STBER.2023.32
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, etc.
22. Januar 2024Deutsch66 min
Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung
(mit gefährlichem Tatmittel), versuchte schwere Körperverletzung, evtl.
einfache Körperverletzung, etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin;
-
A.___ als Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;
-
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus
als amtlicher Verteidiger, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
-
Dolmetscher.
Zudem erscheint ein Zuschauer.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von
der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der
Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll
(inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Die Staatsanwältin für die Anklägerin:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen und versuchter Hinderung
einer Amtshandlung.
2. A.___ sei zu verurteilen zu
- einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren;
- einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à
CHF 30.00;
-
einer Übertretungsbusse in
der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Tagen im Falle der Nichtbezahlung.
3. Die von A.___ in der Zeit vom 6. bis zum
7. August 2020 sowie vom 7. Oktober 2021 bis zum 23. Januar 2023 (total
476 Tage) erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten
an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte
seit dem 24. Januar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs sei
gegen A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
5. A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren
des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende
Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden
Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
7.
Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien A.___ anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt
Neuhaus für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023 (SLSAG.2022.25) in
folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:
a.
Ziffer 1 lit. a) und
b), Einstellung des Verfahrens wegen Drohung vom 29. März 2020 und
Beschimpfung vom 29. März 2020
b.
Ziffer 2 lit. a)
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom 7. Oktober 2021 in
Solothurn zum Nachteil von B.___
c.
Ziffer 2 lit. c),
Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 7. Oktober 2021
d.
Ziffer 2 lit. f),
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 20. Februar 2020
e.
Ziffer 2 lit. h),
Schuldspruch wegen Rechtswidriger Ausreise vom 8. Februar 2020
f.
Ziffer 2 lit. i),
Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 7. Oktober 2021
g.
Ziffer 2 lit. j),
Schuldspruch wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen vom 19. September
2021
h.
Ziffer 3 lit. c),
Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen
Sachverhalt
i.
Ziffer 4, Anrechnung
der Haft an die Freiheitsstrafe
j.
Ziffer 6, ambulante
therapeutische Behandlung
k.
Ziffer 8, Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände
l.
Ziffer 9,
Verrechnung Bussendepositum
m.
Ziffer 10,
Einziehung beschlagnahmter Gegenstände
n.
Ziffer 11,
Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen
o.
Ziffer 12,
Feststellung amtl. Entschädigung betr. C.___
p. Ziffer 13, Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
2. Das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten sei einzustellen, wegen:
a.
Einfacher
Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil
von C.___ gemäss Anklageziffer 1.1
b.
Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss
Anklageziffer 5.1
c. Beschimpfung, angeblich begangen am 28.
März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 8.1
3. Der Beschuldigte sei freizusprechen,
wegen
a.
Diebstahl, angeblich
begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer
4
b.
Versuchte Nötigung,
angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss
Anklageziffer 7
c.
Fälschung von
Ausweisen, angeblich begangen am 6. August 2020 gemäss Anklageziffer 9
d.
Versuchte Hinderung
einer Amtshandlung, angeblich begangen am 17. Oktober 2020 gemäss
Anklageziffer 11
e. Drohung, angeblich begangen am 7.
Oktober 2021 in Solothurn zum Nachteil von B.___ gemäss Anklageziffer 6.2
4. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.___.
5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:
a.
Einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten
b. Einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à
CHF 10.-
6. Die Sicherheitshaft ab dem 5. Januar
2023 und der vorzeitige Strafvollzug sei an die Strafe anzurechnen.
7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8
Jahren des Landes zu verweisen.
8. Die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
9. Die Verfahrenskosten des
obergerichtlichen Verfahrens seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10.
Die Kosten der
amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.
------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. In den Jahren 2020 und 2021 wurden
diverse Strafanzeigen gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) eingereicht,
nach einem Vorfall vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte verhaftet.
Seither blieb er in Haft, derzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.
2. Am 18. November 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, namentlich wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung (Aktenseite der Staatsanwaltschaft [AS] 1
ff.).
3. Am 5. Januar 2023 fällte das
Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wird
bezüglich folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:
a) Drohung, angeblich begangen am 29. März
2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),
b)
Beschimpfung,
angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).
2. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 7. Oktober
2021,
b) einfache Körperverletzung, begangen am
20. Februar 2020,
c) geringfügige Sachbeschädigung, begangen
am 7. Oktober 2021,
d) Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,
e) Fälschung von Ausweisen, begangen am 6.
August 2020,
f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 20. Februar 2020,
g) Versuchte Hinderung einer Amtshandlung,
begangen am 17. Oktober 2020,
h) Rechtswidrige Ausreise (Verletzung von
Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,
i) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
begangen am 7. Oktober 2021,
j)
Trunkenheit und
unanständiges Benehmen, begangen am 19. September 2021.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten (5
Jahre und 6 Monate),
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 30.00,
c)
einer Busse von CHF
300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4.
A.___ werden 458
Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Zur Sicherung des
Strafvollzuges bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen
A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 6. Mai
2023, angeordnet.
6.
Für A.___ wird
vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
7.
A.___ wird für die
Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Die nachfolgenden im Verfahren gegen
A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton
Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) Sporthose, Marke Clockhouse,
Gr. XS,
b) T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,
c) Pullover, Marke Artime, Gr. L,
d) Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,
e) Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,
f) Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,
g) Herrensocken, weiss,
h) Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,
i) Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,
j) Kapuzenpullover, Marke Divided,
k) Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,
l) T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,
m) Jeanshose, Marke Levis, Gr.
W29/L32,
n) Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,
o) Herrenunterwäsche, Marke Canda,
p) Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,
q)
Herrensocken, weiss.
Ohne ein solches Begehren werden die
Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger
Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in
die Staatskasse fällt.
9.
Das im Verfahren
gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt
bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse gemäss Ziff. 3.c
hiervor verrechnet.
10. Die nachfolgenden im Verfahren gegen
A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,
FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die
Polizei zu vernichten:
a) 2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,
b) Getränk (mit Alkohol) zahlreiche
Scherben, Jack Daniels,
c)
Getränk (mit
Alkohol) Bruchstücke Flaschenhals, Jack Daniels.
11. Folgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) D.___: CHF 2'479.70 als
Schadenersatz,
b) E.___: CHF 300.00 als
Schadenersatz.
12.
Es wird
festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___,
Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.
April 2022 auf CHF 6'611.45 festgesetzt wurde und vom Staat Solothurn bezahlt
wurde.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf
CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00, Auslagen CHF 2’251.50, 7,7
% MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von
CHF 15'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 24'955.10 (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
14. An die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 4/5
der Urteilsgebühr sowie die Auslagen, somit CHF32'200.00 (CHF 9'200.00 + CHF
23’000.00), zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu
tragen.
4.1 Gegen das Urteil liess
der Beschuldigte am 17. Januar 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite
Vorinstanz [SL AS] 263 f.). Mit der Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 liess er
folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen:
-
Verfahrenseinstellung
bezüglich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung bezüglich D.___ (Ziffer
2.1 der Anklageschrift [AKS]) und der einfachen Körperverletzung (AKS Ziff.
1.1, angeklagt ist versuchte schwere Körperverletzung), Sachbeschädigung (AKS
Ziff. 5.1) und Beschimpfung (AKS Ziff. 8.1), alles zum Nachteil von C.___,
wegen fehlender Strafanträge;
-
Freisprüche von den
Vorhalten des Diebstahls und der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___
(AKS Ziff. 4 und 7), der Fälschung von Ausweisen (AKS Ziff. 9), der versuchten
Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 11) und der Drohung zum Nachteil von B.___
(AKS Ziffer 6.2).
Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 10.00 zu verurteilen. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren
auszusprechen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu
2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens nach
dessen Ausgang.
4.2 Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit
Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Anschlussberufung.
5.1 Damit sind folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Einstellungen;
-
Ziffer 2 (teilweise):
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.___
(AKS Ziffer 1.2), geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.2), Hinderung
einer Amtshandlung (AKS Ziff. 10), rechtswidriger Ausreise (AKS 12),
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 13) und Trunkenheit und
unanständiges Benehmen (AKS Ziff. 14);
-
Ziffer 6: Anordnung einer
ambulanten Behandlung;
-
Ziffer 8: Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziffer 9: Verrechnung der
sichergestellten CHF 300.00 mit der Busse;
-
Ziffer 10: Einziehungen;
-
Ziffer 11: Verweisungen von
Zivilforderungen auf den Zivilweg;
-
Ziffer 12: Feststellung der
Bezahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___;
-
Ziffer 13 (teilweise):
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.
5.2 Ebenfalls rechtskräftig sind die von
der Vorinstanz implizit vorgenommenen Einstellungen bzw. Freisprüche (keine
formellen Einstellungen bzw. Freisprüche wegen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem»). Der Beschuldigte lässt
ausführen, einzelne der Freisprüche/Einstellungen seien nicht nur implizit
sondern formell vorzunehmen, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
genannten Grundsatz nicht so weit gehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
dazu scheint sich zwar zu lockern. Richtig ist, dass das Bundesgericht die
namentlich mit BGE 144 IV 362 sehr formelle Anwendung des
Grundsatzes zu lockern scheint. Dem Beschuldigten steht aber kein
Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung dieser – wenn auch nur implizit
vorgenommenen Einstellungen/Freisprüche zu. Es handelt sich dabei um folgende
Vorhalte: AKS Ziffern 3 (einfache Körperverletzung), 4 (Diebstahl), 5.1
(Sachbeschädigung), 6.1 (Drohung), 7 (versuchte Nötigung), 8.1/2 (mehrfache
Beschimpfung).
6. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023
wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger D.___ auf Montag, 22. Januar 2024,
zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
Erwägungen
II.
Anwendbares
Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,
so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung
keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die
Dispositiv
revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK
StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,
als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung
gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren
Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle
hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes
sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die
Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde
zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so
auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011
gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.
448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues
Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen,
müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach
Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht
geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der
Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung
direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach
Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden
müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach
diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen
oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III.
AKS Ziffer
2.1. Versuchte schwere Körperverletzung vom 20. Februar 2020
1. Vorhalt
Unter Ziffer 2.1 der Anklageschrift wird
dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art.
123 Ziff. 1 StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 20. Februar 2020, um ca.
20:54 Uhr, in [Ort2], zum Nachteil des Geschädigten D.___. Der Beschuldigte
habe dem Geschädigten mit seinem Kopf vorsätzlich mehrere Stösse gegen den Kopf
verpasst und in der Folge mehrmals mit beiden Fäusten auf den Geschädigten
eingeschlagen. Der Geschädigte habe durch die Kopfstösse und die Faustschläge
ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an der Stirn und im
Augenhöhlenbereich links sowie am Hinterkopf rechts erlitten, wobei sich
lebenswichtige Strukturen, namentlich das Gehirn, in der Nähe der Verletzungen
befunden hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen Geschehens
zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten durch die beschriebenen
Kopfstösse und Faustschläge lebensgefährlich verletzen oder diesem anderweitig
eine schwere Körperverletzung zufügen könnte, etwa durch eine Blutung im
Gehirn. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung
objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.
2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
2.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das
Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie für die tatsächliche und die
rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben,
welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der
Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die
erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom
Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls
bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die
Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (NILS
STOHNER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).
Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und
abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen
Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des
konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den
vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO
entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von ihrer Begründungspflicht und
findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was
die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der
Rechtsmittelinstanz sind (so das Bundesgericht in BGE 141 IV 244 E. 1.2.3;
Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_130/2022 vom 8.
Dezember 2022 E. 1.3, 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die
Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss
nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren
und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen
(BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.],
2020, N 11 zu Art. 82 StPO).
2.2 Die Vorinstanz hat auf Urteilsseite [US]
6 ff. (Ziffer I lit. B) die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung
(Unschuldsvermutung, freie Beweiswürdigung, Würdigung von Aussagen) korrekt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Ergänzt werden können noch folgende
Ausführungen zum Indizienbeweis: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach
der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis
wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber
bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat
hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen,
können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine
Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der
Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile 6B_824/2016 vom
10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
2.3 Der Beschuldigte anerkennt bei
diesem Vorhalt grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dessen
rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung (eine
Qualifikation des Sachverhaltes als versuchte schwere Körperverletzung durch das
Berufungsgericht ist zufolge des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen).
Deshalb kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 8 ff.
(Ziffer I lit. C) verwiesen werden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend,
es liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor bzw. gegebenenfalls sei ein
solcher vom Geschädigten zurückgezogen worden.
2.4.1 Die gesetzlichen Anforderungen an
den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des
Strafantrages. Gefordert ist laut Bundesgericht eine Willenserklärung des
Verletzten, «dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts
eine Strafverfolgung stattfinden soll» (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015
vom 25. März 2015, E. 2.4). Als «Privatklägerschaft» gilt die geschädigte
Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist
dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Strafantragsteller kann diesen
aber auch stellen, ohne am Verfahren weiter als Zivil- oder Strafkläger
teilnehmen zu wollen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, N 4 z
Art. 118).
Die strafantragsberechtigte Person kann
ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen
Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag
zurückzieht, kann ihn nicht nochmals stellen (Abs. 2). Die geschädigte Person
kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte
auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig
(Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so
umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille,
einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss
nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen
(Urteile 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E.
3.3; 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.4.2 Die Vorinstanz hat
in casu den chronologischen Ablauf hinsichtlich des Strafantrages korrekt
dargestellt, zusammengefasst ergibt sich Folgendes:
-
Der Geschädigte hat am 20.
Februar 2020 schriftlich Strafantrag gestellt (AS 303) und anlässlich der Einvernahme
vom 26. Februar 2020 diesen bestätigt (AS 332, Frage 21).
-
In den Akten (AS 305)
findet sich eine ausgefüllte, aber nicht datierte und unterzeichnete «Erklärung
betr. Beteiligung am Strafverfahren», handschriftlich ausgefüllt mit den
Personalien des Geschädigten. Die Datierung mit dem 12. April 2020 und die
Unterzeichnung müssen aber vorgelegen haben, wie sich aus der Befragung des
Geschädigten vom 30. Juni 2021 ergibt (AS 339 ab Rz 177). Angekreuzt ist die
Erklärung, sich als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen und
einen Schadenersatz von CHF 2'479.70 geltend zu machen. Dieser Betrag ergibt
sich aus einer beigelegten Rechnung der Solothurner Spitäler vom 27. März
2020 über diesen Betrag. Angekreuzt ist auch der endgültige Verzicht des Geschädigten,
sich als Strafkläger am Verfahren zu beteiligen.
-
Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde der Geschädigte
vom Verteidiger des Beschuldigten auf dieses Formular (AS 305) angesprochen. Er
wurde gefragt, wie das gemeint gewesen sei, dass er sich nicht als Strafkläger
habe beteiligen wollen. Darauf antwortete der Geschädigte, er wisse nicht,
worum es bei diesem Formular gehe. Er habe hohe Rechnungen vom Spital bekommen
und habe deshalb Kontakt mit der Polizei aufgenommen und gefragt, wie der Stand
des Verfahrens sei. An dieses konkrete Formular jedoch könne er sich nicht
erinnern. Auf Frage, ob er das Formular unterschrieben habe, gab er an, seine
Unterschrift sehe schon ähnlich aus, er würde aber gerne wissen, was das für
ein Formular sei. Auf Frage, ob er wolle, dass der Beschuldigte bestraft werde,
stellte der Geschädigte Gegenfragen: «Was wäre die Strafe? Wie wird er
bestraft? (…) Es ist so, die Polizei hat mich auch schon gefragt… Ich habe
Rechnungen und diese auch schon zur Polizei gebracht. Ob ich abgesehen davon,
dass er die Rechnungen für mich begleicht, will, dass er bestraft wird und auch
eine Entschädigung leisten muss, für diese Zeit, in der ich nicht arbeiten
konnte. Ich habe nein gesagt. Es ist jedoch so, dass es mir finanziell momentan
nicht gut geht. Das habe ich auch telefonisch der Polizei schon so mitgeteilt.
Ich bin auch persönlich vorbeigegangen und habe dort erklärt, dass es mir
finanziell nicht gut geht und ich die Rechnungen, welche ich bekommen habe,
unmöglich begleichen kann. Ich habe die Polizei gefragt, was die Lösung für
dieses Problem sei. Hätte ich gewollt, dass er bestraft wird, eine Busse oder
so bekommt, so hätte ich mir einen Anwalt organisiert, welcher die ganze Sache
für mich in die Hand genommen hätte» (AS 339 f., ab Rz. 177). Vor dem
Berufungsgericht erschein der Privatkläger trotz gültiger Vorladung
unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
2.4.3 Die Vorinstanz geht zu Recht davon
aus, dass ein unmissverständlicher Rückzug des Strafantrages nicht vorliegt, im
Gegenteil: Um die vom Geschädigten geltend gemachte Zivilforderung überhaupt
beurteilen zu können, musste das Strafverfahren seinen Fortgang nehmen. Der
gleichzeitige Verzicht auf die Stellung als Privatkläger im Strafpunkt ist nach
dem oben Ausgeführten möglich.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
einfacher Körperverletzung ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte liess im
Plädoyer vor dem Berufungsgericht denn auch einen entsprechenden Schuldspruch
beantragen.
IV.
AKS Ziffer
1.1: Versuchte schwere Körperverletzung vom 28. März 2020
1. Vorhalt
Unter Ziffer 1.1 der Anklage wird dem
Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) vorgehalten, angeblich
begangen am 28. März 2020, um ca. 00:15 Uhr, in [Ort1], zum Nachteil von C.___
(Geschädigter). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat mit dem Geschädigten und
dessen zwei Mitbewohnern das Abendessen eingenommen. Der Geschädigte habe den
Tisch nach ca. zehn Minuten verlassen und sich in sein Zimmer begeben, der
Beschuldigte sei vorerst noch bei den beiden Mitbewohnern verblieben, habe sich
schliesslich in das Zimmer des Geschädigten begeben und die Zimmertür mit dem
innen steckenden Schlüssel abgeschlossen. Der Beschuldigte sei auf den sich
beim Bett befindlichen und mit seinem Mobiltelefon beschäftigten Geschädigten
zugegangen, habe ihn beschimpft, habe ihm mit einem Fusstritt das Handy aus der
Hand geschlagen und in der Folge mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich
einem ca. 20 cm langen Messer, auf ihn eingestochen, wobei er diesem zwischen
der linken Schläfe und der linken Ohrmuschel eine tiefe Schnittwunde zugefügt
habe. Der Geschädigte sei schliesslich zu Boden gestürzt, woraufhin der
Beschuldigte das Zimmer und die Wohnung verlassen habe und via Kellerfenster in
unbekannte Richtung geflohen sei.
Der Geschädigte habe als Folge des
Stichs mit dem scharfen Gegenstand eine bis auf den Schädelknochen reichende,
5-6 cm lange und bis zu 1 cm tiefe Weichteilwunde zwischen der linken Schläfe
und der linken Ohrmuschel erlitten, welche notfallmässig habe operiert werden
müssen, einen Einriss der linken Ohrmuschel, eine Schädelkontusion, linksseitige
Kopfschmerzen sowie - als Spätfolge - eine mittelgradige depressive Episode.
Die Weichteilwunde habe aufgrund der ärztlichen Versorgung durch die
notfallmässige Operation nicht zu einer akuten Lebensgefahr des Geschädigten
geführt.
Der Beschuldigte habe im Rahmen des
dynamischen Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten
durch die beschriebene heftige Einwirkung mit dem scharfen Gegenstand
lebensgefährlich verletzen oder ihm anderweitig eine schwere Körperverletzung
zufügen könnte, etwa durch das Treffen der Halsschlagader oder durch eine arge
und bleibende Entstellung des Gesichts. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer
schweren Körperverletzung aufgrund der ärztlichen bzw. operativen Versorgung
des Privatklägers objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu
geblieben.
2. Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte bestreitet den
angeklagten Sachverhalt. Insbesondere sei nicht nachgewiesen und auch
bestritten, dass er bei der Auseinandersetzung ein Messer oder einen scharfen Gegenstand
eingesetzt habe. Es müsse daher offenbleiben, wie die Schnittverletzung des
Geschädigten entstanden sei. Zufolge Rückzugs des Strafantrags sei eine
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nicht möglich.
2.2 Die Vorinstanz hat auf US 18 bis 25
die vorliegenden objektiven Beweismittel (Fotodokumentation Opfer,
Fotodokumentation Tatort, Polizeibericht, Arztberichte) und die vorliegenden
Aussagen der beiden Protagonisten und der Mitbewohner des Geschädigten
detailliert dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.
2.3 Der Amtsarzt führte in seinem
Bericht über die Untersuchung des Geschädigten am 28. März 2020 aus (AS 0141),
der Untersuchte sei von einem Bekannten in seiner Wohnung angegriffen und am
Kopf verletzt worden. Er behaupte, nicht zu wissen, was für ein Gegenstand als
Waffe benutzt worden sei. (…) Die fünf Zentimeter lange und bis zu einem
Zentimeter tiefe Weichteilwunde, die von der linken Schläfe bis zur linken
Ohrmuschel reiche, reiche bis auf den Schädelknochen, der aber nicht verletzt
sei. Die Wundränder seien glatt begrenzt und es blute aus einer kleinen
Arterie. «Die Verletzung entstand durch einen scharfen Gegenstand. Es könnte
sich um ein Messer oder um einen scharfkantigen Gegenstand handeln.»
Im kombinierten Operations-/Austrittsbericht
des Bürgerspitals Solothurn vom 28. März 2020 über die Wundversorgung beim
Geschädigten wurde ausgeführt (AS 0142 f.): «Der Patient war gegen 00.30 Uhr
tätlich mit einem scharfen Gegenstand angegriffen worden, wobei er genauere
Auskünfte verweigert. Er hatte dabei eine Schnittverletzung an der linken
Schläfe und eine Schädelkontusion erlitten. Bei der Exploration zeigte sich
eine ca. 6 cm lange tiefe und klaffende Wunde mit aktiver Blutung (venös und
arteriell).»
Im Fragebogen zur Untersuchung vom 7. April
2020 beschrieb der Hausarzt die erlittene Verletzung als «komplexe Schnittwunde
temporal links nach tätlichem Angriff am 28. März 2020», als
«Schnittverletzung an der linken Schläfe». Dabei stützte er sich allerdings
wohl in erster Linie auf die beiden oben dargelegten früheren Arztberichte
(AS 0145).
Die von den Ärzten beschriebene
klaffende, glattrandige Wunde ist auf AS 0136 f. abgebildet.
Aufgrund dieser objektiven Beweismittel
ist erstellt, dass dem Geschädigten die fragliche Wunde mit einem Messer oder
einem anderen scharfkantigen Gegenstand beigebracht worden sein muss. Auch der
Verteidiger sprach vor der Vorinstanz von einer «Schnittwunde an der linken
Schläfe» (SL AS 020) und der Beschuldigte räumte ein, so fest wie der
Geschädigte geblutet habe, könne es nicht von Fäusten und Fusstritten gekommen
sein (SL AS 157 Rz. 1135 f.). Eine Rissquetschwunde würde eine ganz andere Wundmorphologie
zeigen. Dass der Amtsarzt schreibt, die Ohrmuschel sei etwa einen cm
eingerissen, dann spricht dies gerade auch für eine Verletzung mit einem
Messer: da die Ohrmuschel etwas vorsteht, könnte sie vom Messer in der Tat
aufgerissen worden sein. Bei einem Aufprall hingegen wäre die Wundmorphologie
der ganzen Wunde einheitlich.
2.4 Ebenso klar ist aufgrund der
vorliegenden Aussagen (auch der damaligen Mitbewohner des Geschädigten), dass
der Geschädigte die Verletzung in der kurzen Zeitspanne (nach den Aussagen der
Mitbewohner fünf bis zehn Minuten) erlitten hat, in der er sich nach dem Essen
alleine zusammen mit dem Beschuldigten in seinem Zimmer aufgehalten hat.
Unbestritten ist weiter, dass in diesem Zeitraum zwischen den beiden
Protagonisten eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat (SL AS 198).
Als Täter kommen damit einzig der Beschuldigte und der Geschädigte selbst in
Frage. Eine Selbstbeibringung durch den Geschädigten kann füglich
ausgeschlossen werden und wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet. Damit
kommt als Täter einzig der Beschuldigte in Frage, der nach eigener Aussage
tätlich auf den Geschädigten eingewirkt hat und zum Gegenstand, mit dem er auf
den Geschädigten eingeschlagen hat, zunächst diffuse Aussagen machte (AS 0220:
«Ich kann nicht sagen, mit was ich ihn auf den Kopf geschlagen habe», AS 0227:
«Ich war ja auch betrunken. Ich erinnere mich nicht so genau»). Wie es zur
klaffenden Schnittwunde gekommen sein soll, darauf konnte der Beschuldigte
keine Antwort geben, er wich dieser zentralen Frage zum Kerngeschehen immer
aus. Auch die Tatsache, dass sich am Tatort kein Messer oder scharfer
Gegenstand finden liess (AS 0014), spricht für die Täterschaft des
Beschuldigten, der seine Tatwaffe ganz offensichtlich mitgenommen hatte. Zum
beweisrechtlich zulässigen Ausschlussprinzip kann auf das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27.4.2017 E. 4 verwiesen werden. Unter diesen
Umständen kann offenbleiben, ob die Aussagen des Geschädigten ab dem 1. April
2020, wonach ihn der Beschuldigte mit einem Messer verletzt habe (die
Vorinstanz ging dabei zu Gunsten des Beschuldigten von der Möglichkeit einer
suggerierten Erinnerung aus: US 22) als glaubhaft zu beurteilen sind.
2.5 Der angeklagte Sachverhalt ist damit
erstellt. Das Motiv des Beschuldigten dürfte in der Tat, wie vom Geschädigten
am 30. Juni 2021 dargelegt, in einer Wut des Beschuldigten über das Verhalten
des Geschädigten am 20. Februar 2020 (Vorfall gemäss AKS 2.1) begründet
gewesen sein. Damals war der Geschädigte dabei gewesen und hatte den
Beschuldigten offenbar mit seinem Verhalten enttäuscht (AS 0193 Rz. 119 ff. und
AS 0194 Rz. 138 ff.). Dies ergibt sich auch aus den WhatsApp-Nachrichten des
Beschuldigten vom 29. März 2020, in denen er dem Geschädigten vorwirft, er habe
nicht getan, was ein Freund machen würde, er habe sich nicht ehrenhaft benommen
(AS 0063), er habe ihn im Stich gelassen und sei verschwunden (AS 0064),
an dem Abend sei er (der Geschädigte) weggelaufen (AS 0071).
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Zum Straftatbestand einer
(versuchten) schweren Körperverletzung kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz auf US 10 ff. verwiesen werden, ebenso auf die aufgeführte
einschlägige Kasuistik im Falle von Stich- und Schnittverletzungen auf US 26
f.).
3.2 Der Beschuldigte hat dem
Geschädigten zwischen Schläfe und Ohrmuschel eine ca. 1 cm tiefe und 5-6 cm
lange klaffende Weichteilwunde zugefügt. Es handelte sich um ein dynamisches,
unkontrolliertes Geschehen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung.
Ausserdem war der Beschuldigte stark alkoholisiert. Beim Zufügen der
Schnittwunde im Gesicht hätte der Beschuldigte den Geschädigten deshalb ohne
weitere eine längere und entstellende Narbe im Bereich von Stirn oder Wange
zufügen können. Dass die Wunde genau am Haaransatz begann, war unter den
gegebenen Umständen reiner Zufall. Mit einem um wenige Zentimeter verschobenen
Schnitt hätte der Beschuldigte den Geschädigten auch an der Halsschlagader oder
am Auge verletzen können. Wäre es dazu gekommen, so hätte der Geschädigte
entweder innert Minuten verbluten oder das Augenlicht auf einer Seite verlieren
können. Alle diese Verletzungsfolgen wären tatbestandsmässig im Sinne einer
schweren Körperverletzung gewesen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschuldigten (Zufügen einer langen und tiefen Schnittwunde direkt neben dem
Gesicht des Geschädigten, mithin einem besonders verletzlichen Körperteil) war
schwerwiegend und die Folge einer schweren Körperverletzung lag auch für den
Beschuldigten leicht erkennbar sehr nahe. Er hat mit seinem Verhalten in Kauf
genommen, dem Beschuldigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen.
3.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch
wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist somit zu bestätigen.
V.
AKS Ziffer 9:
Fälschung von Ausweisen vom 6. August 2020
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird die Fälschung von
Ausweisen gemäss Art. 252 StGB vorgehalten, angeblich begangen am 6. August
2020, um 21:19 Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke Chur – Zürich HB,
indem der Beschuldigte den auf F.___ lautenden SwissPass auf sich getragen
habe, diesen dem Zugbegleiter auf Verlangen vorgezeigt habe und sich so damit ausgewiesen
habe, um den Zugbegleiter über seine wahre Identität zu täuschen, in der
Absicht, unrechtmässig in den Genuss einer freien Fahrt zu kommen, wodurch er
eine echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift vorsätzlich zur Täuschung
gebraucht habe und sich somit das Fortkommen erleichtert habe.
2. Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte bestreitet den
Vorhalt insofern, als er geltend macht, er habe den fremden SwissPass gar nicht
vorzeigen wollen. Man könne den Akten nicht entnehmen, wie sich die Kontrolle abgespielt
habe. Die durch den angeblichen Kontrolleur, G.___, erfasste Meldung sei weder
ausführlich noch klar verständlich. Im Übrigen handle es sich beim SwissPass
weder um eine Ausweisschrift noch um eine Bescheinigung. Der SwissPass sei von
einem Generalabonnement, welches in der Lehre als Bescheinigung qualifiziert
und bisher als eigenständige Karte ausgegeben worden sei, welche zusätzlich das
gelöste Abonnement inkorporiert habe, zu unterscheiden. Die Fahrberechtigung
ergebe ich beim SwissPass nicht aus der Karte selbst, sondern nur zusammen mit
dem gelösten Abonnement. Der SwissPass sei für sich genommen ohne Wert. Jede
Person könne sich einen SwissPass bestellen, auch ohne zusätzlich ein
Abonnement zu lösen. Er stelle lediglich das Trägermedium dar, das den Zweck
habe, zusätzlich noch zu lösende Abonnemente zu speichern, anstatt ein solches
zusätzlich auszudrucken oder mittels einer weiteren Karte auszuweisen. Der
SwissPass an sich könne das Fortkommen somit nicht erleichtern, weshalb damit
auch keine tatbestandsmässige Handlung erfüllt werden könne (Verweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 6B_685/20211 vom 28. Juni 2012 betr. ein Ticket
in Zürich).
2.2 Der «Faktenerfasser» G.___ beschrieb
die «Unregelmässigkeit» auf der Strecke Chur-Zürich wie folgt (AS 0358):
«Kunden fahrt mit fremdem Swisspass-Abo, welches den Namen auf ein anderen
Person ausgestellt wurde. Kunden gibt nicht zu bzw. Ausweis aushändigen. Kunden
verweigerte die Angabe auf dem Personalienblatt aufzuschreiben, Grund dafür,
Kunden konnte nicht schreiben (Alphabet nicht gelernt). Eine Überweisung mit
BAPO findet in Zürich statt (…)».
Auf dem Formular «Reise ohne gültigen
Fahrausweis» wurden die Personalien mit Angabe der Ursache «ohne gültigen
Fahrausweis, missbräuchliche Benützung Fahrausweis» vom Beschuldigten
unterzeichnet (AS 0357). Dieses war der Strafanzeige der SBB vom 11. August
2020 beigelegt (AS 0355 ff.).
Diese Darstellung des Vorgangs liegt
auch dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 wegen
«Fälschung von Ausweisen» zu Grunde (AS 0344 ff.). Der Beschuldigte habe dazu
von der Kantonspolizei Solothurn weder erreicht noch befragt werden können. Der
rechtmässige Besitzer des missbrauchten SwissPass, F.___, habe telefonisch
angegeben, den SwissPass im Zeitraum des Missbrauchs verloren zu haben und den
Beschuldigten nicht zu kennen.
2.3 Am 17. Oktober 2020 wurde der
Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle festgestellt und zur Ausnüchterung in
das Untersuchungsgefängnis verbracht. Eine Befragung wurde nicht durchgeführt
(AS 0342 f.). Danach fiel der Beschuldigte erst am 19. September 2021
erneut auf. Bei der anschliessenden polizeilichen Befragung wurde der Vorwurf
gemäss Anklageziffer 9 nicht thematisiert (AS 0383 ff.). Auch nach dem Vorfall
gemäss Anklageziffer 1.2 vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte nicht zum
Vorhalt im Zusammenhang mit dem SwissPass befragt (AS 0503 ff. und
0514 ff.). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. März 2022 führte
der Beschuldigte aus, der SwissPass gehöre einem Kollegen, mit dem er zuvor
zusammen gewesen sei. Er schilderte: «Wir hatten Alkohol getrunken und haben
ein Kartenspiel gemacht. Und ich weiss nicht, was passiert ist, aber wir hatten
vor, mit seiner Karte… es gab einen Stoff, den wir weich machen wollten. Und dann
blieb die Karte bei mir. Wenn ich ehrlich bin, wollten wir Kokain weich machen.
Und die Karte blieb einfach da. Und am nächsten Tag gingen wir. In Wahrheit
hatte ich da kein Ticket und seine Sachen waren ungewollt bei mir (…) Und die
Sachen, die Karten, die ich von ihm hatte und die bei mir waren, ohne dass ich
davon wusste. Weil das Familienmitglied, das dort war, wollte aufräumen und
meinte, das sei meine Karte und legte sie deshalb zu meinen Sachen. (…) Der,
welcher kontrollierte, war ein Rassist und ich hatte die Sachen so in der Hand
und er begann von sich aus, die Sachen aus meiner Hand zu ziehen und fragte
mich, ob ich ein Ticket hätte. Ich sagte, nein. Und er wollte meinen Ausweis
und ich hatte die Kärtchen in meiner Hand und er hat es mir einfach aus der
Hand gezogen» (pag. 538, Rz. 481-500).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht gab der Beschuldigte dazu an: «Ich hatte kein Ticket dabei. Ich
hatte einen Ausweis und ein paar Karten dabei. Weil wir letzte Nacht alle
zusammen verbracht haben. Alle Sachen waren einfach so durcheinander vermischt.
Ich habe einfach ein Paar Sachen mitgenommen. Ich wusste ja, dass ich kein
Ticket dabei habe. Deswegen habe ich meinen Ausweis gezeigt. (…). Er hat
gesehen, dass ich einen SwissPass hatte. Er hat selber die Karte dann die Karte
so rausgezogen».
2.4 Die Verwirklichung des angeklagten
Sachverhaltes kann nicht ohne begründete Zweifel als rechtsgenüglich
nachgewiesen erachtet werden. In Bezug auf die Fragen, ob der Beschuldigte den
fremden SwissPass bewusst als gültigen Fahrausweis vorgezeigt haben soll, sind
die Angaben der Geschädigten bzw. von deren Kontrolleur («Faktenerfasser») von
ausschlaggebender Bedeutung. Deren Angaben sind nur in der Strafanzeige bzw.
deren Beilagen und aus dem Polizeirapport ersichtlich. Das reicht bei einem
Bestreiten des Beschuldigten nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B790/2021
vom 20. Januar 2022, E. 1.5.3, und 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 2.4),
weitere Beweise liegen nicht vor, eine formelle Einvernahme des Kontrolleurs
wurde nicht durchgeführt. Von einer Befragung des Faktenerfassers als Zeuge
dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, bei dem es sich um eine Routinetätigkeit
gehandelt hat, ist keine belastbare Aussage mehr zu erwarten. Die Aussagen des
Beschuldigten können nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptungen abgetan werden:
er betritt nie, den Zug damals ohne gültigen Fahrausweis benutzt zu haben (und
bezichtigte sich ohne Vorhalt des strafbaren Konsums von Kokain, gegenüber dem
Gutachter gab er an, er kaufe grundsätzlich kein Ticket und habe deswegen schon
mehrere Geldbussen erhalten: AS 1037) und blieb bezüglich des «Vorzeigens» des
fremden SwissPass bei seinen Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Foto auf dem fremden SwissPass kaum Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten aufweist:
(SwissPass: AS 0354, Foto des Beschuldigten: AS 0275), was eher gegen eine
bewusste Benutzung dieser Karte spricht. Gleiches gilt für das Vorzeigen seines
Personalausweises, ansonsten hätte der Kontrolleur die Personalien des
Beschuldigten nicht aufnehmen können.
Wegen Mangels an Beweisen ist der
Beschuldigte vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen frei zu sprechen.
VI.
AKS 11:
Versuchte Hinderung einer Amtshandlung am 17. Oktober 2020
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird versuchte
Hinderung einer Amtshandlung vorgehalten, angeblich begangen am 17. Oktober
2020, um 00:50 Uhr, in [Ort2], indem der Beschuldigte sich einer
Personenkontrolle durch vier Polizeibeamte durch Wegrennen vorsätzlich zu
entziehen und so die anwesenden Polizeibeamten an einer Handlung zu hindern
versucht habe, welche für ihn erkennbar innerhalb derer Amtsbefugnisse gelegen
sei. Der Beschuldigte habe aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht
wegrennen können, weshalb es beim Versuch geblieben sei.
2. Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte macht geltend, er
habe aufgrund seiner Alkoholisierung keinen Fluchtvorsatz treffen können.
Aufgrund der in der Strafanzeige geschilderten Umstände erstaune es auch nicht,
dass sich der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme nicht mehr an den Vorgang
habe erinnern können. Zudem bedürfe das Hindern einer Amtshandlung einer
Handlung, welche diese derart beeinträchtige, dass sie nicht reibungslos
durchgeführt werden könne. Das aktive Störverhalten müsse dabei eine gewisse
Intensität erreichen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.
2.2 Der polizeilichen Strafanzeige vom
19. Oktober 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte stark
alkoholisiert und kaum noch in der Lage gewesen sei, sich auf den Beinen zu
halten. Trotzdem habe er versucht, sich der Polizeikontrolle zu entziehen,
indem er habe davon rennen wollen. Aufgrund seines Zustandes sei es jedoch beim
Versuch geblieben. Bei einer Personenkontrolle im Innenhof der Gewerbeschule in
Uniform hätten Bewegungen aus einem Gebüsch wahrgenommen werden können. Als sie
sich dem Gebüsch genähert hätten, sei der Beschuldigte zwischen den Ästen
hervorgetorkelt. Er habe sich kaum auf den Beinen halten und auch nicht mit
ihnen kommunizieren können. Ausweispapiere habe er keine auf sich getragen, mit
viel Mühe sei es ihm gelungen, seinen Namen anzugeben. So hätten sie seine
Identität trotzdem feststellen können. Ein Atemalkoholtest sei aufgrund seines
Zustandes nicht möglich gewesen. Mitten in der polizeilichen Kontrolle habe
sich der Beschuldigte dieser zu entziehen versucht, indem er habe davon rennen
wollen. Dies sei ihm aufgrund seines Zustandes aber misslungen. Anschliessend
sei er zwecks Ausnüchterung dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt
worden, was ohne weitere Zwischenfälle abgelaufen sei.
Der Beschuldigte konnte sich anlässlich
der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht nicht an den Vorfall erinnern.
2.3 Auch bei diesem Vorhalt genügt die
Beweislage nicht für eine Verurteilung. Wie sich der Beschuldigte konkret verhalten
hat, nachdem er seinen Namen genannt und damit den primären Zweck der
Personenkontrolle erfüllt hatte, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Welche
Amtshandlung danach noch beabsichtigt gewesen war, ergibt sich nicht aus den
Akten. Auch hier wurden keine Befragungen vorgenommen, dazu kann auf die
vorstehenden Ausführungen in Ziffer IV.2.3 verwiesen werden. Auch hier kann
deutlich über drei Jahre nach dem Vorfall von einer Befragung der Polizisten
zum Vorfall, der sich im Rahmen ihrer Routinetätigkeit ereignet hat, keine
belastbare Aussage mehr erwartet werden.
Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt
frei zu sprechen.
VII.
AKS Ziffer
6.2 Drohung
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird Drohung
vorgehalten, angeblich begangen am 7. Oktober 2021, nach 01:00 Uhr, in [Ort2], zum
Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten, nachdem er ihn
mittels einer Glasscherbe sowie mit seinen Fäusten und Füssen angegriffen
gehabt habe, und ihn verfolgt habe, zwei bis drei Mal in Aussicht gestellt
habe, ihn zu töten, und den Geschädigten dergestalt in Angst und Schrecken
versetzt habe.
2. Sachverhalt
2.1 Der Beschuldigte beantragt einen
Freispruch in Bezug auf diesen Vorhalt. Dies wird damit begründet, dass der
Sachverhalt alleine gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ nicht
erstellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diese
Drohung hätte aussprechen müssen.
2.2 Der fragliche Vorhalt steht in engem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Vorhalt der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss AKS Ziffer 1.2, bei dem ein rechtskräftiger
Schuldspruch erfolgte. Dabei wurde davon ausgegangen, der Beschuldigte habe dem
Geschädigten am 7. Oktober 2021, 01.00 Uhr, in [Ort2], mit einer Scherbe einer
zerbrochenen Whiskey-Flasche mehrere Schnittverletzungen am Hals zugefügt. Dem
Geschädigten sei es in der Folge gelungen, in Richtung des Hauptbahnhofs zu
flüchten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Aussagen des Geschädigten
als glaubhaft, hingegen namentlich die ersten Aussagen des Beschuldigten zum
Kerngeschehen als unglaubhaft qualifiziert.
2.3 Am 7. Oktober 2021 um 11:15 Uhr
wurde der Geschädigte das erste Mal als Auskunftsperson zur Tat befragt (AS
0486 ff.). Dabei wurde ein Arabisch-Dolmetscher beigezogen, obwohl der Befragte
kurdisch spricht. Er gab an, er verstehe arabisch nicht so gut, aber es gehe
schon. Auf die Frage, was am Vorabend vorgefallen sei, führte der Geschädigte
in freier Rede aus: «(…) Er hat mich mit der Flasche am Hals geschnitten und
ich bin dann zum Bahnhof zurück geflüchtet. Dort hatte es Leute am Arbeiten,
denen sagte ich sie sollen sofort die Polizei rufen. Er verfolgte mich auch zum
Bahnhof. Er sagte mir dort ich werde dich umbringen. Die Leute haben dann die
Polizei angerufen und die kamen dann auch» (AS 0488). Auf die Frage, weshalb
der Beschuldigte von ihm abgelassen habe: «Weil ich flüchtete. Er sagte er
werde mich umbringen und folgte mir zum Bahnhof» (AS 0492). Am
24. November 2021 wurde der Geschädigte erneut befragt. (AS 0494 ff.) Er
gab auf die Frage nach den Geschehnissen in freier Rede an: «(…) Ich stand auf
und bin in Richtung Bahnhof gerannt. Er ist mir auch nachgekommen und hat mich
mit dem Tod bedroht. Er hat zwei bis drei Mal gesagt, dass er mich töten wird.
Im Bahnhof bin ich dann direkt zum SBB-Mitarbeiter gegangen und habe ihn
gebeten, die Polizei anzurufen. Weil die SBB-Mitarbeiter etwa sieben Personen
dort waren, aus diesem Grund hat er sich nicht getraut, weiter zu mir zu
kommen. Die Mitarbeiter haben mir geholfen und die kamen dann auch mit der
Ambulanz» (AS 0496). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wurde der
Geschädigte nicht erneut zur Drohung befragt.
2.4 Der Beschuldigte gab bei der
Einvernahme vom 7. Oktober 2021 auf die Frage, ob er dem Geschädigten gefolgt
sei und diesem mit dem Tod gedroht habe, an (AS 0511 f.): «Nein, dort wo wir
dann zusammen zum Bahnhof liefen, war er nicht normal drauf. Unterwegs wollte er
ja die Scheibe von dem Laden zerstören, um Bier zu holen. Aber dann, ich musste
ihn wirklich zwingen, dass er weiter mit mir zum Bahnhof geht. Am Bahnhof sind
wir ja dann zu diesen SBB-Mitarbeiter gelaufen, ich selber freiwillig. Wir
standen dann dort und sprachen miteinander». Bei der Einvernahme vom 26.
November 2021 wiederholte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten geholt und
zum Bahnhof gebracht, da dieser nicht auf den Beinen habe stehen können. Dessen
Kopf und Gesicht seien voller Blut gewesen (AS 0520). Konkrete Fragen zur
vorgehaltenen Drohung wurden keine gestellt. Anlässlich der Befragung an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte auf Frage, ob er B.___
gesagt habe, er würde ihn töten: «Ich denke nicht. Warum sollte ich ihm drohen,
dass ich ihn umbringe. C.___ meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten.
Und er (Anm.: B.___) meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten.».
2.5 Bei der Würdigung der Aussagen fällt
auf, dass der Geschädigte bei beiden polizeilichen Einvernahmen spontan von den
Drohungen berichtete, obwohl dies nach der vorgängigen Verletzung mit der
Glasscherbe eine absolute Nebensächlichkeit betraf. Er wurde nicht direkt
danach gefragt, die Drohung hat den Geschädigten aber ganz offensichtlich tief
beeindruckt und ist ihm im Gedächtnis geblieben. Dass er beim Ort der Drohung
nicht ganz einheitlich war, schadet unter diesen Umständen der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Geschädigte
nicht mehr darauf angesprochen, auch nicht von Seiten des Beschuldigten, und er
äusserte sich auch nicht von sich aus dazu. Jedoch lag damals das Ereignis
mittlerweile weit zurück und es ging primär um den Hauptvorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung. Die Aussagen des Geschädigten sind konsistent und
gleichbleibend, diejenigen des Beschuldigten hingegen erscheinen wenig
glaubhaft.
Es bestehen keine begründeten Zweifel,
dass der Beschuldigte den Geschädigten wie in der Anklage geschildert mit dem
Tod bedroht hat. Für die rechtliche Beurteilung kann vom Sachverhalt, wie er in
der Anklageschrift Ziffer 6.2 umschrieben ist, ausgegangen werden.
3. Rechtliche Würdigung
Wer jemanden durch schwere Drohung in
Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Die Drohung mit der Tötung erfüllt die
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Geschädigte hat
diese Drohung ernst genommen, was nach dem vorherigen Vorgang – versuchte
schwere Körperverletzung und danach Weiterverfolgung durch den Beschuldigten –
auch nicht weiter erstaunt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
VIII.
Strafzumessung
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während
sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es
nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB).
Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die
Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der
Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden
kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.
Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter
Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter
sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe
ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem
verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung
spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens
tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und
täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins
Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen
lassen (E. 5.8).
1.6 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung nach der Praxis der Strafkammer
zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten
vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22
Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass
der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E
1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).
1.7 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
1.8 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr bzw. nur in Ausnahmefällen zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für
einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,
nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge
Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es
grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch
wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht
mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).
Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden,
dass als Strafart beim Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen
kann, soweit die Strafdrohung auch Freiheitsstrafen vorsieht. Der Beschuldigte
hat trotz mehrerer laufender Strafverfahren weiter delinquiert und seine
Delinquenz wurde zuletzt gar noch schwerwiegender. Dazu kommt, dass der
Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend
des Landes verwiesen wird, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht
vollzogen werden könnte. Damit sind beide Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1
StGB für die Ausfällung von auch kurzen Freiheitsstrafen erfüllt.
2.2 Der Beschuldigte hat sich der
versuchten schweren Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht, der
Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung lautet auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dabei wiegt der Vorfall vom 7. Oktober 2021
zum Nachteil von B.___ schwerer: diesem wurden im Verlauf eines dynamischen,
unkontrollierten Geschehens mit einer Glasscherbe je eine klaffende und eine
oberflächliche Schnittwunde am Hals zugefügt und es fehlte nur ganz wenig zu
einer akut lebensgefährlichen Verletzung der Halsschlagader. Das Delikt
erfolgte aus nichtigem Anlass: Weil der Beschuldigte – ohne ersichtliche
Verdachtsmomente - der Meinung war, der Geschädigte habe sein Handy entwendet,
zerschlug der Beschuldigte eine Whiskey-Flasche, griff den Geschädigten
unvermittelt an und fügte ihm - aus Motiven der Wut und Rache - die genannten
Schnittwunden am Hals zu. Dass er den Geschädigten dabei von hinten angriff,
offenbart eine gewisse Heimtücke beim Tatvorgehen. Hingegen erfolgte die Tat
spontan ohne Planung und Vorbereitung. Das Vorgehen war aber hartnäckig, indem
der Beschuldigte dem Geschädigten nicht nur die beiden Schnittwunden am Hals
zufügte, sondern diesen auch noch mit den Fäusten schlug und mit den Füssen
trat. Hier wie auch bei anderen Delikten des Beschuldigten offenbart sich eine
befremdende Geringschätzung der Körperlichen Unversehrtheit Dritter durch den
Beschuldigten aus nichtigem Anlass. Zudem folgte er danach dem verletzten
Geschädigten und stiess gegen ihn Todesdrohungen aus. Der Beschuldigte hätte
sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Auf die reduzierte
Schuldfähigkeit ist nachfolgend einzugehen. Es ist von Eventualvorsatz
auszugehen, der leichtest möglichen Vorsatzform. Belastend für den
Beschuldigten ist, dass er sich zur Tatzeit bereits mehreren laufenden Strafverfahren
mit vergleichbaren Tatvorwürfen ausgesetzt sah.
Bei Annahme einer vollendeten Straftat
wäre von einem mittelschweren Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen.
Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder 60 Monaten.
2.3 Die Vorinstanz hat auf US 55 f. die
allgemeinen Grundsätze zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit korrekt
dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Umstände im
vorliegenden Fall: Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten hinsichtlich der
Gewaltdelikte eine höchstens leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge
des Alkoholkonsums und der generellen Stimmungslabilität und sehr leichten
Kränkbarkeit verbunden mit hoher Aggressionsbereitschaft wegen einer
diagnostizieren kombinierten emotional instabilen und dissozialen
Persönlichkeitsstörung (AS 1043 ff.). Für die anderen Deliktsbereiche
(Diebstahl, Fälschung, Verletzung Reisebestimmungent etc.) sei von einer vollen
Schuldfähigkeit auszugehen. Auf diese nachvollziehbare Einschätzung des
Gutachters ist abzustellen und das Tatverschulden reduziert sich zufolge der
leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit auf ein leichtes bis mittelschweres
Verschulden. Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
2.4 Eine weitere Strafmilderung vorzunehmen
ist zufolge Versuchs. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag nahe. Allerdings dürften mit
Ausnahme einer Narbe von der klaffenden Schnittwunde am Hals beim Geschädigten
keine Folgen der Straftat zurückgeblieben sein, zumindest sind solche nicht
aktenkundig und vor der Vorinstanz hat der Geschädigte keine entsprechenden
Angaben gemacht. Die Einsatzstrafe ist zufolge Versuchs um einen Drittel auf
nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.
2.5.1 Diese Einsatzstrafe ist nun zur
Abgeltung der weiteren versuchten schweren Körperverletzung zu erhöhen.
Bezüglich des Tatverschuldens kann in manchen Punkten auf die Ausführungen
unter Ziffer 2.2 hiervor verwiesen werden: spontane Auseinandersetzung, die vom
Beschuldigten begonnen wurde; nur der Geschädigte trug Verletzungen davon; es
ist kein nachvollziehbares Motiv für den Angriff mit einem Messer oder einem
scharfen Gegenstand ersichtlich: Handeln mit Eventualvorsatz. Bei vollendeter
schwerer Körperverletzung wäre es am ehesten zu einer entstellenden Narbe im
Gesicht des Geschädigten gekommen, was etwas weniger schwer wiegt als eine
unmittelbar lebensgefährliche Verletzung. Es ist von einem knapp mittelschweren
Verschulden auszugehen, das – im Falle eines vollendeten Delikts – zu einer
Freiheitsstrafe von 44 Monaten führen würde. Zufolge leichtgradig verminderter
Schuldfähigkeit ist eine Reduktion auf 33 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Für die Strafmilderung zufolge Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer
2.4 hiervor verwiesen werden: Ausser einer Narbe zwischen Haaransatz und
Ohrmuschel sind keine Folgen für den Geschädigten bekannt, auch aus den
psychiatrischen Akten (AS 0161 ff.) ergeben sich keine solchen. Die Strafe ist
zufolge Versuchs auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu mildern. Bei
Anwendung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe
um 11 Monate auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe.
2.5.2 Bei der einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von D.___ versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrere
Kopfstösse und schlug diesen auch mit den Fäusten. Auch hier fehlt es an einem
nachvollziehbaren Motiv für den Angriff des Beschuldigten, auch er selbst
konnte keines nennen. Der damalige Kollege des Beschuldigten, C.___, konnte dem
Geschehen nach eigenen Worten nicht mehr zusehen, ohne dem Geschädigten zu
Hilfe zu eilen. Der Geschädigte erlitt als Folge des gewaltsamen Übergriffs
durch den Beschuldigten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an Stirn
und im Augenhöhlenbereich sowie am Hinterkopf rechts. Der Beschuldigte handelte
mit direktem Verletzungsvorsatz und ohne nachvollziehbares Motiv. Das
Tatverschulden ist im unteren mittleren Bereich einzuordnen, was einer
Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Zufolge leicht
reduzierter Schuldfähigkeit ist eine Strafmilderung auf zehn Monate
Freiheitsstrafe vorzunehmen, was asperationsweise eine Straferhöhung um fünf
Monate Freiheitsstrafe ergibt.
2.5.3 Bei der Drohung vom 7. Oktober
2021 handelt es sich um eine Todesdrohung, was nicht leicht wiegt, dies
insbesondere vor dem Hintergrund der damals gegebenen Umstände (vorgängige
Verletzung am Hals mit der Glasscherbe). Auch diese Straftat wurde spontan und
ohne Planung begangen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und nicht
aus nachvollziehbaren Beweggründen. Der Geschädigte nahm die Drohung durchaus
ernst, was sich in seinem Aussageverhalten zeigte. Eine Einsatzstrafe von zwölf
Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Nach Vornahme der Strafmilderung wegen
leichtgradig reduzierter Schuldfähigkeit ergeben sich neun Monate
Freiheitsstrafe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mir
der versuchten schweren Körperverletzung ist bei der Asperation grosszügig vorzugehen
und eine Straferhöhung von drei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.5.4 Bei der rechtswidrigen Ausreise
handelt es sich um ein vergleichsweise geringfügiges Delikt (Strafdrohung bis
max. ein Jahr Freiheitsstrafe). Es ist von einem leichten Verschulden
auszugehen, das mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen halben Monat zu
sanktionieren ist.
2.5.5 Vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe somit nunmehr 49,5 Monate.
2.6 Zum Vorleben des Beschuldigten
ergeben sich Erkenntnisse aus den Befragungen vor Amtsgericht und Obergericht,
vor allem aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2022 (ab AS
1030) und dem Bericht des Migrationsamtes vom 3. März 2021 (AS 0983) und den
Migrationsakten. Der Beschuldigte wurde als afghanischer Staatsangehöriger im
Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Als Kind seien sie zwei/drei Jahre
zurück nach Afghanistan gegangen, bei Kriegsausbruch seien sie aber zurück in
den Iran. Im Iran sei er seit 2012 mit einer iranischen Staatsangehörigen
religiös getraut. Der Beschuldigte gab an, er sei als junger Erwachsener mit
der iranischen Justiz in Kontakt und wegen angeblichen Drogenhandels
(Falschbelastung durch afghanische Geschäftspartner, die er nicht hatte bezahlen
können) ins Gefängnis gekommen, wo er auch gefoltert worden sei. Wegen der
nicht bezahlten Schulden könne er auch nicht nach Afghanistan. Als er sich zum
Einsatz in Syrien verpflichtet habe, sei er bei einem Hafturlaub geflohen (vor
der Vorinstanz gab er allerdings eine andere Erklärung zu seinem Hafturlaub ab:
SL AS 238 f., vor dem Berufungsgericht wurde eine Verpflichtung zum
Kriegseinsatz nicht erwähnt). Seine Angaben zu Grund und Dauer der Inhaftierung
waren aber unterschiedlich, meist sprach er von drei bis vier Jahren. Es
scheint, dass der Beschuldigte in seinem Leben schwierige Erlebnisse zu
bewältigen hatte. Am 22. Oktober 2015 reiste er als Asylsuchender illegal
in die Schweiz ein. Das SEM hielt mit Entscheid vom 8. November 2018 fest, der
Beschuldigte erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
in der Folge ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Da die Wegweisung wegen
Unzulässigkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde der Vollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 16. Januar 2019 wurde ihm sodann
ein Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer ausgestellt, der am 11.
November 2020 letztmals bis am 11. November 2021 verlängert wurde. In der
Schweiz war es ihm schliesslich gelungen, Anstellungen zu finden, welche er
aber jeweils aus nichtigem Grund wieder aufgegeben hat (AS. 974, 983 f., 1032
f.). Ab dem 1. Januar 2021 bezog der Beschuldigte Sozialhilfeleistungen.
Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu vage, um in Bezug auf das
Vorleben für die Strafzumessung relevante Schlussfolgerungen zu ziehen. Das
Vorleben ist damit neutral zu bewerten.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,
hingegen hat er sich während laufenden Strafuntersuchungen mehrfach erneut
deliktisch verhalten (vgl. die entsprechende Auflistung der Vorinstanz auf US
59 f., Ziffer 4).
Geständnisse, welche die Strafverfolgung
erleichterten und/oder Ausdruck eines Schuldgefühls oder von Reue waren, sind
keine zu verzeichnen.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
beim alleinstehenden Beschuldigten ebenso nicht auszumachen. Die vorliegenden
Vollzugsverfügungen und Führungsberichten zeichnen ein höchst durchzogenes Bild
des Vollzugsverhaltens des Beschuldigten.
Da der Beschuldigte zur Schweiz keine
nähere Beziehung pflegt und auch keinen Freundeskreis oder ein anderweitiges
soziales Umfeld hat, ist wegen der auszusprechenden Landesverweisung keine
Strafreduktion vorzunehmen.
Aufgrund des negativen Nachtatverhaltens
ist eine Erhöhung der Strafe um zweieinhalb Monate auf letztlich insgesamt 52
Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.7 An die Strafe anzurechnen ist die
bisher erstandene Haft vom 6./7. August 2020 und seit dem 7. Oktober 2021.
2.8 Mit separatem Beschluss wird für den
Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet.
2.9 Die Geldstrafe für die Hinderung
einer Amtshandlung ist auf 10 Tagessätze zu je CHF 10.00 festzusetzen.
Angesichts der ausgesprochen ungünstigen Legalprognose, die der Gutachter
stellt (AS 1047 ff.), kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe nicht
gewährt werden, was vom Beschuldigten denn auch nicht verlangt wird.
2.10 Zu bestätigen ist weiter die
erstinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 300.00, Ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von drei Tagen.
IX.
Landesverweisung
1. Im vorliegenden Fall hat sich der
Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art.
122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die
sogenannte obligatorische Landesverweisung vor
(Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat das
Vorliegen eines Härtefalls verneint, was der Beschuldigte anerkennt, indem er
nunmehr selbst die Anordnung einer – etwas weniger langen – Landesverweisung
fordert. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Härtefall kann damit
vollumfänglich verwiesen werden (US 64 f. Ziffer 2.). Zu prüfen sind die Dauer
der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS-System.
2. Die Dauer der obligatorischen
Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer
Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021
vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit
Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1508/2021
vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3). Wie
bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch
das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu
berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst
der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere
allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer
langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile
des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, 6B_445/2021 vom
6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
Der Beschuldigte befindet sich wohl seit
acht Jahren in der Schweiz, hat sich aber weder in gesellschaftlicher noch in
beruflicher Hinsicht irgendwie integrieren können. Vor dem Haftantritt verfügte
er weder über eine Anstellung noch über eine geregelte Tagesstruktur. Er hat hier
keine Familienangehörigen und auch sonst keine näheren Bezugspersonen. Die
Lebensumstände sind derzeit sowohl im Iran als auch in Afghanistan generell und
namentlich für den Beschuldigten schwierig. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr
namentlich in den Iran zu seiner Familie wurde vom Beschuldigten aber nicht
dargelegt. Der Beschuldigte hat - neben anderen Delikten - mit der versuchten
schweren Körperverletzung gleich zwei Mal eine schwerwiegende Gewalttat verübt,
und hat sich auch durch laufende Strafverfahren und eine kurze Polizeihaft
nicht beeindrucken lassen. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein sehr
hohes Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in dem bisher gezeigten Bereich der
Delinquenz, insbesondere auch Gewaltdelinquenz (AS 1056). Das öffentliche
Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit ausgesprochen hoch
und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz kaum vorhanden. Das
Tatverschulden ist nach Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten
Schuldfähigkeit bei den Hauptdelikten als leicht bis mittelgradig zu
qualifizieren. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung
von zwölf Jahren trägt beim zur Verfügung stehenden Rahmen diesen Umständen
Rechnung und ist zu bestätigen.
3. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 66
f., Ziffer 3, verwiesen werden. Sie ist ebenfalls zu bestätigen.
X.
Kosten und
Entschädigungen
1. Bei der Auferlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass zufolge
Rückzugs des Strafantrages bezüglich zweier Vorhalte eine Einstellung erfolgte,
dazu gab es mehrere implizite Einstellungen/Freisprüche in Nebendelikten. Bei
den Hauptdelikten erfolgte hingegen jeweils ein Schuldspruch. Daher ist es
gerechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total
CHF 34'500.00 zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat
aufzuerlegen.
Dementsprechend beläuft sich der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers auf CHF 31'964.10 (80 %von CHF 39'955.10).
2.1 Bezüglich der Auferlegung der Kosten
des Berufungsverfahrens erreicht der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche
in Nebenpunkten, zudem wird eine tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt (52 statt
66 Monate). Somit ist es auch diesbezüglich angebracht, dem Beschuldigten 80 %
der Verfahrenskosten, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total
CHF 6'400.00, aufzuerlegen, der Rest erliegt auf dem Staat.
2.2 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers ist entsprechend seiner Kostennote (ergänzt um den Aufwand für die
Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, jeweils samt Wegzeit),
wobei sich der Aufwand für telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten und für
die Verhandlungsvorbereitung (bei unveränderter Aktenlage) am oberen
vertretbaren Rahmen bewegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist
folglich für das Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar
CHF 8'755.00, Auslagen CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
XI.
Ordnungsbusse
Dem Privatkläger wird zufolge
unentschuldigten Fernbleibens eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 auferlegt (Art.
205 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56,
Art. 63, Art. 66a lit. b, Art. 69, Art. 106, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1,
Art. 123 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs.1, Art. 180
Abs. 1, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 2 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs.
1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023
(Urteil der Vorinstanz) wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich
folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:
a) Drohung, angeblich begangen am 29. März
2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),
b) Beschimpfung, angeblich begangen am 29.
März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).
2.
A.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9
der Anklageschrift),
b)
versuchte Hinderung
einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift).
3.
Gemäss diesbezüglich
rechtskräftiger Ziffer 2 lit. a (teilweise), c, f, h, i und j des Urteils der
Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 7. Oktober 2021,
b) geringfügige Sachbeschädigung, begangen
am 7. Oktober 2021,
c) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 20. Februar 2020,
d) rechtswidrige Ausreise (Verletzung von
Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,
e) Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7. Oktober 2021,
f) Trunkenheit und unanständiges Benehmen, begangen
am 19. September 2021.
4.
A.___ hat sich zudem
schuldig gemacht:
a) versuchte schwere Körperverletzung,
begangen am 28. März 2020,
b) einfache Körperverletzung, begangen am
20. Februar 2020,
c) Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,
5.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
6. A.___ wird die bisher erstandene Haft
(6. bis 7. August 2020 und ab dem 7. Oktober 2021) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
7. Es wird festgestellt, dass die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom
22. Januar 2024 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils der Vorinstanz wird für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante
therapeutische Behandlung angeordnet.
9. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden im
Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle
aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem
Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf
entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:
a) Sporthose, Marke Clockhouse,
Gr. XS,
b) T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,
c) Pullover, Marke Artime, Gr. L,
d) Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,
e) Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,
f) Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,
g) Herrensocken, weiss,
h) Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,
i) Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,
j) Kapuzenpullover, Marke Divided,
k) Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,
l) T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,
m)
Jeanshose,
Marke Levis, Gr. W29/L32,
n) Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,
o) Herrenunterwäsche, Marke Canda,
p) Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,
q) Herrensocken, weiss.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös
(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils der Vorinstanz wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte
Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn) mit der Busse gemäss Ziff. 3.c hiervor verrechnet.
12.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der
Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft
des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) 2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,
b) Getränk (mit Alkohol) zahlreiche
Scherben, Jack Daniels,
c) Getränk (mit Alkohol) Bruchstücke
Flaschenhals, Jack Daniels.
13. Der als Auskunftsperson vorgeladene
Privatkläger D.___ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der
Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2024 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00
bestraft.
14.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz werden folgende
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen:
a) D.___: CHF 2'479.70 als
Schadenersatz,
b) E.___: CHF 300.00 als
Schadenersatz.
15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils der Vorinstanz wurde festgestellt, dass die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2022 auf CHF 6'611.45
festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt wurde.
16. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00,
Auslagen CHF 2’251.50, 7,7 % MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 15'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 24'955.10, die
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn ausbezahlt wurde. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %,
ausmachend CHF 31'964.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar CHF 8'755.00, Auslagen
CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 8'992.75, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
18.
An die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 80 %, ausmachend CHF 27'600.00, zu bezahlen.
Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.
19.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total
CHF 6'400.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 80 %, ausmachend
CHF 5'120.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die
Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid