STBER.2023.39
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), ev. grobe Verletzung der Verkehrsregeln
8. April 2024Deutsch29 min
Beschuldigten würden durch die Schäden der Unfallfahrzeuge untermauert (diesbezüglich
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. April 2024
Es wirken
mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter
Marti
Gerichtsschreiber
Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 2. März 2022 fuhr
A.___ (nachfolgend: Beschuldigte / Berufungsklägerin) mit ihrem Personenwagen
Mercedes-Benz D A 220 CDI (Kontrollschild-Nr. [Kennzeichen]) auf der
Brühlstrasse in Grenchen in südliche Richtung. Im Bereich der Kreuzung
Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse kollidierte sie beim Verlassen der
vortrittsbelasteten Strasse mit dem in östliche Richtung fahrenden Lieferwagen
von B.___ (Kontrollschild-Nr. [Kennzeichen]). Durch die Wucht des Aufpralls
drehte es den PW der Beschuldigten um die eigene Achse und dieser erlitt
Beschädigungen an der Stossstange hinten rechts, am Kotflügel hinten rechts
sowie an den Türen hinten rechts und vorne rechts. Dem Lieferwagen von B.___
wurde die gesamte Fahrzeugfront beschädigt (zum Ganzen: Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn [nachfolgend: Polizei] vom 16. Mai 2022, nicht
paginiert).
2. Am 1. April 2022 zeigte
Rechtsanwalt Matthias Wasem das Mandatsverhältnis mit der Beschuldigten an und
ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. Dieses Schreiben blieb seitens der
Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unbeantwortet.
3. Da die Beschuldigte
im Rahmen der am Unfalltag durchgeführten Erstbefragung durch die Polizei
angegeben hatte, kurz vor der Kollision einen Schwindelanfall erlitten zu
haben, verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit Strafbefehl vom
8. Juni 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01),
Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 7 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Als Sanktionen wurden eine
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von CHF 440.00 (bei
Nichtbezahlung ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe) ausgesprochen. Ebenso
wurde die Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 625.00
verpflichtet.
4. Am 14. Juni 2022
erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Juni 2022.
5. Mit Schreiben vom
24. Juni 2022 (versehentlich datiert mit 1. April 2022) ersuchte der Vertreter
der Beschuldigten erneut um Zustellung der amtlichen Akten.
6. Mit Beweisverfügung
vom 4. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft den vom Verteidiger mit Eingabe
vom 30. Juni 2022 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der
Beschuldigten zur Sache ab. Der zweite Beweisantrag auf Aktennahme diverser
Arztberichte und ärztlicher Unterlagen wurde gutgeheissen.
7. Am 16. August 2022
erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Richteramt
Solothurn-Lebern wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV),
eventualiter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2
SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)
sowie Missachten des Vortrittsrechts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG,
Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR
741.21], Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).
8. Mit Eingabe vom 23.
Dezember 2022 liess die Beschuldigte dem Gericht das verkehrstechnische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich von Prof. Dr.
med. C.___ vom 2. November 2022 zukommen (ASSL 0015 ff.).
9. Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fällte nach durchgeführter
mündlicher Hauptverhandlung (siehe diesbezüglich insbesondere das Protokoll der
Hauptverhandlung in ASSL 0026 f. sowie das Protokoll der Einvernahme der
Beschuldigten in ASSL 0028 ff.) am 27. März 2023 folgendes Strafurteil (ASSL 0055
ff.):
1.
A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts, begangen am 2. März 2022,
schuldig gemacht.
2.
A.___
wird verurteilt zu
a)
einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von CHF 440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7
Tagen.
3.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,
total CHF 715.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt
keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so
reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF
615.00 betragen.
10. Nach Eingang der
Urteilsanzeige am 29. März 2023 (ASSL 0048) meldete die Beschuldigte
gleichentags gegen dieses Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 27. März 2023 die Berufung an (ASSL 0050 f.).
11. Am 8. Mai 2023
wurde den Parteien das schriftlich begründete Urteil zugestellt (ASSL 0054;
Eingang bei der Staatsanwaltschaft ist nicht belegt bzw. Eingang bei der
Beschuldigten am 9. Mai 2023 [ASSL 0072]).
12. Am 9. Mai 2023
erklärte die Beschuldigte die Berufung und focht das Urteil vollumfänglich in
allen Punkten an (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 001).
13. Mit Eingabe vom 11.
Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu
stellen. Sie verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 010).
14. Mit Verfügung vom
13. Juni 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 015).
15. Gestützt auf die
Verfügung vom 13. Juni 2023 reichte die Beschuldigte am 3. Juli 2023 die
Berufungsbegründung ein (ASB 017 ff.).
16. Für die Vorbringen
der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig,
wird nachfolgend näher darauf eingegangen.
II. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
1. Mit der
Berufungsbegründung vom 3. Juli 2023 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:
I. Frau
A.___ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten
des Vortrittsrechts, angeblich begangen am 2. März 2022.
II. Frau
A.___ sei hingegen schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung
(Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 2. März 2022 um ca. 09:35 Uhr in Grenchen,
Kreuzung Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse und in Anwendung der einschlägigen
Strafbestimmungen zu einer Busse im Betrag von CHF 200.00 zu verurteilen.
III. Frau
A.___ sei vom Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang von 2/3
der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. März 2023 für das
erstinstanzliche Verfahren auszurichten.
IV. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
V. Frau
A.___ sei vom Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang der
Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das
Berufungsverfahren auszurichten.
VI.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
VII. Allfällige
weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
2. Gegenstand des
Berufungsverfahrens bildet somit der Schuldspruch der Beschuldigten wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Missachten des Vortrittsrechts i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG mit allen zugehörigen Rechtsfolgen wie
Strafzumessung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht mehr Gegenstand
ist der Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, da die Vorinstanz diesen
als nicht erstellt erachtet hat, was unter den Parteien unstrittig geblieben
ist.
3. Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf
die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.
Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente
einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
III. Beweiswürdigung
und Beweisergebnis
1. Anklagevorwurf
Der Beschuldigten wird
der nachstehende Sachverhalt vorgeworfen:
«
[…]
Eventualiter grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des Vortrittsrechts
(Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2
SSV)
begangen am 02. März
2022, um ca. 09:35 Uhr, in Grenchen, Kreuzung Brühlstrasse /
Niklaus-Wengistrasse. Die Beschuldigte befuhr als Lenkerin des Personenwagens
Mercedes Benz, [Kennzeichen], die Kreuzung Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse
in südliche Richtung, wobei sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den aus
östlicher Richtung auf der Niklaus-Wengistrasse fahrenden vortrittsberechtigten
Lieferwagen Mercedes Benz, [Kennzeichen] (Lenker: B.___) übersah und damit sein
Vortrittsrecht (vgl. Signal 3.02 "Kein Vortritt" auf Fahrbahn der
Beschuldigten) missachtete. Trotz eines eingeleiteten Brems- und
Ausweichmanövers des Lieferwagens kam es zu einer frontal-seitlichen Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere
von B.___, hervor. Die konkreten Strassen- und Sichtverhältnisse hätten es ohne
weiteres zugelassen, dass die Beschuldigte den vortrittsberechtigten
Lieferwagen bei Wahrung der nach den gesamten Umständen pflichtgemässen
Sorgfalt hätte erkennen können. Mithin handelte die Beschuldigte zumindest
unbewusst grobfahrlässig, zumal sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht
in gebotenem Masse aufmerksam war und / oder sie die konkrete Verkehrssituation
in schwerwiegender Weise falsch einschätzte.»
2. Bestrittener
Sachverhalt
Sachverhalt
Unter Verweis auf die
Ausführungen der Vorinstanz bringt die Beschuldigte vor, die Vorinstanz komme
beweiswürdigend zum falschen Schluss, dass den Angaben der Beschuldigten,
wonach sie vor der Kreuzung angehalten und dann langsam vorgefahren sei, nicht
gefolgt werden könne (ASB 019 f.). Es sei der Grundsatz in dubio pro reo zur
Anwendung zu bringen. Die Beschuldigte habe bereits bei ihrer Ersteinvernahme
vor Ort bei der Unfallstelle gegenüber der Polizei angegeben, vor der Kreuzung
gebremst und nach rechts und links geschaut zu haben. Unter Darlegung der
weiteren Aussagen (ASB 020 f.) kommt die Beschuldigte zum Schluss, ihre
Aussagen erwiesen sich von der Ersteinvernahme bis hin zur Einvernahme
anlässlich der Hauptverhandlung in den Grundzügen als inhaltlich gleichbleibend
und konstant. Auch seien die von ihr gemachten Angaben nachvollziehbar und
schlüssig, weswegen auf sie abgestellt werden könne. Die Schilderungen der
Beschuldigten würden durch die Schäden der Unfallfahrzeuge untermauert (diesbezüglich
detailliert ASB 021). Zudem sei davon auszugehen, dass die von der
Beschuldigten angegebene, geschätzte, aber nicht bekannte Geschwindigkeit, mit
welcher sie die Kreuzung angeblich passiert habe, nicht dem effektiv im
Unfallzeitpunkt gefahrenen Tempo entsprochen habe (ASB 021). Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass die Aussagen des Fahrers des unfallbeteiligten Lieferwagens
nicht verwertbar seien. Es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor,
wobei der Chauffeur nie parteiöffentlich befragt worden sei (ASB 021 f.).
Erwägungen
Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, dass die
Sicht der Beschuldigten auf den Lieferwagen nicht derart eingeschränkt gewesen
sei, dass sie diesen nicht bereits von Weitem hätte sehen können. Aus den in
den Akten liegenden Bildern sei sehr wohl ersichtlich, dass die Sicht
eingeschränkt gewesen sei (ASB 022). Gehe die Vorinstanz schliesslich
davon aus, die Beschuldigte sei über einen längeren Zeitraum unaufmerksam
gewesen, so finde dieser Vorhalt in den Akten keinerlei Stütze und stehe dem
Grundsatz in dubio pro reo entgegen (ASB 022).
Zusammengefasst ergebe
sich, dass der Sachverhalt, auf den sich die Vorinstanz bei der Verurteilung
der Beschuldigten gestützt habe, keineswegs erstellt sei und sie diesen daher
unrichtig festgestellt habe. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo stehe
fest, dass die Beschuldigte vor der besagten Kreuzung ihre Geschwindigkeit
verlangsamt, bis zum Stillstand abgebremst, nach rechts und nach links
geschaut, aber den herannahenden Lieferwagen, welcher wohl mit übersetzter
Geschwindigkeit unterwegs gewesen und dessen Erblickbarkeit zufolge parkierter
Fahrzeuge und Baustellensignalisationen eingeschränkt gewesen sei, nicht
gesehen habe. Letztlich habe eine kurze Unaufmerksamkeit, ein minimes
Fehlverhalten der Beschuldigten, zum Missachten des Vortrittsrechts mit
Unfallfolge geführt.
3.
Beweisgrundsätze
3.1
Gemäss der in Art.
32.
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, BGE 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf
somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender
Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit
seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt
verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits
persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die
Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise
stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).
3.2 Das Gericht folgt
bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht
an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.
Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,
welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein
und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die
Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder
Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine
Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3.3 Dabei kann sich der
Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,
die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche
Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne
Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4. sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).
3.4 Im Rahmen der
Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale
hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen
Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen
(Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen
(Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität)
sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das
Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit
hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar
besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine
geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich
höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der
Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter
vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die
Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender
Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen
müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.
Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei
es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine
Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.
Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der
Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des
gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche
Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine
Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz
"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe
des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer
Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft
gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis
widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010
E. 2.1.).
4. Beweismittel
Zur Erstellung des
Anklagesachverhalts stehen vorliegend der Polizeirapport vom 16. Mai 2022
inkl. fotografische Aufnahmen (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert),
zwei medizinische Berichte (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert),
das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich vom 2. November 2022 (ASSL 0016 ff.) sowie die Aussagen
der Unfallbeteiligten unmittelbar nach der Kollision am 2. März 2022 (vgl.
Ersteinvernahmen vom 2. März 2022, nicht paginiert) und die Aussagen der
Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL 0026
ff.) als Beweismittel zur Verfügung.
4.1 Aussage B.___
Unmittelbar nach dem
Unfall führte B.___ aus, er sei auf der Niklaus-Wengistrasse in Richtung Osten
gefahren. Er habe in die Landi tanken wollen. Er sei ca. 40 – 50 km/h gefahren.
Er habe das Auto von links kommen sehen und gedacht, dass es anhalte. Er habe
ja Vortritt gehabt. Auf der Fahrbahn der Beschuldigten sei «kein Vortritt»
signalisiert. Er kenne diese Strecke und sei diese schon mehrmals gefahren. Die
Beschuldigte sei mit ca. 50 km/h gefahren. Sie sei geradeaus gefahren ohne zu
bremsen. Als er gemerkt habe, dass sie nicht bremse, habe er abgebremst. Die
Kollision habe er aber nicht mehr verhindern können. Die Lenkerin habe ihm
anschliessend gesagt, dass sie ihn nicht gesehen habe (vgl. Ersteinvernahme vom
2. März 2022, nicht paginiert).
4.2 Aussagen
Beschuldigte
4.2.1 Unmittelbar nach
dem Unfall führte die Beschuldigte aus, sie habe ca. 10 Meter vor der Kreuzung
auf ca. 40 km/h abgebremst und nach links und rechts geschaut. Sie habe nicht
auf den Lieferwagen geachtet. Sie schaue bei der Kreuzung immer auf beide
Seiten, da sie keinen Vortritt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es ihr
schwindlig werde vor der Kollision. Sie denke, der Blutzucker oder Blutdruck
sei tief gewesen, was ihr ein- oder zweimal im Jahr passiere. Sie habe im
Moment sehr viel Stress und habe an diesem Morgen noch nichts gegessen oder
getrunken. Sie denke, der Unfall sei wegen des Schwindels passiert. Sie könne
sich nicht erinnern, wie alles passiert sei. Auf jeden Fall habe sie nicht
reagieren und bremsen können. Sie denke, sie sei sicher nicht mit mehr als ca.
40 km/h, eher 30 oder 35 km/h, über die Kreuzung gefahren. Sie habe gebremst,
ihr sei schwindlig geworden und sie habe den Lieferwagen nicht gesehen. Komisch
sei, dass der Lieferwagenfahrer offensichtlich nicht gebremst habe. Sie glaube,
er habe sie auch nicht gesehen. Wenn man sehe, dass ein anderer einen Fehler
mache, bremse man doch (Ersteinvernahme vom 2. März 2022, nicht
paginiert).
4.2.2 Demgegenüber
liess die Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Juni 2022 durch ihren
Verteidiger verlauten, keinen Schwindelanfall erlitten und sich im
Unfallzeitpunkt insbesondere nicht in fahrunfähigem Zustand befunden zu haben.
Gegenüber Dr. med. D.___ führte sie anlässlich der verkehrsmedizinischen
Begutachtung vom 21. September 2022 aus, wegen ihres Kindes und einer
Gerichtsverhandlung mit dem Kindsvater viel Stress gehabt zu haben. Der Stress
habe jedoch nichts mit dem Verkehrsunfall zu tun gehabt. Sie habe in der Nacht
ca. 10 Stunden geschlafen und sich am Morgen ausgeruht, fit und fahrfähig
gefühlt. Bei der Kreuzung habe sie leicht abgebremst. Sie sei mit 30 – 40 km/h
unterwegs gewesen. Sie habe seitlich geblickt, jedoch kein Fahrzeug gesehen.
Sie könne sich an alles erinnern. Die Strasse rechts sei übersichtlich. Kurz
vor der Kollision habe sie den Lieferwagen von der Seite kommen sehen und noch
gebremst. Sie vermute, der Lieferwagen sei zu schnell unterwegs gewesen,
eventuell mit 60 oder 70 km/h. Sie denke auch, der Fahrer sei abgelenkt
gewesen. Sie selbst sei nicht abgelenkt gewesen und habe absolut keine
gesundheitlichen Beschwerden gehabt. Sie sei auch nicht eingeschlafen. Sie
könne sich den Verkehrsunfall eigentlich nicht erklären. Sie habe den
Lieferwagen einfach nicht gesehen. Auf jeden Fall habe sie keinen Schwindel
gehabt. Sie habe das bei der Polizei nur gesagt, weil sie gedacht habe, es sei
dann weniger schlimm. Sie sei wegen der Polizei nervös gewesen und dachte, so
klinge es glaubwürdiger. Sie habe Angst vor einem Führerausweisentzug gehabt,
da sie wegen der Tochter so sehr auf diesen angewiesen sei (ASSL 0016 ff.).
4.2.3 Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, während der Autofahrt habe sie
keinen Schwindelanfall erlitten. Sie bestätigte, dies gegenüber der Polizei nur
erwähnt zu haben, weil sie gedacht habe, es sei weniger schlimm. Sie habe vor
der Kreuzung gebremst, auf beide Seiten geschaut, aber den Lieferwagen nicht
gesehen. Sie habe schon vorher gebremst und auf beide Seiten geschaut. Sie
kenne die Kreuzung gut, da sie den Weg damals jeden Tag gefahren sei. Auf
entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden ergänzte sie, vor den
"Haifischzähnen", also vor Überqueren der Strasse, sogar angehalten
und auf beide Seiten geschaut zu haben. Die Sicht sei damals auch eingeschränkt
gewesen, da auf der rechten Strassenseite manchmal Autos oder grosse Lastwagen
parkieren würden. Man könne wirklich nichts sehen. Auf die Frage, ob es
aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht sinnvoll gewesen wäre, langsam
vorzufahren, antwortete die Beschuldigte, dies gemacht zu haben. Sie habe
gebremst, sei langsam angefahren, habe geschaut und nichts gesehen. Auf den
Vorhalt, dieses "Vortasten" weder gegenüber der Polizei noch
gegenüber der Gutachterin je erwähnt zu haben, erwiderte die Beschuldigte, sie
habe bei der Polizei Angst gehabt, etwas Falsches zu sagen. Die Gutachterin
habe demgegenüber nicht so genau gefragt. Diese habe nur gefragt, ob sie den
Lieferwagen gesehen habe, was sie verneint habe. Am fraglichen Tag habe es nicht
viel Verkehr gehabt, nur sie und den Lieferwagen. Als sie getroffen worden sei,
sei sie fast in der Mitte der Strasse gewesen. Sie hätte die Kreuzung also
schon fast überquert gehabt, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Sie sei
sicher nicht mehr als 40 km/h gefahren. Wenn man anhalte, könne man nicht so
schnell Gas geben. Den Lieferwagen habe sie während der ganzen Zeit nie
gesehen. Sie habe wirklich geschaut, ihn aber nicht gesehen. Sie sei auch nicht
durch das Handy oder das Radio abgelenkt oder gestresst gewesen. Auch den
Stress habe sie gegenüber der Polizei nur erwähnt, weil sie gedacht habe, es
sei weniger schlimm. Da sie es gegenüber der Polizei erwähnt hatte, habe sie
gedacht, sie müsse es auch bei der Gutachterin sagen, weil es weniger schlimm
sei. Sie könne nicht sagen, ob der Lieferwagen zu schnell gefahren sei, da sie
ihn nicht gesehen habe. Aber sie habe auf beide Seiten geschaut, gebremst,
angehalten und nichts gesehen. Sie denke, er sei schon mit einer grossen
Geschwindigkeit gekommen. Sie sei schon mehr als die Hälfte über der Strasse
gewesen. Er hätte auch bremsen können. Nach dem Unfall habe er zu ihr gesagt,
dass er sie nicht gesehen habe (ASSL 076 ff.).
5. Beweiswürdigung
5.1 Die Ausführungen
der Beschuldigten sind uneinheitlich, inkonsistent und im Wesentlichen widersprüchlich.
Die Vorinstanz hat die Aussagen sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urteilsseiten
[US] 6 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden.
5.2 Die Beschuldigte
ist als vom Strafverfahren Betroffene naheliegender Weise daran interessiert,
ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. In den Aussagen
der Beschuldigten ist dieses Bestreben denn auch deutlich erkennbar.
5.2.1 In der
Ersteinvernahme vom 2. März 2022 sagte sie aus, ihr sei schwindelig
gewesen und sie habe wohl deshalb den Lieferwagen nicht gesehen. Gegenüber der
Gutachterin räumte sie sodann ein, den Schwindel erfunden zu haben, da es so
glaubwürdiger geklungen habe (ASSL 0019). Sie führte jedoch – wie auch schon
gegenüber der Polizei – weiter aus, im Unfallzeitpunkt unter viel Stress
gestanden zu haben (ASSL 0021), wohingegen sie anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausführte, keinen Stress gehabt zu haben (ASSL 0033). Auf die
Frage, warum sie den Stress gegenüber der Gutachterin erwähnt hatte, sagte sie,
sie habe gedacht, weil sie es gegenüber der Polizei gesagt habe, müsse sie das
auch bei der Gutachterin sagen (ASSL 0033). Es scheint offensichtlich, dass die
Beschuldigte ihre Aussagen jeweils so anpasste, wie es für sie am
vorteilhaftesten erscheint. Sie versucht, ihr Fehlverhalten zu beschönigen.
5.2.2 Sie verstrickte
sich in den Befragungen in unauflösbare Widersprüche. So versuchte die
Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ihr
Fehlverhalten zu entschuldigen, indem sie behauptete, die Strasse rechts sei
sehr unübersichtlich und die Sicht durch die parkierten Autos sehr
eingeschränkt gewesen (ASSL 0031). Demgegenüber führte sie anlässlich der
Begutachtung aus, die Strasse sei sehr übersichtlich (ASSL 0019). Die Fotos vom
Unfallort bestätigen, dass auf der rechten Fahrseite Autos parkiert waren. Den
hohen Lieferwagen, welcher die parkierten Autos deutlich überragt hat, hätte
sie jedoch ohne weiteres dennoch erkennen müssen. Dies insbesondere, wenn sie
sich – wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet –
langsam vorgetastet hätte (ASSL 0032). Wenn die Beschuldigte behauptet, sie
hätte den Lieferwagen wegen Autos nicht sehen können, hätte sie vor dem
Befahren der Kreuzung anhalten müssen und es wäre ihr bewusste Fahrlässigkeit
vorzuwerfen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie auch
erstmals vor, sie habe vor der Kreuzung angehalten und auf beide Seiten
geschaut. Vorher – in der Ersteinvernahme und anlässlich der gutachterlichen
Befragung – hatte sie hingegen ausgeführt, vor der Kreuzung etwas abgebremst zu
haben. Diese neue Angabe ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal
ihr bei anhalten vor der Kreuzung der Lieferwagen nicht hätte entgehen können
(vgl. Fotografische Aufnahmen in den Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).
5.2.3 Die unglaubhaften
Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang widersprechen dem sich aus dem
Polizeirapport, den Fotoaufnahmen, dem Verkehrsgutachten bzw. den
korrelierenden Aussagen von B.___ ergebenden Bild. Die seitens der
Beschuldigten im Zusammenhang mit ihren Aussagen gemachten Schuldzuweisungen zu
Lasten von B.___ wirken unbehilflich und wenig überzeugend. Der Sachverhalt
gemäss dem Eventualanklagepunkt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts) ist gestützt auf
die genannten Beweismittel als erstellt zu erachten.
5.3 An diesen
Feststellungen vermögen die geltend gemachten Einwände der Beschuldigten nichts
zu ändern.
5.3.1 Der Argumentation
der Beschuldigten, wonach die Aussagen des Fahrers des unfallbeteiligten
Lieferwagens mangels erfolgter Konfrontation nicht verwertbar seien, ist
entgegen zu halten, dass der Tatvorwurf gestützt auf das unglaubhafte
Aussageverhalten der Beschuldigten und die fotografischen Aufnahmen erstellt
ist. Die Aussagen von B.___ werden nicht verwendet, entsprechend kann die
Verwertbarkeitsfrage offengelassen werden.
5.3.2 Das Vorbringen
der Beschuldigten in der Berufungsbegründung, wonach sie mehrmals konstant
ausgesagt habe, dass sie vor der Kreuzung gebremst und auf beide Seiten
geschaut, aber den Lieferwagen nicht gesehen habe, und deshalb davon auszugehen
sei, dass ihre Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig seien, ist im
Hinblick auf das Aussageverhalten der Beschuldigten nicht nachvollziehbar (vgl.
Ziffer 5.2 ff. hiervor). Ihre letzten Angaben decken sich auch nicht mit dem
dokumentierten Schadensbild: Die Tatsache, dass der hintere Teil des Fahrzeugs
der Beschuldigten getroffen wurde, belegt, dass die Beschuldigte mit einem
gewissen Tempo über die Kreuzung gefahren ist und zuvor eben gerade nicht
angehalten hatte. Die Version der Beschuldigten, wonach das Fahrzeug zum
Zeitpunkt des Seitenblicks bzw. des Überfahrens der Haifischzähne womöglich
noch nicht in Sichtweite gewesen sei und sich wohl mit eher hoher
Geschwindigkeit auf die Kreuzung zubewegt habe, ist schlicht nicht plausibel,
denn sie hätte den massigen Lieferwagen selbst dann sehen müssen, wenn dieser
mit der von ihr behaupteten Geschwindigkeit von 60 oder 70 km/h gefahren wäre,
insbesondere, wenn sie nur langsam vorgefahren wäre. Gegen die Version der
Beschuldigten spricht auch, dass sie gegenüber der Gutachterin lediglich ein
«leichtes Abbremsen» erwähnte (ASSL 0019) und gegenüber der Polizei ausführte,
vor der Kreuzung auf ca. 40 km/h abgebremst zu haben (Ersteinvernahme vom
2. März 2022, nicht paginiert). Angesichts ihres berechnenden
Aussageverhaltens kann maximal auf diese Angabe abgestellt werden. Es ist somit
davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ca. 50 km/h auf die Kreuzung
zufuhr, ca. 10 Meter vor der Kreuzung leicht abbremste und mit ca. 40 km/h über
die vortrittsberechtigte Strasse fuhr.
Den Angaben der
Beschuldigten, wonach sie vor der Kreuzung angehalten und dann langsam
vorgefahren sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Es wird vielmehr
deutlich, dass die Beschuldigte nur wenig abbremste und damit das
Vortrittsrecht des von rechts herannahenden Lieferwagens missachtete. Dafür
kann es nur die Erklärung geben, dass sie äusserst unaufmerksam war.
IV. Rechtliche
Würdigung
1. Standpunkt der
Beschuldigten
Die Beschuldigte
bemängelt weiter die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Von einer groben
Verletzung der Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Im vorliegenden Fall habe
eine kurze Unaufmerksamkeit, ein minimes Fehlverhalten der Beschuldigten zum
Missachten des Vortrittsrechts mit Unfallfolge geführt. Die Beschuldigte habe
an der Kreuzung angehalten und nach links und rechts geschaut und infolge
fehlenden Erblickens eines Lieferwagens die Kreuzung passiert, auf welcher es
anschliessend zur Kollision gekommen sei. Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sei denn auch ein zumindest unbewusst fahrlässiges Handeln zu
verneinen, da die Beschuldigte den Lieferwagen schlicht übersehen und somit
unbewusst gehandelt habe.
2. Allgemeine
Ausführungen
2.1 Nach Art. 90 Abs. 2
SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses
oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese
ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn
der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in
diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine
besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2
mit weiteren Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV) und
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren (Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Das Mass der
Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich
der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis).
2.3 Nach Art. 36
Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug
den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt,
auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale
oder durch die Polizei. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf
den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine
Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der
Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).
3. Subsumtion
3.1 Dass die
Beschuldigte, indem sie dem vortrittsberechtigten Fahrzeug von B.___ mit ihrer
Fahrweise den Vortritt genommen hat, objektiv betrachtet eine wichtige
Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet hat, ist zweifellos gegeben (vgl. Urteil 6B_761/2019 vom
9. März 2020 E. 2.4). Die Beschuldigte überfuhr infolge mangelnder
Aufmerksamkeit die Kreuzung, ohne sich bei Verlassen der vortrittsbelasteten
Strasse zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug näherte. Der Eintritt einer
konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag nahe und ersteres hat sich
schliesslich auch verwirklicht, indem sie mit dem Lieferwagen von B.___ kollidierte.
Dabei kann es sich nicht um eine kurze, momentane Unaufmerksamkeit gehandelt
haben, war doch der vortrittsberechtigte Lieferwagen über längere Zeit
sichtbar.
3.2 Die Beschuldigte
handelte somit rücksichtslos. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich,
die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht
erscheinen liessen. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
3.3 Mangels
ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte
demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.
2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig
zu sprechen.
V. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den
vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden
Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 11 ff.). Darauf ist zu
verweisen. Die Strafzumessung wird von der Beschuldigten im Berufungsverfahren
zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 440.00,
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen, jedenfalls nicht zu hoch
ausgefallen ist. Die Sanktion ist entsprechend zu bestätigen.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte
unterliegt umfassend und hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1’300.00, zu bezahlen
(Art. 428 StPO).
3. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG; Art.
3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 VRV; Art. 36 Abs. 2 SSV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art.
44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 390, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1, Art.
416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie
Missachten des Vortrittsrechts, begangen am 2. März 2022, schuldig
gemacht.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von
CHF 440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,
total CHF 715.00, zu bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total
CHF 1’300.00, zu bezahlen.
5. A.___ wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_398/2024 vom
22. Juli 2025 bestätigt.