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Entscheid

STBER.2023.35

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

26. August 2024Deutsch37 min

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom

26. August 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

Ersatzrichterin

Laffranchi

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Die Berufung wird in

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

verurteilte A.A.___ (nachfolgend: Beschuldigter / Berufungskläger) mit

Strafbefehl vom 14. Juli 2022 wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF

30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu fünf Tagen Freiheitsstrafe

(Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 330 f.). Ebenfalls mit Strafbefehl vom 14.

Juli 2022 wurde B.A.___ wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren,

verurteilt (AS 324 f.).

2. Am 21. Juli 2022

erhoben sowohl der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, als auch B.A.___ Einsprache gegen die Strafbefehle (AS 327, 334).

3. Mit

Eingabe vom 23. August 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen

Strafbefehlen fest und überwies diese mit den Akten dem Gerichtspräsidium

Thal-Gäu zum Entscheid (AS 349 ff.).

4. Der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 14. März 2023

folgendes Strafurteil (AS 457 ff.):

I.

1. A.A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfaches Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis am

9. Januar 2021,

b) mehrfache Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. Juni

2020 bis am 9. Januar 2021.

2. A.A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von

120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von CHF

500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Erwägungen

II.

1.

B.A.___ hat sich des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni

2020.

bis am 9. Januar 2021, schuldig gemacht.

2.

B.A.___ wird zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

III.

1.

Das im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmte Mobiltelefon Xiaomi Redmi schwarz, IMEI […], Sach-Nr. […]

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wird A.A.___ nach

Rechtskraft des Urteils herausgegeben.

2.

Folgende im Verfahren

gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) 7 Minigrip mit

Hanfsamen

b) 2 Haushaltswaagen

(Miostar und Envy)

c) Gartenmaterial (div.

Humusarten für den Pflanzenanbau)

d) 4 Listen (A4-Seiten mit

möglicher Bestellliste und einem Einzahlungsschein)

e) 1 Trocknungsnetz grün

f) 0.50 Gramm Hanf

(Jungpflanzen: ohne Blütenstände)

g) 10.20 Gramm Hanf

(Jungpflanzen: ohne Blütenstände).

3.

Folgende im Verfahren

gegen B.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des

Urteils durch die Polizei zu vernichten:

a) Hanf Indooranlage

(Verzichtserklärung am 09.01.2021 unterzeichnet)

b) 38.20 g Hanf (Pflanze

frisch: mit Blütenständen)

c) 69.00 g Hanf (Pflanze

frisch: mit Blütenständen)

d) 19.80 g Hanf (Pflanze

frisch: mit Blütenständen)

e) 42.10 g Hanf (Pflanze

frisch: mit Blütenständen)

f) 29.10 g Hanf (Pflanze

frisch: mit Blütenständen).

IV.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 5'500.00, sind wie folgt durch die Beschuldigten zu bezahlen:

a) A.A.___: 1/2

entsprechend CHF 2'750.00,

b)

B.A.___:

1/2 entsprechend CHF 2'750.00.

5.

Gegen das Urteil

liess der Beschuldigte am 23. März 2023 die Berufung anmelden (AS

461.4; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des motivierten Urteils liess der

Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 die Berufung erklären (Aktenseiten

Berufungsgericht [ASB] 1 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Urteil wurde betreffend

den Beschuldigten A.A.___ mit Ausnahme der Urteilsziffer III. vollumfänglich

angefochten. Konkret wurden folgende Änderungen des erstinstanzlichen Urteils

verlangt:

-

Vollumfänglicher

Freispruch (Urteilsziffer I. / 1.);

-

Aufhebung

der Geldstrafe und Busse (Urteilsziffer I. / 2.);

-

Auferlegung

der Verfahrenskosten an den Staat (Urteilsziffer IV. lit. a) und Ausrichtung

einer Parteientschädigung.

6.

Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2023 auf eine

Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 8). B.A.___

hat auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet.

7.

Mit Verfügung der

Verfahrensleitung vom 8. August 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs.

1.

StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 15 f.). Dem Berufungskläger

wurde Frist gesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung und

von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso wurde seiner Verteidigerin die

Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach zweifacher

Fristerstreckung wurde am 5. Oktober 2023 die schriftliche

Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 22 ff.).

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024

trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in

Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es

stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich

vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber

nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht

vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

Anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält

Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht und von

den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des

Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert,

daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur

StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen

ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten

Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden

Dispositiv

Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach

sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO

abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren

gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) herangezogen werden, dessen Formulierung in

Abs. 1 «nach diesem Gesetz wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach

Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff.

StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt

grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453

StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der

angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung)

gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass das vor dem 1. Januar 2024 geltende Recht zur

Anwendung gelangt.

III.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen

ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die

erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage,

2020, N 10 zu Art. 82 StPO).

IV. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Die Ziffern III. / 1.

und 2. des erstinstanzlichen Urteils (Entscheid über die beschlagnahmten

Gegenstände) sind in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für sämtliche die

Mitbeschuldigte B.A.___ betreffenden Urteilsziffern. Die übrigen

erstinstanzlichen Urteilsziffern sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.

V. Formelles

1. Rechtmässigkeit der

Hausdurchsuchung / Beweisverwertung

1.1 Standpunkt des

Berufungsklägers

Zunächst wird vom

Berufungskläger – wie bereits vor Vorinstanz – die Rechtmässigkeit der

Hausdurchsuchung in Frage gestellt. Diese wird in zweifacher Hinsicht

bestritten, nämlich einerseits, dass im Zeitpunkt der Anordnung der

Hausdurchsuchung ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe, und

andererseits, dass die Zwangsmassnahme an sich verhältnismässig gewesen sei.

1.2 Rechtliches

1.2.1 Ein Tatverdacht

muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen getätigt und

Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 197

Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn

sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die

damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können

und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf

eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen

hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019

vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; je

mit Hinweisen). Eine Beweisausforschung («fishing expedition») ist nicht

zulässig. Von einer solchen wird gesprochen, wenn einer Zwangsmassnahme kein

genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt

wurden (BGE 137 I 218 E. 2.3.2).

1.2.2 Auch eine anonym

oder pseudonym eingereichte Strafanzeige ist durch die Behörden

entgegenzunehmen und zu bearbeiten (Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 14 zu Art. 301 StPO). Anonyme

Meldungen können bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts

berücksichtigt werden und zur Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2022 vom 9. März 2023 E. 1.4.5). Sie

können bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, insbesondere einer

Hausdurchsuchung, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021

vom 29. November 2022 E. 1.3.3 f. und E. 1.3.7). Vorausgesetzt ist, dass die

anonymen Meldungen von einer gewissen sachlichen Qualität sind. Diese ist

insbesondere anhand des Detaillierungsgrades sowie der Plausibilität unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Ebenfalls ins Gewicht

fallen kann die Anzahl der Meldungen sowie der Umstand, dass diese über einen

längeren Zeitraum eingegangen sind. Mit zunehmender Eingriffsschwere steigen

die Anforderungen an den Verdachtsgrad (Weber,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 8 zu Art. 197 StPO; Oberholzer, Grundzüge des

Strafprozessrechts, 4. Auflage, 2020, Nr. 1127; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 3. Auflage, 2018, N 4 zu Art. 197 StPO; Moreillon/Parein-Reymond, CPP, Code de

procédure pénale, 2. Auflage, 2016, N 6 zu Art. 197 StPO), was es in diesem

Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen gilt.

1.2.3 Beweise, die

unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO

erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz

einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die

Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von

Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei

denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art.

141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt

worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO).

1.2.4 Art. 141 Abs. 4

StPO regelt die Fernwirkung von Beweisverboten folgendermassen: Es sind nicht

nur die illegal gesammelten (Erst-)Beweise, sondern auch diejenigen

(Zweit-)Beweise unverwertbar, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren

(Erst-)Beweise möglich war. Diese Regelung soll einerseits die

Beweisverwertungsverbote vor Aushöhlung schützen, andererseits dann eine

Fernwirkung des Beweisverbots verhindern, wenn diese im Ergebnis als stossend

empfunden würde, weil die Strafbehörden den Zweitbeweis auch unabhängig vom

illegalen Erstbeweis erlangt hätten (Gless,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, N 88 zu Art. 141 StPO). Vor

diesem Hintergrund legt die Formulierung des Art. 141 Abs. 4 folgende Prüfung

des konkreten Einzelfalls nahe: Massgebliche Perspektive ist – in Abgrenzung

zur früheren Praxis – die Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen

Beweises. Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die

Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den

Zweitbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis

des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten. Dies entspricht der

Stossrichtung der «fruit of the poisonous tree»-doctrine im U.S.-Recht, an der

sich der Gesetzgeber orientierte. Danach erstreckt sich ein Beweisverbot nicht

nur auf die direkten Früchte einer illegalen Beweissammlung, sondern auch auf

deren Sprösslinge (Gless, a.a.O., N

95 f. zu Art. 141 StPO).

1.3 Subsumtion

1.3.1 Dem

Polizeirapport der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) vom

12. Oktober 2021 (AS 005 ff.) kann entnommen werden, dass folgender

Sachverhalt zur Hausdurchsuchung bei B.A.___, der Schwester des

Berufungsklägers, führte:

«Am 09.01.2021, um

17:31 Uhr, meldete Gfr C.___., von der Stadtpolizei Solothurn, telefonisch

folgenden Sachverhalt der AZ-Solothurn: Sie habe soeben durch eine Drittperson,

welche anonym bleiben will, einen Anruf erhalten. Die Drittperson teilte Gfr C.___.

mit, dass es in [Ort 1] bei der Liegenschaft [Adresse] immer wieder nach

Cannabis rieche. Das dortige EFH werde von B.A.___ bewohnt. Auch zum

Meldezeitpunkt soll es stark nach Cannabis gerochen haben. Die Drittperson

vermute deshalb eine Hanf-Indoor-Anlage im Haus von Frau B.A.___. Des Weiteren

würde gerade ein violetter Pw vor der genannten Örtlichkeit parkieren. Die

Sitze dieses Pw’s seien heruntergeklappt. Da die Drittperson deswegen davon

ausging, dass die Hanf-Indoor-Anlage gerade abgeerntet und verladen wird,

wünscht sie eine Kontrolle durch die Polizei […].»

1.3.2 Die Strafbehörden

setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung

geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Beweismittel sind

unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten. Die Polizei

ist eine Strafverfolgungsbehörde. Zu den erwähnten Akten gehört der

Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteile des

Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1140/2014 vom 3.

März 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 129). Der Beweiswert des

Polizeirapports bezieht sich vorliegend in der protokollarischen Aufnahme,

wonach von einer anonymen Personen geäussert worden sei, dass die Schwester des

Beschuldigten möglicherweise Hanf anpflanze bzw. eine Hanf-Indoor-Anlage

betreibe. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es sich nicht um

eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Soweit der Beschuldigte

Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten in der Protokollierung im

Journaleintrag sowie im Wahrnehmungsbericht vom 10. Januar 2021 der

Staatsanwaltschaft rügt, wie etwa, der Name des Berufungsklägers werde im

Wahrnehmungsbericht nicht genannt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei ersterem

um gar kein Beweismittel i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO und bei zweiterem um kein

entscheidwesentliches Beweismittel handelt. Massgebend ist der Polizeirapport,

dessen Beweiswert und damit die Begründung des Anfangsverdachts im Sinne von

Art. 299 Abs. 2 StPO aufgrund der anonymen Meldung durch die Einwendungen des Beschuldigten

nicht in Frage gestellt werden.

1.3.3 Wie bereits

ausgeführt, können – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – anonyme Meldungen

bei der Begründung eines hinreichenden Tatverdachts berücksichtigt werden, zur

Aufnahme von Ermittlungshandlungen führen und bei der Anordnung von

Zwangsmassnahmen, insbesondere einer Hausdurchsuchung, relevant sein.

Vorausgesetzt ist, dass die anonymen Meldungen von einer gewissen sachlichen

Qualität sind. Das ist vorliegend zweifellos gegeben: Der anonyme Hinweisgeber

konnte genaue Angaben zu seinen Beobachtungen machen und auch begründen,

weshalb er den Verdacht habe, es werde an der [Adresse] in [Ort 1] ein

Hanf-Indooranlage betrieben. So gab dieser an, es rieche immer wieder stark

nach Cannabis. Auch der geschilderte Verdacht, es könne sein, dass die

Indooranlage gerade abgeerntet und verladen werde, konnte der anonyme

Hinweisgeber mit einer entsprechenden Beobachtung untermauern: Er beschrieb

einen violetten Personenwagen mit heruntergeklappten Sitzen vor der

Örtlichkeit. Es handelte sich somit um Hinweise von sachlicher Qualität und

nicht um eine irgendwie geartete, allgemein gehaltene Meldung. C.___ war als

Polizistin der Stadtpolizei Solothurn gestützt auf Art. 302 StPO sowie § 9 des

Polizeireglements der Stadtpolizei Solothurn verpflichtet, diesen Anruf der

zuständigen Polizei zu melden. Nach dem Meldungseingang bei der Kantonspolizei

Solothurn fuhr diese an die [Adresse] in [Ort 1], wo sie tatsächlich den

violetten Personenwagen feststellen konnte. Nach einer Kontrolle des

Personenwagens und des Lenkers, bei welcher starker Cannabisgeruch aus dem PW

und am Beschuldigten festgestellt wurde, wurde die Staatsanwaltschaft informiert,

welche die Hausdurchsuchungsbefehle ausstellte. Es bestand somit im Zeitpunkt

der Ausstellung der Hausdurchsuchungsbefehle ein hinreichender Tatverdacht.

Aus dem Gesagten ergibt

sich, dass die anonyme Meldung geeignet war, einen hinreichenden Tatverdacht

gegen den Beschuldigten und dessen Schwester wegen möglicher

Betäubungsmitteldelikte zu begründen, zumal der Verdacht aufgrund des durch die

Polizei selbst festgestellten Cannabisgeruchs erhärtet wurde. Es handelte sich

bei der beanstandeten Hausdurchsuchung somit nicht um eine Zwangsmassnahme,

welche gestützt auf blosse Gerüchte und Mutmassungen erfolgte, um eventuell

Beweise eines strafbaren Verhaltens zu finden (Beweisausforschung bzw. «fishing

expedition»). Vielmehr war der hinreichende Tatverdacht rechtskonform begründet

worden. Die entsprechende Rüge des Beschuldigten ist unbegründet.

1.3.4 Unbehilflich ist

der Einwand, dass den Hinweisen nur eine erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen

sei, weil eine Polizistin sie auf dem internen Weg weitergegeben habe. Der

allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis keine relevante Bedeutung mehr zu.

Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit

ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Vorbringen. Entscheidend war für die

Polizei demnach die Glaubhaftigkeit der (anonymen) Meldung, die wie gesagt von

hoher sachlicher Qualität war und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der

Polizistin C.___ als persönliche Eigenschaft – die nota bene die Meldung nur

weiterleitete.

1.3.5 Nicht zu hören

ist der Beschuldigte sodann, wenn er geltend macht, die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig

gewesen. Zur Prüfung, ob der Beschuldigte bzw. dessen Schwester Hanf anpflanzten

bzw. eine Hanf-Indooranlage betrieben, war eine Hausdurchsuchung geboten. Es

mag zwar sein, dass die Strafuntersuchungsbehörden erst die Stromrechnungen

hätten einholen können. Dies ersetzte die Notwendigkeit der Hausdurchsuchung

jedoch keineswegs, gerade weil die (reale) Möglichkeit bestand, dass die

Hanf-Indooranlage unmittelbar abgeerntet wurde. Es bestand somit eine

gewisse Dringlichkeit. Das vorläufige Einholen von Stromrechnungen stellte

keine mögliche mildere, die Hausdurchsuchung ersetzende Untersuchungshandlung

dar. Hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Observation ist zu

beachten, dass diese im Vergleich zur Hausdurchsuchung an strengere

Eingriffsvoraussetzungen gebunden ist (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO versus

Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 244 ff. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2021

vom 22. Dezember 2021 E. 2.2). Angesichts dieser gesetzlichen Wertung ist die

Observation nicht als mildere Massnahme einzustufen. Es ist somit nichts

erkennbar, was die durchgeführte Hausdurchsuchung als unverhältnismässig

erscheinen liesse.

1.3.6 Zusammengefasst

sind die sichergestellten Beweise rechtmässig erhoben worden und dürfen

verwertet werden.

2. Teilnahmerechte /

Konfrontationsanspruch

2.1 Standpunkt des

Berufungsklägers

Weiter wird vom

Berufungskläger eine Verletzung der Teilnahmerechte bzw. des

Konfrontationsanspruchs vorgebracht. Die Tatsache, dass der Melder anonym

bleibe, verletze den Anspruch auf Konfrontation. Weiter wird stipuliert, die

Einvernahmen vom 9. resp. 10. Januar 2021 seien gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO

nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar, da er nicht an den Einvernahmen

habe teilnehmen können.

2.2 Rechtliches

Die Parteien haben

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das

Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit.

d Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR

0.101]). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit

von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass

die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft

sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu

stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten

der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Mit «Partei» im Sinne

dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche

Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a

StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1 mit

Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437). Von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine

belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte

Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in

direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen).

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die

Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung

tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss

namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und

den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu

stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem

Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter

Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit

Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen

Umständen verzichtet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24.

Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; 6B_510/2013 vom

3. März 2014 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

2.3 Subsumtion

2.3.1 Wie unter Ziffer

1.3.3 f. hiervor ausgeführt, war die anonyme Meldung detailliert und glaubhaft

und damit geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht bzw. eine rechtmässige

Zwangsmassnahme gegen den Beschuldigten bzw. deren Schwester wegen möglicher

Betäubungsmitteldelikte zu begründen. Es lagen genügend Anzeichen für einen

möglichen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, haben doch auch die

Polizisten Cannabisgeruch wahrgenommen. Daran ändert nichts, dass der

Beschuldigte wegen der Anonymität des Melders die Hinweise nicht weiter

hinterfragen oder überprüfen konnte. Eine Verletzung von Parteirechten und des

Rechts auf ein faires Verfahren ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich,

nachdem dieser anonymen Meldung aufgrund der daraufhin rechtmässig erhobenen

Beweise bei der Urteilsfindung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Die

Anklage und die Vorinstanz stützten sich bei der Beweisführung nicht auf die

anonyme Anzeige ab, sondern auf die im Rahmen der Strafuntersuchung rechtmässig

gewonnenen Beweismittel.

2.3.2

Gleiches gilt für die Einvernahmen vom 9. resp. 10. Januar 2021 von B.A.___

bzw. D.___. Der Beschuldigte, B.A.___ sowie D.___ wurden nach erfolgter

Hausdurchsuchung am 9. resp. 10. Januar 2021 gleichzeitig durch verschiedene

Polizisten einvernommen. Bei sämtlichen Einvernahmen handelte es sich um die

Ersteinvernahme. Der massgebende Lebenssachverhalt und die Tatbeiträge der (Mit-)Beschuldigten

war auf der Grundlage der Hausdurchsuchung und der festgestellten

Hanf-Indooranlage zu diesem Zeitpunkt lediglich rudimentär bekannt. Dass die

Polizei in der Folge eine separate Einvernahme der beschuldigten Personen ohne

Teilnahmerechte als erforderlich erachtete, damit diese ohne Kenntnis der (von

der jeweils anderen mitbeschuldigten Person) getätigten Aussagen mit dem

konkreten Tatvorwurf konfrontiert werden konnten, ist – wie die Vorinstanz

zutreffend erwägt – aufgrund der Umstände nicht zu beanstanden.

2.3.3

Der Beschuldigte verkennt zudem, dass ihm anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, seiner Schwester als

Mitbeschuldigten Fragen zu stellen, womit dem Grundsatz, wonach die

beschuldigte Person gegenüber anderen im Verfahren beschuldigten Personen das

Recht haben muss, mindestens einmal Fragen zu stellen, ausreichend Rechnung

getragen wurde. Hinsichtlich D.___ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor der

Vorinstanz – wie auch vor Berufungsgericht – keinen Beweisantrag auf deren Befragung

stellte und damit sein Konfrontationsrecht verwirkt hat (Urteile des

Bundesgerichts 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3, 6B_522/2016 vom

30. August 2016 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Der Einwand ist

ohnehin obsolet, da sich das Berufungsgericht – wie sogleich zu sehen sein wird

– bei der Beweiswürdigung nicht auf die Aussagen von D.___ stützt.

2.3.4 Nach dem Gesagten

ist keine Verletzung der Teilnahmerechte bzw. des Konfrontationsanspruchs des

Beschuldigten erkennbar, die entsprechenden Rügen laufen ins Leere.

3. Anklageprinzip

3.1 Standpunkt des

Berufungsklägers

Vor Berufungsgericht

wird erstmals vorgebracht, dass der Strafbefehl den Anforderungen des

Anklagegrundsatzes nicht genüge. Im Strafbefehl stehe einzig, dass der

Beschuldigte zusammen mit seiner Schwester B.A.___ und somit in Mittäterschaft

unbefugt eine Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von Marihuana am Domizil

seiner Schwester betrieben habe. Weiter werde lediglich noch erwähnt, dass der

Berufungskläger und seine Schwester das gewonnene Marihuana an unbekannte

Abnehmer verkauft oder verschenkt haben sollen. Weshalb die Staatsanwaltschaft

hingegen von Mittäterschaft und beispielsweise nicht von Gehilfenschaft ausgehe,

ergebe sich nicht aus der Anklageschrift. Es fänden sich keinerlei Ausführungen

zur Rollenteilung oder zum Vorsatz zur mittäterschaftlichen Zusammenarbeit.

Entsprechend ergebe sich aus der Anklageschrift weder, welchen Tatbeitrag der

Berufungskläger konkret geleistet, noch, ob und wie er mit seiner Schwester

zusammengearbeitet haben solle. Die Anklageschrift nehme schliesslich lediglich

die Veräusserung des Marihuana konkret auf und sage nichts über den Anbau /

Betrieb der Hanfanlage. Es sei somit nicht klar, was die Staatsanwaltschaft dem

Berufungskläger konkret vorwerfe. Sein individueller Tatbeitrag sei denn auch

offensichtlich nicht identifizierbar – weder aus der Anklageschrift noch aus

den Akten. Entsprechend genüge der Strafbefehl den Anforderungen des

Anklagegrundsatzes nicht. Gestützt auf die vorliegende Anklageschrift sei eine

Verurteilung daher nicht möglich, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.

3.2 Rechtliches

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an

den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten

Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu

umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend

konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der

Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV

188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion

muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie

angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend

ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie

beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich

in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen,

erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu

werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015

E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016

E. 2.2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist,

welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und

unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen

darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache

des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit

Hinweisen).

3.3 Subsumtion

3.3.1 Dem Beschuldigten

wird im Strafbefehl vorgehalten, er habe sich in der Zeit vom 1. Juni 2020

(mutmasslicher Zeitpunkt des ersten Anbaus) bis am 9. Januar 2021 (Zeitpunkt

der Hausdurchsuchung) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR

812.121) schuldig gemacht, indem er zusammen mit seiner Schwester, B.A.___, und

somit in Mittäterschaft, unbefugt eine Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von

Marihuana am Domizil seiner Schwester betrieben habe. Konkret sei die Anlage

bereits einmal im Jahr 2020 abgeerntet worden. Der Beschuldigte und seine

Schwester hätten das gewonnene Marihuana an unbekannte Abnehmer verkauft und

verschenkt. Der Erlös der ersten Ernte habe ca. CHF 4'000.00 bis CHF

5'000.00 betragen und sei hälftig zwischen den Geschwistern aufgeteilt worden.

Anlässlich der Hausdurchsuchung seien schliesslich 52 Hanfpflanzen, welche kurz

vor der Ernte gestanden seien, sichergestellt worden, wobei diese Pflanzen nach

der Ernte zumindest teilweise hätten veräussert oder verschenkt werden sollen.

Damit habe der Beschuldigte vorsätzlich Anstalten zur Veräusserung bzw. zum

Verschaffen von Marihuana getroffen. Zudem habe der Beschuldigte unbefugt an

mindestens drei Abnehmer Marihuana wie folgt veräussert: In der Zeit vom 10.

Dezember 2020 bis Ende Dezember 2020 eine unbekannte Menge Marihuana an Lars

Fankhauser, am 12. Dezember 2020 total 100 Gramm Marihuana und am 20. Dezember

2020 total 200 Gramm Marihuana an E.___, am 19. Dezember 2020 drei

Minigrip mit drei verschiedenen Cannabissorten an F.___.

3.3.2 Die von der

Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. Die

Verteidigung greift in der Berufungsbegründung einzelne Elemente aus der

Anklageschrift heraus, die – isoliert betrachtet – den Anschein erwecken

könnten, dem Beschuldigten werde lediglich ein pauschaler, d.h. zu wenig

präziser Vorhalt gemacht. Jedoch wird in Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz

der Vorhalt sowie der modus operandi ausführlich abgehandelt. Es geht

einwandfrei hervor, welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten zu welchem

Zeitpunkt zur Last gelegt werden. Der Beschuldigte wusste damit klar, wogegen

er sich wehren musste. Das zeigen auch die Ausführungen der Verteidigung vor

erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht

geschmälert und die Anklageschrift erfüllte ihre Umgrenzungsfunktion.

VI. Sachverhalt

1. Rechtliches

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3

StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

BGE 120 Ia 36, BGE 127 I 40) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).

1.2

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien

Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der

Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der

Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in

persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.3

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von

inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen

Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen

Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw.

Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden

wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende

Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse

berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet

meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch

einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben,

wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter

und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3). Im

Bereich rechtfertigender Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse

Beweislast. Seine Behauptungen müssen plausibel sein; es muss ihnen eine

gewisse Überzeugungskraft zukommen. Zumindest bedarf die Behauptung des

Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei es in Form konkreter Indizien oder

einer natürlichen Vermutung für seine Darstellung, damit sie als

Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird. Wenn die belastenden

Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte geben können

müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden

Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung

und er sei schuldig. Nichts anderes kann gelten, wenn er zwar eine Erklärung

gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz «in dubio

pro reo» zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten,

für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden

ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene

Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu

werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 und

6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1).

2. Subsumtion

2.1

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die seitens der Strafverfolgungsbehörden

erfolgten Beweiserhebungen (Hausdurchsuchungen [AS 250 ff., 258 ff.],

Rechnungen des Stromverbrauchs [AS 020 ff.], fotografische Aufnahmen [AS 045

ff.], Untersuchungsbericht Betäubungsmittel [AS 062 ff.], Auswertung des

sichergestellten Mobiltelefons [AS 071 ff.]) detailliert und korrekt

dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (US 10 f.). Soweit die

vorinstanzlichen Feststellungen zu den besagten Beweiserhebungen Würdigungen beinhalten,

sind diese als schlüssig und zutreffend zu qualifizieren. Ebenfalls korrekt

sind die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Analysen der

sichergestellten Betäubungsmittel. Im Weiteren hat die Vorinstanz die Aussagen

des Beschuldigten (AS 079 ff., 088 ff.) sowie von B.A.___ (AS 106 ff.) zutreffend

wiedergegeben, wobei die besagten Aussagen durch die Vorinstanz darüber hinaus

überzeugend gewürdigt wurden. Darauf kann wiederum verwiesen werden (US 11 f.).

2.2

Mit Blick auf die Beweislage ist hinsichtlich des Vorhaltes des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz klar erstellt, dass der Beschuldigte

zusammen mit B.A.___ eine Hanf-Indooranlage betrieb. Die von B.A.___ gemachten

Aussagen erscheinen sehr glaubhaft, zumal sie sich damit selbst belastete. Es

gibt keinen Grund, warum sie lügen sollte und behaupten würde, dass sie

zusammen mit dem Beschuldigten eine Hanf-Indooranlage betrieben und die Ernte

verkauft oder verschenkt hätten. Dass das aus der Indooranlage gewonnene

Marihuana mit einem gemäss dem Untersuchungsbericht der sichergestellten

Betäubungsmittel weit über 1.0 Prozent liegenden THC-Gehalt in der Folge durch den

Beschuldigten an diverse Abnehmer verkauft wurde, ergibt sich nebst den

glaubhaften Aussagen von B.A.___ auch aus den eindeutigen Chatnachrichten aus

der Handyauswertung. Das Vorbringen der Verteidigerin, bei den in den

Chatnachrichten genannten Hanfsorten handle es sich um legales CBD-Hanf,

verfängt nicht, denn aus dem Untersuchungsbericht (AS 062 ff.) geht – wie

soeben erwähnt – klar hervor, dass es sich beim vom Beschuldigten veräusserten

Cannabis offensichtlich um illegales Marihuana und nicht um CBD-Hanf handelte.

2.3

Hinsichtlich des Vorhalts der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist aufgrund der Feststellungen anlässlich der

Hausdurchsuchung in [Ort 2] und der anschliessenden Betäubungsmittelanalyse

erstellt, dass der Beschuldigte an seinem Wohndomizil eine weitere

Hanf-Indooranlage zwecks Gewinnung von Marihuana betrieb und die entsprechenden

Hanfpflanzen einen THC-Gehalt von mehr als 1.0 Prozent aufgewiesen haben.

Hingegen kann dem

Beschuldigten weder bewiesen werden, dass er die Anlage für den Eigenkonsum

betrieb, noch, dass er im Tatzeitraum überhaupt Marihuana konsumierte. So sagte

er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, er konsumiere kein

Marihuana (AS 442). Hinzu kommt, dass der Drogenschnelltest am fraglichen Abend

des 9. Januar 2021 negativ verlief, was die Aussage des Berufungsklägers

stützt. Die Vorinstanz begründet ihren Schuldspruch mit der Aussage von Frau D.___,

den Chatnachrichten sowie der Tatsache, dass er eine Hanf-Indooranlage betrieb.

D.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2021 zwar

aus, sie habe mitbekommen, wie der Beschuldigte über den Konsum von Hanf

gesprochen habe. Jedoch sagte sie auch, dass sie lediglich glaube, er

konsumiere Hanf. Sie habe selbst nie gesehen, wie er konsumiere (AS 118). Der

Aussagegehalt ist nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus klar und vermag

in Bezug auf den Vorwurf des Konsums nicht zu überzeugen. Auch die blosse

Tatsache, dass der Beschuldigte zur Gewinnerzielung eine Hanfanlage unterhielt,

lässt nicht die automatische Schlussfolgerung zu, wonach er selbst Marihuana

konsumieren müsse. Die Vorinstanz verfällt durch die Annahme dieses ihrer

Meinung nach «logischen» Schlusses in Willkür. Auch aus den Chatnachrichten

lässt sich nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten: Weder gibt er in

einer Nachricht explizit zu, dass er konsumiert, noch liegen Anhaltspunkte

hierfür vor.

Bei dieser Ausgangslage

bestehen erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der

Beschuldigte in der Zeit von 1. Juni 2020 bis zum 9. Januar 2021

mehrfach unbefugt Marihuana konsumierte. Er ist demnach nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

VII. Rechtliche

Würdigung

Die rechtliche

Würdigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten, weshalb dazu auf die

Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 f. verwiesen werden kann. Der

Beschuldigte hat sich demnach des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und g BetmG schuldig

gemacht.

VIII. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat den

vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 19 ff.). Darauf ist zu

verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu

Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz hinsichtlich des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Geldstrafe

von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, jedenfalls nicht zu hoch

ausgefallen ist. An der finanziellen Situation des Beschuldigten hat sich seit

dem erstinstanzlichen Urteil nichts geändert (ASB 37 ff.). Die Sanktion ist

entsprechend zu bestätigen.

Zufolge Freispruchs vom

Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

wird keine Busse ausgesprochen.

IX. Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'500.00 hat der Beschuldigte infolge

des zweitinstanzlichen Freispruchs vom Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 40 %, ausmachend

CHF 2'200.00, zu bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Rest (60 %)

erliegt auf dem Staat (10 %) bzw. B.A.___ (50 %). Dem Beschuldigten

ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % zu Lasten des Staates

zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für das erstinstanzliche

Verfahren eingereichten Honorarnoten erscheinen angemessen. Die

Parteientschädigung ist demnach auf CHF 379.05 (10 % von

CHF 3'790.50; inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Urteilsgebühr

für das Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Auslagen

belaufen sich auf CHF 200.00. Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren weitgehend. Er wird einzig vom Vorhalt der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen. Die

Verfahrenskosten sind deshalb zu 90 %, ausmachend CHF 2'880.00,

dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Dem Beschuldigten

ist eine Parteientschädigung im Umfang von 10 % zu Lasten des Staates

zuzusprechen. Die von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für das

Berufungsverfahren eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Unter Einrechnung

der Auslagen und Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung demnach auf CHF 250.25

(10 % von CHF 2'502.60) festgesetzt.

3. Verrechnung

Die zugesprochenen Parteientschädigungen

– sowohl erst- wie auch berufungsinstanzlich – sind mit den vom Beschuldigten

zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG, Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, Art. 19

Abs. 1 lit. g BetmG; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69;

Art. 267, Art. 335 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1. Sämtliche die

Mitbeschuldigte B.A.___ betreffenden Ziffern des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 14. März 2023 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern II. / 1. und

2., III. / 3., IV., soweit die Genannte betreffend).

2. A.A.___ wird vom

Vorhalt der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Juni 2020

bis am 9. Januar 2021, freigesprochen.

3. A.A.___ hat sich des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni

2020 bis am 9. Januar 2021, schuldig gemacht.

4. A.A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Das im Verfahren gegen A.A.___

beschlagnahmte Mobiltelefon Xiaomi Redmi schwarz, IMEI […], Sach-Nr. […]

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, FB Asservate) wurde ihm gemäss

rechtskräftiger Ziffer III. / 1. des erstinstanzlichen Urteils herausgegeben.

6. Folgende im Verfahren

gegen A.A.___ beschlagnahmten Gegenstände (alle aufbewahrt bei der Polizei

Kanton Solothurn, FB Asservate) wurden gemäss rechtskräftiger Ziffer III. / 2.

des erstinstanzlichen Urteils eingezogen und sind – soweit noch nicht erfolgt –

durch die Polizei zu vernichten:

a) 7 Minigrip mit

Hanfsamen

b) 2 Haushaltswaagen

(Miostar und Envy)

c) Gartenmaterial (div.

Humusarten für den Pflanzenanbau)

d) 4 Listen (A4-Seiten mit

möglicher Bestellliste und einem Einzahlungsschein)

e) 1 Trocknungsnetz grün

f) 0.50 Gramm Hanf

(Jungpflanzen: ohne Blütenstände)

g)

10.20

Gramm Hanf (Jungpflanzen: ohne Blütenstände)

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 5'500.00, hat A.A.___

im Umfang von 40%, ausmachend CHF 2'200.00,

zu bezahlen. Sie werden mit der ihm gemäss Ziffer 9 hernach zugesprochenen

Parteientschädigung verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 1'820.95 zu

Gunsten des Staates resultiert.

8. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'200.00, hat A.A.___

im Umfang von 90%, ausmachend CHF 2'880.00,

zu bezahlen, im Übrigen gehen sie zu Lasten des Staates. Sie werden mit der ihm

gemäss Ziffer 10 hernach zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet, so dass

ein Saldo von CHF 2'629.75 zu Gunsten des Staates resultiert.

9. A.A.___

wird für

das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 379.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat. Sie wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 7

hiervor verrechnet.

10. A.A.___

wird für

das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 250.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat. Sie wird mit

den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_783/2024 vom

31. März 2026 teilweise (Ziffern 3, 4, 7, 8, 9 und 10) aufgehoben.