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Entscheid

STBER.2023.33

gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. geringf. Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertr. des BetmG (A.) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei, mehrf. Vergehen gegen das BetmG (B.) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei (C.C.___)

5. Juni 2024Deutsch226 min

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 5. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

2. B.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

3. C.C.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl (ev. mehrfache Anstiftung), Diebstahl, mehrfacher

geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung

des BetmG (A.___),

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei), mehrfaches Vergehen

gegen das BetmG (B.___),

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei) (C.C.___)

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 3. Juni 2024:

-

Staatsanwalt D.___ für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

-

A.___

als Beschuldigter 1 und Berufungskläger;

-

Rechtsanwältin

Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1;

-

B.___

als Beschuldigter 2 und Berufungskläger;

-

Rechtsanwältin

Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2;

-

C.C.___

als Beschuldigter 3 und Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3;

-

E.___

als Dolmetscherin (arabisch);

-

F.___

als Dolmetscherin (albanisch);

-

eine Schulklasse der

Kantonsschule Solothurn;

-

eine Medienvertreterin der

Solothurner Zeitung;

-

diverse Zuschauer, u.a. die

Ehefrau, der Vater und zwei Brüder von C.C.___.

In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der

Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,

die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt D.___ für die Anschlussberufungsklägerin:

1. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von

40 Monaten zu bestrafen.

2. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des

Landes zu verweisen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend A.___ zu bestätigen.

4. B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von

54 Monaten zu bestrafen.

5. B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren des

Landes zu verweisen.

6. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend B.___ zu bestätigen.

7. C.C.___ sei des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 10.

September 2020 schuldig zu sprechen.

8. C.C.___ sei mit einer Freiheitsstrafe

von 84 Monaten zu bestrafen.

9. C.C.___ sei für die Dauer von 10 Jahren

des Landes zu verweisen.

10. Das mit Verfügung vom 15. März 2022

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 5’525.00 sei als Deliktserlös gemäss

Art. 70 StGB einzuziehen.

11. Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend C.C.___ zu bestätigen.

12. Die nach richterlichem Ermessen

festzusetzenden Verfahrenskosten (ausgenommen davon sind die Kosten für die

amtlichen Verteidigungen) seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO den Beschuldigten

zur Bezahlung aufzuerlegen.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigungen seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und infolge

amtlichen Verteidigungen vom Staat Solothurn zu bezahlen

Rechtsanwältin Frech als amtliche Verteidigerin von A.___:

1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt des

Diebstahls, begangen in der Zeit bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1],

zum Nachteil des G.___ (Anklagevorhalt A. 2 lit. f).

2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen

Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23.

Juli 2020.

3. A.___ sei zu verurteilen zu:

a) einer Freiheitsstrafe von maximal 26

Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 14 Monate bei einer

Probezeit von 3 Jahren;

b) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 3

lit. a) seien die polizeiliche Festnahme vom 7. Mai 2020 bis 8. Mai 2020, die

Untersuchungshaft vom 23. Juli 2020 bis 21. Januar 2021 sowie der vorzeitige

Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis 22. Juli 2021, d. h. insgesamt 367

Tage, anzurechnen.

5. Auf den Widerruf des mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für eine Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bedingt gewährten Vollzugs und der mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine

Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu je CHF 30.00 bedingt gewährten Vollzugs sei

zu verzichten. Allenfalls sei A.___ zu verwarnen oder die Probezeit um die

Maximaldauer zu verlängern.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung

und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.

7. Über die Zivilforderungen sei in

Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen zu befinden.

8. Es sei die Entschädigung für die

amtliche Verteidigung des A.___ in der Höhe der von seiner amtlichen

Verteidigerin eingereichten Honorarnote zuzüglich Dauer für die

Berufungsverhandlung zuzusprechen und vom Staat zu bezahlen.

9. Es seien die Verfahrenskosten nach

Massgabe des Unterliegens und der Freisprüche von Amtes wegen angemessen zu

gewichten und zu verlegen.

Rechtsanwältin Selig als amtliche Verteidigerin von B.___:

1. B.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020

bis 23. Juli 2020.

2. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen

mehrfacher Hehlerei, begangen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 23. Juli 2020.

3. B.___ sei angemessen zu bestrafen,

maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von

total 205 Tagen wegen ausgestandener Haft im Zeitraum vom 23. Juli 2020 bis 12.

Februar 2021.

4. Von einer Landesverweisung sei

abzusehen.

5. Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin sei zu genehmigen und von der Staatskasse zu begleichen.

6. Die Verfahrenskosten seien B.___

aufzuerlegen, anteilsmässig gemäss dem Grad seiner Verurteilung.

Rechtsanwalt Scruzzi als amtlicher Verteidiger von C.C.___:

1. Der Beschuldigte C.C.___ sei in

Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. V.1./2. von Schuld und Strafe

vollumfänglich freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten C.C.___ in

Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. VI.4. das beschlagnahmte Bargeld im

Betrag von CHF 5’525.00 (CHF 5’100.00, EUR 400.00) zurückzuerstatten.

3. Dem Beschuldigten C.C.___ sei vom Staat

eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von CHF 36’600.00

(zzgl. Zins zu 5 % seit dem Tag der Verhaftung) zu bezahlen.

4. Es seien in Abänderung von

Urteilsdispositiv Ziff. VII.2./3. die gegenüber dem Beschuldigten C.C.___

geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen, jedenfalls auf den Zivilweg zu

verweisen.

5. Eventualiter sei im Falle eines

Schuldspruchs beim Beschuldigten C.C.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv

Ziff. V.4./5. auf eine Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung zu verzichten.

6. Es seien in Abänderung der

Urteilsdispositiv Ziff. VIII.6./7. auf die Rückforderungsansprüche des

Staates gegen den Beschuldigten C.C.___ betreffend amtliche Honorare zufolge

vollumfänglichem Freispruch zu verzichten.

7. Es seien in Abänderung von

Urteilsdispositiv Ziff. VIII.8 die auf den Beschuldigten C.C.___ entfallenden

erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen.

8. Es seien die auf den Beschuldigten

entfallen Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf

die Staatskasse zu nehmen.

9. Es sei das Honorar der amtlichen

Verteidigung für das zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereicht Kostennote

festzusetzen und vom Staat bezahlen.

_________________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Wie den Akten entnommen werden kann,

wurde der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) am 7. Mai 2020

gemeldet, eine Person habe beobachten können, wie zwei andere Personen ein

Elektro-Bike gestohlen und bei der Liegenschaft [Adresse 1] in [Ort 1]

deponiert hätten. Aufgrund der eingegangenen Meldung rückte eine Patrouille aus

und konnte im Korridor der genannten Liegenschaft das gemeldete E-Bike

vorfinden. Im Dachgeschoss der Liegenschaft wohnte A.___ und im Untergeschoss

konnte H.___ betroffen werden. Die beiden Personen passten zu den angegebenen

Signalements, weshalb sie polizeilich befragt und vorläufig festgenommen wurden

(Register [Reg.] 3, Aktenseite [AS] AS 2904, Reg. 7,

AS 7821 f.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung

konnten in der Wohnung der genannten Personen bzw. in der Waschküche drei

Bolzenschneider sowie ein aufgebrochenes Zahlenschloss sichergestellt werden

(Reg. 4, AS 4727 ff.). Am 8. Mai 2020 wurden A.___ und H.___ aus der

polizeilichen Haft entlassen (Reg. 7, AS 7615, 7823).

2. Am 8. Mai 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen A.___ und H.___ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls

(Reg. 7, AS 7096). Am 2. Juni 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft

die Eröffnungsverfügung und ermittelte fortan gegen die beiden Beschuldigten

sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls

(Reg. 7, AS 7097).

3. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete

die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2020 eine Observation

von A.___ und H.___ sowie eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

zur Standortermittlung eines schwarzen E-Bikes (Diebesfalle) an (Reg. 7,

AS 7463 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Überwachung mit Verfügung vom

2. Juli 2020 (Reg. 7, AS 7474 ff.).

4. Am 14. Juli 2020 wurde das überwachte

Fahrrad (Diebesfalle) gestohlen. Dieses Fahrrad wie auch weitere Fahrräder

wurden zum Hinterhof an der [Adresse 2] in [Ort 1] verbracht. Von dort

gelangte das fragliche Fahrrad nach [Ort 2] an [die Adresse 3], wo es

einige Zeit verblieb, bis es am 20. Juli 2020 Standort [Ort 3] signalisierte

(Reg. 3, AS 2906 f.).

5. Gleichentags fand eine

Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der M.___ Transport GmbH in [Ort 3]

statt (Reg. 7, AS 7188, Reg. 4, AS 4990 ff.). Bei der Firma

handelt es sich um ein Transportunternehmen. Dabei konnte die Polizei das

überwachte schwarze E-Bike (Diebesfalle) sowie 13 weitere Fahrräder und diverse

Quittungen sicherstellen. Auf einer dieser Quittungen konnte B.___ als Absender

von sieben Fahrrädern identifiziert werden (Reg. 3, AS 3022 ff.). Ein

Chauffeur (I.___) der M.___ Transport GmbH in [Ort 3] identifizierte anlässlich

einer Einvernahme am 9. September 2020 C.C.___ als eine Person, die ihm (I.___)

am 18. Juli 2020 in [Ort 1] und [Ort 2] glaublich Fahrräder ausgehändigt habe

(Reg. 6, AS 6919 ff.).

6. Am 21. Juli 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft

die Eröffnungsverfügung erneut und ermittelte fortan wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7, AS 7099). Gleichentags eröffnete

die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ sowie gegen C.C.___,

der auch unter dem Namen [Aliasname von C.C.___] registriert ist, jeweils wegen

des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7,

AS 7100 f.).

7. Wie dem Erledigungsrapport der

Polizei vom 26. Mai 2021 entnommen werden kann (Reg. 2, AS 1193 ff.),

erfolgte am 23. Juli 2020 die koordinierte Anhaltung von A.___, H.___ und B.___.

H.___ wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen (Reg. 7, AS 7836

ff.), gegen A.___ und B.___ wurde in der Folge Untersuchungshaft angeordnet.

8. Am 10. September 2020 wurde J.___

festgenommen, nachdem dieser vorgängig ebenfalls observiert worden war (Reg. 2,

AS 1199).

9. Nach mehrmonatigen und umfangreichen

Ermittlungen inkl. Observation und Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen

wurden am 16. Dezember 2020 drei weitere Personen festgenommen, darunter C.C.___

und K.C.___ (Reg. 2, AS 1199).

10. Am 12.

Februar 2021 wurde B.___ aus der Haft wieder entlassen, am 16. Juni 2021

auch C.C.___. A.___ schliesslich wurde am 22. Juli 2021 aus der Haft bzw. aus

dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 7, AS 7755 ff.).

11. Mit

Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 14. April 2022 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beschuldigten A.___, H.___,

J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, evtl. mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl,

gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Diebstahls sowie mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art.

19a des Betäubungsmittelgesetzes (A.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes und Nichtanzeigens eines Fundes (H.___), wegen

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl.

mehrfachen Diebstahls und teilweise Versuchs dazu sowie evtl. mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger

Sachbeschädigung, unrechtmässiger Aneignung, evtl. geringfügiger

unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (J.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen

Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, und mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (B.___ und K.C.___) sowie wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter

Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl (C.C.___).

12. Mit

Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. August

2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. bis 26. Januar 2023 angesetzt

(Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend ASOG] 088 ff., ASOG 136 f.).

13. Mit

Beschluss vom 23. Januar 2023 trennte das Richteramt Olten-Gösgen die

Anklagepunkte E.1 und E.2 der Anklageschrift vom 14. April 2022 in Sachen K.C.___

von den übrigen Anklagepunkten ab (ASOG 364 ff.).

14. Am 23.,

25. und 26. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen

statt (ASOG 788 ff.). Am 3. Februar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes

Urteil:

I.

1.

Das Strafverfahren

gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen vor dem 03.02.2020, wird zufolge Verjährung eingestellt

(AnklS Ziff. A.4).

2.

A.___ wird vom

Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15.02.2020,

freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,

begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020 (AnklS Ziff. A.1)

b) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,

begangen in der Zeit vom 13.05.2020-29.06.2020 (AnklS Ziff. A.2.b-e)

c) Diebstahl, begangen ca. am 23.07.2020

(AnklS Ziff. A.2.f)

d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

am 20.06.2020, 27.06.2020 und 29.06.2020 (AnklS Ziff. A.3)

e) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-23.07.2020 (AnklS

Ziff. A.4).

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit

von 3 Jahren;

b) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

5.

A.___ werden die

Haft vom 07.05.2020-08.05.2020 und vom 23.07.2020-21.01.2021 sowie der

vorzeitige Strafvollzug vom 22.01.2021-22.07.2021, total 367 Tage, an die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend angerechnet.

6.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.03.2020 für eine Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

7.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22.04.2020 für eine Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

8.

A.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

9.

Die Landesverweisung

gemäss Ziff. 8 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

II.

1.

Das Strafverfahren

gegen H.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

angeblich begangen vor dem 03.02.2020 (AnklS Ziff. B.4), wird zufolge

Verjährung eingestellt.

2.

H.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 20.04.2020-13.07.2020 (AnklS Ziff. B.1)

b) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,

begangen in der Zeit vom 08.04.2020-30.12.2020 (AnklS Ziff. B.2.a-g)

c) Diebstahl, begangen am 04.09.2021 (AnklS

Ziff. B.2.h)

d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

am 08.04.2020, 30.12.2020 und 04.09.2021 (AnklS Ziff. B.3)

e) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-05.01.2021 (AnklS

Ziff. B.4)

f)

Nichtanzeigen eines

Fundes, begangen in der Zeit vom 01.05.2020-01.06.2020 (AnklS Ziff. B.5).

3.

H.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit

von 3 Jahren;

b)

einer Busse von CHF

1'095.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen.

4.

H.___ wird die Haft

vom 07.05.2020-08.05.2020, 23.07.2020 und 04.09.2021, total 4 Tage, an die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.

III.

1.

J.___ wird wie folgt

freigesprochen:

a) Diebstahl, angeblich begangen in der

Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.2.b)

b) Diebstahl, angeblich begangen in der

Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.2.i)

c) Sachbeschädigung, angeblich begangen in

der Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.3.b)

d) Drohung, angeblich begangen am

15.05.2020 (AnklS Ziff. C.7.b)

e)

Hinderung einer

Amtshandlung, angeblich begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.9.b).

2.

J.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 05.07.2020-08.09.2020 (AnklS Ziff. C.1)

b) versuchter Diebstahl, begangen am

03.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.d)

c) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in

der Zeit vom 31.12.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.2.f-h und j-m)

d) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,

begangen am 03.08.2020, 02.09.2020 und 10.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.a, c und e)

e) Sachbeschädigung, begangen am 29.08.2020

(AnklS Ziff. C.3.a)

f) geringfügige Sachbeschädigung, begangen

in der Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.4)

g) geringfügige unrechtmässige Aneignung,

begangen am 29.08.2020 (AnklS Ziff. C.5)

h) Beschimpfung, begangen am 15.05.2020

(AnklS Ziff. C.6)

i) Drohung, begangen am 08.04.2020 (AnklS

Ziff. C.7.a)

j) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen

in der Zeit vom 03.08.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.8)

k) Hinderung einer Amtshandlung, begangen

am 29.06.2020 (AnklS Ziff. C.9.a)

l) mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.07.2020-13.02.2021 (AnklS

Ziff. C.10)

m)

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.11).

3.

J.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und

25 Tagen;

b) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu

je CHF 10.00;

c)

einer Busse von CHF

775.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

4.

J.___ werden die

Haft vom 19.05.2020-22.05.2020, 10.09.2020-10.12.2020 und 13.02.2021-14.02.2021

sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 15.02.2021-26.04.2021, total 169 Tage, an

die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.

5.

Für J.___ wird eine

stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet.

6.

Es wird

festgestellt, dass sich J.___ seit dem 27.04.2021 im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befindet.

7.

Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.

8.

J.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

IV.

1.

B.___ wird vom

Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich

begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020, freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).

2.

B.___ hat sich des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom

01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).

3.

B.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt.

4.

B.___ wird die Haft

vom 23.07.2020-12.02.2021, total 205 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff.

3 vorstehend angerechnet.

5.

Der B.___ mit Urteil

der Bundesanwaltschaft vom 04.09.2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird

er verwarnt.

6.

B.___ wird für die

Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

7.

Die Landesverweisung

gemäss Ziff. 6 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

V.

1.

C.C.___ hat sich des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom

01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. F).

2.

C.C.___ wird zu

einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.

3.

C.C.___ wird die

Haft vom 16.12.2020-16.06.2021, total 183 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss

Ziff. 2 vorstehend angerechnet.

4.

C.C.___ wird für die

Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Die Landesverweisung

gemäss Ziff. 4 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)

auszuschreiben.

VI.

1.

Folgende mit

Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden

eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

- Bolzenschneider, blau

- Mobiltelefon, schwarz

- Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

- Tasche, Freitag

- Bolzenschneider

- Bolzenschneider, Knipex

- Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen

- Mobiltelefon WIKO

- Fahrradschloss, schwarz, ohne Schlüssel

- Akku-Winkelschleifmaschine, blau

- Mobiltelefon, Huawei schwarz

- weisses Pulver

- Arbeitshandschuhe, schwarz blau

- Velohelm, Alpina, blau silber

- Velohelm, IXS, grau

- Fahrradschlauch

- schwarzes Rohr, angeschnitten

- Fahrradschloss, schwarz, aufgeschnitten

- Schlüssel, grauer Griff, aus Abfallsack

- Rücklicht Fahrrad, schwarz

- Fahrradschloss, aufgeschnitten

- Fahrradkorb, schwarz

- Rad Fahrrad

- Fahrradschutzblech, Shockblade II,

schwarz grau

- Fahrradschutzblech mit Rücklicht,

X-Blade II, schwarz grau

- Abdeckung Fahrradschloss, beschädigt

- Messer, technocraft, schwarz,

abgebrochene Klinge

- Fahrradschloss, Drahtring,

aufgeschnitten

- Ringschloss, schwarz, aufgebrochen

- Rolle Kehrichtsäcke, durchsichtig

- Zange

- Velotasche, Veloplus

- Kabelschloss, aufgetrennt

- Gliederschloss, Abus, aufgetrennt

- Trennscheibe, Hilti, zerbrochen

- Plastiksäcke, aufgerissen

- Herrenhose, Jeans, blau

- Pullover, Muscle Cars, schwarz

- Kapuzenpullover Gap, blau

- Herrenjacke, Regatta, violett

- Jeans mit Gürtel, Jog Denim

- T-Shirt Sherpa, schwarz

- Pullover, blau

- T-Shirt, levis, grau

- T-Shirt, Pontiac, schwarz

- Schuhe, Ipse, rot weiss

- Rucksack, Hallwilerseelauf

- Rucksack, Crane, grau rosa

- Pullover, best Connections, blau

- Sporthose, Location, schwarz

- Pullover, gelb weiss blau

- Sporthose, Adidas, schwarz

- T-Shirt, Ram Rise, grau

- Werkzeugkoffer, inkl. Werkzeug

- Akku-Winkelschleifer, Hilti, rot

- 2x Zange, blau schwarz

- Hammer

- Mobiltelefon, Huawei schwarz

- Schlüssel

- Handschuhe, Leder, braun schwarz

- Einweghandschuhe, schwarz

- Plastikverschlussbeutel mit weisser

Substanz

- Zigarettenschachtel inkl. Inbusschlüssel

- Plastikfolie mit weisser Substanz

- Brillenzubehör, bearbeiteter Drahtbügel

- Jeans, Black Bull, blau

- Schere, rot schwarz

- Lieferschein

- Boardcomputer Fahrrad, Bosch

- Boardcomputer Fahrrad, Shimano

- Visitenkarte Rechtsanwalt

- Luftpolsterfolie

- Notizzettel, Aufschrift «[…]»

- Handschriftliche Notizen

- Winkelschleifer

- Notizheft

- Kettenschloss Fahrrad, schwarz

- Kettenschloss Fahrrad, schwarz

- Transportquittung M.___ Transport GmbH

Nr. 00236

- Transportquittung M.___ Transport GmbH

Nr. 00207

- Transportquittung N.___ Transport Nr.

000340

- Fahrzeug Kickboard, oxelo, schwarz weiss

grün

- Klebebandrolle und Teppichmesser, rot

- Stoffdecke

- Fahrrad, Fuji ouHand cmp Fully, schwarz

weiss, ohne Räder

- 6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.

2.

Folgende mit

Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.03.2021,

05.05.2021 und 15.03.2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) werden den jeweils Berechtigten

nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt

des Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:

C.C.___

- Fahrrad Stoke MTX 75, schwarz gelb

- Fahrrad Whistle Mimok, gelb

- Fahrrad Scott Scale, schwarz blau

- Brief vom 11.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

- Brief vom 13.03.2021 von C.C.___ an L.C.___

- Brief vom 31.03.2021 von C.C.___ an L.C.___.

M.___ Transport

GmbH

- Quittung Nr. 1368

- Quittung Nr. 235

- Quittung Nr. 236

- Quittung Nr. 301

- Quittung Nr. 419

- Quittung Nr. 466

- Quittung Nr. 563

- Quittung Nr. 564

- Quittung Nr. 568

- Quittung Nr. 602

- Quittung Nr. 603

- Quittung Nr. 661

- Quittung Nr. 688

- Quittung Nr. 875

- Quittung Nr. 953

- Quittung Nr. 1020

- Quittung Nr. 1056

- Quittung Nr. 1085

- Fahrrad, Zenith Crossroad

- Fahrrad Principia.

Ohne ein solches Begehren

wird Verzicht angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den

Staat Solothurn.

3.

Folgende mit

Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden

nach Rechtskraft des Urteils zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich

ausgeschrieben.

- Mobiltelefon, Apple iPhone weiss,

unbekannter Eigentümer

- Fahrrad, Traveller Trekking, violett

schwarz

- Fahrrad, GT I-Drive 5

- Fahrrad, VIPER HAT 27.5

- Fahrrad, O.___.

Erhebt innert fünf Jahren

seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten

Gegenstände an den Staat Solothurn.

4.

Das mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022 bei C.C.___

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR

400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem

Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VIII.8.e) nachstehend verrechnet.

VII.

1. P.___, [Adresse], wird nicht als

Privatkläger zugelassen.

2. A.___, H.___, B.___ und C.C.___ werden

unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__

verurteilt.

3. A.___, B.___ und C.C.___ werden unter

solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:

- R.__: CHF 1'418.00

- S.__: CHF 200.00

- T.__: CHF 1'409.00

- U.__: CHF 200.00

- [Versicherungsgesellschaft]: CHF

4'375.60

- V.___: CHF 200.00

- W.___: CHF 3'044.40.

Die darüberhinausgehenden Forderungen

von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. H.___ wird zur Bezahlung von

CHF 5.80 an die X.___ GmbH, v.d. Y.___, verurteilt. Die

darüberhinausgehende Forderung von CHF 154.40 wird auf den Zivilweg

verwiesen.

5. J.___ wird zur Bezahlung folgender

Zivilforderungen verurteilt:

- Z.___: CHF 3'035.00

- Az.___: CHF 500.00

- By.___: CHF 200.00

- Cx.___: CHF 1'300.00

- Dw.___: CHF 200.00

- [Versicherungsgesellschaft]: CHF

4'786.00.

Die darüberhinausgehenden Forderungen

werden auf den Zivilweg verwiesen (betreffend By.___) bzw. abgewiesen

(betreffend Dw.___).

6. Die Zivilforderungen der nachfolgenden

Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___ und C.C.___ werden

abgewiesen:

- Ev.___

- [Stiftung], v.d. Fu.___

- Gt.___

- Hs.___

- Ir.___

- Jq.___

- Kp.___

- Lo.___

- Mn.___

- Za.___

- Yb.___

- [Versicherungsgesellschaft 2]

- Xc.___

- Wd.___

- Ve.___

- Uf.___

- Tg.___

- Sh.___

- Ri.___

- Qj.___

- Pk.___

- Ol.___

- Z.___

- Nm.___

- Aza.___

- Byb.___

- Cxc.___

- Dwd.___

- Eve.___

- Fuf.___

- Gtg.___

- HsH.___

- Iri.___

- Jqj.___

- Kpk.___

- Lol.___

- Mnm.___.

7. Folgende Privatkläger werden zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

- Nmn.___

- Olo.___

- Pkp.___

- Qjq.___

- Rir.___

- Shs.___

- Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.

VIII.

1.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf

CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am

20.11.2020, 21.04.2021 und 13.09.2021 erfolgten Akontozahlungen von je CHF

10'000.00 ist der amtlichen Verteidigerin noch ein Betrag von

CHF 21'975.25 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'580.20 (4/5),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von H.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf

CHF 30'814.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am

26.03.2021 erfolgten Akontozahlung von CHF 14'000.00 ist dem amtlichen

Verteidiger noch ein Betrag von CHF 16'814.65 auszubezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im

Umfang von CHF 24'651.70 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von H.___ erlauben.

3.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn, wird auf

CHF 66'672.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

CHF 53'337.85 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___

erlauben.

4.

Es wird

festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn,

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 04.01.2021 mit CHF

4'002.65 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'202.10 (4/5), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___

erlauben.

5.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf

CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am

14.12.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 18'043.65 ist der amtlichen

Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 33'574.25 auszubezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren

im Umfang von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben.

6.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf

CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen

Honorar zu CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

7.

Es wird

festgestellt, dass das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___,

Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 07.04.2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und ausbezahlt wurde.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während

10 Jahren im Umfang von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.

8.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35’000.00, total CHF 90'448.95,

sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a)

A.___: CHF 15'794.50

(4/5)

b)

H.___: CHF

13'438.50 (4/5)

c) J.___: CHF 23'862.50

(4/5)

d)

B.___: CHF

11'210.50 (4/5)

e)

C.C.___: CHF 2'528.05

(4/5; nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. VI.4

vorstehend).

Die übrigen Kosten gehen definitiv zu

Lasten des Staates Solothurn.

15.1 Nach Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils erklärten die Beschuldigten A.___, H.___, B.___ und C.C.___

mit Eingaben vom 31. März 2023 (C.C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Ronny Scruzzi), vom 6. April 2023 (A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Jeannette Frech) sowie vom 11. April 2023 (B.___, amtlich

verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, und H.___, amtlich verteidigt

durch Rechtsanwalt Alexander Kunz) die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren

[nachfolgend ASB] 1 ff.).

15.2 C.C.___ verlangt mit seiner

Berufungserklärung zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch (vom

Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), einen Verzicht auf die

Landesverweisung (und auf die Ausschreibung derselben im Schengener

Informationssystem), die Rückerstattung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag

von CHF 5'525.00, eine Genugtuung in Höhe von CHF 36'600.00 zuzüglich Zins

zu 5%, die Abweisung aller Zivilforderungen, evtl. die Verweisung auf den

Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

15.3 Die Berufung von A.___ richtet sich

gegen die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (AnklS

Ziffer A./1.) sowie Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), gegen die

Strafzumessung, die Widerrufe, die Landesverweisung und die Ausschreibung

derselben im Schengener Informationssystem und die Verurteilung zur Zahlung von

Zivilforderungen. Er beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls (AnklS Ziffer A./1.) sowie einen Freispruch vom Vorhalt des

Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), die Ausfällung einer milderen Strafe,

die Aufhebung der Widerrufe bezüglich des mit Urteilen der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 und der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für die jeweiligen Geldstrafen gewährten

bedingten Vollzugs sowie die Aufhebung der Landesverweisung und der

Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

15.4 B.___ beantragt mit seiner

Berufungserklärung zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls, einen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei,

ein reduziertes Strafmass sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung (und

auf die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem).

15.5 H.___ reichte zwar zunächst

ebenfalls eine Berufungserklärung ein, liess seine Berufung indes mit Eingabe

vom 8. Dezember 2023 zurückziehen (ASB 198), weshalb sich diesbezüglich

weitere Ausführungen erübrigen.

16. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte

die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (ASB 189 ff.). Diese richtet sich

betreffend A.___ und B.___ gegen die Strafzumessung und die Dauer der

Landesverweisung (verlangt werden jeweils die Verurteilung zu einer längeren

Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Dauer der Landesverweisung).

Bezüglich C.C.___ verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung

einen Schuldspruch (wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls) für den

gesamten angeklagten Deliktszeitraum (1. März 2020 bis 10. September 2020),

die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, die Anordnung einer

längeren Dauer der Landesverweisung sowie die Einziehung des beschlagnahmten

Bargeldes gestützt auf Art. 70 StGB.

17. Mit Beschluss der Strafkammer des

Obergerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Berufung von H.___ abgeschrieben (ASB 203

ff.).

18. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024

wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. und 4. Juni 2024 und

zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 5. Juni 2024 vorgeladen (ASB 286

ff.).

19. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024

beantragte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, es sei Frau F.___ als

Albanisch-Übersetzerin wegzuverfügen und es sei stattdessen Herr Vev.___ für

die Berufungsverhandlung aufzubieten (ASB 381 f.). Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 14. Mai 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (ASB 405

f.).

II. Anwendbares Recht / Übergangsbestimmungen

1. Per 1. Januar 2024 trat

die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung

betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht

vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision

geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und

damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für

die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3

nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die

URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde

benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen

wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3

nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.

Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen

erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass

bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht

ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass

für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem

Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren

StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit

Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme

von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in

allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann

auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1

«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies

folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,

bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft

1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend

die beiden Beschuldigten J.___ und H.___ rechtskräftig ist.

1.2 Im Weiteren sind folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

betreffend A.___:

- Ziffer I./1. (Einstellung

zufolge Verjährung);

- Ziffer I./2. (Freispruch vom

Vorhalt des geringfügigen Diebstahls);

- Ziffer I./3. lit. b (Schuldspruch

wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls);

- Ziffer I./3. lit. d (Schuldspruch

wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs);

- Ziffer I./3. lit. e (Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);

betreffend B.___:

- Ziffer IV./1. (Freispruch vom

Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das

BetmG);

zudem:

- Ziffer VI./1. (Einziehung

diverser beschlagnahmter Gegenstände);

- Ziffer VI./2. (Herausgabe

diverser beschlagnahmter Gegenstände);

- Ziffer VI./3. (Ausschreibung

diverser beschlagnahmter Gegenstände);

- Ziffer VII./1. (Nichtzulassung

von P.___ als Privatkläger);

- Ziffer VII./6. (Abweisung von

diversen Zivilforderungen);

- Ziffer VII./7. (Verweisung

diverser Privatkläger auf den Zivilweg);

- Ziffern VIII./1. und VIII./5.-7., soweit

die Höhe der Entschädigungen betreffend.

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit noch

folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 14. April 2022 zu beurteilen:

2.1 A.___

AnklS Ziffer A./1.: Gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), sowie

evtl. mehrfache Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020

bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],

Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des

jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser

Geschädigter, in Mittäterschaft mit H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___

und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in

der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.

Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und

dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit

gewerbsmässige Diebstähle begingen.

Zur Mittäterschaft:

Die Mittäterschaft von A.___, H.___, J.___,

B.___, K.C.___ und C.C.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge,

insbesondere aufgrund der gemeinsamen Entschlussfassung sowie der

wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung. Die Beschuldigten hatten

gemeinsam den Entschluss gefasst, Fahrräder in [Ort 1] und der Region zu

stehlen und sodann im Ausland (Kosovo) zu verkaufen und sich damit

unrechtmässig zu bereichern. A.___, H.___ und J.___ haben die Fahrräder an den

jeweiligen Orten entwendet und sie an B.___, C.C.___ und K.C.___ übergeben,

welche diese wiederum für den Transport vorbereiteten, diesen organisierten und

schliesslich in Auftrag gaben. Die jeweiligen Tatbeiträge sind nach den

Umständen des konkreten Falles für die Ausführung der Delikte so wesentlich,

dass sie mit ihnen stehen oder fallen, wodurch im Ergebnis alle als

Hauptbeteiligte dastehen. Aufgrund der Mittäterschaft haben sich alle

Beteiligten die Tatbeiträge der jeweils anderen anrechnen zu lassen.

Zu den Qualifikationen:

Gewerbsmässigkeit:

In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23.

Juli 2020 verübten die Beschuldigten mindestens 197 Diebstähle. Sie erlangten

dabei eine Deliktssumme von CHF 421’336.15. Da die Beschuldigten in dieser Zeit

kein legales Einkommen erzielten, finanzierten sie ihren Lebensunterhalt

hauptsächlich durch ihr deliktisches Handeln. Die Zeit und Mittel (sie mussten

geeignete Fahrräder finden, aufbrechen bzw. entwenden, Zwischenlagern, zum

Transport übergeben und vorbereiten sowie den Transport organisieren), welche

sie für ihr deliktisches Handeln aufwendeten, waren erheblich, so dass das

deliktische Handeln einen nicht vernachlässigbaren Teil des jeweiligen Alltags

und der Ressourcen der Beschuldigten beanspruchte. Die Beschuldigten begingen

von einem Gesamtvorsatz getragen zahlreiche Diebstähle. Sie handelten mit der

Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Fahrraddiebstählen zum Nachteil von

diversen Geschädigten zu begehen und in der Absicht, durch die Diebstähle zu

einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Damit handelten sie in der Art eines

Berufes und somit gewerbsmässig.

Bandenmässigkeit:

A.___, H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___

fassten spätestens im März 2020 den Plan (allenfalls auch konkludent),

gemeinsam als Mitglieder einer Bande eine unbestimmte Anzahl von

Fahrrad-Diebstählen, insbesondere von Mountainbikes, E-Bikes und anderen

hochwertigen Fahrrädern, zu verüben und das erbeute Deliktsgut bzw. der Erlös

daraus, zu teilen. Durch den Zusammenschluss zu einer Bande haben sich die

Beschuldigten psychisch und physisch gestärkt (verstärkter Gruppendruck,

zusätzlicher Anreiz für weitere Taten, etc.) und sich damit bessere

Erfolgsaussichten bei ihren Taten und höhere Deliktsbeträge versprochen. Als

Bande waren Taten möglich, die sich nur in einem Team realisieren lassen.

Die Beschuldigten waren hierarchisch und

professionell organisiert, sodass es klare Rollen- und Arbeitsteilungen gab

(siehe Tatbeiträge der Beschuldigten). So entwendeten A.___, H.___ und J.___

die Fahrräder am Bahnhof und anderen Orten im Auftrag der Bande. Sie brachten

die Fahrräder sodann zu B.___, K.C.___ und C.C.___. Dabei dürfte vorwiegend A.___

(als sog. Mittelsmann) und ab dem 9. Juli 2020 J.___ zu sämtlichen

Beschuldigten direkten Kontakt gehabt haben, um so die Spuren und Verbindungen

und ein damit verbundenes Risiko des Auffliegens möglichst gering zu halten. B.___,

K.C.___ und C.C.___ nahmen die gestohlenen Fahrräder entgegen und verschickten

diese an diverse Personen im Kosovo (teilweise unter Verwendung von falschen

Aliasnamen), um die Fahrräder dort zu verkaufen und sich so zu bereichern. Die

damit erbeuteten Deliktsbeträge wurde nach Organisationshierarchie und Rolle

aufgeteilt. A.___, H.___ und J.___ erhielten pro gestohlenes Fahrrad ca. CHF

50.00 bis CHF 100.00. Die durch B.___, K.C.___ und C.C.___ deliktisch erzielten

Gewinne konnten nicht genau ermittelt werden, dürften sich jedoch für normale

Fahrräder auf mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und für E-Bikes auf

mindestens EUR 520.00 bis EUR 570.00 pro Fahrrad belaufen haben.

Obwohl nicht alle Beteiligte zueinander

in direktem Kontakt standen und einander allenfalls nicht namentlich kannten,

wussten sämtliche Beteiligte voneinander, von der Organisation als Bande und

den Aufgaben- und Rollenverteilungen, von den einzelnen Schicksalen der

Fahrräder (grosse Anzahl Deliktsgut sowie Transport und Verkauf im Ausland,

etc.), waren mit diesem Vorgehen einverstanden und partizipierten am Deliktsgut

bzw. am Erlös aus dessen im Rahmen des gemeinsam getragenen Tatplans getätigten

Weiterverkaufs.

Zum Tatbeitrag von A.___:

A.___ entwendete die Fahrräder teilweise

alleine und teilweise zusammen mit H.___ oder J.___. A.___ handelte im Auftrag

von B.___, K.C.___ und C.C.___ und brachte diesen die entwendeten Fahrräder. A.___

wurde von B.___, K.C.___ und C.C.___ (teilweise) unter Druck gesetzt, sodass er

dem Druck nachgab und Fahrräder für diese entwendete. A.___ erhoffte sich dabei

weitere (finanzielle) Unterstützung durch B.___, K.C.___ und C.C.___, um seinen

bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu

können. A.___ erhielt von B.___ als Gegenleistung Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF

100.00 pro Fahrrad) und teilweise Kokain (jeweils im Wert von ca. CHF 80.00 bis

CHF 100.00). Auch C.C.___ gab A.___ für die Fahrräder Geld (ca. CHF 50.00

bis CHF 100.00 pro Fahrrad). K.C.___ hingegen gab A.___ jeweils Kokain als

Gegenleistung (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad). A.___ war derjenige, welcher

hauptsächlich zu den Auftraggebern, B.___, K.C.___ und C.C.___, (zumindest bis

zu seiner Verhaftung) Kontakt hatte und diesen die Fahrräder überbrachte und

das Geld bzw. Kokain von diesen entgegennahm. A.___ bewegte sodann H.___ dazu,

ihn bei den Diebstählen der Fahrräder zu unterstützen. Zudem bat A.___ J.___,

ihm bei den Diebstählen der Fahrräder behilflich zu sein. A.___ wies H.___ an,

welche Fahrräder dieser zu entwenden habe und wohin H.___ die entwendeten

Fahrräder zu bringen hatte. So kam es vor, dass H.___ nach Anweisung von A.___ Fahrräder

zu B.___, K.C.___ und C.C.___ brachte oder dass H.___ die Fahrräder an A.___

übergab und dieser sie selber zu den Auftraggebern brachte. Auch J.___

überreichte die entwendeten Fahrräder an A.___ (bis zur Verhaftung von A.___) und

dieser gab sie sodann an B.___, K.C.___ und C.C.___. A.___ entschädigte H.___

und J.___ mit Betäubungsmitteln (insbesondere Kokain), indem er ihnen diese

übergab bzw. mit ihnen gemeinsam konsumierte.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft

durch A.___ zu bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen erachten, so wird A.___

eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls und

mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl strafbar gemacht Der

Beschuldigte bestimmte H.___ und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von

Fahrraddiebstählen und dabei gewerbsmässige Diebstähle zu begehen.

AnklS Ziffer A./2.: Gewerbsmässiger

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB) sowie mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)

a) […].

b) […].

c) […].

d) […].

e) […].

f) begangen in der Zeit bis zum 23. Juli

2020, 08:45 Uhr (festgestellt anlässlich der Festnahme von A.___), in [Ort 1],

z.N. von G.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, dem auf einer Bank schlafenden Geschädigten dessen Portemonnaie,

welches Bargeld in der Höhe von CHF 50.00 sowie die Identitäts- und

Postfinancekarte des Geschädigten enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, iPhone

SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00 entwendete, wodurch er sich das

Deliktsgut durch Wegnahme aneignete. Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten

am 23. Juli 2020 konnte das Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon

des Geschädigten festgestellt werden.

Gewerbsmässigkeit:

[…].

2.2 B.___

AnklS Ziffer D./1.: Gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl.

gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz

zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020

bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],

Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des

jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser

Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, K.C.___ und C.C.___

und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in

der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.

Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und

dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit

gewerbsmässige Diebstähle begingen.

[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft

und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an

dieser Stelle auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor verwiesen

werden.]

Zum Tatbeitrag von B.___:

B.___ nahm im Auftrag von K.C.___ und C.C.___,

oder evtl. in Zusammenarbeit mit diesen, gestohlene Fahrräder von A.___

entgegen und übergab A.___ jeweils Geld als Gegenleistung (ca. CHF 50.00 bis

CHF 100.00 pro Fahrrad). Ab ca. Juni 2020 kam es vor, dass B.___ A.___ als

Gegenleistung Kokain gab (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad bzw. jeweils Kokain im Wert

von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00). B.___ machte jeweils Fotos von den

gestohlenen Velos und sendete diese an K.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit

Folie um sie vor Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von K.C.___

und C.C.___ genannte Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___

Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die

Fahrräder für den Transport in den Kosovo. Im Kosovo wurden die in der Schweiz

entwendeten Fahrräder von Dritten verkauft. B.___ partizipierte anteilmässig am

Erlös aus dem Verkauf und erhielt von K.C.___ und C.C.___, oder evtl. von

Dritten, Geld für das Versenden der gestohlenen Fahrräder. Mit einem Teil des

erhaltenen Geldes bezahlte er A.___ und den Transport der Fahrräder in den

Kosovo. Den anderen Teil konnte B.___ für sich behalten. B.___ erhielt pro

Fahrrad mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und pro E-Bike mindestens EUR 520.00

bis EUR 570.00.

Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck

setzte, mehr und/oder bessere Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. B.___

gab A.___ dazu teilweise im Vorfeld Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich

dieser etwas zu Essen, zu Trinken oder Zigaretten kaufen konnte. In der Folge

setzte B.___ A.___ unter Druck und erklärte ihm, dass er bei ihm offene

Schulden habe und diese begleichen müsse, indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___

weiter Fahrräder stehle. A.___ gab dem Druck nach und erhoffte sich weitere

finanzielle Unterstützung durch B.___, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt

und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu können. B.___ wusste, dass A.___

die Fahrräder teilweise mit H.___ und J.___ zusammen entwendete bzw. diese

teilweise im Auftrag von A.___ die Fahrräder entwendeten, und befahl ihm, dass

nur er (A.___) mit ihm in Kontakt treten dürfe.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft

durch B.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen

erachten, so wird B.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen

gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit K.C.___

und C.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche

gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm – von denen er

wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren – und diese

ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und

damit gewerbsmässige Hehlerei beging.

Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___

und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und dabei

als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen

zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige

Diebstähle zu begehen.

2.3 C.C.___

AnklS Ziffer F.: Gewerbs- und

bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl.

gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz

zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139

Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)

begangen in der Zeit vom 1. März 2020

bis zum 10. September 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],

Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des

jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser

Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, B.___ und K.C.___ und

evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in der

Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.

Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und

dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit

gewerbsmässige Diebstähle begingen.

[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft

und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an

dieser Stelle wiederum auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor

verwiesen werden.]

Zum Tatbeitrag von C.C.___:

C.C.___ beauftragte A.___ Fahrräder zu

entwenden und ihm bzw. B.___ oder K.C.___ zu bringen. C.C.___ bat B.___, für

ihn die gestohlenen Fahrräder von A.___ entgegen zu nehmen und in den Kosovo an

seine Leute zu verschicken. B.___ nahm die gestohlenen Fahrräder in der Folge

von A.___ entgegen, machte jeweils Fotos von den gestohlenen Velos und sendete

diese an C.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit Folie um sie vor

Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von C.C.___ genannten

Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___ Transport GmbH, N.___

Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die Fahrräder für den

Transport in den Kosovo. Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck setzte, mehr

und/oder bessere Fahrräder zu stehlen. B.___ gab A.___ teilweise im Vorfeld

Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich dieser etwas zu Essen, zu Trinken oder

Zigaretten kaufen konnte. In der Folge setzte B.___ A.___ unter Druck und

erklärte ihm, dass er bei ihm offene Schulden habe und diese begleichen müsse,

indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___ weitere Fahrräder stehle. A.___ gab dem

Druck nach und erhoffte sich weitere finanzielle Unterstützung durch B.___, um

seinen bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren

zu können.

C.C.___ beauftragte A.___ ebenfalls, für

ihn Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. C.C.___ wusste, dass A.___ die

Fahrräder teilweise zusammen mit H.___ und J.___ entwendete bzw. diese die

Fahrräder selber und im Auftrag von A.___ entwendeten. C.C.___ nahm die

entwendeten Fahrräder von A.___, H.___ und J.___ entgegen. Als Gegenleistung

übergab C.C.___ an A.___ und J.___ Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00). C.C.___

verpackte die entgegen genommenen Fahrräder mit Folie um die Fahrräder vor

Transportschäden zu schützen, adressierte sie mit Alias Absendernamen,

Empfängernamen und Empfängeradressen im Kosovo und beauftragte diverse

kosovarische Transportunternehmungen (M.___ Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___

Transport etc.) mit der Transportierung der Fahrräder in den Kosovo und

schickte sie so an seine Leute. Im Kosovo wurden die Fahrräder aus der Schweiz

durch Dritte verkauft, an deren Erlös die Beschuldigten zu unterschiedlichen

Teilen partizipierte. B.___ erhielt von C.C.___ Geld, um A.___ etwas für die

gestohlenen Fahrräder und um die Transporte in den Kosovo zu bezahlen. Der Rest

des Geldes (ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00)

konnte B.___ für sich behalten. Auch C.C.___ erhielt pro gestohlenes Fahrrad

mindestens ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00.

Zum Eventualvorhalt:

Sollte das Gericht eine Mittäterschaft

durch C.C.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen

erachten, so wird C.C.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen

gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit B.___

und K.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche

gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm - von denen er

wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren - und diese

ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und

damit gewerbsmässige Hehlerei beging.

Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___

und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und

dabei als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von

Diebstählen zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige

Diebstähle zu begehen.

IV. Formelles

1. Verwertbarkeit der

Chatnachrichten

1.1 Wie bereits vor erster Instanz

machte die amtliche Verteidigung von C.C.___ im Rahmen des Plädoyers anlässlich

der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2024 geltend, dass die

Chatnachrichten mit Ac.C.___ und Ba.___ «absolut beweisuntauglich (Art. 140

Abs. 1 StPO)» seien, zumal diese bereits gelöschten Chat-Verläufe bei der

Auslesung des Mobiltelefons zwar hätten wiederhergestellt werden können, die

Reihenfolge der Wörter jedoch vertauscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei

maximal unklar, ob überhaupt noch alle Wörter vorhanden und ob die Mitteilungen

korrekt und lückenlos übersetzt worden seien. In einem rechtsstaatlichen,

fairen Strafprozess dürften mit derart verfälschten Chatnachrichten nicht

Beweis geführt werden. Das Verfälschungs- und Täuschungsrisiko sei schlichtweg

zu gross.

1.2 Gemäss Art. 140

Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen,

Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die

Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung

untersagt. Eine verbotene Täuschung besteht dabei in einem durch die

Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also einem Auseinanderfallen von Wahrheit

und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person.

So dürfen die Strafbehörden bspw. weder das Vorliegen von belastenden

Beweismitteln noch eine Wahrheitspflicht vorspiegeln, um ein Geständnis oder

eine Aussage zu erlangen (BSK StPO – Gless,

Art. 140 N 47).

1.3 Die Chatnachrichten mit Ac.C.___

wurden C.C.___ in der Einvernahme vom 11. Januar 2021 (Reg. 6,

AS 6501 ff.) vorgehalten, wobei der einleitenden Frage folgender Hinweis

des polizeilichen Sachbearbeiters zu entnehmen ist (Reg. 6, AS 6521):

«Durch die IT-Forensik konnte bei der Auslesung des iPhones XS von C.C.___ Chat-Verläufe,

welche teilweise gelöscht worden waren, wieder hergestellt werden. Dabei konnte

bei der Übersetzung festgestellt werden, dass wohl alle Wörter vorhanden, aber

nicht mehr in der richtigen Reihenfolge sind. Deshalb konnte die Mitteilung

nicht lückenlos übersetzt werden und die Bedeutung ist teilweise unklar.»

Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt damit gerade keine Täuschung

durch die Strafbehörden vor, wurde der Beschuldigte doch explizit darauf

hingewiesen, dass die Reihenfolgen der Wörter vertauscht sei und keine

lückenlose Übersetzung habe erfolgen können. Es ist weder ersichtlich noch wird

seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass bzw. inwiefern sich dieser

durch die vorgehaltenen Chatnachrichten in einem Irrtum befunden haben soll. Art. 140

Abs. 1 StPO ist entsprechend nicht betroffen. Hingegen wird sich im Rahmen der

Beweiswürdigung die Frage nach dem Beweiswert dieser Chatnachrichten stellen.

1.4 In Bezug auf den Chatverlauf

mit Ba.___ konnten demgegenüber lediglich Bilder – nicht aber Textnachrichten –

nicht wiederhergestellt werden, worauf in der erwähnten Einvernahme ebenfalls

hingewiesen wurde (Reg. 6, AS 6525). Auch hier fällt eine Täuschung

somit ausser Betracht.

2. Verwertbarkeit des Situationsplanes

2.1 Weiter lässt C.C.___ vor Obergericht

– wie bereits vor erster Instanz – vorbringen, H.___ habe anlässlich seiner

Einvernahme vom 13. Oktober 2020 lediglich vage Angaben dazu machen

können, vor welcher Garage am [Adresse 4] er «etwa vier Mal» Fahrräder

deponiert habe (Reg. 6, AS 5448). Den auf Drängen des einvernehmenden

Polizisten eingezeichneten Standort auf dem Situationsplan (Reg. 6,

AS 5494) habe H.___ zudem nie parteiöffentlich bestätigt. Seine ohnehin

vagen Angaben auf dem Situationsplan, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom

13. Oktober 2020 gemacht habe, hätten von C.C.___ nie in einer

parteiöffentlichen Einvernahme in Zweifel gezogen werden können, weshalb diese

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unverwertbar seien.

2.2 Zutreffend ist, dass C.C.___ sowie

seinem Verteidiger an der Einvernahme von H.___ vom 13. Oktober 2020,

anlässlich welcher sich dieser zur fraglichen Garage am [Adresse 4]

äusserte und diese in einem ihm vorgelegten Situationsplan einzeichnete, kein

Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zustand. Art. 147

Abs. 4 StPO ist damit nicht betroffen und die Aussagen von H.___ sowie

dessen Angaben auf dem vorgelegten Situationsplan sind grundsätzlich

verwertbar. Allerdings ist zu prüfen, ob dem Konfrontationsanspruch von C.C.___

Rechnung getragen wurde.

2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte

Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist

ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch

Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel

zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E.

3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die

Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1

mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der

Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage

prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage

stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der

Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert

(Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).

2.4 H.___ wurde von der Vorinstanz in

Anwesenheit von C.C.___ und dessen Verteidiger erneut zur Sache befragt. Dass

ihm dabei der Situationsplan nicht erneut vorgelegt wurde, um den von ihm

eingezeichneten Standort der Garage zu bestätigen, ist unerheblich. Zur Wahrung

des Konfrontationsanspruchs ist nicht erforderlich, dass sämtliche im

Vorverfahren vorgelegten Aktenstücke nochmals vorgehalten werden und sich der

Einvernommene erneut dazu äussert. Es reicht, wenn dieser seine Aussagen im

Wesentlichen wiederholt. Auch wenn H.___ vor der Vorinstanz nur wenige Aussagen

zur Sache machte, beantwortete er doch zumindest die Frage, wohin er die von

ihm gestohlenen Fahrräder gebracht hatte («In eine Garage»; ASOG 423).

Dass er im Folgenden keine genaueren Angaben zu dieser Garage machen konnte,

ist dabei unerheblich. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder

späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten

erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit,

sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2021

E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2. mit weiteren

Hinweisen). Es wäre C.C.___ bzw. dessen Verteidiger auch frei gestanden, H.___

anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme mit dem Situationsplan zu

konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch wurde somit gewahrt.

2.5 H.___ wurde erstinstanzlich

nochmals zur Sache einvernommen, wobei sowohl C.C.___ als auch sein Verteidiger

anwesend waren und damit Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, um die

bisherigen Aussagen von H.___ in Zweifel zu ziehen. Die von H.___ in der

Einvernahme vom 13. Oktober 2020 auf dem Situationsplan gemachten Angaben

sind daher verwertbar.

V. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)

1.1

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1.1 Gemäss

der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.1.2 Das

Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel

(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es

nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.1.3 Dabei

kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht

anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien

aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der

allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem

direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom

4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.1.4 Im

Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende

Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse

berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet

meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch

einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,

wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter

und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden

Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung

und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung

gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in

dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des

Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.

Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

1.2 Übersicht

1.2.1 H.___

Da H.___ seine Berufung – wie bereits

ausgeführt – mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 zurückzog, womit die

vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere jener wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 20. April 2020 bis zum 13. Juli 2020

(angeklagt war der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020), in

Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den

vorliegenden (objektiven und subjektiven) Beweismitteln. Die Vorinstanz hat H.___

16 Fahrraddiebstähle zugeordnet (Urteilsseiten [nachfolgend: US] 25 und 33).

Die Aussagen des Beschuldigten H.___ werden

nachfolgend (Ziffer 1.3.1) zusammengefasst wiedergegeben.

1.2.2 J.___

J.___ hat die vorinstanzlichen

Schuldsprüche, insbesondere jenen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in

der Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 8. September 2020 (angeklagt war der Zeitraum

vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020), nicht angefochten, womit diese in

Rechtskraft erwachsen sind. Aufgrund dessen erübrigen sich auch hier

Ausführungen zu den vorliegenden Beweismitteln. Die Vorinstanz hat J.___ 25

Fahrraddiebstähle zugeordnet (US 33).

Auch die Aussagen von J.___ werden

nachfolgend (Ziffer 1.3. 2) zusammengefasst wiedergegeben.

1.2.3 A.___

Wie unter Ziffer I./15.3 hiervor

ausgeführt, beantragt A.___ mit Berufungserklärung vom 6. April 2023 in Bezug

auf AnklS Ziffer A./1. einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, was dem

Tatzeitraum gemäss Anklageschrift entspricht. Er ist geständig, zahlreiche Velos

gestohlen zu haben. Dass er dies gewerbsmässig tat, ist im Berufungsverfahren nun

nicht mehr bestritten. Bestritten ist seitens A.___ in diesem Zusammenhang hingegen

die Anzahl gestohlener Fahrräder, die Mittäterschaft mit B.___, C.C.___ und K.C.___

sowie die Qualifikation der Bandenmässigkeit.

Auf die Frage, wie viele

Fahrraddiebstähle A.___ anzurechnen sind, ist im Rahmen der Beweiswürdigung

einzugehen. Die amtliche Verteidigung von A.___ sprach diesbezüglich an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung von «rund 30 – 40 Fahrrädern» (s. Plädoyer Rechtsanwältin

Frech, ASOG 603), während der Beschuldigte selbst, soweit er sich erinnere, von

20 – 25 gestohlenen Fahrrädern sprach. Die Vorinstanz rechnete A.___ 77

Fahrraddiebstähle an (US 33). Die Mittäterschaft und die Qualifikation der

Bandenmässigkeit sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.

Die Aussagen von A.___ werden

nachfolgend (Ziffer 1.3.3) zusammengefasst wiedergegeben.

1.2.4 B.___

B.___ ist geständig, mindestens 51

Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, macht jedoch geltend, zu Beginn

nicht gewusst zu haben, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen waren. Die

Vorinstanz rechnete B.___ zunächst 54 Fahrraddiebstähle an (US 22). Bestritten

sind seitens B.___ die Mittäterschaft und die Qualifikationen der Gewerbs- und

Bandenmässigkeit, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen ist.

Die Aussagen des Beschuldigten B.___

werden nachfolgend (Ziffer 1.3.4) zusammengefasst wiedergegeben.

1.2.5 C.C.___

C.C.___ bestreitet jegliche

Tatbeteiligung und verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen

Freispruch. Entsprechend ist zu prüfen, ob und inwiefern es sich bei C.C.___ um

einen Tatbeteiligten handelt.

Die Aussagen von C.C.___ werden

nachfolgend (Ziffer 1.3.5) ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben.

1.3 Beweismittel

Hinsichtlich der vorliegenden objektiven

und subjektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern

nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.

Im Folgenden werden nun die Aussagen der

verschiedenen Beschuldigten – zusammengefasst – wiedergegeben.

1.3.1 Aussagen von H.___

1.3.1.1 Der Beschuldigte H.___ war von

Anfang an geständig, Fahrräder gestohlen zu haben. So führte er bereits in der polizeilichen

Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Reg. 6, AS 5453 ff.) aus, er habe das fragliche

E-Bike gestohlen (Reg. 6, AS 5454), sein Kollege, welcher noch dabei

gewesen sei, habe ihm befohlen, dies zu machen (Reg. 6, AS 5455). Er habe dies

tun müssen und sein Kollege habe ihm gesagt, wo er das E-Bike deponieren soll;

er wisse nicht genau, was sein Kollege damit mache. Wenn

er so eines bringe, dann müsse er dies dorthin stellen und dann bringe sein

Kollege – diesen nannte er «A.___» – die Fahrräder weg; er glaube in Richtung [Ort

2] zu anderen Personen. Er habe für [A.___] sicherlich bereits über 10 oder

mittlerweile sogar 20 Fahrräder und E-Bikes entwendet (Reg. 6, AS 5455). [A.___]

sei eigentlich immer dabei und sage ihm dann, wo und welches Fahrrad bzw.

E-Bike er entwenden soll (Reg. 6, AS 5456). Auf Frage, ob er einmal mitbekommen

habe, wohin diese Fahrräder gingen, gab H.___ zu Protokoll, er habe einmal

gehört, dass [A.___] mit jemandem darüber gesprochen habe, dass diese Fahrräder

bzw. E-Bikes ins Ausland gingen. [A.___] habe ihm immer gedroht und habe ihm

das vom Sozialamt erhaltene Geld weggenommen (Reg. 6, AS 5457).

1.3.1.2 In den darauffolgenden

Einvernahmen bestätigte und ergänzte H.___ diese Aussagen. So führte er in der Hafteinvernahme

vom 23. Juli 2020 u.a. aus (Reg. 7, AS 7847 f.), er habe die gestohlenen

Fahrräder zu A.___ gebracht; er habe die Fahrräder dort hingestellt, alles auf

Anweisung von [A.___]. In [Ort 2] könne man nach Anweisung ebenfalls Fahrräder

hinstellen. In der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 sagte H.___ u.a. aus (Reg.

6, AS 5483 ff.), er habe mit A.___ Fahrräder gestohlen, wobei die Initiative

von A.___ ausgegangen sei. In einem Hinterhof – er nehme an, dies sei in der

Nähe der Stadtverwaltung – seien mal Velos deponiert worden. Er (H.___) habe

dort auch Velos hingebracht. Er habe auch drei bis vier Mal in [Ort 2] Velos

hingestellt, bei der [Verkaufsgeschäft 2] in einer Tiefgarage, es gebe dort

einen Kreisel. Er habe auch Fahrten mit Velos gemacht, welche nicht er gestohlen

habe. Die Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen

weissen Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter

dem [Verkaufsgeschäft 1] gestanden. Die Frage, ob er auch mal Fahrräder in die

Region beim [Verkaufsgeschäft 1] in [Ort 1] Richtung [Ort 4] habe bringen

müssen, bejahte H.___, wobei er dazu ausführte, er habe die Fahrräder dort vor

einer Garage mit einem weissen Tor, einer alten Holztüre deponieren müssen. In

der Einvernahme vom 24. November 2020 gab H.___ auf die Frage, ob A.___

Verbindungen zu Personen gehabt habe, welche Fahrräder ins Ausland

exportierten, zu Protokoll, er wisse dies nicht. Auf Frage, ob ausser ihm noch

weitere Personen Fahrräder zu A.___ gebracht hätten, sagte H.___ aus, dies

müsste eigentlich so sein, zumal die Polizei von 300 Velos spreche, sofern es

stimme, dass so viele weggekommen seien (Reg. 6, AS 5499).

1.3.2 Aussagen von J.___

1.3.2.1 J.___ hat von Anfang an

zugegeben, Velos gestohlen zu haben. In der polizeilichen Einvernahme vom 10.

September 2020 führte er hierzu u.a. aus, er habe die Velos in der Not genommen

und diese für Drogen weggegeben, in [Ort 1] (Reg. 6, AS 5597). Er habe nicht

bandenmässig gehandelt (Reg. 6, AS 5598). Gleichentags gab er anlässlich

der Hafteinvernahme, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, er stehe in

dringendem Verdacht, sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl.

bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, u.a. zu Protokoll, er habe

Fahrräder gestohlen, um seine Crack-Sucht zu finanzieren bzw. zu befriedigen.

Er sei ganz sicher ein Einzelgänger, bandenmässig gehandelt habe er sicher

nicht (Reg. 7, AS 7863). Pro Fahrrad habe er ein halbes Gramm Kokain erhalten (Reg.

7, AS 7863 f.). Er wolle keinen Namen nennen, er sei nicht lebensmüde (Reg. 7,

AS 7865). Auf Frage, ob ihm [Ort 2] etwas sage im Zusammenhang mit Velos, sagte

J.___ aus, wenn er ganz ehrlich sei, von A.___ her. A.___ habe ihm gesagt, er

habe nach [Ort 2] ein Velo bringen können. A.___ habe zu ihm gesagt, er (J.___)

solle ihm helfen, Velos zu holen. A.___ habe ihm gesagt, er könne diese nach [Ort

2] bringen. Mehr wisse er (J.___) nicht. A.___ habe immer von [Ort 2]

gesprochen. Und A.___ habe auch vom [Ortsteil 1] («[Center] am [Bahnhof]»)

gesprochen. Aber wo genau, wisse er nicht (Reg. 7, AS 7867 f.).

1.3.2.2 In den darauffolgenden

Einvernahmen bestätigte und ergänzte J.___ diese Aussagen. So sagte er in der

Einvernahme vom 8. Oktober 2020 u.a. aus, A.___ habe ihn (J.___) dazu

verleitet, am Bahnhof [Ort 1] zwei Fahrräder zu holen. A.___ habe zu ihm

gesagt, «holen wir bitte bitte die zwei Fahrräder», er (A.___) wisse, wo er sie

hinbringen könne, er wisse, wo sie diese verkaufen könnten (Reg. 6, AS 5633).

Auf Frage, wohin A.___ die Fahrräder gebracht habe, sagte J.___, er wisse es

nicht genau, A.___ habe aber immer von [Ort 2] und [Ortsteil 1] geredet.

Er (A.___) habe gesagt, er müsse das Velo nach [Ort 2] oder zum [Ortsteil 1]

bringen (Reg. 6, AS 5634). Auf Frage, ob er wisse, wohin A.___ die Fahrräder

gebracht habe, gab J.___ zur Antwort, A.___ habe nicht gewollt, dass er (J.___)

mitgehe (Reg. 6, AS 5635).

1.3.2.3 Letzteres bestätigte er

anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2020,

als er u.a. ausführte, er habe nicht gewusst, wohin A.___ die Velos gebracht

habe, und er habe A.___ gesagt, er lasse sich von ihm nicht verarschen und gehe

mit ihm mit. A.___ habe sich aber vehement dagegen gewehrt, er (J.___) habe

nicht mit ihm mitgehen dürfen (Reg. 6, AS 5666 f.).

1.3.2.4 In der Schlusseinvernahme vom

14. Juni 2021 sagte J.___ u.a. aus, A.___ habe ihm gesagt, wenn er (J.___)

Velos bringe, dann könne er (A.___) ihm Drogen bringen. A.___ habe vorher H.___

schon mehrfach angestiftet. Er (J.___) wisse nicht, wo A.___ die Fahrräder

hingebracht habe, er habe ja nie etwas erzählt. Ihn habe nur interessiert, dass

A.___ Drogen gehabt habe. Er (J.___) habe mehrmals gehört, dass A.___ gesagt

habe, er müsse in die Stadt oder nach [Ort 2] (Reg. 6, AS 5822). H.___

habe ihm oft gesagt, A.___ bedrohe ihn und nehme ihm das Geld weg, das H.___ in

der Stadt erhalten habe. A.___ habe für die Velos nach eigenen Angaben manchmal

ein halbes Gramm und manchmal 2 Gramm erhalten. Auf Frage, wie viele Velos er A.___

ungefähr gebracht habe, gab J.___ zu Protokoll, er habe schon letztes Mal

gesagt, es seien 6 bis 8 Velos gewesen. Aber wenn er (J.___) ganz ehrlich sei,

könne er es nicht sagen (Reg. 6, AS 5824).

1.3.3 Aussagen von A.___

1.3.3.1 Nach

anfänglichem Bestreiten

gab der Beschuldigte A.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2.

März 2021 zu, dass er Fahrräder gestohlen habe. Er führte u.a. aus, B.___ habe

zu ihm (A.___) gesagt, wenn er etwas stehlen und ihm (B.___) bringen könne,

dann würde er (B.___) ihm dies abnehmen. B.___ habe sein Portemonnaie

aufgemacht und ihm gezeigt, dass er genügend Geld drin habe. B.___ habe gesagt,

er (A.___) oder andere Leute, also seine Kollegen, sollten es ihm (B.___)

bringen, wenn sie etwas hätten, er (B.___) kaufe es ihnen ab. B.___ habe

gesehen, dass er (A.___) mit Drogenkonsumenten zusammensitze (Reg. 6, AS 5372).

B.___ habe zu ihm gesagt, er wolle, dass er (A.___) ihm Velos bringe. Später

habe B.___ ihm gesagt, er (A.___) solle zum Bahnhof gehen, er (B.___) werde ihm

zeigen, wo die Velos stünden. B.___ habe ihm gezeigt, welche Velos er gewollt habe.

Wegen der Kameras sei B.___ jeweils weit weg, vor ihm (A.___) gegangen. B.___

habe ihm mit dem Finger gezeigt, welche Fahrräder er gewollt habe. B.___ sei

danach zur Holzbrücke gegangen, dort habe es keine Kamera. Er habe ihm (A.___) dann

gesagt, welche Fahrräder er ihm nach Hause bringen solle. K.C.___ habe er durch

B.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5374). Er (A.___) habe B.___ einmal erzählt,

dass K.C.___ ihn beauftragt habe, ihm Velos zu besorgen. In diesem Moment sei B.___

ausgerastet, habe ihn an der Jacke so richtig gepackt und habe ihm gesagt, er (A.___)

dürfe dies nicht tun. Er habe vor B.___ grosse Angst gehabt. B.___ sei die

erste Person gewesen, die ihn nach Velos gefragt habe (Reg. 6, AS 5375). B.___

habe ihm erzählt, dass die Fahrräder in den Kosovo geschickt würden. Für ihn (A.___)

sei es verboten gewesen, Fragen zu stellen. Er sei bei B.___ auch in der

Wohnung gewesen (Reg. 6, AS 5376). Das erste Mal habe er (A.___) ein Fahrrad

irgendwann im März, April oder Mai 2020 gestohlen. Zu dieser Zeit habe er

Drogen konsumiert, er habe deshalb die Zeiten und Daten nicht so gut im Kopf.

Dieses erste Velo habe er beim Bahnhof gestohlen. H.___ sei auch mit ihm

zusammen gewesen. Sie hätten es getragen, einer habe es hinten und einer habe

es vorne getragen. Er (A.___) habe Angst gehabt, weil er noch nie am Bahnhof

etwas gestohlen habe. Sie hätten das fragliche Fahrrad zum Eingang bei B.___

gebracht, also hinten (Reg. 6, AS 5377). H.___ habe es nicht gewusst, er habe B.___

nicht gekannt. Es sei verboten gewesen. Es habe niemand bei B.___ reingehen

dürfen, nur er (A.___) alleine. Er habe das Fahrrad mit H.___ zusammen zu B.___

gebracht, hinten, dort wo sein Keller stehe. B.___ habe ihm (A.___)

anschliessend CHF 50 oder CHF 100 gegeben (Reg. 6, AS 5378). Mit dem Geld

habe er Drogen gekauft, welche er mit H.___ zusammen konsumiert habe (Reg. 6,

AS 5379). Ca. ein oder eineinhalb Monate bevor er (A.___) ins Gefängnis

gekommen sei, habe er gemerkt, dass es einen Konflikt zwischen B.___, K.C.___

und C.C.___ gegeben habe. Diese seien oben beim [Ortsteil 2] gesessen, in

der Nähe von der Schule. Dort habe es einen Garten gegeben und dort hätten

diese sich versammelt. Er habe gehört, wie sie einander angeschrien hätten. Er

wisse aber leider nicht, was sie untereinander für Probleme gehabt hätten (Reg. 6,

AS 5380). B.___ habe er (A.___) insgesamt zwischen fünf und sieben Fahrräder

gebracht, K.C.___ habe er zwischen sieben und acht Fahrräder gebracht, wobei

letztere nicht er (A.___), sondern H.___ zu K.C.___ gefahren habe (Reg. 6, AS

5380 f.). Er (A.___) sei zwei Mal in [Ort 2] gewesen. K.C.___ habe ihm gesagt,

er solle die Velos beim [Verkaufsgeschäft 2], bei einem Park hinstellen und

dann wieder weggehen. Er habe dann zu K.C.___ gesagt, vielleicht würde die

Velos dann jemand anderes nehmen, worauf K.C.___ gesagt habe, es gehe ihn

nichts an. H.___ habe ihm (A.___) gesagt, er habe dort Velos hingestellt. H.___

habe selber viele Velos genommen und nach [Ort 2] gebracht, es seien zwischen

sieben und acht Stück gewesen. Auf Frage, ob H.___ in seinem (A.___) Auftrag

Fahrräder zu K.C.___ gebracht habe und er (A.___) von K.C.___ dafür Kokain

erhalten habe, bestätigte A.___, dass dies stimme. Er habe dies aber von H.___

nicht verlangt. Er habe H.___ gesagt, ein Albaner in [Ort 2] wolle Fahrräder.

Er (H.___) habe dies dann freiwillig gemacht (Reg. 6, AS 5381).

B.___ und K.C.___ hätten beide gewusst,

dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien. Und C.C.___ auch. C.C.___ sei auch

dabei gewesen, zuerst mit K.C.___ zusammen, dann mit B.___ zusammen. Alle drei

hätten ihn (A.___) bedroht. C.C.___ habe von ihm ebenfalls verlangt, Fahrräder

zu stehlen. Er habe C.C.___ durch B.___ kennengelernt. Dies sei gewesen,

nachdem er (A.___) für B.___ ein paar Velos gebracht habe. C.C.___ habe ihm (A.___)

eine grosse Zange gegeben, ca. ein Meter gross und ungefähr 15kg. Diese habe er

von der Arbeit gehabt, er (C.C.___) habe sie mit dem weissen Transporter

gebracht. C.C.___ habe sie nicht angefasst gehabt, er (A.___) habe sie selber

anfassen und nehmen müssen. Damit habe er für C.C.___ Velos klauen sollen (Reg.

6, AS 5382). C.C.___ habe er ca. 4 Fahrräder gegeben (Reg. 6, AS 5383).

Auf Frage, wohin er die Fahrräder für C.C.___ gebracht habe, sagte A.___ aus:

«ln einer kleinen Garage, die Strasse weiss ich nicht. Nicht Richtung [Ort 2].

Ich kann nicht sagen, ob es zu [Ort 1] gehört. In der Nähe war [Verkaufsgeschäft

3], ca. 100 Meter von [Verkaufsgeschäft 3], nach dem [Park], der [Verkaufsgeschäft

3] war weiter vorne.» (Reg. 6, AS 5384).

1.3.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

28. Mai 2021 gab A.___ auf die Frage, ob er wisse, wie B.___, C.C.___ und K.C.___

untereinander organisiert gewesen seien, zu Protokoll, er habe früher schon

gesagt, dass er ihre Sprache nicht verstehe. Sie hätten untereinander albanisch

gesprochen und er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihn ausgelacht, sie hätten

sich lustig gemacht über ihn. Was er (A.___) von B.___ verstanden habe, sei

gewesen, dass es eine Gruppe sei. Dass sie miteinander arbeiteten, er wisse

aber nicht, wie sie miteinander arbeiteten. Er (A.___) wisse nur, dass sie

vorher schon miteinander zu tun gehabt hatten. Sie hätten ihm auch nichts

erklärt oder erzählt (Reg. 6, AS 5401). A.___ bejahte auf Frage, dass B.___,

C.C.___ und K.C.___ gewusst haben, dass die Velos, die er (A.___) ihnen

gebracht habe, gestohlen waren. B.___ sei vorausgegangen und habe jeweils gesagt,

er wolle dieses Velo oder jenes. Er habe gewusst, was gehe. Auch C.C.___ und K.C.___

hätten gewusst, dass die Velos gestohlen waren. Alle drei hätten dies gewusst.

Die drei hätten miteinander gearbeitet. Er (A.___) habe im Auftrag von B.___, K.C.___

und C.C.___ gehandelt, wenn er Fahrräder gestohlen habe (Reg. 6, AS 5403). Angesprochen

auf J.___ gab A.___ zu Protokoll, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) ein paar

Velos den Albanern gebracht habe, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) mit den

Albanern zusammengearbeitet habe. Wie J.___ die Leute kennengelernt habe, wisse

er (A.___) nicht. J.___ habe gefragt, ob er (A.___) ihn mit diesen Leuten

bekannt machen würde. Auf Frage bestätigte A.___: «Ja mit B.___, K.C.___ und C.C.___,

mit der ganzen Gruppe.» (Reg. 6, AS 5411). Nach B.___ habe er K.C.___ und

später C.C.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5411). C.C.___ habe von ihm ebenfalls

Velos verlangt, er (A.___) habe sie ihm gebracht. Auf Frage, wie er entschieden

habe, ob er C.C.___ oder B.___ oder K.C.___ Velos bringe, sagte A.___ aus, er

wisse nicht, wie es zwischen ihnen gelaufen sei. Aber B.___ habe bspw. gesagt,

«bring mir das und jenes Velo und bring es zu C.C.___.» Eigentlich habe jeweils

B.___ entschieden (Reg. 6, AS 5412).

1.3.3.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Soweit er sich erinnere,

seien es 20 – 25 Fahrräder gewesen, die er gestohlen habe. Auf Vorhalt der

Bandenmässigkeit führte A.___ aus, das stimme nicht, es sei nicht professionell

gewesen, er habe nicht gewusst, was sie machten, wie sie sie schickten. Auf

Frage, ob B.___, C.C.___ und K.C.___ gewusst hätten, dass er (A.___) ihnen

gestohlene Fahrräder bringe, gab A.___ zu Protokoll: «Natürlich, 100%, sie haben

es mir gesagt, sie wussten es.»

1.3.3.4 Auch vor dem Berufungsgericht

bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Er wisse nicht

genau, wie viele Fahrräder es gewesen seien, ungefähr zwischen 20 und 23

Fahrräder. (Auf Frage, ob es auch zwischen 20 bis 25 Fahrräder gewesen sein

können) Nein. Er könne sich nicht erinnern. Er wisse es nicht. Er habe die

gestohlenen Fahrräder zu B.___ und C.C.___ gebracht und dafür CHF 40.00

bis CHF 50.00 erhalten. Am Schluss hätten sie ihm Drogen gegeben. Ein

halbes oder ganzes Gramm Kokain. (Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach

er zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 erhalten habe) Er könne sich

nicht genau erinnern. Er habe es ungefähr gesagt. Auf den Vorhalt der

Mittäterschaft angesprochen, führte A.___ aus, er habe nichts damit zu tun

gehabt, was danach mit den Fahrrädern passiert sei. C.C.___, K.C.___ und B.___

hätten ihn gebraucht. Sie hätten gewusst, dass ein Süchtiger alles mache, um

Geld für Drogen zu bekommen. Die Frage, ob B.___ und C.C.___ gewusst hätten, ob

die Fahrräder, die er gebracht habe, gestohlen seien, bejahte A.___. Auf die

Bandenmässigkeit angesprochen, gab er an, nichts mit den anderen zu tun gehabt

zu haben. Sie hätten ihn gebraucht. Er habe ihre Sprache nicht verstanden. Auf

die Frage, weshalb er von C.C.___ einmal eine grosse Zange erhalten habe,

antwortete A.___, damit er Velos stehlen könne. Das habe er (C.C.___) ihm

gesagt. Er (C.C.___) habe die Zange in einem Bus gehabt, also einem

Baustellenbus. Er (C.C.___) habe auch Handschuhe getragen, damit die

Fingerabdrücke nicht hinterlegt würden. (Auf Frage) Er habe zuerst B.___

gekannt und danach C.C.___ und K.C.___ kennengelernt. B.___ habe ihm die Namen

zuerst nicht gesagt.

1.3.4 Aussagen von B.___

1.3.4.1 B.___ stritt lange Zeit jegliche

Tatbeteiligung ab, legte dann jedoch im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme

vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Angesprochen auf Fotos, die auf seinem

Mobiltelefon festgestellt werden konnten, führte B.___ u.a. aus, er habe

Screenshots gemacht, jemand habe ihn beauftragt, diese Sachen anzuschauen. Es

seien zwei Personen gewesen. Zwei Personen hätten ihn beauftragt, im Internet

zu schauen, was das koste und so. Auf Frage, wer diese zwei Personen seien,

machte B.___ keine Aussagen (Reg. 6, AS 5923). Auf die Frage, wie es dazu

gekommen sei, dass er den fraglichen Auftrag bekommen habe, sagte B.___ aus,

dies sei für diese Leute gewesen, in deren Auftrag er die Velos geschickt habe.

Er habe im Auftrag von zwei Personen Velos verschickt. Auf Frage, wie dieser

Auftrag zustande gekommen sei, gab B.___ zur Antwort, sie hätten persönlich

diskutiert. Zuerst mit einer Person und dann mit einer anderen Person. Dies sei

zwei oder drei Monate vor seiner Verhaftung gewesen. Er habe mit diesen Leuten

vorher für drei oder vier Jahre keinen Kontakt gehabt. Die Leute seien zu ihm

gekommen und hätten ihn überzeugt, dass er mit ihnen wieder Kontakt habe.

Zuerst sei es ein kollegialer Kontakt gewesen, mit der Zeit hätten sie dann

Angebote gemacht und ihn überzeugt (Reg. 6, AS 5924). Die beiden

Personen hätten ihn gefragt, ob er es für sie erledigen könne. Er sei auch am

Arbeiten gewesen, er habe es dann ein oder zwei Mal gemacht. Dann sei der

andere zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er (B.___) es für ihn auch ein oder

zwei Mal machen könne, weil er es für den anderen auch gemacht habe. So habe er

(B.___) weitergemacht. Er sei gefragt worden, ob er im Auftrag von ihnen ein

paar Velos in den Kosovo schicken könne. Die Velos seien an verschiedene

Personen im Kosovo geschickt worden, aber zwei Personen hätten die Velos

bekommen. Zwei Personen in der Schweiz seien die Auftraggeber gewesen. Diese

hätten ihm gesagt, wie er vorgehen müsse. Dies sei nicht seine Idee gewesen.

Die zwei Personen hätten ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Die beiden

Auftraggeber hätten ihm das Geld gegeben für die Person, welche ihm das Velo

bringe. Sie hätten ihm gesagt, hier sei das Geld für den Transport. Und sie

hätten gesagt, er bekomme auch etwas davon ab, damit er es für sie gemacht

habe, aber nur mit der Zeit, nicht sofort. Dann sei die Person mit dem Velo

gekommen, ab und zu in der Nacht, ab und zu durch den Tag. Es sei vorgekommen,

dass die Person in der Nacht um 01:00 Uhr gekommen sei. Er habe die Velos im

Keller unten deponiert (Reg. 6, AS 5925). Und am nächsten Tag habe er den

Transport angerufen, die hätten die Velos abgeholt. Er habe sie ganz normal

abgegeben, mit seinem Namen. Und er habe seine Telefonnummer gegeben. Und sie

hätten ihm gesagt, sie würden noch in ein anderes Dorf gehen, um auch dort

Velos abzuholen. Das seien die beiden Chauffeure gewesen, welche hier auch

befragt worden seien, I.___ und Ca.___. Er kenne diese nicht so gut, aber vom

Sehen her, weil sie oft zu ihm gekommen seien. Sobald dies erledigt gewesen

sei, habe er von der Quittung ein Foto gemacht und diesen das Foto persönlich

gegeben. Er habe den Auftraggebern das Foto gezeigt oder gegeben. Wenn er sie

nicht gerade gesehen habe, dann habe er ihnen das Foto geschickt und habe gesagt,

es sei erledigt. Er habe es bspw. seinem Schwiegervater geschickt und ihm

gesagt, er schicke ihm ein paar Velos, es würde sie dann eine Person abholen

kommen. Sein Schwiegervater habe ihn dann gefragt, wer sie abholen komme. Er

habe ihm gesagt, das eine Mal komme derjenige und das andere Mal komme der

andere. Und so sei es dann auch gewesen. Ihm sei von den Auftraggebern hier in

der Schweiz gesagt worden, er solle nicht auf diesen Namen schicken, sondern

auf den Namen seines Schwiegervaters oder Bruders, die Personen im Kosovo

würden die Fahrräder dann abholen (Reg. 6, AS 5926). Das Ganze habe im April

oder Juni 2020 angefangen, er sei nicht sicher. Er habe nur mit einem Dieb zu

tun gehabt, nur ein Dieb sei zu ihm gekommen. Dies sei A.___ gewesen. Die Velos

habe immer nur A.___ gebracht. Einmal habe er (B.___) gesehen, dass H.___ ein

Velo zum […] gebracht habe, dann habe A.___ ihm das Velo weggenommen und habe

es zu ihm (B.___) gebracht. A.___ habe die Velos nur bei ihm («hinter dem […]»)

deponiert, wenn er (B.___) dort gewesen sei. A.___ habe das Geld bekommen. Er

habe dann in den nächsten Tagen den Transport organisiert. Es sei auch

vorgekommen, dass der Auftraggeber ihm selber Velos gebracht habe (Reg. 6, AS

5927). Wie Letzterer die Velos gebracht habe, wolle er nicht sagen. Er habe mit

A.___ den Preis nicht verhandelt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der

Dieb komme, solle er ihm so viel geben, wie der Dieb verlange, mit dem Rest

könne er den Transport bezahlen. Ab und zu habe er das restliche Geld für sich

behalten können. A.___ habe nicht immer gleich viel verlangt. Wenn die Velos

alt gewesen seien, dann CHF 100.00. Wenn sie neu gewesen seien, dann CHF

200.00. Wenn es eines mit Akku gewesen sei, dann habe er CHF 300.00 verlangt.

Der Transport habe CHF 50.00 (Velo ohne Akku) bzw. CHF 80.00 (Velo mit

Akku) gekostet. Es könne sein, dass er 15 oder 16 Velos mit Akku und vielleicht

30 oder 35 ohne Akku geschickt habe. Er wisse nicht genau wie viele. Die

Chauffeure von N.___ Transport und M.___ Transport GmbH hätten die Wahrheit

gesagt (Reg. 6, AS 5928). Für eine Tour, die er geschickt habe, habe er von den

Auftraggebern zwischen CHF 200.00 und 400.00 erhalten, es sei nicht immer

gleich gewesen. Die Auftraggeber hätten die Velos zuerst bei ihm (B.___)

angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das Geld.

Die Velos habe ihm A.___ gebracht (Reg. 6, AS 5929). Das Geld (für A.___, für

den Transport und für ihn) habe er immer in bar erhalten (Reg. 6, AS 5930). Was

genau zwischen A.___ und den Auftraggebern in der Schweiz abgesprochen gewesen

sei, wisse er nicht ganz genau. Er wisse, dass sie miteinander Kontakt hatten

und dass es irgendeine Abmachung gab. Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___

beide Auftraggeber hier in der Schweiz gekannt habe. A.___ habe diese schon

vorher gekannt. Ihn (B.___) habe A.___ zuvor nur vom Sehen her gekannt, aber

mit diesen Leuten habe er (A.___) damals schon Kontakt gehabt. Auf Frage, ob er

damit meine, dass A.___ im Auftrag der beiden Auftraggeber Fahrräder gestohlen

habe, gab B.___ zu Protokoll, wenn niemand von ihm (A.___) ein Velo kaufe, dann

klaue er auch keines (Reg. 6, AS 5931). Er wisse nicht genau, woher A.___ die

beiden Auftraggeber gekannt habe. Er (B.___) habe aber gehört, dass A.___ diese

schon lange kenne. Die Frage, ob die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz

zusammengearbeitet hätten, verneinte B.___, sie seien sogar Konkurrenz gewesen

(«der eine hat es für sich gemacht und der andere für sich»). Er habe für beide

ungefähr gleich viele Fahrräder verschickt, immer in den Kosovo. Auf Frage, an

wen er die Velos für die beiden Auftraggeber habe schicken müssen, ob das immer

die gleiche Person gewesen sei, führte B.___ aus, vom einen Auftraggeber habe

eine Person die Velos erhalten, vom anderen Auftraggeber habe eine andere

Person die Velos erhalten. Die Velos, welche er geschickt habe, hätten «unten»

(im Kosovo) zwei Personen erhalten. Diese beiden Personen kenne er nicht, er habe

diese noch nie gesehen. Er kenne ihre Namen nicht. Die Namen stünden aber auf

ein paar Quittungen. Die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz würden

einander kennen und seien verwandt, hätten indes auf eigene Rechnung gearbeitet

(«Beide wollten ihr eigenes Geld damit verdienen»). Die beiden Personen im Kosovo

hätten die Velos dort im Auftrag der beiden (in der Schweiz befindlichen)

Auftraggeber weiterverkauft (Reg. 6, AS 5932). Er habe gehört

(gesehen habe er nichts), dass die beiden Auftraggeber im Kosovo ein Depot mit

Velos gehabt hätten (Reg. 6, AS 5933). Die vier Personen (beide Personen im

Kosovo, welche die Velos entgegennahmen, sowie beide Auftraggeber in der

Schweiz) seien alle miteinander verwandt (Reg. 6, AS 5934). Auf Frage, ob er

hinsichtlich des Verpackens der Fahrräder Anweisungen erhalten habe, gab B.___

zu Protokoll, er habe sie verpackt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, welche Fahrräder

er habe verpacken müssen. Er (B.___) habe nicht alle verpackt. Der Auftraggeber

habe ihm gesagt, die alten bzw. diejenigen, die verkratzt waren, müsse er nicht

verpacken. Das Verpackungsmaterial («eine Rolle, um die Velos zu verpacken»)

habe er im [Einkaufszentrum] gekauft, er sei dafür jeweils entschädigt worden

(Reg. 6, AS 5935). Die Frage, ob beide Auftraggeber «verpacken» gesagt bzw.

verlangt hätten, wurde durch B.___ bejaht. Der zweite Auftraggeber sei zu ihm

gekommen und habe ihm gesagt, für den anderen habe er verpackt, für ihn

(zweiter Auftraggeber) müsse er (B.___) jetzt auch verpacken. Er (B.___) habe

ihm dann gesagt, wenn er ihm die Zeit und das Material zum Verpacken zahle,

dann mache er es. Der (zweite) Auftraggeber habe ihm dann gesagt, er solle unbedingt

alle Velos mit Batterie und alle, die neu aussehen, verpacken, nicht aber jene,

die verkratzt gewesen seien (Reg. 6, AS 5935 f.). Er habe die Velos dorthin

geschickt, wo die Auftraggeber ihm gesagt hätten. Er habe 2-4 Mal an eine

Adresse geschickt. Dann habe der Auftraggeber ihm gesagt, er solle aufhören,

dorthin zu schicken, er solle die Velos stattdessen seinem Schwiegervater

schicken. Der andere habe Angst und wolle nicht, dass «es auf seinen Name»

geschickt werde. Er habe ihm (B.___) gesagt, der andere Typ wohne nicht weit

weg von seinem Schwiegervater und werde die Velos abholen gehen. Dass er die

Empfängeradresse wechseln bzw. Velos seinem Schwiegervater schicken solle,

hätten beide Auftraggeber gesagt. Die Auftraggeber hätten mit A.___ Deutsch

gesprochen, sie hätten einander verstanden (Reg. 6, AS 5936). Geld hätten ihm

beide Auftraggeber gebracht. Für ihn sei entscheidend gewesen, welcher der

beiden Auftraggeber zuerst bei ihm (B.___) gewesen sei, die Velos angeschaut und

gesagt habe, man könne sie schicken. Für denjenigen habe er (B.___) es dann

gemacht. Er habe die Velos auch selber schicken können; er habe auch selber

entscheiden können, für welchen Auftraggeber er dies mache. Einmal habe er sich

für den einen Auftraggeber entschieden, einmal für den anderen. Wenn ein

Auftraggeber zu ihm gekommen sei, habe sich der andere distanziert. Sie hätten

vielleicht schon untereinander abgemacht, dass der eine jetzt zwei Wochen mache

und der andere nachher die anderen zwei Wochen (Reg. 6, AS 5936 f.). Er habe

damit aufhören wollen und habe dies den Auftraggebern auch gesagt (Reg. 6, AS 5937).

Der Auftraggeber habe ihn nicht gezwungen, als er (B.___) habe aufhören wollen.

Der eine Auftraggeber habe ihm (B.___) einfach gesagt, er dürfe den Namen nicht

nennen. Der erste Auftraggeber habe das Geld selber verdienen wollen, es habe

ihm nicht gefallen, dass der andere Auftraggeber auch mitgemacht bzw.

mitgemischt habe (Reg. 6, AS 5938). Er (B.___) habe pro Velo zwischen CHF 50.00

und CHF 120.00 verdient. Teilweise habe er auch Geschenke erhalten, bspw. eine

Jacke. Auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er mit beiden Auftraggebern

gleichzeitig zusammen gewesen sei, sagte B.___ aus, am Anfang sei dies schon

vorgekommen, aber mit der Zeit hätten sich die beiden Auftraggeber getrennt.

Dann habe er einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen gesprochen. Mit

dem zweiten Auftraggeber sei er besser ausgekommen, der erste sei «mehr

aggressiv» gewesen (Reg. 6, AS 5939). Er sei mit den beiden Auftraggebern auch

in den Ausgang gegangen, meistens in [Ort 1] oder im [Kanton].

K.C.___ habe von seinen (B.___) Brüdern

erfahren, dass er im Gefängnis sei. Und entgegen der Behauptung von C.C.___

kenne er (B.___) Herrn Ba.___ nicht. Auf Vorhalt der Quittungen führte B.___

aus, Ba.___ sei ein richtiger Empfänger, dieser habe die Hälfte der Velos

erhalten (Reg. 6, AS 5940). Da.C.___ sei auch ein richtiger Empfänger. Auf

entsprechende Fragen bestätigte B.___, Ba.___ habe die eine Hälfte der Velos

bekommen, Da.C.___ die andere Hälfte. Er (B.___) habe alle auf den Quittungen ersichtlichen

Velos verschickt. B.___ bestätigte auf Frage, dass Da.C.___ der Empfänger für

den einen Auftraggeber hier in der Schweiz und Ba.___ der Empfänger für den

anderen Auftraggeber hier in der Schweiz sei. Auf Frage, wohin A.___ die Velos

gebracht habe, wenn er sie nicht zu ihm (B.___) gebracht habe, gab B.___ zu

Protokoll, er (A.___) habe ihm gesagt, er bringe sie nach [Ort 2]. «Und in [Ort

2] auf der anderen Stadtseite, dort ist irgendwo ein [Verkaufsgeschäft 1], dort

irgendwo in der Nähe, weiter vorne rechts oder irgendwo.» (Reg. 6, AS 5941).

Angesprochen auf einen ihm vorgehaltenen

Chat, führte B.___ aus, C.C.___ sei damals in den Ferien im Kosovo gewesen, und

A.___ sei gekommen und habe Velos gebracht. C.C.___ habe gesagt, falls A.___

Velos bringe, solle er (B.___) ihm (C.C.___) ein Foto schicken und von A.___ so

viel verlangen, wie er (B.___) wolle. C.C.___ habe ihm gesagt, solange er (C.C.___)

«unten» sei, dürfe er (B.___) die Fahrräder selber kaufen und den Preis bestimmen.

Aber wenn er (C.C.___) hier gewesen sei, habe er den Preis bestimmt (Reg. 6,

AS 5949).

1.3.4.2 Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021 bestätigte und ergänzte B.___ seine

bisherigen Aussagen. Er bejahte die Frage, ob er nun die Namen der beiden

Auftraggeber nennen könne. Er sei von [Aliasname von C.C.___] und K.C.___

gefragt worden, ob er (B.___) in ihrem Auftrag ein paar Velos in den Kosovo

schicken könne. Er glaube, zuerst habe C.C.___ gefragt, sei aber nicht ganz

sicher. Die Beiden hätten voneinander gewusst (Reg. 6, AS 6100). Dies sei 2

oder 2,5 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung gewesen, vielleicht auch 3 Monate

vorher. Er sei damals, nachdem er zuvor mit C.C.___ und K.C.___ eine Zeit lang

keinen Kontakt mehr gehabt habe, mit diesen wieder in Kontakt gekommen (zuerst

mit K.C.___, durch diesen dann auch mit C.C.___). C.C.___ und K.C.___ hätten

ihn dann beide gefragt, ob er für sie ein paar Velos in den Kosovo schicke. Er

habe keine Ahnung, wie die auf A.___ gekommen seien. Es sei A.___ gewesen, der

die Velos geklaut habe. Er (B.___) wisse, dass auch A.___ die Velos nach [Ort

2] gebracht habe. C.C.___ und K.C.___ hätten ihm (B.___) gesagt, es seien nicht

viele Velos, A.___ würde ihm (B.___) diese bringen, er solle den Transporter

bestellen und die Velos dann schicken. Sie hätten ihm (B.___) die Telefonnummer

und die Adressen gegeben. Sie hätten ihn (B.___) nicht dazu gezwungen, er habe

sich aber ein wenig unter Druck gesetzt gefühlt. A.___ habe ein Velo nach dem

anderen gebracht, am Tag und zwischendurch auch in der Nacht (Reg. 6, AS 6101).

Einmal sei er (B.___) mit C.C.___ zusammen in [Ort 2] (bei der Tankstelle)

gewesen, als plötzlich K.C.___ gekommen sei. Er (B.___) habe dann gehört, dass K.C.___

zu C.C.___ gesagt habe, er dürfte B.___ nicht nach [Ort 2] bringen (Reg. 6, AS

6102).

Er (B.___) übernehme die Verantwortung

für das, was er gemacht habe. Er habe 40 oder 50 (Velos) geschickt, aber nicht

alle. C.C.___ habe auch einmal selber ein Velo gebracht (Reg. 6, AS 6103). Mit A.___

sei er (B.___) vielleicht 3 oder 4 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung in

Kontakt getreten. A.___ sei zu ihnen gekommen, als er (B.___) mit K.C.___ und C.C.___

zusammen gewesen sei. K.C.___ und C.C.___ hätten zu A.___ gesagt, er solle die

Velos B.___ bringen. A.___ sei dann zu ihm (B.___) gekommen und habe gesagt, K.C.___

habe ihn geschickt oder C.C.___ habe ihn geschickt. Für C.C.___ habe er (B.___)

an Ba.___ geschickt (Reg. 6, AS 6104). A.___ sei jeweils zu ihm (B.___) nach

Hause gekommen und habe geklopft, dann habe er (A.___) gesagt, er habe ein

Velo. Er (A.___) habe gesagt, es sei für K.C.___ oder für C.C.___. Er (A.___)

habe das Geld genommen und sei gegangen (Reg. 6, AS 6106). Er (B.___) habe nur

von C.C.___ und K.C.___ Geld erhalten. Damit habe er auch A.___ bezahlt (Reg.

6, AS 6110). K.C.___ und C.C.___ hätten von Anfang an gewusst, dass die Velos

geklaut gewesen seien (Reg. 6, AS 6111). Er habe von anderen Leuten

gehört, dass K.C.___ und C.C.___ EUR 1'000.00 bis EUR 1'500.00 pro

Velo erhalten hätten, dass sie die Velos dafür verkauft hätten (Reg. 6, AS

6112). Zu ihm (B.___) sei C.C.___ nicht so aggressiv gewesen. Mit K.C.___ habe

er (B.___) immer Streit gehabt, mit C.C.___ nicht. Angesprochen auf das

Verhältnis zwischen C.C.___ und K.C.___ führte B.___ aus, die seien fast

Familie, Neffe und Onkel. Sie könnten wie Schauspieler sein, aber zuletzt sei

der eine für den anderen da (Reg. 6, AS 6113). Es sei vorgekommen, dass er (B.___)

Fahrräder von A.___ abgelehnt habe. Ihm (B.___) sei gesagt worden, wenn er (A.___)

Schrott bringe, dann solle er ihm nein sagen. Schrott habe bedeutet, dass ein

Velo kaputt oder alt gewesen sei (Reg. 6, AS 6114). Auf Frage, wie er

gewusst habe, ob ein Velo für C.C.___ oder K.C.___ gewesen sei, sagte B.___

aus, es sei immer über das Telefon gegangen. Es sei auch vorgekommen, dass A.___

ihm (B.___) gesagt habe, es sei von K.C.___ oder C.C.___. Wenn ihm A.___ dies

nicht gesagt habe, habe er C.C.___ angerufen, worauf dieser gesagt habe, es sei

nicht für ihn. Oder er (B.___) habe K.C.___ angerufen. Es sei auch vorgekommen,

dass A.___ einfach ein Velo gebracht habe, ohne dass dies ihm jemand gesagt

habe. Dann habe er (B.___) C.C.___ oder K.C.___ angerufen und diese hätten dann

gesagt, er solle es behalten oder solle es zurückschicken (Reg. 6, AS 6115).

A.___ habe ihm (B.___) gesagt, dass K.C.___

ihm zeige, welche Velos er nehmen solle. Einmal sei ein Chauffeur zu ihm (B.___)

gekommen – er glaube, es sei von M.___ Transport GmbH gewesen – und habe bei

ihm vier Velos oder so (er wisse nicht mehr wie viele) abgeholt. C.C.___ habe

ihm die Schlüssel von seiner Garage überlassen auf der anderen Stadtseite. Er (B.___)

sei mit dem Chauffeur zusammen auf die andere Stadtseite gegangen, wo sie bei

dieser Garage noch drei Velos eingeladen hätten. Es seien dann glaublich

insgesamt sieben Velos gewesen, allesamt im Auftrag von C.C.___. Er (B.___)

habe sie seinem Schwiegervater geschickt. C.C.___ habe ihm gesagt, er (B.___)

solle es ihm melden, wenn die Velos im Kosovo seien, er (C.C.___) würde dann Ba.___

schicken, um sie abzuholen (Reg. 6, AS 6116). Pro Velo habe er von C.C.___ oder

K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS 6123).

Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___ im Auftrag von C.C.___ und auch von K.C.___

Velos gebracht bzw. in deren Auftrag geklaut habe (Reg. 6, AS 6127). Den

Vorhalt, er habe mindestens 52 Fahrräder auf seinen Namen in den Kosovo

geschickt, gestand B.___ ein. Eines davon habe er privat seinem Bruder

geschickt, damit seien es 51 Velos gewesen. Er habe dies für zwei Personen

gemacht, für K.C.___ und [Aliasname von C.C.___] (Reg. 6, AS 6136). Es sei

keine Bande gewesen, es sei nicht professionell gewesen (Reg. 6, AS 6137).

1.3.4.3 An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Auf

Frage, weshalb er die Velos weiterhin geschickt habe, sagte B.___ aus, er sei

mittendrin gewesen. Er sei wie in einem Mafiakreis gewesen, man komme nicht

raus. Man werde bedroht und unter Druck gesetzt. Es gebe Leute, die nichts zu

verlieren hätten. Auf Vorhalt der Mittäterschaft führte B.___ aus, jeder habe

auf seine Art gemacht. Für ihn sei das keine Gruppe oder eine Bande. Jeder habe

profitieren wollen, dieser habe diesen gekannt, der andere jenen. Angesprochen

auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit gab B.___ zu Protokoll, jeder habe auf

seine Art einen Profit gemacht. Auf Vorhalt einer Aussage von A.___ sagte B.___

aus, er sei sicher nicht der Chef gewesen. Auf Frage, was seine (B.___) Rolle

gewesen sei, antwortete er: «Transport, ich schickte es in den Kosovo.» Auf

Frage, was die Rolle von C.C.___ gewesen sei, führte B.___ aus, dessen Rolle

sei nicht so gross gewesen, ihn treffe «nicht viel» Schuld.

1.3.4.4 Auch anlässlich der

Berufungsverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend.

Allerdings mochte er sich nicht mehr erinnern, ob auch C.C.___ ihm einmal ein

Fahrrad gebracht habe. A.___ habe er (B.___) pro Fahrrad ca. zwischen

CHF 100.00 und CHF 300.00 gegeben. Auf die Frage, was er gedacht

habe, als A.___ ihm das erste Mal ein Fahrrad gebracht habe, sagte B.___ aus, er

habe gedacht, er (A.___) habe es irgendwo gekauft, wo es Occasion-Fahrräder gebe,

auf einem Basar oder Schwarzmarkt oder so. Er habe nicht viel überlegt. Mit der

Zeit habe er es schon erfahren, aber da sei er schon mittendrin gewesen. Nach

dem Schwarzmarkt gefragt, korrigierte B.___, dass er etwas wie einen Basar

meine, wo man etwas verkaufe, aber keine Quittung bekomme. Er habe zuerst A.___

mit K.C.___ gesehen. Er könne sich nicht genau erinnern, wie sie mit dem Geld

und den Velos zu ihm und C.C.___ gekommen seien. Dann seien sie auch drin

gewesen. Auf entsprechende Frage, bestätigte B.___, von C.C.___ und K.C.___

ungefähr zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 für den Versand erhalten

zu haben. Der Transport habe ca. CHF 50.00 pro Velo gekostet, wenn es ein E-Bike

gewesen sei CHF 80.00. Die Frage, ob sein persönlicher Gewinn somit

zwischen CHF 50.00 und CHF 170.00 pro Fahrrad gewesen sei, bejahte B.___.

Oder er habe irgendein Geschenk erhalten, so wie ein Trinkgeld. Auf den Vorhalt

der Mittäterschaft wiederholte B.___, dass es jeder für seinen Profit gemacht

habe. K.C.___ habe den grössten Profit gemacht, glaube er. Er wisse nicht,

wieviel Profit C.C.___ gemacht habe. Auf den Vorhalt der Gewerbsmässigkeit

führte B.___ aus, er habe zwischen CHF 2'000.00 und CHF 4'000.00

Profit gemacht. Es sei nicht so, dass er von dem Geld gelebt habe oder davon

abhängig gewesen sei. Auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit angesprochen, gab B.___

an, er könne nicht akzeptieren, dass das eine Bande sei. Sie seien nicht

zusammengesessen und hätten sich organisiert. Wie C.C.___

und K.C.___ zusammengestanden seien, wisse er nicht. Sie hätten nicht gewollt,

dass er wisse, wie sie miteinander zu tun hätten. Jeder habe für sich Geld

verdienen wollen.

1.3.5 Aussagen von C.C.___

1.3.5.1 In der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme gab C.C.___ am 17. Dezember 2020 u.a. zu Protokoll,

er habe mit den gestohlenen Velos und mit deren Transport absolut nichts zu

tun. Auf Frage führte er aus, B.___ kenne er bereits vom Kosovo her, er (C.C.___)

sei mit B.___ verwandt (Reg. 7, AS 8450). Ob B.___ etwas mit den

Velodiebstählen zu tun habe, wisse er (C.C.___) nicht (Reg. 7, AS 8451). Auf

Frage bestätigte C.C.___, auch K.C.___ zu kennen. Dieser sei ein Bruder seines

Vaters. Er wisse nicht, ob K.C.___ etwas mit den Velodiebstählen zu tun habe. A.___

kenne er sicher nicht (Reg. 7, AS 8452). Er habe sich mit B.___ nie über

Fahrräder unterhalten. Er habe momentan selber kein Fahrrad (Reg. 7, AS 8453). Auf

Vorhalt eines Chats zwischen C.C.___ und B.___, in dem es um ein Fahrrad

(E-Bike) und dessen Preis geht, sagte C.C.___ aus, B.___ habe ihn gefragt, ob

er (C.C.___) dieses Velo kaufen wolle (Reg. 7, AS 8455). B.___ habe ihn

gefragt, wie viel dieses Fahrrad wert sei, er (B.___) habe dieses irgendwie

verkaufen wollen. Auf die Frage, weshalb B.___ ausgerechnet ihn nach dem Wert

gefragt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, er (C.C.___) schaue viel im Internet

und sei deshalb besser über Preise informiert. Mit der fraglichen Nachricht

«850 Euro habe ich bereits verkauft» habe er sagen wollen, dass das Velo 850

Wert habe. Zu seiner fraglichen Nachricht «ich habe zwei Stück» führte C.C.___

aus, er hätte mit jemandem gesprochen, der ihm zwei Stück für 500 hätte

verkaufen können (Reg. 7, AS 8456). Er kenne sich mit Velopreisen aus und B.___

habe dies gewusst, weshalb B.___ ihn (C.C.___) gefragt habe. Konfrontiert mit

dem Chat bzw. seiner Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu

bringen der Huhrensohn" führte C.C.___ aus, er sei damals im Kosovo

gewesen und habe dort auf dem Markt gesehen, was die Leute bringen würden (Reg. 7,

AS 8457). C.C.___ bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er Zugang zu

beiden fraglichen Garagen [an der Adresse 3] in [Ort 2] und [an der Adresse 4]

in [Ort 1] habe. Auf Vorhalt, dass tags zuvor durch die Polizei [an der Adresse 3]

in der betreffenden Garage zwei Fahrräder sichergestellt worden seien, wobei

eines im Fahndungssystem Ripol ausgeschrieben sei, und in der fraglichen Garage

[an der Adresse 4] in [Ort 1] drei weitere Fahrräder sichergestellt worden

seien, führte C.C.___ aus, die [an der Adresse 4] gefundenen Velos

gehörten ihm. Er habe diese Velos gekauft (Reg. 7, AS 8459). Den

Lieferwagen mit den Kontrollschildern […] benütze er (Reg. 7, AS 8460).

Auf Vorhalt verschiedener Indizien betonte C.C.___, er sei unschuldig und wisse

nicht, was er dazu sagen solle (Reg. 7, AS 8461 f.).

1.3.5.2 In der polizeilichen Einvernahme

vom 11. Januar 2021 gab C.C.___ auf die Frage, ob er Fahrräder vermittle oder

verkaufe, zu Protokoll, er habe in den letzten 2-3 Monaten viel im Internet

geschaut und habe drei Stück gekauft (Reg. 6, AS 6503 f.). Auf

Vorhalt des Fotoblatts führte C.C.___ u.a. aus, es scheine ihm, als ob er A.___

in der Stadt gesehen habe, er kenne diesen aber nicht persönlich. H.___ und J.___

kenne er nicht (Reg. 6, AS 6511). Ba.___ kenne er, dieser sei der Mann

seiner Tante mütterlicherseits. Ba.___ sei im Kosovo, er (C.C.___) habe zu

diesem telefonischen Kontakt (Reg. 6, AS 6512). Angesprochen auf die

kosovarische Rufnummer […], sagte C.C.___ aus, diese gehöre Ba.___, dem Mann

seiner Tante (Reg. 6, AS 6514). Ea.___ sei seine (C.C.___) Tante; er wisse

nicht, ob es noch andere Frauen mit demselben Namen gebe (Reg. 6, AS 6515). Auf

Vorhalt von Chats mit B.___ gab C.C.___ zu Protokoll, er könne sich nicht

erinnern (Reg. 6, AS 6516). C.C.___ verneinte, dass B.___ in seinem Auftrag

Fahrräder in den Kosovo geschickt habe (Reg. 6, AS 6517). Abermals angesprochen

auf seine Chat-Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu bringen

der Huhrensohn" machte C.C.___ geltend, er könne sich nicht daran

erinnern, um wen oder was es gegangen sei (Reg. 6, AS 6518). Auf Vorhalt, dass

auf seinem Gerät insgesamt 86 Bilder von Fahrrädern inkl. Detailaufnahmen

festgestellt werden konnten, führte C.C.___ aus, viele dieser Fotos seien ihm

geschickt worden. Er habe nachgeschaut, er habe Fotos bzw. Screenshots gemacht

(Reg. 6, AS 6519). Auf Vorhalt, es sei auffällig, dass der Chat zwischen ihm (C.C.___)

und Ba.___ wie auch jener zwischen ihm (C.C.___) und B.___ durch ihn gelöscht worden

sei, sagte C.C.___ aus, als er gehört habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet

sei, sei er (C.C.___) überrascht gewesen und habe Angst gehabt, so dass er den

Chat gelöscht habe (Reg. 6, AS 6525). Auf Vorhalt eines weiteren Chats bestritt

C.C.___ die Schlussfolgerung der Polizei, wonach er zwei Fahrräder habe

verkaufen wollen: Dies sei nicht wahr. Vielleicht habe er (C.C.___) nur Fotos

gesendet aus dem Internet. Er könne sich nicht erinnern (Reg. 6, AS 6525

f.). Er garantiere, dass er nie in seinem Leben ein Fahrrad gestohlen habe. Mit

den fraglichen Personen habe er nichts zu tun (Reg. 6, AS 6528).

1.3.5.3 Auch in der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 30. März 2021 machte C.C.___ geltend, er habe mit den

fraglichen Fahrrädern nichts zu tun. B.___ habe ihm (C.C.___) erzählt, dass A.___

ihm (B.___) Fahrräder gebracht habe, sowohl tagsüber und auch nachts (Reg. 6,

AS 6576). B.___ habe gesagt, A.___ habe Schulden bei ihm und er (B.___) müsse

Fahrräder von ihm (A.___) entgegennehmen. Die Idee mit den Fahrrädern habe B.___

gehabt (Reg. 6, AS 6577). Dieser habe Fahrräder in der Schweiz und im Kosovo

verkauft. B.___ habe ihm Fotos von Fahrrädern gezeigt, er (B.___) habe diese

verkaufen wollen (Reg. 6, AS 6578). Konfrontiert mit der Aussage von A.___, der

ausgesagt habe, er (C.C.___) hätte ihm gesagt, beim [Ortsteil 1] stehe ein

Fahrrad und er (A.___) solle es ihm (C.C.___) bringen, gab C.C.___ zu

Protokoll, dies sei nicht wahr. A.___ erzähle dies, weil er gesehen habe, wie

sein Chef (B.___) mit Lügen und Manipulationen aus dem Gefängnis rausgekommen

sei. Er (C.C.___) nehme A.___ bzw. dessen Aussagen auch gar nicht ernst. Dieser

sei ein Strassenjunkie, er (A.___) sei krank. Dass er (C.C.___) A.___ gemäss

dessen Aussage eine Zange gegeben habe, sei nicht wahr. A.___ habe gelogen

(Reg. 6, AS 6579). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Antworten von C.C.___

im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch A.___ (Reg. 6, AS 6580).

Auf Vorhalt der Aussage von A.___, wonach K.C.___ zu ihm (A.___) gekommen sei und

von ihm Fahrräder verlangt habe, führte C.C.___ aus, er bitte darum, dass ihm

dazu keine Fragen gestellt werden. Er (C.C.___) sei seit Kindheit mit K.C.___

zusammen aufgewachsen, er (C.C.___) wolle über ihn keine Aussage machen. Er (C.C.___)

habe mit K.C.___ nichts zu tun, was Diebstähle, Fahrräder oder sonst schlechte

Sachen angehe.

B.___ müsse vor ihm keine Angst haben.

Wenn B.___ vor ihm Angst gehabt hätte, hätte er (B.___) nicht so gesprochen. B.___

lüge und manipuliere, jedes Wort von ihm sei Lüge und Manipulation (Reg. 6, AS

6581). Die einzige Aussage von B.___, die nicht gelogen gewesen sei, sei dessen

Antwort gewesen, als die Polizei ihn gefragt habe, ob er (B.___) gezwungen

worden sei. Er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen oder bedroht. Er habe B.___

niemals Fahrräder gebracht (Reg. 6, AS 6582). Es sei möglich, dass er (C.C.___)

B.___ Geld gegeben habe, um ihm zu helfen, aber niemals für etwas Strafbares

(Reg. 6, AS 6583). Auf Vorhalt der Chatunterhaltung zwischen ihm (C.C.___) und B.___

sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich, dass Ba.___ mit seinem (C.C.___)

Telefon geschrieben habe, er (C.C.___) habe Ba.___ das Telefon gegeben. Es sei

auch möglich, dass er (C.C.___) geschrieben habe. Sie seien so verblieben, dass

er (B.___) den Adapter bringe. Die gestohlenen Fahrräder, die B.___ gehabt

habe, hätten normalerweise nie einen Adapter gehabt. Aber dieses hier sei mit

Adapter (Reg. 6, AS 6584). Weiter gab C.C.___ im Zusammenhang mit der

fraglichen Chatunterhaltung zu Protokoll, B.___ habe diese absichtlich

manipuliert. Er (B.___) werde beim Gericht bezahlen für seine Manipulation, er

könne der Wahrheit nicht entfliehen. Auf Frage, ob es möglich sei, dass man so

viel manipulieren könne, sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich. «Ob er ein

Magier / Zauberer ist?». B.___ werde bestraft, weil er seinen (C.C.___)

Bruder Fa.___ erwähnt habe und diesen durch seine (B.___) Manipulationen in

Probleme reingezogen habe. Es habe im Jahr 2020 zwischen ihm (C.C.___) und B.___

keine Probleme gegeben. Sie hätten es sehr gut miteinander gehabt (Reg. 6,

AS 6585).

Er (C.C.___) habe mit Ba.___ über

Fahrräder gesprochen, als er (C.C.___) im Kosovo gewesen sei. Er habe die

Fahrräder live gesehen, die Ba.___ gehabt habe. Er (Ba.___) nehme sie entgegen

oder kaufe sie ab (Reg. 6, AS 6587). Er (C.C.___) habe bei Ba.___ 5 - 6

Fahrräder gesehen, er (C.C.___) habe sie nicht gezählt. Und es sei möglich,

dass Ba.___ ihm telefonisch 10 - 15 Velos als Foto gesendet habe. Ba.___ habe

ihm (C.C.___) diese Fahrräder nicht verkaufen wollen, er (C.C.___) habe Ba.___

keine Fahrräder verkauft. Mit Da.C.___ habe er nichts zu tun. B.___ kenne Ba.___

(Reg. 6, AS 6588). Auf Frage, weshalb er (C.C.___) auf seinem Natel Sachen

gelöscht habe, nachdem er von der Verhaftung von B.___ erfahren habe, gab C.C.___

zu Protokoll, er lösche seine SMS, die er mit Leuten habe, die im Gefängnis

seien (Reg. 6, AS 6590).

1.3.5.4 Anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2021 sagte C.C.___ auf Vorhalt der Aussage von B.___,

wonach er (B.___) mit ihm (C.C.___) in den letzten vier Jahren fast keinen

Kontakt gehabt habe und erst in den letzten drei, vier Monaten vor seiner (B.___)

Verhaftung wieder Kontakt gehabt habe, aus, dies sei nicht wahr. Sie hätten

immer Kontakt gehabt. Es habe aber eine Zeit gegeben, in welcher er (C.C.___)

mit B.___ nicht zusammen essen oder einen Kaffee trinken gegangen sei. Der

Grund sei etwas sehr Privates, er wolle sich dazu nicht näher äussern. Die

vergangene Zeit zwischen ihm (C.C.___) und K.C.___ sei eine Störung für die

Zukunft von B.___. Dies sei eigentlich der Hauptgrund, weshalb B.___ ihn (C.C.___)

und K.C.___ belasten wolle und lüge. Er (C.C.___) denke, im 4. oder 5. Monat

des Jahres 2020 sei er mit B.___ wieder Kaffee trinken gegangen. Auf Frage,

weshalb er (C.C.___) im 4. oder 5. Monat wieder mit B.___ zusammengesessen sei,

führte C.C.___ aus, er (C.C.___) habe ihm (B.___) verziehen. Aber B.___ habe

die Vergangenheit einfach gestört (Reg. 6, AS 6610 f.). Er habe B.___ nicht

beauftragt, Fahrräder in den Kosovo zu schicken. B.___ habe für ihn (C.C.___)

keine Velos in den Kosovo geschickt, er (B.___) habe die Velos für sich selber

geschickt. Auf Vorhalt der Aussage von B.___, wonach er von ihm (C.C.___) und K.C.___

mehrmals gefragt worden sei, ob er (B.___) in ihrem Auftrag Velos in den Kosovo

schicken könne, sagte C.C.___ aus, dies sei eine Lüge. B.___ habe nichts für

ihn (C.C.___) gemacht (Reg. 6, AS 6611). Gleich verhält es sich in Bezug auf

die Antworten von C.C.___ im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch B.___:

Dies seien Lügen von B.___ bzw. dies sei nicht wahr (Reg. 6, AS 6612 f.).

Bestätigt hat C.C.___ hingegen, dass B.___ ihn einmal angerufen habe, als er (B.___)

mit A.___ ein Problem gehabt habe im Zusammenhang mit einer Schuld und einem

Velo, das A.___ B.___ gebracht habe. Auf Frage, weshalb B.___ diesbezüglich

ausgerechnet ihn (C.C.___) angerufen habe, gab C.C.___ zu Protokoll, sie seien

viel zusammen gewesen. B.___ sei für ihn eigentlich wie ein Bruder gewesen

(Reg. 6, AS 6613 f.). Auf Vorhalt der Aussage von B.___, dass er (C.C.___)

damals (im Keller) hässig auf A.___ gewesen sei, weil A.___ nicht das Velo

gebracht habe, das er (C.C.___) gewollt hätte, sagte C.C.___ aus, dies sei eine

Lüge. B.___ lüge (Reg. 6, AS 6615). Auf Vorhalt, die Strafverfolgungsbehörden

hätten bekanntlich einen Chatverlauf zwischen ihm (C.C.___) und B.___

sicherstellen können, wo er B.___ geschrieben habe, der Hurensohn bringe nur

noch Schrott, und dass auch diese Chatunterhaltung ins Bild passe, dass er (C.C.___)

auf A.___ wütend gewesen sei, weil dieser nicht die Velos gebracht habe, die er

(C.C.___) gewollt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, dies sei nicht wahr und es

passe eigentlich gar nichts. Dies habe mit ihm (C.C.___) nichts zu tun (Reg. 6,

AS 6615 f.). Dass A.___ die Fahrräder klaue, habe B.___ ihm (C.C.___) nicht von

Anfang an gesagt, sondern erst später, vielleicht einen Monat vor seiner (B.___)

Verhaftung. Auf Vorhalt der fraglichen Chatnachricht und auf Frage, weshalb er B.___

"Ba.___", eine Adresse, glaublich [Ort 9], und eine

Telefonnummer geschickt habe, führte C.C.___ aus, er könne sich wirklich nicht

erinnern, warum er dies geschrieben habe. Er sei sicher, dass B.___ schon

früher Kontakt mit Ba.___ gehabt habe. Er denke, der Grund sei gewesen, weil B.___

selber Probleme gehabt habe. Vielleicht habe B.___ auch selber die Adresse mit

seinem (C.C.___) Handy geschickt (Reg. 6, AS 6616 f.). Auf Vorhalt, auch A.___

habe ausgesagt, dass er zur Garage [an der Adresse 4] Fahrräder für ihn (C.C.___)

gebracht habe, sagte C.C.___, er (A.___) habe gelogen. A.___ sei ein Arbeiter

von B.___. Alle Velos hätten B.___ gehört (Reg. 6, AS 6618).

Auf Vorhalt der Aussage von A.___, er

habe im Auftrag von C.C.___ Fahrräder gestohlen, verneinte C.C.___ dies («kein

einziges Mal») (Reg. 6, AS 6619). Konfrontiert mit der Aussage von A.___,

er (C.C.___) habe ihm (A.___) pro Velo CHF 50.00 – CHF 100.00 gegeben, total

habe er von ihm (C.C.___) CHF 300.00 – CHF 400.00 erhalten, gab C.C.___ zu

Protokoll, dies sei gelogen, das stimme nicht. Dass er A.___ je bedroht habe,

verneinte C.C.___ (Reg. 6, AS 6620). Auf Vorhalt einer Aussage von A.___

sagte C.C.___ aus, er könne sich an eine Situation erinnern, in welcher A.___

Geld von B.___ verlangt habe (CHF 50.00), da habe B.___ von ihm (C.C.___) CHF 50.00

(als Schuld) genommen und habe dies A.___ gegeben. Dies sei in der Bar beim [Ortsteil 2]

gewesen (Reg. 6, AS 6620 f.). Die Aussage von A.___, dass er (C.C.___), K.C.___

und B.___ zusammengearbeitet hätten in Bezug auf die Velos, sei nicht wahr

(Reg. 6, AS 6621).

Auf Frage, ob B.___ ein Problem damit

gehabt habe, dass K.C.___ auch von A.___ Fahrräder entgegengenommen und in den

Kosovo verschickt habe, führte C.C.___ aus, er wisse nicht, ob er (B.___) ein

Problem damit gehabt habe. Es habe ihn (B.___) sicher gestört. B.___ habe es

ihm (C.C.___) nicht wortwörtlich gesagt wegen K.C.___. Aber es habe ihn (B.___)

sicher gestört (Reg. 6, AS 6622).

Bezogen auf die Schlussvorhalte (Reg. 6,

AS 6627 f.) betonte C.C.___, er sei nicht schuldig, die Vorhalte seien nicht

wahr, er sei damit nicht einverstanden. Er wisse nichts von dem, er habe damit

nichts zu tun.

1.3.5.5 An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte C.C.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Eine

Tatbeteiligung stritt er unverändert ab. Er führte u.a. aus, es seien zwei

Personen gewesen, welche von diesem Herrn, der hinter ihm sitze, gekauft

hätten. Der eine sei K.C.___ von [Ort 2] und der andere B.___ von [Ort 1]. K.C.___

habe ausgesagt, so viel er gekonnt habe, dass er «von ihm hier» gekauft und die

Ware in den Kosovo geschickt habe. Aber B.___ habe gelogen und habe alles

manipuliert, was er gesagt habe, ausser, dass er geschickt habe.

Die konkreten Vorhalte bestritt C.C.___,

teilweise sagte er auch aus, er könne sich nicht erinnern. Die fragliche

Adresse und Telefonnummer von Ba.___ habe er (C.C.___) B.___ nicht gesendet. Er

habe B.___ sein Telefon gegeben, B.___ habe es von seinem (C.C.___) Telefon an

sich gesendet, weil die Adresse verloren gegangen sei. Das Telefon von B.___

sei zerbrochen oder kaputtgegangen.

1.3.5.6 Auch anlässlich der

Berufungsverhandlung blieb C.C.___ dabei, nichts mit den gestohlenen Fahrrädern

zu tun zu haben. Auf die Belastung durch B.___ und A.___ angesprochen, sagte C.C.___

aus, B.___ gehe es darum, die Schuld auf ihn (C.C.___) zu übertragen. A.___

habe er (C.C.___) zum ersten Mal gesehen, als B.___ ihn (C.C.___) zu sich

gerufen habe, weil er Schwierigkeiten mit einem Velo gehabt habe. Da habe er A.___

zum ersten Mal gesehen und dieser habe ihn zum ersten Mal gesehen. Aus dem

ganzen Verfahren heraus, habe er (A.___) dann seinen Namen gehört. Auf Vorhalt

der Aussagen von A.___ gab C.C.___ zu Protokoll, es seien Sachen aufgekommen,

die nicht aufgegangen seien. Zum Beispiel habe das Auto keine Beschriftung von

einer Firma gehabt. Er (A.___) habe aber gesagt, das Auto sei mit dem

Firmennamen beschriftet gewesen. Nach den zahlreichen Fotos von Fahrrädern und

den belastenden Chats auf seinem Mobiltelefon gefragt, antwortete C.C.___, es

habe auch Fotos von Motorrädern und Kaffeemaschinen gehabt. Die Fotos würden

nicht bedeuten, dass er etwas mit den Diebstählen zu tun habe.

1.3.6 Aussagen von K.C.___

Da das Verfahren gegen K.C.___ (AnklS

Ziffer E./1. und E./2.) mit Beschluss vom 23. Januar 2023 (ASOG 364

ff.) vom restlichen Verfahren abgetrennt wurde, werden dessen Aussagen zum

Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls an dieser Stelle lediglich

zusammengefasst wiedergegeben. Im Wesentlichen führte dieser, nachdem er in

früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert bzw. geltend gemacht hatte, sich

nicht zu erinnern, in seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 folgendes aus: Er

habe A.___ durch B.___ kennengelernt. B.___ habe ihm erzählt, dass er Fahrräder

von A.___ kaufe, und habe gesagt, wenn er (K.C.___) Interesse habe, würde A.___

auch ihm Fahrräder bringen (Reg. 6, AS 6433, 6435, 6440 f.). A.___

sei dann mit einem Fahrrad gekommen und habe gefragt, ob er (K.C.___) dieses

kaufen wolle (Reg. 6, AS 6433, 6436). Am Anfang habe er nein gesagt,

weil er kein Geld und kein Interesse gehabt habe. Er habe auch Angst gehabt und

nicht gewusst, ob die Fahrräder gestohlen seien (Reg. 6, AS 6433,

6437). A.___ habe auf seine Kinder und seine Familie geschworen, dass sie nicht

gestohlen seien. Er habe gesagt, er kaufe sie günstig von seinen Freunden oder

im Internet und verkaufe sie dann teuer. Er habe A.___ geglaubt und ihm die

Fahrräder abgenommen (Reg. 6, AS 6433, 6436 f.). In der Zwischenzeit

habe er auch gesehen, dass B.___ die Fahrräder abgenommen und sie zu sich in

die Wohnung genommen habe. Da habe er gedacht, dass diese zu 100% normal seien,

wenn der andere sie ja kaufe (Reg. 6, AS 6437). Er habe von B.___

kein einziges Fahrrad gekauft. Dieser habe die Fahrräder seinem (K.C.___)

Bruder verkauft und diesem geschickt. B.___ habe auch mit einem Ba.___ Kontakt

gehabt und diesem Fahrräder geschickt (Reg. 6, AS 6434). Es stimme

nicht, dass B.___ beauftragt worden sei, die Fahrräder in den Kosovo zu

schicken. Dieser habe das von sich aus gemacht. Niemand habe ihn gezwungen

(Reg. 6, AS 6437 f.). Diese Aussagen wiederholte K.C.___ in der

Schlusseinvernahme vom 18. Juni 2021 (Reg. 6, AS 6466 ff.)

im Wesentlichen. Er sei da reingerutscht, weil er sich mit B.___ getroffen

habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle Fahrräder von A.___ nehmen, wenn er

Interesse habe. Nach einer kurzen Zeit habe A.___ ihm (K.C.___) erzählt, dass B.___

gesagt habe, er (A.___) dürfe K.C.___ keine Fahrräder mehr bringen, sondern

müsse sie ihm (B.___) bringen (Reg. 6, AS 6470).

1.4 Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1.4.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei

strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in

Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen

vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

1.4.2 C.C.___

1.4.2.1 Der Beschuldigte C.C.___

bestreitet eine Beteiligung an den angeklagten Fahrraddiebstählen.

1.4.2.2 Vorab fällt auf, dass C.C.___ zu

Beginn der Untersuchung, bevor er seine Aussagen im Verlaufe der Untersuchung –

mehrfach – dem jeweiligen Verfahrensstand anpasste, wahrheitswidrig bestritt,

überhaupt etwas mit Fahrrädern zu tun zu haben. Auf seinem Mobiltelefon wurden

zahlreiche Fotos von Velos und auch belastende Chats gefunden, aus denen

hervorgeht, dass sich C.C.___ mit B.___ und auch mit Personen im Kosovo über

Fahrräder unterhalten hat. So schrieb er mit B.___ im Zusammenhang mit

Fahrrädern über Preise, Adapter, Transporte, Lieferwagen, Material (Carbon) und

anderes (Reg. 3, AS 3135). Im Weiteren ist festzuhalten, dass es in den

Aussagen von C.C.___ verschiedene Auffälligkeiten gibt, die mit seiner

Beteuerung, nichts mit den angeklagten Fahrraddiebstählen zu tun zu haben, nur

schwer in Einklang zu bringen sind. Darunter fällt bspw. die Aussage, B.___ sei

nicht gezwungen worden, bzw. er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen (Reg. 6, AS

6582), oder auch jene, er habe B.___ CHF 50.00 für A.___ gegeben (AS 6620 f.). Dafür

hätte es keinen Grund gegeben, hätte C.C.___ mit dem Ganzen nichts zu tun

gehabt.

Äusserst auffällig ist auch die Tatsache,

dass C.C.___ sowohl den Chat zwischen ihm und Ba.___ als auch jenen zwischen

ihm und B.___ gelöscht hat, wobei C.C.___ letzteres bezeichnenderweise damit

erklärte, dass er überrascht gewesen sei und Angst gehabt habe, als er gehört

habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet sei (Reg. 6, AS 6525). Hätte C.C.___ mit

den Fahrraddiebstählen nichts zu tun gehabt, hätte es weder für das Löschen der

fraglichen Chats noch für seine Angst wegen der Verhaftung von B.___

irgendeinen Grund gegeben. Seine diesbezügliche Erklärung, er lösche seine SMS,

die er mit Leuten habe, die im Gefängnis seien (Reg. 6, AS 6590), vermag nicht

zu überzeugen. Auffallend ist im Weiteren, dass auf dem Mobiltelefon von C.C.___

nur diejenigen Chats, Anrufe und Fotos gelöscht wurden, die ihn in Verbindung

mit Fahrrädern bringen könnten.

Bei einer Gesamtschau aller Beweismittel

können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte C.C.___

an den Fahrraddiebstählen beteiligt war (auf seine

konkrete Rolle wird später eingegangen). Nebst den objektiven Beweismitteln, wobei

diesbezüglich auf das bereits Gesagte und die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann, wurde C.C.___ sowohl von B.___, dessen

Aussagen ab dem 12. Februar 2021 mit der Vorinstanz als insgesamt glaubhaft

bezeichnet werden und mehrheitlich durch objektive Beweismittel gestützt werden

können, als auch von A.___ belastet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde er von den beiden Mitbeschuldigten konkret belastet. Es ist schlicht

nicht nachvollziehbar und konnte von C.C.___ nicht ansatzweise erklärt werden,

welches Interesse B.___ und A.___, die weitgehend geständig sind und sich

selbst belastet haben, daran haben sollten, C.C.___ zu Unrecht zu belasten. Ein

Falschbelastungsmotiv ist nicht ersichtlich. A.___ erkannte C.C.___ anlässlich

der Fotowahlkonfrontation und führte aus, er kenne diesen sehr gut, wobei A.___

betonte, dass er nicht wissen dürfe, wie dieser heisse. Dieser habe ihn (A.___)

auch bedroht, zusammen mit B.___. Er habe einen weissen Transportbus und einen

BMW. Damit habe er ihm (A.___) einmal eine grosse Zange gebracht, um Velos zu

stehlen. K.C.___ habe ihm (A.___) gesagt, er sei ein Bekannter von ihm (K.C.___),

der Sohn von seinem Bruder oder so (Reg. 6, AS 5373 f.). A.___ wie auch B.___

haben u.a. ausgeführt, dass zur fraglichen Garage [an der Adresse 4] gestohlene

Velos gebracht und dort deponiert worden seien. B.___ führte zudem aus, einmal

habe ihm C.C.___ selbst ein Fahrrad gebracht. H.___ wiederum sagte aus, die

Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen weissen

Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter dem [Verkaufsgeschäft

1] gestanden (Reg. 6, AS 5487; die Garage [an der Adresse 4] liegt

zwischen [Verkaufsgeschäft 3] und [Verkaufsgeschäft 1]). Auch konnte er

die Garage [an der Adresse 4] auf einem ihm vorgelegten Situationsplan

einzeichnen, wo er gemäss seinen Angaben ungefähr vier Mal Fahrräder deponiert

hatte (Reg. 6, AS 5488, 5494). Dass er sich dabei nicht sicher war,

zu welchem der drei hinter dem [Verkaufsgeschäft 1] liegenden Wohnblöcke die

Garage gehörte, erscheint in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kommen schliesslich auch noch die

Beobachtungen bzw. Aussagen von Ga.___ dazu, wobei diesbezüglich wiederum auf

die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 20).

1.4.2.3 Die Vorinstanz hat

überzeugend dargelegt, dass und inwiefern C.C.___ mit den Fahrraddiebstählen in

Verbindung gebracht werden kann (US 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die

Vorinstanz hat sich mit den vorliegenden Beweismitteln eingehend und sorgfältig

auseinandergesetzt. Sie ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und

Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen ein und zeigte – insbesondere

unter Bezugnahme auf die erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend

auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der Beweislage nicht

gefolgt werden kann. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht

nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die

detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Daran vermögen

auch die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Hätte sich C.C.___

tatsächlich lediglich für Fahrräder interessiert bzw. hätte B.___ diesem die

Fahrräder zum Verkauf anbieten wollen, wie auch von der Verteidigung im Rahmen

ihres Plädoyers vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wurde (ASB 531), so

ist nicht erklärbar, weshalb B.___ diesem Fotos von Quittungen der in den

Kosovo verschickten Fahrräder schickte, wie gestützt auf die glaubhaften

Aussagen von B.___ (Reg. 6, AS 5926, 6105, 6140) erstellt ist,

insbesondere da es gemäss den Aussagen von C.C.___ nie zu einem Verkaufsabschluss

gekommen sein soll (vgl. hierzu Reg. 7, AS 8655, 8457, Reg. 6,

AS 6578, 6581, AS 6616). Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz,

welches nicht nur für die Täterschaft von C.C.___ spricht, sondern auch dessen

Rolle aufzeigt, musste B.___ seinem Auftraggeber doch durch das Vorzeigen der

Quittungen bestätigen, dass er die Fahrräder tatsächlich zum Transport

aufgegeben hatte. Schliesslich kann C.C.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten,

wenn er geltend macht, die [an der Adresse 4] in [Ort 1] sichergestellten drei

Fahrräder (Reg. 4, AS 4956, 4974 f.) legal erworben zu haben

(Reg. 6, AS 6618, Reg. 7, AS 8459, ASB 517). Dieser

Umstand ist unbestritten, weshalb C.C.___ diese Fahrräder gemäss

rechtskräftiger Ziffer IV./2. des vorinstanzlichen Urteils ausgehändigt werden.

Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf

die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, die umfassend zu bestätigen

ist. Dies gilt auch für die konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder, die C.C.___

zugeordnet werden können: 44 durch B.___ verschickte Fahrräder und zusätzlich

18 Fahrräder, die C.C.___ selbst verschickt hat, ergibt 62 Fahrräder (US 22).

1.4.3 B.___

1.4.3.1 B.___ ist geständig, mindestens 52

Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, wobei eines davon für seinen Bruder

gewesen sei. Er macht jedoch geltend, zu Beginn nicht gewusst zu haben, dass

die fraglichen Fahrräder gestohlen waren.

1.4.3.2 Wie bereits festgehalten, sind

die Aussagen von B.___, welche dieser ab dem 12. Februar 2021 gemacht hat,

insgesamt glaubhaft. Soweit B.___ indes behauptet, er habe zu Beginn nicht

gewusst, dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien, kann ihm nicht geglaubt

werden. Vielmehr dürfte es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handeln.

So führte B.___ selbst aus, A.___ sei auch in der Nacht gekommen, um 1:00 oder

2:00 Uhr in der Nacht, und habe ihn geweckt (Reg. 6, AS 5938). Dass dies kaum

der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine legale Angelegenheit gehandelt,

musste auch B.___ klar sein. Dies umso mehr, als er aussagte, er habe A.___

lediglich vom Sehen her gekannt und habe mit diesem nichts zu tun gehabt, er (A.___)

sei «so ein Strassenpenner» gewesen (Reg. 6, AS 6104), bzw. A.___ würde so

aussehen, «als würde er Betäubungsmittel nehmen» (Reg. 6, AS 5944). Da ihm die

fraglichen Fahrräder, wobei es sich teilweise um hochwertige E-Bikes gehandelt

hatte, von einem mutmasslich betäubungsmittelabhängigen «Strassenpenner» für

CHF 100.00 bis maximal CHF 300.00 (Aussagen B.___) übergeben wurden, notabene

bisweilen mitten in der Nacht, konnte B.___ nach dem Gesagten unmöglich von

einer legalen Herkunft ausgehen. Ihm muss von Beginn an klar gewesen sein, dass

die Fahrräder gestohlen waren.

1.4.3.3 Zur Anzahl gestohlener Fahrräder

ist an dieser Stelle festzuhalten, dass B.___ – gestützt auf die Lieferscheine

– insgesamt 52 Fahrräder einem Transportunternehmen übergeben hat. Hinzu kommen

die beiden Fahrräder, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.___ im Keller

sichergestellt wurden (Deliktsnummern 196 und 198), die aber von den

Lieferscheinen nicht erfasst sind, womit ihm mit der Vorinstanz zunächst 54

Fahrräder zuzuordnen sind.

1.4.4 A.___

1.4.4.1 Seitens A.___, der – wie bereits

festgehalten – geständig ist, zahlreiche Velos gestohlen zu haben, ist die

konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder bestritten. Er selbst sprach von 20 bis

25 gestohlenen Fahrrädern, seine amtliche Verteidigung von rund 30 bis 40

Fahrrädern, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.

1.4.4.2 Die Vorinstanz rechnete A.___ –

vor der Prüfung der Mittäterschaft – 65 Fahrraddiebstähle an (US 22). So

ordnete sie A.___ – insbesondere gestützt auf Fotos, die auf dem Mobiltelefon

von A.___ gesichtet werden konnten, aufgrund von Beobachtungen und Aussagen von

Auskunftspersonen und Zeugen sowie gestützt auf Überwachungsbilder – zunächst

14 Fahrräder zu (US 12 f.). Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, gemäss den

glaubhaften Aussagen von B.___ habe nur A.___ B.___ Fahrräder gebracht. Wenn B.___

also 52 Fahrräder verschickt habe, seien 51 davon von A.___ gekommen (ein

Fahrrad habe C.C.___ persönlich übergeben, was von Ga.___ beobachtet worden

sei). Entsprechend könne A.___ gestützt auf die Lieferscheine mit 51

gestohlenen Fahrrädern in Verbindung gebracht werden (US 22). Gestützt auf die

Aussage von A.___, wonach er C.C.___ ca. 4 Fahrräder gebracht habe, und fussend

auf der Aussage von K.C.___, der selbst zugab, 10 bis 15 Fahrräder von A.___

erhalten zu haben, kämen zu den 51 Fahrrädern 4 (C.C.___) und 10 (K.C.___)

Fahrräder hinzu (US 22).

Diese Feststellungen überzeugen und

stehen im Einklang mit den fraglichen objektiven und subjektiven Beweismitteln.

Die Verteidigung von A.___ bringt indessen vor, aufgrund der

Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dürften dem Beschuldigten nur die im

Deliktsverzeichnis aufgelisteten und umschriebenen Fahrräder zugerechnet

werden. Es sei nicht erwiesen, dass die auf den Lieferscheinen vermerkten

Fahrräder denjenigen Fahrrädern gemäss Deliktsverzeichnis zuzuordnen seien. Die

Vorinstanz verletze daher das Anklageprinzip, wenn sie zur Ermittlung der

zurechenbaren Fahrraddiebstähle nicht nur auf das der Anklageschrift

beiliegende Deliktsverzeichnis abstelle, sondern zusätzlich auf die sich in den

Akten befindlichen Lieferscheine zurückgreife. Tatsächlich werden auf den

Lieferscheinen nicht nähere Angaben zu den betreffenden Fahrrädern gemacht,

insbesondere gibt es keine Nummer, die einem spezifischen Fahrrad zugeordnet

werden könnte. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten, wenn angenommen wird,

dass die gestohlenen Fahrräder, von denen Lieferscheinen bestehen, vom

Deliktsverzeichnis erfasst werden, andernfalls gestützt auf die Lieferscheine

von 51 zusätzlichen Fahrraddiebstählen auszugehen wäre. In dubio pro reo ist

daher davon auszugehen, dass die von den Lieferscheinen erfassten und

verschickten Fahrräder nicht zusätzlich gestohlen wurden, sondern vom

Deliktsverzeichnis erfasst sind.

Mit der Vorinstanz lässt sich daher im

Ergebnis festhalten, dass A.___ zunächst 65 Fahrraddiebstähle zuzuordnen sind.

2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139

Ziff. 1 StGB)

2.1 Wie unter Ziffer III./2.1 hiervor

festgehalten, wird A.___ im Weiteren zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit

bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1], dem auf einer Bank schlafenden

Geschädigten G.___ dessen Portemonnaie, welches Bargeld in der Höhe von CHF

50.00 sowie die Identitäts- und Postfinancekarte des Geschädigten enthielt,

sowie dessen Mobiltelefon, iPhone SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00

entwendet zu haben.

Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils

(Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls) und des Verschlechterungsverbots ist

die Gewerbsmässigkeit im Berufungsverfahren kein Thema mehr.

2.2 Beweismittel

Das fragliche Portemonnaie (ohne

Bargeld) sowie das Mobiltelefon des Geschädigten konnten anlässlich der vorläufigen

Festnahme von A.___ am 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, bei diesem festgestellt werden

(Reg. 7, AS 7620 ff.). A.___ bestreitet den Vorhalt des Diebstahls.

2.2.1 Strafanzeige vom 28. Juli 2020

Wie der Strafanzeige vom 28. Juli 2020

(Reg. 2, AS 2481 f.) entnommen werden kann, erstattete der Geschädigte, G.___,

am 28. Juli 2020 um 8:45 Uhr beim Regionenposten [Ort 1] Meldung, irgendjemand habe

sein Portemonnaie sowie sein Handy gestohlen. Er wisse nicht genau, wo und wie

es passiert sei.

Gemäss Angaben des Geschädigten sei

dieser in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (24. Juli 2020) im Ausgang

gewesen. Dort habe er ein bisschen getrunken und im Anschluss auf einer Bank

geschlafen. Mehr könne er dazu nicht sagen (Reg. 2, AS 2482).

2.2.2 Aussagen von A.___

2.2.2.1 Zu Beginn der polizeilichen

Einvernahme vom 9. November 2020 wurde A.___ durch die Polizei mitgeteilt, er

stehe aufgrund von Indizien im Verdacht, in der Nacht von Mittwoch, 22. Juli 2020,

auf Donnerstag, 23. Juli 2020, in [Ort 1] einen Diebstahl zum Nachteil von G.___

begangen zu haben. A.___ gab daraufhin zu Protokoll, er wisse nicht, worum es

gehe. «Ich weiss nicht, wer das ist und um was es geht.» (Reg. 6, AS 5356).

Vielleicht kenne er G.___, wenn er ein Foto sehe, vielleicht kenne er diesen

vom Sehen her. Er (A.___) habe von niemanden etwas gestohlen (Reg. 6, AS 5357).

Auf Vorhalt, dass bei der Festnahme in seinen (A.___) Effekten das dunkelbraune

Portemonnaie von G.___ mit dessen Blutgruppenausweis, Postcard und iPhone SE habe

sichergestellt werden können, sagte A.___ aus, er habe keine Antwort. Auf

Frage, wie er (A.___) in den Besitz dieser Gegenstände gekommen sei, sagte A.___,

er könne sich an nichts erinnern. In seinem Zimmer würden mehr als 20 Personen

ein und aus gehen. Woher Sachen kämen und gingen, wisse er nicht. Er wisse

nichts über diese Angelegenheit (Reg. 6, AS 5358). Er habe von G.___ nichts

gestohlen. Er könne sich an nichts erinnern (Reg. 6, AS 5359).

2.2.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung führte A.___ auf Vorhalt aus, das stimme nicht, er habe

niemanden bestohlen, er habe niemanden gesehen, der auf einer Bank geschlafen

habe. Auf Frage, was er dazu sage, dass anlässlich seiner Anhaltung am 23. Juli

2020 das fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon von G.___

habe festgestellt werden können, sagte A.___, es seien immer wieder viele Leute

zu ihm gekommen, 7-8 Leute, es sei ein kleines Zimmer gewesen. Die Polizei habe

dies gefunden, die seien aber im Zimmer gewesen. Die seien in seiner Tasche

gewesen, sie hätten sich in seinem Zimmer befunden. Sie seien in seinem Zimmer

gewesen, hätten aber nicht ihm gehört (ASOG 438). Die Frage, ob er es gestohlen

habe, verneinte A.___ (ASOG 438 f.).

2.2.2.3 Anlässlich der

Berufungsverhandlung sagte A.___ aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer

gefunden zu haben. Er habe es da gesehen. Die Polizei habe das Portemonnaie bei

ihm gefunden, aber er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun. Nochmals gefragt,

ob er das Portemonnaie bei sich zu Hause gesehen habe, gab A.___ hingegen an,

sich nicht erinnern zu können. Er wisse nicht, ob er das Portemonnaie bei sich

gehabt habe, ob er es gesehen habe oder nicht. Auf den Vorhalt, dass das

fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld, aber mit Blutgruppenausweis des

Geschädigten) sowie das Mobiltelefon von G.___ bei ihm festgestellt worden sei,

fragte A.___, was er mit einem Portemonnaie ohne Geld machen solle. Auch wenn

es passiert sei, sei es nicht absichtlich gewesen. Er habe schon ein paar Mal

erwähnt, dass er in einem Zimmer in der Nähe des Bahnhofes gewohnt habe. Da

seien 10 bis 12 Personen zu ihm gekommen. Er wisse nicht, was in dem Zimmer

passiert sei. Der Kollege habe sein Handy genommen und er dessen Handy.

2.3 Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Auch wenn der Verteidigung insofern

zuzustimmen ist, als dass der Diebstahl sich nicht in der Nacht von Donnerstag

auf Freitag (24. Juli 2020) zugetragen haben kann, ist unbestritten, dass die

gestohlenen Gegenstände – mit Ausnahme des Bargeldes und der Identitätskarte

des Geschädigten – am Morgen des 23. Juli 2020 in den Effekten von A.___ festgestellt

wurden, womit der Beschuldigte auch mehrfach konfrontiert wurde. Seine diesbezüglichen

Aussagen sind widersprüchlich. So konnte er sich anlässlich der Einvernahme vom

9. November 2020 nach eigenen Aussagen überhaupt nicht daran erinnern, wie er

in den Besitz der gestohlenen Gegenstände gekommen sei. Vor der Vorinstanz,

mithin mehr als zwei Jahre später, führte A.___ in Bezug auf die fraglichen

Gegenstände hingegen aus, diese seien im Zimmer bzw. in seiner Tasche in seinem

Zimmer gewesen, hätten aber nicht ihm gehört. Vor dem Berufungsgericht führte A.___

zunächst aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer gesehen zu haben, machte danach

Erwägungen

jedoch geltend, sich nicht erinnern zu können, ob er dieses bei sich gehabt

oder gesehen habe. Dieses Aussageverhalten ist auffällig. Dazu kommt, dass

weder die ersten noch die späteren Aussagen des Beschuldigten mit dem Umstand

in Einklang zu bringen sind, dass anlässlich der Anhaltung von A.___, die nicht

etwa an seinem damaligen Wohnort in [Ort 5], sondern an der «[Adresse] in [Ort

1]» geschah (Reg. 7, AS 7621), bei diesem u.a. zwei Portemonnaies sowie ein

Blutgruppenausweis und eine Postfinance-Karte, beide lautend auf den

Geschädigten, festgestellt wurden (Reg. 7, AS 7622). Das beim Beschuldigten

festgestellte Portemonnaie von G.___ wies – abgesehen vom Blutgruppenausweis

des Geschädigten – keinen Inhalt auf (das zweite festgestellte Portemonnaie

wies überhaupt keinen Inhalt auf) (Reg. 7, AS 7622). Würden die Aussagen des

Beschuldigten vor der Vorinstanz, die zu seinen früheren Aussagen – wie bereits

ausgeführt – im Widerspruch stehen, zutreffen, bedeutete dies, dass A.___ sowohl

das iPhone als auch das Portemonnaie des Geschädigten bei sich zuhause (in

seiner Tasche) festgestellt und in der Folge beides – das Portemonnaie lediglich

den Blutgruppenausweis von G.___ beinhaltend – an sich genommen und auf sich

getragen hätte, notabene nebst der Postfinance-Karte des Geschädigten und einem

weiteren Portemonnaie (gänzlich ohne Inhalt). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn

und ist nicht glaubhaft. Vielmehr muss es sich bei den widersprüchlichen und

nicht nachvollziehbaren Aussagen von A.___ um Schutzbehauptungen handeln.

Die gestohlenen Gegenstände des

Geschädigten wurden bei A.___ festgestellt, bezeichnenderweise zu einem

Zeitpunkt, als der in [Ort 5] wohnhafte Beschuldigte in [Ort 1] unterwegs

war. Daran ändert nichts, dass die von G.___ vermutete Tatzeit nicht stimmen

kann, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Geschädigte

gemäss Strafanzeige selbst betonte, er wisse nicht genau, wo und wie es

passiert sei. So oder anders bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass A.___

ca. am 23. Juli 2020 das Portemonnaie, beinhaltend Bargeld in der Höhe von CHF

50.00, den Blutgruppenausweis sowie die Identitäts- und Postfinance-Karte des

Geschädigten, sowie das schwarze iPhone SE des Geschädigten entwendet hat (Gesamtwert:

CHF 580.00).

VI. Rechtliche Würdigung

1.

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)

1.1

Grundtatbestand des Diebstahls (Art.

139.

Ziffer 1 StGB)

1.1.1

Wer jemandem eine fremde

bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139 Ziffer 1 StGB mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1.1.2

Der Beschuldigte A.___ ist (wie

auch H.___ und J.___) geständig, Velos gestohlen zu haben. Dass der Tatbestand

des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, bedarf keiner weiteren

Ausführungen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, Einwände dazu wurden vor dem

Berufungsgericht keine vorgebracht.

1.1.3

B.___ und C.C.___ haben nicht

selber gestohlen, wobei indes bereits festgehalten wurde, dass C.C.___ an Fahrraddiebstählen beteiligt war (Ziffer V./1.4.2 hiervor), bzw. dass B.___

von Beginn an klar gewesen sein muss, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen

waren (Ziffer V./1.4.3 hiervor).

Zu prüfen ist nun, ob A.___, B.___ und C.C.___

hinsichtlich der Fahrraddiebstähle als Mittäter gehandelt haben.

1.2

Mittäterschaft

1.2.1

Allgemeine Erwägungen

Das Strafgesetzbuch enthält keine

allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender

Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht.

Ein Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich

ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der

subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der

Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat

auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag

(vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft

verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar Herrschaft

über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung

an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Marc Forster

in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I [BSK StGB

I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 N 8). Für Mittäterschaft

wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht

erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es

genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der

Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur

konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im

Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses

ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. u.a. BGE 130 IV

58.

E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa; Trechsel /

Geth, in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [PK StGB], 4. Aufl., Zürich 2021,

Vor Art. 24 N 13). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines

Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen

Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in

ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil 6S.135/2005 vom

1.

September 2005 E. 1.2.4). Ein Indiz für Mittäterschaft sind

das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der

Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. u.a. PK StGB – Trechsel / Geth,

Vor Art. 24 N 15; BSK StGB I – Forster,

Vor Art. 24 N 11).

Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung

wird damit massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich

übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die

Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung

ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann

durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden.

Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a).

Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im

Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des

Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar

2013.

E. 1.5 mit Hinweisen).

Das Konzept

der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete

Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die

Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen

insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen

Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft

einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche

Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden,

denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das

Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen

Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im

Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung

eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet

werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten

seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai

2013.

E. 2.7).

1.2.2

Subsumtion

1.2.2.1

Vorliegend ist offensichtlich,

dass die drei Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ hinsichtlich der

Fahrraddiebstähle mittäterschaftlich gehandelt haben:

A.___ hatte die eigentlichen Diebstähle

auszuführen teilweise zusammen mit H.___ und J.___. Er ist grundsätzlich

geständig und wurde bei den Diebstählen teilweise beobachtet und / oder

durch Überwachungsanlagen aufgenommen. Er brachte die gestohlenen Fahrräder zu B.___,

teilweise auch direkt zu C.C.___ (und K.C.___), wobei er C.C.___ nach eigenen

Aussagen sehr gut kannte (dass A.___ C.C.___ gekannt habe, sagte auch B.___

aus). A.___ wusste, dass er bei B.___ für gestohlene Fahrräder Geld bekommen

würde. Nach Aussagen von B.___ ist es auch vorgekommen, dass A.___ zu ihm

sagte, das betreffende Fahrrad sei von C.C.___ (oder K.C.___). Als eigentlicher

Dieb hatte A.___ selbstredend – insbesondere in der Tatausführung – eine

massgebliche Rolle inne, zumal B.___ und C.C.___ nicht selber stahlen und

insofern unbedingt auf A.___ angewiesen waren. A.___ handelte direktvorsätzlich.

B.___ gab die Fahrräder, die ihm A.___

gebracht hatte, im Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) zum Transport auf, wobei C.C.___

(und K.C.___) ihm den Empfänger vorgab. Die Transportunternehmen konnte B.___ selbst

aussuchen. Er wusste nach eigener Aussage, dass es zwischen A.___ und den

Auftraggebern eine Abmachung gab. Für seine Dienste, für die Bezahlung des

Transports und jene des Diebes A.___ erhielt er von C.C.___ (und K.C.___) Geld.

C.C.___ (und K.C.___) habe ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Der

Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der Dieb komme, solle er ihm so viel geben,

wie der Dieb verlange, mit dem Rest könne er den Transport bezahlen. Dies tat B.___

dann auch, wenn A.___ mit einem gestohlenen Velo kam. Nach Aussage von B.___ konnte

er gegenüber A.___ die Entgegennahme verweigern, wenn dieser «Schrott» (alte

oder kaputte Velos) gebracht habe. Die Auftraggeber hätten die Velos bei B.___

zuerst angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das

Geld. B.___ hatte eine bedeutende Rolle inne. Entgegen den Vorbringen seiner

Verteidigung war er nicht einfach ein austauschbarer «Depp» bzw. Mittelsmann. B.___

nahm eine wichtige Scharnierfunktion zwischen den eigentlichen Dieben und den

Auftraggebern ein. Durch ihn reduzierte sich das Risiko für Letztere, mit den

Diebstählen in Verbindung gebracht zu werden. Er hatte die Kontakte zu den

Transportunternehmen und konnte die Transporte kurzfristig organisieren. Hinzu

kam, dass er die Fahrräder verpackte. Es war ein eingespieltes Team, wobei B.___

als Verwandter der Familie C.___ eine absolute Vertrauensperson darstellte, auf

deren Verschwiegenheit gezählt werden konnte. Als Vertrauensperson und

wichtiges Scharnier war seine Person alles andere als austauschbar. B.___ machte

sich den Vorsatz seiner Mittäter A.___ und C.C.___ (sowie K.C.___) zu eigen

bzw. stimmte den Diebstählen zumindest konkludent zu, wirkte mit A.___ und C.C.___

zusammen und verdiente an den Fahrraddiebstählen mit. B.___ handelte anfänglich

zumindest eventualvorsätzlich, später sodann mit direktem Vorsatz.

C.C.___ war (nebst K.C.___) einer der

Auftraggeber von B.___ und erhielt als solcher von diesem Fotos von Quittungen,

was nicht der Fall gewesen wäre, hätte B.___ C.C.___ angeblich nur etwas

verkaufen wollen. C.C.___ liess die gestohlenen Fahrräder mehrheitlich von A.___

zu B.___ bringen, teilweise bekam er diese auch direkt von A.___. Nach Aussage

von A.___ gab C.C.___ diesem zwecks Diebstahls eine grosse Zange, die C.C.___

von der Arbeit gehabt und mit dem weissen Transporter gebracht habe, was A.___

anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. C.C.___ liess die Fahrräder im

Kosovo verkaufen, was sich aus den Chatverläufen ergibt (Reg. 6, AS 6551

ff.). Er war in leitender Position, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie

Geld und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Teilweise gab C.C.___

die Fahrräder sogar selbst zum Transport auf. Er schrieb B.___, der

«Hurensohn», womit zweifelsfrei A.___ gemeint war, habe wieder angefangen,

Schrott zu bringen. Nachdem B.___ verhaftet wurde, hatte C.C.___ nach eigener

Aussage Angst und löschte diejenigen Chats, Anrufe und Fotos, die ihn in

Verbindung mit Fahrrädern bringen könnten. C.C.___ hatte nach dem Gesagten

zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere in der Entschliessung und

Tatplanung. Er handelte direktvorsätzlich.

Nichts anderes kann für K.C.___ gelten.

Auch er nahm eine leitende Position in dem eingespielten Team ein, gab

Instruktionen und Geld. Er ist ohne Weiters als Mittäter zu qualifizieren.

Ergänzend kann an dieser Stelle auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (insbesondere US 23

und 29 ff.).

1.2.2.2

Aufgrund des Vorliegens von

Mittäterschaft müssen sich die Beschuldigten die Taten ihrer Mittäter

grundsätzlich zurechnen lassen. So ist etwa nicht zu unterscheiden, in wessen

Auftrag (C.C.___ oder K.C.___) das von A.___ gestohlene Fahrrad in den Kosovo

verschickt wurde, erfolgten doch sämtliche dieser Diebstähle im Rahmen des

mittäterschaftlichen Konstrukts. Im Rahmen der Mittäterschaft sind den

einzelnen Täter somit nicht eine unterschiedliche Anzahl an Fahrrädern anzurechnen,

wie dies die Vorinstanz gemacht hat (US 25 ff.), sondern es sind auch jene

Fahrraddiebstähle anzurechnen, an denen ein Mittäter nicht unmittelbar

beteiligt war. Davon auszunehmen sind einzig diejenigen Fahrräder, die K.C.___

in Eigeninitiative in den Kosovo verschickte. So konnten von den

42.

Fahrrädern, die K.C.___ gestützt auf die Lieferscheine in den Kosovo

verschickte, nur 10 Fahrräder A.___ zugeordnet werden (US 22), während bei

den übrigen Fahrrädern nicht bekannt ist, wer diese gestohlen hat. Fahrräder,

die von unbekannten Dritten gestohlen wurden und insbesondere nach der

Verhaftung von B.___ und A.___ in den Kosovo verschickt wurden, können nicht

vom gemeinsamen Tatentschluss getragen sein und sind somit den Mittätern nicht

anzurechnen.

1.2.2.2.1

Für die Mittäterschaft ergibt

sich somit folgendes:

Gestützt auf die Lieferscheine

verschickte B.___ 52 Fahrräder in den Kosovo, wovon er 51 Fahrräder

von A.___ erhielt und ihm eines von C.C.___ persönlich übergeben wurde. Wie

oben dargelegt, ist im Rahmen der Mittäterschaft nicht zu unterscheiden, ob die

Fahrräder für C.C.___ oder K.C.___ verschickt wurden oder ob A.___ am Diebstahl

desjenigen Fahrrades beteiligt war, welches C.C.___ persönlich überbrachte,

sind doch die Tatbeiträge der anderen Mittäter anzurechnen. Hinzuzurechnen sind

allen Mittätern entsprechend auch die 4 Fahrräder, die A.___ gemäss

eigenen Angaben direkt zu C.C.___ brachte, sowie 10 Fahrräder, die direkt

an K.C.___ gingen, somit ohne, dass sie das Scharnier (B.___) durchliefen. Die

Vorinstanz führte sodann aus, dass A.___ als Mittäter alle Fahrraddiebstähle

von H.___ angelastet werden, zumal dieser die Delikte nur begangen habe, weil

ihm dies A.___ so gesagt habe, bzw. weil er von A.___ angestiftet worden sei. H.___

habe nach der Verhaftung von A.___ keine Fahrräder mehr gestohlen (US 24

f.). Hinzuzuzählen seien die Fahrräder mit den Deliktsnummern 39, 41 und 88, da

diese hätten sichergestellt und ausgehändigt werden können und nicht von den

Lieferscheinen umfasst würden. Zudem seien A.___ aufgrund der Mittäterschaft

diejenigen Fahrräder von H.___ anzurechnen, die dieser K.C.___ (3) und C.C.___

(4) gebracht habe (US 25). Zusätzlich sei A.___ von drei in Mittäterschaft

mit J.___ begangenen Fahrraddiebstählen ein weiterer Diebstahl (Nr. 196)

zuzurechnen, zumal dieses Fahrrad habe sichergestellt und ausgehändigt werden

können und nicht von den Lieferscheinen umfasst werde (US 27). Ein

weiterer Fahrraddiebstahl (Nr. 198) sei schliesslich im Zusammenhang mit B.___

hinzuzufügen, da dieser nicht von den Lieferscheinen umfasst werde

(US 30). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich schlüssig,

überzeugend und zutreffend, müssen indes gemäss dem oben Dargelegten für alle

Mittäter gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es sich beim

genannten Diebstahlversuch durch A.___ um die Deliktsnummer 149 handelt.

1.2.2.2.2

Im Ergebnis sind den Mittätern

somit 78 Fahrräder anzurechnen.

1.3

Gewerbsmässigkeit

1.3.1

Allgemeine Erwägungen

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu

zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er

gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB).

Die Vorinstanz hat die einschlägige

Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten Tatbestands des

gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB auf US 33

zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

1.3.2

Subsumtion

1.3.2.1

A.___ bestreitet die

Gewerbsmässigkeit seiner Diebstahlshandlungen im Berufungsverfahren nicht,

sondern beantragt – wie bereits dargelegt – einen Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Diebstahls. Er war im Tatzeitraum nicht arbeitstätig, lebte von

der Sozialhilfe, bekam von dieser ein Zimmer zur Verfügung gestellt, hatte kein

Einkommen oder Vermögen und war verschuldet (Reg. 6, AS 5236, 5238

f.). Für seine Diebstähle erhielt er Lebensmittel, Geld (nach eigenen Aussagen

zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 pro Fahrrad) sowie Kokain. Würde zugunsten

des Beschuldigten ein durchschnittlicher Gewinn von CHF 50.00 pro Fahrrad

angenommen, ergäbe dies einen Gewinn von mindestens CHF 3’850.00. A.___

entwendete in knapp fünf Monaten eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrräder und

wendete für seine häufigen und regelmässigen Diebstähle viel Zeit auf. Er hatte

sich ganz offensichtlich darauf eingerichtet, durch die erzielten Einkünfte zu

einem wesentlichen Teil seine Lebensgestaltung und insbesondere seine

Drogensucht zu finanzieren. Dabei handelte er eigennützig. Gewerbsmässigkeit

ist zu bejahen.

1.3.2.2

Nichts anderes kann für die

Beschuldigten B.___ und C.C.___ gelten. Auch sie haben hinsichtlich der

Fahrraddiebstähle auch nachfolgenden Gründen gewerbsmässig gehandelt:

B.___ war im Tatzeitraum ebenfalls nicht

arbeitstätig (Reg. 1, AS 1108). Er erhielt vom Sozialamt bzw. von der

öffentlichen Arbeitslosenkasse rund CHF 2'800.00 pro Monat (Reg. 5, AS

5149.

ff.). Vermögen hatte er keines, im Gegenteil war er verschuldet. Seine

finanzielle Situation war äusserst angespannt: Wie der Befragung zur Person vom

17.

März 2021 zu entnehmen ist, musste er für seine Wohnung an der [Adresse 2]

in [Ort 1] CHF 1'300.00 Mietzins bezahlen (Reg. 1, AS 1106,

1109). Dazu seien Kosten für die Krankenkasse in Höhe von CHF 465.00, das

Handy-Abo, Zigaretten, mehrere Versicherungen, Nebenkosten und Strom gekommen. B.___

gab zu Protokoll, wenn er alles rechne, komme er ab und zu ins Minus. Wenn er

könne, unterstütze er noch seine Verlobte. Er versuche, durchzukommen (Reg. 1,

AS 1109). Pro Fahrrad hat B.___ nach eigenen Aussagen von C.C.___ oder K.C.___

für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS

6123), wobei sein persönlicher Gewinn pro Fahrrad zwischen CHF 50.00 und

CHF 170.00 lag, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (ASB

452). Selbst wenn von lediglich CHF 100.00 Gewinn pro Fahrrad ausgegangen

würde, hätte er innert weniger Monate einen Gewinn von über CHF 5'000.00

erzielt, wobei diese Einnahmen angesichts seiner äusserst angespannten

finanziellen Lage ganz offensichtlich einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Dazu kamen nach seinen

eigenen Aussagen Geschenke und spendierte Essen. Für seine wesentlichen

Tatbeiträge (Organisation des Transports, Entgegennahme der Fahrräder,

teilweise auch mitten in der Nacht, Bezahlung von A.___, Lagerung und teilweise

Verpackung der Fahrräder, Übergabe der Fahrräder an die Transportunternehmen,

Rapportierung an die Auftraggeber) wendete er viel Zeit auf, wobei er ebenfalls

eigennützig handelte.

Auch C.C.___ war im Tatzeitraum nicht

arbeitstätig (Reg. 1, AS 1159). In der Einvernahme vom 27. Januar 2021 führte

er aus, dass er «einige private Schulden wegen den Häuser und auch wegen dem

Auto» habe, dass er nicht wisse, wie hoch seine monatlichen Ausgaben seien, und

dass der Mietzins ca. CHF 1'500.00 oder CHF 1'450.00 betrage, wobei der

Mietzins direkt vom Lohn seiner Frau abgezogen werde (Reg. 1, AS 1162). Gemäss

den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Belegen

bezog C.C.___ von März bis Juli 2020 Arbeitslosengelder von ca. 4'500.00 pro

Monat. Dazu kamen Arbeitslosengelder seiner Frau von ca. 2'500.00 pro Monat.

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ergibt eine Berechnung des monatlichen

Bedarfs inkl. Ehefrau und Töchter, mit denen der Beschuldigte bereits im

Tatzeitraum zusammenlebte (Reg. 1, AS 1155 f.), einen Betrag von mindestens CHF

5'200.00, wobei noch Beträge für das Auto (BMW X5; Benzin und Versicherung) und

für Zigaretten (ca. CHF 300.00) dazu gekommen seien (US 36). Entgegen den

Ausführungen der Verteidigung rechtfertigt es sich, den Betrag für die

Zigaretten nicht als im Grundbetrag als enthalten zu erachten, gab doch C.C.___

selber an, teilweise mehr als ein Päckchen pro Tag zu rauchen (Reg. 1,

AS 1153). Weiter sind auch noch die Steuern dazuzurechnen. Trotz seiner

Schulden reiste C.C.___ regelmässig in den Kosovo, kaufte dort nach eigenen

Angaben ein altes Haus und begann zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder

mit dem Bau von drei neuen Häusern (Reg. 1, AS 1157 f., 1163). Die Finanzierung

dieser Bauten mag teilweise auch aus legalen Einkünften oder Geldern von

Dritten erfolgt sein, wie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten

Unterlagen suggerieren (ASB 429 ff.). Dass er die gesamten Kosten für die fraglichen

Häuser nebst dem Familienbedarf und den (relativ teuren) Reisen in den Kosovo

nicht mit legalen Mitteln zu decken vermochte, ist dennoch offensichtlich, war

er doch verschuldet. Zwar kann bei ihm der Gewinn aus den Fahrraddiebstählen

nicht konkret beziffert werden. Mit der Vorinstanz lässt sich diesbezüglich

jedoch feststellen, dass aus diversen Chatunterhaltungen hervorgeht, dass C.C.___

– im Vergleich zu den anderen Beschuldigten – den grössten Gewinn erzielte. Selbst

unter der Annahme eines Gewinns von lediglich CHF 100.00 pro Fahrrad,

ergäbe dies bei 62 anrechenbaren Fahrrädern einen Gewinn von insgesamt

CHF 6'200.00, welchen C.C.___ innert weniger Monate erzielte, was zur

Annahme der Gewerbsmässigkeit bereits ausreichen würde. Der effektive Gewinn

dürfte jedoch deutlich höher gewesen sein, ist doch davon auszugehen, dass der

Hintermann mindestens doppelt so viel verdiente wie der Mittelsmann. Dies deckt

sich auch mit den Angaben von B.___, der ausführte, er habe gehört, dass K.C.___

und C.C.___ zwischen EUR 1'000.00 und EUR 1'500.00 pro Fahrrad

erhielten. Abzüglich der jeweiligen Gewinne von A.___ und B.___ sowie der

Dispositiv

Transportkosten, verbliebe C.C.___ demnach ein Gewinn von über CHF 500.00

pro Fahrrad. C.C.___ musste einerseits B.___ und A.___ jeweils entschädigen,

was nur bei regelmässigen Erlösen in entsprechender Höhe möglich war,

andererseits wollte er mit seiner deliktischen Tätigkeit selbst ebenfalls einen

Gewinn erzielen. Er konnte sich dadurch, im Vergleich zu seinem relativ

bescheidenen Einkommen, nicht unbeachtliche zusätzliche Mittel beschaffen, mit

denen er seine Lebenshaltungskosten – vermutungsweise insbesondere die

Bautätigkeit im Kosovo und die damit verbundenen regelmässigen Reisen dorthin –

mitfinanzieren konnte. Er gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld, stand

entsprechend mit beiden im Kontakt, begutachtete zwischendurch bei B.___

Fahrräder und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Zudem

liess er die gestohlenen Fahrräder im Kosovo verkaufen und kommunizierte mit

den dortigen Abnehmern. Insofern wendete auch C.C.___ für die deliktische

Tätigkeit viel Zeit auf. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und richtete

sich – eigennützig handelnd – darauf ein, mit Fahrraddiebstählen Einkünfte zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellen. Er handelte demnach gewerbsmässig.

Ergänzend kann an dieser Stelle auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

1.4 Bandenmässigkeit

1.4.1 Allgemeine Erwägungen

Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied

einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder

Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB).

Das

qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit ist nach der ständigen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich

mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit

Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter gegeben

sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die

besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die

Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen

lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden

sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (PK

StGB –Trechsel / Crameri, Art. 139

N 16; BSK StGB II –Niggli /

Riedo, Art. 139 StGB

N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen

Straftaten der Bande beteiligt (PK StGB – Trechsel

/ Crameri, Art. 139 N 17; Stephan

Schlegel in: Wolfgang Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 139 N 13).

1.4.2 Subsumtion

Die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___

haben ausdrücklich oder zumindest konkludent den Entschluss gefasst, inskünftig

gemeinsam und in wechselnder Zusammensetzung mit zugeschriebener Rollen- und

Arbeitsaufteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch

unbestimmte Vermögensdelikte zu begehen. Sie waren ein eingespieltes und gut

funktionierendes Team mit einer klaren Arbeits- und Rollenteilung. Ihr

Zusammenschluss erschwerte den Ausstieg, was sowohl A.___ als auch B.___ ausgeführt

haben.

Zu prüfen bleibt, ob auch K.C.___ Teil

dieser Bande war oder ob dieser mit A.___ und B.___ eine eigene Bande bildete.

So verneinte B.___ die Frage, ob die beiden Auftraggeber (K.C.___ und C.C.___)

in der Schweiz zusammengearbeitet hätten. Sie seien sogar Konkurrenten gewesen.

Es habe dem ersten Auftraggeber nicht gefallen, dass der andere auch mitgemacht

bzw. mitgemischt habe. Nichtsdestotrotz sprach B.___ von Anfang an von zwei

Personen, die ihn beauftragt hatten, die ihm sagten, dass ihm jemand Velos

bringe, die ihm Geld gaben und denen er Fotos (von den Quittungen) schickte. Auch

sprach er von den Auftraggebern (in der Mehrzahl), die ihm sagten, er solle die

(Empfangs-)Adresse wechseln und die Fahrräder seinem Schwiegervater schicken. B.___

führte mehrfach aus, dass beide Auftraggeber gleich viele Fahrräder erhalten

haben, wobei sich der eine Auftraggeber distanziert habe, wenn der andere

gekommen sei, was gegen eine Konkurrenz spricht. B.___ mag nicht konkret

gewusst haben, was zwischen C.C.___ und K.C.___ vereinbart war, doch schien

auch er von einer Abmachung ausgegangen zu sein („Weil sie machten vielleicht

schon untereinander ab, ich mache jetzt zwei Wochen und du nachher die andere

zwei Wochen“). Sie hätten jedoch nicht gewollt, dass er (B.___) wisse, wie sie

miteinander zu tun hatten. Gemäss den Angaben von B.___ sei es am Anfang auch

vorgekommen, dass er mit den beiden Auftraggebern zusammen gewesen sei. Erst

mit der Zeit hätten sich die Auftraggeber getrennt. Dies stimmt auch mit den

Angaben von A.___ überein, der berichtete, wie C.C.___ zunächst mit K.C.___

zusammen gewesen sei und danach mit B.___. Auch berichtete er von einem Treffen

zwischen diesen dreien, wobei es zum Konflikt gekommen sei. Für A.___ schien –

so seine Aussagen – klar gewesen zu sein, dass B.___, C.C.___ und K.C.___ eine

Gruppe waren und sie miteinander arbeiteten, auch wenn er nicht gewusst haben

mag, wie sie miteinander arbeiteten.

Die beiden Auftraggeber mögen auf eigene

Rechnung gehandelt haben. Dennoch waren beide darauf bedacht, gleichermassen zu

profitieren. Sie verwendeten die gleiche Organisation und lehnten Fahrräder ab,

die für den jeweils anderen gedacht waren. Es war klar vereinbart, für wen A.___

das jeweilige Fahrrad stahl und wer das Diebesgut beim Schwiegervater von B.___

im Kosovo abholte („Ich sagte ihm [dem Schwiegervater] dann, das eine Mal komme

der und das andere Mal komme der andere“). Es mag teilweise zu Disputen

zwischen C.C.___ und K.C.___ gekommen sein. Dennoch gingen die Auftraggeber

nicht getrennte Wege, sondern trafen sich und koordinierten, wer welche

Fahrräder in welchem Zeitraum erhielt. Dass die Zusammenarbeit bis zur

Anhaltung von B.___ und A.___ funktionierte, zeigt sich auch am Beispiel des

Lockvogelvelos. So sendete das GPS-Signal, nachdem es am 14. Juli 2020 von

A.___ gestohlen und zum Innenhof der [Adresse 2] in [Ort 1] gebracht worden

war, noch am selben Tag ein Signal [von der Adresse 3] in [Ort 2], wo das

Fahrrad mehrere Tage stand, bis es nach [Ort 1] an [die Adresse 4] (ca.

Höhe Nr. […]) gebracht wurde (Reg. 3, AS 2906 f.).

Entsprechend dieser Ausführungen ist

davon auszugehen, dass A.___, B.___ und C.C.___ sowie K.C.___ hinsichtlich der

Fahrraddiebstähle bis zum 23. Juli 2020 als Bande gewirkt haben. Wie auch

bei der Mittäterschaft kann indes davon ausgegangen werden, dass der Wille zur

gemeinsamen Verübung von Straftaten mit der Verhaftung insbesondere von B.___,

dem gemeinsamen Koordinator, aber auch A.___ endete.

1.5 Fazit

Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen

Schuldsprüche gegen die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ wegen gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum

23. Juli 2020, zu bestätigen.

2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139

Ziff. 1 StGB)

Die rechtliche Würdigung des Diebstahlsdelikts zum Nachteil von G.___ (vgl.

Ziffer V./2. hiervor) bietet keine Schwierigkeiten,

handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen (Portemonnaie mit CHF

50.00 Bargeld, Blutgruppenausweis, Identitäts- und Postfinance-Karte sowie

schwarzes iPhone SE des Geschädigten) doch um fremde

bewegliche Sachen, die der Beschuldigte zur Aneignung wegnahm, wobei er

um das fremde Eigentum gewusst haben muss. Mit der Herstellung des neuen

Gewahrsams (der Beschuldigte hatte – zumindest vorübergehend – faktisch die

Möglichkeit, über die fraglichen Sachen zu verfügen) war der Diebstahl

vollendet. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen einfachen

Diebstahls, begangen ca. am 23. Juli 2020, ist zu bestätigen.

VII.

Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher

umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu

unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Thommen,

Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,

ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Nach der Rechtsprechung

kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205).

1.4 Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in

seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das

Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.

«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener

Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine

Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale

Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen

überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu

sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.

3.6).

Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und

in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,

die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit

der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach

für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine

gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).

In neueren Entscheiden hielt das

Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe

ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng

miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem

engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom

25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021

vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das

Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der

in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das

SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer

Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.

Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige

Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die

nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und

Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241

(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung

der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren

solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).

Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021

fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines

Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige

Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe

festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018

vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine

Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat

unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.

1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB I – Schneider

/ Garré, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1

StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den

Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das

Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe

auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten

Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies

gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus

gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass

Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.

Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen

führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche

übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen

vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im

Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel

/ Pieth, Art. 42 N 12 ff., mit zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur

Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe

gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der

Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der

Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. BSK StGB I –Schneider /

Garré, Art. 43 N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Anwendbares Recht

2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten

des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die

Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex

mitior, Art. 2 StGB). Da die Beschuldigten die hier zu beurteilenden Straftaten

in der Zeit vom 1. März 2020 bis am 23. Juli 2020 begangen haben, stellt sich

diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.

Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten

Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der

konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als

auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der

Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter

bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil

des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit

Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem

subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten

(Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).

Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit

des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen

bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des

Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In

der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der

Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem

Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde

zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:

(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu

vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund

der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und

Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der

Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die

Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten

Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der

nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).

2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird

der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ebenfalls der bandenmässige

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht

belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2

aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug

auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls) für den Beschuldigten nicht

milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

2.2 Wahl der Strafart

2.2.1 Der bandenmässige Diebstahl wird

auch nach dem hier anzuwenden Recht bloss mit Freiheitsstrafe (sechs Monate bis

zu zehn Jahre) sanktioniert, womit sich die Frage der Sanktionsart diesbezüglich

nicht stellt. Es ist in jedem Fall eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.2.2 Hinsichtlich der übrigen durch A.___

begangenen Delikte ist festzuhalten, dass dieser mehrfach und einschlägig

vorbestraft ist (u.a. wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls). Er wurde

bereits mehrfach zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt, wobei der

bedingte Vollzug einer Geldstrafe auch schon widerrufen wurde (vgl. Urteil der

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020). Nichtsdestotrotz wurde A.___

– notabene während laufender Probezeit, worauf zurückzukommen sein wird – in

Form der hier zu beurteilenden Delikte abermals straffällig. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe auch für den Diebstahl zum

Nachteil von G.___ sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch, zumal eine

erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse

präventiv auf den Täter einzuwirken.

Die Übertretungen sind mit Busse zu

sanktionieren.

2.3 Bildung

der Gesamtstrafen betreffend A.___

2.3.1

Freiheitsstrafe

2.3.1.1

Tatkomponenten

2.3.1.1.1 Gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl

2.3.1.1.1.1

Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs lässt sich Folgendes

festhalten: Rechnet man die Schadenssummen der in der Deliktsliste aufgeführten

47 Fahrräder zusammen, die A.___, H.___ und B.___ direkt zuzuordnen sind, so

ergibt dies eine Schadenssumme von ca. CHF 136'000.00, mithin

durchschnittlich knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad. Bezogen auf A.___ lässt

sich gestützt auf die 77 ihm zuzuordnenden Fahrräder folglich ein Deliktsbetrag

von ungefähr CHF 220'000.00 feststellen. Insgesamt sind der Bande 78

Fahrraddiebstähle zuzuordnen. Der besagte Deliktsbetrag und auch die grosse

Anzahl Diebstähle innert weniger Monate fallen ins Gewicht, auch wenn das

Ausmass des verschuldeten Erfolgs in der Bandbreite denkbarer gewerbs- und

bandenmässiger Diebstähle vorliegend nicht besonders schwer wiegt. Deutlich

weniger ins Gewicht fällt der von A.___ erzielte Gewinn von insgesamt

mindestens CHF 3’850.00, wobei in diesem Zusammenhang indes auch zu bedenken

ist, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe abhängig war. Von einem

Erfolgsausmass am untersten Rahmen kann keineswegs ausgegangen werden. Auch

wenn die Tatbegehung kaum Planung erforderte und nur wenig Widerstand zu

überwinden war, ist die Verwerflichkeit des Handelns nicht unerheblich, wobei

an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass A.___ für einen verhältnismässig kleinen

Gewinn sehr viele Privatpersonen schädigte. Er liess sich weder durch

Überwachungsanlagen noch durch Passanten abschrecken. Die kriminelle Energie

ist ebenfalls nicht unbeachtlich, handelte er doch dreist und unverfroren.

Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte,

wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Leicht

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit

auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige

Handeln, erfüllt ist. Auf der anderen Seite ist indes mit Blick auf die Rolle

von A.___ innerhalb der Bande auch zu konstatieren, dass er an der Front –

quasi als Mann fürs Grobe – für die eigentlichen Diebstähle zuständig war.

Anders ausgedrückt setzte er sich für den geringsten Gewinnanteil dem grössten

Risiko aller Bandenmitglieder aus, dies primär zur Finanzierung seiner

Drogensucht.

Das objektive

Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten noch leicht und ist an der Grenze vom mittleren

zum oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.

2.3.1.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere

ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich

egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Auf der anderen

Seite sind seine Kokainabhängigkeit und daraus folgend die Tatsache, dass sein

Leben im Tatzeitraum zunehmend auf Konsum und die Frage eingeengt war, wie der

Konsum finanziert werden kann, verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal

es sich hier um klassische Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Weitere

Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu

verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis vermag das

subjektive Tatverschulden das objektive etwas zu relativieren.

2.3.1.1.1.3 Insgesamt

kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten

Tatverschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für

den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 28 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

2.3.1.1.2 Diebstahl zum Nachteil von G.___

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

wiegt beim Diebstahl zum Nachteil von G.___ mit einem Deliktsbetrag von

insgesamt CHF 580.00 in der Bandbreite denkbarer Diebstähle leicht. Der

Beschuldigte handelte aber auch hier mit direktem Vorsatz. Da ansonsten über

die Tat bzw. deren konkreten Umstände kaum etwas bekannt ist, ist zugunsten des

Beschuldigten von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, einem

Gelegenheitsdiebstahl, der kaum kriminelle Energie erforderte. Eine hypothetische

Einsatzstrafe von drei Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. In

Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 1 ½ Monate

zu erhöhen.

2.3.1.1.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch

Mit der ausgefällten Strafe für die

Diebstähle ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit den

Hausfriedensbrüchen bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig,

abgegolten, zumal die Hausfriedensbrüche vorliegend Begleitdelikte der

fraglichen Diebstähle darstellen. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die

Einsatzstrafe für die drei Hausfriedensbrüche um insgesamt einen Monat auf 30 ½

Monate zu erhöhen.

2.3.1.2 Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 verwiesen

werden.

A.___ ist mehrfach und einschlägig

vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 21. März 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 wurde er wegen

geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von

CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 wegen

mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse

von CHF 775.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom

23. Januar 2020 widerrufen, und A.___ wurde wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von

CHF 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von

Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schliesslich

zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie

zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die einschlägigen Vorstrafen

sind klar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei zu konstatieren ist, dass A.___

die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen

hat.

Für die Gewährung eines

Geständnisrabatts besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, womit

er sowieso in Verbindung gebracht werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte

A.___ keine.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Nach dem Gesagten wirken sich die

Täterkomponenten insgesamt straferhöhend aus: Die Freiheitsstrafe von 30 ½

Monaten ist um 2 ½ Monate auf nunmehr 33 Monate zu erhöhen.

Da sich die anzuordnende

Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach) nach der Praxis des

Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend

auswirkt, hier konkret im Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf

30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als

schuldangemessen.

2.3.2

Vollzugsform

Wie bereits ausgeführt, ist A.___

mehrfach und einschlägig vorbestraft. Mit der Vorinstanz lässt sich indes

festhalten, dass sich A.___ seit seiner Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem

guten Weg befindet. Er konsumiert nach wie vor keine Drogen mehr, lebt mit

seiner Familie zusammen und hat zwei Teilzeitanstellungen. Er hat sich seither

nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dass der Beschuldigte weitere Straftaten

begehen wird, erscheint aus heutiger Sicht deshalb eher unwahrscheinlich. Zu

berücksichtigen ist dabei auch der unbedingte ausgesprochene Strafanteil sowie

die anzuordnende Landesverweisung. Insofern kann die Freiheitsstrafe von 30 Monaten

teilbedingt ausgesprochen werden, wobei der bedingte Teil auf 18 Monate und der

unbedingte Teil auf 12 Monate festgelegt wird. Mithin hat der Beschuldigte

den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es erscheint angemessen, die Probezeit

für den bedingten Teil aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auf die Dauer von

drei Jahren festzulegen.

2.3.3

Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs

Die Haft vom

7. bis zum 8. Mai 2020 und vom 23. Juli 2020 bis zum 21. Januar 2021 sowie der

vorzeitige Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis zum 22. Juli 2021, total 367

Tage, werden A.___ vorab an den unbedingten Teil (365 Tage) der Freiheitsstrafe

angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die

restlichen zwei Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.

2.3.4 Busse

Angesichts der

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist für die verschiedenen

Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl und mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes) eine Gesamtbusse von CHF 500.00, ersatzweise 20 Tage

Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, auszufällen.

2.3.5 Widerruf

2.3.5.1 Begeht der Verurteilte während

der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für

einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen)

und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK StGB I – Schneider / Garré, Art. 46 N 7).

2.3.5.2 Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020

wurde A.___ wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen

Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 775.00 verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde er

wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Für die besagten

Geldstrafen wurde A.___ jeweils der bedingte Strafvollzug gewährt. Der

Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut. Wie unter Ziffer

VII./2.3.2 hiervor bereits ausgeführt, befindet sich A.___ seit seiner

Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem guten Weg. Dabei ist auch der unbedingt

ausgesprochene Strafanteil zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist dem

Beschuldigten keine ungünstige Legalprogose zu stellen und auf den Widerruf des

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020

sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 gewährten

bedingten Strafvollzugs ist zu verzichten. Stattdessen wird die Probezeit jeweils

um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Der A.___ mit

Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020

gewährte bedingte Strafvollzug (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je

CHF 10.00) kann nicht widerrufen werden, wobei diesbezüglich auf die

Erwägungen der Vorinstanz auf US 72 verwiesen werden kann.

2.4

Strafzumessung betreffend B.___

2.4.1

Tatkomponenten

Der

bandenmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren bestraft.

2.4.1.1 Der

Bande sind insgesamt 78 Fahrraddiebstähle zuzuordnen, mit 54 davon kann B.___

direkt in Verbindung gebracht werden. Bei durchschnittlich knapp

CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu Ziffer VII./2.3.1.1.1.1 hiervor) lässt

sich bezüglich B.___ ein Deliktsbetrag von ungefähr CHF 156'000.00 feststellen

(54 ihm direkt zuzuordnende Fahrräder). Dieser Deliktsbetrag sowie die grosse

Anzahl Diebstähle fallen auch hier ins Gewicht, wobei auf das bereits Gesagte

verwiesen werden kann. Gestützt auf die Aussagen von B.___ belief sich sein

Gewinn auf CHF 50.00 bis CHF 170.00 pro Fahrrad (pro Velo habe er von C.C.___

oder K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten;

der Transport habe CHF 50.00 [Velo ohne Akku] bzw. CHF 80.00 [Velo mit Akku]

gekostet), womit er insgesamt einen Gewinn von über CHF 5'000.00 erzielte. Dazu

kamen Essen und Geschenke. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass B.___

damals arbeitslos und verschuldet war, womit der durch ihn erzielte Gewinn

angesichts seiner äusserst angespannten finanziellen Lage nicht unwesentlich

war bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner

Lebensgestaltung darstellten. Auch hier ist zu konstatieren, dass sehr viele

Privatpersonen geschädigt wurden. Wie bei A.___ ist die kriminelle Energie

nicht unbeachtlich. Zudem ist davon auszugehen, dass B.___ weiter delinquiert

hätte, wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Allerdings

ist auch bei ihm von einer geringen Planung und einem geringen Widerstand, den

es zu überwinden galt, auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum zu

berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit auch der

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln,

erfüllt ist.

B.___ gab im

Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) gestohlene Fahrräder zum Transport auf, die

er – zu jeder Uhrzeit – von A.___ entgegengenommen hatte. Dabei konnte er nach

eigenen Aussagen die Transportunternehmen selbständig aussuchen und teilweise

selber entscheiden, für wen er die Velos verschickt. Wie bereits ausgeführt,

konnte er gegenüber A.___ die Entgegennahme auch verweigern, wenn dieser

«Schrott» brachte. Insofern hatte B.___ eine bedeutende Rolle inne. Dass C.C.___

(und K.C.___) teilweise Fahrräder selbständig entgegennahmen und verschickten,

ändert daran nichts. B.___ handelte zunächst zumindest eventualvorsätzlich, danach

direktvorsätzlich. Dadurch, dass er die Diebstähle nicht selbst begangen hat,

war er – im Vergleich zu A.___ – einem deutlich geringeren Risiko ausgesetzt,

wobei gleichzeitig festzuhalten ist, dass er gegenüber den Transportunternehmen

jeweils seinen richtigen Namen und seine Telefonnummer angab.

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande über A.___,

aber unter C.C.___ (und K.C.___) stand. Letztere waren seine Auftraggeber. B.___

versuchte, nicht mit A.___ gesehen zu werden und setzte diesen unter Druck.

Gleichzeitig wurde aber auch er unter Druck gesetzt, konkret von seinen

Auftraggebern. Das Tatverschulden von B.___ wiegt mit Blick auf seine

hierarchische Stellung innerhalb der Bande schwerer als dasjenige von A.___.

Das objektive

Tatverschulden ist nach dem Gesagten im Grenzbereich zwischen leichtem und

mittelschwerem Verschulden anzusiedeln.

2.4.1.2 Der Beweggrund des Beschuldigten

war egoistischer Natur. Während in einer Anfangsphase lediglich von

Eventualvorsatz auszugehen ist, handelte B.___ später mit direktem Vorsatz.

Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu

verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. B.___

konsumierte – im Gegensatz zu A.___ – keine Drogen.

Aufgrund des

Eventualdolus in der ersten Phase vermag das subjektive Tatverschulden das

objektive leicht zu relativieren.

2.4.1.3 Insgesamt ist auf

ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen, wobei dieses klar im oberen

Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Angemessen erscheint für

den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 38 Monaten

Freiheitsstrafe.

2.4.2 Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(US 83).

B.___ ist vorbestraft. So wurde er mit

Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Soweit ersichtlich, hat er

sich nach der Entlassung aus der Haft nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, ist aber dennoch leicht straferhöhend

zu berücksichtigen, konkret im Umfang eines Monats, zumal B.___ das vorliegend

zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit begangen hat, wenn auch nur

knapp (die Probezeit lief im September 2020 ab).

B.___ stritt lange Zeit jegliche

Tatbeteiligung ab und legte erst im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Vor diesem besteht für die

Gewährung eines Geständnisrabatts kein Raum. Echte Einsicht und Reue zeigte er keine.

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Aufgrund der Vorstrafe wirken sich die

Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat

auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist nun aber noch

die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach), die sich im

Umfang von vier Monaten strafreduzierend auswirkt.

Insgesamt ist die Strafe nach dem

Gesagten auf 35 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als

schuldangemessen.

2.4.3

Vollzugsform

Da sich die

Vorstrafe, wie erwähnt, als nicht einschlägig erweist und sich B.___ seit der

Haftentlassung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist bei ihm von einer

günstigen Prognose auszugehen. Dabei ist auch der unbedingt auszusprechende

Strafanteil sowie die anzuordnende Landesverweisung zu berücksichtigen. Die

Freiheitsstrafe ist entsprechend teilbedingt auszusprechen, wobei der bedingte

Teil auf 23 Monate und der unbedingte Teil auf 12 Monate festzusetzen

ist. Aufgrund der Vorstrafe erscheint auch bei ihm eine leicht erhöhte

Probezeit von 3 Jahren angemessen.

2.4.4

Anrechnung der Untersuchungshaft

Die ausgestandene

Haft vom 23. Juli 2020 bis zum 12. Februar 2021, total 205 Tage, wird B.___ an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.4.5 Widerruf

Nach Art. 46

Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Da die Probezeit bezüglich der

Vorstrafe – wie bereits festgehalten – im September 2020 abgelaufen ist, ist

ein Widerruf bezüglich des Urteils der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017

nicht mehr möglich, was auch für die durch die Vorinstanz ausgesprochene

Verwarnung gilt, zumal diese eine Ersatzmassnahme darstellt.

2.5

Strafzumessung betreffend C.C.___

2.5.1

Tatkomponenten

2.5.1.1 Was

den Strafrahmen und die objektive Tatschwere betrifft, kann vorab auf das

bisher Gesagte verwiesen werden. Von den der Bande zuzuordnenden 78 Fahrraddiebstählen

kann C.C.___ mit 62 direkt in Verbindung gebracht werden. Ausgehend von durchschnittlich

knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu wiederum Ziffer VII./2.3.1.1.1.1

hiervor) beträgt der Deliktsbetrag bezüglich C.C.___ etwas mehr als CHF 170'000.00,

was – wie bei den anderen Beschuldigten – erheblich ist bzw. ins Gewicht fällt

(nebst der grossen Anzahl Diebstähle bzw. dem Umstand, dass sehr viele

Privatpersonen geschädigt wurden). Hinsichtlich des

Gewinns ist festzuhalten, dass dieser bei 62 C.C.___ zuzuordnenden Fahrräder

deutlich über CHF 100.00 pro Fahrrad und damit insgesamt deutlich über

CHF 6'200.00 liegen muss. Dies deshalb, weil C.C.___ – im Vergleich zu A.___

und B.___ – den grössten Gewinn erzielte. Es kann hierfür auf die Ausführungen

unter Ziffer VI./1.3.2.2 verwiesen werden. Auch C.C.___ war im Tatzeitraum

arbeitslos und verschuldet. Nichtsdestotrotz kaufte er im Kosovo ein Haus und

baute weitere. Auch bei ihm stellten die durch seine Straftaten erzielten

Einnahmen einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner

Lebensgestaltung dar. C.C.___ bemühte sich, mit den Fahrraddiebstählen

möglichst nicht in Verbindung gebracht zu werden. Hierzu spannte er A.___ und B.___

gezielt ein. Soweit er Fahrräder selbst entgegennahm und verschickte, gab er

den Transportunternehmen einen falschen Namen und eine falsche Telefonnummer

an. Dies und auch der Umstand, dass er weiter delinquiert hätte, wäre ihm die

Polizei nicht auf die Schliche gekommen, zeugt von einer nicht unbeachtlichen

kriminellen Energie. Dass nebst der Bandenmässigkeit auch der

Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist, ist auch bei C.C.___ leicht

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.

C.C.___ war

nicht an der Front und beging die eigentlichen Diebstähle nicht selbst. Dazu

setzte er A.___ ein, den er – verbunden mit dessen Drogensucht – gekonnt

ausnutzte. Im Vergleich zu A.___ und B.___, der den Transportunternehmen seinen

richtigen Namen und seine Telefonnummer angab, war C.C.___ – trotz des grössten

Gewinns – dem geringsten Risiko ausgesetzt. In der Hierarchie der Bande stand

er über A.___ und B.___. Er war Auftraggeber bzw. in leitender Position, liess

die Fahrräder im Kosovo verkaufen, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld

und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Er hatte

zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere auch in der

Entschliessung und Tatplanung. In Anbetracht seiner Rolle und hierarchischen

Stellung innerhalb der Bande wiegt das Tatverschulden von C.C.___ deutlich

schwerer als dasjenige von A.___ und auch schwerer als jenes von B.___.

Nach dem

Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern vielmehr

mittelschwer. Es ist im unteren Bereich des mittleren Verschuldensdrittels anzusiedeln.

2.5.1.2 Zur

subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund von C.C.___ offensichtlich

egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Er war nicht

süchtig und es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, weshalb die Fähigkeit

des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen

sein sollte. Im Gegenteil, erzielte er doch damals ein Einkommen, das den

Bedarf seiner Familie gut abgedeckt hätte.

Im Ergebnis vermag das

subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.

2.5.1.3 Insgesamt kann

bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem mittelschweren

Tatverschulden im unteren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für den

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 54 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

2.5.2 Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse

kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 85).

C.C.___ ist vorbestraft. Er wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. August 2013 wegen

versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Nach der Entlassung aus der

Haft im vorliegenden Verfahren hat er sich – soweit ersichtlich – nichts mehr

zu Schulden lassen kommen. Beim versuchten Betrug handelt es sich – wie beim

Diebstahl – um ein Vermögensdelikt. Da dieses bereits relativ weit zurückliegt,

ist die besagte Vorstrafe nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, konkret

im Umfang eines Monats.

Echte Einsicht und Reue zeigte der

Beschuldigte keine, was ihm jedoch nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm

gemachten Vorhalte bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht

auszumachen.

Vor diesem Hintergrund wirken sich die

Täterkomponenten straferhöhend aus: Die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf 55

Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer

VIII. hernach) ist bei C.C.___ mit einer Strafreduktion im Umfang von sieben

Monaten zu berücksichtigen.

Insgesamt ist die Strafe demnach auf 48

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als

schuldangemessen.

2.5.3

Vollzugsform

Die Gewährung

des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ist bei dieser Strafhöhe von

Gesetzes wegen ausgeschlossen.

2.5.4

Anrechnung der Untersuchungshaft

Die

ausgestandene Haft vom 16. Dezember 2020 bis zum 16. Juni 2021, total 183 Tage,

wird C.C.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Ausgangsgemäss

ist der Antrag des Beschuldigen auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v.

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00

abzuweisen.

VIII. Landesverweisung / Ausschreibung

im SIS

1. Allgemeine Ausführungen zur

Landesverweisung

1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,

der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis

lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –

15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur

«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass

sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.

Härtefallklausel).

1.2 Die Härtefallklausel von Art.

66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E.

3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;

144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,

entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach

einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz

anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung

vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;

Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die

gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2

und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil

6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind

namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,

familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die

Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen

(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E.

3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021

E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz

geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine

längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel

als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist

der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht

darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.4 Von einem schweren

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-

und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022

E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit

Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3;

144 II 1 E. 6.1). Zum

geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,

echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche

Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle

Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die

Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch

Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als

besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche

Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom

15.10.2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er

das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt

wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf

einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).

1.5 Berührt die

Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die

Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit

der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die

Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat

sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu

orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5;

6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind

bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie

Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der

Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und

der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme-

sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz

vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September

2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2. Allgemeine

Ausführungen zur SIS - Ausschreibung

Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.

1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b

SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24

Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen

dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist

eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom

8.4.2020 E. 3.2.2).

2. Konkrete Beurteilung

3.1 A.___

3.1.1 A.___ ist syrischer

Staatsbürger und hat sich des gewerbs- sowie bandenmässigen Diebstahls schuldig

gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist er daher

grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a

Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.

3.1.2 A.___ wurde am 22. Mai

1976 in [Ort 6] (Syrien) geboren. Dort habe er gemäss eigenen Angaben bis zum

10. Schuljahr die Klasse in [Ort 7] besucht, bis er bei seinem Vater in

der Fabrik zu arbeiten begonnen habe. Da er nicht habe Militärdienst leisten

wollen, sei er 1995 legal nach Russland ausgereist und habe schliesslich in

Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Im Jahre 2006 sei er freiwillig und

legal nach Syrien zurückgekehrt, wo er im Jahre 2006 für zwei Jahre in den

Militärdienst eingerückt sei, was obligatorisch gewesen sei (Reg. 1,

AS 24. 207 ff.). Am 1. November 2008 verheiratete er sich in Syrien

mit der Landsfrau [Name Ehefrau], geb. am […]. Am 4. November 2015 reiste

das Ehepaar mit den zwei gemeinsamen Kindern ([Kind 1], geb. […], und [Kind 2],

geb. […]) in die Schweiz ein, wo am […] ein weiteres gemeinsames Kind, [Kind 3],

zur Welt kam. Das von A.___ für sich und seine Familie gestellte Asylgesuch

wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom

21. Dezember 2018 abgelehnt, da A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht

erfüllte. Weiter wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der

Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen

Aufnahme aufgeschoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat

das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2019 nicht ein

(Reg. 1, AS 31, 189 ff., 205 ff.). Der Beschuldigte besitzt

damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann

ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit

(Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme

fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG).

3.1.3 A.___ reiste mit 39 Jahren in

die Schweiz ein, wo er nun seit neun Jahren lebt. Er hat damit weder die

prägenden Jugendjahre noch einen überwiegenden Teil seines Lebens in der

Schweiz verbracht. Die Anwesenheitsdauer spricht nicht für einen Härtefall.

Doch spricht auch sonst wenig für eine gelungene Integration: In beruflicher

Hinsicht ist dem Bericht des Migrationsamtes vom 26. Februar 2021 (Reg. 1,

AS 31 f.) zu entnehmen, dass A.___ vom 22. Juni 2018 bis am

3. Juli 2019 im Rahmen einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als

Hilfsmitarbeiter / Allrounder tätig war. Ferner arbeitete er vom

13. Juni 2019 bis am 23. Juli 2019 als Betriebsmitarbeiter bei einem

Pizzalieferanten, wobei das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst wurde. Abgesehen

von diesen zwei Kurzeinsätzen war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die

Schweiz arbeitslos und entsprechend von der Sozialhilfe abhängig (Reg. 1,

AS 24 f., AS 291 f.). Nach seiner Haftentlassung war er zumindest um

eine Anstellung bemüht. Allerdings arbeitet er gemäss eigenen Angaben vor der

Vorinstanz wie auch vor dem Berufungsgericht für zwei Unternehmen für jeweils

lediglich 15 Stunden pro Monat, wobei es aktuell sogar noch weniger sein

soll. Weshalb A.___ nicht mehr arbeitet ist – trotz der Betreuungspflichten und

des angeblichen Deutschkurses seiner Ehefrau – nicht ganz nachvollziehbar. Die

Familie ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (ASB 443). A.___ ist zudem verschuldet,

was gegen eine wirtschaftliche Integration spricht (Reg. 1, AS 28

ff.). In sprachlicher Hinsicht bekundet er noch sichtlich Mühe mit der

Landessprache, ist er doch auch nach neun Jahren in der Schweiz nach wie vor

auf eine Übersetzung angewiesen.

3.1.4 Der heute 48-jährige A.___

ist schliesslich mehrfach vorbestraft. So sind dem aktuellen

Strafregisterauszug folgende Einträge zu entnehmen:

-

Mit Urteil vom

23. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___

wegen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie

Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

CHF 20.00 und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 22. April

2020 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde der bedingt gewährte Vollzug

widerrufen.

-

Am 17. März 2020 wurde

er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen einfachen

Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer

bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 sowie einer Busse

verurteilt.

-

Am 22. April 2020

verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Hausfriedensbruchs

zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und

einer Busse; dies als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. März 2020.

-

Mit Urteil vom 6. Juli

2020 der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen wurde A.___ wegen Ausübung

einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und

Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt; dies als

Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 23. Januar 2020.

Aktenkundig ist sodann eine Vorstrafe

wegen Hausfriedensbruchs, wofür ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à

CHF 30.00 sanktionierte (Strafbefehl vom 21. März 2016; Reg. 1,

AS 235). Daneben beging A.___ auch diverse Übertretungen. So machte er

sich der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung (Strafbefehl vom 8. März 2019, Reg. 1, AS 169), des

geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl vom 25. Oktober 2019, Reg. 1,

AS 113) sowie der Ruhestörung (Strafbefehl vom 8. November 2019, Reg.

1, AS 49) schuldig. Es mag sich bei diesen Vorstrafen nicht um gravierende

Delikte handeln. Allerdings zeigt deren Summe, dass der Beschuldigte die

hiesige Rechtsordnung nicht zu akzeptieren vermag.

3.1.5 In sozialer Hinsicht verfügt

der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Kernfamilie über kein tragfähiges Netzwerk

in der Schweiz. Enge Freundschaften sind nicht bekannt. Von den

11 Geschwistern lebt ein Bruder in [Ort 8] sowie eine Schwester in

Deutschland. Während er zu diesen gemäss seinen Angaben anlässlich der

Einvernahme vom 5. August 2020 (Reg. 6, AS 5234 f.) keinen

Kontakt pflegte, soll dieser Kontakt aktuell wieder bestehen (ASB 445). Von

den übrigen Geschwistern, wovon ein Bruder verstorben ist, lebt eine Schwester

im Irak, ein Bruder in der Türkei und die übrigen sechs – wie auch seine Eltern

– in Syrien, wobei er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesen pflege (ASB 445).

A.___ ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nachdem sich das

Ehepaar per 1. Januar 2020 offiziell getrennt hatte (Reg. 1,

AS 31 und 89), gab A.___ anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz

an, wieder glücklich mit seiner Familie zusammenzuleben, wobei er auch einen

Teil der Kinderbetreuung übernehme (ASOG 431). Die nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung würde somit grundsätzlich für einen

Härtefall sprechen, allerdings fehlt es an der Voraussetzung, wonach diese zu

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen bestehen muss,

besitzt doch die gesamte Familie lediglich ein vorläufiges Aufnahmerecht. Mit

Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen ist der Familie auch zumutbar,

zusammen mit dem Beschuldigten das Land zu verlassen und das Familienleben in

Syrien weiterzuführen. Für die hier aufgewachsenen minderjährigen Kinder mag

dies sicherlich eine gewisse Härte bedeuten. Allerdings stehen allen drei

Kindern mit 9, 12 bzw. 13 Jahren ein Teil der prägenden Jugendzeit noch bevor,

weshalb ihnen durchaus zugemutet werden kann, sich in einem neuen Land zu

integrieren. Demgegenüber hat auch die Ehefrau den grössten Teil ihres Lebens

in Syrien verbracht und ist somit mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut.

In der Schweiz scheint sie hingegen – soweit ersichtlich – nur wenig

integriert. Von einer beruflichen Tätigkeit ist zumindest nichts bekannt. Dass sie

bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie einen Deutschkurs besucht hatte

(bzw. diesen nach einem Tag abgebrochen hatte) deutet sodann auf eine fehlende

sprachliche Integration hin (Reg. 1, AS 290,

ASOG 431). Da die Landesverweisung folglich nicht zwingend zu einer

Trennung der Kernfamilie führt, vermag auch dieser Aspekt keinen

Härtefall zu begründen.

3.1.6 Der Beschuldigte hat zwar

seit seiner Haftentlassung eine positive Persönlichkeitsentwicklung

durchgemacht. So lebt er wieder mit seiner Familie zusammen, ist gemäss eigenen

Angaben abstinent von den Drogen, hat seinen Führerschein wieder erlangt und

geht einer Arbeit nach. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese

Persönlichkeitsentwicklung durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde.

Das Familienleben kann er in Syrien weiterführen und auch in beruflicher

Hinsicht ist er nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass ein Verlassen der

Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Nach wie vor ist er

nicht in der Lage, mit seinem Einkommen seinen und den Lebensunterhalt der

Familie zu decken. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach mit Blick auf

das Alter der Kinder nicht ersichtlich ist, weshalb dieser trotz seiner

Betreuungsaufgaben lediglich ca. 30 Stunden pro Monat arbeiten kann, zumal

auch die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern lediglich einen Deutschkurs

besucht.

3.1.7 Zu berücksichtigen ist jedoch

im Folgenden die Situation von A.___ in seinem Heimatland. Denn ist der

Betroffene wie vorliegend kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der

Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit.

b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Be-stimmungen des Völkerrechts

(welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen.

Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der

strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2

StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche

Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein

definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der

Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden

Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455

E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom

14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit

Hinweisen).

Vorliegend sind keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt

stehen. A.___ legt nicht dar, dass ihm bei seiner Rückkehr Folter oder eine

unmenschliche Behandlung droht. Vor der Vorinstanz führte er lediglich in

allgemeiner Weise aus, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, da dort

Krieg herrsche. Auf die konkrete Frage, ob er bei der Rückkehr Folter

ausgesetzt oder verfolgt würde, sagte er aus, es könne sein, sehr

wahrscheinlich. Als Kurde sei er in Syrien verhasst und werde verfolgt (ASOG 432,

ASOG 440). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im

Jahre 2006 nach Syrien zurückkehrte, dort den Militärdienst absolvierte und

danach keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden hatte. Auch im Rahmen der

Berufungsverhandlung führte A.___ lediglich aus, dass es in Syrien gefährlich

für ihn sei, da er Kurde sei. Weitere Gründe, die eine Rückkehr in sein

Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen, nannte er nicht. Wie das

Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festhielt, muss das

Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)

für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und

ernsthaft glaubhaft gemacht werden (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023

E. 5.1.3). Mangels entsprechender Vorbringen seitens des Beschuldigten

erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann auf den Asylentscheid des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Dezember 2018 verwiesen

werden, mit welchem die Flüchtlingseigenschaft von A.___ verneint wurde

(Reg. 1, AS 205 ff.).

3.1.8 Hinzuweisen ist jedoch auf

folgende Erwägung des Bundesgerichts zur Landesverweisung bei Syrischen

Staatsangehörigen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.7):

«Die allgemein

schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen

in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im

Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach

Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht

durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen

Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das

Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund

der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus

humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20)

erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März

2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im

syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch

sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat.

Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache

Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige

geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug

der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde

gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige

Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis

zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche

Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die

einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend

bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen.

Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des

Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022

E. 5.5.6).»

Diese Rechtsprechung bestätigte das

Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.6:

«Mit seiner Rüge spricht der

Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs

einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne

eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu begründen. Das Bundesgericht hat

sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen)

ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit

der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die

allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen

in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben,

die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die

allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis,

welches der Anordnung einer

strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann

verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der

Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in

seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass

die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs

der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation

in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv

entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person

hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1;

6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»

Gestützt auf diese Erwägungen stehen der

Landesverweisung vorliegend keine definitiven Vollzugshindernisse entgegen. Es

kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich die

humanitäre, politische und wirtschaftliche Lage beim Vollzug der

Landesverweisung präsentiert.

3.1.9 A.___ ist in Syrien geboren und

aufgewachsen. Er hat die dortigen Schulen besucht und mehrere Jahre in seinem

Heimatland gearbeitet, u.a. für seinen Vater, der eine Fabrik besass. Auch war

er als Taxisfahrer tätig. Ein beruflicher Wiedereinstieg dürfte für A.___ daher

durchaus möglich sein. Die allgemein schlechtere wirtschaftliche Lage in Syrien

verglichen mit der Schweiz vermag nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen. Zu berücksichtigen ist weiter,

dass A.___, nachdem er mit 19 Jahren erstmals das Land verlassen hatte,

11 Jahre später freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, wo er weitere

neun Jahre bis zu seiner Ausreise lebte und seine heutige Ehefrau kennenlernte.

Zweifellos ist er nach wie vor mit der Kultur, den Gepflogenheiten und auch der

Sprache vertraut. Neben seinen Eltern leben auch Geschwister von ihm in Syrien,

die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Auch führt die Landesverweisung

wie erwähnt nicht zwingend zu einer Trennung von der Kernfamilie, wobei darauf

hinzuweisen ist, dass die Familie in der Vergangenheit bereits einmal getrennt

lebte.

3.1.10 Nach dem Gesagten ist eine

Rückkehr in sein Herkunftsland für A.___ zumutbar. Es liegt kein schwerer

persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.

3.1.11 Doch selbst bei Vorliegen eines

Härtefalls würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten

Interessen von A.___ am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Letztere sind

gestützt auf die mangelhafte Integration und den Umstand, dass der Beschuldigte

über keinen definitiven Aufenthaltstitel verfügt, als sehr gering einzustufen.

Der qualifizierte Diebstahl stellt demgegenüber eine schwere Straftat dar,

wofür A.___ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Auch ist

er mehrfach einschlägig vorbestraft. Es mag sich dabei sicherlich um weit

weniger schwerwiegende Delikte handeln. Allerdings zeigt die wiederholte

Delinquenz wie im Übrigen auch die Delinquenz während laufendem Strafverfahren

eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Eine Rückfallgefahr ist unter diesen

Umständen nicht völlig auszuschliessen. Gestützt hierauf überwiegen die

öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen an

einem Verbleiben in der Schweiz.

3.1.12 In Bezug auf die Dauer der

Landesverweisung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im

Vergleich zu seinen Mittätern auf der unteren Stufe der Hierarchieleiter

befand, was sich auch in der Strafhöhe niederschlug. Das öffentliche Interesse

an der Ausweisung krimineller abgewiesener Asylbewerber ist jedoch als hoch

einzustufen. Demgegenüber vermag A.___, der über kein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügt, kaum persönliche Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz geltend zu machen. Auch steht einer Wiedereingliederung im Heimatland

nichts entgegen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Landesverweisung

zurecht nicht auf die minimale Dauer festgesetzt. Vielmehr erscheinen sechs Jahre

unter den gegebenen Umständen angemessen.

3.1.13 Es ist zudem über die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden, da A.___ als syrischer

Staatsangehöriger sog. Drittstaatsangehöriger ist und über keine

Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates verfügt. Der gewerbs- und

bandenmässige Diebstahl stellt eine schwere Straftat dar, die mit einer

Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist. Auch wird A.___ zu einer

mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

3.2 B.___

3.2.1 B.___ ist kosovarischer

Staatsbürger und wird mit vorliegendem Urteil des gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls schuldig gesprochen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c

StGB stellen diese Delikte Katalogtaten dar, weshalb eine obligatorische

Landesverweisung anzuordnen ist, sofern im Nachfolgenden nicht ein Härtefall

nach Art. 66 Abs. 2 StGB bejaht werden kann und das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung nicht überwiegt.

3.2.2 B.___ wurde am […] in [Ort 9]

(Kosovo) geboren. Am 31. Dezember 2002 reiste er zusammen mit seiner

Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die

Schweiz ein. Infolgedessen wurde ihm im Kanton Solothurn am 20. Januar

2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung wurde durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn

zuletzt am 17. Dezember 2019 bis am 28. Februar 2025 verlängert.

3.2.3 Der heute 39-jährige Beschuldigte

lebt seit seinem 18. Altersjahr und somit seit 22 Jahren in der

Schweiz. Damit verbrachte er einen kleinen Teil seiner Jugendzeit hier. Diese

lange Anwesenheitsdauer ist sicherlich ein Indiz für das Vorliegen eines

Härtefalls, vermag diesen allein aber nicht zu begründen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die automatische Annahme eines Härtefalls

ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist die

Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien

vorzunehmen (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4).

Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien einer genaueren

Prüfung zu unterziehen. In Bezug auf die familiären Verhältnisse ist zu

erwähnen, dass B.___ ledig und kinderlos ist. Sowohl seine Eltern als auch der

jüngere Bruder leben in der Schweiz. Zu diesen pflegt er gemäss eigenen Angaben

ein gutes Verhältnis und hat regelmässig Kontakt. Auch leben weitere Verwandte

(Onkel, Cousins) in der Schweiz, konkret in [Ort 1], wobei er zu diesen keinen

regelmässigen Kontakt pflege. Im Kosovo leben demgegenüber ein Bruder sowie

eine Schwester sowie weitere Verwandte ausserhalb der Kernfamilie (Reg. 1,AS 1102

f., Reg. 6, AS 5847 f.), womit B.___ in seinem Heimatland ebenfalls

auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Die Beziehung zu der im Kosovo

lebenden Verlobten besteht gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht mehr (ASB

457). Stattdessen ist er nun mit einer in der Schweiz geborenen Kosovarin

zusammen. Allerdings bestehen weder gemeinsame Kinder noch dauert die Beziehung

genügend lange, dass diese von einer ausserordentlichen Qualität bzw. Festigung

zeugen würde, welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK

tangieren könnte.

3.2.4 Was die Arbeits- und

Ausbildungssituation anbelangt, gab B.___ an, die Grundschule in seinem

Heimatland absolviert, die Ausbildung jedoch abgebrochen zu haben, um zu seinem

Vater in die Schweiz zu ziehen. In der Schweiz habe er ein Integrationsjahr an

der Berufsschule gemacht und anschliessend eine Vorlehre als Flugzeugmechaniker

begonnen. Aufgrund finanzieller Probleme in der Familie habe er diese abbrechen

müssen und zu arbeiten begonnen (Reg. 1, AS 1107). Was die weitere

berufliche Laufbahn anbelangt, kann den Bericht des Migrationsamtes vom

26. Februar 2021 (Reg. 1, AS 1120 f.) entnommen werden, dass B.___

diversen Beschäftigungen nachging, so als Angestellter einer Abdichtungsfirma,

Plattenleger, Liftmonteur und Gartenbaumitarbeiter. Gemäss diversen

Verfallsanzeigen und Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde [Ort 1] war er in

den Jahren 2009, 2012 sowie 2014 bis 2015 auf Stellensuche bzw. ohne Erwerb, so

auch gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 23. Juli

2020. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner

Einvernahme vom 17. März 2021, wonach er seit einem Unfall 2018 arbeitslos

sei, zuvor jedoch jeweils temporär für verschiedene Arbeitgeber in der

Baubranche, im Lager, als Plattenleger oder als Strassenbauer gearbeitet zu

haben (Reg. 1, AS 1108). In derselben Einvernahme gab er an, aufgrund

des Unfalls lediglich 20% arbeiten zu dürfen, im darauf folgenden Monat jedoch

auf 50% anzusteigen, was er in der Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021

bestätigte (Reg. 6, AS 6099). Gemäss seiner Einvernahme vor der

Vorinstanz am 23. Januar 2023, war es ihm demgegenüber erst seit ein paar

Monaten erlaubt, 50% zu arbeiten, wobei er nach wie vor arbeitslos war (ASOG 458).

Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 456

f.). B.___ wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt und ist zudem

verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug bestehen 27 nicht getilgte

Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von

CHF 33'736.10 (Reg. 1, AS 1118 f.). Von einer gelungenen

Integration in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht kann demnach nicht

gesprochen werden. Es ist B.___ auch durchaus zumutbar, mit seinen

handwerklichen Fähigkeiten in seinem Heimatland eine berufliche Existenz

aufzubauen, wobei ihm seine Geschwister Unterstützung bieten können.

3.2.5 Hinsichtlich der weiteren

Integration kann B.___ einzig zugute gehalten werden, dass er die Landessprache

spricht, wobei er nach wie vor teilweise auf einen Übersetzer in diesem

Strafverfahren angewiesen war. Eine besondere Integration in sozialer oder

kultureller Hinsicht ist nicht auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom

4. August 2020 gab er zwar an, Kollegen in der ganzen Schweiz zu haben

(wobei seine Angaben zu diesen sehr vage blieben), zu den besten Kollegen

jedoch nur die Familienangehörigen zu zählen (Reg. 6, AS 5852 f.). Zu

einer gelungenen Integration gehört sodann auch der Respekt der hiesigen

Rechtsordnung. Darunter fällt die Vorstrafe vom 4. September 2017 negativ

ins Gewicht, wonach B.___ von der Bundesanwaltschaft wegen Gewalt oder Drohung

gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt wurde (ASB 373 f.). Den

Akten ist sodann ein weiterer Strafbefehl vom 12. Dezember 2008 zu

entnehmen, wobei B.___ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung vom

Bezirksamt Brugg zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je

CHF 100.00 sowie einer Busse verurteilt wurde (s. Migrationsakten i.S. B.___,

AS 32 f.). Daneben besteht noch eine Strafverfügung vom 24. Juni 2008

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche den Beschuldigten

wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Busse verurteilte (a.a.O., AS 30).

3.2.6 Letztlich sind keine

unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. B.___

spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner Kindheit und

Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche bei seiner ehemaligen Verlobten ist

er nach wie vor mit der Kultur vertraut. In beruflicher Hinsicht dürften seine

Aussichten auf eine Anstellung nicht besser oder schlechter stehen als in der

Schweiz. Zumindest kann er aufgrund seiner vielfältigen handwerklichen

Fähigkeiten einiges an Erfahrung in sein Heimatland mitnehmen. Mithilfe seiner

Verwandtschaft sowie seinen Kenntnissen von der Landessprache sind seine

Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.

3.2.7 Im Ergebnis ist bei B.___ durch

die Anordnung einer Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall

auszumachen.

3.2.8 Doch selbst unter der Annahme

eines Härtefalls wäre B.___ des Landes zu verweisen, da das öffentliche

Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib

in der Schweiz überwiegt. Der Beschuldigte hat sich mit dem qualifizierten

Diebstahl einer schweren Straftat schuldig gemacht und wurde hierfür zu einer

Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Das öffentliche Interesse an

der Vermeidung solcher Straftaten ist hoch. Demgegenüber sind auf Seiten des

Beschuldigten mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer kaum privaten Interessen

an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. B.___ ist es bisher nicht

gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren und sich eine stabile

wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten. Sicherlich mag ihm der Unfall im Jahre

2018 und die daraus folgende Krankschreibung die Integration in den

Arbeitsmarkt erschwert haben. Allerdings war der Beschuldigte bereits zuvor auf

sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen und konnte keine längerfristige

Festanstellung vorweisen. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen

wäre der Landesverweis somit auch unter diesem Aspekt zu bestätigen.

3.2.9 Den durchaus vorhandenen privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist jedoch bei

der Bemessung der Dauer der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz

ist beizupflichten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande zwar eine höhere

Stellung als A.___ einnahm, allerdings weit weniger Vorstrafen als dieser

aufweist. Zudem verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenfalls

kann ihm zugutegehalten werden, dass er sich seit seiner Haftentlassung nichts

mehr hat zu Schulden kommen lassen. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung

daher auf sechs Jahre festzusetzen.

3.2.10 Die Voraussetzungen für die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind als erfüllt zu erachten. Die

Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und B.___

verfügt in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Der

Beschuldigte wurde zudem wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer

Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist, wobei vorliegend eine

Freiheitsstrafe von 35 Monaten ausgesprochen wird. Vor diesem Hintergrund

ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-Verordnung) zu bejahen und die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

3.3 C.C.___

3.3.1 Der kosovarische Staatsbürger C.C.___

wird mit vorliegendem Urteil wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls

verurteilt. Damit ist er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB

grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor

und dieser überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.

3.3.2 C.C.___ wurde am […] in Serbien

geboren, wuchs jedoch zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern im Kosovo

auf, während sein Vater in der Schweiz arbeitete (Reg. 1, AS 1181, 1154).

Gemäss eigenen Angaben besass er lange Zeit eine doppelte Staatsbürgerschaft

(kosovarische und serbische), sei heute jedoch nur noch kosovarischer

Staatsbürger, wie auch aus dem Familienausweis hervorgeht (Reg. 1,

AS 1152 f., ASOG 390, ASOG 400). Am 16. August 2008 heiratete C.C.___

in [Ort 10] (Slowakische Republik) die in der Schweiz

kurzaufenthaltsberechtigte [Name der Ex-Ehefrau], geb. […] (s. Migrationsakten

i.S. C.C.___, AS 78 und 98). Die Ehe wurde am 30. Oktober 2018

geschieden, wobei das Ehepaar bereits seit dem 1. Juni 2016 freiwillig

getrennt lebte. Die während der Ehe geborene Tochter [Kind 1], geb. […], lebt

seither bei der Mutter. Am 26. Oktober 2020 wurde C.C.___ die

Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist bis am 31. Juli

2025 gültig ist. Am 11. November 2020 heiratete C.C.___ die nordmazedonische

Staatsangehörige L.C.___, geb. […], mit welcher er vier Kinder hat: [Kind 2],

geb. […], und [Kind 3], geb. […], [Kind 4] und [Kind 5], geb. […]

(ASOG 388 ff.).

3.3.3 Die Anwesenheitsdauer des heute

36-jährigen Beschuldigten in der Schweiz beträgt zum heutigen Zeitpunkt

14 Jahre. Dabei ist sicherlich nicht mehr von einer kurzen Dauer

auszugehen. Allerdings vermag dies alleine bei Weitem keinen Härtefall zu begründen.

C.C.___ lebte zuvor 22 Jahre lang in seinem Heimatland, wo er auch die

prägenden Jugendjahre verbrachte. Er besuchte die dortige Grundschule, brach

jedoch die Mittelschule im 2. Schuljahr ab (Reg. 6, AS 6607).

Allerdings verfügt C.C.___ auch in der Schweiz über keine abgeschlossene

Ausbildung. Ihm ist zugutezuhalten, dass er immer wieder gearbeitet hat. Auf

der anderen Seite war er seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder

längere Zeit arbeitslos (Reg. 1, AS 1169 f.). Obschon keine Schulden

(Reg. 1, AS 1180) und keine sozialhilferechtliche Abhängigkeit

bekannt sind, konnte bis zur Tatbegehung nicht von einer wirklich gelungenen

beruflichen oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Doch auch der

Umstand, dass C.C.___ seit dem 2. September 2021 für die Ha.___ GmbH tätig

ist, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er ist (vgl.

Handelsregisterauszug der Ha.___ GmbH), reicht nicht, um von einem

Herausreissen aus einem stabilen beruflichen Umfeld zu sprechen. Es ist dem

Beschuldigten nämlich durchaus zumutbar, auch in seinem Heimatland ein

Unternehmen im Bereich Wand- und Bodenbeläge zu gründen und sich eine berufliche

Existenz aufzubauen. Die Berufserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte,

dürfte ihm dabei zugute kommen.

3.3.4 In sprachlicher Hinsicht gibt C.C.___

zwar an, gut Deutsch zu sprechen (Reg. 1, AS 1152). Der Umstand, dass

er nach 14 Jahren nach wie vor auf einen Dolmetscher angewiesen ist, stellt die

sprachliche Integration jedoch in Frage. Weiter ist auch keine besondere

Verwurzelung in sozialer oder kultureller Hinsicht bekannt. Hinzuweisen ist

vielmehr auf die Vorstrafe vom 13. August 2013, wobei C.C.___ von der

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, wegen versuchten

Betruges und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten verurteilt wurde (ASB 375 f.).

3.3.5 Was die Resozialisierungschancen

im Kosovo anbelangt, sind diese als durchaus intakt zu werten. C.C.___ scheint

nach wie vor stark mit seinem Heimatland verbunden zu sein. So gab er in der

Einvernahme vom 27. Januar 2021 auf die Frage, wie er sich in der Schweiz

fühle, an: «Sehr gut. So wie bei mir zu Hause.» Auf die Frage, ob er einer

Partei angehöre, gab er sodann an, die Partei «Vetvendosja» im Kosovo zu

bevorzugen (Reg. 1, AS 1156 f.). Schliesslich reist er regelmässig in

sein Heimatland, wo er nicht nur ein Haus besitzt, sondern darüber hinaus zusammen

mit seinem Vater und seinem Bruder mit dem Bau von drei neuen Häusern begonnen

hat (Reg. 1, AS 1157 f., 1163, ASB 472). Gestützt auf diese

Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten haben

dürfte, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Zwar befindet sich der

«engere» Familienkreis mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz (auf

die Kernfamilie ist sogleich einzugehen; Reg. 1, AS 1156). Allerdings

kann C.C.___ gestützt auf das eben Gesagte auf zahlreiche Ressourcen

(sprachliche und kulturelle Kenntnisse, Berufserfahrung, eigene Liegenschaft

und weitere im Bau) zurückgreifen, die ihm bei seiner Einreise in die Schweiz

nicht zur Verfügung standen.

3.3.6 Ein privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz lässt sich hingegen aus den familiären Verhältnissen

ableiten. C.C.___ ist Vater von vier Kindern im Alter von acht, sieben und

eineinhalb Jahren, die – wie auch seine Ehefrau – über eine

Niederlassungsbewilligung verfügen. Fraglos besteht eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Eine Landesverweisung würde zum

Abbruch der eng gelebten Beziehung der Kinder zum Vater führen, sofern die

Ehefrau mit diesen in der Schweiz verbliebe. Zu prüfen ist indes, ob und

inwieweit das Familienleben auch im Kosovo oder allenfalls in Nordmazedonien

gepflegt werden kann. Die Ehefrau von C.C.___ ist nordmazedonische

Staatsangehörige und lebt seit ca. 1995 in der Schweiz, wo sie auch eine Lehre

im Detailhandel absolvierte (ASB 470). Gemäss den Angaben des

Beschuldigten arbeitete sie bis zur Geburt der Zwillinge im Stundenlohn [bei

der Post] in [Ort 11], wo sie Pakete sortierte (Reg. 1, AS 1164, ASB 470).

Da die Ehefrau derzeit nicht ausserhäuslich arbeitet, sondern für die

Kinderbetreuung zuständig ist, bringt eine Landesverweisung keine Änderung in

das gelebte Familienmodell. Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Kosovo oder

in Nordmazedonien in einem ähnlichen Bereich wie dem bisherigen tätig sein

kann. Eine Integration ist ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und

Sprache vertraut ist. Auch die vier Kinder verfügen über die nordmazedonische

Staatsbürgerschaft, wobei die Zwillinge daneben auch kosovarische Staatsbürger

sind (ASOG 391 ff.). Für Letztere sind aufgrund ihres noch sehr jungen Alters

auch keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten, auf die sie im Heimatland treffen

könnten. Die beiden älteren Kinder wurden bereits in der Schweiz eingeschult,

befinden sich mit sieben und acht Jahren aber durchaus noch in einem sehr

anpassungsfähigen Alter, in dem ihnen ein Umzug grundsätzlich zumutbar ist.

3.3.7 Würde die Landesverweisung dennoch

zu einer Trennung der Familie führen, wäre bei der Interessenabwägung im Sinne

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgendes zu erwägen: C.C.___ hat mit dem

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine schwere Straftat begangen, und wird

hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Positiv zu

werten ist, dass er sich seit der Tatbegehung vor vier Jahren wohl verhalten

hat. Auf der anderen Seite fällt die mangelhafte Integration gemäss den obigen

Erwägungen negativ ins Gewicht. Eine Trennung von der Familie würde sicherlich

eine grosse Belastung für diese darstellen. Aufgrund des jungen Alters der

Kinder ist die Pflege eines regelmässigen Kontaktes über elektronische Kanäle nicht

ganz einfach, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Kinder nach dem

Vollzug der Freiheitsstrafe bereits etwas älter sein werden. Der Ehefrau dürfte

es sodann schwer fallen, mit vier Kindern und einer Anstellung im Stundenlohn

mehrmals pro Jahr Ferien im Kosovo zu verbringen. Auch wenn gestützt auf die

obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass C.C.___ den Familienbedarf jeweils

nicht nur mit legalen Mitteln deckte, dürfte sich die Möglichkeit der

finanziellen Unterstützung der Familie vom Kosovo aus in einem kleinen Rahmen

bewegen. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftat und der mangelhaften Integration

erscheint die Landesverweisung jedoch mit Blick auf den von Art. 8 EMRK

garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.

3.3.8 Anzumerken ist, dass in Bezug auf

die Tochter aus erster Ehe der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt

wird. Gemäss den Angaben des Beschuldigten pflegt er zu dieser keinen bzw. nur

gelegentlichen Kontakt, da er während der Ehe erfahren habe, dass sie nicht von

ihm stamme, was zwischenzeitlich erwiesen sein soll (Reg. 1, AS 1155,

ASB 468 f.). Auch bezahlt er keinen Unterhalt, womit keine finanzielle

Abhängigkeit besteht (ASB 469).

3.3.9 Letztlich würde selbst bei Annahme

eines Härtefalls die Interessenabwägung zu Lasten des Beschuldigten ausfallen.

Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund des

Gesagten sicherlich nicht unerheblich. Allerdings vermochte ihn die Bindung zu

seiner Familie nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten. Der Beschuldigte

wusste, was auf dem Spiel steht. Eine formelle migrationsrechtliche Verwarnung

liegt zwar nicht vor. Doch erhielt C.C.___ bereits im Jahre 2013 ein

Mahnschreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich, welches ihn auf die

Folgen eines weiteren straffälligen Verhaltens aufmerksam machte (s. Migrationsakten

i.S. C.C.___, AS 57). Der Beschuldigte hat mit dem qualifizierten

Diebstahl eine schwere Straftat begangen. Er nahm innerhalb der Bande eine

führende Position ein, erteilte Instruktionen und erzielte den grössten Gewinn

von allen, was sich auch in der Strafhöhe 48 Monaten niederschlug. Das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere der

Straftat und der mangelhaften Integration des Straftäters hoch. Die privaten

Interessen von C.C.___ vermögen auch unter Berücksichtigung der familiären

Verhältnisse nicht das öffentliche Interesse zu überwiegen, weshalb die

Landesverweisung auch unter der Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre.

3.3.10 Angesichts des Ausmasses des

Verschuldens einerseits und der vorhandenen persönlichen Interessen des

Beschuldigten andererseits erscheint die von der Vorinstanz festgesetzt Dauer

von acht Jahren angemessen und ist zu bestätigen.

3.3.11 In

Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann auf die

Ausführungen unter VIII./ 3.3.10 verwiesen werden. Die Voraussetzungen für

die Ausschreibung sind offenkundig erfüllt und diese ist entsprechend

anzuordnen.

IX. Beschlagnahmungen und

Zivilforderungen

1.1 Bezüglich des bei C.C.___

beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR

400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) hat die

Vorinstanz festgehalten, es könne nicht nachgewiesen werden, ob dieses

deliktischer Herkunft sei, sodass es nicht als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen werden könne. Das Bargeld sei mit dem Verfahrenskostenanteil von C.C.___

zu verrechnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt diesbezüglich in ihrer

Anschlussberufung die Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB.

1.2 Der Vorinstanz ist zu folgen. Auch

wenn C.C.___ zum damaligen Zeitpunkt verschuldet war – wobei es sich um private

Schulden handelte – und er seine Lebensgestaltung zu einem bedeutenden Anteil

durch den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl finanzierte, kann nicht

ausgeschlossen werden, dass es sich beim fraglichen Bargeld bspw. um damalige

Arbeitslosengelder handelt, welche C.C.___ in bar bezogen und teilweise in Euro

gewechselt hatte. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. Das

bei C.C.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 ist mit seinem Verfahrenskostenanteil

zu verrechnen, handelt es sich doch um Vermögenswerte, die vom Beschuldigten

stammen.

2. Die Vorinstanz hat auf US 106 f.

ausgeführt, weshalb und inwiefern die Zivilforderungen von Q.__, R.__, S.__, T.__,

U.__, V.___, W.___ und jene der [Versicherungsgesellschaft] begründet sind,

worauf verwiesen werden kann. Nachdem die Täterschaft der Beschuldigten bei den

betreffenden Diebstählen erwiesen ist bzw. die Beschuldigten wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls in Bezug auf die fraglichen Fahrräder schuldig

gesprochen werden, kann der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. Die

entsprechenden Schadenersatzforderungen sind zuzusprechen, A.___, B.___ und C.C.___

werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung derselben verurteilt (die

Schadenersatzforderung von Q.__ betrifft zusätzlich auch H.___).

X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erste Instanz

1.1 Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total

CHF 90'448.95 aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer VI./9. des erstinstanzlichen Urteils H.___

CHF 13'438.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 16'798.15) und J.___

CHF 23'862.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 29’828.15) auferlegt

worden. Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher diese beiden Beschuldigten

betrifft, jedoch u.a. infolge der Freisprüche zulasten des Staates

ausgeschieden wurde (ausmachend 1/5 von CHF 16'798.15 sowie 1/5 von

CHF 29’828.15, total somit CHF 9'325.30).

1.2 Für die Verlegung der verbleibenden

Kosten von CHF 43'822.65 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf

US 113 ff. verwiesen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist

dieser Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ von den auf sein

Verfahren entfallenden Kosten CHF 15'794.50 (4/5 von 19'743.15), B.___

CHF 11'210.50 (4/5 von CHF 14'013.15) und C.C.___ CHF 8'053.05

(4/5 von CHF 10'066.35) zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen definitiv zu

Lasten des Staates Solothurn.

1.3 Die zugesprochenen Entschädigungen

an die amtlichen Verteidigungen sowie an den ehemaligen amtlichen Verteidiger

von C.C.___ sind – soweit die Höhe betreffend – in Rechtskraft erwachsen

(Rechtsanwältin Jeannette Frech: CHF 51'975.25, Rechtsanwältin Stephanie

Selig: CHF 51'617.90, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi: CHF 24'870.40,

Rechtsanwalt Jürg Walker: CHF 30'443.84). Der Rückforderungsanspruch des

Staates, der vorzubehalten ist, ist betragsmässig wie folgt festzusetzen:

-

für A.___:

CHF 41'580.20 (4/5 von CHF 51'975.25),

-

für B.___

CHF 41'294.30 (4/5 von CHF 51'617.90),

-

für C.C.___:

o CHF 19'896.30 (4/5 von

CHF 24'870.40 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Scruzzi]),

o CHF 24'355.05 (4/5 von

CHF 30'443.84 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Walker]).

Ein Nachzahlungsanspruch wurde einzig

von Rechtsanwalt Scruzzi geltend gemacht. Dieser besteht im Umfang von

CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro

Stunde, inkl. MwSt.)

2. Zweite Instanz

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total

CHF 37'200.00. Diese sind zu je einem Drittel dem jeweiligen Verfahren von

A.___, B.___ und C.C.___ zuzuordnen.

2.2 A.___

Die Berufung von A.___ war teilweise

erfolgreich. Es resultiert eine tiefere Freiheitsstrafe und der bedingte

Vollzug der beiden Vorstrafen wird nicht widerrufen. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft, welche sich gegen die Strafhöhe und die Dauer der

Landesverweisung richtete, blieb hingegen erfolglos. Da die Prüfung der

Strafzumessung und die Landesverweisung gestützt auf die Berufung von A.___

ohnehin erfolgen musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

jedoch kein Mehraufwand.

Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___

50% von seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00, ausmachend

CHF 6'200.00, zu tragen, während die restlichen 50% dem Staat zur

Bezahlung aufzuerlegen sind.

2.3 B.___

B.___ unterliegt mit seiner Berufung

mehrheitlich, werden doch sowohl der Schuldspruch wegen gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls als auch die Landesverweisung bestätigt. Infolge des

reduzierten Strafmasses kann die Freiheitsstrafe indes teilbedingt ausgesprochen

werden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine höhere

Freiheitsstrafe sowie eine längere Landesverweisung gefordert wurde, blieb

ebenfalls ohne Erfolg, generierte jedoch wiederum keinen Zusatzaufwand.

Bei diesem Verfahrensausgang

rechtfertigt es sich, B.___ 75% der auf sein Verfahren entfallenden Kosten von

insgesamt CHF 12'400.00, ausmachend CHF 9'300.00, aufzuerlegen. Die

verbleibenden 25%, ausmachend CHF 3'100.00, gehen zu Lasten des Staates.

2.4 C.C.___

Die Berufung von C.C.___ war lediglich

dahingehend erfolgreich, als dass eine etwas tiefere Freiheitsstrafe

resultiert. Im Übrigen unterliegt er vollständig, wird doch sowohl der

Schuldspruch als auch die Landesverweisung bestätigt. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft blieb ebenfalls erfolglos. Auch in Bezug auf C.C.___ musste

jedoch die Strafzumessung sowie die Landesverweisung aufgrund der Berufung des

Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die

Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes. Eine Kostenausscheidung zu Lasten des

Staates von 10% erscheint bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen. Von

seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00 haben C.C.___ somit 90%, ausmachend

CHF 11'160.00, und der Staat 10%, ausmachend CHF 1'240.00, zu tragen.

2.5 Entschädigung für die amtliche

Verteidigung

2.5.1 Rechtsanwältin Jeannette Frech

macht als amtliche Verteidigerin von A.___ für das Berufungsverfahren (exkl.

Hauptverhandlung) einen Aufwand von 29.1 Stunden sowie Auslagen in Höhe

von CHF 177.70 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind für

die Teilnahme an der Berufungsverhandlung acht Stunden und für die

Teilnahme an der Urteilseröffnung eine Stunde, was einen Gesamtaufwand von

38.1 Stunden (= CHF 7'239.00) ergibt. Zuzüglich der Auslagen und

7.7 % MwSt. auf CHF 1’115.50, entsprechend CHF 85.90, bzw. 8.1 % MwSt. auf

CHF 6'301.20, entsprechend CHF 510.40, beläuft sich die Entschädigung

von Rechtsanwältin Frech auf

CHF 8'013.00 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, der mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl.

hierzu vorstehend Ziffer 2.2) auf 50%, somit CHF 4'006.50, zu beschränken

ist. Auf die

Erstattung der Differenz zum vollen Honorar wurde verzichtet, weshalb

diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt wird.

2.5.2 Die amtliche

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer

Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 25.78 Stunden

(exkl. Berufungsverhandlung) sowie Auslagen von CHF 316.00 geltend. Auch

dies erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von neun Stunden für die

Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung resultiert ein

Aufwand von 1.5 Stunden zu je CHF 130.00 sowie 33.28 Stunden zu je

CHF 190.00, entsprechend CHF 6'525.70. Zuzüglich der Auslagen und

7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend CHF 138.55, bzw.

8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend CHF 408.40, ist

die Entschädigung auf CHF 7'388.65 festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von 75% (=

CHF 5'541.50) – vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.3 – der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten. Ein

Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwältin Selig nicht geltend gemacht

worden.

2.5.3 Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi macht als amtlicher Verteidiger von C.C.___ für das Berufungsverfahren (exkl.

Berufungsverhandlung) einen Aufwand von 50.0833 Stunden geltend. Dieser

Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Zu kürzen ist einzig die Position

vom 31. Mai 2024, mit welcher u.a. die Vorsprache des Vaters des Klienten

verrechnet wird. Da der Kontakt zu Familienangehörigen nicht von der amtlichen

Verteidigung abgedeckt wird, ist die Position, mit welcher auch noch andere

Aufwendungen erfasst werden, ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Hinzuzurechnen

ist sodann – neben dem Aufwand von neun Stunden für die

Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung – die Wegzeit (4 x

40 Minuten) sowie die Auslagen für den Parkplatz, welche in der

Honorarnote einzig für den Tag der Berufungsverhandlung, nicht jedoch für die

Urteilseröffnung geltend gemacht wurden.

Vor diesem Hintergrund ist

dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von insgesamt 60.743 Stunden

zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'541.20, zu entschädigen.

Inklusive Auslagen von CHF 270.10, 7.7% MwSt.

auf CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, sowie 8.1 % MwSt.

auf CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40, beläuft sich das Honorar

auf CHF 12'763.50 und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11’487.15 (90% von CHF 12'763.50, vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.4),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von

Rechtsanwalt Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

3. Verrechnung

Die von C.C.___ zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 19'213.05 (1. Instanz CH 8'053.05,

2. Instanz CH 11'160.00) werden mit dem beschlagnahmten Bargeld in

Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat noch

CHF 13'688.05 schuldet.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 40,

Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a,

Art. 69, Art. 106, aArt. 139 Ziff. 1, aArt. 139 Ziff.

1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1

i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186 StGB;

Art. 19a BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267,

Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und

Art. 422 ff. aStPO (A.___)

-

Art. 40, Art. 43

Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51, Art. 66a,

Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3

Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.

aStPO (B.___)

-

Art. 40, Art. 47,

Art. 51, Art. 66a, Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und

Ziff. 3 Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.

aStPO (C.C.___)

erkannt:

I.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

3. Februar 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem

3. Februar 2020, zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. A.4).

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer. I.2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom

Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15. Februar

2020, freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer. I.3.b, d und e des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___

schuldig gemacht:

a)

des mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 13. Mai 2020 bis zum

29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.2.b – e),

b)

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2020, 27. Juni 2020 und am

29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.3),

c)

der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

3. Februar 2020 bis zum 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.4).

4.

A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:

a)

des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum

23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.1),

b)

des Diebstahls,

begangen ca. am 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.2.f).

5.

A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren,

b)

einer Busse von CHF 500,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

6.

A.___ werden 367 Tage Haft und vorzeitiger

Strafvollzug an den unbedingt vollziehbaren Teil sowie darüber hinausgehend an

den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für

eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert.

8.

Der A.___ mit

Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr

verlängert.

9.

A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des

Landes verwiesen.

10.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

II.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ vom

Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich

begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020,

freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).

2.

B.___ hat sich des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum

23. Juli 2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).

3.

B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 35

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei

einer Probezeit von 3 Jahren.

4.

B.___ werden 205 Tage Haft an den

unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom

4. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Strafe zufolge

Fristablaufs ausgeschlossen ist.

6.

B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des

Landes verwiesen.

7.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

III.

1.

C.C.___ hat sich des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum

23. Juli 2020, schuldig gemacht.

2.

C.C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

48 Monaten verurteilt.

3.

C.C.___ werden 183 Tage Haft an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

C.C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des

Landes verwiesen.

5.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

IV.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.1 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu

vernichten:

-

Bolzenschneider, blau

-

Mobiltelefon, schwarz

-

Fahrradschloss, ABUS,

aufgebrochen

-

Tasche, Freitag

-

Bolzenschneider

-

Bolzenschneider, Knipex

-

Fahrradschloss, ABUS,

aufgebrochen

-

Mobiltelefon WIKO

-

Fahrradschloss, schwarz,

ohne Schlüssel

-

Akku-Winkelschleifmaschine,

blau

-

Mobiltelefon, Huawei

schwarz

-

weisses Pulver

-

Arbeitshandschuhe, schwarz

blau

-

Velohelm, Alpina, blau

silber

-

Velohelm, IXS, grau

-

Fahrradschlauch

-

schwarzes Rohr,

angeschnitten

-

Fahrradschloss, schwarz,

aufgeschnitten

-

Schlüssel, grauer Griff,

aus Abfallsack

-

Rücklicht Fahrrad, schwarz

-

Fahrradschloss,

aufgeschnitten

-

Fahrradkorb, schwarz

-

Rad Fahrrad

-

Fahrradschutzblech,

Shockblade II, schwarz grau

-

Fahrradschutzblech mit

Rücklicht, X-Blade II, schwarz grau

-

Abdeckung Fahrradschloss,

beschädigt

-

Messer, technocraft,

schwarz, abgebrochene Klinge

-

Fahrradschloss, Drahtring,

aufgeschnitten

-

Ringschloss, schwarz,

aufgebrochen

-

Rolle Kehrichtsäcke,

durchsichtig

-

Zange

-

Velotasche, Veloplus

-

Kabelschloss, aufgetrennt

-

Gliederschloss, Abus,

aufgetrennt

-

Trennscheibe, Hilti,

zerbrochen

-

Plastiksäcke, aufgerissen

-

Herrenhose, Jeans, blau

-

Pullover, Muscle Cars,

schwarz

-

Kapuzenpullover Gap, blau

-

Herrenjacke, Regatta,

violett

-

Jeans mit Gürtel, Jog Denim

-

T-Shirt Sherpa, schwarz

-

Pullover, blau

-

T-Shirt, levis, grau

-

T-Shirt, Pontiac, schwarz

-

Schuhe, Ipse, rot weiss

-

Rucksack, Hallwilerseelauf

-

Rucksack, Crane, grau rosa

-

Pullover, best Connections,

blau

-

Sporthose, Location,

schwarz

-

Pullover, gelb weiss blau

-

Sporthose, Adidas, schwarz

-

T-Shirt, Ram Rise, grau

-

Werkzeugkoffer, inkl.

Werkzeug

-

Akku-Winkelschleifer,

Hilti, rot

-

2x Zange, blau schwarz

-

Hammer

-

Mobiltelefon, Huawei

schwarz

-

Schlüssel

-

Handschuhe, Leder, braun

schwarz

-

Einweghandschuhe, schwarz

-

Plastikverschlussbeutel mit

weisser Substanz

-

Zigarettenschachtel inkl.

Inbusschlüssel

-

Plastikfolie mit weisser

Substanz

-

Brillenzubehör,

bearbeiteter Drahtbügel

-

Jeans, Black Bull, blau

-

Schere, rot schwarz

-

Lieferschein

-

Boardcomputer Fahrrad,

Bosch

-

Boardcomputer Fahrrad,

Shimano

-

Visitenkarte Rechtsanwalt

-

Luftpolsterfolie

-

Notizzettel, Aufschrift

«Hajrullah»

-

Handschriftliche Notizen

-

Winkelschleifer

-

Notizheft

-

Kettenschloss Fahrrad,

schwarz

-

Kettenschloss Fahrrad,

schwarz

-

Transportquittung M.___

Transport GmbH Nr. 00236

-

Transportquittung M.___

Transport GmbH Nr. 00207

-

Transportquittung N.___

Transport Nr. 000340

-

Fahrzeug Kickboard, oxelo,

schwarz weiss grün

-

Klebebandrolle und

Teppichmesser, rot

-

Stoffdecke

-

Fahrrad, Fuji ouHand cmp

Fully, schwarz weiss, ohne Räder

- 6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.2 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit

Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März

2021, 05. Mai 2021 und 15. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) den jeweils

Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei

innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteils der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist:

C.C.___

-

Fahrrad Stoke MTX

75, schwarz gelb

-

Fahrrad Whistle

Mimok, gelb

-

Fahrrad Scott Scale,

schwarz blau

-

Brief vom 11.03.2021

von C.C.___ an L.C.___

-

Brief vom 13.03.2021

von C.C.___ an L.C.___

-

Brief vom 31.03.2021

von C.C.___ an L.C.___.

M.___ Transport GmbH

-

Quittung Nr. 1368

-

Quittung Nr. 235

-

Quittung Nr. 236

-

Quittung Nr. 301

-

Quittung Nr. 419

-

Quittung Nr. 466

-

Quittung Nr. 563

-

Quittung Nr. 564

-

Quittung Nr. 568

-

Quittung Nr. 602

-

Quittung Nr. 603

-

Quittung Nr. 661

-

Quittung Nr. 688

-

Quittung Nr. 875

-

Quittung Nr. 953

-

Quittung Nr. 1020

-

Quittung Nr. 1056

-

Quittung Nr. 1085

-

Fahrrad, Zenith

Crossroad

-

Fahrrad Principia.

Ohne ein solches Begehren wird Verzicht

angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den Staat Solothurn.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VI.3 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit

Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach

Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Anmeldung von

Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben:

-

Mobiltelefon, Apple iPhone

weiss, unbekannter Eigentümer

-

Fahrrad, Traveller

Trekking, violett schwarz

-

Fahrrad, GT I-Drive 5

-

Fahrrad, VIPER HAT 27.5

-

Fahrrad, O.___.

Erhebt innert fünf Jahren seit der

Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände an

den Staat Solothurn.

4.

Das mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022 bei C.C.___

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR

400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem

Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VI.9 und 10 nachstehend verrechnet

(vgl. nachfolgend Ziff. VI.11).

V.

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VII.1 des erstinstanzlichen Urteils wird P.___, [Adresse]

nicht als Privatkläger zugelassen.

2.

A.___, H.___, B.___ und C.C.___

werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__

verurteilt.

3.

A.___, B.___ und C.C.___ werden

unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen

verurteilt:

-

R.__: CHF 1'418.00

-

S.__: CHF 200.00

-

T.__: CHF 1'409.00

-

U.__: CHF 200.00

-

[Versicherungsgesellschaft]:

CHF 4'375.60

-

V.___: CHF 200.00

-

W.___: CHF 3'044.40.

Die darüberhinausgehenden Forderungen

von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VII.6 des erstinstanzlichen Urteils werden die

Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___

und C.C.___

abgewiesen:

-

Ev.___

-

[Stiftung], v.d. Fu.___

-

Gt.___

-

Hs.___

-

Ir.___

-

Jq.___

-

Kp.___

-

Lo.___

-

Mn.___

-

Za.___

-

Yb.___

-

[Versicherungsgesellschaft

2]

-

Xc.___

-

Wd.___

-

Ve.___

-

Uf.___

-

Tg.___

-

Sh.___

-

Ri.___

-

Qj.___

-

Pk.___

-

Ol.___

-

Z.___

-

Nm.___

-

Aza.___

-

Byb.___

-

Cxc.___

-

Dwd.___

-

Eve.___

-

Fuf.___

-

Gtg.___

-

HsH.___

-

Iri.___

-

Jqj.___

-

Kpk.___

-

Lol.___

- Mnm.___.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VII.7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende

Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg

verwiesen:

-

Nmn.___

-

Olo.___

-

Pkp.___

-

Qjq.___

-

Rir.___

-

Shs.___

- Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.

VI.

1.

Der

Antrag von C.C.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00 (zzgl. Zins zu 5%)

wird abgewiesen.

2.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.1 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Jeannette Frech, auf CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im

Umfang von CHF 41'580.20 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

3.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, auf CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___

erlauben.

4.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, auf CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von

CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers

im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h,

inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___

erlauben.

5.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___,

Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 07. April 2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___

erlauben.

6.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'013.00

(Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 7'239.00, Auslagen

CHF 177.70, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'115.50, entsprechend

CHF 85.90, 8.1 % MwSt. auf CHF 6'301.20, entsprechend

CHF 510.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 50%, somit CHF 4'006.50,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'388.65

(Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 6'525.70, Auslagen

CHF 316.00, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend

CHF 138.55, 8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend

CHF 408.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 5'541.50,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

8.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'763.50 (gekürztes

Honorar inkl. 11.66 Stunden Berufungsverhandlung [sowie Reisezeit]

CHF 11'541.20, Auslagen CHF 270.10, 7.7% MwSt. auf

CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, 8.1 % MwSt. auf

CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,

somit CHF 11'487.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___

erlauben.

9.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.8 des

erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF 90'448.95, H.___

CHF 13'438.50, J.___ CHF 23'862.50 und dem Staat Solothurn

CHF 9'325.30 auferlegt worden.

Von den verbleibenden Kosten von

43'822.65 haben zu bezahlen:

a)

A.___: CHF 15'794.50 (4/5

seines Kostenanteils von CHF 19'743.15)

b)

B.___: CHF 11'210.50

(4/5 seines Kostenanteils von CHF 14'013.15)

c)

C.C.___: CHF 8'053.05

(4/5 seines Kostenanteils von CHF 10'066.35)

10. Von den Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total

CHF 37'200.00, haben zu bezahlen:

a)

A.___:

CHF 6'200.00

(50% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

b)

B.___: CHF 9'300.00

(75% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

c)

C.C.___: CHF 11'160.00

(90% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)

Die verbleibenden Kosten von CHF 10'540.00 gehen

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

11.

Die von C.C.___ zu

tragenden Verfahrenskosten von CHF 19'213.05 (1. Instanz:

CHF 8'053.05, 2. Instanz: CHF 11'160.00) werden mit dem

beschlagnahmten Bargeld in Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass er

dem Staat noch CHF 13'688.05 schuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit den Urteilen 7B_1347/2024 und 7B_1348/2024

bestätigt.