Lexipedia

Entscheid

STBER.2023.29

mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)

17. Januar 2024Deutsch233 min

Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Weber Probst

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte

Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Verhandlung

im Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 17. Januar 2024:

1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung des a.o. Untersuchungsbeamten C.___

sowie des Rechtspraktikanten D.___;

2. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Rechtsvertreterin der Privatklägerin E.___ und unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Privatklägerin F.___;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;

4. Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers, in Begleitung

des Rechtspraktikanten G.___.

Zudem erscheinen als Zuhörer:

-

zwei Medienschaffende;

-

H.___, Teamleiter Vollzug

2, Straf- und Massnahmenvollzug, AJUV.

Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge

(ASN 161 - 167):

«A.

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Obergerichts vom 12. März 2021 gemäss den gemachten einleitenden

Ausführungen des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einzelnen:

-

UZ 1: Feststellung

rechtkräftige Ziff. des 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.

Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Einstellung:

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit b).

-

UZ 2: Feststellung

rechtkräftige Ziff. des 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.

Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Freisprüche:

Ø Pornographie (tatsächliche sexuelle

Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS, Ziff. 3 lit. d);

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit. a);

Ø Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnkIS. Ziff. 5 lit. e);

Ø Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, AnkIS.

Ziff. 5 lit. f);

Ø mehrfache Übertretung des Waffengesetzes

(AnkIS. Ziff. 6 lit. a und b);

Ø Vergehen gegen das Waffengesetz (AnkIS.

Ziff. 7);

Ø Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug

des Ausweises, AnkIS. Ziff. 8);

Ø Missbrauch von Ausweisen und Schildern

durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnkIS. Ziff. 9).

-

UZ 3: Feststellung

rechtkräftige Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.

Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Schuldsprüche:

Ø mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1.

August 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. c);

Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum

Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni

2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. d);

Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum

Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS.

Ziff. 2 lit. e);

Ø mehrfache Pornographie, begangen in der Zeit

vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen, AnkIS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017

(Tierpornographie, AnkIS. Ziff. 3 lit. c);

Ø mehrfache Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige),

begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff.

4 lit. a - d).

-

UZ 4, wonach sich der

Beschuldigte zudem (d.h. neben den rechtkräftigen erstinstanzlichen

Schuldsprüchen [siehe oben]) schuldig gemacht hat:

Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum

Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar

2017 (An-kIS. Ziff. 2 lit. b);

Ø mehrfaches Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige),

begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnkIS. Ziff. 5 lit. c);

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. d);

Ø Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September

2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. g).

-

UZ 10. Feststellung,

dass Rückversetzung nicht mehr möglich sei.

-

UZ 11: Feststellung

rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils: Anordnung einer

vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, welche so lange zu dauern hat, wie

es die Fachperson als notwendig erachtet (Hinweis: inzwischen aufgehoben).

-

UZ 12: Anordnung

Landesverweisung 12 Jahre.

-

UZ 14 bis 16:

Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände.

-

UZ 18:

Feststellung rechtskräftige Ziff. 13 des Urteils

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.

-

UZ 19: Genugtuung I.___.

-

UZ 20: Feststellung, dass A.___

gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der

Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den

künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100%

schadenersatzpflichtig ist.

-

UZ 22: Feststellung rechtskräftige

Ziff. 17 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.

-

UZ 23: Genugtuung J.___.

-

UZ 24: Feststellung,

dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die

Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den

Zivilweg verwiesen worden ist.

-

UZ 25: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, RA Stäuble

Dietrich.

-

UZ 26: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin

Evelyne Alder.

-

UZ 27: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, RA Stäuble

Dietrich.

-

UZ 28: Feststellung,

dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der

Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine

Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h,

inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

-

UZ 29: Feststellung, dass

die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff.

24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.

-

UZ 30:

Feststellung, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25

des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt

worden ist.

-

UZ 31: Feststellung, dass

die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26

des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

-

UZ 33: Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich.

-

UZ 34: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin

Evelyne Alder.

-

UZ 35: Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich.

-

UZ 36: Entschädigung

amtliche Verteidigung (hinsichtlich Höhe; nicht hinsichtlich

Rückforderungsanspruch).

2. A.___ sei zudem schuldig zu sprechen

wegen

-

mehrfacher Vergewaltigung

zN von E.___ (AZ 1a);

-

Vergewaltigung zN von F.___

(AZ 1c).

3. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch

die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die rechtskräftigen

zweitinstanzlichen Schuldsprüche [vgl. oben Ziff. 1]) zu bestrafen mit

·

einer

Freiheitsstrafe von 12 Jahren;

·

einer Busse von CHF

150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. A.___ seien die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Es sei festzustellen, dass der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte bedingte

Strafvollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr

widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB)

6. Gegen A.___ sei mit separatem Beschluss,

für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit

aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges

Sicherheitshaft anzuordnen.

B. Kosten

7. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, RA S. Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen

und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei

weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton

zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

8. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

56'800.00 seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten der

zweitinstanzlichen Verfahren vom 12. März 2021 und 17. Januar 2024 seien nach

richterlichem Ermessen aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

stellt und begründet für die Privatklägerin E.___ folgende Schlussanträge

(ASN 168):

« 1. Es sei

festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___

betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff.

3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind)

Ziff.

13 (Schadenersatzpflicht)

Ziff.

20 (Parteientschädigung).

2. Der

Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der

Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen

zu bestrafen.

3. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften,

der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

18.4.2016 zu bezahlen.

4. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren

und das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss den

eingereichten Kostennoten zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote

festzusetzen und sei zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu

bezahlen.»

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

stellt und begründet für die Privatklägerin F.___ folgende Schlussanträge

(ASN 169):

« 1. Es sei

festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin F.___

betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff.

3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und

Vergehen gegen das BetmG)

Ziff.

17 (Schadenersatzpflicht)

Ziff.

22 (Entschädigung).

2. Der

Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung, eventualiter Schändung, zum Nachteil der

Privatklägerin, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9.7.2017, schuldig zu

sprechen und angemessen zu bestrafen.

3. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften,

der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit

9.7.2017 zu bezahlen.

4. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren

und Neubeurteilungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat

zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter

Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

5. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu

bezahlen.»

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt

und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Schlussanträge

(ASN 170):

« 1. Es

sei A.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen

Pornographie, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG sowie der Übertretung

gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7,5

Jahren und einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen.

2.

Es seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit

im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Es

sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4. Es

sei festzustellen, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 infolge Zeitablaufs nicht mehr

möglich ist.

5. Es

sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin E.___ eine Genugtuung von CHF

30'000.00 zzgl. Zins seit 19. April 2016 zu bezahlen.

6. Es

sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin F.___ eine

Genugtuung

von CHF 25'000.00 zzgl. Zins seit 9. Juli 2017 zu bezahlen.

7. Es

sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu

entschädigen.

8. Unter Kosten -und

Entschädigungsfolgen.»

Ergänzend wird in Bezug auf die

Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf folgende Dokumente verwiesen:

-

Verhandlungsprotokoll: ASN

129 - 139 ff.;

-

Audiodateien der

Parteivorträge und des letzten Wortes des Beschuldigten: ASN 148;

-

Zusammenfassung der

Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin): ASN 149 ff.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn

eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und Ermittlungsauftrag,

Aktenseiten [AS] 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind

(Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum

Nachteil von E.___ (nachfolgend Privatklägerin 1). Da die Ermittlungen Hinweise

auf sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und weiteren minderjährigen

Mädchen ergaben, ergingen in der Folge eine Ausdehnungsverfügung sowie diverse

bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügungen (für die Einzelheiten wird auf

die Prozessgeschichte des obergerichtlichen Urteils STBER.2020.54 vom 12. März

2021 unter Ziff. I. verwiesen).

2. Mit Anklageschrift vom 23. Januar

2019 wurde gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte gegen die sexuelle

Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden

dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten überwiesen.

3. Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 28. November 2019 liess das Amtsgericht eine veränderte

Anklageschrift zu (im Berufungsverfahren wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert,

die veränderte Anklageschrift zu den Akten zu geben, vgl. Verfügung vom 19.

Februar 2021. Die veränderte Anklageschrift findet sich in den Akten auf den Aktenseiten

des Berufungsverfahrens [ASB] 111 ff.). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019

wurde der Beschuldigte erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung zum

Nachteil der Privatklägerin 1, mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von I.___,

Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ (nachfolgend Privatklägerin 2),

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil einer Vielzahl von

Opfern, wegen mehrfacher Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen und Tierpornographie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unbefugter Besitz von

Betäubungsmitteln) sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Konsum) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren,

vier Monaten und drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Im Weiteren wurde der von

der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Urteil vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte

Strafvollzug widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00

als vollstreckbar erklärt. Ebenso wurde die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des

Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19. Juli 2016 gewährte

bedingte Entlassung widerrufen und für die Reststrafe (43 Tage Freiheitsstrafe)

die Rückversetzung angeordnet. Im Weiteren wurden von der ersten Instanz eine

(vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme sowie für die Dauer von 12 Jahren

eine Landesverweisung angeordnet.

4. Gegen dieses Urteil ergriff als

einzige Partei der Beschuldigte die Berufung, wobei dieser das erstinstanzliche

Urteil nur in Teilen anfocht (vgl. im Einzelnen Berufungserklärung vom

23.6.2020, ASB 24 - 26). Am 12. März 2021 erging im Berufungsverfahren

folgendes Urteil der Strafkammer des Obergerichts (STBER.2020.54):

« 1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. b)

eingestellt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist

von den Vorhalten:

-

der Pornographie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS.

Ziff. 5 lit. f);

-

der mehrfachen Übertretung

des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnklS. Ziff. 8);

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

(AnklS. Ziff. 9).

3. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils

wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis

19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.

Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017

bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli

2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);

-

der mehrfachen

Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und

b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c);

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August

2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);

4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig

gemacht:

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016

und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli

2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS.

Ziff. 5 lit. g).

5. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 7 ½ Jahren;

b) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. A.___ werden die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020)

sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der Antrag von A.___

auf

Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird

abgewiesen.

8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

9. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug

(Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.

10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit

Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn

auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest:

43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge

Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.

11. Es wird festgestellt, dass für A.___

gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend

eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie

es die Fachperson als notwendig erachtet.

12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren

des Landes verwiesen.

13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort

in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass

mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden

ist.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende

beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:

-

1 Laptop, Packard Bell,

inkl. Netzkabel

-

1 Laptop, Acer, inkl.

Netzkabel

-

12 CDs in Hülle

-

1 CD, Sony

-

1 Festplatte, Freecom

-

2 Festplatten, Hitachi

-

1 Festplatte, Seagate

-

1 Festplatte, IBM

-

1 Festplatte, Seagate

-

2 Speicherkarten (1 San

Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)

-

1 PC, Dell

-

171 CDs mit diversen

Beschriftungen.

15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils A.___

herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 5s

-

1 Mobiltelefon, Huawei

EVA-L09

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 6.

16. a) Es wird festgestellt, dass

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils

folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender

Ziff. 16 lit. b zu vernichten sind:

-

1 Festplatte, Mobile Disk

-

1 Stempel, angeschrieben

mit Dr. med. M.___

-

2.5 Gramm Amphetamine

-

10.2 Gramm Marihuana

-

30.8 Gramm Ecstasy (blaue

Pillen "Mario")

-

1 Kunststoffbox, grün

-

41 Druckverschlussbeutel,

topgrip

-

2 Druckverschlussbeutel,

minigrip

-

1 Druckverschlussbeutel mit

Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"

-

1 offene Packung

Zigarettenfolie, Blue Smoking

-

1 Waffenkoffer

-

1 Soft-Air-Pistole, Desert

Eagle

-

1 Soft-Air-Pistole, Beretta

-

1 Soft-Air-Pistole,

Crossman

-

1 Teleskop-Schlagstock

-

1 Taschenlampe mit

Elektroschocker

-

1 A4-Blatt

(Verkauf-Gewinn).

b) A.___

kann innert zwei Monaten

nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen

Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.

17. A.___ hat der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.

18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von

ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig

ist.

19. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung

im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.

20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___,

vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm

begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

21. A.___ hat der Privatklägerin F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.

22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von

ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig

ist.

23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von

CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.

24. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___,

zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden

ist.

25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF

230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

26. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin

Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF

180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl.

MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

27. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils

auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden

ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MWST),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der

Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen hat.

29. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des

erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35

(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

30. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt

worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

31. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des

erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50

(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

32. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf

total CHF 56'800.00. Davon hat A.___

CHF 51'120.00 (= 9/10

von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF

5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

33. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht

kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

34. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese

Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

35. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht

kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

36. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70

(= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu

CHF 15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die

restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.»

5. Gegen dieses Urteil erhoben der

Beschuldigte (Eingabe vom 22. Juni 2021) sowie die Privatklägerinnen 1 und 2

(Eingaben vom 9. Juli 2021) eine Beschwerde in Strafsachen.

6. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (ASB

400 ff.) entschied das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), den Antrag des

Beschuldigten auf Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie auf Verlegung in

ein halboffenes Gefängnis (bzw. sinngemäss in eine offene Vollzugsanstalt)

abzuweisen. Das AJUV begründete dies mit der stark belasteten Legalprognose des

Beschuldigten für bedrohte hohe Rechtsgüter.

7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022

entschied das AJUV im Weiteren, die angeordnete ambulante Massnahme nach Art.

63 StGB wegen Aussichtslosigkeit per Verfügungsdatum aufzuheben und begründete

diese wie folgt (ASB 407 ff.): In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass eine

ambulante Behandlung aktuell und mit Blick auf das Störungsbild, die fehlende

Störungseinsicht, das fehlende Problembewusstsein sowie die anhaltende

Verweigerungshaltung des Beschuldigten auch in Zukunft nicht erfolgversprechend

durchgeführt werden könne. Damit bewahrheiteten sich die bereits im

psychiatrischen Gutachten dargelegten Bedenken: Der Gutachter Dr. N.___ hielt

darin fest, der Explorand sei viel zu wenig störungseinsichtig und

behandlungsmotiviert, als dass eine erfolgversprechende Durchführung einer

ambulanten Psychotherapie erwartet werden könne (AS 2275 f.).

8. Mit Eingabe vom 17. August 2022

stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches nach dem

Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2022 von Oberrichter

Flückiger, der am Sachurteil vom 12. März 2021 (STBER.2020.54) nicht mitgewirkt

hatte, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Haftentscheid erhobene Beschwerde des

Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_480/2022 vom 29. September

2022 ab.

9. Das Bundesgericht vereinigte die

Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 und entschied mit

Urteil vom 22. März 2023, die Beschwerde des Beschuldigten abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerden der Privatklägerinnen 1 und

2 gutzuheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 12. März 2021 auf (zum Umfang dieser Aufhebung vgl.

nachstehende Ziffer II.2.) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurück. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren richtete der

Kanton Solothurn den beiden Privatklägerinnen eine Entschädigung von je CHF

3'000.00 aus.

10. Im Neubeurteilungsverfahren wurde

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung vom 17. Mai 2023 als neue

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt, da der vormalige amtliche

Verteidiger gemäss seiner Eingabe das Mandat zufolge einer Interessenkollision

niederlegen musste.

11. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023

wurden die Parteien zur Verhandlung vor Obergericht auf den 17. Januar 2024 und

zur Urteilseröffnung auf den 18. Januar 2024 vorgeladen.

12. Mit Verfügung vom 8. August 2023

wurde der Privatklägerin 2 für das Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und ihr Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Hinsichtlich der Privatklägerin 1

wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Eingabe vom

17.7.2023, Neubeurteilungsverfahren, Aktenseiten [ASN] 57).

13. Mit Eingabe vom 16. August 2023

stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für beide Privatklägerinnen den

Antrag, es sei auf deren persönliche Befragung als Auskunftspersonen anlässlich

der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 zu verzichten. Nachdem

die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin hierzu Stellung genommen

hatten, wurde dieser Antrag vom Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts

mit begründeter Verfügung vom 29. September 2023 gutgeheissen und die

Vorladungen für die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden widerrufen (ASN 105 ff.).

Im Weiteren wurde den Parteien mit derselben Verfügung in Bezug auf die

Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt, dass im Neubeurteilungsverfahren

a.o. Ersatzrichter Marti anstelle von Oberrichter von Felten amten werde.

14. Am 4. Dezember 2023 ging der

Vollzugsbericht der JVA Thorberg ein (ASN 114 ff.).

15. In Bezug auf die an der

obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgenommenen

Verfahrenshandlungen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASN 129 ff.)

verwiesen.

Erwägungen

II.

Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens und Teilrechtskraft des

Berufungsurteils vom 12. März 2021

1.

In prozessualer Hinsicht ist

klarzustellen, dass das obergerichtliche Strafurteil vom 12. März 2021 nur

in Teilen angefochten wurde und die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in

Strafsachen erfolglos blieb: Auf dessen Rechtsbegehren 1 bis 6 und 8 bis 12

trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Sein

Rechtsbegehren 7 betreffend Strafzumessung wies es ab.

2.

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die

Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich

dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das

Bundesgericht kassiert hat. Entscheidend ist nicht das bundesgerichtliche

Dispositiv, welches sich praxisgemäss nicht zum Umfang der Kassation im

konkreten Einzelfall äussert, sondern die materielle Tragweite des

bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz

ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den

bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das

Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den

verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214

E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind dies im Einzelnen folgende Punkte

bzw. Dispositivziffern des Berufungsurteils:

- Mehrfache

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss

veränderter Anklageschrift vom 27. November 2019 (nachfolgend AKS) Ziff. 1 lit.

a: Hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aufgrund der «ne bis

in idem»-Problematik ein bloss impliziter Freispruch;

-

Vergewaltigung (Art. 190

Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1 lit. c), auch

hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aus denselben

Überlegungen ein lediglich impliziter Freispruch;

-

Ziff. 5 lit. a und b:

Freiheitsstrafe und Busse, eine materiell-rechtliche Neubeurteilung im

Schuldpunkt zieht zwingend auch eine Neubeurteilung im Strafpunkt nach

sich; auch wenn die Busse als Teil der Strafe nicht explizit angefochten wird,

erstreckt sich nach der obergerichtlichen Praxis die Anfechtung auf die

Strafzumessung als Ganzes (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO: «Bemessung

der Strafe»);

-

Ziff. 6: Anrechnung Haft,

das Anrechnungsprinzip ist unbestritten, in welchem Umfang eine Anrechnung

erfolgen kann, hängt vom konkreten Strafmass ab;

-

Ziff. 9: Frage des

Widerrufs, praxisgemäss ist die Frage des Widerrufs als Teil des gesamten

Sanktionenpakets zu betrachten, folglich ist hier nicht von einer

Teilrechtskraft auszugehen (vgl. SOG 2005 Nr. 15, SOG 2013 Nr. 15), zu beachten

ist aber der Zeitablauf (vgl. nachfolgende Ziff. II.3.3);

-

Ziff. 27 (teilweise):

hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des

Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

2.

für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 29 (teilweise):

hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem

vormaligen amtlichen Verteidiger Andreas Miescher ausbezahlte Entschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 30 (teilweise):

hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem

vormaligen amtlichen Verteidiger Patrick Hasler ausbezahlte Entschädigung für

das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 31 des

Berufungsurteils (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des

Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger

ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 32: Kostenfolgen des

erstinstanzlichen Verfahrens;

-

Ziff. 33 (teilweise): hinsichtlich

des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für das

Berufungsverfahren;

-

Ziff. 35 (teilweise):

hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des

Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

2.

für das Berufungsverfahren;

-

Ziff. 36 (teilweise):

hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem

vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für

das Berufungsverfahren;

-

Ziff. 37: Kostenfolgen des

Berufungsverfahrens.

3.1

In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des Berufungsurteils vom 12. März 2021:

-

Ziff. 1: Einstellung des

Strafverfahrens zufolge Verjährung wegen BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5

lit. b: Konsum einer unbekannten Menge Ecstasy);

-

Ziff. 2: Freisprüche von

folgenden Vorhalten:

·

(harte) Pornographie

(AKS Ziff. 3 lit. d: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);

·

BetmG-Übertretung

(AKS Ziff. 5 lit. a);

·

BetmG-Vergehen (AKS

Ziff. 5 lit. e);

·

BetmG-Vergehen (AKS

Ziff. 5 lit. f);

·

Mehrfache

Übertretung des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b);

·

Vergehen gegen das

Waffengesetz (AKS Ziff. 7);

·

Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (AKS Ziff. 8);

·

Missbrauch von

Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

(AKS Ziff. 9).

-

Ziff. 3: Schuldsprüche

wegen:

·

mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der Zeit

vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a);

·

mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.

Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c);

·

sexueller Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017

bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d);

·

sexueller Handlungen

mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit von ca. 1.

bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 2 lit. e);

·

mehrfacher (harter)

Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. 2016 bis 22. Februar 2017 (AKS

Ziff. 3 lit. a und b: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen)

sowie am 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. c: Tierpornographie);

·

mehrfacher Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer

2016.

[recte: ca. 1. Januar 2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d:

Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige).

-

Ziff. 4: Schuldsprüche

wegen:

·

sexueller Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von K.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 19.

Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b);

·

mehrfacher Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5

lit. c: Abgabe von Betäubungsmitteln [zweimal mehrere MDMA-Pillen] an die

minderjährige O.___);

·

Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AKS

Ziff. 5 lit. d: Konsum einer unbekannten Menge Kokain);

·

des Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS

Ziff. 5 lit. g: Besitz von 2,5 g Amphetaminen).

-

Ziff. 10: Feststellung,

wonach zufolge Zeitablaufs keine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB mehr

angeordnet werden kann;

-

Ziff. 11: Anordnung einer vollzugsbegleitenden

ambulanten Massnahme, wobei diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit

zwischenzeitlich bereits wieder aufgehoben worden ist (vgl. Verfügung des AJUV

vom 1. Juli 2022 und vorstehende Ziff. I.7.);

-

Ziff. 12: Anordnung der

Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren;

-

Ziff. 14: Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

-

Ziff. 15: Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

-

Ziff. 16: Einziehung und

Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände bzw. gegen Kostenerstattung Herausgabe

der nicht strafrechtlich relevanten Dateien an den Beschuldigten;

-

Ziff. 18: Schadenersatzpflicht

von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1;

-

Ziff. 19: Genugtuung von

CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) an die Privatklägerin I.___ zu Lasten des

Beschuldigten;

-

Ziff. 20: Schadenersatzpflicht

von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin I.___;

-

Ziff. 22: Schadenersatzpflicht

von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2;

-

Ziff. 23: Genugtuung von

CHF 5'000.00 an die Privatklägerin J.___ zu Lasten des Beschuldigten;

-

Ziff. 24: Verweisung der

Zivilforderung der Privatklägerin L.___ auf den Zivilweg;

-

Ziff. 25: Parteientschädigung

an die Privatklägerin 1, vormals privat vertreten durch Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 26: Entschädigung für

die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne

Alder, für das erstinstanzliche Verfahren sowie vorbehaltener

Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin;

-

Ziff. 27: (teilweise) Höhe

der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 28: Parteientschädigung

an die Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig,

für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 29: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Ziff. 30: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Ziff. 31: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Ziff. 33: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

Berufungsverfahren;

-

Ziff. 34: Entschädigung

für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin

Evelyne Alder, für Berufungsverfahren sowie Rückforderungsvorbehalt des Staates

und Nachzahlungsvorbehalt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin;

-

Ziff. 35: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

Berufungsverfahren;

-

Ziff. 36: (teilweise)

betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren.

3.2

Zu Beginn der Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin

erklären, die beantragten Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2

würden vollumfänglich akzeptiert, was einem Teilrückzug der Berufung

gleichkommt. Damit ist auch die Rechtskraft der erstinstanzlichen

Dispositivziff. 12 (Genugtuung von CHF 30'000.00, zzgl. 5 % Zins seit

18.4.2016, an die Privatklägerin 1 zu Lasten des Beschuldigten) und der

erstinstanzlichen Dispositivziff. 16 (Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5%

Zins seit 9.7.2017, an die Privatklägerin 2 zu Lasten des Beschuldigten)

festzustellen.

3.3

Zufolge Zeitablaufes (Art. 46 Abs. 5

StGB) ist schliesslich festzustellen, dass der mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug

für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre,

Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 18. Mai 2015) nicht mehr widerrufen werden darf.

III. Anwendbares Prozessrecht

1.

Per 1.

Januar 2024 trat eine Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019

6697). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da der

Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der Revision ergangen ist, die

Neubeurteilung nun aber nach diesem entschieden wird.

2.

Art. 448

StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig

sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der

Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs.

1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein

Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen

Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die

Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig

gewesen wäre (Abs. 2).

Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre jedoch nur für eine

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach

Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor

Inkrafttreten der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges

Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend

erst nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel

2023, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).

3.

Die

Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie

diskutiert, daraus lassen sich somit keine Erkenntnisse ableiten. Der BSK StPO

hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der

vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich

das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor

Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde.

Diese

Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele

zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft

mit URP nach nArt. 136 Abs. 3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige

Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem

Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil

nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

4. Gleiches

hat für kassatorische Entscheide zu gelten: Die Ausnahmebestimmung von Art. 453

Abs. 2 StPO hat bei jeder Änderung der StPO Gültigkeit, die keine

anderslautenden Übergangsbestimmungen vorsieht. So gilt weiterhin, dass, sofern

ein kassatorischer Entscheid vor Inkrafttreten der Änderung der StPO ergangen

ist, im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin das bisheriges Recht anwendbar

ist, auch wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach

Inkrafttreten der Revision der StPO gefällt wird. Für den vorliegenden Fall

bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur

Anwendung gelangt.

IV.

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1

lit. a folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« begangen

zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 08:00 Uhr, in [Ort

1], [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte

die Geschädigte unter psychischen Druck setzte und/oder zum Widerstand

unfähig machte sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung

des Beischlafs und des Oralverkehrs nötigte.

Konkret begab sich E.___

um ca. 18:00 Uhr, nachdem P.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [Ort 2]

einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [Ort 2], wo sie sodann feststellte,

dass P.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge kam es dort, in der

Wohnung des Pflegevaters von P.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts-

und Oralverkehr zwischen P.___ und E.___. In dieser schrieb der Beschuldigte um

19:17 Uhr was folgt zu P.___: «Gratuliere P.___ Anstatt mit uns zu teilen

holst sie zu dir, wie egoistisch ( ... )», worauf P.___ um 19:18 Uhr was

folgt antwortete: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie

met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem P.___ E.___ daraufhin

überredet hatte, zu seinem Kollegen (Q.___) nach [Ort 1] zu gehen, um etwas zu

trinken, begaben sich P.___ und E.___ sodann, ca. eine Stunde nachdem die

Geschädigte zuvor bei P.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus nach [Ort 1],

wo die beiden auf Q.___ trafen und worauf sie sich zu dritt in die Wohnung des

Beschuldigten begaben. In der Wohnung des Beschuldigten trafen sie auf den

Beschuldigten sowie R.___, worauf die in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa·

Alkohol (u.a. nahm die Geschädigte mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem

Alkohol ein) tranken, redeten und TV sahen.

In der Folge nahm P.___

plötzlich seinen Penis aus der Hose und forderte E.___ auf, ihm vor den Anderen

einen Blowjob zu geben, worauf E.___ den Penis von P.___ in den Mund nahm und

ihn oral befriedigte. Sodann sagte P.___, dass er alles mit seinen Kollegen

teilen würde, und forderte E.___ auf, in das Schlafzimmer nach unten zu gehen,

worauf E.___ sagte, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte und kein

Interesse an den anderen habe. P.___ entgegnete, dass sie dennoch hinuntergehen

solle und lief in das genannte Schlafzimmer, wohin ihm E.___ nachlief. Sodann

folgten auch Q.___ und R.___ den beiden ins Zimmer, wo es in der Folge, nachdem

sich P.___, Q.___ und R.___ ausgezogen hatten und E.___ aufgefordert worden

war, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00

Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. vollzieht R.___ von hinten den vaginalen

Geschlechtsverkehr an E.___, während Q.___ und P.___ gleichzeitig ebenfalls

sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornehmen bzw. die Geschädigte in

sexuelle Handlungen einbeziehen) kam, an welchem E.___ einzig teilnahm, um P.___

zu gefallen, da sie sich eine Beziehung mit diesem wünschte. Der Gruppensex

wurde via eine im Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im

Wohnzimmer übertragen, wo der Beschuldigte dem Geschehen folgte. Nach

Beendigung der sexuellen Handlungen mit E.___ begaben sich P.___, Q.___ und R.___

wieder nach oben ins Wohnzimmer, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu E.___

ins Schlafzimmer ging.

Dort legte sich der

Beschuldigte auf die rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte und drang

vaginal in diese ein, wobei die Geschädigte «Nein» sagte und mehrmals

versuchte, den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich

wegzudrücken, was aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten

nicht gelang. Der Beschuldigte sagte währenddessen zur Geschädigten, dass sie

noch etwas weitermachen werden und es kurz gehen werde. In der Folge rutschte

der Beschuldigte nach oben und drückte seinen Penis mit der Hand in den Mund

der Geschädigten, wobei die Geschädigte mehrmals sagte, dass sie dies nicht

möchte, den Kopf zur Seite drehte und wiederum versuchte, den Beschuldigten

wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelang. Der Beschuldigte liess nicht von

der Geschädigten ab, bewegte seinen Penis im Mund der Geschädigten auf und ab

und kam anschliessend zum Samenerguss.

Nachdem sämtliche

Beteiligten wieder oben im Wohnzimmer gewesen waren, verliessen P.___, Q.___

und R.___ (wobei Q.___ und R.___ später nochmals kurz zurückkamen) nach einer

Weile die Wohnung des Beschuldigten. E.___ wartete hingegen mit dem

Beschuldigten auf dem Sofa, wo dieser sie erneut zum Sex aufforderte, was E.___

aber ablehnte. Nachdem auch Q.___ und R.___ die Wohnung des Beschuldigten

(später) erneut verlassen hatten, ging E.___ mit dem Beschuldigten nach

Mitternacht ins Schlafzimmer, um zu schlafen. Als E.___ bereits beinahe

eingeschlafen war, wollte der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit der

Beschuldigten und zog ihr die Trainerhosen aus. E.___ war müde und sagte zum

Beschuldigten, ob sie nicht schlafen könne, worauf dieser entgegnete, dass sie

zusammen noch etwas machen sollen. Daraufhin legte sich der Beschuldigte erneut

auf E.___ und vollzog den Geschlechtsverkehr mit dieser, welche einzig (noch)

wollte, dass der Beischlaf möglichst rasch vorbei ist und sie schlafen kann.

Gestützt auf diesen

Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a.

physische und kognitive Unterlegenheit von E.___, Einfluss von Alkohol,

vorgängige sexuelle Handlungen mit P.___ in [Ort 2] sowie sexuelle Handlungen

mit P.___ sowie Q.___ und R.___, welchen E.___ einzig mit Blick auf eine

mögliche Beziehung mit P.___ zustimmte, die dadurch bedingte Entkräftung von E.___

etc.) befand sich E.___ während der gesamten Zeitspanne der sexuellen

Handlungen mit dem Beschuldigten in einer derartigen psychischen

Drucksituation, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befand und ihr ein

über die geschilderte verbale Weigerung sowie den beim ersten Übergriff

überdies geleisteten aktiven Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken)

hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten war, zumal weiterer Widerstand als

aussichtslos erschien.

Hinweis:

Sollte das erkennende

Gericht im Zusammenhang mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss

kommen, dass es sich beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine

Begleiterscheinung des zunächst erzwungenen Beischlafs handelt und so dem (ebenfalls

erzwungenen) Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, so ist der

Beschuldigte diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig

wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen ist

zwischen dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlag sowie

Oralverkehr) und dem zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine

Handlungseinheit zu verneinen, weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz

auszugehen ist.»

2. Unbestrittener Sachverhalt

Der angeklagte Lebenssachverhalt gemäss

AKS Ziff. 1 lit. a ist in vielfacher Hinsicht unbestritten. Neben den Aussagen

der involvierten Parteien sind einzelne Elemente auch anhand objektiver

Beweismittel (Chatverlauf, Videoaufnahmen) dokumentiert. Unstrittig sind die

nachfolgenden Elemente:

-

Täuschungsmanöver: P.___, geb. am [Geburtsdatum] und somit

im Tatzeitpunkt (18./19.4.2016) 17 3/4-jährig, gab

anlässlich der jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 als

beschuldigte Person zu, die Privatklägerin 1 angelogen zu haben. Das

Täuschungsmanöver umfasste zwei Komponenten: Er teilte der Privatklägerin 1 am

Abend des 17. April 2017 wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall erlitten

habe. Das Motiv für diese Lüge umschrieb P.___ folgendermassen: Mit dieser

Aussage habe er die Privatklägerin 1 zu sich locken wollen (AS 469).

Zum anderen gab P.___ zu,

dass es ihm im Umgang mit der Privatklägerin 1 um das Vorspielen einer

Beziehung gegangen sei: Das sei korrekt. Er habe diese (= Privatklägerin 1) mit

seinen Kollegen teilen wollen. Deshalb sei es zu dieser Masche mit der

Beziehung gekommen. Auch seine Kollegen teilten ihre Frauen mit ihm. (Auf

entsprechende Frage) Ja genau, E.___ sei für ihn lediglich ein Mittel zum Zweck

gewesen, sozusagen ein Sexualobjekt (vgl. AS 472, Antworten auf die Fragen 53

und 56). Letzteres erfasste die Privatklägerin 1 erst retrospektiv: Auf die

Frage anlässlich der Videobefragung, als was

P.___ sie empfunden habe, ob sie eine Kollegin von ihm gewesen sei) Sie glaube

einfach so eine Kollegin oder eine Person, mit welcher er habe Sex haben

können, aber sie habe das irgendwie nicht gemerkt. (Auf die Frage, ob sie die

Gefühle von P.___ gegenüber ihr beschreiben könne) Sie glaube, sie sei dort

einfach so ein Sexobjekt gewesen, so dass er seinen Sex habe haben können,

vielmehr sei da auch nicht gewesen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er sei

sicherlich nicht in sie verliebt gewesen. Auch vor erster Instanz thematisierte

sie dies: Sie habe sich schon ziemlich «verarscht» und als Sexobjekt gefühlt.

Vorher habe sie auch Komplimente von P.___ bekommen und das habe sie schön

gefunden (O-G AS 410).

Unbestritten ist im

Weiteren, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Mitteilung von P.___, er sei

einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen, in Angst versetzt wurde und ihre Pläne

überstürzt änderte. Die Privatklägerin 1 schilderte dies in ihrer ersten

Videoeinvernahme vom 2. Februar 2017 folgendermassen: Sie sei zu Hause am Tisch

gesessen und habe ferngesehen. Sie (Privatklägerin 1 und P.___) hätten einander

geschrieben. Es sei, so glaube sie, am Vortag gewesen, dass er (= P.___) gesagt

habe «Chumm, mir göi zäme mou use». Sie habe ihm gesagt, dass sie im Moment

fast keine Zeit habe und dass es auch schwierig sei mit den Eltern, um nach

Solothurn zu gehen. Nachher habe er ihr gesagt, er habe einen Autounfall

gehabt. Sie habe gefragt: «Würklech?» Sie habe ihn dann angerufen und gefragt,

ob dies stimme. Er habe gesagt: «Jo, es goht mer würklech ned guet. Du muesch

do häre cho». (Auf die Frage der befragenden Polizistin: Wohin?) Nach [Ort

2], zu ihm. Sie sei in ihr

eigenes Zimmer gerannt und habe ihre Sachen gepackt. Sie habe eigentlich mit

ihrer Mutter turnen gehen wollen. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei

hinausgegangen. Ihr Vater habe es «mega» komisch gefunden und aus dem Fenster

heraus gefragt: «Wohin gehst du?» Sie habe ihm gesagt, sie müsse noch schnell

telefonieren gehen, irgend so etwas habe sie ihrem Vater gesagt. Zehn Minuten

sei sie dann nicht mehr hineingegangen. Ihr Vater habe sie dann mit dem Auto

gesucht. Sie habe sich bei der Bushaltestelle versteckt, einfach so hinter

einem Schildchen, damit er sie nicht habe sehen können. Kurz darauf sei dann

der Bus gekommen. (Auf die Frage, wieso sie damals nichts gesagt habe) Weil sie

gedacht habe, dass sie dann nicht mehr zu ihm (= P.___) gehen könnte, wenn es

diesem schlecht gehe. Sie

sei mit dem Bus und Zug nach [Ort 2] gefahren. Sie sei bei ihm gewesen und es

sei ihr schon damals «mega» komisch vorgekommen, weil er (= P.___) gar keine

Verletzungen gehabt habe.

Bei dem Treffen in [Ort 2]

handelte es sich um die erste Direktbegegnung zwischen der Privatklägerin 1 und

P.___. Sämtliche frühere Kontakte erfolgten ausschliesslich über die sog.

sozialen Medien (Instagram, WhatsApp, Skype, Facetime etc.). Es kann hierzu

ergänzend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten

Videobefragung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden (AS 40): Sie habe damals

nie wirklich viel Zeit gehabt. Sie seien deshalb nicht zusammen ausgegangen und

hätten nicht gemeinsam etwas unternommen. Sie hätten sich nicht [direkt]

gesehen, sondern nur über eine «Cam» oder so. Sie habe die Gespräche sehr gut

gefunden. Sie hätten es gut miteinander gehabt. (Auf die Frage, was das heisse)

Sie hätten gut [miteinander] schreiben können. Sie hätten, so glaube sie, nie

miteinander gestritten oder so. (Ob sie diesem P.___ irgendwann mal gesagt

habe, wie sie heisse?) Ja, er habe es irgendwann schon gewusst, weil ihr Vater

mal sein Lehrer in der Berufsschule gewesen sei.

-

Einvernehmlicher

Geschlechts- und Oralverkehr zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 im

Kinderzimmer von P.___ in [Ort 2]:

Auch dies ist unbestritten (vgl. AS 467). Nachdem die Privatklägerin 1 in der

Wohnung in [Ort 2] eingetroffen war, kam es zwischen P.___ und der

Privatklägerin 1 in dessen Kinderzimmer auf dem Bett zum Geschlechts- und

Oralverkehr. Dieser Sexualverkehr war einvernehmlich. Es kann hierzu ergänzend

auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten

Videobefragung verwiesen werden (AS 40): (Als

sie sich geschrieben hätten, ob er dann schon Andeutungen gemacht habe) Die

Privatklägerin nickt. Ja, schon. (Auf die Frage, was das heisse?) Er habe «so

chly gschribe». (Auf die Frage, was er geschrieben habe?) Das wisse sie nun

auch nicht mehr genau. Schon so solche Andeutungen. Er habe Bilder von seinem

Körper geschickt oder so. (Auf die Frage, was dies für Bilder gewesen seien?)

Vom Oberkörper einfach. (Sie habe gesagt, er habe sie geküsst. Auf die Frage,

was in ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «mega» schön gefunden. Sie habe ihn «mega»

lieb gefunden. (Ob es ihr gefallen habe, als er begonnen habe, ihre Kleider

auszuziehen?) Ja, es habe sie nicht gestört oder so. (Sie [Privatklägerin 1]

habe vom Sex mit P.___ erzählt. Auf die Frage, ob ihr das gefallen habe, ob sie

Freude gehabt habe und ob dies freiwillig gewesen sei?) Die Privatklägerin 1

nickt mehrmals. Ja, das sei freiwillig gewesen.

-

Reise mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des Beschuldigten: P.___ und die Privatklägerin 1 begaben

sich nach dem in [Ort 2] vollzogenen Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Zug

nach [Ort 4]. Die Privatklägerin 1 sagte zu dieser Reise im Rahmen der ersten

Videobefragung Folgendes aus (AS 40): Er habe ihr Folgendes gesagt: «Komm, wir

gehen nach [Ort 4] zu einem Kollegen.» Sie habe ihm gesagt: «Wir können sicher

nicht gehen, wenn es dir so schlecht geht.» Er habe darauf gesagt: «Mou, mir

gohts guet.» Sie habe ihm dies geglaubt und sie seien gegangen. (Ob auf dem Weg nochmals über den

gemeinsamen Sex geredet worden sei?) Sie glaube nicht. Sie seien einfach nur

nebeneinander gesessen. (Ob sie noch wisse, worüber sie zusammen gesprochen

hätten?) Nein. (Die Privatklägerin 1 korrigiert sich) Doch, sie habe gefragt,

wohin man nun gehe. Er habe ihr gesagt: «Zum Kolleg, chly goh ‘chille’.» Mehr

wisse sie auch nicht. (Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, als sie mit

ihm unterwegs gewesen sei?) Sie habe sich eigentlich gut gefühlt. Sie habe

einfach ein «mega» schlechtes Gewissen gehabt wegen der Eltern. Er oder sie –

sie wisse nun nicht mehr, wer von beiden – sei schwarzgefahren, wegen des

Kontrolleurs sei man dann so kribbelig, so nervös gewesen.

Von [Ort 4] aus fuhren P.___

und die Privatklägerin 1 mit dem Bus nach [Ort 1] zur Coop Tankstelle, wo Q.___

auf die beiden wartete. Zu dritt trafen sie schliesslich in der Wohnung des

Beschuldigten ein.

-

Kommunikation und

Planung vor den Sexualhandlungen in der Wohnung des Beschuldigten: Die sichergestellten Chatprotokolle

dokumentieren die Kommunikation sowie Planung zwischen dem Beschuldigten, P.___,

Q.___ und R.___ in den Wochen, Tagen sowie Stunden unmittelbar vor den

sexuellen Handlungen, welche in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 in der

Wohnung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vorgenommen worden sind. Im

Zentrum stand jeweils die Frage, welche Mädchen – es ging jeweils um weibliche

Personen im Schutzalter oder um minderjährige Frauen – als Sexobjekte gefunden

bzw. «aufgetrieben» werden konnten und in welcher Reihenfolge sich die jungen

Männer sexuell an diesen befriedigen konnten. Beispielhaft sei folgende

Kommunikation wiedergegeben:

Chat-Auszug zwischen «A.___»

(Beschuldigter) und «P.___»:

Beschuldigter:

«bring die bitte»

(20.3.2016, 14:07:35 Uhr)

«Tu alles damit sie kommt»

(20.3.2016, 14:09:28 Uhr, AS 380)

«Ich hoffe sie fickt au

mit mir wenn du sie zuerst fickst» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)

«Sonst dreh ich durch»

(20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)

«Lass mich se sonst zuerst

ficken wenn dir sicher bist dass se mit dir eh fickt» (20.3.2016, 14:48:53 Uhr,

AS 383)

«Sonst geh ich leer aus»

(20.3.2016, 14:48:57 Uhr, AS 383)

«Dann haut se ab»

(20.3.2016, 14:49:06 Uhr, AS 383)

«Aber wenn ich leer

ausgehe, dann mach ich das nie mehr mit» (20.3.2016, 14:51:07 Uhr, AS 383).

«Versuch sie zu überreden»

(20.3.2016, 14:51:13 Uhr, AS 383)

«P.___ bring mir au fotze

oder das geld wie wir abgemacht haben. Für dich suchst jede woche was zum

ficken & für mich gibts angeblich nix» (20.3.2016, 21:18:21 Uhr, AS 383)

«gib einfach eine ab die

du auch fickst» (20.3.2016, 22:18:41 Uhr, AS 384)

«Ich will sie net

überreden zum ficken sondern sie muss wie J.___ sein» (20.3.2016, 22:19:03 Uhr,

AS 384)

P.___:

«A.___» (21.3.2016,

15:32:03 Uhr, AS 384)

«Hann en neue plann»

(21.3.2016, 13:32:11 Uhr, AS 384)

Beschuldigter:

«bring andere» (21.3.2016,

15:34:47 Uhr)

«Warum holste nicht E.___?»

(28.3.2016, 19:13:17 Uhr, AS 384)

«Die vom Zug» (28.3.2016,

19:14:28 Uhr, AS 384)

«Nachdem ich se zuerst

gefickt hab ja» (28.3.2016, 19:52:31, AS 385)

«Also bring so schnell wie

möglich (28.3.2016, 19:59:38 Uhr, AS 385).

Chat-Auszug aus der

von Q.___ unter dem Namen «4er» am 7. April 2016 errichteten Chatgruppe,

welcher neben Q.___ auch P.___, R.___ und der Beschuldigte angehörten:

Q.___:

«die sött immer weder cho»

(7.4.2016, 12:15:09 Uhr, AS 397)

«öppe 3-4x bis me ke lust

meh hennd» (7.4.2016, 12:15:20 Uhr, AS 397)

«P.___ bitte spiel ihre

beziehig vor» (7.4.2016, 12:15:28 Uhr, AS 397)

«ich bsorg dir [Name]»

(7.4.2016, 12:15:31 Uhr, AS 397)

P.___:

«Ja» (7.4.2016, 12:15:33

Uhr, AS 397)

«das machi» (7.4.2016,

12:15:39 Uhr, AS 397)

Q.___:

«alter stimm wie J.___»

(7.4.2016, 16:48:54 Uhr, AS 400)

Beschuldigter:

«Ähnlich» (7.4.2016,

16:49:12 Uhr, AS 400)

Q.___:

«die wird so hart gfickt

alter» (7.4.2016, 16:52:03 Uhr, AS 400)

«erst vo A.___» (7.4.2016,

16:52:14 Uhr, AS 400)

«denn bombardiere ich

& P.___ se tooooot» (7.4.2016, 16:52:22 Uhr, AS 400)

Beschuldigter:

«ich fick se tot»

(7.4.2016, 16:55:15 Uhr, AS 400)

«ihr fickt dann ne leiche»

(7.4.2016, 16:55:22 Uhr, AS 401)

Q.___:

«egal die chunt A.___»

(7.4.2016, 16:57:06 Uhr, AS 402)

«wenn E.___ klappt»

(7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)

Beschuldigter:

«hoffe» (7.4.2016,

16:57:12 Uhr, AS 402)

P.___:

«hann vlt [= vielleicht]

no einni wo zu 100% 4 macht» (14.4.2016, 11:55:33 Uhr, AS 408)

Aufgrund der von P.___ am

18. April 2016 um 19:07:51 Uhr, 19:09:51 Uhr und 19:15:08 Uhr zugestellten

Dokumente (AS 408) erfährt der Beschuldigte, dass P.___ mit der Privatklägerin

1 den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen hat.

Die Reaktion des

Beschuldigten fällt folgendermassen aus:

«Gratuliere P.___. Anstatt

mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch

Will die woche mein geld

haben» (18.4.2016, 19:17:32 Uhr, AS 409)

P.___:

«A.___ wart jetz»

(18.4.2016, 19:17:50 Uhr, AS 409)

«jetz mach ich es so ich

sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei»

(18.4.2016, 19:18:23 Uhr, AS 409)

-

Sexuelle Handlungen von P.___,

Q.___ und R.___ mit der Privatklägerin 1 nach vorgängigem Alkoholkonsum in der

Wohnung des Beschuldigten in [Ort 1]:

In der Wohnung des

Beschuldigten sass man in einer ersten Phase zusammen und konsumierte gemeinsam

Alkohol. Es ist unbestritten, dass P.___ seinen Penis aus der Hose nahm, und

die Privatklägerin 1 aufforderte, ihm nun vor den anderen einen «Blowjob»

(Oralverkehr) zu machen. Die Privatklägerin 1, die sich nach ihren eigenen

Angaben eine Beziehung mit P.___ erhoffte, führte hierzu aus, sie habe dann den

Penis wohl kurz in den Mund genommen (vgl. deren Aussagen im Rahmen der zweiten

Videobefragung, 8:55:50

Uhr: Sie seien auf dem Sofa gesessen, sie neben P.___, er habe plötzlich seine Hose

aufgemacht und sie gefragt, ob sie ihm «eins blasen» könne. Sie habe nein

gesagt. Es sei «mega» peinlich, weil seine Kollegen noch dort gewesen seien. Er

(P.___) habe gesagt: «mou, mach einfach». (Und nachher?, 8:56:13 Uhr): Sie

wisse nicht, sie habe ihn (Penis) wohl dort kurz im Mund gehabt, aber dort sei

nicht wirklich viel gelaufen.

In der Folge wurde jener

Plan in die Tat umgesetzt, der im Gruppenchat bereits von P.___ kurz zuvor

(gleichentags um 19:18:23 Uhr) eingebracht worden war («jetz mach ich es so ich

sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei»,

AS 409). In seiner ersten jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar

2017 sagte P.___ hierzu Folgendes aus (AS 470): Er habe ihr gesagt, sie solle

es tun. Sie habe gezögert und es dann nur ihm zu liebe auch getan, weil sie ihn

gemocht habe.

Dies deckt sich mit den

Angaben der Privatklägerin 1, die anlässlich der ersten Videobefragung hierzu

Folgendes ausführte (AS 40): Sie seien dann in dieser Wohnung gewesen. Sie habe

dort allen «Hallo» gesagt. Es seien noch drei andere Typen dort gewesen.

Nachher seien alle auf dem Sofa gesessen und hätten ferngesehen und einfach so

miteinander geredet. Dann hätten diese Alkohol hervorgenommen und man habe

angefangen, Alkohol zu trinken. Sie seien wirklich «mega» lieb zu ihr gewesen

und hätten immer gefragt, ob sie etwas essen wolle oder irgendwie so etwas.

Plötzlich habe der von Solothurn gesagt: «Ja, das sind meine Kollegen und ich

teile alles mit ihnen.» Sie habe nein gesagt, sie wolle eigentlich nicht

teilen, denn sie habe an den anderen gar kein Interesse gehabt. Er (P.___) habe

gesagt: «Mou, wir gehen.» Er sei nach unten gegangen und sie sei ihm gefolgt.

Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Ein Kollege oder zwei Kollegen (sie wisse

die Anzahl nicht mehr) seien dann auch nach unten gekommen und hätten dann

irgendwie das Zimmer geschlossen (im weiteren Verlauf der Videobefragung

ergänzt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob die Türe damals zu oder

abgeschlossen gewesen sei). Es

sei dann «haut» zu Sex gekommen, aber die hätten alle verhütet gehabt. (Am

Anfang habe gemäss ihrer Aussage P.___ gesagt, er teile alles mit seinen

Kollegen und somit auch Frauen) Ja, das sei ihr «mega» komisch vorgekommen, das

mache ehrlich [gesagt] kein Mann. Er habe so Andeutungen gemacht: «Wenn mi

wotsch, denn muesch mi au mou mit de Kollege teile». (Wieso sie es dann

trotzdem gemacht habe?) Weil sie sich gedacht habe, dass es dann vorbei sei und

sie es gut mit P.___ habe, [die Privatklägerin 1 präzisiert] dass sie es noch

besser mit ihm habe. (Auf die Nachfrage der befragenden Polizistin, was sie mit

«vorbei sein» meine?) Dass es mit diesen Typen vorbei gewesen sei und sie dann

mit P.___ eine Beziehung habe anfangen können, so irgendwie. (Ob sie [die

Befragerin] es richtig verstanden habe, dass sie dannzumal gerne eine Beziehung

mit P.___ gehabt hätte?) Ja, sie glaube dannzumal schon.

Dass es in der Folge

zwischen R.___, Q.___ und P.___ und der Privatklägerin 1 im Schlafzimmer zum

«Gruppensex» kam, ist nicht nur zugestanden, sondern aufgrund entsprechender

Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem Bildschirm gefilmt,

und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen Festplatte des Beschuldigten

auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263: Videos vom 18.4.2016, 23:41

Uhr und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des Beschuldigten befand

sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf einen Fernseher im Wohnzimmer

übertrug. Von dort konnte der Beschuldigte die in seinem Schlafzimmer

stattfindenden Geschehnisse mitverfolgen und mit seinem Handy Videoaufnahmen

der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellen. Diese Videos wurden

schliesslich weitergeschickt, u.a. auch an Personen, die nicht an den sexuellen

Handlungen teilgenommen hatten (vgl. AKS Ziff. 3 lit a: Der Beschuldigte wurde

rechtskräftig wegen harter Pornographie verurteilt, weil er das Sex-Video vom

18./19. April 2016 erstellt und in der Folge zeitnah zumindest an R.___

weitergeleitet hatte; Q.___ verschickte nachweislich mehrere Sex-Videos vom

18./19. April 2016 auch an seinen Bruder und diverse Kollegen, vgl.

AS 514 f.). R.___ gab in seiner tatnächsten Einvernahme zu Protokoll, das

Video sei umher gegangen wie eine Grippe (AS 54).

Die von den jungen Männern

gemeinsam an der Privatklägerin 1 vorgenommenen und von ihr auf deren

Anweisungen hin ausgeführten Sexualhandlungen zogen sich über eine lange

Zeitperiode hin. Anlässlich der ersten Videobefragung wurde die Privatklägerin

1 ausdrücklich gefragt, wie lange das gegangen sei, worauf sie zur Antwort gab,

das wisse sie nicht genau. Aber es sei schon recht lange gegangen. (Auf die

Frage, was «recht lange» für sie heisse?) Sie hätten sich dort sozusagen wie

abgewechselt und dann sei es schon recht lange gegangen. Sie sage mal zwei

Stunden. Vielleicht sei es auch länger gewesen. (Wie abgewechselt?) Einmal sei

eine Person hinausgegangen und eine andere Person sei wieder hineingekommen. P.___

bestätigte dieses Kommen und Gehen ausdrücklich.

R.___, Q.___ und P.___

verhüteten. Dies wurde von der Privatklägerin im Rahmen ihrer zweiten

Videobefragung ausdrücklich bestätigt (vgl. AS 160, 9:02:56 Uhr: In der Kommode habe es eine

Schublade mit Kondomen gehabt, sie hätten sie herausgeholt und angezogen).

Unstrittig ist im

Weiteren, dass P.___, Q.___, und R.___ das Alter der Privatklägerin 1 im

Tatzeitpunkt kannten (vgl. AS 83, Antwort auf Frage 2; AS 469, Antwort auf

Frage 22; AS 472, Antwort auf Frage 52; AS 510, Antworten auf die Fragen 19, 22

und 22). Dieses wurde auch im Gruppenchat thematisiert (AS 403: «sone hure so

jung» [7.4.2016, 16:59:19 Uhr], «mit 13» [7.4.2016, 17:00 Uhr]) und wurde auch

am Tatabend von der Privatklägerin selbst genannt (vgl. die Aussage von R.___:

AS 84). P.___, Q.___ und R.___ (alle mit Jahrgang 1998, wobei einzig R.___ im

Tatzeitpunkt bereits 18-jährig war) wurden denn auch aufgrund der mit der

Privatklägerin 1 vollzogenen sexuellen Handlungen vom 18./19. April 2016 wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rechtskräftig verurteilt (AS

1135 f., 2319).

-

Zweimaliger

Geschlechtsverkehr und Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1:

Im Weiteren ist

unbestritten, dass der Beschuldigte, unmittelbar nachdem P.___, Q.___ und R.___

das Schlafzimmer verlassen hatten, diesen Raum betrat und es in der Folge zum

Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kam.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 im Anschluss an die

vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es

dort zum Samenerguss kam. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschuldigte im

späteren Verlauf der Nacht, irgendwann nach Mitternacht, im Schlafzimmer ein

weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzog und sich

die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Beschuldigten in

dessen Wohnung befand, da P.___, R.___ und Q.___ die Wohnung zuvor bereits

verlassen hatten.

Der Beschuldigte räumte –

nach anfänglichem Bestreiten – in der Einvernahme vom 2. März 2017 ausdrücklich

ein, er habe das Alter der Privatklägerin 1 gekannt (AS 93): Darüber sei kurz

zuvor in seiner Wohnung im Wohnzimmer gesprochen worden. Zudem sei auch im Chat

zuvor erwähnt worden, dass die Privatklägerin 1 13 Jahre alt sei. Der

Beschuldigte ist denn auch bezüglich dieser Handlungen wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern rechtskräftig schuldig gesprochen worden (AKS

Ziff. 2 lit. a/Dispositivziff. 3, 3. Lemma).

3. Bestrittener Sachverhalt

Strittig ist, ob der

Beschuldigte, wie ihm dies in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehalten wird, die

Privatklägerin 1 unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand

unfähig gemacht sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des

Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt hat.

Der Beschuldigte bestreitet, die

Privatklägerin 1 genötigt und die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen

vorgenommen zu haben.

Nachfolgend werden deshalb die Aussagen

des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und in der Folge unter

Einbezug des bundesgerichtlichen Urteils einer Würdigung unterzogen.

4. Beweismittel

4.1 Aussagen des

Beschuldigten

4.1.1 Der Beschuldigte gab bei der

ersten polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne

die Privatklägerin 1 vom Sehen her, er wisse nicht, wie lange schon. Auf die

weiteren Fragen zur Sache verweigerte er die Aussage. Aus dem Fehler, der zur

Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2014 geführt gehabt

habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr strafbar gemacht. Drogen

konsumiere er keine.

4.1.2 An der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte

der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten, und

er wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin 1 damals zu ihm

gebracht. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll müsse manipuliert sein: Er wisse

erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses Gruppenchats gewesen sein solle. Er

könne sich nicht daran erinnern, je in diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu

haben. Er wolle sich mit seinen Aussagen nicht retten. Die belastenden Aussagen

von Q.___ und P.___ seien falsch. (Auf Frage) E.___ habe er auf keinen Fall

genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt der Aussagen der

Privatklägerin 1, wonach diese im Vorfeld des Oralverkehrs mehrfach «nein»

gesagt und ihn auch weggedrückt habe) Das stimme auf gar keinen Fall. (Auf Vorhalt

der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten

gewusst, dass ein Video erstellt werde. E.___ habe dies kurze Zeit später

erfahren. Sie habe es ziemlich locker genommen und nur gelacht. Die Kamera im

Schlafzimmer habe alles nach oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten

das dann gefilmt. Er wisse nicht, wer das gefilmt habe. P.___, Q.___ und R.___

seien unten bei E.___ gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien ein bis

zwei Personen gewesen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne. Eine

dieser Personen habe das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an

die drei Personen, die auf dem Film mit E.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf

Vorhalt, dass die anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen

berichtet hätten) Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren

Personen erinnern. Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner

Wohnung dabei gewesen. (Auf erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen

der Personen erinnern, welche das Video erstellt und versendet hätten. Dies sei

nach fast einem Jahr nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend

gewesen. (Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das

hervor und unterstelle ihm etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit K.___.

4.1.3 Anlässlich der Haftverhandlung vom

24. Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine

bisherigen Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb E.___ erst

zehn Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal,

ebenso grüsse ihn K.___, welche ihn auch nicht angezeigt habe. Er gebe jetzt

zu, dass er Sex mit E.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem

Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige,

wie sie zu dem Thema stehe. Er wisse nicht, weshalb sie ihm so etwas

unterstelle. (Auf Frage) Ja, die Nötigung bestreite er. (Auf Frage) Ja, er gebe

zu, beim Chat dabei gewesen zu sein. An diesem Abend habe sie P.___ vor ihnen

allen befriedigt, dann sei es zum «4er» gekommen. Sie hätten deshalb nicht

geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage nach den beiden weiteren,

unbekannten Personen, die in der Wohnung anwesend gewesen sein sollen) Da habe

er sich geirrt, es gebe diese nicht. Er müsse dies mit einem anderen Abend

verwechselt haben. Ihm sei vorgestern alles zu viel gewesen. Das Video habe er

allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm aufgenommen und sie

hätten es untereinander verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.

4.1.4 Bei der polizeilichen Einvernahme

vom 2. März 2017 (AS 89 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu

seinen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1. (Auf die Frage, wer

wie viel Alkohol an diesem Abend getrunken habe) Er könne sich nicht mehr genau

erinnern. Er denke, dass alle nur wenig Alkohol getrunken hätten. Es sei

niemand an- oder betrunken gewesen. E.___ habe etwas getrunken. Er wisse nicht

was und wieviel. Er habe mit E.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex gehabt.

Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin 1 habe

gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab

Bildschirm aufgenommen. Auf dem Video sei ersichtlich, dass die Personen einen

«4er» gehabt hätten, dies alles auf freiwilliger Basis. Sie habe nie gesagt,

dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe sich rücklings

aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe mit ihr Vaginalverkehr

gehabt. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt habe. Er wisse nicht

mehr, wie lange dies gedauert habe. Dann seien sie beide wieder nach oben

gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe verhütet. (Auf Frage) Ja, E.___ sei

einverstanden gewesen. Sie habe sich auf keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie

wolle das nicht. Er habe sie nie festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr

auch Oralverkehr gehabt. Dieser sei beim zweiten Mal vollzogen worden. (Auf die

Frage, wann das zweite Mal gewesen sei?) Als die anderen drei Jungs mit ihr

fertig gewesen seien. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett gesessen und habe das

gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, er habe das Alter von E.___

gekannt. Darüber sei kurz zuvor im Wohnzimmer seiner Wohnung auch gesprochen

worden. Niemand habe das so ernst genommen. Sie sei gefragt worden, wie alt sie

sei. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass sie 13 Jahre alt sei.

Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. Wenn diese sage, er

habe sie beim Sex an den Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn

wegzudrücken, dann sei das eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber

er habe sie zu nichts gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. (Ob er

bemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 es nicht gewollt habe und ihn habe

wegdrücken wollen?) Nein, es sei alles auf freiwilliger Basis abgelaufen. (Auf

Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie ihm gesagt habe, dass sie

dies nicht wolle und er nicht auf sie gehört habe, sondern einfach

weitergemacht habe. Was er dazu sage?) Nein, das stimme nicht. Wenn das so

gewesen wäre, dann hätten die Jungs dies oben gehört. (Die Privatklägerin 1

habe ausgesagt, dass es dann nochmals zu Sex gekommen sei, er sei nochmals zu

ihr gekommen und habe Sex gewollt. Gemäss der Privatklägerin 1 habe diese

schlafen wollen und dies nicht gewollt, er habe sich nicht darum gekümmert, was

sie sage, und habe Sex mit ihr gemacht) Sie habe schon bei ihm im selben Bett

übernachtet, das stimme. Der Sex sei vollzogen worden. Ja, das stimme, aber auf

freiwilliger Basis. Sie habe sich weder gewehrt noch gesagt, sie wolle das

nicht. Sie habe auch körperlich keine Anzeichen gemacht, dass sie sich

zurückziehen wolle. (Auf Frage) Es sei eine üble Nachrede und Rufschädigung,

dass Frauen in seiner Wohnung Koks oder Ecstasy konsumiert hätten. (Auf Frage)

Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und auch nur

ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst verbreitet.

Das müssten die anderen getan haben, E.___ solle ja mit dem Film erpresst

worden sein. (Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin

1 mit ihm ins Schlafzimmer hinuntergegangen sei?) Die anderen hätten dies

vorgeschlagen, er könne nicht sagen, wer es gewesen sei. Er habe eingewilligt.

(Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin alleine mit ihm nach unten gegangen

sei, da ein «4er» geplant gewesen sei) Er habe gesagt, dass er alleine wolle,

er stehe nicht auf «4er». Auf keinen Fall habe er Anzeichen bemerkt, dass sie

das nicht wolle. E.___ habe bei ihm geschlafen, weil sie angeblich von daheim

ausgerissen sei und erst am nächsten Tag habe heimkehren dürfen, weil sie

Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als er

aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei.

Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer gelöscht

und er habe nur noch ganz selten Kontakt mit ihr per SnapChat gehabt. Er habe

keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie mehr gesprochen.

(Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Ja, er habe E.___

hin und wieder am Bahnhof von [Ort 4] gesehen, nach seinem Feierabend. Sie habe

ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu ihnen gekommen, dies

könnten Q.___ und R.___ bestätigen. So verhalte sich niemand, der zu etwas

genötigt oder gezwungen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie das

selber den Eltern schon im April 2016 erzählt oder eine Anzeige gemacht. Weil

sie sich nun schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren

wolle, spreche sie von Nötigung. Das Video sei der beste Beweis, dass sie alles

freiwillig und mit Freude mitgemacht habe. Man sehe sie jede Woche mit neuen

Typen und sehe so, wie sie zur Sache stehe.

4.1.5 Anlässlich der beiden Einvernahmen

vom 7. März 2017 (AS 114 ff. und AS 126 ff.) wurden andere Vorhalte

(Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz,

sexuelle Handlungen zum Nachteil von S.___) behandelt. Anlässlich der Befragung

vom 22. März 2017 (AS 171 ff.) ging es ebenfalls um diverse andere Vorhalte.

4.1.6 An der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der

Beschuldigte vollumfänglich die Aussage.

4.1.7 Vor Amtsgericht verwies der

Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden

vergewaltigt zu haben (O-G AS 395).

4.1.8 Anlässlich der

Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Angaben.

Konfrontiert mit den Aussagen von E.___, führte er aus, das stimme nicht, denn

sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im Zimmer geblieben und hätte ihn

danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (ASB 126).

4.1.9 Anlässlich der Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

4.2 Aussagen der Privatklägerin 1

Vorbemerkung: Mit Urteil vom 22. März 2023

(6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021) kam das Bundesgericht zu folgendem

Schluss: Zwischen den protokollierten Aussagen der Privatklägerin 1

(bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 3) und der Privatklägerin 2

(bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 2) und den Videoaufzeichnungen seien

diverse Diskrepanzen festzustellen, welche insbesondere den jeweiligen

Kernsachverhalt der drei Vergewaltigungen beträfen und vom Berufungsgericht

unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussagen in den Videoeinvernahmen seien

reicher und diverse ergänzenden Angaben hätten keinen Eingang in die Protokolle

gefunden, was im Bundesgerichtsurteil auf den Seiten 19 und 20 (E. 6.3.2)

anhand von einzelnen Beispielen belegt wird. Das Bundesgericht folgerte im

Weiteren, dass die Videoaussagen der beiden Privatklägerinnen nicht oder

zumindest nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Audiovisuell

aufgezeichnete Einvernahmen könnten nur dann überhaupt dazu führen, dass die

Berufungsinstanz von der persönlichen Befragung einer Auskunftsperson absehen

dürfe, wenn die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen tatsächlich auch anhand von

solchen Aufzeichnungen gewürdigt werde (E. 6.3.2 S. 20).

Es ist vor dem Hintergrund dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der höchstrichterlich geübten Kritik am

Berufungsurteil vom 12. März 2021 unabdingbar, die Videoaussagen der

Privatklägerinnen 1 und 2, soweit sich diese auf den Kernsachverhalt beziehen,

nachfolgend detailliert wiederzugeben.

4.2.1 Aussagen zum Geschlechts- und

Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der ersten Videobefragung vom 2.

Februar 2017 (AS 40)

(Auf die Frage der Polizistin, ob sie

sich noch an den ganzen Abend erinnern könne?) An nicht ganz alles. In Bezug

auf das, was im Schlafzimmer passiert sei, wisse sie noch so kleine

«Usschnittli», vielmehr wisse sie nicht. (Auf die Anschlussfrage, wieso dies so

sei?) Sachen, die sie so wie schockiert hätten, die ihr Angst gemacht hätten:

Das wisse sie noch, den Rest nicht. (Auf die Frage, was dies für Sachen gewesen

seien, die ihr Angst gemacht hätten?) Mit diesem A.___ sei sie plötzlich

alleine im Zimmer gewesen und der habe ohne Verhütung Sex mit ihr gehabt. Sie

habe ihm aber gesagt: «Mou, mach mit Verhütung». Er habe aber nein gesagt, er

passe auf. Sie habe gesagt: «Mou, mach mit.» Er habe nein gesagt, für ihn sei es

unbequem. Sie habe gesagt: «Oké». Sie habe es nicht wirklich so gewollt. Er

habe dann «haut» so weitergemacht. Bevor er «gekommen» sei, habe er ihr in den

Mund (die Privatklägerin 1 beginnt den Satz von Neuem) Sie sei so gelegen, er

habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe versucht, ihn

wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe, es habe sie

so «gruuset» mit ihm. Dann sei er «ufegrütscht» bis zu ihrem Mund und dann habe

er «haut» dort seinen Samenerguss gehabt, in ihrem Mund drin. Dann sei er, so

glaube sie, [aus dem Schlafzimmer] hinausgegangen. Was nachher gewesen sei,

wisse sie nicht mehr. (Befragende Polizistin: Sie [Privatklägerin 1] habe

gesagt, er habe die Verhütung nicht gewollt, und vorher habe sie noch die Angst

erwähnt. Auf die Anschlussfrage, wie sich die Angst bei ihr geäussert habe?) Es

sei einfach «mega» komisch gewesen, weil es sie auch «gruuset het» mit diesem.

(Ob sie ihm das zu spüren gegeben habe?) Das wisse sie nicht mehr. Es könne

sein, dass sie ihm gesagt habe «nei, ig möcht ned» und sie ihn auch weggedrückt

habe, aber sie wisse nicht, ob er es auch wirklich so bemerkt habe («gmerkt

het»). Das wisse sie nicht. (Gemäss ihren Aussagen sei er hinauf gerutscht und

habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Auf die Frage, wie es nachher

weitergegangen sei?) Er sei hinauf gerutscht, sie habe nein gesagt und er habe

gesagt «mo, mo, es isch guet». Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich

nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. Nachdem er

seinen Samenerguss gehabt habe, habe er sich, wie sie glaube, wieder angezogen

und sei nach oben zu seinen Kollegen gegangen. (Und sie?) Das wisse sie nicht

mehr. Sie habe sich, so glaube sie, auch wieder etwas – sie glaube, es sei die

Trainerhose gewesen – angezogen. Sie habe auch noch etwas getrunken. Zuvor

hätten sie ihr auch noch etwas zum Trinken nach unten gebracht. (Auf die Frage,

was dies gewesen sei?) Eine Capri Sonne, das wisse sie noch. (Auf die Frage,

wie sie reagiert habe, als sie den Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe?) Sie

habe schon nicht so Freude gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht

möchte. Ja, sie habe nicht mehr viel machen können. Sie habe dann einfach etwas

getrunken. (Auf die Frage, ob sie etwas getrunken und das [= Sperma]

heruntergeschluckt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob noch weitere Sachen konsumiert

worden seien?) Sie glaube, dass sie auch noch etwas gegessen hätten. (Was

denn?) Später habe sie, so glaube sie, Brot gegessen. Vorher hätten sie Salz-«Stängeli»

gehabt oder so etwas und nachher wisse sie nicht mehr, Cola oder Wasser, nein

Ice-Tea sei es gewesen. (Ob Drogen an diesem Abend ein Thema gewesen sei?) Das

wisse sie nicht mehr. (Auf die Nachfrage, ob sie es wirklich nicht mehr wisse

oder ob sie es nicht mehr wisse, weil sie es vielleicht nicht sagen wolle?) Das

wisse sie wirklich nicht, ob sie vom Kiffen oder so gesprochen hätten. (Ob

gegen sie irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser

habe sie einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Ansonsten wisse sie es

nicht. (Auf die Frage, was diese Typen mit ihr geredet hätten, als diese

alleine mit ihr im Zimmer gewesen seien?) Sie hätten einfach gesagt, was sie

machen müsse, vielmehr hätten sie nicht gesagt. (Auf die Frage, ob sie einfach

gemacht habe, was diese ihr gesagt hätten?) Ja. Sie habe genau gewusst, wenn

sie nein gesagt hätte, hätte sie keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht

einfach so aus dem Zimmer hinauslaufen können, denn die seien recht gross

gewesen und hätten auch viel mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen

können, deshalb habe sie es einfach mal gemacht. (Auf die Frage, wie es dann

weitergegangen sei?) Irgendwann seien alle nach oben gegangen, sie habe sich

angezogen, Trainerhosen habe sie angehabt. Sie sei «mega» müde gewesen. Sie

hätten, so glaube sie, noch ferngesehen. Sie habe angefangen, Brot zu essen.

Sie habe «mega» Hunger gehabt. Dann hätten sie darüber geredet, wie dieser P.___

nachhause komme, weil, so glaube sie, gar kein Zug mehr gefahren sei oder es

mit dem Zug «vü z’lang» gegangen wäre. Sie hätten gesagt, sie würden nun das

Auto von R.___ holen oder so und dann hätten sie P.___ nachhause gebracht. R.___

und Q.___ hätten P.___ nach Hause gebracht und ihr sei gesagt worden, sie solle

hier warten. Dieser A.___ und sie hätten dort auf dem Sofa gewartet und sie

glaube, A.___ habe nochmals Sex haben wollen, sie habe ihm aber gesagt, sie

wolle das nicht mehr. Sie glaube, es sei dann auch so geblieben. Sie habe dann

einfach noch weiter ihr Brot gegessen und was nachher gewesen sei, wisse sie

nicht mehr. Sie glaube, sie habe sogar schon ein bisschen vor dem Fernseher

geschlafen. Dann seien plötzlich Q.___ und R.___ zurückgekommen und sie wisse

nicht mehr, wie lange die beiden geblieben seien. Irgendwann hätten sie (Q.___

und R.___) gesagt, sie gingen nachhause. Sie glaube, die beiden hätten am

nächsten Tag wieder arbeiten müssen. Dann seien sie gegangen und sie sei allein

mit diesem A.___ gewesen und irgendwann habe sie bei ihm im Bett geschlafen.

(Ob es dieses Bett gewesen sei, in welchem es zuvor zu Sex gekommen sei?) Ja.

(Ob sie allein in diesem Bett gewesen sei?) Nein, A.___ habe neben ihr

geschlafen. (Sie habe vorhin davon erzählt, dass sie auf dem Sofa zusammen

gewesen seien. Auf die Frage, worüber sie dort mit ihm geredet habe?) Sie

hätten dort nicht viel geredet. Er habe einfach noch gefragt, ob sie etwas

trinken oder essen wolle. Dann habe er nichts mehr gesagt. (Auf die Frage, wie

es ihr gegangen sei?) Sie sei einfach «mega» müde gewesen. Sie habe es schade

gefunden, dass dieser P.___ einfach gegangen sei. (Hinweis: In einer früheren

Phase der Videobefragung griff die Privatklägerin 1 dieses Element ebenfalls

auf, indem sie ausführte, sie

habe P.___ in [Ort 2] gefragt, ob sie bei ihm übernachten dürfe, weil sie nicht

mehr nachhause habe gehen könne. Er habe gesagt: «Nein. Du kannst nicht hier

schlafen wegen meines Vaters.»). Es

sei komisch gewesen, dass sie mit diesem A.___ alleine gewesen sei. (Die

Privatklägerin 1 ergänzt spontan Folgendes) «Ah, dort nachher im Bett»: A.___

habe nochmals Sex haben wollen und sei auf sie gekommen. Das sei ihr jetzt

wieder in den Sinn gekommen. Sie glaube, sie habe dann schon «gepennt» gehabt.

(Auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich das vorstellen müsse:?

Wie sei sie [die Privatklägerin 1] dort im Bett gelegen?) Sie glaube, sie sei

so «chly» in der Mitte gelegen. Sie habe, so glaube sie, ihre Trainerhose

ausgezogen und nur das T-Shirt getragen. Sie wisse gar nicht, ob sie überhaupt

etwas getragen habe. Dieser A.___ sei dann auf sie gekommen und sie hätten

zusammen Sex gehabt. Sie wisse einfach noch, dass sie dann «mega» müde gewesen

sei. Irgendwann habe er gefragt: «Möchtest du lieber schlafen?» Sie habe ja

gesagt. (In der Folge korrigiert die Privatklägerin 1 ihre Aussage) Oder sie

habe gesagt, sie wolle lieber schlafen. Er habe gesagt: «Nein, wir machen no e

chly.» Und dann sei sie, so glaube sie, eingeschlafen. (Auf die Frage, ob er

dann trotzdem weitergemacht habe?) Ja, sie glaube, er habe noch ein bisschen

weitergemacht und irgendeinmal sei er zum Samenerguss gekommen. (Auf die Frage,

was sie unter [dem Ausdruck] «Sie hätten noch weitergemacht» verstehe?) Sie sei

auf dem Bett gelegen. (Auf die Frage, wie sie gelegen sei?) Normal, so auf dem

Rücken. Die Beine, so glaube sie, etwas gespreizt. Sie wisse es nicht mehr

genau. Sie wisse einfach noch, dass sie gelegen sei. (Auf Frage: Und er?) Er

sei oben drauf gelegen. (Auf die Frage, was er dann gemacht habe?) Sie hätten

einfach Sex gehabt. Er sei oben drauf gelegen (Auf die Anschlussfrage, ob sie

das mitbekommen habe?) Ja. (Auf die Frage, wie es denn gewesen sei wegen des

Schlafens?) Irgendwann sei er «drab gange», sie habe die Decke genommen, sei

ein wenig auf die Seite gerutscht und habe sich zugedeckt. Dann sei es «mega»

schnell gegangen und sie sei eingeschlafen. (Ob sie Befragerin] es richtig

verstanden habe: Sie habe in dem Moment, als er oben auf ihr gelegen sei, noch

nicht geschlafen?) «Mmh, fast.» Sie habe die Augen bereits zu gehabt, habe aber

noch nicht tief geschlafen «oder so». (Auf die Frage, was er dann gemacht

habe?) Sie wisse nicht, ob er aufgestanden sei, um etwas zu trinken oder aufs

WC zu gehen. Er sei aber nachher ins Bett gelegen und habe auch geschlafen. Er

habe «mega» laut geschnarcht, sie sei «mega» früh wach geworden, es sei auch

schon «mega» hell gewesen.

(Noch wegen Verletzungen: Als sie bei

diesem A.___ zu Hause gewesen sei, ob sie dort irgendwelche Schmerzen gehabt

habe?) Ja. Sie glaube, dass sie bei der Vagina Schmerzen gehabt habe, sonst, so

glaube sie, nicht. (Ob sie sich irgendwelche professionelle Hilfe beigezogen

habe?) Nein. (Ob sie vor dem Sex mit P.___ schon sexuellen Erfahrungen gehabt

habe?) Ja. (Dann sei dies nicht das erste Mal gewesen, ob sie das so richtig

verstehe?) Ja. (Zu dieser Wohnung in [Ort 1], das sei ja die Wohnung von A.___

gewesen. Auf die Frage, ob sie diese Wohnung wieder zeigen, ob sie diese

wiederfinden könnte?) Ja. (Befragt nach dem Alkoholkonsum) Sie denke, es sei

Wodka gewesen, sie sei sich aber nicht mehr sicher. Es sei sicherlich etwas

Stärkeres gewesen. (Auf die Frage, ob sie die konkrete Menge noch wisse?) Nein,

keine Ahnung. Sie glaube, es seien so «Shotgläsli» gewesen. Sie könne wirklich

nicht mehr sagen, wie viel es gewesen sei. (Ob sie es irgendwie schätzen

könne?) So zwei, drei [Gläschen] denke sie mal. (Ob sie wisse, was diese Typen

getrunken hätten?) Auch Alkohol und sie glaube auch noch Ice-Tea. (Ob sie noch

wisse, wieviel diese getrunken hätten?) Nein, keine Ahnung. (Ob sie allenfalls

noch die Flasche beschreiben könne?) Es sei, so glaube sie, so eine hohe Flasche

gewesen, ob eine oder mehrere Flachen könne sie nicht mehr sagen.

(Ob sie nochmals schildern könne, wie

das mit dem A.___ gegangen sei?) (Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin

1: Als sie allein im Zimmer gewesen sei? Befragende Polizistin: Genau) Ja, sie

glaube, sie sei schon im Zimmer gewesen und er sei einfach hineingekommen. Er

sei auf sie gekommen. Sie habe ihm immer schon gesagt, er solle verhüten. Er

habe gesagt «nein, nein.» Sie habe gesagt «mou», er habe nein gesagt. Sie habe

gesagt, es sei aber besser. Er habe gesagt, das sei ihm unbequem. Dann hätten

sie Sex gehabt. Und bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er so

«ufegrütscht» bei ihrem Bauch «obedüre» und dann habe er seinen Penis in ihren

Mund getan. Aber das Kondom habe er dann weggenommen gehabt. (Befragende

Polizistin: Aha, vorher habe er verhütet?) Nein, er habe gar nicht verhütet.

(Und die Türe, wie sei die Türe in diesem Moment gewesen?) Die Türe sei

zu gewesen. Sie wisse nicht, ob sie verschlossen gewesen sei, das wisse sich

nicht. (15:34:40 Uhr: Sie habe gesagt, sie habe mit diesem A.___ eigentlich gar

keinen Sex haben wollen, ob sie das ihm zu spüren gegeben habe?) Von ihrer

Seite schon, aber sie wisse nicht, wie er es empfunden habe. (Wie denn?) Sie

habe einfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «e chly wie

wägdrückt», weil es sie wirklich «gruuset» habe. Aber (die befragende

Polizistin unterbricht die Privatklägerin 1 an dieser Stelle und formuliert

eine weitere Frage: Was habe sie denn «gruuset»?) Sein Verhalten, sein

Aussehen, einfach so die Person. (Sie habe gesagt, sie habe ihn «so chly wie

wägdrückt»; auf die Frage, wie sie [= befragende Polizistin] sich dies

vorstellen müsse?) «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja». (Auf die

Frage, wie er darauf reagiert habe) Er habe, so glaube sie («glaubs»), einfach

weitergemacht. Er habe gesagt: «Mou, es isch scho guet. Probier mou und so».

(Auf die Frage, ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht wolle?)

Das wisse sie nicht, ob sie es wirklich so genau gesagt habe. Das wisse sie

nicht mehr. Sie wisse einfach, dass sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht mehr.

(Auf die Frage, ob sie die Möglichkeit gehabt habe wegzugehen).

(Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Davon zu laufen? Aus dieser Wohnung?

Befragende Polizistin: Ja) Ja, vielleicht wenn sie aufs WC gegangen und dann

«abegsecklet» wäre, aber sie hätte auch noch ihre Sachen oben holen müssen und

das hätte man schon bemerkt, weil dort alles so offen gewesen sei. Das hätte

man gesehen. Sie glaube, das hätte man bemerkt. (Auf die Frage, ob sie sich

dies überhaupt überlegt habe?) Ja, sie habe sich überlegt, einfach mal zu

gehen. (Auf die Frage, wann sie sich dies überlegt habe) Am Schluss, als sie

«mega» müde gewesen sei und es ihr «mega» komisch gewesen sei. Sie habe sich

überlegt, irgendwie nach Hause zu gehen, zu einer Kollegin zu gehen. (Auf die

Frage, ob sie an diesem Abend habe erbrechen müssen?) Nein. (Auf die Frage, was

sie denke, was geschehen wäre, wenn sie gegangen wäre?) Sie glaube, sie wären

ihr hinterhergelaufen und hätten gefragt, wohin sie gehen wolle. Sie hätten

gesagt, dass sie nicht einfach so gehen solle. Aber sie wisse nicht, wie sie

reagiert hätten. (Auf die Abschlussfrage, ob noch etwas von ihrer Seite sei,

etwas, das sie nicht gefragt worden sei, aber sie unbedingt noch sagen möchte?)

Sie wolle fragen – man mache ja jetzt weitere Befragungen und «diese»

[tatbeteiligten Männer] würden auch befragt werden – was sei, wenn jemand von

ihnen bei ihr auftauchen werde, davor habe sie «wirklich Schiss», wenn sie mal

vom Training nachhause gehe und sie dann plötzlich da seien. Schon gestern habe

sie deswegen nicht gut einschlafen können. (Auf die Frage, ob diese wüssten, wo

sei wohne?) Nein, sie glaube nicht direkt, aber wo in etwa schon. (Die

befragende Polizistin erklärt, man schaue das nachher gemeinsam an; auf die

Frage, was ihre Erwartungen an die Polizei seien?) Dass es aufhöre mit diesen

Videos, dass diese gelöscht oder zumindest nicht mehr verschickt würden, dass

es anderen Frauen, wenn sie auch dorthin gingen, nicht passieren werde.

4.2.2 Aussagen zum Geschlechts- und

Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der zweiten Videobefragung vom 15.

März 2017 (AS 160)

(Von der befragenden Polizistin werden

im nachfolgenden Kontext die im Schlafzimmer vollzogenen Sexualhandlungen mit P.___, Q.___ und R.___ thematisiert, 9:06:50 Uhr. Ob sie in

diesem Schlafzimmer zusammen geredet hätten?) Sie (P.___, Q.___ und R.___) hätten viel gelacht, das wisse sie noch.

Und sie hätten oft gesagt, was sie machen solle. Zum Beispiel «Q.___ eins

blasen» oder sich anders hinlegen. Das wisse sie noch. (Ob es für sie klar

gewesen sei, dass sie einfach mitmache?) Sie wisse nicht, ob es so klar gewesen

sei. Es sei schon komisch gewesen. (Wie komisch? Sie, die befragende

Polizistin, frage dies, damit sie es richtig verstehe) Sie sei dort die einzige

Frau gewesen. (9:12:13 Uhr: Die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega»

komisch gewesen. Sie hätte sowiesonicht «mega» viel mehr machen können, dann

habe sie es «haut» gemacht. (Was sie denke, was gewesen wäre, wenn sie es nicht

gemacht hätte?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob sie sich das auch

überlegt habe?) Ja, das habe sie sich auch überlegt. Sie wäre «haut» wie

alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf die Frage, wie

sie das meine, wenn sie sage, man habe «haut» nicht viel machen können?) Sie

sei alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen

lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil

sie von dort abgehauen sei. (Auf die Frage, wieso sie nicht nach Hause habe

gehen können?) Wegen ihrer Eltern «haut», weil sie nicht gewusst habe, wie

diese reagiert hätten. (Auf die Bemerkung der befragenden Polizistin, wonach

die Eltern doch froh gewesen wären, wenn sie [damals] gewusst hätten, wo sie

gewesen sei) Die Privatklägerin 1 lächelt und sagt, sie wisse (es) nicht. (Auf

die Frage, wie es zu den sexuellen Handlungen mit A.___ gekommen sei?) Er sei

nach unten (= ins Schlafzimmer) gekommen, die anderen seien, so glaube sie,

schon oben gewesen. (A.___ sei nach unten gekommen und nachher?) Sie wisse

noch, dass sie auf dem Bett gelegen sei. (Wie?) Sie sei auf dem Rücken gelegen.

(Betreffend Kleider sagt die Privatklägerin 1, sie wisse es nicht mehr, ob

bekleidet, nicht bekleidet, teilbekleidet) (Befragende Polizistin: Sie habe

ausgesagt, es sei nachher zu Sex gekommen mit ihm. Ob sie ihr das erklären

könne?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex

gehabt hätten und sie ihn auch «chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm

eigentlich nicht unbedingt haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das mit dem

Wegdrücken meine?) Beim Bauch, bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt»

gehabt. (Also «so chly»: Auf die Frage der befragenden Polizistin, wie sie sich

das vorstellen könne?) Sie wisse nicht mehr, wie fest das gewesen sei, sie habe

schon «chly drückt», also ja. (Ob der Beschuldigte das gemerkt habe?) Ja, das

habe man gemerkt, ja. (9:19:13 Uhr: Sie sage jetzt, das habe man gemerkt. Ob er

das auch gemerkt habe?) Ja, sie denke schon, dass er so etwas gemerkt habe. Ja,

er habe es gemerkt. Er habe gesagt: «mou, wir machen no chly wyter» und sie

habe ihn dann immer noch «e chly wägdrückt». Er habe gesagt: «Mou, isch guet».

(Was sie dazu gesagt habe?) Sie habe einfach gesagt, ob man es nicht sein

lassen könne oder so. Er habe gesagt: «Chumm, mir mache no chly, es goht nur

churz». (Das Nein, [die Tatsache], dass sie nicht wolle, das habe sie so

gesagt?) Ja, das habe sie gesagt, ja. (Und er habe auch gehört, dass sie das

nicht gewollt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob das Nein nicht mit dem Kopf

schütteln gewesen sei?) Sie wisse nicht, ob sie mit dem Kopf auch noch

geschüttelt habe, sie habe es aber gesagt. (Und nachher? Wie sei es nachher

weitergegangen?) Sie [die Privatklägerin 1] habe gesagt, er sei auf ihr oben

gewesen) Kurz bevor es zum Samenerguss gekommen sei, sei er mit seinem Penis zu

ihrem Mund hinaufgerutscht und er habe dort in ihrem Mund seinen Samenerguss

gehabt. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das einfach nicht

gewollt habe. (Sie habe gesagt, sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund

gehabt. Und vorher [= in einer früheren Phase dieser Videobefragung] habe sie

auch noch etwas wegen Kondomen gesagt. Wie das bei ihm gewesen sei?) Er habe

kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er nicht auch ein Kondom

anziehen könne, er habe nein gesagt. Sie habe gesagt «mou», er solle doch eins

anziehen. Er habe nein gesagt, das sei nicht so gut. (Ob sie es noch genauer

beschreiben könne? Sie habe gesagt, sie hätten zusammen Sex gehabt. Wie

hätten sie zusammen Sex gehabt?) Sie wisse einfach noch, dass er auf ihr oben

gelegen sei. (Wie sei er auf ihr oben gelegen?) Sie sei auf dem Rücken

gelegen und er «einfach so», er habe die Hände «e chly» abgestützt gehabt und

dann sei er auf sie drauf gelegen. (Sie habe gesagt, sie sei auf dem Rücken

gelegen. Auf die Frage, wie sie ihre Beine gehabt habe?) Das wisse sie nicht

mehr. (Und er?) Das wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, wo er seinen

Kopf gehabt habe?) Über ihr. Er habe sich mit den Händen abgestützt gehabt (die

Privatklägerin 1 zeigt bzw. deutet die entsprechende Bewegung mit ihren Händen

an, vgl. 9:22:23 Uhr). (Wo?) Auf dem Bett (Ob sie ihr zeigen könne, wie er (die

befragende Polizistin modifiziert die Fragestellung) wo, auf welcher Höhe er in

etwa seine Hände gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse

einfach noch, dass er seine Hände abgestützt habe. (Sie hätten zusammen Sex

gehabt. Auf die Frage, ob sie noch genau beschreiben könne, wie sie zusammen

Sex gehabt hätten?) Sie wisse einfach noch, dass er dort mit ihr Sex gehabt

habe, er sei immer auf ihr oben gelegen. Aber nachher sei er hinauf gerutscht.

Mehr wisse sie auch nicht mehr. (Auf die Frage, ob er in sie eingedrungen sei)

Ja. (Ob sie noch wisse, wie lange es in etwa gegangen sei?) Nein. (Er sei nach

ihren Aussagen hinaufgerutscht und habe einen Samenerguss gehabt. Auf die

Frage, wo genau er seinen Samenerguss gehabt habe?) In ihrem Mund drin. (Sie

habe auch gesagt, sie habe ihn weggedrückt, ob sie ihr das erklären/beschreiben

könne? 9:23:45 Uhr) Er sei hinaufgerutscht und habe seinen Penis in ihren Mund

gedrückt. Sie habe nein gesagt, sie wolle das eigentlich nicht, und sie habe

den Kopf so weggedreht gehabt. Er habe gesagt «mou», sie solle es nun machen.

Und ja, sie habe zwei-, dreimal gesagt, sie wolle das nicht. Er so: «mou». (Auf

die Frage, wie er seinen Penis in ihren Mund gedrückt habe? 9:24:49 Uhr) Ja,

das wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse einfach noch, dass er mit seiner Hand

diesen zu ihr geführt habe. Und sie habe ihm gesagt, sie wolle eigentlich nicht

und dann ja. (Auf die Frage, wo er in diesem Moment die andere Hand gehabt

habe?) Das wisse sie nicht mehr (9:25:10 Uhr). (Sie habe vorhin noch gesagt,

sie habe den Kopf abgedreht. Auf die Frage, wie sei es dann dazu gekommen, dass

er trotzdem seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe, 9:25:24 Uhr) «Hmm»,

(Die Privatklägerin 1 fragt, ob die Polizistin die Fragestellung wiederholen

könnte) (Nach Wiederholung der Frage) Er habe dann noch weiter so seine

Bewegungen gemacht und sie habe ihm so «chly eis blose». (Auf die Frage, wie

das zu verstehen sei: Er habe nachher weiterhin seine Bewegungen gemacht?

9:25:52 Uhr) Er sei die ganze Zeit so auf und ab. (Auf die Frage, wie sie das

meine?) Er sei so immer «hindere und vüre grütscht, so chly». (Auf die Frage,

wie seine Position in diesem Moment gewesen sei?) Sie glaube, er sei auf den

Knien gewesen. (Und seine Hand oder seine Hände? Auf die Frage, wo er diese

gehabt habe?) Das wisse sie nicht mehr. (Er sei nach vorne und nach hinten. Und

sie? Was habe sie gemacht?) Sie sei dort gelegen. (Sie habe vorhin noch gesagt,

sie habe ihm wie «eins geblasen») Das wisse sie nicht mehr genau, wie das

wirklich gewesen sei. (Habe sie in diesem Moment seinen Penis in ihrem Mund

gehabt, verstehe sie das richtig?) Ja. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, wie

lange es in etwa gegangen sei. (Auf die Frage, was sie in diesem Moment gefühlt

habe?) Sie habe es einfach (lächelt kurz, 9:27:06 Uhr) recht «Scheisse» von ihm

gefunden, weil sie nein gesagt habe, weil sie ihm gesagt habe, sie wolle dies

eigentlich nicht. (Anschliessend teilt die befragende Polizistin der

Privatklägerin 1 ihre Feststellung mit: Sie lache nun so) (Die Privatklägerin 1

lächelt erneut kurz und neigt den Blick nach unten, 9:27:21 Uhr) (Die

befragende Polizistin nimmt die Worte der Privatklägerin 1 auf: Sie habe es

recht «Scheisse» gefunden. Auf die Frage, wie es für sie in diesem Moment

gewesen sei? Was sie mit «Scheisse» meine? 9:27:32 Uhr) Hierauf lächelt

die Privatklägerin wiederum leicht und führt dann aus: Sie wisse es nicht. Wenn

das eine andere Person nicht wolle, dann höre man eigentlich auch auf und sage

«ja auso», vielleicht könnte man es anders lösen oder so. (9:27:52 Uhr: Ob sie

ihm die Möglichkeit gegeben und ihm gesagt habe: «Chumm, mir löses doch

andersch»?) Das habe sie ihm, so glaube sie («glaubs»), nicht gesagt. Das wisse

sie nicht mehr. (Auf die Frage, wie sie ihr [= der befragenden Polizistin] das

beschreiben könne, wenn jemand das wirklich nicht wolle. Was sei dann in

ihr «abgange»?, 9:28:16 Uhr) Sie habe es einfach «gruusig» gefunden. Ja, sie

habe es einfach auch nicht so gut von ihm gefunden, es sei wirklich «gruusig»

gewesen. (Auf die Frage, ob es auch einen Moment mit ihm gegeben habe, in

welchem es schön gewesen sei?) Nein (die Privatklägerin 1 schüttelt den Kopf

leicht). (Nicht?) Nein (wiederum auch nonverbal mit dem Schütteln des Kopfes

zum Ausdruck gebracht). (Auf die Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben

habe, irgendwie abzubrechen? 9:28:47 Uhr) Nein, «ned würklech», weil er so auf

ihr «obe ghockt» sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin 1

rückt mit ihrem Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten oder

auf die Seite gehen können. (Sie habe auch gesagt, er habe seinen Penis in

ihrem Mund gehabt und sie habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Ob sie

denn … [die befragende Polizistin modifiziert ihre Fragestellung]: «Warum ist

es zum Samenerguss gekommen in deinem Mund?», 9:29:14 Uhr) Sie wisse es auch

nicht. (9:29:24 Uhr: die Privatklägerin 1 lächelt wieder) Er habe «haut» so

wie etwas Neues ausprobieren wollen, dann sei er «haut» «ufegrütscht» und habe

so weitergemacht. (Auf die Frage, ob er ihr dann gesagt habe, dass es für ihn

etwas Neues sei? Sie habe «etwas Neues ausprobieren» gesagt) Es sei «etwas

anderes dazu machen» sozusagen, aber das habe er nicht gesagt. (Auf die Frage,

ob das nur für ihn etwas anderes gewesen sei oder ob dies auch für sie etwas

anderes gewesen sei?) Nein, also er habe es anders gemacht als andere, also

anders als Q.___ oder R.___. (Ob es noch zu weiteren sexuellen Handlungen

gekommen sei?) (Verständnisfrage der Privatklägerin 1: Mit dem A.___?)

(Befragende Polizistin: Ja). Ja später (9:30:30 Uhr), als alle schon weg

gewesen seien, habe sie in seinem Bett geschlafen, also habe sie schlafen

können, und dort sei es noch einmal zu Sex gekommen. (Ob sie das nochmals

erklären könne? 9:30:46 Uhr) Sie wisse einfach noch, dass sie dort auf dem

Bett gelegen sei. (Die Befragerin unterbricht: Ob dies das gleiche Bett gewesen

sei? Ob sie das richtig verstehe?) Ja. Sie habe dort Trainerhosen angehabt, sie

habe dann die Hose gewechselt. Sie habe Trainerhosen angezogen. Diese (Hose)

habe er ihr abgezogen und er habe nochmals Sex haben wollen, aber sie habe da

«so halb» geschlafen. Sie sei dort so müde gewesen und habe gesagt, ob sie

nicht schlafen könne. Sie sei wirklich «mega» müde gewesen, und er habe dann

gesagt: «Nei, chumm mir mache no chly» (9:31:20 Uhr). Er sei dann auch wieder

auf ihr oben gelegen. (Und nachher?) Sie wisse nicht mehr genau, was passiert

sei. Auf jeden Fall habe er, so glaube sie, den Samenerguss gehabt (09:31:40

Uhr) und dann habe er irgendwie das Licht abgeschaltet und dann habe sie dann

geschlafen. (Sie habe gesagt, er habe den Samenerguss gehabt. Auf die Frage,

wie sie dies bemerkt habe?) Er habe, so glaube sie, es ihr gesagt, und er habe,

so glaube sie, dann auch aufgehört gehabt (9:32:00 Uhr). (Wie es denn mit der

Verhütung gewesen sei?) Das wisse sie nicht mehr (9:32:12 Uhr). (Gemäss ihrer

Aussage habe sie ihm gesagt, dass sie eigentlich habe schlafen wollen. Auf die

Frage, wie es dann doch dazu gekommen sei, obwohl sie lieber geschlafen hätte?

9:32:24 Uhr) Er habe dann gesagt: «chumm, mir mache» und dann habe er ihre

Beine so aufgemacht (die Privatklägerin 1 verdeutlicht dies, indem sie ihre

beiden Handballen aneinanderhält und zweimal kurz ein «V» formt) und dann habe

er «haut» angefangen. (Wie angefangen? Auf die Frage, ob sie ihr das

detailliert beschreiben könne? 9:32:41 Uhr) Er sei auf ihr gelegen und habe

seinen Penis mit der Hand «zu ihre do» und dann habe er, ja, gemacht. (Auf die

Frage, wie das für sie gewesen sei? 9:33:02 Uhr) Sie wisse es nicht, sie habe

dann so «halb» geschlafen. Sie habe dann eigentlich nur noch schlafen wollen

und nicht mehr «so ja». (Ob sie es richtig verstehe: Sie [die Privatklägerin 1]

habe noch nicht ganz geschlafen, sie hätte lieber geschlafen und sei am

Einschlafen gewesen?) Ja. (Und sie habe gesagt, er habe sein Glied genommen und

zu ihr «häre da») Ja. (Wohin?) Bei ihr habe er es hinein getan. (Einfach so

hinein getan?) Ja. (Was habe sie in diesem Moment gemerkt?) Ja, sie habe

einfach gewollt, dass es schnell vorbei sei und sie dann schlafen könne (leicht

lächelnd, 9:33:51 Uhr). (Sie habe gesagt, er habe seinen Penis genommen und bei

ihr hinein getan. Sei er in diesem Moment erregt gewesen?) Ja. (Und sie?) Nein,

gar nicht (vgl. auch die Gesichtsmimik: 9:34:16 Uhr). (Auf die Frage, was in

ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «haut» einfach gemacht, weil sie dort eh

nicht habe ausweichen können, weil sie dort geschlafen habe. Sie habe es «haut»

«so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont dieses Wort), wenn

sie ja dann auch später dort geschlafen habe, in seinem Bett und dann ja

(9:34:46 Uhr). (Ob sie es richtig verstehe, dass sie es wie freiwillig gemacht

habe? 9:34:53 Uhr) Ja, sie hätte auch nicht viel anders machen können, weil sie

in diesem Bett geschlafen habe und dann wäre er sowieso gekommen. (Auf die

Frage, weshalb sie sage, er wäre sowieso gekommen? 9:35:12 Uhr) Er wäre ja

sowieso immer zu ihr gekommen und hätte gesagt: «chumm, mir mache», das habe er

ja dann auch [gemacht] und dann hätte sie nicht viel machen können. (Ob sie

sich überlegt habe, es nicht zu machen?) Ja, sie sei dann wirklich müde gewesen

und sie habe ihn gefragt, ob man das nicht weglassen könnte. Sie sei dann

«mega» müde gewesen und es sei «mega» komisch gewesen und «denn jo», er habe

gesagt «chumm, mir mache» (9:35:43 Uhr).

(Beim ersten Mal habe sie gesagt, sie

habe sich gewehrt und den Beschuldigten weggedrückt. Auf die Frage, wie es dann

beim zweiten Mal gewesen sei? 9:36:01 Uhr) Das wisse sie nicht mehr genau, ob

sie ihn dann auch weggedrückt habe. (Das erste Mal, als sie nein gesagt und ihn

weggedrückt habe, und das zweite Mal, als sie mit ihm geschlafen habe? Das

seien diese zwei Mal mit A.___ gewesen?) Ja. (Ob es zu weiteren sexuellen

Handlungen mit ihm gekommen sei?) Nein. (Es folgen Fragen zu R.___ und zur

Anzahl der sexuellen Handlungen mit R.___, Fragen zum Alter der jungen Männer

und schliesslich die Frage, ob diese ihr Alter gekannt hätten). (Sie habe

gesagt, es sei mit A.___ noch ein zweites Mal zu Sex gekommen. Sie habe gesagt,

sie sei müde gewesen. Auf die Frage, ob sie erschöpft gewesen sei?) Sie wisse

nicht, ob sie erschöpft gewesen sei. Vielleicht sei es auch vom Alkohol gewesen

oder so. Das wisse sie nicht (09:54:08 Uhr). (Auf die Frage, ob sie also den

Alkohol gespürt habe?) «Äuä scho, ja.» (Ob sie an diesem Abend irgendwo in

dieser Wohnung Drogen gesehen habe?) Nein. (Und es habe auch niemand in der

Wohnung Drogen genommen?) Sie habe nichts gemerkt.

4.2.3 Aussagen der Privatklägerin 1 vor

erster Instanz

(Ob die anlässlich der Videobefragung

gemachte Aussagen, wonach Alkohol hervorgenommen worden sei und sie zusammen

Alkohol in so kleinen Gläsern, zwei bis drei, getrunken hätten, stimmten?) Ja.

Es seien kleine Gläser gewesen, daran könne sie sich erinnern. (Auf die Frage,

wie der Geschmack dieser 2 bis 3 «Shötli» gewesen sei?) Stark (O-G AS 407).

(Auf die Frage, wie sie sich nach diesen zwei bis drei «Shötli» gefühlt habe?)

Dadurch, dass sie eigentlich nie Alkohol getrunken gehabt habe, fahre das schon

ein, so 2 - 3 «Shötli». Einfach etwas angetrunken. (Auf Frage) Sie habe sich

etwas belämmert gefühlt und habe nicht mehr so alles wahrgenommen. Sie habe

auch Lücken, «wo» sie nichts mehr wisse. (Auf Frage) Ja, sie habe vor dem

18. April 2016 auch schon einmal Alkohol getrunken, aber nicht viel. Nie

in diesem Ausmass, dass sie so «zwäg» gewesen sei. (Auf die Frage, wie sie sich

nach dem Gruppensex in körperlicher und seelischer Hinsicht gefühlt habe?) Sie

habe sich geschämt und sich auch so eklig gefunden. Körperlich könne sie es

nicht mehr so sagen, aber es sei ihr körperlich nicht schlecht gegangen. (Auf

Frage) Also sie habe nirgends Verletzungen «oder so» gehabt. (Auf die Frage, ob

sie denn «fit wie ein Strumpf» gewesen sei?) Nein, das klar nicht; sie sei erschöpft

gewesen. (Auf die Frage: wieso?) Weil es so lange gegangen sei und sie das ja

so nicht gekannt habe. Es sei schon eine Belastung gewesen. Es sei schon

körperlich anstrengend gewesen durch die sexuellen Handlungen. (Sie habe in der

Videobefragung ausgesagt, der Beschuldigte sei dann auch in dieses Zimmer

gekommen, als die anderen schon wieder oben gewesen seien. Sie sei auf dem

Rücken auf dem Bett gelegen. Ob diese Angaben in Bezug auf den Ablauf der

Ereignisse stimmten?) Ja, das sei richtig (AS 408). (Im Zusammenhang mit

dem Oralverkehr mit dem Beschuldigten habe sie ausgesagt, sie habe ihn auch

hier weggedrückt. Sie habe noch zwei, drei Mal nein gesagt, dass sie das nicht

wolle. Er habe weitergemacht. Ob diese Angaben stimmten?) Ja (AS 410). Auf

die Frage von Staatsanwalt B.___, ob sie rückblickend das Gefühl habe, sie

hätte sich mehr wehren können)? Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie

glaube nicht, dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage)

Das glaube sie nicht, da diese das ja geplant hätten. (Ob das [damals] Gedanken

von ihr gewesen seien?) Ja, sie habe sich schon überlegt, einfach zu gehen.

(Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie jetzt durch.

Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige Frau und erst

13-jährig gewesen, evtl. wäre es anders rausgekommen und sie wäre sogar

verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte, beim Beschuldigten habe sie sich

ja gewehrt gehabt. (Auf die Frage des vormaligen Verteidigers, weshalb sie nicht

einfach aus dem Zimmer gegangen sei? AS 412): Erstens sei die Türe

abgeschlossen gewesen und er sei über einen Kopf grösser gewesen als sie.

5. Beweiswürdigung

5.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in

tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 1 den Geschlechts-

und Oralverkehr mit dem Beschuldigten (erster Vergewaltigungsvorwurf) nicht

gewollt habe und sich vor diesem geekelt habe. Ob die Privatklägerin 1 dies dem

Beschuldigten vor dem Geschlechts- und Oralverkehr zu spüren gegeben habe,

lasse sich jedoch nicht nachweisen. In Bezug auf den zweiten

Vergewaltigungsvorwurf folgerte das Berufungsgericht, die bestehende Müdigkeit

und Erschöpfung der Privatklägerin 1 habe nicht dazu geführt, dass sie sich

gegenüber dem Beschuldigten nicht hätte widersetzen können. Ebenso verneinte

das Berufungsgericht eine tatbestandsmässige psychische Drucksituation.

5.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das

Bundesgericht im Ergebnis als unhaltbar. Hinsichtlich beider

Vergewaltigungsvorhalte sei die Berufungsinstanz in Willkür verfallen. Die

massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts, welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren

bindend sind, lauten wie folgt (E. 6.2.3):

« (…)

Was den ersten Vergewaltigungsvorwurf betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass

sich die Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] dabei gegen den

Beschwerdegegner 2 [= Beschuldigter] verbal und körperlich gewehrt hat. Bereits

anlässlich der ersten Videoeinvernahme – welche die Vorinstanz im Gegensatz zu

den Aussagen des Beschwerdegegners 2 als grundsätzlich glaubhaft qualifiziert

(vorinstanzliches Urteil E. III.5.3 S. 43 f.) und auf welche sie abstellen will

(vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 44) – sagte die Beschwerdeführerin 3

aus, sie habe den Beschwerdegegner 2 am Bauch weggedrückt und ihm mehrmals

gesagt, sie wolle nicht. Auf Frage, wie dieser reagiert habe, als sie ihn

weggedrückt habe, entgegnete sie, dieser habe einfach weitergemacht und gesagt,

es sei schon gut, sie solle mal versuchen (kant. Akt. S. 37). In der zweiten

Videoeinvernahme bestätigte sie ihre frühere Aussage, dass sie den

Beschwerdegegner 2 während des Geschlechts- und Oralverkehrs weggedrückt und

ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle. Sie habe mehrmals ‘Nein’ gesagt und

er habe dennoch weitergemacht. Sie habe nicht weggehen können, da er ‘ober ihr

gewesen’ sei; es habe keinen Moment gegeben, in welchem es mit dem

Beschwerdegegner 2 schön gewesen sei (kant. Akt. S. 153). Indem die Vorinstanz

diese Elemente unberücksichtigt lässt, da sie erst anlässlich der zweiten

Einvernahme geschildert worden seien, verfällt sie in Willkür. Qualifiziert

unrichtig und damit willkürlich ist zudem die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung, die Beschwerdeführerin 3 habe erstmals anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Unterlegenheit gegenüber den vier in

der Wohnung anwesenden Männern thematisiert. Schon in der zweiten Einvernahme

sagte sie aus, sie sei die einzige Frau vor Ort gewesen. Sie hätte so oder so

nicht viel machen können, sie sei alleine gewesen. Daher habe sie mitgemacht

(kant. Akt. S. 153).

Angesichts der Umstände,

die zur ersten Einvernahme geführt haben, macht es entgegen der Vorinstanz die

späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 3 in

der zweiten Einvernahme detaillierter aussagte als in der ersten. Sie verschwieg

die Ereignisse vom 18./19. April 2016 während mehreren Monaten und brach

ihr Schweigen erst, als T.___ versuchte, sie zur Herausgabe von Nacktbildern zu

nötigen, indem er ihr mit der Veröffentlichung des vom Beschwerdegegner 2

erstellten Videos vom ‘Gruppensex’ drohte. Sie brach in der Schule zusammen und

vertraute sich einer Lehrerin an, woraufhin bereits am nächsten Tag (dem 2.

Februar 2017) die erste Videoeinvernahme durchgeführt wurde. Während der

Vernehmung war sie sichtlich nervös und es war ihr peinlich, über das

Geschehene zu sprechen. Der Beschwerdeführerin 3 ist zuzustimmen, dass ihre

Aussagen in der ersten Einvernahme vor diesem Hintergrund zu würdigen sind, was

von der Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass

in einer zweiten Einvernahme regelmässig mehr geschlossene Fragen gestellt

werden als in einer ersten, was auch vorliegend der Fall war.

Beim zweiten

Vergewaltigungsvorwurf verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie feststellt,

die angesichts der vorangehenden Ereignisse bestehende Müdigkeit und

Erschöpfung der Beschwerdeführerin 3 habe nicht dazu geführt, dass sie sich

nicht hätte widersetzen können. Bereits in der ersten Einvernahme erklärte die

Beschwerdeführerin 3, nach dem ‘Gruppensex’, der ca. zwei Stunden(!) gedauert

habe, sei sie ‘sehr müde’ gewesen (kant. Akt. S. 34). Sie habe schon

geschlafen, als der Beschwerdegegner 2 nochmals Sex von ihr gewollt habe. Sie

habe ihm gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen wolle. Sie sei auf dem

Rücken gelegen und er auf ihr. Sie habe die Augen geschlossen gehabt, aber noch

nicht ganz geschlafen. Danach sei sie zur Seite gerückt und habe sofort

geschlafen (kant. Akt. S. 34). In der zweiten Einvernahme sagte sie aus, so

halb geschlafen zu haben. Sie habe ihn gefragt, ob sie das nicht weglassen

könnten, worauf er entgegnet habe, dass sie doch noch etwas machen sollen

(kant. Akt. S. 153). Sie ergänzte, weil sie beim Beschwerdegegner 2 geschlafen

habe, ‘hätte sie wie gemusst’ (kant. Akt. S. 154 ). Sie habe einfach gewollt,

dass es möglichst schnell vorbei gehe und sie endlich schlafen könne (kant.

Akt. S. 154). P.___, der sie unter einem Vorwand zum Beschwerdegegner 2

gebracht hatte, hatte sie bei diesem zurückgelassen (‘Sie sei sehr müde gewesen

und habe es schade gefunden, dass P.___ einfach so gegangen sei und sie mit A.___

[sic] alleine gelassen hatte’; kant. Akt. S. 34). Aufgrund der durch P.___ ausgelösten

Ereignisse – insbesondere Weglaufen von zu Hause, um ihm wegen seines

angeblichen ‘Unfalls’ beizustehen, gemeinsames Aufsuchen der Wohnung des

Beschwerdegegners 2, mehrfache sexuelle Handlungen und Geschlechtsverkehr mit

mehreren Männern, Zurücklassen der Beschwerdeführerin 3 in der Wohnung des

Beschwerdegegners 2 etc. – von denen der Beschwerdegegner 2 Kenntnis hatte,

musste sie bei ihm übernachten. Dass es für sie keine Alternativen dazu gab,

schildert die Beschwerdeführerin 3 ebenfalls glaubhaft: ‘Sie habe nicht

gewusst, wie ihre Eltern reagiert hätten, wenn sie nachhause [sic] gekommen

wäre. Sie habe sich überlegt (...) an einem anderen Ort zu übernachten, bei

einer Kollegin. Das wäre aber nicht gegangen, wegen deren Eltern und sie hätte

dann alles erklären müssen’ (kant. Akt. S. 153). Dass sie nach dem erneuten

Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten schlief, liegt ebenfalls in der

Alternativ[en]losigkeit (sowie in der grossen Müdigkeit und Erschöpfung)

begründet – und spricht, entgegen der Vorinstanz, nicht gegen das Vorliegen

einer psychischen Drucksituation. Indem die Vorinstanz diese Umstände, welche

einen psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin 3 ausgeübt haben,

unberücksichtigt lässt, verfällt sie in Willkür.

Bei beiden

Vergewaltigungsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin 3 werden zudem in

der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung weitere relevante Umstände nicht

berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin 3 war mit ihren 13 Jahren (die

Vorinstanz geht irrtümlich davon aus, dass sie ‘knapp 14 Jahre’ alt war) dem

Beschwerdegegner 2 physisch und mental unterlegen. Anders als die Vorinstanz

impliziert, erschöpft sich der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 3 noch

im Schutzalter befand, nicht mit dem Schuldspruch wegen sexueller Handlung mit

einem Kind. Vielmehr kann sich dieser Umstand auch auf die Strafbarkeit nach

Art. 189 ff. StGB auswirken. Namentlich befindet sich ein Kind eher in

einer ausweglosen Situation als ein erwachsenes Opfer. Zudem gilt es das Alter

der Beschwerdeführerin 3 beim Aussageverhalten angemessen zu berücksichtigen,

insbesondere die von dieser verwendete Sprache, die Aussagen weniger bestimmt

erscheinen lässt als dies bei einem erwachsenen Opfer der Fall wäre. Weiter

gilt es der altersbedingten Scham bei der Aussagewürdigung angemessen Rechnung

zu tragen, die sich ebenfalls in diesem Sinn auswirkt. So sagte sie in der

ersten Einvernahme aus, dass sie der Jugendpolizei (die von ihren besorgten

Eltern alarmiert wurde, nachdem sie am Abend davongelaufen und die ganze Nacht

nicht erreichbar gewesen war) daher nichts erzählte, weil sie sich geschämt

habe, ‘dass es mit vier Typen gewesen sei und sie sich mit Nein sagen nicht

durchsetzen konnte’ (kant. Akt. S. 34 ). Neben dem Alter fällt überdies der

Umstand stark ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin 3 kurz vor dem

Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 vor drei fremden Männern

Oralverkehr mit P.___ gehabt hatte. Im Anschluss hatte sie auf unnachgiebiges

Drängen von P.___ – der ihr mehrfach sagte, er teile alles mit seinen Freunden,

woraufhin sie ihm entgegnete, sie wolle ihn eigentlich nicht teilen, sie habe

kein Interesse an den anderen (vorinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 45) – mit

drei dieser Männer gleichzeitig bzw. abwechselnd Geschlechts- und Oralverkehr

(vorinstanzliches Urteil E. III.3.5 S. 28) und dies während etwa zwei Stunden

(kant. Akt. S. 34). Selbst wenn die Beschwerdeführerin 3 bereits über erste

sexuelle Erfahrungen verfügte, muss ernst genommen und im Aussageverhalten

gewürdigt werden, wie sich diese Ereignisse auf sie ausgewirkt haben.»

5.3 Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist auf Folgendes

hinzuweisen: Die Aussagen des Beschuldigten sind in keinerlei Hinsicht

glaubhaft. Sein Aussageverhalten war typisch für eine beschuldigte Person, die

möglichst viel zu verbergen hat und deshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe

pauschal bestreitet, von sich selbst ablenkt, das Verhalten der Opfer

diskreditiert und sich Lügen bedient. Es kann hierzu vollumfänglich auf die

entsprechenden Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 12. März 2021

verwiesen werden (US 40): «Das Aussageverhalten des Beschuldigten war höchst

berechnend und ‘ausgesprochen taktisch bestimmt’ (Gutachten, AS 2256). Er

hat des Öfteren bewusst die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender

Beweislast Verfehlungen eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb

(auch wenn er volle Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine

Beteiligung am verräterischen Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem

Bildschirm oder das vehemente Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung

(mittlerweile gibt es diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche)

dienen.»

5.4 Der Beschuldigte bringt vor, dass

sich die Privatklägerin 1 viel früher ihren Eltern anvertraut und eine

Strafanzeige erstattet hätte, wenn ihre Darstellung zutreffen würde. Diese

Argumentation verfängt nicht. Die Privatklägerin 1 erklärte in beiden

Videobefragungen ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie monatelang

verschwieg, was in der Wohnung des Beschuldigten in der Nacht vom 18. auf den

19. April 2016 vorgefallen war: Es waren für sie stark schambehaftete

Ereignisse. Keine andere Empfindung wurde in den Befragungen von der

Privatklägerin 1 so oft genannt, immer wieder wies sie darauf hin, dass sie

sich «mega» geschämt habe. Was sie über die Tatnacht ihrem nächsten Umfeld

unmittelbar danach preisgab, blieb aus Scham an der Oberfläche (Besuch bei P.___

in [Ort 2], Übernachten in [Ort 1] bei A.___) und klammerte vor allem das

Wesentliche stets aus, vgl. hierzu die 2. Videobefragung, 14:57:14 Uhr: Sie

habe ihren Eltern nichts erzählt: vom Trinken nichts, vom Sex nichts, gar

nichts. Die Polizisten der Jugendpolizei

hätten sie gefragt, wo sie gewesen sei. Sie habe erzählt, dass sie zuerst in [Ort

2] gewesen sei. Dies habe die Polizei, so glaube sie, aufgrund der Handyortung

auch schon herausgefunden gehabt. Auch habe sie gesagt, dass sie danach in

Wangen gewesen sei, auch dies habe die Polizei, so glaube sie, bereits

herausgefunden gehabt. Dann hätten sie (= die Polizisten) gefragt, wo sie

gewesen sei. Sie haben den A.___ nennen müssen. Diesen hätten sie (die

Polizisten) schon gekannt. Dann hätten sie gefragt, ob dort etwas gelaufen sei,

sie habe nein gesagt, es sei zu keinem Sex gekommen. Sie hätten dort etwa

dreimal nacheinander gefragt und sie habe immer nein gesagt (14:58:08 Uhr).

(Wieso?) Sie habe sich «mega» geschämt und sie habe das nicht sagen wollen. Sie

sei auch – so ihre Aussagen in der 1. Videobefragung – von Leuten aus ihrer

Umgebung auf diese Sache angesprochen worden. Sie sei gefragt worden, ob das

stimme. (Befragende Polizistin: Was sie dann sage?) Sie sage immer nein. Sie

sage, es stimme nicht, weil sie nicht wolle, dass es die Leute erfahren würden.

Und auch der (eigene) Ruf: Irgendeinmal für die Lehrstelle oder für irgend so

etwas. Das wolle sie schon nicht. Auf Frage ergänzte die Privatklägerin 1

anlässlich der ersten Videobefragung, sie habe auch ihrem Hausarzt und dem

Frauenarzt nichts davon erzählt und ihr Freund wisse auch nichts davon. Der einmalig unternommene Versuch der

Privatklägerin 1, sich gegenüber ihrer damals besten Kollegin zu öffnen und das

Erlebte zu schildern, endete verheerend: Diese – so die Privatklägerin 1 in der

zweiten Videobefragung – habe

gedacht, es sei ein Witz, sie (= Privatklägerin 1) habe sich das nur

ausgedacht. Die beste Kollegin habe «einfach so» darüber gelacht und nachher

hätten sie auch nicht mehr darüber geredet. Die eigentliche Wende, welche zur Erstaussage der

Privatklägerin 1 führte, erfolgte erst anfangs Februar 2017, als die hier zu beurteilenden

Vorfälle bereits 9 1/2 Monate zurücklagen, als die

Privatklägerin 1 in der Schule einen Zusammenbruch erlitt. Im Unterschied zu

ihrer besten Kollegin nahmen die Klassenlehrerin und die hierauf beigezogene

Schulsozialarbeiterin die Schilderungen der Privatklägerin 1 ernst, worauf

deren Mutter und in der Folge die Polizei beigezogen wurden.

In den Monaten vor diesem Zusammenbruch

versuchte T.___ die Privatklägerin 1 mit drastischen Mitteln zur Herausgabe von

Nacktbildern oder zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu nötigen. Dieser

erfuhr über Q.___ vom erstellten Sex-Video und davon, dass es sich bei der

weiblichen Person um die Privatklägerin 1 handelte. Q.___ teilte T.___ auch

mit, er könne die Privatklägerin 1 leicht für Sex bekommen (AS 484). Die

Privatklägerin 1 sagte in der ersten Videobefragung und inhaltlich

übereinstimmend in der 2. Videobefragung über T.___ Folgendes aus: Vor ein,

zwei Monaten habe ihr ein Typ über Snapchat geschrieben, dass er ein Video

habe. Dieser Typ habe geschrieben, er

habe das Video, auf dem sie drauf sei. Er habe gesagt, sie könne ihm

Nacktbilder schicken und Sex haben. Er habe sie schön gefunden, er habe Sex mit

ihr haben wollen. Sie habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe immer

wie mehr geschrieben, Bilder von Waffen sowie Geld geschickt. Er habe

geschrieben, dass er jetzt dann ins Gefängnis müsse, weil er jemanden

niedergestochen habe. Er habe auch komische Fragen gestellt. (Befragende

Polizistin: Was für Fragen?) Wie es mit dem Freund laufe. Er habe gesagt, ihm

sei nun sowieso alles egal, weil er ins Gefängnis komme. Es sei «mega» komisch

gewesen. Er habe ihr immer wieder geschrieben, etwa jede Woche bis jede zweite

Woche, wie um sie daran zu erinnern. Gestern habe er gesagt, er werde es

machen. Er werde diese Bilder in ihrem Dorf verschicken, allen Kollegen. (Auf

Frage) Sie habe ihn [bzw. seine Nummer] nicht blockiert, weil sie Angst gehabt

habe, dass das Sex-Video in diesem Fall sicher von ihm weiterverschickt werde. Die Darstellung der Privatklägerin 1,

wie sie von diesem (sexuell) belästigt, massiv unter Druck gesetzt und mit

expliziten und impliziten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, sind

von T.___ ausdrücklich zugestanden (vgl. AS 479 ff.) und zum Teil auch

dokumentiert (vgl. sichergestellte Chat-Auszüge: AS 490 f.).

5.5 Die Privatklägerin 1 reflektierte in

den beiden Videobefragungen selbstkritisch die Ereignisse und belastet sich mit

ihren Aussagen zum Teil selbst massiv, was als Realkennzeichen zu werten ist.

Veranschaulichen lässt sich dies insbesondere mit folgenden Beispielen: Die

Privatklägerin 1 macht sich selbst schwere Vorwürfe, dass sie sich in der

Tatnacht nicht so dezidiert und entschieden zur Wehr setzte, wie sie sich dies

nun – ex post – von sich gewünscht und erwartet hätte. Auf die Frage der

Polizistin, wofür sie sich denn geschämt habe, gab sie Folgendes zur Antwort:

Dass dies «haut» mit vier Typen passiert sei und dass sie sich nicht habe

durchsetzen können mit Nein sagen. (Auf die Frage der Polizistin anlässlich der

1. Videobefragung, was in

ihr vorgehe, wenn sie darüber nachdenke? 15:19:13 Uhr) Sie finde es immer noch

recht «Scheisse», dass sie einfach dort nicht so

nein gesagt habe (…). Auch reflektierte die Privatklägerin 1

selbstkritisch ihr Verhalten gegenüber ihren eigenen Eltern: Sie habe ein «mega»

schlechtes Gewissen ihnen gegenüber gehabt. Schonungslos gegenüber sich selber

schilderte die Privatklägerin 1 in den Videobefragungen, wie sie ihren Vater

anlog, als sie das Haus verliess, und wie sie sich vor diesem bei der

Bushaltestelle versteckte, als dieser sich besorgt mit dem Auto in der Umgebung

auf die Suche nach seiner Tochter machte. Auch schilderte die Privatklägerin 1

von sich aus, wie sie in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 ganz bewusst

die (letzte) verbleibende Verbindung ihres Umfeldes kappte, indem sie ihr Handy

in der Tatnacht ausschaltete und erst am nächsten Morgen wieder aktivierte.

5.6 Die erste Videobefragung ist, wie

dies das Bundesgericht hervorhebt, im Kontext mit dem von der Privatklägerin 1

beschriebenen seelischen Zusammenbruch zu würdigen. Die Videobefragung erfolgte

nur gerade einen Tag nach diesem Zusammenbruch. Der Freund der Privatklägerin

wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts über den Vorfall und auch ihr Vater

erfuhr davon erst indirekt (über die Erzählung der Mutter der Privatklägerin

1). Die Privatklägerin 1 wurde anlässlich der Videobefragung während zwei

Stunden ununterbrochen gefilmt und es fiel ihr sichtlich schwer, über das

Erlebte zu berichten. Insbesondere zu Beginn der ersten Videobefragung zeigt

sich dies, als die Privatklägerin mehrfach verlegen lächelte, weil ihr die

aufgeworfenen Fragen peinlich waren. Die mehrfache Aufforderung der befragenden

Polizistin, die an und von ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen in allen

Einzelheiten zu beschreiben, belasteten die Privatklägerin schwer und ihre

innere Unruhe und Nervosität zeigte sich auch äusserlich, indem sie sich

insbesondere zu Beginn der Videobefragung immer wieder mit ihren Fingern in die

Oberarme kniff. Das von der Privatklägerin 1 mehrfach selbst thematisierte

Gefühl der Scham, welches sie bislang davon abgehalten hatte, über den Vorfall

zu berichten, war im Zeitpunkt dieser ersten Videobefragung nicht überwunden,

sondern nach wie vor dominant. Auch die Angst, welche insbesondere T.___ mit

seinen vielen Nachrichten bei der Privatklägerin 1 hervorgerufen hatte, war in

diesem Zeitpunkt nach wie vor präsent. Eindrücklich zeigt sich dies am Ende

dieser ersten Videobefragung: Auf die Frage der Polizistin, ob sie

(Privatklägerin 1) noch etwas von sich aus ergänzen wolle, erklärt sie, dass

sie nun «wirklich Schiss» davor habe, dass jemand von diesen Typen (abends, auf

ihrem Nachhauseweg vom Training) auftauchen könnte. Sie fragt bei der Polizistin

konkret nach, was sie in einer solchen Situation machen solle.

5.7 Bei der Würdigung der Aussagen ist

dem konkreten Alter der befragten Person Rechnung zu tragen. Anlässlich der

ersten Videobefragung war die Privatklägerin 1 stark geschminkt und ihre

körperliche Statur war auffallend athletisch-sportlich (bereits zu Beginn der

ersten Videobefragung wies die Privatklägerin 1 denn auch darauf hin, dass sie

«mega» viel Sport mache: reiten, Faustball spielen, Fitness. Ihr Kollegenkreis

sei nicht so gross, weil sie wegen des Sports und auch wegen der Schule nicht

so viel Zeit habe). Beide Aspekte lassen die Privatklägerin 1 optisch deutlich

älter erscheinen, als sie damals (= d.h. im Zeitpunkt der ersten

Videobefragung) tatsächlich war, nämlich 14 ½-jährig. Dieser äussere Eindruck

darf nicht zu einer verfehlten Erwartungshaltung hinsichtlich der sprachlichen

Kompetenzen (Präzision, Differenziertheit im sprachlichen Ausdruck) der

Privatklägerin 1 führen. Die von der Privatklägerin 1 verwendeten Begriffe «wie

so», «haut», «eifach», «ned würklech» sind als altersadäquate bzw. altersspezifische

Ausdrucksweisen einer noch jungen Teenagerin zu werten und sind nicht geeignet,

ihre Darstellung der Ereignisse als ungenau und unglaubhaft zu taxieren.

5.8 Zwischen der tatnächsten Einvernahme

(1. Videobefragung) und den beiden weiteren Einvernahmen (2. Videobefragung und

Befragung vor erster Instanz) ist in inhaltlicher Hinsicht kein Bruch

erkennbar. So ging die Privatklägerin nicht dazu über, die gegen sie zur

Anwendung gelangte Gewalt zu dramatisieren oder ihre Gegenwehr anders

darzustellen. Alle Kernelemente zum Tathergang und zu den konkreten

Tatumständen sind bereits in der ersten Videobefragung enthalten. Die

Schilderungen der Privatklägerin 1 zum Kernsachverhalt sind weitestgehend

konstant. Eine Ausnahme hierzu bildet ihre Aussage vor erster Instanz, das

Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen. Dabei handelt es sich um ein

erschwerendes Element, das in den beiden Videobefragungen von der Privatklägerin

1 noch ausdrücklich offengelassen worden war und deshalb nicht zum

Beweisergebnis erhoben werden kann. Dass die Aussagen der Privatklägerin 1

anlässlich der zweiten Video-befragung hinsichtlich der Tathandlungen des

Beschuldigten, der Tatumstände und der wiedergegebenen Dialogen detailreicher

ausfielen, ist erklärbar: Zum einen befasste sich die erste Videobefragung mit

dem gesamten Geschehen und schwergewichtig mit den sexuellen Handlungen, die P.___,

R.___ und Q.___ mit der Privatklägerin 1 vorgenommen hatten, wohingegen in der

zweiten Videobefragung der Fokus deutlich stärker auf die sexuellen Handlungen

des Beschuldigten gelegt wurde, zumal die anderen Beschuldigten – anders als

der Berufungskläger – ihre Tathandlungen bereits in einem frühen Stadium der

Strafuntersuchung zugaben und mit der Untersuchungsbehörde kooperierten. Im

Weiteren griff die Befragerin in der zweiten Videobefragung vielfach ganz

gezielt Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Videobefragung auf,

woran dann die Privatklägerin anknüpfen konnte, sog. geschlossene Fragetechnik.

5.9 Folgende Kernelemente, welche

von der Privatklägerin 1 in beiden Videobefragungen wiederkehrend genannt

wurden, sind zum Beweisergebnis zu erheben:

-

Vorgängiger

Alkoholkonsum (unbestritten, vgl. auch vorne: Ziff. IV.2)

Konstant erwähnte die Privatklägerin 1 ihren Konsum von

mehreren hochprozentigen alkoholischen Getränken (vermutungsweise Wodka,

schätzungsweise Einnahme von 2-3 «Shot-Gläsli») in der Wohnung des

Beschuldigten vor der Vornahme der sexuellen Handlungen. Die Privatklägerin 1

führte glaubhaft aus, es sei nicht ihr erster Alkoholkonsum gewesen an diesem

Abend, sie sei aber in Bezug auf derart starke Getränke unerfahren. Die

Privatklägerin 1 suchte insbesondere in der tatnächsten Videobefragung nach

Erklärungen, weshalb ihre Erinnerungen an die Tatnacht in vielerlei Hinsicht

verschwommen und nicht mehr vollständig waren und schrieb dies hauptsächlich

dem Alkoholkonsum zu.

-

Grosser Ekel vor

Sexualhandlungen mit dem Beschuldigten:

Wiederholt wies die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen darauf hin,

dass der Beschuldigte auf sie keinerlei sexuelle Anziehung ausübte, sondern

vielmehr das Gegenteil der Fall war: Es habe sie «mega gruuset». Dieser Ekel

konnte auch dem Beschuldigten nicht entgangen sein. Seine Schutzbehauptung, der

Privatklägerin 1 hätten die sexuellen Handlungen mit ihm Freude bereitet,

erweist sich als zynisch. Der Beschuldigte antizipierte, dass die

Privatklägerin 1 mit ihm, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit deutlich

älter war und den die Privatklägerin 1 auch überhaupt nicht kannte, nicht

«einfach so», d.h. freiwillig, sexuelle Handlungen vollziehen wollte. Die

Möglichkeit, «leer» auszugehen, beschäftigte und beunruhigte den Beschuldigten

denn auch, was unmissverständlich aus dem Gruppenchat hervorgeht. Man legte

sich deshalb einen Plan zurecht und setzte diesen dann auch in die Tat um: P.___

überrumpelte die Privatklägerin 1 mit der Behauptung, er teile alles mit seinen

Kollegen, auch sie. Ein solches Manöver hätte sich erübrigt, wenn die

Privatklägerin 1, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Weiteres zu sexuellen

Handlungen mit einem ihr bislang unbekannten und deutlich älteren Mann bereit

gewesen wäre.

-

Verbale Erklärungen und

körperliche Signale (leichtes Wegdrücken) der Privatklägerin 1 gegen den

Vollzug des (ersten) Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten:

Bereits in der tatnächsten Videobefragung gab die

Privatklägerin 1 zu Protokoll, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie

mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen wolle. Sie habe diesen auch

weggedrückt. Dabei räumte sie stets ein, dass die vom Beschuldigten

ausgegangene körperliche Gewalt, der auf ihr lag, nicht besonders stark war und

ihr Wegdrücken bzw. der Versuch dazu, «chly», folglich nicht energisch gewesen

sei. Einen besonders heftigen, entschlossenen Widerstand schilderte die

Privatklägerin 1 nie und ein solcher kann demzufolge auch nicht zum

Beweisergebnis erhoben werden. Es ist vielmehr von einer verbal wie körperlich

zaghaft, moderaten Gegenwehr auszugehen, die von der Privatklägerin 1 in der

ersten Videobefragung wie folgt umschrieben wurde: Sie sei so [auf dem Rücken]

gelegen, er habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe

versucht, ihn wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe,

es habe sie so «gruuset» mit ihm. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich

nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. (Ob gegen sie

irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser habe sie

einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Sie habe von ihrer Seite ihm zu

spüren gegeben, dass sie keinen Sex mit ihm wolle. (Wie denn?) Sie habe einfach

gesagt, sie wolle eigentlich nicht. Sie habe ihn so «wie wägdrückt», weil es

sie wirklich «gruuset» habe. «Einfach so chly am Buch, chly wägdrückt, ja»).

(Auf die Frage, wie er darauf reagiert habe?) Er habe einfach weitergemacht.

Im

Rahmen der zweiten Befragung bestätigte die Privatklägerin 1 ausdrücklich das

verbale und auch non-verbale Element der Gegenwehr: Sie wisse einfach noch,

dass er auf ihr oben gelegen sei und sie Sex gehabt hätten und sie ihn auch

«chly wägdrückt» habe, denn sie habe das mit ihm eigentlich nicht unbedingt

haben wollen. (Auf die Frage, wie sie das meine mit dem Wegdrücken) Beim Bauch,

bei der Brust habe sie ihn so «chly wägdrückt» gehabt.

-

Alternativlosigkeit bzw.

Ausweglosigkeit der Situation:

Alle drei Einvernahmen der Privatklägerin 1 machen deutlich, dass sie ihre

Situation in der Wohnung des Beschuldigten nachvollziehbar als ausweglos

erachtete. Den Gedanken, einen Fluchtversuch zu unternehmen, verwarf sie, weil

sie nicht daran glaubte, dass ein solcher gelingen könnte. Besonders deutlich

brachte die Privatklägerin 1 dies in der ersten Videobefragung zum Ausdruck:

Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe doch nicht einfach so aus dem Zimmer

hinauslaufen können, denn «die» seien recht gross gewesen und hätten auch viel

mehr Kraft gehabt. Sie alleine hätte nichts machen können, deshalb habe sie es

einfach mal gemacht. In einem späteren Teil dieser tatnächsten Einvernahme

schilderte die Privatklägerin 1, dass sie zwar hätte wegrennen können, dies

aber von den anderen bemerkt und sie von ihnen wohl zur Rede gestellt worden

wäre und die Männer ihr gefolgt wären. In der zweiten Videobefragung

thematisierte sie erneut das Machtgefälle zwischen der Männergruppe und ihr und

ihr fehlendes Vertrauen, die sexuellen Übergriffe wirkungsvoll abwenden zu

können: Es sei schon komisch gewesen. (Auf die Nachfrage der befragenden

Polizistin: Wie komisch?) Sie sei dort die einzige Frau gewesen. (9:12:13 Uhr,

die Privatklägerin 1 lächelt) Es sei einfach «mega» komisch gewesen. Sie hätte

eh nicht «mega» viel mehr machen können, dann habe sie es «haut» gemacht. Sie

wäre «haut» wie alleine gewesen, dann könne man «haut» nicht viel machen. (Auf

die Frage, wie sie das meine: dann könne man «haut» nicht viel machen?) Sie sei

alleine gewesen. Sie wisse nicht, ob man sie aus dieser Wohnung hätte gehen

lassen, und sie habe auch gar nicht nach Hause gehen wollen und können, weil

sie von dort abgehauen sei. Sie habe nicht gewusst, wie ihre Eltern reagiert

hätten. In der zweiten Videobefragung schilderte sie auch, wie sie dem

Beschuldigten nicht habe ausweichen können, da sie bei diesem übernachtet habe.

Sie habe es «haut» «so wie» machen müssen (die Privatklägerin 1 betont

dieses Wort). Auch nahm die Privatklägerin explizit auf die konkrete

Liegeposition und das auf ihr lastende Gewicht des Beschuldigten Bezug: Die

Frage, ob es für sie die Möglichkeit gegeben habe, irgendwie abzubrechen,

verneinte die Privatklägerin: «Ned würklech», weil er so auf ihr «obe ghockt»

sei und dann habe sie – (9:28:52 Uhr) die Privatklägerin rückt mit ihrem

Oberkörper leicht nach hinten – «ned würklech» nach hinten oder auf die Seite

gehen können. Vor erster Instanz verdeutlichte sie die Machtasymmetrie

folgendermassen: Es seien vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht,

dass diese sie aus der Wohnung hätten gehen lassen. Sie habe sich schon

überlegt, einfach zu gehen, aber sie habe gedacht, das gehe nicht, da müsse sie

jetzt durch. Sie habe auch gar nichts machen können, denn sie sei die einzige

Frau und erst 13-jährig gewesen.

In diesem Zusammenhang ist

auch in Erinnerung zu rufen, dass sich der Vorfall in der Nacht und in einer

der Privatklägerin 1 nicht vertrauten Umgebung ereignete, was die Zwangslage

bzw. Ausweglosigkeit akzentuierte: Sie konnte nicht damit rechnen, ausserhalb

der Wohnung des Beschuldigten Drittpersonen (Passanten) anzutreffen, die ihr

hätten Schutz gewähren können. Auch war zu befürchten, dass um diese Uhrzeit

kaum noch öffentliche Verkehrsmittel fuhren oder der öffentliche

Verkehrsbetrieb bereits eingestellt war (der 19. April 2016 fiel auf einen

Dienstag und somit Werktag).

-

«Mega» müde und «mega»

komisch: Die

Privatklägerin 1 betonte stets, wie «mega» müde sie damals gewesen sei. Auch

wenn die Privatklägerin 1 in den beiden Videobefragungen nicht selber die Worte

«erschöpft» und «entkräftet» ausdrücklich verwendete, erschliesst sich dieser

Zustand ohne Weiteres auf der Grundlage der von ihr selber geschilderten

Umstände: Die Privatklägerin 1 betonte die lange Dauer der mit P.___, R.___ und

Q.___ vollzogenen Sexualhandlungen. Sie selber sprach von schätzungsweise zwei

Stunden. Auf diese zeitliche Angabe ist – im Sinne einer Richtgrösse –

abzustellen (so ausdrücklich die bundesgerichtlichen Erwägungen, vgl. E. 6.2.3

S. 15 f.). Diese lang anhaltende Sex-Orgie spätabends, bei welcher die

Privatklägerin 1 den Regieanweisungen der drei Männer Folge leistete und als

deren Sexobjekt missbraucht wurde, schwächte die Privatklägerin 1 körperlich

erheblich und destabilisierte sie auch psychisch. Diese Ausgangslage machte sie

für weitere sexuelle Übergriffe besonders vulnerabel. Nachdem die sexuellen

Handlungen der Männergruppe für die Privatklägerin 1 (endlich) ein Ende

gefunden hatten, folgte bereits das nächste für sie verstörende Ereignis: Der

Beschuldigte, der diesen «4-er» über die im Schlafzimmer installierte Kamera

live mitverfolgt hatte und folglich wusste, mit welchen Strapazen diese

sexuellen Handlungen für die Privatklägerin 1 verbunden waren, vollzog mit der

Privatklägerin 1 in der Folge gegen deren verbal und körperlich zaghaft zum

Ausdruck gebrachte Gegenwehr den Geschlechts- und anschliessend den Oralverkehr.

Unmittelbar darauf wurde sie von P.___ erneut enttäuscht und überrumpelt, indem

dieser sie beim Beschuldigten alleine zurück und demzufolge mitten in der Nacht

im Stich liess.

-

Verbale Signale der

Privatklägerin 1 gegen den Vollzug des zweiten Geschlechtsverkehrs: Auch vor dem zweiten Geschlechtsverkehr

gab die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zu erkennen, dass sie dies nicht

wollte. Sie habe ihn – so ihre Aussage – gefragt, ob man das nicht weglassen

könne, ob sie nicht schlafen könne. Wiederum setzte er sich darüber hinweg.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 teilte der

Beschuldigte ihr Folgendes mit: «Chumm mir mache», spreizte leicht ihre Beine

(die Privatklägerin 1 illustrierte dies anlässlich der Videobefragung, indem

sie mit ihren Händen ein «V» formte) und es erfolgte die zweite Penetration

gegen den Willen der Privatklägerin 1. Diese gab anlässlich der Videobefragung vom

15. März 2017 zu Protokoll,

sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte verhütet habe (vgl. 9:32:12 Uhr). Es ist mit der Anklägerin sowie in Anwendung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass dieser zweite Geschlechtsverkehr

geschützt vollzogen wurde. Einen

körperlichen Widerstand leistete die Privatklägerin beim zweiten

Geschlechtsverkehr nicht. Sie war in einem übermüdeten und entkräfteten Zustand

und vom Beschuldigten bereits gebrochen. Sie war nicht mehr im Stande, sich ihm

körperlich zu widersetzen. Sie gab zu Protokoll, dass sie schon fast

eingeschlafen gewesen sei, als der Beschuldigte ein weiteres Mal zu ihr ins

Schlafzimmer gekommen und dann auf sie gelegen sei. Im Weiteren war die

Erfahrung prägend, dass die von ihr kurz zuvor (vor dem ersten

Geschlechtsverkehr) zum Ausdruck gebrachte verbale und körperliche

Gegenwehr den Beschuldigten gänzlich unbeeindruckt gelassen hatte. Die

Privatklägerin 1 wollte es nur noch so schnell wie möglich hinter sich haben.

Nach dem ihr aufgezwungenen zweiten Geschlechtsverkehr schlief sie, wie sie

glaubhaft ausführte, sofort ein.

5.10 Fazit

Der in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehaltene

Sachverhalt, wiedergegeben unter vorstehender Ziff. IV.1., ist erstellt.

6. Rechtliche Würdigung

6.1 Allgemeines zum Tatbestand der

Vergewaltigung

Die massgebliche

bundesgerichtliche Rechtsprechung fasst das Bundesgericht in dem – in der

vorliegenden Sache – ergangenen Urteil vom 22. März 2023 wie folgt zusammen (E.

7.1.1):

« Eine

Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person

weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er

sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum

Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt – wie auch der Tatbestand der

sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB – den Schutz der sexuellen

Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens

unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und

entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und 190

StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine

Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder

vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch

solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das

Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm

nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn

dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die

Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von

Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 167 E. 3; Urteil

68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1

und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter

ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des

Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung

über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe

Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht

erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem

er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234

E. 3.3; Urteile 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.1; 68_995/2020 vom 5.

Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Die

Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine

Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten

ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch

Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen

Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb;

Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).

Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und

körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten

Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des

Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit

Hinweis; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_ 1444/2020 vom

10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die

Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität

zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des

Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und

eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen.

Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in

Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand

erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin

gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder

Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die

Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der

zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106

E. 3b mit Hinweisen; Urteile 68_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_

1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2).

Vom

Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu

wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder

Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr

des Opfers meint grundsätzlich eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung,

mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen

Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 68_643/2021 vom 21. September

2021 E. 3.3.3; 6B_ 1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der

Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn

das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand

verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118

IV 52 E. 2b; Urteil 6B_ 145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; je mit

Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der

Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation

erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen).

Bei

der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung

der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 131 IV 107 E. 2.2;

Urteil 6B_ 488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die

Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter

Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügenden Widerstand qualifiziert

(Urteil 68_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).

Die

Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfordern Vorsatz,

wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den

sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht

eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung (Urteile

6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5; 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E.

2.1; je mit Hinweisen). Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer

offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den

Täter erkennbar sind, worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch

etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von

Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.4;

Urteile 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2.2; 6B_ 1285/2018 vom 11.

Februar 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen), und er die sexuellen Handlungen dennoch

vornimmt.»

6.2 Subsumption

6.2.1 Das Bundesgericht fasste die für

die rechtliche Subsumption massgeblichen Aspekte wie folgt zusammen (E. 7.3):

« (…).

Beim ersten Vergewaltigungsvorwurf lässt die Vorinstanz bei der

Sachverhaltsfeststellung in willkürlicher Weise unberücksichtigt, dass sich die

Beschwerdeführerin 3 [= Privatklägerin 1] verbal und körperlich durch

Wegdrücken gegen den Beschwerdegegner 2 zur Wehr gesetzt hat (dazu

E. 6.2.3 sowie E. 6.3.2 oben). P.___, zu dem die Beschwerdeführerin 3

romantische Gefühle hegte, überrumpelte sie mit der Aussage, dass er alles mit

seinen Freunden teile und diesbezüglich insistierte. Dies ist als psychischer

Druck zu qualifizieren, dem sie ausgesetzt war. Dieser erklärt auch, weshalb

die Beschwerdeführerin 3 P.___ vor drei ihr unbekannten Männern oral

befriedigte und im Anschluss mit dreien von ihnen abwechselnd und teilweise

gleichzeitig Geschlechts- und Oralverkehr hatte. Der psychischen

Unter-Druck-Setzung durch P.___ hat sich der Beschwerdegegner 2 spätestens im

Tatzeitpunkt angeschlossen. Die Beschwerdeführerin 3 befand sich nachts alleine

mit vier Männern in einer fremden Wohnung als es zum ersten unfreiwilligen

Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdegegner 2 kam. Angesichts der

vorausgegangenen Ereignisse und der räumlichen und zeitlichen Umstände hatte

sie keine Aussicht, dass ihr im Schlafzimmer jemand zu Hilfe kommen würde, wenn

sie um Hilfe rufen würde. Sie befand sich in einer ausweglosen Situation, in

welcher es ihr nicht zumutbar war, über das tatsächlich Geleistete hinaus

Widerstand zu leisten. Zusätzlich war ihre Widerstandsfähigkeit durch den

Alkoholkonsum eingeschränkt. Der Beschwerdegegner 2 war sich all dieser

Umstände bewusst und hat durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs seinen

Willen manifestiert, womit der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Beim zweiten

Vergewaltigungsvorwurf gilt es ebenfalls den angeführten psychischen Druck zu

berücksichtigen, unter welchem die Beschwerdeführerin 3 weiterhin stand.

Zusätzlich ist die Erschöpfung und Müdigkeit zu berücksichtigen (dazu E. 6.2.3

sowie E. 6.3.2 oben), welche sich auch auf die Widerstandsfähigkeit auswirken

(namentlich lässt die Rechtsprechung genügen, wenn der Täter das kindliche

Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten

Sexualakt nicht mehr widersetzt, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweisen). Die

Beschwerdeführerin 3 war zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdegegner 2 zum

zweiten Mal den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog, nicht mehr in der Lage,

sich anders als verbal zur Wehr zu setzen. Diese Gesamtumstände gilt es im

Sinne der angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der subjektive

Tatbestand ist erfüllt: Der Beschwerdegegner 2 wusste, dass die

Beschwerdeführerin 3 (weiterhin) keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, sich

aber aufgrund der Umstände nicht anders als verbal zur Wehr setzen konnte und

manifestierte seinen Willen durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs.»

6.2.2 Diese Erwägungen verdeutlichen,

dass die erforderliche Nötigungsintensität bei beiden Vergewaltigungsvorwürfen

gegeben war. Dabei stand nicht die Anwendung von körperlicher Gewalt im

Zentrum. Diese war – vergleichsweise – bescheiden und manifestierte sich darin,

dass sich der Beschuldigte auf das rücklings liegende Opfer legte und ihm

alters- und lagebedingt kräftemässig überlegen war. Entscheidend war, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin 1 massiv unter psychischen Druck setzte. Die

von ihm wissentlich und willentlich geschaffene psychische Zwangssituation

gründete auf einer Vielzahl von Faktoren: Die Privatklägerin 1 wurde einem

Täuschungsmanöver ausgesetzt und unter falschen Angaben zuerst in die Wohnung

des Pflegevaters von P.___ und dann in die Wohnung des Beschuldigten gelockt

mit der Angabe, man werde dort mit anderen Kollegen ein wenig «chillen».

Anschliessend wurden ihr gezielt stark alkoholhaltige Getränke abgegeben, die

ihre Widerstandsfähigkeit schmälerten, in der Folge gab sie, völlig irritiert

und überrumpelt von der Aussage von P.___, er teile alles, dessen Forderung

nach, sich nun sexuell ihm und seinen Kollegen R.___ und Q.___ zur Verfügung zu

stellen, was sie körperlich stark mitnahm und seelisch nachhaltig destabilisierte.

In erschöpftem und stark übermüdetem Zustand sah sie sich in der Folge im

Schlafzimmer mit einem kognitiv und körperlich überlegenen Beschuldigten

konfrontiert, der im Tatzeitpunkt 30-jährig und damit 16 ½ Jahre älter als die

Privatklägerin 1 war. Diese Faktoren ergaben in ihrer Summe und vor allem in

ihrem Zusammenwirken – das heisst einander ergänzend und verstärkend – eine

Situation, die – aus der massgeblichen Perspektive eines 13 3/4-jährigen

Mädchens – als aussichtslos bezeichnet werden muss. Es war der Privatklägerin

1, bevor der Beschuldigte erstmals vaginal in die Privatklägerin 1 eindrang,

nicht zuzumuten, über die von ihr zaghaft-moderat geäusserte verbale und

körperliche Gegenwehr hinaus Widerstand zu leisten. Insbesondere kann ihr nicht

vorgehalten werden, sie hätte sich – als Mädchen in einer fremden Wohnung,

umgeben von vier Männern, die sich bislang ihr gegenüber besonders skrupellos

verhalten hatten, energischer verbal und körperlich zur Wehr setzen müssen. Ein

solches Verhalten kann erfolgversprechend sein, birgt aber auch die

Gefahr, die Aggressionen des Täters zu steigern (sog. Gewalteskalation), so

dass das Opfer schwere körperliche Verletzungen davonträgt (sog.

Widerstandsdilemma bei Vergewaltigungen, vgl. Joachim Borgheim und Hermann

Friese in Kriminalistik 8-9/2008, S. 486: Täter-Opfer-Interaktionen bei

Sexualdelikten). An der Ausweglosigkeit der konkreten Situation vermag im

Weiteren auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim zweiten

Geschlechtsverkehr die anderen Männer nicht mehr in der Wohnung anwesend waren.

Die Machtasymmetrie war damals zwar weniger ausgeprägt, aber nach wie vor

gegeben. Erschwerend wirkte sich aus, dass die physische und psychische

Verfassung der Privatklägerin 1 durch den vom Beschuldigten erzwungenen ersten

Geschlechtsverkehr und den hierauf erzwungenen Oralverkehr eine weitere

erhebliche Schwächung erfahren hatte und sich die Müdigkeit der Privatklägerin

1 nach deren glaubhaften Aussagen nochmals deutlich akzentuiert hatte.

6.2.3 Auch in subjektiver Hinsicht ist

der Tatbestand in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorfälle erfüllt. Es ist

einzuräumen, dass die subjektive Einschätzung der Privatklägerin 1, ob der

Beschuldigte ihre Ablehnung gegen den Geschlechtsverkehr wahrgenommen habe,

nicht immer ganz deckungsgleich ausfiel und sie zumindest ganz zu Beginn der 1.

Videobefragung diese Fragestellung noch offenliess, dann aber (und dies nicht

nur im Rahmen der zweiten Videobefragung, sondern bereits im weiteren Verlauf

der ersten Videobefragung) bejahte. Entscheidend ist in diesem Kontext, dass

sich die Privatklägerin 1 in der Tatnacht gegenüber dem Beschuldigten nie

ambivalent verhielt: Sie sendete nie verbale oder nonverbale Signale aus,

welche für den Beschuldigten die Schlussfolgerung zugelassen hätten, sie habe

die sexuellen Handlungen gewollt. Vielmehr gab sie dem Beschuldigten vor dem

ersten Geschlechts- und dem Oralverkehr verbal und körperlich zu verstehen,

dass sie dies nicht wollte. Auch wenn die von der Privatklägerin 1 ausgeübte

Gegenwehr nicht dezidiert, sondern nur moderat ausfiel, kann ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte diese Zeichen nicht registrierte oder er es (im

Sinne des Eventualvorsatzes) bloss für möglich hielt, die Privatklägerin 1 sei mit

dem Beischlaf nicht einverstanden. Es kann hierzu nochmals auf das

Beweisergebnis unter vorstehender Ziff. IV.5.9 (2. Lemma) verwiesen

werden: Der Beschuldigte hatte im Vorfeld selber grosse Bedenken, dass die

sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1 nicht zustande kommen

könnten. Um genau dies zu verhindern, dachte man sich im Gruppenchat mit dem

Namen «4er» ein mehrstufiges Täuschungsmanöver aus. Unmittelbar vor dem

Beischlaf registrierte der Beschuldigte die von der Privatklägerin 1 verbal und

körperlich geäusserte Gegenwehr, aber er liess sich davon in keiner Weise

beeindrucken. Er wusste, dass die Privatklägerin nur wegen der von ihm

geschaffenen Zwangssituation den Geschlechtsverkehr mit ihm vollzog und

handelte trotzdem. Das gilt auch für den zweiten Geschlechtsverkehr, auch wenn

die Privatklägerin 1 nicht mehr in der Lage war, einen körperlichen Widerstand

zu mobilisieren. Der Beschuldigte kannte die ablehnende Haltung der

Privatklägerin 1, der sie vor dem ersten Geschlechtsverkehr manifestierte und

der geäusserte verbale Widerstand vor dem zweiten Geschlechtsverkehr war für

ihn klar entzifferbar. Er konnte bei dieser Ausgangslage nicht von einem

Meinungsumschwung der Privatklägerin 1 ausgehen. Damit ist in subjektiver

Hinsicht in Bezug auf beide Vergewaltigungsvorhalte von einer

direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Schuldausschliessungsgründe und

Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

6.2.4 Der Beschuldigte ist der

mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der

Nacht vom 18. auf den 19. April 2016, schuldig zu sprechen.

6.2.5 Die Vorinstanz kam in rechtlicher

Hinsicht zum Schluss, dass kein

zusätzlicher Schuldspruch wegen sexueller Nötigung zu erfolgen habe, da dem vom

Beschuldigten im Anschluss an die erste Vergewaltigung ebenfalls erzwungenen

Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, sondern durch die davor

verübte Vergewaltigung als konsumiert zu erachten sei (vgl. US 37). Diese

rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde von keiner Partei in Frage gestellt.

Eine abweichende rechtliche Würdigung (weiterer Schuldspruch wegen sexueller

Nötigung aufgrund des erzwungenen Oralverkehrs im Anschluss an die erste

Vergewaltigung) fällt im Berufungsverfahren von vornherein ausser Betracht,

denn das geltende Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO

ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer

härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Dies ist insbesondere der

Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

V. Vorhalt gemäss AKS Ziff. I.1. lit. c

1. Vorhalt

Der zur Anklage gebrachte

Lebenssachverhalt wird in AKS Ziff. I.1. lit. c wie folgt umschrieben:

« begangen

in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [Ort 4], [Adresse],

zum Nachteil von F.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte zum Widerstand

unfähig machte und dadurch zur Duldung des Beischlafs nötigte.

Konkret

hatte der Beschuldigte im vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr

(vaginal) mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten, wobei sich diese

(bedingt durch die vom Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und

von der Geschädigten eingenommenen MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben

[Hinweis: Die Geschädigte biss sich im Mund alles auf, auch die Zunge; zudem

war die Geschädigte während dem Geschlechtsverkehr immer wieder weggetreten] in

einer Situation befand, in welcher von vornherein jeder weitere (über die

verbale Weigerung hinaus [konkret sagte die Geschädigte ‘Nein’ und dass sie

dies nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr

weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschien.»

2. Beweismittel

2.1 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde am 17. November

2017 zu den Vorhalten zum Nachteil der Privatklägerin 2 befragt und verweigerte

die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25.

September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten,

er habe die Privatklägerin 2 nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe

er keinen Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle

Handlungen mit ihr (O-G AS 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte

die Angaben von F.___ und verwies auf seine bisherigen Aussagen (ASB 126). Sein

damaliger amtlicher Verteidiger führte im Rahmen des obergerichtlichen

Parteivortrages aus, die Anerkennung des Schuldspruchs wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2 beruhe auf einem

Missverständnis zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten (ASB 161).

2.2 Aussagen der Privatklägerin 2

2.2.1 Mit der Privatklägerin 2 wurde am

2. November 2017 eine Videobefragung durchgeführt (AS 880). Zuerst erfolgte

eine ausführliche Belehrung, in der Folge wurde die Privatklägerin 2

aufgefordert, von sich zu erzählen (wer sie sei, was sie mache, wo sie zu Hause

sei?), worauf die Privatklägerin 2 Folgendes ausführte: Sie sei jetzt [wieder]

zu Hause, wohne in [Ort 3] und sie gehe gerne «use» zu ihren Kollegen und so.

(Ob die Annahme zutreffe, dass sie noch in die Schule gehe?) Die Privatklägerin

2 nickt. (Auf Frage) In eine normale Sek. (Sie sage, jetzt zu Hause zu sein. Wo

sie zuvor gewesen sei?) Also zuerst sei sie in der «Geschlossenen» gewesen für

knapp zwei Wochen, danach sei sie einen Tag im Heim gewesen, dann sei sie

abgehauen (die Privatklägerin 2 lächelt kurz), dann sei sie wieder nach Hause

gekommen. (Ob sie von sich aus erzählen könne, weshalb sie heute hier bei ihr

sei?) Die Privatklägerin 2 stellt hierauf eine Verständnisfrage: Ob sie jetzt

die Aussage machen solle? Das bejaht die befragende Polizistin. Worauf die

Privatklägerin 2 in freier Rede Folgendes schildert (13:42:53 Uhr): Es

habe eigentlich angefangen, als sie dort in der Klasse gewesen sei, dort sei

eine Person gewesen, die sie nicht gekannt habe, und wenn man lange mit einer

solchen Person in der Wohnung sei, lerne man sich kennen. Dann hätten sie dort

das Thema Drogen gehabt (man schaue die Drogen an, was für Drogen es gebe sowie

die Auswirkungen der Drogen) und dann habe diese Person gesagt, sie wolle eine

Aussage machen gegen einen «A.___». Dann habe sie [= Privatklägerin 2] gesagt,

sie glaube, diesen zu kennen. Diese Person habe dann ein wenig von «A.___»

erzählt und ihr (Privatklägerin 2) sei in den Sinn gekommen, dass sie ihn auch

kenne. Eine Frau vom «Triangel oder so» sei gekommen und habe mit ihnen geredet

und dann habe es geheissen, dass jetzt «mega» viele Mädchen eine Aussage

machten und sich trauten. (Und dann?) Am Anfang habe sie keine Aussagen machen

wollen wegen ihrer Mutter, diese habe überhaupt nichts gewusst von der Sache,

die passiert sei. Aber sie habe dann mit dieser Frau geredet und diese habe sie

wie überreden können (im Sinne von «wieso machst du es nicht? Ihre Mutter werde

nicht «hässig» sein). Sie habe dann ihrer Mutter einen Brief geschrieben und

alles erklärt. Da sie damals in der «Geschlossenen» gewesen sei, habe sie ihre

Mutter nicht gesehen und dann habe sie ihr den Brief gegeben und dies habe dann

«voll» Verständnis gehabt für den Brief, den sie geschrieben gehabt habe. In

diesem Brief habe sie ihrer Mutter alles erklärt. Diese habe ihr dann gesagt,

wenn sie eine Anzeige machen wolle, sei [stehe] sie voll hinter ihr. (Auf die

Frage, wie es dann weitergegangen sei?) Ihre Mutter habe dann dafür gesorgt,

dass sie nach draussen («use») habe gehen können für die Anzeige. (Auf die

Frage, wer diese Kollegin in der geschlossenen Abteilung gewesen sei?) Eine J.___, aber den Nachnamen wisse sie nicht. (Sie habe nun viel

erzählt, weshalb sie nun heute hier sei, was denn vorher passiert sei? 13:45:00

Uhr) Privatklägerin 2: All die Sachen? Soll ich alles gerade erzählen? (Die

befragende Polizistin bejaht dies) Sie habe mit ihrer Kollegin, diese heisse U.___,

abgemacht, für ein paar Tage nach [Ort 4] zu kommen: Party machen, in den

Ausgang gehen und so. Sie (U.___) habe gesagt, zwei Kollegen kämen mit. Sie habe

nicht gewusst, wer es sei. Sie sei mitgegangen. Sie seien in so eine Bar

gegangen. Sie wisse nicht, wie diese Bar heisse. Nachher sei eben dieser A.___

gekommen. Beim anderen wisse sie den Namen nicht. Am Anfang sei es normal

gewesen. Man sei gesessen und habe geredet und so. Nachher habe «A.___»

gefragt, ob sie «Pilleli» nehmen möchten. Sie wisse aber nicht, wie diese

hiessen. Er habe gesagt, die hiessen «Mario», irgend so etwas. Ihre Kollegin

habe davon genommen, sie wisse nicht, wie viele diese genommen habe, sein

Kollege habe «mega» viel genommen und sie habe dann eben auch eine genommen.

Und nach ca. einer halben Stunde sei es ihr so komisch gegangen. Sie habe fast

nichts mehr «tschegget». Dieses Gefühl sei «huere» komisch gewesen und dann

seien sie eine Treppe zum WC hinunter. Dort habe es Bänke zum Sitzen gehabt,

dann seien sie dort gewesen. Sie habe sich wie nicht unter Kontrolle gehabt

(13:47:18 Uhr). Sie habe alles so «umegschüpft», so Kissen auf den Boden

gerührt, keine Ahnung. Dann habe A.___ zu ihrer Kollegin gesagt: «’Gömmer’ zu

mir hei». Sie seien wieder nach oben gegangen, hätten die Bar verlassen und ein

Taxi bestellt. Mit dem Taxi seien sie zu ihm [= A.___] nach Hause gefahren.

Dies sei in der Nähe von [Ort 4], aber sie wisse nicht, wie der Ort heisse.

Dort sei sie immer noch so «eine Art weg» gewesen. Sie habe schon noch

verstanden, was passiert sei und so, aber sie habe nichts machen können. Sie

wisse nicht, wie sie es sagen solle. Die ganze Nacht seien sie in der Wohnstube

gewesen. Dann sei «A.___» in sein Zimmer hinuntergegangen und er habe die ganze

Zeit gerufen (13:48:15 Uhr). Sie sei immer nach unten gegangen. Er habe immer

etwas machen wollen. Und als sie das dritte Mal nach unten gegangen sei, habe

er so – sie sage nicht vergewaltigen, es sei keine Vergewaltigung gewesen, also

doch «eine Art schon» (13:48:33 Uhr), aber dort habe sie nicht einmal richtig

begriffen («tschegget»), was passiert sei (13:48:38 Uhr). Nachher habe er

angefangen, sich auszuziehen, und sie auch, also er habe sie ausgezogen,

nicht sie sich selber. Nachher sei es passiert, diese Sache. Aber sie wisse

ganz genau, weil sie sich ganz genau daran erinnern könne, während des – wie

solle sie sagen (die Privatklägerin 2 ergänzt hierauf selber) – während des

Geschlechtsverkehrs könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich aufgewacht sei

und plötzlich alles verstanden habe. Sie habe dies alles gespürt und das habe

so weh getan, dass sie wieder habe wegtreten wollen, so dass sie nichts mehr

spüre. Und dann sei sie wieder «so wie in Trance» zurückgegangen (die

Privatklägerin 2 verdeutlicht dies, indem sie ihr Kinn hebt und den Kopf leicht

nach hinten kippt: 13:49:29 Uhr). Und sie habe gesagt: «Nei, ich wett ned»,

daran könne sie sich noch erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht mit

ihm irgendetwas machen (13:49:35 Uhr) und nachher habe er es trotzdem gemacht.

Nachher sei sie wieder nach oben gegangen und es sei ihr so «Scheisse»

gegangen. Sie habe so Kopfschmerzen gehabt, sie habe die ganze Zeit ihre Augen

verdreht und sich alles aufgebissen – die Privatklägerin 2 berührt nun mit dem

Daumen der rechten Hand die hintere Partie des rechten Kieferknochens und mit

dem Zeigefinger derselben Hand den hinteren Teil des linken Kieferknochens und

fährt sich mit den beiden Fingern über die Wangen nach vorne (13:49:52 Uhr) –

in ihrem Mund drinnen und ihre Zunge auch. Sie habe fast nicht schlafen können,

weil es sie «voll» belastet habe, was passiert sei. Im Moment sei es ihr egal

gewesen, als sie am nächsten Morgen aufgestanden sei, habe sie «nein» gesagt.

Es sei ihr «voll» komisch gegangen. Sie habe «huere» Angst gehabt. Sie habe

gehen wollen und ihre Kollegin gefragt, wann der Zug nach [Ort 3] wieder fahre.

Sie habe früh am Morgen nach Hause gehen wollen. Sie sei nach unten gegangen,

habe ihre Schuhe angezogen, die Sachen gepackt und «A.___» habe dann so gesagt:

«Nei, blyb noh chly, bis d’U.___ wach isch.» Sie habe gesagt: «Nein, i wott ga.»

Er habe sie nicht gehalten, er habe gesagt: «Gang ned.» Sie sei einfach

gegangen. Sie habe überall Schmerzen gehabt. (Die Privatklägerin 2 berührt in

diesem Moment erneut mit den Fingern ihre Wangen und fährt nach vorne: 13:50:42

Uhr). Ihr ganzer Mund habe weh getan. Aber sie habe noch etwas vergessen zu

erzählen: Als sie in der Bar gewesen seien, habe er [= «A.___»] ihnen allen das

Bier gezahlt. Und sie dürfe ja noch gar kein Bier trinken: Erstens sei sie noch

nicht 16 [Jahre alt] und [zweitens] habe sie es nicht gern. Sie habe es einfach

getrunken. (Auf die Frage, wie es nachher weitergegangen sei?) Nachher sei sie

nach Hause gegangen. Sie habe niemandem davon erzählt. Sie habe es die ganze

Zeit für sich behalten. Auch denen in der «Geschlossenen» habe sie nicht

erzählt, was passiert sei. Erst als sie den Brief geschrieben gehabt habe, habe

sie es ihnen gesagt und sie hätten gesagt, dass sie es auch gut fänden, wenn

sie es ihrer Mutter sage. Sie habe es dann ihrer Mutter gesagt und mit J.___ geredet und sie seien beide einverstanden gewesen, eine

Anzeige zu machen. (Auf die Frage, ob sie [= die befragende Polizistin] es

richtig verstanden habe: Sie [= die Privatklägerin 2] sei einmal bei «A.___»

gewesen?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Sie wisse den Nachnamen nicht

von U.___. (Auf die Frage, woher sie diese kenne?) Sie [Privatklägerin 2] sei

einmal (ca. vor einem Jahr) in der Notaufnahme gewesen, das sei so eine Art

Heim, wo man vorübergehend bleibe. Dort habe sie am nächsten Tag abhauen

wollen, aber vorher sei U.___ gekommen und dann habe sie diese kennengelernt.

Sie hätten fast dieselben Leute gekannt in [Ort 3], und sich doch nicht

gekannt. Dort habe sie diese dann kennengelernt. (Auf Frage: Kennengelernt in

der «NAU» [= Notaufnahme]?) Ja. (Auf die Frage, wann sie nach [Ort 4] gegangen

sei?) Ihre Mutter wisse es noch, sie wisse es nicht mehr. Irgendwann im Juli,

aber ihre Mutter wisse das genaue Datum. (Auf die Frage, warum sie wisse, dass

es dann gewesen sei?) Weil sie nachher, also ein, zwei Tage später, in die

Sommerferien gegangen seien. (Wohin sie in die Sommerferien gegangen seien?)

Nach Italien. (Dann habe U.___ im Juli von diesem Jahr mit «A.___» abgemacht

gehabt?) Ja. (U.___ habe ihn somit schon gekannt?) Ja. (Und dann sei noch ein

Kollege dabei gewesen, dessen Namen sie nun nicht mehr wisse?) U.___ wisse den

Namen. (Auf entsprechende Frage) Ja, sie könne sie per Instagram erreichen.

(Auf die Frage, wie alt U.___ sei?) 15, 16 Jahre. (Auf die Frage, um welche

Zeit sie abends «A.___» getroffen hätten?) So gegen 8:00 Uhr, 9:00 Uhr, 10:00

Uhr abends. (Ob sie noch den Wochentag wisse?) Nein, es sei in den Sommerferien

gewesen. (Die Privatklägerin 2 wird in der Folge aufgefordert, die Bar, deren

Lage etc. zu beschreiben). (Sie habe gesagt, sie habe nachher ein «Pilleli»

genommen. Auf die Frage, von wem sie diese Pille bekommen habe? 13:55:35 Uhr)

Von «A.___». (Und die anderen? Der Kollege und U.___: Von wem hätten diese die

Pillen gehabt?) Von «A.___». (Auf die Frage, ob «A.___» auch genommen habe?)

Das wisse sie nicht. Als sie neben ihm gesessen sei, habe er, so glaube sie,

keine genommen. (Auf die Frage, was sie denn für diese Pillen hätten zahlen

müssen?) Gar nichts. (Ob es das erste Mal gewesen sei, dass sie eine solche

Pille genommen habe, oder ob sie schon einmal so eine Pille genommen gehabt habe?)

Einmal, aber eine halbe Pille. (Ob das dieselbe Pille gewesen sei oder eine

andere) Eine andere. Die erste sei eine «MDMA» gewesen. Bei der zweiten Pille

wisse sie es nicht. Er (= «A.___») habe gesagt, dass sie «Mario» heisse. (Auf

die Frage, wie diese Pille gewesen sei?) Blau. (Ob dort irgendein Zeichen drauf

gewesen sei?) Sie habe nicht geschaut. (Wie sie dann diese Pille genommen

habe?) Mit dem Trinken, Cola, also nicht Alkohol, sie habe Cola oder Ice Tea

oder irgend so etwas genommen und die Pille dann damit hinuntergeschluckt.

(Nachher habe er ihr auch noch ein Bier gezahlt?) Ja, also allen, die dort

gewesen seien. (Auf die Frage, wie viel Bier sie getrunken habe?) Also er habe

ihr ein Teilchen, also so ein Glas gekauft, sie habe aber nicht alles

getrunken, nur so einen Schluck oder so, weil sie so Durst gehabt habe von

dieser Pille. Sie habe eigentlich nicht gern Bier, sie habe aber so Durst

gehabt, sie habe einfach etwas trinken müssen und sie habe fast wieder

«gekotzt», weil sie das [= Bier] nicht vertrage, sie habe einfach nicht gern

Bier (13:57:34 Uhr). (Sie habe gesagt, sie habe dann so ein komisches Gefühl

gehabt?) Ja, sie sei wie «ganz weg» gewesen. Aber sie habe schon noch Sachen

gesehen. Sie sei einfach so «voll wie im Film» gewesen, «weisch so». (Auf die

Frage, wann sie in etwa diese Pille genommen habe?) Es seien «so» 10, 20

Minuten gewesen, als sie [= «A.___» und sein Kollege] mit ihnen geredet hätten.

Es habe so 20 Minuten bis eine halbe Stunde gedauert, bis es sozusagen

«eingefahren» sei, bis es gewirkt habe. Bei «A.___» sei noch etwas passiert: Er

habe ganz viel Geld gehabt, so «Tausendernoten und so». Sie habe gefragt: «Darf

ich mal schauen?» Sie habe es [das Geld] genommen und sei nach oben gegangen.

Er habe zu ihr gesagt: «F.___, kannst du mir die Tausendernote geben? Ich

brauche sie zum Koks ziehen.» Und dann habe er die Tausendernote genommen und

Koks gezogen. (Bei ihm zu Hause?) Ja. (Sie habe auch gesagt, dass A.___ dann

gesagt habe, ob sie zu ihm nach Hause kämen. Ob sie zeitlich einschätzen könne,

wann das gewesen sei?) Nicht spät, «so 8ni, 9ni, 10ni» (Auf die Frage, wie

lange sie etwa in dieser Bar gewesen seien?) So eine Stunde. Bevor «A.___»

gekommen sei, sei sie mit U.___ so 10, 20 Minuten alleine in dieser Bar

gewesen. Sie seien dort gesessen, etwa 10 Minuten später hätten sie die Pille

genommen, dann sei es etwa eine halbe Stunde gegangen, bis sie gewirkt habe und

dann seien sie nicht mehr lange geblieben, so 10, 20 Minuten (13:59:38 Uhr).

Dann seien sie gegangen. (Mit dem Taxi zu «A.___» nachhause?) Ja, direkt. (Wie

es dann bei ihm zu Hause weitergegangen sei? Ob sie dies erzählen könne?) Sie

seien in die Wohnung hineingegangen, hätten die Schuhe ausgezogen und in der

Stube «gechillt». Dann habe es noch einen Joint gegeben (Also sie habe dort in

der Wohnung noch einen Joint mitgeraucht?) Ja (14:00:20 Uhr). (Auf die Frage,

was sie noch getrunken habe) Sie glaube, dort habe sie gar nichts mehr

getrunken. (Wann habe «A.___» noch das Kokain konsumiert?) Später, «11i, 12i,

1». (Auf die Frage, wer alles in der Wohnung gewesen sei?) Am Anfang sie vier,

irgendeinmal seien noch zwei Männer gekommen, aber sie habe die nicht gekannt.

Die seien einfach gekommen und dann wieder gegangen, vielleicht auch nur wegen

der Drogen oder so. (Mit diesen beiden Männern habe sie nicht geredet?) Nein

(schüttelt den Kopf, 14:00.51 Uhr). Also sie habe einfach so Sachen geredet,

die sie gar nicht habe sagen wollen, sie so «Gell, min Ex isch es Opfer?»,

einfach so dumme Sachen, sie habe einfach so «Züg» erzählt. (Sie habe gesagt,

sie sei oben in der Stube gewesen und «A.___» sei ins Zimmer hinunter gegangen

und habe sie gerufen) Also erst später. U.___ und der andere hätten auch

schlafen wollen und sie habe auch schlafen wollen und «A.___» habe einfach die

ganze Zeit gerufen. (Auf die Frage, wo U.___ und der Kollege geschlafen

hätten?) Oben, sie seien oberhalb der Stube gewesen. (Und er habe sie gerufen.

Wie sei es dann weitergegangen?) Also, er habe sie dreimal gerufen. Sie sei

nach unten gegangen, sei zu ihm gelegen und er habe sie gefragt: «Wollen wir

etwas machen?» (14:01:43 Uhr). Sie habe nein gesagt und sei wieder nach oben

gegangen. Beim zweiten Mal sei sie [auch] wieder nach oben gegangen. Er habe

wieder gesagt: «Chumm, F.___, Baby, bitte machen wir etwas.» Sie habe nein

gesagt und beim dritten Mal sei es passiert (14:01:53 Uhr). (Ob sie ihr genau

erzählen könne, wie es beim dritten Mal passiert sei?) (Die Privatklägerin 2

überlegt) (Befragende Polizistin: Einfach das, was sie noch wisse) Es sei

irgendwie neblig (14:02:05 Uhr). Aber sie wisse, dass er nackt beim Bett vor

ihr gestanden sei, so auf den Knien, sie habe ihn so angeschaut und er habe sie

«so abgezogen» (die Privatklägerin 2 deutet dies mit einer Handbewegung bei

ihren Oberschenkeln an). Sie habe nichts machen können. Sie habe nur gesagt:

«Nei, ich wett ned.» Sie habe ihn nicht «wägschüpfe» können oder so. Sie sei

dort «voll» nicht sich selbst gewesen. Sie habe immer gesagt: «nein, ich wett

ned, ich wett ned» (14:02:30 Uhr). Und als es passiert sei, sei sie so wie

aufgewacht und habe gesagt «nei, es tuet so weh» und sie habe wieder

weggetreten wollen (14:02:37 Uhr). (Wie müsse sie sich das vorstellen «wieder

wegtreten»? 14:02:46 Uhr) Sie sei so wie in einem (…) [unverständlich] gewesen,

wo sie keine Schmerzen gespürt habe. Also wenn jemand sie so berührt hätte (die

Privatklägerin 2 illustriert dies, indem sie sich mehrmals mit der offenen Hand

leicht auf den Oberarm schlägt), hätte sie dies nicht gespürt. Als sie wieder

aufgewacht, also aufgestanden sei sozusagen – also wie heisse es (die

Privatklägerin 2 sucht nach dem richtigen Wort) – der «Verkehr» habe wehgetan,

danach sei sie wieder wie weggetreten, so wie in Trance gegangen (die

Privatklägerin 2 kippt erneut den Kopf kurz leicht nach hinten und mit ihren

Augen blickt sie kurz nach oben, 14:03:08 Uhr). (Gemäss ihrer Aussage habe sie

ihm gesagt, sie wolle das nicht. Weshalb nicht?) Erstens: Er sei für sie zu alt

gewesen. Er sei auch nicht ihr Typ gewesen. Sie habe ihn einfach nicht gewollt.

(Sie sage, er sei nackt gewesen und habe sie auch ausgezogen. Auf die Frage,

was sie damals angehabt habe?) Tanga, schwarze Hose und (die Privatklägerin 2

überlegt) eigentlich normal: einfach ein BH und T-Shirt. (Auf die Frage, was er

ihr davon abgezogen habe?) Nur «Unterhose und Unterhose» [gemeint wohl Hose und

Unterhose]. (Sie habe dann gesagt, sie sei dann wie aufgewacht?) Sie sei wie

wach geworden (die Privatklägerin 2 zeigt das vor: Sie atmet tief ein und

reisst ihre Augen auf, vgl. 14:04:03 Uhr) Dann habe sie wieder «tscheggt», also

sie habe schon (…) – die Privatklägerin 2 überlegt kurz – ja es sei «voll

kompliziert» zu erklären, wie es damals gewesen sei. (Die befragende Polizistin

fordert die Privatklägerin 2 auf, es einfach zu probieren, so wie sie sich

daran erinnern könne. Sie habe gesagt, sie habe Schmerzen gehabt, wo habe sie

Schmerzen gehabt?) «Säge mer, als er inegschobe het» (14:04:25 Uhr). Das habe

weh getan. (Beim Geschlechtsverkehr: Ob sie beschreiben können, was mit welchem

Körperteil passiert sei?) Auf die Verständnisfrage der Privatklägerin 2: also

was? (Was sei mit den Körperteilen genau passiert? Sie frage dies, um sicher zu

sein, dass sie vom gleichen redeten) «Also sein Penis in meiner Vagina.» (Und

das habe sie gespürt?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf die Frage, was sie in

diesem Moment, als sie dies gespürt habe, gemacht habe? 14:04:58 Uhr) Nichts.

Es habe so weh getan, dass sie gerade wieder weggetreten sei (die Privatklägerin

2 deutet dies mit einer Kopfbewegung nach hinten an), damit sie das nicht

spüre. (Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe in diesem Moment?) Nein, sie

habe sich nicht getraut, etwas zu sagen. (Warum nicht? 14:05:12 Uhr) Sie habe

nicht Angst gehabt vor ihm, aber sie habe einfach … (die Privatklägerin 2

überlegt). Er sei einfach ein Mann für sie gewesen, «weisch», ein erwachsener

Mann. (Auf die Frage, ob er während dieser Sache etwas gesagt habe?) Er so: «Oh

ja» oder irgend so etwas. (Auf die Frage, ob er verhütet habe?) Das wisse sie

nicht (14:05:41 Uhr). (Auf die Frage, warum es aufgehört habe?) Das wisse sie

auch nicht. (Irgendwann sei der Geschlechtsverkehr fertig gewesen. Warum sei er

fertig gewesen?) Er habe, so glaube sie, aufs Bett gespritzt. (Ob sie das

mitgekriegt habe?) Die Privatklägerin 2 nickt mit dem Kopf. (Auf die Frage, was

sie genau mitgekriegt habe?) Sie wisse nicht einmal, wie es fertig gewesen sei.

Für sie sei es eine «huere» lange Zeit gewesen. (Auf die Frage, was sie dann

gemacht habe, als es fertig gewesen sei?) Sie habe sich angezogen und sei nach

oben gegangen, um zu liegen. (Auf die Frage, was er gemacht habe?) Normal. Er

sei auch nach oben gekommen. (Und sie habe dort geschlafen?) Sie sei wach

geblieben und bei U.___ gewesen. (Sie habe dann gar nicht mehr geschlafen?)

Doch, aber erst später, als alle schlafen («pennen») gegangen seien. Auf Frage

erklärt die Privatklägerin 2, wo genau sie geschlafen habe. (Und am Morgen sei

sie dann gegangen?) Ja. (Und ihr sei es danach nicht gut gegangen?) Die

Privatklägerin 2 nickt. (Weshalb nicht?) Sie habe sich voll so schwach und

kaputt gefühlt. Beim Mund habe sie so Schmerzen gehabt (Die Privatklägerin 2

berührt erneut mit ihrer Hand die Wangenpartie). Sie habe sich alles aufgebissen

gehabt, die Zunge auch (14:07:12 Uhr). (Warum?) Als sie «auf dieser Pille» [wohl

im Sinne von «auf diesem Trip»] gewesen sei, habe sie die ganze Zeit gekaut und

ihre Backen so aufgebissen. (Sie habe gesagt, sie habe Angst gehabt am Morgen.

Wovor?) Sie habe sich einfach unwohl gefühlt. Sie habe nur noch gehen wollen.

Sie habe nicht gewollt, dass er aufstehe und sehe, wie sie gehe. Er so: «F.___,

bleib hier.» Sie sei dann weggegangen. (Sie habe auch erwähnt, dass sie das mit

«A.___» nicht gewollt habe, weil er zu alt für sie gewesen sei. Wie alt er denn

sei?) Über 20 [Jahre alt] und für sie sei das schon zu «viel» [= zu alt]. Für

sie sei schon 17, 18 zu viel. (Auf die Frage, ob er gewusst habe, wie alt sie

sei?) Ja, U.___ habe es ihm gesagt (14:08:10 Uhr). (Ob sie erzählen könne, wie

es dazu gekommen sei?) «A.___» habe U.___ gefragt, wer mitkomme und diese habe

gesagt: «so ne F.___ aus [Ort 3], 15ni.» (Auf die Frage, warum er gefragt habe,

wer mitkomme?) Das wisse sie nicht. (Auf die Frage, ob die Sache mit dem Alter

dann zwischen ihr und «A.___» auch nochmals ein Thema gewesen sei?) Ja, er habe

gesagt: «Alter spielt keine Rolle». Sie habe gesagt: «Doch, für mich schon.»

(Auf die Frage, wann er das gesagt habe?) Bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt

hätten. (Auf die Frage, wie er reagiert habe, als sie zuerst nein gesagt habe?)

Er so (die Privatklägerin 2 senkt die Stimme und sagt flüsternd): «Doch, doch,

doch, bitte» (14:14:09 Uhr). Auf Frage bestätigt die Privatklägerin 2 mit

Nicken, dass sie bereits vor diesem Vorfall sexuelle Erfahrung gemacht und auch

schon Geschlechtsverkehr gehabt habe (14:09.23 Uhr). (Auf Frage) Sie wisse

nicht, wann es zeitlich zum Geschlechtsverkehr mit A.___ gekommen sei. So etwa

ein, zwei Stunden, nachdem sie dort angekommen gewesen seien. Sie wisse die

Uhrzeit nicht. (Sie habe gesagt, sie habe noch einen Joint geraucht und er habe

noch Kokain konsumiert. Auf die Frage, ob das vor oder nach dem

Geschlechtsverkehr gewesen sei?) Nachher. (Nach dem Geschlechtsverkehr?) Die

Privatklägerin 2 nickt. (14:10:08 Uhr). (Auf die Frage, ob U.___ auch einmal

etwas mit A.___ gehabt habe?) Ja, aber U.___ habe keine Anzeige machen wollen.

(Weshalb nicht?) Weil er (Beschuldigter) für sie wie ein guter Kollege gewesen

sei, weil er ihr Drogen geschenkt habe. Und das sei auch bei J.___ so gewesen. Auch sie habe von ihm immer Sachen gratis

bekommen (14:10:45 Uhr). Die Privatklägerin 2 bestätigt mit Kopfnicken die

Frage, dass sie für die Sachen, die sie von «A.___» bekommen habe, auch nichts

habe bezahlen müssen. (Auf die entsprechende Aufforderung beschreibt die

Privatklägerin 2 die Wohnung von «A.___»). (Auf Frage) Ja, sie sei von zu Hause

aus nach [Ort 4] in den Ausgang gegangen. (Wiederum auf Frage) Ja, sie habe

damals bei ihrer Mutter gewohnt. (Ob es damals geplant gewesen sei, dass sie

nicht zu Hause übernachte?) Ja, sie habe damals ihrer Mutter gesagt, dass sie

an eine Hochzeit oder so gehe (14:12:17 Uhr). Darauf habe ihre Mutter sie gehen

lassen. (Ihre Mutter habe somit gewusst, dass sie in der Nacht nicht nachhause

komme?) Die Privatklägerin 2 nickt. (Auf Frage) Am nächsten Morgen sei sie so

am «9ni, 10ni, 11ni» zu Hause gewesen. Sie sei etwa um 7:00 Uhr oder 8:00 Uhr

von dort weggegangen und dann sei es etwa noch eine Stunde. Sie wisse nicht,

wie lange es gehe von [Ort 4] nach [Ort 3], nicht lang, etwa eine halbe Stunde.

(Auf die Frage, ob ihre Mutter dann zu Hause gewesen sei?) (Die Privatklägerin

2 überlegt) Sie glaube schon, sie wisse es nicht mehr. Sie wisse einfach noch,

dass sie (ihre Mutter) am Abend mit ihr und ihrer Tante geredet habe und ihre

Mutter gefunden habe, dass sie (Privatklägerin 2) nicht gut, sondern krank

ausgesehen habe (14:13:10 Uhr). (Damals habe sie noch nicht mit ihrer Mutter

darüber gesprochen?) Die Privatklägerin 2 schüttelt den Kopf und erinnert

bzw. korrigiert sich folgendermassen: Ihre Mutter sei damals nicht zu Hause

gewesen. Sie (Privatklägerin 2) sei schlafen gegangen, ihre Mutter sei bei

ihrer Tante gewesen und als sie (Privatklägerin 2) wieder aufgestanden sei, sei

es bereits abends gewesen, und ihre Mutter habe zu ihr gesagt, sie sehe nicht

gut aus. Sie habe gefragt: «Was ist mit dir los, bist du krank?» Sie habe dies

verneint, es sei nichts, sie sei ein bisschen erkältet. (Auf die Frage, was sie

auf der geschlossenen Abteilung [Ort 5] in ihrem Brief der Mutter geschrieben

habe?) Ihre Mutter habe damals sozusagen nichts über sie gewusst. So habe diese

nicht gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei, dass sie einmal Drogen

genommen habe und dass sie gekifft habe. Sie habe ihrer Mutter gesagt, dass es

ihr leid tue, aber sie müsse es jetzt erzählen, sie könne es nicht mehr geheim

behalten. Sie habe ihrer Mutter schon nicht den ganzen Ablauf erzählt, sie habe

ihr einfach gesagt, dass sie unter Drogen gewesen sei und er sie dann

«sozusagen» vergewaltigt habe, sie wisse nicht, wie das heisse, und es tue ihr

leid, sie habe einen Fehler gemacht. Ihre Mutter habe sie dann umarmt und

gesagt, sie sei nicht «hässig» auf sie. Auf die Frage, ob sie sonst noch

Mädchen kenne, die bei « A.___» zu Hause gewesen seien, erwähnt die

Privatklägerin 2 (neben U.___ und J.___) auch [Name]. Sie habe auch gehört,

dass er bei sich zu Hause eine Kamera aufgestellt habe und ein Sexvideo gedreht

habe: Geschlechtsverkehr von hinten. (Auf Frage) Von jungen Männern wisse sie

nichts. (Auf Frage) Sie habe nicht gehört oder bemerkt, dass sie gefilmt worden

sei (gemeint: bei den sexuellen Handlungen). (Auf die Frage, ob sonst an diesem

Abend gefilmt worden sei?) Ja, er habe ein Video von ihr gemacht, aber nicht

von «dem» [= Geschlechtsverkehr], sondern wie sie getanzt habe. (Auf die Frage,

ob sie dieses Video gesehen habe?) Ja, sie habe ihm gesagt, er solle es

löschen, und dann habe er das Video gelöscht (14:16:57 Uhr). Aber sie habe noch

ein Bild mit ihm gehabt. (Auf ihrem Handy?) Ja. Sie habe es nicht mehr auf

ihrem Handy, sie habe es ihrer Mutter geschickt, weil auf ihrem Handy alles weg

sei. Ihr Handy sei kaputt. (Auf Frage) Nein, sie habe ihm danach nicht mehr

geschrieben. Sie habe ihn nach «dem» überall blockiert. Also das heisse: Zuerst

habe sie ihm gesagt, er solle alles löschen, und danach habe sie ihn blockiert.

(Wie es ihr heute gehe, nach dem, was passiert gewesen sei?) Also sie versuche,

es «so» zu vergessen, aber (….). (Die Privatklägerin 2 beginnt einen neuen

Satz) Es gehe eigentlich gut, «so» zu vergessen, aber irgendwie sei es in ihrem

Kopf drin, aber sie denke einfach nicht dran. Aber wenn sie zum Beispiel in [Ort

4] durchfahre, habe sie immer so ein komisches Gefühl. Sie getraue sich nicht,

allein in [Ort 4] rumzulaufen. (Warum nicht?) Keine Ahnung. Es sei «huere»

komisch, wieder dort zu sein wegen dem, was passiert sei. (Was der Grund sei,

dass sie sich nicht mehr getraue, dort alleine rumzulaufen?) Ja, einfach Angst

(14:18:34 Uhr). (Wovor?) Das wisse sie nicht. (Ihre Kollegin wolle keine

Anzeige machen. Sie schon. Warum?) Sie habe eigentlich eine Anzeige machen

wollen, dann habe sie sich aber nicht getraut wegen ihrer Mutter, weil diese

dann erfahren hätte, dass sie Drogen genommen habe. Und dann habe sie die Frau

vom «[Name Location]» überredet gehabt (14:19:12 Uhr). Oder so eingeredet,

«sozusagen» (14:19:14 Uhr), so im Sinne von: «Mach’s doch lieber, dann ist es

besser für dich und dann kommt der ins Gefängnis.» Dieser habe so vielen Mädchen

solche Sachen angetan und dann könne er das nicht mehr machen (14:19:31 Uhr).

(Was sie selber denke: Ob es gut sei, dass sie diese Anzeige gemacht habe?) Sie

finde schon, dass es richtig sei. Wenn sie das nicht gemacht hätte und er

wieder frei wäre (…). Sie glaube nicht, dass er freikomme, aber sie wisse es

nicht. Sie glaube, er habe das schon mal gemacht und sei dann in den Knast

gekommen. Dann sei er wieder rausgekommen und habe es nochmals gemacht. Dann

habe sie sich gedacht, wenn sie nun eine Anzeige mache und die anderen alle

auch, dann komme er nicht mehr so leicht raus könne nicht wieder solche Sachen

machen. Es sei dann auch besser für die anderen Mädchen. (Hierauf wird die

Videobefragung für eine Pause unterbrochen) (Auf Frage) Nein, ihr sei in der

Zwischenzeit nichts in den Sinn gekommen. (U.___ und der andere Kollege: Ob

diese etwas vom Geschlechtsverkehr mitbekommen hätten?) U.___ schon. (Was habe U.___

denn mitbekommen?) Als «A.___» wieder nach oben gekommen sei, habe U.___ «A.___»

gefragt: «Was hast du gemacht?» und «A.___» habe so genickt (die Privatklägerin

2 nickt mehrmals mit dem Kopf, 14:24:50 Uhr). (Warum habe U.___ das gemacht?)

Die Privatklägerin 2 zuckt mit den Schultern. Sie habe gehört, dass sie (U.___)

nun eine Anzeige habe wegen – die Privatklägerin überlegt und fragt die

befragende Polizistin, wie man dem sage, wenn man «Nutten» so wie mitnehme. Sie

wisse nicht, wie das heisse (14:25:13 Uhr). (Sie solle mal erzählen, worum es

dabei gehe) Man sage dem «Puff», man sage dem «Puffmutter» oder irgend so etwas

(14:25:21 Uhr). U.___ habe eine Anzeige bekommen von einer Person, die «auf

Kurve» gewesen, also abgehauen sei. Dann sei diese Person zu «A.___» gegangen

und dann habe diese U.___ bei der Polizei («Schmier») verpetzt wegen Drogen,

alle zusammen. (Auf die Frage, was der Zusammenhang mit U.___ sei?) Sie (U.___)

habe Mädchen genommen und dann zu «A.___» nach Hause gebracht, so dass er mit

diesen Mädchen Geschlechtsverkehr oder so habe machen können. (Auf die

Anschlussfrage, warum U.___ das wohl gemacht habe?) Sie wisse es nicht. Sie

wisse nicht, ob sie dafür etwas bekommen habe. (Ob sie heute noch Kontakt mit U.___

habe?) Nicht mehr viel. (Auf die Frage, was sie heute darüber denke?) Sie sei

«huere hässig» gewesen, als sie das mitbekommen habe (14:26:18 Uhr). Sie habe U.___

darauf angesprochen. Diese habe das verneint, U.___ habe sie nur als Kollegin

mitnehmen wollen und nicht als das, was dann passiert sei. (Auf die Frage, was sie

denke?) Sie denke, dass U.___ sie nur für das mitgenommen habe, deshalb habe

sie auch keinen Kontakt mehr mit ihr. (Auf die entsprechende Nachfrage der

befragenden Polizistin schildert die Privatklägerin 2 nochmals die Szene mit U.___

in der Wohnung von «A.___»). Die Privatklägerin 2 erklärt nochmals, wie sie

nach oben gekommen sei, wie dann ein paar Sekunden später auch «A.___» nach

oben gekommen sei. U.___ habe dann zu «A.___» gesagt: «Hesch’s gmacht?» oder

«hesch’s gschafft?» oder irgend so etwas. «A.___» habe dann genickt (die

Privatklägerin 2 zeigt dies mit der Kopfbewegung erneut vor, 14:27:15 Uhr).

(Was sie in diesem Moment gedacht habe?) Sie habe es schon verstanden, aber sie

habe nichts gesagt. Sie habe es einfach mitbekommen. (Ob die Türe zum

Schlafzimmer während des Geschlechtsverkehrs zu gewesen sei) Ja. (Ob die Türe

einfach zu oder geschlossen gewesen sei?) Das wisse sie nicht, sie wisse

einfach, dass sie zu gewesen sei (14:27:43 Uhr). (Und die Wohnungstüre? Ob sie

das wisse?) Das wisse sie nicht. (Auf Frage) Nein, mit dem anderen Kollegen habe

sie gar nichts gehabt. (Auf Frage) U.___ habe etwas vom Kollegen haben wollen,

aber sie wisse nicht, was gewesen sei, sie habe nicht gesehen, dass sie sich

geküsst hätten oder so. (Sie habe gesagt, während des Geschlechtsverkehrs habe

sie so wie ein Aufwachen gehabt. Auf die Frage, in welcher Position sie dann

gewesen sei?) Am Liegen und er sei auf ihr oben gewesen. (Wie am Liegen?) Die

Privatklägerin zeigt es vor, indem sie auf dem Stuhl deutlich zurücklehnt, ihre

Schultern hinter die Rückenlehne zieht, die Arme hochzieht und die beiden Hände

neben den Ohren positioniert, 14:28:30 Uhr). (Und er ober ihr?) Die

Privatklägerin 2 nickt. (Ob sie sagen könne, wie lange dieser

Geschlechtsverkehr gedauert habe?) Das wisse sie nicht. Sie habe kein

Zeitgefühl gehabt. Es habe sich lange angefühlt. Sie wisse nicht, wie lange es

gewesen sei. (Auf die Frage, ob sie verhüte, ob sie die Pille nehme?) Also sie

habe sie genommen gehabt. (Wie?) Sie habe «Pilleli» genommen, jetzt habe sie

aufgehört, «Pilleli» zu nehmen. Sie wisse nicht, aber sie glaube, dass sie dort

schon «Pilleli» genommen habe. (Zum Verhüten? [= Nachfrage der Polizistin, weil

die Privatklägerin 2 in dieser Einvernahme den Ausdruck «Pilleli» auch für die

«Mario»-Pille verwendet hat]) Ja. Und in der «Geschlossenen» habe sie einen

Schwangerschaftstest gemacht und der sei negativ gewesen. (Ob sie sonst noch

eine ärztliche Untersuchung gemacht habe?) Sie werde noch einen HIV-Test

machen, aber der sei noch nicht gemacht worden. (Auf die Frage, wann sie

zuletzt mit U.___ Kontakt gehabt habe?) Sie habe U.___ etwa vor einem Monat

wieder darauf angesprochen und sie habe ihr gesagt, sie könnten schon Kontakt

haben, aber nicht mehr so wie früher, so einfach «hoi/tschüss». Und dann habe U.___

ihr erzählt, dass «A.___» ausgeschafft werde und dass sie (U.___) auch eine

Anzeige bekommen habe und dass alles aufgeflogen sei, dass ganz [Ort 4]

aufgeflogen sei oder irgend so etwas. (Vorher habe sie gesagt, sie sei so auf

dem Rücken gelegen. Auf die Frage, wie sie sich sonst verhalten habe während

des Geschlechtsverkehrs?) Ruhig, sie habe nichts gemacht (14:30:33 Uhr).

(Vorher habe sie gesagt, sie habe «nein» gesagt. Ob sie nochmals sagen könne,

was genau sie gesagt habe?) Sie habe gesagt: «nei, ich wett ned» (14:30:52

Uhr). (Auf die Frage, wie oft sie das gesagt habe?) Zwei-, dreimal (14:30:57

Uhr). (Und wann jeweils?) Vor und während dem (14:31:02 Uhr). (Also wie

«während dem»?) «Bevor er inegsteckt het, sozäge», habe

sie gesagt: «Nei, ich wett ned», und dann habe er es gemacht (14:31:18 Uhr).

(Nach einer zweiten Unterbrechung und dem Hinweis, dass es keine weiteren

Fragen gebe, ob es von ihrer Seite noch etwas gebe, was sie sagen wolle?)

Eigentlich nicht. Sie hoffe einfach, dass dies keiner (weiteren) Person

passiere. Sie wisse nicht, wie viele es seien, sie kenne bis jetzt einfach

drei.

2.2.3 Vor erster Instanz führte die Privatklägerin 2

zusammengefasst Folgendes aus (O-G AS 416): Nach diesem Vorfall habe sie

Ecstasy, Kokain, Ketamin und einmal LSD oder so etwas genommen. (Auf Frage)

Cannabis auch, aber das sei ja weniger schlimm als die anderen Drogen. Nach diesem

Vorfall beim Beschuldigten habe sie das Verlangen gehabt, das wieder zu nehmen.

(Auf Frage) Das sei Ecstasy gewesen, ja. (Auf Frage) Damit sei man «voll auf

Gefühl», man habe alle Menschen gern, alles sei gut und man wolle alle umarmen.

(Auf Frage) Ein Wachmacher sei es nicht unbedingt. Man könne davon auch müde

sein. Man verdrehe auch die Augen und man sei nicht richtig da. (Auf Frage) Man

«tschegge» schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht. Man vergesse es

gleich wieder. Auf entsprechende Frage bestätigt die Privatklägerin 2, dass sie

in dieser Bar ein «Pilleli» genommen habe. (Auf Frage) Ja, dieses «Pilleli»

(MDMA) habe sie von «A.___» bekommen, und ja, sie habe dann solchen Durst

gehabt, dass sie Bier getrunken habe, obwohl sie das gar nicht gern habe. (Auf

die Frage, ob sie dann alle zum Beschuldigten nach Hause gegangen seien?) Ja. Sie seien dann alle so dort gewesen

und sie sei schon «etwas wie weg» gewesen. (Auf Frage) Die Wirkung sei so, also

ob man «wie nicht da sein», als ob man in einer anderen Welt und in den eigenen

Gedanken sei. Man wolle dann mit den Zähnen auch so wie etwas beissen, darum

habe sie ja auch alles im Mund aufgebissen. Sie hätten dort dann auch noch

einen Joint geraucht, also sie und U.___, bei den anderen wisse sie es nicht.

(Auf Frage) Dann sei A.___ unten im Zimmer gewesen. Dann habe er sie runter ins

Zimmer gerufen. Sie sei dann runter gegangen und er habe etwas machen wollen.

Sie habe «nein» gesagt und sei wieder rauf gegagen. Sie habe sich wie in einem

Film gefühlt, als wäre das wie ein Schauspiel. Als sie das zweite Mal ins

Zimmer runtergegangen sei, habe er wieder etwas machen wollen, aber es sei

nichts passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu

100 %, dass sie nein gesagt hatte. Er habe begonnen, sich auszuziehen und sie

evtl. auch; auf jeden Fall wisse sie, dass sie sich nicht freiwillig ausgezogen

habe. Die Türe sei zu gewesen. (Auf Frage) Sie sei sich sicher, dass er sie

ausgezogen habe. Danach hätten sie «Verkehr» gehabt und sie wisse, dass es weh

getan habe. Sie habe dann ihren Körper wie lahm machen, wie abstellen können,

so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht und es habe wehgetan,

dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen und habe den Schmerz

wie verdrängen können. (In

Bezug auf die nachfolgende Phase)

Sie wisse nicht, ob sie sich das einbilde, aber sie meine, U.___ habe gefragt:

«A.___, hast du es gemacht?» Und er habe dann genickt. (Auf Vorhalt der Aussage

von U.___, wonach diese behaupte, nichts mitbekommen und auch nichts gewusst zu

haben) Sie finde es einfach falsch. Sie habe U.___ damals gern gehabt. Aber am

darauffolgenden Tag habe sie sich gefragt, wie man so falsch sein könne. U.___

sei ihr in den Rücken gefallen sei mit dem [= mit der Bemerkung, «hast du es

gemacht?». (Ob sie

mitbekommen habe, dass U.___ ein Strafverfahren habe?) Ja. U.___ habe ihr einmal gesagt, sie

solle «A.___» nicht beschuldigen und ihre Aussage zurückziehen. (Auf Frage) Ja,

das sei nach der Videoeinvernahme gewesen. Sie habe U.___ aber gesagt: «Nein,

das mache ich nicht.» (Sie habe in der Videobefragung vom 2. November 2017

angegeben, der Beschuldigte sei in sein Schlafzimmer runtergegangen und habe

die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter gegangen. Er habe immer

etwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen seien, habe er sie

vergewaltigt) Sie habe aber trotzdem «nein» gesagt, klipp und klar. (Also beim

dritten Mal sei es dann gemäss ihren Angaben passiert. Sie habe in dieser

Videobefragung vom 2. November 2017 zudem die Aussage gemacht, sie könne sich

während des Geschlechtsverkehrs erinnern, wie sie plötzlich wie aufgewacht sei,

dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie wieder habe

wegtreten wollen, um nichts zu spüren. Auf die Frage, ob dies stimme und was

sie denn noch vom Geschlechtsverkehr mitbekommen habe?) Sie habe das schon

mitbekommen und der Beschuldigte habe auch ihren Namen gesagt bzw. gestöhnt.

(Auf Frage) Wie lange es gedauert habe, könne sie nicht mehr sagen. Für sie sei

es viel zu lange gewesen. (Auf die Frage, ob er ihr gefallen habe?) Nein, nein,

nein! (Auf Frage) Er sei schon 30 (Jahre alt) oder so und er habe eine Glatze.

Und mit 15 (Jahren) habe sie nicht an solche Sachen gedacht. Erstens sei er

erwachsen und sie sei damals 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Sie meine, das sei

doch zu früh und dann gerade mit einem Mann. Das sei doch krank. (Auf Frage)

Ja, vor diesem Ereignis habe sie schon einmal etwas gehabt, aber es sei nicht

schön gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage von Staatsanwalt B.___: Sie habe

beschrieben, dass sie wie gelähmt oder starr gewesen sei. Ob es auch möglich

gewesen wäre, anders auf diese Situation zu reagieren als mit Erstarren, z.B.

mit einer Flucht aus dem Zimmer oder mit anderem Widerstand?) Sie habe sich

nicht getraut, etwas anderes zu machen, weil sie Angst gehabt habe. Der

Beschuldigte sei ein Mann gewesen, und sie habe nicht gewusst, was er gemacht

hätte, wenn sie dreingeschlagen «oder so» hätte. Und es seien ja auch noch

andere Leute dort gewesen. Sie habe auch nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres

passiere, wenn sie sich wehrte. Sie wisse einfach, dass sie das nicht gewollt

habe und dass sie ihm dies auch gesagt habe. (Auf die Frage, ob dieser Joint

noch eine zusätzliche Wirkung auf sie gehabt habe) Nein, da sei sie schon

«durch» gewesen. (Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der

Privatklägerin 2: Sie habe ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt des

Geschlechtsverkehrs wie weggetreten gewesen sei. Wie sich das angefühlt habe?)

Zuerst Schmerzen. Dann habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt, dass

das nicht passiere und sie nichts spüre. Sie habe wie mit einem Schalter

abgestellt. Dann sei sie wieder aufgewacht und es sei nicht fertig gewesen,

also habe sie wieder abgeschaltet. Es habe so weh getan. (Auf die weitere

Ergänzungsfrage der Rechtsbeiständin der Privateklägerin 2: Sie habe ausgesagt,

dass sie schon in der Bar nicht mehr ganz sich selbst gewesen sei. Auf die

Frage, wie sich dies geäussert habe?) Sie sei mit U.___ auf dem Sofa in der Bar

gewesen und habe voll Faxen gemacht, auch gegenüber einer Person in der Bar,

die Geburtstag gehabt habe. Sie habe diese Person umarmt, obwohl sie diese gar

nicht gekannt habe. (Auf die Ergänzungsfrage des vormaligen amlichen Verteidigers,

weshalb sie an diesem Abend [= Abend der vorgehaltenen Tat] nicht direkt zur

Polizei gegangen sei?) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zu Hause

Angst gehabt. Sie sei so schnell wie möglich von dort weggegangen; sie habe

nicht gewollt, dass sie von jemandem gesehen werde. Sie habe auch ihrer Mutter

nichts gesagt, ihr sei das peinlich gewesen, und sie habe sich «Scheisse»

gefühlt. Sie habe das eigentlich voll in sich rein gefressen, weil sie nicht

gewollt habe, dass ihre Mutter so über sie denke, dass sie Drogen nehme und so.

Ihre Mutter habe nicht einmal gewusst, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. (Auf

die weitere Ergänzungsfrage des vormaligen amtlichen Verteidigers, ob sie mit I.___

und J.___ [beides ebenfalls Privatklägerinnen in dem gegen den Beschuldigten

geführten Strafverfahren] darüber gesprochen habe?) Mit I.___ nicht. J.___ habe

sie in der «Geschlossenen» (Ort 5) kennengelernt. Sie seien irgendwie darauf

gekommen, dass er sie vergewaltigt habe. Dann hätten sie das dem Leiter dort

gesagt, dass der Beschuldigte sie beide vergewaltigt habe. Sie habe nicht

gewollt, dass das noch anderen Mädchen zustosse.

2.3 Auszug aus dem Chatverkehr zwischen

dem Beschuldigten und U.___

Aus dem sichergestellten Chatverkehr

(vgl. AS 895 ff. und AS 938) geht unmissverständlich hervor, dass U.___ nach

Mädchen und jungen Frauen Ausschau hielt, die sie dann dem Beschuldigten für

sexuelle Kontakte vorschlug bzw. vermittelte, vgl. AS 938: «Haha ok danke

baustella»; U.___: «Bitteshön hoffe die tuet dich zruggadde aber ich glaub sho

wel du bish e tyyp». Ebenso U.___: «Fiixxx wen die gruggadded oder shrib ere

eif die fickt für slles.». «Hoffe es klappt.»

2.4 Aussagen von U.___

U.___ wurde am 28. Februar 2018

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 920 - 936). Sie gab zusammenfassend

zu Protokoll, der Beschuldigte sei ihr bester Kollege. Er sei für sie wie ihr

grosser Bruder. Er sei immer für sie da gewesen und er habe ihr immer geholfen,

wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe ihn im Frühling 2017

kennengelernt. Er habe ihr immer Essen und Trinken gekauft und «Zigis». Als sie

gehört habe, dass er im UG sei, sei sie sehr schockiert gewesen. Auf die Frage,

ob «A.___» noch andere Kolleginnen in ihrem Alter gehabt habe, nennt U.___

einige Namen, nicht aber die Privatklägerin 2. (Auf die Frage, ob diese

Kolleginnen mit «A.___» mal sexuellen Kontakt gehabt hätten?) Nein, sie seien

alle wie eine grosse Familie gewesen. «A.___» würde «nicht mal Hand anlegen an

meinen Kolleginnen». Sie wisse, wie «A.___» sei. Wenn er mit einer etwas gehabt

habe, dann sei die längst über 18 (Jahre) gewesen. Er habe nie eine zu etwas

gezwungen, zum «figgen» oder so, «A.___» zwinge niemanden. (Auf die Frage, ob

sie selber mal jemanden zu «A.___» mitgebracht habe?) Eine Verwandte namens [Name],

niemand anderes. Angesprochen auf F.___, machte U.___ zuerst ein

Missverständnis geltend: Sie habe gedacht, es gehe um eine andere F.___, nämlich

[Vorname wie F.__, anderer Nachname]. F.___ sei bis heute eine gute Kollegin

von ihr. (Was sie über F.___ im Zusammenhang mit «A.___» sagen könne?) (Die

Auskunftsperson überlegt) «Pff, gar nichts.» (Auf das Nachhaken der befragenden

Person [wörtlich «Studier mal gut!»]) Ja, sie habe F.___ auch einmal zu «A.___»

mitgenommen. (Auf Frage) Dieses Treffen sei im Sommer 2017 gewesen, denke sie.

(Auf Frage) Ja, sie habe damals mit «A.___» abgemacht. Sie habe F.___ in [Ort

3] getroffen und zusammen habe man den Zug nach [Ort 4] genommen und sie seien

mit «A.___» in der «[Bar]» gewesen. Dort hätten sie etwas zu trinken bestellt,

also F.___ habe ein nichtalkoholisches Getränk und sie habe auch ein

nicht-alkoholisches bestellt und später sei sie zusammen mit F.___ zu «A.___»

schlafen gegangen. (Auf Frage) Sie habe nicht mitbekommen, was im Zimmer

passiert sei. (Auf die Frage, wer sonst noch dabei gewesen sei?) P.___. (Auf

Frage) Nein, Pillen seien keine genommen worden. Ja, da sei sie sich sicher.

(Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen von F.___) Diese lüge wie gedruckt.

Nein, auch kein Joint sei herumgegangen und «A.___» habe ganz sicher kein

Kokain konsumiert, der nehme gar nichts. «Oh Gott, was für ‘Gschichtli’ sie

erzählt» (Warum sie F.___ mitgenomomen habe?) Weil sie eine gute Kollegin von

ihr sei. (Auf die Frage, warum sie vorhin F.___ gar nicht erwähnt habe?) Das

habe sie vergessen gehabt. (Ob der Beschuldigte gewusst habe, wie alt F.___

sei?) Ja. (Warum?) Weil er das gefragt habe. (Auf Vorhalt des sichergestellten Chatverkehrs [vgl. AS 938 ff.] zwischen

dem Beschuldigten und U.___) Das habe sie aus Humor geschrieben, das habe sie

nicht ernst gemeint. Jeder Mensch, der ein bisschen Humor habe, verstehe das.

Nichts davon sei ernst gemeint, darüber lachten alle.

3. Beweiswürdigung

3.1 Das Berufungsgericht kam mit Urteil vom 12. März 2021 in

tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die Privatklägerin 2 in der Wohnung

dreimal den Rufen des Beschuldigten gefolgt und hinunter in dessen Schlafzimmer

gegangen sei. Die ersten beiden Male habe sie sich den sexuellen Avancen des

Beschuldigten verweigert, beim dritten Mal sei es dann zum Geschlechtsverkehr

gekommen. Warum es beim dritten Versuch des Beschuldigten anders gewesen sei,

werde aus den Schilderungen der Privatklägerin 2 nicht klar. Es müsse zu

Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich die

Privatklägerin 2 nicht klar ablehnend geäussert und sich insbesondere nicht

körperlich gegen den Übergriff gewehrt habe. Es könne davon ausgegangen werden,

dass sie in den Stunden nach dem MDMA-Konsum eher hochgestimmt gewesen sei, wie

sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch anschaulich geschildert habe

(Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von Kissen).

3.2 Diese Beweiswürdigung erachtete das

Bundesgericht als willkürlich. Die massgeblichen Erwägungen des Bundesgerichts,

welche für das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren bindend sind, lauten

folgendermassen (E. 6.1.3):

« Der

Beschwerdeführerin 2 [= Privatklägerin 2] ist zu folgen. Diese sagte konstant

und glaubhaft aus, auch in Bezug auf den Kernsachverhalt. Als sie das dritte

Mal zum Beschwerdegegner 2 gegangen sei, habe er sie vergewaltigt. Er habe sie

zumindest teilweise ausgezogen und sie habe nichts machen können. Sie habe ihm

gesagt: ‘Nein, sie wolle nicht!’. Er habe ‘es’ aber trotzdem gemacht (kant.

Akt. S. 875). Sie habe ihm sicher drei Mal ‘nein’ gesagt, vor und während dem

Geschlechtsverkehr (kant. Akt. S. 878). Während des Geschlechtsverkehrs sei sie

zu sich gekommen und es habe so weh getan, dass sie wieder weggetreten sei, um

nichts zu spüren. Sie sei dann nochmals aufgewacht, die Schmerzen seien jedoch

weiterhin da gewesen, woraufhin sie erneut weggetreten sei. Dies hätte sie in

ihrem Zustand so steuern können, sie hätte wie ‘abschalten’ können. Sie habe

sich nicht getraut, etwas gegen den Beschwerdegegner 2 zu unternehmen, weil sie

Angst gehabt habe. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wenn sie sich wehre bzw.

ihn ‘schlage oder so’. Und es seien ja auch noch andere Leute in der Wohnung

gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob etwas Schlimmeres passiere, wenn sie sich

wehrte. Nachher habe sie sich ‘Scheisse gefühlt’. Sie habe Kopfschmerzen

gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sich im Mund alles aufgebissen,

auch die Zunge. Sie habe die Nacht fast nicht schlafen können, weil es sie

belastet habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei

‘voll weg’ gewesen. Sie habe ‘wirres Zeugs’ geredet, obwohl sie das gar nicht

gewollt habe. Sie habe sich schlaff und kaputt gefühlt. Am Morgen sei es ihr

immer noch ‘voll komisch’ gegangen (zum Ganzen: kant. Akt. S. 873 ff.). Die

Vorinstanz geht davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich

wahrheitsgetreu sind, wohingegen der Beschwerdegegner 2 bis im vorinstanzlichen

Verfahren gar in Abrede stellte, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr

gekommen ist. Trotzdem stellt sie in Bezug auf das Kerngeschehen nicht auf die

Aussagen der Beschwerdeführerin 2 ab. Sie lässt unberücksichtigt, dass sie

namentlich unter (schwerem) Einfluss von hochdosiertem MDMA stand, das sie

zuvor vom Beschwerdegegner 2 erhalten und mit dessen Wissen konsumiert hatte.

Die Vorinstanz erwähnt einzig, dass die Beschwerdeführerin 2 in den Stunden

nach dem Konsum ‘eher hochgestimmt’ war, was sich in ihrem Verhalten in der Bar

zeige. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren

Zustand im Zeitpunkt des Kerngeschehens wiederholt glaubhaft und widerspruchsfrei

beschrieb (‘schon verstanden, was abgeht, aber sie habe nichts machen können’,

‘nicht gecheckt, was passiert sei’, ‘die ganze Zeit die Augen verdreht’, ‘alles

aufgebissen im Mund, auch die Zunge’, ‘voll weg und im Film gewesen’, ‘wirres

Zeug geredet’ etc. [kant. Akt. S. 875 f.]). Hinzu kommt, dass der

Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des grossen

Altersunterschieds physisch und mental überlegen war. Überdies wurde die

glaubhaft geschilderte und nachvollziehbare Angst vor dem Beschwerdegegner 2,

verstärkt durch die anderen anwesenden Personen in der Wohnung, nicht

berücksichtigt. Dass dies ‘erst’ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

explizit thematisiert wurde, wirkt sich angesichts der von Beginn weg bekannten

Ausgangssituation (zuvor wurde MDMA, Bier und ein Joint konsumiert, es befanden

sich weitere Personen in der Wohnung) entgegen der Vorinstanz nicht negativ auf

die Glaubhaftigkeit dieser Aussage aus. Stellt die Vorinstanz vor diesem

Hintergrund fest, die Beschwerdeführerin 2 habe sich ‘nicht klar ablehnend’

gegen den vom Beschwerdegegner 2 initiierten Geschlechtsverkehr geäussert,

verfällt sie in Willkür. Die Beschwerdeführerin 2 befand sich entgegen den

Feststellungen der Vorinstanz im Zeitpunkt des unfreiwilligen

Geschlechtsverkehrs in einem durch den Drogenkonsum stark beeinträchtigten

Zustand, den sie glaubhaft und konstant schildert. In diesem Zustand hat sie

dem Beschwerdegegner 2 vor und während des Geschlechtsverkehrs mehrfach verbal

deutlich zu verstehen gegeben, dass sie diesen nicht wollte. Willkürlich ist

ebenfalls, wenn festgestellt wird, die Beschwerdeführerin 2 hätte dem

Beschwerdegegner 2 auch beim drittem Mal vehementer zu verstehen geben können,

dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle. Auch dies lässt

unberücksichtigt, dass sie sich in einem durch den Drogenkonsum stark

beeinträchtigten Zustand befand. Die Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 2

als (minderjähriges und vom Beschwerdegegner 2 unter Drogen gesetztes) Opfer

eines Sexualdelikts auch nicht entgegenhalten, es habe sich in der ersten

freien Schilderung nicht zu relevanten Details geäussert – zumal diese noch in

der ersten Einvernahme glaubhaft zu Protokoll gegeben wurden. Zusammenfassend

stellt die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich fest.»

3.3 Zur Verdeutlichung bzw. Ergänzung

sei Folgendes erwähnt:

-

Gestützt auf die konstanten

und detailreichen Schilderungen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass diese

aufgrund der eingenommenen MDMA-Pille («Mario»-Pille), die gemäss der

verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellung «hochdosiert» war (vgl. E. 6.1.3),

des vorgängigen Konsums von etwas Alkohol (sie habe nicht das ganze Glas

getrunken) und eines Joints, dessen Konsum gemäss der verbindlichen

Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts ebenfalls vor dem

Geschlechtsverkehr erfolgte (ebenfalls E. 6.1.3), einen Kontrollverlust erlitt.

Die Privatklägerin 2 hatte kaum Erfahrung mit MDMA. In der Vergangenheit

(d.h. vor dem Tatabend) hatte sie nach ihren eigenen Angaben erst einmal eine

halbe Pille eingenommen. Auch hinsichtlich des Alkohols bestand keine

Gewöhnung, vielmehr war das Gegenteil der Fall, führte sie doch aus, sie habe

fast wieder «gekotzt», sie vertrage Bier nicht. Sie habe nur deshalb ein wenig

Bier getrunken, weil sie einen so starken Durst gehabt habe.

Erschwerend

kam hinzu, dass die Privatklägerin 2 im Zeitpunkt der Substanzeinnahmen noch

sehr jung (15-jährig) und von zierlicher Statur war (vgl. hierzu die

Videobefragung, die vier Monate nach der vorgehaltenen Tat durchgeführt wurde).

Auch ist davon auszugehen, dass aufgrund des Mischkonsums (Konsum von drei

unterschiedlichen Substanzen: MDMA, Alkohol und Cannabis) unerwünschte

Wechselwirkungen auftraten. Die Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 war

aufgrund des Drogenkonsums in gravierender Weise verzerrt: Sie habe fast nichts

mehr «tschegget»; es sei «huere» komisch gewesen; sie sei so eine Art «weg»

gewesen, «voll wie im Film»; es sei irgendwie neblig gewesen; man «tschegge»

schon, was passiere, aber irgendwie auch nicht; unten im Schlafzimmer habe sie nicht einmal richtig

«tschegget», was passiert sei, «wie in Trance». Im Weiteren wirkten die

eingenommenen Substanzen (wiederum auf der Grundlage der glaubhaften

Darstellung der Privatklägerin 2) stark enthemmend: Sie habe Sachen geredet, die sie gar

nicht habe sagen wollen («Gell,

min Ex isch es Opfer?», einfach so dumme Sache, so «Züg»); sie habe eine fremde Person in der Bar

umarmt; sie habe alles so «umegschüpft»; sie habe Kissen auf den Boden gerührt,

man sei beim Konsum von Ecstasy «voll auf Gefühl», man wolle alle umarmen.

Ebenso war die Steuerungsfähigkeit der Privatklägerin 2 im Tatzeitpunkt massiv

beeinträchtigt. Sie konnte ihren glaubhaften Schilderungen zufolge die gesamte

Körpermotorik nicht mehr beherrschen: Sie habe sich im Mund alles aufgebissen,

die Zunge auch; sie habe die ganze Zeit gekaut; sie habe die ganze Zeit ihre Augen verdreht

und sich alles aufgebissen. Ebenso litt sie unter starken Kopfschmerzen. All dies zeigt, dass sich die

Privatklägerin 2 in keiner effektiven Weise mehr dem Beschuldigten körperlich

widersetzen konnte (sie habe den Beschuldigten nicht «wägschüpfe» können. Sie sei dort «voll»

nicht sich selbst gewesen).

Ihre körperliche Widerstandsfähigkeit war in keinem nennenswerten Umfang mehr

vorhanden.

-

Diesen Zustand der

Privatklägerin 2 führte der Beschuldigte herbei, denn er gab ihr die genannten

Substanzen (MDMA-Pille und Alkohol, Cannabis) im Wissen um deren Dosierung und

Wirkung ab und übernahm dafür auch die Kosten. Der Mischkonsum der Privatklägerin

2 erfolgte im Beisein des Beschuldigten. Er konnte folglich die konsumbedingte

deutliche Verschlechterung ihrer Verfassung 1:1 beobachten und daraus in

sexueller Hinsicht Profit schlagen (vgl. hierzu nachfolgendes Lemma). Ohnehin

hatte das Verabreichen von MDMA-Pillen an Mädchen im Teenageralter beim

Beschuldigten System und kam bereits vor Juli 2017 zur Anwendung (vgl. AKS

Ziff. 4 lit. a und b). Es ist in diesem Zusammenhang auf die

rechtskräftigen Schuldsprüche wegen mehrfacher BetmG-Vergehen hinzuweisen.

-

Es ist erstellt, dass sich

die Privatklägerin 2 verbal mehrmals und unzweideutig widersetzte und dies in

zeitlicher Hinsicht vor wie auch während des Geschlechtsverkehrs: Sie habe «nein» gesagt. Sie habe gesagt:

«nei, ich wett ned.» Sie habe dies zwei-, dreimal gesagt. Der Beschuldigte

wusste folglich um die ablehnende Haltung der Privatklägerin 2, setzte sich

aber darüber hinweg: Er zog sich und (zumindest teilweise) die Privatklägerin 2

aus, legte sich auf das auf dem Rücken liegende, zierliche 15-jährige Opfer,

das er unmittelbar zuvor unter Drogen gesetzt und damit zum Widerstand unfähig

gemachte hatte, und drang vaginal in dieses ein. Die Privatklägerin 2 liess die

Frage, ob der Beschuldigte verhütet habe, ausdrücklich offen (vgl.

Videobefragung, 14:05:41 Uhr: Das wisse sie nicht), Bei dieser Ausgangslage ist

zu seinen Gunsten von einem geschützten Geschlechtsverkehr auszugehen.

Der in AKS Ziff. I.1. lit. c umschriebene

Lebenssachverhalt ist somit erstellt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Hinsichtlich der allgemeinen

Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung wird auf vorstehende Ziff. IV.6.1

verwiesen.

4.2 Zwischen dem Tatbestand der

Vergewaltigung und dem Tatbestand der Schändung nimmt das Bundesgericht

folgende Abgrenzung vor (6B_803/2021, 6b_838/2021, 6B_839/2021 vom 22. März

2023 E. 7.1):

« Wer

eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres

Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen

sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als im

Sinn von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen

ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht

(wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe

einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder

situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger

Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche

von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines

Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere

Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und

einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen)

Sexualpartners. Die Tathandlung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht

darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst

zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile 6B_1178/2019

vom 10. März 2021 E. 2.2.2; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2).

Vorausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgehoben und

nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand überwunden, liegt

eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2 mit

Hinweisen). Die Schändung (Art. 191 StGB) und die sexuellen

Nötigungstatbestände (Art. 189 f. StGB) unterscheiden sich in Bezug auf die

Ausnutzung einer bestehenden bzw. die Herbeiführung einer Widerstandsunfähigkeit

des Opfers. Der Unrechtsgehalt ist weitgehend identisch und die

Straftatbestände sehen die gleiche Strafandrohung – Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe – vor. Bei der Schändung nutzt der Täter eine ohne sein

Zutun bestehende Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aus, während er bei den

sexuellen Nötigungstatbeständen aktiv auf eine Beschränkung der

Handlungsfreiheit des Opfers hinwirkt (vgl. Urteil 6B_ 197/2012 vom 5. Februar

2013 E. 3.4).»

4.3 Hinsichtlich der konkreten

rechtlichen Subsumtion kommt das Bundesgericht im vorliegenden Fall zu

folgenden Schlussfolgerungen, die für das Berufungsgericht im

Neubeurteilungsverfahren bindend sind (E. 7.2):

« (…)

Der Beschwerdeführerin 2 ist grundsätzlich zu folgen. Die Vorinstanz

berücksichtigt in der Sachverhaltsfeststellung den Zustand der

Beschwerdeführerin 2 im Tatzeitpunkt nicht angemessen (dazu E. 6.1.3 sowie E.

6.3.2 oben). Der Beschwerdegegner 2 hat namentlich durch Verabreichung einer

hochdosierten MDMA-Pille die Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2

herbeigeführt. Entgegen der Vorinstanz kommt diesem Umstand eine rechtliche

Bedeutung zu und erschöpft sich nicht darin, die Beschwerdeführerin 2

‘empfänglicher’ oder ‘gefügiger’ für Geschlechtsverkehr zu machen. Die

Beschwerdeführerin 2 konnte sich wegen der auf diese Weise herbeigeführten

Widerstandsunfähigkeit nicht physisch zur Wehr setzen. Hinzu kommt die

altersbedingte körperliche und intellektuelle Überlegenheit des

Beschwerdegegners 2 sowie die Anwesenheit von anderen Personen in der Wohnung.

Die Beschwerdeführerin 2 hat sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz in einer

ausweglosen Situation befunden, in welcher es ihr weder möglich noch zumutbar

war, sich gegen den Beschwerdegegner 2 physisch zur Wehr zu setzen. Unter

angemessener Berücksichtigung des durch den Drogenkonsum herbeigeführten

Zustands der Beschwerdeführerin 2 wird die Vorinstanz zu einer anderen

rechtlichen Würdigung gelangen müssen. In subjektiver Hinsicht wird zu

berücksichtigen sein, dass der Beschwerdegegner 2 um den Zustand der

Beschwerdeführerin 2 wusste. Er hatte dieser die MDMA-Pille verabreicht und

wusste um deren Dosierung und Wirkung. Auch wusste er um seine körperliche

Überlegenheit, die dem Altersunterschied geschuldete intellektuelle

Unterlegenheit der Beschwerdeführerin 2 und die Anwesenheit weiterer Personen

in der Wohnung. Schliesslich wusste er in welche ausweglose Situation sich die

Beschwerdeführerin 2 aufgrund dieser Faktoren befand und hat dennoch

geschlechtlich mit ihr verkehrt und damit seinen Willen manifestiert. Die

Vorinstanz wird zu begründen haben, weshalb sich der Beschwerdegegner 2 durch

dieses Verhalten der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und nicht der – im

Übrigen vom Anklagesachverhalt ebenfalls gedeckten – Schändung nach Art. 191

StGB schuldig gemacht haben soll. Dabei wird mit Blick auf die einschlägige

Rechtsprechung namentlich der Beitrag des Beschwerdegegners 2 bei der

Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie deren

tatsächlich verbleibende Abwehrmöglichkeit vor und während des

Geschlechtsverkehrs rechtlich zu würdigen sein.

4.4 Vergegenwärtigt man sich das

vorstehend dargelegte Beweisergebnis, fällt der Tatbestand der Schändung ausser

Betracht, da der Beschuldigte selber willentlich und wissentlich auf eine

Veränderung bzw. Verschlechterung der Verfassung der Privatklägerin 2

hingewirkt hat: Er verabreichte der Privatklägerin 2 am Tatabend eine (nach der

verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts) hochdosierte MDMA-Pille. Auch

der Alkohol- und Cannabiskonsum der Privatklägerin 2 ging auf die Initiative

des Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte machte sich somit nicht eine bereits

vorbestehende Widerstandsunfähigkeit zunutze, sondern wirkte gezielt darauf

hin, die physische Abwehrkraft der Privatklägerin 2 zu brechen, was ihm

schliesslich auch gelang: Rekapituliert man die massgeblichen Aspekte (vgl.

vorstehende Ziff. V.3.3), so wird deutlich, dass die Privatklägerin 2 in einen

Zustand versetzt wurde, in welchem sie ihren (verbal auch manifestierten)

Abwehrwillen nicht in einen Abwehrakt umsetzen konnte: Die ihr vom Beschuldigten

verabreichten Substanzen wirkten heftig. Die Privatklägerin 2 verlor jede

Kontrolle, ihre Wahrnehmungsfähigkeit war stark verzerrt und sie war in ihrer

Steuerungsfähigkeit massiv beeinträchtigt. Hinzu kam, dass das Verhältnis des

Beschuldigten zur Privatklägerin 2 von einem Machtgefälle gekennzeichnet war,

was dem Beschuldigten bewusst war: Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt

(annähernd) 31 1/2-jährig, die am 23. Juli 2002 geborene

Privatklägerin 2 noch nicht ganz 15-jährig. Der Beschuldigte wusste um das

Alter der Privatklägerin 2. Das bestätigte gar ausdrücklich U.___, die

ansonsten den Beschuldigten in allen Belangen schützte und (zu Gunsten des

Beschuldigten) in ihrer Einvernahme auch nachweislich die Unwahrheit sagte. Der

Beschuldigte war der Privatklägerin 2 von zierlicher Statur (vgl.

Videobefragung vom 2. November 2017) körperlich und kognitiv deutlich

überlegen. Die Privatklägerin 2 hielt sich im Tatzeitpunkt (abends) in der

Wohnung des Beschuldigten, d.h. in einer ihr fremden Umgebung, auf. Vor Ort

hielten sich auch weitere Männer auf, die sie nicht kannte. Sie wurde vom

Beschuldigten widerstandsunfähig gemacht und in dieser für sie ausweglosen

Situation zum Beischlaf genötigt. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung

ist damit erfüllt.

Gleiches gilt für den subjektiven

Tatbestand: Der Beschuldigte führte wissentlich und willentlich die Widerstandsunfähigkeit

der Privatklägerin 2 herbei. Er wusste um die ablehnende Haltung der

Privatklägerin 2, die mehrmals dem Beschuldigten ausdrücklich mitteilte, keine

sexuellen Handlungen mit ihm zu wollen. Davon zeigte er sich jedoch gänzlich

unbeeindruckt. Den Geschlechtsverkehr konnte er nur vollziehen, weil er die

altersbedingte körperliche und intellektuelle Dominanz gegenüber der

Privatklägerin 2 ausnutzte und durch die Verabreichung von Drogen (in erster

Linie MDMA-Pille sowie Cannabis und in geringen Mengen Alkohol) deren

Widerstandsfähigkeit brach. Er wusste um die Kausalität zwischen seiner

Nötigung und dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs und wollte dies. Der Umstand,

dass die Privatklägerin 2 dem (mehrmaligen) Ruf des Beschuldigten Folge leistete

und zu ihm ins Schlafzimmer hinunterging, führt in subjektiver Hinsicht zu

keinem anderen Schluss. Die Privatklägerin 2 grenzte sich vom

Geschlechtsverkehr verbal mehrmals klar ab. Das war auch für den Beschuldigten

erkennbar. Er wusste demnach um die ablehnende Haltung der Privatklägerin, doch

setzte er sich darüber willentlich hinweg. Es ist folglich von einer

direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.

Der Beschuldigte ist demzufolge der

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit zwischen

ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld. Innere Umstände, die

den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer

Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie

Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die

sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder

Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw..

Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) –, und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters. Nach

der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des

Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters

berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf

Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen

Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

(a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.

Januar 2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu

zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265

E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die

verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe

für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die

einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung

bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil

6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember

2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E.

3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Schwerstes Delikt bildet die zeitlich

erste Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1. Der

Straftatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem Jahr

bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

Hinsichtlich der Intensität der vom

Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel bewegt sich der konkrete Fall unter

Einbezug des gesamten Tatspektrums von Art.190 Abs. 1 StGB im mittleren

Bereich. Auffallend ist die Vielzahl der eingesetzten Nötigungsmittel:

Mehrfache Überrumpelung des Opfers, Abgabe von (hochprozentigem) Alkohol an

eine junge Teenagerin, Ausnutzen der körperlichen und kognitiven Dominanz

gegenüber dem Opfer, Ausnutzen der Notlage (von zu Hause «abgehauenes» Opfer,

Herbeiführung einer seelischen Destabilisierung und körperlichen Entkräftung

des Opfers): Die einzelnen Nötigungselemente waren für sich allein betrachtet

nicht ausgesprochen intensiv, doch in ihrer Summe und in ihrem Zusammenwirken

schuf der Beschuldigte eine erhebliche psychische Zwangslage. Wie bereits im

Berufungsurteil vom 12. März 2021 zu Recht festgehalten wurde, trägt der ganze Vorgang «menschenhandelsähnliche»

Züge; mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen. Die Privatklägerin 1

wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in kaltblütiger Weise zu seiner

eigenen sexuellen Befriedigung verwendet. Besondere

körperliche Gewalt übte er jedoch nicht aus. Auch sadistische Elemente sind

nicht erkennbar. Die Privatklägerin 1 stand zum Beschuldigten nicht in einem

Vertrauens-, Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis. Straferhöhend wirkt sich

aus, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung an einem Mädchen im Schutzalter

beging: Die Privatklägerin 1 [Geburtsdatum] war im Tatzeitpunkt erst 13 ¾

Jahre alt und damit besonders vulnerabel. Auch wenn es nicht der allererste

Geschlechtsverkehr der Privatklägerin 1 war, so traf die Vergewaltigung das

Opfer in einer besonders kritischen Lebensphase (Übergang vom Mädchen zur jungen

Teenagerin, Entwicklung der Persönlichkeit). Ein erschwerendes Element hinsichtlich der objektiven

Tatschwere ist auch darin zu erblicken, dass die Privatklägerin 1 im Kontext

mit der ersten Vergewaltigung in den Mund der Privatklägerin 1 ejakulierte, was

für das Opfer, welches das Ejakulat schliesslich herunterschluckte, besonders

ekelhaft und erniedrigend war. Erschwerend zu berücksichtigen ist schliesslich,

dass nicht nur dieser erzwungene Oralverkehr, sondern auch die vorherige

vaginale Penetration vom Beschuldigten ungeschützt vollzogen wurde, was für das

Opfer eine zusätzliche und erhebliche Belastung bedeutete (Gefahr einer

ungewollten Schwangerschaft, Gefahr von Geschlechtskrankheiten, Gefahr einer

HIV-Infektion).

Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vergewaltigung direkt- und

nicht bloss eventualvorsätzlich beging. Die Tat war kein spontaner Akt, sondern

es fällt mit Blick auf die kriminelle Energie die planerische Komponente auf:

Man legte sich im Gruppenchat «4er» einen Plan zurecht, der dann genau so auch

in die Tat umgesetzt wurde: Die Privatklägerin 1 wurde von P.___ zuerst nach [Ort

2] (in die Wohnung des Pflegevaters von P.___) und in der Folge in die Wohnung

des Beschuldigten gelockt, die Privatklägerin 1 wurde einem Täuschungsmanöver

ausgesetzt, schamlos angelogen und immer wieder überrumpelt sowie gezielt

geschwächt, was als perfid beze.ichnet werden muss. P.___ handelte dabei nicht

isoliert, sondern in Absprache mit dem Beschuldigten (vgl. die Kommunikation im

Gruppenchat). Sowohl P.___ wie auch der Beschuldigte hatten dieselben

Interessen (Befriedigung ihres Sexualtriebs zum Nachteil der Privatklägerin 1)

und waren zugleich aufeinander angewiesen: Ohne P.___, von welchem sich die

Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt eine Beziehung erhoffte, hätte der

Beschuldigte nicht bewerkstelligen können, dass die Privatklägerin 1 spätabends

sein Zuhause aufsucht. Der Beschuldigte war auf der anderen Seite der

«Gastgeber»/«Organisator» und stellte seine Wohnung auch für die Sexorgien von P.___

zur Verfügung. Im internen Verhältnis ist eine Hierarchie erkennbar: Die

treibende Kraft war der (auch deutlich ältere) Beschuldigte. P.___ suchte die

Mädchen, so auch die Privatklägerin 1, aus und hatte, auch dies geht

unmissverständlich aus dem Chatverkehr hervor, Geldschulden beim Beschuldigten,

womit Letzterem ein Druckmittel zur Verfügung stand (so kündigte der

Beschuldigte im Gruppenchat P.___ an, er müsse ihm das geschuldete Geld

zurückzahlen, wenn er E.___ nicht «ficken» könne).

Grundsätzlich war der Beschuldigte in

seiner Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht

eingeschränkt, namentlich ist bei ihm gestützt auf die überzeugenden

gutachterlichen Ausführungen keine reduzierte Schuldfähigkeit anzunehmen. Leicht

strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die

vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese

keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten

hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten

doch verschuldensmindernd aus. Unter

Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren ist von einem mittleren

Tatverschulden auszugehen, welches im unteren Bereich des mittleren

Strafdrittels, das Freiheitsstrafen von mind. 48 Monaten bis maximal 84 Monaten

umfasst, anzusiedeln ist. Als angemessen erweisen sich 52 Monate

Freiheitsstrafe.

2.2 Strafasperation

Diese Strafe ist nachfolgend in

Anbetracht der weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

angemessen zu erhöhen. Alle weiteren vom Beschuldigten verübten Verbrechen und

Vergehen sind mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, was sich im Übrigen auch mit

der Rechtsauffassung der Verteidigung deckt, die im Neubeurteilungsverfahren

eine Gesamtfreiheitsstrafe beantragt hat. Für die Ausfällung der milderen

Geldstrafe besteht kein Raum, nachdem sich der Beschuldigte in der

Vergangenheit weder von bedingten, teilbedingten noch unbedingten Geldstrafen

in irgendeiner Weise beeindrucken liess (vgl. den im Neubeurteilungsverfahren

eingeholten Strafregisterauszug). Selbst die im Frühjahr 2017 ausgestandene

Untersuchungshaft von einem Monat vermochte keine abschreckende Wirkung zu

entfalten, wurde doch der Beschuldigte wenige Woche danach wieder (einschlägig)

rückfällig.

2.2.1 Zweite Vergewaltigung zum Nachteil

der Privatklägerin 1

Die zweite Vergewaltigung fiel zeitlich

in die Nähe der ersten Vergewaltigung und richtete sich gegen dasselbe Opfer im

Kindesalter (Privatklägerin 1). Wiederum handelte der Beschuldigte

direktvorsätzlich, was aber zugleich dem Regelfall entsprechen dürfte. Das

Opfer war aufgrund der vom Beschuldigten hervorgerufenen Erschöpfung nun gar

nicht mehr in der Lage, sich körperlich zu widersetzen. Im Unterschied zur

zeitlich vorgelagerten Vergewaltigung ist – in dubio pro reo – davon

auszugehen, der Beschuldigte habe nun verhütet. Ein weiterer Unterschied zur

ersten Vergewaltigung ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte nach der

vaginalen Penetration von einem erzwungenen Oralverkehr absah, so dass mit

Blick auf das konkrete Tatverschulden eine tiefere (hypothetische)

Einsatzstrafe resultiert. Gleichwohl ist auch diese zweite Vergewaltigung,

begangen an einem Opfer, das unmittelbar zuvor bereits eine Vergewaltigung

erlitten hatte und gebrochen war, und sich zudem in einem völlig übermüdeten

und entkräfteten Zustand befand, eine absolut verwerfliche Tat. Der

Unrechtsgehalt dieser zweiten Vergewaltigung ist deshalb durch die

Sanktionierung der ersten Vergewaltigung nicht grossmehrheitlich bereits abgegolten.

Die hypothetische Einzelstrafe ist auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzulegen.

In Anbetracht des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes mit der ersten

Vergewaltigung zum Nachteil desselben Opfers ist grosszügig zu asperieren.

Konkret ist die Einsatzstrafe um einen Drittel (= zehn Monate) zu

erhöhen (= Zwischentotal von 62 Monaten Freiheitsstrafe).

2.2.2 Vergewaltigung zum Nachteil der

Privatklägerin 2

Von der Tatschwere her ist die

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 grundsätzlich mit der zweiten

Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu vergleichen. Das Opfer

(Privatklägerin 2) war im Tatzeitpunkt etwas älter als die Privatklägerin 1,

aber mit (fast) 15 Jahren immer noch im Schutzalter und damit besonders vulnerabel.

Auch diese Vergewaltigung beging der Beschuldigte nicht spontan, sondern es

lassen sich einige planerische Vorkehrungen ausmachen, die eine doch erhebliche

kriminelle Energie des Beschuldigten offenbaren: Vereinbartes Treffen unter

Mitwirkung und vor allem im Beisein von U.___ in einer Bar in [Ort 4]. Während

bei der Privatklägerin 1 P.___ die Verbindungsperson war, übernahm diese

Funktion bei der Privatklägerin 2 U.___, die – bis zur Tatnacht – deren gute

Kollegin war. Sie lernten sich in einer Institution kennen und hatten denselben

Jahrgang. Wie die Privatklägerin 2 glaubhaft schilderte (vgl. den von ihr

wiedergegebene Dialog zwischen dem Beschuldigten und U.___ unmittelbar nach dem

erzwungenen Geschlechtsverkehr), wirkte sie mit dem Beschuldigten arbeitsteilig

zusammen. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin 2 gezielt unter Drogen und

machte sie widerstandsunfähig, um sich an ihr sexuell befriedigen zu können. Dabei

ist – in dubio pro reo – von einer Verhütung des Beschuldigten auszugehen. Auch

hier ging es einzig und allein um egoistische Motive. Hinsichtlich der

subjektiven Tatschwere ist wiederum von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung

auszugehen.

Was diese Vergewaltigung zum Nachteil

der Privatklägerin 2 gegenüber der zweiten Vergewaltigung zum Nachteil der

Privatklägerin 1 etwas schwerwiegender erscheinen lässt, sind folgende

Tatsachen: Zum einen setzte der Beschuldigte das Opfer aufgrund der von ihm

verabreichten Substanzen (insbesondere MDMA, ebenso Alkohol und Cannabis)

skrupellos einer zusätzlichen Gesundheitsgefährdung aus. Zu nennen sind

insbesondere die Gefahr kognitiver, neurologischer Schäden, gerade auch mit

Blick auf das junge Alter des Opfers. Zum anderen führte die Privatklägerin 2

mehrmals und glaubhaft aus, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr ihr sehr

starke Schmerzen verursacht habe. Es habe ihr so fest wehgetan, dass sie immer

wieder habe wegtreten wollen.

Zusammengefasst erscheinen als

hypothetische Einsatzstrafe 34 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Freiheitsstrafe um 17

Monate zu erhöhen (Zwischentotal von 79 Monaten).

2.2.3

Mehrfache sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der

Privatklägerin 1 und 2

Der modus operandi wurde bereits vorne

(bei der Bestimmung der Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung)

abgehandelt. Gemäss den dort dargelegten Erwägungen wurde der Umstand, dass es

sich beim Opfer um ein Kind handelte, stark straferhöhend berücksichtigt. In

diesem Zusammenhang ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Zwar wird in

Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter Art. 187 StGB nicht

durch Art. 190 Abs. 1 StGB konsumiert, das deliktische Unrecht im Zusammenhang

mit Art. 187 StGB ist zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig,

bereits mit der Ahndung von Art. 190 Abs. 1 StGB abgegolten. An dieser Stelle

hat deshalb nur eine moderate Straferhöhung zu erfolgen. Angemessen erscheinen

(asperiert) zwei Monate für die (in der Tatnacht ersten) sexuellen

Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1, welche neben

der erzwungenen und ungeschützten vaginalen Penetration auch den ungeschützten

Oralverkehr umfassten.

Die beiden weiteren Vergewaltigungen,

begangen an den Privatklägerin 1 und 2 im Kindes- und damit Schutzalter, sind

mit je einem Monat zu asperieren, so dass sich ein Zwischentotal von 83

Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

2.2.4 Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von I.___.

Hinsichtlich der weiteren Delikte kann

auf die konkrete Strafzumessung, wie sie mit Berufungsurteil vom 12. März 2021

vorgenommen wurde, abgestellt werden. Die nachfolgenden Straferhöhungen blieben

von den Parteien (mithin auch vom Beschuldigten, der im Neubeurteilungsverfahren

eine Bestätigung der vom Berufungsgericht ausgefällten Freiheitsstrafe von 7,5

Jahren beantragen liess) gänzlich unbestritten und beanspruchen nach wie vor

Gültigkeit. Sie sind folglich «tel - quel» zu übernehmen.

Hinsichtlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von I.___ (AKS Ziff. 1 lit. c) ist auf folgende Erwägungen

im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 zu verweisen (US 72):

«Hier ging es um insgesamt fünf Fälle

von Geschlechtsverkehr und um einen Fall von Oralverkehr, mithin um gravierende

sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging planmässig vor, um seine

sexuelle Befriedigung zu finden, und die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem

Opfer Ecstasy ab, um leichter zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das

Schutzalter allerdings nur knapp nicht erreicht und war sexuell nicht

unerfahren. Zu den nicht unerheblichen Folgen für die Privatklägerin kann auf

die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. Ziff. XI.4. [des Berufungsurteils vom 12.

März 2021]) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur Folge,

dass sich I.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf einen

therapeutischen Hof auf Korsika zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von

einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

Vor Berücksichtigung des

Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr

eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate

ergäbe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen

Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten

und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr

ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen.»

2.2.5 Sexuelle Handlungen mit Kindern zum

Nachteil von J.___

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf

AKS Ziff. 2 lit. d verwiesen. Für die Strafzumessung sind die nachfolgenden

Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US

72):

«Bei

den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, geb. 10. August

2002, im Frühjahr 2017 ging es ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie

war vom Beschuldigten mit der Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das J.___

in ihrer Videoeinvernahme vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863

ff.). Das Opfer war zur Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied

damit beträchtlich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen Motiven. Eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre

angebracht, asperationsweise ist die Einsatzstrafe um sechs Monate zu

erhöhen.»

2.2.6 Sexuelle Handlungen mit Kindern

zum Nachteil von K.___

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf

AKS Ziff. 2 lit. b verwiesen. Für die Strafzumessung ist auf die nachfolgenden

Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts vom 12. März 2021 abzustellen (US

73):

« Bei

den sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ (geb. 2. Juli 2001)

im Januar 2017 handelte es sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12

Monaten wäre dem leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge

Asperation ist die Einsatzstrafe um sechs Monate (…) zu erhöhen.»

2.2.7

Pornographiedelikte

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf

AKS Ziff. 3 lit. a - c verwiesen, für die Strafzumessung ist massgebend, was

folgt (US 73):

« Weitere

Straferhöhungen sind vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen

insbesondere das Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit E.___

nicht mehr ganz leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung

bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne

sein Wissen vom Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt

werden Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens

bekannt, dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen

von P.___ fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern

zu können. Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom

Opfer auch nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das

Aufnehmen des Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten

Freiheitsstrafe zu bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos

an seine Freunde, was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen

unbeteiligten Dritten führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur

Abgeltung dieser beiden Delikte um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe

zu erhöhen (…).

Verschuldensmässig

etwas weniger schwer fallen das Herstellen und Überlassen der

Kinderpornographie mit dem erniedrigenden Bild von S.___, die damals gut 17

Jahre alt war, ins Gewicht. S.___ wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt,

deshalb ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der

Aufnahme des Bildes einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden

Versenden des Bildes an die Kollegen des Beschuldigten. Es wäre für das

Herstellen und Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe

auszufällen, asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider

Delikte um drei Monate (…) Freiheitsstrafe

zu erhöhen.

Auf eine

Straferhöhung wegen des Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters

im Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden

Besitznahme verzichtet werden.»

2.2.8

BetmG-Vergehen

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf

AKS Ziff. 4 lit. a - d sowie Ziff. 5 lit. c, d und g verwiesen. Für die

Strafzumessung sind die nachfolgenden Erwägungen im Urteil des

Berufungsgerichts vom 12. März 2021 massgeblich (US 73 f.):

«Straferhöhungen

vorzunehmen sind letztlich noch für die Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am

schwersten wiegt dabei die mehrfache Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere

Pillen) über einen längeren Zeitraum an die damals 15-jährige I.___ (AnklS.

4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die dreimalige Abgabe von (zum Teil

mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von zwei Linien Kokain an die damals

ebenfalls 15 Jahre alte J.___ (AnklS. 4.b) sowie die zweimalige Abgabe

mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre alte O.___ (AnklS. 5.c).

Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach mit dem Opfer zu

sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die hinzukommende V.___ dabei

gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung für O.___ mit Ecstasy. Je

eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der damals 15-jährigen L.___

(AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen F.___ (AnklS. 4.c). Bei einer

angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im Fall von I.___, je drei

Monaten Freiheitsstrafe im Fall von J.___ und O.___ sowie je zwei Monaten

Freiheitsstrafe bei L.___ und F.___ (total 14 Monate) ist die Einsatzstrafe

asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei der

Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von Betäubungsmitteln

an die minderjährigen F.___ und I.___ der Unrechts- und Schuldgehalt dieser

Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten Delikten miteinbezogen

und damit abgegolten wurde.

Der

Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin (AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen

Delikten eine stark untergeordnete Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer

weiteren Straferhöhung abgesehen werden kann.»

2.2.9 Es resultiert folglich (vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von 135 Monaten.

2.3 Täterkomponenten und Prüfung des

Beschleunigungsgebots

2.3.1 Die Täterkomponenten sowie das

Verhalten des Staates (Prüfung des Beschleunigungsgebots) bewertete die

Berufungsinstanz mit Urteil vom 12. März 2021 folgendermassen (US 74 -

76):

« In Bezug auf die Jugendjahre des

Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten Hinweise gewonnen werden.

Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im Gutachten (AS 2229 ff.)

verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am 17. Februar 1986 in [Ort in Polen];

Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei Jahren;

mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den Beschuldigten

später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den Eltern in die

Schweiz; Abbruch einer Lehre als Automechaniker; mit 20/21 Jahren für ein gutes

Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im Jahr 2010

mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine feste

Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.

Das schweizerische

Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013 und Februar

2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und unbedingten

Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde liegenden Straftaten

stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von Drohung/Tätlichkeiten über

SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit Kindern. Einzelne

Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am 19. Juli 2016

eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43 Tagen und unter

Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der Bewährungshilfe. Am

12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche Vorstrafen

zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister hervorgehen

(AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.

Deutlich

straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter

eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen

Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem

entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die

Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend

ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten

Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und

laufenden Verfahren zu qualifizieren.

Leicht

strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende

Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX [des Berufungsurteils vom 12. März

2021]) zu berücksichtigen.

Weitere relevante

Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere

Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer oder gar eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde,

sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen

Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten

sowie einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu

konstatieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen

Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem

halben Jahr den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO

überschritten hat.»

Aus dem laut dem

Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug

resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Strafminderung, da

dies erwartet werden darf.

Wie nicht zuletzt

dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni 2020 (BA 4

ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen

ist, liegt beim Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor.

Vielmehr sieht er sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit P.___, der im

Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den

Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der

Beschuldigte, dass P.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das

Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last

gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft

war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis

ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr im

Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines

Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.

Insgesamt ergibt

sich aus den Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate

(…).

2.3.2

Neuere Entwicklungen

Auch diese Erwägungen behalten

grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Es müssen nun aber im Weiteren die seit

der Urteilsausfällung eingetreten Entwicklungen bzw. Veränderungen berücksichtigt

und einer Würdigung unterzogen werden:

Der aktuelle Vollzugsbericht der JVA

Thorberg, der den Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis 10. November 2023 abdeckt

(ASN 114 ff.), fällt gut aus. Dem Beschuldigten wird ein positives

Vollzugsverhalten attestiert, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ein Verhalten im Einklang mit der Vollzugsordnung erwartet werden darf und dies

folglich keine Strafminderung rechtfertigt, sondern neutral zu werten ist.

Negativ fällt in Bezug auf das

Nachtatverhalten ins Gewicht, dass die rechtskräftig angeordnete

vollzugsbegleitende ambulante Therapie zufolge Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich

wieder aufgehoben werden musste. Der Beschuldigte verweigerte sich konsequent einer

therapeutischen Auseinandersetzung mit seinen Taten und Deliktsmustern. Es kann

diesbezüglich auf die Verfügung das AJUV vom 1. Juli 2022 (ASB 407 ff.) sowie

auf die vorstehende Ziff. I.7. verwiesen werden.

Anlässlich der Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren wollte der Beschuldigte keine Fragen des Gerichts und

der Parteivertreter zur Sache und zu seiner Person beantworten, was sein gutes

Recht ist. In seinem letzten Wort (vgl. hierzu auch das Verhandlungsprotokoll:

ASN 138) erklärte der Beschuldigte einleitend, dass es ihm unendlich leidtue.

Unmittelbar darauf ging er dazu über, die Opfer seiner Straftaten als

Lügnerinnen zu titulieren und ihnen falsche Beschuldigungen anzulasten. Auch

gegenüber der Fachstelle Opferhilfe diffamierte der Beschuldigte die Opfer und

unterstellte diesen ein geldgieriges und berechnendes Verhalten (vgl. hierzu die

Stellungnahme der JVA Thorberg vom 14.9.2021, wiedergegeben in der Verfügung des

AJUV vom 4. November 2021, ASB 404). All dies zeigt, dass beim

Beschuldigten auch Jahre nach den Vorfällen noch keine selbstkritische

Auseinandersetzung mit seinen Straftaten eingesetzt hat und beim Beschuldigten weder

echte Reue noch Einsicht auszumachen ist.

Anzuerkennen ist demgegenüber, dass der

Beschuldigte anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren die

beantragten Genugtuungen der Privatklägerinnen 1 und 2 anerkannt hat. Auch wenn

diese Anerkennung taktisch motiviert sein dürfte und konstatiert werden muss,

dass er bislang (trotz entsprechender Rechtskraft der I.___ und J.___

zugesprochenen Genugtuungen) noch überhaupt keine Zahlungen an Opfer seiner

Taten geleistet hat, ist dieser Schritt positiv zu werten.

Ausgehend von den Wertungen im

Berufungsurteil (Straferhöhung um 16 Monate für die Täterkomponenten, vgl.

VI.2.3.1) sind in Anbetracht der neueren Entwicklungen für das

Massnahmenversagen zwei Monate hinzu zu zählen und vier Monate für die

Anerkennung der Genugtuungsforderungen in Abzug zu bringen, so dass unter dem

Titel der Täterkomponenten eine deutliche Straferhöhung von 14 Monaten

resultiert.

Die Verteidigung lässt im

Neubeurteilungsverfahren – insbesondere unter Berufung auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 (E. 3.2.2) – eine massive

Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen und verlangt deswegen eine Strafreduktion

von mindestens einem Jahr (vgl. ASN 159). Im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid

nahm das Berufungsverfahren bis zur Urteilseröffnung drei Jahre und einen Monat

in Anspruch. Bis zum motivierten Entscheid verstrichen schliesslich weitere

acht Monate, obwohl – so das Bundesgericht – die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung weitgehend auf

die erste Instanz verwiesen habe und ihr daher keine besonders aufwendige oder

umfangreiche Urteilsbegründung zugutegehalten werden könne. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die

vorinstanzlich vorgenommene Strafreduktion von sechs Monaten der konstatierten

Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausreichend Rechnung trage, und

hiess diesbezüglich die Beschwerde gut. Die Verteidigung folgert daraus für das

vorliegende Verfahren, dass die Strafreduktion vorliegend noch deutlicher

ausfallen müsse, da das Berufungsverfahren nun bereits vier Jahre daure. Diese

Argumentation hält jedoch einer Überprüfung nicht stand: Das Berufungsverfahren

wurde mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben: Die Berufungserklärung

des Beschuldigten ging bei der Berufungsinstanz am 24. Juni 2020 ein, das

Berufungsurteil wurde am 12. März 2021 ausgefällt. Das motivierte Berufungsurteil

wurde den Parteien schliesslich am 10. Juni 2021 zugestellt. Zu Recht hat denn

auch die Berufungsinstanz es verworfen, eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen im

Berufungsurteil, wörtlich unter vorstehender Ziff. VI. 2.3.1 wiedergegeben). In

der Folge riefen drei Parteien das Bundesgericht an, insbesondere auch der

Beschuldigte. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren kann entgegen der

Verteidigung nicht dem Berufungsverfahren zugerechnet werden. Das

bundesgerichtliche Urteil vom 22. März 2023 ging schliesslich am 13. April 2023

beim Obergericht ein. In der Folge wurde die Sache auch im Neubeurteilungsverfahren

beförderlich behandelt (Urteilseröffnung am 18. Januar 2024). Der Antrag

des Beschuldigten, es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festzustellen, ist deshalb abzuweisen.

Zu konstatieren ist jedoch eine lange

Verfahrensdauer. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft in dieser sehr

umfangreichen und komplexen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten datiert

vom 14. Februar 2017 (AS

1076 ff.), das Verfahren

nahm folglich bis zum Abschluss des Neubeurteilungsverfahrens vor Obergericht

sieben Jahre in Anspruch. Auch wenn sich der Staat vorliegend – wie soeben

dargelegt – keine konkrete Verletzung des Beschleunigungsgebots vorwerfen

lassen muss, erachtet es das Obergericht als angezeigt, dem Beschuldigten für

diese lange und mit schweren Belastungen einhergehende Verfahrensdauer eine

Strafreduktion von fünf Monaten zu gewähren.

2.4 Fazit betreffend Strafmass für die

Freiheitsstrafe und Anrechnung Haft

Es resultiert folglich eine Freiheitsstrafe

von 144 Monaten. Dieses Strafmass hält einem Vergleich mit ähnlich

gelagerten Fällen stand und erweist sich auch in Anbetracht der mit Berufungsurteil

vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren als angemessen:

Das neue Beweisergebnis, welches sich stark zu Lasten des Beschuldigten

auswirkt, die neue rechtliche Würdigung (zusätzlich drei Vergewaltigungen zum

Nachteil von zwei Opfern im Schutzalter), die angehobene Strafuntergrenze nach

Art. 190 Abs. 1 StGB sowie vor allem der deutlich nach oben erweiterte

Strafrahmen (vormalige Strafobergrenze: Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren gemäss

Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB, neu: Freiheitsstrafe von

15 Jahren gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB)

müssen im Ergebnis eine deutlich höhere Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

Der Beschuldigte ist demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Jahren zu verurteilen.

Die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug (22.2.2017 -

24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) sind dem Beschuldigten an diese Strafe anzurechnen

(Art. 51 StGB).

2.5 Busse für Übertretung

Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse

von CHF 150.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, welche unbestritten blieb und sich zur Ahndung der BetmG-Übertretung

(Konsum von Kokain gemäss AKS Ziff. 5 lit. d) als angemessen erweist, ist zu bestätigen

3. Anordnung von Sicherheitshaft mit

separatem Beschluss

Zur Sicherung des Strafvollzugs ist

gegen den Beschuldigten vom Berufungsgericht Sicherheitshaft angeordnet worden.

Es kann hierzu auf dem separaten Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen

werden (ASN 171 ff.).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf

total CHF 56'800.00. In Anbetracht der ausgefällten Freisprüche in Bezug auf

untergeordnete Anklagepunkte (insbesondere BetmG- und SVG-Widerhandlungen) und

einer Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verjährung sind in

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 1/10 (=

CHF5'680.00) zu Lasten des Staates auszuscheiden (Art. 423 Abs. 1 StPO). 9/10

(= CHF 51'120.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1

StPO).

1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung

ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von aArt. 135 Abs. 4 lit. a

StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken. Der Beschuldigte

hat demnach, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, dem Kanton

folgende Beträge zurückzuzahlen.

- CHF

3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas

Miescher);

- CHF

41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick

Hasler);

- CHF

27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger).

1.3 Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Olten, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf

CHF 7‘213.30 festgesetzt. Da die Privatklägerin 2 vollumfänglich obsiegt, ist

auch der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7‘2313.30

gegenüber dem Beschuldigten vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m.

aArt. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich macht CHF 1‘844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.

7,7 % MWST) aus und ist ebenfalls vorzubehalten (aArt. 138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135

Abs. 4 lit. b StPO). Für die konkrete Berechnung des Differenzanspruches wird

auf Seite 102 des motivierten erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von

CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00 aus und sind gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu

tragen.

Der Beschuldigte unterliegt

weitestgehend im Berufungsverfahren. Sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz

werden im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Zu Gunsten des Berufungsklägers

resultiert einzig eine tiefere Freiheitsstrafe (1. Instanz: 12 Jahre, vier

Monate und drei Wochen; 2. Instanz: 12 Jahre) und zufolge Zeitablaufes (Art. 89

Abs. 4 sowie Art. 46 Abs. 5 StGB) können sowohl die gewährte bedingte

Entlassung für die Reststrafe (Freiheitsstrafe von 43 Tagen) als auch der gewährte bedingte Strafvollzug für eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr widerrufen

werden. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte von den

Kosten des Berufungsverfahrens 9/10 (= CHF 27'171.00) zu bezahlen. CHF

3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00) erliegen auf dem

Staat.

2.2 Angesichts dieser Kostenverlegung

ist der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf CHF 8’715.05 (= 9/10

der vom Staat an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger, ausbezahlten Entschädigung) festzusetzen und vorzubehalten.

2.3 Im Weiteren ist gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates im vollen Umfang von

CHF 1'971.75 (= ausbezahlte Entschädigung an die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich)

und im Umfang von CHF 1'735.80 (= ausbezahlte Entschädigung an die

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich) vorzubehalten.

Der Beschuldigte ist zudem zu

verpflichten, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen 1 und 2 folgende Beträge (= Differenz

zwischen der vom Staat ausbezahlten Entschädigung und dem vollen Honorar)

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (aArt.

138 Abs. 1 i.V.m. aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO):

-

CHF 490.60 (betreffend

Vertretung der Privatklägerin 1: Stundentotal von 9,11 Stunden x CHF 50.00

[CHF 230.00 - CHF 180.00], zzgl. 7,7 % MWST).

-

CHF 438.35 (betreffend Vertretung der Privatklägerin

2: Stundentotal von 8,14 Stunden x CHF 50.00 [CHF 230.00 - CHF 180.00],

zzgl. 7,7 % MWST).

3. Neubeurteilungsverfahren

3.1 Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens, welche anfielen, weil das Berufungsurteil der

bundesgerichtlichen Überprüfung nicht standhielt, gehen praxisgemäss

vollumfänglich zu Lasten des Staates.

3.2 Die von der amtlichen Verteidigerin

des Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren ins Recht gelegte

Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 32,41 Stunden (exklusiv

Verhandlung und Urteilseröffnung) zu je CHF 190.00 bzw. zu je CHF 95.00

(Stundenansatz des Rechtspraktikanten), total CHF 6'110.40, sowie Auslagen von

CHF 1'443.40 und MWST zusammen, was angemessen ist: Sabrina Weisskopf übernahm

das amtliche Mandat erst im Neubeurteilungsverfahren, so dass sie sich neu in

den umfangreichen Fall einarbeiten musste und diverse Auslagen (Kopien der

Verfahrensakten, Besuch des Mandanten in der JVA Thorberg etc.) anfielen. Hinzu

zu rechnen sind für die Teilnahme an der Verhandlung vom 17. Januar 2024 2 ½

Stunden und für die Urteilseröffnung vom 18. Januar 2024 40 Minuten, so

dass ein Aufwand von CHF 6'712.05 resultiert. Inkl. Auslagen von

CHF 1'443.40 sowie 7,7 % MWST (bis 31.12.2023) auf CHF 2'675.30 und

8,1 % MWST (ab 1.1.2024) auf CHF 5'480.15 ist die Entschädigung für die

amtliche Verteidigerin für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 festzusetzen, zahlbar durch den Staat,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse. Ein Rückforderungsanspruch des

Staates zu Lasten des Beschuldigten entfällt, da sämtliche Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens vom Staat zu tragen sind (aArt. 135 Abs. 4 lit. a

StPO, e contrario).

3.3 Die Honorarnote von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich

für die Vertretung der Privatklägerin 1 im Neubeurteilungsverfahren setzt sich

aus einem Aufwand von 10,54 Stunden (exkl. Verhandlung und Urteilseröffnung) zu

je CHF 250.00, Auslagen von CHF 155.90 sowie 7,7 % (bis 31.12.2023) bzw. 8,1 %

MWST (ab 1.1.2024) zusammen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die

Teilnahme an der Verhandlung und Urteilseröffnung nahm insgesamt 3,1666 Stunden

in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich zugleich auch die

Vertretetung der Privatklägerin 2 wahrnahm, ist dieser Aufwand je hälftig (=

1,58333 Stunden) auf die beiden Mandate zu verteilen. Die Parteientschädigung für

die Privatklägerin 1, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist demzufolge auf CHF 3'439.85

festzusetzen (Aufwand: 10,54 Stunden + 1,58333 Stunden [12,12333 Stunden] zu je

CHF 250.00 [= CHF 3'030.85], Auslagen von CHF 155.90, 7,7 % MWST auf

CHF 1'256.90 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'929.85).

Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Die Parteientschädigung von CHF 3'439.85 zu

Gunsten der Privatklägerin 1 ist demnach vom Staat Solothurn zu tragen.

3.4 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, ist auf der

Grundlage der eingereichten Honorarnote, die sich als angemessen erweist, für

das Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von total CHF 2'624.70

zuzusprechen, zahlbar durch den Staat. Diese Entschädigung setzt sich aus einem

Aufwand von 11,96333 Stunden [10,380 Stunden + 1,58333 Stunden] zu je CHF

190.00 [= CHF 2'273.05], Auslagen von CHF 158.00, 7,7 % MWST auf

CHF 818.70 sowie 8,1 % MWST auf CHF 1'612.35 zusammen. Da

sämtliche Kosten des Neubeurteilungsverfahrens auf dem Staat erliegen,

entfallen ein Rückforderungs- und Nachzahlungsanspruch zu Lasten des

Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 66a

Abs. 1 lit. h, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106 StGB, Art. 187

Ziff. 1, Art. 190 Abs. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB;

Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis BetmG; Art. 122

ff., aArt. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a, Abs. 5, aArt. 138, Art. 267

Abs. 3, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO festgestellt und

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) ist das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS Ziff. 5 lit. b)

eingestellt worden.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ freigesprochen von den Vorhalten:

-

der Pornografie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AKS Ziff. 3 lit. d);

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AKS. Ziff. 5 lit. a);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AKS Ziff. 5 lit. e);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AKS Ziff.

5 lit. f);

-

der mehrfachen Übertretung

des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz (AKS Ziff. 7);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises,

AKS Ziff. 8);

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

(AKS Ziff. 9).

3. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis

19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a);

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10.

Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017

bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli

2017 (AKS Ziff. 2 lit. e);

-

der mehrfachen Pornografie,

begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,

AKS Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornografie,

AKS Ziff. 3 lit. c);

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 [recte 1. Januar

2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d).

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

Urteils der Strafkammer des Obergerichts vom 12. März 2021 (nachfolgend: Urteil

des Obergerichts) hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016

und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5 lit. c);

- der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017

(AKS Ziff. 5 lit. d);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS ZIff.

5 lit. g).

5. A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Vergewaltigung zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.

April 2016 (AKS Ziff. 1 lit. a);

-

der Vergewaltigung zum

Nachteil von F.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli

2017 (AKS Ziff. 1 lit. c);

6. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 12 Jahren;

b) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

7. A.___ wird die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug

(22.2.2017 - 24.3.2017 sowie ab 5.9.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte

Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) zufolge Zeitablaufes

nicht mehr widerrufen werden darf.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

Urteils des Obergerichts wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28.

Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli

2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen worden ist (Strafrest: 43 Tage

Freiheitsstrafe, Probezeit: ein Jahr) und eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes

nicht mehr angeordnet werden darf.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils ist für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante

Massnahme angeordnet worden.

Es wird festgestellt, dass

das Amt für Justizvollzug diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit mit

Verfügung vom 1. Juli 2022 aufgehoben hat.

12. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des

Urteils des Obergerichts wird A.___ für die Dauer von 12 Jahren des Landes

verwiesen.

13. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 17. Januar 2024 gegen A.___ zur Sicherung des Strafvollzuges

Sicherheitshaft angeordnet wird.

14. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils sind nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils A.___ herauszugeben:

-

1 Laptop, Packard Bell,

inkl. Netzkabel

-

1 Laptop, Acer, inkl.

Netzkabel

-

12 CDs in Hülle

-

1 CD, Sony

-

1 Festplatte, Freecom

-

2 Festplatten, Hitachi

-

1 Festplatte, Seagate

-

1 Festplatte, IBM

-

1 Festplatte, Seagate

-

2 Speicherkarten (1 San

Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)

-

1 PC, Dell

-

171 CDs mit diversen

Beschriftungen.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des Urteils des Obergerichts sind folgende

beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___

herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 5s

-

1 Mobiltelefon, Huawei

EVA-L09

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 6.

16. a) Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende

beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen und sind nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b)

zu vernichten:

-

1 Festplatte, Mobile Disk

-

1 Stempel, angeschrieben

mit Dr. med. M.___

-

2.5 Gramm Amphetamine

-

10.2 Gramm Marihuana

-

30.8 Gramm Ecstasy (blaue

Pillen "Mario")

-

1 Kunststoffbox, grün

-

41 Druckverschlussbeutel,

topgrip

-

2 Druckverschlussbeutel,

minigrip

-

1 Druckverschlussbeutel mit

Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"

-

1 offene Packung

Zigarettenfolie, Blue Smoking

-

1 Waffenkoffer

-

1 Soft-Air-Pistole, Desert

Eagle

-

1 Soft-Air-Pistole, Beretta

-

1 Soft-Air-Pistole,

Crossman

-

1 Teleskop-Schlagstock

-

1 Taschenlampe mit

Elektroschocker

-

1 A4-Blatt

(Verkauf-Gewinn).

b) A.___

kann innert zwei Monaten

nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen

Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien

verlangen.

17. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 12 des

erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF

30'000.00, zzgl. 5% Zins seit 18. April 2016, zu bezahlen.

18. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils ist A.___

der Privatklägerin E.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm

begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

19. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des

Urteils des Obergerichts hat A.___

der Privatklägerin I.___, vertreten

durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00,

zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.

20. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des

erstinstanzlichen Urteils ist A.___

der Privatklägerin I.___, vertreten

durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen

Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig.

21. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 16 des

erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von

CHF 25'000.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.

22. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des

erstinstanzlichen Urteils ist A.___ der Privatklägerin F.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen

Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

23. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des

erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00,

zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen.

24. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des

erstinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin L.___, [Adresse] zur

Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden.

25. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des

erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin E.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST)

zu bezahlen.

26. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne

Alder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'358.90 festgesetzt und

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat

ausbezahlt worden.

Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 26 des Urteils des Obergerichts bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST)

vorbehalten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

27. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'213.30 (à

CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

28. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des

erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin J.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von

pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

29. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF

180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale

Gerichtskasse ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35

(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

30. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, auf CHF 46'396.25

(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

31. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils ist die Honorarnote für den ehemaligen

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen

und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt

worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

32. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf

total CHF 56'800.00. Davon hat A.___

CHF 51'120.00 (= 9/10

von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF

5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

33. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 33 des Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der vormals

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Staat bezahlt worden.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'971.75 sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

490.60 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

34. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des

Urteils des Obergerichts ist die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das

Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat bezahlt worden. Diese Kosten

gehen gemäss rechtskräftiger Ziff. 34 des Urteils des Obergerichts definitiv zu

Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin.

35. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 35 des Urteils des Obergerichts ist Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und vom Staat ausbezahlt worden.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'735.80 sowie

der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

438.35 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

36. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 36 des Urteils des Obergerichts ist die Honorarnote für den ehemaligen

amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das

Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 8’715.05

(= 9/10 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, hat A.___ im

Umfang von CHF 27'171.00 (= 9/10 von CHF 30'190.00)

zu bezahlen. CHF 3'019.00 (= 1/10 von CHF 30'190.00)

gehen zu Lasten des Staates.

38. Der Privatklägerin E.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, für das Neubeurteilungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 3'439.85 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen.

39. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf CHF 2'624.70 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat zu bezahlen (ohne Rückforderungs- und Nachzahlungsvorbehalt zu Lasten des

Beschuldigten).

40. Die Honorarnote für die amtliche

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird für das

Neubeurteilungsverfahren auf CHF 8'805.35 (à CHF 190.00/h, inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt (ohne

Rückforderungsvorbehalt zu Lasten des Beschuldigten).

41. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_392/2024 vom 18. Juli

2024 bestätigt.