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Entscheid

STBER.2023.4

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

30. Oktober 2023Deutsch27 min

Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 29. November 2021

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 30. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Hadrian Meister,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf die

Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau verurteilte die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 29. November 2021

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim

Hintereinanderfahren sowie Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 710.00 (Aktenseiten [AS] 006 f.).

2. Mit Schreiben vom

7. Dezember 2021 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den

Strafbefehl (AS 024).

3. Am

24. Februar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit

den Akten dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid. Am angefochtenen

Strafbefehl wurde festgehalten (AS 044).

4. Die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 12. Oktober 2022

folgendes Strafurteil:

1.

A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand beim

Hintereinanderfahren und durch Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 22.

September 2021, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

35 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

b)

einer Busse von CHF

350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 848.80, zu bezahlen.

5. Gegen das Urteil

liess die Beschuldigte am 24. Oktober 2023 die Berufung anmelden (AS 107

f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2023

(Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 001 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO) wurde das

Urteil vollumfänglich angefochten. Konkret sei die Beschuldigte von Schuld und

Strafe freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze

Verfahren zu Lasten des Staates.

6. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2023 auf

eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB

007).

7. Mit Verfügung der

Verfahrensleitung vom 1. März 2023 wurde gestützt auf Art. 406

Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 012 f.). Der

Berufungsklägerin wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen

Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso

wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach

zweifacher Fristerstreckung wurde am 25. Januar 2023 die schriftliche

Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 022 ff.) Die Beschuldigte

stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung

der Berufung das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom

12. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Beschuldigte

von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschuldigte

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG

schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

4.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren zu Lasten der

Staatskasse.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Prozessökonomie

Mit Blick auf die

Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Anklagevorwurf

Der Beschuldigten wird

vorgeworfen, sie habe am 22. September 2021, um 14:11 Uhr, in Walterswil,

Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, eine grobe Verkehrsregelverletzung durch

ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie durch Mangel an

Aufmerksamkeit begangen. Die Beschuldigte sei als Lenkerin des Personenwagens

Opel Corsa, [Kennzeichen], mit einer Geschwindigkeit

von ca. 120 km/h auf dem Überholstreifen der Autobahn gefahren, wobei

direkt vor der Beschuldigten der Personenwagen Land Rover, [Kennzeichen],

Lenkerin B.___, gefahren sei. Die vor der Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge

hätten verkehrsbedingt stark abbremsen müssen, was die Beschuldigte zufolge

mangelnder Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Aufgrund ungenügenden

Abstands zum Personenwagen Land Rover habe die Beschuldigte nicht rechtzeitig

abbremsen können und habe eine Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem Heck

des Personenwagens Land Rover verursacht. Durch ihr Verhalten habe die

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und sie habe dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

3.

Standpunkt der

Beschuldigten

Die Beschuldigte und

ihre Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe. Sie lässt zunächst vorbringen,

die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt.

Soweit diese argumentiere, die Beschuldigte habe im Wesentlichen zur Unfallursache

ausgeführt, B.___ habe ruckartig abgebremst, weshalb sie keine Möglichkeit mehr

gehabt habe, eine Vollbremsung einzuleiten, ergäben sich solche Ausführungen

weder aus den vorinstanzlichen Plädoyernotizen noch aus den Ausführungen der

Beschuldigten selbst. Die Beschuldigte habe auf Befragen lediglich geschildert,

auf welche Weise B.___ gebremst habe, nämlich ruckartig. Ob nun aber B.___

ruckartig oder sonst wie abgebremst habe, sei nicht entscheidungsrelevant und

für sich an sich nicht unfallursächlich. Unfallursächlich sei vielmehr der

gesamte Ablauf des Vorgangs gewesen. Die Vorinstanz gehe schon irreführend

davon aus, dass sich das Fahrzeug B.___ (gemäss Videoaufnahmen) bereits

vollständig auf der Überholspur befunden habe. Dass das Fahrzeug aber erst

unmittelbar vor dem Aufzeichnungsbereich des Videogerätes unvermittelt auf die

linke Spur gewechselt habe, und zwar ca. eine Autolänge vor dem Fahrzeug der

Beschuldigten, blende die Vorinstanz schlichtweg aus. Dass das Fahrzeug B.___

diesen Spurwechsel unmittelbar vorher ausgeführt habe, habe die Lenkerin B.___

selber mehrfach zugegeben. Sie sei auf der Normalspur hinter dem Lastwagen

gefahren und habe dann auf die Überholspur gewechselt. Dabei habe sie nicht

mehr sagen können, ob sie beim Spurwechsel geblinkt habe, und ebenso wenig habe

sie Angaben darüber machen können, wie gross der Abstand zum Fahrzeug der

Beschuldigten gewesen sei. Sie habe lediglich gesagt, es sei genügend Abstand

gewesen. Die Beschuldigte ihrerseits meine, dass eine Wagenlänge nicht genügend

gewesen sei und sie durch diesen Spurwechsel überrascht worden sei. Diesen

Spurwechsel habe die Unfallbeteiligte B.___ bereits in der polizeilichen

Befragung bestätigt.

Allein schon dieses

Fahrverhalten der Unfallbeteiligten B.___ einschliesslich das Bremsmanöver B.___

hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, der konkreten Verkehrssituation näher

nachzugehen. Demgemäss mache zwar die Unfallbeteiligte B.___ geltend, sie habe

den Spurwechsel ausgeführt, sie sei auf der Normalspur hinter einem Lastwagen

gefahren und habe diesen überholt. Das treffe aufgrund der Videoaufzeichnungen

offenkundig nicht zu. Vielmehr sei auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich,

dass sich der fragliche Lastwagen oder Anhängerzug weit vor dem Fahrzeug B.___

befunden habe. Dazwischen seien noch zwei andere Fahrzeuge gefahren. Es habe somit

für das Fahrzeug B.___ kein Anlass bestanden, unvermittelt vor dem Fahrzeug der

Beschuldigten auf die Überholspur zu wechseln. Das Fahrmanöver sei vielmehr im

Lichte des bereits vorangehenden auffälligen Fahrverhaltens von B.___ zu

beurteilen. Demgemäss sei der Beschuldigten schon seit längerem aufgefallen,

dass B.___ immer links/rechts gewechselt habe. Offensichtlich habe die Lenkerin

B.___ unmotiviert gedrängelt und mehrfach zwischen den beiden Spuren hin und

her gewechselt. Dabei habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass B.___

dies ohne Notwendigkeit unmittelbar vor ihr erneut tun werde und dass sie sich

ca. eine Wagenlänge vor ihr ohne zu blinken auf die linke Fahrbahn vor sie setzen

würde.

In einer solchen

Situation habe der nachfolgende Fahrzeuglenker zwei Möglichkeiten, nämlich

entweder selber sofort abzubremsen, um seinerseits den notwendigen Abstand

einzuhalten, oder dann zwar nicht zu bremsen, aber das Fahrzeug ausrollen zu

lassen, um innert eines vernünftigen Zeitraums den notwendigen Abstand wieder

herzustellen. Im Kolonnenverkehr sei die zweite Variante weitaus vernünftiger, weil

beim brüsken Abbremsen die Gefahr eines Auffahrunfalls hinter ihr massiv

ansteige. In diesem Zusammenhang sei sodann die weitere Phase des Ablaufs zu

ergründen. Dazu führte die Vorinstanz aus, auf den Videoaufnahmen sei zu

erkennen, wie der Verkehr weiter vorne aufgrund des situativ ungünstigen

Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs ins Stocken geraten sei, weshalb B.___

gebremst und das Warnsignal eingeschaltet habe. Auch diese Argumentation treffe

anhand des Videos nicht zu. Vielmehr sei der Abstand zwischen dem Fahrzeug B.___

und mehreren vor ihr fahrenden Fahrzeugen noch recht gross gewesen und ein dramatisches

Abbremsen mit Warnsignal wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen. Dazu sei

ergänzend zu bemerken, dass namentlich der Abstand zwischen der Beschuldigten

und dem sich bereits auf der Überholspur befindlichen voranfahrenden Fahrzeug

(ohne Fahrzeug B.___) sehr gross gewesen sei und keinen Anlass zu einem

sofortigen Bremsmanöver gegeben habe. ln dieser Situation sei es offenkundig,

dass sich die Beschuldigte durch das unmotivierte Hineindrängeln des Fahrzeugs B.___

auf die Überholspur und das anschliessende ebenfalls unmotivierte dramatische

Abbremsen (ruckartig und Warnleuchte) habe überraschen lassen. Das blosse

Aufleuchten der Bremsleuchten führe im Kolonnenverkehr auf der Autobahn noch

lange nicht zur Notwendigkeit einer Vollbremsung, sondern gehöre zu den

normalen Abläufen, indem Fahrzeuglenker vorsorglich Bremsbereitschaft erstellten

und die Bremse antippten, was bereits zum Aufleuchten der Bremslichter führe,

aber noch keineswegs zur Notwendigkeit einer Vollbremsung durch das

nachfolgende Fahrzeug. Es komme immer wieder zu Situationen, bei welchen beim

vorausfahrenden Fahrzeug die Bremslichter zwar aufleuchteten, ohne dass das

Fahrzeug wesentlich abgebremst werde, so dass beim nachfolgenden Fahrzeug das blosse

Ausrollen (ohne Bremsenbetätigung) die adäquate Reaktion sei, so auch im

vorliegenden Fall. Dass B.___ alsdann plötzlich ohne Notwendigkeit ruckartig abgebremst

und das Fahrzeug wieder nach rechts gezogen habe, habe die Beschuldigte nicht

voraussehen müssen. Erst dieses unmotivierte ruckartige Abbremsen habe dazu

geführt, dass die Beschuldigte überrascht worden und es zur Kollision gekommen

sei.

4.

Beweisgrundsätze

4.1

Es ist zu prüfen,

ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das der Beschuldigten konkret

vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend

nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör,

dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt

und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es

sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

der Verteidigung auseinandersetzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die

für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2, unter

Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112

Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden.

Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10

Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen

aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem

geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die

in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das

Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht (Wohlers

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,

Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 41, 58 ff.)

4.2 Gemäss dem in Art.

8 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz

"in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum

gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer

strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet

die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten

zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der

Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter

einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine

Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel

besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,

ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Wohlers,

a.a.O., Art. 10 N 11 ff.; Schmid/Jostisch, Handbuch StPO, 3.

Aufl., Zürich 2017, N 233; Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember

2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss

einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter

nachvollziehbar sein (Tophinke,

a.a.O., Art. 10 N 61; Schmid/Jostisch, a.a.O., N 227 f.; Wohlers, a.a.O., Art.

10 N 13).

4.3 Ein Schuldspruch

darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass

der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last

gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden,

dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar

feststehe (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 83; Wohlers, a.a.O., Art.

10 N 13).

4.4 Muss sich die

Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist

anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen,

ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es

vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und

Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die

prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt

ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu

prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in

ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und

schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter

Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf

Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf

Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender

Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; Donatsch

in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.).

5. Beweismittel

Zur Erstellung des

Anklagesachverhalts stehen vorliegend der Polizeirapport der Kantonspolizei

Aargau vom 13. Oktober 2021, inkl. Aussagen der Unfallbeteiligten

unmittelbar nach der Kollision (AS 008 ff.), die Aussagen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Zeugin B.___ (AS 069 ff.) und der Beschuldigten

(AS 076 ff.), sowie die Videoaufzeichnung des Unfalls durch die

Autobahnkamera A1 ZH 62.32 (AS 020) als Beweismittel zur Verfügung.

5.1 Autobahnkamera

Der inkriminierte

Vorfall wurde durch die Autobahnkamera A1 ZH 62.32 (AS 020) umfassend

aufgezeichnet. Der Inhalt der Videoaufnahme wird nachfolgend unter Ziffer 6.2

wiedergegeben.

5.2 Aussagen B.___

5.2.1 Unmittelbar nach

dem Unfall führte B.___ aus, sie sei auf dem Normalstreifen gefahren und habe

den Lastwagen überholen wollen. Sie habe in den Rückspiegel geschaut und das

andere Fahrzeug gesehen; dieses sei aber noch weit entfernt gewesen. Dann habe

sie bemerkt, dass vor ihr der Verkehr zu bremsen begonnen habe. Sie habe

langsam und kontinuierlich abgebremst und den Warnblinker eingeschaltet. Kurz

vor dem Stillstand sei die Beschuldigte ihr ins Heck gefahren (AS 012).

5.2.2 Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei an jenem Tag von der

Arbeit in [Ort] gekommen. Sie sei auf dem Nachhauseweg in Richtung Zürich/Aarau

gewesen. Sie sei auf der Normalspur gefahren, vor ihr ein Lastwagen, der nicht

so schnell gefahren sei. Sie habe drei Mal geschaut, ob sie überholen könne. Sie

habe nach hinten geschaut, ob es genügend Platz, genügend Abstand habe. Sie

habe dann auf der linken Seite den Lastwagen überholt und sei wieder ganz

normal gefahren. Ein bisschen weiter hätten die Autos vor ihr gebremst und sie

habe auch normal abgebremst und das Warnsignal eingeschaltet. Auf einmal habe

sie ein «boom» von hinten gehört. (Auf Frage, ob sie geblinkt habe?) Ja. (Auf

Frage, ob sie dann auf die Überholspur gefahren sei?) Sie habe geschaut und

gesehen, dass es genug Abstand gehabt habe. (Auf Frage, ob sie ein Fahrzeug

hinter sich gesehen habe?) Genau, ja. (Auf Frage, in welchem Abstand sie das

Fahrzeug gesehen habe?) Es sei genug Abstand gewesen. Sie könne nicht sagen,

wie viele Meter. Aber normal zum Überholen. Sie habe mit richtigem Abstand

überholt, auch vorne. Nachdem sie überholt gehabt habe, sei sie ein wenig

gefahren und vorne habe es gestaut. Diese Autos seien langsam gefahren und sie

habe den Abstand zu diesen Autos gehabt. Sie habe die Bremse und das Warnsignal

betätigt. (Auf Frage, ob sie wieder auf die Normalspur gewechselt habe?) Nein,

sie sei immer auf der linken Seite gewesen. (Auf Frage, ob sie im Stillstand

gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei?) Genau, mit Warnsignal. (Auf

Frage, ob sie wisse, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei?)

Das wisse sie nicht genau (AS 069 ff.).

5.3 Aussagen

Beschuldigte

5.3.1 Unmittelbar nach

dem Unfall führte die Beschuldigte aus, sie sei auf der Überholspur gefahren.

Die andere Lenkerin habe zunächst auf ihre Spur gewechselt, dann wieder zurück

und schliesslich wieder auf ihre Spur. Sie (die Beschuldigte) sei mit ca. 120

km/h gefahren. Als die andere Lenkerin wieder auf ihre Spur gewechselt sei, sei

diese zirka fünf Meter vor ihr gefahren. Dann habe die Lenkerin abgebremst und

den Warnblinker betätigt. Sie habe sich einfach zwischen sie und das Auto vor

ihr gedrückt. Sie habe keine Chance gehabt, rechtzeitig abzubremsen (AS 012).

5.3.2 Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei auf der linken Spur

gefahren, als Frau B.___ schnell vor sie hingefahren sei. Es seien Sekunden

gewesen, in denen diese ruckartig abgebremst habe. Sie habe keine Möglichkeit

zur Vollbremsung gehabt. Sie habe das Fahrzeug von Frau B.___ das erste Mal gesehen,

als dieses eine Distanz von einer Autolänge gehabt habe. Sie habe es erst dann

gesehen und den Abstand vergrössert. (Auf Frage, ob sie in diesem Moment

abgebremst habe?) Ja. (Auf Frage, ob Frau B.___ ruckartig gebremst habe?) Genau

und sie habe langsam abgebremst und den Abstand vergrössert. (Auf Frage, wieso

Frau B.___ gebremst habe?) Wahrscheinlich, weil sie vorne gesehen habe, dass

die Autos… (Auf Frage, ob sie auch gesehen habe, dass die Autos vor ihr

gebremst hätten?) Nein, sie habe den Abstand zum vorderen Auto eigentlich

gehabt und nicht gesehen, dass jemand abgebremst habe. (Auf Frage, ob sie die

Videoaufnahme gesehen habe?) Ja. (Auf Vorhalt, auf der Aufnahme sei zu sehen,

dass das Auto von Frau B.___ auf der Überholspur gefahren sei und sie (die

Beschuldigte) sich relativ schnell nähere. Frau B.___ habe gebremst und sie

(die Beschuldigte) habe erst verspätet gebremst.) Genau, Frau B.___ habe so

schnell abgebremst, dass deren Auto hinten angehoben worden sei. Das sehe man

auch auf dem Video (AS 076 ff.).

6. Würdigung

6.1 Die Beschuldigte

ist als vom Strafverfahren Betroffene naheliegenderweise daran interessiert,

ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Ihre Aussagen

sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht

aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. Die

Aussagen der Beschuldigten sind einheitlich, konstant und im Wesentlichen

widerspruchsfrei. So schätzte sie die von ihr gefahren Geschwindigkeit auf etwa

120 km/h und gab zu Protokoll, dass der Abstand zum vorderen Fahrzeug zirka fünf

Meter (Einvernahme am Unfalltag) bzw. eine Autolänge (Einvernahme anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) betragen habe. Auch den Unfallhergang

schilderte sie jeweils konsistent.

6.2 Allerdings widersprechen

ihre Aussagen zum Unfallhergang dem sich aus den Videoaufnahmen bzw. aus den korrelierenden

Aussagen der Zeugin B.___ ergebenden Bild. Die seitens der Beschuldigten im Zusammenhang

mit ihren Aussagen gemachten Schuldzuweisungen zu Lasten des vorderen Fahrzeugs

wirken – wie sogleich zu zeigen sein wird – aufgrund der aus der

Videoaufzeichnung hervorgehenden Umstände unbehilflich und wenig überzeugend.

Auf der Videoaufnahme

ist zu sehen, dass es auf der Autobahn 1 (A1) in Fahrtrichtung Zürich auf der

Überholspur aufgrund eines auf der Normalspur fahrenden Autotransporters (LKW)

und damit verbundenen Überholmanövern von drei hinter dem LKW fahrenden

Personenwagen zu abrupten Bremsungen kam. Bei den PWs von B.___ und der

Beschuldigten, beide fuhren auf der Überholspur, waren zu diesem Zeitpunkt die

Bremslichter noch nicht aktiviert.

Der Videoaufzeichnung

kann bereits von blossem Auge ohne Weiteres entnommen werden, dass zu diesem

Zeitpunkt die Beschuldigte den erforderlichen Abstand zum vor ihr fahrenden

Fahrzeug unterschritt – und zwar beträchtlich. Nicht entnommen werden kann dem

Video, welcher genaue Abstand in der massgebenden Zeit zwischen den

beiden Fahrzeugen bestand. Aufgrund der Videoanalyse betrug dieser jedoch maximal

drei Wagenlängen (15 Meter). Davon ist zugunsten der Beschuldigten auszugehen.

Der PW der bereits auf

der Überholspur fahrenden B.___ leitete daraufhin (Zeitpunkt 14:11:43) analog

der drei vor ihr bremsenden Personenwagen den Bremsvorgang ein; erkennbar durch

die aufleuchtenden Bremslichter. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung

gab die Zeugin in diesem Zusammenhang an, die Autos vor ihr hätten gebremst.

Sie habe auch normal gebremst und das Warnsignal eingeschaltet (AS 082 ff.).

Die Beschuldigte hingegen fuhr während den darauffolgenden rund zwei Sekunden

ungebremst und in konstanter Geschwindigkeit hinter B.___ weiter, was

konsequenterweise zur Verkleinerung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen

führte. Erst kurz vor der Kollision um 14:11:45 und bei einem Abstand von maximal

einer Autolänge betätigte die Beschuldigte die Bremsen.

6.3 An diesen

Feststellungen vermögen die diversen seitens der Beschuldigten geltend

gemachten Einwände nichts zu ändern.

Das Vorbringen der

Beschuldigten, wonach das Fahrzeug von B.___ ruckartig abgebremst und sie keine

Möglichkeit zur Vollbremsung gehabt habe, ist mit Blick auf die

Videoaufzeichnungen nicht zu hören. Es wird vielmehr deutlich, dass die

Beschuldigte das Bremsmanöver erst nach rund zwei Sekunden – während deren die

Bremslichter sowie die Warnanlage des vorausfahrenden Fahrzeugs aufleuchteten –

einleitete und damit viel zu spät reagierte.

Soweit die Beschuldigte

vorbringt, das Fahrzeug von B.___ sei erst unmittelbar vor dem Aufzeichnungsbereich

des Videogeräts unvermittelt auf die linke Spur gewechselt, und zwar ca. eine

Autolänge vor dem Fahrzeug der Beschuldigten, was letztlich zum Unfall geführt

habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser (behauptete) Umstand letztlich nichts

daran ändert, dass die Beschuldigte genug Zeit gehabt hätte, den Abstand zum

vorderen Fahrzeug mit einer Reduktion der Geschwindigkeit unmittelbar hätte

vergrössern können bzw. aufgrund der Situation hätte vergrössern müssen.

Augenscheinlich ist die Beschuldigte weitergefahren, ohne die Geschwindigkeit

zu drosseln bzw. den Abstand zu vergrössern. Des Weiteren ist die Aussage der Beschuldigten,

dass Frau B.___ bereits vor dem Unfall unmotiviert gedrängelt und mehrfach

zwischen den beiden Spuren hin und her gewechselt habe, unbehilflich, da sich

aus diesen (allfälligen) seitlichen Manövrierbewegungen von Frau B.___ keine

rechtsgenügenden Schlüsse ziehen lassen, welche hinsichtlich des inkriminierten

Vorfalls relevant sind. Insbesondere verkennt die Beschuldigte in diesem

Zusammenhang, dass vorliegend lediglich ihre Fahrweise angeklagt und massgebend

ist, weshalb ihre Behauptungen, welche andere Fahrsequenzen betreffen, von

Vornherein fehlgehen. Ohnehin hätten die (allfälligen) seitlichen

Manövrierbewegungen die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – dazu veranlassen

müssen, das eigene Fahrverhalten im Lichte der Sicherheit aller

Verkehrsteilnehmer anzupassen: Es ist unverständlich, warum die Beschuldigte die

Geschwindelt von 120 km/h nicht reduzierte und weshalb sie das Bremsmanöver

erst nach rund zwei Sekunden einleitete, während deren die Bremslichter sowie

die Warnanlage des vorausfahrenden Fahrzeugs aufleuchteten. Dafür kann es nur

die Erklärung geben, dass die Beschuldigte äusserst unaufmerksam war.

Auch wenn die Aussagen

der Beschuldigten somit isoliert betrachtet nicht per se unglaubhaft

erscheinen, vermögen sie im Lichte des übrigen Beweisergebnisses, wie es

insbesondere aus der Videoaufnahme hervorgeht, nicht zu überzeugen.

6.4 Zusammengefasst ist

der Anklagesachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkt der

Beschuldigten

Die Beschuldigte bemängelt

weiter die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Von einer groben Verletzung der

Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Es liege kein subjektiv rücksichtloses

Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Vielmehr sei die

Beschuldigte durch das Fahrmanöver B.___ ohne eigenes Verschulden oder Zutun in

eine Abstandssituation gedrängt worden, die sie nicht zu verantworten gehabt

habe. Im vorliegenden Fall komme dazu, dass auch

das anschliessende

abrupte Bremsmanöver B.___ für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei.

Der Verkehrsfluss auf der Überholspur und der Abstand zum weiter voraus

fahrenden Fahrzeug habe kein abruptes Bremsmanöver erfordert. Eine dem

Verkehrsfluss angepasste Reduktion der Geschwindigkeit mit oder ohne adäquatem

Bremsen habe genügt, wie dies im Kolonnenverkehr auch absolut üblich sei. Von

einem rücksichtslosen Fahrverhalten der Beschuldigten könne bei dieser

Situation keine Rede sein. Die Beschuldigte sei demnach vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

2. Allgemeine

Ausführungen

2.1 Nach Art. 90 Abs. 2

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe

Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung

erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand

ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.

Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn

der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in

diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in

einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen

bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto

eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine

besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom

14. Mai 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine

Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]) und jederzeit

in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug

einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren

(Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit

richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der

Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den

voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis).

2.3 Gemäss Art. 34 Abs.

4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender

Abstand zu wahren,

namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen

ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was

unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den

gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung bei

Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden-Regel"

ab (BGE 131 IV 133, E. 3.1 mit Hinweisen). Die anhand dieser Regeln berechnete

Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem

Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 912, E.

2b). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung

mit der schweizerischen Lehre wird für die Beurteilung, ob eine grobe

Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, als Richtschnur die Regel "1/6

Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 und weiteren Hinweisen; Boll,

Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Weiter entschied das

Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit

von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen

Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Sekunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn

während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte

Gefahr begründe und objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, unabhängig davon, wie gross im

konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten

Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelangen könnte (Urteil des Bundesgerichts

6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen

Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch einen ungenügenden

Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe

aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist nämlich nur ein

Kriterium neben anderen (vgl. Weissenberger,

SVG-Kommentar, 2. Auflage., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des

Bundesgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von

rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100

km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (BGE

1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2).

3. Subsumtion

3.1 Dass die

Beschuldigte vorliegend objektiv betrachtet eine wichtige Verkehrsvorschrift in

schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, ist

aufgrund der konkreten Umstände zweifellos gegeben. So fuhr die Beschuldigte gemäss

Beweisergebnis viel zu nahe auf den vor ihr fahrenden Wagen auf. Sie folgte zunächst

dem vorausfahrenden Fahrzeug, ohne dazu gezwungen zu sein und ohne den Abstand

zu vergrössern, mit einem Abstand von maximal 15 Metern (drei

Wagenlängen) bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, mithin von weniger als

12.5% des Geschwindigkeitswerts. Der seitens der Beschuldigten eingehaltene

Abstand betrug somit deutlich weniger als 1/6 Tacho, weshalb allein gestützt

auf die 1/6-Tacho-Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen

wäre. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag

aufgrund des deutlich zu dichten Abstands durch die Beschuldigte auf das

voranfahrende Fahrzeug nahe und hat sich schliesslich auch verwirklich. Hinzu

kommt, dass die Beschuldigte das Bremsmanöver erst nach rund zwei Sekunden –

während deren die Bremslichter sowie die Warnanlage des vorausfahrenden

Fahrzeugs aufleuchteten – einleitete und damit viel zu spät reagierte. Damit

ist erwiesen, dass sie durch mangelnde Aufmerksamkeit nicht mehr in der Lage

war, ihr Fahrzeug zu beherrschen, und sie mit dem Heck des Autos von Frau B.___

kollidierte. Das Verhalten der Beschuldigten ist entsprechend als grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG

und Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren.

3.2 Aufgrund der

bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des objektiven Tatbestands

geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese

Umstände und die besondere Gefährlichkeit ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrweise

bewusst waren und sie diese in Kauf nahm. Deshalb ist von eventualvorsätzlicher

Tatbegehung auszugehen und mithin auch der subjektive Tatbestand der groben

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt.

3.3 Mangels

ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte

demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.

2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu

sprechen.

IV. Strafzumessung

Die Vorinstanz hat den

vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren

zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 7 ff.). Darauf ist zu verweisen. Die

Strafzumessung wird von der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht

beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen

zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von zwei Jahren, mit einer Verbindungsbusse von CHF 350.00,

ersatzweise einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, jedenfalls nicht zu hoch

ausgefallen ist. Die Sanktion ist entsprechend zu bestätigen.

V. Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem

Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

2. Die Beschuldigte

unterliegt umfassend und hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1‘300.00, zu bezahlen

(Art. 428 StPO). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 1 SVG; Art.

34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 406

Abs. 1, Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und durch

Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 22. September 2021, schuldig gemacht.

2.

A.___

wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

35 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 848.80, zu

bezahlen.

4. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total

CHF 1'300.00, zu bezahlen.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Wiedmer