STBER.2023.34
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf
25. April 2024Deutsch84 min
und Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin Lüthi
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4601 Olten 1
Fächer
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Hinderung
einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als privater
Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung der Rechtspraktikantin […]
Der Beschuldigte blieb der
Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der
Berufungsverhandlung sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten
vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen
in den Akten verwiesen.
Es stellt und begründet folgende Anträge:
Rechtsanwalt Scruzzi
für den Beschuldigten und Berufungskläger:
1.
Der Beschuldigte A.A.___
sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 - 5 von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2.
Es seien in
Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es seien die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es seien dem Beschuldigten A.A.___ die
Kosten seiner erbetenen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren gemäss eingereichter Kostennoten vom Staat zu ersetzen.
------------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 12. August 2021 meldete sich B.___
telefonisch beim Regionenposten Egerkingen und meldete den Vorfall vom 27. Juli
2021 (Aktenseite [AS] 15 ff.).
2. Am 6.
September 2021 gelangte C.___ (Cousine des Beschuldigten) telefonisch an die
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, woraufhin zwei Patrouillen an die [Adresse],
Wohnort von A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ausgerückt sind (AS 1 ff.).
Im Anschluss an diese polizeiliche Intervention verfasste WmmbA D.___ eine
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung.
3. Am 8. Oktober 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (AS
101).
4. Am 13. Januar 2022 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine ergänzte
Eröffnungsverfügung, welche jene vom 8. Oktober 2021 ersetzte (AS 103 ff.). So
wurde gegen diesen zusätzlich eine Untersuchung betreffend mehrfache
Beschimpfung, unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich
zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und Hausfriedensbruch
eröffnet. Des Weiteren wurde verfügt, dass über den Widerruf der mit Urteilen
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, vom 8.
März 2021 und vom 28. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu befinden
ist.
5. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2022 wurde der
Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021,
Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, unbefugten
Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von
Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, und wegen
Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gesprochen (AS 116
ff.). Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Urteile der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und
vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 120.00
sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem
Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
6. Am 26. Januar 2022 erhob der
Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Januar 2022 (AS 132). Der
Begründung vom 10. Februar 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die
dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung vehement bestreite
und die Personalbeweise, auf welche die gemachten Vorhalte gründen würden, in
noch nicht gerichtsverwertbarer Weise abgenommen worden seien (AS 138 f.).
7. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wurde
seitens des Beschuldigten beantragt, dass auch E.___, welcher beim Vorfall vom
27. Juli 2021 ebenfalls anwesend gewesen sei, parteiöffentlich zur Sache zu
befragen sei (AS 140).
8. Nachdem B.___ am 14. März 2022 sowie E.___
und F.___ am 14. Juni 2022 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn einvernommen wurden (AS 76 ff.), erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 15. Juni 2022 einen neuen
veränderten Strafbefehl (AS 203 ff.). Damit wurde der Beschuldigte wegen
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 6. September 2021,
mehrfacher Beschimpfung (Art.177 Abs. 1), begangen am 27. Juli 2021,
Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen
einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und
Betrieben (Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e
i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 26. Juni
2021]), begangen am 27. Juli 2021, und wegen Hausfriedensbruchs, begangen am
27. Juli 2021, schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen Urteile
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021
und vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je
CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.
9. Am 29. Juni 2022 erhob der
Beschuldigte auch gegen den veränderten Strafbefehl vom 15. Juni 2022
Einsprache (AS 142).
10. Mit Überweisungsverfügung vom 11.
Juli 2022 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am angefochtenen
Strafbefehl fest und überwies die Einsprache gegen den als Anklageschrift
geltenden Strafbefehl mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes
Thal-Gäu zum Entscheid (AS 201).
11. Am 5. Dezember 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach erfolgter Hauptverhandlung
das folgende Urteil (AS 274 ff.):
1. A.A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1],
b) mehrfache Beschimpfung,
begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2],
c) Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in
öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am
27. Juli 2021, in [Ort 2],
d) Hausfriedensbruch,
begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2].
2. Der A.A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020
(STA.2015.4682) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von
70 Tagessätzen zu CHF 80.00 wird widerrufen.
3. Der A.A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2021
(STA.2020.5403) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen.
4. Der A.A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.Mai 2021
(STA.2021.2040) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von
15 Tagessätzen zu CHF 110.00 wird widerrufen.
5. A.A.___ wird unter
Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6.
Januar 2020, 8. März 2021 und 28. Mai 2021 (Ziff. 2 – 4 hiervor) als
Gesamtstrafe verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von
130 Tagessätzen zu je CHF 120.00,
b) einer Busse von CHF
100.00, bei Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
6. A.A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
1'500.00, zu bezahlen.
12. Am 16. Dezember 2022 meldete der
Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 5. Dezember 2022 an (AS 282).
13. Nach Zustellung der
schriftlichen Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 8. Mai 2023
die Berufung, womit das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten
wird. So verlangt er die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:
1. Der Beschuldigte A.A.___ sei in
Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 – 5 von Schuld und Strafe
freizusprechen.
2. Es seien in Abänderung von
Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich
auf die Staatskasse zu nehmen.
3. Es seien die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Es sei dem Beschuldigten A.A.___ die
Kosten seiner erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote vom Staat
zu ersetzen.
14. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023
verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine
Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
15. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023
wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren zu behandeln und dass ohne gegenteiligen Bericht bis am
25. Juli 2023 deren Einverständnis angenommen werde.
16. Am 25. Juli 2023 teilte der
Beschuldigte mit, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche, er möchte sich
persönlich zur Sache äussern.
17. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023
wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass das mündliche Verfahren
durchgeführt werde.
18. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023
wurde der Beschuldigte mit seinem privaten Verteidiger zur Berufungsverhandlung
auf den 25. April 2024 vorgeladen. Den Privatklägern wurde das Erscheinen
freigestellt.
II.
Anwendbares
Recht
1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der
StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO
sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,
nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren
hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde
in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert. Daraus lassen sich damit
keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,
2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom
Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung
keine von Art.
448 StPO abweichenden
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese
Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob
das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als
Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,
dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision
sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die
Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher
zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die
Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen
die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448
Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das
alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten
der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende
Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen
hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit unentgeltlicher
Rechtspflege (URP) nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen
(soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu
erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich
eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch
für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende
Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch
für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen
werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer
nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die
entsprechende Änderung des Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem
1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.
III.
Sachverhalt
Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1. Allgemeine Ausführungen
Erwägungen
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio
pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, 127 I 38)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sich das Strafgericht von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das
Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
Dabei kann sich das
Gericht auch auf Indizien
stützen. Indizien (Anzeichen)
sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet
deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der
In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss
führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung
gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).
2. Hinderung einer Amtshandlung
2.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet
wie folgt: «Begangen am 6. September 2021, ab ca. 15:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],
indem der Beschuldigte Angehörige der Polizei Kanton Solothurn wie folgt
wissentlich und willentlich an einer Amtshandlung hinderte, welche innerhalb
ihrer Amtsbefugnisse lag. Konkret trug sich Folgendes zu:
C.___, eine Bekannte von G.A.___
(Ehefrau des Beschuldigten), gelangte am 6. September 2021 um 15:19 Uhr
telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und schilderte,
dass soeben der Beschuldigte nach Hause in seine Wohnung gekommen sei, wo sie
zuvor bei dessen Ehefrau zu Besuch gewesen sei. Der Beschuldigte sei sehr
aggressiv gewesen und habe die Melderin aus der Wohnung gewiesen. G.A.___ habe
ihr noch zugeschrien, sie solle die Polizei informieren. Aufgrund dieser
Meldung wurde seitens der Polizei entschieden, eine polizeiliche Intervention
am Wohnort der Familie A.___ durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sich zwei
Polizeipatrouillen, bestehend aus den Polizisten H.___, D.___, I.___ und J.___,
zur Wohnung der Familie A.___, wo der Beschuldigte die Tür öffnete, woraufhin
ihm I.___ und D.___ den Grund für die Intervention erläuterten und ihm
erklärten, dass sie zur Klärung des Sachverhalts separat mit seiner Ehefrau
sprechen möchten. Da der Beschuldigte mit der polizeilichen Intervention und
dem erklärten Vorgehen nicht einverstanden war, begann er, in der Absicht, die
Polizisten zum Gehen zu bewegen und sie dadurch an ihrer Amtshandlung zu
hindern, herumzuschreien und die Polizisten zu beschimpfen. Der Beschuldigte
verwendete zahlreiche Kraftausdrücke und sprach gegen die Polizisten mehrere
unterschwellige Drohungen aus, insbesondere sagte er Folgendes zu den
Polizisten:
-
«Wollt ihr wirklich, dass
ich euch angreife?!»
-
«Wenn ihr nicht geht, muss
ich euch angreifen und wir werden uns prügeln und ihr müsst mich ins Gefängnis
stecken.»
-
«Wenn ihr nicht geht,
werdet ihr schon sehen, was passiert.»
Des Weiteren stellte sich der
Beschuldigte mit einem Abstand von lediglich ca. 30 cm vor D.___, schrie
diesen an und forderte die Polizisten auf, sich zu entfernen. In der Folge
begann der Beschuldigte zudem damit, die Polizisten mit seinem Mobiltelefon zu
filmen. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen und weil sie während des
beschriebenen Vorfalls sehen konnten, dass sowohl die Ehefrau des Beschuldigten
als auch die gemeinsamen Kinder wohlauf waren, kamen die Polizisten den
«Aufforderungen» des Beschuldigten schliesslich nach und verliessen das
Mehrfamilienhaus, ohne mit G.A.___ gesprochen zu haben. Während die Polizisten
das Mehrfamilienhaus verliessen, «begleitete» der Beschuldigte diese aus dem
Gebäude, wobei er zahlreiche weitere Beschimpfungen ausstiess.
Durch das beschriebene Verhalten
hinderte der Beschuldigte die Polizisten an einer Amtshandlung, die innerhalb
ihrer Amtsbefugnisse lag, konkret daran, zwecks Klärung des Sachverhalts mit
beiden Beteiligten (getrennt) ein Gespräch zu führen, was bei Interventionen im
häuslichen Bereich dem Standardvorgehen der Polizei entspricht und aufgrund der
bei der Alarmzentrale eingegangenen Meldung angezeigt war.»
2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
2.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 24.
September 2021 erfolgte am 6. September 2021, 15:19 Uhr, durch C.___ bei
der Alarmzentrale in Solothurn telefonisch die folgende Meldung (AS 2 ff.):
«Ich war vorhin bei meiner Kollegin, G.A.___. Nun ist ihr Mann nach Hause
gekommen und hat mich aus ihrer Wohnung geworfen. Als er die Türe schloss,
schrie meine Kollegin, dass ich die Polizei rufen soll.»
WmmbA D.___ führte in der Anzeige aus,
zuerst sei mit der Melderin C.___, welche in der Nähe gewartet habe, Kontakt
aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass sie sich Sorgen mache, dass
etwas bei der Familie A.___ passieren könnte – der Beschuldigte sei sehr
aggressiv und aufgebracht nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe in
Begleitung seiner beiden Kinder für beide Seiten unverhofft die Türe geöffnet.
Die Kinder seien wohlauf gewesen und alles habe normal geschienen. Dem zunächst
erstaunt wirkenden Beschuldigten sei durch ihn und WmmbA I.___ der Sachverhalt
und die Meldung geschildert worden, die Gründe der polizeilichen Kontrolle
hätten aufgezeigt werden können. Die Kollegen Gfr H.___ und Pol J.___ hätten
sich dabei im Bereich des Treppenhauses aufgehalten. Der Beschuldigte habe sich
über die Kontrolle gar nicht erfreut gezeigt. Als ob ein Schalter umgelegt
worden sei, habe dieser sie angeschrien, dass sie nicht in die Wohnung dürften,
alles in Ordnung sei und dass sie wieder verschwinden/sich verpissen könnten.
Zudem habe der Beschuldigte in die Wohnung nach seiner Frau geschrien, so dass
sich diese ihnen kurz gezeigt habe. Diese habe ihnen ohne grosse Worte, eher
nonverbal, mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Danach sei diese sogleich
wieder von der Türe weg in die Wohnung zurückgegangen. Er habe dem
Beschuldigten mitgeteilt, dass die Polizei in solchen Fällen auch kurz mit der
Frau sprechen möchte. Der Beschuldigte habe gesagt, sie hätten nun nicht mehr
das Recht, in dessen Haus eine Kontrolle zu machen und dass sie sich jetzt
sofort verpissen sollten, da sonst noch etwas passieren würde – sie hätten ja
gesehen, dass alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe seine Kinder lauthals
fluchend in die Wohnung zurückgeschickt, ein normales Gespräch sei nicht mehr
möglich gewesen. Dem Beschuldigten sei deshalb mündlich die Strafanzeige wegen
Hinderung einer Amtshandlung eröffnet worden. Dieser habe darauf reagiert,
indem sich dieser mit ca. 30 cm Abstand aggressiv und provokativ vor ihm
aufgestellt und geschrien habe, sie hätten ja gesehen, dass alles in Ordnung
sei und sie sollten sich aber sofort verpissen. Daraufhin habe der Beschuldigte
sein Handy gezückt und angefangen, die Patrouille zu filmen. Er habe den
Beschuldigten aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschuldigte sei für ein
solch provokatives und unkooperatives Verhalten bei der Polizei leider nicht
unbekannt. Die Patrouille habe sich gestützt auf die Gesamtumstände und unter
Wahrung der Verhältnismässigkeit entschieden, die Örtlichkeit vorerst zu
verlassen. Dies, weil es der Frau und den Kindern augenscheinlich gut gegangen
sei und ein weiteres Durchgreifen nur mit Gewalt hätte durchgesetzt werden
können. Der Beschuldigte habe sie daraufhin filmend und weiterhin laut
beschimpfend vom 2. Stock bis zum Ausgang begleitet. Dieser habe Sätze wie
«Wollt ihr wirklich, dass ich euch angreife?! Wenn ihr nicht geht, muss ich
euch angreifen und wir werden uns prügeln müssen und ihr müsst mich ins
Gefängnis stecken!» und «Wenn ihr nicht geht, werdet ihr schon sehen, was
passiert!» gesagt/geschrien. Die gesamte Situation habe maximal 5 Minuten
gedauert. G.A.___ habe kurze Zeit später, als der Beschuldigte nicht mehr
zugegen gewesen sei, in Begleitung der Kinder mit einem PW die Liegenschaft
verlassen. Seitens dieser sei augenscheinlich kein Interesse vorhanden gewesen,
sich mit der Polizei zu unterhalten, was die zuvor getroffene Entscheidung
bezüglich dem deeskalierenden Verhalten bestärkt habe.
2.2.2 WmmbA D.___ führte in seiner
Einvernahme vom 5. Dezember 2022 vor der Vorinstanz unter anderem aus, vor Ort
hätten sie zunächst mit der Melderin gesprochen, woraufhin sie beschlossen
hätten, eine Kontrolle durchführen zu müssen (AS 241 ff.). Ohne Klopfen
oder Klingeln sei der Beschuldigte mit den Kindern herausgekommen. Sie hätten
diesem direkt gesagt, um was es gehe, dass sie eine Meldung erhalten hätten und
dass etwas nicht gut sei, dass es Streit gebe und dass sie gerne mit allen
sprechen möchten. Dann sei es schnell eskaliert, der Beschuldigte habe
begonnen, ihnen Sachen wie «verpisst euch», «verreist», «ihr habt hier nichts
verloren» oder «kommt nie mehr hierher» zu sagen. Sie hätten mit ihr – gemeint
ist die Ehefrau des Beschuldigten – auch schnell sprechen wollen. Die Ehefrau
habe sich kurz gezeigt, so dass sie hätten feststellen können, dass alles
einigermassen gut sei. Die Kinder seien auch normal gewesen. Sie hätten dem
Beschuldigten gesagt, dass sie trotzdem noch mit der Ehefrau sprechen möchten.
Der Beschuldigte habe ihnen keinen Zutritt gewährt und habe die Ehefrau auch
nicht rausgeschickt, damit sie mit dieser hätten sprechen können. Der
Beschuldigte habe verweigert, dass sie miteinander hätten sprechen können.
Ihnen sei verweigert worden, mehr zu wissen. Sie hätten sich dann zurückgezogen
und sich gegen eine Eskalation entschieden. Der Beschuldigte sei ihnen nicht
unbekannt und es hätte eine riesige Eskalation gegeben für etwas, das sie
damals im Moment gar nicht genauer hätten wissen können. Irgendwann habe der
Beschuldigte auch mit filmen begonnen. Sie hätten dann gesehen, wie Frau A.___
mit dem Auto an ihnen vorbeigefahren sei, wobei diese bei ihnen auch hätte
anhalten können.
Die Kinder seien nicht aufgelöst
gewesen. Diese seien eher von der Reaktion des Beschuldigten und wie dieser mit
ihnen gesprochen habe, verstört gewesen. Wenn eine solche Meldung eingehe,
würden sie die Parteien immer räumlich getrennt befragen, da es dann Zeichen
geben könne, dass es wirklich nicht gut sei.
2.2.3 Auch den Aussagen von WmmbA I.___
vom 5. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass sie zunächst mit der Melderin
gesprochen hätten (AS 237 ff.). Von dieser hätten sie erfahren, dass der
Beschuldigte, als dieser nach Hause gekommen sei, recht aufbrausend gewesen sei
und sie vor die Tür gestellt habe. Dessen Ehefrau habe ihr nachgerufen, die
Polizei zu rufen. Er und Herr D.___ seien vor die Türe gegangen, die beiden
anderen Polizisten hätten im Treppenhaus gewartet. Bevor sie hätten klingeln können,
sei die Türe aufgegangen und der Beschuldigte sei dort in Begleitung seiner
Kinder gestanden. Sie hätten diesem erläutert, weshalb sie dort seien. Der
Beschuldigte habe bereits da ein sehr aufbrausendes Verhalten gehabt und ihnen
gesagt, dass sie in dessen Gebäude keine Kontrolle durchzuführen hätten. Sie
hätten diesem nochmals erläutert, weshalb sie da seien. Der Beschuldigte habe
die Kinder irgendwann hineingeschickt und die Frau nach vorne geholt. Diese
habe ihnen nonverbal mitgeteilt, dass alles gut sei. Sie hätten mit dieser
persönlich ein Gespräch führen wollen, was genau vorgefallen sei. Dies habe
aber so nicht stattfinden können. Der Beschuldigte sei dann recht aufbrausend
gewesen und habe «verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen», «ihr habt
gesehen, was ihr sehen müsst», «haut ab» von sich gegeben. Die beiden anderen
Polizisten seien dann auch auf den Zwischenboden gekommen. Der Beschuldigte
habe das Natel hervorgenommen und das Ganze gefilmt. Es seien immer die Worte
«verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen» gefallen. Sie hätten sich dann
entschieden, sich zurückzuziehen und das Gebäude zu verlassen, wobei der
Beschuldigte ihnen gefolgt sei. Damit sie das Gespräch mit der Ehefrau unter
vier Augen hätten führen können, hätten sie dies ziemlich sicher mit Gewalt
durchsetzen müssen, wogegen sie sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit
entschieden hätten. Bei einer solchen Meldung würden sie versuchen, mit den
Beteiligten getrennt das Gespräch zu suchen, um den Sachverhalt abzuklären.
2.2.4 In der polizeilichen Einvernahme
vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, als er mit den Kindern die
Wohnung habe verlassen wollen und die Türe geöffnet habe, seien vier Polizisten
vor der Türe gestanden (AS 7 ff.). Seine Kinder hätten Angst bekommen und seien
wieder in die Wohnung gerannt. Auf seine Frage, was los sei, hätten die
Polizisten nicht recht sagen können, was los sei. Diese hätten ihn gefragt, ob
sie in der Wohnung miteinander sprechen könnten, woraufhin er entgegnet habe,
dass diese ohne Durchsuchungsbefehl die Wohnung nicht betreten dürften. Er habe
Angst um seine Kinder gehabt und habe die Polizisten aufgefordert, zu gehen.
Diese seien dann gegangen und er sei den Polizisten, welche sich im Treppenhaus
verlaufen hätten, gefolgt. Draussen habe ein Polizist auf seine Nachfrage
gesagt, dass er seine Ehefrau geschlagen haben solle. Er habe dann einen Film
mit seinem Natel machen wollen und den Polizisten aufgefordert, dies zu
wiederholen, was dieser aber nicht gemacht habe. Wenn es tatsächlich zu
häuslicher Gewalt gekommen wäre, dann wäre er mit der Ehefrau und den Kindern
anschliessend bestimmt nicht einkaufen gegangen. Er finde es richtig, dass die
Polizei mit beiden Parteien spreche, wenn etwas vorgefallen sei. Er habe den
Polizisten auch gesagt, dass sie auch dort, d.h. zwischen Eingang und Gang,
sprechen könnten. Die Polizisten hätten dann aber gemeint, es wäre besser,
wegen der Nachbarn, hineinzugehen. Die Polizisten hätten ihn wie auch seine
Ehefrau gefragt, wie es gehe und beide hätten mit gut geantwortet. Er habe
gegenüber den Polizisten «verpisst euch» und «raus mit euch» gesagt. Ihm sei
nicht gesagt worden, dass die Polizei mit seiner Ehefrau alleine sprechen
wolle. Er habe alles gefilmt.
In der Einvernahme vom 14. März 2022
äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er mit seinen Kindern und der
Ehefrau habe einkaufen gehen wollen (AS 64 ff.). Als er die Türe
geöffnet habe, habe er sechs Polizisten vor der Türe gesehen. Seine Kinder
hätten Angst bekomme und hätten sich an seinem Bein festgehalten. Er habe die
Polizisten gefragt, was passiert sei, woraufhin ihm gesagt worden sei, diese
müssten reinkommen. Seine Frage nach einem Durchsuchungsbefehl sei verneint
worden. Er habe erwidert, dass diese ohne Durchsuchungsbefehl nicht in die
Wohnung kommen würden. Ihm sei dann gesagt worden, dass diese mit ihm in der
Wohnung sprechen möchten, worauf er wiederum gesagt habe, dass diese ohne
Durchsuchungsbefehl nicht in seine Wohnung kommen würden. Auf seine Frage,
worum es gehen würde, sei ihm gesagt worden, dass diese eine Meldung erhalten
hätten. Da die Polizisten keinen Durchsuchungsbefehl hätten vorweisen können,
habe er diese gebeten, zu gehen. Ihm sei gesagt worden, dass diese mit ihm sprechen
möchten, worauf er gesagt habe, er wolle nicht mit diesen sprechen. Dann sei
er, seine Kinder und seine Ehefrau im Treppenhaus gewesen. Er sei dann mit der
Polizei die Treppe runtergelaufen. Der Polizist habe seine Ehefrau gefragt, ob
alles gut sei, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten bis nach draussen
begleitet. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie einen Anruf wegen häuslicher
Gewalt erhalten hätten. Seine Ehefrau sei mit den Kindern die ganze Zeit neben
ihm im Treppenhaus gewesen, sie sei neben ihm gestanden. Die Polizei habe mit
dieser sprechen können. Diese habe aber darauf beharrt, in die Wohnung zu
kommen – wegen der Nachbarn, damit diese nichts mitbekommen würden.
Am 5. Dezember 2022 gab der Beschuldigte
unter anderem zu Protokoll, er habe rausgehen wollen, als er drei Polizisten
vor seiner Tür, einer sei noch unten bei der Treppe gestanden, gesehen habe (AS
249 ff.). Er habe einen Schock bekommen und die Kinder seien sofort an seine
Beine gekommen. Er habe diese reingeschubst und die Türe geschlossen. Er habe
wissen wollen, um was es gehe. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie
reinkommen müssten, woraufhin er gefragt habe, ob diese einen
Durchsuchungsbefehl hätten. Dies sei verneint worden und er habe diesen «weg»
gesagt. Die Polizisten hätten gesagt, dass diese einen Anruf erhalten hätten.
Er habe gesagt, dass diese die Wohnung mit einem Durchsuchungsbefehl
durchsuchen dürften, ansonsten diese weggehen sollten. Von ihm sei verlangt
worden, mit diesen draussen zu sprechen. Er habe geantwortet, dass er nicht mit
diesen sprechen wolle und gehen müsse. Er habe auch «geht raus» gesagt, die
Polizisten seien aber nicht nach draussen gegangen. Ein Polizist habe gefragt,
ob es seiner Ehefrau gut gehe, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten
nach unten begleitet und diese gefragt, was sie überhaupt hier machen würden.
Diese hätten gesagt, dass sie wegen häuslicher Gewalt gerufen worden seien. Er
sei dann mit der Ehefrau einkaufen gegangen – wenn es häusliche Gewalt gegeben
hätte, wäre er kaum mit seiner Ehefrau einkaufen gegangen. Bei einem
Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt müsse man mit allen sprechen, man wisse ja
nie, was der Hintergrund sei. Es sei richtig, dass er «raus, verpisst euch»
gesagt habe. Ausserdem habe er auch «geht weg», «verpiss dich von hier» und
«ohne Durchsuchungsbefehl könnt ihr euch verpissen» gesagt.
2.2.5 Zunächst kann festgehalten werden,
dass die Aussagen der Polizisten grundsätzlich übereinstimmen und glaubhaft
sind. Ausserdem stimmen diese mit dem in der Strafanzeige, datiert vom 24.
September 2021, von WmmbA D.___ verfassten Sachverhalt überein. Beide
Polizisten führten aus, dass sie dem Beschuldigten, als dieser von sich aus die
Türe geöffnet habe, mitgeteilt hätten, weshalb sie vor Ort sind und gemäss
WmmbA D.___ mit allen sprechen möchten. Dass es zu Beginn des Gespräches zu
einer solchen Mitteilung gekommen ist, dürfte dem üblichen polizeilichen
Prozedere in einem solchen Fall entsprechen (vgl. auch AS 4). Selbst wenn die
Polizisten nicht von sich aus mitgeteilt haben sollten, weshalb sie vor Ort
waren, so hat der Beschuldigte gemäss seiner Aussage zumindest danach gefragt.
Dass ihm auch auf diese Nachfrage der Grund für das Erscheinen der Polizei
nicht mitgeteilt worden sein soll, sondern erst, als sie draussen gewesen sein
sollen, erscheint wenig glaubhaft. Dafür spricht denn auch, dass der Beschuldigte
in seinen Befragungen vom 29. Oktober 2021 und vom 14. März 2022
selbst ausgeführt hat, er sei von den Polizisten gefragt worden, ob sie in der
Wohnung miteinander sprechen könnten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er
seine Ehefrau an die Türe gerufen hat, was nur dann Sinn macht, wenn er über
den Grund des Erscheinens der Polizei und darüber, dass diese mit ihm wie auch
mit der Ehefrau sprechen wollte, informiert worden war. In diesem Zusammenhang
ist zu erwähnen, dass seine Aussage vom 14. März 2022, seine Ehefrau sei
die ganze Zeit neben ihm gestanden, nicht glaubhaft ist. Denn wäre dem so
gewesen, dann hätten die Polizisten die Ehefrau direkt angesprochen und gesagt,
dass sie nebst dem Beschuldigten auch mit ihr sprechen möchten. Dem Beschuldigten
war der Grund für das Erscheinen der Polizisten und der Umstand, dass diese
sowohl mit ihm als auch mit seiner Ehefrau sprechen wollten, somit bereits vor
seiner Wohnungstüre, d.h. von Beginn an, bekannt. Weiter ist unbestritten, dass
der Beschuldigte den Polizisten den Eintritt in seine Wohnung verweigert und
diese aufgefordert hat, zu gehen, wobei er dazu deutliche Worte wie «raus,
verpisst euch», «verpiss dich von hier» oder «ohne Durchsuchungsbefehl könnt
ihr euch verpissen» benutzt hat. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann
weiter festgestellt werden, dass sich die Ehefrau kurz an der Wohnungstüre
gezeigt und – nonverbal – mitgeteilt hat, dass alles in Ordnung sei. Trotz
dieses Erscheinens wollten die Polizisten gemäss deren Aussagen mit der Ehefrau
sprechen, was dem Beschuldigten gemäss der glaubhaften Aussage von WmmbA D.___
denn auch mitgeteilt worden ist. Dies gehört zum Standardprozedere der Polizei.
Denn gerade in Fällen von möglicher häuslicher Gewalt ist es zur Abklärung des
Sachverhalts wichtig, die beteiligten Personen getrennt voneinander befragen zu
können, damit diese frei sowie möglichst ohne psychischen Druck oder Angst vor
Repressalien des Ehepartners sprechen können. Selbst der Beschuldigte, dem –
wie bereits festgestellt – der Grund für das Erscheinen der Polizei bekannt
war, gab in seinen Einvernahmen vom 29. Oktober 2021 und vom 5.
Dezember 2022 zu Protokoll, bei einem Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt
müsse man mit allen sprechen, man wisse ja nie, was der Hintergrund sei. Die
anwesenden Polizisten haben sich, wie aus deren Aussagen hervorgeht, mit dem
kurzen Erscheinen der Ehefrau nicht zufrieden gegeben und wollten mit dieser
(alleine) sprechen. Dieses Vorhaben wurde jedoch durch den Beschuldigten aufgrund
seines aufbrausenden Verhaltens, seiner Wortwahl und des Filmens mit seinem
Natel zu Nichte gemacht. Die Polizisten haben deshalb eine Eskalation vermeiden
wollen und sich – nachdem sie gesehen haben, dass es der Ehefrau und den
Kindern, soweit ersichtlich, gut geht – für den Rückzug entschieden.
Im Gegensatz zu den Aussagen von WmmbA D.___
und I.___ sind die Aussagen des Beschuldigten wenig detailreich und teilweise
auch widersprüchlich. So hätten die Kinder gemäss seiner Aussage vom 29.
Oktober 2021 Angst bekommen und seien wieder in die Wohnung gerannt. Gemäss der
Aussage vom 5. Dezember 2022 seien die Kinder jedoch sofort an sein Bein
gekommen und er habe diese in die Wohnung geschubst und die Türe geschlossen.
In der Einvernahme vom 14. März 2022 hatte sich der Beschuldigte noch
dahingehend geäussert, dass die Kinder sich an seinem Bein festgehalten hätten
und die ganze Zeit – wie auch die Ehefrau – im Treppenhaus gestanden seien.
Auch variierte die Anzahl an Polizisten. Waren es anfänglich vier Polizisten,
welche vor seiner Türe gestanden seien, waren es plötzlich sechs und dann
wieder nur drei. Ebenfalls widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich des
Ortes, wo die Polizisten mit ihm hätten sprechen wollen. Gemäss seiner
Einvernahme vom 29. Oktober 2021 habe er den Polizisten gesagt, sie könnten
zwischen Eingang und Flur sprechen, worauf ihm entgegnet worden sei, es sei
wegen der Nachbarn besser, wenn sie reingehen würden. Auch gemäss Einvernahme
vom 14. März 2022 hätten die Polizisten wegen der Nachbarn ein Gespräch in der
Wohnung führen wollen. In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 führte der
Beschuldigte hingegen aus, es sei von ihm verlangt worden, das Gespräch
draussen zu führen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 15. Juni 2022
vorgehaltene Sachverhalt erstellt ist.
3. Mehrfache Beschimpfung
3.1 Vorhalt
Der Vorhalt lautet gemäss Anklageschrift
wie folgt: «Mehrfache Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40
Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil von B.___,
indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als «Schlampe» und «Fotze»
bezeichnete, wodurch er die Geschädigte wissentlich und willentlich in ihrer
Ehre angriff.»
3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.2.1 Die Privatklägerin B.___ gab in
der tatnächsten Einvernahme vom 18. August 2021 gegenüber der Polizei Kanton
Solothurn zu Protokoll, der Mann mit schwarzem T-Shirt und dem langen Bart
sowie jener mit dem schwarz-roten T-Shirt und ebenfalls mit einem langen Bart
hätten keine Maske getragen (AS 31 ff.). Sie habe den Mann mit dem
schwarzen T-Shirt (Beschuldigter) angesprochen und diesem gesagt, dass er eine
Maske anziehen müsse, wenn er das Restaurant betrete. Sie habe schon nach vorne
zum Eingang gehen wollen, um dem Mann eine Maske zu geben, da sei dieser zu ihr
ausfällig geworden. Ausserdem sei jener mit dem schwarz-roten T-Shirt (K.___)
dazu gekommen. Der Mann im schwarzen T-Shirt habe ihr à la «dass dies nicht
sein Problem sei» geantwortet. Sie habe diesem erwidert, dass dies sehr wohl sein
Problem sei und er eine Maske anziehen solle. Dann seien die beiden Männer ihr
gegenüber sehr aggressiv geworden. Diese hätten begonnen, sie als «Schlampe»
und «Fotze» zu bezeichnen. Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie
vermutlich einen Schweizer Pass habe, aber trotzdem nichts wert sei. Die
Körpersprache der Männer sei aus ihrer Sicht sehr aggressiv ihr gegenüber
gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass die Männer völlig austicken und sie
schlagen würden. Sie habe die Gruppe in der Folge bestimmt aufgefordert, das
Lokal zu verlassen. Nach ein paar Weigerungen hätten die Männer das Restaurant
verlassen. Hauptaggressor sei der Mann im schwarz-roten T-Shirt gewesen. Dessen
Körpersprache sei sehr aggressiv gewesen. Es sei auch dieser gewesen, welcher
sie am meisten beschimpft habe. Dieser habe sich auch überhaupt nicht beruhigen
können. Die Männer hätten mehrfach «Schlampe» und «Fotze» wiederholt und
mehrere Male den Chef verlangt. Als sie diesen mitgeteilt habe, dass sie dies
zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, hätten sie dies nicht akzeptieren wollen. Sie
würde sagen, dass sie durch diese Beschimpfungen in ihrer Ehre verletzt worden
sei. Durch deren Auftreten habe sie sich falsch am Platz gefühlt. Diese seien
so aufgetreten, als ob sie sich von einer Schweizerin nichts hätten sagen
lassen wollen. Dass sie nichts wert sei. Es sei wohl auch darum gegangen, dass
die Männer ein Problem damit gehabt hätten, dass sie als Frau der Chef gewesen
sei. Was ihr richtig Angst gemacht habe, sei deren Verhalten gewesen. Die
Männer seien sehr nahe zu ihr gekommen, als diese sie so herablassend
beschimpft hätten.
Auf Vorlage eines Bildes der
Überwachungsanlage bezeichnete B.___ den Beschuldigten und K.___ als jene
Personen, welche gegen sie ausfällig geworden seien.
In der Einvernahme vom 14. März 2022
äusserte sich B.___ dahingehend, dass diese vier Herren ohne Maske in der
Filiale gestanden seien (AS 56 ff.). Sie hätten sich ihrer Aufforderung, eine
Maske anzuziehen, widersetzt. Sie habe diesen zuerst eine Maske geben wollen.
Diese seien aber sofort ausfällig geworden und hätten ein recht ausfälliges
Verhalten gehabt. Sie habe dann entschieden, dass diese Gäste nicht bedient
würden. Diese hätten sie dazu bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie
habe diese Männer daraufhin gebeten, das Restaurant zu verlassen, was diese
nicht gemacht hätten. Dadurch seien sie noch aggressiver geworden, d.h. dieser
und ein zweiter – die anderen beiden hätten gar nichts gemacht. Diese hätten
nach mehrmaliger Aufforderung das Restaurant verlassen, seien dann aber nochmals
zurückgekommen. Sie seien nochmals aggressiv geworden und hätten sie
beschimpft. Mit dem ausfälligen Verhalten habe sie gemeint, dass die Männer ihr
extrem nahe gekommen seien. Diese seien laut geworden und hätten sie dazu
bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie hätten den Chef gewollt und
seien Richtung Küche gegangen. Sie sei in diesem Moment der Chef gewesen, was
sie ihnen auch gesagt habe. Diese hätten mehrere Kraftausdrücke wie «Schlampe»
und «Scheissschweizerin» gebraucht, welche nicht angebracht gewesen seien. Es
sei noch mehr gewesen, sie wisse aber nicht mehr alles ganz genau. Was sie mehr
als die Beschimpfungen gestört habe, sei die aggressive Körpersprache gewesen.
Auf Vorhalt eines Standbildes der
Überwachungsvideos markierte B.___ den Beschuldigten wie auch K.___ als jene
Personen, durch welche sie beschimpft worden sei. Der Beschuldigte habe
hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. Dieser habe sie zu nötigen
versucht, die Gruppe ohne Maske zu bedienen. Dieser habe einfach drohen wollen,
dies sei es gewesen. K.___ sei aggressiver gewesen. Bei diesem sei es so weit
gegangen, dass ihm fast die Hand ausgerutscht wäre. Die Männer seien ihrer
Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, nicht nachgekommen. Diese hätten das
Gefühl gehabt, die Maskenpflicht sei ein Scheiss, dies sei unnötig und sie
solle sie gefälligst bedienen. Die Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem
sie die Männer aufgefordert habe, eine Maske anzuziehen. Es sei dann so
weitergegangen. Nachdem der Beschuldigte nach dem Verlassen des Lokals nochmals
zurückgekehrt sei, sei es um die Maskenpflicht gegangen und dass es eine
Frechheit sei, dass diese nicht bedient würden. Dieser habe wohl einfach seinem
Ärger nochmals Luft gelassen und sei dann wieder gegangen. Auf Nachfrage, ob es
dort auch nochmals zu Beschimpfungen gekommen sei, gab B.___ zu Protokoll, vom
anderen sei dann unter anderem das mit dem Schweizer gekommen. Ob vom
Beschuldigten auch noch einmal etwas gekommen sei, wisse sie nicht mehr.
Sie habe den Beschuldigten aufgefordert,
eine Maske anzuziehen. Dieser sei dann sofort ausfällig geworden. Sie sei
eigentlich schon hingelaufen und habe ihm eine aushändigen wollen. Er habe sie
dann aber sofort beschimpft. Deshalb sei ihre Entscheidung gewesen, dass sie
diese Gäste nicht bedienen würden. Sie habe diese deshalb aufgefordert, das
Restaurant zu verlassen. Wenn dieser anständig gefragt hätte, hätte sie ihm
eine Maske gegeben.
In der Einvernahme vor dem Richteramt
Thal-Gäu vom 5. Dezember 2022 sagte B.___ schliesslich aus, sie hätten die
Nulltoleranzpflicht überall sehr klar deklariert gehabt, bereits beim Eingang
(AS 245 ff.). Sie sei an der Kasse gewesen und habe die vier Personen auf die
Maskenpflicht aufmerksam gemacht. Diese hätten sich geweigert, eine Maske
anzuziehen, bzw. seien deshalb gleich auf 180 gewesen. Im Normalfall hätten sie
dort Masken, welche sie gratis abgeben würden. Sie habe es diesen auch
angeboten bzw. habe es anbieten wollen. Da sie ihr gegenüber aber schon so
aggressiv gewesen seien, habe sie sich entschieden, ihnen keine zu geben. Sie
habe sie in diesem Sinne aus dem Restaurant gewiesen. Der Beschuldigte sei der
erste gewesen, welcher mit ihr gesprochen habe. Er habe ihr ganz klar zu
verstehen gegeben, dass er das Restaurant nicht verlassen und in dem Sinne
keine Maske anziehen werde. Es sei die Körpersprache und auch die von diesen
gemachten Aussagen, welche sehr aggressiv gewesen seien. Der Beschuldigte habe
sich mehrmals widersetzt, das Restaurant zu verlassen, er sei ihr sehr nahe
gekommen und sei sehr aggressiv gewesen. An die gefallenen Wörter könne sie
sich nicht mehr genau erinnern. Wahrscheinlich seien diese in der Hitze des
Gefechts gefallen, was diesem durch den Kopf gegangen sei. Für sie sei es in
erster Linie nicht die Wortwahl oder die Wörter gewesen, sondern dessen ganzes
Aggressionspotential. Was der Beschuldigte mitgeteilt habe, als er wieder in
das Lokal zurückgekommen sei, könne sie nicht mehr genau sagen – aber so in dem
Sinne, dass das, was sie machen würden, völlig daneben sei.
3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet in
sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin B.___ als «Schlampe» und «Fotze»
bezeichnet zu haben.
3.2.3 Im Zusammenhang mit den angeblich
geäusserten Beschimpfungen führte B.___ in der Einvernahme vom 18. August 2021
aus, nachdem sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle eine Maske anziehen,
seien beide Männer – gemeint sind der Beschuldigte und K.___ – ihr gegenüber
aggressiv geworden und hätten sie mehrfach «Schlampe» und «Fotze» genannt.
Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie vermutlich einen Schweizer Pass
habe, aber trotzdem nichts wert sei. Als sie so herablassend beschimpft worden
sei, seien sie ihr sehr nahe gekommen. In der Einvernahme vom 14. März 2022
führte B.___ zunächst ebenfalls aus, sie hätten Kraftausdrücke wie «Schlampe»
und «Scheissschweizerin» gebraucht. In der Folge relativierte sie jedoch diese
Aussage wie auch jene vom 18. August 2021, indem sie ausführte, der
Beschuldigte habe hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. In der
Einvernahme vom 5. Dezember 2022 konnte sie sich schliesslich nicht mehr an den
Wortlaut erinnern. Diese Relativierung kann zunächst für die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von B.___ sprechen, indem diese den Beschuldigten im Verlauf der
Einvernahmen entlastet hat. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie
diese Unterscheidung nicht schon in der Einvernahme vom 18. August 2021
vorgenommen hat, zumal sie bereits damals angab, K.___ sei jener gewesen,
welcher sie am meisten beschimpft habe und sich überhaupt nicht habe beruhigen
können. Auffallend bei dieser Einvernahme ist des Weiteren, dass sie auch beim
übrigen Verhalten des Beschuldigten und jenem von K.___ von sich aus
grundsätzlich keine Differenzierung vornahm.
Aufgrund der Aussagen von B.___ kann
somit zunächst festgehalten werden, dass die Wörter «Schlampe» und «Fotze»
tatsächlich gefallen sind, fraglich ist bloss, ob auch vom Beschuldigten oder
nur von K.___. Aufgrund der Beweiswürdigung bloss dieser Aussagen von B.___
bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass der Beschuldigten dieser gegenüber
die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert hat. Diese Zweifel sind jedoch
nicht so erheblich und können aufgrund ihrer Aussage vom 14. März 2022, wonach
der Beschuldigte hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt habe, unterdrückt
werden. Vorliegend hat es aber nicht bloss bei der Würdigung dieser Aussagen zu
bleiben. Vielmehr sind auch deren Aussagen zum Zeitpunkt, in welchem diese
Wörter vom Beschuldigten geäussert worden sein sollen, zu berücksichtigen und
zu würdigen. Aufgrund ihrer Aussage vom 18. August 2021 muss diese
Äusserung vor dem ersten Verlassen des Lokals erfolgt sein, nämlich als sie
nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine Maske zu geben. Auch in der
Einvernahme vom 14. März 2022 erwähnte B.___, dass sie den Männern zunächst
eine Maske habe geben wollen – sie sei eigentlich schon hingelaufen. Weil diese
jedoch ausfällig geworden seien, habe sie sich entschieden, dass diese Gäste
nicht bedient würden, und sie gebeten, das Restaurant zu verlassen. Die
Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem sie die Männer aufgefordert habe,
eine Maske anzuziehen. Bei der Rückkehr habe K.___ unter anderem das wegen dem
Schweizer gesagt – ob vom Beschuldigten auch noch etwas gekommen sei, wisse sie
nicht mehr. Aufgrund dieser Aussagen von B.___ steht somit fest, dass die
Äusserungen «Schlampe» und «Fotze» nach ihrer Aufforderung, eine Maske zu
tragen, und als sie gerade nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine
Maske zu geben, bzw. als sie eine Maske geben wollte, gefallen sind.
Diesbezüglich ist nun die Video-aufnahme zu sichten. Gemäss dieser trat der
Beschuldigte, gefolgt von K.___ (mit einer Maske am rechten Arm) und den beiden
anderen Kollegen (welche eine Maske trugen), in das Lokal ein. Kurz vor der
Theke blieb der Beschuldigte stehen, suchte etwas in seiner Bauchtasche, machte
den Reisverschluss wieder zu, zog sich sein T-Shirt über die Nase und begab
sich dann zur Theke. K.___ ging derweil zu einem Tisch, auf welchen er unter
anderem seine Bauchtasche legte. Als B.___ den Beschuldigten an der Theke sah,
schüttelte sie den Kopf und machte mit beiden Händen eine negierende Geste. In
der Zwischenzeit haben sich die beiden anderen Kollegen sowie K.___ ebenfalls
an die Theke begeben. B.___ machte eine Drehung um ihre eigene Achse und kam
hinter der Theke hervor, um zum Tisch mit den Masken, dem Desinfektionsmittel
etc. zu laufen. Ob der Beschuldigte dabei etwas zu B.___ gesagt hat, ist
aufgrund des übergezogenen T-Shirts nicht klar ersichtlich. Jedoch ist aufgrund
dessen Blickkontakt und Haltung davon auszugehen, dass dieser B.___ kurz etwas
gesagt hat, als diese vor der Theke durchging, wobei sie darauf keine Reaktion
zeigte. Demgegenüber ist deutlich ersichtlich, dass K.___ Aussagen in Richtung B.___
machte. Dabei schaute der Beschuldigte diesen (vorwurfsvoll) an. Am Tisch
angekommen, umfasste B.___ einige wenige Masken mit der linken Hand, wobei sie
ihren Blick zu K.___ gerichtet hatte. K.___ hat derweil weiter auf B.___
eingeredet und sich vor dieser aufgestellt, während dem der Beschuldigte vor
dem Tisch stand und mit seinem rechten Arm eine Bewegung in Richtung B.___
machte, um eine Maske zu erhalten. B.___ hatte dabei ihren Blick die ganze Zeit
nur auf K.___ gerichtet gehabt. B.___ umfasste in der Folge mit ihrer linken
Hand alle Masken und machte mit ihrer rechten Hand eine verneinende Bewegung
und zeigte gegen den Ausgang. Bereits bei der ersten Geste von B.___ gegen den
Ausgang drehte sich der Beschuldigte (als einziger) sofort gegen den Ausgang ab
und verschwand aus dem Bild, wie auf der Aussenkamera zu sehen ist. K.___
redete demgegenüber weiter auf B.___ ein, welche nun die Masken aus dem
Behälter nahm und in Richtung Theke – gefolgt von K.___ – lief. Dabei zeigte
sie mehrmals gegen den Ausgang und das Verhalten/die Gestik von K.___ wurde
aggressiver, wobei dieser auch in die Küche gerufen hat. Diese Diskussion
dauerte rund eine Minute und 15 Sekunden, bis der Beschuldigte, welcher
aufgrund des Videos des Aussenbereiches zunächst auf den Parkplatz ging und
dann eine Weile im Türrahmen stehen blieb, wieder das Lokal betrat und K.___
leicht wegzog und sich zwischen diesen und B.___ stellte. In der Folge
unterhielten sich der Beschuldigte und B.___ für rund 25 Sekunden, wobei dies
anhand der Körperhaltung von beiden Personen eher ruhig verlaufen sein dürfte.
Aufgrund der Sichtung des Videos bestehen erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber B.___ mehrfach
die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert haben soll. Wären die Worte bereits
bei der Theke gefallen, so wäre B.___ wohl kaum zum Tisch mit den Masken gegangen
und hätte dem Beschuldigten wie auch K.___ – aufgrund des Umfassens von bloss
einigen Masken – eine solche geben wollen. Auch hätte der Beschuldigte, wäre er
nicht davon ausgegangen, dass er sogleich eine Maske erhalten würde, kaum den
Arm gegen die von B.___ ergriffenen Masken ausgestreckt. Aufgrund des nur auf K.___,
welcher fortwährend auf B.___ eingeredet hatte, fixierten Blickes und des
plötzlichen Umgreifens sämtlicher Masken ist viel mehr davon auszugehen, dass
in jenem Zeitpunkt unter anderem die Wörter «Schlampe» und «Fotze» seitens von K.___
gefallen sind, welche bei B.___ zu einem anderen Handeln geführt haben. Auch
spricht das Verhalten des Beschuldigten, welcher bereits nach der ersten Geste
von B.___ zum Ausgang und gemäss der Aussenkamera aus dem Lokal ging, gegen
eine solche Äusserung durch ihn. Hingegen war K.___ – was auch anhand des
Videos der Aussenkamera ersichtlich ist – die ganze Zeit über sichtlich
aufgebracht.
Aufgrund der Videos, unter
Berücksichtigung der Aussagen von B.___, bestehen erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel an dem dem Beschuldigten gemachten Vorhalt. Der
Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Videoaufzeichnungen
vorliegend zu wenig Beachtung geschenkt hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte
vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021,
freizusprechen.
4. Widerhandlungen gegen das
Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in
öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben
4.1 Vorhalt
In der Anklageschrift ist der Vorhalt
wie folgt formuliert: «Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen am
27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant],
indem sich der Beschuldigte vorsätzlich Massnahmen gegenüber Personen
widersetzte. Konkret trug der Beschuldigte zur Tatzeit im Innenbereich des [Restaurants]
trotz entsprechender Pflicht keine Gesichtsmaske über Nase und Mund, obwohl ihm
bekannt war oder aufgrund der COVID-19-Pandemie und insbesondere der medialen
Berichterstattung über die aktuell geltenden Massnahmen bekannt sein musste,
dass in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben,
insbesondere in Innenbereichen von Restaurants, eine Maskentragpflicht bestand.
Auch nach entsprechender Aufforderung durch die verantwortliche Schichtleiterin
und weitere Personen unterliess es der Beschuldigte, eine Gesichtsmaske
anzuziehen. Stattdessen zog er mehrfach für kurze Zeit sein T-Shirt hoch und
deckte damit Mund und Nase ab. Nachdem der Beschuldigte das Restaurant
kurzzeitig verlassen hatte, betrat er dieses im Wissen darum, dass er trotz
entsprechender Pflicht nach wie vor keine Gesichtsmaske trug, wieder und hielt
sich erneut während kurzer Zeit ohne Gesichtsmaske im Restaurant auf. Durch das
Nichttragen der Gesichtsmaske im Restaurant nahm der Beschuldigte mindestens in
Kauf, sich den aktuell geltenden Massnahmen gegenüber Personen zu widersetzen.»
4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
4.2.1 Im Zusammenhang mit den Aussagen
von B.___ kann auf das Obstehende (vgl. Ziff. 3.2.1) verwiesen werden.
4.2.2 F.___ sagte am 14. Juni 2022 aus,
dass ihre Position während der Corona-Zeit auch das Empfangen der Leute beinhaltet
habe (AS 83 ff.). Beim Eingang hätten sie ihren Tisch mit Handschuhen, Masken,
Desinfektionsmittel etc. gehabt. Die Typen seien ohne Masken reingekommen. Sie
habe diesen gesagt, dass sie Maskenpflicht hätten, sie sollten doch bitte eine
Maske nehmen oder sie würde ihnen eine geben. Sie hätten dies aber nicht
gewollt. Da habe das «Gstürm» bereits begonnen. Sie habe dann gesagt, wenn sie keine
Maske anziehen wollten, könnten sie rausgehen und beim Drive bestellen. Dies
hätten sie aber nicht gewollt. Sie sei dann zur Kasse zur Schichtführerin
gegangen und habe dieser gesagt, dass sie schauen solle. Sie habe keine Zeit
mehr gehabt, da sie mit Service beschäftigt gewesen sei. Sie sei auf den Balkon
gegangen, sie habe Säcke geleert und Tische geputzt. Sie sei dann wieder
reingegangen. Sie habe dann gesagt, dass die Männer eine Maske nehmen sollen.
Als sie wieder dazugekommen sei, habe sie gesagt, dass diese doch rausgehen
sollten. Sie glaube, sie habe sogar noch einen Mann um die Ecke geschoben. Es
sei dann ein Mann um die Ecke gekommen, welchen sie fast noch um den Haufen
geworfen hätten, weil sie so wütend gewesen seien. Als sie reingekommen seien,
habe sie gefragt, ob sie eine Maske dabei hätten, sie hätten Maskenpflicht. Sie
habe den Männern eine Maske gegeben, welche diese aber nicht gewollt hätten.
Sie habe sie ein bisschen rausgeschoben und gesagt, dass sie beim Drive
bestellen sollten. Es könne nicht sein, dass B.___ zu verhindern versucht habe,
dass sie ihnen eine Maske gebe. Sie hätten allen Masken gratis abgegeben.
4.2.3 E.___ führte am 24. Juni 2022 aus,
sie hätten keine Masken gehabt, weshalb sie die Verkäuferin gefragt hätten, ob
sie eine solche haben dürften (AS 76 ff.). Die Frau habe dies
verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten. Dabei habe es vorne Masken
gehabt. Eine andere Mitarbeiterin habe ihnen dann Masken geben wollen, aber
diese Frau habe verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten.
4.2.4 Der Beschuldigte gab am 29.
Oktober 2021 gegenüber der Polizei Kanton Solothurn zu Protokoll, er habe
leider keine Maske dabei gehabt, habe aber trotzdem das Lokal betreten (AS 44
ff.). Kaum habe er das Lokal betreten gehabt, sei eine Angestellte auf ihn
zugekommen und habe gesagt, dass sie rausgehen sollten. Ein Kunde sei noch zu
ihnen gekommen und habe auf den Tisch beim Eingang mit Gesichtsmasken und
Desinfektionsmittel gezeigt. Er sei zu diesem Tisch gegangen und habe sich eine
Gesichtsmaske geholt. Als er sich die Maske übergezogen gehabt habe, sei diese
Frau wieder auf sie zugekommen und habe sie erneut aufgefordert, das Restaurant
zu verlassen. Diese habe wieder gesagt, dass sie rausgehen sollten, woraufhin
sie das Restaurant verlassen hätten. Es sei nicht richtig, dass er sich nach
Aufforderung der Schichtleiterin geweigert habe, eine Gesichtsmaske anzuziehen.
Er sei reingegangen und habe nach einer Maske gefragt, woraufhin die Frau sehr
laut «use, use, use» geschrien habe. Der Tisch mit den Masken sei gleich links,
wenn man ins Restaurant komme, gewesen. Als sie [das Restaurant] betreten
hätten, hätten sie diesen Tisch übersehen. Erst als ein Kunde sie darauf
aufmerksam gemacht habe, hätten sie den Tisch gesehen. Sie hätten aber keine
Gelegenheit gehabt, eine Maske zu nehmen, da die Frau gleich angefangen habe,
sie mit «use, use, use» anzuschreien. Sie seien zum Tisch gegangen, da sie eine
Maske hätten anziehen wollen. Aber die Frau habe ihnen immer hinterher
geschrien, dass sie das Restaurant verlasen sollten. Darum seien sie dann nach
draussen gegangen.
In der Einvernahme vom 14. März 2022
sagte der Beschuldigte aus, dass sie beim [Restaurant] Richtung Kasse gegangen
seien, dann habe es schon mit «ohne Maske raus» angefangen (AS 64 ff.). Die
Frau habe darauf beharrt, dass sie das Restaurant verlassen müssten, da sie
keine Schutzmaske getragen hätten. Nachdem alleine er eine Schutzmaske verlangt
habe, habe die Frau sie aufgefordert, das Restaurant zu verlassen, da sie keine
Schutzmaske getragen hätten. Diese habe ihnen auch keine angeboten. Es sei eine
andere Mitarbeiterin von hinten gekommen, die ihnen Schutzmasken habe
aushändigen wollen. Diese habe ihnen den Platz gezeigt. Von B.___ sei trotzdem
die Aufforderung zum Verlassen des Restaurants gekommen. B.___ habe ihnen weder
Masken angeboten, noch habe diese ihnen solche aushändigen wollen. Das Angebot
für eine Maske sei von einer anderen Mitarbeiterin gekommen. Sie hätten
daraufhin Masken holen wollen, aber B.___ sei ihnen nachgelaufen und habe sie
angeschrien, dass sie das Restaurant verlassen sollten. Es sei richtig, dass
diese sie unmittelbar nach dem Betreten des Restaurants aufgefordert habe, eine
Maske anzuziehen. Sie hätten dieser gesagt, dass sie keine dabei hätten. Danach
habe diese nur «use, use, use» geschrien, bis die Mitarbeiterin gekommen sei
und ihnen habe Masken anbieten wollen. [Andere Filialen des Restaurants] würden
anbieten, dass man eine Maske nehmen könne, wenn man keine habe, oder gegen
eine Gebühr von 10 Rappen abgeben. Er sei davon ausgegangen, dass dies auch in [Ort
2] so sei. Sie hätten die Maske angezogen, als die andere Mitarbeiterin, welche
Zeugin sei, ihnen diese angeboten habe. B.___ habe ihnen keine Maske angeboten.
Die damals geltenden Corona-Vorschriften seien ihm bekannt gewesen.
In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022
äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass es Covid-Zeit gewesen sei,
Maskenpflicht überall (AS 249 ff.). Er habe leider keine Maske dabei gehabt. Er
habe immer eine dabei gehabt, welche er jeweils nur einmal benutzt und dann
gleich weggeworfen habe. Er habe nach einer Maske fragen wollen. Bevor er zu
dieser Frau gekommen sei, sei schon aggressiv «use, use» gekommen. Dann sei
eine andere Mitarbeiterin gekommen, welche ihnen habe Masken bringen wollen.
Aber sie seien ja eigentlich rausgedrängt worden. Von B.___ sei ihnen weder
eine Maske noch sonst was angeboten worden. Sie seien ohne Masken reingegangen
– einer oder zwei hätten jedoch eine Maske getragen. Auf Vorhalt, dass im Video
ersichtlich sei, wie B.___ zu den Masken gehe und es so aussehe, als ob sie ihm
eine Maske gegeben habe, korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass B.___
zu den Masken gegangen sei. Eine andere Mitarbeiterin habe verneint, ihnen
Masken zu geben. B.___ habe ihnen keine Masken geben wollen. Es sei eine andere
Mitarbeiterin gewesen, welche draussen am Reinigen gewesen sei. Diese sei von
hinten reingekommen und habe ihnen Masken bringen wollen. B.___ habe dies
verneint. Diese habe um jeden Preis gewollt, dass sie rausgehen würden. [Das
Restaurant] habe die Masken selber gratis abgegeben. Sie hätten eigentlich eine
solche verlangt, von B.___ sei ihnen aber keine angeboten worden. Es sei direkt
«use, use, use» gekommen. Er habe das T-Shirt über die Nase gezogen, weil er «es»
mit der Maske bemerkt habe. Ihnen seien von B.___ keine Masken angeboten
worden, diese seien von ihr sogar noch weggenommen worden.
4.2.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten
ist zu erwähnen, dass diese einerseits in sich widersprüchlich sind,
andererseits aber auch im Widerspruch zu den Videoaufnahmen und dem bereits
erstellten Sachverhalt (vgl. obstehend Ziff. 3.2.3) stehen. Der Beschuldigte
hat entgegen seiner Aussagen weder eine Maske angezogen, noch wurde dieser im
Lokal von einem anderen Kunden auf den Tisch mit den Masken hingewiesen,
woraufhin dieser zu diesem Tisch gegangen sein soll. Auch wurde ihm, nachdem er
bei der Theke angekommen war, von B.___ und nicht von einer anderen
Mitarbeiterin eine Maske angeboten. B.___ hatte dem Beschuldigten nach ihrer
Aussage, wie auf dem Video ersichtlich ist, zunächst eine Maske geben wollen,
sich dann aber aufgrund der Ausfälligkeiten von K.___ dagegen entschieden und
die Gruppe aus dem Lokal verwiesen. Der Beschuldigte hat sich somit während
dieser Zeit ohne das Tragen einer Gesichtsmaske im Restaurant aufgehalten und
dies – gemäss seiner Aussage – im Wissen um die geltende Maskenpflicht.
Aufgrund der glaubhaften Aussage von B.___ hat sie den Beschuldigten
aufgefordert, eine Maske zu tragen, und wurde nicht von diesem selbst um eine
Maske angefragt. Entsprechend sagte denn auch F.___, welche zu Corona-Zeiten
die Kunden empfangen hatte, aus, sie habe den Beschuldigten auf die
Maskenpflicht hingewiesen und ihm gesagt, dass er eine Maske nehmen solle, was
dieser jedoch nicht gewollt habe. Dass dem Beschuldigten die Pflicht zum Tragen
einer Maske egal war, zeigt denn auch sein Verhalten. So ging er – wie auf der
Videoaufzeichnung ersichtlich ist – beim Eintreten nur wenige Zentimeter neben
dem Tisch mit dem Desinfektionsmittel und den Masken etc. vorbei – und dies
gemäss seinen Aussagen in Kenntnis darüber, dass in den [Restaurant] Filialen
Masken gratis abgegeben wurden. Auch trat der Beschuldigte, nachdem er
zwischenzeitlich das Restaurant verlassen hatte, wiederum ohne Maske nochmals
in das Lokal ein und verweilte dort für rund 50 Sekunden.
Auch wenn er von F.___ nicht darauf
hingewiesen worden sein sollte, eine Maske zu nehmen, und wenn er den Tisch mit
den Masken nicht wahrgenommen hätte, so steht trotzdem fest und ist
unbestritten, dass der Beschuldigte das Lokal zwei Mal –im Wissen um die
Maskenpflicht – ohne Gesichtsmaske betreten hat. Wäre er gemäss seinem
Verteidiger aufgrund des Vergessens der Maske tatsächlich verlegen gewesen, was
sich im Hochziehen des T-Shirts über die Nase gezeigt haben soll, so wäre der
Beschuldigte ohne Maske doch erst gar nicht in das Restaurant eingetreten oder
hätte dieses auf der Stelle wieder verlassen und etwas im Drive-In bestellt.
Ausserdem ist auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass er beim zweiten
Eintreten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht direkt erneut
das T-Shirt über die Nase zog, sondern erst nach rund 25 Sekunden und dies auch
bloss für rund 5 Sekunden. Wenn sich der Beschuldigte wirklich um die
Einhaltung der Maskenpflicht gekümmert hätte, so wäre er nicht noch ein zweites
Mal ohne Maske in das Lokal eingetreten.
Der dem Beschuldigten in Ziffer 1.3 des
Strafbefehls vom 15. Juni 2022 vorgehaltene Sachverhalt gilt folglich als
erstellt.
5. Hausfriedensbruch
5.1 Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet
wie folgt: «Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr
und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil der L.___
GmbH, indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich gegen den Willen
der Berechtigten in den Geschäftsräumlichkeiten der Geschädigten aufhielt und
darin verweilte, obwohl er mehrfach durch die verantwortliche Schichtleiterin
aufgefordert wurde, diese zu verlassen. Schliesslich kam er der Aufforderung
doch noch nach und verliess die Räumlichkeiten, betrat sie aber kurze Zeit
später erneut und hielt sich noch einmal für kurze Zeit wissentlich und
willentlich gegen den Willen der Berechtigten darin auf.»
5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt
Seitens des Beschuldigten wird nicht
bestritten, dass er, nachdem er das Restaurant verlassen hatte, wieder in
dieses zurückgekehrt ist, obwohl er vorgängig von der Schichtleiterin B.___
aufgefordert worden war, dieses zu verlassen (zweite Handlung). Hingegen wendet
der Beschuldigte ein, dieser ersten Aufforderung sofort nachgekommen zu sein
(erste Handlung). Diesbezüglich kann auf die obstehende Beweiswürdigung (vgl.
Ziff. 3.2.3) verwiesen werden. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der
Aufforderung von B.___, die Gruppe habe das Restaurant zu verlassen, sofort –
und als erster der Gruppe – nachgekommen ist. Somit ist der dem Beschuldigten
vorgeworfene Vorhalt bezüglich der ersten Handlung – wie auch bereits die
Vorinstanz festgestellt hat – nicht erstellt, da der Beschuldigte nicht
mehrfach aufgefordert werden musste. Demgegenüber ist hinsichtlich der zweiten
Handlung der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
IV.
Rechtliche
Würdigung
1. Allgemeine Ausführungen
1. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das
Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche
Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue
tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren
vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist
zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel
ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze
sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO
N 13).
2. Hinderung einer Amtshandlung (Art.
286 StGB)
2.1 Gemäss Art. 286 StGB wird mit
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer
Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer
Amtsbefugnisse liegt.
2.2 Für die rechtliche Würdigung kann
grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Im Zusammenhang mit der Intensität der vom Beschuldigten ausgehenden
Handlung kann ergänzend erwähnt werden, dass dieser sich nicht bloss einer derben
Wortwahl bedient hat, sondern sich auch mit einem Abstand von lediglich 30 cm
vor WmmbA D.___ aufgestellt und zudem begonnen hat, die Polizisten mit seinem
Natel zu filmen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten aktiv
daran gehindert, mit dessen Ehefrau sprechen zu können. Dass sich die
Polizisten im Anschluss daran aus Gründen der Verhältnismässigkeit entschieden
haben, auf eine Befragung der Ehefrau zu verzichten, ändert nichts am Umstand,
dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die polizeiliche Befragung der
Ehefrau bereits verhindert hatte. Der darauf erfolgte Rückzug der Polizei
erfolgte aufgrund der Gesamtumstände und im Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit, wobei zwischen der Befragung der Ehefrau und der
Gewaltanwendung gegen den Beschuldigten (im Beisein von dessen Kinder), welche
aufgrund des aktiven Störverhaltens nötig gewesen wäre, abgewogen wurde. Dabei
erscheint der von den Polizisten getroffene Entscheid nachvollziehbar, zumal
sie ja ihren Einsatz nicht einfach beendet, sondern noch vor der Liegenschaft
gewartet haben, damit sich die Ehefrau allenfalls an sie hätte wenden können.
Da dem Beschuldigten von den Polizisten
nicht bloss zu Beginn mitgeteilt worden war, dass diese sowohl mit ihm als auch
mit der Ehefrau sprechen möchten, sondern diesem gegenüber auch nach dem kurzen
Erscheinen der Ehefrau an der Türe erwähnt worden ist, dass sie trotzdem noch
mit der Ehefrau sprechen möchten, hat der Beschuldigte die Polizisten
wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich an einer Amtshandlung
gehindert. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigten, der
Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6.
September 2021, schuldig gemacht.
3. Widerhandlungen gegen das
Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in
öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 83 Abs.
1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1
Covid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021])
3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG
wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
widersetzt (Art. 40 EpG). Nach Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen
kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten
in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie
koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung
(vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26) muss jede Person in öffentlich zugänglichen
Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Mit
Busse nach Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung wird unter anderem bestraft, wer
entgegen Art. 6 Abs. 1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen
und Betrieben vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern
nicht eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 gegeben ist.
3.2 Der Beschuldigte betrat am 27. Juli
2021 zwei Mal das [Restaurant] in [Ort 2], d.h. einen öffentlich zugänglichen
Innenraum eines Betriebes, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Dabei
wusste er um die damals geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und
dass das Bedecken von Mund und Nase mit einem T-Shirt dieser Pflicht nicht
genügt hat. Trotz dieses Wissens betrat er das Restaurant und hielt sich
anschliessend willentlich in diesem auf. Das Vorbringen der Verteidigung vor
Obergericht, wonach im Betreten des Lokals und dem Ansteuern des Tisches mit
den Masken noch kein Verstoss liege, tut vorliegend nichts zur Sache, da
bereits mit dem Betreten des Lokals ohne Maske der Tatbestand erfüllt ist. Es
bestand keine Pflicht für Lokalitäten, eine Maske abzugeben. Ebenso geht die
Verteidigung fehl, wenn sie sich auf die Verweildauer stützt: Zum einen reicht
– wie bereits ausgeführt – das zweimalige Betreten des Lokals ohne Maske aus,
ein Verweilen ist gar nicht nötig, und zum anderen ist die Dauer von etwas
weniger als einer Minute während des Ereignisses keineswegs sehr kurz. Weil
gegenüber dem Beschuldigten keine Ausnahme zum Tragen einer Gesichtsmaske
vorlag – eine solche wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht –, hat
sich dieser vorsätzlich der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen
durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen
Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, schuldig
gemacht.
4. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
4.1 Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft,
wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen
abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause
gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz
unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich
zu entfernen, darin verweilt.
Durch Art. 186 StGB geschütztes
Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume
ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen.
Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den
eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Träger des
Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Dabei
ist gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt des Berechtigten auf einem dinglichen
oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht.
Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt das rechtswidrige Verweilen in einem
geschützten Raum kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das
notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (BGE 102 IV 1). Das Hausrecht
ermächtigt den Berechtigten, Personen, die mit seinem Willen den geschützten
Raum betreten haben, nachträglich wieder wegzuweisen. Die Aufforderung kann
durch den Berechtigten ergehen oder in dessen Abwesenheit auch durch andere
Personen, denen nach den Umständen Vertreterfunktion zukommt. Die Aufforderung
zum Verlassen der Örtlichkeit kann sich an eine oder mehrere Personen richten,
muss aus Gründen der Rechtssicherheit aber unmissverständlich sein. Gemäss
bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des
unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus,
dass der Täter im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer
gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich
um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert. Wer sich demnach auf erste
Aufforderung hin entfernt, dies aber nur zögernd tut, der erfüllt den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht (BGE 83 IV 70 f.) (zum Ganzen: Vera
Delnon/Bernhard Rüdy in: Basler Kommentar, Strafrecht, Freiburg/Luzern 2018,
Art. 186 StGB N 5 und 32 ff., mit Hinweisen). Beim Verweilen trotz
Aufforderung, den Raum zu verlassen, kommt es also nicht allein auf die Dauer
des Verweilens nach der Aufforderung an, sondern darauf, ob sich aus dem
Verweilen der Wille der Verletzung des Hausrechts ableiten lässt oder nicht.
Als Beispiel sei hier der Gaukler genannt, der mit seinen Utensilien in einem
Einkaufszentrum vom Hausdienst angetroffen, mit einem Hausverbot belegt und
weggewiesen wird. Wenn der Gaukler darauf beginnt, seine Habseligkeiten
zusammen zu räumen, und sich danach zum Ausgang hin bewegt, so erfüllt er den
Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch dann nicht, wenn das Zusammenräumen zwei
Minuten dauerte und das Hinausgehen noch einmal so lange. Wer hingegen auf
Aufforderung hin sagt, dass er den Raum nicht verlassen werde und sich zum
Beispiel demonstrativ auf den Boden setzt, gibt bereits damit – und somit nach
wenigen Sekunden – zu erkennen, dass er sich dem Willen des Berechtigten nicht
unterziehen wird. Massgebend ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten zu
erkennen gibt, dass er sich dem Verbot des Berechtigten widersetzen will. Damit
ist letztlich eine innere Tatsache (der Wille, sich der Wegweisung zu
widersetzen) und der subjektive Tatbestand angesprochen, der sich aber in einem
objektiv erkennbaren Verhalten manifestiert (zum Ganzen: Urteil Obergericht des
Kantons Zürich vom 1. November 2016, SB160148).
4.2 Der Beschuldigte betrat nach dem
ersten Verlassen des Restaurants dieses wiederum und hielt sich darin ohne
Maske – exklusive der Zeit, während welcher er im Türrahmen stehen blieb – rund
50 Sekunden auf, obwohl er nach dem ersten Betreten des Restaurants von der
Schichtleiterin B.___ unmissverständlich – hat er das Restaurant doch sogleich
verlassen – zum Verlassen des Restaurants aufgefordert wurde. Dem Beschuldigten
ist diesbezüglich beizupflichten, dass er dabei zunächst K.___ von B.___
weggezogen hat. Anstatt diesem nach draussen zu folgen bzw. diesen nach
draussen zu begleiten, hat er mit B.___ – gemäss deren Aussagen vom 14. März
2022 wegen der Maskenpflicht und dass es eine Frechheit sei, dass sie nicht
bedient worden seien – eine Diskussion begonnen, welche rund 25 Sekunden
gedauert hat. Während dieser Diskussion hat der Beschuldigte keine Anstalten
getroffen, das Lokal zu verlassen. Vielmehr musste B.___ das Gespräch zu einem
Abschluss bringen, indem diese in Richtung Ausgang ging. Der Beschuldigte hat
mit diesem Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich
nicht um die zuvor ausgesprochene Aufforderung (Hausverbot), das Restaurant zu
verlassen, gekümmert hat. Er hat sich folglich wissentlich und willentlich
nochmals im Restaurant aufgehalten und dies im Wissen darum, dass er zuvor aus
dem Lokal gewiesen worden war. Der Grund des Beschuldigten für das Betreten –
das Wegziehen von K.___ – ist dabei für den Tatbestand unerheblich. Auch die
Dauer des Aufenthaltes ist nicht wie vom Verteidiger vor Obergericht
vorgebracht «lächerlich», sondern unter den gegebenen Umständen verhältnismässig
lange. Ausserdem ist die Dauer nicht relevant, reicht das Betreten – wie zuvor
ausgeführt – bereits aus. Da B.___ als Angestellte und damalige Schichtleiterin
berechtigt war, den Beschuldigten aus dem Restaurant zu weisen und zudem ein
gültiger Strafantrag (AS 21, 23 und 27) vorliegt, hat sich der Beschuldigte des
Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gemacht.
V.
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon
unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem
Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der
Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und
Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden
(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten
Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und
Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden
Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den
Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit
zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien
sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente
hat weiterhin Gültigkeit.
1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der
Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu
verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei
darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden.
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter
Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden
einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund
mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,
weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen
ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger
sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende
(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle
diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In
einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu
sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.
5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen
Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist
entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret
verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen
wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das
Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in
Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des
Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen
werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle
einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss
es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die
Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit
Hinweisen).
1.4 Das Gericht ist bei der Begründung
der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und
zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter
Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten
angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend
oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer
Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und
Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des
Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen
Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung
massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss
ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit
Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung
mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des
Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).
Das Bundesgericht drängt vermehrt
darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch
begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.
Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010
vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es
sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere
ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine
Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu
schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste
ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa
im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10
– 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 –
20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand
der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann
sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des
Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in
Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.5 Der allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und
Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz
bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen
Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten
hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht
der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.
2. Der Beschuldigte wurde mit
rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.
Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer
unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je CHF 80.00 als
Gesamtstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
6. Januar 2020, vom 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 sowie zu
einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Sämtliche heute zu beurteilenden
Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt verübt. Da die
Vorinstanz den Beschuldigten nebst einer Busse zu einer (unbedingt
vollziehbaren) Geldstrafe verurteilt hat und heute aufgrund des
Verschlechterungsverbots für den Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3
Jahren oder Geldstrafe) – für die Hinderung einer Amtshandlung kann aufgrund
der gesetzlichen Bestimmung nur eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen
ausgesprochen werden – bloss eine Geldstrafe (welche ebenfalls unbedingt
auszusprechen ist, vgl. untenstehend Ziff. 2.1.3.2) in Frage kommt sowie für
die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz eine Busse auszusprechen ist, ist
die retrospektive Konkurrenz bei der Strafzumessung sämtlicher heute zu
beurteilender Straftaten zu berücksichtigen.
2.1 Zunächst gilt es für die heute zu
beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der
bereits beurteilten Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu
bestimmen. Dabei wird der Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe) mit der höchsten Strafe (Hinderung einer Amtshandlung:
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet, weshalb für diesen eine
Einsatzstrafe festzulegen ist.
2.1.1 Ist eine Geldstrafe auszusprechen,
ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden
festzulegen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich nach Abs. 2 der Bestimmung aus
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Dabei beträgt
ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das
Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.
Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –
namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine
Reduktion des Nettoeinkommens um 10 bis 30 % angebracht, da mit
zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv
ansteigt (vgl. u.a. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).
Für die konkrete Berechnung der Tagessatzhöhe
kann das von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)
beschlossene «Berechnungsformular Tagessatz» beigezogen werden. Dieses sieht
bei den Abzügen vom monatlichen Nettoeinkommen einheitliche Prozentsätze vor,
die im Regelfall zur Anwendung gelangen (Pauschalabzug von 20 % – 30 % je
nach Einkommen für Krankenkasse und Steuern sowie Unterstützungsabzüge von
15 % für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, von 15 % für das erste
Kind, von 12,5 % für das zweite Kind und von 10 % für das dritte und
jedes weitere Kind).
2.1.1.1 Zur objektiven Tatschwere des
Hausfriedensbruchs ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem dieser
von der Schichtleiterin aus dem Lokal des [Restaurants], d.h. einem öffentlich
zugänglichen Betrieb, gewiesen wurde, wieder in das Lokal eingetreten ist und
sich darin für rund 50 Sekunden aufgehalten hat. Die objektive Tatschwere ist
unter diesen Umständen als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die
Strafe im unteren Drittel bewegt.
Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst
auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des
Weiteren sind die Beweggründe des Beschuldigten überwiegend als rein
egoistischer Natur zu bezeichnen. Dem Beschuldigten ging es dabei nämlich nicht
bloss darum, seinen Kollegen K.___ von der Diskussion mit B.___ wegzureissen,
sondern auch darum, seinen Unmut gegenüber B.___ betreffend Maskenpflicht und
Nichtbedientwerden auszudrücken. Dabei wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes
gewesen, sich korrekt zu verhalten und sich nicht mehr in das Restaurant zu
begeben.
Unter Berücksichtigung der bereits
festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit den Spektra sehr leicht,
sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden im Zusammenhang
mit dem Hausfriedensbruch als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist
auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
2.1.1.2 Nachdem nun die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt ermittelt worden ist, gilt es, diese aufgrund der
begangenen Delikte der Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren, d.h.
angemessen zu erhöhen.
Zur objektiven Tatschwere der am 6.
September 2021 verübten Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte die Amtshandlung durch seine derbe Wortwahl, sein Auftreten als
auch durch das Filmen mit seinem Natel verhindert hat. Er hat sich somit eher
leichten Mitteln bedient. Auch hier hat der Beschuldigte vorsätzlich und aus
egoistischen Beweggründen gehandelt, wollte er doch verhindern, dass die
Polizei nach der eingegangenen Meldung betreffend häusliche Gewalt mit seiner
Ehefrau sprechen kann. Ausserdem wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die
Amtshandlung der Polizei zuzulassen und diese mit seiner Ehefrau sprechen zu
lassen. Aufgrund des leichten objektiven Tatverschuldens ist das
Gesamtverschulden für die Hinderung einer Amtshandlung unter Berücksichtigen
der subjektiven Tatkomponente noch als leicht zu bezeichnen. Für die Hinderung
einer Amtshandlung wäre somit eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen
auszusprechen, was sich in einer Asperation von 5 Tagessätzen niederschlägt,
womit sich die Strafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe erhöht.
2.1.2 Nach den Ausführungen zur
Tatkomponente im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch und der Hinderung einer
Amtshandlung ist nun die Täterkomponente zu berücksichtigen.
Zum Vorleben und den persönlichen
Verhältnissen des am [Geburtsdatum] geborenen und aus dem Kosovo stammenden
Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Seiner Befragung vom 5. Dezember 2022
kann entnommen werden, dass dieser verheiratet ist und zwei Kinder – damals im
Alter von sechs und fünf Jahren – hat. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Er
hingegen ist selbständig erwerbend und führt in [Ort 1] die [Bar].
Dem Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 22. März 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrfach
und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser durch die
Eidgenössische Spielbankenkommission am 13. Oktober 2017 wegen Übertretung
des Spielbankengesetzes zu einer Busse von CHF 6'000.00, durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2020 wegen mehrfacher
Beschimpfung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder
Bewilligungen im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF
1'000.00, am 8. März 2021 wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsam des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse
von CHF 200.00 sowie am 28. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu
einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer
Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.
Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben
und den persönlichen Verhältnissen festhalten, dass sich diese aufgrund der
teilweise einschlägigen Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken.
Zum Verhalten nach den Taten und im
Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht
zeigt. Er wurde während des laufenden Strafverfahrens wieder straffällig mit
Taten, die mit dem Strafbefehl vom 18. Januar 2024 geahndet wurden. Diese
teilweise einschlägige Delinquenz (Hinderung einer Amtshandlung und
Tätlichkeiten) während des laufenden Strafverfahrens wirkt sich stark zu
Ungunsten des Beschuldigten aus. Auch das Verschlechterungsverbot von Art. 391
Abs. 2 StPO steht einer Verschärfung der Strafe aufgrund der erneuten
Delinquenz nicht entgegen, konnte diese der Vorinstanz schliesslich nicht
bekannt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März
2021E.1.5.4; BGE 142 IV 89 E. 2.3 S. 92).
Eine besondere Strafempfindlichkeit
liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Die Täterkomponente ist zusammenfassend
vor allem aufgrund der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens zu Ungunsten des
Beschuldigten zu werten, d.h. diese hat sich straferhöhend auszuwirken. Dabei
erscheint eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze als angemessen. Die
gegen den Beschuldigten auszusprechende hypothetische Gesamtgeldstrafe beläuft
sich somit auf 45 Tagessätze Geldstrafe.
2.1.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten
nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es
genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der
Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom
30. Juni 2009 E. 3.1). Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich)
Vorbelasteten geht das Recht demzufolge grundsätzlich von der Vermutung der
günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden.
Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche
Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen
(BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
2.1.3.2 Vorliegend ist bei der
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe von 45 Tagessätzen die
objektive Voraussetzung eines bedingten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf
die subjektive Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt,
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Oktober 2017 vier Mal bzw. mit dem
Urteil vom 18. Januar 2024 fünf Mal – teils einschlägig – verurteilt worden
ist, wobei davon drei Verurteilungen innerhalb von rund 17 Monaten
ausgesprochen wurden. Der Beschuldigte hat sich bisher von den ihm gegenüber
ausgesprochenen bedingten Geldstrafen und der einmal ausgesprochenen
Verlängerung der Probezeit sowie von Bussen nicht abhalten lassen, weiterhin
deliktisch tätig zu werden. So ereignete sich der Vorfall im [Restaurant] in [Ort
2] denn auch bloss zwei Monate nach seiner Verurteilung am 28. Mai 2021 zu
einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00,
mit welcher zudem die Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2020 um ein Jahr
verlängert worden ist. Auch hat die erneute Verurteilung vom 18. Januar 2024
gezeigt, dass der Beschuldigte sich nicht über längere Zeit gesetzeskonform
verhalten kann. Dem Beschuldigten ist folglich eine ungünstige Prognose zu
stellen. An dieser Einschätzung vermögen die von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Januar 2024 getätigten Widerrufe
der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, 8.
März 2021 und 28. Mai 2021 nichts zu ändern. Somit ist die hypothetische
Geldstrafe von 45 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen.
2.1.4 Schliesslich ist die gemäss dem
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024
ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen (Gesamtstrafe 120
Tagessätze abzüglich widerrufene Geldstrafen von total 115 Tages-sätze)
für die am 17. März 2023 begangene Hinderung einer Amtshandlung zu übernehmen
und unter Anwendung des Asperationsprinzips mit 2 Tagessätzen zu
berücksichtigen.
Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft
sich folglich auf 47 Tagessätze, von welcher die Geldstrafe von 5 Tagessätzen
gemäss dem Urteil vom 18. Januar 2024 in Abzug zu bringen ist. Demzufolge ist
der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen als Zusatzstrafe
zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar
2024 zu verurteilen.
2.1.5 Für die Berechnung der Höhe des
Tagessatzes ist die definitive Steuerveranlagung nach Ermessen 2022
heranzuziehen. In dieser wurde dem Beschuldigten ein Einkommen von CHF
80'000.00, d.h. von monatlich CHF 6'666.00, aus selbständiger Erwerbstätigkeit
angerechnet. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 30 %,
ausmachend CHF 1'999.80, für Krankenkasse und Steuern, von je 15 %,
entsprechend CHF 699.93, für die nicht erwerbstätige Ehefrau und für das erste
Kind sowie von 12,5 % (CHF 583.28) für das zweite Kind ergibt dies eine
Tagessatzhöhe von CHF 89.44. Dieser Betrag ist auf den nächsten Zehner
abzurunden, weshalb der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu
je CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.
2.2.1 Für die Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz, begangen am 27. Juli 2021, ist zwingend eine Busse
auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse
CHF 10'000.00, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das
Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des
Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen
ist.
2.2.2 Bei der Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz ist sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden
als sehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl.
obstehend Ziff. 2.1.2) ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 100.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, zu verurteilen.
2.2.3 Im Zusammenhang mit dieser
auszusprechenden Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das
Epidemiengesetz ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass der Beschuldigte
diese vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024,
mit welchem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 400.00
verurteilt worden ist, begangen hat. Wäre die vorliegend zu beurteilende
Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ebenso am 18. Januar 2024 geahndet
worden, so würde die Tätlichkeit vom 27. Juni 2023, welche dem Urteil vom 18.
Januar 2024 zu Grunde liegt, das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe
bilden. Die dafür ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 ist mit
der Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz
zu asperieren. Folglich wird diese mit einem Betrag von CHF 50.00 an die Einsatzbusse
von CHF 400.00 asperiert. Somit wäre eine Busse von total CHF 450.00
auszusprechen gewesen, wenn die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz auch
bereits am 18. Januar 2024 geahndet worden wäre. Von dieser hypothetischen
Gesamtbusse ist die bereits in Rechtskraft erwachsene Busse von CHF 400.00 in
Abzug zu bringen, weshalb der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 50.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.
VI.
Widerruf
Ausführungen zum Widerruf erübrigen
sich, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die bedingt gewährten
Vollzüge einer Geldstrafe aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, vom 8. März 2021
und vom 28. Mai 2021 mit Urteil vom 18. Januar 2024 bereits widerrufen
hat.
VII.
Ordnungsbusse
1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen
wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert
ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich
mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich
zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft,
Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge
leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt
werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).
Die
Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand
verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis
zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).
2. Mit Vorladung vom 8. Dezember 2023 – die
der Beschuldigte nicht abgeholt hat und ihm in der Folge mittels normaler Post
nochmals zugeschickt wurde – wurde der Beschuldigte auf den 25. April 2024
ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts
vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte um den Termin
gewusst.
Der
Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung
oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es
rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4
StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 200.00
festzulegen, da der Beschuldigte explizit eine mündliche Verhandlung beantragt
hatte.
VIII.
Entschädigungs-
und Kostenfolgen
1. Ansprüche auf Entschädigung und
Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO
nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder
teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die
beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein
Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die
Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen
erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene
Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem
Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,
total CHF 1'500.00. Aufgrund des vorliegenden Freispruches des Vorhaltes der
mehrfachen Beschimpfung ist diese Kostenverlegung abzuändern. Dabei sind die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 80 %, ausmachend
CHF 1'200.00, aufzuerlegen. Die restlichen 20 %, d.h. CHF 300.00, gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
2.2 Rechtsanwalt Scruzzi machte im
Verfahren vor Vorinstanz einen Honoraranspruch von CHF 7'699.15 – ohne
Hauptverhandlung (1,5 Stunden) – geltend (AS 270 ff.). Dies scheint
angemessen. Es ergibt sich damit ein Betrag von total CHF 8'135.35
(26,0833 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 7'042.50; 2,67 Stunden
der juristischen Mitarbeitenden à CHF 150.00, ausmachend CHF 400.00;
Auslagen von CHF 111.20; MwSt. von CHF 581.65). Analog zur
Kostenauflage sind ihm davon 20 %, ausmachend CHF 1'627.05, als Entschädigung
zuzusprechen.
3.1 Der Beschuldigte wird im
vorliegenden Berufungsverfahren vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung
freigesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'400.00, zu 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, aufzuerlegen. Die
restlichen 20 %, ausmachend CHF 480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
3.2 Vor Obergericht macht Rechtsanwalt
Scruzzi einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Auch dies ist angemessen, wobei
noch 0,5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu addieren sind. Es ergibt sich
damit ein Betrag von CHF 3'243.20 (Honorar für 10,5 Stunden à
CHF 270.00, ausmachend CHF 2'835.000; Auslagen von CHF 167.20;
MwSt. von CHF 241.00). Davon sind ihm wiederum 20 %, ausmachend
CHF 648.65, zu entschädigen. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'275.70, zahlbar durch den Staat
Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 186, Art. 286 Abs. 1 StGB; Art.
83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1
aCovid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021]; Art. 205 Abs. 4
i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 StPO;
erkannt:
1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen
Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021, freigesprochen.
2.
A.A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a)
Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1],
b)
Widerhandlung gegen
das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske
in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen
am 27. Juli 2021, in [Ort 2],
c) Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli
2021, in [Ort 2].
3.
A.A.___ wird – als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
18. Januar 2024 – verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
42 Tagessätzen zu je CHF 80.00,
b) einer Busse von CHF 50.00, bei
Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe.
4. A.A.___ wird wegen unentschuldigten
Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 zu einer
Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.
5. A.A.___, privat verteidigt durch
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'275.70 zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'500.00,
hat A.A.___ im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'200.00, zu bezahlen. Die
restlichen 20 % gehen zu Lasten des Staates.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'400.00, hat A.A.___
im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu
Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Schmid