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Entscheid

STBER.2023.34

Hinderung einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf

25. April 2024Deutsch84 min

und Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin Lüthi

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, Kirchgasse 25, Postfach 442, 4601 Olten 1

Fächer

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Hinderung

einer Amtshandlung, mehrfache Beschimpfung, Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz, Hausfriedensbruch, Widerruf

Es

erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

1. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, als privater

Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung der Rechtspraktikantin […]

Der Beschuldigte blieb der

Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. In Bezug auf den Ablauf der

Berufungsverhandlung sowie in Bezug auf die vom Verteidiger des Beschuldigten

vorgebrachte Begründung der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen

in den Akten verwiesen.

Es stellt und begründet folgende Anträge:

Rechtsanwalt Scruzzi

für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.

Der Beschuldigte A.A.___

sei in Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 - 5 von Schuld und Strafe

freizusprechen.

2.

Es seien in

Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es seien die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es seien dem Beschuldigten A.A.___ die

Kosten seiner erbetenen Verteidigung für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren gemäss eingereichter Kostennoten vom Staat zu ersetzen.

------------

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 12. August 2021 meldete sich B.___

telefonisch beim Regionenposten Egerkingen und meldete den Vorfall vom 27. Juli

2021 (Aktenseite [AS] 15 ff.).

2. Am 6.

September 2021 gelangte C.___ (Cousine des Beschuldigten) telefonisch an die

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, woraufhin zwei Patrouillen an die [Adresse],

Wohnort von A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter), ausgerückt sind (AS 1 ff.).

Im Anschluss an diese polizeiliche Intervention verfasste WmmbA D.___ eine

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung.

3. Am 8. Oktober 2021 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) (AS

101).

4. Am 13. Januar 2022 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine ergänzte

Eröffnungsverfügung, welche jene vom 8. Oktober 2021 ersetzte (AS 103 ff.). So

wurde gegen diesen zusätzlich eine Untersuchung betreffend mehrfache

Beschimpfung, unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich

zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und Hausfriedensbruch

eröffnet. Des Weiteren wurde verfügt, dass über den Widerruf der mit Urteilen

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, vom 8.

März 2021 und vom 28. Mai 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu befinden

ist.

5. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2022 wurde der

Beschuldigte wegen mehrfacher Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021,

Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, unbefugten

Nichttragens einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von

Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, und wegen

Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gesprochen (AS 116

ff.). Der Beschuldigte wurde unter Einbezug der widerrufenen Urteile der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021 und

vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 120.00

sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem

Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

6. Am 26. Januar 2022 erhob der

Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Januar 2022 (AS 132). Der

Begründung vom 10. Februar 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte die

dem Strafbefehl zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung vehement bestreite

und die Personalbeweise, auf welche die gemachten Vorhalte gründen würden, in

noch nicht gerichtsverwertbarer Weise abgenommen worden seien (AS 138 f.).

7. Mit Schreiben vom 16. März 2022 wurde

seitens des Beschuldigten beantragt, dass auch E.___, welcher beim Vorfall vom

27. Juli 2021 ebenfalls anwesend gewesen sei, parteiöffentlich zur Sache zu

befragen sei (AS 140).

8. Nachdem B.___ am 14. März 2022 sowie E.___

und F.___ am 14. Juni 2022 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn einvernommen wurden (AS 76 ff.), erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 15. Juni 2022 einen neuen

veränderten Strafbefehl (AS 203 ff.). Damit wurde der Beschuldigte wegen

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 6. September 2021,

mehrfacher Beschimpfung (Art.177 Abs. 1), begangen am 27. Juli 2021,

Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen

einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und

Betrieben (Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e

i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage [Stand 26. Juni

2021]), begangen am 27. Juli 2021, und wegen Hausfriedensbruchs, begangen am

27. Juli 2021, schuldig gesprochen und unter Einbezug der widerrufenen Urteile

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020, 8. März 2021

und vom 28. Mai 2021 zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je

CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt.

9. Am 29. Juni 2022 erhob der

Beschuldigte auch gegen den veränderten Strafbefehl vom 15. Juni 2022

Einsprache (AS 142).

10. Mit Überweisungsverfügung vom 11.

Juli 2022 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am angefochtenen

Strafbefehl fest und überwies die Einsprache gegen den als Anklageschrift

geltenden Strafbefehl mit den Akten dem Gerichtspräsidium des Richteramtes

Thal-Gäu zum Entscheid (AS 201).

11. Am 5. Dezember 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu nach erfolgter Hauptverhandlung

das folgende Urteil (AS 274 ff.):

1. A.A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1],

b) mehrfache Beschimpfung,

begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2],

c) Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in

öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am

27. Juli 2021, in [Ort 2],

d) Hausfriedensbruch,

begangen am 27. Juli 2021, in [Ort 2].

2. Der A.A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Januar 2020

(STA.2015.4682) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von

70 Tagessätzen zu CHF 80.00 wird widerrufen.

3. Der A.A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. März 2021

(STA.2020.5403) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird widerrufen.

4. Der A.A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.Mai 2021

(STA.2021.2040) bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von

15 Tagessätzen zu CHF 110.00 wird widerrufen.

5. A.A.___ wird unter

Einbezug der Strafbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6.

Januar 2020, 8. März 2021 und 28. Mai 2021 (Ziff. 2 – 4 hiervor) als

Gesamtstrafe verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von

130 Tagessätzen zu je CHF 120.00,

b) einer Busse von CHF

100.00, bei Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

6. A.A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

1'500.00, zu bezahlen.

12. Am 16. Dezember 2022 meldete der

Beschuldigte die Berufung gegen das Urteil vom 5. Dezember 2022 an (AS 282).

13. Nach Zustellung der

schriftlichen Begründung des Urteils erklärte der Beschuldigte am 8. Mai 2023

die Berufung, womit das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten

wird. So verlangt er die folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

1. Der Beschuldigte A.A.___ sei in

Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziff. 1 – 5 von Schuld und Strafe

freizusprechen.

2. Es seien in Abänderung von

Urteilsdispositiv-Ziff. 6 die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich

auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es seien die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Es sei dem Beschuldigten A.A.___ die

Kosten seiner erbetenen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote vom Staat

zu ersetzen.

14. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023

verzichtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn auf eine

Anschlussberufung sowie auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

15. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023

wurde den Parteien mitgeteilt, dass vorgesehen sei, die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren zu behandeln und dass ohne gegenteiligen Bericht bis am

25. Juli 2023 deren Einverständnis angenommen werde.

16. Am 25. Juli 2023 teilte der

Beschuldigte mit, dass er eine mündliche Verhandlung wünsche, er möchte sich

persönlich zur Sache äussern.

17. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023

wurde den Parteien unter anderem mitgeteilt, dass das mündliche Verfahren

durchgeführt werde.

18. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023

wurde der Beschuldigte mit seinem privaten Verteidiger zur Berufungsverhandlung

auf den 25. April 2024 vorgeladen. Den Privatklägern wurde das Erscheinen

freigestellt.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO

sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind,

nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren

hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten

dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht,

von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert. Daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung

keine von Art.

448 StPO abweichenden

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese

Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob

das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als

Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist,

dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision

sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die

Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher

zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die

Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen

die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448

Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das

alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten

der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende

Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen

hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit unentgeltlicher

Rechtspflege (URP) nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen

(soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu

erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich

eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch

für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer

nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den

vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem

1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Sachverhalt

Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1. Allgemeine Ausführungen

Erwägungen

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio

pro reo ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist. Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 31, 127 I 38)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz in dubio pro reo verletzt, wenn sich das Strafgericht von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat das Gericht auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass das Gericht einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Das

Gericht hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (zum Ganzen: BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

Dabei kann sich das

Gericht auch auf Indizien

stützen. Indizien (Anzeichen)

sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet

deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine

bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der

In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss

führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung

gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt

(zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen).

2. Hinderung einer Amtshandlung

2.1 Vorhalt

Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet

wie folgt: «Begangen am 6. September 2021, ab ca. 15:50 Uhr, in [Ort 1], [Adresse],

indem der Beschuldigte Angehörige der Polizei Kanton Solothurn wie folgt

wissentlich und willentlich an einer Amtshandlung hinderte, welche innerhalb

ihrer Amtsbefugnisse lag. Konkret trug sich Folgendes zu:

C.___, eine Bekannte von G.A.___

(Ehefrau des Beschuldigten), gelangte am 6. September 2021 um 15:19 Uhr

telefonisch an die Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und schilderte,

dass soeben der Beschuldigte nach Hause in seine Wohnung gekommen sei, wo sie

zuvor bei dessen Ehefrau zu Besuch gewesen sei. Der Beschuldigte sei sehr

aggressiv gewesen und habe die Melderin aus der Wohnung gewiesen. G.A.___ habe

ihr noch zugeschrien, sie solle die Polizei informieren. Aufgrund dieser

Meldung wurde seitens der Polizei entschieden, eine polizeiliche Intervention

am Wohnort der Familie A.___ durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sich zwei

Polizeipatrouillen, bestehend aus den Polizisten H.___, D.___, I.___ und J.___,

zur Wohnung der Familie A.___, wo der Beschuldigte die Tür öffnete, woraufhin

ihm I.___ und D.___ den Grund für die Intervention erläuterten und ihm

erklärten, dass sie zur Klärung des Sachverhalts separat mit seiner Ehefrau

sprechen möchten. Da der Beschuldigte mit der polizeilichen Intervention und

dem erklärten Vorgehen nicht einverstanden war, begann er, in der Absicht, die

Polizisten zum Gehen zu bewegen und sie dadurch an ihrer Amtshandlung zu

hindern, herumzuschreien und die Polizisten zu beschimpfen. Der Beschuldigte

verwendete zahlreiche Kraftausdrücke und sprach gegen die Polizisten mehrere

unterschwellige Drohungen aus, insbesondere sagte er Folgendes zu den

Polizisten:

-

«Wollt ihr wirklich, dass

ich euch angreife?!»

-

«Wenn ihr nicht geht, muss

ich euch angreifen und wir werden uns prügeln und ihr müsst mich ins Gefängnis

stecken.»

-

«Wenn ihr nicht geht,

werdet ihr schon sehen, was passiert.»

Des Weiteren stellte sich der

Beschuldigte mit einem Abstand von lediglich ca. 30 cm vor D.___, schrie

diesen an und forderte die Polizisten auf, sich zu entfernen. In der Folge

begann der Beschuldigte zudem damit, die Polizisten mit seinem Mobiltelefon zu

filmen. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen und weil sie während des

beschriebenen Vorfalls sehen konnten, dass sowohl die Ehefrau des Beschuldigten

als auch die gemeinsamen Kinder wohlauf waren, kamen die Polizisten den

«Aufforderungen» des Beschuldigten schliesslich nach und verliessen das

Mehrfamilienhaus, ohne mit G.A.___ gesprochen zu haben. Während die Polizisten

das Mehrfamilienhaus verliessen, «begleitete» der Beschuldigte diese aus dem

Gebäude, wobei er zahlreiche weitere Beschimpfungen ausstiess.

Durch das beschriebene Verhalten

hinderte der Beschuldigte die Polizisten an einer Amtshandlung, die innerhalb

ihrer Amtsbefugnisse lag, konkret daran, zwecks Klärung des Sachverhalts mit

beiden Beteiligten (getrennt) ein Gespräch zu führen, was bei Interventionen im

häuslichen Bereich dem Standardvorgehen der Polizei entspricht und aufgrund der

bei der Alarmzentrale eingegangenen Meldung angezeigt war.»

2.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

2.2.1 Gemäss Strafanzeige vom 24.

September 2021 erfolgte am 6. September 2021, 15:19 Uhr, durch C.___ bei

der Alarmzentrale in Solothurn telefonisch die folgende Meldung (AS 2 ff.):

«Ich war vorhin bei meiner Kollegin, G.A.___. Nun ist ihr Mann nach Hause

gekommen und hat mich aus ihrer Wohnung geworfen. Als er die Türe schloss,

schrie meine Kollegin, dass ich die Polizei rufen soll.»

WmmbA D.___ führte in der Anzeige aus,

zuerst sei mit der Melderin C.___, welche in der Nähe gewartet habe, Kontakt

aufgenommen worden. Diese habe angegeben, dass sie sich Sorgen mache, dass

etwas bei der Familie A.___ passieren könnte – der Beschuldigte sei sehr

aggressiv und aufgebracht nach Hause gekommen. Der Beschuldigte habe in

Begleitung seiner beiden Kinder für beide Seiten unverhofft die Türe geöffnet.

Die Kinder seien wohlauf gewesen und alles habe normal geschienen. Dem zunächst

erstaunt wirkenden Beschuldigten sei durch ihn und WmmbA I.___ der Sachverhalt

und die Meldung geschildert worden, die Gründe der polizeilichen Kontrolle

hätten aufgezeigt werden können. Die Kollegen Gfr H.___ und Pol J.___ hätten

sich dabei im Bereich des Treppenhauses aufgehalten. Der Beschuldigte habe sich

über die Kontrolle gar nicht erfreut gezeigt. Als ob ein Schalter umgelegt

worden sei, habe dieser sie angeschrien, dass sie nicht in die Wohnung dürften,

alles in Ordnung sei und dass sie wieder verschwinden/sich verpissen könnten.

Zudem habe der Beschuldigte in die Wohnung nach seiner Frau geschrien, so dass

sich diese ihnen kurz gezeigt habe. Diese habe ihnen ohne grosse Worte, eher

nonverbal, mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Danach sei diese sogleich

wieder von der Türe weg in die Wohnung zurückgegangen. Er habe dem

Beschuldigten mitgeteilt, dass die Polizei in solchen Fällen auch kurz mit der

Frau sprechen möchte. Der Beschuldigte habe gesagt, sie hätten nun nicht mehr

das Recht, in dessen Haus eine Kontrolle zu machen und dass sie sich jetzt

sofort verpissen sollten, da sonst noch etwas passieren würde – sie hätten ja

gesehen, dass alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe seine Kinder lauthals

fluchend in die Wohnung zurückgeschickt, ein normales Gespräch sei nicht mehr

möglich gewesen. Dem Beschuldigten sei deshalb mündlich die Strafanzeige wegen

Hinderung einer Amtshandlung eröffnet worden. Dieser habe darauf reagiert,

indem sich dieser mit ca. 30 cm Abstand aggressiv und provokativ vor ihm

aufgestellt und geschrien habe, sie hätten ja gesehen, dass alles in Ordnung

sei und sie sollten sich aber sofort verpissen. Daraufhin habe der Beschuldigte

sein Handy gezückt und angefangen, die Patrouille zu filmen. Er habe den

Beschuldigten aufgefordert, dies zu unterlassen. Der Beschuldigte sei für ein

solch provokatives und unkooperatives Verhalten bei der Polizei leider nicht

unbekannt. Die Patrouille habe sich gestützt auf die Gesamtumstände und unter

Wahrung der Verhältnismässigkeit entschieden, die Örtlichkeit vorerst zu

verlassen. Dies, weil es der Frau und den Kindern augenscheinlich gut gegangen

sei und ein weiteres Durchgreifen nur mit Gewalt hätte durchgesetzt werden

können. Der Beschuldigte habe sie daraufhin filmend und weiterhin laut

beschimpfend vom 2. Stock bis zum Ausgang begleitet. Dieser habe Sätze wie

«Wollt ihr wirklich, dass ich euch angreife?! Wenn ihr nicht geht, muss ich

euch angreifen und wir werden uns prügeln müssen und ihr müsst mich ins

Gefängnis stecken!» und «Wenn ihr nicht geht, werdet ihr schon sehen, was

passiert!» gesagt/geschrien. Die gesamte Situation habe maximal 5 Minuten

gedauert. G.A.___ habe kurze Zeit später, als der Beschuldigte nicht mehr

zugegen gewesen sei, in Begleitung der Kinder mit einem PW die Liegenschaft

verlassen. Seitens dieser sei augenscheinlich kein Interesse vorhanden gewesen,

sich mit der Polizei zu unterhalten, was die zuvor getroffene Entscheidung

bezüglich dem deeskalierenden Verhalten bestärkt habe.

2.2.2 WmmbA D.___ führte in seiner

Einvernahme vom 5. Dezember 2022 vor der Vorinstanz unter anderem aus, vor Ort

hätten sie zunächst mit der Melderin gesprochen, woraufhin sie beschlossen

hätten, eine Kontrolle durchführen zu müssen (AS 241 ff.). Ohne Klopfen

oder Klingeln sei der Beschuldigte mit den Kindern herausgekommen. Sie hätten

diesem direkt gesagt, um was es gehe, dass sie eine Meldung erhalten hätten und

dass etwas nicht gut sei, dass es Streit gebe und dass sie gerne mit allen

sprechen möchten. Dann sei es schnell eskaliert, der Beschuldigte habe

begonnen, ihnen Sachen wie «verpisst euch», «verreist», «ihr habt hier nichts

verloren» oder «kommt nie mehr hierher» zu sagen. Sie hätten mit ihr – gemeint

ist die Ehefrau des Beschuldigten – auch schnell sprechen wollen. Die Ehefrau

habe sich kurz gezeigt, so dass sie hätten feststellen können, dass alles

einigermassen gut sei. Die Kinder seien auch normal gewesen. Sie hätten dem

Beschuldigten gesagt, dass sie trotzdem noch mit der Ehefrau sprechen möchten.

Der Beschuldigte habe ihnen keinen Zutritt gewährt und habe die Ehefrau auch

nicht rausgeschickt, damit sie mit dieser hätten sprechen können. Der

Beschuldigte habe verweigert, dass sie miteinander hätten sprechen können.

Ihnen sei verweigert worden, mehr zu wissen. Sie hätten sich dann zurückgezogen

und sich gegen eine Eskalation entschieden. Der Beschuldigte sei ihnen nicht

unbekannt und es hätte eine riesige Eskalation gegeben für etwas, das sie

damals im Moment gar nicht genauer hätten wissen können. Irgendwann habe der

Beschuldigte auch mit filmen begonnen. Sie hätten dann gesehen, wie Frau A.___

mit dem Auto an ihnen vorbeigefahren sei, wobei diese bei ihnen auch hätte

anhalten können.

Die Kinder seien nicht aufgelöst

gewesen. Diese seien eher von der Reaktion des Beschuldigten und wie dieser mit

ihnen gesprochen habe, verstört gewesen. Wenn eine solche Meldung eingehe,

würden sie die Parteien immer räumlich getrennt befragen, da es dann Zeichen

geben könne, dass es wirklich nicht gut sei.

2.2.3 Auch den Aussagen von WmmbA I.___

vom 5. Dezember 2022 kann entnommen werden, dass sie zunächst mit der Melderin

gesprochen hätten (AS 237 ff.). Von dieser hätten sie erfahren, dass der

Beschuldigte, als dieser nach Hause gekommen sei, recht aufbrausend gewesen sei

und sie vor die Tür gestellt habe. Dessen Ehefrau habe ihr nachgerufen, die

Polizei zu rufen. Er und Herr D.___ seien vor die Türe gegangen, die beiden

anderen Polizisten hätten im Treppenhaus gewartet. Bevor sie hätten klingeln können,

sei die Türe aufgegangen und der Beschuldigte sei dort in Begleitung seiner

Kinder gestanden. Sie hätten diesem erläutert, weshalb sie dort seien. Der

Beschuldigte habe bereits da ein sehr aufbrausendes Verhalten gehabt und ihnen

gesagt, dass sie in dessen Gebäude keine Kontrolle durchzuführen hätten. Sie

hätten diesem nochmals erläutert, weshalb sie da seien. Der Beschuldigte habe

die Kinder irgendwann hineingeschickt und die Frau nach vorne geholt. Diese

habe ihnen nonverbal mitgeteilt, dass alles gut sei. Sie hätten mit dieser

persönlich ein Gespräch führen wollen, was genau vorgefallen sei. Dies habe

aber so nicht stattfinden können. Der Beschuldigte sei dann recht aufbrausend

gewesen und habe «verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen», «ihr habt

gesehen, was ihr sehen müsst», «haut ab» von sich gegeben. Die beiden anderen

Polizisten seien dann auch auf den Zwischenboden gekommen. Der Beschuldigte

habe das Natel hervorgenommen und das Ganze gefilmt. Es seien immer die Worte

«verpisst euch, ihr habt hier nichts zu suchen» gefallen. Sie hätten sich dann

entschieden, sich zurückzuziehen und das Gebäude zu verlassen, wobei der

Beschuldigte ihnen gefolgt sei. Damit sie das Gespräch mit der Ehefrau unter

vier Augen hätten führen können, hätten sie dies ziemlich sicher mit Gewalt

durchsetzen müssen, wogegen sie sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit

entschieden hätten. Bei einer solchen Meldung würden sie versuchen, mit den

Beteiligten getrennt das Gespräch zu suchen, um den Sachverhalt abzuklären.

2.2.4 In der polizeilichen Einvernahme

vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte aus, als er mit den Kindern die

Wohnung habe verlassen wollen und die Türe geöffnet habe, seien vier Polizisten

vor der Türe gestanden (AS 7 ff.). Seine Kinder hätten Angst bekommen und seien

wieder in die Wohnung gerannt. Auf seine Frage, was los sei, hätten die

Polizisten nicht recht sagen können, was los sei. Diese hätten ihn gefragt, ob

sie in der Wohnung miteinander sprechen könnten, woraufhin er entgegnet habe,

dass diese ohne Durchsuchungsbefehl die Wohnung nicht betreten dürften. Er habe

Angst um seine Kinder gehabt und habe die Polizisten aufgefordert, zu gehen.

Diese seien dann gegangen und er sei den Polizisten, welche sich im Treppenhaus

verlaufen hätten, gefolgt. Draussen habe ein Polizist auf seine Nachfrage

gesagt, dass er seine Ehefrau geschlagen haben solle. Er habe dann einen Film

mit seinem Natel machen wollen und den Polizisten aufgefordert, dies zu

wiederholen, was dieser aber nicht gemacht habe. Wenn es tatsächlich zu

häuslicher Gewalt gekommen wäre, dann wäre er mit der Ehefrau und den Kindern

anschliessend bestimmt nicht einkaufen gegangen. Er finde es richtig, dass die

Polizei mit beiden Parteien spreche, wenn etwas vorgefallen sei. Er habe den

Polizisten auch gesagt, dass sie auch dort, d.h. zwischen Eingang und Gang,

sprechen könnten. Die Polizisten hätten dann aber gemeint, es wäre besser,

wegen der Nachbarn, hineinzugehen. Die Polizisten hätten ihn wie auch seine

Ehefrau gefragt, wie es gehe und beide hätten mit gut geantwortet. Er habe

gegenüber den Polizisten «verpisst euch» und «raus mit euch» gesagt. Ihm sei

nicht gesagt worden, dass die Polizei mit seiner Ehefrau alleine sprechen

wolle. Er habe alles gefilmt.

In der Einvernahme vom 14. März 2022

äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er mit seinen Kindern und der

Ehefrau habe einkaufen gehen wollen (AS 64 ff.). Als er die Türe

geöffnet habe, habe er sechs Polizisten vor der Türe gesehen. Seine Kinder

hätten Angst bekomme und hätten sich an seinem Bein festgehalten. Er habe die

Polizisten gefragt, was passiert sei, woraufhin ihm gesagt worden sei, diese

müssten reinkommen. Seine Frage nach einem Durchsuchungsbefehl sei verneint

worden. Er habe erwidert, dass diese ohne Durchsuchungsbefehl nicht in die

Wohnung kommen würden. Ihm sei dann gesagt worden, dass diese mit ihm in der

Wohnung sprechen möchten, worauf er wiederum gesagt habe, dass diese ohne

Durchsuchungsbefehl nicht in seine Wohnung kommen würden. Auf seine Frage,

worum es gehen würde, sei ihm gesagt worden, dass diese eine Meldung erhalten

hätten. Da die Polizisten keinen Durchsuchungsbefehl hätten vorweisen können,

habe er diese gebeten, zu gehen. Ihm sei gesagt worden, dass diese mit ihm sprechen

möchten, worauf er gesagt habe, er wolle nicht mit diesen sprechen. Dann sei

er, seine Kinder und seine Ehefrau im Treppenhaus gewesen. Er sei dann mit der

Polizei die Treppe runtergelaufen. Der Polizist habe seine Ehefrau gefragt, ob

alles gut sei, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten bis nach draussen

begleitet. Dort sei ihm gesagt worden, dass sie einen Anruf wegen häuslicher

Gewalt erhalten hätten. Seine Ehefrau sei mit den Kindern die ganze Zeit neben

ihm im Treppenhaus gewesen, sie sei neben ihm gestanden. Die Polizei habe mit

dieser sprechen können. Diese habe aber darauf beharrt, in die Wohnung zu

kommen – wegen der Nachbarn, damit diese nichts mitbekommen würden.

Am 5. Dezember 2022 gab der Beschuldigte

unter anderem zu Protokoll, er habe rausgehen wollen, als er drei Polizisten

vor seiner Tür, einer sei noch unten bei der Treppe gestanden, gesehen habe (AS

249 ff.). Er habe einen Schock bekommen und die Kinder seien sofort an seine

Beine gekommen. Er habe diese reingeschubst und die Türe geschlossen. Er habe

wissen wollen, um was es gehe. Die Polizisten hätten gesagt, dass sie

reinkommen müssten, woraufhin er gefragt habe, ob diese einen

Durchsuchungsbefehl hätten. Dies sei verneint worden und er habe diesen «weg»

gesagt. Die Polizisten hätten gesagt, dass diese einen Anruf erhalten hätten.

Er habe gesagt, dass diese die Wohnung mit einem Durchsuchungsbefehl

durchsuchen dürften, ansonsten diese weggehen sollten. Von ihm sei verlangt

worden, mit diesen draussen zu sprechen. Er habe geantwortet, dass er nicht mit

diesen sprechen wolle und gehen müsse. Er habe auch «geht raus» gesagt, die

Polizisten seien aber nicht nach draussen gegangen. Ein Polizist habe gefragt,

ob es seiner Ehefrau gut gehe, was diese bejaht habe. Er habe die Polizisten

nach unten begleitet und diese gefragt, was sie überhaupt hier machen würden.

Diese hätten gesagt, dass sie wegen häuslicher Gewalt gerufen worden seien. Er

sei dann mit der Ehefrau einkaufen gegangen – wenn es häusliche Gewalt gegeben

hätte, wäre er kaum mit seiner Ehefrau einkaufen gegangen. Bei einem

Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt müsse man mit allen sprechen, man wisse ja

nie, was der Hintergrund sei. Es sei richtig, dass er «raus, verpisst euch»

gesagt habe. Ausserdem habe er auch «geht weg», «verpiss dich von hier» und

«ohne Durchsuchungsbefehl könnt ihr euch verpissen» gesagt.

2.2.5 Zunächst kann festgehalten werden,

dass die Aussagen der Polizisten grundsätzlich übereinstimmen und glaubhaft

sind. Ausserdem stimmen diese mit dem in der Strafanzeige, datiert vom 24.

September 2021, von WmmbA D.___ verfassten Sachverhalt überein. Beide

Polizisten führten aus, dass sie dem Beschuldigten, als dieser von sich aus die

Türe geöffnet habe, mitgeteilt hätten, weshalb sie vor Ort sind und gemäss

WmmbA D.___ mit allen sprechen möchten. Dass es zu Beginn des Gespräches zu

einer solchen Mitteilung gekommen ist, dürfte dem üblichen polizeilichen

Prozedere in einem solchen Fall entsprechen (vgl. auch AS 4). Selbst wenn die

Polizisten nicht von sich aus mitgeteilt haben sollten, weshalb sie vor Ort

waren, so hat der Beschuldigte gemäss seiner Aussage zumindest danach gefragt.

Dass ihm auch auf diese Nachfrage der Grund für das Erscheinen der Polizei

nicht mitgeteilt worden sein soll, sondern erst, als sie draussen gewesen sein

sollen, erscheint wenig glaubhaft. Dafür spricht denn auch, dass der Beschuldigte

in seinen Befragungen vom 29. Oktober 2021 und vom 14. März 2022

selbst ausgeführt hat, er sei von den Polizisten gefragt worden, ob sie in der

Wohnung miteinander sprechen könnten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass er

seine Ehefrau an die Türe gerufen hat, was nur dann Sinn macht, wenn er über

den Grund des Erscheinens der Polizei und darüber, dass diese mit ihm wie auch

mit der Ehefrau sprechen wollte, informiert worden war. In diesem Zusammenhang

ist zu erwähnen, dass seine Aussage vom 14. März 2022, seine Ehefrau sei

die ganze Zeit neben ihm gestanden, nicht glaubhaft ist. Denn wäre dem so

gewesen, dann hätten die Polizisten die Ehefrau direkt angesprochen und gesagt,

dass sie nebst dem Beschuldigten auch mit ihr sprechen möchten. Dem Beschuldigten

war der Grund für das Erscheinen der Polizisten und der Umstand, dass diese

sowohl mit ihm als auch mit seiner Ehefrau sprechen wollten, somit bereits vor

seiner Wohnungstüre, d.h. von Beginn an, bekannt. Weiter ist unbestritten, dass

der Beschuldigte den Polizisten den Eintritt in seine Wohnung verweigert und

diese aufgefordert hat, zu gehen, wobei er dazu deutliche Worte wie «raus,

verpisst euch», «verpiss dich von hier» oder «ohne Durchsuchungsbefehl könnt

ihr euch verpissen» benutzt hat. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten kann

weiter festgestellt werden, dass sich die Ehefrau kurz an der Wohnungstüre

gezeigt und – nonverbal – mitgeteilt hat, dass alles in Ordnung sei. Trotz

dieses Erscheinens wollten die Polizisten gemäss deren Aussagen mit der Ehefrau

sprechen, was dem Beschuldigten gemäss der glaubhaften Aussage von WmmbA D.___

denn auch mitgeteilt worden ist. Dies gehört zum Standardprozedere der Polizei.

Denn gerade in Fällen von möglicher häuslicher Gewalt ist es zur Abklärung des

Sachverhalts wichtig, die beteiligten Personen getrennt voneinander befragen zu

können, damit diese frei sowie möglichst ohne psychischen Druck oder Angst vor

Repressalien des Ehepartners sprechen können. Selbst der Beschuldigte, dem –

wie bereits festgestellt – der Grund für das Erscheinen der Polizei bekannt

war, gab in seinen Einvernahmen vom 29. Oktober 2021 und vom 5.

Dezember 2022 zu Protokoll, bei einem Polizeieinsatz mit häuslicher Gewalt

müsse man mit allen sprechen, man wisse ja nie, was der Hintergrund sei. Die

anwesenden Polizisten haben sich, wie aus deren Aussagen hervorgeht, mit dem

kurzen Erscheinen der Ehefrau nicht zufrieden gegeben und wollten mit dieser

(alleine) sprechen. Dieses Vorhaben wurde jedoch durch den Beschuldigten aufgrund

seines aufbrausenden Verhaltens, seiner Wortwahl und des Filmens mit seinem

Natel zu Nichte gemacht. Die Polizisten haben deshalb eine Eskalation vermeiden

wollen und sich – nachdem sie gesehen haben, dass es der Ehefrau und den

Kindern, soweit ersichtlich, gut geht – für den Rückzug entschieden.

Im Gegensatz zu den Aussagen von WmmbA D.___

und I.___ sind die Aussagen des Beschuldigten wenig detailreich und teilweise

auch widersprüchlich. So hätten die Kinder gemäss seiner Aussage vom 29.

Oktober 2021 Angst bekommen und seien wieder in die Wohnung gerannt. Gemäss der

Aussage vom 5. Dezember 2022 seien die Kinder jedoch sofort an sein Bein

gekommen und er habe diese in die Wohnung geschubst und die Türe geschlossen.

In der Einvernahme vom 14. März 2022 hatte sich der Beschuldigte noch

dahingehend geäussert, dass die Kinder sich an seinem Bein festgehalten hätten

und die ganze Zeit – wie auch die Ehefrau – im Treppenhaus gestanden seien.

Auch variierte die Anzahl an Polizisten. Waren es anfänglich vier Polizisten,

welche vor seiner Türe gestanden seien, waren es plötzlich sechs und dann

wieder nur drei. Ebenfalls widerspricht sich der Beschuldigte bezüglich des

Ortes, wo die Polizisten mit ihm hätten sprechen wollen. Gemäss seiner

Einvernahme vom 29. Oktober 2021 habe er den Polizisten gesagt, sie könnten

zwischen Eingang und Flur sprechen, worauf ihm entgegnet worden sei, es sei

wegen der Nachbarn besser, wenn sie reingehen würden. Auch gemäss Einvernahme

vom 14. März 2022 hätten die Polizisten wegen der Nachbarn ein Gespräch in der

Wohnung führen wollen. In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 führte der

Beschuldigte hingegen aus, es sei von ihm verlangt worden, das Gespräch

draussen zu führen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten

werden, dass der dem Beschuldigten im Strafbefehl vom 15. Juni 2022

vorgehaltene Sachverhalt erstellt ist.

3. Mehrfache Beschimpfung

3.1 Vorhalt

Der Vorhalt lautet gemäss Anklageschrift

wie folgt: «Mehrfache Beschimpfung, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40

Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil von B.___,

indem der Beschuldigte die Geschädigte mehrfach als «Schlampe» und «Fotze»

bezeichnete, wodurch er die Geschädigte wissentlich und willentlich in ihrer

Ehre angriff.»

3.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.2.1 Die Privatklägerin B.___ gab in

der tatnächsten Einvernahme vom 18. August 2021 gegenüber der Polizei Kanton

Solothurn zu Protokoll, der Mann mit schwarzem T-Shirt und dem langen Bart

sowie jener mit dem schwarz-roten T-Shirt und ebenfalls mit einem langen Bart

hätten keine Maske getragen (AS 31 ff.). Sie habe den Mann mit dem

schwarzen T-Shirt (Beschuldigter) angesprochen und diesem gesagt, dass er eine

Maske anziehen müsse, wenn er das Restaurant betrete. Sie habe schon nach vorne

zum Eingang gehen wollen, um dem Mann eine Maske zu geben, da sei dieser zu ihr

ausfällig geworden. Ausserdem sei jener mit dem schwarz-roten T-Shirt (K.___)

dazu gekommen. Der Mann im schwarzen T-Shirt habe ihr à la «dass dies nicht

sein Problem sei» geantwortet. Sie habe diesem erwidert, dass dies sehr wohl sein

Problem sei und er eine Maske anziehen solle. Dann seien die beiden Männer ihr

gegenüber sehr aggressiv geworden. Diese hätten begonnen, sie als «Schlampe»

und «Fotze» zu bezeichnen. Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie

vermutlich einen Schweizer Pass habe, aber trotzdem nichts wert sei. Die

Körpersprache der Männer sei aus ihrer Sicht sehr aggressiv ihr gegenüber

gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass die Männer völlig austicken und sie

schlagen würden. Sie habe die Gruppe in der Folge bestimmt aufgefordert, das

Lokal zu verlassen. Nach ein paar Weigerungen hätten die Männer das Restaurant

verlassen. Hauptaggressor sei der Mann im schwarz-roten T-Shirt gewesen. Dessen

Körpersprache sei sehr aggressiv gewesen. Es sei auch dieser gewesen, welcher

sie am meisten beschimpft habe. Dieser habe sich auch überhaupt nicht beruhigen

können. Die Männer hätten mehrfach «Schlampe» und «Fotze» wiederholt und

mehrere Male den Chef verlangt. Als sie diesen mitgeteilt habe, dass sie dies

zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, hätten sie dies nicht akzeptieren wollen. Sie

würde sagen, dass sie durch diese Beschimpfungen in ihrer Ehre verletzt worden

sei. Durch deren Auftreten habe sie sich falsch am Platz gefühlt. Diese seien

so aufgetreten, als ob sie sich von einer Schweizerin nichts hätten sagen

lassen wollen. Dass sie nichts wert sei. Es sei wohl auch darum gegangen, dass

die Männer ein Problem damit gehabt hätten, dass sie als Frau der Chef gewesen

sei. Was ihr richtig Angst gemacht habe, sei deren Verhalten gewesen. Die

Männer seien sehr nahe zu ihr gekommen, als diese sie so herablassend

beschimpft hätten.

Auf Vorlage eines Bildes der

Überwachungsanlage bezeichnete B.___ den Beschuldigten und K.___ als jene

Personen, welche gegen sie ausfällig geworden seien.

In der Einvernahme vom 14. März 2022

äusserte sich B.___ dahingehend, dass diese vier Herren ohne Maske in der

Filiale gestanden seien (AS 56 ff.). Sie hätten sich ihrer Aufforderung, eine

Maske anzuziehen, widersetzt. Sie habe diesen zuerst eine Maske geben wollen.

Diese seien aber sofort ausfällig geworden und hätten ein recht ausfälliges

Verhalten gehabt. Sie habe dann entschieden, dass diese Gäste nicht bedient

würden. Diese hätten sie dazu bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie

habe diese Männer daraufhin gebeten, das Restaurant zu verlassen, was diese

nicht gemacht hätten. Dadurch seien sie noch aggressiver geworden, d.h. dieser

und ein zweiter – die anderen beiden hätten gar nichts gemacht. Diese hätten

nach mehrmaliger Aufforderung das Restaurant verlassen, seien dann aber nochmals

zurückgekommen. Sie seien nochmals aggressiv geworden und hätten sie

beschimpft. Mit dem ausfälligen Verhalten habe sie gemeint, dass die Männer ihr

extrem nahe gekommen seien. Diese seien laut geworden und hätten sie dazu

bringen wollen, sie ohne Maske zu bedienen. Sie hätten den Chef gewollt und

seien Richtung Küche gegangen. Sie sei in diesem Moment der Chef gewesen, was

sie ihnen auch gesagt habe. Diese hätten mehrere Kraftausdrücke wie «Schlampe»

und «Scheissschweizerin» gebraucht, welche nicht angebracht gewesen seien. Es

sei noch mehr gewesen, sie wisse aber nicht mehr alles ganz genau. Was sie mehr

als die Beschimpfungen gestört habe, sei die aggressive Körpersprache gewesen.

Auf Vorhalt eines Standbildes der

Überwachungsvideos markierte B.___ den Beschuldigten wie auch K.___ als jene

Personen, durch welche sie beschimpft worden sei. Der Beschuldigte habe

hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. Dieser habe sie zu nötigen

versucht, die Gruppe ohne Maske zu bedienen. Dieser habe einfach drohen wollen,

dies sei es gewesen. K.___ sei aggressiver gewesen. Bei diesem sei es so weit

gegangen, dass ihm fast die Hand ausgerutscht wäre. Die Männer seien ihrer

Aufforderung, das Restaurant zu verlassen, nicht nachgekommen. Diese hätten das

Gefühl gehabt, die Maskenpflicht sei ein Scheiss, dies sei unnötig und sie

solle sie gefälligst bedienen. Die Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem

sie die Männer aufgefordert habe, eine Maske anzuziehen. Es sei dann so

weitergegangen. Nachdem der Beschuldigte nach dem Verlassen des Lokals nochmals

zurückgekehrt sei, sei es um die Maskenpflicht gegangen und dass es eine

Frechheit sei, dass diese nicht bedient würden. Dieser habe wohl einfach seinem

Ärger nochmals Luft gelassen und sei dann wieder gegangen. Auf Nachfrage, ob es

dort auch nochmals zu Beschimpfungen gekommen sei, gab B.___ zu Protokoll, vom

anderen sei dann unter anderem das mit dem Schweizer gekommen. Ob vom

Beschuldigten auch noch einmal etwas gekommen sei, wisse sie nicht mehr.

Sie habe den Beschuldigten aufgefordert,

eine Maske anzuziehen. Dieser sei dann sofort ausfällig geworden. Sie sei

eigentlich schon hingelaufen und habe ihm eine aushändigen wollen. Er habe sie

dann aber sofort beschimpft. Deshalb sei ihre Entscheidung gewesen, dass sie

diese Gäste nicht bedienen würden. Sie habe diese deshalb aufgefordert, das

Restaurant zu verlassen. Wenn dieser anständig gefragt hätte, hätte sie ihm

eine Maske gegeben.

In der Einvernahme vor dem Richteramt

Thal-Gäu vom 5. Dezember 2022 sagte B.___ schliesslich aus, sie hätten die

Nulltoleranzpflicht überall sehr klar deklariert gehabt, bereits beim Eingang

(AS 245 ff.). Sie sei an der Kasse gewesen und habe die vier Personen auf die

Maskenpflicht aufmerksam gemacht. Diese hätten sich geweigert, eine Maske

anzuziehen, bzw. seien deshalb gleich auf 180 gewesen. Im Normalfall hätten sie

dort Masken, welche sie gratis abgeben würden. Sie habe es diesen auch

angeboten bzw. habe es anbieten wollen. Da sie ihr gegenüber aber schon so

aggressiv gewesen seien, habe sie sich entschieden, ihnen keine zu geben. Sie

habe sie in diesem Sinne aus dem Restaurant gewiesen. Der Beschuldigte sei der

erste gewesen, welcher mit ihr gesprochen habe. Er habe ihr ganz klar zu

verstehen gegeben, dass er das Restaurant nicht verlassen und in dem Sinne

keine Maske anziehen werde. Es sei die Körpersprache und auch die von diesen

gemachten Aussagen, welche sehr aggressiv gewesen seien. Der Beschuldigte habe

sich mehrmals widersetzt, das Restaurant zu verlassen, er sei ihr sehr nahe

gekommen und sei sehr aggressiv gewesen. An die gefallenen Wörter könne sie

sich nicht mehr genau erinnern. Wahrscheinlich seien diese in der Hitze des

Gefechts gefallen, was diesem durch den Kopf gegangen sei. Für sie sei es in

erster Linie nicht die Wortwahl oder die Wörter gewesen, sondern dessen ganzes

Aggressionspotential. Was der Beschuldigte mitgeteilt habe, als er wieder in

das Lokal zurückgekommen sei, könne sie nicht mehr genau sagen – aber so in dem

Sinne, dass das, was sie machen würden, völlig daneben sei.

3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet in

sämtlichen Einvernahmen, die Privatklägerin B.___ als «Schlampe» und «Fotze»

bezeichnet zu haben.

3.2.3 Im Zusammenhang mit den angeblich

geäusserten Beschimpfungen führte B.___ in der Einvernahme vom 18. August 2021

aus, nachdem sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle eine Maske anziehen,

seien beide Männer – gemeint sind der Beschuldigte und K.___ – ihr gegenüber

aggressiv geworden und hätten sie mehrfach «Schlampe» und «Fotze» genannt.

Ausserdem hätten sie zu ihr gemeint, dass sie vermutlich einen Schweizer Pass

habe, aber trotzdem nichts wert sei. Als sie so herablassend beschimpft worden

sei, seien sie ihr sehr nahe gekommen. In der Einvernahme vom 14. März 2022

führte B.___ zunächst ebenfalls aus, sie hätten Kraftausdrücke wie «Schlampe»

und «Scheissschweizerin» gebraucht. In der Folge relativierte sie jedoch diese

Aussage wie auch jene vom 18. August 2021, indem sie ausführte, der

Beschuldigte habe hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt. In der

Einvernahme vom 5. Dezember 2022 konnte sie sich schliesslich nicht mehr an den

Wortlaut erinnern. Diese Relativierung kann zunächst für die Glaubhaftigkeit

der Aussagen von B.___ sprechen, indem diese den Beschuldigten im Verlauf der

Einvernahmen entlastet hat. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie

diese Unterscheidung nicht schon in der Einvernahme vom 18. August 2021

vorgenommen hat, zumal sie bereits damals angab, K.___ sei jener gewesen,

welcher sie am meisten beschimpft habe und sich überhaupt nicht habe beruhigen

können. Auffallend bei dieser Einvernahme ist des Weiteren, dass sie auch beim

übrigen Verhalten des Beschuldigten und jenem von K.___ von sich aus

grundsätzlich keine Differenzierung vornahm.

Aufgrund der Aussagen von B.___ kann

somit zunächst festgehalten werden, dass die Wörter «Schlampe» und «Fotze»

tatsächlich gefallen sind, fraglich ist bloss, ob auch vom Beschuldigten oder

nur von K.___. Aufgrund der Beweiswürdigung bloss dieser Aussagen von B.___

bestehen zwar gewisse Zweifel daran, dass der Beschuldigten dieser gegenüber

die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert hat. Diese Zweifel sind jedoch

nicht so erheblich und können aufgrund ihrer Aussage vom 14. März 2022, wonach

der Beschuldigte hauptsächlich Wörter wie «Schlampe» benutzt habe, unterdrückt

werden. Vorliegend hat es aber nicht bloss bei der Würdigung dieser Aussagen zu

bleiben. Vielmehr sind auch deren Aussagen zum Zeitpunkt, in welchem diese

Wörter vom Beschuldigten geäussert worden sein sollen, zu berücksichtigen und

zu würdigen. Aufgrund ihrer Aussage vom 18. August 2021 muss diese

Äusserung vor dem ersten Verlassen des Lokals erfolgt sein, nämlich als sie

nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine Maske zu geben. Auch in der

Einvernahme vom 14. März 2022 erwähnte B.___, dass sie den Männern zunächst

eine Maske habe geben wollen – sie sei eigentlich schon hingelaufen. Weil diese

jedoch ausfällig geworden seien, habe sie sich entschieden, dass diese Gäste

nicht bedient würden, und sie gebeten, das Restaurant zu verlassen. Die

Beschimpfungen hätten angefangen, nachdem sie die Männer aufgefordert habe,

eine Maske anzuziehen. Bei der Rückkehr habe K.___ unter anderem das wegen dem

Schweizer gesagt – ob vom Beschuldigten auch noch etwas gekommen sei, wisse sie

nicht mehr. Aufgrund dieser Aussagen von B.___ steht somit fest, dass die

Äusserungen «Schlampe» und «Fotze» nach ihrer Aufforderung, eine Maske zu

tragen, und als sie gerade nach vorne gehen wollte, um dem Beschuldigten eine

Maske zu geben, bzw. als sie eine Maske geben wollte, gefallen sind.

Diesbezüglich ist nun die Video-aufnahme zu sichten. Gemäss dieser trat der

Beschuldigte, gefolgt von K.___ (mit einer Maske am rechten Arm) und den beiden

anderen Kollegen (welche eine Maske trugen), in das Lokal ein. Kurz vor der

Theke blieb der Beschuldigte stehen, suchte etwas in seiner Bauchtasche, machte

den Reisverschluss wieder zu, zog sich sein T-Shirt über die Nase und begab

sich dann zur Theke. K.___ ging derweil zu einem Tisch, auf welchen er unter

anderem seine Bauchtasche legte. Als B.___ den Beschuldigten an der Theke sah,

schüttelte sie den Kopf und machte mit beiden Händen eine negierende Geste. In

der Zwischenzeit haben sich die beiden anderen Kollegen sowie K.___ ebenfalls

an die Theke begeben. B.___ machte eine Drehung um ihre eigene Achse und kam

hinter der Theke hervor, um zum Tisch mit den Masken, dem Desinfektionsmittel

etc. zu laufen. Ob der Beschuldigte dabei etwas zu B.___ gesagt hat, ist

aufgrund des übergezogenen T-Shirts nicht klar ersichtlich. Jedoch ist aufgrund

dessen Blickkontakt und Haltung davon auszugehen, dass dieser B.___ kurz etwas

gesagt hat, als diese vor der Theke durchging, wobei sie darauf keine Reaktion

zeigte. Demgegenüber ist deutlich ersichtlich, dass K.___ Aussagen in Richtung B.___

machte. Dabei schaute der Beschuldigte diesen (vorwurfsvoll) an. Am Tisch

angekommen, umfasste B.___ einige wenige Masken mit der linken Hand, wobei sie

ihren Blick zu K.___ gerichtet hatte. K.___ hat derweil weiter auf B.___

eingeredet und sich vor dieser aufgestellt, während dem der Beschuldigte vor

dem Tisch stand und mit seinem rechten Arm eine Bewegung in Richtung B.___

machte, um eine Maske zu erhalten. B.___ hatte dabei ihren Blick die ganze Zeit

nur auf K.___ gerichtet gehabt. B.___ umfasste in der Folge mit ihrer linken

Hand alle Masken und machte mit ihrer rechten Hand eine verneinende Bewegung

und zeigte gegen den Ausgang. Bereits bei der ersten Geste von B.___ gegen den

Ausgang drehte sich der Beschuldigte (als einziger) sofort gegen den Ausgang ab

und verschwand aus dem Bild, wie auf der Aussenkamera zu sehen ist. K.___

redete demgegenüber weiter auf B.___ ein, welche nun die Masken aus dem

Behälter nahm und in Richtung Theke – gefolgt von K.___ – lief. Dabei zeigte

sie mehrmals gegen den Ausgang und das Verhalten/die Gestik von K.___ wurde

aggressiver, wobei dieser auch in die Küche gerufen hat. Diese Diskussion

dauerte rund eine Minute und 15 Sekunden, bis der Beschuldigte, welcher

aufgrund des Videos des Aussenbereiches zunächst auf den Parkplatz ging und

dann eine Weile im Türrahmen stehen blieb, wieder das Lokal betrat und K.___

leicht wegzog und sich zwischen diesen und B.___ stellte. In der Folge

unterhielten sich der Beschuldigte und B.___ für rund 25 Sekunden, wobei dies

anhand der Körperhaltung von beiden Personen eher ruhig verlaufen sein dürfte.

Aufgrund der Sichtung des Videos bestehen erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte gegenüber B.___ mehrfach

die Wörter «Schlampe» und «Fotze» geäussert haben soll. Wären die Worte bereits

bei der Theke gefallen, so wäre B.___ wohl kaum zum Tisch mit den Masken gegangen

und hätte dem Beschuldigten wie auch K.___ – aufgrund des Umfassens von bloss

einigen Masken – eine solche geben wollen. Auch hätte der Beschuldigte, wäre er

nicht davon ausgegangen, dass er sogleich eine Maske erhalten würde, kaum den

Arm gegen die von B.___ ergriffenen Masken ausgestreckt. Aufgrund des nur auf K.___,

welcher fortwährend auf B.___ eingeredet hatte, fixierten Blickes und des

plötzlichen Umgreifens sämtlicher Masken ist viel mehr davon auszugehen, dass

in jenem Zeitpunkt unter anderem die Wörter «Schlampe» und «Fotze» seitens von K.___

gefallen sind, welche bei B.___ zu einem anderen Handeln geführt haben. Auch

spricht das Verhalten des Beschuldigten, welcher bereits nach der ersten Geste

von B.___ zum Ausgang und gemäss der Aussenkamera aus dem Lokal ging, gegen

eine solche Äusserung durch ihn. Hingegen war K.___ – was auch anhand des

Videos der Aussenkamera ersichtlich ist – die ganze Zeit über sichtlich

aufgebracht.

Aufgrund der Videos, unter

Berücksichtigung der Aussagen von B.___, bestehen erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel an dem dem Beschuldigten gemachten Vorhalt. Der

Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Videoaufzeichnungen

vorliegend zu wenig Beachtung geschenkt hat. Infolgedessen ist der Beschuldigte

vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021,

freizusprechen.

4. Widerhandlungen gegen das

Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in

öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben

4.1 Vorhalt

In der Anklageschrift ist der Vorhalt

wie folgt formuliert: «Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz, begangen am

27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant],

indem sich der Beschuldigte vorsätzlich Massnahmen gegenüber Personen

widersetzte. Konkret trug der Beschuldigte zur Tatzeit im Innenbereich des [Restaurants]

trotz entsprechender Pflicht keine Gesichtsmaske über Nase und Mund, obwohl ihm

bekannt war oder aufgrund der COVID-19-Pandemie und insbesondere der medialen

Berichterstattung über die aktuell geltenden Massnahmen bekannt sein musste,

dass in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben,

insbesondere in Innenbereichen von Restaurants, eine Maskentragpflicht bestand.

Auch nach entsprechender Aufforderung durch die verantwortliche Schichtleiterin

und weitere Personen unterliess es der Beschuldigte, eine Gesichtsmaske

anzuziehen. Stattdessen zog er mehrfach für kurze Zeit sein T-Shirt hoch und

deckte damit Mund und Nase ab. Nachdem der Beschuldigte das Restaurant

kurzzeitig verlassen hatte, betrat er dieses im Wissen darum, dass er trotz

entsprechender Pflicht nach wie vor keine Gesichtsmaske trug, wieder und hielt

sich erneut während kurzer Zeit ohne Gesichtsmaske im Restaurant auf. Durch das

Nichttragen der Gesichtsmaske im Restaurant nahm der Beschuldigte mindestens in

Kauf, sich den aktuell geltenden Massnahmen gegenüber Personen zu widersetzen.»

4.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

4.2.1 Im Zusammenhang mit den Aussagen

von B.___ kann auf das Obstehende (vgl. Ziff. 3.2.1) verwiesen werden.

4.2.2 F.___ sagte am 14. Juni 2022 aus,

dass ihre Position während der Corona-Zeit auch das Empfangen der Leute beinhaltet

habe (AS 83 ff.). Beim Eingang hätten sie ihren Tisch mit Handschuhen, Masken,

Desinfektionsmittel etc. gehabt. Die Typen seien ohne Masken reingekommen. Sie

habe diesen gesagt, dass sie Maskenpflicht hätten, sie sollten doch bitte eine

Maske nehmen oder sie würde ihnen eine geben. Sie hätten dies aber nicht

gewollt. Da habe das «Gstürm» bereits begonnen. Sie habe dann gesagt, wenn sie keine

Maske anziehen wollten, könnten sie rausgehen und beim Drive bestellen. Dies

hätten sie aber nicht gewollt. Sie sei dann zur Kasse zur Schichtführerin

gegangen und habe dieser gesagt, dass sie schauen solle. Sie habe keine Zeit

mehr gehabt, da sie mit Service beschäftigt gewesen sei. Sie sei auf den Balkon

gegangen, sie habe Säcke geleert und Tische geputzt. Sie sei dann wieder

reingegangen. Sie habe dann gesagt, dass die Männer eine Maske nehmen sollen.

Als sie wieder dazugekommen sei, habe sie gesagt, dass diese doch rausgehen

sollten. Sie glaube, sie habe sogar noch einen Mann um die Ecke geschoben. Es

sei dann ein Mann um die Ecke gekommen, welchen sie fast noch um den Haufen

geworfen hätten, weil sie so wütend gewesen seien. Als sie reingekommen seien,

habe sie gefragt, ob sie eine Maske dabei hätten, sie hätten Maskenpflicht. Sie

habe den Männern eine Maske gegeben, welche diese aber nicht gewollt hätten.

Sie habe sie ein bisschen rausgeschoben und gesagt, dass sie beim Drive

bestellen sollten. Es könne nicht sein, dass B.___ zu verhindern versucht habe,

dass sie ihnen eine Maske gebe. Sie hätten allen Masken gratis abgegeben.

4.2.3 E.___ führte am 24. Juni 2022 aus,

sie hätten keine Masken gehabt, weshalb sie die Verkäuferin gefragt hätten, ob

sie eine solche haben dürften (AS 76 ff.). Die Frau habe dies

verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten. Dabei habe es vorne Masken

gehabt. Eine andere Mitarbeiterin habe ihnen dann Masken geben wollen, aber

diese Frau habe verneint und gesagt, dass sie rausgehen müssten.

4.2.4 Der Beschuldigte gab am 29.

Oktober 2021 gegenüber der Polizei Kanton Solothurn zu Protokoll, er habe

leider keine Maske dabei gehabt, habe aber trotzdem das Lokal betreten (AS 44

ff.). Kaum habe er das Lokal betreten gehabt, sei eine Angestellte auf ihn

zugekommen und habe gesagt, dass sie rausgehen sollten. Ein Kunde sei noch zu

ihnen gekommen und habe auf den Tisch beim Eingang mit Gesichtsmasken und

Desinfektionsmittel gezeigt. Er sei zu diesem Tisch gegangen und habe sich eine

Gesichtsmaske geholt. Als er sich die Maske übergezogen gehabt habe, sei diese

Frau wieder auf sie zugekommen und habe sie erneut aufgefordert, das Restaurant

zu verlassen. Diese habe wieder gesagt, dass sie rausgehen sollten, woraufhin

sie das Restaurant verlassen hätten. Es sei nicht richtig, dass er sich nach

Aufforderung der Schichtleiterin geweigert habe, eine Gesichtsmaske anzuziehen.

Er sei reingegangen und habe nach einer Maske gefragt, woraufhin die Frau sehr

laut «use, use, use» geschrien habe. Der Tisch mit den Masken sei gleich links,

wenn man ins Restaurant komme, gewesen. Als sie [das Restaurant] betreten

hätten, hätten sie diesen Tisch übersehen. Erst als ein Kunde sie darauf

aufmerksam gemacht habe, hätten sie den Tisch gesehen. Sie hätten aber keine

Gelegenheit gehabt, eine Maske zu nehmen, da die Frau gleich angefangen habe,

sie mit «use, use, use» anzuschreien. Sie seien zum Tisch gegangen, da sie eine

Maske hätten anziehen wollen. Aber die Frau habe ihnen immer hinterher

geschrien, dass sie das Restaurant verlasen sollten. Darum seien sie dann nach

draussen gegangen.

In der Einvernahme vom 14. März 2022

sagte der Beschuldigte aus, dass sie beim [Restaurant] Richtung Kasse gegangen

seien, dann habe es schon mit «ohne Maske raus» angefangen (AS 64 ff.). Die

Frau habe darauf beharrt, dass sie das Restaurant verlassen müssten, da sie

keine Schutzmaske getragen hätten. Nachdem alleine er eine Schutzmaske verlangt

habe, habe die Frau sie aufgefordert, das Restaurant zu verlassen, da sie keine

Schutzmaske getragen hätten. Diese habe ihnen auch keine angeboten. Es sei eine

andere Mitarbeiterin von hinten gekommen, die ihnen Schutzmasken habe

aushändigen wollen. Diese habe ihnen den Platz gezeigt. Von B.___ sei trotzdem

die Aufforderung zum Verlassen des Restaurants gekommen. B.___ habe ihnen weder

Masken angeboten, noch habe diese ihnen solche aushändigen wollen. Das Angebot

für eine Maske sei von einer anderen Mitarbeiterin gekommen. Sie hätten

daraufhin Masken holen wollen, aber B.___ sei ihnen nachgelaufen und habe sie

angeschrien, dass sie das Restaurant verlassen sollten. Es sei richtig, dass

diese sie unmittelbar nach dem Betreten des Restaurants aufgefordert habe, eine

Maske anzuziehen. Sie hätten dieser gesagt, dass sie keine dabei hätten. Danach

habe diese nur «use, use, use» geschrien, bis die Mitarbeiterin gekommen sei

und ihnen habe Masken anbieten wollen. [Andere Filialen des Restaurants] würden

anbieten, dass man eine Maske nehmen könne, wenn man keine habe, oder gegen

eine Gebühr von 10 Rappen abgeben. Er sei davon ausgegangen, dass dies auch in [Ort

2] so sei. Sie hätten die Maske angezogen, als die andere Mitarbeiterin, welche

Zeugin sei, ihnen diese angeboten habe. B.___ habe ihnen keine Maske angeboten.

Die damals geltenden Corona-Vorschriften seien ihm bekannt gewesen.

In der Einvernahme vom 5. Dezember 2022

äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass es Covid-Zeit gewesen sei,

Maskenpflicht überall (AS 249 ff.). Er habe leider keine Maske dabei gehabt. Er

habe immer eine dabei gehabt, welche er jeweils nur einmal benutzt und dann

gleich weggeworfen habe. Er habe nach einer Maske fragen wollen. Bevor er zu

dieser Frau gekommen sei, sei schon aggressiv «use, use» gekommen. Dann sei

eine andere Mitarbeiterin gekommen, welche ihnen habe Masken bringen wollen.

Aber sie seien ja eigentlich rausgedrängt worden. Von B.___ sei ihnen weder

eine Maske noch sonst was angeboten worden. Sie seien ohne Masken reingegangen

– einer oder zwei hätten jedoch eine Maske getragen. Auf Vorhalt, dass im Video

ersichtlich sei, wie B.___ zu den Masken gehe und es so aussehe, als ob sie ihm

eine Maske gegeben habe, korrigierte sich der Beschuldigte dahingehend, dass B.___

zu den Masken gegangen sei. Eine andere Mitarbeiterin habe verneint, ihnen

Masken zu geben. B.___ habe ihnen keine Masken geben wollen. Es sei eine andere

Mitarbeiterin gewesen, welche draussen am Reinigen gewesen sei. Diese sei von

hinten reingekommen und habe ihnen Masken bringen wollen. B.___ habe dies

verneint. Diese habe um jeden Preis gewollt, dass sie rausgehen würden. [Das

Restaurant] habe die Masken selber gratis abgegeben. Sie hätten eigentlich eine

solche verlangt, von B.___ sei ihnen aber keine angeboten worden. Es sei direkt

«use, use, use» gekommen. Er habe das T-Shirt über die Nase gezogen, weil er «es»

mit der Maske bemerkt habe. Ihnen seien von B.___ keine Masken angeboten

worden, diese seien von ihr sogar noch weggenommen worden.

4.2.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten

ist zu erwähnen, dass diese einerseits in sich widersprüchlich sind,

andererseits aber auch im Widerspruch zu den Videoaufnahmen und dem bereits

erstellten Sachverhalt (vgl. obstehend Ziff. 3.2.3) stehen. Der Beschuldigte

hat entgegen seiner Aussagen weder eine Maske angezogen, noch wurde dieser im

Lokal von einem anderen Kunden auf den Tisch mit den Masken hingewiesen,

woraufhin dieser zu diesem Tisch gegangen sein soll. Auch wurde ihm, nachdem er

bei der Theke angekommen war, von B.___ und nicht von einer anderen

Mitarbeiterin eine Maske angeboten. B.___ hatte dem Beschuldigten nach ihrer

Aussage, wie auf dem Video ersichtlich ist, zunächst eine Maske geben wollen,

sich dann aber aufgrund der Ausfälligkeiten von K.___ dagegen entschieden und

die Gruppe aus dem Lokal verwiesen. Der Beschuldigte hat sich somit während

dieser Zeit ohne das Tragen einer Gesichtsmaske im Restaurant aufgehalten und

dies – gemäss seiner Aussage – im Wissen um die geltende Maskenpflicht.

Aufgrund der glaubhaften Aussage von B.___ hat sie den Beschuldigten

aufgefordert, eine Maske zu tragen, und wurde nicht von diesem selbst um eine

Maske angefragt. Entsprechend sagte denn auch F.___, welche zu Corona-Zeiten

die Kunden empfangen hatte, aus, sie habe den Beschuldigten auf die

Maskenpflicht hingewiesen und ihm gesagt, dass er eine Maske nehmen solle, was

dieser jedoch nicht gewollt habe. Dass dem Beschuldigten die Pflicht zum Tragen

einer Maske egal war, zeigt denn auch sein Verhalten. So ging er – wie auf der

Videoaufzeichnung ersichtlich ist – beim Eintreten nur wenige Zentimeter neben

dem Tisch mit dem Desinfektionsmittel und den Masken etc. vorbei – und dies

gemäss seinen Aussagen in Kenntnis darüber, dass in den [Restaurant] Filialen

Masken gratis abgegeben wurden. Auch trat der Beschuldigte, nachdem er

zwischenzeitlich das Restaurant verlassen hatte, wiederum ohne Maske nochmals

in das Lokal ein und verweilte dort für rund 50 Sekunden.

Auch wenn er von F.___ nicht darauf

hingewiesen worden sein sollte, eine Maske zu nehmen, und wenn er den Tisch mit

den Masken nicht wahrgenommen hätte, so steht trotzdem fest und ist

unbestritten, dass der Beschuldigte das Lokal zwei Mal –im Wissen um die

Maskenpflicht – ohne Gesichtsmaske betreten hat. Wäre er gemäss seinem

Verteidiger aufgrund des Vergessens der Maske tatsächlich verlegen gewesen, was

sich im Hochziehen des T-Shirts über die Nase gezeigt haben soll, so wäre der

Beschuldigte ohne Maske doch erst gar nicht in das Restaurant eingetreten oder

hätte dieses auf der Stelle wieder verlassen und etwas im Drive-In bestellt.

Ausserdem ist auf der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass er beim zweiten

Eintreten – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht direkt erneut

das T-Shirt über die Nase zog, sondern erst nach rund 25 Sekunden und dies auch

bloss für rund 5 Sekunden. Wenn sich der Beschuldigte wirklich um die

Einhaltung der Maskenpflicht gekümmert hätte, so wäre er nicht noch ein zweites

Mal ohne Maske in das Lokal eingetreten.

Der dem Beschuldigten in Ziffer 1.3 des

Strafbefehls vom 15. Juni 2022 vorgehaltene Sachverhalt gilt folglich als

erstellt.

5. Hausfriedensbruch

5.1 Vorhalt

Der Vorhalt gemäss Anklageschrift lautet

wie folgt: «Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli 2021, zwischen 17:40 Uhr

und 17:45 Uhr, in [Ort 2], [Adresse], [Restaurant], zum Nachteil der L.___

GmbH, indem der Beschuldigte sich wissentlich und willentlich gegen den Willen

der Berechtigten in den Geschäftsräumlichkeiten der Geschädigten aufhielt und

darin verweilte, obwohl er mehrfach durch die verantwortliche Schichtleiterin

aufgefordert wurde, diese zu verlassen. Schliesslich kam er der Aufforderung

doch noch nach und verliess die Räumlichkeiten, betrat sie aber kurze Zeit

später erneut und hielt sich noch einmal für kurze Zeit wissentlich und

willentlich gegen den Willen der Berechtigten darin auf.»

5.2 Beweiswürdigung und Sachverhalt

Seitens des Beschuldigten wird nicht

bestritten, dass er, nachdem er das Restaurant verlassen hatte, wieder in

dieses zurückgekehrt ist, obwohl er vorgängig von der Schichtleiterin B.___

aufgefordert worden war, dieses zu verlassen (zweite Handlung). Hingegen wendet

der Beschuldigte ein, dieser ersten Aufforderung sofort nachgekommen zu sein

(erste Handlung). Diesbezüglich kann auf die obstehende Beweiswürdigung (vgl.

Ziff. 3.2.3) verwiesen werden. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der

Aufforderung von B.___, die Gruppe habe das Restaurant zu verlassen, sofort –

und als erster der Gruppe – nachgekommen ist. Somit ist der dem Beschuldigten

vorgeworfene Vorhalt bezüglich der ersten Handlung – wie auch bereits die

Vorinstanz festgestellt hat – nicht erstellt, da der Beschuldigte nicht

mehrfach aufgefordert werden musste. Demgegenüber ist hinsichtlich der zweiten

Handlung der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.

IV.

Rechtliche

Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

1. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das

Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche

Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die

Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue

tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren

vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist

zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel

ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze

sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO

N 13).

2. Hinderung einer Amtshandlung (Art.

286 StGB)

2.1 Gemäss Art. 286 StGB wird mit

Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer

Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer

Amtsbefugnisse liegt.

2.2 Für die rechtliche Würdigung kann

grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden. Im Zusammenhang mit der Intensität der vom Beschuldigten ausgehenden

Handlung kann ergänzend erwähnt werden, dass dieser sich nicht bloss einer derben

Wortwahl bedient hat, sondern sich auch mit einem Abstand von lediglich 30 cm

vor WmmbA D.___ aufgestellt und zudem begonnen hat, die Polizisten mit seinem

Natel zu filmen. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Polizisten aktiv

daran gehindert, mit dessen Ehefrau sprechen zu können. Dass sich die

Polizisten im Anschluss daran aus Gründen der Verhältnismässigkeit entschieden

haben, auf eine Befragung der Ehefrau zu verzichten, ändert nichts am Umstand,

dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die polizeiliche Befragung der

Ehefrau bereits verhindert hatte. Der darauf erfolgte Rückzug der Polizei

erfolgte aufgrund der Gesamtumstände und im Hinblick auf die

Verhältnismässigkeit, wobei zwischen der Befragung der Ehefrau und der

Gewaltanwendung gegen den Beschuldigten (im Beisein von dessen Kinder), welche

aufgrund des aktiven Störverhaltens nötig gewesen wäre, abgewogen wurde. Dabei

erscheint der von den Polizisten getroffene Entscheid nachvollziehbar, zumal

sie ja ihren Einsatz nicht einfach beendet, sondern noch vor der Liegenschaft

gewartet haben, damit sich die Ehefrau allenfalls an sie hätte wenden können.

Da dem Beschuldigten von den Polizisten

nicht bloss zu Beginn mitgeteilt worden war, dass diese sowohl mit ihm als auch

mit der Ehefrau sprechen möchten, sondern diesem gegenüber auch nach dem kurzen

Erscheinen der Ehefrau an der Türe erwähnt worden ist, dass sie trotzdem noch

mit der Ehefrau sprechen möchten, hat der Beschuldigte die Polizisten

wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich an einer Amtshandlung

gehindert. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist folglich zu bestätigten, der

Beschuldigte hat sich der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 6.

September 2021, schuldig gemacht.

3. Widerhandlungen gegen das

Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in

öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben (Art. 83 Abs.

1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1

Covid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021])

3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG

wird mit Busse bestraft, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

widersetzt (Art. 40 EpG). Nach Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen

kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten

in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie

koordinieren ihre Massnahmen untereinander.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung

(vom 23. Juni 2021, SR 818.101.26) muss jede Person in öffentlich zugänglichen

Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Mit

Busse nach Art. 28 lit. e Covid-19-Verordnung wird unter anderem bestraft, wer

entgegen Art. 6 Abs. 1 in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen

und Betrieben vorsätzlich oder fahrlässig keine Gesichtsmaske trägt, sofern

nicht eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 oder 4 gegeben ist.

3.2 Der Beschuldigte betrat am 27. Juli

2021 zwei Mal das [Restaurant] in [Ort 2], d.h. einen öffentlich zugänglichen

Innenraum eines Betriebes, ohne dabei eine Gesichtsmaske zu tragen. Dabei

wusste er um die damals geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske und

dass das Bedecken von Mund und Nase mit einem T-Shirt dieser Pflicht nicht

genügt hat. Trotz dieses Wissens betrat er das Restaurant und hielt sich

anschliessend willentlich in diesem auf. Das Vorbringen der Verteidigung vor

Obergericht, wonach im Betreten des Lokals und dem Ansteuern des Tisches mit

den Masken noch kein Verstoss liege, tut vorliegend nichts zur Sache, da

bereits mit dem Betreten des Lokals ohne Maske der Tatbestand erfüllt ist. Es

bestand keine Pflicht für Lokalitäten, eine Maske abzugeben. Ebenso geht die

Verteidigung fehl, wenn sie sich auf die Verweildauer stützt: Zum einen reicht

– wie bereits ausgeführt – das zweimalige Betreten des Lokals ohne Maske aus,

ein Verweilen ist gar nicht nötig, und zum anderen ist die Dauer von etwas

weniger als einer Minute während des Ereignisses keineswegs sehr kurz. Weil

gegenüber dem Beschuldigten keine Ausnahme zum Tragen einer Gesichtsmaske

vorlag – eine solche wird von diesem denn auch nicht geltend gemacht –, hat

sich dieser vorsätzlich der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz, begangen

durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen

Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen am 27. Juli 2021, schuldig

gemacht.

4. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)

4.1 Nach Art. 186 StGB wird auf Antrag

mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft,

wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen

abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause

gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz

unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich

zu entfernen, darin verweilt.

Durch Art. 186 StGB geschütztes

Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume

ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen.

Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den

eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Träger des

Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht. Dabei

ist gleichgültig, ob die Verfügungsgewalt des Berechtigten auf einem dinglichen

oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht.

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis stellt das rechtswidrige Verweilen in einem

geschützten Raum kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das

notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (BGE 102 IV 1). Das Hausrecht

ermächtigt den Berechtigten, Personen, die mit seinem Willen den geschützten

Raum betreten haben, nachträglich wieder wegzuweisen. Die Aufforderung kann

durch den Berechtigten ergehen oder in dessen Abwesenheit auch durch andere

Personen, denen nach den Umständen Vertreterfunktion zukommt. Die Aufforderung

zum Verlassen der Örtlichkeit kann sich an eine oder mehrere Personen richten,

muss aus Gründen der Rechtssicherheit aber unmissverständlich sein. Gemäss

bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des

unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus,

dass der Täter im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer

gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich

um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert. Wer sich demnach auf erste

Aufforderung hin entfernt, dies aber nur zögernd tut, der erfüllt den

Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht (BGE 83 IV 70 f.) (zum Ganzen: Vera

Delnon/Bernhard Rüdy in: Basler Kommentar, Strafrecht, Freiburg/Luzern 2018,

Art. 186 StGB N 5 und 32 ff., mit Hinweisen). Beim Verweilen trotz

Aufforderung, den Raum zu verlassen, kommt es also nicht allein auf die Dauer

des Verweilens nach der Aufforderung an, sondern darauf, ob sich aus dem

Verweilen der Wille der Verletzung des Hausrechts ableiten lässt oder nicht.

Als Beispiel sei hier der Gaukler genannt, der mit seinen Utensilien in einem

Einkaufszentrum vom Hausdienst angetroffen, mit einem Hausverbot belegt und

weggewiesen wird. Wenn der Gaukler darauf beginnt, seine Habseligkeiten

zusammen zu räumen, und sich danach zum Ausgang hin bewegt, so erfüllt er den

Tatbestand des Hausfriedensbruchs auch dann nicht, wenn das Zusammenräumen zwei

Minuten dauerte und das Hinausgehen noch einmal so lange. Wer hingegen auf

Aufforderung hin sagt, dass er den Raum nicht verlassen werde und sich zum

Beispiel demonstrativ auf den Boden setzt, gibt bereits damit – und somit nach

wenigen Sekunden – zu erkennen, dass er sich dem Willen des Berechtigten nicht

unterziehen wird. Massgebend ist, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten zu

erkennen gibt, dass er sich dem Verbot des Berechtigten widersetzen will. Damit

ist letztlich eine innere Tatsache (der Wille, sich der Wegweisung zu

widersetzen) und der subjektive Tatbestand angesprochen, der sich aber in einem

objektiv erkennbaren Verhalten manifestiert (zum Ganzen: Urteil Obergericht des

Kantons Zürich vom 1. November 2016, SB160148).

4.2 Der Beschuldigte betrat nach dem

ersten Verlassen des Restaurants dieses wiederum und hielt sich darin ohne

Maske – exklusive der Zeit, während welcher er im Türrahmen stehen blieb – rund

50 Sekunden auf, obwohl er nach dem ersten Betreten des Restaurants von der

Schichtleiterin B.___ unmissverständlich – hat er das Restaurant doch sogleich

verlassen – zum Verlassen des Restaurants aufgefordert wurde. Dem Beschuldigten

ist diesbezüglich beizupflichten, dass er dabei zunächst K.___ von B.___

weggezogen hat. Anstatt diesem nach draussen zu folgen bzw. diesen nach

draussen zu begleiten, hat er mit B.___ – gemäss deren Aussagen vom 14. März

2022 wegen der Maskenpflicht und dass es eine Frechheit sei, dass sie nicht

bedient worden seien – eine Diskussion begonnen, welche rund 25 Sekunden

gedauert hat. Während dieser Diskussion hat der Beschuldigte keine Anstalten

getroffen, das Lokal zu verlassen. Vielmehr musste B.___ das Gespräch zu einem

Abschluss bringen, indem diese in Richtung Ausgang ging. Der Beschuldigte hat

mit diesem Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich

nicht um die zuvor ausgesprochene Aufforderung (Hausverbot), das Restaurant zu

verlassen, gekümmert hat. Er hat sich folglich wissentlich und willentlich

nochmals im Restaurant aufgehalten und dies im Wissen darum, dass er zuvor aus

dem Lokal gewiesen worden war. Der Grund des Beschuldigten für das Betreten –

das Wegziehen von K.___ – ist dabei für den Tatbestand unerheblich. Auch die

Dauer des Aufenthaltes ist nicht wie vom Verteidiger vor Obergericht

vorgebracht «lächerlich», sondern unter den gegebenen Umständen verhältnismässig

lange. Ausserdem ist die Dauer nicht relevant, reicht das Betreten – wie zuvor

ausgeführt – bereits aus. Da B.___ als Angestellte und damalige Schichtleiterin

berechtigt war, den Beschuldigten aus dem Restaurant zu weisen und zudem ein

gültiger Strafantrag (AS 21, 23 und 27) vorliegt, hat sich der Beschuldigte des

Hausfriedensbruchs, begangen am 27. Juli 2021, schuldig gemacht.

V.

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

Nach Art. 47 Abs. 1 StGB ist – wie schon

unter dem früheren bis Ende 2006 geltenden Art. 63 aStGB – die Strafe nach dem

Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei auch das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden näher. Dieses wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und nach der

Verwerflichkeit des Handelns (objektive Tatschwere) sowie den Beweggründen und

Zielen des Täters und danach bestimmt, wieweit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

(subjektive Tatschwere). Vergleichbare Kriterien – Ausmass des verschuldeten

Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, Willensrichtung und

Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung schon unter dem früher geltenden

Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponenten zusammengefasst. Den

Täterkomponenten wurden das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit

zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1). Die Strafzumessungskriterien

sind demnach grundsätzlich unverändert, die Unterteilung in Tat- und Täterkomponente

hat weiterhin Gültigkeit.

1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist der

Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat zu

verurteilen und diese ist angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip). Dabei

darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden.

Nach Rechtsprechung und Lehre ist die

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in mehreren Schritten unter

Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden

einzelnen Tatbestände zu ermitteln. Vorab ist der Strafrahmen der schwersten

Straftat zu bestimmen, welche die Einsatzstrafe bildet. Der Täter soll aufgrund

mehrfacher Tatbegehung nicht von einer Strafrahmenreduzierung profitieren,

weshalb der Strafrahmen für die schwerste Straftat anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen

ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger

sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende

(verwirkte) Einzelstrafen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 3.5.1). Sodann ist die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle

diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In

einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu

sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen

(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E.

5.1). Das Gericht kann eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

aber nur aussprechen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss auf die gleiche Strafart erkennt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Wie bei Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Bildung einer Zusatzstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (BGE 137 IV 58). Für die Frage der Gleichartigkeit bei der retrospektiven Konkurrenz ist

entsprechend nicht die gesetzliche Strafandrohung, sondern allein die konkret

verwirkte Grundstrafe massgebend, da diese bereits rechtskräftig ausgesprochen

wurde. Ein Täter ist im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB «verurteilt», wenn das

Urteil in erster Instanz verkündet ist, vorausgesetzt, es erwächst später in

Rechtskraft (BGE 109 IV 89, 102 IV 244). Dem Entscheid BGE 109 IV 90 E. 2d) des

Bundesgerichtes kann das Vorgehen bei der Bestimmung der Zusatzstrafe entnommen

werden. So hat das Gericht sich vorerst zu fragen, welche Strafe es im Falle

einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss

es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die

Zusatzstrafe bemessen (zum Ganzen: Stefan Trechsel/Martin Seelmann: Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2021, Art. 49 N 13 f., mit

Hinweisen).

1.4 Das Gericht ist bei der Begründung

der Strafzumessung gehalten, die hierfür erheblichen Umstände festzuhalten und

zu gewichten (Art. 50 StGB). Das Bundesgericht verlangt gemäss gefestigter

Praxis zwar nicht, dass das Gericht in absoluten Zahlen oder in Prozenten

angibt, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend

oder strafmindernd berücksichtigt hat. Ebenso wenig wird die Bezifferung einer

Einsatzstrafe gefordert, die es bei Fehlen bestimmter Strafschärfungs- und

Strafmilderungsgründen sowie anderer gewichtiger Faktoren ausgefällt hätte (BGE 121 IV 56; BGE 127 IV 105). Wo es indessen – insbesondere mit der Anwendung des

Asperationsprinzips – nicht möglich ist, ohne Angaben der Höhe der jeweiligen

Strafen in Zahlen mit der nötigen Klarheit die für die Strafzumessung

massgeblichen Gesichtspunkte und ihre Gewichtung darzustellen, muss

ausnahmsweise eine Einsatzstrafe angegeben werden; es muss also mit

Zahlenangaben operiert werden, damit sich überprüfen lässt, ob die Strafzumessung

mit dem Bundesrecht in Einklang steht (BGE 118 IV 121; Urteil des

Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.4).

Das Bundesgericht drängt vermehrt

darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch

begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7.

Juli 2011 E. 4.2, 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2, 6B_763/2010

vom 26. April 2011 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es

sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere

ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine

Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu

schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste

ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa

im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10

– 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 –

20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand

der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann

sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des

Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten Strafzumessungsverlauf in

Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.5 Der allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches stellt eine Vielzahl von Sanktionen und

Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Sanktionen zur Verfügung. Das Gesetz

bestimmt nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen

Strafe zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten

hierfür die gleichen Regeln wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht

der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. BGE 120 IV 67). Weiter ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.

2. Der Beschuldigte wurde mit

rechtskräftigem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.

Januar 2024 wegen Hinderung einer Amtshandlung und Tätlichkeiten zu einer

unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu je CHF 80.00 als

Gesamtstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

6. Januar 2020, vom 8. März 2021 und vom 28. Mai 2021 sowie zu

einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Sämtliche heute zu beurteilenden

Delikte hat der Beschuldigte somit vor diesem Zeitpunkt verübt. Da die

Vorinstanz den Beschuldigten nebst einer Busse zu einer (unbedingt

vollziehbaren) Geldstrafe verurteilt hat und heute aufgrund des

Verschlechterungsverbots für den Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3

Jahren oder Geldstrafe) – für die Hinderung einer Amtshandlung kann aufgrund

der gesetzlichen Bestimmung nur eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen

ausgesprochen werden – bloss eine Geldstrafe (welche ebenfalls unbedingt

auszusprechen ist, vgl. untenstehend Ziff. 2.1.3.2) in Frage kommt sowie für

die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz eine Busse auszusprechen ist, ist

die retrospektive Konkurrenz bei der Strafzumessung sämtlicher heute zu

beurteilender Straftaten zu berücksichtigen.

2.1 Zunächst gilt es für die heute zu

beurteilenden Delikte, welche mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, sowie der

bereits beurteilten Hinderung einer Amtshandlung die schwerste Tat zu

bestimmen. Dabei wird der Hausfriedensbruch (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

oder Geldstrafe) mit der höchsten Strafe (Hinderung einer Amtshandlung:

Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen) geahndet, weshalb für diesen eine

Einsatzstrafe festzulegen ist.

2.1.1 Ist eine Geldstrafe auszusprechen,

ist gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden

festzulegen. Die Höhe der Tagessätze ergibt sich nach Abs. 2 der Bestimmung aus

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum. Dabei beträgt

ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das

Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.

Bei einer hohen Anzahl Tagessätze –

namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine

Reduktion des Nettoeinkommens um 10 bis 30 % angebracht, da mit

zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv

ansteigt (vgl. u.a. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

Für die konkrete Berechnung der Tagessatzhöhe

kann das von der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS)

beschlossene «Berechnungsformular Tagessatz» beigezogen werden. Dieses sieht

bei den Abzügen vom monatlichen Nettoeinkommen einheitliche Prozentsätze vor,

die im Regelfall zur Anwendung gelangen (Pauschalabzug von 20 % – 30 % je

nach Einkommen für Krankenkasse und Steuern sowie Unterstützungsabzüge von

15 % für den nicht erwerbstätigen Ehegatten, von 15 % für das erste

Kind, von 12,5 % für das zweite Kind und von 10 % für das dritte und

jedes weitere Kind).

2.1.1.1 Zur objektiven Tatschwere des

Hausfriedensbruchs ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem dieser

von der Schichtleiterin aus dem Lokal des [Restaurants], d.h. einem öffentlich

zugänglichen Betrieb, gewiesen wurde, wieder in das Lokal eingetreten ist und

sich darin für rund 50 Sekunden aufgehalten hat. Die objektive Tatschwere ist

unter diesen Umständen als leicht zu bezeichnen, was bedeutet, dass sich die

Strafe im unteren Drittel bewegt.

Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst

auszuführen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Des

Weiteren sind die Beweggründe des Beschuldigten überwiegend als rein

egoistischer Natur zu bezeichnen. Dem Beschuldigten ging es dabei nämlich nicht

bloss darum, seinen Kollegen K.___ von der Diskussion mit B.___ wegzureissen,

sondern auch darum, seinen Unmut gegenüber B.___ betreffend Maskenpflicht und

Nichtbedientwerden auszudrücken. Dabei wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes

gewesen, sich korrekt zu verhalten und sich nicht mehr in das Restaurant zu

begeben.

Unter Berücksichtigung der bereits

festgestellten leichten objektiven Tatschwere (mit den Spektra sehr leicht,

sehr leicht bis leicht und leicht) ist das Gesamtverschulden im Zusammenhang

mit dem Hausfriedensbruch als sehr leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe ist

auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.

2.1.1.2 Nachdem nun die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt ermittelt worden ist, gilt es, diese aufgrund der

begangenen Delikte der Hinderung einer Amtshandlung zu asperieren, d.h.

angemessen zu erhöhen.

Zur objektiven Tatschwere der am 6.

September 2021 verübten Hinderung einer Amtshandlung ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte die Amtshandlung durch seine derbe Wortwahl, sein Auftreten als

auch durch das Filmen mit seinem Natel verhindert hat. Er hat sich somit eher

leichten Mitteln bedient. Auch hier hat der Beschuldigte vorsätzlich und aus

egoistischen Beweggründen gehandelt, wollte er doch verhindern, dass die

Polizei nach der eingegangenen Meldung betreffend häusliche Gewalt mit seiner

Ehefrau sprechen kann. Ausserdem wäre es ihm ein Leichtes gewesen, die

Amtshandlung der Polizei zuzulassen und diese mit seiner Ehefrau sprechen zu

lassen. Aufgrund des leichten objektiven Tatverschuldens ist das

Gesamtverschulden für die Hinderung einer Amtshandlung unter Berücksichtigen

der subjektiven Tatkomponente noch als leicht zu bezeichnen. Für die Hinderung

einer Amtshandlung wäre somit eine Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen

auszusprechen, was sich in einer Asperation von 5 Tagessätzen niederschlägt,

womit sich die Strafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe erhöht.

2.1.2 Nach den Ausführungen zur

Tatkomponente im Zusammenhang mit dem Hausfriedensbruch und der Hinderung einer

Amtshandlung ist nun die Täterkomponente zu berücksichtigen.

Zum Vorleben und den persönlichen

Verhältnissen des am [Geburtsdatum] geborenen und aus dem Kosovo stammenden

Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Seiner Befragung vom 5. Dezember 2022

kann entnommen werden, dass dieser verheiratet ist und zwei Kinder – damals im

Alter von sechs und fünf Jahren – hat. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Er

hingegen ist selbständig erwerbend und führt in [Ort 1] die [Bar].

Dem Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister vom 22. März 2024 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte mehrfach

und teilweise einschlägig vorbestraft ist. So wurde dieser durch die

Eidgenössische Spielbankenkommission am 13. Oktober 2017 wegen Übertretung

des Spielbankengesetzes zu einer Busse von CHF 6'000.00, durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 6. Januar 2020 wegen mehrfacher

Beschimpfung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Nichtmitführens von Ausweisen oder

Bewilligungen im Sinne des SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu je CHF 80.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF

1'000.00, am 8. März 2021 wegen Unterlassung der Buchführung und Ungehorsam des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer bedingten Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse

von CHF 200.00 sowie am 28. Mai 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu

einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei einer

Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt.

Zusammenfassend lässt sich zum Vorleben

und den persönlichen Verhältnissen festhalten, dass sich diese aufgrund der

teilweise einschlägigen Vorstrafen zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken.

Zum Verhalten nach den Taten und im

Strafverfahren ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht

zeigt. Er wurde während des laufenden Strafverfahrens wieder straffällig mit

Taten, die mit dem Strafbefehl vom 18. Januar 2024 geahndet wurden. Diese

teilweise einschlägige Delinquenz (Hinderung einer Amtshandlung und

Tätlichkeiten) während des laufenden Strafverfahrens wirkt sich stark zu

Ungunsten des Beschuldigten aus. Auch das Verschlechterungsverbot von Art. 391

Abs. 2 StPO steht einer Verschärfung der Strafe aufgrund der erneuten

Delinquenz nicht entgegen, konnte diese der Vorinstanz schliesslich nicht

bekannt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März

2021E.1.5.4; BGE 142 IV 89 E. 2.3 S. 92).

Eine besondere Strafempfindlichkeit

liegt beim Beschuldigten nicht vor.

Die Täterkomponente ist zusammenfassend

vor allem aufgrund der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens zu Ungunsten des

Beschuldigten zu werten, d.h. diese hat sich straferhöhend auszuwirken. Dabei

erscheint eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze als angemessen. Die

gegen den Beschuldigten auszusprechende hypothetische Gesamtgeldstrafe beläuft

sich somit auf 45 Tagessätze Geldstrafe.

2.1.3.1 Das Gericht schiebt den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1

StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten

nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es

genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der

Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger

Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom

30. Juni 2009 E. 3.1). Bei einem strafrechtlich nicht (wesentlich)

Vorbelasteten geht das Recht demzufolge grundsätzlich von der Vermutung der

günstigen Prognose aus, d.h. beim Ersttäter ist die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges die Regel und diese muss nicht speziell begründet werden.

Relevante Faktoren zur Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche

Vorverurteilung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen

(BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

2.1.3.2 Vorliegend ist bei der

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe von 45 Tagessätzen die

objektive Voraussetzung eines bedingten Strafvollzuges erfüllt. In Bezug auf

die subjektive Voraussetzung, welche das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraussetzt,

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Oktober 2017 vier Mal bzw. mit dem

Urteil vom 18. Januar 2024 fünf Mal – teils einschlägig – verurteilt worden

ist, wobei davon drei Verurteilungen innerhalb von rund 17 Monaten

ausgesprochen wurden. Der Beschuldigte hat sich bisher von den ihm gegenüber

ausgesprochenen bedingten Geldstrafen und der einmal ausgesprochenen

Verlängerung der Probezeit sowie von Bussen nicht abhalten lassen, weiterhin

deliktisch tätig zu werden. So ereignete sich der Vorfall im [Restaurant] in [Ort

2] denn auch bloss zwei Monate nach seiner Verurteilung am 28. Mai 2021 zu

einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.00,

mit welcher zudem die Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2020 um ein Jahr

verlängert worden ist. Auch hat die erneute Verurteilung vom 18. Januar 2024

gezeigt, dass der Beschuldigte sich nicht über längere Zeit gesetzeskonform

verhalten kann. Dem Beschuldigten ist folglich eine ungünstige Prognose zu

stellen. An dieser Einschätzung vermögen die von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Januar 2024 getätigten Widerrufe

der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, 8.

März 2021 und 28. Mai 2021 nichts zu ändern. Somit ist die hypothetische

Geldstrafe von 45 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen.

2.1.4 Schliesslich ist die gemäss dem

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024

ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 5 Tagessätzen (Gesamtstrafe 120

Tagessätze abzüglich widerrufene Geldstrafen von total 115 Tages-sätze)

für die am 17. März 2023 begangene Hinderung einer Amtshandlung zu übernehmen

und unter Anwendung des Asperationsprinzips mit 2 Tagessätzen zu

berücksichtigen.

Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft

sich folglich auf 47 Tagessätze, von welcher die Geldstrafe von 5 Tagessätzen

gemäss dem Urteil vom 18. Januar 2024 in Abzug zu bringen ist. Demzufolge ist

der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen als Zusatzstrafe

zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar

2024 zu verurteilen.

2.1.5 Für die Berechnung der Höhe des

Tagessatzes ist die definitive Steuerveranlagung nach Ermessen 2022

heranzuziehen. In dieser wurde dem Beschuldigten ein Einkommen von CHF

80'000.00, d.h. von monatlich CHF 6'666.00, aus selbständiger Erwerbstätigkeit

angerechnet. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 30 %,

ausmachend CHF 1'999.80, für Krankenkasse und Steuern, von je 15 %,

entsprechend CHF 699.93, für die nicht erwerbstätige Ehefrau und für das erste

Kind sowie von 12,5 % (CHF 583.28) für das zweite Kind ergibt dies eine

Tagessatzhöhe von CHF 89.44. Dieser Betrag ist auf den nächsten Zehner

abzurunden, weshalb der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu

je CHF 80.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.

2.2.1 Für die Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz, begangen am 27. Juli 2021, ist zwingend eine Busse

auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse

CHF 10'000.00, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Für den Fall,

dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das

Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des

Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen

ist.

2.2.2 Bei der Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz ist sowohl das objektive wie auch das subjektive Tatverschulden

als sehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl.

obstehend Ziff. 2.1.2) ist der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 100.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 1 Tag, zu verurteilen.

2.2.3 Im Zusammenhang mit dieser

auszusprechenden Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das

Epidemiengesetz ist, wie bereits erwähnt, zu beachten, dass der Beschuldigte

diese vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024,

mit welchem der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 400.00

verurteilt worden ist, begangen hat. Wäre die vorliegend zu beurteilende

Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz ebenso am 18. Januar 2024 geahndet

worden, so würde die Tätlichkeit vom 27. Juni 2023, welche dem Urteil vom 18.

Januar 2024 zu Grunde liegt, das schwerste Delikt und somit die Einsatzstrafe

bilden. Die dafür ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 400.00 ist mit

der Busse von CHF 100.00 für die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz

zu asperieren. Folglich wird diese mit einem Betrag von CHF 50.00 an die Einsatzbusse

von CHF 400.00 asperiert. Somit wäre eine Busse von total CHF 450.00

auszusprechen gewesen, wenn die Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz auch

bereits am 18. Januar 2024 geahndet worden wäre. Von dieser hypothetischen

Gesamtbusse ist die bereits in Rechtskraft erwachsene Busse von CHF 400.00 in

Abzug zu bringen, weshalb der Beschuldigte zu einer Busse von CHF 50.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Januar 2024 zu verurteilen ist.

VI.

Widerruf

Ausführungen zum Widerruf erübrigen

sich, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die bedingt gewährten

Vollzüge einer Geldstrafe aus den Urteilen vom 6. Januar 2020, vom 8. März 2021

und vom 28. Mai 2021 mit Urteil vom 18. Januar 2024 bereits widerrufen

hat.

VII.

Ordnungsbusse

1. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen

wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert

ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich

mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich

zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft,

Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge

leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt

werden (Art. 205 Abs. 4 StPO).

Die

Verfahrensleitung kann Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand

verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis

zu CHF 1'000.00 bestrafen (Art. 64 Abs. 1 StPO).

2. Mit Vorladung vom 8. Dezember 2023 – die

der Beschuldigte nicht abgeholt hat und ihm in der Folge mittels normaler Post

nochmals zugeschickt wurde – wurde der Beschuldigte auf den 25. April 2024

ordentlich zur Berufungsverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts

vorgeladen. Gemäss mündlicher Auskunft des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten an der Berufungsverhandlung habe der Beschuldigte um den Termin

gewusst.

Der

Beschuldigte ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Eine Begründung

oder Belege für die Absenz wurden keine vorgebracht bzw. eingereicht. Es

rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 205 Abs. 4

StPO eine Ordnungsbusse aufzuerlegen. Ermessensweise ist diese auf CHF 200.00

festzulegen, da der Beschuldigte explizit eine mündliche Verhandlung beantragt

hatte.

VIII.

Entschädigungs-

und Kostenfolgen

1. Ansprüche auf Entschädigung und

Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO

nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder

teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die

beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine

angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 StPO können einer Partei, die ein

Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die

Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn a) die Voraussetzungen für das Obsiegen

erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder b) der angefochtene

Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem

Beschuldigten die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00,

total CHF 1'500.00. Aufgrund des vorliegenden Freispruches des Vorhaltes der

mehrfachen Beschimpfung ist diese Kostenverlegung abzuändern. Dabei sind die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 80 %, ausmachend

CHF 1'200.00, aufzuerlegen. Die restlichen 20 %, d.h. CHF 300.00, gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

2.2 Rechtsanwalt Scruzzi machte im

Verfahren vor Vorinstanz einen Honoraranspruch von CHF 7'699.15 – ohne

Hauptverhandlung (1,5 Stunden) – geltend (AS 270 ff.). Dies scheint

angemessen. Es ergibt sich damit ein Betrag von total CHF 8'135.35

(26,0833 Stunden à CHF 270.00, ausmachend CHF 7'042.50; 2,67 Stunden

der juristischen Mitarbeitenden à CHF 150.00, ausmachend CHF 400.00;

Auslagen von CHF 111.20; MwSt. von CHF 581.65). Analog zur

Kostenauflage sind ihm davon 20 %, ausmachend CHF 1'627.05, als Entschädigung

zuzusprechen.

3.1 Der Beschuldigte wird im

vorliegenden Berufungsverfahren vom Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung

freigesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'400.00, zu 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, aufzuerlegen. Die

restlichen 20 %, ausmachend CHF 480.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

3.2 Vor Obergericht macht Rechtsanwalt

Scruzzi einen Aufwand von 10 Stunden geltend. Auch dies ist angemessen, wobei

noch 0,5 Stunden für die Berufungsverhandlung zu addieren sind. Es ergibt sich

damit ein Betrag von CHF 3'243.20 (Honorar für 10,5 Stunden à

CHF 270.00, ausmachend CHF 2'835.000; Auslagen von CHF 167.20;

MwSt. von CHF 241.00). Davon sind ihm wiederum 20 %, ausmachend

CHF 648.65, zu entschädigen. Damit ergibt sich eine Entschädigung für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 2'275.70, zahlbar durch den Staat

Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 106, Art. 186, Art. 286 Abs. 1 StGB; Art.

83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40 EpG i.V.m. Art. 28 lit. e i.V.m. Art. 6 Abs. 1

aCovid-19-Verordung besondere Lage [Stand 26. Juni 2021]; Art. 205 Abs. 4

i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 428, Art. 429 StPO;

erkannt:

1. A.A.___ wird vom Vorhalt der mehrfachen

Beschimpfung, angeblich begangen am 27. Juli 2021, freigesprochen.

2.

A.A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 6. September 2021, in [Ort 1],

b)

Widerhandlung gegen

das Epidemiengesetz, begangen durch unbefugtes Nichttragen einer Gesichtsmaske

in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben, begangen

am 27. Juli 2021, in [Ort 2],

c) Hausfriedensbruch, begangen am 27. Juli

2021, in [Ort 2].

3.

A.A.___ wird – als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

18. Januar 2024 – verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

42 Tagessätzen zu je CHF 80.00,

b) einer Busse von CHF 50.00, bei

Nichtbezahlung zu 1 Tag Freiheitsstrafe.

4. A.A.___ wird wegen unentschuldigten

Fernbleibens von der Berufungsverhandlung vom 25. April 2024 zu einer

Ordnungsbusse von CHF 200.00 verurteilt.

5. A.A.___, privat verteidigt durch

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2'275.70 zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'500.00,

hat A.A.___ im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'200.00, zu bezahlen. Die

restlichen 20 % gehen zu Lasten des Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'400.00, hat A.A.___

im Umfang von 80 %, ausmachend CHF 1'920.00, zu bezahlen. Der Rest geht zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid