Lexipedia

Entscheid

STBER.2023.45

Verletzung der Verkehrsregeln

24. Januar 2024Deutsch23 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 24. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Marti

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Graf

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Guy Reich,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Berufung wird im schriftlichen

Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 12. Juli

2022 wurde A.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert) zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu

2 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 150.00 verurteilt (Aktenseite [AS] 8 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob

der Beschuldigte mit Schreiben vom 11. August 2022 frist- und formgerecht

Einsprache (AS 11 f.).

3. Am 24. November 2022 überwies

die Staatsanwaltschaft die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur

Beurteilung und hielt am Strafbefehl in der berichtigten Version (Unterschrift)

fest (AS 22 f.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu fällte am 20. März 2023 folgendes Urteil (AS 80 ff.):

1. A.___ hat sich der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert, begangen am 23. Mai 2022, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Busse von

CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

2 Tagen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um

CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 400.00 betragen.

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, am 24. März 2023 die

Berufung anmelden (AS 86). Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2023

wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in

ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2023 auf eine Anschlussberufung und die

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 14. Juli

2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Des Weiteren wurde dem

Beschuldigten mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch

unter dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt (Tatbestand gemäss Ziff. 311 Anhang 1 OBV) geprüft

werde, und ihm Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die Berufungsbegründung datiert

vom 7. August 2023.

Erwägungen

II. Anwendbares Recht

1.

Per 1. Januar 2024 trat die Revision

der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend

Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend

anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt

wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt

werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1).

Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest,

dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden

ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen

Behörden, beurteilt werden.

2.

Die Thematik des Übergangsrechts

wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich

damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3.

Aufl., 2023) hält zu Art. 448 folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in

der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der

Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen

Dispositiv

vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in

Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen,

Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus

nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder

eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im

Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt

und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO

für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung

«bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige

Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die

allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und

nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht

(Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts

anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung

verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu

nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP

nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch

nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder

der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine

Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die

Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem

Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für

Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung,

würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des

Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann

aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und

ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch

von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September

2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448

und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das

neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im

Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in

Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein

Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des

Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten:

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als

Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO

beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich

das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen

nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass

grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

4. Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung

gelangt.

III. Umfang der Prüfungsbefugnis des

Berufungsgerichts

Gegenstand sowohl des erstinstanzlichen

Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist ausschliesslich eine

Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 StPO

die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige Feststellungen

(willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Neue

Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht

Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

IV. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird im

Strafbefehl vom 12. Juli 2022, welcher vorliegend die Anklage bildet,

vorgehalten, eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert, indem er am 23. Mai 2022, um 16:11 Uhr, in

Egerkingen, Oltnerstrasse, in Fahrtrichtung Oberbuchsiten, als Lenker des

Personenwagens mit dem Kennzeichen [Kennzeichen], sein Mobiltelefon während der

Fahrt rechts neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und den Blick

für mindestens zwei Sekunden oder ca. 20 Meter dem Display und nicht dem

Verkehrsgeschehen gewidmet habe. Dadurch habe er sich in Verletzung von Art. 3

Abs. 1 VRV und Art. 31 Abs. 1 SVG der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.

2. Die Vorinstanz hielt bei der

Beweiswürdigung abschliessend fest, es sei für den relevanten Sachverhalt auf

die Strafanzeige vom 3. Juni 2022, den Nachtragsrapport vom 29. September

2022 sowie die Aussagen der beiden Zeugen abzustützen, da deren Aussagen als

glaubwürdiger einzustufen seien als diejenigen des Beschuldigten. Demnach wurde

der Personenwagen des Beschuldigten auf der Oltnerstrasse, in Richtung

Oberbuchsiten fahrend, am 23. Mai 2022 festgestellt. Es war bewölkt bei

mittlerem Verkehrsaufkommen und nasser Fahrbahn. Das Patrouillenfahrzeug befand

sich leicht erhöht auf dem Parkplatz der Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in

Egerkingen mit Fahrzeugfront in Richtung Oltnerstrasse. Aufgrund des

Niveauunterschieds von 1.5 Metern und der Tatsache, dass damals keine

Sonneneinstrahlung bzw. –reflektion vorhanden war, hatten die Polizisten gute

Einsicht in das Innere des Fahrzeugs des vorbeifahrenden Beschuldigten und aus

einer Distanz von ca. 10 Metern bemerkt, dass dieser in seiner rechten

Hand, rechts neben dem Lenkrad, ein Smartphone hielt. Die linke Hand befand

sich am Lenkrad, wobei zwischen deren Fingern eine brennende Zigarette

eingeklemmt war. Der Blick des Beschuldigten war für mindestens zwei Sekunden

über eine Strecke von ca. 20 Metern auf das Display des Smartphones

gerichtet. Sein Kopf war dabei leicht nach unten geneigt.

3. In der Berufungsbegründung erwähnt

die Verteidigung zwar, dass seitens des Beschuldigten nach wie vor bestritten

werde, das Handy in der Hand gehalten und mindestens zwei Sekunden darauf

geschaut zu haben. Zurecht wird jedoch diesbezüglich keine willkürliche

Sachverhaltsfeststellung gerügt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist

damit erstellt. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist im Rahmen der

rechtlichen Würdigung einzugehen.

V. Rechtliche Würdigung

1.1 Für die theoretischen rechtlichen

Ausführungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Urteilsseite [US] 7 f.). Die dortigen Ausführungen

entsprechen auch den Erwägungen im neueren Bundesgerichtsurteils 6B_27/2023 vom

5. Mai 2023 (E. 1.3). Dem Entscheid lag folgender von der Vorinstanz

festgestellter und mit vorliegendem Fall beinahe identischer Sachverhalt

zugrunde (E. B): «Als (die Beschwerdeführerin) am 22. Juli 2020, nach dem

Feierabendverkehr um 18.30 Uhr, bei trockenen Strassenverhältnissen einen

Personenwagen auf der Oltenstrasse [recte: Oltnerstrasse] in Egerkingen in

Fahrtrichtung Hägendorf lenkte, war es bewölkt, aber noch hell und es dämmerte

noch nicht. Es herrschte ein mittleres Verkehrsaufkommen. (Die

Beschwerdeführerin) habe während einer Fahrstrecke von ca. 20 Metern bei einer

Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ihr Mobiltelefon in der rechten Hand neben dem

Lenkrad gehalten und habe während ein bis zwei Sekunden mit leicht gesenktem

Kopf auf das Gerät geschaut, ohne Schwenker des Fahrzeugs und ohne Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer. Ihre linke Hand befand sich am Lenkrad. Der

fragliche Vorfall ereignete sich rund 200 Meter von einem Kreisel entfernt.»

Die Vorinstanz sei entgegen der ersten

Instanz zum Schluss gekommen, es liege keine Verletzung von Art.

3 Abs. 1 Satz 1 VRV vor. Unter Verweis auf das Urteil 6B_1183/2014 vom

27. Oktober 2015 habe sie festgehalten, im Unterschied zum blossen Halten des

Geräts stelle das Entsperren des Smartphones aber ein Bedienen des Geräts im

Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV dar. Die

Beschwerdeführerin habe ihren Kopf leicht gesenkt und ihren Blick auf das

Smartphone gerichtet. Die Verrichtung habe zwar nur kurz gedauert, jedoch

könnten im Strassenverkehr bereits ein bis zwei Sekunden Ablenkung ausreichen,

um das richtige Lenken zu erschweren. Die Beschwerdeführerin habe sich damit gemäss

der Vorinstanz einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht

(E. 1.2).

Das Bundesgericht kam in Gutheissung der

Beschwerde zu folgendem Schluss (E. 1.5): «Die Vorinstanz stellt in

tatsächlicher Hinsicht fest, die Strassenverhältnisse seien trocken und es sei

bewölkt, aber noch hell gewesen. Es habe ein mittleres Verkehrsaufkommen

geherrscht, jedoch habe sich der Vorfall nach dem Feierabendverkehr ereignet.

In der konkreten Situation seien keine Umstände erkennbar, die ein erhöhtes

Mass an Aufmerksamkeit erfordert hätten. Der Tatort habe sich entgegen der

ersten Instanz nicht kurz vor einem Kreisel befunden, sondern rund 200 Meter

davon entfernt. Es habe keine Dämmerung geherrscht, Fussgängerstreifen würden

in der Strafanzeige nicht erwähnt. Da nichts anderes festgestellt wurde, ist

vorliegend davon auszugehen, dass sich die linke Hand der Beschwerdeführerin am

Lenkrad befand. Auch nahm diese gemäss Vorinstanz keine Manipulation am

Mobiltelefon vor. Im Unterschied zum Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016

richtete die Beschwerdeführerin ihren Blick nur ein bis zwei Sekunden auf das

Display ihres Mobiltelefons und damit nicht länger als nur wenige Sekunden, so

dass dieser Entscheid hier bereits deshalb nicht einschlägig ist. Zudem wendete

die Beschwerdeführerin ihren Blick auch nicht (gänzlich) von der Strasse weg,

hielt sie doch ihren Kopf nur leicht gesenkt, und befand sich ihr Handy beim Blick darauf neben dem Lenkrad und somit in

Fahrtrichtung. Sie hatte damit – anderes wird ihr auch nicht vorgeworfen – den

Strassenverkehr immer (auch noch) im Blick, weshalb ihr die Vorinstanz unter

Berücksichtigung der konkreten Verkehrssituation auch keine mangelnde

Aufmerksamkeit vorwirft. Die Beschwerdeführerin hatte die linke Hand am Lenkrad

und konnte daher die verkehrsrelevanten Manipulationen vornehmen. Zudem war es

ihr jederzeit möglich, das Mobiltelefon – falls es die Verkehrsgeschehnisse

erforderlich machen würden – in den Getränkehalter zurückstellen, wo es sich

zuvor befunden hatte. Zu Recht wird der Beschwerdeführerin das Halten des

Mobiltelefons mit einer Hand auch nicht vorgeworfen, da dieses nach der

Rechtsprechung mit jedem anderen denkbaren Gegenstand vergleichbar ist, den man

am Steuer halten könnte, wie etwa einen Apfel, ein Taschentuch oder eine

Zigarette (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4). Vor diesem

Hintergrund hält der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die in

der konkreten Verkehrssituation erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht, vor

dem Bundesrecht stand, zumal die Beschwerdeführerin korrekt unterwegs war und

auch nicht durch eine spezielle Fahrweise auffiel. Im Unterschied zum

Sachverhalt im Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, wonach die linke Hand im Bereich

des Kopfes angelehnt war, hatte die Beschwerdeführerin ihre linke Hand am

Steuerrad und hielt das Mobiltelefon mit der anderen Hand. Es ist daher im

konkreten Fall nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch einen

gezielten kurzen Blick von ein bis zwei Sekunden auf das sich in Fahrtrichtung

vor ihr befindliche Mobiltelefon, zum Entsperren desselben, die Bedienung des

Fahrzeugs erschwert oder behindert haben sollte, zumal ein wiederholter kurzer

Blick in den inneren und äusseren Rückspiegel zur sicheren Lenkung des

Fahrzeugs jedenfalls in Innenstädten praktisch an jeder Kreuzung und zusätzlich

überall bei Fussgänger- und Veloverkehr erforderlich sowie unumgänglich ist.

Auch ein derart kurzer Blick auf die sich am Armaturenbrett befindliche Uhr,

bei dem die Augen wie beim Blick in die Spiegel nicht mehr vollumfänglich auf

das sich vor dem Fahrzeug auf der gesamten Strassenbreite abspielende Geschehen

gerichtet sind, erfüllt den Tatbestand keineswegs zwangsläufig (Urteil

6B_681/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.3 mit Hinweis). Dies muss

gleichermassen bei einem Blick von ein bis zwei Sekunden auf das neben dem

Lenkrad gehaltene Mobiltelefon gelten. Erlaubt es, wie vorliegend, die

Verkehrssituation, einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken,

ohne dass die erforderliche Aufmerksamkeit des Lenkers vom Verkehrsgeschehen

abgelenkt ist, liegt ausserdem auch keine abstrakte Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer vor und ist die Lenkung sowie Bedienung des Fahrzeugs durch

eine Hand uneingeschränkt gewährleistet, stellt dies keine Verrichtung dar,

welche die Bedienung des Fahrzeugs behindert oder erschwert.»

1.2 Die Vorinstanz geht im vorliegend zu

beurteilenden Fall in ihrer rechtlichen Subsumtion zusammengefasst davon aus,

der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen

widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt gewesen sei. Entsprechend könne

nicht davon ausgegangen werden, dass er die verkehrsrelevanten Manipulationen

hätte vornehmen können. Dies sei zudem am Standort der Patrouille in einer

belebten Umgebung zwischen Kreisel und Fussgängerstreifen an der Oltnerstrasse,

Fahrtrichtung Oberbuchsiten, geschehen. Der Beschuldigte habe sich damit u.a.

an einer Stelle nicht dem Verkehr zugewandt, wo aufgrund des zu erwartenden

Personenverkehrs eher eine im Vergleich zur «normalen» Aufmerksamkeit höhere

Aufmerksamkeit angezeigt gewesen wäre. Mit seinem Verhalten habe der

Beschuldigte somit zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer

geschaffen. Mit Verweis auf den vom Beschuldigten angeführten Beschluss des

Obergerichts des Kantons Zürich, SU150126-O/U/cwo, vom 27. September 2016 müsse

vor jeder «Aktion», d.h. Blick auf den Tachometer, Navigationsgerät etc.,

sichergestellt werden, dass sie im Moment der Vornahme gefahrlos möglich sei

bzw. dass sie nicht zur Unzeit vorgenommen werde. Wie allerdings aus den

vorstehenden Ausführungen erhelle, handle es sich bei der entsprechenden

Strecke um eine belebte Umgebung, welche durch Fussgängerstreifen, Kreisel,

mehrere Verkehrsteilnehmer etc. Komplikationen mit sich bringe, weswegen hier

ohnehin eine Verrichtung zur Unzeit anzunehmen sei (US 8).

1.3 Die Verteidigung rügt diese

vorinstanzlichen Feststellungen als aktenwidrig und willkürlich. In der Tat

lässt sich der Strafanzeige (AS 3 f.) und dem Nachtragsrapport (AS 15

f.) lediglich entnehmen, dass ein mittleres Verkehrsaufkommen bei Bewölkung

ohne Niederschläge, aber nasser Fahrbahn und guter Sicht herrschte und der

Beschuldigte ca. 40 km/h fuhr. Dass sich der Tatort zwischen Kreisel und

Fussgängerstreifen befunden habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, wie die Verteidigung vorbringt, dass der

Verkehrsüberwachungsstandort auf der Höhe Liegenschaft Oltnerstrasse 25 in

Egerkingen der gleiche ist wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid 6B_27/2023

vom 5. Mai 2023, welchem wiederum das Urteil der Strafkammer des

Obergerichts vom 17. November 2022 (STBER.2022.40) zugrunde lag. Letzterem

kann entnommen werden, dass die Liegenschaft Oltnerstrasse 25 gemäss

Internetrecherche (Google Earth) rund 200 m vom Kreisel entfernt ist (vgl.

E. IV./2.2). Zum nächsten Fussgängerstreifen sind es gemäss Google Earth

rund 90 Meter. Dass es sich bei der entsprechenden Strecke um eine belebte

Umgebung mit Kreisel und Fussgängerstreifen handelt, ist damit akten- und

tatsachenwidrig. Erstellt ist daher einzig, dass es bei nassen

Strassenverhältnissen (ohne Niederschlag) bewölkt war und es – wie auch die

Vorinstanz festhielt – keine blendende Sonneneinstrahlung gab. Aufgrund der

Tatzeit (16:11 Uhr an einem Montagnachmittag im Mai) ist auch klar, dass weder

Dämmerung noch Feierabendverkehr herrschte. Gemäss Strafanzeige gab es ein

mittleres Verkehrsaufkommen. Umstände, die ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit

erfordert hätten, sind damit nicht erkennbar. Die Vorinstanz geht auch fehl in

der Annahme, bereits der Umstand, dass der Beschuldigte seinen Blick nicht dem

Verkehr widmete, belege, dass er tatsächlich abgelenkt war. Wäre dem so, müsste

dies auch bei jedem Blick in den Rückspiegel, auf die Uhr oder auf das Radio

gelten. Zudem richtete der Beschuldigte seinen Blick nur leicht nach unten auf

sein Mobiltelefon, welches er rechts neben dem Lenkrad hielt. Wie auch im

Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 wendete er seinen Blick somit nicht

(gänzlich) von der Strasse weg und hatte den Strassenverkehr somit immer (auch

noch) im Blick. Der Beschuldigte war auch korrekt unterwegs und fiel nicht

durch eine spezielle Fahrweise auf. Eine mangelnde Aufmerksamkeit und damit

eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV kann ihm damit

nicht vorgeworfen werden.

1.4 Gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung kann bei dem gezielten kurzen Blick von zwei Sekunden auf das

sich in Fahrtrichtung befindliche Mobiltelefon unter den konkreten Umständen auch

nicht von einer Verrichtung ausgegangen werden, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert oder behindert haben soll. Die linke Hand hatte der

Beschuldigte am Lenkrad, weshalb die Bedienung des Fahrzeuges durch eine Hand

uneingeschränkt gewährleistet war. Zudem erlaubte es die Verkehrssituation,

einen kurzen Augenblick auf das Mobiltelefon zu blicken, ohne dass die erforderliche

Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt war, weshalb auch keine

abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Damit ist auch

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV nicht erfüllt.

2.1 Im Urteil 6B_27/2023 vom 5. Mai

2023 hielt das Bundesgericht die Strafkammer des Obergerichts dazu an, im

Rahmen der nach der Rückweisung vorzunehmenden Neubeurteilung insbesondere in

Beachtung von Art. 350 Abs. 1 und Art. 344 StPO zu prüfen, ob im zu

beurteilenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des

Ordnungsbussenverfahrens erfüllt seien und ob der Tatbestand des Verwendens

eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt gemäss

Ziff. 311 der Bussenliste (Anhang 1 OBV) gegeben sei (E. 2.3).

Gestützt auf diesen Entscheid wurde dem Beschuldigten auch im vorliegenden

Verfahren mitgeteilt, dass der vorgeworfene Sachverhalt allenfalls auch unter

dem Aspekt des Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der

Fahrt geprüft wird.

2.2 Die Verteidigung nahm hierzu in

ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2023 Stellung und hielt fest, der

Beschuldigte habe sein Handy bei der Kontrolle von sich aus dem Polizeibeamten

gezeigt. Die Telefonliste, der SMS- und WhatsApp-Verlauf hätten keine

Aktivitäten gezeigt. Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine

Freisprechanlage. Ein gegenteilig ergänzter Sachverhalt, wonach der

Beschuldigte ohne Freisprechanlage telefoniert habe, lasse sich aus den Akten

beim besten Willen nicht erstellen.

2.3 Übertretungen des

Strassenverkehrsgesetzes können nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016

(OBG; SR 314.1; Fassung gültig bis 31. Dezember 2022) in einem

vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis CHF 300.00 geahndet werden

(Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 und Abs. 4 OBG). Nach Art. 1 Abs. 2 OBG ist das

Ordnungsbussenverfahren nur anwendbar, wenn der betreffende

Übertretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist. Das trifft

vorliegend zu, denn das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt wird nach Anhang 1 Nr. 311 der Ordnungsbussenverordnung vom

16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 1. April 2022) mit einer Busse

von CHF 100.00 bestraft. Dabei impliziert das "Verwenden" eines

modernen Mobiltelefons gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet weitere

Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren

Lektüre (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.2).

Das Ordnungsbussenverfahren ist

obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind. Es dient der

raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft

vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem

Verwaltungsaufwand. Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht

unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden

ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt. Gemäss Art. 3

Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung

des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der

Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und

die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet

oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der

Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des

Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens

bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (6B_27/2023 vom 5. Mai 2023

E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4 Die Widerhandlung wurde vorliegend

von der Polizeipatrouille persönlich festgestellt. Auch gefährdete oder

verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten gestützt auf die obigen

Erwägungen niemanden und verursachte keinen Schaden. Die Voraussetzungen für

ein Ordnungsbussenverfahren sind damit grundsätzlich erfüllt.

2.5 Dem Beschuldigten wird in der

Anklageschrift einzig vorgeworfen, das Mobiltelefon während der Fahrt rechts

neben dem Lenkrad in seiner rechten Hand gehalten und dabei seinen Blick zwei Sekunden

lang auf das Display gerichtet zu haben. Der Grund für dieses Verhalten ist

nicht bekannt. Dass der Beschuldigte eine Manipulation am Mobiltelefon vornahm,

eine Kurznachricht oder E-Mail verfasste bzw. las oder auch nur eine

Push-Benachrichtigung wahrnahm (was nicht zwingend deren Lesen beinhaltet), ist

nicht erstellt und kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie auch in dem vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_27/2023 zurückgewiesenen Fall ist vorliegend daher

einzig zu beurteilen, ob ein Handy zu halten und während zwei Sekunden darauf

zu schauen ein «Verwenden» im Sinne des Ordnungsbussentatbestandes darstellt.

Die Strafkammer des Obergerichts hat dies in ihrer Neubeurteilung vom 24. Januar

2024 unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint

(STBER.2023.43). Ein blosser Blick von zwei Sekunden auf das Display eines

Mobiltelefons geht wesentlich weniger weit als das Lesen oder Verfassen von

Nachrichten oder E-Mails. Während Letzteres die Abwendung des Blickes vom

Verkehrsgeschehen erfordert, erlaubte dem Beschuldigten das Halten des

Mobiltelefons auf der Höhe des Lenkrades, den Verkehr im Blickfeld zu behalten.

Auch die geistige und motorische Aufmerksamkeit wird nicht gleichermassen

beansprucht, muss doch das Gerät nicht zum Lesen in eine geeignete Position

bzw. Neigung gebracht und die gelesene Information nicht geistig verarbeitet

werden (vgl. hierzu Urteil 1C_183/2016 vom 22. September 2016

E. 3.4). Die vorliegend zu beurteilende Situation ist sodann auch eher

vergleichbar mit einem Blick auf das Armaturenbrett zum Ablesen der

Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve, was, sofern es die

Verkehrssituation zulässt, erlaubt ist (Urteil 1C_422/2016 vom 9. Januar

2017 E. 3.2). Entsprechend ist der Tatbestand des Verwendens eines

Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt nicht erfüllt.

3. Im Ergebnis hat somit ein Freispruch

von sämtlichen Vorhalten zu erfolgen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

Infolge Freispruchs des Beschuldigten

gehen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 400.00, total CHF 600.00) sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00)

zu Lasten des Kantons Solothurn.

2. Entschädigung

Der privat verteidigte Beschuldigte hat

infolge des vollumfänglichen Freispruchs Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Rechtsanwalt Guy Reich macht in seiner Honorarnote vom 7. August 2023 für

das erst- und zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt

15.6 Stunden à CHF 250.00 geltend. Zu kürzen ist der geltend gemachte

Aufwand für die Ausarbeitung der (ohne Titelblatt) drei Seiten umfassenden

Berufungsbegründung, für welche insgesamt 5.5 Stunden geltend gemacht

werden. In Anbetracht dessen, dass für das erstinstanzliche Plädoyer mit

vier Seiten (ohne Titelblatt) ein Aufwand von nur 3 Stunden

erforderlich war, erscheint es angemessen, den Aufwand für die

Berufungsbegründung um 2 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 13.6 Stunden

à CHF 250.00. Pauschalspesen, wie sie die Verteidigung in Höhe von

CHF 124.00 verlangt, werden praxisgemäss keine vergütet. Ermessensweise

werden diese auf CHF 80.00 festgesetzt. Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Reich wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3'747.95

(inkl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 267.95) festgesetzt.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 406 Abs. 6 lit. c, Art. 416

ff. und Art. 429 aStPO erkannt:

1.

A.___ wird vom

Vorhalt der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, evtl. Verwendung

eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung, angeblich begangen am 23. Mai

2022, freigesprochen.

2.

A.___, verteidigt

durch Rechtsanwalt Guy Reich, wird für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'747.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

3.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 600.00, sowie des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'200.00, total CHF 1'240.00, gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Werner Graf