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Entscheid

STBER.2023.32

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, etc.

22. Januar 2024Deutsch66 min

Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung

(mit gefährlichem Tatmittel), versuchte schwere Körperverletzung, evtl.

einfache Körperverletzung, etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin;

-

A.___ als Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von zwei Polizisten;

-

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus

als amtlicher Verteidiger, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

-

Dolmetscher.

Zudem erscheint ein Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme sowie in Bezug auf die von

der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorgebrachten Begründungen der

Anträge wird auf das Hauptverhandlungsprotokoll, das Einvernahmeprotokoll

(inkl. Tonaufzeichnung) und die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Die Staatsanwältin für die Anklägerin:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher

Körperverletzung, Drohung, Fälschung von Ausweisen und versuchter Hinderung

einer Amtshandlung.

2. A.___ sei zu verurteilen zu

- einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren;

- einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à

CHF 30.00;

-

einer Übertretungsbusse in

der Höhe von CHF 300.00, unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei

Tagen im Falle der Nichtbezahlung.

3. Die von A.___ in der Zeit vom 6. bis zum

7. August 2020 sowie vom 7. Oktober 2021 bis zum 23. Januar 2023 (total

476 Tage) erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sei dem Beschuldigten

an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte

seit dem 24. Januar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs sei

gegen A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

5. A.___ sei für die Dauer von 12 Jahren

des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, sei durch das erkennende

Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden

Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen

Verhältnisse zulassen.

7.

Die

Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,

seien A.___ anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.

Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt

Neuhaus für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023 (SLSAG.2022.25) in

folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

a.

Ziffer 1 lit. a) und

b), Einstellung des Verfahrens wegen Drohung vom 29. März 2020 und

Beschimpfung vom 29. März 2020

b.

Ziffer 2 lit. a)

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung vom 7. Oktober 2021 in

Solothurn zum Nachteil von B.___

c.

Ziffer 2 lit. c),

Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung vom 7. Oktober 2021

d.

Ziffer 2 lit. f),

Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung vom 20. Februar 2020

e.

Ziffer 2 lit. h),

Schuldspruch wegen Rechtswidriger Ausreise vom 8. Februar 2020

f.

Ziffer 2 lit. i),

Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 7. Oktober 2021

g.

Ziffer 2 lit. j),

Schuldspruch wegen Trunkenheit und unanständigem Benehmen vom 19. September

2021

h.

Ziffer 3 lit. c),

Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen

Sachverhalt

i.

Ziffer 4, Anrechnung

der Haft an die Freiheitsstrafe

j.

Ziffer 6, ambulante

therapeutische Behandlung

k.

Ziffer 8, Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände

l.

Ziffer 9,

Verrechnung Bussendepositum

m.

Ziffer 10,

Einziehung beschlagnahmter Gegenstände

n.

Ziffer 11,

Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen

o.

Ziffer 12,

Feststellung amtl. Entschädigung betr. C.___

p. Ziffer 13, Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

2. Das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten sei einzustellen, wegen:

a.

Einfacher

Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil

von C.___ gemäss Anklageziffer 1.1

b.

Sachbeschädigung,

angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss

Anklageziffer 5.1

c. Beschimpfung, angeblich begangen am 28.

März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer 8.1

3. Der Beschuldigte sei freizusprechen,

wegen

a.

Diebstahl, angeblich

begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss Anklageziffer

4

b.

Versuchte Nötigung,

angeblich begangen am 28. März 2020 in [Ort1] zum Nachteil von C.___ gemäss

Anklageziffer 7

c.

Fälschung von

Ausweisen, angeblich begangen am 6. August 2020 gemäss Anklageziffer 9

d.

Versuchte Hinderung

einer Amtshandlung, angeblich begangen am 17. Oktober 2020 gemäss

Anklageziffer 11

e. Drohung, angeblich begangen am 7.

Oktober 2021 in Solothurn zum Nachteil von B.___ gemäss Anklageziffer 6.2

4. Der Beschuldigte sei schuldig zu

sprechen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.___.

5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu:

a.

Einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten

b. Einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à

CHF 10.-

6. Die Sicherheitshaft ab dem 5. Januar

2023 und der vorzeitige Strafvollzug sei an die Strafe anzurechnen.

7. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 8

Jahren des Landes zu verweisen.

8. Die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.

9. Die Verfahrenskosten des

obergerichtlichen Verfahrens seien nach Ausgang des Verfahrens dem Staat und

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

10.

Die Kosten der

amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.

------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. In den Jahren 2020 und 2021 wurden

diverse Strafanzeigen gegen A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) eingereicht,

nach einem Vorfall vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte verhaftet.

Seither blieb er in Haft, derzeit befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug.

2. Am 18. November 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten, namentlich wegen mehrfacher

versuchter schwerer Körperverletzung (Aktenseite der Staatsanwaltschaft [AS] 1

ff.).

3. Am 5. Januar 2023 fällte das

Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wird

bezüglich folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:

a) Drohung, angeblich begangen am 29. März

2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),

b)

Beschimpfung,

angeblich begangen am 29. März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).

2. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache versuchte schwere

Körperverletzung, begangen in der Zeit vom 28. März 2020 bis am 7. Oktober

2021,

b) einfache Körperverletzung, begangen am

20. Februar 2020,

c) geringfügige Sachbeschädigung, begangen

am 7. Oktober 2021,

d) Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,

e) Fälschung von Ausweisen, begangen am 6.

August 2020,

f) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 20. Februar 2020,

g) Versuchte Hinderung einer Amtshandlung,

begangen am 17. Oktober 2020,

h) Rechtswidrige Ausreise (Verletzung von

Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,

i) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen am 7. Oktober 2021,

j)

Trunkenheit und

unanständiges Benehmen, begangen am 19. September 2021.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten (5

Jahre und 6 Monate),

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 30.00,

c)

einer Busse von CHF

300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4.

A.___ werden 458

Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Zur Sicherung des

Strafvollzuges bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen

A.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 4 Monate, d.h. bis am 6. Mai

2023, angeordnet.

6.

Für A.___ wird

vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

7.

A.___ wird für die

Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Die nachfolgenden im Verfahren gegen

A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei Kanton

Solothurn, FB Asservate) werden dem Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) Sporthose, Marke Clockhouse,

Gr. XS,

b) T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,

c) Pullover, Marke Artime, Gr. L,

d) Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,

e) Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,

f) Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,

g) Herrensocken, weiss,

h) Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,

i) Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,

j) Kapuzenpullover, Marke Divided,

k) Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,

l) T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,

m) Jeanshose, Marke Levis, Gr.

W29/L32,

n) Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,

o) Herrenunterwäsche, Marke Canda,

p) Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,

q)

Herrensocken, weiss.

Ohne ein solches Begehren werden die

Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger

Netto-Verwertungserlös (nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in

die Staatskasse fällt.

9.

Das im Verfahren

gegen A.___ sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt

bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit der Busse gemäss Ziff. 3.c

hiervor verrechnet.

10. Die nachfolgenden im Verfahren gegen

A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn,

FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die

Polizei zu vernichten:

a) 2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,

b) Getränk (mit Alkohol) zahlreiche

Scherben, Jack Daniels,

c)

Getränk (mit

Alkohol) Bruchstücke Flaschenhals, Jack Daniels.

11. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) D.___: CHF 2'479.70 als

Schadenersatz,

b) E.___: CHF 300.00 als

Schadenersatz.

12.

Es wird

festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___,

Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.

April 2022 auf CHF 6'611.45 festgesetzt wurde und vom Staat Solothurn bezahlt

wurde.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird auf

CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00, Auslagen CHF 2’251.50, 7,7

% MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von

CHF 15'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 24'955.10 (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

14. An die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 4/5

der Urteilsgebühr sowie die Auslagen, somit CHF32'200.00 (CHF 9'200.00 + CHF

23’000.00), zu bezahlen. Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu

tragen.

4.1 Gegen das Urteil liess

der Beschuldigte am 17. Januar 2023 die Berufung anmelden (Aktenseite

Vorinstanz [SL AS] 263 f.). Mit der Berufungserklärung vom 8. Mai 2023 liess er

folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils beantragen:

-

Verfahrenseinstellung

bezüglich der Vorhalte der einfachen Körperverletzung bezüglich D.___ (Ziffer

2.1 der Anklageschrift [AKS]) und der einfachen Körperverletzung (AKS Ziff.

1.1, angeklagt ist versuchte schwere Körperverletzung), Sachbeschädigung (AKS

Ziff. 5.1) und Beschimpfung (AKS Ziff. 8.1), alles zum Nachteil von C.___,

wegen fehlender Strafanträge;

-

Freisprüche von den

Vorhalten des Diebstahls und der versuchten Nötigung zum Nachteil von C.___

(AKS Ziff. 4 und 7), der Fälschung von Ausweisen (AKS Ziff. 9), der versuchten

Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 11) und der Drohung zum Nachteil von B.___

(AKS Ziffer 6.2).

Der Beschuldigte sei zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 10.00 zu verurteilen. Es sei eine Landesverweisung von acht Jahren

auszusprechen. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu

2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens nach

dessen Ausgang.

4.2 Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit

Schreiben vom 11. Mai 2023 auf eine Anschlussberufung.

5.1 Damit sind folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Einstellungen;

-

Ziffer 2 (teilweise):

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B.___

(AKS Ziffer 1.2), geringfügiger Sachbeschädigung (AKS Ziff. 5.2), Hinderung

einer Amtshandlung (AKS Ziff. 10), rechtswidriger Ausreise (AKS 12),

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 13) und Trunkenheit und

unanständiges Benehmen (AKS Ziff. 14);

-

Ziffer 6: Anordnung einer

ambulanten Behandlung;

-

Ziffer 8: Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziffer 9: Verrechnung der

sichergestellten CHF 300.00 mit der Busse;

-

Ziffer 10: Einziehungen;

-

Ziffer 11: Verweisungen von

Zivilforderungen auf den Zivilweg;

-

Ziffer 12: Feststellung der

Bezahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___;

-

Ziffer 13 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach.

5.2 Ebenfalls rechtskräftig sind die von

der Vorinstanz implizit vorgenommenen Einstellungen bzw. Freisprüche (keine

formellen Einstellungen bzw. Freisprüche wegen der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Grundsatz «ne bis in idem»). Der Beschuldigte lässt

ausführen, einzelne der Freisprüche/Einstellungen seien nicht nur implizit

sondern formell vorzunehmen, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

genannten Grundsatz nicht so weit gehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

dazu scheint sich zwar zu lockern. Richtig ist, dass das Bundesgericht die

namentlich mit BGE 144 IV 362 sehr formelle Anwendung des

Grundsatzes zu lockern scheint. Dem Beschuldigten steht aber kein

Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung dieser – wenn auch nur implizit

vorgenommenen Einstellungen/Freisprüche zu. Es handelt sich dabei um folgende

Vorhalte: AKS Ziffern 3 (einfache Körperverletzung), 4 (Diebstahl), 5.1

(Sachbeschädigung), 6.1 (Drohung), 7 (versuchte Nötigung), 8.1/2 (mehrfache

Beschimpfung).

6. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023

wurden der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger D.___ auf Montag, 22. Januar 2024,

zur Berufungsverhandlung vorgeladen.

Erwägungen

II.

Anwendbares

Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,

so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung

keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die

Dispositiv

revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK

StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar,

als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung

gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren

Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle

hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes

sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die

Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach

bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde

zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen,

müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach

Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht

geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der

Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung

direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach

Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden

müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach

diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen

oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III.

AKS Ziffer

2.1. Versuchte schwere Körperverletzung vom 20. Februar 2020

1. Vorhalt

Unter Ziffer 2.1 der Anklageschrift wird

dem Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. einfache Körperverletzung (Art.

123 Ziff. 1 StGB) vorgehalten, angeblich begangen am 20. Februar 2020, um ca.

20:54 Uhr, in [Ort2], zum Nachteil des Geschädigten D.___. Der Beschuldigte

habe dem Geschädigten mit seinem Kopf vorsätzlich mehrere Stösse gegen den Kopf

verpasst und in der Folge mehrmals mit beiden Fäusten auf den Geschädigten

eingeschlagen. Der Geschädigte habe durch die Kopfstösse und die Faustschläge

ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an der Stirn und im

Augenhöhlenbereich links sowie am Hinterkopf rechts erlitten, wobei sich

lebenswichtige Strukturen, namentlich das Gehirn, in der Nähe der Verletzungen

befunden hätten. Der Beschuldigte habe im Rahmen des dynamischen Geschehens

zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten durch die beschriebenen

Kopfstösse und Faustschläge lebensgefährlich verletzen oder diesem anderweitig

eine schwere Körperverletzung zufügen könnte, etwa durch eine Blutung im

Gehirn. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer schweren Körperverletzung

objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu geblieben.

2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

2.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das

Gericht im Interesse der Verfahrensökonomie für die tatsächliche und die

rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei muss aber stets klar bleiben,

welches die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der

Rechtsmittelinstanz sind. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die

erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom

Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls

bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die

Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (NILS

STOHNER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO).

Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und

abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen

Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des

konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den

vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO

entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von ihrer Begründungspflicht und

findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was

die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der

Rechtsmittelinstanz sind (so das Bundesgericht in BGE 141 IV 244 E. 1.2.3;

Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1, 6B_130/2022 vom 8.

Dezember 2022 E. 1.3, 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die

Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss

nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren

und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen

(BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur StPO, Donatsch et al. [Hrsg.],

2020, N 11 zu Art. 82 StPO).

2.2 Die Vorinstanz hat auf Urteilsseite [US]

6 ff. (Ziffer I lit. B) die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung

(Unschuldsvermutung, freie Beweiswürdigung, Würdigung von Aussagen) korrekt

dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Ergänzt werden können noch folgende

Ausführungen zum Indizienbeweis: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach

der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis

wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber

bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat

hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen,

können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine

Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der

Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile 6B_824/2016 vom

10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit

Hinweisen).

2.3 Der Beschuldigte anerkennt bei

diesem Vorhalt grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dessen

rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz als einfache Körperverletzung (eine

Qualifikation des Sachverhaltes als versuchte schwere Körperverletzung durch das

Berufungsgericht ist zufolge des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen).

Deshalb kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 8 ff.

(Ziffer I lit. C) verwiesen werden. Der Beschuldigte macht jedoch geltend,

es liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor bzw. gegebenenfalls sei ein

solcher vom Geschädigten zurückgezogen worden.

2.4.1 Die gesetzlichen Anforderungen an

den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des

Strafantrages. Gefordert ist laut Bundesgericht eine Willenserklärung des

Verletzten, «dass gegen den Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts

eine Strafverfolgung stattfinden soll» (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015

vom 25. März 2015, E. 2.4). Als «Privatklägerschaft» gilt die geschädigte

Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder

Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist

dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Der Strafantragsteller kann diesen

aber auch stellen, ohne am Verfahren weiter als Zivil- oder Strafkläger

teilnehmen zu wollen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, N 4 z

Art. 118).

Die strafantragsberechtigte Person kann

ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen

Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag

zurückzieht, kann ihn nicht nochmals stellen (Abs. 2). Die geschädigte Person

kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte

auf die ihr zustehenden Rechte als Privatkläger. Der Verzicht ist endgültig

(Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so

umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille,

einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss

nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen

(Urteile 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E.

3.3; 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.4.2 Die Vorinstanz hat

in casu den chronologischen Ablauf hinsichtlich des Strafantrages korrekt

dargestellt, zusammengefasst ergibt sich Folgendes:

-

Der Geschädigte hat am 20.

Februar 2020 schriftlich Strafantrag gestellt (AS 303) und anlässlich der Einvernahme

vom 26. Februar 2020 diesen bestätigt (AS 332, Frage 21).

-

In den Akten (AS 305)

findet sich eine ausgefüllte, aber nicht datierte und unterzeichnete «Erklärung

betr. Beteiligung am Strafverfahren», handschriftlich ausgefüllt mit den

Personalien des Geschädigten. Die Datierung mit dem 12. April 2020 und die

Unterzeichnung müssen aber vorgelegen haben, wie sich aus der Befragung des

Geschädigten vom 30. Juni 2021 ergibt (AS 339 ab Rz 177). Angekreuzt ist die

Erklärung, sich als Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen und

einen Schadenersatz von CHF 2'479.70 geltend zu machen. Dieser Betrag ergibt

sich aus einer beigelegten Rechnung der Solothurner Spitäler vom 27. März

2020 über diesen Betrag. Angekreuzt ist auch der endgültige Verzicht des Geschädigten,

sich als Strafkläger am Verfahren zu beteiligen.

-

Anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Juni 2021 wurde der Geschädigte

vom Verteidiger des Beschuldigten auf dieses Formular (AS 305) angesprochen. Er

wurde gefragt, wie das gemeint gewesen sei, dass er sich nicht als Strafkläger

habe beteiligen wollen. Darauf antwortete der Geschädigte, er wisse nicht,

worum es bei diesem Formular gehe. Er habe hohe Rechnungen vom Spital bekommen

und habe deshalb Kontakt mit der Polizei aufgenommen und gefragt, wie der Stand

des Verfahrens sei. An dieses konkrete Formular jedoch könne er sich nicht

erinnern. Auf Frage, ob er das Formular unterschrieben habe, gab er an, seine

Unterschrift sehe schon ähnlich aus, er würde aber gerne wissen, was das für

ein Formular sei. Auf Frage, ob er wolle, dass der Beschuldigte bestraft werde,

stellte der Geschädigte Gegenfragen: «Was wäre die Strafe? Wie wird er

bestraft? (…) Es ist so, die Polizei hat mich auch schon gefragt… Ich habe

Rechnungen und diese auch schon zur Polizei gebracht. Ob ich abgesehen davon,

dass er die Rechnungen für mich begleicht, will, dass er bestraft wird und auch

eine Entschädigung leisten muss, für diese Zeit, in der ich nicht arbeiten

konnte. Ich habe nein gesagt. Es ist jedoch so, dass es mir finanziell momentan

nicht gut geht. Das habe ich auch telefonisch der Polizei schon so mitgeteilt.

Ich bin auch persönlich vorbeigegangen und habe dort erklärt, dass es mir

finanziell nicht gut geht und ich die Rechnungen, welche ich bekommen habe,

unmöglich begleichen kann. Ich habe die Polizei gefragt, was die Lösung für

dieses Problem sei. Hätte ich gewollt, dass er bestraft wird, eine Busse oder

so bekommt, so hätte ich mir einen Anwalt organisiert, welcher die ganze Sache

für mich in die Hand genommen hätte» (AS 339 f., ab Rz. 177). Vor dem

Berufungsgericht erschein der Privatkläger trotz gültiger Vorladung

unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

2.4.3 Die Vorinstanz geht zu Recht davon

aus, dass ein unmissverständlicher Rückzug des Strafantrages nicht vorliegt, im

Gegenteil: Um die vom Geschädigten geltend gemachte Zivilforderung überhaupt

beurteilen zu können, musste das Strafverfahren seinen Fortgang nehmen. Der

gleichzeitige Verzicht auf die Stellung als Privatkläger im Strafpunkt ist nach

dem oben Ausgeführten möglich.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

einfacher Körperverletzung ist daher zu bestätigen. Der Beschuldigte liess im

Plädoyer vor dem Berufungsgericht denn auch einen entsprechenden Schuldspruch

beantragen.

IV.

AKS Ziffer

1.1: Versuchte schwere Körperverletzung vom 28. März 2020

1. Vorhalt

Unter Ziffer 1.1 der Anklage wird dem

Beschuldigten versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. mehrfache einfache Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) vorgehalten, angeblich

begangen am 28. März 2020, um ca. 00:15 Uhr, in [Ort1], zum Nachteil von C.___

(Geschädigter). Der Beschuldigte habe kurz vor der Tat mit dem Geschädigten und

dessen zwei Mitbewohnern das Abendessen eingenommen. Der Geschädigte habe den

Tisch nach ca. zehn Minuten verlassen und sich in sein Zimmer begeben, der

Beschuldigte sei vorerst noch bei den beiden Mitbewohnern verblieben, habe sich

schliesslich in das Zimmer des Geschädigten begeben und die Zimmertür mit dem

innen steckenden Schlüssel abgeschlossen. Der Beschuldigte sei auf den sich

beim Bett befindlichen und mit seinem Mobiltelefon beschäftigten Geschädigten

zugegangen, habe ihn beschimpft, habe ihm mit einem Fusstritt das Handy aus der

Hand geschlagen und in der Folge mit einem scharfen Gegenstand, mutmasslich

einem ca. 20 cm langen Messer, auf ihn eingestochen, wobei er diesem zwischen

der linken Schläfe und der linken Ohrmuschel eine tiefe Schnittwunde zugefügt

habe. Der Geschädigte sei schliesslich zu Boden gestürzt, woraufhin der

Beschuldigte das Zimmer und die Wohnung verlassen habe und via Kellerfenster in

unbekannte Richtung geflohen sei.

Der Geschädigte habe als Folge des

Stichs mit dem scharfen Gegenstand eine bis auf den Schädelknochen reichende,

5-6 cm lange und bis zu 1 cm tiefe Weichteilwunde zwischen der linken Schläfe

und der linken Ohrmuschel erlitten, welche notfallmässig habe operiert werden

müssen, einen Einriss der linken Ohrmuschel, eine Schädelkontusion, linksseitige

Kopfschmerzen sowie - als Spätfolge - eine mittelgradige depressive Episode.

Die Weichteilwunde habe aufgrund der ärztlichen Versorgung durch die

notfallmässige Operation nicht zu einer akuten Lebensgefahr des Geschädigten

geführt.

Der Beschuldigte habe im Rahmen des

dynamischen Geschehens zumindest in Kauf genommen, dass er den Geschädigten

durch die beschriebene heftige Einwirkung mit dem scharfen Gegenstand

lebensgefährlich verletzen oder ihm anderweitig eine schwere Körperverletzung

zufügen könnte, etwa durch das Treffen der Halsschlagader oder durch eine arge

und bleibende Entstellung des Gesichts. Da der tatbestandsmässige Erfolg einer

schweren Körperverletzung aufgrund der ärztlichen bzw. operativen Versorgung

des Privatklägers objektiv nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch dazu

geblieben.

2. Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den

angeklagten Sachverhalt. Insbesondere sei nicht nachgewiesen und auch

bestritten, dass er bei der Auseinandersetzung ein Messer oder einen scharfen Gegenstand

eingesetzt habe. Es müsse daher offenbleiben, wie die Schnittverletzung des

Geschädigten entstanden sei. Zufolge Rückzugs des Strafantrags sei eine

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nicht möglich.

2.2 Die Vorinstanz hat auf US 18 bis 25

die vorliegenden objektiven Beweismittel (Fotodokumentation Opfer,

Fotodokumentation Tatort, Polizeibericht, Arztberichte) und die vorliegenden

Aussagen der beiden Protagonisten und der Mitbewohner des Geschädigten

detailliert dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.

2.3 Der Amtsarzt führte in seinem

Bericht über die Untersuchung des Geschädigten am 28. März 2020 aus (AS 0141),

der Untersuchte sei von einem Bekannten in seiner Wohnung angegriffen und am

Kopf verletzt worden. Er behaupte, nicht zu wissen, was für ein Gegenstand als

Waffe benutzt worden sei. (…) Die fünf Zentimeter lange und bis zu einem

Zentimeter tiefe Weichteilwunde, die von der linken Schläfe bis zur linken

Ohrmuschel reiche, reiche bis auf den Schädelknochen, der aber nicht verletzt

sei. Die Wundränder seien glatt begrenzt und es blute aus einer kleinen

Arterie. «Die Verletzung entstand durch einen scharfen Gegenstand. Es könnte

sich um ein Messer oder um einen scharfkantigen Gegenstand handeln.»

Im kombinierten Operations-/Austrittsbericht

des Bürgerspitals Solothurn vom 28. März 2020 über die Wundversorgung beim

Geschädigten wurde ausgeführt (AS 0142 f.): «Der Patient war gegen 00.30 Uhr

tätlich mit einem scharfen Gegenstand angegriffen worden, wobei er genauere

Auskünfte verweigert. Er hatte dabei eine Schnittverletzung an der linken

Schläfe und eine Schädelkontusion erlitten. Bei der Exploration zeigte sich

eine ca. 6 cm lange tiefe und klaffende Wunde mit aktiver Blutung (venös und

arteriell).»

Im Fragebogen zur Untersuchung vom 7. April

2020 beschrieb der Hausarzt die erlittene Verletzung als «komplexe Schnittwunde

temporal links nach tätlichem Angriff am 28. März 2020», als

«Schnittverletzung an der linken Schläfe». Dabei stützte er sich allerdings

wohl in erster Linie auf die beiden oben dargelegten früheren Arztberichte

(AS 0145).

Die von den Ärzten beschriebene

klaffende, glattrandige Wunde ist auf AS 0136 f. abgebildet.

Aufgrund dieser objektiven Beweismittel

ist erstellt, dass dem Geschädigten die fragliche Wunde mit einem Messer oder

einem anderen scharfkantigen Gegenstand beigebracht worden sein muss. Auch der

Verteidiger sprach vor der Vorinstanz von einer «Schnittwunde an der linken

Schläfe» (SL AS 020) und der Beschuldigte räumte ein, so fest wie der

Geschädigte geblutet habe, könne es nicht von Fäusten und Fusstritten gekommen

sein (SL AS 157 Rz. 1135 f.). Eine Rissquetschwunde würde eine ganz andere Wundmorphologie

zeigen. Dass der Amtsarzt schreibt, die Ohrmuschel sei etwa einen cm

eingerissen, dann spricht dies gerade auch für eine Verletzung mit einem

Messer: da die Ohrmuschel etwas vorsteht, könnte sie vom Messer in der Tat

aufgerissen worden sein. Bei einem Aufprall hingegen wäre die Wundmorphologie

der ganzen Wunde einheitlich.

2.4 Ebenso klar ist aufgrund der

vorliegenden Aussagen (auch der damaligen Mitbewohner des Geschädigten), dass

der Geschädigte die Verletzung in der kurzen Zeitspanne (nach den Aussagen der

Mitbewohner fünf bis zehn Minuten) erlitten hat, in der er sich nach dem Essen

alleine zusammen mit dem Beschuldigten in seinem Zimmer aufgehalten hat.

Unbestritten ist weiter, dass in diesem Zeitraum zwischen den beiden

Protagonisten eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat (SL AS 198).

Als Täter kommen damit einzig der Beschuldigte und der Geschädigte selbst in

Frage. Eine Selbstbeibringung durch den Geschädigten kann füglich

ausgeschlossen werden und wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet. Damit

kommt als Täter einzig der Beschuldigte in Frage, der nach eigener Aussage

tätlich auf den Geschädigten eingewirkt hat und zum Gegenstand, mit dem er auf

den Geschädigten eingeschlagen hat, zunächst diffuse Aussagen machte (AS 0220:

«Ich kann nicht sagen, mit was ich ihn auf den Kopf geschlagen habe», AS 0227:

«Ich war ja auch betrunken. Ich erinnere mich nicht so genau»). Wie es zur

klaffenden Schnittwunde gekommen sein soll, darauf konnte der Beschuldigte

keine Antwort geben, er wich dieser zentralen Frage zum Kerngeschehen immer

aus. Auch die Tatsache, dass sich am Tatort kein Messer oder scharfer

Gegenstand finden liess (AS 0014), spricht für die Täterschaft des

Beschuldigten, der seine Tatwaffe ganz offensichtlich mitgenommen hatte. Zum

beweisrechtlich zulässigen Ausschlussprinzip kann auf das Urteil des

Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27.4.2017 E. 4 verwiesen werden. Unter diesen

Umständen kann offenbleiben, ob die Aussagen des Geschädigten ab dem 1. April

2020, wonach ihn der Beschuldigte mit einem Messer verletzt habe (die

Vorinstanz ging dabei zu Gunsten des Beschuldigten von der Möglichkeit einer

suggerierten Erinnerung aus: US 22) als glaubhaft zu beurteilen sind.

2.5 Der angeklagte Sachverhalt ist damit

erstellt. Das Motiv des Beschuldigten dürfte in der Tat, wie vom Geschädigten

am 30. Juni 2021 dargelegt, in einer Wut des Beschuldigten über das Verhalten

des Geschädigten am 20. Februar 2020 (Vorfall gemäss AKS 2.1) begründet

gewesen sein. Damals war der Geschädigte dabei gewesen und hatte den

Beschuldigten offenbar mit seinem Verhalten enttäuscht (AS 0193 Rz. 119 ff. und

AS 0194 Rz. 138 ff.). Dies ergibt sich auch aus den WhatsApp-Nachrichten des

Beschuldigten vom 29. März 2020, in denen er dem Geschädigten vorwirft, er habe

nicht getan, was ein Freund machen würde, er habe sich nicht ehrenhaft benommen

(AS 0063), er habe ihn im Stich gelassen und sei verschwunden (AS 0064),

an dem Abend sei er (der Geschädigte) weggelaufen (AS 0071).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Zum Straftatbestand einer

(versuchten) schweren Körperverletzung kann auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz auf US 10 ff. verwiesen werden, ebenso auf die aufgeführte

einschlägige Kasuistik im Falle von Stich- und Schnittverletzungen auf US 26

f.).

3.2 Der Beschuldigte hat dem

Geschädigten zwischen Schläfe und Ohrmuschel eine ca. 1 cm tiefe und 5-6 cm

lange klaffende Weichteilwunde zugefügt. Es handelte sich um ein dynamisches,

unkontrolliertes Geschehen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung.

Ausserdem war der Beschuldigte stark alkoholisiert. Beim Zufügen der

Schnittwunde im Gesicht hätte der Beschuldigte den Geschädigten deshalb ohne

weitere eine längere und entstellende Narbe im Bereich von Stirn oder Wange

zufügen können. Dass die Wunde genau am Haaransatz begann, war unter den

gegebenen Umständen reiner Zufall. Mit einem um wenige Zentimeter verschobenen

Schnitt hätte der Beschuldigte den Geschädigten auch an der Halsschlagader oder

am Auge verletzen können. Wäre es dazu gekommen, so hätte der Geschädigte

entweder innert Minuten verbluten oder das Augenlicht auf einer Seite verlieren

können. Alle diese Verletzungsfolgen wären tatbestandsmässig im Sinne einer

schweren Körperverletzung gewesen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des

Beschuldigten (Zufügen einer langen und tiefen Schnittwunde direkt neben dem

Gesicht des Geschädigten, mithin einem besonders verletzlichen Körperteil) war

schwerwiegend und die Folge einer schweren Körperverletzung lag auch für den

Beschuldigten leicht erkennbar sehr nahe. Er hat mit seinem Verhalten in Kauf

genommen, dem Beschuldigten eine schwere Körperverletzung zuzufügen.

3.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch

wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist somit zu bestätigen.

V.

AKS Ziffer 9:

Fälschung von Ausweisen vom 6. August 2020

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird die Fälschung von

Ausweisen gemäss Art. 252 StGB vorgehalten, angeblich begangen am 6. August

2020, um 21:19 Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke Chur – Zürich HB,

indem der Beschuldigte den auf F.___ lautenden SwissPass auf sich getragen

habe, diesen dem Zugbegleiter auf Verlangen vorgezeigt habe und sich so damit ausgewiesen

habe, um den Zugbegleiter über seine wahre Identität zu täuschen, in der

Absicht, unrechtmässig in den Genuss einer freien Fahrt zu kommen, wodurch er

eine echte, nicht für ihn bestimmte Ausweisschrift vorsätzlich zur Täuschung

gebraucht habe und sich somit das Fortkommen erleichtert habe.

2. Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte bestreitet den

Vorhalt insofern, als er geltend macht, er habe den fremden SwissPass gar nicht

vorzeigen wollen. Man könne den Akten nicht entnehmen, wie sich die Kontrolle abgespielt

habe. Die durch den angeblichen Kontrolleur, G.___, erfasste Meldung sei weder

ausführlich noch klar verständlich. Im Übrigen handle es sich beim SwissPass

weder um eine Ausweisschrift noch um eine Bescheinigung. Der SwissPass sei von

einem Generalabonnement, welches in der Lehre als Bescheinigung qualifiziert

und bisher als eigenständige Karte ausgegeben worden sei, welche zusätzlich das

gelöste Abonnement inkorporiert habe, zu unterscheiden. Die Fahrberechtigung

ergebe ich beim SwissPass nicht aus der Karte selbst, sondern nur zusammen mit

dem gelösten Abonnement. Der SwissPass sei für sich genommen ohne Wert. Jede

Person könne sich einen SwissPass bestellen, auch ohne zusätzlich ein

Abonnement zu lösen. Er stelle lediglich das Trägermedium dar, das den Zweck

habe, zusätzlich noch zu lösende Abonnemente zu speichern, anstatt ein solches

zusätzlich auszudrucken oder mittels einer weiteren Karte auszuweisen. Der

SwissPass an sich könne das Fortkommen somit nicht erleichtern, weshalb damit

auch keine tatbestandsmässige Handlung erfüllt werden könne (Verweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_685/20211 vom 28. Juni 2012 betr. ein Ticket

in Zürich).

2.2 Der «Faktenerfasser» G.___ beschrieb

die «Unregelmässigkeit» auf der Strecke Chur-Zürich wie folgt (AS 0358):

«Kunden fahrt mit fremdem Swisspass-Abo, welches den Namen auf ein anderen

Person ausgestellt wurde. Kunden gibt nicht zu bzw. Ausweis aushändigen. Kunden

verweigerte die Angabe auf dem Personalienblatt aufzuschreiben, Grund dafür,

Kunden konnte nicht schreiben (Alphabet nicht gelernt). Eine Überweisung mit

BAPO findet in Zürich statt (…)».

Auf dem Formular «Reise ohne gültigen

Fahrausweis» wurden die Personalien mit Angabe der Ursache «ohne gültigen

Fahrausweis, missbräuchliche Benützung Fahrausweis» vom Beschuldigten

unterzeichnet (AS 0357). Dieses war der Strafanzeige der SBB vom 11. August

2020 beigelegt (AS 0355 ff.).

Diese Darstellung des Vorgangs liegt

auch dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. Oktober 2020 wegen

«Fälschung von Ausweisen» zu Grunde (AS 0344 ff.). Der Beschuldigte habe dazu

von der Kantonspolizei Solothurn weder erreicht noch befragt werden können. Der

rechtmässige Besitzer des missbrauchten SwissPass, F.___, habe telefonisch

angegeben, den SwissPass im Zeitraum des Missbrauchs verloren zu haben und den

Beschuldigten nicht zu kennen.

2.3 Am 17. Oktober 2020 wurde der

Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle festgestellt und zur Ausnüchterung in

das Untersuchungsgefängnis verbracht. Eine Befragung wurde nicht durchgeführt

(AS 0342 f.). Danach fiel der Beschuldigte erst am 19. September 2021

erneut auf. Bei der anschliessenden polizeilichen Befragung wurde der Vorwurf

gemäss Anklageziffer 9 nicht thematisiert (AS 0383 ff.). Auch nach dem Vorfall

gemäss Anklageziffer 1.2 vom 7. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte nicht zum

Vorhalt im Zusammenhang mit dem SwissPass befragt (AS 0503 ff. und

0514 ff.). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. März 2022 führte

der Beschuldigte aus, der SwissPass gehöre einem Kollegen, mit dem er zuvor

zusammen gewesen sei. Er schilderte: «Wir hatten Alkohol getrunken und haben

ein Kartenspiel gemacht. Und ich weiss nicht, was passiert ist, aber wir hatten

vor, mit seiner Karte… es gab einen Stoff, den wir weich machen wollten. Und dann

blieb die Karte bei mir. Wenn ich ehrlich bin, wollten wir Kokain weich machen.

Und die Karte blieb einfach da. Und am nächsten Tag gingen wir. In Wahrheit

hatte ich da kein Ticket und seine Sachen waren ungewollt bei mir (…) Und die

Sachen, die Karten, die ich von ihm hatte und die bei mir waren, ohne dass ich

davon wusste. Weil das Familienmitglied, das dort war, wollte aufräumen und

meinte, das sei meine Karte und legte sie deshalb zu meinen Sachen. (…) Der,

welcher kontrollierte, war ein Rassist und ich hatte die Sachen so in der Hand

und er begann von sich aus, die Sachen aus meiner Hand zu ziehen und fragte

mich, ob ich ein Ticket hätte. Ich sagte, nein. Und er wollte meinen Ausweis

und ich hatte die Kärtchen in meiner Hand und er hat es mir einfach aus der

Hand gezogen» (pag. 538, Rz. 481-500).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht gab der Beschuldigte dazu an: «Ich hatte kein Ticket dabei. Ich

hatte einen Ausweis und ein paar Karten dabei. Weil wir letzte Nacht alle

zusammen verbracht haben. Alle Sachen waren einfach so durcheinander vermischt.

Ich habe einfach ein Paar Sachen mitgenommen. Ich wusste ja, dass ich kein

Ticket dabei habe. Deswegen habe ich meinen Ausweis gezeigt. (…). Er hat

gesehen, dass ich einen SwissPass hatte. Er hat selber die Karte dann die Karte

so rausgezogen».

2.4 Die Verwirklichung des angeklagten

Sachverhaltes kann nicht ohne begründete Zweifel als rechtsgenüglich

nachgewiesen erachtet werden. In Bezug auf die Fragen, ob der Beschuldigte den

fremden SwissPass bewusst als gültigen Fahrausweis vorgezeigt haben soll, sind

die Angaben der Geschädigten bzw. von deren Kontrolleur («Faktenerfasser») von

ausschlaggebender Bedeutung. Deren Angaben sind nur in der Strafanzeige bzw.

deren Beilagen und aus dem Polizeirapport ersichtlich. Das reicht bei einem

Bestreiten des Beschuldigten nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 6B790/2021

vom 20. Januar 2022, E. 1.5.3, und 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 2.4),

weitere Beweise liegen nicht vor, eine formelle Einvernahme des Kontrolleurs

wurde nicht durchgeführt. Von einer Befragung des Faktenerfassers als Zeuge

dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall, bei dem es sich um eine Routinetätigkeit

gehandelt hat, ist keine belastbare Aussage mehr zu erwarten. Die Aussagen des

Beschuldigten können nicht ohne Weiteres als Schutzbehauptungen abgetan werden:

er betritt nie, den Zug damals ohne gültigen Fahrausweis benutzt zu haben (und

bezichtigte sich ohne Vorhalt des strafbaren Konsums von Kokain, gegenüber dem

Gutachter gab er an, er kaufe grundsätzlich kein Ticket und habe deswegen schon

mehrere Geldbussen erhalten: AS 1037) und blieb bezüglich des «Vorzeigens» des

fremden SwissPass bei seinen Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das

Foto auf dem fremden SwissPass kaum Ähnlichkeit mit dem Beschuldigten aufweist:

(SwissPass: AS 0354, Foto des Beschuldigten: AS 0275), was eher gegen eine

bewusste Benutzung dieser Karte spricht. Gleiches gilt für das Vorzeigen seines

Personalausweises, ansonsten hätte der Kontrolleur die Personalien des

Beschuldigten nicht aufnehmen können.

Wegen Mangels an Beweisen ist der

Beschuldigte vom Vorhalt der Fälschung von Ausweisen frei zu sprechen.

VI.

AKS 11:

Versuchte Hinderung einer Amtshandlung am 17. Oktober 2020

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird versuchte

Hinderung einer Amtshandlung vorgehalten, angeblich begangen am 17. Oktober

2020, um 00:50 Uhr, in [Ort2], indem der Beschuldigte sich einer

Personenkontrolle durch vier Polizeibeamte durch Wegrennen vorsätzlich zu

entziehen und so die anwesenden Polizeibeamten an einer Handlung zu hindern

versucht habe, welche für ihn erkennbar innerhalb derer Amtsbefugnisse gelegen

sei. Der Beschuldigte habe aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht

wegrennen können, weshalb es beim Versuch geblieben sei.

2. Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte macht geltend, er

habe aufgrund seiner Alkoholisierung keinen Fluchtvorsatz treffen können.

Aufgrund der in der Strafanzeige geschilderten Umstände erstaune es auch nicht,

dass sich der Beschuldigte an der Schlusseinvernahme nicht mehr an den Vorgang

habe erinnern können. Zudem bedürfe das Hindern einer Amtshandlung einer

Handlung, welche diese derart beeinträchtige, dass sie nicht reibungslos

durchgeführt werden könne. Das aktive Störverhalten müsse dabei eine gewisse

Intensität erreichen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

2.2 Der polizeilichen Strafanzeige vom

19. Oktober 2020 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte stark

alkoholisiert und kaum noch in der Lage gewesen sei, sich auf den Beinen zu

halten. Trotzdem habe er versucht, sich der Polizeikontrolle zu entziehen,

indem er habe davon rennen wollen. Aufgrund seines Zustandes sei es jedoch beim

Versuch geblieben. Bei einer Personenkontrolle im Innenhof der Gewerbeschule in

Uniform hätten Bewegungen aus einem Gebüsch wahrgenommen werden können. Als sie

sich dem Gebüsch genähert hätten, sei der Beschuldigte zwischen den Ästen

hervorgetorkelt. Er habe sich kaum auf den Beinen halten und auch nicht mit

ihnen kommunizieren können. Ausweispapiere habe er keine auf sich getragen, mit

viel Mühe sei es ihm gelungen, seinen Namen anzugeben. So hätten sie seine

Identität trotzdem feststellen können. Ein Atemalkoholtest sei aufgrund seines

Zustandes nicht möglich gewesen. Mitten in der polizeilichen Kontrolle habe

sich der Beschuldigte dieser zu entziehen versucht, indem er habe davon rennen

wollen. Dies sei ihm aufgrund seines Zustandes aber misslungen. Anschliessend

sei er zwecks Ausnüchterung dem Untersuchungsgefängnis Solothurn zugeführt

worden, was ohne weitere Zwischenfälle abgelaufen sei.

Der Beschuldigte konnte sich anlässlich

der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht nicht an den Vorfall erinnern.

2.3 Auch bei diesem Vorhalt genügt die

Beweislage nicht für eine Verurteilung. Wie sich der Beschuldigte konkret verhalten

hat, nachdem er seinen Namen genannt und damit den primären Zweck der

Personenkontrolle erfüllt hatte, geht aus der Strafanzeige nicht hervor. Welche

Amtshandlung danach noch beabsichtigt gewesen war, ergibt sich nicht aus den

Akten. Auch hier wurden keine Befragungen vorgenommen, dazu kann auf die

vorstehenden Ausführungen in Ziffer IV.2.3 verwiesen werden. Auch hier kann

deutlich über drei Jahre nach dem Vorfall von einer Befragung der Polizisten

zum Vorfall, der sich im Rahmen ihrer Routinetätigkeit ereignet hat, keine

belastbare Aussage mehr erwartet werden.

Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt

frei zu sprechen.

VII.

AKS Ziffer

6.2 Drohung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird Drohung

vorgehalten, angeblich begangen am 7. Oktober 2021, nach 01:00 Uhr, in [Ort2], zum

Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte dem Geschädigten, nachdem er ihn

mittels einer Glasscherbe sowie mit seinen Fäusten und Füssen angegriffen

gehabt habe, und ihn verfolgt habe, zwei bis drei Mal in Aussicht gestellt

habe, ihn zu töten, und den Geschädigten dergestalt in Angst und Schrecken

versetzt habe.

2. Sachverhalt

2.1 Der Beschuldigte beantragt einen

Freispruch in Bezug auf diesen Vorhalt. Dies wird damit begründet, dass der

Sachverhalt alleine gestützt auf die Aussagen des Geschädigten B.___ nicht

erstellt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte diese

Drohung hätte aussprechen müssen.

2.2 Der fragliche Vorhalt steht in engem

zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Vorhalt der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss AKS Ziffer 1.2, bei dem ein rechtskräftiger

Schuldspruch erfolgte. Dabei wurde davon ausgegangen, der Beschuldigte habe dem

Geschädigten am 7. Oktober 2021, 01.00 Uhr, in [Ort2], mit einer Scherbe einer

zerbrochenen Whiskey-Flasche mehrere Schnittverletzungen am Hals zugefügt. Dem

Geschädigten sei es in der Folge gelungen, in Richtung des Hauptbahnhofs zu

flüchten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Aussagen des Geschädigten

als glaubhaft, hingegen namentlich die ersten Aussagen des Beschuldigten zum

Kerngeschehen als unglaubhaft qualifiziert.

2.3 Am 7. Oktober 2021 um 11:15 Uhr

wurde der Geschädigte das erste Mal als Auskunftsperson zur Tat befragt (AS

0486 ff.). Dabei wurde ein Arabisch-Dolmetscher beigezogen, obwohl der Befragte

kurdisch spricht. Er gab an, er verstehe arabisch nicht so gut, aber es gehe

schon. Auf die Frage, was am Vorabend vorgefallen sei, führte der Geschädigte

in freier Rede aus: «(…) Er hat mich mit der Flasche am Hals geschnitten und

ich bin dann zum Bahnhof zurück geflüchtet. Dort hatte es Leute am Arbeiten,

denen sagte ich sie sollen sofort die Polizei rufen. Er verfolgte mich auch zum

Bahnhof. Er sagte mir dort ich werde dich umbringen. Die Leute haben dann die

Polizei angerufen und die kamen dann auch» (AS 0488). Auf die Frage, weshalb

der Beschuldigte von ihm abgelassen habe: «Weil ich flüchtete. Er sagte er

werde mich umbringen und folgte mir zum Bahnhof» (AS 0492). Am

24. November 2021 wurde der Geschädigte erneut befragt. (AS 0494 ff.) Er

gab auf die Frage nach den Geschehnissen in freier Rede an: «(…) Ich stand auf

und bin in Richtung Bahnhof gerannt. Er ist mir auch nachgekommen und hat mich

mit dem Tod bedroht. Er hat zwei bis drei Mal gesagt, dass er mich töten wird.

Im Bahnhof bin ich dann direkt zum SBB-Mitarbeiter gegangen und habe ihn

gebeten, die Polizei anzurufen. Weil die SBB-Mitarbeiter etwa sieben Personen

dort waren, aus diesem Grund hat er sich nicht getraut, weiter zu mir zu

kommen. Die Mitarbeiter haben mir geholfen und die kamen dann auch mit der

Ambulanz» (AS 0496). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht wurde der

Geschädigte nicht erneut zur Drohung befragt.

2.4 Der Beschuldigte gab bei der

Einvernahme vom 7. Oktober 2021 auf die Frage, ob er dem Geschädigten gefolgt

sei und diesem mit dem Tod gedroht habe, an (AS 0511 f.): «Nein, dort wo wir

dann zusammen zum Bahnhof liefen, war er nicht normal drauf. Unterwegs wollte er

ja die Scheibe von dem Laden zerstören, um Bier zu holen. Aber dann, ich musste

ihn wirklich zwingen, dass er weiter mit mir zum Bahnhof geht. Am Bahnhof sind

wir ja dann zu diesen SBB-Mitarbeiter gelaufen, ich selber freiwillig. Wir

standen dann dort und sprachen miteinander». Bei der Einvernahme vom 26.

November 2021 wiederholte der Beschuldigte, er habe den Geschädigten geholt und

zum Bahnhof gebracht, da dieser nicht auf den Beinen habe stehen können. Dessen

Kopf und Gesicht seien voller Blut gewesen (AS 0520). Konkrete Fragen zur

vorgehaltenen Drohung wurden keine gestellt. Anlässlich der Befragung an der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht erklärte der Beschuldigte auf Frage, ob er B.___

gesagt habe, er würde ihn töten: «Ich denke nicht. Warum sollte ich ihm drohen,

dass ich ihn umbringe. C.___ meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten.

Und er (Anm.: B.___) meint, ich hätte ihm gesagt, ich werde ihn töten.».

2.5 Bei der Würdigung der Aussagen fällt

auf, dass der Geschädigte bei beiden polizeilichen Einvernahmen spontan von den

Drohungen berichtete, obwohl dies nach der vorgängigen Verletzung mit der

Glasscherbe eine absolute Nebensächlichkeit betraf. Er wurde nicht direkt

danach gefragt, die Drohung hat den Geschädigten aber ganz offensichtlich tief

beeindruckt und ist ihm im Gedächtnis geblieben. Dass er beim Ort der Drohung

nicht ganz einheitlich war, schadet unter diesen Umständen der Glaubhaftigkeit

seiner Aussagen nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Geschädigte

nicht mehr darauf angesprochen, auch nicht von Seiten des Beschuldigten, und er

äusserte sich auch nicht von sich aus dazu. Jedoch lag damals das Ereignis

mittlerweile weit zurück und es ging primär um den Hauptvorwurf der versuchten

schweren Körperverletzung. Die Aussagen des Geschädigten sind konsistent und

gleichbleibend, diejenigen des Beschuldigten hingegen erscheinen wenig

glaubhaft.

Es bestehen keine begründeten Zweifel,

dass der Beschuldigte den Geschädigten wie in der Anklage geschildert mit dem

Tod bedroht hat. Für die rechtliche Beurteilung kann vom Sachverhalt, wie er in

der Anklageschrift Ziffer 6.2 umschrieben ist, ausgegangen werden.

3. Rechtliche Würdigung

Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

Die Drohung mit der Tötung erfüllt die

Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Geschädigte hat

diese Drohung ernst genommen, was nach dem vorherigen Vorgang – versuchte

schwere Körperverletzung und danach Weiterverfolgung durch den Beschuldigten –

auch nicht weiter erstaunt. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

VIII.

Strafzumessung

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während

sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

1.3 War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB), wobei es

nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB).

Dabei geht es zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht um die

Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der

Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden

kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.

Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in verminderter

Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter

sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe

ergibt sich aus dem leichteren Verschulden. Wenn das Gesetz in einem

verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung

spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens

tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und

täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins

Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen

lassen (E. 5.8).

1.6 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung nach der Praxis der Strafkammer

zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten

vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22

Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass

der geschaffenen Gefahr bzw. der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009 E

1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015 E 2.4.1).

1.7 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.8 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr bzw. nur in Ausnahmefällen zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für

einzelne Delikte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen,

nur, weil die maximale Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge

Asperation mehrerer Geldstrafen überschritten würde. Diesfalls bleibt es

grundsätzlich bei der Ausfällung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, auch

wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte nicht

mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann festgehalten werden,

dass als Strafart beim Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommen

kann, soweit die Strafdrohung auch Freiheitsstrafen vorsieht. Der Beschuldigte

hat trotz mehrerer laufender Strafverfahren weiter delinquiert und seine

Delinquenz wurde zuletzt gar noch schwerwiegender. Dazu kommt, dass der

Beschuldigte eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und anschliessend

des Landes verwiesen wird, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht

vollzogen werden könnte. Damit sind beide Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1

StGB für die Ausfällung von auch kurzen Freiheitsstrafen erfüllt.

2.2 Der Beschuldigte hat sich der

versuchten schweren Körperverletzung in zwei Fällen schuldig gemacht, der

Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung lautet auf Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dabei wiegt der Vorfall vom 7. Oktober 2021

zum Nachteil von B.___ schwerer: diesem wurden im Verlauf eines dynamischen,

unkontrollierten Geschehens mit einer Glasscherbe je eine klaffende und eine

oberflächliche Schnittwunde am Hals zugefügt und es fehlte nur ganz wenig zu

einer akut lebensgefährlichen Verletzung der Halsschlagader. Das Delikt

erfolgte aus nichtigem Anlass: Weil der Beschuldigte – ohne ersichtliche

Verdachtsmomente - der Meinung war, der Geschädigte habe sein Handy entwendet,

zerschlug der Beschuldigte eine Whiskey-Flasche, griff den Geschädigten

unvermittelt an und fügte ihm - aus Motiven der Wut und Rache - die genannten

Schnittwunden am Hals zu. Dass er den Geschädigten dabei von hinten angriff,

offenbart eine gewisse Heimtücke beim Tatvorgehen. Hingegen erfolgte die Tat

spontan ohne Planung und Vorbereitung. Das Vorgehen war aber hartnäckig, indem

der Beschuldigte dem Geschädigten nicht nur die beiden Schnittwunden am Hals

zufügte, sondern diesen auch noch mit den Fäusten schlug und mit den Füssen

trat. Hier wie auch bei anderen Delikten des Beschuldigten offenbart sich eine

befremdende Geringschätzung der Körperlichen Unversehrtheit Dritter durch den

Beschuldigten aus nichtigem Anlass. Zudem folgte er danach dem verletzten

Geschädigten und stiess gegen ihn Todesdrohungen aus. Der Beschuldigte hätte

sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Auf die reduzierte

Schuldfähigkeit ist nachfolgend einzugehen. Es ist von Eventualvorsatz

auszugehen, der leichtest möglichen Vorsatzform. Belastend für den

Beschuldigten ist, dass er sich zur Tatzeit bereits mehreren laufenden Strafverfahren

mit vergleichbaren Tatvorwürfen ausgesetzt sah.

Bei Annahme einer vollendeten Straftat

wäre von einem mittelschweren Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen.

Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder 60 Monaten.

2.3 Die Vorinstanz hat auf US 55 f. die

allgemeinen Grundsätze zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit korrekt

dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die Umstände im

vorliegenden Fall: Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten hinsichtlich der

Gewaltdelikte eine höchstens leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zufolge

des Alkoholkonsums und der generellen Stimmungslabilität und sehr leichten

Kränkbarkeit verbunden mit hoher Aggressionsbereitschaft wegen einer

diagnostizieren kombinierten emotional instabilen und dissozialen

Persönlichkeitsstörung (AS 1043 ff.). Für die anderen Deliktsbereiche

(Diebstahl, Fälschung, Verletzung Reisebestimmungent etc.) sei von einer vollen

Schuldfähigkeit auszugehen. Auf diese nachvollziehbare Einschätzung des

Gutachters ist abzustellen und das Tatverschulden reduziert sich zufolge der

leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit auf ein leichtes bis mittelschweres

Verschulden. Dem entspricht eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

2.4 Eine weitere Strafmilderung vorzunehmen

ist zufolge Versuchs. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, der

Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag nahe. Allerdings dürften mit

Ausnahme einer Narbe von der klaffenden Schnittwunde am Hals beim Geschädigten

keine Folgen der Straftat zurückgeblieben sein, zumindest sind solche nicht

aktenkundig und vor der Vorinstanz hat der Geschädigte keine entsprechenden

Angaben gemacht. Die Einsatzstrafe ist zufolge Versuchs um einen Drittel auf

nunmehr 30 Monate Freiheitsstrafe zu mildern.

2.5.1 Diese Einsatzstrafe ist nun zur

Abgeltung der weiteren versuchten schweren Körperverletzung zu erhöhen.

Bezüglich des Tatverschuldens kann in manchen Punkten auf die Ausführungen

unter Ziffer 2.2 hiervor verwiesen werden: spontane Auseinandersetzung, die vom

Beschuldigten begonnen wurde; nur der Geschädigte trug Verletzungen davon; es

ist kein nachvollziehbares Motiv für den Angriff mit einem Messer oder einem

scharfen Gegenstand ersichtlich: Handeln mit Eventualvorsatz. Bei vollendeter

schwerer Körperverletzung wäre es am ehesten zu einer entstellenden Narbe im

Gesicht des Geschädigten gekommen, was etwas weniger schwer wiegt als eine

unmittelbar lebensgefährliche Verletzung. Es ist von einem knapp mittelschweren

Verschulden auszugehen, das – im Falle eines vollendeten Delikts – zu einer

Freiheitsstrafe von 44 Monaten führen würde. Zufolge leichtgradig verminderter

Schuldfähigkeit ist eine Reduktion auf 33 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Für die Strafmilderung zufolge Versuchs kann auf die Ausführungen unter Ziffer

2.4 hiervor verwiesen werden: Ausser einer Narbe zwischen Haaransatz und

Ohrmuschel sind keine Folgen für den Geschädigten bekannt, auch aus den

psychiatrischen Akten (AS 0161 ff.) ergeben sich keine solchen. Die Strafe ist

zufolge Versuchs auf eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu mildern. Bei

Anwendung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe

um 11 Monate auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe.

2.5.2 Bei der einfachen Körperverletzung

zum Nachteil von D.___ versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten mehrere

Kopfstösse und schlug diesen auch mit den Fäusten. Auch hier fehlt es an einem

nachvollziehbaren Motiv für den Angriff des Beschuldigten, auch er selbst

konnte keines nennen. Der damalige Kollege des Beschuldigten, C.___, konnte dem

Geschehen nach eigenen Worten nicht mehr zusehen, ohne dem Geschädigten zu

Hilfe zu eilen. Der Geschädigte erlitt als Folge des gewaltsamen Übergriffs

durch den Beschuldigten ein leichtes Schädelhirntrauma mit einem Bluterguss an Stirn

und im Augenhöhlenbereich sowie am Hinterkopf rechts. Der Beschuldigte handelte

mit direktem Verletzungsvorsatz und ohne nachvollziehbares Motiv. Das

Tatverschulden ist im unteren mittleren Bereich einzuordnen, was einer

Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht. Zufolge leicht

reduzierter Schuldfähigkeit ist eine Strafmilderung auf zehn Monate

Freiheitsstrafe vorzunehmen, was asperationsweise eine Straferhöhung um fünf

Monate Freiheitsstrafe ergibt.

2.5.3 Bei der Drohung vom 7. Oktober

2021 handelt es sich um eine Todesdrohung, was nicht leicht wiegt, dies

insbesondere vor dem Hintergrund der damals gegebenen Umstände (vorgängige

Verletzung am Hals mit der Glasscherbe). Auch diese Straftat wurde spontan und

ohne Planung begangen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und nicht

aus nachvollziehbaren Beweggründen. Der Geschädigte nahm die Drohung durchaus

ernst, was sich in seinem Aussageverhalten zeigte. Eine Einsatzstrafe von zwölf

Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Nach Vornahme der Strafmilderung wegen

leichtgradig reduzierter Schuldfähigkeit ergeben sich neun Monate

Freiheitsstrafe. Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mir

der versuchten schweren Körperverletzung ist bei der Asperation grosszügig vorzugehen

und eine Straferhöhung von drei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.5.4 Bei der rechtswidrigen Ausreise

handelt es sich um ein vergleichsweise geringfügiges Delikt (Strafdrohung bis

max. ein Jahr Freiheitsstrafe). Es ist von einem leichten Verschulden

auszugehen, das mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen halben Monat zu

sanktionieren ist.

2.5.5 Vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe somit nunmehr 49,5 Monate.

2.6 Zum Vorleben des Beschuldigten

ergeben sich Erkenntnisse aus den Befragungen vor Amtsgericht und Obergericht,

vor allem aber auch aus dem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2022 (ab AS

1030) und dem Bericht des Migrationsamtes vom 3. März 2021 (AS 0983) und den

Migrationsakten. Der Beschuldigte wurde als afghanischer Staatsangehöriger im

Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Als Kind seien sie zwei/drei Jahre

zurück nach Afghanistan gegangen, bei Kriegsausbruch seien sie aber zurück in

den Iran. Im Iran sei er seit 2012 mit einer iranischen Staatsangehörigen

religiös getraut. Der Beschuldigte gab an, er sei als junger Erwachsener mit

der iranischen Justiz in Kontakt und wegen angeblichen Drogenhandels

(Falschbelastung durch afghanische Geschäftspartner, die er nicht hatte bezahlen

können) ins Gefängnis gekommen, wo er auch gefoltert worden sei. Wegen der

nicht bezahlten Schulden könne er auch nicht nach Afghanistan. Als er sich zum

Einsatz in Syrien verpflichtet habe, sei er bei einem Hafturlaub geflohen (vor

der Vorinstanz gab er allerdings eine andere Erklärung zu seinem Hafturlaub ab:

SL AS 238 f., vor dem Berufungsgericht wurde eine Verpflichtung zum

Kriegseinsatz nicht erwähnt). Seine Angaben zu Grund und Dauer der Inhaftierung

waren aber unterschiedlich, meist sprach er von drei bis vier Jahren. Es

scheint, dass der Beschuldigte in seinem Leben schwierige Erlebnisse zu

bewältigen hatte. Am 22. Oktober 2015 reiste er als Asylsuchender illegal

in die Schweiz ein. Das SEM hielt mit Entscheid vom 8. November 2018 fest, der

Beschuldigte erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch

in der Folge ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Da die Wegweisung wegen

Unzulässigkeit nicht vollzogen werden konnte, wurde der Vollzug zu Gunsten

einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 16. Januar 2019 wurde ihm sodann

ein Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer ausgestellt, der am 11.

November 2020 letztmals bis am 11. November 2021 verlängert wurde. In der

Schweiz war es ihm schliesslich gelungen, Anstellungen zu finden, welche er

aber jeweils aus nichtigem Grund wieder aufgegeben hat (AS. 974, 983 f., 1032

f.). Ab dem 1. Januar 2021 bezog der Beschuldigte Sozialhilfeleistungen.

Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu vage, um in Bezug auf das

Vorleben für die Strafzumessung relevante Schlussfolgerungen zu ziehen. Das

Vorleben ist damit neutral zu bewerten.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

hingegen hat er sich während laufenden Strafuntersuchungen mehrfach erneut

deliktisch verhalten (vgl. die entsprechende Auflistung der Vorinstanz auf US

59 f., Ziffer 4).

Geständnisse, welche die Strafverfolgung

erleichterten und/oder Ausdruck eines Schuldgefühls oder von Reue waren, sind

keine zu verzeichnen.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

beim alleinstehenden Beschuldigten ebenso nicht auszumachen. Die vorliegenden

Vollzugsverfügungen und Führungsberichten zeichnen ein höchst durchzogenes Bild

des Vollzugsverhaltens des Beschuldigten.

Da der Beschuldigte zur Schweiz keine

nähere Beziehung pflegt und auch keinen Freundeskreis oder ein anderweitiges

soziales Umfeld hat, ist wegen der auszusprechenden Landesverweisung keine

Strafreduktion vorzunehmen.

Aufgrund des negativen Nachtatverhaltens

ist eine Erhöhung der Strafe um zweieinhalb Monate auf letztlich insgesamt 52

Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.7 An die Strafe anzurechnen ist die

bisher erstandene Haft vom 6./7. August 2020 und seit dem 7. Oktober 2021.

2.8 Mit separatem Beschluss wird für den

Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet.

2.9 Die Geldstrafe für die Hinderung

einer Amtshandlung ist auf 10 Tagessätze zu je CHF 10.00 festzusetzen.

Angesichts der ausgesprochen ungünstigen Legalprognose, die der Gutachter

stellt (AS 1047 ff.), kann der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe nicht

gewährt werden, was vom Beschuldigten denn auch nicht verlangt wird.

2.10 Zu bestätigen ist weiter die

erstinstanzlich ausgefällte Busse von CHF 300.00, Ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von drei Tagen.

IX.

Landesverweisung

1. Im vorliegenden Fall hat sich der

Beschuldigte der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art.

122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Damit liegt eine Anlasstat für die

sogenannte obligatorische Landesverweisung vor

(Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die Vorinstanz hat das

Vorliegen eines Härtefalls verneint, was der Beschuldigte anerkennt, indem er

nunmehr selbst die Anordnung einer – etwas weniger langen – Landesverweisung

fordert. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zum Härtefall kann damit

vollumfänglich verwiesen werden (US 64 f. Ziffer 2.). Zu prüfen sind die Dauer

der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS-System.

2. Die Dauer der obligatorischen

Landesverweisung beträgt zwischen fünf und 15 Jahre. Die Rechtsfolge einer

Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021

vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit

Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile 6B_1508/2021

vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3). Wie

bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch

das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu

berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst

der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere

allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer

langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile

des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1, 6B_445/2021 vom

6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).

Der Beschuldigte befindet sich wohl seit

acht Jahren in der Schweiz, hat sich aber weder in gesellschaftlicher noch in

beruflicher Hinsicht irgendwie integrieren können. Vor dem Haftantritt verfügte

er weder über eine Anstellung noch über eine geregelte Tagesstruktur. Er hat hier

keine Familienangehörigen und auch sonst keine näheren Bezugspersonen. Die

Lebensumstände sind derzeit sowohl im Iran als auch in Afghanistan generell und

namentlich für den Beschuldigten schwierig. Eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr

namentlich in den Iran zu seiner Familie wurde vom Beschuldigten aber nicht

dargelegt. Der Beschuldigte hat - neben anderen Delikten - mit der versuchten

schweren Körperverletzung gleich zwei Mal eine schwerwiegende Gewalttat verübt,

und hat sich auch durch laufende Strafverfahren und eine kurze Polizeihaft

nicht beeindrucken lassen. Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein sehr

hohes Rückfallrisiko erneuter Delinquenz in dem bisher gezeigten Bereich der

Delinquenz, insbesondere auch Gewaltdelinquenz (AS 1056). Das öffentliche

Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten ist damit ausgesprochen hoch

und eine Bindung des Beschuldigten an die Schweiz kaum vorhanden. Das

Tatverschulden ist nach Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten

Schuldfähigkeit bei den Hauptdelikten als leicht bis mittelgradig zu

qualifizieren. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung

von zwölf Jahren trägt beim zur Verfügung stehenden Rahmen diesen Umständen

Rechnung und ist zu bestätigen.

3. Hinsichtlich der SIS-Ausschreibung

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 66

f., Ziffer 3, verwiesen werden. Sie ist ebenfalls zu bestätigen.

X.

Kosten und

Entschädigungen

1. Bei der Auferlegung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass zufolge

Rückzugs des Strafantrages bezüglich zweier Vorhalte eine Einstellung erfolgte,

dazu gab es mehrere implizite Einstellungen/Freisprüche in Nebendelikten. Bei

den Hauptdelikten erfolgte hingegen jeweils ein Schuldspruch. Daher ist es

gerechtfertigt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total

CHF 34'500.00 zu 80 % dem Beschuldigten und zu 20 % dem Staat

aufzuerlegen.

Dementsprechend beläuft sich der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers auf CHF 31'964.10 (80 %von CHF 39'955.10).

2.1 Bezüglich der Auferlegung der Kosten

des Berufungsverfahrens erreicht der Beschuldigte zwei zusätzliche Freisprüche

in Nebenpunkten, zudem wird eine tiefere Freiheitsstrafe ausgefällt (52 statt

66 Monate). Somit ist es auch diesbezüglich angebracht, dem Beschuldigten 80 %

der Verfahrenskosten, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00 total

CHF 6'400.00, aufzuerlegen, der Rest erliegt auf dem Staat.

2.2 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers ist entsprechend seiner Kostennote (ergänzt um den Aufwand für die

Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung, jeweils samt Wegzeit),

wobei sich der Aufwand für telefonischen Kontakt mit dem Beschuldigten und für

die Verhandlungsvorbereitung (bei unveränderter Aktenlage) am oberen

vertretbaren Rahmen bewegt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist

folglich für das Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar

CHF 8'755.00, Auslagen CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

XI.

Ordnungsbusse

Dem Privatkläger wird zufolge

unentschuldigten Fernbleibens eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 auferlegt (Art.

205 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 41, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56,

Art. 63, Art. 66a lit. b, Art. 69, Art. 106, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1,

Art. 123 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs.1, Art. 180

Abs. 1, Art. 286 StGB; Art. 115 Abs. 2 AIG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, § 23 Abs. 2 EG StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs.

1, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 405, Art. 416 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO; erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 5. Januar 2023

(Urteil der Vorinstanz) wurde das Strafverfahren gegen A.___ bezüglich

folgender Vorhalte zufolge fehlenden Strafantrags eingestellt:

a) Drohung, angeblich begangen am 29. März

2020 (Vorhalt Ziff. 6.1 der Anklageschrift),

b) Beschimpfung, angeblich begangen am 29.

März 2020 (Vorhalt Ziff. 8.2 der Anklageschrift).

2.

A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a) Fälschung von Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9

der Anklageschrift),

b)

versuchte Hinderung

einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 11 der Anklageschrift).

3.

Gemäss diesbezüglich

rechtskräftiger Ziffer 2 lit. a (teilweise), c, f, h, i und j des Urteils der

Vorinstanz hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 7. Oktober 2021,

b) geringfügige Sachbeschädigung, begangen

am 7. Oktober 2021,

c) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 20. Februar 2020,

d) rechtswidrige Ausreise (Verletzung von

Einreisebestimmungen anderer Staaten), begangen am 8. Februar 2020,

e) Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen am 7. Oktober 2021,

f) Trunkenheit und unanständiges Benehmen, begangen

am 19. September 2021.

4.

A.___ hat sich zudem

schuldig gemacht:

a) versuchte schwere Körperverletzung,

begangen am 28. März 2020,

b) einfache Körperverletzung, begangen am

20. Februar 2020,

c) Drohung, begangen am 7. Oktober 2021,

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

6. A.___ wird die bisher erstandene Haft

(6. bis 7. August 2020 und ab dem 7. Oktober 2021) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

7. Es wird festgestellt, dass die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom

22. Januar 2024 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils der Vorinstanz wird für A.___ vollzugsbegleitend eine ambulante

therapeutische Behandlung angeordnet.

9. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden im

Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle

aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) dem

Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils auf

entsprechendes Verlangen hin herausgegeben:

a) Sporthose, Marke Clockhouse,

Gr. XS,

b) T-Shirt, Marke H&M, Gr. XS,

c) Pullover, Marke Artime, Gr. L,

d) Jeanshose mit Leibgurt, Marke Kenzo,

e) Herrenjacke, Marke SMOG, Gr. M,

f) Sportschuhe, Marke Nike, Gr. 42,

g) Herrensocken, weiss,

h) Trainerhose, Marke Odlo, Gr. M,

i) Herrenunterwäsche, Marke Bodywear Men,

j) Kapuzenpullover, Marke Divided,

k) Jeansjacke, Marke Tommy Hilfiger,

l) T-Shirt, Marke Pull + Bear, Gr. S,

m)

Jeanshose,

Marke Levis, Gr. W29/L32,

n) Herrenhose Shorts, Marke Nike, Gr. M,

o) Herrenunterwäsche, Marke Canda,

p) Sportschuhe, Marke Adidas, Gr. 9,

q) Herrensocken, weiss.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei vernichtet, evtl. verwertet, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös

(nach Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten) in die Staatskasse fällt.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils der Vorinstanz wird das im Verfahren gegen A.___ sichergestellte

Bargeld im Betrag von CHF 300.00 (eingezahlt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn) mit der Busse gemäss Ziff. 3.c hiervor verrechnet.

12.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Vorinstanz werden die nachfolgenden

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände (aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) eingezogen und sind nach Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) 2 Küchenmesser, Marke Kuhn Rikon, rot,

b) Getränk (mit Alkohol) zahlreiche

Scherben, Jack Daniels,

c) Getränk (mit Alkohol) Bruchstücke

Flaschenhals, Jack Daniels.

13. Der als Auskunftsperson vorgeladene

Privatkläger D.___ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens an der

Berufungsverhandlung vom 22. Januar 2024 mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00

bestraft.

14.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Vorinstanz werden folgende

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen:

a) D.___: CHF 2'479.70 als

Schadenersatz,

b) E.___: CHF 300.00 als

Schadenersatz.

15. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils der Vorinstanz wurde festgestellt, dass die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2022 auf CHF 6'611.45

festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt wurde.

16. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 39'955.10 (Honorar CHF 34’847.00,

Auslagen CHF 2’251.50, 7,7 % MwSt. CHF 2'856.60) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 15'000.00 verblieb eine Restanz von CHF 24'955.10, die

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn ausbezahlt wurde. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %,

ausmachend CHF 31'964.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 11'240.95 (Honorar CHF 8'755.00, Auslagen

CHF 1'661.95, MwSt. CHF 824.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 8'992.75, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

18.

An die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 11’500.00, total CHF 34’500.00, hat A.___ 80 %, ausmachend CHF 27'600.00, zu bezahlen.

Im Übrigen sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

19.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total

CHF 6'400.00, hat der Beschuldigte im Umfang von 80 %, ausmachend

CHF 5'120.00, zu bezahlen. Im Übrigen sind die

Kosten vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid