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Entscheid

STBER.2023.31

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung; harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]); Widerruf

29. Januar 2024Deutsch77 min

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AA.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Laffranchi

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

AA.___,

vertreten

durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit einem Kind in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher

Schändung, evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung; harte Pornografie (Konsum,

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw.

Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]); Widerruf

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 29. Januar 2024:

-

Staatsanwältin B.___, für

die Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

AA.___, Beschuldigter,

-

Rechtsanwältin Eveline

Roos, private Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin,

-

Rechtsanwältin Zimmermann,

in Vertretung von Rechtsanwältin Isabelle Frey als Vertreterin der

Privatklägerin,

-

CA.___, Ehefrau des

Beschuldigten.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

das Einvernahmeprotokoll sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___ als Vertreterin der Anklage:

1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern

4, 5 und teilweise 10 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom

24. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. AA.___ sei wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung,

evtl. mehrfacher sexueller Nötigung und wegen harter Pornografie (Konsum,

tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) schuldig zu sprechen.

3. Es sei festzustellen, dass die mit

Urteil des Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 bedingt

aufgeschobene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 nicht

widerrufen werden kann.

4. AA.___ sei zu verurteilen zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

20 Monaten,

-

einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 60.00.

5. AA.___ sei lebenslänglich jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Das

Tätigkeitsverbot sei im Strafregister einzutragen.

6. Es sei für die Dauer von vier Jahren

Bewährungshilfe anzuordnen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens in der Höhe von CHF 28'700.00 seien dem Beschuldigten zur

Bezahlung aufzuerlegen.

8. Die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Zimmermann als Vertreterin der Privatklägerin:

1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Schändung, evtl. der

mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit von ca. 1. Dezember

2019 bis zum 26. Juli 2020, jeweils am Wochenende am Morgen, in [Ort 1], [Adresse],

Kinderzimmer von DE.___, zum Nachteil von DE.___, schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu 100% haftbar zu

erklären für allfällige, aus dem Ereignis hervorgehende Schäden.

3. Es sei eine Genugtuung von

CHF 1'500.00 zzgl. Zins von 5% seit 15. April 2020 zu sprechen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten,

der Privatklägerin DE.___, vertreten durch ihre Mutter EE.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Isabelle Frey, hier wiederum vertreten durch Rechtsanwältin

Franziska Zimmermann, ein Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in

der Höhe von CHF 9'241.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das

oberinstanzliche Verfahren in der Höhe der eingereichten Honorarnote zu

bezahlen.

5. Der Beschuldigte sei zur Übernahme der

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwältin Roos als Verteidigerin des Beschuldigten:

1. AA.___ sei von sämtlichen Vorhalten

gemäss Anklageschrift vom 7. Juli 2022 freizusprechen.

2. Auf den Widerruf des mit Urteil des

Untersuchungsamts Gossau vom 30. Januar 2018 bedingten Vollzugs einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei zu verzichten.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin

seien abzuweisen.

4. AA.___ seien die entstandenen Kosten für

die Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren durch den Beizug der privaten Verteidigung in Höhe der eingereichten

Kostennote zu genehmigen und durch die Staatskasse zu entschädigen.

5. Die Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 29. Juli 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen den Beschuldigten AA.___ eine Strafuntersuchung wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). In der Folge wurde die Untersuchung

ausgedehnt auf die Vorwürfe der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB

und der (harten) Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Aktenstelle der

Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein [nachfolgend

AS], 697 ff.).

2. Am 7. Juli 2022 wurde gegen den

Beschuldigten beim zuständigen Amtsgericht von Dorneck-Thierstein Anklage

erhoben (AS 913 ff.).

3. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein fand am 24. Januar 2023 statt.

4. Am 24. Januar 2023 erliess das

Amtsgericht von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (nachfolgend Urteil DT, AS

1048 ff.):

1.

AA.___

hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache sexuelle Handlungen mit einem

Kind, begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020,

b) harte Pornografie (Herstellen bzw.

Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum [tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen]), begangen in der Zeit vom 25. Januar 2017 bis zum 3.

August 2020.

2.

Der AA.___ mit Urteil des

Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 50

Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

3.

AA.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 60.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils des

Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018).

4.

Folgende sichergestellten

Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden der

Privatklägerin DE.___ nach Rechtskraft des Urteils auf entsprechendes Verlangen

hin herausgegeben:

a) 1x Kinderunterhose, Gr. 110 / 116, rosa Polizei

Kanton Solothurn

b) 1x Kinderträgershirt, Gr. 128, rosa Polizei

Kanton Solothurn

c) 1x Fixleintuch, ca. 150 x 210 cm, gelb Polizei

Kanton Solothurn

d) 1x Duvetbezug, 160 x 210 cm, weiss / rot

/ schwarz Polizei Kanton Solothurn

e) 1x Kindernachthemd, weiss (mit

Blumenmuster) Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch

die Polizei vernichtet.

5.

Der im Verfahren gegen AA.___

sichergestellte Datenträger für Computer (Festplatte), aufbewahrt bei der

Polizei des Kantons Solothurn, wird eingezogen und ist nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten.

6.

AA.___ wird lebenslänglich

jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

7.

AA.___ wird gegenüber der

Privatklägerin DE.___ bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach zum

Ersatz des aus den Straftaten gemäss Ziff. 1. a) resultierenden Schadens

verpflichtet.

8.

AA.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin DE.___ CHF 1'500.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5%

Zins seit 15. April 2020.

9.

AA.___ hat der

Privatklägerin DE.___, gesetzlich vertreten durch EE.___, hier vertreten durch

Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Parteientschädigung von CHF 9'241.45 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10.

Es wird festgestellt, dass

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von AA.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, für die Zeit vom 3. August 2020 bis 30. März 2021 mit Verfügung vom

13. April 2021 auf CHF 2'242.60 festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat bezahlt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von AA.___

erlauben.

11.

AA.___ hat die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 28'700.00,

zu bezahlen. Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich

die Urteilsgebühr um CHF 2'000.00, womit AA.___ CHF 26'700.00 zu bezahlen hat.

5. Am 31. Januar 2023 meldete der Beschuldigte

die Berufung an (AS 1056).

6. Am 24. April 2023 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 1091).

7. Am 11. Mai 2023 erklärte der

Beschuldigte die Berufung (Aktenstelle des Berufungsgerichts [nachfolgend ASB] 3 ff.).

Er verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf den Widerruf

des bedingten Vollzugs der Vorstrafe und die Abweisung der Zivilforderung der

Privatklägerin unter Kosten und Entschädigungsfolge.

12. Am 15. Mai 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung bezüglich des impliziten Freispruchs

vom Vorwurf der mehrfachen Schändung, der Strafzumessung und der Nichtanordnung

der Bewährungshilfe für die Dauer des Tätigkeitsverbots. Sie beantragt eine

zusätzliche Verurteilung wegen mehrfacher Schändung, die Ausfällung einer

höheren und unbedingten Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Bewährungshilfe

für die Dauer des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (ASB 12 f.).

13. Die Privatklägerin hat mit Eingabe

vom 2. Juni 2023 auf ein Rechtsmittel verzichtet (ASB 16).

14. Mit Verfügung vom 20. November 2023

wurde die gesetzliche Vertreterin der Privatklägerin, EE.___, vom persönlichen

Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung dispensiert. Gleichzeitig wurde

festgestellt, dass Rechtsanwältin Franziska Zimmermann Rechtsanwältin Isabelle

Frey an der Berufungsverhandlung vertritt (ASB 30 f.).

15. Am 29. Januar 2024 fand die

Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (ASB 46 ff.).

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit

noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten.

Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des

StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem

Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder

Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Prozessgegenstand

1. Die folgenden Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind ganz oder teilweise in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 4: Herausgabe diverser

sichergestellten Gegenstände an die Privatklägerin;

-

Ziff. 5: Einziehung und

Vernichtung des sichergestellten Datenträgers (Festplatte);

-

Ziff. 10: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Wullimann (die Höhe der Entschädigung

betreffend).

2. Die im Berufungsverfahren zu

beurteilenden Vorhalte lauten wie folgt:

Mehrfache sexuelle

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit

mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), evtl. mit mehrfacher sexueller Nötigung

(Art. 189 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit

vom ca. 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020, in [Ort 1], [Adresse],

Kinderzimmer von DE.___, zum Nachteil von DE.___, geb. 28. April 2015, jeweils

am Wochenende (Sonntag) am Morgen, indem der Beschuldigte am urteilsunfähigen

und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähigen,

offensichtlich weniger als 16 Jahre alten, Opfer mehrfach (d.h. ca. einmal

wöchentlich am Wochenende) vorsätzlich, also wissentlich und willentlich sowie

in Kenntnis dessen Zustands, sexuelle Handlungen vornahm bzw. dieses in

sexuelle Handlungen einbezog, womit er das Opfer als Objekt zur Befriedigung

seiner sexuellen Wünsche missbrauchte.

Konkret hielt sich der

Beschuldigte in obgenanntem Zeitraum regelmässig am Wochenende bei der Familie

des Opfers auf. Dabei hielt er sich auch mehrere Male mit dem Opfer alleine in

einem Raum oder im Haus auf. Unter anderem sagte der Beschuldigte gegenüber dem

Opfer, er habe sie gerne und machte ihr regelmässig Geschenke. Der Beschuldigte

übernachtete vom 25. auf den 26. Juli 2020 mit seinem Sohn FA.___ im Zimmer neben

dem Zimmer des Opfers.

Am Morgen des 26. Juli

2020 ging der Beschuldigte mit Unterhose und T-Shirt bekleidet zu DE.___ ins

Zimmer, welche noch im Bett lag und schlief bzw. langsam erwachte. DE.___ lag

im Bett auf der Seite und trug ein Nachthemd und Unterhosen. Der Beschuldigte

legte sich zum Opfer ins Bett und streichelte sie schliesslich am «Gugi»,

konkret fuhr er ihr mit der flachen Hand oberhalb der Unterhose einmal von hinten

nach vorne über den Intimbereich und streichelte ihr von unten nach oben über

die Vagina (fasste ihr zwischen die Beine und strich über Vagina in Richtung

Bauch). In der Folge liess der Beschuldigte von ihr ab und verliess das

Kinderzimmer. In obgenanntem Zeitraum kam es wöchentlich zu solchen Vorfällen,

wobei der Tatablauf jeweils derselbe war Konkret fuhr der Beschuldigte dem

Opfer jeweils mit der Hand oberhalb der Unterhose einmal von unten nach oben

über den Intimbereich, konkret die Vagina.

Aufgrund des jungen

Alters zum Zeitpunkt der Tathandlungen, der Schlaftrunkenheit und aufgrund der

nahen Beziehung zum Beschuldigten und somit in Ausnützung seiner autoritären

und familiären Position gegenüber dem Mädchen war dieses während den sexuellen

Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder situationsbedingt

zumindest vorübergehend widerstandsunfähig.

Harte Pornografie

(Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen [Herstellen bzw.

Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum]) (Art. 197 Abs. 5 Satz 2

StGB)

begangen in der Zeit

vom 25. Januar 2017 bis zum 3. August 2020, in [Ort 2], [Adresse], eventuell

anderswo, durch Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum von

mehreren Bildern mit verbotener Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen). Konkret suchte der Beschuldigte im Internet gezielt nach

Bildern mit verbotenem pornografischem Inhalt, lud das pornografische Material

herunter (bzw. erstellte ein iTunes Backup), konsumierte es durch Anschauen und

speicherte diese am 25.01.2017 auf dem Datenträger und verschob diese sodann zu

einem späteren Zeitpunkt (mutmasslich am 02.04.2017) in den Ordner "Users/[AA.___]/Pictures/2017-04-02

Witziges". Die Bilder befanden sich auf der Festplatte (SSD Samsung SSD

850 EVO, Obj.-Nr. […]-001) seines Laptops (Lenovo ThinkPad SL5120, Obj. Nr. […]-000)

zum Eigenkonsum. Die Bilder stammen mutmasslich aus einem iTunes Backup, wurden

bereits am 25.Januar 2017 auf dem Dateisystem gespeichert und erst später in

obgenannten Ordner verschoben.

Insgesamt konnten im

Zuge der elektronischen Auswertung auf der Festplatte des Laptops (SSD Samsung

SSD 850 EVO, Obj.-Nr. I-2020-0072-010­001) 18 Bilder mit Kinderpornografie

sichergestellt werden (Sicherstellung im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 3.

August 2020).

Die Bilder zeigen wie

deutlich im Schutzalter stehende Kinder teilweise nackt posieren, wobei der

Genitalbereich oder Brustbereich fokussiert dargestellt wird.

Es handelt sich bspw. um folgende Bilder,

welche der Beschuldigte herunterlud, konsumierte und besass (vgl. AXIOM Report

vom 9. Oktober 2020):

Kinderpornografie

- Datei Witziges 2843.JPG

(Seite 3 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor

der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird);

- Datei Witziges 2846.JPG

(Seite 4 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor

der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird);

- Datei Witziges 2853.JPG

(Seite 5 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt vor

der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird);

- Datei Witziges 2857.JPG

(Seite 6 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert teilweise

nackt vor der Kamera, wobei der Genitalbereich fokussiert dargestellt wird).

- Datei Witziges 2857.JPG

(Seite 12 AXIOM Report) (offensichtlich minderjähriges Mädchen posiert nackt

vor der Kamera in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung, indem es die

Bluse offen hat und die Brüste sowie bedeckten den Genitalbereich zeigt).

IV. Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, E. 2c ff.; BGE 127 I 38, E. 2.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel

bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten

zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als

Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich

der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267, E. 1.).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die

Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden

wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von

ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

2. Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Strittiger Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 1

Dass der Beschuldigte am 26. Juli 2020

am Morgen ins Zimmer der Privatklägerin ging, sich zu ihr ins Bett legte und

sie berührte, ist unbestritten. Bestritten und daher zu beweisen ist, wo und

wie oft diese Berührungen erfolgten bzw. ob diese Berührungen wie in der

Anklageschrift umschrieben erfolgten.

2.2 Die Vorinstanz hat die Kriterien zur

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen korrekt aufgezeigt, darauf kann

verwiesen werden (Urteil DT, AS 1053 f.).

2.3 Aussagen der Verfahrensbeteiligten

sowie Zeugen

2.3.1 Privatklägerin

2.3.1.1 Video-Einvernahme vom 29. Juli

2020 (AS 145 und 146)

Zum Kernsachverhalt sagte die

Privatklägerin jeweils auf Frage folgendes aus:

Darauf angesprochen, dass ihre Mutter

gesagt habe, sie (die Privatklägerin) habe ihr am Sonntag erzählt, dass der «AA.___»

bei ihr etwas gemacht habe, ob sie das erzählen könne, erklärte die

Privatklägerin, er habe einfach so gemacht, was sie mit der Hand vorzeigte,

indem sie zwei Mal mit der rechten Hand im Schritt zwischen den Beinen von

hinten nach vorne fuhr. Auf die Frage, ob sie noch mehr darüber erzählen könne,

bestätigte sie, sonst habe er nichts gemacht, ausser dem, wobei sie dieselbe

Bewegung noch einmal mit ihrer Hand vorzeigte. Auf die Frage, wann dies gewesen

sei, sagte sie, sie wisse es nicht mehr. Auf die Frage, ob er es einmal gemacht

habe oder mehr als einmal, bestätigte sie, es sei mehr als einmal gewesen. Auf

die Frage, wie oft er das gemacht habe, antwortete sie, seit sie ihn kenne. Auf

die Frage, wie das für sie gewesen sei, wenn er das gemacht habe, erklärte die

Privatklägerin, für sie sei es ganz normal gewesen. Wann sie das Mami erzählt

habe, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, warum sie das der Mami erzählt habe,

antwortete sie, sie habe es an einem Tag erzählt, aber wann der Tag gewesen

sei, wisse sie nicht mehr. Auf die Frage, wie sie dem sage, wo der «AA.___» «so»

gemacht habe, bestätigte sie, sie wisse es nicht. Sie wisse es wirklich nicht. Die

Frage, wonach sie (die Privatklägerin) es ja vorhin gezeigt habe, ob sie einen

Namen dafür habe, verneinte sie. Auf die Frage, sie habe gezeigt, dort wo das

«Bisi» rauskomme, wie das heisse, dort wo das «Bisi» rauskomme, sagte die

Privatklägerin, das «Gugi». Die Frage, ob sie (die Befragende) es richtig

verstanden habe, dass der «AA.___» dann mit der Hand so gemacht habe am «Gugi»,

bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, ob er das über oder unter der

Unterhose gemacht habe, bestätigte sie, es sei über der Unterhose gewesen. Die

Frage, ob sie (die Befragende) das richtig verstanden habe, dass sie (die

Privatklägerin) die Unterhose angehabt habe, als er das gemacht habe, bejahte

sie. Auf die Frage, wo sie gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, zuhause,

in ihrem Zimmer in ihrem Bett. Es sei genau so gegangen. In der Nacht wälze sie

sich gerne im Bett herum. Sie sei im Bett gewesen, aber habe nicht geschlafen.

Es sei am Morgen gewesen. Sie sei schon wach gewesen. Er habe sich einfach zu

ihr hingelegt. Sonst habe er nichts gemacht und dann sei nichts passiert. Die

Frage, ob er dann das gemacht habe, was sie bereits erzählt habe, bejahte sie. Auf

die Frage, was sie angehabt habe, erklärte sie, sie habe noch das Pyjama

angehabt, es sei weiss gewesen, mit pinken und lila Blümchen und da (zeigte auf

die Handgelenke) habe es eben noch so Dinger gehabt und das sei pink gewesen.

Auf die Frage, was der «AA.___» angehabt habe, bestätigte sie, er habe seine

Unterhose und ein T-Shirt angehabt. Darauf angesprochen, warum der «AA.___» zu

ihr ins Zimmer gekommen sei, erklärte die Privatklägerin, dies sei, weil er sie

einfach gerne habe. Auf die Frage, wer das sage, sagte sie, sie wisse es nicht.

Der FA.___ sage das manchmal. Sonst sei eigentlich nichts. Auf Frage, warum der

«AA.___» mit der Hand so gemacht habe, antwortete sie, dies sei auch, weil er

sie lieb habe. Auf die Frage, wer das gesagt habe, dass er sie lieb habe,

bestätigte sie, dies sei eben der FA.___ gewesen. Die Frage, ob der «AA.___»

das auch mal gesagt habe, verneinte sie.

Auf die Frage, wie man dem bei den

Männern – zum Beispiel bei GE.___ oder beim Papi – sage, wo das «Bisi»

rauskomme, antwortete die Privatklägerin: «Pöbel». Sie verneinte die Frage, ob

sie vom «AA.___» den «Pöbel» auch schon einmal gesehen habe. Auf die Frage, wie

das für sie gewesen sei, als der «AA.___» beim «Gugi» so gemacht habe,

antwortete sie, es sei eigentlich ganz normal gewesen. Sie (die Privatklägerin)

könne es schon verstehen, dass das ganz normal gewesen sei für sie so, wobei

sie gleichzeitig die Bewegung mit der Hand zwischen den Beinen machte. Sonst

sei eigentlich nichts gewesen. Auf die Frage, ob sie sonst noch etwas mit dem «AA.___»

gemacht habe, erklärte sie, ja sie hätten auf dem Sofa «Chrüsimüsi» gemacht.

Das seien einfach lustige Sachen, sonst nichts. Aufgefordert, etwas von FA.___ zu

erzählen, erklärte sie, er habe sie besonders gerne. Sie ihn auch. Er sei 8

oder 9 Jahre alt. Sie wisse es nicht genau. Am Liebsten spiele sie mit ihm Lego.

Sie habe grosse und so kleine viereckige.

Angesprochen darauf, sie habe gesagt, es

sei gewesen, seit sie den «AA.___» kenne und gefragt, seit wann sie den «AA.___»

kenne, erklärte die Privatklägerin, sie wisse es nicht mehr. Die Fragen, ob der

«AA.___» etwas gesagt habe, wenn er so gemacht habe beim «Gugi», und ob er

etwas gesagt habe, warum er das mache, verneinte sie. Darauf angesprochen, sie

habe gesagt, er sei am Morgen zu ihr ins Bett gekommen, und gefragt, ob er

etwas gefragt oder gesagt habe, antwortete die Privatklägerin mit nein. Darauf

angesprochen, wo sie sonst gewesen sei, als er das gemacht habe, erklärte sie,

sie wisse es nicht. Auf die Frage, wo Papi und Mami jeweils gewesen seien,

bestätigte sie, diese seien unten gewesen, mit dem kleinen Bruder. Auf die

Frage, ob der «AA.___» einmal oder mehrmals bei ihnen zuhause geschlafen habe,

antwortete sie mehrmals. Auf die Frage, wie lange das jeweils gedauert habe,

als er beim «Gugi» so gemacht habe, erklärte die Privatklägerin «einmal, aber schon

ein paar Mal». Er habe nicht zweimal so gemacht, wobei sie die Handlung erneut

mit der Hand zeigte. Er habe einmal so gemacht.

2.3.1.2 Video-Einvernahme vom 5. August

2020 (AS 156)

Die Frage, ob sie sich noch erinnern

könne, dass sie letzte Woche schon bei ihr (der Befragenden) gewesen sei,

bejahte die Privatklägerin. Auf die Frage, was sie über den «AA.___» erzählen

könne, erklärte sie, dieser habe sie sehr gerne. Er spiele manchmal auch mit ihr.

Sie würden manchmal zusammen Lego bauen. Sonst wisse sie nichts. Sie würden

manchmal zusammen Frühstück essen mit dem FA.___ zusammen, aber nur am Sonntag.

Diesen Sonntag sei er nicht gekommen. Sie wisse es nicht. Auf die Frage, wann

der «AA.___» zuletzt bei ihnen gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, das

sei am Montag vor den Ferien gewesen. Auf die Frage, wie das gewesen sei, als

der «AA.___» bei ihnen zu Besuch gewesen sei, bestätigte sie, es sei für sie

normal gewesen. Die Frage, ob der «AA.___» oft zu ihnen auf Besuch gekommen sei,

beantwortete sie mit nicht so oft. Auf die Frage, wann er gekommen sei,

bestätigte sie, dies sei eben am Sonntag gewesen, immer am Sonntag, ausser

diesen Sonntag nicht, weil der GE.___ so fest Husten und Schnupfen gehabt habe.

Auf die Frage, was sie jeweils mit ihm gemacht habe, wenn der «AA.___» bei

ihnen gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, sie wisse es nicht

(Schulterzucken). Angesprochen darauf, dass sie vorhin gesagt habe, dass der «AA.___»

sie ganz fest gerne habe, warum sie dies wisse, meinte sie, er habe es einmal

gesagt. Er habe gesagt: «Ich ha di einfach gärn». Die Frage, ob sie einmal

Geschenke von ihm erhalten habe, beantwortete sie mit nein, nie. Direkt danach

gefragt, ob er einmal was für sie gekauft habe, bestätigte die Privatklägerin,

ja, er habe ihr mal Barbies gekauft, neu, aus dem Coop. Sie habe zuerst nur

einen BABY born Jungen gehabt. Da habe er ihr auf den Geburtstag noch ein

Mädchen geschenkt. Die Anschlussfrage, ob er ihr sonst noch Sachen gekauft habe,

verneinte sie. Darauf angesprochen, dass sie das letzte Mal etwas erzählt habe,

was sie auch ihrer Mami erzählt habe, dass der «AA.___» etwas gemacht habe,

bestätigte die Privatklägerin mit «das da» und machte dazu eine Bewegung mit

der Hand zwischen den Beinen von hinten nach vorne.

Gefragt, ob sie das erzählen könne, sagte

die Privatklägerin, sie wisse nicht, was sie erzählen solle. Die Frage, wie sie

dem sage, was sie gezeigt habe, antwortete sie mit «Gugi». Die Frage, ob sie

ihr sage, dass der «AA.___» so gemacht habe und ob sie (die Befragende) dies

richtig verstanden habe, bejahte die Privatklägerin. Die erneute Frage «Beim

Gugi?» bejahte sie. Gefragt, wie er denn das gemacht habe, erklärte sie, er

habe mit der Hand so drüber gestrichen, aber nie in der Unterhose. Auf

Nachfrage, nie in der Unterhose, bestätigte sie, es sei über der Unterhose

gewesen. Gefragt, ob der «AA.___» das einmal oder mehr als einmal gemacht habe,

erklärte sie, es sei mehr als einmal gewesen. Gefragt, wo er das jeweils

gemacht habe, antwortete sie, mit «eben beim «Gugi»». Auf die Frage, wo sie im

Haus gewesen seien, erläuterte sie, also im Bett sei sie gewesen, mit dem «AA.___».

Sie sei auf der Seite gelegen und der «AA.___» sei auch auf der Seite gelegen.

Die Frage, ob sie und der «AA.___» im Bett gelegen seien, bejahte sie. Nochmals

gefragt, sagte sie, ja, das stimme. Auf die Frage «Und dann?» erklärte die

Privatklägerin, dann habe er eben mit der Hand so übers «Gugi» gestrichen,

wobei sie die Bewegung zusätzlich vorzeigte. Gefragt, ob er, wenn er das

gemacht habe, es einmal gemacht oder mehr als einmal so hin und her gemacht

habe, bestätigte sie mit «einmal». Gefragt, was sie dann gemacht habe, als er

das gemacht habe, erläuterte sie, sie habe nichts gemacht. Für sie sei es

normal gewesen. Darauf angesprochen, sie habe gesagt, dass er es mehr als

einmal gemacht habe, bestätigte die Privatklägerin mit «Mhm». Die Frage, wo sie

die anderen Male gewesen seien, als er das gemacht habe, antwortete sie, es sei

genau am gleichen Ort, in ihrem Bett gewesen. Gefragt, ob das immer im Bett

oder auch noch anderswo im Haus oder im Garten gewesen sei, wenn der «AA.___»

übers «Gugi» gemacht habe, erklärte die Privatklägerin, es sei immer nur im

Bett gewesen. Gefragt, warum sie jeweils im Bett gewesen sei, erläuterte sie,

dies sei gewesen, weil sie gerade frisch aufgewacht sei. Auf die Frage, warum

er jeweils bei ihr im Bett gewesen sei, antwortete sie, weil er sie habe

knuddeln wollen. Die nochmaligen Fragen, ob sie gerade aufgewacht gewesen sei, als

das gewesen sei, und ob es jeweils am Morgen gewesen sei, bejahte die

Privatklägerin. Die Frage, ob es auch einmal am Abend gewesen sei, verneinte

sie. Gefragt, ob einmal sonst jemand dabei gewesen sei, erklärte sie: «Nein,

ausser mal der FA.___». Auf die Frage, ob er dann gesehen habe, dass der «AA.___»

bei ihr so gemacht habe, antwortete sie: «Nein. Mami und Papi haben es auch nie

gesehen und der GE.___ auch nicht». Auf die Fragen, ob der «AA.___» sie sonst

noch irgendwo gestreichelt oder etwas Anderes gemacht habe, antwortete die

Privatklägerin mit nein, nie, das sei alles. Gefragt, wie sie dem sage, was der

GE.___ oder der Papi habe, wo das «Bisi» rauskomme, erklärte sie: «Pöbel». Die

Frage, ob der «AA.___» einmal bei sich am «Pöbel» so gestreichelt habe,

verneinte sie. Gefragt, wie lange es gewesen sei, wenn er jeweils am «Gugi» so

gestreichelt habe, bestätigte die Privatklägerin, es sei einmal gewesen. Es sei

also nicht lange gegangen. Die Frage, ob es oft vorgekommen sei, dass der «AA.___»

zu ihr ins Bett gelegen sei, verneinte sie. Gefragt, wann es das erste Mal

gewesen sei, als der «AA.___» zu ihr ins Bett gelegen sei, erklärte sie, das wisse

sie nicht mehr. Gefragt, was sie angehabt habe, als sie im Bett gelegen sei,

erklärte die Privatklägerin, das sei ein Pyjama gewesen, ein Nachthemd.

Gefragt, was der «AA.___» angehabt habe, antwortete sie, es sei ein T-Shirt und

Unterhosen gewesen. Es komme ihr nichts mehr in den Sinn, was sie noch sagen

wolle.

Darauf angesprochen, dass sie gesagt

habe, der «AA.___» habe im Bett einmal «drübergestreichelt» und gefragt, wie das

bei den anderen Malen gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, es sei auch

einmal gewesen. Auf Nachfrage, ob sie (die Befragende) es richtig verstanden

habe, dass der «AA.___» und sie im Bett gelegen seien und er einmal so darübergestrichen

habe, bestätigte sie dies. Gefragt, ob er das mehrmals gemacht habe, an

verschiedenen Tagen, ob das stimme, erklärte sie: «Ja. Also jedes Mal am Sonntag,

wenn er gekommen ist, hat er es gemacht. Aber nur einmal.». Die Frage, ob sie

denke, dass er ihr absichtlich übers «Gugi» gestreichelt habe, verneinte sie. Sie

denke, er habe es nicht extra gemacht. Gefragt, warum sie das denke, sagte sie,

sie wisse es nicht, also sie wisse es wirklich nicht.

Auf die Frage, als das gewesen sei mit

dem «AA.___», als er so gemacht habe am «Gugi», was sie gerade vorher gemacht

hätten, antwortete die Privatklägerin, nichts, da habe sie noch geschlafen und

der «AA.___» auch. Angesprochen darauf, dass sie ja gesagt habe, der «AA.___» sei

zu ihr ins Bett gelegen, erklärte sie, er sei zuerst aufgewacht und dann sei

sie auch aufgewacht, sonst sei nichts gewesen. Gefragt, was sie gemacht hätten,

gerade bevor er so gemacht habe am «Gugi», erklärte sie, sie hätten nichts gemacht,

dann hätten sie beide noch geschlafen. Jeweils gefragt, was danach gekommen

sei, antwortete sie, er sei zuerst aufgewacht und dann sei er zu ihr ins Bett

gekommen und dann sei sie aufgewacht und dann habe er das mit dem «Gugi»

gemacht. Dann sei nichts mehr gewesen.

2.3.1.3 Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin

Wie die Vorinstanz korrekt und umfassend

gewürdigt hat, erscheinen die Aussagen der Privatklägerin äusserst glaubhaft.

Darauf kann verwiesen werden (Urteil DT, AS 1055 f.). Es liegen

keinerlei Hinweise vor, die für irgendeine Beeinflussung der Privatklägerin

sprechen würden. Sie wusste vor den Einvernahmen nicht einmal, warum sie

einvernommen werden sollte. Den hier interessierenden Sachverhalt gab sie

konstant gleich wieder und sie liess sich auch durch die mehrfachen Nachfragen

nicht verunsichern. Sie zeigte mit Gesten vor und bestätigte, dass der

Beschuldigte ihr am vorherigen Sonntag mit der Hand einmal von hinten nach

vorne über der Unterhose über die weiblichen Geschlechtsteile gestrichen habe.

Sie bestätigte darüber hinaus unmissverständlich, dass dies mehr als einmal

vorgefallen sei, aber der Beschuldigte die Berührung bzw. Bewegung jeweils nur

einmal ausgeführt habe. So erklärte sie in ihrer ersten Aussage etwa, es sei

mehr als einmal gewesen und er habe es gemacht, seit sie ihn kenne. Auch in der

zweiten Einvernahme sagte sie aus, er habe es an mehreren Tagen, also jedes Mal

am Sonntag, wenn er gekommen sei, gemacht, aber jeweils nur einmal. Entgegen

den Vorbringen der Verteidigung antwortete die Privatklägerin auch nicht

einfach das, was sie gefragt wurde. So wurden beispielsweise die Fragen, ob sie

jemals den «Pöbel» des Beschuldigten gesehen oder dieser sich einmal am «Pöbel»

gestreichelt habe, von ihr klar verneint.

2.3.2 Die Aussagen der Privatklägerin

werden von den Aussagen ihrer Mutter, EE.___, gestützt. Diese führte anlässlich

der Einvernahme vom 28. Juli 2020 (AS 99 ff.) aus, die Privatklägerin habe ihr

erzählt, der Beschuldigte habe sie (über der Unterhose) an der Scheide berührt

bzw. darübergestrichen, er habe das schon mehrmals gemacht, immer, wenn sie (EE.___),

der Vater und der Bruder nicht da gewesen seien. Diese Aussage bestätigte sie

in der Einvernahme vor der Vorinstanz.

2.3.3 Beschuldigter

2.3.3.1 Einvernahme vom 4. August 2020 (AS

109 ff.)

Der Beschuldigte schilderte den

Kernsachverhalt wie folgt:

Er sei mit seinem Sohn im Zimmer neben DE.___

gewesen. Sie jammere am Morgen immer etwas in ihrem Bett. Es gehe schon ins Weinen

hinein. Es habe auch schon die Situation gegeben, wo sie "AA.___"

gerufen habe. An diesem Sonntagmorgen habe sie relativ lange «gebrühlt», so ca.

10 bis 15 Sekunden lang. Normalerweise seien das aber nur so Schübe. Er sei

dann zu ihr ins Zimmer gegangen und sie sei im Bett wach gelegen. Er habe

gefragt, ob alles in Ordnung sei. Dann habe sie ihm die Hand entgegengestreckt,

wie sie dies immer mache. Das sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Er habe

ihr seine Hand gegeben und sie habe ihn zu sich hinunter aufs Bett gezogen.

Aber auch das sei nichts Aussergewöhnliches gewesen. Dann habe sie sich um

seinen Arm herum «geschlauft» und habe sich wieder hingelegt. Dann sei er so

halb schräg im Bett gelegen, sie habe ja seine Hand einfach gepackt. Er hab

dann begonnen sie zu "chräbele". Er sei dann etwa eine Minute dort

gewesen. Sie sei dann aufgestanden. Er habe zu ihr gesagt, dass er nun hinuntergehen

würde. Sie habe gesagt, dass sie auch gleich kommen werde. Er habe dann seine

Hose gepackt und sei gegangen. Er habe ein T-Shirt, Unterhosen und Socken

angehabt.

Auf Frage erklärt er, er würde meinen,

dass dies am Bauchnabel gewesen sei, er sei sich aber nicht sicher. Sicher sei

er mit seiner Hand nicht zwischen den Beinen gewesen. Er habe einfach nett sein

wollen. Das sei ständig der Fall gewesen, dass sie seine Hand genommen habe und

dass er sie habe streicheln sollen. Aber das sei sicherlich nichts Sexuelles

gewesen. Auch wenn seine Hand zu weit unten gewesen sei, sei das nichts

Sexuelles gewesen. Er habe auch an sich nichts gemacht, er habe sie einfach

gestreichelt. Das sei ganz normal gewesen.

Konfrontiert mit der Aussage der

Privatklägerin, dass es nicht das erste Mal gewesen sei, sondern schon in der

Vergangenheit mehrmals vorgekommen sei, erklärt der Beschuldigte, er könne es

nicht sagen. Es sei sicher nicht bewusst gewesen. Man müsse sich das so

vorstellen, er sei nebenan im Bett mit seinem Sohn oder alleine gelegen. Zum

Beispiel am Morgen, und das sei egal an welchem Morgen. Wenn die Privatklägerin

gewusst habe, dass er dort sei, sei sie zu ihm gekommen und habe einen «Gump»

auf ihn gemacht.

Die Frage, ob er die Privatklägerin

jemals absichtlich an der Intimzone berührt habe, verneinte der Beschuldigte.

Es sei vielleicht vorgekommen, dass wenn er die Privatklägerin gehalten oder

sie umarmt habe, dass er sie aus Versehen dort berührt habe, aber sicherlich

nicht mit einem sexuellen Hintergrund. Es sei ja so, dass sich die

Privatklägerin an ihn gekuschelt habe, wenn ihre Mutter oder ihr Vater dabei gewesen

seien, aber eben Kuscheln Es sei ein Kind. Ihm sei dies nicht unangenehm gewesen,

im Gegensatz zu ihrem Vater. Dieser kuschle auch nicht gerne mit der Frau. Auch

am Sonntag, das sei ihm völlig unerklärlich, das sei anders gewesen. Wenn er

sie bedrängt hätte, wäre sie nicht bei ihm gesessen, es gehe ihm so nicht in

den Kopf.

2.3.3.2 Einvernahme vom 15. September

2021 (AS 529 ff.)

In der Einvernahme vom 15. September

2021 verweigerte der Beschuldigte Aussagen zu den ihm gemachten Vorhalten.

2.3.3.3 Befragung vor der Vorinstanz vom

24. Januar 2023 (AS 968 ff.)

Konfrontiert mit dem Vorwurf gemäss

Anklageschrift, erklärte der Beschuldigte, das stimme nicht. Eventuell sei die

Privatklägerin so gefragt worden oder vielleicht habe sie es auch falsch

interpretiert. Er habe sie viel «gechräbelet». Das sei so. Das habe er auch nie

bestritten. Er habe sie viel am Bauch «gechräbelet», aber nicht über der

Unterhose oder irgendwie am Intimbereich, sicher nicht. Er sei an diesem Morgen

nachschauen gegangen, weil die Privatklägerin geweint habe. Dann habe sie die

Hand ausgestreckt, als er bei ihr gewesen sei und dann habe er sich zu ihr

hingesetzt. Dann habe sie sich halt um den Arm herumgetan und dann sei er so

halb schräg dagelegen und habe sie halt gestreichelt, aber er sei halt wirklich

wahnsinnig müde gewesen. Er sei dann so halb auf dieses Ding dort gelegen und

habe sie «gechräbelet». Er sei bei ihr eingedöst. Sie habe ihn dann irgendwann

gefragt, ob sie runtergehen würden, was er ihr bestätigt habe.

Er sei eben dort zwei-, dreimal bei der

Privatklägerin im Zimmer gewesen. Das erste Mal, als er das erste Mal dort

geschlafen habe, habe sie geweint und dann sei er schauen gegangen. Aber sie

habe geschlafen und dann sei er wieder raus. Einmal habe sie «AA.___» gerufen.

Dann sei er auch aufgestanden und nachschauen gegangen. Aber das sei das

einzige Mal, dass sie seinen Arm so gehalten habe, als sie wach gewesen sei. Sonst

habe sie eigentlich immer geschlafen. Er habe sie «gechräbelet», als sie dort

gelegen sei. Es sei sicher keine nackte Haut da gewesen, das hätte er gespürt.

Sie sei im Nachthemd bei ihm gewesen, habe sich um ihn herumgewickelt und er

habe sie «gechräbelet». Aber er habe nicht irgendwie ein Kleidungsstück

weggenommen oder etwas. Das sicher nicht. Er sei nicht regelmässig ins Schlafzimmer

der Privatklägerin gegangen, es seien effektiv diese vier-, fünfmal gewesen. Bewusst

habe er den Bauch berührt, weil die Privatklägerin es dort gerne gehabt habe.

Er nehme an, dass die Hand nach dem Eindösen immer noch am Bauch gewesen sei,

aber er habe nie geschaut oder bewusst wahrgenommen, wo die Hand sei. Er wisse

nur, dass er sie «gechräbelet» habe, seiner Meinung nach sei es am Bauch und

nicht weiter unten gewesen. Es sei aber durchaus möglich, dass die Berührung

auch weiter unten gewesen sei. Er habe nicht geschaut, wo die Hand sei.

2.3.3.4 Befragung vor dem

Berufungsgericht

Vor dem Berufungsgericht erklärte der Beschuldigte,

erst ab Februar oben geschlafen zu haben. Ab da habe er seinen Sohn mitnehmen

können, welcher Angst im Keller gehabt habe. Zudem sei er seines Wissens nur

drei Mal in diesem Zimmer (der Privatklägerin) gewesen. Das erste Mal, weil sie

(die Privatklägerin) jede Nacht «brühlte» und er das erste Mal oben geschlafen

habe. Er sei nachschauen gegangen. Das sei dann jede Nacht so gewesen, wenn er

da gewesen sei. Das habe ihn nicht mehr interessiert, weil sie geschlafen habe,

sie aber einfach «brühlte». Beim zweiten Mal habe sie «AA.___» gerufen. Da habe

er kurz nachgeschaut, aber sie habe geschlafen. Das dritte Mal sei an diesem

Morgen gewesen, als sie wahrscheinlich den Kopf angeschlagen habe. Er sei mit

seinem Sohn im Bett gewesen. Es habe gerumpelt und sie (die Privatklägerin)

habe «gebrühlt». Er habe nachgeschaut und sie habe die Hand gehoben, ihn am Arm

gepackt und sich daran geklammert. Dann sei er schräg neben ihr gelegen und

habe sie mit der Hand «gechräbelet», wie er es immer mache. Er sei dort am

Eindösen gewesen. Irgendwann habe sie runter gehen wollen.

Die Frage, ob er öfters bei der

Privatklägerin im Bett gelegen habe, verneinte der Beschuldigte. Mit seinem

Sohn sei er vielfach bei ihr im Zimmer gewesen und sie hätten zu dritt auf dem

Bett gespielt. Einmal habe er sie (die Privatklägerin) mit HE.___ zusammen ins

Bett gebracht. Ansonsten sei er nicht in ihrem Bett gelegen.

Er habe sie (die Privatklägerin) meistens

am Nacken «gechräbelt», da sie es dort gerne gehabt habe. Gefragt, wo er die

Privatklägerin aus seiner Sicht am 26. Juli 2020 «gechräbelet» habe,

antwortete der Beschuldigte, es hätte am Bauch sein sollen. Auf die Frage, ob

er sich nun sicher sei, die Privatklägerin nicht zwischen den Beinen berührt zu

haben, oder nicht, gab der Beschuldigte an, er sei sicher, dass er das gemerkt

hätte, auch wenn er am Eindösen gewesen sei. Er könne es sich nicht vorstellen.

Auf die Aussagen der Privatklägerin angesprochen, wonach er sie eindeutig

zwischen den Beinen berührt habe, führte der Beschuldigte aus, es sei nicht mit

Absicht und sicher nicht sexuell gewesen. Er wisse nicht, wie sie (die

Privatklägerin) zu dieser Aussage komme. Er hoffe nicht, dass es so gewesen

sei. Er habe es nicht bewusst gemacht. Er habe davon erfahren, als «HE.___» ihn

angerufen und es ihm erzählt habe. Sie hätten den Tag zusammen verbracht. Sie (die

Privatklägerin) sei bei ihm gewesen und habe sich von ihm herumtragen lassen.

Auf die Frage, wie die Privatklägerin

darauf komme, dass es jeden Sonntag gewesen sei, gab der Beschuldigte zu

Protokoll, das stimme sicher nicht. Den einen Morgen könne er akzeptieren, weil

er wisse, dass er dort gelegen und am Eindösen gewesen sei. Aber sonst sicher

nicht.

Erneut danach gefragt, wo der

Beschuldigte die Privatklägerin am 26. Juli 2020 berührt habe, antwortete

dieser, es nicht zu wissen. Sie sei an seinem Arm gewesen und er habe sie

«gechräbelet». (Auf Frage) Am Bauch. Es hätte am Bauch sein sollen. Es sei

nicht intensiv gewesen, nur damit sie sich beruhige und er eindösen könne. Für

sich selbst sei er sicher, dass es am Bauch gewesen sei. Er würde ja nicht

zwischen ihre Beine fassen. Das sei abartig. (Auf Vorhalt) Sie (die

Privatklägerin) sage aber, dass es so war. Dann tue es ihm leid, weil es nicht

seine Absicht gewesen sei. Er könne sich gar nicht sicher sein, weil er am

Dösen gewesen sei. Dass es so weit unten gewesen sei, habe er am Telefon von HE.___

erfahren. Er wisse einfach, dass es nichts Sexuelles gewesen sei.

Auf die Aussagen der Privatklägerin

angesprochen, wonach er wöchentlich, wenn er am Wochenende dort geschlafen

habe, jeweils einmal von unten nach oben über deren Vagina gestrichen haben

soll, sagte der Beschuldigte, das stimme nicht. Sie sei jeden Morgen zu ihm und

seinem Sohn herübergekommen. EE.___ sei jedes Wochenende nach oben gerannt,

weil sie die «Kleine» gehört habe, die herübergekommen sei. Man könne ihm nicht

erzählen, dass er ständig in diesem Zimmer gewesen sei. In diesem Haus habe man

gehört, wenn jemand herumgelaufen sei.

2.3.3.5 Würdigung der Aussagen des

Beschuldigten

Auch in Bezug auf die Würdigung der

Aussagen des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden. Darüber hinaus ist augenfällig, dass er sein

Aussageverhalten über die Zeit geändert bzw. angepasst hat. Nach einer ersten

Aussage verweigerte der Beschuldigte die Aussage, bevor er vor der Vorinstanz

erneut Aussagen machte. So führte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme

aus, nicht sicher zu sein, ob die Berührung am Bauchnabel gewesen sei. Er

schloss aber kategorisch aus, dass die Hand zwischen den Beinen gewesen sein

soll. Vor der Vorinstanz räumte er dann ein, dass die Berührung auch weiter

unten gewesen sein könne, machte aber neu geltend, er sei eingedöst, während er

auf dem Bett der Privatklägerin gelegen sei. Auch vor dem Berufungsgericht gab

der Beschuldigte zunächst an, er hätte sicher gemerkt, hätte er die

Privatklägerin zwischen den Beinen berührt. Auf eine spätere Frage hin sagte er

hingegen aus, nicht zu wissen, wo er die Privatklägerin berührt habe, da er am

Eindösen gewesen sei und sich daher gar nicht sicher sein könne. Hatte der

Beschuldigte in der ersten Einvernahme noch ausgesagt, die Privatklägerin habe

am Morgen immer gejammert und er sei schauen gegangen, sie habe ihm die Hand

entgegengestreckt, wie sie dies immer mache, sie habe ihn zu ihr aufs Bett

gezogen, das sei nichts Aussergewöhnliches, so relativierte er diese Aussage

vor der Vorinstanz, wo er unter anderem erklärte, er sei zwei bis drei Mal im

Zimmer der Privatklägerin gewesen. In der gleichen Befragung ein paar Fragen

später erklärte er dann, es sei nicht regelmässig, sondern vier bis fünf Mal

gewesen. Vor dem Berufungsgericht war sich der Beschuldigte sicher, nur drei

Mal im Zimmer der Privatklägerin gewesen zu sein, wobei er sich nur einmal zu

ihr ins Bett gelegt habe. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten

wenig konstant, sondern dem Verfahrenstand angepasst und insgesamt wenig

glaubhaft. Sie vermögen keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin zu

wecken.

2.4. Abschliessende Beweiswürdigung

Es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb

die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen

der Privatklägerin zum Kernsachverhalt sind klar und unmissverständlich. Sie

enthalten zahlreiche Realkennzeichen, welche bei einer erfundenen Geschichte

eines (im Zeitpunkt der Aussage) 5-jährigen, sexuell völlig unerfahrenen Kindes

nicht zu erwarten wären. Hinweise auf eine Beeinflussung durch Dritte sind

nicht auszumachen und es ist auch kein übermässiger Belastungseifer erkennbar.

Ihre Aussagen blieben über beide Einvernahmen hinweg konstant und es kam zu

keiner Aggravation. Demgegenüber ist das Aussageverhalten des Beschuldigten

auffällig und spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Die Vorinstanz hat als erstellt

erachtet, dass die fragliche Handlung mehrfach erfolgt sei, es bedeute aber

nicht, dass die Handlungen jeden Sonntag vorgefallen sein müssten. Zugunsten

des Beschuldigten werde demnach von weniger Übergriffen als von der Staatsanwaltschaft

angenommen ausgegangen (vgl. Urteil DT, AS 1079). Diese Schlussfolgerungen

der Vorinstanz sind zu bestätigen. Eine konkrete Anzahl Übergriffe, wie sie von

der Staatsanwaltschaft geschätzt wurde, kann nicht festgelegt werden, wenn doch

auch von der Privatklägerin nicht erwartet werden kann, sich an jeden einzelnen

Vorfall zu erinnern. Gestützt auf die klaren und glaubhaften Angaben der

Privatklägerin muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte diese

im Zeitraum von Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020 am Sonntagmorgen

mehrfach und mit einer gewissen Regelmässigkeit jeweils einmal im Intimbereich

gestreichelt hatte.

2.5 Strittiger Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziffer 2

Dem Beschuldigten wird das Herstellen

bzw. das Herunterladen und Speichern sowie der Besitz von harter Pornografie

vorgeworfen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der

harten Pornografie gemäss Art. 197 StGB vollständig und korrekt festgestellt.

Vor dem Berufungsgericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine

bereits vor der Vorinstanz gemachten Aussagen, welche am Beweisergebnis nichts

zu ändern vermögen. Auf die Feststellungen der Vorinstanz kann entsprechend

vollumfänglich verwiesen werden (Urteil DT, AS 1075).

Die Einwände des Beschuldigten in Bezug

auf das in Art. 11 StPO verankerte Doppelverwertungsverbot «Ne bis in idem» vermögen

nicht zu überzeugen. Die im vorliegenden Verfahren interessierenden Dateien

datieren vom 25. Januar 2017 abends. Selbst wenn sie, wie vom Beschuldigten

geltend gemacht, aus einem iTunes Backup des Beschuldigten stammen würden,

spielte dies für den vorliegend relevanten Sachverhalt keine Rolle. Es ist

erwiesen, dass die Dateien am 25. Januar 2017 am Abend auf dem Datenträger

gespeichert und später in den Ordner «User/[AA.___]/Picture/2017-04-02

Witziges» verschoben wurden. Diese Handlungen erfolgten nach der Beschlagnahme

sämtlicher Geräte des Beschuldigten am Morgen des gleichen Tages. Der

Beschuldigte musste somit aktiv ein neues Gerät verwenden, um die besagten

Bilder herunterzuladen bzw. diese, wie von ihm geltend gemacht, aus dem iTunes

zu synchronisieren. Das spätere Verschieben in den besagten Ordner erforderte ebenfalls

ein aktives Handeln des Beschuldigten. Aufgrund des erneuten Herunterladens ist

auch irrelevant, ob es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Bildern um die

gleichen Aufnahmen handelt, wie sie im Strafverfahren des

Untersuchungsrichteramtes Gossau zu beurteilen waren. Soweit ersichtlich ist

dies jedoch nicht der Fall (AS 57 ff., AS 310 ff.).

Das Gericht erachtet den Schachverhalt

wie in der Anklageschrift Ziffer 2 umschrieben als erstellt.

V. Rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt gemäss Anklageschrift

Ziffer 1

1.1 Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern

1.1.1Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird

bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt

(Alinea 1), es zu einer sexuellen Handlung verleitet (Alinea 2) oder es in eine

sexuelle Handlung einbezieht (Alinea 3). In subjektiver Hinsicht ist mindestens

Eventualvorsatz erforderlich.

1.1.2 Gemäss Rechtsprechung lassen sich

sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB nach der

Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Sind die Handlungen objektiv

eindeutig sexualbezogen, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die

Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat,

an. Keine sexuellen Handlungen sind dagegen Verhaltensweisen, die nach ihrem

äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen.

Schwierigkeiten bietet die dritte Gruppe der sogenannten ambivalenten

Handlungen, die weder äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen

erscheinen. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf

Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das Rechtsgut erheblich sind. In

Zweifelsfällen wird nach den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit

relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter

bestimmt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2011 vom

6.6.2011 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Merkmal der Erheblichkeit grenzt

sozialadäquate Handlungen von solchen ab, die tatbestandsmässig sind. Bedeutsam

für die Beurteilung sind hier qualitativ die Art und quantitativ die Intensität

und Dauer einer Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen

sind (Urteile 6B_777/2009 vom 25.3.2010 E. 4.3; Urteil 6S.355/2006 vom

7.12.2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; je mit Hinweisen). Für die

Erfüllung des Tatbestandes genügt bereits das Betasten der Geschlechtsteile (Andreas Donatsch in: Andreas Donatasch

[Hrsg.], StGB / JStGB Kommentar, 21. Auflage 2022, Art. 187

N 13). Tatbestandsmässig ist aber auch ein kurzer, leichter Griff an die

Genitalien über den Kleidern eines Kindes (Philipp

Maier, in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 187 N

11).

Die Tatbestandsvariante der Vornahme

einer sexuellen Handlung mit einem Kind erfordert körperlichen Kontakt zwischen

dem Kind und dem Täter (BGE 131 IV 100 E. 7.1 mit Hinweisen). Ob der Täter

eine aktive oder eine passive Rolle spielt, ist ohne Bedeutung (Trechsel / Bertossa in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art. 187 StGB N 7

mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7.10.2014 E. 3.4).

1.1.3 Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte an mehreren Sonntagmorgen jeweils mit der Hand einmal über der

Unterhose über die Geschlechtsteile der Privatklägerin strich. Es handelt sich

diesbezüglich klar um eine sexualbezogene Handlung. Die Art der Berührung (von

unten nach oben streichen) sowie der Kontext, in welchem diese geschah (im

Schlafzimmer der Privatklägerin), lassen keinen anderen Schluss zu. Die

wiederholte Vornahme zeugt auch von einem systematischen Vorgehen. Die

Intensität der Berührung war zwar vergleichsweise gering, allerdings erfolgte

diese über ein primäres Geschlechtsorgan. Aufgrund des eindeutig sexuellen

Bezuges ist auch unerheblich, dass die Berührung lediglich von kurzer Dauer

war. Diese stets gleich ausgeführten Berührungen im Intimbereich der erst 4-

bzw. 5-jährigen Privatklägerin setzten zudem ein bewusstes Verhalten voraus. Ein

solches Verhalten erfüllt wie bereits die Vorinstanz korrekt gewürdigt hat, den

Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB. Rechtfertigungsgründe liegen

keine vor.

1.2

Schändung

1.2.1 Nach Art. 191 StGB macht sich der

Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige

Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen

oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.

Zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB

besteht echte Konkurrenz (BGE 120 IV 194 E. 2b S. 197 f.; Urteil

6B_1194/2015 vom 3.6.2016 E. 1.3.1 und Urteil 6B_17/2016 vom 18.7.2017 E.

1.3.1).

1.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (BGE 146 IV 153) ist der Tatbestand der Schändung auf den Fall,

in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch

nicht bilden kann, zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung darf eine allein altersbedingte

Urteilsunfähigkeit nur zurückhaltend angenommen werden, zumal sexuelle

Handlungen das Kind in seiner körperlichen und intimen Sphäre berühren, in

welcher es eher als in anderen Gebieten zum Bewusstsein und zu einer

Abwehrreaktion fähig ist. Dabei ist nicht geklärt, bis zu welchem Alter eine

solche altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat

die Urteilsunfähigkeit eines 7-jährigen Kindes und damit die Unfähigkeit,

seinen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden, bejaht

(BGE 146 IV 153 E. 3.5.3 mit Hinweis auf das Urteil 6B_1194/2015 vom

3.6.2016 E. 1.3.2; vgl. auch Urteil 6B_1310/2016 vom 13.12.2017 E.

11.2 in fine). Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze sei weiterhin zu

verzichten, es seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Eine

Altersgrenze von vier Jahren, wie im Basler Kommentar postuliert (Philipp Maier, in: BSK StGB II,

Art. 191 StGB N 11), erscheint dem Bundesgericht als «eindeutig zu tief».

Solange das Kind noch gar keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen

entwickeln könne, sei von der Urteilsunfähigkeit des Kindes auszugehen. Für

Fälle, in denen ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu

erwarten sei, weil das Kind die vorgenommenen Handlungen noch gar nicht

einordnen könne, sei der Tatbestand der Schändung einschlägig (BGE 146 IV 153

E. 3.5.3).

1.2.3 Die Privatklägerin war zur Tatzeit

erst 4- bzw. 5-jährig. Sie erklärte sich das Verhalten des Beschuldigte damit,

dass er sie gerne habe. Es ist in den Einvernahmen offensichtlich, dass sie die

Tragweite der Handlungen nicht erkannt hat. Schon allein deshalb war ein Nein

zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten. Daran ändert auch die Aussage

ihres Vaters nichts, wonach er ihr einmal gesagt habe, dass niemand ausser der

Mutter und unter gewissen Umständen der Arzt und er als Vater sie im Intimbereich

berühren dürfe. Die Privatklägerin stand dem Beschuldigten sehr nahe. Gemäss

seinen Aussagen hatte sie ihn auch schon «Papi» genannt. Auch wenn die

Privatklägerin ihrer Mutter erzählt hat, dass der Beschuldigte sie in ihrem

Intimbereich berührt hatte, war die Privatklägerin offensichtlich nicht in der

Lage, dessen Verhalten richtig einzuordnen. Dies zeigt sich deutlich in ihren

Aussagen. Aufgrund ihres kindlichen Alters war es ihr nicht möglich, darüber zu

entscheiden, die sexuellen Handlungen haben zu wollen oder nicht. Auch wenn die

fraglichen Handlungen jeweils nur von kurzer Dauer waren, wiesen sie eindeutig

einen sexuellen Bezug auf, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass sie

zwischen einem erwachsenen Mann und einem 4- bzw. 5-jährigen Mädchen erfolgten.

Folglich war die Privatklägerin bezüglich des Vorgehens des Beschuldigten nicht

urteilsfähig.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

erfüllen die Handlungen des Beschuldigten somit den objektiven Tatbestand der

Schändung. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass die Privatklägerin aufgrund

ihres Alters nicht in der Lage war, sein Verhalten einzuordnen. Er handelte mit

direktem Vorsatz, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

2. Sachverhalt gemäss Anklageschrift

Ziffer 2 (Pornografie i.S.v. Art. 197 StGB)

2.1 Die Vorinstanz hat den objektiven

und subjektiven Tatbestand von Art. 197 StGB korrekt dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden (Urteil DT, AS 1075 f.).

2.2 Gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts beinhaltet der Begriff der Pornographie zwei Voraussetzungen.

Zum einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf

ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen (BGE 128 IV 260 E. 2.1

m.H.). Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren

menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige

Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2019 vom 11.12.2019 E. 1.4.2

mit Hinweis auf BGE 144 II 233 E. 8.2.3 S. 242 und BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66; a.M. Trechsel

/ Bertossa, in: PK StGB, Art. 197 N. 4, der das Erscheinen als Sexobjekt

als typisch, aber nicht erforderlich erachtet). Eine pornographische Darstellung

hat eine aus jedem realistischen, emotionalen Zusammenhang gerissene,

übersteigerte und auf sich selber konzentrierte Sexualität zum Gegenstand (BGE 128 IV 260 E.2.1). Entscheidend ist der Gesamteindruck (Trechsel / Bertossa, in: PK StGB, Art. 197 N. 4 f.).

2.3 Als zentrales Rechtsgut des Verbots

von Kinderpornographie in Art. 197 StGB erscheint die ungestörte sexuelle

Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Botschaft, a.a.O., S. 1089). Insofern

handelt es sich bei dieser Vorschrift um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt -

ähnlich wie beim Tatbestand der Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 StGB - der

Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannten Darstellungen und Vorführungen

auf den Verbraucher korrumpierend auswirken können, mithin geeignet sind, beim

Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Gesehene selbst nachzuahmen.

In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die

Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen

Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen

Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei (BGE 131 IV 16 E. 1.2; BGE 128 IV 25 E. 3a).

2.4 Die in Frage stehenden Bilder sind

ohne Weiteres als pornografisch zu betrachten, was auch von der Verteidigung

nicht bestritten wird. Es handelt sich um deutlich erkennbar sehr junge, minderjährige

Mädchen in eindeutigen Posen mit klarer Fokussierung auf den Genitalbereich und

teilweise zusätzlich auf die Brüste der Mädchen. Allein schon der

Gesichtsausdruck, mit dem die jungen Mädchen in die Kamera blicken, lässt

objektiv betrachtet keinen Zweifel daran, dass die Bilder darauf ausgerichtet

sind, den Betrachter sexuell aufzureizen. Durch die Art und Weise, wie der

Genitalbereich der Mädchen zur Schau gestellt wird, wird die Sexualität zudem

aufdringlich in den Vordergrund gerückt, ohne dass die Bilder in irgendeinen

Bezug nicht-sexueller Natur eingebettet wären.

Der Beschuldigte handelte wissentlich

und willentlich.

Der objektive und der subjektive

Tatbestand der Pornografie, begangen durch Herstellen, d.h. Herunterladen und

Besitz zum Konsum (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), ist vorliegend erfüllt.

Rechtfertigungsgründe liegen wiederum keine vor.

3. Schuldfähigkeit

3.1 Nachdem feststeht, dass der

Beschuldigte bei sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift tatbestandsmässig

und rechtswidrig handelte, ist als dritte Voraussetzung der Strafbarkeit zu

prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war.

3.2 Dr. med. univ. I.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte beim Beschuldigten in

seinem Gutachten vom 6. Januar 2022 (AS 850 ff.) eine pädophile

Störung vom nicht ausschliesslichen Typus, auf Mädchen orientiert (DSM-5:

F65.4, ICD-10: F65.4). Da der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, eine

sexuelle Beziehung zu einer Frau langjährig aufrecht zu erhalten und sich stets

auch mit legalen pornographischen Inhalten beschäftigte, sich davon

angesprochen fühlte und diese auslebte, also auch ein Interesse an

nichtdevianten sexuellen Inhalten belegt sei, könne nicht von einer Bestimmung

der Sexualität durch die Paraphilie ausgegangen werden. Zur Frage, ob die

Paraphilie in ihrer Dynamik progredient sei, führte der Gutachter aus, dass es

trotz Strafbefehl vom 30. Januar 2018 und angeordneter Therapie zum

neuerlichen Besitz von kinderpornographischem Material, intensivem Kontakt mit

der Familie E.___ und deren Tochter sowie zu dem vorgeworfenen

«hands-on-Delikt» gekommen sei. Der Beschuldigte distanziere sich zwar

wiederholt von pädophilen Interessen. Aufgrund der nun vorgeworfenen sexuellen

Handlungen könne aber zumindest eine periodische Akzentuierung eines als

dranghaft erlebten sexuellen Verlangens und eine Zunahme der Dynamik (Vordelikt

nur «hands-off-Delikt», vorgeworfene Straftat zeige Annäherung an ein

nichtvirtuelles reales Opfer mit längerdauerndem Kontakt- und Vertrauensaufbau

[«Grooming»], schliesslich einmündend in ein «hands-on-Delikt») festgestellt

werden. Ob es sich hier um eine tatsächliche Steigerung der Devianzdynamik

handle oder ob das Delikt auch in einem Zusammenhang mit der psychosozialen

Schwächung der Position des Beschuldigten im Leben stehe (Trennung von der

Ehefrau, Einsamkeit, finanziell beengte Verhältnisse), lasse sich allerdings

nicht entscheiden. Zusammenfassend lasse sich aufgrund des Konsums legaler

pornographischer Inhalte, den langjährigen Beziehungen zu Frauen und dem

zusätzlichen Interesse an Männern keine isolierte pädophile Hauptströmung im

Sinne einer «Kernpädophilie» ableiten. Aufgrund der Beurteilung der obigen

Kriterien sei jedoch von einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten auf

Mädchen orientierten pädophilen Störung als pädosexuelle Nebenströmung

auszugehen.

Weitere lasse sich eine erhöhte

Kränkbarkeit, eine starke Selbstbezogenheit in Verbindung mit überheblich

wirkendem Verhalten, wenig Zugang zu Affekten, hohe Empfindlichkeit auf

Zurücksetzung, eine Neigung, dauerhaft Groll zu hegen bei erlebten Kränkungen

und Verletzungen, und eine Tendenz, dass Handlungen anderer von ihm häufig als

feindselig oder verächtlich gedeutet würden, eruieren. Der Schweregrad einer

psychischen Störung sei allerdings nicht erreicht, weshalb die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Es könne aber eine

Persönlichkeitsakzentuierung mit schizoid-autistischen und narzisstischen

Anteilen diagnostiziert werden (AS 892 ff.).

Zur Frage der Schuldfähigkeit

(Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB) hielt der Gutachter fest, vor allem die

Kognition des Beschuldigten im Bereich seiner Sexualität sei beeinflusst. Dies

führe dazu, dass nicht normkonforme sexuelle Strebungen durch Abwehrprozesse im

Denken (z.B. Beschönigungen, Pseudorationalisierungen, Projektionen oder andere

sogenannte «kognitive Verzerrungen») in der eigenen Bewertung und Darstellung

so beeinflusst würden, dass sich Diskrepanzen zwischen eigenglich bewussten

Werten und eigenen Wünschen verkleinern und so besser erträglich würden.

Zusätzlich zeige sich ein geringer Zugang zu seinen Gefühlen. Deren Ausmass sei

über den Durchschnittsbereich der Personengruppe mit der diagnostizierten

Diagnosekategorie deutlich hinausgehend. Der geringe eigene Zugang zur

Gefühlswelt wirke sich zudem ungünstig auf die Fähigkeit des Beschuldigten aus,

sich der ungünstigen Wirkung seines Verhaltens auf die Opferpersonen und deren

Umfeld bewusst zu werden. Die konstatierte Pädophilie im oben beschriebenen Ausmasse

führe jedoch zu keinem Zustand, der mit einer Aufhebung der Voraussetzungen der

Schuldfähigkeit (Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit) einhergehe. Aufgrund der

bisherigen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass beim Beschuldigten weder die

Einsichtsfähigkeit noch die Steuerungsfähigkeit reduziert gewesen sei

(AS 901 f.).

3.3 Das Gutachten des Facharztes für

Psychiatrie und Psychotherapie (mit Schwerpunkt für forensische Psychiatrie und

Psychotherapie) basiert auf den vollständigen Akten dieses Strafverfahrens,

einschliesslich der Strafakten des Untersuchungsamtes Gossau. Zudem führte der

Gutachter am 7. Dezember 2021 (für 135 Minuten) sowie am 14. Dezember

2021 (für 75 Minuten) zwei eigene Untersuchungen des Beschuldigten durch. Die

Ausführungen im Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und enthalten

keinerlei Widersprüche. Es liegen auch keine anderen ärztlichen Stellungnahmen

vor, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Frage stellen würden. Insbesondere

ist darauf hinzuweisen, dass die mit Strafbefehl vom 30. Januar 2018

angeordnete deliktsorientierte therapeutische Behandlung (AS 166 f.) nicht

durch einen Arzt erfolgte. Auch wies der Gutachter zurecht darauf hin, dass in

der Therapie bei Herrn J.___ das Thema Pädophilie zwar aufgegriffen, allerdings

keine Diagnose gestellt und der therapeutische Fokus im weiteren Verlauf auf

andere Themen gelegt worden ist (AS 892, AS 259 ff.).

Auf das psychiatrische Gutachten vom

6. Januar 2022 ist daher abzustellen und das entsprechende Ergebnis zu

übernehmen.

3.4 Dem Beschuldigten ist daher eine

voll erhaltene Schuldfähigkeit zu attestieren. Dementsprechend kann

festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Schändung sowie der harten

Pornografie schuldig gemacht hat.

VI. Strafzumessung

1. Allgemeines

1.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so

dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.

1.2 Der Begriff des Verschuldens

muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat

beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen

der Tatkomponente, welche in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel / Thommen, in: PK-StGB, Art. 47

StGB N 18 m.H.).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1.).

1.3 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7.).

1.4 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1

StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 01.01.2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima

ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21.09.1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f., Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2.;

BGE 144 IV 217 vom 30.04.2018 E. 3.3.3. m.H.). Bei der Wahl der

Sanktionsart waren auch unter früherem Recht als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2. m.H.). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3.

m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. m.H.).

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist). In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren

solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E.

3.2). Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September

2021 fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge

eines Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Im konkreten Fall seien dann insgesamt drei Tatgruppen zu bilden,

für welche je eine Einheitsstrafe festzusetzen sei, schliesslich seien dann die

drei Einheitsstrafen zu asperieren. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der

Entscheid 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei

mehrfacher Tatbegehung eine Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich

eine schwerste Straftat unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen

lasse.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem Urteil muss hervorgehen,

welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und

welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

Der Richter hat mithin in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.01.2012, E. 5.4.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010, E. 1.6.1.). Die Gesamtstrafe ist

schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil

6B_323/2010 vom 23.06.2010, E. 3.2.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Widerruf

Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten

mit Urteil des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018 für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 80.00 gewährten bedingten Vollzug

infolge Nichtbewährung und ungünstiger Prognose widerrufen.

Nach Art. 46 StGB widerruft das für die

Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die

bedingte Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder

Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben

wird (Abs. 1 und 3). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit

dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Abs. 5).

Die Probezeit von zwei Jahren lief bis

am 30. Januar 2020 und die dreijährige Widerrufsfrist von Art.

46 Abs. 5 StGB ist demnach am 30. Januar 2023 verstrichen. Massgebend

für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches

das erstinstanzliche Urteil vom 24. Januar 2023 auch betreffend den Widerruf

ersetzt (vgl. Art. 408 StPO; Urteil des BGer

6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7).

Folglich ist festzustellen, dass ein

Widerruf des mit Urteils des Untersuchungsamtes Gossau vom 30. Januar 2018

gewährten bedingten Vollzugs infolge Fristablaufs ausgeschlossen ist.

2.2 Wahl der Strafart

Vorweg kann festgehalten werden, dass

die in Frage stehenden Vergehen und Verbrechen wahlweise die Ausfällung einer

Geld- oder Freiheitsstrafe zulassen. Bei den vorliegend zu beurteilenden

Delikten besteht ein innerer und äusserer Zusammenhang. Der Beschuldigte ist

zudem einschlägig vorbestraft, wobei die Geldstrafe ihn nicht genügend zu

beeindrucken schien, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im

Gegenteil, ist mit den vorliegend zu beurteilenden «hands-on-Delikten» eine

schwerwiegendere Delinquenz auszumachen. Aus Gründen der präventiven Effizienz,

aber auch aufgrund des engen Zusammenhangs der Delikte untereinander rechtfertigt

es sich, für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen.

Der Beschuldigte ging bei der

Tatbegehung jeweils gleich vor, indem er sich an mehreren Sonntagmorgen ins

Bett der Privatklägerin legte und ihr mit der Hand einmal über der Unterhose

über deren Intimbereich strich. Eine schwerste Straftat lässt sich unter diesen

Umständen nicht bestimmen, weshalb es sachgerecht erscheint, von der konkreten

Methode abzuweichen und für die mehrfache Schändung wie auch für die mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind jeweils eine Einheitsstrafe festzusetzen.

Dieses Vorgehen rechtfertigt sich auch deshalb, da die mehrfachen Tathandlungen

Züge eines Dauerdeliktes aufweisen.

2.3 Einsatzstrafe

Vorliegend ist die zum Nachteil der

Privatklägerin begangene Schändung nach Art. 191 StGB mit einem

Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren das

schwerste begangene Delikt.

2.3.1 Ausmass des verschuldeten Erfolges

Art. 191 StGB schützt – wie die sexuelle

Nötigung und Vergewaltigung – die sexuelle Freiheit (BGE 120 IV 194). Die

geschädigte Privatklägerin war mangels Urteilsfähigkeit gar nicht in der Lage,

das Verhalten des Beschuldigten einzuordnen. Es liegt ein nicht unerheblicher

deliktischer Erfolg vor, weil der Beschuldigte mehrfach, wenn auch

vergleichsweise eher leicht wiegende sexuelle Handlungen zum Nachteil eines

Kindes vornahm.

2.3.2 Art und Weise des Vorgehens

Der Beschuldigte verübte die Tat im

Zimmer der erst 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin, mithin in einem

höchstpersönlichen Raum. Er ging ins Zimmer der Privatklägerin, als ihre Eltern

und der Bruder nicht da waren, legte sich in ihr Bett und strich ihr jeweils

einmal von unten nach oben zwischen den Beinen über der Unterhose über den

Intimbereich. Dabei nutzte er aus, dass die Privatklägerin ihn sehr mochte, sie

sich sehr nahestanden und ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestand. Der

Beschuldigte missbrauchte damit nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin,

sondern auch dasjenige ihrer Familie, die ihn und seinen Sohn wie

Familienmitglieder aufgenommen und ihn im relevanten Zeitraum an sehr vielen

Wochenenden in ihrem Haus beherbergt hatten. Der Beschuldigte legte eine

gewisse Hartnäckigkeit an den Tag, indem er wiederholt am Sonntagmorgen die eben

erst aufgewachte Privatklägerin schändete.

2.3.3 Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Dies zeigt sich insbesondere am immer gleichen Vorgehen. Von einer

reduzierten Schuldfähigkeit ist gemäss Gutachten nicht auszugehen. Allerdings

ist die vom Gutachter gestellte Diagnose der pädophilen Störung vom nicht

ausschliesslichen Typus, auf Mädchen orientiert, im Rahmen des dem

Beschuldigten zur Verfügung stehenden Handlungsspielraums leicht strafmindernd

zu berücksichtigen. Weitere Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten,

sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht

erkennbar.

2.3.4 Beweggründe

Der Beschuldigte zielte einzig auf die

egoistische Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ab.

2.3.5 Zusammenfassend ist unter

Berücksichtigung all dieser Tatkomponenten von einem Tatverschulden im untersten

Bereich des ersten Verschuldensdrittels auszugehen. Eine Einsatzstrafe als

Einheitsstrafe von 10 Monaten erscheint unter Berücksichtigung der

gutachterlich diagnostizierten sexuellen Präferenz, die zu einer leichten

Strafminderung führt, für die mehrfache Tatbegehung angemessen.

2.4 Asperation

2.4.1 Sexuelle Handlungen mit Kindern

(Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1 StGB)

Die sexuellen Handlungen betreffen

denselben Sachverhalt wie die Schändung und stehen in einem sehr engen

räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dieser. Damit sind sie auch Ausdruck

derselben kriminellen Energie wie die Schändung. Es kann auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. VI./2.3.1 ff.). Es hat deshalb nur eine

moderate Straferhöhung zu erfolgen. Es ist von einem leichten Verschulden knapp

im untersten Bereich des ersten Verschuldensdrittels auszugehen. Separat

betrachtet erschiene unter Berücksichtigung der diagnostizierten pädophilen

Störung eine Einsatzstrafe als Einheitsstrafe von 6 Monaten angemessen.

Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Schändung ist

die Strafe in grosszügiger Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf

12 Monate zu erhöhen.

2.4.2 Harte Pornografie (Art. 197 Abs. 5

StGB)

Der Vorwurf der harten Pornografie betrifft

eine vergleichsweise kleine Anzahl kinderpornografischer Bilder. Erschwerend

kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der

Beschuldigte sich von der gleichentags erfolgten Hausdurchsuchung und

Beschlagnahme nicht beeindrucken liess und erneut Bilder herunterlud. Separat

betrachtet erschiene unter Berücksichtigung der diagnostizierten pädophilen

Störung eine Einsatzstrafe von 2 Monaten angemessen. Folglich ist die Strafe

asperationsweise um einen Monate auf 13 Monate zu erhöhen.

2.5 Täterkomponente

Die Vorinstanz hat die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der Beurteilung dargestellt, soweit

diese bekannt sind. Darauf ist zu verweisen (Urteil DT, AS 1080). Soweit

ersichtlich, hat der Beschuldigte sich seit Beginn des Verfahrens nichts mehr

zuschulden kommen lassen, was grundsätzlich neutral zu werten ist. Er ist aber

einschlägig vorbestraft. Der Beschuldigte ist weder einsichtig, noch zeigt er

Reue. Angesichts der Vorstrafe erscheint aufgrund der Täterkomponente eine

Erhöhung der auszusprechenden Freiheitsstrafe um einen Monat angemessen.

Folglich ist der Beschuldigte für

sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen.

2.6 Bedingter Strafvollzug

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten.

Vorliegend wird angesichts der

Vorstrafe, der Persönlichkeit des Beschuldigten, der fehlenden Einsicht und den

Schlussfolgerungen des Gutachters ein unbedingt auszusprechender Strafanteil

für notwendig erachtet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte

abzuhalten.

2.7 Teilbedingter Strafvollzug

Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den

Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des

Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil

darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Sowohl der aufgeschobene

wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die

Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den

unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar (Abs. 3).

Mit der Vorinstanz ist von einer doch

noch günstigen Prognose bezüglich sexueller Handlungen mit Minderjährigen

auszugehen, weshalb es sich rechtfertigt, den vollziehbaren Teil der

Freiheitsstrafe auf 6 Monate festzusetzen. Für die restlichen 8 Monate

kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit

ist auf 4 Jahre festzusetzen (dies unter Einbezug der bestehenden einschlägigen

Vorstrafe und dem in Bezug auf Pornografie gemäss psychiatrischem Gutachten

moderaten bis hohen Rückfallrisiko [AS 900]).

VII. Tätigkeitsverbot

Betreffend das Tätigkeitsverbot nach

Art. 67 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil DT, AS 1082). Vorliegend greift der Ausnahmetatbestand von

Art. 67 Abs. 4bis StGB nicht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine

mögliche Ausnahme BGE 149 IV 161 E. 2.5). Folglich ist gestützt auf Art. 67

Abs. 3 lit. b, lit. c und lit. d Ziff. 2 StGB zwingend ein

lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen.

VIII. Bewährungshilfe

Das Gericht kann sowohl für die Dauer

der Probezeit als auch für die Dauer des Tätigkeitsverbotes Bewährungshilfe

anordnen (Art. 44 Abs. 2 sowie Art. 67 Abs. 6 StGB). Vor der

Gesetzesänderung im Jahr 2018 war die Anordnung der Bewährungshilfe bei einem

Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 oder 4 StGB obligatorisch

anzuordnen (altArt. 67 Abs. 7 StGB, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen

Fassung; vgl. auch Nadine

Hagenstein, in: BSK StGB I, Art. 67 N 74 und 88).

Vorliegend zeigt der

Beschuldigte auch gemäss psychiatrischem Gutachten wenig bis keine Einsicht. Er

negiert offensichtlich seine pädophile Neigung. Das Gutachten diagnostiziert

beim Beschuldigten eine pädophile Störung und bestätigt, dass seine bislang

bagatellisierende Haltung weitere ähnlich gelagerte Straftaten mit sexuellen

Übergriffen gegenüber minderjährigen Mädchen oder neuerlichen Konsum von

Kinderpornographie nicht ausschliessen lasse. Das Gutachten geht weiter davon

aus, dass auch eine Therapie, wie die bereits erfolgte, aufgrund der

diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung des Beschuldigten mit narzisstischen

und schizoiden Anteilen, seiner ablehnenden Haltung gegenüber einer Therapie, sowie

Intransparenz und fehlender Offenheit in Bezug auf die vorliegende Problematik das

Rückfallrisiko nicht erfolgsversprechend sei (psychiatrisches Gutachten, AS 850

ff.). Aufgrund dessen wie auch aufgrund der gesamten Umstände erscheint es

vorliegend angemessen, eine Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 und Art.

67 Abs. 6 StGB für die Dauer von 4 Jahren anzuordnen.

IX. Zivilforderung

1. Die Privatklägerin beantragt im

Berufungsverfahren die Festsetzung einer Haftungsquote von 100 % für den ihr im

Zusammenhang mit den vom Beschuldigten verübten Straftaten entstandenen Schaden

sowie eine Genugtuung von CHF 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

15. April 2020.

2. Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und

Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt

werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

3. Konkrete Beurteilung

3.1 Haftungsquote

Auch wenn die Privatklägerin bisher noch

keine Beeinträchtigungen zu vergegenwärtigen hat, so kann dies für die Zukunft

nicht ausgeschlossen werden. Es ist bekannt, dass sexuelle Übergriffe im

Kindesalter das Opfer in einer späteren Lebensphase (z.B. in der Adoleszenz

oder im Erwachsenenalter) wieder einholen und psychische Beeinträchtigungen und

Belastungen hervorrufen können. Demzufolge lassen sich die Folgen aus den hier

zu beurteilenden Tathandlungen derzeit nicht abschliessend beurteilen.

Der Beschuldigte ist gegenüber der

Privatklägerin für den durch die von ihm begangenen Straftaten (mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Schändung) verursachten Schaden

dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig zu erklären.

3.2 Genugtuung

Die Privatklägerin wurde in ihrer

sexuellen Integrität und damit in einem wichtigen Rechtsgut erheblich verletzt.

Der Beschuldigte nutzte das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und

der erst 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin aus rein egoistischen Gründen aus

und berührte die aufgrund ihres Alters urteilsunfähige Privatklägerin mehrfach

im Genitalbereich. Er setzte mit seinem Vorgehen nicht nur die sexuelle

Entwicklung der Privatklägerin einer Gefährdung aus, sondern missbrauchte auch

deren altersbedingte Urteilsunfähigkeit. Aufgrund der gesamten Umstände (Art

und Schwere, der Intensität, der Dauer und Häufigkeit, des Alters der

Privatklägerin und der schamlosen Ausnützung des bestehenden starken Vertrauensverhältnisses

durch den Beschuldigten) handelt es sich vorliegend um schwerwiegende

Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR.

Das Tatverschulden des Beschuldigten

wurde vorliegend als noch leicht qualifiziert.

Die von der Vorinstanz festgesetzt

Genugtuung in der Höhe von CHF 1'500.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15.

April 2020 ist vor dem Hintergrund des Verschuldens des Beschuldigten nicht zu

beanstanden. Nicht ausser Acht zu lassen ist dabei auch insbesondere der

Umstand, dass es sich bei der zur Tatzeit 4- bzw. 5-jährigen Privatklägerin um

ein besonders schutzwürdiges in sexuellen Belangen unerfahrenes Opfer handelte,

dessen Vertrauen vom Beschuldigten ausgenützt wurde.

X. Kosten und Entschädigung

1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

ist der vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid (Ziffer 9 bis 11

des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt

der Beschuldigte mit Ausnahme des Widerrufs vollumfänglich. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise erfolgreich, erfolgt

doch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Schändung und die Freiheitsstrafe wird

nicht nur leicht angehoben sondern auch teilbedingt ausgesprochen. Die Kosten

des Berufungsverfahrens, mit einer Entscheidgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5’250.00, sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3.1 Die Privatklägerschaft hat

gegenüber der beschuldigten Person u.a. Anspruch auf angemessene Entschädigung

für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art 433 Abs. 1 lit.

a StPO). Nach § 158 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs (GT) setzt die

Richterin die Entschädigung der Rechtsbeiständin der Privatklägerin nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Sie gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote.

Die Privatklägerin, vertreten durch

Rechtsanwältin Isabelle Frey, macht gemäss ihrer Honorarnote eine

Parteientschädigung von CHF 3'266.20 (Honorar CHF 2'997.50, Auslagen

CHF 26.60 sowie 7.7% MwSt., ausmachend CHF 54.92, bzw. 8.1 %,

ausmachend CHF 187.17) geltend. Für die Teilnahme an der Verhandlung und

Urteilseröffnung wurde dabei ein Aufwand von 6 Stunden geschätzt (inkl.

Reisezeit von 2 Stunden). Dieser Aufwand ist entsprechend der effektiven

Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit von 2 Stunden) um eine

Stunde zu kürzen. Im Übrigen kann der Kostennote der Rechtsvertreterin

entsprochen werden. Das Honorar beläuft sich demnach auf CHF 2'747.50

(10.99 Stunden à CHF 250.00). Inklusive Auslagen und Mwst., nämlich 7.7%

auf CHF 713.30 (2.83 Stunden à CHF 250.00 + Auslagen

CHF 5.80), ausmachend CHF 54.90, sowie 8.1% auf CHF 2'060.80

(8.16 Stunden à CHF 250.00 + Auslagen CHF 20.80), ausmachend

CHF 166.90, beläuft sich die Parteientschädigung der Privatklägerin für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'995.95 und ist vom Beschuldigten zur

Bezahlung zu übernehmen.

3.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 40,

Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 67 Abs. 3, Art. 67 Abs. 6, Art. 69, Art.

187 Ziff. 1, Art. 191, Art. 197 Abs. 5 Satz 2, Art. 197

Abs. 6 StGB; Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135 ff.,

Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff., Art. 422 ff. sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO erkannt:

1. AA.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Schändung,

-

der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind,

beides

begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 26. Juli 2020

(Anklageschrift Ziffer 1),

-

der harten

Pornographie (Herstellen bzw. Herunterladen und Besitz zum eigenen Konsum

[tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen]) begangen in der Zeit vom

25. Januar 2017 bis zum 3. August 2020 (Anklageschrift Ziffer 2).

2.

Es wird

festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteils des Untersuchungsamtes Gossau

vom 30. Januar 2018 gewährten bedingten Vollzugs der Strafe zufolge

Fristablaufs ausgeschlossen ist.

3.

AA.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 14

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 8 Monate bei

einer Probezeit von 4 Jahren.

4.

AA.___ wird lebenslänglich jede berufliche und

jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

zu Minderjährigen umfasst, verboten (Tätigkeitsverbot).

5.

Für die Dauer von

4 Jahren wird für AA.___ Bewährungshilfe angeordnet.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein

vom 24. Januar 2023 sind folgende beschlagnahmte Gegenstände der Berechtigten, DE.___,

auf entsprechendes Verlangen hin auszuhändigen:

a) 1x Kinderunterhose, Gr. 110 / 116,

rosa

Polizei Kanton Solothurn

b) 1x Kinderträgershirt, Gr. 128, rosa

Polizei Kanton Solothurn

c) 1x Fixleintuch, ca. 150 x 210 cm, gelb

Polizei Kanton Solothurn

d) 1x Duvetbezug, 160 x 210 cm, weiss /

rot / schwarz

Polizei Kanton Solothurn

e) 1x Kindernachthemd, weiss (mit

Blumenmuster)

Polizei Kanton Solothurn

Ohne ein solches Begehren werden die

Gegenstände 3 Monate nach Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils durch die Polizei vernichtet.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wird der sichergestellte

Datenträger für Computer (Festplatte), aufbewahrt bei der Polizei des Kantons

Solothurn, eingezogen und ist zu vernichten.

8.

AA.___ wird gegenüber der Privatklägerin DE.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, für allfälligen aus und im

Zusammenhang mit den Straftaten gemäss Ziffer 1 lit. a und lit. b hiervor

noch anfallenden Schaden bei einer Haftungsquote von 100% dem Grundsatz nach

für ersatzpflichtig erklärt.

9.

AA.___ hat der Privatklägerin DE.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Genugtuung von

CHF 1‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. April 2020 zu bezahlen.

10.

AA.___ hat der Privatklägerin DE.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey, für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'241.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

11.

Für das

Berufungsverfahren hat AA.___ der Privatklägerin DE.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Isabelle Frey, eine Parteientschädigung von CHF 2'995.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von AA.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'242.60 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von AA.___ erlauben.

13.

Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von

CHF 6'000.00, total CHF 28'700.00, hat AA.___ zu bezahlen.

14.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5’250.00, hat AA.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025

bestätigt.