STBER.2023.35
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
26. August 2024Deutsch37 min
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
26. August 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
Ersatzrichterin
Laffranchi
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Die Berufung wird in
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
verurteilte A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit
Strafbefehl vom 14. Juli 2022 wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF
30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe
(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 330 f.). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 14.
Juli 2022 wurde B.A.___ wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,
verurteilt (AS 324 f.).
2. Am 21. Juli 2022
erhoben sowohl der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, als auch B.A.___ Einsprache gegen die Strafbefehle (AS 327, 334).
3. Mit
Eingabe vom 23. August 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen
Strafbefehlen fest und überwies diese mit den Akten dem Gerichtspräsidium
Thal-Gäu zum Entscheid (AS 349 ff.).
4. Der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 14. März 2023
folgendes Strafurteil (AS 457 ff.):
I.
1. A.A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfaches Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am
9. Januar 2021,
b) mehrfache Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Juni
2020 bis am 9. Januar 2021.
2. A.A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von CHF
500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Erwägungen
II.
1.
B.A.___ hat sich des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni
2020.
bis am 9. Januar 2021, schuldig gemacht.
2.
B.A.___ wird zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
III.
1.
Das im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmte Mobiltelefon Xiaomi Redmi schwarz, IMEI […], Sach-Nr. […]
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.A.___ nach
Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
2.
Folgende im Verfahren
gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) 7 Minigrip mit
Hanfsamen
b) 2 Haushaltswaagen
(Miostar und Envy)
c) Gartenmaterial (div.
Humusarten für den Pflanzenanbau)
d) 4 Listen (A4-Seiten mit
möglicher Bestellliste und einem Einzahlungsschein)
e) 1 Trocknungsnetz grün
f) 0.50 Gramm Hanf
(Jungpflanzen: ohne Blütenstände)
g) 10.20 Gramm Hanf
(Jungpflanzen: ohne Blütenstände).
3.
Folgende im Verfahren
gegen B.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des
Urteils durch die Polizei zu vernichten:
a) Hanf Indooranlage
(Verzichtserklärung am 09.01.2021 unterzeichnet)
b) 38.20 g Hanf (Pflanze
frisch: mit Blütenständen)
c) 69.00 g Hanf (Pflanze
frisch: mit Blütenständen)
d) 19.80 g Hanf (Pflanze
frisch: mit Blütenständen)
e) 42.10 g Hanf (Pflanze
frisch: mit Blütenständen)
f) 29.10 g Hanf (Pflanze
frisch: mit Blütenständen).
IV.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 5'500.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:
a) A.A.___: 1/2
entsprechend CHF 2'750.00,
b)
B.A.___:
1/2 entsprechend CHF 2'750.00.
5.
Gegen das Urteil
liess der Beschuldigte am 23. März 2023 die Berufung anmelden (AS
461.4; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils liess der
Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 die Berufung erklären (Aktenseiten
Berufungsgericht [ASB] 1 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wurde betreffend
den Beschuldigten A.A.___ mit Ausnahme der Urteilsziffer III. vollumfänglich
angefochten. Konkret wurden folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils
verlangt:
-
Vollumfänglicher
Freispruch (Urteilsziffer I. / 1.);
-
Aufhebung
der Geldstrafe und Busse (Urteilsziffer I. / 2.);
-
Auferlegung
der Verfahrenskosten an den Staat (Urteilsziffer IV. lit. a) und Ausrichtung
einer Parteientschädigung.
6.
Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2023 auf eine
Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 8). B.A.___
hat auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet.
7.
Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 8. August 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs.
1.
StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 15 f.). Dem Berufungskläger
wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und
von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde seiner Verteidigerin die
Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach zweifacher
Fristerstreckung wurde am 5. Oktober 2023 die schriftliche
Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 22 ff.).
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024
trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in
Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es
stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich
vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber
nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht
vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält
Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von
den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des
Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,
daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur
StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen
ist darauf, dass in der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten
Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden
Dispositiv
Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach
sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024
Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der
rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene
nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)
ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese
Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der
Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den
allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO
abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren
gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in
Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach
Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.
StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung
der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt
grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453
StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)
gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur
Anwendung gelangt.
III.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen
ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die
erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,
2020, N 10 zu Art. 82 StPO).
IV. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Die Ziffern III. / 1.
und 2. des erstinstanzlichen Urteils (Entscheid über die beschlagnahmten
Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für sämtliche die
Mitbeschuldigte B.A.___ betreffenden Urteilsziffern. Die übrigen
erstinstanzlichen Urteilsziffern sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.
V. Formelles
1. Rechtmässigkeit der
Hausdurchsuchung / Beweisverwertung
1.1 Standpunkt des
Berufungsklägers
Zunächst wird vom
Berufungskläger – wie bereits vor Vorinstanz – die Rechtmässigkeit der
Hausdurchsuchung in Frage gestellt. Diese wird in zweifacher Hinsicht
bestritten, nämlich einerseits, dass im Zeitpunkt der Anordnung der
Hausdurchsuchung ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, und
andererseits, dass die Zwangsmassnahme an sich verhältnismässig gewesen sei.
1.2 Rechtliches
1.2.1 Ein Tatverdacht
muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und
Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 197
Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn
sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die
damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können
und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen
hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019
vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; je
mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung («fishing expedition») ist nicht
zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein
genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt
wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).
1.2.2 Auch eine anonym
oder pseudonym eingereichte Strafanzeige ist durch die Behörden
entgegenzunehmen und zu bearbeiten (Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 14 zu Art. 301 StPO). Anonyme
Meldungen können bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts
berücksichtigt werden und zur Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2022 vom 9. März 2023 E. 1.4.5). Sie
können bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, insbesondere einer
Hausdurchsuchung, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021
vom 29. November 2022 E. 1.3.3 f. und E. 1.3.7). Vorausgesetzt ist, dass die
anonymen Meldungen von einer gewissen sachlichen Qualität sind. Diese ist
insbesondere anhand des Detaillierungsgrades sowie der Plausibilität unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Ebenfalls ins Gewicht
fallen kann die Anzahl der Meldungen sowie der Umstand, dass diese über einen
längeren Zeitraum eingegangen sind. Mit zunehmender Eingriffsschwere steigen
die Anforderungen an den Verdachtsgrad (Weber,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 8 zu Art. 197 StPO; Oberholzer, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, Nr. 1127; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, N 4 zu Art. 197 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, CPP, Code de
procédure pénale, 2. Auflage, 2016, N 6 zu Art. 197 StPO), was es in diesem
Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen gilt.
1.2.3 Beweise, die
unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO
erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz
einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die
Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei
denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art.
141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt
worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).
1.2.4 Art. 141 Abs. 4
StPO regelt die Fernwirkung von Beweisverboten folgendermassen: Es sind nicht
nur die illegal gesammelten (Erst-)Beweise, sondern auch diejenigen
(Zweit-)Beweise unverwertbar, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren
(Erst-)Beweise möglich war. Diese Regelung soll einerseits die
Beweisverwertungsverbote vor Aushöhlung schützen, andererseits dann eine
Fernwirkung des Beweisverbots verhindern, wenn diese im Ergebnis als stossend
empfunden würde, weil die Strafbehörden den Zweitbeweis auch unabhängig vom
illegalen Erstbeweis erlangt hätten (Gless,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 88 zu Art. 141 StPO). Vor
diesem Hintergrund legt die Formulierung des Art. 141 Abs. 4 folgende Prüfung
des konkreten Einzelfalls nahe: Massgebliche Perspektive ist – in Abgrenzung
zur früheren Praxis – die Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen
Beweises. Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die
Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den
Zweitbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis
des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten. Dies entspricht der
Stossrichtung der «fruit of the poisonous tree»-doctrine im U.S.-Recht, an der
sich der Gesetzgeber orientierte. Danach erstreckt sich ein Beweisverbot nicht
nur auf die direkten Früchte einer illegalen Beweissammlung, sondern auch auf
deren Sprösslinge (Gless, a.a.O., N
95 f. zu Art. 141 StPO).
1.3 Subsumtion
1.3.1 Dem
Polizeirapport der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) vom
12. Oktober 2021 (AS 005 ff.) kann entnommen werden, dass folgender
Sachverhalt zur Hausdurchsuchung bei B.A.___, der Schwester des
Berufungsklägers, führte:
«Am 09.01.2021, um
17:31 Uhr, meldete Gfr C.___., von der Stadtpolizei Solothurn, telefonisch
folgenden Sachverhalt der AZ-Solothurn: Sie habe soeben durch eine Drittperson,
welche anonym bleiben will, einen Anruf erhalten. Die Drittperson teilte Gfr C.___.
mit, dass es in [Ort 1] bei der Liegenschaft [Adresse] immer wieder nach
Cannabis rieche. Das dortige EFH werde von B.A.___ bewohnt. Auch zum
Meldezeitpunkt soll es stark nach Cannabis gerochen haben. Die Drittperson
vermute deshalb eine Hanf-Indoor-Anlage im Haus von Frau B.A.___. Des Weiteren
würde gerade ein violetter Pw vor der genannten Örtlichkeit parkieren. Die
Sitze dieses Pw’s seien heruntergeklappt. Da die Drittperson deswegen davon
ausging, dass die Hanf-Indoor-Anlage gerade abgeerntet und verladen wird,
wünscht sie eine Kontrolle durch die Polizei […].»
1.3.2 Die Strafbehörden
setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung
geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweismittel sind
unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten. Die Polizei
ist eine Strafverfolgungsbehörde. Zu den erwähnten Akten gehört der
Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile des
Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3.
März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129). Der Beweiswert des
Polizeirapports bezieht sich vorliegend in der protokollarischen Aufnahme,
wonach von einer anonymen Personen geäussert worden sei, dass die Schwester des
Beschuldigten möglicherweise Hanf anpflanze bzw. eine Hanf-Indoor-Anlage
betreibe. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um
eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Soweit der Beschuldigte
Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten in der Protokollierung im
Journaleintrag sowie im Wahrnehmungsbericht vom 10. Januar 2021 der
Staatsanwaltschaft rügt, wie etwa, der Name des Berufungsklägers werde im
Wahrnehmungsbericht nicht genannt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei ersterem
um gar kein Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO und bei zweiterem um kein
entscheidwesentliches Beweismittel handelt. Massgebend ist der Polizeirapport,
dessen Beweiswert und damit die Begründung des Anfangsverdachts im Sinne von
Art. 299 Abs. 2 StPO aufgrund der anonymen Meldung durch die Einwendungen des Beschuldigten
nicht in Frage gestellt werden.
1.3.3 Wie bereits
ausgeführt, können – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – anonyme Meldungen
bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts berücksichtigt werden, zur
Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen und bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen, insbesondere einer Hausdurchsuchung, relevant sein.
Vorausgesetzt ist, dass die anonymen Meldungen von einer gewissen sachlichen
Qualität sind. Das ist vorliegend zweifellos gegeben: Der anonyme Hinweisgeber
konnte genaue Angaben zu seinen Beobachtungen machen und auch begründen,
weshalb er den Verdacht habe, es werde an der [Adresse] in [Ort 1] ein
Hanf-Indooranlage betrieben. So gab dieser an, es rieche immer wieder stark
nach Cannabis. Auch der geschilderte Verdacht, es könne sein, dass die
Indooranlage gerade abgeerntet und verladen werde, konnte der anonyme
Hinweisgeber mit einer entsprechenden Beobachtung untermauern: Er beschrieb
einen violetten Personenwagen mit heruntergeklappten Sitzen vor der
Örtlichkeit. Es handelte sich somit um Hinweise von sachlicher Qualität und
nicht um eine irgendwie geartete, allgemein gehaltene Meldung. C.___ war als
Polizistin der Stadtpolizei Solothurn gestützt auf Art. 302 StPO sowie § 9 des
Polizeireglements der Stadtpolizei Solothurn verpflichtet, diesen Anruf der
zuständigen Polizei zu melden. Nach dem Meldungseingang bei der Kantonspolizei
Solothurn fuhr diese an die [Adresse] in [Ort 1], wo sie tatsächlich den
violetten Personenwagen feststellen konnte. Nach einer Kontrolle des
Personenwagens und des Lenkers, bei welcher starker Cannabisgeruch aus dem PW
und am Beschuldigten festgestellt wurde, wurde die Staatsanwaltschaft informiert,
welche die Hausdurchsuchungsbefehle ausstellte. Es bestand somit im Zeitpunkt
der Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle ein hinreichender Tatverdacht.
Aus dem Gesagten ergibt
sich, dass die anonyme Meldung geeignet war, einen hinreichenden Tatverdacht
gegen den Beschuldigten und dessen Schwester wegen möglicher
Betäubungsmitteldelikte zu begründen, zumal der Verdacht aufgrund des durch die
Polizei selbst festgestellten Cannabisgeruchs erhärtet wurde. Es handelte sich
bei der beanstandeten Hausdurchsuchung somit nicht um eine Zwangsmassnahme,
welche gestützt auf blosse Gerüchte und Mutmassungen erfolgte, um eventuell
Beweise eines strafbaren Verhaltens zu finden (Beweisausforschung bzw. «fishing
expedition»). Vielmehr war der hinreichende Tatverdacht rechtskonform begründet
worden. Die entsprechende Rüge des Beschuldigten ist unbegründet.
1.3.4 Unbehilflich ist
der Einwand, dass den Hinweisen nur eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen
sei, weil eine Polizistin sie auf dem internen Weg weitergegeben habe. Der
allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis keine relevante Bedeutung mehr zu.
Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit
ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Entscheidend war für die
Polizei demnach die Glaubhaftigkeit der (anonymen) Meldung, die wie gesagt von
hoher sachlicher Qualität war und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der
Polizistin C.___ als persönliche Eigenschaft – die nota bene die Meldung nur
weiterleitete.
1.3.5 Nicht zu hören
ist der Beschuldigte sodann, wenn er geltend macht, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig
gewesen. Zur Prüfung, ob der Beschuldigte bzw. dessen Schwester Hanf anpflanzten
bzw. eine Hanf-Indooranlage betrieben, war eine Hausdurchsuchung geboten. Es
mag zwar sein, dass die Strafuntersuchungsbehörden erst die Stromrechnungen
hätten einholen können. Dies ersetzte die Notwendigkeit der Hausdurchsuchung
jedoch keineswegs, gerade weil die (reale) Möglichkeit bestand, dass die
Hanf-Indooranlage unmittelbar abgeerntet wurde. Es bestand somit eine
gewisse Dringlichkeit. Das vorläufige Einholen von Stromrechnungen stellte
keine mögliche mildere, die Hausdurchsuchung ersetzende Untersuchungshandlung
dar. Hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Observation ist zu
beachten, dass diese im Vergleich zur Hausdurchsuchung an strengere
Eingriffsvoraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO versus
Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 244 ff. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2021
vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung ist die
Observation nicht als mildere Massnahme einzustufen. Es ist somit nichts
erkennbar, was die durchgeführte Hausdurchsuchung als unverhältnismässig
erscheinen liesse.
1.3.6 Zusammengefasst
sind die sichergestellten Beweise rechtmässig erhoben worden und dürfen
verwertet werden.
2. Teilnahmerechte /
Konfrontationsanspruch
2.1 Standpunkt des
Berufungsklägers
Weiter wird vom
Berufungskläger eine Verletzung der Teilnahmerechte bzw. des
Konfrontationsanspruchs vorgebracht. Die Tatsache, dass der Melder anonym
bleibe, verletze den Anspruch auf Konfrontation. Weiter wird stipuliert, die
Einvernahmen vom 9. resp. 10. Januar 2021 seien gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO
nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da er nicht an den Einvernahmen
habe teilnehmen können.
2.2 Rechtliches
Die Parteien haben
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das
Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit.
d Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass
die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft
sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten
der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Mit «Partei» im Sinne
dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche
Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a
StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit
Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). Von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine
belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte
Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die
Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss
namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und
den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu
stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem
Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter
Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit
Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen
Umständen verzichtet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24.
Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; 6B_510/2013 vom
3. März 2014 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.3 Subsumtion
2.3.1 Wie unter Ziffer
1.3.3 f. hiervor ausgeführt, war die anonyme Meldung detailliert und glaubhaft
und damit geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht bzw. eine rechtmässige
Zwangsmassnahme gegen den Beschuldigten bzw. deren Schwester wegen möglicher
Betäubungsmitteldelikte zu begründen. Es lagen genügend Anzeichen für einen
möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, haben doch auch die
Polizisten Cannabisgeruch wahrgenommen. Daran ändert nichts, dass der
Beschuldigte wegen der Anonymität des Melders die Hinweise nicht weiter
hinterfragen oder überprüfen konnte. Eine Verletzung von Parteirechten und des
Rechts auf ein faires Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich,
nachdem dieser anonymen Meldung aufgrund der daraufhin rechtmässig erhobenen
Beweise bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die
Anklage und die Vorinstanz stützten sich bei der Beweisführung nicht auf die
anonyme Anzeige ab, sondern auf die im Rahmen der Strafuntersuchung rechtmässig
gewonnenen Beweismittel.
2.3.2
Gleiches gilt für die Einvernahmen vom 9. resp. 10. Januar 2021 von B.A.___
bzw. D.___. Der Beschuldigte, B.A.___ sowie D.___ wurden nach erfolgter
Hausdurchsuchung am 9. resp. 10. Januar 2021 gleichzeitig durch verschiedene
Polizisten einvernommen. Bei sämtlichen Einvernahmen handelte es sich um die
Ersteinvernahme. Der massgebende Lebenssachverhalt und die Tatbeiträge der (Mit-)Beschuldigten
war auf der Grundlage der Hausdurchsuchung und der festgestellten
Hanf-Indooranlage zu diesem Zeitpunkt lediglich rudimentär bekannt. Dass die
Polizei in der Folge eine separate Einvernahme der beschuldigten Personen ohne
Teilnahmerechte als erforderlich erachtete, damit diese ohne Kenntnis der (von
der jeweils anderen mitbeschuldigten Person) getätigten Aussagen mit dem
konkreten Tatvorwurf konfrontiert werden konnten, ist – wie die Vorinstanz
zutreffend erwägt – aufgrund der Umstände nicht zu beanstanden.
2.3.3
Der Beschuldigte verkennt zudem, dass ihm anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, seiner Schwester als
Mitbeschuldigten Fragen zu stellen, womit dem Grundsatz, wonach die
beschuldigte Person gegenüber anderen im Verfahren beschuldigten Personen das
Recht haben muss, mindestens einmal Fragen zu stellen, ausreichend Rechnung
getragen wurde. Hinsichtlich D.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor der
Vorinstanz – wie auch vor Berufungsgericht – keinen Beweisantrag auf deren Befragung
stellte und damit sein Konfrontationsrecht verwirkt hat (Urteile des
Bundesgerichts 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3, 6B_522/2016 vom
30. August 2016 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Einwand ist
ohnehin obsolet, da sich das Berufungsgericht – wie sogleich zu sehen sein wird
– bei der Beweiswürdigung nicht auf die Aussagen von D.___ stützt.
2.3.4 Nach dem Gesagten
ist keine Verletzung der Teilnahmerechte bzw. des Konfrontationsanspruchs des
Beschuldigten erkennbar, die entsprechenden Rügen laufen ins Leere.
3. Anklageprinzip
3.1 Standpunkt des
Berufungsklägers
Vor Berufungsgericht
wird erstmals vorgebracht, dass der Strafbefehl den Anforderungen des
Anklagegrundsatzes nicht genüge. Im Strafbefehl stehe einzig, dass der
Beschuldigte zusammen mit seiner Schwester B.A.___ und somit in Mittäterschaft
unbefugt eine Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von Marihuana am Domizil
seiner Schwester betrieben habe. Weiter werde lediglich noch erwähnt, dass der
Berufungskläger und seine Schwester das gewonnene Marihuana an unbekannte
Abnehmer verkauft oder verschenkt haben sollen. Weshalb die Staatsanwaltschaft
hingegen von Mittäterschaft und beispielsweise nicht von Gehilfenschaft ausgehe,
ergebe sich nicht aus der Anklageschrift. Es fänden sich keinerlei Ausführungen
zur Rollenteilung oder zum Vorsatz zur mittäterschaftlichen Zusammenarbeit.
Entsprechend ergebe sich aus der Anklageschrift weder, welchen Tatbeitrag der
Berufungskläger konkret geleistet, noch, ob und wie er mit seiner Schwester
zusammengearbeitet haben solle. Die Anklageschrift nehme schliesslich lediglich
die Veräusserung des Marihuana konkret auf und sage nichts über den Anbau /
Betrieb der Hanfanlage. Es sei somit nicht klar, was die Staatsanwaltschaft dem
Berufungskläger konkret vorwerfe. Sein individueller Tatbeitrag sei denn auch
offensichtlich nicht identifizierbar – weder aus der Anklageschrift noch aus
den Akten. Entsprechend genüge der Strafbefehl den Anforderungen des
Anklagegrundsatzes nicht. Gestützt auf die vorliegende Anklageschrift sei eine
Verurteilung daher nicht möglich, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.
3.2 Rechtliches
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an
den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV
188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion
muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie
angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend
ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie
beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich
in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,
erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu
werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015
E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016
E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist,
welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und
unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen
darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache
des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit
Hinweisen).
3.3 Subsumtion
3.3.1 Dem Beschuldigten
wird im Strafbefehl vorgehalten, er habe sich in der Zeit vom 1. Juni 2020
(mutmasslicher Zeitpunkt des ersten Anbaus) bis am 9. Januar 2021 (Zeitpunkt
der Hausdurchsuchung) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121) schuldig gemacht, indem er zusammen mit seiner Schwester, B.A.___, und
somit in Mittäterschaft, unbefugt eine Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von
Marihuana am Domizil seiner Schwester betrieben habe. Konkret sei die Anlage
bereits einmal im Jahr 2020 abgeerntet worden. Der Beschuldigte und seine
Schwester hätten das gewonnene Marihuana an unbekannte Abnehmer verkauft und
verschenkt. Der Erlös der ersten Ernte habe ca. CHF 4'000.00 bis CHF
5'000.00 betragen und sei hälftig zwischen den Geschwistern aufgeteilt worden.
Anlässlich der Hausdurchsuchung seien schliesslich 52 Hanfpflanzen, welche kurz
vor der Ernte gestanden seien, sichergestellt worden, wobei diese Pflanzen nach
der Ernte zumindest teilweise hätten veräussert oder verschenkt werden sollen.
Damit habe der Beschuldigte vorsätzlich Anstalten zur Veräusserung bzw. zum
Verschaffen von Marihuana getroffen. Zudem habe der Beschuldigte unbefugt an
mindestens drei Abnehmer Marihuana wie folgt veräussert: In der Zeit vom 10.
Dezember 2020 bis Ende Dezember 2020 eine unbekannte Menge Marihuana an Lars
Fankhauser, am 12. Dezember 2020 total 100 Gramm Marihuana und am 20. Dezember
2020 total 200 Gramm Marihuana an E.___, am 19. Dezember 2020 drei
Minigrip mit drei verschiedenen Cannabissorten an F.___.
3.3.2 Die von der
Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. Die
Verteidigung greift in der Berufungsbegründung einzelne Elemente aus der
Anklageschrift heraus, die – isoliert betrachtet – den Anschein erwecken
könnten, dem Beschuldigten werde lediglich ein pauschaler, d.h. zu wenig
präziser Vorhalt gemacht. Jedoch wird in Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz
der Vorhalt sowie der modus operandi ausführlich abgehandelt. Es geht
einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem
Zeitpunkt zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen
er sich wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor
erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht
geschmälert und die Anklageschrift erfüllte ihre Umgrenzungsfunktion.
VI. Sachverhalt
1. Rechtliches
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3
StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 120 Ia 36, BGE 127 I 40) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).
1.2
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien
Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der
Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der
Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in
persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
1.3
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von
inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen
Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen
Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.
Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden
wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende
Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse
berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet
meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch
einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,
wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter
und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im
Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse
Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine
gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des
Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder
einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als
Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden
Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können
müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden
Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung
und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung
gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio
pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,
für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden
ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene
Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu
werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und
6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).
2. Subsumtion
2.1
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die seitens der Strafverfolgungsbehörden
erfolgten Beweiserhebungen (Hausdurchsuchungen [AS 250 ff., 258 ff.],
Rechnungen des Stromverbrauchs [AS 020 ff.], fotografische Aufnahmen [AS 045
ff.], Untersuchungsbericht Betäubungsmittel [AS 062 ff.], Auswertung des
sichergestellten Mobiltelefons [AS 071 ff.]) detailliert und korrekt
dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (US 10 f.). Soweit die
vorinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen beinhalten,
sind diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls korrekt
sind die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Analysen der
sichergestellten Betäubungsmittel. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen
des Beschuldigten (AS 079 ff., 088 ff.) sowie von B.A.___ (AS 106 ff.) zutreffend
wiedergegeben, wobei die besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus
überzeugend gewürdigt wurden. Darauf kann wiederum verwiesen werden (US 11 f.).
2.2
Mit Blick auf die Beweislage ist hinsichtlich des Vorhaltes des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz klar erstellt, dass der Beschuldigte
zusammen mit B.A.___ eine Hanf-Indooranlage betrieb. Die von B.A.___ gemachten
Aussagen erscheinen sehr glaubhaft, zumal sie sich damit selbst belastete. Es
gibt keinen Grund, warum sie lügen sollte und behaupten würde, dass sie
zusammen mit dem Beschuldigten eine Hanf-Indooranlage betrieben und die Ernte
verkauft oder verschenkt hätten. Dass das aus der Indooranlage gewonnene
Marihuana mit einem gemäss dem Untersuchungsbericht der sichergestellten
Betäubungsmittel weit über 1.0 Prozent liegenden THC-Gehalt in der Folge durch den
Beschuldigten an diverse Abnehmer verkauft wurde, ergibt sich nebst den
glaubhaften Aussagen von B.A.___ auch aus den eindeutigen Chatnachrichten aus
der Handyauswertung. Das Vorbringen der Verteidigerin, bei den in den
Chatnachrichten genannten Hanfsorten handle es sich um legales CBD-Hanf,
verfängt nicht, denn aus dem Untersuchungsbericht (AS 062 ff.) geht – wie
soeben erwähnt – klar hervor, dass es sich beim vom Beschuldigten veräusserten
Cannabis offensichtlich um illegales Marihuana und nicht um CBD-Hanf handelte.
2.3
Hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist aufgrund der Feststellungen anlässlich der
Hausdurchsuchung in [Ort 2] und der anschliessenden Betäubungsmittelanalyse
erstellt, dass der Beschuldigte an seinem Wohndomizil eine weitere
Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von Marihuana betrieb und die entsprechenden
Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1.0 Prozent aufgewiesen haben.
Hingegen kann dem
Beschuldigten weder bewiesen werden, dass er die Anlage für den Eigenkonsum
betrieb, noch, dass er im Tatzeitraum überhaupt Marihuana konsumierte. So sagte
er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, er konsumiere kein
Marihuana (AS 442). Hinzu kommt, dass der Drogenschnelltest am fraglichen Abend
des 9. Januar 2021 negativ verlief, was die Aussage des Berufungsklägers
stützt. Die Vorinstanz begründet ihren Schuldspruch mit der Aussage von Frau D.___,
den Chatnachrichten sowie der Tatsache, dass er eine Hanf-Indooranlage betrieb.
D.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2021 zwar
aus, sie habe mitbekommen, wie der Beschuldigte über den Konsum von Hanf
gesprochen habe. Jedoch sagte sie auch, dass sie lediglich glaube, er
konsumiere Hanf. Sie habe selbst nie gesehen, wie er konsumiere (AS 118). Der
Aussagegehalt ist nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus klar und vermag
in Bezug auf den Vorwurf des Konsums nicht zu überzeugen. Auch die blosse
Tatsache, dass der Beschuldigte zur Gewinnerzielung eine Hanfanlage unterhielt,
lässt nicht die automatische Schlussfolgerung zu, wonach er selbst Marihuana
konsumieren müsse. Die Vorinstanz verfällt durch die Annahme dieses ihrer
Meinung nach «logischen» Schlusses in Willkür. Auch aus den Chatnachrichten
lässt sich nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten: Weder gibt er in
einer Nachricht explizit zu, dass er konsumiert, noch liegen Anhaltspunkte
hierfür vor.
Bei dieser Ausgangslage
bestehen erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der
Beschuldigte in der Zeit von 1. Juni 2020 bis zum 9. Januar 2021
mehrfach unbefugt Marihuana konsumierte. Er ist demnach nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
VII. Rechtliche
Würdigung
Die rechtliche
Würdigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten, weshalb dazu auf die
Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 f. verwiesen werden kann. Der
Beschuldigte hat sich demnach des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG schuldig
gemacht.
VIII. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den
vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 19 ff.). Darauf ist zu
verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu
Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich des
mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, jedenfalls nicht zu hoch
ausgefallen ist. An der finanziellen Situation des Beschuldigten hat sich seit
dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert (ASB 37 ff.). Die Sanktion ist
entsprechend zu bestätigen.
Zufolge Freispruchs vom
Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
wird keine Busse ausgesprochen.
IX. Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'500.00 hat der Beschuldigte infolge
des zweitinstanzlichen Freispruchs vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 40 %, ausmachend
CHF 2'200.00, zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Rest (60 %)
erliegt auf dem Staat (10 %) bzw. B.A.___ (50 %). Dem Beschuldigten
ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % zu Lasten des Staates
zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für das erstinstanzliche
Verfahren eingereichten Honorarnoten erscheinen angemessen. Die
Parteientschädigung ist demnach auf CHF 379.05 (10 % von
CHF 3'790.50; inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Urteilsgebühr
für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Auslagen
belaufen sich auf CHF 200.00. Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren weitgehend. Er wird einzig vom Vorhalt der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Die
Verfahrenskosten sind deshalb zu 90 %, ausmachend CHF 2'880.00,
dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2 Dem Beschuldigten
ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % zu Lasten des Staates
zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für das
Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Unter Einrechnung
der Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung demnach auf CHF 250.25
(10 % von CHF 2'502.60) festgesetzt.
3. Verrechnung
Die zugesprochenen Parteientschädigungen
– sowohl erst- wie auch berufungsinstanzlich – sind mit den vom Beschuldigten
zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69;
Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1. Sämtliche die
Mitbeschuldigte B.A.___ betreffenden Ziffern des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. März 2023 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern II. / 1. und
2., III. / 3., IV., soweit die Genannte betreffend).
2. A.A.___ wird vom
Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020
bis am 9. Januar 2021, freigesprochen.
3. A.A.___ hat sich des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni
2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig gemacht.
4. A.A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Das im Verfahren gegen A.A.___
beschlagnahmte Mobiltelefon Xiaomi Redmi schwarz, IMEI […], Sach-Nr. […]
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wurde ihm gemäss
rechtskräftiger Ziffer III. / 1. des erstinstanzlichen Urteils herausgegeben.
6. Folgende im Verfahren
gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei
Kanton Solothurn, FB Asservate) wurden gemäss rechtskräftiger Ziffer III. / 2.
des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind – soweit noch nicht erfolgt –
durch die Polizei zu vernichten:
a) 7 Minigrip mit
Hanfsamen
b) 2 Haushaltswaagen
(Miostar und Envy)
c) Gartenmaterial (div.
Humusarten für den Pflanzenanbau)
d) 4 Listen (A4-Seiten mit
möglicher Bestellliste und einem Einzahlungsschein)
e) 1 Trocknungsnetz grün
f) 0.50 Gramm Hanf
(Jungpflanzen: ohne Blütenstände)
g)
10.20
Gramm Hanf (Jungpflanzen: ohne Blütenstände)
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 5'500.00, hat A.A.___
im Umfang von 40%, ausmachend CHF 2'200.00,
zu bezahlen. Sie werden mit der ihm gemäss Ziffer 9 hernach zugesprochenen
Parteientschädigung verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 1'820.95 zu
Gunsten des Staates resultiert.
8. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'200.00, hat A.A.___
im Umfang von 90%, ausmachend CHF 2'880.00,
zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Sie werden mit der ihm
gemäss Ziffer 10 hernach zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet, so dass
ein Saldo von CHF 2'629.75 zu Gunsten des Staates resultiert.
9. A.A.___
wird für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 379.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat. Sie wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 7
hiervor verrechnet.
10. A.A.___
wird für
das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Sie wird mit
den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_783/2024 vom
31. März 2026 teilweise (Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10) aufgehoben.