STBER.2023.33
gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Diebstahl, mehrf. geringf. Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Übertr. des BetmG (A.) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei, mehrf. Vergehen gegen das BetmG (B.) gewerbs- und bandenm. Diebstahl, gewerbsm. Hehlerei (C.C.___)
5. Juni 2024Deutsch226 min
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 5. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
3. C.C.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl (ev. mehrfache Anstiftung), Diebstahl, mehrfacher
geringfügiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung
des BetmG (A.___),
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei), mehrfaches Vergehen
gegen das BetmG (B.___),
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(ev. mehrfache Anstiftung sowie gewerbsmässige Hehlerei) (C.C.___)
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 3. Juni 2024:
-
Staatsanwalt D.___ für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;
-
A.___
als Beschuldigter 1 und Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin
Jeannette Frech als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1;
-
B.___
als Beschuldigter 2 und Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2;
-
C.C.___
als Beschuldigter 3 und Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 3;
-
E.___
als Dolmetscherin (arabisch);
-
F.___
als Dolmetscherin (albanisch);
-
eine Schulklasse der
Kantonsschule Solothurn;
-
eine Medienvertreterin der
Solothurner Zeitung;
-
diverse Zuschauer, u.a. die
Ehefrau, der Vater und zwei Brüder von C.C.___.
In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen und die im Rahmen der
Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verhandlungsprotokoll,
die Einvernahmeprotokolle sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt D.___ für die Anschlussberufungsklägerin:
1. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von
40 Monaten zu bestrafen.
2. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des
Landes zu verweisen.
3. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend A.___ zu bestätigen.
4. B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von
54 Monaten zu bestrafen.
5. B.___ sei für die Dauer von 8 Jahren des
Landes zu verweisen.
6. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend B.___ zu bestätigen.
7. C.C.___ sei des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 10.
September 2020 schuldig zu sprechen.
8. C.C.___ sei mit einer Freiheitsstrafe
von 84 Monaten zu bestrafen.
9. C.C.___ sei für die Dauer von 10 Jahren
des Landes zu verweisen.
10. Das mit Verfügung vom 15. März 2022
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 5’525.00 sei als Deliktserlös gemäss
Art. 70 StGB einzuziehen.
11. Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend C.C.___ zu bestätigen.
12. Die nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Verfahrenskosten (ausgenommen davon sind die Kosten für die
amtlichen Verteidigungen) seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO den Beschuldigten
zur Bezahlung aufzuerlegen.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigungen seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen und infolge
amtlichen Verteidigungen vom Staat Solothurn zu bezahlen
Rechtsanwältin Frech als amtliche Verteidigerin von A.___:
1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt des
Diebstahls, begangen in der Zeit bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1],
zum Nachteil des G.___ (Anklagevorhalt A. 2 lit. f).
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23.
Juli 2020.
3. A.___ sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von maximal 26
Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 14 Monate bei einer
Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. An die Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 3
lit. a) seien die polizeiliche Festnahme vom 7. Mai 2020 bis 8. Mai 2020, die
Untersuchungshaft vom 23. Juli 2020 bis 21. Januar 2021 sowie der vorzeitige
Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis 22. Juli 2021, d. h. insgesamt 367
Tage, anzurechnen.
5. Auf den Widerruf des mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für eine Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bedingt gewährten Vollzugs und der mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine
Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu je CHF 30.00 bedingt gewährten Vollzugs sei
zu verzichten. Allenfalls sei A.___ zu verwarnen oder die Probezeit um die
Maximaldauer zu verlängern.
6. Von der Anordnung einer Landesverweisung
und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen.
7. Über die Zivilforderungen sei in
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Amtes wegen zu befinden.
8. Es sei die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung des A.___ in der Höhe der von seiner amtlichen
Verteidigerin eingereichten Honorarnote zuzüglich Dauer für die
Berufungsverhandlung zuzusprechen und vom Staat zu bezahlen.
9. Es seien die Verfahrenskosten nach
Massgabe des Unterliegens und der Freisprüche von Amtes wegen angemessen zu
gewichten und zu verlegen.
Rechtsanwältin Selig als amtliche Verteidigerin von B.___:
1. B.___ sei freizusprechen vom Vorwurf des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020
bis 23. Juli 2020.
2. B.___ sei schuldig zu sprechen wegen
mehrfacher Hehlerei, begangen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 23. Juli 2020.
3. B.___ sei angemessen zu bestrafen,
maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung von
total 205 Tagen wegen ausgestandener Haft im Zeitraum vom 23. Juli 2020 bis 12.
Februar 2021.
4. Von einer Landesverweisung sei
abzusehen.
5. Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin sei zu genehmigen und von der Staatskasse zu begleichen.
6. Die Verfahrenskosten seien B.___
aufzuerlegen, anteilsmässig gemäss dem Grad seiner Verurteilung.
Rechtsanwalt Scruzzi als amtlicher Verteidiger von C.C.___:
1. Der Beschuldigte C.C.___ sei in
Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. V.1./2. von Schuld und Strafe
vollumfänglich freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten C.C.___ in
Abänderung von Urteilsdispositiv Ziff. VI.4. das beschlagnahmte Bargeld im
Betrag von CHF 5’525.00 (CHF 5’100.00, EUR 400.00) zurückzuerstatten.
3. Dem Beschuldigten C.C.___ sei vom Staat
eine Genugtuung wegen unschuldig erlittener Haft in der Höhe von CHF 36’600.00
(zzgl. Zins zu 5 % seit dem Tag der Verhaftung) zu bezahlen.
4. Es seien in Abänderung von
Urteilsdispositiv Ziff. VII.2./3. die gegenüber dem Beschuldigten C.C.___
geltend gemachten Zivilforderungen abzuweisen, jedenfalls auf den Zivilweg zu
verweisen.
5. Eventualiter sei im Falle eines
Schuldspruchs beim Beschuldigten C.C.___ in Abänderung von Urteilsdispositiv
Ziff. V.4./5. auf eine Landesverweisung samt SIS-Ausschreibung zu verzichten.
6. Es seien in Abänderung der
Urteilsdispositiv Ziff. VIII.6./7. auf die Rückforderungsansprüche des
Staates gegen den Beschuldigten C.C.___ betreffend amtliche Honorare zufolge
vollumfänglichem Freispruch zu verzichten.
7. Es seien in Abänderung von
Urteilsdispositiv Ziff. VIII.8 die auf den Beschuldigten C.C.___ entfallenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen.
8. Es seien die auf den Beschuldigten
entfallen Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf
die Staatskasse zu nehmen.
9. Es sei das Honorar der amtlichen
Verteidigung für das zweitinstanzlichen Verfahren gemäss eingereicht Kostennote
festzusetzen und vom Staat bezahlen.
_________________
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Wie den Akten entnommen werden kann,
wurde der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) am 7. Mai 2020
gemeldet, eine Person habe beobachten können, wie zwei andere Personen ein
Elektro-Bike gestohlen und bei der Liegenschaft [Adresse 1] in [Ort 1]
deponiert hätten. Aufgrund der eingegangenen Meldung rückte eine Patrouille aus
und konnte im Korridor der genannten Liegenschaft das gemeldete E-Bike
vorfinden. Im Dachgeschoss der Liegenschaft wohnte A.___ und im Untergeschoss
konnte H.___ betroffen werden. Die beiden Personen passten zu den angegebenen
Signalements, weshalb sie polizeilich befragt und vorläufig festgenommen wurden
(Register [Reg.] 3, Aktenseite [AS] AS 2904, Reg. 7,
AS 7821 f.). Anlässlich der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung
konnten in der Wohnung der genannten Personen bzw. in der Waschküche drei
Bolzenschneider sowie ein aufgebrochenes Zahlenschloss sichergestellt werden
(Reg. 4, AS 4727 ff.). Am 8. Mai 2020 wurden A.___ und H.___ aus der
polizeilichen Haft entlassen (Reg. 7, AS 7615, 7823).
2. Am 8. Mai 2020 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
gegen A.___ und H.___ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Diebstahls
(Reg. 7, AS 7096). Am 2. Juni 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft
die Eröffnungsverfügung und ermittelte fortan gegen die beiden Beschuldigten
sowie gegen Unbekannt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls
(Reg. 7, AS 7097).
3. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Juni 2020 eine Observation
von A.___ und H.___ sowie eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
zur Standortermittlung eines schwarzen E-Bikes (Diebesfalle) an (Reg. 7,
AS 7463 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Überwachung mit Verfügung vom
2. Juli 2020 (Reg. 7, AS 7474 ff.).
4. Am 14. Juli 2020 wurde das überwachte
Fahrrad (Diebesfalle) gestohlen. Dieses Fahrrad wie auch weitere Fahrräder
wurden zum Hinterhof an der [Adresse 2] in [Ort 1] verbracht. Von dort
gelangte das fragliche Fahrrad nach [Ort 2] an [die Adresse 3], wo es
einige Zeit verblieb, bis es am 20. Juli 2020 Standort [Ort 3] signalisierte
(Reg. 3, AS 2906 f.).
5. Gleichentags fand eine
Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der M.___ Transport GmbH in [Ort 3]
statt (Reg. 7, AS 7188, Reg. 4, AS 4990 ff.). Bei der Firma
handelt es sich um ein Transportunternehmen. Dabei konnte die Polizei das
überwachte schwarze E-Bike (Diebesfalle) sowie 13 weitere Fahrräder und diverse
Quittungen sicherstellen. Auf einer dieser Quittungen konnte B.___ als Absender
von sieben Fahrrädern identifiziert werden (Reg. 3, AS 3022 ff.). Ein
Chauffeur (I.___) der M.___ Transport GmbH in [Ort 3] identifizierte anlässlich
einer Einvernahme am 9. September 2020 C.C.___ als eine Person, die ihm (I.___)
am 18. Juli 2020 in [Ort 1] und [Ort 2] glaublich Fahrräder ausgehändigt habe
(Reg. 6, AS 6919 ff.).
6. Am 21. Juli 2020 bereinigte die Staatsanwaltschaft
die Eröffnungsverfügung erneut und ermittelte fortan wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7, AS 7099). Gleichentags eröffnete
die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ sowie gegen C.C.___,
der auch unter dem Namen [Aliasname von C.C.___] registriert ist, jeweils wegen
des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Reg. 7,
AS 7100 f.).
7. Wie dem Erledigungsrapport der
Polizei vom 26. Mai 2021 entnommen werden kann (Reg. 2, AS 1193 ff.),
erfolgte am 23. Juli 2020 die koordinierte Anhaltung von A.___, H.___ und B.___.
H.___ wurde gleichentags wieder aus der Haft entlassen (Reg. 7, AS 7836
ff.), gegen A.___ und B.___ wurde in der Folge Untersuchungshaft angeordnet.
8. Am 10. September 2020 wurde J.___
festgenommen, nachdem dieser vorgängig ebenfalls observiert worden war (Reg. 2,
AS 1199).
9. Nach mehrmonatigen und umfangreichen
Ermittlungen inkl. Observation und Einsatz technischer Überwachungsmassnahmen
wurden am 16. Dezember 2020 drei weitere Personen festgenommen, darunter C.C.___
und K.C.___ (Reg. 2, AS 1199).
10. Am 12.
Februar 2021 wurde B.___ aus der Haft wieder entlassen, am 16. Juni 2021
auch C.C.___. A.___ schliesslich wurde am 22. Juli 2021 aus der Haft bzw. aus
dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Reg. 7, AS 7755 ff.).
11. Mit
Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 14. April 2022 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Richteramt Olten-Gösgen gegen die Beschuldigten A.___, H.___,
J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___ Anklage wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, evtl. mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl,
gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. Diebstahls sowie mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes (A.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl. mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes und Nichtanzeigens eines Fundes (H.___), wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, evtl.
mehrfachen Diebstahls und teilweise Versuchs dazu sowie evtl. mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger
Sachbeschädigung, unrechtmässiger Aneignung, evtl. geringfügiger
unrechtmässiger Aneignung, Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (J.___), wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter Idealkonkurrenz zur mehrfachen
Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, und mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (B.___ und K.C.___) sowie wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, evtl. gewerbsmässiger Hehlerei in echter
Idealkonkurrenz zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl (C.C.___).
12. Mit
Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin des Richteramtes Olten-Gösgen vom 18. August
2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 23. bis 26. Januar 2023 angesetzt
(Aktenseiten Richteramt Olten-Gösgen [nachfolgend ASOG] 088 ff., ASOG 136 f.).
13. Mit
Beschluss vom 23. Januar 2023 trennte das Richteramt Olten-Gösgen die
Anklagepunkte E.1 und E.2 der Anklageschrift vom 14. April 2022 in Sachen K.C.___
von den übrigen Anklagepunkten ab (ASOG 364 ff.).
14. Am 23.,
25. und 26. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen
statt (ASOG 788 ff.). Am 3. Februar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes
Urteil:
I.
1.
Das Strafverfahren
gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen vor dem 03.02.2020, wird zufolge Verjährung eingestellt
(AnklS Ziff. A.4).
2.
A.___ wird vom
Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15.02.2020,
freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,
begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020 (AnklS Ziff. A.1)
b) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,
begangen in der Zeit vom 13.05.2020-29.06.2020 (AnklS Ziff. A.2.b-e)
c) Diebstahl, begangen ca. am 23.07.2020
(AnklS Ziff. A.2.f)
d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
am 20.06.2020, 27.06.2020 und 29.06.2020 (AnklS Ziff. A.3)
e) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-23.07.2020 (AnklS
Ziff. A.4).
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit
von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
5.
A.___ werden die
Haft vom 07.05.2020-08.05.2020 und vom 23.07.2020-21.01.2021 sowie der
vorzeitige Strafvollzug vom 22.01.2021-22.07.2021, total 367 Tage, an die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 4.a) vorstehend angerechnet.
6.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.03.2020 für eine Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
7.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22.04.2020 für eine Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.
8.
A.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
9.
Die Landesverweisung
gemäss Ziff. 8 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben.
II.
1.
Das Strafverfahren
gegen H.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
angeblich begangen vor dem 03.02.2020 (AnklS Ziff. B.4), wird zufolge
Verjährung eingestellt.
2.
H.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 20.04.2020-13.07.2020 (AnklS Ziff. B.1)
b) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,
begangen in der Zeit vom 08.04.2020-30.12.2020 (AnklS Ziff. B.2.a-g)
c) Diebstahl, begangen am 04.09.2021 (AnklS
Ziff. B.2.h)
d) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
am 08.04.2020, 30.12.2020 und 04.09.2021 (AnklS Ziff. B.3)
e) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 03.02.2020-05.01.2021 (AnklS
Ziff. B.4)
f)
Nichtanzeigen eines
Fundes, begangen in der Zeit vom 01.05.2020-01.06.2020 (AnklS Ziff. B.5).
3.
H.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 13 Monate bei einer Probezeit
von 3 Jahren;
b)
einer Busse von CHF
1'095.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen.
4.
H.___ wird die Haft
vom 07.05.2020-08.05.2020, 23.07.2020 und 04.09.2021, total 4 Tage, an die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.
III.
1.
J.___ wird wie folgt
freigesprochen:
a) Diebstahl, angeblich begangen in der
Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.2.b)
b) Diebstahl, angeblich begangen in der
Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.2.i)
c) Sachbeschädigung, angeblich begangen in
der Zeit zwischen dem 16.12.2020-30.01.2021 (AnklS Ziff. C.3.b)
d) Drohung, angeblich begangen am
15.05.2020 (AnklS Ziff. C.7.b)
e)
Hinderung einer
Amtshandlung, angeblich begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.9.b).
2.
J.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 05.07.2020-08.09.2020 (AnklS Ziff. C.1)
b) versuchter Diebstahl, begangen am
03.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.d)
c) gewerbsmässiger Diebstahl, begangen in
der Zeit vom 31.12.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.2.f-h und j-m)
d) mehrfacher geringfügiger Diebstahl,
begangen am 03.08.2020, 02.09.2020 und 10.09.2020 (AnklS Ziff. C.2.a, c und e)
e) Sachbeschädigung, begangen am 29.08.2020
(AnklS Ziff. C.3.a)
f) geringfügige Sachbeschädigung, begangen
in der Zeit zwischen dem 22.08.2020-24.08.2020 (AnklS Ziff. C.4)
g) geringfügige unrechtmässige Aneignung,
begangen am 29.08.2020 (AnklS Ziff. C.5)
h) Beschimpfung, begangen am 15.05.2020
(AnklS Ziff. C.6)
i) Drohung, begangen am 08.04.2020 (AnklS
Ziff. C.7.a)
j) mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen
in der Zeit vom 03.08.2020-09.02.2021 (AnklS Ziff. C.8)
k) Hinderung einer Amtshandlung, begangen
am 29.06.2020 (AnklS Ziff. C.9.a)
l) mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 01.07.2020-13.02.2021 (AnklS
Ziff. C.10)
m)
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 13.02.2021 (AnklS Ziff. C.11).
3.
J.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und
25 Tagen;
b) einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu
je CHF 10.00;
c)
einer Busse von CHF
775.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
4.
J.___ werden die
Haft vom 19.05.2020-22.05.2020, 10.09.2020-10.12.2020 und 13.02.2021-14.02.2021
sowie der vorzeitige Strafvollzug vom 15.02.2021-26.04.2021, total 169 Tage, an
die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3.a) vorstehend angerechnet.
5.
Für J.___ wird eine
stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet.
6.
Es wird
festgestellt, dass sich J.___ seit dem 27.04.2021 im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befindet.
7.
Der Vollzug der
Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der stationären Suchtbehandlung aufgeschoben.
8.
J.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
IV.
1.
B.___ wird vom
Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich
begangen in der Zeit vom 01.03.2020-23.07.2020, freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).
2.
B.___ hat sich des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom
01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).
3.
B.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt.
4.
B.___ wird die Haft
vom 23.07.2020-12.02.2021, total 205 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss Ziff.
3 vorstehend angerechnet.
5.
Der B.___ mit Urteil
der Bundesanwaltschaft vom 04.09.2017 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird
er verwarnt.
6.
B.___ wird für die
Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
7.
Die Landesverweisung
gemäss Ziff. 6 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben.
V.
1.
C.C.___ hat sich des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom
01.03.2020-23.07.2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. F).
2.
C.C.___ wird zu
einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt.
3.
C.C.___ wird die
Haft vom 16.12.2020-16.06.2021, total 183 Tage, an die Freiheitsstrafe gemäss
Ziff. 2 vorstehend angerechnet.
4.
C.C.___ wird für die
Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
5.
Die Landesverweisung
gemäss Ziff. 4 vorstehend ist im Schengener Informationssystem (SIS)
auszuschreiben.
VI.
1.
Folgende mit
Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden
eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
- Bolzenschneider, blau
- Mobiltelefon, schwarz
- Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen
- Tasche, Freitag
- Bolzenschneider
- Bolzenschneider, Knipex
- Fahrradschloss, ABUS, aufgebrochen
- Mobiltelefon WIKO
- Fahrradschloss, schwarz, ohne Schlüssel
- Akku-Winkelschleifmaschine, blau
- Mobiltelefon, Huawei schwarz
- weisses Pulver
- Arbeitshandschuhe, schwarz blau
- Velohelm, Alpina, blau silber
- Velohelm, IXS, grau
- Fahrradschlauch
- schwarzes Rohr, angeschnitten
- Fahrradschloss, schwarz, aufgeschnitten
- Schlüssel, grauer Griff, aus Abfallsack
- Rücklicht Fahrrad, schwarz
- Fahrradschloss, aufgeschnitten
- Fahrradkorb, schwarz
- Rad Fahrrad
- Fahrradschutzblech, Shockblade II,
schwarz grau
- Fahrradschutzblech mit Rücklicht,
X-Blade II, schwarz grau
- Abdeckung Fahrradschloss, beschädigt
- Messer, technocraft, schwarz,
abgebrochene Klinge
- Fahrradschloss, Drahtring,
aufgeschnitten
- Ringschloss, schwarz, aufgebrochen
- Rolle Kehrichtsäcke, durchsichtig
- Zange
- Velotasche, Veloplus
- Kabelschloss, aufgetrennt
- Gliederschloss, Abus, aufgetrennt
- Trennscheibe, Hilti, zerbrochen
- Plastiksäcke, aufgerissen
- Herrenhose, Jeans, blau
- Pullover, Muscle Cars, schwarz
- Kapuzenpullover Gap, blau
- Herrenjacke, Regatta, violett
- Jeans mit Gürtel, Jog Denim
- T-Shirt Sherpa, schwarz
- Pullover, blau
- T-Shirt, levis, grau
- T-Shirt, Pontiac, schwarz
- Schuhe, Ipse, rot weiss
- Rucksack, Hallwilerseelauf
- Rucksack, Crane, grau rosa
- Pullover, best Connections, blau
- Sporthose, Location, schwarz
- Pullover, gelb weiss blau
- Sporthose, Adidas, schwarz
- T-Shirt, Ram Rise, grau
- Werkzeugkoffer, inkl. Werkzeug
- Akku-Winkelschleifer, Hilti, rot
- 2x Zange, blau schwarz
- Hammer
- Mobiltelefon, Huawei schwarz
- Schlüssel
- Handschuhe, Leder, braun schwarz
- Einweghandschuhe, schwarz
- Plastikverschlussbeutel mit weisser
Substanz
- Zigarettenschachtel inkl. Inbusschlüssel
- Plastikfolie mit weisser Substanz
- Brillenzubehör, bearbeiteter Drahtbügel
- Jeans, Black Bull, blau
- Schere, rot schwarz
- Lieferschein
- Boardcomputer Fahrrad, Bosch
- Boardcomputer Fahrrad, Shimano
- Visitenkarte Rechtsanwalt
- Luftpolsterfolie
- Notizzettel, Aufschrift «[…]»
- Handschriftliche Notizen
- Winkelschleifer
- Notizheft
- Kettenschloss Fahrrad, schwarz
- Kettenschloss Fahrrad, schwarz
- Transportquittung M.___ Transport GmbH
Nr. 00236
- Transportquittung M.___ Transport GmbH
Nr. 00207
- Transportquittung N.___ Transport Nr.
000340
- Fahrzeug Kickboard, oxelo, schwarz weiss
grün
- Klebebandrolle und Teppichmesser, rot
- Stoffdecke
- Fahrrad, Fuji ouHand cmp Fully, schwarz
weiss, ohne Räder
- 6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.
2.
Folgende mit
Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19.03.2021,
05.05.2021 und 15.03.2022 beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) werden den jeweils Berechtigten
nach Rechtskraft des Urteiles herausgegeben, wobei innert 10 Tagen nach Erhalt
des Urteils der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist:
C.C.___
- Fahrrad Stoke MTX 75, schwarz gelb
- Fahrrad Whistle Mimok, gelb
- Fahrrad Scott Scale, schwarz blau
- Brief vom 11.03.2021 von C.C.___ an L.C.___
- Brief vom 13.03.2021 von C.C.___ an L.C.___
- Brief vom 31.03.2021 von C.C.___ an L.C.___.
M.___ Transport
GmbH
- Quittung Nr. 1368
- Quittung Nr. 235
- Quittung Nr. 236
- Quittung Nr. 301
- Quittung Nr. 419
- Quittung Nr. 466
- Quittung Nr. 563
- Quittung Nr. 564
- Quittung Nr. 568
- Quittung Nr. 602
- Quittung Nr. 603
- Quittung Nr. 661
- Quittung Nr. 688
- Quittung Nr. 875
- Quittung Nr. 953
- Quittung Nr. 1020
- Quittung Nr. 1056
- Quittung Nr. 1085
- Fahrrad, Zenith Crossroad
- Fahrrad Principia.
Ohne ein solches Begehren
wird Verzicht angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den
Staat Solothurn.
3.
Folgende mit
Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden
nach Rechtskraft des Urteils zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich
ausgeschrieben.
- Mobiltelefon, Apple iPhone weiss,
unbekannter Eigentümer
- Fahrrad, Traveller Trekking, violett
schwarz
- Fahrrad, GT I-Drive 5
- Fahrrad, VIPER HAT 27.5
- Fahrrad, O.___.
Erhebt innert fünf Jahren
seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten
Gegenstände an den Staat Solothurn.
4.
Das mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15.03.2022 bei C.C.___
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR
400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem
Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VIII.8.e) nachstehend verrechnet.
VII.
1. P.___, [Adresse], wird nicht als
Privatkläger zugelassen.
2. A.___, H.___, B.___ und C.C.___ werden
unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__
verurteilt.
3. A.___, B.___ und C.C.___ werden unter
solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen verurteilt:
- R.__: CHF 1'418.00
- S.__: CHF 200.00
- T.__: CHF 1'409.00
- U.__: CHF 200.00
- [Versicherungsgesellschaft]: CHF
4'375.60
- V.___: CHF 200.00
- W.___: CHF 3'044.40.
Die darüberhinausgehenden Forderungen
von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. H.___ wird zur Bezahlung von
CHF 5.80 an die X.___ GmbH, v.d. Y.___, verurteilt. Die
darüberhinausgehende Forderung von CHF 154.40 wird auf den Zivilweg
verwiesen.
5. J.___ wird zur Bezahlung folgender
Zivilforderungen verurteilt:
- Z.___: CHF 3'035.00
- Az.___: CHF 500.00
- By.___: CHF 200.00
- Cx.___: CHF 1'300.00
- Dw.___: CHF 200.00
- [Versicherungsgesellschaft]: CHF
4'786.00.
Die darüberhinausgehenden Forderungen
werden auf den Zivilweg verwiesen (betreffend By.___) bzw. abgewiesen
(betreffend Dw.___).
6. Die Zivilforderungen der nachfolgenden
Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___ und C.C.___ werden
abgewiesen:
- Ev.___
- [Stiftung], v.d. Fu.___
- Gt.___
- Hs.___
- Ir.___
- Jq.___
- Kp.___
- Lo.___
- Mn.___
- Za.___
- Yb.___
- [Versicherungsgesellschaft 2]
- Xc.___
- Wd.___
- Ve.___
- Uf.___
- Tg.___
- Sh.___
- Ri.___
- Qj.___
- Pk.___
- Ol.___
- Z.___
- Nm.___
- Aza.___
- Byb.___
- Cxc.___
- Dwd.___
- Eve.___
- Fuf.___
- Gtg.___
- HsH.___
- Iri.___
- Jqj.___
- Kpk.___
- Lol.___
- Mnm.___.
7. Folgende Privatkläger werden zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
- Nmn.___
- Olo.___
- Pkp.___
- Qjq.___
- Rir.___
- Shs.___
- Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.
VIII.
1.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Jeannette Frech, wird auf
CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am
20.11.2020, 21.04.2021 und 13.09.2021 erfolgten Akontozahlungen von je CHF
10'000.00 ist der amtlichen Verteidigerin noch ein Betrag von
CHF 21'975.25 auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'580.20 (4/5),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von H.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf
CHF 30'814.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am
26.03.2021 erfolgten Akontozahlung von CHF 14'000.00 ist dem amtlichen
Verteidiger noch ein Betrag von CHF 16'814.65 auszubezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im
Umfang von CHF 24'651.70 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von H.___ erlauben.
3.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn, wird auf
CHF 66'672.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von
CHF 53'337.85 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___
erlauben.
4.
Es wird
festgestellt, dass der amtliche Verteidiger von J.___, Rechtsanwalt André Kuhn,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 04.01.2021 mit CHF
4'002.65 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'202.10 (4/5), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___
erlauben.
5.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf
CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Nach Abzug der am
14.12.2020 erfolgten Akontozahlung von CHF 18'043.65 ist der amtlichen
Verteidigerin noch ein Betrag von CHF 33'574.25 auszubezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren
im Umfang von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben.
6.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird auf
CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang
von CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen
Honorar zu CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von C.C.___ erlauben.
7.
Es wird
festgestellt, dass das Honorar des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___,
Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 07.04.2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und ausbezahlt wurde.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während
10 Jahren im Umfang von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben.
8.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35’000.00, total CHF 90'448.95,
sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
a)
A.___: CHF 15'794.50
(4/5)
b)
H.___: CHF
13'438.50 (4/5)
c) J.___: CHF 23'862.50
(4/5)
d)
B.___: CHF
11'210.50 (4/5)
e)
C.C.___: CHF 2'528.05
(4/5; nach Verrechnung mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. VI.4
vorstehend).
Die übrigen Kosten gehen definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn.
15.1 Nach Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils erklärten die Beschuldigten A.___, H.___, B.___ und C.C.___
mit Eingaben vom 31. März 2023 (C.C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Ronny Scruzzi), vom 6. April 2023 (A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Jeannette Frech) sowie vom 11. April 2023 (B.___, amtlich
verteidigt durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, und H.___, amtlich verteidigt
durch Rechtsanwalt Alexander Kunz) die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren
[nachfolgend ASB] 1 ff.).
15.2 C.C.___ verlangt mit seiner
Berufungserklärung zusammengefasst einen vollumfänglichen Freispruch (vom
Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), einen Verzicht auf die
Landesverweisung (und auf die Ausschreibung derselben im Schengener
Informationssystem), die Rückerstattung des beschlagnahmten Bargeldes im Betrag
von CHF 5'525.00, eine Genugtuung in Höhe von CHF 36'600.00 zuzüglich Zins
zu 5%, die Abweisung aller Zivilforderungen, evtl. die Verweisung auf den
Zivilweg, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
15.3 Die Berufung von A.___ richtet sich
gegen die Schuldsprüche wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (AnklS
Ziffer A./1.) sowie Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), gegen die
Strafzumessung, die Widerrufe, die Landesverweisung und die Ausschreibung
derselben im Schengener Informationssystem und die Verurteilung zur Zahlung von
Zivilforderungen. Er beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls (AnklS Ziffer A./1.) sowie einen Freispruch vom Vorhalt des
Diebstahls (AnklS Ziffer A./2. lit. f), die Ausfällung einer milderen Strafe,
die Aufhebung der Widerrufe bezüglich des mit Urteilen der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 und der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für die jeweiligen Geldstrafen gewährten
bedingten Vollzugs sowie die Aufhebung der Landesverweisung und der
Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
15.4 B.___ beantragt mit seiner
Berufungserklärung zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, einen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei,
ein reduziertes Strafmass sowie einen Verzicht auf die Landesverweisung (und
auf die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem).
15.5 H.___ reichte zwar zunächst
ebenfalls eine Berufungserklärung ein, liess seine Berufung indes mit Eingabe
vom 8. Dezember 2023 zurückziehen (ASB 198), weshalb sich diesbezüglich
weitere Ausführungen erübrigen.
16. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erklärte
die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (ASB 189 ff.). Diese richtet sich
betreffend A.___ und B.___ gegen die Strafzumessung und die Dauer der
Landesverweisung (verlangt werden jeweils die Verurteilung zu einer längeren
Freiheitsstrafe und die Anordnung einer längeren Dauer der Landesverweisung).
Bezüglich C.C.___ verlangt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung
einen Schuldspruch (wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls) für den
gesamten angeklagten Deliktszeitraum (1. März 2020 bis 10. September 2020),
die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe, die Anordnung einer
längeren Dauer der Landesverweisung sowie die Einziehung des beschlagnahmten
Bargeldes gestützt auf Art. 70 StGB.
17. Mit Beschluss der Strafkammer des
Obergerichts vom 24. Januar 2024 wurde die Berufung von H.___ abgeschrieben (ASB 203
ff.).
18. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. und 4. Juni 2024 und
zur mündlichen Urteilseröffnung auf den 5. Juni 2024 vorgeladen (ASB 286
ff.).
19. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024
beantragte Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, es sei Frau F.___ als
Albanisch-Übersetzerin wegzuverfügen und es sei stattdessen Herr Vev.___ für
die Berufungsverhandlung aufzubieten (ASB 381 f.). Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 14. Mai 2024 wurde dieser Antrag abgewiesen (ASB 405
f.).
II. Anwendbares Recht / Übergangsbestimmungen
1. Per 1. Januar 2024 trat
die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung
betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht
vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision
geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt werden.
2. Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und
damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für
die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3
nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die
URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde
benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen
wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3
nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste.
Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen
erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass
bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht
ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass
für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem
Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren
StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit
Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme
von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in
allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann
auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1
«nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies
folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens,
bestrittene Vorhalte
1. Rechtskraft
1.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 3. Februar 2023 betreffend
die beiden Beschuldigten J.___ und H.___ rechtskräftig ist.
1.2 Im Weiteren sind folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
betreffend A.___:
- Ziffer I./1. (Einstellung
zufolge Verjährung);
- Ziffer I./2. (Freispruch vom
Vorhalt des geringfügigen Diebstahls);
- Ziffer I./3. lit. b (Schuldspruch
wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls);
- Ziffer I./3. lit. d (Schuldspruch
wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs);
- Ziffer I./3. lit. e (Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung des BetmG);
betreffend B.___:
- Ziffer IV./1. (Freispruch vom
Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das
BetmG);
zudem:
- Ziffer VI./1. (Einziehung
diverser beschlagnahmter Gegenstände);
- Ziffer VI./2. (Herausgabe
diverser beschlagnahmter Gegenstände);
- Ziffer VI./3. (Ausschreibung
diverser beschlagnahmter Gegenstände);
- Ziffer VII./1. (Nichtzulassung
von P.___ als Privatkläger);
- Ziffer VII./6. (Abweisung von
diversen Zivilforderungen);
- Ziffer VII./7. (Verweisung
diverser Privatkläger auf den Zivilweg);
- Ziffern VIII./1. und VIII./5.-7., soweit
die Höhe der Entschädigungen betreffend.
2. Bestrittene Vorhalte
Das Berufungsgericht hat somit noch
folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 14. April 2022 zu beurteilen:
2.1 A.___
AnklS Ziffer A./1.: Gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), sowie
evtl. mehrfache Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
und 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 1. März 2020
bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],
Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des
jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser
Geschädigter, in Mittäterschaft mit H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___
und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in
der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.
Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und
dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit
gewerbsmässige Diebstähle begingen.
Zur Mittäterschaft:
Die Mittäterschaft von A.___, H.___, J.___,
B.___, K.C.___ und C.C.___ ergibt sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge,
insbesondere aufgrund der gemeinsamen Entschlussfassung sowie der
wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung. Die Beschuldigten hatten
gemeinsam den Entschluss gefasst, Fahrräder in [Ort 1] und der Region zu
stehlen und sodann im Ausland (Kosovo) zu verkaufen und sich damit
unrechtmässig zu bereichern. A.___, H.___ und J.___ haben die Fahrräder an den
jeweiligen Orten entwendet und sie an B.___, C.C.___ und K.C.___ übergeben,
welche diese wiederum für den Transport vorbereiteten, diesen organisierten und
schliesslich in Auftrag gaben. Die jeweiligen Tatbeiträge sind nach den
Umständen des konkreten Falles für die Ausführung der Delikte so wesentlich,
dass sie mit ihnen stehen oder fallen, wodurch im Ergebnis alle als
Hauptbeteiligte dastehen. Aufgrund der Mittäterschaft haben sich alle
Beteiligten die Tatbeiträge der jeweils anderen anrechnen zu lassen.
Zu den Qualifikationen:
Gewerbsmässigkeit:
In der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23.
Juli 2020 verübten die Beschuldigten mindestens 197 Diebstähle. Sie erlangten
dabei eine Deliktssumme von CHF 421’336.15. Da die Beschuldigten in dieser Zeit
kein legales Einkommen erzielten, finanzierten sie ihren Lebensunterhalt
hauptsächlich durch ihr deliktisches Handeln. Die Zeit und Mittel (sie mussten
geeignete Fahrräder finden, aufbrechen bzw. entwenden, Zwischenlagern, zum
Transport übergeben und vorbereiten sowie den Transport organisieren), welche
sie für ihr deliktisches Handeln aufwendeten, waren erheblich, so dass das
deliktische Handeln einen nicht vernachlässigbaren Teil des jeweiligen Alltags
und der Ressourcen der Beschuldigten beanspruchte. Die Beschuldigten begingen
von einem Gesamtvorsatz getragen zahlreiche Diebstähle. Sie handelten mit der
Bereitschaft, eine unbestimmte Vielzahl von Fahrraddiebstählen zum Nachteil von
diversen Geschädigten zu begehen und in der Absicht, durch die Diebstähle zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen. Damit handelten sie in der Art eines
Berufes und somit gewerbsmässig.
Bandenmässigkeit:
A.___, H.___, J.___, B.___, K.C.___ und C.C.___
fassten spätestens im März 2020 den Plan (allenfalls auch konkludent),
gemeinsam als Mitglieder einer Bande eine unbestimmte Anzahl von
Fahrrad-Diebstählen, insbesondere von Mountainbikes, E-Bikes und anderen
hochwertigen Fahrrädern, zu verüben und das erbeute Deliktsgut bzw. der Erlös
daraus, zu teilen. Durch den Zusammenschluss zu einer Bande haben sich die
Beschuldigten psychisch und physisch gestärkt (verstärkter Gruppendruck,
zusätzlicher Anreiz für weitere Taten, etc.) und sich damit bessere
Erfolgsaussichten bei ihren Taten und höhere Deliktsbeträge versprochen. Als
Bande waren Taten möglich, die sich nur in einem Team realisieren lassen.
Die Beschuldigten waren hierarchisch und
professionell organisiert, sodass es klare Rollen- und Arbeitsteilungen gab
(siehe Tatbeiträge der Beschuldigten). So entwendeten A.___, H.___ und J.___
die Fahrräder am Bahnhof und anderen Orten im Auftrag der Bande. Sie brachten
die Fahrräder sodann zu B.___, K.C.___ und C.C.___. Dabei dürfte vorwiegend A.___
(als sog. Mittelsmann) und ab dem 9. Juli 2020 J.___ zu sämtlichen
Beschuldigten direkten Kontakt gehabt haben, um so die Spuren und Verbindungen
und ein damit verbundenes Risiko des Auffliegens möglichst gering zu halten. B.___,
K.C.___ und C.C.___ nahmen die gestohlenen Fahrräder entgegen und verschickten
diese an diverse Personen im Kosovo (teilweise unter Verwendung von falschen
Aliasnamen), um die Fahrräder dort zu verkaufen und sich so zu bereichern. Die
damit erbeuteten Deliktsbeträge wurde nach Organisationshierarchie und Rolle
aufgeteilt. A.___, H.___ und J.___ erhielten pro gestohlenes Fahrrad ca. CHF
50.00 bis CHF 100.00. Die durch B.___, K.C.___ und C.C.___ deliktisch erzielten
Gewinne konnten nicht genau ermittelt werden, dürften sich jedoch für normale
Fahrräder auf mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und für E-Bikes auf
mindestens EUR 520.00 bis EUR 570.00 pro Fahrrad belaufen haben.
Obwohl nicht alle Beteiligte zueinander
in direktem Kontakt standen und einander allenfalls nicht namentlich kannten,
wussten sämtliche Beteiligte voneinander, von der Organisation als Bande und
den Aufgaben- und Rollenverteilungen, von den einzelnen Schicksalen der
Fahrräder (grosse Anzahl Deliktsgut sowie Transport und Verkauf im Ausland,
etc.), waren mit diesem Vorgehen einverstanden und partizipierten am Deliktsgut
bzw. am Erlös aus dessen im Rahmen des gemeinsam getragenen Tatplans getätigten
Weiterverkaufs.
Zum Tatbeitrag von A.___:
A.___ entwendete die Fahrräder teilweise
alleine und teilweise zusammen mit H.___ oder J.___. A.___ handelte im Auftrag
von B.___, K.C.___ und C.C.___ und brachte diesen die entwendeten Fahrräder. A.___
wurde von B.___, K.C.___ und C.C.___ (teilweise) unter Druck gesetzt, sodass er
dem Druck nachgab und Fahrräder für diese entwendete. A.___ erhoffte sich dabei
weitere (finanzielle) Unterstützung durch B.___, K.C.___ und C.C.___, um seinen
bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu
können. A.___ erhielt von B.___ als Gegenleistung Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF
100.00 pro Fahrrad) und teilweise Kokain (jeweils im Wert von ca. CHF 80.00 bis
CHF 100.00). Auch C.C.___ gab A.___ für die Fahrräder Geld (ca. CHF 50.00
bis CHF 100.00 pro Fahrrad). K.C.___ hingegen gab A.___ jeweils Kokain als
Gegenleistung (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad). A.___ war derjenige, welcher
hauptsächlich zu den Auftraggebern, B.___, K.C.___ und C.C.___, (zumindest bis
zu seiner Verhaftung) Kontakt hatte und diesen die Fahrräder überbrachte und
das Geld bzw. Kokain von diesen entgegennahm. A.___ bewegte sodann H.___ dazu,
ihn bei den Diebstählen der Fahrräder zu unterstützen. Zudem bat A.___ J.___,
ihm bei den Diebstählen der Fahrräder behilflich zu sein. A.___ wies H.___ an,
welche Fahrräder dieser zu entwenden habe und wohin H.___ die entwendeten
Fahrräder zu bringen hatte. So kam es vor, dass H.___ nach Anweisung von A.___ Fahrräder
zu B.___, K.C.___ und C.C.___ brachte oder dass H.___ die Fahrräder an A.___
übergab und dieser sie selber zu den Auftraggebern brachte. Auch J.___
überreichte die entwendeten Fahrräder an A.___ (bis zur Verhaftung von A.___) und
dieser gab sie sodann an B.___, K.C.___ und C.C.___. A.___ entschädigte H.___
und J.___ mit Betäubungsmitteln (insbesondere Kokain), indem er ihnen diese
übergab bzw. mit ihnen gemeinsam konsumierte.
Zum Eventualvorhalt:
Sollte das Gericht eine Mittäterschaft
durch A.___ zu bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen erachten, so wird A.___
eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls und
mehrfacher Anstiftung zu gewerbsmässigem Diebstahl strafbar gemacht Der
Beschuldigte bestimmte H.___ und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von
Fahrraddiebstählen und dabei gewerbsmässige Diebstähle zu begehen.
AnklS Ziffer A./2.: Gewerbsmässiger
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), evtl. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
StGB) sowie mehrfacher geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB)
a) […].
b) […].
c) […].
d) […].
e) […].
f) begangen in der Zeit bis zum 23. Juli
2020, 08:45 Uhr (festgestellt anlässlich der Festnahme von A.___), in [Ort 1],
z.N. von G.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, dem auf einer Bank schlafenden Geschädigten dessen Portemonnaie,
welches Bargeld in der Höhe von CHF 50.00 sowie die Identitäts- und
Postfinancekarte des Geschädigten enthielt, sowie dessen Mobiltelefon, iPhone
SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00 entwendete, wodurch er sich das
Deliktsgut durch Wegnahme aneignete. Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten
am 23. Juli 2020 konnte das Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon
des Geschädigten festgestellt werden.
Gewerbsmässigkeit:
[…].
2.2 B.___
AnklS Ziffer D./1.: Gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl.
gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz
zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 1. März 2020
bis zum 23. Juli 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],
Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des
jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser
Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, K.C.___ und C.C.___
und evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in
der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.
Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und
dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit
gewerbsmässige Diebstähle begingen.
[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft
und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an
dieser Stelle auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor verwiesen
werden.]
Zum Tatbeitrag von B.___:
B.___ nahm im Auftrag von K.C.___ und C.C.___,
oder evtl. in Zusammenarbeit mit diesen, gestohlene Fahrräder von A.___
entgegen und übergab A.___ jeweils Geld als Gegenleistung (ca. CHF 50.00 bis
CHF 100.00 pro Fahrrad). Ab ca. Juni 2020 kam es vor, dass B.___ A.___ als
Gegenleistung Kokain gab (ca. 0.5 Gramm pro Fahrrad bzw. jeweils Kokain im Wert
von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00). B.___ machte jeweils Fotos von den
gestohlenen Velos und sendete diese an K.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit
Folie um sie vor Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von K.C.___
und C.C.___ genannte Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___
Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die
Fahrräder für den Transport in den Kosovo. Im Kosovo wurden die in der Schweiz
entwendeten Fahrräder von Dritten verkauft. B.___ partizipierte anteilmässig am
Erlös aus dem Verkauf und erhielt von K.C.___ und C.C.___, oder evtl. von
Dritten, Geld für das Versenden der gestohlenen Fahrräder. Mit einem Teil des
erhaltenen Geldes bezahlte er A.___ und den Transport der Fahrräder in den
Kosovo. Den anderen Teil konnte B.___ für sich behalten. B.___ erhielt pro
Fahrrad mindestens EUR 300.00 bis EUR 350.00 und pro E-Bike mindestens EUR 520.00
bis EUR 570.00.
Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck
setzte, mehr und/oder bessere Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. B.___
gab A.___ dazu teilweise im Vorfeld Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich
dieser etwas zu Essen, zu Trinken oder Zigaretten kaufen konnte. In der Folge
setzte B.___ A.___ unter Druck und erklärte ihm, dass er bei ihm offene
Schulden habe und diese begleichen müsse, indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___
weiter Fahrräder stehle. A.___ gab dem Druck nach und erhoffte sich weitere
finanzielle Unterstützung durch B.___, um seinen bescheidenen Lebensunterhalt
und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren zu können. B.___ wusste, dass A.___
die Fahrräder teilweise mit H.___ und J.___ zusammen entwendete bzw. diese
teilweise im Auftrag von A.___ die Fahrräder entwendeten, und befahl ihm, dass
nur er (A.___) mit ihm in Kontakt treten dürfe.
Zum Eventualvorhalt:
Sollte das Gericht eine Mittäterschaft
durch B.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen
erachten, so wird B.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen
gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit K.C.___
und C.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche
gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm – von denen er
wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren – und diese
ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und
damit gewerbsmässige Hehlerei beging.
Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___
und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und dabei
als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen
zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige
Diebstähle zu begehen.
2.3 C.C.___
AnklS Ziffer F.: Gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 StGB), evtl.
gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Idealkonkurrenz
zur mehrfachen Anstiftung zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB)
begangen in der Zeit vom 1. März 2020
bis zum 10. September 2020, in [Ort 1], an diversen Orten und [Adresse 4],
Garage, in [Ort 2], [Adresse 3] und evtl. an anderen Orten (vgl. Ort des
jeweiligen Diebstahls gemäss Deliktsverzeichnis), zum Nachteil diverser
Geschädigter, in Mittäterschaft mit A.___, H.___, J.___, B.___ und K.C.___ und
evtl. weiteren nicht näher bekannten Dritten, indem die Beschuldigten in der
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche Fahrräder (vgl.
Deliktsverzeichnis) entwendeten und diese ins Ausland (Kosovo) verschickten und
dort verkauften, womit sie sich die fremden Sachen aneigneten und damit
gewerbsmässige Diebstähle begingen.
[Hinsichtlich der vorgehaltenen Mittäterschaft
und Qualifikationen (Gewerbs- und Bandenmässigkeit) kann an
dieser Stelle wiederum auf die Umschreibung gemäss Ziffer III./2.1 hiervor
verwiesen werden.]
Zum Tatbeitrag von C.C.___:
C.C.___ beauftragte A.___ Fahrräder zu
entwenden und ihm bzw. B.___ oder K.C.___ zu bringen. C.C.___ bat B.___, für
ihn die gestohlenen Fahrräder von A.___ entgegen zu nehmen und in den Kosovo an
seine Leute zu verschicken. B.___ nahm die gestohlenen Fahrräder in der Folge
von A.___ entgegen, machte jeweils Fotos von den gestohlenen Velos und sendete
diese an C.C.___. Er verpackte die Fahrräder mit Folie um sie vor
Transportschäden zu schützen, adressierte sie an die ihm von C.C.___ genannten
Personen, bestellte kosovarische Transportunternehmen (M.___ Transport GmbH, N.___
Transport, Ab.___ Transport etc.) und übergab diesen die Fahrräder für den
Transport in den Kosovo. Es kam vor, dass B.___ A.___ unter Druck setzte, mehr
und/oder bessere Fahrräder zu stehlen. B.___ gab A.___ teilweise im Vorfeld
Geld (ca. CHF 50 - 100), damit sich dieser etwas zu Essen, zu Trinken oder
Zigaretten kaufen konnte. In der Folge setzte B.___ A.___ unter Druck und
erklärte ihm, dass er bei ihm offene Schulden habe und diese begleichen müsse,
indem er für ihn, K.C.___ und C.C.___ weitere Fahrräder stehle. A.___ gab dem
Druck nach und erhoffte sich weitere finanzielle Unterstützung durch B.___, um
seinen bescheidenen Lebensunterhalt und seine Betäubungsmittelsucht finanzieren
zu können.
C.C.___ beauftragte A.___ ebenfalls, für
ihn Fahrräder zu stehlen und ihm zu bringen. C.C.___ wusste, dass A.___ die
Fahrräder teilweise zusammen mit H.___ und J.___ entwendete bzw. diese die
Fahrräder selber und im Auftrag von A.___ entwendeten. C.C.___ nahm die
entwendeten Fahrräder von A.___, H.___ und J.___ entgegen. Als Gegenleistung
übergab C.C.___ an A.___ und J.___ Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 100.00). C.C.___
verpackte die entgegen genommenen Fahrräder mit Folie um die Fahrräder vor
Transportschäden zu schützen, adressierte sie mit Alias Absendernamen,
Empfängernamen und Empfängeradressen im Kosovo und beauftragte diverse
kosovarische Transportunternehmungen (M.___ Transport GmbH, N.___ Transport, Ab.___
Transport etc.) mit der Transportierung der Fahrräder in den Kosovo und
schickte sie so an seine Leute. Im Kosovo wurden die Fahrräder aus der Schweiz
durch Dritte verkauft, an deren Erlös die Beschuldigten zu unterschiedlichen
Teilen partizipierte. B.___ erhielt von C.C.___ Geld, um A.___ etwas für die
gestohlenen Fahrräder und um die Transporte in den Kosovo zu bezahlen. Der Rest
des Geldes (ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00)
konnte B.___ für sich behalten. Auch C.C.___ erhielt pro gestohlenes Fahrrad
mindestens ca. EUR 300.00 bis 350 bzw. pro E-Bike EUR 520.00 bis 570.00.
Zum Eventualvorhalt:
Sollte das Gericht eine Mittäterschaft
durch C.C.___ zu gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl nicht als erwiesen
erachten, so wird C.C.___ eventualiter vorgeworfen, er habe sich wegen
gewerbsmässiger Hehlerei und mehrfacher Anstiftung zu gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl strafbar gemacht, indem er in Mittäterschaft mit B.___
und K.C.___ und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, zahlreiche
gestohlene Fahrräder (vgl. Deliktsverzeichnis) entgegennahm - von denen er
wusste bzw. zumindest hätte wissen müssen, dass sie gestohlen waren - und diese
ins Ausland (Kosovo) verschickte, damit sie dort verkauft werden können und
damit gewerbsmässige Hehlerei beging.
Der Beschuldigte bestimmte A.___, H.___
und J.___ vorsätzlich, eine Vielzahl von Fahrraddiebstählen zu begehen und
dabei als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von
Diebstählen zusammengeschlossen hat, zu handeln und damit gewerbs- und bandenmässige
Diebstähle zu begehen.
IV. Formelles
1. Verwertbarkeit der
Chatnachrichten
1.1 Wie bereits vor erster Instanz
machte die amtliche Verteidigung von C.C.___ im Rahmen des Plädoyers anlässlich
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3. Juni 2024 geltend, dass die
Chatnachrichten mit Ac.C.___ und Ba.___ «absolut beweisuntauglich (Art. 140
Abs. 1 StPO)» seien, zumal diese bereits gelöschten Chat-Verläufe bei der
Auslesung des Mobiltelefons zwar hätten wiederhergestellt werden können, die
Reihenfolge der Wörter jedoch vertauscht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei
maximal unklar, ob überhaupt noch alle Wörter vorhanden und ob die Mitteilungen
korrekt und lückenlos übersetzt worden seien. In einem rechtsstaatlichen,
fairen Strafprozess dürften mit derart verfälschten Chatnachrichten nicht
Beweis geführt werden. Das Verfälschungs- und Täuschungsrisiko sei schlichtweg
zu gross.
1.2 Gemäss Art. 140
Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendungen, Drohungen,
Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die
Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung
untersagt. Eine verbotene Täuschung besteht dabei in einem durch die
Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also einem Auseinanderfallen von Wahrheit
und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person.
So dürfen die Strafbehörden bspw. weder das Vorliegen von belastenden
Beweismitteln noch eine Wahrheitspflicht vorspiegeln, um ein Geständnis oder
eine Aussage zu erlangen (BSK StPO – Gless,
Art. 140 N 47).
1.3 Die Chatnachrichten mit Ac.C.___
wurden C.C.___ in der Einvernahme vom 11. Januar 2021 (Reg. 6,
AS 6501 ff.) vorgehalten, wobei der einleitenden Frage folgender Hinweis
des polizeilichen Sachbearbeiters zu entnehmen ist (Reg. 6, AS 6521):
«Durch die IT-Forensik konnte bei der Auslesung des iPhones XS von C.C.___ Chat-Verläufe,
welche teilweise gelöscht worden waren, wieder hergestellt werden. Dabei konnte
bei der Übersetzung festgestellt werden, dass wohl alle Wörter vorhanden, aber
nicht mehr in der richtigen Reihenfolge sind. Deshalb konnte die Mitteilung
nicht lückenlos übersetzt werden und die Bedeutung ist teilweise unklar.»
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung liegt damit gerade keine Täuschung
durch die Strafbehörden vor, wurde der Beschuldigte doch explizit darauf
hingewiesen, dass die Reihenfolgen der Wörter vertauscht sei und keine
lückenlose Übersetzung habe erfolgen können. Es ist weder ersichtlich noch wird
seitens des Beschuldigten geltend gemacht, dass bzw. inwiefern sich dieser
durch die vorgehaltenen Chatnachrichten in einem Irrtum befunden haben soll. Art. 140
Abs. 1 StPO ist entsprechend nicht betroffen. Hingegen wird sich im Rahmen der
Beweiswürdigung die Frage nach dem Beweiswert dieser Chatnachrichten stellen.
1.4 In Bezug auf den Chatverlauf
mit Ba.___ konnten demgegenüber lediglich Bilder – nicht aber Textnachrichten –
nicht wiederhergestellt werden, worauf in der erwähnten Einvernahme ebenfalls
hingewiesen wurde (Reg. 6, AS 6525). Auch hier fällt eine Täuschung
somit ausser Betracht.
2. Verwertbarkeit des Situationsplanes
2.1 Weiter lässt C.C.___ vor Obergericht
– wie bereits vor erster Instanz – vorbringen, H.___ habe anlässlich seiner
Einvernahme vom 13. Oktober 2020 lediglich vage Angaben dazu machen
können, vor welcher Garage am [Adresse 4] er «etwa vier Mal» Fahrräder
deponiert habe (Reg. 6, AS 5448). Den auf Drängen des einvernehmenden
Polizisten eingezeichneten Standort auf dem Situationsplan (Reg. 6,
AS 5494) habe H.___ zudem nie parteiöffentlich bestätigt. Seine ohnehin
vagen Angaben auf dem Situationsplan, wie er sie anlässlich der Einvernahme vom
13. Oktober 2020 gemacht habe, hätten von C.C.___ nie in einer
parteiöffentlichen Einvernahme in Zweifel gezogen werden können, weshalb diese
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unverwertbar seien.
2.2 Zutreffend ist, dass C.C.___ sowie
seinem Verteidiger an der Einvernahme von H.___ vom 13. Oktober 2020,
anlässlich welcher sich dieser zur fraglichen Garage am [Adresse 4]
äusserte und diese in einem ihm vorgelegten Situationsplan einzeichnete, kein
Teilnahmerecht gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zustand. Art. 147
Abs. 4 StPO ist damit nicht betroffen und die Aussagen von H.___ sowie
dessen Angaben auf dem vorgelegten Situationsplan sind grundsätzlich
verwertbar. Allerdings ist zu prüfen, ob dem Konfrontationsanspruch von C.C.___
Rechnung getragen wurde.
2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte
Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist
ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch
Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel
zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E.
3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend die
Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.1
mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der
Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage
prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage
stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der
Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert
(Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4).
2.4 H.___ wurde von der Vorinstanz in
Anwesenheit von C.C.___ und dessen Verteidiger erneut zur Sache befragt. Dass
ihm dabei der Situationsplan nicht erneut vorgelegt wurde, um den von ihm
eingezeichneten Standort der Garage zu bestätigen, ist unerheblich. Zur Wahrung
des Konfrontationsanspruchs ist nicht erforderlich, dass sämtliche im
Vorverfahren vorgelegten Aktenstücke nochmals vorgehalten werden und sich der
Einvernommene erneut dazu äussert. Es reicht, wenn dieser seine Aussagen im
Wesentlichen wiederholt. Auch wenn H.___ vor der Vorinstanz nur wenige Aussagen
zur Sache machte, beantwortete er doch zumindest die Frage, wohin er die von
ihm gestohlenen Fahrräder gebracht hatte («In eine Garage»; ASOG 423).
Dass er im Folgenden keine genaueren Angaben zu dieser Garage machen konnte,
ist dabei unerheblich. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder
späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten
erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit,
sondern die Würdigung der Beweise (Urteile des Bundesgerichts 6B_14/2021
E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2. mit weiteren
Hinweisen). Es wäre C.C.___ bzw. dessen Verteidiger auch frei gestanden, H.___
anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme mit dem Situationsplan zu
konfrontieren. Der Konfrontationsanspruch wurde somit gewahrt.
2.5 H.___ wurde erstinstanzlich
nochmals zur Sache einvernommen, wobei sowohl C.C.___ als auch sein Verteidiger
anwesend waren und damit Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen, um die
bisherigen Aussagen von H.___ in Zweifel zu ziehen. Die von H.___ in der
Einvernahme vom 13. Oktober 2020 auf dem Situationsplan gemachten Angaben
sind daher verwertbar.
V. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)
1.1
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1.1 Gemäss
der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.1.2 Das
Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel
(Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es
nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
1.1.3 Dabei
kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht
anwendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien
aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem
direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom
1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom
4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.1.4 Im
Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende
Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse
berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet
meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,
wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter
und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden
Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung
und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung
gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des
Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20.
Dezember 2011 E. 1.6 und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
1.2 Übersicht
1.2.1 H.___
Da H.___ seine Berufung – wie bereits
ausgeführt – mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 zurückzog, womit die
vorinstanzlichen Schuldsprüche, insbesondere jener wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 20. April 2020 bis zum 13. Juli 2020
(angeklagt war der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020), in
Rechtskraft erwachsen sind, erübrigen sich an dieser Stelle Ausführungen zu den
vorliegenden (objektiven und subjektiven) Beweismitteln. Die Vorinstanz hat H.___
16 Fahrraddiebstähle zugeordnet (Urteilsseiten [nachfolgend: US] 25 und 33).
Die Aussagen des Beschuldigten H.___ werden
nachfolgend (Ziffer 1.3.1) zusammengefasst wiedergegeben.
1.2.2 J.___
J.___ hat die vorinstanzlichen
Schuldsprüche, insbesondere jenen wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in
der Zeit vom 5. Juli 2020 bis zum 8. September 2020 (angeklagt war der Zeitraum
vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020), nicht angefochten, womit diese in
Rechtskraft erwachsen sind. Aufgrund dessen erübrigen sich auch hier
Ausführungen zu den vorliegenden Beweismitteln. Die Vorinstanz hat J.___ 25
Fahrraddiebstähle zugeordnet (US 33).
Auch die Aussagen von J.___ werden
nachfolgend (Ziffer 1.3. 2) zusammengefasst wiedergegeben.
1.2.3 A.___
Wie unter Ziffer I./15.3 hiervor
ausgeführt, beantragt A.___ mit Berufungserklärung vom 6. April 2023 in Bezug
auf AnklS Ziffer A./1. einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020, was dem
Tatzeitraum gemäss Anklageschrift entspricht. Er ist geständig, zahlreiche Velos
gestohlen zu haben. Dass er dies gewerbsmässig tat, ist im Berufungsverfahren nun
nicht mehr bestritten. Bestritten ist seitens A.___ in diesem Zusammenhang hingegen
die Anzahl gestohlener Fahrräder, die Mittäterschaft mit B.___, C.C.___ und K.C.___
sowie die Qualifikation der Bandenmässigkeit.
Auf die Frage, wie viele
Fahrraddiebstähle A.___ anzurechnen sind, ist im Rahmen der Beweiswürdigung
einzugehen. Die amtliche Verteidigung von A.___ sprach diesbezüglich an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung von «rund 30 – 40 Fahrrädern» (s. Plädoyer Rechtsanwältin
Frech, ASOG 603), während der Beschuldigte selbst, soweit er sich erinnere, von
20 – 25 gestohlenen Fahrrädern sprach. Die Vorinstanz rechnete A.___ 77
Fahrraddiebstähle an (US 33). Die Mittäterschaft und die Qualifikation der
Bandenmässigkeit sind im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
Die Aussagen von A.___ werden
nachfolgend (Ziffer 1.3.3) zusammengefasst wiedergegeben.
1.2.4 B.___
B.___ ist geständig, mindestens 51
Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, macht jedoch geltend, zu Beginn
nicht gewusst zu haben, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen waren. Die
Vorinstanz rechnete B.___ zunächst 54 Fahrraddiebstähle an (US 22). Bestritten
sind seitens B.___ die Mittäterschaft und die Qualifikationen der Gewerbs- und
Bandenmässigkeit, worauf bei der rechtlichen Würdigung einzugehen ist.
Die Aussagen des Beschuldigten B.___
werden nachfolgend (Ziffer 1.3.4) zusammengefasst wiedergegeben.
1.2.5 C.C.___
C.C.___ bestreitet jegliche
Tatbeteiligung und verlangt mit seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen
Freispruch. Entsprechend ist zu prüfen, ob und inwiefern es sich bei C.C.___ um
einen Tatbeteiligten handelt.
Die Aussagen von C.C.___ werden
nachfolgend (Ziffer 1.3.5) ebenfalls zusammengefasst wiedergegeben.
1.3 Beweismittel
Hinsichtlich der vorliegenden objektiven
und subjektiven Beweismittel wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern
nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.
Im Folgenden werden nun die Aussagen der
verschiedenen Beschuldigten – zusammengefasst – wiedergegeben.
1.3.1 Aussagen von H.___
1.3.1.1 Der Beschuldigte H.___ war von
Anfang an geständig, Fahrräder gestohlen zu haben. So führte er bereits in der polizeilichen
Einvernahme vom 7. Mai 2020 (Reg. 6, AS 5453 ff.) aus, er habe das fragliche
E-Bike gestohlen (Reg. 6, AS 5454), sein Kollege, welcher noch dabei
gewesen sei, habe ihm befohlen, dies zu machen (Reg. 6, AS 5455). Er habe dies
tun müssen und sein Kollege habe ihm gesagt, wo er das E-Bike deponieren soll;
er wisse nicht genau, was sein Kollege damit mache. Wenn
er so eines bringe, dann müsse er dies dorthin stellen und dann bringe sein
Kollege – diesen nannte er «A.___» – die Fahrräder weg; er glaube in Richtung [Ort
2] zu anderen Personen. Er habe für [A.___] sicherlich bereits über 10 oder
mittlerweile sogar 20 Fahrräder und E-Bikes entwendet (Reg. 6, AS 5455). [A.___]
sei eigentlich immer dabei und sage ihm dann, wo und welches Fahrrad bzw.
E-Bike er entwenden soll (Reg. 6, AS 5456). Auf Frage, ob er einmal mitbekommen
habe, wohin diese Fahrräder gingen, gab H.___ zu Protokoll, er habe einmal
gehört, dass [A.___] mit jemandem darüber gesprochen habe, dass diese Fahrräder
bzw. E-Bikes ins Ausland gingen. [A.___] habe ihm immer gedroht und habe ihm
das vom Sozialamt erhaltene Geld weggenommen (Reg. 6, AS 5457).
1.3.1.2 In den darauffolgenden
Einvernahmen bestätigte und ergänzte H.___ diese Aussagen. So führte er in der Hafteinvernahme
vom 23. Juli 2020 u.a. aus (Reg. 7, AS 7847 f.), er habe die gestohlenen
Fahrräder zu A.___ gebracht; er habe die Fahrräder dort hingestellt, alles auf
Anweisung von [A.___]. In [Ort 2] könne man nach Anweisung ebenfalls Fahrräder
hinstellen. In der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 sagte H.___ u.a. aus (Reg.
6, AS 5483 ff.), er habe mit A.___ Fahrräder gestohlen, wobei die Initiative
von A.___ ausgegangen sei. In einem Hinterhof – er nehme an, dies sei in der
Nähe der Stadtverwaltung – seien mal Velos deponiert worden. Er (H.___) habe
dort auch Velos hingebracht. Er habe auch drei bis vier Mal in [Ort 2] Velos
hingestellt, bei der [Verkaufsgeschäft 2] in einer Tiefgarage, es gebe dort
einen Kreisel. Er habe auch Fahrten mit Velos gemacht, welche nicht er gestohlen
habe. Die Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen
weissen Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter
dem [Verkaufsgeschäft 1] gestanden. Die Frage, ob er auch mal Fahrräder in die
Region beim [Verkaufsgeschäft 1] in [Ort 1] Richtung [Ort 4] habe bringen
müssen, bejahte H.___, wobei er dazu ausführte, er habe die Fahrräder dort vor
einer Garage mit einem weissen Tor, einer alten Holztüre deponieren müssen. In
der Einvernahme vom 24. November 2020 gab H.___ auf die Frage, ob A.___
Verbindungen zu Personen gehabt habe, welche Fahrräder ins Ausland
exportierten, zu Protokoll, er wisse dies nicht. Auf Frage, ob ausser ihm noch
weitere Personen Fahrräder zu A.___ gebracht hätten, sagte H.___ aus, dies
müsste eigentlich so sein, zumal die Polizei von 300 Velos spreche, sofern es
stimme, dass so viele weggekommen seien (Reg. 6, AS 5499).
1.3.2 Aussagen von J.___
1.3.2.1 J.___ hat von Anfang an
zugegeben, Velos gestohlen zu haben. In der polizeilichen Einvernahme vom 10.
September 2020 führte er hierzu u.a. aus, er habe die Velos in der Not genommen
und diese für Drogen weggegeben, in [Ort 1] (Reg. 6, AS 5597). Er habe nicht
bandenmässig gehandelt (Reg. 6, AS 5598). Gleichentags gab er anlässlich
der Hafteinvernahme, nachdem ihm zur Kenntnis gebracht worden war, er stehe in
dringendem Verdacht, sich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, evtl.
bandenmässigen Diebstahls strafbar gemacht zu haben, u.a. zu Protokoll, er habe
Fahrräder gestohlen, um seine Crack-Sucht zu finanzieren bzw. zu befriedigen.
Er sei ganz sicher ein Einzelgänger, bandenmässig gehandelt habe er sicher
nicht (Reg. 7, AS 7863). Pro Fahrrad habe er ein halbes Gramm Kokain erhalten (Reg.
7, AS 7863 f.). Er wolle keinen Namen nennen, er sei nicht lebensmüde (Reg. 7,
AS 7865). Auf Frage, ob ihm [Ort 2] etwas sage im Zusammenhang mit Velos, sagte
J.___ aus, wenn er ganz ehrlich sei, von A.___ her. A.___ habe ihm gesagt, er
habe nach [Ort 2] ein Velo bringen können. A.___ habe zu ihm gesagt, er (J.___)
solle ihm helfen, Velos zu holen. A.___ habe ihm gesagt, er könne diese nach [Ort
2] bringen. Mehr wisse er (J.___) nicht. A.___ habe immer von [Ort 2]
gesprochen. Und A.___ habe auch vom [Ortsteil 1] («[Center] am [Bahnhof]»)
gesprochen. Aber wo genau, wisse er nicht (Reg. 7, AS 7867 f.).
1.3.2.2 In den darauffolgenden
Einvernahmen bestätigte und ergänzte J.___ diese Aussagen. So sagte er in der
Einvernahme vom 8. Oktober 2020 u.a. aus, A.___ habe ihn (J.___) dazu
verleitet, am Bahnhof [Ort 1] zwei Fahrräder zu holen. A.___ habe zu ihm
gesagt, «holen wir bitte bitte die zwei Fahrräder», er (A.___) wisse, wo er sie
hinbringen könne, er wisse, wo sie diese verkaufen könnten (Reg. 6, AS 5633).
Auf Frage, wohin A.___ die Fahrräder gebracht habe, sagte J.___, er wisse es
nicht genau, A.___ habe aber immer von [Ort 2] und [Ortsteil 1] geredet.
Er (A.___) habe gesagt, er müsse das Velo nach [Ort 2] oder zum [Ortsteil 1]
bringen (Reg. 6, AS 5634). Auf Frage, ob er wisse, wohin A.___ die Fahrräder
gebracht habe, gab J.___ zur Antwort, A.___ habe nicht gewollt, dass er (J.___)
mitgehe (Reg. 6, AS 5635).
1.3.2.3 Letzteres bestätigte er
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2020,
als er u.a. ausführte, er habe nicht gewusst, wohin A.___ die Velos gebracht
habe, und er habe A.___ gesagt, er lasse sich von ihm nicht verarschen und gehe
mit ihm mit. A.___ habe sich aber vehement dagegen gewehrt, er (J.___) habe
nicht mit ihm mitgehen dürfen (Reg. 6, AS 5666 f.).
1.3.2.4 In der Schlusseinvernahme vom
14. Juni 2021 sagte J.___ u.a. aus, A.___ habe ihm gesagt, wenn er (J.___)
Velos bringe, dann könne er (A.___) ihm Drogen bringen. A.___ habe vorher H.___
schon mehrfach angestiftet. Er (J.___) wisse nicht, wo A.___ die Fahrräder
hingebracht habe, er habe ja nie etwas erzählt. Ihn habe nur interessiert, dass
A.___ Drogen gehabt habe. Er (J.___) habe mehrmals gehört, dass A.___ gesagt
habe, er müsse in die Stadt oder nach [Ort 2] (Reg. 6, AS 5822). H.___
habe ihm oft gesagt, A.___ bedrohe ihn und nehme ihm das Geld weg, das H.___ in
der Stadt erhalten habe. A.___ habe für die Velos nach eigenen Angaben manchmal
ein halbes Gramm und manchmal 2 Gramm erhalten. Auf Frage, wie viele Velos er A.___
ungefähr gebracht habe, gab J.___ zu Protokoll, er habe schon letztes Mal
gesagt, es seien 6 bis 8 Velos gewesen. Aber wenn er (J.___) ganz ehrlich sei,
könne er es nicht sagen (Reg. 6, AS 5824).
1.3.3 Aussagen von A.___
1.3.3.1 Nach
anfänglichem Bestreiten
gab der Beschuldigte A.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2.
März 2021 zu, dass er Fahrräder gestohlen habe. Er führte u.a. aus, B.___ habe
zu ihm (A.___) gesagt, wenn er etwas stehlen und ihm (B.___) bringen könne,
dann würde er (B.___) ihm dies abnehmen. B.___ habe sein Portemonnaie
aufgemacht und ihm gezeigt, dass er genügend Geld drin habe. B.___ habe gesagt,
er (A.___) oder andere Leute, also seine Kollegen, sollten es ihm (B.___)
bringen, wenn sie etwas hätten, er (B.___) kaufe es ihnen ab. B.___ habe
gesehen, dass er (A.___) mit Drogenkonsumenten zusammensitze (Reg. 6, AS 5372).
B.___ habe zu ihm gesagt, er wolle, dass er (A.___) ihm Velos bringe. Später
habe B.___ ihm gesagt, er (A.___) solle zum Bahnhof gehen, er (B.___) werde ihm
zeigen, wo die Velos stünden. B.___ habe ihm gezeigt, welche Velos er gewollt habe.
Wegen der Kameras sei B.___ jeweils weit weg, vor ihm (A.___) gegangen. B.___
habe ihm mit dem Finger gezeigt, welche Fahrräder er gewollt habe. B.___ sei
danach zur Holzbrücke gegangen, dort habe es keine Kamera. Er habe ihm (A.___) dann
gesagt, welche Fahrräder er ihm nach Hause bringen solle. K.C.___ habe er durch
B.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5374). Er (A.___) habe B.___ einmal erzählt,
dass K.C.___ ihn beauftragt habe, ihm Velos zu besorgen. In diesem Moment sei B.___
ausgerastet, habe ihn an der Jacke so richtig gepackt und habe ihm gesagt, er (A.___)
dürfe dies nicht tun. Er habe vor B.___ grosse Angst gehabt. B.___ sei die
erste Person gewesen, die ihn nach Velos gefragt habe (Reg. 6, AS 5375). B.___
habe ihm erzählt, dass die Fahrräder in den Kosovo geschickt würden. Für ihn (A.___)
sei es verboten gewesen, Fragen zu stellen. Er sei bei B.___ auch in der
Wohnung gewesen (Reg. 6, AS 5376). Das erste Mal habe er (A.___) ein Fahrrad
irgendwann im März, April oder Mai 2020 gestohlen. Zu dieser Zeit habe er
Drogen konsumiert, er habe deshalb die Zeiten und Daten nicht so gut im Kopf.
Dieses erste Velo habe er beim Bahnhof gestohlen. H.___ sei auch mit ihm
zusammen gewesen. Sie hätten es getragen, einer habe es hinten und einer habe
es vorne getragen. Er (A.___) habe Angst gehabt, weil er noch nie am Bahnhof
etwas gestohlen habe. Sie hätten das fragliche Fahrrad zum Eingang bei B.___
gebracht, also hinten (Reg. 6, AS 5377). H.___ habe es nicht gewusst, er habe B.___
nicht gekannt. Es sei verboten gewesen. Es habe niemand bei B.___ reingehen
dürfen, nur er (A.___) alleine. Er habe das Fahrrad mit H.___ zusammen zu B.___
gebracht, hinten, dort wo sein Keller stehe. B.___ habe ihm (A.___)
anschliessend CHF 50 oder CHF 100 gegeben (Reg. 6, AS 5378). Mit dem Geld
habe er Drogen gekauft, welche er mit H.___ zusammen konsumiert habe (Reg. 6,
AS 5379). Ca. ein oder eineinhalb Monate bevor er (A.___) ins Gefängnis
gekommen sei, habe er gemerkt, dass es einen Konflikt zwischen B.___, K.C.___
und C.C.___ gegeben habe. Diese seien oben beim [Ortsteil 2] gesessen, in
der Nähe von der Schule. Dort habe es einen Garten gegeben und dort hätten
diese sich versammelt. Er habe gehört, wie sie einander angeschrien hätten. Er
wisse aber leider nicht, was sie untereinander für Probleme gehabt hätten (Reg. 6,
AS 5380). B.___ habe er (A.___) insgesamt zwischen fünf und sieben Fahrräder
gebracht, K.C.___ habe er zwischen sieben und acht Fahrräder gebracht, wobei
letztere nicht er (A.___), sondern H.___ zu K.C.___ gefahren habe (Reg. 6, AS
5380 f.). Er (A.___) sei zwei Mal in [Ort 2] gewesen. K.C.___ habe ihm gesagt,
er solle die Velos beim [Verkaufsgeschäft 2], bei einem Park hinstellen und
dann wieder weggehen. Er habe dann zu K.C.___ gesagt, vielleicht würde die
Velos dann jemand anderes nehmen, worauf K.C.___ gesagt habe, es gehe ihn
nichts an. H.___ habe ihm (A.___) gesagt, er habe dort Velos hingestellt. H.___
habe selber viele Velos genommen und nach [Ort 2] gebracht, es seien zwischen
sieben und acht Stück gewesen. Auf Frage, ob H.___ in seinem (A.___) Auftrag
Fahrräder zu K.C.___ gebracht habe und er (A.___) von K.C.___ dafür Kokain
erhalten habe, bestätigte A.___, dass dies stimme. Er habe dies aber von H.___
nicht verlangt. Er habe H.___ gesagt, ein Albaner in [Ort 2] wolle Fahrräder.
Er (H.___) habe dies dann freiwillig gemacht (Reg. 6, AS 5381).
B.___ und K.C.___ hätten beide gewusst,
dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien. Und C.C.___ auch. C.C.___ sei auch
dabei gewesen, zuerst mit K.C.___ zusammen, dann mit B.___ zusammen. Alle drei
hätten ihn (A.___) bedroht. C.C.___ habe von ihm ebenfalls verlangt, Fahrräder
zu stehlen. Er habe C.C.___ durch B.___ kennengelernt. Dies sei gewesen,
nachdem er (A.___) für B.___ ein paar Velos gebracht habe. C.C.___ habe ihm (A.___)
eine grosse Zange gegeben, ca. ein Meter gross und ungefähr 15kg. Diese habe er
von der Arbeit gehabt, er (C.C.___) habe sie mit dem weissen Transporter
gebracht. C.C.___ habe sie nicht angefasst gehabt, er (A.___) habe sie selber
anfassen und nehmen müssen. Damit habe er für C.C.___ Velos klauen sollen (Reg.
6, AS 5382). C.C.___ habe er ca. 4 Fahrräder gegeben (Reg. 6, AS 5383).
Auf Frage, wohin er die Fahrräder für C.C.___ gebracht habe, sagte A.___ aus:
«ln einer kleinen Garage, die Strasse weiss ich nicht. Nicht Richtung [Ort 2].
Ich kann nicht sagen, ob es zu [Ort 1] gehört. In der Nähe war [Verkaufsgeschäft
3], ca. 100 Meter von [Verkaufsgeschäft 3], nach dem [Park], der [Verkaufsgeschäft
3] war weiter vorne.» (Reg. 6, AS 5384).
1.3.3.2 Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
28. Mai 2021 gab A.___ auf die Frage, ob er wisse, wie B.___, C.C.___ und K.C.___
untereinander organisiert gewesen seien, zu Protokoll, er habe früher schon
gesagt, dass er ihre Sprache nicht verstehe. Sie hätten untereinander albanisch
gesprochen und er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihn ausgelacht, sie hätten
sich lustig gemacht über ihn. Was er (A.___) von B.___ verstanden habe, sei
gewesen, dass es eine Gruppe sei. Dass sie miteinander arbeiteten, er wisse
aber nicht, wie sie miteinander arbeiteten. Er (A.___) wisse nur, dass sie
vorher schon miteinander zu tun gehabt hatten. Sie hätten ihm auch nichts
erklärt oder erzählt (Reg. 6, AS 5401). A.___ bejahte auf Frage, dass B.___,
C.C.___ und K.C.___ gewusst haben, dass die Velos, die er (A.___) ihnen
gebracht habe, gestohlen waren. B.___ sei vorausgegangen und habe jeweils gesagt,
er wolle dieses Velo oder jenes. Er habe gewusst, was gehe. Auch C.C.___ und K.C.___
hätten gewusst, dass die Velos gestohlen waren. Alle drei hätten dies gewusst.
Die drei hätten miteinander gearbeitet. Er (A.___) habe im Auftrag von B.___, K.C.___
und C.C.___ gehandelt, wenn er Fahrräder gestohlen habe (Reg. 6, AS 5403). Angesprochen
auf J.___ gab A.___ zu Protokoll, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) ein paar
Velos den Albanern gebracht habe, J.___ habe gewusst, dass er (A.___) mit den
Albanern zusammengearbeitet habe. Wie J.___ die Leute kennengelernt habe, wisse
er (A.___) nicht. J.___ habe gefragt, ob er (A.___) ihn mit diesen Leuten
bekannt machen würde. Auf Frage bestätigte A.___: «Ja mit B.___, K.C.___ und C.C.___,
mit der ganzen Gruppe.» (Reg. 6, AS 5411). Nach B.___ habe er K.C.___ und
später C.C.___ kennengelernt (Reg. 6, AS 5411). C.C.___ habe von ihm ebenfalls
Velos verlangt, er (A.___) habe sie ihm gebracht. Auf Frage, wie er entschieden
habe, ob er C.C.___ oder B.___ oder K.C.___ Velos bringe, sagte A.___ aus, er
wisse nicht, wie es zwischen ihnen gelaufen sei. Aber B.___ habe bspw. gesagt,
«bring mir das und jenes Velo und bring es zu C.C.___.» Eigentlich habe jeweils
B.___ entschieden (Reg. 6, AS 5412).
1.3.3.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Soweit er sich erinnere,
seien es 20 – 25 Fahrräder gewesen, die er gestohlen habe. Auf Vorhalt der
Bandenmässigkeit führte A.___ aus, das stimme nicht, es sei nicht professionell
gewesen, er habe nicht gewusst, was sie machten, wie sie sie schickten. Auf
Frage, ob B.___, C.C.___ und K.C.___ gewusst hätten, dass er (A.___) ihnen
gestohlene Fahrräder bringe, gab A.___ zu Protokoll: «Natürlich, 100%, sie haben
es mir gesagt, sie wussten es.»
1.3.3.4 Auch vor dem Berufungsgericht
bestätigte A.___ seine bisherigen Aussagen im Wesentlichen. Er wisse nicht
genau, wie viele Fahrräder es gewesen seien, ungefähr zwischen 20 und 23
Fahrräder. (Auf Frage, ob es auch zwischen 20 bis 25 Fahrräder gewesen sein
können) Nein. Er könne sich nicht erinnern. Er wisse es nicht. Er habe die
gestohlenen Fahrräder zu B.___ und C.C.___ gebracht und dafür CHF 40.00
bis CHF 50.00 erhalten. Am Schluss hätten sie ihm Drogen gegeben. Ein
halbes oder ganzes Gramm Kokain. (Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach
er zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 erhalten habe) Er könne sich
nicht genau erinnern. Er habe es ungefähr gesagt. Auf den Vorhalt der
Mittäterschaft angesprochen, führte A.___ aus, er habe nichts damit zu tun
gehabt, was danach mit den Fahrrädern passiert sei. C.C.___, K.C.___ und B.___
hätten ihn gebraucht. Sie hätten gewusst, dass ein Süchtiger alles mache, um
Geld für Drogen zu bekommen. Die Frage, ob B.___ und C.C.___ gewusst hätten, ob
die Fahrräder, die er gebracht habe, gestohlen seien, bejahte A.___. Auf die
Bandenmässigkeit angesprochen, gab er an, nichts mit den anderen zu tun gehabt
zu haben. Sie hätten ihn gebraucht. Er habe ihre Sprache nicht verstanden. Auf
die Frage, weshalb er von C.C.___ einmal eine grosse Zange erhalten habe,
antwortete A.___, damit er Velos stehlen könne. Das habe er (C.C.___) ihm
gesagt. Er (C.C.___) habe die Zange in einem Bus gehabt, also einem
Baustellenbus. Er (C.C.___) habe auch Handschuhe getragen, damit die
Fingerabdrücke nicht hinterlegt würden. (Auf Frage) Er habe zuerst B.___
gekannt und danach C.C.___ und K.C.___ kennengelernt. B.___ habe ihm die Namen
zuerst nicht gesagt.
1.3.4 Aussagen von B.___
1.3.4.1 B.___ stritt lange Zeit jegliche
Tatbeteiligung ab, legte dann jedoch im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme
vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Angesprochen auf Fotos, die auf seinem
Mobiltelefon festgestellt werden konnten, führte B.___ u.a. aus, er habe
Screenshots gemacht, jemand habe ihn beauftragt, diese Sachen anzuschauen. Es
seien zwei Personen gewesen. Zwei Personen hätten ihn beauftragt, im Internet
zu schauen, was das koste und so. Auf Frage, wer diese zwei Personen seien,
machte B.___ keine Aussagen (Reg. 6, AS 5923). Auf die Frage, wie es dazu
gekommen sei, dass er den fraglichen Auftrag bekommen habe, sagte B.___ aus,
dies sei für diese Leute gewesen, in deren Auftrag er die Velos geschickt habe.
Er habe im Auftrag von zwei Personen Velos verschickt. Auf Frage, wie dieser
Auftrag zustande gekommen sei, gab B.___ zur Antwort, sie hätten persönlich
diskutiert. Zuerst mit einer Person und dann mit einer anderen Person. Dies sei
zwei oder drei Monate vor seiner Verhaftung gewesen. Er habe mit diesen Leuten
vorher für drei oder vier Jahre keinen Kontakt gehabt. Die Leute seien zu ihm
gekommen und hätten ihn überzeugt, dass er mit ihnen wieder Kontakt habe.
Zuerst sei es ein kollegialer Kontakt gewesen, mit der Zeit hätten sie dann
Angebote gemacht und ihn überzeugt (Reg. 6, AS 5924). Die beiden
Personen hätten ihn gefragt, ob er es für sie erledigen könne. Er sei auch am
Arbeiten gewesen, er habe es dann ein oder zwei Mal gemacht. Dann sei der
andere zu ihm gekommen und habe gefragt, ob er (B.___) es für ihn auch ein oder
zwei Mal machen könne, weil er es für den anderen auch gemacht habe. So habe er
(B.___) weitergemacht. Er sei gefragt worden, ob er im Auftrag von ihnen ein
paar Velos in den Kosovo schicken könne. Die Velos seien an verschiedene
Personen im Kosovo geschickt worden, aber zwei Personen hätten die Velos
bekommen. Zwei Personen in der Schweiz seien die Auftraggeber gewesen. Diese
hätten ihm gesagt, wie er vorgehen müsse. Dies sei nicht seine Idee gewesen.
Die zwei Personen hätten ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Die beiden
Auftraggeber hätten ihm das Geld gegeben für die Person, welche ihm das Velo
bringe. Sie hätten ihm gesagt, hier sei das Geld für den Transport. Und sie
hätten gesagt, er bekomme auch etwas davon ab, damit er es für sie gemacht
habe, aber nur mit der Zeit, nicht sofort. Dann sei die Person mit dem Velo
gekommen, ab und zu in der Nacht, ab und zu durch den Tag. Es sei vorgekommen,
dass die Person in der Nacht um 01:00 Uhr gekommen sei. Er habe die Velos im
Keller unten deponiert (Reg. 6, AS 5925). Und am nächsten Tag habe er den
Transport angerufen, die hätten die Velos abgeholt. Er habe sie ganz normal
abgegeben, mit seinem Namen. Und er habe seine Telefonnummer gegeben. Und sie
hätten ihm gesagt, sie würden noch in ein anderes Dorf gehen, um auch dort
Velos abzuholen. Das seien die beiden Chauffeure gewesen, welche hier auch
befragt worden seien, I.___ und Ca.___. Er kenne diese nicht so gut, aber vom
Sehen her, weil sie oft zu ihm gekommen seien. Sobald dies erledigt gewesen
sei, habe er von der Quittung ein Foto gemacht und diesen das Foto persönlich
gegeben. Er habe den Auftraggebern das Foto gezeigt oder gegeben. Wenn er sie
nicht gerade gesehen habe, dann habe er ihnen das Foto geschickt und habe gesagt,
es sei erledigt. Er habe es bspw. seinem Schwiegervater geschickt und ihm
gesagt, er schicke ihm ein paar Velos, es würde sie dann eine Person abholen
kommen. Sein Schwiegervater habe ihn dann gefragt, wer sie abholen komme. Er
habe ihm gesagt, das eine Mal komme derjenige und das andere Mal komme der
andere. Und so sei es dann auch gewesen. Ihm sei von den Auftraggebern hier in
der Schweiz gesagt worden, er solle nicht auf diesen Namen schicken, sondern
auf den Namen seines Schwiegervaters oder Bruders, die Personen im Kosovo
würden die Fahrräder dann abholen (Reg. 6, AS 5926). Das Ganze habe im April
oder Juni 2020 angefangen, er sei nicht sicher. Er habe nur mit einem Dieb zu
tun gehabt, nur ein Dieb sei zu ihm gekommen. Dies sei A.___ gewesen. Die Velos
habe immer nur A.___ gebracht. Einmal habe er (B.___) gesehen, dass H.___ ein
Velo zum […] gebracht habe, dann habe A.___ ihm das Velo weggenommen und habe
es zu ihm (B.___) gebracht. A.___ habe die Velos nur bei ihm («hinter dem […]»)
deponiert, wenn er (B.___) dort gewesen sei. A.___ habe das Geld bekommen. Er
habe dann in den nächsten Tagen den Transport organisiert. Es sei auch
vorgekommen, dass der Auftraggeber ihm selber Velos gebracht habe (Reg. 6, AS
5927). Wie Letzterer die Velos gebracht habe, wolle er nicht sagen. Er habe mit
A.___ den Preis nicht verhandelt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der
Dieb komme, solle er ihm so viel geben, wie der Dieb verlange, mit dem Rest
könne er den Transport bezahlen. Ab und zu habe er das restliche Geld für sich
behalten können. A.___ habe nicht immer gleich viel verlangt. Wenn die Velos
alt gewesen seien, dann CHF 100.00. Wenn sie neu gewesen seien, dann CHF
200.00. Wenn es eines mit Akku gewesen sei, dann habe er CHF 300.00 verlangt.
Der Transport habe CHF 50.00 (Velo ohne Akku) bzw. CHF 80.00 (Velo mit
Akku) gekostet. Es könne sein, dass er 15 oder 16 Velos mit Akku und vielleicht
30 oder 35 ohne Akku geschickt habe. Er wisse nicht genau wie viele. Die
Chauffeure von N.___ Transport und M.___ Transport GmbH hätten die Wahrheit
gesagt (Reg. 6, AS 5928). Für eine Tour, die er geschickt habe, habe er von den
Auftraggebern zwischen CHF 200.00 und 400.00 erhalten, es sei nicht immer
gleich gewesen. Die Auftraggeber hätten die Velos zuerst bei ihm (B.___)
angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das Geld.
Die Velos habe ihm A.___ gebracht (Reg. 6, AS 5929). Das Geld (für A.___, für
den Transport und für ihn) habe er immer in bar erhalten (Reg. 6, AS 5930). Was
genau zwischen A.___ und den Auftraggebern in der Schweiz abgesprochen gewesen
sei, wisse er nicht ganz genau. Er wisse, dass sie miteinander Kontakt hatten
und dass es irgendeine Abmachung gab. Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___
beide Auftraggeber hier in der Schweiz gekannt habe. A.___ habe diese schon
vorher gekannt. Ihn (B.___) habe A.___ zuvor nur vom Sehen her gekannt, aber
mit diesen Leuten habe er (A.___) damals schon Kontakt gehabt. Auf Frage, ob er
damit meine, dass A.___ im Auftrag der beiden Auftraggeber Fahrräder gestohlen
habe, gab B.___ zu Protokoll, wenn niemand von ihm (A.___) ein Velo kaufe, dann
klaue er auch keines (Reg. 6, AS 5931). Er wisse nicht genau, woher A.___ die
beiden Auftraggeber gekannt habe. Er (B.___) habe aber gehört, dass A.___ diese
schon lange kenne. Die Frage, ob die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz
zusammengearbeitet hätten, verneinte B.___, sie seien sogar Konkurrenz gewesen
(«der eine hat es für sich gemacht und der andere für sich»). Er habe für beide
ungefähr gleich viele Fahrräder verschickt, immer in den Kosovo. Auf Frage, an
wen er die Velos für die beiden Auftraggeber habe schicken müssen, ob das immer
die gleiche Person gewesen sei, führte B.___ aus, vom einen Auftraggeber habe
eine Person die Velos erhalten, vom anderen Auftraggeber habe eine andere
Person die Velos erhalten. Die Velos, welche er geschickt habe, hätten «unten»
(im Kosovo) zwei Personen erhalten. Diese beiden Personen kenne er nicht, er habe
diese noch nie gesehen. Er kenne ihre Namen nicht. Die Namen stünden aber auf
ein paar Quittungen. Die beiden Auftraggeber hier in der Schweiz würden
einander kennen und seien verwandt, hätten indes auf eigene Rechnung gearbeitet
(«Beide wollten ihr eigenes Geld damit verdienen»). Die beiden Personen im Kosovo
hätten die Velos dort im Auftrag der beiden (in der Schweiz befindlichen)
Auftraggeber weiterverkauft (Reg. 6, AS 5932). Er habe gehört
(gesehen habe er nichts), dass die beiden Auftraggeber im Kosovo ein Depot mit
Velos gehabt hätten (Reg. 6, AS 5933). Die vier Personen (beide Personen im
Kosovo, welche die Velos entgegennahmen, sowie beide Auftraggeber in der
Schweiz) seien alle miteinander verwandt (Reg. 6, AS 5934). Auf Frage, ob er
hinsichtlich des Verpackens der Fahrräder Anweisungen erhalten habe, gab B.___
zu Protokoll, er habe sie verpackt. Der Auftraggeber habe ihm gesagt, welche Fahrräder
er habe verpacken müssen. Er (B.___) habe nicht alle verpackt. Der Auftraggeber
habe ihm gesagt, die alten bzw. diejenigen, die verkratzt waren, müsse er nicht
verpacken. Das Verpackungsmaterial («eine Rolle, um die Velos zu verpacken»)
habe er im [Einkaufszentrum] gekauft, er sei dafür jeweils entschädigt worden
(Reg. 6, AS 5935). Die Frage, ob beide Auftraggeber «verpacken» gesagt bzw.
verlangt hätten, wurde durch B.___ bejaht. Der zweite Auftraggeber sei zu ihm
gekommen und habe ihm gesagt, für den anderen habe er verpackt, für ihn
(zweiter Auftraggeber) müsse er (B.___) jetzt auch verpacken. Er (B.___) habe
ihm dann gesagt, wenn er ihm die Zeit und das Material zum Verpacken zahle,
dann mache er es. Der (zweite) Auftraggeber habe ihm dann gesagt, er solle unbedingt
alle Velos mit Batterie und alle, die neu aussehen, verpacken, nicht aber jene,
die verkratzt gewesen seien (Reg. 6, AS 5935 f.). Er habe die Velos dorthin
geschickt, wo die Auftraggeber ihm gesagt hätten. Er habe 2-4 Mal an eine
Adresse geschickt. Dann habe der Auftraggeber ihm gesagt, er solle aufhören,
dorthin zu schicken, er solle die Velos stattdessen seinem Schwiegervater
schicken. Der andere habe Angst und wolle nicht, dass «es auf seinen Name»
geschickt werde. Er habe ihm (B.___) gesagt, der andere Typ wohne nicht weit
weg von seinem Schwiegervater und werde die Velos abholen gehen. Dass er die
Empfängeradresse wechseln bzw. Velos seinem Schwiegervater schicken solle,
hätten beide Auftraggeber gesagt. Die Auftraggeber hätten mit A.___ Deutsch
gesprochen, sie hätten einander verstanden (Reg. 6, AS 5936). Geld hätten ihm
beide Auftraggeber gebracht. Für ihn sei entscheidend gewesen, welcher der
beiden Auftraggeber zuerst bei ihm (B.___) gewesen sei, die Velos angeschaut und
gesagt habe, man könne sie schicken. Für denjenigen habe er (B.___) es dann
gemacht. Er habe die Velos auch selber schicken können; er habe auch selber
entscheiden können, für welchen Auftraggeber er dies mache. Einmal habe er sich
für den einen Auftraggeber entschieden, einmal für den anderen. Wenn ein
Auftraggeber zu ihm gekommen sei, habe sich der andere distanziert. Sie hätten
vielleicht schon untereinander abgemacht, dass der eine jetzt zwei Wochen mache
und der andere nachher die anderen zwei Wochen (Reg. 6, AS 5936 f.). Er habe
damit aufhören wollen und habe dies den Auftraggebern auch gesagt (Reg. 6, AS 5937).
Der Auftraggeber habe ihn nicht gezwungen, als er (B.___) habe aufhören wollen.
Der eine Auftraggeber habe ihm (B.___) einfach gesagt, er dürfe den Namen nicht
nennen. Der erste Auftraggeber habe das Geld selber verdienen wollen, es habe
ihm nicht gefallen, dass der andere Auftraggeber auch mitgemacht bzw.
mitgemischt habe (Reg. 6, AS 5938). Er (B.___) habe pro Velo zwischen CHF 50.00
und CHF 120.00 verdient. Teilweise habe er auch Geschenke erhalten, bspw. eine
Jacke. Auf Frage, ob es vorgekommen sei, dass er mit beiden Auftraggebern
gleichzeitig zusammen gewesen sei, sagte B.___ aus, am Anfang sei dies schon
vorgekommen, aber mit der Zeit hätten sich die beiden Auftraggeber getrennt.
Dann habe er einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen gesprochen. Mit
dem zweiten Auftraggeber sei er besser ausgekommen, der erste sei «mehr
aggressiv» gewesen (Reg. 6, AS 5939). Er sei mit den beiden Auftraggebern auch
in den Ausgang gegangen, meistens in [Ort 1] oder im [Kanton].
K.C.___ habe von seinen (B.___) Brüdern
erfahren, dass er im Gefängnis sei. Und entgegen der Behauptung von C.C.___
kenne er (B.___) Herrn Ba.___ nicht. Auf Vorhalt der Quittungen führte B.___
aus, Ba.___ sei ein richtiger Empfänger, dieser habe die Hälfte der Velos
erhalten (Reg. 6, AS 5940). Da.C.___ sei auch ein richtiger Empfänger. Auf
entsprechende Fragen bestätigte B.___, Ba.___ habe die eine Hälfte der Velos
bekommen, Da.C.___ die andere Hälfte. Er (B.___) habe alle auf den Quittungen ersichtlichen
Velos verschickt. B.___ bestätigte auf Frage, dass Da.C.___ der Empfänger für
den einen Auftraggeber hier in der Schweiz und Ba.___ der Empfänger für den
anderen Auftraggeber hier in der Schweiz sei. Auf Frage, wohin A.___ die Velos
gebracht habe, wenn er sie nicht zu ihm (B.___) gebracht habe, gab B.___ zu
Protokoll, er (A.___) habe ihm gesagt, er bringe sie nach [Ort 2]. «Und in [Ort
2] auf der anderen Stadtseite, dort ist irgendwo ein [Verkaufsgeschäft 1], dort
irgendwo in der Nähe, weiter vorne rechts oder irgendwo.» (Reg. 6, AS 5941).
Angesprochen auf einen ihm vorgehaltenen
Chat, führte B.___ aus, C.C.___ sei damals in den Ferien im Kosovo gewesen, und
A.___ sei gekommen und habe Velos gebracht. C.C.___ habe gesagt, falls A.___
Velos bringe, solle er (B.___) ihm (C.C.___) ein Foto schicken und von A.___ so
viel verlangen, wie er (B.___) wolle. C.C.___ habe ihm gesagt, solange er (C.C.___)
«unten» sei, dürfe er (B.___) die Fahrräder selber kaufen und den Preis bestimmen.
Aber wenn er (C.C.___) hier gewesen sei, habe er den Preis bestimmt (Reg. 6,
AS 5949).
1.3.4.2 Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021 bestätigte und ergänzte B.___ seine
bisherigen Aussagen. Er bejahte die Frage, ob er nun die Namen der beiden
Auftraggeber nennen könne. Er sei von [Aliasname von C.C.___] und K.C.___
gefragt worden, ob er (B.___) in ihrem Auftrag ein paar Velos in den Kosovo
schicken könne. Er glaube, zuerst habe C.C.___ gefragt, sei aber nicht ganz
sicher. Die Beiden hätten voneinander gewusst (Reg. 6, AS 6100). Dies sei 2
oder 2,5 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung gewesen, vielleicht auch 3 Monate
vorher. Er sei damals, nachdem er zuvor mit C.C.___ und K.C.___ eine Zeit lang
keinen Kontakt mehr gehabt habe, mit diesen wieder in Kontakt gekommen (zuerst
mit K.C.___, durch diesen dann auch mit C.C.___). C.C.___ und K.C.___ hätten
ihn dann beide gefragt, ob er für sie ein paar Velos in den Kosovo schicke. Er
habe keine Ahnung, wie die auf A.___ gekommen seien. Es sei A.___ gewesen, der
die Velos geklaut habe. Er (B.___) wisse, dass auch A.___ die Velos nach [Ort
2] gebracht habe. C.C.___ und K.C.___ hätten ihm (B.___) gesagt, es seien nicht
viele Velos, A.___ würde ihm (B.___) diese bringen, er solle den Transporter
bestellen und die Velos dann schicken. Sie hätten ihm (B.___) die Telefonnummer
und die Adressen gegeben. Sie hätten ihn (B.___) nicht dazu gezwungen, er habe
sich aber ein wenig unter Druck gesetzt gefühlt. A.___ habe ein Velo nach dem
anderen gebracht, am Tag und zwischendurch auch in der Nacht (Reg. 6, AS 6101).
Einmal sei er (B.___) mit C.C.___ zusammen in [Ort 2] (bei der Tankstelle)
gewesen, als plötzlich K.C.___ gekommen sei. Er (B.___) habe dann gehört, dass K.C.___
zu C.C.___ gesagt habe, er dürfte B.___ nicht nach [Ort 2] bringen (Reg. 6, AS
6102).
Er (B.___) übernehme die Verantwortung
für das, was er gemacht habe. Er habe 40 oder 50 (Velos) geschickt, aber nicht
alle. C.C.___ habe auch einmal selber ein Velo gebracht (Reg. 6, AS 6103). Mit A.___
sei er (B.___) vielleicht 3 oder 4 Monate vor seiner (B.___) Verhaftung in
Kontakt getreten. A.___ sei zu ihnen gekommen, als er (B.___) mit K.C.___ und C.C.___
zusammen gewesen sei. K.C.___ und C.C.___ hätten zu A.___ gesagt, er solle die
Velos B.___ bringen. A.___ sei dann zu ihm (B.___) gekommen und habe gesagt, K.C.___
habe ihn geschickt oder C.C.___ habe ihn geschickt. Für C.C.___ habe er (B.___)
an Ba.___ geschickt (Reg. 6, AS 6104). A.___ sei jeweils zu ihm (B.___) nach
Hause gekommen und habe geklopft, dann habe er (A.___) gesagt, er habe ein
Velo. Er (A.___) habe gesagt, es sei für K.C.___ oder für C.C.___. Er (A.___)
habe das Geld genommen und sei gegangen (Reg. 6, AS 6106). Er (B.___) habe nur
von C.C.___ und K.C.___ Geld erhalten. Damit habe er auch A.___ bezahlt (Reg.
6, AS 6110). K.C.___ und C.C.___ hätten von Anfang an gewusst, dass die Velos
geklaut gewesen seien (Reg. 6, AS 6111). Er habe von anderen Leuten
gehört, dass K.C.___ und C.C.___ EUR 1'000.00 bis EUR 1'500.00 pro
Velo erhalten hätten, dass sie die Velos dafür verkauft hätten (Reg. 6, AS
6112). Zu ihm (B.___) sei C.C.___ nicht so aggressiv gewesen. Mit K.C.___ habe
er (B.___) immer Streit gehabt, mit C.C.___ nicht. Angesprochen auf das
Verhältnis zwischen C.C.___ und K.C.___ führte B.___ aus, die seien fast
Familie, Neffe und Onkel. Sie könnten wie Schauspieler sein, aber zuletzt sei
der eine für den anderen da (Reg. 6, AS 6113). Es sei vorgekommen, dass er (B.___)
Fahrräder von A.___ abgelehnt habe. Ihm (B.___) sei gesagt worden, wenn er (A.___)
Schrott bringe, dann solle er ihm nein sagen. Schrott habe bedeutet, dass ein
Velo kaputt oder alt gewesen sei (Reg. 6, AS 6114). Auf Frage, wie er
gewusst habe, ob ein Velo für C.C.___ oder K.C.___ gewesen sei, sagte B.___
aus, es sei immer über das Telefon gegangen. Es sei auch vorgekommen, dass A.___
ihm (B.___) gesagt habe, es sei von K.C.___ oder C.C.___. Wenn ihm A.___ dies
nicht gesagt habe, habe er C.C.___ angerufen, worauf dieser gesagt habe, es sei
nicht für ihn. Oder er (B.___) habe K.C.___ angerufen. Es sei auch vorgekommen,
dass A.___ einfach ein Velo gebracht habe, ohne dass dies ihm jemand gesagt
habe. Dann habe er (B.___) C.C.___ oder K.C.___ angerufen und diese hätten dann
gesagt, er solle es behalten oder solle es zurückschicken (Reg. 6, AS 6115).
A.___ habe ihm (B.___) gesagt, dass K.C.___
ihm zeige, welche Velos er nehmen solle. Einmal sei ein Chauffeur zu ihm (B.___)
gekommen – er glaube, es sei von M.___ Transport GmbH gewesen – und habe bei
ihm vier Velos oder so (er wisse nicht mehr wie viele) abgeholt. C.C.___ habe
ihm die Schlüssel von seiner Garage überlassen auf der anderen Stadtseite. Er (B.___)
sei mit dem Chauffeur zusammen auf die andere Stadtseite gegangen, wo sie bei
dieser Garage noch drei Velos eingeladen hätten. Es seien dann glaublich
insgesamt sieben Velos gewesen, allesamt im Auftrag von C.C.___. Er (B.___)
habe sie seinem Schwiegervater geschickt. C.C.___ habe ihm gesagt, er (B.___)
solle es ihm melden, wenn die Velos im Kosovo seien, er (C.C.___) würde dann Ba.___
schicken, um sie abzuholen (Reg. 6, AS 6116). Pro Velo habe er von C.C.___ oder
K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS 6123).
Auf Frage bestätigte B.___, dass A.___ im Auftrag von C.C.___ und auch von K.C.___
Velos gebracht bzw. in deren Auftrag geklaut habe (Reg. 6, AS 6127). Den
Vorhalt, er habe mindestens 52 Fahrräder auf seinen Namen in den Kosovo
geschickt, gestand B.___ ein. Eines davon habe er privat seinem Bruder
geschickt, damit seien es 51 Velos gewesen. Er habe dies für zwei Personen
gemacht, für K.C.___ und [Aliasname von C.C.___] (Reg. 6, AS 6136). Es sei
keine Bande gewesen, es sei nicht professionell gewesen (Reg. 6, AS 6137).
1.3.4.3 An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Auf
Frage, weshalb er die Velos weiterhin geschickt habe, sagte B.___ aus, er sei
mittendrin gewesen. Er sei wie in einem Mafiakreis gewesen, man komme nicht
raus. Man werde bedroht und unter Druck gesetzt. Es gebe Leute, die nichts zu
verlieren hätten. Auf Vorhalt der Mittäterschaft führte B.___ aus, jeder habe
auf seine Art gemacht. Für ihn sei das keine Gruppe oder eine Bande. Jeder habe
profitieren wollen, dieser habe diesen gekannt, der andere jenen. Angesprochen
auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit gab B.___ zu Protokoll, jeder habe auf
seine Art einen Profit gemacht. Auf Vorhalt einer Aussage von A.___ sagte B.___
aus, er sei sicher nicht der Chef gewesen. Auf Frage, was seine (B.___) Rolle
gewesen sei, antwortete er: «Transport, ich schickte es in den Kosovo.» Auf
Frage, was die Rolle von C.C.___ gewesen sei, führte B.___ aus, dessen Rolle
sei nicht so gross gewesen, ihn treffe «nicht viel» Schuld.
1.3.4.4 Auch anlässlich der
Berufungsverhandlung bestätigte B.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend.
Allerdings mochte er sich nicht mehr erinnern, ob auch C.C.___ ihm einmal ein
Fahrrad gebracht habe. A.___ habe er (B.___) pro Fahrrad ca. zwischen
CHF 100.00 und CHF 300.00 gegeben. Auf die Frage, was er gedacht
habe, als A.___ ihm das erste Mal ein Fahrrad gebracht habe, sagte B.___ aus, er
habe gedacht, er (A.___) habe es irgendwo gekauft, wo es Occasion-Fahrräder gebe,
auf einem Basar oder Schwarzmarkt oder so. Er habe nicht viel überlegt. Mit der
Zeit habe er es schon erfahren, aber da sei er schon mittendrin gewesen. Nach
dem Schwarzmarkt gefragt, korrigierte B.___, dass er etwas wie einen Basar
meine, wo man etwas verkaufe, aber keine Quittung bekomme. Er habe zuerst A.___
mit K.C.___ gesehen. Er könne sich nicht genau erinnern, wie sie mit dem Geld
und den Velos zu ihm und C.C.___ gekommen seien. Dann seien sie auch drin
gewesen. Auf entsprechende Frage, bestätigte B.___, von C.C.___ und K.C.___
ungefähr zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 für den Versand erhalten
zu haben. Der Transport habe ca. CHF 50.00 pro Velo gekostet, wenn es ein E-Bike
gewesen sei CHF 80.00. Die Frage, ob sein persönlicher Gewinn somit
zwischen CHF 50.00 und CHF 170.00 pro Fahrrad gewesen sei, bejahte B.___.
Oder er habe irgendein Geschenk erhalten, so wie ein Trinkgeld. Auf den Vorhalt
der Mittäterschaft wiederholte B.___, dass es jeder für seinen Profit gemacht
habe. K.C.___ habe den grössten Profit gemacht, glaube er. Er wisse nicht,
wieviel Profit C.C.___ gemacht habe. Auf den Vorhalt der Gewerbsmässigkeit
führte B.___ aus, er habe zwischen CHF 2'000.00 und CHF 4'000.00
Profit gemacht. Es sei nicht so, dass er von dem Geld gelebt habe oder davon
abhängig gewesen sei. Auf den Vorhalt der Bandenmässigkeit angesprochen, gab B.___
an, er könne nicht akzeptieren, dass das eine Bande sei. Sie seien nicht
zusammengesessen und hätten sich organisiert. Wie C.C.___
und K.C.___ zusammengestanden seien, wisse er nicht. Sie hätten nicht gewollt,
dass er wisse, wie sie miteinander zu tun hätten. Jeder habe für sich Geld
verdienen wollen.
1.3.5 Aussagen von C.C.___
1.3.5.1 In der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme gab C.C.___ am 17. Dezember 2020 u.a. zu Protokoll,
er habe mit den gestohlenen Velos und mit deren Transport absolut nichts zu
tun. Auf Frage führte er aus, B.___ kenne er bereits vom Kosovo her, er (C.C.___)
sei mit B.___ verwandt (Reg. 7, AS 8450). Ob B.___ etwas mit den
Velodiebstählen zu tun habe, wisse er (C.C.___) nicht (Reg. 7, AS 8451). Auf
Frage bestätigte C.C.___, auch K.C.___ zu kennen. Dieser sei ein Bruder seines
Vaters. Er wisse nicht, ob K.C.___ etwas mit den Velodiebstählen zu tun habe. A.___
kenne er sicher nicht (Reg. 7, AS 8452). Er habe sich mit B.___ nie über
Fahrräder unterhalten. Er habe momentan selber kein Fahrrad (Reg. 7, AS 8453). Auf
Vorhalt eines Chats zwischen C.C.___ und B.___, in dem es um ein Fahrrad
(E-Bike) und dessen Preis geht, sagte C.C.___ aus, B.___ habe ihn gefragt, ob
er (C.C.___) dieses Velo kaufen wolle (Reg. 7, AS 8455). B.___ habe ihn
gefragt, wie viel dieses Fahrrad wert sei, er (B.___) habe dieses irgendwie
verkaufen wollen. Auf die Frage, weshalb B.___ ausgerechnet ihn nach dem Wert
gefragt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, er (C.C.___) schaue viel im Internet
und sei deshalb besser über Preise informiert. Mit der fraglichen Nachricht
«850 Euro habe ich bereits verkauft» habe er sagen wollen, dass das Velo 850
Wert habe. Zu seiner fraglichen Nachricht «ich habe zwei Stück» führte C.C.___
aus, er hätte mit jemandem gesprochen, der ihm zwei Stück für 500 hätte
verkaufen können (Reg. 7, AS 8456). Er kenne sich mit Velopreisen aus und B.___
habe dies gewusst, weshalb B.___ ihn (C.C.___) gefragt habe. Konfrontiert mit
dem Chat bzw. seiner Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu
bringen der Huhrensohn" führte C.C.___ aus, er sei damals im Kosovo
gewesen und habe dort auf dem Markt gesehen, was die Leute bringen würden (Reg. 7,
AS 8457). C.C.___ bestätigte auf entsprechende Fragen, dass er Zugang zu
beiden fraglichen Garagen [an der Adresse 3] in [Ort 2] und [an der Adresse 4]
in [Ort 1] habe. Auf Vorhalt, dass tags zuvor durch die Polizei [an der Adresse 3]
in der betreffenden Garage zwei Fahrräder sichergestellt worden seien, wobei
eines im Fahndungssystem Ripol ausgeschrieben sei, und in der fraglichen Garage
[an der Adresse 4] in [Ort 1] drei weitere Fahrräder sichergestellt worden
seien, führte C.C.___ aus, die [an der Adresse 4] gefundenen Velos
gehörten ihm. Er habe diese Velos gekauft (Reg. 7, AS 8459). Den
Lieferwagen mit den Kontrollschildern […] benütze er (Reg. 7, AS 8460).
Auf Vorhalt verschiedener Indizien betonte C.C.___, er sei unschuldig und wisse
nicht, was er dazu sagen solle (Reg. 7, AS 8461 f.).
1.3.5.2 In der polizeilichen Einvernahme
vom 11. Januar 2021 gab C.C.___ auf die Frage, ob er Fahrräder vermittle oder
verkaufe, zu Protokoll, er habe in den letzten 2-3 Monaten viel im Internet
geschaut und habe drei Stück gekauft (Reg. 6, AS 6503 f.). Auf
Vorhalt des Fotoblatts führte C.C.___ u.a. aus, es scheine ihm, als ob er A.___
in der Stadt gesehen habe, er kenne diesen aber nicht persönlich. H.___ und J.___
kenne er nicht (Reg. 6, AS 6511). Ba.___ kenne er, dieser sei der Mann
seiner Tante mütterlicherseits. Ba.___ sei im Kosovo, er (C.C.___) habe zu
diesem telefonischen Kontakt (Reg. 6, AS 6512). Angesprochen auf die
kosovarische Rufnummer […], sagte C.C.___ aus, diese gehöre Ba.___, dem Mann
seiner Tante (Reg. 6, AS 6514). Ea.___ sei seine (C.C.___) Tante; er wisse
nicht, ob es noch andere Frauen mit demselben Namen gebe (Reg. 6, AS 6515). Auf
Vorhalt von Chats mit B.___ gab C.C.___ zu Protokoll, er könne sich nicht
erinnern (Reg. 6, AS 6516). C.C.___ verneinte, dass B.___ in seinem Auftrag
Fahrräder in den Kosovo geschickt habe (Reg. 6, AS 6517). Abermals angesprochen
auf seine Chat-Nachricht "Weil er hat wieder angefangen Schrott zu bringen
der Huhrensohn" machte C.C.___ geltend, er könne sich nicht daran
erinnern, um wen oder was es gegangen sei (Reg. 6, AS 6518). Auf Vorhalt, dass
auf seinem Gerät insgesamt 86 Bilder von Fahrrädern inkl. Detailaufnahmen
festgestellt werden konnten, führte C.C.___ aus, viele dieser Fotos seien ihm
geschickt worden. Er habe nachgeschaut, er habe Fotos bzw. Screenshots gemacht
(Reg. 6, AS 6519). Auf Vorhalt, es sei auffällig, dass der Chat zwischen ihm (C.C.___)
und Ba.___ wie auch jener zwischen ihm (C.C.___) und B.___ durch ihn gelöscht worden
sei, sagte C.C.___ aus, als er gehört habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet
sei, sei er (C.C.___) überrascht gewesen und habe Angst gehabt, so dass er den
Chat gelöscht habe (Reg. 6, AS 6525). Auf Vorhalt eines weiteren Chats bestritt
C.C.___ die Schlussfolgerung der Polizei, wonach er zwei Fahrräder habe
verkaufen wollen: Dies sei nicht wahr. Vielleicht habe er (C.C.___) nur Fotos
gesendet aus dem Internet. Er könne sich nicht erinnern (Reg. 6, AS 6525
f.). Er garantiere, dass er nie in seinem Leben ein Fahrrad gestohlen habe. Mit
den fraglichen Personen habe er nichts zu tun (Reg. 6, AS 6528).
1.3.5.3 Auch in der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 30. März 2021 machte C.C.___ geltend, er habe mit den
fraglichen Fahrrädern nichts zu tun. B.___ habe ihm (C.C.___) erzählt, dass A.___
ihm (B.___) Fahrräder gebracht habe, sowohl tagsüber und auch nachts (Reg. 6,
AS 6576). B.___ habe gesagt, A.___ habe Schulden bei ihm und er (B.___) müsse
Fahrräder von ihm (A.___) entgegennehmen. Die Idee mit den Fahrrädern habe B.___
gehabt (Reg. 6, AS 6577). Dieser habe Fahrräder in der Schweiz und im Kosovo
verkauft. B.___ habe ihm Fotos von Fahrrädern gezeigt, er (B.___) habe diese
verkaufen wollen (Reg. 6, AS 6578). Konfrontiert mit der Aussage von A.___, der
ausgesagt habe, er (C.C.___) hätte ihm gesagt, beim [Ortsteil 1] stehe ein
Fahrrad und er (A.___) solle es ihm (C.C.___) bringen, gab C.C.___ zu
Protokoll, dies sei nicht wahr. A.___ erzähle dies, weil er gesehen habe, wie
sein Chef (B.___) mit Lügen und Manipulationen aus dem Gefängnis rausgekommen
sei. Er (C.C.___) nehme A.___ bzw. dessen Aussagen auch gar nicht ernst. Dieser
sei ein Strassenjunkie, er (A.___) sei krank. Dass er (C.C.___) A.___ gemäss
dessen Aussage eine Zange gegeben habe, sei nicht wahr. A.___ habe gelogen
(Reg. 6, AS 6579). Gleich verhält es sich in Bezug auf die Antworten von C.C.___
im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch A.___ (Reg. 6, AS 6580).
Auf Vorhalt der Aussage von A.___, wonach K.C.___ zu ihm (A.___) gekommen sei und
von ihm Fahrräder verlangt habe, führte C.C.___ aus, er bitte darum, dass ihm
dazu keine Fragen gestellt werden. Er (C.C.___) sei seit Kindheit mit K.C.___
zusammen aufgewachsen, er (C.C.___) wolle über ihn keine Aussage machen. Er (C.C.___)
habe mit K.C.___ nichts zu tun, was Diebstähle, Fahrräder oder sonst schlechte
Sachen angehe.
B.___ müsse vor ihm keine Angst haben.
Wenn B.___ vor ihm Angst gehabt hätte, hätte er (B.___) nicht so gesprochen. B.___
lüge und manipuliere, jedes Wort von ihm sei Lüge und Manipulation (Reg. 6, AS
6581). Die einzige Aussage von B.___, die nicht gelogen gewesen sei, sei dessen
Antwort gewesen, als die Polizei ihn gefragt habe, ob er (B.___) gezwungen
worden sei. Er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen oder bedroht. Er habe B.___
niemals Fahrräder gebracht (Reg. 6, AS 6582). Es sei möglich, dass er (C.C.___)
B.___ Geld gegeben habe, um ihm zu helfen, aber niemals für etwas Strafbares
(Reg. 6, AS 6583). Auf Vorhalt der Chatunterhaltung zwischen ihm (C.C.___) und B.___
sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich, dass Ba.___ mit seinem (C.C.___)
Telefon geschrieben habe, er (C.C.___) habe Ba.___ das Telefon gegeben. Es sei
auch möglich, dass er (C.C.___) geschrieben habe. Sie seien so verblieben, dass
er (B.___) den Adapter bringe. Die gestohlenen Fahrräder, die B.___ gehabt
habe, hätten normalerweise nie einen Adapter gehabt. Aber dieses hier sei mit
Adapter (Reg. 6, AS 6584). Weiter gab C.C.___ im Zusammenhang mit der
fraglichen Chatunterhaltung zu Protokoll, B.___ habe diese absichtlich
manipuliert. Er (B.___) werde beim Gericht bezahlen für seine Manipulation, er
könne der Wahrheit nicht entfliehen. Auf Frage, ob es möglich sei, dass man so
viel manipulieren könne, sagte C.C.___ aus, es sei sehr gut möglich. «Ob er ein
Magier / Zauberer ist?». B.___ werde bestraft, weil er seinen (C.C.___)
Bruder Fa.___ erwähnt habe und diesen durch seine (B.___) Manipulationen in
Probleme reingezogen habe. Es habe im Jahr 2020 zwischen ihm (C.C.___) und B.___
keine Probleme gegeben. Sie hätten es sehr gut miteinander gehabt (Reg. 6,
AS 6585).
Er (C.C.___) habe mit Ba.___ über
Fahrräder gesprochen, als er (C.C.___) im Kosovo gewesen sei. Er habe die
Fahrräder live gesehen, die Ba.___ gehabt habe. Er (Ba.___) nehme sie entgegen
oder kaufe sie ab (Reg. 6, AS 6587). Er (C.C.___) habe bei Ba.___ 5 - 6
Fahrräder gesehen, er (C.C.___) habe sie nicht gezählt. Und es sei möglich,
dass Ba.___ ihm telefonisch 10 - 15 Velos als Foto gesendet habe. Ba.___ habe
ihm (C.C.___) diese Fahrräder nicht verkaufen wollen, er (C.C.___) habe Ba.___
keine Fahrräder verkauft. Mit Da.C.___ habe er nichts zu tun. B.___ kenne Ba.___
(Reg. 6, AS 6588). Auf Frage, weshalb er (C.C.___) auf seinem Natel Sachen
gelöscht habe, nachdem er von der Verhaftung von B.___ erfahren habe, gab C.C.___
zu Protokoll, er lösche seine SMS, die er mit Leuten habe, die im Gefängnis
seien (Reg. 6, AS 6590).
1.3.5.4 Anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 16. Juni 2021 sagte C.C.___ auf Vorhalt der Aussage von B.___,
wonach er (B.___) mit ihm (C.C.___) in den letzten vier Jahren fast keinen
Kontakt gehabt habe und erst in den letzten drei, vier Monaten vor seiner (B.___)
Verhaftung wieder Kontakt gehabt habe, aus, dies sei nicht wahr. Sie hätten
immer Kontakt gehabt. Es habe aber eine Zeit gegeben, in welcher er (C.C.___)
mit B.___ nicht zusammen essen oder einen Kaffee trinken gegangen sei. Der
Grund sei etwas sehr Privates, er wolle sich dazu nicht näher äussern. Die
vergangene Zeit zwischen ihm (C.C.___) und K.C.___ sei eine Störung für die
Zukunft von B.___. Dies sei eigentlich der Hauptgrund, weshalb B.___ ihn (C.C.___)
und K.C.___ belasten wolle und lüge. Er (C.C.___) denke, im 4. oder 5. Monat
des Jahres 2020 sei er mit B.___ wieder Kaffee trinken gegangen. Auf Frage,
weshalb er (C.C.___) im 4. oder 5. Monat wieder mit B.___ zusammengesessen sei,
führte C.C.___ aus, er (C.C.___) habe ihm (B.___) verziehen. Aber B.___ habe
die Vergangenheit einfach gestört (Reg. 6, AS 6610 f.). Er habe B.___ nicht
beauftragt, Fahrräder in den Kosovo zu schicken. B.___ habe für ihn (C.C.___)
keine Velos in den Kosovo geschickt, er (B.___) habe die Velos für sich selber
geschickt. Auf Vorhalt der Aussage von B.___, wonach er von ihm (C.C.___) und K.C.___
mehrmals gefragt worden sei, ob er (B.___) in ihrem Auftrag Velos in den Kosovo
schicken könne, sagte C.C.___ aus, dies sei eine Lüge. B.___ habe nichts für
ihn (C.C.___) gemacht (Reg. 6, AS 6611). Gleich verhält es sich in Bezug auf
die Antworten von C.C.___ im Zusammenhang mit weiteren Belastungen durch B.___:
Dies seien Lügen von B.___ bzw. dies sei nicht wahr (Reg. 6, AS 6612 f.).
Bestätigt hat C.C.___ hingegen, dass B.___ ihn einmal angerufen habe, als er (B.___)
mit A.___ ein Problem gehabt habe im Zusammenhang mit einer Schuld und einem
Velo, das A.___ B.___ gebracht habe. Auf Frage, weshalb B.___ diesbezüglich
ausgerechnet ihn (C.C.___) angerufen habe, gab C.C.___ zu Protokoll, sie seien
viel zusammen gewesen. B.___ sei für ihn eigentlich wie ein Bruder gewesen
(Reg. 6, AS 6613 f.). Auf Vorhalt der Aussage von B.___, dass er (C.C.___)
damals (im Keller) hässig auf A.___ gewesen sei, weil A.___ nicht das Velo
gebracht habe, das er (C.C.___) gewollt hätte, sagte C.C.___ aus, dies sei eine
Lüge. B.___ lüge (Reg. 6, AS 6615). Auf Vorhalt, die Strafverfolgungsbehörden
hätten bekanntlich einen Chatverlauf zwischen ihm (C.C.___) und B.___
sicherstellen können, wo er B.___ geschrieben habe, der Hurensohn bringe nur
noch Schrott, und dass auch diese Chatunterhaltung ins Bild passe, dass er (C.C.___)
auf A.___ wütend gewesen sei, weil dieser nicht die Velos gebracht habe, die er
(C.C.___) gewollt habe, gab C.C.___ zu Protokoll, dies sei nicht wahr und es
passe eigentlich gar nichts. Dies habe mit ihm (C.C.___) nichts zu tun (Reg. 6,
AS 6615 f.). Dass A.___ die Fahrräder klaue, habe B.___ ihm (C.C.___) nicht von
Anfang an gesagt, sondern erst später, vielleicht einen Monat vor seiner (B.___)
Verhaftung. Auf Vorhalt der fraglichen Chatnachricht und auf Frage, weshalb er B.___
"Ba.___", eine Adresse, glaublich [Ort 9], und eine
Telefonnummer geschickt habe, führte C.C.___ aus, er könne sich wirklich nicht
erinnern, warum er dies geschrieben habe. Er sei sicher, dass B.___ schon
früher Kontakt mit Ba.___ gehabt habe. Er denke, der Grund sei gewesen, weil B.___
selber Probleme gehabt habe. Vielleicht habe B.___ auch selber die Adresse mit
seinem (C.C.___) Handy geschickt (Reg. 6, AS 6616 f.). Auf Vorhalt, auch A.___
habe ausgesagt, dass er zur Garage [an der Adresse 4] Fahrräder für ihn (C.C.___)
gebracht habe, sagte C.C.___, er (A.___) habe gelogen. A.___ sei ein Arbeiter
von B.___. Alle Velos hätten B.___ gehört (Reg. 6, AS 6618).
Auf Vorhalt der Aussage von A.___, er
habe im Auftrag von C.C.___ Fahrräder gestohlen, verneinte C.C.___ dies («kein
einziges Mal») (Reg. 6, AS 6619). Konfrontiert mit der Aussage von A.___,
er (C.C.___) habe ihm (A.___) pro Velo CHF 50.00 – CHF 100.00 gegeben, total
habe er von ihm (C.C.___) CHF 300.00 – CHF 400.00 erhalten, gab C.C.___ zu
Protokoll, dies sei gelogen, das stimme nicht. Dass er A.___ je bedroht habe,
verneinte C.C.___ (Reg. 6, AS 6620). Auf Vorhalt einer Aussage von A.___
sagte C.C.___ aus, er könne sich an eine Situation erinnern, in welcher A.___
Geld von B.___ verlangt habe (CHF 50.00), da habe B.___ von ihm (C.C.___) CHF 50.00
(als Schuld) genommen und habe dies A.___ gegeben. Dies sei in der Bar beim [Ortsteil 2]
gewesen (Reg. 6, AS 6620 f.). Die Aussage von A.___, dass er (C.C.___), K.C.___
und B.___ zusammengearbeitet hätten in Bezug auf die Velos, sei nicht wahr
(Reg. 6, AS 6621).
Auf Frage, ob B.___ ein Problem damit
gehabt habe, dass K.C.___ auch von A.___ Fahrräder entgegengenommen und in den
Kosovo verschickt habe, führte C.C.___ aus, er wisse nicht, ob er (B.___) ein
Problem damit gehabt habe. Es habe ihn (B.___) sicher gestört. B.___ habe es
ihm (C.C.___) nicht wortwörtlich gesagt wegen K.C.___. Aber es habe ihn (B.___)
sicher gestört (Reg. 6, AS 6622).
Bezogen auf die Schlussvorhalte (Reg. 6,
AS 6627 f.) betonte C.C.___, er sei nicht schuldig, die Vorhalte seien nicht
wahr, er sei damit nicht einverstanden. Er wisse nichts von dem, er habe damit
nichts zu tun.
1.3.5.5 An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte C.C.___ seine bisherigen Aussagen weitgehend. Eine
Tatbeteiligung stritt er unverändert ab. Er führte u.a. aus, es seien zwei
Personen gewesen, welche von diesem Herrn, der hinter ihm sitze, gekauft
hätten. Der eine sei K.C.___ von [Ort 2] und der andere B.___ von [Ort 1]. K.C.___
habe ausgesagt, so viel er gekonnt habe, dass er «von ihm hier» gekauft und die
Ware in den Kosovo geschickt habe. Aber B.___ habe gelogen und habe alles
manipuliert, was er gesagt habe, ausser, dass er geschickt habe.
Die konkreten Vorhalte bestritt C.C.___,
teilweise sagte er auch aus, er könne sich nicht erinnern. Die fragliche
Adresse und Telefonnummer von Ba.___ habe er (C.C.___) B.___ nicht gesendet. Er
habe B.___ sein Telefon gegeben, B.___ habe es von seinem (C.C.___) Telefon an
sich gesendet, weil die Adresse verloren gegangen sei. Das Telefon von B.___
sei zerbrochen oder kaputtgegangen.
1.3.5.6 Auch anlässlich der
Berufungsverhandlung blieb C.C.___ dabei, nichts mit den gestohlenen Fahrrädern
zu tun zu haben. Auf die Belastung durch B.___ und A.___ angesprochen, sagte C.C.___
aus, B.___ gehe es darum, die Schuld auf ihn (C.C.___) zu übertragen. A.___
habe er (C.C.___) zum ersten Mal gesehen, als B.___ ihn (C.C.___) zu sich
gerufen habe, weil er Schwierigkeiten mit einem Velo gehabt habe. Da habe er A.___
zum ersten Mal gesehen und dieser habe ihn zum ersten Mal gesehen. Aus dem
ganzen Verfahren heraus, habe er (A.___) dann seinen Namen gehört. Auf Vorhalt
der Aussagen von A.___ gab C.C.___ zu Protokoll, es seien Sachen aufgekommen,
die nicht aufgegangen seien. Zum Beispiel habe das Auto keine Beschriftung von
einer Firma gehabt. Er (A.___) habe aber gesagt, das Auto sei mit dem
Firmennamen beschriftet gewesen. Nach den zahlreichen Fotos von Fahrrädern und
den belastenden Chats auf seinem Mobiltelefon gefragt, antwortete C.C.___, es
habe auch Fotos von Motorrädern und Kaffeemaschinen gehabt. Die Fotos würden
nicht bedeuten, dass er etwas mit den Diebstählen zu tun habe.
1.3.6 Aussagen von K.C.___
Da das Verfahren gegen K.C.___ (AnklS
Ziffer E./1. und E./2.) mit Beschluss vom 23. Januar 2023 (ASOG 364
ff.) vom restlichen Verfahren abgetrennt wurde, werden dessen Aussagen zum
Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls an dieser Stelle lediglich
zusammengefasst wiedergegeben. Im Wesentlichen führte dieser, nachdem er in
früheren Einvernahmen seine Aussage verweigert bzw. geltend gemacht hatte, sich
nicht zu erinnern, in seiner Einvernahme vom 12. Mai 2021 folgendes aus: Er
habe A.___ durch B.___ kennengelernt. B.___ habe ihm erzählt, dass er Fahrräder
von A.___ kaufe, und habe gesagt, wenn er (K.C.___) Interesse habe, würde A.___
auch ihm Fahrräder bringen (Reg. 6, AS 6433, 6435, 6440 f.). A.___
sei dann mit einem Fahrrad gekommen und habe gefragt, ob er (K.C.___) dieses
kaufen wolle (Reg. 6, AS 6433, 6436). Am Anfang habe er nein gesagt,
weil er kein Geld und kein Interesse gehabt habe. Er habe auch Angst gehabt und
nicht gewusst, ob die Fahrräder gestohlen seien (Reg. 6, AS 6433,
6437). A.___ habe auf seine Kinder und seine Familie geschworen, dass sie nicht
gestohlen seien. Er habe gesagt, er kaufe sie günstig von seinen Freunden oder
im Internet und verkaufe sie dann teuer. Er habe A.___ geglaubt und ihm die
Fahrräder abgenommen (Reg. 6, AS 6433, 6436 f.). In der Zwischenzeit
habe er auch gesehen, dass B.___ die Fahrräder abgenommen und sie zu sich in
die Wohnung genommen habe. Da habe er gedacht, dass diese zu 100% normal seien,
wenn der andere sie ja kaufe (Reg. 6, AS 6437). Er habe von B.___
kein einziges Fahrrad gekauft. Dieser habe die Fahrräder seinem (K.C.___)
Bruder verkauft und diesem geschickt. B.___ habe auch mit einem Ba.___ Kontakt
gehabt und diesem Fahrräder geschickt (Reg. 6, AS 6434). Es stimme
nicht, dass B.___ beauftragt worden sei, die Fahrräder in den Kosovo zu
schicken. Dieser habe das von sich aus gemacht. Niemand habe ihn gezwungen
(Reg. 6, AS 6437 f.). Diese Aussagen wiederholte K.C.___ in der
Schlusseinvernahme vom 18. Juni 2021 (Reg. 6, AS 6466 ff.)
im Wesentlichen. Er sei da reingerutscht, weil er sich mit B.___ getroffen
habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle Fahrräder von A.___ nehmen, wenn er
Interesse habe. Nach einer kurzen Zeit habe A.___ ihm (K.C.___) erzählt, dass B.___
gesagt habe, er (A.___) dürfe K.C.___ keine Fahrräder mehr bringen, sondern
müsse sie ihm (B.___) bringen (Reg. 6, AS 6470).
1.4 Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1.4.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. BSK StPO – Stohner, Art. 82 N 13). Bei
strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in
Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).
1.4.2 C.C.___
1.4.2.1 Der Beschuldigte C.C.___
bestreitet eine Beteiligung an den angeklagten Fahrraddiebstählen.
1.4.2.2 Vorab fällt auf, dass C.C.___ zu
Beginn der Untersuchung, bevor er seine Aussagen im Verlaufe der Untersuchung –
mehrfach – dem jeweiligen Verfahrensstand anpasste, wahrheitswidrig bestritt,
überhaupt etwas mit Fahrrädern zu tun zu haben. Auf seinem Mobiltelefon wurden
zahlreiche Fotos von Velos und auch belastende Chats gefunden, aus denen
hervorgeht, dass sich C.C.___ mit B.___ und auch mit Personen im Kosovo über
Fahrräder unterhalten hat. So schrieb er mit B.___ im Zusammenhang mit
Fahrrädern über Preise, Adapter, Transporte, Lieferwagen, Material (Carbon) und
anderes (Reg. 3, AS 3135). Im Weiteren ist festzuhalten, dass es in den
Aussagen von C.C.___ verschiedene Auffälligkeiten gibt, die mit seiner
Beteuerung, nichts mit den angeklagten Fahrraddiebstählen zu tun zu haben, nur
schwer in Einklang zu bringen sind. Darunter fällt bspw. die Aussage, B.___ sei
nicht gezwungen worden, bzw. er (C.C.___) habe B.___ nie gezwungen (Reg. 6, AS
6582), oder auch jene, er habe B.___ CHF 50.00 für A.___ gegeben (AS 6620 f.). Dafür
hätte es keinen Grund gegeben, hätte C.C.___ mit dem Ganzen nichts zu tun
gehabt.
Äusserst auffällig ist auch die Tatsache,
dass C.C.___ sowohl den Chat zwischen ihm und Ba.___ als auch jenen zwischen
ihm und B.___ gelöscht hat, wobei C.C.___ letzteres bezeichnenderweise damit
erklärte, dass er überrascht gewesen sei und Angst gehabt habe, als er gehört
habe, dass B.___ im Gefängnis gelandet sei (Reg. 6, AS 6525). Hätte C.C.___ mit
den Fahrraddiebstählen nichts zu tun gehabt, hätte es weder für das Löschen der
fraglichen Chats noch für seine Angst wegen der Verhaftung von B.___
irgendeinen Grund gegeben. Seine diesbezügliche Erklärung, er lösche seine SMS,
die er mit Leuten habe, die im Gefängnis seien (Reg. 6, AS 6590), vermag nicht
zu überzeugen. Auffallend ist im Weiteren, dass auf dem Mobiltelefon von C.C.___
nur diejenigen Chats, Anrufe und Fotos gelöscht wurden, die ihn in Verbindung
mit Fahrrädern bringen könnten.
Bei einer Gesamtschau aller Beweismittel
können keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte C.C.___
an den Fahrraddiebstählen beteiligt war (auf seine
konkrete Rolle wird später eingegangen). Nebst den objektiven Beweismitteln, wobei
diesbezüglich auf das bereits Gesagte und die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann, wurde C.C.___ sowohl von B.___, dessen
Aussagen ab dem 12. Februar 2021 mit der Vorinstanz als insgesamt glaubhaft
bezeichnet werden und mehrheitlich durch objektive Beweismittel gestützt werden
können, als auch von A.___ belastet. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde er von den beiden Mitbeschuldigten konkret belastet. Es ist schlicht
nicht nachvollziehbar und konnte von C.C.___ nicht ansatzweise erklärt werden,
welches Interesse B.___ und A.___, die weitgehend geständig sind und sich
selbst belastet haben, daran haben sollten, C.C.___ zu Unrecht zu belasten. Ein
Falschbelastungsmotiv ist nicht ersichtlich. A.___ erkannte C.C.___ anlässlich
der Fotowahlkonfrontation und führte aus, er kenne diesen sehr gut, wobei A.___
betonte, dass er nicht wissen dürfe, wie dieser heisse. Dieser habe ihn (A.___)
auch bedroht, zusammen mit B.___. Er habe einen weissen Transportbus und einen
BMW. Damit habe er ihm (A.___) einmal eine grosse Zange gebracht, um Velos zu
stehlen. K.C.___ habe ihm (A.___) gesagt, er sei ein Bekannter von ihm (K.C.___),
der Sohn von seinem Bruder oder so (Reg. 6, AS 5373 f.). A.___ wie auch B.___
haben u.a. ausgeführt, dass zur fraglichen Garage [an der Adresse 4] gestohlene
Velos gebracht und dort deponiert worden seien. B.___ führte zudem aus, einmal
habe ihm C.C.___ selbst ein Fahrrad gebracht. H.___ wiederum sagte aus, die
Leute, zu denen A.___ die Fahrräder gebracht habe, hätten einen weissen
Transporter gehabt; dieser Transporter sei in [Ort 1] beim Block hinter dem [Verkaufsgeschäft
1] gestanden (Reg. 6, AS 5487; die Garage [an der Adresse 4] liegt
zwischen [Verkaufsgeschäft 3] und [Verkaufsgeschäft 1]). Auch konnte er
die Garage [an der Adresse 4] auf einem ihm vorgelegten Situationsplan
einzeichnen, wo er gemäss seinen Angaben ungefähr vier Mal Fahrräder deponiert
hatte (Reg. 6, AS 5488, 5494). Dass er sich dabei nicht sicher war,
zu welchem der drei hinter dem [Verkaufsgeschäft 1] liegenden Wohnblöcke die
Garage gehörte, erscheint in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit
nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang kommen schliesslich auch noch die
Beobachtungen bzw. Aussagen von Ga.___ dazu, wobei diesbezüglich wiederum auf
die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (US 20).
1.4.2.3 Die Vorinstanz hat
überzeugend dargelegt, dass und inwiefern C.C.___ mit den Fahrraddiebstählen in
Verbindung gebracht werden kann (US 19 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die
Vorinstanz hat sich mit den vorliegenden Beweismitteln eingehend und sorgfältig
auseinandergesetzt. Sie ging dabei auf Ungenauigkeiten, Widersprüche und
Auffälligkeiten in den verschiedenen Aussagen ein und zeigte – insbesondere
unter Bezugnahme auf die erfolgten Beweiserhebungen – schlüssig und zutreffend
auf, dass (und weshalb) den Angaben des Beschuldigten nach der Beweislage nicht
gefolgt werden kann. Dabei überzeugt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht
nur mit Blick auf das Ergebnis, sondern insbesondere auch in Bezug auf die
detaillierte Begründung. Ihr ist vollumfänglich beizupflichten. Daran vermögen
auch die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Hätte sich C.C.___
tatsächlich lediglich für Fahrräder interessiert bzw. hätte B.___ diesem die
Fahrräder zum Verkauf anbieten wollen, wie auch von der Verteidigung im Rahmen
ihres Plädoyers vor dem Berufungsgericht geltend gemacht wurde (ASB 531), so
ist nicht erklärbar, weshalb B.___ diesem Fotos von Quittungen der in den
Kosovo verschickten Fahrräder schickte, wie gestützt auf die glaubhaften
Aussagen von B.___ (Reg. 6, AS 5926, 6105, 6140) erstellt ist,
insbesondere da es gemäss den Aussagen von C.C.___ nie zu einem Verkaufsabschluss
gekommen sein soll (vgl. hierzu Reg. 7, AS 8655, 8457, Reg. 6,
AS 6578, 6581, AS 6616). Vielmehr ist dies ein weiteres Indiz,
welches nicht nur für die Täterschaft von C.C.___ spricht, sondern auch dessen
Rolle aufzeigt, musste B.___ seinem Auftraggeber doch durch das Vorzeigen der
Quittungen bestätigen, dass er die Fahrräder tatsächlich zum Transport
aufgegeben hatte. Schliesslich kann C.C.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten,
wenn er geltend macht, die [an der Adresse 4] in [Ort 1] sichergestellten drei
Fahrräder (Reg. 4, AS 4956, 4974 f.) legal erworben zu haben
(Reg. 6, AS 6618, Reg. 7, AS 8459, ASB 517). Dieser
Umstand ist unbestritten, weshalb C.C.___ diese Fahrräder gemäss
rechtskräftiger Ziffer IV./2. des vorinstanzlichen Urteils ausgehändigt werden.
Demzufolge kann für die tatsächliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf
die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, die umfassend zu bestätigen
ist. Dies gilt auch für die konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder, die C.C.___
zugeordnet werden können: 44 durch B.___ verschickte Fahrräder und zusätzlich
18 Fahrräder, die C.C.___ selbst verschickt hat, ergibt 62 Fahrräder (US 22).
1.4.3 B.___
1.4.3.1 B.___ ist geständig, mindestens 52
Fahrräder in den Kosovo geschickt zu haben, wobei eines davon für seinen Bruder
gewesen sei. Er macht jedoch geltend, zu Beginn nicht gewusst zu haben, dass
die fraglichen Fahrräder gestohlen waren.
1.4.3.2 Wie bereits festgehalten, sind
die Aussagen von B.___, welche dieser ab dem 12. Februar 2021 gemacht hat,
insgesamt glaubhaft. Soweit B.___ indes behauptet, er habe zu Beginn nicht
gewusst, dass die Fahrräder gestohlen gewesen seien, kann ihm nicht geglaubt
werden. Vielmehr dürfte es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handeln.
So führte B.___ selbst aus, A.___ sei auch in der Nacht gekommen, um 1:00 oder
2:00 Uhr in der Nacht, und habe ihn geweckt (Reg. 6, AS 5938). Dass dies kaum
der Fall gewesen wäre, hätte es sich um eine legale Angelegenheit gehandelt,
musste auch B.___ klar sein. Dies umso mehr, als er aussagte, er habe A.___
lediglich vom Sehen her gekannt und habe mit diesem nichts zu tun gehabt, er (A.___)
sei «so ein Strassenpenner» gewesen (Reg. 6, AS 6104), bzw. A.___ würde so
aussehen, «als würde er Betäubungsmittel nehmen» (Reg. 6, AS 5944). Da ihm die
fraglichen Fahrräder, wobei es sich teilweise um hochwertige E-Bikes gehandelt
hatte, von einem mutmasslich betäubungsmittelabhängigen «Strassenpenner» für
CHF 100.00 bis maximal CHF 300.00 (Aussagen B.___) übergeben wurden, notabene
bisweilen mitten in der Nacht, konnte B.___ nach dem Gesagten unmöglich von
einer legalen Herkunft ausgehen. Ihm muss von Beginn an klar gewesen sein, dass
die Fahrräder gestohlen waren.
1.4.3.3 Zur Anzahl gestohlener Fahrräder
ist an dieser Stelle festzuhalten, dass B.___ – gestützt auf die Lieferscheine
– insgesamt 52 Fahrräder einem Transportunternehmen übergeben hat. Hinzu kommen
die beiden Fahrräder, die anlässlich der Hausdurchsuchung bei B.___ im Keller
sichergestellt wurden (Deliktsnummern 196 und 198), die aber von den
Lieferscheinen nicht erfasst sind, womit ihm mit der Vorinstanz zunächst 54
Fahrräder zuzuordnen sind.
1.4.4 A.___
1.4.4.1 Seitens A.___, der – wie bereits
festgehalten – geständig ist, zahlreiche Velos gestohlen zu haben, ist die
konkrete Anzahl gestohlener Fahrräder bestritten. Er selbst sprach von 20 bis
25 gestohlenen Fahrrädern, seine amtliche Verteidigung von rund 30 bis 40
Fahrrädern, wobei diesbezüglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden kann.
1.4.4.2 Die Vorinstanz rechnete A.___ –
vor der Prüfung der Mittäterschaft – 65 Fahrraddiebstähle an (US 22). So
ordnete sie A.___ – insbesondere gestützt auf Fotos, die auf dem Mobiltelefon
von A.___ gesichtet werden konnten, aufgrund von Beobachtungen und Aussagen von
Auskunftspersonen und Zeugen sowie gestützt auf Überwachungsbilder – zunächst
14 Fahrräder zu (US 12 f.). Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, gemäss den
glaubhaften Aussagen von B.___ habe nur A.___ B.___ Fahrräder gebracht. Wenn B.___
also 52 Fahrräder verschickt habe, seien 51 davon von A.___ gekommen (ein
Fahrrad habe C.C.___ persönlich übergeben, was von Ga.___ beobachtet worden
sei). Entsprechend könne A.___ gestützt auf die Lieferscheine mit 51
gestohlenen Fahrrädern in Verbindung gebracht werden (US 22). Gestützt auf die
Aussage von A.___, wonach er C.C.___ ca. 4 Fahrräder gebracht habe, und fussend
auf der Aussage von K.C.___, der selbst zugab, 10 bis 15 Fahrräder von A.___
erhalten zu haben, kämen zu den 51 Fahrrädern 4 (C.C.___) und 10 (K.C.___)
Fahrräder hinzu (US 22).
Diese Feststellungen überzeugen und
stehen im Einklang mit den fraglichen objektiven und subjektiven Beweismitteln.
Die Verteidigung von A.___ bringt indessen vor, aufgrund der
Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips dürften dem Beschuldigten nur die im
Deliktsverzeichnis aufgelisteten und umschriebenen Fahrräder zugerechnet
werden. Es sei nicht erwiesen, dass die auf den Lieferscheinen vermerkten
Fahrräder denjenigen Fahrrädern gemäss Deliktsverzeichnis zuzuordnen seien. Die
Vorinstanz verletze daher das Anklageprinzip, wenn sie zur Ermittlung der
zurechenbaren Fahrraddiebstähle nicht nur auf das der Anklageschrift
beiliegende Deliktsverzeichnis abstelle, sondern zusätzlich auf die sich in den
Akten befindlichen Lieferscheine zurückgreife. Tatsächlich werden auf den
Lieferscheinen nicht nähere Angaben zu den betreffenden Fahrrädern gemacht,
insbesondere gibt es keine Nummer, die einem spezifischen Fahrrad zugeordnet
werden könnte. Es ist jedoch zugunsten der Beschuldigten, wenn angenommen wird,
dass die gestohlenen Fahrräder, von denen Lieferscheinen bestehen, vom
Deliktsverzeichnis erfasst werden, andernfalls gestützt auf die Lieferscheine
von 51 zusätzlichen Fahrraddiebstählen auszugehen wäre. In dubio pro reo ist
daher davon auszugehen, dass die von den Lieferscheinen erfassten und
verschickten Fahrräder nicht zusätzlich gestohlen wurden, sondern vom
Deliktsverzeichnis erfasst sind.
Mit der Vorinstanz lässt sich daher im
Ergebnis festhalten, dass A.___ zunächst 65 Fahrraddiebstähle zuzuordnen sind.
2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139
Ziff. 1 StGB)
2.1 Wie unter Ziffer III./2.1 hiervor
festgehalten, wird A.___ im Weiteren zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit
bis zum 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, in [Ort 1], dem auf einer Bank schlafenden
Geschädigten G.___ dessen Portemonnaie, welches Bargeld in der Höhe von CHF
50.00 sowie die Identitäts- und Postfinancekarte des Geschädigten enthielt,
sowie dessen Mobiltelefon, iPhone SE, schwarz, im Gesamtwert von CHF 580.00
entwendet zu haben.
Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils
(Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls) und des Verschlechterungsverbots ist
die Gewerbsmässigkeit im Berufungsverfahren kein Thema mehr.
2.2 Beweismittel
Das fragliche Portemonnaie (ohne
Bargeld) sowie das Mobiltelefon des Geschädigten konnten anlässlich der vorläufigen
Festnahme von A.___ am 23. Juli 2020, 8:45 Uhr, bei diesem festgestellt werden
(Reg. 7, AS 7620 ff.). A.___ bestreitet den Vorhalt des Diebstahls.
2.2.1 Strafanzeige vom 28. Juli 2020
Wie der Strafanzeige vom 28. Juli 2020
(Reg. 2, AS 2481 f.) entnommen werden kann, erstattete der Geschädigte, G.___,
am 28. Juli 2020 um 8:45 Uhr beim Regionenposten [Ort 1] Meldung, irgendjemand habe
sein Portemonnaie sowie sein Handy gestohlen. Er wisse nicht genau, wo und wie
es passiert sei.
Gemäss Angaben des Geschädigten sei
dieser in der Nacht von Donnerstag auf Freitag (24. Juli 2020) im Ausgang
gewesen. Dort habe er ein bisschen getrunken und im Anschluss auf einer Bank
geschlafen. Mehr könne er dazu nicht sagen (Reg. 2, AS 2482).
2.2.2 Aussagen von A.___
2.2.2.1 Zu Beginn der polizeilichen
Einvernahme vom 9. November 2020 wurde A.___ durch die Polizei mitgeteilt, er
stehe aufgrund von Indizien im Verdacht, in der Nacht von Mittwoch, 22. Juli 2020,
auf Donnerstag, 23. Juli 2020, in [Ort 1] einen Diebstahl zum Nachteil von G.___
begangen zu haben. A.___ gab daraufhin zu Protokoll, er wisse nicht, worum es
gehe. «Ich weiss nicht, wer das ist und um was es geht.» (Reg. 6, AS 5356).
Vielleicht kenne er G.___, wenn er ein Foto sehe, vielleicht kenne er diesen
vom Sehen her. Er (A.___) habe von niemanden etwas gestohlen (Reg. 6, AS 5357).
Auf Vorhalt, dass bei der Festnahme in seinen (A.___) Effekten das dunkelbraune
Portemonnaie von G.___ mit dessen Blutgruppenausweis, Postcard und iPhone SE habe
sichergestellt werden können, sagte A.___ aus, er habe keine Antwort. Auf
Frage, wie er (A.___) in den Besitz dieser Gegenstände gekommen sei, sagte A.___,
er könne sich an nichts erinnern. In seinem Zimmer würden mehr als 20 Personen
ein und aus gehen. Woher Sachen kämen und gingen, wisse er nicht. Er wisse
nichts über diese Angelegenheit (Reg. 6, AS 5358). Er habe von G.___ nichts
gestohlen. Er könne sich an nichts erinnern (Reg. 6, AS 5359).
2.2.2.2 Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung führte A.___ auf Vorhalt aus, das stimme nicht, er habe
niemanden bestohlen, er habe niemanden gesehen, der auf einer Bank geschlafen
habe. Auf Frage, was er dazu sage, dass anlässlich seiner Anhaltung am 23. Juli
2020 das fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld) sowie das Mobiltelefon von G.___
habe festgestellt werden können, sagte A.___, es seien immer wieder viele Leute
zu ihm gekommen, 7-8 Leute, es sei ein kleines Zimmer gewesen. Die Polizei habe
dies gefunden, die seien aber im Zimmer gewesen. Die seien in seiner Tasche
gewesen, sie hätten sich in seinem Zimmer befunden. Sie seien in seinem Zimmer
gewesen, hätten aber nicht ihm gehört (ASOG 438). Die Frage, ob er es gestohlen
habe, verneinte A.___ (ASOG 438 f.).
2.2.2.3 Anlässlich der
Berufungsverhandlung sagte A.___ aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer
gefunden zu haben. Er habe es da gesehen. Die Polizei habe das Portemonnaie bei
ihm gefunden, aber er habe mit dem Diebstahl nichts zu tun. Nochmals gefragt,
ob er das Portemonnaie bei sich zu Hause gesehen habe, gab A.___ hingegen an,
sich nicht erinnern zu können. Er wisse nicht, ob er das Portemonnaie bei sich
gehabt habe, ob er es gesehen habe oder nicht. Auf den Vorhalt, dass das
fragliche Portemonnaie (ohne Bargeld, aber mit Blutgruppenausweis des
Geschädigten) sowie das Mobiltelefon von G.___ bei ihm festgestellt worden sei,
fragte A.___, was er mit einem Portemonnaie ohne Geld machen solle. Auch wenn
es passiert sei, sei es nicht absichtlich gewesen. Er habe schon ein paar Mal
erwähnt, dass er in einem Zimmer in der Nähe des Bahnhofes gewohnt habe. Da
seien 10 bis 12 Personen zu ihm gekommen. Er wisse nicht, was in dem Zimmer
passiert sei. Der Kollege habe sein Handy genommen und er dessen Handy.
2.3 Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Auch wenn der Verteidigung insofern
zuzustimmen ist, als dass der Diebstahl sich nicht in der Nacht von Donnerstag
auf Freitag (24. Juli 2020) zugetragen haben kann, ist unbestritten, dass die
gestohlenen Gegenstände – mit Ausnahme des Bargeldes und der Identitätskarte
des Geschädigten – am Morgen des 23. Juli 2020 in den Effekten von A.___ festgestellt
wurden, womit der Beschuldigte auch mehrfach konfrontiert wurde. Seine diesbezüglichen
Aussagen sind widersprüchlich. So konnte er sich anlässlich der Einvernahme vom
9. November 2020 nach eigenen Aussagen überhaupt nicht daran erinnern, wie er
in den Besitz der gestohlenen Gegenstände gekommen sei. Vor der Vorinstanz,
mithin mehr als zwei Jahre später, führte A.___ in Bezug auf die fraglichen
Gegenstände hingegen aus, diese seien im Zimmer bzw. in seiner Tasche in seinem
Zimmer gewesen, hätten aber nicht ihm gehört. Vor dem Berufungsgericht führte A.___
zunächst aus, das Portemonnaie in seinem Zimmer gesehen zu haben, machte danach
Erwägungen
jedoch geltend, sich nicht erinnern zu können, ob er dieses bei sich gehabt
oder gesehen habe. Dieses Aussageverhalten ist auffällig. Dazu kommt, dass
weder die ersten noch die späteren Aussagen des Beschuldigten mit dem Umstand
in Einklang zu bringen sind, dass anlässlich der Anhaltung von A.___, die nicht
etwa an seinem damaligen Wohnort in [Ort 5], sondern an der «[Adresse] in [Ort
1]» geschah (Reg. 7, AS 7621), bei diesem u.a. zwei Portemonnaies sowie ein
Blutgruppenausweis und eine Postfinance-Karte, beide lautend auf den
Geschädigten, festgestellt wurden (Reg. 7, AS 7622). Das beim Beschuldigten
festgestellte Portemonnaie von G.___ wies – abgesehen vom Blutgruppenausweis
des Geschädigten – keinen Inhalt auf (das zweite festgestellte Portemonnaie
wies überhaupt keinen Inhalt auf) (Reg. 7, AS 7622). Würden die Aussagen des
Beschuldigten vor der Vorinstanz, die zu seinen früheren Aussagen – wie bereits
ausgeführt – im Widerspruch stehen, zutreffen, bedeutete dies, dass A.___ sowohl
das iPhone als auch das Portemonnaie des Geschädigten bei sich zuhause (in
seiner Tasche) festgestellt und in der Folge beides – das Portemonnaie lediglich
den Blutgruppenausweis von G.___ beinhaltend – an sich genommen und auf sich
getragen hätte, notabene nebst der Postfinance-Karte des Geschädigten und einem
weiteren Portemonnaie (gänzlich ohne Inhalt). Dies ergibt überhaupt keinen Sinn
und ist nicht glaubhaft. Vielmehr muss es sich bei den widersprüchlichen und
nicht nachvollziehbaren Aussagen von A.___ um Schutzbehauptungen handeln.
Die gestohlenen Gegenstände des
Geschädigten wurden bei A.___ festgestellt, bezeichnenderweise zu einem
Zeitpunkt, als der in [Ort 5] wohnhafte Beschuldigte in [Ort 1] unterwegs
war. Daran ändert nichts, dass die von G.___ vermutete Tatzeit nicht stimmen
kann, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Geschädigte
gemäss Strafanzeige selbst betonte, er wisse nicht genau, wo und wie es
passiert sei. So oder anders bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass A.___
ca. am 23. Juli 2020 das Portemonnaie, beinhaltend Bargeld in der Höhe von CHF
50.00, den Blutgruppenausweis sowie die Identitäts- und Postfinance-Karte des
Geschädigten, sowie das schwarze iPhone SE des Geschädigten entwendet hat (Gesamtwert:
CHF 580.00).
VI. Rechtliche Würdigung
1.
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1, 2 und Ziff. 3 aStGB)
1.1
Grundtatbestand des Diebstahls (Art.
139.
Ziffer 1 StGB)
1.1.1
Wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern, wird nach Art. 139 Ziffer 1 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1.1.2
Der Beschuldigte A.___ ist (wie
auch H.___ und J.___) geständig, Velos gestohlen zu haben. Dass der Tatbestand
des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, Einwände dazu wurden vor dem
Berufungsgericht keine vorgebracht.
1.1.3
B.___ und C.C.___ haben nicht
selber gestohlen, wobei indes bereits festgehalten wurde, dass C.C.___ an Fahrraddiebstählen beteiligt war (Ziffer V./1.4.2 hiervor), bzw. dass B.___
von Beginn an klar gewesen sein muss, dass die fraglichen Fahrräder gestohlen
waren (Ziffer V./1.4.3 hiervor).
Zu prüfen ist nun, ob A.___, B.___ und C.C.___
hinsichtlich der Fahrraddiebstähle als Mittäter gehandelt haben.
1.2
Mittäterschaft
1.2.1
Allgemeine Erwägungen
Das Strafgesetzbuch enthält keine
allgemeine Definition der Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender
Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Ein Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des
konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich
ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der
subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der
Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat
auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer
an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag
(vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft
verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der oder gar Herrschaft
über die Ausführung der konkreten Straftat. Auch eine massgebliche Beteiligung
an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. Marc Forster
in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I [BSK StGB
I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 N 8). Für Mittäterschaft
wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht
erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es
genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der
Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur
konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im
Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses
ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. u.a. BGE 130 IV
58.
E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa; Trechsel /
Geth, in Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [PK StGB], 4. Aufl., Zürich 2021,
Vor Art. 24 N 13). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines
Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen
Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in
ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil 6S.135/2005 vom
1.
September 2005 E. 1.2.4). Ein Indiz für Mittäterschaft sind
das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der
Beute, ebenso die Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. u.a. PK StGB – Trechsel / Geth,
Vor Art. 24 N 15; BSK StGB I – Forster,
Vor Art. 24 N 11).
Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung
wird damit massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich
übernimmt, weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die
Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung
ist nicht erforderlich. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung tatsächlich mitwirkt (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Mittäterschaft kann
durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden.
Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a).
Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder Einverständnis im
Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des
Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar
2013.
E. 1.5 mit Hinweisen).
Das Konzept
der Mittäterschaft bewirkt eine materiellrechtlich begründete
Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die
Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen
insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen
Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft
einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche
Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden,
denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das
Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen
Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im
Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung
eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet
werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten
seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteil 6B_557/2012 vom 7. Mai
2013.
E. 2.7).
1.2.2
Subsumtion
1.2.2.1
Vorliegend ist offensichtlich,
dass die drei Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ hinsichtlich der
Fahrraddiebstähle mittäterschaftlich gehandelt haben:
A.___ hatte die eigentlichen Diebstähle
auszuführen teilweise zusammen mit H.___ und J.___. Er ist grundsätzlich
geständig und wurde bei den Diebstählen teilweise beobachtet und / oder
durch Überwachungsanlagen aufgenommen. Er brachte die gestohlenen Fahrräder zu B.___,
teilweise auch direkt zu C.C.___ (und K.C.___), wobei er C.C.___ nach eigenen
Aussagen sehr gut kannte (dass A.___ C.C.___ gekannt habe, sagte auch B.___
aus). A.___ wusste, dass er bei B.___ für gestohlene Fahrräder Geld bekommen
würde. Nach Aussagen von B.___ ist es auch vorgekommen, dass A.___ zu ihm
sagte, das betreffende Fahrrad sei von C.C.___ (oder K.C.___). Als eigentlicher
Dieb hatte A.___ selbstredend – insbesondere in der Tatausführung – eine
massgebliche Rolle inne, zumal B.___ und C.C.___ nicht selber stahlen und
insofern unbedingt auf A.___ angewiesen waren. A.___ handelte direktvorsätzlich.
B.___ gab die Fahrräder, die ihm A.___
gebracht hatte, im Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) zum Transport auf, wobei C.C.___
(und K.C.___) ihm den Empfänger vorgab. Die Transportunternehmen konnte B.___ selbst
aussuchen. Er wusste nach eigener Aussage, dass es zwischen A.___ und den
Auftraggebern eine Abmachung gab. Für seine Dienste, für die Bezahlung des
Transports und jene des Diebes A.___ erhielt er von C.C.___ (und K.C.___) Geld.
C.C.___ (und K.C.___) habe ihm gesagt, dass ihm jemand Velos bringe. Der
Auftraggeber habe ihm gesagt, wenn der Dieb komme, solle er ihm so viel geben,
wie der Dieb verlange, mit dem Rest könne er den Transport bezahlen. Dies tat B.___
dann auch, wenn A.___ mit einem gestohlenen Velo kam. Nach Aussage von B.___ konnte
er gegenüber A.___ die Entgegennahme verweigern, wenn dieser «Schrott» (alte
oder kaputte Velos) gebracht habe. Die Auftraggeber hätten die Velos bei B.___
zuerst angeschaut. Sie hätten gesagt, die könne er alle schicken, hier sei das
Geld. B.___ hatte eine bedeutende Rolle inne. Entgegen den Vorbringen seiner
Verteidigung war er nicht einfach ein austauschbarer «Depp» bzw. Mittelsmann. B.___
nahm eine wichtige Scharnierfunktion zwischen den eigentlichen Dieben und den
Auftraggebern ein. Durch ihn reduzierte sich das Risiko für Letztere, mit den
Diebstählen in Verbindung gebracht zu werden. Er hatte die Kontakte zu den
Transportunternehmen und konnte die Transporte kurzfristig organisieren. Hinzu
kam, dass er die Fahrräder verpackte. Es war ein eingespieltes Team, wobei B.___
als Verwandter der Familie C.___ eine absolute Vertrauensperson darstellte, auf
deren Verschwiegenheit gezählt werden konnte. Als Vertrauensperson und
wichtiges Scharnier war seine Person alles andere als austauschbar. B.___ machte
sich den Vorsatz seiner Mittäter A.___ und C.C.___ (sowie K.C.___) zu eigen
bzw. stimmte den Diebstählen zumindest konkludent zu, wirkte mit A.___ und C.C.___
zusammen und verdiente an den Fahrraddiebstählen mit. B.___ handelte anfänglich
zumindest eventualvorsätzlich, später sodann mit direktem Vorsatz.
C.C.___ war (nebst K.C.___) einer der
Auftraggeber von B.___ und erhielt als solcher von diesem Fotos von Quittungen,
was nicht der Fall gewesen wäre, hätte B.___ C.C.___ angeblich nur etwas
verkaufen wollen. C.C.___ liess die gestohlenen Fahrräder mehrheitlich von A.___
zu B.___ bringen, teilweise bekam er diese auch direkt von A.___. Nach Aussage
von A.___ gab C.C.___ diesem zwecks Diebstahls eine grosse Zange, die C.C.___
von der Arbeit gehabt und mit dem weissen Transporter gebracht habe, was A.___
anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte. C.C.___ liess die Fahrräder im
Kosovo verkaufen, was sich aus den Chatverläufen ergibt (Reg. 6, AS 6551
ff.). Er war in leitender Position, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie
Geld und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Teilweise gab C.C.___
die Fahrräder sogar selbst zum Transport auf. Er schrieb B.___, der
«Hurensohn», womit zweifelsfrei A.___ gemeint war, habe wieder angefangen,
Schrott zu bringen. Nachdem B.___ verhaftet wurde, hatte C.C.___ nach eigener
Aussage Angst und löschte diejenigen Chats, Anrufe und Fotos, die ihn in
Verbindung mit Fahrrädern bringen könnten. C.C.___ hatte nach dem Gesagten
zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere in der Entschliessung und
Tatplanung. Er handelte direktvorsätzlich.
Nichts anderes kann für K.C.___ gelten.
Auch er nahm eine leitende Position in dem eingespielten Team ein, gab
Instruktionen und Geld. Er ist ohne Weiters als Mittäter zu qualifizieren.
Ergänzend kann an dieser Stelle auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (insbesondere US 23
und 29 ff.).
1.2.2.2
Aufgrund des Vorliegens von
Mittäterschaft müssen sich die Beschuldigten die Taten ihrer Mittäter
grundsätzlich zurechnen lassen. So ist etwa nicht zu unterscheiden, in wessen
Auftrag (C.C.___ oder K.C.___) das von A.___ gestohlene Fahrrad in den Kosovo
verschickt wurde, erfolgten doch sämtliche dieser Diebstähle im Rahmen des
mittäterschaftlichen Konstrukts. Im Rahmen der Mittäterschaft sind den
einzelnen Täter somit nicht eine unterschiedliche Anzahl an Fahrrädern anzurechnen,
wie dies die Vorinstanz gemacht hat (US 25 ff.), sondern es sind auch jene
Fahrraddiebstähle anzurechnen, an denen ein Mittäter nicht unmittelbar
beteiligt war. Davon auszunehmen sind einzig diejenigen Fahrräder, die K.C.___
in Eigeninitiative in den Kosovo verschickte. So konnten von den
42.
Fahrrädern, die K.C.___ gestützt auf die Lieferscheine in den Kosovo
verschickte, nur 10 Fahrräder A.___ zugeordnet werden (US 22), während bei
den übrigen Fahrrädern nicht bekannt ist, wer diese gestohlen hat. Fahrräder,
die von unbekannten Dritten gestohlen wurden und insbesondere nach der
Verhaftung von B.___ und A.___ in den Kosovo verschickt wurden, können nicht
vom gemeinsamen Tatentschluss getragen sein und sind somit den Mittätern nicht
anzurechnen.
1.2.2.2.1
Für die Mittäterschaft ergibt
sich somit folgendes:
Gestützt auf die Lieferscheine
verschickte B.___ 52 Fahrräder in den Kosovo, wovon er 51 Fahrräder
von A.___ erhielt und ihm eines von C.C.___ persönlich übergeben wurde. Wie
oben dargelegt, ist im Rahmen der Mittäterschaft nicht zu unterscheiden, ob die
Fahrräder für C.C.___ oder K.C.___ verschickt wurden oder ob A.___ am Diebstahl
desjenigen Fahrrades beteiligt war, welches C.C.___ persönlich überbrachte,
sind doch die Tatbeiträge der anderen Mittäter anzurechnen. Hinzuzurechnen sind
allen Mittätern entsprechend auch die 4 Fahrräder, die A.___ gemäss
eigenen Angaben direkt zu C.C.___ brachte, sowie 10 Fahrräder, die direkt
an K.C.___ gingen, somit ohne, dass sie das Scharnier (B.___) durchliefen. Die
Vorinstanz führte sodann aus, dass A.___ als Mittäter alle Fahrraddiebstähle
von H.___ angelastet werden, zumal dieser die Delikte nur begangen habe, weil
ihm dies A.___ so gesagt habe, bzw. weil er von A.___ angestiftet worden sei. H.___
habe nach der Verhaftung von A.___ keine Fahrräder mehr gestohlen (US 24
f.). Hinzuzuzählen seien die Fahrräder mit den Deliktsnummern 39, 41 und 88, da
diese hätten sichergestellt und ausgehändigt werden können und nicht von den
Lieferscheinen umfasst würden. Zudem seien A.___ aufgrund der Mittäterschaft
diejenigen Fahrräder von H.___ anzurechnen, die dieser K.C.___ (3) und C.C.___
(4) gebracht habe (US 25). Zusätzlich sei A.___ von drei in Mittäterschaft
mit J.___ begangenen Fahrraddiebstählen ein weiterer Diebstahl (Nr. 196)
zuzurechnen, zumal dieses Fahrrad habe sichergestellt und ausgehändigt werden
können und nicht von den Lieferscheinen umfasst werde (US 27). Ein
weiterer Fahrraddiebstahl (Nr. 198) sei schliesslich im Zusammenhang mit B.___
hinzuzufügen, da dieser nicht von den Lieferscheinen umfasst werde
(US 30). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind grundsätzlich schlüssig,
überzeugend und zutreffend, müssen indes gemäss dem oben Dargelegten für alle
Mittäter gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es sich beim
genannten Diebstahlversuch durch A.___ um die Deliktsnummer 149 handelt.
1.2.2.2.2
Im Ergebnis sind den Mittätern
somit 78 Fahrräder anzurechnen.
1.3
Gewerbsmässigkeit
1.3.1
Allgemeine Erwägungen
Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er
gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB).
Die Vorinstanz hat die einschlägige
Lehre und Rechtsprechung bezüglich des qualifizierten Tatbestands des
gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 aStGB auf US 33
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.3.2
Subsumtion
1.3.2.1
A.___ bestreitet die
Gewerbsmässigkeit seiner Diebstahlshandlungen im Berufungsverfahren nicht,
sondern beantragt – wie bereits dargelegt – einen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls. Er war im Tatzeitraum nicht arbeitstätig, lebte von
der Sozialhilfe, bekam von dieser ein Zimmer zur Verfügung gestellt, hatte kein
Einkommen oder Vermögen und war verschuldet (Reg. 6, AS 5236, 5238
f.). Für seine Diebstähle erhielt er Lebensmittel, Geld (nach eigenen Aussagen
zwischen CHF 50.00 und CHF 100.00 pro Fahrrad) sowie Kokain. Würde zugunsten
des Beschuldigten ein durchschnittlicher Gewinn von CHF 50.00 pro Fahrrad
angenommen, ergäbe dies einen Gewinn von mindestens CHF 3’850.00. A.___
entwendete in knapp fünf Monaten eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrräder und
wendete für seine häufigen und regelmässigen Diebstähle viel Zeit auf. Er hatte
sich ganz offensichtlich darauf eingerichtet, durch die erzielten Einkünfte zu
einem wesentlichen Teil seine Lebensgestaltung und insbesondere seine
Drogensucht zu finanzieren. Dabei handelte er eigennützig. Gewerbsmässigkeit
ist zu bejahen.
1.3.2.2
Nichts anderes kann für die
Beschuldigten B.___ und C.C.___ gelten. Auch sie haben hinsichtlich der
Fahrraddiebstähle auch nachfolgenden Gründen gewerbsmässig gehandelt:
B.___ war im Tatzeitraum ebenfalls nicht
arbeitstätig (Reg. 1, AS 1108). Er erhielt vom Sozialamt bzw. von der
öffentlichen Arbeitslosenkasse rund CHF 2'800.00 pro Monat (Reg. 5, AS
5149.
ff.). Vermögen hatte er keines, im Gegenteil war er verschuldet. Seine
finanzielle Situation war äusserst angespannt: Wie der Befragung zur Person vom
17.
März 2021 zu entnehmen ist, musste er für seine Wohnung an der [Adresse 2]
in [Ort 1] CHF 1'300.00 Mietzins bezahlen (Reg. 1, AS 1106,
1109). Dazu seien Kosten für die Krankenkasse in Höhe von CHF 465.00, das
Handy-Abo, Zigaretten, mehrere Versicherungen, Nebenkosten und Strom gekommen. B.___
gab zu Protokoll, wenn er alles rechne, komme er ab und zu ins Minus. Wenn er
könne, unterstütze er noch seine Verlobte. Er versuche, durchzukommen (Reg. 1,
AS 1109). Pro Fahrrad hat B.___ nach eigenen Aussagen von C.C.___ oder K.C.___
für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten (Reg. 6, AS
6123), wobei sein persönlicher Gewinn pro Fahrrad zwischen CHF 50.00 und
CHF 170.00 lag, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (ASB
452). Selbst wenn von lediglich CHF 100.00 Gewinn pro Fahrrad ausgegangen
würde, hätte er innert weniger Monate einen Gewinn von über CHF 5'000.00
erzielt, wobei diese Einnahmen angesichts seiner äusserst angespannten
finanziellen Lage ganz offensichtlich einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellten. Dazu kamen nach seinen
eigenen Aussagen Geschenke und spendierte Essen. Für seine wesentlichen
Tatbeiträge (Organisation des Transports, Entgegennahme der Fahrräder,
teilweise auch mitten in der Nacht, Bezahlung von A.___, Lagerung und teilweise
Verpackung der Fahrräder, Übergabe der Fahrräder an die Transportunternehmen,
Rapportierung an die Auftraggeber) wendete er viel Zeit auf, wobei er ebenfalls
eigennützig handelte.
Auch C.C.___ war im Tatzeitraum nicht
arbeitstätig (Reg. 1, AS 1159). In der Einvernahme vom 27. Januar 2021 führte
er aus, dass er «einige private Schulden wegen den Häuser und auch wegen dem
Auto» habe, dass er nicht wisse, wie hoch seine monatlichen Ausgaben seien, und
dass der Mietzins ca. CHF 1'500.00 oder CHF 1'450.00 betrage, wobei der
Mietzins direkt vom Lohn seiner Frau abgezogen werde (Reg. 1, AS 1162). Gemäss
den anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Belegen
bezog C.C.___ von März bis Juli 2020 Arbeitslosengelder von ca. 4'500.00 pro
Monat. Dazu kamen Arbeitslosengelder seiner Frau von ca. 2'500.00 pro Monat.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, ergibt eine Berechnung des monatlichen
Bedarfs inkl. Ehefrau und Töchter, mit denen der Beschuldigte bereits im
Tatzeitraum zusammenlebte (Reg. 1, AS 1155 f.), einen Betrag von mindestens CHF
5'200.00, wobei noch Beträge für das Auto (BMW X5; Benzin und Versicherung) und
für Zigaretten (ca. CHF 300.00) dazu gekommen seien (US 36). Entgegen den
Ausführungen der Verteidigung rechtfertigt es sich, den Betrag für die
Zigaretten nicht als im Grundbetrag als enthalten zu erachten, gab doch C.C.___
selber an, teilweise mehr als ein Päckchen pro Tag zu rauchen (Reg. 1,
AS 1153). Weiter sind auch noch die Steuern dazuzurechnen. Trotz seiner
Schulden reiste C.C.___ regelmässig in den Kosovo, kaufte dort nach eigenen
Angaben ein altes Haus und begann zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder
mit dem Bau von drei neuen Häusern (Reg. 1, AS 1157 f., 1163). Die Finanzierung
dieser Bauten mag teilweise auch aus legalen Einkünften oder Geldern von
Dritten erfolgt sein, wie die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten
Unterlagen suggerieren (ASB 429 ff.). Dass er die gesamten Kosten für die fraglichen
Häuser nebst dem Familienbedarf und den (relativ teuren) Reisen in den Kosovo
nicht mit legalen Mitteln zu decken vermochte, ist dennoch offensichtlich, war
er doch verschuldet. Zwar kann bei ihm der Gewinn aus den Fahrraddiebstählen
nicht konkret beziffert werden. Mit der Vorinstanz lässt sich diesbezüglich
jedoch feststellen, dass aus diversen Chatunterhaltungen hervorgeht, dass C.C.___
– im Vergleich zu den anderen Beschuldigten – den grössten Gewinn erzielte. Selbst
unter der Annahme eines Gewinns von lediglich CHF 100.00 pro Fahrrad,
ergäbe dies bei 62 anrechenbaren Fahrrädern einen Gewinn von insgesamt
CHF 6'200.00, welchen C.C.___ innert weniger Monate erzielte, was zur
Annahme der Gewerbsmässigkeit bereits ausreichen würde. Der effektive Gewinn
dürfte jedoch deutlich höher gewesen sein, ist doch davon auszugehen, dass der
Hintermann mindestens doppelt so viel verdiente wie der Mittelsmann. Dies deckt
sich auch mit den Angaben von B.___, der ausführte, er habe gehört, dass K.C.___
und C.C.___ zwischen EUR 1'000.00 und EUR 1'500.00 pro Fahrrad
erhielten. Abzüglich der jeweiligen Gewinne von A.___ und B.___ sowie der
Dispositiv
Transportkosten, verbliebe C.C.___ demnach ein Gewinn von über CHF 500.00
pro Fahrrad. C.C.___ musste einerseits B.___ und A.___ jeweils entschädigen,
was nur bei regelmässigen Erlösen in entsprechender Höhe möglich war,
andererseits wollte er mit seiner deliktischen Tätigkeit selbst ebenfalls einen
Gewinn erzielen. Er konnte sich dadurch, im Vergleich zu seinem relativ
bescheidenen Einkommen, nicht unbeachtliche zusätzliche Mittel beschaffen, mit
denen er seine Lebenshaltungskosten – vermutungsweise insbesondere die
Bautätigkeit im Kosovo und die damit verbundenen regelmässigen Reisen dorthin –
mitfinanzieren konnte. Er gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld, stand
entsprechend mit beiden im Kontakt, begutachtete zwischendurch bei B.___
Fahrräder und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Zudem
liess er die gestohlenen Fahrräder im Kosovo verkaufen und kommunizierte mit
den dortigen Abnehmern. Insofern wendete auch C.C.___ für die deliktische
Tätigkeit viel Zeit auf. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und richtete
sich – eigennützig handelnd – darauf ein, mit Fahrraddiebstählen Einkünfte zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellen. Er handelte demnach gewerbsmässig.
Ergänzend kann an dieser Stelle auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
1.4 Bandenmässigkeit
1.4.1 Allgemeine Erwägungen
Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied
einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder
Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 aStGB).
Das
qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit ist nach der ständigen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit
Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter gegeben
sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die
besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die
Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen
lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden
sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (PK
StGB –Trechsel / Crameri, Art. 139
N 16; BSK StGB II –Niggli /
Riedo, Art. 139 StGB
N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an allen
Straftaten der Bande beteiligt (PK StGB – Trechsel
/ Crameri, Art. 139 N 17; Stephan
Schlegel in: Wolfgang Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 139 N 13).
1.4.2 Subsumtion
Die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___
haben ausdrücklich oder zumindest konkludent den Entschluss gefasst, inskünftig
gemeinsam und in wechselnder Zusammensetzung mit zugeschriebener Rollen- und
Arbeitsaufteilung mehrere selbständige, im Einzelnen allenfalls noch
unbestimmte Vermögensdelikte zu begehen. Sie waren ein eingespieltes und gut
funktionierendes Team mit einer klaren Arbeits- und Rollenteilung. Ihr
Zusammenschluss erschwerte den Ausstieg, was sowohl A.___ als auch B.___ ausgeführt
haben.
Zu prüfen bleibt, ob auch K.C.___ Teil
dieser Bande war oder ob dieser mit A.___ und B.___ eine eigene Bande bildete.
So verneinte B.___ die Frage, ob die beiden Auftraggeber (K.C.___ und C.C.___)
in der Schweiz zusammengearbeitet hätten. Sie seien sogar Konkurrenten gewesen.
Es habe dem ersten Auftraggeber nicht gefallen, dass der andere auch mitgemacht
bzw. mitgemischt habe. Nichtsdestotrotz sprach B.___ von Anfang an von zwei
Personen, die ihn beauftragt hatten, die ihm sagten, dass ihm jemand Velos
bringe, die ihm Geld gaben und denen er Fotos (von den Quittungen) schickte. Auch
sprach er von den Auftraggebern (in der Mehrzahl), die ihm sagten, er solle die
(Empfangs-)Adresse wechseln und die Fahrräder seinem Schwiegervater schicken. B.___
führte mehrfach aus, dass beide Auftraggeber gleich viele Fahrräder erhalten
haben, wobei sich der eine Auftraggeber distanziert habe, wenn der andere
gekommen sei, was gegen eine Konkurrenz spricht. B.___ mag nicht konkret
gewusst haben, was zwischen C.C.___ und K.C.___ vereinbart war, doch schien
auch er von einer Abmachung ausgegangen zu sein („Weil sie machten vielleicht
schon untereinander ab, ich mache jetzt zwei Wochen und du nachher die andere
zwei Wochen“). Sie hätten jedoch nicht gewollt, dass er (B.___) wisse, wie sie
miteinander zu tun hatten. Gemäss den Angaben von B.___ sei es am Anfang auch
vorgekommen, dass er mit den beiden Auftraggebern zusammen gewesen sei. Erst
mit der Zeit hätten sich die Auftraggeber getrennt. Dies stimmt auch mit den
Angaben von A.___ überein, der berichtete, wie C.C.___ zunächst mit K.C.___
zusammen gewesen sei und danach mit B.___. Auch berichtete er von einem Treffen
zwischen diesen dreien, wobei es zum Konflikt gekommen sei. Für A.___ schien –
so seine Aussagen – klar gewesen zu sein, dass B.___, C.C.___ und K.C.___ eine
Gruppe waren und sie miteinander arbeiteten, auch wenn er nicht gewusst haben
mag, wie sie miteinander arbeiteten.
Die beiden Auftraggeber mögen auf eigene
Rechnung gehandelt haben. Dennoch waren beide darauf bedacht, gleichermassen zu
profitieren. Sie verwendeten die gleiche Organisation und lehnten Fahrräder ab,
die für den jeweils anderen gedacht waren. Es war klar vereinbart, für wen A.___
das jeweilige Fahrrad stahl und wer das Diebesgut beim Schwiegervater von B.___
im Kosovo abholte („Ich sagte ihm [dem Schwiegervater] dann, das eine Mal komme
der und das andere Mal komme der andere“). Es mag teilweise zu Disputen
zwischen C.C.___ und K.C.___ gekommen sein. Dennoch gingen die Auftraggeber
nicht getrennte Wege, sondern trafen sich und koordinierten, wer welche
Fahrräder in welchem Zeitraum erhielt. Dass die Zusammenarbeit bis zur
Anhaltung von B.___ und A.___ funktionierte, zeigt sich auch am Beispiel des
Lockvogelvelos. So sendete das GPS-Signal, nachdem es am 14. Juli 2020 von
A.___ gestohlen und zum Innenhof der [Adresse 2] in [Ort 1] gebracht worden
war, noch am selben Tag ein Signal [von der Adresse 3] in [Ort 2], wo das
Fahrrad mehrere Tage stand, bis es nach [Ort 1] an [die Adresse 4] (ca.
Höhe Nr. […]) gebracht wurde (Reg. 3, AS 2906 f.).
Entsprechend dieser Ausführungen ist
davon auszugehen, dass A.___, B.___ und C.C.___ sowie K.C.___ hinsichtlich der
Fahrraddiebstähle bis zum 23. Juli 2020 als Bande gewirkt haben. Wie auch
bei der Mittäterschaft kann indes davon ausgegangen werden, dass der Wille zur
gemeinsamen Verübung von Straftaten mit der Verhaftung insbesondere von B.___,
dem gemeinsamen Koordinator, aber auch A.___ endete.
1.5 Fazit
Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen
Schuldsprüche gegen die Beschuldigten A.___, B.___ und C.C.___ wegen gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
23. Juli 2020, zu bestätigen.
2. Diebstahl betreffend A.___ (Art. 139
Ziff. 1 StGB)
Die rechtliche Würdigung des Diebstahlsdelikts zum Nachteil von G.___ (vgl.
Ziffer V./2. hiervor) bietet keine Schwierigkeiten,
handelt es sich bei den fraglichen Gegenständen (Portemonnaie mit CHF
50.00 Bargeld, Blutgruppenausweis, Identitäts- und Postfinance-Karte sowie
schwarzes iPhone SE des Geschädigten) doch um fremde
bewegliche Sachen, die der Beschuldigte zur Aneignung wegnahm, wobei er
um das fremde Eigentum gewusst haben muss. Mit der Herstellung des neuen
Gewahrsams (der Beschuldigte hatte – zumindest vorübergehend – faktisch die
Möglichkeit, über die fraglichen Sachen zu verfügen) war der Diebstahl
vollendet. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen einfachen
Diebstahls, begangen ca. am 23. Juli 2020, ist zu bestätigen.
VII.
Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher
umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu
unterscheiden (vgl. PK StGB – Trechsel / Thommen,
Art. 47 N 18, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts und das Ausmass seiner Beeinträchtigung als auch um das Mass der
Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des
Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier sind auch die Skrupellosigkeit und umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt im Weiteren von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch betr. im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also Umstände wie,
ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den
behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des
Täters.
Nach der Rechtsprechung
kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.4 Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Das Bundesgericht drängt in
seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom
6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E. 4.1).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen
Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden
Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe
möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Die Bildung einer sog.
«Einheitsstrafe» bei engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang verschiedener
Delikte ist nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zulässig. Ebenso ist es nicht zulässig, für einzelne Delikte eine
Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen, nur, weil die maximale
Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zufolge Asperation mehrerer Geldstrafen
überschritten würde. Diesfalls bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen, auch wenn diese insgesamt für alle mit Geldstrafe zu
sanktionierenden Delikte nicht mehr schuldangemessen ist (BGE 144 IV 217 E.
3.6).
Im soeben erwähnten BGE 144 IV 217 und
in 144 IV 313 rückte das Bundesgericht von seiner früheren Rechtsprechung ab,
die im Rahmen der Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit
der Wahl der Strafart noch Ausnahmen von der konkreten Methode zuliess (wonach
für jedes einzelne Delikt im konkreten Fall die Strafart zu bestimmen und eine
gesonderte Einsatzstrafe festzusetzen ist).
In neueren Entscheiden hielt das
Bundesgericht dann allerdings wieder fest, es könne eine Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng
miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem
engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_382/2021 vom
25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021
vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Im Entscheid 6B_141/2021 schützte das
Bundesgericht das Vorgehen der Vorinstanz, welche für einen Beschuldigten, der
in sechs Jahren mehr als 30 Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das
SVG angehäuft hat, von welchen jede einzelne unter Umständen noch mit einer
Geldstrafe hätte bestraft werden können, eine Gesamtfreiheitsstrafe verhängte.
Das Bundesgericht hielt in Erwägung 1.3.4 fest, durch die hartnäckige
Delinquenz habe der Beschuldigte eine kriminelle Veranlagung offenbart, die
nach einer härteren Gangart verlange. Angesichts der Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit erscheine eine Geldstrafe als unzweckmässig. In BGE 147 IV 241
(Praxis 2/2022, Nr. 17) hielt das Bundesgericht u.a. fest, für die Bestimmung
der Strafart, die die strafbare Handlung gemäss Art. 47 sanktionieren
solle, gelte es, vor allem das Verschulden des Täters zu berücksichtigen (E. 3.2).
Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_432/2020 vom 30. September 2021
fest, mehrfache sexuelle Handlungen in einer Paarbeziehung wiesen Züge eines
Dauerdelikts auf. Deshalb sei es zulässig, jeweils mehrere gleichartige
Handlungen in einer Tatgruppe zusammenzufassen und dafür eine Einheitsstrafe
festzusetzen. Zu erwähnen ist schliesslich auch noch der Entscheid 6B_241/2018
vom 4. Oktober 2018, welcher festhielt, dass bei mehrfacher Tatbegehung eine
Einheitsstrafe festgesetzt werden könne, wenn sich eine schwerste Straftat
unter mehreren gleichartigen schlicht nicht bestimmen lasse.
1.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (BSK StGB I – Schneider
/ Garré, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1
StGB wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es
auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den
Tatumständen, dem Vorleben, insbesondere Vortaten und Leumund, wobei auch das
Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe
auf den Täter. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten
Kriterien vorzunehmen und deren einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies
gilt auch für das Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus
gewichtiges Kriterium darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass
Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen.
Dies hat allerdings auch im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen
führt nicht zwingend zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche
übrigen Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen
vermögen. Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im
Allgemeinen der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (PK StGB – Trechsel
/ Pieth, Art. 42 N 12 ff., mit zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur
Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe
gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus.
Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der
Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der
Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. BSK StGB I –Schneider /
Garré, Art. 43 N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Anwendbares Recht
2.1.1 Hat ein Täter vor Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die
Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex
mitior, Art. 2 StGB). Da die Beschuldigten die hier zu beurteilenden Straftaten
in der Zeit vom 1. März 2020 bis am 23. Juli 2020 begangen haben, stellt sich
diesbezüglich die Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt.
Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten
Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der
konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als
auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der
Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter
bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil
des Bundesgerichts 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit
Hinweisen). Die günstigere Rechtslage bestimmt sich dabei nicht nach dem
subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach objektiven Gesichtspunkten
(Grundsatz der Objektivität, BGE 134 IV 82 E. 6.2.2).
Steht einmal fest, dass die Strafbarkeit
des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen
bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des
Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015, E. 4.1.1; je mit Hinweis). In
der Rangordnung, die sich aus der Abstufung der Strafarten und der
Strafvollzugsmodalitäten ergibt, liegt eine Bewertung des Gesetzgebers, die dem
Vergleich zwischen altem und neuem Recht als verbindlicher Massstab zu Grunde
zu legen ist. Auszugehen ist daher von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung:
(1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu
vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund
der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und
Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der
Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die
Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten
Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der
nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen, s. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.).
2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird
der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, ebenfalls der bandenmässige
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht
belief sich der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
aStGB) hingegen auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts (in Bezug
auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls) für den Beschuldigten nicht
milder. Es ist deshalb vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.
2.2 Wahl der Strafart
2.2.1 Der bandenmässige Diebstahl wird
auch nach dem hier anzuwenden Recht bloss mit Freiheitsstrafe (sechs Monate bis
zu zehn Jahre) sanktioniert, womit sich die Frage der Sanktionsart diesbezüglich
nicht stellt. Es ist in jedem Fall eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2.2 Hinsichtlich der übrigen durch A.___
begangenen Delikte ist festzuhalten, dass dieser mehrfach und einschlägig
vorbestraft ist (u.a. wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls). Er wurde
bereits mehrfach zu bedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt, wobei der
bedingte Vollzug einer Geldstrafe auch schon widerrufen wurde (vgl. Urteil der
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020). Nichtsdestotrotz wurde A.___
– notabene während laufender Probezeit, worauf zurückzukommen sein wird – in
Form der hier zu beurteilenden Delikte abermals straffällig. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe auch für den Diebstahl zum
Nachteil von G.___ sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch, zumal eine
erneute Geldstrafe diesbezüglich nicht geeignet erscheint, in genügendem Masse
präventiv auf den Täter einzuwirken.
Die Übertretungen sind mit Busse zu
sanktionieren.
2.3 Bildung
der Gesamtstrafen betreffend A.___
2.3.1
Freiheitsstrafe
2.3.1.1
Tatkomponenten
2.3.1.1.1 Gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl
2.3.1.1.1.1
Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs lässt sich Folgendes
festhalten: Rechnet man die Schadenssummen der in der Deliktsliste aufgeführten
47 Fahrräder zusammen, die A.___, H.___ und B.___ direkt zuzuordnen sind, so
ergibt dies eine Schadenssumme von ca. CHF 136'000.00, mithin
durchschnittlich knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad. Bezogen auf A.___ lässt
sich gestützt auf die 77 ihm zuzuordnenden Fahrräder folglich ein Deliktsbetrag
von ungefähr CHF 220'000.00 feststellen. Insgesamt sind der Bande 78
Fahrraddiebstähle zuzuordnen. Der besagte Deliktsbetrag und auch die grosse
Anzahl Diebstähle innert weniger Monate fallen ins Gewicht, auch wenn das
Ausmass des verschuldeten Erfolgs in der Bandbreite denkbarer gewerbs- und
bandenmässiger Diebstähle vorliegend nicht besonders schwer wiegt. Deutlich
weniger ins Gewicht fällt der von A.___ erzielte Gewinn von insgesamt
mindestens CHF 3’850.00, wobei in diesem Zusammenhang indes auch zu bedenken
ist, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe abhängig war. Von einem
Erfolgsausmass am untersten Rahmen kann keineswegs ausgegangen werden. Auch
wenn die Tatbegehung kaum Planung erforderte und nur wenig Widerstand zu
überwinden war, ist die Verwerflichkeit des Handelns nicht unerheblich, wobei
an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass A.___ für einen verhältnismässig kleinen
Gewinn sehr viele Privatpersonen schädigte. Er liess sich weder durch
Überwachungsanlagen noch durch Passanten abschrecken. Die kriminelle Energie
ist ebenfalls nicht unbeachtlich, handelte er doch dreist und unverfroren.
Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte,
wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Leicht
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit
auch der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige
Handeln, erfüllt ist. Auf der anderen Seite ist indes mit Blick auf die Rolle
von A.___ innerhalb der Bande auch zu konstatieren, dass er an der Front –
quasi als Mann fürs Grobe – für die eigentlichen Diebstähle zuständig war.
Anders ausgedrückt setzte er sich für den geringsten Gewinnanteil dem grössten
Risiko aller Bandenmitglieder aus, dies primär zur Finanzierung seiner
Drogensucht.
Das objektive
Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten noch leicht und ist an der Grenze vom mittleren
zum oberen Bereich des unteren Drittels anzusiedeln.
2.3.1.1.1.2 Zur subjektiven Tatschwere
ist auszuführen, dass der Beweggrund des Beschuldigten offensichtlich
egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Auf der anderen
Seite sind seine Kokainabhängigkeit und daraus folgend die Tatsache, dass sein
Leben im Tatzeitraum zunehmend auf Konsum und die Frage eingeengt war, wie der
Konsum finanziert werden kann, verschuldensmindernd zu berücksichtigen, zumal
es sich hier um klassische Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Weitere
Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu
verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis vermag das
subjektive Tatverschulden das objektive etwas zu relativieren.
2.3.1.1.1.3 Insgesamt
kann bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem leichten
Tatverschulden im mittleren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für
den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 28 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
2.3.1.1.2 Diebstahl zum Nachteil von G.___
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
wiegt beim Diebstahl zum Nachteil von G.___ mit einem Deliktsbetrag von
insgesamt CHF 580.00 in der Bandbreite denkbarer Diebstähle leicht. Der
Beschuldigte handelte aber auch hier mit direktem Vorsatz. Da ansonsten über
die Tat bzw. deren konkreten Umstände kaum etwas bekannt ist, ist zugunsten des
Beschuldigten von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, einem
Gelegenheitsdiebstahl, der kaum kriminelle Energie erforderte. Eine hypothetische
Einsatzstrafe von drei Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. In
Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 1 ½ Monate
zu erhöhen.
2.3.1.1.3 Mehrfacher Hausfriedensbruch
Mit der ausgefällten Strafe für die
Diebstähle ist das deliktische Unrecht im Zusammenhang mit den
Hausfriedensbrüchen bereits zu einem grossen Teil, wenn auch nicht vollständig,
abgegolten, zumal die Hausfriedensbrüche vorliegend Begleitdelikte der
fraglichen Diebstähle darstellen. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die
Einsatzstrafe für die drei Hausfriedensbrüche um insgesamt einen Monat auf 30 ½
Monate zu erhöhen.
2.3.1.2 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 70 verwiesen
werden.
A.___ ist mehrfach und einschlägig
vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 21. März 2016 wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2020 wurde er wegen
geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse von
CHF 100.00 verurteilt. Weiter wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 wegen
mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie zu einer Busse
von CHF 775.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe vom
23. Januar 2020 widerrufen, und A.___ wurde wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer Busse von
CHF 200.00 verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von
Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020 wurde er wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schliesslich
zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 sowie
zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Die einschlägigen Vorstrafen
sind klar straferhöhend zu berücksichtigen, wobei zu konstatieren ist, dass A.___
die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit begangen
hat.
Für die Gewährung eines
Geständnisrabatts besteht kein Raum, da der Beschuldigte lediglich zugestand, womit
er sowieso in Verbindung gebracht werden konnte. Echte Einsicht und Reue zeigte
A.___ keine.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Nach dem Gesagten wirken sich die
Täterkomponenten insgesamt straferhöhend aus: Die Freiheitsstrafe von 30 ½
Monaten ist um 2 ½ Monate auf nunmehr 33 Monate zu erhöhen.
Da sich die anzuordnende
Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach) nach der Praxis des
Berufungsgerichts im Rahmen des gesamten Sanktionenpakets strafreduzierend
auswirkt, hier konkret im Umfang von drei Monaten, ist die Strafe insgesamt auf
30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als
schuldangemessen.
2.3.2
Vollzugsform
Wie bereits ausgeführt, ist A.___
mehrfach und einschlägig vorbestraft. Mit der Vorinstanz lässt sich indes
festhalten, dass sich A.___ seit seiner Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem
guten Weg befindet. Er konsumiert nach wie vor keine Drogen mehr, lebt mit
seiner Familie zusammen und hat zwei Teilzeitanstellungen. Er hat sich seither
nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dass der Beschuldigte weitere Straftaten
begehen wird, erscheint aus heutiger Sicht deshalb eher unwahrscheinlich. Zu
berücksichtigen ist dabei auch der unbedingte ausgesprochene Strafanteil sowie
die anzuordnende Landesverweisung. Insofern kann die Freiheitsstrafe von 30 Monaten
teilbedingt ausgesprochen werden, wobei der bedingte Teil auf 18 Monate und der
unbedingte Teil auf 12 Monate festgelegt wird. Mithin hat der Beschuldigte
den unbedingten Teil bereits verbüsst. Es erscheint angemessen, die Probezeit
für den bedingten Teil aufgrund der einschlägigen Vorstrafen auf die Dauer von
drei Jahren festzulegen.
2.3.3
Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs
Die Haft vom
7. bis zum 8. Mai 2020 und vom 23. Juli 2020 bis zum 21. Januar 2021 sowie der
vorzeitige Strafvollzug vom 22. Januar 2021 bis zum 22. Juli 2021, total 367
Tage, werden A.___ vorab an den unbedingten Teil (365 Tage) der Freiheitsstrafe
angerechnet. Mithin ist der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe vollzogen. Die
restlichen zwei Tage werden an den unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
ausgesprochenen Strafanteil angerechnet.
2.3.4 Busse
Angesichts der
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist für die verschiedenen
Übertretungen (mehrfacher geringfügiger Diebstahl und mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes) eine Gesamtbusse von CHF 500.00, ersatzweise 20 Tage
Freiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung, auszufällen.
2.3.5 Widerruf
2.3.5.1 Begeht der Verurteilte während
der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Für
einen Widerruf bedarf es zum einen einer Rückfalltat (Verbrechen oder Vergehen)
und zum anderen einer damit verbundenen ungünstigen Prognose (BSK StGB I – Schneider / Garré, Art. 46 N 7).
2.3.5.2 Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020
wurde A.___ wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 10.00 sowie zu einer Busse von CHF 775.00 verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 wurde er
wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Für die besagten
Geldstrafen wurde A.___ jeweils der bedingte Strafvollzug gewährt. Der
Beschuldigte delinquierte während laufender Probezeit erneut. Wie unter Ziffer
VII./2.3.2 hiervor bereits ausgeführt, befindet sich A.___ seit seiner
Entlassung am 22. Juli 2021 auf einem guten Weg. Dabei ist auch der unbedingt
ausgesprochene Strafanteil zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist dem
Beschuldigten keine ungünstige Legalprogose zu stellen und auf den Widerruf des
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020
sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 gewährten
bedingten Strafvollzugs ist zu verzichten. Stattdessen wird die Probezeit jeweils
um ein Jahr verlängert (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Der A.___ mit
Urteil des Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Juli 2020
gewährte bedingte Strafvollzug (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 10.00) kann nicht widerrufen werden, wobei diesbezüglich auf die
Erwägungen der Vorinstanz auf US 72 verwiesen werden kann.
2.4
Strafzumessung betreffend B.___
2.4.1
Tatkomponenten
Der
bandenmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft.
2.4.1.1 Der
Bande sind insgesamt 78 Fahrraddiebstähle zuzuordnen, mit 54 davon kann B.___
direkt in Verbindung gebracht werden. Bei durchschnittlich knapp
CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu Ziffer VII./2.3.1.1.1.1 hiervor) lässt
sich bezüglich B.___ ein Deliktsbetrag von ungefähr CHF 156'000.00 feststellen
(54 ihm direkt zuzuordnende Fahrräder). Dieser Deliktsbetrag sowie die grosse
Anzahl Diebstähle fallen auch hier ins Gewicht, wobei auf das bereits Gesagte
verwiesen werden kann. Gestützt auf die Aussagen von B.___ belief sich sein
Gewinn auf CHF 50.00 bis CHF 170.00 pro Fahrrad (pro Velo habe er von C.C.___
oder K.C.___ für den Versand zwischen CHF 100.00 und CHF 250.00 erhalten;
der Transport habe CHF 50.00 [Velo ohne Akku] bzw. CHF 80.00 [Velo mit Akku]
gekostet), womit er insgesamt einen Gewinn von über CHF 5'000.00 erzielte. Dazu
kamen Essen und Geschenke. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass B.___
damals arbeitslos und verschuldet war, womit der durch ihn erzielte Gewinn
angesichts seiner äusserst angespannten finanziellen Lage nicht unwesentlich
war bzw. einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellten. Auch hier ist zu konstatieren, dass sehr viele
Privatpersonen geschädigt wurden. Wie bei A.___ ist die kriminelle Energie
nicht unbeachtlich. Zudem ist davon auszugehen, dass B.___ weiter delinquiert
hätte, wäre er am 23. Juli 2020 nicht angehalten und festgenommen worden. Allerdings
ist auch bei ihm von einer geringen Planung und einem geringen Widerstand, den
es zu überwinden galt, auszugehen. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum zu
berücksichtigen ist, dass nebst der Bandenmässigkeit auch der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit, d.h. das berufsmässige Handeln,
erfüllt ist.
B.___ gab im
Auftrag von C.C.___ (und K.C.___) gestohlene Fahrräder zum Transport auf, die
er – zu jeder Uhrzeit – von A.___ entgegengenommen hatte. Dabei konnte er nach
eigenen Aussagen die Transportunternehmen selbständig aussuchen und teilweise
selber entscheiden, für wen er die Velos verschickt. Wie bereits ausgeführt,
konnte er gegenüber A.___ die Entgegennahme auch verweigern, wenn dieser
«Schrott» brachte. Insofern hatte B.___ eine bedeutende Rolle inne. Dass C.C.___
(und K.C.___) teilweise Fahrräder selbständig entgegennahmen und verschickten,
ändert daran nichts. B.___ handelte zunächst zumindest eventualvorsätzlich, danach
direktvorsätzlich. Dadurch, dass er die Diebstähle nicht selbst begangen hat,
war er – im Vergleich zu A.___ – einem deutlich geringeren Risiko ausgesetzt,
wobei gleichzeitig festzuhalten ist, dass er gegenüber den Transportunternehmen
jeweils seinen richtigen Namen und seine Telefonnummer angab.
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande über A.___,
aber unter C.C.___ (und K.C.___) stand. Letztere waren seine Auftraggeber. B.___
versuchte, nicht mit A.___ gesehen zu werden und setzte diesen unter Druck.
Gleichzeitig wurde aber auch er unter Druck gesetzt, konkret von seinen
Auftraggebern. Das Tatverschulden von B.___ wiegt mit Blick auf seine
hierarchische Stellung innerhalb der Bande schwerer als dasjenige von A.___.
Das objektive
Tatverschulden ist nach dem Gesagten im Grenzbereich zwischen leichtem und
mittelschwerem Verschulden anzusiedeln.
2.4.1.2 Der Beweggrund des Beschuldigten
war egoistischer Natur. Während in einer Anfangsphase lediglich von
Eventualvorsatz auszugehen ist, handelte B.___ später mit direktem Vorsatz.
Gründe, weshalb die Fähigkeit des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu
verhalten, eingeschränkt gewesen sein sollte, sind nicht erkennbar. B.___
konsumierte – im Gegensatz zu A.___ – keine Drogen.
Aufgrund des
Eventualdolus in der ersten Phase vermag das subjektive Tatverschulden das
objektive leicht zu relativieren.
2.4.1.3 Insgesamt ist auf
ein gerade noch leichtes Tatverschulden zu schliessen, wobei dieses klar im oberen
Bereich des unteren Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Angemessen erscheint für
den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 38 Monaten
Freiheitsstrafe.
2.4.2 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(US 83).
B.___ ist vorbestraft. So wurde er mit
Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Soweit ersichtlich, hat er
sich nach der Entlassung aus der Haft nichts mehr zu Schulden kommen lassen.
Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig, ist aber dennoch leicht straferhöhend
zu berücksichtigen, konkret im Umfang eines Monats, zumal B.___ das vorliegend
zu beurteilende Delikt während laufender Probezeit begangen hat, wenn auch nur
knapp (die Probezeit lief im September 2020 ab).
B.___ stritt lange Zeit jegliche
Tatbeteiligung ab und legte erst im Verlaufe der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 12. Februar 2021 ein Geständnis ab. Vor diesem besteht für die
Gewährung eines Geständnisrabatts kein Raum. Echte Einsicht und Reue zeigte er keine.
Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Aufgrund der Vorstrafe wirken sich die
Täterkomponenten leicht straferhöhend aus. Die Einsatzstrafe ist um einen Monat
auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist nun aber noch
die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer VIII. hernach), die sich im
Umfang von vier Monaten strafreduzierend auswirkt.
Insgesamt ist die Strafe nach dem
Gesagten auf 35 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als
schuldangemessen.
2.4.3
Vollzugsform
Da sich die
Vorstrafe, wie erwähnt, als nicht einschlägig erweist und sich B.___ seit der
Haftentlassung nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, ist bei ihm von einer
günstigen Prognose auszugehen. Dabei ist auch der unbedingt auszusprechende
Strafanteil sowie die anzuordnende Landesverweisung zu berücksichtigen. Die
Freiheitsstrafe ist entsprechend teilbedingt auszusprechen, wobei der bedingte
Teil auf 23 Monate und der unbedingte Teil auf 12 Monate festzusetzen
ist. Aufgrund der Vorstrafe erscheint auch bei ihm eine leicht erhöhte
Probezeit von 3 Jahren angemessen.
2.4.4
Anrechnung der Untersuchungshaft
Die ausgestandene
Haft vom 23. Juli 2020 bis zum 12. Februar 2021, total 205 Tage, wird B.___ an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.4.5 Widerruf
Nach Art. 46
Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Da die Probezeit bezüglich der
Vorstrafe – wie bereits festgehalten – im September 2020 abgelaufen ist, ist
ein Widerruf bezüglich des Urteils der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017
nicht mehr möglich, was auch für die durch die Vorinstanz ausgesprochene
Verwarnung gilt, zumal diese eine Ersatzmassnahme darstellt.
2.5
Strafzumessung betreffend C.C.___
2.5.1
Tatkomponenten
2.5.1.1 Was
den Strafrahmen und die objektive Tatschwere betrifft, kann vorab auf das
bisher Gesagte verwiesen werden. Von den der Bande zuzuordnenden 78 Fahrraddiebstählen
kann C.C.___ mit 62 direkt in Verbindung gebracht werden. Ausgehend von durchschnittlich
knapp CHF 2'900.00 pro Fahrrad (vgl. dazu wiederum Ziffer VII./2.3.1.1.1.1
hiervor) beträgt der Deliktsbetrag bezüglich C.C.___ etwas mehr als CHF 170'000.00,
was – wie bei den anderen Beschuldigten – erheblich ist bzw. ins Gewicht fällt
(nebst der grossen Anzahl Diebstähle bzw. dem Umstand, dass sehr viele
Privatpersonen geschädigt wurden). Hinsichtlich des
Gewinns ist festzuhalten, dass dieser bei 62 C.C.___ zuzuordnenden Fahrräder
deutlich über CHF 100.00 pro Fahrrad und damit insgesamt deutlich über
CHF 6'200.00 liegen muss. Dies deshalb, weil C.C.___ – im Vergleich zu A.___
und B.___ – den grössten Gewinn erzielte. Es kann hierfür auf die Ausführungen
unter Ziffer VI./1.3.2.2 verwiesen werden. Auch C.C.___ war im Tatzeitraum
arbeitslos und verschuldet. Nichtsdestotrotz kaufte er im Kosovo ein Haus und
baute weitere. Auch bei ihm stellten die durch seine Straftaten erzielten
Einnahmen einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner
Lebensgestaltung dar. C.C.___ bemühte sich, mit den Fahrraddiebstählen
möglichst nicht in Verbindung gebracht zu werden. Hierzu spannte er A.___ und B.___
gezielt ein. Soweit er Fahrräder selbst entgegennahm und verschickte, gab er
den Transportunternehmen einen falschen Namen und eine falsche Telefonnummer
an. Dies und auch der Umstand, dass er weiter delinquiert hätte, wäre ihm die
Polizei nicht auf die Schliche gekommen, zeugt von einer nicht unbeachtlichen
kriminellen Energie. Dass nebst der Bandenmässigkeit auch der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist, ist auch bei C.C.___ leicht
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.
C.C.___ war
nicht an der Front und beging die eigentlichen Diebstähle nicht selbst. Dazu
setzte er A.___ ein, den er – verbunden mit dessen Drogensucht – gekonnt
ausnutzte. Im Vergleich zu A.___ und B.___, der den Transportunternehmen seinen
richtigen Namen und seine Telefonnummer angab, war C.C.___ – trotz des grössten
Gewinns – dem geringsten Risiko ausgesetzt. In der Hierarchie der Bande stand
er über A.___ und B.___. Er war Auftraggeber bzw. in leitender Position, liess
die Fahrräder im Kosovo verkaufen, gab A.___ und B.___ Instruktionen sowie Geld
und stellte seine Garage [an der Adresse 4] zur Verfügung. Er hatte
zweifellos eine massgebliche Rolle inne, insbesondere auch in der
Entschliessung und Tatplanung. In Anbetracht seiner Rolle und hierarchischen
Stellung innerhalb der Bande wiegt das Tatverschulden von C.C.___ deutlich
schwerer als dasjenige von A.___ und auch schwerer als jenes von B.___.
Nach dem
Gesagten wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht, sondern vielmehr
mittelschwer. Es ist im unteren Bereich des mittleren Verschuldensdrittels anzusiedeln.
2.5.1.2 Zur
subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beweggrund von C.C.___ offensichtlich
egoistischer Natur war und er mit direktem Vorsatz handelte. Er war nicht
süchtig und es sind auch sonst keine Gründe erkennbar, weshalb die Fähigkeit
des Beschuldigten, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt gewesen
sein sollte. Im Gegenteil, erzielte er doch damals ein Einkommen, das den
Bedarf seiner Familie gut abgedeckt hätte.
Im Ergebnis vermag das
subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren.
2.5.1.3 Insgesamt kann
bei Würdigung aller massgeblicher Umstände von einem mittelschweren
Tatverschulden im unteren Bereich ausgegangen werden. Die Einsatzstrafe für den
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl ist auf 54 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
2.5.2 Täterkomponenten
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse
kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 85).
C.C.___ ist vorbestraft. Er wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 13. August 2013 wegen
versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt. Nach der Entlassung aus der
Haft im vorliegenden Verfahren hat er sich – soweit ersichtlich – nichts mehr
zu Schulden lassen kommen. Beim versuchten Betrug handelt es sich – wie beim
Diebstahl – um ein Vermögensdelikt. Da dieses bereits relativ weit zurückliegt,
ist die besagte Vorstrafe nur leicht straferhöhend zu berücksichtigen, konkret
im Umfang eines Monats.
Echte Einsicht und Reue zeigte der
Beschuldigte keine, was ihm jedoch nicht vorgeworfen werden kann, da er die ihm
gemachten Vorhalte bestreitet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht
auszumachen.
Vor diesem Hintergrund wirken sich die
Täterkomponenten straferhöhend aus: Die Einsatzstrafe ist um einen Monat auf 55
Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die anzuordnende Landesverweisung (s. Ziffer
VIII. hernach) ist bei C.C.___ mit einer Strafreduktion im Umfang von sieben
Monaten zu berücksichtigen.
Insgesamt ist die Strafe demnach auf 48
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine solche erscheint als
schuldangemessen.
2.5.3
Vollzugsform
Die Gewährung
des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges ist bei dieser Strafhöhe von
Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2.5.4
Anrechnung der Untersuchungshaft
Die
ausgestandene Haft vom 16. Dezember 2020 bis zum 16. Juni 2021, total 183 Tage,
wird C.C.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Ausgangsgemäss
ist der Antrag des Beschuldigen auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v.
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00
abzuweisen.
VIII. Landesverweisung / Ausschreibung
im SIS
1. Allgemeine Ausführungen zur
Landesverweisung
1.1 Das Gericht verweist den Ausländer,
der zu einer sog. Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a bis
lit. o StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 –
15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur
«ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass
sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog.
Härtefallklausel).
1.2 Die Härtefallklausel von Art.
66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E.
3.3.1). Die Härtefallklausel ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2;
144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3 Ob ein Härtefall vorliegt,
entscheidet sich nicht anhand von starren Altersvorgaben. Ebenso wenig ist nach
einer gewissen (legalen) Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz
anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2;
Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen), bei welcher die
gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2
und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil
6B_33/2022 vom 9.12.2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind
namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration,
familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die
Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen
(vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.10.2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E.
3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10.3.2021
E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der besonderen Situation von in der Schweiz
geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine
längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration in aller Regel
als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Ebenso ist
der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht
darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.4 Von einem schweren
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022
E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit
Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3;
144 II 1 E. 6.1). Zum
geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.4.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle
Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die
Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch
Konkubinatspaare können sich nur insoweit auf Art. 8 EMRK berufen, als
besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird eine echte und eheähnliche
Gemeinschaft (6B_704/2019 vom 28.6.2019 E. 1.3.2; 6B_841/2019 vom
15.10.2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende
Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er
das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt
wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 II 1 E. 6.1).
1.5 Berührt die
Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die
Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit
der Massnahme, zu prüfen. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die
Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat
sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu
orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5;
6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind
bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie
Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der
Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und
der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme-
sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz
vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_162/2023 vom 1. September
2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
2. Allgemeine
Ausführungen zur SIS - Ausschreibung
Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr.
1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung] im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,
oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen
dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist
eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom
8.4.2020 E. 3.2.2).
2. Konkrete Beurteilung
3.1 A.___
3.1.1 A.___ ist syrischer
Staatsbürger und hat sich des gewerbs- sowie bandenmässigen Diebstahls schuldig
gemacht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist er daher
grundsätzlich des Landes zu verweisen, soweit kein Härtefall nach Art. 66a
Abs. 2 StGB vorliegt, der einer Landesverweisung entgegensteht.
3.1.2 A.___ wurde am 22. Mai
1976 in [Ort 6] (Syrien) geboren. Dort habe er gemäss eigenen Angaben bis zum
10. Schuljahr die Klasse in [Ort 7] besucht, bis er bei seinem Vater in
der Fabrik zu arbeiten begonnen habe. Da er nicht habe Militärdienst leisten
wollen, sei er 1995 legal nach Russland ausgereist und habe schliesslich in
Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Im Jahre 2006 sei er freiwillig und
legal nach Syrien zurückgekehrt, wo er im Jahre 2006 für zwei Jahre in den
Militärdienst eingerückt sei, was obligatorisch gewesen sei (Reg. 1,
AS 24. 207 ff.). Am 1. November 2008 verheiratete er sich in Syrien
mit der Landsfrau [Name Ehefrau], geb. am […]. Am 4. November 2015 reiste
das Ehepaar mit den zwei gemeinsamen Kindern ([Kind 1], geb. […], und [Kind 2],
geb. […]) in die Schweiz ein, wo am […] ein weiteres gemeinsames Kind, [Kind 3],
zur Welt kam. Das von A.___ für sich und seine Familie gestellte Asylgesuch
wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
21. Dezember 2018 abgelehnt, da A.___ die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllte. Weiter wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Vollzug der
Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. März 2019 nicht ein
(Reg. 1, AS 31, 189 ff., 205 ff.). Der Beschuldigte besitzt
damit über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann
ausländerrechtlich jederzeit unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit
(Art. 83 Abs. 4 AIG) ausgewiesen werden. Die vorläufige Aufnahme
fällt mit der Landesverweisung dahin (Art. 83 Abs. 9 AIG).
3.1.3 A.___ reiste mit 39 Jahren in
die Schweiz ein, wo er nun seit neun Jahren lebt. Er hat damit weder die
prägenden Jugendjahre noch einen überwiegenden Teil seines Lebens in der
Schweiz verbracht. Die Anwesenheitsdauer spricht nicht für einen Härtefall.
Doch spricht auch sonst wenig für eine gelungene Integration: In beruflicher
Hinsicht ist dem Bericht des Migrationsamtes vom 26. Februar 2021 (Reg. 1,
AS 31 f.) zu entnehmen, dass A.___ vom 22. Juni 2018 bis am
3. Juli 2019 im Rahmen einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als
Hilfsmitarbeiter / Allrounder tätig war. Ferner arbeitete er vom
13. Juni 2019 bis am 23. Juli 2019 als Betriebsmitarbeiter bei einem
Pizzalieferanten, wobei das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst wurde. Abgesehen
von diesen zwei Kurzeinsätzen war der Beschuldigte seit seiner Einreise in die
Schweiz arbeitslos und entsprechend von der Sozialhilfe abhängig (Reg. 1,
AS 24 f., AS 291 f.). Nach seiner Haftentlassung war er zumindest um
eine Anstellung bemüht. Allerdings arbeitet er gemäss eigenen Angaben vor der
Vorinstanz wie auch vor dem Berufungsgericht für zwei Unternehmen für jeweils
lediglich 15 Stunden pro Monat, wobei es aktuell sogar noch weniger sein
soll. Weshalb A.___ nicht mehr arbeitet ist – trotz der Betreuungspflichten und
des angeblichen Deutschkurses seiner Ehefrau – nicht ganz nachvollziehbar. Die
Familie ist weiterhin von der Sozialhilfe abhängig (ASB 443). A.___ ist zudem verschuldet,
was gegen eine wirtschaftliche Integration spricht (Reg. 1, AS 28
ff.). In sprachlicher Hinsicht bekundet er noch sichtlich Mühe mit der
Landessprache, ist er doch auch nach neun Jahren in der Schweiz nach wie vor
auf eine Übersetzung angewiesen.
3.1.4 Der heute 48-jährige A.___
ist schliesslich mehrfach vorbestraft. So sind dem aktuellen
Strafregisterauszug folgende Einträge zu entnehmen:
-
Mit Urteil vom
23. Januar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde A.___
wegen einfachen Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie
Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
CHF 20.00 und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 22. April
2020 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde der bedingt gewährte Vollzug
widerrufen.
-
Am 17. März 2020 wurde
er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen einfachen
Diebstahls (geringfügiges Vermögensdelikt) sowie Hausfriedensbruchs zu einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 sowie einer Busse
verurteilt.
-
Am 22. April 2020
verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Hausfriedensbruchs
zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 und
einer Busse; dies als Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 17. März 2020.
-
Mit Urteil vom 6. Juli
2020 der Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen wurde A.___ wegen Ausübung
einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i.S. des BG über die Ausländerinnen und
Ausländer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt; dies als
Zusatzstrafe zum Grundurteil vom 23. Januar 2020.
Aktenkundig ist sodann eine Vorstrafe
wegen Hausfriedensbruchs, wofür ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à
CHF 30.00 sanktionierte (Strafbefehl vom 21. März 2016; Reg. 1,
AS 235). Daneben beging A.___ auch diverse Übertretungen. So machte er
sich der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung (Strafbefehl vom 8. März 2019, Reg. 1, AS 169), des
geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl vom 25. Oktober 2019, Reg. 1,
AS 113) sowie der Ruhestörung (Strafbefehl vom 8. November 2019, Reg.
1, AS 49) schuldig. Es mag sich bei diesen Vorstrafen nicht um gravierende
Delikte handeln. Allerdings zeigt deren Summe, dass der Beschuldigte die
hiesige Rechtsordnung nicht zu akzeptieren vermag.
3.1.5 In sozialer Hinsicht verfügt
der Beschuldigte mit Ausnahme seiner Kernfamilie über kein tragfähiges Netzwerk
in der Schweiz. Enge Freundschaften sind nicht bekannt. Von den
11 Geschwistern lebt ein Bruder in [Ort 8] sowie eine Schwester in
Deutschland. Während er zu diesen gemäss seinen Angaben anlässlich der
Einvernahme vom 5. August 2020 (Reg. 6, AS 5234 f.) keinen
Kontakt pflegte, soll dieser Kontakt aktuell wieder bestehen (ASB 445). Von
den übrigen Geschwistern, wovon ein Bruder verstorben ist, lebt eine Schwester
im Irak, ein Bruder in der Türkei und die übrigen sechs – wie auch seine Eltern
– in Syrien, wobei er regelmässig telefonischen Kontakt mit diesen pflege (ASB 445).
A.___ ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nachdem sich das
Ehepaar per 1. Januar 2020 offiziell getrennt hatte (Reg. 1,
AS 31 und 89), gab A.___ anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz
an, wieder glücklich mit seiner Familie zusammenzuleben, wobei er auch einen
Teil der Kinderbetreuung übernehme (ASOG 431). Die nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung würde somit grundsätzlich für einen
Härtefall sprechen, allerdings fehlt es an der Voraussetzung, wonach diese zu
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen bestehen muss,
besitzt doch die gesamte Familie lediglich ein vorläufiges Aufnahmerecht. Mit
Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen ist der Familie auch zumutbar,
zusammen mit dem Beschuldigten das Land zu verlassen und das Familienleben in
Syrien weiterzuführen. Für die hier aufgewachsenen minderjährigen Kinder mag
dies sicherlich eine gewisse Härte bedeuten. Allerdings stehen allen drei
Kindern mit 9, 12 bzw. 13 Jahren ein Teil der prägenden Jugendzeit noch bevor,
weshalb ihnen durchaus zugemutet werden kann, sich in einem neuen Land zu
integrieren. Demgegenüber hat auch die Ehefrau den grössten Teil ihres Lebens
in Syrien verbracht und ist somit mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut.
In der Schweiz scheint sie hingegen – soweit ersichtlich – nur wenig
integriert. Von einer beruflichen Tätigkeit ist zumindest nichts bekannt. Dass sie
bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nie einen Deutschkurs besucht hatte
(bzw. diesen nach einem Tag abgebrochen hatte) deutet sodann auf eine fehlende
sprachliche Integration hin (Reg. 1, AS 290,
ASOG 431). Da die Landesverweisung folglich nicht zwingend zu einer
Trennung der Kernfamilie führt, vermag auch dieser Aspekt keinen
Härtefall zu begründen.
3.1.6 Der Beschuldigte hat zwar
seit seiner Haftentlassung eine positive Persönlichkeitsentwicklung
durchgemacht. So lebt er wieder mit seiner Familie zusammen, ist gemäss eigenen
Angaben abstinent von den Drogen, hat seinen Führerschein wieder erlangt und
geht einer Arbeit nach. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese
Persönlichkeitsentwicklung durch eine Landesverweisung zunichte gemacht würde.
Das Familienleben kann er in Syrien weiterführen und auch in beruflicher
Hinsicht ist er nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass ein Verlassen der
Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Nach wie vor ist er
nicht in der Lage, mit seinem Einkommen seinen und den Lebensunterhalt der
Familie zu decken. Dabei ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach mit Blick auf
das Alter der Kinder nicht ersichtlich ist, weshalb dieser trotz seiner
Betreuungsaufgaben lediglich ca. 30 Stunden pro Monat arbeiten kann, zumal
auch die Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern lediglich einen Deutschkurs
besucht.
3.1.7 Zu berücksichtigen ist jedoch
im Folgenden die Situation von A.___ in seinem Heimatland. Denn ist der
Betroffene wie vorliegend kein von der Schweiz anerkannter Flüchtling, kann der
Vollzug der obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66d Abs. 1 lit.
b StGB aufgeschoben werden, wenn ihm zwingende Be-stimmungen des Völkerrechts
(welche nicht an eine Flüchtlingseigenschaft anknüpfen) entgegenstehen.
Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind bei der
strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2
StGB zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche
Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein
definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der
Landesverweisung zu verzichten. Im Übrigen ist den völkerrechtlich zwingenden
Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 IV 455
E. 9.4; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_45/2020 vom
14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; je mit
Hinweisen).
Vorliegend sind keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung unmittelbar in Konflikt
stehen. A.___ legt nicht dar, dass ihm bei seiner Rückkehr Folter oder eine
unmenschliche Behandlung droht. Vor der Vorinstanz führte er lediglich in
allgemeiner Weise aus, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, da dort
Krieg herrsche. Auf die konkrete Frage, ob er bei der Rückkehr Folter
ausgesetzt oder verfolgt würde, sagte er aus, es könne sein, sehr
wahrscheinlich. Als Kurde sei er in Syrien verhasst und werde verfolgt (ASOG 432,
ASOG 440). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits im
Jahre 2006 nach Syrien zurückkehrte, dort den Militärdienst absolvierte und
danach keine Probleme mehr mit den syrischen Behörden hatte. Auch im Rahmen der
Berufungsverhandlung führte A.___ lediglich aus, dass es in Syrien gefährlich
für ihn sei, da er Kurde sei. Weitere Gründe, die eine Rückkehr in sein
Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen, nannte er nicht. Wie das
Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR festhielt, muss das
Risiko einer Behandlung oder Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK (Verbot der Folter)
für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und
ernsthaft glaubhaft gemacht werden (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023
E. 5.1.3). Mangels entsprechender Vorbringen seitens des Beschuldigten
erübrigen sich weitere Ausführungen und es kann auf den Asylentscheid des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 21. Dezember 2018 verwiesen
werden, mit welchem die Flüchtlingseigenschaft von A.___ verneint wurde
(Reg. 1, AS 205 ff.).
3.1.8 Hinzuweisen ist jedoch auf
folgende Erwägung des Bundesgerichts zur Landesverweisung bei Syrischen
Staatsangehörigen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.7):
«Die allgemein
schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen
in Syrien vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Zwar hat der EGMR Im
Jahr 2021 entschieden, dass die zwangsweise Rückführung von Flüchtlingen nach
Syrien in naher Zukunft aufgrund der dortigen instabilen Sicherheitslage nicht
durchführbar scheine (Urteil des EGMR M.D. und andere gegen
Russland vom 14. Dezember 2021, Nr. 71321/17 § 109). Auch das
Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass aufgrund
der aktuellen Lage in Syrien ein Wegweisungsvollzug momentan aus
humanitären Gründen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20)
erachtet werde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1876/2019 vom 8. März
2021 E. 8.3). Zwischenzeitlich kommt hinzu, dass sich Anfang Februar 2023 im
syrisch-türkischen Grenzgebiet mehrere starke Erdbeben ereignet haben, wodurch
sich die humanitäre Situation in Syrien weiter verschlechtert hat.
Dieser Umstand hat vorliegend im Sinne einer gerichtsnotorischen Tatsache
Beachtung zu finden. Nichtsdestotrotz begründet die allgemein schwierige
geopolitische Lage Syriens kein definitives Vollzugshindernis. Es gilt zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor dem Vollzug
der Landesverweisung – auch nach der Gutheissung seiner Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Strafzumessung – voraussichtlich eine mehrjährige
Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird (vgl. Art. 66c Abs. 2 StGB). Bis
zu seiner Entlassung kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche
Situation in Syrien noch ändern. Da die (allgemeinen) Umstände, die
einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehen, nicht abschliessend
bestimmbar sind, stehen sie deren strafgerichtlichen Anordnung nicht entgegen.
Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des
Vollzugs erneut zu beurteilen sein (vgl. Urteil 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022
E. 5.5.6).»
Diese Rechtsprechung bestätigte das
Bundesgericht in seinem Urteil 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.6:
«Mit seiner Rüge spricht der
Beschwerdeführer die Thematik des Vollzugs
einer Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 StGB an, ohne
eine solche Rüge explizit zu erheben oder zu begründen. Das Bundesgericht hat
sich im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (E. 5.1.3 ff. mit Hinweisen)
ausführlich mit der grundsätzlichen Möglichkeit
der Landesverweisung nach Syrien befasst. Es hat auf die
allgemein schlechte Sicherheitslage und die teilweise prekären Lebensbedingungen
in Syrien hingewiesen, dies unter Berücksichtigung verschiedener
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2021 und der Erdbeben,
die sich am Anfang des Jahres 2023 ereignet haben. Dennoch hat es erwogen, die
allgemein schwierige geopolitische Lage Syriens begründe kein definitives Vollzugshindernis,
welches der Anordnung einer
strafrechtlichen Landesverweisung entgegenstehen würde. Darauf kann
verwiesen werden. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), begründet der
Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht näher, weshalb in
seinem Fall ein Vollzugshindernis vorliegen sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass
die Vorinstanz die Frage des tatsächlichen Vollzugs
der Landesverweisung angesichts der zurzeit volatilen Situation
in Syrien letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv
entscheiden kann und offen lässt, hat die verurteilte und verwiesene Person
hinzunehmen (vgl. Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1;
6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).»
Gestützt auf diese Erwägungen stehen der
Landesverweisung vorliegend keine definitiven Vollzugshindernisse entgegen. Es
kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich die
humanitäre, politische und wirtschaftliche Lage beim Vollzug der
Landesverweisung präsentiert.
3.1.9 A.___ ist in Syrien geboren und
aufgewachsen. Er hat die dortigen Schulen besucht und mehrere Jahre in seinem
Heimatland gearbeitet, u.a. für seinen Vater, der eine Fabrik besass. Auch war
er als Taxisfahrer tätig. Ein beruflicher Wiedereinstieg dürfte für A.___ daher
durchaus möglich sein. Die allgemein schlechtere wirtschaftliche Lage in Syrien
verglichen mit der Schweiz vermag nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung keinen Härtefall zu begründen. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass A.___, nachdem er mit 19 Jahren erstmals das Land verlassen hatte,
11 Jahre später freiwillig in seine Heimat zurückkehrte, wo er weitere
neun Jahre bis zu seiner Ausreise lebte und seine heutige Ehefrau kennenlernte.
Zweifellos ist er nach wie vor mit der Kultur, den Gepflogenheiten und auch der
Sprache vertraut. Neben seinen Eltern leben auch Geschwister von ihm in Syrien,
die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Auch führt die Landesverweisung
wie erwähnt nicht zwingend zu einer Trennung von der Kernfamilie, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass die Familie in der Vergangenheit bereits einmal getrennt
lebte.
3.1.10 Nach dem Gesagten ist eine
Rückkehr in sein Herkunftsland für A.___ zumutbar. Es liegt kein schwerer
persönlicher Härtefall vor, weshalb er des Landes zu verweisen ist.
3.1.11 Doch selbst bei Vorliegen eines
Härtefalls würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten
Interessen von A.___ am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Letztere sind
gestützt auf die mangelhafte Integration und den Umstand, dass der Beschuldigte
über keinen definitiven Aufenthaltstitel verfügt, als sehr gering einzustufen.
Der qualifizierte Diebstahl stellt demgegenüber eine schwere Straftat dar,
wofür A.___ zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Auch ist
er mehrfach einschlägig vorbestraft. Es mag sich dabei sicherlich um weit
weniger schwerwiegende Delikte handeln. Allerdings zeigt die wiederholte
Delinquenz wie im Übrigen auch die Delinquenz während laufendem Strafverfahren
eine gewisse Unbelehrbarkeit auf. Eine Rückfallgefahr ist unter diesen
Umständen nicht völlig auszuschliessen. Gestützt hierauf überwiegen die
öffentlichen Interessen an der Wegweisung die geringen privaten Interessen an
einem Verbleiben in der Schweiz.
3.1.12 In Bezug auf die Dauer der
Landesverweisung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im
Vergleich zu seinen Mittätern auf der unteren Stufe der Hierarchieleiter
befand, was sich auch in der Strafhöhe niederschlug. Das öffentliche Interesse
an der Ausweisung krimineller abgewiesener Asylbewerber ist jedoch als hoch
einzustufen. Demgegenüber vermag A.___, der über kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügt, kaum persönliche Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz geltend zu machen. Auch steht einer Wiedereingliederung im Heimatland
nichts entgegen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Landesverweisung
zurecht nicht auf die minimale Dauer festgesetzt. Vielmehr erscheinen sechs Jahre
unter den gegebenen Umständen angemessen.
3.1.13 Es ist zudem über die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu befinden, da A.___ als syrischer
Staatsangehöriger sog. Drittstaatsangehöriger ist und über keine
Aufenthaltsbewilligung eines EU- oder EFTA-Staates verfügt. Der gewerbs- und
bandenmässige Diebstahl stellt eine schwere Straftat dar, die mit einer
Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht ist. Auch wird A.___ zu einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
3.2 B.___
3.2.1 B.___ ist kosovarischer
Staatsbürger und wird mit vorliegendem Urteil des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls schuldig gesprochen. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB stellen diese Delikte Katalogtaten dar, weshalb eine obligatorische
Landesverweisung anzuordnen ist, sofern im Nachfolgenden nicht ein Härtefall
nach Art. 66 Abs. 2 StGB bejaht werden kann und das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung nicht überwiegt.
3.2.2 B.___ wurde am […] in [Ort 9]
(Kosovo) geboren. Am 31. Dezember 2002 reiste er zusammen mit seiner
Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die
Schweiz ein. Infolgedessen wurde ihm im Kanton Solothurn am 20. Januar
2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung wurde durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn
zuletzt am 17. Dezember 2019 bis am 28. Februar 2025 verlängert.
3.2.3 Der heute 39-jährige Beschuldigte
lebt seit seinem 18. Altersjahr und somit seit 22 Jahren in der
Schweiz. Damit verbrachte er einen kleinen Teil seiner Jugendzeit hier. Diese
lange Anwesenheitsdauer ist sicherlich ein Indiz für das Vorliegen eines
Härtefalls, vermag diesen allein aber nicht zu begründen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet die automatische Annahme eines Härtefalls
ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist die
Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien
vorzunehmen (Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4).
Entsprechend sind im Nachfolgenden auch die übrigen Kriterien einer genaueren
Prüfung zu unterziehen. In Bezug auf die familiären Verhältnisse ist zu
erwähnen, dass B.___ ledig und kinderlos ist. Sowohl seine Eltern als auch der
jüngere Bruder leben in der Schweiz. Zu diesen pflegt er gemäss eigenen Angaben
ein gutes Verhältnis und hat regelmässig Kontakt. Auch leben weitere Verwandte
(Onkel, Cousins) in der Schweiz, konkret in [Ort 1], wobei er zu diesen keinen
regelmässigen Kontakt pflege. Im Kosovo leben demgegenüber ein Bruder sowie
eine Schwester sowie weitere Verwandte ausserhalb der Kernfamilie (Reg. 1,AS 1102
f., Reg. 6, AS 5847 f.), womit B.___ in seinem Heimatland ebenfalls
auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Die Beziehung zu der im Kosovo
lebenden Verlobten besteht gemäss den Angaben des Beschuldigten nicht mehr (ASB
457). Stattdessen ist er nun mit einer in der Schweiz geborenen Kosovarin
zusammen. Allerdings bestehen weder gemeinsame Kinder noch dauert die Beziehung
genügend lange, dass diese von einer ausserordentlichen Qualität bzw. Festigung
zeugen würde, welche den Schutzbereich von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK
tangieren könnte.
3.2.4 Was die Arbeits- und
Ausbildungssituation anbelangt, gab B.___ an, die Grundschule in seinem
Heimatland absolviert, die Ausbildung jedoch abgebrochen zu haben, um zu seinem
Vater in die Schweiz zu ziehen. In der Schweiz habe er ein Integrationsjahr an
der Berufsschule gemacht und anschliessend eine Vorlehre als Flugzeugmechaniker
begonnen. Aufgrund finanzieller Probleme in der Familie habe er diese abbrechen
müssen und zu arbeiten begonnen (Reg. 1, AS 1107). Was die weitere
berufliche Laufbahn anbelangt, kann den Bericht des Migrationsamtes vom
26. Februar 2021 (Reg. 1, AS 1120 f.) entnommen werden, dass B.___
diversen Beschäftigungen nachging, so als Angestellter einer Abdichtungsfirma,
Plattenleger, Liftmonteur und Gartenbaumitarbeiter. Gemäss diversen
Verfallsanzeigen und Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde [Ort 1] war er in
den Jahren 2009, 2012 sowie 2014 bis 2015 auf Stellensuche bzw. ohne Erwerb, so
auch gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 23. Juli
2020. Dies deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten anlässlich seiner
Einvernahme vom 17. März 2021, wonach er seit einem Unfall 2018 arbeitslos
sei, zuvor jedoch jeweils temporär für verschiedene Arbeitgeber in der
Baubranche, im Lager, als Plattenleger oder als Strassenbauer gearbeitet zu
haben (Reg. 1, AS 1108). In derselben Einvernahme gab er an, aufgrund
des Unfalls lediglich 20% arbeiten zu dürfen, im darauf folgenden Monat jedoch
auf 50% anzusteigen, was er in der Schlusseinvernahme vom 11. Juni 2021
bestätigte (Reg. 6, AS 6099). Gemäss seiner Einvernahme vor der
Vorinstanz am 23. Januar 2023, war es ihm demgegenüber erst seit ein paar
Monaten erlaubt, 50% zu arbeiten, wobei er nach wie vor arbeitslos war (ASOG 458).
Diese Angaben bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung (ASB 456
f.). B.___ wurde immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt und ist zudem
verschuldet. Gemäss Betreibungsregisterauszug bestehen 27 nicht getilgte
Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von
CHF 33'736.10 (Reg. 1, AS 1118 f.). Von einer gelungenen
Integration in beruflicher oder wirtschaftlicher Hinsicht kann demnach nicht
gesprochen werden. Es ist B.___ auch durchaus zumutbar, mit seinen
handwerklichen Fähigkeiten in seinem Heimatland eine berufliche Existenz
aufzubauen, wobei ihm seine Geschwister Unterstützung bieten können.
3.2.5 Hinsichtlich der weiteren
Integration kann B.___ einzig zugute gehalten werden, dass er die Landessprache
spricht, wobei er nach wie vor teilweise auf einen Übersetzer in diesem
Strafverfahren angewiesen war. Eine besondere Integration in sozialer oder
kultureller Hinsicht ist nicht auszumachen. Anlässlich der Einvernahme vom
4. August 2020 gab er zwar an, Kollegen in der ganzen Schweiz zu haben
(wobei seine Angaben zu diesen sehr vage blieben), zu den besten Kollegen
jedoch nur die Familienangehörigen zu zählen (Reg. 6, AS 5852 f.). Zu
einer gelungenen Integration gehört sodann auch der Respekt der hiesigen
Rechtsordnung. Darunter fällt die Vorstrafe vom 4. September 2017 negativ
ins Gewicht, wonach B.___ von der Bundesanwaltschaft wegen Gewalt oder Drohung
gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt wurde (ASB 373 f.). Den
Akten ist sodann ein weiterer Strafbefehl vom 12. Dezember 2008 zu
entnehmen, wobei B.___ wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung vom
Bezirksamt Brugg zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je
CHF 100.00 sowie einer Busse verurteilt wurde (s. Migrationsakten i.S. B.___,
AS 32 f.). Daneben besteht noch eine Strafverfügung vom 24. Juni 2008
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche den Beschuldigten
wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer Busse verurteilte (a.a.O., AS 30).
3.2.6 Letztlich sind keine
unüberwindbaren Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland auszumachen. B.___
spricht die Landessprache und kennt sein Heimatland von seiner Kindheit und
Jugend her. Durch die regelmässigen Besuche bei seiner ehemaligen Verlobten ist
er nach wie vor mit der Kultur vertraut. In beruflicher Hinsicht dürften seine
Aussichten auf eine Anstellung nicht besser oder schlechter stehen als in der
Schweiz. Zumindest kann er aufgrund seiner vielfältigen handwerklichen
Fähigkeiten einiges an Erfahrung in sein Heimatland mitnehmen. Mithilfe seiner
Verwandtschaft sowie seinen Kenntnissen von der Landessprache sind seine
Chancen, sich im Heimatland wieder integrieren zu können, durchaus intakt.
3.2.7 Im Ergebnis ist bei B.___ durch
die Anordnung einer Landesverweisung kein schwerer persönlicher Härtefall
auszumachen.
3.2.8 Doch selbst unter der Annahme
eines Härtefalls wäre B.___ des Landes zu verweisen, da das öffentliche
Interesse an der Wegweisung das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib
in der Schweiz überwiegt. Der Beschuldigte hat sich mit dem qualifizierten
Diebstahl einer schweren Straftat schuldig gemacht und wurde hierfür zu einer
Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Das öffentliche Interesse an
der Vermeidung solcher Straftaten ist hoch. Demgegenüber sind auf Seiten des
Beschuldigten mit Ausnahme der langen Aufenthaltsdauer kaum privaten Interessen
an einem Verbleib in der Schweiz auszumachen. B.___ ist es bisher nicht
gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren und sich eine stabile
wirtschaftliche Grundlage zu erarbeiten. Sicherlich mag ihm der Unfall im Jahre
2018 und die daraus folgende Krankschreibung die Integration in den
Arbeitsmarkt erschwert haben. Allerdings war der Beschuldigte bereits zuvor auf
sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen und konnte keine längerfristige
Festanstellung vorweisen. Aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen
wäre der Landesverweis somit auch unter diesem Aspekt zu bestätigen.
3.2.9 Den durchaus vorhandenen privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist jedoch bei
der Bemessung der Dauer der Landesverweisung Rechnung zu tragen. Der Vorinstanz
ist beizupflichten, dass B.___ in der Hierarchie der Bande zwar eine höhere
Stellung als A.___ einnahm, allerdings weit weniger Vorstrafen als dieser
aufweist. Zudem verfügt er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenfalls
kann ihm zugutegehalten werden, dass er sich seit seiner Haftentlassung nichts
mehr hat zu Schulden kommen lassen. Mit der Vorinstanz ist die Landesverweisung
daher auf sechs Jahre festzusetzen.
3.2.10 Die Voraussetzungen für die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind als erfüllt zu erachten. Die
Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und B.___
verfügt in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Der
Beschuldigte wurde zudem wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer
Freiheitsstrafe von weit über einem Jahr bedroht ist, wobei vorliegend eine
Freiheitsstrafe von 35 Monaten ausgesprochen wird. Vor diesem Hintergrund
ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-Verordnung) zu bejahen und die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
3.3 C.C.___
3.3.1 Der kosovarische Staatsbürger C.C.___
wird mit vorliegendem Urteil wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
verurteilt. Damit ist er gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB
grundsätzlich des Landes zu verweisen, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor
und dieser überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.
3.3.2 C.C.___ wurde am […] in Serbien
geboren, wuchs jedoch zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern im Kosovo
auf, während sein Vater in der Schweiz arbeitete (Reg. 1, AS 1181, 1154).
Gemäss eigenen Angaben besass er lange Zeit eine doppelte Staatsbürgerschaft
(kosovarische und serbische), sei heute jedoch nur noch kosovarischer
Staatsbürger, wie auch aus dem Familienausweis hervorgeht (Reg. 1,
AS 1152 f., ASOG 390, ASOG 400). Am 16. August 2008 heiratete C.C.___
in [Ort 10] (Slowakische Republik) die in der Schweiz
kurzaufenthaltsberechtigte [Name der Ex-Ehefrau], geb. […] (s. Migrationsakten
i.S. C.C.___, AS 78 und 98). Die Ehe wurde am 30. Oktober 2018
geschieden, wobei das Ehepaar bereits seit dem 1. Juni 2016 freiwillig
getrennt lebte. Die während der Ehe geborene Tochter [Kind 1], geb. […], lebt
seither bei der Mutter. Am 26. Oktober 2020 wurde C.C.___ die
Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist bis am 31. Juli
2025 gültig ist. Am 11. November 2020 heiratete C.C.___ die nordmazedonische
Staatsangehörige L.C.___, geb. […], mit welcher er vier Kinder hat: [Kind 2],
geb. […], und [Kind 3], geb. […], [Kind 4] und [Kind 5], geb. […]
(ASOG 388 ff.).
3.3.3 Die Anwesenheitsdauer des heute
36-jährigen Beschuldigten in der Schweiz beträgt zum heutigen Zeitpunkt
14 Jahre. Dabei ist sicherlich nicht mehr von einer kurzen Dauer
auszugehen. Allerdings vermag dies alleine bei Weitem keinen Härtefall zu begründen.
C.C.___ lebte zuvor 22 Jahre lang in seinem Heimatland, wo er auch die
prägenden Jugendjahre verbrachte. Er besuchte die dortige Grundschule, brach
jedoch die Mittelschule im 2. Schuljahr ab (Reg. 6, AS 6607).
Allerdings verfügt C.C.___ auch in der Schweiz über keine abgeschlossene
Ausbildung. Ihm ist zugutezuhalten, dass er immer wieder gearbeitet hat. Auf
der anderen Seite war er seit seiner Einreise in die Schweiz immer wieder
längere Zeit arbeitslos (Reg. 1, AS 1169 f.). Obschon keine Schulden
(Reg. 1, AS 1180) und keine sozialhilferechtliche Abhängigkeit
bekannt sind, konnte bis zur Tatbegehung nicht von einer wirklich gelungenen
beruflichen oder wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Doch auch der
Umstand, dass C.C.___ seit dem 2. September 2021 für die Ha.___ GmbH tätig
ist, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er ist (vgl.
Handelsregisterauszug der Ha.___ GmbH), reicht nicht, um von einem
Herausreissen aus einem stabilen beruflichen Umfeld zu sprechen. Es ist dem
Beschuldigten nämlich durchaus zumutbar, auch in seinem Heimatland ein
Unternehmen im Bereich Wand- und Bodenbeläge zu gründen und sich eine berufliche
Existenz aufzubauen. Die Berufserfahrung, die er in der Schweiz sammeln konnte,
dürfte ihm dabei zugute kommen.
3.3.4 In sprachlicher Hinsicht gibt C.C.___
zwar an, gut Deutsch zu sprechen (Reg. 1, AS 1152). Der Umstand, dass
er nach 14 Jahren nach wie vor auf einen Dolmetscher angewiesen ist, stellt die
sprachliche Integration jedoch in Frage. Weiter ist auch keine besondere
Verwurzelung in sozialer oder kultureller Hinsicht bekannt. Hinzuweisen ist
vielmehr auf die Vorstrafe vom 13. August 2013, wobei C.C.___ von der
Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, wegen versuchten
Betruges und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt wurde (ASB 375 f.).
3.3.5 Was die Resozialisierungschancen
im Kosovo anbelangt, sind diese als durchaus intakt zu werten. C.C.___ scheint
nach wie vor stark mit seinem Heimatland verbunden zu sein. So gab er in der
Einvernahme vom 27. Januar 2021 auf die Frage, wie er sich in der Schweiz
fühle, an: «Sehr gut. So wie bei mir zu Hause.» Auf die Frage, ob er einer
Partei angehöre, gab er sodann an, die Partei «Vetvendosja» im Kosovo zu
bevorzugen (Reg. 1, AS 1156 f.). Schliesslich reist er regelmässig in
sein Heimatland, wo er nicht nur ein Haus besitzt, sondern darüber hinaus zusammen
mit seinem Vater und seinem Bruder mit dem Bau von drei neuen Häusern begonnen
hat (Reg. 1, AS 1157 f., 1163, ASB 472). Gestützt auf diese
Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Schwierigkeiten haben
dürfte, wieder in seinem Heimatland Fuss zu fassen. Zwar befindet sich der
«engere» Familienkreis mit seinen Eltern und Geschwistern in der Schweiz (auf
die Kernfamilie ist sogleich einzugehen; Reg. 1, AS 1156). Allerdings
kann C.C.___ gestützt auf das eben Gesagte auf zahlreiche Ressourcen
(sprachliche und kulturelle Kenntnisse, Berufserfahrung, eigene Liegenschaft
und weitere im Bau) zurückgreifen, die ihm bei seiner Einreise in die Schweiz
nicht zur Verfügung standen.
3.3.6 Ein privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz lässt sich hingegen aus den familiären Verhältnissen
ableiten. C.C.___ ist Vater von vier Kindern im Alter von acht, sieben und
eineinhalb Jahren, die – wie auch seine Ehefrau – über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen. Fraglos besteht eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Eine Landesverweisung würde zum
Abbruch der eng gelebten Beziehung der Kinder zum Vater führen, sofern die
Ehefrau mit diesen in der Schweiz verbliebe. Zu prüfen ist indes, ob und
inwieweit das Familienleben auch im Kosovo oder allenfalls in Nordmazedonien
gepflegt werden kann. Die Ehefrau von C.C.___ ist nordmazedonische
Staatsangehörige und lebt seit ca. 1995 in der Schweiz, wo sie auch eine Lehre
im Detailhandel absolvierte (ASB 470). Gemäss den Angaben des
Beschuldigten arbeitete sie bis zur Geburt der Zwillinge im Stundenlohn [bei
der Post] in [Ort 11], wo sie Pakete sortierte (Reg. 1, AS 1164, ASB 470).
Da die Ehefrau derzeit nicht ausserhäuslich arbeitet, sondern für die
Kinderbetreuung zuständig ist, bringt eine Landesverweisung keine Änderung in
das gelebte Familienmodell. Es ist davon auszugehen, dass sie auch im Kosovo oder
in Nordmazedonien in einem ähnlichen Bereich wie dem bisherigen tätig sein
kann. Eine Integration ist ihr daher zumutbar, zumal sie mit der Kultur und
Sprache vertraut ist. Auch die vier Kinder verfügen über die nordmazedonische
Staatsbürgerschaft, wobei die Zwillinge daneben auch kosovarische Staatsbürger
sind (ASOG 391 ff.). Für Letztere sind aufgrund ihres noch sehr jungen Alters
auch keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten, auf die sie im Heimatland treffen
könnten. Die beiden älteren Kinder wurden bereits in der Schweiz eingeschult,
befinden sich mit sieben und acht Jahren aber durchaus noch in einem sehr
anpassungsfähigen Alter, in dem ihnen ein Umzug grundsätzlich zumutbar ist.
3.3.7 Würde die Landesverweisung dennoch
zu einer Trennung der Familie führen, wäre bei der Interessenabwägung im Sinne
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgendes zu erwägen: C.C.___ hat mit dem
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl eine schwere Straftat begangen, und wird
hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Positiv zu
werten ist, dass er sich seit der Tatbegehung vor vier Jahren wohl verhalten
hat. Auf der anderen Seite fällt die mangelhafte Integration gemäss den obigen
Erwägungen negativ ins Gewicht. Eine Trennung von der Familie würde sicherlich
eine grosse Belastung für diese darstellen. Aufgrund des jungen Alters der
Kinder ist die Pflege eines regelmässigen Kontaktes über elektronische Kanäle nicht
ganz einfach, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Kinder nach dem
Vollzug der Freiheitsstrafe bereits etwas älter sein werden. Der Ehefrau dürfte
es sodann schwer fallen, mit vier Kindern und einer Anstellung im Stundenlohn
mehrmals pro Jahr Ferien im Kosovo zu verbringen. Auch wenn gestützt auf die
obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass C.C.___ den Familienbedarf jeweils
nicht nur mit legalen Mitteln deckte, dürfte sich die Möglichkeit der
finanziellen Unterstützung der Familie vom Kosovo aus in einem kleinen Rahmen
bewegen. Aufgrund der Schwere der begangenen Straftat und der mangelhaften Integration
erscheint die Landesverweisung jedoch mit Blick auf den von Art. 8 EMRK
garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens als verhältnismässig.
3.3.8 Anzumerken ist, dass in Bezug auf
die Tochter aus erster Ehe der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt
wird. Gemäss den Angaben des Beschuldigten pflegt er zu dieser keinen bzw. nur
gelegentlichen Kontakt, da er während der Ehe erfahren habe, dass sie nicht von
ihm stamme, was zwischenzeitlich erwiesen sein soll (Reg. 1, AS 1155,
ASB 468 f.). Auch bezahlt er keinen Unterhalt, womit keine finanzielle
Abhängigkeit besteht (ASB 469).
3.3.9 Letztlich würde selbst bei Annahme
eines Härtefalls die Interessenabwägung zu Lasten des Beschuldigten ausfallen.
Sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund des
Gesagten sicherlich nicht unerheblich. Allerdings vermochte ihn die Bindung zu
seiner Familie nicht von der Begehung der Straftat abzuhalten. Der Beschuldigte
wusste, was auf dem Spiel steht. Eine formelle migrationsrechtliche Verwarnung
liegt zwar nicht vor. Doch erhielt C.C.___ bereits im Jahre 2013 ein
Mahnschreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich, welches ihn auf die
Folgen eines weiteren straffälligen Verhaltens aufmerksam machte (s. Migrationsakten
i.S. C.C.___, AS 57). Der Beschuldigte hat mit dem qualifizierten
Diebstahl eine schwere Straftat begangen. Er nahm innerhalb der Bande eine
führende Position ein, erteilte Instruktionen und erzielte den grössten Gewinn
von allen, was sich auch in der Strafhöhe 48 Monaten niederschlug. Das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist angesichts der Schwere der
Straftat und der mangelhaften Integration des Straftäters hoch. Die privaten
Interessen von C.C.___ vermögen auch unter Berücksichtigung der familiären
Verhältnisse nicht das öffentliche Interesse zu überwiegen, weshalb die
Landesverweisung auch unter der Annahme eines Härtefalls auszusprechen wäre.
3.3.10 Angesichts des Ausmasses des
Verschuldens einerseits und der vorhandenen persönlichen Interessen des
Beschuldigten andererseits erscheint die von der Vorinstanz festgesetzt Dauer
von acht Jahren angemessen und ist zu bestätigen.
3.3.11 In
Bezug auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS kann auf die
Ausführungen unter VIII./ 3.3.10 verwiesen werden. Die Voraussetzungen für
die Ausschreibung sind offenkundig erfüllt und diese ist entsprechend
anzuordnen.
IX. Beschlagnahmungen und
Zivilforderungen
1.1 Bezüglich des bei C.C.___
beschlagnahmten Bargeldes im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR
400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) hat die
Vorinstanz festgehalten, es könne nicht nachgewiesen werden, ob dieses
deliktischer Herkunft sei, sodass es nicht als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen werden könne. Das Bargeld sei mit dem Verfahrenskostenanteil von C.C.___
zu verrechnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt diesbezüglich in ihrer
Anschlussberufung die Einziehung gestützt auf Art. 70 StGB.
1.2 Der Vorinstanz ist zu folgen. Auch
wenn C.C.___ zum damaligen Zeitpunkt verschuldet war – wobei es sich um private
Schulden handelte – und er seine Lebensgestaltung zu einem bedeutenden Anteil
durch den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl finanzierte, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich beim fraglichen Bargeld bspw. um damalige
Arbeitslosengelder handelt, welche C.C.___ in bar bezogen und teilweise in Euro
gewechselt hatte. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb zu bestätigen. Das
bei C.C.___ beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 ist mit seinem Verfahrenskostenanteil
zu verrechnen, handelt es sich doch um Vermögenswerte, die vom Beschuldigten
stammen.
2. Die Vorinstanz hat auf US 106 f.
ausgeführt, weshalb und inwiefern die Zivilforderungen von Q.__, R.__, S.__, T.__,
U.__, V.___, W.___ und jene der [Versicherungsgesellschaft] begründet sind,
worauf verwiesen werden kann. Nachdem die Täterschaft der Beschuldigten bei den
betreffenden Diebstählen erwiesen ist bzw. die Beschuldigten wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls in Bezug auf die fraglichen Fahrräder schuldig
gesprochen werden, kann der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden. Die
entsprechenden Schadenersatzforderungen sind zuzusprechen, A.___, B.___ und C.C.___
werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung derselben verurteilt (die
Schadenersatzforderung von Q.__ betrifft zusätzlich auch H.___).
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erste Instanz
1.1 Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total
CHF 90'448.95 aus. Von diesem Betrag sind gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer VI./9. des erstinstanzlichen Urteils H.___
CHF 13'438.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 16'798.15) und J.___
CHF 23'862.50 (4/5 seines Kostenanteils von CHF 29’828.15) auferlegt
worden. Ebenfalls rechtskräftig ist der Kostenanteil, welcher diese beiden Beschuldigten
betrifft, jedoch u.a. infolge der Freisprüche zulasten des Staates
ausgeschieden wurde (ausmachend 1/5 von CHF 16'798.15 sowie 1/5 von
CHF 29’828.15, total somit CHF 9'325.30).
1.2 Für die Verlegung der verbleibenden
Kosten von CHF 43'822.65 kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf
US 113 ff. verwiesen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist
dieser Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ von den auf sein
Verfahren entfallenden Kosten CHF 15'794.50 (4/5 von 19'743.15), B.___
CHF 11'210.50 (4/5 von CHF 14'013.15) und C.C.___ CHF 8'053.05
(4/5 von CHF 10'066.35) zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn.
1.3 Die zugesprochenen Entschädigungen
an die amtlichen Verteidigungen sowie an den ehemaligen amtlichen Verteidiger
von C.C.___ sind – soweit die Höhe betreffend – in Rechtskraft erwachsen
(Rechtsanwältin Jeannette Frech: CHF 51'975.25, Rechtsanwältin Stephanie
Selig: CHF 51'617.90, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi: CHF 24'870.40,
Rechtsanwalt Jürg Walker: CHF 30'443.84). Der Rückforderungsanspruch des
Staates, der vorzubehalten ist, ist betragsmässig wie folgt festzusetzen:
-
für A.___:
CHF 41'580.20 (4/5 von CHF 51'975.25),
-
für B.___
CHF 41'294.30 (4/5 von CHF 51'617.90),
-
für C.C.___:
o CHF 19'896.30 (4/5 von
CHF 24'870.40 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Scruzzi]),
o CHF 24'355.05 (4/5 von
CHF 30'443.84 [betr. Honorar von Rechtsanwalt Walker]).
Ein Nachzahlungsanspruch wurde einzig
von Rechtsanwalt Scruzzi geltend gemacht. Dieser besteht im Umfang von
CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro
Stunde, inkl. MwSt.)
2. Zweite Instanz
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
betragen mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00 total
CHF 37'200.00. Diese sind zu je einem Drittel dem jeweiligen Verfahren von
A.___, B.___ und C.C.___ zuzuordnen.
2.2 A.___
Die Berufung von A.___ war teilweise
erfolgreich. Es resultiert eine tiefere Freiheitsstrafe und der bedingte
Vollzug der beiden Vorstrafen wird nicht widerrufen. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft, welche sich gegen die Strafhöhe und die Dauer der
Landesverweisung richtete, blieb hingegen erfolglos. Da die Prüfung der
Strafzumessung und die Landesverweisung gestützt auf die Berufung von A.___
ohnehin erfolgen musste, entstand durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft
jedoch kein Mehraufwand.
Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___
50% von seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00, ausmachend
CHF 6'200.00, zu tragen, während die restlichen 50% dem Staat zur
Bezahlung aufzuerlegen sind.
2.3 B.___
B.___ unterliegt mit seiner Berufung
mehrheitlich, werden doch sowohl der Schuldspruch wegen gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls als auch die Landesverweisung bestätigt. Infolge des
reduzierten Strafmasses kann die Freiheitsstrafe indes teilbedingt ausgesprochen
werden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine höhere
Freiheitsstrafe sowie eine längere Landesverweisung gefordert wurde, blieb
ebenfalls ohne Erfolg, generierte jedoch wiederum keinen Zusatzaufwand.
Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, B.___ 75% der auf sein Verfahren entfallenden Kosten von
insgesamt CHF 12'400.00, ausmachend CHF 9'300.00, aufzuerlegen. Die
verbleibenden 25%, ausmachend CHF 3'100.00, gehen zu Lasten des Staates.
2.4 C.C.___
Die Berufung von C.C.___ war lediglich
dahingehend erfolgreich, als dass eine etwas tiefere Freiheitsstrafe
resultiert. Im Übrigen unterliegt er vollständig, wird doch sowohl der
Schuldspruch als auch die Landesverweisung bestätigt. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft blieb ebenfalls erfolglos. Auch in Bezug auf C.C.___ musste
jedoch die Strafzumessung sowie die Landesverweisung aufgrund der Berufung des
Beschuldigten ohnehin überprüft werden. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die
Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes. Eine Kostenausscheidung zu Lasten des
Staates von 10% erscheint bei diesem Ausgang des Verfahrens angemessen. Von
seinem Kostenanteil von CHF 12'400.00 haben C.C.___ somit 90%, ausmachend
CHF 11'160.00, und der Staat 10%, ausmachend CHF 1'240.00, zu tragen.
2.5 Entschädigung für die amtliche
Verteidigung
2.5.1 Rechtsanwältin Jeannette Frech
macht als amtliche Verteidigerin von A.___ für das Berufungsverfahren (exkl.
Hauptverhandlung) einen Aufwand von 29.1 Stunden sowie Auslagen in Höhe
von CHF 177.70 geltend, was angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind für
die Teilnahme an der Berufungsverhandlung acht Stunden und für die
Teilnahme an der Urteilseröffnung eine Stunde, was einen Gesamtaufwand von
38.1 Stunden (= CHF 7'239.00) ergibt. Zuzüglich der Auslagen und
7.7 % MwSt. auf CHF 1’115.50, entsprechend CHF 85.90, bzw. 8.1 % MwSt. auf
CHF 6'301.20, entsprechend CHF 510.40, beläuft sich die Entschädigung
von Rechtsanwältin Frech auf
CHF 8'013.00 und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, der mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl.
hierzu vorstehend Ziffer 2.2) auf 50%, somit CHF 4'006.50, zu beschränken
ist. Auf die
Erstattung der Differenz zum vollen Honorar wurde verzichtet, weshalb
diesbezüglich kein Nachzahlungsanspruch festgesetzt wird.
2.5.2 Die amtliche
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer
Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 25.78 Stunden
(exkl. Berufungsverhandlung) sowie Auslagen von CHF 316.00 geltend. Auch
dies erscheint angemessen. Unter Hinzurechnung von neun Stunden für die
Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung resultiert ein
Aufwand von 1.5 Stunden zu je CHF 130.00 sowie 33.28 Stunden zu je
CHF 190.00, entsprechend CHF 6'525.70. Zuzüglich der Auslagen und
7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend CHF 138.55, bzw.
8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend CHF 408.40, ist
die Entschädigung auf CHF 7'388.65 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt im Umfang von 75% (=
CHF 5'541.50) – vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.3 – der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten. Ein
Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwältin Selig nicht geltend gemacht
worden.
2.5.3 Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi macht als amtlicher Verteidiger von C.C.___ für das Berufungsverfahren (exkl.
Berufungsverhandlung) einen Aufwand von 50.0833 Stunden geltend. Dieser
Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Zu kürzen ist einzig die Position
vom 31. Mai 2024, mit welcher u.a. die Vorsprache des Vaters des Klienten
verrechnet wird. Da der Kontakt zu Familienangehörigen nicht von der amtlichen
Verteidigung abgedeckt wird, ist die Position, mit welcher auch noch andere
Aufwendungen erfasst werden, ermessensweise um eine Stunde zu kürzen. Hinzuzurechnen
ist sodann – neben dem Aufwand von neun Stunden für die
Berufungsverhandlung und die Teilnahme an der Urteilseröffnung – die Wegzeit (4 x
40 Minuten) sowie die Auslagen für den Parkplatz, welche in der
Honorarnote einzig für den Tag der Berufungsverhandlung, nicht jedoch für die
Urteilseröffnung geltend gemacht wurden.
Vor diesem Hintergrund ist
dem amtlichen Verteidiger ein Gesamtaufwand von insgesamt 60.743 Stunden
zu je CHF 190.00, ausmachend CHF 11'541.20, zu entschädigen.
Inklusive Auslagen von CHF 270.10, 7.7% MwSt.
auf CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, sowie 8.1 % MwSt.
auf CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40, beläuft sich das Honorar
auf CHF 12'763.50 und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11’487.15 (90% von CHF 12'763.50, vgl. hierzu vorstehend Ziffer 2.4),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___ erlauben. Ein Nachforderungsanspruch ist von
Rechtsanwalt Scruzzi im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
3. Verrechnung
Die von C.C.___ zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 19'213.05 (1. Instanz CH 8'053.05,
2. Instanz CH 11'160.00) werden mit dem beschlagnahmten Bargeld in
Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte dem Staat noch
CHF 13'688.05 schuldet.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 40,
Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a,
Art. 69, Art. 106, aArt. 139 Ziff. 1, aArt. 139 Ziff.
1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186 StGB;
Art. 19a BetmG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267,
Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und
Art. 422 ff. aStPO (A.___)
-
Art. 40, Art. 43
Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 51, Art. 66a,
Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3
Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.
aStPO (B.___)
-
Art. 40, Art. 47,
Art. 51, Art. 66a, Art. 69, aArt. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und
Ziff. 3 Abs. 2, StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 335 ff.,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 422 ff.
aStPO (C.C.___)
erkannt:
I.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
3. Februar 2023 wird das Strafverfahren gegen A.___ wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vor dem
3. Februar 2020, zufolge Verjährung eingestellt (AnklS Ziff. A.4).
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer. I.2 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ vom
Vorhalt des geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen am 15. Februar
2020, freigesprochen (AnklS Ziff. A.2.a).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer. I.3.b, d und e des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___
schuldig gemacht:
a)
des mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 13. Mai 2020 bis zum
29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.2.b – e),
b)
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen am 20. Juni 2020, 27. Juni 2020 und am
29. Juni 2020 (AnklS Ziff. A.3),
c)
der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
3. Februar 2020 bis zum 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.4).
4.
A.___ hat sich zudem schuldig gemacht:
a)
des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.1),
b)
des Diebstahls,
begangen ca. am 23. Juli 2020 (AnklS Ziff. A.2.f).
5.
A.___ wird verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren,
b)
einer Busse von CHF 500,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
6.
A.___ werden 367 Tage Haft und vorzeitiger
Strafvollzug an den unbedingt vollziehbaren Teil sowie darüber hinausgehend an
den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. März 2020 für
eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert.
8.
Der A.___ mit
Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 22. April 2020 für eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte
Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr
verlängert.
9.
A.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des
Landes verwiesen.
10.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
II.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer IV.1 des erstinstanzlichen Urteils wird B.___ vom
Vorhalt des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich
begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 23. Juli 2020,
freigesprochen (AnklS Ziff. D.2).
2.
B.___ hat sich des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
23. Juli 2020, schuldig gemacht (AnklS Ziff. D.1).
3.
B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 35
Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 23 Monate bei
einer Probezeit von 3 Jahren.
4.
B.___ werden 205 Tage Haft an den
unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass ein Widerruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom
4. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs der Strafe zufolge
Fristablaufs ausgeschlossen ist.
6.
B.___ wird für die Dauer von 6 Jahren des
Landes verwiesen.
7.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
III.
1.
C.C.___ hat sich des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum
23. Juli 2020, schuldig gemacht.
2.
C.C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
48 Monaten verurteilt.
3.
C.C.___ werden 183 Tage Haft an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
C.C.___ wird für die Dauer von 8 Jahren des
Landes verwiesen.
5.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
IV.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.1 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
eingezogen und sind nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu
vernichten:
-
Bolzenschneider, blau
-
Mobiltelefon, schwarz
-
Fahrradschloss, ABUS,
aufgebrochen
-
Tasche, Freitag
-
Bolzenschneider
-
Bolzenschneider, Knipex
-
Fahrradschloss, ABUS,
aufgebrochen
-
Mobiltelefon WIKO
-
Fahrradschloss, schwarz,
ohne Schlüssel
-
Akku-Winkelschleifmaschine,
blau
-
Mobiltelefon, Huawei
schwarz
-
weisses Pulver
-
Arbeitshandschuhe, schwarz
blau
-
Velohelm, Alpina, blau
silber
-
Velohelm, IXS, grau
-
Fahrradschlauch
-
schwarzes Rohr,
angeschnitten
-
Fahrradschloss, schwarz,
aufgeschnitten
-
Schlüssel, grauer Griff,
aus Abfallsack
-
Rücklicht Fahrrad, schwarz
-
Fahrradschloss,
aufgeschnitten
-
Fahrradkorb, schwarz
-
Rad Fahrrad
-
Fahrradschutzblech,
Shockblade II, schwarz grau
-
Fahrradschutzblech mit
Rücklicht, X-Blade II, schwarz grau
-
Abdeckung Fahrradschloss,
beschädigt
-
Messer, technocraft,
schwarz, abgebrochene Klinge
-
Fahrradschloss, Drahtring,
aufgeschnitten
-
Ringschloss, schwarz,
aufgebrochen
-
Rolle Kehrichtsäcke,
durchsichtig
-
Zange
-
Velotasche, Veloplus
-
Kabelschloss, aufgetrennt
-
Gliederschloss, Abus,
aufgetrennt
-
Trennscheibe, Hilti,
zerbrochen
-
Plastiksäcke, aufgerissen
-
Herrenhose, Jeans, blau
-
Pullover, Muscle Cars,
schwarz
-
Kapuzenpullover Gap, blau
-
Herrenjacke, Regatta,
violett
-
Jeans mit Gürtel, Jog Denim
-
T-Shirt Sherpa, schwarz
-
Pullover, blau
-
T-Shirt, levis, grau
-
T-Shirt, Pontiac, schwarz
-
Schuhe, Ipse, rot weiss
-
Rucksack, Hallwilerseelauf
-
Rucksack, Crane, grau rosa
-
Pullover, best Connections,
blau
-
Sporthose, Location,
schwarz
-
Pullover, gelb weiss blau
-
Sporthose, Adidas, schwarz
-
T-Shirt, Ram Rise, grau
-
Werkzeugkoffer, inkl.
Werkzeug
-
Akku-Winkelschleifer,
Hilti, rot
-
2x Zange, blau schwarz
-
Hammer
-
Mobiltelefon, Huawei
schwarz
-
Schlüssel
-
Handschuhe, Leder, braun
schwarz
-
Einweghandschuhe, schwarz
-
Plastikverschlussbeutel mit
weisser Substanz
-
Zigarettenschachtel inkl.
Inbusschlüssel
-
Plastikfolie mit weisser
Substanz
-
Brillenzubehör,
bearbeiteter Drahtbügel
-
Jeans, Black Bull, blau
-
Schere, rot schwarz
-
Lieferschein
-
Boardcomputer Fahrrad,
Bosch
-
Boardcomputer Fahrrad,
Shimano
-
Visitenkarte Rechtsanwalt
-
Luftpolsterfolie
-
Notizzettel, Aufschrift
«Hajrullah»
-
Handschriftliche Notizen
-
Winkelschleifer
-
Notizheft
-
Kettenschloss Fahrrad,
schwarz
-
Kettenschloss Fahrrad,
schwarz
-
Transportquittung M.___
Transport GmbH Nr. 00236
-
Transportquittung M.___
Transport GmbH Nr. 00207
-
Transportquittung N.___
Transport Nr. 000340
-
Fahrzeug Kickboard, oxelo,
schwarz weiss grün
-
Klebebandrolle und
Teppichmesser, rot
-
Stoffdecke
-
Fahrrad, Fuji ouHand cmp
Fully, schwarz weiss, ohne Räder
- 6x Verpackungsmaterial, weisses Vlies.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.2 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit
Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März
2021, 05. Mai 2021 und 15. März 2022 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Briefe in den Akten) den jeweils
Berechtigten nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei
innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteils der Herausgabeanspruch beim
Gericht geltend zu machen ist:
C.C.___
-
Fahrrad Stoke MTX
75, schwarz gelb
-
Fahrrad Whistle
Mimok, gelb
-
Fahrrad Scott Scale,
schwarz blau
-
Brief vom 11.03.2021
von C.C.___ an L.C.___
-
Brief vom 13.03.2021
von C.C.___ an L.C.___
-
Brief vom 31.03.2021
von C.C.___ an L.C.___.
M.___ Transport GmbH
-
Quittung Nr. 1368
-
Quittung Nr. 235
-
Quittung Nr. 236
-
Quittung Nr. 301
-
Quittung Nr. 419
-
Quittung Nr. 466
-
Quittung Nr. 563
-
Quittung Nr. 564
-
Quittung Nr. 568
-
Quittung Nr. 602
-
Quittung Nr. 603
-
Quittung Nr. 661
-
Quittung Nr. 688
-
Quittung Nr. 875
-
Quittung Nr. 953
-
Quittung Nr. 1020
-
Quittung Nr. 1056
-
Quittung Nr. 1085
-
Fahrrad, Zenith
Crossroad
-
Fahrrad Principia.
Ohne ein solches Begehren wird Verzicht
angenommen und die beschlagnahmten Gegenstände fallen an den Staat Solothurn.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VI.3 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende mit
Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach
Feststellung der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Anmeldung von
Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben:
-
Mobiltelefon, Apple iPhone
weiss, unbekannter Eigentümer
-
Fahrrad, Traveller
Trekking, violett schwarz
-
Fahrrad, GT I-Drive 5
-
Fahrrad, VIPER HAT 27.5
-
Fahrrad, O.___.
Erhebt innert fünf Jahren seit der
Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände an
den Staat Solothurn.
4.
Das mit Verfügung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. März 2022 bei C.C.___
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 5'525.00 (CHF 5'100.00, EUR
400.00; eingezahlt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn) wird mit seinem
Verfahrenskostenanteil gemäss Ziff. VI.9 und 10 nachstehend verrechnet
(vgl. nachfolgend Ziff. VI.11).
V.
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VII.1 des erstinstanzlichen Urteils wird P.___, [Adresse]
nicht als Privatkläger zugelassen.
2.
A.___, H.___, B.___ und C.C.___
werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von CHF 200.00 an Q.__
verurteilt.
3.
A.___, B.___ und C.C.___ werden
unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen
verurteilt:
-
R.__: CHF 1'418.00
-
S.__: CHF 200.00
-
T.__: CHF 1'409.00
-
U.__: CHF 200.00
-
[Versicherungsgesellschaft]:
CHF 4'375.60
-
V.___: CHF 200.00
-
W.___: CHF 3'044.40.
Die darüberhinausgehenden Forderungen
von W.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VII.6 des erstinstanzlichen Urteils werden die
Zivilforderungen der nachfolgenden Privatkläger gegenüber A.___, H.___, J.___, B.___
und C.C.___
abgewiesen:
-
Ev.___
-
[Stiftung], v.d. Fu.___
-
Gt.___
-
Hs.___
-
Ir.___
-
Jq.___
-
Kp.___
-
Lo.___
-
Mn.___
-
Za.___
-
Yb.___
-
[Versicherungsgesellschaft
2]
-
Xc.___
-
Wd.___
-
Ve.___
-
Uf.___
-
Tg.___
-
Sh.___
-
Ri.___
-
Qj.___
-
Pk.___
-
Ol.___
-
Z.___
-
Nm.___
-
Aza.___
-
Byb.___
-
Cxc.___
-
Dwd.___
-
Eve.___
-
Fuf.___
-
Gtg.___
-
HsH.___
-
Iri.___
-
Jqj.___
-
Kpk.___
-
Lol.___
- Mnm.___.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VII.7 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende
Privatkläger zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg
verwiesen:
-
Nmn.___
-
Olo.___
-
Pkp.___
-
Qjq.___
-
Rir.___
-
Shs.___
- Tgt.___ GmbH, v.d. Ufu.___.
VI.
1.
Der
Antrag von C.C.___ auf Ausrichtung einer Genugtuung i.S.v. Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO in Höhe von CHF 36'600.00 (zzgl. Zins zu 5%)
wird abgewiesen.
2.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.1 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Jeannette Frech, auf CHF 51'975.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im
Umfang von CHF 41'580.20 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
3.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, auf CHF 51'617.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang
von CHF 41'294.30 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___
erlauben.
4.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, auf CHF 24'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang von
CHF 19'896.30 (4/5) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers
im Umfang von CHF 7'240.30 (4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00/h,
inkl. MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___
erlauben.
5.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von C.C.___,
Rechtsanwalt Jürg Walker, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 07. April 2022 auf CHF 30'443.84 festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang
von CHF 24'355.05 (4/5), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___
erlauben.
6.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Jeannette Frech, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 8'013.00
(Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 7'239.00, Auslagen
CHF 177.70, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'115.50, entsprechend
CHF 85.90, 8.1 % MwSt. auf CHF 6'301.20, entsprechend
CHF 510.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 50%, somit CHF 4'006.50,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7'388.65
(Honorar inkl. 9 Stunden Berufungsverhandlung CHF 6'525.70, Auslagen
CHF 316.00, 7.7 % MwSt. auf CHF 1'799.40, entsprechend
CHF 138.55, 8.1 % MwSt. auf CHF 5'042.30, entsprechend
CHF 408.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 5'541.50,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.C.___, Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 12'763.50 (gekürztes
Honorar inkl. 11.66 Stunden Berufungsverhandlung [sowie Reisezeit]
CHF 11'541.20, Auslagen CHF 270.10, 7.7% MwSt. auf
CHF 1'126.90, entsprechend CHF 86.80, 8.1 % MwSt. auf
CHF 10'684.40, entsprechend CHF 865.40) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%,
somit CHF 11'487.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.C.___
erlauben.
9.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer VIII.8 des
erstinstanzlichen Urteils sind von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF 90'448.95, H.___
CHF 13'438.50, J.___ CHF 23'862.50 und dem Staat Solothurn
CHF 9'325.30 auferlegt worden.
Von den verbleibenden Kosten von
43'822.65 haben zu bezahlen:
a)
A.___: CHF 15'794.50 (4/5
seines Kostenanteils von CHF 19'743.15)
b)
B.___: CHF 11'210.50
(4/5 seines Kostenanteils von CHF 14'013.15)
c)
C.C.___: CHF 8'053.05
(4/5 seines Kostenanteils von CHF 10'066.35)
10. Von den Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 35'000.00, total
CHF 37'200.00, haben zu bezahlen:
a)
A.___:
CHF 6'200.00
(50% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)
b)
B.___: CHF 9'300.00
(75% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)
c)
C.C.___: CHF 11'160.00
(90% seines Kostenanteils von CHF 12'400.00)
Die verbleibenden Kosten von CHF 10'540.00 gehen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
11.
Die von C.C.___ zu
tragenden Verfahrenskosten von CHF 19'213.05 (1. Instanz:
CHF 8'053.05, 2. Instanz: CHF 11'160.00) werden mit dem
beschlagnahmten Bargeld in Höhe von CHF 5'525.00 verrechnet, so dass er
dem Staat noch CHF 13'688.05 schuldet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit den Urteilen 7B_1347/2024 und 7B_1348/2024
bestätigt.