STBER.2023.45
Verletzung der Verkehrsregeln
24. Januar 2024Deutsch23 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Werner
Oberrichterin Marti
a.o. Ersatzrichter Marti
Gerichtsschreiberin Graf
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird im schriftlichen
Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 12. Juli
2022 wurde A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert) zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu
2 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 150.00 verurteilt (Aktenseite [AS] 8 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob
der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 frist- und formgerecht
Einsprache (AS 11 f.).
3. Am 24. November 2022 überwies
die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur
Beurteilung und hielt am Strafbefehl in der berichtigten Version (Unterschrift)
fest (AS 22 f.).
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu fällte am 20. März 2023 folgendes Urteil (AS 80 ff.):
1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert, begangen am 23. Mai 2022, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Busse von
CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
2 Tagen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um
CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 400.00 betragen.
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 24. März 2023 die
Berufung anmelden (AS 86). Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2023
wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in
ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und die
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 14. Juli
2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde dem
Beschuldigten mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch
unter dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt (Tatbestand gemäss Ziff. 311 Anhang 1 OBV) geprüft
werde, und ihm Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die Berufungsbegründung datiert
vom 7. August 2023.
Erwägungen
II. Anwendbares Recht
1.
Per 1. Januar 2024 trat die Revision
der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend
Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend
anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt
wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.
Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt
werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).
Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,
dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden
ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt werden.
2.
Die Thematik des Übergangsrechts
wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich
damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.
Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in
der vom Parlament am 17. Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der
Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen
Dispositiv
vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in
Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,
Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus
nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder
eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im
Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt
und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO
für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung
«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige
Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und
nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht
(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung
verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu
nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP
nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch
nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder
der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine
Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die
Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem
Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für
Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung,
würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des
Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann
aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und
ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch
von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September
2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448
und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das
neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im
Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in
Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein
Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des
Gesetzes meint.
3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als
Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO
beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich
das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass
grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung
gelangt.
III. Umfang der Prüfungsbefugnis des
Berufungsgerichts
Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen
Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine
Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO
die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen
(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue
Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht
Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
IV. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird im
Strafbefehl vom 12. Juli 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet,
vorgehalten, eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert, indem er am 23. Mai 2022, um 16:11 Uhr, in
Egerkingen, Oltnerstrasse, in Fahrtrichtung Oberbuchsiten, als Lenker des
Personenwagens mit dem Kennzeichen [Kennzeichen], sein Mobiltelefon während der
Fahrt rechts neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und den Blick
für mindestens zwei Sekunden oder ca. 20 Meter dem Display und nicht dem
Verkehrsgeschehen gewidmet habe. Dadurch habe er sich in Verletzung von Art. 3
Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
2. Die Vorinstanz hielt bei der
Beweiswürdigung abschliessend fest, es sei für den relevanten Sachverhalt auf
die Strafanzeige vom 3. Juni 2022, den Nachtragsrapport vom 29. September
2022 sowie die Aussagen der beiden Zeugen abzustützen, da deren Aussagen als
glaubwürdiger einzustufen seien als diejenigen des Beschuldigten. Demnach wurde
der Personenwagen des Beschuldigten auf der Oltnerstrasse, in Richtung
Oberbuchsiten fahrend, am 23. Mai 2022 festgestellt. Es war bewölkt bei
mittlerem Verkehrsaufkommen und nasser Fahrbahn. Das Patrouillenfahrzeug befand
sich leicht erhöht auf dem Parkplatz der Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in
Egerkingen mit Fahrzeugfront in Richtung Oltnerstrasse. Aufgrund des
Niveauunterschieds von 1.5 Metern und der Tatsache, dass damals keine
Sonneneinstrahlung bzw. –reflektion vorhanden war, hatten die Polizisten gute
Einsicht in das Innere des Fahrzeugs des vorbeifahrenden Beschuldigten und aus
einer Distanz von ca. 10 Metern bemerkt, dass dieser in seiner rechten
Hand, rechts neben dem Lenkrad, ein Smartphone hielt. Die linke Hand befand
sich am Lenkrad, wobei zwischen deren Fingern eine brennende Zigarette
eingeklemmt war. Der Blick des Beschuldigten war für mindestens zwei Sekunden
über eine Strecke von ca. 20 Metern auf das Display des Smartphones
gerichtet. Sein Kopf war dabei leicht nach unten geneigt.
3. In der Berufungsbegründung erwähnt
die Verteidigung zwar, dass seitens des Beschuldigten nach wie vor bestritten
werde, das Handy in der Hand gehalten und mindestens zwei Sekunden darauf
geschaut zu haben. Zurecht wird jedoch diesbezüglich keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung gerügt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist
damit erstellt. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Rahmen der
rechtlichen Würdigung einzugehen.
V. Rechtliche Würdigung
1.1 Für die theoretischen rechtlichen
Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteilsseite [US] 7 f.). Die dortigen Ausführungen
entsprechen auch den Erwägungen im neueren Bundesgerichtsurteils 6B_27/2023 vom
5. Mai 2023 (E. 1.3). Dem Entscheid lag folgender von der Vorinstanz
festgestellter und mit vorliegendem Fall beinahe identischer Sachverhalt
zugrunde (E. B): «Als (die Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2020, nach dem
Feierabendverkehr um 18.30 Uhr, bei trockenen Strassenverhältnissen einen
Personenwagen auf der Oltenstrasse [recte: Oltnerstrasse] in Egerkingen in
Fahrtrichtung Hägendorf lenkte, war es bewölkt, aber noch hell und es dämmerte
noch nicht. Es herrschte ein mittleres Verkehrsaufkommen. (Die
Beschwerdeführerin) habe während einer Fahrstrecke von ca. 20 Metern bei einer
Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem
Lenkrad gehalten und habe während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem
Kopf auf das Gerät geschaut, ohne Schwenker des Fahrzeugs und ohne Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer. Ihre linke Hand befand sich am Lenkrad. Der
fragliche Vorfall ereignete sich rund 200 Meter von einem Kreisel entfernt.»
Die Vorinstanz sei entgegen der ersten
Instanz zum Schluss gekommen, es liege keine Verletzung von Art.
3 Abs. 1 Satz 1 VRV vor. Unter Verweis auf das Urteil 6B_1183/2014 vom
27. Oktober 2015 habe sie festgehalten, im Unterschied zum blossen Halten des
Geräts stelle das Entsperren des Smartphones aber ein Bedienen des Geräts im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV dar. Die
Beschwerdeführerin habe ihren Kopf leicht gesenkt und ihren Blick auf das
Smartphone gerichtet. Die Verrichtung habe zwar nur kurz gedauert, jedoch
könnten im Strassenverkehr bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung ausreichen,
um das richtige Lenken zu erschweren. Die Beschwerdeführerin habe sich damit gemäss
der Vorinstanz einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht
(E. 1.2).
Das Bundesgericht kam in Gutheissung der
Beschwerde zu folgendem Schluss (E. 1.5): «Die Vorinstanz stellt in
tatsächlicher Hinsicht fest, die Strassenverhältnisse seien trocken und es sei
bewölkt, aber noch hell gewesen. Es habe ein mittleres Verkehrsaufkommen
geherrscht, jedoch habe sich der Vorfall nach dem Feierabendverkehr ereignet.
In der konkreten Situation seien keine Umstände erkennbar, die ein erhöhtes
Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten. Der Tatort habe sich entgegen der
ersten Instanz nicht kurz vor einem Kreisel befunden, sondern rund 200 Meter
davon entfernt. Es habe keine Dämmerung geherrscht, Fussgängerstreifen würden
in der Strafanzeige nicht erwähnt. Da nichts anderes festgestellt wurde, ist
vorliegend davon auszugehen, dass sich die linke Hand der Beschwerdeführerin am
Lenkrad befand. Auch nahm diese gemäss Vorinstanz keine Manipulation am
Mobiltelefon vor. Im Unterschied zum Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016
richtete die Beschwerdeführerin ihren Blick nur ein bis zwei Sekunden auf das
Display ihres Mobiltelefons und damit nicht länger als nur wenige Sekunden, so
dass dieser Entscheid hier bereits deshalb nicht einschlägig ist. Zudem wendete
die Beschwerdeführerin ihren Blick auch nicht (gänzlich) von der Strasse weg,
hielt sie doch ihren Kopf nur leicht gesenkt, und befand sich ihr Handy beim Blick darauf neben dem Lenkrad und somit in
Fahrtrichtung. Sie hatte damit – anderes wird ihr auch nicht vorgeworfen – den
Strassenverkehr immer (auch noch) im Blick, weshalb ihr die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation auch keine mangelnde
Aufmerksamkeit vorwirft. Die Beschwerdeführerin hatte die linke Hand am Lenkrad
und konnte daher die verkehrsrelevanten Manipulationen vornehmen. Zudem war es
ihr jederzeit möglich, das Mobiltelefon – falls es die Verkehrsgeschehnisse
erforderlich machen würden – in den Getränkehalter zurückstellen, wo es sich
zuvor befunden hatte. Zu Recht wird der Beschwerdeführerin das Halten des
Mobiltelefons mit einer Hand auch nicht vorgeworfen, da dieses nach der
Rechtsprechung mit jedem anderen denkbaren Gegenstand vergleichbar ist, den man
am Steuer halten könnte, wie etwa einen Apfel, ein Taschentuch oder eine
Zigarette (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vor diesem
Hintergrund hält der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die in
der konkreten Verkehrssituation erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht, vor
dem Bundesrecht stand, zumal die Beschwerdeführerin korrekt unterwegs war und
auch nicht durch eine spezielle Fahrweise auffiel. Im Unterschied zum
Sachverhalt im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, wonach die linke Hand im Bereich
des Kopfes angelehnt war, hatte die Beschwerdeführerin ihre linke Hand am
Steuerrad und hielt das Mobiltelefon mit der anderen Hand. Es ist daher im
konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch einen
gezielten kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das sich in Fahrtrichtung
vor ihr befindliche Mobiltelefon, zum Entsperren desselben, die Bedienung des
Fahrzeugs erschwert oder behindert haben sollte, zumal ein wiederholter kurzer
Blick in den inneren und äusseren Rückspiegel zur sicheren Lenkung des
Fahrzeugs jedenfalls in Innenstädten praktisch an jeder Kreuzung und zusätzlich
überall bei Fussgänger- und Veloverkehr erforderlich sowie unumgänglich ist.
Auch ein derart kurzer Blick auf die sich am Armaturenbrett befindliche Uhr,
bei dem die Augen wie beim Blick in die Spiegel nicht mehr vollumfänglich auf
das sich vor dem Fahrzeug auf der gesamten Strassenbreite abspielende Geschehen
gerichtet sind, erfüllt den Tatbestand keineswegs zwangsläufig (Urteil
6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.3 mit Hinweis). Dies muss
gleichermassen bei einem Blick von ein bis zwei Sekunden auf das neben dem
Lenkrad gehaltene Mobiltelefon gelten. Erlaubt es, wie vorliegend, die
Verkehrssituation, einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken,
ohne dass die erforderliche Aufmerksamkeit des Lenkers vom Verkehrsgeschehen
abgelenkt ist, liegt ausserdem auch keine abstrakte Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer vor und ist die Lenkung sowie Bedienung des Fahrzeugs durch
eine Hand uneingeschränkt gewährleistet, stellt dies keine Verrichtung dar,
welche die Bedienung des Fahrzeugs behindert oder erschwert.»
1.2 Die Vorinstanz geht im vorliegend zu
beurteilenden Fall in ihrer rechtlichen Subsumtion zusammengefasst davon aus,
der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen
widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt gewesen sei. Entsprechend könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er die verkehrsrelevanten Manipulationen
hätte vornehmen können. Dies sei zudem am Standort der Patrouille in einer
belebten Umgebung zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen an der Oltnerstrasse,
Fahrtrichtung Oberbuchsiten, geschehen. Der Beschuldigte habe sich damit u.a.
an einer Stelle nicht dem Verkehr zugewandt, wo aufgrund des zu erwartenden
Personenverkehrs eher eine im Vergleich zur «normalen» Aufmerksamkeit höhere
Aufmerksamkeit angezeigt gewesen wäre. Mit seinem Verhalten habe der
Beschuldigte somit zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
geschaffen. Mit Verweis auf den vom Beschuldigten angeführten Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, SU150126-O/U/cwo, vom 27. September 2016 müsse
vor jeder «Aktion», d.h. Blick auf den Tachometer, Navigationsgerät etc.,
sichergestellt werden, dass sie im Moment der Vornahme gefahrlos möglich sei
bzw. dass sie nicht zur Unzeit vorgenommen werde. Wie allerdings aus den
vorstehenden Ausführungen erhelle, handle es sich bei der entsprechenden
Strecke um eine belebte Umgebung, welche durch Fussgängerstreifen, Kreisel,
mehrere Verkehrsteilnehmer etc. Komplikationen mit sich bringe, weswegen hier
ohnehin eine Verrichtung zur Unzeit anzunehmen sei (US 8).
1.3 Die Verteidigung rügt diese
vorinstanzlichen Feststellungen als aktenwidrig und willkürlich. In der Tat
lässt sich der Strafanzeige (AS 3 f.) und dem Nachtragsrapport (AS 15
f.) lediglich entnehmen, dass ein mittleres Verkehrsaufkommen bei Bewölkung
ohne Niederschläge, aber nasser Fahrbahn und guter Sicht herrschte und der
Beschuldigte ca. 40 km/h fuhr. Dass sich der Tatort zwischen Kreisel und
Fussgängerstreifen befunden habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Zutreffend ist, wie die Verteidigung vorbringt, dass der
Verkehrsüberwachungsstandort auf der Höhe Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in
Egerkingen der gleiche ist wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_27/2023
vom 5. Mai 2023, welchem wiederum das Urteil der Strafkammer des
Obergerichts vom 17. November 2022 (STBER.2022.40) zugrunde lag. Letzterem
kann entnommen werden, dass die Liegenschaft Oltnerstrasse 25 gemäss
Internetrecherche (Google Earth) rund 200 m vom Kreisel entfernt ist (vgl.
E. IV./2.2). Zum nächsten Fussgängerstreifen sind es gemäss Google Earth
rund 90 Meter. Dass es sich bei der entsprechenden Strecke um eine belebte
Umgebung mit Kreisel und Fussgängerstreifen handelt, ist damit akten- und
tatsachenwidrig. Erstellt ist daher einzig, dass es bei nassen
Strassenverhältnissen (ohne Niederschlag) bewölkt war und es – wie auch die
Vorinstanz festhielt – keine blendende Sonneneinstrahlung gab. Aufgrund der
Tatzeit (16:11 Uhr an einem Montagnachmittag im Mai) ist auch klar, dass weder
Dämmerung noch Feierabendverkehr herrschte. Gemäss Strafanzeige gab es ein
mittleres Verkehrsaufkommen. Umstände, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit
erfordert hätten, sind damit nicht erkennbar. Die Vorinstanz geht auch fehl in
der Annahme, bereits der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem
Verkehr widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt war. Wäre dem so, müsste
dies auch bei jedem Blick in den Rückspiegel, auf die Uhr oder auf das Radio
gelten. Zudem richtete der Beschuldigte seinen Blick nur leicht nach unten auf
sein Mobiltelefon, welches er rechts neben dem Lenkrad hielt. Wie auch im
Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 wendete er seinen Blick somit nicht
(gänzlich) von der Strasse weg und hatte den Strassenverkehr somit immer (auch
noch) im Blick. Der Beschuldigte war auch korrekt unterwegs und fiel nicht
durch eine spezielle Fahrweise auf. Eine mangelnde Aufmerksamkeit und damit
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV kann ihm damit
nicht vorgeworfen werden.
1.4 Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung kann bei dem gezielten kurzen Blick von zwei Sekunden auf das
sich in Fahrtrichtung befindliche Mobiltelefon unter den konkreten Umständen auch
nicht von einer Verrichtung ausgegangen werden, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert oder behindert haben soll. Die linke Hand hatte der
Beschuldigte am Lenkrad, weshalb die Bedienung des Fahrzeuges durch eine Hand
uneingeschränkt gewährleistet war. Zudem erlaubte es die Verkehrssituation,
einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken, ohne dass die erforderliche
Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war, weshalb auch keine
abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Damit ist auch
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV nicht erfüllt.
2.1 Im Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai
2023 hielt das Bundesgericht die Strafkammer des Obergerichts dazu an, im
Rahmen der nach der Rückweisung vorzunehmenden Neubeurteilung insbesondere in
Beachtung von Art. 350 Abs. 1 und Art. 344 StPO zu prüfen, ob im zu
beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des
Ordnungsbussenverfahrens erfüllt seien und ob der Tatbestand des Verwendens
eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss
Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) gegeben sei (E. 2.3).
Gestützt auf diesen Entscheid wurde dem Beschuldigten auch im vorliegenden
Verfahren mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch unter
dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der
Fahrt geprüft wird.
2.2 Die Verteidigung nahm hierzu in
ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2023 Stellung und hielt fest, der
Beschuldigte habe sein Handy bei der Kontrolle von sich aus dem Polizeibeamten
gezeigt. Die Telefonliste, der SMS- und WhatsApp-Verlauf hätten keine
Aktivitäten gezeigt. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine
Freisprechanlage. Ein gegenteilig ergänzter Sachverhalt, wonach der
Beschuldigte ohne Freisprechanlage telefoniert habe, lasse sich aus den Akten
beim besten Willen nicht erstellen.
2.3 Übertretungen des
Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016
(OBG; SR 314.1; Fassung gültig bis 31. Dezember 2022) in einem
vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.00 geahndet werden
(Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art. 1 Abs. 2 OBG ist das
Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der betreffende
Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist. Das trifft
vorliegend zu, denn das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt wird nach Anhang 1 Nr. 311 der Ordnungsbussenverordnung vom
16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 1. April 2022) mit einer Busse
von CHF 100.00 bestraft. Dabei impliziert das "Verwenden" eines
modernen Mobiltelefons gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet weitere
Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren
Lektüre (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2).
Das Ordnungsbussenverfahren ist
obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Es dient der
raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft
vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem
Verwaltungsaufwand. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht
unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden
ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Gemäss Art. 3
Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung
des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der
Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und
die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet
oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der
Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des
Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens
bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023
E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Die Widerhandlung wurde vorliegend
von der Polizeipatrouille persönlich festgestellt. Auch gefährdete oder
verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gestützt auf die obigen
Erwägungen niemanden und verursachte keinen Schaden. Die Voraussetzungen für
ein Ordnungsbussenverfahren sind damit grundsätzlich erfüllt.
2.5 Dem Beschuldigten wird in der
Anklageschrift einzig vorgeworfen, das Mobiltelefon während der Fahrt rechts
neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und dabei seinen Blick zwei Sekunden
lang auf das Display gerichtet zu haben. Der Grund für dieses Verhalten ist
nicht bekannt. Dass der Beschuldigte eine Manipulation am Mobiltelefon vornahm,
eine Kurznachricht oder E-Mail verfasste bzw. las oder auch nur eine
Push-Benachrichtigung wahrnahm (was nicht zwingend deren Lesen beinhaltet), ist
nicht erstellt und kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie auch in dem vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_27/2023 zurückgewiesenen Fall ist vorliegend daher
einzig zu beurteilen, ob ein Handy zu halten und während zwei Sekunden darauf
zu schauen ein «Verwenden» im Sinne des Ordnungsbussentatbestandes darstellt.
Die Strafkammer des Obergerichts hat dies in ihrer Neubeurteilung vom 24. Januar
2024 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint
(STBER.2023.43). Ein blosser Blick von zwei Sekunden auf das Display eines
Mobiltelefons geht wesentlich weniger weit als das Lesen oder Verfassen von
Nachrichten oder E-Mails. Während Letzteres die Abwendung des Blickes vom
Verkehrsgeschehen erfordert, erlaubte dem Beschuldigten das Halten des
Mobiltelefons auf der Höhe des Lenkrades, den Verkehr im Blickfeld zu behalten.
Auch die geistige und motorische Aufmerksamkeit wird nicht gleichermassen
beansprucht, muss doch das Gerät nicht zum Lesen in eine geeignete Position
bzw. Neigung gebracht und die gelesene Information nicht geistig verarbeitet
werden (vgl. hierzu Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016
E. 3.4). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist sodann auch eher
vergleichbar mit einem Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der
Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve, was, sofern es die
Verkehrssituation zulässt, erlaubt ist (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar
2017 E. 3.2). Entsprechend ist der Tatbestand des Verwendens eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nicht erfüllt.
3. Im Ergebnis hat somit ein Freispruch
von sämtlichen Vorhalten zu erfolgen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
Infolge Freispruchs des Beschuldigten
gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 400.00, total CHF 600.00) sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00)
zu Lasten des Kantons Solothurn.
2. Entschädigung
Der privat verteidigte Beschuldigte hat
infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Rechtsanwalt Guy Reich macht in seiner Honorarnote vom 7. August 2023 für
das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt
15.6 Stunden à CHF 250.00 geltend. Zu kürzen ist der geltend gemachte
Aufwand für die Ausarbeitung der (ohne Titelblatt) drei Seiten umfassenden
Berufungsbegründung, für welche insgesamt 5.5 Stunden geltend gemacht
werden. In Anbetracht dessen, dass für das erstinstanzliche Plädoyer mit
vier Seiten (ohne Titelblatt) ein Aufwand von nur 3 Stunden
erforderlich war, erscheint es angemessen, den Aufwand für die
Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 13.6 Stunden
à CHF 250.00. Pauschalspesen, wie sie die Verteidigung in Höhe von
CHF 124.00 verlangt, werden praxisgemäss keine vergütet. Ermessensweise
werden diese auf CHF 80.00 festgesetzt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Reich wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'747.95
(inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 267.95) festgesetzt.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 6 lit. c, Art. 416
ff. und Art. 429 aStPO erkannt:
1.
A.___ wird vom
Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, evtl. Verwendung
eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung, angeblich begangen am 23. Mai
2022, freigesprochen.
2.
A.___, verteidigt
durch Rechtsanwalt Guy Reich, wird für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'747.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
3.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 600.00, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Werner Graf