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Entscheid

STBER.2023.43

Verletzung der Verkehrsregeln (Neubeurteilung)

24. Januar 2024Deutsch27 min

Uhr, in [Ort], in Fahrtrichtung […], als Lenkerin des Personenwagens VW Polo, [Kennzeichen],

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln (Neubeurteilung)

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 17. September 2020

wurde A.___ (nachfolgend die Beschuldigte) wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu drei

Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 150.00

verurteilt (Aktenseite [AS] 12 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 frist- und formgerecht

Einsprache (AS 15).

3. Mit Verfügung vom 16. März 2021 überwies

die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur

Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalts; dies unter

Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl und unter Beantragung der Befragung

der Polizisten Wm B.___ und Wm C.___ als Zeugen an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 18 f.). Der zuständige Untersuchungsbeamte äusserte sich

in der Überweisungsverfügung im Rahmen eines Schlussberichts zum Sachverhalt

(AS 19).

4.

Am 2. März 2022

fällte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 105

ff.):

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 650.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF

200.00, womit die gesamten Kosten CHF 450.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 100). Die

Berufungserklärung datiert vom 12. April 2022 und stellte die Rechtsgehren, die

Beschuldigte sei freizusprechen; eventualiter sei das Verfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen; die Kosten des Verfahrens vor erster und zweiter

Instanz seien der Staatskasse aufzuerlegen und der Beschuldigten seien die

Aufwendungen der Verteidigung für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz

zu ersetzen.

6. Mit Stellungnahme vom 29. April 2022

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten und verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters

vom 12. Mai 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der

Beschuldigten Frist bis 2. Juni 2022 gesetzt zur Einreichung einer

Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung ging innert dreimal erstreckter

Frist am 21. Juli 2022 ein.

8.

Am 17. November 2022

(STBER.2022.40) fällte das Berufungsgericht folgendes Urteil:

1.

A.___ hat sich der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert), begangen am 22. Juli 2020,

schuldig gemacht.

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

3.

Das

Entschädigungsbegehren von A.___, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird

abgewiesen.

4.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00,

total CHF 650.00, zu bezahlen.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00, total CHF

1’050.00, zu bezahlen.

9. Dagegen erhob die Beschuldigte

Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 5.

Mai 2023 (6B_27/2023) guthiess und das Urteil des Obergerichts vom 17. November

2022 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückwies.

10. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 verfügte

das Obergericht die Durchführung des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2023.43)

im schriftlichen Verfahren und setzte der Beschuldigten Frist für allfällige

Ergänzungen. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ergänzend

Stellung und hielt dabei an den Anträgen der Berufungsbegründung mit Ergänzung

der neuen Kostennote fest.

II.

Anwendbares

Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der

StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht.

Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da der

Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der Revision ergangen ist, die

Neubeurteilung nun aber nach diesem entschieden wird.

2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass,

sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist,

Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues

Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom

Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung

erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen

Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).

Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung und herrschender Lehre jedoch nur für eine Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten

der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten der

StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht anwendbar –

selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach

Inkrafttreten der StPO gefällt wird (BSK StPO-Oehen, Art. 453 StPO N 3).

3. Die Thematik des Übergangsrechts wurde

in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit

keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl.,

2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom

Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber

insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell

zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für

Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448

StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft

tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es

würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so

auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011

gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art.

448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung

beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues

Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit

URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung

dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger

zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024

Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der

rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene

nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO)

ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese

Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der

Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den

allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende

Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch

für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen

werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die

entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

4. Gleiches hat für kassatorische

Entscheide zu gelten: Die Ausnahmebestimmung von Art. 453 Abs. 2 StPO hat bei

jeder Änderung der StPO Gültigkeit, die keine anderslautenden Übergangsbestimmungen

vorsieht. So gilt weiterhin, dass, sofern ein kassatorischer Entscheid vor

Inkrafttreten der Änderung der StPO ergangen ist, im vorinstanzlichen Verfahren

weiterhin das bisheriges Recht anwendbar ist, auch wenn der neue

vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der Revision

der StPO gefällt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass

das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.

Gegenstand

des Neubeurteilungsverfahrens

1. Die Beschuldigte verlangte im

bundesgerichtlichen Verfahren einen Freispruch vom Vorhalt der einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln. Sie habe unbestrittenermassen das Mobiltelefon

in der Hand gehalten, dieses aber nicht bedient. Die ihr zur Last gelegten

Taten seien bereits in objektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig. Das

Obergericht habe sie in bundesrechtswidriger Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und

Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV verurteilt.

2.1 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil

(E. 1.5) Folgendes fest: «Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest,

die Strassenverhältnisse seien trocken und es sei bewölkt, aber noch hell

gewesen. Es habe ein mittleres Verkehrsaufkommen geherrscht, jedoch habe sich

der Vorfall nach dem Feierabendverkehr ereignet. In der konkreten Situation

seien keine Umstände erkennbar, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit

erfordert hätten. Der Tatort habe sich entgegen der ersten Instanz nicht kurz

vor einem Kreisel befunden, sondern rund 200 Meter davon entfernt. Es habe

keine Dämmerung geherrscht, Fussgängerstreifen würden in der Strafanzeige nicht

erwähnt (Urteil S. 11). Da nichts anderes festgestellt wurde, ist vorliegend

davon auszugehen, dass sich die linke Hand der Beschwerdeführerin am Lenkrad

befand. Auch nahm diese gemäss Vorinstanz keine Manipulation am Mobiltelefon

vor. Im Unterschied zum Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016 richtete die

Beschwerdeführerin ihren Blick nur ein bis zwei Sekunden auf das Display ihres

Mobiltelefons und damit nicht länger als nur wenige Sekunden, so dass dieser

Entscheid hier bereits deshalb nicht einschlägig ist. Zudem wendete die

Beschwerdeführerin ihren Blick auch nicht (gänzlich) von der Strasse weg, hielt

sie doch ihren Kopf nur leicht gesenkt, und befand sich ihr Handy beim Blick

darauf neben dem Lenkrad und somit in Fahrtrichtung. Sie hatte damit – anderes

wird ihr auch nicht vorgeworfen – den Strassenverkehr immer (auch noch) im

Blick, weshalb ihr die Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten

Verkehrssituation auch keine mangelnde Aufmerksamkeit vorwirft. Die

Beschwerdeführerin hatte die linke Hand am Lenkrad und konnte daher die

verkehrsrelevanten Manipulationen vornehmen. Zudem war es ihr jederzeit

möglich, das Mobiltelefon – falls es die Verkehrsgeschehnisse erforderlich

machen würden – in den Getränkehalter zurückzustellen, wo es sich zuvor

befunden hatte (Urteil S. 5). Zu Recht wird der Beschwerdeführerin das Halten

des Mobiltelefons mit einer Hand auch nicht vorgeworfen, da dieses nach der

Rechtsprechung mit jedem anderen denkbaren Gegenstand vergleichbar ist, den man

am Steuer halten könnte, wie etwa einen Apfel, ein Taschentuch oder eine

Zigarette (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund hält

der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die in der konkreten

Verkehrssituation erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht, vor dem Bundesrecht

stand, zumal die Beschwerdeführerin korrekt unterwegs war und auch nicht durch

eine spezielle Fahrweise auffiel. Im Unterschied zum Sachverhalt im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, wonach die linke Hand im

Bereich des Kopfes angelehnt war, hatte die Beschwerdeführerin ihre linke Hand

am Steuerrad und hielt das Mobiltelefon mit der anderen Hand. Es ist daher im

konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch einen

gezielten kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das sich in Fahrtrichtung

vor ihr befindliche Mobiltelefon, zum Entsperren desselben, die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert oder behindert haben sollte, zumal ein wiederholter kurzer

Blick in den inneren und äusseren Rückspiegel zur sicheren Lenkung des

Fahrzeugs jedenfalls in Innenstädten praktisch an jeder Kreuzung und zusätzlich

überall bei Fussgänger- und Veloverkehr erforderlich sowie unumgänglich ist.

Auch ein derart kurzer Blick auf die sich am Armaturenbrett befindliche Uhr,

bei dem die Augen wie beim Blick in die Spiegel nicht mehr vollumfänglich auf

das sich vor dem Fahrzeug auf der gesamten Strassenbreite abspielende Geschehen

gerichtet sind, erfüllt den Tatbestand keineswegs zwangsläufig (Urteil

6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.3 mit Hinweis). Dies muss

gleichermassen bei einem Blick von ein bis zwei Sekunden auf das neben dem

Lenkrad gehaltene Mobiltelefon gelten. Erlaubt es, wie vorliegend, die

Verkehrssituation, einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken,

ohne dass die erforderliche Aufmerksamkeit des Lenkers vom Verkehrsgeschehen

abgelenkt ist, liegt ausserdem auch keine abstrakte Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer vor und ist die Lenkung sowie Bedienung des Fahrzeugs durch

eine Hand uneingeschränkt gewährleistet, stellt dies keine Verrichtung dar,

welche die Bedienung des Fahrzeugs behindert oder erschwert. Die Rüge erweist

sich als begründet.»

2.2 Im Weiteren hielt das Bundesgericht

Folgendes fest (E.2.3): «Die Vorinstanz wird im Rahmen der nach der Rückweisung

vorzunehmenden Neubeurteilung insbesondere in Beachtung von Art. 350 Abs. 1 und

Art. 344 StPO zu prüfen haben, ob vorliegend die Voraussetzungen für die

Anwendbarkeit des Ordnungsbussenverfahrens erfüllt sind und ob der Tatbestand

des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) gegeben ist. Gemäss Polizeirapport

nahm eine Polizeipatrouille das der Beschwerdeführerin zur Last gelegte

Verhalten wahr (Urteil S. 5) und diese hat gemäss den tatsächlichen

Feststellungen der Vorinstanz weder einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

noch einen Schaden verursacht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass

gemäss Art. 14 OBG eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Verfahren ausgefällt

werden kann (BGE 145 IV 252 E. 1.5; Urteil 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E.

3.2).»

3. Heisst das Bundesgericht eine

Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das

Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit

jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des

Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant

ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der

Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das

Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids.

Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik

beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der

neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt,

als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts

Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, S. 220).

Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es

diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven,

verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen

Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu

prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt

nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, S. 222).

4.1 Im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren bildet somit nur noch eine allfällige Ordnungsbusse

wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) Prozessgegenstand.

4.2 Die Verteidigung führte

diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 27. Juni 2023 aus, dass im vorliegenden Fall

keinerlei Verwendungen im Sinne des Gesetzes / der Rechtsprechung vorgenommen

worden seien, sondern lediglich mittels Fingerprint das Akku-System reaktiviert

worden sei. Die Inbetriebnahme des Mobiltelefons durch einen einzigen

Fingerdruck könne nun tatsächlich nicht als Verwendung im Sinne der

Ordnungsbussenverordnung gelten. Die vom Bundesgericht genannten Funktionen

(SMS oder E-Mails schreiben oder lesen etc.) gingen denn auch wesentlich weiter

als das hier zur Debatte stehende Antippen des Ein-/Ausschalters.

IV.

Sachverhalt

Sachverhalt

und rechtliche Würdigung

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschuldigten wurde im Strafbefehl

vom 17. September 2020 vorgehalten, während der Fahrt eine Verrichtung

vorgenommen zu haben, ohne Schwenker oder Schwenker innerhalb der Spur und ohne

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, indem sie am 22. Juli 2020, um 18:30

Uhr, in [Ort], in Fahrtrichtung […], als Lenkerin des Personenwagens VW Polo, [Kennzeichen],

ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem Lenkrad gehalten und während ein

bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem Kopf auf das Telefon geblickt habe

(Fahrstrecke ca. 20 Meter, Geschwindigkeit ca. 50 km/h).

1.2 Der Sachverhalt, wie er von der

Berufungsinstanz im Urteil vom 17. November 2022 festgestellt und anschliessend

vom Bundesgericht bestätigt wurde, ist vorliegend nicht mehr bestritten und

stellt sich wie folgt dar: Die Beschuldigte fuhr am 22. Juli 2020, um 18:30 Uhr, mit ihrem

Personenwagen VW, [Kennzeichen], auf der [Strasse] in [Ort] mit einer

geschätzten Geschwindigkeit von 50 km/h in Fahrtrichtung […]. Es gab ein

mittleres Verkehrsaufkommen, die Strassenverhältnisse waren trocken, es war

bewölkt und es war um 18:30 Uhr an einem Juliabend noch hell. Der Tatort,

beim Verkehrsüberwachungsstandort auf Höhe der Liegenschaft [Strasse und

Hausnummer] in [Ort], befand sich rund 200 m vom auf der Strasse folgenden

Kreisel entfernt. In der konkreten Situation lagen keine Umstände vor, die ein

erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten (keine Dämmerung, keine

Fussgängerstreifen, nach Feierabendverkehr). Die Beschuldigte hielt ihr

Mobiltelefon mit der rechten Hand neben dem Lenkrad – und damit in

Fahrtrichtung – und richtete während ein bis zwei Sekunden den Blick auf das

Smartphone, um dieses zu entsperren. Die linke Hand befand sich dabei am

Lenkrad. Eine weitere Manipulation am Telefon nahm sie nicht vor. Der Kopf war

nur leicht gesenkt, so dass sie den Strassenverkehr immer auch noch im Blick

hatte. Eine Gefährdung oder Behinderung Dritter sowie Schwenker des Fahrzeugs

konnten von der Verkehrsüberwachung nicht festgestellt werden.

Erwägungen

2.

Rechtliche Würdigung

2.1

Das Bundesgericht hielt zum

Ordnungsbussenverfahren in seinem Entscheid im vorliegenden Fall Folgendes fest

(E. 2.2): «Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes können nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1; Fassung gültig bis 18.

Dezember 2020) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis Fr.

300.-- geahndet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art.

1.

Abs. 2 OBG ist das Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der

betreffende Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt

ist. Das trifft vorliegend zu, denn das Verwenden eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt wird nach Anhang 1 Nr. 311 der

Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 22. Juni

2020) mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Dabei impliziert das «Verwenden»

eines modernen Mobiltelefons nicht notwendigerweise dessen Benutzung zum

Telefonieren, sondern beinhaltet weitere Funktionen, wie das Verfassen von

Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren Lektüre (Urteil 6B_894/2016 vom

14.

März 2017 E. 1.3.1).

Das Ordnungsbussenverfahren ist

obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und

definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen

mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252

E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in

denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im

ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung

abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV

136.

E. 1-3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter

anderem für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die

Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst

festgestellt hat und die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht

jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine

Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den

Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des

Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 148 IV 374 E. 2.2 mit Hinweis).»

Wie auch das Bundesgericht festhielt,

hat eine Polizeipatrouille das zur Debatte stehende Verhalten persönlich

wahrgenommen und die Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt niemanden

gefährdet, geschweige denn einen Schaden verursacht. Die Voraussetzungen für

ein Ordnungsbussenverfahren sind damit grundsätzlich erfüllt (Art. 3 Abs. 1 und

Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG) und es bleibt zu klären, ob die Beschuldigte den

Tatbestand des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der

Fahrt gemäss Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) erfüllt hat.

2.2

In seinem Urteil 1C_183/2016 vom 22.

September 2016 betreffend ein Administrativverfahren hielt das Bundesgericht

fest (E. 2.6), der Beschwerdeführer habe vorliegend das Navigationsgerät zum

Ablesen der Informationen während längerer Zeit in einer bestimmten zum Ablesen

geeigneten Position stabilisieren müssen, was die Verfügbarkeit der haltenden

Hand und damit die Bedienung des Fahrzeugs in höherem Masse erschwert habe, als

das blosse Halten eines Mobiltelefons. Sein Verhalten entspreche insoweit dem

Telefonieren während der Fahrt, bei dem das Telefon für längere Zeit am Ohr

gehalten werde. Dass der Beschwerdeführer das Gerät beim Steuerrad gehalten

habe, sei insoweit nicht erheblich, weil er damit das eventuell erforderliche

rasche Drehen dieses Rads oder die Vornahme anderer verkehrsbedingter

Handgriffe ebenfalls erschwert habe. Zudem habe er seinen Blick für längere

Augenblicke auf das Gerät gerichtet, was beim Telefonieren während der Fahrt

Dispositiv

nicht nötig sei. Demnach sei sein Verhalten bezüglich der damit geschaffenen

Verkehrsgefährdung nicht mit dem Halten eines Mobiltelefons, das der

Fahrzeugführer nicht (länger) anschaut, vergleichbar. Die Vorinstanz habe somit

bundesrechtskonform eine Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 VRV bejaht.

Weiter führte das Bundesgericht in

diesem Entscheid zum Telefonieren während der Fahrt aus (E. 3.4), es sei

zutreffend, dass das (blosse) Telefonieren während der Fahrt ohne

Freisprecheinrichtung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bestraft werde.

Unzutreffend sei jedoch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine

höchstens gleich grosse Gefährdung hervorgerufen habe. Zwar werde die Bedienung

des Fahrzeugs unabhängig davon erschwert, ob ein Mobiltelefon zum Telefonieren

oder zum Ablesen von Informationen während längerer Zeit an einem bestimmten

Ort gehalten werde. Dagegen sei zu beachten, dass die visuellen Ressourcen

eines Fahrers durch das Betrachten des Displays eines Telefons oder

Navigationsgeräts zu 100 % und durch das Telefonieren nur in sehr geringem

Masse beansprucht würden (vgl. JÜRG ARTHO, Unaufmerksamkeit und Ablenkung: Was

macht der Mensch am Steuer?, Hrsg. Bundesamt für Strassen, 2012, S. 54 f.).

Zudem habe der Fahrer das Gerät in einer Hand jeweils zum Ablesen in eine

geeignete Position bzw. Neigung zu bringen und die gelesene Information geistig

zu verarbeiten. Demnach werde dabei – ähnlich wie beim Schreiben einer

Nachricht – gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit

beansprucht, weshalb die Ablenkung beim Ablesen von Informationen auf einem in

der Hand gehaltenen Gerät grösser sei als beim blossen Telefonieren ohne

Freisprechanlage (vgl. UWE EWERT, Unaufmerksamkeit und Ablenkung,

bfu-Faktenblatt Nr. 07, Bern 2011, S. 13 f.; vgl. auch Urteil 6B_666/2009 vom

24. September 2009 E. 1.3 und 1.4). Vorliegend habe der Beschwerdeführer

während seiner Fahrt innerorts Informationen auf einem in der Hand gehaltenen

Navigationsgerät abgelesen, was seine visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit

während mehr als nur wenigen Sekunden beanspruchte. Damit habe er seine

Aufmerksamkeit in einem Mass von der Strasse abgewendet, das auch bei einem

geübten Fahrer und bei übersichtlichen Strassenverhältnissen zumindest eine

leichte abstrakte Verkehrsgefährdung geschaffen habe.

2.3 Im Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar

2021, auf welches in seinem Urteil zum hier neu zu beurteilenden Fall mehrfach

hingewiesen wird, hatte das Bundesgericht betreffend ein Administrativverfahren

einen sehr ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen (E. 4.3): «Im vorliegenden Fall

hielt der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon während der Fahrt auf der Höhe des

Lenkrads in der rechten Hand, um die Musik zu wechseln. Dafür blickte er

während drei Sekunden auf das Display. Vor dem Hintergrund der aufgeführten

Rechtsprechung hat er es damit an der erforderlichen Aufmerksamkeit im

Strassenverkehr fehlen lassen und Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV

verletzt. Der Fall ist in den wesentlichen Punkten vergleichbar mit dem Sachverhalt

im erwähnten Urteil 1B_1423/2017 vom 9. Mai 2018, wo der Beschwerdeführer

ebenfalls während rund drei Sekunden ein Gerät bediente und während dieser

Zeitspanne darauf schaute.»

Das Bundesgericht führte zum

Telefonieren ohne Freisprechanlage sodann Folgendes aus (E. 4.5): «Der

Beschwerdeführer bringt dazu vor, das Telefonieren ohne Freisprechanlage sei

eine Ordnungswidrigkeit. Jedoch müsse dazu zunächst das Telefon entsperrt, eine

Nummer eingegeben oder ein Kontakt gewählt werden. Diese Verrichtungen seien

wesentlich komplexer als das hier zu beurteilende Wechseln der Musik auf einem

Mobiltelefon, bei dem die entsprechende Funktion im Sperrmodus automatisch

aufleuchte und zur Verfügung stehe. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass

zwar das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

einen Übertretungstatbestand darstellt, der im Ordnungsbussenverfahren geahndet

werden kann (s. E. 4.2 hiervor), davon jedoch nicht automatisch die zur

Herstellung einer Telefonverbindung erforderlichen Manipulationen am Gerät

erfasst werden. Werden diese (ev. umständlichen) Manipulationen während der

Fahrt vorgenommen, kann dies je nach den konkreten Verhältnissen eine leichte,

mittelschwere oder gar schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

darstellen.

Auch eine Berücksichtigung der weiteren

Gegebenheiten des konkreten Falls rechtfertigt zudem nicht, einen besonders

leichten Fall anzunehmen und damit auf jegliche Massnahmen zu verzichten. Zwar

ist die in Frage stehende Zeitdauer von ca. drei Sekunden relativ kurz und

erlaubte dem Beschwerdeführer das Halten des Mobiltelefons auf der Höhe des

Lenkrads, den Verkehr im Gesichtsfeld zu behalten, doch fokussierte er seinen

Blick und seine Aufmerksamkeit eben nicht auf diesen, sondern auf das

Mobiltelefon. Nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz legte er auf

diese Weise innerorts immerhin eine Strecke von 40 m zurück, ohne auf das

Verkehrsgeschehen angemessen reagieren zu können. Dazu trug auch bei, dass er

gleichzeitig nur mit einer Hand das Steuerrad hielt.»

2.4 Während das Bundesgericht in seinem

Urteil 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 betreffend einen annähernd identischen

Sachverhalt – genau gleiche Haltung des Telefons, in der rechten Hand neben dem

Lenkrad, Drücken mit dem Finger zum Wechseln der Musik im Sperrbildschirm,

Dauer des Blicks auf das Telefon von drei Sekunden – noch eine Verletzung von

Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV feststellte, verneinte es im

vorliegenden Fall eine solche. Im gleichen zitierten Entscheid führte das

Bundesgericht auch aus, dass vom Tatbestand des Verwendens eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt die Manipulationen am Telefon, um es

überhaupt ohne Freisprechanlage verwenden zu können, nicht automatisch erfasst würden,

da diese je nach konkreten Verhältnissen eine leichte, mittelschwere oder gar

schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellen würden.

Ebenso hob es in seinem Urteil 1C_183/2016 den Unterschied zwischen dem blossen

Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprechanlage und dem Ablesen einer

Information von einem Display hervor, das mehr als wenige Sekunden dauere.

Die Beschuldigte hat gemäss erstelltem

Sachverhalt weder telefoniert, noch sonst in einer Art das Telefon verwendet (eine

App geöffnet, geschrieben etc.), ausser dass sie das Telefon mittels

Fingerprint entsperrt hat. Weshalb sie überhaupt während der Fahrt das

Smartphone entsperrt hat, bzw. was sie danach damit zu tun gedachte, ist zur

Beurteilung des Tatbestandes auch irrelevant, wird ihr doch lediglich der ein

bis zwei Sekunden dauernde Blick auf das Telefon vorgehalten und nicht, dass

sie die Navigationsapp geöffnet oder gar verwendet habe. Die Beschuldigte hielt

das Smartphone in ihrer rechten Hand neben dem Lenkrad. Auch bei dieser

Handlung ist von der kurzen Dauer von ein bis zwei Sekunden auszugehen, anderes

wird ihr weder vorgeworfen, noch liegen Hinweise dafür vor. Die Beschuldigte

hat durch das Entsperren ihres Telefons demnach keine Manipulation vorgenommen,

um es nachher zu verwenden, sondern es einfach nur entsperrt. Wie das

Bundesgericht ausführt, impliziert «Verwenden» eines modernen Mobiltelefons

nicht notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet

weitere Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder

auch deren Lektüre (6B_27/2023, E. 2.2). Es ist der Verteidigung beizupflichten,

dass ein solches «Verwenden» wesentlich weiter geht, als die von der

Beschuldigten vorgenommene Entsperrung ihres Telefons. Insbesondere das Lesen

oder Verfassen von Nachrichten und E-Mails erfordert einen wesentlich längeren

Blick auf das Telefon. Im Lichte der bisherigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung – und insbesondere des Entscheids 1C_470/2020 – wären solche

Handlungen jedoch eher nicht «nur» mittels Ordnungsbusse zu ahnden, da dadurch

die Aufmerksamkeit weitaus mehr von der Strasse gelenkt wird. Im Vergleich dazu

ist der Blick der Beschuldigten auf ihr Smartphone eher mit einem kurzen Blick

auf die Uhr oder ein im Fahrzeug eingebautes Navigationssystem zu vergleichen,

was beides straffrei ist (6B_27/2023, E. 1.4). So hielt auch das Bundesgericht

im vorliegenden Fall fest, dass die

Verkehrssituation es vorliegend erlaubt habe, einen kurzen Augenblick auf das

Mobiltelefon zu blicken. Eine Verwendung des Telefons ohne Freisprechanlage

kann in dieser Handlung der Beschuldigten daher unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesehen werden. Auch wenn dies im

Ergebnis in Anbetracht anderer Urteile des Bundesgerichts stossend erscheint,

lässt das den vorliegenden Fall betreffende Urteil keinen Spielraum mehr zu. So

bleibt die Beschuldigte straffrei.

V.

Kosten und

Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Berufungsverfahrens und der

Neubeurteilung vom Staat zu tragen.

2. Entschädigung

2.1 Die Beschuldigte, verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz, hat zufolge Freispruchs Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung für das erst- wie auch das zweitinstanzliche und das

Neubeurteilungsverfahren, zahlbar durch den Staat Solothurn.

2.2 Vor der ersten Instanz beantragte der

Vertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, eine Parteientschädigung

nach Ermessen des Gerichts (siehe Plädoyer, AS 84). In Anbetracht des bis dahin

geringen Aufwands, insbesondere des kurzen Plädoyers sowie der nicht einmal

eine Stunde dauernden Hauptverhandlung ist eine Entschädigung von CHF 2’000.00

vorliegend angemessen.

2.3 Im Berufungsverfahren machte der

Vertreter der Beschuldigten mit seiner Honorarnote vom 4. August 2022 einen

Aufwand von insgesamt 25.64 Stunden geltend. Dies ist deutlich überhöht, da

davon 23.58 Stunden auf das Verfassen und Überarbeiten der Berufungsbegründung

und Recherche entfallen. So macht der Verteidiger 16 Posten betreffend

Berufungsbegründung geltend, dies an zwölf verschiedenen Tagen. Bei der

Position vom 29. Juni 2022 im Umfang von zwei Stunden mit dem Titel

«Überarbeitung Eingabe Obergericht» geht zwar nicht explizit hervor, dass es

sich dabei ebenfalls um die Berufungsbegründung handelte. In diesem Zeitraum

ging aber lediglich das dritte Fristerstreckungsgesuch des Verteidigers vom

30. Juni 2022 ein, welches mit einem derartigen Aufwand nicht gemeint sein

kann. Der Umfang der Berufungsbegründung von acht beschriebenen Seiten (letzte

Seite nur Unterschrift) steht jedoch in keinem Verhältnis zum geltend gemachten

Aufwand von 23.58 Stunden. Ein Aufwand von zwölf Stunden ist für die

Berufungsbegründung (inkl. Recherche) bei Weitem angemessen, es sind demnach

11.58 Stunden zu streichen. Damit setzt sich die Entschädigung aus dem Honorar

für 14.06 Stunden, ausmachend CHF 3'936.80, Auslagen von CHF 86.00

und MwSt. von CHF 309.80 zusammen und beträgt CHF 4'332.60.

2.4 Der Verteidiger der Beschuldigten,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht für das Neubeurteilungsverfahren einen

Aufwand von insgesamt 1.5 Stunden geltend. Dies ist ohne Weiteres angemessen.

Ihm sind daher CHF 420.00 Honorar (1.5 Stunden à CHF 280.00) sowie

CHF 10.00 Auslagen und CHF 33.10 Mehrwertsteuer und damit total

CHF 463.10 zu vergüten. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung für sämtliche

Verfahren damit CHF 6'795.70, zahlbar durch die zentrale Gerichtskasse

Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

Demnach wird in Anwendung

von Art. 406 Abs. 1 lit. c, Art. 423, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___

wird vom Vorhalt der Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage während

der Fahrt freigesprochen.

2.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das erstinstanzliche Verfahren, das

Berufungs- und das Neubeurteilungsverfahren zulasten des Staates Solothurn

total eine Entschädigung von CHF 6'795.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach

Rechtskraft dieses Urteils).

3.

Sämtliche

Verfahrenskosten (erste Instanz, Berufungsverfahren und Neubeurteilung) gehen

zulasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt

am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Schmid