne des Eventualvorsatzes) bloss für möglich hielt, die Privatklägerin 1 sei mit
dem Beischlaf nicht einverstanden. Es kann hierzu nochmals auf das
Beweisergebnis unter vorstehender Ziff. IV.5.9 (2. Lemma) verwiesen
werden: Der Beschuldigte hatte im Vorfeld selber grosse Bedenken, dass die
sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nicht zustande kommen
könnten. Um genau dies zu verhindern, dachte man sich im Gruppenchat mit dem
Namen «4er» ein mehrstufiges Täuschungsmanöver aus. Unmittelbar vor dem
Beischlaf registrierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin 1 verbal und
körperlich geäusserte Gegenwehr, aber er liess sich davon in keiner Weise
beeindrucken. Er wusste, dass die Privatklägerin nur wegen der von ihm
geschaffenen Zwangssituation den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog und
handelte trotzdem. Das gilt auch für den zweiten Geschlechtsverkehr, auch wenn
die Privatklägerin 1 nicht mehr in der Lage war, einen körperlichen Widerstand
zu mobilisieren. Der Beschuldigte kannte die ablehnende Haltung der
Privatklägerin 1, der sie vor dem ersten Geschlechtsverkehr manifestierte und
der geäusserte verbale Widerstand vor dem zweiten Geschlechtsverkehr war für
ihn klar entzifferbar. Er konnte bei dieser Ausgangslage nicht von einem
Meinungsumschwung der Privatklägerin 1 ausgehen. Damit ist in subjektiver
Hinsicht in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorhalte von einer
direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Schuldausschliessungsgründe und
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
6.2.4 Der Beschuldigte ist der
mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der
Nacht vom 18. auf den 19. April 2016, schuldig zu sprechen.
6.2.5 Die Vorinstanz kam in rechtlicher
Hinsicht zum Schluss, dass kein
zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen habe, da dem vom
Beschuldigten im Anschluss an die erste Vergewaltigung ebenfalls erzwungenen
Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, sondern durch die davor
verübte Vergewaltigung als konsumiert zu erachten sei (vgl. US 37). Diese
rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von keiner Partei in Frage gestellt.
Eine abweichende rechtliche Würdigung (weiterer Schuldspruch wegen sexueller
Nötigung aufgrund des erzwungenen Oralverkehrs im Anschluss an die erste
Vergewaltigung) fällt im Berufungsverfahren von vornherein ausser Betracht,
denn das geltende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO
ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer
härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist insbesondere der
Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
V. Vorhalt gemäss AKS Ziff. I.1. lit. c
1. Vorhalt
Der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt wird in AKS Ziff. I.1. lit. c wie folgt umschrieben:
« begangen
in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [Ort 4], [Adresse],
zum Nachteil von F.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte zum Widerstand
unfähig machte und dadurch zur Duldung des Beischlafs nötigte.
Konkret
hatte der Beschuldigte im vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr
(vaginal) mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten, wobei sich diese
(bedingt durch die vom Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und
von der Geschädigten eingenommenen MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben
[Hinweis: Die Geschädigte biss sich im Mund alles auf, auch die Zunge; zudem
war die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr immer wieder weggetreten] in
einer Situation befand, in welcher von vornherein jeder weitere (über die
verbale Weigerung hinaus [konkret sagte die Geschädigte ‘Nein’ und dass sie
dies nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr
weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschien.»
2. Beweismittel
2.1 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 17. November
2017 zu den Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 2 befragt und verweigerte
die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25.
September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten,
er habe die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe
er keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle
Handlungen mit ihr (O-G AS 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte
die Angaben von F.___ und verwies auf seine bisherigen Aussagen (ASB 126). Sein
damaliger amtlicher Verteidiger führte im Rahmen des obergerichtlichen
Parteivortrages aus, die Anerkennung des Schuldspruchs wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 beruhe auf einem
Missverständnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten (ASB 161).
2.2 Aussagen der Privatklägerin 2
2.2.1 Mit der Privatklägerin 2 wurde am
2. November 2017 eine Videobefragung durchgeführt (AS 880). Zuerst erfolgte
eine ausführliche Belehrung, in der Folge wurde die Privatklägerin 2
aufgefordert, von sich zu erzählen (wer sie sei, was sie mache, wo sie zu Hause
sei?), worauf die Privatklägerin 2 Folgendes ausführte: Sie sei jetzt [wieder]
zu Hause, wohne in [Ort 3] und sie gehe gerne «use» zu ihren Kollegen und so.
(Ob die Annahme zutreffe, dass sie noch in die Schule gehe?) Die Privatklägerin
2 nickt. (Auf Frage) In eine normale Sek. (Sie sage, jetzt zu Hause zu sein. Wo
sie zuvor gewesen sei?) Also zuerst sei sie in der «Geschlossenen» gewesen für
knapp zwei Wochen, danach sei sie einen Tag im Heim gewesen, dann sei sie
abgehauen (die Privatklägerin 2 lächelt kurz), dann sei sie wieder nach Hause
gekommen. (Ob sie von sich aus erzählen könne, weshalb sie heute hier bei ihr
sei?) Die Privatklägerin 2 stellt hierauf eine Verständnisfrage: Ob sie jetzt
die Aussage machen solle? Das bejaht die befragende Polizistin. Worauf die
Privatklägerin 2 in freier Rede Folgendes schildert (13:42:53 Uhr): Es
habe eigentlich angefangen, als sie dort in der Klasse gewesen sei, dort sei
eine Person gewesen, die sie nicht gekannt habe, und wenn man lange mit einer
solchen Person in der Wohnung sei, lerne man sich kennen. Dann hätten sie dort
das Thema Drogen gehabt (man schaue die Drogen an, was für Drogen es gebe sowie
die Auswirkungen der Drogen) und dann habe diese Person gesagt, sie wolle eine
Aussage machen gegen einen «A.___». Dann habe sie [= Privatklägerin 2] gesagt,
sie glaube, diesen zu kennen. Diese Person habe dann ein wenig von «A.___»
erzählt und ihr (Privatklägerin 2) sei in den Sinn gekommen, dass sie ihn auch
kenne. Eine Frau vom «Triangel oder so» sei gekommen und habe mit ihnen geredet
und dann habe es geheissen, dass jetzt «mega» viele Mädchen eine Aussage
machten und sich trauten. (Und dann?) Am Anfang habe sie keine Aussagen machen
wollen wegen ihrer Mutter, diese habe überhaupt nichts gewusst von der Sache,
die passiert sei. Aber sie habe dann mit dieser Frau geredet und diese habe sie
wie überreden können (im Sinne von «wieso machst du es nicht? Ihre Mutter werde
nicht «hässig» sein). Sie habe dann ihrer Mutter einen Brief geschrieben und
alles erklärt. Da sie damals in der «Geschlossenen» gewesen sei, habe sie ihre
Mutter nicht gesehen und dann habe sie ihr den Brief gegeben und dies habe dann
«voll» Verständnis gehabt für den Brief, den sie geschrieben gehabt habe. In
diesem Brief habe sie ihrer Mutter alles erklärt. Diese habe ihr dann gesagt,
wenn sie eine Anzeige machen wolle, sei [stehe] sie voll hinter ihr. (Auf die
Frage, wie es dann weitergegangen sei?) Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt,
dass sie nach draussen («use») habe gehen können für die Anzeige. (Auf die
Frage, wer diese Kollegin in der geschlossenen Abteilung gewesen sei?) Eine J.___, aber den Nachnamen wisse sie nicht. (Sie habe nun viel
erzählt, weshalb sie nun heute hier sei, was denn vorher passiert sei? 13:45:00
Uhr) Privatklägerin 2: All die Sachen? Soll ich alles gerade erzählen? (Die
befragende Polizistin bejaht dies) Sie habe mit ihrer Kollegin, diese heisse U.___,
abgemacht, für ein paar Tage nach [Ort 4] zu kommen: Party machen, in den
Ausgang gehen und so. Sie (U.___) habe gesagt, zwei Kollegen kämen mit. Sie habe
nicht gewusst, wer es sei. Sie sei mitgegangen. Sie seien in so eine Bar
gegangen. Sie wisse nicht, wie diese Bar heisse. Nachher sei eben dieser A.___
gekommen. Beim anderen wisse sie den Namen nicht. Am Anfang sei es normal
gewesen. Man sei gesessen und habe geredet und so. Nachher habe «A.___»
gefragt, ob sie «Pilleli» nehmen möchten. Sie wisse aber nicht, wie diese
hiessen. Er habe gesagt, die hiessen «Mario», irgend so etwas. Ihre Kollegin
habe davon genommen, sie wisse nicht, wie viele diese genommen habe, sein
Kollege habe «mega» viel genommen und sie habe dann eben auch eine genommen.
Und nach ca. einer halben Stunde sei es ihr so komisch gegangen. Sie habe fast
nichts mehr «tschegget». Dieses Gefühl sei «huere» komisch gewesen und dann
seien sie eine Treppe zum WC hinunter. Dort habe es Bänke zum Sitzen gehabt,
dann seien sie dort gewesen. Sie habe sich wie nicht unter Kontrolle gehabt
(13:47:18 Uhr). Sie habe alles so «umegschüpft», so Kissen auf den Boden
gerührt, keine Ahnung. Dann habe A.___ zu ihrer Kollegin gesagt: «’Gömmer’ zu
mir hei». Sie seien wieder nach oben gegangen, hätten die Bar verlassen und ein
Taxi bestellt. Mit dem Taxi seien sie zu ihm [= A.___] nach Hause gefahren.
Dies sei in der Nähe von [Ort 4], aber sie wisse nicht, wie der Ort heisse.
Dort sei sie immer noch so «eine Art weg» gewesen. Sie habe schon noch
verstanden, was passiert sei und so, aber sie habe nichts machen können. Sie
wisse nicht, wie sie es sagen solle. Die ganze Nacht seien sie in der Wohnstube
gewesen. Dann sei «A.___» in sein Zimmer hinuntergegangen und er habe die ganze
Zeit gerufen (13:48:15 Uhr). Sie sei immer nach unten gegangen. Er habe immer
etwas machen wollen. Und als sie das dritte Mal nach unten gegangen sei, habe
er so – sie sage nicht vergewaltigen, es sei keine Vergewaltigung gewesen, also
doch «eine Art schon» (13:48:33 Uhr), aber dort habe sie nicht einmal richtig
begriffen («tschegget»), was passiert sei (13:48:38 Uhr). Nachher habe er
angefangen, sich auszuziehen, und sie auch, also er habe sie ausgezogen,
nicht sie sich selber. Nachher sei es passiert, diese Sache. Aber sie wisse
ganz genau, weil sie sich ganz genau daran erinnern könne, während des – wie
solle sie sagen (die Privatklägerin 2 ergänzt hierauf selber) – während des
Geschlechtsverkehrs könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich aufgewacht sei
und plötzlich alles verstanden habe. Sie habe dies alles gespürt und das habe
so weh getan, dass sie wieder habe wegtreten wollen, so dass sie nichts mehr
spüre. Und dann sei sie wieder «so wie in Trance» zurückgegangen (die
Privatklägerin 2 verdeutlicht dies, indem sie ihr Kinn hebt und den Kopf leicht
nach hinten kippt: 13:49:29 Uhr). Und sie habe gesagt: «Nei, ich wett ned»,
daran könne sie sich noch erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit
ihm irgendetwas machen (13:49:35 Uhr) und nachher habe er es trotzdem gemacht.
Nachher sei sie wieder nach oben gegangen und es sei ihr so «Scheisse»
gegangen. Sie habe so Kopfschmerzen gehabt, sie habe die ganze Zeit ihre Augen
verdreht und sich alles aufgebissen – die Privatklägerin 2 berührt nun mit dem
Daumen der rechten Hand die hintere Partie des rechten Kieferknochens und mit
dem Zeigefinger derselben Hand den hinteren Teil des linken Kieferknochens und
fährt sich mit den beiden Fingern über die Wangen nach vorne (13:49:52 Uhr) –
in ihrem Mund drinnen und ihre Zunge auch. Sie habe fast nicht schlafen können,
weil es sie «voll» belastet habe, was passiert sei. Im Moment sei es ihr egal
gewesen, als sie am nächsten Morgen aufgestanden sei, habe sie «nein» gesagt.
Es sei ihr «voll» komisch gegangen. Sie habe «huere» Angst gehabt. Sie habe
gehen wollen und ihre Kollegin gefragt, wann der Zug nach [Ort 3] wieder fahre.
Sie habe früh am Morgen nach Hause gehen wollen. Sie sei nach unten gegangen,
habe ihre Schuhe angezogen, die Sachen gepackt und «A.___» habe dann so gesagt:
«Nei, blyb noh chly, bis d’U.___ wach isch.» Sie habe gesagt: «Nein, i wott ga.»
Er habe sie nicht gehalten, er habe gesagt: «Gang ned.» Sie sei einfach
gegangen. Sie habe überall Schmerzen gehabt. (Die Privatklägerin 2 berührt in
diesem Moment erneut mit den Fingern ihre Wangen und fährt nach vorne: 13:50:42
Uhr). Ihr ganzer Mund habe weh getan. Aber sie habe noch etwas vergessen zu
erzählen: Als sie in der Bar gewesen seien, habe er [= «A.___»] ihnen allen das
Bier gezahlt. Und sie dürfe ja noch gar kein Bier trinken: Erstens sei sie noch
nicht 16 [Jahre alt] und [zweitens] habe sie es nicht gern. Sie habe es einfach
getrunken. (Auf die Frage, wie es nachher weitergegangen sei?) Nachher sei sie
nach Hause gegangen. Sie habe niemandem davon erzählt. Sie habe es die ganze
Zeit für sich behalten. Auch denen in der «Geschlossenen» habe sie nicht
erzählt, was passiert sei. Erst als sie den Brief geschrieben gehabt habe, habe
sie es ihnen gesagt und sie hätten gesagt, dass sie es auch gut fänden, wenn
sie es ihrer Mutter sage. Sie habe es dann ihrer Mutter gesagt und mit J.___ geredet und sie seien beide einverstanden gewesen, eine
Anzeige zu machen. (Auf die Frage, ob sie [= die befragende Polizistin] es
richtig verstanden habe: Sie [= die Privatklägerin 2] sei einmal bei «A.___»
gewesen?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Sie wisse den Nachnamen nicht
von U.___. (Auf die Frage, woher sie diese kenne?) Sie [Privatklägerin 2] sei
einmal (ca. vor einem Jahr) in der Notaufnahme gewesen, das sei so eine Art
Heim, wo man vorübergehend bleibe. Dort habe sie am nächsten Tag abhauen
wollen, aber vorher sei U.___ gekommen und dann habe sie diese kennengelernt.
Sie hätten fast dieselben Leute gekannt in [Ort 3], und sich doch nicht
gekannt. Dort habe sie diese dann kennengelernt. (Auf Frage: Kennengelernt in
der «NAU» [= Notaufnahme]?) Ja. (Auf die Frage, wann sie nach [Ort 4] gegangen
sei?) Ihre Mutter wisse es noch, sie wisse es nicht mehr. Irgendwann im Juli,
aber ihre Mutter wisse das genaue Datum. (Auf die Frage, warum sie wisse, dass
es dann gewesen sei?) Weil sie nachher, also ein, zwei Tage später, in die
Sommerferien gegangen seien. (Wohin sie in die Sommerferien gegangen seien?)
Nach Italien. (Dann habe U.___ im Juli von diesem Jahr mit «A.___» abgemacht
gehabt?) Ja. (U.___ habe ihn somit schon gekannt?) Ja. (Und dann sei noch ein
Kollege dabei gewesen, dessen Namen sie nun nicht mehr wisse?) U.___ wisse den
Namen. (Auf entsprechende Frage) Ja, sie könne sie per Instagram erreichen.
(Auf die Frage, wie alt U.___ sei?) 15, 16 Jahre. (Auf die Frage, um welche
Zeit sie abends «A.___» getroffen hätten?) So gegen 8:00 Uhr, 9:00 Uhr, 10:00
Uhr abends. (Ob sie noch den Wochentag wisse?) Nein, es sei in den Sommerferien
gewesen. (Die Privatklägerin 2 wird in der Folge aufgefordert, die Bar, deren
Lage etc. zu beschreiben). (Sie habe gesagt, sie habe nachher ein «Pilleli»
genommen. Auf die Frage, von wem sie diese Pille bekommen habe? 13:55:35 Uhr)
Von «A.___». (Und die anderen? Der Kollege und U.___: Von wem hätten diese die
Pillen gehabt?) Von «A.___». (Auf die Frage, ob «A.___» auch genommen habe?)
Das wisse sie nicht. Als sie neben ihm gesessen sei, habe er, so glaube sie,
keine genommen. (Auf die Frage, was sie denn für diese Pillen hätten zahlen
müssen?) Gar nichts. (Ob es das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche
Pille genommen habe, oder ob sie schon einmal so eine Pille genommen gehabt habe?)
Einmal, aber eine halbe Pille. (Ob das dieselbe Pille gewesen sei oder eine
andere) Eine andere. Die erste sei eine «MDMA» gewesen. Bei der zweiten Pille
wisse sie es nicht. Er (= «A.___») habe gesagt, dass sie «Mario» heisse. (Auf
die Frage, wie diese Pille gewesen sei?) Blau. (Ob dort irgendein Zeichen drauf
gewesen sei?) Sie habe nicht geschaut. (Wie sie dann diese Pille genommen
habe?) Mit dem Trinken, Cola, also nicht Alkohol, sie habe Cola oder Ice Tea
oder irgend so etwas genommen und die Pille dann damit hinuntergeschluckt.
(Nachher habe er ihr auch noch ein Bier gezahlt?) Ja, also allen, die dort
gewesen seien. (Auf die Frage, wie viel Bier sie getrunken habe?) Also er habe
ihr ein Teilchen, also so ein Glas gekauft, sie habe aber nicht alles
getrunken, nur so einen Schluck oder so, weil sie so Durst gehabt habe von
dieser Pille. Sie habe eigentlich nicht gern Bier, sie habe aber so Durst
gehabt, sie habe einfach etwas trinken müssen und sie habe fast wieder
«gekotzt», weil sie das [= Bier] nicht vertrage, sie habe einfach nicht gern
Bier (13:57:34 Uhr). (Sie habe gesagt, sie habe dann so ein komisches Gefühl
gehabt?) Ja, sie sei wie «ganz weg» gewesen. Aber sie habe schon noch Sachen
gesehen. Sie sei einfach so «voll wie im Film» gewesen, «weisch so». (Auf die
Frage, wann sie in etwa diese Pille genommen habe?) Es seien «so» 10, 20
Minuten gewesen, als sie [= «A.___» und sein Kollege] mit ihnen geredet hätten.
Es habe so 20 Minuten bis eine halbe Stunde gedauert, bis es sozusagen
«eingefahren» sei, bis es gewirkt habe. Bei «A.___» sei noch etwas passiert: Er
habe ganz viel Geld gehabt, so «Tausendernoten und so». Sie habe gefragt: «Darf
ich mal schauen?» Sie habe es [das Geld] genommen und sei nach oben gegangen.
Er habe zu ihr gesagt: «F.___, kannst du mir die Tausendernote geben? Ich
brauche sie zum Koks ziehen.» Und dann habe er die Tausendernote genommen und
Koks gezogen. (Bei ihm zu Hause?) Ja. (Sie habe auch gesagt, dass A.___ dann
gesagt habe, ob sie zu ihm nach Hause kämen. Ob sie zeitlich einschätzen könne,
wann das gewesen sei?) Nicht spät, «so 8ni, 9ni, 10ni» (Auf die Frage, wie
lange sie etwa in dieser Bar gewesen seien?) So eine Stunde. Bevor «A.___»
gekommen sei, sei sie mit U.___ so 10, 20 Minuten alleine in dieser Bar
gewesen. Sie seien dort gesessen, etwa 10 Minuten später hätten sie die Pille
genommen, dann sei es etwa eine halbe Stunde gegangen, bis sie gewirkt habe und
dann seien sie nicht mehr lange geblieben, so 10, 20 Minuten (13:59:38 Uhr).
Dann seien sie gegangen. (Mit dem Taxi zu «A.___» nachhause?) Ja, direkt. (Wie
es dann bei ihm zu Hause weitergegangen sei? Ob sie dies erzählen könne?) Sie
seien in die Wohnung hineingegangen, hätten die Schuhe ausgezogen und in der
Stube «gechillt». Dann habe es noch einen Joint gegeben (Also sie habe dort in
der Wohnung noch einen Joint mitgeraucht?) Ja (14:00:20 Uhr). (Auf die Frage,
was sie noch getrunken habe) Sie glaube, dort habe sie gar nichts mehr
getrunken. (Wann habe «A.___» noch das Kokain konsumiert?) Später, «11i, 12i,
1». (Auf die Frage, wer alles in der Wohnung gewesen sei?) Am Anfang sie vier,
irgendeinmal seien noch zwei Männer gekommen, aber sie habe die nicht gekannt.
Die seien einfach gekommen und dann wieder gegangen, vielleicht auch nur wegen
der Drogen oder so. (Mit diesen beiden Männern habe sie nicht geredet?) Nein
(schüttelt den Kopf, 14:00.51 Uhr). Also sie habe einfach so Sachen geredet,
die sie gar nicht habe sagen wollen, sie so «Gell, min Ex isch es Opfer?»,
einfach so dumme Sachen, sie habe einfach so «Züg» erzählt. (Sie habe gesagt,
sie sei oben in der Stube gewesen und «A.___» sei ins Zimmer hinunter gegangen
und habe sie gerufen) Also erst später. U.___ und der andere hätten auch
schlafen wollen und sie habe auch schlafen wollen und «A.___» habe einfach die
ganze Zeit gerufen. (Auf die Frage, wo U.___ und der Kollege geschlafen
hätten?) Oben, sie seien oberhalb der Stube gewesen. (Und er habe sie gerufen.
Wie sei es dann weitergegangen?) Also, er habe sie dreimal gerufen. Sie sei
nach unten gegangen, sei zu ihm gelegen und er habe sie gefragt: «Wollen wir
etwas machen?» (14:01:43 Uhr). Sie habe nein gesagt und sei wieder nach oben
gegangen. Beim zweiten Mal sei sie [auch] wieder nach oben gegangen. Er habe
wieder gesagt: «Chumm, F.___, Baby, bitte machen wir etwas.» Sie habe nein
gesagt und beim dritten Mal sei es passiert (14:01:53 Uhr). (Ob sie ihr genau
erzählen könne, wie es beim dritten Mal passiert sei?) (Die Privatklägerin 2
überlegt) (Befragende Polizistin: Einfach das, was sie noch wisse) Es sei
irgendwie neblig (14:02:05 Uhr). Aber sie wisse, dass er nackt beim Bett vor
ihr gestanden sei, so auf den Knien, sie habe ihn so angeschaut und er habe sie
«so abgezogen» (die Privatklägerin 2 deutet dies mit einer Handbewegung bei
ihren Oberschenkeln an). Sie habe nichts machen können. Sie habe nur gesagt:
«Nei, ich wett ned.» Sie habe ihn nicht «wägschüpfe» können oder so. Sie sei
dort «voll» nicht sich selbst gewesen. Sie habe immer gesagt: «nein, ich wett
ned, ich wett ned» (14:02:30 Uhr). Und als es passiert sei, sei sie so wie
aufgewacht und habe gesagt «nei, es tuet so weh» und sie habe wieder
weggetreten wollen (14:02:37 Uhr). (Wie müsse sie sich das vorstellen «wieder
wegtreten»? 14:02:46 Uhr) Sie sei so wie in einem (…) [unverständlich] gewesen,
wo sie keine Schmerzen gespürt habe. Also wenn jemand sie so berührt hätte (die
Privatklägerin 2 illustriert dies, indem sie sich mehrmals mit der offenen Hand
leicht auf den Oberarm schlägt), hätte sie dies nicht gespürt. Als sie wieder
aufgewacht, also aufgestanden sei sozusagen – also wie heisse es (die
Privatklägerin 2 sucht nach dem richtigen Wort) – der «Verkehr» habe wehgetan,
danach sei sie wieder wie weggetreten, so wie in Trance gegangen (die
Privatklägerin 2 kippt erneut den Kopf kurz leicht nach hinten und mit ihren
Augen blickt sie kurz nach oben, 14:03:08 Uhr). (Gemäss ihrer Aussage habe sie
ihm gesagt, sie wolle das nicht. Weshalb nicht?) Erstens: Er sei für sie zu alt
gewesen. Er sei auch nicht ihr Typ gewesen. Sie habe ihn einfach nicht gewollt.
(Sie sage, er sei nackt gewesen und habe sie auch ausgezogen. Auf die Frage,
was sie damals angehabt habe?) Tanga, schwarze Hose und (die Privatklägerin 2
überlegt) eigentlich normal: einfach ein BH und T-Shirt. (Auf die Frage, was er
ihr davon abgezogen habe?) Nur «Unterhose und Unterhose» [gemeint wohl Hose und
Unterhose]. (Sie habe dann gesagt, sie sei dann wie aufgewacht?) Sie sei wie
wach geworden (die Privatklägerin 2 zeigt das vor: Sie atmet tief ein und
reisst ihre Augen auf, vgl. 14:04:03 Uhr) Dann habe sie wieder «tscheggt», also
sie habe schon (…) – die Privatklägerin 2 überlegt kurz – ja es sei «voll
kompliziert» zu erklären, wie es damals gewesen sei. (Die befragende Polizistin
fordert die Privatklägerin 2 auf, es einfach zu probieren, so wie sie sich
daran erinnern könne. Sie habe gesagt, sie habe Schmerzen gehabt, wo habe sie
Schmerzen gehabt?) «Säge mer, als er inegschobe het» (14:04:25 Uhr). Das habe
weh getan. (Beim Geschlechtsverkehr: Ob sie beschreiben können, was mit welchem
Körperteil passiert sei?) Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin 2: also
was? (Was sei mit den Körperteilen genau passiert? Sie frage dies, um sicher zu
sein, dass sie vom gleichen redeten) «Also sein Penis in meiner Vagina.» (Und
das habe sie gespürt?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf die Frage, was sie in
diesem Moment, als sie dies gespürt habe, gemacht habe? 14:04:58 Uhr) Nichts.
Es habe so weh getan, dass sie gerade wieder weggetreten sei (die Privatklägerin
2 deutet dies mit einer Kopfbewegung nach hinten an), damit sie das nicht
spüre. (Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe in diesem Moment?) Nein, sie
habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. (Warum nicht? 14:05:12 Uhr) Sie habe
nicht Angst gehabt vor ihm, aber sie habe einfach … (die Privatklägerin 2
überlegt). Er sei einfach ein Mann für sie gewesen, «weisch», ein erwachsener
Mann. (Auf die Frage, ob er während dieser Sache etwas gesagt habe?) Er so: «Oh
ja» oder irgend so etwas. (Auf die Frage, ob er verhütet habe?) Das wisse sie
nicht (14:05:41 Uhr). (Auf die Frage, warum es aufgehört habe?) Das wisse sie
auch nicht. (Irgendwann sei der Geschlechtsverkehr fertig gewesen. Warum sei er
fertig gewesen?) Er habe, so glaube sie, aufs Bett gespritzt. (Ob sie das
mitgekriegt habe?) Die Privatklägerin 2 nickt mit dem Kopf. (Auf die Frage, was
sie genau mitgekriegt habe?) Sie wisse nicht einmal, wie es fertig gewesen sei.
Für sie sei es eine «huere» lange Zeit gewesen. (Auf die Frage, was sie dann
gemacht habe, als es fertig gewesen sei?) Sie habe sich angezogen und sei nach
oben gegangen, um zu liegen. (Auf die Frage, was er gemacht habe?) Normal. Er
sei auch nach oben gekommen. (Und sie habe dort geschlafen?) Sie sei wach
geblieben und bei U.___ gewesen. (Sie habe dann gar nicht mehr geschlafen?)
Doch, aber erst später, als alle schlafen («pennen») gegangen seien. Auf Frage
erklärt die Privatklägerin 2, wo genau sie geschlafen habe. (Und am Morgen sei
sie dann gegangen?) Ja. (Und ihr sei es danach nicht gut gegangen?) Die
Privatklägerin 2 nickt. (Weshalb nicht?) Sie habe sich voll so schwach und
kaputt gefühlt. Beim Mund habe sie so Schmerzen gehabt (Die Privatklägerin 2
berührt erneut mit ihrer Hand die Wangenpartie). Sie habe sich alles aufgebissen
gehabt, die Zunge auch (14:07:12 Uhr). (Warum?) Als sie «auf dieser Pille» [wohl
im Sinne von «auf diesem Trip»] gewesen sei, habe sie die ganze Zeit gekaut und
ihre Backen so aufgebissen. (Sie habe gesagt, sie habe Angst gehabt am Morgen.
Wovor?) Sie habe sich einfach unwohl gefühlt. Sie habe nur noch gehen wollen.
Sie habe nicht gewollt, dass er aufstehe und sehe, wie sie gehe. Er so: «F.___,
bleib hier.» Sie sei dann weggegangen. (Sie habe auch erwähnt, dass sie das mit
«A.___» nicht gewollt habe, weil er zu alt für sie gewesen sei. Wie alt er denn
sei?) Über 20 [Jahre alt] und für sie sei das schon zu «viel» [= zu alt]. Für
sie sei schon 17, 18 zu viel. (Auf die Frage, ob er gewusst habe, wie alt sie
sei?) Ja, U.___ habe es ihm gesagt (14:08:10 Uhr). (Ob sie erzählen könne, wie
es dazu gekommen sei?) «A.___» habe U.___ gefragt, wer mitkomme und diese habe
gesagt: «so ne F.___ aus [Ort 3], 15ni.» (Auf die Frage, warum er gefragt habe,
wer mitkomme?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob die Sache mit dem Alter
dann zwischen ihr und «A.___» auch nochmals ein Thema gewesen sei?) Ja, er habe
gesagt: «Alter spielt keine Rolle». Sie habe gesagt: «Doch, für mich schon.»
(Auf die Frage, wann er das gesagt habe?) Bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt
hätten. (Auf die Frage, wie er reagiert habe, als sie zuerst nein gesagt habe?)
Er so (die Privatklägerin 2 senkt die Stimme und sagt flüsternd): «Doch, doch,
doch, bitte» (14:14:09 Uhr). Auf Frage bestätigt die Privatklägerin 2 mit
Nicken, dass sie bereits vor diesem Vorfall sexuelle Erfahrung gemacht und auch
schon Geschlechtsverkehr gehabt habe (14:09.23 Uhr). (Auf Frage) Sie wisse
nicht, wann es zeitlich zum Geschlechtsverkehr mit A.___ gekommen sei. So etwa
ein, zwei Stunden, nachdem sie dort angekommen gewesen seien. Sie wisse die
Uhrzeit nicht. (Sie habe gesagt, sie habe noch einen Joint geraucht und er habe
noch Kokain konsumiert. Auf die Frage, ob das vor oder nach dem
Geschlechtsverkehr gewesen sei?) Nachher. (Nach dem Geschlechtsverkehr?) Die
Privatklägerin 2 nickt. (14:10:08 Uhr). (Auf die Frage, ob U.___ auch einmal
etwas mit A.___ gehabt habe?) Ja, aber U.___ habe keine Anzeige machen wollen.
(Weshalb nicht?) Weil er (Beschuldigter) für sie wie ein guter Kollege gewesen
sei, weil er ihr Drogen geschenkt habe. Und das sei auch bei J.___ so gewesen. Auch sie habe von ihm immer Sachen gratis
bekommen (14:10:45 Uhr). Die Privatklägerin 2 bestätigt mit Kopfnicken die
Frage, dass sie für die Sachen, die sie von «A.___» bekommen habe, auch nichts
habe bezahlen müssen. (Auf die entsprechende Aufforderung beschreibt die
Privatklägerin 2 die Wohnung von «A.___»). (Auf Frage) Ja, sie sei von zu Hause
aus nach [Ort 4] in den Ausgang gegangen. (Wiederum auf Frage) Ja, sie habe
damals bei ihrer Mutter gewohnt. (Ob es damals geplant gewesen sei, dass sie
nicht zu Hause übernachte?) Ja, sie habe damals ihrer Mutter gesagt, dass sie
an eine Hochzeit oder so gehe (14:12:17 Uhr). Darauf habe ihre Mutter sie gehen
lassen. (Ihre Mutter habe somit gewusst, dass sie in der Nacht nicht nachhause
komme?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Am nächsten Morgen sei sie so
am «9ni, 10ni, 11ni» zu Hause gewesen. Sie sei etwa um 7:00 Uhr oder 8:00 Uhr
von dort weggegangen und dann sei es etwa noch eine Stunde. Sie wisse nicht,
wie lange es gehe von [Ort 4] nach [Ort 3], nicht lang, etwa eine halbe Stunde.
(Auf die Frage, ob ihre Mutter dann zu Hause gewesen sei?) (Die Privatklägerin
2 überlegt) Sie glaube schon, sie wisse es nicht mehr. Sie wisse einfach noch,
dass sie (ihre Mutter) am Abend mit ihr und ihrer Tante geredet habe und ihre
Mutter gefunden habe, dass sie (Privatklägerin 2) nicht gut, sondern krank
ausgesehen habe (14:13:10 Uhr). (Damals habe sie noch nicht mit ihrer Mutter
darüber gesprochen?) Die Privatklägerin 2 schüttelt den Kopf und erinnert
bzw. korrigiert sich folgendermassen: Ihre Mutter sei damals nicht zu Hause
gewesen. Sie (Privatklägerin 2) sei schlafen gegangen, ihre Mutter sei bei
ihrer Tante gewesen und als sie (Privatklägerin 2) wieder aufgestanden sei, sei
es bereits abends gewesen, und ihre Mutter habe zu ihr gesagt, sie sehe nicht
gut aus. Sie habe gefragt: «Was ist mit dir los, bist du krank?» Sie habe dies
verneint, es sei nichts, sie sei ein bisschen erkältet. (Auf die Frage, was sie
auf der geschlossenen Abteilung [Ort 5] in ihrem Brief der Mutter geschrieben
habe?) Ihre Mutter habe damals sozusagen nichts über sie gewusst. So habe diese
nicht gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, dass sie einmal Drogen
genommen habe und dass sie gekifft habe. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass es
ihr leid tue, aber sie müsse es jetzt erzählen, sie könne es nicht mehr geheim
behalten. Sie habe ihrer Mutter schon nicht den ganzen Ablauf erzählt, sie habe
ihr einfach gesagt, dass sie unter Drogen gewesen sei und er sie dann
«sozusagen» vergewaltigt habe, sie wisse nicht, wie das heisse, und es tue ihr
leid, sie habe einen Fehler gemacht. Ihre Mutter habe sie dann umarmt und
gesagt, sie sei nicht «hässig» auf sie. Auf die Frage, ob sie sonst noch
Mädchen kenne, die bei « A.___» zu Hause gewesen seien, erwähnt die
Privatklägerin 2 (neben U.___ und J.___) auch [Name]. Sie habe auch gehört,
dass er bei sich zu Hause eine Kamera aufgestellt habe und ein Sexvideo gedreht
habe: Geschlechtsverkehr von hinten. (Auf Frage) Von jungen Männern wisse sie
nichts. (Auf Frage) Sie habe nicht gehört oder bemerkt, dass sie gefilmt worden
sei (gemeint: bei den sexuellen Handlungen). (Auf die Frage, ob sonst an diesem
Abend gefilmt worden sei?) Ja, er habe ein Video von ihr gemacht, aber nicht
von «dem» [= Geschlechtsverkehr], sondern wie sie getanzt habe. (Auf die Frage,
ob sie dieses Video gesehen habe?) Ja, sie habe ihm gesagt, er solle es
löschen, und dann habe er das Video gelöscht (14:16:57 Uhr). Aber sie habe noch
ein Bild mit ihm gehabt. (Auf ihrem Handy?) Ja. Sie habe es nicht mehr auf
ihrem Handy, sie habe es ihrer Mutter geschickt, weil auf ihrem Handy alles weg
sei. Ihr Handy sei kaputt. (Auf Frage) Nein, sie habe ihm danach nicht mehr
geschrieben. Sie habe ihn nach «dem» überall blockiert. Also das heisse: Zuerst
habe sie ihm gesagt, er solle alles löschen, und danach habe sie ihn blockiert.
(Wie es ihr heute gehe, nach dem, was passiert gewesen sei?) Also sie versuche,
es «so» zu vergessen, aber (….). (Die Privatklägerin 2 beginnt einen neuen
Satz) Es gehe eigentlich gut, «so» zu vergessen, aber irgendwie sei es in ihrem
Kopf drin, aber sie denke einfach nicht dran. Aber wenn sie zum Beispiel in [Ort
4] durchfahre, habe sie immer so ein komisches Gefühl. Sie getraue sich nicht,
allein in [Ort 4] rumzulaufen. (Warum nicht?) Keine Ahnung. Es sei «huere»
komisch, wieder dort zu sein wegen dem, was passiert sei. (Was der Grund sei,
dass sie sich nicht mehr getraue, dort alleine rumzulaufen?) Ja, einfach Angst
(14:18:34 Uhr). (Wovor?) Das wisse sie nicht. (Ihre Kollegin wolle keine
Anzeige machen. Sie schon. Warum?) Sie habe eigentlich eine Anzeige machen
wollen, dann habe sie sich aber nicht getraut wegen ihrer Mutter, weil diese
dann erfahren hätte, dass sie Drogen genommen habe. Und dann habe sie die Frau
vom «[Name Location]» überredet gehabt (14:19:12 Uhr). Oder so eingeredet,
«sozusagen» (14:19:14 Uhr), so im Sinne von: «Mach’s doch lieber, dann ist es
besser für dich und dann kommt der ins Gefängnis.» Dieser habe so vielen Mädchen
solche Sachen angetan und dann könne er das nicht mehr machen (14:19:31 Uhr).
(Was sie selber denke: Ob es gut sei, dass sie diese Anzeige gemacht habe?) Sie
finde schon, dass es richtig sei. Wenn sie das nicht gemacht hätte und er
wieder frei wäre (…). Sie glaube nicht, dass er freikomme, aber sie wisse es
nicht. Sie glaube, er habe das schon mal gemacht und sei dann in den Knast
gekommen. Dann sei er wieder rausgekommen und habe es nochmals gemacht. Dann
habe sie sich gedacht, wenn sie nun eine Anzeige mache und die anderen alle
auch, dann komme er nicht mehr so leicht raus könne nicht wieder solche Sachen
machen. Es sei dann auch besser für die anderen Mädchen. (Hierauf wird die
Videobefragung für eine Pause unterbrochen) (Auf Frage) Nein, ihr sei in der
Zwischenzeit nichts in den Sinn gekommen. (U.___ und der andere Kollege: Ob
diese etwas vom Geschlechtsverkehr mitbekommen hätten?) U.___ schon. (Was habe U.___
denn mitbekommen?) Als «A.___» wieder nach oben gekommen sei, habe U.___ «A.___»
gefragt: «Was hast du gemacht?» und «A.___» habe so genickt (die Privatklägerin
2 nickt mehrmals mit dem Kopf, 14:24:50 Uhr). (Warum habe U.___ das gemacht?)
Die Privatklägerin 2 zuckt mit den Schultern. Sie habe gehört, dass sie (U.___)
nun eine Anzeige habe wegen – die Privatklägerin überlegt und fragt die
befragende Polizistin, wie man dem sage, wenn man «Nutten» so wie mitnehme. Sie
wisse nicht, wie das heisse (14:25:13 Uhr). (Sie solle mal erzählen, worum es
dabei gehe) Man sage dem «Puff», man sage dem «Puffmutter» oder irgend so etwas
(14:25:21 Uhr). U.___ habe eine Anzeige bekommen von einer Person, die «auf
Kurve» gewesen, also abgehauen sei. Dann sei diese Person zu «A.___» gegangen
und dann habe diese U.___ bei der Polizei («Schmier») verpetzt wegen Drogen,
alle zusammen. (Auf die Frage, was der Zusammenhang mit U.___ sei?) Sie (U.___)
habe Mädchen genommen und dann zu «A.___» nach Hause gebracht, so dass er mit
diesen Mädchen Geschlechtsverkehr oder so habe machen können. (Auf die
Anschlussfrage, warum U.___ das wohl gemacht habe?) Sie wisse es nicht. Sie
wisse nicht, ob sie dafür etwas bekommen habe. (Ob sie heute noch Kontakt mit U.___
habe?) Nicht mehr viel. (Auf die Frage, was sie heute darüber denke?) Sie sei
«huere hässig» gewesen, als sie das mitbekommen habe (14:26:18 Uhr). Sie habe U.___
darauf angesprochen. Diese habe das verneint, U.___ habe sie nur als Kollegin
mitnehmen wollen und nicht als das, was dann passiert sei. (Auf die Frage, was sie
denke?) Sie denke, dass U.___ sie nur für das mitgenommen habe, deshalb habe
sie auch keinen Kontakt mehr mit ihr. (Auf die entsprechende Nachfrage der
befragenden Polizistin schildert die Privatklägerin 2 nochmals die Szene mit U.___
in der Wohnung von «A.___»). Die Privatklägerin 2 erklärt nochmals, wie sie
nach oben gekommen sei, wie dann ein paar Sekunden später auch «A.___» nach
oben gekommen sei. U.___ habe dann zu «A.___» gesagt: «Hesch’s gmacht?» oder
«hesch’s gschafft?» oder irgend so etwas. «A.___» habe dann genickt (die
Privatklägerin 2 zeigt dies mit der Kopfbewegung erneut vor, 14:27:15 Uhr).
(Was sie in diesem Moment gedacht habe?) Sie habe es schon verstanden, aber sie
habe nichts gesagt. Sie habe es einfach mitbekommen. (Ob die Türe zum
Schlafzimmer während des Geschlechtsverkehrs zu gewesen sei) Ja. (Ob die Türe
einfach zu oder geschlossen gewesen sei?) Das wisse sie nicht, sie wisse
einfach, dass sie zu gewesen sei (14:27:43 Uhr). (Und die Wohnungstüre? Ob sie
das wisse?) Das wisse sie nicht. (Auf Frage) Nein, mit dem anderen Kollegen habe
sie gar nichts gehabt. (Auf Frage) U.___ habe etwas vom Kollegen haben wollen,
aber sie wisse nicht, was gewesen sei, sie habe nicht gesehen, dass sie sich
geküsst hätten oder so. (Sie habe gesagt, während des Geschlechtsverkehrs habe
sie so wie ein Aufwachen gehabt. Auf die Frage, in welcher Position sie dann
gewesen sei?) Am Liegen und er sei auf ihr oben gewesen. (Wie am Liegen?) Die
Privatklägerin zeigt es vor, indem sie auf dem Stuhl deutlich zurücklehnt, ihre
Schultern hinter die Rückenlehne zieht, die Arme hochzieht und die beiden Hände
neben den Ohren positioniert, 14:28:30 Uhr). (Und er ober ihr?) Die
Privatklägerin 2 nickt. (Ob sie sagen könne, wie lange dieser
Geschlechtsverkehr gedauert habe?) Das wisse sie nicht. Sie habe kein
Zeitgefühl gehabt. Es habe sich lange angefühlt. Sie wisse nicht, wie lange es
gewesen sei. (Auf die Frage, ob sie verhüte, ob sie die Pille nehme?) Also sie
habe sie genommen gehabt. (Wie?) Sie habe «Pilleli» genommen, jetzt habe sie
aufgehört, «Pilleli» zu nehmen. Sie wisse nicht, aber sie glaube, dass sie dort
schon «Pilleli» genommen habe. (Zum Verhüten? [= Nachfrage der Polizistin, weil
die Privatklägerin 2 in dieser Einvernahme den Ausdruck «Pilleli» auch für die
«Mario»-Pille verwendet hat]) Ja. Und in der «Geschlossenen» habe sie einen
Schwangerschaftstest gemacht und der sei negativ gewesen. (Ob sie sonst noch
eine ärztliche Untersuchung gemacht habe?) Sie werde noch einen HIV-Test
machen, aber der sei noch nicht gemacht worden. (Auf die Frage, wann sie
zuletzt mit U.___ Kontakt gehabt habe?) Sie habe U.___ etwa vor einem Monat
wieder darauf angesprochen und sie habe ihr gesagt, sie könnten schon Kontakt
haben, aber nicht mehr so wie früher, so einfach «hoi/tschüss». Und dann habe U.___
ihr erzählt, dass «A.___» ausgeschafft werde und dass sie (U.___) auch eine
Anzeige bekommen habe und dass alles aufgeflogen sei, dass ganz [Ort 4]
aufgeflogen sei oder irgend so etwas. (Vorher habe sie gesagt, sie sei so auf
dem Rücken gelegen. Auf die Frage, wie sie sich sonst verhalten habe während
des Geschlechtsverkehrs?) Ruhig, sie habe nichts gemacht (14:30:33 Uhr).
(Vorher habe sie gesagt, sie habe «nein» gesagt. Ob sie nochmals sagen könne,
was genau sie gesagt habe?) Sie habe gesagt: «nei, ich wett ned» (14:30:52
Uhr). (Auf die Frage, wie oft sie das gesagt habe?) Zwei-, dreimal (14:30:57
Uhr). (Und wann jeweils?) Vor und während dem (14:31:02 Uhr). (Also wie
«während dem»?) «Bevor er inegsteckt het, sozäge», habe
sie gesagt: «Nei, ich wett ned», und dann habe er es gemacht (14:31:18 Uhr).
(Nach einer zweiten Unterbrechung und dem Hinweis, dass es keine weiteren
Fragen gebe, ob es von ihrer Seite noch etwas gebe, was sie sagen wolle?)
Eigentlich nicht. Sie hoffe einfach, dass dies keiner (weiteren) Person
passiere. Sie wisse nicht, wie viele es seien, sie kenne bis jetzt einfach
drei.
2.2.3 Vor erster Instanz führte die Privatklägerin 2
zusammengefasst Folgendes aus (O-G AS 416): Nach diesem Vorfall habe sie
Ecstasy, Kokain, Ketamin und einmal LSD oder so etwas genommen. (Auf Frage)
Cannabis auch, aber das sei ja weniger schlimm als die anderen Drogen. Nach diesem
Vorfall beim Beschuldigten habe sie das Verlangen gehabt, das wieder zu nehmen.
(Auf Frage) Das sei Ecstasy gewesen, ja. (Auf Frage) Damit sei man «voll auf
Gefühl», man habe alle Menschen gern, alles sei gut und man wolle alle umarmen.
(Auf Frage) Ein Wachmacher sei es nicht unbedingt. Man könne davon auch müde
sein. Man verdrehe auch die Augen und man sei nicht richtig da. (Auf Frage) Man
«tschegge» schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht. Man vergesse es
gleich wieder. Auf entsprechende Frage bestätigt die Privatklägerin 2, dass sie
in dieser Bar ein «Pilleli» genommen habe. (Auf Frage) Ja, dieses «Pilleli»
(MDMA) habe sie von «A.___» bekommen, und ja, sie habe dann solchen Durst
gehabt, dass sie Bier getrunken habe, obwohl sie das gar nicht gern habe. (Auf
die Frage, ob sie dann alle zum Beschuldigten nach Hause gegangen seien?) Ja. Sie seien dann alle so dort gewesen
und sie sei schon «etwas wie weg» gewesen. (Auf Frage) Die Wirkung sei so, also
ob man «wie nicht da sein», als ob man in einer anderen Welt und in den eigenen
Gedanken sei. Man wolle dann mit den Zähnen auch so wie etwas beissen, darum
habe sie ja auch alles im Mund aufgebissen. Sie hätten dort dann auch noch
einen Joint geraucht, also sie und U.___, bei den anderen wisse sie es nicht.
(Auf Frage) Dann sei A.___ unten im Zimmer gewesen. Dann habe er sie runter ins
Zimmer gerufen. Sie sei dann runter gegangen und er habe etwas machen wollen.
Sie habe «nein» gesagt und sei wieder rauf gegagen. Sie habe sich wie in einem
Film gefühlt, als wäre das wie ein Schauspiel. Als sie das zweite Mal ins
Zimmer runtergegangen sei, habe er wieder etwas machen wollen, aber es sei
nichts passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu
100 %, dass sie nein gesagt hatte. Er habe begonnen, sich auszuziehen und sie
evtl. auch; auf jeden Fall wisse sie, dass sie sich nicht freiwillig ausgezogen
habe. Die Türe sei zu gewesen. (Auf Frage) Sie sei sich sicher, dass er sie
ausgezogen habe. Danach hätten sie «Verkehr» gehabt und sie wisse, dass es weh
getan habe. Sie habe dann ihren Körper wie lahm machen, wie abstellen können,
so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht und es habe wehgetan,
dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen und habe den Schmerz
wie verdrängen können. (In
Bezug auf die nachfolgende Phase)
Sie wisse nicht, ob sie sich das einbilde, aber sie meine, U.___ habe gefragt:
«A.___, hast du es gemacht?» Und er habe dann genickt. (Auf Vorhalt der Aussage
von U.___, wonach diese behaupte, nichts mitbekommen und auch nichts gewusst zu
haben) Sie finde es einfach falsch. Sie habe U.___ damals gern gehabt. Aber am
darauffolgenden Tag habe sie sich gefragt, wie man so falsch sein könne. U.___
sei ihr in den Rücken gefallen sei mit dem [= mit der Bemerkung, «hast du es
gemacht?». (Ob sie
mitbekommen habe, dass U.___ ein Strafverfahren habe?) Ja. U.___ habe ihr einmal gesagt, sie
solle «A.___» nicht beschuldigen und ihre Aussage zurückziehen. (Auf Frage) Ja,
das sei nach der Videoeinvernahme gewesen. Sie habe U.___ aber gesagt: «Nein,
das mache ich nicht.» (Sie habe in der Videobefragung vom 2. November 2017
angegeben, der Beschuldigte sei in sein Schlafzimmer runtergegangen und habe
die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter gegangen. Er habe immer
etwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen seien, habe er sie
vergewaltigt) Sie habe aber trotzdem «nein» gesagt, klipp und klar. (Also beim
dritten Mal sei es dann gemäss ihren Angaben passiert. Sie habe in dieser
Videobefragung vom 2. November 2017 zudem die Aussage gemacht, sie könne sich
während des Geschlechtsverkehrs erinnern, wie sie plötzlich wie aufgewacht sei,
dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie wieder habe
wegtreten wollen, um nichts zu spüren. Auf die Frage, ob dies stimme und was
sie denn noch vom Geschlechtsverkehr mitbekommen habe?) Sie habe das schon
mitbekommen und der Beschuldigte habe auch ihren Namen gesagt bzw. gestöhnt.
(Auf Frage) Wie lange es gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Für sie sei
es viel zu lange gewesen. (Auf die Frage, ob er ihr gefallen habe?) Nein, nein,
nein! (Auf Frage) Er sei schon 30 (Jahre alt) oder so und er habe eine Glatze.
Und mit 15 (Jahren) habe sie nicht an solche Sachen gedacht. Erstens sei er
erwachsen und sie sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Sie meine, das sei
doch zu früh und dann gerade mit einem Mann. Das sei doch krank. (Auf Frage)
Ja, vor diesem Ereignis habe sie schon einmal etwas gehabt, aber es sei nicht
schön gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage von Staatsanwalt B.___: Sie habe
beschrieben, dass sie wie gelähmt oder starr gewesen sei. Ob es auch möglich
gewesen wäre, anders auf diese Situation zu reagieren als mit Erstarren, z.B.
mit einer Flucht aus dem Zimmer oder mit anderem Widerstand?) Sie habe sich
nicht getraut, etwas anderes zu machen, weil sie Angst gehabt habe. Der
Beschuldigte sei ein Mann gewesen, und sie habe nicht gewusst, was er gemacht
hätte, wenn sie dreingeschlagen «oder so» hätte. Und es seien ja auch noch
andere Leute dort gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres
passiere, wenn sie sich wehrte. Sie wisse einfach, dass sie das nicht gewollt
habe und dass sie ihm dies auch gesagt habe. (Auf die Frage, ob dieser Joint
noch eine zusätzliche Wirkung auf sie gehabt habe) Nein, da sei sie schon
«durch» gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der
Privatklägerin 2: Sie habe ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt des
Geschlechtsverkehrs wie weggetreten gewesen sei. Wie sich das angefühlt habe?)
Zuerst Schmerzen. Dann habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt, dass
das nicht passiere und sie nichts spüre. Sie habe wie mit einem Schalter
abgestellt. Dann sei sie wieder aufgewacht und es sei nicht fertig gewesen,
also habe sie wieder abgeschaltet. Es habe so weh getan. (Auf die weitere
Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der Privateklägerin 2: Sie habe ausgesagt,
dass sie schon in der Bar nicht mehr ganz sich selbst gewesen sei. Auf die
Frage, wie sich dies geäussert habe?) Sie sei mit U.___ auf dem Sofa in der Bar
gewesen und habe voll Faxen gemacht, auch gegenüber einer Person in der Bar,
die Geburtstag gehabt habe. Sie habe diese Person umarmt, obwohl sie diese gar
nicht gekannt habe. (Auf die Ergänzungsfrage des vormaligen amlichen Verteidigers,
weshalb sie an diesem Abend [= Abend der vorgehaltenen Tat] nicht direkt zur
Polizei gegangen sei?) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zu Hause
Angst gehabt. Sie sei so schnell wie möglich von dort weggegangen; sie habe
nicht gewollt, dass sie von jemandem gesehen werde. Sie habe auch ihrer Mutter
nichts gesagt, ihr sei das peinlich gewesen, und sie habe sich «Scheisse»
gefühlt. Sie habe das eigentlich voll in sich rein gefressen, weil sie nicht
gewollt habe, dass ihre Mutter so über sie denke, dass sie Drogen nehme und so.
Ihre Mutter habe nicht einmal gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. (Auf
die weitere Ergänzungsfrage des vormaligen amtlichen Verteidigers, ob sie mit I.___
und J.___ [beides ebenfalls Privatklägerinnen in dem gegen den Beschuldigten
geführten Strafverfahren] darüber gesprochen habe?) Mit I.___ nicht. J.___ habe
sie in der «Geschlossenen» (Ort 5) kennengelernt. Sie seien irgendwie darauf
gekommen, dass er sie vergewaltigt habe. Dann hätten sie das dem Leiter dort
gesagt, dass der Beschuldigte sie beide vergewaltigt habe. Sie habe nicht
gewollt, dass das noch anderen Mädchen zustosse.
2.3 Auszug aus dem Chatverkehr zwischen
dem Beschuldigten und U.___
Aus dem sichergestellten Chatverkehr
(vgl. AS 895 ff. und AS 938) geht unmissverständlich hervor, dass U.___ nach
Mädchen und jungen Frauen Ausschau hielt, die sie dann dem Beschuldigten für
sexuelle Kontakte vorschlug bzw. vermittelte, vgl. AS 938: «Haha ok danke
baustella»; U.___: «Bitteshön hoffe die tuet dich zruggadde aber ich glaub sho
wel du bish e tyyp». Ebenso U.___: «Fiixxx wen die gruggadded oder shrib ere
eif die fickt für slles.». «Hoffe es klappt.»
2.4 Aussagen von U.___
U.___ wurde am 28. Februar 2018
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 920 - 936). Sie gab zusammenfassend
zu Protokoll, der Beschuldigte sei ihr bester Kollege. Er sei für sie wie ihr
grosser Bruder. Er sei immer für sie da gewesen und er habe ihr immer geholfen,
wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe ihn im Frühling 2017
kennengelernt. Er habe ihr immer Essen und Trinken gekauft und «Zigis». Als sie
gehört habe, dass er im UG sei, sei sie sehr schockiert gewesen. Auf die Frage,
ob «A.___» noch andere Kolleginnen in ihrem Alter gehabt habe, nennt U.___
einige Namen, nicht aber die Privatklägerin 2. (Auf die Frage, ob diese
Kolleginnen mit «A.___» mal sexuellen Kontakt gehabt hätten?) Nein, sie seien
alle wie eine grosse Familie gewesen. «A.___» würde «nicht mal Hand anlegen an
meinen Kolleginnen». Sie wisse, wie «A.___» sei. Wenn er mit einer etwas gehabt
habe, dann sei die längst über 18 (Jahre) gewesen. Er habe nie eine zu etwas
gezwungen, zum «figgen» oder so, «A.___» zwinge niemanden. (Auf die Frage, ob
sie selber mal jemanden zu «A.___» mitgebracht habe?) Eine Verwandte namens [Name],
niemand anderes. Angesprochen auf F.___, machte U.___ zuerst ein
Missverständnis geltend: Sie habe gedacht, es gehe um eine andere F.___, nämlich
[Vorname wie F.__, anderer Nachname]. F.___ sei bis heute eine gute Kollegin
von ihr. (Was sie über F.___ im Zusammenhang mit «A.___» sagen könne?) (Die
Auskunftsperson überlegt) «Pff, gar nichts.» (Auf das Nachhaken der befragenden
Person [wörtlich «Studier mal gut!»]) Ja, sie habe F.___ auch einmal zu «A.___»
mitgenommen. (Auf Frage) Dieses Treffen sei im Sommer 2017 gewesen, denke sie.
(Auf Frage) Ja, sie habe damals mit «A.___» abgemacht. Sie habe F.___ in [Ort
3] getroffen und zusammen habe man den Zug nach [Ort 4] genommen und sie seien
mit «A.___» in der «[Bar]» gewesen. Dort hätten sie etwas zu trinken bestellt,
also F.___ habe ein nichtalkoholisches Getränk und sie habe auch ein
nicht-alkoholisches bestellt und später sei sie zusammen mit F.___ zu «A.___»
schlafen gegangen. (Auf Frage) Sie habe nicht mitbekommen, was im Zimmer
passiert sei. (Auf die Frage, wer sonst noch dabei gewesen sei?) P.___. (Auf
Frage) Nein, Pillen seien keine genommen worden. Ja, da sei sie sich sicher.
(Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen von F.___) Diese lüge wie gedruckt.
Nein, auch kein Joint sei herumgegangen und «A.___» habe ganz sicher kein
Kokain konsumiert, der nehme gar nichts. «Oh Gott, was für ‘Gschichtli’ sie
erzählt» (Warum sie F.___ mitgenomomen habe?) Weil sie eine gute Kollegin von
ihr sei. (Auf die Frage, warum sie vorhin F.___ gar nicht erwähnt habe?) Das
habe sie vergessen gehabt. (Ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt F.___
sei?) Ja. (Warum?) Weil er das gefragt habe. (Auf Vorhalt des sichergestellten Chatverkehrs [vgl. AS 938 ff.] zwischen
dem Beschuldigten und U.___) Das habe sie aus Humor geschrieben, das habe sie
nicht ernst gemeint. Jeder Mensch, der ein bisschen Humor habe, verstehe das.
Nichts davon sei ernst gemeint, darüber lachten alle.
3. Beweiswürdigung
3.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in
tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 2 in der Wohnung
dreimal den Rufen des Beschuldigten gefolgt und hinunter in dessen Schlafzimmer
gegangen sei. Die ersten beiden Male habe sie sich den sexuellen Avancen des
Beschuldigten verweigert, beim dritten Mal sei es dann zum Geschlechtsverkehr
gekommen. Warum es beim dritten Versuch des Beschuldigten anders gewesen sei,
werde aus den Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht klar. Es müsse zu
Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich die
Privatklägerin 2 nicht klar ablehnend geäussert und sich insbesondere nicht
körperlich gegen den Übergriff gewehrt habe. Es könne davon ausgegangen werden,
dass sie in den Stunden nach dem MDMA-Konsum eher hochgestimmt gewesen sei, wie
sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch anschaulich geschildert habe
(Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von Kissen).
3.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das
Bundesgericht als willkürlich. Die massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts,
welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren bindend sind, lauten
folgendermassen (E. 6.1.3):
« Der
Beschwerdeführerin 2 [= Privatklägerin 2] ist zu folgen. Diese sagte konstant
und glaubhaft aus, auch in Bezug auf den Kernsachverhalt. Als sie das dritte
Mal zum Beschwerdegegner 2 gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Er habe sie
zumindest teilweise ausgezogen und sie habe nichts machen können. Sie habe ihm
gesagt: ‘Nein, sie wolle nicht!’. Er habe ‘es’ aber trotzdem gemacht (kant.
Akt. S. 875). Sie habe ihm sicher drei Mal ‘nein’ gesagt, vor und während dem
Geschlechtsverkehr (kant. Akt. S. 878). Während des Geschlechtsverkehrs sei sie
zu sich gekommen und es habe so weh getan, dass sie wieder weggetreten sei, um
nichts zu spüren. Sie sei dann nochmals aufgewacht, die Schmerzen seien jedoch
weiterhin da gewesen, woraufhin sie erneut weggetreten sei. Dies hätte sie in
ihrem Zustand so steuern können, sie hätte wie ‘abschalten’ können. Sie habe
sich nicht getraut, etwas gegen den Beschwerdegegner 2 zu unternehmen, weil sie
Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wenn sie sich wehre bzw.
ihn ‘schlage oder so’. Und es seien ja auch noch andere Leute in der Wohnung
gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich
wehrte. Nachher habe sie sich ‘Scheisse gefühlt’. Sie habe Kopfschmerzen
gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sich im Mund alles aufgebissen,
auch die Zunge. Sie habe die Nacht fast nicht schlafen können, weil es sie
belastet habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei
‘voll weg’ gewesen. Sie habe ‘wirres Zeugs’ geredet, obwohl sie das gar nicht
gewollt habe. Sie habe sich schlaff und kaputt gefühlt. Am Morgen sei es ihr
immer noch ‘voll komisch’ gegangen (zum Ganzen: kant. Akt. S. 873 ff.). Die
Vorinstanz geht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich
wahrheitsgetreu sind, wohingegen der Beschwerdegegner 2 bis im vorinstanzlichen
Verfahren gar in Abrede stellte, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr
gekommen ist. Trotzdem stellt sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab. Sie lässt unberücksichtigt, dass sie
namentlich unter (schwerem) Einfluss von hochdosiertem MDMA stand, das sie
zuvor vom Beschwerdegegner 2 erhalten und mit dessen Wissen konsumiert hatte.
Die Vorinstanz erwähnt einzig, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Stunden
nach dem Konsum ‘eher hochgestimmt’ war, was sich in ihrem Verhalten in der Bar
zeige. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren
Zustand im Zeitpunkt des Kerngeschehens wiederholt glaubhaft und widerspruchsfrei
beschrieb (‘schon verstanden, was abgeht, aber sie habe nichts machen können’,
‘nicht gecheckt, was passiert sei’, ‘die ganze Zeit die Augen verdreht’, ‘alles
aufgebissen im Mund, auch die Zunge’, ‘voll weg und im Film gewesen’, ‘wirres
Zeug geredet’ etc. [kant. Akt. S. 875 f.]). Hinzu kommt, dass der
Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des grossen
Altersunterschieds physisch und mental überlegen war. Überdies wurde die
glaubhaft geschilderte und nachvollziehbare Angst vor dem Beschwerdegegner 2,
verstärkt durch die anderen anwesenden Personen in der Wohnung, nicht
berücksichtigt. Dass dies ‘erst’ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
explizit thematisiert wurde, wirkt sich angesichts der von Beginn weg bekannten
Ausgangssituation (zuvor wurde MDMA, Bier und ein Joint konsumiert, es befanden
sich weitere Personen in der Wohnung) entgegen der Vorinstanz nicht negativ auf
die Glaubhaftigkeit dieser Aussage aus. Stellt die Vorinstanz vor diesem
Hintergrund fest, die Beschwerdeführerin 2 habe sich ‘nicht klar ablehnend’
gegen den vom Beschwerdegegner 2 initiierten Geschlechtsverkehr geäussert,
verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich entgegen den
Feststellungen der Vorinstanz im Zeitpunkt des unfreiwilligen
Geschlechtsverkehrs in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten
Zustand, den sie glaubhaft und konstant schildert. In diesem Zustand hat sie
dem Beschwerdegegner 2 vor und während des Geschlechtsverkehrs mehrfach verbal
deutlich zu verstehen gegeben, dass sie diesen nicht wollte. Willkürlich ist
ebenfalls, wenn festgestellt wird, die Beschwerdeführerin 2 hätte dem
Beschwerdegegner 2 auch beim drittem Mal vehementer zu verstehen geben können,
dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Auch dies lässt
unberücksichtigt, dass sie sich in einem durch den Drogenkonsum stark
beeinträchtigten Zustand befand. Die Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 2
als (minderjähriges und vom Beschwerdegegner 2 unter Drogen gesetztes) Opfer
eines Sexualdelikts auch nicht entgegenhalten, es habe sich in der ersten
freien Schilderung nicht zu relevanten Details geäussert – zumal diese noch in
der ersten Einvernahme glaubhaft zu Protokoll gegeben wurden. Zusammenfassend
stellt die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest.»
3.3 Zur Verdeutlichung bzw. Ergänzung
sei Folgendes erwähnt:
-
Gestützt auf die konstanten
und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass diese
aufgrund der eingenommenen MDMA-Pille («Mario»-Pille), die gemäss der
verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellung «hochdosiert» war (vgl. E. 6.1.3),
des vorgängigen Konsums von etwas Alkohol (sie habe nicht das ganze Glas
getrunken) und eines Joints, dessen Konsum gemäss der verbindlichen
Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts ebenfalls vor dem
Geschlechtsverkehr erfolgte (ebenfalls E. 6.1.3), einen Kontrollverlust erlitt.
Die Privatklägerin 2 hatte kaum Erfahrung mit MDMA. In der Vergangenheit
(d.h. vor dem Tatabend) hatte sie nach ihren eigenen Angaben erst einmal eine
halbe Pille eingenommen. Auch hinsichtlich des Alkohols bestand keine
Gewöhnung, vielmehr war das Gegenteil der Fall, führte sie doch aus, sie habe
fast wieder «gekotzt», sie vertrage Bier nicht. Sie habe nur deshalb ein wenig
Bier getrunken, weil sie einen so starken Durst gehabt habe.
Erschwerend
kam hinzu, dass die Privatklägerin 2 im Zeitpunkt der Substanzeinnahmen noch
sehr jung (15-jährig) und von zierlicher Statur war (vgl. hierzu die
Videobefragung, die vier Monate nach der vorgehaltenen Tat durchgeführt wurde).
Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund des Mischkonsums (Konsum von drei
unterschiedlichen Substanzen: MDMA, Alkohol und Cannabis) unerwünschte
Wechselwirkungen auftraten. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 war
aufgrund des Drogenkonsums in gravierender Weise verzerrt: Sie habe fast nichts
mehr «tschegget»; es sei «huere» komisch gewesen; sie sei so eine Art «weg»
gewesen, «voll wie im Film»; es sei irgendwie neblig gewesen; man «tschegge»
schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht; unten im Schlafzimmer habe sie nicht einmal richtig
«tschegget», was passiert sei, «wie in Trance». Im Weiteren wirkten die
eingenommenen Substanzen (wiederum auf der Grundlage der glaubhaften
Darstellung der Privatklägerin 2) stark enthemmend: Sie habe Sachen geredet, die sie gar
nicht habe sagen wollen («Gell,
min Ex isch es Opfer?», einfach so dumme Sache, so «Züg»); sie habe eine fremde Person in der Bar
umarmt; sie habe alles so «umegschüpft»; sie habe Kissen auf den Boden gerührt,
man sei beim Konsum von Ecstasy «voll auf Gefühl», man wolle alle umarmen.
Ebenso war die Steuerungsfähigkeit der Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt massiv
beeinträchtigt. Sie konnte ihren glaubhaften Schilderungen zufolge die gesamte
Körpermotorik nicht mehr beherrschen: Sie habe sich im Mund alles aufgebissen,
die Zunge auch; sie habe die ganze Zeit gekaut; sie habe die ganze Zeit ihre Augen verdreht
und sich alles aufgebissen. Ebenso litt sie unter starken Kopfschmerzen. All dies zeigt, dass sich die
Privatklägerin 2 in keiner effektiven Weise mehr dem Beschuldigten körperlich
widersetzen konnte (sie habe den Beschuldigten nicht «wägschüpfe» können. Sie sei dort «voll»
nicht sich selbst gewesen).
Ihre körperliche Widerstandsfähigkeit war in keinem nennenswerten Umfang mehr
vorhanden.
-
Diesen Zustand der
Privatklägerin 2 führte der Beschuldigte herbei, denn er gab ihr die genannten
Substanzen (MDMA-Pille und Alkohol, Cannabis) im Wissen um deren Dosierung und
Wirkung ab und übernahm dafür auch die Kosten. Der Mischkonsum der Privatklägerin
2 erfolgte im Beisein des Beschuldigten. Er konnte folglich die konsumbedingte
deutliche Verschlechterung ihrer Verfassung 1:1 beobachten und daraus in
sexueller Hinsicht Profit schlagen (vgl. hierzu nachfolgendes Lemma). Ohnehin
hatte das Verabreichen von MDMA-Pillen an Mädchen im Teenageralter beim
Beschuldigten System und kam bereits vor Juli 2017 zur Anwendung (vgl. AKS
Ziff. 4 lit. a und b). Es ist in diesem Zusammenhang auf die
rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher BetmG-Vergehen hinzuweisen.
-
Es ist erstellt, dass sich
die Privatklägerin 2 verbal mehrmals und unzweideutig widersetzte und dies in
zeitlicher Hinsicht vor wie auch während des Geschlechtsverkehrs: Sie habe «nein» gesagt. Sie habe gesagt:
«nei, ich wett ned.» Sie habe dies zwei-, dreimal gesagt. Der Beschuldigte
wusste folglich um die ablehnende Haltung der Privatklägerin 2, setzte sich
aber darüber hinweg: Er zog sich und (zumindest teilweise) die Privatklägerin 2
aus, legte sich auf das auf dem Rücken liegende, zierliche 15-jährige Opfer,
das er unmittelbar zuvor unter Drogen gesetzt und damit zum Widerstand unfähig
gemachte hatte, und drang vaginal in dieses ein. Die Privatklägerin 2 liess die
Frage, ob der Beschuldigte verhütet habe, ausdrücklich offen (vgl.
Videobefragung, 14:05:41 Uhr: Das wisse sie nicht), Bei dieser Ausgangslage ist
zu seinen Gunsten von einem geschützten Geschlechtsverkehr auszugehen.
Der in AKS Ziff. I.1. lit. c umschriebene
Lebenssachverhalt ist somit erstellt.
4. Rechtliche Würdigung
4.1 Hinsichtlich der allgemeinen
Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung wird auf vorstehende Ziff. IV.6.1
verwiesen.
4.2 Zwischen dem Tatbestand der
Vergewaltigung und dem Tatbestand der Schändung nimmt das Bundesgericht
folgende Abgrenzung vor (6B_803/2021, 6b_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März
2023 E. 7.1):
« Wer
eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als im
Sinn von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen
ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht
(wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe
einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder
situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger
Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche
von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines
Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere
Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und
einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen)
Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht
darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst
zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile 6B_1178/2019
vom 10. März 2021 E. 2.2.2; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2).
Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und
nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt
eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Schändung (Art. 191 StGB) und die sexuellen
Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die
Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit
des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die
Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein
Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den
sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der
Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_ 197/2012 vom 5. Februar
2013 E. 3.4).»
4.3 Hinsichtlich der konkreten
rechtlichen Subsumtion kommt das Bundesgericht im vorliegenden Fall zu
folgenden Schlussfolgerungen, die für das Berufungsgericht im
Neubeurteilungsverfahren bindend sind (E. 7.2):
« (…)
Der Beschwerdeführerin 2 ist grundsätzlich zu folgen. Die Vorinstanz
berücksichtigt in der Sachverhaltsfeststellung den Zustand der
Beschwerdeführerin 2 im Tatzeitpunkt nicht angemessen (dazu E. 6.1.3 sowie E.
6.3.2 oben). Der Beschwerdegegner 2 hat namentlich durch Verabreichung einer
hochdosierten MDMA-Pille die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2
herbeigeführt. Entgegen der Vorinstanz kommt diesem Umstand eine rechtliche
Bedeutung zu und erschöpft sich nicht darin, die Beschwerdeführerin 2
‘empfänglicher’ oder ‘gefügiger’ für Geschlechtsverkehr zu machen. Die
Beschwerdeführerin 2 konnte sich wegen der auf diese Weise herbeigeführten
Widerstandsunfähigkeit nicht physisch zur Wehr setzen. Hinzu kommt die
altersbedingte körperliche und intellektuelle Überlegenheit des
Beschwerdegegners 2 sowie die Anwesenheit von anderen Personen in der Wohnung.
Die Beschwerdeführerin 2 hat sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer
ausweglosen Situation befunden, in welcher es ihr weder möglich noch zumutbar
war, sich gegen den Beschwerdegegner 2 physisch zur Wehr zu setzen. Unter
angemessener Berücksichtigung des durch den Drogenkonsum herbeigeführten
Zustands der Beschwerdeführerin 2 wird die Vorinstanz zu einer anderen
rechtlichen Würdigung gelangen müssen. In subjektiver Hinsicht wird zu
berücksichtigen sein, dass der Beschwerdegegner 2 um den Zustand der
Beschwerdeführerin 2 wusste. Er hatte dieser die MDMA-Pille verabreicht und
wusste um deren Dosierung und Wirkung. Auch wusste er um seine körperliche
Überlegenheit, die dem Altersunterschied geschuldete intellektuelle
Unterlegenheit der Beschwerdeführerin 2 und die Anwesenheit weiterer Personen
in der Wohnung. Schliesslich wusste er in welche ausweglose Situation sich die
Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Faktoren befand und hat dennoch
geschlechtlich mit ihr verkehrt und damit seinen Willen manifestiert. Die
Vorinstanz wird zu begründen haben, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 durch
dieses Verhalten der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht der – im
Übrigen vom Anklagesachverhalt ebenfalls gedeckten – Schändung nach Art. 191
StGB schuldig gemacht haben soll. Dabei wird mit Blick auf die einschlägige
Rechtsprechung namentlich der Beitrag des Beschwerdegegners 2 bei der
Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie deren
tatsächlich verbleibende Abwehrmöglichkeit vor und während des
Geschlechtsverkehrs rechtlich zu würdigen sein.
4.4 Vergegenwärtigt man sich das
vorstehend dargelegte Beweisergebnis, fällt der Tatbestand der Schändung ausser
Betracht, da der Beschuldigte selber willentlich und wissentlich auf eine
Veränderung bzw. Verschlechterung der Verfassung der Privatklägerin 2
hingewirkt hat: Er verabreichte der Privatklägerin 2 am Tatabend eine (nach der
verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts) hochdosierte MDMA-Pille. Auch
der Alkohol- und Cannabiskonsum der Privatklägerin 2 ging auf die Initiative
des Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte machte sich somit nicht eine bereits
vorbestehende Widerstandsunfähigkeit zunutze, sondern wirkte gezielt darauf
hin, die physische Abwehrkraft der Privatklägerin 2 zu brechen, was ihm
schliesslich auch gelang: Rekapituliert man die massgeblichen Aspekte (vgl.
vorstehende Ziff. V.3.3), so wird deutlich, dass die Privatklägerin 2 in einen
Zustand versetzt wurde, in welchem sie ihren (verbal auch manifestierten)
Abwehrwillen nicht in einen Abwehrakt umsetzen konnte: Die ihr vom Beschuldigten
verabreichten Substanzen wirkten heftig. Die Privatklägerin 2 verlor jede
Kontrolle, ihre Wahrnehmungsfähigkeit war stark verzerrt und sie war in ihrer
Steuerungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Hinzu kam, dass das Verhältnis des
Beschuldigten zur Privatklägerin 2 von einem Machtgefälle gekennzeichnet war,
was dem Beschuldigten bewusst war: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt
(annähernd) 31 1/2-jährig, die am 23. Juli 2002 geborene
Privatklägerin 2 noch nicht ganz 15-jährig. Der Beschuldigte wusste um das
Alter der Privatklägerin 2. Das bestätigte gar ausdrücklich U.___, die
ansonsten den Beschuldigten in allen Belangen schützte und (zu Gunsten des
Beschuldigten) in ihrer Einvernahme auch nachweislich die Unwahrheit sagte. Der
Beschuldigte war der Privatklägerin 2 von zierlicher Statur (vgl.
Videobefragung vom 2. November 2017) körperlich und kognitiv deutlich
überlegen. Die Privatklägerin 2 hielt sich im Tatzeitpunkt (abends) in der
Wohnung des Beschuldigten, d.h. in einer ihr fremden Umgebung, auf. Vor Ort
hielten sich auch weitere Männer auf, die sie nicht kannte. Sie wurde vom
Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht und in dieser für sie ausweglosen
Situation zum Beischlaf genötigt. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung
ist damit erfüllt.
Gleiches gilt für den subjektiven
Tatbestand: Der Beschuldigte führte wissentlich und willentlich die Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin 2 herbei. Er wusste um die ablehnende Haltung der
Privatklägerin 2, die mehrmals dem Beschuldigten ausdrücklich mitteilte, keine
sexuellen Handlungen mit ihm zu wollen. Davon zeigte er sich jedoch gänzlich
unbeeindruckt. Den Geschlechtsverkehr konnte er nur vollziehen, weil er die
altersbedingte körperliche und intellektuelle Dominanz gegenüber der
Privatklägerin 2 ausnutzte und durch die Verabreichung von Drogen (in erster
Linie MDMA-Pille sowie Cannabis und in geringen Mengen Alkohol) deren
Widerstandsfähigkeit brach. Er wusste um die Kausalität zwischen seiner
Nötigung und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs und wollte dies. Der Umstand,
dass die Privatklägerin 2 dem (mehrmaligen) Ruf des Beschuldigten Folge leistete
und zu ihm ins Schlafzimmer hinunterging, führt in subjektiver Hinsicht zu
keinem anderen Schluss. Die Privatklägerin 2 grenzte sich vom
Geschlechtsverkehr verbal mehrmals klar ab. Das war auch für den Beschuldigten
erkennbar. Er wusste demnach um die ablehnende Haltung der Privatklägerin, doch
setzte er sich darüber willentlich hinweg. Es ist folglich von einer
direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
Der Beschuldigte ist demzufolge der
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit zwischen
ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die
den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer
Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie
Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die
sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder
Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw..
Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische
Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) –, und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach
der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des
Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters
berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf
Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen
Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).
1.4 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
(a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.
Januar 2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu
zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265
E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die
verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe
für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die
einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung
bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember
2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.
3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Schwerstes Delikt bildet die zeitlich
erste Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Der
Straftatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem Jahr
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Hinsichtlich der Intensität der vom
Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel bewegt sich der konkrete Fall unter
Einbezug des gesamten Tatspektrums von Art.190 Abs. 1 StGB im mittleren
Bereich. Auffallend ist die Vielzahl der eingesetzten Nötigungsmittel:
Mehrfache Überrumpelung des Opfers, Abgabe von (hochprozentigem) Alkohol an
eine junge Teenagerin, Ausnutzen der körperlichen und kognitiven Dominanz
gegenüber dem Opfer, Ausnutzen der Notlage (von zu Hause «abgehauenes» Opfer,
Herbeiführung einer seelischen Destabilisierung und körperlichen Entkräftung
des Opfers): Die einzelnen Nötigungselemente waren für sich allein betrachtet
nicht ausgesprochen intensiv, doch in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken
schuf der Beschuldigte eine erhebliche psychische Zwangslage. Wie bereits im
Berufungsurteil vom 12. März 2021 zu Recht festgehalten wurde, trägt der ganze Vorgang «menschenhandelsähnliche»
Züge; mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen. Die Privatklägerin 1
wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in kaltblütiger Weise zu seiner
eigenen sexuellen Befriedigung verwendet. Besondere
körperliche Gewalt übte er jedoch nicht aus. Auch sadistische Elemente sind
nicht erkennbar. Die Privatklägerin 1 stand zum Beschuldigten nicht in einem
Vertrauens-, Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis. Straferhöhend wirkt sich
aus, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung an einem Mädchen im Schutzalter
beging: Die Privatklägerin 1 [Geburtsdatum] war im Tatzeitpunkt erst 13 ¾
Jahre alt und damit besonders vulnerabel. Auch wenn es nicht der allererste
Geschlechtsverkehr der Privatklägerin 1 war, so traf die Vergewaltigung das
Opfer in einer besonders kritischen Lebensphase (Übergang vom Mädchen zur jungen
Teenagerin, Entwicklung der Persönlichkeit). Ein erschwerendes Element hinsichtlich der objektiven
Tatschwere ist auch darin zu erblicken, dass die Privatklägerin 1 im Kontext
mit der ersten Vergewaltigung in den Mund der Privatklägerin 1 ejakulierte, was
für das Opfer, welches das Ejakulat schliesslich herunterschluckte, besonders
ekelhaft und erniedrigend war. Erschwerend zu berücksichtigen ist schliesslich,
dass nicht nur dieser erzwungene Oralverkehr, sondern auch die vorherige
vaginale Penetration vom Beschuldigten ungeschützt vollzogen wurde, was für das
Opfer eine zusätzliche und erhebliche Belastung bedeutete (Gefahr einer
ungewollten Schwangerschaft, Gefahr von Geschlechtskrankheiten, Gefahr einer
HIV-Infektion).
Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung direkt- und
nicht bloss eventualvorsätzlich beging. Die Tat war kein spontaner Akt, sondern
es fällt mit Blick auf die kriminelle Energie die planerische Komponente auf:
Man legte sich im Gruppenchat «4er» einen Plan zurecht, der dann genau so auch
in die Tat umgesetzt wurde: Die Privatklägerin 1 wurde von P.___ zuerst nach [Ort
2] (in die Wohnung des Pflegevaters von P.___) und in der Folge in die Wohnung
des Beschuldigten gelockt, die Privatklägerin 1 wurde einem Täuschungsmanöver
ausgesetzt, schamlos angelogen und immer wieder überrumpelt sowie gezielt
geschwächt, was als perfid beze.ichnet werden muss. P.___ handelte dabei nicht
isoliert, sondern in Absprache mit dem Beschuldigten (vgl. die Kommunikation im
Gruppenchat). Sowohl P.___ wie auch der Beschuldigte hatten dieselben
Interessen (Befriedigung ihres Sexualtriebs zum Nachteil der Privatklägerin 1)
und waren zugleich aufeinander angewiesen: Ohne P.___, von welchem sich die
Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt eine Beziehung erhoffte, hätte der
Beschuldigte nicht bewerkstelligen können, dass die Privatklägerin 1 spätabends
sein Zuhause aufsucht. Der Beschuldigte war auf der anderen Seite der
«Gastgeber»/«Organisator» und stellte seine Wohnung auch für die Sexorgien von P.___
zur Verfügung. Im internen Verhältnis ist eine Hierarchie erkennbar: Die
treibende Kraft war der (auch deutlich ältere) Beschuldigte. P.___ suchte die
Mädchen, so auch die Privatklägerin 1, aus und hatte, auch dies geht
unmissverständlich aus dem Chatverkehr hervor, Geldschulden beim Beschuldigten,
womit Letzterem ein Druckmittel zur Verfügung stand (so kündigte der
Beschuldigte im Gruppenchat P.___ an, er müsse ihm das geschuldete Geld
zurückzahlen, wenn er E.___ nicht «ficken» könne).
Grundsätzlich war der Beschuldigte in
seiner Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht
eingeschränkt, namentlich ist bei ihm gestützt auf die überzeugenden
gutachterlichen Ausführungen keine reduzierte Schuldfähigkeit anzunehmen. Leicht
strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die
vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese
keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten
doch verschuldensmindernd aus. Unter
Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren ist von einem mittleren
Tatverschulden auszugehen, welches im unteren Bereich des mittleren
Strafdrittels, das Freiheitsstrafen von mind. 48 Monaten bis maximal 84 Monaten
umfasst, anzusiedeln ist. Als angemessen erweisen sich 52 Monate
Freiheitsstrafe.
2.2 Strafasperation
Diese Strafe ist nachfolgend in
Anbetracht der weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
angemessen zu erhöhen. Alle weiteren vom Beschuldigten verübten Verbrechen und
Vergehen sind mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, was sich im Übrigen auch mit
der Rechtsauffassung der Verteidigung deckt, die im Neubeurteilungsverfahren
eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragt hat. Für die Ausfällung der milderen
Geldstrafe besteht kein Raum, nachdem sich der Beschuldigte in der
Vergangenheit weder von bedingten, teilbedingten noch unbedingten Geldstrafen
in irgendeiner Weise beeindrucken liess (vgl. den im Neubeurteilungsverfahren
eingeholten Strafregisterauszug). Selbst die im Frühjahr 2017 ausgestandene
Untersuchungshaft von einem Monat vermochte keine abschreckende Wirkung zu
entfalten, wurde doch der Beschuldigte wenige Woche danach wieder (einschlägig)
rückfällig.
2.2.1 Zweite Vergewaltigung zum Nachteil
der Privatklägerin 1
Die zweite Vergewaltigung fiel zeitlich
in die Nähe der ersten Vergewaltigung und richtete sich gegen dasselbe Opfer im
Kindesalter (Privatklägerin 1). Wiederum handelte der Beschuldigte
direktvorsätzlich, was aber zugleich dem Regelfall entsprechen dürfte. Das
Opfer war aufgrund der vom Beschuldigten hervorgerufenen Erschöpfung nun gar
nicht mehr in der Lage, sich körperlich zu widersetzen. Im Unterschied zur
zeitlich vorgelagerten Vergewaltigung ist – in dubio pro reo – davon
auszugehen, der Beschuldigte habe nun verhütet. Ein weiterer Unterschied zur
ersten Vergewaltigung ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte nach der
vaginalen Penetration von einem erzwungenen Oralverkehr absah, so dass mit
Blick auf das konkrete Tatverschulden eine tiefere (hypothetische)
Einsatzstrafe resultiert. Gleichwohl ist auch diese zweite Vergewaltigung,
begangen an einem Opfer, das unmittelbar zuvor bereits eine Vergewaltigung
erlitten hatte und gebrochen war, und sich zudem in einem völlig übermüdeten
und entkräfteten Zustand befand, eine absolut verwerfliche Tat. Der
Unrechtsgehalt dieser zweiten Vergewaltigung ist deshalb durch die
Sanktionierung der ersten Vergewaltigung nicht grossmehrheitlich bereits abgegolten.
Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.
In Anbetracht des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes mit der ersten
Vergewaltigung zum Nachteil desselben Opfers ist grosszügig zu asperieren.
Konkret ist die Einsatzstrafe um einen Drittel (= zehn Monate) zu
erhöhen (= Zwischentotal von 62 Monaten Freiheitsstrafe).
2.2.2 Vergewaltigung zum Nachteil der
Privatklägerin 2
Von der Tatschwere her ist die
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 grundsätzlich mit der zweiten
Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu vergleichen. Das Opfer
(Privatklägerin 2) war im Tatzeitpunkt etwas älter als die Privatklägerin 1,
aber mit (fast) 15 Jahren immer noch im Schutzalter und damit besonders vulnerabel.
Auch diese Vergewaltigung beging der Beschuldigte nicht spontan, sondern es
lassen sich einige planerische Vorkehrungen ausmachen, die eine doch erhebliche
kriminelle Energie des Beschuldigten offenbaren: Vereinbartes Treffen unter
Mitwirkung und vor allem im Beisein von U.___ in einer Bar in [Ort 4]. Während
bei der Privatklägerin 1 P.___ die Verbindungsperson war, übernahm diese
Funktion bei der Privatklägerin 2 U.___, die – bis zur Tatnacht – deren gute
Kollegin war. Sie lernten sich in einer Institution kennen und hatten denselben
Jahrgang. Wie die Privatklägerin 2 glaubhaft schilderte (vgl. den von ihr
wiedergegebene Dialog zwischen dem Beschuldigten und U.___ unmittelbar nach dem
erzwungenen Geschlechtsverkehr), wirkte sie mit dem Beschuldigten arbeitsteilig
zusammen. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 2 gezielt unter Drogen und
machte sie widerstandsunfähig, um sich an ihr sexuell befriedigen zu können. Dabei
ist – in dubio pro reo – von einer Verhütung des Beschuldigten auszugehen. Auch
hier ging es einzig und allein um egoistische Motive. Hinsichtlich der
subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung
auszugehen.
Was diese Vergewaltigung zum Nachteil
der Privatklägerin 2 gegenüber der zweiten Vergewaltigung zum Nachteil der
Privatklägerin 1 etwas schwerwiegender erscheinen lässt, sind folgende
Tatsachen: Zum einen setzte der Beschuldigte das Opfer aufgrund der von ihm
verabreichten Substanzen (insbesondere MDMA, ebenso Alkohol und Cannabis)
skrupellos einer zusätzlichen Gesundheitsgefährdung aus. Zu nennen sind
insbesondere die Gefahr kognitiver, neurologischer Schäden, gerade auch mit
Blick auf das junge Alter des Opfers. Zum anderen führte die Privatklägerin 2
mehrmals und glaubhaft aus, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr sehr
starke Schmerzen verursacht habe. Es habe ihr so fest wehgetan, dass sie immer
wieder habe wegtreten wollen.
Zusammengefasst erscheinen als
hypothetische Einsatzstrafe 34 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 17
Monate zu erhöhen (Zwischentotal von 79 Monaten).
2.2.3
Mehrfache sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der
Privatklägerin 1 und 2
Der modus operandi wurde bereits vorne
(bei der Bestimmung der Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung)
abgehandelt. Gemäss den dort dargelegten Erwägungen wurde der Umstand, dass es
sich beim Opfer um ein Kind handelte, stark straferhöhend berücksichtigt. In
diesem Zusammenhang ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Zwar wird in
Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter Art. 187 StGB nicht
durch Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert, das deliktische Unrecht im Zusammenhang
mit Art. 187 StGB ist zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig,
bereits mit der Ahndung von Art. 190 Abs. 1 StGB abgegolten. An dieser Stelle
hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Angemessen erscheinen
(asperiert) zwei Monate für die (in der Tatnacht ersten) sexuellen
Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche neben
der erzwungenen und ungeschützten vaginalen Penetration auch den ungeschützten
Oralverkehr umfassten.
Die beiden weiteren Vergewaltigungen,
begangen an den Privatklägerin 1 und 2 im Kindes- und damit Schutzalter, sind
mit je einem Monat zu asperieren, so dass sich ein Zwischentotal von 83
Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von I.___.
Hinsichtlich der weiteren Delikte kann
auf die konkrete Strafzumessung, wie sie mit Berufungsurteil vom 12. März 2021
vorgenommen wurde, abgestellt werden. Die nachfolgenden Straferhöhungen blieben
von den Parteien (mithin auch vom Beschuldigten, der im Neubeurteilungsverfahren
eine Bestätigung der vom Berufungsgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 7,5
Jahren beantragen liess) gänzlich unbestritten und beanspruchen nach wie vor
Gültigkeit. Sie sind folglich «tel - quel» zu übernehmen.
Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von I.___ (AKS Ziff. 1 lit. c) ist auf folgende Erwägungen
im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 zu verweisen (US 72):
«Hier ging es um insgesamt fünf Fälle
von Geschlechtsverkehr und um einen Fall von Oralverkehr, mithin um gravierende
sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging planmässig vor, um seine
sexuelle Befriedigung zu finden, und die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem
Opfer Ecstasy ab, um leichter zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das
Schutzalter allerdings nur knapp nicht erreicht und war sexuell nicht
unerfahren. Zu den nicht unerheblichen Folgen für die Privatklägerin kann auf
die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. Ziff. XI.4. [des Berufungsurteils vom 12.
März 2021]) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur Folge,
dass sich I.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf einen
therapeutischen Hof auf Korsika zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von
einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Vor Berücksichtigung des
Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr
eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate
ergäbe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen
Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten
und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr
ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen.»
2.2.5 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum
Nachteil von J.___
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf
AKS Ziff. 2 lit. d verwiesen. Für die Strafzumessung sind die nachfolgenden
Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US
72):
«Bei
den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, geb. 10. August
2002, im Frühjahr 2017 ging es ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie
war vom Beschuldigten mit der Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das J.___
in ihrer Videoeinvernahme vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863
ff.). Das Opfer war zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied
damit beträchtlich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus
egoistischen Motiven. Eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre
angebracht, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu
erhöhen.»
2.2.6 Sexuelle Handlungen mit Kindern
zum Nachteil von K.___
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf
AKS Ziff. 2 lit. b verwiesen. Für die Strafzumessung ist auf die nachfolgenden
Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 abzustellen (US
73):
« Bei
den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ (geb. 2. Juli 2001)
im Januar 2017 handelte es sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu
auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12
Monaten wäre dem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge
Asperation ist die Einsatzstrafe um sechs Monate (…) zu erhöhen.»
2.2.7
Pornographiedelikte
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf
AKS Ziff. 3 lit. a - c verwiesen, für die Strafzumessung ist massgebend, was
folgt (US 73):
« Weitere
Straferhöhungen sind vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen
insbesondere das Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit E.___
nicht mehr ganz leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne
sein Wissen vom Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt
werden Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens
bekannt, dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen
von P.___ fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern
zu können. Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom
Opfer auch nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das
Aufnehmen des Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten
Freiheitsstrafe zu bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos
an seine Freunde, was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen
unbeteiligten Dritten führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur
Abgeltung dieser beiden Delikte um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe
zu erhöhen (…).
Verschuldensmässig
etwas weniger schwer fallen das Herstellen und Überlassen der
Kinderpornographie mit dem erniedrigenden Bild von S.___, die damals gut 17
Jahre alt war, ins Gewicht. S.___ wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt,
deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der
Aufnahme des Bildes einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden
Versenden des Bildes an die Kollegen des Beschuldigten. Es wäre für das
Herstellen und Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe
auszufällen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider
Delikte um drei Monate (…) Freiheitsstrafe
zu erhöhen.
Auf eine
Straferhöhung wegen des Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters
im Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden
Besitznahme verzichtet werden.»
2.2.8
BetmG-Vergehen
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf
AKS Ziff. 4 lit. a - d sowie Ziff. 5 lit. c, d und g verwiesen. Für die
Strafzumessung sind die nachfolgenden Erwägungen im Urteil des
Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US 73 f.):
«Straferhöhungen
vorzunehmen sind letztlich noch für die Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am
schwersten wiegt dabei die mehrfache Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere
Pillen) über einen längeren Zeitraum an die damals 15-jährige I.___ (AnklS.
4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die dreimalige Abgabe von (zum Teil
mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von zwei Linien Kokain an die damals
ebenfalls 15 Jahre alte J.___ (AnklS. 4.b) sowie die zweimalige Abgabe
mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre alte O.___ (AnklS. 5.c).
Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach mit dem Opfer zu
sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die hinzukommende V.___ dabei
gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung für O.___ mit Ecstasy. Je
eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der damals 15-jährigen L.___
(AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen F.___ (AnklS. 4.c). Bei einer
angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im Fall von I.___, je drei
Monaten Freiheitsstrafe im Fall von J.___ und O.___ sowie je zwei Monaten
Freiheitsstrafe bei L.___ und F.___ (total 14 Monate) ist die Einsatzstrafe
asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei der
Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von Betäubungsmitteln
an die minderjährigen F.___ und I.___ der Unrechts- und Schuldgehalt dieser
Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten Delikten miteinbezogen
und damit abgegolten wurde.
Der
Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin (AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen
Delikten eine stark untergeordnete Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer
weiteren Straferhöhung abgesehen werden kann.»
2.2.9 Es resultiert folglich (vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von 135 Monaten.
2.3 Täterkomponenten und Prüfung des
Beschleunigungsgebots
2.3.1 Die Täterkomponenten sowie das
Verhalten des Staates (Prüfung des Beschleunigungsgebots) bewertete die
Berufungsinstanz mit Urteil vom 12. März 2021 folgendermassen (US 74 -
76):
« In Bezug auf die Jugendjahre des
Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten Hinweise gewonnen werden.
Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im Gutachten (AS 2229 ff.)
verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am 17. Februar 1986 in [Ort in Polen];
Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei Jahren;
mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den Beschuldigten
später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den Eltern in die
Schweiz; Abbruch einer Lehre als Automechaniker; mit 20/21 Jahren für ein gutes
Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im Jahr 2010
mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine feste
Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.
Das schweizerische
Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013 und Februar
2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und unbedingten
Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde liegenden Straftaten
stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von Drohung/Tätlichkeiten über
SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Einzelne
Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am 19. Juli 2016
eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43 Tagen und unter
Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der Bewährungshilfe. Am
12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche Vorstrafen
zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister hervorgehen
(AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.
Deutlich
straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter
eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen
Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem
entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die
Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend
ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten
Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und
laufenden Verfahren zu qualifizieren.
Leicht
strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende
Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX [des Berufungsurteils vom 12. März
2021]) zu berücksichtigen.
Weitere relevante
Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere
Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer oder gar eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde,
sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen
Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten
sowie einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu
konstatieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen
Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem
halben Jahr den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO
überschritten hat.»
Aus dem laut dem
Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug
resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafminderung, da
dies erwartet werden darf.
Wie nicht zuletzt
dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni 2020 (BA 4
ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen
ist, liegt beim Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor.
Vielmehr sieht er sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit P.___, der im
Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den
Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der
Beschuldigte, dass P.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das
Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last
gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft
war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis
ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr im
Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines
Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.
Insgesamt ergibt
sich aus den Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate
(…).
2.3.2
Neuere Entwicklungen
Auch diese Erwägungen behalten
grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Es müssen nun aber im Weiteren die seit
der Urteilsausfällung eingetreten Entwicklungen bzw. Veränderungen berücksichtigt
und einer Würdigung unterzogen werden:
Der aktuelle Vollzugsbericht der JVA
Thorberg, der den Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis 10. November 2023 abdeckt
(ASN 114 ff.), fällt gut aus. Dem Beschuldigten wird ein positives
Vollzugsverhalten attestiert, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ein Verhalten im Einklang mit der Vollzugsordnung erwartet werden darf und dies
folglich keine Strafminderung rechtfertigt, sondern neutral zu werten ist.
Negativ fällt in Bezug auf das
Nachtatverhalten ins Gewicht, dass die rechtskräftig angeordnete
vollzugsbegleitende ambulante Therapie zufolge Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich
wieder aufgehoben werden musste. Der Beschuldigte verweigerte sich konsequent einer
therapeutischen Auseinandersetzung mit seinen Taten und Deliktsmustern. Es kann
diesbezüglich auf die Verfügung das AJUV vom 1. Juli 2022 (ASB 407 ff.) sowie
auf die vorstehende Ziff. I.7. verwiesen werden.
Anlässlich der Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren wollte der Beschuldigte keine Fragen des Gerichts und
der Parteivertreter zur Sache und zu seiner Person beantworten, was sein gutes
Recht ist. In seinem letzten Wort (vgl. hierzu auch das Verhandlungsprotokoll:
ASN 138) erklärte der Beschuldigte einleitend, dass es ihm unendlich leidtue.
Unmittelbar darauf ging er dazu über, die Opfer seiner Straftaten als
Lügnerinnen zu titulieren und ihnen falsche Beschuldigungen anzulasten. Auch
gegenüber der Fachstelle Opferhilfe diffamierte der Beschuldigte die Opfer und
unterstellte diesen ein geldgieriges und berechnendes Verhalten (vgl. hierzu die
Stellungnahme der JVA Thorberg vom 14.9.2021, wiedergegeben in der Verfügung des
AJUV vom 4. November 2021, ASB 404). All dies zeigt, dass beim
Beschuldigten auch Jahre nach den Vorfällen noch keine selbstkritische
Auseinandersetzung mit seinen Straftaten eingesetzt hat und beim Beschuldigten weder
echte Reue noch Einsicht auszumachen ist.
Anzuerkennen ist demgegenüber, dass der
Beschuldigte anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren die
beantragten Genugtuungen der Privatklägerinnen 1 und 2 anerkannt hat. Auch wenn
diese Anerkennung taktisch motiviert sein dürfte und konstatiert werden muss,
dass er bislang (trotz entsprechender Rechtskraft der I.___ und J.___
zugesprochenen Genugtuungen) noch überhaupt keine Zahlungen an Opfer seiner
Taten geleistet hat, ist dieser Schritt positiv zu werten.
Ausgehend von den Wertungen im
Berufungsurteil (Straferhöhung um 16 Monate für die Täterkomponenten, vgl.
VI.2.3.1) sind in Anbetracht der neueren Entwicklungen für das
Massnahmenversagen zwei Monate hinzu zu zählen und vier Monate für die
Anerkennung der Genugtuungsforderungen in Abzug zu bringen, so dass unter dem
Titel der Täterkomponenten eine deutliche Straferhöhung von 14 Monaten
resultiert.
Die Verteidigung lässt im
Neubeurteilungsverfahren – insbesondere unter Berufung auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 (E. 3.2.2) – eine massive
Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen und verlangt deswegen eine Strafreduktion
von mindestens einem Jahr (vgl. ASN 159). Im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid
nahm das Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung drei Jahre und einen Monat
in Anspruch. Bis zum motivierten Entscheid verstrichen schliesslich weitere
acht Monate, obwohl – so das Bundesgericht – die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf
die erste Instanz verwiesen habe und ihr daher keine besonders aufwendige oder
umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die
vorinstanzlich vorgenommene Strafreduktion von sechs Monaten der konstatierten
Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend Rechnung trage, und
hiess diesbezüglich die Beschwerde gut. Die Verteidigung folgert daraus für das
vorliegende Verfahren, dass die Strafreduktion vorliegend noch deutlicher
ausfallen müsse, da das Berufungsverfahren nun bereits vier Jahre daure. Diese
Argumentation hält jedoch einer Überprüfung nicht stand: Das Berufungsverfahren
wurde mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben: Die Berufungserklärung
des Beschuldigten ging bei der Berufungsinstanz am 24. Juni 2020 ein, das
Berufungsurteil wurde am 12. März 2021 ausgefällt. Das motivierte Berufungsurteil
wurde den Parteien schliesslich am 10. Juni 2021 zugestellt. Zu Recht hat denn
auch die Berufungsinstanz es verworfen, eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen im
Berufungsurteil, wörtlich unter vorstehender Ziff. VI. 2.3.1 wiedergegeben). In
der Folge riefen drei Parteien das Bundesgericht an, insbesondere auch der
Beschuldigte. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kann entgegen der
Verteidigung nicht dem Berufungsverfahren zugerechnet werden. Das
bundesgerichtliche Urteil vom 22. März 2023 ging schliesslich am 13. April 2023
beim Obergericht ein. In der Folge wurde die Sache auch im Neubeurteilungsverfahren
beförderlich behandelt (Urteilseröffnung am 18. Januar 2024). Der Antrag
des Beschuldigten, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festzustellen, ist deshalb abzuweisen.
Zu konstatieren ist jedoch eine lange
Verfahrensdauer. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft in dieser sehr
umfangreichen und komplexen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten datiert
vom 14. Februar 2017 (AS
1076 ff.), das Verfahren
nahm folglich bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens vor Obergericht
sieben Jahre in Anspruch. Auch wenn sich der Staat vorliegend – wie soeben
dargelegt – keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwerfen
lassen muss, erachtet es das Obergericht als angezeigt, dem Beschuldigten für
diese lange und mit schweren Belastungen einhergehende Verfahrensdauer eine
Strafreduktion von fünf Monaten zu gewähren.
2.4 Fazit betreffend Strafmass für die
Freiheitsstrafe und Anrechnung Haft
Es resultiert folglich eine Freiheitsstrafe
von 144 Monaten. Dieses Strafmass hält einem Vergleich mit ähnlich
gelagerten Fällen stand und erweist sich auch in Anbetracht der mit Berufungsurteil
vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als angemessen:
Das neue Beweisergebnis, welches sich stark zu Lasten des Beschuldigten
auswirkt, die neue rechtliche Würdigung (zusätzlich drei Vergewaltigungen zum
Nachteil von zwei Opfern im Schutzalter), die angehobene Strafuntergrenze nach
Art. 190 Abs. 1 StGB sowie vor allem der deutlich nach oben erweiterte
Strafrahmen (vormalige Strafobergrenze: Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren gemäss
Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB, neu: Freiheitsstrafe von
15 Jahren gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB)
müssen im Ergebnis eine deutlich höhere Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Der Beschuldigte ist demnach zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen.
Die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (22.2.2017 -
24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) sind dem Beschuldigten an diese Strafe anzurechnen
(Art. 51 StGB).
2.5 Busse für Übertretung
Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse
von CHF 150.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, welche unbestritten blieb und sich zur Ahndung der BetmG-Übertretung
(Konsum von Kokain gemäss AKS Ziff. 5 lit. d) als angemessen erweist, ist zu bestätigen
3. Anordnung von Sicherheitshaft mit
separatem Beschluss
Zur Sicherung des Strafvollzugs ist
gegen den Beschuldigten vom Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet worden.
Es kann hierzu auf dem separaten Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen
werden (ASN 171 ff.).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf
total CHF 56'800.00. In Anbetracht der ausgefällten Freisprüche in Bezug auf
untergeordnete Anklagepunkte (insbesondere BetmG- und SVG-Widerhandlungen) und
einer Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung sind in
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 1/10 (=
CHF5'680.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9/10
(= CHF 51'120.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1
StPO).
1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung
ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von aArt. 135 Abs. 4 lit. a
StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken. Der Beschuldigte
hat demnach, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, dem Kanton
folgende Beträge zurückzuzahlen.
- CHF
3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas
Miescher);
- CHF
41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick
Hasler);
- CHF
27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger).
1.3 Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf
CHF 7‘213.30 festgesetzt. Da die Privatklägerin 2 vollumfänglich obsiegt, ist
auch der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7‘2313.30
gegenüber dem Beschuldigten vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m.
aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich macht CHF 1‘844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.
7,7 % MWST) aus und ist ebenfalls vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135
Abs. 4 lit. b StPO). Für die konkrete Berechnung des Differenzanspruches wird
auf Seite 102 des motivierten erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von
CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00 aus und sind gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu
tragen.
Der Beschuldigte unterliegt
weitestgehend im Berufungsverfahren. Sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz
werden im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Zu Gunsten des Berufungsklägers
resultiert einzig eine tiefere Freiheitsstrafe (1. Instanz: 12 Jahre, vier
Monate und drei Wochen; 2. Instanz: 12 Jahre) und zufolge Zeitablaufes (Art. 89
Abs. 4 sowie Art. 46 Abs. 5 StGB) können sowohl die gewährte bedingte
Entlassung für die Reststrafe (Freiheitsstrafe von 43 Tagen) als auch der gewährte bedingte Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr widerrufen
werden. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte von den
Kosten des Berufungsverfahrens 9/10 (= CHF 27'171.00) zu bezahlen. CHF
3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00) erliegen auf dem
Staat.
2.2 Angesichts dieser Kostenverlegung
ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 8’715.05 (= 9/10
der vom Staat an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, ausbezahlten Entschädigung) festzusetzen und vorzubehalten.
2.3 Im Weiteren ist gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang von
CHF 1'971.75 (= ausbezahlte Entschädigung an die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich)
und im Umfang von CHF 1'735.80 (= ausbezahlte Entschädigung an die
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich) vorzubehalten.
Der Beschuldigte ist zudem zu
verpflichten, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 1 und 2 folgende Beträge (= Differenz
zwischen der vom Staat ausbezahlten Entschädigung und dem vollen Honorar)
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (aArt.
138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO):
-
CHF 490.60 (betreffend
Vertretung der Privatklägerin 1: Stundentotal von 9,11 Stunden x CHF 50.00
[CHF 230.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST).
-
CHF 438.35 (betreffend Vertretung der Privatklägerin
2: Stundentotal von 8,14 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 - CHF 180.00],
zzgl. 7,7 % MWST).
3. Neubeurteilungsverfahren
3.1 Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens, welche anfielen, weil das Berufungsurteil der
bundesgerichtlichen Überprüfung nicht standhielt, gehen praxisgemäss
vollumfänglich zu Lasten des Staates.
3.2 Die von der amtlichen Verteidigerin
des Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren ins Recht gelegte
Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 32,41 Stunden (exklusiv
Verhandlung und Urteilseröffnung) zu je CHF 190.00 bzw. zu je CHF 95.00
(Stundenansatz des Rechtspraktikanten), total CHF 6'110.40, sowie Auslagen von
CHF 1'443.40 und MWST zusammen, was angemessen ist: Sabrina Weisskopf übernahm
das amtliche Mandat erst im Neubeurteilungsverfahren, so dass sie sich neu in
den umfangreichen Fall einarbeiten musste und diverse Auslagen (Kopien der
Verfahrensakten, Besuch des Mandanten in der JVA Thorberg etc.) anfielen. Hinzu
zu rechnen sind für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17. Januar 2024 2 ½
Stunden und für die Urteilseröffnung vom 18. Januar 2024 40 Minuten, so
dass ein Aufwand von CHF 6'712.05 resultiert. Inkl. Auslagen von
CHF 1'443.40 sowie 7,7 % MWST (bis 31.12.2023) auf CHF 2'675.30 und
8,1 % MWST (ab 1.1.2024) auf CHF 5'480.15 ist die Entschädigung für die
amtliche Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Ein Rückforderungsanspruch des
Staates zu Lasten des Beschuldigten entfällt, da sämtliche Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens vom Staat zu tragen sind (aArt. 135 Abs. 4 lit. a
StPO, e contrario).
3.3 Die Honorarnote von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich
für die Vertretung der Privatklägerin 1 im Neubeurteilungsverfahren setzt sich
aus einem Aufwand von 10,54 Stunden (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) zu
je CHF 250.00, Auslagen von CHF 155.90 sowie 7,7 % (bis 31.12.2023) bzw. 8,1 %
MWST (ab 1.1.2024) zusammen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die
Teilnahme an der Verhandlung und Urteilseröffnung nahm insgesamt 3,1666 Stunden
in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich zugleich auch die
Vertretetung der Privatklägerin 2 wahrnahm, ist dieser Aufwand je hälftig (=
1,58333 Stunden) auf die beiden Mandate zu verteilen. Die Parteientschädigung für
die Privatklägerin 1, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist demzufolge auf CHF 3'439.85
festzusetzen (Aufwand: 10,54 Stunden + 1,58333 Stunden [12,12333 Stunden] zu je
CHF 250.00 [= CHF 3'030.85], Auslagen von CHF 155.90, 7,7 % MWST auf
CHF 1'256.90 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'929.85).
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Die Parteientschädigung von CHF 3'439.85 zu
Gunsten der Privatklägerin 1 ist demnach vom Staat Solothurn zu tragen.
3.4 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist auf der
Grundlage der eingereichten Honorarnote, die sich als angemessen erweist, für
das Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 2'624.70
zuzusprechen, zahlbar durch den Staat. Diese Entschädigung setzt sich aus einem
Aufwand von 11,96333 Stunden [10,380 Stunden + 1,58333 Stunden] zu je CHF
190.00 [= CHF 2'273.05], Auslagen von CHF 158.00, 7,7 % MWST auf
CHF 818.70 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'612.35 zusammen. Da
sämtliche Kosten des Neubeurteilungsverfahrens auf dem Staat erliegen,
entfallen ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch zu Lasten des
Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung von Art. 40,
Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a
Abs. 1 lit. h, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106 StGB, Art. 187
Ziff. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB;
Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis BetmG; Art. 122
ff., aArt. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs. 5, aArt. 138, Art. 267
Abs. 3, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS Ziff. 5 lit. b)
eingestellt worden.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ freigesprochen von den Vorhalten:
-
der Pornografie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AKS Ziff. 3 lit. d);
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS. Ziff. 5 lit. a);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AKS Ziff. 5 lit. e);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AKS Ziff.
5 lit. f);
-
der mehrfachen Übertretung
des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz (AKS Ziff. 7);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises,
AKS Ziff. 8);
-
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern
(AKS Ziff. 9).
3. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis
19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a);
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.
Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017
bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli
2017 (AKS Ziff. 2 lit. e);
-
der mehrfachen Pornografie,
begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,
AKS Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornografie,
AKS Ziff. 3 lit. c);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 [recte 1. Januar
2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d).
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. März 2021 (nachfolgend: Urteil
des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016
und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5 lit. c);
- der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017
(AKS Ziff. 5 lit. d);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS ZIff.
5 lit. g).
5. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Vergewaltigung zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.
April 2016 (AKS Ziff. 1 lit. a);
-
der Vergewaltigung zum
Nachteil von F.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli
2017 (AKS Ziff. 1 lit. c);
6. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 12 Jahren;
b) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
7. A.___ wird die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug
(22.2.2017 - 24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte
Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) zufolge Zeitablaufes
nicht mehr widerrufen werden darf.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28.
Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli
2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist (Strafrest: 43 Tage
Freiheitsstrafe, Probezeit: ein Jahr) und eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes
nicht mehr angeordnet werden darf.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils ist für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante
Massnahme angeordnet worden.
Es wird festgestellt, dass
das Amt für Justizvollzug diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit mit
Verfügung vom 1. Juli 2022 aufgehoben hat.
12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des
Urteils des Obergerichts wird A.___ für die Dauer von 12 Jahren des Landes
verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 17. Januar 2024 gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzuges
Sicherheitshaft angeordnet wird.
14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils sind nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils A.___ herauszugeben:
-
1 Laptop, Packard Bell,
inkl. Netzkabel
-
1 Laptop, Acer, inkl.
Netzkabel
-
12 CDs in Hülle
-
1 CD, Sony
-
1 Festplatte, Freecom
-
2 Festplatten, Hitachi
-
1 Festplatte, Seagate
-
1 Festplatte, IBM
-
1 Festplatte, Seagate
-
2 Speicherkarten (1 San
Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
-
1 PC, Dell
-
171 CDs mit diversen
Beschriftungen.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des Urteils des Obergerichts sind folgende
beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___
herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 5s
-
1 Mobiltelefon, Huawei
EVA-L09
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 6.
16. a) Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende
beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen und sind nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b)
zu vernichten:
-
1 Festplatte, Mobile Disk
-
1 Stempel, angeschrieben
mit Dr. med. M.___
-
2.5 Gramm Amphetamine
-
10.2 Gramm Marihuana
-
30.8 Gramm Ecstasy (blaue
Pillen "Mario")
-
1 Kunststoffbox, grün
-
41 Druckverschlussbeutel,
topgrip
-
2 Druckverschlussbeutel,
minigrip
-
1 Druckverschlussbeutel mit
Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
-
1 offene Packung
Zigarettenfolie, Blue Smoking
-
1 Waffenkoffer
-
1 Soft-Air-Pistole, Desert
Eagle
-
1 Soft-Air-Pistole, Beretta
-
1 Soft-Air-Pistole,
Crossman
-
1 Teleskop-Schlagstock
-
1 Taschenlampe mit
Elektroschocker
-
1 A4-Blatt
(Verkauf-Gewinn).
b) A.___
kann innert zwei Monaten
nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen
Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien
verlangen.
17. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des
erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF
30'000.00, zzgl. 5% Zins seit 18. April 2016, zu bezahlen.
18. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils ist A.___
der Privatklägerin E.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm
begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
19. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des
Urteils des Obergerichts hat A.___
der Privatklägerin I.___, vertreten
durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00,
zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.
20. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des
erstinstanzlichen Urteils ist A.___
der Privatklägerin I.___, vertreten
durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen
Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.
21. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des
erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von
CHF 25'000.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.
22. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des
erstinstanzlichen Urteils ist A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen
Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
23. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des
erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00,
zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen.
24. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des
erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin L.___, [Adresse] zur
Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden.
25. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des
erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST)
zu bezahlen.
26. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne
Alder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'358.90 festgesetzt und
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat
ausbezahlt worden.
Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 26 des Urteils des Obergerichts bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST)
vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
27. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'213.30 (à
CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
28. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des
erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
29. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF
180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale
Gerichtskasse ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35
(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
30. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 46'396.25
(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
31. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen
und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt
worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
32. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf
total CHF 56'800.00. Davon hat A.___
CHF 51'120.00 (= 9/10
von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF
5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 33 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der vormals
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat bezahlt worden.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'971.75 sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
490.60 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
34. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des
Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das
Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezahlt worden. Diese Kosten
gehen gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des Urteils des Obergerichts definitiv zu
Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
35. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 35 des Urteils des Obergerichts ist Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und vom Staat ausbezahlt worden.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'735.80 sowie
der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
438.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
36. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 36 des Urteils des Obergerichts ist die Honorarnote für den ehemaligen
amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8’715.05
(= 9/10 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, hat A.___ im
Umfang von CHF 27'171.00 (= 9/10 von CHF 30'190.00)
zu bezahlen. CHF 3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00)
gehen zu Lasten des Staates.
38. Der Privatklägerin E.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das Neubeurteilungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3'439.85 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen.
39. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'624.70 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat zu bezahlen (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsvorbehalt zu Lasten des
Beschuldigten).
40. Die Honorarnote für die amtliche
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das
Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 (à CHF 190.00/h, inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (ohne
Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten).
41. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli
2024 bestätigt.