STBER.2023.4
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
30. Oktober 2023Deutsch27 min
Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 29. November 2021
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gestützt auf die
Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau verurteilte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn A.___ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 29. November 2021
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim
Hintereinanderfahren sowie Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 710.00 (Aktenseiten [AS] 006 f.).
2. Mit Schreiben vom
7. Dezember 2021 erhob die Beschuldigte Einsprache gegen den
Strafbefehl (AS 024).
3. Am
24. Februar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit
den Akten dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid. Am angefochtenen
Strafbefehl wurde festgehalten (AS 044).
4. Die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 12. Oktober 2022
folgendes Strafurteil:
1.
A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand beim
Hintereinanderfahren und durch Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 22.
September 2021, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
b)
einer Busse von CHF
350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 848.80, zu bezahlen.
5. Gegen das Urteil
liess die Beschuldigte am 24. Oktober 2023 die Berufung anmelden (AS 107
f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Berufungserklärung vom 24. Januar 2023
(Aktenseiten Berufungsverfahren [ASB] 001 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO) wurde das
Urteil vollumfänglich angefochten. Konkret sei die Beschuldigte von Schuld und
Strafe freizusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze
Verfahren zu Lasten des Staates.
6. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Januar 2023 auf
eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (ASB
007).
7. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 1. März 2023 wurde gestützt auf Art. 406
Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet (ASB 012 f.). Der
Berufungsklägerin wurde Frist gesetzt zur Einreichung der schriftlichen
Berufungsbegründung und von aktuellen Einkommens- und Steuerbelegen. Ebenso
wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Nach
zweifacher Fristerstreckung wurde am 25. Januar 2023 die schriftliche
Berufungsbegründung inkl. Beilagen eingereicht (ASB 022 ff.) Die Beschuldigte
stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei in Gutheissung
der Berufung das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom
12. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Beschuldigte
von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Eventualiter sei die Beschuldigte
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.
4.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das ganze Verfahren zu Lasten der
Staatskasse.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Prozessökonomie
Mit Blick auf die
Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 Schweizerische Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Anklagevorwurf
Der Beschuldigten wird
vorgeworfen, sie habe am 22. September 2021, um 14:11 Uhr, in Walterswil,
Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, eine grobe Verkehrsregelverletzung durch
ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie durch Mangel an
Aufmerksamkeit begangen. Die Beschuldigte sei als Lenkerin des Personenwagens
Opel Corsa, [Kennzeichen], mit einer Geschwindigkeit
von ca. 120 km/h auf dem Überholstreifen der Autobahn gefahren, wobei
direkt vor der Beschuldigten der Personenwagen Land Rover, [Kennzeichen],
Lenkerin B.___, gefahren sei. Die vor der Beschuldigten fahrenden Fahrzeuge
hätten verkehrsbedingt stark abbremsen müssen, was die Beschuldigte zufolge
mangelnder Aufmerksamkeit zu spät wahrgenommen habe. Aufgrund ungenügenden
Abstands zum Personenwagen Land Rover habe die Beschuldigte nicht rechtzeitig
abbremsen können und habe eine Kollision zwischen ihrem Fahrzeug und dem Heck
des Personenwagens Land Rover verursacht. Durch ihr Verhalten habe die
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervorgerufen und sie habe dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
3.
Standpunkt der
Beschuldigten
Die Beschuldigte und
ihre Verteidigung bestreiten die Anklagevorwürfe. Sie lässt zunächst vorbringen,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt.
Soweit diese argumentiere, die Beschuldigte habe im Wesentlichen zur Unfallursache
ausgeführt, B.___ habe ruckartig abgebremst, weshalb sie keine Möglichkeit mehr
gehabt habe, eine Vollbremsung einzuleiten, ergäben sich solche Ausführungen
weder aus den vorinstanzlichen Plädoyernotizen noch aus den Ausführungen der
Beschuldigten selbst. Die Beschuldigte habe auf Befragen lediglich geschildert,
auf welche Weise B.___ gebremst habe, nämlich ruckartig. Ob nun aber B.___
ruckartig oder sonst wie abgebremst habe, sei nicht entscheidungsrelevant und
für sich an sich nicht unfallursächlich. Unfallursächlich sei vielmehr der
gesamte Ablauf des Vorgangs gewesen. Die Vorinstanz gehe schon irreführend
davon aus, dass sich das Fahrzeug B.___ (gemäss Videoaufnahmen) bereits
vollständig auf der Überholspur befunden habe. Dass das Fahrzeug aber erst
unmittelbar vor dem Aufzeichnungsbereich des Videogerätes unvermittelt auf die
linke Spur gewechselt habe, und zwar ca. eine Autolänge vor dem Fahrzeug der
Beschuldigten, blende die Vorinstanz schlichtweg aus. Dass das Fahrzeug B.___
diesen Spurwechsel unmittelbar vorher ausgeführt habe, habe die Lenkerin B.___
selber mehrfach zugegeben. Sie sei auf der Normalspur hinter dem Lastwagen
gefahren und habe dann auf die Überholspur gewechselt. Dabei habe sie nicht
mehr sagen können, ob sie beim Spurwechsel geblinkt habe, und ebenso wenig habe
sie Angaben darüber machen können, wie gross der Abstand zum Fahrzeug der
Beschuldigten gewesen sei. Sie habe lediglich gesagt, es sei genügend Abstand
gewesen. Die Beschuldigte ihrerseits meine, dass eine Wagenlänge nicht genügend
gewesen sei und sie durch diesen Spurwechsel überrascht worden sei. Diesen
Spurwechsel habe die Unfallbeteiligte B.___ bereits in der polizeilichen
Befragung bestätigt.
Allein schon dieses
Fahrverhalten der Unfallbeteiligten B.___ einschliesslich das Bremsmanöver B.___
hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, der konkreten Verkehrssituation näher
nachzugehen. Demgemäss mache zwar die Unfallbeteiligte B.___ geltend, sie habe
den Spurwechsel ausgeführt, sie sei auf der Normalspur hinter einem Lastwagen
gefahren und habe diesen überholt. Das treffe aufgrund der Videoaufzeichnungen
offenkundig nicht zu. Vielmehr sei auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich,
dass sich der fragliche Lastwagen oder Anhängerzug weit vor dem Fahrzeug B.___
befunden habe. Dazwischen seien noch zwei andere Fahrzeuge gefahren. Es habe somit
für das Fahrzeug B.___ kein Anlass bestanden, unvermittelt vor dem Fahrzeug der
Beschuldigten auf die Überholspur zu wechseln. Das Fahrmanöver sei vielmehr im
Lichte des bereits vorangehenden auffälligen Fahrverhaltens von B.___ zu
beurteilen. Demgemäss sei der Beschuldigten schon seit längerem aufgefallen,
dass B.___ immer links/rechts gewechselt habe. Offensichtlich habe die Lenkerin
B.___ unmotiviert gedrängelt und mehrfach zwischen den beiden Spuren hin und
her gewechselt. Dabei habe die Beschuldigte nicht davon ausgehen müssen, dass B.___
dies ohne Notwendigkeit unmittelbar vor ihr erneut tun werde und dass sie sich
ca. eine Wagenlänge vor ihr ohne zu blinken auf die linke Fahrbahn vor sie setzen
würde.
In einer solchen
Situation habe der nachfolgende Fahrzeuglenker zwei Möglichkeiten, nämlich
entweder selber sofort abzubremsen, um seinerseits den notwendigen Abstand
einzuhalten, oder dann zwar nicht zu bremsen, aber das Fahrzeug ausrollen zu
lassen, um innert eines vernünftigen Zeitraums den notwendigen Abstand wieder
herzustellen. Im Kolonnenverkehr sei die zweite Variante weitaus vernünftiger, weil
beim brüsken Abbremsen die Gefahr eines Auffahrunfalls hinter ihr massiv
ansteige. In diesem Zusammenhang sei sodann die weitere Phase des Ablaufs zu
ergründen. Dazu führte die Vorinstanz aus, auf den Videoaufnahmen sei zu
erkennen, wie der Verkehr weiter vorne aufgrund des situativ ungünstigen
Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs ins Stocken geraten sei, weshalb B.___
gebremst und das Warnsignal eingeschaltet habe. Auch diese Argumentation treffe
anhand des Videos nicht zu. Vielmehr sei der Abstand zwischen dem Fahrzeug B.___
und mehreren vor ihr fahrenden Fahrzeugen noch recht gross gewesen und ein dramatisches
Abbremsen mit Warnsignal wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen. Dazu sei
ergänzend zu bemerken, dass namentlich der Abstand zwischen der Beschuldigten
und dem sich bereits auf der Überholspur befindlichen voranfahrenden Fahrzeug
(ohne Fahrzeug B.___) sehr gross gewesen sei und keinen Anlass zu einem
sofortigen Bremsmanöver gegeben habe. ln dieser Situation sei es offenkundig,
dass sich die Beschuldigte durch das unmotivierte Hineindrängeln des Fahrzeugs B.___
auf die Überholspur und das anschliessende ebenfalls unmotivierte dramatische
Abbremsen (ruckartig und Warnleuchte) habe überraschen lassen. Das blosse
Aufleuchten der Bremsleuchten führe im Kolonnenverkehr auf der Autobahn noch
lange nicht zur Notwendigkeit einer Vollbremsung, sondern gehöre zu den
normalen Abläufen, indem Fahrzeuglenker vorsorglich Bremsbereitschaft erstellten
und die Bremse antippten, was bereits zum Aufleuchten der Bremslichter führe,
aber noch keineswegs zur Notwendigkeit einer Vollbremsung durch das
nachfolgende Fahrzeug. Es komme immer wieder zu Situationen, bei welchen beim
vorausfahrenden Fahrzeug die Bremslichter zwar aufleuchteten, ohne dass das
Fahrzeug wesentlich abgebremst werde, so dass beim nachfolgenden Fahrzeug das blosse
Ausrollen (ohne Bremsenbetätigung) die adäquate Reaktion sei, so auch im
vorliegenden Fall. Dass B.___ alsdann plötzlich ohne Notwendigkeit ruckartig abgebremst
und das Fahrzeug wieder nach rechts gezogen habe, habe die Beschuldigte nicht
voraussehen müssen. Erst dieses unmotivierte ruckartige Abbremsen habe dazu
geführt, dass die Beschuldigte überrascht worden und es zur Kollision gekommen
sei.
4.
Beweisgrundsätze
4.1
Es ist zu prüfen,
ob der angeklagte Sachverhalt – mithin das der Beschuldigten konkret
vorgeworfene Verhalten – aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend
nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör,
dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt
und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es
sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
der Verteidigung auseinandersetzen muss; vielmehr kann sich das Gericht auf die
für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6P.62/2006 vom 14. November 2006 E. 4.2.2, unter
Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c; BGE 124 V 180 und BGE 112
Ia 107 E. 2b). Dabei ist der Richter an keine festen Beweisregeln gebunden.
Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10
Abs. 2 StPO). Danach hat das Gericht das Beweisergebnis nach der persönlichen
aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung zu bewerten, das heisst, dem
geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip folgend, sowohl gestützt auf die
in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das
Ergebnis der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht (Wohlers
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 10 N 25; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,
Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 41, 58 ff.)
4.2 Gemäss dem in Art.
8 und Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz
"in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum
gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer
strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet
die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten
zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der
Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter
einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine
Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Wohlers,
a.a.O., Art. 10 N 11 ff.; Schmid/Jostisch, Handbuch StPO, 3.
Aufl., Zürich 2017, N 233; Urteile 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember
2006, E. 4.1). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss
einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter
nachvollziehbar sein (Tophinke,
a.a.O., Art. 10 N 61; Schmid/Jostisch, a.a.O., N 227 f.; Wohlers, a.a.O., Art.
10 N 13).
4.3 Ein Schuldspruch
darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass
der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last
gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden,
dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar
feststehe (Tophinke, a.a.O., Art. 10 N 83; Wohlers, a.a.O., Art.
10 N 13).
4.4 Muss sich die
Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten abstützen, so ist
anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen,
ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es
vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und
Weise, wie die Angaben erfolgen. In erster Linie massgebend ist nicht die
prozessuale Stellung der aussagenden Personen, sondern der materielle Gehalt
ihrer Aussagen. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu
prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in
ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und
schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter
Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf
Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf
Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender
Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, S. 83 ff.; Donatsch
in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 162 N 14 f.).
5. Beweismittel
Zur Erstellung des
Anklagesachverhalts stehen vorliegend der Polizeirapport der Kantonspolizei
Aargau vom 13. Oktober 2021, inkl. Aussagen der Unfallbeteiligten
unmittelbar nach der Kollision (AS 008 ff.), die Aussagen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Zeugin B.___ (AS 069 ff.) und der Beschuldigten
(AS 076 ff.), sowie die Videoaufzeichnung des Unfalls durch die
Autobahnkamera A1 ZH 62.32 (AS 020) als Beweismittel zur Verfügung.
5.1 Autobahnkamera
Der inkriminierte
Vorfall wurde durch die Autobahnkamera A1 ZH 62.32 (AS 020) umfassend
aufgezeichnet. Der Inhalt der Videoaufnahme wird nachfolgend unter Ziffer 6.2
wiedergegeben.
5.2 Aussagen B.___
5.2.1 Unmittelbar nach
dem Unfall führte B.___ aus, sie sei auf dem Normalstreifen gefahren und habe
den Lastwagen überholen wollen. Sie habe in den Rückspiegel geschaut und das
andere Fahrzeug gesehen; dieses sei aber noch weit entfernt gewesen. Dann habe
sie bemerkt, dass vor ihr der Verkehr zu bremsen begonnen habe. Sie habe
langsam und kontinuierlich abgebremst und den Warnblinker eingeschaltet. Kurz
vor dem Stillstand sei die Beschuldigte ihr ins Heck gefahren (AS 012).
5.2.2 Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei an jenem Tag von der
Arbeit in [Ort] gekommen. Sie sei auf dem Nachhauseweg in Richtung Zürich/Aarau
gewesen. Sie sei auf der Normalspur gefahren, vor ihr ein Lastwagen, der nicht
so schnell gefahren sei. Sie habe drei Mal geschaut, ob sie überholen könne. Sie
habe nach hinten geschaut, ob es genügend Platz, genügend Abstand habe. Sie
habe dann auf der linken Seite den Lastwagen überholt und sei wieder ganz
normal gefahren. Ein bisschen weiter hätten die Autos vor ihr gebremst und sie
habe auch normal abgebremst und das Warnsignal eingeschaltet. Auf einmal habe
sie ein «boom» von hinten gehört. (Auf Frage, ob sie geblinkt habe?) Ja. (Auf
Frage, ob sie dann auf die Überholspur gefahren sei?) Sie habe geschaut und
gesehen, dass es genug Abstand gehabt habe. (Auf Frage, ob sie ein Fahrzeug
hinter sich gesehen habe?) Genau, ja. (Auf Frage, in welchem Abstand sie das
Fahrzeug gesehen habe?) Es sei genug Abstand gewesen. Sie könne nicht sagen,
wie viele Meter. Aber normal zum Überholen. Sie habe mit richtigem Abstand
überholt, auch vorne. Nachdem sie überholt gehabt habe, sei sie ein wenig
gefahren und vorne habe es gestaut. Diese Autos seien langsam gefahren und sie
habe den Abstand zu diesen Autos gehabt. Sie habe die Bremse und das Warnsignal
betätigt. (Auf Frage, ob sie wieder auf die Normalspur gewechselt habe?) Nein,
sie sei immer auf der linken Seite gewesen. (Auf Frage, ob sie im Stillstand
gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei?) Genau, mit Warnsignal. (Auf
Frage, ob sie wisse, mit welcher Geschwindigkeit sie unterwegs gewesen sei?)
Das wisse sie nicht genau (AS 069 ff.).
5.3 Aussagen
Beschuldigte
5.3.1 Unmittelbar nach
dem Unfall führte die Beschuldigte aus, sie sei auf der Überholspur gefahren.
Die andere Lenkerin habe zunächst auf ihre Spur gewechselt, dann wieder zurück
und schliesslich wieder auf ihre Spur. Sie (die Beschuldigte) sei mit ca. 120
km/h gefahren. Als die andere Lenkerin wieder auf ihre Spur gewechselt sei, sei
diese zirka fünf Meter vor ihr gefahren. Dann habe die Lenkerin abgebremst und
den Warnblinker betätigt. Sie habe sich einfach zwischen sie und das Auto vor
ihr gedrückt. Sie habe keine Chance gehabt, rechtzeitig abzubremsen (AS 012).
5.3.2 Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, sie sei auf der linken Spur
gefahren, als Frau B.___ schnell vor sie hingefahren sei. Es seien Sekunden
gewesen, in denen diese ruckartig abgebremst habe. Sie habe keine Möglichkeit
zur Vollbremsung gehabt. Sie habe das Fahrzeug von Frau B.___ das erste Mal gesehen,
als dieses eine Distanz von einer Autolänge gehabt habe. Sie habe es erst dann
gesehen und den Abstand vergrössert. (Auf Frage, ob sie in diesem Moment
abgebremst habe?) Ja. (Auf Frage, ob Frau B.___ ruckartig gebremst habe?) Genau
und sie habe langsam abgebremst und den Abstand vergrössert. (Auf Frage, wieso
Frau B.___ gebremst habe?) Wahrscheinlich, weil sie vorne gesehen habe, dass
die Autos… (Auf Frage, ob sie auch gesehen habe, dass die Autos vor ihr
gebremst hätten?) Nein, sie habe den Abstand zum vorderen Auto eigentlich
gehabt und nicht gesehen, dass jemand abgebremst habe. (Auf Frage, ob sie die
Videoaufnahme gesehen habe?) Ja. (Auf Vorhalt, auf der Aufnahme sei zu sehen,
dass das Auto von Frau B.___ auf der Überholspur gefahren sei und sie (die
Beschuldigte) sich relativ schnell nähere. Frau B.___ habe gebremst und sie
(die Beschuldigte) habe erst verspätet gebremst.) Genau, Frau B.___ habe so
schnell abgebremst, dass deren Auto hinten angehoben worden sei. Das sehe man
auch auf dem Video (AS 076 ff.).
6. Würdigung
6.1 Die Beschuldigte
ist als vom Strafverfahren Betroffene naheliegenderweise daran interessiert,
ihr Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Ihre Aussagen
sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. So oder anders steht
aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund. Die
Aussagen der Beschuldigten sind einheitlich, konstant und im Wesentlichen
widerspruchsfrei. So schätzte sie die von ihr gefahren Geschwindigkeit auf etwa
120 km/h und gab zu Protokoll, dass der Abstand zum vorderen Fahrzeug zirka fünf
Meter (Einvernahme am Unfalltag) bzw. eine Autolänge (Einvernahme anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) betragen habe. Auch den Unfallhergang
schilderte sie jeweils konsistent.
6.2 Allerdings widersprechen
ihre Aussagen zum Unfallhergang dem sich aus den Videoaufnahmen bzw. aus den korrelierenden
Aussagen der Zeugin B.___ ergebenden Bild. Die seitens der Beschuldigten im Zusammenhang
mit ihren Aussagen gemachten Schuldzuweisungen zu Lasten des vorderen Fahrzeugs
wirken – wie sogleich zu zeigen sein wird – aufgrund der aus der
Videoaufzeichnung hervorgehenden Umstände unbehilflich und wenig überzeugend.
Auf der Videoaufnahme
ist zu sehen, dass es auf der Autobahn 1 (A1) in Fahrtrichtung Zürich auf der
Überholspur aufgrund eines auf der Normalspur fahrenden Autotransporters (LKW)
und damit verbundenen Überholmanövern von drei hinter dem LKW fahrenden
Personenwagen zu abrupten Bremsungen kam. Bei den PWs von B.___ und der
Beschuldigten, beide fuhren auf der Überholspur, waren zu diesem Zeitpunkt die
Bremslichter noch nicht aktiviert.
Der Videoaufzeichnung
kann bereits von blossem Auge ohne Weiteres entnommen werden, dass zu diesem
Zeitpunkt die Beschuldigte den erforderlichen Abstand zum vor ihr fahrenden
Fahrzeug unterschritt – und zwar beträchtlich. Nicht entnommen werden kann dem
Video, welcher genaue Abstand in der massgebenden Zeit zwischen den
beiden Fahrzeugen bestand. Aufgrund der Videoanalyse betrug dieser jedoch maximal
drei Wagenlängen (15 Meter). Davon ist zugunsten der Beschuldigten auszugehen.
Der PW der bereits auf
der Überholspur fahrenden B.___ leitete daraufhin (Zeitpunkt 14:11:43) analog
der drei vor ihr bremsenden Personenwagen den Bremsvorgang ein; erkennbar durch
die aufleuchtenden Bremslichter. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
gab die Zeugin in diesem Zusammenhang an, die Autos vor ihr hätten gebremst.
Sie habe auch normal gebremst und das Warnsignal eingeschaltet (AS 082 ff.).
Die Beschuldigte hingegen fuhr während den darauffolgenden rund zwei Sekunden
ungebremst und in konstanter Geschwindigkeit hinter B.___ weiter, was
konsequenterweise zur Verkleinerung des Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen
führte. Erst kurz vor der Kollision um 14:11:45 und bei einem Abstand von maximal
einer Autolänge betätigte die Beschuldigte die Bremsen.
6.3 An diesen
Feststellungen vermögen die diversen seitens der Beschuldigten geltend
gemachten Einwände nichts zu ändern.
Das Vorbringen der
Beschuldigten, wonach das Fahrzeug von B.___ ruckartig abgebremst und sie keine
Möglichkeit zur Vollbremsung gehabt habe, ist mit Blick auf die
Videoaufzeichnungen nicht zu hören. Es wird vielmehr deutlich, dass die
Beschuldigte das Bremsmanöver erst nach rund zwei Sekunden – während deren die
Bremslichter sowie die Warnanlage des vorausfahrenden Fahrzeugs aufleuchteten –
einleitete und damit viel zu spät reagierte.
Soweit die Beschuldigte
vorbringt, das Fahrzeug von B.___ sei erst unmittelbar vor dem Aufzeichnungsbereich
des Videogeräts unvermittelt auf die linke Spur gewechselt, und zwar ca. eine
Autolänge vor dem Fahrzeug der Beschuldigten, was letztlich zum Unfall geführt
habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser (behauptete) Umstand letztlich nichts
daran ändert, dass die Beschuldigte genug Zeit gehabt hätte, den Abstand zum
vorderen Fahrzeug mit einer Reduktion der Geschwindigkeit unmittelbar hätte
vergrössern können bzw. aufgrund der Situation hätte vergrössern müssen.
Augenscheinlich ist die Beschuldigte weitergefahren, ohne die Geschwindigkeit
zu drosseln bzw. den Abstand zu vergrössern. Des Weiteren ist die Aussage der Beschuldigten,
dass Frau B.___ bereits vor dem Unfall unmotiviert gedrängelt und mehrfach
zwischen den beiden Spuren hin und her gewechselt habe, unbehilflich, da sich
aus diesen (allfälligen) seitlichen Manövrierbewegungen von Frau B.___ keine
rechtsgenügenden Schlüsse ziehen lassen, welche hinsichtlich des inkriminierten
Vorfalls relevant sind. Insbesondere verkennt die Beschuldigte in diesem
Zusammenhang, dass vorliegend lediglich ihre Fahrweise angeklagt und massgebend
ist, weshalb ihre Behauptungen, welche andere Fahrsequenzen betreffen, von
Vornherein fehlgehen. Ohnehin hätten die (allfälligen) seitlichen
Manövrierbewegungen die Beschuldigte – wie bereits erwähnt – dazu veranlassen
müssen, das eigene Fahrverhalten im Lichte der Sicherheit aller
Verkehrsteilnehmer anzupassen: Es ist unverständlich, warum die Beschuldigte die
Geschwindelt von 120 km/h nicht reduzierte und weshalb sie das Bremsmanöver
erst nach rund zwei Sekunden einleitete, während deren die Bremslichter sowie
die Warnanlage des vorausfahrenden Fahrzeugs aufleuchteten. Dafür kann es nur
die Erklärung geben, dass die Beschuldigte äusserst unaufmerksam war.
Auch wenn die Aussagen
der Beschuldigten somit isoliert betrachtet nicht per se unglaubhaft
erscheinen, vermögen sie im Lichte des übrigen Beweisergebnisses, wie es
insbesondere aus der Videoaufnahme hervorgeht, nicht zu überzeugen.
6.4 Zusammengefasst ist
der Anklagesachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der
Beschuldigten
Die Beschuldigte bemängelt
weiter die rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Von einer groben Verletzung der
Verkehrsregeln könne keine Rede sein. Es liege kein subjektiv rücksichtloses
Verhalten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Vielmehr sei die
Beschuldigte durch das Fahrmanöver B.___ ohne eigenes Verschulden oder Zutun in
eine Abstandssituation gedrängt worden, die sie nicht zu verantworten gehabt
habe. Im vorliegenden Fall komme dazu, dass auch
das anschliessende
abrupte Bremsmanöver B.___ für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei.
Der Verkehrsfluss auf der Überholspur und der Abstand zum weiter voraus
fahrenden Fahrzeug habe kein abruptes Bremsmanöver erfordert. Eine dem
Verkehrsfluss angepasste Reduktion der Geschwindigkeit mit oder ohne adäquatem
Bremsen habe genügt, wie dies im Kolonnenverkehr auch absolut üblich sei. Von
einem rücksichtslosen Fahrverhalten der Beschuldigten könne bei dieser
Situation keine Rede sein. Die Beschuldigte sei demnach vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.
2. Allgemeine
Ausführungen
2.1 Nach Art. 90 Abs. 2
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv erfordert der Tatbestand
ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegendes regelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit.
Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn
der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in
diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in
einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen
bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine
besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2013 vom
14. Mai 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG hat der Führer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]) und jederzeit
in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug
einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren
(Urteil 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3). Das Mass der Aufmerksamkeit
richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6 S. 295 mit Hinweis).
2.3 Gemäss Art. 34 Abs.
4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender
Abstand zu wahren,
namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen
ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was
unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den
gesamten Umständen ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung bei
Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden-Regel"
ab (BGE 131 IV 133, E. 3.1 mit Hinweisen). Die anhand dieser Regeln berechnete
Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem
Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 912, E.
2b). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung
mit der schweizerischen Lehre wird für die Beurteilung, ob eine grobe
Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, als Richtschnur die Regel "1/6
Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.2. mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 und weiteren Hinweisen; Boll,
Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass ein Abstand von 12 bis 18 Metern bei einer Geschwindigkeit
von 120 km/h, entsprechend 1/10 bis rund 1/7 Tacho oder einem zeitlichen
Abstand zwischen 0,36 und 0,54 Sekunden, auf dem Überholstreifen einer Autobahn
während des Überholens von anderen Fahrzeugen jedenfalls eine erhöhte abstrakte
Gefahr begründe und objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren sei, unabhängig davon, wie gross im
konkreten Einzelfall das Risiko ist, dass etwa ein Fahrzeug vom rechten
Fahrstreifen auf die linke Fahrbahn gelangen könnte (Urteil des Bundesgerichts
6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.3.3). Für die Bejahung einer ernstlichen
Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch einen ungenügenden
Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe
aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahrens ist nämlich nur ein
Kriterium neben anderen (vgl. Weissenberger,
SVG-Kommentar, 2. Auflage., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 34 N 60). Seitens des
Bundesgerichts wurde eine grobe Verkehrsregelverletzung bei einem Abstand von
rund zehn Metern zum voranfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 100
km/h über eine Fahrstrecke von 330 bis 340 Metern jedenfalls bejaht (BGE
1C_356/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2).
3. Subsumtion
3.1 Dass die
Beschuldigte vorliegend objektiv betrachtet eine wichtige Verkehrsvorschrift in
schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat, ist
aufgrund der konkreten Umstände zweifellos gegeben. So fuhr die Beschuldigte gemäss
Beweisergebnis viel zu nahe auf den vor ihr fahrenden Wagen auf. Sie folgte zunächst
dem vorausfahrenden Fahrzeug, ohne dazu gezwungen zu sein und ohne den Abstand
zu vergrössern, mit einem Abstand von maximal 15 Metern (drei
Wagenlängen) bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h, mithin von weniger als
12.5% des Geschwindigkeitswerts. Der seitens der Beschuldigten eingehaltene
Abstand betrug somit deutlich weniger als 1/6 Tacho, weshalb allein gestützt
auf die 1/6-Tacho-Regel von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen
wäre. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag
aufgrund des deutlich zu dichten Abstands durch die Beschuldigte auf das
voranfahrende Fahrzeug nahe und hat sich schliesslich auch verwirklich. Hinzu
kommt, dass die Beschuldigte das Bremsmanöver erst nach rund zwei Sekunden –
während deren die Bremslichter sowie die Warnanlage des vorausfahrenden
Fahrzeugs aufleuchteten – einleitete und damit viel zu spät reagierte. Damit
ist erwiesen, dass sie durch mangelnde Aufmerksamkeit nicht mehr in der Lage
war, ihr Fahrzeug zu beherrschen, und sie mit dem Heck des Autos von Frau B.___
kollidierte. Das Verhalten der Beschuldigten ist entsprechend als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG
und Art. 34 Abs. 4 SVG zu qualifizieren.
3.2 Aufgrund der
bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des objektiven Tatbestands
geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten diese
Umstände und die besondere Gefährlichkeit ihrer verkehrsregelwidrigen Fahrweise
bewusst waren und sie diese in Kauf nahm. Deshalb ist von eventualvorsätzlicher
Tatbegehung auszugehen und mithin auch der subjektive Tatbestand der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt.
3.3 Mangels
ersichtlicher Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte
demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs.
2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu
sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Vorinstanz hat den
vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren
zutreffend dargelegt (Urteilsseiten [US] 7 ff.). Darauf ist zu verweisen. Die
Strafzumessung wird von der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht
beanstandet, zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen
zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren, mit einer Verbindungsbusse von CHF 350.00,
ersatzweise einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen, jedenfalls nicht zu hoch
ausgefallen ist. Die Sanktion ist entsprechend zu bestätigen.
V. Kosten und
Entschädigungen
1. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
2. Die Beschuldigte
unterliegt umfassend und hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1‘300.00, zu bezahlen
(Art. 428 StPO). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 1 SVG; Art.
34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 406
Abs. 1, Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln (durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und durch
Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 22. September 2021, schuldig gemacht.
2.
A.___
wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
3. A.___
hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 848.80, zu
bezahlen.
4. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.00, total
CHF 1'300.00, zu bezahlen.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Wiedmer