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Entscheid

STBER.2023.39

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), ev. grobe Verletzung der Verkehrsregeln

8. April 2024Deutsch29 min

Beschuldigten würden durch die Schäden der Unfallfahrzeuge untermauert (diesbezüglich

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. April 2024

Es wirken

mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter

Marti

Gerichtsschreiber

Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Die Strafkammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 2. März 2022 fuhr

A.___ (nachfolgend: Beschuldigte / Berufungsklägerin) mit ihrem Personenwagen

Mercedes-Benz D A 220 CDI (Kontrollschild-Nr. [Kennzeichen]) auf der

Brühlstrasse in Grenchen in südliche Richtung. Im Bereich der Kreuzung

Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse kollidierte sie beim Verlassen der

vortrittsbelasteten Strasse mit dem in östliche Richtung fahrenden Lieferwagen

von B.___ (Kontrollschild-Nr. [Kennzeichen]). Durch die Wucht des Aufpralls

drehte es den PW der Beschuldigten um die eigene Achse und dieser erlitt

Beschädigungen an der Stossstange hinten rechts, am Kotflügel hinten rechts

sowie an den Türen hinten rechts und vorne rechts. Dem Lieferwagen von B.___

wurde die gesamte Fahrzeugfront beschädigt (zum Ganzen: Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn [nachfolgend: Polizei] vom 16. Mai 2022, nicht

paginiert).

2. Am 1. April 2022 zeigte

Rechtsanwalt Matthias Wasem das Mandatsverhältnis mit der Beschuldigten an und

ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. Dieses Schreiben blieb seitens der

Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) unbeantwortet.

3. Da die Beschuldigte

im Rahmen der am Unfalltag durchgeführten Erstbefragung durch die Polizei

angegeben hatte, kurz vor der Kollision einen Schwindelanfall erlitten zu

haben, verurteilte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit Strafbefehl vom

8. Juni 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere

Gründe) i.S.v. Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01),

Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 7 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Als Sanktionen wurden eine

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und eine Busse von CHF 440.00 (bei

Nichtbezahlung ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe) ausgesprochen. Ebenso

wurde die Beschuldigte zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 625.00

verpflichtet.

4. Am 14. Juni 2022

erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. Juni 2022.

5. Mit Schreiben vom

24. Juni 2022 (versehentlich datiert mit 1. April 2022) ersuchte der Vertreter

der Beschuldigten erneut um Zustellung der amtlichen Akten.

6. Mit Beweisverfügung

vom 4. Juli 2022 wies die Staatsanwaltschaft den vom Verteidiger mit Eingabe

vom 30. Juni 2022 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der

Beschuldigten zur Sache ab. Der zweite Beweisantrag auf Aktennahme diverser

Arztberichte und ärztlicher Unterlagen wurde gutgeheissen.

7. Am 16. August 2022

erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim zuständigen Richteramt

Solothurn-Lebern wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere

Gründe; Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV),

eventualiter wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2

SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)

sowie Missachten des Vortrittsrechts (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG,

Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR

741.21], Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [ASSL] 0001 ff.).

8. Mit Eingabe vom 23.

Dezember 2022 liess die Beschuldigte dem Gericht das verkehrstechnische

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich von Prof. Dr.

med. C.___ vom 2. November 2022 zukommen (ASSL 0015 ff.).

9. Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fällte nach durchgeführter

mündlicher Hauptverhandlung (siehe diesbezüglich insbesondere das Protokoll der

Hauptverhandlung in ASSL 0026 f. sowie das Protokoll der Einvernahme der

Beschuldigten in ASSL 0028 ff.) am 27. März 2023 folgendes Strafurteil (ASSL 0055

ff.):

1.

A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts, begangen am 2. März 2022,

schuldig gemacht.

2.

A.___

wird verurteilt zu

a)

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von CHF 440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7

Tagen.

3.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,

total CHF 715.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt

keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so

reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 100.00, womit die gesamten Kosten CHF

615.00 betragen.

10. Nach Eingang der

Urteilsanzeige am 29. März 2023 (ASSL 0048) meldete die Beschuldigte

gleichentags gegen dieses Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 27. März 2023 die Berufung an (ASSL 0050 f.).

11. Am 8. Mai 2023

wurde den Parteien das schriftlich begründete Urteil zugestellt (ASSL 0054;

Eingang bei der Staatsanwaltschaft ist nicht belegt bzw. Eingang bei der

Beschuldigten am 9. Mai 2023 [ASSL 0072]).

12. Am 9. Mai 2023

erklärte die Beschuldigte die Berufung und focht das Urteil vollumfänglich in

allen Punkten an (Aktenseite Berufungsgericht [ASB] 001).

13. Mit Eingabe vom 11.

Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, keinen Antrag auf Nichteintreten zu

stellen. Sie verzichtete auf eine Anschlussberufung und auf die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB 010).

14. Mit Verfügung vom

13. Juni 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 015).

15. Gestützt auf die

Verfügung vom 13. Juni 2023 reichte die Beschuldigte am 3. Juli 2023 die

Berufungsbegründung ein (ASB 017 ff.).

16. Für die Vorbringen

der Parteien ist grundsätzlich auf die Akten zu verweisen; sofern notwendig,

wird nachfolgend näher darauf eingegangen.

II. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

1. Mit der

Berufungsbegründung vom 3. Juli 2023 stellte die Beschuldigte folgende Anträge:

I. Frau

A.___ sei vollumfänglich frei zu sprechen von der Anschuldigung der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten

des Vortrittsrechts, angeblich begangen am 2. März 2022.

II. Frau

A.___ sei hingegen schuldig zu sprechen der einfachen Verkehrsregelverletzung

(Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 2. März 2022 um ca. 09:35 Uhr in Grenchen,

Kreuzung Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse und in Anwendung der einschlägigen

Strafbestimmungen zu einer Busse im Betrag von CHF 200.00 zu verurteilen.

III. Frau

A.___ sei vom Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang von 2/3

der Verteidigungskosten gemäss Honorarnote vom 27. März 2023 für das

erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

IV. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen.

V. Frau

A.___ sei vom Kanton Solothurn eine angemessene Entschädigung im Umfang der

Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das

Berufungsverfahren auszurichten.

VI.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen.

VII. Allfällige

weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

2. Gegenstand des

Berufungsverfahrens bildet somit der Schuldspruch der Beschuldigten wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie

Missachten des Vortrittsrechts i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1

SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG mit allen zugehörigen Rechtsfolgen wie

Strafzumessung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht mehr Gegenstand

ist der Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, da die Vorinstanz diesen

als nicht erstellt erachtet hat, was unter den Parteien unstrittig geblieben

ist.

3. Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel-instanzen, für die

tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf

die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten.

Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente

einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

III. Beweiswürdigung

und Beweisergebnis

1. Anklagevorwurf

Der Beschuldigten wird

der nachstehende Sachverhalt vorgeworfen:

«

[…]

Eventualiter grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie Missachten des Vortrittsrechts

(Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 2

SSV)

begangen am 02. März

2022, um ca. 09:35 Uhr, in Grenchen, Kreuzung Brühlstrasse /

Niklaus-Wengistrasse. Die Beschuldigte befuhr als Lenkerin des Personenwagens

Mercedes Benz, [Kennzeichen], die Kreuzung Brühlstrasse / Niklaus-Wengistrasse

in südliche Richtung, wobei sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit den aus

östlicher Richtung auf der Niklaus-Wengistrasse fahrenden vortrittsberechtigten

Lieferwagen Mercedes Benz, [Kennzeichen] (Lenker: B.___) übersah und damit sein

Vortrittsrecht (vgl. Signal 3.02 "Kein Vortritt" auf Fahrbahn der

Beschuldigten) missachtete. Trotz eines eingeleiteten Brems- und

Ausweichmanövers des Lieferwagens kam es zu einer frontal-seitlichen Kollision

zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere

von B.___, hervor. Die konkreten Strassen- und Sichtverhältnisse hätten es ohne

weiteres zugelassen, dass die Beschuldigte den vortrittsberechtigten

Lieferwagen bei Wahrung der nach den gesamten Umständen pflichtgemässen

Sorgfalt hätte erkennen können. Mithin handelte die Beschuldigte zumindest

unbewusst grobfahrlässig, zumal sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht

in gebotenem Masse aufmerksam war und / oder sie die konkrete Verkehrssituation

in schwerwiegender Weise falsch einschätzte.»

2. Bestrittener

Sachverhalt

Sachverhalt

Unter Verweis auf die

Ausführungen der Vorinstanz bringt die Beschuldigte vor, die Vorinstanz komme

beweiswürdigend zum falschen Schluss, dass den Angaben der Beschuldigten,

wonach sie vor der Kreuzung angehalten und dann langsam vorgefahren sei, nicht

gefolgt werden könne (ASB 019 f.). Es sei der Grundsatz in dubio pro reo zur

Anwendung zu bringen. Die Beschuldigte habe bereits bei ihrer Ersteinvernahme

vor Ort bei der Unfallstelle gegenüber der Polizei angegeben, vor der Kreuzung

gebremst und nach rechts und links geschaut zu haben. Unter Darlegung der

weiteren Aussagen (ASB 020 f.) kommt die Beschuldigte zum Schluss, ihre

Aussagen erwiesen sich von der Ersteinvernahme bis hin zur Einvernahme

anlässlich der Hauptverhandlung in den Grundzügen als inhaltlich gleichbleibend

und konstant. Auch seien die von ihr gemachten Angaben nachvollziehbar und

schlüssig, weswegen auf sie abgestellt werden könne. Die Schilderungen der

Beschuldigten würden durch die Schäden der Unfallfahrzeuge untermauert (diesbezüglich

detailliert ASB 021). Zudem sei davon auszugehen, dass die von der

Beschuldigten angegebene, geschätzte, aber nicht bekannte Geschwindigkeit, mit

welcher sie die Kreuzung angeblich passiert habe, nicht dem effektiv im

Unfallzeitpunkt gefahrenen Tempo entsprochen habe (ASB 021). Darüber hinaus sei

festzuhalten, dass die Aussagen des Fahrers des unfallbeteiligten Lieferwagens

nicht verwertbar seien. Es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor,

wobei der Chauffeur nie parteiöffentlich befragt worden sei (ASB 021 f.).

Erwägungen

Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, dass die

Sicht der Beschuldigten auf den Lieferwagen nicht derart eingeschränkt gewesen

sei, dass sie diesen nicht bereits von Weitem hätte sehen können. Aus den in

den Akten liegenden Bildern sei sehr wohl ersichtlich, dass die Sicht

eingeschränkt gewesen sei (ASB 022). Gehe die Vorinstanz schliesslich

davon aus, die Beschuldigte sei über einen längeren Zeitraum unaufmerksam

gewesen, so finde dieser Vorhalt in den Akten keinerlei Stütze und stehe dem

Grundsatz in dubio pro reo entgegen (ASB 022).

Zusammengefasst ergebe

sich, dass der Sachverhalt, auf den sich die Vorinstanz bei der Verurteilung

der Beschuldigten gestützt habe, keineswegs erstellt sei und sie diesen daher

unrichtig festgestellt habe. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo stehe

fest, dass die Beschuldigte vor der besagten Kreuzung ihre Geschwindigkeit

verlangsamt, bis zum Stillstand abgebremst, nach rechts und nach links

geschaut, aber den herannahenden Lieferwagen, welcher wohl mit übersetzter

Geschwindigkeit unterwegs gewesen und dessen Erblickbarkeit zufolge parkierter

Fahrzeuge und Baustellensignalisationen eingeschränkt gewesen sei, nicht

gesehen habe. Letztlich habe eine kurze Unaufmerksamkeit, ein minimes

Fehlverhalten der Beschuldigten, zum Missachten des Vortrittsrechts mit

Unfallfolge geführt.

3.

Beweisgrundsätze

3.1

Gemäss der in Art.

32.

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, BGE 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf

somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender

Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit

seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits

persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die

Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise

stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 286).

3.2 Das Gericht folgt

bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht

an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden.

Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen,

welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von

Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein

und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die

Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder

Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine

Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.3 Dabei kann sich der

Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen,

die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche

Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne

Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4. sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3.; je mit Hinweisen).

3.4 Im Rahmen der

Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale

hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen

Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen

(Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen

(Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität)

sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das

Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit

hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar

besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine

geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich

höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der

Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter

vorkommen als in solchen ohne. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die

Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3.). Im Bereich rechtfertigender

Tatsachen trifft den Beschuldigten eine gewisse Beweislast. Seine Behauptungen

müssen plausibel sein; es muss ihnen eine gewisse Überzeugungskraft zukommen.

Zumindest bedarf die Behauptung des Beschuldigten gewisser Anhaltspunkte, sei

es in Form konkreter Indizien oder einer natürlichen Vermutung für seine

Darstellung, damit sie als Entlastungstatsache dem Urteil zugrunde gelegt wird.

Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, welche der

Beschuldigte geben können müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des

gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche

Erklärung und er sei schuldig. Nichts Anderes kann gelten, wenn er zwar eine

Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt ist. Der Grundsatz

"in dubio pro reo" zwingt somit nicht dazu, jede entlastende Angabe

des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer

Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft

gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis

widerlegt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6. und 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010

E. 2.1.).

4. Beweismittel

Zur Erstellung des

Anklagesachverhalts stehen vorliegend der Polizeirapport vom 16. Mai 2022

inkl. fotografische Aufnahmen (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert),

zwei medizinische Berichte (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert),

das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 2. November 2022 (ASSL 0016 ff.) sowie die Aussagen

der Unfallbeteiligten unmittelbar nach der Kollision am 2. März 2022 (vgl.

Ersteinvernahmen vom 2. März 2022, nicht paginiert) und die Aussagen der

Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (ASSL 0026

ff.) als Beweismittel zur Verfügung.

4.1 Aussage B.___

Unmittelbar nach dem

Unfall führte B.___ aus, er sei auf der Niklaus-Wengistrasse in Richtung Osten

gefahren. Er habe in die Landi tanken wollen. Er sei ca. 40 – 50 km/h gefahren.

Er habe das Auto von links kommen sehen und gedacht, dass es anhalte. Er habe

ja Vortritt gehabt. Auf der Fahrbahn der Beschuldigten sei «kein Vortritt»

signalisiert. Er kenne diese Strecke und sei diese schon mehrmals gefahren. Die

Beschuldigte sei mit ca. 50 km/h gefahren. Sie sei geradeaus gefahren ohne zu

bremsen. Als er gemerkt habe, dass sie nicht bremse, habe er abgebremst. Die

Kollision habe er aber nicht mehr verhindern können. Die Lenkerin habe ihm

anschliessend gesagt, dass sie ihn nicht gesehen habe (vgl. Ersteinvernahme vom

2. März 2022, nicht paginiert).

4.2 Aussagen

Beschuldigte

4.2.1 Unmittelbar nach

dem Unfall führte die Beschuldigte aus, sie habe ca. 10 Meter vor der Kreuzung

auf ca. 40 km/h abgebremst und nach links und rechts geschaut. Sie habe nicht

auf den Lieferwagen geachtet. Sie schaue bei der Kreuzung immer auf beide

Seiten, da sie keinen Vortritt habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass es ihr

schwindlig werde vor der Kollision. Sie denke, der Blutzucker oder Blutdruck

sei tief gewesen, was ihr ein- oder zweimal im Jahr passiere. Sie habe im

Moment sehr viel Stress und habe an diesem Morgen noch nichts gegessen oder

getrunken. Sie denke, der Unfall sei wegen des Schwindels passiert. Sie könne

sich nicht erinnern, wie alles passiert sei. Auf jeden Fall habe sie nicht

reagieren und bremsen können. Sie denke, sie sei sicher nicht mit mehr als ca.

40 km/h, eher 30 oder 35 km/h, über die Kreuzung gefahren. Sie habe gebremst,

ihr sei schwindlig geworden und sie habe den Lieferwagen nicht gesehen. Komisch

sei, dass der Lieferwagenfahrer offensichtlich nicht gebremst habe. Sie glaube,

er habe sie auch nicht gesehen. Wenn man sehe, dass ein anderer einen Fehler

mache, bremse man doch (Ersteinvernahme vom 2. März 2022, nicht

paginiert).

4.2.2 Demgegenüber

liess die Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Juni 2022 durch ihren

Verteidiger verlauten, keinen Schwindelanfall erlitten und sich im

Unfallzeitpunkt insbesondere nicht in fahrunfähigem Zustand befunden zu haben.

Gegenüber Dr. med. D.___ führte sie anlässlich der verkehrsmedizinischen

Begutachtung vom 21. September 2022 aus, wegen ihres Kindes und einer

Gerichtsverhandlung mit dem Kindsvater viel Stress gehabt zu haben. Der Stress

habe jedoch nichts mit dem Verkehrsunfall zu tun gehabt. Sie habe in der Nacht

ca. 10 Stunden geschlafen und sich am Morgen ausgeruht, fit und fahrfähig

gefühlt. Bei der Kreuzung habe sie leicht abgebremst. Sie sei mit 30 – 40 km/h

unterwegs gewesen. Sie habe seitlich geblickt, jedoch kein Fahrzeug gesehen.

Sie könne sich an alles erinnern. Die Strasse rechts sei übersichtlich. Kurz

vor der Kollision habe sie den Lieferwagen von der Seite kommen sehen und noch

gebremst. Sie vermute, der Lieferwagen sei zu schnell unterwegs gewesen,

eventuell mit 60 oder 70 km/h. Sie denke auch, der Fahrer sei abgelenkt

gewesen. Sie selbst sei nicht abgelenkt gewesen und habe absolut keine

gesundheitlichen Beschwerden gehabt. Sie sei auch nicht eingeschlafen. Sie

könne sich den Verkehrsunfall eigentlich nicht erklären. Sie habe den

Lieferwagen einfach nicht gesehen. Auf jeden Fall habe sie keinen Schwindel

gehabt. Sie habe das bei der Polizei nur gesagt, weil sie gedacht habe, es sei

dann weniger schlimm. Sie sei wegen der Polizei nervös gewesen und dachte, so

klinge es glaubwürdiger. Sie habe Angst vor einem Führerausweisentzug gehabt,

da sie wegen der Tochter so sehr auf diesen angewiesen sei (ASSL 0016 ff.).

4.2.3 Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, während der Autofahrt habe sie

keinen Schwindelanfall erlitten. Sie bestätigte, dies gegenüber der Polizei nur

erwähnt zu haben, weil sie gedacht habe, es sei weniger schlimm. Sie habe vor

der Kreuzung gebremst, auf beide Seiten geschaut, aber den Lieferwagen nicht

gesehen. Sie habe schon vorher gebremst und auf beide Seiten geschaut. Sie

kenne die Kreuzung gut, da sie den Weg damals jeden Tag gefahren sei. Auf

entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden ergänzte sie, vor den

"Haifischzähnen", also vor Überqueren der Strasse, sogar angehalten

und auf beide Seiten geschaut zu haben. Die Sicht sei damals auch eingeschränkt

gewesen, da auf der rechten Strassenseite manchmal Autos oder grosse Lastwagen

parkieren würden. Man könne wirklich nichts sehen. Auf die Frage, ob es

aufgrund der eingeschränkten Sicht nicht sinnvoll gewesen wäre, langsam

vorzufahren, antwortete die Beschuldigte, dies gemacht zu haben. Sie habe

gebremst, sei langsam angefahren, habe geschaut und nichts gesehen. Auf den

Vorhalt, dieses "Vortasten" weder gegenüber der Polizei noch

gegenüber der Gutachterin je erwähnt zu haben, erwiderte die Beschuldigte, sie

habe bei der Polizei Angst gehabt, etwas Falsches zu sagen. Die Gutachterin

habe demgegenüber nicht so genau gefragt. Diese habe nur gefragt, ob sie den

Lieferwagen gesehen habe, was sie verneint habe. Am fraglichen Tag habe es nicht

viel Verkehr gehabt, nur sie und den Lieferwagen. Als sie getroffen worden sei,

sei sie fast in der Mitte der Strasse gewesen. Sie hätte die Kreuzung also

schon fast überquert gehabt, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Sie sei

sicher nicht mehr als 40 km/h gefahren. Wenn man anhalte, könne man nicht so

schnell Gas geben. Den Lieferwagen habe sie während der ganzen Zeit nie

gesehen. Sie habe wirklich geschaut, ihn aber nicht gesehen. Sie sei auch nicht

durch das Handy oder das Radio abgelenkt oder gestresst gewesen. Auch den

Stress habe sie gegenüber der Polizei nur erwähnt, weil sie gedacht habe, es

sei weniger schlimm. Da sie es gegenüber der Polizei erwähnt hatte, habe sie

gedacht, sie müsse es auch bei der Gutachterin sagen, weil es weniger schlimm

sei. Sie könne nicht sagen, ob der Lieferwagen zu schnell gefahren sei, da sie

ihn nicht gesehen habe. Aber sie habe auf beide Seiten geschaut, gebremst,

angehalten und nichts gesehen. Sie denke, er sei schon mit einer grossen

Geschwindigkeit gekommen. Sie sei schon mehr als die Hälfte über der Strasse

gewesen. Er hätte auch bremsen können. Nach dem Unfall habe er zu ihr gesagt,

dass er sie nicht gesehen habe (ASSL 076 ff.).

5. Beweiswürdigung

5.1 Die Ausführungen

der Beschuldigten sind uneinheitlich, inkonsistent und im Wesentlichen widersprüchlich.

Die Vorinstanz hat die Aussagen sorgfältig und überzeugend gewürdigt (Urteilsseiten

[US] 6 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

5.2 Die Beschuldigte

ist als vom Strafverfahren Betroffene naheliegender Weise daran interessiert,

ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. In den Aussagen

der Beschuldigten ist dieses Bestreben denn auch deutlich erkennbar.

5.2.1 In der

Ersteinvernahme vom 2. März 2022 sagte sie aus, ihr sei schwindelig

gewesen und sie habe wohl deshalb den Lieferwagen nicht gesehen. Gegenüber der

Gutachterin räumte sie sodann ein, den Schwindel erfunden zu haben, da es so

glaubwürdiger geklungen habe (ASSL 0019). Sie führte jedoch – wie auch schon

gegenüber der Polizei – weiter aus, im Unfallzeitpunkt unter viel Stress

gestanden zu haben (ASSL 0021), wohingegen sie anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausführte, keinen Stress gehabt zu haben (ASSL 0033). Auf die

Frage, warum sie den Stress gegenüber der Gutachterin erwähnt hatte, sagte sie,

sie habe gedacht, weil sie es gegenüber der Polizei gesagt habe, müsse sie das

auch bei der Gutachterin sagen (ASSL 0033). Es scheint offensichtlich, dass die

Beschuldigte ihre Aussagen jeweils so anpasste, wie es für sie am

vorteilhaftesten erscheint. Sie versucht, ihr Fehlverhalten zu beschönigen.

5.2.2 Sie verstrickte

sich in den Befragungen in unauflösbare Widersprüche. So versuchte die

Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ihr

Fehlverhalten zu entschuldigen, indem sie behauptete, die Strasse rechts sei

sehr unübersichtlich und die Sicht durch die parkierten Autos sehr

eingeschränkt gewesen (ASSL 0031). Demgegenüber führte sie anlässlich der

Begutachtung aus, die Strasse sei sehr übersichtlich (ASSL 0019). Die Fotos vom

Unfallort bestätigen, dass auf der rechten Fahrseite Autos parkiert waren. Den

hohen Lieferwagen, welcher die parkierten Autos deutlich überragt hat, hätte

sie jedoch ohne weiteres dennoch erkennen müssen. Dies insbesondere, wenn sie

sich – wie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptet –

langsam vorgetastet hätte (ASSL 0032). Wenn die Beschuldigte behauptet, sie

hätte den Lieferwagen wegen Autos nicht sehen können, hätte sie vor dem

Befahren der Kreuzung anhalten müssen und es wäre ihr bewusste Fahrlässigkeit

vorzuwerfen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie auch

erstmals vor, sie habe vor der Kreuzung angehalten und auf beide Seiten

geschaut. Vorher – in der Ersteinvernahme und anlässlich der gutachterlichen

Befragung – hatte sie hingegen ausgeführt, vor der Kreuzung etwas abgebremst zu

haben. Diese neue Angabe ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal

ihr bei anhalten vor der Kreuzung der Lieferwagen nicht hätte entgehen können

(vgl. Fotografische Aufnahmen in den Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert).

5.2.3 Die unglaubhaften

Aussagen der Beschuldigten zum Unfallhergang widersprechen dem sich aus dem

Polizeirapport, den Fotoaufnahmen, dem Verkehrsgutachten bzw. den

korrelierenden Aussagen von B.___ ergebenden Bild. Die seitens der

Beschuldigten im Zusammenhang mit ihren Aussagen gemachten Schuldzuweisungen zu

Lasten von B.___ wirken unbehilflich und wenig überzeugend. Der Sachverhalt

gemäss dem Eventualanklagepunkt (grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachten des Vortrittsrechts) ist gestützt auf

die genannten Beweismittel als erstellt zu erachten.

5.3 An diesen

Feststellungen vermögen die geltend gemachten Einwände der Beschuldigten nichts

zu ändern.

5.3.1 Der Argumentation

der Beschuldigten, wonach die Aussagen des Fahrers des unfallbeteiligten

Lieferwagens mangels erfolgter Konfrontation nicht verwertbar seien, ist

entgegen zu halten, dass der Tatvorwurf gestützt auf das unglaubhafte

Aussageverhalten der Beschuldigten und die fotografischen Aufnahmen erstellt

ist. Die Aussagen von B.___ werden nicht verwendet, entsprechend kann die

Verwertbarkeitsfrage offengelassen werden.

5.3.2 Das Vorbringen

der Beschuldigten in der Berufungsbegründung, wonach sie mehrmals konstant

ausgesagt habe, dass sie vor der Kreuzung gebremst und auf beide Seiten

geschaut, aber den Lieferwagen nicht gesehen habe, und deshalb davon auszugehen

sei, dass ihre Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig seien, ist im

Hinblick auf das Aussageverhalten der Beschuldigten nicht nachvollziehbar (vgl.

Ziffer 5.2 ff. hiervor). Ihre letzten Angaben decken sich auch nicht mit dem

dokumentierten Schadensbild: Die Tatsache, dass der hintere Teil des Fahrzeugs

der Beschuldigten getroffen wurde, belegt, dass die Beschuldigte mit einem

gewissen Tempo über die Kreuzung gefahren ist und zuvor eben gerade nicht

angehalten hatte. Die Version der Beschuldigten, wonach das Fahrzeug zum

Zeitpunkt des Seitenblicks bzw. des Überfahrens der Haifischzähne womöglich

noch nicht in Sichtweite gewesen sei und sich wohl mit eher hoher

Geschwindigkeit auf die Kreuzung zubewegt habe, ist schlicht nicht plausibel,

denn sie hätte den massigen Lieferwagen selbst dann sehen müssen, wenn dieser

mit der von ihr behaupteten Geschwindigkeit von 60 oder 70 km/h gefahren wäre,

insbesondere, wenn sie nur langsam vorgefahren wäre. Gegen die Version der

Beschuldigten spricht auch, dass sie gegenüber der Gutachterin lediglich ein

«leichtes Abbremsen» erwähnte (ASSL 0019) und gegenüber der Polizei ausführte,

vor der Kreuzung auf ca. 40 km/h abgebremst zu haben (Ersteinvernahme vom

2. März 2022, nicht paginiert). Angesichts ihres berechnenden

Aussageverhaltens kann maximal auf diese Angabe abgestellt werden. Es ist somit

davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit ca. 50 km/h auf die Kreuzung

zufuhr, ca. 10 Meter vor der Kreuzung leicht abbremste und mit ca. 40 km/h über

die vortrittsberechtigte Strasse fuhr.

Den Angaben der

Beschuldigten, wonach sie vor der Kreuzung angehalten und dann langsam

vorgefahren sei, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Es wird vielmehr

deutlich, dass die Beschuldigte nur wenig abbremste und damit das

Vortrittsrecht des von rechts herannahenden Lieferwagens missachtete. Dafür

kann es nur die Erklärung geben, dass sie äusserst unaufmerksam war.

IV. Rechtliche

Würdigung

1. Standpunkt der

Beschuldigten

Die Beschuldigte

bemängelt weiter die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Von einer groben

Verletzung der Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Im vorliegenden Fall habe

eine kurze Unaufmerksamkeit, ein minimes Fehlverhalten der Beschuldigten zum

Missachten des Vortrittsrechts mit Unfallfolge geführt. Die Beschuldigte habe

an der Kreuzung angehalten und nach links und rechts geschaut und infolge

fehlenden Erblickens eines Lieferwagens die Kreuzung passiert, auf welcher es

anschliessend zur Kollision gekommen sei. Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sei denn auch ein zumindest unbewusst fahrlässiges Handeln zu

verneinen, da die Beschuldigte den Lieferwagen schlicht übersehen und somit

unbewusst gehandelt habe.

2. Allgemeine

Ausführungen

2.1 Nach Art. 90 Abs. 2

SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der

objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung

oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses

oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese

ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn

der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in

diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine

besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2

mit weiteren Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine

Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV) und

jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das

Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu

reagieren (Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Das Mass der

Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich

der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den

voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis).

2.3 Nach Art. 36

Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug

den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt,

auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale

oder durch die Polizei. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf

den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine

Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der

Verzweigung zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV).

3. Subsumtion

3.1 Dass die

Beschuldigte, indem sie dem vortrittsberechtigten Fahrzeug von B.___ mit ihrer

Fahrweise den Vortritt genommen hat, objektiv betrachtet eine wichtige

Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit

ernstlich gefährdet hat, ist zweifellos gegeben (vgl. Urteil 6B_761/2019 vom

9. März 2020 E. 2.4). Die Beschuldigte überfuhr infolge mangelnder

Aufmerksamkeit die Kreuzung, ohne sich bei Verlassen der vortrittsbelasteten

Strasse zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug näherte. Der Eintritt einer

konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag nahe und ersteres hat sich

schliesslich auch verwirklicht, indem sie mit dem Lieferwagen von B.___ kollidierte.

Dabei kann es sich nicht um eine kurze, momentane Unaufmerksamkeit gehandelt

haben, war doch der vortrittsberechtigte Lieferwagen über längere Zeit

sichtbar.

3.2 Die Beschuldigte

handelte somit rücksichtslos. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich,

die das Verhalten der Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht

erscheinen liessen. Deshalb ist auch der subjektive Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.

3.3 Mangels

ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte

demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.

2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG schuldig

zu sprechen.

V. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat den

vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden

Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (US 11 ff.). Darauf ist zu

verweisen. Die Strafzumessung wird von der Beschuldigten im Berufungsverfahren

zu Recht nicht beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 440.00,

ersatzweise einer Freiheitsstrafe von sieben Tagen, jedenfalls nicht zu hoch

ausgefallen ist. Die Sanktion ist entsprechend zu bestätigen.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

2. Die Beschuldigte

unterliegt umfassend und hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total CHF 1’300.00, zu bezahlen

(Art. 428 StPO).

3. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 SVG; Art.

3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 VRV; Art. 36 Abs. 2 SSV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art.

44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 390, Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 1, Art.

416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie

Missachten des Vortrittsrechts, begangen am 2. März 2022, schuldig

gemacht.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse von

CHF 440.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,

total CHF 715.00, zu bezahlen.

4. A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total

CHF 1’300.00, zu bezahlen.

5. A.___ wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_398/2024 vom

22. Juli 2025 bestätigt.